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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.</title>
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            <idno>gs_preussen_1850</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1850.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  4.  Januar  bis  zum  5.  Dezember
1850.,  nebst  einigen  aus  dem  Jahre  1849.

(Von  Nr.  3201.  bis  Nr.  3340.)

Nr.  1.  bis  incl.  42.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1850.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu-  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes.
1849.  1850.
22.  Juni.  22.  Janr.  Tarif  zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  3201.
Benutzung  der  Brücke  über  die  Lahn  bei
.  Dorlar.
19.  Septbr.  26.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  die  zeitgemäße  Umgestall22.  3270.  299.
tung  der  Verwaltung  des  Postwesens  betreffend.

26.  —  16.  März.Vertrag  mit  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Glad,  3239.  1157-  162.
bacher  Eisenbahngesellschaft.  (Anl.)
29.  —  116.  —  desgl.  mit  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisen-  12.  3239.  1152.  157.
bahngesellschaft.  (Anl.)
26.  Novbr.  122.  Jant.  J2Allerhoͤchster  Erlaß,  betieffend  das  Ressort  in  3202.  3.
Deichsachen.
7.  Dezbr.  20.  April.  Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  vo1.  3204.  289·295
Preußen  und  Ihren  Durchlauchten,  den  regierenden
  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen  und  von
Hohenzollern-Sigmaringen  wegen  Abtretung
der  Ffürstenthümer  HohenHechn
gen  und  Hohenzollern-Sigmaringen.
—  22.  Janr.  Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Errichtung  einer  3203.
Handelskammer  für  den  Kreis  Altena.
—  29  —  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lau-  3200.9—13.

 

 

tender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der
Stadt  Düsseldorf  von  400,000  Thalern,  unter
Aufhebung  des  früheren  Privilegiums  wegen
Emission  solcher  Obligationen  zum  Betrage  von
300,000  Thalern.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  all  (.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
17.  Dezbr.

22.

31.

1850.
4.  Janr.

14.

14.

1850.
15.  Febr.

22.  Janr.

5.  Febr.

2.  März.

22.  Janr.

15.  Febr.

 

 

Piivilegium  wegen  Aus  fertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Braunsberger
Kreises,  zum  Betrage  von  45,000  Rthlr.

Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
Genehmigung  zu  den  unterm  30.  Mai  1849.
erlassenen  Verordnungen  über  die  Ausführung  der
Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer
  und  über  den  Termin  zur  Wahl  für  die
zweite  Kammer  und  die  Einberufung  beider
Kammern.

Verordnung  über  die  obere  Verwaltung  des
Bauwesens.

Bekanntmachung  über  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  erfolgte  Bestähtigung  mehrerer  Abande-=rungen
  der  durch  die  Allerhöchste  Ordre  vom
4.  Juli  1843.  genehmigten  tatuten  der
Seufpversicherungs  -  Beselschaste  „Borussia“.


Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
Genehmigung  zu  der  unter  dem  15.  Juni
1849.  erlassenen  Verordnung,  betreffend  die  Bestrafung
  der  Vergehen  gegen  die  Telegraphen-Anstalten.


Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeld  -Tarise  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  uusder  Gemeinde-Chaussee
  *  Hilden  über  Polnische  Mütze  bis  Vohwinkel.


Allerhöchste  Destctigungs  nrtunde-  betreffend  die
Aufläsung  der  Cöln-Minden-Thüringer
Verbindungs-Eisenbahngesellschaft.

Bekanntmachung  über  die  unterm  19.  November  1849.
erfolgte  Besogung  der  Statuten  der
Boitzenburg-Greiffenberger  Chaussee-Gesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  neue  Organisation
  der  oberen  Verwaltung  des  Bauwesens,
  nebst  zugehöriger  Verordnung  vom  22.
Dezember  1849.

Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Danziger  S.tadt-Obligationen,
zum  Betrage  von  100,000  Rchlr.

 

3213.

3210.
(Anl.)

3205.

3206.

3214.

3225.

3207.

3210.
(mit  Anl.)

3215.

 

37—39.

14—16.

39.

13  16.

40—42.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

z
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
16.  Janr.

31.
2.  Febr.

 

1850.

22.  Janr.

2.  März.

15.  Febr.

15.

2.  —
27.  Mai.

6.  Marxz.

15.  Febr.

6.  März.

 

Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  3.  März
1849.,  betreffend  die  Abdnderung  des  Jolltarifs

hinsichtlich  des  Ein  gangszolls  auf  ungereinigte

  Soda.

Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  9.  Februar
  1849.  wegen  der  Errichtung  von  Gewerbegerichten.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des
chausseemißigen  Ausbaues  der  Straße  von
Guttentag  über  Micschline  bis  zur  Peiskretscham-Malapaner
  Chaussee  durch  den
zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Bauverein,  sowie
die  Bewilligung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  und  die  Anwendung  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Übertragung  der
obern  Leitung  der  General-Ordens-Kommission
  an  den  Prcsidenten  des  Staatsministeriums.


Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ethheilten
Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  9.  Februar
  1849.,  bekreffend  die  Errichtung  von  Gewerberäthen
  und  verschiedene  Abcnderungen
der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.

Vessal  ungs-Urkunde  für  den  Preußischen

taat.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Errichtung  eines
Landgerichts  in  Bonn  für  die  Kreise  Bonn,
Euelirchen,  Rheinbach,  Sieg  und  Wald-=roel.



Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  Erweiterung
der  Ubereinkunft  mit  Anhalt-Bernburg
wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst=  und
Jagdfrevel  v.  —V  e1830.,  nebst  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  2.  März  1850.

Gesetz,  betreffend  die  AbTnderung  des  §.  44.  des
Westpreußischen  Provinzialrechts,  in  Beziehung
auf  die  Befreiung  eines  auf  Zeit  verpachteten
Kirchen=  oder  Pfarrgrundstücks  von  der
Deichlast.

Allerhöchster  Erlat,  betreffend  die  Erhebung  der
Schifffahrts-Abgaben  in  den  Städten  Königsberg
  und  Elbing.

 

 

3208.

3211.

3216.

3217.

3212.

3274.

3230.
(%  u  Anl.)
3218.

3231.

 

42.

17—35.
326.

43.

75.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum
des

Ausgegeben
u

1
Gesetzes  c.  Berlin.

Jnh  1  t.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
1.  Febr.

12.  —

12.  —
12.  —

15.  —

1850.
23.  März.

2%  Upnd.

15.  Febr.

15.  —

26.  Febr.

2.  Maͤrz.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  durch  welchen  das  der  Stadt
Neuß  verliehene  Privilegium  vom  14.  Maͤrz
1849.  zur  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  im  Betrage  von  80,000
Rehlr.  für  erloschen  erklärt  ist.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an
die  Aktien-Gesellschaft  für  den  Bau  der  Chaussee
von  Gröningen  über  Groß--Oschersleben  nach
Neindorf.

Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
  Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  20.
Dezember  1848.,  detreffend  die  interimistische
Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen
Vesplinsee  in  der  Provinz  Schlesien.

"  Essch  zum  Schutze  der  perfönlichen  Freieit.


Gesetz,  betreffend  die  Stellung  unter  Polizeiausicht.


Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen
Wechselordnung  für  Deutschland.

Verordnung,  bekreffend  die  Wiederherstellung
der  bei  dem  Brande  der  Stadt  Guttentag
im  Jahre  1846.  vernichteten  Hypotheken--bücher
  und  Grundakten  und  die  Amortisation
  der  dabei  verloren  gegangenen  Dokumente.


Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten
  Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom
21.  Juli  1849.,  das  Verfahren  in  Civilprozessen
  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichts
zu  Greifswald  und  des  Justig-Senats  zu
Ebrenbreitstein  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens
  und  Bildung  einer  Staatsschulden-Kommission.


Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grund-=steuerbefreiungen.


Gesetz  wegen  Abnderung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  3.  Jannar  1845.,  betreffend  die
Zertheilung  von  Grundstücken  und  die
Gründung  neuer  Ansiedelungen.

21.

12.

 

 

3248.

3266.

3219.

3220.
3221.
3222.

3238.

3227.

3223.

3224.

3228.

 

45—48.

49—51.

53—55.

149.

67.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.  VII
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.  .
des  9#.  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  setzes.
#1850.  1850.
25.  Febr.  20.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  die  Snichtung  eines  Gewer-  21.  3267.  296.
begerichts  für  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt
·  Schwedt  betreffend.
27.  —  2.  Marz.Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  der  bedürfti-  8.  3229.  70-72.
en  Familien  zum  Dienste  einberufener  Reerve-
  und  Landwehrmannschaften.
28.  —  6.  —  Gesetz,  betressend  die  Bewilligung  einer  Zins=  9.  3232.
arantie  des  Stgats  für  die  Miien  der  Vachenüsseldorfer
  und  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft.
2.  Marz.  113.  —Lesetz:  betreffend  die  Abläsung  der  Reallasten⅛+0.33.11
und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bduerlichen  Verhaltalte.

2.  —  13.  —  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken.  10.  3234.  112.  138.
2.  —  113.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abcn-10.  3235.  1139.  144.
derung  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821,  und  einiger  anderen
  über  Gemeinheitstheilungen  ergangenen

  Gesetze.
33.  —  116.  —  Gesetz,  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf  3236.  145.
kleiner  Grundstücke.
4.  —  16.  —  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  3239.1541-162
Statut-Anderungen,  welche  durch  die  mit  (mit  Anl.)
der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld
  =  Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft
  beziehungsweise  unterm  29:  und
5  26.  September  1849.  abgeschlossenen  Verträge
herbeigeführt  worden.
4.  —  16.  —  Allerhöchster  Erlaß,  wegen  Einsetzung  der  „König=  3240.  162.
lichen  Direktion  der  A#chen-Düsseldor  O
Ruhrorter  Eisenbahn.“
—  24.  —  Privilegium  wegen  Emission  von  2,000,000  Rthlr.  3252.201-20
Prioritäkts-Obligationen  der  Magdeburg=
  Wittenbergeschen  Eisenbahn-Geellschaft.

4.  —  127.  —  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  durch  die  veraͤn—  3259.  272.
derte  Staatsverfassung  noͤthig  gewordenen  Abaͤnderungen
  in  der  d  an  nnn  des  Ksniglichen
  Kredit-Instituts  für  Schlesien.
—  116.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abaͤnderung  der  3241.  103.

 

 

bisherigen  und  die  Allerhöchste  Genehmi-##
  der  neuen  Statuten  des  Eschweiler
ergwerks-Vereins.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.
Datum  UAusgegeben  Nr.  Nr.  Zr
des  iu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.setzes.
1850.  1850.
7.  März.16.  Mänrz.  Gelch-  die  unverzinsliche  Staatsschuld  be2.  3242.163.
treffend.

7.  —  418.  —  Jagdpolizei-Gesetz.  3.  3243.  165.  172.
7.  —  48.  —  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geld-44.244.  173.
bedarf  der  Militair-Verwaltung  für  das
Jahr  1850.,  so  wie  die  Beschaffung  der  zur

Deckung  desselben  erforderlichen  Geldmittel.

11.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  auf  Mühlengrundstücken  11.  3237.  146.-  148.
2  Reallasten.  ·

—-  18.  —  Gesetz,  betrefsend  die  Aufhebung  der  Cir  kular=  14.  3245.14
Verordnung  vom  25.  Februar  1799.  wegek
Bestrafung  der  Diebstähle  und  thalccher
Verbrechen  und  die  Abänderung  der  Injurienstrafen.


11.  —2  3.  —6Gesetz,  betrefsend  die  Feststellung  des  Staats-15.  3246.7.
haushalts-Etats  für  das  Jahr  1849.

11.  —  123.  —  desgl.  für  das  Jahr  1850.,  nebst  Etat.  15.  3  178-196.

t  Anl.

11.  —  123.  —  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung  der  Kaufgel-]  16.  ’'i  198.
der  für  das,  dem  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  überwiesene  Grundstück.

11.  —B.  —  Gesetz,  die  Joll=  und  Steuersä#tze  vom  auslän46.  3250.  198.
dischen  Zucker  und  Syrup  und  vom  inländischen
  Rübenzucker  betreffend.

11.  —  8.  —  Gesetz,  betressend  die  Verpflichtung  der  Ge-  16.  3251.  199.
meinden  zum  Ersatz  des  bei  oͤffentlichen  Aufläufen

  verursachten  Schadens.

11.  —  124.  —  Privilegium  wegen  Emission  von  1,300,000  Rehlr.  —
Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft.

11.  —  27.  —  Gemeinde-Ordnung  für  den  Preußischen  18.  —
Staat.

11.  —  27.  —  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Ordnung181  3255.251-265
für  den  Preußischen  Staat.

11.  —  27.  —  Gesetz  über  die  Polizei-Verwaltung.  18.  3256.  1265  268.

11.  —  127.  —  Gesetz,  betreffend  die  Gewaͤhrung  einer  Beihuͤlfe  18.  3257.  269.

aus  der  Staatskasse  an  die  Meliorations-Sozietaͤt
  der  Bocker  Heide.

11.  —  127.  —  Gesetz,  betreffend  die  an  Stelle  der  Vermoͤgens-  19.  3258.  271.

 

Konfiskation  gegen  Deserteure  und  ausetretene
  Milik  airpflichtige  zu  verhängende
Pelobuge.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  ha  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

—ese

Nr.
des  Gesetzes.


 

Seite.

 

1850.
11.  März.

12.

30.

3.  April.

 

1850.
30.  Mrz.

30.

20.  April.

20.

27.  März.

26.  April.

18.  Mai.

20.  August.

26.  April.

27.  Mai.

Jahrgaug  1850.

 

Verordnung  über  die  Verhütung  cines  die  gesetzliche

  Freiheit  und  Ordnung  gescbrdenden  Me:
brauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes.


Gesetz,  betreffend  die  neue  Eintheilung  der
Bezirke  der  Hypothekenämter  im  Bereiche
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Eöln.

Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Fürstenthümer
  Kohenzollern-Hechingen  und
Hohenzollern-Sigmaringen  mit  dem  Preußischen
  Staatsgebiete.

Patent  wegen  Besisnahme  des  Fürstenthums
Hohenzollern-Hechingen  und  des  Fürstentbums
  Hohenzollern-Sigmaringen.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Anziennetäts-Verhältnisse,
  die  Gehaltsstufen  und  den
Rang  der  richterlichen  Beamten,  so  wie
der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  das  Verfahren  in
Untersuchungssachen  wegen  Post=  und
Porto-Kontraventionen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Bestimmungen  des  Schlesischen  Laud---schafts-Reglements
  vom  9.  Juli  1770.
über  die  Ausfertigung  und  Eintragung  der
Pfandbriefe.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern
über  die  Fortsetzung  der  pfälzischen  Ludwigsbahn
  in  westlicher  Richtung  nach  Saarbrücken;
  ratifizirt  den  12.  Juni  1850.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von  Münster
  über  Senden  und  Lüdinghausen  nach  Kastrop
bewilligten  fiskolischen  Vorrechte.

Allerhächster  Erlaß,  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  den  Landkreis  Aachen,  mit
Ausschluß  von  Burtscheid,  und  für  den  Kreis
Düren.  .

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Dienst-  und
Rangverhäáltnisse  der  Ober-Posteirektoren,
  Posträthe  und  Postinspektoren.

Allerhächster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des
zu  Wildenburg  und  die

rrichtung  eines  besonderen  Hden  96
richts  in  Eckenhagen  für  die  Bürgermeistereien
  Eckenhagen,  DOenklingen  und
Friesenhagen.

*  *#

 

20.

21.

22.

 

3261.

3262.

3263.

3265.

3260.

3270.
(Anl.)

3273.

3295.

3268.

3269.

3270.
(Anl.)

3275.

277-283.

284-287.

295.

274-276.

357  362.

326.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berliu.

I  h  a  I  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
15.  April.
15.  —

29.  —

17.

21.  —

5.  Juni.

19.  —

2
.

1850.
8.  Mai.
18.  —

27.  —

24.  Juni.

18.  Mai.

27.  —

10.  Juni.

10.  —

10.  —

9.  Juli.
9.  August.

 

 

Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereine.

Alerhöchster  Erlatz,  betrefsend  die  Aufnahme  einer
Sita  ats-Anleihe  von  achtzehn  Millionen  Thaern.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Erfurt
  verliehene  Befugniß  zur  Erhebung  des  tarifmaßigen
  Chausseegeldes  für  eine  halbe  Meile
auf  der  Straße  vom  Krämpfer  Thore  zu  Erfurt
nach  der  Großherzoglich  Weimarschen  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Kerspleben.

Verordnung  über  die  Bildung  zweier  Abtheilungen
  bei  der  General-Kommission  zu
Stendal.

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer
Staats-Anleihe  von  achtzehn  Millionen  Thaern.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung
  des  Statuts  der  Aktien-Gesellschaft  der
vereinigten  Hamburg-Magdeburger  Dampfschifffahrts-Kompagnie.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dle  Wiederannahme
  der  Bezeichnung:  „Kammergericht“
von  Seiten  des  Appellationsgerichts  zu
Berlin.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung
einer  besonderen  Central-Kommission  für  die
Angelegenheiten  der  Rentenbanken.

Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung
über  die  Presse  vom  30.  Juni  1849.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Erlaß  der  herkömmlichen
  Prinzessinnen-Steuer  bei  der
Vermählung  der  Prinzessin  Charlotte  Königlicher
  Hoheit.

Verordnung,  betreffend  die  Jollsctze  vom  ausländischen
  Zucker  und  Syrup  und  den
Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker
für  den  Zeitraum  vom  1.  September  1850.  bis
Ende  August  1853.  ·  "

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  von
Rentenbanken.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  den  betheiligten
Gemeinden  in  Bezug  auf  den  chausseemaͤßigen
Ausbau  der  Minden-Bremer  Poststrage
bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

 

W.
24.

26.

26.
26.

 

3271.
3272.

3276.

3282.
3272.

(Anl.)

3277.

3279.

3280.

3278.
3281.

3283.

3284.
3287.

301-320.

321.

327.

337.

322.

328.

333.

334.

329.332.
336.

339.

341.
349.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

XI

 

Datum

Ges-  ccesu

Ausgegeben
u
Berlin.

J  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
24.  Juni.

3.  Juli.

15.
15.

1850.
9.  August.

9.  Juli.

9.  August.

9.  Juli.

9.  August.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betrefsend  die  den  Gemeinden
Hilchenbach,  Brachthausen,  Kirchhundem  und  Oberhundem
  in  Bezug  auf  den  Ausbau  der  Gemeinde=
  Chäußgens  von  Hilchenbach  zur
Altenhundem  Crombacher  Staatsstraße
mit  einer  Verzweigung  von  Kirchhundem  nach
Oberhundem  bewilligten  fiskalischen  Vorre


Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Grundzuͤge  einer
Gemeinde-Ordnung  für  die  evangelischen
Kirchengemeinden  der  sfstlichen  Provinzen  und
die  Ein#sung  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths,
  nebst  Ressort-Reglement
für  die  evangelifche  Kirchen-Verwaltung.

Bestaͤtigungs  -Urkunde  eines  Nachtrages  zum
Statut  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahn-Gesellschaft,  vom  29.
Juni  1850.,  nebst  diesem  Nachtrage.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Gemeinde
Barmen  in  Bezug  auf  den  haseem  ghn
AuSsbau  der  Straße  euren  nach
Schaumlöffel  dewils  gtem  Liebischen  Vorrechte.


Verordnung,  die  Regulirung  der  oberen  richterlichen
  Instangen  für  die  Furstenthümer
Hebenzollern  Hechingen  und  Hohenzolern-Sigmaringen.



acro  Erlaß,  betreffend  die  Bewilligung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  des  in  dem  Landsberger  Kreise
belegenen  Theils  der  Straße  von  Cüstrin  über
Neudamm  und  Pyritz  nach  Stertin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung,  daß
zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung  und  des
Regierungs-Amtsblattes,  außer  den  Räthen
  und  Referendarien  der  Appellationsgerichte,
  auch  die  Mitglieder  der  Stadt=  und
Kreisgerichte,  einschliehlich  der  Einzelrichter,
  sowie  die  Gerichts-Assessoren  und  die
Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  verpflichtet
  sein  sollen.

Patent,  die  Erneuerung  des  Luisenordens
betreffend.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  das  der  Gemeinde
elden  verliehene  Recht  zur  Erhebung  von
hausseegeld  auf  der  Straße  von  Helden

nach  Oberveischede.

 

29.

29.

30.

30.

 

3288.

3285.
(mit  Anl.)

3280.
(mit  Anl.)

3290.

3266.

3291.

3290.

3292.

343.346.

351.

347.

354.

362.

365.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum

des
Gesetzes  ic.

Ausgegeben
u

i
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
15.  Juli.

17.

1850.
6.  Septbr.

*  Oktbr.
9.  August.

6.  Septbr.

14.
9.  August.

6.  Septbr.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk  der
Stadt  Minden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk  der
Stadt  Liegnitz.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  in  Bezug  auf
den  Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von
Derschlag  über  Nespen  nach  Rothemühle
mit  einer  Zweig-Chaussee  von  Nespen  nach
E#perwäse  bewilligten  krsrollschen  Vor
rechee.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Bag#der  Gemeinde-Chaussee  von  der  Cöln-Frankfurter
  Staatsstraße  bei  Warth  durch
das  Siegthal  über  Eitorf,  Herchen  und  Dattenfeld
  bis  zum  Anschluß  an  die  Wiehlmünden-Rother
  Gemeinde-Chaussee  bewilligten
fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Revision  der
Jahresrechnungen  der  Preußischen  Bank.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abanderung  der  Statuten  der
DO#pssschleppschifffabrts  Gesellschaft

u  I.

Ulrhcchster  Erlaß,  betressend  die  der  Gemeinde
Broich  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussee  von  der
Aachen-Crefelder  Bezirksstraße  zu  Birk  über
Euchen  nach  der  Aachen-Cölner  Staatsstraße
bei  Vorweiden,  mit  einer  Verzweigung  von
Euchen  nach  Neusen  be  illigten  fiskalischen
Vorrechte.

Statut  der  Meliorations  =  Sozietct
Bocker  Heidec.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestatigung
  des  Statuts  des  unter  der  Benennung:
„Gröningen  Oschersleben  =  Neindorfer
Chausseebau-Gesellschaft“  zusammengetre.
tenen  Akticnvereinc.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines

ewerbegerichts  für  den  Gemeindebczirk  der
Stadt  Görlitz.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Bau  einer  Chaussee  von  der  Arnsberg-Beverunger
  Straße  bei  Bredelar  über  adfeld,
Bleiwäsche,  Wünmenher  und  Haaren  nach  Salzkotten
  bewilligten  fic  kalischen  Vorrechte.

der

 

31.

31.

31.

31.

35.

31.

32.

31.

31.

 

3300.

3301.

3302.

3303.

3321.
3293.

3304.

3310.

3294.

3305.

3306.

365.

373.395.
356.

360.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

XII

 

Datum
des
Gesetzesrc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  t.

Nr.
bes
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
29.  Juli.

10.  August.

10.  —

23.  —

4.  Septbr.

1850.
6.  Septbr.

20.  August.

6.  Septbr.

3.  Oktbr.

6.  Septbr.

3.  Oktbr.

l

 

 

Allerhdchsier  Erlaß,  betreffend  die  der  Oschersleben-Horuhduser
  usseebau-Gesellschaft
  und  den  Eläricnte  Gemeinden  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Straße
von  Oschersleben  bis  zur  Braunschweigischen
  Grenze,  zum  Anschlusse  an  die  von
Schöningen  nach  Braunschweig  führende  Chaussee
bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Fortbau  der  Gemeinde=  und  Forstchaussee  von
der  Rheinischen  Eisenbahn  bei  angerwehe  durch
das  Wenauer  Thal  über  Schevenhütte  bis  zur
Düren  =  Montjoier  Bezirksstraße  bei  Hürtgen
bewt#lligten  fiskalischen  Vorrechte

Berichtigung  cines  Druckfehlers  im  #  32.  der
Fischerei-Ordnung  für  das  kurische  Haff
vom  7.  Marz  1845.  Stück  8.  Jahrgang  1845.
der  Gesetz-Sammlung.

Barcchtigun  einiger  Druckfehler  in  Tabelle  B.
zum  des  Gesetzes  vont  2.  Maͤrz  1850.
doer  di.  Errichtung  von  Rentenbanken,
Stück  10.  der  Gesetz-Sammlung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  künftige  Revision
  und  Dechargirung  der  Joeechnungen
  der  drei  Abtheilungen  des  Königlichen
  Leihamts  zu  Berlin  durch  die  Ober-Rechnungskammer.


Vertrag  mit  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahn-Gesellschaft.


Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  der  Oschersleben-Hornhuser
Chausseebau-Gesellschaft.

Allerhschster  Erlat,  betreffend  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  den  Kreis  Iserlohn.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Eituterung
der  #.  5.  und  20.  der  Deich-,  Ufer-,  raben=
  und  Schau-  Henuns  für  das  Wartbebruch
  vom  27.  März  1

Allerhöchster  Erlaß,  Aoannes  den  Amtscharakter
und  das  Rangverhältniß  der  Vorsteher  der
Postämter  aster  und  zweiter  Klasse.

Bekanntmachung,  betrefsend  die  Außerkurssetzung
von  Papiergeld.

 

31.

32.

30.

33.

 

3308.

3311.

3298.

3299.

3307.

3317.
(Anl.)

3309.

3312.

3313.

3314.

3315.

 

371.

396.

370.

408410.

372.

397.

398.

399.

399.
        <pb n="14" />
        XIV

Ehronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1850.

 

Datum

des
Gesetzesnc.

Ausgegeben
n

i
Berlin.

In  h  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.

41.  Septbr.

14.

14.

18.

7.

Oktbt.

1850.

3.  Oktbr.

O

 

28

28.

.  Noobr.

.  Oktbr.

.  Dezbr.

.Oktbr.

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  400,000  Rthlr.
fünsprozentiger  Prioritäts-Obligationen  der
Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft,
  an  Stelle  der  nach  der  Genehmigungs-Urkunde
  vom  9.  Juli  1847.  kreirten  Stamm-Aktien
  im  Betrage  von  372,200  Rthlr.

Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Preusen  und  Sr.  Hoheit  dem,  Herzoge  von
Anhalt  -Bernburg,  wegen  Ubertragung
der  Leitung  der  Gemitheitsthettne#  900
und  Ablösungsgeschäfte  im  Herzogthume
Anhalt-Bernburg  auf  die  Königlich  Preu-Hischen
  Auseinandersetzungs-Behörden;

ratifizirt  den  September  1850.

Bestätigungs  =  Urkunde,  betreffend  die  Statut-Anderungen,
  welde  durch  den  mit  der  Bergusch-
  MKreischen  Eisenbahn-Gesellschaft
unterm  23.  Augut  1850.  abgeschlossenen  Betriebs-Uberlassungs-Vertrag
  herbeigeführt  worden.

Allerhöchster  Erlaß,  wegen  Einsetzung  der  Königlichen
  Direktion  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  in  Bezug  auf
den  Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von
Bensberg  über  Dürscheid  nach  Wipperfürth
bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Organisation
der  Forst-Verwaltung  bei  den  Regierungen
  und  das  Rangverhältniß  der  zu  Forstmeistern
  ernannten,  als  Mitglieder  eines  Regierungs=
  Kollegiums  fungirenden  Forst-Inspektions-Beamten.


Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Erwerbung  und
Annahme  von  Schuldoerschrebbungen  der
zur  Deckung  des  außerordentlichen  Geldbedarfs
der  Militair-Verwaltung  für  das  Jahr  1850.
aufgenommenen  Staatsanleihe  als  Pupillen=
  und  depositalmäßige  Sicherheit.

Allerhächster  Erlaß,  betrefsend  die  in  Bezug  auf
den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Verbindungsstraße
  zwischen  Ziegenhals  und  der
Kaiserlich  Oesterreichischen  Chaussee  bei  Niclusdorf
in  der  Richtung  aus  Freiwaldau  durch  die
Stadtgemeinde  Jiegenhalo  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

Statut  des  Wittenberger  Deichverbandes.

 

33.

33.

35.

38.

40.

 

3316.

3320.

3317.
(mit  Anl.)

3318.

3322.

3326.

3319.

3323.

400-407.

413-416.

408-410.

411.

419.

489.

412.

 

420  440.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1850.

XV

 

Datum

des
Gesetzes  2c

Ausgegeben
u

3
Berlin.

J

*

6)U;-U-n

n

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1850.
7.  Oktbr.

7.
14.

12.
16.

16.

*li

Dazbr.

 

1850.
4.  Novbr.

4.
12.

17.  Dezbr.

15.  Novbr.
17.  Dezbr.

17.

21.

21.

 

Statut  des  Brottewitz-Triestewitzer  Deich-Verbandes.

Statut  des  Gloschkau-Maltscher  Deichverandes.



Allerhöchster  Erlatz,  wegen  Bewilligung  des  Rechts
zur  Erhebung  eines
zu  erbauenden  Chaussee  von
Schönlanke.

Verordnung,  betreffend  die  Zurückberufung  der
im  Auslande  befindlichen  preupischen  Militairpersonen
  vom  Stande  der  Beurlaubten.

Bekanntmachung  über  die  erfolgte  Bestdtigung  des
„Revidirten  Statuts“der  Magdeburger
Feuer-Versicherungs-Wesellschaft.

Verordnung  in  Betreff  der  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütigung.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  612,000  Rechlr.
vier  und  ein  bals  progentiger  Prioritäts-Obliationen

  der  Ruhrort=  Creseld-Kreis
ladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft.

Genehmigungs-Urkunde,  die  Erhöhung  des  Anlage-Kapitals
  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  den  Nicrderlauden
  wcgen  gegenseitiger  Auslieserung  flüchtiger
  Verbrecher.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  in  Liegnitz  für  die  Kreise
Liegnitz,  Lübben,  Jauer  und  Goldberg-=Hapnau,
  mit  Ausnahme  der  zum  Kreise  Liegnitz
gehsrigen  Stadt  Parchwitz.

Bekannmachung,  betreffend  die  erfolgte  Bestätigung
  der  Bergbau-Gesellschaft  Concordia
zu  Oberhausen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  20.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Polizei-Vergehen
  auf  die  Prenzlau-Boitzenburger
  Chaussee.

Statut  des  Oeichverbandes  fir  die  Neißeund
  Oder-Niederung  ober

zarnikau  nach

erg.
Statut  des  Deichverbandes  für  die  Oder-Niederung
  unterhalb  Fürstenberg.
Bekanntmachung  über  die  unterm  25.  November  1850.
erfolgte  Bestctigung  der  Statuten  der  Prenz--lau-Boitzenburger
  Chaussee-Gesellschaft.

 

bausseegeldes  auf  der

alb  Fürsten- 



37.

38.

39.
40.

40.

40.

40.

40.

40.

41.

40.

 

3324.
3325.
3327.

3328.

3331.

3329.
3332.

3334.

3336.

3337.

3339.

3340.
3338.

441-464.—
4-487.
400.
4901.
502.
493.  499.
503-507.
508.
509.514.

514.

1517-540.

541-563.
516.

 

Druck-
        <pb n="16" />
        XVI

Druckfehler-Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1845.

S.  149.  15te  Jeile  von  oben,  ist,  statt:  nicht  mehr  als  einen  und  einen  halben  Fuß  in  der  Breite  ,  zu
lesen:  nicht  mehr  als  einen  und  einen  halben  Faden  in  der  Breite.

(Vergl.  Ministerial--Berichtigung  vom  10.  August  1850.,  im  Jahrgange  1850.  S.  363.  unter  Nr.  3298.)

Im  Jahrgange  1850.

S.  134—  136.  in  der  Tabelle  B.  zum  &amp;amp;.  27.  des  Gesetzes  über  die  Errichtng  von  Rentenbanken,  für  die
Amortisations-  Periode  von  41—X  Jahre#:
S.  134.  116e  Zeile  von  unten,  in  der  Kolonne:  „und  bleiben  vom  Kapital  noch  zu
tilgen“  ist,  statt  73,37317,  zu  lesen:  88,37317
S.  135.  2te  Jelle  von  unten,  in  der  Kolonne:  „von  15  r.“  ist,  statt  6  Rthlr.
15.  Sgr.  3  Pf.,  zu  lesen:  6  Rthlr.  17  Sgr.  3  Pf.
S.  136.  Aste  Jeile  dan  oben,  in  der  Kolonne:  „von  1  Rthlr.“  ist,  statt  121  Rthlr.
25  Sgr.,  zu  lesen:  121  Rthlr.  25  Sgr.  1  Pf.
S.  136.  öte  Zeile  von  oben,  in  der  2ten  Kolonne:  „auf  Ffr,  ist,  statt  2,20130
Rehlr.,  zu  lesen:  2,00130  Rthlr.
S.  136.  letzte  Jeile  von  unten,  in  der  uisten  Kolonne:  „nach  Jahren“  ist  die  fehlende
Jahl  41  hinzuzufügen.
(Vergl.  Ministerlal--Berichtigung  vom  10.  August  1850.  S.  364.  undter  Nr.  3299.)

S.  779.  10te  Zeile  von  unten,  ist,  statt  in  den  vorhergehenden  Paragraphen,  zu  lesen:  in  dem  vorhergehenden
  Paragraphen.

(Vergl.  Berichtigung  S.  516.)
S.  353.  5te  Zeile  von  unten,  ist,  statt  3.  Juni  1850.  zu  lesen:  3.  Juli  1850.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staaks-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Gofbuchdruckerei.
(Gliea  ph  Sei  )  fbuch
        <pb n="17" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  1.—

 

(Nr.  3201.)  Tarif  zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  Benutzung  der  Brücke  über  die
Lahn  bei  Dorlar.  Vom  22.  Juni  1849.

A.  Brückengeld  wird  entrichtet:

A.  vom  Fuhrwerk  einschließlich  der  Schlitten:
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,
Kaleschen,  Kabriolets  u.  s.  w.  für  jedes  Zugthier  8

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:
1)  von  beladenem,  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich  außer
dessen  Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  höchstens
3  Tage  an  anderen  Gegenständen  mehr  als  zwei  Centner
  befinden,  für  jedes  Ingthier  AA  1
2)  von  unbeladenem:
a)  Frachtwagen,  für  jedes  Zugthir  6
by  gewohniichen  Landfuhrwerk  und  Schlitten,  für  jedes
Nugthir

B.  von  unangespänn#rn  Thieren:

I.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere  oder  Maulesel  mit  oder  ohne
Reiter  oder  Last.  ..  ..  ...  .........  .......  .........  .....  ...
II.  von  jedem  Stuͤck  Rindvieh  oder  Esel  ....................  ..
III.  von  Fohlen,  Kaͤlbern,  Schaafen,  Laͤmmern,  Schweinen,  Ziegen

Sgr.  Pf.

 

 

 

—  to

 

Befreiungen.

Bruͤckengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses  und  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  Armcefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Milikair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizkeren
  oder  in  deren  Kategorie  siehenden  Militairbeamten  im  Dienslte  und
in  Dienstuniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten
etatsmäßigen  Diensipferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen
Zwecken  die  Offiziere  begleiten,  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  in

Jahrgang  4850.  (K#r.  3201.)  1  letz-Auda-oabhen

  ru  Rerlin  ben  22.  Tanuar  1850.
        <pb n="18" />
        letzterem  Falle  nur,  sofern  die  Fuͤhrer  sich  durch  die  von  der  Regierung
ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehoͤrde
ertheilte  Ordre  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  oͤffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichmungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten
  nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten,
  und  von  allen  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  denen  Transporte  für  u  ittelbare
  Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;
von  Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als
solche  durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise),  wenn  sie  sich  als
solche  durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren,  von  Armenund
  Arrestanten-Fuhren.

Der  vorstehende  Tarif  wird  von  fünf  zu  fünf  Jahren  revidirt.

Gegeben  Bellevue,  den  22.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

(Nr.  3202.)
        <pb n="19" />
        (Nr.  3202.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.  November  1849.,  betreffend  das  Ressort  in
Deichsachen.

A.  den  Bericht  des  Staatemmnisteriums  vom  24.  November  c.  genehmige
Ich  hierdurch,  daß  die  Bearbeitung  der  Eindeichungs=  und  Deichsozletäts-Anelegenheiten
  vom  1.  Januar  1856.  ab  an  das  Ministerium  für  landwirth-Sopayriiche
  Angelegenheiten  übergeht,  mit  Vorbehalt  der  Theilnahme  des  Ministeriums
  für  Pacbeel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  in  Fällen,  in  denen
auch  das  Interesse  der  Schiffahrt  und  der  Strompolizei  betheiligt  ist,  namentlich
  auch  bei  neuen  Deichanlagen  in  der  Nähe  schiffbarer  Strôme.  —  Die  grouen
  Deichverbesserungs-Arbeiten,  welche  zur  Sicherstellung  der  Ost-Eisenbahn
und  deren  Strombrücken  an  der  Weichsel  und  Nogat  derzeit  ausgeführt  werden,
  sowie  die  bereits  eingeleitete  Meliorarion  des  Nieder-Oderbruchs  sollen
jedoch  bis  zur  Vollendung  der  zur  Ausführung  zu  bringenden  Anlagen  dem
Ministerium  für  Handel  2c.  verbleiben.

Potsdam,  den  26.  November  1849.
Friedrich  Wilhelm.
o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
An  das  Staatsministerium.

G  ##-3###  15  (Tr.  3208.)
        <pb n="20" />
        —  4  —

(Nr.  3203.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Dezember  1849.,  betreffend  die  Erichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Altena.

A-  den  Bericht  vom  11.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  den  Kreis  Altena  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.
Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Lüdenscheid.  Sie  soll  aus
achtzehn  Mirtgliedern  bestehen,  für  welche  neun  Stellvertreter  gewählt  werden.
Die  Wahl  der  Mitglieder  un  Stellvertreter  erfolgt  in  fünf  engeren  Bezirken,
wovon  der  erste  die  Stadt  und  das  Amt  Altena,  der  zweite  die  Stadr  und
das  Amt  Lüdenscheid,  der  dritte  die  Stadt  und  das  Amt  Plettenberg  und  das
Amt  Neuenrade,  der  vierte  das  Amt  Halver  und  der  fünfte  die  Aemter  Herscheid,
  Meincrtshagen  und  Kierspe  umfaß.  Die  beiden  ersten  Wahlbezirke
haben  je  6  Mitglieder  und  3  Stellvertrerer,  die  drei  letzten  je  2  Mitglieder  und
einen  Stellvertreter  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbrreibende  des  Kreises
Altena  berechtigt,  welche  in  der  Stenerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen
Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der
Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern
Anwendung.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

8  Potsdam,  den  17.  Dezember  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3204.)
        <pb n="21" />
        (Nr.  3204.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  den  unterm
30.  Mai  1849.  erlassenen  Verordnungen  uͤber  die  Aussuͤhrung  der  Wahl
der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  und  uͤber  den  Termin  zur  Wahl
für  die  zweite  Kammer  und  die  Einberufung  beider  Kammern.  Vom
22.  Dezember  1849.

N#  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  unterm
30.  Mai  d.  J.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  Seite  205—211.  verkündete
Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten
  Kammer,
und  die  unter  demselben  Datum  erlassene,  in  der  Gesetz  Sammlung  Seite  212.
verkündete
Verordnung  über  den  Termin  zur  Wahl  für  die  zweite  Kammer  und
die  Einberufung  beider  Kammern,
dem  Artikel  105.  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  spater  zusammengetretenen
  Kammern  vorgelegt  worden  sind,  haben  beide  Kammern
1)  der  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur
weiten  Kammer  die  verfassungsmäßige  Zustimmung,  vorbehaltlich  der
evisson  dieser  Verordnung,  ertheilt,  und
2)  den  Erlaß  der  Verordnung  über  den  Termin  zur  Wahl  für  die  zweite
Kammer  und  die  Einberufung  beider  Kammern  als  durch  die  Umstände
erechrfertigt  erklärt.
Der-  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  22.  Dezember  1849.
Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

——  (Nr.  3205.)
        <pb n="22" />
        (Nr.  3205.)  Bekanmtmachung  vom  31.  Dezember  1849.  über  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  erfolgte  Bestätigung  mehrerer  Ab#nderungen  der  durch  die  Allerhöchste
  Ordre  vom  4.  Juli  1843.  genehmigten  Statuten  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  „Borussia.“

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
„Borussia“  in  der  am  30.  April  1849.  abgehaltenen  Generalversammlung  beschlossenen
  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  .  7.,  12.,  24.,  25.,  26.,  27.,  28.,
29.,  30.  und  41.,  35.  und  49.,  39.,  42.  Nr.  2.,  42.  Nr.  8.,  43.,  49.  und  51.
Nr.  2.,  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  17.  Dezember  1849.  zu  genehmigen
eruht,  was  nach  Vorschrift  der  &amp;amp;#.  J.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Ak#en-Pesellechaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  gedachten  Abänderungen  und  Zusätze  durch  die  Amtsblätter  der
Koniglichen  Regierungen  zu  Königsberg  und  Potsdam  zur  offentlichen  Kenntniß
  gelangen.

Berlin,  den  31.  Dezember  1849.
Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
v.  Manteuffel.  Simons.

 

(Nr.  3206.)
        <pb n="23" />
        —  7  —

(Nr.  3206.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Gen#ehmigung  zu  der  unter
dem  15.  Juni  1849.  erlassenen  Verordnung,  betreffend  die  Bestrasung  der
Vergehen  gegen  die  Telegraphen-Anstalten.  Vom  4.  Januar  1850.

N.  die  auf  Grund  des  Arrikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  unter
dem  15.  Juni  1849.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  für  1849.  Seite  217.
bis  219.  verkündete

Verordnung,  betreffend  die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Teleraphen-Anstalten,


jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  später  zusammengetretenen
Kammern  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der
gedachten  Verordnung  ihre  Genetm  ng  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  4.  Januar  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
w.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3207.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  19.  Nodember  1849.  erfolgte  Bestätigung
der  Statuten  der  Boitzenburg-Greiffenberger  Chaussee=  Gesellschaft.  Vom
8.  Januar  1850.

D.  Königs  Majestät  haben  die  unterm  24.  September  1849.  vollzogenen
Scatuten  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Boitzenburg  nach  Greiffenberg
unter  dem  Namen:  „Beizenburg-Greiffenberger  Chaussee-Gesellschaft“  gebildeten
  Aktien-Gesellschaft  mirtelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  19.  November  1849.
u  bestaͤtigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  Aktien-Hexellschchte
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in
Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  8.  Januar  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

———.  (Fr.  3208.)
        <pb n="24" />
        (Nr.  3208.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  3.  März  1849.,  betreffend  die  Ab#änderung  des  Jolltariss  binsichtlich
  des  Eingangszolls  auf  ungereinigte  Soda.  Vom  16.  Januar  1850.

N.  die  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Kammern  am  3.  Marz
1849.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  Seite  129.  verkündete
Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  bis  auf  Weiteres  in  Kraft
gebliebenen  JZolltarife  für  die  Jahre  1846—  48.  hinsichtlich  des  Einangszolls
  auf  ungereimgte  Soda,
jenem  Worbehalte  gemäß,  den  Kammern  vorgelegt  ist,  haben  beide  Kammern
der  gedachten  Verordnung  ihre  Genehmigung  ertheilt.
Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  16.  Januar  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

NRedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober-Hofbuchdeu  kerei-.
        <pb n="25" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2.

 

(Nr.  3209.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über
eine  Anleihe  der  Stadt  Düsseldorf  von  400,000  Thalern,  unter  Aushebung
des  früheren  Privilegiums  wegen  Emission  solcher  Obligationen  zum
Betrage  von  300,000  Thalern.  Vom  17.  Dezember  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  v.

Nachdem  der  Stadtrath  von  Düsseldorf  darauf  angetragen  hat,  daß  ihm
zur  Regulirung  des  siddtischen  Schuldenwesens  und  zur  Bestreitung  der  Kosten
mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  gestattet  werde,  an  die  Stelle  der  durch  das
Privilegium  vom  8.  Juni  1840.  (Gesetz-Sammlung  von  1846.  Seite  230.)  genehmigten
  Emission  von  300,000  Rehlr.  auf  den  Inrhaber  lautender  Obligationen
  ein  Darlehn  von  400,000  Rehlr.,  geschrieben  viermalhundert  Tausend
Thalern  Kurant,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zins-Kupons
  versehener  Obligarionen,  jede  zu  100  Rehlr.,  geschrieben  einhundert
Thalern,  aufzunehmen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
sowohl  als  der  Glaubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen
Wir  in  Gemaßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalken,  unter  Aufhebung  des  erwähnten  früheren  Privilegiums,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der
gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Die  Obligarionen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen
  in  zubhrre  Terminen  gezahlk.  zur  allmäligen  Tilgung  der
Schuld  werden  jährlich  1  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten
  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligarionen  verwendet;
  der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  har  en  und
dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Den  Inhabern
der  Obligarionen  sieht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde  zu.

2)  Zur  Leicung  der  Geschafte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  dem  Stadtrathe
  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,  welche  für
die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  ver-Jahrgang

  1850.  (Nr.  3208.)  2  antü#sgegeben

  zu  Berlin  den  29.  Januar  185
        <pb n="26" />
        w

A.

—  10  —

antwortlich  und  fuͤr  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von  Unserer
Regierung  in  Duͤsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.  Dieselbe
soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  dem  Stadtrathe
und  die  beiden  anderen  aus  der  Buͤrgerschaft  zu  waͤhlen  sind.

3)  Die,Hbligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  4  bis  4000

nach  beiliegendem  Schema  ausgestellt,  von  dem  Ober-Bürgermeister  und
den  Mitgliedern  der  Schuldenti  gungs-Kommisston  unterzeichnet  und  von
dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und  von  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
  stadtischen  Sekretariatsbeamten  konrrasignirt.  Denselben  ist
ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

4)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  10  Zinskupons,
jeder  zu  24  Rehlr.,  in  den  darin  bestimmten  halbjahrigen  Terminen
zablbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.

Mit  dem  ablau  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode
werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Iinzkupons
durch  die  Kommunalkasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
und  datz  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkk.

Die  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und
dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten  unterschrieben.


5)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.  Auch
werden  die  falligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Kommunal=Kasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung
angenommen.

6)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  prasentirt  werden;  die
dafür  ausgeseten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  slädtischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwandt  werden.

7)  Die  nach  der  Bestimmung  unter  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt,  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungskage  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Ober-Bürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  14  Tage  vorher  zur
öffentlichen  Kenneniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Ober-Bürgermeisier  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Prokokoll  aufgenommen.

9)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kommunalkasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  —
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungskermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Beag

er
        <pb n="27" />
        der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekuͤrzt  und  zur  Einloͤsung

dieser  Kupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sollen  der  Verwallumg  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies
Depositum  überwiesen  werden.  Oie  solchergestalt  deponirten  Kapital-Beträge
  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte
  Anweisung  des  Ober-Bürgermeisters  zu  bestimmungsmßiger
Verwendung  an  den  Rendanten  der  Komnmnalkasse  verabfolgt  werden.
Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Kommunalkasse
  durch  diese  auszuzahlen.

11)  Die  Nummem  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligarionen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  7.  jährlich  zu  erlassenen

  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  erden  die

Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  14.  hemc,  als  verloren  oder
velnichtet  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als
elilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der
sih  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  anheimfallen.


12)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften  und
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zu  rechter
  Zeit  gezahlt  werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Gläubigern  gerichtlich
  verfolgt  werden.

13)  Die  unter  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Düsseldorfer  Zeitung  und  durch  die  Amtsblätter  oder  öffentlichen
  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Cöln.

14)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zins-Kupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  106.  Juni  41819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere,  W.  1.  bis  13.,  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

-a)  die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  stadtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführken  Verordnung
  dem  damaligen  Schatzministerium  —  nachmaligen  Verwaltung
  des  Staatsschatzes  —  zukamen;  gegen  die  Verfügungen  der  Kommission
  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Düsseldorf
statt;

b)  das  in  dem  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
zu  Dusseldorf;

(N.  3209.)  2“  c)  die
        <pb n="28" />
        —  12  —

c)  die  in  den  .  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  13.  angefuͤhrten  Blaͤtter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwaͤhnten  sechs  Zinszahlungs-Termine
folgen  acht,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  awähnten  achten  Zinszahlungs-Termines
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch
den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährlessuns
  von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prjudiziren.


1  Gegeben  Potsdam,  den  17.  Dezember  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Düsseldorfer  Stadt-Obligatton.
CTrockener  Stadtstempel.)
Lilt.  A.  (Stadtsiegel.)  ...4
über  Hundert  Thaler  Courant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhoͤchste  Privilegium  veon
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber
  dieser  Obligation  die  Summe  von  Hundert  Thalern  Courant,  deren
Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zu  fordern  hat.
Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  fesigesetzten  Zinsen  sind  am  tsten
und  sten  jeden  Jahres  fallig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der
ausgefertigten  halbjährigen  Zinscoupons  gezahlt.
Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung  berichtigt  werden,
weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Glubigers  nicht  zulässig  ist.
Die  naheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.
Düsseldorf,  am  isten  18.
Der  Oberbürgermeister.  Die  stadtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N  N.  N.  N.  N.  N.  N

Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.  Hierzu  sind  die  Coupons

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  ausgereicht.
Der  Kommunalempfänger.

Nr.  2.
        <pb n="29" />
        Nr.  2.
S.  1.  24  Thlr.  (Erster)  Coupon  Dieser  Coupon  wird
C.  I.  G  10.)  N.  nach  dem  Allerhöchsten
zur  Privilegium  vo..

Düffeldorfer  Stadt-Obligation  ungültig  und  werthlos,

%  wenn  dessen  Geldbetrag

über  nicht  bis  uam...

Hundert  Thaler  Courant.  ehoben  ist.
Inhaber  dieses  empfängt  am  —“  1.  an  halbjaährigen  Jinsen

der  obenbenannten  Düsseldorfer  Stadt-Obligation  aus  der  Dsseldorfer
Kommunal-Kasse  zwei  und  einen  halben  Thaler  Courant.
Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldemilgungs-Fommission.
N.  N.  N.  N.  N.  JN.  .  N.

(NB.  Die  Namen  des  Oberbuͤrgermeisters
und  der  Kommission  werden  gedruckt.)
Eingetragen  koll.  der  Kontrole.
Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Kommunalempfänger.

 

 

 

 

(Nr.  3210.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Januar  1850.,  betresfend  die  neue  Organisation
der  oberen  Verwaltung  des  Bauwesens,  nebst  zugehöriger  Verordnung  vom
22.  Dezember  1849.

A.  den  Antrag  des  Staatsministeriums  habe  Ich  beschlossen,  eine  neue  Organisation
  der  obern  Verwaltung  des  Bauwesens  eintreten  zu  lassen,  um  für
die  obern  Staatsbaubeamten  eine  lebendigere  Theilnahme  an  der  Leitung  und
Entwickelung  der  Bauangelegenheiten  herbeizuführen  und  den  Geschäftögang
abzukürzen.  Ich  genehmige  daher  die  anliegende,  von  dem  Staatsministerium
unkerm  22.  Dezember  1849  vorgelegte  Verordnung  über  die  obere  Verwaltung
des  Bauwesens,  indem  Ich  insbesondere  zu  der  Auflösung  der  Ober-Baudeputation
  Meine  Zustimmung  ertheile  und  die  gegenwärtigen  Mitglieder  derselben,
unter  Belassung  ihres  bisherigen  Gehalts,  hiedurch  zu  Ministerial-Bauräthen
ernenne.  Wegen  Ausführung  dieses  Erlasses,  welcher  nebst  der  Verordnung
vom  22.  Dezember  1849.  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen  ist,  hat
das  Scaatsministerium  das  Weitere  zu  veranlassen.

Charlottenburg,  den  14.  Januar  1850.

Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
An  das  Staatsministerium.

(N.  3209—320.)  Ver-
        <pb n="30" />
        —  14  —

Verordnung  über  die  obere  Verwaltung  des  Bauwesens.
Vom  22.  Dezember  1849.

K.  1.
Die  Ober-Baudeputation  wird  aufgelbst.

K.  2.

Die  bisher  von  der  Ober-Baudepmation  wahrgenommenen  Geschäfte
sgehen,  soweit  nicht  in  F.  6.  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  Abtheilung
ifür  das  Bauwesen  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenrliche
(Arbeiten  über,  in  welche  die  gegenwärtigen  Mitglieder  der  Ober-Baudeputation
inach  Maaßgabe  der  nach  §.  5.  zu  treffenden  näheren  Bestimmung  als  Ministerial-Bauräthe
  eintreken.

Zu  den  unter  Theilnahme  der  Ministerial-Bauräthe  zu  bearbeitenden  Angelegenheiten
  gehören  namentlich:  «

a)  die  Personalien  der  Bauverwaltung  und  die  Ueberwachung  der  Geschäftsführung
  der  Baubeamten,

b)  die  Berathung  des  Baubedürfnisses  und  die  Aufstellung  des  Bauetats
für  die  Staatsbauten,  «

c)diePrüfunguanestsl-ellungder-betreffendeanentwütfeundKosten-Anschlaͤge,



ch  die  oberste  Leitung  und  Ueberwachung  der  Ausführung  dieser  Bauten,

e)  die  Vermessungs-Angelegenheiten,  soweit  solche  zum  Ressort  des  Ministeriums
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  gehören,

s)  die  Baupolizei-Angelegenheiten.

g.  3.

Die  Geschafte  werden  unter  die  Mitglieder  der  Bauabtheilung  (F.  2.)
sso  vertheilt,  daß  die  Ministerial-Bauräthe  auch  an  der  Verwaltung  und  an  der
Berathung  des  Baubedürfnisses  Theil  nehmen.

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Bauentwürfe  und  Kostenanschläge
erfolgt  durch  die  einzelnen  Ministerial-Bauräthe  unter  ihrer  persönlichen  Verantwortung
  Namens  der  Bauabtheilung,  wobei  die  reoidirenden  Räthe  auch
dafür  verantwortlich  bleiben,  daß  die  Entwürfe  von  den  Baubeamten  gehbrig
bearbeitet  und  von  den  Regierungs-Bauräthen  gründlich  vorrevidirt  werden.
Behufs  der  obern  Leitung  und  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Bauten  durch
die  Ministerial-Bauräthe  werden  dieselben  mit  den  erforderlichen  Dienstreisen
beauftragt  werden  und  dadurch  zugleich  Gelegenheit  erhalten,  selbst  in  den  Erfahrungen
  forkzugehen,  so  wie  das  dienstliche  Verhalten  der  Regierungs-Bauräthe
  und  der  übrigen  Baubeamten  näher  kennen  zu  lernen,  so  daß  sie  im
Stande  sind,  über  deren  Qualifikation  bei  vorkommenden  Stellenbesetzungen
gründlich  zu  urtheilen.

K.  4.

Die  bei  einigen  Ministerien  für  die  Bauangelegenheiten  angestellten  technischen
  Räthe  und  Baurevisoren  verbleiben  in  ihren  Funktionen.  Ob  zes,!  bei
andern
        <pb n="31" />
        —  15  —

andern  Ministerien  dergleichen  Ministerial-Bauráthr  zu  beslellen,  bleibt  weiterer
Bestimmung  vorbehalten.  Die  Vorschäge  zur  Ernen  solcher  Ministeriale.
Bauräthe  erfolgen  jedoch  stets  unter.  Theilnahme  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  Von  denjenigen  Ministerien,  bei  denen  besondere
  Ministerial-Baurdthe  nicht  fungiren,  *  die  Gutachten  uͤber  Bauplaͤne,
sowie  die  Pruͤfung  und  Feststellung  der  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  someit
solche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  bisher  der  Superrevision  der  Ober-Baudeputation
  bedurften,  bei  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und.
öffentliche  Arbeiten  einzuholen,  bei  welchem  diese  Arbeiten  durch  die  betreffenden.
inisterial-Bauräthe  zu  bewirken  sind.

g.  5.

Welche  von  den  gegenwärtigen  Mitgliedern  der,  Ober-Baudeputation  der
Bauabtheilung  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
  und  welche  etwa  anderen  Ministerien  (K.  4.)  zuzuweisen,  bleibt  weiterer
Bestimmung  vorbehalten.

 

g.  6.

Außer  der  Bauabtheilung  im  Ministerium  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und
oͤffentliche  Arbeiten,  wird  eine  technische  Baudeputation  errichtet,  welche
dazu  bestimmt  ist,  das  gesammte  Baufach  in  kuͤnstlerischer  und  wissenschaftlicher
Beziehung  würdig  zu  repräsentiren,  große  öffentliche  Bauunternehmungen  in
baulich-kechnischer  Hinsicht  zu  beurtheilen,  die  Anwendung  allgemeiner  Grundsätze
  im  öffenklichen  Bauwesen  zu  berakhen,  neue  Erfahrungen  und  Vorschläge
in  künstlerischer,  wissenschaftlicher  und  baulich--technischer  Beziehung  zu  begutachten,
  für  weitere  Ausbildung  des  Baufaches  Sorge  zu  tragen,  die  sämmtlichen
  Prüfungen  der  Bauführer  und  Baumeister  zu  bewirken  und  das  Kuratorium
  der  Bauakademie  zu  bilden.

Die  zu  begutachtenden  Gegenstände  werden  der  technischen  Baudeputation
durch  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zugewiesen,
durch  dessen  Vermittlung  auch  die  von  den  übrigen  Ministerien  gewünschten
Gutachten  der  Deputalion  über  bauliche  Angelegenheiten-  eingaßolen  sind.
Außerdem  ist  jeder  Ministerial-Baurath  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  diejenigen
Bauentwuürfe,  welche  ihm  zur  Superrevision  zukommen  und  nach  seinem  pflichtmäßigen
  Ermessen  von  Interesse  für  die  technische  Baudeputation  erscheinen,
zu  deren  Kenntniß  und  Besprechung  zu  bringen.

Die  Reoision  von  Kostenanschlägen  bleibt  von  den  Funktionen  der  technischen
  Baudeputation  gänzlich  ausgeschlossen.

g.  7.

Saͤmmtliche  Ministerial-Bauraͤthe  sind  durch  ihre  Ernennung  zugleich
auch  Mirglieder  der  technischen  Baudeputarion.  Außerdem  bleibt  dem  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeicen  vorbehalten,  solche,  dem  Preußischen
  Staate  angehèrige  Baumeister,  welche  sich  in  künsllerischer  oder  wissenschaftlicher
  Bagchun  besonders  auszeichnen,  zu  Mitgliedern  der  technischen
Baudepuration  Allerhöchsten  Orts  in  Vorschlag  zu  bringen.  Z

(#  3240—3344.)  Ein
        <pb n="32" />
        —  16  —

Ein  Gehalt  ist  mit  dem  Ehrenamte  eines  Mitgliedes  der  technischen
Baudeputation  nicht  verbunden.  g.  8

Die  technische  Baudeputation  versammelt  sich  regelmaͤßig  woͤchentlich
einmal;  der  Vorsitzende  kann  jedoch  die  Mitglieder  außerdem  bei  dringenden
Veranlassungen  zu  außerordentlichen  Versammlungen  berufen.  Alle  in  Berlin
anwesende  Mitglieder  sind  verpflichtet,  an  den  Versammlungen,  sowie  an  den
Pruͤfungen  der  Baufuͤhrer  und  Baumeister  Theil  zu  nehmen.  Außerhalb  Berlin
wohnhafte  Mitglieder  koͤnnen,  wenn  es  erforderlich  scheint,  zu  einzelnen  Berathungen
  und  Pruͤfungen  einberufen  werden.

g.  9.

Die  technische  Baudeputation  ist  dem  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe
und  oͤffentliche  Arbeiten  untergeordnet  und  hat  an  denselben  jährlich  einen  Geschadftsbericht
  über  ihre  gesammte  Thätigkeit,  namentlich  auch  über  die  von  ihr
abgehaltenen  Prüfungen  zu  erstatten.  Ihre  Verhältnisse  werden  durch  ein  von
dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  erlassendes  Geschäftsreglement
  näher  festgestellt.

Berlin,  den  22.  Dezember  1849.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(JVr.  3211.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  9.  Februar  1849.  wegen  der  Errichtung  von  Gewerbegerichten.
WVom  20.  Januar  1850.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  103.  der  Verfassungs-Urkunde  unterm
9.  Februar  v.  J.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  von  1849.  Seite  110.
verkündete

Verordnung  über  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten,
jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  Kammern  zur  Genchmigung
  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der  gedachten  Verordnung
ihre  Genehmigung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  20.  Januar  1850.

Das  Staatsministerium.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
Noiigiet  im  Büreau  des  —..
erlin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
        <pb n="33" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  ANr.  3.  —

 

(Nr.  3212.)  Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat.  Vom  31.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

thun  kund  und  fügen  zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem  die  von  Uns  unterm
5.  Dezember  1848.  vorbehaltlich  der  Reoision  im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzebung
  verkündigte  und  von  beiden  Kammern  Unseres  Königreichs  anerkannte
Verfahung  des  preußischen  Staats  der  darin  angeordneten  Neriston  unterworfen
  ist,  die  Verfassung  in  Uebereinstimmung  mit  beiden  Kammern  endgültig  festgestellt
  haben.  »

Wir  verkuͤnden  demnach  dieselbe  als  Staatsgrundgesetz,  wie  folgt:

Titel  l.
Vom  Staatsgebiete.

Artikel  1.
Alle  Landestheile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden
das  preußische  Staatsgebiet.
Artikel  2.

Die  Gränzen  dieses  Staatsgebiets  können  nur  durch  ein  Gesetz  verdndert
  werden.

Titel  ll.
Von  den  Rechten  der  Preußen.

Artikel  3.

Die  Verfassung  und  das  Gesetz  besiimmen,  unter  welchen  Bedingungen
die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  erworben,  ausgeübt
  und  verloren  werden.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3212.)  3  Ar-
        <pb n="34" />
        —  18  —

Artikel  4.
Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Standesvorrechte  finden
nicht  statt.  Die  oͤffentlichen  Aemter  sind,  unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen
  festgestellten  Bedingungen,  fuͤr  alle  dazu  Befaͤhigten  gleich  zugaͤnglich.

Artikel  5.

Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung  zuldssig
  ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Artikel  6.

Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  Haussuchungen,
  so  wie  die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  sind  nur  i
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.

Artikel  7.

Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.

Artikel  8.

5  Strafen  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht  oder  verhängt
erden.

Artikel  9.

Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Wohles  gegen  vorgängige  in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  fest-Wiellnde
  Entschädigung  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt
werden.

Artikel  10.

Der  bürgerliche  Tod  und  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  finden
nicht  statt.

Artikel  11.

Die  Freiheit  der  Auswanderung  kann  von  Staatswegen  nur  in  Bezug
auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.
Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  12.

Die  Freiheit  des  religibsen  Bekenntnisses,  der  Vereinigung  zu  Religions-Fesellschaften.
  (Art.  30.  und  31.)  und  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentichen
  Religionsübung  wird  gewährleistet.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und
staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.  Den
bürgerlichen  und  staarsbürgerlichen  PMflichten  darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheic
  kein  Abbruch  geschehen.

Ar-
        <pb n="35" />
        —  19  —

Artikel  13.

Die  Religionsgesellschaften,  so  wie  die  geistlichen  Gesellschaften,  welche
keine  Korporationsrechte  haben,  koͤnnen  diese  Rechte  nur  durch  besondere  Gesetze
erlangen.

Artikel  14.

Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,
welche  mit  der  Religionsuͤbung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im
Art.  12.  gewaͤhrleisteten  Religionsfreiheit,  zum  Grunde  gelegt.

Artikel  15.

Die  evangelische  und  die  römisch-karholische  Kirche,  so  wie  jede  andere
Religionsgesellschaft,  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbstständig  und
bleibt  im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stifrungen  und  Fonds.

Artikel  16.

Der  Verkehr  der  Religionsgesellschaften  mit  ihren  Oberen  ist  ungehindert.
  Die  Bekanmmachung  kirchlicher  Anordnungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen
  unterworfen,  welchen  alle  übrigen  Veroffentlichungen  unterliegen.


Artikel  17.

Ueber  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  dasselbe
aufgehoben  werden  kann,  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Artikel  18.

Das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung
  kirchlicher  Srellen  ist,  so  weit  es  dem  Staate  zustehl,  und  nicht  auf  dem
Parronat  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruht,  aufgehoben.

Auf  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militair  und  an  öffentlichen
Anstalten  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Artikel  19.
Die  Einführung  der  Civilehe  erfolgt  nach  Maaßgabe  eines  besonderen
Gesetzes,  was  auch  die  Führung  der  Civilstandsregister  regelt.
Artikel  20.
Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.
Artikel  21.

Fär  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  genügend
gesorgt  werden.  Z

Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Mlegebefohlenen
nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben
  ist.

G.#  212)  8  Ar-
        <pb n="36" />
        —  20  —

Artikel  22.
Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen  und  zu  leiten,
  sieht  Jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische  Befähigung
  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.

Artikel  23.
Alle  öffentlichen  und  Privat-Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  stehen
unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.
di  Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsiener.

Artikel  24.
Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen
Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.
Den  religilösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden  Religionsgesellschaften.

De  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde
  zu.  Der  Scaat  stellt  unter  gesetzlich  geordneter  Betheiligung  der  Gemeinden,
  aus  der  Zahl  der  Befähigten  dic  Lehrer  der  öffentlichen  Volksschulen

  an.
Artikel  25.

Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschule  werden  von  den  Gemeinden,  und  im  Falle  des  nachgewiesenen
  Unvermögens,  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.  Die  auf  besonderen
  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Vorssschullehrern  ein  festes,  den
Lokalverhältnissen  angemessenes  Einkommen.

In  der  offentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgelklich  ertheilt.

Artikel  26.
Ein  besonderes  Gesetz  regelt  das  ganze  Unterrichtswesen.

Artikel  27.

Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.

Die  Censur  darf  nicht  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung  der
Preßfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.

Artikel  28.
Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Oruck  oder  bildliche  Darstellung
begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.
Artikel  29.

Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vrpnige  obrigkeitliche  Erlaub-=niß
  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Raumen  zu  versammeln.  D
iese
        <pb n="37" />
        —  21  —

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  auch  in  Bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß  der
Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen  sind.

Artikel  30.
Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  4
Deas  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehenden  Artikel  (29.)
gewährleisteten  Rechts.
ohlitische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.

Artikel  31.
Die  Bedingungen,  unter  welchen  Korporationsrechte  erkheilt  oder  verweigert
  werden,  bestimmt  das  Gesetz.
Artikel  32.
Das  Petitionsrecht  sieht  allen  Preußen  zu.  Petitionen  unter  einem  Gesammtnamen
  sind  nur  Behörden  und  Korporationen  gestattet.
Artikel  33.

Das  Briefgeheimniß  ist  unverletzlich.  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen
  und  in  Kriegsfällen  nothwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die
Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  34.

Allle  Preußen  sind  wehrpflichtig.  Den  Umfang  und  die  Art  dieser  Pflicht
bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  35.

Land  des  Heer  begreift  alle  Abtheilungen  des  stehenden  Heeres  und  der
andwehr.

Im  Falle  des  Krieges  kann  der  Koͤnig  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
den  Landsturm  aufbieten.

Artikel  36.

Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdruͤckung  innerer  Unruhen  und  zur
Ausführung  der  Gesetze  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen
  und  auf  Reguisition  der  Civilbehörde  verwendet  werden.  In  letzterer  Beziehung
  hat  das  Hese  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.

Artikel  37.

Der  Militairgerichtsstand  des  Heeres  beschränkt  sich  auf  Strafsachen  und
ird  durch  das  Gesetz  geregelt.  Die  Bestimmungen  über  die  Militairdisziplin
im  Heere  bleiben  Gegenstand  besonderer  Verordnungen.

(Tr.  3217.)  Ar-
        <pb n="38" />
        —  2  —

Artikel  38.

Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste  berathschlagen
  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl  versammeln.  Versammlungen  und
Vereine  der  Landwehr  zur  Berathung  militairischer  Einrichtungen,  Befehle  und
Anordnungen  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen  ist,  unteragt.


Artikel  39.

Auf  das  Heer  finden  die  in  den  Artikeln  5.  6.  29.  30.  und  32.  enthaltenen
  Bestimmungen  nur  in  soweit  Anwendung,  als  die  militairischen  Gesetze
u  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.

Artikel  40.

Die  Errichtung  von  Leben  und  die  Stiftung  von  Familien-Fideikommissen
ist  untersagt.  Die  bestehenden  Lehen  und  Familien-Fideikommisse  sollen  durch
gesetzliche  Anordnung  in  freies  Eigenthum  umgestaltet  werden.  Auf  Familien-Stiftungen
  finden  diese  Besiimmungen  keine  Anwendung.

Artikel  41.

Vorsiehende  Bestimmungen  (Artikel  40.)  finden  auf  die  Thronlehen,  das
Königliche  Haus=  und  Prinzliche  Fideikommiß,  sowie  auf  die  außerhalb  des
Staats  belegenen  Lehen  und  die  ehemals  reichsunmittelbaren  Besitzungen  und
Fideikommisse,  insofern  letztere  durch  das  deutsche  Bundesrecht  gewährleistet
sind,  zur  Zeit  keine  Amvendung.  Die  Rechtsverhältnisse  derselben  sollen  durch
besondere  Gesetze  geordnet  werden.

Artikel  42.

Das  Recht  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigenthum  unterliegt
keinen  anderen  Beschränkungen,  als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  Die
Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  und  die  Ablbsbarkeit  der  Grundlasten  wird
gewährleistet.

Für  die  todte  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu
erwerben  und  über  sie  zu  verfügen,  zulässig.

Aufgehoben  ohne  Entschädigung  sind:

1)  Die  Gerichsherrlchkert,  die  gutsherrliche  Polizei  und  obrigkeitliche  Gewalt,
  sowie  die  gewissen  Grundstücken  zuießenden  Hoheitsrechte  und
Privilegien;

2)  die  aus  diesen  Befugnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,  der  früheren
Erbunerhäntfeeit,  der  früheren  Steuer=  und  Gewerbeverfassung  herstammenden
  Verpflichtungen.

Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und

Lasten  weg,  welche  den  bisherigen  Berechtigten  dafür  oblagen.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundslückes  ist  nur  die  Uebertragung
des  vollen  Eigenthums  zulässig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösdarer
Zins  vorbehalten  werden.

Die
        <pb n="39" />
        —  23  —

Die  weitere  Ausfuͤhrung  dieser  Bestimmungen  bleibt  besonderen  Gesetzen
vorbehalten.

Titel  III.

Bom  Roͤnige.
Artikel  43.
Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.

Artikel  44.
Die  Minister  des  Krige  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte  des
Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines  Ministers,
welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  45.
Dem  Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt  und
entläßt  die  Minister.  Er  befeehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze  und  erläßt  die
zu  deren  Ausführung  nöthigen  Verordnungen.

Artikel  46.
Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Artikel  47.

Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den  übrigen  Zweigen
des  Staatsdiensies,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  verordnet.

Artikel  48.

Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
auch  andere  Vertrage  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Letztere  bedürfen
14  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern,  sofern  es  Handelsverträge
ind,  oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern
Verpflichtungen  auferlegt  werden.

Artikel  49.

Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.

Zu  Gunsten  eines  wegen  seiner  Amrshandlungen  verurtheilten  Minisiers
kann  dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt  werden,  von

welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist.
Der  König  kann  bereiks  eingeleitete  Untersuchungen  nur  auf  Grund  eines
besonderen  Gesetzes  niederschlagen.

Artikel  50.

Dem  Koönige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen  mit  Vorrechten
  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zu.
Er  übt  das  Münzrecht  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes.
C#.  3312,)  Ar-
        <pb n="40" />
        —  24  —

Artikel  51.

Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.  Er  kann
sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine  auflösen.  Es  müssen  aber  in
einem  solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechszig  Tagen  nach  der  Aufbsung
  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  neunzig  Tagen  nach  der
Auflösung  die  Kammern  versammelt  werden.

Artikel  52.
Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.  Ohne  deren  Zussimmung  darf
diese  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  53.

Die  Krone  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen  gemäß,  erblich  in  dem
Mannsstamme  des  Königlichen  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und
der  agnatischen  Linealfolge.

Artikel  54.

Der  König  wird  mit  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres  volljahrig.

Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelbbniß,
die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Artikel  55.

Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  König  nicht  zugleich  Herrscher
  fremder  Reiche  sein.

Artikel  56.

Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert  ist,  selbst
zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53.),  welcher  der
Krone  am  nchsten  slehr,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort  die  Kammern  zu
berufen,  die  in  vereinigter  Sitzung  #er  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft
beschließen.

Artikel  57.

Ist  kein  volljahriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits  vorher  gesetzliche
Färsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium  die  Kammern
  zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung  einen  Regenten  erwählen.  Bis
zum  Antritt  der  Regentschaft  von  Seiten  desselben  fährt  das  Staatsministerium
die  Regierung.

Artikel  58.

Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen
aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor  den  vereinigten
Kammern  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Konigreichs  fest  und  unverbrüchlich
zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Bis
        <pb n="41" />
        —  26  —

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende  gesammte
Staatsministerium  fuͤr  alle  Regierungshandlungen  verantwortlich.

Artikel  59.

Dem  Kron-Fideikommißfonds  verbleibt  die  durch  das  Gesetz  vom  17.
Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen  und  Forsten  angewiesene  Rente.

Titel  W.

Von  den  Ministern.

Artikel  60.

Die  Minister,  so  wie  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten
  haben  Zutritt  zu  jeder  Kammer  und  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu
jeder  Zeit  gehört  werden.

Jede  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen.

Die  Minister  haben  in  einer  oder  der  anderen  Kammer  nur  dann  Stimmrecht,
  wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.

Artikel  61.

Die  Minister  können  durch  Beschluß  einer  Kammer  wegen  des  Verbrechens
  der  Verfassungsverletzung  der  Bestechung  und  des  Verrathes  angeklagt
  werden.  Ueber  solche  Anklage  entscheidet  der  oberste  Gerichtshof  der
Monarchie  in  vereinigten  Senaten.  So  lange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe
bestehen,  treten  dieselben  zu  obigem  Zwecke  zusammen.

Die  naheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über
1a6  Verfahren  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbealten.



Titel  V.
Von  den  Kammern.

Artikel  62.

Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König  und
durch  zwei  Kammern  ausgeübt.

Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem
Gesetze  erforderlich.

Finanzgesetz-Entwürfe  und  Staatshaushalts-Etats  werden  zuerst  der
zweiten  Kammer  vorgelegt;  letztere  werden  von  der  ersten  Kammer  im  Ganzen
  angenommen  oder  abgelehnt.

Artikel  63.

Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Nothstandes  es  dringend  erfordert,
Jahrgang  1950.  (Nr.  3212.)  4  kön=
        <pb n="42" />
        —  26  —

können,  insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  unter  Verantwortlichkeit
des  gesammten  Staatsministeriums,  Verordnungen,  die  der  Verfassung  nicht
zuwizerlaufen,  mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  den  ([Kammern
  bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  sofort  vorzulegen.

Artikel  64.

0  Dem  Konige,  so  wie  jeder  Kammer,  steht  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.


Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den  Kbnig  verworfen
  worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgebracht
  werden.

Artikel  65.

Die  erste  Kammer  besteht:
-a)  aus  den  großjährigen  Königlichen  Prinzen;
b)  aus  den  Hauptern  der  ehemals  unmittelbaren  reichsständischen  Häuser  in
Preußen  —  und  aus  den  Hduptern  derjenigen  Familien,  welchen  durch
Königliche  Verordnung  das  nach  der  Erstgeburt  und  Linealfolge  zu  vererbende
  Recht  auf  Sitz  und  Stimme  in  der  ersien  Kammer  beigelegt
wird.  In  dieser  Verordnung  werden  zugleich  die  Bedingungen  festgesetzt,
durch  welche  dieses  Recht  an  einen  bestimmten  Grundbesitz  geknüpft  ist.
Das  Recht  kann  durch  Stellvertretung  nicht  ausgeubt  werden  und  ruht
während  der  Minderjährigkeit  oder  während  eines  Dienstverhältnisses  zu
der  Regierung  eines  nichtdeutschen  Staats,  ferner  auch  so  lange  der
Berechtigte  seinen  Wohnsitz  außerhalb  Preußen  hat;
aus  solchen  Mitgliedern,  welche  der  König  auf  Lebenszeit  ernennt.  Ihre
Zahl  darf  den  zehnten  Theil  der  zu  a.  und  b.  genannten  Mitglieder  nicht
übersteigen;
aus  neunzig  Mitgliedern,  welche  in  Wahlbezirken,  die  das  Gesetz  fesistellt,
  durch  die  dreißigfache  Zahl  derjenigen  Urwähler  (Art.  70.),  welche
die  höchsten  direkren  Staatssteuern  bezahlen,  durch  direkte  Wahl  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  gewählt  werden;
aus  dreißig,  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  von  den  Gemeinderäthen  gewählten
  Mitgliedern  aus  den  größeren  Städten  des  Landes.

Die  Gesammtzahl  der  unter  a.  bis  c.  genannten  Mitglieder  darf  die
Zahl  der  uner  d.  und  e.  bezeichneten  nicht  übersteigen.

Eine  Auflösung  der  ersten  Kammer  bezieht  sch  nur  auf  die  aus  Wahl
hervorgegangenen  Mitglieder.

24

d

e

7

Artikel  66.

Die  Bildung  der  ersten  Kammer  in  der  Art.  65.  bestimmten  Weise  tritt
am  7.  August  des  Jahres  1852.  ein.
Bis  zu  diesem  Zeicpunkte  verbleibt  es  bei  dem  Wahlgesetze  für  die  erste
Kammer  vom  6.  Dezember  1848.  5
ir-
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        —  27  —

Artikel  67.
ß  Die  Legislatur-Periode  der  ersten  Kammer  wird  auf  sechs  Jahre  festgesetzt.

Artikel  68.

Wählbar  zum  Mitgliede  der  ersten  Kammer  ist  jeder  Preuße,  der  das
vierzigste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge
rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  und  bereits  fünf  Jahre
lang  dem  preußischen  Staatsverbande  angehört  hat.

Dia  Die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  erhalten  weder  Reisekosten,  noch
iaͤten.

Artikel  69.

Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreihundert  und  funfzig  Mitgliedern.
Die  Wahlbezirke  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.  Sie  koͤnnen  aus  einem
——  Kreisen  oder  aus  einer  oder  mehreren  der  größeren  Stähdte
bestehen.

Artikel  70.

Jeder  Preuße,  welcher  das  fünf  und  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
hat  und  in  der  Gemeinde,  in  welcher  er  seinen  Wohnsitz  hat,  die  Befähigung
zu  den  Gemeindewahlen  besitzt,  ist  stimmberechrigter  Urwähler.

Wer  in  mehreren  Gemeinden  an  den  Gemeindewahlen  Theil  zu  nehmen
berechtigt  ist,  darf  das  Recht  als  Urwähler  nur  in  Einer  Gemeinde  ausüben.

Artikel  71.

Auf  jede  Vollzahl  von  zweihundert  und  funfzig  Seelen  der  Bevölkerung
ist  ein  Wahlmann  zu  wählen.  Die  Urwähler  werden  nach  Maaßgabe  der
von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  in  drei  Abtheilungen  getheilt,
und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittheil  der  Gesammesumme
  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  fällt.

Die  Gesammtsumme  wird  berechnet:

a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Urwahlbezirk  für  sich  bildet;
b)  jhücsweise  falls  der  Urwahlbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt
  ist.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
fallen.

Die  zweite  Abkheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwaählern,  auf  welche  die
nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Gränze  des  zweiten  Drittheils  fallen.

Die  dritte  Abtheilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten  Urwählern,
  auf  welche  das  dritte  Drittheil  fallt.

Jede  Abtheilung  wählt  besonders  und  zwar  ein  Drittheil  der  zu  wählenden
  Wahlmänner.

(#r.  3212)  4  Die
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        —  26  —

Die  Abtheilungen  koͤnnen  in  mehrere  Wahlverbaͤnde  eingetheilt  werden,
deren  keiner  mehr  als  fuͤnfhundert  Urwaͤhler  in  sich  schließen  darf.

Die  Wahlmaͤnner  werden  in  jeder  Abcheilung  aus  der  ZJahl  der  stimmberechtigten
  Urwähler  des  Urwahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  die  Abtheilungen
gewählt.

Artikel  72.

Die  Abgeordneten  werden  durch  die  Wahlmänner  gewahlt.

Das  Nähere  über  die  Ausführung  der  Wahlen  bestimmt  das  Wahlgesetz,
welches  auch  die  Unordnung  für  diejenigen  Staͤdte  ½  treffen  hat,  in  denen  an
Si  eine  Theils  der  direkten  Steuern  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer
erhoben  wird.

Artikel  73.

Die  Legislatur-Periode  der  zweiten  Kammer  wird  auf  drei  Jahre
festgesetzt.

Artikel  74.

Zum  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der
das  dreigigste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in
Focg-  rechkskraftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  und  bereits  drei

ahre  dem  preußischen  Staatsverbande  angehört  hat.

Artikel  75.
Die  Kammern  werden  nach  Ablauf  ihrer  Legislatur-Periode  neu  gewählt.
Ein  Gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  beiden  Fällen  sind  die
bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar.

Artikel  76.

Die  Kammern  werden  durch  den  König  regelmäßig  im  Monat  November
  jeden  Jahres,  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände  erheischen,  einberufen.


Artikel  77.

Die  Eröffnung  und  die  Schließung  der  Kammern  geschieht  durch  den
König  in  Person  oder  durch  einen  dazu  von  ihm  beauftragten  Minister  in  einer
Sitzung  der  vereinigten  Kammern.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  erbffnet,  vertagt  und  geschlossen.


Wird  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt.

Artikel  78.

Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch  eine  Geschaftsordnung
  und  erwählt  ihren  Prchwenten,  ihre  Vicepräsidenten  und
Schriftführer.

Beamte
        <pb n="45" />
        —  29  —

Beamte  beduͤrfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die  Kammer.

Wenn  ein  Kammermitglied  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im
Sctaatsdienste  in  ein  Amt  einkritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres
  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer
und  kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Artikel  79.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Jede  Kammer  tritt  auf
den  Antrag  ihres  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern  zu  einer  geheimen
Sitzung  zusammen,  in  welcher  dann  zunächst  über  diesen  Antrag  kzu  beschließen
  ist.

Artikel  80.

Keine  der  beiden  Kammern  kann  einen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  die
Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.  Jede  Kammer
faßt  ihre  Veschiusfe  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  vorbehaltlich  der  durch
die  Geschäftsordnung  für  Wahlen  etwa  zu  bestimmenden  Ausnahmen.

Artikel  81.

Jede  Kammer  hat  für  sich  das  Recht,  Adressen  an  den  König  zu
richten.

Niemand  darf  den  Kammern  oder  einer  derselben  in  Person  eine  Bittschrift
  oder  Adresse  überreichen.

Jede  Kammer  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister
üürrmeisen  und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden  #verangen.


Artikel  82.

Eine  jede  Kammer  hat  die  Befugniß,  Behufs  ihrer  Information  Kommissionen
  zur  Untersuchung  von  Thatsachen  zu  ernennen.

Artikel  83.

Die  Mu#glieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes.
Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung  und  sind  an  Auftrage  und  Instruktionen
  nicht  gebunden.

Artikel  81.

Sie  können  für  ihre  Abstimmungen  in  der  Kammer  niemals,  für  ihre
darin  ausgesprochenen  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer  auf  den  Grund
der  Geschäftsordnung  (Art.  78.)  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausubung  der  Thar
oder  um  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.

(Nr.  3212.)  Gleiche
        <pb n="46" />
        —  30  —
Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  noth-Jedes

  Sttafverfahren  gegen  ein  Nitguie  der  Kammer  und  eine  jede
Untersuchungs=  oder  Civilhaft  wird  für  die  Oauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben,
  wenn  die  betreffende  Kammer  es  verlangt.

Artikel  85.

Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reiseseben
  und  Diäten  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes.  Ein  Verzicht  hierauf  ist  unatthaft.


wend

Titel  VI.

Von  der  richterlichen  Gewalt.
Artikel  86.
Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige,

keiner  anderen  Autoricät  als  der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.
Die  Urtheile  werden  im  Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vollstreckt.

Artikel  87.

Die  Richter  werden  vom  Könige  oder  in  dessen  Namen  auf  ihre  Lebenszeit
  ernannt.

Sie  können  nur  durch  Richterspruch  aus  Gründen,  welche  die  Gesetze
vorgesehen  haben,  ihres  Amtes  entsetzt  oder  zeitweise  enthoben  werden.  Die
vorldusige  Amtssuspension,  welche  nicht  kraft  des  Gesetzes  eintritt,  und  die  unfreiwillige
  Versetzung  an  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  können  nur
aus  den  Ursachen  und  unter  den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben  sind,
und  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Beschlusses  erfolgen.

Auf  die  Versetzungen,  welche  durch  Veränderungen  in  der  Organisation
der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  nbthig  werden,  finden  diese  Besiimmungen  keine
Anwendung.

Artikel  88.

Den  Richtern  dürfen  andere  besoldete  Staatsämter  fortan  nicht  übertragen
  werden.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  zulässig.

Artikel  89.
Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.
Artikel  90.

Zu  einem  Richteramte  darf  nur  der  berufen  werden,  welcher  sich  zu  demselben
  nach  Vorschrift  der  Gesetze  befähigt  hat.

Artikel  91.
Gerichte  für  besondere  Klassen  von  Angelegenheiten,  insbesondere  Haudels-
        <pb n="47" />
        —  31  —

dels=  und  Gewerbegerichte  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung  an  den  Orten
errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß  solche  erfordert.

Die  Organisation  und  Zuständigkeit  solcher  Gerichte,  das  Verfahren  bei
denselben,  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,  die  besonderen  Ver-  4ahoise  der  letzteren
  und  die  Dauer  ihres  Amtes  werden  durch  das  Gesez  festgest

"

Artikel  92.
Es  soll  in  Preußen  nur  Ein  oberster  Gerichtshof  bestiehen.

Artikel  93.

Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  Civil=  und  Strafsachen
  sollen  öffentlich  sein.  Die  Oeffentlichkeit  kann  jedoch  durch  einen  öffentlich
  zu  verkündenden  Beschluß  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der
Ordnung  oder  den  guten  Sitten  Gefahr  droht.

In  anderen  Fällen  kann  die  Oeffentlichkeit  nur  durch  Gesetze  beschränkt
werden.

Artikel  94.

Bei  den  mit  schweren  Strafen  bedrohten  Verbrechen,  bei  allen  politischen
  Verbrechen  und  bei  allen  Preßvergehen,  welche  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich
  ausnimmt,  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
durch  Geschworene.

Die  Bildung  des  Geschworenengerichts  regelt  das  Gesetz.

Artikel  95.

Es  kann  durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
  Gesetz  ein  besonderer  Schwurgerichtshof  errichtet  werden,  dessen  Zusindigkeit
  die  Verbrechen  des  Hochverraths  und  diejenigen  schweren  Verbrechen
gegen  die  innere  und  dußere  Sicherheit  des  Staats,  welche  ihm  durch  das  Gesetz
  überwiesen  werden,  begreift.  Die  Bildung  der  Geschworenen  bei  diesem
Gerichte  regelt  das  Gesetz.

Artikel  96.
Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch  das
Gesetz  bestimmt.  Ueber  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs=  und
Gerichtsbehorden  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.

Artikel  97.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Cvil=  und  Militairbeamte
wegen  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen
gerichtlich  in  Anspruch  genommen  werden  können,  besiimmt  das  Gesetz.  Eine
vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt
  werden.

(N..  3212.)  Ti-
        <pb n="48" />
        —  32  —

Titel  WVII.

Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehoͤrigen  Staatsbeamten.

Artikel  98.

Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,  sollen  durch  ein  Gesetz  geregelt
  werden,  welches,  ohne  die  Regierung  in  der  Wahl  der  ausführenden  Orane
  zweckwidrig  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen  willkürliche  Entziehung
  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz  gewährt.

Titel  VIII.

Von  den  Finanzen.

Artikel  99.
Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  müssen  für  jedes  Jahr  im
Voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushalts-Etat  gebracht  werden.
Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt.
Artikel  100.
Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  so  weit  sie  in

den  Staatshaushalts-Etat  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
  sind,  erhoben  werden.

Artikel  101.
In  Betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt  werden.
Die  bestehende  Steuergesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und
dabei  jede  Bevorzugung  abgeschaff-.
Artikel  102.
Gebühren  können  Staats=  oder  Kommunalbeamte  nur  auf  Grund  des
Gesetzes  erheben.
Artikel  103.
Die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Staatskasse  findet  nur  auf  Grund

eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Uebernahme  von  Garantieen  zu
Lasten  des  Staats.

Artikel  104.
Zu  Etats-Ueberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der  Kammern
  erforderlich.
Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalts-Etat  werden  von  der  Ober-Rechnungskammer
  geprüft  und  fesigestellt.  Die  allgemeine  Rechnung  lr  den
taats-=
        <pb n="49" />
        —  33  —

Staatshaushalt  jeden  Jahres,  einschließlich  einer  Uebersicht  der  Staatsschulden,
wird  mit  den  Bemerkungen  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Entlastung  der
Staatsregierung  den  Kammern  vorgelegt.

"  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.

Titel  K.

Von  den  Gemeinden,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial=Verbänden.


Artikel  105.

Die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise,  Bezirke  und
Provinzen  des  preußischen  Staats  wird  durch  besondere  Gesetze  unter  Festhaltung
  folgender  Grundsätze  naher  bestimmt:

1))  Ueber  die  innern  und  besondern  Angelegenheiten  der  Provinzen,  Bezirke,
Kreise  und  Gemeinden  beschließen  aus  gewählten  Wertretern  bestehende
Versammlungen,  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Modvinzen,
Bezirke,  Kreise  und  Gemeinden  ausgeführt  werden.

Das  Gesetz  wird  die  Fälle  bestimmen,  in  welchen  die  Beschlüsse
dieser  Vertretungen  der  Genehmigung  einer  höheren  Vertretung  oder  der
Staatsregierung  unterworfen  sind.

2)  Die  Vorsteher  der  Provinzen,  Bezirke  und  Kreise  werden  von  dem  Könige
ernannt.

Ueber  die  Betheiligung  des  Scchats  bei  der  Anstellung  der  Gemeindevorsteher
  und  über  die  Ausübung  des  den  Gemeinden  zustehenden
Wahlrechts  wird  die  Gemeindeordnung  das  Nähere  bestimmen.

3)  Den  Gemeinden  insbesondere  sleht  die  selbstsicndige  Verwaltung  ihrer
Leemeindeangelegenheiten  unter  gesetzlich  geordneter  Oberaufsicht  des

taats  zu.

Ueber  die  Betheiligung  der  Gemeinden  bei  Verwaltung  der  Ortspolizei
  bestimmt  das  Gesetz.

Zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  kann  nach  näherer  Bestimmung
des  Gesetzes  durch  Gemeindebeschluß  eine  Gemeinde-Schutz=  oder  Bürerwehr

  errichtet  werden.  »

4)  He-  Berarhungen  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Gemeindevertretungen
sind  öffentlich.  Die  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.  Ueber  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  muß  wenigstens  jährlich  ein  Bericht  veröffentlicht
  werden.

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  100.
Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vom  Gesetze
vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.
Jahrgang  1850.  (Nr.  3212.)  *5  Die
        <pb n="50" />
        Die  Pruͤfung  der  Rechtsguͤltigkeit  gehoͤrig  verkuͤndeter  Koͤniglicher  Verordnungen
  sieht  nicht  den  Behoͤrden,  sondern  nur  den  Kammern  zu.

Artikel  107.

Die  Verfassung  kann  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  abgeaͤndert
  werden,  woͤbei  in  jeder  Kammer  die  gewoͤhnliche  absolute  Stimmenmehrheit
  bei  zwei  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens
  ein  und  zwanzig  Tagen  liegen  muß,  genügt.

Artikel  108.

Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten  leisten  dem
Könige  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  und  beschwören  die  gewissenhafte
  Beobachtung  der  Verfassung.

Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.

Artikel  109.

Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  und  alle  Bestimmungen
  der  bestehenden  Gesetzbucher,  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,
welche  der  gegerwarligen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,  bis
sie  durch  ein  Gesetz  abgeandert  werden.

Artikel  110.
Alle  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben  bis  zur
Ausführung  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze  in  Thatigkeit.
Artikel  111.

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Artikel  5.  ö.  7.  27.  28.  29.  30.  und  36.  der
Verfassungs-Urkunde  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Das
Nähere  bestimmt  das  Gesetz.

Uebergangsbestimmungen.
Artikel  112.

Bis  zum  Erlaß  des  im  Artikel  26.  vorgesehenen  Gesetzes  bewendet  es
binsichtlich  des  Schul=  und  Unterrichtswesens  bei  den  jetzt  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen.

Artikel  113.

Vor  der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  über  Vergehen,  welche
durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  begangen  werden,  ein
besonderes  Gesetz  ergehen.

Artikel  114.

Bis  zur  Emanirung  der  neuen  Gemeindeordnung  bleibt  es  bei  den  bisherigen
  Besmmungen  Hinsichtlich  der  Polizeiverwaltung.
Ar-
        <pb n="51" />
        —  35  —

Artikel  115.
Bis  zum  Erlasse  des  im  Art.  72.  vorgesehenen  Wahlgesetzes  bleibt  die
Verordnung  vom  30.  Mai  1849.,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten
Kammer  betreffend,  in  Kraft.

Artikel  116.
Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen  zu  einem  Einzigen
  vereinigt  werden.  Die  Organisation  erfolgt  durch  ein  besonderes  Gesetz.

6  Artikel  117.)
Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungs-Urkunde  etatsmäßig
  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Staatsdienergesetz  besondere  Rücksicht
  genommen  werden.

Artikel  118.

Sollten  durch  die  für  den  deutschen  Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs
  vom  26.  Mai  1849.  festzustellende  Verfassung  Abänderungen  der  gegenwetigen
  Verfassung  nöthig  werden,  so  wird  der  König  dieselben  anordnen  und
diese  Anordnungen  den  Kammern  bei  ihrer  nächsten  Versammlung  mittheilen.

Die  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorlaufig
angeordneten  Abänderungen  mit  der  Verfassung  des  deutschen  Bundesstaats  in
Uebereinstimmung  stehen.

Artikel  119.

Das  im  Ariikel  54.  erwähnte  eidliche  Gelöbniß  des  Königs,  so  wie  die
vorgeschriebene  Vereidigung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staaksbeamten,  erfolgen
  sogleich  nach  der  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  vollendeten  gegenwärtigen
  Revision  dieser  Verfassung  (Artikel  62.  und  108.).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  31.  Januar  1850.

.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.

Bullin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober-Sofbuchtn  terei.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        –—  37  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  4.  —

 

(Nr.  3213.)  Prloilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Braunsberger  Kreises  zum  Betrage  von  45,000  Rehlr.  Vom  17.  Dezember
  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Braunsberger  Kreisständen  auf  dem  Kreistage  vom
14.  Juni  1843.  beschlossen  worden,  die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Braunsberg
  über  Plasswig  nach  Wormditt,  mit  einer  Zweigstraße  von  Packhausen  nach
Mehlsack  erforderlichen  Mittel,  soweit  sie  nicht  durch  die  bewilligte  Staatsprämie
  und  durch  Aktienbeiträge  gedeckt  würden,  zu  dem  angenommenen  Betrage
  von  50,000  Rthlr.  durch  ein  Anlehn  zu  beschaffen,  und  dasselbe  mittelst
einer  Summe  von  3000  Rthlr.,  welche  jährlich  an  Chausseebau-Beiträgen  vom
Kreise  aufzubringen  ist,  zu  verzinsen  und  allmälig  zu  tilgen;  auch  zur  Ausführung
  dieser  Beschlüsse  eine  Kreisständische  Kommission  gewählt  und  autorisirt
worden,  welche  beantragt  hat,  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinskupons  versehene  Schuldverschreibungen  zu  dem  Betrage  von  45,000
Rehlr.  ausstellen  zu  dürfen,  und  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im  Interesse
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat;  wollen
Wir,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1833.,  zur  Ausstellung
  von  Obligationen  des  Braunsberger  Kreises  zum  Betrage  von  fünf  und
vierzigtausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
20,000  Rehlr.  à  500  Rthlr.,
15,000  Rehlr.  à  300  Rthlr.  und
10,000  Rthlr.  à  100  Rchlr.
45,000  Rhhlr.
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  und,  von  Seiten  der  Glubiger
unkündbar,  aus  der  von  dem  Braunsberger  Kreise  zum  Chausseebau  jährlich
aufzubringenden  Summe  von  3000  Rcthlr.  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verinsen,
  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  mit  mindestenz
  zwei  Prozent  des  Kapitals  fährich  zu  tilgen  sind,  durch  gegemwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtücchen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
I#ns  15850.  CTr.  3313))  6  Rechte

###sgeben  zu  Berlin  den  15.  Febrar  1850.
        <pb n="54" />
        —  38  —

Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  duͤrfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorsiehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen,  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Gegeben  Potsdam,  den  17.  Dezember  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Schema.

Obligation
des  Braunsberger  Kreises.

Litt,
über..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Braunsberger  Kreises
  bekennt  auf  Grund  des  unter  dem  8.  Februar  1846.  Allerhöchst  besiätigten
Kreistagsbeschlusses  vom  14.  Juni  1843.  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese
für  jeden  Inhaber  gültige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

.....  Thaler  Preußisch  Kurant
nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764,  welche  gegen  Leistungen  fuͤr  den  Braunsberger
Kreis  kontrahirt  worden.

Die  Bezahlung,  geschieht  allmaͤlig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
Tilgungsfonds  von  jährlich  mindestens  zwei  Prozent  des  Kapitals.  Die  Folgeordnung
  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos  bestimmt.
  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  in  dem
Amtsblatte  der  Regierung  zu  Königsberg  deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung
  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halblährlichen  Terminen,  von  heute
ab  gerechnet,  mit  vier  Prozent  in  gleicher  Munzsorte  mit  jenem  verzinst.  Die
Ausbezahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  resp.  gegen  bloße  Rückgabe
der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Echuldoerschreibung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Umerschrift
  ertheilt.

Braunsberg,  den  ten

Die  ständische  Kommission  für  —  Chausseebau  im  Braunsberger
reise.

Zins-
        <pb n="55" />
        —  39  —
Zins-Coupon

!ê4)“-“  zu  der  Z„
Kreis-Obligation  des  Braunsberger  Kreises.
Littr..  r  über  Thaler  Kurant.

Inhaber  empfängt  in  der  Zeit  vom  26.  Juni  bis  2.  Juli,  und  28.  Dezember
  bis  Z.  Januar  jeden  Jahres,  gegen  Rückgabe  dieses  Coupons  an  halbja3hrigen
  Zinsen  bei  der  Kreis-Kommunal-Kasse  Hierfellst  Thaler  Preu-Kisch
  Kurant.

Braunsberg,  den  .  ten

Die  ständische  Kommission  für.  den  Chausseebau  im  Braunsberger
reise.

 

(Nr.  3214.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Januar  1850.,  betreffend  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  Gemeinde-Chaussee  von  Hilden
über  Polnische  Mütze  bis  Vohwinkcl.

N  Ich  durch  Meinen,  an  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  an  den  Finanzminister  gerichteten  Erlaß  vom  15.  Juni
v.  J.  für  den  Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von  Hilden  über  Polnische
Mütze  bis  Vohwinkel  in  Bezug  auf  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke
bereits  die  Anwendung  des  Expropriationsrechts  bestimmt,  auch  den  Gemeinden
Hilden  und  Haan  Behufs  der  künftigen  Unterhaltung  dieser  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  um  die  Hälfte  erhöhten  Sätzen  des
für  die  Staats-Chausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld-Tarifs  verliehen
habe,  setze  Ich  auf  Ihren  Antrag  hierdurch  ’noch  fest,  daß  auf  diese  Straße
auch  die,  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.5  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  Anwendung  finden  sollen.

Potsdam,  den  7.  Januar  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr  38214—3215)  6“  (Nr.  3215.)
        <pb n="56" />
        —  40  —

(Nr.  3215.)  Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Danziger  Stadt-Obligationen
  zum  Bettage  von  100,000  Rthlr.  Vom  14.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  v.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  Stadt  Danzig  darauf
angetragen  haben,  die  Anleihe  von  100,000  Rthlr.,  zu  welcher  die  Stadt
Danzig  durch  das  ihr  unter  dem  22.  August  1848.  von  Uns  ertheilte  Privilegium
  ermächtigt  worden  ist,  zu  vier  Prozent,  statt,  wie  darin  bestimmt  wird,
u  fünf  Prozent  Zinsen  aufnehmen  zu  dürfen,  wollen  Wir  derselben,  unter  Aufsirung
  des  vorgedachten  Privilegik  vom  22.  August  1848.  (Gesetz-Sammlung
S.  224.),  durch  das  gegenwärtige  Privilegium  zur  Ausstellung  von  100,000  Rehlr.
Einhunderkrachsend  Thalern
„Danziger  Stadtobligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar
666  Stück  zu  100  Rthlr.  und  668  Stück  zu  50  Rthlr.  auszufertigen,  mit
vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar
und  mit  jahrlich  Eins  vom  Hundert  durch  jährliche  Verloosung  zu  tilgen  sind,
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  hierdurch
  ertheilen,  ohne  dadurch  jedoch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.
Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  Januar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Schema
        <pb n="57" />
        Schema.
Danziger  Stadt-Obligation.
Littr.  A.  Littir.  B.
über  über
100  Rthlr.  Pr.  Court.  50  Rechlr.  Pr.  Court.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  Stadt  Danzig  urkunden
und  bekennen  hiermit  Namens  der  Stadtgemeine  Danzig  auf  Grund  des  Allerhoͤchsten
  Privilegii  vom  .........  „  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die
Summe  von  Einhundert  Thalern  Pr.  Courant  (Funfzig  Thalern  Pr.  Courant),
deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  hiesige  Stadtgemeine  zu  fordern  hat.

Die  Ruͤckzahlung  des  Kapitals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  geschieht
  allmaͤlig  nach  einem  von  der  Staatsbehoͤrde  genehmigten  Amortisationsplane,
  wobei  die  Folgeordnung  der  einzuloͤsenden  Obligationen  durch  das  Loos
bestimmt  wird.  Den  Kommunalbehoͤrden  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
den  Tilgungsfonds  zu  verstärken  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal
  zu  kündigen.  Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligruionen
  und  die  Kündigung  derselben  erfolgt  durch  das  Danziger  Imelligenzlatt,

  durch  das  Amtsblart  der  Regierung  zu  Danzig,  durch  den  Preußischen
Staats-Anzeiger  in  Berlin,  die  Königsberger  Preusict  Staats-,  Kriegs=  und
Friedens-Zeitung,  die  Stettiner  Ostsee-Zeitung,  vor  dem  Zinszahlungs=  Termine
dergestalt,  daß  die  Einlösung  an  dem  diesem  Zahlungs.-Termine  folgenden
Zinszahlungs-Termine  stattfindet.

Den  Inhabern  der  Obligation  fteht  gegen  die  Stadtgemeine  ein  Kündigungsrecht
  nicht  zu.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  dasselbe  in
halbjährigen  Terminen  mit  vier  Prozent  jährlich  gegen  Auslieferung  der  zu  den
Obligationen  Sphörtgen  Zinscoupons  verzinst.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeine  Danzig  mit  ihrem  Kämmerei=  und  Bürgervermögen.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation  unter  unserer  Unterschrift  und
Siegel  ausgefertigt  worden.

Danzig,  den  ten

(I.  8)
Die  Stadtverordneten-Versammlung.

.  S.)
Oberbürgermeister,  Bürgermeister  und  Rath.

G..  M15—3S246.)  Mit
        <pb n="58" />
        —  42  —

Mit  dieser  Obligation  sind  Zins-Coupons  von  M  .4  bis  incl.
——-.ppp  mit  der  Unterschrift  des  Oberbürgermeisters  und  ein  gleichmäßig
unterzeichneter  Talon,  der  die  Berechtigung  zum  Empfange  der  folgenden  Serie
Zins-Coupons  ertheilt,  ausgegeben.

Bei  früherer  Einlösung  des  Kapitals  müssen  die  nicht  fälligen  Coupons
und  der  Talon  mit  der  Obligation  zurückgegeben  werden.

Dem  Vorzeiger  des  TLalons  wird  die  folgende  Serie  Zins-Coupons
ausgehsndint,  falls  der  Inhaber  der  Obligation  nicht  dagegen  Einspruch  eroben

  hat.

 

(Nr.  3216.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Januar  1850.,  betreffend  die  Uebertragung  der
obern  Leitung  der  Gencral-Ordens-Kommission  an  den  Präsidenten  des
Staatsministeriums.

Ar  den  Antrag  des  Staatsminisieriums  vom  19.  d.  Mts.  will  Ich  hierdurch
  dem  Präsidenten  desselben  die  obere  Leitung  der  General-Ordens-Kommission
  übertragen,  wonach  dieser  Behörde  das  Nöthige  zu  eröffnen  ist.

Bellevue,  den  22.  Januar  1850.
Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  3217.)
        <pb n="59" />
        —  43  —

(Nr.  3217.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  9.  Februar  1849.,  betressend  die  Erichtung  von  Gewerber#hen
  und  verschiedene  Abänderungen  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.
Vom  30.  Januar  1850.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  unterm
7  Februar  v.  J.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  von  1849.  Seite  93.  verdete


Verordnung  uͤber  die  Errichtung  von  Gewerberaͤthen  und  verschiedene

Abaͤnderungen  der  allgemeinen  ewertednun
jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  Kammern  zur  Genehmigung
  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der  gedachten  Verordnung
ihre  Genehmigung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  30.  Januar  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3218.)  Gesetz,  betreffend  die  Ab##nderung  des  §.  44.  des  Westpreußischen  Provinzialrechts.
  Vom  11.  Febmar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von

Preußen  rc.  #.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

Die  Schlußbestimmung  im  F.  44.  des  Westpreußischen  Provinzialrechts
findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Befreiung  eines  auf  Zeit  verpachteten  Kirchen=
  oder  Pfarrgrundstücks  von  der  Deichlast  auf  einem  speziellen  Rechtstitel
  beruhet.  In  diesem  Falle  ist  lediglich  nach  dem  Inhalte  und  der  Beschaffenheit
  jenes  Titels  zu  beurtheilen,  ob  die  Befreiung  uud  der  dadurch  begründete
  Anspruch  auf  Entschädigung  G.  17.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen
  vom  28.  Januar  1848.)  nicht  blos  den  Fall  der  Selbstbewirkhschaftung,
sondern  auch  der  Nutzung  durch  Zeitpacht  in  sich  habe.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Belleoue,  den  11.  Februar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

#.  3217—3219.)  (Nr.  3219.)
        <pb n="60" />
        —  44  —

(Nr.  3219.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  20.  Dezember  1848.,  betreffend  die  interimistische  Regulirung
der  gutsherrlich  bauerlichen  Verhältnisse  in  der  Provinz  Schlesien.  Vom
12.  Febrmar  1850.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
5.  Dezember  1848.  unter  dem  20.  Dezember  1848.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung
  für  1848.  Seite  427.  bis  441.  verkündete

Verordnung,  betreffend  die  interimistische  Regulirung  der  gutsherrlich

bäauerlichen  Verhältnisse  in  der  Provinz  Schlesien,
jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  später  zusammengetretenen
Kammern  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der
gedachten  Verordnung  ihre  Genehmigung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  zur  Brachiu  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  12.  Februar  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerel.
        <pb n="61" />
        —  46  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  5--  —

 

(Nr.  3220.)  Gesetz  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit.  Vom  12.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  unter  Aufhebung  des  Gesetzes
vom  24.  September  1848.,  was  folgt:

'

Die  Verhaftung  einer  Person  darf  nur  Kraft  eines  schriftlichen,  die
Beschuldigung  und  den  Beschuldigten  besiimmt  bezeichnenden  richterlichen  Befehls
bewirkt  werden.

Dieser  Befehl  muß  bei  der  Verhaftung  oder  spätestens  im  Laufe  des
folgenden  Tages  dem  Beschuldigten  zugestellt  werden.

g.  2.
Die  vorladusige  Ergreifung  und  Fesinahme  einer  Person  kann  ohne  richterlichen
  Befehl  erfolgen:

1)  wenn  die  Person  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder  gleich
nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird;

2)  wenn  sich,  selbst  spater,  Umstände  ergeben,  welche  die  Person  als  Urheber
  oder  Theilnehmer  einer  strafbaren  Handlung  und  zugleich  der  Flucht
dringend  verdächtig  machen.

g.  3.

Zu  der  vorläusigen  Ergreifung  und  Festnahme  (§.  2.)  sind  die  Polizeibehörden
  und  andere  Beamte,  welchen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Pflicht
obliegt,  Verbrechen  und  Vergchen  nachzuforschen,  so  wi:  die  Wachtmannschaften
  berechtigt,  letztere  jedoch  nur  in  dem  Falle  des  F.  2.  Nr.  1.

Wenn  in  dem  Falle  des  F.  2.  Nr.  1.  der  Thäter  flieht,  oder  der  Flucht
dringend  verdächtig  isi,  oder  Grund  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  die  Identit#ät
  der  Person  sonst  nicht  festzustellen  sein  werde,  so  isi  jede  Privatperson  ermächtigt,
  den  Thäter  zu  ergreifen.

Jchrgang  1850.  (Nr.  3220.)  7  Der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1850.
        <pb n="62" />
        —  46  —

Der  Ergriffene  muß  sofort  einem  der  oben  bezeichneten  Beamten,  Behufs
Bestimmung  uͤber  die  vorlaͤufige  Festnahme,  oder  einer  Wachtmannschaft  zugefuͤhrt
  werden.

g.  4.

Bei  jeder  Verhaftung  ist  sofort  das  Erforderliche  8  veranlassen,  um
den  Beschuldigten  dem  Richter  vorzuführen,  welcher  den  Befehl  dazu  erlassen
hat.  —  Jeder  vorlaufig  Festgenommene  muß  spätestens  im  Laufe  des  folgenden
Tages  entweder  in  Freiheit  gesetzt  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche
veranlaßt  werden,  um  ihn  dem  Staatsanwalte  bei  dem  zuständigen  Gerichte
vorzuführen.  Der  Staatsanwalt  muß  entweder  die  sofortige  Freilassung  verfügen,
  oder  unverzüglich  bei  dem  Gerichte  den  Antrag  stellen,  daß  über  die
Verhaftung  Beschluß  gefaßt  werde.  —  Ist  Jemand  außerhalb  des  Bezirks
des  zuständigen  Gerichts  vorläufig  festgenommen  worden,  so  kann  er  verlangen,
zunächst  vor  den  Staatsanwalt  des  Bezirks,  in  welchem  er  ergriffen  worden,

eführt  zu  werden.  Dieser  ist  nur  dann  befugt,  den  Festgenommenen  in  Freieit
  zu  bten,  wenn  derselbe  nachweist,  daß  der  Festnahme  ein  Mißverständniß
#um  Grunde  lag.  Anderenfalls  hat  er  die  Vorführung  vor  den  Staatsanwalt
es  zuständigen  Gerichts  zu  veranlassen.

g.  5.

Jeder  Verhaftete  oder  vorlaufig  Festgenommene  muß  spätestens  im  Laufe
des  folgenden  Tages  nach  seiner  Vorführung  vor  den  zuständigen  Richter  so
vernommen  werden,  daß  ihm  der  Gegenstand  der  Anschuldigung  mitgetheilt
und  ihm  die  Moglichkeit  zur  Aufklärung  eines  Mißverständnisses  gegeben  werde.

g.  6.

Die  im  F.  3.  genannten  Behörden,  Beamten  und  Wachtmannschaften
sind  befugt,  Personen  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen,  wenn  der  eigene
Schutz  dieser  Personen  oder  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sittlichkeir,
Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maaßregel  dringend  erfordern.  Die  polizeilich  in
Verwahrung  genommenen  Personen  müussen  jedoch  spätestens  im  Laufe  des  folgenden
  Tages  in  Freiheit  gesetzt  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche
veranlaßt  werden,  um  sie  der  zuständigen  Behörde  zu  überweisen.

F.  7.

In  eine  Wohnung  darf  wider  den  Willen  des  Inhabers  Niemand  eindringen,
  außer  auf  Grund  einer  aus  amtlicher  Eigenschaft  folgenden  Befugniß
oder  eines  von  einer  gesetzlich  dazu  ermachtigten  Behörde  ertheilten  Auftrags.

g.  8.

Das  Eindringen  in  die  Wohnung  waͤhrend  der  Nachtzeit  ist  verboten.
Die  Nachtzeit  umfaßt  fuͤr  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Maͤrz  die  Stunden
  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  und  fuͤr  die  Zeit  vom  1.  April
bis  30.  September  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.

K.  9.
        <pb n="63" />
        —  47  —

g.  9.

Das  Verbot,  in  eine  Wohnung  zur  Nachtzeit  einzudringen,  begreift  nicht
die  Fälle  einer  Feuers=  oder  Wassersnoth,  einer  Lebensgefahr  oder  eines  aus
dem  Inneren  der  Wohnung  hervorgegangenen  Ansüuchens;  es  bezieht  sich  nicht
auf  die  Orte,  in  welchen  während  der  Nachtzeit  das  Publikum  ohne  Unterschied
  zugelassen  wird,  so  lange  diese  Orte  dem  Publikum  zum  ferneren  Eintritt
  oder  dem  eingetretenen  Publikum  zum  ferneren  Verweilen  geöffnet  sind.

K.  10.

Zum  Zweck  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Fesinahme  einer  Person,
welche  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben
verfolgt  worden,  sowie  zum  Zweck  der  Wiederergreifung  eines  entsprungenen
Gefangenen,  darf  der  verfolgende  oder  zugezogene  Beamte,  ingleichen  die  verfolgende
  oder  zugezogene  Wachtmannschaft,  auch  zur  Nachtzeit  in  eine  Wohnung
  eindringen.  Außerdem  darf  zum  Zwecke  der  Verhaftung  oder  vorläufigen
  Festnahme  der  verfolgende  Beamte  nur  dann  zur  Nachtzeit  in  eine  Wohnung
  eindringen,  wenn  dringende  Gründe  dafür  sprechen,  daß  bei  längerer
Verzögerung  der  Verfolgte  sich  der  Festnahme  ganz  emziehen  werde.  Der  Zutritt
  zu  den  von  Militairpersonen  benutzten  Wohnungen  darf  den  Militair-WVorgesetzten
  oder  Beauftragten,  Behufs  Vollziehung  dienstlicher  Befehle,  auch
zur  Nachtzeit  nicht  versagt  werden.  Das  Verbot,  in  eine  Wohnung  bei  Nachtzeit
  einzudringen,  bezieht  sich  nicht  auf  diesenigen  Räume,  welche  die  Zoll=  und
Steuerbeamten  zur  Vollziehung  der  ihnen  obliegenden  Revisionen  zu  betreren
berechtigt  sind,  ohne  durch  die  Bestimmungen  der  Zoll=  und  Steuergesetze  auf
die  Tageszeit  beschränkt  zu  sein.

.  11.

Haussuchungen  dürfen  nur  in  den  Fällen  und  nach  den  Formen  des
Gesetzes  unter  Mitwirkung  des  Richters  oder  der  gerichtlichen  Polizei  und,  wo#
diese  nicht  eingeführt  ist,  der  Polizeikommissarien  oder  der  Kommunal=  oder  der
Ortspolizei-Behörde  geschehen.  Sie  müssen,  so  weit  dies  geschehen  kann,  unter
Zuziehung  des  Angeschuldigten  oder  der  Hausgenossen  erfolgen.

—

Das  Verbot,  Haussuchungen  bei  Nachtzeit  vorzunehmen  G.  8.),  findet
keine  Anwendung.

1)  auf  die  Wohnungen  der  Personen,  welche  durch  ein  Straferkenntniß
unter  Polizeiaufsicht  gestellt  sind;

2)  auf  Orte,  welche  der  Polizei  als  Schlupfwinkel  des  Hazardspiels,  als
Herbergen  und  Versammlungsorte  von  Verbrechern,  als  Niederlagen
verbrecherisch  erworbener  Sachen  oder  als  Aufenthaltsorte  liederlicher
Frauenzimmer  bekannt  sind;

3)  wenn  dringende  Gründe  dafüur  sprechen,  daß  bei  längerer  Zögerung  die
in  einer  Wohnung  befindlichen  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  eine

r.  320.)  7*  straf-
        <pb n="64" />
        —  48  —

strafbare  Handlung  begangen  worden,  oder  die  daselbst  vorhandenen  Beweismittel
  abhanden  gebracht  oder  gefährdet  werden  mochten.

S.  13.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  bisher  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  durch  ein  Straferkenntniß  nicht  startgefunden  hat,  sind  Haussuchungen  bei
Nachtzeit  in  den  Wohnungen  derjenigen  Personen  zulässig,  welche  vor  dem
Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  Gesetzes,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  betreffend,
  vom  12.  Februar  d.  J.  wegen  Diebstahls,  Raubes,  Hehlerei  oder
wegen  Kontrebande  oder  Zolldefraudation  in  den  Fällen  der  W.  Z.,  4.,  11.
Nr.  2.,  W.  13.,  14,,  15.,  24.  des  Jollsirafgesetzes  vom  23.  Januar  1838.  zu  einer
  sechswöchentlichen  oder  längeren  zeitigen  Freiheirsstrafe  von  einem  Kollegialgerichte
  verurtheilt  sind.

Die  Befugniß  zu  nächtlichen  Haussuchungen  in  den  Wohnungen  dieser
Personen  dauert  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt  worden
ist,  mindestens  Ein  Jahr,  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  eine  längere  als
einjahrige  Freiheitsstrafe  erkannt  worden,  jedoch  während  eines  der  erkannten
Freiheitsstrafe  gleichkommenden  Zeitraums.

Den  Personen,  welche  in  den  vorsiehend  bezeichneten  Fällen  wegen  Contrebande
  oder  Zolldefraudation  verurtheilt  sind,  kann  von  der  Polizeibehörde  auch
untersagt  werden,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  zwei  bis  fünf  Thalern
  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen,  während  der  von  der  Polizeibeberde
  zu  bestimmenden  Stunden  der  Nachtzeit  G.  8.)  ihre  Wohnungen  zu  verassen.


Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden,  soweit  dieselben  die  wegen  Kontrebande
  oder  Zolldefraudation  verurtheilten  Personen  betreffen,  auch  auf  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Februar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydl.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3271.)
        <pb n="65" />
        —  49  —

(Nr.  3221.)  Gesetz,  betreffend  die  Stellung  unter  Polizeiaussicht.  Vom  12.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von

Preußen  rc.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

K.  1.

Die  Verurtheilung  zu  einer  zeitigen  Freiheitsstrafe  von  sechswöchentlicher
oder  längerer  Dauer  ziehr  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  unbedingt  nach
ach,  wenn  sie  wegen  eines  Verbrechens  der  nachstehend  bezeichneten  Arten
erfolgt:

h  Hoch=  und  Landesverrath  in  den  Fällen  der  S#  91—118.,  133.,  134.
Tit.  20.  Thl.  II.  Allgemeinen  Landrechts,  in  sofern  diese  Verbrechen
mit  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  oder  nach  allgemeinen  Grundsätzen  anstatt
  der  Todesstrafe  eine  Freiheitsstrafe  eintritt,  mit  Ausschluß  jedoch
der  einfachen  Mitwissenschaft;

b)  Mordversuch  in  den  Fallen  der  G.  837.,  838.  Tit.  20.  Thl.  II.  All-Lmeinen
  Landrechts;

c)  Theilnahme  an  Aufruhr  als  Anführer,  Anflifter  oder  Rädelsführer;

d)  öffentliche  Aufforderung  zum  Aufruhr;

e)  Diebstahl;

Raub;

8)  Hehlerei;

h)  Münzfälschung;

i)  betrügerischer  Bankerott;

k)  Meineid;

1)  Kuppelei  in  den  Fällen  der  G.  996.,  997.  Tit.  20.  Thl.  II.  Allgegemeinen
  Landrechts;

mm)  vorsätzliche  Brandstiftung,  vorsätzliche  Verursachung  einer  Ueberschwemmung,
  vorsätzliche  Beschädigung  von  Eisenbahnen  oder  Telegraphen-Anstalten;


m)  Kontrebande  oder  ZJolldefraudation  in  den  Fällen  der  ##.  4.,  11.
Nr.  2.,  W#.  1  3.,  14.,  15.,  24.  des  Zollstrafgesetzes  vom  23.  Januar
1838.,  es  mag  die  sechswöchentliche  oder  längere  Freiheirsstrafe  als
solche,  oder  für  den  Fall  des  Unvermögens  zur  Zahlung  einer  Geldbuße
  erkannt  sein.

g.  2.
Bei  den  nachstehenden  Verbrechen:
a)  Unterschlagung;
b)  Erpressung;
Pc)  Urkundenfalschung;
d)  Betrug;
e)  vorsaͤtzliche  Beschaͤdigung  mit  gemeiner  Gefahr  in  anderen  als  den  F.  1.
O###.  3221.)  be-
        <pb n="66" />
        —  50  —

bezeichneten  Fällen,  so  wie  Drohungen  mit  einer  mit  gemeiner  Gefahr
verbundenen  Beschädigung;

f)u  Kontrebande  oder  Zolldefraudation  in  dem  Falle  des  §.  3.  des  Zollstrafgesetzes
  vom  23.  Januar  1838.,  es  mag  die  sechswöchentliche  oder
längere  Freiheitsstrafe  als  solche,  oder  für  den  Fall  des  Unvermögens
Hur  Zahlung  einer  Geldbuße  erkannt  sein;

ist  der  Richter  ermdchtigt,  nach  Bewandniß  der  Umstände  auf  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  zu  erkennen,  wenn  der  Verbrecher  zu  einer  zeitigen  Freiheitsstrafe
  von  sechswöchentlicher  oder  längerer  Dauer  verurtheilt  wird.

S.  3.

Die  Fälle,  in  welchen  die  Verurtheilung  wegen  Versuches  solcher  Verbrechen
  oder  wegen  Theilnahme  an  denselben  (9§9.  1.  und  2.)  ergangen  ist,
sind  nicht  ausgeschlossen.

Die  Verurtheilung  durch  einen  Einzelrichter  soll  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  niemals  nach  sich  ziehen.

F.  4.
Die  Dauer  der  Polizeiaufsicht  ist  Ein  Jahr,  wenn  die  Dauer  der  erkannten
  Freiheitsstrafe  nicht  über  Ein  Jahr  hinausgeht.
In  den  übrigen  Fällen  ist  sie  der  Dauer  der  für  das  betreffende  Verbrechen
  erkannten  Freiheitsstrafe  gleich.

g.  5.

Die  Gerichte  sind  ermaͤchtigt,  die  kraft  des  Gesetzes  eintretende  Dauer
der  Polizeiaufsicht  zu  verlängern  und  zwar  bis  auf  höchstens  fünf  Jahre,  wenn
die  erkannte  Freiheitsstrafe  drei  Jahre  nicht  erreicht,  und  auf  höchstens  zehn
Jahre,  wenn  die  erkannte  Freiheitsstrafe  drei  Jahre  und  darüber  beträgt,  aber
zehn  Jahre  nicht  erreicht.

g.  6.
Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  so  wie  deren  Dauer,  hat  der  Richter
zugleich  mit  den  uͤbrigen  Strafen  zu  erkennen.

g.  7.

Die  Wirkungen  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  beginnen  mit  der
Rechtskraft  des  Urtheils,  in  dessen  Voge  sie  eintritt.  Die  Dauer  der  Polizeiaufsicht
  wird  jedoch  erst  von  dem  Tage  an  berechnet,  wo  die  Freiheitsstrafe
verbüßt  worden  ist.

g.  8.

Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

1)  Es  kann  dem  Verurtheilten  der  Aufenthalt  an  beftimmten  Orten  von
der  Landespolizei-Behörde  untersagt  werden.

2)  Haussuchungen  bei  dem  Verurtheilten  unterliegen  keiner  Beschränkung
Hinsichtlich  der  Zeit,  zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.  4.
        <pb n="67" />
        —  51  —

g.  9.

Ist  die  Verurtheilung  wegen  Diebstahls,  Raubes,  Hehlerei,  Kontrebande
oder  Jolldefraudation  erfolgt,  so  kann  die  Ortspolizei-Behörde  außerdem  G.  8.)
dem  Verurtheilten  untersagen,  wahrend  der  von  z  u  beflimmenden  Stunden
der  Nacht  CG.  8.  des  Geseges  zum  Schutze  der  personlichen  Freiheit  vom  12.
Februar  d.  J.)  ohne  ihre  Erlaubniß  seinen  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung
zu  verlassen.  Im  Falle  der  Verurtheilung  wegen  Kontrebande  oder  Zolldefraudation
  ist  die  Grenzzoll-Behörde  befugt,  dem  unter  Polizeiaufsicht  Stehenden
  das  Betreten  des  Auslandes  ohne  ihre  besondere  Erlaubniß  zu  untersagen.

g.  10.

Ist  derjenige,  gegen  welchen  die  Stellung  unter  Polizeiaussicht  eintritt,
ein  Auslander,  so  kann  derselbe  in  polizeilichem  Wege  des  Landes  verwiesen
werden.

Die  Befugniß  der  zuständigen  Behörden,  die  Landesverweisung  gegen
Auelnher  in  anderen  Fällen  zu  verfügen,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht

eruͤhrt.

g.  11.

Wer  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  ist  und  den  ihm  in  Folge  derselben
auferlegten  Beschraͤnkungen  der  Freiheit  entgegenhandelt,  wird  mit  Gefaͤngniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Im  Wiederholungsfalle  tritt  Gefaͤngnißstrafe  von  vierzehn  Tagen  bis  zu
Einem  Jahre  ein.

S.  12.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  1  Cöln  behält  es  bei  den
Bestimmungen  des  Rheinischen  Strafgesetzbuches  über  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  überall  sein  Bewenden.

Jedoch  sollen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  in  Folge  einer  Verurtheilung  wegen  Kontrebande  und  Zolldefraudation
  auch  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  zur  Anwendung
  kommen.

rkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Februar  1850.

(1.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
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        <pb n="69" />
        —  53  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  3222.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Wechselordnung  für  Deutschland.
  Vom  15.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  was  folgk:

.  1.

Bei  der  Bestimmung  des  F.  1.  der  Verordnung  vom  6.  Januar  v.  J.
(Gesetz-Sammlung  Seite  49.),  nach  welcher  die  im  Recchsgestedlan  vom  27.
November  1848.  publizirte  allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  in  Preußen
mit  dem  1.  Februar  v.  Jin  Krast  getreten  ist  und  dagegen  mit  diesem  Tage
die  §H.  713.  bis  1249.  Titel  8.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sowie
die  Artikel  110.  bis  189.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuches  aufgehoben  sind,
behält  es  sein  Bewenden.

g.  2.

Die  Amortisation  eines  Wechsels  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des
Jahlungsortes  und  wo  Handelsgerichte  bestehen,  bei  diesen  nachzusuchen.  Oer
Antragende  muß  eine  Abschrift  des  Wechsels  beibringen  oder  doch  den  wesentlichen
  Inhalt  desselben  und  alles  das,  was  das  Gericht  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
  für  nöthig  hält,  angeben,  auch  den  Besitz  und  Verlust  glaubhaft
machen.  Das  Gericht  erläßt  eine  öffentliche  Aufforderung  an  den  unbekanntken
  Inhaber  des  Wechsels,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Wechsel  dem
Gerichte  vorzulegen,  mit  der  Verwarnung,  daß  sonst  der  Wechsel  werde  für
kraftlos  erkldrt  werden.  —  Die  Aufforderung  wird  am  Gerichtshause  oder  an
einer  anderen  für  geeignet  befundenen  öffentlichen  Stelle,  und  wenn  am  Zahlungsorte
  eine  Börse  besteht,  im  Börsenlokale  angeschlagen  und  einmal  in's
Amtsblatt  und  dreimal  in  eine  in=  oder  ausländische  Zeitung  eingerückt.  —
Das  Gericht  ist  befugt,  die  Aufforderung  an  mehreren  Stellen  anschlagen  und
in  mehrere  Zeitungen  einrücken  zu  lassen,  wenn  dies  nach  den  Umständen  an-Jahrgang

  1850.  (Ne.  3222.)  *8  ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Februar  1850.
        <pb n="70" />
        —  54  —

gemessen  erscheint.  —  Die  Frist  zur  Meldung  wird  auf  mindestens  sechs  Monate
  und  hoͤchstens  Ein  Jahr,  vom  Verfalltage  ab  gerechnet,  bestimmt.  Wird
von  einem  Inhaber  der  Wechsel  vorgelegt,  so  ist  dem  Antragsteller  hiervon
Kenntniß  zu  geben  und  ihm  zu  uͤberlassen,  sein  Recht  gegen  den  Inhaber  geltend
  zu  machen.  Meldet  sich  kein  Inhaber,  so  erklaͤrt  das  Gericht  auf  weiteren
  Antrag  des  Antragstellers  den  Wechsel  fuͤr  amortisirt.

g.  3.
Zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Proteste  aufnehmen  koͤnnen,  gehoͤren
im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Koͤln  auch  die  Gerichtsvollzieher.

g.  4.
Proteste  duͤrfen  nur  von  9  Uhr  Vormittags  bis  6  Uhr  Abends,  zu
einer  fruͤheren  oder  spaͤteren  Tageszeit  aber  nur  mit  Zustimmung  des  Protestaten
  erhoben  werden.

S.  5.

Gegen  Personen  des  Soldatenstandes  ist  die  Vollstreckung  des  Wechsel-Arrestes
  unzulässig,  so  lange  sie  dem  Dienststande  angehören.  Auf  Militair-Beamte
  dagegen  finden  fortan  die  für  Civilbeamte  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.


S.  6.

Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes,  als
bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  persönlichen  Geiichrestond
hat,  erhoben  werden.  Wenn  mehrere  Wechselschuldner  zusammen  belangt  werden,
  so  ist  außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  kompetent,
welchem  Einer  der  Beklageen  persönlich  unterworfen  ist.  Bei  dem  Gerichte,
bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht  ist,  müssen  sich  demnächst
  auch  alle  Wechselverpflichteten  einlassen,  welche  von  einer  Partei  in  Gemäßheit
  der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  Prozeßgesetze  zur
Regreßleistung  beigeladen  oder  nach  gehbrig  geschehener  Streitverkündigung  belangt
  werden.

K.  7.

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichtsordnung
gilt,  ist  auch  auf  an  sich  zulässige  Einwendungen,  so  weit  es  eines  Beweises
derselben  bedarf,  in  Wechselsachen  nur  dann  Rücksicht  zu  nehmen,  wenn  dieselben
  durch  Urkunden,  Eideszuschiebung  oder  Aussagen  solcher  Zeugen,  die  sogleich
  zur  Stelle  gebracht  sind,  dargethan  werden.  Auswärtige  Zeugenverhöre,
wenn  sie  gleich  im  Termine  beigebracht  werden,  gelten  nur  so  weit,  als  sie  mit
Zuziehung  des  Gegentheils  oder  eines  von  ihm  dazu  beslellten  Bevollmächtigten
  aufgenommen  sind  und  tritt  diese  Bestimmung  an  die  Stelle  der  in  dem
§.  20.  Titel  27.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in  Bezug  genommenen
  Vorschriften.

g.  8.
        <pb n="71" />
        —  55  —

K.  8.

Im  W  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehören  die  Klagen
aus  eigenen  Wechseln  auch  dann  vor  die  Handelsgerichte,  wenn  sie  weder  von
Handeltreibenden  unterschrieben  sind,  noch  Handelsgeschäfte  zur  Veranlassung
haben.  (Artikel  636.,  637.  des  Rheinischen  Handelzgesetzbuches.)

g.  9.

Die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  uͤber  Handelsbillets  und
kaufmaͤnnische  Assignatlionen  in  den  g9.  1250.  bis  1304.  Titel  8.  Theil  II.
und  g.  297.  Titel  16.  Theil  J.  werden  hiermit  aufgehoben.  —  Auf  Rechtsverhaͤltnisse
  aus  solchen  Handelsbillets  und  kaufmaͤnnischen  Assignationen,  welche
vor  dem  Tage  ausgestellt  sind,  mit  dem  dies  Gesetz  in  Kraft  tritt,  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.  —  Mit  dem  Tage,  an  dem  dies  Gesetz  in  Kraft
tritt,  erlischt  die  Guͤltigkeit  der  Verordnung  vom  6.  Januar  1849.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  49.)

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  15.  Februar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  imons.  v.  Schleinitz.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlicben  Geheimen  Ober-Hofbuchwuckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        —  57  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  7.—

 

(Nr.  3223.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung  ei
Staatsschulden-Kommission.  Vom  24.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  eine  von  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  abgesonderte  selbststaͤndige  Behoͤrde,  welche  jedoch  der  oberen
Leitung  des  Finanzministers  insoweit  unterliegt,  als  dies  mit  der  ihr  nach  F.  6.
dieses  Gesetzes  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.

Dieselbe  ist  unter  die  fortlaufende  Aufsicht  einer  besonderen  Staatsschulden-Kommission
  gestellt  G.  10.).

§.  2.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  soll  fortan  aus  einem  Direktor
und  drei  Mitgliedern  bestehen.  Dieselben  werden  vom  Könige  ernannt.  Der
Direktor  darf  nicht  zugleich  Minister  sein.

C.  3.

Dem  Oirektor  liegt  die  Leitung  des  Ganzen,  die  Oisziplin  über  die  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  untergeordneten  Beamten  und  deren  Anstellung
  ob;  außerdem  aber  haben  die  Mitglieder  mit  ihm  gleiche  Befugnisse
und  gleiche  Verantwortlichkeit.  Die  Beschlüsse  werden  nach  S#immenmehrhei
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheider  die  Stimme  des  Direktors.

In  Verhinderungsfällen  wird  der  Direktor  von  dem  ältesten  Mitgliede
vertreten.

g.  4.
Der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bleiben
1)  die  Staatsschulden-Tilgungskasse,
2)  die  Kontrole  der  Staatspapiere
untergeordnet.
Johrgang  1850.  (Nr.  3228.)  9  g.  5.

Ausgeaeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1850.
        <pb n="74" />
        —  58  —

g.  5.
Der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  liegt  ob:

a)  die  Verwaltung  der  Passivkapitalien  des  Staaks,  welche  als  allgemeine
oder  provinzielle  Staatsschulden  ihr  durch  die  Verordnung  vom  17.  Januar
  1820.  wegen  der  künftigen  Behandlung  des  gesammten  Staatsschuldenwesens
  (Gesetz-Samml.  S.  9.),  durch  die  Order  vom  2.  November
  1822.  wegen  Regulirung  des  von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  übernommenen  Provinzial-Schuldenwesens  (Gesetz-Samml.  S.
229.)  und  durch  den  Erlaß  vom  25.  April  1848.  über  die  verzinsliche
Annahme  freiwilliger  Beiträge  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse
(Gesetz-Samml.  S.  117.)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  überwiesen  sind,
oder  durch  fünftig  zu  erlassende  Gesetze  werden  uberwiesen  werden;

b)  die  Verwaltung  der  zu  diesen  Zwecken  besiimmten  Verzinsungs-,  Tlgungs=
  und  Betriebsfonds  und  aller  sonstigen,  ihr  bis  jetzt  überwiesenen
oder  künftig  zu  überweisenden  Fonds;

P)  die  An=  und  Ausfertigung,  Ausreichung  und  beziehungsweise  Wiedereinziehung
  der  Staatsschulden-Dokumente  im  Falle  der  Aufnahme  von
Staatsanleihen  nach  Maaßgabe  der  dieselben  anordnenden  Gesetze;

4)  die  An=  und  Ausfertigung,  Ausreichung  und  beziehungsweise  Wiederei
ziehung  der  Kassenanweisungen,  sowie  die  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit
denselben,  in  Gemäßheit  der  Orders  vom  21.  Dezember  1824.  (Gesetz-Sammlung
  S.  238.),  vom  14.  November  1835.  (Gesetz-Sammlung  1836.
S.  109.),  vom  5.  Dezember  1836.  (Gesetz-Sammlung  S.  318.)  und  vom
9.  Mai  1837.  (Gesetz-Sammlung  S.  75.),  sowie  des  §F.  8.  des  Statuts
für  die  ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern  vom  24.  August  1849.
(Gesetz  Sammlung  Seite  359.);

e)  die  Einregistrirung  der  Staatsgarantieen;

1)  die  Ermiktelung  und  Verfolgung  der  Fälschung  oder  Nachahmung  aller
als  Geldzeichen  umlaufenden  Papiere,  welche  gesetzlich  in  den  öffentlichen
Kassen  statt  baaren  Geldes  angenommen  werden  müssen,  insbesondere
der  Noten  der  preußischen  Bank  in  Gemäßheit  des  F.  30.  der  Bankordnung
  vom  5.  Oktober  1816.  (Gesetz-Sammlung  S.  435.)

K.  6.

Die  Hauptverwaltung  der  Sctaatsschulden  bleibt  auch  künftighin  unbedingt

  verantworllich:
a)  in  Bezug  auf  die  An=  und  Ausfertigung  und  Ausreichung  der  verzinslichen
  und  unverzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  und  der  zu  ersteren
gehörigen  Jinskupons  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  (.  5.  a.,  c.  und  d.)
b)  für  die  Festsiellung  noch  nicht  anerkannter  oder  noch  illiquider  Provinzial-Staatsschulden
  in  Gemäßheit  des  F.  5.  der  Order  vom  2.  November
1822.  wegen  Regulirung  des  Provinzial-Schuldenwesens  (Gesetz-Sammlung

  S.  229.);

c)  fuͤr  die  regeimdßige  Verzinsung  der  ihr  uͤberwiesenen  Staatsschulden  und
fuͤr  die  unverkuͤrzte  Verwendung  der  der  Staatsschulden-Tilgungskass

h
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        zur  Tilgung  uͤberwiesenen  Fonds  nach  ihrem  durch  die  Gesetze  entweder
für  die  Staatsschulden  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Klassen  derselben
  besonders  festgestellten  Gesammtbetrage;  insbesondere
d)  für  die  unverkürzte  Verwendung  der  Domainen-Veräußerungs=  und  Ablösungsgelder
  zur  Schuldentilgung;
ee)  für  die  Löschung,  Kassation  und  Aufbewahrung  der  eingelösten  verzinslichen
  und  unverzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  bis  zur  gänzlichen
Vernichtung  derselben.
In  allen  übrigen  Beziehungen  hat  dieselbe  den  Anordnungen  und  Anweisungen
  des  Finanzministers  Folge  zu  leisten,  welchem  sodann  die  Verantwortlichkeit
  für  deren  Inhalt  obliegt.

g.  7.

Das  Beduͤrfniß  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  Staatsschulden  und  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  wird  fuͤr  jedes  Finanzjahr  durch  den  Staatshaushalts-Etat  bestimmt.

Insofern  die  durch  die  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.  (Gesetz-Sammlung
  S.  9.)  oder  durch  kuͤnftig  zu  erlassende  Gesetze  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
  überwiesenen  besonderen  Staatseinnahmen  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  Staatsschuld  nicht  ausreichen,  hat  der  Finanzminister  die  zur  vollen
Deckung  des  Bedürfnisses  erforderlichen  Summen  auf  die  bereitesten  Staats-Einkünfte
  anzuweisen.

g.  8.

Es  verbleibt  bei  der  durch  die  Order  vom  31.  Maͤrz  1827.  genehmigten
Einrichtung,  wonach  die  im  F.  VII.  Nr.  1.  bis  3.  der  Verordnung  vom
17.  Januar  1820.  bezeichneten,  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  zum  Behuf
der  regelmaßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld  überwiesenen
Staatseinnahmen  von  den  Ngierungs-Hauskaflen  nicht  direkt,  sondern  durch
Vermittelung  der  General-Staatskasse  in  monatlichen  Raten  an  die  Staatsschulden-Tilgungskasse
  abgeliefert  werden.

5.  9.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
leisten  sofort  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  und  künftig  vor  Antrikt  ihres  Amtes
in  öffentlicher  Sitzung  des  Ober-Tribunals  nachstehenden  besonderen  Eid:

daß  sie  weder  einen  Staatsschuldschein,  noch  irgend  ein  anderes  Staatsschulden

  -Dokument  über  den  in  den  bestehenden  oder  in  Zukunft  zu

erlassenden  Gesetzen  bestimmten  Betrag  hinaus  aussiellen,  oder  durch

Andere  ausstellen  lassen,  auch  mit  allem  Fleit  und  allem  Nachdruck

darauf  halten  und  dafür  sorgen  wollen,  daß  die  ihrer  Verwaltung  anvertraute

  Staatsschuld  prompt  und  regelmäßig  verzinset,  das  Kapiral
aber  in  der  durch  die  Gesetze  vorgeschriebenen  Art  getilgt  werde  und  daß
sie  sich  von  Erfüllung  dieser  Pflichten  und  der  übrigen,  ihnen  mit  eigener

Verantwortlichkeit  übertragenen  Obliegenheiten  durch  keine  Anweisungen

oder  Verordnungen  irgend  einer  Art  abhalten  lassen  wollen.

(#r.  3223.)  9*  g.  10.
        <pb n="76" />
        —  680  —

.  10.

Die  Staatsschulden-Kommission  übt  die  fortlaufende  Kontrole  über  alle,
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  eigener  Verantworllichkeit  überfragenen
  Geschäfte  (#.  6.).  Sie  besteht  aus  drei  Abgeordneten  der  Ersten  und
drei  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer,  und  aus  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer.


S.  11.

Die  aus  den  Kammern  zu  ernennenden  Mitglieder  der  Staatsschulden-Kommission
  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre  gewählt.
Wenn  vor  Ablauf  dieser  Zeit  ein  Mitglied  aufhört,  Abgeordneter  zu  sein,  so
scheidet  dasselbe  aus  der  Kommission  aus.  Die  in  diesem  Falle  oder  nach  Ablauf
  der  dreijährigen  Amtsdauer  Ausscheidenden  fungiren  bis  zum  Einrritt  ihrer
Nachfolger.

g.  12.

Die  Kommission  waͤhlt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen
Stellvertreter  desselben.  Die  Beschluͤsse  der  Kommission  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Zu  einem  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  vier
Mitgliedern  erforderlich.

g.  13.

Die  aus  den  Kammern  gewaͤhlten  Mitglieder  der  Staatsschulden-Kommission
  werden  vom  Praͤsidenten  in  öffentlicher  Sitzung  unter  Hinweisung  auf
ihren  als  Abgeordnete  geleisteten  Eid  (Artikel  108.  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850.),  der  Präsident  der  Ober-Rechnungskammer  aber  in  der
offentlichen  Sitzung  des  Ober-Tribunals,  unter  Hinweisung  auf  seinen  Amtseid,
  auf  die  Erfüllung  ihrer  besondern  Obliegenheiren  verpflichtet.

S.  14.

Die  Staatsschulden  -Kommission  erhaält  von  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  die  Monats=  und  Jahres-Abschlüsse  sowohl  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
  über  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld  bestimmten
  Fonds,  als  auch  der  Kontrole  der  Staatspapiere,  und  hat,  so  offt  sie  es
für  angemessen  erachtet,  wenigstens  aber  einmal  halbjährlich,  außerordentliche
Reoisionen  der  Tilgungskasse  und  der  Kontrole  der  Staatspapiere  vorzunehmen.
  Sie  ist  befugt,  über  Alles,  was  den  Bestand,  die  Verzinsung  und  Tilgung
  der  Staatsschuld,  so  wie  die  Verwaltung  der  der  Hauptverwaltung  überwiesenen
  Fonds  betrifft,  von  der  letzteren  Auskunft  zu  erfordern  und  derselben
ihre  Bemerkungen  und  Ansichten  zur  Beschlußnahme  mitzutheilen.

K.  15.
Bei  dem  jährlichen  regelmäßigen  Zusammentritt  der  Kammern  erstattet
die  Staatsschulden-Kommission  den  beiden  Kammern  Bericht  über  ihre  Thatigkeit,

  sowie  über  die  Ergebnisse  der  unter  ihre  Aufsicht  gestellten  Verwaltung  des
Staatsschuldenwesens  in  dem  verflossenen  Jahre.
Die
        <pb n="77" />
        —  61  —

Die  Rechnungen  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  werden,  nachdem  sie
von  der  Ober-Rechnungskammer  revidirt  und  festgestellt  worden  sind,  der  Staatsschulden
  =  Kommission  zugestellt,  welche  dieselben  zu  prüfen  und  demnachst  mit
ihrem  Berichte  den  Kammern  zu  überreichen  hat.

S.  16.

Die  eingelösten  verzinslichen  Staatsschulden-Dokumente  werden  jährlich,
nach  erfolgtem  Rechnungsschlusse,  von  der  Staakrsschulden-Kommission  und  von
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  in  gemeinschaftlichen  Verschluß  genommen,
  und  nach  ihren  Litern,  Nummern  und  Geldbetragen  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Der  gerichtlichen  Niederlegung  derselben  bedarf  es  nicht.

S.  17.

Sobald  die  betreffenden  Rechnungen  der  Staatsschulden-Tilgungskasse
von  den  Kammern  dechargirt  worden  sind,  werden  die  eingelösten  verzinslichen
Sctaatsschulden-Dokumente  von  Kommissarien  der  Staatsschulden  -Kommission
und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  durch  Feuer  vernichtet  und  die
Litern,  Nummern  und  Geldbeträge  derselben  öffentlich  angezeigt.

Auf  gleiche  Weise  erfolgt  die  Vernichtung  der  in  Gemahheit  des  F.  V.
der  Kabinetsorder  vom  14.  November  1835.  (Gesetz-Sammlung  1836.  S.  169.)
eingelösten,  zur  Cirkulation  nicht  mehr  geeigneten  Kassenanweisungen,  sobald  sie
in  den  Stammbüchern  gelöscht  sind.

Die  Immediat-Kommission  zur  Vernichtung  eingelöster  Staatspapiere
wird  aufgelöst.

S.  18.

Die  #W.  VIII.  bis  XVI.  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.  wegen
künftiger  Behandlung  des  gesammten  Staatsschuldenwesens  (Gesetz-Sammlung
  S.  9.)  sind  aufgehoben.  Die  übrigen  Bestimmungen  derselben  bleiben  in
Kraft,  soweit  sie  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  geändert  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Februar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3323—3224.)  (Nr.  3224.)
        <pb n="78" />
        —  62  —

(Nr.  3224.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefrelungen.  Bom  24.  Februar
  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

K.  1.

Von  allen  Grundstücken  im  Staate,  welche  einen  Reinertrag  gewähren,
soll  fortan  die  Grundsteuer  entrichtet  werden.

Die  einzelnen  Gütern  und  Grundstücken  des  platten  Landes  und  gewissen
  Klassen  von  solchen  nach  den  verschiedenen,  zur  Zeit  bestehenden  Steuer-Systemen
  oder  aus  besonderen  Privilegien  noch  zuständigen  Grundsteuerbefreiungen
  oder  Bevorzugungen  werden  hierdurch  aufgehoben.

Nicht  minder  werden  diejenigen  Städte  mit  ihren  Gemarkungen,  welche
jetzt  nur  dem  Servise  nach  der  Bestimmung  des  F.  6.  des  allgemeinen  Abgabe-Gesetzes
  vom  30.  Mai  1820.  unterliegen,  oder  weder  Seris  noch  Grundsteuer
entrichten,  der  letzteren  unterworfen,  diejenigen  Städte  aber,  welche  nach  dem
für  sie  geltenden  Steuersystem  einer  geringeren  Grundsteuer,  als  die  demselben
Steuersystem  unterworfenen  Ortschaften  des  platten  Landes  unterliegen,  hierin
den  letzteren  gleichgestellt.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in  wieweit  den  Besitzern  der  bisher
befreiten  oder  bevorzugken  Grundstücke  eine  Entschädigung  zu  gewähren  sei,
bleibt  vorbehalten.

K.  2.

Ausgenommen  von  der  Bestimmung  des  F§.  1.  bleiben  diejenigen  Grundstücke,
  welche  dem  Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen  oder  den  Gemeinden
gehdren,  in  sofern  sie  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt
sind,  insonderheit  also:

a)  Gassen,  Plätze,  Brücken,  Land=  und  Heerstraßen,  die  Schienenwege
der  Eisenbahnen,  Fahr=  und  Fußwege,  Leinpfade,  Ströme,  Flüsse,  Bäche,
Brunnen,  schiffbare  Kanale,  Häfen,  Werfte,  Ablagen,  Fesiungswerke,
Exerzierplätze,  Kirchhöfe,  Begrabnißplätze,  Spaziergänge,  Lust=  und  botanische
  Gärten;

5b)  lediglich  zur  Bepflanzung  öffentlicher  Plätze,  Straßen  und  Anlagen  bestimmte
  Baumschulen  und  die  zur  Uferbefestigung  des  Meeres,  öffentlicher
  Ströme  oder  Flüsse  dienenden  Anpflanzungen;

c)  Koͤnigliche  Schlösser  und  zum  Gebrauche  öffentlicher  Behörden  oder  zu
Dienstwohnungen  für  Beamte  besimmmte  Gebäude,  als:  Militair-,  Regierungs-,
  Justiz-,  Polizei-,  Steuer=  und  Postverwaltungs-Gebäude,
Kreis=  und  Gemeindehäuser;

d)  chch,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdiensie  gewidmete

ebaude;

e)  die  Diensihäuser  der  Erzbischöfe,  der  Bischöfe,  der  Dom=  und  Kuratoder
        <pb n="79" />
        —  63  —

oder  Pfarrgeistlichen  und  sonstiger  mit  geistlichen  Funktionen  bekleideter

Personen  der  verschiedenen  Religionsgesellschaften;  ferner  der  Gymnasial-,

Seminar=  und  Schullehrer,  der  Küster  und  anderer  Oiener  des  öffentlichen

  Kultus;

1  Bibliotheken,  Museen,  Universitäts=  und  alle  anderen  zum  Unterricht  beslimmten
  Gebäude;
8)  Armen=  und  Krankenhäuser,  Besserungs-,  Aufbewahrungs=  und  Gefängnißanstalten.
  ¾
Die  Grundsteuerfreiheit  der  unter  e.  bis  g.  aufgeführten  Gebäude
erttreckt  sich  auch  auf  die  dazu  gehörigen,  mit  ihnen  in  derselben  Befriedigung
belegenen  Hofräume  und  Garten.

Eben  so  bleiben  alle  Brücken,  Kunststraßen,  Schienenwege  der  Eisenbahnen
  und  schiffbare  Kanale,  welche  mit  Genehmigung  des  Staates  von  Privatpersonen
  oder  Aktien-Gesellschaften  zum  offentlichen  Gebrauche  angelegt  sind,
von  der  Grundsteuer  befreit.

K.  3.

In  den  beiden  westlichen  Provinzen  werden  die  bisher  von  der  Grundsteuer
  befreiten  Grundstücke  zu  derselben  nach  den  Vorschriften  des  Grundsteuer-Gesetzes
  vom  21.  Januar  1839.  (Gesetz-Sammlung  für  1839.  Seite  30.  ff.
veranlagt.  -

g.  4.

Innerhalb  der  sechs  östlichen  Provinzen  sind  die  von  der  Entrichtung  der
Grundsteuer  bisher  befreiten  oder  dabei  bevorzugten  Grundstücke,  unter  Zuziehung
  der  Betheiligten,  nach  Maaßgabe  einer  von  dem  Finanzminister  zu  ertheilenden
  Instruktion  zur  Grundsteuer  vorläufig  zu  veranlagen.

K.  5.

Nachdem  das  Geschäft  der  vorläufigen  Deranlagung  beendet  ist,  werden
die  Resultate  derselben  nebst  dem  Entwurfe  eines  die  Erhebung  der  Grundsteuer
  nach  Maaßgabe  dieser  Veranlagung  anordnenden  Gesetzes  den  Kammern
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Februar  1850.

(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        –  65  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  8S.—

 

(Nr.  3225.)  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Auflösung  der  Köln-Minden-Thüringer
  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft.  Vom  7.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Köln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft
in  den  an  20.  September  und  2.  Dezember  1848.  abgehaltenen  Generalversammlungen
  ihre  Auflösung  einstimmig  beschlossen,  das  Bevorstehen  derselben
öffentlich  bekannt  gemacht,  auch  die  Gläubiger  zur  Meldung  aufgefordert  und
hierdurch  den  Besmmungen  der  §#.  22.  und  53.  des  unterm  4.  Juli  1846.
von  Uns  bestatigten  Staturs  (Gesetz=  Sammlung  für  1846.  Seite  303.  ff.),  so
wie  den  bezüglichen  Vorschriften  der  G#.  28.  u.  29.  des  Gesetzes  über  die
Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz=  Sammlung  für  1843.
Seite  341.  ff.)  genügt  hat,  wollen  Wir  dem  gedachten  Auflösungsbeschlusse
hiermit  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Potsdam,  den  7.  Januar  1850.
(L.  S.  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

 

Jahrgang  1850.  (Nr  3225-—3226.)  10  (Nr.  3226.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1850.
        <pb n="82" />
        (Nr.  3226.)  Allerhschster  Erlaß  vom  21.  Januar  1850.,  betreffend  die  Genehmigung  bes
chausseemäßigen  Ausbaues  der  Straße  von  Guttentag  über  Mischline  bis
zur  Peiskretscham-Malapaner  Chaussee  durch  den  zu  diesem  Zwecke  gebildeten
  Bauverein,  sowie  die  Bewilligung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  und  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen.

A-.  den  Bericht  vom  9.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  von  Guktentag  über  Mlchüne  bis  zur  Peiskretscham-Malapaner
  Chaussee  durch  den  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Bauverein  und  bewillige
  demselben  gegen  die  Uebernahme  der  vorschriftsmäßigen  Unterhaltung  der
ôetraße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für
die  Staatschausseen  gültigen  Tarif;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwaärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  21.  Januar  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

 

(Nr.  3227.)
        <pb n="83" />
        —  67  —

(Nr.  3227.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  Verordnung
  vom  21.  Juli  1849.,  das  Verfahren  in  Civilprozessen  in  den  Bezirken
  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald  und  des  Justiz-Senats  zu
Ehrenbreitstein  betressend.  Vom  23.  Februar  1850.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
5.  Dezember  1848.  unter  dem  21.  Juli  v.  J.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung
  von  1849.  S.  307.  ff.  verkündete
Verordnung  über  das  Verfahren  in  Cidilprozessen  in  den  Bezirken  des
Appellationsgerichts  zu  Greifswald  und  des  Justh,  Senats  zu  Ehrenbreitstein,

jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß,  den  Kammern  zur  Genehmigung
vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der  gedachten  Verordnung  ihre
Genehmigung  ertheilt.
Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  23.  Februar  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Orr.  J—S###  10=  (Nr.  3228.)
        <pb n="84" />
        (Nr.  3228.)  Gesetz  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  3.  Januar
1845.,  betreffend  die  Jertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen.  Vom  24.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  diejenigen  Landestheile,  in
welchen  das  Gesetz  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend  die  Zertheilung  von
Grudstäcken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen,  Gesetzeskraft  hat,
was  folgt:

g.  1.

Die  §#.  2.  bis  5,  einschließlich  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend
  die  Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen
(Gesetz-Sammlung  1845.  S.  25.),  sowie  die  Deklaration  vom  7.  August  1846.,
betreffend  die  Anwendung  des  §.  2.  dieses  Gesetzes  (Gesetz=  Sammlung  1846.
S.  395.),  werden  hiermit  aufgehoben.

Veräußerungs-Vertrage  jeder  Art,  durch  welche  Grundstücke  zertheilt,
von  einem  Grundstücke  einzelne  Theile  abgezweigt  oder  Grundstücke,  welche
Zubehör  eines  anderen  Grundstücks  sind,  von  diesem  abgetrennt  werden  sollen,
müssen  von  dem  Gerichte,  vor  welchem  sie  abgeschlossen  oder  ihrem  Inzalze
oder  der  Unterschrift  nach  anerkannt  worden  sind,  unmittelbar  nach  ihrer  Aufnahme
  demjenigen  Gerichte  zugesendet  werden,  welches  das  Hppothekenbuch  der
betreffenden  Grundstücke  zu  führen  hat,  sofern  dieses  Gericht  von  dem  ersteren
verschieden  ist.  ODieselbe  Boppfüchtun  wird,  in  Erweiterung  der  Vorschrift  des
#.  31.  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  (Gesetz-Sammlung  pro  1849.
S.  10.),  den  Notaren  auferlegt.

g.  2.

Die  Abschreibung  der  Trennstücke  im  Hypothekenbuche,  deren  Uebertraung
  auf  ein  anderes  Polium  die  Aushändigung  des  Baukonsenses  zu  neuen  Anledelungen,
  sofern  den  Vorschriften  der  P.  27.  und  28.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.  genuͤgt  ist,  sowie  die  Berichtigung  des  Besitztitels  fuͤr  den
Trennstücks  =  Erwerber  sind  von  der  im  FS.  7.  Nr.  1.  und  in  den  §#.  25.
und  26.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.  gedachten  Regulirung  ferner  nicht
abhängig.

K.  3.

Alle  im  §.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Verträge  sind
von  dem  Gerichte,  welches  das  Hyppothekenbuch  des  zertheilten  Grundstücks  zu
führen  hat,  sofort  nachdem  sie  zu  seiner  Kenntniß  gelangt  sind,  in  beglaubigter
Abschrift  demjenigen  Landrathe  oder  Magistrate  zuzufertigen,  welchem  nach
§.  8.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.  die  im  )  7.  Nr.  1.  und  in  den
W.  25.  und  26.  desselben  vorgeschriebene  Regulirung  obliegt.  Nach  dem  Empfange
        <pb n="85" />
        pfange  dieser  Abschrift  hat  sich  der  Landrath  oder  Magistrat  der  Regulirung
sogleich  von  Amtswegen  zu  unterziehen.

g.  4.

Die  im  K.  20.  des  Gesetzes  vom  3.  Jamar  1845.  den  Regierungen
beigelegte  Befugniß,  in  Fällen,  in  welchen  Streitigkeiten  bei  der  Regulirun
entstehen,  ein  ort  vollstreckbares  Interimistikum  festzusetzen,  wird  auf  alle
Fälle  ausgedehnt,  in  welchen  die  Regierung  es  für  angemessen  erachtet,  die  definitive
  Regulirung  aufzuschieben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Februar  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3738—3779.)  (Nr.  3229.)
        <pb n="86" />
        —  70  —

(Nr.  3229.)  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
  Reserve=  und  Landwehrmannschaften.  Vom  27.  Febrmar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Die  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  sollen,  sobald  sie  zum  Kriege
oder  wegen  außerordentlicher  Zusammenziehung  der  Reserve  oder  der  Landwehr
einberufen  werden,  für  ihre  Familien,  im  Falle  der  Bedürftigkeit,  eine  Unterstützung
  nach  näherer  Bestimmung  dieses  Gesetzes  erhalten.

g.  2.

Hinsichtlich  des  Anspruchs  auf  Unterstützung  G.  1.),  werden  als  zur  Familie
  gehörig  betrachtet:  die  Ehefrau  des  zum  Dienst  Einberufenen  und  dessen
Kinder  unter  14  Jahren.

Auch  können  dahin  noch  gerechnet  werden:  die  Kinder  über  14  Jahren,
so  wie  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister,  in  sofern  sie  von  dem
zum  Dienst  Einberufenen  unterhalten  werden  müssen.

Dagegen  sind  enrferntere  Verwandte,  geschiedene  Ehefrauen  und  uneheliche
  Kinder  von  der  Berechtigung  zum  Empfange  einer  Unterstützung  ausgeschlossen.


g.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  dieser  Familien  (§#.  1.,  2.)  wird
den  Kreisen  auferlegt.

Ausgenommen  hiervon  bleibt  die  den  Familien  der  Landwehr-Offiziere  in
den  Fällen  des  C.  1.  zu  gewährende  Unterstützung  diese  wird  in  gleicher  Weise
wie  hinsichtlich  der  Familien  der  Offiziere  des  siehenden  Heeres  aus  dem  Militair-Fonds
  bestritten.

G.  4.
Die  Unterstützungs-Bedürftigkeit  der  Familie  muß  in  jedem  einzelnen
Falle  nachgewiesen  werden.

g.  5.
Als  Kreis-Unterstützung  muß  mindestens  gewährt  werden:
a)  für  die  Ehefrau  monatlich  1  Rehlr.  10  Sgr.  und  in  der  Zeit  vom
1.  November  bis  1.  April  2  Rlhlr.,
b)  für  jedes  Kind  unter  14  Jahren  monatlich  15  Sgr.
Die  Geld-Unterstützung  kann  theilweise  durch  Lieferung  von  Brodkorn,
Brennmaterial  oder  Kartoffeln  ersetzt  werden.  K.
        <pb n="87" />
        —  71  —

g.  6.
In  jedem  Kreise  wird  eine  Unterstützungs-Kommission  gebildet,  welche
a)  sapeht  ber  die  Unterstützungs-Bedürftigkeit  der  betreffenden  Familien,
als  au
b)  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Arbeitsfähigkeit  derselben,  über
den  Umfang  und  die  Art  der  ihnen  zu  gewährenden  Unterstützung,  nachdem
  der  Ortsvorstand  darüber  gehört  worden,  mit  Beachtung  der  Vorschriften
  des  &amp;amp;.  ö.,  endgültig  zu  entscheiden,  und
c)  di  pünktliche  Gewährung  der  bewilligten  Unterstützung  zu  überwachen
at.

g.  7.

Die  Unterstützungs-Kommission  besteht  aus  dem  Landrath  als  Vorsitzenden
  und  einer  den  Lokal-Verhältnissen  angemessenen  Anzahl  von  Mitgliedern,
welche  die  Kreisvertretung  aus  den  Kreiseinsassen  erwählt.  Die  Kreisvertretung
  isi  befugt,  die  Geschäfte  der  Kommission  dem  Kreis-Ausschuß  zu  übertragen.


Einer  jeden  Untersiützungs-Kommission  wird  ein  von  dem  betreffenden
Landwehr-Bataillons-Kommando  zu  wählender  Offizier  beigeordner.

§.  8.

Die  Kommission  G.  7.)  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
ihrer  Mitglieder  zugegen  ist.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  3  Stimmengleichheit  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.

Der  der  Kommission  beigeordnete  Offizier  nimmt  an  den  Verhandlungen
  Theil,  hat  aber  keine  escheldende  Stimme.

g.  9.
Die  zu  den  Unterstuͤtzungen  erforderlichen  Geldmittel  werden  von  der
Kreisvertretung  beschafft  und  noͤthigenfalls  nach  dem  Verhaͤltniß  der  sonstigen
Kreis-Kommunalbeiträge  aufgebracht.

g.  10.

Die  von  der  Kommission  (§.  7.)  festgestellte  Kreisunterstützung  wird  den
Familien  in  halbmonatlichen  Raten  pränumerando  verabreicht.

Die  Gewährun  beginm  mit  dem  Abmarsch  des  zum  Dienst  Einberusenen
  aus  der  Heimath  und  endigt  in  der  Regel  mit  dessen  Rückkehr.

Unterstützungen  der  Privakvereine  und  einzelner  Privatpersonen  dürfen
auf  die  bewilligte  Kreisunterstützung  nicht  angerechnet  werden.

.  11.
befnd  Den  Familien  Derjenigen,  welche,  während  sie  im  aktiven  Dienst  sich
efinden
a)  der  Desertion  sich  schuldig  machen,  oder
b)  durch  gerichtliches  Erkenntniß  zur  Festungsstrafe  oder  zu  einer  härteren
Strafe  verurtheilt  werden,
(Nr.  3229.)  wird
        <pb n="88" />
        —  72  —

wird  die  bewilligte  Kreisunterstätzung  nicht  weiter  gewährt,  sobald  die  Nachricht
  davon  bei  er  Unterstuͤtzungs  -Kommission  eingeht,  welcher  von  solchen
Faͤllen  durch  die  Truppenbefehlshaber  sofort  Kenntniß  zu  geben  ist.

g.  12.

Den  Familien  Derjenigen,  welche  im  Gefecht  getödtet  werden,  oder  in
Folge  einer  Beshadiguns  im  Dienst  oder  einer  durch  den  Dienst  veranlaßten
Krankheit  vor  ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  sterben,  wird  noch  drei  Jahre
lang,  vom  Todestage  des  Familienvaters  gerechnet,  die  bewilligte  Kreisunterstützung
  belassen,  sofern  ihre  Hülfsbedürftigkeit  nicht  schon  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  aufhört.

g.  13.

Die  Familien  Derjenigen,  welche  ohne  ihr  Verschulden  in  feindliche  Gefangenschaft
  gerathen,  erhalten  die  bewilligte  Kreisunterstuͤtzung  auch  waͤhrend
der  Dauer  der  Gefangenschaft.

§.  14.

Die  den  Familien  der  Reserve=  und  Landwehrmannschaften  durch  dieses
Gesetz  gewährleistete  Unterstützung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Zeit,  während
welcher  diese  Mannschaften  an  den  jährlichen  Uebungen  der  Landwehr  Theil
nehmen.

S.  15.

Gleiche  Verpflichtung  wie  die  Kreise  (§8.  3.  und  6.)  haben  diejenigen

Städte,  welche  nicht  zu  einem  landräthlichen  Kreise  gehören.  An  Stelle  der

Kreisvertretung  (PH.  7.  und  10.)  tritt  die  Gemeindevertretung  und  an  Stelle
des  Landraths  (G.  7.)  der  Bürgermeister.

K.  16.
Die  Minister  des  Innern  und  des  Krieges  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Februar  1850.
(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.]  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehrimen  Ober-Hofbuchduckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9—

 

(Nr.  3230.)  Ministerial-Erklärung  vom  4.  Februar  1850.,  betreffend  die  Erweiterung  der
Uebereinkunft  mit  Anhalt-Bernburg  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der
0

Forst=  und  Jagdfrevel  vom-  S  1839.

ur  kraͤftigeren  Handhabung  des  Schutzes  gegen  Forst-  und  Jagdfrevel  in
den  Grenzwaldungen  sind  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhalt-Bemburgische
  Regierung  dahin  übereingekommen:

Daß  auch  den  zum  Forstschutze  in  den  beiderseitigen  Gebieten  kommandirten
  Militairpersonen  die  in  Art.  2.  der  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Bernburg
  bestehenden  Konvention  zur  Verhütung  der  Forst=  und  Jagdfrevel
  in  den  Grenzwaldungen  vom  n-  1839.  den  Förstern  und
Waldwärtern  ertheilten  Befugnisse  zustehen  sollen,  dieselben  jedoch  dabei
  im  Falle  von  Haussuchungen  auf  Preußischem  Gebiete  den  Beschränkungen
  des  Preußischen  Gesetzes  vom  24.  September  1848.  (Gesetz-Sammlung
  de  1848.  S.  257.  ff.)  oder  des  an  dessen  Stelle  tretenden
Gesetzes,  auf  Anhalt-Bernburgischem  Gebiete  den  Bestimmungen  des
Cirkular-Reskriptes  der  Herzoglichen  Landesregierung  zu  Bernburg  vom
15.  September  1842.  oder  der  an  dessen  Stelle  tretenden  Anordnungen
sich  zu  unterwerfen  haben.

«  Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgestellt  und

gegen  eine  übereinstimmende  Erkl4rung  des  Herzoglich  Anhalt  -Bernburgischen

Staats-Ministeriums  ausgewechselt  worden.

Berlin,  den  4.  Februar  1850.

Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  von  Schleinitz.

»  Vorstehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende
Enklärung  des  Herzoglich  Anhalt  -Bernburgischen  Staats-Ministeriums  vom
11.  v.  M.  ausgewechselt  worden,  unter  Beifügung  eines  Abdruckes  des  darin

Jahrgarg  1850.  (Nr.  3230.)  *11  in
        <pb n="90" />
        in  Bezug  genommenen  Cirkular-Reskriptes  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
Landeeregserung  zu  Bernburg  vom  15.  September  1842.  hierdurch  bekannt
gemacht.
Berlin,  den  2.  März  1850.
Der  Königliche  Staats=  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
·  von  Schleinitz.

 

Cirkular-Keskript,
die  Haussuchungen  in  Jagd=  und  Forst-Kontraventionssachen
betreffend.

Nachdem  über  die  Ausführung  der  Hausvisitationen  in  Jagd=  und  Forst=Kontraventionssachen
  Zweifel  entstanden  sind,  so  findet  Herzogliche  Landes-Regierung
  auf  Antrag  Herzoglichen  Forstamts  sich  veranlaßt,  folgende  allgemeine
  Verordnung  dieserhalb  zu  erlassen.

In  allen  Fällen,  wo  von  Forstbeamten  oder  zur  Anzeige  überhaupt  verpflichteten
  Personen,  welche  auf  der  Verfolgung  eines  Forst=  und  Jagdfrevlers
begriffen  sind,  die  Vornahme  einer  Hausvisitation  für  erforderlich  erachtet  wird,
so  wie  in  Fällen,  wo  Gefahr  beim  Verzuge  ist,  genügt  es,  wie  auch  in  der
Erklärung  vom  27.  August  1839.  wegen  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  verabredeten  Maaßregeln
  zur  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Gren
waldungen  (Gesetz-Sammlung  Th.  6.  S.  45.  Arf.  2.)  bereits  vorgeschrieben  ist,
daß  die  desfallsigen  Anträge  bei  der  Ortsbehörde  gemacht  werden,  und  ist  von
diesen,  ohne  weitere  Autorisation  von  Seiten  der  Justizimter  resp.  Gerichte
zu  bedürfen,  die  beantragte  Haussuchung  sofort  gehörig  zu  weranstahen.

Dagegen  bleiben  dergleichen  Haussuchungen,  bei  denen  nach  bereits  gerichtlich
  eingeleitetem  Verfahren  bezweckt  wird,  Gegenstände,  die  zum  Thatbestande
  eines  Verbrechens  gehören,  oder  Personen,  welche  desselben  verdächtig
sind,  gehörig  zu  ermitteln,  wie  solche  der  §.  103.  der  Forstordnung  besonders
kert  ugen  hat,  lediglich  den  kompetenten  Justizämtern  und  Gerichten  vorehalten.


Innengenannte  haben  sich  hiernach  überall  zu  richten  und  die  betreffenden
  Ortsbehörden  demgemäß  mit  weiterer  Verfügung  zu  versehen.

Dieses  Cirkular  ist  gehörig  zu  präsentiren,  weller  und  zuletzt  zurückzubefördern.


Bernburg,  am  15.  September  1842.

Herzoglich  Anhaltische  Landes-Regierung.
(gez.)  von  Kersten.
Nettelbeck.

An
sämmtliche  Justizämter  und  Gerichte,  resp.  die
Forstkommission  in  Koswig.

 

N.  234.)
        <pb n="91" />
        —  75  —

(Nr.  3234.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Februar  1850.,  bekreffend  die  Erhebung  der
Schiffahrts-Abgaben  in  den  Städten  Königsberg  und  Elbing.

A..  den  Bericht  vom  2.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Tarife  zur
Erhebung  der  Schiffahrts-Abgaben  in  den  Städten  Königsberg  und  Elbing
vom  13.  Dezember  1844.,  beide  mit  den  inzwischen  auf  Grund  besonderer  Anordnungen
  eingetretenen  Ermäßigungen  einzelner  Abgaben,  bis  auf  Weiteres
in  Kaft  bleiben  und  veranlässe  Sie,  diesen  Erlaß  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Bellevue,  den  11.  Februar  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Winister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3384—8282.)  (Nr.  3232.)
        <pb n="92" />
        –  76  —

(Nr.  3232.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  Zinsgarantic  des  Staats  für  die  Miien
der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  28.  Februar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Fuͤr  die  Zinsen  des  Aktienkapitals  der  unterm  21.  August  1846.  (Gesetz-Sammlung
  1846.  Seite  404.)  konzessionirten  Aachen-Duͤsseldorfer  Eisenbahngesellschaft
  im  Nominalbetrage  von  4,000,000  Thalern  (Artikel  9.  des  Statuts)
und  fuͤr  die  Zinsen  des  Aktienkapitals  der  unterm  8.  Januar  1847.  (Gesetz-Sammlung
  1847.  Seite  46.)  konzessionirten  Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher
Eisenbahngesellschaft  im  Nominalbekragevon  höchstens  1,500,000  Thalern  (G.  10.
und  20.  der  Statuten)  wird,  nach  näherer  Maaßgabe  der  unterm  29sten,  resp.
26.  September  1849.  mit  den  Bevollmächtigten  der  Gesellschaften  abgeschlossenen
  Verträge,  die  Garantie  des  Staats  und  zwar  zum  Satze  von  drei  und
einem  halben  Prozent  hiermit  bewilligt.

g.  2.
Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  Unser
Finanzminister  werden  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  28.  Februar  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburz.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
o.  Rabe.  imons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königsichen  Gebeimen  Ober--Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.  —

 

(Nr.  3233.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsberrlichen
  und  bauerlichen  Verhältnisse.  Vom  2.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  W.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie,  mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheile,
  was  folgt:
K.  1.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten
folgende  Gesetze  außer  Kraft:

1)  die  Verordnung  über  die  Ablösung  der  Domanial-Abgaben  jeder  Art
vom  16.  März  1811.  (Gesetz  Sammlung  1811.  S.  157.);

2)  das  Edikt  vom  14.  September  1811.,  betreffend  die  Neguliuung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Berhaͤltnisse  (G.  S.  1811.  S.  281.);

3)  die  Deklaration  des  Edikts  vom  14.  Septeinber  14114  wegen  Regulirung
  der  gurzherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  vom  29.  Mai  1816.
(G.  S.  1816.  S.  154.

4)  die  Verordnung  ein  31.  Mai  1816.  wegen  Abloͤsung  des  Erbpachtzinses
von  Grungscten,  die  den  geistlichen  und  milden  Sciftungen  gehören
(G.  S.  1816.  S.

5)  die  Verordnung  2  v  Juni  1819.  wegen  Erklärung  einiger  zweifelhafter
  Bestimmungen  der  Edikre  vom  14.  Erprember  1811.  und  29.  Mai
1816.,  die  Regulirung  der  gursherrlichen  und  bäuerlichen  Verhaltnisse
betreffend  (G.  S.  1819.  S.  151.);

6)  die  Verordnung  vom  18.  Nbald  1819.  wegen  Anwendung  des  Edikts
vom  14.  September  1811.,  die  Regulirung  der  gutsberrlichen  und  bäuersichen
  Verhaͤltnisse  betreffend,  auf  den  Konbufft  er  Kreis  (G.  S.  1819.

.  249

)

7)  dce  Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  wegen  Ablösung  der  Dienste,  Naturalund
  Geldleistungen  von  Grundstücken,  welche  geigenthöünlich  zu  Erbzinsoder
  Erbpachtrecht  besessen  werden  (G.  S.  1821.  S.  77.);

Jahrgang  1850.  (Nr.  3233.)  12  8)  das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1850.
        <pb n="94" />
        —  78  —

8)  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1821.  wegen  Anwendung  des  Edikts  vom
14.  September  1811.,  die  Regulirung  der  gursherrlichen  und  bäuerlichen
VerhAltnisse  berreffend,  und  der  späteren  darüber  erlassenen  Gesetze  auf
die  Ober=  und  Niederlausitz  und  das  Amt  Senffenberg  (G.  S.  1821.  S.  110.);

9)  die  Deklaration  vom  24.  März  1823.,  petreffend.  de  Vergütigung  für
Hülfsdienste  regulirter  Wirthe  (G.  S.  1823.  S.  3

10)  das  Gesetz  vom  8.  April  1823.  wegen  —  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhaͤltnisse  im  Großherzogthum  Posen,  den  mit  Westpreußen
  wieder  vereinigten  Distrikten,  dem  Kulm=  und  Michelauischen
Kreise  und  in  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn  (G.  S.  1823.  S.  49.);

11)  das  Gesetz  vom  8.  April  1823.  wegen  Anwendung  des  Edikts  vom
14.  September  1811.,  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhälknisse  betreffend  und  der  später  darüber  erlassenen  Gesetze,  inleichen
  wegen  Anwendung  der  Ordnung,  die  Ablosung  der  Dienste  2c.
etreffend,  vom  7.  Juni  1821.,  auf  das  Landgebiet  der  Stadt  Danzig
(G.  S.  1823.  S.  73.);

12)  die  Kabinetsorder  vom  13.  Februar  1825.,  durch  welche  die  Mennoniten
von  den  Wirkungen  des  Regulirungs-Edikts  vom  14.  September  1811.

ausgeschlossen  werden;

13)  die  Verardnung  vom  13.  Juli  1827.  zur  näheren  Bestimmung  des  Art.  5.

Buchstabe  a.  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1816.  wegen  Regulir#un
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhaͤltnisse  in  der  Anwendung  auf  die
Gaͤrtner  und  go  Besitzer  geringer  Rustikalstellen  in  Oberschlesien

u.  s.  w.  (G.  S.  1827.  S.  79);

14)  veRP  Ordnung  S  13.  Juli  1829.  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in
denjenigen  Landestheilen,  welche  vormals  zum  Kônigreich  Westphalen,
um  Großher  gatzum  Derg  oder  zu  den  französischen  Departements  geört
  haben  é  9.  S.  65.

15)  die  oe  *  11.  Dezember  1831.  über  die  Vergütigung  der
vorbehaltenen  Hülfsdienste  in  der  Prooinz,  Pommern;

16)  das  Gesetz  vom  19.  Juli  1832.,  betreffend  die  Laudemien  2c.  von  Rustikalstellen
  in  Schlessen  (G.  S.  1832.  S.  194.);

17)  das  Gesetz  vom  25.  April  1835.  wegen  Ensichraung  der  Ablôsung  des
Heimfallrechts  in  der  Prooinz  Westphalen  (G.  S.  S.  53.);

18)  die  Kabinetsorder  vom  26.  Oktober  1835.  über  Fes  von  Normalpreisen
  für  vorbehaltene  Hülssdiense  in-  dem  Umfange  des  Brandenburgischen
  Provinzialoerbandes  (G.  S.  1835.  S.  228.

19)  die  Deklaration  und  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1823.  uͤber
die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  baͤuerlichen  Verhaͤltnisse  im  Großherzogthum
  wo  und  in  den  mit  der  Provinz  Preußen  wieder  vereinigten
  Disirikten,  dem  Kulm=  und  Michelauischen  Kreise  und  dem  Landgebiete
  der  Stadt  Thorn  vom  10.  Juli  1836.  (G.  S.  1836.  S.  204.);

20)  die  Kabinetsorder  vom  19.  Juni  1837.  wegen  Ablösung  der  Domanialrenten
  zum  25fachen  Betrage;

21)  die  Kabinetsorder  vom  17.  Februar  1838.  wegen  Ablbsuns  der  Huͤlfsdienste
  in  der  Provinz  Preußen  (G.  S.  1838.  S.  237.);

22)  die
        <pb n="95" />
        —  79  —

22)  die  Verordnung  vom  28.  November  1839.,  betreffend  die  Allodisikation
der  nicht  zur  Klasse  der  bäuerlichen  dkeberhen  landesherrlichen  Lehne  im
Herzo  thun  Welleheen  (G.  S.  18

23)  die  §#.  33.  35.  des  Gesetzes  vom  22.  Dez  zember  1839.,  betreffend
die  Wzun  an  der  Grundbesitzer  und  die  e  "n  Reallasten
in  den  Grafschaften  Wiltgenstein-Berleburg  2c.  (G.  S.  .  6.);

24)  die  Ordnung  wegen  Abldsun-  der  Reallassen  im  o—t¾ld-  Wesiphalen
vom  18.  Juni  1840.  (G.  S.  1840.  S.  156.);

25)  die  Bestimmungen  unter  Nr  3.  und  5.  iPn  5  1.  des  Gesetzes  vom  18.
Juni  1840.  über  die  Rechtsverhaͤltnisse  des  Grundbesitzes  und  uͤber  die
Mlösuns  ber  Realberechtigungen  im  Fürstenthum  Siegen  (G.  S.  1840.

S.  151.);

20)  das  ot  vom  4.  Juli  1840.  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  den
vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  in  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet
(G.  S.  1840.  S.  195.

27)  das  Gesetz  vom  zo.  Junk  1841.  wegen  Erleichterung  der  Ablôsung  S
werblicher  u.  s.  w.  auf  dem  Grundbesitz  haftender  Leistungen  (G.  S
1841.  S.  136.

28)  das  Gesetz  vom  31.  Januar  1845.,  betreffend  die  Zulässigkeit  von  Vergeägen
  un  über  unablösliche  Geld=  und  Getreide-  Abgaben  (G.  S.  184

29)  das  Gesetz  vom  18.  Juli  1845.,  betreffend  die  Ablösung  der  Dienste  in
denjenigen  Theilen,  der  Provinz  Spchen  in  welcben  die  Ablösungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  gilt  (G.  S.  1845.  S.  502.);

30)  das  Gesetz  vom  31.  Ottolsr  1845.,  ͤetreflend  die  W  der  Dienste
in  der  Provinz  Schlesien  (G.  S.  1845.  82.

31)  der  F.  3.  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  *!s  wegen  der  Praklusion  der
Ansprüche  früherer  Besetzer  regulirungsfahiger  bäuerlicher  Stellen  im
Großherzogkhum  Posen,  im  ehemaligen  Kulm=  und  Michelauischen  Kreise
und  im  ###grbier  der  Stadt  Thorn  (G.  S.  1846.  S.  219.);

32)  die  provisorische  Verordnung  vom  20.  Dezember  1848.,  die  interimislische
Regulirung  der  qutsberricch-  bäuerlichen  Verhälmisse  in  der  Provinz  Schlesien
  betreffend  (G.  S.  ..

33)  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  der  bei  Abloͤsung  der  Reallasten
zu  beachtenden  Normalpreise  und  Normal-Marktorte  vom  19.  November
1849.  (G.  S.  1819.  S.  413.).

Auch  werden  die  Bestimmungen  der  vorstehend  nicht  aufgehobenen  Gesetze  außer
Kraft  gesetzt,  welche  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehen
oder  mit  demselben  sich  nicht  vereinigen  lassen.

Erster  Abschnitt.
Berechtigungen,  welche  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden.
g.  2.
Ohne  Gurschtdigun  werden  folgende  Berechtigungen,  soweit  sie  noch

bestehen,  hiermit  aufgehoben:
seben.  s  12  1)  Das
        <pb n="96" />
        —  90  —

1)  Das  Ober-Eigenthum  des  Lehnsherrn  und  die  lediglich  aus  demselben
entspringenden,  in  dem  K.  5.  nicht  als  fortbestehend  bezeichneten  Rechte
bei  allen  innerhalb  des  Staates  belegenen  Lehnen,  mil  alleiniger  Ausnahme
  der  Thronlehne;

2)  das  Ober-Eigenthum  des  Guts=  oder  Grundherrn  und  des  Erbzinsherrn,
desgleichen  das  Eigenthumsrecht  des  Erbverpächters;  der  Erbzinsmann
und  der  Erbpächter  erlangen  mit  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  und  lediglich  auf  Grund  desselben,  das  volle  Eigenthum;

3)  der  Anspruch  auf  Regulirung  eines  Allodifikationszinses  für  die  aufgehobene
  Lehnsherrlichkeit  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  vormals  zum
Königreich  Westfalen,  zum  Großherzogthum  Berg,  zu  den  französtschhanseatischen
  Departements  oder  dem  Lippe-Departement  gehört  zaben,

4)  das  grundherrliche  oder  gursherrliche  Heimfallsrecht  an  Grundstücken  und
Gerechtsamen  jeder  Art  innerhalb  des  Staates,  ohne  Unterschied,  ob  der
Staat,  moralische  Personen  oder  Privatpersonen  die  Berechtigten  sind;

5)  die  Berechtigung  des  Erbverpächters  oder  des  Zinsberechtigten,  den  ihm
zustehenden  Kanon  oder  Zins  willkürlich  zu  erhöhen;

6)  die  Vorkaufs-,  Näher=  und  Retrakt  -Rechte  an  Immobilien,  mit  Ausnahme
  der  im  §K.  4.  aufgeführten;

7)  die  auf  Grundstücken  haftende  Verpflichtung,  gegen  das  in  der  Gegend
übliche  Tagelohn  zu  arbeiten;

8)  die  Befugniß,  zu  verlangen,  daß  ein  Privat-Grundbesitzer  sein  Grundstück
  mit  Maulbeerbäumen  bepflanze  oder  solche  unterhalke;

9)  die  auf  Grundstücken  haftende  Verpflichtung  des  sogenannten  flämingschen
  Kirchganges.

K.  3.
Es  werden  ferner  folgende  Berechtigungen,  soweit  sie  noch  bestehen,  ohne
Entschädigung  aufgehoben:

1)  Das  Recht,  einen  Antheil  oder  ein  einzelnes  Steück  aus  einer  Verlassenschaft
  vermöge  guts-,  grund=  oder  gerichtsherrlichen  Verhältnisses  zu
fordern;

2)  das  in  einigen  Landestheilen  noch  bestehende  Recht  des  zu  Abgaben  und
Leistungen  Berechtigten,  der  Zerstückelung  des  pflichtigen  Grundstücks  zu
widersprechen;

3)  alle  Abgaben  und  Leistungen  der  Nichtangesessenen  an  die  biöherige
Guts-,  Grund=  oder  Gerichtsherrschaft,  soweit  sie  aus  diesem  Verhältniß
  herzuleiten  sind  und  nicht  auf  anderweitigen  Verträgen  beruhen;

4)  die  unter  verschiedenen  Benennungen  vorkommenden  Beiträge  und  Leisiungen
  zur  Ueberkragung  der  Lasten  der  Privat-Gerichtsbarkeit  und  gutsherrlichen
  Polizei-Verwaltung;

5)  alle  Abgaben  und  Leistungen,  welche  außer  den  Kosten,  deren  Erhebung
sich  auf  die  gesetzlich  besiehenden  Gebühren-Taren  gründe:,  für  einzelne
gerichtliche  Akte  oder  bei  Gelegenheit  derselben  entrichter  werden;

6)  alle  in  Beziehung  auf  die  Jagd  obliegenden  Dienste  und  Leistungen;

7)  alle
        <pb n="97" />
        —  81  —

7)  alle  Dienste,  Abgaben  und  Leistungen  zur  Bewachung  gutsherrlicher  Gebaͤude
  und  Grundstuͤcke;

8)  alle  Dienste  persoͤnlichen  Beduͤrfnissen  der  Gutsherrschaft  und  ihrer
Beamten,  z.  B.  Dienste  zum  Reinigen  der  Haͤuser  und  Hoͤfe,  zur  Krankenpflege,
  zum  Bewachen  und  Auslaͤuten  der  Leichen,  zu  Reisen  des  Gutsherrn
  und  seiner  Beamten;

9)  alle  Abgaben  zur  Ausstattung  oder  bei  Taufen  von  Familiengliedern
des  Guts=  oder  Grundherrn;  insbesondere  das  in  einigen  Gegenden
vorkommende  Recht,  die  Gänse  der  bäuerlichen  Wirthe  berupfen  zu

lassen;

10)  die  aus  den  früheren  gutsherrlichen,  schutzherrlichen  und  grundherrlichen
Rechten  abgeleieeten  und  hergebrachten  Abgaben  und  Leistungen,  welche,
ohne  zum  öffentlichen  Steuer-Einkommen  zu  gehören,  die  Natur  der
Steuern  haben;  insbesondere  die  in  einigen  Theilen  der  Rheinprovinz
und  der  Provinz  Westphalen,  oder  sonst  noch  vorkommende  Abgabe  für
die  Benutzung  des  fließenden  Wassers  in  Privatflüssen.

Unter  diesen  Abgaben  für  die  Benutzung  des  fließenden  Wassers
sind  die  Mühlenabgaben  nicht  begriffen;

11)  Alle  Abgaben  für  die  Erlaubniß,  auf  eigenem  Grund  und  Boden  gewisse
Vieharten  oder  Bienen  zu  halten;

12)  die  Verpflichtung  zum  Verkauf  von  Wachs  und  anderen  landwirthschaftlichen
  Erzeugnissen  an  die  Gutzsherrschaft;

13)  die  aus  dem  guts=  oder  grundherrlichen  Rechte  hergeleitete  Befugniß,
die  auf  fremden  Hofräumen,  Gärten,  Aeckern  und  Wiesen  zerfteut
stehenden  Baäume  und  Strauche  zu  benutzen  und  sich  anzueignen;

14)  die  unter  dem  Namen  Straßengerechtigkeit  oder  Auenrecht  vorkommende
Befugniß  des  Gutsherrn,  über  die  nicht  zu  den  Wegen  nöthigen  freien
Plätze  innerhalb  der  Dorflage  zu  verfügen,  soweit  jene  aus  der  gutsherrlichen
  Polizeigerichtsbarkeit  hergeleitet  wird.

Das  Eigenthum  dieser  Grundslücke  fällt,  insofern  dieselben  nicht
schon  vor  Verkündung  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung
  1848.  S.  276.)  in  die  privative  Benutzung  des  Gutsherrn
oder  eines  Dritten  übergegangen,  oder  zwischen  der  Gutsherrschaft  und
der  Dorfgemeinde  rechtsverbindlich  getheilt  worden  sind,  der  Ortsgemeinde
als  solcher  zu,  welche  aber  fortan  auch  die  bisher  damit  verbunden  gewesenen
  Lasten,  z.  B.  die  Instandhaltung  der  Dorfstraße,  der  Brücken,
Stege  u.  s.  w.  zu  tragen  hat.

Vorstehende  Besiimmungen  treten  erst  mit  Emführung  der  neuen
Gemeinde-Ordnung  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  Kraft.

15)  Alle  unmittelbaren  Gegenleistungen,  welche  bei  den  sämmtlichen  in  dem
F.  2.  und  vorsiehend  unter  1.  bis  14.  aufgehobenen  Leistungen  dem  Berechtigten
  oblagen,  sowie  die  von  dem  Guxsherrn  zu  leistenden  Leichenfuhren,
  Hochzeit=  und  Kindtauffuhren,  Ooktor=  und  Hebammenfuhren.

Insofern  jedoch  die  in  diesem  Paragraphen  gedachten  Dienste,  Abgaben
und  Leistungen  für  die  Verleihung  oder  Veräußerung  eines  Grundstücks  aus-(Xr.
  323.)  drück-
        <pb n="98" />
        —  982  —

drücklich  übernommen  worden  sind,  bleibt  deren  unentgeltliche  Aufhebung  auseschlossen.


In  wie  weit  Besitzveränderungs-Abgaben  ohne  Entschadigung  aufgehoben
  werden  sollen,  ist  in  den  PG.  36.  ff.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmt.


S.  4.

Das  durch  Verträge  oder  letztwillige  Verfügungen  begründete  Vorkaufsrecht
  an  Immobilien,  das  Vorkaufsrecht  derjenigen,  die  eine  Sache  gemeinschaftlich
  zu  vollem  Eigenthum  besitzen,  an  deren  Antheilen,  so  wie  das  Retraktrecht
  der  Miterben  nach  dem  Rheinischen  Civilgesetzbuch,  bleiben  in  Kraft.

Ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  findet  ferner  wegen  aller  Theile  von  Grundstücken
  statt,  welche  in  Folge  des  von  dem  Staate  ausgeübten  oder  verliehenen
Expropriationsrechts  zu  gemeinnützigen  Zwecken  haben  veräußert  werden  müssen,
  wenn  in  der  Folge  das  exproprürte  Grundstück  ganz  oder  theilweise  zu  dem
bestimmten  Zweck  nicht  weiter  nothwendig  ist  und  veraußert  werden  soll.

Das  Vorkaufsrecht  stehr  dem  zeltigen  Eigenthümer  des  durch  den  ursprünglichen
  Erwerb  verkleinerten  Grundstücks  zu.  Wer  das  Expropriationsrecht
  ausgeübt  hat,  muß  die  Absicht  der  Veraußerung  und  den  angebotenen
Kaufpreis  dem  berechtigten  Eigenthümer  anzeigen,  welcher  sein  Vorkaufsrecht
verliert,  wenn  er  sich  nicht  binnen  zwei  Monaken  darüber  erklärt.  Wird  die
Anzeige  unterlassen,  so  kann  der  Berechtigte  seinen  Anspruch  gegen  jeden  Besitzer
geltend  machen.

g.  5.

Die  in  dem  F.  2.  Nr.  1.  und  2.  bestimmte  Aufhebung  des  Ober-Eigenthums
  des  Lehnsherrn,  Guts=  oder  Grundherrn  und  Erbzinsherrn,  sowie  des
Eigenthums  des  Erbverpächters,  hat  nicht  zugleich  die  Aufhebung  der  aus  diesen
  Verhältnissen  entspringenden  Berechtigungen  auf  Abgaben  oder  Leistungen
oder  ausdrücklich  vorbehalkene  Nutzungen  zur  Folge;  vielmehr  bleiben  diese  Berechtigungen,
  sofern  sie  nicht  etwa  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  besonders  für
aufgehoben  erklärt  worden  sind,  fortbestehend,  und  zwar  mit  denselben  Vorzugsrechten
  in  dem  Vermögen  der  Verpflichteten,  welche  sie  bisher  darin  hatten.

Zweiter  Abschnitt.
Ablösung  der  Reallasten.

Titel  l.
Ablösbarkeit.
K.  6.

·  Alle  bestaͤndigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  auf  eigenthuͤmlich  oder
bisher  erbpachts=  oder  erbzinsweise  besessenen  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten
haften  (Reallasten),  sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  ablösbar.

us-
        <pb n="99" />
        —  83  —

Ausgeschlossen  von  der  Abloͤsbarkeit  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  sind  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeinde-Abgaben
  und  Gemeindedienste,  sowie  der  auf  eine  Deich=  oder  ähnliche  Sozietat
  sich  beziehenden  Lasten,  ferner  Abgaben  und  Leistungen  zur  Erbauung  oder
Unterhaltung  der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäude,  wenn  Letztere  nicht  die
Gegenleistung  einer  ablösbaren  Reallasi  sind,  in  welchem  Falle  solche  zugleich
mit  dieser  abgelbst  werden.

Abgaben  und  Leistungen,  welche  den  Gemeinden  und  den  gedachten  Sozietäten
  aus  allgemeinen  Rechtsverhälknissen,  1  B.  dem  gutsberrlichen  Verhältniß,
  oder  dem  Zehntrecht  zustehen,  sind  von  der  Ablösung  nicht  ausgeschlossen.

K.  7.

Auf  Grundgerechtigkeiten  (Servituten)  und  andere  nach  den  Grundsatzen
der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  abzulösende  Berhältnisse  findet  das  gegenurd
  e  Gesetz  keine  Anwendung,  soweit  der  dritte  Abschnitt  keine  Ausnahme
enthält.

.  8.
Zur  Feststellung  der  dem  Berechtigten  gebuͤhrenden  Abfindung  wird  der
jährliche  Geldwerth  der  abzulösenden  Reallasten  nach  den  Bestimmungen  der
folgenden  Titel  ermittelt.

Titel  II

Dienste.
g.  9.

Sind  fuͤr  alljaͤhrlich  vorkommende  Dienste  waͤhrend  der  letzten  zehn  Jahre,
für  nicht  alljährlich  vorkommende  Dienste  während  der  letzten  zwanzig  Jahre
vor  Anbringung  der  Provokation,  oder,  wenn  zwischen  diesem  Zeitpunkte  und
der  Verkündung  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  eine  Umschaffung  der
Geldleistung  eingetreten  ist,  während  der  letzten  zehn,  resp.  zwanzig  Jahre  vor
Verkündung  des  gedachten  Gesetzes,  Geldvergütungen  ohne  Waheroch  bezahlt
und  angenommen  worden,  so  sind  diese  Vergütungen  und,  wenn  sie  während
dieser  Zeiträume  gewechselt  haben,  der  Durchschnikt  der  gezahlten  Beträge  der
Feststellung  des  Geldwerchs  um  Grunde  zu  legen.

In  Ermangelung  solcher  Preise  ist  z  unterscheiden  zwischen  den  nach
Tagen  und  den  nach  dem  Umfange  der  Arbeit  bemessenen  Dienslen.

g.  10.

Sind  die  Diensie  nach  Tagen  bestimmt,  so  wird  ihr  Werth  nach  den
für  den  betreffenden  Bezirk  festgestellten  Normalpreisen  (§#.  67.  ff.)  berechnet.


Bei  Feststellung  solcher  Normalpreise,  und  zwar  sowohl  für  Hand=  als
für  Spanndienste,  sind  in  Betracht  zu  ziehen:  Z

(N..  3233.)  a)  die
        <pb n="100" />
        —  84  —

a)  die  Dauer  der  Arbeitszeit;

h)  die  Art  der  Arbeit;

c)  die  Jahreszeiten,  in  welchen  solche  zu  verrichten  ist;

d)  die  Beschaffenheit  der  in  der  Gegend  gewoͤhnlich  in  Anwendung  kommenden
  Arbeitskraͤfte.

9.  11.

Sind  dagegen  die  Dienste  nach  dem  Umfange  der  zu  leistenden  Arbeit
bestimmt,  oder  88  dieselben  ungemessen,  so  wird  ihr  Werth  dadurch  ermittelt,
daß  durch  schiedsrichterlichen  Ausspruch  bestimmt  wird,  welche  Kosten  der
Dienstberechtigte  aufzuwenden  hat,  um  die  dem  Dienstpflichtigen  obliegende  Arbeit
  durch  eigenes  oder  gemiethetes  Gespann,  durch  Gesinde  oder  Tageloͤhner
zu  bestreiten.

Hierbei  ist  auf  die  mindere  Vollkommenheit,  in  welcher  die  Arbeit  von
den  Dienstpflichtigen  verrichtet  zu  werden  pflegt,  Ruͤcksicht  zu  nehmen.

§.  12.

In  Ansehung  der  Kosten  für  Haltung  eines  Gespanns,  des  Gesindes
znd  der  Tagelöhner  sind  ebenfalls  Normalsätze  (c#.  G.  ö7.  ff.)  festzustellen.


S.  13.

Sind  die  Dienste  zugleich  nach  Tagen  und  nach  dem  Umfange  der  Arbeit
t  so  erfolgt  die  Ermittelung  ihres  Werths  nach  den  Vorschriften  der
G.  11.  12.

K.  14.

Der  Werth  der  Baudienste,  welche  nicht  nach  Tagen  bestimmt  sind
C.  10.),  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  ihrem  jährlichen  Ourchschnitrsbetrage
abzuschätzen.  Dabei  ist  die  Bauart  der  Gebdude,  zu  welchen  die  Dienste  geleihen
  werden  müssen,  ihr  Umfang  und  ihr  baulicher  Zustand  zur  Zeit  der  r  OD
schätzung,  die  Art  der  Dienstleistung  des  Verpflichteten  und  bei  den  Fuhren  die
Entfernung,  aus  welcher  die  Materialien  heranzufahren  sind,  und  die  Beschaffenheit
  der  Wege  zu  berücksichtigen.

enn  die  Jarteien  sich  nicht  über  den  Werth  einigen,  so  muß  er  durch

schiedsrichterlichen  Ausspruch  festgestellt  werden.

Für  Distrikte,  in  welchen  nach  dem  Ermessen  der  Distrikts-Kommissionen
(§.  67.  ff.)  hierzu  ein  Bedürfniß  vorhanden  ist  und  die  Beschaffenheit  und
Bauart  der  Gebäude  es  gestatten,  können  von  jenen  unter  Zuziehung  eines
Bausachverständigen  Normalsätze  in  Betreff  der  der  Ablôsungsberechnung  zum
Grunde  zu  legenden  Posttionen  feslgestellt  werden.

5.  15.

Die  in  einigen  Landestheilen  vorkommenden  sogenannten  walzenden  Dienste,

d.  h.  solche,  bei  denen  die  Art  der  Ableistung  oder  der  Umfang  der  Dienste
oder  Beides  zugleich  sich  nach  der  jedesmaligen  Wirhschafts-Einrichtung  des
er-
        <pb n="101" />
        —  85  —

Verpflichteten  bestimmt,  werden,  wenn  ihr  Maaß  oder  ihre  Zahl  nicht  feststeht,
in  Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  alljährlich  wiederkehren,  nach  dem  Durchschnitt
  der  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor  Anbringung  der  Provokation  geleisteten
  Diensie,  sofern  sie  aber  in  längeren  Zeiträumen  wiederkehren,  nach  dem
Durchschnikt  der  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  vor  Anbringung  der  Provokation
  geleisteten  Dienste.

.  16.

Kann  in  den  Fällen  des  §.  15.  zur  Aufbringung  der  Entschädigung  kein
anderer  Maaßstab  zur  Vertheilung  als  rechtsverbindlich  nachgewiesen  werden,
so  ist  ohne  Rücksicht,  ob  zur  Zeit  Spanndienste  oder  Handdienste  oder  gar  keine
Dienste  geleistet  werden,  die  Entschädigung  für  den  Spanndienst  von  sämmtlichen
  Ackerbesitzern  nach  Verhältniß  des  Flächenmaaßes  ihrer  Aecker  aufzubringen,
  die  Entschädigung  für  den  Handdienst  aber  auf  die  vorhandenen  Hausstellen
  und  zwar,  in  sofern  nicht  bei  Leistung  der  Dienste  ein  anderes,  alsdann
auch  für  die  Abfindung  maaßgebendes  Verhältniß  statt  gefunden  hat,  zu
gleichen  Theilen  zu  vertheilen.

Nach  demselben  Verhältniß  wird  der  Werth  der  Gegenleistung  und  die
etwa  von  den  Dienstberechtigten  für  den  Mehrwerth  zu  gewährende  Abfindung
  vertheilt.

Die  Feststellung  des  Flächenmaaßes  der  Aecker  erfolgt  in  der  Regel  ohne
Vermessung  nach  Flurbüchern,  Katastern  oder  sonst  auf  die  möglichst  einfache
Weisez  ist  jedoch  eine  spezielle  Vermessung  schon  geschehen,  oder  wird  eine  solche
von,  einem  beider  Theile  auf  seine  Kosten  beantragt,  so  ist  dieselbe  zum  Grunde
zu  legen.

9.  17.

Wenn  die  einem  Gute  zustehenden  Dienste  nach  der  in  der  Echend
üblichen  Wirthschaftsart  nicht  sämmtlich  gebraucht  werden,  so  erfolgt  die  Abfindung
  nur  für  diejenigen  Dienste,  deren  das  Gut  wirthschaftlich  bedarf.

Dieses  Bedürfniß  wird  durch  schiedsrichterlichen  Ausspruch  nach  der  in
der  Gegend  üblichen  Wirthschaftsart  festgestellt.

Es  finden  jedoch  diese  Bestimmungen  in  denjenigen  Fällen  keine  Anwendung,
  in  denen  der  Berechtigte  die  Befugniß  hat,  diejenigen  Diensle,  die  er
selbst  nicht  benutzen  kann,  einem  Andern  zu  überlassen,  oder  solche  von  dem
Verpflichteten  sich  bezahlen  zu  lassen.

Titel  lIll.
Feste  Abgaben  in  Körnern.
C.  18.

Unter  festen  Abgaben  in  Körnern  werden  nur  diejenigen  jährlich  oder  in
anderen  bestimmten  Perioden  wiederkehrenden  Abgaben  verstanden,  welche  in
Jahrgang  1650.  (Kr.  3283.)  13  be-
        <pb n="102" />
        —  86  —

bestimmter  Menge  in  Körnern  von  Halm=  und  anderen  Feldfrüchten,  die  einen
allgemeinen  Marktpreis  haben,  entrichtet  werden.

g.  19.

Der  Werth  dieser  Abgaben  ist  nach  demjenigen  Martini-Marktpreis  festusiellen,
  welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  vier  und  zwanzig  Jahre  vor
Anbringung  der  Provokation  ergiebe,  wenn  die  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten
  von  diesen  Jahren  außer  Ansatz  bleiben.

S.  20.

Unter  Martini-Marktpreis  wird  der  Durchschnittspreis  derjenigen  funfzehn
  Tage  verstanden,  in  deren  Mitte  der  Martinitag  fälll.

g.  21.

Fuͤr  diejenigen  Gegenden,  wo  der  lebhafteste  Getreideverkehr  in  einer
anderen  Jahreszeit,  als  um  den  Martinitag  stattfindet,  kann  ein  anderer  Zeitpunkt
  auf  dem  in  den  §#.  67.  ff.  bezeichneten  Wege  festgestellt  werden.

g.  22.

Diese  Durchschnitts-Marktpreise  (6.  19.  bis  21.)  werden  alljährlich
durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

g.  23.

Der  Marktplatz,  dessen  Preise  zum  Grunde  zu  legen  sind,  wird  nach
den  Bestimmungen  der  g9.  67.  ff.  festgestellt.

g.  24.

Wenn  eine  Gegend  keine  regelmaͤßigen  Getreide-Märkte  hat,  so  wird
fuͤr  dieselbe  ein  moͤglichst  benachbarter  wirklicher  Marktort  angewiesen.  Die
Preise  dieses  Marktorts  werden  mit  den  Preisen  jener  Gegend  in  den  letzten
vier  und  zwanzig  Jahren  vor  Verkuͤndung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes,  mit  Weglassung
  der  beiden  theuersten  und  der  beiden  wohlfeilsten  Jahre,  verglichen  und
es  wird  daraus  ein  bleibendes  Normal-Verhältniß  beider  Preise  berechnet.
Bei  den  für  jene  Gegend  vorzunehmenden  Preisermittelungen  wird  sodann  der
Preis  des  angenommenen  Marktortes  zum  Grunde  gelegt  und  nach  dem  bleibend
  besiimmten  Normalverhältniß  erhöhr  oder  vermindert.

g.  25.

Ist  ein  Bezirk,  in  welchem  sich  ein  wirklicher  Marktort  befindet,  so  ausgedehnt,
  daß  in  dessen  entlegeneren  Theilen  die  Preise  regelmaͤßig  geringer
oder  hoͤher,  als  an  dem  Marktorte  selbst  zu  sein  pflegen,  so  ist  der  ganze  Bezirk
in  kleinere  Bezirke  zu  theilen  und  fuͤr  jeden  derselben  ein  bleibendes  Normal-Verhaͤltniß
  zum  Preise  des  Marktorts  festzustellen.

§.  20.
Von  den  nach  9..  19.  bis  25.  zu  ermittelnden  Preisen  kommen  fünf  Prozent
        <pb n="103" />
        —  97  —

zent  wegen  der  geringeren  Beschaffenheit  des  Zinsgekreides  im  Verhällniß  zum
markegangigen  in  Abzug.  Fär  Marktfuhrkosten  findet  ein  besonderer  Abzu
niche  statt;  dieselben  sind  jedoch  bei  Feststellung  der  Normalverhältnisse  nich
K.  25.  mit  zu  berücksichtigen.

S.  27.

Wenn  auf  einem  Marktplatze  C.  23.)  für  gewisse  Körnerarten  oder  für
Körnerarten  in  einer  besonderen  Oualitak,  z.  B.  Saamengetreide,  Metzgetreide
der  Müller,  keine  Preise  aufgezeichnet  werden,  so  müssen  die  in  solchen  Körnerarten
  bestehenden  Abgaben  nach  Tit.  IV.  abgeschätzt  werden.

g.  28.

Bei  denjenigen  Getreiderenten,  welche  auf  Grund  der  bisher  gültig  gewesenen
  Regulirungs=  und  Ablösungsgesetze  als  Entschädigung  für  aufgehobene
Reallasten  rechtsverbindlich  stipulirt  worden  sind,  und  nach  einem  zehn=  oder
mehrjährigen  Durchschnitt  der  Getreidepreise  in  Gelde  abgeführr  werden,  erfolgt
die  Feststellung  des  jährlichen  Geldwerthes  nach  demjenigen  Geldbetrag,  welcher
an  dem  der  Anbringung  der  Provokation  (F.  94.)  zunächst  vorhergegangenen
Fälligkeitsrermine  zu  entrichten  gewesen  ist.

Muß  dagegen  eine  solche  Getreiderente  nach  einem  niedern,  als  zehnjährigen
  Durchschnitt  der  Getreidepreise,  oder  nach  dem  jedesmaligen  jährlichen
Marktpreis  eines  bestimmten  Ortes  in  Gelde  abgeführt  werden,  so  erfolgt  die
Feststellung  des  jährlichen  Geldwerthes  nach  dem  Durchschnitt  der  bei  der  Abführung
  maaßgebenden  Marktpreise  dieses  Ortes.  Bei  Ermittelung  dieses
Durchschnitts  werden  die  Preise  der  letzten  vier  und  zwanzig  Jahre,  vor  Anbringung
  der  Provokation,  mit  Weglassung  der  beiden  theuersten  und  der  beiden
  woßlfeissen,  zu  Grunde  gelegt.

Titel  W.
Feste,  nicht  in  Körnern  bestehende  Naturalabgaben.

§.  29.

Sind  für  feste,  nicht  in  Körnern  bestehende  Naturalabgaben,  welche  jährlich
  wiederkehren,  während  der  letzten  zehn  Jahre,  für  die  in  längeren  Perioden
wiederkehrenden  aber  während  der  letzten  zwanzig  Jahre  vor  Anbringung  der
Provokation,  oder,  wenn  zwischen  diesem  Zeitpunkte  und  der  Verkündung  des
Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  eine  Umschaffung  der  Geldleistung  eingekreten
ist,  während  der  letzten  zehn  resp.  zwanzig  Jahre  vor  Verkündung  des  gedachten
  Gesetzes,  Geldvergütungen  ohne  Widerspruch  bezahlt  und  angenommen  worden,
  so  sind  diese  Vergütungen  und,  wenn  sie  innerhalb  der  gedachten  Zeiträume
  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  bezahlten  Beträge  der  Feststellung
des  Gesewerths  dieser  Abgaben  zum  Grunde  zu  legen.

S.  30.

Kann  der  jährliche  Geldwerth  solcher  Naturalabgaben  nach  den  Bestim-(K.
  3233)  137  mun-
        <pb n="104" />
        —  88  —

mungen  des  F§.  29.  nicht  ermittelt  werden,  so  kommen  Normalpreise  (§9.  67.  ff.)
in  Anwendung,  bei  deren  Feststellung  in  der  Regel  auf  die  Preise  in  den
letzten  zwanzig  Jahren  zu  rücksichtigen  und  in  Ansehung  solcher  Gegenstände,
deren  Qualität  eine  verschiedene  sein  kann,  von  der  Voraussetzung  auszugehen
ist,  daß  die  Abgabe  in  der  geringeren  Qualität  zu  entrichten  sei.

st  aber  in  einem  gegebenen  Falle  über  die  zu  entrichtende  Qualität
urkundlich  etwas  Anderes  bestimmt,  so  sind  die  festgestellten  Normalpreise  dabei
nicht  zum  Grunde  zu  legen,  vielmehr  muß  alsdann  der  Werth  der  Abgabe
durch  schiedsrichterlichen  Ausspruch  besonders  festgestellt  werden.

g.  31.

Auf  Abgaben  in  Wein  finden  die  Bestimmungen  des  §.  30.  keine  Anwendung.
  Der  jährliche  Geldwerth  solcher  Abgaben  muß  vielmehr,  wenn  die
Vorschrift  des  §.  29.  nicht  Platz  greift,  durch  schiedsrichterlichen  Ausspruch
bestimmt  und  hierbei  auf  den  Ort  des  Erzeugnisses,  sowie  auf  den  Preis  in
den  lehten  zwanzig  Jahren  vor  Anbringung  der  Provokation,  Rücksicht  genommen
  werden.

Titel  V.
Natural-Fruchtzehnt.

S.  32.

Hat  der  Berechtigte  während  der  letzten  zehn  Jahre  vor  Anbringung  der
Provokation,  oder,  wenn  zwischen  diesem  Zeitpunkte  und  der  Verkündung  des
Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  der  Natural-Fruchtzehnt  wieder  erhoben  worden
  ist,  während  der  letzten  zehn  Jahre  vor  Verkündung  des  gedachten  Gesetzes
  für  den  Natural-Frochrzehmeen)  einen  Pachtzins  bezogen  oder  eine  Abgabe
in  Geld  oder  Getreide  statt  des  Natural-Fruchtzehnten  *—  Widerspruch  angenommen,
  so  bildet  der  jährliche  Betrag  des  Pachtzinses  oder  der  Abgabe
und,  wenn  diese  Beträge  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  gezahlten  Beträge
  den  Jahreswerth  des  Zehntrechts.  Sind  solche  Pächte  oder  Abgaben
in  Koörnern  entrichtet  worden,  so  werden  sie  nach  Tit.  III.  V.  19.  bis  27.  in
Gelde  veranschlagt.

g.  33.

Treten  die  Voraussetzungen  des  §.  32.  nicht  ein,  so  ist  der  Ertrag  an
Naturalerzeugnissen,  welchen  der  Zehntberechtigte  im  Durchschnitt  der  Jahre
von  dem  Zehnt  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  und  der  Wirthschaftsart  der
zehntpsliche  en  Grundstlücke  bei  Anbringung  der  Provokation  sachverständig  zu

emessen.  Bei  dem  Getreide  ist  dieser  Ertrag  in  Körnern  und  in  Seroh  besonders
  festzusetzen.

Der  Preis  der  Körner  wird  nach  den  Vorschriften  des  Tit.  III.  S#.  19.
bis  27.  bestimmt;  es  findet  jedoch  dabei  der  im  F.  26.  gedachte  Abzug  von
fünf  Prozent  nicht  slatt.  Bei  Festsetzung  des  Preises  der  übrigen  Nakuralerzeugnisse
  kommen  die  Bestimmungen  des  Tit.  IV.  in  Anwendung.

Zur
        <pb n="105" />
        —  89  —

JZur  Feststellung  des  jährlichen  Geldwerths  werden  von  dem  Rohertrage
die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  den
Reinertrag  zu  erhalten.

Den  Sachverständigen  bleibt  überlassen  zu  beurtheilen,  in  wieweit  die
boszulegenden  Zehntregister,  Grundsieuer-Kataster,  sowie  andere  nach  ihrem  Ermessen
  einzuziehende  Nachrichten,  ohne  Vermessung  und  Bonitirung  für  die  von
ihnen  vorzunehmenden  Feststellungen  ausreichend  sind.

S.  34.

Z  Die  vorstehend  wegen  der  Zehnten  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf
die  Garbenpacht  von  den  sogenannten  Garbenhöfen  Anwendung.
g.  35.

Von  dem  Tage  ab,  an  welchem  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,
kann  von  Laͤndereien,  von  welchen  ein  Zehnt  noch  nicht  bezogen  worden,  derselbe
  nicht  gefordert  werden.  Die  Abloͤsung  des  Zehnten  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Titels  schließt  daher  auch  die  Aufhebung  des  Zehnten
vom  Neulande  (Neubruchzehnt,  Rottzehnt)  mit  ein  und  kann  dafuͤr  nicht  noch
eine  besondere  Abfindung  verlangt  werden.

Titel  VI.
Besitzveraͤnderungs-Abgaben.

F.  36.

Das  Recht,  Besitzveränderungs-Abgaben  (Laudemien,  Lehnwaaren,  Antrittsgelder,
  Gewinngelder  u.  s.  w.)  bei  denjenigen  Veränderungsfällen  zu  fordern,
  welche  auf  irgend  eine  Weise  in  herrschender  Hand  eintreten,  wird  ohne
Entschädigung  des  Berechtigten  aufgehoben.

G.  37.

Alle  unfirirten  Besitzveränderungs-Abgaben,  welche  nach  Einführung  des
Edikts  vom  14.  September  1811.  wegen  Beförderung  der  Landeskultur  (Gesetz-Sammlung
  1811.  S.  300.)  neu  entstanden  sind,  fallen  unbeschadet  der
Gültigkeit  der  übrigen  Bestimmungen  der  Veräußerung  oder  Verleihung  ohne
Entschddigung  des  Berechtigten  fort.  Abgaben,  die  bei  Besitzveränderungen  in
einer  ein=  für  allemal  bestimmten  Summe  entrichtet  werden  müssen,  sind  für
unfirirte  Besitzoeränderungs-Abgaben  nicht  zu  erachten.

g.  38.

Von  einem  und  demselben  Grundstuͤcke  darf  fortan  niemals  mehr  als
Eine  Art  von  espeernderungs  20  aben  entrichtet  werden.  Sind  bisher  mehrere
  Arten  von  Besitzveränderungs-Abgaben  neben  einander  entrichtet  worden,
so  wird  vermuthet,  daß  die  höhere  dieser  Abgaben  eine  Grundabgabe  sei  und
var  fortbesiehe,  die  geringere  dagegen  zu  den  im  F.  3.  aufgehobenen  Abgaben
gehère.

Q##  288.)  .  39.
        <pb n="106" />
        —  90  —

g.  39.

Von  denjenigen  Abgaben,  welche  bei  Besitzveraͤnderungen  unter  den  Namen
  Schreibegebuͤhren,  Siegelgelder,  Konfirmations-,  Verreichs-,  Ausfertigungs-Pöühren,
  Zählgelder  oder  unter  anderen,  auf  Gerichtshandlungen  deutenden

enennungen  vorkommen,  gilt  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  neben  ihnen
keine  anderen  Besitzveränderungs-Abgaben  entrichtet  werden,  die  Vermuthung,
daß  sie  Gerichtssporteln  sind  und  zu  den  nach  §F.  3.  Nr.  5.  aufgehobenen
Abgaben  gehören.

S.  40.

Der  Nachweis,  daß  ein  Grundstück  zu  Besitzveränderungs-Abgaben  verpflichtet
  ist,  kann  fortan  durch  Berufung  auf  Observanz  nicht  mehr  eführt
werden.  Dagegen  genügt  es  zu  diesem  Nachweis,  wenn  ein  Besitzer  des  Grundstücks
  die  Verpflichtung,  auch  ohne  Angabe  des  Rechtsgrundes  derselben,  in
einer  öffentlichen  Urkunde  anerkannt  hat.  Selbst  ein  solches  Anerkenntniß  kann
jedoch  die  Fortdauer  solcher  Besitzueränderungs-Abgaben,  welche  nach  99#.  36.
bis  38.  unbedingt  aufgehoben  sind,  nicht  bewirken.

S.  41.

„ur  Ermittelung  des  Werths  der  abzulbsenden  Besitzveränderungs-Abgaben
  ist
1)  die  Zahl  der  auf  Ein  Jahrhundert  anzunehmenden  Besitzveränderungse,


2)  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe
festzusiellen.

S.  42.

der  Regel  sind  drei  Besitzveränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert
u  rechnen.
.  Ist  jedoch  die  Besitzveränderungs-Abgabe

1)  nur  bei  allen  Veraußerungen  an  Andere,  als  an  Deszendenten  des  Besitzers
  zu  entrichten,  so  werden  zwei  Veränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert
  gerechnet;

2)  dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Abgabe  bei  jeder  Art  der  Besitzerwerbung
  Seitens  eines  Deszendenten  entrichtet  werden  muß;

3)  ist  die  Abgabe  nur  bei  gewissen  Arten  der  Veraußerung  an  Andere  als
an  Deszendenten  zu  entrichten,  bei  anderen  aber  nicht,  so  wird  nur  Ein
Veränderungsfall  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet;

4)  dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Abgabe  nur  bei  gewissen  Arten  der
Belterwerbung  Seitens  eines  Deszendenten  zu  entrichten  ist,  bei  anderen
aber  nicht;

5)  ist  die  Abgabe  ausschließlich  oder  noch  außerdem  in  anderen  Füällen,  als
bei  den  unter  1.  bis  4.  genannten  Arten  des  Besitzerwerbs  zu  entrichten
G.  B.  bei  Heirathen  des  Besitzers),  so  ist  für  den  Eintritt  eines  jeden
solchen  Falles  Ein  Beränderungsfall  auf  Ein  Jahrhundert  zu  cher

ehr
        <pb n="107" />
        —  91  —

Mehr  als  drei  Veränderungsfälle  dürfen  aber  niemals  auf  Ein
Jahrhundert  gerechnet  werden.

§.  43.

Ist  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe  weder  ein=  für  allemal,
noch  auch  nach  Prozenten  des  Werths  oder  Erwerbspreises  des  verpflichteten
Grundstücks  rechtsgültig  bestimmt,  so  wird  der  Durchschnitt  derjenigen  Beträge,
welche  in  den  letzten  sechs  Veränderungsfällen  wirklich  bezahlt  worden  oder
zu  zahlen  gewesen  sind,  und,  wenn  viesee  nicht  ermittelt  werden  kann,  der
Durchschnit  derjenigen  Beträge,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zum  Grunde
gelegt.

Sollte  auf  diese  Weise  der  Betrag  der  Gewinngelder  von  mahljährigen
Besitzern  nicht  ausgemitrelt  werden  können,  so  soll  der  halbe  Betrag  eines  vollenue
  ewinngeldes  der  wirklichen  Besitzer  desselben  Grundstücks  angenommen
werden.

Ist  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe  in  einem  gegebenen  Falle
aus  dem  Grunde  nicht  genau  festzustellen,  weil  der  Sterbefall  und  der  Gewinn
zusammen  in  Einer  Summe  behandelt  wurden,  so  soll  die  Hälfte  dieser  Summe
als  Betrag  der  Gewinngelder  angenommen  werden.

g.  44.

Besteht  die  Besitzveränderungs  =  Abgabe  in  Prozenten  von  dem  Werthe
oder  Erwerbspreise  des  verpflichteken  Grundstücks,  so  erfolgt  die  Feststellung
des  bei  der  Ablösung  zum  Grunde  zu  legenden  Werthes  oder  Preises  nach  dem
in  Pausch  und  Bogen  durch  Schiedörichter  abzuschätzenden  gemeinen  Kaufwerth
des  Grundstücks.

Gebäude  und  Imwentarienstücke  sind  bei  dieser  Abschätzung  nur  dann  v0
berücksichtigen,  wenn  sich  die  Verpflichtung  zu  der  Besitzueränderungs-Abgabe
auf  sie  mil  erstreckt.

Von  dem  so  ermittelten  Kaufwerth  kommen  jedoch  noch  in  Abzug:

a)  die  zur  Ablösung  von  Diensten,  Abgaben,  Grundgerechtigkeiten  oder
anderen  Lasten  des  Grundstücks  von  dem  gegenwärtigen  oder  einem  früheren
  Besitzer  desselben  gezahlten  Kapitalien,  vorausgesetzt,  daß  die  abgelösten
  Lasten  dem  Grundstück  nicht  etwa  ohne  Einwilligung  des  zu
der  Besitzveränderungs  =  Abgabe  Berechtigten  auferlegt  worden  waren,
entgegengesetzten  Falles  ist  der  Abzug  jener  Kapitalien  unstatthaft;

b)  zwanzig  Prozent  des  Werthes  der  zum  Grundstücke  gehörigen  Ländereien;


c)  funfzig  Prozent  des  Werthes  der  Gebaude  und  Inventarienstücke.

K.  45.

Ist  der  Betrag  oder  Prozentsatz  der  Besitzveraͤnderungs-Abgabe  nach
Verschiedenheit  der  Besitzveränderungsfälle  verschieden,  so  ist  der  Durchschnitt
der  nach  §F.  42.  in  Einem  Jahrhundert  zu  entrichtenden  Beträge  als  Einheit
des  Betrages  oder  Prozentsatzes  der  Besitzveränderungs-Abgabe  anzusehen.

(##.  23.)  Mehr
        <pb n="108" />
        —  92  —

Mehr  als  drei  Veränderungsfälle  dürfen  auch  hierbei  auf  Ein  Jahrhundert
  nicht  gerechnet  werden.

Fallen  mehr  als  drei  Veränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert,  so  ist
der  Durchschnit  der  drei  höchsten  Beträge  der  Besitzveränderungs-Abgabe  maaßgebend.


g.  46.
Der  hundertste  Theil  der  Summe  derjenigen  einzelnen  Betraͤge,  welche
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  in  den  auf  Ein  Jahrhundert  treffenden

Besitzveraͤnderungsfaͤllen  zu  entrichten  sein  wuͤrden,  bildet  den  Jahreswerth  der
abzuloͤsenden  Berechtigung.

S.  47.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  eine  Provokation  auf  Ablösung
bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde  angebracht  wird,  darf  von  denjenigen
Grundstücken,  auf  welche  sich  die  Provokation  erstreckt  (§.  94.  und  95.),  für
die  später  sich  ereignenden  Besitzveränderungsfälle  die  Besitzneränderungs-Abgabe
nicht  mehr  gefordert  werden.

Dagegen  ist  von  eben  diesem  Jeitpunkte  ab  die  zu  ermittelnde  Ablösungsrente
  von  den  Verpflichteten  zu  entrichten.

§.  48.
Nachschußrenten  werden  bei  Ablösung  der  Besictzveränderungs-Abgaben
nicht  ferner  festgestellt.
.  49.

Eine  Rückforderung  der  vor  Verkündung  des  gegenwärkigen  Gesetzes  geahlten
  Besitzveränderungs-Abgaben  aller  Art  ist  nur  Jalästa  wenn  die  Zahsing
  entweder  unter  schriftlichem  Vorbehalte  der  Rückforderung  geleistet  oder
durch  administrative  Exekution  erzwungen  worden  ist,  obgleich  der  Verpcichtet
vor  Vollstreckung  der  Exekution  sene  Zahlungsverbindlichkeit  bestritten  hatte.

Titel  MVI.

Feste  Geld-Abgaben.
K.  50.
Feste  jährliche  Geldabgaben  werden  nach  ihrem  Jahresbetrage  in  Rechnung
  gestellt.
C.  51.

Ist  eine  feste  Geldabgabe  nicht  alljährlich,  sondern  nach  Ablauf  einer
bestimmten  Anzahl  von  Jahren  zu  entrichten,  so  wird  ihr  Betrag  durch  die
Zahl  dieser  Jahre  getheilt,  und  der  Quotient  stellt  alsdann  den  Jahreswerth
der  Abgabe  dar.  E
        <pb n="109" />
        g.  52.

Auch  diejenigen  Renten,  bei  denen  das  Kapital,  durch  welches  sie  kuͤnftig
abgelöst  werden  koͤnnen,  nach  dem  bisherigen  gesetzlichen  Abloͤsungssatz  der  Ka—
pitalisirung  zu  vier  Prozent  im  Voraus  festgestellt  ist,  kommen  als  feste  Geldabgaben
  nach  ihrem  Jahresbetrage  in  Rechnung.

Dasselbe  gilt  von  den  vorbedungenen  Zinsen  der  nach  dem  bisherigen
gesetzlichen  Aolbsungesat  und  nach  Maaßgabe  speziell  ermittelter  Entschädigungs-E2W
  festgestellten  Ablösungskapitalien,  deren  Kündigung  nur  dem  Verpflichteten
zusteht.

g.  53.

Ist  dagegen  in  den  Fällen  des  F.  52.  eine  Frist  zur  Zahlung  des  Ablssungskapitals
  rechtsverbindlich  festgesetzt  oder  die  Befugniß  zur  Kündigung  desselben
  oder  der  Ablösungsrente  auch  dem  Berechtigten,  wenn  auch  nur  unter
gewissen  Voraussetzungen,  eingerdumt,  so  hat  es  bei  diesen  Festsetzungen  lediglich
sein  Bewenden  und  es  finden  auf  Fälle  dieser  Art  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  mit  Ausnahme  der  §#.  91.  92.  93.,  keine  Anwendung.

S.  54.

Nach  eben  diesen  Grundsätzen  (F.  53.)  unterliegen  auch  die  aus  Gemeinheitstheilungen
  entsprungenen  Renten  der  Ablösung  nach  den  Vorschriften  des
egenwärtigen  Gesetzes  nur  dann,  wenn  der  Berechtigte  sich  des  in  Ansehung
*  cher  Renten  gesetzlich  ihm  zustehenden  Kuͤndigungsrechts  begeben  hat.
S.  55.

Auf  Renten,  bei  welchen  ein  anderer  als  der  bisherige  gesetzliche  Abloͤ-sungssatz
  der  Kapitalisirung  zu  vier  Prozent  im  Voraus  rechtsverbindlich  festgesetzt
  ist,  sowie  auf  Zinsen  solcher  Abloͤsungskapitalien,  bei  deren  Feststellung
ein  anderer  als  dieser  bisherige  gesetzliche  Ablösungssatz  zur  Anwendung  gekommen
  ist,  endlich  auf  Zinsen  solcher  Ablöôsungskapitalien,  welche  im  Wege
eines,  nicht  auf  Grund  einer  speziellen  Werthsermittelung  geschlossenen  Vergleichs
  und  ohne  Zugrundelegung  des  damals  gesetzlichen  Ablösungssatzes  vertragsweise
  festgestellt  worden  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz,  mit  Ausnahme
  der  §.  91.  92.  93.,  keine  Anwendung.

S.  56.

In  den  Fällen  der  G.  53.  54.  55.  soll  jedoch  dem  Berechtigten  freistehen,
  auf  Abfindung  in  Rentenbriefen  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  über  die
Errichtung  von  Rentenbanken  anzutragen,  wenn  der  Verpflichtete  nicht  die  Abfindung
  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrages  vorzieht.

Die  Ueberweisung  an  die  Rentenbans  kann  aber  von  der  Behörde  in
soweit  verweigert  werden,  als  die  zu  übernehmenden  Renten  oder  Zinsen  zwei
d  des  nach  F.  63.  zu  ermittelnden  Reinertrags  des  Grundslücks  überleigen.


Jahrgang  1850.  (Tr.  3233.)  14  Titel
        <pb n="110" />
        —  94  —

Titel  V1II.
Andere  Abgaben  und  Leistungen.
K.  57.

Der  Jahreswerth  der  Verpflichtung  zur  Haltung  von  Saamewieh  und
zur  Ausfütterung  von  Vieh  wird  nach  Normalpreisen  festgestellt.

Dergleichen  Normalpreise  sind  bei  der  Verpflichtung  #u  Haltung  ven
Saamenvieh  für  jedes  Stück  des  Mutterviehs  und  bei  der  erpflichtung  zur
Ausfütterung  von  Vieh  für  jedes  auszufütternde  Stück  Bieh  nach  §#.  67.  ff.
zu  bestimmen.

.  58.

Der  Jahreswerth  gewerblicher,  handwerksmäßiger  und  aller  übrigen
Abgaben  und  Leistungen,  welche  nicht  zu  den  in  den  Titeln  II.  bis  VIl.  aufgeführten
  gehören,  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  denjenigen  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Abschnicts,  welche  darauf  anwendbar  erscheinen,  wenn  aber
vse  orschriften  keinen  Anhalt  darbietren,  nach  sachverständigem  Ermessen

estimmt.

Die  Aufhebung  der  §9#.  1  bis  5.  der  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar
1845.  genannten  Rechte  erfolgt,  in  soweit  dieselten  verfassungsmätzig  noch  bestehen,
  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  sondern  nach
denen  der  Gewerbeordnung  (Gesetz-Sammlung  1845.  S.  41).

Titel  H.
Gegenleistungen.
g.  59.

Der  Jahreswerth  der  Gegenleistungen  der  Berechtigten  wird  ebenfalls
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  ermittelt.  Dieses  gilt
jedoch  nicht  von  solchen  Gegenleistungen  und  Verpflichtungen,  deren  Aufhebung
den  orschrifen  der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  vom  7.  Juni  1821.
unterliegt.

Titel  X.
Abfindung  der  Berechtigten.
G.  60.

Von  der  Summe  des  ermittelten  jährlichen  Geldwerths  der  sämmtlichen
ablösbaren  Reallasten  (Tit.  I.  bis  VIII.)  wird  die  Summe  des  ermittelten
jährlichen  Geldwerths  der  Gegenleistungen  (Tit.  1X.)  in  Abzug  gebracht.  Der
Ueberschuß  bildet  den  Geldbetrag,  dessen  Ablösung  nach  den  W.  64.  bis  66.

an-
        <pb n="111" />
        —  95  —

angegebenen  Grundsaͤtzen  erfolgt,  in  soweit  nicht  eine  Ermaͤßigung  desselben
nach  F.  63.  eintreten  muß.  Wenn  die  Keisiung  und  Gegesleisng  nicht
zwischen  denselben  Personen  statt  findet,  sondern  Letztere  einer  dritten  Person
ustehr,  wie  dies  z.  B.  in  einigen  Landestheilen  bei  der  Verpflichtung  der
Bepmtberechrigten  zur  Erbauung  der  Kirche,  oder  eines  Theils  derselben,  der
Fall  ist,  so  tritt  keine  Kompenfation  ein,  vielmehr  wird  der  Werth  der  Gegeneistung
  dem  zu  Letzterer  unmittelbar  Berechtigten  gewährt.

K.  61.

Uebersteigt  der  jährliche  Geldwerth  der  Gegenleistungen  den  jährlichen
Geldwerth  der  Hauptleistungen,  so  wird  der  Mehrwerth  der  Gegenleistungen
ebenfalls  nach  den  Bestimmungen  des  F.  64.  abgelöst.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  statt,  wenn  dem  Berechtigten  aus
einem  besonderen  Rechtsgrunde  die  Befugniß  zustehr,  wider  den  Willen  des
Verpflichteten  auf  die  Leistungen  zu  verzichten  und  sich  dadurch  von  den  Gegenleistungen
  zu  befreien.

 

5.  62.

Bestehen  die  Gegenleistungen  eines  zu  Diensten  Berechtigten  in  der
Ueberlassung  eines  gewissen  Antheils  an  den  eingeerndteten  oder  zum  Ausdrusch
ekommenen  Feldfrüchten,  wie  z.  B.  bei  dem  Zehntschnitt=  oder  Dreschgärtnererhäliniß,
  so  wird  der  Mehrwerth  dieser  Gegenleistungen,  und  zwar  in  der
Regel  in  Land,  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung,  verütet.
  Es  ist  aber  bei  der  Feststellung  dieses  Mehrwerths  der  Werth  sämmticher
  von  dem  Dienstpflichtigen  dem  Verechel  ten  zu  leistenden,  nach  den  G#.  2.
und  3.  nicht  aufgehobenen  Dienste  von  dem  r  ch  der  gedachten  Gegenleistungen
  in  Abrechnung  zu  bringen.

.  63.

Der  Besitzer  einer  jeden  Stelle  (Haus=  oder  Hofstelle  nebst  Zubehör)
ist  zu  fordern  berechtigt,  daß  ihm  bei  Fesistellung  der  für  die  abzulösenden
Reallasten  zu  leistenden  Abfindung  ein  Drittel  des  Reinertrages  der  Stelle
verbleibe,  und  daß  mithin,  soweit  es  hierzu  erforderlich,  die  Abfindung  für  die
zur  Ablösung  kommenden  Reallasien  vermindert  werde.

Solche  Geld=  und  Getreiderenten,  welche  auf  Grund  der  bisher  gültig
Lewesenen  Regulirungs-,  Ablbsungs=  und  Gemeinheitstheilungs-Gesetze  als
Abfindung  rechtsverbindlich  stipulirt  worden  sind,  unterliegen  jedoch  einer  solchen
  Verminderung  nicht.

Stehen  dem  verpflichteten  Stellenbesitzer  mehrere  Berechtigte  gegenüber,
welche  sich  hiernach  eine  Verminderung  ihrer  Abfindung  gefallen  lassen  müssen,
so  erfolgt  die  Verminderung  nach  Verhältniß  der  Größe  der  Abfindung.

er  Reinertrag  der  Stelle  wird  in  folgender  Art  ermittelt.  Es  wird

der  gemeine  Kaufwerth,  den  die  Stelle  bei  Berücksichtigung  aller  auf  ihr  ruhenden
  Lasten  und  Abgaben,  sowie  aller  ihr  zustehenden  Berechtigungen  hat,  in
Pausch  und  Bogen  durch  Schiedsrichter  festgestellt.  Alsdann  werden  vier  Prozent
  dieses  Kaufwerths  mit  dem  Jahreswerth  aller  ablösbaren  Reallasten  der
(Nr.  3233.)  14*  Stelle
        <pb n="112" />
        —  96  —

Stelle  nach  Abzug  der  nach  §#.  59.  und  60.  zu  berücksichtigenden  Gegenleistungen
  zusammengerechnet.  Die  Summe  beider  stellt  den  Reinertrag  der
Stelle  dar.

K.  64.

Der  nach  den  §S#.  60.  und  61.  oder  F.  63.  festgestellte  Geldbetrag  kann
von  dem  hierzu  Verpflichteten  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages
an  den  Berechtigten  abgelöst  werden.

Die  Zahlung  muß,  in  Mangel  einer  anderweiten  Einigung,  spatestens
im  Ausführungstermine  erfolgen.

Will  der  Verpflichtete  eine  solche  Ablösung  durch  Kapitalzahlung  nicht
vornehmen,  so  erfolgt  die  Ablôsung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
heutigen  Tage  über  die  Errichtung  der  Rentenbanken.

Will  der  Verpflichtete  die  Ablösung  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen
  Betrages  bewirken,  so  steht  dem  Berechtigten  dennoch  frei,  die  Abfindung
  zum  zwanzigfachen  Betrage  der  Jahresrente  in  Rentenbriefen  zu  verlanen.

  Wählt  der  Berechtigte  diese  Abfindung,  so  leistet  der  Verpflichtete  die
aarzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  an  die  Staatskasse,  welche  dagegen
die  dem  Verpflichteten  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  wegen  Errichtung  der
Rentenbanken  obliegenden  Zahlungen  an  die  Rentenbank  zu  leisten  hat.
Das  Nähere  bestimmt  das  Rentenbankgesetz.

§.  65.

Ist  ein  Grundstück  außerhalb  einer  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirung
oder  Ablösung  oder  ohne  Begründung  eines  gutzherrlich-bäduerlichen  Verhais
nisses  mittelst  eines  vor  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  errichteten
schriftlichen  Vertrages  gegen  Entrichtung  eines  Kanons  oder  Zinses  und  anderer
  Leistungen  zu  Erbpacht,  Erbzins  oder  Eigenthum  überlassen  worden,  so
finden  die  Bestimmungen  der  .  63.  und  61.  keine  Anwendung.

Es  kann  vielmehr  in  einem  solchen  Falle  der  Kanon  oder  Zins,  sowie
der  Geldwerth  der  übrigen  etwa  noch  stipulirten  Leistungen,  nach  Abrechnung
des  Geldwerkhes  der  Gegenleistungen,  zum  zwanzigfachen  Betrage  und  zwar
auf  den  Antrag  des  Berechtigten  nur  durch  Vermutelung  der  Rentenbanken,
und  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten  nur  durch  Baarzahlung  desselben  nach
vorhergegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  abgelöst  werden.  Oer  Verpflichtete
  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjährigen  Terminen,
von  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen.
  Ooch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,
  die  mindesiens  Einhundert  Thaler  betragen.  Oer  jedesmalige  Rückstand
ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Uebrigens  finden  auch  hier  die  Vorschriften  der  Hh.  53.,  55.  und  56.
Anwendung.

Ausgeschlossen  von  den  Bestimmungen  der  W.  64.  und  65.  bleiben  die
Reallasien,  welche  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  zustehen.  Die  Bestimmung
  über  deren  künftige  dest  itive  Ablösung  bleibr  einem  besonderen  Gesetze,
        <pb n="113" />
        —  97  —

setze  vorbehalten;  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  werden  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  ermittelten  Geldrenten  direkt  an  die  gedachten  Institute  entrichtet.

S.  66.

Bei  Ablösung  der  Reallasten  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
  weder  eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  pflichtigen  Grundstücken
  auferlegten  oder  aufzulegenden  Grundsteuern,  noch  auch  eine  Umschreibung
  der  von  den  berechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Reallasten  zu
entrichtenden  Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.
Dagegen  bewendet  es  bis  zur  Ausführung  der  Ablösung  bei  den  gesetlichen
  Besltimmungen  über  die  Ansprüche  der  Verpflichteten  auf  eine  Vergütung
  dieser  Grundsteuern,  oder  auf  einen  Abzug  von  den  Leistungen  wegen  der
gedachten  Grundsteuern.
Tit.  IV.  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  Nr.  938.  (Gesetz-Sammlung
  1825.  S.  74.);

Tit.  IV.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage,  Nr.  939.  (Gesetz-Sammlung
  1825.  S.  94.);

Tit.  IV.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage,  Nr.  940.  (Gesetz-Sammlung
  1825.  S.  112.);

§.  2.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1810.  über  die  Rechtsverhaältnisse
des  Grundbesitzes  2c.  im  Fürstenthum  Siegen  (Gesetz-Sammlung
  1840.  S.  151.);

F.  1.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  über  die  den  Grundbesttz
betreffenden  Verhältnisse  im  Herzogthum  Wesiphalen  (Gesetz-Sammlung
  1840.  S.  153.);

.  16.  u.  ff.  des  Nassauischen  Gesetzes  vom  10.  und  14.  Februar  1809.

Ist  bei  einer  Verwandlung  in  Rente  oder  bei  einer  Ablösung  durch  Kapikal
  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  F.  127.  der  Ordnung  vom  13.  Juli
1829.  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  ehemals
  zum  Königreich  Wesiphalen  rc.  gehört  haben  (Gesetz-Sammlung  1829.
S.  65.),  des  §.  131.  der  Ordnung  vom  18.  Juni  1840.  wegen  Ablösung  der
Reallasten  im  Herzogthum  Wesiphalen  (Geses-Sammsunz  1840.  S.  156.)  und
des  S.  107.  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1840.  wegen  Ablbsung  der  Reallasten
in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  (Gesetz=  Sammlung  1840.  S.  195.)
bereits  eine  Ermäßigung  der  Absindungsrente  oder  des  Absindungskapitals  wegen
  der  Grundsteuern  eingetreten,  so  können  dergleichen  Renten,  sowie  die  Zinsen
  von  solchen  Abfindungskapitalien,  auch  wenn  die  Bedingungen  des  F.  52.
des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorhanden  sind,  dennoch  nur  in  dem  Falle  nach
Maaßgabe  des  F.  64.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abgelöst  werden,  wenn  der
Rente  oder  dem  Kapital  derjenige  Betrag  wieder  hinzugerechnet  wird,  welcher
bei  der  Verwandlung  oder  Ablösung  wegen  der  Grundsteuer  in  Abzug  gebracht
worden  ist.  Will  sich  der  Verpflichtete  dieses  nicht  gefallen  lassen,  so  findet
auf  die  vorgedachten  Zinsen  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung;  die  vorgedachten
  Ablösungsrenten  aber  können  in  einem  solchen  Falle  nur  mit  ihre
fünf  und  zwanzigfachen  Betrage  durch  Kapitalzahlung  auf  Antrag  der  Verpflichteten
  abgelöst  werden.  ·

(Nr.  3233.)  Eine
        <pb n="114" />
        —  98  —

Eine  solche  Kapitalsabloͤfung  erfplzt  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher
  Kündigung.  Der  Verpflichtete  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander
  folgenden  einjahrigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist
an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzuragen-  Doch  ist  der  Berechtigte  nur
solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler
  betragen.  Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.


Titel  JAl.
Feststellung  der  Normalpreise  und  Normal-Marktorte.
.  07.

Zur  Feststellung  der  Normalpreise  und  Normal-Marktorte  (cl.  S##10.
12.  21.  23.  bis  25.  30.  57.)  werden  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  angemessene
  Distrikte  bestimmt.  Für  jeden  solchen  Distrikt  wird  eine  Kommission

ebildet,  welche  aus  mehreren,  nach  §F.  68.  zu  erwählenden  sachkundigen  Einge-Fessenen

  des  Distrikts  und  Einem  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  ohne
Stimmrecht  zu  ernennenden  Vorsitzenden  besteht.  Die  Kommission  macht  auf
Grund  der  von  ihr  vorzunehmenden  Ermittelungen  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  Vorschläge  über  die  in  dem  Distrikte  zu  bildenden  Preisbezirke,  über  die
Normalpreise  für  jeden  dieser  Bezirke,  sowie  über  die  anzunehmenden  Normal-Marktorte.


Die  Auseinandersetzungs-Behörde  bestätigt  diese  Vorschläge  oder  entscheidet,
  wenn  die  Kommissions-Mitglieder  sich  nicht  haben  einigen  können.  Gegen
diese  Entscheidung  steht  den  Mitgliedern  der  Kommission  der  Rekurs  an  das  Revisions-Kollegium
  für  Landeskultur-Sachen  zu,  welchen  sie  innerhalb  drei  Wochen
vom  Tage  der  Publikation  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde  einzulegen  haben.
Das  Reoisions-Nollegium  entscheidet  endgültig.

F.  68.

Bei  der  Wahl  der  aus  den  Oistrikts-Eingesessenen  zu  entnehmenden
Mitglieder  der  Kommission  ist  nach  folgenden  Regeln  zu  verfahren:

1)  Die  Zahl  dieser  Personen  wird  zur  einen  Hälfns  von  den  verpflichteten
Grundbesitzern,  zur  andern  Hälfte  von  den  Berechtigten  gewählt;

2)  umfaßt  der  Distrikt  nur  Einen  landraäthlichen  Kreis,  so  wird  in  jeder
Gemeinde  desselben,  unter  Leitung  des  Gemeindevorstandes,  von  den  Besitzern
  der  mit  Reallasten  behafteten  Grundstücke  Ein  Wahlmann  gewäahlt.
  Sämmrliche  Wahlmeänner  des  Kreises  werden  alsdann  von  dem
Kreisvorstande  zusammenberufen,  und  unter  dem  Vorsitze  desselben  erwählen
  die  von  ihnen  Erschienenen  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  zwei  oder  mehrere  Mitglieder  für  die  Oistrikts-Kommission.

ie  Berechtigten  im  Kreise  dagegen  erwählen,  unter  dem  Vorsitze
des  Kreisvorstandes,  unmittelbar  eine  eben  solche  Zahl  von  Kommissions-Mitgliedern;


3)  umfaßt  der  Distrikt  mehrere  landräthliche  Kreise,  so  werden  in  jedem
derselben,  sowohl  von  Seiten  der  Verpflichteten  als  der  Berechtigten,

zwei
        <pb n="115" />
        —  99  —
We  Mitglieder  fuͤr  die  Kommission  auf  dem  unter  Nr.  2.  bezeichneten
e  erwaͤhlt;

7

4)  *  diese  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen
  nach  Maaßgabe  des  Wahlreglements  vom  31.  Mai  1849  wegen
der  Wahl  der  Abgeordneten;

5)  die  Pruͤfung  und  Bestaͤtigung  der  Wahlen  gebuͤhrt  der  Auseinandersehungs-Bchorde


6)  auf  diese  Behörde  geht  auch  das  Recht  zur  Wahl  der  Kommissions-Mitglieder
  für  diejenige  Partei  über,  welche  die  Wahl  verweigert  oder
solche  umterlassen  n  .  69

Von  zehn  zu  *  Jahren  ist  in  dem  H.  67.  bezeichneten  Wege  eine
Revision  der  festgestellten  Normalpreise  und  Normal-Marktorte  vorzunehmen.

g.  70.

Die  erwaͤhlten  Mitglieder  der  Oistrikts-Kommissionen  erhalten  Reiseund
  Zehrungs-Kosien  aus  der  Staats-Kasse:  1  Rthlr.  15  Sgr.  Tagegelder
und  an  Reisekosten  10  Sgr.  pro  Miile.

Die  Distrikts-Eingesessenen  haben  wegen  der  Behufs  der  Wahl  der  Mitlieder
  der  Distrikts-Kommissionen  gemachten  Reisen  und  sonstigen  Auslagen
einen  Anspruch  auf  Vergütung.

at.

S.  71.

In  der  Regel  kommen  die  Markt=  und  Normalpreise  desjenigen  Bezirks
zur  Anwendung,  in  welchem  der  zur  Ablieferung  der  Abgabe  oder  der  zur  Leistung
  der  Verpflichtung  bestimmte  Ort  belegen  ist.  Ist  dieser  nicht  bestunmt,
oder  muß  die  Abgabe  oder  Leistung  an  verschiedenen  Orten  abgeliefert  oder
verrichtet  werden,  so  kommen  die  Markt=  oder  Normalpreise  desjenigen  Bezirks
zur  Anwendung,  in  welchem  das  verpflichtete  Grundstück  belegen  ist.

F.  72.

Sollten  in  einzelnen  Oistrikten  Abgaben  und  Leistungen,  für  deren  Ablösung
  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  Normalsätze  fesigestellt  werden  sollen,
gar  nicht  mehr  oder  doch  nur  in  sehr  geringem  Umfang  vorkommen,  so  kann
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  in
solchen  Distrikten  die  Festsetzung  von  Normalpreisen  unterbleiben.

Kommt  es  in  solchen  ODistrikten  auf  eine  Abschätzung  an,  so  erfolgt  dieselbe
  durch  Schiedsrichter.

Dritter  Abschnitt.
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
Behufs  der  Eigenthums-Verleihung.
S.  73.
Die  Vorschriften  dieses  dritten  Abschnitts  treten  an  die  Stelle  des  Edikts

vom  14.  September  1811.  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauer-(Tr.
  3233.)  lichen
        <pb n="116" />
        —  100  —

lichen  Verhältnisse  (Gesetz-Sammlung  1811.  S.  281.),  sowie  des  Gesetzes  vom
8.  April  1823.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verh#ltnisse
  im  Großherzogthum  Posen  rc.  (Gesetz  Sammlung  1823.  S.  49.);  sie  finden
  daher  nur  Anwendung  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  gedachte
Edikt  oder  das  gedachte  Geset  bisher  gegolten  haben.

S.  74.

Der  Regulirung  Behufs  der  Eigenthumsverleihung  unterliegen  alle  vor  Einführung
  des  Edikts  vom  14.  September  1811.  oder  vor  Verkündung  der  Kabinetsorder
  vom  6.  Mai  1819.  (Gesetz-Sammlung  1819.  S.  153.)  in  den  betreffenden  Landestheilen
  bestehend  gewesenen  ländlichen,  ihren  Besitzern  nicht  zu  Eigenthums-,  Erbins

  oder  Erbpachtsrechten  zugehörenden  Stellen,  welche  entweder  zu  lassitischen

echten  nach  Maaggab=  der  P.  626  ff.  Titel  21.  Th.  I.  Allgemeinen  Landrechts
ur  Kultur  oder  Nutzung  ausgethan,  oder  mit  Abgaben  oder  Oiensten  an  die
Gutsherrschart  belastet  sind,  beiderlei  Stellen  jedoch  nur  in  sofern,  als  sie  entweder
  zu  einem  erblichen  oder  dergestalt  zu  einem  zeitweisen  Nutzungsrecht  verliehen
  sind,  daß  im  Fall  der  Besttzerledigung  nach  Gesetz  oder  Herkommen  ihre
Wiederbesetzung  mit  einem  Wirthe  erfolgte.

Alle  dergleichen  Stellen  sind  regulirungsfähig,  ohne  Rücksicht  auf  Umfang
  und  Beschaffenheit  (ob  sie  Achernasrngen  oder  Dreschgärtnerstellen  u.  s.  w.
mit  Mühlen,  Schmieden,  Krügen  verbunden  sind,  oder  nicht);  ferner  ohne  Rücksicht
  darauf,  wem  das  Eigenthum  zusteht,  und  ob  sie  auf  bauerlichen  oder  anderen
  Grundstücken  Legrürdet  sind.

Regulirungsfähig  sind  hiernach  nicht,  die  ohne  Begründung  oder  Fortsetzung
  eines  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisses  durch  Vertrag  in
Jeitpacht  gegebenen  Stellen  und  Grundstücke,  so  wie  die  den  Haus-,  Forst-,
Hütten=  und  Wirthschaftsbeamten,  Dienstboten  oder  Tagelöhnern,  Hütten=  und
Bergwerksarbeitern  mit  Rücksicht  auf  dieses  Verhaltniß  zur  Benutzung  überlassenen
  Stellen  und  Grundstücke,  gleichgültig,  ob  dieselben  Ackernahrungen
waren  oder  nicht.

g.  75.

Außer  den  im  §.  7  4.  bezeichneten  Stellen  sind,  insofern  sie  vor  den  dort
genannten  Zeitpunkten  schon  bestanden,  auch  regulirungsfahig:

a)  im  Großherzogthum  Posen,  im  Kulm=  und  Michelauischen  Kreise  und
im  Landgebiet  der  Stadt  Thorn  diejenigen  Stellen,  welche  entweder  als
sogenannte  emphyteutische  Güter  auf  bestimmte  Jahre  oder  Geschlechtsfolgen,
  oder  als  Zeitpachtgüter  besessen  werden,  beiderlei  Arten  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  sie  der  Gutsherrschaft  dienst=  oder  abgabenpflichtig  sind,
jedoch  nur  dann,  wenn  deren  Besitzer  in  Steuer=  oder  sonstigen  amtlichen
Verzeichnissen,  Urbarien,  Prästationstabellen,  in  Verleihungsbriefen  oder
Kontrakten  als  Leute  bauerlichen  Standes  (Stan  chlopski)  oder  die
Besitzungen  selbst  als  solche,  die  von  Leuten  bäuerlichen  Standes  besessen
werde  mit  gemein-,  provinziell=  oder  ortsüblichen  Benennungen  bezeichnet
  sind;

5)  in
        <pb n="117" />
        —  101  —

b)  in  der  Provinz  Preußen  die  auf  bestimmte  Jahre  oder  Geschlechtsfolgen
verliehenen  emphyteutischen  Guͤter.

S.  76.

Der  Anspruch  auf  Eigenthums-Verleihung  sieht  demjenigen  zu,  der  das
zun  Eigenthum  zu  verleihende  Grundstuͤck  aus  eigenem  Recht  besitzt.  Es  ha—
en  daher  z.  B.  Interimswirche  oder  diejenigen,  welche  die  Stelle  vom  eigentlichen
  Wirkh  gepachtet  oder  geliehen  haben,  keinen  solchen  Anspruch.

Von  demzenigen,  welcher  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Verkündung  des
Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung  1848.  S.  270.)  aus  eigenem
  Rechte  besessen  hat,  wird  eerneleber  daß  er  der  rechtmäßige  Besitzer  sei.
Bei  den  bisher  nicht  zu  erblichen  Rechten  besessenen  Stellen  kann  diese  Vermuthung
  in  Ansehung  der  aus  der  Zeit  vor  Verkündung  des  gedachten  Gesetzes
herrührenden  Ansprüche  nur  durch  Urkunden  entkräftet  werden.

S.  77.

Ist  zur  Zeit  der  Besitzerledigung  einer  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
noch  zu  regulirenden  Stelle  Niemand  mehr  vorhanden,  dem  ein  Anspruch  auf
Eigenthumsverleihung  zustände,  so  hört  die  Verpflichtung  der  Gutzsherrschaft
zur  Wiederbesetzung  der  Stelle  auf,  und  die  Gutsherrschaft  kann  über  die
Stelle  unbeschadet  der  Rechte  dritter  Personen  frei  verfügen.

K.  78.

Alle  diejenigen,  welche  auf  Grund  eines  früheren  oder  des  gGerwr
gen  Gesetzes  Ansprüche  auf  regulirungsfähige,  von  ihnen  oder  ihren  Erblassern
früher  besessene  Stellen,  oder  Entschädigungsansprüche  wegen  deren  Entziehung
  berleiten  wollen,  müssen  diese  Ansprüche  bis  zum  1.  Januar  1852.  bei
der  Auseinandersetzungs-Behörde  des  Bezirks,  in  welchem  die  Stelle  liegt,  anmelden,
  widrigenfalls  sie  mit  denselben  prakludirt  sein  sollen.

In  der  Provinz  Posen,  in  den  mit  Westpreußen  wieder  vereinigten  Distrikten
  des  Kulm=  und  Michelauischen  Kreises,  sowie  in  dem  Landgebiete  der
Stadt  Thorn,  verbleibt  jedoch  die  Bestmmucg  des  F.  1.  des  Gesetzes  vom
8.  Februar  1840.  (Gesetz-Sammlung  1846.  S.  219.)  wegen  der  schon  mit
dem  1.  Januar  1849.  eingetretenen  Pr-rluston  der  Ansprüche  früherer  Besitzer
regulirungsfahiger  bauerlicher  Stellen  in  Kraft.  Auf  die  im  F.  2.  des  ebengedachten
  Gesetzes  bezeichneten  Stellen  dagegen  findet  die  oben  bestimmte  mit
dem  1.  Januar  1852.  eintretende  Praklusion  Anwendung.

K.  79.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  das  gegemwaärtige  Gesetz  Gesetzeskraft
  erlangt,  wird  in  Ansehung  aller  nach  demselben  zu  regulirenden  Stellen,
auch  wenn  deren  Besitzer  noch  vor  erfolgter  Regulirung  versterben,  das  Recht
auf  Regulirung  dergestalt  vererbr,  als  wenn  die  Stellen  selbst  bereits  Eigenthum
  dieser  Besitzer  gewesen  wären.

Jobrgang  1850.  (Nr.  3238.)  15  S.  80.
        <pb n="118" />
        —  102  —

g.  80.

Bei  der  Regulirung  kommen  in  Betracht:
a)  an  Rechten  der  Gutsherrschaft:

1)  das  Eigenthumsrecht;

2)  die  Hofwehr;

3)  das  Recht  auf  Dienste,  Geld=  oder  Ratural-Abgaben  und  Leilungen
  aller  Art,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ablösar
  sind;

4)  die  gesesich  ablösbaren  Servitute  auf  den  bäuerlichen  Grunden;


b)  an  Rechten  der  Stellenbesitzer:

1)  der  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  Unglücksfällen;

2)  die  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft,  den  Stellenbesitzer,  wenn
derselbe  unvermögend  wird,  bei  den  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen
  zu  vertreten;

3)  die  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft  zum  Aufbau  und  zur  Reparatur
  der  Gebaude,  so  wie  zur  Verabfolgung  von  Bauholz;

4)  sämmtliche  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ablbsbaren  Leilungen
der  Gutsherrschaft;

5)  alle  gesetzlich  ablösbaren  Berechtigungen  auf  den  Grundslücken
der  Gutsherrschaft,  als  Weide-,  Brennholz-,  Streu-Berechtigungen
  u.  s.  w.

g.  81.

Bei  der  Frage  über  die  zu  der  Stelle  gehörigen  Ländereien,  so  wie  über
die  derselben  gegen  die  Gutsherrschaft  zustehenden  Berechtigungen  und  oblieenden
  Verpflichtungen  wird  der  zur  Zeit  der  Verkündung  des  Gesetzes  vom
.  Oktober  1848.  (Beseo-Summlug  S.  276.)  vorhanden  gewesene  Besitzstand
als  der  rechtmäßige  vermuthet.  Diese  Vermuthung  kann  nur  durch  Urkunden
entkräftet  werden.

g.  82.
Ohne  Entschäadigung  dafür  leisten  zu  dürfen,  erhält
a)  der  Stellenbesitzer  das  Eigenthumsrecht  und  die  Hofwehr  (G.  80.  a.
1.  und  2.);
b)  die  Gurzherrschafr  die  Befreiung  von  den  Verpflichtungen  zur  Umerstützung
  in  Unglücksfallen  und  zur  Vertretung  bei  böffentlichen  Abgaben
und  Leistungen  (F.  80.  b.  1.  und  2.).

K.  83.

Der  Werth  der  F.  80.  Litt.  b.  Nr.  Z.  angegebenen  WVerpflichtung  der
Gutzherrschaft  zum  Aufbau  und  zur  Reparatur  der  Gebäude,  so  wie  zur  Verabfolgung
  von  Bauholz,  muß  nach  dem  jährlichen  Durchschnitksbetrage  dieser
Verpflichtungen  abgeschätßt  und  in  Ermangelung  einer  Vereinigung  durch
Schiederichter  festgestellt  werden.

Eben
        <pb n="119" />
        —  103  —

Eben  so  wird  auch  der  Werth  der  nach  F.  80.  a.  4.  und  b.  5.  aufzuhebenden
  Grundgerechrigkeiten  ermittelt  und  im  Mangel  einer  Einigung  durch
Schiedsrichter  festgestellt.

Für  Distrikte,  in  welchen  nach  dem  Ermessen  der  Oistrikts-Kommissionen
hierzu  ein  Bedürfniß  vorhanden  ist,  können  von  den  Letzteren  unter  Zuziehung
von  Sachverständigen  Normalsätze  in  Betreff  der,  der  Abloôsungs-Berechnung
zum  Grunde  zu  legenden  Posttionen  festgestellt  werden.

F.  8S

Der  Jahreswerth  der  F.  80.  bD.  4.  bezeichneten  Verpflichtungen  der
Gutsherrschaft,  so  wie  der  §.  80.  a.  3.  angegebenen  Verpflichtungen  der  Stellenbesitzer,
  wird  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  ermirtelt.

Von  der  Summe  des  ermittelten  jahrlichen  Geldwerths  der  sämmtlichen
Verpflichtungen  des  Stellenbesitzers  wird  die  Summe  des  ermittelten  jährlichen
Geldwerths  der  sämmtlichen  Verpflichtungen  der  Gutsherrschaft  in  Abzug  gebracht.
  Ergiebt  sich  hiernach  ein  von  dem  Stellenbesitzer  zu  emrichtender  Ueberschuß,
  so  erfolgt  dessen  Ablösung  nach  Vorschrift  des  §.  61.

Uebersteigt  der  jährliche  Geldbetrag  der  Verpflichtungen  der  Gutzherrschaft
  den  jährlichen  Betrag  der  Verpflichtungen  des  Stellenbesitzers,  so  braucht
der  Gutsherr  einen  solchen  Ueberschuß  nicht  zu  vergüren.  Der  Stellenbesitzer
muß  sich  vielmehr  mit  der  Kompensation  der  gegenseitigen  Berechligungen  und
Verpflichtungen  begnügen.

Diese  Kompensation  findet  jedoch  bei  den  Stellen,  deren  Besitzer  einen
Antheil  an  der  Erndte  genießen  (Mandel,  Garben),  nicht  start,  sondern  es  muß
diesen  auch  der  Ueberschuß  vergütet  werden.

g.  võ.

Der  Stellenbesitzer  ist  jedenfalls  zu  fordern  berechtigt,  daß  ihm  bei  Feststellung
  der  zu  leistenden  Abfindung  ein  Drittel  des  Reinertrages  der  Stelle  verbleibe
  und  daß  mithin,  soweit  es  hiezu  erforderlich,  die  Abfindung  des  Berechtigten
  vermindert  werde.

Zur  Ermittelung  dieses  Reinerkrages  der  Stelle  wird  der  gemeine  Kaufwerrh,
  den  die  Stelle  bei  Berücksichtigung  aller  auf  ihr  ruhenden  Lasten  und
Abgaben,  sowie  aller  ihr  zusiehenden  Verchugungen,  hat,  durch  Schiedsrichter
in  Pausch  und  Bogen  fesigestellt.  Alsdann  werden  vier  Prozent  dieses  Kaufwerths
  mit  dem  Jahreswerth  aller  ablösbaren  Reallasten  der  Steelle  nach  Abzug
  der  nach  den  PG.  59.  und  60.  zu  berücksichtigenden  Gegenleistungen  zusammengerechnet.
  Die  Summe  bedider  stellt  den  Reinertrag  der  Stelle  dar,  von
welchem  das  Drittel  dem  Stellenbesitzer  verbleibt.

Es  wird  daher  der  Werth  der  nach  HF.  80.  b.  5.  ablösbaren  Berechtigungen
  erst  nach  Ermittelung  der  bei  Berücksichtigung  der  Prästarionsfähigkeit
oon  dem  Stellenbesitzer  noch  zu  zahlenden  Rente  in  Abzug  gebracht.

.  S6.

Liegen  die  zu  den  bauerlichen  Stellen  gehörigen  Grundstücke  im  Gemenge
(Nr.  323A)  15  mit
        <pb n="120" />
        —  104  —

mit  den  gutsherrlichen  Grundstuͤcken,  so  muß  eine  zweckmaͤßi  e  Zusammenlegung
von  Amtswegen  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  erfolgen.
  Bei  einer  solchen  Gemeinheitstheilung  können  auch  die  keiner  Gemeinheit
  unterliegenden  Grundstücke  einer  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Abschnitts  zu  regulirenden  Stelle  wider  den  Willen  des  Besitzers  derselben  in
den  Auseinandersetzungsplan  gezogen  und  der  Umlegung  unterworfen  werden.

K.  87.

Das  Eigenthumsrecht  an  der  Stelle  geht  mit  dem  Termine,  an  welchem
die  Regulirung  ausgeführt  wird,  auf  den  Stellenbesitzer  über.  Dieses  Recht
erstreckt  sich  auf  die  Stelle  und  deren  Zubehbdr,  zu  welchem  letzteren  auch  das
auf  den  Grundstücken  der  Stelle  stehende  Holz  zu  rechnen  ist.  Die  Ausführung
der  Regulirung  ist  von  der  nach  K.  86.  zu  bewirkenden  Auseinandersetzung  unabhángig
  und  darf  durch  letztere  nicht  aufgehalten  werden.

Die  Ausübung  der  Hütung  auf  den  in  gemischter  Lage  befindlichen
Grundstücken  ist  bis  zur  Ausführung  dieser  Zusammenlegung  erforderlichen
Falls  durch  ein  Interimistikum  zu  ordnen.

S.  88.

Das  Eigenthumsrecht  des  Stellenbesitzers  erstreckt  sich  auch  auf  die  Fossilien,
insofern  solche  nach  den  Landes=  oder  Provinzialgesetzen  dem  Eigenthümer  des
Bodens  zustehen.

Die  von  der  Gutsherrschaft  vor  Verkündung  des  gegenwänigen  Gesetzes
  auf  bauerlichen  Gründen  aufgeschlossenen  mineralischen  Lagersiätten,  Erzförderungen
  und  Gruben,  Kalk=  und  Steinbrüche,  sowie  Thon-,  Lehm-,  Mergelgruben
  und  Torsfstiche  verbleiben  der  Gutsherrschaft,  vorbehaltlich  der  dem
Stellenbesitzer  zu  gewährenden,  durch  Schiedsrichter  festzustellenden  Entschädizun
  63  7  die  ihm  entzogene  Benutzung  und  die  Verschlechterung  der  Boenfläche.



In  den  Rechtsverhältnissen  in  Bezug  auf  diejenigen  Erbkure  und  Mitbaurechte,
  welche  zur  Zeit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  bereits  erworben
sind,  wird  durch  dasselbe  nichts  geandert.

In  allen  anderen  nicht  aus  den  hier  zu  regulirenden  Eigenthumsverhältnissen
  herzuleitenden  Beziehungen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der
Berggesetzgebung.

S.  89.

Die  Gutzherrschaft  behält  die  ausschließlich  von  ihr  benutzten,  auf  den
Grundstücken  der  Stelle  befindlichen  Gebäude,  z.  B.  die  zu  Tagelbhnerwohnungen
  benutzten.  Sie  ist  aber  verpflichtet,  sich  die  Versetzung  dieser  Gebäude
auf  ihren  Grund  und  Boden  gefallen  zu  lassen,  wenn  der  Stellenbesitzer  solche
verlangt  und  die  Kosten  dazu  herzugeben  bereit  ist.

Eine  gleiche  Versetzung,  und  zwar  auf  Kosten  der  Gutzsherrschaft,  ist
der  Stellenbesitzer  zu  fordern  berechtigk,  wenn  die  Gutsherrschaft  einen  Neubau
dieser  Gebaude  vornehmen  will.

Die
        <pb n="121" />
        —  105  —

Die  Baustelle  faͤllt,  wenn  eine  Versetzung  erfolgt,  dem  Stellenbesitzer
unentgeltlich  zu.

9.  90.

Mit  der  Anbringung  der  Provokation  auf  Regulirung  hoͤrt  die  Verpflichtung
  der  Gutsherrschaft  auf,  Verluste  an  der  Hofwehr.  zu  ersetzen.  Dagegen
  dauern  alle  übrigen  Verpflichtungen  beider  Theile  bis  zum  Ausführungstermine
  fort.

Vierter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

.  91.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ist  fortan  nur  die  Uebertragung
  des  vollen  Eigenthums  zulässig.

Mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  dürfen  Lasten,  welche  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  ablösbar  sind,  einem  Grundstücke  von  jetzt  ab  nicht  auferlegt
werden.

Neu  auferlegte  feste  Geldrenten  ist  der  Verpflichtete,  nach  vorgängiger
sechsmonatlicher  Kündigung,  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  abzulösen  berechtigt,
  sofern  nicht  vertragsmäßig  etwas  Anderes  bestimmt  wird.  Es  kann  jedoch
  auch  vertragsmaßig  die  wdigung  nur  waͤhrend  eines  bestimmten  Zeitraums,
  welcher  dreißig  Jahre  nicht  uͤbersteigen  darf,  ausgeschlossen,  und  ein
hoͤherer  Abloͤsungsbetrag  als  der  fuͤnf  und  zwanzigfache  der  Rente  nicht  stipulirt
werden;  ersteres  gilt  auch  von  den  in  den  §#.  53.  bis  55.  gedachten  Renten.

Vertragsmäßige,  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  zuwiderlaufende
Bestimmungen  sind  wirkungslos,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des  sonstigen
  Inhalts  eines  solchen  Vertrags.

.  92.

Die  Kündigung  von  Kapitalien,  welche  einem  Grundstücke  oder  einer
Gerechtigkeit  auferlegt  werden,  kann  künftig  nur  während  eines  besiimmten
JZeitraums,  welcher  dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen  werden.

Kapitalien,  welche  auf  einem  Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt
  sind  und  bisher  Seitens  des  Schuldners  unkündbar  waren,  können  von
jetzt  ab,  sobald  dreißig  Jahre  seit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  verflossen
sind,  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  Seitens  des  Schuldners  gekündigt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  sämmtliche  Kreditinstitute  keine  Anwendung.


5.  93.

Wenn  bei  Zerstückelung  von  Grundstücken  die  darauf  haftenden,  den
Bestimmungen  des  K.  64.  unterliegenden  Reallasten  weder  durch  Kapital,  noch
C#r.  3233.)  nach
        <pb n="122" />
        —  106  —

nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  uͤber  Errichtung  von
Rentenbanken  abgeloͤst  werden,  so  bleiben  fuͤr  solche  Reallasten  das  Hauptgrundstuͤck
  und  die  Trennstuͤcke  in  solidum  verhaftet.

Dagegen  ist  der  Berechtigte  hinsichtlich  solcher  Renten,  welche  den  Bestimmungen
  des  K.  64.  nicht  unterliegen  (.  53.  bis  55.  65.  66.  und  91.),
vexpflichter,  sich  eine  Bertheilung  dieser  Renten  auf  die  Trennstücke  nach  Verhaliniß
  des  Werths  derselben  gefallen  zu  lassen.

Er  ist  jedoch  zu  fordern  berechtigt,  daß  diejenigen  Rentenbeträge,  welche
nach  der  Vertheilung  jährlich  unter  vier  Thaler  betragen,  durch  Kapitalszahlung
  Seitens  des  Mihtigen  abgelösi  werden.

Der  §.  2.  des  Edikts  vom  14.  September  1811.  wegen  Beförderung
der  Landeskultur  und  der  §.  2.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  über  die,
den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  im  Herzogthum  Wesiphalen
(Gesetz-Sammlung  1840.  S.  153.),  soweit  er  diesen  Bestimmungen  entgegen
ist,  werden  aufgeßoben.

.  91.

Auf  Ablôsung  oder  auf  Regulirung  ist  sowohl  der  Berechtigte  als  der
Verpflichtere  anzutragen  befugl.

G.  95.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  des  Berecheigten  muß  sich  stets
auf  die  Ablösung  aller  Reallasten  erstrecken,  welche  für  ihn  auf  den  Grundstücken
  desselben  Gemeindeverbandes  haften.  Sind  mit  den  Provokaten  Grundbesitzer
  einer  andern  Gemeinde  zum  Natural-Fruchtzehnt  oder  zu  Diensten  gemeinschaftlich
  verpflichtet,  so  muß  der  Berechtigte  seine  Provokation  zugleich
auch  gegen  die  Grundbesitzer  dieser  Gemeinde  nlschulich  aller  auf  deren  Grundstücken
  für  ihn  haftenden  Reallasten  richten.

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  der  dritte  Abschnitt  des  gegenwärligen
  Gesetzes  anwendbar  ist,  muß,  wenn  der  Berechtigte  provozirt,  der
Anrrag  zugleich  auf  Ablösung  und  auf  Regulirung  in  dem  vorstehend  gedachten
Umfange  gerichtet  werden.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  des  Verpflichteten  muß  sich
stets  auf  sämmtliche,  seinen  Grundstücken  obliegende  Reallasten  erstrecken.

Die  Zurücknahme  einer  angebrachten  Provokation  ist  unzulässig.

Die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1848.  (Gesetz-Sammlung
  1848.  S.  427.)  vorläufig  durchgeführten  Ablosungen  und  Regulirungen
  in  der  Provinz  Schlesien,  sind  von  Amtswegen  in  endgültige  umzuleiten.

g.  86.

In  Beziehung  auf  die  Kommunalverhaͤltnisse  und  die  Grundsteuern  treten
außer  den  Vorschriften  des  F.  66.  durch  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  keine  Veränderungen  ein.  Es  bleibt  vielmehr  die  Negullrun  dieser
Verhältnisse  der  künftigen  Gemeinde-Ordnung  und  den  Gesetzen  über  die  Grundsteuern
  vorbehallten.

S.  97.
        <pb n="123" />
        —  107  —

K.  97.

Die  Ablbsbarkeit  der  Reallasten,  sowie  die  Regulirungsfähigkeit  der  noch
nicht  zu  Eigemhum  besessenen  Stellen,  ist  ohne  Rücksicht  auf  früher  darüber
abgegebene  Willenserklirungen,  auf  Verjahrung  oder  früher  darüber  ergangene
hbe  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  gegenwmigen  Gesetzes  zu  beuren.



S.  98.

Den  bei  einer  Ablösung  oder  Regulirung  Betheiligten  bleibt  es  freigestellt,
  auch  über  eine  andere  Art  der  Auseinandersetzung,  als  die  in  den  Abschnitten
  II.  und  III.  bestimmte,  sich  zu  vereinbaren.  Insbesondere  bleibt  ihnen
auch  unbenommen,  eine  bestimmte  Abfindung  in  Land  vergleichsweise  festzustellen.


S.  99.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet,  insoweit  nicht  in  demselben  ausdrücklich
eine  Ausnahme  angeordnet  wird,  auf  vergangene  Fälle  keine  Anwendung.  Aus
der  unentgeltlichen  Aufhebung  der  im  Abschnitt  I.  genannten  Rechte  und  Pflichten
  kann  von  denen,  zu  deren  Gunsten  sie  erfolgt  ist,  ein  Einwand  gegen  die
Nacheheile  nicht  entnommen  werden,  welche  rechtlich  mit  gewissen  Handlungen
oder  Unterlassungen  verbunden  sind,  in  sofern  diese  Handlungen  oder  Umeerkesungen
  vor  Verkündung  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  sich  ereigneten.
Ebenso  wenig  begründen  jene  Bestimmungen  des  Abschniers  I.  einen  Einwam
gegen  Jahlung  der  bis  zu  dem  genannten  Tage  fällig  gewordenen  Rückstände,
noch  einen  Anspruch  auf  Erstartung  oder  Entschädigung.

In  den  Landestheilen,  für  welche  die  drei  Gesetze  vom  21.  April  1325.
(Nr.  938.,  939.  und  940.  der  Gesetz-Sammlung  für  1825.)  erlassen  sind,  können
  jedoch  auch  die  vor  Verkündung  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  entstandenen
  Ansprüche  aus  den  nach  F.  2.  Nr.  1.  und  4.  des  gegenwärtigen
Gesetzes  ohne  Entschädigung  aufgehobenen  Rechten  nur  dann  geltend  gemacht
werdenn  enn  sie  durch  Vertrag  oder  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  bereits  festellt

  sind.
sest  Ruͤckstaͤnde,  welche  den  doppelten  Betrag  der  jährlichen  Rente  nicht  übersteigen,
  können,  in  sofern  beide  Theile  einig  sind,  nach  näherer  Bestimmung  des
Rentenbank-Gesetzes,  der  Rentenbank  überwiesen  werden.

K  100.

Ist  vor  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  einer  Auseinandergehunasfache
  der  Rezeß  bestärigt  oder  die  Ablösung  oder  Regulirung  in  Ansehung
  aller  oder  einzelner  Berechtigungen  (Abschnitt  I.  bis  III.)  so  weit  gediehen,
  daß  die  Abfindung  durch  Vertrag,  rechtskräftiges  Erkenntniß,  Anerkenmtniß
  des  Auseinandersetzungsplanes  oder  sonst  rechtsverbindlich  bereits  festgestellt
  ist,  so  kann  hiergegen  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  kein  Einwand
hergeleitet  werden.

(Vr.  333)  Da-
        <pb n="124" />
        —  106  —

Dagegen  sind  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  alle  noch  nicht
rechtsverbindlich  festgestellten  Verhaͤltnisse  anwendbar.

st  aber  in  einer  solchen  Ablösung  oder  Regulirung  ein  Landtheilungsplan
  bereits  ausgefuͤhrt,  wenn  auch  noch  nicht  rechtsverbindlich  festgestellt,  so
kann  solcher  auf  Grund  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  nicht  mehr  angefochten,
sondern  die  Ausgleichun  wegen  der  nach  diesem  Gesetze  zu  berechnenden  Abfindung
  nur  in  einer  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
zu  behandelnden  Rente  bewirkt  werden.

S.  101.

Die  Bestimmungen  des  §.  95.  finden  auf  alle  noch  anhängigen  Regulirungen
  und  Ablôsungen  Anwendung.

&amp;amp;.  102.
Die  Besti  mungen  des  F.  47.  sind  auf  alle  bereits  anhängigen  Ablösungen

  von  Besitzveränderungs-Abgaben  anwendbar,  in  welchen  die  Abfindung  noch
nicht  rechtsverbindlich  festgesiellt  ist.  (GG.  100.)

K.  103.

Der  Anspruch  auf  die  nach  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1816.  (Geset=
  Sammlung  1816.  S.  154.)  zu  gewährende  höhere  als  die  Normalentsch#-digung
  fallt  fort,  wenn  diese  höhere  Entschädigung  bei  Verkündung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  nicht  schon  durch  Vertrag,  rechtskräftiges  Erkenntniß,  *—.
erkennung  des  Auseinandersetzungsplans  oder  sonst  rechtsverbindlich  festgestellt
ist.  Es  bewendet  in  diesem  Falle,  sowohl  dem  Berechtigten  als  dem  Verpflich--teten
  gegenüber,  lediglich  bei  der  festgestellten  Normalentschädigung.

Der  Anspruch  auf  geringere  als  die  Normalentschddigung  wird  nach  den
Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze  erledigt;  doch  bleibt  auch  Herbei  der  Artikel
  08.  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1810.  außer  Anwendung.

K.  104.

Der  Termin  zur  Ausführung  der  Auseinandersetzung  wird,  wenn  die
Interessenten  sich  über  denselben  nicht  vereinigen,  durch  die  Auseinandersetzungs-Behörde
  bestimmr.

K.  105.
Für  das  in  diesem  Gesetz  V.  11.  14.  17.  30.  31.  44.  63.  72.  83.  85.
88.  angeordnete  schiedsrichterliche  Verfahren  gelten  die  §#.  32.  ff.  der  Verordnung
  vom  30.  Juni  1834  wegen  des  Geschaftsbetriebs  in  den  An  elegenheiten
  der  Gemeinheitstheilungen  u.  s.  w.  (Gesetz-Sammlung  1834.  S.  .)
gegebenen  Vorschriften.

S.  106.

Die  Kosten  der  Regulirungen  und  Ablösungen,  ausschließlich  der  Progefkoflen,
  sind  zur  einen  Hälfte  von  den  Berechtigken,  zur  anderen  Hälfte  von
en  Verpflichteten  zu  tragen.  #

eh-
        <pb n="125" />
        —  109  —

Mehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichkete  haben  zu  den  sie  betreffenden
  Kosten  nach  Verhältniß  des  Werrhs  der  abgelösten  Reallasten  und
Gegenleistungen  beizutragen.

g.  107.

Die  Kosten  in  noch  anhaͤngigen  Auseinandersetzungen  und  Prozessen  uͤber
Verechügungen,  Abgaben  und  Gsiungen,  welche  in  Folge  der  Beslimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  unentgeltlich  wegfallen,  werden,  in  soweit  sie  nicht
bereits  bezahlt  sind,  niedergeschlagen.

g.  108.

Die  General-Kommissionen  und  landwirthschaftlichen  Regierungsabtheilungen
  sind  befugt,  mit  der  Besorgung  einzelner,  zum  Tuszeinandersegunge-Verfahren
  gehöriger  Geschäfte,  und  selbst  mit  der  vollständigen  Bearbeitung  einfacher
  Auseinandersetzungen,  jeden  Staats=  und  Gemeindebeamten  zu  beauftragen,
  welchen  sic  dazu  für  geeignet  halten.  Diese  Beamten  sind  verpflichter,
sich  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  solchen  Aufträgen  zu  unterziehen  und  überkommen
  wegen  dieser  Geschäfte  gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  beständigen
  Kommissarien  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  Die  von  ihnen  innerhalb
  der  Grenzen  ihres  Auftrages  aufgenommenen  Verhandlungen  haben  diejenige
  Kraft,  welche  im  F.  55.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  den
Protokollen  der  Spezialkommissarien  beigelegt  worden  ist.

Die  Vollziehung  der  Auseinandersetzungs-Rezesse  kann  mit  der  nämlichen
Wirkung,  wie  vor  einem  als  Richter  befähigten  Justizbeamten  oder  vor  einem
Notar,  auch  vor  einem  jeden  von  der  General-Kommission  oder  der  landwirthschaftlichen
  Regierungsabtheilung  mit  diesem  Geschäfte  beauftragten  Staatsoder
  Gemeindebeamten  erfolgen.  Die  beschränkende  Vorschrift  des  F.  43.  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wird  aufgehoben.

K.  109.

Die  Legitimation  jedes  bei  einem  Auseinandersetzungs-Geschäft  sich  meldenden
  Interessenten,  dessen  Besitztitel  im  Hypothekenbuche  noch  nicht  berichtigt
worden,  ist  als  geführt  zu  erachten:

a)  wenn  demselben  von  der  betreffenden  Gemeindebehörde  bescheinigt  wird,
daß  er  das  Grundstück,  um  welches  es  sich  handelt,  eigenthümlich  besitze,
  oder  wenn  er  eine  auf  die  Erwerbung  des  Eigenthums  davon  lautende
  öffentliche  Urkunde  vorzulegen  im  Stande  ist;

b)  wenn  dabei  die  übrigen  Theilnehmer  des  Geschäfts  die  Legitimation  nicht
bestreiten,  und

P)  nach  geschehener  öffentlicher  Bekanntmachung  der  Auseinandersetzung
(Ausführungsgesetz  vom  7.  Juni  1821.  9.  12.,  Verordnung  vom  30.
Juni  1834.  G.  25.)  und  Benachrichtigung  der  aus  dem  Hypothekenbuche
erwa  ersichtlichen  Eigenthums-Prätendenten  bis  zur  Rezeßvollziehung  kein
Anderer  bei  dem  Spezial-Kommissarius  oder  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  Besitzansprüche  erhoben  hat.

Wer  sich  nach  Ablauf  des  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  ange-Jahrgeng
  1850.  (Nr.  3333.)  10  ge-
        <pb n="126" />
        —  110  —

gebenen  Termins  bis  zur  Rezeßvollziehung  als  Besitzer  meldet  und  legitimirt,
muß  Alles  gegen  sich  gelten  lassen,  was  bis  zu  dem  Zeitpunkte  seiner  Meldung
mit  dem  nach  den  obigen  Litt.  a.  und  b.  vorlaͤufig  legitimirten  Inhaber  des
Grundstuͤcks  festgestellt  worden  ist.

Der  Hppothekerricheer  darf  die  Eintragung  des  von  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  bestätigten  Rezesses  in  das  Hypothekenbuch  nicht  versagen,
auch  wenn  der  Rezeß  mit  einem  andern  als  dem  eingetragenen  Besitzer  abgeschlossen,
  bei  der  Bestäligung  aber  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  bescheinigt
  ist,  daß  die  Legitimation  der  noch  nicht  titulirten  Besitzer  in  obiger  Weise
ergänzt  sei.

G.  110.

Die  besondere  Bekanntmachung  der  Kapital-Absindungen  an  die  eingetragenen
  Gläubiger  und  an  die  sonstigen  Realberechtigten  fällt  weg:

a)  in  soweit  die  Kapital-Abfindungen  zu  den  Einrichtungskosten  erforderlich

sind;

b)  bei  anderweiten  Verwendungen  in  die  Substanz  des  berechtigten  Gutes
oder  zur  Abstoßung  priorikätisch  eingetragener  Kapitalposten,  ohne  Rücksicht
  darauf,  wie  hoch  sich  die  eingetragenen  Schulden  oder  Kapital-Abfindungen
  belaufen.

Ob  und  wie  weit  die  Verwendung  in  einer,  die  Gläubiger  und
Realberechtigten  des  berechtigten  Guts  sicherstellenden  Weise  erfolgt  ist,
hat  die  Auseinandersetzungs-Behörde  allein,  nach  ihrem  Ermessen,  zu
prüfen;

r  wenn  die  Kapitals-Abfindung  nur  zwanzig  Thaler  oder  weniger  beträgt;

4)0  wegen  der  Geld-Entschädigungen  für  den  neuesten  Düngungszustand  und
für  Verbesserungs-Arbeiten;

e)  wegen  derjenigen  Kapitals-Abfindungen,  welche  nach  dem  Gesetze  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  an  den  Berechtigten

aa)  von  den  Verpflichteten  für  Renten  oder  Renten-Antheile  unter
Einem  Silbergroschen;
bb)  von  der  Rentenbank  für  die  über  den  Nennwerth  der  ausgehändigten
  Rentenbriefe  überschießenden  Beträge  (Kapitalspitzen)
gezahlt  werden  müssen.
ie  unter  c.  d.  e.  gedachten  Absindungs-Gelder  erhält  der  Berechtigte,
wenn  er  zugleich  im  Hypothekenbuche  eingetragener  Besitzer  ist,  zur  freien  Disposition,
  und  ist  insbesondere  auch  deren  Vernbendung  in  das  Lehen,  Fideikommiß,
  Erbzinsgut  rc.  nicht  zu  kontrolliren.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1835.  &amp;amp;.  9.  —  der  Ablösungs-Ordnung
  vom  13.  Juli  1829.  §.  103.  —  der  Ablösungs-Ordnung  vom
18.  Juni  1840.  99.  100.  101.  —  des  Ablösungsgesetzes  vom  4.  Juli  1840.
GW.  74.  75.  und  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  F.  152.
werden  aufgehoben.

.  111.
Eine  jede  Bekanntmachung  wegen  Kapitals-Abfindungen  ist  nur  an  diejenigen
  Gläubiger  und  Realberechtigten  zu  richten,  welche  im  Hypothekenbuche
des  berechtigten  Gutes  eingetragen  sind.  Eine  Ermittelung  und  Benachrichtigung
        <pb n="127" />
        —  111  —

gung  ihrer  nicht  eingetragenen  Erben,  Cessionarien  oder  Rechtsnachfolger  ist
nicht  erforderlich,  wird  vielmehr  durch  die  oͤffentliche  Bekanntmachung  ersetzt,
welche  eintreten  muß,  wenn  der  eingetragene  Kreditor  todt  oder  seinem  Aufenthalte
  nach  unbekannt  oder  nicht  mehr  Besitzer  der  Forderung  ist.  Sollte  in
diesen  Faͤllen  die  Ermittelung  und  besondere  Benachrichtigung  des  zeitigen  Besitzers
  der  Forderung  ohne  Schwierigkeit  zu  bewirken  sein,  so  sieht  es  der  Auseinandersetzungs-Beserd
  frei,  diesen  Weg  statt  der  öffentlichen  Bekanntmachung
einzuschlagen.
g.  112.

Außer  den  abaͤndernden  Bestimmungen  der  99.  106.  bis  111.  bleiben
vorlaͤufig  die  uͤbrigen,  das  Kostenwesen  und  das  Verfahren,  so  wie  die  Rechte
dritter  Personen  regelnden  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  die  hierauf
  bezüglichen  Vorschriften  der  oben  im  §.  1.  genannten  bisherigen  Gesetze  in
Kraft,  insoweit  sie  nicht  durch  dieses  und  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  ausdrücklich  abgeadndert  sind.

K.  113.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  verliert
das  Gesetz  vom  9.  Oktober  18  18.,

betreffend  die  Sistirung  der  Verhandlungen  über  die  Regulirung  der

gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  und  über  die  Ablösung  der

Dienste,  Natural=  und  Geldabgaben,  sowie  der  über  diese  Gegenkände

anhängigen  Prozesse  (Gesetz-Sammlung  1848.  S.  276.),
in  Ansehung  aller  derjenigen  Verhandlungen  und  Prozesse  seine  Wirksamkeit,
welche  Rechtsverhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  geordnet  werden  sollen.

Ueber  die  Mühlenabgaben  und  die  Anwendung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  auf  dieselben  bleiben  die  näheren  Bestimmungen  einem  besonderen  Gesetze
vorbehalten.

Bei  der  Sistirung  der  Ablösungs-Verhandlungen  und  Prozesse  über  die
Mühlenabgaben  behält  es  einstweilen  sein  Bewenden.

S.  114.

Die  Ausführung  des  Legenwärtigen  Gesetzes  in  dem  Regicrungsbezire
Stralsund  wird  der  General-Kommission  zu  Stargard  übertragen.  Es  kommen
hierbei,  in  Beziehung  auf  das  Verfahren,  das  Kostenwesen  und  die  Rechte
dritter  Personen,  dieselben  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung,  welche  in
dem  bisherigen  Geschäftsbezirk  der  Hedachuen  Behäörde  gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  2.  März  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  imons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  333—3234.)  10“  (Nr.  3234.)
        <pb n="128" />
        —  112  —
(Nr.  3234.)  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken.  Vom  2.  März  1850.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie,  mit  Ausschluß  der  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheile,
was  folgt:

g.  1.

Enichtung  Zur  Beförderung  der  Ablbsung  der  Reallasten  und  zur  vollständigen
don,  Re#ten-  Auflösung  des  Rechtsverhälenisses  zwischen  den  bisherigen  Berechtigten  und
un  Betim.  Verpflichteten  soll  in  jeder  Provinz  eine  Rentenbank  errichtet  werden.
mung.  Die  für  die  Rheinprovinz  zu  errichtende  Rentenbank  erstreckt  ihre  Wirksamkeit

  nur  auf  die  am  rechten  Rheinufer  belegenen  Theile  der  Provinz,  und
kann  mit  der  Rentenbank  in  der  Provinz  Westphalen  vereinigt  werden.

g.  2.

Die  Abloͤsung  durch  die  Rentenbanken  erfolgt,  sobald  die  Reallasten  in
feste  Geldrenten  verwandelt  worden  sind,  dadurch,  daß  die  Bank  den  Berechtigten
  gegen  Ueberlassung  der  Geldrente  für  das  zu  deren  Ablösung  erforderliche
  Kapital  durch  zinstragende,  allmälig  zu  amorkifirende  Schuldverschreibungen
  (Rentenbriefe)  abfindet,  die  Rente  aber  alsdann  von  dem  Verpflichteten  so
lange  fortbezieht,  als  dies  zur  Zahlung  der  Zinsen  und  zur  allmäligen  Amorltisation
  der  Rentenbriefe  erforderlich  ist.  Sobald  diese  Amortisation  vollendet
ist,  hört  die  Verbindlichkeit  des  Belasteten  zur  Entrichtung  der  Rente  ganz  auf.

g.  3.
Der  Staat  garantirt  die  Erfuͤllung  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
den  Rentenbanken  auferlegten  Verpflichtungen  und  wird  diese  Banken  mit  dem
erforderlichen  Betriebsfonds  versehen.

K.  4.
Ausführene  Die  Festsetzung  der  an  die  Stelle  der  Reallasten  tretenden  Geldrenten,
Bebdie  Verhandlungen  zwischen  den  Parteien  über  die  Ueberweisung  dieser  Geldrenten

  an  die  Rentenbanken  und  die  Entscheidung  sowohl  hierüber,  als  über  die
Höhe  der  den  Berechtigten  von  der  Rentenbank  zu  gewährenden  Absindung,
liegt  den  Auseinandersetzungs-Behörden  ob,  welche  nicht  nur  bei  diesen  Geschäften,
  sondern  auch  in  der  Folge,  wenn  es  sich  um  die  Frage  handelt,  ob  und
inwieweit  der  Berechtigte  in  der  Disposition  über  die  zu  seiner  Abfindung  bestimmten
  Rentenbriefe  oder  über  die  bei  deren  Amorkisation  zur  Ausza  lung
kommenden  Kapitalien  durch  Rechte  drikter  Personen  beschränkt  ist,  den  bestehenden
  Gesetzen  gemäß,  die  Rechte  dieser  Personen  wahrzunehmen  hat.

Alle  ubrigen  bei  den  Operationen  der  Rentenbanken  vorkommenden  Ge-4:
        <pb n="129" />
        —  113  —

schaͤfte  werden  der  fuͤr  eine  jede  Provinz  unter  dem  Namen  „Direktion  der
Rentenbank“  einzusetzenden  Verwaltungsbehoͤrde,  sowie  den  zur  Einziehung
der  direkten  Staatssteuern  bestimmten  Behörden  nach  den  näheren  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  übertragen.

g.  5.

Jede  Direktion  einer  Rentenbank  besteht  aus  einem  Direktor  und  dem
erforderlichen  Hülfs=  und  Subaltern-Personal.

Die  Direktionen  der  Rentenbanken  stehen  unter  der  Oberaufsicht  der
Ministerien  für  die  Finanzen  und  für  die  landwirkhschaftlichen  Angelegenheiten;
sie  sind  den  Regierungen  und  Auseinandersetzungs-Behörden  koordinirk  und  führen
  ihre  Geschäfte  unter  Mitwirkung  und  Kontrolle  der  Provinzialvertretung.

g.  6.

Welche  Reallasten  zur  Ablösung  durch  die  Rentenbanken  geeignet  sind,  Raaltasen,
ist  in  dem  Gesetze  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  sische  aura.
und  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  (Abschnitt  II.  Titel  N.,  Re
Abschnist  III.  .  85.  und  Abschnitt  IV.  §.  99.)  bestimmt.  Ausgeschlossen  von  reisin
dieser  Ablösung  bleiben  außer  den  in  dem  gedachten  Gesetze  (.  33.  bis  55.,

65.  66.)  angegebenen  Reallasten  auch  die  nach  dessen  Verkündung  neu  auferlegten
  Geldrenten.  G.  91.  a.  a.  O.)

F.  7.

Ausgeschlossen  von  der  Ablbsung  durch  die  Rentenbanken  bleiben  ferner
alle  dem  Domainenfiskus  als  Berechtigten  zustehenden  Reallasten;  in  Ansehung
ürrr  Ablösung  ist  im  §.  64.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  das  Erforderliche
estimmt.

g.  8.

Die  Uebernahme  einer  Rente  auf  die  Rentenbank  ist  erst  dann  zulässig,
wenn  sämmtliche  auf  einem  Grundstücke  haftende,  zur  Ablösung  durch  die  Rentenbank
  geeigneten  Reallasten  in  feste  Geldrente  verwandelt  sind.  Ist  aber
dies  geschehen,  so  kann  sowohl  der  Berechtigte  als  der  Verpflichtete  die  Ueberweisung
  der  Geldrente  an  die  Rentenbank  Behufs  der  Ablösung  verlangen,
wenn  gleich  die  Auzeinanderseung  in  Ansehung  der  übrigen  Grundsiücke  derselben
  Gemeinde  noch  nicht  zum  Abschluß  gekommen  ist  (F.  95.  des  Gesetzes  über
die  Ablösung  der  Reallasten  2c.  vom  heutigen  Tage).

K.  9.

Wemn  bei  einem  Ablösungsverfahren  der  Verpflichtete  erklärt,  von  der  Festhellung
im  §.  64.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  der  Reallasten  rc.  vom  heutigen  Tage  ie
ihm  gegebenen  Befugniß,  die  an  die  Stelle  der  Reallasten  tretende  feste  Geld-Ueberweisung
rente  durch  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  derselben  abzulösen,  keinen  Ge=  uun  ie  Nentenbrauch
  machen  zu  wollen,  so  hat  die  Auseinandersetzungs-Behörde  die  Ablösung
der  Geldrente  durch  die  Rentenbank  von  Amtswegen  zu  veranlassen.

Will  der  Verpflichtete  die  Ablösung  nach  F.  64.  a.  a.  O.  durch  Baar-(Nr.

  3334.)  z  ah-
        <pb n="130" />
        —  114  —

zahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  bewirken,  der  Berechtigte  aber  von  der
im  vierten  Satze  des  obengedachten  §.  64.  ihm  eingeraͤumten  Befugniß,  den
zwanzigfachen  Betrag  in  Rentenbriefen  verlangen  zu  können,  Gebrauch  machen,
so  finden  in  solchem  Falle  die  Vorschriften  der  §&amp;amp;#.  59.  bis  63.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Anwendung.

In  Ansehung  derjenigen  festen  Geldabgaben,  welche  zwar  zur  Ablösung
durch  die  Rentenbank  geeignet  sind,  hinsichtlich  welcher  es  aber  zur  Ermittelung
ihres  Jahresbetrages,  außer  dem  im  F.  65.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
der  Reallasten  2c.  vorgesehenen  Falle,  keiner  weiteren  Auseinandersetzung  bedarf
(§.  50.  und  52.  a.  a.  O.),  kann  sowohl  von  dem  Berechtigten  als  von  dem
Verpflichteten,  in  dem  Falle  der  9#.  56.  und  65.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
  der  Neallasten  2c.  aber  nur  von  dem  Berechtigten,  auf  Ablösung  durch
die  Rentenbank  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde  angetragen  werden.

g.  1  0.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Ablösung  der  Rente  durch  die  Rentenbank
  erfolgt,  hat  der  Verpflichtete  nur  neun  Zehntheile  der  ermittelten  vollen
Geldrente  (G.  64.  des  Eesebes  über  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.  vom  heutigen
  Tage)  an  die  Rentenbank  zu  entrichten.  Ein  Zehntheil  der  Rente  wird
demselben  vom  Tage  ihres  Ueberganges  auf  die  Rentenbank  an  erlassen.

Dem  Verpflichteten  sieht  jedoch  auch  die  Wahl  frei,  ob  er  die  volle
Rente  oder  nur  neun  Zehntheile  derselben  künftighin  an  die  Rentenbank  entrichten
  will.  —  Auf  die  Höhe  der  Entschädigung  des  Berechtigten  ist  dieses
aber  ohne  Einfluß,  und  es  wird  nur  die  Amortisationsperiode  der  Renten  bei
Einzahlung  des  vollen  Betrages  abgekürzt.  Von  der  einmal  getroffenen  Wahl
kann  der  Verpflichtete  nicht  wieder  ab  chen.

Diese  dem  Verpflichteten  zustehende  Befugniß,  durch  Entrichtung  der
vollen  Rente  die  Amortisations-Periode  abzukürzen,  fällt  jedoch  weg,  wenn  der
Rentenbank  nach  Vorschrift  des  F.  99.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  der
Reallasten  2c.  Rückstände  überwiesen  werden.  Der  Verpflichtete  hat  in  diesem
Falle  noch  eine  besondere  jährliche  Rente,  welche  in  dem  zwanzigsten  Theil  der
Summe  der  Rücksiände  besteht,  zur  Tilgung  der  letzteren  an  die  Rentenbank
zu  entrichten.

K.  11.

So  weit  jedoch  der  hiernach  (.  10.)  der  Rentenbank  zu  überweisende
Rentenbetrag  nicht  in  vollen  Silbergroschen  besteht,  darf  derselbe  der  Rentenbank
  nicht  überwiesen  werden.  Es  müssen  vielmehr  dergleichen  in  Pfennigen
bestehende  Rententheile,  so  wie  überhaupt  Renten,  welche  nach  Abzug  eines
Zehntheils,  oder  auch  da,  wo  die  volle  Rente  der  Rentenbank  überwiesen  wird,
unter  Einem  Silbergroschen  betragen,  ohne  Einwirkung  der  Rentenbank  von
dem  Verpflichteten  durch  Baarzahlung  in  Kapital  nach  der  Vorschrift  im  ersten
Absatz  des  F.  64.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.  vom  heutigen
  Tage  abgelöst  werden.

K.  12.

In  dem  über  die  Ablösung  oder  Regulirung  aufzunehmenden  Ket
ind
        <pb n="131" />
        —  115  —

sind  zugleich  die  Ergebnisse  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Rentenpflichtien
  und  der  Rentenbank  (F.  10.),  zwischen  dem  Ersteren  und  dem  bisherigen
rrechigten  (.  11.  und  17.)  und  zwischen  diesem  und  der  Rentenbank  (§§.  28.  ff.)
festzustellen.
Die  Rechte  der  Rentenbank  werden  hierbei  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  von  Amtswegen  wahrgenommen;  der  Zuziehung  der  Direktion  der
Rentenbank  bedarf  es  daher  nicht.

S.  13.

Sind  zur  Zeit  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Reallasten
  eines  Grundstücks  bereits  in  feste  Geldrente  verwandelt,  so  wird,  wenn
die  letztere  durch  die  Rentenbank  abgelöst  werden  soll,  über  die  im  §F.  12.  gedachte
  Auseinandersetzung  ein  besonderer  Rezeß  aufgenommen.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  (§F.  6.,  8.  bis  13.)  entstehen,  sind  in  demselben
  Verfahren  zu  entscheiden,  welches  gesetzlich  bei  Ablösungen  vorgeschrieben
  ist.

g.  14.

Die  uͤber  das  Verhaͤltniß  der  Betheiligten  zur  Rentenbank  abgeschlossenen
  Rezesse  (G.  12.  und  13.)  müssen  stets  von  der  Auseinandersetzungs-Behäörde
  bestätigt  und  von  dieser  der  Direktion  der  Rentenbank  in  Ausfertigung
mitgetheilt  werden.  Nur  auf  Grund  eines  solchen  Rezesses  darf  eine  Rente
auf  die  Rentenbank  übernommen  werden.

S.  15.

Der  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Rente  auf  die  Rentenbank  übernommen
und  wann  sie  zum  ersten  Male  an  dieselbe  entrichtet  werden  soll,  wird  von
der  Direktion  der  Rentenbank  bestimmt.

S.  16.

Die  Uebernahme  einer  Rente  auf  die  Rentenbank  darf  nur  am  1.  April
oder  am  1.  Oktober  geschehen.

S.  17.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  Uebernahme  muß,  wenn  die  Ausführung  der
Auseinandersetzung  früher  eingetreten  ist  (G.  1041.  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
  der  Reallasten  2c.  vom  heutigen  Tage),  die  Rente  von  dem  Verpflichteten
  unmittelbar  an  den  bisherigen  Berechtigten  entrichtet  werden.

F.  18.

Die  an  die  Rentenbank  abgetretenen  Renten  genießen  bei  Konkurrenz  Eichen
mit  andern  Verpflichtungen  des  belasteten  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  d  et
welches  die  Gesetze  den  Staatssteuern  beilegen.  Sie  bedürfen  keiner  Eintra  "
gung  in  das  Hypothekenbuch  des  verpflichteten  Grundstücks,  welches  jedoch  für
die  Dauer  der  Amortisations-Periode  der  Rentenbank  verhaftet  bleibt.
Diejenigen  eingetragenen  Reallasten,  an  deren  Stelle  die  Renten  getre-(Nr.
  3334.)  ten
        <pb n="132" />
        Tilgung  der
Renten.  6

—  116  —

ten  sind,  werden  im  Hypothekenbuche  kostenfrei  gelöscht;  dagegen  wird  in  diesem
  Falle  kostenfrei  um  Hypothekenbuche  vermerkt,  daß  das  Grundstück  der
Rentenbank  rentenpflichtig  isi.

Die  Löschung  wird  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  beantragt,  sobald
  die  Uebernahme  der  Rente  von  der  Direktion  der  Rentenbank  und  die
Abfindung  des  Berechtigten  erfolgt  sind  (F.  30.).

g.  19.

Gebaͤude,  auf  welchen  Renten  fuͤr  die  Rentenbank  haften,  muͤssen  auf
Verlangen  der  Direktion  der  Rentenbank  bei  einer  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  bis  zu  dem,  nach  den  Grundsaͤtzen  dieser  Gesellschaft  zulaͤssigen  Werth
von  dem  Verpflichteten  versichert  werden.  Der  Verpflichtete  kann  hierzu  von
der  Direktion  der  Rentenbank  durch  administrative  Exekution  angehalten
werden.

Die  Direktion  der  Rentenbank  hat  diejenigen  Versicherungs-Gesellschaften,
  bei  welchen  ihrem  Ermessen  nach  dergleichen  Versicherungen  erfolgen  müssen,
  zu  bestimmen  und  öffentlich  namhaft  zu  machen.

G.  20.

Bei  Zerstückelung  von  Grundstücken,  auf  welchen  Renten  für  die  Rentenbanken
  haften,  finden  auf  diese  Renten  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Staatssteuern  ebenfalls  Anwendung.

Die  Direktion  der  Rentenbank  kann  jedoch  verlangen,  daß  in  solchem
Fall  Rentenbeträge,  welche  nach  der  Vertheilung  der  Rente  jährlich  weniger
als  fünf  Silbergroschen  betragen,  sofort  durch  Kapitalzahlung  nach  den  Vorschriften
  des  H.  23.  abgelöst  werden.

g.  21.

Die  Renten  werden  in  monatlichen  Raten  mit  den  Staatssteuern  postnumerando
  erhoben.

In  Ansehung  ihrer  Erhebung  und  Beitreibung  hat  die  Direktion  der
Rentenbank  dieselben  Berechtigungen,  welche  die  Gesetze  den  Verwaltungs--Behörden
  bei  Erhebung  und  Beitreibung  der  Staatssteuern  beilegen.

g.  22.

Der  Verpflichtete  wird  entweder  durch  eine  56—1  Jahre  oder  673  Monate
  lang  fortgesetzte  Zahlung  der  Rente,  wenn  er  sich  bei  Ueberweisung  der
Rente  auf  die  Rentenbank  für  den  Erlaß  eines  Zehntheils  der  vollen  Rente,
oder  durch  eine  41  .  Jahre  oder  493  Monate  lang  fortgesetzte  Zahlung  der
vollen  Rente,  wenn  er  sich  für  diese  erklärt  hat  (.  10.),  von  der  Verpflichtung
zur  ferneren  Entrichtung  der  Rente  vollständig  befreit.

Auf  die  zur  Tilgung  der  Rückstände  der  Rentenbank  überwiesenen  Renten
  finden  die  für  volle  Renten  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.

g.  23.
Dem  Verpflichteten  steht  indessen  frei,  auch  schon  waͤhrend  ber  im
        <pb n="133" />
        —  117  —

S.  22.  angegebenen  Zeitraͤume  die  Rente  durch  Kapitalzahlung  ganz  oder  theilweise
  zu  tilgen.

Welche  Summen  in  den  verschiedenen  Jahren  der  beiden  Amortisations-Perioden
  zur  Abloͤsung  der  verschiedenen  Rentenbetraͤge  erforderlich  sind,  ergiebt
sich  aus  den  unter  A.  und  B.  beigefügten  Tabellen.

Kapitalzahlungen  sind  jedoch  stets  nur  erst  dann  zulädssig,  wenn  der
Verpflichtete  zuvor  die  bereits  falligen  Rentenzahlungen  geleistet  hat.  Eingehende
  Kapitalzahlungen  müssen  daber  zunächst  auf  die  noch  rückständigen  Renlenzahlungen
  verrechnet  werden.

Rentenbeträge,  die  nicht  in  Silbergroschen  sich  abrunden,  können  nicht
durch  Kapitalzahlung  abgelöst  werden.

Rentenbeträge  unter  fünf  Silbergroschen  können  nur  dann  durch  Kapitalzahlung
  abgelöst  werden,  wenn  die  auf  einem  Grundslücke  lastende  Rente  weniger
  als  fünf  Silbergroschen  beträgt.  Es  muß  jedoch  in  einem  solchen  Falle
die  Rente  mit  einem  Male  vollständig  abgelöst  werden.

K.  24.

Dergleichen  Kapitalzahlungen  (F.  23.)  müssen  nach  vorhergegangener
sechsmonatlicher  Kündigung  am  31.  März  oder  am  30.  September  geleistet
werden.

Der  verminderte  Rentenbetrag  wird  zum  ersten  Male  an  demjenigen  Rentenzahlungs-Termine
  entrichtet,  welcher  auf  die  zur  gehörigen  Zeit  erfolgte  Kapitalzahlung
  zunächst  folgt.

g.  25.

Will  ein  Rentenpflichtiger  ohne  vorherige  Kündigung  Kapitalzahlung  leisten,
  so  steht  ihm  dieses  zwar  frei,  allein  es  kann  eine  solche  Zahlung  nur  so
angesehen  werden,  als  wenn  sie  sechs  Monate  nach  dem  auf  die  Zahlung  zunächst
  folgenden  31.  März  oder  30.  September  erfolgt  wäre.  Wird  eine  ag

italzahlung  ohne  vorhergegangene  Kuͤndigung  am  31.  März  oder  30.  Septemer
  geleistet,  so  hat  sie  die  Wirkung,  als  wenn  sie  an  dem  auf  die  Zahlung  zunaͤchst
  folgenden  30.  September  oder  31.  Maͤrz  geleistet  worden  waͤre.

g.  26.
Die  Kündigungen  und  Kapitalzahlungen  müssen  bei  der  Direktion  der

Rentenbank  oder  bei  den  von  letzterer  zur  Annahme  der  Kündigungen  und  Kapitalzahlungen
  autorisirten  Beamten  erfolgen.

.  27.

Ueeber  jede  Kapitalzahlung  ertheilt  die  Direktion  der  Rentenbank  eine
Buiung,  in  welcher  zugleich  ausgedrückt  sein  mu½,  wie  viel  die  verminderte
Rente  künftig  noch  beträgt,  und  an  welchem  Termine  dieselbe  zum  ersten  Male
vn  entrichten  ist.  Nur  durch  eine  solche  Quittung  wird  der  Berpflichrete  bleiend

  entlastet.
§.  28

Der  Berechtigte  erhalt  als  Absindung  von  der  Rentenbank  den  zwanzig=  ##sid
17  acher  br

In#rsang  4850.  (Nr.  3234.)

—

ung

echtigien.
        <pb n="134" />
        —  118  —

fachen  Betrag  der  vollen  Rente  G.  10.)  und  eintretenden  Falls  außerdem  den
zwanzigfachen  Berrag  der  zur  Tilgung  von  Rückständen  der  Rentenbank  überwiesenen
  Rente,  insoweit  nicht  nach  §.  11.  die  Abfindung  für  die  überschießenden
  Pfennige  von  dem  Verpflichteten  unmittelbar  erfolgt  ist.

9.  29.
Diese  Abfindung  (G.  28.)  wird  in  Rentenbriefen  nach  deren  Neumwerth,
und  soweit  durch  solche  der  von  der  Renkenbank  zu  leistende  Absindungsbetrag
nicht  vollständig  gewährt  werden  kann  (F.  32.),  in  baarem  Gelde  geleistet.

K.  30.

Die  Abfindung  des  Berechtigten  erfolgt  zu  demselben  Zeitpunkt,  an  welchem
  die  Rente  auf  die  Rentenbank  übernommen  wird  (G.  15.  und  16.).

g.  31.

Die  gesammte  Abfindung  an  Rentenbriefen  und  baarem  Gelde  wird  demjenigen
  zugestellt,  welchen  die  Auseinandersetzungs-Behörde  als  den  berechtigten
Empfänger  bezeichnet  (§F.  4.).

g.  32.
ertrrr  Die  Rentenbriefe  werden  von  der  Direkkion  der  Rentenbank  nach  dem
#.  Iusiupens,  unter  C.  beiliegenden  Schema,  und  zwar  in  Appoints  von  1000  Rthlr.,  500
c.  Rthlr.,  100  Rthlr.,  25  Rthlr.  und  10  Rchlr.  ausgestellt  und  mit  jahrlich  vier
Pozent  in  halbjaährigen  Terminen,  am  1.  April  und  1.  Okfober,  verzinset.
Den  Inhabern  der  Rentenbriefe  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

g.  33.

Mit  jedem  Rentenbriefe  werden  zugleich  Zinskupons  auf  achtjaͤhrige,  vom

D.  1.  Oktober  1850.  ab  zu  berechnende  Perioden  nach  dem  unter  D.  beiliegenden

—Schhema  ausgegeben.

g.  34.

Nach  dem  Ablaufe  jeder  dieser  Perioden  (F.  33.)  werden  dem  Vorgoger

  des  Rentenbriefes  neue  Zinskupons  auf  einen  gleichen  Zeitraum  ausgendigt.



g.  35.

Der  Betrag  der  faͤlligen  Zinkupons  wird,  gegen  Ablieferung  derselben,

von  der  Kasse  der  Rentenbank  baar  ausgezahlt;  auch  werden  diese  faͤlligen

Zinskupons  von  allen  Koͤniglichen  Kassen  in  Zahlung  angenommen.

K.  36.

Die  Zinskupons  verjähren  binnen  vier  Jahren  zum  Vortheil  der  Anstalk.
Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  auf  den  Falligkeits-Termin  folgenden

  letzten  Dezember.
§.  37.
        <pb n="135" />
        —  119  —

g.  37.

Die  Rentenbriefe  koͤnnen  Behufs  der  Belegung  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher
  Depositalgelder,  sowie  der  Fonds  oͤffentlicher  Institute  angekauft
  oder  als  Unterpfand  angenommen  werden.

g.  38.

Der  Ueberschuß  von  einem  halben  oder  von  einem  Prozent,  welchen  die
Rentenbanken  dadurch  erhalten,  daß  sie  je  nach  der  Wahl  der  Verpflichteten
entweder  neun  Zehntheile  der  vollen  Rente,  oder  diese  letztere  unverkürzt,  also
entweder  vier  und  ein  halbes  oder  fünf  Prozent  der  zum  zwanzigfachen  Betrage
der  vollen  Rente  ausgestellten  Rentenbriefe  einziehen,  letztere  aber  nur  mit
vier  Prozent  verzinsen  muß  unvermindert  zur  Amortisation  der  Rencenbriefe
verwendet  werden.

g.  39.

Jede  Rentenbank  ist  verpflichtet,  halbjährlich  so  viel  Rentenbriefe  auszuloosen,
  als  ihrem  Nennwerrh  nach  mit  denjenigen  Geldsummen  bezahlt  werden
können,  welche  bis  zum  Schluß  des  Halbjahrs,  in  dem  die  Ausloosung  erfolgt,
nach  §.  38.  dem  Amortisationsfonds  aus  den  Rentenzahlungen  zufließen  und
nach  §F.  24.  an  Ablösungs-Kapitalien  eingezahlt  werden  müssen,  oder  nach
§.  25.  als  am  Schluß  dieses  Halbjahrs  eingezahlt  v1  betrachten  sind.

In  dem  auf  die  erste  Ausgabe  von  Feenen  riefen  folgenden  Jahre  ist
o.  die  Rencenbank  an  diese  Verpflichtung  zur  Ausloosung  noch  nicht  geunden.



F.  40.

Den  Inhabern  der  ausgeloosten  Rentenbriefe  wird  der  Rennwerth  derselben
  baar  ausgezahlt.

F.  41.

Die  Ausloosungen  der  Rentenbriefe  erfolgen  in  den  Monaten  Mai  und
November.

Die  Zahlung  auf  die  im  Mai  ausgelooften  Rentenbriefe  wird  an  dem
zunächst  folgenden  1.  Okrober,  auf  die  im  November  ausgeloosten  aber  an  dem
unächst  folgenden  1.  April,  und  zwar  auf  der  Kasse  der  Rentenbank  gegen
Hurachliefereng  des  ausgeloosten  Rentenbriefs  geleistet.

K.  42.

Nach  jeder  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Rentenbriefe  unter  Bezeichnung
  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  ihres  Betrages,  so  wie  des  Termins,
  an  welchem  ihre  Auszahlung  erfolgen  soll,  mit  der  Aufforderung  an  die
Inhaber,  öffentlich  bekannt  gemacht,  an  diesem  Termine  die  Zahlung  in  Empfang
  zu  nehmen.  Diese  Bekanntmachung  ist  drei  Mal  in  die  Amtsblätter
der  Provinz,  in  eine  der  in  derselben  erscheinenden  Zeitungen  und  in  den  zu
Berlin  ascheinenden  Preußischen  Staats-Anzeiger  einzurücken.

(Nr.  3234.)  175  Die
        <pb n="136" />
        —  120  —

Die  erste  Einrückung  in  die  Amtsblatter  der  Provinz  muß  in  demselben
Monak,  in  welchem  die  Ausloosung  stattgefunden  hat,  und  mindestens  vier
Monate  vor  dem  Zahlungstage  erfolgen.

K.  43.

Von  dem  zur  Auszahlung  der  Rentenbriefe  bestimmten  Termine  ab  findet
  eine  Verzinsung  derselben  nicht  ferner  statt.

K.  44.
Die  ausgeloosten  Rentenbriefe  verjähren  binnen  zehn  Jahren  zum  Vortheil
  der  Anstalt.
Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  auf  den  Fälligkeitstermin  G.  41.)
folgenden  letzten  Dezember.

K.  45.

Ist  ein  Rentenbrief  nicht  mehr  zinsbar  C.  43.),  so  werden  zwar  die
noch  laufenden  Zinskupons  desselben  zur  Zeit  des  in  ihnen  bestimmten  späteren
Fäligkeinsternmins  von  der  Kasse  der  Rentenbank  bezahlt;  der  Inhaber  des

entenbriefes  aber  muß  sich,  wenn  er  denselben  Behufs  Empfangnahme  des
Kapitals  prdsentirt,  den  Abzug  des  Betrages  der  fehlenden  Kupons  gefalen
  lassen.

S.  40.

Die  ausgeloosten,  an  die  Rentenbank  gegen  Baarzahlung  zurückgegebenen
Rentenbriefe  werden  vernichtet.

K.  47.

Die  Ausloosung  und  die  Vernichtung  der  Rentenbriefe  erfolgt  öffentlich
unter  der  Leitung  der  Direktion  der  Rentenbank,  im  Beisein  zweier  Abgeordneten
  der  Provinzialvertretung  und  eines  Notars.

S.  46.

Die  über  die  Vernichtung  der  Rentenbriefe  ausgenommene  Verhandlung
wird  offentlich  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Amtsblätter  der  Provinz  und
in  eine  in  derselben  erscheinende  Zeitung  bekannt  gemacht.

.  49.

Rechte  driner  Was  die  Gesetze  bei  Abloͤsung  der  Reallasten  in  Beziehung  auf  dritte
Personen.  Personen  bestimmen,  findet  auch  bei  Abloͤsung  durch  die  Rentenbank  Anwendung.


Bie  Abfindung  durch  Rentenbriefe  wird  hierbei  einer  Kapital-Abfindung
gleich  geachtet.  Es  treten  jedoch  folgende  nähere  Bestimmungen  ein:

1)  der  Verpflichtete  wird  durch  Uebernahme  der  Rente  auf  die  Rentenbank
von  jeder  Verhaftung  gegen  drikte  Personen  in  Ansehung  dieser  Rente
und  der  dafür  den  erechtigten  gewaͤhrten  Abfindung  befreit;

2)  die  landschaftlichen  Kredit-Institute,  so  wie  das  Roͤnigliche  srchir

n-
        <pb n="137" />
        —  121  —

Institut  fuͤr  Schlesien,  sind  nicht  befugt,  in  Folge  von  Abloͤsungen  durch
die  Rentenbank  Pfandbriefe  zu  kuͤndigen.  Es  sieht  ihnen  aber  frei,  die
Ueberweisung  eines,  nach  Maaßgabe  des  Betrages,  um  welchen  sich  die
Sicherheit  der  Pfandbriefe  durch  die  Abloͤsung  vermindert  hat,  und  unter
Beruͤcksichtigung  der  Appoints,  in  welchen  die  Pfandbriefe  und  die  dem
berechtigten  Gute  als  Absmdung  gewährten  Rentenbriefe  ausgestellt  sind,
zu  bestimmenden  Betrags  der  letzteren  zu  verlangen.

Diese  Rentenbriefe  werden  von  den  Kredik-Instituten  aufbewahrt.
Kommen  dieselben  zur  Ausloosung,  so  muß  das  Kredit--Insticut  einen
entsprechenden  Betrag  an  Pfandbriefen  kündigen  und  die  für  die  ausgeloosten
  Rentenbriefe  eingehende  Summe  zur  Berichtigung  der  gekündigten
  Pandbriefe  verwenden.

3)  Der  Berechtigte  ist  zu  verlangen  befugt,  daß  seine  Absindung,  insoweit
sie  nicht  von  einem  Kredit-Institute  in  Anspruch  genommen  wird,  zum
gerichtlichen  Deposirum  genommen  werde,  und  in  demselben  auf  unbesiimmte
  Zeit  bis  zur  Auszahlung  des  Nennwerths  der  Rentenbriefe  nach
erfolgter  Ausloofing  verbleibe.

4)  Ist  eine  Aufbewahrung  der  Absfindung  in  der  unter  Nr.  2.  und  J.  angegebenen
  Art  erfolgt,  so  bedarf  es  keiner  weiteren  Maaßregel  zur  Sichersiellung
  der  Rechte  dritter  Personen.

5)  Ist  das  berechtigte  Gut  ein  Lehn  oder  Fideikommiß,  oder  haben  Hypothekengläubiger

  oder  sonstige  Realberechtigte  die  Wiederherstellung  ihrer

geschmälerten  Sicherheit  verlangt,  und  erreicht  der  Kurswerth  der  Rentenbriefe
  nicht  deren  Nennwerth:  so  kann  der  Besitzer  des  abgefundenen

Guts  nicht  zur  Entrichtung  der  Differenz  zwischen  dem  Kurs=  und  dem

Nennwerthe  der  Rentenbriefe,  sondern  nur  zur  Deposttion  der  letzteren

in  der  unter  Nr.  Z.  angegebenen  Art  angehalten  werden.

Die  Hypothekengläubiger  sind  in  diesem  Falle  nicht  befugt,  ihre

Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  zu  fordern.

Die  bei  den  Kredit-Instituten  und  in  den  gerichtlichen  Deposstorien  aufbewahrten

  Abfindungen  bleiben  hinsichtlich  derjenigen  eingetragenen  Schulden

  und  sonstigen  Verpflichtungen,  für  welche  die  abgelösten  Rechte  mit
verhaftet  waren,  Zubehör  des  abgefundenen  Gutes.

7)  Ist  ein  deponirter  Rentenbrief  ausgeloost  oder  dafür  der  Nennwerth
eingezahlt,  so  finden  auf  diese  munmeßr  in  baarem  Gelde  bestehende  Abfindung
  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kapital-Abfindungen  überall
Anwendung,  in  soweit  nicht  unter  Nr.  2.  etwas  Anderes  verordnet
worden.

6

“

C.  50.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  in  welchem  eine  Rente  von  der  Rentenbank  bosang  des
übernommen  und  der  Berechtigte  durch  letztere  abgefunden  wird  (§#.  15.  16.  ⅜
und  30.),  hören  alle  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  zwischen  den  bisher  Rober  Bercch-Berechtigten
  und  Verpflichteten  in  Bezug  auf  diese  Rente  und  diejenigen  Real-,  Ber
lasten,  an  deren  Stelle  die  Rente  getreten,  völlig  auf.  "“

(Nr.  3234.)  Nur
        <pb n="138" />
        —  122  —

Nur  wegen  der  Ruͤckstaͤnde  bleiben  dem  bisher  Berechtigten  seine  Rechte
vorbehalten.

.  51.

—  Die  Ablôsung  durch  die  Rentenbank  begründet  nicht  die  Norhwendigkeit
s#euns.  einer  neuen  Vertheilung  der  Grundsteuer  (Steuerumschreibung).

g.  52.
Reservefonde.  Diejenigen  Summen,  welche  die  Direktion  der  Rentenbank  durch  zinstragende
  Benutzung  ihrer  Kassenbestände  oder  durch  Verjährung  von  Zinskupons

und  ausgeloosten  Rentenbriefen  (G.  36.  44.)  gewinnt,  werden  zu  einem  Reservefonds
  angesammelt.

G.  3.
Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  etwaiger  Ausfäálle  an  Renten  beimmt.



Reicht  derselbe  hierzu  nicht  aus,  so  wird  das  Fehlende  vom  Staate  zugeschossen.


Dagegen  fallen  dem  Staate  auch  die  nach  gänglicher  Beendigung  der
Ablssungsgeschüfte  durch  die  Rentenbank  in  dem  Reservefonds  verbleibenden
Bestände  zu.

K.  54.

Die  durch  Errichtung  und  Verwaltung  der  Rentenbanken  entstehenden

Kosten  übernimmt  der  Staat.

Die  den  Rentenbank-Direktionen  übertragenen  Geschäfte  genießen  die
Stempel=  und  Portofreiheit.

K.  55.

Auf  die  durch  Amwendung  des  gegenwaärtigen  Gesetzes  bei  den  Auseinanandersetzungs-Behörden
  entstehenden  Kosten  finden  die  Bestimmungen  des  Kostenregulativs
  vom  25.  April  1830.  und  der  in  Beziehung  auf  dasselbe  erlassenen
Instruktion  vom  16.  Juni  18360.  Anwendung.

K.  56.
leßung  d.  Einer  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung  bleibt  es  vorbehalten,  künftig

tenbansen.  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  Ablauf  Ablösungen  durch  die  Rentenbanken
nicht  weiter  stanfinden  dürfen.

K.  57.

t  u.  Wenn  ein  Rentenbrief  angeblich  verloren  gegangen  ist,  und  an  dessen
wurlesenerer  Skelle  die  Ausfertigung  eines  anderen  verlangt  wird,  so  findet  folgendes  Vericnbrief-.
  fahren  siatt:

1)  Der  angebliche  letzte  Inhaber  des  Rentenbriefes  muß  dessen  Verlust  und
die  Umstände,  unter  denen  solcher  sich  ereignet  hat,  der  betreffenden
Provinzial-Rentenbank-Direktion  anzeigen.

2)  Ver-
        <pb n="139" />
        –  123  —

2)  Vermag  der  Anzeigende  die  gänzliche  Vernichtung  des  Rentenbriefes  auf
eine  für  die  Direktion  der  Rentenbank  nach  deren  Ermessen  überzeugende
Weise  darzuthun,  so  wird  ihm  an  Stelle  des  vernichteten  ein  anderer
Rentenbrief  von  gleichem  Betrage  ausgefertigt.

In  allen  anderen  Fallen  muß  der  verlorene  Rentenbrief  zuvor
öffentlich  aufgeboten  und  gerichtlich  amortisirt  werden.

3)  Zu  dem  Ende  hat  die  Drrektion  der  Rentenbank  unter  spezieller  Beeichnung
  des  Rentenbriefes  und  Benennung  des  an  coichen  letzten

habers  den  Verlust  und  die  Umstände,  unter  denen  icher  geschehen
sein  soll,  dffentlich  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen:  daß  derjenige,
  welcher  rechtmáßiger  Inhaber  dieses  Rentenbriefes  zu  sein  behauptet,
  sich  ohne  Verzug  bei  ihr  melde.  Diese  Bekanntmachung  wird
einmal  in  die  Amtsblätter  der  Provinz  und  in  zwei  in  der  Poooinz
erscheinende  Zeitungen  eingerückt,  und  i.  falls  der  WVerlierer  nicht  eine
besondere  Bekanntmachung  verlangt,  mit  einer  der  im  H.  42.  gedachten
öffentlichen  Bekanntmachungen  zu  verbinden.

4)  Meldet  sich  binnen  Jahresfrist  nach  der  Einrückung  der  Bekanntmachung
(Nr.  3.)  in  die  Amtsblätter  Niemand  als  Inhaber  des  angeblich  verlorenen
  Rentenbriefes,  und  kommt  derselbe  während  dieser  Zeit  auch  sonst
nicht  zum  Vorschein,  so  wird  dem  Verlierer  hierüber  von  der  Direktion
der  Rentenbank  eine  Bescheinigung  ertheilt.

5)  Auf  Grund  dieser  Bescheinigung  kann  der  Verlierer  bei  dem  Gerichte,
in  dessen  Bezirke  die  betreffende  Provinzial  -Rentenbank  ihren  Sitz  hat,
das  weitere  Aufgebot  und  die  Amortisation  des  Rentenbriefes  in  Antrag
ringen.

6)  Dach  Gericht  hat  hierauf  einen  Ediktaltermin  anzusetzen  und  denselben
unter  Angabe

a)des  Buchstaben,  der  Nummer  und  des  Betrages  des  angeblich
verlorenenen  Rentenbriefes,
b)  des  Namens  des  angeblichen  Werlierers,
mit  der  Aufforderung  öffenrlich  bekannt  zu  machen,

daß  ein  Jeder,  der  an  den  Rentenbrief  ein  Anrecht  zu  haben
vermeint,  sich  bei  dem  Gerichte  spätestens  in  dem  Edikraltermine
  melden  und  sein  Recht  nachweisen  möge,  widrigenfalls
der  Rentenbrief  für  erloschen  erklärt  und  dem  Verlierer  ein
neuer  an  dessen  Stelle  ausgefertigt  werden  solle.

Beträgt  der  Nennwerth  des  Rentenbriefes  25  Rthlr.  oder  weniger,
so  wird  der  Ediktaltermin  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Amtsblätter
  der  Provinz  und  in  eine  in  derselben  erscheinende  Zeitung  bekannt
gemacht  und  so  weit  hinaus  bestimmt,  daß  vom  Tage  der  Einrückung
in  die  Amtsblätter  an  gerechnet  bis  zum  Termine  mindestens  sechs
Wochen  frei  bleiben.

Beträgt  der  Nenmwerth  des  Rentenbriefes  100  Thaler,  so  muß
der  Ediktaltermin  zweimal  durch  die  gedachten  offentlichen  Blätter  bekannt
  gemacht  und  dergestalt  hinausgerückt  werden,  datz  zwischen  der

(Nr.  3#4.)  ersten
        <pb n="140" />
        —  124  —

ersten  Einruͤckung  in  die  Amtsblaͤtter  und  dem  Termine  mindestens  sechs
Monate  vergehen.

Bei  Rentenbriefen  von  500  Thalern  oder  1000  Thalern  muß  die
Bekanntmachung  des  Termins  dreimal  nicht  nur  durch  jene  Blätter,
sondern  zugleich  durch  den  in  Berlin  erscheinenden  Preußischen  Staats-Anzeiger
  erfolgen  und  mindestens  eine  ein  jährige  Frist  zwischen  der  ersten
Einrückung  in  die  Amtsblätter  und  dem  Termin  verlaufen.

7)  Meldet  sich  auf  die  Ediktalzitation  oder  auch  schon  vorher  in  Folge  der
unter  Nr.  3.  angeordneten  Bekanntmachung  ein  Inhaber  des  Rentenbriefes,
  so  muß  der  Streit  zwischen  ihm  und  dem  angeblichen  Verlierer

erichtlich  erbrtert  und  entschieden  werden.

8)  Hat  sich  dagegen  Niemand  in  dem  Ediktaltermin  gemeldet  und  ist  auch
der  Rentenbrief  nicht  zum  Vorschein  gekommen,  so  faßt  das  Gericht
das  Präklusions=  und  Amortisations-Erkenntniß  ab,  und  verkündet  solches
durch  Zustellung  einer  Ausfertigung  an  den  Verlierer,  sowie  durch  Aushang
  einer  solchen  an  der  Gerichtsstelle.

9)  Sobald  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  was  anzunehmen  ist,
wenn  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgtem  Aushange  Niemand  Einwendungen
  bei  dem  Gerichte  dagegen  erhoben  hat,  wird  dessen  Inhalt  durch
die  Amtsblätter  der  Provinz  und  durch  eine  in  derselben  erscheinende
Zeitung  ein  mal  bekannt  gemacht,  zugleich  aber  eine  mic  dem  Attest  der
Rechtskraft  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  der  Direktion  der
Rentenbank  mitgetheilt,  welche  alsdann  dem  Verlierer  an  Stelle  des
amortisirten  einen  anderen  Rentenbrief  von  gleichem  Betrage  mit  den
dazu  gehbrenden,  bis  dahin  von  der  Rentenbank  noch  nicht  ausgegebenen
Zinskupons  zustellt.

10)  Die  durch  das  Aufgebotsverfahren  bei  der  Direktion  der  Rentenbank
und  dem  Gerichte  entstehenden  Kosien  hat  der  Verlierer  zu  tragen.

11)  Wegen  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  ist  ein  Amortisationsverfahren
  so  wenig,  als  eine  Klage  auf  Zustellung  anderer  Kupons  an
Stelle  der  verlorenen  oder  vernichteten  zulässig.

Wenn  jedoch  die  Vernichtung  der  Zinskupons  der  Direktion  der
Rentenbank  überzeugend  nachgewiesen  wird,  so  kann  dieselbe  andere  Kupons
  an  Stelle  der  vernichteten  ausantworten.

.  58.
Besondere  Ve-  Die  für  einzelne  Landeskheile  über  die  Errichtung  von  Rententilgungssien
  kassen  früher  bereits  ergangenen  gesetzlichen  Vorschriften,  nämlich:
gen  eu-  a)  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  September  1836.  bestätigte  Regler——

  ment  für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablôsung  der  Realberelts
  lasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hoͤxter  vom
8  8.  August  1836.  (Gesetz-Sammlung  1836.  S.  235.);
".  beße.  lb)  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1839.,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
en,  der  Grundbesitzer  und  die  Abloͤsung  der  Reallasten  in  den  Grafschaften
Wingenstein-Berleburg  und  Wittgenstein-Wittgenstein  (Gesetz-Sammlung
.  S.  6.);

c)  das
        <pb n="141" />
        —  125  —

c)  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  18.  April  1845.  bestaͤtigte  Reglement
fuͤr  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Abloͤsung  der  Reallasten  in
den  Kreisen  Heiligenstadt,  Muͤhlhausen  und  Worbis  vom  9.  April  1845.
(Gesetz-Sammlung  1845.  S.  410.),  sowie  das  durch  die  Kabinetsorder
vom  6.  Juli  1846.  genehmigte  Regulativ  wegen  Erleichterung  der  Domainen-Prästantiarien
  in  den  vorerwähnten  drei  Kreisen  bei  Abtragung
und  Ablösung  ihrer  Domanial-Leistungen  vom  14.  Juni  1846.,

bleiben,  mit  Ausnahme  der  durch  das  Gesetz  über  die  Ablösung  der  Reallasten
  2c.  vom  heutigen  Tage  aufgehobenen  §#.  33.  und  35.  des  unter  b.  gedachten
  Gesetzes,  auch  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  den
Landestheilen,  für  welche  sie  gegeben  sind,  nur  in  soweit  in  Kraft,  als  sie  den
nachstehenden  Bestimmungen  nicht  zuwiderlaufen:

1)  An  der  Stelle  der  Vorschriften  der  Ablösungsordnungen  vom  7.  Juni
1821.  und  13.  Juli  1829,  auf  welche  in  den  unter  à—  c.  gedachten
Spezialgesetzen  verwiesen  ist,  sind  künfrig  die  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.,  in  Anwendung
  zu  bringen;  es  wird  daher  der  jährliche  Geldwerth  der  nach
dem  gedachten  Ablösungsgesetz  ablösbaren  Reallasien  fortan  stets  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgesiellt.

2)  Die  Bestimmung  im  F.  Z.  des  Reglements  vom  8.  August  1830.  (siehe
oben  unter  à.)  und  im  §.  2.  des  Reglements  vom  9.  April  1845.  (siehe
oben  unter  c.):

„daß  die  Ablösung  durch  die  Tilgungskasse  nur  statt  finde,  wenn
der  Berechtigte  darauf  anträgt“,
wird  aufgehoben,  und  das  Recht  zum  Antrage  auf  eine  solche  Ablösung
auch  dem  Verpflichteten,  jedoch  nur  für  den  Fall  beigelegt,  wenn
derselbe  diesen  Antrag  auf  Ablösung  sämmtlicher  hierzu  geeigneren  Rcallasten
  seines  Grundstücks  richtet.

3)  Die  Vorschrift  im  F.  2.  des  Reglements  vom  9.  April  1845.  (slehe
oben  unter  c.)

„daß  der  Antrag  siets  auch  auf  Ablösung  des  Schaaf-,  Aufhütungs-,
  Perch=  und  Milchnutzungerechts  erstreckt  werden  muß",
wird  aufgehoben.

4)  Das  Reglement  vom  9.  April  1845.  für  die  Kreise  Heiligenstadt
(siehe  oben  unter  c.)  wird  dahin  abgeändert,  daß

a)  die  künftig  auszugebenden  Schuldverschreibungen  der  Tilgungeskasse
alljahrlich  bis  zur  Amortisation  nicht  mit  drei  und  einem  galten
sondern  mit  vier  Prozent  dem  Empfangsberechtigten  zu  verzinsen;

daß  das  aus  der  Staatskasse  jährlich  zuzuschießende  eine  Prozent
des  Betrages  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  (G.  7.  des
gedachten  Reglements)  mit  einem  halben  Prozent  zur  Erhöhung
der  Zinsen  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  von  drei  und
einem  halben  auf  vier  Prozent,  und  mit  einem  halben  Prozent
zur  Amortisation  der  Schuldverschreibungen  zu  verwenden;

)  die  nach  F.  12.  des  Reglements  von  den  Pflichtigen  unverändert  mit  drei
und  drei  vierkel  Prozent  des  zum  zwanziqgfachen  Betrage  kapitalisirten

Ichrgang  1850.  (Nr.  3234.)  18  Geld-
        <pb n="142" />
        —  126  —

Geldwerthes  ihrer  nach  dem  Gesetz  über  die  Ablösung  der  Reallasten
  r2c.  vom  heutigen  Tage  festzustellenden  und  zu  entrichtenden
Renten  fortan  nicht  in  dem  Zeitraum  von  43  Jahren,  sondern
nach  Ablauf  eines  Zeitraums  von  56  Jahren  erloͤschen;

wenn  der  Plichtige  die  Tilgung  der  Rente  vor  Ablauf  des  zuletzt

angegebenen  Zeitraums  ganz  oder  theilweise  herbeizuführen  wünscht,

so  kann  er  solche  durch  Baarzahlung  der  in  der  beigefügten  Tabelle
  A.  für  jedes  Jahr  berechneten  Ablôsungsbeträge  bewirken.

Die  dem  Reglement  vom  9.  April  1845.  beigefügte  Tabelle  findet

daher  nur  bei  Ablösung  solcher  Renten  Anwendung,  welche  der

Tilgungskasse  bereits  vor  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes

rechtsverbindlich  überwiesen  sind.

5)  Das  Reglement  vom  8.  August  1836.  für  die  Kreise  Paderborn  2c.
(siehe  oben  unter  .)  wird,  wie  folgk,  abgeändert:

a)  Diejenigen  Pflichtigen,  welche  sich  den  Bestimmungen  im  F.  14.
Nr.  1.  und  2.  des  gedachten  Reglements  unterworfen  haben,  sind
an  dieselben  nicht  ferner  gebunden.  Es  behält  aber  bei  den  G.  14.
und  15.  des  Reglements  ihnen  zugesicherten  Vorkheilen  sein  Bewenden;


5)  dieselben  Vortheile  kommen  denjenigen,  welche  künftig  nach  Maaßgabe
  des  Reglements  ihre  Reallasten  ablösen,  sowie  denjenigen,
welche  bereits  Renten  an  die  Tilgungskasse  entrichten,  den  Bestimmungen
  des  F.  14.  Nr.  1.  und  .  jedoch  nicht  unterworfen
haben,  zu  Statten.  Beidiesen  letzten  Pflichtigen  beginnt  die  verminderte
Rentenzahlung  von  vier  und  einem  sechstel  auf  vier  Prozent,  sowie  die
Amorisationsperiode  von  41  Jahren  mit  dem  auf  die  Verkündung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zunächst  folgenden  Rentenzahlungs-Termin.

6)  Die  Bestimmungen  der  G.  18.  19.  und  20.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
finden  auch  auf  die  Renten,  welche  den  bereits  bestehenden  Tilgungskassen
  (siehe  oben  unter  a.  b.  c.)  zustehen,  sowie  auf  die  Gebäude,  worauf
  solche  Renten  haften,  und  die  Bestimmungen  der  W.  37.  und  57.
des  gegenwärtigen  Gesetzes  auf  die  Schuldverschreibungen  dieser  Tilungskassen

  künftighin  ebenfalls  Anwendung.

7)  Die  in  den  W.  Jy.  und  40.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  enthaltenen
Bestimmungen  sind  auch  für  die  mehrgedachten  Tilgungskassen  dergestalt
maaßgebend,  daß  die  zur  Tilgung  zu  bringenden  Schöldverschreilen  en
stets  durch  Ausloosung  besiimmt  werden  müssen.  Der  Ankauf  derselben
durch  die  Tilgungskassen  ist  nicht  gestattet.

85)  Was  im  F.  49.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Bezug  auf  die  Rechte
dritter  Personen  verordnet  worden,  findet  bei  Abfindungen  durch  Schuldverschreibungen
  der  bestehenden  Tilgungskassen  gleichfalls  Anwendung.

9)  Den  Minisierien  für  die  Finanzen  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  bleibt  es  überlassen,  die  Funktionen  der  bestehenden  Tilgungskassen
  (siehe  oben  unter  a.  b.  c.)  den  Provinzial  -Rentenbanken,
respeklive  den  Auseinandersetzungs-Behörden  zu  überweisen.

10)  Die  Vorschriften  der  Reglements  vom  8.  August  1836.  und  9.  April

18.

-
        <pb n="143" />
        —  127  —

1845.  nebst  den  vorstehenden,  diese  Reglements  ergaͤnzenden  Bestimmungen
finden  in  den  betreffenden  Distrikten  auch  auf  die  dem  Koͤniglichen  Domainenfiskus
  zustehenden  Reallasten  insoweit  Anwendung,  als  es  sich  um
Festsecung  der  Höhe  der  Rente,  deren  Tilgung  und  Ablösung,  und  endlich
  um  die  den  Tilgungskassen  in  Beziehung  auf  solche  Renten  eingeräumten
  Rechte  handelt.

Dagegen  werden  auch  hier  Schuldverschreibungen  für  den  Königlichen
  Domainenfiskus  nicht  ausgestellk.

g.  5.

Wenn  der  Verpflichtete  die  Ablösung  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen
  Betrages  der  Rente  bewirken  will,  der  Berechtigke  aber  die  Abfindung
zum  zwanzigfachen  Betrage  in  Rentenbriefen  verlangt  (F.  61.  des  Gesetzes
über  Ablösung  der  Reallasten  2c.  vom  heutigen  Tage),  so  muß  der  Berechtigte
diese  Erklärung  vor  Abschluß  des  Rezesses  abgeben  und  es  ist  dieselbe  in  letzteren
  mit  aufzunehmen.

G.  60.

Erfolgt  die  Erklärung  des  Berechtigten  G.  59.)  in  den  Monaten  Januar
  bis  Juni,  so  muß  die  Baareinzahlung  am  1.  Oktober  desselben  Jahres
in  eine  von  dem  Finanzministerium  zu  bezeichnende  Königliche  Kasse  bewirkt
  werden.

Wird  dagegen  die  Erklärung  des  Berechtigten  in  den  Monaten  Juli
bis  Dezember  abgegeben,  so  muß  die  Einzahlung  am  1.  April  des  darauf  folgenden
  Jahres  an  die  gedachte  Kasse  erfolgen.

S.  61.

Der  Berechtigte  erhäált  seine  Entschädigung  durch  die  betreffende  Provinzial-Rentenbank
  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  vollen  Rente  in  Rentenbriefen,
  jedoch  nur  in  soweit,  als  dieser  Betrag  durch  Rentenbriefe  unter
Berücksichtigung  der  zulassigen  Appoints  (.  32.)  gewährt  werden  kann.  Kapitalsbeträge
  unter  neun  Thaler  müssen  daher  von  dem  Berechtigten  in  baarem
Gelde,  ohne  einen  Zuschuß  von  der  Staatskasse,  angenommen  werden.

g.  62.

Die  Abloͤsungskapitalien,  soweit  sie  dem  Berechtigten  nicht  baar  gezahlt
werden  CG.  61.),  werden  zur  Tigung  von  Staatsschulden,  und  zwar  zunachst
der  durch  das  Gesetz  vom  25.  April  1848.  gegründeten  fünfprozentigen  Anleihe
  verwendet.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  der  Rentenbank  alljährlich  vier  und  ein  halbes
  Prozent  der  ausgegebenen  Rentenbriefe  (F.  61.)  in  halbjährigen  Raten,
und  zwar  während  50.  Jahren  von  der  Ausstellung  eines  jeden  Rentenbriefes
  gerechnet,  zu  entrichten;  es  sei  denn,  daß  durch  ein  Gesetz  eine  Vermehrung
  des  Tilgungsfonds  Behufs  früherer  Amortisation  der  Rentenbriefe  bestimmt
  wird.

(.#.  334.)  182  §b.  63.

b.  für  dle  Fälle,
  in  denen
        <pb n="144" />
        —  128  —

S.  63.

Der  Verpflichtete  wird  durch  Zahlung  des  Ablösungskapitals  an  die
Staatskasse  (F.  60.)  von  jeder  Verpflichtung  gegen  den  bisherigen  Berechtigten,
  sowie  gegen  dritte  Personen  in  Beziehung  auf  das  Ablösungskapital  und
die  Reallasten,  an  deren  Stelle  dasselbe  getreten,  befreit.

Die  Löschung  der  abgelösten  Reallasten  erfolgt  auf  Grund  der  von  der
Staatskasse  G.  60.)  ausgestellten  Quittung.

g.  64.

Demainen-  Auf  diejenigen  Renten,  welche  sonst  nach  §##  6.  und  8.  zur  Ablösung
durch  die  Rentenbanken  geeignet  wären,  aber  dem  Domainenfiskus  als  Berechtigten
  zustehen,  sollen  die  Grundsätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maaßgabe
  angewendet  werden,  daß  diese  Renken  je  nach  der  Wahl  der  Pflichtigen
(.  10.)  durch  Fortentrichtung  von  neun  Zehmheilen  ihres  vollen  Betrages
  oder  des  unverkürzten  vollen  Betrages  zur  Staatskasse  nach  Ablauf
eines  56  #  respektive  414/  jährigen  Zeitraums  erlöschen,  daß  den  Pflichrigen
freisteht,  auch  während  dieser  Zeiträume  dergleichen  Renten  nach  den  Vorschriften
  des  g.  23.  ganz  oder  theilweise  durch  Kapitalzahlung  abzulösen,  und  daß
bei  Zerstückelung  von  Grundstücken,  auf  welchen  solche  Domainen-Renten  haften,
  die  im  F.  20.  aufgestellten  Grundsätze  maaßgebend  sind.

Ueber  die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  hat  der  Finanzminister  ein
besonderes  Reglement  zu  erlassen.

b  und  inwieweit  die  Vorschriften  des  Art.  VII.  der  Verordnung  vom
17.  Januar  1820.  über  die  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  mit  Räcksicht
  auf  die  vorstehend  getroffenen  Besiummungen  zu  modiffziren,  bleibt  der  Erwägung
  bei  künftiger  Revision  jenes  Gesetzes  vorbehalten.
C.  65.

Die  zur  Ausführung  des  gegemvwärtigen  Gesetzes  erforderlichen  Anord-=nungen
  gebühren  Unseren  Ministern  für  die  Finanzen  und  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  2.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.
        <pb n="145" />
        Anlagen  A.  B.  C.  D.
        <pb n="146" />
        —  130  —
A.
Ta
zum  é&amp;amp;.  23.  des  Gesetzes  über  die

Fär  die  Amortisations=   


 
 
 
  
  
 
 
  

Tilgung  eines  mit  4  pCt.

zinslichen  Kapitals  von  100  Demnach  und  in  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  ist

durch  eine  dährliche  Rente  tenbank  zu  entrichtende
4;  pCt.  G.  38.)

treffen  von  der
sodann  fälligen  von  von  von

zuarl  PnU  tilgen  5  Rthlr.1  Rthlr.  25  Sgr.

—

97,87
97,201
96,68351

JSN  Ê  Ê

91

899881

—  —  —  .
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88,151
87,1
86,1
85,11

—

82,87601

81,091
        <pb n="147" />
        —  131  —

belle
Errichtung  von  Renten-Banken.

Periode  von  50—#  Jahren.

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Ren-Rente.
  (F.  10.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
von  von  von  von  von
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Tilgung  eines  mit  4  pCt.

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jährliche  Rente

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75,01021
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65,071
63,1
61
59,1
57,01

47
44,99381

36,56471

27,083

20,1131
10,41
12,57

5

4,42041

—–  132  —

Demnach  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  ist
tenbank  zu  emrrichtende

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5  Rthlr.  1  Rthlr.  25  Sgr.

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        133  —

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Ren-Rente.
  G.  10.)

 

Bemerkungen.
von  von  von  von  von
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Jahrgang  1850.  (Nr.  3233—3335.)  19
        <pb n="150" />
        134  —

B.

Ta
zum  F§.  23.  des  Gesetzes  über  die

Für  die  Amortisations= 



Tilgung  eines  mit  4  pCt.  verinslichen

  Kapitals  von  100  Rtl.

urch  eine  därliche  Rente  von
tt.  (G.  38.)

Demnach  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  ist
tenbank  zu  entrichtende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  p
btreffen  von  der  und  leiben
sodann  fälligen  svom  Kapi-zLon  von  von  von

Rente  auf  S*
kalenoch  zul#  10  Rehlr.5  Rehlr.  1  Rthlr.25  Sgr.
Zinsen  Kapital  iilgen  i
S  z-z.  ——
60  100,0000  1200  100  20.  1020
4%  00000%  ooo  99,  0Od0d  8
2|8,  90000H  O4oo9°  ,906000  3%%C%
3,  o#s#l#os  100%  s  s  40
483,87514/11,1248095,  75351911153  955122  71  19  4  611528  9
513,83014  10080%%  563681  6  I189  51  1594117  6  1827  6152211
EEEIIIILLIIIEIIIIIIITIIIIIEEIIIIEIII
7|3,  34,  26532  0  11  42%%%
83,  ös  407,  3  SS  LTS  %
983,31  TSS,  412444%%
10,  5  v069  2  3D0  117529]  8  8728  10  171181  11420.
1183,5  1975/1,  80258  13%E  %%
12|3,10055%3  O4%B8  s  8425  31  1620  10s14  410
13|,  3%½%  14
14|3,334931,60507/81,  708100503  6112%
15,  20832  3168TOCA  68  4  1525  10113  511
168,19905  80095,  /#TB5  4%O0S%N  Q%
17„  12702  O%LSCS  CO
18|3,02  %  é3%  31  7410  8  14  26  21211  5
%%  7v  %2  S  2S  PO  „„
20%,  OS  S  O,2  21  114013  4  70  6  81  14  1  41121  1
21128088812,  191121  68,030801  22  136  1110  68.  111  13  18  2111  10  2
2212,72123227877  65,75203  23  113115  1  6522  71  13  4  611028  5
23|2,63008/2,  36992  63,  382112  12120  411011611
        <pb n="151" />
        belle

135

Errichtung  von  Renten-Banken.

Periode  von  41-—#x#  Jahren.

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Ren-C.
  10.)

 

 

 

 

 

 

 

Rente.
Bemerkun  gen.

von  von  von  von  von
20Sgr.  15  Sgr.  10Sgr.  5Sgr.  1Sgr.
——————E  :  äνν—
13|10  10  620  310  20  Nach  den  vier  ersten  Kolonnen  dieser
EN3
13  11/%  %%  vjn  in  jähl.
12270920|86393  H  ’1  19  bors  Rente  vonel.  in  11  b6.4  Hat-4491/·1%¼KK
  -j
12|/18R%%%  "  NT„  eanT  gene  de
12136%91%  ¼½%¼%%%¼  SL  r--sstb  r  ipreh  wtee,
12  859  b41060  43312  18  5|bindurch  die  Rente  bezahlt  worden  ist,  blei-133|12924060“T„
  182  kenvon  kem  Kapt  elenoch  0,17346  pCt.
HEIEEEEEEEIIIEIIEIEBEI
11282%%%NâQ3/N.hr  geichehe,  lommen
1116443%C“  soss,noch  halsfährige.  zn.
111911¼  1149  r:.1  ——

"  dvaher  d  ledann.  .  .  .  o,
114  10  1  2  16  92234  16  koende  tm.  Vies  ist
102611018  51  115  131  512  21  8  16I0  hrlichen  Rente,  mithin  der  Betrag  für
1019117#29/1152  18  Tege,  znse  ielelhe  zn  znhie:
1018  2%r  de  g  3us  uea  Morul

—  #  —  b

EEEHEIEIEEEEIEEIII  -oCC-E  —
IEEIELIIEIEEIIIEIEIIIIX
919  410%J„ê  14  6
910111111  3  144
5/%%¼  13
823  615  %
81t%  |10  4%|2  51  #
        <pb n="152" />
        136  —

 

Tilgung  eines  mit  4  pCt.  verzinslichen

  Kapitals  von  100  Rtl.

durch  eine  jaͤhrliche  Rente  von

Demnach  und  in  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  ist

tenbank  zu  entrichtende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  pCt.  (G.  38.)

&amp;amp;  leffen  von  der  und  bleiben
sodann  fälligen  vom  Kapi-#  von  von  von
Reme  auf
*  talenoch  zulS#  110  Rehlr.5  Rthlr.  Nihlr.  23  Sgr.
Zinsen  Kapital  tilgen  2
——  E  L-LE
24|2,53528|2,464720,  91739  25  1212555  0|20  1  5
252,43670|,  56330/  SS,35  4020102  31  58  10  71  1120  1  9219
20,334102  66  8444  5%S!OB  4%SS  5
2712,2275312,77247)  52,915781  28  ¼%%  %„
2812,1166312,  683371  50,03241)  29  1100  111  50  1  110.  21810  2
EIE-—ELEEEIIIII_gItE
3o,  S  35  1  43,15060  318T%%%%
31|1,  560  13„  0%  2L%OO
32|1,62687,37313|/3,  20853  333%%
33s1,  49194|,  50806  33,  790413344015  33239%U
344,35  162  %  383,  142005%%%%%%%SURRTÜ4
35|1,20568,  790  432  34TTY7|  5  52210  20110  1141119
361,5  391|1,  460%  2  108LS3|:
3710,  6o  103934  2  %%
38|0,7319114,  26809  14,0290%3928  11„
3910,565  1%S%  0
40|0,383634,  6016374,  9748  41  928  6  29  3  291101  24110

0,15858480102]  0,17346
        <pb n="153" />
        —  137  —

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Ren-Rente.
  C.  10.)

 

Bemerkun  gen.
von  von  von  von  von
20  Sgr.5  Sgr.10  Sgr.5  Sgr.gr.

GG-RIZKZ  IKE  ZNEE"BIIKR  B3.

 

 

8888·1291440(D  11  122
7235525326  91  284  114
71291517  1321  81  111  2
71181583  510|122|1  107
6202  5.11  111  20  10
6568223  9
52584119  F  89
5112  814  21.  1221  411110  8  8  21
42923214112!44  706
41521312H  619
41.  7131.  5121.  3114.  2  6.
3155299111122|8  |  5
2297|272  1144  22  5  16
21341244%  118  4  38
12011  1114  14  210
18  118  2  99  11
19111111  9|11  5  1
        <pb n="154" />
        —  138  —
C.

Schema  zum  Rentenbrief.

(Königliches  Wappen.)

Litt.  A.  *l
1000  Nthlr.

Ehrtausend  Thaler  in  Preußisch  Kurant  werden  dem  Inhaber  dieses  Rentenbriefes
  von  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  ten  unter
Garantie  des  Scaats  errichteten  Rentenbank  für  die  Prorigg
nach  erfolgter  Ausloosung  in  Gemäßheit  des  gedachten  Gesetzes  baar  ausgezahlt
und  bis  dahin  jährlich  mit  vier  Prozent  in  halbjährigen  Terminen  am  1sien  April
und  1sten  Oktober  verzinst.
Der  Rentenbank  ist  die  Valuta  in  Renten  überwiesen  worden.
den  .  .ten  18..

Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz

D.

—

Schema  zum  Kupon.

Eingetragen  rc.  2c.

VIII.  (VII.  VI.  k.)  Zinskupon  des  Rentenbriefes  Lilt.  W-Rthlr.
  Sgr.  Pf.
buchslädblich  2c.  halbjährige  Zinsen  des  Rentenbriefes  Litt.  M
werden  dem  Inhaber  dieses  am  1sien  April  18.  (lsten  Oktober  18..)  von
der  Kasse  der  Remtenbank  für  die  Proring  .  ..  baar  ausgezahlt.
en#.  ten  18.

Direktion  der  Nentenbank  für  die  Provinz

 

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  derselbe
nicht  bls  zum  31.  Dezember  18..  bei  der  Kasse  der
Rentenbank  zur  Erhebung  des  elbbetrages  eingereicht
  worden  ist.
        <pb n="155" />
        —  189  —

(Nr.  3235.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergaͤnzung  und  Abaͤnderung  der  Gemeinheitstheilungs=Ordnung
  vom  7.  Juni  1821,  und  einiger  anderen  über  Gemeinheitstheilungen
  ergangenen  Gesetze.  Vom  2.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #r.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen
  die  Gemeinheiktstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  Gesetzeskraft  hat,
was  folgt:

Artikel  1.
Nachfolgende  Berechtigungen:  »  »
1)zur  chiserei  und  Nuzung  von  Schilf,  Binsen  oder  Rohr  auf
Ländereien  und  Privargewässern  aller  Artt
2)  zum  Pflücken  des  Grases  und  des  Unkrauts  in  den  bestellten  Feldern
(zum  Krauten);  «
3)  zum  Nachrechen  auf  abgeerndteten  Feldern,  so  wie  zum  Stoppelharken;
4)  zur  Nutzung  fremder  Aecker  gegen  Hergebung  des  Düngers;
5)  zum  Fruchigewinn  von  einzelnen  Stücken  fremder  Aecker  (zu  Depukat-Beeten);

6)  zum  Harzscharren;  6  #  %
7)  zur  Fischerei  in  stehenden  oder  fließenden  Privatgewässern;
8)  zur  Torfnutzung,  ·  ·
sind,  sofern  sie  auf  einer  Dienstbarkeit  beruhen,  auf  den  Antrag  sowohl  des
Berechtigten,  als  des  Verpflichteten,  nach  den  Grundsätzen  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.,  selbsiständig  ablösbar.

Artikel
Auf  die  Theilung  von  Torfmooren,  welche  sich  bereits  vor  der  Einfuͤhrung
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  im  gemeinschaftlichen
  Eigenthume  befunden  und  seitdem  darin  erhalten  haben,  werden  die  Vorschriften
  dieser  Ordnung  ebenfalls  ausgedehnt.

Artikel  3.

Insoweit  bei  einer  Mehreren  gemeinschaftlich  zustehenden  Berechtigung
zur  Gräserei  oder  zum  Krauren  oder  Nachrechen  auf  abgeerndteten  Feldern
das  Maaß  und  Verhältniß  der  Theilnahme  aller  oder  einzelner  Interessenten
nicht  durch  Urkunden,  Judikate  oder  Statuten  bestimmt  ist,  soll  dasselbe  für
deren  berechtigte  Besitzungen  als  ein  gleiches  behandelt  werden.

In  Ortschaften,  wo  der  Futterbedarf  der  berechtigten  Stellen  überwiet
  durch  Grasschnitt  beschafft  wird,  bleibt  es  den  Besitzern  der  einzelnen

tellen  gestattet,  zu  beweisen,  daß  sie  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor  Euleitung
  der  Theilung  in  einem  größeren,  dem  Viehstande  oder  der  Fläche  ihrer
—  Stellen
        <pb n="156" />
        —  140  —

Stellen  entsprechenden  Maaße  den  Grasschnitt  benutzt  haben,  und  erfolgt  alsdann
  die  Theilung  der  Graͤserei  nach  diesem  Nutzungsverhaͤltnisse.

Artikel  4.

Wenn  der  Umfang  der  auf  einer  Dienstbarkeit  beruhenden  Berechtigungen
  zur  Nutzung  von  Schilf,  Binsen  oder  Rohr,  zum  Stoppelharken,  so  wie
zur  Torfnutzung,  nicht  durch  Urkunden,  Judikate  oder  Statuten  in  anderer  Weise
festgestellt  ist,  so  wird  derselbe  nach  den  Vorschriften  der  §#.  52  bis  55.  der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  bestimmt,  je  nachdem  die
Berechligungen  die  Düngung  oder  die  Feuerung  bezwecken;  dabei  kommen  aber
solche  den  Berechtigten  gehörige  Torfläger,  welche  zur  Zeit  der  Anbringung
des  Ablbsungs-Antrages  noch  nicht  aufgedeckt  sind,  nicht  in  Betracht.

Mit  dieser  letzteren  Maaßgabe  finden  die  P.  52.  und  54.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  auch  auf  Streu=  und  Brennholzberechtigungen  in  fremden
  Forsten  Anwendung,  wenn  sich  dieselben  auf  das  Bedürfniß  der  Berechtigten
  beschränken  und  die  Abrechnung  der  eigenen  Düngerbereitungs=  und
Feuerungsmittel  nicht  ausdrücklich  durch  Urkunden,  Judikate  oder  Statuten
ausgeschlossen  worden  ist.

Artikel  5.

Die  Entschadigung  für  die  Berechtigung  zum  Harzscharren,  deren  Werth
übrigens  nur  nach  demjenigen  Nutzen  zu  bemessen  ist,  welchen  die  Ausübung
dieses  Rechts  bei  Beobachtung  der  Forstpolizeigesetze  zu  gewähren  vermag,  darf,
*  die  Parteien  sich  nicht  anders  einigen,  nur  in  Kemee  oder  Kapital  besteben.


Artikel  6.

Erfolgt  die  Aufhebung  der  Fischerei-Berechtigung  bei  Gelegenheit  einer
nach  dem  Gesetze  wegen  Beschaffung  der  Vorfluth  vom  15.  November  1811.
vorzunehmenden  Entwässerung,  oder  bei  einer  nach  dem  Gesetze  über  die  Benutzung
  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  herzustellenden  Bewässerungs=Anlage,
  so  wird  die  Ablôsung  der  Berechtigung  auch  in  Zukunft  nach  den  Vorschriften
  dieser  Gesetze  bewirkt.  Ebenso  behält  es  sein  Bewenden  bei  den  Bestimmungen
  der  Fischerei-Ordnungen  für  die  Provinz  Posen  vom  7.  März
1845.  und  für  die  Binnengewässer  der  Provinz  Preußen  von  demselben  Tage,
rücksichtlich  der  Ermittelung  der  den  Fischerei-Berechtigten  für  solche  Nachtheile,
sneg  der  Fischerei  durch  neuc  Anlagen  zugefügt  werden,  zu  gewährenden  Entschddigung.


3I  allen  anderen  Fällen  wird  der  jährliche  Reinertrag  der  Fischerei-Berechtigung
  in  Privatgewässern  durch  das  Gutachten  Sachverständiger  festgestellt,
welche  dabei  den  von  dem  Berechtigten  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor  Anbringung
  der  Provokation  durchschnittlich  aus  der  Fischerei  gezogenen  Nutzen  zu

erücksichligen  haben.  Der  jährliche  Reinertrag  bildet  den  Maaßstab  für  die
Höhe  der  Abfindung  der  Fischerei-Berechtigten,  und  diese  ist,  in  Ermangelung
einer  anderweiten  Einigung  der  Parteien,  in  Rente  oder  Kapital  zu  gewähren.
Hat  der  Belastete  auf  die  Ablösung  angetragen,  so  ist  der  we
außer=
        <pb n="157" />
        —  141

außerdem  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  seine  noch  brauchbaren  Fischereigeräthe
gegen  Ersatz  des  Werthes  derselben  von  dem  Provokanten  abgenommen  werden.

Artikel  7.

Scatt  der  nach  Vorschrift  der  9#.  73.  und  74.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.,  mit  den  Roggenpreisen  steigenden  und  fallenden
  Rente  soll  bei  denjenigen  Gemeinheitstheilungen,  in  welchen  erst  nach
Verkündung  des  gegemwärtigen  Gesetzes  die  Art  der  Entschädigung  festgesetzt
wird,  eine  feste  Geldrente  bestimmt  werden.  Eine  Vereinigung  der  Parteien
über  andere  als  feste  Geldrenten  ist  unzulässig.

Artikel  8.

Die  erst  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  gegemwärtigen  Gesetzes
festgesetzten  Renten  sind  auf  den  Antrag  sowohl  des  Berechtigten  als  des  Verpflichteten
  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung
  des  zwanzigfachen  Fahlesbetrags  derselben  ablbsbar.  Dem  Werpflichteten
  ist  es  gestattet,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjahrigen  Terminen,
  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen
abzutragen;  doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,
  welche  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.  Oer  jedesmalige  Rückstand
  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.  n  soweit  wird  der  9.  75.
der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  abgeaͤndert.

Den  Parteien  slehr  es  frei,  sich  über  andere  Zahlungstermine  und  einen
anderen  Ablösungssatz  zu  vereinigen;  jedoch  darf  der  letztere  nie  den  fünf  und
zwanzigfachen  Betrag  der  Jahresrente  übersteigen.  Verabredungen,  welche  dieser
  Vorschrift  zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte  auf
Grund  derselben  nur  den  fünf  und  zwanzigfachen  Betrag  der  Jahresrente  zu
fordern  befugt  ist.

Artikel  9.

Die  dem  Besitzer  eines  mit  Dienstbarkeiten  belasteten  Grundstücks  nach
den  W.  19.,  86.,  94.  und  114.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni
1821.  eingerdumte  Befugniß,  für  den  Fall,  daß  der  Dienstbarkeits  -Berechligte
auf  die  Auseinandersetzung  antragt,  die  Art  der  zu  gewährenden  Entschädigung
u  bestimmen  und  zu  wählen,  ob  er  den  Berechtigten  nach  dem  Nutzungs-Ernage
  der  Dienstbarkeit,  oder  nach  dem  Vortheile,  welcher  dem  Belasteten
aus  der  Aufhebung  der  Diensibarkeit  erwächst,  abfinden  will,  wird  hiermit
aufgehoben.

Bei  den  auf  Forsten  haftenden  und  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung,
  sowie  nach  dem  vorliegenden  Gesetze  ablösbaren  Dienstbarkeiten  verbleibt
  jedoch  dem  Besitzer  des  belasteten  Waldes,  wenn  er  Provokat  ist,  die
Wahl,  ob  er  den  Dienstbarkeits-Berechtigten  nach  dem  Nutzungsertrage  der
Dienstbarkeit  oder  nach  dem  Vortheile,  welcher  dem  Belasteten  aus  deren  Aufhebung
  erwächst,  entschbigen  will.  Im  letzteren  Falle  darf  geboch  die  Höhe
der  Entschcdigung  den  Nutungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3235.)  Ar-
        <pb n="158" />
        —  142  —

Artikel  10.

Fuͤr  die  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeitsrechte  zur  Weide,  zur  Graͤ-serei,
  zum  Mitgenuß  des  Holzes,  zum  Streuholen  und  zum  Plaggen-,  Haddeund
  Völtenhielse  ist,  vorbehaltlich  einer  anderweiten  Einigung  der  Betheiligten,
eine  Entschädigung  in  Land  nur  dann  zu  geben  und  anzunehmen,  wenn  dasselbe
zur  Benutzung  als  Acker  oder  Wiese  geeignet  ist,  und  in  dieser  Eigenschaft
nachhaltig  einen  höheren  Ertrag,  als  durch  die  Benutzung  zur  Holzzucht  zu
gewähren  vermag.  Die  Abfindung  ist  alsdann  dem  Berechtigten  als  Acker
oder  Wiese,  unter  Berücksichtigung  der  erforderlichen  Kulturkosten  anzurechnen.
Die  darauf  befindlichen  Holzbestände  verbleiben  dem  Forsteigemhümer.  Er  muß
dieselben  vor  der  Uebergabe  des  Landes,  im  Mangel  einer  Einigung,  nach  der
Bestimmung  der  Auseinandersetzungs-Behörde  binnen  einer  Frist,  welche  drei
Jahre  nicht  übersteigen  darf,  abräumen.

Bis  zur  vollständigen  Abräumung  und  Uebergabe  des  Entschädigungs-=Landes
  hat  der  Forsteigenthümer  eine  dem  Ertragswerthe  der  noch  nicht  abgetretenen
  Fläche  entsprechende  Geldrente  dem  Berechtigten  zu  zahlen.

Für  Oienstbarkeitsrechte  zum  Mitgenusse  des  Holzes  und  zum  Streuholen
  ist  jedoch  der  belastete  Grundbesitzer  befugt,  die  Entschädigung  des  Berechtigten
  in  auch  nur  zur  Holzzucht  geeignetem  bestandenen  Forsllame  mit
Anrechnung  der  darauf  befindlichen  Holzbestände  zu  gewähren,  wenn  letzkere
zu  einer  nachhaltigen  forstmäßigen  Benutzung  geeignet  sind.  In  diesem  Falle
muß  aber  die  Abfindungsfläche,  wenn  sie  einen  nur  zur  Hochwaldwirthschaft
geeigneten  Holzbestand  enthälr,  mindestens  einen  Umfang  von  dreißig  Morgen

aben.

Bei  der  Bestimmung  der  Lage  der  Abfindungsfläche  findet  insbesondere
der  F.  61.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  Anwendung.

In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  auch  in  denen,  welche  der  §S.  77.
der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  bezeichnet,  ist  für  die
genannten  Berechtigungen  eine  Entschädigung  durch  Kapital  oder  Rente  zu  leisten
  und  anzunehmen.

Die  G.  127.  und  138  der  gedachten  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  werden
  hierdurch  aufgehoben.

Arrikel  11.

Die  in  den  G.  131.  bis  137.  und  im  F.  139.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Waldweide-Berechtigungen
  sind  auch  auf  die  Berechtigung  zur  Gräserei  in  Forsten  anwendbar.


Artikel  12.

Der  9.  164.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.,
nach  welchem  neue  Gemeinheiten,  deren  Aufhebung  diese  Ordnung  bezweckt,  nur
unter  gewissen  Beschränkungen  und  nur  durch  schriftlichen  Vertrag  errichtet
werden  können,  wird  auf  die  nach  Artikel  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufzuhebenden
  Gemeinheiten  ausgedehnt.  In  Ansehung  dieser  Gemeinheiten  dunsd

aher
        <pb n="159" />
        —  143  —

daher  der  Lauf  der  erwerbenden  Verjaͤhrung,  wenn  eine  solche  noch  statt  finden
koͤnnte,  mit  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Geses  in  Kraft  tritt,  unterbrochen.

Artikel  13.

Die  Verordnung  vom  28.  Juli  1838.  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts
  auf  Gemeinheitstheilungen  (Gesetz-Sammlung  1838.  S.  429.),
welche  durch  §.  3.  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung  1848.
S.  278.)  in  die  Provinz  Westphalen  eingeführt  worden  ist,  soll  fortan  auch
in  den  zu  der  Rheinprovinz  gehbrigen  Kreisen  Duisburg  und  Rees,  in  dem
Großherzogthum  Posen  und  den  mit  Westpreußen  wieder  vereinigten  Distrikten,
  dem  Kulm=  und  Michelauischen  Kreise  und  dem  Landgebiete  der  Stadt
Thorn  Anwendung  finden.

Das  im  F.  2.  No.  3.  der  gedachten  Verordnung  den  Rittergutsbesitzern
und  der  Domainen=  und  Forstverwaltung  hinsichtlich  der  Beantragung  von
Separationen  eingeräumte  Vorrecht  wird  hiermit  aufgehoben.  —  Bereits  eingeleitete
  Auseinandersetzungen  können  jedoch  aus  diesem  Grunde  nicht  rückgängig
gemacht  werden.

Artikel  14.

Bei  Gegenständen,  wobei  es  auf  Einnehmung  des  Augenscheins  oder  auf
Schätzung  ankommt,  welche  die  sachverständige  Ermittelung,  Auffassung  und
Würdigung  der  Lokalverhältnisse  und  deren  sachverständige  Kombination  und  Anwendung
  erfordert,  insbesondere  auch  zur  Festsiellung  des  Umfangs  und  der
Ergiebigkeit  der  Nebenweiden,  ist  jede  Partei,  und  wenn  zu  einer  solchen  mehrere
  Personen  gehören,  die  Mehrzahl  derselben  nach  den  Theilnehmungsrechten
gerechnet,  befugk,  die  Entscheidung  der  desfallsigen  Fragen  im  Wege  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  (9.  Z1.  bis  34.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.)
zu  verlangen;  widerspricht  jedoch  die  Gegenpartei  der  Anwendbarkeit  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  auf  den  vorliegenden  Fall,  so  entscheidet  die  die  Auseinandersetzung
  leitende  Behörde  über  die  Statthaftigkeit  desselben.  Gegen  diese
Entscheidung  findet  keine  Berufung  siatt.

Artikel  15.

Die  Besiimmungen  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  der  Reallasten  vom
heutigen  Tage  (G.  108.  109.  110.  und  111.)  in  Betreff  der  Befugniß  der
Auseinandersetzungs-Behörden  in  der  Auswahl  ihrer  Kommissarien  und  der  Befugnisse
  der  letzteren,  so  wie  in  Betreff  des  Legitimationspunktes,  der  Wahrnehmung
  der  Rechte  dricter  Personen  und  des  Rechts,  Ablösungs-Kapitalien
zu  verwenden,  finden  auch  auf  das  Verfahren  bei  Goneinheitstheilungen  Anwendung.


Artikel  16.

Von  den  Kosten  der  Ablösung  einseitiger  Forstservituten  werden  die  der
Vermessung  und  Bonitirung  des  belasteren  Waldes,  in  sofern  dieselben  unvermeidlich
  sind,  von  allen  Spelnehmnern  nach  Berhältniß  der  Theilnehmungs-=rechte
  getragen.

Die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  tragen  die  Theilnehmer  nach

(Xr.  3235.)  aͤlt-
        <pb n="160" />
        —  144  —

haͤltniß  des  Vortheils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwaͤchst.  Das
ungefähre  Verhältniß  dieses  Vortheils  wird  von  der  Auseinandersetzungs-Kommission
  ermessen,  und  der  Kostenpunkt  von  der  General-Kommission  sest  esetzt.

In  anderen  Gemeinheitstheilungs-Sachen  werden  die  Kosten  der  Vermessung
  und  Bonutrung  eben  so  wie  die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  unter
alle  Theilnehmer  nach  Werhältniß  des  Vortheils  vertheilt,  welcher  jedem  Einzelnen
  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst.  Ist  dieser  Vortheil  nicht  zu  ermitteln,
  so  soll  statt  seiner  der  Werrh  des  Theilnehmungsrechts  zum  Grunde  gelegt
  werden.

Der  g.  26.  des  Gesetzes  über  die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungsund
  Ablbsungs-Ordnungen  vom  7.  Juni  1821.  wird  in  soweit,  als  dessen  Inhalt
  mit  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  im  Widerspruch  steht,
abgeandert.

Artikel  17.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  die  vor  dem  Eintritt  seiner
Rechtskraft  in  Gemeinheitstheilungs-Sachen  auf  rechtsbeständige  Weise  erfolgten
Festsetzungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  und  über  das  Kosten-=beitrags-Verhältniß
  nicht  geändert.

Artikel  18.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,
hört  die  durch  F.  2.  Nr.  4.  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  angeordnete
Sistirung  der  Gemeinheitstheilungs-Sachen  und  der  darüber  schwebenden  Prozesse
  wieder  auf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
  Königllichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  2.  März  1850.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdrackerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="161" />
        —  145  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  11.—

 

(Nr.  3236.)  Gesetz,  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf  kleiner  Grundstücke.  Vom  3.
März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,

  mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheile,

was  folgt:  ¾l

Jeder  Grundeigenthümer,  sowie  jeder  Lehns=  und  Fideikommißbesitzer,  ist
befugt,  einzelne  Gutsparzellen  gegen  Auferlegung  fester,  nach  den  Vorschriften
der  Ablösungs-Ordnung  ablösbarer  Geldabgaben  oder  gegen  Feststellung  eines
Kaufgeldes  auch  ohne  Einwilligung  der  Lehns=  und  Fideikommißberechtigten,
Hypotheken=  und  Realglaubiger  zu  veraußern,  sofern  bei  landschaftlich  beliehenen
  Gütern  die  Kreditdirektion,  bei  anderen  die  Auseinandersetzungs-Behörde
bescheinigt,  daß  die  Abverdußerung  den  gedachten  Interessenten  unschädlich  sei.

g.  2.

Ein  solches  Unschaͤdlichkeitszeugniß  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  das
Trennstuͤck  im  Verhaͤltniß  zu  dem  Laupegun  von  geringem  Werth  und  Umfang
  ist,  und  wenn  die  auferlegte  Geldabgabe  oder  das  verabredete  Kaufgeld
den  Ertrag  oder  den  Werth  des  Trennstücks  erreicht.

g.  3.

Das  verdußerte  Trennstück  scheidet  aus  dem  Realverbande  des  Hauptgutes,
  zu  welchem  dasselbe  bis  dahin  gehört  hat,  aus,  und  die  demselben  auferlegte
  Geldabgabe,  sowie  das  verabredete  Kaufgeld,  treten  in  Beziehung  auf

die  Lehns=  und  Fideikommißberechtigten,  Hypotheken=  und  Realgläubiger  des
Hauptgutes  an  die  Stelle  des  Trennstücks.

§.  1.

Hinsichtlich  der  Verwendung  der  festgesetzten  Kaufgelder  in  das  Hauptgut
  kommen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Ablbsungs-Kapitalien
  zur  Anwendung.

Jahrgang  1850.  (Nr.  32736—3237.)  *21  g.  5.

Ausaeaeben  aiu  Rerlin  den  16.  Maͤri  1850
        <pb n="162" />
        —  146  —

g.  5.

Alle  Bestimmungen,  welche  den  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
entgegenstehen  oder  sich  mit  denselben  nicht  vereinigen  lassen,  werden  außer
Kraft  gesete-  «  ·

tsundlichunterUnseketHdchsteigenhändigenUnterschriftundbetgedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  3.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3237.)  Gesetz,  betreffend  die  auf  Mühlengrundstücken  haftenden  eallasten.
11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  #.

verordnen  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausnahme  der  auf  dem
linken  Rheinufer  belegenen  Landestheile,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,
was  folgt:  7

.  1.

Bei  Beurtheilung  der  Frage:

b  die  auf  einem  Muͤhlengrundstuͤcke  haftenden  Abgaben  durch  die
Bestimmungen  des  g.  30.  des  Edikts  vom  2.  November  1810.  (Gesetz-Sammlung
  1810.  S.  86.)  oder  des  F.  3.  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  17.  Januar  1845.  aufgehoben  worden  sind  oder  nicht,

kommen  künftig  die  Bestimmungen  der  V.  1.  und  2.  der  Verordnung  vom
9.  Februar  1832.  (Gesetz-Sammlung  1832.  S.  ö4.)  nicht  mehr  zur  Anwendung  und
bewendet  es  lediglich  bei  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Beweisführung
und  Beweislast.  2

Jeder  Prozeß,  in  welchem  die  im  H.1.  bezeichnete  Frage  streitig  ist  oder

wird,  hat  die  Wirkung,  daß  alle  auf  dem  Grundstücke  ruhenden,  nicht  als  aufehoben
  zu  betrachtenden  ablösbaren  Reallasten  nach  den  Grundsätzen  des  Ge-2*

  über  Ablösung  der  Reallasten  2c.  vom  2ten  d.  M.  sofort  abgelösi  werden
  müssen.

In  Betreff  aller  derartigen  Prozesse,  sie  mögen  bereits  anhängig  sein
oder  erst  künftig  angestellt  werden,  tritt  die  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungs-Behäörde
  ein.

-*

Sind  die  darüber,  ob  und  in  wie  weit  eine  auf  einem  Mühlengeundflücke
baftende  Abgabe  eine  Grundabgabe  sei  oder  für  den  Betrieb  des  Mühlengewerbes
  entrichtet  werden  müsse,  entstehenden  Streitigkeiten  bei  der  Nguli

nicht
        <pb n="163" />
        —  147  —

nicht  guͤtlich  zu  beseiiigen,  so  überreicht  die  Auseinandersetzungs-Behörde  die
spruchreif  instruirten  Akten  mit  ihrem  Gutachten  dem  Revisions-Kollegium  für
Landeskultur-Sachen  zur  Entscheidung.  Gegen  den  Ausspruch  desselben  findet
weder  ein  ordentliches,  noch  ein  außerordentliches  Rechtsmittel  statt.

Alle  schon  anhängige,  noch  nicht  rechtskräftig  entschiedene  Prozesse  gehen,
wenn  degen.  das  bereits  ergangene  Erkenntniß  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,
ebenfalls  an  das  Revisions-Kollegium  zur  endgültigen  Entscheidung  auf  Grund
des  gegemwärtigen  Gesetzes.

Nir  die  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  der  Revisions=  oder  Nichligkeits-Instanz
  schwebenden  Prozesse  werden  durch  Entscheidung  des  Oberribunals
  zum  Austrage  gebracht.

g.  4.
Alle  Ansprüche  auf  Befreiung  von  den  auf  Mühlengrundstücken  haftenden

  Abgaben,  welche  darauf  gegründet  sind:

daß  die  Abgaben  durch  die  Bestimmungen  des  F.  30.  des  Edikts  vom

2.  November  1810.  oder  des  §.  3.  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung

aufgehoben  worden  seien,
müssen,  bei  Verlust  derselben,  Seitens  des  Verpflichteten  vor  dem  1.  Jannar
1855.  bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungs-Behörde  angemeldet  werden.

g.  5.

In  allen  Fällen,  in  welchen  für  den  Verlusi  einer  für  den  Gewerbebetrieb
  entrichteten  Abgabe  nach  dem  Entschädigungs-Gesetze  zur  allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  eine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse
  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  ist  der  betreffenden  Regierung  von
dem  Antrage  auf  Einleicung  des  Verfahrens  Nachricht  zu  geben.  Der  Regierung
  bleibt  in  solchem  Falle  überlassen,  zur  Wahrnehmung  des  fiskalischen  Interesses
  einen  Anwalt  zu  bestellen,  welcher  bei  allen  Verhandlungen  zugezogen
werden  muß.

K.  6.

Bei  jeder  Ablösung  der  auf  einem  Mühlengrundstücke  haftenden  Reallasten
  ist  der  Besitzer  desselben  zu  fordern  berechtigt,  daß  ihm  ein  Drittel  des
Reinertrages  des  Grundstückes  verbleibe,  und  daß,  soweit  es  hierzu  erforderlich,
die  Abfindung  für  die  zur  Ablösung  kommenden  Reallasten  vermindert  werde.
Stehen  dem  verpflichteten  Mühlenbesitzer  mehrere  Berechtigte  gegenüber,  welche
sich  hiernach  eine  Verminderung  ihrer  Abfindung  gefallen  lassen  müssen,  so  erfolgt
  die  Verminderung  nach  Verhäliniß  der  Größe  der  Abfindung.

Der  Reinertrag  des  Mühlengrundsiücks  wird  in  folgender  Art  ermittelt:
Es  wird  der  gegenwärtige  gemeine  Kaufwerth,  d.  h.  der  Werth,
welchen  das  Mühlengrundstück  nebst  allem  Zubehör,  nach  seiner
Wasserkraft,  Lage,  der  zur  Zeit  der  Abschätzung  bestehenden  Konkurrenz
  und  anderen  bestimmenden  Umständen,  in  Erwägung  aller  auf
ihm  ruhenden  Lasten  und  Abgaben,  und  aller  ihm  zustehenden  Berechtigungen
  hat,  in  Pausch  und  Bogen  durch  Schiedsrichter  festgesteln

u

(Nr.  4237.)
        <pb n="164" />
        —  148  —

Zu  dem  Werth  wird  die  Entschaͤdigung  gerechnet,  welche  dem
jetzigen  oder  einem  fruͤheren  Besitzer  des  Muͤ  lengrundstuͤcks  fuͤr  Aufhebung
  damit  etwa  verbunden  gewesener  Zwangs-  oder  Bannrrechte,
oder  ausschließlicher  Gewerbe-Berechtigungen,  gewährt  worden  oder
noch  zu  gewähren  ist.

Alsdann  werden  vier  Prozent  des  so  ermittelten  Kaufwerths
und  der  gedachten  Entschädigung  mit  dem  Jahreswerthe  aller  ablösbaren
  Reallasten  des  Mühlengrundstücks  nach  Abzug  der  nach
##.  59.  und  60.  des  Gesetzes  über  Ablösung  der  Reallasten  vom  2.
d.  M.  zu  berücksichtigenden  Gegenleistungen  zusammengerechnet.

ie  Summe  davon  stellt  den  Reinertrag  des  Grundstücks  dar.

F.  7.
Die  Schiffsmühlen  sind  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ebenfalls  zu  den  Mühlengrundstücken
  zu  rechnen.

g.  8.
Auf  Mühlen,  welche  erst  nach  Verkündung  der  Gewerbe-Ordnung  vom
17.  Januar  1845.  neu  gegründet  worden  sind,  findet  die  Desimmung  “*—
Herabsetzung  der  Entschädigung  für  die  abzulösenden  Reallasten  auf  den  Beneg
  von  zwei  Dritteln  des  Reinertrags  des  Muͤhlengrundstuͤcks  keine  Anwendung.


K.  9.

Mit  dem  Tage  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hört  die  im
S.  1.  Litt.  b.  und  §F.  2.  Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung
  1848.  S.  276.)  angeordnete  Sistirung  der  Prozesse  über  Mühlen-Abgaben
  auf.

Die  nach  H.  2.  Nr.  1.  des  gedachten  Gesetzes  getroffenen  interimistischen
Festsetzungen  über  die  laufenden  Leistungen  bleiben  bis  zur  Ausführung  der  Ablösung,
  so  wie  die  Befugniß  der  Auseinandersetzungs-Behörden,  dergleichen
Festsetzungen  auch  fernerhin  zu  treffen,  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberf.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
o.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="165" />
        —  149  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagaten.

 

Nr.  12.—

 

(Nr.  3238.)  Verordnung  vom  16.  Februar  1850.,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  bei
dem  Brande  der  Stadt  Guttentag  im  Jahre  1846.  vernichteten  Hypothekenbücher
  und  Grundakten  und  die  Amortisation  der  dabei  verloren
gegangenen  Dokumente.

D.  bei  dem  am  1.  Juni  1846.  in  der  Stadt  Guttentag  stattgefundenen
Brande  die  Hypothekenbücher  und  Grundakten  des  damaligen  Stadtgerichts
Guttentag  und  der  Gerichtsämter  von  Frei-Kadlub  und  Kolonie  Friedrichsgrätz
um  grolhn  Theil  verbrannt,  Behufs  deren  Wiederherstellung  aber  nach  F.  3.
Kur  4.  der  Allgemeinen  Hypotheken-Ordnung  besondere  Anweisungen  erforderlich
  sind,  so  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  9.  Februar  d.  J.:

1)  Alle  diejenigen,  denen  auf  solche  in  der  jetzt  zur  Gerichts-Kommission
Guttentag  gehdrigen  Stadt  Guttentag,  in  dem  zum  Kreisgerichte  Rosenberg
  gehbrigen  Dorfe  Frei-Kadlub  und  in  der  zum  Kreisgerichte  Oppeln
  gehörigen  Kolonie  Friedrichsgrätz  gelegene  Grundstücke  oder  Gerechtigkeiten,
  worüber  das  Hypothekenbuch  und  die  Grundakten,  oder  eins
von  beiden  vernichtet  sind,  Eigenthums-,  Hypotheken=  oder  andere  Real-Rechte
  oder  Ansprüche  zustehen,  sollen  durch  eine  in  den  öffentlichen  Anzeiger
  der  Amtsblätter  der  Regierungen  zu  Oppeln  und  Breslau  dreimal
(monatlich  einmal)  einzurückende  und  an  der  betreffenden  Gerichtsstelle
auszuhangende  Vorladung  öffentlich  aufgefordert  werden,

ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist,
deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  dem
betreffenden  Gerichte  anzumelden  und  nachzuweisen.

2)  Wer  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leistet,  behäae  zwar  seine  Rechte
gegen  die  Person  seines  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich  auch
an  das  ihm  verhaftete  Grundstück  halten,  so  lange  sich  solches  noch  in
den  Händen  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  befindet;  er  verliert
aber,  in  soweit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch  nicht  selbst
zur  Eintragung  angemeldet,  oder,  wenn  der  Richter  aus  anderen  Dokumenten
  davon  Kenntniß  erhielt,  solche  nicht  anerkannt  und  deren  Eintragung
  bewilligt  hat,

a)  sein  Realrecht  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  im  redlichen
Jahrgang  1850.  (N.  3238.)  22  Glau-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  16.  März  1850.
        <pb n="166" />
        3)  Die  Interessenten  sollen

—  160  —

Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs  nach  dessen
Wiederherstellung  das  Grundstuͤck  oder  die  Gerechtigkeit  erwirbt,
b)  sein  Vorzugsrecht  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,
deren  Hypotheken=  oder  andere  Realansprüche  vor  den  seinigen
eingetragen  worden  sind,
und  haftet  zugleich  für  jeden  von  seinem  Dokument  späterhin  gemachten
Mißbrauch  und  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn
ergangenen  Aufforderung  entstandenen  Schaden.  Diese  Folgen  sind  in
der  öffentlichen  Vorladung  zu  1.  den  Ausbleibenden  anzukündigen.
ei  diesem  Aufgebot  und  der  iederhersiellung.
der  Hypothekenbücher  und  Grundakten  von  allen  Gerichtskosten  und
Stempelgebühren  befreit  sein.

4)  Wenn  nach  diesen  Vorschriften  das  Aufgebot  erfolgt  ist,  bedarf  es  auch

weiter  keines  besonderen  Aufgebots  zur  Amortisation  der  bis  dahin  verlorenen,
  auf  einen  gewissen  Inhaber  lautenden  Hypotheken-Instrumente,
welche  die  Grundstücke  betreffen,  die  innerhalb  des  Bezirks  belegen  sind,
über  welchen  sich  das  Aufgebot  erstreckt,  vielmehr  soll  die  Quirtung,  oder,
soweit  der  Anspruch  noch  besteht,  der  Mortifikationsschein  des  Berechtigken
  auch  die  Sctelle  des  Präklusions-Erkenntnisses  vertreten.

5)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche  gegenwärtig  und  bis  zur  erfolgten

  Wiederherstellung  des  Hppothekenbuchs  eingeleitet  worden,  ist
das  Gericht  verbunden,  die  Aufnahme  der  Tare  und  den  Bietungstermin
nur  denjenigen  Hypothekenglänbigern  und  Realberechtigten  besonders  bekannt
  zu  machen,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung  der  Subhastation  zu
den  neu  angelegten  Grundakten  angemeldet  sind.  Allen  etwanigen,  dem
Gerichte  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen  Hypothekengläubigern  und
Realberechtigten,  sowie  allen  sonstigen  unbekannten  Realprätendenten,  ist
in  dem  öffenrlichen  Subhastations-Pakente  die  Warnung  zu  slellen:  daß
bei  ihrem  Ausbleiben  im  Bietungstermine  ohne  Rücksicht  auf  sie  mit
dem  Zuschlage  und  der  Vertheilung  der  Kaufgelder  werde  verfahren  und
sie  mit  ihren  Rechten  und  Ansprüchen  an  das  Guut  nicht  weiter  werden
gehört  werden.

Sie  haben  diese  Verordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen

  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  16.  Februar  1850.
Friedrich  Wilbelm.

Simons.

An  den  Jusizminisier.

 

(Nr.  3239.)
        <pb n="167" />
        —  151  —

(Nr.  3230.)  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Statut-Aenderungen,  welche
durch  die  mit  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft  beziebungsweise  unterm  29#sten  und
26sten  September  1849.  abgeschlossenen  Verträge  herbeigeführt  worden.
Vom  4.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  mit  der  Nachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
Gladdacher  Eisenbahn-Gesellschaft  beziehungsweise  unterm  #9#sten  und  26sten
September  1849.  die  anliegenden  Verträge  abgeschlossen  worden,  durch  welche
die  Statuten  beider  Gesellschaften  theilweise  abgeändert  werden,  wollen  Wir
diesen  Aenderungen  mit  Bezug  auf  Artikel  23.  des  Statuts  der  Aachen-Osseldorfer
  Eisenbahn-Gesellschaft  (Gesetz-Sammlung  für  1846.  S.  404.  ff.)  und
auf  Artikel  21.  der  Statuten  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft
  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  S.  46.  ff.)  Unsere  landesherrliche
Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  4.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  der  Heydt.  von  Rabe.  Simons.

(Nr.  3230.)  22“  Ver-
        <pb n="168" />
        —  152  —

vertrag
mit  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft.

Unter  den  nachbenannten  Staatskommissarien:

dem  Geheimen  Ober-Finanzrath  Mellin
un
dem  Geheimen  Finanzrath  von  der  Reck,
38  Vertretern  des  Ministeriums  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche
rbeiten,
dem  Geheimen  Finanzrath  Seydel,
als  Vertreter  des  Finanzministeriums,
dem  Geheimen  Justizrath  von  Bernuth,
als  Vertreter  des  Juslizministeriums,
einerseits,  und
den  Bevollmächtigten  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft,
und  zwar:
Stirene  der  Direktion:
dem  Vorsitzenden  der  Direktion,  Kaufmann  N.  C.  Strom  aus
Aachen  und
dem  Direktions-Mitgliede,  Geheimen  Regierungsrath  Arndts  aus
Düsseldorf;
Seitens  der  Aktiondre
dem  Rechtsanwalt  Lewald  aus  Berli
andererseits,

wurde  heute,  nachdem  die  eben  genanmen  Bevollmächtigten  der  Aachen-Düsseldorfer
  Eisenbahn-Gesellschaft  durch  das  in  notariell  beglaubigter  Form  angehängte
  Protokoll  über  die  General-Versammlung  vom  10.  August  1849.  und
das  Protokoll  über  die  Sigung  der  Direktion  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft
  vom  10.  August  1849.  ihre  unbeschränkte  Ermächtigung  zum  Abschluß
eines  Vertrages  mit  dem  Staate  nachgewiesen  hatten,
vorbehaltlich  der  höheren  Genebensgung.  Seitens  der  zuständigen  Staats-=Behörden,

nachfolgender  Vertrag  abgeschlossen.

g.  1.

Um  der  unterm  21.  August  1846.  (Gesetz-Sammlung  für  1846.  S.  404.)
konzessionirten  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Rücksicht  auf  die
eingerretenen  ungünstigen  Zeitverhältnisse  eine  die  Fortsetzung  und  Ausführung
ihres  Unrernehmens  erleichternde  Unterstützung  zu  gewähren,  ubernimmt  der
Staat  den  Aktiondren  gegenüber  eine  Zinsgarantie  zum  Satze  von  drei  und
einem  halben  Prozent  für  das  statutenmäßig  vier  Millionen  Thaler  betragende
Aktienkapital.  Diese  Bewilligung  erfolgt  unter  den  nachfolgenden  Maaßgaben
und  Bedingungen.

g.  2.
        <pb n="169" />
        g.  2.

Die  Gesellschaft  uͤberlaͤßt  dem  Staat  fuͤr  ihre  Rechnung  und  in  ihrem
Auftrage  sowohl  die  weitere  Ausfuͤhrung  des  Baues  der  Bahn  nebst  allem
Zubehoͤr,  als  nach  vollendetem  Bau  fuͤr  immer  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
  des  ganzen  Unternehmens  ohne  jede  weitere  Beschraͤnkung,  als  in  diesem
Vertrage  selbst  näher  bestimmt  werden  wird.

g.  3.

Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden

4)  die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosien,  so  wie  alle  sonsipe,

  das  Unternehmen  belastende  Ausgaben  bestritten;

2)  sodann  wird  behufs  der  Bildung  eines  Reserve-Fonds  zur  Bestreitung
der  Kosten  der  Erneuerung  des  Dorrbaues  und  des  Inventariums,  der
Vermehrung  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen
  Fällen  nöthigen  Ausgaben  aus  dem  Ertrage  Ein  Prozent  des
Anlage-Kapitals  vorweg  genommen.  Bei  sich  ergebendem  Bedürfniß
kann  dieser  Detrag  angemessen  erhöht  werden.

3)  Der  nach  Abzug  der  unter  2.  und  3.  gedachten  Beträge  sich  ergebende
Rest  bildet  den  zu  vertheilenden  Reinertrag.

g.  4.

Für  den  Fall,  daß  diese  Dividende  G.  3.  Nr.  3.)  nicht  sieben  Thaler
für  jede  Aktie  zu  zweihundert  Thalern  ergeben  sollte,  wird  das  daran  Fehlende
aus  der  Schachkasse  zugeschossen.

Der  Staat  ist  zur  Leistung  des  hiernach  zu  gewährenden  Zuschusses  unbedingt
  verpflichtet,  so  lange  nicht  die  Aktien  Finasseis  erworben  sind  (.  8.
und  F.  16.).  Die  garantirten  Zinsen  werden  halbjährlich,  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres,  die  über  3  Prozent  aufkommende  Dividende  (F.  6.)
nach  Legung  der  jährlichen  Betriebsrechnung  G.  11.)  gezahlt.

g.  5.
Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren  Zinskupons
  und  Oividendenscheine  ausgereicht,  welche  mit  einem  Kontrolzeichen  des
Staats  versehen  und  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

G.  6.

Wenn  der  Reinertrag  (§F.  3.  Nr.  Z.)  sich  auf  mehr  als  drei  und  ein
halbes  Prozent  des  Aktienkapitals  belduft,  so  fällt  von  diesem  Ueberschusse  bis
zum  Betrage  von  fünf  Prozent  einschließlich  ein  Viertel,  von  dem  Ueberschusse
über  fünf  Prozem  die  Hälfte  dem  Staate  zu  um,  nach  seinem  Ermessen,  zur
Deckung  etwaiger  Zinszuschuͤsse  (F.  4.)  ober  zur  Erwerbung  von  Aktien  der
Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft  nach  dem  Tageskurse  oder  im  Wege
der  Ausloosung  zum  Nennwerthe  zu  dienen.  Die  auf  die  eine  oder  andere
Weise  erworbenen  Aktien  gehen  mit  allen  Rechten  aus  denselben  in  das  Eigenthum
  des  Staates  über.

(Nr.  339.)  S.  7.
        <pb n="170" />
        154  —

§.  7.

Im  Falle  der  Ausloosung  der  Aktien  nach  dem  Nennwerthe  geschieht
solche  durch  die  den  Betrieb  leitende  Behörde  oder  einen  Kommissarius  derselben
  am  1.  Juli,  in  Gegenwart  zweier,  von  der  Deputation  der  Gesellschaft
9.  10.)  zu  erwählenden  Bevollmächtigten  und  eines  dat  Protokoll  führenden

otars.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Aktien  werden  dreimal  öffentlich  bekannt
gemacht,  und  es  wird  zugleich  bestimmt,  an  welchem  Tage  des  Monats  Dezember
  desselben  Jahres  die  Kapitalbeträge  gegen  Ablieferung  der  Aktien  und
der  nach  dem  2.  Januar  des  folgenden  Jahres  fällig  werdenden  Zinskupons
und  Dividendenscheine  erhoben  werden  können.

Der  Inhaber  einer  ausgeloosten  Aktie  scheidet  mit  dem  Ablauf  desjenigen
Jahres,  in  welchem  die  Ausloosung  statt  gefunden  hat,  aus  der  Gesellschaft
  aus.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Aktien,  welche  in  Folge  der  Bekanntmachung
  nicht  zur  bestimmten  Zeit  vorgezeigt  werden  möchten,  werden  zehn
Jahre  hinter  einander  behufs  Empfangnahme  der  Jahlung  jährlich  öffenrlich
aufgerufen.

Diejenigen  Aktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten
öffentlichen  Aufruf  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  welches
alsdann  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Aktien  öffentlich
  zu  erkldren  ist.  Die  Kosten  des  Verfahrens  werden  aus  dem  Kapitalbetrage
  für  diese  Aktien  entnommen  und  der  Ueberschuß  wird  zu  Unterstützungen
  für  das  bei  der  Bahn  angestellte  Personal  verwendet.

.  8.

Sobald  sämmtliche  Aktien  vom  Staate  erworben  sind,  wird  die  Bahn
und  das  Betriebsmaterial  nebst  dem  gesammten  Zubehdr,  dem  Reservefonds  und
sämmtlichen  Aktivis  und  Passivis  Eigenthum  des  Staats,  sofern  derselbe  solches
  nicht  früher  auf  anderem  Wege  erwerben  sollte.

g.  9.

Zur  Ausfuͤhrung  des  Baues  der  Bahn,  welche  im  Wesentlichen  nach
dem  bereits  festgestellten  Plane  erfolgen  soll,  sowie  zur  demnächstigen  Verwaltung
  und  zum  Betriebe  des  Unternehmens  wird  unter  der  Firma  „Königliche
Eisenbahn--Direktion“  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  mit  der  Befugniß,  auch  deren  Sit  zu  bestimmen,  eine  Direktion
eingesetzt,  welche  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  die  Rechte  und
Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.  Auf  dieselbe  gehen  alle  in  dem
Statut  der  Direktion,  dem  Verwaltungsrath  und  der  General-Versammlung  (mit
Ausnahme  der  der  General-Versammlung  im  F.  12.  vorbehaltenen  Funktionen)
beigelegten  Befugnisse  über.  Insbesondere  hat  die  Direktion  auch  die  jährlich
zu  vertheilende  Oividende  festzusetzen.  ODieselbe  leitet  den  Bau  und  den  demnächstigen
  Betrieb  für  Rechnung  der  Gesellschaft,  so  daß  dieselbe  in  Betreff  der

von
        <pb n="171" />
        133  —

von  ihr  einzugehenden  Vertraͤge  und  Verbindlichkeiten  als  Bevollmaͤchtigte  der
Gesellschaft  betrachten  ist.  Die  Kosten  dieser  Verwaltung  (Gehaͤlter,  Reiseund
  Büreaukosten  u.  s.  w.)  werden  aus  den  Fonds  der  Gesellschaft  bestritten.
Seitens  des  Staats  bleibt  vorbehalten,  der  gedachten  Königlichen  Eisenbahn-Direktion
  auch  die  Leitung  des  Baues  und  des  Betriebes  anschließender  Bahnen
  mit  zu  übertragen,  in  welchem  Falle  die  Gehälter  und  sonstigen  Kosten
dieser  Direktion  nach  der  Meilenzahl  der  verwalteten  Bahnen  unter  die  verschiedenen
  Eisenbahn-Umernehmungen  vertheilt  werden.

F.  10.

Um  der  Gesellschaft  eine  beiräthige  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  des
Baues  und  der  Leitung  der  demnächsiigen  Verwaltung  des  Unternehmens  zu
gewähren,  soll  von  der  General-Versammlung  eine  Deputation  von  fünf  Mitgliedern
  und  eben  so  viel  Stellvertrerern  gewählt  werden,  welche  an  Orten,  die
von  der  Bahn  berührt  werden,  oder  wenigstens  in  der  Nähe  derselben  belegen
sind,  ihren  Wohnsitz  haben  müssen.

Aus  demselben  Orte  dürfen  nicht  mehr  als  höchstens  zwei  Mitglieder  gewahlt
  werden.  Die  Mitglieder  der  Deputation,  wie  auch  die  Stellverrreter
müssen  wenigstens  zehn  Akkien  besitzen,  welche  während  der  Amtsdauer  deponirk
und  außer  Kurs  gesetzt  werden.  Die  zuersi  Gewählten  sollen  bis  zu  Ende  Anust

  1852.  fungiren.  Hiernächst  scheiden  alljährlich  abwechselnd  zwei  resp.  drei
Migglieder  und  Stellvertreter  aus,  zuerst  nach  dem  Loose  und  später  nach  dem
Amtaalter.

Die  Stellen  der  Ausscheidenden  werden  durch  die  alljährlich  im  August
stattfindende  General-Versammlung  wieder  besetzt;  die  ausscheidenden  Mitglieder
  sind  wieder  wählbar.

Die  Deputation  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden.  Ihre  Beschlüsse
  werden  kollegialisch  gefaßt.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen
wenigslens  drei  Mitglieder  anwesend  sein.

Diese  Oeputation,  welche  die  Rechte  und  Interessen  der  Gesellschaff,
insbesondere  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  gegenuber,  wahrzunehmen  hat,
wird  in  wichtigen  Angelegenheiten,  insbesondere  bei  Beschaffung  des  Mehrbedarfs
  zur  Vollendung  der  Bahn,  bei  elwaniger  Erhöhung  der  jährlich  zum
Reservefonds  einzubehaltenden  Summe  G.  3.  Nr.  2.),  bei  Fesistellung  des
Fahrplans,  des  Tarifs  und  der  Oividende  mit  ihrem  Gutachten  gehört  und,
dringend  eilige  Fälle  ausgenommen,  deren  abweichende  Ansicht  von  der  Königlichen
  Oirektion  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  zur  Entscheidung  eingereicht  werden.  Die  Deputation  hat  ihre  Konferenzen
  an  dem  Sitze  der  Königlichen  Eisenbahn-DOirektion  zu  halten.

Die  Mitglieder  derselben  erhalren  für  die  Tage,  wo  Konferenzen  stattsinden,
  Diäten  von  drei  Rthlr.  und  soweit  sie  nicht  auf  der  Bahn  seldst  reisen,
Reisekosien  nach  der  Verordnung  vom  10.  Juni  1848.

K.  11.
Dieser  Deputation  (GS.  10.)  wird  nach  vollendetem  Bau  auch  die  Rechnung
  über  die  Bauausführung,  und  sodann  jährlich  in  der  ersten  Hälfte  des
(Nr.  3239.)  fol—
        <pb n="172" />
        —  1866  —

folgenden  Jahres  die  Rechnung  uͤber  den  jaͤhrlichen  Betrieb  mitgetheilt.  Diejenigen
  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Direktion
  selbst  erledigt  werden,  überreicht  die  Depukation  dem  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeilen,  welchem  darüber  die  schliegliche  Entscheidung
  zustehr.
S.  12.

Die  General-Versammlung  wird  jährlich  im  August  von  dem  Vorsitzenden

  der  Deputation  berufen,  um  die  Wahl  der  ausscheidenden  Mitglieder  dieser

  Deputation  zu  bewirken  und  um  den  Bericht  derselben  über  die  Lage  des
Unternehmens  entgegen  zu  nehmen.

S.  13.

Sollte  das  Aktienkapital  von  vier  Millionen  Thalern  zur  vollständigen
Herstellung  und  Ausrüsiung  der  Bahn  nicht  ausreichen,  so  wird,  ohne  den
jetzigen  Aktiondren  eine  Verpflichtung  zur  weiteren  Betheiligung  aufzuerlegen,
der  Mehrbedarf  durch  eine  Prioritäks-Anleihe  herbeigeschafft.  Die  Aktionäre
solle  rücksichtlich  der  Betheiligung  bei  dieser  Anleihe  vorzugsweise  berücksichtigt
werden.

K.  14.

Die  eingezahlten  und  noch  einzuzahlenden  Raten  des  Mtienkapitals  sollen
  nach  erfolgter  Einzahlung  der  nächsten  zehn  Prozente  während  der  muthmaaßlich
  bis  zum  1.  Juli  1852.  dauernden  Bauzeit  mit  vier  Prozent  verzinset
werden;  die  Zinsen  werden  auf  die  späteren  Einzahlungen  Hübrich  in  Anrechnung
  gebracht.

*

Auf  den  Wunsch  der  Aktionäre  können  die  Quittungsbogen  künftig  über
den  Betrag  der  Aktien,  also  je  über  200  Thaler,  ausgeellr  werden.  Auch
walwen  ae  #errionaire  die  Befugniß  haben,  die  einzelnen  Aktien  sofort  voll  einuzahlen.


*ö  Sie  erhalten  alsdann  Aktien  ausgehändigt,  welche  bis  zum  1.  Juli
1852.  (G.  14.)  mit  4  Prozent,  von  diesem  Zeitpunkte  ab  mit  34  Prozent  halbjährlich
  verzinset  werden.

g.  16.
Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  gegen  Erstattung  des  vollen

Nominalwerthes  saͤmmtliche  Aktien  zu  jeder  Zeit,  nach  vorgaͤngiger  oͤffentlich
bekannt  zu  machenden  sechsmonatlichen  Kündigungsfrist,  einzulösen  und  dadurch
das  Eigenthum  der  Bahn  zu  erwerben.  In  diesem  Falle  kommen  die  betreffenden,
  im  §.  7.  dieses  Vertrages  für  die  Ausloosung  gegebenen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

S.  17.
Alle  dem  gegenwärtigen  Vertrage  entgegenstehende  Bestimmungen  des
un-
        <pb n="173" />
        —  157  —

unterm  25.  August  1846.  Allerhöchst  genehmigten  Statuts  nebst  dessen  Nachtrage
  werden  hierdurch  medifizirt  und  beziehungsweise  aufgehoben.
Berlin,  den  29.  September  1849.

(Unterschriften.)

pertrag
mit  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft.


Unter  den  nachbenannten  Staakskommissarien:

dem  Geheimen  Ober-Finanzrath  Mellin  und
dem  Geheimen  Finanzrath  v.  d.  Reck,
ar66,  Vertretern  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
rbeiten,
dem  Geheimen  Finanzrath  Seydel,
als  Vertreter  des  Finanzministeriums,
dem  Geheimen  Justizrath  v.  Bernuth,
als  Vertreter  des  Justizministeriums,

einerseits,  und

den  Bevollmächtigten  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft,


dem  Kaufmann  Johann  Hermes  aus  Krefeld,

dem  Kaufmann  Wilhelm  Wiesmann  aus  Ruhrort,

dem  Landrath  Lepsner  aus  Krefeld,

dem  Advokat-Anwalt  Wilhelm  Weiler  aus  Dusseldorf,

andererseits,

wurde  heute,  nachdem  die  oben  genannten  Bevollmächtigten  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  durch  das  in  notariell  beglaubigter  Form
angehángte  Protokoll  über  die  General-Versammlung  vom  1.  Mai  1849.  und
die  notarielle  Vollmacht  des  Verwaltungsraths  und  der  Direktion  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  vom  31.  Mai  1849.  ihre
unbeschränkte  Ermächtigung  zum  Abschluß  seines  Vertrages  mit  dem  Staate
nachgewiesen  hatten:
vorbehaltlich  der  höheren  Genehmigung  Seitens  der  zuständigen  Staats-Behörden,

nachfolgender  Vertrag  abgeschlossen.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3239.)  23  S.  1.
        <pb n="174" />
        —  158  —

.  1.

Um  der  unterm  8.  Januar  1847.  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  Seite
46.)  konzessionirten  Ruhrort-Krefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  in
Rücksicht  auf  die  eingetretenen  ungünstigen  Zeitverhältnisse  eine,  die  Fonlen
und  Ausführung  ihres  Unternehmens  erleichternde  Unterstützung  zu  gewähren,
übernimmt  der  Staat  den  Aktionairen  gegenüber  eine  Zinsgarantie  zum  Satze
von  drei  und  einem  halben  Prozent  für  das  statutenmßig  eine  Million  zweimal
  hunderttausend  Thaler  betragende  Aktienkapital.  Sollte  auf  Grund  des
§.  20.  des  Statuts  eine  weitere  Ausgabe  von  dreitausend  Stück  Stammaktien
erfolgen,  so  soll  die  Staatsgarantie  von  drei  und  einem  halben  Prozent  auch
auf  diese  dreimal  hunderrraust  Thaler  Anwendung  finden.
di  Diese  Bewilligung  erfolgt  unter  den  nachfolgenden  Maaßgaben  und  Beingungen.


g.  2.

Die  Gesellschaft  uͤberlaͤßt  dem  Staat  fuͤr  ihre  Rechnung  und  in  ihrem
Auftrage  sowohl  die  weitere  Ausfuͤhrung  des  Baues  der  Bahn  nebst  allem
Zubehoͤr,  als  nach  vollendetem  Bau  fuͤr  immer  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
  des  ganzen  Unternehmens  ohne  jede  weitere  Beschraͤnkung,  als  in  diesem
Vertrage  felbst  naͤher  bestimmt  werden  wird.

g.  3.

Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden:

1)  die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskesten,  sowie  alle  sonstige,
das  Unternehmen  belastende  Ausgaben  bestritten.

2)  Sodann  wird  behufs  der  Bildung  eines  Reservefonds  zur  Bestreitung
der  Kosten  der  Erneuerung  des  Oberbaues  und  des  Inventariums,  der
Vermehrung  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen
  Fällen  nöthigen  Ausgaben  aus  dem  Ertrage  Ein  Prozent  des
Anlagekapitals  vorweg  genommen.  Bei  sich  ergebendem  Bedürfniß  kann
dieser  Betrag  angemessen  erhöht  werden.  Sobald  jedoch  der  Reservefonds
  die  Summe  von  zweimal  hunderttausend  Thalern  erreicht  hat,  sollen,
wenn  nach  dem  Ermessen  der  den  Betrieb  leitenden  Behörde  der  Zustand
der  Bahn  und  deren  Inventar  es  geslattet,  fernere  Zuschüsse  bis  zur
weiter  nöthig  werdenden  Ergänzung  aufhören.

3)  Der  nach  Abzug  der  unter  2.  und  3.  gedachten  Beträge  sich  ergebende
Rest  bildet  den  zu  vertheilenden  Reinertrag.

g.  4.

Für  den  Fall,  daß  diese  Dividende  (F.  3.  Nr.  3.)  nicht  drei  und  einen
halben  Thaler  für  jede  Aktie  zu  einhundert  Thalern  ergeben  sollte,  wird  das
daran  Fehlende  aus  der  Sctaatskasse  zugeschossen.

Der  Staat  ist  zur  Leistung  des  Hernach  zu  gewährenden  Aschusses  unedingt
        <pb n="175" />
        —  159  —

bedingt  verpflichtet,  so  lange  nicht  die  Aktien  seinerseits  erworben  sind  (.  8.
und  KF.  14.).  Die  garantirten  Zinsen  werden  halbjährlich  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres,  die  über  drei  und  ein  halbes  Prozem  aufkommende  Dividende
  (F.  6.)  nach  Legung  der  jährlichen  Betriebsrechnung  (§.  11.)  gezahlt.

g.  5.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren  Zins-Kupons
  und  Oividendenscheine  ausgereicht,  welche  mit  einem  Kontrolzeichen
des  Staas  versehen,  und  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt
werden.

S.  6.

Wenn  der  Reinertrag  (F.  3.  Nr.  Z.)  sich  auf  mehr  als  drei  und  ein
halbes  Prozent  des  Aktienkapitals  beladuft,  so  fällt  von  diesem  Ueberschusse  bis
zum  Betrage  von  fünf  Prozent  einschließlich  ein  Viertel,  von  dem  Ueberschusse
über  fünf  Prozent  die  Hälfte  dem  Staate  zu,  um  nach  seinem  Ermessen,  zur
Deckung  etwaiger  Zinszuschüsse  (F.  4.)  oder  zur  Erwerbung  von  Aktien  der
Ruhrort-Krefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  Tageskurse
oder  im  Wege  der  Ausloosung  zum  Nennwerthe  zu  dienen.

Die  auf  die  eine  oder  andere  Weise  erworbenen  Aktien  gehen  mit  allen
Rechten  aus  denselben  in  das  Eigenthum  des  Staats  über.

S.  7.

Im  Falle  der  Ausloosung  der  Aktien  nach  dem  Nenmwerthe  geschieht
solche  durch  die  den  Betrieb  leitende  Behörde  oder  einen  Kommissarius  derselben
  am  1.  Juli,  in  Gegenwart  zweier,  von  der  Deputation  der  Gesellschaft
9d.  10.)  zu  wählenden  Bevollmächtigten  und  eines  das  Protokoll  führenden

otars.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Aktien  werden  dreimal  oͤffentlich  bekannt
emacht  und  es  wird  zugleich  bestimmt,  an  welchem  Tage  des  Monats  Dezem-*

  desselben  Jahres  die  Kapitalbetraͤge  gegen  Ablieferung  der  Aktien  und  der
nach  dem  2.  Januar  des  folgenden  WVabreh  fallig  werdenden  Zinskupons  und
Dividendenscheine  erhoben  werden  können.

Der  Inhaber  einer  ausgeloosten  Aktie  scheidet  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
  Jahres,  in  welchem  die  Ausloosung  statt  gefunden  hat,  aus  der  Gesellschaft
  aus.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Aktien,  welche  in  Folge  der  Bekanntmachung
  nicht  zur  bestimmten  Zeit  vorgezeigt  werden  möchten,  werden  zehn
Jahre  hinter  einander  behufs  Empfankaims  der  Zahlung  jährlich  öffentlich
aufgerufen.

Diejenigen  Mktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten
öffentlichen  Aufruf  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  welches
alsdann  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Aktien  öffentlich
  zu  erklären  ist.  »

case-ZU  23  Die
        <pb n="176" />
        —  160  —

Die  Kosten  des  Verfahrens  werden  aus  dem  Kapitalbetrage  fuͤr  diese
Aktien  entnommen  und  der  Ueberschuß  wird  zu  Unterstuͤtzungen  fuͤr  das  bei  der
Bahn  angestellte  Personal  verwendet.

S.  8.

Sobald  sämmtliche  Aktien  vom  Staate  erworben  sind,  wird  die  Bahn
und  das  Betriebsmaterial  nebst  dem  gesammten  Zubehbr,  dem  Reserve-Fonds
und  sämmtlichen  Aktivis  und  Passivis  Eigenthum  des  Scaats,  sofern  derselbe
solches  nicht  früher  auf  anderem  Wege  erwerben  sollte.

g.  9.

Zur  Ausfuͤhrung  des  Baues  der  Bahn,  welche  im  Wesentlichen  nach
dem  bereits  festgestellten  Plane  erfolgen  soll,  so  wie  zur  demnaͤchstigen  Verwaltung
  und  zum  Betriebe  des  Unternehmens  wird  unter  der  Firma  „Koͤnigliche
  Eisenbahn-Direktion“  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  mit  der  Befugniß,  auch  deren  Sitz  zu  bestimmen,  eine  Direktion
  eingesetzt,  welche  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  die
Rechte  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.  Auf  dieselbe  gehen
alle  in  dem  Statut  der  Direktion,  dem  Verwaltungsrath  und  der  General-Versammlung
  (mit  Ausnahme  der  der  General-Versammlung  im  F§S.  12.  vorbehaltenen
  Funktionen)  beigelegten  Befugnisse  über;  insbesondere  hat  sie  auch
die  jährlich  zu  verkheilende  Dividende  festzusetzen.  Sie  leitet  den  Bau  und  den
demnächstigen  Betrieb  für  Rechnung  der  Gesellschaft,  so  daß  dieselbe  in  Betreff
der  von  ihr  einzugehenden  Verträge  und  Verbindlichkeiten  als  Bevollmachtigte
der  Gesellschaft  zu  betrachten  ist.

Die  Kosten  dieser  Verwaltung  (Gehälter,  Reise=  und  Büreaukosten)
werden  aus  dem  Fonds  der  Gesellschaft  bestritten.  Seitens  des  Staats  bleibt
vorbehalten,  der  gedachten  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  auch  die  Leitung
des  Baues  und  des  Betriebes  anschließender  Bahnen  mit  zu  übertragen,  in
welchem  Falle  die  Gehälter  und  sonstigen  Kosten  dieser  Direktion  nach  der
Meilenzahl  der  verwalteten  Bahnen  unter  die  verschiedenen  Eisenbahn-Unternehmungen
  vertheilt  werden.

.  10.

Um  der  Gesellschaft  eine  beiräthige  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  des
Baues  und  der  Leitung  der  demnächstigen  Verwaltung  des  Unternehmens  zu
gewähren,  soll  von  der  General-Versammlung  eine  Deputation  von  fünf  Mitgliedern
  gewählt  werden,  wovon  eins  in  dem  Kreise  Krefeld,  eins  in  dem
Kreise  Duisburg  und  eins  entweder  in  dem  Kreise  Gladbach  oder  im  Kreise
Kempen  seinen  Wohnsitz  haben  muß.

Die  beiden  übrigen  Mitglieder  können  zwar  beliebig  gewählt  werden,
müssen  jedoch  ihren  Wohnsitz  an  einem  an  der  Bahn  oder  an  einem  nicht  zu
entfernt  von  derselben  belegenen  Orte  haben.  Es  werden  eben  so  viel  Stellvertreter
  mit  denselben  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Domizils  gewählt.  Die

zuerst
        <pb n="177" />
        —  161  —

zuerst  Gewaͤhlten  sollen  bis  August  1851.  fungiren.  Hiernaͤchst  scheiden  alljaͤhrlich
  abwechselnd  zwei  resp.  drei  Mitglieder  und  Stellvertreter  aus,  zuerst  nach
dem  Loose  und  spaͤter  nach  dem  Amtsalter.  Die  Stellen  der  Ausscheidenden
werden  durch  die  alljährlich  im  August  stattfindende  General-Versammlung
wieder  besetzt,  die  ausscheidenden  Milglieder  sind  wieder  wählbar.

Rücksichtlich  der  Wahlfähigkei,  des  freiwilligen  Austritts  und  des  Ersatzes
  der  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  austretenden  Mitglieder  finden  die  Bestimmungen
  der  .  36.  38.  und  39.  des  Statuts  Anwendung.

Die  Deputation  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden.  Ihre  Beschlüsse
  werden  vollegiallsch  gefaßt.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen
wenigstens  drei  Mitglieder  anwesend  sein.

Diese  Deputation,  welche  die  Rechte  und  Interessen  der  Gesellschaft,
insbesondere  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  gegenüber,  wahrzunehmen
hat,  wird  in  wichtigen  Angelegenheiten,  insbesondere  bei  Beschaffung  des
Mehrbedarfs  zur  Vollendung  der  Bahn,  bei  elwaniger  Erhöhung  der  jährlich
zum  Reservefonds  einzubehaltenden  Summe  CG.  3.  Nr.  2.),  bei  Feststellung
es  Fahrplans,  Tarifs  und  der  Dividende  mit  ihrem  Gutachten  gehörk,  und,
dringend  eilige  Falle  ausgenommen,  deren  abweichende  Ansicht  von  der  Königlichen
  Direktion  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeite#n
zur  Entscheidung  eingereicht  werden.  Die  Deputation  hat  ihre  Konferenzen
an  dem  Sitze  der  kKnigiichen  Eisenbahn-Direktion  zu  halten.  Die  Mitglieder
derselben  erhalten  für  die  Tage,  wo  Konferenzen  statt  finden,  Diäten  von
drei  Thalern,  und  so  weit  sie  nicht  auf  der  Bahn  selbst  reisen,  Reisekosten
nach  der  Verordnung  vom  10.  Juni  1848.

K.  11.

Dieser  Deputation  (F.  10.)  wird  nach  vollendetem  Bau  auch  die  Rechnung
  über  die  Bau-Ausführung  und  sodann  jährlich,  in  der  ersten  Hälfte  des
folgenden  Jahres,  die  Rechnung  über  den  jährlichen  Betrieb  mitgetheilt.  Diejenigen
  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die
Direktion  selbst  erledigt  worden,  überreicht  die  Deputation  dem  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten,  welchem  darüber  die  schließliche
Entscheidung  zusteht.

§.  12.

Die  General-Versammlung  wird  jährlich  im  August  von  dem  Vorsitzenden
  der  Deputation  berufen,  um  die'  Wahl  sder  Mitglieder  dieser  Deputation
zu  bewirken,  und  um  den  Bericht  derselben  über  die  Lage  des  Unternehmens
entgegen  zu  nehmen.

§.  13.

Sollte  das  Aktienkapital  von  einer  Million  zweimal  hunderktausend,  resp.
von  einer  Million  fünfmal  hunderttausend  Thalern  G.  1.)  zur  vollstandigen
Herstellung  und  Ausrüstung  der  Bahn  nicht  ausreichen,  so  wird,  ohne  den
jetzigen  Mtionairen  eine  Verpflichtung  zur  weiteren  Betheiligung  aufzuerlegen,

(Nr.  3239.)  er
        <pb n="178" />
        —  162  —

der  Mehrbedarf  durch  eine  Prioritäts-Anleihe  herbeigeschafft.  Die  Aktionaire
sallen  racksichtlich  der  Betheiligung  bei  dieser  Anleihe  vorzugsweise  berücksschtigt
werden.

g.  14.

Dem  Stdate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  gegen  Erstattung  des  vollen
Nominalwerths  saͤmmtliche  Aktien  zu  jeder  Zeit,  nach  vorgaͤngiger  oͤffentlich
bekannt  zu  machenden  sechsmonatlichen  Kuͤndigungsfrist,  einzuloͤsen  und  dadurch
das  Eigenthum  der  Bahn  zu  erwerben.  In  diesem  Falle  kommen  die  im  H.7.
dieses  Vertrages  fuͤr  die  Ausloosung  gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

g.  15.

Alle  dem  gegenwärtigen  Vertrage  entgegenstehende  Bestimmungen  des
um#m  8.  Januar  1847.  Allerhöchsi  genehmigken  Statuts  werden  hierdurch
modifizirt  und  beziehungsweise  aufgehoben.

Berlin,  den  20.  September  1849.
(Unterschriften.)

 

(Nr.  3240.)  Allerhöchster  Erlaß  rom  4.  März  1850.,  wegen  Einsetzung  der  Königlichen
Direktion  der  Aacen-Düsseldorf-Ruhrorter  Eisenbahn.

a  Ausführung  der  Bestimmungen  des  §.  9,  der,  beziehungsweise  unterm
W.  und  26.  September  1849.  mit  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Verträge  ermächtige
  Ich  Sie,  Behufs  des  Fortbaues  sowie  der  Verwaltung  und  des  Betriebes
beider  Eisenbahnunternehmungen  eine  gemeinsame  Behörde  unter  dem  Namen
„Königliche  Direktion  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Eisenbahn“  einzusetzen,
welche  von  Ihnen  unmittelbar  ressortiren,  vorläufig  bis  auf  weitere  Bestimmung
  in  Aachen  ihren  Sitz  nehmen  und  in  Angelegenheiten  der  ihr  übertragenen
  Geschäfte  alle  Befugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  #
harlottenburg,  den  4.  Marz  1850.

Friedrich  Wilhelm.
von  der  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffemliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3241.)
        <pb n="179" />
        —  163  —

(Nr.  3241.)  Bekanntmachung  vom  7.  Mahz  1850.,  betreffend  die  Abänderung  der  bisherigen
  und  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  neuen  Statuten  des  Eschweiler
Bergwerks-Vereins.

S.  Majestät  der  König  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  März
d.  J.  die  von  dem  Eschweiler  Bergwerks-Verein  beschlossene  Abänderung  seiner
  unterm  31.  Mai  1835.  landesherrlich  bestätigten  Staruten  zu  genehmigen
und  das  von  dem  Vereine  in  den  Notariatsakten  vom  4.  April  1849.  und
5.  Jannar  1850.  vorgelegte  neue  Statut  zu  bestäligen  geruhet.  Dies  wird
nach  den  Vorschriften  9§#.  3.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
vom  9.  November  1843.  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß
das  neue  Statut  und  die  Allerhöchste  Bestätigungs=  Urkunde  durch  das  Amtsblatt
  der  Kbniglichen  Regierung  zu  Aachen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangt.
Berlin,  den  7.  März  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
von  der  Heydt.

 

(Nr.  3242.)  Gesetz,  die  unverzinsliche  Staatsschuld  betreffend.  Vom  7.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:
1

g.  J.
Die  unverzinsliche  Staatsschuld  besteht  fortan:

1)  aus  dem  in  dem  Staatsschulden-Etat  vom  17.  Januar  1820.  (Gesetz-Sammlung
  S.  18.)  bereits  aufgefuͤhrten,  in  Gemaͤßheit  der  Kabinets-Order
  vom  21.  Dezember  1824.  (Gesetz  Sammlung  S.  238.)  in  Kassenanweisungen
  verbrieften  Betrage  o0nn  .  .  ..  .  11,242,347  Rehlr.

2)  aus  den  in  Gemäßheit  der  Kabineksorder  vom  22.

April  1827.  (Gesetz-Sammlung  S.  33.)  in  Umlauf
gesetzten  Kassenamweisungen  im  Betrage  voo#  6(,000,  000

3)  aus  den  gemäß  der  Kabinetsorder  vom  5.  Dezember
1836.  (Gesetz-Sammlung  S.  318.)

a)  gegen  Einziehung  der  von  der  Seehandlung  früher

ausgegebenen  Kassenscheine  im  Betrage  von  2,000,  000
b)  gegen  Einziehung  der  von  der  rilterschaftlichen

Privatbank  für  Pommern  ausgegebenen  Bankscheine

  im  Betrage  nn  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  500,000
ausgefertigten  Kassenanweisungen;

4)  aus  den  von  der  Preußischen  Bank  nach  F.  29.  der
Bank-Ordnung  vom  5.  Oktober  1846.  (Gesetz-Samm-—.——————————.
  1,100,000
annoch  abzuliefernden  Kassenanweisungen.

Gesammt-Betrag  20,842,347  Rehlr.
(Nr.  3341—3242)  g.  II.
        <pb n="180" />
        —  164  —

S.  II.

Die  nach  den  Kabinetsorders  vom  22.  April  1827.  (Gesetz-Sammlung  S.
33.),  vom  5.  Dezember  1836.  (Gesetz  Sammlung  S.  318.)  und  vom  9.  Mai
1837.  (Gesetz-Sammlung  S.  75.)  für  die  im  F.  I.  Nr.  2.  und  3  a.  aufgeführten
  Beträge  im  Depositorio  der  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden  verwahrlich
  niedergelegten  Staatsschuldscheine  im  Nominal-Betrage  von  8,000,000
Rthlrn.  sind,  nachdem  solche  zuvor  wieder  in  Kurs  gesetzt  worden,  nebst  den
dazu  gehörigen  Zinskupons  mit  6  Millionen  Thalern  an  die  General-Staatskasse
  und  mit  2  Millionen  Thalern  an  die  Seehandlung  abzuliefern,  wogegen
die  letztere  den  Betrag  von  2  Millionen  Thalern  in  Kassenanweisungen  an  die
General-Staatskasse  zu  zahlen  hat.

S.  Ul.

Die  im  §F.  29.  der  Bank-Ordnung  vom  5.  Oktober  1846.  (Gesetz-Sammlung
  S.  442.)  angeordnete  Vernichtung  der  von  der  Preußischen  Bank  an  die
Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden  zurückzuliefernden  Kassenamveisungen
findet  für  den  annoch  rückständigen  Betrag  von  1,100,000  Thalern  (F.  I.  Nr.  4.)
nicht  statt,  vielmehr  isi  dieser  Betrag  von  der  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden
  an  die  General-Scaatskasse  abzuliefern.  Die  Preußische  Bank  bleibt
dennoch  ermächtigt,  den  gleichen  Betrag  in  Banknoten  sofort  nach  erfolgter
Zmücklieferung  der  Kassenanweisungen  auszugeben.

S.  IV.

Die  nach  §#.  II.  und  III.  an  die  General-Staatsbasse  abzuliefernden  Staatsschuldscheine
  und  Kassenanweisungen  sind  nach  Anordnung  des  Finanzministers
zur  Deckung  der  außerordentlichen  Ausgaben  der  Jahre  1849.  und  1850.  zu
verwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Skockhausen.

 

edigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerin

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchduckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="181" />
        —  165  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  13.—

 

(Nr.  3243.)  Jagdpolizei-Gesetz.  Vom  7.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

K.  1.
Die  Ausübung  des  einem  jeden  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund  und
Boden  zustehenden  Jagdrechts  wird  nachstehenden  Bestimmungen  unterworfen.

S.  2

Zur  eigenen  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  seinem  Grund  und  Boden
ist  der  Besitzer  nur  befugt:

a)  auf  solchen  Besitzungen,  welche  in  einem  oder  mehreren  an  einander  grenzenden
  Gemeindebezirken  einen  land=  oder  forstwirthschaftlich  benutzten
Flächenraum  von  wenigstens  dreihundert  Morgen  einnehmen  und  in
ihrem  Zusammenhange  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen  sind;
die  Trennung,  welche  Wege  oder  Gewässer  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung
  des  Zusammenhanges  nicht  angesehen;

b)  auf  allen  dauernd  und  vollständig  eingefriedeten  Grundstücken.

Darüber,  was  für  dauernd  und  vollständig  eingefriedet  zu  erachten,
  entscheidet  der  Landrath;

c)  auf  Seen,  auf  zur  Fischerei  eingerichteten  Teichen  und  auf  solchen  Inseln,
  welche  Ein  Besitzthum  bilden.

g.  3.

Wenn  die  im  FS.  2.  bezeichneten  Grundstücke  mehr  als  dreien  Besitzern
emeinschaftlich  gehören,  so  ist  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  diesen
rundstücken  nicht  sämmtlichen  Milbesitzern  gestattet.

Dieselben  müssen  vielmehr  die  Ausübung  des  Jagdrechts  Einem  bis

höchstens  Dreien  unter  ihnen  übertragen.  Doch  steht  ihnen  auch  frei,  das
Jahrgang  1650.  (..  3243.)  24  Jagd-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  März  1850.
        <pb n="182" />
        —  166  —

Jagdrecht  ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu  lassen  oder  zu
verpachten.

Gemeinden  oder  Korporationen  dürfen  das  Jagdrecht  auf  solchen  ihnen
gehôrenden  Grundstücken  (F.  2.)  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  einen  angestellten
  Jager  ausüben.

K.  4.

Alle  übrigen  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks,  welche  nicht  zu  den  im
K.  2.  gedachten  gehören,  bilden  der  Regel  nach  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk.
  Es  ist  aber  den  Gemeindebehörden  gestartek,  nach  freier  Uebereinkunft
mehrere  ganze  Gemeindebezirke  oder  einzelne  Theile  eines  Gemeindebezirks  mit
einem  anderen  Gemeindebezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen.
  Auch  soll  die  Gemeindebehörde  befugt  sein,  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  aus  dem  Bezirke  Einer  Gemeinde  mehrere  für  sich  belichende
Jagdbezirke  zu  bilden,  deren  jedoch  keiner  eine  geringere  Fläche  als  dreihundert
Morgen  umfassen  darf.

Den  Besitzern  der  im  K.  2.  bezeichneten  Grundstücke  ist  es  gestattet,  sich
mit  diesen  Grundstücken  dem  Jagdbezirke  ihrer  Gemeinden  anzuschließen.

Die  Beschlüsse  über  alle  dergleichen  Abanderungen  der  gewöhnlichen
Jagdbezirke  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  drei  Jahre  und
auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken.

.  5.

Die  Besitzer  isolirt  belegener  Hôfe  sind  berechtigt,  sich  mit  denjenigen
Grundstücken,  welche  zusammenhängend  den  Hof  ganz  oder  theilweise  umgeben,
also  nicht  mit  fremden  Grundstücken  im  Gemenge  liegen,  von  dem  hemeinschaft.
lichen  Jagdbezirke  auszuschließen,  wenngleich  die  Gruodstache  nicht  zu  den  im
K.  2.  gedachten  gehören.

.  6.

Auf  den  nach  K&amp;amp;.  5.  aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  ausgeschiedenen
  Grundstücken  müssen  die  Grundbesitzer,  so  lange  die  Ausschließung  dauert,
die  Ausübung  des  Jagdrechts  gänzlich  ruhen  lassen.

5  Auch  mässen  die  Grenzen  solcher  Grundstücke  stets  erkennbar  bezeichnet
werden.

g.  7.

Grundstücke,  welche  von  einem  über  dreitausend  Morgen  im  Zusammenhange

  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder  größtentheils
eingeschlossen  sind,  werden,  auch  wenn  sie  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
H.  2.  fallen,  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  der  Gemeinde  nicht  zugeschlagen.
  Die  Besitzer  solcher  Grundstücke  sind  verpflichtet,  die  Ausübung  der  Jagd
auf  denselben  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden  Waldes  auf  dessen
Verlangen  gegen  eine  nach  dem  Jagdertrage  zu  bemessende  Entschäbigung  zeitpachtweise
  zu  übertragen,  oder  die  Iogdaugöhung  ganzlich  ruhen  zu  la  ii*
ie
        <pb n="183" />
        —  167  —

Die  Festsetzung  der  Entschaͤdigung  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung
durch  den  Landrath,  vorbehaltlich  der  beiden  Theilen  zustehenden  Berufung  auf
richterliche  Entscheidung.

Macht  der  Waldeigenthümer  von  seiner  Befugniß,  die  Jagd  auf  der
Enklave  zu  erpachten,  beim  Anerbieten  des  Besitzers,  nicht  Gebrauch,  so  steht
dem  letzteren  die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  enklavirten  Grundstücke  zu.

Stoßen  mehrere  derartige  Grundstücke  an  einander,  so  daß  sie  eine  ununterbrochene
  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens  dreihundert  Morgen
umfassen,  so  bilden  dieselben  einen  für  sich  bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,
  für  welchen  die  ndmlichen  Vorschriften  gelten,  wie  für  die  ewshulcchen
Jasdbbezirke.

g.  8.

Die  im  g.  5.  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848.  (Gesetz-  Sammlung
für  1848.  Seite  344.)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd
in  den  Festungswerken,  in  deren  Umkreise,  sowie  in  dem  der  Pulvermagazine
und  ähnlicher  Anstalten,  bleiben  unverändert  in  Kraft.

K.  9.

Die  Besttzer  der,  einen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  werden  in  allen
Jagd-Angelegenheiten  durch  die  Gemeindebehörde  vertreten.  Werden  Grundstücke
  aus  verschiedenen  Gemeindebezirken  zu  Einem  Jagdbezirke  vereinigt,  so
bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  diejenige  Gemeindebehörde,  welche  die  Vertretung
zu  übernehmen  hat.

K.  10.

Nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  der  Gemeindebehörde  kann  auf  dem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  entweder:
a)  die  Ausübung  der  Iat  gänzlich  ruhen,  oder
b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  betheiligten  Grundbesitzer  durch  einen  angestellren
  Jeer.  beschossen  werden,  oder
)  dieselbe,  sei  es  bffentlich  im  Wege  des  Meistgebots,  oder  aus  freier

Hand,  verpachtet  werden.

Die  Pachtverträge  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf
drei  Jahre  und  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwolf  Jahre  erstrecken.
S.  11.

Die  Pachtgelder  und  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten  Jäger
beschossenen  Jagd  werden  in  die  Gemeindekasse  gezahlt,  und,  nach  Abzug  der
etwa  entstehenden  Verwaltungskosten,  durch  die  Gemeindebehörde  unter  die
Besftftzer  derjenigen  Grundslücke,  auf  welchen  die  gemeinschaftliche  Ausübung
des  Jagdrechts  statr  findet,  nach  dem  Verhüältnisse  des  Flächeninhalts  dieser
Grundstücke  vertheilt.

g.  12.
Die  Verpachtung  der  Jagd,  sowohl  auf  den  im  §.  2.  erwähnten  Grund-(##
  3248.)  245  stücken
        <pb n="184" />
        —  168  —

stäcken,  als  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  darf  bei  Strafe  der  Nichtig-(0
  des  Verrages  niemals  an  mehr  als  höchstens  drei  Personen  gemeinschaftlich
  erfolgen.

##linder  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  als  Jagdpächter
  angenommen  werden.

Afterverpachtungen  sind  ohne  Eimwilligung  des  Verpchters  nicht  gestattet.


*1-E
Sowohl  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke,  als  auch  den  Besitzern
  der  im  §.  2.  bezeichneten  Grundstücke,  ist  die  Anstellung  von  Jägern  für
ihre  Reviere  gestattet.
K.  14.

Ein  Jeder,  welcher  die  Jagd  ausüben  will,  muß  sich  einen,  für  den
ganzen  Staat  gültigen,  zu  seiner  Legitimation  dienenden,  auf  ein  Jahr  und
auf  die  Person  lautenden  Jagdschein  von  dem  Landrathe  des  Kreises  seines
Wohnsitzes  ertheilen  lassen,  und  selbigen  bei  der  Ausübung  der  Jagd  stets  mit
sich  führen.

Auch  Ausländern  kann  ein  solcher  Jagdschein,  jedoch  nur  gegen  die
Bürgschaft  eines  Inländers,  von  dem  Landrathe  des  Wohnortes  des  Bürgen
ertheilt  werden.  Der  Bürge  haftet  in  Folge  seines  Antrages  für  Strafen,
welche  auf  Grund  der  §#.  16.,  17.  und  19.  gegen  den  Ausländer  verhängt
werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosien.

Für  einen  jeden  Jagdschein  wird  auf  das  Jahr  eine  Abgabe  von  Einem
Thaler  zur  Kreis  -Kommunalkasse  des  Wohnorts  des  Extrahenten  entrichtet.
Oie  eingehenden  Beträge  werden  nach  den  Beschlüssen  der  Kreisvertretung  verwendet.


Die  Ausfertigung  der  Jagdscheine  erfolgt  kosten=  und  stempelfrei.

Die  im  Königlichen  oder  Kommunaldienste  angestellten  Forst=  und  Jagdbeamten,
  sowie  die  lebenslänglich  angestellten  Privat-Forst=  und  Jagdbedienten
erhalten  den  Jagdschein  unentgrlllich,  soweit  es  sich  um  die  Ausübung  der
Jagd  in  ihren  Schutzbezirken  handelt.  In  Jagdscheinen,  welche  unentgeltlich
ertheilt  sind,  muß  dies  und  für  welchen  Schutzbezirk  sie  gelten,  angegeben
werden.

.  15.

Die  Ertheilung  des  Jagdscheins  muß  folgenden  Personen  versagt  werden:

a)  solchen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs  oder
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;

b)  denen,  welche  durch  ein  Urtheil  des  Rechts,  Waffen  zu  führen,  verlustig
erklärt  sind,  sowie  denen,  welche  unter  Polizei-Aufsicht  stehen  oder  welchen
  die  National-Kokarde  aberkannt  ist.

Außerdem  kann  denjenigen,  welche  wegen  eines  Forst=  oder  Jagdfrevels
oder  wegen  Mißbrauchs  des  Feuergewehrs  bestraft  sind,  der  Jagdschein,  jedoch
nur  innerhalb  fünf  Jahre  nach  verbüßter  Strafe,  versagt  werden.  6

.  16.
        <pb n="185" />
        —  169  —

§.  16.
Die  Nichrbeachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  über  Lösung  von
Jagdscheinen  wird  bestraft  wie  folgt:

Wer,  ohne  einen  Jagdschein  gelöst  zu  haben,  die  Jagd  ausübt,
wird  für  eine  jede  Uebertretung  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  zwanzig
  Thalern  belegt.

Wer  seinen  Jagdschein  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich  führt,
den  trifft  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern.

Wer  es  versucht,  sich  durch  einen  nicht  auf  seinen  Namen  ausgestellten,
  fremden  Jagdschein  zu  legitimiren,  um  sich  dadurch  der  verwirkten
  Strafe  zu  entziehen,  der  wird  mit  einer  Strafe  von  fünf  bis  funfzig
Thalern  belegt.

g.  17.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des
Jagdberechtigten,  oder  ohne  dessen  schriftlich  errheilte  Erlaubniß  bei  sich  zu  führen,
  die  Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe  von
zwei  bis  fünf  Thalern  belegt.

Wer  die  Jagd  auf  seinem  Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen  ver-Pflichter
  ist,  dieselbe  dennoch  aber  darauf  ausübt,  hat  eine  Geldstrafe  von  zehn
bis  Wanzis  Thalern  und  die  Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeraͤthe
verwirkt.

Wer  auf  seinem  eigenen  Grundstücke,  auf  dem  die  Jagd  an  einen  Dritten
  verpachter  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der
bei  einem  Jagdbezirke  betheiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen  hat,
ohne  Einwilligung  des  Jagdpächters  oder  der  Gemeindebehörde  jagt,  ebenso
derjenige,  welcher  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  eine  Berechtigung  dazu  zu
haben,  die  Jagd  ausübt,  wird  wegen  Wilddiebstahls  oder  Jagdkontravention
nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestrafr.

g.  18.

Die  Bestimmung  der  Hege=  und  Schonzeit  erfolgt  nach  den  zur  Zeit  der
Verkündung  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848.  geltend  gewesenen  Gesetzen.

Die  Verordnung  vom  9.  Dezember  1842.  W.  1.  und  2.  (Gesetz-Sammlung
  1843.  S.  2.)  und  das  Publikandum  vom  7.  März  1843.  (Gesetz-Sammlung
  1843.  S.  92.)  treten  wieder  in  Kraft.  Sonstige  Uebertretungen
der  Vorschriften  über  Hege=  und  Schonzeit  werden  mit  einer,  nach  richterlichem
Ermessen  zu  bestimmenden  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  geahndet.

K.  19.
Wer  zur  Be  ehung  einer  Jagdpoli  eicliebertretung  sich  seiner  Angehörine


gen,  Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Tageloͤhner  als  Theilnehmer  oder  Gehuͤlfen
E.  3213)  be-
        <pb n="186" />
        —  170  —

bedient,  haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfaͤhig  sind,  neben  der  von  ihm  selbst
verwirkten  Strafe,  fuͤr  die  von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen  und  den
Schadenersatz.

g.  20.

Wegen  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  soll  eine  Untersuchung  nicht  weiter
eingeleitet  werden,  wenn  seik  dem  Tage  der  begangenen  That  bis  zum  Eingange
  der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Richter  drei  Monate
verstrichen  sind.

§b.  21.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zaune,  kann  ein
Jeoder  das  Wild  von  seinen  Best  ungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf  diesen  zur
Ausübung  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Roth-,  Dammund
  Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  oder  gemeiner  Haushunde  bedienen.

K.  22.
Auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschaäden  vorkommen,

  darf  die  Gemeindebehörde,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Grundbesitzer  Widerspruch
  dagegen  erhebt,  die  Ausübung  der  Jagd  nicht  ruhen  lassen.

§.  23.

Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundslücke,  welche  Theile
eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche  Waldenklaven,  auf
welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden  Waldes
überlassen  ist  (G.  7.),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  aus  der  Forst  übertretende
  Wild  ausgesetzt  sind,  so  ist  der  Landrath  befugt,  auf  Antrag  der  beschddigten
  Grundbesitzer,  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und
für  die  Dauer  desselben,  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum
Abschusse  des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser  Aufforderung
  ungeachtet,  die  beschddigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  der
Landrath  den  Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  ertheilen,  das  auf  diese
Grundstücke  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich
auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  tödten.

Das  Nämliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf
welchen  sich  die  Kaninchen  bis  zu  einer,  der  Feld=  und  Gartenkultur  schädlichen
Menge  vermehren,  in  Betreff  dieser  Thiergattung.  Wird  gegen  die  Verfügung
des  Landraths  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungs-Behörde  der  Rekurs  eingelegt,
so  bleibt  erstere  bis  zur  eingehenden  höheren  Entscheidung  interimistisch  gültig.

Das  von  den  Grundbesitzern  in  Folge  einer  solchen  Genehmigung  des
Landraths  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber  gegen  Bezahlung  des  in  der
Gegend  üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  defallsige
Anzeige  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  erslattet  werden.

KS.  24.
Auch  der  Besitzer  einer  solchen  Waldenklave,  auf  welcher  die  Jagd  go-
        <pb n="187" />
        —  171  —

§.  7.  gar  nicht  ausgeuͤbt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstuͤck  erheblichen
Wiboschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besstzer  des  umgebenden  Wald-Jagdreviers
der  Aufforderung  des  Landraths,  das  vorhandene  Wild  selbst  während  der
Schonzeit  abzuf  ießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern  berechtigt,  daß
ihm  der  Landrath  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und  auf
die  Dauer  desselben  die  Genehmigung  ertheile,  das  auf  die  Enklave  übertretende
Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namenrlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehrs  zu  tödten.

diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  Eigenthum
des  Enklavenbesitzers.

In  den  in  den  §#.  23.  und  24.  gedachten  Fallen  vertrut  die  von  dem
Landrathe  zu  ertheilende  Legitimation  die  Stelle  des  Jagdscheins.

g.  25.
Ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  das  Wild  verursachten
Schadens  findet  nicht  statt.
Den  Jagdverpaͤchtern  bleibt  dagegen  unbenommen,  hinsichtlich  des  Wildschadens
  in  den  Jagdpacht-Kontrakten  vorsorgliche  Bestimmung  zu  treffen.

.  26.
Wenn  die  jetzt  bestehenden  Jagdpacht-Kontrakte  der  Bildung  der  in  den
§#.  4.  und  7.  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  hinderlich  sind,  so
treten  dieselben  mit  dem  1.  Juli  1851.  von  selbst  außer  Kraft.

§.  27.

In  denjenigen  Städten,  welche  zu  keinem  landräthlichen  Kreise  gehören,
werden  die  in  diesem  Gesetze  den  Landräthen  übertragenen  Befugnisse  von  den
Ortspolizei-Behörden  ausgeübt,  und  in  Stelle  der  Kreis-Kommunalkasse  tritt
die  stadtische  Kasse.

K.  28.

Wer  die  Jagd  innerhalb  des  abgesteckten  Festungs-Rayons  von  1300
Schricten  ausüben  will,  muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  dem  Festungs-Kommandanten
  besonders  oisiren  lassen.

Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  wird  mit  einer  Strafe  von  zwei  bis
fünf  Thalern  geahndet.

G.  29.

An  die  Stelle  der  in  den  9#.#  10.,  17.,  13.  und  28.  angedrohten  Geldstrafen
  trier  für  den  Fall,  daß  der  Uebertreter  zu  deren  Bezahlung  unvermögend
ist,  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe.

K.  30.

hob  Alle  diesem  Gesetze  entgegensiehenden  Vorschriften  werden  hiermit  aufgehoben.

(Nr.  3243.)  g.  31.
        <pb n="188" />
        —  172  —

K.  31.
Unser  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  wird  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

edigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königli  Geheimen  Ober--6  druckerr.
"#  sWolgict  Decker.)  Fd#
        <pb n="189" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  14.4

 

(Nr.  3244.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-Verwaltung
für  das  Jahr  1850.,  so  wie  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  desselben
erforderlichen  Geldmittel.  Vom  7.  Mätz  1850.

#  ««  -  ,

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

K.  I.

Unserem  Kriegsminister  wird  zu  den  im  Jahre  1850.  etwa  erforderlich
werdenden  außerordentlichen  Bedürfnissen  der  Militair-Verwaltung  ein  Kredit
bis  zum  Betrage  von  achtzehn  Millionen  Thaler  eröffnet.

F.  II.

Unser  Finanzminister  ist  ermächtigt,  den  Geldbedarf,  soweit  er  aus  anderweitig
  disponiblen  Staatsfonds  nicht  gedeckt  werden  kann,  nach  dem  eintretenden
  Bedür#mg  durch  eine,  wenigstens  mit  Einem  Prozent  jährlich  zu  amortisirende
  verzinsliche  Staats-Anleihe  zu  beschaffen.

G.  III.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Kriegsminister  und  dem  Finanzminister
  übertragen  und  ist  darüber  den  Kammern  sofort  bei  ihrer  nächsten
Zusammenkunft  Rechenschaft  zu  geben,  welchen  sodann  über  die  Fortdauer  dieses
  Kredits,  so  weit  er  noch  nicht  erschöpft  ist,  die  Beschlußnahme  vorbehalten
  bleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  März  1850.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf-v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3244—325)  23  (Xr.  3245.)

NMndachehen  au  Berlin  den  18.  Mär#  18#d
        <pb n="190" />
        —  174  —

(Nr.  3245.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Cirkular-Verordnung  vom  26.  Februar
1799.  wegen  Bestrafung  der  Diebstaͤhle  und  aͤhnlicher  Verbrechen  und  die
Abaͤnderung  der  Injurienstrafen.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  für  diesenigen  Landestheile,  in
welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Geltung
  hat,  was  folgt:

g.  1.

Die  Cirkularverordnung  vom  26.  Februar  1799.  wegen  Bestrafung  der
Diebstähle  und  aͤhnlicher  Verbrechen  wird  hierdurch  aufgehoben.  Bis  zur  Publikation
  des  neuen  Strafrechts  finden  in  Bezug  auf  diese  Verbrechen  lediglich
die  Vorschriften  des  Titels  20.  Theils  II.  Allgemeinen  Landrechts  nebst  den
zu  denselben  ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen  Anwendung.

S.  2.

Die  einfache,  durch  Rede,  Schrift,  Zeichen,  Abbildung  oder  andere  Darstellung
  verübte  Ehrenkränkung  ist  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  welches
durch  die  vorliegenden  Thatumstände  bestimmt  wird,  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert
  Thalern  oder  mit  Gefängniß  oder  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten
  zu  bestrafen.

K.  3.

Geringere  Realinjurien  (K.  628.  Titel  20.  Theil  II.  Allgemeinen  Landrechts)
  werden  noch  einmal  so  hart  als  die  einfache  Ehrenkrankung  durch  Rede
oder  Schrift  bestraft.  Eben  diese  Strafe  tritt  für  leichte  vorsätzliche  Körperbeschcdigungen
  (F.  796.  Titel  20.  Theil  II.  Allgemeinen  Landrechts)  an  Stelle
der  bisher  verordneten  ein.

g.  4.
Auf  den  Standesunterschied,  welcher  in  den  bestehenden  Gesetzen  bei
Bestrafung  der  Injurien  und  leichten  Körperbeschädigungen  gemacht  wird,  soll
es  nicht  ferner  ankommen.

g.  5.

Alle  Beleidigungen,  mit  Ausnahme  der  gegen  Beamte  bei  Ausuͤbung
ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  veruͤbten  Beleidigungen  und  der
schweren  Realinjurien,  koͤnnen,  insoweit  nicht  besondere  Gesetze  fuͤr  einzelne
Arten  derselben  etwas  Anderes  bestimmen,  von  dem  Beleidigten  nur  im  Wege
des  Civilprozesses  verfolgt  werden.  Die  Staats-Anwaltschaft  ist  jedoch  in  allen
Fällen,  in  denen  ihr  dies  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  nothwendig
erscheint,  die  Bestrafung  des  Beleidigers  im  Wege  des  Untersuchungsverfahrens
  so  lange  zu  verlangen  befugt,  als  ein  Urtheil  in  dem  etwa  eingeleiteten

Civil=
        <pb n="191" />
        —  175  —

Civilprozesse  noch  nicht  ergangen  ist.  Ist  auf  eine  solche  von  der  Staats-Anwaltschaft
  erhobene  Klage  die  gerichtliche  Untersuchung  eröffnet,  so  ist  die  Verzichrleistung
  auf  die  Bestrafung  des  Beleidigers  ohne  Einfluß  auf  den  Fortgang
der  Uncersuchung  und  die  Vollstreckung  des  Urtheils.  Schreitet  die  Staats-Anwaltschaft
  ein,  so  wird  der  von  dem  Beleidigten  etwa  bereits  eingeleitete
Civilprozeß  durch  die  Erbôffnung  der  Untersuchung  für  erledigt  erachtet.

F.  6.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme
  der  Beweise,  insbesondere  auch  darüber,  welche  Personen  als  Zeugen
vernommen  und  vereidet  werden  dürfen  und  darüber,  daß  der  Eid  als  ein  zulässiges
  Beweismittel  in  Injuriensachen  nicht  anzusehen  ist,  bleiben  für  den
Civilprozeß  wegen  Beleidigungen  maaßgebend.  Tagegen  treten  die  bisherigen
positiven  Regeln  über  die  Wirkungen  der  Beweise  außer  Anwendung.  er
erkennende  Richter  hat  fortan  unter  Pruͤfung  aller  Beweise  fuͤr  die  Anklage
und  Vertheidigung  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen
geschoͤpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  der  Verklagte  schuldig  oder  nichtschuldig
  sei.  Er  ist  aber  verpflichtet,  die  Gründe,  welche  ihn  dabei  geleitet
haben,  in  dem  Urtheile  anzugeben.  Auf  vorläufige  Lossprechung  soll  nicht  mehr
erkannt  werden.
beile  Der  fuͤr  schuldig  Erklaͤrte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe  zu  verurtheilen.


g.  7.

Gegen  jedes  Erkenntniß,  welches  wegen  Beleidigungen  im  Cidilprozesse
ergangen  ist,  stehen  beiden  Parteien  die  für  den  Civi  prozeß  vorgeschriebenen
Rechtsmittel  der  Restitution,  der  Appellation  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
nicht  aber  das  Rechtsmittel  der  Revision  zu.

In  Betreff  der  Beschwerden,  welche  nur  den  Kostenpunkt  betreffen,  kommt
die  Vorschrift  der  Nr.  3.  Artikel  1.  der  Deklaration  vom  6.  April  1839.
(Gesetz-Sammlung  1839.  S.  126.)  zur  Anwendung.

g.  8.
In  der  Appellations-Instanz  kann  der  Appellant  die  Richtigkeit  des  von
dem  ersien  Richter  als  feststehend  angenommenen  Thatbestandes  nur  durch  Anabe
  neuer  Thatsachen  oder  neuer  Beweismittel  anfechten,  und  der  Appellationsichter
  hat  bei  seiner  Entscheidung  zu  beurtheilen,  ob  und  inwieweit  durch  diese
neuen  Thatsachen  oder  Beweismittel  die  Entscheidung  des  Richters  erster  Instanz
  in  Bezug  auf  den  Thatbestand  oder  die  Thäterschaft  geändert  wird.
Wenn  keine  neuen  Thatsachen  oder  Beweismittel  vorgebracht  sind,  hat
der  zweite  Richter  nur  darüber,  ob  die  von  dem  ersten  Richter  festgestellten
Thatsachen  die  von  demselben  angenommene  Ehrenkränkung  darstellen,  sowie
über  das  Strafmaaß  zu  erkennen.
K.  9.

Die  Kosien  eines  ohne  Erfolg  eingelegken  Rechtsmittels  fallen  demjenigen
  zur  Last,  welcher  dasselbe  eingewendet  hat.  Alle  übrigen  Kosten  des  *
(Nr.  33/5.)  zesses
        <pb n="192" />
        —  176  —

esses  sind,  wenn  der  Verklagte  schließlich  zu  einer  Strafe  verurtheilt  wird,  dem
Gerklagten,  wenn  der  Verklagte  schließlich  von  der  Anklage  freigesprochen  wird,
dem  Kläger  aufzulegen.

9.  10.

bob  Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgeoben.


g.  11.

Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  18.
Dezember  1848.  (Gesetz-Sammlung  Seite  423.),  bei  deren  Vorschriften  es  bis
u  dem  Zeitpunkte  der  eintretenden  verbindlichen  Kraft  des  heutigen  Gesetzes
icberall  verbleibt.  Alle  bei  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunktes  anhängigen  Sachen
sollen  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  18.  Dezember  1848.  durch
alle  zulässigen  Instanzen  zu  Ende  geführt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mini

t  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(udolph  Decker.)
        <pb n="193" />
        —  177  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  15.

 

(Nr.  3246.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr
1849.  Vom  11.  März  1850.

M.  ..  .  ·
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:
.  1.

Oer  durch  die  Geset-Sammlung  vom  Jahre  1848.  verbffentlichte  Staatshaushalts
  =  Etar  für  das  Jahr  1849.  wird  in  Folge  der  durch  die  Kammern
bewirkten  Revision  in  Einnahme  auf  91,174,380  Rchlr.,

vier  und  neunzig  Millionen  hundert  vier  und  siebenzig  rausend  drei

hundert  und  achtog  Thaler,
und  in  Ausgabe  auf  91,148,790  Rthlr.,

vier  und  neunzig  Millionen  ein  hundert  acht  und  vierzig  tausend

sieben  hundert  und  neunzig  Thaler,
schließlich  festgestellt.
F.  2.
Der  Finanzminister  isi  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

GEraf  r.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
rv.  Rabe.  Simone.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Jahizang  1850.  310—3247.)  20  (Nr.  3247.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1850.
        <pb n="194" />
        —  I  —

(Nr.  3247.)  Gesetz,  bekreffend  die  Feststellung,  des  Steaatshaushalts  =  Etats  für  das  Jahr
1850.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ꝛc.
verordnen,  unter  Zustummung  beider  Kammern,  was  folgt:
1.
Der  Staatshaushalts-Etat  fuͤr  das  Jahr  1850.  wird  in  Einnahme  auf
91,338,448  Rehlr.,
Ein  und  neunzig  Millionen  drei  hundert  acht  und  dreißig  kausend  vier
hundert  acht  und  vierzig  Thaler,
und  in  Ausgabe  auf  90,974,893  Rehkr.,
neunzig  Millionen  neun  hundert  vier  und  siebenzig  kausend  drei  hundert
drei  und  neunzig  Thaler
an  fortdauernden,  und  4,925,213  Rehlr.,  .
vier  Millionen  neun  hundert  fuͤnf  und  zwanzig  tausend  zwei  hundert
und  dreizehn  Thaler
an  außerordentlichen  Ausgaben  festgestellt.

g.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Staats-
        <pb n="195" />
        —  179  —

Staatshaushalts-Etat

für

das  Jahr  1850.

 

20“
        <pb n="196" />
        180

 

 

Betra
—  Einnahme.  9
—!
1.  Finanz-Ministerium.
1Domainen  und  Forsten.
a)  Von  den  Domaunen  .  .  ..  .  .  .  õ,778,751
b)  Von  den  Forsten  -.......................  4,921,985
c)AusDomainen-Abldsungen....................·..  1,000,000
4)  Aus  der  Central-Verwaltuung  .  .  .  .  ...  1,819
Summe  1  11,702,  555
2  Direkte  Steuern.
a)  Grundstererr  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  10,106,  493
b)  Klassensteerrrrrr  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,032,120
c)  Gewerbesteeerer  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2,580,814
d)  Verschiedene  Einnahmen,  einschließlich  der  Strafgelden
  19,747
Summe  2  .  .  20,  339,  180
3Indirekte  Steuern.
a)  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.3,500,000
b)  Uebergangs-Abgabe  von  vereinsländischem  Wein,
Most  und  Taback  ..  .  .  .  ....  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ....  .  .  ..  176,  800
c)  Rübenzuckersternrennsr  .  ...  300,000
d)  Niederlage-,  Krahn-,  Waage-,  Blei.,  Zettel=  und
Siegelgelkken  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  10,000
c)  Konventionsmäßige  Schiffahrrs-Abgaben  630,300
1)  Branntweinsteeer  5,000,000
#§8)  Braumalzsteer  .  .  .  .  .  .  ..  1,044,700
a)Steuer  vom  inländischen  Weinban  .  .  ..  40,000
i)  Steuer  vom  inlaͤndischen  Tabacksbau  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  130,600
k)  Mahlsteuer  .  .  ...  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  1,059,850

 

I.alus.

21,922,250
        <pb n="197" />
        181

 

 

 

 

·  Betrag.
Einnahme.  9
7
Transport..  21,922,250
1)  Schlachtsteeernrnrn  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  1,230,650
m)  Stempelsteer:  3,6000,000
35  Oaussergeld  ......................................  1,160,000
rück»  Fähr=  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalfck..........................................
  894,700
p)  Hypotzeken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren  108,220
1)  Zoll=  und  Steuerstrafgelder  und  Konfiskat-Erlöse  69,000
cuo)  Verschiedene  Einnamennm  ..  126,504
Summe  3.  .  1S
4  Aus  dem  Salzmonopol.
a)  Fuͤr  Salz  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8,392,779
b)  Verschiedene  Einnamhen  .  .  7,5064
Summe  4..  .  .  ..  8,  400,343
5  Von  der  Lotterie.
a)  Gewinnanthi  .  .  .  .  .  .  ..  910,  822
b)  Verschiedene  Einnamhhen  ...  49P,378
Summe  5.  900,200
6  Von  dem  Seehandlungs-Instituee  .  .  .  .  ..  —
7  Antheil  an  dem  Gewinne  der  Preußischen  Bank
(F.  36.  Nr.  4.  der  Bankordnug00)  ...  122,000
8Von  der  Darlehnskassen-Verwaltung  (Gesetz  vom
15.  April  1848)3)  ..  .  .  224,300
Allgemeine  Kassen-BVerwaltung.
a)  Pensionsbeitrüheeee  .  .  .  ..  .  .  ..  108,950
b)  Verschiedene  Einnamen  .  .  .  ..  396,878
Summe  9.  505,828
Summe  .  .  .  ..  71,426,330

(Nr.  3247.)
        <pb n="198" />
        182

 

 

 

Betra
—  Einnahme.  5
2
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffeutliche  Arbeiten.
10  Von  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung.
a)  Von  der  Mottt  .  ..  6,7,884
b)  Von  der  Telegrapdfdflft  .  ...  61,340
Summe  10  6,792,224
11|  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und  Baucen.
a)  Von  der  Porzellan-Manufaktur  in  Berlln  .  ..  194,337
b)  Verschiedene  Einnahzmen  .  ..  74,086
Summe  11..  .  .  ..  266,423
12  Von  den  Bergwerken,  Hütten  und  Salinen.
a)  Von  Gruen  .  .  .  .  .  .  ..  2,186,930
b)  Von  Hüttenwerkn  1,877,087
c)  Von  Salien  1,324,547
d)  Bergwerks-Gefälle  und  Sporttin  670,903
e)  Sonstige  Einnamen  .  .  ..  14,342
Summe  12  .  6,073,809
Summe  II.  .  .  .  ..  13,134,456
IIII.  Instiz-Ministerium.

13  a)  Sportteeeen.  5,131,957
b)  Emolumente  der  Beamten  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .........  .  .  ..  211,885
c)  Verschiedene  Einnahmeen  .  ..  148,510
4)  Justiz-Offizianten-Wictwenkasse  2,013

 

 

5,404,005
        <pb n="199" />
        Betrag.
As  Einnahme.  8
4
IV.  Ministerinm  des  Innern.
14  erschiedene  Einnahmen:
a)  Aus  der  Verwaltung  des  Innern  13,170
b)  Aus  der  Polizei-Verwaltung  10,3010
Summe  IV.  29,474
V.  Ministerium  für  landwirthschaftliche
Angelegenheiten.
15  Gebühren  und  Auslagen  der  Auseinandersetzungs-Behörden  964,569
VI.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
16Verschiedene  Einnahmen:
a)  Aus  der  geistlichen  Verwalkung.  612
5)  Aus  der  Unterrichts-Verwaltng  00,014
c)  Aus  diesen  beiden  Verwaltungen  gemeinschaftlich  8,770
)  Aus  der  Medizinal-Verwaltung  927
Summe  VI.  70,323
VII.  Kriegs-Ministerium.
17  Berschiedene  Einnahmen.  218,331
Dazu  Summe  VU.  70,323
V.  964,569
IV.  .  .  .  .  29,474
—  5,494,965
11.  13,134,456
1.

 

 

Summe  der  Einnahme.  %“

(Nr.  3247.)
        <pb n="200" />
        Betrag.
½  Ausgabec.  9
¾3
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1Der  Domainen  und  Forsten.
a)  Der  Domaiuen  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,035,831
b)  Der  Forssen  .  .  ..  2,408,035
)  Central-Verwaltung  der  ODomainen  und  Forsten  85,150
Summe  1.  3,589,010
2  Der  direkten  Steuern.
au)  Der  Grundsterrr  .  .  .  ..  481,902
b)  Der  Klassensteeenrnrnr  .  .  .  .  .  ..  296,753
c)  Der  Gewerbesteererer  .  .  .  ..  105,025
Summe  2.  .  .  .  .  .  883,680
3Der  indirekten  Steuern.
)  Gemeinsame  Lasten  und  Verwaltungskosten  sämmtlicher
  Einnahmezweien  3,602,  858
b)  Der  Schiffahrts-Abgaen  ...  16,  438
c)  Der  Stempeisteuer.  .  .  .  ...  .  ....  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  55,581
d)  Der  Chausseegelden  150,114
e)  Der  Brück-,  Fähr=  und  Hafengeldeirn  40,100
)  Der  Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren.  71,133

 

Summe  3.

 

 

3,906,  824
        <pb n="201" />
        —  185  —

 

 

 

Betrag.
—W*-  Ausgabe.  9
7
4  Des  Salzmonopols.
a)  Salzankaufs-,  Verpackungs=  und  Transportkoster9
b)  Salzdebits-Verwaltungskosten  270,562
Summe  4.  .  .  .  ..  3,000,343
5  Der  Lotteree  .  ...  .  .  ..  163,132
6Des  Seehandlungs-Instituts.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  58,0061  Rthlr.
15  Sgr.  werden  aus  den  Londs  des  Instituts
bestritten.
7  Der  Darlehns-Kassen-Verwaltung.
a)  Verwaltungskostn  46,620
b)  Disepositionsfonds  zur  Deckung  erwaiger  Ausfälle
und  zur  Wiedereinlösung  der  Drrlehns=  Kasenscheine
(9.  10.  des  Gesetzes  vom  15.  April  1848.)  177,680
Summe  7.  ..  ..  .  224,300
8  Der  Hauptmünze.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  18,731  Rehlr.
werden  aus  dem  Gewinne,  nöthigenfalls  aus  dem
Betriebsfonds  der  Münze  bestritten.
Summe  J.  .  .  ..  .  11,887,295

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3247.)  27
        <pb n="202" />
        186

 

 

##  Ausgabe.  Betrag.
1
HU.  Ministerium  für  Hanudel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
SDer  Post=  und  Telegraphen-Verwalktung.
a)  Der  Post  .  .  .  .............  .....  .  .....  .......  ..  .  .  ..  6,046,897
b)  Der  Telegraphie  ........  .  .  ...  148,250
Summe  9.  ..  ...  6,195,147
410E  Der  Porzellan-Manufaktur  in  Berltttn  .  .  .  181,987
11Der  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen.

a)  Betriebskostien  2c.  der  Gruben  1,583,760
b)  Betriebskosten  2c.  der  Hüttern  1,698,  281
)  Betriebskosten  2c.  der  Salieien  .  ...  1,019,672
d)  Verwaltungskosten  der  Aufsichtsbehörden  372,780
e)  Zu  technischen  und  wissenschaftlichen  Zwecken  212,192
1)  Verschiedene  Ausgaben.  27,884
Summe  11..  4,914,509
Summe  II.  Ministerium  fuͤr  Handel  ꝛc.  .  .  .  ..  11,291,703
Dazu  J.  Finanz-Ministerium  ............  11,887,295
Summe  A.  Betriebs-Ausgaben.23,178,998
        <pb n="203" />
        —  187

 

 

Betrag.
Ausgabe.  8
7
B.  Dotationen.
12  An  das  Kronfid  eikommiß  aus  den  Ueberschüssen  der
Domainen  und  Forsten  nach  F.  III.  der  Verordnung
vom  17.  Jannar  1820.  (Gesetz-Sammlung  Seite  9.)
einschließlich  73,099  Rehlr.  Agio  von  8548,240  Rehlr.
Gollllllllll.  .  ..  2,573,099
13  DOeffentliche  Schuld.
a)  Zur  Verzinnnnng  .  ..  4,886,271
b)  Zur  Tilgg  2,533,017
c)  An  Zuschußrenten  zur  Tilgung  von  Provinzialschulden
  und  an  Kosten  der  Kassenanweisungen  22,414
d)  Verwaltungskossen  ..  59,829
Summe  13  7,501,531
14Für  die  Kammern.
a)  Für  die  Erste  Kammer  33,070
b)  Für  die  Zweite  Kammer  189,430
Summe  11.  222,500
Summe  B.  Dotationen  10,297,130
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
15  .Büreau  des  Staats-Ministeriums.  34,900
106  Geheimes  Civil-Kabinett  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  18,600
17%  eneral-Ordens-Kommissioon  .  .  .  ..  20,200
18  BVerwaltung  des  Staatsschatzes  und  Münzwesens  14,980
19  Ober-Rechnungskamrrbmen  118,108
Summe  I..  206,  848

□.

 

27*
        <pb n="204" />
        Betrag.
x  Ausgabe.
*
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Anugelegenheiten.
20  a)  Ministerin  .  .  ..  89,910
b)  Gesandtschaften  und  Konsulate  ....................  464,570
c)  Verschiedene  Ausgaben.  74,710
Summe  20  ..  629,190
21  Staatsarchiv  ...  ....  ........  ..  .............  .  ......  ..  .  .  .  .  5,250
22Provinzial-Archtrooooon  11,125
23(Beitrag  zu  den  Bau=  und  Ausrüstungskoften  der  Festungen
Ulm  und  Rastadt  278,507
Summe  II.  924,135
III.  Finanz-Ministerium.
24  Central-Finanz-Verwaltung,  General-Verwaltung
  der  Steuern  und  General-Staatskasse.  168,920
25Allgemeine  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt.
a)  Rente  von  früher  eingezogenen  Kapitalien  und  Grundn..............................·...........
  130,107
b)  Zuschuß  aus  der  Garantie  vom  Jahre  1775.  48,900
—
Summe  25.  579,007
        <pb n="205" />
        189  —

 

 

«  Be-.
%  Ausgabe.  traz
a
26Passiva  der  General--Staatskasse.
0  Entschädigungen  für  aufgehohene  Rechte  und  Nuzunggen
  .  .  .  .  267,755
h)  Zinsen  der  Amtskautionen.  ......  .  ........  .  ....  ....  227  400
c)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Neubau  von
Chausseen  aufgenommenen  Kapitalien  (Praͤmien-Anleihe)
  ..  .  .  .  .  ..  ....  ...  ...  ..  ...  .....  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  684,000
40  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,
vom  Staate  nicht  übernommener  Provinzial  =  und
Kommunalschulden.  B,.700
Summe  20  —
27/Pensionen  und  Kompetenzen  2c.
a)  Pensionen  und  Unterstützunggen  .  ...  1,347,  000
b)  Pensions-Aussterbefods  1,1905,829
Summe  27.  ——
26ODber-Präsidien  und  Regierungen.
a)  Besoldungen  und  andere  personliche  Ausgaben  1,344,082
)  Diäten,  Hahrkosten  und  Geschäftsbedürfnisse  .  .  .  368,800
P)  Verschiedene  Ausgaben.  35,284
Summe  28.  1.  7S
29  Allgemeine  Fonds.
a)  Zur  Ablôsung  von  Passiorenen  50,000
b)  Disposstions  =  Fonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller
kt.......·.............·.......................  300,000
c)  Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  275,000
Summe  29..  65825,000
1.——
Summe  ILII.  .  ..  ..  6,864,377

 

(Nr-  3247.)
        <pb n="206" />
        —  190  —

 

 

 

Betrag.
Aus  gabe.  8
4
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
30  a)  Central-Verwaltung  des  Ministeriium  18,800
b)  Abtheilung  für  Handel,  Gewerbe,  Bau=  und  Eisenbahn-Angelegenheiten,
  technische  Deputation  für  Gewerbe
  und  techmsche  Bau-Deputation  150,793
c)  Für  das  bautechnische  Beamten-Personal  und  die
Hafen=  und  Schiffahrts-Beamtten  472,746
4)  Zur  Unterhaltung  der  Wasserwerke,  der  unchaussirten
  Wege  und  der  Dienstgebaude  der  Regierungen19,096,713
e)  Zur  Unterhaltung  der  Chaussen  ..  2,075,  475
1  Zur  Unterhaltung  der  Bezirksstraßen  auf  dem  linken
Rheinusfsfenss  ...  149,743  Rthlr.
8)  Zu  Chaussee-Neubauuiern  ..  1,000,  000
h)  Zur  Beförderung  des  Eisenbahnbaues  1,515,929
i)  Zur  Förderung  gewerblicher  und  Handelszwecke  305,6002
Summe  IV.  6,636,058
V.  Justiz-Ministerium.
31  a)  Ministern  .  .  ..  .  .  ...  ..  ...  .  ...  91,298
b)  Ober-Tribunal  und  Rheinischer  Revisions=  und  Kassationssooooooooo
  142,170
P)  Appellationsgericht  1,264,  865
Gerichte  erster  Instanz.  6,578,964
ee)  Kriminalkosen  904,216
1)  Verschiedene  Ausgaggeen  57,200
6)  Justiz-Offizianten-Witrwenkasse  2,613
Summe  W.  9,041,320
        <pb n="207" />
        —  191  —

 

 

tt-“  Ausgabe.  Betrag.
"
VI.  Ministerinm  des  Innern.
32  a)  Ministeriii  89,920
5)  Sratistisches  Büreau  und  meteorologisches  Institut.  15,990
c)  Landrathsämter  ..  ..  732,238,
d)  Polizei-Verwaltungskosten  in  den  größeren  Städten
und  in  mehreren  einzelnen  Ortschaften  712,697
)  Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  54,030
1)  Landgendarmereeeee  .  ..  ..  ...  .  ...  862,357
g)  Straf-  und  Besserungs-Anstalten  ........  .....  ....  684,857
h)  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  166,574
i)  Verschiedene  Ausgaben  zu  polizeilichen  Zwecken  und
zu  Beduͤrfnissen  der  Verwaltung  des  Innern  .  .  .  .  ..  187,479
Summe  V.  3,506,142
VII.  Ministerium  für  landwirthschaftliche
Angelegenheiten.
33  a)  Ministern  36,240
b)  Reoisions-Kollegium  für  Landeskultur-Sachen  24,300
)  Auseinandersetzungs-Behörden  .  ...  1,098,  635
d)  Zur  Förderung  der  Landkultur  und  der  Pferdezucht.  117,978
Summe  33.  1,277,  153
34Gestüt-Verwaltung.
a)  Für  die  Haupt-Gestüte  und  Trainir-Anstalten  33,911
b)  Für  die  Landgestüttt  104,005
c)  Kosten  der  Central-Verwaltung  und  sonstige  Ausgaben
  .  ..  .  ...  35,260
Summe  34.  .  .  .  .  .  173,176
Summe  VII...  ...  1,450,329

 

(Nr.  3247.)
        <pb n="208" />
        192  —

 

 

 

 

q1  Betrag.
.  Ausgabe.  9
A
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

35  a)  Ministerium  (einschließlich  19,965  Rthlr.  Dispositions-Fends
  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben)  130,797
b)  Evangelischer  Kulttss  331,924
J)  Katholischer  Kultasss  .  721,211
4)  Unterrichtswesen,  Künste  und  Wissenschaften  1,390,641
J)Gemeinsame  Ausgaben  für  Kultus  und  Unterricht.  499,168
10  Medizinalwesen  293,934
Summe  VIII.  .  ..  ..  T6s

IX.  Kriegs-Ministerium.

36  a)  Ministerium  und  General-Milikairkasse  248,538
5)  Für  das  Heerwesen  21,751,915
c)  Für  die  Marnnnn  282,448
ch)  Für  das  Invalidenwesen  .  ..  3,013,364
e)  Fuͤr  das  Poze  Militair-Waisenhaus  in  Potsdam.  120,050
1)  Für  die  Militair-Wittwenkasse,  Zinsen  und  Zuschuß.  79,000
Summe  I.  25,495,  375

Dazu  Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheitern
  3,373,675

VII.  Ministerium  fuͤr  landwirthschaftliche
Angelegenheitien  1,450,329
VI.  Ministerium  des  Innen  .  .  .  3,506,142
V.  Justiz-Ministerim  9,041,326
IV.  Ministerium  fuͤr  Handel  rc.  .  ..  .  .  .  .  .  ..  6,636,  058
III.  Finanz-Ministerim  6,864,377

II.  Ministerium  für  auswärtige  Angeleenheitenrn
  .  ....  .  .  ..  924,133
I.  Staats-Ministerium  206,  848
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  ——
Dazu  B.  Dotatioen:  10,297,130
-  A.  Betriebs--  ꝛc.  Kosten.  23,178,998.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  90,974,393
        <pb n="209" />
        —  193  —

 

7#6  Ausgabe.  Betrag.

 

Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben.
1  Finanz-Ministerium.

a)  Zu  den  Diaten  und  Reisekosten  der  Abgeordneten  zum
Volkshause  in  Erfurt  und  zu  sonstigen  dahin  einschlagenden
  Ausgaben  100,000

b)  Domainen-Verwaltung.

Zur  Vollendung  des  Baues  und  der  Einrichtung
der  Wassermühlen  am  Mühlendamm  in  Berlin
(Res  ..  27,000  Rthir.
Zur  Unterhaltung  der  Meliorationen
  am  Schwarzwasser  und  der

 

Brahe  10,000
37,000
D)Forst-Verwaltung.
Zur  Ablösung  von  Forst-Servituten  20,000

d40  Direkte  Steuer-Verwaltung.
Zur  Erleichterung  der  Weinbergsbesitzer  in  der
Rheinprovinz  bei  der  Grundsteuer-Entrichtung  12,000
e)  Salzdebits-Verwaltung.

Zum  Bau  neuer  Salzmagazine  bei  Charlottenbarg..........................................
  72,000

 

Summe  1.  .....  E

Latus  per  se.

 

 

Jahrgang  1650.  (Nr.  3247.)  *  28
        <pb n="210" />
        %

Ausgabec

Betrag.

4

-

 

10

Transporlt.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche
  Arbeiten.
a)  Zu  Land=  und  Wasserbauten  und  zu  öffentlichen

Arbeiien  .  ..  1,750,000  Rchlr.
b)  Zuschuß  zur  Versiärkung  des
Chaussee  =  Neubaufonds  .  250,000

Jusiiz-Ministerium.

a)  Zum  Bau  von  Gerichts=  und  Gefängniglobalien
382,000  Atblr.

—
Auf  diese  Summe  sind  für  1850.
zur  Disposition  zu  stellen.  289,280  Rehlr.
b)  Zur  Deckung  von  Mehrausgaben.
und  Mindereinnahmen  gegen  die
Etats  ’-’w"100,000
#c)  Zur  Annahme  von  Hulfsarbeitern.
beim  Ober-Tribunal  und  von  Stellvertretern
  für  dieselben  bei  den  betreffenden
  Gerichtsbehörden  10,720

Ministerium  des  Innern.

a)  Zum  Bau  und  zur  Reparatur  von  „Strafanstales=Gebäuden

  1,399  Rchlr.
b)  Kosten  zur  Unterhaliung  der  *

polizei  an  der  Russischen  Grenze  in

der  Provinz  Preußen.  7,508

241,000

2,000,  Ooo

400,000

2,839,967
        <pb n="211" />
        —  195  —

 

 

 

 

etrag.
m—  Ausgabe.  Betrag
A
ansport.  2,83,907
5  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.

a)  Zur  Verstärkung  des  allgemeinen  Betriebsfonds  für
die  Auseinandersetzungs-Behörden.  0,486  Rchlr.
I!)  Beihülfe  zur  Abwehrung  der  Versandune
  en  im  Bleibache  bei  Commern,
  Regierungs-Bezirk  Aachen  40
c)  Zu  Meliorationen,  einschließlich
70,000  Rthlr.  für  die  Bocker  Haide
und  das  Lippebruch.  120,000
»  «  126,d«86
6Ministeriumdergemlcchen,llntckkichts-Icnd
Medizinal-Angelegenheiten.
a)  Zu  groͤßeren  Kirchenbauten,  einschließlich  50,000  Rthlr.
zur  Fortsetzung  des  Oombaues  in  Cöln
72,000  Rthlr.
b)  Zur  Untersiützung  der  Gymnassalrehrer

c)  Zur  Unterstützung  der  Elememar=Lehrer

d)  Zu  Untersiützungen  für  arme  Künsiler
und  Literaten  1,000
J)Zur  Fortsetzung  des  Baues  des
neuen  Museums  in  Berlin  und  seiner
  künstlerischen  Oekoratio  .  .
1.)  Zum  Neubau  eines  Anatomie-Gebaudes
  für  die  Universitär  in  Königsbeggeg
  10,000
2)  Juschuß  zum  Patronats-Baufonds  655,000
218,000

 

 

 

3,214,553
        <pb n="212" />
        2  Ausgabe.  Betrag.
Transport.  ..  .  .  3,214,853
7  Rriegs-Ministerium.

a)  Mehrkosten  der  größeren  Friedensstärke  der  Truppentheile,
  welche  die  Besatzungen  der  Bundesfesiungen
Mainz  und  Luremburg  bilden  117,810  R#z

b)  Zum  Retablissement  der  Defensions-Artillerie.............
  .....  .  ...  .  .  ..  100,000

c)  Für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Festungen0  2  ..  775,000

d)  Zur  Herrichtung  eines  Marine-Etablissements
  und  zum  Bau  von  Kriegsschiffen

  717,550
Z  ·  ———1,710,360
Summe  der  einmaligen  und  außerordent-.
lichen  Ausgaben  4,925,213

 

 

Charloctenburg,  den  11.  März  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Bürecau  des  Staats-Ministeriums.

in,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="213" />
        —  197  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16.

 

(Nr.  3248.)  Allerhächster  Erlaß  vom  11.  Februar  1850.,  durch  welchen  das  der  Stadt  Neug
verliehene  Privilegium  vom  14.  März  1849.  zur  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Rehlr.  für  erloschen
erklärt  ist.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  4.  Februar  d.  J.  der  Gemeinderath  der  Stadt

Neuß  auf  das,  derselben  unter  dem  14.  März  1849.  ertheilte,  in  der  Gesetz-Sammlung

  für  1849.  Seite  139.  ff.  abgedruckte  Privilegium  zur  Ausstellung

auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Rchlr.  verzichtet

  hat,  so  erkläre  Ich  dasselbe  hierdurch  für  erloschen.  Der  gegenwaͤrtige

Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Bellevue,  den  11.  Februar  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  die  Minister  des  Innern,  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  der  Finanzen.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  32468—3750.)  *29  (Nr.  3240.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1850.
        <pb n="214" />
        —  198  —
(Nr.  3249.)  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung  der  Kaufgelder  für  das,  dem  Ministerium

der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  überwiesene
Grundstück.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Das,  bei  Erwerbung  des  zu  Berlin  unter  den  Linden  Nr.  4.  belegenen
Grundstücks  für  das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  rückständig  gebliebene  Kaufgeld  von  Einhunderttausend  Thalern
  ist  aus  den  Staats-Einnahmen  des  Jahres  1850.  zu  berichtigen.

g.  2.
Die  Minister  der  geisilichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  der  Finonzen  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Keniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3250.)  Gesetz,  die  Joll=  und  Steuersätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Symp  und
vom  inländischen  Rübenzucker  betreffend.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Der  K.  2.  der  provisorischen  Verordnung  vom  18.  Juni  1848.  (Gesetz-Sammlung
  S.  163.)  wird  aufgehoben.  Dagegen  wird  der  durch  die  Verordung,
  vom  1.  Juli  1844.  (Gesetz-Sammlung  S.  182.)  für  den  Zeitraum  vom
1.  September  1841.  bis  dahin  1847.  festgesetzte  und  in  Gemäßheit  des  Erlasses
  vom  25.  Juni  1847.  (Gesetz-Sammlung  S.  241.)  bis  Ende  August
1848.  zur  Anwendung  gekommene  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  mit
14  Sgr.  vom  Zollzentner  der  zur  Juckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben
Lasn  den  Zeitraum  vom  1.  September  1848.  bis  Ende  August  1850.  beiehalten.


S.  2.
        <pb n="215" />
        —  199  —

g.  2.

Die  Regierung  wird  ermaͤchtigt,  fuͤr  den  Zeitraum  vom  1.  September
1850.  bis  Ende  August  1853.,  unter  Forterhebung  der  in  der  provisorischen
Verordnung  vom  18.  Juni  1848.  K.  1.  (Gesetz-Sammlung  S.  163.)  normirten
  Eingangsgzollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup,  die  Steuer  vom
inländischen  übensucer  mit  3  Sgr.  vom  Zollzentner  der  zur  Zuckerbereitung
bestimmten  rohen  Rüben  erheben  zu  lassen.

S.  3.
on  Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.
(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3251.)  Gesetz,  betrefsend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen
  Aufläufen  verursachten  Schadens.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  *.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

.  1.
Finden  bei  einer  Zusammenrottung  oder  einem  Zusammenlaufe  von  Menschen
  durch  offene  Gewalt,  oder  durch  Anwendung  der  dagegen  getroffenen
esetzlichen  Maaßregeln,  Beschädigungen  des  Eigenthums,  oder  Berleeugen  von
Personen  statt,  so  haftet  die  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  diese  Handlungen  geschehen
  sind,  für  den  dadurch  verursachten  Schaden.

g.  2.

Die  im  g.  1.  festgestellte  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Beschaͤdigung  durch  eine  von  außen  her  in  den  Gemeindebezirk  eingedrungene
Menschenmenge  verursacht  worden  und  in  diesem  Falle  die  Einwohner  des  letzteren
  zur  Abwehr  des  Schadens  erweislich  außer  Stande  gewesen  sind.

g.  3.

Im  Falle  des  g.  2.  liegt  die  Entschaͤdigungspflicht  der  Gemeinde  oder
den  Gemeinden  ob,  auf  deren  Gebiet  die  Ansammlung,  oder  von  deren  Bezirk
aus  der  Ueberfall  stattgehabt  hat,  es  sei  denn,  daß  auch  diese  Gemeinden  er-Nr.

  3250—3351.)  weis-
        <pb n="216" />
        —  200  —

23  nicht  im  Seande  gewesen  wären,  den  verursachten  Schaden  zu  verindern.


Mehrere  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  verpflichtete  Gemeinden
(6.  1.  und  3.)  haften,  dem  Beschädigten  gegenüber,  solidarisch.

g.  4.

Hat  in  einer  Gemeinde  eine  Beschaͤdigung  der  im  §F.  1.  gedachten  Art
statt  gefunden,  so  ist  der  Vorstand  der  Gemeinde  berechtigt  und  auf  Ansuchen
des  Beschöigeen  verpflichtet,  den  angerichteten  Schaden  vorläufig  zu  ermitteln
und  festzustellen.

Vei  dieser  Ermittelung  sind  die  Interessenten,  so  weit  als  möglich,  zuzuziehen.


g.  5.

Wer  von  der  Gemeinde  Schadenersatz  fordern  will,  muß  seine  Forderung
  binnen  14  Tagen  praͤklusivischer  Frist,  nachdem  das  Dasein  des  Schadens
zu  seiner  Wissenschaft  gelangt  ist,  bei  dem  Gemeinde-Vorstande  anmelden  und
binnen  4  Wochen  präaklusivischer  Frist  nach  dem  Tage,  an  welchem  ihm  der
Bescheid  des  Gemeinde-Vorstandes  zugegangen  ist,  erforderlichen  Falls  gerichtlich
  geltend  machen.

K.  6.

Bezüglich  der  Entschädigungspflicht  derjenigen  Personen,  welchen  eine
solche  nach  Maaßgabe  der  besonderen  Gesetze  obliegt,  wird  durch  vorstehende
Bestimmungen  nichts  geändert.  Der  Gemeinde,  welche  ihrer  Entschadigungspflicht
  Genüge  geleistet  hat,  stehr  der  Regreß  an  die  für  den  Schaden  nach
allgemeinen  Grundsätzen  Verhafteten  zu.

§S.  7.

Bis  zum  Erlaß  eines  algemeinen  Gesetzes  über  eine  Gemeinde-,  Bürger-oder
  Schutzwehr  sind  die  Bezirksregierungen  ermächtigt,  auf  den  Antrag
der  Gemeinden  die  Errichtung  eines  bewaffneten  Sicherheits  -Vereins  annordnen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlortenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Sofbuchdruckerci.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="217" />
        —  201  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  17.  —

 

(Nr.  3252.)  Privilegium  wegen  Emission  von  2,000,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Gesellschaft.  Vom  4.
März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  31.  Januar  1847.  von  Uns  bestätigten
  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Gesellschaft  darauf  angetragen
worden  ist,  derselben  zur  vollständigen  Ausführung  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahn  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinskupons  versehener  Obligationen,  jede  zu  Einhundert  Thalern  im  Betrage
von  2,000,000  Thalern  zu  gestatten,  so  entheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthallen,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten
20,000  Stück  Obligationen  zu  Einhundert  Thalern,  welche  in  Gemäßheit  des
mit  der  General-Direktion  der  Seehandlungs-Sozietät  über  die  vorldufige
Beschaffung  des  Geldbedürfnisses  geschlossenen  Vertrages  sofort  nach  ihrer
Ausfertigung  der  gedachten  General-Direktion  zum  Unterpfande  auszuliefern
sind,  unker  nachstehenden  Bedingungen.

K.  1.
Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
beigesig  wird,  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  ausgefertigt  und  von
dreien  Direktoren  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

.  2.

Die  Obligationen  tragen  fünf  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung
werden  den  Obligationen  zunächst  für  6  Jahre  12  halbjährige,  am  2.  Januar
und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.
nach  beiliegendem  Schema  beigegeben.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden
  sechsjährigen  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
  für  anderweite  sechs  Jahre  neue  Zinskupons  ausgereicht.  Die  Ausreichung
  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  letzten  Kupons  —  mit  dessen  Rück-Jahrgang

  1950.  (Nr.  3252.)  30  gabe

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Marz  185
        <pb n="218" />
        —  202  —

gabe  zugleich  uͤber  den  Empfang  der  neuen  Kupons  quittirt  wird  —  sofern
nicht  vor  dessen  Faͤlligkeitstermine  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation
bei  dem  Direktorio  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist;  im  Falle  eines
solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Absreichung  an  den  Inhaber  der  Obligation.
  Oisse  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  letzten  Kupon  besoners
  vermerkt.

K.  3.

Die  Ansprüche  auf  Jinsvergütung  erlöschen,  und  die  JZinskupons  werden

  ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der
Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

§.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fallig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater  als  an  jenem
Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies
nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt
und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  5.

Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1851.  an  jaͤhrlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen,  mithin
  die  Summe  von  zehntausend  Thalern  nebst  den  Zinsen  der  eingeloͤsten
Obligationen  verwendet.

Die  Bestimmung  der  jaͤhrlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Direktorii  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll
  fuͤhrenden  Notarius,  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  oͤffentlich  bekannt
  gemachten  Termine,  zu  welchem  Iedermann  er  Zutrikt  freisteht.  Die
Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  eine  etwaige
allgemeine  Kündigung  der  Obligationen,  welche  der  Gesellschaft  mit  Genehmigung
  Unseres  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zuslehen
soll,  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  öffentlichen  Bläktter  (F.  10.).
Die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine
  start  finden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht
  am  1.  Juli  jedes  Jahres,  zuerst  also  am  1.  Juli  1851.;  die  Einlesun
der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar  als  am  1.  Jns
jedes  Jahres  statt  finden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens
  eingelösten  Obligarionen  werden  unter  Beobachtung  der  oben
wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,  welche
im  Wege  der  Kürdigung  oder  der  Rückforderung  CG.  8.)  eingelöst  werden,  kann
die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird
dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  besiellten  Staats-Kommissariate  jährlich
Nachweis  geführr.

b.  6.
        <pb n="219" />
        —  203  —

g.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  Fuͤr  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  fuͤr  zerrissene  oder  sonst
unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
  Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

W*

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  zehn  Jahren  nach  dem  Zahlungsermine
#nriih  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Jahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  Eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft
  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Belpflchung,  mehr;  doch  kann
sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  mittelst  eines  Beschlusses  der  General-Versammlung
  aus  Billigkeits-Rücksichten  gewähren.

g.  8.

Außer  den  in  F.  5.  gedachten  Faͤllen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berecheig,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  füllige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlbsung  präsentirt
  werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
*  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftiger  Erkenntnisse,  Schulden
halber  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  H.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  a.,  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo  einer
dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  im  Falle  d.  ist  dagegen  eine  dreimonatliche
  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Jurückforderung  dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Zahlung
  des  bertreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  D.  bis  zur  Wiederherstellung
des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  in  dem  Falle  c.  ein  Jahr,  nachdem  der
vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  d.
drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
haͤtte  erfolgen  sollen.

g.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:
a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor.
(Nr.  3352)  30“  b)  Bis
        <pb n="220" />
        —  204  —

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die,  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhefe
besindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der

Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von

Post-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu  Packhöfen

oder  Waaren-Niederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für  den  Fall,

daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,  ob  ein

Grundstück  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  erforderlich  sei,  oder

nicht,  genügt  ein  Attest  des  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten

Kommissariats.

c)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts-Aktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne
  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen
  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.

d)  Zur  Sicherheit  für  das  im  §.  8.  fesigesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  von  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
  das  Gesellschafts-Vermögen,  namentlich  die  Magdeburg-Wittenbergesche
  Eisenbahn  dergestalt  verpfändet,  daß  denselben  die  hypothekarische
  Eintragung  auf  die  der  Gesellschaft  gehörigen  Immobilien
gestattet  worden  ist.

Die  vorstehend  unter  b.  und  c.  erlassenen  Bestimmungen  sollen  jedoch  auf  diejenigen

  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die,  zur  Zurückzahlung  füllig  erklärt,

nicht  innerhalb  6  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung
gehörig  präsentirt  werden.
.  10.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  müssen  in  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  eine  zweite  in  Berlin  erscheinende,
  in  eine  Hamburger  und  in  die  Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.
  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in
den  drei  anderen,  bis  zu  anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Ministers
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  zu  treffenden  Bestimmungen.

g.  11.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jederzeit
  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Magdeburg  geleistet  wird,  kann  kein  Arrest

ei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unker  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  4.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

Mag-
        <pb n="221" />
        —  205  —

Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahn-Obligation
%%%
über
100  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Inhaber  dieser  Obligation  M...  hat  auf  Höhe  von  Einhundert  Thalern
  Preußisch  Kurant  Antbert  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten
  Allerhochsten  Privilegii  emittirten  Kapitale  von  2,000,000  Thalern.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jedes  Jahres  zahlbaren  halbjäahrlichen  Imekupons
  zu  erheben.

Mdedurg,  den  ..

Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Uncerschrift  von  drei  Direktoren.)
Der  Rerdant

Mit  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum  vom  ..ten  .....  zwoͤlf
halbjährliche  Zinskupons  1.  bis  12.  ausgegeben,  von  welchen  der  letzte
den  umstehend  §F.  2.  bestimmten  Vermerk  enthälk.

(Ne.  a252)  Erster
        <pb n="222" />
        —  206  —

Erster  Zinskupon
zur

Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Obligation

Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Preußisch  Kurant  hat  Inhaber
dieses  vom  ..  ten  ...  ab  in  Magdeburg  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu
erheben.  Dieser  Zinskupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen
vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

Magdeburg,  den

Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Unterschrift  des  Kontrolleurs).

(Kupon  12.  Bemerkung).

Der  Präsentant  dieses  Kupons  ist  zur  Engegennahme  der  folgenden,
über  deren  Empfang  er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe  quittirt,  berechtigt,  wenn
dagegen  nicht  vor  dem  Flligkeitstermine  desselben,  dem  #en  vom
Inhaber  der  Obligation  bei  der  Direktion  schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird,
iu  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  gegen  besondere  Quittung
an  den  Inhaber  der  Obligation  erfolgt.

 

(Nr.  3253)
        <pb n="223" />
        —  207  —

(Nr.  3253.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,300,000  Rcthlr.  Priorikts-Obligationen  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  den  General-Versammlungen
  vom  11.  Oktober  und  29.  November  1849.  nach  Inhalt  des
Uns  vorgelegten  notariellen  Protokolls  beschlossen  hat,  #ur  Fertigstellung  der
Bahn  und  Vervollständigung  der  Betriebsmittel  ihr  Anlagekapital,  außer  den  bereits
  durch  Unsere  Privilegien  vom  2.  Oktober  1848.  (Gesetz-Sammlung  für
1848.  S.  315  ff.)  und  28.  Juli  1849.  (Gesetz-Sammlung  für  1849.  S.  339  f.)
genehmigten  Prioritäts-Anleihen  von  resp.  800,000  Rehlr.  und  300,000  Rthlr.,
noch  ferner  um  1,300,000  Rthlr.  vermittelst  Ausgabe  von  Prioritäls-Obligationen
in  Appoints  von  100  Rthlr.  zu  vermehren,  so  wollen  Wir,  in  Berücksichtigung
der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  und  der  96.  20.  und  71.  des  Gesellschafts-Statuts  vom
42.  Juli  1844.  (GesetzSammlung  für  1844.  S.  315  ff.),  durch  gegenwärtiges
Piivilegium  zu  dieser  ferneren  Erhöhung  des  Anlagekapitals,  so  wie  zur  Emission
  der  gedachten  1,300,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligarionen,  Unsere  Genehmigung
  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  hiedurch  ertheilen.

F.  1.

Das  Gesellschafts-Kapital  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
welches  bis  jetzt  aus  4,000,000  Rthlr.  Stammaktien  und  1,100,000  Rethlr.
Prioritats-Obligationen  bestehr,  soll  zum  Zwecke  der  gänzlichen  Vollendung  der
Bahn  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  derselben  mit  allen  für  einen  starken
Betrieb  nothwendigen  Einrichtungen  und  Betriebsmitteln  durch  Ausgabe  von
13,000  Stück  Prioritäts-Obligationen  II.  Serie  (zum  Betrage  von  100  Rcthlr.
für  jede)  um  1,300,000  Rthlr.  erhöhet  werden.

§.  2.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  nach  dem  sub  Litt.  A.  beigefügten
  Schema  mit  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei  ausgefertigt.  Die  erste
„Serie  der  Zinskupons  wird  nach  dem  sub  Litt.  B.  angeschlossenen  Schema  für
ehn  Jahre  den  Obligationen  beigegeben  und  nach  jedesmaligem  Ablauf  einer

ist  von  zehn  Jahren  durch  eine  neue  Serie  ersetzt.  eder  Serie  von
Sinskupons  wird  eine  Anweisung  zum  Empfang  der  folgenden  Serie  beigegeben.
  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

g.  3.
Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  verzins
  und  die  Zinsen  in  halbjaͤhrigen  Raten  postnumerando  am  1.  Juli  und
.  Januar  von  der  Gesellschaftskasse  in  Elberfeld,  so  wie  von  den  durch  die
Direktion  in  oͤffentlichen  Blaͤttern  namhaft  zu  machenden  Bankiers  ausbegals.
(Nr.  3253.)  Zin-
        <pb n="224" />
        —  20  —

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von
den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  4.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1855.  bezinnt  und  auf  welche  jährlich  13,000  Rehlr.,  so  wie  die  auf
die  eingelösten  Obligationen  fallenden  Zinsen  verwendet  werden.  Die  Nummern
der  in  jedem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  alljährlich
  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritäts-Obligationen  erfolgt
am  2  Jaar  des  nächstfolgenden  Jahres,  zum  ersten  Male  also  am  2.  Januar


Der  Bergisch-Märilschen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amorisationsfonds  bis
zum  Doppelten  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligalionen
  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die
öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
des  Neunwerhs  einzulösen.

Diese  Einlösung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1850.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  alljährlich  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate
  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritaͤts-Obligationen  und  Zins-Kupons
  werden  nach  dem  im  F.  30.  des  Gesellschafts-Statuts  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  vorgeschriebenen  Verfahren  für  nichtig  oder
verschollen  erklärt  und  demnächst  ersetzt.

K.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-HObligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Betrage  nebst  den  fälligen  Zinsen  Glaubiger  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahn-Gesellschaft,  und  haben  als  solche,  unbeschadet  der  den  Inhabern
der  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien  vom  2.  Oktober  1848.  und  28.  Juli
1849.  kreirten  1,100,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  der  l.  Serie  zustehenden
Priorität  für  Kapital  und  Zinsen,  an  dem  Einkommen,  sowie  eventuell  an  dem
gesammten  Vermögen  der  Gesellschaft,  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern
der  Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörigen  Dividendenscheine.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Gesellschaft  behält  sich  das  Recht  vor,
soweit  es  für  die  Legung  des  zweiten  Geleises  erforderlich  werden  könnte,  unter
Genehmigung  des  Staats  und  vorbehaltlich  statutgemaßer  Genehmigung  einer
späteren  General-Versammlung  bis  zu  1,000,000  Rehlr.  noch  fernere  Prioritärs=Obligationen
  unter  gleicher  Berechtigung  mit  den  in  dem  vorliegenden  Nachtrage
  zu  dem  Gesellschafts-Statut  bezeichneten  Prioritäts-Obligarionen  und
unmer  verhältnißmäßiger  Erhöhung  des  Amortisationsfonds  seiner  Zeit  auszugeben.


K  7.
        <pb n="225" />
        —  209  —

'
Die  Inhaber  der  Prioritats-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  in  K.  4.
enthaltenen  Amoruisations-Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:
„2)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftcmäßig  prsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt  «
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Vereische  ä4ekischen  Eisenbahn  aus
Verschulden  der  Gesellschaft  länger  als  6  Monate  ganz  aufhört;
c)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetze  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.
In  den  Fällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
  zurückgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden
Zinskupons:  zu  D.  bis  zur  Wiellrherssellung  des  unterbrochenen  Transportetriebes.
  «  «  «
In  dem  sub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
ebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsguantums  hätte  stattfinen
  sollen.
In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu  lassen.

K.  8.

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
geschieht  in  Gegenwart  zweier  Mirglieder  der  Direktion  und  eines  prokokbllirenden
  Notars  in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Zuritt
  gestattet  ist.  *  *

.  9.

Die  Nummern  der  ausgelooseten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
14  Tagen  nach  Abhaltung  des  in  F.  8.  gedachtem  Termines  bekannf  gemacht,
die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Gesellschafts-Kasse  in  Elberfeld
und  densenigen  Bankiers,  welche  die  Direktion  in  bffentlichen  Blättern  namhaft
  machen  wird,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen
egen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehbrigen  noch  nicht  fälligen  Zinsupons.
  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,
  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  worden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritärs-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
  wurde.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelöseten  Prioritäts-Obligationen
werden  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Oirektion  und  eines  protokolliren=Jahrgang

  1850.  (Nr.  3233.)  31  den
        <pb n="226" />
        —  210  —

den  Notars  verbrannt  und  eine  Anzeige  daruͤber  durch  oͤffentliche  Blaͤtter  bekannt
  gemacht.

g.  10.

Oiejenigen  Mioritäts=  Obligationen,  welche  ausgelooset  und  gekündigt
sind,  und  welsche  ungeachtet  der  Brkanmemachun  in  öffentlichen  Blättern  nccht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  wchrend  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn=  Gesellschaft  alljährlich
einmal  öffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens
binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so
erlischt  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellshafts=  Vermogen,  was
unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen
von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Odgleich  also  aus  dergleichen
  Prioritäts  -Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft
in  späterer  Zeit  abgeleitet  werden  können,  so  steht  doch  der  General-Versammlung
  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus  Billigkeits-Rücksichten
  zu  beschließen.
.11.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  oͤffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen:  in  zwei  Berliner,  in  einer  Koͤlner,  in  einer  Barmer  und
in  einer  Elberfelder  Zeitung.

S.  12.

Den  Inhabern  von  Prioriäts-Obligasionen  steht  der  Zutritt  zu  den
General-Versammlungen  offen;  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,
sich  an  den  Verhandlungen  oder  Absiimmungen  zu  betheiligen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwartige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
  oder  Rechten  Dritter  zu  prcjudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Schema.
        <pb n="227" />
        (Nr.  3233.)

Schema

Schema.

 

A.
Priorttäts-Obligation  II.  Serie

der

Gergisch-  Märkischen  Eisenbahn-Sesellschaft
*7

über
Einhundert  Thaler  Preufsisch  Courant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  Einhundert  Thalern  an  dem
nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden,  am  .  ten  18.  von  GEr.  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  bestätigten  Planes  cmittirten  Kapitale  von  1,300,000  Thalern  in  1!
Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Elsenbahn=  esellschaft  II.  Serte.

Elberfeld,  den  tten  1850.
Die  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Dieser  Obligaton  sind  beigegeben  worden  20  Zine-Konpous
der  Serle  I.  für  die  Jahre  18.—  18.

Stamm-  Eude.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation

Serie  II.

Nr.

übgegeben

am

an

Unterzeichnet

von  Her#in  Direkt.:
Beigegeben

20  Zins-Koupons  der  Serie  I.
pro  18..  —  18..

 

——————-
        <pb n="228" />
        Schema.

 

B.

Gergisch-Märkische  Eisenbahn-Gesellschaft.
Anweisung
zu  der  Prioritcts-Obligation  II.  Serie  M...  gehörig.

 

von  1,300,000  Thalern  Praug,  Courant  in  prioritäts  Obligatlonen  an  rs  durch  Eancnsss  Desarmahung  sborzinn  Sell
die  unheer  ric  von.  wantig  Stück.  .  S  u  zur  vorbeseichneten  Flipritäte-Obligatlon.

 

 

“  feld,  den.
Die  Fiweriion.
(Facsimile.)  Uusgefertigt.
1argich  -  Märnische  Sisenbohn-  ——
Serie  I.  Zins-Koupons  .

zudekPItotltätdObligationllSmka  gehörig

JudabkrempfaagtamÆ-——gegeadiese-I

Koupon  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten
Stellen  2  2oeKethlr.  15  15  Sgr.  Preuß.  Tourant  als  Zinsen  vom
tien

——  ..............  18

Elberlele,  den  ...  1650.

Die  Directlon.
(Lesiwile.)  egelertigt.

insen  von  Priotitãts·  Obligatlonen,  deren  und  innerbalb
vier  Jahren,  von  dem  in  dem  vorstehenden  Koupon  hellimmten  Zablungs-Termine
  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verfalltn  zum  Vortpeil
der  Gesellschaft.

—  212

   

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
(Rudolph  Decker.)

 

SGalin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerei.
        <pb n="229" />
        —  213  —
Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  18.—

 

(Nr.  3254.)  Gemeinde-Ordnung  für  den  Preußischen  Staat.  Vom  41.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

Titel  I.
Von  den  Grundlagen  der  Gemeindeverfassung.
F.  1.

Zu  einem  Gemeindebezirk  (Gemarkung,  Feldflur,  Bann)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  desselben  gelegenen  Grundstäcke.

Jedes  Grundsiück  muß  einem  Gemeindebezirke  angehbren  oder  einen
solchen  bilden.

Veränderungen  von  Gemeindebezirken  können  nur  unter  Zustimmung
der  Vertretungen  der  becheiligten  Gemeinden  und  nach  Anhbrung  der  Kreis-Vertretung
  durch  einen  Beschluß  des  Bezirksrathes  bewirkt  werden.

Dieser  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Königs
und  trict  in  Kraft,  nachdem  er  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  worden
ist.  Veränderungen  von  Gemeindebezirken,  welche  bei  Gelegenheit  der  Gemeinheitstheilungen
  vorkommen,  unterliegen  diesen  Bestimmungen  nicht.

KS.  2.
Alle  Einwohner  des  Gemeindebezirks  gehören  zur  Gemeinde.

Als  Einwohner  werden  Diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Gemeindebezirk
  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

g.  3.

Alle  Einwohner  (G.  2.)  der  Gemeinde  sind  zur  Mitbenutzung  der  offentlichen
  Gemeinde-Anstalten  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichret.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  Gemeinde-Anstalten
  verbunden  sind,  ingleichen  die  darauf  bepäblichen,  auf  besondern  Titeln
beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Jehrgeng  1380.  (N..  3754.)  32  Wer

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1850.
        <pb n="230" />
        —  214  —

Wer  in  der  Gemeinde  Grundbesitz  hat  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,
  aber  nicht  in  der  Gemeinde  wohnte,  ist  nur  wverpflichtet,  an  denjenigen
Lasten  Theil  zu  nehmen,  welche  auf  den  Grundbesitz  oder  auf  das  Gewerbe,
oder  auf  das  aus  jenen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  sind.

In  wieweit  Waldungen  zu  den  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  herangezogen
  werden  können,  ist  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  ersteren  zu
den  Gemeinden  zu  bemessen.  Die  Provinzial-Versammlung  hat  darüber  nähere
Bestimmungen  zu  treffen,  welche  der  Genehmigung  des  Königs  bedürfen.

Bis  zum  Erlasse  solcher  Besiimmungen  rännen  Waldbesitzer  zu  den
Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  im  höheren  Maaße  als  bisher  gegen  ihren
Willen  nur  in  soweit  herangezogen  werden,  als  es  von  dem  Bezirksrathe  im
Einverständniß  mit  dem  Regierungspräsidenten  für  angemessen  erachtet  wird.
In  der  Provinz  Westphalen  und  in  der  Rheinprovinz  bleibt  es  bis  zum  Erlasse
solcher  Bestimmungen  bei  den  bisherigen  Rechten  und  Pflichten  des  Staats
als  Waldbesitzer.

Die  im  F.  7.,  §F.  3.  und  §.  9.  des  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1839.
(Gesetz-Sammlung  S.  31.  und  32.)  bezeichneten  ertragsunfähigen  oder  zu
einem  öffentlichen  Diensie  oder  Gebrauche  besiimmten  Grundsflücke  sollen  im
ganzen  Staate  von  Gemeinde-Auflagen  in  soweit  befreit  sein,  als  sie  diese  Befreiung
  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Gemeinde-Ordnung  bereits  besaßen.

Zeitweilige  Befreiungen  von  Gemeinde-Abgaben  und  Heisturgen  für  neubebaute
  Grundstücke  sind  zulässig.

Alle  sonstigen,  nicht  persönlichen  Befreiungen  können  von  den  Gemeinden
abgelöst  werden,  und  hören  auf,  wenn  die  Entschädigung  fesigestellt  und  gezahlt
ist.  Wer  auf  Entschädigung  Anspruch  machen  will,  muß  diesen  Anspruch
binnen  Jahresfrist  nach  Einführung  dieser  Gemeinde-Ordnung  in  der  betreffenden
  Gemeinde  G.  156.)  bei  dem  Gemeindevorstande  anmelden,  widrigenfalls
die  Befreiung  und  der  Anspruch  auf  Entschadigung  erlöschen.  Die  Entschädigung
  wird  zum  20fachen  Betrage  des  Jahreswerthes  der  Befreiung  nach  dem
Durchschnitte  der  letzten  10  Jahre  vor  der  Verkündigung  dieser  Gemeinde-Ordnung
  Helesie  Steht  ein  anderer  Entschädigungs-Maaßsiab  durch  speziellen
Rechtstitel  fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.  Der  Entschädigungs-Betrag
wird  durch  Schiedsrichter,  mit  Ausschluß  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  fesigestellt;
  von  diesen  wird  der  eine  von  dem  Besitzer  des  bisher  befreiten  Grundstücks,
  der  andere  von  der  Gemeindevertretung  ernannt.  Der  Obmamn  ist,
wenn  sich  die  Schiedsrichter  über  dessen  Ernennung  nicht  versiändigen  können,
von  der  Aufsichtsbehörde  zu  ernennen.

Alle  persönlichen  Befreiungen  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

S.  4.

Jeder  selbsisiändige  Preuße  ist  Gemeindewähler,  wenn  er  seit  einem

re:

1)  Einwohner  des  Gemeindebezirks  ist  G.  2.);

2)  keine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen  und

3)  die  ihn  betreffenden  Gemeinde-Abgaben  gezahlt  hat;  endlich

4)  mindestens  zwei  Thaler  als  Jahresbetrag  an  direkten  Steuern  entrichte,
oder
        <pb n="231" />
        —  215  —

oder  sofern  es  sich  um  eine,  nach  den  Bestimmungen  des  Titel  III.  verwaltete
  Gemeinde  handelt,  ein  Grundstück  im  Werthe  von  100  Rthir.
oder  ein  Haus  im  Gemeindebezirke  besitzt.
In  den  mahl=  und  schlachrsteuerpflichtigen  Gemeinden  kritt  an  die  Stelle
des  Beitrags  zu  den  direkten  Staarsabgaben  der  Nachweis,  daß  das  Gemeinde-Mitglied
  ein  reines  jährliches  Einkommen  bezieht,  welches  betragt:

für  Gemeinden  von  weniger  als  10,000  Einwohner  200  Rrlhlr.
10,000  —  50,000  250.
mehr  als  50,000  300

Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem
Ehemanne,  tenerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  minderjährigen,
beehungsweis  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder,  dem  Water  angerechner.


Als  selbstständig  wird  nach  vollendetem  25.  Lebensjahre  ein  Jeder  betrachtet,
  der  einen  eigenen  Hausstand  har,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterliches  Erkenntniß
  entzogen  ist.

0#  den  unbesoldeten  Stellen  in  der  Gemeindeverwaltung,  sowie  zur  Gemeindevertretung
  können  nur  solche  Einwohner  des  Gemeinbebeuté,  welche
Gemeindewähler  sind,  gewählt  werden.

Von  dem  Wahlrecht  und  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  Diejenigen,
welche  sich  in  Folge  rechtskraftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  im  Vollbestee
  der  bürgerlichen  und  staaksbürgerlichen  Rechte  befinden.

Wahlrecht  und  Wählbarkeit  ruhen  so  lange,  als  der  dazu  Berechtigte
sich  in  gerichslicher  Haft  oder  in  Kriminaluntersuchung  oder  in  Konkurs  —*
findet.  Wo  das  Rheinische  Civilgesetzbuch  gilt,  ruhen  das  Wahlrecht  und  die
Waͤhlbarkeit  desjenigen,  der  in  Zahlungsunfaͤhigkeit  verfaͤllt,  so  lange,  bis  die
Rehabilitirung  ausgesprochen  ist.

g.  5.

Wer  in  einer  Gemeinde  seit  einem  Jahre  mehr  als  Einer  der  drei  hoͤchstbesteuerten
  Einwehner  sowohl  an  direkten  Staats=  als  an  Gemeindeabgaben
entrichtet,  ist,  auch  ohne  in  der  Gemeinde  zu  wohnen  oder  sich  daselbst  aufzuhalten,
  berechtigt,  an  den  Wahlen  Theil  zu  nehmen,  falls  bei  ihm  die  übrigen
Erfordernisse,  um  Gemeindewähler  zu  sein,  vorhanden  sind.

Dasselbe  Recht  haben  larifische  Personen,  wenn  sie  in  einem  solchen
Maaße  in  der  Gemeinde  besteuert  sind.  ·

H.6.

Die  Gemeinden  sind  Korporationen.

Jeder  Gemeinde  steht  die  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  zu.
S.  7.

In  den  Gemeinden  wird  ein  Gemeindevorstand  und  ein  Gemeinderath

gebildet,  welche  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  dieselben  vertreten.  Der
(Nr.  3254.)  322  Ge-
        <pb n="232" />
        —  216  —

Gemeindevorstand  ist  die  Obrigkeit  des  Orts  und  verwaltet  die  Gemeinde-Angelegenheiten.

Die  mit  den  Lehn=  und  Erbschulzengütern  verbundenen  Rechte  und  Pflichin
  Beziehung  auf  die  Verwaltung  des  Schulzenamtes  sind  aufgehoben.

6.  8.

Jede  Gemeinde  ist  befugt,  ihre  besondere  Verfassung  in  einem  Gemeindestatut
  zu  verzeichnen,  welches  alsdann  die  Grundlage  dieser  besonderen  Verfassung
  bilder.

Gegenstände  eines  solchen  Statuts  sind:

1)  Festsetzungen  über  solche  Angelegenheiten  der  Gemeinden,  sowie  über
solche  Rechte  und  Pflichren  ihrer  Mitglieder,  hinsichtlich  deren  das
egenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten  gestartet  oder  keine  ausdrücklichen

Bepimmunchen  enthaͤlt;

2)  Bestimmungen  über  sonstige  eigenthümliche  Verhaͤltnisse  und  Einrichtungen.


DOes  Gemeindestatut  bedarf  der  Bestatigung  des  Bezirksrathes  nach  vorgängiger
  Begutachtung  durch  den  Keigusschug.

K.  9.

Für  Gemeinden,  welche  mehr  als  1500  Einwohner  haben,  kommen  in
der  Regel  die  Bestimmungen  des  Titel  II.,  für  Gemeinden,  welche  nicht  mehr
als  1500  Einwohner  haben,  in  der  Regel  die  Bestimmungen  des  Titel  III.  zur
Anwendung.

Auf  den  Antrag  des  in  jenen  Gemeinden  nach  dem  Titel  II.,  in  diesen
nach  dem  Titel  III.  gewählten  Gemeinderathes  können  jedoch  von  dem  Bezirksrathe
  auch  Gemeinden  mit  mehr  als  1500  Einwohnern  den  Bestimmungen  des
Titel  III.,  und  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  1500  Einwohnern  den  Bestimmungen
  des  Titel  II.  unterworfen  werden.

Titel  11.
Von  den  Gemeinden,  welche  mehr  als  1500  Einwohner  haben.

Abschnitt  I.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Gemeinderathes.

g.  10.
Der  Gemeinderath  besteht  aus  12  Mitgliedern  (Gemeindeverordneten)  in
Gemeinden  von  weniger  als  2,500  Einwohnern,
aus  in  Gemeinden  von  2,500  bis  5,000  Einwohnern,
P  4

2  „00  1  1  0,000  -
30  10,001  20,000
36  20,001  30,000
4  30.001  50,000
46  50,001  70,000
54  70,001  90,000
60  —.  22
        <pb n="233" />
        —  217  —

In  Gemeinden  von  mehr  als  120,000  Einwohnern  treten  fuͤr  jede  weiteren
  50,000  Einwohner  6  Gemeindeverordnete  hinzu.

Wo  die  Zahl  der  Mitglieder  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  eine
andere  gewesen  ist,  verbleibt  es  bei  dieser  Zahl,  so  lange  nicht  der  neugewählte
Gemeinderach  mit  Genehmigung  des  Bezirksrathes  eine  Verminderung  oder
Vermehrung  derselben  beschlossen  hat.

S.  11.

Zum  Zwecke  der  Wahl  des  Gemeinderathes  werden  die  Gemeindewäh-=ler
  (§.  4.  und  S.)  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten
Steuern  (Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  Staatsabgaben),  in
den  Gemeinden,  wo  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  besteht,  nach  Mogabe.
ihres  Einkommens,  in  drei  Abtheilungen  getheilt.

Die  ersie  Abtheilung  besieht  aus  Oenjenigen,  welche  die  höchsien  Betrage
bis  zum  Belaufe  eines  Nrirtels  des  Gesammtbetrages  der  Steuer  aller  Gemeindewähler
  entrichten,  oder  welche  das  höchsie  Einkommen  bis  zum  Belaufe
eines  Drittels  des  Gesammteinkommens  aller  Gemeindewähler  besitzen.

In  die  ersie  Abtheilung  gehört  auch  Derjenige,  dessen  Steuerbetrag  oder
Einkommen  nur  theilweise  in  das  erste  Drittel  fällt.  Die  übrigen  Wcher
bilden  die  zweite  und  dritte  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zur  Hälfte  der
Gesammtsteuer  resp.  des  Gesammteinkommens  dieser  Wähler.

Steuern,  die  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  einer  anderen  Gemeinde
  entrichtet  werden,  sowie  die  Steuer  für  die  im  Umherziehen  betriebenen
Gewerbe  sind  bei  der  Bildung  der  Abtheilungen  nicht  anzurechnen.

Die  Diensie  (G.  49.)  kommen  gleich  den  Abgaben  in  Anrechnung.

Kein  Wähler  kann  zweien  Abtheilungen  zugleich  angehbren.

Läßt  sich  weder  nach  dem  Steuerbelrage  oder  Einkommen,  noch  nach
der  alphabetischen  Ordnung  der  Namen  bestimmen,  welcher  unter  mehreren
Wählern  zu  einer  bestimmten  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  enrscheidet  das  Loos.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittel  der  Mitglieder  zum  Gemeinderath,
ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden  zu  sein.

*e
Gehören  zu  einer  Abtheilung  mehr  als  500  Wähler,  so  kann  die  Wahl
in  derselben  nach  Bezirken  geschehen.  Auch  die  aus  mehreren  Ortschaften  bestehenden
  Gemeinden  können  in  Wahlbezirke  eingetheilt  werden.  Die  Anzahl
und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,  sowie  die  Anzahl  der  von  einem  jeden  derselben
  zu  wahlenden  Gemeindeverordneten  werden  nach  Maaßgabe  der  ZJahl
der  Wähler  von  dem  Gemeindevorstande  festgesetzt.

S.  13.

Bei  Gemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften  umfassen,  kann  der  Bezirksrath
  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  bestimmen,  wieviel  Mieglieder  des
Gemeinderathes  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  zu  wählen  sind.

CE#r.  3264)  K.  14.
        <pb n="234" />
        –  218  —

g.  14.

Die  Haͤlfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu  waͤhlenden  Gemeindeverordneten
  muß  aus  Grundbesitzern  (Eigenthuͤmern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die
ein  erbliches  Besitzrecht  haben)  bestehen.  Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  gar
keine  oder  nur  sehr  wenige  Grundbesitzer,  so  können  statt  derselben  oder  gleich
ihnen  Pächter  gewählt  werden.  Die  nähere  Bestimmung  hierüber  ist  von  dem
Bezirksrathe  für  jeden  einzelnen  Ort  zu  treffen.

.  15.

Mitglieder  des  Gemeinderathes  können  nicht  sein:
1)  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  der  Aufsichts  -Behörde

G.  138.);

2)  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  die  sonstigen  Gemeinde-Beamten;


3)  die  Mitglieder  der  Kreis-,  Stadt=  und  Landgerichte,  mir  Einschluß
der  Einzelrichter  ihrer  Gerichtssprengel,  ingleichen  die  Mitglieder
der  höheren  Gerichtshöfe;

4)  die  Beamten  der  Staats-Anwaltschaft;

5)  die  Polizei-Beamten;

6)  die  zum  stehenden  Heere  und  die  zu  den  Landwehrstämmen  gehörenden
  Personen.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Gemeinderathes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  erwählt,  6  wird  der
dltere  allein  zugelassen.

K.  16.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Jedoch
verliert  jede  Wahl  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Wahlbarkeit  (G.  4.).
Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drictheil  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.
  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Abtheilung
durch  das  Loos  bestimmt.

S.  17.

Eine  Liste  der  Gemeindewähler,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften
derselben  nachweist,  wird  von  dem  Gemeindevorstande  geführt  und  alljährlich
im  Juli  berichtigt.

Die  Liste  wird  nach  den  Wahl-Abtheilungen  und  in  dem  Falle  des  F.  12.
nach  den  Wahlbezirken  eingetheilt.

S.  18.
*  gom  1.  bis  15.  Juli  schreitet  der  Gemeindevorstand  zur  Berichtigung
er  Liste.
„Vom  15.  bis  zum  30.  Juli  wird  die  Liste  in  einem  oder  mehreren,  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  in  der  Gemeinde  offen  gelegt.
        <pb n="235" />
        —  219  —

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Einwohner  der  Gemeinde  gegen  die  Richtigkeit
  der  Liste  bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen  erheben.
Der  Gemeinderath  entscheidet  darüber  bis  zum  15.  August.
Innerhalb  10  Tagen  nach  Mittheilung  der  Entscheidung  ist  die  Berusing.
  an  den  Bezirkerat  zulässig,  welcher  binnen  4  Wochen  endgültig  enteidet.

Soll  der  Name  eines  ein  Mal  in  die  Liste  aufgenommenen  Einwohners
wieder  ausgestrichen  werden,  so  ist  ihm  dieses  unter  Angabe  der  Gründe  8  Tage
vorher  von  dem  Gemeindevorstande  mitzutheilen.

S.  19.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  finden  alle
zwei  Jahre  im  November  statt.  Die  Wahlen  der  dritten  Abtheilung  erfolgen
zuerst,  die  der  ersten  Zuet

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Mitglieder  können  von  dem  Gemeinderathe  veranlaßt  oder  von

em  Bezirksrathe  angeordnet  werden.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum
Ende  derjenigen  6  W  in  Thaätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt
  war.

Alle  Ergänzungs=  oder  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Abeheilungen
und-  Bezirken  (F.  12.)  vorgenommen,  von  denen  der  Ausgeschiedene  gewählt
war.  st  die  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  nicht  durch  drei
theilbar,  so  ist,  wenn  nur  einer  übrig  bleibt,  dieser  von  der  zweiten  Abtheilun
vn  wählen.  Bleiben  zwei  übrig,  so  wählt  die  erste  Abtheilung  den  einen  un

ie  dritte  Abtheilung  den  andern.
g.  20.

Der  Gemeinderath  hat  jeder  Zeit  die  noͤthige  Bestimmung  zur  Ergaͤnzung
  der  erforderlichen  Anzahl  von  Grundbesitzern  (.  14.)  zu  treffen.

Ist  die  Zahl  der  Grundbesitzer,  welche  zu  waͤhlen  sind,  nicht  durch  die
Zahl  der  Wahlbezirke  theilbar,  so  wird  die  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke
  durch  das  Loos  bestimmt.

Mit  dieser  Beschraͤnkung  koͤnnen  die  ausscheidenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes
  jeder  Zeit  wieder  gewaͤhlt  werden.

.  21.

Vierzehn  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  in  der  Liste  (S#.  17.,  18.)
verzeichneten  Wahler  durch  den  Gemeindevorstand  zu  den  Wahlen  miteelst
schriftlicher  Einladung  oder  ortsüblicher  Bekanntmachung  berufen.

Die  Einladung  oder  Bekannemachung  muß  das  Lokal,  die  Tage  und  die
Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,  genau
  bestimmen.

K.  22.

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirk  aus  dem  Bärgermeister
oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter  als  Worsitzenden  und  aus  zwei
—  von
        <pb n="236" />
        —  220  —

von  dem  Gemeinderathe  gewaͤhlten  Beisitzern.  Fuͤr  jeden  Beisitzer  wird  von
dem  Gemeinderathe  ein  Stellvertreter  gewaͤhlt.

g.  23.

Jeder  Waͤhler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklaͤren,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  waͤhlen  sind.

Nur  die  im  g.  5.  erwaͤhnten,  außerhalb  der  Gemeinde  wohnenden,
hoͤchstbesteuerten  und  juristischen  Personen,  sowie  die  durch  den  Militairdienst
von  ihrem  Gemeindebezirk  entfernten  Waͤhler  koͤnnen  ihr  Stimmrecht  durch
Bevollmaͤchtigte  ausuͤben.  Die  Bevollmaͤchtigten  muͤssen  selbst  Gemeindewaͤhler
  sein.

Ist  die  Vollmacht  nicht  in  beglaubigter  Form  ausgestellt,  so  entscheidet
uͤber  die  Anerkennung  derselben  der  Wahlsorstand  endgültig.

.  24.

Gewählt  sind  Diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  absolute
Stimmenmehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Wenn  sich  bei  der  ersien  Abstimmung  nicht  für  so  viele  Personen,  als
zu  wählen  sind,  die  absolute  Stimmenmehrheit  ergeben  hat,  wird  zu  einer  zweiken
  Wahl  geschritten.

Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  nächst
den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  soweit  zusammen,  daß  die
doppelte  Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Diese  Zusammensiellung
  gilt  alsdann  als  die  Liste  der  Wählbaren.

Zu  der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  acht  Tage  vorher
  berufen.  Vei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erforderlich.

Unter  Densenigen,  die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,
giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Bezirken  gewählt  ist,  hat  zu  erklären,
  welche  Wahl  er  annehmen  will.

5.  25.

Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und  vom
Gemeindevorstande  aufzubewahren.  Der  Gemeindevorstand  hat  das  Ergebniß
der  vollendeten  Wahl  sofort  bekannt  zu  machen.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  Waähler  der
Gemeinde,  innerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachung,  bei  der  Aufsichtsbehörde
  Beschwerde  erhoben  werden.

Bei  erheblichen  Unregelmäßigkeiten  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Wahlen
  auf  erfolgte  Beschwerde  oder  von  Amtswegen  innerhalb  zwanzig  Tagen
nach  der  Bekanntmachung  durch  eine  motivirte  Entscheidung  für  ungültig  zu
erklären.

g.  26.
        <pb n="237" />
        —  21  —

K.  26.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Mitglieder  des
Gemeinderathes  treten  mit  dem  Anfang  des  auf  ihre  Wahl  folgenden  Jahres
ihre  Verrichtungen  an;  die  Ausscheidenden  bleiben  bis  dahin  in  Thätigkeit.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Einführung  der  Gewählten  und  deren
Verpflichtung  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  anzuordnen.

Abschnitt  lI.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Gemeindevorstandes.

g.  27.

Der  Gemeindevorstand  besteht  aus  dem  Buͤrgermeister,  einem  Beigeordneten
  als  dessen  Stellvertreter  und  einer  Anzahl  von  Schoͤffen  (Stadtraͤthen,
Rathsherren,  Rathmaͤnnern),  naͤmlich  in  Gemeinden  von

weniger  als  2,500  Einwohnern  2  Schoͤffen,
2,500  bis  10,000  4

10,001  30,000  6
30,001  60,000  8
60,001  100,000  10

Bei  mehr  als  100,000  Einwohnern  treten  fuͤr  jede  weiteren  50,000
Einwohner  zwei  Schöôffen  hinzu.  Wo  die  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeinde-Vorstandes
  OMagistratsd  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  eine  größere  gewesen
  ist,  verbleibt  es  bei  der  letzteren  so  lange,  als  nicht  der  Gemeinderath
mit  Genehmigung  des  Bezirksrathes  eine  Verminderung  beschlossen  hat.

Alle  Gemeinden  von  großem  Umfange  oder  von  zahlreicher  Bevôlkerung
werden  von  dem  Gemeindevorstande  in  Ortsbezirke  getheilt,  nach  Anhörung  des
Gemeinderathes.

Jedem  Bezirk  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  vom  Gemeinderathe
  aus  den  Wählern  des  Bezirks  auf  sechs  Jahre  erwahlt  und  vom  Gemeindevorstande
  bestätigt  wird.

Die  Bezirksvorsleher  sind  Organe  des  Gemeindevorstandes  und  verpflichtet,
  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschdften
  des  Bezirks  zu  unterstützen.

In  den  in  F.  13  erwähnten  Ortschaften  kann  der  Bürgermeister  nach
Bestimmung  des  Landrathes  durch  ein  daselbst  wohnendes  Muglied  des  Gemeinderathes,
  welches  dieser  zu  wählen  hat,  vertreten  werden.

S.  28.
Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  können  nicht  sein:
1)  die  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörde;
2)  die  Mitglieder  des  Gemeinderathes,  ingleichen  Gemeinde-Unterbeamte
einschließlich  des  Gemeinde-Einnehmers;
3)  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen;
Jatgong  1850.  (Dr.  3264.)  33  4  die
        <pb n="238" />
        —  222  —

4)  die  Mitglieder  des  Richterstandes  und  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;

5)  die  Polizeibeamten;
5)  die  zum  stehenden  Heere  und  die  zu  den  Landwehrsiämmen  gehsrenden
  Personen.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und
Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  sein.
Engeehr  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  dasjenige
  Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hinderniß  herbeigeführt  worden  ist.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brü-7
  düurfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  Gemeinderathes
  sein.
Personen,  welche  die  in  dem  Gesetze  vom  7.  Februar  1835.  (Gesetz-Sammlung
  S.  18.)  bezeichneten  Gewerbe  betreiben,  können  nicht  Bürgermeister  sein.

S.  29.

Die  Beigeordneten  und  die  Schöffen,  deren  Zahl  im  §.  27.  bestimmt  ist,
werden  von  dem  Gemeinderathe  durch  absolute  Stimmenmehrheit  auf  6  Jahre
gewählt.  Alle  3  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Schöffen  aus  und  wird  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Außer  den  Schbffen  können,  wo  es  das  Bedürfniß  erforderk,  noch  ein
oder  mehrere  besoldete  Mirglieder  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrath,  Baurath
u.  s.  w.)  für  besondere  Geschäftszweige  gewählt  werden.

Die  Bürgermeister  und  die  etwaigen  besoldeten  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  werden  vom  Gemeinderathe  durch  absolute  Stimmenmehrheit  auf
12  Jahre  gewählt.

S.  30.

Für  jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  wird  besonders
abgestimmt.  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Absiimmung
aicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen
  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird  auch  hierdurch  die
absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,
  welche  bei  der  zweiten  Astimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
eine  engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichhelt  entscheidet  das  Loos.

K.  31.

Die  gewählten  Bürgermeister  und  Beigeordneten  bedürfen  der  Besidtigung.
  Die  Bestätigung  steht  in  Gemeinden  von  mehr  als  10,000  Einwohnern
  dem  Könige,  in  den  übrigen  Gemeinden  dem  Regierungspräsidenten  zu.
Die  Bestaätigung  kann  nur  nach  Anhbrung  des  Bezirksrathes  versagt  werden.
Wird  die  Bestchigung  versagk,  so  schreitet  der  Gemeinderakh  zu  einer  neuen

Wahl.
Wird  auch  diese  Wahl,  nach  Anhörung  des  Bezirksrathes,  nicht  bestätigt,
        <pb n="239" />
        —  223  —

tigt,  so  steht  dem  Könige,  beziehungsweise  dem  Regierungspräsidenten,  die  Ernennung
  auf  höchstens  6  Jahre  zu.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Gemeinderath  die  Wahl  verweigern  sollte.

g.  32.

Die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
durch  den  Buͤrgermeister  in  oͤffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderathes  in  Eid  und
Pflicht  genommen,  der  Buͤrgermeister  wird  vom  Regierungspraͤsidenten  oder
einem  von  diesem  zu  ernennenden  Kommissar  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderathes
  vereidet.

Abschnitt  III.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäáäften  des  Gemeinderathes.

.  33.

Der  Gemeinderath  hat  über  alle  Gemeinde-Angelegenheitn  zu  beschließen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Geneeindecorftende  überwiesen  sind,
Sein  Gutachten  giebr  er  über  alle  Gegenstände  ab,  welche  ihm  zu  diesem
Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.

Die  von  dem  Gemeinderathe  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  die  Gemeinde
verpflichtend,  doch  kann  der  Gemeinderath  nicht  die  gefaßten  Beschlüsse  zur
Ausführung  bringen.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder
Aufträge  der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.  Ueber  andere  als  Gemeinde-Angelegenheiten
  kann  der  Gemeinderarh  nur  dann  berathen,  wenn  solche
durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der  Aussichts-=behörde
  oder  der  Bezirksregierung  an  ihn  gewiesen  sind.  Der  Gemeinderarh
kontrollirt  die  Verwaltung.  Er  ist  daher  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung
seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Gemeinde-Einnahmen  Ueberzeugun
zu  verschaffen.  Er  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Akten  einsehen  und  Ausschüsse
dus  seiner  Mitte  ernennen.

g.  34.

Der  Gemeinderath  wählt  jährlich  einen  Worsitzenden,  sowie  einen  Stellvertreter
  desselben  aus  seiner  Mitte.

Der  Gemeinderath  versammelt  sich,  so  oft  es  seine  Geschäfte  erfordern.

Der  Vorstand  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen;  der  Gemeinderath
  kann  verlangen,  daß  Abgeordnete  des  Vorstandes  anwesend  sind.

Der  Vorstand  muß  gehört  werden,  so  oft  er  es  verlangt.

*

Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderathes  geschieht  durch  den  Wors

sitzenden;  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  des
emeinderathes  oder  von  dem  Gemeindevorstande  verlangt  wird.

(Tr.  —  33%  g.  36.
        <pb n="240" />
        K.  36.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein  für  allemal  von
dem  Gemeinderathe  festgestellt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstande  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  zwei  freie
Tage  vorher  statt  haben.

K.  37.

Durch  Beschluß  des  Gemeinderathes  können  auch  regelmaßige  Sitzungstage
  festgesetzt,  es  muüssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung
mindestens  zwei  freie  Tage  vorher  den  Mitgliedern  des  Gemeinderathes  und
dem  Vorstande  angezeigt  werden.

g.  38.

Der  Gemeinderath  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner
  Mitglieder  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der
Gemeinderath,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

S.  39.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird
war  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach
n  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.

Bei  allen  Wahlen  findel  das  im  F.  30.  vorgeschriebene  Verfahren  statt.

S.  40.

An  WVerhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Gemeinde  darf
Derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfähige  Versammlung
  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Gemeindevorstand,  oder  wenn  auch
dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen  nicht
befugt  ist,  die  Aufsichtsbehörde  für  die  Wahrung  des  Gemeinde-Interesses  zu
seren  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die  Gemeinde  zu  beellen.



5.  41.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaße
wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in
Wirthshäusern  oder  Schenken  gehalten  werden.

.  42.
        <pb n="241" />
        —  2256  —

S.  42.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzunen
  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kanm  jeden  Zußorer
  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  öffentliche  Zeichen  des
Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  Unruhe  irgend  einer  Art  verurfacht.
g.  43.

Die  Beschluͤsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  Die  Stelle  der  letzteren  kann  ein  von  dem  Gemeinderathe  gewählter,
  in  öffentlicher  Sitzung  hierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer
  vertreten.

Alle  Beschlüsse  sind  dem  Gemeindevorstande  mitzutheilen.

K.  44.

Der  Gemeinderath  beschließt  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens.


9  Ueber  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeinde-Korporation  in  ihrer
Gesammtheit  gehört,  kann  der  Gemeinderath  nur  in  sofern  beschließen,  als  er
dazu  hurch  den  Willen  der  Betheiligten  oder  durch  sonstige  Rechtstitel  berufen
  ist.

Auf  das  Vermögen  der  Korporationen  und  Stiftungen,  sowie  auf  dasjenige,
  welches  blos  den  Hausbesitzern  oder  anderen  Klassen  der  Einwohner
gehört,  haben  andere  Personen  keinen  Anspruch.

K.  45.

Die  Genehmigung  des  Bezirksrathes  ist  erforderlich:

1)  zu  Verädußerungen  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen,  welche  jenen
gesetzlich  gleichgestellt  sind,  sowie  zu  Anleihen,  durch  welche  der  Schuldenbestand
  der  Gemeinde  vergrößert  wird;

2)  8  Veraͤnderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,

eide,  Haide,  Torfstich  u.  dgl.).

S.  46.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  kann  der  Gemeinderath  von
der  Entrichtung  einer  jährlichen  Abgabe  und  anstatt  oder  neben  derselben  von
Entrichtung  eines  Einzugs-  oder  Einkaufsgeldes  abhängig  machen.

Durch  die  Zahlung  dieser  Abgaben,  sowie  anderer  Abgaben  für  besondere
  Vortheile,  die  der  Wssenthale  in  einer  Gemeinde  gewährk,  darf  aber  niemals
  die  Ausübung  der  in  §#.  3.  und  4.  bezeichneten  Rechte  bedingt  werden.

Auch  für  besondere  Vortheile,  welche  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde
gewährt,  kann  eine  Abpate  (Einzugsgeld)  gefordert  werden.

Derartige  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  bedürfen  der  Genehmigung  des
Bezirksrathes.  Z

(r.  3264)  Die
        <pb n="242" />
        —  226  —

Die  mit  dem  Besitze  einzelner  Grundstuͤcke  verbundenen  oder  auf  sonstigen
  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Nutzungsrechte  sind  den  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  nicht  unterworfen.

.  47.

Um  die  durch  das  Bedürfnih  oder  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde
erforderten  Geldmittel  zu  beschaffen,  können  von  dem  Gemeinderathe  Umlagen
nach  dem  Fuße  der  direkten  Staatsabgaben  mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den
Gewerbebekrieb  im  Umherziehen  beschlossen  werden.

Zur  Erhebung  von  Zuschlagen,  die  nicht  in  gleichen  Prozenten  auf  die
direkten  Steuern  gelegt  werden,  Kwie  zur  Erhebung  aller  anderen  Arten  von
Geeinde  *  Abgaben,  muß  die  Genehmigung  des  Bezirksrathes  eingeholt
werden.

Dieser  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  wenn  auf  die  Gewerbesteuer  gar
keine  oder  geringere  Zuschläge  elegt  werden  sollen.

Zuschläge,  welche  die  PasftS  des  Betrages  der  Staatsabgaben  überschreiten,
  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung  erhoben  werden.

So  lange  die  Revision  der  Steuergesetzgebung  noch  nicht  beendigt  ist,
können  die  Gemeinde-Behörden  es  bei  den  Grundsätzen,  nach  welchen  die  Gemeinde=
  Abgaben  bisher  erhoben  worden  sind,  belassen.  Beschließt  der  Gemeinderath
  eine  Abänderung  dieser  Grundsätze,  so  kommen  die  vorstehenden
Bestimmungen  in  Anwendung.

 

S.  48.

Beschlässe  des  Gemeinderathes  über  Verädußerungen  und  wesentliche  Verduderungen
  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen
oder  Kunstwerth  haben,  namentlich  von  Archiven,  bedürfen  der  Genehmigung
der  Bezirksregierung.

K.  49.

Der  Gemeinderath  kann  die  Gemeinde  zur  Leistung  von  Diensten  (Handund
  Spanndiensten)  behufs  Ausführung  von  Gemeindearbeiten  verpflichten;  die
Dienste  werden  in  Geld  abgeschätzt,  die  Verkheilung  geschieht  nach  dem  Maaßstabe
  der  Gemeinde-Abgaben  oder  in  deren  Ermangelung  nach  dem  Maaßstabe
der  direkten  Steuern.  Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart  bedürfen  der
Genehmigung  des  Bezirksrathes.  Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Nothfällen
  durch  taugliche  Stellvertreter  abgeleistet  oder  nach  der  Abschätzung  an
die  Gemeindekasse  bezahlt  werden.

.  50.

Die  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Gemeindewaldungen  für  die
einzelnen  Landestheile  erlassenen  Gesetze  und  Bestimmungen  bleiben  in  Kraft,
bis  ihre  Abänderung  im  gesetzlichen  Wege  erfolgt  sein  wird.

g.  51.

Der  Gemeinderath  wählt  den  Gemeinde-Einnehmer  und  bestimmt  die

von  diesem,  sowie  von  anderen  Gemeindebeamten,  zu  leistenden  Kautionen.
        <pb n="243" />
        227  —

.  52.
Die  Erhebung  der  Gemeindegefälle,  sowie  die  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte
  für  mehrere  Gemeinden,  können  demselben  Einnehmer  übertragen
werden.

Abschnitt  W.
Von  den  Geschäften  des  Gemeinde-Vorstandes.
K.  53.

Der  Gemeindevorstand  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeinde-Verwaltungsbehörde
  insbesondere  folgende  Geschäfte:

4)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  die  Beschlüsse  der  ihm  vorgesetzten
Behörden  auszuführen;

2  die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des
Gemeinderathes  zu  beanstanden,  die  er  für  das  Gemeindewohl  nachtheilig
erachtet.  Erfolgt  alsdann  in  der  nächsten  Gemeinderaths-Sitzung  keine
Verständigung  der  beiden  Gemeinde-Behörden,  so  ist  die  Enrscheidung
des  Bezirksrathes  einzuholen.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß  der  Gemeindevorstand
  die  Ernennung  des  gewählten  Einnehmers  G.  51.)
beanstanden  zu  müssen  glaubt;

3)  die  Gemeinde-Anstalten  zu  verwalten  und  diejenigen,  für  welche  besondere
Verwaltungen  eingesett  sind,  zu  beaufsichtigen;

4)  die  Einkünfte  der  Gemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder  besonderen
  Gemeinderaths-Beschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und  Ausgaben
anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.  Von
jeder  regelmäßigen  Kassemmevision  ist  dem  Gemeinderathe  Kenntniß  zu
geben,  damit  er  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen  könne,  um  diesem
Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen  ist  der
Vorsitzende  oder  ein  von  demselben  ein-für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
des  Gemeinderathes  zuzuziehen;

5)  die  Gemeinde  in  Prozessen  zu  vertreten;

6)  das  Eigenthum  der  Gemeinde  zu  verwalten  und  ihre  Rechte  zu  wahren;

7)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  der  Gemeinderarh  darüber  vernommen
worden  ist,  anzustellen  und  dieselben  einschließlich  des  Gemeinde-Einnehmers
  zu  beaufsichtigen;

8)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren;

3  die  Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu  führen
und  die  Gemeinde-Urkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen
  der  Urkunden  werden  Namens  der  Gemeinde  von  dem  Bür-=germeister
  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;

10)  die  Gemeinde-Abgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und  Beschlüssen
auf  die  Verpflichreten  zu  vertheilen,  die  Hebelisten  (Rollen)  aufzustellen

(Nr.  3954.)  und,
        <pb n="244" />
        und,  nachdem  sie  vom  Bürgermeister  vollstreckbar  erklärt  sind,  die  Beitreibung
  zu  verfügen.  Die  Hebellsten  müssen,  bevor  dieselben  vollstreckbar
erklart  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein.

g.  54.

Der  Verstand  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  zugegen  ist.

Die  88  luͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmenleichheit
  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den  Vorsitz  fuͤhrt  der
uͤrgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Beigeordnete  nimmt  auch  außer

dem  Falle  der  Stellvertretung  an  den  Verhandlungen  und  Beschluͤssen  Theil.

g.  55.

b  Der  Buͤrgermeister  leitet  und  vertheilt  die  Geschaͤfte  des  Gemeindevorstandes.

In  allen  Faͤllen,  wo  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Vorstand
einen  nachtheiligen  Zeitverlust  verursachen  wuͤrde,  muß  der  Buͤrgermeister  die
dem  Gemeindevorstande  obliegenden  Geschaͤfte  vorlaͤufig  allein  besorgen,  jedoch
dem  lcteren  in  der  nächsten  Sitzung  Behufs  der  Bestätigung  oder  anderweitigen
  Beschlußnahme  Bericht  erstatten.

K.  56.

Sowohl  zur  dauernden  Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige,  als  zur
Erledigung  einzelner  bestimmter  Angelegenheiten  und  Aufträge  können  auf  Beschluß
  des  Gemeinderathes  besondere  Vepurationen  aus  Mitgliedern  des  Vorstandes,
  Gemeindeverordneten  und  Gemeindewählern  gebildet  werden.  Die  Gemeindeverordneten
  und  die  Gemeindewähler  werden  von  dem  Gemeinderathe,
die  Mitglieder  des  Vorstandes  von  dem  Bürgermeister  bestimmt.  Dergleichen
Deputationen  sind  dem  Gemeindevorstande  untergeordnet.  Ein  von  dem  Bürgermeister
  bezeichnetes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  führ  den  Vorsitz.

K.  57.

Jedes  Jahr,  bevor  sich  der  Gemeinderath  mit  dem  Haushalts-Ecat  beschäftigt,
  hat  der  Gemeindevorstand  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderathes
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeinde-Angelegenheiten  einen  vollständigen
  Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stunde  der  Sitzung  werden  wenigstens
  zwei  freie  Tage  vorher  in  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

F.  58.

Der  Bürgermeister  hat  in  der  Gemeinde,  nach  näherer  Bestimmung  der
Gesetze,  folgende  Geschäfte  zu  besorgen:

1)  die  Hondhabung  der  Ortspolizei,  soweit  sie  nicht  besonderen  Behörden
übertragen  ist;

2)  die  Verrichtungen  eines  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei;

3)  die  Führung  der  Personenstands-Register;

4)  die  Verrichtungen  des  Polizei-Anwalts,  vorbehaltlich  der  Befugniß  der

Be-
        <pb n="245" />
        —  229  —

Behörde,  in  den  Fällen  2.,  3.  und  4.  andere  Beamten  mit  diesen  Geschaften
  zu  beauftragen.

Dem  Bürgermeister  am  Sitze  eines  Gerichts  kann  die  Vertretung
der  Polizei-Anwaltschaft  bei  dem  Gerichte  auch  für  die  übrigen  Gemeinden
  des  Gerichtsbezirkes  gegen  angemessene  Entschädigung  übertragen
werden;

5)  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allgemeinen
  Staatsverwaltung,  sofern  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind.

g.  59.

In  Betreff  der  Befugniß  der  Gemeinde-Behörden,  ortspolizeiliche  Verordnungen
  zu  erlassen,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.

Abschnitt  V.

Von  den  Gehältern  und  Pensionen.
.

Die  Bürgermeister  haben  Anspruch  auf  Besoldung,  die  Schöffen  werden
nicht  besoldet.

Die  Besoldungen  der  Bürgermeister  und  der  übrigen  Gemeindebeamten
werden  vor  der  Wahl  oder  der  Ernennung  derselben  von  dem  Gemeinderathe
festgestellt.  In  Bezug  auf  diese  Besoldungen  hat  jedoch  die  Prooinzial-Versammlung
  die  erforderlichen  allgemeinen  Bestimmungen  zu  treffen.

5  Den  Beigeordneten  G.  27.)  können  feste  Entschädigungsbeträge  gewährt
werden.

g.  61.

Den  Bürgermeistern  und  den  besoldeten  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes
  sind,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Bezirksrathes  eine  Vereinbarung
  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  oder,
wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht  wieder  gewählt  werden,  folgende

Pensionen  zu  gewähren:
*  9  des  Gehalts  nach  Hähriger  Dienstzeit,
-  1  -  2

8

5  -  -  24  #  *

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  vom  Staate  auf  Grund  des  g.  31.
bestellten  Buͤrgermeister  keine  Anwendung.

Ueber  die  Pensions-Anspruͤche  entscheidet  der  Bezirksrath.  Gegen  den
Beschluß  des  Bezirksrathes,  soweit  derselbe  sich  nicht  auf  die  Thatsache  der
Dienst-Unfähigkeit  bezieht,  findet  die  Berufung  auf  richterliche  Entscheidung
statt.  Ungeachtet  der  Berufung  sind  die  festgesetzten  Beträge  vorlaufig  zu  zahlen.

Die  Pension  fällt  insoweit  fort  oder  ruht,  als  der  Pensionirte  durch  anderweitige
  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  echält,
welches  mit  Zurechnung  der  Pension  sein  früheres  Einkommen  übersteigt.

Jahiging  1850.  (Nr.  3254.)  34  Ab-
        <pb n="246" />
        –  230  —

Abschnitt  MI.
Von  dem  Gemeindehaushalte.

g.  62.

Ueber  alle  Ausgaben,  Einnahmen  und  Dienste,  welche  sich  im  Voraus
bestimmen  lassen,  entwirft  der  Gemeindevorstand  jaͤhrlich  im  September  einen
Hautzhalts-Etat.

Der  Enewurf  wird  14  Tage  lang,  nach  vorheriger  Verkündigung,  in
einem  oder  mehreren,  von  dem  Gemeindevorstande  zu  bestimmenden  Lokalen  zur
Einsicht  aller  Einwohner  der  Gemeinde  offen  gelegt  und  alsdann  von  dem
Gemeinderathe  festgestellt.

Eine  Abschrift  des  Etats  wird  sofort  der  Aufsichtsbehörde  eingereicht.

g.  63.
Der  Gemeindevorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem
Etat  geführt  werde.
Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genchmigung  des  Gemeinderathes.

g.  64.

Die  Gemeinde-Abgaben  und  die  Geldbeträge  der  Dienste  (G.  49.),  so  wie
die  Abgaben  für  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  (G.  46.)  und  die  sonstigen
Gemeindegefälle  sind  durch  den  Einnehmer  zu  erheben  und  werden  von  den
Säumigen  im  Steuer-Exekutionswege  beigetrieben.

g.  65.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Einnehmer  vor  dem  1.  Mai  des  folgenden
  Jahres  zu  legen  und  dem  Gemeindevorstande  einzureichen.  Dieser  hat
ie  Rechnung  zu  revidiren  und  solche  mit  seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen
  dem  Gemeinderathe  zur  Prüfung,  Fesistellung  und  Entlastung  vorzulegen.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Rechnung  wird  dieselbe  während  14  Tage
zur  Einsicht  der  Gemeindegliede  offen  gelegt  G.  62.).  Der  Gemeinde-Vorstand
  kann  nicht  verlangen,  bei  der  Prüfung  zugegen  zu  sein.

G.  66.
Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  vor  dem  1.  September  bewirkt  sein.
Der  Bürgermeister  hat  der  Aufsichtsbehörde  sofort  eine  Abschrift  des
Feststellungsbeschlusses  vorzulegen.
C.  67.
Ueber  alle  Theile  des  Gemeindevermögens  hat  der  Gemeindevorstand  ein
Lagerbuch  zu  führen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem
Gemeinderathe  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegr.

Titel
        <pb n="247" />
        —  231  —

Titel  Ul.
Von  den  Gemeinden,  welche  nicht  mehr  als  1,500  Einwohner  haben.

Abschnitt  1.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Gemeinderathes.

#

Der  Gemeinderath  besteht  außer  dem  Gemeindevorsteher  G.  94.)  in  der
Regel  aus  6  Mitgliedern.

Diese  Zahl  kann  nach  Anhörung  der  Gemeindewähler  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  bis  auf  3  vermindert  oder  bis  auf  12  vermehrt  werden.

Außer  den  gewählten  Mitgliedern  gehören  eum  Gemeinderarhe  auch  diejenigen
  im  Gemeindebezirke  ansässigen  Grundeigenthümer,  welche  die  erforderlichen
Eigenschaften  der  Gemeindewähler  (F.  4.)  haben  und  mehr  als  der  gesammten
  Gemeinde-Abgaben  aufbringen.

Wenn  die  so  Berechtigten  juristische  oder  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
  stehende  Personen  oder  Frauln  sind,  so  findet  Vertretung  statt.  Die  Vertreter
  müssen  Gemeindewähler  sein.

§.  69.

Zum  Zwecke  der  Wahl  des  Gemeinderathes  werden  die  Gemeindewähler
(.  4.  und  5.)  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Steuern
(Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks,  Provinzial=  und  Staatsabgaben)  in  drei  Abtheilungen
  getheilt.

di  erste  Abtheilung  besteht  aus  Oenfenigen,  welche  die  höchsien  Beträge
bis  zum  Belaufe  eines  Drittels  des  Gesammtbetrages  der  Steuern  aller  Gemeindewähler
  enrrichten.

In  die  erste  Abtheilung  gehört  auch  Derjenige,  dessen  Steuerbetrag  nur
theilweise  in  das  erste  Dritktel  fällt.  Die  übrigen  Wähler  bilden  die  zweite
und  dritee  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zur  Hälft-  der  Gesammtsteuer  dieser
  Wähler.

Steuern,  die  für  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  einer  andern  Gemeinde
  entrichtet  werden  (F.  3.),  so  wie  die  Steuern  für  die  im  Umherziehen
betriebenen  Gewerbe,  sind  bei  der  Bildung  der  Abtheilungen  nicht  anzurechnen.

Die  Dienste  (G.  110.)  kommen,  so  weit  sie  in  den  Etat  aufgenommen
sind  G.  120.),  gleich  den  Abgaben  in  Anrechmung.

Kein  Wahler  kann  zweien  Abtheilungen  zugleich  angehören.

Läßt  sich  weder  nach  dem  Steuerbetrage,  noch  nach  der  alphabetischen
Ordnung  der  Namen  besiimmen,  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu  einer  bestimmten
  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  entscheidet  das  Loos.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittel  der  Mitglieder  zum  Gemeinderath,
ohne  dabei  an  die  Wahler  der  Abtheilung  gebunden  zu  sein.

(Nr.  3254.)  34°  g.  70.
        <pb n="248" />
        —  232  —

g.  70.

Gemeinden,  die  aus  mehreren  Ortschaften  bestehen,  koͤnnen  in  Wahlbezirke
  eingetheilt  werden.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,
  so  wie  die  Anzahl  der  von  einem  jeden  derselben  zu  waͤhlenden
Gemeindeverordneten  werden  nach  Maaßgabe  der  Zahl  der  Waͤhler  von  dem
Gemeindevorsteher  festgesetzt.

K.  71.
Bei  Gemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften  umfassen,  kann  der  Kreis=Ausschuß

  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  bestimmen,  wie  viel  Mitglieder
des  Gemeinderathes  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  zu  wählen  sind.

S.  72.

Die  Hälfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
muß  aus  Grundbesitzern  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
  Besitzrecht  haben)  bestehen.  Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  gar  keine
oder  nur  sehr  wenige  Grundbesitzer,  so  können  statt  derselben,  oder  gleich  ihnen
Pächter  gewählt  werden.  Die  nähere  Bestimmung  hierüber  ist  von  dem  Kreis-Ausschuß
  für  jeden  einzelnen  Ort  zu  treffen.

g.  73.

Mitglieder  des  Gemeinderathes  koͤnnen  nicht  sein:

1)  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  der  Aufsichtsbehoͤrde;

2)  die  nicht  zum  Gemeindevorstande  gehörigen  Gemeindebeamten;

3)  die  Mitglieder  der  Kreis-,  Stadt=  und  Landgerichte,  mit  Einschluß  der
Einzelrichter  ihrer  Gerichtssprengel;  ingleichen  die  Mitglieder  der  höheren
  Gerichtshoͤfe;

4)  die  Beamten  der  Staats-Anwaltschaft;

5)  die  Polizeibeamten;

6)  die  zum  stehenden  Heere  und  die  zu  den  Landwehrstämmen  gehörenden

onen.
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Gemeinderarhes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  erwählt,  so  wird  der
aͤltere  allein  zugelassen.

g.  74.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Jedoch
verliert  jede  Wahl  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  G.  4.).
Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.
Die  das  erste  und  zweice  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede  Abtheilung  durch
das  Loos  bestimmt.

K.  75.

Eine  Liste  der  Gemeindewähler,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften

er-
        <pb n="249" />
        —  233  —

derselben  nachweist,  wird  von  dem  Gemeindevorsteher  gefuͤhrt  und  alljaͤhrlich  im
Juli  brchtige
Die  Liste  wird  nach  den  Wahlabtheilungen  und  in  dem  Falle  des  F.  70.
nach  den  Wahlbezirken  eingetheilt.
g.  76.

Vom  1.  bis  zum  15.  Juli  schreitet  der  Gemeindevorsteher  zur  Berichtigung
  der  Liste.

Vom  15.  bis  zum  30.  Juli  wird  die  Liste  in  einem  oder  mehreren,  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  in  der  Gemeinde  offen  gelegt.

Waͤhrend  dieser  Zeit  kann  jeder  Einwohner  der  Gemeinde  gegen  die  Richtigkeit
  der  Liste  bei  dem  Gemeindevorsteher  Einwendungen  erheben.

Der  Gemeinderath  entscheidet  daruͤber  bis  zum  15.  August.

Innerhalb  10  Tagen  nach  Mittheilung  der  Entscheidung  ist  die  Berufung
  an  den  Kreisausschuß  zulässig,  welcher  binnen  vier  Wochen  endgültig
entscheidet.

Soll  der  Name  eines  ein  Mal  in  die  Liste  aufgenommenen  Einwohners
wieder  ausgestrichen  werden,  so  ist  ihm  dieses  unter  Angabe  der  Gründe  acht
Tage  vorher  von  dem  Gemeindevorsteher  mitzutheilen.

.  77.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  finden
alle  2  Jahre  im  November  Sctatt.  Die  allen  der  dritten  Abtheilung  erfolgen
  zuerst,  die  der  ersten  Abtheilung  zuletzt.

Auhergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Mitglieder  können  von  dem  Gemeinderathe  veranlaßt  oder  von  dem
Kreisausschusse  angeordnet  werden.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende
derjenigen  6  Jahre  in  Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Alle  Erganzungs=  oder  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Abtheilungen
und  Bezirken  CG.  70.)  vorgenommen,  von  welchen  der  Auzgeschiedene  gewählt
  war.

Ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  nicht  durch  drei
theilbar,  so  ist,  wenn  nur  einer  übrig  bleibt,  dieser  von  der  zweiten  Abtheilung
z  waͤhlen.  Bleiben  zwei  uͤbrig,  so  waͤhlt  die  erste  Abtheilung  den  einen  und
ie  dritte  Abtheilung  den  andern.

K.  78.

Der  Gemeinderath  hat  jederzeit  die  noͤthige  Bestimmung  zur  Ergaͤnzung
der  erforderlichen  Anzahl  von  Grundbesitzern  (F.  72.)  zu  treffen.

Ist  die  Zahl  der  Grundbesitzer,  welche  zu  waͤhlen  sind,  nicht  durch  die
Zahl  der  Wahlbezirke  theilbar,  so  wird  die  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke
  durch  das  Loos  bestimmt.

Mit  dieser  Beschraͤnkung  koͤnnen  die  ausscheidenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes
  jeder  Zeit  wieder  gewaͤhlt  werden.

g.  79.

Vierzehn  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  in  der  Liste  (§#  75.,  76.)
(Ne  3354.)  ver=
        <pb n="250" />
        —  234  —

verzeichneten  Waͤhler  durch  den  Gemeindevorsteher  zu  den  Wahlen  mittelst
schriftlicher  Einladung  oder  ortsüblicher  Bekanntmachung  berufen.

Die  Einladung  oder  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  die  Tage  und  die
Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,
genau  bestimmen.

S.  80.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  einem  von
diesem  ernannten  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  von  dem  Gemeinderathe
  gewählten  Beisitzern.  Für  jeden  Beisitzer  wird  von  dem  Gemeinderathe
  ein  Stellvertreter  gewahlt.

g.  81.

Jeder  Waͤhler  muß  dem  Wahlvorstande  muͤndlich  zu  Protokoll  erklaͤren,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  waͤhlen  sind.

Nur  die  im  F.  5.  erwähnten,  außerhalb  der  Gemeinde  wohnenden,  hoͤchstbesteuerten
  und  jurisiischen  Personen,  sowie  die  durch  den  Miliktairdienst  von
ihrem  Gemeindebezirk  entfernten  Wähler  können  ihr  Stimmrecht  durch  Bevollmächtigte
  ausüben.  Die  Bevollmächtigten  müssen  selbst  Gemeindewähler  sein.

Ist  die  Vollmacht  nicht  in  beglaubigter  Form  ausgestellt,  so  entscheidet
über  die  Anerkennung  derselben  der  Wahlvorstand  endgültig.

**

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  absolute
Stimmenmehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  für  so  viele  Personen,  als
zu  wählen  sind,  die  absolute  Stimmenmehrheit  ergeben  hat,  wird  zu  einer  zweiken
  Wahl  geschriktten.

Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  nächst
den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  so  weit  zusammen,  daß
die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Diese  Zusammenstellung
  gilt  alsdann  als  die  Liste  der  Wählbaren.

Zu  der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine,  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlovorstandes  acht  Tage  vorher
  berufen.  ei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erforderlich.

Unter  denjenigen,  die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,
giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Bezirken  gewählt  ist,  hat  zu  erklären,
  welche  Wahl  er  annehmen  will.

g.  83.

Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und  vom
Gemeindevorsteher  aufzubewahren.  Der  Gemeindevorsteher  *  das  Ergebniß
der  vollendeten  Wahl  sofort  bekannt  zu  machen.

Ge-
        <pb n="251" />
        —  235  —

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  Waͤhler  der
Gemeinde,  innerhalb  10  Tagen  nach  der  Bekanntmachung,  bei  der  Aufsichts-Behörde
  Beschwerde  erhoben  werden.

Bei  erheblichen  Unregelmäßigkeiten  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Wahlen
auf  erfolgte  Beschwerde  oder  von  Amtswegen  innerhalb  20  Tagen  nach  der
Bekannmmachung  durch  eine  motivirte  Entscheidung  für  ungültig  zu  erklären.

K.  84.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Mitglieder  des  Gemeinderathes
  treten  mit  dem  Anfang  des  auf  ihre  Wahl  folgenden  Jahres  ihre
Verrichtungen  an;  die  Ausscheidenden  bleiben  bis  dahin  in  Thätigkeit.

Der  Gemeindevorsteher  hat  die  Einführung  der  Gewählten  und  deren
Verpflichtung  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  anzuordnen.

Abschnitt  I.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Gemeindevorstandes.
K.  85.

Der  Gemeindevorstand  besteht  aus  einem  Gemeindevorsteher  und  zwei
Schöffen,  die  den  Gemeindevorsteher  zu  unterstützen  und  in  Verhinderungsfallen
  seine  Stelle  zu  vertreten  haben.

Wo  die  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  (Magistrats)  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  eine  größere  gewesen  ist,  verbleibt  es  bei  der
letzteren  so  lange,  als  nicht  der  Gemeinderath  mit  Genehmigung  des  Kreis-Ausschusses
  eine  Verminderung  beschlossen  hat.

In  den  im  H.  71.  erwähnten  Ortschaften  kann  der  Gemeindevorsteher
nach  Bestimmung  des  Landraths  durch  ein  daselbst  wohnendes  Mitglied  des
Gemeinderathes,  welches  dieser  zu  wählen  hat,  vertreten  werden.

C.  86.

Außer  den  Schöffen  bönnen,  wo  es  das  Bedürfniß  erfordert,  noch  ein
oder  mehrere  besoldere  Mitglieder  (Käammerer  u.  s.  w.)  für  besondere  Geschäftszweige
  gewählt  werden.

ie  Schöffen  können  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sein.

S.  87.

Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  können  nichr  sein:
1)  die  von  der  Staatsregierung  ernannten  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörde;
2)  Geistliche  und  Lehrer  an  offentlichen  Schulen;
3)  die  Mitglieder  des  Richterstandes  und  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;


4)  die  Polizeibeamten;
5)  die  zum  stehenden  Heere  und  die  zu  den  Landwehrstämmen  gehöbrenden
Personen.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder,
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  Gemeinderathes  sein.
(Nr.  354.)  Per-
        <pb n="252" />
        —  236  —

Personen,  welche  die  in  dem  Gesetze  vom  7.  Februar  1835.  (Gesetz-Sammlung
  S.  18.)  bezeichneten  Gewerbe  betreiben,  können  nicht  Gemeinde-Vorsieher
  sein.

g.  88.

Der  Gemeindevorsteher,  welcher  in  dem  Gemeindebezirke  anfissg  sein
muß,  so  wie  die  Schoͤffen,  werden  von  dem  Gemeinderathe  durch  absolute
Stimmenmehrheit  gewaͤhlt.

g.  89.

Fuͤr  jedes  zu  waͤhlende  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  wird  besonders
abgestimmt.  Wird  die  absolute  Seimmenmebrheir  bei  der  ersten  Abstimmung
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen
  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird  auch  hierdurch  die
absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,
  welche  bei  der  zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
eine  engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

.  90.
Die  Wahl  des  Vorstehers  und  der  Schöffen  erfolgt  auf  6  Jahre.
Nach  dreijähriger  Dienstzeit  kann  der  Gemeindevorsteher  von  dem  Gemeinderathe
  auf  12  Jahre  gewählt  werden.
Alle  3  Jahre  scheidel  einer  der  Schöffen  aus  und  wird  durch  neue  Wahl
ersetzt.  Der  das  erste  Mal  Ausscheidende  wird  durch  das  Loos  besiimmt.  Der
Ausscheidende  kann  wieder  gewählt  werden.

.  91.
Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  bedürfen  der  Besiätigung
durch  den  Landrath.

d  Diese  Bestaͤtigung  kann  nur  nach  Anhoͤrung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.

Wird  die  Bestaͤtigung  der  Wahl  versagt,  so  schreitet  der  Gemeinderath
zu  einer  neuen  Wahl:

Wird  auch  diese  Wahl,  nach  Anhoͤrung  des  Kreisausschusses,  nicht  bestaͤtigt,
  so  steht  dem  Landrath  die  Ernennung  des  Vorstehers,  resp.  der  Schoͤffen,
  auf  die  Dauer  von  hoͤchstens  6  Jahren  zu.
sollt  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Gemeinderath  die  Wahl  verweigern
ollte.

g.  92.

Die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
durch  den  Landrath  oder  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Kommissar  in  oͤffentlicher
  Sitzung  des  Gemeinderathes  in  Eid  und  Pflicht  genommen.  Ab
        <pb n="253" />
        —  237  —

Abschnitt  H.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Gemeinderathes.
G.  93.

Der  Gemeinderath  hat  über  alle  Gemeinde-Angelegenheiten  zu  beschlie-Aen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Gemeindevorsteher  überwiesen  sind.
Sein  Gutachten  giebr  er  über  alle  Gegenstände  ab,  welche  ihm  zu  diesem
Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.

Die  von  dem  Gemeinderath  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  die  Gemeinde
verpflichtend,  doch  kann  der  Gemeinderath  nicht  die  gefaßten  Beschlüsse  zur
Ausführung  bringen.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder
Aufträge  der  Wahter  und  der  Wahlbezirke  gebunden.  Ueber  andere  als  Gemeinde-Angelegenheiten
  kann  der  Gemeinderath  nur  dann  berathen,  wenn
solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fäallen  durch  Aufträge  der
Aufsichtsbehörde  oder  der  Bezirksregierung  an  ihn  gewiesen  sind.  Der  Gemeinderath
  kontrollirt  die  Verwaltung.  Er  ist  daher  berechtigt,  sich  von  der
Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Gemeinde-Einnahmen
1Uberseugung  zu  verschaffen.  Er  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Akten  einsehen
und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

g.  94.

Der  Gemeinderath  versammelt  sich,  so  oft  es  seine  Geschäfte  erfordern.

Der  Gemeindevorsieher  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Gemeinderathes.
g.  95.

Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderathes  geschieht  durch  den  Gemeindevorsteher;
  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder
des  Gemeinderathes  verlangt  wird.

K.  96.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein  für  alle  Mal  von
dem  Gemeinderathe  festgestellt.  #

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  zwei  freie
Tage  vorher  statt  haben.  'ß

Durch  Beschluß  des  Gemeinderathes  können  auch  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt,  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der  Verhandlung
mindestens  zwei  freie  Tage  vorher  den  Mitgliedern  des  Gemeinderathes  und
dem  Vorsteher  angezeigt  werden.

K.  98.
Der  Gemeinderath  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  und
3  850.  (Nr.  3254.)  35  we-
        <pb n="254" />
        —  238  —

wenigstens  3  seiner  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.
Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der  Gemeinderath,  zum  dritten
Male  zur  Verhandlung  uͤber  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch
nicht  in  genuͤgender  Anzahl  erschienen  ist.

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

F.  99.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mirstimmt,  wird
zwar  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach
der  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.

Bei  allen  Wahlen  finder  das  im  F.  89.  vorgeschriebene  Verfahren  slatt.

g.  100.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Gemeinde  darf
Derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfahige  Versammlung
  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Gemeindevorsteher,  oder  wenn
auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Aufüüchtsbehörde
für  die  Wahrung  des  Gemeindeinteresses  zu  sorgen  und  nöchigenfalls  einen
besonderen  Vertreter  für  die  Gemeinde  zu  bestellen.

F.  101.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt
wird,  die  Oeffenrlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in
Wirthshäusern  oder  Schenken  gchalten  werden.

S.  102.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die
7u  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kann  jeden
Zuhbrer  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  öffentliche  Zeichen
des  Fahgfals  oder  des  Mißfallens  giebt,  oder  Unruhe  irgend  einer  Art
verursacht.

K.  103.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigsiens  einem  Mitgliede  unterzeichnet.
  Die  Stelle  des  letztern  kann  ein  von  dem  Gemeinderathe  gewchlter,
  in  öffentlicher  Sitzung  hierzu  vereideter  Prokokollführer  vertreten.

9.  104.
Auf  Beschluß  des  Gemeinderathes  und  mit  Genehmigung  des  Kreisaus-=schusses
        <pb n="255" />
        —  239  —

schusses  kann  das  Erforderniß  der  Protokollaufnahme  über  Gemeinderathsbeschlüsse
  auf  bestimmte  Gegensiände  beschränkt  werden.

S.  105.

Der  Gemeinderath  beschließt  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens.

Ueber  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeindekorporation  in  ihrer
Gesammtheit  gehört,  kann  der  Gemeinderath  nur  in  sofern  beschließen,  als  er
dazu  durch  den  Willen  der  Betheiligten,  oder  durch  sonstige  Rechtskitel
berufen  ist.

Auf  das  Vermögen  der  Korporationen  und  Seiftungen,  sowie  auf  dasjenige,
  welches  blos  den  Hausbesitzern  oder  andern  Klassen  der  Einwohner  gehört,
  haben  andere  Personen  keinen  Anspruch.

K.  106.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  kann  der  Gemeinderath  von
der  Entrichtung  einer  jährlichen  Abgabe  und  anstatt  oder  neben  derselben  von
Entrichtung  eines  Einzugs=  oder  Einkaufsgeldes  abhängig  machen.

Auch  für  besondere  Vortheile,  welche  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde
gewährt,  kann  eine  Abgabe  GEchugsgep)  gefordert  werden.

Derartige  Beschlüsse  des  Gemeinderarhes  bedürfen  der  Genehmigung  des
Kreisausschusses.

Die  mit  dem  Besitze  einzelner  Grundstücke  verbundenen,  oder  auf  sonstigen
  besondern  Rechtstiteln  beruhenden  Nutzungsrechte  sind  den  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  nicht  unterworfen.

K.  107.

Um  die  durch  das  Bedürfniß  oder  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde
erforderten  Geldmittel  zu  beschaffen,  können  von  dem  Gemeinderathe  Umlagen
nach  dem  Fuße  der  direkten  Staatsabgaben  mit  Ausschluß  der  Steuer  für  den
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  beschlossen  werden.

Zur  Erbebung  von  Zuschlägen,  die  nicht  in  gleichen  Prozenten  auf  die
direkten  Steuern  gelegt  werden,  so  wie  zur  Erhebung  aller  anderen  Arten  von
Gemeinde-Abgaben,  muß  die  Genehmigung  des  Bezirksrathes  eingeholt  werden.

Dieser  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  wenn  auf  die  Gewerbesteuer  gar
keine  oder  geringere  Zuschlage  gelegt  werden  sollen.

Zuschläge,  welche  die  Hälfte  des  Betrages  der  Staatsabgaben  überschreiten,
  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung  erhoben  werden.

So  lange  die  Reoision  der  Steuergesetzgebung  noch  nicht  beendigt  ist,
können  die  Gemeindebehörden  es  bei  den  Grundsätzen,  nach  welchen  die  Gemeinde-Abgaben
  bisher  erhoben  worden  sind,  belassen.  Beschließt  der  Gemeinderath
  eine  Abänderung  dieser  Grundsätze,  so  kommen  die  vorstehenden  Bestimmungen
  in  Anwendung.

S.  108.

Zur  freiwilligen  Verdußerung  von  Gemeinde-Grundstücken  und  solchen

Gerechtsamen,  welche  jenen  gesetzlich  gleichgestellt  -  ist  erforderlich:
52

Cr.  3254.)  a)  Ein-
        <pb n="256" />
        —  240  —

a)  Einverstaͤndniß  zwischen  Gemeinderath  und  Gemeindevorsteher;
b)  Genehmigung  der  Aufsichtsbehoͤrde,  und
c)  oͤffentliche  Lizitation  auf  den  Grund  einer  Taxe.
Zu  Veraͤnderungen  in  dem  Genusse  an  Gemeinde-Nutzungen  (Wald,
Weide,  Haide,  Torfsich  u.  dgl.)  ist  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses
erforderlich.  g.  108

Beschlüsse  des  Gemeinderathes  über  Veräußerungen  und  wesentliche  Ver-Gnderungen
  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschastlichen,  historischen
oder  Kunstwerth  haben,  namentlich  von  Archiven,  bedürfen  der  Genehmigung
der  Bezirksregierung.

S.  110.

Der  Gemeinderath  kann  die  Gemeinde  zur  Leistung  von  Diensten  (Handund
  Spanndiensten)  Behufs  Ausführung  von  Gemeinde-Arbeiten  verpflichten;
die  Dienste  werden  in  Geld  abgeschätzt,  die  Vertheilung  geschieht  nach  dem
Maaßstabe  der  Gemeinde-Abgaben  oder  in  deren  Ermangelung  nach  dem
Maaßstabe  der  direkten  Steuern.  Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart
bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksrathes.  Die  Dienste  können  mit  Ausnahme
  von  Nothfällen  durch  taugliche  Stellvertreter  abgeleistet  oder  nach  der
Abschatzung  an  die  Gemeindekasse  bezahlt  werden.

K.  111.

Die  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Gemeindewaldungen  fur  die  einzelnen
  Landestheile  erlassenen  Gesetze  und  Bestimmungen  bleiben  in  Kraff,  bis
ihre  Abanderung  im  gesetzlichen  Wege  erfolgt  sein  wird.

g.  112.
Der  Gemeinderath  wählt  den  Gemeinde-Einnehmer  und  bestimmt  die  von
diesem,  so  wie  von  andern  Gemeindebeamten  zu  leistenden  Kautionen.
g.  113.

Die  Erhebung  der  Gemeindegefaͤlle,  so  wie  die  Kassen-  und  Rechnungsgeschäfte
  für  mehrere  Gemeinden,  können  demselben  Einnehmer  übertragen
werden.

Abschnitt  W.
Von  den  Geschäften  des  Gemeinde-Vorstandes.
S.  114.
Der  Gemeindevorsteher  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeinde-Verwaltungsbehörde
  insbesondere  folgende  Geschäfte  zu  besorgen:
1)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  die  Beschlüsse  der  ihm  vorgesetzten
Behörden  auszuführen;
dahin  gehört:
a)  die
        <pb n="257" />
        —  241  —

a)  die  Handhabung  der  Ortspolizei,  so  weit  sie  nicht  besondern  Behoͤrden

  uͤbertragen  ist;

b)  die  Verrichtungen  eines  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei;

P)alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allzemeinen

  Staatsverwaltung,  sofern  nicht  andere  Behörden  dazu
estimmt  sind.  «

Die  Fuͤhrung  der  Personenstandsregister  und  die  Verrichtungen  des
Polizei-Anwaltes  können  dem  Gemeindevorsteher  gegen  seinen  Willen
nicht  übertragen  werden;

2)  die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Gemeindevorsteher  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des
Gemeinderathes  zu  beanstanden,  die  er  für  das  Gemeindewohl  nachtheilig
  erachtet.  Erfolgt  alsdann  in  der  nächsten  Gemeinderaths-Sitzung
keine  Verständigung  der  beiden  Gemeinde-Behörden,  so  ist  die  Entscheidung
  des  Kreisausschusses  einzuholen.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß
der  Gemeindevorsteher  die  Ernennung  des  gewählten  Einnehmers
(G.  112.)  beanstanden  zu  müssen  glaubt;

3)  die  Gemeinde-Anstalten  zu  verwalken  und  diejenigen,  für  welche  besondere
Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen;

4)  die  Einkünfte  der  Gemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder  besondern
  Gemeinderaths-Beschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und  Ausgaben
anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  uberwachen.  Von
jeder  regelmäßigen  Kassenreoision  ist  dem  Gemeinderathe  Kenntniß  zu

eben,  damit  er  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen  könne,  um  diesem

eschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen  ist  der
Vorsitzende  oder  ein  von  demselben  ein=  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
des  Gemeinderathes  zuzuziehen;

5)  die  Gemeinde  in  Prozessen  zu  vertreten;

6)  das  Eigenthum  der  Gemeinke  zu  verwalten  und  ihre  Rechte  zu  wahren;

7)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  der  Gemeinderath  darüber  vernommen
worden  ist,  anzustellen  und  dieselben,  einschließlich  des  Gemeinde-Einnehmers,
  zu  beaufsichtigen;

8)  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren;

9)  die  Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit  Behörden
  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu  führen
und  die  Gemeinde-Urkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen
  der  Urkunden  werden  Namens  der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher
  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;

10)  die  Gemeinde-Abgaben  und  Dienste  nach  den  Gesetzen  und  Beschlüssen
auf  die  Verpflichteten  zu  verkheilen,  die  Hebelisten  (Rollen)  aufzustellen
und,  nachdem  sie  vollstreckbar  erklärt  sind,  die  Beitreibung  zu  verfügen.
Die  Hebelisten  müssen,  bevor  dieselben  vollstreckbar  erklärt  werden,  vierzehn
  Tage  offen  gelegt  sein.

.  115.

Sowohl  zur  dauernden  Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige,  als  1
(Nr.  3254.)  Er-
        <pb n="258" />
        —  242  —

Erledigung  einzelner  bestimmter  Angelegenheiten  und  Aufträge,  können  besondere
  Deputationen  aus  Gemeindeverordneten  und  Gemeindewählern  von  dem
Gemeinderath  gewählt  werden.  Stimmberechtigter  Vorsitzender  derselben  ist
ein  vom  Gemeindevorsteher  zu  bezeichnendes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes.
Dergleichen  Deputationen  sind  dem  Gemeindevorsteher  untergeordnet.

S.  116.

Jedes  Jahr,  bevor  sich  der  Gemeinderath  mit  dem  Haushalts-Etat  beschäftigt,
  hat  der  Gemeindevorsteher  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderathes
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeinde-Angelegenheiten  einen  vollständigen
  Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stunde  der  Sitzung  werden  wenigstens
  zwei  freie  Tage  vorher  in  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

g.  117.

In  Betreff  der  Befugniß  der  Gemeindebehörden,  ortspolizeiliche  Verordnungen
  zu  erlassen,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.

Abschnitt  V.
Von  den  Dienst-Entschädigungen  der  Gemeindevorsteher.

S.  118.

Die  Gemeindevorsteher  haben  Anspruch  auf  Gewährung  einer  mit  ihrer
amtlichen  Mühwaltung  und  ihren  Unkosten  in  billigem  Verhälktnisse  stehenden
Vergütigung.  Dieselbe  wird  in  Ermangelung  einer  Vereinigung  von  dem  Kreis-Ausschusse
  nach  Anhbrung  des  Gemeinderathes  festgestellt.

Nutzungen  aus  Gemeindegrundstücken,  welche  bisher  dem  Gemeindevorsteher
  als  Enkschädigung  für  seine  Mühwaltung  überwiesen  waren,  können  zu
diesem  Zwecke  auch  ferner  verwendet  werden.

K.  119.

Die  Gemeindevorsteher  erhalten  keine  Pension,  sofern  sie  ihnen  nicht  durch
einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß  des  Gemeinderathes  zugesichert
  ist.

Die  Pension  fällt  in  soweit  fort  oder  ruht,  als  der  Pensionirte  durch
anderweitige  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  erhalt,
  welches  mit  Zurechnung  der  Pension  sein  früheres  Einkommen  übersteigt.

Abschnitt  WI.
Von  dem  Gemeindehauzhalte.

S.  120.
Ueber  alle  Ausgaben,  Einnahmen  und  Dienste,  welche  sich  im  Voraus
bestimmen  lassen,  entwirft  der  Gemeindevorsteher  jährlich  im  September  einen
Haushalts-Ekat.  Der  Entwurf  wird  14  Tage  lang,  nach  vorheriger  Verkün-
        <pb n="259" />
        —  243  —

kiung,  in  einem  oder  mehreren,  von  dem  Gemeinderathe  zu  bestimmenden  Lokalen
  zur  Einsicht  aller  Einwohner  der  Gemeinde  offen  gelegt  und  alsdam
von  dem  Gemeinderathe  festgestellt.

Die  Aufstellung  des  Haushalts-Etats  erfolgt  auf  3  Jahre,  wenn  es
von  dem  Gemeinderathe  beschlossen  und  von  dem  Kreisausschusse  genehmigt

wird.
Eine  Abschrift  des  Ecats  wird  sofort  der  Aufsichtsbehörde  eingereicht.
K.  121.
Der  Gemeindevorsteher  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem
Etat  geführt  werde.
Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Gemeinderathes.

K.  122.

Die  Gemeinde-Abgaben  und  die  Geldbeträge  der  Dienste  G.  110.),  sowie
  die  Abgaben  für  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  (F.  106.)  und  die  sonstigen
  Gemeindegefälle  sind  durch  den  Einnehmer  zu  erheben  und  werden  von
den  Säumigen  im  Sceuer-Exekutionswege  beigetrieben.

C.  123.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Einnehmer  vor  dem  1.  Mai  des  folgenden
  Jahres  zu  legen  und  dem  Gemeindevorsteher  einzureichen.  Dieser  hat
die  Rechnung  zu  revidiren  und  solche  mit  seinen  Erinnerungen  und  Bemerkunen

  dem  Gemeinderathe  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen.
ach  erfolgter  Feststellung  der  Rechnung  wird  dieselbe  während  14  Tage  zur
Einsicht  der  Gemeindeglieder  offen  gelegk.

§.  124.
Die  Fesistellung  der  Rechnung  muß  vor  dem  1.  September  bewirkt  sein.
Der  Gemeindevorsteher  hat  der  Aufsichtsbehörde  sofort  eine  Abschrift  des
Feststellungsbeschlusses  vorzulegen.
g.  125.
Ueber  alle  Theile  des  Gemeindevermoͤgens  hat  der  Gemeindevorsteher  ein
Lagerbuch  zu  fuͤhren.  Die  darin  vorkommenden  Veraͤnderungen  werden  dem
Gemeinderathe  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

Titel  IV.
Von  den  Sammtgemeinden  und  Polizeibezirken.

F.  126.

Gemeinden,  die  für  sich  allein  den  Zwecken  des  Gemeindeverbandes  nicht
entsprechen,  können  sich  mit  einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu
einer  Sammtgemeinde  vereinigen.  %

(Nr.  3354.)  Die
        <pb n="260" />
        —  244  —

Die  zu  einer  Sammtgemeinde  gehörenden  Gemeinden  werden  Einzelgemeinden
  genannt.

Gemeinden,  welche  eine  genuͤgende  Polizeiverwaltung  aus  eigenen  Kraͤften
  herzustellen  nicht  vermoͤgen,  werden  mit  benachbarten  Gemeinden  zu  einem
Poch  ezirke  vereinigt.  Die  Bildung  solcher  Bezirke  erfolgt  durch  die  Staatsegierung.



Beäiigungen  von  zwei  oder  mehreren  Gemeinden,  welche  für  einzelne  und
bestimmte  Zwecke  im  öffentlichen  oder  Gemeinde-Interesse  errichtet  sind,  oder
künttg  errichtet  werden,  werden  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht

eruͤhrt.

§.  127.
Jede  Einzelgemeinde  wird  hinsschrlich  ihrer  besonderen  Angelegenheiten
von  einem  Gemeinderath  vertreten,  und  von  einem  Gemeindevorstande  verwaltet.


G.  128.

Die  Verwaltung  der  Einzelgemeinden  wird  von  dem  Vorsteher  der
Sammtgemeinde  (Bürgermeister,  Oberschulze)  beaufsichtigt.  Derselbe  kann,  so
oft  er  e  angemessen  findet,  in  jeder  Einzelgemeinde  den  Vorsitz  im  Gemeinderathe
  führen,  und  muß  die  Berathungen  über  den  Haushalls-Etat  und  die
Rechnungen  leiten,  sowie  die  Hebelisten  vollstreckbar  erklären.

g.  129.

Mit  Ausnahme  der  im  §.  128.  angeführten  Punkte  gelten  für  die  Vertretung
  und  Verwaltung  der  Einzelgemeinden  dieselben  Vorschriften,  welche
für  die,  nicht  zu  einer  Sammtgemeinde  gehörenden  Gemeinden  in  den  Titeln  II.
und  III.  dieses  Gesetzes  gegeben  sind.

S.  130.

Jede  Sammtgemeinde  wird  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  ihrer
Einzelgemeinden  von  einem  Sammtgemeinderath  vertreten  und  von  einem  innerhalb
  der  Sammtgemeinde  wohnenden  Vorsleher  (Bürgermeister,  Oberschulze)
verwaltet.

Als  Stellvertreter  des  Vorstehers  in  Behinderungsfällen  werden  ein
oder  mehrere  Beigeordnete  gewählt.  Die  Beigeordneten  enmen  Mitglieder  des
Sammtgemeinderathes  sein.

S.  131.

Was  zu  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  zu  rechnen  ist,  darüber  haben
die  Gemeinderäthe  der  Einzelgemeinden  zu  beschließen.  Der  Beschluß  bedarf
der  Bestätigung  des  Bezirksrathes.

In  welchem  Verhältnisse  die  Einzelgemeinden  zu  den  gemeinsamen  Bedürfnissen
  und  Lasten  der  Sammtgemeinden  beizutragen  haben,  wird  von  dem
Bezirksrathe  nach  Vernehmung  der  Gemeinderäthe  der  Einzelgemeinden  und
des  Sammtgemeinderathes  festgesetzt.  Soweit  die  Einzelgemeinden  sich  7

e-
        <pb n="261" />
        —  246  —

diesen  Gegenstand  einigen,  hat  der  Bezir?srath  lediglich  die  Uebereinkunft  derselben
  zu  bestätigen.

S.  132.

Jede  Einzelgemeinde  hat  wenigstens  ein  Mitglied  zum  Sammtgemeinderathe
  zu  wählen.  Sind  die  Einzelgemeinden  von  sehr  ungleicher  Größe,  so
trilt  bei  den  stärker  bevölkerten  Gemeinden  eine  Vermehrung  der  Abgeordneten
ein,  worüber  der  Bezirksrath  zu  beslimmen  hat.

Die  Wahlen  werden  von  den  Gemeinderäthen  der  Einzelgemeinden  nach
den  Vorschriften  der  &amp;amp;#  29.  und  30.  vorgenommen.

Die  Mitglieder  der  Sammtgemeinderäthe  erhalten  nur  eine  Vergütigung
  für  ihre  baaren  Auslagen,  jedoch  keine  Zehrungs=  und  Reisekosten.

K.  133.

Der  Vorsteher  der  Sammtgemeinde  hat  den  Vorsitz  mie  Stimmrecht  im
Sammtgemeinderath.  Im  Uebrigen  haben  der  Vorsleher  der  Sammtgemeinde,
dessen  Beigeordnete  und  der  Sammtgemeinderath  in  Bezug  auf  die  Sammtemeinde

  dieselben  Rechte  und  Pflichken,  welche  einerseits  dem  Gemeindevorsbandr,

  dem  Bürgermeister  und  den  Beigeordneten,  und  andererseits  dem  Gemeinderathe
  in  Bezug  auf  die,  nicht  zu  einer  Sammtgemeinde  gehörenden
Gemeinden  in  Titel  II.  dieses  Gesetzes  beigelegt  sind.

Auf  die  Wahl,  Bestätigung  oder  Ernennung  des  Vorstehers  der  Sammtgemeinde
  und  dessen  Beigeordneten  finden  die  Bestimmungen  der  S#.  29.,  30.
und  31.  Anwendung;  jedoch  sleht  die  Heslärigung  des  Vorstehers  der  Sammtgemeinde
  auch  in  dem  Falle  dem  Regierungspräsidenten  zu,  wenn  die  Sammtgemeinde
  mehr  als  10,000  Einwohner  zählt.

Hinsichtlich  der  Ansprüche  der  Vorsteher  der  Sammtgemeinden  auf  Besoldung
  und  Pension,  und  der  Beigeordneten  auf  Entschäbigung,  gelten  die
Bestimmungen  der  W.  60.  und  61

K.  134.

Auch  diejenigen  Angelegenheiten,  bei  welchen  mehr  als  eine,  aber  nicht
alle  Einzelgemeinden  einer  Sammtgemeinde  betheiligt  sind,  gehören  zum  Geschäftskreise
  des  Vorstehers  und  des  Sammtgemeinderathes;  jedoch  haben  die
Vertreter  der  nicht  betheiligten  Gemeinden  über  solche  Angelegenheiten  nicht
mit  zu  beschließen.

S.  135.

Den  Vorstehern  der  Sammtgemeinden  G.  126.)  können  von  der  Staats-Regierung
  die  §.  558.  bezeichneten  Geschäfte  übertragen  werden.

Wo  Polizeibezirke  gebildet  werden  müssen  (F.  126.),  sind  für  die  im
g.  58.  bezeichneten  Geschäfte  besondere  Bezirksbeamte  (Kreis-Amtmanner)  zu
bestellen.  Oas  Amt  derselben  ist  ein,  jedesmal  auf  3  Jahre  von  der  Staats=Regierung
  aus  den  Eingesessenen  des  Bezirks  zu  besetzendes,  unentgeltlich  zu
verwaltendes  Ehrenamt.

Findet  sich  kein  geeigneter  Eingesessener,  welcher  das  Amt  übernehmen

Jelrgang  1950.  (Nr.  3234.)  36½  will,
        <pb n="262" />
        —  246  —

will,  so  werden  die  Geschäfte,  bis  sich  ein  solcher  Eingesessener  findet,  durch
einen  von  der  Staatsregierung  ernannten  Kommissar  auf  Kosten  des  Bezirks
verwaltet.
Die  erforderlichen  Büreaukosten  sind  in  jedem  Falle  nach  Feststellung  der
Bezirksregierung  von  den  betheiligten  Gemeinden  aufzubringen.
wieweit  der  Staat  zu  diesen  Kosten  beizutragen  hat,  ist  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung
  zu  bemessen.  q.  is
.  136.

In  Polize  Angele  enheiten  G.  58.  1.  und  2.)  sind  die  Gemeindevorsteher
  Organe  und  Hülfsbehörden  des  Vorstehers  der  Sammtgemeinde  oder  des
Bezirksbeamten.

Titel  V.
Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Stellen.

K.  137.

Ein  jeder  Gemeindewähler  ist  verpflichtet,  eine  unbesoldete  Stelle  in  der
Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,  sowie  eine  angenommene
Stelle  mindestens  3  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  einer  solchen  Stelle  berechtigen
  nur  folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheiten;

2)  Eeschäste,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich
ringen;

3)  ein  Mlir  über  60  Jahre;

4)  die  früher  stattgehabte  BVerwaltung  einer  unbesoldeten  Stelle  für  die
nächsten  drei  Jatren

5)  die  Verwaltung  eines  andern  öffentlichen  Amtes;

6)  ärztliche  oder  wundärztliche  Praxris;

7)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  bes  Gemeinderathes
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  unbesoldete
  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Verkretung  anzunehmen,  oder  die
noch  nicht  drei  Jahre  lang  versehene  Stelle  ferner  zu  versehen,  sowie  derjenige,
welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Stellen  thatsächlich  entzieht,  kann  durch
Beschluß  des  Gemeinderathes  der  den  Gemeindewählern  in  diesem  Gesetze  beigelegten
  Rechte  auf  3  bis  6  Jahre  verlustig  erklärt  werden.

Der  Beschluß  des  Gemeinderathes  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  (G.  138.).

Titel  V1.
Von  der  Aussicht  über  die  Gemeinde-Verwaltung.

S.  138.
Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten  wird,
        <pb n="263" />
        —  247  —

in  sofern  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  Anderes  ausdruͤcklich
bestimmt  ist,  bei  Gemeinden  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  von  dem  Beirksrathe,
  bei  den  übrigen  Gemeinden  in  erster  Inskanz  von  dem  Kreisausse,
  in  zweiter  Instanz  von  dem  Bezirksrathe  gefähre  Der  letztere  kann
dem  Kreisausschusse  Aufträge  ertheilen.

K&amp;amp;  139.

Beschwerden  über  Entscheidungen  in  Gemeinde-Angelegenheiten  können
nur  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  oder  Bekanntmachung  erhoben
werden,  in  sofern  sie  nicht  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  andere
Fristen  geknüpft  sind.

K.  140.

Wenn  der  Gemeinderath  einen  Beschluß  gefaßt  hat,  welcher  dessen  Befanniss
  überschreitet,  die  Gesetze  oder  das  Staatsinteresse  verletzt,  so  hat  der
Bürgermeister  oder  Gemeindevorsteher,  bei  Sammtgemeinden  deren  Vorsteher,
von  Amtswegen  oder  auf  Geheiß  der  Staatsverwaltungs-Behörde  die  Ausführung
  zu  untersagen.  Derselbe  ist  alsdann  verpflichtet,  sofort  die  Entscheidung
  des  Regierungspräsidenten  einzuholen  und  den  Gemeinderath  davon  zu
benachrichtigen.  Der  Regierungsprässdent  hat  seine  Entscheidung  nach  Berathung
  mit  dem  Bezirksrathe  unter  Anführung  der  Gründe  zu  geben.

S.  141.

Wenn  der  Gemeinderath  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  der  Gemeinde
gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  laßt  der  Regierungspräsident,  nach  Berathung
mit  dem  Bezirksrathe,  unter  Anführung  des  Gesetzes,  die  Eintragung  in  den
Etat  von  Amtswegen  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  anerordentliche
Ausgabe  fest.

9.  142.

Gegen  die  Entscheidung  des  Regierungspraͤsidenten  sleht  in  den  Faͤllen
der  SG#.  140.  und  141.  dem  Gemeinderathe  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung
  an  den  Minister  des  Innern  zu.

Bei  Gemeinden,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Titel  III.  verwaltet
  werden,  sleht  die  in  den  W.  140.  und  141.  dem  Regierungsprsidenten
nach  Anhbrung  des  Bezirksrathes  vorbehaltene  Entscheidung  dem  Landrathe
nach  Anhörung  des  Kreisausschusses  zu.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landraths
  sinder  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Regierungspräsidenten
  statt.

K.  143.

Der  Minister  des  Innern  kann  einen  Gemeindevorstand,  einen  Gemeinde--rath
  oder  einen  Sammtgemeinderath  vorläufig  und  auf  höchstens  ein  Jahr
seiner  Berrichtungen  entheben  und  dieselben  besonderen  Kommissarien  übertragen.
  Die  schließliche  Bestimmung  erfolgt  alsdann  durch  ein  Gesetz,  dessen  Emwurf
  den  Kammern,  sobald  dieselben  versammelt  sind,  vorzulegen  ist.

(Nr.  3354)  30  .  144.
        <pb n="264" />
        —  246  —

S.  144.

In  Betreff  der  Dienswergehen  der  Buͤrgermeister,  Mitglieder  des  Vorstandes
  und  sonstigen  Gemeinde-Beamten  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze
  zur  Anwendung.

Titel  V111.
Ausführungs-  und  Uebergangsbestimmungen.

K.  145.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  vorübergehenden  Bestimmungen
  werden  von  dem  Minister  des  Innern  getroffen.

K.  146.

Wo  Gemeindebezirke  noch  nicht  bestehen,  ist  zuvörderst  deren  Bildung  in
einer  iden  Zwecken  des  Gemeindeverbandes  entsprechenden  Weise  zu  bewirken.
Insbesondere  werden  einzelne  Besitzungen  und  Güter,  welche  noch  keiner  Gemeinde
  angehören,  für  selbstständige  Gemeinden  erklärt,  oder  mit  einander  zu
Gemeinden  vereinigt,  oder  mit  schon  bestehenden  Gemeinden  verbunden.

Einzelne  Grundstücke,  welche  im  Bezirke  einer  Gemeinde  liegen,  bisher
aber  zu  einer  anderen  Gemecinde  gehört  haben,  sind  der  ersteren  einzuverleiben.

G.  147.

Die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  C.  146.)  und  die  dazu  elwa  erforderliche
  Regulirung  der  Vermügensvenhälensse  der  zu  einem  Gemeindeverbande
  neu  vereinigten  Bestandtheile  erfolgt  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
durch  eine  in  jedem  Kreise  niederzusetzende  Kreiskommission,  von  welcher  die
Berufung  an  eine  in  jedem  Regierungsbezirk  zu  bildende  Bezirkskommission
statt  sindet.  Die  Bezirkskommission  entscheidet  über  die  angefochtenen  Beschlüsse
  der  Kreiskommission  endgültig.  In  allen  Fällen  unterliegen  diese  Beschlüsse
  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern.

F.  148.

Die  Kreiskommission  besiehr:

1)  aus  einem  von  der  Regierung  ernannten  Kommissarius,  welcher  den
Vorsitz  führt  und  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt;

2)  aus  drei  von  den  bisher  im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  vertretenen
Grundbesitzern  gewählten  Abgeordneten  oder  deren  Stellvertretern;

3)  aus  denjenigen  drei  gewählten  Abgeordneten  der  Landgemeinden,  welche
Mitglieder  des  Kreistags  sind,  oder  deren  Stellvertretern.  Sind  die
Landgemeinden  auf  den  Kreistagen  durch  mehr  als  drei  gewählte  Abgeordnete
  vertreten,  so  haben  diese  aus  ihrer  Mitte  die  drei  Mitglieder  der
Kommission  zu  wählen;

4)  aus  drei  von  den  Vertrekern  der  Städte  auf  den  Kreistagen  gewählten
Abgeordneten  oder  deren  Stellvertretern.

K.  149.
        <pb n="265" />
        —  249  —

S.  149.

Die  Bezirkskommission  beslehr  aus:

1)  dem  Regierungspräsidenten,  welcher  den  Vorsitz  führt  und  bei  Sctimmengleichhei
  den  Ausschlag  giebt;

2)  drei  der  bisher  im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  verrretenen  Grundbesitzer
oder  deren  Stellvertretern;

3)  drei  der  bisher  im  Stande  der  Landgemeinden  vertretenen  Grundbesitzer
oder  deren  Stellvertretern;

4)  drei  Vertretern  der  Seädte.

Die  ad  2.  bis  4.  gedachten  Mitglieder  werden  von  dem  Minister  des
Innern  nach  Vernehmung  des  Gutachtens  des  Regierungsprdsidenten  und
des  Oberpräsidenten  ernannt.

Die  Entscheidungen  der  Kreis=  und  Bezirkskommissionen  erfolgen  nach
Stimmenmehrheit.  Ist  bei  der  Neubildung  eines  Gemeindebezirks  keine  Stadt
betheiligt,  so  haben  sich  die  Vertreter  der  Städte  bei  Fassung  der  desfallsigen
Beschlüsse  des  Mitstimmens  zu  enthalten,  wie  dasselbe  im  Falle  der  Belheiligung
  einer  Stadt  die  Vertreter  der  Klasse  ad  2.  und  3.  zu  thun  haben,  welche
dabei  etwa  unbetheiligt  ist.

S.  150.

Die  Veränderung  bereiks  bestehender  Sammtgemeindebezirke  (Bürgermeistereien
  in  der  Rheinprovinz,  Aemter  in  der  Provinz  Westphalen)  kann,
sofern  nicht  alle  betheiligten  Gemeinden  darüber  einig  find,  erst  nach  Einführung
  der  neuen  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung  erfolgen.  Die  Provinzialversammlung
  hat  darüber  demnächst  mit  Genehmigung  des  Königs  die
erforderlichen  allgemeinen  Bestimmungen  zu  treffen.

F.  151.

Eine  Veränderung  bestehender  oder  in  Gemäßheit  des  9.  140.  neu  gebildeter
  Gemeindebezirke  darf  erst  eintreten,  wenn  das  gegenwártige  Gesetz  vollsickndig
  ausgeführt  ist,  es  sei  denn,  daß  zwei  oder  mehere  der  bisherigen  Gemeinden
  sch  sogleich  bei  Einführung  dieser  Gemeindeordnang  zu  Einer  Gemeinde
  vereinigen  wollen.

K.  152.

Die  Verrichtungen,  welche  in  diesem  Gesetze  dem  Gemeinderathe,  dem
Gemeindevorstande,  dem  Bürgermeister,  dem  Kreisausschusse  und  dem  Bezirksrathe
  beigelegt  sind,  sollen,  wo  und  so  lange  dergleichen  Behörden  noch  nicht
vorhanden  sind,  von  denjenigen  Behörden  ausgeübl  werden,  welche  der  Minister
  des  Innern  bezeichnen  wird.

G.  153.
Ist  der  neugewählte  Gemeinderath  nach  zwei  Mal,  mit  Zwischenräumen

  von  acht  Tagen,  wiederholter  Berathung  der  Ansicht,  daß  es  angemessen
(Nr.  3254.)  sei,
        <pb n="266" />
        —  260  —

sei,  statt  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes  nur  einen  Buͤrgermeister,  der
zugleich  den  Vorsitz  im  Gemeinderathe  z  führen  hat,  mit  einem  oder  mehreren
  Beigeordneten  zu  wählen,  so  bleibt  es  einstweilen  bei  dieser  Einrichtung
bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  der  Provinzialversammlung.

G.  154.

Bei  Einführung  der  Gemeindeordnung  kann  die  gegenwärlige  Gemeindevertretung,
  wo  eine  solche  vorhanden  ist,  unker  Genehmigung  des  Bezirksrathes
beschließen:  ob  zunachst  die  Bestimmungen  des  Tit.  II.  oder  des  Tir.  III.  auf
die  Gemeinde  angewendet  werden  sollen.

S.  155.

Fäür  Gemeinden,  in  welchen  eine  gewählte  Vertrekung  bisher  nicht  bestanden
  hat,  und  in  welchen  die  Bedingungen  zur  Errichtung  einer  solchen
Vertretung  und  eines  nach  den  Vorschriften  des  Titel  III.  gebildeten  Gemeindevorstandes
  auch  jetzt  noch  nicht  vorhanden  sind,  kann  mit  Vorbehalt
einer  anderweitigen  Bestimmung  der  Provinzialversammlung  einstweilen  ein
Vorsteher  von  der  Aufsichtsbehörde  ernannt  werden,  der  die  Verwaltung  zu
führen  und  die  Gemeinde  zu  vertreten  hat.  Bei  der  Wahl  dieses  Vorslehers
ist  auf  die  der  Gemeinde  angehörigen  Grundbesitzer,  deren  Befahigung  vorausgesetzt,
  vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen.

C.  156.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  Einführung
gegenwärtiger  Gemeindeordnung  beendigt  sein  wird,  ist  durch  das  Amtsblatt
des  Bezirks  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Von  diesem  Zeitpunkte  an
treten  für  die  betreffenden  Gemeinden  die  bisherigen  Gesetze  und  Verordnungen
  über  die  Verfassung  der  Gemeinden  außer  Kraft.

K.  157.

Die  seitherigen  nicht  gewählten  und  nicht  ausdrücklich  auf  Kündigung
angestellten  Ober-Bürgermeister,  Bürgermeister  und  Amtmänner,  welche  bei
Einführung  der  gegenwärtigen  Gemeindeordnung  weder  in  ihren  Aemtern
und  Einkünften  belassen,  noch  anderweitig  mit  gleichem  Einkommen  angestellt
werden,  haben,  sofern  nicht  für  diesen  Fall  berelts  früher  eine  andere  verbindliche
  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  einen  Anspruch  auf  Pension.

Diejenigen  dieser  Beamten,  welche  auf  Kündigung  angestellt  sind,  von
welcher  jedoch  observanzmäßig  niemals  oder  doch  nur  aus  besonderen  Gründen
  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  sind  den  lebenslänglich  angestellten  Beamten
gleichzusetzen,  wenn  nicht  einer  der  Gründe  eintritt,  aus  welchen  die  Kündigung
bhorbehaften  ist.  Blos  vorläufig  und  kommissarisch  ohne  Zeitbestimmung  angestellten
  Beamten  stehr  dieser  Anspruch  erst  nach  bjähriger  Dienstzeit  zu.

Die  Pension  beträgt:

nach  kürzerer  als  12jähriger  Diensizeir  ,  nach  12=  oder  mehr  als
12jähriger  Dienstzeit  3,  nach  24jähriger  Dienstzeit  3  des
        <pb n="267" />
        —  251  —

des  seitherigen  reinen  Diensteinkommens.  Die  Wension  fällt  in  soweit  fort  oder
ruht,  als  der  Pensionirte  durch  anderweitige  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste
  ein  Einkommen  erhält,  welches  mit  Zurechnung  der  Pension  sein
früheres  Einkommen  übersteigt.

Die  Schulzen  und  Orts=  und  Gemeindevorsleher  haben  keinen  Anspruch
auf  Pension.

Die  Pensionen  werden  von  den  Gemeinden,  in  welchen  die  Beamten
gegenwärtig  angestellt  sind,  geleistet.

K.  158.

Alle  in  F.  157.  nicht  bezeichneten  Gemeindebeamten  sind  in  ihren  Aemtern
und  Einkünften  zu  belassen  und  behalten  ihre  bisherigen  Pensionsansprüche.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3255.)  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Ordnung  für  den  preußischen  Staat.
11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

Artikel  1.

Den  Kreisen,  Bezirken  und  Provinzen  sieht  die  Selbstverwaltung  ihrer
Angelegenheiten  (Art.  2.)  unter  Mitwirkung  der  Staatsregierung  zu.  Die
Organe  der  Staatsregierung  sind  die  Landräthe,  Regierungspräsidenten  und
Oberpräsidenten;  sie  werden  vom  Konige  ernannt.

Artikel  2.

Kreis=  und  Provinzial-Angelegenheiten  sind  Errichtung,  Einrichtung
und  Veränderung  von  Kreis=  und  Provinzial-Instituten,  Anlagen  im  besonderen
  Interesse  des  Kreises  oder  der  Provinz  (Straßen,  Kanäle,  Eisenbahnen,
Meliorationen  2c.),  Erwerbung,  Benutzung  und  Veraußerung  von  Kreis=  und
Provinzial-Eigenthum.

Zu  den  Bezirks-Angelegenheiten  gehören  die  Bezirksstraßen  und  die  Institute,
  welche  Eigenthum  eines  Bezirkes  sind.

Was  außerdem  als  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Angelegenheit
zu  betrachten  ist,  wird  durch  besondere,  das  Armenwesen,  die  Korporationen
  und  Insticute,  den  Wege-,  Wasser=  und  Uferbau,  das  Deichwesen,  die

(#r.  3254—3355.)  Land-
        <pb n="268" />
        —  262  —

Landkultur-Verbesserungen  und  andere  Gegenstaͤnde  betreffende  Gesetze  be—
stimmt  werden.

Titel  I.
Von  den  Kreisen.

Artikel  3.

Segrenzung.  Die  Kreise  bleiben  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  als  Korporationen
und  Verwaltungs-Bezirke  bestehen.  Veränderungen  der  Kreisgrenzen  können
nur  durch  ein  Gesetz  erfolgen.

Artikel  4.

Krelsversamm-  Ueber  die  Kreis-Angelegenheiten  beschließt  die  Kreis-Versammlung.
——e  Der  Kreis-Ausschuß  ist  mit  der  Verwaltung  der  Kreis-Angelegenheiten
  beauftragt.

Artikel  5.

Kreise,  die  nur  aus  Einer  Gemeinde  oder  Sammtgemeinde  bestehen,  haben
  keine  Kreis-Versammlung  und  keinen  Kreis-Ausschuß.  Die  Verrichtungen
  derselben  werden  von  den  Gemeinde-Vertretungen  und  den  Gemeinde-Vorständen
  ausgeübt.

Artikel  ö.

Wahl  der  Die  Kreis-Versammlung  besteht  aus  15  bis  40  Kreis-Abgeordneten,

Koenns  welche  von  den  Vertretungen  dei  Gemeinden  gewählt  werden.  Wo  Sammtgemeinden

  bestehen,  wird  das  Wahlrecht  von  den  Mitgliedern  des  Sammtgemeinderathes
  für  alle  Einzelgemeinden  ausgeübt.

Der  Bezirksrath  hat,  nach  Maaßgabe  der  Bevölkerung,  die  Zahl
der  Kreis-Abgeordneten  festzustellen  und  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke
zu  verkheilen.

Der  Bezirksrath  kann  mehrere  Gemeinden  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigen.
  In  diesem  Falle  wählt  die  Vertretung  jeder  Gemeinde  wenigstens  ein
Milglied  aus  ihrer  Mitte  zu  der  Wahlversammlung.  Sind  die  vereinigten
Gemeinden  von  sehr  ungleicher  Größe,  so  tritt  bei  den  stärker  bevölkerten  Gemeinden
  eine  Vermehrung  der  zu  wählenden  Mitglieder  nach  der  Bestimmung
  des  Bezirksrathes  ein.  Befinden  sich  unter  den  Bestandtheilen  eines
Wahlbezirks  eine  oder  mehrere  Sammtgemeinden,  so  besteht  die  Wahlversammlung
  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Sammtgemeinderäthe  und  einer
durch  den  Bezirksrath  zu  bestimmenden  angemessenen  ahl  von  Vertretern  der
anderen  Gemeinden,  welche  zu  dem  Wahlbezirk  gehören.

Wahlbar  ist  jeder  Gemeindewähler  des  Kreises,  der  das  30.  Lebensjahr
vollendet,  seit  mindestens  drei  Jahren  dem  Kreise  durch  Grundbesitz  oder
Wohnsitz  angehört  hat,  und  einen  jährlichen  Klassensteuersatz  von  acht  Thalern
zahlk,  oder  in  den  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Ortschaften  einen  Grundbesitz
  im  Werthe  von  mindestens  5000  Rchlr.  oder  ein  jährliches  reines  Einkommen
  von  500  Rehlr.  nachweist.  Für  die  klassensteuerpflichtigen  Orsschaften

ann
        <pb n="269" />
        —  253  —

kann  jeboch  dieser  Klassensteuersatz  durch  einen  vom  Koͤnige  zu  genehmigenden
Beschluß  der  Provinzial-Versammlung  bis  auf  sechs  Thaler  jährlich  ermäßigt,
oder  bis  auf  achtzehn  Thaler  jährlich  erhöhr  werden.

Mindestens  die  Hälfte  der  Kreis-Abgeordneten  muß  aus  Grundbesitzern
  bestehen.

Artikel  7.

Die  Kreis-Abgeordneten  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Die  Wahl
verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen  der  Wählbarkeit.
Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drinheil  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.
  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Artikel  8.

In  jedem  zweiten  Jahre  finden  die  Wahlen  zur  regelmägigen  Ergänzung
  der  Kreis-Versammlung  an  einem  und  demselben  Tage  in  der  letzten
Hälfre  des  Monats  Januar  statt.  Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatz  innerhalb
  der  Wahlperiode  ausgeschiedener  Mitglieder  werden  durch  den  Landrath
  veranlaßt.  Der  Ersatzmann  tritt  nur  für  die  Zeitperiode  ein,  für  welche
der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Artikel  9.

Die  Kreis-Abgeordneten  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.
  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht
erreicht,  so  werden  diejenigen  vier  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen
gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird  auch  hierdurch  die  absolute
  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,
welche  bei  der  zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  ei
engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheider  das  Loos.

Sind  mehrere  Gemeinden  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  worden,  so
bestimmt  der  Landrath  den  Ort  der  Wahl  und  den  Vorsteher  der  Wahlversammlung,
  sowie  einen  Stellvertreter  desselben.

Sind  von  derselben  Wahlversammlung  mehrere  Kreis-Abgeordnete  zu
wählen,  so  muß  über  jeden  zu  wählenden  Abgeordneten  besonders  abgestimmt
werden.

Die  Wahlprotokolle  werden  dem  Bezirksrathe  urschriftlich  eingereicht,
welcher  über  die  etwa  eingehenden  Reklamationen  entscheidet  und  alsdann
sämmtliche  Wahlverhandlungen  dem  Landrathe  übersendet.

Der  Landrath  hat  das  Resultat  der  Wahlen  durch  das  Kreisblatt  oder,
wenn  ein  solches  nicht  erscheint,  durch  das  nächsie  öffentliche  Blart  unverzüglich
  bekannt  zu  machen  und  jedem  gewählten  Abgeordneten  gleichzeitig  einen
Auszug  aus  dem  Wahlprotokolle  zu  übersenden,  die  Wahlprotokolle  selbst  aber
dem  nächsten  Kreistage  vorzulegen.

Artikel  10.

Die  Kreis-Versammlung  verpflichtet  alle  Kreis-Einwohner  durch  ihre  in  Befugulse  5.
Kreis-Angelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse.  Sie  hat  insbesondere  das  Recht,  ·
37  für

Johrgang  1850.  (Nr.  3255.)
        <pb n="270" />
        —  254  —

für  Kreis-Angelegenheiten,  so  wie  zur  Beseitigung  eines  Nothstandes,  Ausgaben
zu  beschließen  und  dieselben  auf  die  Gemeinden  des  Kreises  zu  vertheilen.  In
gleicher  Weise  hat  die  Kreis-Versammlung  auch  diejenigen  Ausgaben,  welche
nach  Kreisen  aufzubringen  sind,  zu  vertheilen,  in  sofern  nicht  das  Gesetz  in
anderer  Weise  darüber  bestimmt.  Das  Resultat  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  zur
Kenntniß  der  Gemeinden  zu  bringen,  welchen  binnen  zehn  Tagen  nach  deren
Mitkheilung  der  Rekurs  an  den  Bezirksrath  freisieht.

Artikel  11.

Zu  allen  Beschlüssen,  durch  welche  die  Gemeinden  zu  Beitragen  für
Ausgaben  des  Kreises  über  3  Jahre  binaus  oder  zu  Leistungen  von  mehr  als
10  Prozent  der  direkten  Staatssleuern  verpflichtet  werden  sollen,  ist  die  Genehmigung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  erforderlich.

Artikel  12.

Zur  Abwehr  oder  Milderung  eines  dringenden  Nothstandes  im  Kreise
kann  die  Kreis-Versammlung  ohne  weitere  Genehmigung  die  Erhebung  einer
einmaligen  Kreis-Abgabe  bis  zu  5  Prozent  der  direkten  Staakssteuern  selbst
dann  beschließen,  wenn  der  Gesiunmtherreg  der  von  den  Gemeinden  des  Kreises
  aufzubringenden  Kreis-Abgaben  10  Prozent  der  Staatssteuer  übersteigt.

Artikel  13.

Beschlüsse  über  Anleihen  der  Kreis-Gemeinden  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Bezirksrathes.

Beschlüsse  über  Bürgschaften  der  Kreis-Gemeinden  bedürfen  der  Bestaͤ-tigung
  des  Ministers  des  Innern.

Artikel  14.

Die  Kreis-Versammlung  stellt  alljährlich  die  Kreis  -Rechnung  und  den
Kreis-Etat  fest.  Doch  erfolgt  die  Aufstellung  des  Kreis-Etats  auf  drei  Jahre,
wenn  dies  von  der  Kreis-Versammlung  beschlossen  und  von  dem  Bezirksrathe#
genehmigt  wird.  Die  Feststellung  der  greung  kann  die  Kreis-Versammlung
einer  besonders  dazu  erwählten  Kommission  überlassen.  Alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Kreises,  einschließlich  derjenigen  Leistungen,  welche  das  Gesetz
für  eine  Last  des  Kreises  erklärt,  müssen  in  den  Etat  aufgenommen  werden.

Artikel  15.

Beralhungen  Die  Kreis-Abgeordneten  versammeln  sich  zur  gewöhnlichen  Sitzung
——8  (Kreistag)  alljaͤhrlich  einmal  in  der  ersten  Haͤlfte  des  Monats  Maͤrz  am  Sitze
des  Landrathsamtes  oder  in  einem  andern  bequem  gelegenen  Orte  im  Kreise
nach  Beschluß  der  Kreis-Versammlung  unter  Genehmigung  des  Bezirksrathes.
Außerordentlich  kann  die  Kreis-Versammlung  durch  den  Landrath  zu  jeder  Zeit
mittelst  schriftlicher  Einladung  unter  Angabe  der  Veranlassung  einkerüfen  werden.
  Die  Einberufung  muß  erfolgen,  wenn  sie  von  mehr  als  einem  Wiertel
der  Mitglieder  der  Kreis-Versammlung  verlangt  wird.  Der  Tag  und  die  Veranlassung
  der  außerordentlichen  Sitzung  muß  durch  den  Londra  öffentlich  bekannt

  gemacht  werden.
Ar-
        <pb n="271" />
        —  255  —

Artikel  16.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  aͤltesten  Abgeordneten,  welchem  die
beiden  juͤngsten  Abgeordneten  als  Schriftfuͤhrer  und  Stimmzaͤhler  zur  Seite
stehen,  wählt  die  Kreis-Versammlung  in  der  regelmäßigen  Sitzung  (Art.  15.)
ihren  Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter  und  zwei  Schriftführer  auf  die  Dauer
eines  Jahres.  Die  Kreis-Versammlung  regelt  ihren  Geschäftsgang  durch  eine
Geschaftsordnung.

Artikel  17.

Die  Sitzungen  der  Kreis-Versammlung  sind  öffentlich.  Für  einzelne
Gegensiände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der
Versammlung  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Artikel  18.

Die  Kreis-Versammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
ihrer  Mitglieder  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die
Kreis-Versammlung  zum  dricten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei
der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  der  Kreis-Versammlung  werden  durch  absolute  Stimzerhen
  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Srtimmengleichheit  ist  der  Antrag
abgelehnt.

Artikel  19.

Der  Landrath  oder  dessen  Stellvertreter  wohnt  den  Sitzungen  der  Kreis-Versammlung
  bei,  und  muß  auf  sein  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.
Dasselbe  gilt  von  anderen  Beamten  der  Kreis-Verwaltung,  die  der  Landrath
oder  dessen  Stellvertreter  zu  ihrer  Assistenz  in  die  Versammlung  einführen.
Stimmrecht  hat  der  Landrath  nur,  wenn  er  zugleich  gewähltes  Moglird  der
Kreis-Versammlung  ist.

Artikel  20.

Der  Kreis-Ausschuß  besieht  aus  dem  Landrathe  und  vier  anderen  von  Vom  Freisder
  Kreis-Versammlung  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Mitgliedern.  Wählbar  ausschufe.
sind  sämmtliche  Mitglieder  der  Kreis-Bersammlung,  auch  diejenigen,  welche  in
Gemeinden  unter  1500  Einwohnern  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  oder
Gemeinderathes  sind.  Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  auf
sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  eine  Neuwahl
  ersetzt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden,  sofern  sie
noch  Mitglieder  der  Kreis-Versammlung  sind.  Wer  aufhört,  Mitglied  der
Kreis-Versammlung  zu  sein,  muß  auch  aus  dem  Ausschusse  scheiden.

Artikel  21.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreis-Ausschusses  finden
alle  drei  Jahre  in  der  regelmäßigen  Sitzung  der  Kreis-Versammlung  statt.
E  37“  Außer=
        <pb n="272" />
        —  256  —

Außergewoͤhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperioden
ausgeschiedenen  Mitglieder  werden  durch  den  Landrath  veranlaßt.  Die  ausscheidenden
  Mitglieder  des  Kreis-Ausschusses  bleiben  bis  zum  Eintritte  der
neuerwählten  Mitglieder  im  Amte.

Artikel  22.

Der  Kreis-Ausschuß  hat  die  Angelegenheiten  der  Kreis-Korporation  zu
verwalten,  die  Beschlüsse  der  Kreis-Versammlung  vorzubereiten  und  auszuführen,
den  Rendanten  und  die  etwa  sonst  erforderlichen  Beamten  der  Kreis-Korporation
zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen,  die
Kreis-Korporarion,  Dritten  gegenüber,  zu  vertreten,  und  die  ihm  sonst  durch
die  Gesetze  überwiesenen  Verrichtungen  auszuüben.

Der  Kreis-Ausschuß  giebt  seine  Meinung  über  alle  ihm  auf  Grund  der
Gesetze  oder  durch  die  Staaksregierung  vorgelegten  Gegenstände  ab.

Artikel  23.

In  dringlichen  Fällen  übt  der  Kreis-Ausschuß  die  der  Kreis-Versammlung
  vorbehaltenen  Befugnisse  aus.  In  diesem  Falle  muß  die  Genehmigung
der  Kreis-Versammlung  nachträglich  eingeholt  werden.  Zur  Bewilligung  von
Steuern  und  zu  Veränderungen  der  Etats  ist  der  Ausschuß  niemals  ermaͤchtigt.

Artikel  24.

JZahlungs-Anweisungen  auf  die  etatsmäßigen  Kreisfonds  werden  nach
den  Beschlüssen  des  Kreis-Ausschusses  und  Namens  desselben  von  dem  Vorsitzenden
  verfügt.  Alle  Ausfertigungen  des  Kreis-Ausschusses  werden  durch
den  Worsitzenden  unterzeichnet.

Artikel  25.

Der  Kreis-Ausschuß  hat  alle  Geschäfte  zu  besorgen,  die  bisher  kreisstandischen
  Kommissionen  übertragen  waren,  sofern  nicht  die  Kreis-Versammlung
besondere  Kommissionen  für  diese  Angelegenheiten  wählt.

Die  Gesetze  bestimmen  die  Befugnisse  des  Kreis-Ausschusses  in  Bezug
auf  die  Angelegenheiten  der  Gemeinden  des  Kreises.

Artikel  26.

Die  Mitglieder  des  Kreis-Ausschusses  werden  vor  ihrem  Amtsantritte

von  dem  Landrathe  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  in  Pflicht  genommen.
Artik  el  27.

Der  Kreis-Ausschuß  bestimmt  die  Zeit  und  die  ZJahl  seiner  regelmäßigen
Sitzungen.  Außerordentliche  Sitzungen  veranlaßt  der  Landrath  nach  Bedürfniß;
er  ist  dazu  verpflichtet,  so  oft  es  zwei  Mitglieder  verlangen.

Artikel  28.

Der  Ausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnun
welche  der  Genehmigung  des  Bezirksrathes  bedarf.  9
Ar-
        <pb n="273" />
        —  2567  —

Artikel  29.

Der  Landrarh  oder  dessen  Stellvertreter  hat  im  Ausschusse  den  Vorsitz
und  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme.

Artikel  30.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
(oder  seines  Stellvertreters)  und  zweier  anderer  Mitglieder  des  Ausschusses
erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Artikel  31.

Der  Landrath  ist  verpflichtet,  die  Ausführung  derjenigen  Beschlüsse  des
Kreis-Ausschusses  oder  der  Kreis-Versammlung,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten,
  die  Gesee  oder  das  Staats-Interesse  verletzen,  von  Amtswegen  oder
auf  Geheiß  der  höheren  Staatsbehörde  vorlaufig  zu  untersagen.  Er  muß
alsdann  sofort  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  nachsuchen  und
hiervon  gleichzeitig  den  Vorsitzenden  der  Kreis-Versammlung  benachrichtigen.
Der  Regierungsprásident  hat  seine  Entscheidung,  nach  Berathung  mit  dem
Bezirksrathe,  unter  Anführung  der  Gründe  zu  geben.

Titel  I.
Von  den  Bezirken.

Artikel  32.

Die  Bezirke  (Regierungsbezirke)  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Bigrenzuns
bestehen.  Veränderungen  der  Bezirksgrenzen  können  nur  durch  ein  Gesetz
erfolgen.

Artikel  33.

Jeder  Bezirk  hat  einen  mit  der  Berwaltung  seiner  Angelegenheiten
(Art.  2.)  beauftragten  Bezirksrath.

Der  Bezirksrarh  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten  und  vier  Bezirks-Deputirten.


Die  Letzteren  werden  von  der  Provinzial-Versammlung  auf  sechs  Jahre
erwählt.  Die  Abgeordneten  der  Kreise  des  Bezirks  wählen  für  jedes  Mitglied
des  Bezirksrathes  durch  absolute  Stimmenmehrheit  drei  Kandidaten,  aus  welchen
die  Provinzial-Versammlung  das  betreffende  Mitglied  des  Bezirksrathes  ebenfalls
  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  erwählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Bezirks  -Deputirken  aus.  Die
Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Waͤhlbar  ist  Jeder,  der  das  Zoste  Lebensjahr  vollendet,  mindestens  seit
drei  Jahren  dem  Bezirke  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört  hat  und
wenigstens  jährlich  18  Rthlr.  an  Klassensteuer  oder  20  Rihlr.  an  Grundsteuer
(ausschließlich  der  Beischläge)  oder  24  Rthlr.  an  Gewerbesteuer  entrichtet,  oder
unter  Voraussetzung  des  Bestehens  einer  dieser  Arten  der  Besteuerung  nach
seinen  Verhältnissen  zu  entrichten  haben  würde.

—  Ar-
        <pb n="274" />
        —  258  —

Artikel  34.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Bezirksrathes  finden  alle
drei  Jahre  in  der  regelmäßigen  Gtung  der  Provinzial-Versammlung  siatt.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode
ausgeschiedenen  Deputirten  werden  von  dem  Oberpräsidenten  veranlaßt.

Die  ausscheidenden  Deputirten  bleiben  bis  zum  Eintricte  der  neugewählten
Mitglieder  des  Bezirksrathes  im  Amte.

Die  Bezirks-Deputirken  werden  vor  ihrem  Amtsantritte  von  dem
Regierungapräffoenten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  in  Pflicht  genommen.

Artikel  35.

Der  Regierungspräsident  beruft  den  Bezirksrath,  so  oft  es  die  Geschäfte
  arfordern.  Er  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  es  von  zwei  Mitgliedern  verangt
  wird.

Der  Regierungspräsident  hat  den  Vorsitz  bei  den  Berathungen  und  bei
Stimmengleichheit  eine  entscheidende  Stimme.  In  Behinderungsfallen  wird
seine  Stelle  von  seinem  gesetzlichen  Stellvertreter  wahrgenommen.

Der  Regierungspräsident  leitet  und  vertheilt  die  Geschäfte  und  bewirkt
die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Bezirksrathes.  Die  Ausführung  gesetzwidriger
  oder  das  allgemeine  Interesse  verletzender  Beschlüsse  hat  er  von  Amtswegen
  oder  auf  Geheiß  der  höheren  Staatsbehörde  zu  suspendiren  und  darüber
  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  einzuholen.

Artikel  36.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  des  Regierungs-Müsidenten
  oder  seines  Stellvertreters  und  zweier  Depurirten  erforderlich.  Die
Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ausfertigungen  derselben  sind
von  dem  Vorsitzenden  zu  unrerzeichnen.

Der  Bezirksrath  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung,
  die  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  bedarf.

Artikel  37.

Der  Bezirksrath  giebt  sein  Gutachten  über  die  ihm  von  dem  Regierungs=Masidenten
  vorgelegten  Fragen  ab.

Der  Regierungspräsident  kann,  so  oft  es  dem  öffentlichen  Interesse
förderlich  erscheint,  zu  den  Sitzungen  des  Bezirksrathes  Mitglieder  der  Bezirks-Regierung
  und  zu  den  Sitzungen  der  letzteren  Bezirks-Deputirte  zuziehen,  um
Vorträge  zu  halten  und  an  den  Berathungen  Theil  zu  nehmen.

Die  Befugnisse  des  Bezirksrarhes  in  Bezug  auf  die  Angelegenheiten  der
Gemeinden  bestimmt  das  Gesetz.

Der  Bezirksrath  erstattet  alljahrlich  einen  Bericht  über  die  Verwaltung
der  Bezirks-Angelegenheiten.  Dieser  Bericht  wird  veröffentlicht.

Titel
        <pb n="275" />
        –  259  —

Titel  lll.
Von  den  Provinzen.

Artikel  38.
Die  Provinzen  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  als  Korporationen
und  Verwaltungsbezirke  bestehen.  Veränderungen  der  Grenzen  können  nur
durch  ein  Gesetz  erfolgen.
Artikel  39.
Ueber  die  Provinzial-Angelegenheiten  beschließt  die  Provinzial-Versamm=  Proviziallung
  (Provinzial-Landtag).  .
Artikel  40.  w
Die  Abgeordneten  zur  Provinzial-Versammlung  werden  durch  die  Kreis-  Wahl  ver  Pro-Versammlungen
  gewählt.  Wählbar  ist  jeder  Gemeindewähler,  der  das  Zoste  —

Lebensjahr  vollendet  und  mindestens  seit  drei  Jahren  dem  Kreise,  für  welchen
er  gewählt  wird,  durch  Wohnsitz  oder  Grundbesitz  angehör  hat.

Artikel  41.
Für  jeden  Kreis  wird  ein  Abgeordneter  gewählt.  Erreicht  die  Beoblkerung

  des  Kreises  60,000  Seelen,  so  werden  zwei  Abgeordnete  gewählt;  für  jede
fernere  Vollzahl  von  50,000  Seelen  tritt  noch  ein  Abgeordneter  hinzu.

Artikel  42.

Die  Provinzial-Abgeordneten  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Jede  Wahl
verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen  der  Wblbarkeit.
Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetz.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Artikel  43.

In  jedem  dritten  Jahre  finden  die  Wahlen  zur  Ergänzung  der  Provingial-Versammlung
  in  der  regelmäßigen  Sitzung  der  Kreis-Versammlung  statt.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatz  innerhalb  der  Wahlperiode  auseschiedener
  Mitglieder  werden  durch  den  Landrath  desjenigen  Kreises  veran-Ean
  dessen  Versammlung  die  ausgeschiedenen  Abgeordneten  ewählt  hatte.  Der
Ersatzmann  trict  nur  für  die  Zeitperiode  ein,  für  welche  der  Ausgeschiedene
gewählt  war.

Artikel  44.

Die  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  der  Kreis-Versammlung
  unterzeichneten  Wahlprotokolle  werden  dem  Oberpräsidenten  urschriftlich
eingereicht,  welcher  das  Ergebniß  der  Wahl  durch  das  Amtsblatt  unverzüglich
bekannt  macht,  jedem  gewählten  Abgeordneten  gleichzeitig  einen  Auszug  aus
dem  Wahlprotokolle  übersendet  und  sämmtliche  Mahlpcorolle  dem  Provinzial-Landtage
  zur  Prüfung  ihrer  Gültigkeit  vorlegt.

(Nr.  3755,)  Ar-
        <pb n="276" />
        —  260  —
Artikel  45.

Befugnisse  der  Die  Provinzial-Versammlung  verpflichtet  alle  Einwohner  der  Provinz
————3  Provinzial-Angelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse.  Sie  hat  insbesondere

  das  Recht,  sowohl  für  Provinzial-Angelegenheiten  als  auch  für  gemeinsame
  Angelegenheiten  einzelner  Bezirke  oder  mehrerer  Kreise,  so  wie  zur  Beseitigung
  eines  Nothstandes  Ausgaben  zu  beschließen  und  dieselben  auf  die  Bezirke,
Kreise  oder  Gemeinden  zu  vertheilen.

Die  Provinzial=  Mersammkung  vertheilt  in  gleicher  Weise  die  Abgaben,
welche  nach  Provinzen  aufzubringen  sind,  in  sofern  nicht  das  Gesetz  in  anderer
Weise  darüber  bestimmt.

Ueber  Einführung,  Abänderung  oder  Aufhebung  von  Provinzialgesetzen,
so  wie  über  andere  Gegenstände  giebt  sie  ihr  Gutachten  ab,  wenn  es  von
Staatsregierung  erfordert  wird.

Die  Gesetze  bestimmen  die  Befugnisse  der  Provinzial-Versammlung  in
Bezug  auf  die  Angelegenheiten  der  Gemeinden  der  Provinz.

Artikel  46.

Beiträge  über  drei  Jahre  hinaus  oder  von  mehr  als  10  Prozent  der
direkten  Staatssteuern,  so  wie  auch  anders  vertheilte  Beiträge,  können  nur  durch
ein  Gesetz  aufgelegt  werden.

Auch  zu  Anleihen,  so  wie  zu  Bürgschaften  der  Provinz,  bedarf  es  eines
Gesetzes.

Artikel  47.

Die  Provinzial-Versammlung  stiellt  alljäahrlich  die  Rechnung  und  den
Etat  fest.  Für  die  Aufstellung  des  Etats  kann  durch  Beschluß  der  Provin  ial-Versammlung
  der  Zeitraum  von  drei  Jahren  angenommen  werden.  Die  Feststellung
  der  Rechung  kann  von  der  Provinzial-Versammlung  einer  besonders
dazu  gewählten  Kommission  überlassen  werden.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Provinz,  einschließlich  derjenigen
Leistungen,  welche  das  Gesetz  für  eine  Last  der  Provinz  erklärt,  müssen  in  den
Etat  aufgenommen  werden.

Artikel  48.

Zur  Abwehr  oder  Milderung  eines  dringenden  Nothstandes  in  der  Provinz
  kann  die  Provinzial-Versammlung  ohne  weitere  Genehmigung  die  Erhebung
  einer  Provinzial-Abgabe  bis  zu  2  Prozent  der  direkten  Staatssteuern  selbst
dann  beschließen,  wenn  mit  Hinzurechnung  dieser  Abgabe  der  Gesammtbetrag
der  Provinzial-Abgaben  10  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigt  (Art.  46.).
Mehr  als  2  Prozent  im  Ganzen  dürfen  zur  Abwehr  desselben  Nothstandes  i
keinem  Falle  erhoben  werden.

Artikel  49.

Beralbungen  Die  Sitzungen  der  Provinzial-Versammlung  (Provinzial-Landtage)  werder
  8  den  im  Namen  des  Koͤnigs  durch  den  Oberprahdenten  oder  seinen  Stellver-Bersammluns.

  treter  eroͤffnet  und  geschlossen.
Ar-
        <pb n="277" />
        —  261  —

Artikel  50.

Die  Abgeordneten  werden  alljährlich  im  Monat  April  am  Sitze  des
Oberpräsidenten  zur  gewöhnlichen  Sitzung  versammelt,  in  sofern  nicht  der
König  sie  in  eine  andere  Stadt  der  Provinz  zusammen  beruft.

Außerdem  kann  die  Provinzial-Versammlung  durch  den  König  zu  jeder
Zeit  einberufen  werden.  Die  außerordentliche  Sitzung  wird  unter  Angabe  der
Veranlassung  und  Bestimmung  ihrer  Dauer  durch  das  Amtsblatt  verkündet.

Die  Einberufungen  erfolgen  durch  den  Oberprásidenten  mittelst  schriftlicher
  Einladung.

Artikel  51.

Die  gewöhnliche  Sitzung  der  Provinzial-Versammlung  darf  ohne  ausdrückliche
  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  nicht  länger  als  vierzehn  Tage,
und  ohne  Genehmigung  des  Königs  nicht  länger  als  vier  Wochen  dauern.

Artikel  52.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Abgeordneten,  welchem  die
beiden  jüngsten  Abgeordneten  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite
stehen,  wahlt  die  Provinzial-Versammlung  in  der  regelmäßigen  Sitzung  (Artikel
  50.)  ihren  Vorsitzenden,  einen  Stellvertreter  und  zwei  Schriftführet  auf  die
Dauer  eines  Jahres.

Die  Versammlung  regelt  ihren  Geschäftsgang  durch  eine  Geschafts-Ordnung.


Artikel  53.

Ueber  die  Verwaltung  der  Provinzial-Angelegenheiten  ist  der  Provinzial-Versammlung
  alljährlich  in  der  regelmäßigen  Sitzung  durch  den  Oberpräsidenten
  ein  Bericht  mitzutheilen.  In  demselben  sind  die  wichtigsten  Resultate
der  Verwalung,  in  sofern  sie  in  Zahlen  darzustellen  sind,  durch  statistische  Nachweisungen
  zu  belegen.

Dieser  Bericht  wird  verdffentlicht.

Artikel  54.

Die  Sitzungen  der  Provinzial-Versammlung  sind  öffentlich.  Für  einzelne
Gegenstände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  der  Versammlung  zu  fassenden
  Beschluß  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Artikel  55.

Die  Propinzgial-Versammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die
Hälfte  ihrer  Mitglieder  zugegen  ist.

Die  Beschlüsse  der  Pron  jal-Versammlung  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  esagk.

Artikel  50.

Die  Mitglieder  der  Provinzial-Versammlung,  welche  nicht  an  dem  Versammlungsorte
  wohnen,  erhalten  ein  Tagegeld  von  zwei  Thalern,  und  sowohl
für  die  Hinreise  wie  für  die  Rückreise  15  Sgr.  Meilengeld.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3255.)  38.  Ar-
        <pb n="278" />
        —  262  —
Artikel  57.
Der  Obermrsident  und  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Assistenz  bestimmten

  Kommissarien  wohnen  den  Sitzungen  der  Provinzial-Versammlung  bei,  und
müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Artikel  58.

Der  Oberpräsidenk  hat  die  Beschlüsse  der  Provinzial-Versammlung  vorzubereiten
  und  auszuführen  und  die  Provinzial-Institute  zu  verwalten.  Er  kann
zu  diesem  Zwecke  den  Bezirksräthen  und  Kreis-Ausschüssen  Auftrage  ertheilen,
auch  die  ersteren  zu  gemeinschaftlicher  Berathung  zusammenberufen.  Die  Provinzial-Versammlung
  ist  jedoch  berechtigt,  zur  Erledigung  einzelner  Angelegenheilen
  oder  zur  Verwaltung  einzelner  Institutc  besondere  Kommissionen  zu  wählen
  oder  eigene  Beamte  zu  ernennen.

Artikel  59.

Der  Oberpräsident  hat  die  Ausführung  derjenigen  Beschlüsse  der  Provinzial-Versammlung
  und  der  von  ihr  ernannten  Kommissionen,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten,  die  Gesetze  oder  das  Staats-Interesse  verletzen,  von
Amtswegen  oder  auf  Geheiß  der  höheren  Staatsbehörde,  vorläufig  zu  suspendiren.


Er  hat  alsdann  sofort  den  beanstandeten  Beschluß  dem  Staateministerium
  zur  Einholung  der  Entscheidung  des  Königs  vorzulegen  und  dem  Vorsitzenden
  der  Provinzial-Versammlung  oder  der  Kommission  dies  gleichzeitig

mitzutheilen.  6
Titel  W.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  60.

Die  Kosten  der  Kreis=  und  Provinzial-Versammlungen,  ingleichen  der
Kreis-Ausschüsse,  der  Kommissionen  und  der  Bezirksräthe,  werden  von  den  betheiligten
  Kreisen,  Bezirken  und  Provinzen  getragen.  Ob  und  welche  Vergütungen
  den  Mitgliedern  der  Ausschüsse,  Bezirksräthe  und  Kommissionen  und
den  besonderen  Propinzial  Beamnen  (Art.  58.)  zu  gewähren  sind,  hat  die  Provinzial-Versammlung
  durch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.

Artikel  b1.

Die  Einnahme=  und  Ausgabe-Erats  der  Kreise  und  Provinzen  werden,
nachdem  sie  von  den  Kreis=  und  Provinzial-Versammlungen  festgestellt  worden,
durch  die  Kreis=  und  Amtsblätter  verdffentlicht.

Während  der  Dauer  eines  Monats,  vom  Abschlusse  der  Rechnungen  an
Lrechnes,  werden  die  letztern  in  dem  Landrarhsamte,  beziehungsweise  in  dem

ekretariate  des  Oberpräsidenten,  zur  Einsicht  des  Publikums  offen  gelegt.

Artikel  62.
Wer  sich  ohne  gültige  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  Stelle,  4
wel-
        <pb n="279" />
        —  253  —

welcher  er  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gewaͤhlt  ist,  anzunehmen,
oder  die  noch  nicht  drei  Jahre  lang  versehene  Stelle  ferner  zu  versehen,  kann
durch  Beschluß  der  Wahlversammlung  der  den  Gemeindewählern  in  diesem
Gesetze  beigelegten  Rechte  auf  drei  bis  sechs  Jahre  verlustig  erklärt  werden.

Welche  Entschuldigungsgründe  als  gültig  zu  erachten  sind,  hat  die  Wahlversammlung
  zu  ermessen.  In  Bezug  auf  die  Mitglieder  der  Ausschüsse,  Bezirksräthe
  und  Kommissionen  gelten  in  dieser  Hunssh  die  Bestimmungen  des
S.  137.  der  Gemeindeordnung.

Artikel  63.

Die  Mitglieder  der  Kreis=  und  Provinzial-Versammlungen,  so  wie  der
Ausschüsse  und  Bezirksräthe,  sind  nicht  an  Insiruktionen  oder  Aufträge  der
Wähler  gebunden.

Artikel  54.

Wenn  ein  Mitglied  eines  Bezirksrathes  oder  eines  Kreis-Ausschusses  ein
besoldetes  Staatsamt  annimmt,  oder  im  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit
welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert
es  Sitz  und  Stimme  im  Bezirksrathe  oder  im  Kreis-Ausschusse  und  kann  seine
Stelle  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  65.

Der  König  kann  eine  Kreis-Versammlung,  sowie  eine  Provinzial-Versammlung,
  auflösen.  Es  muß  alsdann  innerhalb  zwei  Monaten  die  Neuwahl
angeordnet  werden.

Wird  eine  Kreis-Versammlung  ausgelöst,  so  ist  auch  der  Kreis-Ausschuß
als  aufgelöst  zu  betrachten  (Artikel  20).  Die  Mitglieder  des  Ausschusse
haben  jedoch  ihre  Funktionen  so  lange  fortzusetzen,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt

  ist.
Artikel  b6.

Alle  Gesetze  über  die  Kreis=  und  Provinzialstände  sind  aufgehoben;
desgleichen  alle  diejenigen,  die  Provinzial-Verwaltung  berreffenden  Bestimmunbeng,
  welche  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  in  Einklang  stehen.  Jedoch

leiben  die  bisherigen  Verwaltungen  der  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Institute
  so  lange  in  Wirksamkeit,  bis  die  Provinzial-Versammlung  darüber
anderweitig  beschlossen  hat.
Titel  V.
[Uebergangs-Bestimmungen.
Artikel  67.

Die  zur  Ausföhrung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  vorübergehenden  Bestimmungen
  werden  von  dem  Minister  des  Innern  getroffen.  Derselbe  hat
namentlich  diejenigen  Behörden  zu  bezeichnen,  welche  die  Verrichtungen  der  neu
zu  bildenden  Organe,  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthig  sind,  einstweilen
  auszuüben  haben.  »

Ok.s«255.)  ZWE-  Ar-
        <pb n="280" />
        —  264  —

Artikel  68.

Die  in  Folge  der  Demarkationslinie  erforderliche  anderweite  Regulirung
der  Kreisgrenzen  in  der  Provinz  Posen  erfolgt  durch  die  Staatsregierung.

Die  nach  den  J#.  2.  und  32.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  aus
den  von  den  Kreisständen  ernannten  Kreis-Verordneten  zu  wählenden  Schiedsrichter
  sind  bis  auf  Weiteres  von  den  Parteien,  wenn  sie  sich  über  andere  Personen
  nicht  einigen,  aus  den  sachkundigen  Kreis-Eingesessenen  zu  wählen.

Die  Wahl  unterliegt  der  Prüfung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetungsbehorde,
  welche  zugleich  im  Mangel  der  Vereinigung  der  Parteien  den
Obmann  zu  ernennen  hat.

Artikel  69.

Die  bisherigen  kommunallandständischen  Einrichtungen  bleiben  in  Wirksamkeit,
  so  lange  dieselben  nicht  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  anderweitig
  geregelt  sind.

#  dahin  haben  die  Mitglieder  der  Kommunal-Landtage  und  der  von
denselben  gewählten  Kommissionen  ihre  Funktionen  fortzusetzen.  Auch  können
Ersatzwahlen  stattfinden.

Artikel  70.

So  lange  die  Revision  der  Steuergesetzgebung  noch  nicht  beendigt  ist,
werden  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Ver-  eilung  der  nach  Art.  11.,  12.,
46.  und  48.  aufzubringenden  Kreis=  und  Provinziallasten  erfolgen  soll,  durch
ein  nach  Anhörung  der  Provinzial-Vertretung  zu  erlassendes  Regulativ  der
Staatsregierung  fesgeneul.

Artikel  71.

Die  das  erste  Mal  ausscheidenden  Mitglieder  der  Kreis=  und  Provinral-Versemmlung,
  sowie  der  Kreis-Ausschüsse  und  der  Bezirksräthe,  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Dasselbe  gilt  beim  Ausscheiden  des  zweiten  Drittels
der  Mitglieder  der  zum  ersten  Male  gewählten  Kreis-Versammlung  (Art.  7.0.

Artikel  72.

Bis  zur  Feststellung  definitiver  Geschäftsordnungen  haben  die  Provinzial=
  und  Kreis-Versammlungen,  die  Kreis-Ausschüsse  und  Bezirksrärhe,
vom  Minister  des  Innern  zu  erlassende  provisorische  Geschäftsordnungen  zu

befolgen.
Artikel  73.

Die  Anordnung  darüber,  wann  und  in  welcher  Weise  die  Bestimmungen
  der  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Ordnung  in  Beziehung  auf  die  danach
zu  bildende  Kreis=  und  Provinzial-Vertretung  in  der  Provinz  Posen  zur  Ausführung
  gelangen,  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  erfolgen,  nachdem  die  Verhabtenss
  dieser  Provinz  mit  Rücksicht  auf  die  Demarkationslinie  definiriv  geregelt
  sein  werden.

Die  bis  dahin  erforderlichen  vorläusigen  Bestimmungen  und  Anordnungen
  sind  nach  Artikel  67.  von  dem  Minister  des  Innern  zu  treffen.

Ur-
        <pb n="281" />
        —  265  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenbändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3256.)  Gesetz  über  die  Polizei-Verwaltung.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

.  1.

Die  örtliche  Polizei-Verwaltung  wird  von  den  nach  den  Vorschriften  der
Gemeinde-Ordnung  dazu  bestimmten  Beamten  (Bürgermeistern,  Kreis-Amtmannern,
  Oberschulzen)  im  Namen  des  Königs  geführt  —  vorbehaltlich  der  im
§.  2.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehenen  Ausnahme.

Die  Ortspolizei-Beamten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten
Staatsbehdrde  in  Polizei-Angelegenheiten  erkheilten  Anweisungen  zur  Ausführung
  zu  bringen.

Icher,  der  sich  in  ihrem  Verwaltungs-Bezirke  aufhäalt  oder  daselbst  ansassig
  ist,  muß  ihren  polizeilichen  Anordnungen  Folge  leisten.

K.  2.

In  Gemeinden,  wo  sich  eine  Bezirksregierung,  ein  Land-,  Stadt=  oder
Kreisgericht  befindet,  so  wie  in  Festungen  und  in  Gemeinden  von  mehr  als
10,000  Einwohnern,  kann  die  örtliche  Polzzei-Verwaleung  durch  Beschluß  des
Ministers  des  Innern  besonderen  Staatsbeamten  übertragen  werden.  Auch  in
anderen  Gemeinden  kann  aus  dringenden  Gründen  dieselbe  Eimichtung  zeitweise
  eingeführt  werden.

g.  3.
Die  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  sind,  mit  Ausnahme  der

Gehälter  der  von  der  Staatsregierung  im  Falle  der  Anwendung  des  F.  2.
angestellten  besonderen  Beamten,  von  den  Gemeinden  zu  bestreiten.

5.  4.

Ueber  die  Einrichtungen,  welche  die  örtliche  Polizei-Verwaltung  erfordert,
  kann  die  Bezirksregierung  besondere  Vorschriften  erlassen.  Die  für  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  wegen  Anstellung  von  Polizei-Kommissarien  werden  hierdurch  nicht  be-1—.—

  ruͤhrt.
        <pb n="282" />
        —  266  —

rührt.  Ebenso  bleiben  vorlaufig  die  Oistrikts-Kommissarien  in  der  Provinz
Posen  in  Wirksamkeit.

Die  Ernennung  aller  Polizei-Beamten,  deren  Anstellung  den  Gemeinde-Behörden
  zusteht,  bedarf  der  Beslätigung  der  Staatsregierung.

g.  5.

Die  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten  Behörden  sind
befugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande,  ortspolizeiliche,  für  den
Umfang  der  Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  3  Rthlr.  anzudrohen.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  10  Rlhlr.  gehen,
wenn  die  Bezirksregierung  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Die  Bezirksregierungen  haben  über  die  Art  der  Verkündigung  der
ortspolizeilichen  Vorschriften,  so  wie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung
die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

g.  6.
Zu  den  Gegenstaͤnden  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehoͤren:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;

b)  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Straßen,  Wegen  und  Plaͤtzen,  Bruͤcken,  Ufern  und  Gewaͤssern;

c)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Nahrungsmitteln;


4)  Hrdmung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensei
einer  größeren  Anzahl  von  Personen;

e)  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
  von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffee-Wirthschaften
  und  sonstige  Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen
und  Getränken;

1)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheir;

8)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bau-Ausführungen,  sowie  gegen
Fmeeinschs  liche  und  gemeingefahrliche  Handlungen,  Unternehmungen
  und  Ereignisse  überhaupt;

„h)  Schutz  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,
Weinberge  u.  s.  w.;

i)  alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und
ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.

S.  7.

Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei  ist
die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  erforderlich.  Die  Berathung  erfolgt
unter  dem  Vorsitze  des  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten
Beamten.  s

Von  jeder  ortspolizeilichen  Verordnung  ist  sofort  eine  Abschrift  an  die
zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  einzureichen.
9.
        <pb n="283" />
        —  267  —

6.  9.
»  Der  Regierungspraͤsident  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorschrift  durch
einen  foͤrmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gruͤnde  außer  Kraft  zu  setzen.
Denm  Beschlusse  muß,  mit  Ausnahme  dringender  Faͤlle,  eine  Berathung
mit  dem  Bezirksrathe  vorhergehen.  Die  Erklaͤrung  des  Letzteren  ist  enischeidend:


1)  wenn  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  gesetzt  werden
soll,  weil  sie  das  Gemeindewohl  verletzt;

2)  wenn  es  sich  darum  handelt,  eine  Verordnung  über  Gegenstande
der  landwirthschaftlichen  Polizei  wegen  ihrer  Unzweckmaßigkeit  aufzuheben.


.  10.

Die  Bestimmungen  der  §S#.  8.  und  9.  finden  auch  auf  die  Abänderung
oder  Aufhebung  ortspolizeilicher  Vorschriften  Anmwendung.

K.  11.

Die  Bezirksregierungen  sind  befuge,  für  mehrere  Gemeinden  ihres  Verwaltungs-Bezirks
  oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben  gültige  Polizei-Vorschriften
  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichebefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zu
dem  Betrage  von  10  Rthlr.  anzudrohen.

Der  Minisier  des  Innern  hat  über  die  Art  der  Verkündigung  solcher
Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit
derselben  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

K.  12.

Die  Vorschriften  der  Bezirksregierungen  G.  11.)  können  sich  auf  die  im
F.  6.  dieses  Gesetzes  angeführten  und  alle  anderen  Gegenstände  beziehen,  deren
polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhällnisse  der  Gemeinden  oder  des  Bezirks
erfordert  wird.

K.  13.

Zum  Erlasse  solcher  Vorschriften  der  Bezirksregierungen,  welche  die  land-“l
  Polizei  betreffen,  ist  die  Zustimmung  des  Bezirksrathes  erforderlich.


F.  11.

Die  Befugniß  der  Bezirksregierungen,  sonstige  allgemeine  Verbote  und
Strafbestimmungen  in  Ermangelung  eines  bereits  bestehenden  gesetzlichen  Verbotes
  mit  höherer  Genehmigung  zu  erlassen,  ist  aufgehoben.

K  15.

Es  dürfen  in  die  polizeilichen  Vorschriften  (&amp;amp;#.  5.  und  11.)  keine  Bestimmungen
  aufgenommen  werden,  welche  mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen
  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruche  stehen.

K.  16.
Der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  soweit  Gesetze  nicht  enkgegenstehen,
(Nr.  3  56.)  jede
        <pb n="284" />
        —  268  —
jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  foͤrmlichen  Beschluß  außer  Kraft  zu
setzen.

Die  Genehmigung  des  Koͤnigs  ist  hierzu  erforderlich,  wenn  die  polizeiliche

  Vorschrift  von  dem  Koͤnige  oder  mit  dessen  Genehmigung  erlassen  war.
K.  17.

Die  Polizeirichter  haben  über  alle  Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche
Vorschriften  (99.  5.  und  11.)  zu  erkennen,  und  dabei  nicht  die  Nothwendigkeit
oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  jener  Vorschriften
nach  ben-  Bestimmungen  der  W.  5.,  11.  und  15.  dieses  Gesetzes  in  Erwägung
zu  ziehen.

g.  18.

Für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Angeschuldigten  ist  auf  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  zu  erkennen.  Das  höchste  Maaß  derselben  ist  4  Tage
statt  3  Rehlr.  und  14  Tage  siatt  10  Rehlr.

S.  19.

Die  bisher  erlassenen  polizkeilichen  Vorschriften  bleiben  so  lange  in  Kraft,
bis  sie  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  aufgehoben  werden.

g.  20.

Die  den  Polizeibehörden  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehende  Erxekutionsgewalt
  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Jede  Polizeibehörde  ist  berechtigk,  ihre  polizeilichen  Verfügungen  durch
Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  durchzusetzen.

Wer  es  unterläßt,  dassenige  zu  thun,  was  ihm  von  der  Polizeibehörde
in  Ausübung  dieser  Befugnig  geboten  worden  ist,  hat  zu  gewärtigen,  daß  es
auf  seine  Kosten  zur  Ausführung  gebracht  werde  —  vorbehaltlich  der  etwa
verwirkten  Strafe  und  der  Verpflichtung  zum  Schadenersatze.

K.  21.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucklem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  o.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
r.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="285" />
        —  269  —

Gesetz-Sammlung
für  die

König'lichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  19—

 

(Nr.  3257.)  Gesetz,  bekreffend  die  Gewährung  einer  Beihülfe  aus  der  Staatskasse  an  die
Meliorations-Societät  der  Bocker  Haide.  Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

S.  1.

Der  Meliorations-Societät  der  Bocker  Haide,  welche  jetzt  gebildet  wird,
um  einen  Theil  der  Grundstücke  zwischen  der  Lippe  und  dem  Haustenbach  in
den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Wiedenbrück,  Lippstadt  und  Beckum  durch
Bewässerung  mit  Wasser  aus  dem  Lippeflusse  zu  verbessern,  soll  zur  Ausführung
  der  beabsichtigten  Anlagen  ein  Darlehn  aus  der  Staatskasse  bis  zur  Hohe
von  Einhundert  und  achttausend  Thalern  gegeben  werden.

g.  2.

Das  Darlehn  soll  fuͤnf  Jahre  zinsfrei  sein,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  aber  mit  fuͤnf  Prozent  des  urspruͤnglichen  Darlehnsbetrages  jaͤhrlich  verzinst
  und  amortisirt  werden,  dergestalt,  daß  von  den  jaͤhrlichen  Zahlungen  drei
Prozent  des  jedesmaligen  Darlehnrestes  auf  Zinsen,  der  Ueberrest  zur  Kapitaltilgung
  verrechnet  wird.

Die  zu  bewässernden  Grundsluͤcke  der  Societaͤtsmitglieder  haften  fuͤr  die
in  Ansehung  ihrer  der  Societaͤt  zu  entrichtenden  Beitraͤge,  ohne  daß  es  einer
hypothekarischen  Eintragung  bedarf.  Diese  Beitraͤge  genießen  bei  Konkurrenz
mit  anderen  Verpflichtungen  des  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches
den  in  den  §#.  357.  und  393.  Tit.  50.  Thl.  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  bezeichneten  beständig  fortlaufenden  Lasten  zugestanden  ist.

K.  3  Z

Die  Kosten  der  Vorarbeiten  und  die  Remuneration  der  Koöniglichen
Beamten,  welche  von  der  Regierung  mit  der  Ausführung  der  Meliorations-Anlagen
  beauftragt  werden,  sind  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.

Jahrzang  1850.  (Nr.  3257.)  39  g.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Maͤrz  1850.
        <pb n="286" />
        —  270  —

g.  4.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der
Finanzminister  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  6

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  Marz  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
o.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

(Nr.  3258.)
        <pb n="287" />
        —  271  —

(Nr.  3258.)  Gesetz,  betreffend  die  an  Stelle  der  Vermögens-Konfiskation  gegen  Deserteure
und  ausgetretene  Milikairpflichtige  zu  verhängende  Geldbuße.  Vom  11.
März  1950.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Gegen  Deserteure,  deren  man  nicht  habhaft  werden  kann,  sowie  gegen
diejenigen  Personen,  welche,  um  sich  der  Plicht  zum  Eintritt  in  den  ODienst
des  siehenden  Heeres  zu  entziehen,  die  preußischen  Lande  verlassen,  soll,  anstatt
der  Vermögens-Konfiskation,  auf  eine  Geldbuße  von  funfzig  bis  Eintausend
Thalern  erkannt  werden.

Das  Vermögen  der  vorgedachten  Personen  ist  in  soweit,  als  es  nach
dem  Ermessen  des  Richters  zur  Deckung  der  sie  möglicher  Weise  treffenden
höchsten  Strafe  von  Eintausend  Thalern  und  der  Kosten  des  Verfahrens  erforderlich
  ist,  von  demselben  mit  Beschlag  zu  belegen.

Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bleiben  unverändert.

g.  2.

Unsere  Minister  des  Krieges  und  der  Justiz  werden  mit  der  Ausfuͤhrung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  4.
Januar  1849.  (Gesetz-Sammlung  Seite  47.),  bei  deren  Vorschriften  es  bis
8  dem  Zeitpunkt  der  eintretenden  verbindlichen  Kraft  des  heutigen  Gesetzes
berall  verbleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  Maͤrz  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  82288—3259.)  39°•  (Nr.  3259.)
        <pb n="288" />
        –  27  —

(Nr.  3259.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Märg  1850.,  betresfend  die  durch  die  veränderte
Staatsverfassung  nöthig  gewordenen  Abänderungen  in  der  Organisation
des  Königl.  Kredit  -Instituts  für  Schlesien.

A½#  den  Antrag  des  Staatsministeriums  in  dem  Bericht  vom  27.  Dezember
v.  J.,  die  durch  die  veränderte  Staatsverfassung  nöthig  gewordenen  Abänderungen
  in  der  Organisation  und  Wirksamkeit  des  in  Gemägheit  der  Verordung
  vom  8.  Juni  1835.  unter  Garantie  des  Staats  errichteten  Königlichen
Kredit-Instieuts  für  Schlesien  betreffend,  bestimme  Ich,  was  folgt:

1)  Das  Konigliche  Kredit-Institut  für  Schlesien  wird  den  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  untergeordnet.

2)  Die  mit  der  Vertretung  des  Institurs  beauftragte  Behörde  wird  fortan
ihren  Sitz  in  Breslau  haben.  Den  Vorsitz  in  derselben  führt  der  jedesmalige
  Oberpräsident  der  Provinz  oder  dessen  Stellvertreter.  Die  laufenden
  Geschäfte  werden  unter  dem  Oberpräsidenten  von  einem  Mitgliede
  des  Instituks  als  erstem  Direktor  geleitet.  Der  erste  Direktor
muß  in  Breslau  seinen  Wohnsitz  haben.

3)  Dem  Vorsitzenden  verbleibr  die  allgemeine  Leikung  des  Instituts,  die
Theilnahme  bei  der  Ausfertigung,  Außerkurssetzung  und  Kassation  der
Pfandbriefe,  die  Annahme  des  erforderlichen  Subalternpersonals  und  die
spezielle  Aufsicht  über  die  Beobachtung  der  in  der  Verordnung  vom
8.  Juni  1835.  dem  Instirur  ertheilten  Vorschriften,  insbesondere  in  Beiehung
  auf  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  demselben  überwiesenen
  Fonds  und  Betriebskapitals,  so  wie  der  Amortisationsbestände.
Derselbe  ist  befugt,  die  Ausführung  eines  von  dem  Kollegium  gefaßten
Beschlusses  bis  zur  Entscheidung  der  vorgesetzten  Ministerien  zu  suspeniren.


4)  Das  Institut  wird  mit  der  Publikation  des  gegenwaͤrtigen  Erlasses  dergestalt
  geschlossen,  daß  Antraͤge  auf  Bewilligung  von  Pfandbriefen  Litt.  B.,
auf  Bewilligung  von  Darlchnen  hinter  den  Pfandbriefen  Lilt.  B.,  auf
die  Regulirung  der  Vermögensverhältnisse  verschuldeter  Gutsbesitzer  oder
auf  Bewilligung  von  Hypothekendarlehnen  gegen  depositalmäßige  Sicherheic,
  bei  demselben  ferner  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Die  bereits
eingegangenen  Anträge  sind  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom
8.  Juni  1835.  zu  erledigen.

5)  Die  durch  die  Verordnung  vom  8.  Juni  1835.  .  74.  bis  86.  gestattete,
bisher  jedoch  nicht  zur  Wofährung  gekommene  Ablieferung  der  in  den
General-Depositorien  der  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  in  Schlessen
befindlichen  baaren  Gelder  und  Bankobligationen  an  das  Kredit-Institut
findet  auch  in  Zukunft  nicht  statt.

6)  Dem  Inslitut  verbleibt  die  Verwaltung  des  demselben  als  Betriebskabital
  überwiesenen  zinsfreien  Vorschusses.  Eine  Vermehrung  dieses  Z
triebs-
        <pb n="289" />
        —  278  —

triebskapitals  soll  nicht  stattfinden.  Die  Ueberschüsse,  welche  die  Einnahmen
  des  Instituts  nach  Bestreitung  sämmtlicher  Ausgaben  gewähren,
sind  nach  dem  Schlusse  jedes  Jahres,  die  bereits  angesammelten  Ueberschüsse
  aber  sofort,  und  zwar  nach  der  Bestimmung  des  Finanzministers
eneweder  baar,  oder  in  Pandbriefen  Litt.  B.,  oder  durch  Ueberweisung
sonstiger  Aktiva  an  den  Staatsschatz  abzuführen.

7)  Die  Revision  der  Jahresrechnungen  des  Instituts  erfolgt  durch  die  Ober-Rechnungskammer
  nach  den  für  dieselbe  ergangenen  allgemeinen  Bestimmungen.


8)  Alle  Vorschriften  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1835.  und  der  Deklaration
  vom  17.  Mai  1847.  (Gesetz-Sammlung  S.  229.),  welche  den
obigen  Bestimmungen  entgegenstehen,  werden  hierdurch  außer  Kraft
gesetzt.

9)  Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Erlasses  beauftragt.  Sie  haben  auch  den  Zeitpunkt  festzusetzen,
von  wo  ab  die  Bestimmungen  zu  2.  und  3.  in  Wirksamkeit  treten.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  4.  März  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  3259—3260.)  (Nr.  3200.)
        <pb n="290" />
        —  274  —

(Nr.  3260.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  März  1850.,  betrefsend  die  Anciennetäts-Verhältnisse,
  die  Gehaltsstufen  und  den  Rang  der  richterlichen  Beamten,  so  wie
der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft.

A.  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  M.  will  Ich  zur  Ausführung  der  §#.  4.,  36.,
39.  der  Verordnung  vom  2.  Januar  v.  J.  und  in  Folge  der  von  den  Kammern
  über  die  Etats  für  die  Justizoerwaltung  gefaßten  Beschlüsse  hinsichts  der
Anciennetäts-Verhällnisse,  der  Gehaltssiufen  und  des  Ranges  der  richterlichen
Beamten,  sowie  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  in  sämmtlichen  Provinzen
der  Monarchie,  mit  Ausschluß  des  Bezirks  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Köln,  folgende  Bestunmungen  treffen:

1)  Die  Gehälter  der  Appellationsgerichts-Raäthe  werden  nicht,  wie  bisher,
nach  dem  speziellen  Etat  des  Appellationsgerichts,  bei  welchem  dieselben
angestellt  sind,  sondern  nach  der  Gesammtanzahl  der  bei  allen  Appellationsgerichten
  vorhandenen  Rathsstellen  in  den  zulässigen  Abstufungen
regulirk.  Die  Lokalzulagen,  welche  der  Etat  für  einige  Rathsstellen  in
Berlin  nachweist,  werden  hierdurch  nicht  betroffen.  Die  Verhltnisse
des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitslein  bleiben  einer  besonderen  Bestimmung
  vorbehalten.

2)  Bei  den  fünf  Stadtgerichten  zu  Berlin,  Breslau,  Königsberg,  Danzig
und  Magdeburg  sollen  die  Stellen  der  Mitglieder,  ausschließlich  der  Direktoren,
  zu  à  aus  Rathsstellen  und  zu  1  aus  Richterstellen  bestehen.
Die  Mitglieder  rücken  bei  jedem  dieser  Gerichte  unter  sich  nach  ihrer
Anciennekät  vor,  welche  bei  den  Räthen  durch  das  Datum  des  Raths-Patents
  und  bei  den  Richtern  durch  das  Dienstalter  als  Richter,  nadmlich
durch  die  erste  elaksmäßige  Anstellung  bei  einem  solchen  Gerichte,  oder,
sofern  sich  hierauf  ein  früheres  Dienstalter  gründet,  durch  die  Anciennetaͤt
als  Obergerichts-Asesor,  beziehungsweise  Gerichts  =  Assessor,  bestimmt
wird.

3)  In  den  Etats  der  Kreisgerichte  werden  die  Stellen  der  Mitglieder,  ausschliehlich
  der  Direktoren,  sämmtlich  als  Richterstellen  aufgeführt.  Einem
Theile  der  Richter  bis  zur  Hälfte  der  Mitglieder  der  innerhalb  eines
Appellationsgerichts-Bezirks  befindlichen  Kreisgerichte  kann  nach  Maaßgabe
  ihrer  Wuürdigkeit  der  Raths-Karakter  verliehen  werden,  welcher
jedoch  keine  Anciennetätsrechte  in  Bezug  auf  die  zu  2.  erwähnten  Rathssiellen
  begründet.  Oie  Gehälter  der  Mitglieder,  ausschließlich  der  Direktoren,
  werden  nicht,  wie  bisher,  nach  dem  speziellen  Etat  des  Gerichts,
bei  welchem  dieselben  angestellt  sind,  sondern  nach  der  Gesammtanzahl
der  bei  allen  Kreisgerichten  innerhalb  eines  Appellationsgerichts-Bezirks
vorhandenen  Richterstellen  in  den  zulässigen  Abstufungen  regulirt.  Lokalzulagen,
  welche  die  Etats  für  einzelne  Stellen  bei  Gerichten  in  größeren
Städten  nachweisen,  werden  hierdurch  nicht  berührt.  Die  Anciennetät
und  die  Reihefolge  im  Kollegium  ist  ausschließlich  nach  dem  Dienstalter

als
        <pb n="291" />
        —  275  —

als  Richter,  naͤmlich  nach  der  ersten  etatsmaͤßigen  Anstellung  als  solcher,
oder,  sofern  sich  hierauf  ein  fruͤheres  Dienstalter  gruͤndet,  nach  der  Annne
  als  Obergerichts-Assessor,  beziehungsweise  Gerichts-Assessor,  zu
estimmen.

4)  Von  den  in  den  Staatsdienst  übernommenen  vormaligen  Patrimonial-Richtern,
  ausschließlich  der  standesherrlichen  Jusliz-Beamten,  deren  Verhälenisse
  durch  besondere  Vorschriften  bestimmt  sind,  rangiren  diejenigen,
deren  Anstellungs  =  Urkunden  ohne  Vorbehalt  bestätigt  waren,  nach  dem
durch  diese  Bestätigung  begründeten  Oienstalter  als  Richter;  jedoch  ist
ihnen  hiervon,  soweit  sie  nicht  die  dritte  Prüfung  abgelegt  und  dadurch
eine  bessere  Anciennetät  erworben  haben,  ein  Zeitraum  von  vier  Jahren
in  Abrechnung  zu  bringen.  Solche  Patrimonialrichter,  welche  nur  mit
Vorbehalt  angestellt  oder  bestätigt  waren,  besitzen  im  Verhältnisse  zu  den

Kbniglichen  Richtern  und  zu  den  ohne  Vorbehalt  bestätigten  Privatrichtern

  die  Anciennetät  vom  1.  April  1849.,  sofern  nicht  die  zurückgelegte

dritte  Prüfung  ein  früheres  Dienstalter  begründet.  Oas  ihnen  bei  der

Uebernahme  in  den  Königlichen  Justizdienst  unter  Berücksichtigung  ihres

früheren  Einkommens  und  ihrer  Dienstzeit  ausgesetzte  Gehalt  verbleibt

ihnen  unverkürzt,  sofern  sie  nach  der  obigen  Bestimmung  nicht  in  ein
höheres  Einkommen  treten  können.  Unter  sich  rangiren  die  vormaligen

Privatrichter  jeder  dieser  Kategorieen  nach  ihrem  Dienstalter  als  Richter,

und  bei  gleicher  richterlicher  Anciennetät  nach  ihrem  Dienstalter  als  Referendarien.



5)  Die  Bestallungen  der  Direktoren  der  Kreisgerichte  und  der  Stadt=  und
Kreisgerichts-Räthe  werden  von  Mir  selbst  voll  ogen;  die  Bestallungen
der  Stadt=  und  Kreisrichter  sind  in  Meinem  Namen  von  dem  Justizminister
  auszufertigen.

6)  Die  Rangverhältnisse  der  Präsidenten  und  Räthe  des  Obertribunals  und
der  Appellationsgerichte  bleiben  unverändert.  Die  ersten  Direktoren
(Präsidenten)  der  fünf  Stadtgerichte  zu  Berlin,  Breslau,  Königsberg,
Danzig  und  Magdeburg  gehören  zur  dritten  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten.  Die  sonstigen  Direktoren  derselben,  so  wie  die  Direktoren
  der  Kreisgerichte  haben  den  Rang  der  Beamten  vierter  Klasse.
Den  Stadt=  und  Kreisgerichts-Räthen  verbleibt  der  durch  das  Reglement
  vom  7.  Februar  1817.  und  die  Order  vom  1.  November  1835.
bestimmte  Rang.  ODie  Stadt=  und  Kreisrichter  stehen  in  der  fünften
Rangklasse.  Gerichts-Assessoren,  welchen  eine  etatsmäßige  Stelle  nicht
gewährt  ist,  gehören  ebenfalls  zur  fünften  Rangklasse,  stehen  jedoch  den
etatsmäßigen  Richtern  nach.

7)  Die  Ascension  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  in  höher  dotirte
Stellen  wird  lediglich  durch  Tüchtigkeit  und  gute  Dienstführung  bestimmt.
Gehen  Beamte  der  Staatsanwalischaft,  welche  etatsmäßig  angestellt
sind,  oder  die  dritte  Pruͤfung  abgelegt  haben,  in  die  richterliche  Laufbahn

(Nr.  3260)  uͤber,
        <pb n="292" />
        —  276  —

über,  so  kommt  die  Dienstzeit  in  der  Staatsanwaltschaft  bei  Bestimmung
  ihrer  Anciennetät  in  Anrechnung.

8)  Die  Ober-Staatsanwälte  bei  den  Appellationsgerichten  haben  den  Rang
zwischen  der  dritten  und  vierten  Rangklasse  der  Provinzial-Behörden,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß,  wenn  die  Nothwendigkeit  einer  Versetzung
  eintritt,  dieselbe  unter  Beibehaltung  des  Ranges  in  ein  Amt  der
vierren  Rangklasse  erfolgen  kann.  Die  Staatsanwälte  bei  den  fünf
Stadtgerichten  zu  Berlin,  Breslau,  Königsberg,  Danis  und  Magdeburg
  haben  den  Rang  der  Provinzial-Beamten  vierter  Klasse;  die  übrigen
  Staatsanwälte  stehen  in  dem  Nange  der  Stadt=  und  Kreisgerichts-Rathe,
  und  die  etatsmäßig  angestellten  Staatsanwalts-Gehülfen  im
Range  der  Stadt=  und  Kreisrichter.

9)  Hinsichtlich  der  Diäten  und  Reisekosten  finden  für  die  unter  Nr.  6.  und  8.
erwähnten  Beamren  ohne  Rücksicht  auf  die  dort  getroffenen  Anordnun-=zenD
  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  jetzt  zulässig  gewesenen  Sätze
is  zum  Erlasse  eines  neuen  Sportelgesetzes  und  Diäten-Regulativs  auch
ferner  Anwendung.  In  Betreff  derjenigen  Beamten,  welche  im  Range
zwischen  zwei  Rangklassen  stehen,  sind  in  dieser  Beziehung  die  Vorschriften
  für  die  nachfolgende  Rangklasse  maaßgebend.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekanne  zu  machen.
Charlotrenburg,  den  19.  März  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Simons.
An  den  Justizminisier.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mini.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Ruvolph  Decker.)
        <pb n="293" />
        —  277  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤöͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20——

 

(Nr.  3264.)  Verordnung  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung
gefährdenden  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereir#gungerechtes.
Vom  11.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  2c.

verordnen  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  unter  Zustimmung  beider
Kammern,  was  folgt:

K.  1.

Von  allen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten  eroͤrtert
  oder  berathen  werden  sollen,  hat  der  Unternehmer  mindestens  vier  und
zwanzig  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung,  unter  Angabe  des
Ortes  und  der  Zeit  derselben,  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.
Diese  Behörde  hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Beginnt  die  Versammlung  nicht  spatestens  eine  Stunde  nach  der  in  der
Anzeige  angegebenen  Zeit,  so  ist  die  später  beginnende  Versammlung  als  vorschriftsmäßig
  angezeigt  nicht  anzusehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Versammlung
  die  länger  als  eine  Stunde  ausgesetzten  Verhandlungen  wieder  aufnimmt.

g.  2.

Die  Worsteher  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezwecken,  sind  verpflichtet,  Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichniß
  der  Miglieder  binnen  drei  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins,  und
jede  Aenderung  der  Statuten  oder  der  Vereinsmitglieder  binnen  drei  Tagen,
nachdem  sie  eingetreten  ist,  der  Ortspolizeibehörde  zur  Kenntnißnahme  einzur
  derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu
ertheilen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der  Statuten
und  der  Verzeichnisse,  oder  der  Abänderungen  derselben,  sofort  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen.  ·

Japgusmawr.sgsy  10  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Maͤrz  1850.
        <pb n="294" />
        —  278  —

Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  Paragraphen  beziehen
sich  nicht  auf  kirchliche  und  religioͤse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  wenn
diese  Vereine  Korporationsrechte  haben.

g.  3.

Wenn  fuͤr  die  Versammlungen  eines  Vereines,  welcher  eine  Einwirkun
auf  oͤffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit  und  Ort  statutenmaͤßig  oder  dur
einen  besonderen  Veschiun  im  Voraus  fesisiehr,  und  dieses  wenigstens  vier  und
zanzig  Stunden  vor  der  ersten  Versammlung  zur  Kenntniß  der  Ortspolizeiehörde

  gebracht  worden  ist,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige,  wie  sie
der  K.  1.  erfordert,  für  die  einzelnen  Versammlungen  nicht.

g.  4.

Die  Ortspolizeibehoͤrde  ist  befugt,  in  jede  Versammlung,  in  welcher
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  berarlen  werden  sollen,  einen  oder
zn  Pelizeibeamte  oder  eine  oder  zwei  andere  Personen  als  Abgeordnete  zu
enden.

Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur  in  ihrer
Dienstkleidung  oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft
  erscheinen.  Sind  sie  nicht  Polizeibeamte,  so  müssen  sie  durch  besondere
Abzeichen  erkennbar  sein.

Den  Abgeordneten  muß  ein  angemessener  Platz  eingerdumt,  ihnen  auch
auf  Erfordern  durch  den  Vorsitzenden  Auskunft  über  die  Person  der  Redner
gegeben  werden.

g.  5.

Die  Abgeordneten  der  Polizeibehoͤrde  sind,  vorbehaltlich  des  gegen  die
Betheiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens,  befugt,  sofort  jede  Versammlung
  aufzuldsen,  bezüglich  deren  die  Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige
(.  1.  und  3.)  nicht  vorgelegt  werden  kann.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  in  der
Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung
oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten;  oder  wenn  in  der  Versammlung
  Bewaffnele  erscheinen,  die  der  Aufforderung  des  Abgeordneten  der
Obrigkeit  entgegen,  nicht  entfernt  werden.

g.  6.
Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung  für  aufgelöst
  erklärt  hat,  sind  alle  Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.
iese  Erklärung  kann  nöthigenfalls  durch  die  bewaffnete  Macht  zur  Ausfährung
  gebracht  werden.

F.  7.

Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheinen,  mit  Ausnahme
der  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.

g.  8.
        <pb n="295" />
        —  279  —

K.  8.

Für  Vereine,  welche  bezwecken,  politische  Gegensiände  in  Versammlunen
  zu  erörtern,  gelten  außer  vorstehenden  Bestimmung#n  nachstehende  Be-#rakungen:


a)  sie  dürfen  keine  Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  als  Mitglieder
aufnehmen;

p)  sie  dürfen  nicht  mit  anderen  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen
Zwecken  in  Verbindung  treten,  insbesondere  nicht  durch  Komite's,  Ausschüsse,
  Central-Organe  oder  ähnliche  Einrichtungen  oder  durch  gegenseitigen
  Schriftwechsel.

erden  diese  Beschränkungen  überschritten,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
berechtigk,  vorbehaltlich  des  gegen  die  Betheiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafvrsahrene,
  den  Verein  bis  zur  ergehenden  richterlichen  Entscheidung  (F.  16.)
zu  schließen.

Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  dürfen  den  Versammlungen  und
Sitzungen  solcher  politischen  Vereine  nicht  beiwohnen.  Werden  dieselben  auf
die  Aufforderung  des  anwesenden  Abgeordneten  der  Obrigkeit  nicht  entfermt,
so  Grund  zur  Auflösung  der  Versammlung  oder  der  Sitzung  (9#.  5.  6.)
vorhanden.

g.  9.

Oeffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  beduͤrfen  der  vorgaͤngigen
  schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,  Vorsteher,  Ordner  oder
Leiter  derselben  mindestens  acht  und  vierzig  Stunden  vor  der  Zusammenkunft
nachzusuchen,  und  darf  nur  versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Versammlung
  Gefahr  für  die  offentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.

Soll  die  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen,  in  Städten  und  Ortschaften,
  oder  auf  öffentlichen  Straßen  startfinden,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  auch  alle,  dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  zu
beachten.  Im  Uebrigen  finden  auf  solche  Versammlungen  die  Bestimmungen
der  §#.  1.  4.  5.  6.  und  7.  Anwendung.

S.  10.

Den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten  Versammlungen
werden  öffentliche  Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen
Straßen  gleichgestellt.  Bei  Einholung  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte
Weg  anzugeben.  Gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  so  wie  Züge  der  Hochzeits-Versammlungen,
  wo  diese  hergebracht  sind,  kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrren
und  Bitlgänge,  wenn  sie  in  der  hergebrachten  Art  statt  finden,  bedürfen  einer
vorgängigen  Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht.

g.  11.

Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz  des
Koͤnigs,  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  duͤrfen  Volksversaͤmm-(Nr.
  3261.)  40  lun-
        <pb n="296" />
        —  280  —

lungen  unter  freiem  Himmel  von  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gestattet  werven-
  Das  letztere  Verbot  besteht  nur  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  der
ammern.

S.  12.

Wenn  eine  Versammlung  ohne  die  in  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige
statt  gefunden  hat,  so  trifft  den  Unternehmer  eine  Geldbuße  von  fünf  bis
funfzig  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs  Wochen.
Derjenige,  der  den  Platz  dazu  eingerdumt  hat,  und  Jeder,  welcher  in  der  Versammlung
  als  Vorsteher,  Ordner,  Leiter  oder  Redner  aufgetreten  ist,  hat  eine
Geldbuße  von  fünf  bis  funfzig  Thalern  verwirkt.

g.  13.

Wenn,  der  Vorschrift  des  F.  2.  entgegen,  die  Statuten  eines  Vereins
oder  das  Verzeichniß  der  Mitglieder,  oder  die  eingetretenen  Aenderungen  in  der
bestimmten  Frist  zur  Kenntniß  der  Ortpolizclbehörde  nicht  gebracht  worden
sind,  oder  wenn  eine  von  der  Ortspolizeibehörde  erforderte  Auskunft  nicht
ertheilt  worden  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher  des  Vereins  mit  Geldbuße  von
fünf  bis  funfzig  Thalern  bestraft,  insofern  er  nicht  nachweisen  kann,  daß  die
Anzeige  oder  die  Einreichung  des  Verzeichnisses  ganz  ohne  sein  Verschulden
unterblieben  ist.  Dieser  Strafe  tritt  eine  Gefängnißstrafe  von  acht  Tagen  bis
sechs  Wochen  hinzu,  wenn  die  Vorsteher  wissemlich  unrichtige  Statuten  oder
Verxzeichnisse  eingereicht,  oder  wissentlich  unrichtige  Auskunft  ertheilt  haben.

K.  14.

Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  F.  4.-entgegen,  den
Abgeordneten  der  Ortspolizeibehörde  der  Zutritt  oder  die  Einräumung  eines
angemessenen  Platzes  verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer  und  Jeden,
welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  aufgetreten  ist,
Geldbuße  von  zehn  bis  Einhundert  Thalern  oder  Gefängniß  von  vierzehn
Tagen  bis  zu  sechs  Monaten.  Dieselbe  Strafe  hat  der  Worsitzende  verwirkt,
wenn  er  sich  weigert,  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  Auskunft  über
Wtsn  der  Redner  zu  geben,  oder  wenn  er  wissentlich  unrichtige  Auskunft
ertheilt.

g.  15.

Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,  nachdem  der  Abgeordnete  der  Ortspolizei-Behoͤrde
  die  Versammlung  fuͤr  aufgeloͤst  erklaͤrt  hat  (Ih.  õ.,  6.,  8.),  wird  mit
Geldbuße  von  fuͤnf  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Gefaͤngniß  von  acht
Tagen  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

S.  16.

Wenn  ein  politischer  Verein  die  in  §.  8.  zu  a.  und  b.  gezogenen  Beschränkungen
  überschreitet,  so  haben  Vorsieher,  Ordner  und  LKeiter,  die  diesen
Be-
        <pb n="297" />
        –  281  —

Bestimmungen  engegen  gehandelt  haben,  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  funfzig
Thalern  oder  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Menaten  verwirkt.  Der
Richter  kann  außerdem  nach  der  Schwere  der  Umstände  auf  Schließung  des
Vereins  erkennen.  Auf  diese  Schließung  muß  erkannt  werden,  wenn  Vorsteher,
  Ordner  oder  Leiter  sich  wiederholt  strafbar  gemacht  haben.

Wer  sich  bei  einem  auch  nur  vorläusig  (§.  8.)  geschlossenen  politischen
Vereine  als  Mitglied  ferner  betheiligt,  wird  mit  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu
funfzig  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten
elegt.

Wer  der  Vorschrift  des  F.  8.  a.  entgegen  sich  als  Mitglied  aufnehmen
läßt,  hat  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  funfzig  Thalern  verwirkt.

Wenn  die  Polizeibehörde  einen  politischen  Verein  vorläufig  geschlossen
hat  (F.  8.),  so  ist  sie  gehalten,  binnen  acht  und  vierzig  Stunden  nach  der
Schließung  davon  und  von  den  Gesetzwidrigkeiten,  welche  zur  Schlietzung  Anlaß
  gegeben  haben,  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  machen.  Findet  die
Staatsanwaltschaft  die  angeblichen  Gesetzwidrigkeiten  nicht  geeignet,  eine  Anklage
  darauf  zu  gründen,  so  hat  die  Orkspolizeibehörde  auf  die  ihr  durch  die
Staatsanwaltschaft  binnen  weiteren  acht  Tagen  zu  ertheilende  Nachricht  die
Schließung  des  Vereins  aufzuheben.  Anderenfalls  muß  die  Staatsanwaltschaft
ebenfalls  binnen  acht  Tagen  entweder  die  Anklage  erheben  oder  binnen  gleicher
Frist  die  Voruntersuchung  beantragen.  Alsdann  ist  vom  Gerichte  sofort  Beschluß
  darüber  zu  fassen,  ob  die  vorlaufige  Schlietzung  des  Vereins  bis  zum
Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  fortdauern  soll.

S.  17.

Wer  an  einem  Aufzuge  oder  an  einer  Versammlung  unter  freiem  Himmel
  Theil  nimmt,  zu  welcher  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  erforderliche
Genehmigung  nicht  ertheilt  ist,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  Einem  bis  fünf
Thalern  bestraft.

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  oder  zu  einem  solchen  Aufzuge  vor
Eingang  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  auffordert  oder  auffordern  läßt,  oder
darin  als  Ordner,  Leiter  oder  Redner  thätig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von  fünf
bis  fonstg  Thalern  oder  mit  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten
  bestraft.

Diese  Strafen  sind  jederzeit  verwirkt,  wenn  die  Versammlung  oder  der
Aufzug  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen,  oder  wenn
eine  Volksrersammum  in  den  Fällen  des  §.  11.  statt  gefunden  hat.  In
allen  anderen  Fällen  n  die  Theilnehmer  und  selbst  diejenigen,  welche  als
Redner  aufgetreten  sind,  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Versagung  der  Genehmigung
  oder  das  nachträgliche  Verbot  vorher  öffentlich  oder  den  Theilnehmern
be  nder  bekannt  gemacht  war.  Wird  die  Nichtgenehmigung  oder  das  Verbot
  während  der  Versammlung  oder  während  des  Aufzuges  selbst  bekannt  ge-C#.

  371.)  macht,
        <pb n="298" />
        —  282  —

macht,  so  kann  sich  wegen  seiner  spaͤteren  Betheiligung  Niemand  mit  Unkenntniß
  der  Nichtgenehmigung  oder  des  Verbotes  entschuldigen.

C.  18.

Wer  gegen  das  Verbot  des  §.  7.  in  einer  Versammlung  bewaffnet  ergchein,
  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  beaft.


S.  19.

Wer  auffordert,  in  einer  Versammlung  mit  Waffen  zu  erscheinen,  oder
die  Aufforderung  biertt  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Verrsme  Waffen
She  wird  mit  Gefängnis  von  sechs  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre
estraft.

g.  20.

Die  in  dieser  Verorduung.  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  sind,  unbeschadet
  der  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  in  Ansehung  der  in  Versammlungen
  begangenen  politischen  Vergehen,  von  der  Kompetenz  der  Schwurgerichte
  ansgeschlessen,  selbst  wenn  sie  durch  die  Presse  begangen  sind.

§.  21.

Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Autoritckten  angeordneten
Versammlungen  und  die  Versammlungen  der  Mitglieder  beider  Kammern
während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

Wahlvereine  unterliegen  den  Beschridnkungen  des  §.  8.  nicht.

K.  22.

Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des  Artikels  38.  der  Verfassungs=Urkunde
  vom  31.  Januar  1850.,  welcher  also  lautet:
„Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste  berathschlagen,
  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl  versammeln.  Versammlungen
  und  Vereine  der  Landwehr  zur  Berathung  militairischer  Einrichtungen,
  Befehle  und  Anordnungen  sind  auch  dann,  wem  dieselbe
nicht  zusammenberufen  ist,  untersagt.“
wird  nach  den  Bestimmungen  des  F.  125.  des  ersten  Theiles  des  Milikatr-Strafgesetzbuches
  bestraft.

§.  23.

Gegemwärtiges  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  29.  Juni
1849.  (Gesetz-Sammlung  S.  221  —225.)
Ur-
        <pb n="299" />
        —  283  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  -  8  8  8

Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  Maͤrz  1850.
(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  kadenderz.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stock  hausen.

 

□—  (Nr.  3202.)
        <pb n="300" />
        284  —.

(Nr.  3262.)  Gesetz,  betreffend  die  neue  Eintheilung  der  Bezirke  der  Hppothekenämter  im

Bereiche  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln.

Vom  11.  Marz  1850.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

K.  1.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Hypothekendmier  im  Bereiche  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln  wird  vom  1.  Oktober  1850.  an,  nach  folgender
  Uebersicht,  anderweit  bestimmt:

 

Bestandtheile  der  neuen  Abgrenzung.

 

 

Hypotheken-Aemter.
  Kreise.  Friedensgerichts-Bezirke.

1  Saarbrücken.  Saarlouis,  Saar-Saarlouis,  Lebach,  Wallerfangen,  St.
brücken.  Johann.

2  St.  Wendel.  St.  Wendel,  Ott-S.  Wendel,  Baumholder,  Grumbach,
weiler.  Ottweiler  und  Tholey.

3  Trier.  Trier,  Land=  und  Trier  I.  und  II.,  Hermeskeil,  Schweich,
Stadrkreis,  Saar-)Saarburg,  Perl,  Merzig,  Wadern.
burg,  Verzi.

4  Bernkastel.  Wittlich,  Bernkasiel.  Manderscheid,  Wittlich,  Bernkastel,

Rhaunen,  Neumagen.

5  Prüm.  Daun,  Prüm,  Bitt-aun,  Hillesheim,  Prüm,  Waxweiler,

urg.  Bittburg,  Dudeldorf,  Neuerburg.

1  Kreuznach,  Sim-Sobernheim,  Kirn,  Stromberg,  Kreuzmern.
  nach,  Kasiellaun,  Kirchberg,  Simmern.



7  Zell.  Cochem,  Zell.  Treis  Cochem,  Luͤtzerath,  Zell,  Trarach.



8  Koblenz.  Mayen,  St.  Goar,  Andernach,  Mayen,  Münstermaifeld,
Koblenz,  linke  Bacharach,  St.  Goar,  Boppard,
Rheinseite.  Metternich,  Koblenz.

9  Ahrweiler.  Ahrweiler,  Adenau.Ahrweiler,  Sinzig,  Adenau.

10|  Montjoie.  Montjoie,  Cupen,Montjoie,  Eupen,  Malmedy,  St.  Vith,
Malmedy,  Schlei-=  Blankenheim,  Gemünd.

 

den.
        <pb n="301" />
        285

 

Bestandtheile  der  neuen  Abgrenzung.

 

 

 

weise.

 

Jahrgang  1830.  (Nr.  3262.)

Hypotheken=Aemter.
  .  .  .  .

Kreise.  Friedensgerichts--Bezirke.

11  Nachen.  Aachen,  Stadt=  und/Aachen  I.  und  II.,  Burtscheid,  Esch-Landkreis,
  Dü=  weiler,  Nideggen,  Düren.
ren.

12  Geilenkirchen.]Geilenkirchen,  Heins-Geilenkirchen,  Heinsberg,  Erkelenz,
brg.  ErkelenzWegberg,  Aldenhoven,  Jülich.
Jülich.

13  Bonn.  Bonn,  Rheinbach,  Bonn  I.,  Bonn  II.,  Rheinbach,  Zülpich,
Euskirchen.  Lechenich.

14  Köln.  Stadtkreis  Köln,Köln  I.,  Köln  II.,  Köln  III.,  Köln  IV.,
Landkreis  Köln,  linke  Rheinseite,  Bergheim,  Kerpen.
linke  Rheinseite,

Bergbeim.

15|Siegburg.  Siegkreis,  Wald-Siegburg,  Hennef,  Königswinter,  Eitorf,
brocl,  Herrschaft  aldbroel,  Wildenburg.
Wildenburg
(Kreis  Altenkirchen).


16  Nühlheim.  Mühlhrim,  Köln,Mühlheim,  Köln  IV.,  rechte  Rheinseite
Landkreis  (rechtes  (Bürgermeisterei  Deutz),  Bensberg,
Rdeinseite),  Gum.  Gummersbach,  Homburg,  Wippermersbach,
  Wip-  fürth,  Lindlar.
perfürth.

17  Elberfeld.  Lennep,  Elberfeld.  Lennep,  Wermelskirchen,  Remscheid,
Ronsdorf,  Barmen,  Elberfeld,  Mcttmann,
  Volbert.

18  Döässeldorf.  Oüsseldorf,  Solin-Ousseldorf,  Gerresheim,  Ratingen,  Opgen.

  laden,  Solingen.

190  Crefeld.  Crefeld,  Neuß,  Gel-Uerdingen,  Crefeld,  Neuß,  Nievenheim,
dern  theilweise,Moers,  Rheinberg,  Kempen.
Kempen  theilw.

20  Gladbach.  Gladbach,  Greven-Gladbach,  Odenkirchen,  Grevenbroich,
broich,  Kempen  Juüchen,  Dülken,  Lobberich.
theilweise.

21  Cleve.  Cleve,  Geldern  theil-Cleve,  Goch,  Tanten,  Geldern,  Wachkendonk.



 

41  Dem:
        <pb n="302" />
        —  286  —

Demgemaͤß  werden  vom  gedachten  Zeitpunkt  an

a)  aufgehoben:  das  bisherige  Hypothekenamt  Malmedy;

b)  neu  errichtet:  die  Hypothekenaͤmter  zu  Bernkastel,  Zell,  Ahrweiler,
Geilenkirchen,  Mühlheim,  Elberfeld,  Gladbach  und  Montjoie;

pc)  mit  Beibehaltung  ihrer  bieherigen  Sitze  neu  abgegrenzt:  die  Hypotheken-Aemter
  zu  Saarbrücken,  St.  Wendel,  Trier,  Prüm,  Koblenz,  Simmern,
Aachen,  Bonn,  Köln,  Siegburg,  Dösseldorf,  Krefeld  und  Kleve.

§.  2.

Zur  Durchführung  dieser  Veränderung  werden  am  30.  September  1850.
Abends  (Vorabend  des  im  F.  1.  bestimmten  Termins)  die  Register  aller  Hypothekenämter
  durch  den  Friedensrichter  des  Orts  mit  Zuziehung  des  Hypotheken-Beamten
  geschlossen;  die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung  wird
unmittelbar  hinter  der  letzten  Eintragung  niedergeschrieben  und  von  beiden  Beamten
  vollzogen.

S.  3.

Die  so  geschlossenen  Regisier  bleiben  in  der  Verwahrung  desjenigen
Hypothekenamts,  bei  welchem  sie  geführt  worden  sind;  die  Register  des
Amts  Malmedy  gehen  an  das  Amt  Montjoie  über.  ODie  Auszüge  aus  den
Registern,  die  Abschriften  von  aufbewahrten  Urkunden  und  die  auf  frühere
Eintragungen  bezüglichen  Bescheinigungen,  werden  für  den  ganzen  Umfang
des  bisherigen  Amtsbezirks  von  den  an  ihren  Sitzen  verbleibenden  Hypotheken-Aemtern
  und  hinsichts  des  aufzuhebenden  Amtes  Malmedy  von  dem  an  seine
Stelle  tretenden  Hypothekenamte  Montjoie  ertheilt.

FK.  1.

In  die  bisherigen  Register  sind,  auch  nach  deren  in  Gemäßheir  des
K.  2.  erfolgten  Schließung,  ferner  noch  einzutragen:  die  nach  dem  1.  Oktober
1850.  vorkommenden  Subrogationen,  Cessionen,  Prioritäts-Bewilligungen,
Löschungen,  Reduktionen,  Veränderungen  des  gewählten  Wohnorts,  so  wie  alle
Vermerke,  welche  sich  auf  frühere  Eintragungen  beziehen.  Dagegen  müssen
alle  neuen  Eintragungen  von  Privilegien  und  Hypotheken,  einschließlich  der  Erneuerungen
  und  etwa  vorkommenden  Berichtigungen,  so  wie  alle  Transstriptionen
  von  Urkunden  wegen  Uebermagung  des  unbeweglichen  Eigenthums,  desgleichen
  die  Transskriptionen  von  Verfügungen  wegen  der  Immobiliar-Beschlagnahme
  und  alle  sonstigen  auf  das  Hypothekenwesen  bezüglichen,  im  Vorstehenden
  nicht  ausgenommenen  Handlungen  bei  demjenigen  Hypothekenamte  bewirkt
  werden,  in  dessen  Bezirke  die  betreffenden  Grundstücke  nach  der  im  F.  1.
angeordneten  Abgrenzung  liegen.

g.  5.

Wer  sich  in  Folge  dieser  neuen  Abgrenzung  waͤhrend  der  naͤchsten  zehn
Jahre,  vom  1.  Oktober  1850.  an  gerechnet,  uͤber  die  erfolgte  Eintragung  eines
Privilegiums  oder  einer  Hypothek,  die  Transskription  eines  Besitztitels,  desgleichen
  die  Hypothekenfreiheit  eines  Grundsiücks  unterrichten  will,  ist  gehalten

as
        <pb n="303" />
        das  Gesuch  um  Ertheilung  der  erforderlichen  Ausjüg  aus  den  Registern,  Abschriften
  und  Bescheinigungen  schriftlich  oder  mündlich  bei  einem  der  nach
K.  1.  betheiligten  Hppothekenämter  anzubringen,  welches  sodann  nach  Erledigung
  desselben,  die  ertheilten  Auszüge,  Abschriften  und  Bescheinigungen  unter
portofreier  Rubrik  an  das  andere,  im  Gesuche  jedesmal  bestimmt  zu  bezeichnende
  Hypothekenamt  zur  gleichmäßigen  Ertheilung  der  verlangten  Auszuge,
  Abschriften  und  Bescheinigungen  abzugeben  hat.  Die  erledigke  Requisition
  wird  unter  portofreier  Rubrik  an  das  requirirende  Brolhetenamt  zur  Behändigung
  an  den  Extrahenten  zurückgeschick.  Der  Stempel  ist  in  diesen
Fällen  nur  einmal  zu  verwenden.

F.  6.

Im  Amtslokal  jedes  Hypothekenamts  wird:

1)  ein  alphabetisches  Verzeichniß,  worin  die  zu  dessen  Bezirke  gehbrigen
Ortschaften  nebst  den  Kreisen,  Friedensgerichtsbezirken,  Bürgermeistereien,
  Gemeinden,  zu  welchen  sie  gehören,  und  den  Hypothekenämtern,
zu  welchen  sie  bis  zum  Eintritt  der  neuen  Organisation  gehört  haben
und  bei  welchen  sich  die  älteren  Register  2c.  befinden,  angegeben  sind,
desgleichen

2)  ein  alphabetisches  Verzeichniß  derjenigen  Ortschaften,  welche  bisher
zum  Bezirke  des  Hppothekenamtes  gehört  haben,  jetzt  aber  einem  anderen
  Bezirke  zugetheilt  sind,  mit  Angabe  des  letzteren,

zu  Jedermanns  E—  öffentlich  ausgehängt.

Auch  werden  die  zu  1.  und  2.  erwähnten  alphabetischen  Verzeichnisse  in
Betreff  aller  einzelnen,  zu  einem  Regierungsbezirke  gehbrigen  Hppothekenämter
in  den  Amtsbläktern  der  betreffenden  Regierung  drei  Monate  vor  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  von  vier  zu  vier  Wochen  und  späterhin  nach  Bedürfniß
bekannt  gemacht.

K.
Unser  Finanzminister  wird  beauftragt,  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
  erforderliche  Anweisung  zu  ertheilen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  11.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
o.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        —  289  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgatcen.

 

FNr.  21.  —

 

(Nr.  3263.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen
und  Hohenzollern-Sigmaringen  mit  dem  PMeußischen  Staatsgeblete.
Vom  12.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

K.  1.
Die  Vereinigung  der  Fürstenehmmer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenollen-Sigmaringen
  mit  dem  Preußischen  Staatsgebiete  wird  auf  Grund  des
ertrages  vom  7.  Dezember  1849.  genehmigt.
g.  2.
Das  Staats-  Ministerium  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Mreundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  März  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3264.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät-dem  Könige  von  Preußen  und  Ihren  Durchlauchten
  den  regierenden  Fürsten  von  Hohenzollern=  Hechingen  und  von
Hohenzollern=  Sigmaringen  wegen  Abtretung  der  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen.  Vom  7.  Dezember  1849.

N  aus  Veranlassung  der  im  südwestlichen  Deutschlande  seit  dem
Frühjahre  1848.  eingetretenen  politischen  Ereignisse  und  mit  Rücksicht  auf  die
zwischen  dem  Kdniglich  Preußischen  Hause  und  dem  Gorstich  Hohenzollerosen

«  ause

Joprgang  1850.  (Nr.  3263—3264.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1850.
        <pb n="306" />
        —  290  —

Hause  bestehenden  siammverwanbtschaftlichen  Verhaͤltnisse  und  Erb-Einigungs-Vertraͤge,
  wodurch  dem  genannten  Koͤniglichen  Hause  fuͤr  den  Fall  des  Erlöschens
  sämmtlicher  Linien  der  Fürsten  und  Grafen  von  Hohenzollern  im
Mannsstamme  die  Erbfolge  in  die  Hohenzollernschen  Fürstenthümer,  Grafund
  Herrschaften  zugesichert  worden  ist,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Hohenzollern-Hechingen
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Hohenzollern-Sigmaringen
  beide  und  beziehungsweise  jeder  für  Sich  der  Regierung  über  die
gedachten  Fürstenthümer  mit  Ihren  Souverainetäts-,  Regierungs=  und  eventuellen
  Erbfolgerechren  über  dieselben  zu  Gunsten  der  Krone  Preußen  zu  entsagen
  einmüthig  beschlossen  und  demgemäß  entsprechende  Anträge  zu  wiederholten
  Malen  an  Seine  Majestaät  den  König  von  Preußen  gerichtet;  und  nachdem
  Aülichstairselten  sowohl  in  Betrachtung  der  oben  erwähnten  Stammvetwandrschaft
  und  Erbeinigung  als  zur  Sicherstellung  der  damit  zusammenbängenden
  gegenseitigen  Rechte  und  Interessen  auf  diese  Anträge  eingehen  zu
wollen  erklärt  haben;  —  so  sind,  um  einen  Vertrag  hierüber  aßzuschliegen,
Bevollmächtigte  ernannt  worden,  nämlich  von  Seiner  Majestät  dem  Könige

von  Preußen:
Allerhöchstihr  Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsratß  v.  Raumer,
Alerhöchsür  Geheimer  Legationsrath  v.  Bülow,

un

Allerhöchstihr  Geheimer  Finanzrath  Stünzner,
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Hohenzollern  -Hechingen  und  von
Seiner  y*7  dem  Fürsten  von  Hohengollern-Sigmaringen:

er  Fürstlich  Hobengollern-Hechingenstze  Geheime  Hof=  und  Finanzrath

Baron  v.  Billing,

welche  auf  den  Grund  ihrer  gegenseitig  als  gültig  anerkannten  Vollmachten
nachstehende  Artikel,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikarion,  mit  einander  verabredet
unb  fesigesetzt  haben.

Artikel  1.

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  von  Hohenzollern-Hechingen  treten
  alle  Souverainetäts=  und  Regierungsrechte  über  Höchst  Ihr  gesammtes
Fürstenthum  Hechingen  in  seinem  gegenwärtigen  Umfange,  also  einschließlich  der
Souverainetäts=  und  Regierungsrechte  über  das,  durch  den  Reichs-Deputations=Hauptschluß
  von  1803.  und  shiherhi  dazu  erworbene  Gebiet  für  Sich,  Ihre
Erden  und  Nachfolger  an  Seine  Majestät  den  König  von  Preußen  ab.

Artikel  2.

Ecen  so  werden  von  Seiner  Durchlaucht  dem  regierenden  Fürsten  von
Hobenzollern-Sigmaringen  alle  Souverainetäts=  und  Regierungsrechte  über
Hochstihr  gesammtes  Fürstenthum  Sigmaringen  in  dessen  gegenwärtigem  Umfangc,
  also  einschließlich  der  Souverainetäts=  und  Regierungsrechte  über  die
durch  den  Reichs-Deputations-Hauptschlußz  von  1803.  und  später  hinzu  erworbenen
  Gebiete  und  Landestheile  für  Sich,  Ihre  Erben  und  Nachfolger  an
Seine  Majestät  den  König  von  Preußen  abgetreten.  a

r-
        <pb n="307" />
        Artikel  3.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  nehmen  die,  in  den  Artikeln  1.
und  2.  gemachten  Abtretungen  an  und  erwerben  auf  den  Grund  derselben  den
Besitz  der  Fuͤrstenthuͤmer  Hohen  ollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  mit  allen  daran  geknüpften  Souverainetäts=  und  Regierungsrechten.

Artikel  4.

Namentlich  gehen  mit  den  genannten  Fürstenthümern  alle  aus  dem  Souverainet#ts-
  und  Regierungsrechte  über  dieselben  entspringende  besondere  Rechte
und  Einkünfte,  als  Jölle,  direkte  und  indirekte  Steuern,  Einregistrirungs-,  Sportel=
  und  Stempel-Gebühren,  welche  von  den  dorcigen  Bezirks-,  Kammer=  und
Landeskassen  bis  zum  Tage  der  Uebergabe  der  Fürstenthümer  an  die  Koniglich
Preußische  Regierung  erhoben  worden  oder  zu  erheben  gewesen  sind,  Staats-Archivalien
  und  Abten  und  Staatsgebäaude,  sowie  die  unentgeltliche  Benuctzung
der  fuͤr  die  Landesverwaltung  beslmmten  Gebaͤude  und  Lokalitaͤten  aller  Urt
auf  die  Krone  Preußen  uͤber.

Artikel  5.

Die  Krone  Preußen  übernimmt  mit  dem  Tage  der  Uebergabe  beider  genannten
  Fürstenthümer  an  Allerhöchstdieselbe  alle  verfassungsmätig  daran  geknüpfte
  Staatslasten  und  Landesschulden  und  insbesondere  die  Verbindlichkeir,
die  von  Ihren  Durchlauchten  den  regierenden  Fürsien  von  Hohenzollern-Hechinen

  und  Hohenzollern-Sigmaringen  gegen  Ihre  respektive  dekretmäßig  angeellte
  Hof-,  Civil=  und  Milikair-Dienerschaft  eingegangenen  Verpflichtungen
nach  den  beifolgenden,  mit  1.,  2.,  3.  bezeichneten  838  u  erfuͤllen,  ingleichen
auch  die,  von  Ihren  Durchlauchten  oder  deren  hohen  2  ierungsworgengern.
bewilligten  Pensionen  und  jährlichen  Gratiale  auf  den  Grund  der  ebenfalls
hier  angeschlossenen,  mit  A.  B.  bezeichneten  Pensions-Etats  forlzuzahlen.  Daegen
  verbleiben  alle  in  diese  Ekars  nicht  aufgenommenen  Besoldungen,  Penkonen,
  Gratiale  und  Kompetenzen  Fürsilich  Hohenpolleruccher  Beamten,  Diener,
Mensionäre  2c.  zur  Last  der  respekriven  Durchlauchtigen  Fürsten.

Artikel  6.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  werden  Seiner  Durchlaucht
dem  regierenden  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen  als  Entschädigung  für  die
durch  die  obigen  Artikel  1.  und  4.  erfolgte  Abtretung  vom  Tage  der  Uebergabe
  des  Fürsienthums  Hohenzollern-Hechingen  an  die  Krone  Preußen  bis  zum
Ableben  Seiner  Durchlaucht  eine  fixirte  Jahresrente  von

Zehntausend  Thalern  in  Preußischem  Kourant
gewähren,  welche  auf  die  allgemeine  Preußische  Staatskasse  übernommen  weren
  so

Wenn  Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  von  Hohenzollern-Hechin-F
  nach  Eingehung  einer  standesmaͤßigen  Ehe  mit  sukzessionsfaͤhiger  Deszenenz

  aus  derselben  gesegnet  werden  sollte,  wird  die  Haͤlfte  der  obenerwähnten
j#brlichen  Entschädigungsrente  mit  Fünftausend  Thalern  in  Preußi-(#.
  Ju04.)  425  schem
        <pb n="308" />
        —  292  —

schem  Kourant  nach  dem  Ableben  Seiner  Durchlaucht  auf  diesen  Fuͤrstlichen
Erben  uͤbergehen  und  ebenfalls  auf  die  allgemeine  Preußische  Staatskasse  uͤbernommen
  werden.

Artikel  7.

Desgleichen  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Hohenollern-Siemaringen  als  Entschädigung
für  die  durch  die  obigen  Artikel  2.  und  4.  erfolgke  Abtretung  eine  firirte  Jahretzrente
  von

Fünf  und  Zwanzig  Tausend  Thalern  in  Preußischem  Kourant
vom  Tage  der  Uebergabe  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen  an  die
Krone  Preußen  ab  gewähren,  welche  auf  die  allgemeine  Preußische  Staatskasse
übernommen  werden  soll.

Diese  Jahresrente  vererbt  sich  bei  dem  Ableben  des  hohen  Inhabers
im  hausverfassungsmaßigen  Erbgange  auf  den  jedesmaligen  Chef  des  Fürstlich
Hohenzollern-Sigmaringenschen  Hauses.

Artikel  8.

Sämmtliche  in  den  Fuͤrstenthuͤmern  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  belegene  Fürstliche  Hohenzollernsche  Güter  und  Liegenschaften,
  nebst  den  dazu  gehörigen  Forsten,  Bergwerken,  Fabriken,  nutzbaren  Gebauden
  —  mit  Ausnahme  der  im  Art.  4.  für  die  Landesverwaltung  vorbehaltenen
  —,  Zehnten,  Renten  und  Gefällen,  wie  solche  gegenwärtig  von  den  Fürstlich
  Hohenzollernschen  Hausern  besessen  und  von  Deren  Hofkammern  verwaltet
werden,  werden  als  wahres  Fürstlich  Hohenzollernsches  Stamm=  und  Fideikommi-#-Vermögen
  Kniglich  Preußischer  Seits  anerkannt  und  verbleiben  mit
den  daraus  fließenden  Einkünften,  den  darin  befindlichen  Inventarien  und  sonstigen
  Pertinenzien,  so  wie  mit  den  darauf  ruhenden  Lasten,  namentlich  den
Appanagen,  im  Besttze  der  Durchlauchtigen  regierenden  Fürsten.

Desgleichen  behalten  Ihre  Durchlauchten  das  Ihnen  in  den  Fürstenthümern
  zustehende  Allodial-Vermögen  und  sonstige  Privat-Eigenthum  in  fernerem
  Bestitze.

Artikel  9.

Bis  zum  Tage  der  Uebergabe  der  Fürstenthümer  an  die  Krone  Preußen
behalten  die  Durchlauchtigen  regierenden  Fürsten  die  Ihnen  darin  zusiehenden
Sovuverainetäts  =  Einnahmen,  wogegen  Dieselben  bis  dahin  auch  alle  darauf
ruhenden  Staatslasten  und  Ausgaben  zu  tragen  haben.

Wegen  der  bei  jener  Uebergabe  in  den  Fürstenthümern  sich  vorfindenden
derartigen  Einnahme=  und  Ausgabe-Räckstände  wird  besondere  Vereinbarung
getroffen  werden.

Artikel  10.

So  wie  das,  für  die  beiden  Fürstenehümer  bestehende  und  deren  Kontingente
  zum  deutschen  Bundesheere  bildende  Militair  mit  seiner  Ausrüstung
an  Montur  und  Armatur  bei  der  Uebergabe  der  Fürstenrhümer  an  Seine  Meajestaͤt
        <pb n="309" />
        jestaͤt  den  Koͤnig  von  Preußen  von  Allerhoͤchst  Demselben  mituͤbernommen  weren
  wird;  so  werden  Seine  Majestaͤt  solches,  ohne  daß  es  kuͤnftig  noch  besondere
  Kontingente  fuͤr  gedachte  Fuͤrstenthuͤmer  bilden  soll,  mit  dem  Preußischen
Kontingente  zum  Bundesheere  vereinigen  und  durch  diese  Verstaͤrkung  des
Koͤniglich  Preußischen  Kontingentes  der,  den  Fuͤrstenthuͤmern  obliegenden  Bundespflicht
  zur  Stellung  verhaͤltnißmaͤßiger  Kontingente  hinfort  Genuͤge  leisten.

Ebenso  übernehemen  Seine  Majestät  der  König  vom  Tage  ger  Uebergabe
  der  beiden  Fürstenthümer  an,  wie  schon  aus  dem  Artikel  5.  hervorgeht,
alle  denselben  bölicgenden  Verpflichtungen  zur  Aufbringung  matrikularmäßiger
Geldbeiträge  für  allgemeine  Bundeszwecke.

Artikel  11.

Die  Uebergabe  der  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern=
  Sigmaringen  von  Ihren  Durchlauchten  den  regierenden  Fürsten  an
Seine  Majestät  den  König  von  Preußen  wird  wo  möglich  gleich  nach  erfolgter
Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vermhes  und  zwar,  sofern
  bis  dahin  diese  Auswechselung  zu  bewirken  ist,  am  15.  Januar  1850.
statrfinden.

Artikel  12.

Die  beiden  Hohenzollernschen  Färstenhauser  behalten,  der  Abtretung  Ihrer
  Fürstenthümer  ungeachtet,  innerhalb  des  Preußischen  Staates  Ihren  bisherigen
  Rang  und  die  damit  verbundenen  Vorzüge,  auch  soll  Ihnen  und  insbesondere
  Ihren  jedesmaligen  hohen  Chefs,  im  Falle  Ihrer  etwanigen  Niederlassung
  im  Preußischen  Skaate,  eine  Ihren  verwandtschaftlichen  und  sonstigen
Verhältnissen  zum  Königlich  Preußischen  Hause  entsprechende  bevorzugte  Stellung
  vor  allen  andern  nicht  zum  Koniglichen  Hause  gehörigen  Unterthanen
Seiner  Königlichen  Majestät  gewährt  werden.

Das  Nähere  hierüber  bleibt  einer  besonderen  Feststellung  vorbehalten,
welche  sich  in  dem  vorausgesetzten  Falle  einer  Niederlassung  der  Durchlauchtimen

  Fürsten  im  Preußischen  Staatsgebiete  auch  auf  die  hinsichtlich  des  Gerichtsbandes,
  der  Vormundschaft  2c.  Ihnen  etwa  einzuräumenden  Ehrenvorzüge  zu
erstrecken  haben  wird.

Artikel  13.

Die  bestehende  Fürstlich  Hohenzollernsche  Haus-Verfassung  bleibt  im
Allgemeinen,  wie  im  Besonderen,  namentlich  auch  soweit  sie  Bestimmungen  wegen
  der  Mißheirathen  und  wegen  der  Nothwendigkeit  des  agnatischen  Konsenses
zur  Kontrahirung  von  Schulden  auf  das  Fürstliche  Hausfideikommiß-Vermögen
  in  sich  begreift,  mit  der  Maaßgabe  aufrecht  erhalten,  daß  die,  den
letztgedachten  Gegenstand  berreffenden  Bestimmungen  auch  auf  die  in  den  obigen
Artikeln  6.  und  7.  erwähnten  Jahresrenten,  so  wie  auf  jedes  Aequivalent,
welches  demnächst  etwa  an  die  Stelle  des  jetzigen  Fürstlich  Hohenzollernschen
Hausfideikommiß-Vermögens  treten  könnte,  im  Ganzen  wie  im  Einzelnen  Anwendung
  finden  sollen.

Artikel  14.
Erlischt  der  Fürstlich  Hohenzollernsche  Mannsstamm  vor  dem  Manns-(Nr.
  3244.)  stamme
        <pb n="310" />
        —  294  —

stamme  des  Königlich  Preußischen  Hauses,  so  wird  im  Sinne  der  Erbeinigungs-Verträge
  von  den  Jahren  1695.  und  1707.  das  Königlich  Preugzischer  Seits
für  die  jetzige  Landesabtretung  gewährte  Entschäádigungs-Objekt,  in  dessen  Besitze
  sich  die  zuletzt  ausgestorbene  Linie  des  gedachten  Fürstlichen  Hauses  resp.
deren  letzter  hoher  Chef  befunden  hat,  an  die  Königlich  Preußische  Regierung
zurückfallen.

Artikel  15.

Den  Ansprächen,  welche  das  Fürstliche  Haus  Hohenzollern  in  Folge  der
Erbeinigungs-Verträge  von  den  Sur  l  und  1207%  im  Falle  des  Erlöschens
  des  Mannsstammes  des  Königlich  Preußischen  Hauses  erheben  könnte,
wird  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  in  keiner  Weise  prjudizirr.

Artikel  16.

Von  dem  Inhalte  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  nach  erfolgter  beiderseitiger
  Ratifikation  die  für  den  Deutschen  Bund  besiehende  Centralbehbrde
unter  integraler  Mitkheilung  desselben  durch  eine,  von  Seiten  der  beiden  Durchlauchtigen
  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen  und  von  Hohenzollern-Sigmaringen
  abzugebende  Erklrung,  mit  Beziehung  auf  den  Artikel  VI.  der  Wiener
Schlußakte  vom  15.  Mai  1820.,  in  Kenntniß  gesetzt  und  diese  Erklärung  von
Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bestätigt  werden.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  wird,  nachdem  derselbe  die  Zustimmung  der  beiden
  Preußischen  Stände-Kammemn  verfassungsmäßig  erhalten  hat,  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  von  Ihren  Durchlauchten  den  regierenden
  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen  und  von  Hohengollern-Sigmaringen
ratiftzirt  und  die  Preußischer  Seits  zu  diesem  Ende  auszufertigende  Ratifkations-Urkunde
  auch  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  von  Preußen
mikunterzeichnet;  den  beiden  Fürstlich  Hohenzollernscher  Seits  auszufertigenden
Ratisikarions-Urkunden  aber  werden  in  dhnlicher  oder  sonstiger  angemessener
Form  die  Erklarungen  des  Beitritres  aller  majorennen  Agnaten  Ihrer  obengedachten
  Fürsilichen  Durchlauchten  beigefügr;  auch  dergleichen  Beitrirts-Erkiärungen
  von  Jedem  der  übrigen  Nachgeborenen  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
Hauses  allemal  gleich  nach  erlangter  Majorennetä  ausgestellt  und  durch  den
jedesmaligen  Chef  der  betreffenden  Fürstlichen  Linie  Seiner  Majestät  dem  Konige
  von  Preußen  eingereicht  werden.

Die  Auswechselung  der  Ratisikationen  soll  innerhalb  der  nächsten  vier
Wochen  nach  dem  Abschlusse  des  gegenwärtigen  Staatsvertrages  erfolgen.

Zu  Urkund  Dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Sraatsvertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  7.  Dezember  1849.

(L.  S.)  v.  Raumer.  (I.  S.)  Baron  v.  Billing.
(L.  S.)  v.  Bülow.
(L.  8.)  Stünzner.

Die
        <pb n="311" />
        —  295  —

Die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  hat  am  20.  Februar
1850.  zu  Berlin  startgefunden.

(Nr.  3265.)  Patent  wegen  Besitzuahme  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  und  des
Fürstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen.  Vom  12.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1.
thun  hiermit  Jedermann  kund:

Nachdem  das  Fürslenrhum  Hohenzollern-Hechingen  und  das  Fürslenthum
Hohenzollern-Sigmaringen  mittelst  des  am  7.  Dezember  v.  J.  abgeschlossenen
und  demnchst,  nach  erfolgter  Zustimmung  beider  Kammern  Unseres  Landtages,
ratifizirten  Staatsvertrages  an  Uns,  als  das  erbberechtigte  Haupt  des  Hohenzollernschen
  Hauses,  von  den  Durchlauchtigen  Fürsten  und  Herren,  Herrn  Friedrich
  Wilhelm  Constantin  und  Herrn  Carl  Anton,  souverainen  Fürsten  zu  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen,  Burggrafen  zu  Nürnberg,
Grafen  zu  Sigmaringen  und  Veringen,  Herrn  zu  Haigerloch  und  Wehrstein  2c.,
Unseren  vielgeliebten  Herren  Vettern,  mit  allen  Hoheits=  und  Regierungs-Rechten
  abgetreten  und  deren  Einwohner  ihrer  Pflichten  gegen  ihre  bisberigen
Landesherren  ausdrücklich  entlassen  worden,  Wir  sonach  in  den  Besitz  des
Stammlandes  Unseres  Königlichen  Hauses  gelangt  sind,  so  nehmen  Wir  diese
obenbezeichneten  Lande  in  Kraft  des  gegenwärtigen  Patents  in  Besitz  und
einverleiben  dieselben  Unseren  Staaten  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und
Oberberrlichkeit.

Wir  nehmen  in  Unseren  Königlichen  Titel  zu  dem  bisher  schon  geführten
  Titel  eines  Grafen  zu  Hohenzollern  noch  die  Titel  eines  Grafen  zu  Sigmaringen
  und  Veringen  und  eines  Herrn  zu  Haigerloch  und  Wehrstein  auf.

Wir  lassen  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer  Landeshoheit  die
Preußischen  Adler  aufrichten,  auch,  wo  Wir  es  nöthig  finden,  Unser  König-—
  Wapyppen  anheften  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem  Preußischen  Adler
versehen.

Wir  erkláren  hierdurch  in  den  in  Besitz  genommenen  Landen  die  Preußische
  Staatsverfassung  für  eingeführt,  womit  glelchzeitig  die  bisherige  Vertretung
  des  Landes  ihre  Endschaft  erreicht.

Wir  beauftragen  Unseren  Regierungs-Präsidenten,  Freiherrn  von  Spiegel-Borlinghausen,
  die  Besitznahme  hiernach  in  Unserem  Namen  auszuführen  und
die  solchergestalt  in  Besitz  genommenen  Lande  Unseren  Ministerial-Behörden  zur
verfassungsmäßi  en  Verwaltung  zu  überweisen.

Für  die  Regelung  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  das  Verhalkniß
Unseres  Königlichen  Hauses  zu  den  Häusern  der  Durchlauchtigen  Herren  Fürsten
  zu  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen  betreffen,  wird

(Nr.  354—3767.)  dem
        <pb n="312" />
        —  296  —

dem  genannten  Kommissarius  Unser  Vice-Ober-Ceremonienmeister,  Freiherr  von
Stillfried-Rattonitz,  zur  Seite  stehen.
Hiernach  geschieht  Unser  Königlicher  Wille.
Gegeben  Wharionenburg,  den  12.,  März  1850.  "
L.  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Labenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
6  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3266.)  Allerhöchster  Erlaßz  vom  11.  Februar  1850.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechte  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  die  Aktien-Gesellschaft  für
den  Bau  der  Chaussee  von  Gröningen  über  Groß-Oschersleben  nach
Neindorf.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Gröningen  über  Groß-Oschersleben  nach  Neindorf  durch  eine
Aktien-Gesellschaft  genehmigt  habe,  will  Ich  der  Letzteren  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseeeldes  nach  dem  für  die  Staats-Straßen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld  -Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarif
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizei-Ver
  ehen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.  —  Der  gegenwärige
  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kennkniß
vu  bringen.
“  Bellevue,  den  11.  Februar  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  an  den  Finanzminister.

 

 

(Nr.  3267.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  25.  Februar  1850.,  die  Errchtung  eines  Gewerbegerichts
  für  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt  Schwedt  betreffend.

A.  Ihren  Bericht  vom  21.  Februar  d.  J.  benehmige  Ich  hierdurch  die
Errichtung  eines  Gewerbegerichtes  für  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt
Schwedt,  welches  daselbst  seinen  Sitz  haben,  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber
  aus  drei  Mitgliedern,  in  der  Klasse  der  Arbeitnehmer  aber,  aus  zwei  Mitgliedern
  bestehen  soll.

Charlottenburg,  den  25.  Februar  1850.

Friedrich  Wilhelm.
*  v.  d.  Heydt.  Simons.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Justizminister.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(udolph  Decker.)
        <pb n="313" />
        —  297  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  22——

 

(Nr.  3268.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  April  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den  Ausbau
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Münster  über  Senden  und  Lüdinghausen
nach  Kastrop  bewilligten  siskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ausbau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Münster  über  Senden  und  Lüdinghausen  nach  Kastrop
in  den  Regierungsbezirken  Münster  und  Arnsberg  genehmigt  habe,  bestimme
Ich  bierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chaussee-Neubauund
  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
geltenden  Vorschriften  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden  soll.
uch  genehmige  Ich  hierdurch,  daß  Behufs  der  Umerhaltung  dieser  Straße
auf  derselben  im  Ganzen  ein  achtmeiliges  Chausseegeld  nach  dem  fur  die
Staaks-Chausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld  -Tarife  erhoben  werde,
welches  nach  Ihrer  Besti  mung  auf  die  einzelnen  Abtheilungen  der  Straße  zu
vertheilen  ist,  wogegen  die  etwa  bestehenden  Brücken-,  Damm=  oder  Pflstergelder
  in  Wegfall  kommen  müssen.  Zugleich  setze  Ich  bierdurch  fest,  daß  die
eem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung
  finden.

Ver  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  3.  April  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

Jahrgang  1850.  (Nr.  32  —3269.)  43  (Nr.  3269.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1850.
        <pb n="314" />
        —  298  —

(Nr.  3269.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  3.  April  1850.,  die  Errichtung  einer  Handelskammer
für  den  Landkreis  Aachen,  mit  Ausschluß  von  Burtscheid,  und  für  den
Kreis  Düren  betreffend.

A.  den  Bericht  vom  20.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Landkreis  Aachen,  mit  Ausschluß  von  Burtscheid,  und
für  den  Kreis  Düren.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  Stolberg.
Sie  soll  aus  zehn  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  eben  so  viele  Stellvertreter
ewählt  werden.  Von  den  Mitgliedern  und  Stellvertretern  hat  der  Landkreis
Aachen  mit  Ausschluß  von  Burtscheid  sechs  und  der  Kreis  Düren  vier  zu
wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind
sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  der  genannten  Bezirke  berechtigt,
welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  wenigstens
sechs  Thaler  Gewerbesteuer  entrichten.  Zur  Gewerbesteuer  nicht  veranlagte
Bergwerks-Gesellschaften  und  Hütten-Gewerkschaften  werden  hinsichtlich  der  Wahlfdhigkeit
  und  Wahlberechtigung  ihrer  Mitglieder,  sowie  bei  der  nach  Vorschrift
des  §.  17.  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von
Handelskammern  vorzunehmenden  Veranlagung  des  etatsmaäßigen  Kostenaufwandes
  für  die  Handelskammer  als  Handlungs-Gesellschaften  angesehen,  welche
in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  zu  einer  Gewerbesteuer
  von  12  Rthlrn.  veranlagt  sind.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
der  gedachten  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  Anwendung.  —  Dieser
Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  3.  April  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3270.)
        <pb n="315" />
        —  299  —

(Nr.  3270.)  Allerhöchste  Erlasse  vom  19.  September  1849.,  25.  März  und  3.  April  1850.,
die  zeitgemäße  Umgestaltung  der  Verwaltung  des  Postwesens  betreffend.

A..  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15.  September  d.  J.  erkläre
Ich  Mich  mit  der  in  Antrag  gebrachten  zeitgemaßen  Umgestaltung  der  Verwaltung
  des  Postwesens  einverstanden,  und  bestimme  demgemäß  Folgendes:
Für  jeden  Regierungsbezirk,  so  wie  für  die  Residenzstadt  Berlin,  ist  eine  Ober-Postdirektion
  einzurichten.  Sämmtliche  Postanstalten  des  Regierungsbezirks
werden  der  Ober-Postdirektion  gleichmäßig  untergeordnet.  Die  im  Auslande
gelegenen  Preußischen  Postanstalten  werden  den  nächsigelegenen  Ober-Postdirektionen
  zugewiesen.  Das  Ober-Postamt  in  Hamburg  bleibt  wegen  seiner
Lage  und  Wichtigkeit  als  ein  Immediat  -Ober-Postamt  bestehen,  die,  anderen
ßeren  Postämtern  bisher  beigelegte  Benennung  „Ober-Postamt“  fällt  weg.

eem  Vorsteher  der  Ober-Postdirekrion  werden  zugewiesen:  ein  Büreauvorsteher,
  welcher  in  Behinderungsfällen  des  Ober-Postdirektors  denselben  vertritt,
ein  Postinspektor,  ein  Post-Kassenkontrolleur  und  die  nothwendige  Anzahl  von
Büreau=  und  Revisionsbeamten.  Den  rechtskundigen  Beistand  bei  der  Ober-Postdirektion
  hat  der  Justitiarius  der  Regierung,  bei  der  Ober-Postdirektion  in
Berlin  der  Jullitiarius  des  Postdepartements  zu  leisten.  Bei  jeder  Ober-Postdirekrion
  ist  eine  Bezirks  -Postkasse  einzurichten,  deren  Personal  aus  einem
Rendanten,  welcher  den  Ober-Posidirektor  als  Vorstand  der  Lokal-Postanstalt
verkritt,  aus  einem  Buchhalter  und  einem  Kassirer  besteht,  welcher  zugleich  die
Kassengeschäfte  der  Orts-Postanstalt  besorgt.  Dagegen  geht  die  General-Postkasse
  in  Berlin  als  entbehrlich  ein.  Die  unmittelbare  Kontrolle  über  die  Ober-Postdirektionen,
  namentlich  die  Sorge  für  Aufrechthaltung  eines  übereinstimmenden
  Verfahrens  bei  denselben,  wird  durch  zwei  General-Postinspektoren
wahrgenommen,  deren  Funktionen  von  den  vorlragenden  Räthen  des  Postdepartements
  nach  näherer  Bestimmung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  mit  versehen  werden  sollen.  Der  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat  diese  Bestimmungen  in  Ausführung  zu
bringen,  die  dazu  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  und  die  bei  der
Central-Postverwaltung  zu  entbehrenden  Beamten  bei  den  Ober-Postdirektionen
und  Postanstalten,  so  weit  als  thunlich,  anderweit  zu  verwenden.

Sanssouci,  den  19.  September  1849.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  imons.  v.  Schleinitz.

An  das  Staatsministerium.

 

Nr.  3770)  Ich
        <pb n="316" />
        J  habe  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  27.  Februar  1850.  beschlossen,
  die  Uebertragung  der  bis  jetzt  dem  General-Postamte  ausschließlich
zustehenden  Befugniß,  in  Untersuchungssachen  wegen  Post=  und  Porto-Kontraventionen
  Gunéhch  durch  eine  Resolution  zu  entscheiden,  auch  die  faigesehte
Strafe  vollstrecken  zu  lassen,  wenn  der  Beschuidigte  nicht  binnen  zehn  Tagen
nach  Empfang  der  Resolution  auf  rechtliches  Gehhr  und  Erkenntniß  bei  dem
kompetenten  Gerichte  anträgt,  auf  die  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  19.  September
  v.  J.  errichteten  Ober-Postdirektionen  wu  genehmigen,  und  weise  Sie,
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  an,  hiernach  das
Exrforderliche  zu  veranlassen.
Charlottenburg,  den  25.  März  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und
an  den  Justizminister.

A.  den  Bericht  des  Staatsminisieriums  vom  2ten  d.  M.  bestimme  Ich,
daß  den  Vorstehern  der  Ober-Postdirektionen  der  Diensicharakter:  Ober-Postdirektor,
  mit  dem  Range  der  Ober-Regierungsräthe  und  Ober-Forstmeister,  den
ihnen  beigeordneten  Büreauvorstehern  der  Oienstcharakter:  Postrath,  mit  dem
Range  vor  den  Assessoren,  zukommen  soll  und  daß  die  Postinspektoren  in  ihrer
fesigen  Diensistellung  den  bisher  eingenommenen  Rang  der  fünften  Rangklasse
er  höhern  Provinzial-Beamten  beibehalten.

Charlottenburg,  den  3.  April  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.

Berlin,  gedrudt  in  der  Königlichen  Geheimen  Oher-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="317" />
        —  301  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤöͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  239.——

 

(Nr.  3271.)  Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.  Vom  15.  April  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.##c1

Nachdem  sich  unter  dem  Namen:  „Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  in
Berlin,“  eine  Akrien-Gesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  mit  einem
Stamm-Kapital  von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  genehmigen  Wir  die
Errichtung  dieser  Privatbank,  verleihen  derselben  das  nachstehende  Statut  und
ertheilen  ihr  Sugleich  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  75.)  die  Genehmigung  zur  Ausstellung  von  Noten  unter  den,
in  diesem  Statute  festgesetzten  Bedingungen:

Von  den  Zwecken  und  dem  Stamm-Kapital  der  Bank.

g.  1.

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstuͤtzen  und  zu
beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.  Sie
fürt  die  Firma:  „Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins“  und  hat  ihren  Sitz  in

erlin.

K.  2.

Das  Stamm-Kapital  beträgt  Eine  Million  Thaler  Preußisch  Kurant,
über  welches  tausend  Aktien,  jede  zu  tausend  Thaler,  nach  dem  beigefügten
Schema  A.  ausgefertigt  werden.

Die  Einzahlung  des  Stamm-Kapitals  geschieht  in  folgender  Weise.
Das  ersie  Drittel  mn  in  baarem  Gelde,  das  zweite  Drittel  entweder  in  guten
diskontirten  Wechseln,  oder  auch  in  baarem  Gelde,  das  letzte  Drittel  kann  entweder
  in  inländischen,  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Staats-,  Kommunal=  oder
andern  unter  Autorität  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
  Papieren  nach  dem  Berliner  Börsenkurs  des  Tags  der  Einlieferung,
—  oder  in  diskontirten  Wechseln,  oder  endlich  in  baarem  Gelde  gezahlt  werden.

Die  Termine  und  Raten  der  Einzahlungen  bestimmt  der  im  §K.  21.  und
29.  der  Statuten  gedachte  Verwaltungsrath.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3271.)  44  Ist

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1850.
        <pb n="318" />
        —  302  —

Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Bestaͤtigung  des  gegenwaͤrtigen  Statuts  an  gerechnet,  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  erfolgt,  so  ist  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte
Konzession  erloschen.

g.  3.
Kein  einzelner  Theilnehmer  darf  mehr  als  funfzig  Aktien  besitzen  oder
erwerben.

Vor  Einzahlung  des  vollen  Akkien-Betrages  sollen  die  Aktien  nicht  ausgereicht
  werden.

Von  den  Aktionairen  und  den  Aktien.

K.  4.

Jeder  Aktionair  hat  nach  Verhältniß  der  Zahl  seiner  Aktien  Antheil  an
dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  dem  etwanigen  Verluste  der
Gesellschaft,  und  kann  außer  dem  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  den
auf  die  Aktien  eingezahlten  Betrag  weder  ganz  noch  theilweise  zurückfordern.

G.  5.

Kein  Aktionair  haftet  für  die  WVerbindlichkeiten  der  Gesellschaft  weiter
als  mit  dem  Betrage  seiner  Aktien,  mithin  auch  nicht  mit  dem  erhobenen  Gewinn
  oder  mit  seinem  übrigen  Vermögen  und  seiner  Person.  Zu  neuen  Einschüssen
  zum  Zweck  ewantger  Erganzung  des  Stamm-Kapicals  kann  ein
Aktionair,  selbst  durch  Beschlüsse  der  Majorität  der  Mitglieder  der  Gesellschaft,
nicht  verpflichtet  werden.

g.  6.

Die  Aktien  sind  auf  eine  namentlich  benannte  Person  oder  Handlungsfirma
  —  (nicht  auf  mehrere  Personen  zusammen)  —  auszustellen,  und  nach
fortlaufenden  Nummern  in  ein  bierzu  besiimmtes  Aktien  -Buch  der  Gesellschaft
einzutragen.  Zu  denselben  werden  alljährlich  zahlbare  Dividendenscheine  auf
den  Inhaber  lautend,  für  zehn  auf  einander  folgende  Jahre  nach  dem  Schema

B.  ausgefertigt,  und  nach  deren  Ablauf  nöthigen  Falls  erneuert.
as  Eigenthum  der  Aktien  kann  auf  jede  rechtsgültige  Weise  verändert
  werden.

Die  Aktien  sind  jedoch  einzeln  nicht  theilbar,  und  deshalb  theilweise
Eigenthumsübertragungen  unzulässig.

F.  7.

Auf  den  Grund  einer  vollsiändig  ausgefüllten  Cession,  deren  Aechtheit
die  Gesellschaft  zu  prüfen  befugt,  aber  nicht  verpflichtet  ist,  kann  der  Erwerber
verlangen,  daß  die  Aktie  auf  seinen  Namen  im  Aktienbuch  umgeschrieben  werde.
Daß  dies  geschehen,  wird  auf  die  Aktie  von  der  G.  21.  und  38.  gedachten
Direktion  registrirt.

Jeder
        <pb n="319" />
        —  303  —

Jeder  Nachfolger  im  Eigenthum  ist  den  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen
  Statuts  unterworfen.

Im  BVerhaͤltniß  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthuͤmer
  der  Altien  angesehen,  die  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind.

g.  8.

Ist  eine  Aktie  ersichtlich  unbrauchbar  geworden,  so  soll  dafuͤr  ein  Duplikat
  unter  gleicher  Nummer  ausgeantwortet,  das  vorhandene  verdorbene  Exemplar
  kassirt,  und  daß  dies  geschehen,  in  dem  Aktienbuch  vermerkt  werden.

Dasselbe  Verfahren  ist  im  gleichen  Falle  in  Ansehung  der  Dividenden-Scheine
  zu  beobachten.

Ist  eine  Aktie  vernichtet  oder  verloren  gegangen,  so  muß  die  gerichtliche
Mortifikation  derselben  erfolgen,  bevor  eine  neue  Aktie  an  deren  Stelle  ausgefertigt
  wird.

Dasselbe  gilt  von  den  Dividendenscheinen,  sie  moͤgen  mit  der  Aktie  oder
einzeln  verloren  oder  vernichtet  sein.

g.  9.

An  der  Verwaltung  aller  Angelegenheiten  und  des  Vermoͤgens  der  Gesellschaft
  haben  die  Aktionaire  als  solche  nur  denjenigen  Antheil,  welchen  ihnen
ihr  Stimmrecht  in  den  General-Versammlungen  (98.  21.,  47.,  49.,  51.)  beilegt,
  auch  koͤnnen  sie  keine  andere  Rechnungslegung,  als  die  S#.  22.,  36.,  44.
vorgeschriebene,  verlangen.

Von  den  Geschaͤften  der  Bank.
g.  10.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  F.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:
1)  gezogene  und  frockene  (eigene)  Wechsel,  die  um  Inlande  zahlbar  sind,  zu
diskontiren.
Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem  auf  die
Bans  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei  Monat
  vach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen,  und  es  müssen  aus
ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften.
2)  Kredit  und  Darlehen  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monak,  und  nur  gegen  Verpfändung  von

a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
nicht  unterworfen  sind;

b)  von  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  anderen  unter  Autorität
des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen  geldwerthen
  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  so  wie  von  Wechseln
auf  Plätze  des  Auslandes,  desgleichen  von  ungemünztem  oder  gemünztem
  Gold  und  Silber.  Inländische  Papiere,  die  auf  den  -
men  lauten,  duͤrfen  in  der  Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen
bestimmt  die  Geschaͤfts-Instruktion  fuͤr  das  Direktorium.

3)  Effekten  der  vorstehend  sub  litt.  b.  bezeichneten  Art,  so  wie  edle  Me-Mir.
  2271.)  441*  talle
        <pb n="320" />
        —  304  —

talle  oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der
Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  andern  unter  Autorität
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem  durch
die  Geschäfts-Instruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden.

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geld-Anweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
  die  in  Berlin  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare  Kapitalien
ohne  WVerbriefung,  jedoch  gegen  Empfangs-Bescheinigungen,  die  nur  auf
den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den
Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder
und  Effekten  in  Giro-Verkehr  zu  treten.

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  S#.  12.  sed.  und  19.  auszugeben
und  einzuziehen.

Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschiafte  sind  der  Bank  nicht
gestattet,  besonders  darf  sie  weder  Kapitalien  auf  Hppotbesen  unterbringen,
noch  ihre  eigenen  Aktien  oder  Aktien  anderer  Privatbanken  beleihen.

Auch  hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschaäfte  auf  Berlin  zu  beschränken.

K.  11.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde,  nach  den
Werkthen,  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
Staaten  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  673.)  bestimmt
worden  sind.

§S.  12.

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  10.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage
Einer  Million  Thaler  nach  dem  Schema  C.  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu
setzen,  Hedoch  unterliegt  die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genehmigung,
  beziehungsweise  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.

Diese  Noten  sind  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.  Ergiebt  sich  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahres  G.  62.)  eine  Verminderung  des  Stammkapitals
G.  2.)  um  mehr  als  den  vierten  Theil  desselben,  so  ist  die  Summe  der  in
Umlauf  gesesen  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch  vorhandenvnachgewiesene
Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschränken.  Ebenso  darf,  wenn  die  Bank  dem
K.  18.  gemäß  ihre  Geschäfte  beginnt,  bevor  die  zweite  Hälfte  des  Stammkapitals
  eingezahlt  ist,  auch  die  Notenausgabe  nur  zur  Hälfte  der  bewilligten  Einen
Million  oder  doch  nur  bis  zur  Höhe  desjenigen  Betrages  erfolgen,  zu  welchem
das  Stammkapital  bereits  eingezahlt  worden.

F.  13.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  10,  20,  50,  100  und  200  Kthlr.
Kurant  ausgestelt  werden,  und  der  Gesammtbetrag  der  zu  10  Rchlr.  ausgestellten
  soll  die  Summe  von  100,000  Rthlr.,  die  zu  20  Kor.  ausgegebenen
dürfen  ebenfalls  die  Summe  von  100,000  Reblr.  und  die  auf  50  Rehlr.  lautenden
  die  Summe  von  300,000  Rehlr.  nicht  übersteigen.

S.  14.
        <pb n="321" />
        —  305  —

S.  14.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Berlin  gegen  klingend  Kurant  einzulösen.  Anzeigen
eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen  Berkustes
der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger  niemals  aufhalten,
  und  sind  für  die  Bank  unwerbindlich.

g.  15.

Von  dem  Betrage  der  umlaufenden  Noten  muß  wenigstens  ein  Drittheil
  in  klingendem  Gelde  oder  in  Silberbarren,  und  wenigstens  ein  Driktheil
in  diskontirten  Wechseln  (F.  10.  Nr.  1.)  vorhanden  sein.  Statt  dieser  Diskonto-Wechsel
  darf  aber  ebenfalls  baares  Geld  niedergelegt  werden.

Außerdem  aber  dienen  nicht  nur  sämmtliche  zum  Stammkapital  eingelegte
  Staats-,  Kommunal=  und  sonstige  Papiere,  sondern  auch  alle  Darlehnsforderungen
  der  Vank  gegen  Unterpfand  und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva
vorzugsweise  zur  Deckung  der  Noten.

Die  Direktion  und  der  Verwaltungsrath  (§§.  21.  29.  38.)  sind  dafür
verantwortlich,  daß  die  Deckungsmittel  für  die  umlaufenden  Noten  in  dem  oben
bezeichneten  Verhältnisse  stets  vorhanden  sind.

S.  16.
Die  Noten  der  Bank  vertreten  in  Zahlung  die  Stelle  des  klingenden
Geldes,  und  der  Umlauf  derselben  ist  im  ganzen  Umfange  der  Preußischen

Staaten  gestattet,  es  besteht  jedoch  kein  Zwang  zur  Annahme  derselben.  Sie
sind  keiner  Vindikation  und  keiner  Amortisation  unterworfen.  ·

g.  17.

Wer  die  Noten  der  Bank  verfaͤlscht  oder  nachmacht,  oder  dergleichen
verfaͤlschte  oder  nachgemachte  Noten  wissentlich  verbreitet  oder  verbreiten  hilft,
verfallt  in  die  Theil  II.  Titel  20.  g.  267.  des  Allgemeinen  Landrechts  angedrohte
  Strafe.

g.  18.
Die  Bank  kann  ihre  Geschäfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwaärtigen

Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  §.  2.  eingezahlt  ist.

Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.
g.  19.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlästig
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Prükklusion  öffentlich  aufzurufen.

Zu  diesem  Zweck  erläßt  sie  durch  dreimalige  Bekanntmachungen  in
Zwischenrdumen  von  einem  Monat,  mittelst  der  §.  59.  gedachten  offentlichen

U#r.  374)  Blät-
        <pb n="322" />
        —  306  —

Blaͤtter  und  der  Amtsblaͤtter  der  Regierungen  in  den  Provinzen  der  Preußischen
  Staaten  eine  Aufforderung  zur  Einloͤsung  oder  zum  Umtausch  der  Noten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blaͤttern  Behufs  der
Einloͤsung  oder  des  Umtausches  zu  einem  mindestens  drei  Monat  vom  Tage
der  letzten  Insertion  hinauszusetzenden  Präklusivtermin  unter  der  Warnung  und
mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Termins  alle
Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.

Anmeldungen  zum  Schutze  gegen  die  Präklusion  sind  nicht  zulässig,  vielmehr
  trikt  diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablauf  des  Präklusiotermins  gegen
alle  diejenigen  ein,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  jeder  Anspruch
  auf  Einlösung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen  nicht  eingelieferten
  Noten  werthlos  sind,  und  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein  kommen,
  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet  werden  können.  Der  Betrag  der
solchergestalt  präkludirten  Noten  soll  zu  mildthätigen  Zwecken  nach  näherer  Besümmung
  des  Verwaltungsraths  und  des  Ausschusses  verwendet  werden  (§.
21.  22.  29.).

Aufsichtsrecht  des  Staats.
g.  20.

Der  Staat  übt  durch  einen  Kommissarius  das  Oberaufsichtsrecht  über
die  Bank  nach  Instruktionen  aus,  deren  Inhalt  den  Bankvorständen  mitgetheilt
wird  und  für  die  Gesellschaft  maaßgebend  ist.  Er  kann  zu  jeder  Zeit  GEnsccht
in  die  Bücher  der  Bank  nehmen.

Der  Sctaat  ist  für  die  Operationen  der  Bank  nicht  verantwortlich.

Von  der  Verfassung  und  der  Verwaltuns  der  Bank.
C.  21.
Die  Angelegenheiten  der  Bank  und  deren  Geschäftsbetrieb  werden  durch
einen  Ausschuß,  durch  einen  Verwaltungsrath,  durch  eine  Direktion,  so  wie

durch  Beschlüsse  der  Gesellschaft  in  deren  General-Versammlungen  G.  47.)
nach  den  folgenden  näheren  Bestimmungen  besorgt  und  wahrgenommen.

Vom  Ausschuß.
§.  22.

Der  Bankausschuß  überwacht  die  genaue  Befolgung  der  Statuten.  Den
von  demselben  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Verfügungen  ist  Folge  zu  geben.
Speziell  sind  ihm  die  nachstehenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  zugewiesen:

-a)  der  Ausschuß  trikt  regelmäßig  alle  drei  Monat  mit  den  Mitgliedern  des

Verwaltungsrathes  zu  einer  Konferenz  zusammen,  in  welcher  der  letztere

einen  Bericht  über  die  Geschäfte  in  den  verflossenen  drei  Monaten  abstattet.

  Ergeben  sich  Meinungsverschiedenheiten,  die  nicht  auszugleichen
sind,  so  werden  dieselben  durch  Abstimmung  der  Anwesenden  nach  Stimmen-
        <pb n="323" />
        —  307  —

menmehrheit,  der  Kopfzahl  nach,  erledigt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  VWorsitzenden;

b)  außer  diesen  regelmäßigen  Konferenzen  können  außerordemliche  gemeinschaftlich
  mit  dem  Verwaltungsrath  von  dem  Ausschuß  berufen  werden,
so  oft  als  dieser  es  für  nothwendig  erachtet;

P)der  Ausschuß  hat  sein  Gutachten  dem  Verwaltungsrath  auf  dessen  Antrag
  zu  ertheilen;

)  die  jährlich  von  dem  Verwaltungsrath  ihm  zuzufertigenden  Rechnungs-Abschlüsse
  (Bilanzen)  —  §F.  44.  —  zu  prüfen  und  den  Verwaltungsrath,
sowie  die  Direktion,  zu  entlasten;

e)  zwei  seiner  Mitzlieder  alternirend  zu  ernennen,  welche  zu  jeder  Zeit  Ein-%
  Geschäftsbücher  und  Skripturen  der  Bank  zu  nehmen  ermächtigt
  sind.

g.  23.

Der  Ausschuß  tritt  niemals  direkt  in  Kommunikation  mit  der  Direktion,
vielmehr  ausschließlich  durch  Vermittelung  des  Verwaltungsraths.

S.  24.

Der  Ausschuß  besteht  aus  acht  Aktionairen.  Bei  der  Begründung  der
Gesellschaft  soll  in  der  Urversammlung  der  Aktionaire  die  erste  Wahl  durch  relative,
  nach  F.  54.  zu  berechnende,  Stimmenmehrheit  getroffen  werden.

Die  späteren  Wahlen  erfolgen  in  den  jährlichen  General-Versammlungen
durch  absolute  Stimmenmehrheit,  welche  ebenfalls  nach  Vorschrift  SG#.  53.  und
54.  zu  berechnen  ist.  Lehnt  der  Gewählte  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so
tri#t  derjenige  an  seine  Stelle,  der  nach  ihm  die  meisten  Stimmen  hat.  Bei
Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Loos.  Von  den  ersten  acht  Ausschuß-Mitgliedern
  scheiden  alljährlich  zwei  durch  das  Loos  aus  und  werden  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Jeder  Neugewählte  scheidet  nach  vier  Jahren  aus.  Die
Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

g.  25.

Nur  zur  unbeschränkten  Verwaltung  ihres  Vermögens  berechtigte,  in
Berlin  wohnhafte  Aktionaire  können  in  den  Ausschuß  gewohlt  werden.  Krauen,
Korporationen,  Handlungsfirmen  als  solche,  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen
  eingestellt  haben,  oder  in  Konkurs  verfallen  gewesen  und  die  Befriedigung
  ihrer  sämmtlichen  Glaubiger  nicht  nachweisen  können,  sind  von  der  Wahl
ausgeschlossen.

g.  26.

Jedes  Mitglied  des  Ausschusses  hat  bei  seinem  Amtsantritt  zwei  auf
seinen  Namen  eingetragene  Aktien  bei  der  Bank  zu  deponiren  und  darf  daruͤber
waͤhrend  seiner  Amtsdauer  nicht  verfuͤgen.

K.  27.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  wählen  alljahrlich  unter  sich  durch  Stim-(N.
  3271.)  men-ä
        <pb n="324" />
        —  308  —

menmehrheit  nach  der  Zahl  der  Koͤpfe  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  desselben.  Im  Falle  der  Gleichheit  der  Stimmen  fuͤr  zwei  Gewaͤhlte
entscheidet  unter  Letzteren  das  Loos.

Bei  eintretenden  Vakanzen  im  Ausschuß  vereinigen  sich  die  Mitglieder
desselben  zu  einer  Konferenz.  Die  in  derselben  Anwesenden  waͤhlen  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  ein  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  fungirendes
Ersatzmitglied.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

*t

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  die  Geschäfte  desselben  und  beruft
die  Mitglieder  zusammn,  so  oft  nach  seinem  Ermessen  eine  genügende  Veranlassung
  eintritt.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Ausschusses  müssen  wenigstens
  fünf  Mitglieder  anwesend  sein.

Die  Stimmenmehrheit  nach  der  Zahl  der  Köpfe  entscheidet;  bei  Gleichheit
  der  Stimmen  der  Vorsitzende  und  in  dessen  Abwesenheit  der  Stellvertreter
desselben.  (GI.  27.)  In  den  gemeinschaftlich  mit  dem  Verwaltungsrakh  zu  pfleenden

  Konferenzen  entscheidet  gleichfalls  die  Stimmenmehrheit  der  persönlich
Anwesenden  nach  der  Zahl  der  Köpfe,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  die  des  Vorsitzenden
  des  Ausschusses  oder  dessen  Stellvertreters.  G.  27.)

Ueber  die  gemeinschaftlich  mit  dem  Verwaltungsrath  zu  haltenden
Sitzungen  sowohl,  als  über  diejenigen,  welche  die  Mitglieder  des  Ausschusses
allein  abhalten,  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem  Vorsitzenden  und
wenigstens  zwei  bei  der  Vorlesung  noch  Anwesenden  zu  unterschreiben.

b.  Vom  Verwaltungsrath.
G.  29.
Dem  Verwaltungsrath  liegt  die  Anordnung,  die  obere  Leitung  und  die
spezielle  Kontrolle  des  gesammten  Geschäftsbetriebes  ob.
Derselbe  besteht  aus  acht  Aktionairen,  welche  künftig  (G.  30.)  von  dem
Ausschusse  durch  Stimmenmehrheit  nach  der  Kopfzahl  auf  vier  Jahre  gewählt
werden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

K.  30.

Der  ersie  Verwaltungsrath  nach  Begründung  der  Bank  besteht  aus  folgenden
  Mitgliedern  des  bisherigen  Kassenvereins,  nämlich  aus:
4)  Herm  B.  S.  Berend,
2)

Fr.  Gelpcke,

3)  Dr.  Hermann  Jacobson,  oder  in  dessen  Vertretung  Herr
Louis  Ries,

4  Fr.  Mart.  Magnus,

5)  Alexander  Mendelssohn,

6)  Paul  Mendelssohn-Bartholdy,

7)  Ludwig  Neuburger,

8)  Georg  Moritz  Oppenfeld,  oder  in  dessen  Vertretung  Herr

Carl  Daniel  Oppenfeld.
Von
        <pb n="325" />
        —  309  —

Von  denselben  scheiden  zuerst  nach  Ablauf  zweier  Jahre  und  hiernaͤchst
alljaͤhrlich  zwei  durch  das  Loos  aus,  und  werden  durch  neue  Wahlen  ersetzt.
Jeder  Neugewaͤhlte  scheidet  nach  vier  Jahren  aus.

Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  waͤhlbar.

g.  31.

Bei  den  spaͤteren  Wahlen  der  Mitglieder  des  Verwaltungs-Raths  gelten

  hinsichtlich  der  Waͤhlbarkeit  die  Vorschriften  K.  25.
g.  32.

Bei  eintretenden  Vakanzen  im  Verwaltungs-Rath  hat  der  Ausschuß  die
Ergänzungswahl  sofort  vorzunehmen.  Das  durch  dieselbe  gewählte  Mitglied
trit  in  Bezug  auf  die  Dauer  seines  Amtes  an  die  Stelle  des  ausscheidenden
Vorgängers.

K.  33.
Bei  dem  Antritt  des  Amtes  hat  jedes  Mitglied  des  Verwaltungs=Rathes
  zehn  auf  seinen  Namen  eingetragene  Aktien  der  Bank  zu  deponiren,
und  kann  darüber  während  seiner  Amtsdauer  nicht  verfügen.

S.  34.

Die  Mitglieder  des  VBerwaltungs-Raths  wählen  umer  sich  durch  Stimmenmehrheit,
  nach  der  Zahl  der  Kôpfe,  zur  Leitung  der  Geschäfte  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Stellvertreter  desselben,  beide  auf  Ein  Jahr.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

K.  35.

Der  Verwaltungs-Rath  versammelt  sich  so  oft  der  Borsitzende  es  für
erforderlich  erachter,  oder  ein  Direktions-Mitglied  darauf  anträgt  CG.  46.),
mindestens  aber  alle  Monat  zu  Sitzungen,  über  welche  ein  Protokoll  aufzunehmen
  ist.

K  36.

Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungs-Raths
  gehört:

a)  Die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.
  Die  Direktion  hat  den  von  dem  Verwaltungs-Rath  ihr  mitgetheilten
  Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungs-Raths  ihm  vorzulegenden
Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechsel-Portefeuille  und  der  Lombard-Bestände;


c)  die  Absassung  der  Geschäfts-Instruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
  Geschäftszweige;

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel=  und  Lombard-Bestände

Dehreng  4850.  (Nr.  3271.)  45  durch
        <pb n="326" />
        —  310  —

durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  uͤber  die  Revision

aufzunehmen  haben;

e)  außerordentliche  Kassen-Revisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
  so  oft  er  dieselben  fuͤr  angemessen  erachtet;

s)  bdie  Pruͤfung  der  von  der  Direktion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  zu  vercheilenden
Dioidenden,  conf.  F.  65.

Sollte  sich  durch  eine  Jahres-Bilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschafts
  -Kapitals  herausstellen,  und  der  F.  65.  gedachte  Reservefonds
zur  Deckung  des  Ausfalls  nicht  hinreichen,  so  darf  von  dem  in  den  darauf
  folgenden  Jahren  erzielten  reinen  Gewinn  nur  die  Hälfte  als  Dividende
  vertheilt  werden.  Die  andere  Hälfte  wird  zur  Ergänzung  des
Stammkapitals  verwendet,  und  diese  Vorschrift  so  lange  in  Masfüt  ng

ebracht,  bis  das  Kapital  wieder  seine  ursprüngliche  Höhe  von  Einer
illion  Thaler  erreicht  hat;

8)  die  Wahl  und  Bestellung  des  vollziehenden  Direktors,  des  Rendanten
(Kassirers),  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,  desgleichen  die  Bestimmung
  der  Gehalte  sämmtlicher  Angestellten;

h)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank  G.  58.)  und  der  Abschluß  des  Kontrakts
  mit  demselben;

i)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Direktors,  sowie
die  Ausstellung  von  Prokuren,  und  zwar  sowohl  zum  Zweck  solcher  interimistischen
  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  überhaupt,
  in  den  von  dem  Verwaltungs-Rath  als  geeignet  erachteten  Falg29vH
  desgleichen  die  Bestimmung  des  Inhalts  und  der  Gränzen  solcher

rokuren;

k)  die  Bewilligung  von  Gratifikationen  an  das  angeslelle  Bankpersonal;

140  die  Befugniß,  ein  zweckmäßiges  Geschäftslokal  durch  Kauf  oder  Miekhe
vt  beschaffen,  und  die  Festsetzung  der  dafür,  sowie  für  den  Geschäftsetrieb
  überhaupt,  zu  verwendenden  Kosten.  Im  Fall  des  Kaufs  eines
Grundstücks  ist  die  Genehmigung  des  Ausschusses  erforderlich.

g.  37.

Der  Verwaltungs-Rath  faßt  seine  Beschlüsse  durch  Abstimmung.  Die
Mehrheit  der  Stimmen  nach  der  Jahl  der  anwesenden  Mitglieder  und  bei
Stemmengleichhet  das  Votum  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  enteiden.



Zu  einer  Küliigen  Beschlußnahme  ist  die  persönliche  Anwesenheit  von
wenigsiens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.

Von  der  Direktion.

F.  38.
Die  Direktion  besieht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  (§.  36.  lit.  g.)
und  zweien  nach  Anordnung  des  Verwaltungs-Raths  aus  dessen  Mitte  von
Zeit
        <pb n="327" />
        —  311  —

Zeit  zu  JZeit  wechselnden  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma
angeheren  dürfen.

K.  39.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  außen,  bringt  die  Bankgeschäfte
  (.  10.)  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermsens,
  hat  jedoch  —  in  Gemaßheit  des  &amp;amp;.  36.  —  bei  der  Ausübung  aller  dieer
  Funktionen  die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsraths  zu  befolgen,
  und  handelt  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  in
soweit  selbstständig,  als  die  gegenwärtigen  Statuten  und  ihre  nstrueton  sie
nicht  beschranken.

g.  40.

Die  vorssehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direktion  erstrecken  sich,  sowohl
  bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschaften,  auf  alle  Fälle,  in  welchen
  die  Gesetze  eine  Spezial-Vollmacht  erfordern.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Beschlüsse
gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen,  nicht  verbunden.

g.  41.
Das  gesammte  Bank-Personal  ist  zunächst  der  Direktion  untergeordnet.

.  4  2.

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überbaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechsel-Giri  ist  die  unter  der  Firma
der  Bank  (F.  1.)  zu  vollziehende,  gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  der  §F.  38.
gedachten  Direktoren  und  des  Rendanten  (G.  36.)  erforderlich.  In  allen  übrigen
  Fällen  sind  Erklsrungen,  Urkunden  und  Verhandlungen  der  Direktion  mindestens
  von  zweien  Direktions-Mitgliedern  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben.


Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  öffentliche
Behäörde,  als  TAen  jeden  Privaten.  Gerichtliche  Eide  Namens  der  Bank  werden

  von  den  Mitgliedern  der  Direktion  abgeleistet.
K.  43.
Die  Beschlüsse  der  Direktion  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
S.  44.

Die  Oirektion  fertigt  und  übergiebt  dem  Verwaltungsrath  die  F.  36.
sub  bP.  gedachten  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  eine  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz,  unter  gewissenhafter
  Würdigung  des  Werths  aller  Akkiva.

K.  45.

Allmonatlich  hat  sie  eine  von  dem  Verwaltungsrakh  vorher  zu  genehmi-(r
  3771.)  457  gende
        <pb n="328" />
        —  312  —

gende  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats  in  der  Bank
vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestaͤnde  in  g
prägtem  Gold  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages  der
Forberungen  aus  Darlehnen  und  aus  laufender  Rechnung,  so  wie  der  umlaufenden
  Banknoten,  desgleichen  unmittelbar  nach  abgehaltener  jaͤhrlicher  General-Versammlung
  C.  47.)  einen,  alle  Zweige  des  Voerkepe  umfassenden,  vom
Verwaltungsrath  genehmigten  kurzen  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene
Jahr  dem  Kommissarius  des  Staats  vorzulegen,  und  gleichzeitig  in  den  K.  59.
gedachten  Zeitungen  8  veroͤffentlichen.

Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalten,  anstatt  der  monatlichen,  in  Zukunft
  auch  eine  oͤftere,  hoͤchstens  aber  die  woͤchentliche  Bekanntmachung  der
Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  —#
Barren  u.  s.  w.  anzuordnen.

S.  46.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Fällen  den  Verwaltungsrath
  zur  Berufung  einer  außerordemlichen  Sitzung  aufzufordern.

I.  Von  der  General-Versammlung.
.  47.

Alljährlich,  spätestens  im  vierten  Monat  nach  Ablauf  des  Geschaftsjahres
  C.  62.),  findet  eine  General-Versammlung  der  Aktionaire  statt.  Wenn
der  Ausschuß  oder  der  Verwaltungsrath  es  beschließe,  können  außerordentliche
General-Versammlungen  berufen  werden.

Die  Einladungen  zu  diesen  General-Versammlungen,  welche  die  Zeit
und  den  Ort  enthalten  müssen,  erläßt  der  Verwaltungsrath  durch  zweimalige
Bekanmmachung  in  den  §.  59.  bezeichneten  offentlichen  Bldttern.

Die  erste  Bekanntmachung  muß  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  zur
Versammlung  bestimmten  Tage  erfolgen.

Eine  Angabe  der  zur  Berathung  zu  bringenden  Gegenstände  ist  nur  in
dem  Falle  erforderlich,  wenn  über  Ausissng  der  Gesellschaft  oder  über  deren
Fortsetzung  nach  Ablauf  der  ihr  ertheilten  Konzession  oder  über  Abänderung
der  Statuten  beschlossen  werden  soll.

K.  48.
Der  jedesmalige  Vorsitzende  G.  34.)  des  Verwaltungsrachs  hat  den
Vorsitz  in  der  General-Versammlung  und  leitet  die  Berathungen  nach  der  von
ihm  zu  bestimmenden  Reihefolge  der  Gegenstände.

K.  49.
In  den  ordentlichen  General-Versammlungen  jedes  Jahres  müssen  zum
Vortrag  kommen:
1)  ein  von  dem  Verwaltungsrath  abgefaßter  Bericht  über  die  Geschäfte
des  abgelaufenen  Jahres;
20  der
        <pb n="329" />
        —  313  —

2)  der  von  der  Direktion  verfaßte  und  von  dem  Verwaltungsrath  genehmigte
  Rechnungsabschluß  (Bilanz)  des  vergangenen  Jahres  C.  44.);

3)  alle  Anträge,  welche  der  Ausschuß  dem  Verwaltungsrath  spätestens
8  Tage  vor  der  General-Versammlung  übergeben  hat,  um  deren  Entscheidung
  darüber  einzuholen.

g.  50.
Außerdem  gehört  zur  Kompetenz  der  General-Versammlung

a)  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  durch  Stimmzettel;

b)  Abänderungen  und  Ergänzung  der  Statuten.  Die  Bestimmungen  S.  4.5.9.
können  jedoch  niemals  abgeandert  werden;  .

c)  Aufhebung  oder  Abänderungen  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;


d)  Beschlußnahme  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  und  das  Verfahren,
welches  dabei  zu  beobachten,  so  wie  über  die  Fortsetzung  nach  abgelaufener
  Kenzession.  51

Den  Aktionairen  steht  frei,  Anträge  vor  die  General-Versammlung  zur
Beschlußnahme  zu  bringen.  Dies  kann  jedoch  nur  in  dem  Falle  geschehen,
wenm  ein  motivirter  Antrag  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Termine  einer
anstehenden  ordentlichen  oder  außerordentlichen  General-Versammlung  dem
Verwaltungsrath  schriftlich  eingereicht,  und  von  mindestens  fünf  Actionairen,
von  denen  ein  jeder  mindestens  fünf  auf  seinen  Namen  eingetragene  Aktien  besitzen
  muß,  unterschrieben  ist.

K.  52.

Nur  die  in  dem  Aklienbuch  verzeichneten  Aktionaire,  mit  Ausnahme  der
Frauen,  haben  Zutritt  zu  den  General-Versammlungen.

Vormünder,  so  wie  Kuratoren,  können  den  Vorbehalt  irgend  einer  Rückfrege
  bei  der  Abgabe  ihrer  Stimmen  nicht  geltend  machen.  Jeder  Aktionair
#ann  sich  nur  durch  einen  andern  Abtionair  vertreten  lassen,  jedoch  mit  der
vorstehend  in  Ansehung  der  Vormünder  und  Kuratoren  bestimmten  Beschränkung.
  Eine  schriftliche  Vollmacht  genügt,  wenn  über  deren  Aechtheit  kein  Bedenken
  obwaltet.  q.  63

Die  Zahl  der  Stimmen  der  Aktionaire  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der
einem  jeden  von  ihnen  gehörigen  Aktien,  jedoch  geben  nur
bis  5  Aktien  1  Stimme,
6  „  10  -  2  Stimmen,

11  15  3  -
16  20  4
21  25  5
26  30  6
31  45  7
36  40  8
41  45  9
46  =  50  10

S##r  ##r#  /  Mehr
        <pb n="330" />
        —  314  —

Mehr  als  10  Stimmen  kann  kein  Aktionair,  auch  nicht  in  Folge  erhaltener
  Vollmacht,  in  sich  vereinigen.

g.  54.

Die  Beschluͤsse  werden  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  in  der  General-Behlamlung
  repräsentirten  Stimmen  CF.  53.)  gefaßt,  mit  folgenden  Ausnahmen:


a)  bei  der  ersten  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  entscheidet  die  relative
  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.  Stellt  sich  Stimmengleichheit
heraus,  so  entscheidet  das  Loos;

b)  die  Afösung  der  Gesellschaft  während  der  in  dem  Statut  beslimmten
Dauer  derselben  kann  gültig  nur  durch  eine  Majorität  von  3  der  in  der
Versammlung  vertretenen  Sümmen  beschlossen  werden.

.  55.
Das  formelle  Verfahren  für  die  Abstimmungen  ordnet  der  Vorsitzende
  an.  E

Ueber  die  Verhandlungen  in  jeder  General-Versammlung  ist  ein  Protokoll
  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  aufzunehmen,  welches  die  Personen
der  Aktionaire  und  die  Zahl  der  Stimmen  eines  jeden,  so  wie  das  Resultat
der  Abstimmungen  enthaͤlt.

Zur  Beglaubigung  des  Protokolls  genuͤgt  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden,
  des  Syndikus  oder  dessen  Vertreters  und  dreier  Akrionaire,  die  nicht  zum
Verwaltungsrath  gehören.

K.  57.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  verpflichten
  die  Gesellschaft  unbedingk,  mithin  auch  jeden  in  der  General-Versammlung
weder  anwesenden,  noch  vertretenen  Aktionair.

Vom  Syndikus.
g.  58.

Der  nach  F.  36.  gewählte  Syndikus  ist  der  Rechts-Konsulent  der  Gesellschaft.
  Derselbe  bearbeitet  die  Rechts-Angelegenheiten  derselben,  führt  in  den
General  -Versammlungen  das  Protokoll,  leitet  die  etwanigen  Prozesse  und
wohnt  den  Konferenzen  des  Ausschusses  und  des  Verwaltungsraths  bei,  so
oft  er  dazu  aufgefordert  wird.  Er  hat  nur  eine  berathende  Stimme.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  59.

Alle  an  die  Aktionaire  oder  an  die  Inhaber  der  Dividendenscheine  und
der  Noten  der  Bank  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  und  Einladungen  ergehen  in  folgenden  oöffentlichen  Blattern:

4)  Staats-
        <pb n="331" />
        —  315  —

4)  Staats-Anzeiger.
2)  Haude=  und  Fpenersche  Jeitung.
3)  Vossische  Zeitung.
Nur  in  dem  Fall,  daß  eines  dieser  Blätter  eingeht,  bleibt  es  der  Direktion
  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  vorbehalten,  jenen  Blättern
andere  zu  substituiren  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.

.  60.

Der  Betrag  derjenigen  Dividendenscheine,  welcher  binnen  vier  Jahren
nach  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Dividende  zahlbar
ist,  nicht  erhoben  wird,  ist  umwiderruflich  für  den  Inhaber  verfallen  un  wird
eben  so,  wie  F.  19.  bestimmt  ist,  zu  milden  Zwecken  verwendet.

C.  61.

Zur  Legitimation  der  Mitglieder  des  Ausschusses,  des  Verwaltungsrathes,
  der  Direktion,  des  Rendanten  derselben  und  des  Syndikus  soll  in  der
Regel  ein  vom  Verwaltungsrath  ausgehender  Anschlag  auf  der  Börse  in  Berlin
  genügen,  und  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  derselbe  nicht  hinreicht,  soll
ein  auf  Grund  der  Statt  gefundenen  Wahlen  von  einem  Notarius  ausgefertigtes
  Attest  erforderlich  und  genügend  sein.  Ein  solches  Artest  wird  die  Ge-(Alchaf-
  unter  allen  Umstaänden  als  Legitimations-Urkunde  der  darin  gedachten
Personen,  besonders  auch  vor  den  Gerichts=  und  anderen  offentlichen  Behörden
  unbedingt  und  ohne  Produktion  des  Wahl-Protokolles  gegen  sich  gelten
lassen.

K.  62.
Das  Geschäftsjahr  der  Bank  ist  das  Kalenderjahr.  Die  nach  ertheilter

Konzession  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Jahres  gemachten  Geschäfte  werden
in  den  Abschluß  des  nächsien  Jahres  mitbegriffen.
F.  63.

Alle  in  diesem  Statute  gedachten  Protokolle  sind  in  ein  paraphirtes  Buch
einzutragen  und  müssen  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Verjährungsfrist  aufbewahrt
  werden.

S.  64.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  und  des  Verwaltungsrathes  haften  der
Gesellschaft  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  (siehe  auch  99.  39.  und  40.)  nur
für  grobe  Versehen.

G.  65.

Von  dem  sich  nach  Abrechnung  aller  Unkosien  ergebenden,  jährlich  zur
Vertheilung  kommenden  reinen  Gewinn  werden  vorweg  acht  Prozem  als  eine
Tantieme  für  den  Verwaltungsrath  und  den  vollziehenden  Direktor  abgesetzt.
Sollte  jedoch  die  alsdann  übrig  bleibende  Summe  nicht  hinreichen,  um  den
Abtionairen  eine  Dividende  von  mindestens  vierzig  Thalern  pro  Aktie  gewäh-(Tr.

  3271.)  ren
        <pb n="332" />
        —  316  —

ren  zu  können,  so  wird  die  Tantième  um  so  viel  beschränkt,  als  zur  Vervollständigung
  der  unter  die  Aktionaire  zu  vertheilenden  Dividende  auf  die  gedachte
Höhe  von  40  Rrlhlr.  pro  Aktie  erforderlich  ist,  selbst  wenn  sie  dadurch  ganz
absorbirt  werden  sollte.

An  der  Tantieme  partizipirt  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  mis
und  der  vollziehende  Direkkor  mit  #.

Wenn  die  unter  die  Aktionaire  jährlich  zu  vertheilende  Dividende  mehr
als  funfzig  Thaler  pro  Aktie  beträgt,  so  wird  von  dem  Mehrbetrage  die
Hüälfte  zur  Bildung  eines  Reservefonds  so  lange  zurückgelegt,  bis  derselbe  die
Höhe  von  hundert  und  funfzig  tausend  Thalern  erreicht  hat.

Der  Reservefonds  dient  ausschließlich  zu  dem  im  §.  36.  sub  f.  gedachten
  Zweck.  Es  ist  über  denselben  in  den  Büchern  der  Bank  besondere  Rechnung
  zu  führen;  jedoch  kann  er  zu  allen  Geschäften  der  Bank  gleich  den
übrigen  Fonds  verwendet  werden.

S.  66.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses,  des  Verwaltungsraths,  der  Direktion
und  sämmtliche  Angestellte  der  Bank  sind  verpflichtet,  über  die  Geschäfte  derselben
  unverbrüchliches  Schweigen  zu  beobachten.

Dauer  der  Gesellschaft.

g.  67.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  Konzession
  ab,  beschränkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Bank  des  Kassenvereins  sechs  Monat  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes,
  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.

Verfahren  bei  der  Auflbsung.

S.  68.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablauf  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse,  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.
Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem
Ablaufe  der  Konzeston  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkt,  falls
aber  die  Bank  wider  Erwarten  in  Konkurs  verfallen  sollte,  sofort  sämmtliche
Noten  eingelöst  werden.

*

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  erfolgt,  ist  eine  General-Versammlung
  der  Aktionaire  in  moglichst  kurzer  Frist  von  dem  Verwaltungsrath
  zu  konvoziren,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze  festzustellen,  nach
denen  bei  dem  Liquidationsgeschaft  verfahren  werden  soll.  G.  50.

Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  F.  29.  des

Ge-
        <pb n="333" />
        —  317  —

Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
  1843.  Seite  346.)  zur  Anwendung.

Die  eingelösten  Noten  sind  unter  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staats
zu  vernichten,  und  die  Vernichtung  ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  norariell
aufzunehmenden  Dokuments,  in  welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeichnet
  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  präakludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Ausschusses  und  des  Verwaltungsraths  G.  19.)  zu
mildthätigen  Zwecken  verwendet.

K.  70.
Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  General-Versammlung  von

dem  Verwaltungsrath  nach  den  im  gegenwärtigen  Statut  für  die  Konvokation

egebenen  Vorschriften  zum  Zweck  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.  Die  von  den  in  dieser  Versammlung
anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Aktionaire  ertheilte  Decharge
befreit  sämmtliche  Verwalungs-Vorstände  dieser  Bank,  den  Aktionairen  gegenüber,
  von  allem  und  jedem  ferneren  Nachweis,  so  wie  von  jedem  Anspruch
wegen  der  erfolgten  Liquidation.  »

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  General-Versammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Aktionair  erschienen  ist,  und  sich  dieser
Fall  in  einer  zweiten,  eigends  zu  diesem  Zweck  berufenen,  General-Versammlung
  wiederholt  hat.

Schlußbestimmung.
g.  71.
So  weit  dieses  Statut  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthaͤlt,  finden
die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  über  Aktiengesellschaften

auf  die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  Anwendung.
Gegeben  Potsdam,  den  15.  April  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

Johreong  1850.  (Nr.  3271.)  *46  Schema
        <pb n="334" />
        —  318  —

Schema  A.

Aktie
der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins
für  den  Werth  von  Tausend  Thaler  Preußisch  Courant.

Herr  ...  .......  hat  als  Eigenthuͤmer  dieser  Aktie,  auf  welche  die  volle
Einzahlung  statutenmaßig  geleistet  ist,  verhaͤltnißmaͤßigen  Antheil  an  der  auf
1000  Aktien  à  Rthlr.  1000  Courant  gegründeten  Bank  des  Berliner  Kassenvereins
  und  an  deren  Gewinn,  so  wie  an  dem  Gesammteigenthum  dieser  Gesellschaft,
  nach  Maaßgabe  ihrer  Allerhöchst  bestätigten  Statuten,  denen  jeder

Nachfolger  im  Eigenthum  dieser  Aktie  unterworfen  ist.  Für  die  zu  erwartenden
  Gewinnaustheilungen  sind  besondere  Dividendenscheine  ausgegeben.

Berlin,dndnen

Die  Direktion  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.

Schema
        <pb n="335" />
        Dieser  Schein  wird  unguͤltig,  wenn  dessen

—  319  —

Schema  B.

Dividendenschein  zur  Aktie  der  Bank  des  Berliner
Kassenvereins.

Der  Inhaber  dieses  Scheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe
aus  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  auf  die  Aktie  47
diejenige  Dividende  ausgezahlt,  welche  für  das  Verwaltungsjahr  18.

8

2  von  der  Direktion  der  Bank  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird.
2

t  Berlin,  den

2

t

m53  .

.  Die  Direktion  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.
E

1unterschrift  der  Direktion.  Unterschrift  des  Rendanten.

5  64  gedruckt.  geschrieben.

Schema
        <pb n="336" />
        —  320  —
Schema  C.

100  Thaler.  “ms  100  Thaler.
Thaler  Hundert

zahlt  die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  ohne  Legitimationsprüfung  dem
Einlieferer  dieser  Banknote.
Berlin,  den

Die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.

Director.  HRendam.  Controlleur.

Wer  die  Noten  der  Bank  verfälscht  oder  nachmacht,  oder  dergleichen
verfälschte  oder  nachgemachte  Noten  wissentlich  verbreitet  oder  verbreiten  hilft,
verfällt  in  die  nämliche  Strafe  wie  derjenige,  welcher  falsches  Geld  unter  landesherrlichem
  Gepräge  gemünzt  oder  verbreitet  hat.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berli#n,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="337" />
        —  321  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  24.—

 

(Nr.  3272.)  Allerhbschste  Erlasse  vom  15.  April  und  7.  Mai  1850.,  betressend  die  Aufnahme
  einer  Staats-Anleihe  von  achtzehn  Millionen  Thalern.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  14ten  d.  M.  genehmige  Ich
hiermit,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  v.  M.  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
  im  Betrage  von  achtzehn  Millionen  Thalern  geschritten  werde,  und  sehe
demnächst  dem  Berichte  des  Finanzministers  über  die  Bedingungen  dieser  Anleihe
  entgegen.

Potsdam,  den  15.  April  1850.
Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Hevydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3272.)  47  Nach

r.  1  #ee  #n  #selin  den  48  TW#oi
        <pb n="338" />
        322  —

No  Ihrem  Antrage  in  dem  Berichte  vom  6.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß
die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  7.  März  d.  J.  und  Meiner  Ordre  vom
15.  v.  M.  aufzunehmende  Staats-Anleihe  von  achtzehn  Millionen  Thalern
zum  Zinsfuße  von  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  Schuldverschreibungen
  zu  hundert,  zweihundert,  fünfhundert  und  tausend  Thalern  ausgegeben
  und  vom  1.  Januar  1851.  ab  innerhalb  der  nachsten  sechs  Ichre  jahrlich
mit  Einem  Prozent,  sowie  mit  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation
  ersparten  Zinsen  des  Gesammkkapitals  get#gt  weide.  Vom  1.  Januar
  1857.  ab  soll  dem  Staate  das  Recht  vorbehalten  bleiben,  den  hiernach
zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  wogegen  derselbe  niemals  verringert
  werden  darf.

Ich  beauftrage  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und
ermächtige  Sie  zugleich,  die  dieserhalb  erforderlichen  Vertrage  endgültig  abzuschließen.


Bellevue,  den  7.  Mai  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Rabe.

An  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3773)
        <pb n="339" />
        —  323  —

(Nr.  3273.)  Ulerhöchster  Erlaß  vom  25.  März  1850.,  betreffend  die  Abänderung  der
Bestimmungen  des  Schlesischen  Landschafts-Reglements  vom  9.  Juli
1770.  über  die  Ausfertigung  und  Eintragung  der  Pfandbriefe.

A.“  Ihren  Bericht  vom  11.  März  d.  J.  will  Ich  nach  dem  Antrage  der
General-Direktion  der  Schlesischen  Landschaft  gemechmigen  daß  bei  der  Ausfertigung
  und  der  Eintragung  der  Schlesischen  Pandbriefe  nicht  mehr  nach
den  Vorschriften  der  996.  26.  bis  32.,  Kapitel  1.  Theil  III.  des  Schlesischen
Landschafts-Reglements  vom  9.  Juli  1770.,  sondern  nach  den  Bestimmungen
Meines  Erlasses  vom  5.  November  v.  J.  (Gesetz-Sammlung  Seite  433.)
hinsichtlich  der  Ausfertigung  und  Eintragung  der  Westpreußischen  Pfandbriefe
verfahren  werde.  Dieser  Anordnung  entsprechend,  sind  in  dem  Formular  der
Pfandbriefe  künftighin  die  Worte:  „in  Gegenwart  des  die  Hypothekenbücher
führenden  Kollegi#“,  fortzulassen,  und  ist  die  betreffende  Stelle  fortan  dahin  zu
fassen,  daß  der  Pfandbrief  auf  das  betreffende  Gut  „von  den  Bevollmächtigten
der  gemeinen  Landschaft  und  von  dem  die  Hypothekenbücher  führenden  Gericht
ausgefertigt  und  sub  No.  .  .  .  ..  des  Registers  eingetragen  worden“  sei.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  25.  März  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Simons.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Jufstiz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-Hoftuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        —  325  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JNr.  25.—

 

(Nr.  3274.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1850.,  betreffend  die  Enichtung  eines
Landgerichts  in  Bonn  für  die  Kreise  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Sieg
und  Waldbroel.

A.=  Ihren  Bericht  vom  10.  Januar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  für  die  Kreise
Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Sieg  und  Waldbroel  ein  besonderes  Landgericht,
dessen  Sitz  die  Stadt  Bonn  sein  soll,  errichtet  werde.  Ich  ermachtige  Sie,
den  Justizminister,  den  Zeitpunkt  sowohl  für  die  Eröffnung  des  Landgerichts
zu  Bonn,  als  auch  (in  sofern  dafür  ein  späterer  Zeitpunkt  vermöge  der  zu
kreffenden  baulichen  Einrichtung  nöthig  werden  sollte)  für  den  Beginn  der  M
sisensitzungen  im  Bezirke  desselben  zu  bestimmen,  wegen  der  bei  dem  Landgerichte
  zu  Köln  anhängigen  Prozesse,  welche  dem  Landgerichte  zu  Bonn  zu
überweisen  sind,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  und  die  sonstigen
Ausführungs-Verfügungen  zu  erlassen.  Den  Mir  eingereichten  Normal-Etat
für  das  Landgericht  zu  Bonn,  sowie  den  anderweiten  Etat  für  das  Landgericht
zu  Köln,  habe  Ich  vollzogen  und  genehmige,  unter  Rücksendung  derselben,  daß
die  Sanach  erforderlichen  Fonds  vom  1.  April  d.  J.  ab  zahlbar  gemacht
werden.
Charlottenburg,  den  2.  Februar  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Rabe.  Simons.
An  die  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz.

 

JIn#rgans  4650.  (Nr.  3778—3275)  48.  (Nr.  3275.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1850.
        <pb n="342" />
        —  326  —

(Nr.  3275.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  3.  April  1850.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Friedensgerichts
  zu  Wildenburg  und  die  Eriichtung  eines  besonderen  Friedensgerichts
  in  Eckenhagen  für  die  Bürgermeistereien  Eckenhagen,  Denklingen
und  Friesenhagen.

A-.  Ihren  Bericht  vom  20.  Mälrz  d.  J.  bestimme  Ich  nach  Ihrem  Antrage,
unter  Aufhebung  des  Friedensgerichts  zu  Wildenburg,  daß  der  bisherige  Bezirk
desselben  in  Zukunft  nicht  zu  dem  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Koblenz,  sondern
zu  dem  des  Landgerichts  zu  Bonn  gehöre;  ferner,  daß  der  rechts  der  Sieg  belegene
  Theil  der  Bürgermeisterci  Piseen  dem  Friedensgerichte  zu  Waldbroel
ugetheilt  und  für  die  Bürgermeistereien  Eckenhagen,  Denklingen  und  Friesenhagen
  ein  eigenes  Friedensgericht  zu  Eckenhagen  errichtet  werde.  Die  nähere
Bestimmung  des  Zeitpunktes  für  die  hiernach  eintretenden  Veränderungen  in
den  Gerichtsbezirken  und  für  die  Eröffnung  des  Friedensgerichts  zu  Eckenhagen,
sowie  die  Erlassung  der  nöthigen  Ausführungs-Verfügungen,  will  Ich  Ihnen,
dem  Justizminister,  anheimgeben.

Charlottenburg,  den  3.  April  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Rabe.  Simons.
An  die  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  Justiz.

 

(Nr.  3776.)
        <pb n="343" />
        327  —

(Nr.  3276.)  Allerhschster  Erlaß  vom  29.  April  1850.,  betreffend  die  der  Stadt  Erfurt  verliehene
  Befugniß  zur  Erhebung  des  tarismätigen  Chausseegeldes  für  eine
halbe  Meile  auf  der  Straße  vom  Krämpfer  Thore  zu  Erfurt  nach  der
Großherzoglich  Weimarschen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Kerspleben.

No  Ich  durch  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  vom  Krämpfer  Thore  zu  Erfurt  nach  der  Großherzoglich  Weimarschen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Kerspleben  auf  Kosten  der  Stadt
Erfurt  genehmigt  habe,  will  Ich  der  Letzteren  die  Befugniß  zur  Erhebung  des
tarifmaoßigen  Chausseegeldes  für  eine  halbe  Meile  auf  der  gedachten  Straße
hiermit  verleihen.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  29.  April  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  an  den  Finanzminister.

 

O#r.  3776—97.)  (r.  3777.)
        <pb n="344" />
        (No.  3277.)  Bekanntmachung  vom  17.  Mai  1850.,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
des  Statuts  der  Aktien-Gesellschaft  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger
Dampsschifffahrts-Kompagnie.

Sne  Majestät  der  König  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Aprilc.
die  von  der  Aktien-Gesellschaft  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger  Dampfschifffahrts-Kompagnie
  unterm  30.  Januar  d.  J.  ab  sschlasenen  Statuten  zu
bestätigen  geruhet.  Dies  wird  hierdurch  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom
9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Scatuten  und
die  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Magdeburg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen.

Berlin,  den  17.  Mai  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdeuckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="345" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26——

 

(Nr.  3278.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Presse  vom  30.  Juni  1849.
Vom  5.  Juni  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  in  Erwägung,  daß  die  unheilvollen  Zustände,  welche  die  Ordnung  und
Ruhe  im  Lande  mit  wachsenden  Gefahren  bedrohen,  zum  großen  Theile  dem
Mißbrauch  der  Presse,  so  wie  der  Unzulänglichkeit  der  gegenwärtigen  Preßgesetzgebung
  zuzuschreiben  sind,  daß  daher  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Sicherhelt  ein  sofortiges  Einschreiten  der  Gesetzgebung  dringend  erfordert,  Uns
für  verpflichtet  erachtet,  sowohl  die  Zweifel,  welche  über  die  Anwendung  einzelner,
  die  Presse  berührenden,  gesetzlichen  Worschriften  erhoben  sind,  zu  beseitigen,
  als  auch  der  Verordnung  über  die  Presse  vom  30.  Juni  1849.  die  unerldßlichsten
  Ergänzungen  hinzuzufügen.  Demgemäß  verordnen  Wir  nach  dem
Antrage  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  Art.  63.  der  Verfassungs-Urkunde,
  was  folgt:  6.1  «

Die  Postverwaltung  kann  nach  Umstaͤnden  die  Annahme  und  Ausfuͤhrung
  von  Bestellungen  auf  Zeitungen  und  Zeitschriften  ablehnen;  es  wird  diese
Befugniß  durch  die  Bestimmung  des  H.  1.  des  Regulativs  vom  15.  Dezember
1821.  (Gesetz-Sammlung  Seite  215.)  nicht  ausgeschlosze.

g.  2.

Die  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  wegen
  Ertheilung  und  Iorcchnahme  der  zum  Gewerbebetriebe  der  Buch=  und
Kunsthändler,  Antiquare,  Inhaber  von  Leihbibliotheken  oder  Lesekabinetten,
Verkaufer  von  Flugschriften  und  Bildern,  Lithographen,  Buch=  und  Steindrucker
  erforderlichen  besonderen  Erlaubniß  der  Regierung,  sind  als  aufgehoben
nicht  zu  betrachten.  Demgemaß  sind  diese  Bestimmungen  auch  auf  diejeni  en
Gewerbtreibenden  gedachter  Art,  welche  ohne  jene  Erlaubniß  den  Betrieb  des
Gewerbes  begonnen  haben,  zur  Anwendung  zu  bringen,  jedoch  mit  der  Maaß-Jahrgang

  1850.  (Nr.  378.)  49  gabe,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1850.
        <pb n="346" />
        —  330  —

gabe,  daß  denselben  zur  nachtraͤglichen  Einholung  der  Erlaubniß  eine  Frist  bis
zum  1.  Juli  d.  J.  verstattet  ist.
g.  3.

Die  Verbreitung  von  Druckschriften  jeder  Art,  welche  außerhalb  des
Preußischen  Staates  erscheinen,  kann  von  dem  Minister  des  Innern  verboten
werden.  Wer  einem  solchen,  ihm  besonders  bekannt  gemachten  oder  durch  das
Amtsblatt  veroͤffentlichten,  Verbote  entgegen,  eine  Druckschrift  verkauft,  vertheilt,
an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugaͤnglich  sind,  ausstellt,  oder  sonst  verbreitet,
wird  mit  Geldbuße  von  zehn  bis  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe
  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Die  Staatsamwaltschaft  und  veren  ane  find  verpflichtet,  in  diesen
Fällen  die  betreffenden  Blätter  vorläufig  mit  Beschlag  zu  belegen.

.  Die  Anwendung  der  durch  die  Berbreitung  von  Schriften  strafbaren
Inhalts  etwa  verwirkten  hoͤheren  Strafen  werden  durch  die  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  nicht  ausgeschlossen.

S.  4.

Wer  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  in  monatlichen  oder  kuͤrzeren,  wenn
auch  unregelmaͤßigen  Fristen  herausgeben  will,  ist  verpflichtet,  vor  der  Herausgabe
  eine  Kaution  zu  bestellen.

g.  5.

Die  Kaution  betraͤgt,  wenn  das  Blatt  mehr  als  dreimal  in  der  Woche
erscheinen  soll,

a)  in  Staͤdten,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1820.  wegen  Entrichtung
  der  Gewerbesteuer  (Gesetz-Sammlung  Seite  147.)  zur  ersten  Abtheilung
  gehèren,  so  wie  für  alle  Städte  und  Ortschaften  innerhalb  eines
weimelligen  Umkreises  der  ersteren,  5000  Nthlr.,

b)  in  Städten  der  zweiten  Abtheilung  3000  Rehlr.,

c)  in  Städten  der  dritten  Abtheilung  2000  Rehlr.,

4)  an  allen  anderen  Orten  1000  Rehlr.

g.  6.
Für  Zeitungen  oder  Zeitschriften,  welche  dreimal,  oder  weniger  als  dreimal
  in  der  Woche  erscheinen  sollen,  wird  die  Kaution  auf  die  Hälfte  der  im
.  5.  festgesetzten  Summen  bestimmt.

S.  7.
Periodische  Bläterer,  welche  lediglich

a)  für  amtliche  Bekanmmachungen,

b)  unter  Ausschließung  aller  politischen  und  sozialen  Fragen  für  rein  wissenschaftliche
  oder  technische  Gegensiände,  Familiennachrichten,  Anzeigen  über
öffentliche  Vergnügungen,  über  Verkaufe,  über  gestohlene,  verlorene  oder
gesundene  Sachen  und  ähnliche  Nachrichten  für  den  gewerblichen  Verehr


bestimmt  sind,  bleiben  von  der  Kautionsbestellung  befreit.
Ist
        <pb n="347" />
        —  331  —

Ist  indessen  wegen  des  Inhalts  eines  dieser  periodischen  Blätter  nach
den  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Presse  vom  30.  Juni  1849.  auf
Strafe  zu  erkennen,  so  ist  das  Urtheil  gleichzeitig  gegen  den  Herausgeber  auf
Bestellung  einer  Kaution  zu  richten.

Die  Bestellung  der  Kaution,  deren  Höhe  sich  nach  den  Bestimmungen
des  F.  5.  richtet,  muß  innerhalb  dreier  Tage  nach  eingetretener  Rechtskraft  des
Erkennenisses  erfolgen,  ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Aufforderung  bedarf.

g.  8.

Die  Kaution  muß  bei  der  General-Staatskasse  oder  einer  Regierungs-Hauptkasse
  in  baarem  Gelde  eingezahlt  werden,  und  wird  mit  vier  vom  Hundert
  verzinst.

Die  Zurückzahlung  der  Kaution  darf  nicht  früher  erfolgen,  als  nach  Ablauf
  von  6  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnek,  an  welchem  das  letzte  Blatt
der  betreffenden  Zeitung  oder  Zeitschrift  erschienen  ist,  und  nicht  anders,  als  gegen
  eine  Bescheinigung  der  Staatsanwaltschaft,  daß  eine  Verfolgung  wegen
des  Inhalts  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  nicht  im  Gange  ist.

.  9.

Der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  unterliegen  auch  die  Herausgeber
  der  jetzt  bestehenden,  im  §.  4.  genannten  Zeitungen  und  Zeitschriften.  Es
wird  ihnen  jedoch  zur  Bestellung  der  Kaution  ein  Zeitraum  von  vier  Wochen,
vom  Tage  der  Publikation  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  gewährt.

F.  10.

Isi  wegen  des  Inhalts  einer  kamtionspflichtigen  Zeilung  oder  Zeitschrift
auf  Strafe  erkannt,  so  haffet  die  bestellte  Kaution  vorzugswelse  vor  allen  andern
  Forderungen,  für  die  Geldstrafen  und  Unmtersuchungskosten,  ohne  Rücksicht
auf  die  Person  des  Verurtheikten.  Die  Strafen  und  Kosten  werden,  wenn
der  Nachweis  ihrer  Zahlung  nicht  innerhalb  acht  Tagen  nach  eingetretener
Rechtskraft  des  Urtheils  geführt  wird,  aus  der  Kaution  entnommen.

g.  11.

Tritt  wegen  des  Inhalts  einer  Jeitung  oder  Zeitschrift,  gleichviel  ob  sse
von  Anfang  an  kautionspflichtig  war,  oder  die  Kaution  erst  in  Folge  richterlicher
  Bestimmung  gestellt  ist,  auf  Grund  der  W#.  13.,  14.,  16  —  24.  incl.  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1849.  zum  zweitenmale  eine  Verurtheilung  ein,  so
hat  der  Richter  mit  Rücksicht  auf  die  Schwere  des  begangenen  Verbrechens
oder  Vergehens,  neben  der  dafür  zü  erkennenden  Strafe,  die  Kaution  ganz
oder  mindesiens  zum  zehnten  Theil  für  verfallen  zu  erklären.

Bei  der  dritten  Verurtheilung  auf  Grund  der  genannten  Paragraphen
der  Verordnung  vom  30.  Juni  1849.  muß  jedesmal  die  ganze  Kaution  für  verfallen
  erklärt  werden;  auch  kann  außerdem  das  fernere  Erscheinen  der  Zeitung
oder  Zeitschrift  untersagt  werden.

Die  neue  Bestellung  der  Kaution  oder  deren  Ergänzung  muß  innerhalb

(Nr.  3278.)  49  *  dreier
        <pb n="348" />
        —  332  —

dreier  Tage  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  erfolgen,  ohne  daß
es  dazu  einer  besondern  Aufforderung  bedarf.

F.  12.

Wer  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  herausgiebt,  verlegt  oder  druckt,  bevor
die  erforderliche  Kaution  bestellt  oder  ergänzt,  oder  nachdem  das  fernere  Erscheinen
  derselben  untersagt  ist  (G.  11.),  wird  mit  einer  Geldbuße  von  funfzig
bis  zweihundert  Thalern,  oder  mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.

Die  nämliche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift
  verkauft,  vertheilt,  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,
ausstellt,  oder  sonst  verbreitet,  nachdem  das  Urtheil,  welches  das  fernere  Erscheinen
  derselben  untersagt,  ihm  besonders  bekannt  gemacht  oder  durch  das
Amtsblatt  veröffentlicht  4

Die  Staatsanwaltschaft  und  deren  Organe  sind  verpflichtet,  die  betreffenden
  Blaͤtter  uͤberall,  wo  sie  solche  vorfinden,  so  wie  die  zur  Vervielfaͤltigung
bestimmten  Platten  und  Formen,  vorlaͤufig  mit  Beschlag  zu  belegen.  In  dem
Strafurtheil  kann  zugleich  auf  Vernichtung  der  Blaͤtter,  Platten  und  Formen
erkannt  werden.

g.  13.

Den  Zeitungen  oder  Zeitschriften  stehen  lithographirte  oder  auf  irgend
eine  andere  Art  vervielfaͤltigte  Schriften  gleich,  welche  in  monatlichen  oder  kuͤrzeren,
  wenn  auch  unregelmaͤßigen,  Fristen  erscheinen.

S.  14.

Die  in  den  §##.  3.  und  12.  dieser  Verordnung  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  ehtren  nicht  g  Kompetenz  der  Schwurgerichte.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  5.  Juni  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  o.  Ladenberf=  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Xr.  3279.)
        <pb n="349" />
        —  333  —

(Nr.  3279.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  21.  Mai  1850.,  die  Wiederannahme  der  Bezeichnung:
  Kammergericht  von  Seiten  des  Appellationsgerichts  zu  Berlin
betreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  22.  April  d.  J.  will  Ich  dem
Appellationsgerichte  zu  Berlin  auf  dessen  Antrag  die  Wiederannahme  der  Beeinung.
  ammergericht  gestatten.  Diese  Anordnung  ist  jedoch  auf  die
em  gedachten  Gerichtshofe  durch  die  Verordnung  vom  2.  Januar  v.  J.  beigelegten
  Rechte  und  Pflichten  und  auf  dessen  Verhältnitz  zu  den  übrigen  Appellationsgerichten
  der  Monarchie  ohne  Einfluß,  so  daß  alle  auf  die  Appellationserichte
  überhaupt  sich  beziehenden  Bestimmungen  auch  künftighin  sich  auf  denelben
  mit  erstrecken.
Charlottenburg,  den  21.  Mai  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  32779—3790.)  (Nr.  3280.)
        <pb n="350" />
        —  334  —

(Nr.  3280.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Mai  1850.,  betreffend  die  Errichtung  einer  besonderen

  Central-Kommission  für  die  Angelegenheiten  der  Rentenbanken.

A.  den  Antrag  des  Staatsministeriums  in  dem  Berichte  vom  16.  d.  M.
will  Ich  genehmigen,  daß  für  die  Bearbeitung  aller  Angelegenheiten,  welche
das  Gesetz  vom  2.  März  d.  J.  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  (Gesetz-Sammlung
  S.  112.)  den  Ministerien  für  die  Finanzen  und  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  überträgt,  eine  besondere  Central-Kommission
bis  auf  Weiteres  errichtet  werde.  Ich  bestimme  demgemäß  was  folgt:

1)

1n
#

Es  wird  eine  „Central-Kommission  für  die  Angelegenheiten  der  Rentenbanken“
  gebilder.  Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus
dem  interimistischen  Unter-Staatssekretair,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizrath
  Bode  als  Vorsitzendem  und  je  einem  oder  zwei  vortragenden
Räthen  des  Finanz-Ministeriums  und  des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten,  welche  von  den  betreffenden  Ministern
zu  diesem  Zwecke  beauftragt  werden.
Der  Central-Kommission  hept  die  Bearbeitung  aller  An  elegenheiten  u,
welche  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  März  d  .  ber  die  Errichtunz
  von  Rentenbanken,  insbesondere  die  erste  Einrichtung  der  Rentenbanken
  und  die  Oberaufsicht  über  dieselben,  in  Gemäßheit  des  F.  5.
dieses  Gesetzes  zum  Gegenstande  haben.  Den  Ministern  für  die  Finanzen
  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  bleibt  es  überlassen,
derselben  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  die  für  einzelne  Landestheile
  bereits  bestehenden  Renten-Tilgungs-Kassen,  näamlich

a)  die  durch  die  Kabineks-Order  vom  20.  September  1830.  (Gesetz-Sammlung
  1836.  S.  235.)  errichtete  Tilgungskasse  zur  Erleichterung
  der  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,
  Warburg  und  Hörter;
die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1839.,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Grundbesitzer  und  die  Ablösung  der  Reallasten
  in  den  Grafschaften  Wirtgenstein-Berleburg  und  Wittgenstein-Wittgenstein
  (Gesetz-Sammlung  1840.  S.  6.)  bei  der  Regierungs-Hauptkasse
  in  Arnsberg  bestehende  Wittgensteinsche  Tilgungskasse;

die  gemäß  Order  vom  18.  April  1845.  (Gesetz-Sammlung  1845.
S.  410.)  errichtete  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablôsung
der  Reallasten  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mahlhausen  und
Worbis
auch  vor  deren  Vereinigung  mit  den  Provinzial-Rentenbanken  zu  übertragen.


5

#

C

3)  Die  Central-Kommission  erledigt  die  ihr  uͤbertragenen  Geschaͤfte  in  be—

sonderem  Auftrage  des  Finanz-Ministers  und  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten,  gemäß  der  von  letzteren  ihr  ertheilten
Instruktion,  übrigens  selbstsiändig  und  in  ihrem  eigenen  Namen.  Ausgenommen
  hiervon  sind  nur  solche  Angelegenheiten,  in  welchen  es  Meiner
        <pb n="351" />
        —  335  —

ner  Genehmigung  bedarf,  oder  welche  von  den  vorgesetzten  Ministern
ausdrücklich  ihrer  Enrscheidung  vorbehalten  werden.  Anträge  der  Behörden
  und  Privatpersonen  sind  ohne  Ausnahme  ummittelbar  an  die
Central-Kommission  zu  richten.

4)  Dem  Vorsitzenden  der  Central-Kommission  liegt  die  Leitung  und  Vertheilung
  der  Geschäfte  od.  Derselbe  ist  befugt,  die  Ausführung  eines
Beschlusses  bis  zur  Enrscheidung  der  vorgesetzten  Minister  zu  suspendiren.
  Das  erforderliche  Subalternen=  Personal  wird  von  dem  Finanz-Ministerium
  und  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten

  gewährt.

5)  De  Finanz-Minister  und  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten

  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Erlasses  beauftragt.  Sie
baben  auch  den  Zeitpunkt  bekannt  "4  machen,  mit  welchem  die  Bestimmungen
  zu  1.  und  2.  in  Wirksamkeit  treten.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemei
Kenntniß  zu  bringen.
Charlotrenburg,  den  21.  Mai  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

(Ne.  3280—3381.)  (Nr.  3281.)
        <pb n="352" />
        –  336  —

(Nr.  3281.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Juni  1850.,  betreffend  den  Erlaß  der  herkömmlichen
  Prinzessinnen-Steuer  bei  der  Vermählung  der  Prinzessin  Charlotte
Königlicher  Hoheit.

will  bei  der  vor  Kurzem  erfolgten  Vermählung  Meiner  Nichte  der
rinzessin  Charlotte  Königlicher  Hoheit  die  herkbmmliche  Prinzessinnen-Steuer
unter  Vorbehalt  des  Rechts  für  künftige  Fälle  hierdurch  erlassen  und  beauftrage
  das  Sctaatsministerium,  diese  Ordre  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
  zu  machen.

Charlottenburg,  den  5.  Juni  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.
An  das  Staatsministeri

gt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Kudolph  Decker.)
        <pb n="353" />
        —  337  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27—

 

(Nr.  3282.)  Verordnung  über  die  Bildung  zweier  Abtheilungen  bei  der  General-Kommission
zu  Stendal.  Vom  29.  April  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛ.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  bei  der  General-Kommission
für  die  Provinz  Sachsen  zu  Stendal  wird  diese  Behörde  vorläufig  in  zwei
Abtheilungen  geschieden,  von  denen:

die  I.  Abtheilung  die  Auseinandersetzungsgeschäfte  der  Regierungsbezirke

Merseburg  und  Erfurt,
die  II.  Abtheilung  die  Auseinandersetzungen  des  Regierungsbezirks  Magdebur

zu  bearbeiten  hat.  9

Die  Verlegung  des  Sitzes  der  I.  Abtheilung  nach  einem  anderen  Orte

der  Provinz  bleibt  vorbehalten.

K.  2.

Die  Vertheilung  der  Mitglieder  in  die  Abtheilungen  erfolgt  durch  das
Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelagenheten.  Enthält  eine  Abtheilung
wegen  vorübergehender  Abwesenheit  von  Mitgliedern  nicht  die  zur  Abfassung
gültiger  Beschlüsse  erforderliche  Personenzahl  oder  ist  zur  Vermeldung  von  Geschäftsstockungen
  eine  vorübergehende  Aushülfe  erforderlich,  so  ist  der  Direktor
befugk,  einzelne  Mitglieder  oder  Hülfsarbeiter  aus  der  einen  in  die  andere  Abtheilung
  abzuordnen.

F.  3.

Jede  Abtheilung  hat  in  ihrem  Bezirk  die  selbstständige  Leitung  der  Geschafte,
  sowie  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Prozesse.  #ar  Bera-Jahrgang
  1830.  (Nr.  3287.)  50  thung

Ausaeaeben  azu  Berlin  den  24.  Juni  1850.
        <pb n="354" />
        —  338  —

thung  über  allgemeine  Gegenstände  treten  beide  Abtheilungen  nach  Anordnung
des  Direktors  zusammen.

g.  4.

Der  Direktor  hat,  neben  der  Leitung  der  allgemeinen  Geschaͤfte  fuͤr  beide
Abtheilungen,  den  Vorsitz  in  der  J.  Abtheilung  zu  fuͤhren,  in  welchem  er  bei
Abwesenheits=  oder  Verhinderungsfaͤllen  durch  den  aͤltesten  Rath  der  Abtheilung
  vertreten  wird.

Der  Vorsitz  in  der  II.  Abtheilung  wird  einem  Rathe  des  Kollegiums
übertragen,  welcher  bei  Abwesenheits=  oder  Verhinderungsfällen  durch  den
nächstfolgenden  Rath  der  Abtheilung  vertreten  wird,  wenn  nicht  der  Direktor
den  Vorsitz  übernimmt.

In  der  Leitung  der  allgemeinen  Geschäfte  vertritt  den  Direktor  vorkommenden
  Falls  der  vorsitzende  Kach  der  II.  Abtheilung.

Der  Direktor  ist  befugk,  an  den  Sitzungen  der  II.  Abtheilung  ebenfalls
Theil  zu  nehmen.  Er  stimmt  aber  alsdann  bei  Spruchsachen  nur  insofern
mit,  als  er  die  Vertretung  eines  abwesenden  Mitgliedes  der  Abtheilung  übernimmt.


g.  5.
Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  vorstehend  angeordnete  Einrichtung  ins
Leben  tritt,  hat  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu
bestimmen,  welcher  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt  wird.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  29.  April  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

(Nr.  3283.)
        <pb n="355" />
        —  339  —

(Nr.  3283.)  Verordnung,  betreffend  die  Jollsätze  vom  ausländischen  Jucker  und  Syrup  und
den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  für  den  Jeitraum  vom
1.  September  1850.  bis  Ende  August  1853.  Vom  19.  Juni  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  W.
verordnen  auf  Grund  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  März  d.  J.,  die  Zollund
  Steuersätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  und  vom  inländischen
Rübenzucker  betreffend,  was  folgt:
.i.

Während  des  dreijährigen  Zeitraums  vom  ersten  September  dieses  Jahres
bis  Ende  August  1853.  ist  an  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und
Spyrup  zu  erheben,  und  zwar  vom

 

Iichaen  che  Für  Tara  wird  vergütet  vom

Fuße  den-Fuße  Zentner  Brutto-Gewicht

Rihlr.  Sgr.]  Fl.  Kr.  Psfund.

 

1)  Zucker:

a)  Brod=  und  Hut-,  Kandis-,
Bruch=  oder  Lumpen=  und
weißer  gestoßener  Zucker,  14  in  Fässem  mit  ie  von  Eichen-  und

anderem  harten  Holze
vom  Zentner  E  10  17  3  10  in  anderen  Fässern.

43  in  Kifsten.

 

S

b)  Rohzucker  u.  Farin  (Zucker-  1.
mehl)  vom  Zentner  8  14  13  in  Fässern  mit  -  von  Eichen-  und
N.
45  1

anderem  harten  ol
c)  Rohzucker  fuͤr  inlaͤndische  10  in  anberen  Fasern.
Siebereien  zum  R  affiniren  16  in  Kisten  von  8  Zentnern  und  darüber.
unter  den  besonders  vor-13

  in  Kisten  unter  8  Zenmern.
10  in  auhereuropãischen  Rohrgeflechten  (Kazuschreibenden
  Bedingunen
  und  Kontrolen,  vom

nassers,  Kranjans.)
7  in  anderen  Körben.
6  in  Ballen.
enlener  5  in  Balle

□S#

2)  Syrup,  vom  Zentnter  7  11  i

 

 

 

 

g.  2.

Waͤhrend  des  im  g.  1.  beeichneren.  Zeitraums  wird  die  Steuer  vom  inländischen
  Rübenzucker  mit  drei  Silbergroschen  vom  Jollzentner  der  zur  Zuckerbereitung
  bestimmten  rohen  Rüben  erhoben.

(Nr.  3383.)  g.  3.
        <pb n="356" />
        —  340  —

9.  3.
Unser  Finanzminister  wird  mit  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Unterschrift  und  beigedrucktem  Koniglichen

Insiegel.
#Gegeben  Sanssouei,  den  19.  Juni  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staat-Ministeriums.

Berli,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="357" />
        —  341  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28——

 

(Nr.  3284.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1850.,  betreffend  die  Erichtung  von
tenbanken.

A.“  Ihren  Antrag  vom  13.  d.  M.,  betreffend  die  Ausführung  der  #.  1.
und  5.  des  Gesetzes  vom  2.  Närz  d.  J.  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
  (Gesetz-Sammlung  S.  112.),  bestimme  Ich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
Rentenbanken  jedenfalls  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  in  ihre  volle  Wirksamkeit
treten  müssen,  was  folgt:

1)  Die  Rentenbanken  werden  für  jede  Provinz  an  dem  Orte  errichtet,  an
welchem  sich  das  Ober-Präsidium  der  Provinz  befindet,  mit  Ausnahme
der  Rentenbank  für  die  Provinz  Brandenburg,  welche  ihren  Sitz  in
Berlin  erhält.

Die  Geschäfte  der  Rentenbank  für  die  am  rechten  Rheinufer  belegenen
  Theile  der  Rheinprovinz  werden  der  Rentenbank  für  die  Prooinz
Wesiphalen  übertragen.

2)  Die  Direktion  einer  jeden  Rentenbank  wird  einer  kollegialischen,  aus
einem  Direktor  und  zweien  Mitgliedern  bestehenden  Behörde  übertragen,
welche  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  faßt.

Dem  Oirektor  gebührt  die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  des
Geschäftsganges;  er  ist  befugt,  die  Ausführung  eines  Beschlusses  bis
zur  Entscheidung  der  vorgesetzten  „Central-Kommission  für  die  Angelegenheiten
  der  Rentenbanken“  zu  suspendiren.

Das  zweite  Mitglied  versieht  zugleich  die  Funktionen  eines  Justitiarius.
  Dem  dritten  Mitgliede,  welches  den  Amtstitel  „Provinzial-Rentmeister“
  erhält,  liegt  die  spezielle  Leitung  der  Buch=  und  Kassenführung
und  des  Rechnungswesens  ob.

3)  Die  Stellen  des  Direktors  und  des  zweiten  Mitgliedes  sind  nur  an
Beamte,  welche  zum  höheren  Verwaltungsdienste  qualificirt  sind,  und  in
der  Regel  nur  als  Nebenämter  nach  gabgabe  der  Kabinets-Order
vom  13.  Juli  1839.  (Gesetz-Sammlung  S.  235.)  zu  verleihen.  Der
Provinzial-Rentmeister,  welcher  ausschließlich  für  biess  Amt  anzustellen
ist,  hat  als  solcher  den  Rang  der  bei  den  Regierungs-Hauprkassen  angeliellen
  Landrentmeister,  sofern  ihm  nicht  ein  höherer  Rang  bereits

eigelegt  ist.
Jahrgans  1350.  (Nr.  3334.)  51  4)  Wird

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1850.
        <pb n="358" />
        —  342  —

4)  Wird  der  Direktor  oder  eines  der  Mitglieder  voruͤbergehend  an  der
Verwaltung  seines  Amtes  verhindert,  so  kann  dessen  Vertretung  von
dem  Ober-Prüsidemen  der  Provinz  angeordnet  werden.

5)  Die  Ernennung  des  Direkrors,  des  zweiten  Mitgliedes  und  des  Provinzial-Rentmeisters
  erfolgt  durch  die  Minsster  für  die  Finanzen  und  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Das  erforderliche  Hülfs=  und  Subaltern-Personal  ist  auf  den  Vorschlag
  des  Direktors  durch  die  vorgesetzte  Central-Kommission  anustellen.


6)  Wegen  der  Besoldung  und  Remuneration  der  Mitglieder  der  Direktion,
wie  des  Subaltern-Personals,  bleibt  die  definitive  Festsetzung  in  dem
Staatshaushalts-Etat  für  1851.  vorbehalten.

Bis  dahin  sind  die  bei  den  Rentenbanken  Anzustellenden  nach  Werhältniß
  ihrer  Dienstleistungen  außerordentlich  zu  remuneriren.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Juni  1850.

Friedrich  Wilhelm.
von  Manteuffel.  von  Rabe.

An
den  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
und  den  Finanz-Minister.

(Nr.  3285.)
        <pb n="359" />
        —  343  —

(Nr.  3285.)  Allerhöchster  Erlas  vom  29.  Jumi  1850,  betreffend  die  Grundzuͤge  einer  Gemeinde-Ordnung
  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  der  östlichen  Provinzen
  und  die  Einsetzung  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  nebst
Ressert-Reglement  für  die  evangelische  Kirchen-Verwaltung.

A-  den,  in  Gemäßheit  Meines  Erlasses  vom  26.  Januar  v.  J.  von  Ihnen
und  der  Abtheilung  des  Ministeriums  der  geistlichen  Angelegenheiten  für  die
inneren  evangelischen  Kirchensachen  erstatteten  Bericht,  ertheile  Ich  hierdurch
dem  vorgelegten  Entwurfe  einer  Gemeinde-Ordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden
  der  östlichen  Provinzen  und  den  Behufs  der  Ein  hrung  derselben
borgeschlagenen  Maaßregeln  Meine  Genehmigung.  Hiernächst  bestimme  Ich,
daß  die  Abtheilung  des  Ministeriums  der  geistlichen  Angelegenheiten  für  die
inneren  evangelischen  Kirchensachen,  unter  Beibehaltung  der  von  ihr  bisher
ausgeübten  und  durch  das  anliegende  Ressort-Reglement  näher  bezeichneten
amtlichen  Befugnisse,  in  Zukunft  die  Bezeichnun  „Eran  elischer  Ober-Kirchenrath“
  führen  soll.  Es  ist  Mein  Wille,  daß  die  Ennfthrunn  der  Gemeinde-Ordnung
  in  den  evangelischen  Kirchengemeinden  der  öfllichen  Provinzen  nach
den  von  Mir  genehmigten  Grundsähn  unverzüglich  angebahnt  werde,  und  Ich
beauftrage  demgemäß  den  evangelischen  Ober-Kirchenrath,  in  Vereinigung  mit
Ihnen,  das  diesfalls  Erforderliche  ungeseuumnn  zu  bewirken,  demnächst  aber  über
die  Begründung  der  weiteren  Entwickelungsstufen  einer  selbstständigen  evangelischen
  Kirchenverfassung  mit  Ihnen  ferneren  gemeinschaftlichen  Bericht  zu  erstatten.
  —  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  dem  von  Mir  genehmigten  Ressort-Reglement
  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  29.  Juni  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Ladenberg.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

(Tr.  3285.)  Ressort-
        <pb n="360" />
        344  —
Ressort-Reglement
fuͤr

die  evangelische  Kirchen-Verwaltung.

g.  1.
Der  evangelische  Ober-Kirchenrath  tritt  an  die  Stelle  der  durch  den
Allerhöchsten  Erlaß  vom  26.  Januar  v.  J.  mit  der  Leitung  der  inneren  evanelischen
  Kirchensachen  beauftragten  Abtheilung  des  Ministeriums  der  geistlichen
ngelegenheiten.  Es  gehören  mithin  zum  Ressort  desselben  folgende  nach  der
Instruction  vom  23.  Okcober  1817,  der  Allerhöchsten  Order  vom  31.  Dezemder
  1825.  und  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  K.  1.  den  Konsistorien
überwiesene  Angelegenheiten:

1)  das  Synodalwesen;

2)  die  Aufsicht  über  den  Gottesdienst  in  dogmatischer  und  liturgischer  Beziehung,
  die  Aufsicht  über  den  Religions-Unterricht  nach  Maaßgabe  des
zur  Ausführung  des  Artikels  24.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.  ergehenden  Unterrichtsgesetzes,  die  Anordnung  kirchlicher  Feste,
der  Einweihung  von  Kirchen  und  der  Einrdumung  von  Kirchen  zu  anderen
  als  den  slifrungsmäßigen  Zwecken;

3)  die  Aufsicht  über  das  kirchliche  Prüfungswesen  und  die  Vorbereitung
zum  geistlichen  Stande,  einschließlich  der  Aufsicht  über  das  Prediger-Seminar
  zu  Wittenberg;

4)  die  Beschwerden  über  Raarkbesegungen  und  die  Besetzung  niederer  kirchlicher
  Aemter,  sowie  die  Streitigkeiten  über  kirchliche  Präsentations=  und
Wahlrechte,  vorbehaltlich  des  Nechteweges.  —  In  den  Angelegenheiten
des  landesherrlichen  Patronaks  verbleibt  aber  bis  zur  Hersellung  einer
selbstständigen  Kirchenverfassung  das  Recht  der  Entscheidung  dem  Minister
  unter  der  in  F.  5.  Nr.  5.  und  6.  näher  bestimmten  Mitwirkung
des  evangelischen  Ober-Kirchenraths;

5)  die  Aufsicht  über  Ordination,  Einführung  und  Vereidigung  der  Geistlichen;



6)  die  Aussicht  und  Disziplin  über  die  Geistlichen;

7)  die  Emeritirungs-Angelegenheiten,  die  Verfügung  über  das  Sterbequartal
und  das  Gnadenjahr,  soweit  dabei  nicht  die  Staatsmittel  in  Anspruch
genommen  werden,  sowie  die  vikarische  Verwaltung  erledigter  Aemter;

8)  die  Beschwerden  über  Anmaßung  oder  Verweigerung  pfarramtlicher
Handlungen  Seitens  wangellscher  Geistlichen,  die  Ueberzedn  von  Stolgebühren
  und  die  Streitigkeiten  über  Parochialberechtigungen;

9)  die  Bestaͤtigung  der  nicht  für  die  Vermögensverwaltung  bestimmten  niederen
  Kirchenbedienten,  insbesondere  der  Presbyter  und  Gemeindevertreter,
  wo  solche  erforderlich  ist;

10)  die  Ertheilung  kirchlicher  Dispensationen;
11)  die  Aufrechthaltung  der  Kirchenzucht  innerhalb  der  landezgesetzlichen
Grenzen;
12)  die
        <pb n="361" />
        —  346  —

12)  die  Kirchenvisitationen  und  die  Beaufsichtigung  der  Pfarr-  und  der  Superintendentur-Archive.

In  allen  vorstehend  bezeichneten  Angelegenheiten  uͤbt  der  evangelische
Ober-Kirchenrath  die  Befugnisse  der  höheren  Inslanz  und  das  Recht  der  allgemeinen
  Anordnung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  aus.

8.  2.

Der  evangelische  Ober-Kirchenrath  verwaltet  die  in  §.  1.  genannten
Sachen  kollegialisch.  Er  steht  in  direktem  Verkehr  mit  den  übrigen  Behörden
und  berichtet  unmittelbar  an  des  Königs  Majestät.  Derselbe  hat  jedoch  General-Verfügungen
  im  Konzept,  und  Immedialberichte  im  Konzept  und  in  der
Reinschrift  dem  Minister  vorzulegen,  welcher  auf  der  Reinschrift  vermerken  wird,
daß  er  davon  Kenntniß  genommen  habe.

Saͤmmtliche  Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Firma:

„der  Evangelische  Ober-Kirchenrath“
und  werden  von  dem  Vorsitzenden  allein  vollzogen.

S.  3.

Dem  Minister  der  gelllichen  Angelegenheiten  verbleibt  bis  zu  dem  in  der
Allerhöchsten  Order  vom  25.  Januar  1849.  (Gesetz-Sammlung  S.  125.)  bezeichneten
  Zeitpunkte  der  Hersiellung  einer  selbstständigen  Kirchenverfassung  die  höhere
  Verwaltung  der  gegenwärtig  den  Provinzial-Regierungen  übertragenen
dußeren  Angelegenheiten  der  evangelischen  Kirche,  so  wie  die  zur  Zeit  noch  zu
seiner  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  gereichende  Verwaltung  und  Verwendung
  der  Staatsfonds  zu  den  bestimmten  kirchlichen  Zwecken.

#  ersterer  Beziehung  gehören  zu  dem  Ressort  des  Ministers  folgende
Angelegenheiten:

1)  die  Regulirung  des  Interimistikums  in  streitigen  Kirchen-,  Pfarr=  und
Küsterbausachen;

2)  die  Aufsicht  über  die  Kirchenbücher;

3)  die  Sorge  für  die  Anlegung  und  die  Unterhaltung  der  Kirchhbfe;

4)  die  Aufsicht  über  das  Vermögen  der  dem  landesherrlichen  Patronat
nicht  unterworfenen  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Institute,  sowie
die  Ausübung  der  landesherrlichen  Aufsichts=  und  Verwaltungsrechte  in
Ansehung  des  Vermögens  der  dem  landesherrlichen  Patronat  unterworfenen
  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Institute;

5)  die  Ernennung  oder  Bestätigung  der  für  die  Verwaltung  des  kirchlichen
Vermögens  anzustellenden  weltlichen  Kirchenbedienten,  sowie  die  Aufsicht
über  deren  amtliche  und  sittliche  Führung  und  die  damit  verfassungsmäßig
  verbundenen  Disziplinarbefugnisse.

g.  4.

In  den  zu  der  Verwaltung  des  Ministers  gehdrenden  Fällen,  welche
für  den  evangelischen  Ober-Kirchenrath  ein  besonderes  Interesse  darbieten,  bleibt
es  dem  Ermessen  des  Ministers  vorbehalten,  demselben  die  ihm  wünschenswerthe
  Kenneniß  zu  gewähren,  beziehentlich  sein  Gutachten  zu  erfordern,  sowie

(Nr.  3285.)  es
        <pb n="362" />
        —  346  —

es  dem  Ober-sirchenrathe  vorbehalten  sein  soll,  in  solchen  aͤußern  Angelegenheiten,
  von  denen  er  eine  wesentliche  Einwirkung  auf  die  ihm  uͤbertragene  Seite
der  kirchlichen  Verwaltung  annehmen  zu  muͤssen  glaubt,  Antraͤge  an  den  Minister
  zu  stellen.
K.  5.
In  folgenden  Faͤllen  wird  ein  Zusammenwirken  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheieen  und  des  evangelischen  Ober-Kirchenraths  stattfinden:

1)  in  den  Angelegenheiten,  in  denen  nach  der  Verordnung  vom  27.  Juni
1845.  &amp;amp;.  3.  die  Regierungen  angewiesen  sind,  sich  mit  den  Konfistorien
in  Einvernehmen  zu  setzen,  mithin  wenn  über  das  Vorhandensein  eines
kirchlichen  Bedürfnisses  oder  die  Abmessung  seines  Umfangs  Zweifel  entstehen,
  ingleichen  wo  es  sich  um  die  Verwendung  der  bei  der  Vermögens-Verwaltung
  einzelner  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Institute  sich
ergebenden  Ueberschüsse  handelt;

2)  in  den  nach  derselben  Verordnung  §.  5.  zum  gemeinschaftlichen  Ressort
der  Rierungen.  und  Konsistorien  gehörenden  Angelegenheiten,  also:

a)  bei  der  Veränderung  bestehender  oder  Einführung  neuer  Stolgebühren
und  Taxen,
b)  bei  der  Veränderung  bestehender  oder  Bildung  neuer  Pfarrbezirke;

3)  bei  Anstellungen  oder  bei  Anordnung  kommissarischer  Beschäftigungen  in
den  Konsistorien,  bei  der  Besetzung  erledigter  Superintendenturen,  sowie
bei  Anstellung  der  Direktoren  und  Lehrer  am  Prediger-Seminar  zu
Wittenberg;

4)  bei  dem  #ge  auf  Ertheilung  von  Orden  und  Auszeichnungen  an
Geistliche;

5)  in  den  Angelegenheiten  des  landesherrlichen  Patronats;

6)  bei  der  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  Geislliche  aus  den  dazu
bestimmten  Fonds.

In  allen  diesen  gemeinschaftlich  zu  erledigenden  Sachen  hat  der  evanelische

  Ober-Kirchenralh  den  ihm  ressortmäßig  gebührenden  Standpunkt  in

ziehung  auf  die  inneren  Angelegenheiten  der  Kirche  wahrzunehmen  und  zu
vertreten.

g.  6.

In  den  in  F.  5.  aufgefuͤhrten  Faͤllen  erfolgen  die  Entscheidungen  im
Namen  des  Ministers,  nach  vorgaͤngig  erklaͤrtem  Einverstaͤndnisse  des  evangelischen
  Ober-Kirchenraths,  und  unter  ausdrücklicher  Erwähnung  dieses  Einverständnisses.


g.  7.

Der  evangelische  Ober-Kirchenrath  hat  in  Vereinigung  mit  dem  Minister
die  Organisation  der  Kirchengemeinden  anzubahnen  und  das  zur  Begruͤndung
einer  Elosilandigen  evangelischen  Kirchenverfassung  weiter  Erforderliche  zu
beantragen.

 

(Nr.  3286.)
        <pb n="363" />
        —  347  —

(Nr.  3286.)  Verordnung,  die  Regulirung  der  oberen  richterlichen  Instanzen  fuͤr  die  Fuͤrstenthuͤmer
  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen  betreffend.
Vom  4.  Juli  1350.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  in  Betracht,  daß  das  Königlich  Württembergische  Ober-Tribunal  zu
S#ungarg  im  Einversiändnisse  mit  dem  Königlich  Würktembergischen  Ministerium
  der  Justiz,  beschlossen  hat,  die  ihm  durch  die  Staatsverträge  vom  4.  Mai
1844  und  20./22.  Oktober  1849.  übertragenen  Funktionen  eines  obersten  Gerichtshofes
  für  Unsere  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  nicht  ferner  auszuüben,  und  Unseren  dortigen  Obergerichten  von
diesem  Beschlusse  amtliche  Mirtheilung  gemacht  hat,  zur  Ke,  dung  des  dadurch
eingetretenen  Stillstandes  in  den  oberen  richterlichen  Inslanzen  für  die  erwähnten
  Landestheile,  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  auf  Grund  des
Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde,  was  folgt:
K.  1.
Die  bisher  von  dem  Königlich  Würrtembergischen  Ober-Tribunal  auseübten
  Funktionen  eines  Gerichkshofes  dritter  Instanz  in  Civilsachen  für  die

Kürstenthümer  Lohergollern  Hechingen  und  Hohenzollern  =  Sigmaringen  gehen
auf  das  Ober-Tribunal  zu  Berlin  über.

Zur  Emscheidung  dieses  obersten  Gerichtshofes  gelangen  auch  diejenigen
Nichtigkeitsbeschwerden  aus  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Sigmaringen,  die
nach  F.  61.  des  Gesetzes  vom  18.  Oktober  1848.  (Gesetzsammlung  für  das
Fürstenthum  Hohenzollern  =  Sigmaringen  Seite  427.  bis  441.)  und  F.  294.  der
dort  erwähnten  Badenschen  Strafprozeß  =  Ordnung  gegen  Urtheile  erster  und
7  zweiter  Instanz  des  Hofgerichts  zu  Sigmaringen  in  Strafsachen  zulassig
  sind.

.  2.

Zum  Gerichtshofe  zweiter  Instanz  in  denjenigen  Civilsachen,  in  denen
das  Appellationsgericht  zu  Hechingen  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  wird,  anstatt
  des  Königlich  Württembergischen  Ober-Tribunals,  das  Appellationsgericht
zu  Arnsberg  bestellt.

K.  3.

An  Stelle  des  Königlich  Würrtembergischen  Ober-Tribunals  bildet  hinfort
  die  Rekurs-Instanz  in  Strafsachen  für  das  Appellationsgericht  zu  Hechingen
  das  Hofgericht  zu  Sigmaringen,  und  i½  für  das  Hofgericht  zu
Sigmaringen  das  Appellationsgericht  zu  Hechingen.

K.  4.

Beschwerden  über  richterliche  Verfügungen  in  prozessualischen  Angelegenheiten
  folgen  gleichfalls  dem  Zuge  dieser  für  Erkenntnisse  angeordneken
stanzen.

(Nr.  3286.)  g.  5.
        <pb n="364" />
        —  348  —

g.  5.

Der  Ansatz  der  Sporteln  bei  den  in  gh.  1.  bis  3.  bezeichneten  Gerichtshoͤfen
  in  den  aus  den  Fuͤrstenthuͤmern  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  an  sie  gelangenden  Sachen  richtet  sich  nach  den  fuͤr  diese  Gerichte
bestehenden  Gebührentaren.

S.  6.

An  die  Scelle  der  in  F.  17.  Abs.  1.  und  F.  41.  Abs.  2.  der  Oberappellationsgerichts-Ordnungen
  für  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und
Hohenzollern-Sigmaringen  erwähnten  Königlich  Württembergischen,  treten  die
bei  den  in  VG.  1.  bis  3.  erwähnten  inländischen  Gerichten  bestehenden  Anordnungen
  über  das  Verfahren.

Was  in  F.  43.  Abs.  1.  und  3.  der  Oberappellationsgerichts-Ordnung
für  das  Kärstenthum  Hohenzollern-Hechingen  und  F.  42.  Abs.  1.  und  3.  der
Oberappellationsgerichts-Ordnung  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmarinen

  hinsichtlich  der  Prokuratoren  des  Obertribunals  zu  Stuttgart  und  beziegangswese
  der  im  Königreiche  Württemberg  zur  Praxis  befugten  Anwlte
verordnet  ist,  gilt  hinfort  von  den  beim  Oberkribunal  zu  Berlin  rezipirten  und
bezichungsweise  den  in  den  Preußischen  Staaten  zur  Hroris  befugten  Rechtsanwälten.


K.  7.
Die  9#.  21.,  22.,  24.,  25.  und  40.  der  Oberappellationsgerichts  -Ordnungen
  für  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  treten  außer  Kraft.

*—

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  in  allen  bei  Publikation  dieser
Verordnung  bereits  schwebenden  und  später  anhängig  werdenden  Sachen,  ohne
daß  es  in  den  ersteren  einer  Erneuerung  der  bereits  eingelegten  Rechtsmittel
bedarf,  Anwendung.
siegel  Urkundlich  unter  Unserer  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königlichen  Inĩegel.


Gegeben  Sanssouci,  den  4.  Juli  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="365" />
        —  349  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagtern.

 

JNr.  29.—

 

(Nr.  3287.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1850.,  betreffend  die  den  betheiligten  Gemeinden
  in  Bezug  auf  den  chausseemigigen  Ausbau  der  Minden-Bremer
Poststraße  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Minden-Bremer  Posistraße  von  Minden  über  Lahde,  Döhren,  Ilvese,
  Heimsen  und  Neuhoff  bis  gegen  Hünerberg  durch  die  betreffenden  Gemeinden
  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation
  der  für  diese  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staatschausseen  geltenden  Vorschriften  auf  diese  Straße  Anwendung
  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  den  betreffenden  Gemeinden  für  die
obengedachte  Straße  die  Vefncnig  zur  Erbebung  des  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Staatschausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeldrarife  verleihen  und
Ihnen  überlassen,  die  Hebung  in  dem  Maaße,  wie  der  chausseemäßige  Ausbau
in  Längen  von  mindestens  Eier  Meile  vollendet  wird,  einzuführen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  unter  Chausseegeld-Hebung  gesetzten
Abkheilungen  der  Eingangs  bezeichneten  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Juni  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  von  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  4650.  (Nr.  3297—328.)  52  (Nr.  3288.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1850.
        <pb n="366" />
        —  350

(Nr.  3288.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1850.,  betreffend  die  den  Gemeinden  Hilchenbach,
  Brachthausen,  Kirchhundem  und  Oberhundem  in  Bezug  auf  den
Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von  Hilchenbach  zur  Altenhundem  Crombacher
  Staatsstraße  mit  einer  Verzweigung  von  Kirchhundem  nach  Oberhundem
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ausbau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Hilchenbach  über  Brachthausen  und  Kirchhundem  bis
ur  Altenhundem-Crombacher  Staatsstraße  mit  einer  Verzweigung  von  Kirchsundem
  nach  Oberhundem  genehmigt  habe,  will  Ich  den  dabei  betheiligten  Gemeinden
  Hilchenbach,  Brachthausen,  Kirchhundem  und  Oberhundem  Behufs  der
Unterhaltung  dieser  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld-Tarife  verleihen,
  indem  Ich  zugleich  festsetze,  daß  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.
Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  Straße  Anwendung  finden.  Auch  sollen  die  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und
Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  Strecke
von  der  Grenze  der  Gemeinde  Hilchenbach  bis  zur  Altenhundem-Crombacher#
Staatsstraße  bei  Kirchhundem  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegemwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Juni  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenrliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3289.)
        <pb n="367" />
        —  351  —

(Nr.  3289.)  Bestätigungs-Urkunde  eines  Nachtrages  zum  Statut  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahn-Gesellschaft,  vom  29.  Juni  1850.,  nebst  diesem
Nachtrage.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gortes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Breslau-SchweidnitzFreiburger  Eisenbahn-Gesellschaft  in  der  am
8.  Mai  1850.  abgehaltenen  General-Versammlung  die  Aufhebung  der  auf  die
Zinsen  und  Zinskupons  ihrer  Stammaktien  bezüglichen,  insbesondere  der  in  den
§9.  20.  und  21.  enthaltenen  Bestimmungen  des  von  Uns  unterm  10.  Februar
1843.  (Gesetz-Sammlung  für  1843.,  Seite  33.  ff.)  bestätigten  Gesellschafts-Statuts
  beschlossen  und  an  deren  Stelle  die  in  dem  anliegenden  Nachtrage  zum
Statut  enthaltenen  Bestimmungen  angenommen  hat,  wollen  Wir  diesen  Beschlüssen
  und  dem  gedachten  Nachtrage  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  hierdurch
  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  der  Anlage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Sanssouci,  den  29.  Juni  1850.

(I.#)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Exerakk.
Nachtrag
zu  dem  Gesellschafts-Statute.

D.  Ausgabe  von  Jinskupons  zu  den  Stammaktien  findet  fernerhin  nicht
statt.  Es  werden  sonach  alle  auf  die  Zinsen  und  Zinskupons  der  Stammaktien
bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesellschafts-Statuts  aufgehoben,  insbesondere
treten  an  die  Stelle  der  ##.  20.  und  21.  des  Gesellschafts-Statutes  vom
16.  März  1842.  folgende  Bestimmungen.

K.  20.
Dividende.

Die  nach  Abzug  aller  Ausgaben  und  des  zum  Reservefonds  (G.  6.)  zu
nehmenden  Betrages  verbleibenden  jährlichen  Einnahme-Ueberschüsse  werden
gleichmaßig  auf  die  Gesammtzahl  der  Stammaktien  als  Dividende  im  April
des  nächsten  Jahres  vertheilt.

(Ne.  3799.)  52“  .  21.
        <pb n="368" />
        —  152

§.  21.
Dividendenscheine.

Vom  1.  Januar  1850.  ab  werden  den  Inhabern  der  Stammaktien  für
eine  angemessene  Anzahl  von  Jahren  Dividendenscheine  nach  dem  anliegenden
  Sema  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt
  werden.

6  Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit  ab
gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  oder  über  deren  erfolgte  Amortisation  nicht  ein
rechtskräftiges  Praklusions=  Urtel  innerhalb  desselben  Zeitpunkres  beigebracht
wird,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

Extrakt.
Schem  a.
Dividendenschein
zur
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Actie
M

ã
—#  Jo  dieses  empfängt  im  April  18.  aus  der  Gesellschafts-253
  Kasse  die  fuͤr  das  Jahr  18..  festzusetzende  Dividende,  deren  Betrag
12  nach  Abschluß  der  Jahresrechnung  oͤffentlich  bekannt  gemacht  wer-25
  den  wird.
—

(Stempel.)
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Nr.  3290.)
        <pb n="369" />
        —  353  —

(Nr.  3200.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  3.  Juli  1850.,  betreffend  die  der  Gemeinde  Barmen
in  Bezug  auf  den  chausseemaͤßigen  Ausbau  der  Straße  von  Scheuren
nach  Schaumloͤffel  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ausbau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Scheuren  über  Westkotten  und  Kuckuck  nach  Schaumlöffel
  genehmigt  habe,  will  Ich  der  Gemeinde  Barmen  Behufs  der  Unterhaltung
  dieser  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  eine  halbe
Meile  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld-Tarife
  verleihen,  indem  Ich  zugleich  festsetze,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  Straße  Anwendung  finden.  Auch  sollen  die  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=
  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie
das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die
oben  bezeichnete  Straße  zur  Amwendung  kommen.

Der  gegemwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  3.  Juni  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  an  den  Finanzminister.

CXe.  3790  —7291.)  (Nr.  3291.)
        <pb n="370" />
        —  354  —

(Nr.  3294.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juli  1850.,  betressend  die  Bewilligung  der  siskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  des  in  dem  Landsberger
  Kreise  delegenen  Theils  der  Straße  von  Küstrin  über  Neudamm
und  Ppyritz  nach  Stertin.

N#  Ich  durch  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen  Ausdan
des  in  dem  Landsberger  Kreise  belegenen  Theils  der  Straße  von  Kstrin  über
Neudamm  und  Pyritz  nach  Stettin  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  in  den  Bauplan  fallenden  Grundstäcke,
sowie  das  Recht  zur  En#nahme  der  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Stcaats-Chausseen  geltenden  Vorschriften,
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  genehmige
  Ich  für  dieselbe  die  Erhebung  eines  Ebausseegerdes  nach  dem  jedesmal
für  die  Staats-Chausseen  gültigen  Tarife  und  die  Amwendung  der  dem  Tarife
#  5*0  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  über  die  Chausseepolizeiergehen.


8  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  6.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenrllche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

(Nr.  3292.)
        <pb n="371" />
        —  355  —
(Nr.  3292.)  Patent,  die  Erneuerung  des  Luisenordens  betreffend.  Vom  15.  Juli  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gomes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c

bestimmen  auf  den  Antrag  des,  unter  Vorsitz  Ihrer  Majestaät  der  Königin,
Unserer  vielgeliebten  Gemahlin,  am  23.  April  d.  J.  zu  Charlottenburg  gchaltenen
  Kapitels  des  Luisenordens,  wie  folgt:

Es  soll  auf  Veranlassung  des  erhebenden  Beispiels,  welches  der  hingebende
  Patriotismus  vieler  Frauen  und  Jungfrauen  in  den  Jahren  1846.  und
1849.  durch  Pflege  von  Verwundeten  und  durch  andere  hochherzige  Handlunen

  gegeben  hat,  eine  Erneuerung  des  Luisenordens  staltsinden,  und  zwar  aus-Seoltchl
  zur  Vertheilung  an  solche  Frauen  und  Jungfrauen,  die  in  den  beiden
  gedachten  Jahren  sich  um  das  Vaterland  verdient  gemacht  haben.

Das  Ordenskreuz,  das  Wir  bei  dieser  Gelegenheit  verleihen  werden,
wird  sich  von  der  ursprünglich  bestimmten  Dekoration  dadurch  unterscheiden,
daß  der  Avers,  statt  der  Jahreszahlen  der  Befreiungekriege,  die  Zahlen  dieser
beiden  Jahre  zeigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.

 

(Nr.  3293.)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1850.,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
der  Abanderung  der  Statuten  der  Dampfschleppschiffahrtsgesellschaft  zu  Köln.

S.  Majestät  der  König  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  d.  M.
die  von  der  Dampfschleppschiffahrtsgesellschaft  zu  Köln  durch  den  Notariatsakt  vom
26.  April  d.  J.  beschlossene  Abänderung  der  §#.  9.,  22.  und  23.  ihres  Gesellschaftsstatuts
  vom  6.  Mai  1841.  zu  gnehmigen  eruhr.  Dies  wird  hierdurch
nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
  gemacht,  daß  der  Notariatsakt  vom  20.  April  d.  J.  und  die  Allerhochste
Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Köln
zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen.
Berlin,  den  17.  Juli  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
In  Vertretung:
v.  Pommer-Esche.

 

——7  (Nr.  3294.)
        <pb n="372" />
        —  356  —

(Nr.  3294.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestatigung  des  Statuts  des  unter
der  Benennung:  „Gröningen-Oschersleben-Neindorfer  Chausseebau-Gesellschaft“
  zusammengetretenen  Aktienvereins.  Vom  27.  Juli  1850.

N  unter  dem  Namen  „Gröningen-Oschersleben-Neindorfer  Chausseebau-Gesellschaft“
  ein  Aktienverein  zum  Zweck  der  Erbauung  und  der  Unterhaltung
einer  Chaussee  von  Gröningen  über  Groß-Oschersleben  nach  Neindorf  usame
mengetreten  ist,  haben  des  Königs  Majestät  dem  unterm  20.  April  1849.  gerichtlich
  vollzogenen  Statute  des  Vereins,  sowie  der  Nachtrags-BVerhandlung
vom  23.  März  1850.,  welche  durch  das  Amtsblatt  der  Rezierung  zu  Magdeburg
  werden  bekannt  gemacht  werden,  die  Allerhöchste  Bestätigung  ertheilt.

Dies  wird  gemäß  F.  3.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  zur
öffentlichen  Kemms  gebracht.

Berlin,  den  27.  Juli  1850.
Der  Justizminister.  Der  Minister  für  Haudel,  Gewerbe
Simons.  und  öffentliche  Arbeiten.
In  Vertretung:
v.  Pommer-Esche.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Könuiglichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerei.
(RKudolph  Decke.)
        <pb n="373" />
        —  357  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30  —

 

(Nr.  3295.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  uͤber  die  Fortsetzung  der  pfaͤlzischen
  Ludwigsbahn  in  westlicher  Richtung  nach  Saarbrücken.  Vom
30.  März  1850;  ratifizirt  den  12.  Juni  1850.

S.  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Se.  Majestät  der  König  von
Bayern,  von  dem  Wunsche  beseelt,  Allerhöchstihren  Unterthanen  die  Vortheile
zuzuwenden,  welche  sich  von  einer  Verbindung  Allerhöchslihrer  Staatsgebiete,
vermittelst  der  Anlegung  von  Eisenbahnen  für  die  Belebung  und  Beförderung
des  gegenseiti  en  Varehre  erwarten  lassen,  haben,  zum  Zweck  der  Vereinigung
über  ein  solches  Unternehmen  und  Behufs  der  Feststellung  der  sich  darauf  beziehenden
  Verhältnisse,  bevollmächtigt,  und  zwar:

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchstihren  Berghauptmann
  Ernst  Heinrich  Karl  von  Dechen,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens
2ter  Klasse;

Se.  Majestät  der  König  von  Bayern  Allerhöchstihren  Regierungs-Präsidenten
  Franz  Alwens,  Ritter  des  Bayerischen  Verdienst-Ordens
vom  heiligen  Michael,

welche,  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  auf  ihrem  Gebiete
eine  Eisenbahn  herstellen  zu  lassen,  welche  sich  in  folgender  Richtung  an  die
pfalzische  Ludwigsbahn  anschließt:

Von  dem  Anschlußpunkte  an  der  Bayerischen  Grenze  über  Wellesweiler,
Neunkirchen  an  Landsweiler  vorüber,  nach  Friedrichsthal,  Sulzbach,  Duttweiler
  und  St.  Johann,  durch  das  Thal  der  Deutschmühle  bis  zur  französischen
Grenze  nach  Forbach  hin.

Die  Bayerische  Regierung  verbindet  sich  dagegen,  die  pfälzische  Ludwigsbahn
  von  Homburg  bis  zum  Anschlußpunkte  an  der  Grenze  fortsetzen
u  lassen.
Der  Anschlußpunkt  beider  Bahnen  liegt  zwischen  dem  Wege  von  Mittel-Berbach
  nach  Wellesweiler  und  der  Blies.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3295.)  53  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  August  1850.
        <pb n="374" />
        —  358  —

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Eisenbahnen  sollen  sich  unmittelbar  aneinander
  anschließen,  dergestalt,  daß  die  Transportmittel  beider  Bahnen  ohne  Unterbrechung
  von  der  einen  auf  die  andere  übergehen  können.

Ar  Sicherung  dieses  Zwecks  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen
  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  die  Konstruktion  sowohl  der  Bahnen  selbst,
als  der  Transportmittel,  nach  möglichsi  übereinstimmenden  Grundsätzen  und
Verhälenissen  erfolge.

Insbesondere  soll  die  Spurweite  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  den
beiderseitigen  Staatsgebieten  bei  den  übrigen  Eisenbahnen  angenommenen
Spurweiten  überall  gleichmaSßig  4  Fuß  8#  Zoll  englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.

Artikel  3.

Die  Bahn  von  Saarbrücken  bis  Ludwigshafen  soll  auf  beiden  Territorien
  als  die  Hauptverkehrbahn  betrachtet  werden,  und  damit  eine  dem  Zweck
entsprechende  Benutzung  gesichert  ist,  ertheilen  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen
  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  den  Plan  für  die  Fahrten  auf  der
Baß  nur  nach  vorhergegangener  Verständigung  festzusetzen,  und  werden  demgemäß,
  so  weit  die  Bahn  durch  Privat-Unternehmer  ausgeführt  wird,  sich  die
uuns  hh  Einwirkung  auf  die  Anordnung  und  Aenderung  der  Fahrten
vorbehalten.

Artikel  4.
Die  preußische  Bahnstrecke  wird  auf  Rechnung  der  Staatskasse  ausgeführt
  und  mit  den  erforderlichen  Betriebs  -Einrichtungen  versehen.
Die  pfälzische  Ludwigsbahn  wird  durch  die  hierzu  in  Bayern  konzessionirte
  Gesellschaft  ausgeführt,  welche  in  alle  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  festgestellten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eintritt.

Artikel  5.

In  der  Nähe  des  Anschlußpunkres  der  bayrischen  Grube  St.  Ingbert
mit  der  Bahn  soll  eine  Anhaltestelle  eingerichtet  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Kbniglich  Bayerischen
Regierung,  zwischen  dieser  Haltestelle  und  der  St.  Ingbert  Kohlengrube  jede
Verbindung  auf  der  Oberfläche,  mit  vollem  Zubehör,  Bekförderunge.  Einuchlungen
  und  Betriebsmittel  und  zwar  unter  Zusicherung  des  Expropriationsrechts
  herzustellen.

Es  wird  jedoch  eine  vorgängige  Verhandlung  über  die  Richtung  derselben,
  unter  Mittheilung  des  auf  alleinige  Kosten  der  Bayerischen  Regierung
auszuführenden  Bauplans,  Behufs  des  Expropriations  =  Verfahrens  vorbehalten.


Artikel  6.

Die  preußische  Bahnstrecke  wird  in  der  Nähe  der  Bayerischen  Gränze  in
Angriff  genommen  und  möglichst  gefördert  werden,  dergestalt,  daß  diese  "E0
maͤßi-
        <pb n="375" />
        —  359  —

mäßiger  Frist  zum  Transport  der  Kohlen  nach  der  bayerischen  Bahn  dienen
kann.  So  weit  die  Umstände  es  gestarren,  soll  auch  für  eine  baldige  Ausführung
  der  übrigen  Bahnstrecke  gesorgt  werden.

Artikel  7.

Die  Verwaltungen  der  beiden  Bahnen  sollen  sich  die  Operations=  und
Baupläne  für  die  Strecke  von  Homburg  nach  Saarbrücken  gegenseitig  zur  Einsicht
  mittheilen.

Artikel  8.

Zur  Erzielung  einer  möglichsten  Uebereinstimmung  in  den  Arbeiten,  sowie
zur  Erörterung  und  Entscheidung  solcher  Fragen  der  kechnischen  Ausführung,
welche  sich  während  des  Baues  ergeben,  sollen  die  mit  dem  Bau  beauftragten
Ingenieure  zeitweise  zusammentreten,  die  Bahnstrecken  bereisen  und  sich  ihre
Erfahrungen  mittheilen.

Artikel  9.

Der  Betrieb  der  Hauptbahn  von  Berbach  bis  Saarbrücken  wird  gleich
wie  auf  der  ganzen  bayerischen  Strecke  durch  Lokomotiven  mit  Dampfkraft
stattfinden,  ohne  jedoch  eine  etwa  später  erfundene  andere  bewegende  Kraft
auszuschließen.

Die  ganze  Bahn  soll  zu  einem  Doppelgeleise  in  der  Art  vorbereitet  werden,
  daß  nicht  blos  die  Tunnel=  und  Kunst-,  sondern  auch  die  Erdarbeiten  für
eine  Doppelbahn  ausgeführt  werden,  doch  bleibt  der  Zeitpunkt  der  Legung  des
Wweiten  Geleises  dem  Ermessen  jeder  Regierung  nach  Maaßgabe  des  eintretenen
  Bedürfnisses  vorbehalten.

Artikel  10.

Der  Wechsel  der  Personenzüge  findet  abwechselnd  in  Neunkirchen  und
Homburg  in  der  Art  statt,  daß  die  Züge  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  bis
Neunkirchen,  die  Züge  der  Königlich  errnysschen  Bahn  bis  Homburg  gehen.

Die  beiderseitigen  Güterzüge  wechseln  an  diesen  beiden  Stationen  nur
die  Lkomotioen,  und  durchlaufen  die  ganze  Bahn  zwischen  dem  Rheine  und
der  Saar.

An  keiner  Station  dürfen  die  ankommenden  Züge  länger  aufgehalten
werden,  als  im  Interesse  des  Betriebes  nothwendig  ist.

Artikel  11.
Die  auf  Zweigbahnen  ankommenden  Güterzüge  sind  binsichtlich  des
Durchganges  zu  behandeln,  wie  die  Güterzüge  auf  der  Hauptbahn.
Artikel  12.

In  Beziehung  auf  die  Unterbringung  der  Fahrapparate  an  den  beiden
Stationen  Homburg  und  Neunkirchen  haben  sich  die  Bahnverwaltungen  zu  einigen,
  jedoch  behalten  sich  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  gegenseitig

(Nr.  3295.)  53  das
        <pb n="376" />
        —  3610  —

das  Recht  vor,  in  dem  jenseitigen  Gebiete  eine  eigene  Lokalirät  zu  gedachtem
Zwecke  herzustellen.

Artikel  13.

Das  Betriebs-Reglement  und  das  Signal-System  sollen  in  voller  Gleichheit
  auf  beiden  Bahnen  eingeführt  werden.

Artikel  14.

Der  Tarif  für  die  Bahnstrecke  von  Homburg  nach  Neunkirchen  wird
einer  gemeinschaftlichen  Regulirung  vorbehalten.  Der  Tarif  für  die  minder
werthvollen  Güter,  insbesondere  die  Steinkohlen,  soll  auf  beiden  Bahnen  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  möglichst  niedrig  gestellt  werden.

Die  hohen  komtrahirenden  Regierungen  machen  sich  beiderseits  verbindlich,
  die  ein=  und  ausgehenden  Kohlen  innerhalb  der  nächsten  funfzig  Jahre,
vom  Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  dieser  Uebereinkunft,  mit  keinerlei
  Zöllen  oder  Abgaben  zu  belegen.

Artikel  15.

Die  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  Anstalten  zu  treffen,  und  die
Bayerische  Regierung,  die  Gesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  anzuhalten,
daß  für  die  auf  der  Eisenbahn  von  Ludwigshafen  und  Speyer  nach  Saarbrücken,
  so  wie  in  entgegengesetzter  Richtung  zu  befördernden  Transporte  von
Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  so  wie  von  Militair=Effekten
  jeglicher  Art,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten
und  für  dergleichen  Transporte  nicht  blos  die  unter  gewöhnlichen  Umständen
bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  die  sonst  noch  vorhandenen
  Transportmittel  benutzt  werden.

Den  Militair-Verwaltungen  der  hohen  kontrahirenden  Staaten  wird  ge-Hanseit
  die  Befugniß  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transporten  eigener

ransport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.

In  solchen  Fällen  wird  an  die  Eisenbahn-Verwaltcung  außer  der  Erstattung
  der  Feuerungskosten  nur  ein  Bahngeld  von  zwei  Thalern  für  einen  Zug
und  eine  Meile  gewährt.  Findet  daneben  auch  die  Benutzung  der  Transportmittel
  der  Eisenbahn-Verwaltung  statt,  so  wird  die  Hälfte  der  sonst  allgemein
bestehenden  Tarifsätze  —  sowohl  was  die  Personen  als  die  Pferde  und  sämmtliche
  Militair-Effekren  betrifft  —  vergütet.  Auch  will  die  Königlich  Preußische
Regierung  eine  Anzahl  von  Transport-Fahrzeugen  so  einrichten  lassen,  um  nsthigenfalls
  auch  zum  Transporte  von  Pferden  benutzt  werden  zu  können,  und
eine  Anzahl  von  Wagen  in  einer  Länge  nicht  unter  12  Fuß  zum  Gebrauch
bei  der  Absendung  der  Milikair-Effekten  bereit  halten.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  dagegen  darauf  hinwirken,
*  Gesellschaft  der  pfälzischen  Ludwigsbahn  dieselben  Einrichtungen
ausführt.

Die  vorgedachten  Vergütigungen  bei  Militair-Transporten  haben  die
beiden  hohen  kontrahirenden  Regierungen  der  Gesellschaft  der  pfalzischen  Ludwigsbahn
  gleichmäßig  zu  gewähren,  sowie  auch  die  Königlich  Bayerische  Regie-
        <pb n="377" />
        —  361  —

gierung  dieselben  Vergütigungen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  Militair-Transporte
  auf  der  Saarbrücker  Bahn  gewährt.

Die  Bestimmungen  der  bestehenden  Etappen-Konventionen  finden  auch  in
allen  denjenigen  Fallen  unverändert  Anwendung,  wo  die  Militair-Verwaltungen
es  für  angemessen  erachten,  sich  der  Eisenbahn  zur  Beförderung  von  Truppen
zu  bedienen.

Wenn  Truppen  oder  Effekten  einzeln  oder  in  bedeutenden  Massen  zum
Transport  ankommen,  ist  der  erforderliche  Weitertransport  möglichst  ohne  Aufenthalt,
  und  zwar  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Truppen=  oder  Transportführer
  augenblicklich  nicht  mit  Geldmitteln  zur  Zahlung  der  Taxen  2c.  versehen
sein  sollten,  auszuführen,  und  in  diesem  Falle,  wo  nämlich  die  Vergütung  nicht
sogleich  erfolgen  könnte,  bleibt  die  Nachliquidation  und  alsbaldige  Nachzahlung
vorbehalten.

Artikel  16.

Rücksichtlich  der  Postverhältnisse  wird  verabredet,  daß  über  Alles,  was
auf  den  Postverkehr  Bezug  hat,  und  soweit  derselbe  durch  den  Betrieb  der
Eisenbahn  alterirt  werden  könnte,  noch  vor  Erôffnung  und  Benutzung  der  ganzen
  Bahn,  oder  eines  Theiles  derselben,  eine  Einigung  zwischen  den  beiderseitigen
  Postanstalten  stattfinden  soll.

Artikel  17.

Um  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  dem  Betriebe
  zu  treffenden  Vorkehrungen  und  Anordnungen  in  Llebereinsiimmung  zu
bringen,  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  eine  gegenseitige  Verständigung
  hierüber  treffen,  so  wie  überhaupt  darauf  Bedacht  nehmen,  für  die
Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  ein  gemeinschaftliches  Bahn-Polizei-Reglement
  einzuführen.

Artikel  18.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  bei  Fesistellung  der
Beförderungspreise  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet
des  andern  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Beförderungspreise,
  noch  rücksichtlich  der  Abfertigung  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  19.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  darauf  ein  wachsames
  Auge  zu  haben,  daß  auf  den  Bahnhöfen  oder  in  den  zur  Eisenbahn  gehörigen
  Gebauden  weder  Spielbanken  angelegt,  noch  überhaupt  daselbst
Hazardspiele  irgend  einer  Art  geduldet  werden.

Artikel  20.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
(Nr.  3295—3296.)  und
        <pb n="378" />
        362  —

und  die  Auswechselung  der  daruͤber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden  sobald
  als  möglich,  spatestens  binnen  zwei  Monaten  zu  München  bewirkt  werden.
Dessen  vn  Urkund  ist  derselbe  von  den  gegenseitigen  Bevollmächtigten
vollzogen  und  bestegelt  worden.
So  geschehen  zu  Frankfurt  a.  M.,  den  30.  März  1850.,  sage  den  dreihigsten
  März  Eintausend  Achthundert  und  Funfzig.

Ernsi  Heinrich  Karl  von  Dechen.  Franf  Alwens.
(I.  S.)  CL.  S.)

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  am  12.  Juni  1850.  zu  Munchen  bewirkt  worden.

 

(Nr.  3296.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juli  1850.,  betreffend  die  Bestimmung,  daß  zur
Haltung  der  Gesetz-Sammlung  und  des  Regierungs-Amtsblattes,  außer
den  Räthen  und  Referendarien  der  Appellationsgerichte,  auch  die  Mitglieder
  der  Stadt=  und  Kreisgerichte,  einschließlich  der  Einzelrichter,  sowie
die  Gerichts-Assessoren  und  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  verpflichtet
  sein  sollen.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  13.  Mai  d.  J.  will  Ich,  da  die
Vorschriften  im  §F.  5.  Buchstab  e.  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810.
(Gesetz-Sammlung  Seite  1.)  und  im  §F.  8.  der  Verordnung  vom  28.  März
1811.  (Gesetz-Sammlung  Seite  165.)  mit  Rücksicht  auf  die  gegenwärtige  Gerichtsverfassung
  einer  Abänderung  bedürfen,  für  sämmtliche  Provinzen  der  Monarchie,
  mit  Ausschluß  des  Bezirks  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,  für
welchen  es  bei  den  gleichförmigen,  der  daselbst  bestehenden  Gerichtsverfassung
entsprechenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  9.  Juni  1819.  (Gesetz-Sammlung
  S.  148.)  verbleibt,  hierdurch  bestimmen,  daß  zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung
  und  des  Regierungs-Amtsblattes,  außer  den  Räthen  und  Referendarien
  der  Appellationsgerichte,  auch  die  Mitglieder  der  Stadt=  und  Kreisgerichte,
  einschließlich  der  Einzelrichter,  so  wie  die  Gerichts-Assessoren,  desgleichen
  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  verpflichtet  sein  sollen.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  6.  Juli  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.

An
die  Minister  des  Innern,  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Justiz.

 

(Nr.  3297.)
        <pb n="379" />
        —  363  —

(Nr.  3297.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1850.,  betreffend  das  der  Gemeinde  Helden
verliehene  Recht  zur  Erhebung  von  Caaufseegeld  auf  der  Straße  von
Helden  nach  Oberveischede.

A  den  Bercht  vom  8.  Juli  d.  J.  will  Ich  der  Gemeinde  Helden  im
Kreise  Olpe  das  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  auf  der  Straße  von
Helden  nach  Oberveischede  für  drei  Viertel  Meilen  nach  dem  jedesmaligen
Tarife  für  die  Staatsstraßen  verleihen;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  bffentliche  Arbeiten  und  den  Finanzminister.


 

(Nr.  3298.)  Berichtigung  eines  Druckfehlers  im  F.  32.  der  Fischerei-Ordnung  für  das  kurische
  Haff  vom  7.  März  1845.,  Stück  8,  Jahrgang  1845.  der  Gesetz-Sammlung.
  Vom  10.  August  1850.

J  dem  F.  32.  der  im  8ten  Stück  der  Gesetz-Sammlung,  Jahrzang  1845.a,
abgedruckten  Fischerei-Ordnung  für  das  kurische  Haff  vom  7.  März  1545.  ist
nachträglich  ein  Fehler  enrdeckt  worden.  Es  muß  nämlich  im  zweiten  Alinea
des  gedachten  §.  32.  statt:
Flügel  wie  Mettritze  dürfen  nicht  mehr  als  einen  und  einen  halben  Fuß
in  der  Breite  haben,
heißen:  «  «
Fluͤgel  wie  Mettritze  duͤrfen  nicht  mehr  als  einen  und  einen  halben  Faden
in  der  Breite  haben,
was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Berlin,  den  10.  August  1850.

Für  den  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.

Im  Allerhöchsten  Auftrage:
v.  Manteuffel.

 

7—3299.)  (Jr.  3299.)
        <pb n="380" />
        —  364  —

(3299.)  Berichtigung  einiger  Druckfehler  in  Tabelle  B.  zum  g.  23.  des  Gesetzes  vom
2.  Maͤrz  1850.  uͤber  die  Errichtung  von  Rentenbanken,  Stuͤck  10.  der
Gesetz-Sammlung.  Vom  10.  August  1850.

J  der  Tabelle  B.  zum  §.  23.  des  im  I0ten  Stuͤck  der  Gesetz-  Sammlung
abgedruckten  Gesebes  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  d.  J.
sind  folgende  Fehler  zu  berichtigen.

1.  Von  dem  durch  eine  jährliche  Rente  von  5  Prozent  zu  tilgenden  Kapital
  von  100  Rthlr.  bleiben  im  dreizehnten  Jahre  noch  zu  tilgen,  nicht
73,37317  Rthlr.,  sondern

82,37317  Rthlr.

2.  Das  Abloͤsungs-Kapital  fuͤr  eine  an  die  Rentenbank  #  entrichtende

Rente  von  15  Sgr.  ist  im  Laufe  des  Jahres  23  nicht  6  Rthlr.  15  Sgr.

3  Pf.,  sondern

6  Rehlr.  17  Sgr.  3  Of.
und  im  Laufe  des  Jahres  25  für  10  Rthlr.  Rente  nicht  121  Rchlr.
25  Sgr.,  sondern

121  Rthlr.  25  Sgr.  1  Pl.

3.  Es  treffen,  bei  Tilgung  eines  mit  4  Prozent  verzinslichen  Kapitals
von  100  Rthlr.  durch  eine  jährliche  Rente  von  5  Prozent,  von  der  im
29sten  Jahre  faͤlligen  Rente  auf  Zinsen  nicht  2,20130  Rthlr.,  sondern

2,00130  Rthlr.

4.  Endlich  fehlt  am  Schlusse  der  Tabelle  in  der  ersten  Kolonne  mit  der

Ueberschrift  „Nach  Jahren“  die  Ziffer  41.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  10  August  1850.
Für  den  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.
Im  Allerhöchsten  Auftrage:
v.  Manteuffel.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(udolph  Decker.)
        <pb n="381" />
        —  365  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  31.—

 

(Nr.  3300.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1850.,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts
  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Minden.

A-  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  die  Errichtung
  eines  Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Minden,
welches  daselbst  seinen  Sitz  haben  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  drei
Mitgliedern  des  Handwerker=  und  zwei  Mitgliedern  des  Fabrikenstandes,  in
der  Klasse  der  Arbeitnehmer  aber  aus  zwei  Mitgliedern  des  Handwerker=  und
zwei  Mitgliedern  des  Fabrikenstandes  bestehen  soll.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

 

Jahrgang  1650.  (Nr.  3300—3301.)  54  (Nr.  3301.)
Ausgegeben  zu  erlin  den  6.  September  1850.
        <pb n="382" />
        —  366  —

(Nr.  3301.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1850.,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts
  für  den  Gemelndebezirk  der  Stadt  Liegnitz.

A-  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Liegnitz,  welches  daselbst
seinen  Sitz  haben  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  fünf  Mitgliedern  des
Handwerkerstandes  und  zwei  Mitgliedern  des  Fabrikstandes,  in  der  Klasse  der
Arbeitmmehmer  aber  aus  vier  Mitgliedern  des  Handwerkerstandes  und  zwei  Mitgliedern
  des  Fabrikstandes  bestehen  soll.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

 

(Ar.  3302.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  de
Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von  Derschlag  über  Nespen  nach  Rothemühle
  mit  einer  Zweig-Chaussee  von  Nespen  nach  Brüchermühle  bewilligten
  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ausbau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Derschlag  über  Nespen  nach  Rothemühle  mit  einer
Zweig-Chaussee  von  Nespen  nach  Brüchermühle  genehmigt  habe,  will  Ich  den
dabei  betheiligten  Gemeinden  Behufs  der  künftigen  Unterhaltung  dieser  Straßen
  die  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen  geltenden
  jedesmaligen  Chausseegeld-Tarif  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  daegen
  die  etwa  bestehenden  Brücken-,  Damm=  dder  Pflastergelder  wegfallen.
##glech  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  die  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke  und  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  diese
Straßen  Anwehdung  finden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Canssou,  den  15.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3303.)
        <pb n="383" />
        —  367  —

(Nr.  3303.)  Allenhöchster  Erla;  vom  15.  Juli  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Bau  der  Gemeinde-Chaussee  von  der  Chlu-Frankfurter  Staatsstraße  bei
Warth  durch  das  Siegthal  über  Eitorf,  Herchen  und  Dattenfeld  bis  zum
Unschluß  an  die  Wiehlmönden-Rother  Gemeinde-Chaussee  bewilligten
fiskalischen  Vonmechte.

n—  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Cöln-Frankfurter  Staatsstraße  bei  Warth  durch  das
Siegthal  über  Eitorf,  Herchen  und  Dattenfeld  bis  zum  Anschluß  an  die  Wiehlmünden-Rother
  Gemeinde-Chaussee  durch  die  betheiligten  Gemeinden  genehmigt
habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Bestimmungen,  auf  dieselbe  Anwendung  finden  soll.  Zuleich
  will  Ich  den  gedachten  Gemeinden  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaus-Peegeldrs
  nach  dem  jedesmal  für  Staats-Straßen  bestehenden  Tarif  verleihen;
auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  Eingangs  Feriichee
Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3908—3304.)  545  (Nr.  3304.)
        <pb n="384" />
        —  368  —

(Nr.  3304.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  22.  Juli  1850.,  betreffend  die  der  Gemeinde  Broich
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
von  der  Aachen-Krefelder  Bezirksstraße  zu  Birk  über  Euchen  nach  der
Aachen-Kölner  Staatsstraße  bei  Vorweiden  mit  einer  Verzweigung  von
Euchen  nach  Neusen  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Aachen-Krefelder  Bezirksstraße  zu  Birk  über  Euchen
nach  der  Aachen-Kölner  Staatsstraße  bei  Vorweiden  mit  einer  Verzweigung
von  Euchen  nach  Neusen  genehmigt  habe,  will  Ich  der  Gemeinde  Broich  Behufs
  der  künftigen  Unterhaltung  der  Straße  auf  jeder  der  beiden  Verzweigungen
  derselben  die  Erhebung  eines  halbmeiligen  SCheustergeddes  nach  dem  jedesmal
  für  die  Staatschausseen  geltenden  Tarife  gestatten,  indem  Ich  zugleich  festsetze,
  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  diese  Straße  Anwendung
  finden  sollen.

Charlottenhof,  den  22.  Juli  1850.
Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3305.)
        <pb n="385" />
        —  369  —

(Nr.  3305.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Juli  1850.,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts
  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Görlitz.

A.:  Ihren  Bericht  vom  10.  Juli  d.  J.  gemehmige  Ich  hierdurch  die  Errichtung
  eines  Gewerbegerichtes  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Görlitz,  welches
daselbst  seinen  Sitz  haben,  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  fünf,  in  der
Klasse  der  Arbeitnehmer  aus  vier  Mitgliedern  bestehen  soll.

Charlottenhof,  den  29.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

 

(Nr.  3306.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  29.  Juli  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den  Bau
einer  Chaussee  von  der  Arnsberg-Beverunger  Straße  bei  Bredelar  über
Madfeld,  Bleiwasche,  Wünnenberg  und  Haaren  nach  Salgzkotten  bewilligten
  fiskalischen  Voreechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  betheiligten
  Gemeinden  und  der  Forstverwaltung  eingeleiteten  Bau  einer  Chaussee  von
der  Arnsberg-Beverunger  Straße  bei  Bredelar  über  Madfeld,  Bleiwäsche,
Wünnenberg  und  Haaren  nach  Salzkotten  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatschausseen  geltenden  Vorschriften
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich
die  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für  die  Shgatschaussees
geltenden  Chausseegeld-Tarif  hiermit  bewilligen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  diese  Straße  Anwendung  finden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.
harlottenhof,  den  29.  Juli  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3305—3307.)  (Nr.  3307.)
        <pb n="386" />
        —  370  —

(Nr.  3307.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  August  1850.,  betreffend  die  künftige  Revision
und  Dechargirung  der  Jahresrechnungen  der  drel  Abtheilungen  des  Koͤ-niglichen
  Leihamts  zu  Berlin  durch  die  Ober-Rechnungskammer.

A-  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  erkläre  Ich  Mich  damit  einverstanden,
daß,  nachdem  durch  Meinen  Erlaß  vom  17.  April  1848.  (Gesetz-Sammlung
Seite  109.)  das  Seehandlungs-Inslitut  dem  Finanzministerium  untergeordnet
worden  ist,  die  Bestimmung  im  §.  3.  des  Reglemenks  für  das  von  der  Seehandlung
  errichtete  Kbnigliche  Leihamt  in  Berlin  vom  8.  Februar  1834.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  23),  wonach  die  Decharge  für  das  Leihamt  durch  den
Chef  der  Seehandlung,  somit  künftig  durch  den  Finanzminister  zu  ertheilen
sein  würde,  nicht  weiter  angemessen  ist.  Ich  bestimme  daher,  daß  von  jetzt  ab
die  Revision  und  Dechargirung  der  Jahresrechnungen  der  drei  Abtheilungen
des  Königlichen  Leihamts  in  Berlin  durch  die  Ober-Rechnungskammer  bewirkt
werde,  wogegen  die  spezielle  Revisson  der  Pfandbücher  und  Pfandscheine,  als
ein  Gegenstand  der  Aufsicht  und  fortdauernden  Kontrole,  nach  wie  vor  der
Seehandlung  verbleibt,  mit  der  Maaßgabe,  daß  der  Ober-Rechnungskammer
die  Einsicht  der  Pfandbücher  und  Scheine,  ingleichen  eine  von  Zeit  zu  Zeit
probeweise  vorzunehmende  Reoision  derselben,  sowie  die  Einforderung  anderweiter
  Justifikatorien,  wenn  deren  Beibringung  bei  Repvision  der  gedachten
Rechnungen  hinsichtlich  einzelner  Abschnitte  oder  Titel  sich  als  wünschenswerth
ergeben  sollte,  vorbehalten  bleibt.

Sie  haben  diesen  Meinen  Erlaß,  mit  Rücksicht  auf  die  dadurch  abgeänderte
  Bestimmung  des  Reglements  vom  8.  Februar  1834.,  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  sowie  das  danach  weiter
Erforderliche  zu  veranlassen.

Sanssouci,  den  12.  August  1850.

Friedrich  Wilhelm.
Für  den  abwesenden  Finanzminister:

v.  Ladenberg.
An  den  Finanzminister.

(Nr.  3306.)
        <pb n="387" />
        —  371  —

(Nr.  3308.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  29.  Juli  1850.,  betreffend  die  der  Oschersleben-Hornhäuser
  Chausseebau-Gesellschaft  und  den  betheiligten  Gemeinden  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Straße  von  Oschersleben  bis  zur
Braunschweigischen  Grenze  zum  Anschlusse  an  die  von  Schöningen  nach
Braunschweig  führende  Chaufsee  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  von  Oschersleben  über  Hornhausen,  Oulleben,  Ausleben,
Warsleben  und  Hötensleben  bis  zur  Braunschweigischen  Grenze  zum  Anschluß
an  die  von  Schöningen  nach  Braunschweig  führende  Chaussee  durch  die  zum
Bau  der  Straßenstrecke  von  Oschersleben  bis  Hornhausen  zusammengetretene
Aktiengesellschaft,  beziehungsweise  die  dabei  betheiligten  Gemeinden,  genehmigt
habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  die
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Bestimmungen  auf  die  obengedachte  Straße  Anwendung
finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  genanmen  Aklriengesellschaft,  sowie  den
betheiligten  Gemeinden  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Staatschausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarife  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Besümmun
  en  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  diese  Straße  Anwenung
  finden.

"  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenhof,  den  29.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3308—  3309.)  (Nr.  3309.)
        <pb n="388" />
        —  372  —

(Nr.  3309.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  der  Oschersleben-Hornhauser
  Chausseebau-Gesellschaft.  Vom  24.  August  1850.

D.  Königs  Majestät  haben  das  Statut  für  die  zum  Zwecke  des  chausseemäßigen
  Ausbaues  der  Straße  von  Oschersleben  nach  Hornhausen  unter  dem
Namen  „Oschersleben-Hornhäuser  Chausseebau-Gesellschaft“  zusammengerretene
Aktiengesellschaft  vom  15.  November  1849.  und  3.  April  1850.  mittelst  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  29.  Juli  d.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift
  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Mktiengesellschaften  vom  9.  November
1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das
Amtöblat-  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  zur  öffenrlichen  Kenntniß
  gelangt.

Berlin,  den  24.  August  1850.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Finanzminister.
und  öffentliche  Arbeiten.  In  Vertretung:
v.  d.  Heydt.  v.  Pommer-Esche.

Redigirt  im  Büreau  des  Staals=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nuvolph  Decker.)
        <pb n="389" />
        —  373  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

NNr.  32—

 

(Nr.  3310.)  Statut  der  Meliorations-Sozietäkk  der  Bocker  Heide.  Vom  24.  Juli  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen  nach  Anhoͤrung  der  Betheiligten  auf  Grund  der  gh.  56.  und  57.
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.
was  folgt:

.  1.

Um  die  seit  vielen  Jahren  projektirte  Bewässerung  der  Bocker  Heide,  Nauen  und
des  Bühlenbrinks  und  Lippebruchs  mit  den  angrenzenden  Grundstücken  —  in  Le  der
den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Wiedenbrück,  Lippstadt  und  Beckum  zwischen
der  Lippe,  dem  Haustenbach  und  der  Ems  belegen  —  zur  Ausführung  zu  bringen,
  werden  die  Besitzer  der  Grundstücke  des  Meliorations-Bezirks  zu  einer
Genossenschaft  mit  Korporationsrecht  vereinigt  unter  dem  Namen:

„Meliorations-Sozietät  der  Bocker  Heide.“

Die  Sozietät  hat  ihren  Sitz  zu  Delbrück  und  ihren  Gerichtsstand  bei

dem  Kreisgerichte  zu  Paderborn.

2.
Der  Meliorations-Bezirk  besteht  für  jetzt  aus  einer  Fläche  von  5425
Morgen  162  □Ruthen.  Von  diesen  Grundstücken  gehbren:

1)  zur  Gemeinde  Sande  149  Mrg.  95  □R.
2)  Heddinghausen  155  178
3)  Ostenlande  47  83
4)  Anreppen  10
5)  -  Dorfbauerschaft  760  179
6)  Stadt  Oelbrück  662  100
7)  Gemeinde  Südhagen  263  41
8)  Westenholz  419  160
9)  Masiholte  1198  101
10)  Wadersloh-Liesborn.  190  78
11)  Lippstaddbt  ..  .  .  ..  760  167
12)  zum  Remonte-Depot  Mentzelsfelde..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  --ß  -
Summa  5425  Mrg.  162  □R.
Jahrgang  1850.  (Nr.  3310.)  55  Obige

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1850.
        <pb n="390" />
        Zweck  der
Soiletät,  deren
Nachie  und
Pichten.

—  374  —

Obige  Fläche  wird  sich  bei  der  Ausführung  noch  hin  und  wieder  ändern
mit  Rücksicht  auf  die  zweckmäßige  Zu-  und  Ableitung  des  Wassers.  Die  Begränzung
  des  Meliorakions-Bezirks  ist  daher  erst  nach  der  Ausführung  der

auptanlagen  technisch  naher  festzustellen,  das  Verzeichniß  der  betheiligten
Grundstücke  danach  vom  Ober-Präsidenten  der  Provinz  Westphalen  auszufertigen
  und  dem  Sozietäts-Vorstande  mitzutheilen.  .

Der  Verwaltungsrath  kann  jederzeit  auf  den  Antrag  der  Besitzer  neue
passend  belegene  Grundstücke  innerhalb  der  von  Unserm  Minister  für  die  landwirkhschaftlichen
  Angelegenheiten  festzusetzenden  Arrondissementslinie  in  den  Meliralions-Bezr
  aufnehmen.

Lehnt  der  Verwaltungsrath  die  Aufnahme  eines  solchen  Grundstücks  ab,
so  kann  der  Besitzer  Rekurs  an  den  Ober-Präfidenten  einkegen.

g.  3.
Innerhalb  der  im  §.  2.  gedachten  Arrondissementslinie  kann  jedes  Grundstück,
  welches
a)  vermöge  seiner  Lage  den  gemeinschaftlichen  Zwecken  der  Bewässerung
hinderlich  oder  störend  sein  würde,
5)  sich  nicht  in  Acker=  oder  Holzkultur  befindet,
P)  zur  Bewässerung  geeignet  und
d)  dadurch  unter  Berücksichtigung  der  aufzuwendenden  Kosten  wirthschaftlich
  vortheilhafter  zu  benutzen  ist,
mittelst  motivirten  Resoluts  vom  Ober-Prässdenten  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths
  nach  Anhbrung  des  Besitzers,  auch  ohne  dessen  Zustimmung  dem
Meliorations-Bezirke  zugelegt  werden.

&amp;amp;.  4.

Grundslücke,  die  dem  Meliorations-Bezirke  einmal  angehbren,  können
davon  nur  durch  einen  vom  Ober-Präsidenten  besiäkhtigten  Beschluß  des  Verwaltungsraths
  auf  Antrag  des  Grundbesitzers  oder  des  Sozietäts-Vorstandes
wieder  ausgeschieden  werden.

Der  Sozietäts-Vorstand  ist  zu  einem  solchen  Antrage  nur  berechtigt,
wenn  das  auszuscheidende  Grundstück  zu  dem  Bewässerungsbetriebe  eine  unzweckmäßige
  Lage  hat.

g.  5.

Grundstuͤcke  des  Fuͤrstlich  Lippeschen  Dorfes  Lipperode  koͤnnen  bei  dem
Meliorationsunternehmen  nur  durch  Vertraͤge  betheiligt  werden,  welche  die
Sozietaͤt  nach  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  unter  Genehmigung  des  Ober-Praͤsidenten
  mit  den  betreffenden  Grundbesitzern  abschließt.  Das  Verhaͤltniß
dieser  auvlaͤndischen  Grundstuͤcke  und  ihrer  Besitzer  zur  Sozietaͤt  ist  lediglich
nach  den  abgeschlossenen  rechtsguͤltigen  Vertraͤgen  zu  beurtheilen.

g.  6.

Die  Soziekät  hat  Behufs  Bewässerung  der  zu  ihr  gehörenden  Grundstücke
  mit  Wasser  aus  der  Lippe  folgende  Anlagen  auf  Soziertskosten  auszuführen
  und  zu  unterhalten:

1)  einen
        <pb n="391" />
        —  375  —

1)  einen  Hauptwasserzuleitungs  =  Kanal  mit  allen  dazu  gehörigen  Brücken,
Schleusen  und  Ableitungsröhren,  von  unterhalb  Neuhaus  aus  der  Lippe
ab  gehend,  durch  die  Tunemeyerschen  Besitzungen  bis  zum  Haustenbach,
von  da  in  nördlicher  Richtung  des  Meliorations-Terrains  auf  dem  linken
  Ufer  gedachten  Baches  bis  zum  Remonte-Depot  Ae,  und
*  diesem  in  südlicher  Richtung  nach  den  Lippstädter  eiden  fortaufend;


2)  einen  bleinen  Wasserzuleitungs-Kanal  für  die  Sozietäts  =  Grundslücke  der
Gemeinden  Mastholte,  Wadersloh  und  Liesborn;

3)  die  Hauptentwässerungs-Kandle,  welche  der  Bewässerung  halber  nothwendig
  werden,  nach  Festsetzung  des  Ministers  für  die  landwirthschaft-=lichen
  Angelegenheiten;

sowie

4)  die  im  F.  13.  bemerkte  Stauschleuse  in  der  Lippe,  sofern  deren  Anlage

sich  als  erforderlich  herausslellt.

K.  7.
Die  Sozietät  kann  außer  den  vorgedachten  Werken  noch  andere  Anlagen
auf  Sozietätskosten  ausführen,  wenn  der  Verwaltungsrath  dies  beschließt  und
der  Ober-Präsident  den  Beschluß  genehmigt.

g.  8.
Die  Kosten  der  nach  F.  6.  von  der  Sozietät  auszuführenden  Bewsserungs-Anlagen
  werden  der  Meliorations-Sozietkkt  darlehnsweise  bis  zur  Summe
von  108,000  Thalern  aus  der  Staatskasse  vorgeschossen.

g.  9.

Hinsichtlich  dieses  Staats-Darlehns  genießt  die  Meliorations  =  Sozietät
eine  fünfjährige  Zinsfreiheit.  Nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  wird  das  auf
die  Anlage  vom  Staate  verwendete  Kapital  von  der  Sozietät  mit  drei  Prozent
  verzinset  und  außerdem  mit  zwei  Prozent  amortisirt,  dergestalt,  daß  alsdann
  lährich  fünf  Prozent  des  ursprünglichen  Darlehnsbetrages  in  halbjährlichen
  Raten  postnumerando  gezahlt  werden  und  davon  drei  Prozent  des  jedesmaligen
  Darlehnsrestes  auf  Zinsen,  der  Ueberschuß  als  Kapitalstilgung  berechnet
  wird.  Die  Verzinsung  und  Amortisation  beginnt  für  jede  Ratenzahlung
  fünf  Jahre  nach  dem  Tage,  an  welchem  das  Geld  aus  der  Staatskasse
an  die  Sozietäts=  oder  Baukasse  eingezahlt  wird.

.  10.

Jedes  Sozietäts-Micglied  hat  der  Sozietät  von  seinen  Grundstücken  diejenige
  Fläche,  welche  zum  Bau  der  Wasserzuleitungs=  und  Ableitungs-Kandle
erforderlich  ist,  so  weit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  der  bisherige  Nuz-#ungswerlh
  nach  voraussichtlicher  Schätzung  durch  die  ihm  demnachst  verbleiende

  Nutzung  des  auf  den  Damm-Dossirungen  und  Uferwänden  wachsenden
Grases  und  durch  die  sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufalligen  Vortheile
(Wr.  3310.)  557  auf-
        <pb n="392" />
        —  376  —

aufgewogen  wird.  Streitigkeiten  und  Beschwerden  hieruͤber  werden  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  (cl.  S.  63.)  entschieden.

F.  11.

Wegen  der  sonstigen  zur  Ausführung  des  Bewässerungs-Unternehmens
erforderlichen  Grundstücke,  über  deren  Erwerb  eine  gütliche  Einigung  nicht  zu
Stande  kommt,  wird  der  Sozietät  das  Recht  der  Expropriation,  welchem  auch
die  Nutzungsberechtigten  unterworfen  sind,  verliehen.  Dasselbe  erstreckt  sich
namentlich  auf  den  erforderlichen  Grund  und  Boden

1)  für  die  gemeinschaftlichen  Ab--  und  Zuleitungskanäle,  Brücken  und  Wehre,

2)  zur  Unterbringung  der  Erde  und  des  Schuttes  bei  Gräben,  Einschnitten
und  Abtragungen,

3)  zu  den  Aufseher=  und  Kanal-Warterhäusern  und

4)  zur  Anlegung  der  Zugänge  und  Wege  für  die  Benutzung  und  Beaufsicchrigung
  der  Bewässerungs-Anlagen,  sowie  zur  Herstellung  der  erforderlichen
  Verbindungen  für  die  Besitzer  und  Servitutberechtigten  der
durch  die  Bewässerungs-Anlage  durchschnittenen  oder  doch  von  der  früheren
  Kommunikation  abgeschnittenen  Grundstücke.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  für  die  obigen  Zwecke
in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  steht  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Regierung  in
Minden  zu,  mit  Vorbehalt  des  innerhalb  einer  Praäklusiofrist  von  sechs  Wochen
winguhegerden  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angeegenheiten.


8  Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls
durch  die  Regierung  in  Minden,  vorbehaltlich  des  dem  Provokaten  innerhalb
sechs  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an
das  Revisions-Kollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin  nach  den  Vorschriften
der  G  45.  bis  51.  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom
26.  Februar  1843.

Wegen  Auszahlung  der  Geldvergürungen  für  die  der  Expropriation
unterworfenen  Grundstücke  kommen  ohne  Unterschied,  ob  sie  durch  freien  Vertrag,
  oder  durch  förmliches  Expropriations-Verfahren  erworben  sind,  die  für
den  Chausseebau  hierüber  in  der  Provinz  Wesiphalen  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  zur  Anwendung.

.  12.

Die  Staatsregierung  räumt  der  Sozietät  das  Recht  ein,  zur  Bewdsserung
  der  zum  Meliorationsbezirke  gehörenden  Grundstücke  das  Wasser  aus  der
Lippe  zu  benutzen  und  vermittelst  eines  unterhalb  der  Einmündung  der  Alme
anzulegenden  Hauptzuleitungs-Kanals  bis  auf  einen  Wasserstand  von  drei  Fuß
am  Sander  Pegel  abzuleiten,  ohne  daß  im  Interesse  der  Lippeschiffahrt  dagegen
  Einsprüche  erhoben  werden  können.

Die  Staarsregierung  wird  unfern  des  Punktes,  wo  der  Hauptzuleitungs-Kanal
  aus  der  Lippe  abgeleitet  wird,  einen  Pegel  setzen  lassen,  und  an  demselben
  das  Maaß  bestimmen,  bei  welchem  die  Sozietät  ohne  weitere  Nachforschung
        <pb n="393" />
        —  377  —

forschung  den  Wasserstand  am  Sander  Pegel  zu  drei  Fuß  anzunehmen  berechligt
  ist.

Bei  der  obigen  Festsetzung  des  Pegelmaaßes  ist  nach  den  bibherigen
Erfahrungen  die  Wasserableitung  der  Sozietät  im  Durchschnitt  an  200  Tagen
des  Jahres  möglich.  Es  bleibt  vorbehalten,  von  zehn  zu  zehn  Jahren  auf
Grund  der  amtlichen  Wasserstands-Tabellen  das  Wassermaaß  anderweit  so  zu
normiren,  daß  der  Wasserstand,  bis  zu  welchem  die  Sozietät  das  Lippewasser
ableiten  darf,  an  200  Tagen  des  Jahres  durchschnittlich  eintrikt.

Außerdem  wird  die  Staaksregierung  vergönnungsweise  der  Sozietät  eine
noch  stärkere  als  die  vorstehend  eingerdumte  Wasserablelrmn  gestatten,  sofern
dieselbe  sich  dem  Schiffahrtsbetriebe  unnachtheilig  herausstellen  sollte  und  in
dieser  Hinsicht  namentlich  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  die  etwaigen  Schifffahrtssperren,
  bei  denen  ohne  Nachtheil  für  die  Lippeschiffahrt  eine  über  das
festgestellte  Pegelmaaß  hinausgehende  Wasserableitung  zulässig  erscheint,  thunlichst
  in  einer  für  die  Wiesenbewässerung  geeigneten  Zeit  stattfinden,  auch  die
Direktion  der  Sozietät  von  dem  Eintritt  einer  solchen  Sperre  Behufs  Anordung
  der  zulässigen  stärkeren  Wasserableitung  zeitig  vorher  in  Kenntniß  geetzt
  wird.

Dritten  Personen  gegenüber  ist  die  Sozietät  in  der  Benutzung  des  Lippewassers
  nur  so  weit  beschrankt,  als  altere  erweisliche  Rechte  dadurch  beeinträchtigt
  werden  und  der  Königliche  Fiskus  selbst  in  der  Disposition  über  das
Lippewasser  beschränkt  sein  würde.  Der  Fiskus  hat  Entschaädbigungs-Ansprüche
dritter  Personen  nicht  zu  vertreten.

.  13.

Zum  Zweck  der  Wasserableitung  aus  der  Lippe  ist  der  Sozietät  gestattet,
  unterhalb  des  anzulegenden  Hauptzuleitungs-Kanals  —  F.  12.  —  eine  aus
einer  Grundschleuse  Estetende  Snaus  Vorrichröng  in  der  Lippe  anzulegen.  Der
Bauplan  dazu  ist  vorher  Seitens  der  Staatsregierung  zu  genehmigen,  von
derselben  auch  die  zuldssige  Stauhhhe  und  die  Handhabung  des  Stauwerks  mit
Rücksicht  auf  das  Schiffahrts--Interesse  zu  regeln.

g.  14.

Die  Meliorations-Sozietaͤt  ist  berechtigt,  sofern  es  ohne  Nachtheil  für
den  Hauptzweck  des  Unternehmens  —  die  Bewaͤsserung  der  Grundstuͤcke  —  geschehen
  kann,  an  den  Haupt-Wasserzuleitungs-Kandlen  Mühlen  oder  sonslige
Werke  anzulegen  und  mit  Wasserkraft  zu  betreiben,  ohne  andere  Erfordernisse,
als  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  dabei  beobachten  zu  dürfen.

F.  15.

Die  zu  bewässernden  Grundstücke  der  Sozietäts-Mirglieder  haften  für  die
in  Ansehung  ihrer  der  Sozietät  zu  entrichtenden  Beiträge,  ohne  daß  es  einer
hppothekarischen  Eintragung  bedarf.  Die  Beiträge  genießen  bei  Konkurrenz
mit  andern  Verpflichtungen  des  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches
den  in  den  §..  357.  und  393.  Titel  50.  Theil  I.  Allg.  Gerichts-Ordnung  bezeichneten
  beständig  fortlaufenden  Lasten  zugestanden  ist.

(Nr.  3.10.)  16.
        <pb n="394" />
        —  378  —

K.  16.

Jer  Ver-  An  der  Spitze  der  Sozietät,  als  deren  erster  Beamter,  steht  der  Soziegelen,
  und  täts-Direktor.
Behörden  der  Derselbe  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  nach  Anhörung  der  Vor-#
  schläge  des  Vorstandes  gewählt  und  vom  Ober-Präsidenten  bestätigt.  Wird
tais  Direktor,  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Verwaltungsrath  zu  einer  neuen  Wahl.
Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  steht  dem  Ober-Präsidenten  die  Ernennung
  auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.  ODasselbe  findet  Statt,  wenn  der  Verwaltungsrath
  die  Wahl  verweigern  Mite.

Di-  Versammlungen  des  Vorstandes  und  Verwaltungsrathes,  worin
über  die  Wahl  des  Direkrors  berathen  wird,  beruft  der  Königliche  Kommissar.
Derselbe  führt  dabei  den  Vorsitz  ohne  Stimmrecht,  jedoch  mit  entscheidendem
Votum  bei  Stimmengleichheit.

Die  Hôöhe  der  Remuneration  des  Direktors  wird  vor  seiner  Wahl  vom
Verwaltungsrath  festgesetzt.  Seine  Anstellung  darf  ohne  Genehmigung  des
Ober-Prästdenten  nur  auf  sechsmonatliche  Kündigung  erfolgen.  Von  dieser
Kündigung  kann  aber  der  Verwaltungsrath,  wenn  bei  Annahme  des  Direktors
nicht  ein  Anderes  vorbedungen  ist,  nur  erst  Gebrauch  machen,  wenn  die  Gründe,
aus  gue  gekündigt  werden  soll,  vom  Ober-Präsidenten  geprüst  und  gebilligt
  sind.

K.  17.

Der  Direktor  hat,  soweit  er  durch  diese  Statuten  nicht  beschridnkt  wird,
die  selbstständige  Leitung  und  Verwaltung  aller  Angelegenheiten  der  Soziet.
Er  hat  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  des  Verwaltungsrathes  zur  Ausführun
  zu  bringen  und  vertritt  die  Sozietät  anderen  Personen  oder  Behörden
gegenüber.

S.  18.

Er  hat  alljährlich  einen  Haushaltsetat  aufzustellen  und  nach  Begutachtung
  durch  den  Vorstand  zur  Festsetzung  des  Verwaltungsrathes  zu  bringen.
F.  19.

Innerhalb  des  Etats  kann  er  gültige  Anweisungen  auf  die  Sozietäts-Kasse
  ertheilen.

Zu  außeretatsmäßigen  Ausgaben  bedarf  er  bei  Gesammtüberschreitungen
des  Etats  für  das  betreffende  Rechnungsjahr  bis  zu  fünfhundert  Thalern  die
Genehmigung  des  Vorstandes,  und  bei  noch  höherer  Ueberschreitung  die  des
Verwaltungsraths.

*

Alle  Reparaturen,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  ist,  insbesondere  alle
Beschädigungen  der  Wasserwerke  und  Brücken,  wodurch  der  Betrieb  der  Bewässerung
  oder  der  öffentliche  Verkehr  unterbrochen  oder  doch  erheblich  gestört
wird,  hat  der  Direktor  ohne  Weiteres  herstellen  zu  lassen  und  die  Genehmigung
        <pb n="395" />
        —  379  —

gung  des  Vorstandes  zu  den  Kosten-Anschlaͤgen,  sowie  die  nach  F.  19.  etwa
nöthigen  Geldbewilligungen,  nachtráglich  zu  erwirken.

g.  21.

Alle  Vertraͤge  und  Urkunden,  welche  die  Sozietaͤt  verbinden  sollen,  muͤssen
dos  Deftor  ausgestellt  werden,  jedoch  ist  zu  deren  Gültigkeit  außerdem  erforderlich:
  "

1)  Wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  Aufnahme  eines  Darlehns,  oder
den  Ankauf  oder  die  Veraͤußerung  eines  Grundstuͤcks,  oder  die  Konslituirung
  einer  Servitut,  oder  die  Betheiligung  eines  auslaͤndischen  Grundstuͤcks
  bei  dem  Meliorations-  Unternehmen  betrifft,  die  Beifügung  eines
Genehmigungs-Beschlusses  des  Verwalkungerachs  Darlehns-Vertrage,
sowie  Verträge  über  Aufnahme  eines  ausländischen  Grundstücks,  bedürfen
  auch  noch  der  Genehmigung  des  Ober-Präsidenten;

2)  wenn  der  Gegenstand  eines  andern  Vertrags  50  Thaler  übersteigt,  die
Miltunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstands-Mitgliedern  oder  anstatt
derselben  die  Beifügung  eines  Genehmigungs-Beschlusses  des  Vorstandes
oder  Verwaltungsraths.

§.  22.

Der  Direktor  ist  der  Sozietät  persönlich  dafür  verantworrlich,  daß  sie
ohne  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  durch  die  abgeschlossenen  Verträge
und  Urkunden  nicht  über  den  festgesetzten  Haushalts-Etak  und  über  die  nach
g.  19.  des  Statuts  bewilligten  außberetaksmaäßigen  Fonds  hinaus  verpflichtet
  wird.

Die  Mitunterschrift  der  Urkunden  durch  zwei  Worstandsmieglieder  und
die  Genehmigung  des  Vorstandes  entheben  den  Direktor  nicht  dieser  Verankwortlichkeit.
  Dagegen  haften  die  betreffenden  Vorstandsmitglieder  der  Sozietdt
  in  subsidium  des  Direktors.

*“

Alle  Kontraventionen,  deren  sich  Sozietaͤts-Mitglieder  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Statuts  schuldig  machen,  werden  vom  Direkkor  untersucht
und  abgeurtheilt.

Gegen  die  Straffestsetzungen  des  Direktors  ist  nur  ein  Rekurs  an  das
Schiedsgericht  (G.  63.),  sonst  aber  kein  weiteres  Rechtömittel  zulässig.  Dieser
Rekurs  muß  innerbalb  einer  zehmägigen  praklusivischen  Frist  nach  Ablauf  des
Tages,  an  welchem  die  Straffestsetzung  bekannt  gemacht  ist,  eingelegt  werden.

Die  Strafgelder  fließhen  in  die  Sozietäts-Kasse  und  sind  im  Wege  der
administrativen  Exekution  einzichbar.

g.  24.
Der  Direktor  führt  cin  Dienst-Siegel  mit  einem  vom  Worstande  zu  bestimmenden
  Sinnbilde  und  mit  der  Umschrift:  .
„Direktorium  der  Meliorations-Sozietaͤt  der  Bocker  Heide.“
(Nr.  3840.)  g.  25.
        <pb n="396" />
        —  380  —

g.  25.

Fuͤr  Abwesenheit  und  sonstige  Behinderungsfaͤlle  des  Direktors  wird
dessen  Stellvertretung  vom  Vorstande  bestimmt.  Der  Direktor  hat  dieserhalb
dem  Vorstande  gutachtliche  Vorschläge  zu  machen.  Fehlt  es  an  einer  im
Voraus  bestimmten  Stellvertretung,  so  ist  der  Königliche  Kommissar  ermächtigt,
  in  schleunigen  Fällen  die  Stellvertretung  nach  eigenem  Ermessen
interimistisch  anzuordnen,  derselbe  muß  aber  alsdann  sofort  den  Vorstand
berufen  und  bessen  Beschlußnahme  und  definitive  Festsetzung  hierüber  erwirken.

Für  einzelne  Geschäfte  kann  der  Direktor  den  Kanal-Inspektor  oder  ei
Vorstandsmitglied  mit  seiner  Vertretung  beauftragen.

S.  20.

Der  Konal-  Ein  mit  Ent=  und  Bewässerungs  =  Anlagen  vertrauter  Sachverständiger
Daspenor.  ist  als  Kanal-Inspektor  anzustellen.
Er  hat  die  allgemeine  technische  Aufsicht  uͤber  die  Wasserleitungen  und
Bauwerke  zu  fuͤhren,  fuͤr  deren  ordentliche  Unterhaltung  und  Behandlung  zu
sorgen,  die  Bauten  zu  veranschlagen  und  zu  leiten  —  alles  nach  einer  vom
Vorstande  und  Direktor  festzustellenden  Instruction.
Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  nach  Anhoͤrung  der  Vorschlaͤge  des  Vorstandes
  den  Kanal-Inspektor  und  bestimmt  dessen  Remuneration.

F.  27.

unterbeomte  Zur  Hülfsleistung  bei  Verwaltung  der  Sozietäts-Angelegenheiten,  inse
  Settesck,  besondere  zur  speziellen  Beaufsichtigung  und  Ueberwachung  aller  der  Sozietaͤt
angehdrigen  Kandle,  Dämme,  Wege,  Brücken,  Ueber=  und  Unterleitungen  von
Gewässern,  Röhrenleitungen  2c.  wird  dem  Direktor  eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende
  Zahl  von  Unterbeamten,  z.  B.  Rieselmeister,  Kanal=  und  Wiesenwarter

  u.  s.  w.  untergeordnet.

S.  28.

Die  Zahl  und  Besoldung  der  Unterbeamtenstellen  wird  vom  Verwaltungsrath
  bestimmt.  Die  Besetzung  derselben  steht  dagegen  dem  Vorstande  zu,
jedoch  darf  ohne  Zustimmung  des  Verwaltungeraths  kein  Unterbeamter  anders
als  auf  dreimonatliche  Kündigung  angenommen  werden.

F.  29.

Alle  Unterbeamten  sind  verpflichtet,  in  ihrer  Dienstführung  dem  Direktor,
als  ihrem  Vorgesetzten,  Folge  zu  leisten.

Oienstvernachlassigungen  und  Verletzungen  Seitens  der  Unterbeamten  weraen
  Direkror  mit  Verweis  oder  Ordnungsstrafe  bis  zu  drei  Thaler  geahndet.


g.  30.
        <pb n="397" />
        381  —

S.  30.
Die  Kasse  der  Sozietät  wird  von  einem  Rendanten  verwaltet,  welcher

Verwaltung

auf  den  Vorschlag  des  Vorstandes  von  dem  Verwaltungsrath  mit  Vorbehalt#hlaeiner

  drei=  bis  sechsmonatlichen  Kündigung  ernannt  wird.
Die  Höhe  und  Beschaffenheit  der  von  ihm  zu  bestellenden  Kaution,  sowie
  dessen  Remuneration,  wird  bei  seiner  Annahme  bestimmt.

g.  31.

Der  Rendant  hat  die  Kasse  nach  den  ihm  zugehenden  Instruktionen  des
Verwaltungsraths  zu  fuͤhren.  Insbesondere  hat  er  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres
  uͤber  Einnahme  und  Ausgabe  eine  Jahresrechnung  zu  legen,  welche
vom  Direktor  vorrevidirt,  vom  Vorstande  begutachtet  und  vom  Verwaltungs--rath
  abgenommen  wird.

S.  32.

Die  Kontrolle  der  Kassenverwaltung  des  Rendanten  führt  ein  Kassen-Kuratorium,
  welches  aus  dem  Direktor  und  zwei  vom  Vorstande  aus  seiner
Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

K.  33.

Der  Oirektor  hat  die  Kasse  am  Schlusse  jedes  Monats  zu  revidiren;
das  Kuratorium  aber  ist  verpflichtet,  wenigstens  jährlich  einmal  eine  außerordentliche
  Kassenrevision  zu  halten.

Außerdem  hat  auch  der  Königliche  Kommissar  jährlich  mindestens  ei
außerordentliche  Kassenrevision  vorzunehmen.  Die  Protokolle  über  diese  Revision
  werden  vom  Königlichen  Kommissar  dem  Direktor  zugestellt,  welcher  das
Erforderliche  darauf  verfügt,  auch  dem  Vorstande  davon  Rirellung  macht.

g.  34.

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  sowohl  der  Koͤnigliche  Kommissar,
als  auch  der  Direktor  den  Rendanten  sofort  vom  Amte  suspendiren  und  in
dessen  Sctelle  interimistisch  einen  andern  Kassenverwalter  bestellen.  Der  Verwalzungerath
  ist  aber  alsdann  zur  definitiven  Beschlußnahme  hierüber,  sowie
über  Amtsentsetzung  des  Rendanten  sofort  zu  versammeln.

C.  35.

Der  Vorstand  besteht  außer  dem  Sozietats-Direktor  aus  fünf  gewähl-*


ten  Mitgliedern  und  eben  so  vielen  Stellvertretern.  Die  Mitglieder  haben,  abgesehen
  von  den  Fällen,  in  denen  dieses  Statut  dem  Vorstande  eine  Mitwirkung
  oder  Entscheidung  ausdrücklich  beilegt,  den  Direktor  in  der  Verwaltung
der  Sozietäts-Angelegenheiten  mit  Rath  und  That  zu  unterstützen,  für  das
Beste  der  Sozietät  überall  zu  sorgen,  den  ordnungsmäßigen  Gang  der  Verwaltung
  und  die  eifrige  Pflichterfüllung  der  Sozietäts-Beamten  zu  bonrrolliren,
auch  wahrgenommene  Unregelmäßigkeiten  zur  Kenntniß  des  Oirektors  oder  der

Jahrgang  1850.  (Nr.  3810.)  56  sonst

orstaud  der
Setät.
        <pb n="398" />
        –  32  —

sonst  geeigneten  Behörde  zu  bringen.  Der  Vorstand  ist  befugt,  über  jeden
Gegenstand  der  Verwaltung  Auskunft  zu  verlangen.

g.  36.
Verwaltungs-  Der  Verwaltungsrath  bestehr  aus  zehn  gewählten  Mitgliedern.  Derselbe
raih.  hat  nmin  die  ihm  in  den  verschiedenen  Bestimmungen  dieses  Statuts  beigelegten
Befugnisse.
.  37.

Insdesondere  hat  der  Verwaltungsrath  zu  berathen  resp.  zu  beschließen:

4)  über  die  Aufnahme  neuer  Grundstäcke  in  die  Sozietät  (§#.  2.,  Z.,  5.);

2)  über  den  Ausschluß  von  Grundstücken  aus  der  Sozietaät  (F.  4.);

3)  über  die  Erweiterung  der  Sozietät  durch  neue  Anlagen  (#.  7.  und  14.);

4)  über  die  Wahl  des  Sozieräus-Direktors-  des  Kanal-Inspektors,
  des  Rendanten,  über  die  Remuneration  dieser  Beamten,  sowie
  über  die  Zahl  und  Besoldung  der  Unterbeamten-Stellen
(G.  10.,  26.,  28.,  30.,  34.);

5)  über  die  Festsetzung  des  jährlichen  Haushalts-Etats  C#.  18.);

6)  über  Etaksüberschreitungen  von  mehr  als  500  Rthlrn.  CG.  19.);

7)  über  Genehmigung  der  §.  21.  gedachten  Verträge;

8)  über  Veränderung  der  Wahlbezurke,  der  Stimmberechtigung  (99.  40.  54.);

9)  über  Beschwerden  gegen  die  Soziettsbeamten  (F.  59.);

10)  über  die  Wahl  der  Beipzer  des  Schiedsgerichts  G.  63.);

11)  über  die  Reglements  wegen  der  Hütung,  Wässerung  und  Heuwerbung

(G.  75.);
12)  über  die  Uebernahme  der  gemeinschaftlichen  Bauanlagen  nach  deren  Ausführung
  durch  die  Baukommission  C.  90.).

*

Die  Versammlungen  des  Vorstandes  und  des  Verwaltungsrathes  werden,
  außer  in  den  Fällen  der  Hh.  16.  und  59.,  vom  Direktor  berufen,  welcher
in  diesen  Versammlungen  den  Vorsitz  führt.  In  der  Vorstands-Versammlung
hat  er  volles  Stimmrecht  mit  entscheidendem  Votum  bei  Stimmengleichheit,  im
der  Versammlung  des  Verwaltungsrathes  nur  das  entscheidende  Votum  bei
Stimmengleichheit.

Die  Vorstands-Mitglieder  und  der  Kanal-Inspektor  können  und  sollen
in  der  Regel  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  beiwohnen,  sie  haben  aber
dabei  nur  eine  berathende,  nicht  eine  beschließende  Stimme.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder
  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  vom  Oirektor  und
drei  Mitgliedern  der  Versammlung  vollzogen.

g.  39.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  alle  Jahr  einmal  im
Monat  März,  um  die  Jahresrechnung  abzunehmen,  den  neuen  Etat  festzustellen
  und  die  sonst  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.  D

er
        <pb n="399" />
        –  38  —

Der  Vorstand  trikt  bei  dieser  Hauptversammlung  einen  oder  zwei  Tage
vorher  zusammen,  um  die  Geschäfte  vorzubereiten.  Außerdem  versammelt  sich
der  Vorstand  regelmäßig  alle  Jahr  zweimal  zur  Frühjahr=  und  Herbst-Grabenschau.


Sonstige  Versammlungen  des  Vorstandes  und  des  Verwaltungsrathes
werden  nach  Bedürfniß  vom  Direktor  berufen.

Die  Einladungen  zu  allen  Versammlungen  müssen,  mit  Ausnahme  dringlicher
  Fälle,  wenigstens  acht  Tage  vor  dem  Termine  erfolgen,  und  die  zu  verhandelnden
  Gegenstände  angeben.  Ist  ein  Mitglied  des  Vorstandes  am  Erscheinen
  behindert,  so  hat  es  die  Einladung  seinem  Stellvertreter  zur  Wahrnehmung
  des  Termins  mitzutheilen.

Um  gültige  Beschlüsse  fassen  zu  können,  müssen  in  einer  Versammlung
des  Verwaltungsrathes  mindestens  fünf  Mitglieder,  in  einer  Versammlung  des
Vorstandes  mindesiens  drei  Mitglieder  außer  dem  Vorsitzenden  anwesend  sein.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  Statt,  wenn  die  Mitglieder  zum  dritten.
Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,  dennoch  nicht  in
genügender  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Der  Termin  der  Haupt-Versammlung  kann  durch  Beschluß  des  Vorstandes
  und  des  Verwaltungsrathes  in  einen  andern  Monat  verlegt  werden.

K.  40.

Behufs  der  Wahl  des  Vorstandes  und  des  Verwaltungsrathes  wird  Wohl  der
die  Sozietät  in  vier  Abtheilungen  getheilt.  Von  diesen  besteht:  WPlledendes
a)  die  erste  Abtheilung  aus  Stadt  Delbrück,  Dorfbauerschaft,  Südhagen,  u#  des  Ver-Westenholz,
  Ostenlande,  Sande,  Heddinghausen  und  Anreppen;  siutw,tk
b)  die  zweite  Abtheilung  aus  Mastholte;  ·
c)diedritteAbtheilungauöderStadtLippstadtz
d)  die  vierte  Abeheilung  aus  dem  Königlichen  Remonte-Depot  Mentzelsfelde
und  den  Gemeinden  Liesborn  und  Wadersloh.
Werden  Grundstücke  aus  einer  vorstehend  nicht  genannten  Gemeinde  in  den
Meliorationsbezirk  künftig  noch  aufgenommen,  so  bestimmt  der  Verwaltungsrath,
  zu  welcher  von  den  drei  erstgenannten  Wahl-Abrheilungen  diese  Gemeinde
gehören  soll.
K.  41.
Von  den  Vorstands-Mitgliedern  wählt
die  erste  Abtheilung  2
zweite  -  1
dritte  1
-  vierte  -  1
dagegen  von  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
die  erste  Abtheilung  4

zweite  -  3
dritte  1
vierte  2.
(Nr.  3310.)  50  §.  42
        <pb n="400" />
        –  384  —

K.  42.

Wer  Mitglied  des  Vorstandes  ist,  kann  nicht  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  sein.

K.  43.

In  allen  vier  Abtheilungen  werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Verwaltcungsrathes,  nebst  einer  gleichen  Zahl  von  Stellvertretern  für  die
Vorstands-Mitglieder,  von  der  General-Versammlung  sämmtlicher  dazu  gehèrigen
  Sozietäks-Mitglieder  gewählt.

K.  44.
Der  Königliche  Kommissar  ernennt  für  jede  Wahl  einen  Wahl-Kommissari


arius.

Jeder  Lokal-Verwaltungs-Beamte  ist  verpflichter,  die  ihm  angetragenen
Funkrionen  des  Wahl-Kommissars  zur  Abhaltung  einer  Wahl  innerhalb  seines
Amtsbezirks  zu  übernehmen.

K.  45.

Die  Wahlberechtigung  der  einzelnen  Sozietäts-Mitglieder  wird  nach
Verhältniß  des  Umfangs  ihrer  in  dem  Wahlbezirk  belegenen  Grundstücke,  die
dem  Meliorationsbezirk  angehbren,  ausgeübt,  und  zwar  dergestalt,  daß  für  je
5  Morgen  1  Stimme  und  außerdem  für  jede  Bekheiligung  unter  5  Morgen
oder  über  die  durch  5  theilbare  Morgeyzahl  hinaus  1  Stimme  gerechnet  wird,
mithin  z.  B.  eine  Betheiligung  von  2  Morgen  1,  von  54  Morgen  2,  von  41
Morgen  9  und  von  50  Morgen  10  Stimmen  gewährr.

Wer  in  mehreren  Wahl-Abeheilungen  Meliorations-Grundstücke  besitzt,
ist  in  jeder  derselben  nach  Verhälmmiß  des  darin  liegenden  Theils  wahlberechtigt.

g.  46.

Zum  Zweck  der  Wahl  fertigt  der  Direktor  der  Sozietät  eine  Liste  der
Wähler  und  der  ihnen  zustehenden  Stimmberechtigung.  Vever  Wahl-Kommissar
  legt  diese  Wahllise  an  einem  geeigneten  Orte  zur  Einsicht  offen,  und
macht,  daß  dieses  geschehen,  in  der  vom  Königlichen  Kommissar  zu  bestimmenden
  Weise  mit  der  Aufforderung  bekannt,  daß,  wer  Einwendungen  gegen  die
Richtigkeit  der  Liste  habe,  dieselben  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  acht
Tagen  bei  ihm  anzubringen  verpflichtet  sei.

Ueber  die  vorkommenden  Einwendungen  entscheidet  endgültig  der  Königliche
  Kommissarius.

K.  47.

Nach  Feststellung  der  Wahlliste  setzt  der  Wahl-Kommissar  an  einem
von  ihm  zu  bestimmenden  geeigneten  Orte  den  Wahltermin  an  und  bringt  denselben
  in  der  vom  Königlichen  Kommissar  anzuordnenden  Weise  zur  Kenntniß
der  Wähler.

§S.  48.
        <pb n="401" />
        —  385  —

K.  48.
Die  Wahl  wird  in  nachstehender  Reihenfolge  vorgenommen:  zuerst  die
Mitglieder  des  Vorstandes,  sodann  die  des  Verwaltungsrathes,  demnächst  die
Stellvertreter  für  den  Vorstand.

F.  49.

Wählbar  ist  jeder  unbescholtene  Inländer,  welcher  mindestens  24  Jahre
alt  ist  und  außerdem  entweder  selbst  Sozieräts-Mirglied  ist,  oder  zur  Ausübung
der  dem  Staate  oder  einer  sonsligen  juristischen  Person  zustehenden  Wahlberechtigung
  in  der  Sozietäk  vermöge  seines  Amtes  oder  durch  Spezial-Vollmacht
ermachrigt  ist.

S.  50.

Die  Wahlberechtigung,  welche  in  dem  Wahltermine  lediglich  nach  der
festgestellten  Wahlliste  beurtheilt  wird,  kann  nur  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte
  ausgeübt  werden,  welche  sich  durch  schriftliche,  von  einer  öffentlichen
Behörde  beglaubigte  Vollmacht  legicimiren.

Der  Fiskus  und  alle  sonstigen  juristischen  Personen  üben  das  Wahlrecht
durch  ihre  verfassungsmäßigen  Vertreter,  oder  durch  von  diesen  bestellte  Bevollmchtigte
  aus.

Ehefrauen,  Minderlährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen  können
das  Wahlrecht  nicht  selbst  ausüben,  sondern  werden  resp.  von  ihren  Ehemännern
  oder  Vormündern,  oder  von  den  durch  diese  ernannten  Bevollm  cheigten
vertreten.

.  51.

Die  Abstimmung  erfolgt  durch  öffentliche  Stimmgebung  zum  Prokokoll.
Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  absolute  Mehrheit  der  von  den  mitstimmenden
  Wählern  vertretenen  Stimmen  für  sich  haben.  Ist  die  Zahl  derer,
welche  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben,  größer  als  die  Zahl  der
*  Waͤhlenden,  so  entscheidet  die  groͤßte  Stimmenzahl  und  bei  Stimmengleichheit
as  Loos.  Ergiebt  sich  dagegen  fuͤr  einen  oder  mehrere  zu  Waͤhlende  keine
absolute  Majoritaͤt,  so  werden  von  denen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,
doppelt  so  viel,  als  noch  zu  waͤhlen  sind,  auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Stellt
sich  auch  hierbei  kein  Resultat  heraus,  so  wird  zu  einer  zweiten  und  nöthigenfalls
  noch  zu  ferneren  engeren  Wahlen  geschritten  und  bei  jeder  derselben  der
Kandidat,  der  bei  der  letzten  Wahl  die  wenigsten  Stimmen  gehabt,  fortgelassen.
Bei  Scimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

.  52.
Beschwerden  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  können  nur  innerhalb  geha
en.

Tagen  nach  der  Wahl  bei  dem  Königlichen  Kommissar  angebracht  wer
Der  Ober-Präsident  entscheidet  darüber.

(Nr.  3310.)  .  53.
        <pb n="402" />
        –  386  —
S.  53.

Das  Amt  der  zum  Vorstande  und  zum  Verwaltungsrathe  gewühlten
Mitglieder  ist  als  ein  Ehrenamt  zu  betrachten.  Es  dauert  i#  Jahre.  Nach
Ablauf  dieser  Zeit  wird  eine  neue  Wahl  veranlaßt.

Die  gewesenen  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Kein  Interessent  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ablehnen,  es  sei  denn,
daß  er  bis  zur  Wahl  Mitglied  des  Vorsendes  oder  Verwaltungsrathes  war,
oder  außerhalb  des  Wahlbezirkes  wohnt,  oder  solche  Eneschuldigungsgründe
nachgewiesen  werden,  welche  gesetzlich  von  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme
einer  Vormundschaft  entbinden.

Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  eine  Wahl  ablehnt  oder  sich  der
ihm  übertragenen  Funktionen  thatsächlich  entzieht,  dem  kann  durch  Beschluß
des  Verwalkungsrathes  auf  3  bis  6  Jahre  das  Stimmrecht  entzogen  werden.

Der  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  des  Ober-Präsidenten.

F.  54.

Durch  übereinstimmenden  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  und  des  Vorstandes
  können  die  obigen  Vorschriften  über  die  Wahlabkheilungen,  die  Stimmberechtigung,
  sowie  über  die  Jahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des
Verwaltungsrathes,  abgeändert  werden.

Ein  solcher  Beschluß  ist  durch  den  Ober-Präsidenten  mittelst  gurachlichen
Berichts  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zur  Prüfung
  vorzulegen  und  erlangt  erst  durch  dessen  Genehmigung  Gültigkeit.

5.  55.
Oberaussicht  Die  Sogzietät  ist  der  Ober-Aufsicht  des  Seaats  unterworfen.
—□—
5.  56.

Das  Aufsichtsrecht  des  Staats  wird  vom  Ober-Präsidenten  gehandhabt
nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
  welche  nach  S###  32.  40.  140.  bis  143.  der  Gemeinde-Ordnung  vom
11.  März  1850.  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Der  Ober-Präsident  ernennt  einen  Königlichen  Kommissar,  welcher  sich
von  der  statutenmäßigen  Geschäftsführung  und  Verwaltung  der  Sozietat  zu
überzeugen  und  jede  etwaige  Verletzung  der  Statuten  zu  beseitigen  hak.

S.  57.

Der  Königliche  Kommissar  kann  vom  Direkror  in  allen  Sozietäts-Angelegenheirten
  Auskunft  verlangen,  auch  ist  er  befugt,  den  Versammlungen  des
Vorstandes  und  Verwaltungsrathes,  von  deren  Zusammenkunft  und  Berathungs-Gegenständen
  ihm  jedesmal  vorher  Anzeige  zu  machen  ist,  beizuwohnen,  ohne
daß  ihm  jedoch  ein  Stimmrecht  zusieht.

Abschrift  des  Etars  und  der  Rechnungsdecharge,  sowie  ein  Final-Abschluß
der  Sozietäts-Kasse  ist  dem  Königlichen  Kommissar  jährlich  zu  uberreichen.  bs
        <pb n="403" />
        —  387  —

g.  58.

Die  vom  Direktor  aufzustellende  und  vom  Vorstande  festzusetzende  Repartitions-Rolle
  der  von  den  Sozietats-Mitgliedern  aufzubringenden  Geldbeiträge
  hat  der  Königliche  Kommissar  zu  prüfen  und,  wenn  er  gegen  deren  Richtigkeit
  nichts  zu  erinnern  sindet,  dergestalt  für  exekutorisch  zu  erkláren,  daß  der

ozietäts-Kassenrendant  zu  deren  exekutivischen  Einziehung  ohne  vorheriges  prozessualisches
  Verfahren  ermächtigt  wird.

G.  59.

Der  Königliche  Kommissar  ist  berechtigt,  bei  Beschwerden  über  die  Sozietäts-Beamten
  nöthigenfalls  selbst  den  Vorstand  wie  auch  den  Verwaltungsrath
  zu  versammeln  und  bei  der  Berathung  über  diesen  Gegenstand,  jedoch  ohne
Stimmrecht,  den  Vorsitz  zu  übernehmen.

S.  60.

Der  Königliche  Kommissar  ist  dem  Ober-Prästdenten  und  in  höherer  Instanz
  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  untergeordnet
und  hat  den  Anweisungen  dieser  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.

g.  61.

Bleibt  die  Sozietaͤt  mit  Zahlung  der  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Zinsen
  und  Amortisationsraten  in  Ruͤcksiand,  so  kann  der  Ober-Praͤsident  hierauf
gegen  die  Sozietaͤts-Kasse  die  administrative  Exekution  vollstrecken  lassen,  und
soweit  diese  Kasse  in  baaren  Bestcnden  und  in  beibringlichen  Einnahme-Resten
keine  ausreichenden  Mittel  der  Befriedigung  bietel,  die  fehlende  Summe  nach
eigenem  besten  Ermessen  auf  die  Sozietäts-Mitglieder  verhältnißmäßig  vertheilen
  und,  vorbehaltlich  der  Berichtigung  und  Ausgleichung  durch  den  Sozietäts-Vorstand,
  exekutivisch  einziehen  lassen.

Auch  wenn  in  anderen  Fällen  der  Vorstand  und  Verwaltungsrath  es
unterläßt  oder  verweigert,  die  zur  Erhaltung  der  Sozietäts-Anlagen  erforderlichen
  Summen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu
bewilligen,  so  läßt  der  Ober-Präsident  nach  Anhörung  des  Vorstandes  und
Verwaltungsrathes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  oder
stellt  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforlichen
  Beiträge.

C.  62.

Gegen  alle  dem  Ober-Präsidenten  in  diesem  Statut  übertragenen  Entscheidungen
  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Bescheides
  der  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
  aber  kein  anderes  Rechtsmittel,  zulässig.

G#r#.  W10.  S.  63.
        <pb n="404" />
        Verfahren  bei
8  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zustaͤndigkeit  oder  den  Umfang  von
ogletet.

der
n

Jährliche
Sesen  gen  zu  kontrolliren  und  alle  vorkommenden  Differenzen

Sorietälsagen.


388  —

K.  63.
Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietät  über

Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  So-Hieiit
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen

etreffende  Beschwerden  von  dem  Versfand,  der  Sozietät  untersucht  und  entschieden,
  in  sofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statut  ausdrücklich  an
eine  andere  Behöbrde  ewiesn  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet  bei  dem  Sozietäts-Direktor  angemeldet  werden
  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissar  als  Vorsitzenden
  und  aus  zwei  Beisitzern.  Dasselbe  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  Statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Verwaltungsrathe
  auf  drei  Jahre  #Wewähl  Wählbar  hierzu  ist  jeder  Inländer,  der
zo/  der  Gemeinde  seines  ohnsitzes  zu  den  öffentlichen  Gemeinde-Aemtern
wählbar  ist.

S.  64.

Um  die  ordentliche  Ausführung  und  Umeerhaltung  der  Soziekäts-Anlaei

  Benutzung  derselben
wo  möglich  an  Ort  und  Stelle  zu  entscheiden,  hat  der  Vorstand  unter  Leitung
des  Direktors  und  unker  Zuziehung  des  Kanal-Inspektors,  sowie  jedes  Unterbeamten
  innerhalb  seines  Bezirks,  jährlich  zweimal  eine  Kanal=  und  Graben-Schau
  vorzunehmen.

Die  erste  Schau  geschieht  im  Frühjahr  bis  spätestens  den  1.  Mai,  die
zweite  Schau  im  Herbst  bis  spatestens  den  1.  Oktober.

Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  dem  Königlichen  Kommissar
  bleibt  es  überlassen,  dieser  Inspektion  beizuwohnen.  Sie  müssen  zu  dem
Ende  von  dem  dazu  angesetzten  Termin  benachrichtigt  werden.

K.  65.

Bei  den  Schauen  wird  der  Zustand  der  Wasserwerke  sorgfaltig  untersucht
  und  über  den  Befund  ein  Prokokoll  aufgenommen.

Die  dabei  sich  als  nöthig  herausstellenden  Reparaturen  und  Neubauten
sind  sofort  zu  veranschlagen  und  nach  Prüfung  und  Genehmigung  der  aufgenommenen
  Anschläge  durch  den  Vorstand  vom  Direktor  zur  Ausführung
u  bringen.

“  ei  der  nächsten  Schau  wird  die  Ausführung  revidirt.  E
        <pb n="405" />
        —  380  —

g.  66.
Alle  nicht  von  der  Sozient  auszuführenden  Be=  und  Entwässerungs-An=  Verzslchtung
lagen  werden  von  den  Sozietäts-Mitgliedern  auf  eigene  Kosten  eingerichtet  und  Sccanen
unterhalten.  issteene  zur

Jeder  Betheiligte  trägt  zu  solchen  Anlagen  bei,  nach  Verhältniß  seines  Aus  rues

Interesses.  Hatung  der
beziellen  Be-S.

  67.  Asaent

Bei  Regulirung  dieser  Bau=  und  Unterhaltungspflicht  muß  dahin  gestrebt
werden,  daß,  soweit  thunlich,  jedes  Sozietäats-Mitglied  die  innerhalb  seiner  Grundstücke
  befindlichen  Anlagen  auf  alleinige  Rechnung,  wenn  nicht  zu  bauen,  so
doch  zu  unterhalten  bekommt.

S.  68.

Kein  Sozietäts-Mitglied  kann  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  von  Anlagen
  verpflichtet  werden,  welche  blos  die  Melioration  seiner  eigenen  Grundstücke
  bezwecken.

Kann  ein  Theil  eines  Sozietäts-Grundstücks  wegen  seiner  Höhenlage  oder
seiner  Entfernung  vom  Haupt-Wasserzuleitungs  =  Kanal  ohne  überwiegenden
Nachtheil,  oder  auch  nur  ohne  Ueberbietung  der  dem  Besitzer  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  und  Kräfte,  der  Wasserzuleitung  nicht  zugänglich  gemachr
werden,  so  stehr  dem  Besitzer  auf  Ausscheidung  dieses  Theils  des  betreffenden
Grundstücks  aus  dem  Meliorations  -Bezirke  (F.  4.)  ein  begründeter  Antrag
  zu.

9  Versäumt  der  Besitzer  ohne  solchen  Grund  die  Anlagen  für  die  Zurheilung
  des  Bewässerungswassers  auf  seine  zum  Meliorations-Bezirk  gehörigen
Grundstücke,  so  hat  er  dennoch  per  Quadratruthe  seines  betreffenden  Grundstückes
  einen  gleich  hohen  Sozietäts-Beitrag  zu  zahlen,  als  von  den  bewässerten
nachbarlichen  Grundstücken  emtrichtet  wird.

K.  69.

Der  Direktor  ertheilt  jedem  Sozietäts-Mitgliede  nach  vorheriger  Anhbrung
seiner  Wünsche  und  Anträge  wegen  der  Anlagen,  welche  zur  Melioration  seiner
Grundstücke  erforderlich  oder  zweckmäßig  sind,  kostenfrei  eine  belehrende  schriftliche
  Anweisung  nebst  einer  Festsetzung,  in  welchem  Umfange  er  die  Bau=  und
Unterhaltungskosien  dieser  Anlagen  zu  tragen  habe,  und  welche  von  diesen  Anlagen
  er  wegen  des  dabei  konkurrirenden  Interesses  anderer  Sozietats-Mitglieder
einzurichten  und  zu  unterhalten  verpflichret  sei.

Beschwerden  gegen  dergleichen  Anordnungen  des  Oirektors  werden  nach
§.  63.  durch  den  Vorstand  und  das  Schiedsgericht  entschieden.

Die  Befolgung  der  getroffenen  Anordnungen  kann  der  Direktor  durch
Androhung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  fünf  Thalern  erzwingen,  auch  nöthienfalls

  die  betreffenden  Arbeiten  auf  Kosten  des  Verpflichter#en  ausführen
assen  und  Strafe  und  Kosten  im  Wege  der  admi  istrativen  Exekution  einziehen.
Jahrgang  1850.  (Fr.  3310.)  57  S.  70.
        <pb n="406" />
        —  390  —

F.  70.

Alle  Ab=  und  Zuleitungsgraäben,  bei  deren  gehbrigen  Räumung  mehrere
Sozietäts-Mitglieder  ein  gemeinschaftliches  Interesse  haben,  werden  vom  Vorstande
  in  ein  besonderes  Ver  eichniß  zusammengeragen,  unter  Schau  gestellt
und  müssen  von  den  Verpflichteten  bis  zum  15.
die  alte  Sohle  ausgehoben  werden.

Wer  diese  Graben-Räaumung  verzögert,  verfällt  in  eine  Ordnungsstrafe
von  einem  bis  zwei  Silbergroschen  nach  Verhältniß  des  Umfangs  der  Gräben
  für  jede  vernachlässigte  Ruthe  Grabenlänge,  und  muß  auherdem  sich  die
Räumung  des  betreffenden  Grabens  auf  seine  Kosten  gefallen  lassen.

April  jeden  Jahres  bis  auf

K.  71.

Jeder  Interessent  hat  die  zur  Bewässerung  seiner  Grundstücke  erforderlichen
  Schleusen  oder  Rinnen  nach  Festsetzung  des  Oirektors  anzulegen  und  zu
unterhalten.  Bei  kleinen  Wiesen-Parzellen  wird  die  Einrichtung  so  getroffen
werden,  daß  seiwe  Parzellen  eine  entsprechende  Schleuse  erhalten.  Diejenigen
  Sozietäts-Mitglieder,  welche  die  Herrichtung  oder  gehörige  Unterhaltung
der  vorgeschriebenen  Schleuschen  verabsäumen,  bekommen  bis  zur  Instandsetzung
  derselben  kein  Bewässerungswasser,  haben  aber  dennoch  nach  Verhältniß
  der  Fläche  des  Grundslücks  den  Beitrag  zu  den  aufzubringenden  Kosten  zu
seien,  welcher  dem  Beitrage  des  nachbarlichen  bewässerten  Grundbesitzes  entpricht.


S.  72.
Die  Vertheilung  des  Wassers  innerhalb  der  einzelnen  Grundstücke  bleibt
den  Besitzern  derselben  überlassen.
Die  Zu=  und  Ableitung  desselben  aber  muß  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe
  von  Einem  bis  fünf  Thalern  nach  den  darüber  vom  Direktor  gegebenen
  Vorschriften  eingerichtet  und  bewirkt  werden.

.  73.

Jeder  Aufseher  und  Wiesemwärter  der  Sozietäk  ist  verpflichtet,  in  seinem
Bezirke  die  Bewässerungs-Anstalten  der  Interessenten  von  Zeit  zu  Zeit  speziell
zu  revidiren.  Die  Zahl  dieser  Revisionen  und  die  Art  und  Weise  ihrer  Ausführung
  wird  in  den  für  diese  Beamten  vom  Vorstande  zu  erlassenden  Instruktionen
  näher  bestimmt  werden.

g.  74.

Die  Grenzen  eines  jeden,  zur  Meliorations-Sozietaͤt  gehoͤrigen  Grundstücks,
  soweit  solches  den  Bewässerungs-Komplexen  einverleibr  ist,  sollen,  i
sofern  dieselben  nicht  schon  durch  feste  Gegenstände,  als:  Hecken,  Wege,  Gräben
  re.  gebildet  sind,  unter  Kontrolle  des  Direktors,  durch  fünf  Zoll  breite

Gräben  oder  durch  einzusetzende  Steine  von  den  betreffenden  Grundbesitzern
festgestellt  werden.
Eben-
        <pb n="407" />
        —  391  —

Ebenso  muß  uͤber  saͤmmtliche  der  Bewaͤsserung  unterworfene  Grundflächen
  der  Sozietäts-Mitglieder  ein  vollständiges  Kataster  aufgenommen  und
solches,  wo  es  erforderlich,  event.  durch  Nachmessungen  stets  erganzt  werden.

K.  75.

Wegen  des  Hütens  auf  den  Wiesen,  so  wie  wegen  des  Wässerungs-Verfahrens
  und  der  Heuwerbung,  hat  der  Sozietäts-Direktor  mit  Zustimmung
des  Vorstandes  und  des  Verwaltungsrathes  die  erforderlichen  Reglements  zu
erlassen,  wodurch  die  einzelnen  Soziekäts-Mitglieder  bei  Vermeidung  von  Ock
nungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern  zu  Anordnungen  und  Unterlassungen
  im  gegenseitigen  gemeinschaftlichen  Interesse  verpflichter  werden.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  nebn  Thalern
gehen,  wenn  der  Ober-Präsident  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Von  jedem  solchen  Reglement  ist  sofort  Abschrift  an  den  Ober-Präsidenten
  einzureichen,  welcher  befngt  ist,  das  Reglement  durch  einen  förmlichen
Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  außer  Kraft  zu  setzen.

g.  76.
Die  Vertheilung  des  Wassers  ist  so  zu  bewirken,  daß  jedes  jur  Sozie- 



tät  gehörende  Grundsiück  möglichst  gleichmäßig  zur  Bewässerung  gelangt.  der  .
Das  Nähere  darüber  *!  durch  die  nach  F.  75.  abzufassense  Wösérungs=  wm.
atls-s  6

Ordnung  festzusetzen.
S.  77.

Die  Beiträge  zur  Sozietäs-Kasse  sind  zu  leisten  nach  Verhältniß  des
WVortheils,  welchen  die  Bewässerung  den  einzelnen  Grundstücken  bringt.

Die  Menge  und  Qualität  des  zugeführten  Wassers  bildet  den  Maaßstab
  zur  Berechnung  des  Vortheils.

So  lange  es  noch  nicht  gelingt,  nach  diesem  genauen  Maaßstab  die  Repartition
  der  Beiträge  zu  bewirken,  ist  zundchst  die  Fläche  der  bewässerten
Grundstücke  als  Maaßstab  anzunehmen,  jedoch  sind  die  Grundstücke  nach  Verhaltniß
  ihres  Vortheils  aus  der  Bewässerung  in  vier  Klassen  zu  theilen,

von  denen
die  Klasse  I.  beträgt  5  Theile,
-  II.  4  2
III.  3
IV.  -  2  =

Die  Zahl  und  Absiufung  dieser  Klassen  kann  durch  übereinsiimmenden  Beschluß
des  Verwaltungsrathes  und  Vorsiandes  mit  Genehmigung  des  Ministers  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  anderweit  normirt  werden.

F.  78.

Sobald  ein  Grundstück  zwei  Jahre  lang  Bewässerung  erhalten  hat,
kann  dessen  Besitzer,  selbsi  schon  vor  Vollendung  der  ganzen  Anlage,  zur  Jahlung
  eines  seinem  Vortheil  entsprechenden  Beitrages  an  die  Sozietäts-Kasse
herangezogen  werden.

(Nr.  3310.)  57  F.  79.
        <pb n="408" />
        Transitorische

Bestimmun
wegen  der  er

—  392  —

.  79.
Die  Zahlung  der  Beiträge  erfolgt  halbjährlich  am  1.  April  und
1.  Oktober.
S.  80.

Reklamationen  gegen  die  eingeforderten  Sozietäts-Beiträge  werden  nach
H.  63.  vom  Vorstande  und  in  höherer  Instanz  vom  Schiedsgericht  entschieden.
Sie  müssen  aber  bei  Vermeidung  der  Prakluston  spätestens  binnen  zehn  Tagen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  bei  dem  Sozietäts-Direktor  angemeldet  werden.

g.  81.
Die  Ausfuͤhrung  der  im  H.  6.  bezeichneten  Bauten  bis  zu  ihrer  gaͤnzge#

  lichen  Vollendung  und  die  Besorgung  äller  damit  in  Verbindung  sitehenden

nsführung.  Sozietäts-Angelegenheiten  ohne  Ausnahme  wird  einer  besonderen  „Baukommission

  für  die  Melioration  der  Bocker  Heide“  übertragen,  welche  besteht  aus
einem  Königlichen  Baubeamten  und  zwei  Vorstands-Mitgliedern.

Der  Baubeamte  wird  vom  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  ernannt.  Die  beiden  Vorstands-Mitglieder  werden  von  dem  Vorstande
  aus  seiner  Mitte  gewählt.

*i
Der  Bau  wird  von  der  Kommission  nach  einem  im  Auftrage  der
Staatsbehbörden  entworfenen  und  vom  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  genehmigten  Bauprojekte  ausgeführt.
Nooweichuren  von  dem  genehmigten  Bauplane  darf  die  Kommission  ohne
vorherige  Ministerial-Genehmigung  nicht  vornehmen.

g.  83.

Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Sie  besorgt
  insbesondere  auch  die  Erwerbung  und  Abschreibung  der  Grundstücke;  sie
ist  verpflichtel,  im  Interesse  der  Sozierer  auf  möglichste  Kosten-Ersparniß  Bedacht
  zu  nehmen  und  überhaupt  Alles  anzuordnen  und  zu  veranlassen,  was  ihr
zur  Förderung  des  Vortheils  der  Sozietät  zweckdienlich  erscheint.

S.  84.

Der  Königliche  Baubeamte  isi  Vorsitzender  der  Kommission.  Er  leitet
den  ganzen  Geschäftsgang  und  hat  bis  zur  Vollendung  der  H9.  6.  gedachten
Bauten  alle  Funktionen  des  Sozietäts-Direktors  ohne  Remuneration  aus  der
Sozietäts-Kasse  zu  erfüllen.

Faßt  die  Kommission  einen  Beschluß  gegen  die  Meinung  des  Koöniglichen
  Baubeamten,  wodurch  nach  dessen  Ansicht  das  Interesse  der  Sozietät  in
hohem  Grade  gefährdet  wird,  so  hat  der  Baubeamte  das  Recht,  die  Lechr  in
einer  neuen  Sitzung  der  Kommission  in  Gegenwart  des  Königlichen  zuu

arius
        <pb n="409" />
        —  393  —

sarius  zum  Vortrag  zu  bringen.  Der  Koͤnigliche  Kommissarius  stimmt  dann
mit  und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.

Ebenso  koͤnnen  bei  Differenzen  über  bautechnische  Punkte  die  Vorstands-Mitglieder
  der  Kommission  auf  das  Gutachten  eines  vom  Ober-Präsidenten  zu
esenen  Regierungsbaurathes  provoziren,  dessen  Entscheidung  alsdann  maaßgebend
  ist.

S.  85.

Die  technische  Ausführung  der  Bauwerke  hat  der  Königliche  Baubeamte
allein  zu  besorgen  und  ist  dafür  allein  verantwortlich.

Die  Verträge  über  Bau-Ausführungen  und  Baumaterialien-Lieferungen
hat  er  zu  entwerfen  und  solche  der  Kommission  zur  gemeinschaftlichen  Berathung
  und  Beschließung  vorzulegen.  Während  des  Bauces  ist  er  befugt,  nach
seinem  alleinigen  Ermessen  technische  Hülfsarbeiter  und  Aufseher  in  derjenigen
Anzahl  und  mit  derjenigen  Besoldung  auf  unbedingte  jederzeitige  Kündigung
anzunehmen,  welche  durch  Beschluß  der  Kommission  festgesetzt  wird.

S.  86.

Die  Vorsiands-Mitglieder  der  Kommission  haben  insbesondere  die  ökonomischen
  Angelegenheiten  bei  der  Bau-Ausführung  zu  bearbeiten  und  die  ihnen
in  dieser  Beziehung  vom  Vorsitzenden  speziell  überwiesenen  Geschäfte  zu  übernehmen.
  Sie  haben  aber  im  Allgemeinen  das  Interesse  der  Meliorations=Sozietät
  mit  zu  überwachen,  sich  von  dem  Gesammtbetriebe  der  Baugeschäfte  in
steter  Kenntniß  zu  erhalten  und  fuͤr  die  Regelmaͤßigkeit  und  Zweckmaͤßigkeit  des
Betriebes  uͤberall  mit  einzuwirken.

S.  87.

Saͤmmtliche  Vertraͤge  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Unterschrift  der
drei  Kommissions-Mitglieder.

K.  88.
Für  die  Bau-Ausführung  wird  bis  zur  Einrichtung  der  Sozietaäts-Kasse
von  dem  Ober-Präsidenten  eine  besondere  Baukasse  gebildet.
Sämmtliche  Anweisungen  auf  dieselbe  werden  von  dem  Koeniglichen
Baubeamten  ausgestellt  und  außerdem  von  einem  der  beiden  andern  Kommissions-Mitglieder
  mit  unterschrieben.

g.  89.

Die  Bau-Kommission  führt  ihre  Geschäfte  unter  Aufsicht  des  Ober-Präsidenten
  und  des  Königlichen  Kommissarius.  Letzterer  hat  insbesondere  darüber
  zu  wachen,  daß  die  Wahlen  des  Vorstandes  und  Verwaltungsrathes  bewirkt,
  die  Rechtsverhältnisse  klar  geordnet,  wichtige  Verträge  nicht  ohne  rechtsversiändigen
  Beirath  abgeschlossen,  Exproprialionen  wo  moglich  vermieden,  wo
sic  aber  unvermeidlich  sind,  rasch  durchgeführt  werden.

(Nr.  2310.)  F.  90.
        <pb n="410" />
        —  394  —

S.  90.

Nachdem  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Bau-Anlagen  in  ihrem
anden  Umfange  vollendet  ist,  werden  dieselben  durch  einen  vom  Minister  für
ie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu  bestellenden  Kommissar  abgenommen
  und  in  einer  zu  diesem  Behuf  zu  berufenden  gemeinschaftlichen  Versammlung
  des  Verwaltungsrathes  und  des  Vorstandes  der  Meliorations-Soziet4t,
Behufs  des  ferneren  Betriebes  der  Meliorations-Anstalt,  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Statuts  förmlich  übergeben.  Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen
möchten,  werden  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiguh
  n  Anhörung  des  Ober-Präsidenten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg
zulässig  ist.

S.  91.

Mit  der  Uebergabe  des  Baues  an  die  Sozietät  hört  das  Mandat  der
Bau-Kommission  auf.  Sie  erstattet,  als  ihre  letzte  gemeinschaftliche  Funktion,
einen  die  Resultate  ihrer  Wirksamkeit  und  die  ganze  Bau-Ausführung  in  allen
ihren  verschiedenen  Zweigen  umfassenden  Rechenschaftsbericht,  welchem  ein  Verzeichniß
  über  sämmtliche  ausgeführte  Bauwerke,  nebst  sonstigen  Inventarien=Gegenständen
  beizufügen  ist.

Die  von  der  Baukasse  zu  legende  Baurechnung  wird  nach  Anhörung
des  Vorstandes  und  Verwaltungsrathes  von  der  Kniglichen  Regierung  zu
Minden  dechargirt.

S.  92.

Während  der  Dauer  der  Wirksamkeit  der  Bau-Kommission  übernimmt
die  Staarsregierung  die  Besoldung  des  Koniglichen  Baubeamten.

Die  Vorstands-Mitglieder  der  Bau-Kommission  sind  befugt,  bei  Geschäfts-Ausführungen
  außerhalb  ihres  Wohnorts  pro  Tag  zwei  Thaler  Zehrungskosten
  und  bro  Meile  funfzehn  Silbergroschen  Reisekosten  zu  liquidiren.  D#
desfallsigen  Liquidationen  werden  vom  Borstbenden  der  Kommission  bescheinigt,
vom  Königlichen  Kommissarius  festgesetzt  und  sodann  auf  den  Bau-Kassenfonds
angewiesen.

g.  93.
uͤr  die  Dauer  der  Wirksamkeit  der  Bau-Kommission  genießt  die  Sozietät
  in  ihren  Meliorations-Angelegenheiten  die  Portofreiheit  in  gleichem  Umfange,
wie  solche  dem  Königlichen  Fiskus  zusieht.

In  wieweit  dies  Privilegium  verlängert  werden  soll,  bleibt  späterer  Festsetzung
  vorbehalten.

Wegen  der  sonsiigen  Kosien  der  Verhandlungen  behält  es  bei  der  Vorschrift
  des  §.  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  sein  Bewenden.

*
Ad#nderung  Abänderungen  der  Statuten  können  nur  in  einer  ausdrücklich  zu  diesem

der  Staluten.  Zwecke  berufenen  gemeinschaftlichen  Versammlung  der  Mitglieder  des  Vorstandes
  und  des  Verwalfungsrathes  beschlossen  werden.  3
ur
        <pb n="411" />
        —  395  —

Zur  Gültigkeit  eines  solchen  Beschlusses  ist  erforderlich:

a)  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Viertel  der  Gesammtzahl  der  Mitglieder
  beider  Sozietäts-Behörden,  nach  der  Stimmenzahl  berechnet,

b)  die  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  der  anwesenden  Stimmberechtigten
  und

c)  die  landesherrliche  Bestaͤtigung.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  Juli  1850.

(1.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Ger  (Nr.  3311.)
        <pb n="412" />
        —  396  —

(Xr.  3311.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  29.  Juli  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Fortbau  der  Gemeinde-  und  Forstchaussee  von  der  Rheinischen  Eisenbahn
bei  Langerwehe  durch  das  Wenauer  Thal  uͤber  Schevenhuͤtte  bis  zur  Duͤ-ren-Montjoieer
  Bezirksstraße  bei  Huͤrtgen  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.


N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Fortbau  der  bereits
  begonnenen  Gemeinde=  und  Forstchaussee  von  der  Rheinischen  Eisenbahn
bei  Langerwehe  durch  das  Wenauer  Thal  über  Schevenhütte  bis  zur  Düren-Monsjjoieer
  Bezirksstraße  bei  Hurtgen  genehmigt  habe,  will  Ich  den  dabei  betheiligten
  Gemeinden  und  der  For  berwaltung  Behufs  der  künftigen  Unterhaltung
  der  Chaussee  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für
die  Staatschausseen  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld-Tarif  verleihen,  indem
Ich  zugleich  bestimme,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepoligei-Bergehen  auf  die  gedachte
Straße  Anwendung  finden.  Auch  soll  das  Recht  zur  Expropriation  der  zur
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

Charlottenhof,  den  29.  Juli  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeire#n
und  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Burcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Keniglichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerci.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="413" />
        —  397  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

1

 

JJNr.  33.—

 

(Nr.  3312.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  August  1850.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Iserlohn.

A-  Ihren  Bericht  vom  23.  August  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Irrlogn.  8#  Handelskammer  nimmt  ihren
Sitz  in  der  Stadt  Iserlohn.  Sie  soll  aus  zwölf  Mtggliedern  bestehen,  für
welche  sechs  Stellvertreter  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Mitglieder  und
Stellvertreter  erfolgt  in  vier  engeren  Bezirken,  wovon  der  erste  die  Stadt  Iserlohn,
  der  zweite  das  Amt  Hemer,  der  dritte  die  Stadt  und  das  Amt  Menden
und  der  vierte  die  Aemter  Limburg  und  Ergste  umfaßt.  Der  erste  Bezirk  hat
sechs  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter,  jeder  der  drei  anderen  Bezirke  zwei
Mitglieder  und  einen  Stellvertreter  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl
der  Viuhhee  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende
des  Kreises  Iserlohn  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit
kaufmannischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von
Handelskammern  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.
anssouci,  den  28.  August  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  bffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3312—3313.)  58  (Nr.  3313.)
Ausgegeben  zu  erlin  den  3.  Oktober  1850.
        <pb n="414" />
        —  398  —

(Nr.  3313.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  August  1850.,  die  Erlduterung  der  99.  5.  und  20.
der  Deich-,  Ufer-,  Graben=  und  Schau-Ordnung  für  das  Warthebruch
vom  27.  März  1802.  betreffend.

ur  Erlduterung  der  V.  5.  und  20.  der  Deich-,  Ufer-,  Graben=  und
Schau-Ordnung  für  das  Warthebruch  vom  27.  März  1802.  bestimme  Ich
in  Folge  Ihres  Antrages  vom  19.  d.  M.  nach  Anhörung  des  Warthebruch=Deich-Amtes
  auf  Grund  des  F.  23.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.,  daß,  insofern  die  nach  F.  5.  der  Deich-,  Ufer-,  Graben=  und
Schau-Ordnung  für  das  Warthebruch  vom  27.  März  1802.  aufzubringenden
ordentlichen  Deichkassen-Beiträge  und  die  sonstigen  disponiblen  Beslände  der
Deich-Kasse  nicht  ausreichen,  um  die  den  Bruch-Interessemen  nach  gedachter
Deich=  und  Ufer-Ordnung  obliegende  Verpflichtung  zur  Herstellung  der  Deichbrüche
  und  sonstigen  Oeichschäden  vollsiändig  zu  erfüllen,  das  nach  F.  1.  des
Edikts  vom  19.  Januar  1811.  zusammengesetzte  Deichamt  ebenso  berechtigt
als  verpflichtet  sein  soll,  den  etwaigen  Mehrbedarf  nach  dem  Maaßstabe  der
ordentlichen  Deichkassen-Beiträge  auf  die  Bruch-Interessenten  auszuschreiben.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  28.  August  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.
An  den  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.

(Fr.  3314.)
        <pb n="415" />
        —  399  —

(Nr.  3314.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  September  1850.,  betreffend  den  Amtscharakter  und  das
Rangverhaͤltniß  der  Vorsteher  der  Postaͤmter  erster  und  zweiter  Klasse.

A.=  Ihren  Bericht  vom  27.  August  c.  bestimme  Ich,  daß  den  VWorstehern
der  Postamter  erster  Klasse  der  Amtscharakter  als  „Postdirektor“  mit  dem  Range
der  fünften  Klasse  der  höheren  Provinzialbeamten,  und  den  Vorstehern  der
Postämter  zweiter  Klasse  die  bisherige  Benennung  „Postmeister“  mit  dem  Range
der  dritten  Klasse  der  Subalternen  beigelegt  werde.

Sanssouci,  den  4.  September  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3315.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Augerkurssetzung  von  Papiergeld.
September  13850.

D.  Regierungen  von  Preußen,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  Braunschweig,
  Mecklenburg-Schwerin,  Nassau,  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Sachsen-Altenburg,  Oldenburg,  Anhalt-Dessau
  und  Köthen,  Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Reuß  alterer  und  jüngerer  Linie,  Lippe,  Schaumburg-Lippe,
Waldeck,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  sind,  Behufs  Abwendung  der  Uebelstände,
  welche  für  ihre  Angehörigen  enkstehen,  wenn  ausgegebenes  Papiergeld
ohne  Festsetzung  einer  gerdumigen  Frist  und  ohne  eine  in  weiter  Ausdehnung
erfolgende  öffentliche  Bekanntmachung  dieses  Termins  außer  Kurs  gesetzt  wird,
durch  Erklärungen  ihrer  Bevollmächtigten  zum  Protokolle  des  Verwaltungs-Rathes
  der  auf  Grund  des  Vertrages  vom  26.  Mai  1819.  verbündeten  deutschen
  Regierungen,  basiehungsweise  des  provisorischen  Fürsten-Kollegiums,  über
die  solgende  Bestimmung  übereingekommen:

Sie  verpflichten  6%  wechselseitig,  eine  Außerkurssetzung  des  von  ihnen
ausgegebenen  oder  auszugebenden  Papiergeldes  nicht  anders  eintreten  zu  lassen,
als  nachdem  eine  Einlösungsfrist  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und
wenigstens  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe  sowohl  im  eigenen  Staate  oöffentlich
  bekannt  gemacht,  als  auch  den  übrigen  verbündeten  Regierungen  Behufs
der  Verkündigung  in  ihren  Staaten  amtlich  notifizirt  worden  ist.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  6.  September  1850.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Stockhausen.

 

58)  (Nr.  3316.)
        <pb n="416" />
        —  400  —

(Nr.  3316.)  Privllegium  wegen  Ausgabe  von  400,000  Rthlr.  fuͤnfprozentiger  Prioritaͤts-Obligationen
  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft  an  Stelle
der  nach  der  Genehmigungs-Urkunde  vom  9.  Juli  1847.  kreirten  Stamm-M-tien
  im  Betrage  von  372,200  Rithlr.  Vom  11.  September  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Auf  den  Antrag  der  unterm  23.  September  1837.  von  Uns  bestätigten  Düsseldorf=
  Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft,  nämlich:

„derselben  unter  Aufhebung  des  Statut-Nachtrags  vom  9.  Juli  1847.
(Gesetz-Sammlung  Seite  299.)  zur  Verbesserung  der  Bahn  und  deren
Betriebsmittel  anstatt  der  zweiten  Serie  der  Stammaktien  die  Aufnahme
eines  Darlehns  von  400,000  Rehlr.  Kurant,  geschrieben

„vierhundert  tausend  Thalern“

gegen  Ausstellung  auf  jeden  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
versehener  Obligationen,  jede  zu  100  Rthlr.,  geschrieben:  „Einhundert
Thalern“  zu  gestatten,“

ertheilen  Wir  unter  Aufhebung  des  Statut-Nachtrags  vom  9.  Juli  1847.  in
Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des
g.  2.  des  Hesas  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflicheung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwartiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der
gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

G.  1.

Die  zufolge  des  fünften  Nachtrags  zum  Statut  der  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn-Gesellschaft  zur  Erweiterung  und  Werbesserung  des  Unternehmens,
Vergrößerung  der  Stations-Anlagen,  Vermehrung  der  Transportmittel  2c.
kreirken  3722  neue  Stammaktien  werden  vernichtet  und  an  deren  Scelle  Prioritäts=Obligationen
  im  Gesammtbetrage  von  400,000  Rthlr.  ausgegeben.

.  2.

Die  Obligationen,  jede  im  Betrage  von  100  Rthlr.,  werden  unter  fortlaufenden
  Nummern  von  1.  bis  4000.  gegen  Einzahlung  des  Betrages  nach
dem  sul  A.  beigefügten  Schema  auf  röthlichem  Papier  mit  schwarzem  Druck
stempelfrei  ausgegeben  und  erhalten  Zinskupons  nach  dem  Schema  sulb  B.
auf  röthlichem  Papier  mit  schwarzem  Druck  jedesmal  auf  6  Jahre.

Die  Obligationen  erhalten  zur  Unterscheidung  von  den  bereits  ausgegebenen
  10,000  Stück  (4  Prozent  Zinsen  tragenden)  die  Bezeichnung  „Zweite
Serie“  und  es  wird  auf  deren  Räckseite  dieses  Privilegium  abgedruckt.

g.  3.
        <pb n="417" />
        —  401  —

K.  3.
Die  Obligationen  zweiter  Serie  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst
  und  die  Ansen  in  halbjährigen  Terminen  am  2.  Inakar  ind  1.  Juli
jeden  Jahres  in  Dusseldorf,  Elberfeld  und  Berlin  ausgezahlt.

g.  4.

An  den  Oividenden  nehmen  diese  Obligationen  keinen  Antheil.  Sie  haben
  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stamm-Aktien  nebst
deren  Zinsen,  resp.  Dividenden.  Dagegen  haben  die  gemäß  Unserer  Bestätigungs-Urkunde
  vom  28.  April  1842.  kreirten  vierprozentigen  Prioritäts-Aktien  im  *
trage  von  1,000,000  Rthlr.  in  Betreff  von  Zinsen  und  Kapital  das  Vorzugsrecht
  vor  den  gegenwärtig  kreirten  fünfprozentigen  Obligationen.

K.  5.

Das  Kapital  darf  in  den  ersten  fünf  Jahren  nicht  gekündigt  und  amortisirt
  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Zeitperiode  hat  die  Gesellschaft  die  Befugniß
  der  Kündigung  mit  einer  Frist  von  sechs  Monaten  und,  so  lange  das  Kapital
  nicht  getilgt  ist,  die  Verpflichtung,  nach  Maaßgabe  des  sub  C.  anliegenden
  Plans,  jedes  Jahr  mindestens  ein  halbes  Prozent  mittelst  Ausloosung  zu
amortisiren,  außerdem  aber  die  ersparten  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
zur  Amortisation  zu  verwenden  und,  wie  solches  geschehen,  dem  Eisenbahn-Kommissariat
  zu  Köln  nachzuweisen.  Diese  Verloosung  erfolgt  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  bekannt  gemachten  Zahlungstage  in  Gegenwart  eines  instrumentirenden
  Notars  und  der  Direktion,  und  unter  gestatteter  Anwesenheit  der
Inhaber  der  Obligationen,  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebrachten  Termine.

S.  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  2.  Januar
des  auf  die  Ausloosung  folgenden  Jahres  durch  die  von  der  Direktion  bekannt
zu  machenden  Kassen  in  Düsseldorf,  Elberfeld  und  Berlin  nach  dem  Nominalwerthe
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Am
31.  Dezember  des  vorhergegangenen  Jahres  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten
  Obligationen  auf.  it  letzteren  sind  zugleich  die  ausgegebenen,  noch
nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.  Geschiehr  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag
  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
der  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amorisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Geenwart

  eines  Notars  verbrannt,  und  daß  dieses  geschehen,  durch  die  öffent-Schen

  Bläte  bekannt  gemacht  werden.  Oie  Obligationen  aber,  welche  in
Folge  der  Rückforderung  oder  Kündigung  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst
worden,  kann  die  Gesellschaft  sogleich  wieder  verausgaben  (vide  F.  7.).

S.  7.
        <pb n="418" />
        —  402  —

K.  7.
·  Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung  der  darin
verschriebenen  Kapitalbetraͤge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  im  g.  6.  gedachten
  Amortisation  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  3  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
aufhört;

c)  wenn  egen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Subhchscon  vollstreckt  wird;

2)  wenn  die  im  K.  6.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  von  a.  bis  incl.  c.  bedarf  es  einer  Kundigung  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
  zurückgefordert  werden  und  zwar

ad  a.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden  Zins-Kupons;
ad  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes;
ad  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  sub  d.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  Zmonatliche  Kündigung
zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  der  Obligation  von  diesem  Kündigungsrechte
  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Lage  ab  Gebrauch  machen,  wo
die  Zahlung  des  Amoriisationsquantums  hätte  Statt  finden  sollen.

g.  8.

Diejenigen  Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,  und  der

Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet  nicht  rechcheiin  zur
Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Direktion
  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich  einmal  böffentlich
  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  ôffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein
jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Anhabe
  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Obligationen  von  der  Direktion
sfentlich  bekannt  zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Obligationen
  keinerlei  Verpflichtungen  mehr,  doch  steht  der  General-Versemmlung
frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten
zu  beschließen.

S.  9.

Die  in  den  S#.  6.  und  8.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf,  den
Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Frankfurter  Ober-Post-Amts-Zeitung,  sowie
durch  je  eine  der  in  Cöln,  Düsseldorf  und  Elberfeld  erscheinenden  Zeitungen.

F.  10.
        <pb n="419" />
        —  408  —

S.  10.

Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  zwar  berechtigt,  an  den  General-Versammlungen
  Theit  zu  nehmen,  sind  aber  weher  Pimm=  noch  wahlfähig.

S.  11.

Die  in  Folze  des  Statut-Nachtrags  vom  9.  Juli  1847.  bereits  ausgeebenen

  Stamm-Aktien  werden  zum  Nominalbetrage  mit  den  geleisteten  Abchlagszahlungen
  wieder  eingelt  und  vom  1.  Januar  1849.  bis  acht  Tage  nach
demjenigen  Tage,  an  welchem  das  gegenwärtige  Privilegium  Gesetzeskraft
erlangt,  mit  fünf  Prozent  Zinsen  vergütet.

Zur  Urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserm  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Prioritäks-Obligationen
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats
zu  geben,  oder  Rechten  Dritter  zu  prjudiziren.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  September  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:

v.  d.  Heydt.  v.  Ladenberg.

 

[W.  3816)  An-
        <pb n="420" />
        Anlage  A.
Prioritäts-  Obligation  100  Rthir.
IIie  Serie
der
Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft.
Rummer
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Courant
zu  fünf  Procent  jährlicher  Zinsen.

Inhaber  dieses  hat  auf  Höhe  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Courant
  Antheil  an  dem,  in  Gemaßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten
Privilegü  aufgenommenen  Kapitale  von  vierhunderttausend  Thalern  in  Prioritäts=Obligationen
  der  Dässeldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft.

Dösseldorf,  den  1850.
Die  Direktion
der  Düsselderf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft.
(L.  S.)  (Unterschrift  von  3  Direktoren.)
(Paraphe  des  Rendanten.)

Mit  halbjährigen  Zins-Coupons  I.  bis  XII.
zu  fünf  Procent  jährlich  bis  1.  Juli  1855.

Talon  zu  der  Prioritäts-Obligation  #..4  Ille  Serie  der
Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft  über  100  Rehlr.  von
dem  zufolge  Allerhöchsten  Privilegiums  vo.  1850.  aufgenommenen
  Kapitale  von  400,000  Rehlr.  Preußisch  Courant.
        <pb n="421" />
        Anlage  B.

Prioritãts  ·  Obligation  I.I.  Serie.
Zins-Coupon  4

Inhaber  dieses  Coupons  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  ....  ..  ....
aus  der  Kasse  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft  Zwei  Thaler
funfzehn  Silbergroschen  Preußisch  Courant  ausgezahlt.

Dösseldorf,  den  1850.

Die  Direktion
der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft.
(I.  S.)  (Unterschrift  von  3  Direkktoren.)

Jahrgang  1850.  (Nr.  3316.)  59  An-
        <pb n="422" />
        —  406  —
Anlage  C.

Amortisa

Plan  zur  Amortisation  eines  Anlehns  von  400,000  Rthlr.  in
Getilgt  mit  *  pEt.  oder  2000  Rthlr.  jährlich,  zuzüglich

 

[eszuzägiech  ünd
Ersparte  Zinsen  des  Restes  vom  echmenemwoch  bleibt

 

 

Jahr-  Til-  vorigen  Jahr  noch
qgungs-  «  ,  Rest
gungs-  pon  ein-  b  5  Obliga=  fürs
gang.  Fonds.  Sngen  4  von  zusammen  sione  betragend  nächsie
tionen.  Thaler.  Jahr.
K  K.  a  z—  —
1856  2000  .  .  2000  20  2000
57  2000  20  100  2100  21  2100  .
58  2000  41  205  2205  22  2200  5

592000  63  315  5  2320  23  2300  20
18602000  86  4020  2450  24  2400  50
61  2000  110  550  1502600  26  2600  .
622000  136  680  .  2680  26  2600  80
63000  102  81080  2990  28  2800  90
6400  190  90090040  30  3000  40
6052000  220  1100  40  3140  31  3100  40
602000  251  1255  40  295  32  3200  95
67  2000  283  1415  95  3510  35  3500  10
688000  318  1590  10  3600  36  3600  .
6(92000  354  1770  .  3770  37  3700  70
70  2000  391  1955  70  4025  40  4000  25
1871  431  2155  25  4180  41  4100  80
722000  472  2360  80  3440  44  4400  40
732000  516  2580  40  4620  46  4600  20
740000  502  2810  20  4830  48.  4800  30
752000  610  3050  30  56080  50  5000  80
76  2000  660  3300  1805380  53  5300  80
772000  713  3505  80  5645  50  5000  45
782000  769  3845  45  5890  58.  5800  90
79  .2000  827  4135  90  6225  62  6200  25
1880  2000  889  4445  25  6470  64  6400  70

 

Seite  953  95300
        <pb n="423" />
        tions-Plan.

4000  Prioritäts-Obligationen,  jede  zu  100  Rthlr.  à  5  pCt.  Zinsen.
der  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen.

407

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Beides  zuzüglich  Und
.  ErspakteZinsendesNe  —*  Es  remnendemnach  bleibt
Jahr=  Til-  vorigen  Jahr  gelilg  noch
gungs-  vo  ein-  berragend  Obliga-  “
gang.]  Fonds.#gelösien  von  mmen]  tionen  betra
¾  Vonga  à  5pCt.  zusammen  à  100  etragend  Richfttionen.
  Thaler.  "
.  K  &amp;amp;  K  31
Uebertrag/  95395,  300
1881  2000  953  47606570  6835  68  68005
8S22000  1021  51055  7140  71  710040
832000  1092  54000  7500  75  7500  .
842000  1167  5835  .  7835  78  7805
852000  1245  6(2255  8260  82  82000
8606  2000  1327  66354  8695  80  860095
8712000  1413  70605195  9100  91  9100%0
88  2000  1504  752060  9580  95  950080
8925000  1599  7995380  10,075  100  10,00  75
189002000  1099  819575  10,570  105  10,500070
91  2000  1804  9020  70115,090  11011,000  90
9229000  1914  957000  ,  600  116  11,600  60
932000  2030  10,150000  12,210  122  12,200  10
94200|  v7D  100  4%%%%  JOCO
95  2000  227911,295  70  S  14  C  5
96000  2413  12,06565  141  14,1000
972000  2554  12,770  301,800  148  1,  800  .
982000270213,510.  15,51015515,50010
992000285714,2851016,29516216,20095
19002000301915,0959517,19017117,10090
1  2000  3190  15,950  18,040  180  18,000  40
2#2000  3370  10,8500  40  18,890  188.  18,800090
32000  3558.  17,900019,  880  198  19,800080
4  2000|  3750  18,78080  20,  800  208  20,80000
552000  3904  (1540)0  30  3,000
Summa)  4000  400,000
(N.  W6—3348.)  59*  (Nr.  3317.)
        <pb n="424" />
        —  408  —

(Nr.  3347.)  Bestaͤtigungs-Urkunde,  betreffend  die  Statut-Aenderungen,  welche  durch  den
mit  der  Bergisch-Maͤrkischen  Eisenbahn--Gesellschaft  unterm  23.  August
1850.  abgeschlossenen  Betriebs  =  Ueberlassungs  -Vertrag  herbeigeführt  worden.
  Vom  14.  September  1850,  nebst  dem  genannten  Vertrage.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  mit  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft  unterm  23.  August
„1850.  der  anliegende  Voraz  abgeschlossen  worden,  durch  welchen  das  Statut
der  Gesellschaft  theilweise  abgeändert  wird,  wollen  Wir  diesen  Aenderungen
mit  Bezug  auf  F.  71.  des  unkerm  12.  Juli  1844.  von  Uns  bestätigten  Statuts
  (Gesetz-Sammlung  für  1844.  Seite  315.  ff.)  Unsere  landesherrliche
Bestäktigung  hierdurch  erkheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  September  1850.

(l.  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Zh  ichen  dem  Ministerial-Direktor  Mellin  und  dem  Geheimen  Finanzrafh
  von  der  Reck,  als  Kommissarien  des  Herrn  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,  und  dem  Wice-Präsidenten  des  Verwaltungsraths
  der  unterm  12.  Juli  1844.  Allerhöchst  besiätigten  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft,  Fabrikbesitzer  und  Kaufmann  Albert  Wever,
und  dem  Präsidenten  der  Direktion  der  gedachten  Gesellschaft,  Advokat-Amwalt
von  Hurter,  beide  aus  Elberfeld,  als  durch  die  beiliegende  notarielle  Vollmacht
vom  14.  August  1850.  bestellten  Vertretern  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
  andererseits,  ist,  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Genehmigung,
in  Betreff  der  Uebernahme  der  Verwaltung  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens
  von  Seiten  des  Staats,  der  nachfolgende  Vertrag  abgeschlossen
  worden.

S.  1.

Der  Staat  übernimmt  die  gesammte  Verwaltung  des  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Unkernehmens,  nachdem  die  General-Versammlung  der  Gesellschaft
  die  Uebergabe  nach  den  Vorschriften  des  unterm  12.  Juli  1844.  Allerhöchst
  bestätigten  Staturs  (Gesetz-Sammlung  für  1844.  Seite  315.  ff.)  rechtsverbindlich
  beschlossen  hat,  sobald  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  in  dem

gegen-
        <pb n="425" />
        —  409  —

egenwaͤrtigen  Vertrage  enthaltenen  Abaͤnderungen  des  Statuts  und  die  Einetzung
  der  Koͤniglichen  Verwaltungs-Behörde  erfolgt  sein  wird.  Letztere  wird
unter  der  Firma  „Konigliche  Oirektion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn“
von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  eingesetzt  und
soll  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  die  Rechte  und  Pflichten
einer  öffentlichen  Behörde  haben.  Auf  dieselbe  gehen  alle  in  dem  Statut  der
Direktion,  dem  Verwaltungsrath  und  der  General-Versammlung  (mit  Ausnahme
  der  im  F.  4.  des  gegenwärtigen  Vertrages  der  General-Versammlung
vorbehaltenen  Funktionen)  beigelegten  Befugnisse  über;  insbesondere  hat  dieselbe
auch  die  jährlich  zu  vertheilende  Dividende  fesusegen.  Sie  leitet  den  noch
nöthigen  Ausbau  der  Bahn  und  den  Betrieb  für  Rechnung  der  Gesellschaft,
so  daß  sie  in  Betreff  der  von  ihr  einzugehenden  Verträge  und  Verbindlichkeiten
als  Bevollmächtigte  der  Gesellschaft  zu  betrachten  ist,  und  von  dem  Staate
eine  Garantie  für  einen  Ertrag  weder  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen,
noch  dritten  Personen  gegenüber  übernommen  wird.  Die  Kosten  dieser  Verwaltung,
  insbesondere  auch  die  der  Königlichen  Verwaltungs-Behörde  selbst,
werden  aus  den  Fonds  der  Gesellschaft  bestritten.  Seitens  des  Staats  bleibt
vorbehalten,  der  Königlichen  Direktion  auch  die  Leitung  des  Betriebs  anderer
Bahnen  mit  zu  übertragen,  in  welchem  Falle  die  Gehälker  und  sonstigen  Kosten
der  Königlichen  Direktion  nach  der  Meilenzahl  der  verwalteten  Bahnen  unter
die  verschiedenen  Eisenbahn-Unterneh  vertheilt  werden.

 

g.  2.

Um  der  Gesellschaft  eine  fernere  beiraͤthige  Mitwirkung  bei  der  Leitung
des  Unternehmens  zu  gewähren,  soll  von  der  General-Versammlung  eine  Deputation
  von  fünf  Mitgliedern  aus  den  Actionairen,  welche  in  den  an  der  Bahn

elegenen  Orten  wohnen,  gewählt  werden.  Die  Mitglieder  dieser  Deputation

haben  während  ihrer  Funktion  drei  Aktien  bei  der  Königlichen  Direktion  zu
deponiren.  Es  werden  eben  so  viel  Stellvertreter  mit  denselben  Destimmungen
binsichtlich  des  Domizils  gewählt.  Die  zuerst  Gewahlten  sollen  bis  Juni  1852.
fungiren.  Hiernchst  scheiden  alljährlich  abwechselnd  zwei,  resp.  drei  Mitglieder
und  Stellvertreter  aus,  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  und  später  nach  dem
Amtsalter.  Die  Stellen  der  Ausscheidenden  werden  durch  die  alhjährlich  im
Monat  Juni  Statt  findende  General-Versammlung  wieder  besetzt;  die  ausscheidenden
  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.  Scheiden  Mitglieder  im  Laufe  des
Jahres  aus,  so  treten  für  sie  zunächst  nach  dem  Amtsalter,  wo  dieses  nicht
entscheidet,  nach  der  Ordnung  der  auf  sie  bei  der  Wahl  gefallenen  Stimmen,
die  Stellvertreter  als  wirkliche  Mitglieder  ein.  Die  Deputation  wählt  aus
ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.  Ihre  Beschlüsse  werden
  kollegialisch  gefaßt.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  wenigstens
drei  Mitglieder  amwesend  sein.

Diese  Deputation,  welche  die  Rechte  und  Interessen  der  Gesellschaft  der
Königlichen  Direktion  gegenüber  wahrzunehmen  hat,  wird  in  wichtigen  Angeleenheiten,

  insbesondere  bei  der  Verwendung  der  letzten  Anleihe,  bei  illeuung  des
Hobrplaus,  Tarifs  und  der  Dioidende  mit  ihrem  Gutachten  gehört  und,  drin-(Fr.
  4917.)  gend
        <pb n="426" />
        —  410  —

end  eilige  Faͤlle  ausgenommen,  deren  abweichende  Ansicht  von  der  Koͤniglichen

irektion  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  zur  Entscheidung
  eingereicht  werden.  Die  Deputation  hat  ihre  Konferenzen  an  dem
Sitze  der  Königlichen  Direktion  zu  halten.  Die  auswärtigen  Mitglieder  erhalten
  für  die  Tage,  wo  Konferenzen  Statt  finden,  drei  Thaler  Diäten  und,  soweit
  sie  nicht  auf  der  Bahn  selbst  reisen,  Erstattung  ihrer  Reiseauslagen.

.  3.

Dieser  Deputation  (F.  2.)  wird  die  Rechnung  über  die  noch  ruͤckstaͤndigen
  Bauausführungen,  und  sodann  jahrlich  innerhalb  der  vier  ersten  Monate
des  folgenden  Jahres  die  Rechnung  über  den  jährlichen  Betrieb  mitgetheilt.
Diejenigen  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die
Königliche  Direktion  selbst  erledigt  werden,  überreicht  die  Deputation  dem  Minister
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  welchem  darüber  die
schließliche  Entscheidung  zustehr.

K.  4.

Die  General-Versammlung  wird  jährlich  im  Juni  von  dem  Worrsitzenden
der  Depuation  berufen,  um  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Deputation  zu  bewirken
  und  um  den  Bericht  über  die  Lage  des  Unternehmens  entgegen  zu  nehmen.
  Den  Vorsitz  in  der  General-Versammlung  führt  der  Vorlsiitzende  der  Deputation.


g.  5.

Die  Dauer  der  Verwaltung  der  Bahn  Seitens  des  Staats  wird  auf
mindestens  zehn  Jahre  festgesetzt.  Nach  Ablauf  derselben  soll  sowohl  dem
Staate  als  der  Gesellschaft  die  Kündigung  des  Verhaͤltnisses  mit  einjaͤhriger

ist  zustehen,  der  Gesellschaft  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  zuvor  allen  Verbindichkeiten
  gegen  den  Staat  und  die  Seehandlungs-Sozietaäͤt  vollstaͤndiges  Genuͤge
  geleistet  hat.  Eine  Kuͤndigung  kann  von  Seiten  der  Gesellschaft  nur  in
derselben  Weise,  wie  Abänderungen  des  Statuts  beschlossen  werden  (§#.  71.,
72.  des  Statuts.)

g.  6.
Alle  diesem  Vertrage  engegenstehenden  Bestimmungen  des  unterm  12.
Juli  1844.  Allerhöchst  beslätigten  Gesellschafts  =  Statuts  werden  hierdurch  für
die  Dauer  des  Verrrags-Verhaltnisses  abgeändert,  resp.  außer  Anwendung
gesetzt.
Berlin,  den  23.  August  1850.

(Unterschriften.)

 

(Nr.  3318.)
        <pb n="427" />
        —  411  —

(Nr.  3318.)  Allerbschster  Erloß  vom  14.  September  1850.,  wegen  Einsetzung  der  Königlichen
Direktion  der  Bergisch-Mrkischen  Eisenbahn.

!7  Ausführung  der  Bestimmungen  des  §.  1.  des  mit  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  unterm  23.  August  1850.  abgeschlossenen  Berriebs-Ueberlassungs-Vertrages
  ermächtige  Ich  Sie,  Behufs  des  vollständigen  Ausbaus,
  so  wie  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Bergisch-Markischen
Eisenbahn,  eine  Behörde  unter  dem  Namen  „Knigliche  Direktion  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn“  einzusetzen,  welche  von  Ihnen  unmittelbar  ressorkiren,
vorlufig  in  Elberfeld  ihren  Sitz  nehmen  und  in  Angelegenheiten  der  ihr  übertragenen
  Geschäfte  alle  Befugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.  Dieer
  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  bffentlichen  Kenniniß  zu
ringen.
Sanssouci,  den  14.  September  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3318—3349.)  (Nr.  3319.)
        <pb n="428" />
        —  412  —

(Nr.  3319.)  Allerhoͤchster  Etlaß  vom  23.  September  1850.,  betreffend  die  Erwerbung  und
Annahme  von  Schuldverschreibungen  der  zur  Deckung  des  augerordentlichen
  Geldbedarfs  der  Militair-Verwaltung  für  das  Jahr  1850.  aufgenommenen
  Staatsanleihe  als  Pupillen=  und  depositalmaßige  Sicherheit.

A-.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  21.  September  d.  J.  will
Ich  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  7.  März  d.  J.  (Gesetz-Sammlung
S.  173.)  hierdurch  bestimmen,  daß  die  Ordre  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz-Sammlung
  S.  46.),  betreffend  die  Erwerbung  und  Annahme  von  Staatsschuldscheinen
  als  Pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit,  auch  auf  die  zur
Deckung  des  außerordentlichen  Geldbedarfs  der  Militär-Verwaltung  für  das
Jahr  1850.  in  Gemäßheit  jenes  Gesetzes  aufgenommene  Staatsanleihe  und
die  an  diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen  Anwendung  finen
  soll.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  23.  September  1850.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
Sitmons.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.

erlin,  gedrucke  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="429" />
        —  413  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaternr.

 

JNr.  34.—

 

 

(Nr.  3320.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestct  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit
dem  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg,  wegen  Uebertragung  der  Leitung  der
Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsgeschäfte  im  Herzogthume  Anhalt-Bernburg
  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden.
Vom  11.  September  1850;  ratifizirt  den  September  1850.

19.

N.  #  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner
Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Bernburg  mit  Bereitwilligkeit  entgegengekommen
  sind,  die  Leitung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs=  Geet  fte  im
Herzogthum  Anhalt-Bernburg  den  -niglich  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden
  zu  übertragen,  sind  zur  Feststellung  der  hierbei  erforderlichen  näheren
Bestimmungen:
Königlich  Preußischer  Seits:
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Kette,
der  Geheime  Legationsrath  Hellwig  und
der  Regierungsrath  Heyder,
und  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischer  Seits:
der  Regierungsrath  Steinkopff
zusammengetreten  und  haben,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag
  geschlossen:
Artikel  1.

Die  Leitung  der  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  in  dem  Herzogthum
  Anhalt-Bernburg,  sowie  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitigkeiten,
  soll  durch  die  für  die  Prooin  Schsen  dazu  berufenen  Königlich
Päeaugzischen  Behörden,  zur  Zeit  die  Königliche  General-Kommission  in  Stendal,
  und  durch  das  Revisions-Kollegium  für  Landeskultur=  Sachen  in  Berlin
erfolgen.

Artikel  2.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  die  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg

  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zum  Grunde  gelegt  wer-Jahrgang
  1850.  (Nr.  3320.)  760  den.

Ausgegeden  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1850.
        <pb n="430" />
        —  414  —

den.  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt-Bernburg  behalten  Sich  vor,  das
Gesetz,  die  Aenderung  in  den  Ressort-Verhältnissen  der  General-Kommission
kisiistend  vom  21.  März  1850,  im  verfassungsmäßigen  Wege  wieder  aufzuheben.


Artikel  3.

Die  durch  die  Herzoglich  Anhalt-Bernburgschen  Gesetze  und  Verordnungen
  der  früheren  Herzoglich  Anhalt-Bernburgschen  General-Kommission
beigelegten  Befugnisse  und  Pflichten  gehen  auf  die  betreffende  Königlich  Preußische
  General-Kommission  über.  In  die  Stelle  der  Herzoglich  Bernburgschen
früheren  Landes-Regierung  als  Spruchbehörde  zweiter  Insan)  tritt  das  Revisions-Kollegium
  für  Landeskultur-Sachen  zu  Berlin.

Artikel  4.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behbrden  in
den  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg  vorkommenden  Auseinandersetzungs-Sachen
  ergehen  unter  der  Formel:

in  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen

und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg  geschlossenen

Staats-Vertrages  vom  11.  September  1850.

Artikel  5.

Die  betreffende  Königlich  Preußische  General-Kommission  überweiset  die
Bearbeitung  der  einzelnen  eschäfte  den  geeigneten  Spezial-Kommissarien  und
Geometern,  wobei  jedoch  die  im  Herzogkhum  Anhalt-Bernburg  bereits  fungirenden
  Beamten  vorzugsweise  berücksichtigt  werden  sollen.  Die  geschaͤftliche
Disziplin  über  diese  Beamten  steht  der  niglch  Preußischen  General-Kommission
  zu.

Artikel  6.

Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg  steht  das  Recht  zu,
einen  im  Herzogkhum  Anhalt-Bernburg  als  Richter  vereideten  Beamten  in  die
betreffende  Königlich  Preußische  General-Kommission  abzuordnen,  welcher  für
alle  das  Herzogthum  Anhalt-Bernburg  betreffenden  Verfügungen  und  Entscheidungen
  im  Kollegium  Sitz  und  Stimme  hat.

Artikel  7.

Das  Herzoglich  Anhalt-Bernburgsche  Staats-Ministerium  ist  befugt,  von
der  betreffenden  Königlich  Preußischen  General-Kommission  über  die  Lage  der
einzelnen  Auseinandersetzungs-Sachen  jederzeit  Auskunft  zu  erfordern.  Für  den
Fall,  daß  das  Herzoglich  Anhalt-Bernburgsche  Staats-Ministerium  in  einzelnen,
  das  landespollzeiliche  Interesse  berührenden  Punkten  der  betreffenden  Königlich
  Preußischen  General  -Kommission  bestimmte  Anweisungen  zu  ertheilen
haben  sollte,  wird  dasselbe  mit  dem  Königlich  Preußischen  inisterium  für

and-
        <pb n="431" />
        —  415  —

landwirkhschaftliche  Angelegenheiten  in  Kommunikation  treten,  durch  welches
letztere  dann  die  Bescheidung  der  General-Kommission  erfolgt.

ch  in  allen  auf  die  Disziplin  der  Behörde  oder  der  einzelnen  Beamten
  Bezug  habenden  Fällen  wird  sich  das  Herzoglich  Anhalt-Bernburgsche
Staats-Ministerium  an  das  gedachte  Königlich  Preußische  Ministerium  wenden.

Artikel  8.

Statt  der  die  Remuneration  der  Kommissare  und  Sachverständigen  betreffenden
  Bestimmungen  in  den  Herzoglich  Anhalt-Bernburgschen  Verordnungen
  sollen  die  im  Königlich  preusschen  Staate  wegen  der  Kosten  und  der

emunerirung  der  Beamten  geltenden  Worschriften,  *  moͤgen  schon  erlassen
sein  oder  noch  erlassen  werden,  auch  bei  den  im  Herzogkhum  Anhalt-Bernbur
vorkommenden  Auseinandersetzungs-Geschäften  Anwendung  finden,  wobei  jedo
der  F.  81.  der  Herzoglich  Anhalt  -Bernburgschen  Verordnung  über  das  Verfahren
  in  Hütungs-,  Separations=  und  Ablôsungssachen  vom  23.  Dezember
1839.  unverdändert  in  Kraft  bleibt.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt-Bernburg  behalten  Sich  vor,
dieserhalb  das  Nöthige  im  verfassungsmäßigen  Wege  anzuordnen.

Artikel  9.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt-Bernburg  verpflichten  Sich,  zu
den  General-Kosten  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungs  -Behörden,
welche  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  gewährt  werden,  an  diese
einen  angemessenen  Beitrag  alljährlich  zu  zahlen.

Dieser  Beitrag  wird  für  die  nächsten  fünf  Jahre  auf  die  Summe  von
„sechshundert  Thalern  jährlich“  festgesetzt  und  bleibt  für  die  weitere  Folgezeit
besonderer  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  10.

Die  Ausführung  des  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Oktober  1850.

Von  dem  Vertrage  zurückzutreten  soll  sowohl  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen,  als  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg
nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  und  von  da  ab  jederzeit  nach  Einjahriger  Kündigung
  freistehen.  Eine  gleiche  Kündigung  soll  Seiner  Majestät  dem  Könge
von  Preußen  auch  innerhalb  der  vertragsmäßigen  Zeit  von  5  Jahren  freistehen,
  wenn  an  der  hinsichtlich  der  Auseinandersetzungen  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg
  jetzt  bestehenden  materiellen  Gesetzgebung  Etwas  geändert  werden
  sollte.

Artikel  11.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll,  sobald  er  die  verfassungsmäßige  Zustimmung

  des  Landtags  des  Herzogthums  Anhalt-Bernburg  erhalten  har,  unver-(J..
  3  .)  zuglich
        <pb n="432" />
        —  416  —

uͤglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt,  und  sollen  die  Ratifikationsrkunden
  binnen  vier  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwartigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Berlin,  den  11.  September  1850.
Gottlieb  Wilhelm  Kette.  (L.  S.)  Rudolph  Steinkopff.  (L.  S.)

Ccieortch  Hellwig.  (L.  S.)
duard  Heyder.  (L.  8.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  vom  1½  September  1850.  bereits  stattgefunden.

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats  -  Ministeriums.

in,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Ruvolph  Decker.)
        <pb n="433" />
        —  417  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Jr.  35.—

 

(Nr.  3321.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1850.,  betrefend  die  Revision  der  Jahres-Rechnungen
  der  Preußischen  Bank.

A..  den  weiteren  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  4ten  d.  M.  erkläre
Ich  Mich  damit  einverstanden,  daß  es  nicht  die  Absicht  gewesen  ist,  durch  die
Bestimmungen  der  W.  50.  und  95.  der  Bank-Ordnung  vom  5.  Oktober  1846.
(Gesetz-Sammlung  Seite  435  seg.)  die  Revision  der  Vahres  Rechnungen  der
Preußischen  Bank  durch  eine  außerhalb  der  Verwaltung  dieses  Instituts
stehende  Staatsbehörde  auszuschließen.  Da  indessen  die  dem  Chef  der  Bank
durch  die  V#.  50.  und  95.  der  Bank-Ordnung  ertbeilte  Befugniß,  ausschließlich
  die  Form  der  jährlichen  Rechnungslegung  zu  bestimmen  und  deim-  Haupt-Bank-Direktorium
  die  Decharge  zu  ertheilen,  eine  anderweitige  Bestimmung
wegen  der  bisher  durch  das  Präsidium  der  Ober=  Rechmungskaimmer  bewirkten
Revision  nothwendig  macht;  so  bestimme  Ich  auf  den  Antrag  des  Staats-Ministeriums,
  was  folgt:

1)  Das  Präsidium  der  Ober-Rechnungskammer  wird  von  der  ihm  durch
die  Order  vom  12.  Februar  1820.  übertragenen  Reoision  der  Jahres-Rechnungen
  der  Bank  hierdurch  entbunden.

2)  Die  Revision  der  Jahres-Rechnungen  der  Bank  erfolgt  fortan  durch  die
Ober-Rechnungskammer  in  dem  für  deren  Wirksamkeit  durch  §.  1.  der
Instruktion  vom  18.  Dezember  1824.  allgemein  bestimmten  Umfange.
Dieselbe  ist  zu  diesem  Zwecke  befugt,  von  der  Bank-Verwaltung  Auskunft
  zu  erfordern  und  von  sämmtlichen  zu  den  Jahres-Rechnungen  gehörigen
  Belaägen,  insbesondere  von  den  Büchern  und  Akten  der  Bank,
Einsicht  nehmen  zu  lassen.  Eine  Entscheidung  in  Ansehung  des  Formellen
des  Rechnungswesens,  so  wie  die  Ertheilung  der  Decharge,  steht  der
Ober-Rechnungskammer  nicht  zu.

3)  Der  Chef  der  Bank  bestimmt  die  Form,  in  welcher  die  jährliche  Rechnungslegung
  der  Bank  zu  erfolgen  hat  (F.  50.  der  Bank-Ordnung).
Auch  bleibt  derselbe  befugt,  ausschließlich  auf  Grund  der  in  seinem
Central-Büreau  nach  den  Büchern  und  Belägen  bewirkten  Prüfung  der
Rechnungen  und  unabhängig  von  der  Neoiseon  der  letzteren  durch  die

Jahrgang  1850.  (dr.  3321.)  61  Ober-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1850.
        <pb n="434" />
        —  418  —

Ober-Rechnungskammer  dem  Haupt-Bank-Direktorium  in  Gemaͤßheit  des
§.  95.  der  Bank-Ordnung  die  Decharge  zu  ertheilen.

Die  von  dem  Chef  der  Bank  erlassenen  Bestimmungen  uͤber  das
Formelle  des  Rechnungswesens,  insbesondere  uͤber  die  Form  der  jaͤhrlichen
  Rechnungslegung,  sind  außer  dem  Bank-Kuratorium  (K.  48.  der
Bank-Ordnung)  zmleich  der  Ober-Rechnungskammer  mitzutheilen.

4)  Die  Resultate  der  Revision  der  Jahres-Rechnungen,  so  wie  etwaige  Bemerkungen
  über  das  Formelle  des  Rechnun  zwesenz,  insbesondere  über
die  Form  der  jährlichen  Rechnungslegung,  "  von  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  dem  Finanzminister  vorzulegen,  welcher  dieselben  nöthigen  Falles
nach  vorgängigem  Vernehmen  mit  dem  Chef  der  Bank  in  dem  Bank-Kuratorium
  zum  Vortrag  zu  bringen  und  dessen  Beschlußnahme  in  Gemäßheit
  des  F.  42.  der  Bank-Ordnung  herbeizuführen  hat.

Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  und  der  Bank-Verwaltung  entscheidet  das  Bank-Kuratorium  auf
den  Vortrag  des  Finanzministers.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen
Kenmniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1850.
Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Stockhausen.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  3322.)
        <pb n="435" />
        —  419  —

(Nr.  3322.)  Allerhschster  Erlaß  vom  18.  September  1850.,  betressend  die  in  Bezug  auf
den  Ausbau  der  Gemeinde-Chaussee  von  Bensberg  über  Dürscheid  nach
Wipperfürth  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meine  Erlasse  vom  25.  August  1848.  und  vom  heutigen
  Tage  den  Ausbau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Bensberg  über  Dürscheid
nach  Wipperfürth  genehmigt  habe,  will  Ich  den  betreffenden  Gemeinden  Bebufs
  der  Uweerhaltung  dieser  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  dem  für  die  Scaats-Chausseen  gelrenden  jedesmaligen  Chausseegeldarife
  verleihen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und
Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  auf  die  gedachte
Straße  Arwendung  finden  sollen.  Ingleichen  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen
  auf  die  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwaärtige  Befehl  ist  durch  die  GEsset=  Sammlung  zur  bffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  18.  September  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(N.  3323—333)  617  (Nr.  3323.)
        <pb n="436" />
        Umfang  unb
#  des
tr-·

—  420  —
(Nr.  3323.)  Statut  des  Wittenberger  Deichverbandes.  Vom  7.  Oktober  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von

Preußen  ꝛt.  ꝛc.  »

Nachdem  es  fuͤr  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Niederung
  auf  dem  linken  Ufer  der  Elbe  von  Pretzsch  bis  zur  Dessauschen  Graͤnze
behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Elbe  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen  und  nachdem
  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Un#brung  der  Becheiligten  erfolge  ist,  genehmigen
  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.  GV.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  v.  J.  1848.  S.  54.)
die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Wittenberger  Deichverband“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

Erster  Abschnitt.

K.  1.

In  der  am  linken  Elbufer  von  der  Höhe  bei  Pretzsch  bis  zur  Anhalt-Dessauschen
  Landesgränze  sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer
aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung
  bei  einem  Wasserstande  von  16  Fuß  9  Zoll  am  Wittenberger  Pegel  der
Ueberschwemmung  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigk.

Der  Verband  bildek  eine  Corporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Wittenberg.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  binnen  laͤngstens  fuͤnf  Jahren  einen
wasserfreien  tuͤchtigen  Deich  im  Wesentlichen  mit  Beibehaltung  der  jetzigen
Deichlinie  von  Pretzsch  bis  zum  Merschwitzer  Fluͤgeldeich  auf  22  Fuß,  von  da
bis  zu  den  Wartenburger  Sandbergen  auf  214  Fuß,  unterhalb  der  Sandberge
auf  21  Fuß,  von  da  bis  Pratau  abfallend  auf  20  Fuß,  unterhalb  der  Wittenberger
  Brücke  auf  19  Fuß,  desgleichen  einen  Flügeldeich  vom  Vorwerk  Hohenrode
  ab,  durch  das  Forstrevier  Straube  vorlaufig  bis  100  Ruthen  vor  der
Dessauschen  Landesgrenze  ebenfalls  auf  19  Fuß  Höhe  des  Wittenberger  Pegels
  und  zwar  alle  diese  Deiche  mit  einer  Kronenbreite  von  6  Fuß,  einer  dreifüßigen
  vorderen  mit  Rasen  belegten  und  einer  zweifüßigen  besceten  inneren  Bsschung
  anzulegen  und  eben  so,  wie  die  bereits  vorhandenen  Flügeldeiche  bei
Merschwitz,  Dabrun  und  Bleddin,  zu  unterhalten.

Sollte  durch  spätere  Erfahrungen  eine  gröôßere  Höhe  oder  Stärke  des
Deichs  zum  Schutz  gegen  den  höchsten  Wasserstand  geboten  werden,  so  ist  die-Felten
  nach  den  Anordnungen  der  Staatsbehörden  vom  Deichverbande  herzustellen.


Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  "0t

er
        <pb n="437" />
        —  421  —

der  Deichverband  dieselbe  auszufuͤhren,  vorbehaltlich  seiner  Anspruͤche  an  andere
Verpflichtete.
g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederung
schaͤdliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.

Insbesondere  liegt  dem  Deichverbande  die  Unterhaltung  und  etwanige
Erweiterung  des  von  Boos-Wachsdorf  über  Eutzsch  in  den  Klitzschenaer  See
bis  zur  Rehsenschen  Mühle  in  den  Jahren  1846  bis  1848  ausgeführten  Entwässerungs-Kanals
  ob.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  Genehmigung  des  Deichhauptmanns
  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut  noch  abgeleitet  werden.

Jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des
Wassers,  dessen  er  sich  emledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Oeichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluths-Gesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  fuͤr  die  Hauptgraͤben
anzulegen  und  zu  unterhalten.

Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Hauptgraͤben,
Schleusen,  Bruͤcken  ꝛe.  und  uͤber  die  sonstigen  Grundstuͤcke  des  Verbandes  ist
bagerbuch  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom  Oeichamte  festustellen.


Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Deichamte  bei  der
jährlichen  Rechnungsabnahme  zur  Erkladrung  vorgelegt.

Zweiter  Abschnitt.

K.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleisiung  V###schtder
  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich=  gender  Deichkasse
  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  Fese  Be
der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Ver=  himmung  der
bandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Feichgeno  en  nach  dem  von  der  d
Regierung  in  Merseburg  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.  Nur  die  gungach  dem
Kosien  der  Anlage  des  von  Wachödorf  über  Eutzsch  in  den  Klitzschenaer  See  Deichtatasten.
und  von  da  bis  zur  Rehsenschen  Wassermühle  ausgeführten  Kanals  (G.  3.),
einschließlich  des  damit  verbundenen  Ankaufs  von  Grundstücken  und  der  Anlage
  von  zugehörigen  Bauwerken  sind  von  den  bei  dieser  Anlage  besonders  Betheiligten
  nach  Verhäleniß  des  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden
  Vortheils  zu  tragen.

(Nr.  3328.)  Für
        <pb n="438" />
        —  422  —

Fuͤr  die  Vertheilung  dieser  ersten  Anlagekosten  ist  ein  Spezialkataster
aufzustellen  und  bei  dessen  Ausarbeitung,  zu  erwaͤgen,  ob  und  welchen  Theil
der  Anlagekosten  etwa  der  ganze  Deichverband  wegen  des  allgemeinen  Interesses
dieser  Entwässerungs-Anlage  zu  uͤbernehmen  hat.

g.  6.

In  dem  Deichkataster  werden  die  Eigenthümer  aller  von  der  Verwallung
eschützten  Hof=  und  Baustellen,  Gärten,  Aecker,  Wiesen,  Forstgrundstücke,
Wese  umnd  Gräben  nach  drei  verschiedenen  Klassen  aufgeführt.  Hof=  und
Baustellen,  sowie  Wege  und  Gräben  werden  zur  I.  Klasse  gerechnet.  Wiesen
und  Forstgrundstücke  werden  nur  mit  der  Hälfte  ihres  Flächen-Inhalts  herangezogen,
  deSgleichen  Grundstücke  anderer  Art,  wenn  sie  nur  unter  dem  Schutz
eines  Flügeldeiches  liegen.  Im  Uebrigen  werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Natur
und  Benutzungsweise  der  Grundstücke  bei  der  Veranlagung  folgende  drei
Klassen  angenommen:

I.  Klasse:  Grundstücke,  deren  Reinertrag  pro  Morzen  jährlich  mehr  als
zwei  Thaler  beträgt,  werden  veranlagt  mit  der  ganzen  Fläche.

II.  Klasse.  Grundslücke  mit  einem  Reinertrage  zwischen  1  und  2  Rthlr.
werden  veranlagt  mit  der  halben  Fläche.

III.  Klasse.  Grundstücke  mit  einem  jährlichen  Reinertrage  zwischen  15
Sgr.  und  1  Rlthlr.  werden  veranlagt  mit  dem  vierten  Theil  der  Fläche.

Grundstücke  mit  einem  Reinertrage  unter  15  Sgr.  werden  gar  nicht  veranlagt.


K.  7.

Die  solchergestalt  auf  Normal-Morgen  (I.  Klasse)  reduzirte  Niederungsfläche
  jedes  Deichgenossen  bildet  den  Maaßstab  seiner  Deichkassen-Beiträge.

Vorläufig  sind  die  Deichkassenbeiträge  nach  dem  bereits  aufgestellten  Kataster
  zu  erheben,  doch  sind  die  schon  angebrachten  oder  innerhalb  vier  Wochen
nach  Publikation  des  Statuts  anzubringenden  Erinnerungen  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Diese  Sachverständigen,  und  zwar  hinsichts  der
Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
ein  Vermessungs-Revisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschähun  zwei  oͤkonomische
  Sachperständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ue  ershdemmungs-Verhälenisse
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann,  werden
von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nädmlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Depuktirte  andererseits,  bekannt
  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
  werden  die  Akten  der  Königlichen  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
  Bi

in-
        <pb n="439" />
        —  423  —

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Helurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der
Königlichen  Regierung  in  Merseburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

In  gleicher  Weise  sind  die  Voaschwerden  u  entscheiden,  welche  gegen  das
nach  §.  5.  aufzustellende  Spezial-Kataster  angebracht  werden,  nachdem  Laseelte
dn  Dichamte  vollstaͤndig  und  den  betheiligten  Ortschaften  extraktweise  mitgetheilt
  ist.

S.  8.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
Entwässerungs-Anlagen  wird  für  jetzt  auf  jährlich  zwei  Silbergroschen  sechs
Pennige  für  den  Normal-Morgen,  d.  h.  den  Morgen  I.  Klasse,  festgesetzt.

WBemn  die  Erfüllung  der  Sozietätezwecke  einen  größeren  Aufwand  erfordert,
  so  muß  dieser  Meglbetrag  als  außerordentlicher  Beirag  ausgeschrieben
und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere  von
den  Kosten  der  statutenmäßigen  Neubauten.

g.  9.

Wenn  die  gewoͤhnlichen  Deichkassen-Beitraͤge,  nachdem  daraus  fuͤr  die  Soietaͤtszwecke
  bestimmmungsmaͤßig  gesorgt  worden,  Ueberschuͤsse  ergeben,  so  sollen
iese  bis  zur  Höhe  von  sechstausend  Thalern  zu  einem  Reservefonds  gesammelt
  und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds  darf

nicht  zu  den  laufenden  und  gewoôhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,  sondern
allein  für  folgende  Zwecke  verwendet  werden:
a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
ewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;
b)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;
c)  für  Ausführung  von  Meliorations-Anlagen.

S.  10.

Die  gewöhnlichen  Deichkassen  -Beiträge  sind  zu  ermapßigen,  wenn  sie  nach
vollständiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche  Bedürfniß
  des  Verbandes  ergeben.

S.  11.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeddung  der  administrativen  Execution
gehalten,  die  gewöhnlichen  Deichkassen-Beiträge  in  halbjährigen  Terminen,
am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.
Eben  so  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  durch  das  Ausschreiben
des  Deichhauptmanns  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

S.  12.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassen-Beiträge  ruhe  gleich
(Nr.  3323.)  der
        <pb n="440" />
        —  424  —

der  sonstigen  Deichpflicht  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundstuͤcken,  sie  ist
den  öffenklichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
  den  Vorzug.

Die  Erfülung  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Execution  erzwungen
  werden.  *-Die

  Execution  findet  auch  Statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.  Bei  Besitz-Veränderungen  kann  sich  die  Deichverwaltung
  auch  an  den  im  Deichkataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,
bis  ihr  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung  des  Deichkatasters  angezeigt  und
so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolen
  kann.

8  Bei  vorkommenden  Parcellirungen  muͤssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstücke
  verhältnigmäßig  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pfennig  jährlich.

S.  13.

Eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  kann  —  abgesehen  von  dem  Falle
der  Parzellirung  und  Besitz-Veränderung  —  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

a)  wenn  erhebliche  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung

des  Deichkatasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden;

b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwaltung  eine  Verlegung  des  Deiches  nothwendig

  machen,  wodurch  bisher  eingedeichte  Grundslücke  künftig  außerhalb
  der  Verwallung,  oder  außerhalb  der  Verwallung  gelegene  Grundstücke
  innerhalb  der  Verwalng  zu  liegen  kommen;

pc)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  als  Eigenthum  abgetreten

  werden;

d)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstäcke  dergestalt  ausgetieft
  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertragsfähigkeit  um
mehr  als  die  Hälfte  verringert  hat  und  die  Wiederherstellung  in  den  fruheren
  Zustand  unverhältnißmäßige  Kosten  veranlassen  würde.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  das  Deichamt.

.  14.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  im  Deichkataster  oder  Veränderungen
im  Ertragswerthe  der  Grundstücke  kann  außer  den  im  §.  13.  gedachten  Fällen
eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  im  Laufe  der  enöhricchen  Verwaltung
nicht  Eekordert,  #oddern  nur  von  der  Regierung  bei  erheblichen  Veränderungen
der  Grundstücke  nach  dem  Antrage  oder  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten
des  Deichamtes  angeordnet  werden.

Nach  Ablauf  eines  zehnjährigen  Zeitraums  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes
  eine  allgeweine  Revision  des  Deichkatasters  von  der  Regierung  angeordnet
  werden.  Dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des  Katasters  vorgeschriebene
  Verfahren  zu  beobachten.

S.  15.
        <pb n="441" />
        —  425  —

g.  15.
Ueber  die  Antraͤge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Deichkassen-Beitraͤgen  M  htr  u#
entscheidet  das  Deichamt.  Sette
g.  16.  Beiträge.

Für  Grundstlücke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruchs  ausgetieft  oder  versandet
  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller  nach  dem  Durchbruch
faällig  werdenden  Deichkassen-Beiträge  von  den  beschddigten  Flächen  bis  dahin
fordern,  daß  über  seinen  Antrag,  das  Deichkataster  nach  §.  13.  abzuändern,
schließlich  entschieden  sein  wird.  Wird  diesem  Antrage  Folge  gegeben,  so  sind
die  rückständigen  Beiträge  nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen
und  einzuziehen,  auch  darf  die  Einzahlung  des  gestundeten  Rückstandes  nur  in
vier  halbjaährigen  Terminen  exekutivisch  beigetrieben  werden.

S.  17.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasters  von  dem  beschädigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schließlich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschädigte  einen  ein=  bis  fünfjährigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassen-Beiträge  von  den  beschädigten  Flächen  und  eine  gleichzeitige
  Stundung  der  außerordentlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn
die  Vorkehrungen  zur  Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder
versandeten  Grundstücks  durch  Ausfüllung  der  Vertiefungen,  Abkarren  oder
Unterpflügen  des  Sandes  (Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher
dem  Werkhe  des  ungefähren  ein=  bis  fünfjährigen  Reinertrages  des  Grundstücks
nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der  gestundeten
  Betrage  darf  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  in  vier  halbjährigen  Termi--nen
  exekutiolsch  beigetrieben  werden.

g.  18.

Sobald  das  Wasser  die  Höhe  von  13  Fuß  am  Wirttenberger  Pegel  er-  Naowreicht
  und  daher  an  den  Fuß  des  Deiches  tritt,  müssen  die  Dimme  des  Ver-dalssleigusbandes,
  so  lange  der  Wasserstand  nicht  unter  dieses  Maaß  gefallen,  durch
Wachmannschaften  unausgesetzt  bewacht  werden.  Die  erforderlichen  Wachter
können  vom  Deichhauptmann  gegen  Tagelohn  angenommen  und  aus  der  Deichkasse
  bezahlt,  oder  aus  den  belheiligten  Orlschaften  requirirt  werden.

K.  19.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  drohende  Gefahr
  so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
  Bewachung  durch  eine  geringere  Zahl  gedungener  Wcchter  nicht  mehr
ausreicht,  so  sind  die  Mitglieder  des  Deichverbandes  verbunden,  nach  Anweisung
des  Deichhauptmanns  die  zur  Bewachung  und  Schützung  der  Oeiche  erforderlichen
  Mannschaften,  Fuhrwerke  und  reitenden  Boten  zu  gestellen  und  die  zum
Schutze  dienenden  Materialien  herbeizuschaffen.  Der  Deichhauptmann  ist  im
Fall  der  Noth  befugt,  die  erforderlichen  Materialien  überall,  wo  sich  solche
finden,  zu  nehmen,  und  diese  müssen  mit  Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter

Jahrgang  4850.  (Nr.  333.)  62  den
        <pb n="442" />
        —  426  —

den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des  Schadens,  wobei  jedoch  der  außerordemtlt
  uge  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt
werden.

g.  20.

Jedem  Ort  ist  die  Deichstrecke,  welche  er  bewachen  und  vertheidigen
muß,  im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  Pfähle  abzugrenzen,  unbeschadet
des  Rechtes  der  Deichbeamten,  die  Mannschaften  nach  andern  gefährdeten
Punmkten  zu  beordern.

Der  Deichhauptmann  kann  einen  Theil  der  Deichvertheidigungs-Materialien
  schon  vor  Beginn  des  Eisgangs  auf  die  Deiche  schaffen  lassen.

g.  21.

Bretter,  Faschinen  und  Pfaͤhle  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt,  —
in  soweit  nicht  der  Forstfiskus  zur  Hergabe  von  Faschinen  und  Pfaͤhlen  gegen
  Erstattung  des  Hauerlohns  nach  dem  bestehenden  Rechtsverhaͤltniß  verpflichtet
  ist  —  die  uͤbrigen  Materialien  (Mist,  Stroh)  und  die  Dienste  werden
auf  die  Deichgenossen  ausgeschrieben  nach  ungefaͤhrem  Verhaͤltniß  der  Deichkassen-Beitraͤge
  der  einzelnen  Ortschaften.

Die  Materialien  werden  Eigenthum  des  Deichverbandes.

Im  Nothfall  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der  Dienst
von  allen  männlichen  Einwohnern  der  bedrohten  Gegend,  soweit  solche  arbeitsfaͤhig
  sind,  persönlich  und  unentgelrlich  geleistet  werden.  Die  betreffenden  Polizeibehörden
  sind  nach  h.  25.  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848.  verpflichtet,
  auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  kraͤftig  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  dessen
Anordnungen  schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwcchliche  oder  kränkliche  Personen,  Weiber  und  Kinder  unter  sechszehn
  Jahren  dürfen  zum  Wachdienste  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  und  einem  Beil  selbst
versehen.  Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aerten,  Laternen
  2c.  müssen,  soweit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden
sind,  von  den  Gemeinden  und  den  Gutsbesitzern,  deren  Güter  einen  besonderen
Gemeindebezirk  bilden,  mitgegeben  werden.

6.  22.

Die  aufgebotenen  Mannschaften  haben  bis  zu  ihrer  Entlassung  die  Anordnungen
  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  zu  befolgen.  Unfolgsankei
  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit  der  Wächter  und  Arbeiter
wird  —  in  sofern  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere  Strafe  verwirkt
ist  —  durch  Geldstrafen  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  oder  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  geahndet.

Der  Versuch,  sich  dem  Dienste  durch  Nichrbefolgung  des  Aufgebots
oder  eigenmächtiges  Verlassen  der  Wachposten  zu  entziehen,  wird  durch  eine
Geldstrafe  von  fünf  Thalern  oder  verhclemismäsge  Gefängnißstrafe  geahndet.

Fü  gar  nicht  oder  unvollständig  gelieferte  Materialien  und  nicht  geleistete
  Fuhren  oder  nicht  gestellte  reitende  Boten  sind  von  dem  Schuldigen  folgende
  Geldstrafen  zur  Deichkasse  zu  entrichten:

1)  Für
        <pb n="443" />
        —  427  —

1)  Fuͤr  ein  Fuder  Mist  .....  5  Rthlr.  —  Sgr.
2)  ein  Bund  Stroh.  .  ...  —  6
3)  eine  Fuhrte  5  —

4)  =  einen  reitenden  Boten  3  —

50  Fär  unvollständig  oder  schlecht  gelieferte  Materialien  ad  1.  und
«  2.,  die  Haͤlfte  der  oben  bestimmten  Strafen.
Außerdem  ist  der  Saͤumige  zur  Nachlieferung  event.  zum  Ersatze  der
Kosten  der  fuͤr  seine  Rechnung  anzuschaffenden  Materialien  verpflichtet.
g.  23.
Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen
Sperrung  der  Kommunikation  durch  Wan  nicht  zu  den  Natural-Hülfsleistunen
  haben  aufgeboten  werden  koͤnnen,  sollen  in  den  Jahren,  in  weichen  ein
olches  Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhaͤltnißmaͤßigen  Geldbeitrag
zur  Deichkasse  leisten.
Dieser  wird  so  berechnet,  daß
a)  der  24stündige  Dienst  eines  Wächters  zu  einem  Werthe  von  10  Sgr.;
b)  eine  Fuhre  Mist  zu  1  Rithlr.  10  Sgr.;
)  eine  zweispännige  Fuhre  in  24stündigem  Dienste  zu  2  Rchlr.;
4)  ein  reitender  Bote  im  24stündigen  Bienge=  zu  1  Rpr
e)  ein  Schock  Stroh  zu  5  Rthlr.
angenommen  wird.

Dritter  Abschnitt.
g.  24.

Die  schon  besiehenden  Deiche,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  über=  Seschräzunnimmt,
  gehen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutzung  über.  Den  bisherigen  BeP  atn
sitzern  bleibt  jedoch  das  Vorpachtsrecht  auf  die  Grasnutzung  an  und  auf  den  an  den  Grund-Deichen,
  soweit  ihre  Grundstücke  ansioßen.  Auch  kann  das  Deichamt  den  Ad-kn.
jacenten  die  Grasnutzung  auf  deren  Verlangen  überlassen,  wenn  diefelben  sich
bereit  erklären,  dagegen  den  Erdboden  zur  Ausbesserung  der  Deiche  in  bisheriger
  Weise  unentgeltlich  herzugeben.

Die  eingehenden  Privakdeiche  bleiben  Eigenthum  derjenigen  Interessenten,
welchen  sie  bisher  gehört  haben.

G.  25.

Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungsbeschränkungen:

a)  die  Grundstücke  am  inneren  Rande  des  Deiches  dürfen  drei  Fuß  breit
von  dessen  Fuße  ab  weder  beackert  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als  Graserei
  benutzt  werden;

b)  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder
sonstige  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  dürfen  innerhalb  zwanzig
Ruthen  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
zu  neuen  Gebäuden  innerhalb  fünf  Ruthen  vom  Deiche  nicht  eingegraben
  werden;

3323.)  62*  c)  an
        <pb n="444" />
        —  428  —

c)  an  jedem  Borde  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptgräben
müssen  zwei  Fuß  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben;

d)  innerhalb  drei  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde  dürfen  Bäume  und
Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden;

e)  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  an  den  Hauptgräben  müssen  bei  deren
Räumung  den  Auswurf  auf  ihre  Grundslücke  aufnehmen  und  müssen
den  Auswurf,  dessen  Eigenkhum  ihnen  dagegen  zufällt,  binnen  vier
Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Erndte
erfolgt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte  —  bis  auf  eine  Ruthe  Entfernung
  vom  Graben  fortschaffen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  der
Deichbaupzmann  die  Frist  zur  Fortschaffung  des  Grabenauswurfs  abndern;



GBinnenverwallungen,  Quelldämme,  dürfen  in  der  Niederung  ohne  Genehmigung
  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  oder  verändert  werden.

S.  26.
Im  Vorlande  gelten  folgende  Beschrankungen:

a)  Jeder  Vorlandsbesitzer  muß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn  Ruthen
vom  Stromufer  und  eben  so  weit  vorlängs  des  Deichfußes  das  Aufsetzen
und  Lagern  der  Baumaterialien  des  Verbandes,  wenn  geeignete,  dem
Verbande  gehörige  Lagerstellen  nicht  vorhanden  sind,  sowie  den  Transport
  der  Materialien  über  das  Vorland,  unentgeltlich  gefallen  lassen;
auch  darf  das  Vorland  drei  Ruthen  breit  vorlängs  des  Deichfußes  nicht
geackert  oder  sonst  von  der  Rasendecke  entblößt  werden;

b)  Flügeldeiche,  hochstämmige  Bäume  und  sonstige  Anlagen  sind  im  Vorlande
  in  soweit  nicht  zu  dulden,  als  sie  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen
  Strompolizei-Behörde  das  Hochwasserprofil  und  den  Eisgang  auf
schädliche  Weise  beschranken;

c)  Auch  Pflanzungen  von  Weiden  und  anderem  Unterholz  auf  vorspringenden
  Landecken,  welche  die  Irregularität  des  Flußbettes  befördern
würden,  können  von  der  Königlichen  Strompolizei  -Behörde  untersagt
werden.

Ausnahmen  von  den  in  9#.  25.  26.  gegebenen  Regeln  können  in  einzelnen
  Fällen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.

g.  27.

Die  Eigenmhümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz=  und  Meliorations  =  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien
  an  Sand,  Lehm,  Rasen  r2c.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben
  ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.

S.  28.

Wird  innerhalb  einer  Entfernung  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer
oder  vom  Oeichfuße  eine  Pflanzung  im  Vorlande  von  der  Deichverwaltung
als
        <pb n="445" />
        —  429  —

als  nothwendig  erachtet,  so  muß  der  Eigenthuͤmer  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns

  entweder  diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anleen
  und  unterhalten,  oder  den  dast  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem
erbande  gegen  Entschädigung  überlassen.

§.  29.

Bei  Feststellung  der  nach  den  SF.  27.  und  28.  zu  gewährenden  Verga#-tung
  ist  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  C.  20.
des  Deichgesetzes).  Der  Betrag  wird  nach  vorgängiger,  unter  Zuziehung  des
Besitzers  zu  bewirkender  Abschätzung  von  dem  Deichamt,  oder  in  eiligen  Fällen
von  dem  Oeichhauptmann  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Deichamtes  interimistisch
  festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung  ist  innerhalb
  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  festgesetzten  Betrages
der  Rechtsweg  zuldssig.  Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher
Frist  Rekurs  an  die  Regierung  einlegen.

Die  Fortnahme  der  Materialien  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Entschädigung  nicht

aufgehalten.
Vierter  Abschnitt.
F.  30.

Der  Deichverband  ist  dem  Ober-Aufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.  Ansa
Dasselbe  wird  von  der  Königlichen  Regierung  in  Merseburg  als  Landesolizei
  -Behörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthchaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt,  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrir
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach  S#  40.,  140.  bis
43.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  den  Aufsichts-Behörden  der
Gemeinden  zustehen.
Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Scatus
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordenklich  erhalten,
die  Grundstücke  des  Verbandes  sorgfaltig  genutzt  und  die  elwanigen  Schulden
regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.
Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulassig  und
eingeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in

Vollzug.
He#  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur
a)  über  Straffestsetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  die  Mitglieder  und
Unterbeamten  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß  (c.  3.  13.),  über  Erlaß  und
Esnung  von  Deichkassen-Beiträgen,  sowie  über  Entschädigungen  binnen
vier  Wochen,
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben
sind  bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet
mit  seinen  Bemerkungen,  ungescäkumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.  Sonstige
  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.
Cr.  33—.)  Fv  31.
        <pb n="446" />
        —  430  —

K.  31.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau=  und
Deichamts-Konferenz-Protökoll  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkasse  überreicht
werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Deichschauen  und  der  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäfts-Anweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhbrung  des  Deichamtes
  zu  ertheilen,  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über
die  Polizeiverwaltung  (Ges.  Samml.  v.  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen
  Polizei-Verordnungen  zu  erlassen  zum  Schutz  des  Deiches,  des  Deichgebietes,
  der  Gräben,  Planzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

9.  32.

Bei  Wassergefahr  ist  der  Kreis-Landrath  —  eben  so  wie  der  etwa  abgesendete
  besondere  Regierungs  =  Kommissarius  —  berechtigt,  sich  persönlich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  und  inwieweit  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
  getroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  Statt,  so  kann  derselbe
die  ihm  nörhig  scheinenden  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle  selbst  treffen.  Die
seichbeamten  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu
eisten.

 

§.  33.

Wem  das  Deichamt  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Deichverbande
  nach  diesem  Statut  oder  sonsi  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den
Haushalts  -Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die
Regierung  nach  Anhörung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Erat  von
Amtswegen  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe
fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beitrage.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen
die  Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Augelegenheiten
  zu.

K.  34.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die  ihnen
zukommenden  Desoldngen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwanige  Beschwerden
  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.
g.  35.
Don  den  Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung.  Er  wird
Dabcher=  von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,  welche  die  Vertretung  der  Deich-I.
  Deich-genossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  auf  sechs
baustmarn.  Jahre  gewöählt.  di
ie
        <pb n="447" />
        —  431  —

Die  Wahl  bedarf  der  Bestaͤtigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestaͤtigung
  versagt,  so  schreitet  das  Deichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch
diese  Wahl  nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wah  verweigert,  so  steht  der  Regierun
die  Ernennung  auf  höchstens  drei  Jahre  zu.  In  derselben  Weise  ist  gleichzeitig
  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  die  Geschäfesführung  übernimmt,
wenn  der  Deichhauptmann  auf  längere  Zeit  behindert  ist.

In  einzelnen  Fällen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Deichinspektor
  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  einem  Kommissarius
  der  Regierung  in  offenrlicher  Sitzung  des  Deichamtes  vereidet.

Der  Deichhauptmann  seinerseits  verpflichtet  den  Deichinspektor,  die  übrien
  Mitglieder  des  Deichamtes,  so  wie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewoͤhnicher
  Sitzung  des  Deichamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt.

g.  36.

Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungs-Behoͤrde  des  Deichverbandes
  folgende  Geschaͤfte:

a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschluͤsse  der  vorgesetzten  Behoͤrden
auszufuͤhren;
b)  die  Beschlüsse  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszufuͤhren.

Der  Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des
Deichamtes,  die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig
  erachtet,  zu  beanstanden  und  die  Enescheidung  der  Regierung  einzuholen.
  Gestatten  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung
des  Oeichamtes  nochmals  eine  Verstchndigung  zu  versuchen;
die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf
dem  Etat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen
und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu
überwachen.  Die  Termine  der  regelmäßigen  Kassenrevistonen  sind  dem
Deichamte  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Muglei  oder  mehrere  abordnen
kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrepn
  ist  ein  vom  Deichamte  ein  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
zuzuziehen;

d)  den  Oeichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes  in
der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
Namens  des  Verbandes  von  dem  Deichhauptmann  oder  seinem  Stellvertreter
  gültig  unterzeichnert,  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen
über  Gegenstände  von  50  Rlhlrn.  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß
oder  Vollmacht  des  Deichamkes  beizubringen.  Verträge  und  WVergleiche
unter  50  Rthlr.  schließt  der  Deichhaupnmann  allein  rechtsverbindlich  ab
und  hat  nur  die  Berhandlungen  nachtraglich  dem  Deichamte  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen;

e)  die  Urkunden  und  Akten  des  Verbandes  aufzubewahren;

4)  die  ODeichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und

(Nr.  3323.)  en

c
        <pb n="448" />
        —  432  —

den  Beschluͤssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstigen
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasters  aufzustellen  und  vollstreckkar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beiträge  und  Strafgelder
von  den  Saumigen  im  Wege  der  administrativen  Exekution  zu  bewirken
  durch  die  Unterbeamten  des  Verbandes  oder  durch  Regquistition  der
gewöhnlichen  Ortspolizeibehörden.  Die  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor
  sie  vollstreckbar  erklärt  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

6)  die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  kechnischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau
im  Mai  und  Oklober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor  abuhalten.
  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein
Protofoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate
  der  Verwaltung  vorzulegen.

F.  37.

Die  Etatsentwürfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister  dem
Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorprüfung  einzureichen  und  werden
von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Oeichamte  in  der  Juni-Versammlung
zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Feststellung  und  die  Rechnung  nach  der  Feststellung
  vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  besiimmenden  Lokale
zur  Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungsanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Oeichinspektor  innerhalb  der  ihm  zur
Disposition  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhauptmann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

g.  38.

Berichtigungen  des  Deichkatasters  finden  nur  Statt  auf  Grund  eines
Dekrets  des  Deichhauptmanns,  welchem  beglaubigte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschluß  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

S.  39.

Gegen  die  besoldeten  Untcerbeamten  des  Verbandes,  mit  Ausschluß  des
Deichinspektors  und  des  ODeichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Disciplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  so  wie  nöthigenfalls
  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

S.  40.

Der  Deichhauptmann  untersucht  die  deichpolizeilichen  Vergehen  der  Mitglieder
  des  Verbandes  und  setzt  die  Strafen  gegen  diese  fest.  Binnen  zehn  Tagen  nach
Bekanntmachung  des  Strafresoluts  kann  der  Angeschuldigte  entweder  Untersuchung
vor  dem  Polizeirichter  verlangen  oder  Rekurs  an  die  Nezierung  bei  dem  Deichhauptmann
  anmelden.  Geschieht  weder  das  eine  noch  das  andere,  so  behält
es  bei  der  Straffestsetzung  des  Deichhauptmanns  sein  Bewenden.  Deicheich-
        <pb n="449" />
        Deichpolizei-Kont  ti  anderer  Personen  sind  zur  Bestrafung  durch
den  Polizeirichter  anzuzeigen,  wenn  nicht  der  Freoler  freiwillig  die  ihm  vom
Deichhauptmann  bekannt  gemachte  Geldstrafe  zur  Oeichkasse  einzahlt.

Die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  muß  in  jedem  Fall
durch  den  Polizeirichter  auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  und  des  Polzzei-Anwalts
  bewirkt  werden.  Die  vom  Deichhauptmann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter
  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

S.  41.

Der  Deichhauptmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Deichamtes;
er  beruft  dessen  Versammkungen,  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.

F.  42.

Der  ODeichinspektor  leitet  die  technische  Werwaltung  des  Deichverbandes,
mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eisgang
erforderlichen  Maaßregeln.  Er  muß  die  Qualifikation  eines  geprüften  Baumeisters
  besitzen.

Seine  Wahl  und  Bestätigung  erfolgt  in  der  für  den  Deichhauptmann
vorgeschriebenen  Weise.  Der  Lerchiufperter  erhält  vom  Deichverbande  eine
Remuneration  von  achtzig  Thälern  jährlich,  zugleich  als  Entschädigung  für
Reisekosten  und  sonstigen  Aufwand.

Er  hat  keinen  Pensionsanspruch  gegen  den  Deichverband.

K.  43.

Der  Deichinspekror  entwirft  die  Anschlage  zur  Unterhaltung  und  Herstellung
  der  Sozietats-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichhauptmann  zur  Prüfung
  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichamtes  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die  Erhöhung
  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von  Deichbrüchen
sind  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  44.

Wird  von  dem  Deichamt  die  Genehmigung  zur  Ausführung  einer  Arbeit
  versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Oeichinspektors  ohne  Gefährung
der  Sozietätszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  muß
die  Entscheidung  der  Regierung  (ch.  §.  33.)  von  dem  Deichinspektor  eingeholt
und  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

S.  45.

Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamt  oder  von  der  Regierung  beschlossenen
  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  zu  leiten.

Auch  die  laufende  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Deiche,  Gräben,
  Schleusen,  Uferdeckwerke  und  Mazungen  erfolgt  unter  der  Leitung  des
Deichinspektors.

Die  Unterbeamten,  Deichschöppen,  Wach=  und  Hülfsmannschaften  haben

Jahrgang  1850.  (Nr.  3323.)  63  dabei

 

2.
mnnen
        <pb n="450" />
        —  434  —

dabei  und  insbesondere  bei  der  Vertheidigung  gegen  Wassergefahr  die  Anweisungen
  des  Deichinspektors  puͤnktlich  befolgen.

Innerhalb  der  etatsmäßigen  Unterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschlage  kann  der  Deichhauptmann  zur  Wereinfachung  des  Geschäfts  bestimmte
Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposition  stellen,  bis  zu  deren  Höhe  die
Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deichinspektor
  erfolgen.

Der  halbjährigen  Schau  muß  der  Deichinspektor  beiwohnen.

K.  46.

In  dringenden  Fällen,  wenn  unvorhergesehene  Umstände  Arbeiten  nothwendig
  machen,  deren  Ausführung  ohne  Gefährdung  der  Sozielätszwecke  nicht
aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichtet,  die  Arbeiten
  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.  Er  muß  aber  die  getroffenen
Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die  unverzügliche  Ausführung  nothwendig
  machen,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann  und,  wenn  Letzterer  sich  nicht
einverstanden  erklären  sollte,  der  Regierung  anzeigen.

Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Können  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahres-Einnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestrikten  werden,  so  muß  das  Deichamt  in
kürzester  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu
erhalten  und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschließen.

S.  47.

3.  Deick-  Der  Deichrentmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deichsekretairs
Nenbnitisier  versehen  kann,  wird  von  dem  Deichamt  im  Wege  eines  kuͤndbaren  Vertrages
gegen  Bewilligung  einer  Prozenteinnahme  von  den  gewöhnlichen  Deichkasseneiträgen,

  sowie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  angenommen.

C.  48.

Der  Deichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse  und  führt  das  Deichkatasier.
  Er  hat  insbesondere:
a)  die  Etatsentwürfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufzustellen;



b)  die  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
4tr  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

P)die  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Zahlungen  aus  der  Oeichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  zu  bewirken;
  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die  Lohnarbeiter  auf  den
Baustellen  zu  zahlen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  durch  die  Deichschöppen  vertreten  lassen;

d)  die  jährliche  Deichkassenrechnung  zu  legen;

e)  de  chlataster  nach  den  Dekreten  des  Deichhauptmanns  (G.  38.)  zu
erichtigen;

wenn  er  zugleich  Deichsekretair  ist,  die  Expeditions-,  Kanzlei=  und  Registratur=
        <pb n="451" />
        —  435  —
tur-Geschaͤfte  zu  besorgen  und  die  Protokolle  bei  den  Deichschauen  und
Deichamtsversammlungen  zu  führen.

—  V

S.  49.

Die  erforderlichen  Unterbeamten  —  als  Damm=  oder  Wallmeister  —
für  die  spezielle  Beaufsichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Graben,  Schleusen
und  Grundstücke  des  Verbandes,  werden  von  dem  Deichhauptmann  nach  Anhörung
  des  Deichamtes  gewählt  und  angestellt.  Das  Deichamt  bestimmt  die
Zahl  und  den  Geschäftskreis  dieser  Beamten  und  beschließt,  ob  die  Anstellung
auf  Kündizung,  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren,  oder  auf  Lebenszeit
erfolgen  soll.

G.  50.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren
hinreichender  kechnischer  Kenntniß  und  Uebung  sich  der  Deichinspeklor  versichert
hat,  die  vollkommen  körperlich  rüstig  sind  und  die  gewöhnlichen  Elementarkenntnisse
  in  so  weit  besitzen,  daß  sie  eine  versiändliche  schriftliche  Anzeige  erstatten
und  eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch  eine  gewöhnliche  Lohnrechnung
führen  können.

G.  51.

4.  Ins###-e.


Der  Deichhauptmann  theilt  nach  Anhoͤrung  des  Deichamtes  die  Deiche  5.  Deihschin
  12  Aufsichtsbezirke.  Fuͤr  jeden  Szit  werden  zwei  Dchschepe  aus  der  veählt


Zahl  der  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre  vom  Oeichamte  erw  und  vom
Deichhauptmann  bestätigt.  Für  die  Deiche  vor  dem  Königlichen  Forstrevier  Straube
ist  der  jedesmalige  Königliche  Revierförster  zugleich  Deichschöppe.

Mitglieder  des  Deichamtes  —  mit  Ausnahme  des  Oeichhauptmanns
und  Deichinspektors  —  können  auch  zu  Deichschöppen  ernannt  werden.

Die  Oeichschöppen  sind  Organe  des  Deichhauptmanns  und  Deich-Inspektors,
  und  verpflichtet,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  namentlich  in
den  örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  dieselben  zu  unterstützen.

§.  52.

Die  Deichschöppen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitaufsicht  über  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen  Sozietcts-Anlagen
  zu  führen;  sie  haben  von  deren  Zustand  fortwährend  Kenntniß
z  nehmen,  den  Oeich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirk  und  den  benacharten

  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge
und  Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks  dem  Deichhauptmann  oder
Inspektor  anzuzeigen.  Sie  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und
Verhandlungen,  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
  und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie
  mit  der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Baustelle  beauftragt  werden.  Bei
den  Lohnzahlungen  erhalten  sie  als  Remuneration  sechs  Pfennig  pro  Thaler  der
ausgezahlten  Summe.

(Nr.  303.)  63*  g.  53.
        <pb n="452" />
        6  Das  Deichamt.


–  436  —
g.  53.

Sobald  die  Groͤße  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Daͤmme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  nothwendig
macht,  sind  die  Deichschöppen  unter  Leitung  des  Oeichinspektors  dazu  berufen.,
  innerhalb  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmamschaften  und
Deichgenossen  zu  ordnen  und  zu  leiten,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen
Schutzmaterialien  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  kontrolliren.

g.  54.

Das  Deichamt  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Deichverbandes  zu  beschließen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Oeichhauptmann  oder  dem
Deichinspektor  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Oeichamte  gefaßten  Beschlüsse
sind  für  den  Oeichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge
  der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  DOeichamt  kontrollirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Akten  einsehen  und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.  ·

g.  55.
Das  Deichamt  besteht  aus  15  Mitgliedern,  naͤmlich:
a)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden;
b)  dem  Deichinspektor  und
c)  13  Repräsentanten  der  Deichgenossen,  welche  nach  den  Vorschriften  des
folgenden  Abschnitts  gewählt  werden.

K.  56.

Das  Oeichamt  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmáßig  zweimal  im  Anfange
  Juni  und  November.  Im  Fall  der  Nothwendigkeit  kann  das  Deichamt
von  dem  Vorsitzenden  außerordentlich  berufen  werden.  Oie  Berufung  muß
erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

g.  57.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  dem  Deichame
ein=  für  allemal  festgestellt.  Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe
wenigstens  sieben  freie  Tage  vorherkl  statthaben.

g.  38.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme
hiervon  findet  Statt,  wenn  das  Deichamt,  zum  drittenmale  zur  Verhandlung
über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl
  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Besiimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  ¾  56
        <pb n="453" />
        —  437  —

g.  59.
Die  Beschluͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorshenden.

S.  60.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mie  Hülfe  der  Stellvertreter
  eine  beschlußfächige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Deichhauptmann,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes
anlsorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  beellen.


g.  61.

Die  Beschluͤsse  des  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von
dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.  Die  Stelle
der  letzteren  kann  ein  von  dem  Oeichamte  gewählter,  in  einer  Deichamts-Sitzung
  hierzu  von  dem  Deichhauptmann  vereldeter  Protokollführer  vertreten.

.  62.

Das  Oeichamgt  beschließt  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  (W.  1.  bis  4.)  nothwendigen
  oder  nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforderlichen
  Ausgaben;  über  außerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  etwanige
  Anleihen  (cl.  .  37.  43.  46.);

b)  über  Berichtigungen  des  ODeichkatasters  (V.  13.  14.);

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge  (§.  15—17);

d)  über  die  Repartition  der  Naturalhülfsleistungen  (K.  21.);

e)  über  die  Vergütungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien  (G.  29.);

1)  über  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten  G.  31.);

6)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  seines  Stellvertreters,  des  Deichinspektors,
  des  Deichrentmeisters  und  der  Deichschöppen  (§9.  35.,  42.,
47.,  51.),  sowie  über  die  Zahl  der  Unterbeamtenstellen  G.  49.);

h)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Besoldungen,
Pensionen,  Diäten  oder  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

i)  über  die  Benutzung  der  Grundslücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

k)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


D  ubeU.  Verträge  und  Vergleiche,  welche  Gegensiände  von  funfzig  Thalern
oder  mehr  betreffen  (G.  30  d.).

KS.  63.
Die  Genebmiqung  der  Regierung  ist  erforderlich:  Z
a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel  zur
(N..  3.)  regel-
        <pb n="454" />
        —  438  —
maßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festzustellen
ind:

nd;

b)  zu  den  Projekten  uͤber  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  uͤber  die
Erhoͤhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen  und  uͤber  den  Verschluß
  von  Deichbruͤchen;

c)  zur  Veraͤußerung  von  Grundstuͤcken  des  Verbandes;

q  zu  den  Beschluͤssen  uͤber  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspektors.

Sollte  das  Deichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remunerazonen
  bewilligen,  so  könmen  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöhet
werden.

g.  64.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamt  wählen  jährlich  zwei
Deputirte,  welche  der  ganzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen  müssen.
Jeder  der  übrigen  Repräsentanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.

Die  Repräsentanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirks-Wertreter
auch  außerhalb  der  Sitzungen  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes
  zu  überwachen,  die  Unterdeamten  zu  kontrolliren  und  die  wahrgenommenen
  Mängel,  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirks  dem  Deichhauptmann
  oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Sechster  Abschnitt.
G.  65.

Wahl  der  Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte
–  wird  die  zum  Deichverbande  gehörende  Niederung  in  12  Bezerke  eingetheilt,
beldem  Deich=  von  welchen  der  erste  Bezirk,  der  die  Grundstücke  sämmrlicher  fiskalischen  Stationen
antr.  umfaßt-..........................................  1  Repräsentanten,
der  2te  Bezirk,  besiehend  aus  den  Ortschaften  Seerehna,
  Selbitz,  Klitschena,  Pratau,  und  den  Privatgrundbesoem
  aus  Bleesern,  sowie  den  Besitzern  der  wüsten  Marken
  Zwiesegkow-Lug,  Kliecken,  Burgstall,  Scharebaum  und
Bodemer  ..................  2
der  Ite  Bezirk,  bestehend  aus  der  Ortschaft  Eutzsch
der  Trebigmark  und  der  wüsten  Mark  Katzhann)  .  .  ..
der  4te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Pannigkau
und  Lamsdo  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  ..  1
der  5te  Bezirk,  bestehend  aus  der  Stadt  Kemberg  un
dem  Dorfe  Bergwitz,  sowie  den  wüsten  Marken  Schbneiche,
Wöpk  und  Bruckhausen  1
der  öte  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Dabrun
und  Melswig,  sowie  den  Gütern  Wachsdorf  und  Bovs
der  7te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Reitzsch
und  Rakith,  nebst  der  Mark  Paritts.
der  86e  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Gaditz,  Viet
iete-
        <pb n="455" />
        —  439  —

...................................................  1  Repraͤsentanten,
der  91e  Bezirk,  bestehend  aus  dem  Orte  Wartenburg.  1  -
der  10te  Bezirk,  bestehend  aus  dem  Orte  Globig  und
den  Marken  Burgan  und  Schönefeldd  .  .  ..  1
der  11te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Merkwitz,
Bleddin  und  Trebitz,  nebst  den  Trebitz-Klein-Zerbster  Koppelfeldern
  und  der  Mark  Löbnizszs  1
der  12te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Ortschaften  Boͤsewig,
  Kleinzerbst,  Merschwitz  und  Pretzsch,  sowie  der  wüsten
Mark  Rohrbckkkk  ..  ...  ...  .  .....  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  -
13  Repraͤsentanten
und  eine  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern  auf  sechs  Jahre  waͤhlt.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittheil  aus,  zweimal  vier,  das  drittemal
fuͤnf,  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  und  zweite  Mal
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.  Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher
den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechkskräfriges  Urtel  verloren
hat,  und  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der
Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte
  zugleich  gewählr,  so  wird  der  ültere  allein  zugelassen.

S.  66.

Die  Repräsentanten  werden  in  jedem  Bezirke  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  von  denjenigen  Deichgenossen  gewählt,  welche  mindestens  zehn  Normalmorgen
  nach  dem  Oeichkataster  versteuern.

Vr  mit  einer  Fläche  von  10  bis  zu  20  Morgen  katastrirt  ist,  hat  Eine
Stimme,  wer  20  Morgen  bis  zu  30  Morgen  versteuert,  zwei  Stimmen  u.  s.  w.
VNiemand  kann  jedoch  für  seine  Person  mehr  als  zehn  Stimmen  abgeben.  —
Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  voreschriebenen

  Grundbesitz  hat,  mit  seinen  Deichkassen-Beiträgen  nicht  im  Rücksonde
  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges
Urtel  verloren  hat.
Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desleichen
  Frauen  und  Minderjährige  haben  Stimmrecht  für  ihren  deichpflichtigen
rundbesitz  von  10  oder  mehr  Normalmorgen,  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter
oder  einen  anderen  stimmfáhigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts
  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

§.  67.
Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Ge-.
  A.23.)  meinde-
        <pb n="456" />
        —  440  —

meinde-Vorsteher  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewaͤhlt
ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahl-Kommissarien
  ernennt.  Die  Liste  der  Waͤhler  wird  14  Tage  lang  in  einem
oder  mehreren  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Waͤhrend
  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Wahl-Kommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen
  und  die  Pruͤfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

S.  68.
Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  so  wie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  uͤber  Gemeindewahlen

  im  Titel  IIII.  G.  77  —  84.  und  im  Titel  V.  der  Gemeinde-Ordnung
vom  11.  Maͤrz  1850.  analogisch  anzuwenden.

.  69.
Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  trikt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant

während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

S.  70.

Die  Damm-Ordnung  vom  12.  Juni  1558.  ist  hierdurch  aufgehoben.
Die  bisher  mit  dem  Namen  der  oberen  und  unteren  Elb-Land-Dammschaften
bezeichneten  Verbände  werden  bei  der  Errichtung  des  Deichverbandes  aufgelöst.
Die  diesen  Landdammschaften  noch  obliegenden  Schulden  werden  durch  Ausschreiben
  auf  die  bisherigen  Mitglieder  abgewickelt.  Dagegen  fallen  alle  Berechtigungen,
  welche  den  Landdammschaften  dauernd  zustanden,  dem  Deichverbande
  zu.

S.  71.

Allgemeine  Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatucs  können  nur  unter  landeseimuns.
  herrlicher  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Bellevue,  den  7.  Oktober  1850.

(lI.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Manteuffel.  von  der  Heydt.  Simons.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Minißeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchduckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="457" />
        —  441  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  36.—

 

(Nr.  3327.)  Statut  des  Brottewitz-Triestewitzer  Deichverbandes.  Vom  7.  Okkober  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Brottewitz-Triestewitzer
  Elbniederung  behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung
  eines  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  zu  cinem  Deichverbande
  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der
Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1818.  G.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  uncer  der
Benennung:

„Brottewitz-Triestewitzer  Deichverband“

und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

Erster  Abschnitt.
S.  1.

In  der  am  rechten  Elbufer  vom  Dorfe  Broktewitz  bis  zum  Triestewitzer  umsang  umd
Windmühlenberge  sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  92%
eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bandes.
bei  einem  Wasserstande  von  22  Fuß  am  Torgauer  Pegel  der  Ueberschwemmung
  unterliegen  würden,  zu  einem  ODeichverbande  vereinigt.

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Torgau.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tüchtigen  Deich  von
Brottewitz  bis  zum  Saudamme  oberhalb  Kathewitz  auf  20  Fuß  am  Torgauer
Jahrgang  1850.  (Nr.  3324.)  64  Brucken-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  4.  November  1850.
        <pb n="458" />
        —  442  —

Bruͤckenpegel,  von  da  ab,  bis  unterhalb  Puͤllswerda  auf  25  Fuß  uͤberall  mit
einer  Kronenbreite  von  6  Fuß,  einer  Afuͤßigen  vorderen  mit  Rasen  belegten  und
einer  2fuͤßigen  besaͤeten  inneren  Boͤschung  in  der  folgenden  Richtung  anzulegen
und  zu  unterhalten.  Sollte  durch  spaͤtere  Erfahrungen  eine  groͤßere  Honr  oder
Staͤrke  des  Deiches  zum  Schutze  gegen  den  hoͤchsten  Wasserstand  geboten  werden,
  ist  dieselbe  nach  Anordnung  der  Staatsbehoͤrdon  vom  Deichverbande
herzustellen.

Der  Deich  beginnt  an  der  Anhoͤhe  bei  Brottewitz  und  wird  bis  Coͤllitzsch,
  dem  Dorfe  Doͤbeltitz  gegenuͤber,  mit  Ausnahme  einiger  unbedeutender
das  Hochwasser-Profil  beschränkender  Strecken  bei  Martinskirchen  in  seiner
jetzigen  Richtung  beibehalten.  Ob  einzelne  sonstige  Ecken  im  Martinskirchener
  Deiche  abgerundet  werden  sollen,  bleibt  dem  Beschlusse  des  Deichamtes
  überlassen.  Vom  Cöllitzscher  Deiche  ab  bis  zum  Kathewitzer  Deiche  ist
die  jetzt  vorhandene  Deichlücke  zu  schließen  und  dann  die  Deichlinie  bei  Kathewitz,
  Piestel  und  Camitz  bis  zur  dortigen  ODeichecke  beizubehalten.  Diese  der
Döbeltitzer  Mark  Pülswerda  gegenüberliegende  Deichecke  ist  so  weit  zurückzulegen,
  bis  mit  Rücksicht  auf  die  gegenüber  festgesetzte  Deichlinie  das  erforderliche
  Hochwasserprofil  beschafftt  wird.  Eine  zweite  Rücklegung  des  Camitzer
Deiches  findet  der  nördlichen  Ecke  des  Weßniger  Grödels  gegenüber  Statt.
Alsdann  läuft  der  Deich  in  seiner  jetzigen  Richtung  um  den  Mswerbaer  Polder
  herum,  der  dann  noch  durch  cinen  besonderen  Flügeldeich  zur  Verbindung
—  den  Pessteler  Rückdeichen  gegen  den  Rückstau  des  Renograben=  Wassers  geschuͤtzt
  wird.

Diese  Deichlinie  ist  auf  die  im  Archiv  der  Regierung  zu  Merseburg  deponirte
  lithographirte  Elbstromkarte  Blatt  4—9  in  rother  Farbe  aufgetragen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  noͤthig  wird,  so  hat
der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
  Verpflichtete.

Der  Verband  hat  diejenigen,  welche  zur  normalmäßigen  Herstellung  der
Deichlinie  in  Folge  der  Order  vom  25.  April  1845.  bereits  Mitlel  aufgewandt
haben,  dafür  so  weit  zu  entschddigen,  als  ein  solcher  Aufwand  nicht  zur  Herstellung
  zerstörter  Deiche  hätte  staltfinden  müssen.

g.  3.

Die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Entwaͤsserungs-Graͤben  in  der  Niederung
  ist  auch  fernerhin  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  dieselbe  bisher
  oblag.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgräben  wird  aber  unter  die  Kontrolle
  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privalpersonen  weder  aufgeslaut  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die
        <pb n="459" />
        —  443  —

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
Punkten  geschehen.

g.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Oeichsiele)  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

F.  5.

Der  Verband  hat  die  auf  den  Deichen  befindlichen  Wege  in  normalmäßigen
  Stand  zu  setzen  und  zu  erhalten.  In  der  Verpflichtung  des  Rittergutes
  Tauschwitz  zur  Unterhallung  der  Tauschwitz-Belgernschen  Straße  und
der  dazu  gehörigen  Appareille  über  den  Deich  wird  nichts  geändert.

Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichsirecken,  Schleusen,
Brücken  2c.  und  über  die  sonstigen  Grundstücke  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch
  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom  Deichamte  festzustellen.  ie
darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Deichamte  bei  der  jährlichen
Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

6.

Bei  neuen  Dammanlagen,  sowie  überhaupt  bei  allen  Veränderungen,
welche  mit  den  Deichen  vorgenommen  werden,  oder  zur  Herstellung  der  neuen
Diichlinie  bereits  vorgenommen  worden  sind,  hat  der  Deichverband  die  Grundbesitzer,
  welche  durch  Ausdeichung  ihrer  Grundstücke  Schaden  erleiden,  nach
dem  gemeinen  Werthe  zu  entschädigen.

Zweiter  Abschnitt.

S.  7.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistung  Verpflichtunder
  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich-  *—
kasse  ausgeführt.  Rrinuingre,  Be-Die

  erforderlichen  Miltel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deich-  Hnnoung  ver
beamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  und  Veranlaetwa
  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  König-  an  nach  ie
lichen  Regierung  in  Merseburg  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.  n

g.  8.

In  dem  Deichkataster  werden  die  Eigenthümer  aller  von  der  Verwallung
  geschützten  Aecker,  Gärten,  Hof=  und  Baustellen  aufgeführt.  Wiesen,
(Nr.  3324.)  64*  Huͤ-
        <pb n="460" />
        —  444  —

Huͤtungen,  Wege,  Graͤben  und  Unland  werden  eben  so,  als  die  nicht  inundirten
Flaͤchen  ganz  fortgelassen.

g.  9.

Das  Inundationsgebiet,  dessen  Grenzen  einerseits  durch  die  Deichlinie,
andererseits  nach  örtlichen  Angaben  Betheiligter  festgestellt  worden,  wird  i
drei  Abschnitte  zerlegt.

In  den  ersten  Abschnitt  fallen  alle  Laͤndereien,  welche  400  Ruthen  von
der  herzustellenden  Deichlinie  entfernt  liegen,  in  den  dritten  Abschnitt  sind  die
Laͤndereien  gewiesen,  welche  weiter  als  900  Ruthen  von  der  Deichlinie  entfernt
  sind.

Zwischen  den  beiden  Parallelen  von  resp.  400  und  900  Ruthen  liegt  der
zweite  Abschnitt.

Die  Aecker,  Gaͤrten  und  Hoflagen  im  ersten  Abschnitte  werden  voll  herangezogen,
  in  dem  zweiten  Abschnitte  zu  drei  Viertheilen,  im  dritten  zur  Haͤlfte
des  Flaͤcheninhalts.

g.  10.

Eine  Ermaͤßigung  der  nach  den  vorstehenden  Grundsaͤtzen  sich  ergebenden
Beitragspflicht  findet  bei  der  schließlichen  Fesistellung  des  Deichkatasters  Statt:

a)  wenn  sich  in  der  ersten  Klasse  Grundstuͤcke  finden  sollten,  die  keinen  jaͤhrlichen
  Reinertrag  von  2  Thalern  pro  Morgen  oder  in  der  zweiten  Klasse
nicht  wenigstens  14  Thaler  pro  Morgen  Reinertrag  ohne  Anrechnung
der  darauf  haftenden  Abgaben  und  Schulden  gewähren;  der  Eigenthümer
solcher  Grundslücke  darf  beanspruchen,  daß  (6  zur  nachfolgenden  tieferen
Klasse  veranlagt  werden;

5b)  für  die  dem  Rückstau  des  Landgrabens  unterliegenden  Grundslücke.

Die  Grenzen  des  Rückstaus  sind  durch  Betheiligte  an  Ort  und
Stelle  angegeben  und  die  davon  betroffenen  Flächen  je  nach  ihrer  Emfernung
  vom  Austrickt  des  Landwehrgrabens  in  die  Elbe  ab  bereils  mit
resp.  10,  8,  60,  4,  2  Prozent  geringer  veranlagt;

pc)  wenn  aus  anderen  Gründen  ein  offenbares  Mißverhältniß  gegen  den  gesetzlichen
  Maaßstab  des  abzuwendenden  Schadens  oder  herbeizuführenden
Vortheils  nachgewiesen  werden  kann.

.  11.

Die  auf  Normalmorgen  (I.  Kl.)  reduzirte  Niederungsfläche  jedes  Deichgenossen
  bildet  den  Maaßstab  seiner  Deichkassenbeiträge.

Vorlausig  werden  die  Deichkassenbeiträge  nach  dem  bereils  aufgestellten
Karaster  erhoben;  doch  sind  die  bereits  angebrachten  oder  innerhalb  vier  Wochen
nach  Publikation  des  Scatuts  anzubringenden  Erinnerungen  unter  Zuzichung
der  Beschwerdeführer,  cines  Deichamts-Oeputirten  und  der  erforderlichen  Sachver-
        <pb n="461" />
        —  445  —

verständigen  zu  untersuchen.  Diese  Sachverständigen,  und  zwar  hinsichtlich  der
Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
ein  Vermessungs-Revisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei  ökonomische
  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann,  werden
von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resullate  der  Untersuchung  werden  die  Betkheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkakaster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
  werden  die  Aklen  der  Kbniglichen  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirkhschaftlichen  Angelegenheiten
  hutässig.

ach  erfolgter  Fesistellung  des  Deichkatasiers  ist  dasselbe  von  der  Koͤniglichen
  Regierung  in  Merseburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.
g.  12.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
Entcwässerungs-Anlagen  wird  für  jetzt  auf  jährlich  drei  Silbergroschen  für  den
Normalmorgen  fellgesetzt.

Wenn  die  Erfüllung  der  Soziekätszwecke  einen  größeren  Aufwand  erfordert,
  so  muß  dieser  Mehrberrag  als  aurordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.  Namenklich  gilt  dies  auch  für
die  Kosten  der  ersten  normalmätigen  Herstellung  des  ganzen  Deiches,  bis  zu
deren  Vollendung  in  der  Regel  jährlich  mindestens  der  vierfache  Betrag  der
gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  einzuziehen  ist.

S.  13.

Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge,  nachdem  daraus  für  die
Sozietatszwecke  besitimmungsmäßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so
sollen  diese  bis  zur  Höhe  von  4000  (viertausend)  Thalern  zu  einem  Reservefonds
  gesammelt  und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds
  darf  nicht  zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,
  sondern  allein  für  folgende  Zwecke  verwendet  werden:

a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschddigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;

h)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;

c)  für  Ausführung  von  Meliorations-Anlagen.

S.  14.

Die  gewöhnlichen  Deichkassenbeilräge  sind  zu  ermäßigen,  wenn  sie  vach
(X.  2324.  voll-
        <pb n="462" />
        —  446  —

vollstaͤndiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschuͤsse  uͤber  das  jaͤhrliche  Beduͤrfniß
  des  Verbandes  ergeben.

g.  15.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekution
gehalten,  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  in  halbjährigen  Terminen,  am
.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.
Eben  so  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  durch  das  Ausschreiben
des  Deichhauptmanns  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

S.  16.

Die  Verbindlichkeit  sur  Entrichtung  der  Dachkassenbeiräge  ruht  gleich
der  sonstigen  Deichpflicht  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundslücken;  sie  ist
den  rnuchen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
en  Vorzug.

8  Erfuͤllung  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  oͤffentlichen  Lasten  zulaͤssig  ist,  durch  Exekution  erzwungen
  werden.

Die  Exekution  findet  auch  Statt  gegen  Paͤchter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstuͤcks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Deichverwaltung  auch  an  den  im
Deichkataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  in  die  Besitzveränderung
  zur  Berichtigung  des  Deichkatasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,
daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstücke
  verhältnißmäßig  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pennig  jährlich.

§.  17.

Eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  kann  —  abgesehen  von  dem  Falle
der  Parzellirung  und  Besitzveränderung  —  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

-a)  wenn  erhebliche  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Deichkatasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden;
b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwaltung  eine  Verlegung  des  Oeiches  nothwendig
  machen,  wodurch  bisher  eingedeichte  Grundstücke  künftig  außerhalb
  der  Verwallung,  oder  außerhalb  der  Verwallung  gelegene  Grundstücke
  innerhalb  der  Verwallung  zu  liegen  kommen;
P)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  als  Eigenthum  abgetreten
  werden;
4)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstücke  dergestalt  ausgetieft
  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertragsfahigkeit
mehr
        <pb n="463" />
        —  447  —

mehr  als  die  Hälfte  verringert  hat  und  die  Wiederherstellung  in  den
früheren  Zustand  unverhaltnißmäßige  Kosten  veranlassen  würde.
Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  das  Deichamt.

.  18.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  im  Deichkataster  oder  Veränderungen  im
Ertragswerthe  der  Grundslücke  kann  außer  den  im  F.  17.  gedachten  Fällen
eine  Berichtigung  des  ODeichkatasters  im  Laufe  der  gewöhnlichen  Verwaltung
nicht  gefordert,  sondern  nur  von  der  Landespolizei-Behörde  bei  erheblichen
Veränderungen  der  Grundsiücke  nach  dem  Antrage  oder  nach  vorher  eingeholtem
  Gutachken  des  Deichamtes  angeordnet  werden.

Nach  Ablauf  eines  zehnjährigen  Zeitraums  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes
  eine  allgemeine  Revision  des  Deichkatasters  von  der  Regierung  angeordnet
  werden;  dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des  Katasters  vorgeschriebene
  Verfahren  zu  beobachten.

K.  19.
Ueber  die  Antrdge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeitrdgen  Enaß  und
entscheidet  das  Deichamt.  é  bi3
#  20.  Belträgen.

Für  Grundslücke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruchs  ausgelieft  oder  versandet
  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller  nach  dem  Durchbruch
fallig  werdenden  ODeichkassenbeilräge  von  den  beschadigten  Flächen  bis  dahin
fordern,  daß  über  seinen  Antrag,  die  Deichrolle  nach  §.  17.  abzuändern,  schließlich
  entschieden  sein  wird.  Wird  diesem  Antrage  Folge  gegeben,  so  sind  die
rücksiändigen  Beiträge  nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen  und
einzuziehen;  auch  darf  die  Einzahlung  des  gestundeten  Rückskandes  nur  in  vier
halbjaährigen  Terminen  exekutioisch  beigetrieben  werden.

.  21.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasters  von  dem  beschädigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schließlich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschädigte  einen  Ein=  bis  fünfjahrigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  von  den  beschädigten  Flächen  und  eine  gleichzeitige
  Stundung  der  außerordentlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn  die

orkehrungen  zur  Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder  versandeten
  Grundsiücks  durch  Ausfüllung  der  Verliefungen,  Abkarren  oder  Unlerpflügen
  des  Sandes  (Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher  dem
Werthe  des  ungefähren  Ein=  bis  fünfjahrigen  Reinertrages  des  Grundstückes
nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der  gellun-(Nr.
  3323.)  deten
        <pb n="464" />
        —  448  —

deten  Beträge  darf  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  in  vier  halbjahrigen  Terminen
  cxekutivisch  beigetrieben  werden.

g.  22.

Natural=  Sobald  der  Eisgang  nahe  bevorsteht  oder  das  Wasser  die  Höhe  von

D#bn  16  Fuß  am  Torgauer  Pegel  erreicht,  und  daher  an  den  Fuß  des  Oeiches  tritt,
müssen  die  Dämme  des  Verbandes,  so  lange  der  Wasserstand  nicht  unter  dieses
  Maaß  gefallen  ist,  durch  Wachmannschaften  unausgesetzt  bewacht  werden.
Die  erforderlichen  Wächter  können  vom  Deichhauptmann  gegen  Tagelohn  angenommen
  und  aus  der  Deichkasse  bezahlt  oder  aus  den  betheiligten  Ortschaften
  requirirt  werden.

S.  23.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  drohende  Gefahr
so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
  Bewachung  durch  eine  geringere  Zahl  gedungener  Wächter  nicht  mehr
ausreicht,  so  sind  die  Mitglieder  des  Deichverbandes  verbunden,  nach  Anweisung
  des  Deichhauptmanns  die  zur  Bewachung  und  Schützung  der  Deiche  erforderlichen
  Mannschaften,  Fuhrwerke  und  reitenden  Boten  zu  gestellen  und  die
zum  Schutze  dienenden  Materialien  herbeizuschaffen.

Der  Deichhauptmann  ist  im  Fall  der  Noth  befugt,  die  erforderlichen
Materialien  überall,  wo  sich  solche  finden,  zu  nehmen,  und  diese  müssen  —  mit
Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter  den  Verpflichteten  und  der  Erstartung  des
Schadens,  wobei  jedoch  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung
kommt  —  von  den  Besitzern  verabfolgt  werden.

S.  24.

Jedem  Ort  ist  die  Deichstrecke,  welche  er  bewachen  und  vertheidigen  muß,
im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  Pfähle  abzugrenzen,  unbeschadet  des  Rechts
der  Deichbeamten,  die  Mannschaften  nach  anderen  gefahrdeten  Punkten  zu
beordern.  -

Der  Deichhauptmann  kann  einen  Theil  der  Deichvertheidigungs-Materialien
  schon  vor  Beginn  des  Eisgangs  auf  die  Deiche  schaffen.

§.  25.

Brekter,  Faschinen  und  Pfähle  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt;  die
übrigen  Materialien  (Mist,  Stroh)  und  die  Dienste  werden  soweit  als  moglich
auf  die  Deichgenossen  ausgeschrieben  nach  ungefaͤhrem  Verhaͤltniß  der  Deichkassenbeitraͤge
  der  einzelnen  Ortschaften.

Die  Materialien  werden  Eigenthum  des  Deichverbandes.

Im  Nothfall  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der  Dienst  von
allen  maͤnnlichen  Einwohnern  der  bedrohten  Gegend,  soweit  solche  arbeitsfaͤhig

ind,
        <pb n="465" />
        —  449  —

sind,  persoͤnlich  und  unentgeltlich  geleistet  werden.  Die  betreffenden  Polizeibehörden
  sind  nach  §.  25.  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848.  verpflichtet,
auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  kräftig  dafür  zu  sorgen,  daß  dessen  Anordnungen
  schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwchliche  oder  kränkliche  Personen,  Weiber  und  Kinder  unter  16  Jahren
  dürfen  zum  Wachdienste  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  und  einem  Beil  selbst
versehen.  Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aexten,  Laternen
  2c.  müssen,  soweit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden
sind,  von  den  Gemeinden  und  den  Gutsbesitzern,  deren  Güter  einen  besondern
Gemeindebezirk  bilden,  mitgegeben  werden.

S.  26.

Die  aufgebotenen  Mannschaften  haben  bis  zu  ihrer  Entlassung  die  Anordnungen
  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  zu  befolgen.  Unfolgsamkeit
  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit  der  Wächter  und  Arbeiter
wird  —  in  sofern  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere  Strafe  verwirkt
ist,  —  durch  Geldstrafen  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  oder
verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  geahndet.

Der  Versuch,  sich  dem  Dienste  durch  Nichtbefolgung  des  Aufgebots  oder
eigenmächtiges  Verlassen  der  Wachtposten  zu  entziehen,  wird  durch  eine  Geldstrafe
  von  fünf  Thalern  oder  verhl  nigmtige  efängnißstrafe  geahndet.

Für  gar  nicht  oder  unvollständig  gelieferte  Materialien  und  nicht  geleistete
Hhren.  oder  nicht  gestellte  reitende  Bofen  sind  von  dem  Schuldigen  folgende

eldstrafen  zur  Deichkasse  zu  entrichten:

1)  für  1  Fuder  Mist  5  Rthlr.  —  Sgr.,
2)  1  Bund  Stroh  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  6  =
3)  1  Fuhre.  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  5  —

4)  -1  reitenden  Boten  ..  ...  .  .  .  ..  3

5)  für  unvollstandig  oder  schlecht  gelieferte  Materialien  ad  1.  und  2.  die
Hälfte  der  oben  bestimmten  Strafen.

Außerdem  ist  der  Säumige  zur  Nachlieferung  event.  zum  Ersatze  der
Kosten  der  für  seine  Rechnung  anzuschaffenden  Materialien  verpflichtet.

Dritter  Abschnitt.

S.  27.

Die  schon  bestehenden  Deiche,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  über=  Beschränkunnimmt,
  gehen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutzung  über;  das  Deichamt  kann  ut—
indeß  die  Grasnutzung  den  angrenzenden  Grundbesitzern  überlassen,  wenn  die=  den  Grundselben
  angemessene  Leistungen  wegen  Unterhaltung  und  Beschatung  der  stüden.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3324.)  ossi-
        <pb n="466" />
        —  450  —

Dossirungen  und  wegen  unentgeltlicher  Hergabe  von  Erde  zu  Reparaturen
uͤbernehmen.

Die  eingehenden  Privatdeiche  bleiben  Eigenthum  derjenigen  Interessenten,
welchen  sie  bisher  gehoͤrt  haben.

g.  28.
Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungsbeschraͤnkungen:

a)  die  Grundstuͤcke  am  inneren  Rande  des  Deiches  duͤrfen  drei  Fuß  breit  vom
Deichfuße  ab  weder  beackert  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als  Graͤserei
benutzt  werden;

b)  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben,  oder
sonstige  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  dürfen  innerhalb  zwanzig
Ruthen  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
zu  neuen  Gebäuden  innerhalb  fünf  Ruthen  vom  Oeiche  nicht  eingegraben
werden;

c)  an  jedem  Borde  der  unter  Schau  gestellten  Hauptgräben  müssen  zwei
Fuß  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben;

d)  innerhalb  drei  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde  dürfen  Bäume  und
Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden;

ee)  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  an  den  Hauptgräben  müssen  bei  deren
Räumung  den  Auswurf  auf  ihre  Grundstücke  aufnehmen,  und  müssen
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  binnen  vier
Wochen  nach  der  Räumung,  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Erndte
erfolgt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
  vom  Graben  fortschaffen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  der
Deichhaupemann  die  Frist  zur  Fortschaffung  des  Grabenauswurfs  abaͤndern;


)  Binnenverwallungen,  Quelldämme,  dürfen  in  der  Riederung  ohne  Genehmigung
  des  Oeichhauptmanns  nicht  angelegt  oder  verändert  werden.

G.  29.
Im  Vorlande  gelten  folgende  Beschränkungen:

a)  Jeder  Vorlandsbesitzer  muß  sich  in  der  Enfernung  von  zehn  Ruthen
vom  Stromufer  und  eben  so  weit  vorlängs  des  Deichfußes  das  Aufsetzen
und  Lagern  der  Baumaterialien  des  Verbandes,  wenn  geeignete,  dem
Verbande  Mebörtge  Lagerstellen  nicht  vorhanden  sind,  sowie  den  Transport
  der  Materialien  über  das  Vorland  unentgeltlich  gefallen  lassen;
Flügeldeiche,  hochstämmige  Bäume  und  sonstige  Anlagen  sind  im  Vorlande
  insoweit  nicht  zu  dulden,  als  sie  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen
  Strompolizei-Behörde  das  Hochwasser-Profil  und  den  Eisgang  auf
schädliche  Weise  beschränken;
c)  auch  Pflanzungen  von  Weiden  und  anderem  Unterholz  auf  vorspringenden
  Landecken,  welche  die  Irregularität  des  Flußbettes  befördern  würden,
können  von  der  Scrompoltel  Behtrde  untersagt  werden.

5

Aus-
        <pb n="467" />
        —  461  —

Ausnahmen  von  den  in  8§.  28.  und  29.  gegebenen  Regeln  können  in
einzelnen.  Fällen  vom  Deichamt  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.

K.  30.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung
  abzutreten,  desgleichen  die  zu  denen  Anlagen  erforderlichen  Näteraalten
an  Sand,  Lehm,  Rasen  rc.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben
ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.

C.  31.

Wird  innerhalb  einer  Entfermmg  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer  oder
vom  Deichfuße  eine  Pflanzung  im  Vorlande  von  der  Deichverwaltung  als
nothwendig  erachtet,  so  m  der  Eigenthümer  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns
  entweder  diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anlegen
und  unterhalten,  oder  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem  Verbande
  gegen  Entschädigung  überlassen.

K.  32.

Bei  Fesistellung  der  nach  den  §#.  30.  und  31.  zu  gewährenden  Verg#-tung
  ist  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  CF.  20.
des  Deichgesetzes).

Der  Betrag  wird  nach  vorgängiger,  unter  Zuziehung  des  Besitzers  zu
bewirkender  Abschätzung  von  dem  Deichamt,  oder  in  eiligen  Fallen  von  dem
Deichhauptmann  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Deichamtes  interimistisch
festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgker  Bekanntmachung  des  festgesetzten  Betrages  der  Rechtsweg
  zulässig.

Wers  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist  Rekurs  an
die  Regierung  einlegen.

ie  Forktnahme  der  Materialien  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird  durch

die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  fesigesetzte  Entschädigung  nicht  aufgehalten.

Vierter  Absch  nitt.
*2-Der
  Oeichverband  ist  dem  Ober  =  Aufsichtsrecht  des  Staates  unter=  Ausichterech
w  orfen.  der  Staats=Dasselbe
  wird  von  der  Königlichen  Regierung  in  Merseburg  als  Landes-7e
Polizei-Behörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirth-..
  3323.)  65  schaft-
        <pb n="468" />
        —  452  —

schaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statutes,  uͤbrigens
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach  .  40.,  140.  bis
143.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  Mer  1850.  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statutes
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordenklich  erhalten,
die  Grundstücke  des  Verbandes  sorgfaltig  genutzt  und  die  etwanigen  Schulden
regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und
eingeschlagen  ist,  und  setze  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in
Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

a)  über  Straffesisetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  die  Mitglieder  und
Unterbeamten  des  Verbandes  binnen  10  Tagen,

b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß  (ck.  S.  17.),  über  Erlaß  und
-  von  Deichkassen-Beiträgen,  sowie  über  Entschädigungen  binnen
vier  Wochen

nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben
sind  bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet
mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.  Sonstige
  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  34.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deich-Verwalung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau  und
Deichamts-Konferenz-Protokolle  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkasse  überreicht
werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  ODeichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Deichschauen  und  der  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäftsanweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhbrung  bea-  Deichamtes
zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizei-Verwaltung
  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen
  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutz  des  Oeiches,  des  Oeichgebietes,
  der  Gräben,  Pyarhungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

g.  35.

Bei  Wasserzefahr  ist  der  Kreislandrarh  —  ebenso  wie  der  etwa  abge,
sendetc  besondere  Regierungs  -Kommissarius  —  berechtigt,  sich  persönlich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  und  wie  weit  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
  gekroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  Statt,  so  kann  derselbe
die  ihm  nöthig  scheinenden  Anordnungen  an  Or#  und  Stelle  selbst  kursenie
        <pb n="469" />
        —  463  —

Die  s8d  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge
zu  leisten.

K.  36.

Wenn  das  Deichamt  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Deichverbande
nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leisiungen  auf  den  Haushalts-Etat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
  nach  Anhörung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  auherordentliche  Ausgabe  fest
und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Emschsdung  steht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

K.  37.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  -  halten,  daß  den  Deichbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  erwanige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.
G.  38.

Der  Deichhaupemann  sleht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung.  Er  wird?  t  den
von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,  welche  die  Verkretung  der  Deich-der.  "6
genossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolutre  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre  1.  Deichhamtgewählt.
  mann.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestätizung
  versagk,  so  schreitet  das  Deichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch
iese  Wahl  nicht  bestatigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung
die  Ernennung  auf  höchstens  drei  Jahre  zu.

In  derselben  Weise  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher
die  Geschaftsführung  übernimmt,  wenn  der  Deichhauptmann  auf  längere  Zeit
behindert  ist.

In  einzelnen  Fallen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Deichinspektor
  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellverrreter  werden  von  einem  Kommissarius
  der  Regierung  in  öffentlicher  Sitzung  des  Deichamtes  vereidet.
Der  Deichhauptmann  seinerseits  verpflichtet  den  Deichinspektor,  die  übrigen
  Mitglieder  des  Deichamtes,  sowie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnicher
  Sitzung  des  Deichamkes  durch  Handschlag  an  Eides  Statr.

(Nr.  3334.)  5.  39.
        <pb n="470" />
        Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungshehoͤrde  des  Deichverbandes

folgende  Geschaͤfte:
a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschluͤsse  der  vorgesetzten  Behoͤrden

c

aus

ufuͤhren;
b)  die  Beschlüe  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszuführen.

4)

e)
7

6

#

Der  Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüfse  des
Deichamtes,  die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig
  erachtet,  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.
  Gestatren  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung
des  Deichamtes  nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen;
die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf  dem
Etat  oder  besonderen  Deichamts-Beschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.
  Die  Termine  der  regelmaßigen  Kassenrevisionen  sind  dem  Deichamte
  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen
kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen
  ist  ein  vom  Deichamte  ein=  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
zuzuziehen;
den  Deichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes  in
der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
Namens  des  Verbandes  von  dem  Deichhauptlmam  oder  seinem  Stellvertreter
  gätrig  umterzeichnet;  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen
über  Gegenstände  von  50  Rthlrn.  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß
oder  Vollmacht  des  Deichamtes  beizubringen.  Verträge  und  Wergleiche
unter  50  Rthlr.  schließt  der  Deichhauptmann  allein  rechtsverbindlich  ab,
umd  hat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem  Deichamte  zur  Kenntmößnahme
  vorzulegen;
die  Urkunden  und  Akten  des  Verbandes  aufzubewahren;
die  Deichkassen  -Beiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und
den  Beschlüssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstigen
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasiers  aufzustellen  und  vollstreckbar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beiträge  und  Strafgelder  von
den  Esamigen  im  Wege  der  administrativen  Execmion  zu  bewmken  durch
die  Unterbeamten  des  Verbordes  oder  durch  Requisstion  der  gewöhnlichen
Ortspolizei-Behörden.  Oie  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor  sie  vollstreckbar
  erklärt  werden,  14  Tage  offen  gelegt  sein;
die  Oeichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjahrige  Oeich=  und  Grabenschau
im  Mai  und  Okkober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbsi  in  Gemeinschaft  mit  dem  Oeichinspektor  abzu-
        <pb n="471" />
        —  455  —

uhalten.  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschluͤsse  ist  ein
Prorofol  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate
  der  Verwaltung  vorzulegen.

K.  40.

Die  Etatsentwürfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister
dem  Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorprüfung  einzureichen  und  werden
  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juni-Versammlung
  zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Feststellung  und  die  Rechnung  nach  der  Fesstellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  ODeichamte  zu  bestimmenden  Lokale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungsanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deichinspektor  innerhalb  der  ihm  zur
Disposition  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhauptmann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

K.  41.

Berichtigungen  des  Deichkatasters  finden  nur  Statt  auf  Grund  eines
Dekrets  des  Deichhauptmanns,  welchem  beglaubigte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschluß  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

K.  42.

Gegen  die  besoldeten  Unterbeamten  des  Verbandes,  mir  Ausschluß  des
Deichinspektors  und  des  Deichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Disziplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie  nöthigenfalls
  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

*

Der  Deichhauptmann  untersucht  die  deichpokizeilichen  Vergehen  der  Mitlieder
  des  Verbandes  und  setzt  gegen  diese  die  Strafen  fest.  Binnen  zehn

Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Strafresoluts  kann  der  Angeschuldigte  emweder
  Untersuchung  vor  dem  Polizeirichter  verlangen  oder  Rekurs  an  die  Regierung
  bei  dem  Deichhauptmann  anmelden.  Geschieht  weder  das  Eine  noch
das  Andere,  so  behält  es  bei  der  Straffesisetzung  des  Deichhauptmanns  sein
Bewenden.

Deichpolizei-Kontraventi  anderer  Personen  sind  zur  Beslrafung  durch
den  Polizeirichter  anzuzeigen,  wenn  nicht  der  Frevler  freiwillig  die  ihm  vom
Deichhaupemann  bekannt  gemachte  Geldstrafe  zur  Deichkasse  einzahlt.

Die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  muß  in  jedem  Fall
(Nr.  3324.)  durch
        <pb n="472" />
        —  456  —

durch  den  Polizeirichter  auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  und  des  Polizei-Anwalts
  bewirkt  werden.

Die  vom  Deichhauptmann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

S.  44.

Der  Deichhauptmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Deichamtes;
er  beruft  dessen  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen,  erdffnet  und  schließt
die  Sitns  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.

ur  Ausführung  aller  dieser  Gese  aͤfte  ist  der  Deichhauptmann  ermaͤchtigt,
  sich  die  erforderliche  Expeditions-  und  Schreibhuͤlfe  anzunehmen  und  auf
Kosten  des  Verbandes  zu  halten.

g.  45.

2.  Deichin-  Der  Deichinspektor  leitet  die  technische  Verwaltung  des  Deichverbandes,

speltor.  mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eisgang

erforderlichen  Maaßregeln.  Er  muß  die  Qualifikation  eines  gepruͤften  Baumeisters

  besitzen.  Seine  Wahl  und  Bestätigung  erfolgt  in  der  für  den  Deichhauptmann
  vorgeschriebenen  Weise.

C.  46.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unterhaltung  und  Herstellung
  der  Sozietäts-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichhauptmann  zur  Prifung
  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichamtes  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die  Erhöhung
  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von  Deichbrüchen
sind  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  47.

Wird  von  dem  Oeichamt  die  Genehmigung  zur  Ausführung  einer  Arbeit
  versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Beichinzpeztors  ohne  Gefähryun
der  Sozietätszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  mu
die  Entscheidung  der  Rezirrung  (cf.  &amp;amp;.  36.)  von  dem  Deichinspektor  eingeholt
und  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

K.  48.

Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamte  oder  von  der  Regierung  beschlossenen
  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  zu  leiten.

Auch  die  laufende  Beaufsschtigung  und  Unterhaltung  der  Deiche,  Gräben,
  Schleusen,  Uferdeckwerke  und  Pflanzungen  erfolgt  unter  der  Leitung  des
Deichinspektors.  Di

ie
        <pb n="473" />
        —  457  —

Die  Unterbeamten,  Deichschoͤppen,  Wach-  und  Huͤlfsmannschaften  haben
dabei  und  insbesondere  bei  der  Vertheidigung  gegen  Wassergefahr  die  Anweisungen
  des  Deichinspektors  puͤnktlich  zu  befolgen.

Innerhalb  der  etatsmaͤßigen  Ünterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschlaͤge  kann  der  Deichhauptmann  zur  Vereinfachung  des  Geschäfts  bestimmte
  Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposition  stellen,  bis  zu  deren  Hoͤhe
die  Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deich-Inspektor
  erfolgen.

Der  halbjährigen  Schau  muß  der  Deichinspektor  beiwohnen.

F.  49.

In  dringenden  Fallen,  wenn  unvorhergesehene  Umstände  Arbeiten  nothwendig
  machen,  deren  Ausführung  ohne  Gef  brung  der  Sozietätszwecke  nicht
aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichtet,  die
Arbeiten  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.  z  muß  aber  die  getroffenen
  Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die  unverzügliche  Ausführung  nothwendig
  machen,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann  und,  wenn  Letzterer  sich  nicht
einverstanden  erklären  sollte,  der  Regierung  anzeigen.

Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Können  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahreseinnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestrieten  werden,  so  muß  das  Deichamt  in  kürzester
  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu  erhalten
  und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschließen.

S.  50.

Der  Deichrentmeister  wird  von  dem  Deichamt  im  Wege  eines  kündbaren  3.  Deichret-Vertrages
  gegen  Bewilligung  einer  Prozenteinnahme  von  den  gewöhnlichen

Deichkassenbeiträgen,  so  wie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung
angenommen.

S.  51.

Der  ODeichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse.  Er  hat  insbesondere

a)  die  Elas-Enkwürse  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufustellen;


b)  die  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuiehen,  die  Restanten-Listen
  zu  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

c)  die  ewöhmichen  und  außerordentlichen  Zahlungen  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  zu  bewirken;
  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die  Lohnarbeiter  auf  den
Baustellen  zu  zahlen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  durch  die  ODeichschöppen  vertreten  lassen;

d)  die  jahrliche  Deichkassen-Rechnung  zu  legen.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3324.)  66  #
        <pb n="474" />
        4.  Unterbeemte.


5.  Del
schö#ren.  r

—  438  —

K.  52.

Die  erforderlichen  Unterbeamten  —  als  Damm=  oder  Wallmeisker  für
die  spezielle  Beaufsichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Gräben,  Schleusen  und
Grunbstücke  des  Verbandes  —  werden  von  dem  Deichhauptmam  nach  Anhtrung
  des  Deichamtes  gewählt  und  angenommen.  Das  Deichamt  bestimmr  die
Zahl  und  den  Geschäf'skreis  derselben,  beschließr  r*  ob  die  Anstellung  auf
Zeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Lebenszeit  erfolgen  soll.

K.  33.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren
binreichender  technischer  Kenneniß  und  Uebung  sich  der  Deichinspektor  versichert
  hat,  die  vollkommen  körperlich  rüstig  sind  und  die  gewöhnlichen  Elementarkenntnisse
  in  soweit  besictzen,  daß  sie  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
erstatten  und  eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch  eine  gewöhnliche  Lohnrechnung
  führen  können.

K.  54.

Der  Deichhauptmann  ktheilt  nach  Anhörung  des  Deichamtes  die  Deiche
in  sechs  Aufsichtsbezirke.  Für  jeden  Bezirk  werden  zwei  Deichschöppen  aus
der  Zahl  der  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre  vom  Deichamte  erwählt  und  vom
Deichhauptmann  bestatigt.  Mitglieder  des  Deichamtes  —  mit  Ausnahme  des
Deichhauptmanns  und  Deichinspektors  —  können  auch  zu  Deichschöppen  ernannt
  werden.  Die  Deichschöppen  sind  Organe  des  Oeichhauptmanns  und
Deichinspektors  und  verpflichtet,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  dieselben
namentlich  in  den  örtlichen  Geschaften  des  Bezirks  zu  unterstützen.

S.  55.

Die  Deichschbppen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitaufsicht  über  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen  Sozietäts-Anlagen
  zu  führen;  sie  haben  von  deren  Zustand  fortwährend  Kenntniß
11  nehmen,  den  Deich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirk  und  den  benacharten

  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge

und  Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Oeichhauptmann  oder
Inspektor  anzuzeigen.  Sie  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und
Verhandlungen,  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
  und  Arbeiker,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie
  mit  der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Bauflelle  beauftragt  werden.

Bei  den  Lohnzahlungen  erhalten  sie  als  Remuneration  sechs  Pfennige
pro  Thaler  der  ausgezahlten  Summe.

5.
        <pb n="475" />
        —  469  —

S.  56.

Sobald  die  Groͤße  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  nothwendig
macht,  sind  die  Deichschöppen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,
innerhalb  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deichgenossen
  zu  ordnen  und  zu  leiten,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Schutzmaterialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  ODeiche  zu  kontrolliren.

K.  57.

Das  Deichamt  hat  über  alle  Angelesenheten  des  Deichverbandes  zu  beschließen,
  so  weit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Deichhauptmann  oder  dem
Deichinspektor  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschlüsse
sind  für  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Oeichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge
  der  Wäahler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Deichamt  kontrollirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechrigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Akten  einsehen  und  Ausschuͤsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

S.  58.

Das  Deichamt  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern,  namlich:

a)  dem  Oeichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter,  als  Vorsitzenden,

b)  dem  Oeichinspektor  und

c)  13  Repräsentanten  der  Deichgenossen,  welche  nach  den  Vorschriften  des
folgenden  Abschnitts  gewählt  werden.

G.  59.

Das  Deichamt  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmaßig  zweimal,  im  Anfange
  Juni  und  November.
Fall  der  Nothwendigkeit  kann  das  Deichamt  von  dem  Vorsitzenden
außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß  erfolgen,  sobald  es  von
einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

S.  60.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  dem  Deichamt  ein
für  allemal  fesigestellt.  Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens
  sieben  freie  Tage  vorher  Statt  haben.

(Nr.  Bat.)  607  g.  b1.

6.  Das  Deschsut.
        <pb n="476" />
        —  460  —

g.  61.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Haͤlfte  seiner
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme
hiervon  findet  Statt,  wenn  das  Deichamt,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung
uͤber  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genuͤgender  Ansbahl
  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf

iese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

g.  62.

Die  Beschluͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
leiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
orsitzenden.

K.  63.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Deichhauptmann,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu
sorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

*-Die

  Beschlässe  des  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Worsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  Die  Stelle  der  Letzteren  kann  ein  von  dem  Deichamte  gewählter,
in  einer  Deichamts-Sitzung  hierzu  von  dem  Deichhauptmann  vereideter  Prokokollführer
  vertreten.

g.  65.

Das  Deichamt  beschließt  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  (§#.  1.  bis  6.)  nothwendigen
oder  nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforderlichen
  Ausgaben;  über  außerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  etwanige
Anleihen  (cf.  GV.  40.  46.  49.);

b)  über  Berichtigungen  der  Deichrolle  (H#.  17.  und  18.);

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge  (9#.  19.  bis  21.);

d)  über  die  Repartition  der  Natural-Hülfsleistungen  (G.  25.);

e)  uͤber  die  Vergütungen  für  abgetretene  Grundsiücke  und  Entnahme  von
Materialien  (F.  32.);

H  uͤber
        <pb n="477" />
        —  461  —

f)  über  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten  (9.  34.);

6)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  seines  Stellvertreters,  des  Deich-Inspektors,
  des  Deichrentmeisters  und  der  Deichschöppen  (99.  38.  43.
50.  54.),  sowie  über  die  Zahl  der  Unterbeamtenstellen  (G.  52.);

h)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Besoldungen,
Pensionen,  Diäten  oder  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

i)  über  die  Benutzung  der  Grundslücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

k)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


1)  über  Verträge  und  Vergleiche,  welche  Gegenstände  von  funfzig  Thalern
oder  mehr  betreffen  (S.  39  d.).

S.  66.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel
sur  Pugelmfigen  Verzinsung  und  Agung  der  Schuld  jedesmal  festzustellen
  sind;

b)  *  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die
Erhöhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß
  von  Deichbrüchen;

c)  zur  Verdußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes;

ch  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspektors.

Sollte  das  Deichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remuneralionen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöht
werden.

S.  67.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamt  wählen  jährlich  zwei
Deputirte,  welche  der  ganzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen  müssen.  Jeder
  der  übrigen  Repräsentanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.

Die  Nepräsenzanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirksvertreter  auch
aufferhalb  der  Sitzungen  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes  zu
überwachen,  die  Unterbeamten  zu  kontrolliren  und  die  wahrgenommenen  Mängel,
  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirks  dem  Deichhauptmann
oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Sechster  Abschnitt.
F.  68.

Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  wird  die  zum  Wo  er  Ver-Deichverbande
  gehörende  Niederung  in  10  Bezirke  eingetßeil,  von  welchen  W
(Nr.  3324.)  der  beldem  Deicham
        <pb n="478" />
        462  —
der  iste  Bezirk:  die  Ortschaften  Brottewitz,  Martinskirchen
  und  Altbelgern  2  Reprsentanten,

der  #te  Bezirk:  die  Orrschaften  Lehndorf,  Koßdorf,
Wenzendorf  und  die  Koßdorf-Wenzendorfer  Beifelder

  1
der  3te  Bezirk:  Dorf  Stehla  1
der  4te  Bezirk:  die  Ortschaften  Blumberg  und

en...............................·.......  1
der  5te  Bezirk:  Domaine  Packisch  1
der  bte  Bezirk:  die  Ortschaften  Tauschwitz,  Ottersitz,

  Korgitsch  und  Koͤllitzsch  2
der  7te  Bezirk:  die  Ortschaften  Nichtewitz,  Mark

Seehausen,  Kaucklitz  und  Arzberg  2
der  8te  Bezirk:  die  Ortschaften  Adelwitz  und  Kathewitz


der  919e  Bezirk:  die  Ortschaften  Triestewitz  und

Kamitz  1
der  10te  Bezirk:  die  Ortschaft  Puͤllswerda.  ..  .  ..  1  -

Summa  13  Repraͤsentanten,
und  eine  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern  auf  sechs  Jahre  waͤhlt.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  —  und  zwar  das  erste  und  zweite
Mal  4,  das  dritte  Mal  5  —  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die
das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wöhlbar  ist  jeder  grog.
jährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch
rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung,

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der
dltere  allein  zugelassen.

K.  69.

Die  Repräsentanten  werden  in  jedem  Bezirke  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  von  denjenigen  Deichgenossen  gewählt,  welche  mindestens  zehn  Normal-Morgen
  nach  der  Deichrolle  versteuern.

Wer  mit  einer  Fläche  von  10  bis  zu  20  Morgen  katastrirt  ist,  hat  Eine
Stinm  wer  20  Morgen  bis  zu  30  Morgen  versteuert,  zwei  Stimmen,
u.  s.  w.

Nie-
        <pb n="479" />
        —  463  —

Niemand  kann  jedoch  fuͤr  seine  Person  mehr  als  zehn  Stimmen
abgeben.

Stunmfaͤhig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjaͤhrige  Daeichgsnofe  welcher
den  vorgeschriebenen  Grundbesitz  hat,  mit  seinen  Deichkassen-Beiträgen  nicht
im  Rackstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Urcel  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen  haben
Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen  Grundstücke  von  10  oder  mehr  Normal-Morgen
  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte
  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,
oder  einen  anderen  stimmfaähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechtes
  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
einer  derselben  im  Auftrage  der  Uebrigen  das  Seimmrecht  ausüben.

*-l

Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher
  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewahlt
ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahl-Kommissarien
  ernennt.

Die  Liste  der  Wähler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren

ur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Während  dieser

eit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei  dem

Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  die
Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

.  71.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  im  Titel  III.  9G.  77.—84.  und  im  Titel  V  der  Gemeindeordnung  vom
11.  März  1850.  analogisch  anzuwenden.

g.  72.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Reprasentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant.
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orce  wählt.

(Nr.  2333.)  g.  73
        <pb n="480" />
        —  464  —

K.  73.

—  Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landes-22
  herrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  7.  Oktober  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Miniteriums.

Berlin,  gebruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="481" />
        —  465  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

(Nr.  3325.)  Statut  des  Gloschkau-Maltscher  Deichverbandes.  Vom  7.  Oktober  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  am
linken  Oderufer  von  Gloschkau  nach  Maltsch  sich  erstreckenden  Niederung  Behufs
  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Oder  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen  und  nachdem
  die  gelegüch  vorgeschriebene  Anhbrung  der  Betheiligten  erfo  gt  ist,  genehmigen
  Wir-  ierdurch  auf  den  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.  99,.  11.  u.  15.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.)
die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Gloschkau-Maltscher  Deichver  band“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

Erster  Abschnitt.
S.  1.

In  der  genannten  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  gegenwärtig  zuese  und

noch  einzudeichenden  Grundslücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserliegen

  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Diejenigen  Grundstückbesitzer  in  dieser  Niederung,  welche  gegenwartig
bereits  durch  Haupkdämme  gegen  das  Hochwasser  der  Oder  vollständig  geschützt
sind,  tragen  daher  auch  zu  den  Baukosten  der  neuen  Meliorations  =  Anlagen
nicht  bei.  Es  bleibt  vorbehalten,  sie  dem  Deichverbande  einzuverleiben,  sobald
jene  älteren  Dämme  durch  die  beabsichtigten  neuen  Dammschüttungen  entbehrlich
  geworden  sein  werden.

Johrgang  1850.  (Dr.  3325.)  67  Der

Uusgegeben  zu  Berlin  den  4.  November  1850.

De  is
stande  von  20  Fuß  6  Zoll  am  Aufhalter-Pegel  der  Ueberschwemmung  unter-  ꝛ  ho  eden
        <pb n="482" />
        —  408  —

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Neumarkt.

.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  oberhalb  an  den  bereits  vorhandenen
  Gloschkauer  Hauptdamm  und  am  unteren  Ende  an  den  bereits  vorhandenen
  Maltscher  Hafendamm  sich  anschließenden,  mehrere  Fuß  über  den  bekannten
  höchsten  Wasserstand  sich  erhebenden  Hauptdeich  in  denjenigen  durch
die  Staats-Verwaltungs-Behörden  festzustellenden  Abmessungen  anzulegen  und
zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung
gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand  der  Oder  zu  sichern.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nörhig  wird,  so  hat
der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
Verpflichtete.

g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung
schddliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  in  bie  Oder  abzuleiken.  Das  Wasser
der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns
von  Privakpersonen  weder  aufgestauet,  noch  abgeleitet  werden.  Dagegen  hat
jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,
dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhaupemann  vorzuschreibenden
Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschlleßenden
  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichstele)  für  die  Hauptgräben
anzulegen  und  zu  unterhalten.

Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Hauptgräben,
Schleusen,  Brücken  2c.  und  über  die  sonstigen  Grundstücke  des  Verbandes  ist
ein  Lagerbuch  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom  Deichamte  festzustellen.
Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Oeichamte  bei  der  jährlichen
  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

Zweiter  Abschnitt.

Veschtuekrarde
  »  ·  H  »
«si--gsu—B--  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistung  der

gien  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
s  elen  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der
v  kalaster.  4
        <pb n="483" />
        —  467  —

Deichbeamten  und  zur  Berfinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
  eawa  bontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  Deichkataster
aufzubringen.

K.  6.

In  dem  Deichkataster  werden  alle  von  der  neu  anzulegenden  Verwallung
  eingeschlossenen  und  ertragsfa4higen  Grundstlücke,  welche  ohne  die  Eindeischung
  bei  dem  vorgenannten  Höchsten  Wasserstande  der  Oder  am  Aufhalter=*
  der  Ueberschwemmung  unterliegen  würden,  nach  folgenden  fünf  Ru-7
  en:

1)  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker;

2)  Forst;

3)  Wiesen;

4)  beständige  Weidegrundstücke;

5)  durch  Polderdamme  ungenügend  geschützte  Flächen

veranlagt.

Die  Repartition  der  Beiträge  erfolgt  in  der  Art,  daß  wenn  ein  Morgen
  Hof=  und  Baustelle,  Garten  oder  Acker  einen  vollen  Beitrag  giebt,  ein
Morgen  Forst  zwei  Drittheile,  ein  Morgen  Wiese  einen  halben,  ein  Morgen
beständiger  Weidegrundstücke  ein  Drittheil  und  ein  Morgen  eines  bereits  eingepolderten
  Grundstücks  einen  Viertelbeitrag  zu  leisten  hat.

Rücksichtlich  der  Beiträge  findet  für  die  in  der  unteren  Gegend  vom
Dorfe  Regnitz  bis  zum  Maltscher  Hafen  von  der  Verwallung  eingeschlossenen
Grundstücke  eine  Ermäßigung  Statt,  in  soweit  diese  Grundstücke  durch  den  neuen
Damm  zwar  vor  der  Strôömung,  aber  nicht  vor  dem  Rückstau  aus  der  Oder
sicher  gestellt,  vielmehr  durch  diesen  Rückstau  in  der  Regel  erreicht  werden;  dergleichen
  Grundstücke  haben  zu  den  Bau=  und  Unterhaltungskosien  nur  den
vierten  Theil  desjenigen  Beitrages  zu  leisten,  welchen  andere  Grundstücke  des
Verbandes  derselben  Kategorie  zu  leisten  verbunden  sind.  Dieselbe  Ermäßigung
wird  auch  denjenigen  Grundstücken  zu  Theil,  welche  auch  noch  oberhalb  des
Dorfes  Regis  der  Ueberschwemmung  durch  das  sogenannte  Neumarkter  Wasser
und  durch  den  Ohlschen  Graben  ausgesetzt  sind  und  auch  nach  Ausführung
der  Verwallung  noch  ausgesetze  bleiben.  Es  versleht  sich  von  selbst,  daß  denjenigen
  in  der  genannten  Gegend  belegenen  Grundstücken  diese  Ermäßigun
nicht  zu  Theil  wird,  in  Betreff  deren  nach  Vollendung  des  Deichbaues  un
Verdammung  durch  das  Thal  des  Neumarkter  Wassers  vollständiger  Schutz
gegen  Ueberschwemmung  und  Rückstau  gewährt  wird.

Das  Deichkataster  wird  nach  Anhörung  des  Deichamtes  von  dem  Kéniglichen
  Kommissarius  aufgestellt.  Sodann  wird  das  Kataster  dem  Deichamte
  in  einem  Exemplare  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  dem
Vertreter  des  Fiskus,  sowie  den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen
Gemeindebezirk  bilden,  ertraktweise  zugestellt  und  zugleich  im  Amtsblatt  eine
vierwöchenrliche  Frist  bekannt  gemacht,  innerhalb  welcher  das  Deichkataster  bei

(Nr.  3335.)  677  dem
        <pb n="484" />
        —  468  —

dem  Deichamte,  den  Gemeindebehörden  und  dem  Kommissarius  von  den  Bebbeiligten
  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht
werden  kann.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von  dem
Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts  -Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.

Die  Sachverständigen  —  und  zwar  Hinsichts  der  Vermessung  und  des
Nivellements  ein  vereideker  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungs=Revisor,
  Hinsichts  der  ökonomischen  Fragen,  der  Bonitk  und  Einschätzung  zwei
bkonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann
—  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
  werden  die  Akten  an  die  Königliche  Regierung  in  Breslau  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden  eingereicht.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  sü  die  landwirthschaftlichen  Angelegenbeiten
  zulassig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Koniglichen
  Regierung  in  Breslau  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

K.  V.

Der  Vertheilungsmaaßstab,  welcher  durch  das  Deichkataster  für  den  Neubau
  des  Deiches  bestimmt  wird,  gilt  auch  für  die  Aufbringung  der  Kosten,
welche  die  Unterhaltung  der  Meliorationsanlagen  des  Verbandes  in  der  Folge
erfordert,  jedoch  mit  dem  Unterschied,  daß  alsdann  die  Rubrik  der  durch  Polderdämme
  ungenügend  geschützten  Flächen  ausscheidet  und  nur  noch  in  der
vorbemerkten  Weise  zwischen  Hof=  und  Bauslellen,  Garten  und  Acker,  Forst,
Wiese  und  beständiger  Weide  unterschieden  wird.

K.  8.

Wird  von  einem  Interessenten  in  der  Beschwerde  gegen  das  Deichkataster
  behaup#et,  daß  ein  Grundstück  wegen  augenscheinlicher  durch  die  Eindeichung
  und  Entwässerung  nicht  zu  beseitigender  Mängel  der  Ertragsfähigkeit,
gar  keiner  oder  einer  geringern  Veranlagung  unterliege,  so  kann  derselbe  die

O-
        <pb n="485" />
        —–  46  —

Bonitirung  verlangen,  welche  durch  die  im  &amp;amp;.  6.  gedachten  ökonomischen  Sachverständigen
  zu  bewirken  ist.

Diese  Sachverständigen  haben  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  das  in  Rede
stehende  Grundstück  wirelsch  so  versandet,  morastig,  ausgerissen  oder  von  der
Ackerkrume  entblößt  ist  2c.,  daß  seine  Ertragsfähigkeit  nicht  einmal  die  Hälfte
der  Ertragsfahigkeit  eines  in  derselben  Niederung  belegenen  Grundstücks  derselben
  Kategorie  (Acker,  Forst,  Wiese,  besthndige  Weide)  von  guter  Qualitat
erreicht.

Entscheiden  die  Sachverständigen,  daß  sich  die  Ertragsfahigkeit  um  mehr
als  die  Hälfte  nicht  vermindert  hat,  so  findet  die  Veranlagung  nach  dem  vollen
Flächeninhalt  Statt,  die  Beschwerde  wird  zurückgewiesen  und  der  Beschwerdeführer
  bezahlt  die  Bonitirungskosten.  Bejahen  aber  die  Sachverständigen  diese
Vorfrage,  so  find  drei  Klassen  anzunehmen:

In  die  I.  Klasse  werden  diejenigen  Grundstücke  eingeschätzt,  deren  Ertragswerth
  zwar  nicht  die  Hälfte,  wohl  aber  ein  Viertel  oder  noch  mehr  des
Ertragswerthes  eines  Grundstücks  von  guter  Qualitat  erreicht.

In  die  II.  Klasse  sind  diejenigen  Grundstücke  einzuschätzen,  deren  Ertragswerth
  zwar  nicht  ein  Viertel,  wohl  aber  ein  Achtel  oder  noch  mehr  des
Erkragswerthes  eines  Grundstücks  von  guter  Qualität  erreicht.

In  die  III.  Klasse  kommen  diejenigen  Grundstücke,  deren  Ertragswerth
nicht  ein  Achtel  des  Enragswerths  eines  Grundstücks  von  guter  Qualität
erreicht.

Die  Grundstücke  der  I.  Klasse  werden  mit  der  Hälfte  des  wirklichen
Flächeninhalts,  die  Grundstücke  der  II.  Klasse  mit  dem  vierten  Theil  des  wirklichen
  Flächeninhalts,  die  Grundstücke  der  III.  Klasse  werden  gar  nicht  veranlagt.

g.  9.

Nach  erfolgter  Tilgung  der  Kosten  des  ersten  Neubaues  wird  der  gewöhnliche
  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhalcung  der  Deiche  und  Entwässerungs-Anlagen
  für  jetzt  auf  jährlich  Einen  Silbergroschen  sechs  Pfennige  pro  Morgen
  von  jedem  eingedeichten  Morgen  Acker  festgesetzt.

Wenn  die  Erfällung  der  Sozietätszwecke  aber  einen  größeren  Aufwand
erfordert,  so  muß  auch  dieser  Mehrbedarf  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
  und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.

K.  10.

Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeirrdge,  nachdem  daraus  für  die
Sozietätszwecke  besenmmungemagig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so
sollen  diese  bis  zur  Höhe  von  viertausend  Thalern  zu  einem  Reservefonds  gesammelt
und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds  barf  nicht
zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,  sondern  allein
für  folgende  Zwecke  verwendet  werden:

(K.  3326)  a)  fuͤr
        <pb n="486" />
        —  4  —

a)  fuͤt  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  Ferstorten  oder
ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
gewohnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;

b)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;

c)  für  Ausführung  von  Meliorationsanlagen.

K  11.

Die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  sind  zu  ermaßigen,  wenn  sie  nach
vollständiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche  Bedürfniß
  des  Verbandes  ergeben.

K  12.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekurion
alten,  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  in  halbjährigen  Terminen  am
.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.
Eben  so  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  durch  das  Ausschreiben
  des  Deichhauptmanns  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

K.  13.

Die  Werbindlichkeirt  “7  Entrichtung  der  Deichkassenbeiträge  ruht  gleich
der  sonstigen  Deichpflicht  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  sie  ist
den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfcllen  vor  denselben
  den  Vorzug.

Die  Eslürnz  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  isl,  durch  Exekution  erzwungen
  werden.

Die  Exekution  findet  auch  Statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.  Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Deichverwaltung
  auch  an  den  im  Oeichkataster  genannten  Eigenrhümer  so  lange  halten,
bis  ihr  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung  des  Deichkarasters  angezeigt  und
so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolen
  kann.
Bei  vorkommenden  Parzellirungen  muͤssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstuͤcke
  verhaͤltnißmaͤßig  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pfennig  jaͤhrlich.

K.  14.

Alle  fünf  Jahre  findet  regelmäßig  eine  Revision  des  Deichkatasters,  vornehmlich
  zu  dem  Zwecke  Staktt,  diejenigen  eingedeichten  Grundstücke,  welche  in
*  verdunderter  Kultur  aus  einer  der  verschiedenen  Klassen,  als:  Hof=  und

austelle,  Garten  und  Acker,  Ferst,  Wiese,  beständiger  Weide,  ausscheiden  und
        <pb n="487" />
        —  471  —

in  eine  andere  Klasse  äbergegangen  find,  in  die  ihnen  denufolge  zukommende
Rubrik  des  Deichkatasters  zu  übertragen,  wonach  sich  alsbann,  vom  nachsten
regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Tahtn  stermine  an,  die  Repartition  der
Beiträge  richtet.  Das  erste  Mal  finder  die  Merision  ein  Jahr  nach  dem  vollendeten
  Dammbau  Statt.  Außerdem  kann  eine  Berichtigung  des  Deichkatasters
  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

a)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  den  bei  Aufstellung
des  Deichkatagers  zum  Grunde  gelegten  Vermessungen  nachgewiesen
werden;

b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwaltung  eine  Verlegung  des  Deiches  nothwendig
  machen,  wodurch  seither  eingedeichte  Grundstücke  künftig  außerhalb
  der  Verwallung  liegen,  oder  außerhalb  der  Verwallung  gelegene
Grundstücke  innerhalb  der  Verwallung  zu  liegen  kommen;

c)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Oeichverbande  zum  Behufe  neuer
Meliorationsanlagen  als  Eigenthum  abgetreten  worden  sind;

d)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstücke  derzestalt  ausgetieft
  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertragsfdhigkeit  um
mehr  als  die  Hälfte  vermindert  hat,  und  die  Wiederherstellung  in  den
früheren  Zustand  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen  würde.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  enescheidet  das  Deichomg.

K.  15.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  im  Deichkataster  oder  Veränderungen  im
Ertragswerthe  der  Grundstücke  kann,  außer  den  im  F.  14.  gedachten  Füällen,
eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  im  Laufe  der  gewöhnlichen  Verwaltung
nicht  gefordert,  sondern  nur  von  der  Regierung  bei  erheblichen  Veränderungen
der  Grundstücke  nach  dem  Antrage  oder  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten  des
Deichamtes  angeordnet  werden.

K.  16.

Ueber  die  Anträge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Oeichkassenbeiträgen  (ilaß  und

entscheidet  das  Deichamt.  r————
Bellräge.

K.  17.

Für  Grundstücke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruches  ausgeliefet  oder
versandet  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller  nach  dem  Durchbruch  fallig
werdenden  Deichkassenbeiträge  von  den  beschadigten  Flächen  bis  dahin  fordern,
daß  über  seinen  Antrag,  das  Deichkataster  nach  §.  14.  abzuändern,  schließlich
entschieden  sein  wird.  ·-Wird

  diesem  Antrage  Folge  gegeben,  so  sind  die  ruͤckstaͤndigen  Beitraͤge
nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen  und  einzuziehen;  auch  bdarf

—2  die
        <pb n="488" />
        —  472  —

die  Einzahlung  des  gestundeten  Ruͤckstandes  nur  in  vier  halbjaͤhrigen  Termi
exekutivisch  betrieben  werden.

S.  18.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasiers  von  dem  beschädigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schließlich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschadigte  einen  Ein=  bis  fünfjahrigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  von  den  beschädigten  Flächen  und  eine  gleich-Friige
  Stundung  der  außerordentlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn
ie  Vorkehrungen  zur  Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder
versandeten  Grundstücks  durch  Ausfüllung  der  Vertiefungen,  Abkarren  oder
Unterpflügen  des  Sandes  (Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher
dem  Werthe  des  ungefähren  Ein=  bis  fünfjährigen  Reinertrages  des  Grundstücks
  nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der
gestundeten  Beträge  darf  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  in  vier  halbjährigen  Terminen
  exekutivisch  beigetrieben  werden.

§.  19.

Nakural-  Sobald  das  Wasser  die  Höhe  von  12  Fuß  am  Aukhalter-Pegel  erreicht,
Sh#  müssen  die  Dämme  des  Verbandes,  so  lange  der  Wasserstand  nicht  wieder  unker
  jenes  Maaß  gefallen  ist,  durch  Wachmannschaften  unausgesetzt  bewacht
werden.  Die  erforderlichen  Wächter  können  von  dem  Deichhauptmann  gegen
Tagelohn  angenommen  und  aus  der  Deichkasse  bezahlt,  oder  aus  den  beurg

ten  Ortschaften  requirirt  werden.

K.  20.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  drohende  Gefahr
so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
  Bewachung  durch  eine  geringere  Anzahl  gedungener  Wcchter  nichr  mehr
ausreicht,  so  sind  die  Mitglieder  des  Deichverbandes  verbunden,  nach  Anweisung
  des  Deichhauptmanns  die  zur  Bewachung  und  Schützung  der  Deiche  erforderlichen
  Mannschaften,  Fuhrwerke  und  reitenden  Boten  zu  gestellen  und  die
zum  Schutze  dienenden  Materialien  herbeizuschaffen.

Der  Deichhauptmann  ist  im  Falle  der  Noth  befugt,  die  erforderlichen
Materialien  überall,  wo  sich  solche  finden,  zu  nehmen,  und  diese  müssen  —  mit
Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter  den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des
Schadens,  wobei  jedoch  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,
—  von  den  Besitzern  verabfolgt  werden.

G.  21.

Jedem  Org  ist  die  Deichstrecke,  welche  er  bewachen  und  vertheidigen  muß,
im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  Pfahle  abzugrenzen,  unbeschadet  des  Nechts
er
        <pb n="489" />
        —  473  —

der  Oeichbeamten,  die  Mannschaften  nach  anderen  gefährdeten  Punkten  zu
eordern.

Der  Deichhauptmann  kann  einen  Theil  der  Deichvertheidigungs-Materialien
  schon  vor  Beginn  des  Eisganges  auf  die  Deiche  schaffen  lassen.

*“

Bretter,  Pfähle  und  Faschinen  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt;  die
übrigen  Materialien  (Mist,  Stroh)  und  die  Dienste  werden  auf  die  Deichgenossen
  ausgeschrieben  nach  ungefährem  Verhältniß  der  Deichkassenbeitrage
der  einzelnen  Ortschaften.

ie  Materialien  werden  Eigenthum  des  Verbandes.

Im  Nothfall  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der  Dienst  von  allen
männlichen  Einwohnern  der  bedrohlen  Gegend,  soweit  solche  arbeitsfähig  sind,
persönlich  und  unentgeltlich  geleistet  werden.  Die  betreffenden  Polizei-Behörden
sind  nach  §.  25  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848.  verpflichtet,  auf  Antrag
  des  Oeichhauptmanns  kräftig  dafür  zu  sorgen,  daß  dessen  Anordnungen
schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwachliche  oder  kränkliche  Leute,  Weiber  und  Kinder  unter  sechszehn
Jahren  dürfen  zum  Wachdienste  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  und  einem  Beil  selbst
versehen.

Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aerten,  Laternen  2c.
müssen,  soweit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden  sind,  von
den  Gemeinden  und  den  Gutsbesitzern,  deren  Güter  einen  besonderen  Gemeindebezirk
  bilden,  mitgegeben  werden.

g.  23.

Die  aufgebotenen  Mannschaften  haben  bis  zu  ihrer  Entlassung  die  Anordnungen
  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  zu  befolgen.  Unfolgsamkeit
  und  Fahrlässigkeit,  oder  Widersetzlichkeit  der  Wächter  und  Arbeiter
wird,  insofern  sie  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere  Strafen  nach
sich  ziehr,  durch  Geldstrafen  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  oder
verhalinißmäßige  Gefängnißstrafe  geahndet.  Der  Versuch,  sich  dem  Dienste
durch  Nichtbefolgung  des  Aufgebots  oder  eigenmächtiges  Verlassen  der  Wachposten
  zu  entziehen,  wird  durch  eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  oder  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  geahndet.

Dritter  Abschnitt.
C.  24.

Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungs-Beschränkungen:  Beschränkon-=a)die
  Grundstücke  am  inneren  Rande  des  Peiches  dürfen  Ene  Ruthe  breit  -

von  dessen  Fuße  ab  weder  beackert  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als  Grä=  on  den  Grundserei

  benutzt  werden;  stũcen.
Jahrgang  1850.  (Nr.  3325.)  68  b)  Stein-,
        <pb n="490" />
        b)  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruden,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder
sonstige  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  dürfen  innerhalb  zwanzig
Ruthen  vom  inneren  Fuße  des  Oeiches  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
u  neuen  Gebäuden  innerhalb  fünf  Ruthen  vom  Deiche  nicht  eingegraen

  werden;

c)  an  jedem  Borde  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptgräben
müssen  zwei  Fuß  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben;

d)  innerhalb  drei  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde  dürfen  Bäume  und
Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden;

e)  die  Eigenthümer  der  Grundstäcke  an  den  Hauptgräben  müssen  bei  deren
Räumung  den  Auswurf  auf  ihre  Grundstücke  aufnehmen  und  müssen
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  da  egen  zufällt,  binnen  vier  Wochen
nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räaäumung  vor  der  Erndie  erfolgt,
binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
  vom  Graben  fortschaffen;  aus  besonderen  Gründen  kann  der  Deichhauptmann
  die  Frist  zur  Fortschaffung  des  Graben-Auswurfs  abändern;

1)  Binnenverwallungen,  Quelldämme,  dürfen  in  der  Niederung  ohne  Genehmigung
  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  werden.

g.  25.

Im  Veorlande  gelten  folgende  Beschränkungen:

a)  Jeder  Vorlandsbesitzer  muß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn  Ruthen
vom  Stromufer  und  eben  so  weit  vorlängs  des  Deichfußes  das  Aufsetzen
und  Lagern  der  Baumaterialien  des  Verbandes,  wenn  geeignete,  dem
Verbande  gehörige  Lagerstellen  nicht  vorhanden  sind,  sowle  den  Transport
  der  Materialien  über  das  Vorland,  unentgeltlich  gefallen  lassen;
auch  darf  das  Vorland  drei  Ruthen  breit  vorlängs  des  Oeichfußes  nicht

eackert  oder  sonst  von  der  Rasendecke  entblößt  werden;

b)  Flügeldeiche,  hochstämmige  Baume  und  sonstige  Anlagen  sind  im  Vorlande
  insoweit  nicht  zu  dulden,  als  sie  nach  bem  Ermessen  der  Könial.
Strompolizei-Behörde  das  Hochwasserprofil  und  den  Eisgang  auf  schddliche
  Weise  beschranken;

c)  auch  Pflanzungen  von  Weiden  und  anderem  Unterholz  auf  vorspringenden
  Landecken,  welche  die  Irregularitaͤt  des  Flußbettes  befördern  würden,
  können  von  der  Strompolizei-Behörde  untersagt  werden.

Ausnahmen  von  den  in  #.24.  und  25.  gegebenen  Regeln  können  in  einzelnen
  Fällen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestartet  werden.

C.  26.

Die  Eigenthämer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauprmanns  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien
        <pb n="491" />
        —  475  —

rialien  an  Sand,  Lehm,  Rasen  2c.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben
  ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.

g.  V.

Wird  innerhalb  einer  Entfernung  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer  oder
vom  Deichfuße  eine  Mlanzung  im  Vorlande  von  der  Deichverwaltung  als  nothwendig
  erachtet,  so  muß  der  Eigenthümer  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns
entweder  diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anlegen  und  unterhalten,
  oder  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem  Verband=  gegen
  Entschaͤdigung  uͤberlassen.

g.  2B.

Bei  Feststellung  der  nach  den  9#.  26.  und  27.  zu  gewährenden  Berzä,
tung  ist  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  G.  20.  des
Deichgesetzes).

Der  Derog  wird  nach  vorgängiger,  unter  Zuziehung  des  Besitzers  zu
bewirkender  Abschätzung  von  dem  Oeichamt,  oder  in  eiligen  Fällen  von  dem
Deichhauptmann  borbchabnich  der  Genehmigung  des  Heichamsss  interimistisch
festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  festgesetzten  Betrages  der  Rechtsweg
  zulässig.  Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist  Rekurs
  an  die  Regierung  einlegen.

Die  Forknahme  der  Materialien  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
es  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Entschddigung  nicht  aufgehalten.


Vierter  Abschnitt.
K.  29.

Der  Deichverband  ist  dem  Ober-Aufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.
Dasselbe  wird  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  als  Landespolizei=Behörde
  und  in  häöherer  Insin  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statures,  übrigens  in
dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach  S#  40.,  140.  bis  143.
der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statutes
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,
die  Grundstücke  des  Verbandes  sorgfältig  genutzt  und  die  etwanigen  Schulden
regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des
Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zuldssig  und

(Nr.  3325.)  68  ein-*


behörden.
        <pb n="492" />
        —  476  —

eingeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  noͤthigenfalls  exekutivisch  in
Vollzug.
Die  Beschwerden  an  die  Regieruns  koͤnnen  nur
a)  uͤber  Straffestsetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  Mitglieder  und  Unterbeamte
  des  Verbandes,  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschluͤsse  uͤber  den  Beitragsfuß  (cf.  H.  14.),  uͤber  Erlaß  und
u  von  Deichkassenbeiträgen,  so  wie  über  Entschädigungen,  binnen
vier  Wochen

nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Oieselben  sind
bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen
  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.  —  Sonstige
Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

K.  30.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau=  und
Deichamts-Konferenz-Protokolle  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkasse  überreicht
werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Deichschauen  und  der  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäftsanweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhörung  des  Deichamtes
u  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  von  11.  März  1850.  über  die  Poizeiverwaltung
  (Ges.  Samml.  v.  J.  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen  Polizei-Verordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutz  des  Deiches,  des  Deichgebietes,  der  Gräben,
  Planzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

S.  31.

Bei  Wassergefahr  ist  der  Kreislandrath  —  eben  so  wie  der  etwa  abgesendete
  besondere  Regierungskommissarius  —  berechtigt,  sich  personlich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  und  wie  weit  die  erforderlichen  Sicherheits=Maaßregeln
  getroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  Statt,  so  kann  derselbe
die  ihm  nöthig  scheinenden  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle  selbst  treffen.  Die
Qeichbeamten  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu
eisten.

g.  32.

Wenn  das  Deichamt  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Deichverbande
  nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den
Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  —9  die  Regierung
  nach  Anhoͤrung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest

und
        <pb n="493" />
        —  477  —

und  verfuͤgt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beitraͤge.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  dem  Deichamte  innerhalb  jehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

C.  33.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwanige  Beschwerden
  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.

g.  34.

Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung  und  Vouden  Drichhandhabt
  die  örtliche  Deichpolizei.  Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  des  E—
Deichamtes,  welche  die  Vertretung  der  Deichgenossen  bei  demselben  bilden,  durch  mann.
absolute  Stimmenmehrheit  auf  mindestens  sechs  Jahre  gewaͤhlt.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestaͤtigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestaͤtigung
  versagt,  so  schreitet  das  Deichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch
diese  Wahl  nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung
die  Ernennung  auf  drei  Jahre  su-In

  derselben  Weise  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher
die  Geschaftsführung  übernimmt,  wenn  der  Deichhauptmann  auf  längere  Zeit
behindert  ist.

In  einzelnen  Fällen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Deich-Inspektor
  oder  ein  anderes  Mitlglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  einem  Kommissar
  der  Regierung  in  öffentlicher  Sitzung  des  Deichamtes  vereidet.

Der  Deichhauptmann  seinerseits  verpflichtet  den  Deichinspektor,  die  übrizen
  Mitglieder  des  Deichamtes,  sowie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnicher
  Sitzung  des  Deichamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt.

g.  35.

Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungsbehörde  des  Deichverbandes
folgende  Geschäfte:

a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden
auszuführen;

b)  die  Beschlüsse  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszuführen.  Der
Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des  Deichamtes,
die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  zu
beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.  Gestatten

(Nr.  3325.)  es
        <pb n="494" />
        —  478  —

es  die  Umstaͤnde,  so  ist  zuvor  in  der  naͤchsien  Sitzung  des  Deichamtes

nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen;

die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf

dem  Ectat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen

und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu
überwachen.  Die  Termine  der  regelmäßigen  Kassenreoisiocen  sind  dem

Deichamte  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen

  kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kas-Tenrpisteurn

  ist  ein  vom  Deichamte  ein=  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied

uzuziehen;

d  be  seichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,

  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,

  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes
in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
  Namens  des  Verbandes  von  dem  Oeichhauptmann  oder  seinem

Stellvertreter  gültig  unterzeichner;  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen

  über  Gegenstände  von  funfzig  Thalern  und  mehr  der  genehmigende

Beschluß  oder  Vollmacht  des  Deichamtes  beizubringen.  Verrags  und

Vergleiche  unter  funfzig  Thalern  schließt  der  Deichhauptmann  allein

rechtsverbindlich  ab  und  hat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem

Deichamte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen;

die  Urkunden  und  Akten  des  Verbandes  aufzubewahren;

1)  die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleisiungen  nach  der  Deichrolle  und
den  Beschlüssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstige
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasters  aufzustellen  und  für  vollstreckbar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beiträge  und  Sotrafgelder
von  den  Säumigen  im  Steuererekutionswege  durch  die  Unterbeamten
des  Verbandes  oder  durch  Requisition  der  gewöhnlichen  Ortspolizei-Behörden
  zu  bewirken;  die  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor  sie  vollstreckbar
  erklärt  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

6)  die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau
im  Mai  und  Oktober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor
abzuhalten.  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein
Protokoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate
  der  Verwaltung  vorzulegen.

24

24
—

g.  36.

Die  Etatsentwuͤrfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister
dem  Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorpruͤfung  einzureichen  und
werden  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juni-Versammlung
  zur  Feststellung  vorgelegt.

Der
        <pb n="495" />
        —  479  —

Der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  und  die  Rechnung  nach  der  Feststellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  bestimmenden  Lokale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungs-Anweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deichinspektor  innerhalb  der  ihm  zur
Disposition  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhauptmann  nachtraͤglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

g.  37.

Berichtigungen  des  Deichkatasters  finden  nur  Statt  auf  Grund  eines  Dekrets
  des  Deichhaeotans,  welchem  beglaubigte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschlusse  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

S.  38.

Gegen  die  besoldeten  Unterbeamten  des  Verbandes,  mit  Ausschluß  des
Deichinspekrors  und  des  Deichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Oisziplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie  nöthigenfalls
  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorldufig  untersagen.

g.  39.

Der  Deichhauptmann  untersucht  die  deichpolizeilichen  Vergehen  der  Mitlieder
  des  Verbandes  und  setzt  gegen  diese  die  Strafen  fest.  Binnen  zehn
Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Epafresolurs  kann  der  Angeschuldigte  entweder
  Untersuchung  vor  dem  Polizeirichter  verlangen  oder  Rekurs  an  die  Regierung
  bei  dem  Deichhauptmann  anmelden.  Geschieht  weder  das  Eine  noch
das  Andere,  so  behält  es  bei  der  Straffestsetzung  des  Deichhauptmanns  sein
Bewenden.

Deichpolizei  -Konrraventionen  anderer  Personen  sind  zur  Bestrafung
durch  den  Polizeirichter  anzuzeigen,  wenn  nicht  der  Frerler  freiwillig  die  ihm
vom  Deichhauptmann  bekannt  gemachte  Geldstrafe  zur  Deichkasse  einzahlt.

Die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  muß  in  jedem  Fall
durch  den  Polizerichter  auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  und  des  Polizei=Anwalts
  bewirkt  werden.

Die  vom  ODeichhauptmann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

S.  40.

Der  Deichhauptmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Deichamtes;
er  beruft  dessen  Versammlungen,  leicet  die  Verhandlungen,  erbffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  K

(Nr.  3325.)
        <pb n="496" />
        I.  Der  Desch-Inspektor.


—  480  —

K.  41.

Der  Deichinspektor  leitet  die  technische  Verwaltung  des  Deichverbandes,
mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eisgang
erforderlichen  Maaßregeln.  Er  muß  die  Qualifikation  eines  geprüften  Baumeisters
  besitzen.  Seine  Wahl  und  Bestätigung  erfolgt  in  der  für  den  Deichhauptmann
  vorgeschriebenen  Weise.

F.  42.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unterhaltung  und  Herstellung
  der  Sozietäts-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichhauptmann  zur  Prufung
  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichamtes  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die  Erhöhung
  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von  Deichbrüchen
  sind  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  43.

Wird  von  dem  Deichamt  die  Genehmigung  zur  Ausführung,  einer  Arbeit
  versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Oeichinspektors  ohne  Gefährdung
der  Sozietätszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  muß
die  Entscheidung  der  Regierung  (cs.  §.  32.)  von  dem  Deichinspektor  eingeholt
und  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

g.  44.

Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamt  oder  von  der  Regierung  beschlossenen
  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  zu  leiten.

Auch  die  laufende  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Deiche,  Grben,
  Schleusen,  Uferdeckwerke  und  Pflanzungen  erfolgt  unter  der  Leitung  des
Deichinspektors.

Die  Unterbeamten,  Deichschöppen,  Wach=  und  Hülfsmannschaften  haben
dabei  und  insbesondere  bei  der  Bertheidigung  gegen  Wassergefahr  die  Amweisungen
  des  Deichinspektors  pünktlich  zu  befolgen.

Innerhalb  der  etatsmäßigen  Unterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschläge  kann  der  Deichhauprmann  zur  Vereinfachung  des  Geschäfts  bestimmte
  Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposition  stellen,  bis  zu  deren  Höhe
die  Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deich-Inspektor
  erfolgen.

Der  halbjährigen  Schau  muß  der  Deichinspektor  beiwohnen.

*
In  dringenden  Fällen,  wenn  unvorhergesehene  Umstände  Arbeiten  nothwendig

  machen,  deren  Ausführung  ohne  Gefährdung  der  Sozietätszwecke  nicht
aufKü
        <pb n="497" />
        —  481  —

aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichtet,  die  Arbeiten
  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.

Er  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die
unverzügliche  Ausführung  nothwendig  machen,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann
und,  wenn  letzkerer  sich  nicht  einverstanden  erklären  sollte,  der  Regierung  aneigen.


.  Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.

önnen  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahres--Einnahmen  der
Deichkasse  nicht  bestritten  werden,  so  muß  das  Deichamt  in  kürzester  Frist
außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu  erhalten  und
über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschließen.

g.  46.

Der  Deichrentmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deichsekretairs  ver=  3.  Delch-Ne#-sehen
  kann,  wird  von  dem  Deichamt  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages  gegen  e.
Bewilligung  einer  Prozent-Einnahme  von  den  gewöhnlichen  Deichkassenbeitragen,
  sowie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  angenommen.

S.  47.

katast  Der  Deichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse  und  fuͤhrt  das  Deichataster.

Er  hat  insbesondere:

a)  Ctatsentwurfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufustellen;


b)  bie  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
zu  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

c)  die  gewöhnlichen  und  auperordentlichen  We  ungen  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  zu  bewirken;
  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die  Lohnarbeiter  auf  den
Baustellen  zu  zablen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  durch  die  Deichschbppen  vertreten  lassen;

d)  die  jährliche  Deichkassen-Rechnung  zu  legen;

e)  vdes  nach  den  Dekreten  des  Deichhauptmanns  (8.  37.)  zu
erichrigen;

1)  wenn  er  zugleich  Deichsekretair  ist,  die  Expeditions-,  Kanzlei=  und  Registratur-Geschafte
  zu  besorgen  und  die  Protokolle  bei  den  Oeichschauen  und
Deichamts-Versammlungen  zu  führen.

K.  48.

Die  erforderlichen  Unterbeamten,  als  Damm=  oder  Wallmeister  für  die  4.  Umerre.
spezielle  Beaufsichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Gräben,  Schleusen  und  #e
Grundslücke  des  Verbandes,  werden  von  dem  Deichamt  gewählt  und  angestellt.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3325.)  69  Das
        <pb n="498" />
        Delchschby-#—


—–  482  —

Das  Deichamt  bestimmt  den  Geschäftskreis  dieser  Beamten  und  beschließt,  ob
die  Anstellung  auf  Kündigung,  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren,  oder  auf
Lebennzeit  asecgen.  soll.

K.  43.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren
binreichender  lechnischer  Kenntniß  und  Uebung  sich  der  Deichinspektor  versichert
hat,  die  vollkommen  korperlich  rüstig  sind  und  die  gewöhnlichen  Elementarkennknisse
  insoweit  besitzen,  daß  sie  eine  versiaändliche  schrifrliche  Anzeige  erstatren  und
eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch  eine  gewöhnliche  Lohnberechnung
führen  können.

A#.

Das  Deichamt  theilt  die  Deiche  in  so  viel  Aufsichtsbezirke  ein,  daß  in
jedem,  nach  seiner  näheren  Anweisung,  zwei  Deichschsppen  abwechselnd  fungiren
ônnen.  Aus  den  Oeichgenossen  jeder  zum  Verbande  gehörigen  Ortschaft  wird
in  der  Regel  ein  Deichschöppe  auf  sechs  Jahre  vom  Deichamre  erwählt  und
vom  Deichhauptmann  bestarigt.  Mitglieder  des  Deicham,s  —  mit  Ausnahme
des  Deichhauptmanns  und  Deichinspektors  —  konnen  auch  zu  Deichschöppen
ernannt  werden.

Die  Deichschöppen  sind  Organe  des  Deichhauptmanns  und  Oeichinspektors
  und  verpflichtet,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  sie  namentlich  in  den
örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  zu  unterstützen.

g.

Die  Deichschoͤppen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewoͤhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitaufsicht  uͤber  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen
Sozietäts-Anlagen  zu  führen;  sie  haben  von  deren  Zustand  fortwährend  Kenntniß
u  nehmen,  den  Deich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirke  und  den  benacharten

  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge

und  Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks  dem  Deichhauptmann  oder
Inspektor  anzuzeigen.  Sie  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und  Verhandlungen
  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
  und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie
mit  der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Baustelle  beauftragt  werden.

G.  52.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  norhwendig
macht,  sind  die  Deichschöppen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,
innerhalb  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deic

genossen
        <pb n="499" />
        —  48  —

genossen  zu  ordnen  und  zu  leiken,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Schutzmaterialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  kontrolliren.

S.  53.

Das  Deichamt  hat  über  alle  Aygelegenheiten  des  Deichverbandes  zu  be-6.  Das  Delchschließen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Deichhaupemann  oder  dem  aut
Deichinspektor  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschlässe
sind  für  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
  erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mirglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge
  der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Deichamt  kontrollirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Akten  einsehen  und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

9.  54.

Das  Deichamt  besteht  aus  12  Mitgliedern,  naͤmlich:

a)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter,  als  Vorsitzenden;

b)  dem  Deichinspektor;

c)  zehn  nach  den  naͤheren  Vorschriften  des  folgenden  Abschnitts  berufenen
Reprsernranten  der  Deichgenossen.

.  55.

Das  Deichamt  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zweimal,  im  Anfange
  Juni  und  November.  Im  Fall  der  Nothwendigkeit  kann  das  Deichamt
von  dem  Vorsitzenden  außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß
erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

g.  56.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  dem  Deichamt
ein=  für  allemal  festgestellt.  Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mut  dieselbe
wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher  Statt  haben.

S.  57.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hüälfte  seiner
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon
  findet  Statt,  wenn  das  Deichamt,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung
über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  An-(lir.

  3325.)  69°  zahl
        <pb n="500" />
        –  484  —

ahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
bieie  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  ·

S.  58.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Seimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

S.  59.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellverkreter
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Deichhauptmann  und,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu
sorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

S.  60.

Die  Beschlüsse  des  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  Die  Seelle  der  Letzteren  kann  ein  von  dem  Deichamte  gewählter,
in  einer  Deichamtssitzung  hierzu  von  dem  Deichhauptmann  vereideter  Prokokollführer
  vertreten.

g.  61.

Das  Deichamt  beschließt  insbesondere:

a)  uͤber  die  zur  Erfuͤllung  der  Sozietaͤtszwecke  (Kh.  1.  bis  4.)  nothwendigen
  oder  nuͤtzlichen  Einrichtungen,  uͤber  die  Bauanschlaͤge  und  die  erforderlichen
  Ausgaben;  uͤber  außerordentliche  Deichkassenbeitraͤge  und  etwanige
  Anleihen  (Hh.  36.  42.  45.);

b)  über  Berichtigungen  des  Deichkatasters  (9#.  14.  und  15.);

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge  (9#.  16.  bis  18.);

d)  über  die  Repartition  der  Naturalhülfsleistungen  (F.  22.);

be)  über  die  Vergütungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Ennahme  von
Materialien  (GF.  28.);

s)  über  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten  (F.  J0.);

6)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  seines  Stellvertreters,  des  Deichinspektors,
  des  Deichren#tmeisters,  der  Deichschöppen  und  der  Unterbeamten
  (G.  34.  41.  46.  48.  50.);

h)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Besoldungen,
  Pensionen,  Diäten  oder  Remunerationen  für  baare  Auslagen;  ,

i)  über
        <pb n="501" />
        —  485  —

i)  uͤber  die  Benutzung  der  Grundstuͤcke  und  des  sonstigen  Vermoͤgens  des
Deichverbandes;

k)  über  den  jaͤhrlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


1)  über  Verträge  und  Vergleiche,  welche  Gegenstände  von  funfzig  Thalern
oder  mehr  betreffen  G.  35  d.).

S.  62.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mirtel
sur  regelmätzigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festzusiellen
  sind;

b)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die
Erhöhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß
  von  Deichbrüchen;

c)  zur  Veräußerung  von  Grundslücken  des  Verbandes;

d)  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspektors.

Sollte  das  Oeichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remunerationen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöhet
werden.

K.  63.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wählen  #hriich
einen  Deputirten,  welcher  der  ganzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen
  muß.

Jeder  der  übrigen  Repräsentanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.


Die  Repräsentanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirks-Vertreter
auch  außerhalb  der  Sitzungen  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes
  zu  überwachen,  die  Unkerbeamten  zu  kontrolliren  und  die  wahrgenommenen
Mangel,  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirkes  dem  Deichhauptmann
  oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Sechster  Abschnitt.

K.  64.

Der  Königliche  Forsisiskus  und  die  Besitzer  der  bisherigen  Rittergüter  Wade  ver  Ver-Schlaupe
  und  Ober-Stephansdorf  mit  Seedorf  führen  bei  dem  Deichamte  je-w
(XNr.  3325.)  der  Deichamte.
        <pb n="502" />
        der  Eine,  also  zusamen  .......  ....................·  3
Stimmen.  Es  waͤhlen  ferner  zum  Deichamte:
1)  die  Besitzer  der  bisberigen  Ritrergüter  Kobelnick  und  Jaschkendorf.  1
2)  die  Deichmitglieder  in  Schadewinkel  und  Camöse  .  ...  1

3)  die  Deichmitglieder  m  Regntis  ..  ..  .  .  .  ...  1

45  die  Deichmitglieder  in  Breiiteeeeeen  .  ..  ..  .  ..  .  .  ...  1

5)  die  Besitzer  der  bisherigen  Rittergüter  Lubthal,  Klein-Pogul,  Gloschkau
  und  das  Domainenamt  Leunns  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  1

6)  die  uͤbrigen  Deichmitglieder  in  Lubthal,  Jäschkendorf,  Groß=  und
Klein-Pogul,  Schlaupe,  Seedorf,  Raschdorf,  Schweinberg,  Großen,
Kobelnick  und  Maltsch,  Ober=  und  Nieder-Stephansdorf  in  Gemeinschaft
  mit  den  Besitzern  des  bisherigen  Ritterguts  Stephansdorf
und  Seedorf  ..  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  2

Summa  10
Abgeordnete  und  eben  so  viel  Stellvertreter.

Stimmfaͤhig  bei  der  Wahl  ist  jeder  roßjaͤhrige  Grundbesitzer,  welcher
mindestens  fuͤnf  Morgen  eingedeichtes  Land  besitzt,  mit  seinen  Deichkassenbeitraͤ-gen
  nicht  im  Ruͤckstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht
durch  rechtskraftiges  Urtel  verloren  hat.

DOer  Besitz  von  fünf  Morgen  Land  giebt  Eine  Stimme,  und  die  Stimmenzahl
  steigt  für  je  fünf  Morgen  mehr  um  Eine  Stimme  bis  zu  hoöchstens
fünf  Stimmen.

Die  absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet  für  die  Wahl  des  Abgeordneten
  und  Stellvertreters  in  jedem  Wahlbezirke.  Die  Wahl  findet  für  einen
sechsjäahrigen  Zeitraum  Statt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  zwei,  das  dricte  Jahr
drei  gewählte  Deputirte  und  eben  so  viel  Stellvertreter  aus,  welche  das  erste
und  zweite  Mal  durch  das  Loos,  später  durch  das  Dienstalter  bestimmt  und
durch  neue  Wahlen  ersetzt  werden.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

g.  65.

Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  sowie  Frauen
und  Minderjährige,  können  das  ihnen  zustehende  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen
  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpdchter,  ihren  Gutsverwalter
oder  einen  andern  slinmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts
bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
einer  derselben  im  Auftrage  der  Uebrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  66.

Wählbar  ist  jeder  großjahrige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  bürgerlicher
  Rechte  nicht  durch  rechtskrdftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter
  des  Verbandes  ist

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verlierr  die  Wahl  ihre  Wirtung.
ter
        <pb n="503" />
        —  487  —

Vater  und  Sohn,  so  wie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der
aͤltere  allein  zugelassen.

K.  67.

Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher
  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewählt
ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahl-Kommissarien
  ernennt.

Die  Liste  der  Wähler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die
Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Wahl-Kommissarius  erheben.  Die  Entscheidung
über  die  Einwendungen  und  die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

g.  68.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  so  wie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  uͤber  Gemeindewahlen
  im  Tit.  III.  &amp;amp;V.  77  —  84.  und  im  Tit.  V.  der  Gemeinde-Ordnung  vom
11.  März  1850.  analogisch  anzuwenden.

g.  69.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

.  70.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Belleoue,  den  7.  Oktober  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Für  den  abwesenden  Minister
Freiherrn  von  Manteuffel:
von  Ladenberg.  von  der  Heydt.  Simons.

 

Kedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckern.
(Ruvolph  Decker.)

Algemelne

Bestimmung.
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        —  489  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  38.—

 

(Nr.  3326.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  September  1850.,  betreffend  die  Organisation  der

Forst-Verwaltung  bei  den  Regierungen  und  das  Rang-Verhältnit  deryzu
Forstmeistern  ernannten,  als  Mitglieder  eines  Regierungs-Kollegiums  fungirenden
  Forst-Inspektions-Beamten.

A-  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  M.  genehmige  Ich:

1)

2)

3)

daß  zur  Dearbeieung,  der  Forstsachen  bei  denjenigen  Regierungen,  wo
nach  dem  Ermessen  des  Departements-Chefs  die  Verhältnisse  dazu  geeignet
  sind,  neben  dem  Ober-Forstbeamten  nicht  mehr  ein  besonderer
Forstrarh  angestellt  werde,  sondern  Forst-Inspektions-Beamte  als  Mitglieder
  in  das  Negierungs-Kollegimm  eintreten  dürfen;

daß  diejenigen  unter  diesen  Forstinspektoren,  welche  nach  ihrer  bewiesenen
Qualifikation  und  mit  Rücksicht  auf  die  Anciennetäts-Verhältnisse  und
vorzügliche  Dienstführung  sich  daze  empfehlen,  Mir  demnachst  zur  Ernennung
  als  „Forstmeister“  mittelst  einer  von  Mir  zu  vollziehenden  Bestallung
  vorgeschlagen  werden,  und

daß  die  in  solcher  Weise  ernannten  Forstmeister  dadurch  in  den  Rang
der  Regierungsräthe  eintreten.

Sanssouci,  den  18.  September  1850.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  Ladenberg.

An
die  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen.

 

Jahrgang  1850.  (Nr.  3326—3327.)  *70  (Nr.  3327.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  November  1850.
        <pb n="506" />
        —  490  —

(Nr.  3327.)  Allerhöchstker  Erkaß  vom  1.4.  Oktober  1680.  wigen  Bewilligung  des  Rechts
zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der  zu  erbauenden  Chaussee  von
Czarnikau  nach  Schönlanke.

A-  den  Bericht  vom  2.  Oktober  d.  J.  bewillige  Ich  für  den  von  dem
Czarnikauer  Kreise  unternommenen  Chausseebau  von  Czarnikau  nach  Schönlanke
gegen  die  vorschriftsmäßige  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
Chausseegeld-Tarif.  Auch  sollen  die  dem  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehangten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-BVergehen  auf  die  gedachte
Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  bffentlichen
Kenneniß  zu  bringen.

Seanssouci,  den  14.  Okrober  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydk.  v.  Rabe.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

(Nr.  3328.)
        <pb n="507" />
        —  491  —

(Nr.  3328.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuruͤckberufung  der  im  Auslande  befindlichen  preu-Hischen
  Militair-Personen  vom  Stande  der  Beurlaubten.  Vom  9.  November
  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.
Nachdem  Wir  mittelst  Order  vom  bten  d.  M.  die  Mobilmachung  Unserer
  Armee  angeordnet  haben,  ergeht  an  alle  der  Reserve  oder  Landwehr  anehörende
  oder  auf  unbeslimmte  Zeit  vom  stehenden  Heere  beurlaubte  preußische
#nterthanen,  welche  sich  mit  oder  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  im  Auslande
befinden,  Unser  Königlicher  Befehl,  sich  ungesäumt  nach  ihrem  bisherigen  Wohnort
  zu  begeben  und  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Militairbehörde  sich  zu  melden.

F.  2.

Denjenigen  C.  1.),  welche  diesem  Befehl  spätestens  bis  zum  15.  Dezember
dieses  Jahres  getreulich  Folge  leisten,  ertheilen  Wir  hiermit  Unseren  landesherrlichen
  Pardon  dergestalt,  daß  dieselben  von  allen  gesetzlichen  Strafen  befreit
sein  sollen,  insofern  ihnen  keine  anderen  strafbaren  Handlungen,  als  der  unerlaubte
  Austritt  aus  Unseren  Königlichen  Landen  oder  der  Eintxitt  in  fremden
Civil=  oder  Militairdienst,  zur  Last  fallen.

F.  3.

Dagegen  haben  diejenigen  (F.  1.),  welche  binnen  der  vorstehend  bestimmten
  Frist  nicht  zunlcnchren,  sirenge  Ahndung  nach  dem  Gesetze  zu
gewartigen.

Urkumüch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1850.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  S  v.  Rabe.  Simons.
v.  Stockhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals  -Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober--Hoftuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        —  493  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

NNr.  39—

 

(Nr.  3329.)  Verordnung  in  Betreff  der  Kriegsleistungen  und  deren  Vergätigung.  Vom  12.
November  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  cre.  1c.

verordnen,  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Artikels
  63.  der  Verfassungs-Urkunde,  in  Ansehung  der  Leistungen  für  Kriegszwecke
  und  deren  Vergütigung,  was  folgt:

S.  1.

Zu  den  Leistungen  für  Kriegszwecke  sind  die  Gemeinden,  Kreise  2c.  während
  der  Dauer  eines  Krieges,  nach  der  näheren  Anordnung  der  oberen  Militair=
  und  Verwaltungsbehörden,  von  dem  Tage  ab  verpflichtet,  an  welchem
die  Armee  auf  Meinen  Befehl  mobil  gemacht  wird.

g.  2.

Diese  Leistungen  gehören  zur  Kategorie  der  allgemeinen  Kreis=  und  Gemeindelasten
  und  bestehen,  neben  der  schon  anderweit  geordneten  Gestellung  der
Mobilmachungspferde  2c.,

-a)  in  der  Gewährung  des  Naturalquartiers  für  Offtziere,  Militairbeamte,
Mannschaften  und  Pferde  sowohl  der  mobilen  Truppen  auf  Marschen
und  in  Kantonnirungen,  als  auch  der  nicht  mobilen  Truppen  in  den
Garnisonen  und  Festungen;

b)  in  der  Gestellung  der  auf  Märschen  und  für  sonslige  milikairische  Zwecke
erforderlichen  Transportmittel,  der  Wegweiser  und  Boten  und  der  zum
Schanzen-,  Wege=  und  Brückenbau  oder  zu  anderen  fortifikatorischen
Arbeiten  erforderlichen  Mannschaften,  Fahrzeuge  und  Pferde;

P)  in  der  Ueberweisung,  Einrichtung  und  inneren  Ausstattung  der  für  den
vermehrten  Kriegsbedarf  erforderlichen  Gebäude,  zur  Anlegung  von  Ma-Johrgang

  1850.  (Nr.  3329.)  71  gazls

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1850.
        <pb n="510" />
        —  494  —

azinen,  Lazarethen,  Wachen,  Handwerksstaͤtten  und  zur  Unterbringung  von

Murtaireffe  ten,  desgleichen  in  der  Gewährung  der  Lager=  und  Bivouaks-=plätze
  für  die  Truppen  und  den  Train,  in  der  Gewährung  des  Holzes
zur  Erbauung  von  Hütten  und  Baracken,  des  Lagerstrohs  und  des  Kochund
  Wärmeholzes  für  die  Läger  und  Bivouaks,  der  Materialien  zum
Wege=  und  Brückenbau  und  der  nöthigen  Plätze  zu  den  Uebungen  der
Truppen,  sowie  zur  Aufstellung  der  Geschütze  und  Fahrzeuge;

d)  in  Verabreichung  der  erforderlichen  Naturalverpflegung  an  Offiziere,
Militairbeamte  und  Soldaten  der  mobilen  Truppen  in  den  Garnisonen,
auf  Märschen  und  in  Kantonnirungen,  in  soweit  diese  Verpflegung  nicht
aus  den  Magazinen  gewährt  wird;

e)  in  Lieferung  der  Fourage  für  die  zu  gestellenden.  Mobilmachungspferde
von  dem  Tage  der  Uebernahme  derselben  Seitens  der  Militairbehörde
bis  zum  Tage  ihres  Eintreffens  an  dem  Bestimmungsorte,  ferner  für
die  Pferde  der  auf  dem  Marsche  befindlichen  Truppen  aller  Waffen,
und  der  kantonnirenden  kleineren  Abtheilungen  derselben,  in  sofern  der
Empfang  des  Fouragebedarfs  für  alle  diese  Pferde  ebenfalls  nicht  aus
den  Magazinen  sollte  stattfinden  können.

8.  J.

Für  die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  unter  2.  D.  und  c.  bezeichneten
  Leistungen  wird  keine  Vergütigung  aus  Staatsfonds  gewährt.  Dagegen
wird  den  Quartierträgern  resp.  Gemeinden  für  die  dem  Militair  nach  der  Bestimmung
  ad  d.  auf  Märschen  und  in  Kantonnirungen  2rc.  verabreichte  Naturalverpflegung
  eine  Entschädigung  pro  Kopf  und  Tag  und  zwar  nach  folgenden
  Sätzen  zugebilliget:

a)  wenn  das  Brod  aus  den  Magazinen  in  natura  empfangen

  werden  kann  3  Sgr.  9  Pf.
b)  wenn  auch  das  Brod  vom  Quartiergeber  verabreicht  werden
  ui  .  .  .  .  5  —

Die  Hälfte  dieser  Sätze  wird  gut  gethan,  wenn  bei  eiligen  Märschen,
bei  Benutzung  der  Eisenbahnen  und  ähnlichen  Veranlassungen,  nur  ein  Theil
der  Verpflegung,  z.  B.  das  Miltagsessen  allein,  oder  eine  Abendmahlzeit  und
das  Frühstück  allein  verabreicht  werden  kann,  wobei  zugleich  bestimmt  wird,
daß  der  Einquartierte  —  sowohl  der  Offizier  und  Beamte  als  auch  der  Soldat
  —  sich  in  der  Regel  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zu  begnügen  hat.
Bei  etwa  vorkommenden  Streitigkeiten  muß  demselben  dasjenige  gewährt  werden,
  was  er  nach  dem  Verpflegungs-Regulativ  bei  einer  Verpflegung  aus  dem
Magazine  zu  fordern  berechtigt  sein  wurde.

Fur  die  nach  §.  2.  c.  erfolgte  Lieferung  von  Fourage  wird  eine  Vergütigung
  nach  den,  in  jeder  Provinz  bestandenen  Durchschnics-Marktpreisen  der
zehn
        <pb n="511" />
        —  495  —

ehn  letzten  Friedensjahre  —  mit  Weglassung  des  theuersten  und  des  wohlfeil-8
  Jahres  —  gewaͤhrt.

S.  4.

Diese  Verguͤtigungen,  sowohl  fuͤr  verabreichte  Naturalverpflegung  als
erfolgte  Lieferung  von  Marsch-Fourage,  werden  von  den  betreffenden  Kreisandräthen
  bei  den  Provinzial  Regisrungen  liquidirt.

Den  bezüglichen  Liquidationen  müssen  die  vollständigen  Quittungen  des
Militairs  über  die  empfangene  Mund=  und  Fourage-Verpflegung  beigefügt  sein,
worauf  die  Regierungen,  nach  geschehener  Revision  und  Feststellung  derselben,
über  die  liquidirten  Betrge  Vergütigungs-Anerkenntnisse  ausstellen,  welche  vom
tsten  des  auf  die  Lieferung  folgenden  Monats  mit  vier  pro  Cent  jährlich  verinset
  werden.  In  diesen  Vergüätigungs-Anerkenntnissen  sind  die  verabreichten
#ndvorpflegungs-Porntonen  und  Fourage-Quantitärten,  so  wie  die  Vergütigungssätze
  dafür  anzugeben.

Die  Liquidationen  selbst,  nebst  den  Belägen,  werden  mit  einer  genauen
Zusammenstellung  der  danach  an  die  verschiedenen  Truppentheile  und  einzelnen
Empfänger  von  den  Kommunen  verabreichten  täglichen  Portionen  und  Ratio-=nen
  und  der  darüber  ausgefertigten  Vergütigungs-Anerkenntnisse,  monatlich
von  den  Regierungen  an  das  Kriegs-Ministerium  eingereicht,  um  davon  zunachst
bei  der  Kontrolle  der  Natural-Empfänge  der  Truppen  den  nöthigen  Gebrauch
zu  machen.  Nach  dieser  Prüfung  und  nach  erfolgter  Anerkennung  der  Richtigkeit
  der  nachgewiesenen  Empfänge  wird  die  gedachte  Zusammenstellung  —
ohne  die  Liquidationen  nebst  Belägen  —  von  dem  Kriegs-Ministerio  an  das
Ministerium  des  Innern  zur  Kenntnißnahme  von  den  bezüglichen  Leistungen
der  Kommunen,  und  demnächst  von  dem  Ministerio  des  Innern  an  das  Finanz-Ministerium
  zur  weiteren  Beranlassung  abgegeben.

Die  felstgestelte  Vergütigung  wird  im  Uebrigen  für  jeden  Kreis  im  Ganzen
gewährt,  und  bleibt  es  den  Kreis=  resp.  Gemeindebehörden  überlassen,  die  desfallsgen
  Ausgleichungen  unter  den  Eingesessenen  einzuleiten  und  in  Ausführung
zu  bringen.

g.  5.

Zur  Sicherstellung  der  im  §.  2.  unter  d.  und  e.  gedachten  Magazinverpflegung
  der  Truppen  während  der  Dauer  eines  Krieges,  wird  von  der  Militairverwaltung
  schon  im  Frieden  ein  angemessener  Bestand  an  Brodmaterial
und  Fourage  in  den  verschiedenen  Militairmagazinen  vorräthig  gehalten.

K.  6.

Wird  die  Armee  mobil  und  zu  den  Kriegsoperationen  berufen,  dann
bestimmt  der  kommandirende  General  en  Chel,  nach  Anhbrung  des  General-—
  717  In-
        <pb n="512" />
        496  —

Intendanten  oder  dessen  Stellvertreters,  wo  und  in  welcher  Zeit  die  Feldmagazine
  in  erster,  zweiter  und  dritter  Linie,  d.  h

a)  für  die  laufende  Verpflegung,
b)  für  den  Ersatz  des  Verbrauchs,  und
IDc)  für  die  Reserve,

anzulegen  sind,  und  mit  wie  viel  Portionen  und  Rationen  ein  jedes  derselben
versorgt  werden  soll.

Die  Füllung  dieser  Magazine  mit  Fleisch,  Reis,  Branntwein  und  Salz
erfolgt,  der  Regel  nach,  durch  #A#au  .  die  Versorgung  derselben  mit  Brodmaferhah.
  Graupen,  Grütze,  Hafer,  Heu  und  Stroh  gesche  t  dagegen  durch  Landlieferungen
  und  hat  sich  der  General-Intendant  der  Armee  oder  dessen  Stellvertreter
  wegen  Repartition  und  Ausschreibung  dieser  Lieferungen  auf  die  verschiedenen
  Regierungsbezirke  und  Kreise,  sofort  mit  dem  Ober-Präsidenten  der
Provinz  und  nach  Umständen  gleichzeitig  mit  dem  Ober-Präsidenten  der
nächsten  Provinz  in  Verbindung  zu  setzen  und  auf  die  pünklliche  Einlieferung
der  ausgeschriebenen  Verbsegungsgegenssände  von  der  erforderlichen  magazinmäßigen
  Güte,  mit  allem  Nachdruck  und  bei  eigener  Verantwortung  zu  halten.
  —  Erfordern  es  die  Umstände,  so  wird  in  derselben  Art  auch  der  Bedarf
an  Fleisch,  Reis,  Branntwein  und  Salz  ausgeschrieben.

Die  Verwaltung  dieser  Magazine  ist  Sache  der  Civilbehbrden  unter  Mitwirkung
  und  Kontrolle  der  Militair-Verwaltungsbehörden.

S.  7.

In  derselben  Art  wird,  von  dem  Tage  der  Mobilmachung  ab,  auch  der
Bedarf  der  vom  Kriegsschauplatze  entfernten  Friedens-Magazine  zur  Verpfleung
  der  nicht  mobilen  Truppen  mit  Brod  und  Fourage,  desgleichen  der
Erappen-Mogzine  zur  Verpflegung  des  durchmarschirenden  Militairs,  auf  Requisition
  der  Provinzial  -Intendanturen  und  nach  der  näheren  Anordnung  des
Kriegs-Ministerii,  beschafft  und  sicher  gestellt.

Die  Verwaltung  der  Etappen-Magazine  ist  Sache  der  Kommnnalbehörden.


§.  3.

Ob,  in  welcher  Zeit  und  in  welchem  Umfange  hiernächst  für  die  mobile
Armee  noch  andere  Verpflegungs-Magazine,  vor=  oder  rückwärts  der  Stellung
derselben,  anzulegen  und  in  wie  weit  dabei  auch  die  entfernteren  Provinzen  mit
Einlieferungen  in  dieselben  in  entsprechender  Art  heranzuziehen  sind,  hängt  von
dem  Beginn  und  dem  wahrscheinlichen  Gange  der  Kriegsoperationen  und  von
sonstigen  Umständen  ab  und  muß  biernach  besonders  beurtheilt  und  bestimmt
werden.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  hierbei  zugleich  auf  eine  billige
  und  gerechte  Ausgleichung  der  Lasten  und  Leistungen  der  einen  Provinz,
im  Vergleich  zu  der  anderen,  so  viel  als  irgend  möglich,  Rücksicht  genommen

wer-
        <pb n="513" />
        —  497  —

werden  muß,  wenngleich  es  zu  vermeiden  sein  wird,  solche  Verpflegungsartikel
aus  sehr  entlegenen  Gegenden  heranzuziehen,  deren  Transport  mit  unverhültnißmäßigen
  Kosten  und  sonst  unvermeidlichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist.

9.

Die  Vergütigung  für  die  nach  den  vorstehenden  §#.  6.  7.  und  8.  bewirkten
  Landlieferungen  an  Lebensmitteln  und  Fourage  erfolgt  an  die  betheiligten
  Kreise  in  der  im  §F.  4.  erwähnten  Art  nach  den  Durchschnicts-Marktpreisen
  der  zehn  Fepien  Friedensjahre  —  mit  Weglassung  des  theuersten  und  des
wohlfeilsten  Jahres  —  und  zwar  auf  Grund  der  Liquidationen  der  Landrathe,
welche  durch  die  Quittungen  der  Magazinverwaltungen  justifizirt  und  zugleich
mit  dem  Anerkenntnisse  der  betreffenden  Militair-Intendantur  über  die  stattchabte
  gentrollirung  der  nachgewiesenen  Einnahme  an  Naturalien  versehen
ein  muͤssen.

.  10.

Die  dem  Staate  gehoͤrigen  Gebaͤude  und  Anstalten,  welche  zur  Zeit  des
Friedens  zur  Kasernirung  der  Truppen  und  Unterbringung  der  Pferde  derselben,
zu  Militair-Lazarethen,  Magazinen,  Depots,  Wachen,  Handwerksstätten  und
sonstigen  Garnison-Verwaltungszwecken  bestimmt  sind,  sollen  auch  zur  Zeit  des
Krieges  von  den  zurückbleibenden  nicht  mobilen  Truppen,  desgleichen  von  den
Ersatz=  und  Besatzungstruppen  zu  gleichem  Zwecke  benutzt  werden.  —  Truppentheile,
  welche  vor  dem  Eintritte  der  Mobilmachung  kasernirt  waren,  verbleiben
  auch  nach  der  Mobilmachung  bis  zum  Ausmarsche  in  ihren  Kasernen  und
es  wird  ihnen  nur  der  zur  Beschaffung  der  Feldportionen  zu  dem  bestimmungsmäßigen
  Soldabzuge  etwa  erforderliche  Geldzuschuß  pro  Mann  und  Tag  ertraordinair
  vergütigt.  —  Offiziere  und  Mannschaften  bereits  mobiler  Truppen
aus  anderen  Garnisonen  können  in  der  Regel  nur  dann  kasernirt  werden,  wenn
sie  an  dem  Ortce  des  Kantonnements  länger  als  drei  Tage  verweilen,  wenn
ferner  in  den  Kasernen  neben  den  gehörig  ausgestatteten  Wohnrdumen  auch
vollständig  eingerichtete  Koch=  und  Menage-Anstalken  vorhanden  sind  und  wenn
der  tägliche  Bedarf  an  Verpslegungs-Gegenständen  aller  Art,  nach  dem  für  mobile
Truppen  bestehenden  Reglement,  denselben  entweder  aus  den  Magazinen  oder
durch  Vermittelung  der  herreffenden  Ortsbehörden  regelmäßig  geliefert  wird.  —
Die  Königlichen  Diensipferde  sind  dagegen  so  viel  als  mögli  immer  in  den
vorhandenen  und  disponiblen  öffentlichen  Ställen  unterzubringen,  sobald  höhere
Rücksichten  nicht  eine  Ausnahme  hiervon  gebieten.

K.  11.

Da  eine  Serviswergätigung  für  das  den  mobilen  und  nicht  mobilen
Truppen  und  Administraktionsbranchen  nach  §.  2.  a.  verabreichte  Naturalquartier,
  von  dem  Tage  der  Mobilmachung  ab,  den  Gemeinden  aus  der  Scaats-=kasse
  nicht  gewährk  wird,  so  können  auch  die  Forderungen  der  Quartierbedürf-(Nr.

  3329.)  nisse
        <pb n="514" />
        –  4  —

nisse  während  der  Dauer  eines  Krieges  nicht  in  dem  Umfange  geltend  gemacht
werden,  wie  sie  das  Servis-Regulafiv  vom  17.  März  1810.  gestattet;  namentlich
  muß  hei  Ourchmärschen,  in  engen  Kantonnements  und  in  belagerten  Festunmen
  das  Militair  sich  mit  demjenigen  begnügen,  was  nach  WMaaggabe  der
Lus  und  sonstigen  Verhaͤltnisse  angewiesen  werden  kann  und  was  die  Quartierwirthe
  zu  gewaͤhren  vermoͤgen.

Die  nicht  mobilen  und  in  den  Friedensgarnisonen  verbleibenden  Dienst-Wohnungs-Inhaber,
  imgleichen  die  selbsteingemietheten  Offiziere,  Mannschaften
und  servisberechtigten  Militairbeamten  jener  Kategorle,  empfangen  die  im  Frieden
  bezogene  Servis-Kompetenz  auch  während  des  Krieges  aus  dem  Milikairfonds
  fort.

g.  12.

Der  Vorspann  auf  Maͤrschen  und  bei  Transporten  soll  in  der  Regel
nur  auf  eine  Entfernung  von  hoͤchstens  vier  Meilen  benutzt  werden;  erfordern
indessen  besondere  Umstaͤnde,  daß  die  Vorspaͤnner  uͤber  48  Stunden  zuruͤckgehalten
  werden  müssen,  bevor  sie  in  die  Heimath  entlassen  werden  koͤnnen,  dann
soll  denselben  Unterkommen  und  Naturalverpflegung  für  sich  und  ihre  Pferde
auf  die  Dauer  der  längeren  Benutzung  ihres  Fuhrwerks  gewährt  werden.

§.  13.

Der  Ersatz  des  Abgangs  an  Pferden  zur  Zeit  des  Krieges  wird  von
denjenigen  Bezirken  geleistet,  wo  der  Abgang  eingetreten  ist.  Die  Vergütigung
der  cheeferten  Merde  geschieht  auf  Grund  jedesmaliger  Taxen  in  Gemähheit
der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1834.  (Gesetz-Sammlung
Pro  1834.  S.  56.).

Im  Uebrigen  ist  zur  Erleichterung  der  zum  Kriegsschauplatze  gehörigen
Gegenden  und  der  demselben  zunächst  gelegenen  Provinzen  von  den  Mnssechen
die  Veranstaltung  zu  treffen,  daß  diejenigen  Pferde,  welche  bei  der  Repartition
und  der  Ausschreibung  von  Pferden  zur  Mobilmachung  der  Armee  überschießen,
  dazu  benutzt  werden,  um  den  Abgang  an  Pferden  im  Laufe  des  Krieges
zu  ersetzen,  so  wie  auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen  ist,  daß  durch  Ankauf  in
den  ne-  zum  Kriegsschauplatz  gehbrigen  Provinzen  ein  Nachschub  für  den  Bedarf
  der  mobilen  Armee  bewirkt  werde.

S.  14.

Sollten  die  Kriegs-Ereignisse  es  nothwendig  machen,  daß  Armatun-,  Bekleidungs-,
  Leder=  und  Reit  jug-Stücke,  Schanf-  und  Handwerkszeug,  Heergeräthe,
  Fetdegmpage"Gegensan  e  und  Hufbeschlag,  so  wie  Arznelen,  Verbandmittel
  und  sonstige  exkraordinaire  Bedürfnisse  zur  Heilung  und  Pflege  der  Kranken
  und  Verwundeten  von  den  Gemeinden  oder  Kreisen  durch  die  dazu  berechtigten
        <pb n="515" />
        —  499  —

tigten  Milicair-Behörden  requirirt  oder  die  Anfertigung  von  Bekleidungs=  und
usrüstungs-Gegenständen  von  denselben  gefordert  werden  müssen,  so  soll  die
baare  Vergütigung  dafür,  nach  den  am  Orte  zur  Zeit  der  Lieferung  oder  Anfertigung
  bestehenden  Durchschnittspreisen,  sofort  aus  den  bereitesten  Bestaͤnden
der  Kriegskasse  geleistet  werden.
K.  15.

Alle  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  und  namentlich
  auf  den  Friedenszustand  gerichteten  Verordnungen  sind  für  die  Dauer  des
Krieges  hierdurch  aufgehoben.

g.  16.

Mit  der  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  sind  die  Minister  des  Innern,
der  Finanzen  und  des  Krieges  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  12.  November  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
v.  Stockhausen.

Redigirt  im  Bürrau  des  Staals-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerer.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        —  501  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagten.

 

..  Nr.  40.  —

 

(Nr.  3330.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  September  1850.,  betreffend  die  in  Bezug  auf
den  chausseemaͤßigen  Ausbau  der  Verbindungsstraße  zwischen  Ziegenhals
und  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Chaussee  bei  Niclasdorf  in  der  Richtung
  auf  Freiwaldau  durch  die  Stadtgemeinde  Jiegenhals  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  16.  März  v.  J.  den  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Verbindungsstraße  zwischen  Ziegenhals  und  der  Kaiserlich
esterreichischen  Chaussee  bei  Niclasdorf  in  der  Richtung  auf  Freiwaldau  durch

die  Stadtgemeinde  Ziegenhals  genehmigt  und  derselben  gegen  die  Uebernahme

der  künftigen  vorschriftsmäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur

Chausseegeld  =  Erhebung  für  eine  halbe  Meile  nach  dem  jedesmal  für  die

Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld  -Tarif  bewilligt  habe,  bestimme  Ich  in

Folge  Ihres  Berichts  vom  18.  August  d.  J.,  daß  das  Recht  zur  Expropriation

  der  für  die  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme

  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staatschausseen  geltenden  Bestimmungen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung
  finden  soll.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Vorschriften  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
für  dieselbe  Gültigkeit  haben.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  23.  September  1850.

Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  abwesenden  Finanz-Minister:
v.  Ladenberg.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jehrgang  1850.  (N..  3330—3331.)  72  (Nr.  3331.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1850.
        <pb n="518" />
        –  502  —

(Nr.  3331.)  Bekanntmach#ng  über  die  erfolgte  Bestätizung  des  „Briidirten  Statuts“  der
Magbeburger  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.  Vom  11ten  November
  1850.

N  Se.  Majestcät  der  König  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  6.  Juli
d.  J.  die  von  der  Magdeburger  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  der
General-Versammlung  am  22.  August  1849.  beschlossenen  Abänderungen  der
#  3.  7.  11.  12.  13.  19.  20.  24.  25.  26.  29.  32.  35.  30.  40.  41.  42.  43.
44.  45.  46.  47.  49.  59.  60.  b1.  64.  65.  66.  70.  71.  72.  73.  74.  76.  77.
87.  88.  und  89.  ihres  unter  dem  17.  Mai  1844.  Allerhochst  bestatigten  Statuts
  zu  genehmigen  geruht  haben,  ist  in  Gemäßheit#  der  uns  hierzu  durch  den
bezogenen  Allerhöchsten  Erlaß  vom  6.  Juli  d.  J.  ertheilten  Ermächtigung  das
nach  jenen  Abänderungen  „Revidirte  Statut“  der  genannten  Versicherungs-Gesellschaft
  von  uns  bestätigt  worden.

Dies  wird  nach  Vorschrift  der  SG#  3.  und  4.  des  Gesetzes  über  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,
daß  das  gedachte  revidirte  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Magdeburg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.

Berlin,  den  11.  November  1850.7
Der  Minister  des  Innern.  Der  Justiz-Minister.
v.  Manteuffel.  Simons.

 

(D#r.  3332.)
        <pb n="519" />
        —  503  —

(Nr.  3332.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  612,000  Rehlr.  vier  und  ein  halb  prazentiger
Prioritckts-Obligationen  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  16.  November  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  der  auf  Grund  des  mit  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
  Eisenbahn-Gesellschaft  unterm  26.  September  1849.  abgeschlossenen
Vertrages  (Gesetz-Sammlung  pro  1850.  S.  157.  ff.)  und  Unseres  Erlasses
vom  4.  März  1850.  (Gesetz  Sammlung  für  1850.  S.  162.)  zur  Verwaltung
und  zum  Bekriebe  des  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Untemehmens
  zingesette  Direktion,  in  Einverstaindnisse  mit  der  in  Folge  jenes  Vertrages
  von  Seiten  der  Gesellschaft  bestellten  Oeputation,  darauf  angetragen
worden,  Behufs  vollständiger  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  das  Anlagekapital
  für  das  Gedacte  Unternehmen  um  912,000  Rehlr.  durch  Ausgabe
von  ferneren  3000  Stück  Stamm-Abktien,  sowie  von  3060  Stück  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu
200  Rlhlr.,  zu  erhöhen,  und  Wir  zu  dieser  Erhöhung  Unsere  Zusümmung  gewährt
  haben,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.
Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  pro  1833.  S.  75.)  durch  gegenwäriiges  Privilegium
  Unsere  landeöherrliche  Cenehmt  ung  zur  Emission  der  oben  erwähnten
  3060  Stück  Prioritäts-Obligationen  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
Eisenbahn-Gesellschaft  unter  nachstehenden  Bedingungen:

.  1.
Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  dieses  Privilegium  abgedruckt
wird,  werden  jede  zu  200  Rthlr.  Kurant  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.
bis  3060.  nach  dem  aul'  A.  beiliegenden  Schema  ausgefertigt  und  von  den
Mitgliedern  der  Ofrektion  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorker  Eisenbahn  und  dem
Rendanten  der  Direktionskasse  unterzeichnet.

K.  2.

Die  Obligationen  werden  jährlich  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
verzinset.  Die  Insen  werden  in  halbjährlichen  Raten  Postnumerando  in  der
Zeit  vom  2.  bis  31.  Januar  und  vom  1.  bis  31.  Juli  eines  jeden  Jahres  zu
achen  und  Berlin  gezahlt.  Die  Zinskupons  werden  nach  dem  zub  B.  anlieenden

  Schema  zunächst  für  sechs  Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser
Lei  erneuert.  Die  Zinskupons  für  die  ersten  sechs  Jahre  befinden  sich  an  den
Obligationen.  Die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  erfolgt  an  den  Vorzeiger
des  letzten  Kupons,  mit  dessen  Fctgare  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen
Kupons  guittirt  wird,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation
bei  der  Drrektion  rechtzeitig  schriftlicher  Widerspruch  erhoben  worden  ist.  Im
Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der
(Nr.  3332.)  722  Obli-
        <pb n="520" />
        —  504  —

Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  letzten  Kupon  besonders
  vermerkt.

K.  3.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nichf  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage-  auf,  an  welchem
dieselben  zur  Rückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  den  fälligen  Obligationen  eingeliefert  werden;  geschiehr  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  einbehalten
und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  5.

Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  wird  alljaͤhrlich  vom  Jahre  1853.
an  mindestens  ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen
  nebst  den  ersparten  Iusen  von  den  amorisirren  Obligationen  verwendet.
  Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  der  Direktion  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll
  führenden  Notarius  im  Juli  jeden  Jahres  (zuerst  also  im  Juli  1853.)
in  einem  14  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem
  Jedermann  der  Zutritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt
  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  §.  9.  genannten  öffentlichen  Blätter;
die  erste  Einrückung  muß  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine
  erfolgen.

Die  Auszahlung  des  Nennwerths  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht
gegen  deren  Aushändigung  an  die  Inhaber  zu  Aachen  oder  Berlin  im  Januar
des  nächstfolgenden  Jahres  (zuerst  also  im  Januar  1854.).  Die  im  Wege  des
Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden,  unter  Beobachtung  der
oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Formen,  verbrannt.  Der  Direktion
des  Unternehmens  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  Unseres  Finanz--Ministers,
  sowohl  den  Amortisations-Fonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Ti
gung  der  Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Obligationen  durch
die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
  des  Nennwerths  einzulbsen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem
1.  Jannar  1854.  geschehen.  Die  Obligationen,  deren  Einlösung  im  Wege  der
Kündigung  erfolgt,  können  anderweit  wieder  ausgegeben  werden.

g.  6.
        <pb n="521" />
        —  505  —

C.  6.

Die  Nummern  der  zur  Rückzahlung  fälligen,  aber  nicht  zur  Einlssung
  vorgezeigten  Obligationen  werden  in  dem  Zeitraum  von  zehn  Jahren,
  von  dem  Fälligkeistermine  an  gerechnet,  jährlich  einmal  von  der
Direktion  Behufs  der  Empfangnahme  der  ZJahlung  offentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  und  werden  als  solche
von  der  Direktion  demnächst  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Gesellschaft  hat
wegen  solcher  Obligarionen  keine  Verpflichtung  mehr;  doch  kann  deren  gänzliche
  oder  theilweise  Bezahlung  vermöge  eines  Beschlusses  der  Direktion  aus
Billigkeits-Rücksichten  gewährt  werden.

.  7.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt:
a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  ZJinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
aus  dem  Reinertrage  vor;
h)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  dürfen  Seitens  der  Gesellschaft  keine
zur  Elsenbahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkauft
  werden;  dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn
und  der  Bahnhöfe  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche
innerhalb  der  Bahnhbfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  die  Gemeinden  zur
Errichtung  von  Post-,  Telegraphen-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,
  oder  welche  zu  Packhöfen  oder  Waaren-Niederlagen  abgetreten
werden  möchten;
die  Gesellschaft  darf  weder  Aktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne  aufnehmen,
  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen  das
Vorzugsrecht  ausdrücklich  vorbehalten  würde;
")  zur  Sicherheit  der  Inhaber  der  Obligationen  für  Kapital  und  Zinsen  ist
po6,  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft
verhaftet.

c

g.  8.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Obligationen  und  Zinskupons  werden
  nach  dem  in  F.  18.  der  Statuten  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
Eisenbahn-Gesellschaft  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  S.  47.  und  ff.)  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichtig  erklärt  und  demnachst  ersetzt.

K.  9.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  oôffentlichen  Bekanntmachungen
  müssen  in  den  Preußischen  Staars-Anzeiger,  in  die  Berliner  Vossische,  die
Kölner  und  die  Oüsseldorfer  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eins  dieser
Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanmmachung  in  den  drei  anderen,  bis  zur
anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Ministers  für  Handel,  Gewenlee  ann

(Nr.  3332.)  ent-
        <pb n="522" />
        —  506  —

Iseentliche  Arbeiten  zu  treffenden  Bestimmung,  sie  muß  aber  unter  allen  Umständen
  jederzeit  in  einer  der  zu  Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.  Zur
Urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegemwartige  landesherrliche  Privilegium  Allerböchst
  ceigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertie1en
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Dl,galonen  in  Ansehung
brer  Befriedlgung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder
Rechten  Dritker  zu  prchjudiziren.
Gegeben  Potsdam,  den  16.  Rovember  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

A.
Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Obligation.
—  über  200  Rthlr.

Inhaber  dieser  Obligation.  hat  einen  Antheil  von  Zwei  Hundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  an  der  mit  Allerhöchster  Genehmigung
und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden  Privilegiums  gemachten  Anleihe
der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft  im  Betrage  von
sechsmal  Hundert  zwölf  Tausend  Thalern.

Die  Zinsen  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen
die  vom  2.  bis  31.  Januar  und  vom  1.  bis  31.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren
halbjährigen  Zins-Kupons  zu  erheben.

Aachen,  den

Koönigliche  Direktion  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Eisenbahn.
(Unterschriften.)

1  Eingetragen  im  Der  Rendant.
Obligationsbuch  Foll  (Unterschrift.)

Mit  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum  von  sechs  Jahren,  vom
1.  Januar  1851.  an  gerechnek,  zwölf  halbjahrige  Zins-Kupons  Nr.  1.  bis  12.
ausgegeben,  von  welchen  der  letzte  den  in  F.  2.  bestimmten  Vermerk  enthälr.
        <pb n="523" />
        –  507  —

B.
Zins-Kupon  Nr.  1.

3hur
Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Obligation

Vier  Thaler  Fünfzehn  Silbergroschen  Preußisch  Kurant  hat  Inhaber
  dieses  vom  ab  zu

Aachen  oder  zu  Berlin  zu  erheben.
Dieser  Zins-  uen  on  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen

vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsemirt  wird.
Aachen,  den

Königliche  Direktion  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Eisenbahn.
(Unterschriften.)

(Eingetragen  in  der  Zins-Konrrolte
  ö#

(Kupon  Nr.  12.  Bemerkung.)

(Gegen  Jurückgabe  dieses  Kupons  wird  die  folgende  Reihe  von  Kupons  ausgehändigt,
wenn  nicht  hiergegen  vor  dem  Fälligkeitstermine  vom  Inhaber  der  Obligation  bei
der  Königlichen  Direktion  schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird

.In  diesem  Falle
erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  gegen  besondere  Quittung  an  den  Inhaber
  der  Obllgation.)

(Nr.  3332—3333.)  (Ner.  3)
        <pb n="524" />
        —  608  —

(Nr.  3333.)  Genehmigungs-Urkunde,  die  Erhöhung  des  Anlage-Kapitols  der  Ruhrort=Crefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn=  Gesellschaft  betreffend.  Vom  16.
November  1850.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  #2c.

Nachdem  von  der  auf  Grund  des  mit  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
  Eisenbahn-Gesellschaft  unterm  26.  September  1849.  abgeschlossenen
Vertrages  (Gesetz-Sammlung  pro  1850.  Seite  157.  ff.)  und  Unseres  Erlasses
vom  4.  März  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  162.)  zur  Verwaltung
und  zum  Betriebe  des  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Unternehmens
  eingesetzten  Direktion,  im  Einverständnisse  mit  der  in  Folge  jenes  Vertrages
  von  Seiten  der  Gesellschaft  bestellten  Depuration,  darauf  angetragen
worden,  Behufs  vollständiger  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  das  Anlage-Kapital
  für  das  gedachte  Unternehmen  zum  Betrage  von  1,200,000  Rehlr.
um  912,000  Rehlr.  zu  erhöhe  #,  wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung  des  Anlage-Kapicals
  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  den
Betrag  von  2,112,000  Rechlr.  hiermit  Unsere  Zustimmung  ertheilen.  Zugleich
genehmigen  Wir  hierdurch  mit  Bezug  auf  die  99.  1.  und  13.  des  vorerwähnten
  Vertrages,  daß  in  Gemäßheit  des  F.  20.  der  Statuten  der  Ruhrorts  Crefeld
  -Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschaft  (Gesetz-Sammlung  pro  1847.
S.  47.  ff.)  zur  Deckung  des  obigen  Bedarfs,  außer  den  vorläufig  ausgegebenen
  12,000  Stück  Aktien,  noch  weitere,  in  der  bisherigen  Nummerzahl  fortlaufende
  3000  Stück  Stamm-Aktien  zu  100  Rehlr.  ausgegeben  werden,  inbem:
Wir  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1850.  (B#-Samnlung  Pro
1850.  S.  76.)  für  die  Zinsen  dieser  Aktien  zum  Satze  von  drei  und  einem
halben  Prozent  nach  näherer  Maaßgabe  des  unterm  26.  September  1849.  abgecchlossenen
  Vertrages  die  Garantie  des  Staates  bewilligen,  und  daß  der

eberrest  durch  Emission  von  3060  Stück  vier  und  ein  hal  prozentiger  Priorikäts-Obligationen
  zu  200  Rehlr.  in  Gemäßheit  Unseres  Priotlegiums  vom
heutigen  Tage  beschafft  werde.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs-Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  16.  November  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

(Nr.  3334.)
        <pb n="525" />
        (Nr.  3334.)  Convention  entre  la  Prusse  et
les  Pays-Bas  relative  à  TPezxtradition  de
malleiteurs,  signée  le  17.  Novembre  1850.

8.  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majeste  le  Roi  des  Pays-Bas  ayant
jugé  utile  de  régler,  par  une  Convention,
  lextradition  de  mallaiteurs,
ont  muni  à  cet  ellet  de  leurs  pleins-Pouvoirs,
  savoir:

Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse

le  Sieur  Frédéric  Hellwig,
Son  Consciller  intime  de  Légation,
  Chevalier  de  IOrdre  de
IAigle  rouge  de  la  3we  classe
avec  le  noeud  et  de  St.  Stanislas
  de  la  24e  classe  de  Russie;

et  Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas

le  Sieur  Alexrandre  Charles
Jacques  Baron  Schimmel--penninck
  van  der  Oye,  Son
Envoyé  Extraordinaire  ei  Mi--nistre
  Plénipotentiaire  aupres  de
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,
Commandeur  de  TOrdre  du
Lion  Néerlandais,  Chevalier  de
IEtoile  de  Ordre  de  la  Cou-Tronne
  de  Chene;

lesquels,  après  seire  communiquc

leurs  pleins-pouvoirs  respectifs,  sont

convenus  des  Articles  suivanis.

Arlicle  I.

Les  Gouvernements  Prussien  et
Néerlandais  sengagent  à  se  livrer
reciproquemem,  à  le  demande  de
Iautre  partie,  à  Texception  de  leurs
nationausx,  les  individus  condamnés,
mis  en  éitat  daccusation,  ou  contre

Jahrgang  1650.  (Nr.  3334.)

509

([No.  3334.)  Uebersetzung  des  Vertrages  zwischen
  Preußen  und  den  Niederlanden  wegen
  gegenseitiger  Auslieferung  flüchtiger
Verbrecher.  Vom  17.  November  1850.

N  Se.  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Se.  Majestät  der  Keng
der  Niederlande  es  nützlich  befunden  haben,
  die  Auslieferung  der  Verbrecher
durch  ein  Uebereinkommen  zu  regeln,
haben  Allerhöchstdieselben  zu  diesem  Behufe
  mit  Vollmacht  versehen  und  zwar:
Se.  Majestat  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
  Friedrich  Hellwig,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife  und
des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislaus-Ordens
  zweiter  Klasse;

Se.  Majestät  der  König  der  Niederlande:


Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmachtigten
Minister  am  Hofe  Sr.  Majestät

  des  Königs  von  Preußen,
Alerander  Karl  Jacob  Baron
Schimmelpenninck  van  der
Ove,  Kommandeur  des  Koniglich
Niederländischen  Löwen-Ordens,
Ritter  des  Sterns  des  Luremburgischen
  Ordens  der  Eichenkrone;
welche  nach  vorheriger  Mittheilung  ihrer
Gienseiligen  Vollmachten  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind.

Art.  1.

Das  Preußische  und  das  Niederländische

  Gouvernement  verpflichten  sich,

egenseitig  auf  Antrag  des  anderen

Thiles  sich  diejenigen  Indwoiduen,  mit

Ausnahme  ihrer  Nationalen,  auszuliefern,

  welce  verurtheilt  oder  in  Anklage-7
        <pb n="526" />
        lesquels  une  ordonnance  de  poursuite,
  avec  mandat  darret,  est  prononcée
  par  les  tribunaux  ou  par  le
juge  de  celui  des  deux  pays,  dans
ou  envers  lequel  les  crimes  ou  delits
auront  é6té  commis.

Sont  compris,  quant  à  lapplication
  de  ceite  Convention,  dans  la
dénomination  de  nationaus,  les  étrangers
  qdui,  selon  les  lois  du  pays  auduel
  Textradition  est  demandée,  sont
assimilés  aux  nationaux,  ainsi  due
les  étrangers  qui  se  sont  fizés  dans
le  pays,  et  après  s’etre  mariés  à  une
femme  du  pays,  ont  un  ou  plusieurs
enfants  de  ce  mariage  nés  dans  le

Pays.

Article  II.

Liezxtradition  n’aura  lieu  que  dans
le  cas  de  condamnation,  accusation
Oou  poursuite,  pour  les  crimes  ou
délits  suivants,  commis  hors  du  territoire
  de  la  partie,  à  laquelle  Textradition
  est  demandée:

)  Assassinat,  empoisonnement,  parricide,
  infanticide,  meurtre,  viol;

2  incendie;

3)  faus  en  é6criturc,  y  compris  la
contrefücondes  billets  debanque,
de  papier  monnsie  et  deflets  publics;


4)  fabrication  de  fausse  monnaie,
alteération  de  monnaie  légale,
et  Cmission  avec  connaissance
de  monnaie  fausse;

5)  faux  temoignage;

6)  vol  accompagne  de  circon--stances
  aggravantes,  soustraction
Ccoommise  par  les  dépositaires  ou
comptables  publics,  Concussion;

510  —

zustand  versetzt  sind,  oder  gegen  welche
eine  Verfolgung  mit  Verhaftsbefehl  von
den  Gerichten  oder  einem  Richter  desjenigen
  der  beiden  Staaten  angeordnet
worden  ist,  in  welchem  oder  gegen  welchen
  die  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen
  worden  sind.

s  werden  in  Bezug  auf  die  Anwendung
  dieses  Vertrages  unter  der
Bezeichnung  von  Nationalen  diejenigen
Hemden  mitbegriffen,  welche  nach  den

esetzen  des  Landes,  bei  dem  die  Auslieferung
  in  Antrag  gebracht  wird,  den
Eingeborenen  gleichgestellt  sind,  ebenso
diejenigen  Ausländer,  welche  sich  im
Lande  niedergelassen  und  nach  ihrer
Verheirathung  mit  einer  Inländerin  ein
oder  mehrere  Kinder  aus  dieser  Ehe  besitzen,
  welche  im  Lande  geboren  sind.

Art.  2.

Die  Auslieferung  soll  nur  im  Falle
der  Verurtheilung,  Anklage  oder  Verfolgung
  wegen  folgender  Verbrechen  und
Vergehen  statrfinden,  und  zwar,  wenn
diese  außerhalb  des  Gebietes  desjenigen
Staates  begangen  sind,  bei  welchem  die
Auslieferung  in  Antrag  gebracht  wird:

1)  Meuchelmord,  Gifrmischerei,  Vatermord,
  Kindermord,  Todrschlag,
Nothzucht;

2)  Brandstiftung;

3)  Verfälschung  von  Schriften,  mit
Abbegrif  der  Nachmachung  von
Bankbillets,  von  Papiergeld  und
öffentlichen  Papieren;  '

4)  Anfertigung  falscher  Münzen,  Verfalschung
  der  gesetzmäßigen  Münzen,
und  wifsinrt  e  Ausgebung  falschen
Geldes;

5)  falsches  Zeugniß;

6)  Diebstahl  unter  erschwerenden  Umständen,
  Unterschlagung  Seitens
öffentlicher  Kassenbeamten  und
Steuererheber,  Erpressung;
        <pb n="527" />
        7)  corruption  de  fonctionnaires

ublics;
8)  Landuckoute  frauduleuse.

Article  III.

Liestradition  n  aura  pas  lieu,  lorsdue
  la  demande  en  sera  motivée  par
le  meme  crime  ou  dolit,  pour  lequel
Tindividu  réclamé  aura  6té6  ou  sera
eencore  poursuivi  dans  le  pays  ou  il
se  trouve.

Si  lindividu  réclamé  est  poursuivi
  ou  se  trouve  détenu  Pour  un
autre  crime  ou  délit,  Kommis  envers
le  pays  auquel  lextradition  est  demandée,
  son  eixtradition  sera  difleérée
  jusqu'à  ce  qu'il  ait  subi  sa  peine,
ainsi  due  si  Tindividu  réclamé  est
détenu  pour  dettes,  en  suite  Tune
condamnation  antéricure  à  la  demande
  deztradition.

Article  IV.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  pourront  etre  appliquées
  à  des  individus  qui  se  seront
  rendus  coupables  dun  Gdlit
politique  quelconque.  Liextradition
ne  pourra  avoir  lieu  que  pour  la
Poursuite  ct  la  punition  des  crimes
et  déelits  crommuns,  Sspéciliés  dans
TArticle  II.  de  ceite  Convention.

Article  V.

Lextradition  ne  pourra  avoir  lieu,
si  la  prescription  de  laction  ou  de
la  peine  est  acquise,  dapreès  les  lois
du  pays  auquel  Textraduion  est  demandée.


Article  VI.

Lertradition  sera  demandée  par
la  voie  diplomatique  et  ne  sera
(Nr.  3884.)

511

7)  Bestechung  offentlicher  Beamten;
8)  betrüglicher  Bankerott.

Art.  3.

Die  Auslieferung  soll  nicht  siattfinden,
  wenn  sie  auf  Grund  desselben  Verbrechens
  oder  Vergehens  beantragt  wird,
wegen  dessen  das  reklamirte  Individuum
in  dem  Lande,  in  welchem  es  sich  befinder,
  verfolgt  worden  ist,  oder  verfolgt
wird.

Wenn  das  reklamirte  Individuum
wegen  eines  anderen  Verbrechens  oder
Vergehens  gegen  den  Staat,  bei  dem
die  Auslieferung  in  Antrag  gebracht
wird,  verfolgt  wird  oder  verhaftet  ist,
so  soll  seine  Auslieferung  bis  zur  erfolgten
  Abbüßung  der  Strafe  aufgeschoben
  werden;  dies  findet  auch  Statt,
wenn  das  reklamirte  Individuum,  in
Folge  einer  dem  Auslieferungs-Antrage
vorangegangenen  Verurtheilung,  Schulden
  halber  verhaftet  ist.

Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  können  nicht  auf  Individuen
  Anwendung  finden,  die  sich  irgend
ein  politisches  Wergehen  haben  zu  Schulden
  kommen  lassen.  Die  Auslieferung
kann  nur  Behufs  der  Untersuchung  un
Bestrafung  der  gemeinen  Verbrechen  und
Vergehen  erfolgen,  welche  im  Art.  2.
dieses  Vertrages  aufgeführt  sind.

Art.  5.

Die  Auslieferung  kann  nicht  stattfinden,
  wenn  die  Anklage  oder  die  Strafe
nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes
verjährt  ist,  bei  welchem  die  Auslieferung
  in  Antrag  gebracht  wird.

Art.  6.
Die  Auslieserung,  soll  auf  diplomatischem
  Wege  in  Antrag  gebracht  und
        <pb n="528" />
        accordée  que  sur  la  production
dun  arret  de  condamnation  ou
de  mise  en  accusation,  ou  Tune
ordonnance  de  poursuite  avec  mandat
  darret,  délivré  en  original  ou
en  erpédition  authentique  par  les
tribunausz  ou  le  juge  compétents,
dans  les  formes  prescrites  par  la
1égislation  du  Gouvernement  dui  feit
la  demande  et  exprimant  le  crime
ou  délit  dont  il  sagit,  et  la  disposition
  pénale  qdui  lui  est  applicable.

Article  VII.

Les  Gouvernements  respectifs
renoncent  à  réclamer  la  restitulion
des  frais  dentretien,  de  transport  et
autres  qui  résulteront  de  lextradition.


II#  consentent  réciproquement
à  prendre  ces  frais  à  leur  charge.

Article  VIII.

Lorsque  dans  la  poursuite  Tune
affaire  pénale  un  des  Gouvernements
jugera  nécessaire  laudition  de  1é.=moins
  domicilics  dans  lautre  Etat,
une  commission  rogaloire  sera  envoyte
  à  cet  eflet  par  la  voie  diplomatigue,
  et  il  y  sera  donné  suite  en
observam  les  lois  du  pays  ou  les
témoins  seront  invités  à  comparaktre.

Les  Gouvernements  respectifs
renoncent  de  part  et  dautre  à  toute
réclamation,  par  rapport  à  la  restitution
  des  frais  qui  en  résulteront.

Toute  commission  rogatoire,
ayant  pour  but  de  demander  une
audition  de  témoins,  devra  eire  accompagnée
  dune  traduction  française.


Arlicle  IX.

Si  dans  une  cause  Pénale  lacomparution
  personnelle  dun  témoin  dans

512

nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  ein
verurtheilendes  Erkenntniß  oder  ein  Anklageakt,
  oder  ein  Steckbrief  mit  Verhaftsbefehl,
  im  Original  oder  in  authentischer
  Ausfertigung  der  kompetenten  Gerichte
  oder  des  Enzelrichrers.  in  den
durch  die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung
  begehrenden  Gouvernements  vorgeschriebenen
  Formen  beigebracht  wird,
welches  Schriftstück  das  in  Rede  siehende
Verbrechen  oder  Vergehen  und  das  darauf
  anwendbare  Strafgesetz  bezeichnet.

Art.  7.

Die  beiderseitigen  Regierungen  verichten
  darauf,  die  Erstattung  der  Unterbalenngs,,
  Transport=  und  anderer  Kosten,
  welche  aus  der  Auslieferung  erwachsen,
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Sie  willigen  gegenseitig  darin,  diese
Kosten  selbst  zu  tragen.

Art.  8.

Wenn  im  Verfolg  eines  strafrechtlichen
  Verfahrens  eine  der  Regierungen
die  Vernehmung  von  Zeugen  für  nothwendig
  erachtet,  die  in  dem  anderen
Scaate  wohnhaft  sind,  so  soll  auf  diplomatischem
  Wege  zu  diesem  Behufe
eine  Requisition  um  Vernehmung  übersandt,
  und  derselben  unter  Beobachtung
der  Gesetze  des  Landes,  wo  die  Zeugen
vorzuladen  sind,  Folge  gegeben  werden.

Die  resp.  Reglerungen  verzichten
beiderseits  auf  jeden  Anspruch  wegen
Zurückerstattung  der  daraus  entstehenden
Kosten.

Jede  Requisition,  welche  eine  Zeugen-Vernehmung
  zum  Zweck  hat,  muß
von  einer  französischen  Uebersetzung  begleitet
  sein.

Art.  9.

Wenn  in  einem  strafrechtlichen  Falle
das  persbnliche  Erscheinen  eines  Zeugen
        <pb n="529" />
        —  513

Tautre  pays  est  nécessaire  ou  désirée,
son  Gouvernement  lengagera  à  se
rendre  à  Tinvitation  qui  lui  sera
Bite,  et  en  cas  de  consentement,  il
lui  sera  accordé  des  frais  de  voyage
et  de  sejour,  d’apres  les  tarifs  et
reglements  en  vigueur  dans  le  pays
Oou  laudition  devra  avoir  lieu.

Article  K.

Lorsque  dans  une  cause  Pénale,
la  confrontation  de  criminels  detenus
  dans  lautre  Royaume,  ou  bien
la  communication  de  pieces  de  conviction
  ou  de  documenis,  se  irouvant
  entre  les  mains  des  Autorités
de  Lautre  pays,  sera  jugée  ulile  ou
nécessaire,  la  demande  en  sera  faite
Par  la  voie  diplomatique,  et  Ton  y
donnera  suite  pour  autant  quil  nyI
ait  pas  de  considérations  spéciales
4ui  s  y  opposent,  et  sous  l'obligation

e  renvoyer  les  criminels  et  les
pièces.

Les  Gouvernements  respectifs
renoncent  de  part  et  dautre  à  toute
réclamation  de  frais  résuliant  du
transport  et  du  renvoi  des  criminels
  à  confronter  et  de  Tenvoi  ei
de  la  restitution  des  pieces  et  documents.


Article  IXl.

Par  les  stipulations  ci-dessus,  il
est  adhérd  aux  lois  des  deux  pays,
qui  ont  ou  auront  pour  objet  de
régler  la  marche  réguliere  de  lextradition.


Article  IXII.

La  présente  Convention  ue  sera
(Ner.  3334—3335.)

in  dem  anderen  Staate  nothwendig  ist
oder  gewünscht  wird,  so  wird  die  Regierung
  desselben  ihn  auffordern,  der  Vorladung
  Folge  zu  leisten,  welche  an  ihn
erichtet  wird,  und  im  Zustimmungsfalle
ollen  ihm  Reise=  und  Aufenthaltskosten
nach  den  bestehenden  Taxen  und  Reglements
  desjenigen  Landes  bewilligt  werden,
  in  welchem  die  Vernehmung  stattfinden
  soll.

Art.  10.

Wenn  in  einem  strafrechtlichen  Falle
die  Confrontation  von  Verbrechern,
welche  in  dem  anderen  Königreiche  in
Haft  sind,  oder  die  Mittheilung  von  Beweisstücken
  oder  Dokumenten,  die  sich
im  Besitze  der  Behörden  des  anderen
Staates  befinden,  nützlich  oder  nothwendig
  befunden  wird,  so  soll  das  Ersuchen
  darum  auf  diplomatischem  Wege
ergehen,  und  demselben,  unter  der  Verpflichtung
  der  Zurücklieferung  der  Verbrecher
  und  der  Beweisstücke,  Folge  geeben

  werden,  so  weit  nicht  besondere
ücksichten  vorhanden  sind,  welche  dem
entgegenstehen.  Die  betreffenden  Regierungen
  entsagen  beiderseits  jedem  Anspruche
  auf  Erstattung  von  Kosten,
welche  aus  dem  Hin=  und  Zurückbefördern
  der  zu  konfrontirenden  Verbrecher,
so  wie  der  Zusendung  und  Rücksendung
von  Beweisstücken  und  Dokumenten  entstehen.

Art.  11.

Bei  Ausführung  der  vorstehenden
Bestimmungen  wird  nach  denjenigen  Gesetzen
  der  beiden  Staaten  verfahren,
welche  die  Leitung  des  regelmaßigen
Ganges  der  Auslieferung  zum  Gegenstande
  haben  oder  künftig  deshalb  erlassen
  werden.

Art.  12.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  erst
        <pb n="530" />
        —  614  —

exécutoire  que  20  jours  après  sa
publication  dans  les  formes  prescribies
  par  les  lois  des  deux  pays.

Elle  continuera  à  eire  en  vigueur
jusqud  six  mois  apres  déclaration
Contraire  de  la  part  de  l’un  des  deux
Couvernements.

Elle  sera  ratiliéce  et  les  ratifications
  en  seront  Cchangées  dans  le
délai  dun  mois  ou  plutot  si  faire
se  peut.

n  foide  qduoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  yF  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.
Fait  à  Berlin,  ce  17.  Novembre
1850.

Frédéric  Hellwig.
(#.  S)

Schimmelpenninck  v.  d.  Oye.
(L.  S.)

zwanzig  Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit
er  durch  die  Gesetzgebung  beider  Länder
  vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
Veröffentlichung  zur  Ausführung  gebracht
  werden.

Er  verbleibt  bis  auf  sechs  Monate
nach  der  Seitens  der  einen  der  beiden
kontrahirenden  Regierungen  erfolgten
Aufkündigung  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  werden  binnen  eines  Monates,
oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt
werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  resp.  Bevollmächtigten
  denselben  unterzeichnet
und  ihm  ihre  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Berlin,  den  17.  November
  1850.

Friedrich  Hellwig.
(I.  S.)

 

Schimmelpenninck  v.  d.  Oye.
.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hierselbst  bereits  stattgefunden.

 

(Nr.  33356.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  November  1850.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  in  Liegnitz  für  die  Kreise  Liegnitz,  düben,  Jauer  und  Goldberg-Haypnau,
  mit  Ausnahme  der  zum  Kreise  Liegnitz  gehörigen  Stadt

Parchwitz.

A  Ihren  Bericht  vom  13.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
  einer  Handelskammer  für  die  Kreise  Liegnitz,  Lüben,  Jauer  und  Goldberg=Haynau,
  mit  Ausschluß  der  zum  Kreise  Liegnitz  gehbrigen  Stadt  Parchwitz.
Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Scadt  Liegnitz.  Sie  soll  aus  eilf
Mitgliedern  bestehen,  für  welche  eben  so  viele  Stellvertreter  gewählt  werden.
Die  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  erfolgt  in  fünf  engeren  Bezirken,
von  welchen  der  Frit  den  Kreis  Liegnitz  mit  Ausschluß  der  Stadt  Parchwitz,
der  zweite  den  Kreis  Lüben,  der  dritte  den  Kreis  Jauer,  der  vierte  die  Stadt
Haynau  mit  den  nördlich  der  Straße  von  Jauer  nach  Bunzlau  belegenen  Ortschaften
  des  Kreises  Goldberg-Haynau  und  der  fünfte  die  Stadt  Goldberg  mit
den  übrigen  Ortschaften  desselben  Kreises  umfaßt.  ODer  erste  Wahlbezirk  hat
fünf  Mitglieder  und  fünf  Stellvertreter,  der  zweite  zwei  Mitglieder  und  en

tell-
        <pb n="531" />
        —  516  —

Stellvertreter,  der  dritte  ebenfalls  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter,  der
vierte  ein  Mitglied  und  einen  Stellvertreter,  der  fuͤnfte  gleichfalls  ein  Mitglieb
und  einen  Stellvertreter  zu  wählen.  Zur  Thellnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  der
genannten  Bezirke  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen
  Rechten  Gewerbsteuer  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von
Handelskammern  Anwendung.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Bellevue,  den  18.  Novemher  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3336.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte  Bestätigung  der  Bergbau-Gesellschafe
Concordia  zu  Oberhausen.  Vom  21.  November  1850.

Sn  Mazjestät  der  König  haben  mittelst  Allerhöchster  Bestatigungs-Urkunde
vom  18.  d.  M.  die  unter  dem  Namen  „Bergbau-Gesellschaft  Concordia“  zu
Oberhausen  in  dem  Bezirk  des  Essen-Werdenschen  Bergamts  zur  Erwerbun
und  Ausbeutung  von  Steinkohlen-Bergwerken  zusammengetretene  Aktien-Gesellschaft
  landesherrlich  zu  genehmigen  geruhet.  ies  wird  auf  Grund  des  Gesetzes
  über  die  Aktien  -Gesellschaften  vom  9.  November  1843.  hierdurch  mir
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  das  von  den  Uncernehmern  zu  den  notariellen
  Verhandlungen  vom  29.  Juni  und  9.,  19.  und  26.  Juli  vollzogene  Gesellschaftsstatut
  vom  27.  Juli  d.  J.  durch  das  Amtsblatt  der  Kdniglichen  Regierung
  zu  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangtk.
Berlin,  den  21.  November  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
(gez.)  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  3337.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  November  1850.,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Febrnar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Polizei-Vergehen  auf  die  Prenzlau-Boitzenburger
Chaussee.

N.  Ich  der  Prenzlau-Boitzenburger  Chausseebau-Gesellschaft  bereits
die  Berechtigung  ertheilt  habe,  auf  der  von  ihr  erbauten  Chaussee  von  Prenzlau
  nach  Boitzenburg  ein  Chausseegeld  nach  dem  jedesmaligen  Tarif  für  die

(N.  3335—3338.)  Staats=
        <pb n="532" />
        —  516  —
Staats-Chausseen  zu  erheben,  bestimme  Ich,  daß  auch  die  dem  Chausseegeld-Tarif
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizei-Wergehen
  auf  die  gedachte  Chaussee  Anwendung  finden  sollen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Belleoue,  den  25.  November  1850.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3338.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  25.  November  1850.  erfolgte  Bestätigung
der  Statuten  der  Prenzlau-Boitzenburger  Chaussee-Gesellschaft.  Vom
5.  Dezember  1850.

D.  Königs  Majestät  haben  die  unterm  1.  Mätz  1849.  vollzogenen  Statuten
  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Prenzlau  nach  Boitzenburg  unter  dem
Namen:  „Prenhlau-Boigzenburger  Chaussee-Gesellschaft“  gebildeten  Mktien=Gesellschaft
  mittelst  Allerhbchsten  Erlasses  vom  25.  November  d.  J.  zu  bestatigen
  geruhet,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,
daß  die  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Potsdam
zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  5.  Dezember  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerte  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Berichtigung  eines  Druckfehlers
der  Gesetzsammlung  fär  das  Jahr  1850.

J  der  ersten  Zeile  des  F.  10.  des  in  No.  20.  der  Gesetz-Sammlung  für  das
hr  1850.  Seite  277.  bis  283.  abgedruckten  Gesetzes,  über  die  Verhütung
eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauches  des  Versammlungs=
  und  Vereinigungs-Rechtes,  vom  11ten  März  1850.,  ist  statt:
les  „Den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  ꝛc.“
zu  lesen:
„Den  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  2c."

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeri

Bexrlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="533" />
        —  517  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  41.—

 

(Nr.  3339.)  Statut  des  Deichverbandes  für  die  Neite=  und  Oder-Niederung  oberhalb
Fürstenberg.  Vom  25.  November  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Niederung
  oberhalb  Fürstenberg  auf  dem  linken  Ufer  der  Neiße  und  Oder  Behufs
  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Neiße  und  Oder  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,
  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt
  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen
  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre
1818.  Seite  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung

„Deichverband  für  die  Neiße=  und  Oder-Niederung  oberhalb

  Fürstenberg“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

Erster  Abschnitt.
1

In  der  am  linken  Neiße-Ufer  von  Breslack  bis  Ratzdorf  und  am  linken  umsang  und
Oder-Ufer  von  Ratzdorf  bis  Fürstenberg  sich  erstreckenden  Niederung  werden  2
die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  des.
ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  12  Fuß  am  Frankfurter  Pegel
der  Ueberschwemmung  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Guben.

K.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tüchtigen  Deich  auf
416  Fuß  Höhe  am  Frankfurter  Pegel  von  der  Höhe  bei  Breslack  längs  des
Jahrgang  1850.  (Nr.  3339.)  74  Ufers

Ausgeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1850.
        <pb n="534" />
        —  518  —

Ufers  der  Neiße  bis  zur  wasserfreien  Höhe  bei  Ratzdorf,  jedoch  mit  Ausschluß
der  zu  Ratzdorf  Hente  sogenannten  Petschen  Wiefen,  und  von  der  wasserfreien
  Höhe  bei  dorf  längs  des  Ufers  der  Oder  bis  zur  wasserfreien  Höhe
bei  der  Stadt  Fürstenberg  in  denjenigen  durch  die  Staats-Verwaltungsbehörden
  festzustellenden  Abmessungen  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich
  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch
den  höchsten  Wasserstand  zu  sichern.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nöchig  wird,  so
hat  der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an
andere  Verpflichtete.

g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung
schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgraäben
  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen
  weder  aufgestau  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wasiers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.


8  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorgeschriebenen
Punkten  geschehen.  Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraͤben  bleibt
Sache  der  nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

Die  Regulirung  der  Unterhaltung  nachsiehender  Hauptgräben:

a)  des  sogenannten  Leihgrabens,
b)  des  sogenannten  Neugrabens,
)  des  sogenannten  Breslacker  Fließes,
2)0  des  sogenannten  Portgrabens

und  der  etwa  für  deren  Uebernahme  von  den  bisherigen  Unterhaltungspflichtigr
  Seitens  des  Deichverbandes  zu  fordernden  Enshädigung  wird  bis  zur
eendigung  der  darüber  schwebenden  Prozesse  vorbehalten.

K.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deiche  die  erforderlichen  Auslaß-Schleusen  (Deichsiele)  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

eber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Hauptgrdben,
Schleusen,  Brücken  rc.  und  über  die  sonstigen  Grundstücke  des  Verbandes  ist
ein  Lagerbuch  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom  Deichamte  festzustellen.
Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Deichamte  bei  der  jährlichen
  Rechnungs-Abnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

Zwei-
        <pb n="535" />
        —  519  —

Zweiter  Abschnitt.

g.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverdbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen  r

der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich-  g  de  2
kasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  nzen,  Be
der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Ver-  rnten
bandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Dei  qenoffen  nach  dem  von  der  und  Ve#a#la
Königlichen  Regierung  in  Frankfurt  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubrin=  oche
gen,  wobei  die  Grundstücke  lediglich  nach  ihrem  Reinertrage  (in  Metzen  Roggen

  berechnet))  veranlagt  werden.

S.  6.

Der  Entwurf  des  Deichkatasters  ist  den  Interessenten  bereits  vorgelegt.
Die  dagegen  erhobenen  Erinnerungen  sind  durch  einen  Regierungs  -Kommissarius
  zu  untersuchen  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  der  erforderlichen
Sachverständigen  und  eines  Vertreters  des  Deichamtes.  Die  Sachversiändigen
werden  von  der  Königlichen  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  ernannr,  und
zwar  für  Flächen-Messungen  und  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigen  Falls  ein  Vermessungs-Revisor,  für  ökonomische  Fragen  zwei  ökonomische
  Sachverständige,  denen  bei  Sereitigkeiten  über  die  Ueberschwemmungs-Verhälenisse
  ein  Wasserbau-Sachversiändiger  beigeordnet  werden  kann.

Mir  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  namlich
die  Beschwerdeführer  einerseite  und  der  Deichamtsdepmirte  andererseits,  bekannt
gemacht,  Sind  beide  Theile  damit  einverstanden,  so  wird  das  Deichkataster
anach  berichtigt.  Andern  Falls  entscheidet  die  Känigliche  Regierung  in  Frankfurt
  a.  d.  O.  darüber,  gegen  deren  Entscheidung  binnen  vier  Wochen  nach
erfolgter  Bekanntmachung  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirkhschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig  ist.

Wiro  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Königlichen
  Regierung  in  Frankfurt  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

K.  7.

Behufs  Aufbringung  der  ersten  Anlagekosten  für  die  Fortsetzung  der
Deiche  längs  der  Oder  bis  zum  Anschlusse  derselben  an  die  Höhe  bei  Fürstenberg
  wird  ein  besonderes  Deichkataster  angefertigt,  indem  die  Kosten  dieses
Neubaues  vorzugsweise  von  denjenigen  Grundbesitzern  nach  Verhältniß  des
Vortheils  aufzubringen  sind,  welche  dadurch  von  dem  Räckstau  befreit  werden.

(Nr.  3339.)  74  Das
        <pb n="536" />
        —  520  —

Das  Spezial-Kataster  ist  durch  einen  Regierungs-Kommissarius  wo  moͤglich
  im  Einverstcndnisse  mit  dem  Deichamte  aufzustellen,  sodann  dem  Deichamte
vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  so  wie  den  Besitzern  der  Güter,
welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  mitzutheilen,  und
zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Beschwerden  erfolgt  sodann  in
der  oben  (§F.  6.)  vorgeschriebenen  Weise.

S.  8.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
Entwässerungs-Anlagen  wird  für  jetzt  auf  jährlich  Einen  Egr.  für  je  zwoͤlf
Metzen  Ertragswerth  fesigesetzt.

Wenn  die  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  einen  größeren  Aufwand  erfordert,
  so  muß  dieser  Mesrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere  für
die  Kosten  der  ersten  normalmaßigen  Herstellung  des  Deiches.

g.  9.

Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge,  nachdem  daraus  für  die
Sozietätszwecke  bestimmungsmäßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so
sollen  diese  bis  zur  Höhe  von  2000  Rehlr.  zu  einem  Reservefonds  gesammet
und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds  darf  nicht
zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,  sondern  allein
für  folgende  Zwecke  verwendet  werden:

a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;

b)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;

c)  für  Ausführung  von  Meliorations-Anlagen.

G.  10.

Die  gemöhnlichen  Deichkassenbeiträge  sind  zu  ermäßigen,  wenn  sie  nach
vollständiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche  Bedürfniß
  des  Verbandes  ergeben.

S.  11.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekution
gehalten,  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  in  halbjahrigen  Terminen,  am
.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.
Eben
        <pb n="537" />
        —  521  —

Eben  so  muͤssen  die  außerordentlichen  Beitraͤge  in  den  durch  das  Ausschreiben
des  Deichhauptmanns  bestimmten  Terminen  abgefuͤhrt  werden.

K.  12.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassenbeiträge  ruht  gleich
der  sonstigen  Deichpflicht  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grungstücken,  sie
ist  den  öffenrlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
  den  Vorzug.  «

Die  Ennauang  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulassig  ist,  durch  Exekution  erzwungen
  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehalklich  ihres  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.  Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  ODeichverwaltung
  auch  an  den  im  Deichkataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,
bis  ihr  die  Besitzveränderung  zur  Berchiigung  des  Deichkatasters  angezeigt
und  so  nachgewiesen.  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen
  kann.  "7

8  Bei  vorkommenden  Parzellirungen  muͤssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstuͤcke
  verhaͤltnißmaͤßig  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pfennig  jaͤhrlich.

C.  13.

Eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  kann  —  abgesehen  von  dem  Falle
der  Parzellirung  und  Besitzveränderung  —  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

a)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Deichkatasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden;

b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwaltung  eine  Verlegung  des  Deiches  nothwendig
  machen,  wodurch  bisher  eingedeichte  Grundslücke  künftig  außerhalb
  der  Berwallung,  oder  augerhalt  der  Verwallung  gelegene  Grundstücke
  innerhalb  der  Verwallung  zu  liegen  kommen;

P)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  als  Eigenthum  abgetreten
  werden;

4)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstücke  dergestalt  aus-=getieft
  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertragsfähigkeit  um
mehr  als  die  Hälfte  verringert  hat  und  die  hederherstelung  in  den
früheren  Zustand  unverhältnißmäßige  Kosten  veranlassen  würde.

Ueber  die  Antrage  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  das  Deichamt.

S.  14.
Wegen  angeblicher  Irrthümer  in  dem  Deichkataster  oder  Veränderungen
en

im  Ertragswerthe  der  Grundstücke  kann  außer  den  im  F.  13.  gedachten  Fäll
(Nr.  3339.)  eine
        <pb n="538" />
        —  622  —

reine  Berichtigung  des  Deichkatasters  im  Laufe  der  gewöhnlichen  Verwaltung
nicht  gefordert,  ondern  nar  von  der  Regierung  bei  erheblichen  Veränderungen
der  Grundstücke  nach  dem  Antrage  oder  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten
des  Deichamtes  angeordnet  werden.

Nach  Ablauf  eines  zehnjahrigen  Zeitraums  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes
  eine  allgemeine  Revision  des  Deichkatasters  von  der  Regierung  angeordnet
  werden;  dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des  Katasters  vorgeschriebene
  Verfahren  zu  beobachten.

§.  15.

Eaaß  und  Ueber  die  Anträge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeitrá
erausscheidet  das  Deichamt.  9  gen
t.

g.  16.

Fuͤr  Grundstuͤcke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruches  ausgetieft  oder  versandet
  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller  nach  dem  Durchbruch
faͤllig  werdenden  Deichkassenbeitraͤge  von  den  beschaͤdigten  Flaͤchen  bis  dahin
fordern,  daß  über  seinen  Antrag,  das  Deichkataster  nach  F.  13.  abzudndern,
schließlich  entschieden  sein  wird.  Wird  diesem  Antrage  Folge  gegeben,  so  find
die  rückständigen  Beiträge  nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen
und  einzuziehen  auch  darf  die  Einzahlung  des  gestundeten  Rückstandes  nur  in
vier  halbjhrigen  Terminen  exekutivisch  beigetrieben  werden.

F.  17.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasters  von  dem  beschädigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schließlich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschäádigte  einen  Ein=  bis  fünfjährigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  von  den  beschadigten  Flächen  und  eine  gleichzeitige
  Stundung  der  außerordemlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn  die

orkehrungen  zur  Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder  versandeten
  Grundstücks  durch  Ausfüllen  der  Vervesungen,  Auskarren  oder  Unterpflaz
  des  Sandes  (Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher  dem  Werthe
es  ungefaͤhren  Ein-  bis  fuͤnfjaͤhrigen  Reinertrages  des  Grundstuͤcks  nach  dem
Ermessen  des  Deichamtes  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der  Lestundeten  Betge
  darf  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  in  vier  halbjaährigen  Terminen  exekutivisch
  beigetrieben  werden.

K.  18.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstücke,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Mai
bis  1.  Oktober  während  vier  auf  einander  folgender  Tage  durch  Rückstau  oder
aufgestautes  Binnenwasser  überschwemmt  werden,  sind  1  dieses  Jahr  die  gewöhnlichen
  Deichkassenbeirdge  zu  erlassen.  Der  Erlaß  kann  auf  den  baben

ei-
        <pb n="539" />
        —  58523  —

Beitrag  beschränkt  werden  für  diejenigen  Grundstücke,  welche  ungeachtet  der
Ueberschwemmung  mindestens  den  halben  Ertrag  einer  gewbhnlichen  Jahresnutzung
  nach  Ermessen  des  Deichamtes  geliefert  haben.

Der  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des
Deichamtes  gar  kein  Schaden  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht  ist.

.  19.

Sobald  das  Wasser  die  Höhe  von  zehn  Fuß  am  Frankfurter  Pegel  erreicht,
  müssen  die  Deiche  des  Verbandes,  so  lange  der  Wasserstand  nicht  unter
dieses  Maaß  gefallen  ist,  durch  Wachmannschasen  unausgesetzt  bewacht  werden.
  Oie  erforderlichen  Wächter  können  vom  Deichhauptmann  gegen  Tagelohn
  angenommen  und  aus  der  Deichkasse  bezahlt  oder  aus  den  betheiligten
Ortschaften  requirirt  werden.

G.  20.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  drohende  Gefahr
so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
  Bewachung  durch  eine  geringere  Zahl  gedungener  Wcchter  aich  mehr
ausreicht,  so  sind  die  Mitglieder  des  Deichverbandes  verbunden,  nach  Anweisung
  des  Deichhauptmanns  die  zur  Bewachung  umnd  Schützung  der  Deiche
erforderlichen  Mannschaften,  Fuhrwerke  und  reitenden  Boten  zu  gestellen  und
die  zum  Schutze  dienenden  Materialien  herbeizuschaffen.

Der  Deichhauptmann  ist  im  Fall  der  Noth  befugt,  die  erforderlichen
Materialien  überall,  wo  sich  solche  finden,  zu  nehmen,  und  diese  müssen,  mit
Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter  den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des
Schadens,  bei  dem  jedoch  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung
kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt  werden.

6.

Jedem  Ort  ist  die  Deichstrecke,  welche  er  bewachen  und  wercheidigen
muß,  im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  Pähle  abzugrenzen,  unbeschadet  des
Rechts  der  Deichbeamten,  die  Mannschaften  nach  anderen  gefährdeten  Punkten
zu  beordern.

DODOer  Deichhaupemann  kann  einen  Theil  der  Deichvertheidigungs-Materialien
  schon  vor  Beginn  des  Eisganges  oder  Hochwassers  auf  die  Deiche
schaffen  lassen.

§.  22.

Bretrer,  Pfähle  und  Faschinen  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt;  die
übrigen  Materialien  (Mist,  Stroh)  und  die  Dienste  werden  auf  die  Deichgenossen
  ausgeschrieben  nach  ungefährem  Verhältniß  der  Deichkassenbeiträge  der
einzelnen  Ortschaften.  Die  Materialien  werden  Eigenthum  des  Deichoerbandes

(Nr.  3339.)  m

——

Hü#lfsleihus-*
        <pb n="540" />
        —  524  —

Im  Nothfall  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der  Dienst  von
allen  männlichen  Einwohnern  der  bedrohten  Gegend,  so  weit  solche  arbeitsfaͤ-hig
  sind,  persönlich  und  unentgeltlich  geleistet  werden.  Die  betreffenden  Polizeibehörden
  sind  nach  §.  25.  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  verpflichtet,
auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  kräftig  dafür  zu  sorgen,  daß  dessen  Anordnungen
  schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwchliche  oder  kränkliche  Personen,  Weiber  und  Kinder  unter  sechszehn
Jahren  dürfen  zum  Wachdienste  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  und  einem  Beil  selbst
versehen.  Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aerten,  Laternen
  2c.  müssen,  so  weit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden
sind,  von  den  Gemeinden  und  den  Gursbesitzern,  deren  Güter  einen  besonderen
Gemeindebezirk  bilden,  mitgegeben  werden.

C.  23.

Die  aufgebotenen  Mannschaften  haben  bis  zu  ihrer  Entlassung  die  Anordnungen
  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  zu  befolgen.  Unfolgsamkeit
  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit  der  Wäch-er  und  Arbeiter
wird  —  insofern  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere  Strafe  verwirkt
ist  —  durch  Geldstrafen  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  oder  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrase  geahndet.

Der  Versuch,  sich  dem  Dienste  durch  Nichtbefolgung  des  Aufgebots  oder
eigenmächtiges  Verlassen  der  Wachposien  zu  entziehen,  zieht  eine  Geldstrafe
von  fünf  Thalern  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  nach  sich.

Für  gar  nicht  oder  unvollständig  gelieferte  Materialien  und  nicht  geleistete
  Fuhren  oder  nicht  gestellte  reitende  Boten  sind  von  dem  Schuldigen  folgende
  Geldstrafen  zur  Deichkasse  zu  entrichten:

1)  fuͤr  1  Fuder  Mist  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  5  Rthlr.

2)  1  Bund  Stroh  .  .  .....  ....  ..  .  .  ..  ....  .  ...  —  =  6  Sgr.
3)  1  Fuhernrs  ..  5

4)  1  reitenden  Blllen  ...  3  =

5)  =  unvollsiändig  oder  schlecht  gelieferte  Materialien  ad  1.  und  2.
die  Hälfte  der  oben  besiimmten  Strafen.

Außerdem  ist  der  Säumige  zur  Nachlieferung  erent.  zum  Ersatze  der  Kosten
der  für  seine  Rechnung  anzuschaffenden  Materialien  verpflichtet.

K

Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen
Sperrung  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Natural-Hülfsleisiungen
  haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  cin
solches  Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag
zur  Deichkasse  leisten.

Dic-
        <pb n="541" />
        –  525  —
Dieser  wird  so  berechnek,  daß

a)  der  24stündige  Dienst  eines  Wächters  zu  einem  Werthe  von  10  Sgr.,
b)  eine  Fuhre  Mist  zu  1  Rehlr.  10  Sgr.,

)  eine  zweispännige  Fuhre  in  24stündigem  Dienste  zu  2  Rthlr.,

)  ein  reitender  Bote  in  24stündigem  Vonge  zu  1  Rthlr.,

e)  ein  Schock  Stroh  zu  5  Rthlr.

angenommen  wird.

Dritter  Abschnitt.

K.  25.

Die  schon  bestehenden  Deiche,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  eschränkunübernimmt,
  gehen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutzung  über.  r

Hecken,  Baume  und  Sträucher  sind  auf  den  Deichen  nicht  zu  dulden.  den  Grunt-Die

  etwa  eingehenden  Privatdeiche  bleiben  Eigenthum  derjenigen  Inter-ücken.
essenten,  welchen  sie  bisher  gehört  haben.

g.  26.
Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungsbeschraͤnkungen:

a)  die  Grundstuͤcke  am  inneren  Rande  des  Deiches  duͤrfen  Eine  Ruthe  breit
von  dessen  Fuße  ab  weder  beackert  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als
Graͤserei  benutzt  werden;

b)  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Graͤben,  oder
sonstige  künsiliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  duͤrfen  innerhalb  zwanzig
Ruthen  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
zu  neuen  Gebaͤuden  innerhalb  fuͤnf  Ruthen  vom  *  nicht  eingegraben
werden;

c)  an  jedem  Borde  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptgraͤben
muͤssen  zwei  Fuß  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben;

ch  innerhalb  drei  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde  duͤrfen  Baͤume  und
Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden;

e)  die  Eigenthuͤmer  der  Grundstuͤcke  an  den  Hauptgraͤben  muͤssen  bei  deren
Räumung  den  Auswurf  auf  ihre  Grundstuͤcke  aufnehmen  und  muͤssen
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  binnen  vier
Wochen  nach  der  Räumun  wenn  aber  die  Räumung  vor  der
Erndte  erfolgt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte  —  bis  auf  Eine
Rutbe  Entfernung  vom  Graben  fortschaffen;  aus  besonderen  Gründen
kann  der  Deichhauptmann  die  Frist  zur  Fortschaffung  des  Grabenauswurfs
  abändern;

1)  Binnenverwallungen,  Quelldämme,  dürfen  in  der  Niederung  ohne  Genehmigung
  des  Beichhaupmanns  nicht  angelegt  werden.

Jahrgang  1850.  (Ne.  3339.)  75  K.  27.
        <pb n="542" />
        —  526  —

g.  27.
Im  Vorlande  gelten  folgende  Beschraͤnkungen:

a)  jeder  Vorlandsbesitzer  uß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn  Ruthen
vom  Stromufer  und  eben  so  weit  vorlaͤngs  des  Deichfußes  das  Aufsetzen
und  Lagern  der  Baumaterialien  des  Berbandes,  wenn  geeignete,  dem
Verbande  gehoͤrige  Lagerstellen  nicht  vorhanden  sind,  sowie  den  Transport
  der  Materialien  über  das  Vorland  unentgeltlich  gefallen  lassen;
auch  darf  das  Vorland  drei  Ruthen  breit  vorlängs  des  Deichfußes
nicht  geackert  oder  sonst  von  der  Rasendecke  entblößt  werden;

b)  Flügeldeiche,  hochstämmige  Bäume  und  sonstige  Anlagen  sind  im  Vorlande
  in  soweit  nicht  zu  dulden,  als  sie  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen
  Strompolizei-Behörde  das  Hochwasserprofil  und  den  Eisgang  auf
schädliche  Weise  beschränken;

c)  auch  Pflanzungen  von  Weiden  und  anderem  Unterboh  auf  vorspringenden
  Landecken,  welche  die  Irregularität  des  Flußbettes  befördern
würden,  können  von  der  Strompolizei-Behörde  untersagt  werden.
Ausnahmen  von  den  in  den  W.  26.  und  27.  gegebenen  Regeln  können

in  einzelnen  Fällen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.

C.  28.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  find  ver-Ppflichter,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz=  und  Meliorgeionsbänlagen.  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung
  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien
an  Sand,  Lehm,  Rasen  rc.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben  ihnen
  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.

K.  29.

Wird  innerhalb  einer  Emfernung  von  zehn  Rurhen  vom  Stromufer
oder  vom  Deichfuße  eine  Pflanzung  im  Vorlande  von  der  Deichverwaltung
als  nothwendig  erachtet,  so  muß  der  Eigenthümer  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns
  entweder  diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anleen
  und  unterhalten,  oder  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem
Verbande  gegen  Entschädigung  überlassen.

F.  30.
Bei  Feststellung  der  nach  den  #.  28.  und  29.  zu  gewährenden  Vergütung
  ist  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  C(E.  20.
des  Deichgesetzes).
Der  Betrag  wird  nach  vorgängiger,  unter  Zuziehung  des  Besitzers  zu
bewirkender  Abschätzung  von  dem  Oeichamte,  oder  in  eiligen  Fällen  von  dem
eich-
        <pb n="543" />
        —  527  —

Deichhauptmann  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Deichamtes  interimistisch
festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütung  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  festgesetzten  Betrages  der  Rechtsweg
  zulässig.  Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist  Rekurs
  an  die  Regierung  einlegen.

Die  Fortnahme  der  Materialien  und  die  Tusführung.  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Ensschädigung  nicht

aufgehalten.
Vierter  Abschnitt.
F.  31.
Der  Oeichverband  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unter=  Aufschterecht
worfen.  —

Dieses  Recht  wird  von  der  Königlichen  Regierung  in  Frankfurr  a.  d.  O.
als  Landespolizei-Behörde  und  in  höherer  Insianz  von  dem  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Sctatuts,
  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach  §#.  40.,
140.  bis  143.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statutes
  überall  beobachter,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,
die  Grundstücke  des  Verbandes  sorgfältig  genutzt  und  die  etwanigen  Schulden
regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheider  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des
Deichamres  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Eusschsstungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzug.

Hie  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

a)  über  Straffestsetzungen  des  Decchwupnmanns  gegen  die  Mitglieder  und
Umerbeamten  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,

b)  gegen  Beschlüsse  über  den,  Beitragsfuß  (cf.  §.  13.),  über  Erlaß  und
Egendung  von  Deichkassenbeiträgen,  sowie  über  Enrschädigungen  binnen
vier  Wochen

nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleiter  mit  seinen
  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  har.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  32.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jahrlich  Abschrift  des  Erars,  der  Deichschau=  und
Deichamts-Konferenz-Prokokolle  und  ein  Final-Abschluß  der  Deichkasse  überreicht
  werden.

i—  75*  Die
        <pb n="544" />
        —  526  —

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Oeichschauen  und  der  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäfts-Anweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Uhbrung  des  Deichamtes
u  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Posbes
  Verwalmng  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen
  Polizei-Verordnungen  zu  erlassen  zum  Schutze  des  Deiches,  des  Deichgebietes,
  der  Graben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

33.

Béi  Wassergefahr  ist  der  Kreislandrath  —  eben  so  wie  der  etwa  abgesendete
  besondere  Regierungs-Kommissarius  —  berechtigt,  sich  persönlich  die  Ueerzeugung
  zu  verschaffen,  ob  und  wie  weit  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
getroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  Statt,  so  kann  derselbe  die  ihm
nöcthig  scheinenden  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle  selbst  treffen.  Die  Deichbeamten
  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

.  34.

Wenn  das  Deichamt  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Deichverbande
  nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den
Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
  bewirken,  oder  Lur  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und
verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beträge.  Gegen  diese  Entscheidung
steht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen  die  BerufunB  an  den  Minister  für
die  landwirkbschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

g.  35.

Die  Regierung.  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwanige  Beschwerden
  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.
*“,

Von  den  Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung,  und  hand-Drbehor.
  habt  die  örtliche  Deichpolizei.
1.  Diich-  Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,  welche  die  Vertrebauptmann.
  tung  der  Oeichgenossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolute  Stimmenmehrheit
auf  zwölf  Jahre  gewählt.
Die  Wahl  bedarf  der  Besiaätigung  der  Regierung.  Wird  die  Besiäligung
ver-
        <pb n="545" />
        —  329  —

versagt,  so  schreitet  das  Deichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl
nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung
auf  hoͤchstens  sechs  Jahre  zu.

In  derselben  Weise  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  waͤhlen,  welcher
die  Geschaͤftsfuͤhrung  uͤbernimmt,  wenn  der  Deichhauptmann  auf  laͤngere  Zeit
behindert  ist.

In  einzelnen  Fällen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Deichinspektor
  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  einem  Kommissarius
  der  Regierung  in  öffentlicher  Sitzung  des  Deichamtes  vereidet.

Der  Heichtaupnann  seinerseits  verpflichtet  den  Deichinspektor,  die
übrigen  Mitglieder  des  Deichamtes,  sowie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnlicher
  Sitzung  des  Deichamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt.

F.  37.

Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungsbehörde  des  Deichverbandes
folgende  Geschäfte:
a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden
auszuführen;
b)  die  Beschlüsse  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Deichhaupemann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des  Deichamtes,
  die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,
  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.  Gestatten
  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung  des  Oeichamtes
  nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen;
die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf  dem
Etat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachn,
  Die  Termine  der  regelmäßigen  Kassenrevisionen  sind  dem  Deichamte
  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen
kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen
  ist  ein  vom  Deichamte  ein  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
zuzuziehen;
den  DOeichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes  in
der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
Namens  des  Verbandes  von  dem  Oeichhauptmann  oder  seinem  Stellvertreter
  gültig  unterzeichnet;  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen
über  Gegenstände  von  50  Rthlr.  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß
oder  Vollmacht  des  Deichamtes  beizubringen.  Verträge  und  Wergleiche
unter  50  Rchlr.  schließt  der  Deichhaupemann  allein  rechtsverbindlich  ab
und  hat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem  Deichamte  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen;  .

e)  die  Urkunden  und  Akten  des  Verbandes  aufzubewahren;
(Nr.  3339.)  H  die

c

#“

.
        <pb n="546" />
        —  530  —

1)  die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und
den  Beschluͤssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstigen
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasters  aufzustellen  und  vollstreckbar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beitraͤge  und  Strafgelder
von  den  Saͤumigen  im  Steuerexrekutionswege  zu  bewirken  durch  die  Unterbeamten
  des  Verbandes  oder  durch  Requisition  der  gewöhlichen
Orrtspolizei-Behörden.  Die  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor  dieselben
  vollstreckbar  erklärt  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau
im  Mai  und  Oktober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor
abzuhalten.  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein
Protokoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate

  der  Verwaltung  vorzulegen.

6

g.  38.

Die  Etatsentwuͤrfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister
dem  Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorpruͤfung  einzureichen  und  werden
  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juni-Versammlung
  zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Fensteuung  und  die  Rechnung  nach  der  Fesistellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  besiimmenden  Lokale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlun  hanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deschwsperder  innerhalb  der  ihm
zur  Disposttion  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhaup'mann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

S.  39.
Berichtigungen  des  Oeichkatasters  sinden  nur  Statt  auf  Grund  eines
Dekrets  des  Oeichhauptmanns,  welchem  beglaubte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschluß  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

K.  40.

Gegen  die  besoldeten  Unterbeamten  des  Verbandes,  mit  Ausschluß  des
Deichinspekrors  und  des  Deichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Disziplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie  nöthigenfalls
  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

K.  41.
Der  Deichhaupnmann  untersucht  die  deichpolizeilichen  Vergehen  der  Mitglieder
  des  Deichverbandes  und  setzt  gegen  diese  die  Strafen  fest.  Binnen  2eb.
gen
        <pb n="547" />
        —  531  —

Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Strafresoluts  kann  der  Angeschuldigte  entweder
  Untersuchung  vor  dem  Polizeirichter  verlangen  oder  Rekurs  an  die  Re-Sierung
  bei  dem  Deichhauptmann  anmelden.  Geschieht  weder  das  Eine  noch
as  Andere,  so  behält  es  bei  der  Straffestsetzung  des  Deichhauptmanns  sein
Bewenden.

Deichpolizei-Kontraventionen  anderer  Personen  sind  zur  Bestrafung  durch
den  Polizeirichter  anzuzeigen,  wenn  nicht  der  Freoler  freiwillig  die  ihm  vom
Deichhauptmann  bekannt  gemachte  Geldstrafe  zur  Deichkasse  einzahlt.

Die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gesängnißstrafe  muß  in  jedem  Fall
durch  den  Polizeirichter  auf  Antrag  des  Deichhauprmanns  und  des  Polizeianwalts
bewirkt  werden.

Die  vom  Deichhaupemann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

C.  42.

Der  Deichhauptmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Deichamtes;
er  beruft  dessen  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.

G.  43.

Der  Deichinspekror  leitet  die  technische  Verwaltung  des  Deichverbandes,  2.  Deichmit
  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eisgang  3  187
erforderlichen  Maaßregeln.  Er  muß  die  Qualifikation  eines  geprüften  Baumelsters
  besitzen.  Seine  Wahl  und  Bestätigung  erfolgt  in  der  für  den  Deichhauptmann
  vorgeschriebenen  Weise.

F.  44.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unterhaltung  und  Herstellung
  der  Sozieräts-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichhauptmann  zur  Prüfung
  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichamtes  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die  Erhöhung
  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von  Deichbrüchen
  sind  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

g.  45.
Wird  von  dem  Oeichamte  die  Genehmigung  zur  Ausführung,  einer  Arbeit
  versagt,  welche  nach  der  Erklarung  des  DHichsespeto  ohne  Gefährdung
der  Soziekätszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  muß

die  Enscheidung  der  Regierung  (cf.  §.  34.)  von  dem  Deichinspektor  eingeholt
  und  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

(Nr.  3339.)  g.  46.
        <pb n="548" />
        3.
rentme

Deichster.


—  532  —

K.  46.

Die  Ausführung  der  vom  Oeichamte  oder  von  der  Regierung  beschlossenen
  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  zu  leiten.

Auch  die  laufende  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Deiche,  Gräben,
Schleusen,  Uferdeckwerke  und  Pflanzungen  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Deich-Inspektors.
  «

p  Die  Unterbeamten,  Deichschulzen,  Wach=  und  Hülfsmannschaften  haben
dabei  und  insbesondere  bei  der  Vertbeidigung  gegen  Wassergefahr  die  Anweisungen
  des  Oeichinspektors  pünktlich  *  befolgen.

Innmerhalb  der  etatsmäßigen  Unterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschlage  kann  der  Oeichhauptmann  zur  Vereinfachung  des  Geschäftes  bestimmte
Summen  dem  Deichinspektor  zur  Oisposition  stellen,  bis  zu  deren  Höhe  die
Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deich-Inspekror
  erfolgen.

Der  halbjährigen  Schau  muß  der  Deichinspekror  beiwohnen.

S.  47.

In  dringenden  Fällen,  wenn  unvorhergesehene  Umsiände  Arbeiten  nothwendig
  machen,  deren  Ausführung  ohne  Gefährdung  der  Sozietaätszwecke  nicht
aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichret,  die
Arbeiten  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.

Er  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die
unverzügliche  Ausführung  nothwendig  machen,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann
und,  wenn  letzterer  sch  nicht  einverstanden  erklären  sollte,  der  Regierung
anzeigen.

zeis  Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Koönnen  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahres-Einnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestritten  werden,  so  muß  das  Deichamt  in  kürester
  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu  ersalen
  und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmirtel  zu  beschließen.

S.  48.

Der  Deichrentmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deichsekretair#s
versehen  kann,  wird  von  dem  Deichamte  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages
egen  Bewilligung  einer  Prozemeinnahme  von  den  gewöhnlichen  Deichkassen-Vänragen,
  sowie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  angenommen.

G.  49.

Der  Deichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse  und  führt  das  Deichkataster.
  Er  hat  insbesondere
a)  die  Etatsenwürfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufzustellen;


b)  die
        <pb n="549" />
        —  533  —

b)  die  saͤmmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
z  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

c)  bie  gewoͤhnlichen  und  außerordentlichen  Sahlinin  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  zu  bewirken;
  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die  Lohnarbeiter  auf  den
Baustellen  zu  zahlen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  durch  die  Deichschulzen  vertreten  lassen;

d)  die  jährliche  Deichkassen-Rechnung  zu  legen;

e)  os  Descbnasie  nach  den  Dekreten  des  Deichhauptmanns  G.  39.)  zu

erichtigen;

s)  wenn  er  zugleich  Deichsekrerair  isi,  die  Expeditions  -,  Kanzlei=  und  Registratur-Geschäfte
  zu  besorgen  und  die  Prokokolle  bei  den  Deichschauen
und  Deichamts-Versammlungen  zu  führen.

F.  50.

Die  erforderlichen  Unterbeamten  —  als  Damm=  oder  Wallmeister  für  die  4.
spezielle  Beaufsichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Gräben,  Schleusen  und
Grundstücke  des  Verbandes  —  werden  von  dem  Deichhauptmann  nach  Anhörung
des  Deichamtes  gewählt  und  angestellt.  Das  Deichamt  bestimmt  die  Zahl  und
den  Geschäftskreis  dieser  Beamten  und  beschließt,  ob  die  Anstellung  auf  Kündigung,
  auf  eine  beslimmte  Reihe  von  Jahren,  oder  auf  Lebenszeit  erfolgen  soll.

§.  51.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren
hinreichender  technischer  Kenntniß  und  Uebung  sich  der  Deichinspektor  versichert
  hat,  die  vollkommen  körperlich  rüstig  sind  und  die  gewöhnlichsten  Elementarkenntnisse
  in  so  weit  besitzen,  daß  sie  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
erstatten  und  eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch  eine  gewöhnliche  Lohnrechnung
  führen  können.  "

G.  52.

DOer  Deichhauptmann  theilt  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  die  Deiche  5.  Driqin
  vier  Aufsichts-Bezirke.  Für  jeden  Bezirk  werden  zwei  Deichschulzen  aus  der  (culen.
Zahl  der  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre  vom  Deichamte  erwählt  und  vom
Deichhauptmann  bestatigt.  Mitglieder  des  Oeichamtes  —  mit  Ausnahme  des
Deichhauptmanns  und  Deichinspektors  —  können  auch  zu  Deichschulzen
ernannt  werden.

Die  Deichschulzen  sind  Organe  des  Deichhauptmanns  und  Deichinspektors
  und  verpflichret,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  namentlich  in  den
örtlichen  Geschaäften  des  Bezirks  dieselben  zu  unterstützen.

§.  53.
Die  Deichschulzen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitaufsicht  über  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen  So-Jahrgang
  1850.  (Ne.  3339.)  76  zietaͤts-—
        <pb n="550" />
        6.  Dae  Deilchent.


—  534  —

zietcts-Anlagen  zu  führen,  sie  haben  von  deren  Zustand  fortwährend  Kenmniß
u  nehmen,  den  Deich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirke  und  den  benachbarten
  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge
und  Beschwerden  von  Leichpeoseen  ihres  Bezirks  dem  Deichhauptmann  oder
Inspektor  anzuzeigen.  Sie  kön##en  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und
Verhandlungen,  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
  und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  liefernden  Baumaterialien,  sowie
  mit  der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Baustelle  beauftragt  werden.

Bei  den  Lohnzahlungen  erhalten  sie  als  Remuneration  sechs  Pfnnig  pro-Thaler
  der  ausgezahlten  Summe.

F.  54.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  nothwendig
macht,  sind  die  Deichschulzen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,
innerhalb  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deichgenossen
  zu  ordnen  und  zu  leiren,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Schutzmaterialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  kontrolliren.

S.  55.

Das  Deichamt  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Deichverbandes  zu  beschließen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Deichhauptmann  oder  dem
Deichinspektor  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschlüsse
sind  für  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge
  der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Oeichamt  kontrollirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Akten  einsehen  und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

F.  56.

Das  Deichamt  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  nämlich:

àa)  dem  Oeichhauptmann  oder  dessen  Seelloertrerer,  als  Vorsitzenden,

b)  dem  Deichinspektor  und

c)  vier  Repräsentanten  der  Deichgenossen,  welche  nach  den  Vorschriften  des
folgenden  Abschnitts  gewählt  werden.

F.  57.

Das  Oeichamt  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zweimal,  im  Anfange
  Juni  und  November.  Im  Fall  der  Nothwendigkeit  kann  das  Deichamt
        <pb n="551" />
        —  535  —

amt  von  dem  Deichhauptmann  außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung
muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

9.  58.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  dem  Deichamte  ein
fuͤr  allemal  festgestellt.  Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens
  sieben  freie  Tage  vorher  statthaben.

S.  59.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner
Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme
hiervon  findet  statt,  wenn  das  Deichamt,  zum  dritken  Male  zur  Verhandlung
über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl
  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

S.  60.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsterden.

g.  61.

An  Verhandlungen  uͤber  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerspruch
  sieht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Deichhauptmann,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu
sorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

g.  62.

Die  Beschlüsse  des  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  Die  Stelle  der  letzteren  kann  ein  von  dem  Deichamte  gewählter,  in
einer  Deichamts=  Sitzung  hierzu  von  dem  Deichhauptmann  vereideker  Protokollführer
  vertreten.

K.  63.
Das  Deichamt  beschließt  insbesondere:
-a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietatszwecke  (§#.  1.  bis  4.)  nothwendi-—
  76“  gen
        <pb n="552" />
        —  336  —

en  oder  nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforgerlichrn
  Ausgaben,  über  aupßerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  etwanige
  Anleihen  (cf.  #.  38.  44.  47.);  ·

b)  über  Berichtigungen  der  Deichrolle  (P.  13.  und  14.);

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Oeichkassenbeiträge  (9#.  15.  bis  18.);

d)  über  die  Repartition  der  Naturalhülfsleistungen  (.  22.);

ee)  über  die  Vergütigungen  für  abgetretene  Grundstlücke  und  Entnahme  von
Materialien  G.  30.);

1)  über  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten  (F.  32.);

6)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  seines  Stellvertreters,  des  Deich-Inspektors,
  des  Oeichrentmeisters  und  der  Oeichschulzen  (§8#.  36.  43.
48.  52.),  sowie  über  die  Zahl  der  Unterbeamtenstellen  (F.  50.);

h)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Besoldungen,
Pensionen,  Diaäten  und  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

i)  über  die  Benutzung  der  Grundslücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

k)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


1)  über  Vertraäge  und  Vergleiche,  welche  Gegenstände  von  50  Rthlr.  oder
mehr  betreffen  G.  37  d.).

S.  64.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel
zur  regelmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festzustellen
  sind;

b)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die
Erhöhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß
  von  Deichbrüchen;

tc)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes;

40  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspektors.

Sollte  das  Deichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remunerationen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöhet
werden.

F.  65.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wählen  jährlich  zwei
Depumirte,  welche  der  ganzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen  müssen.  Jeder
  der  übrigen  Repidsentanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.

Die  Repräsentanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirksvertreter  auch
außerhalb  der  Sitzungen  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes  zu

überwachen,  die  Unterbeamten  zu  kontrolliren  und  die  wahrgenommenen  Man
gel,
        <pb n="553" />
        —  537  —

gel,  sowie  die  Wuͤnsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhauptmann
oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Sechster  Abschnitt.
K.  66.

Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  Wahler  Vwird
  die  zum  Deichverbande  gehbrende  Niederung  in  vier  Bezirke  eingetheilt,  E—m—
von  welchen  bel  den  Deichder

  1ste  Bezirk,  bestehend  aus  dem  Grundbesitz  des  Stiftes
  Neuzelle  zu  Breslack,  Ratzdorf,  Wellmitz,
  Neuzellleleee  .  .  1  Reprsentanten,
der  2te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Gruwdbesitzern  der
Dorfschaft  Wellmitz  auf  der  Wellmitz-Neuzeller
  Feldmar  1
der  Ite  Bezirk,  bestehend  aus  den  Feldmarken  Breslack,
Ratzdorf  und  den  Grundbesitzern  auf  der
Feldmark  Wellmitz-Neuzelle  aus  Breslack,
  Ratzdorf,  Coschen,  Bresinchen,
Streichwitz,  Steinsdorf,  Granow,  Gr.
Drewitz,  Gr.  Breesen,  Gr.  Muckrow,
Sembten,  Bomsdorf,  Reicherskreuz,  Pinnow,
  Cummerow,  Göhlen,  Henzendorf,
Kieselwitz,  Oiehlow,  Schwerzkow,  Ziltendorf,
  Kobbeln,  Treppeln,  Ossendorf,
Schönfließ,  Bahrow,  Schlabbn
der  4te  Bezirk,  bestehend  aus  den  Feldmarken  Lawitz,
Mbiskruge  und  Fürstenberg,  und  den
Grundbesitzern  aus  Lawitz  und  Fürstenberg
  auf  der  Feldmark  Wellmitz-Neuzelle
  ...............................  1  -
Summa  4  Reprdsentanten,
und  eine  gleiche  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  6  Jahre  wähst.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wählbar  ist  jeder  großja4hrige
  Oeichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch
rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.
Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater
und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes  sein.
Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewahlt,  so  wird  der  altere  allein  zugelassen.


(Nr.  Wo.)  .  67.
        <pb n="554" />
        —–  538  —

K.  67.

Die  Wahl  der  Reprdsentanten  erfolgt  mit  Ausnahme  des  isten  Wahlbezirks,
  in  welchem  der  Königlichen  Regierung,  Abtheilung  für  die  Kirchenverwaltung
  und  das  Schulwesen,  die  Ernennung  des  Repräsentanten  für  das  Srift
Neuzelle  zusteht,  in  jedem  Bezirke  durch  12  Wahlmänner.

Zum  Zweck  der  Wahl  der  Wahlmänner  werden  die  wahlberechtigten
Deichgenossen  des  Bezirks  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  gewehnlichen
  Deichkassenbeiträge  in  drei  Abtheilungen  getheilt.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen,  welche  die  höchsten  Beiträge
bis  zum  Belaufe  eines  Orittels  des  Gesammtbetrages  aller  Deichkassenbeiträge
  der  wahlberechtigten  Deichgenossen  dieses  Bezirks  entrichten.  Oie  übrigen
Deichgenossen  bilden  die  zweite  und  dritte  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zur
Hälfte  der  Gesammtbeiträge  dieser  Grundbesttzer.

Kein  Wähler  kann  hzweien  Abcheilungen  zugleich  angehören.

Jede  Abtheilung  wahlt  ein  Drittel  der  Wahlmänner  aus  den  wahlberechtigten
  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung
  gebunden  zu  sein.

Die  Zahl  der  in  jedem  aus  mehreren  Ortschaften  bestehenden  Wahlbezirke
  zu  wählenden  Wahlmänner  vertheilt  sich,  wie  folgt,  auf  die  dazu  gehsrigen
  Feldmarken:

ch  3  Wahlmänner,
b)  Schlaben  3
c)  Coschen,  Bresinchen,  Streichwitz,
Steinsdorf,  Granow,  Gr.  Drewitz,
Gr.  Breesen,  Gr.  Muckrow,
Sembten,  Bomsdorf  ...  ..  ....  .  .  ..  3
d)  Reicherskreuz,  Pinnow,  Cummerow,
  Göhlen,  Henzendorf,  Kieselwitz,
  Diehlow,  Schwerzkow,  Ziltendorf,
  Kobbeln,  Treppeln,  Ossendorf,

Schönfließ,  Bahrvor  3  Oh
12  Wahlmänner,
im  4.  Wahlbezirk:  a)  Lawitz,  Möbiskruge.  6
b)  Fürstenbrgegg  6  -

17  Wahlmänner.

g.  68.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  G.  67.)  ist  jeder  grosjahrige
  Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstücks,  welcher  mit  seinen  Onchassen=
        <pb n="555" />
        —  539  —

kassenbeitraͤgen  nicht  im  Ruͤckstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  buͤrgerlichen
Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges  Urtel  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
rundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch

Bevollmächtigte  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,
oder  einen  andern  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts
  bevollmächrigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
einer  derselben  im  Auftrage  der  Uebrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

F.  9.

Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher
  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewählt
ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahl-Kommissarien
  ernennt.

Die  Liste  der  Wähler  wird  14  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Wäihrend  dieser
Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei
dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen
und  die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

F.  70.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  im  Tik.  III.  W.  77  —84.  und  im  Tit.  V.  der  Gemeinde-Ordnung  vom
11.  März  1850.  analogisch  anzuwenden.

g.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits-  und  Behinderungsfaͤllen  des
Repraͤsentanten  dessen  Stelle  ein,  und  tritt  fuͤr  ihn  ein,  wenn  der  Repraͤsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

S.  72.

Nach  erfolgter  Konstituirung  des  Deichverbandes  ist  der  frühere  Deich=  Agemeine
verband  für  die  Wellmitz-Neuzeller  Aue  oberhalb  Fürstenberg  aufgelöst,  und  es  Besmann.
gehen  alle  Rechte  und  Pflichten  desselben  auf  den  neuen  Deichverband  über.  ·

(Nr.  3339.)  g.  73.
        <pb n="556" />
        —  540  —

S.  73.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatutes  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  uner  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  25.  November  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berll##,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckern.
(RNudolph  Decker.)
        <pb n="557" />
        —  541  —

Gesetz  Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  42.

 

(Nr.  3340.)  Statut  des  Deichverbandes  für  die  Oder-Niederung  unterhalb  Fürstenberg.
Vom  25.  November  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Niederung
  unterhalb  Fürstenberg  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung
  eines  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  zu  einem  Oeich-Verbande
  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhdrung  der
Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über
das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1818.  G.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:


echerbn  für  die  Oder-Niederung  unterhalb  Fürstener

  77

und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

Erster  Abschnitt.

S.  1.

In  der  am  linken  Oderufer  von  Fürstenberg  bis  Brieskow  sich  erstrecken=  unfong  und
den  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudei-  a  5
chenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  54  an-12
  Fuß  am  Frankfurter  Pegel  der  Ueberschwemmung  unterliegen  wuͤrden,  zu
einem  Deichverbande  vereinigt.  ·
Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Guben.
Jahrgang  1850.  (Nr.  3340.)  77  #  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1850.
        <pb n="558" />
        Verpflichlungen
  der  Deich-Oenossen,
  Geld-—

  542  —

.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tüchtigen  Deich  auf
mindestens  16  Fuß  Höhe  am  Frankfurter  Pegel  von  der  Höhe  bei  Fürstenberg
bis  zum  Brieskower  See  und  von  dort  längs  des  Brieskower  Sees  bis  zur
Höhe  unterhalb  Krebsjauche  in  denjenigen  durch  die  Stcat=  Verwaleungcher
hörden  festzusiellenden  Abmessungen  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich
  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch
den  hochsten  Wasserstand  der  Oder  zu  sichern.  Wen  zur  Erhaltung  des  Deiches
  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  hat  der  Deschverband  dieselbe  auszuführen,
  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete.

g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu  unterhalten,
  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederung
schaͤdliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgraͤben
  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichbauptmanns  von  Pri—-vatpersonen
  weder  aufgessaut  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorflurhsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

9.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Brieskower  See
abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  fuͤr  die
Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Hauptgraͤben,
Schleusen,  Bruͤcken  u.  s.  w.  und  über  die  sonstigen  Grundsiücke  des  Verbeon
des  ist  ein  Lagerbuch  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom  Deichamte  festzusiellen.

  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Deichamte  bei
er  jährlichen  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

Zweiter  Abschnitt.

S.  5.
Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
aus-
        <pb n="559" />
        —  543  —

ausgefuͤhrt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  lungen  S-Deichbeamten
  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verban=  nt  iin
des  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  und  Vermla-Koniglichen
  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  auszufertigenden  Deichkataster  auf-  a
ubringen,  wobei  die  Grundstücke  lediglich  nach  ihrem  Reinertrage  (in  Metzen

Koggen  berechnet)  veranlagt  werden.

S.  6.

Der  Entwurf  des  Deichkatasters  ist  den  Interessenten  bereits  vorgelegt.
Die  dagegen  erhobenen  Erinnerungen  sind  durch  einen  Regierungs-Kommissarius
  zu  untersuchen,  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  der  erforderlichen
Sachverständigen  und  eines  Vertreters  des  ODeichamtes.  Die  Sachverständigen
werden  von  der  Königlichen  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  ernannt,  und
zwar  für  Flächenmessungen  und  Nivellemenks  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungs-Revisor,  für  öbonomische  Fragen  zwei  ökonomische
  Sachversiändige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse
  ein  Wasserbau-Sachversländiger  beigeordnet  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nemlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Oeichamts-DOeputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  damit  einverstanden,  so  wird  das  Deichkataster
  danach  berichtigt.  Andernfalls  entscheidet  die  Königliche  Regierung  in
Frankfurt  a.  d.  O.  darüber,  gegen  deren  Entscheidung  binnen  vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zulässig  ist.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


g.

Fuͤr  die  Aufbringung  der  Kosten  der  ersten  Ausfuͤhrung  des  Oeichschlusses
  bis  zur  wasserfreien  Höhe  bei  Krebsjauche  ist  ein  besonderes  Oeichkatasler
anzufertigen  und  dabei  der  noch  am  Rückstau  leidende  Theil  der  Niederung
verhaltnißmäßig  stärker  heranzuziehen.  Oas  Spezialkataster  hat  der  Regierungs-Kommissarius
  wo  möglich  im  Einverständniß  mit  dem  Deichamte  aufzusiellen;
dasselbe  ist  dem  Deichamte  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorsianden,  sowie
  den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,
extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist
bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen
  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius
  angebracht  werden  kann.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Beschwerden  erfolgt  sodann  in
der  oben  F.  6.  vorgeschriebenen  Weise.

*

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
(#r.  3340.)  77  Ent-
        <pb n="560" />
        —  544  —

Entwaͤsserungs-  Anlagen  wird  fuͤr  jetzt  auf  jaͤhrlich  Einen  Sgr.  fuͤr  je  zwoͤlf
Metzen  Ertragswerth  festgesetzt.  »  «

Wenn  die  Erfuͤllung  der  Sozietaͤtszwecke  einen  groͤßeren  Aufwand  erfordert,
  so  muß  dieser  Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere  fuͤr
die  Kosten  der  ersten  normalmaͤßigen  Herstellung  der  Deiche.

g.  9.

Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge,  nachdem  daraus  für  die
Sozietäkszwecke  bestimmungsmaßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so  sollen
  diese  bis  zur  Höhe  von  6000  Rthlr.  zu  einem  Reservefonds  gesammelt  und
mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds  darf  nicht  zu
den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,  sondern  allein  "!fr
folgende  Zwecke  verwendet  werden:

a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschadigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;

b)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;

c)  für  Ausführung  von  Meliorations-Anlagen.

S.  10.

Die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  sind  zu  ermäßigen,  wenn  sie  nach
vollsickndiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche  Bedürfniß
  des  Verbandes  ergeben.

S.  11.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekution
9ehalzen,  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  in  halbjahrlichen  Terminen  am
Januar  und  1.  Juli  jedes  Jahres  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.
Eben  so  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  durch  das  Ausschreiben
des  Deichhauprmanns  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

K.  12.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassenbeiträge  ruhet  gleich
der  sonstigen  Deichpflicht  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  sie  ist
den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
  den  Vorzug.

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Erekution  erzwungen
  werden.  '

Die  Exekution  findet  auch  Statt  gegen  Paͤchter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstuͤcks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den

eigent-
        <pb n="561" />
        —  546  —

eigentlich  Verpflichteten.  Bei  Besitzveraͤnderungen  kann  sich  die  Deichverwaltung
  auch  an  den  im  Deichkataster  genannten  Eigenthuͤmer  so  lange  halten,
bis  ihr  die  Besitzveraͤnderung  zur  Berichtigung  des  Deichkatasters  angezeigt
und  so  nhachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen
  kann.

9  Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstücke
  verhältnißmäßig  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pfennig  jährlich.

g.  13.

Eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  kann  —  abgesehen  von  dem  Falle
der  Parzellirung  und  Besitzveränderung  —  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

a)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Deichkatasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden;

b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwaltung  eine  Verlegung  des  Deiches  nothwendig
  machen,  wodurch  bisher  eingedeichte  Grundslücke  künftig  außerhalb
  der  Verwallung,  oder  außerhalb  der  Verwallung  gelegene  Grundstäcke
  innerhalb  der  Verwallang  zu  liegen  kommen;

c)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  als  Eigenthum  abgetreten
  werden;

4)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstücke  dergestalt  ausgetieft
  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertragsfähigkeit  um
mehr  als  die  Hälfte  verringert  hat  und  die  Wiederherstellung  in  den
früheren  Zustand  unverhältnißmäßige  Kosten  veranlassen  würde.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  das  Deichamt.

K.  11.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  oder  Veränderungen  im  Ertragswerthe
der  Grundstücke  kann  außer  den  im  K.  13.  gedachten  Fällen  eine  Berichtigung
des  Deichkatasters  im  Laufe  der  gewöhnlichen  Verwaltung  nicht  gefordert,  sondern
  nur  von  der  Regierung  bei  erheblichen  Veränderungen  der  Grundstücke
nach  dem  Antrage  oder  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten  des  Oeichamtes
angeordnet  werden.  «

Nach  Ablauf  eines  zehnjaͤhrigen  Zeitraumes  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes
  eine  allgemeine  Revision  des  ericrrarasstero  von  der  Regierung  angeordnet
werden.  Dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des  Katasters  vorgeschriebene
Verfahren  zu  beobachten.

5.  15.

Ueber  die  Anträge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeiträgen
entscheidet  das  Deichamt.

Erlaß  und
Stundung  der

eichrasen
(Nr.  3340.)  S.  10.  betträge.
        <pb n="562" />
        Nakural=Halfeleistun=



—  546  —

S.  16.

Für  Grundstücke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruches  ausgelieft  oder
versandet  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller  nach  dem  Ourchbruch  fällig
werdenden  Deichkassenbeiträge  von  den  beschädigten  Flächen  bis  dahin  fordern,
daß  über  seinen  Antrag,  das  Deichkataster  nach  §.  13.  abzudndern,  schließlich
entschieden  sein  wird.  Wird  diesem  Antrage  Folge  gegeben,  so  sind  die  rückstaͤndigen
  Beiträge  nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen  und.
einzuziehen;  auch  darf  die  Einzahlung  des  gestundeten  Rückstandes  nur  in  vier
halbjährigen  Terminen  exekutivisch  beigetrieben  werden.

S.  17.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasters  von  dem  beschddigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schlie-lich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschädigte  einen  E#n-  bis  fünfjährigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  von  den  beschädigten  Flächen  und  eine  gleichzeitige
  Stundung  der  außerordentlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn
die  Vorkehrungen  zur  Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder
versandeten  Grundstäcks  durch  Ausfüllung  der  Vertiefungen,  Abkarren  oder
Unterpflügen  des  Sandes  (Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher
dem  Werkhe  des  ungefähren  Ein=  bis  fünfjährigen  Reinertrages  des  Grundstäcks
nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der  gestundeten
  Beiträge  darf  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  in  vier  halbjaährigen  Terminen
erekutivisch  beigetrieben  werden.

S.  18.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstücke,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Mai
bis  1.  Oktober  während  vier  auf  einander  folgender  Tage  durch  Rückstau  oder
aufgestautes  Binnenwasser  überschwemmt  werden,  sind  für  dieses  Jahr  die  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  zu  erlassen.

Der  Erlaß  kann  auf  den  halben  Beitrag  beschrankt  werden  für  diejeniden
  Grundstücke,  welche  ungeachter  der  Ueberschwemmung  mindestens  den  hale1en

  Ertrag  einer  gewöhnlichen  Jahresnutzung  nach  Ermessen  des  Deichamtes
geliefert  haben.

Der  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des
Deichamtes  gar  kein  Schaden  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht  ist.

¾  119.

Sobald  das  Wasser  die  Höhe  von  10  Fuß  am  Frankfurter  Pegel  erreicht
  und  daher  an  den  Fuß  des  Deiches  tritt,  müssen  die  Deiche  des  Verbandes,
  so  lange  der  Wasserstand  nicht  unter  dieses  Maaß  gefallen  ist,  durch
Wachmannschaften  unausgesetzt  bewacht  werden.  Oie  erforderlichen  Wächser

n-
        <pb n="563" />
        —  647  —

können  vom  Deichhauptmann  gegen  Tgohn  angenosnern  und  aus  der  Deichkasse
  bezahlt  oder  aus  den  opeligen  rtschaften  requwmirt  werden.

G.  20.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  drohende  Gefahr
  so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
  Bewachung  durch  eine  geringere  Zahl  gedungener  Wcchter  nicht  mehr
ausreicht,  so  sind  die  Mitglieder  des  Deichverbandes  verbunden,  nach  Anweisung
  des  Deichhauptmanns  die  zur  Bewachung  und  Schützung  der  Deiche  erforderlichen
  Mannschaften,  Fuhrwerke  und  reitenden  Boten  zu  gestellen  und  die
zum  Schutze  dienenden  Materialien  herbeizuschaffen.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  diejenigen  Grundbesitzer,  welche  ihren
Wohnort  am  rechten  Oderufer  habon,  in  dem  Falle  entbunden,  wenn  sie  durch
Eisgang  oder  Hochwasser  behindert  sind,  die  Oder  zu  passiren.

er  Deichhauptmann  ist  im  Falle  der  Noth  befugt,  die  erforderlichen
Materialien  überall,  wo  sich  solche  finden,  zu  nehmen,  und  diese  müssen  mit
Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter  den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des
Schadens,  bei  dem  jedoch  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung
kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt  werden.

K.  21.

Jedem  Ort  ist  die  Deichstrecke,  welche  er  bewachen  und  vertheidigen
muß,  im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  Pfähle  abzugränzen,  unbeschadet  des
Rechis  der  Deichbeamten,  die  Mannschaften  nach  anderen  gefährdeten  Punkten
zu  beordern.

Der  Deichhaupfmann  kann  einen  Theil  der  Deichvertheidigungs-Materialien
  schon  vor  Beginn  des  Eisgangs  oder  Hochwassers  auf  die  Deiche  schaffen
  lassen.

*

Bretter,  Pfähle  und  Faschinen  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt;  die
übrigen  Materialien  (Mist,  Stroh  u.  s.  w.)  und  die  Dienste  werden  auf  die
Deichgenossen  ausgeschrieben  nach  ungefährem  Verhaltnisse  der  Deichkassenbeiträge
  der  einzelnen  Ortschaften.  Die  Materialien  werden  Eigenthum  des
Deichverbandes.

Im  Nothfalle  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der  Dienst
von  allen  männlichen  Einwohnern  der  bedrohten  Gegend,  soweit  solche  arbeitsfaähig
  sind,  persönlich  und  unentgelklich  geleistet  werden.  Die  betreffenden  Polizeibehörden
  sind  nach  §.  25.  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  verpflichtet,
auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  kräftig  dafür  zu  sorgen,  daß  dessen  Anordnungen
  schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwächliche  oder  kränkliche  Personen,  Weiber  und  Kinder  unter  16
Jahren  dürfen  zum  Wachdienste  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.

(Nr.  #40.)  Jeder
        <pb n="564" />
        —  548  —

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  und  einem  Beile  selbst
versehen.  Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aexrten,  Laternen
u.  s.  w.  müssen,  soweit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden
sind,  von  den  Gemeinden  und  den  Gutsbesitzern,  deren  Güter  einen  besonde-#en
  Gemeindebezirk  bilden,  mitgegeben  werden.

K.  23.

Die  aufgebotenen  Mannschaften  haben  bis  zu  ihrer  Entlassung  die
Anordnungen  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  zu  befolgen.
Unfolgsamkeit  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit  der  Wächter  und  Arbeiter
  wird  —  insofern  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere  Strafe
verwirkt  ist  —  durch  Geldstrafen  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern
oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  geahndet.  Der  Versuch,  sich  dem
Dienste  durch  Nichtbefolgung  des  Aufgebots  oder  eigenmächtiges  Verlassen  der
Wachposten  zu  entziehen,  zieht  eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  oder  verhältnihmäáßige
  Gefängnißstrafe  nach  sich.

Für  gar  nicht  oder  unvollständig  gelieferte  Materialien  und  nicht  geleistete
  Fuhr  en  oder  nicht  gestellte  reitende  Boten  sind  von  dem  Schuldigen
folgende  Geldstrafen  zur  Deichkasse  zu  entrichten:

1)  für  1  Fuder  Mffffff.  5  Rehlr.  —  Sgr.
2)  1  Bund  Sth.0.0oooooooa  ...  ..  .  ..  —  6  =
3)  1  Fuherrnrn  .  .  ..  5  —

4)  =  1  reiterden  Been

3  —  —  2
5)  fuͤr  unvollstaͤndig  oder  schlecht  gelieferte  Materialien  ad  1.  und  2.  die
Haͤlfte  der  oben  bestimmten  Strafen.

Außerdem  ist  der  Saumige  zu  Nachlieferung,  evem.  zum  Ersatze  der
Kosten  der  für  seine  Rechnung  anzuschaffenden  Materialien  verpflichtet.

S.  24.

Die  Grundbesitzer,  welche  zu  der  Naturalhülfsleistung  wegen  zu  großer
Emffernung,  oder  wegen  Sperrung  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  haben
  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag  zur
Deichkasse  leisten.

Dieser  wird  so  berechnet,  daß

a)  der  24  lündige  Oienst  eines  Wcchters  zu  einem

Werthe  von  —  Rthlr.  10  Sgr.
h)  eine  Fuhre  Mist  zu  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  1  :  10  =
)  eine  zweispännige  Fuhre  in  2“4stündigem  Dienst  zu  2  —
ch  ein  reitender  Bote  in  2astuͤndigem  Dienst  zu  1  —
e)  ein  Schock  Stroh  zu..  ...  5  —

angenommen  wird.
Drit-
        <pb n="565" />
        —  649  —

Dritter  Abschnitt.
.  25.

Die  schon  bestehenden  Deiche,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  #ecänkung
übernimmt,  gehen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutzung  über.  —.  "n“

Hecken,  Bäume  und  Sträucher  sind  auf  den  Deichen  nicht  zu  dulden.  den  Geund-Die

  etwa  eingehenden  Privatdeiche  bleiben  Eigenthum  derjenigen  In=  k.
teressenten,  welchen  sie  bisher  gehört  haben.

G.  26.

Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungsbeschrankungen:

a)  Die  Grundstücke  am  inneren  Rande  des  Deiches  dürfen  eine  Ruthe  breit
von  dessen  Fuße  ab  weder  beackert  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als
Grserei  benutzt  werden;

b)  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder
sonstige  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  dürfen  innerhalb  zwanzig
Ruthen  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
*l  neuen  Gebäuden  innerhalb  fünf  Ruthen  vom  Deiche  nicht  eingegraen

  werden;

c)  an  jedem  Borde  der  vom  Verbande  zu  uncerhaltenden  Hauptgräben
müssen  zwei  Fuß  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben;
d)  innerhalb  drei  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde  dürfen  Bäaume  und

Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden;

e)  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  an  den  Hauptgräben  müssen  bei  deren
Räumung  den  Auswurf  auf  ihre  Grundslücke  aufnehmen,  und  mussen
  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  binnen
vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der
Erndte  erfolgt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte  —  bis  auf  Eine
Ruthe  Entfernung  vom  Graben  fortschaffen;  aus  besonderen  Gründen
kann  der  Deichhauptmann  die  Frist  zur  Fortschaffung  des  Grabenauswurfes
  abändern;

1)  Binnenverwallungen,  Quelldämme,  dürfen  in  der  Niederung  ohne  Genehmigung
  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  werden.

S.  27.

Im  Vorlande  gelten  folgende  Beschraänkungen:

a)  Jeder  Vorlandsbesitzer  muß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn  Ruthen
vom  Stromufer  und  eben  so  weit  vorlängs  des  Oeichfußes  das  Aufsetzen
und  Lagern  von  Baumaterialien  des  Verbandes,  wenn  geeignete,  dem
Verbande  gehörige  Lagerstellen  nicht  vorhanden  sind,  sowie  den  Transport
  der  Materialien  über  das  Vorland  unentgeltlich  gefallen  lassen,  auch

Jahrzang  1850.  (Nr.  3240.)  78  darf
        <pb n="566" />
        –  550  —

darf  das  Vorland  drei  Ruthen  breit  vorlängs  des  Deichfußes  nicht  geakkert
  oder  sonst  von  der  Rasendecke  entblößt  werden;

b)  Flügeldeiche,  hochstämmige  Bäume  und  sonstige  Anlagen  sind  im  Worlande
  in  soweit  nicht  zu  dulden,  als  sie  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen
  Strompolizei-Behörde  das  Hochwasserprofil  und  den  Eisgang  auf
schädliche  Weise  beschranken;

c)  auch  Pflanzungen  von  Weiden  und  anderem  Unterholze  auf  vorspringenden
  Landecken,  welche  die  Irregularitäk  des  Flußbettes  befördern  würden,
können  von  der  Strompolizei-Behörde  untersagt  werden.

Ausnahmen  von  den  in  den  9#.  26.  und  27.  gegebenen  Regeln  können
in  einzelnen  Fallen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.

K.  W.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundslücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Vechhaupmmanns  dem  Verbande  den  zu  den
Schut-  und  Meliorations-Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütigung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien
  an  Sand,  Lehm,  Natn  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme
desselben.  ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.

A.  29.

Wird  innerhalb  einer  Entfernung  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer  oder
vom  Deichfuße  eine  Pflanzung  im  Worland  von  der  Deichverwaltung  als
nothwendig  erachtet,  so  muß  der  Eigenthümer  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns
  entweder  diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anlegen  und
unterhalten,  oder  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem  Verbande
gegen  Entschädigung  überlassen.

K  30.

Bei  Feststellung  der  nach  §9.  23.  und  29.  zu  gewährenden  Vergätigung
ist  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  (F.  20.  des
Deichgesetzes).

Der  Betrag  wird  nach  vorgängiger,  unter  Zuziehung  des  Besitzers  zu
bewirkender  Abschätzung  von  dem  Deichamte,  oder  in  eiligen  Fällen  von  dem
Deichhauptmann  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Deichamtes  interimistisch
festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der  Vergütigung  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  festgesetzten  Betrages  der  Rechtsweg
  zulässig.  Wer  auf  denselben  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist
Rekurs  an  die  Regierung  einlegen.

Die  Fortnahme  der  Materialien  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorlckufig  festgesetzte  Entschddigung  nicht
aufgehalten.

Vier-
        <pb n="567" />
        Vierter  Abschnitt.
S.  31.

Der  Deichverband  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staares  unterworfen.

Dieses  Recht  wird  von  der  Königlichen  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.
als  Landespolizei-Behörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minisler  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt,  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,
  übrigens  in  dem  Umsge  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach  §.  40.,
140.  bis  143.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  den  Auflüchtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  überall  beobachket,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,
die  Grundstäcke  des  Verbandes  sorgfaltig  genutzt  und  die  etwanigen  Schulden
regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zuldssig  und
S##rschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in

ollzug.
8  Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur
a)  über  Straffestsetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  die  Milglieder  und
Unterbeamten  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,
b.)  Lcgen-  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß  (cs.  F.  13.),  über  Erlaß  und
kundung  von  Deichkassenbeiträgen,  sowie  über  Entsch#dhigungen  binnen
vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,
  begleitet  mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäuumt  an  die  Regierung  zu  befördern
  hat.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  32.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau=  und
Deichams  -Konferenz-Protokolle  und  ein  Final-Abschluß  der  Deichkasse  eingereicht
  werden.  ·

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  Deichverwaltung,  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Deichschauen  und  der  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen,
eine  Geschafts-Anweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhörung  des  Deichamtes
  zu  ertheilen,  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die
Polizei-Verwaltung  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erfor-(Nr.

  3840.)  6“  78%  der-1


der  —
horden.
        <pb n="568" />
        Von  den

Delchbehörden.

4.  Deichhauptmann.


—  552  —

derlichen  Polizei-Verordnungen  zu  erlassen  zum  Schutz  des  Deiches,  des  Deichgebiekes,
  der  Graben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

K.  33.

Bei  Wassergefahr  ist  der  Kreislandrath  —  eben  so  wir  der  etwa  abgesendete
  besondere  Regierungs=  Kommissarius  —  berechtigt,  sich  persönlich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  und  wie  weit  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
  getroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  statt,  so  kann  derselbe
die  ihm  nöthig  scheinenden  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle  selbst  treffen.  Die
Deichbeamten  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

 

g.  34.

Wenn  das  Deichamt  es  unterläßt  oder  verweigerk,  die  dem  Deichverbande
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
  nach  Anhôrung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest
und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister
für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  zu.

g.  35.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkuͤrzt  zu  Theil  werden  und  etwanige  Beschwerden
  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.

g.  36.

Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung  und  handhabt
  die  örtliche  Deichpolizei.  Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,
  welche  die  Vertretung  der  Deichgenossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  auf  zwolf  Jahre  gewählt.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.  Wird  die  Beslätigung
versagt,  so  schreitet  das  Oeichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wott
nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung
auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.

In  derselben  Weise  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher
die  Geschäftsführung  übernimmt,  wenn  der  Oeichhauptmann  auf  längere  Zeit
behindert  ist.  .

In
        <pb n="569" />
        —  663  —
In  einzelnen  Faͤllen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Deichinspektor

  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  einem  Kommissarius

  der  Regierung  in  oͤffentlicher  Sitzung  des  Deichamtes  vereidet.

Der  Deichhauptmann  seinerseits  verpflichtet  den  Deichinspektor,  die

übrigen  Mitglieder  des  Deichamtes,  sowie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnlicher
  Sitzung  des  Deichamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt.

K.  37.
Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungsbehbrde  des  Deichverbandes

folgende  Geschäfte:

a)
b)

O

à

-
4

die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden
auszuführen;
die  Beschlüsse  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des
Deichamtes,  die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig
erachtet,  zu  beanstanden  und  die  Enscheiung  der  Regierung  einzuholen.
Gestatten  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung  des
Deichamtes  nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen;
die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf  dem
Etat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.
  Die  Termine  der  regelmäßigen  Kassenrevisionen  sind  dem  Deichamte
  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen
kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassen-Revisionen
  ist  ein  vom  Deichamte  ein  für  allemal  bezeichnetes  Mitglied
zuzuziehen;
den  Deichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes  in
der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
Namens  des  Verbandes  von  dem  Oeichhauptmann  oder  seinem  Stellvertreter
  gültig  unterzeichnet;  indessen  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen
über  Gegenstände  von  50  Rthlr.  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß
oder  Vollmacht  des  Deichamtes  beizubringen.  Verträge  und  Vergleiche
unter  50  Rchlr.  schließt  der  Deichhauptmann  allein  rechtsverbindlich  ab
und  hat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem  Deichamte  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen;
die  Urkunden  und  Akten  des  Deichverbandes  aufzubewahren;
die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und  den
Beschlüssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstigen
Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasters  aufzustellen  und  vollstreckbar  zu
erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beiträge  und  Strafgelder  von  den
S,äumigen  im  Steuerexekutionswege  zu  bewirken  durch  die  Unterbeamten
des  Verbandes  oder  durch  Requisition  der  gewöhnlichen  Ortspoligeibe=(re.

  2310.)  hörden.
        <pb n="570" />
        —  664  —

hoͤrden.  Die  Hebelisten  (Rollen)  muͤssen,  bevor  dieselben  vollstreckbar  erklaͤrt
  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

6)  die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjahrige  Deich=  und  Grabenschan
im  Mai  und  Oktober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor
abzuhalten.  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein
Protokoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate
  der  Verwaltung  vorzulegen.

*x-Die

  Eratsentwürfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister  dem
Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorprüfung  einzureichen  und  werden
von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juni-Versammlung
zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Feststellung  und  die  Rechnung  nach  der  Fesistellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  beslimmenden  Lokale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungs-Anweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Oie  Anweisungen,  welche  von  dem  Deichinspekror  innerhalb  der  ihm
zur  Disposstion  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhauptmann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

S.  39.

Berichtigungen  des  Deichkatasters  finden  nur  Scatt  auf  Grund  eines  Dekrets
  des  Deichhauptmanns,  welchem  beglaubigte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschluß  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

F.  40.

Gegen  die  besoldeten  Unterbeamten  des  Berbandes,  mit  Ausschluß  des
Deichinspektors  und  des  Oeichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Disziplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie  nöthigenfalls
  ihnen  die  AusÜbung  der  Amtsverrichtungen  vorlaufig  untersagen.

K.  41.

Oer  Deichhauptmann  untersucht  die  deichpolizeilichen  Vergehen  der  Mitglieder
  des  Oeichoerbandes  und  setzt  gegen  diese  die  Strafen  fest.  Binnen  zehn
Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Straf-Resoluts  kann  der  Angeschuldigte  entweder
  Untersuchung  vor  dem  Polizeirichter  verlangen  oder  Rekurs  an  die  Regierung
  bei  dem  Deichhauptmann  anmelden.  Geschieht  weder  das  eine  noch

das
        <pb n="571" />
        —  356  —

das  andere,  so  behaͤlt  es  bei  der  Straffestsetzung  des  Deichhauptmanns  sein
Bewenden.

Deichpolizei-Kontraventi  anderer  Personen  sind  zur  Bestrafung  durch
den  Polizeirichter  anzuzeigen,  wenn  nicht  der  Frevler  freiwillig  die  ihm  vom  Deichhauptmann
  bekannt  gemachte  Strafe  zur  Oeichkasse  eingahlt.

Die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  muß  in  jedem  Fall
durch  den  Polizeirichter  auf  Antrag  des  Deichhauptmanns  und  des  Polizei-Anwalts
  bewirkt  werden.

Die  vom  Deichhauptmann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

 

g.  42.

Der  Deichhauptmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Deichamtes;
er  beruft  dessen  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.

9.  43.

Der  Deichinspekter  leitet  die  kechnische  Verwaltung  des  Deichverban=  2.  Drch-Judes,
  mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eis=  speltor.
gang  erforderlichen  Maaßregeln.  Er  muß  die  Qualisikation  eines  geprüften
Baumeisters  besitzen.  Seine  Wahl  und  Bestätigung  erfolgt  in  der  für  den
Deichhauptmann  vorgeschriebenen  Weise.

S.  4.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unrerhaltung  und  Herstellung
  der  Sozietäts-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichhauptmann  zur  Prüfung
  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichamtes  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Oeiche  und  Schleusen,  über  die  Erhöhung
  oder  Abtragung  von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von  Deichbruchen
  sind  der  Regierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

F.  45.

Wird  von  dem  Oeichamte  die  Genehmigung  zur  Auaführung  einer  Arbeit
  versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Deichinspektors  ohne  Gefährdung
  der  Sozietätszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so
muß  die  Entscheidung  der  Regierung  (cl.  §.  34.)  von  dem  Oeichinspektor
eingeholt  und  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

S.  46.
Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamte  oder  von  der  Regierung  beschlossenen

  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  zu  leiten.
(Nr.  3340.)  Auch
        <pb n="572" />
        3.  Deich-Rentmeikter.


Auch  die  laufende  Beaufsichtigung  und  Umerhaltung  der  Deiche,  Greben,
  Schleusen,  Uferdeckwerke  und  Mlanzungen  erfolgt  untker  der  Leitung  des
Deichinspektors.

Die  Unterbeamten,  Deichschulzen,  Wach=  und  Hülfsmannschaften  haben
dabei  und  insbesondere  bei  der  Verkheidigung  gegen  Wassergefahr  die  Anweisungen
  des  Oeichinspektors  pünktlich  zu  befolgen.

Innerhalb  der  etarsmäßigen  Unterhallungsfonds  und  der  genehmigten
Anschläge  kann  der  Deichhauptmann  zur  Vereinfachung  des  Geschäftes  bestimmte
  Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposition  stellen,  bis  zu  deren
Kire,  die  Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten
  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deich-Inspektor
  erfolgen.  «

Der  halbjaͤhrigen  Schau  muß  der  Deichinspektor  beiwohnen.

S.  47.

In  dringenden  Fallen,  wenn  unvorhergesehene  Umstande  Arbeiten  nothwendig
  machen,  deren  Ausführung  ohne  Gefährdung  der  Sozietätszwecke  nicht
aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichter,  die
Arbeiten  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.

Er  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die

unverzügliche  Ausführung  nothwendig  machen,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann

und,  wenn  letzterer  sich  nicht  einverstanden  erklären  sollte,  der  Regierung
anzeigen.

zeis  Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsien  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Können  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahreseinnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestritken  werden,  so  muß  das  Oeichamt  in
kürzester  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß
6  erhalten  und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschließen.


.  48.

Der  Deichrentmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deichsekretairs,
versehen  kann,  wird  von  dem  Deichamt  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages
gegen  Bewilligung  einer  Prozenteinnahme  von  den  gewöhnlichen  Deichkassen-Beiträgen,
  sowie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kauttons-Bestellung  angenommen.


S.  49.

Der  Deichrentmeister  verwalkel  die  Deichkasse  und  führt  das  Decchkatasser.
Er  hat  insbesondere
a)  die  Etats-Entwürfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauplmanns  aufzuslellen;

5)  die
        <pb n="573" />
        —  567  —

b)  die  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
zu  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

)  die  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Tohlengen  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  zu  bewirken;
  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die  Lohnarbeiter  auf  den
Baustellen  zu  zahlen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  durch  die  Deichschulzen  vertreten  lassen;

d)  die  jahrliche  Deichkassen-Rechnung  zu  legen;

e)  das  Deichkataster  nach  den  Dekreten  des  Deichhauptmanns  (H.  39.)  zu
erichtigen;

s)  wenn  er  zugleich  Deichsekretair  ist,  die  Expeditions-,  Kanzlei=  und  Registratur-Geschäfte
  zu  besorgen  und  die  Protokolle  bei  den  Deichschauen
und  Deichamts-Versammlungen  zu  führen.

F.  50.

Die  erforderlichen  Unterbeamten  —  als  Damm=  oder  Wallmeister  für  die  (4.  uu'rspezielle
  Beauflichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Gräben,  Schleusen  und  bramte.
Grundstücke  des  Verbandes  —  werden  von  dem  Deichhauptmann  nach  Anhörung
des  Deichamtes  gewählt  und  angestelllt.  Das  Deichamt  bestimmt  die  Zahl  und
den  Geschäftskreis  dieser  Beamten  und  beschließt,  ob  die  Anstellung  auf  Kündigung,
  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren,  oder  auf  Lebenzzeit  erfolgen
  soll.

g.  51.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren
binreichender  technischer  Kenntniß  und  Uebung  sich  der  Oeichinspektor  versichert
  hat,  die  vollkommen  körperlich  rüstig  sind  und  die  gewöhnlichen  Elementarkenntnisse
  in  so  weit  besitzen,  daß  sie  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  erstatten
  und  eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch  eine  gewöhnliche  Lohnrechnung
  führen  können.

5.  52.

Der  Deichhauptmann  theilt  nach  Anhrung  des  Deichamtes  die  Deiche  4  Desin
  sechs  Aufsichtsbezirke.  Für  jeden  Bezirk  werden  zwei  Deichschulzen  aus  "hle.

der  Zahl  der  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre  vom  Deichamte  gewählt  und  vom
Deichhauptmann  bestätigt.  Mitglieder  des  Deichamtes  —  miu  Ausnahme  des
Deichhauptmanns  und  Oeichinspektors  —  können  auch  zu  Deichschulzen  ernannt

werden.

Die  Deichschulzen  sind  Organe  des  Deichhauptmanns  und  Deichinspektors
  und  verpflichter,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  namentlich  in  den
örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  dieselben  zu  unterstützen.

Jahrgang  1850.  (Nr.  3340.)  79  G.  53.
        <pb n="574" />
        —  558  —

S.  53.

Die  Deichschulzen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitanfsicht  über  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen  Sozietäts-Anlagen
  zu  führen;  sie  haben  von  deren  Zustand  fortwährend  Kenntnig
zu  nehmen,  den  Deich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirk  und  den  benachbarten
  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  so  wie  auch  Anträge
und  Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhaupfmann  oder
Inspektor  anzuzeigen.  Sie  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Uncersuchungen  und
Verhandlungen,  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
  und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie
  mit  der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Baugelle,  beauftragt  werden.

Bei  den  Lohnzahlungen  erhalten  sie  als  Remuneration  sechs  Pfennige
p#ro  Thaler  der  ausgezahlten  Summe.

.  54.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  nothwendig
machr,  sind  die  Deichschulzen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,
innerhalb  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deichgenossen
  zu  ordnen  und  zu  leiten,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Schutzmaterialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  kontrolliren.

S.  55.

4.  Das  Das  Deichamt  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Deichverbandes  zu

Delcham,  beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Deichhauptmann  oder  dem
Deichinspektor  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschlüsse
sind  für  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge
  der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Deichamt  kontrollirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Akten  einsehen  und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

K.  56.

Das  Deichamt  besteht  aus  11  Mitgliedern,  nämlich:

a)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,

b)  dem  Deichinspektor  und

c)  neun  Repräsentanten  der  Oeichgenossen  welche  nach  den  Vorschriften
des  folgenden  Abschnitts  gewählt  werden.  E
        <pb n="575" />
        —  559  —

§.  57.

Das  Deichamt  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zweimal,  im  Anfange
  Juni  und  November.  Im  Fall  der  Nothwendigkeit  kann  das  Deichamt
von  dem  Deichhauptmann  außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß
erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

g.  58.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  dem  Deichamte  ein
für  allemal  festgestellt.  Oie  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens
  sieben  freie  Tage  vorher  statthaben.

g.  59.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Haͤlfte  seiner
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon
  findet  Statt,  wenn  das  Deichamt,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung
uͤber  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genuͤgender  Anzahl
  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Bestimmung  ausdruͤcklich  hingewiesen  werden.

K.  60.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Sctimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

F.  61.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Deichhauptmann,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu
sorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

S.  62.

Die  Beschlüsse  des  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  Die  Stelle  der  letzteren  kann  ein  von  dem  Deichamte  gewählter,  in
einer  Deichamtssitzung  hierzu  von  dem  Deichhauptmann  vereideter  Protokollführer
  vertreten.

N..  3340.)  79  .  63.
        <pb n="576" />
        —  560  —

g.  63.

Das  Deichamt  beschließt  insbesondere:

a)  uͤber  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  (§#.  1.  bis  4.)  nothwendigen
oder  nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforderlichen
  Ausgaben,  über  außerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  erwanige
Anleihen  (cl.  .  38.  44.  47.);

b)  über  Berichtigungen  des  Deichkatasters  (G.  13.  und  14.);

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge  (9.  15  —  18.);

ch  über  die  Repartition  der  Naturalhülfsleistungen  (F.  22.);

e)  über  die  Vergütigungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien  (G.  0.);

flüber  Geschäfts-Anweisungen  für  die  Deichbeamten  CG.  32.);

6)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  seines  Stellvertreters,  des  Deich-Inspektors,
  des  Deichrentmeisters  und  der  Deichschulzen  (.  36.  43.
48.  52.),  sowie  über  die  Zahl  der  Unterbeamtenstellen  (F.  50.);

h)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Besoldungen,
  Pensionen,  Diäten  oder  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

i)  über  die  Benutzung  der  Grundslücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

k)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


1)  über  Verträge  und  Verfleiche,  welche  Gegenstände  von  50  Rthlr.  oder
mehr  betreffen  G.  37.  d.).

S.  64.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel
zur  Pugelmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festzustellen
  sind;

b)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche  und  Schleusen,  über  die
Erhöhung,  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen,  und  über  den  Verschluß
  von  Deich  rücken,

c)  zur  Verdußerung  von  Grundslücken  des  Verbandes;

d)  zu  den  Beschlüssen  über  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und
Deichinspertors.

Sollte  das  DOeichamt  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remunerationen
  bewilligen,  so  können  desselhen  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöhet
werden.

C.  65.
Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamt  wählen  jährlich  zwei

Deputirte,  welche  der  honzen  Deich=  und  Grabenschau  beiwohnen  muüssen.
Jeder  der  übrigen  Repräsenkanten  kann  der  Schau  ebenfalls  beiwohnen.  Di
ie
        <pb n="577" />
        —  561  —

Die  Repraͤsentanten  sind  befugt  und  verpflichtet,  als  Bezirksvertreter  auch
außerhalb  der  Sitzungen  des  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes  zu
uͤberwachen,  die  Unterbeamten  zu  kontrolliren  und  die  wahrgenommenen  Maͤngel,
  sowie  die  Wuͤnsche  der  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhauptmann
oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Sechster  Abschnitt.

S.  66.

Behufs  der  Wahl  der  Repraͤsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  Bebl  der  Verwird
  die  zum  Deichverbande  gehrige  Niederung  in  fünf  Wahlbezirke  eingetheilt,

  von  welchen  bel  dem  Decchder
  iste  Bezirk,  bestehend  aus  den  Grundbesitzern  der  Bruchfeldmarken  Für-u##
stenberg,  Vogelsag  .  .  .  ..  1  Reprdsentanten,
der  2te  bestehend  aus  dem  Bruchgrundbesitz  der
Stiftsherrschaft  Neuzelle  .  2
der  Zte  bestehend  aus  den  Grundbesitzern  der  Bruchfeldmark
  Aurcrtrr.  1
der  4te  bestehend  aus  den  Grundbesitzern  der  Bruchfeldmark
  Krebsjauche,  Ziltendoff.  4
der  5te  bestehend  aus  den  Grundbesitzern  der  Bruchfeldmarken
  Cunitz,  Brieskow,  Reipzig
und  Lossor  1  -

9  Repraͤsentanten
und  eine  (Sleiche  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  sechs  Jahre  wählt.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Orictel  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
ersetzt.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wählbar  ist
jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte
nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes
  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewäahlt,  so  wird  der
Altere  allein  zugelassen.

K.  67.

Die  Wahl  der  Repräsentanten  erfolgt  mit  Ausnahme  des  2ten  Wahlbezirks,
  in  welchem  der  Königlichen  Regierung,  Abtheilung  für  die  Kirchen-Verwaltung
  und  das  Schulwesen,  die  Ernennung  der  Repräsentanten  für  das
Stift  Neuzelle  zusteht,  in  jedem  Bezirke  durch  Wahlmänner,  und  zwar:

im  isten  Bezirke  durch  12  Wahlmänner,
2

3ten  -  1
Aten  48
2  5ten  12

**  Zum
        <pb n="578" />
        —  562  —

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Wahlmänner  werden  die  wahlberechtigten
Deichgenossen  des  Bezirks  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  in  drei  Abeheilungen  getheilt.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen,  welche  die  höchsten  Beitrage
bis  zum  Belaufe  eines  Drittels  des  Gesammtbetrages  aller  Deichkassenbeiträge
  der  wahlberechtigten  Deichgenossen  dieses  Bezirks  entrichten.  Die  übrigen
Deichgenossen  bilden  die  zweite  und  dritte  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zur
Hälfte  der  Gesammtbeiträge  dieser  Grundbesitzer.

Kein  Wöähler  kann  zweien  Abtheilungen  wleich  angehören.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittel  der  Wahlmänner  aus  den  wahlberechtigten
  Deichgenossen  auf  sechs  Jahre,  ohne  dabei  an  die  Wahler  der  Abtheilung
  gebunden  zu  sein.

r  Zahl  der  in  jedem  aus  mehreren  Ortschaften  bestehenden  Wahlbezirke
zu  wählenden  Wahlmänner  vertheilt  sich  nachstehend  auf  die  dazu  gehbrigen
Feldmarken:

im  1sten  Wahlbezirke  wahlt  a)  Fürstenberg  9  Wahlmänner,
b)  Vegelsang  ...............  3
im  4ten  Wahlbezirke  waͤhlen.  ..  Krebsjauche  und  Ziltendorf
mit  Tschernsdorff  gemeini
  48

 

i1i99  .  .  ..  .
b)  Brieskow  gemeinschaftlich
mit  Lossow  .  .  ......  .  .  ..  6

schaftlich
im  5ten  Wahlbezirke  waͤhlen  a)  Gris  gemeinschaftlich  mit
e

S.  68.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  (G.  67.)  ist  jeder  großjährige
  Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstücks,  welcher  mit  seinen  Deichkassen-Beiträgen
  nicht  im  Rücksiande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte
nicht  durch  rechtskraftiges  Urtel  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
rundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch

Bevollmächtigte  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpaächter,  ihren  Gursverwalter,
  oder  einen  anderen  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts
  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

C.  69.

Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher
  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewählt
ist,
        <pb n="579" />
        —  563  —

ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahl-Kommissarien
  ernennt.

Die  Liste  der  Waͤhler  wird  14  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Waͤhrend  dieser  Zeit
kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei  dem
Wahl-Kommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und
die  Pryfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

.  9.  70.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesolderer  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  im  Titr.  III.  P.  77  —  84.  und  im  Tit.  V.  der  Gemeinde-Ordnung
vom  11.  März  1850.  analogisch  anzuwenden.

S.  71.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein,  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Reprsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

g.  72.

Nach  erfolgter  Konstituirung  des  Deichverbandes  ist  der  frühere  Deich=  Ungemeine
verband  unterhalb  Fürstenberg  aufgelöst  und  es  gehen  alle  Rechte  und  Mlichten  Vthimmnngen.
desselben  auf  den  neuen  Deichverband  über.

g.  73.
Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  25sten  November  1850.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats  -Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1850.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Sätze  befindlichen  Zahlen  weisen
naauf  die  Seiten  hin.  —  Ablürzungen:  A.  E.  (Allerhöchster  Erlaß.),
G.  (Gesetz.),  V.  (Verordnung.),  V.  U.  (Verfassungs-Urkunde.)

 

Sachregister.

A.

Aachen,  Landkreis,  siehe  Handelskammern.

Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn,  siehe  Eisen-„bahnen

  Nr.  7.

Acker,  fremde,  Ablösung  der  Berechtigung  zur  Nutzung
derselben,  gegen  Hergebung  des  Düngers,  oder  zum
Fruchtgewinn  von  einzelnen  Stücken  ders.  (zu  Deputat-Beeten),
  bei  Gemeinheitstheilungen,  sofern  jene  Berechtigung
  auf  einer  Dienstbarkelt  beruht.  (G.  v.  2.  März
50.  Art.  1.)  139.

Ackernahrungen,  Regulirungsfähigkeit  derselten  behufs
  der  Eigenthumsverleihung.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  74.)  100.

Absindungen,  deren  Ermittelung,  Feststellung  und  Gewährung
  bei  Ablösungen  von  Rrallasten.  (G.  v.  2.  März
50.  Tit.  IX.  u.  X.  S§.  59—66.)  91—98.  —  den  bei
elner  Ablösung  oder  Regulirung  Betheiligten  bleibt  es
freigestellt,  auch  über  eine  andere  Art  der  Auselnandersetzung,
  als  die  in  den  Abschustten  II.  und  III.  bestimmte,
  sich  zu  verrinbaren,  insbesondere  bleibt  ihnen
auch  unbenommen,  eine  bestimmte  Absinrung  in  Land
vergleichweise  festzustellen.  (ebend.  S.  98.)  107.  —  in
Kapital,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (ebend.  s§.  110
—  112.)  110.  111.  —  die  Vorschriften  des  Gesetzes
v.  29.  Juni  1835.  §.  9.  —  der  Ablösungs-Ord.  vom
13.  Juli  1820.  §S.  103.  —  der  Ablös.  Ord.  v.  18.  Juni
1810.  SS.  100.  101.  —  des  Ablös.  Gesetzes  v.  4.  Juli
1810.  SS.  74.  75.  und  der  Gemeinhrelkstheilungs-Ord.
v.  7.  Juni  1821.  S.  152.  werden  aufgehoben.  (ebend:
8.  110.)  110.

Abgaben,  für  die  Staatskasse,  dieselben  dürfen  nur,
soweit  ste  in  den  Staatshaushalts  =  Etat  aufgenommen
oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet  find,  erhoben
werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  100.)  32.  —

Jahrganz  1850.

A.

bestehende,  solche  werden  fort  erhoben.  (V.  U.  v.  Z.  Janr.
50.  Art.  100.)  31.  —  die  Berechtigungen  auf  solche
sind  mit  der  Aufhebung  des  Oberelgenthums  der  Lehnsherren,
  der  Guts=  oder  Grundherren  und  der  Erbzinsherren,
  sowie  des  Eigenthums  der  Erbverpächter,  nicht
mit  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  2.  Nr.  1.  u.  2.
und  §.  6.)  80.  82.  —  der  Nichtangesessenen  an  die
bisherige  Guts-,  Grund=  oder  Gerichtsherrschaft,  solche
sind,  soweit  sie  aus  dlesem  Verhällniß  herzuleiten  sind
und  nicht  auf  anderweitigen  Verträgen  beruhen,  alle
ohne  Entschärigung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  60.
S.  3.  Nr.  3.)  80.  —  öffentliche,  Befreiung  der  Gutsherrschaft
  von  der  Verpflichtung  zu  deren  Vertretung
bei  Eigenthumsverleihungen,  ohne  dafür  den  Stellenbesipern
  Entschädigung  leisten  zu  dürfen.  (G.  v.  2.  März
50.  S.  82.b.)  102.  —  in  dem  §.  3.  des  Gesetzes  v.
2.  März  50.  als  aufgehoben  ohne  Entschädigung  gedacht,
  deren  unentgeltliche  Aufhebung  bleibt  ausgeschlossen,
  wenn  sie  für  die  Verleihung  oder  Veräußerung
eines  Grundstücks  ausdrücklich  übernommen  worden  sind.
(ebend.  §.  3.  am  Ende  desselben.)  81.  82.  —  Geld=  u.
Getreide  -,  unablösliche,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
31.  Janr.  1815.,  die  Zulässigkelt  von  Verträgen  über
solche  betr.,  durch  das  Gesey  (v.  2.  März  60.  F.  1.
Nr.  28.)  79.  —  feste,  in  Körnern,  deren  Ablösung  und
Feststellung  von  Normalpreisen  für  solche.  (G.  v.  2.  März
50.  Tit.  III.  S§.  18—28.)  85—87.  —  feste,  nicht  in
Körnern  bestehende  Natural-Abgaben,  desgl.  (lebend.
Tit.  IV.  S5S.  29—  1.)  87.  88.  —  feste  Geld=  und  andere
  Abgaben,  desgl.  (ebend.  Tit.  VII.  8#.  50—5.  u.
Tit.  VIII.  SS.  57.  58.)  92.  93.  91.  —  slehe  auch  Gemeinde-,
  Kreis-,  ezirks=  und  Provinzial-Abgaben.

1  A

Abgaben,  (Forts.)

bOü
        <pb n="582" />
        2

Sachregister.
Abgeordnete  (Mitglieder)  der  Kammern,  (Forts.)

Abgeordnete  (Mitglieder)  der  Kammern.

Allgemeine  Bestimmungen.
Vorschriften  für  deren  Wahl.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50
Arkt.  65—75.)  26—28.  —  jede  Kammer  prüft  die  Legitimation
  ihrer  gewählten  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  (ebend.  Art.  78.)  28.  —  Niemand  kann  Mitgüed
  keider  Kammern  sein.  (ebend.  Art.  78.)  29.  —
Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die
Kammern.  (ebend.  Art.  78.)  209.  —  Eldesleistung  derselben.
  (ebend.  Art.  108.  119.)  31.  35.  —  Verlust  von
Sißz  und  Stimme  in  der  Kammer  bei  Annahme  eines
besoldeten  Staatsamts  oder  bei  dem  Elntritt  in  ein  höheres
  Staatsamt.  (ebend.  Art.  78.)  20.  —  Wiedererlangung
  der  deshalb  in  der  Kammer  aufgegebenen
Stelle  nur  durch  neue  Wahl.  (ebend.  Art.  78.)  29.  —
die  Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen
  Volks;  sle  stimmen  nach  ihrer  freien  Überzeugung
und  find  an  Austräge  und  Instruktlonen  nicht  gebunden.
(ebend.  Art.  83.)  29.  —  sie  können  für  ihre  Abstimmungen
  in  der  Kammer  nlemals,  für  lhre  darin  ausgesprechenen
  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer  auf
den  Grund  der  Geschäftsordnung  zur  Rechenschaft  gezogen
  werden.  (ebend.  Art.  81.)  29.  —  in  wie  welt
solche  ohne  Genehmigung  der  Kammer  während  deren
Sißtzungsperiode  weder  zur  Untersuchung  gezogen  noch
verhastet  werden  können.  (ebend.  Art.  84.)  29.  30.  —
jedes  Strasverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Kammer
und  eine  jede  Untersuchungs=  oder  Civilhaft  wird  für
die  Dauer  der  ißungsperiode  aufgehoben,  wenn  die
belreffende  Kammer  es  verlangt.  (ebend.  Art.  81.)  30.
der  ersten  Kammer.
—  rücksichtlich  deren  Wahl  verbleibt  es  bis  zum  7.  Aug.
1852.,  dem  Zeilpunkte  der  neuen  Bllrung  verselben,  bet
dem  Wahlgesetze  für  solche  vom  6.  Dezbr.  1848.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  30.  Art.  65.  66.  68.)  26.  27.  —  wählbar
  zu  solchen  ist  jeder  Preuße,  der  das  wvierzigste
Lebenslahr  vollendet,  den  Vollbeslit  der  bürgerllchen
Rechte  nicht  verloren  u.  bereits  fünf  Jahre  dem  Preubischen
  Staatsverbande  angehört  hat.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  68.)  27.  —  solche  halten  weder  Reiselosten
noch  Dläten.  (ebend.  Art.  68.)  2.
der  zweiten  Kammer.

—  deren  Wahl  rurch  die  Wahlmänner.  (.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Ark.  72.)  28.  —  das  Nähere  über  die
Ausführung  der  Wahlen  bestimmt  das  Wahlgesetz,
welches  auch  die  Anordnung  für  dlejenigen  Stärte
zu  treffen  hat,  in  denen  an  Stelle  eines  Theils  der
direkten  Steuern  die  Mahl-  und  Schlachtsteuer  erhoben
  wird.  (ebend.  Art.  72.)  28.  —  bis  zum  Erlasse
eines  solchen  Gesetzes  bleibt  die  Verordnung  vem  30.
Mal  1819.  in  Krast.  (ebend.  Art.  115.)  35.  —

Ablagen,

§.  1.)  77—79.
T

1850.

den  darüber  erlassenen  Verordnungen  v.  30.  Mal  49.
haben  beide  Kammern  ihre  Zustimmung  erthellt.
(Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  22.  Dezbr.  49.)  5.
—  weitere  Anordnungen  für  deren  Wahlen.  (V.  U.  v.
31.,  Janr.  50.  Art,  69—75.)  27.  28.  —  die  Mitglieder
  derselben  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten
und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes;  ein  Verzicht
darauf  ist  unstatthaft.  (ebend.  Art.  85.)  30.

zum  öffentlichen  Gebrauche,  Befreiung
derselben  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.
.  2.  a.)  62.

Ablösungen,  der  Grundlasten,  dtren  Zuléssigkelt  wird

gewährleistet.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.
—  desgl.  des  bei  erblicher  Uberlassung  eines  Grund
stücks  zum  vollen  Elgenthum  vorbehaltenen  festen  Zinses.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  27.  —  der
Reallasten,  Vorschriften  für  solche.  (G.  v.  2.  März  50.)
77—111.  —  welche  der  frühern  Gesetze  u.  Vrrordnungen
  über  solche  mit  dem  Zeitpunkte  der  Verkündigung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Kraft  treten.  (ebend.

it.  J.  Abloͤebarkeit.  (ss.  6—8.)  82.  83.

II.  Dienste.  (§s.  9—17.)  88—85.

III.  Feste  Abgaben  in  Körnern.  (68§.18—28.)
85—87.
Feste,  nicht  in  Körnern  besihem  Natural-Abgaben.
  (66.  29—31.)  8
Natural-Fruchtzehnk.  s.  2.  88.89.
Besiöreränderungs-  Abgaben.  (§S.  36—
49.)  89—92.
Feste  Geldabgaben.  (ss.  50—56.)  92.  93.
Andere  Abgaben  und  Leistungen.  (§§.  37.
58.)  91.
Gegenleistungen.  (.  39.)  91.
Abfindung  der  Berechtigten.  (Ss.  60  —
66.)  91—98.
Feststellung  der  Normalpreise  und  Normal-Marltorte.
  (S§s.  07—72.)  98.  99.
Allgemeine  Bestimmungen.  (s.  91—  111.)  103—111.
—  auf  solche  ist  sowohl  der  Verechtigte  als  der  Verplichtete
  anzutragen  befugt.  (§.  91.)  106.  —  die  Provokationen
  auf  solche  müssen  sich  stets  auf  sämmtliche,
den  Grundstücken  obliegende  Reallasten  erstrecken.  (§.
95.)  100.  —  die  Zurücknahme  einer  angebrachten  Provokation
  ist  unzulässig.  (s.  95.)  106.  —  den  bei  einer
Ablösung  Betheiligten  bleibt  es  freigestellt,  auch  über
eine  andere  Art  der  Auseinandersetzung,  als  die  in  den
Abschnitten  II.  und  III.  bestlmmte  sich  zu  vereinkaren;
insbesondere  bleikt  ihnen  auch  unbenommen,  eine  bestimmte
Akfindung  in  Land  vergleichweise  festzusetzen.  (ebend.

S.  98.)

VI.
VIII.

"“
        <pb n="583" />
        Sachregister.

Ablösungen,  (Forts.)
§.  98.)  107.  —  außer  den  abänbdernden  Bestlmmungen
der  §§.  106  —111.  bleiben  vorläufig  die  übrigen,  das
Kostenwesen  und  das  Verfahren,  sowie  die  Rechte  dritter
  Personen  regelnden  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  die  hierauf  bezüglichen  Vorschriften  der
oben  im  §.  1.  genannten  bisherigen  Gesetze  in  Kraft,
in  so  welt  sie  nicht  durch  dieses  und  das  Geseh  von
demselben  Tage  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
austrücklich  abgrändert  sind.  (ebend.  S.  112.)  111.  —
das  Gesetz  v.  9.  Oklbr.  1818.  betreffend  die  Sistirung
der  Verhandlungen  über  die  Ablösung  der  Dienste,
Natural-  und  Geldabgaben,  sewie  dle  darüber  anhängigen
  Prozesse,  verliert  in  Ansehung  aller  derjenigen
Verhandlungen  und  Prozesse  seine  Wirksamkeit,  welche
Rechtsrerhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  die  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  geordnet  werden  sollen.  (ebend.
S.  113.)  111.  —  der  auf  einer  Dienstbarkeit  beruhenden
Berechtigungen  bei  Gemelnheitstheilungen.  (G.  v.  2
März  50.)  130  —144.  —  der  auf  Mühlengrundstücken
haftenden  Reallasten.  (G.  v.  11.  März  50.)  140  —148.
—  der  zeitherigen,  nicht  persönlichen  Gemeinde-Abgaben
und  Lasten  gegen  Enschärigung  und  Verfahren  bet  solchen.
  (Gem.-Ord.  vom  11.  März  50.  §.  3.)  214.  —
im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg,  deren  Leitung,
sowie  die  Entscheibung  der  dabei  vorkommenden  Stkreitigkeiten,
  durch  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden.
(Vertrag  v.  11.  Septbr.  50.)  413—  416.  —  f.  auch
Anhalt-Bernburg.

Ablösungs-Ordnung,  vom  7.  Juni  1821.,  wegen
Ablösung  der  Dienste,  Natural-  und  Gelrleistungen  von
Grundstücken,  welche  elgenthümlich  zu  Erbzins=  oder
Erbpachtrecht  besessen  worden,  deren  Aufhebung  durch
ras  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  7.)  77.

Abverkauf  einzelner  Gutsparzellen,  (.  letz.

Abwesenhelt,  häufige  oder  lange  dauernde  in  Geschäften,
  solche  berechtigt  zur  Ablehnung  oder  zur  früheren
Niederlegung  unbesoldeter  Stellen  in  der  Gemeinde-Verwaltung
  oder  Vertretung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  §S.  137.)  246.

Abzugsgelder,  dürfen  nicht  erhoben  werden.  (Verf.=Urk.
  v.  31.  Janr.  50.  Art.  11.)  18.

Adressen,  solche  an  des  Königs  Mosjestät  zu  richten,
hat  jede  Kammer  für  sich  das  Recht.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  81.)  29.  —  solche  darf  Niemand  den  Kammern
oder  einer  derselben  in  Person  überreichen.  (ebend.  Art.
61.)  29.

Asterverpachtungen,  von  Jagden,  dieselben  sind  ohne
Einwilligung  des  *  nicht  gestattet.  (G.  v.  7.
März  50.  §s.  12.)  1

1850.  3

Agrar-Gesetze  und  Verordnungen,  frühere,  welche
darselten,  mit  dem  Zeltpunkte  der  Verkündigung  des  Gesetzes
  v.  2.  März  50.  außer  Kraft  treten.  (§.  1.  desselben.)
77—79.  —  auch  werden  die  Bestimmungen  der  vorstehend
  nicht  aufgehobenen  Gesetze  außer  Kraft  gesetzt,
welche  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegen
  oder  mit  demselben  sich  nicht  vereinigen  lassen.
(G.  v.  2.  März  50.  §.  1.  am  Schluß.)  79.

Allodifikationszins,  siehe  Lehnsherrlichkelt.

Altenaer  Krels,  im  Regierungsbezirke  Arnsberg,  siehe
Handelskammern.

Amortisatlon,  verlorener  oder  vernichteter  Rentenbriefe,
  siehe  letz.

Tmter,  öffentliche,  dieselben  sind,  unter  Einhaltung  der
von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen,  für  alle
dazu  Besähigten  gleich  zugänglich.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Jan.  650.  Art.  4.)  18.  —  andere,  deren  Verwaltung
berechtigt  zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung
  unbesoldeter  Stellen  in  der  Gemeindeverwaltung
oder  Vertretung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  137.)
216.  —  für  Sammtgemeindebezirke  in  der  Provinz
Westphalen,  bereits  bestehende,  Veränderungen  mit
solchen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  150.)  219.

Amtmänner,  seitherige,  aber  nicht  gewählte,  Ansprüche
  derselben  auf  Penslon.  (Gem.  Ork.  v.  11.  März
650.  S.  157.)  250.  231.

Amtsbefugnisse,  die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche
  Ciril=  und  Militalrbeamte,  wegen  verübter
Rechtsverletzungen  durch  Uberschreitung  jener,  gerichtlich
in  Anspruch  genommen  werden  können,  brstimmt  das
Geseß.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  97.)  31.  —  eine
vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.  (ebend.  Art.  97.)  31.

Amtsblätter  der  Regierungen,  siehe  Reglerungs-Amtsblätter.


Amtsentsetzung  (Dienstentsetzung,  Kassation),  deren
Ausführung  gegen  Richter.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50
Art.  87.)  30.  »

Amtskautionen,  biejenigen,  welche  von  dem  Gemeinde-Einnehmer,
  sowie  von  andern  Gemeindebeamten,
zu  lelsten  sind,  bestimmt  der  Gemeinderath.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  50.  Ss.  51.  112.)  226.  210.

Amtssuspension,  deren  io  gegen  Rlchter.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  87.)  30.

Angehörige,  als  Thellnehmer  oder  -t  bel  Jagdvolisei.übertretungen,
  Strafbarkelt  und  Vertretung  derselben.
  (G.  v.  7.  März  50.  §&amp;amp;.  19.)  109.  f.

17  An-
        <pb n="584" />
        4  Sachregister.

91

Anhalt-Bernburg,  Herzogthum,  Erwtlterung  der  Übereinkunft
  mit  demselben  wegen  Verhütung  und  Bestrafung
der  Forst-  und  Jagdfrevel  v.  i  830.  (Minist.Erll.
v.  4.  Febr.  50.)  73.  74.  —  Vertrag  mit  demselben
wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Gemeinhettétheilungs-=
  und  Ablösungsgeschäste  in  solchem  auf  die  Ksniglich
  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden.  (v.
11.  Septbr.  50.)  413—416.  —  riesseits  sind  rafür  zur
Zeit  die  General-Kommission  in  Stendal  und  das  Revissons
  -  Kolleglum  für  Landeskultur  =  Sachen  in  Berlin
bestimmt.  (ebend.  Art.  1.)  413.  —  Verfahren  tieser
letzteren  Behörden,  wobel  die  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg
  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zum
Grunde  gelegt  werden.  (Art.  2  —7.)  413—415.  —
Anwendung  der  im  Prrußischen  geltenden  Vorschriften
wegen  der  Kosten  und  der  Remunertrung  der  Beamten.
  (Art.  8.)  415.  —  angemessener  Beitrag  zu  den
General--Kosten  seltens  des  Herzogthums,  welcher  für
rie  nächsten  fünf  Jahre  auf  dle  Summe  von  600  Rhlr.
jährlich  festgesetzt  wird.  (Art.  9.)  415.  —  tie  usssihrung
  des  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Oktbr.  1850.
und  steht  gegenseltig  frei,  nach  Ablauf  von  fünf,  Jahren
  und  von  da  ab  jederzeit  nach  Einjähriger  Kündigung,
  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.  (Art.  10.)°  415.

Anklagen,  gegen  Minister,  durch  Beschluß  einer  Kammer,
  wegen  Verfassungsverletzung,  Bestechung  und  Verraths,
  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  601.)  25.  —  nähere  Bestimmungen  darüber
werden  einem  besondern  Gesetze  vorbehalten.  (ebend.
Art.  01.)  25.  —.  Beschränkung  des  Königlichen  Begnadigungs-
  und  Strafmilderungsrechts  bei  Verurtheilungen
  in  Folge  derselben.  (ebend.  Art.  49.)  23.

Anleihen,  der  Prorinz,  zu  solchen  bedarf  es  eines  Gesetzes.
  (Provinzlal-Ord.  v.  11.  März  50.  Ark.  46.)  200.
—  der  Krelsgemeinden,  Beschlüsse  über  solche  bedürfen
der  Genehmigung  des  Bezirksrathes.  (Kreis-Ord.  v.
11.  März  50.  Art.  13.)  234.  —  für  die  Staatskasse,
s.  Staatsanleihen.

Anpflanzungen,  öffentliche,  Befrelung  derselben
von  der  Grundsteuer  (G.  v.  21.  Febr.  50.  8.  2.b.)  62.

Ansiedelungen,  neue,  Aushändigung  der  Baukonsense
zu  solchen  an  Trennstücke=  Ewerber.  (G.  v.  24.  Febr.
50.  S.  2.)  68.  ·

Anstcllnngen,itsösskntllanmtekms.leh.

Antiquakc,EkthkilungundZukückaahmetrr·zuihtkm
GewerbebktrtcbeetfotketlichknbtsondemEtlaubnlßtck
Regierung.(V.v.5.Juni50-§.2.)329.—Bustattungcinekalstbiszum1.Juli50.zurnachttäg-



Antrittsgelder,  s.  Besitzveränderungs-Abgaben.

 

91

1850.

i  täts-Verhältnisse,  der  richterlichen  Btamien,
  sowie  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  deren
Regulirung.  (A.  E.  v.  19.  März  50.)  274—276.

Appellation,  Rechtsmittel,  Zulässigkelt  derselben  in

Clvilprozessen  wegen  Beleidigungen.  (G.  v.  11.  März
50.  §.  7.)  175.  —  Verfahren  wegen  neuer  Thatsachen
oder  neuer  Beweiemittel  in  der  Appellations  -  Instanz
für  solche  Prozesse.  (ebend.  §.  8.)  175.

Appellationsgerichte,  die  Rangverhältnisse  deren

Präsidenten  und  Rälhe  bleiben  unverändert.  (A.-E.  v.
19.  März  50.  Nr.  6.)  275.—  dem  Appellationsgerichte
zu  Berlin  wird  auf  dessen  Antrag  vie  Wiederannahme
der  Bezeichnung  „Kammergericht“  gestattet.  (A.
E.  v.  21.  Mai  50.)  333..—  die  Verordnung  über  das
Verfahren  in  Civilprozessen  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald  v.  21.  Jull  1819  haben
  beide  Kammern  ihre  Genehmigung  erthellt.  (Staatsmnist.
  Bekanntmach.  v.  23.  Febr.  50.)  67.—  zu  Arnsberg
  und  Hechingen,  ssehe  Fürstenthümer  Hohenzollern.


Appellationsgerlschtshof.,  Rheinischer,  zu  Celn,

in  dessen  Bezirk  verblelbt  es  rücksichtllch  der  Haltung
der  Gesetzsammlung  und  der  Regicrungs-Amtsblätter
bei  den,  der  dort  bestehenden  Gerichtsverfassung  entsprechenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  9.  Juni
1819.  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  302.  —  neue  Eintheilung
  der  Bezirke  der  Hypothekenämter  in  dessen  Bereiche.
(G.  v.  11.  März  50.)281—287.  —  in  dem  Bezirke  desselben
behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Rheinischen  Strafgesetztuches
  über  die  Stellung  unter  Dolizeiaussicht
überall  sein  Bewenden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  Art.  12.)
51.  —  jedoch  sollen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  über  die  Stellung  unter  Polizelaussscht
wegen  Kontrebande  und  Zollkontraventlon  auch  für  dessen
  Bezirk  in  Anwendung  kommen.  (ebend.  §.  12.)  51.
ogerichts-Näthe,  deien  Gehälter  werten
  nicht,  wie  bisher  nac  dem  spezlellen  Etat  des  Appellationsgerichts,
  bei  welchem  dieselben  angrstellt  sind,
sondern  nach  der  Gesammtanzahl  der  bei  allen  Appellationsgerichten
  verhandenen  Rathsstellen  in  den  zulässigen
  Abstufungen  regulirt.  (A.  E.  v.  19.  März  50.
Nr.  1.)  274.  —  die  Lokalzulagen,  welche  der  Etat  für
einige  Rathsstellen  in  Berlin  nachweist,  werden  hierdurch
nicht  betroffen.  (ebend.  Nr.  1.)  274.  —  kleselben  sind
zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung  und  des  Regierungsamtsblattes
  verpflichtet.  (A.  E.  v.  6.  Jull  50.)  362.

Appellationsgerichts  =  Neferendarien,  dieselben

sind  zur  Haltung  der  Gesetz  Sammlung  und  des  Nehlerungsamtsblattes
  verpflichtet.  (A.  E.  v.  6.  Jull  50.)
362.

Ar-
        <pb n="585" />
        Sachregister.  1850.

Arbeiten,  die  auf  Grundstücken  haftende  Verpflichtung,
solche  gegen  das  in  der  Gegend  übliche  Tagelohn  zu
leisten,  wird  ehnt  Ertschrigung  aufgeheben.-  (G.  v.

2.  März  50.  §S.  2.  Nr.  7.

Archlve,  von  besonderm  -  bislorlschen
oder  Kunstwerth,  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  über
deren  Veräußerungen  und  wesentliche  Veränderungen
bedürfen  der  Genehmigung  der  Bezirksreglerung.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  S.  48.  100.)  226.  210.

Armenhäuser,  effent  Befrelung  derselben  von  der
Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  2.  g.)  63.

Armen-Unterstützung,  wer  solche  aus  öffentlichen
Fonds  empsängt,  kann  nicht  Gemelndewähler  sein.  (Gem.
Orb.  v.  11.  März  60.  S.  4.)  214.

Arretirungen,  s.  Verhaftungen.

Arztliche  Praxis,  rieselbe  berechtigt  zur  Ablehnung
oder  zur  frühern  Niederlegung  untesoldeter  Stellen
in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung.  (Gem.
Ord.  v.  11.  Maͤrʒ  50.  8.  137.)  216.  «

Asslgnatlonen,kaufmännischkJJekk

Auenrecht,  die  unter  dlesem  Namen  vorkemmende  Besugniß
  des  Gutsherrn,  über  die  nicht  zu  den  Wegen
nöthigen  freien  Pläße  innerhalb  der  Doiflage  zu  versügen,
  ist,  soweit  jenes  aus  der  gutsherrlichen  Polizeigerichtsbarkeit
  hergeleitet  wird,  ohne  Entschärigung  aufgeheben.
  (G.  v.  2.  März  50.  S.  3.  Nr.  14.)  81.

Aufbewahrungs-Anstalten,  Srste  Befrelung
derselben  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.
S.  2.  g.)  63.

Aufenthalt,  an  bestimmten  Orten,  derselbe  kann  dem
zur  Stellung  unter  Polizeiaussicht  Verurtheilten  von
der  bonbtpellhetbehote  untersagt  werden.  (G.  v.  12.
Fekr.  60.  S.  8.)  50.

Aufruhr,  (Aufläufe),  die  Verurtheilung  wegen  Thellnahme
  an  solchen,  als  Anführer,  Anstifter  oder  Rädelsführer,
  sowie  wegen  öffentlicher  Aufforderung  zu  demselten
  zieht  zugleich  die  Stellung  unter  Polizelaussicht
unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  30.  S-1.  lit.  c.
u.  l.)  40.  —  desgl.  die  Verurtheilung  wegen  Versuchs
tincd  solchen  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an
dems.  (ebend.  §.  3.)  60.  —  für  den  Fall  eines  solchen
können  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffenlliche  Sicherheit
  die  Art.  5.  6.  7.  27.  28.  29.  30.  u.  36.  der
Verf.-Urk.  zeit-  u.  distriktswelse  außer  Kraft  gesetzt
werren.  (..  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  111.)  31.—  ras
Nähere  brstimmt  das  Grsetz.  (ebend.  Art.  111.)  31.
—  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  solchem
  verursachten  Schadens.  (G.  v.  11.  März  50.)
199.  200.  —  Bestimmungen  für  Fälle  des  Eindrin
gens  aus  andern  Gemeindebezirken.  (ebend.  §§..  2.  u.
3.)  190.  f.  —  Ermittelung  und  Feststellung  des  ange-Aufruhr,

  (Forts.)
richteten  Schadens  durch  den  Vorstand  der  Gemeinde.
(.  4.)  200.  —  präklusiolsche  Frist  für  die  Anmelrung
des  Schadenersatzes  und  erforderlichen  Falls  gerichtliche
Geltendmachung  desselben  seitens  des  Fordernden.  (F.  ö.)
200.  —  Regreßnahme  an  die  für  den  Schaden  nach
allgemeinen  Grundsätzen  Verhafteten.  (§.  6.)  200.  —
Errichtung  bewaffneter  Sicherheits-Vereine  auf  Antrag
der  Gemeinden,  bis  zum  Erlaß  eines  allgemeinen  Gesetzes
  übrr  eine  Gemeinde-,  Bürger=  oder  Schutzwehr.
(§.  7.)  200.

Aussichtsbeamte,  über  die  Gemeindeverwaltung,  dürsen
  nicht  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  des  Gemeinde-Vorstandes
  sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.
S.  15.  28.  73.  87.)  218.  221.  232.  235.

Aufsichtsbehörden  über  die  Gemeinde-Verwaltungen,
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  s.  138  —  44.)
210  —248.

Aufszüge,  öffentliche,  in  Städten  und  Ortschaften  oder
auf  öffentlichen  Straßen,  bedürfen  der  vorgänglgen
schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizeitehörde.  (G.
v.,  11.  Märk  50.  S.  10.)  270.  —.  Strofen  für  lbertretungen.
  (5.  17.)  281.  —.  gewoͤhnliche  Lelchenbegängnisse.
  übliche  Züge  der  Hochzeitsversammlungen,
lirchliche  Prezessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge  gehören
  nicht  dahln.  (ebend.  §.  10.)  279.

Auselnandersetzungen,  im  Bereiche  der  General-Kommissionen,
  letztere  sind  befugt,  seren  Staatsund
  Gemeindebeamten  mit  der  Besorgung  einzelner  zu
jenen  gehöriger  Geschäfte  und  selbst  mit  der  vollständigen
  Bearbeitung  einfacher  Auseinandersetzungen  zu
beaustragen.  (G.  v.  2.  März  50.  §S.  108.)  109.  —
Plichten  und  Rechke  derselben  in  letzter  Elgenschaft.
—ise  8.  10.)  10.

sbehi  „dle  Bestimmungen

An  Gesetzes  üter  die  geb  der  Reallasten  v.  2.

März  30.  (Ss.  108.  100.  110.  u.  111.)  in  Betreff  der

Befugniß  derselben  in  der  Auswahl  ihrer  Kommissarien

und  der  Besugnisse  der  letzteren,  sowle  in  Betreff  des

Legitimatlenspunkts,  der  Wahrnehmuns  dir  Rechte  dritter

  Persenen  und  des  Rechts,  Ablösungskapitallen  zu

verwenden,  finden  auch  auf  das  Verfahren  bei  emeinheitstheilungen
  Anwenrung.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.

15.)  143.  —  Zuständigkeit  derselben  in  Prozessen  und

Streitlgkeiten  über  Mühlenabgaben  und  ablösbare

Reallasten.  (G.  v.  11.  März  50.  S.  2.  u.  3.)  146.

147.  —  deren  Betheiligung  bei  der  Ausführung  des

Rentenbankgesetzes  zur  Beförderung  der  Ablösung  der

Reallasten.  (G.  r.  2.  März  50.  S.  1.)  112.  —  denselben

  sind  die  Directionen  der  Rentenbanken  coordinirt.

(ebend.  §.  5.)  113.  —  s.  auch  General-Kemmissionen.

Aus-
        <pb n="586" />
        6

Sachregister.  1850.
Anseinandersetzungs-Nezesse,  deren  rechtsgültige

Vollziehung  auch  vor  selchen  Staats=  und  Gemeindebeamten,
  welche  die  General-Kommissionen  oder  landwirkhschaftlichen
  Regierungs  =  Abthellungen  mit  der  Besorgung
  von  Auseinandersetzungs-Geschästen  brauftragt
haben.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  108.)  100.  —  die  beschränkende
  Vorschrift  des  §.  43.  der  Prrordn.  v.
30.  Juni  1831.  wird  hiernach  aufgehoben.  (ebend.
§.  108.)  100.  —  von  den  Auselnandersetzungs-Behörden
  bestätigt,  Berlchtigung  der  Hppothekenbücher  nach
denselben.  (ebend.  §§.  100—112.)  100—111.

Ausfertigungsgebühren,  eine  unter  diesem  Namen

bel  Besitzveränderungen  vorkommende  Abgabe,  deren  Aufbekung
  ohne  Eatschärigung.  (G.  v.  2.  Mär)  50.S.39.)  00.

Ausgabe-Etat,  Hbhriche,  siehe  Staatshaushalts-Etats.



Ausgaben  der  Prerinztol,  Bezirks-,  Kreis=  u.  Gemeindevertretungen,

  über  solche  muß  wenigstens  jährlich
ein  Bericht  vrröffentlicht  werden.  (V.  1.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  105.  Nr.  4.)  33.

Ausland,  die  in  denselben  gelegenen  preußischen  Pest-Anslalten

  werden  den  nächstgelegenen  Ober-Pestrirektionen
  zugewlesen.  (A.  E.  v.  19.  Septbr.  49.)  299.  —
die  Grenzzellbehörde  ist  befugt,  das  Vetreten  desselben
ohne  thre  besendere  Erlaukniß  den  wegen  Kentretande
oder  Zolldefrautation  unter  Poelizei  =  Aufsicht  Gestellten
zu  untersagen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §S.  9.)  51.  —  .
auch  Pardon,  landesherrlicher.

Ausländer,  dieselben  dürsen  nur  mit  Genehmigung

der  Aussichtsbehörde  als  Jagrprächter  angenommen
werden.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  12.)  168.  —  können
Jagscheine  nur  gegen  die  Bürgschaft  eines  Inländers
erhalten.  (ebend.  s.  14.)  108.  —  diesseits  wegen
Kontrebande  oder  Zolldefraudation  unter  Pelizei  =  Aufsicht
  gestellt,  können  in  polizellichem  Wege  des  Landes
verwiesen  werden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  10.)  51.
—  dle  Befugniß  der  zustänrigen  Behörden,  die  Landesverweisung
  gegen  Ausländer  in  anderen  Fällen  zu  rersügen,
  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  trrührt.
(ebend.  S.  10.)  51.

Ausleben,  Ort,  *7  Chaussecbau  Nr.  10.
Auslieferungen  von  Verbrechern,  siehe  letz.
Ausnahmegerichte,  siehe  Gerichte.
Außerkurssetzung  von  Papiergeld,  Ubereinkommen

mit  den  auf  Grund  des  Vertrages  rom  26.  Mal  1819.
verbündeten  Negierungen  über  das  Versahren  bet  solcher.
  (Staateminist.-Bekanntmach,  v.  6.  Seplbr.  50.)
309.  —  dieselbe  soll  nicht  anders  eintreten,  als  nachdem
  eine  Elnlösungsfrist  ren  minrestens  vier  Wochen
-estgesett  und  wenigstens  drei  Monate  ver  ihrem  Ablauf
  sowohl  im  eigenen  Staate  öffentlich  bekannt  ge-Außerkurssetzung

  von  Papiergelr,  (Forks.)
macht,  als  auch  den  übrigen  verbündeten  Reglerungen
behufs  der  Verkündigung  in  ihren  Staaten  amtlich  notifsizirt
  worden  ist.  (ebend.)  399.

Ausstattungen  von  Familiengliedern  des  Guts=  oder
Gruntherr,  alle  Abgaben  zu  denselben  sind  ohne  Entschärigung
  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  3.
Nr.  9.)  81.

Auswanderung,  die  Freiheit  derselblen  lann  von
Stgalswegen  nur  in  Bezug  auf  die  Wehrpflicht  beschränkt
  worden.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.)  18.

Auszeichnungen,  mit  Vorrechten  nicht  verbunden,
deren  Verleihung  steht  dem  Könige  zu.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  60.)  23.  1

B.

Bäche,  öffentliche,  Befrelung  derselten  on  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  8.  22.)  6

Bank,  Preußische,  Revision  gurecheern3#.3  durch
die  Ober-Rechnungskammer.  (A.  E.  v.  15.  Juli  50.)
417.  f.  —  das  Präsirium  der  letztern  wird  davon  entkunen.
  (ibend.  Nr.  1.)  417.  —  senstige  Besugnisse
und  Verpflichtungen  der  Ober-Rechnungskammer  rücksichtlich
  jener  Revision.  (ebend.  Nr.  2—  4.)  417.  418.
—  ter  Chef  der  Bank  bestimmt  die  Form  für  die  jährliche
  Rechnungslegung,  ertheilt  auch  dem  Haupt-Bank-Direkterium
  die  Decharge.  (ebend.)  417.  418.

Bank,  (Privatbank)  des  Berliner  Kassenvereins,
in  Berlin,  gebildet  durch  eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe
  von  Bankgeschästen,  mit  einem  Stammkapital  von
einer  Million  Thalern,  Statut  derselben  (vom  15.
Apr.  30.)  301—320.  —  von  den  Zwecken.  und  dem
Stammkapital  der  Bank,  (ebend.  Ss.  1—3.)  301.  302.
—  von  den  Aktionairen  und  den  Aktien.  (66.  4—  9.)
302.  303.  —  von  den  Geschästen  der  Bank.  (66.  10—
18.)  303—  303.  —  ven  den  speziellen  Rechten  der
Vank.  (§.  19.)  305.f.  —  Aausslchtsrecht  des.  Staats.
(§.  20)  306.  —  von  der  Verfassung  und  der  Verwaltung
  der  Bank.  (§.  21—  68.)  306—314.  —  allgemelne
  Bestimmungen.  (505.59—65.)  314—316.—  Dauer
der  Gesellschaft.  (S.  07.)  316.  —  Verfahren  beider  Auflösung
  (ss.  698—70.)  316.  317.—  soweit  dleses  Statut
nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält,  finden  die
Vorschriften  des  Gesehes  vom  0.  Novbr.  1813.  über  Aktiengesellschaften,
  auf  obige  Bank  Anwendung.  (S.  71.)  317.

Bank,  Privat-,  ritterschaftlicze  in  Pommern,  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  liegt  die  Ausfährung
  des  §.  8.  des  Statuts  für  erstere  r.  21.  Aug.

e490.,  wegen  der  von  derselben  bei  der  General-Staatekasse
  niedergelegten  500,000  Rihlr.  in  Staatsschuldscheinen,

  ob.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §S.  5.  d.)  68.
Bank-
        <pb n="587" />
        Sachregister.

Bankerott,  bekrügeriscker,  die  Verurtheilung  wegen
eines  nolchen  zieht  die  Stellung  unter  Pelizeiaufsscht
unbedingt  nach  ssch.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  1.c.)  49.  —
desgl.  die  Verurtheilung  wegen  Versuchs  tieses  Verbrechens
  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben  (ebend.
.  3.)  50.

Banknoten,  preußische,  die  Ermittelung  und  Verfolgung
  deren  Fälschung  eder  Nachahmung  in  Gemäßheit
des  §.  30.  der  Bankordnung  v.  5.  Oktkr.  1816.  liegt
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ob.  (G.  v.
24.  Febr.  30.  §S.  ö.  f.)  58.

Barmen,  Gemelnde,  siche  Chausseebau  Nr.  18.

Vauakademie,  Bilrung  des  Kuratoriums  derselben
durch  die  bns=  Baureputalien.  (V.  v.  22.  Dezbr.
49.  §.  6.)  15.

Baubeamte,  die  Fersonallen  derselben,  so  wie  die
Überwachung  deren  Geschäftsführung,  gehört  vor  die
Abtheilung  für  das  Bauwesen  im  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  (V.  v.  22.
Dazbr.  49.  g8.  2.  u.  3.)  14.

Baudeputation,  technische,  deren  Errichtung.  (V.
v.  22.  Dezbr.  49.  §.  60.)  15.  —  Verhältnisse  und  Bestimmung
  derselben.  (ebend.  ss.  6—9.)  15.  10.  —  Ernennung
  deren  Mitglieder.  (ebend.  §s.  7.)  15.  f.  —
Geschäftsführung  bei  ders.  (ebend.  S§.  S.  u.  9.)  10.  —
dieselbe  ist  rem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  untergeordnet.  (ebend.  §.  9.)  16.  —
Ober-Baudeputatien,  slehe  riese.

Baudienste,  Vorschriften  für  deren  Ablssung  und  Feststellung
  von  Normalpreisen  für  letztere.  (G.  v.  2.  März
50.  55.  10—  14.)  83.  84.

Bauentwürfe  (Baapläne)  and  Kostenanschläge  zu  solchen,
  deren  Prüfung  und  Feststellung  rurch  die  Ministertal-
  Bauräthe,  Namens  der  Abthellung  für  das
Bauwesen  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öfsentliche  Arbeiten.  (V.  v.  22.  Dezbr.  49.  §§.  2.  3
u.  4.)  14.  15.  —  die  Revision  von  Kostenanschlägen
bleibt  von  den  Funktienen  der  technischen  Baudeputation
  gänzlich  ausgeschlossen.  (ebend.  §.  6.)  15.

Bäuerliche  und  gutöberrliche  Verhältnisse,
siehe  gutsherrliche.

Bauctats,  für  die  Staatsbauten,  deren  Aufstellung  bei
der  Abthellung  für  das  Bauwesen  im  Ministerlum  für

Handel,  Gewerbe  und  öfsentliche  Arbelten.  (V.  v.  22.
Dezkr.  40.  §.  2.)  11.  —  vberste  Leitung  und  Uberwachung

  der  Ausführung  solcher  Bauten  durch  ebendieselte
  Ministerial  -  Abtheilung.  (ebend.  §.  2.)  11.

Baufach,  für  die  weitere  Ausbildung  desselben  Sorge
zu  tragen,  gehört  zur  Bestimmung  der  technischen  Bauderutatien.
  (V.  v.  22.  Dezbr.  40.  S§.  6.  8.  u.  9.)
15.  10

1850.  7

Baufübrer,  deren  sämmtliche  Prüfungen  sind  von  der
technischen  Baureputation  zu  bewirken.  (V.  v.  22.
Dezbr.  49.  Es.  6.  8.  u.  9.)  15.  16.

Bauholz,  ven  Sellen  der  Gutsherrschaft  zu  gewähren,
dessen  Werthabschätzung  bel  Eigenthumeverleihungen.
(G.  v.  2.  März  50.  F.  83.)  102.

Baukonsense,  deren  Aushänrigung  zu  neuen  Ansledelungen
  an  Trennstücks-Erwerber.  (G.  v.  24.  Febr.  50.
S.  2.)  68.

Bäume,  auf  fremden  Hofräumen,  Gärten,  AIckern  und
Wiesen  zerstreut  stehende,  die  aus  dem  guts--  oder
grunkherrlichen  Rechte  hergeleitete  Befugniß,  solche  zu
benutzen  und  sich  anzuelgnen,  wird.  ohne  Entschärigung
aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  3.Nr.  13.)  81.

Baumelster,  deren  sämmtliche  Prüfungen  sind  von  der
technischen  Baudeputation  zu  bewirken.  (V.  r.  22.
Dezbr.  49.  S.  6.)  15.  —  die  dem  rriußischen  Staate
angehörlgen  Baumeister,  welche  sich  in  künstlerischer  oder
wissenschaftlicher  Beziehung  besonders  auszeichnen,  kénnen
  zu  Mitglledern  der  technischen  Baudeputalion  Aller-Eren
  Orts  in  Vorschlag  gebracht  werden.  (ebend.
g.  *s  15.

Baumschulen,  leriglich  zur  Bepflanzung  öffenklicher
Plätze,  Straßen  und  Anlagen  bestlmmt,  deren  Befreiung
von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  241.  Febr.  50.  §.  2.  b.)

Baupolizel,  deren  oberste  Leitung  bei  der  Abtheilung
für  das  Bauwesen  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.  (V.  v.,  22.  Dezbr.  49.
S.  2.)  14.

Bauräthe,  Minlsterlal-,  zu  solchen  werden  die  gegenwärtigen
  Mitglieder  der  ber.  Baudexutation,  bei
Auflösung  der  letztern,  ernannt.  (NA.  E.  v.  14.  Janr.
50.  nebst  V.  v.  22.  Dezbr.  49.)  13—  10.  —  Funktionen
  ders.  bei  der  Abtheilung  für  das  Bauwesen  im
Mlnisterium  *  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
  (V.  v.  22.  Dezbr.  19.  68.  2—5.)  14.  15.  —
Überwelsung  einzelner  ders.  an  andere  Ministerien.
(ebend.  SS.  4.  u.  5.)  14,  15.  —  dleselben  std  durch
ihre  Ernennung  zugleich  auch  Mitglleder  der  technischen
Baudexutatlon.  (ebend.  s.  7.)  15.  1—.  Superrevisson
der  Bauentwürse  und  Kostenanschläge  durch  solche  Namens
  der  Ministerlal-Bauabtheilung.  (ebend.  §s.  2.  3.
u.  4.)  11.  15.  —  Negierungs-Bauräthe,  deren
dienstliche  Verhältnisse.  (ebend.  §S.  3.)  14.  —  dteren
Wahl  als  besoldete  Mitglieder  der  Gemeinde-Vorstände,

  wo  es  außer  den  Schoffen,  das  S  erfordert.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SF.  29.  86.)
222.  235.

Ban-
        <pb n="588" />
        8  Sachregister.  1850.

Baurevisoren,  bel  einlgen  Minlsterien  für  die  Bauangelegenheiten
  angestellt,  dieselben  verbleiben  in  ihren
Funktlonen.  (V.  v.  22.  Dezbr.  49.  §.  4.)  14

Bauslellen,  dieselben  fallen  bei  Eigenthums-Regullrungen
  den  Stellenbesitzern  unentgeltlich  zu,  wenn  die
Versetzung  der  rarauf  befindlichen  Gebäude  zur  Ausführung
  kommt.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  89.)  101.

J.

Bauten,  Neu=  und  Reparatur  -,  Werthabschätzung  der
Verpflichtung  der  Gutsherrschaften  zu  solchen  bei  Eigenthums-Verlelhungen.
  (G.  v.  2.  Mêrz  50.  F.  83.)  102.
—  Verfahren  rücksichtlich  der  ven  der  Gutaherrschaft
ausschließlich  benutzten,  auf  den  Grundstücken  der  Stelle
befindlichen  Gebäurr.  lebend.  §.  89.)  101l.  f.

Bauwesen,  neue  Organisation  der  obern  Verwaltung
desselben.  (A.  E.  v.  14.  Janr.  50.  nebst  Verord.  v.  22.
Dezbr.  49.)  13—16.  —  Auflösung  der  Ober-Baurerutatlon
  und  Übertragung  veren  Geschäste  auf  die  Abtheilung
  für  das  Bauwesen  im  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  resp.  auf  dle
neu  errichtete  technische  Baudeputattion.  (ebend.)
13—16.

Bayern,  Königreich,  Staatsvertrag  mit  demselben
über  die  Fortsetzung  der  Pfälzischen  Lurwigs-Eisenbahn
in  westlicher  Richtung  nach  Saarbricken  (vom  30.  März
50.)  357—362.  —  s.  auch  Elsenbahnen  Nr.  8.

Beamte,  dieselben  bedürfen  zum  Eintritt  in  die  Kammer
  keines  Urlaubs.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
78.)  29.  —  bleselben  können  nur  auf  Grund  des  Gesetzes
  Gebühren  erheben.  (V.  U.  r.  31.  Janr.  50.
Art.  102.)  32.  —  (ößentliche  Ciril  =  und  Militalr-Beamte),
  die  Bedingungen,  unter  welchen  solche  wegen
verübter  Rechtsverletzungen  durch  liberschreitung  ihrer
Amtsbefugnisse  gerichtlich  in  Anspruch  genemmen  werden
  können,  bestimmt  das  Gesetz.  (V.  U.  vom  31.  Janr.
50.  Art.  97.)  31.  —  eine  vorgängige  Genehmtgung
der  vorgesehten  Dienstbehörde  darf  jeroch  nicht  verlangt
werden.  (ebend.  Art.  97.)  31.  —  die  gegen  solche  bei
Ausübuag  ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselke
verübten  Beleldigungen  sind  von  der  Verfolgung  im
Wege  des  Clvilprozesses  ausgeschlessen.  (G.  v.  11.
März  50.  §.  ö.)  174.  —  (Staats-  und  Gemeindebeamte),
  Befugniß  der  General-Kommissionen,  jeden  ders.
mit  der  Besorgung  einzelner,  zum  Auseinandersetzungs-Verfahren
  gehöriger  Geschäfte  zu  beauftragen.  (G.  v.
2.  März  50.  §.  108.)  100.  —  Pflichten  und  Rechte
ders.  in  letzter  Eigenschaft.  (ebend.  §S.  108.)  100.  —
gutsherrliche,  alle  Dienste  zu  persönlichen  Bedürfnissen
derselben  und  zu  ihren  Reisen  sind  ohne  Entschädigung
abgeschafft.  (G.  v.  2.  März  60.  §.  3.  Nr.  8.)  81.  —
s.  auch  Staatsriener  Gemeindebeamte,  Polizeiteamte  1½.

Begnadigung,  das  Recht  derselten  hat  der  König.

(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  49.)  23.  —  Beschränkung
  desselben  rücksschtlich  verurtheilter  Mintser.  (ebend.
Art.  49).  23.

Begräbnißplätze,  Befreiung  rerselten  von  der  Grundsteuer

  (G.  v.  21.  Febr.  50.  8.  2.  a.)  62.

Behörden,  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordnet,

solche  blelben  alle  bis  zur  Ausführung  der  sie  betreffenden
  organischen  Gesetze  in  Thäligkelt.  (Verf.  Urk.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  110)  31.  —  nur  denselben
sind  Pelitionen  unter  einem  Gesammtnamen  gestattet.
(ebend.  Art.  32.)  21.  —  zur  Cinziehung  der  rirekten
  Staatssteuern  bestimmt,  deren  Theilnahme  an
den  bei  den  Operatlenen  der  Rentenkanken  vorkommenden
  Geschäfte.  (G.  v.  2.  März  60.  §.  4.)  112.

Beigeordnete,  als  Stellvertreter  der  Bürgermeister

in  Gemeinden  von  mehr  als  1500  Einwohnern,  dieselben
  werden  von  dem  Gemeinderathe  durch  absolute
Stimmenmehrheit  auf  6  Jahre  gewählt.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  50.  §Ss.  27.  29.)  221.  222.  —  Allerhöchste
  Bestätlgung  ders.  in  Gemeinden  von  mehr  als
10,000  Einwohnern;  in  den  übrigen  Gemeinden  erfolgt
die  Bestätigung  von  dem  Reglerungspräsirenten.  (ebend.
S.  31.)  222.  ff.  —  dieselben  nehmen  auch  außer  dem
Falle  der  Stellvertretung  an  den  Verhandlungen  und
Beschlüssen  des  Gemeinre-Vorstandes  Theil.  (§.  54.)
228.  —  denselben  können  feste  Entschä#igungsbeträge
gewährt  werden.  (5.  60.)  229.  —  desgl.  in  Sammtgemeinden.
  (C.  133.)  215.  —  Wahl,  Bestätigung  und
Ernennung  ders.  als  Stellvertreter  der  Vorsteher  von
Sammtgemeinden.  (§.  133.)  215.  —  Rechte  und  Pflichten
  derselben.  (§.  133.)  215.  —  s.  auch  Bürgermeister
und  Gemeindevorsteher.

Bekanntmachungen,  kirchlicher  Anordnungen,  dieselben

  sind  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen,
welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen  unterliegen.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  10.)  19.

Bensberg,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  19.
Verathschlagungen,  dürfen  bel  der  bewafsneten  Macht

weder  in  noch  außer  dem  Dienste  stattfinden.  (V.  1I.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  38.)  22.

Berechtigungen,  aus  guts-,  grundherrlichen,  bäuerlichen

  und  ähnlichen  Verhältnissen,  welche  derselben  ohne
Entschärigung  aufgehoben  worden.  (G.  v.  2.  März  50.
SS.  2—5.)  79—32.

Berg,
        <pb n="589" />
        Sachregister.

Bergqg,  vormaliges  Großherzogthum,  Aufhebung  der  Ordnung
  vom  13.  Juli  1829  wegen  Ablösung  der  Reallasten
  in  den  zu  dems.  gehörig  gewesenen  Landestheilen,
durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  11.)  78.
—  desgl.  Aufhebung  des  Auspruchs  auf  Regulirung
eines  Allodifikationszinses  für  die  aufgehobene  Lehnsherrlichkeit
  in  demis.,  ohne  Entschärigung.  (ebend.  §.  2.
Nr.  3.)  80.

Bergbau--Gesellschaft  Concordia,  zu  Oberhausen,
Allerhöchste  Bestältigung  der  unter  diesem  Namen  in  dem
Bezirke  des  Essen-Werdenschen  Bergamts  zur  Erwerkung
  und  Ausbeutung  von  Steinkohlen-Bergwerken  zusammengetretenen
  Akliengesellschaft.  (Minist.  Bekanntmach.

  v.  21.  Novbr.  50.)  515.

Verggesetztebnng,  bei  deren  Bestimmungen  verbleibt
es  in  allen  nicht  aus  den  nach  dem  Gesetze  vom  2.  März
50.  zu  regulirenden  Eigenthumsverhältnissen  herzuleitenden
  Beziehungen.  (das.  J.  88.)  101.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  siehe  Eisenbahnen

t.  4.

Bergwerks--Verein,  Eschweller,  dessen  neues  Statut
ist  miltelst  Allerhöchsten  Erlasses  v.  4.  März  d.  J.  bestätigt
  worden,  unter  Abänderung  des  frühern  v.  31.
Mai  1835.  (Minist.  Bekanntmach,  v.  7.  März  650.)
163.

Berliner  Kassenverein,  siehe  Bank  desselben.

Bernburg,  siehe  Anhalt-Bernburg,  Herzogthum.

Beschädigungen,  vorsägliche,  mit  gemeiner  Gefahr,
die  Verurthetlung  wegen  solcher  zieht  die  Stellung  unter
Folizelaussicht  zugic  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.
.  1.  m.  2.  c.)  19.  50.  —  desgl.  die  Verurtheilung
wegen  Versuchs  rir  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme
  en  demselben.  (ebend.  s.  3.)  50.  —  s.  auch  Aufruhr.


Beschlagnahme  von  Briefen  und  Paopieren  sind  nur
in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  6.)  18.  —  auf  das
Heer  finret  dieser  Art.  6.  nur  insoweit  Anwendung,  als
die  milltairischen  Gesetze  und  Diszlplinarvorschriften  nicht
entgegenstehen.  (ebend.  Art.  39.)  22.

Beschwerden,  bei  den  Kammern  eingehend,  kieselben
können  ven  leßtern  an  die  Mlnister  überwiesen  und  von
diesen  über  solche  Auskunft  verlangt  werden.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  81.)  29.  —  über  Entscheldungen
in  Gemeinde-  Angelegenheiten,  Verfahren  rucksichtlich
ders.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SsF.  138  —  142.)
240.  217.  —  welche  in  Ciilprozessen  wegen  Beleidigungen
  nur  den  Kostenpunkt  betreffen,  rücksschtlich  derselben
  kemmt  die  Vorschrift  der  Nr.  3.  Art.  1.  der
Deklaration  v.  6.  Apr.  1839.  zur  Anwenrung.  (G.  v
11.  März  50.  G.  7.)  175.

Jahrgang  1850.

1850.  9

Besitztitel,  dessen  Berichtigung  in  den  Hypothrkenbüchern
nach  erfolgten  Auscinandersetzungen  im  Bereiche  der
Gencral-Kemmissionen.  (G.  v.  2.  März  50.  SF.  100—
112.)  109  —  111.  —  dessen  Berchhtigung  für  den
Trennstücks-Erwerber  ist  von  der  im  §.  7.  Nr.  1.  und
in  den  §§.  25.  und  26.  des  Gesetzes  vom  3.  Janr.  45.
gedachten  Regulirung  ferner  nicht  abhängig.  (G.  v.
21.  Febr.,  50.  S.  2.)  68.

Besisveränderungs-Abgaben  (Laudemien,  Lehnwaaren,
  Antrittsgelder,  Gewinngelder  2c.)  —  in  wie
weit  solcht  ohne  Entschädigung  auseheten  werden.
(G.  v.  2.  März  50.  88.  3.  30—38.)  S2.  89.  —  anerkannte,
  deren  Werthermittelung  behufs  der  sestzustellenden
  Ablösungsrente.  (ebend.  §#§.  40—49.)  90—92.  —
Nachschußrenten  werden  bei  Ablösung  dieser  Abgaben
nicht  ferner  festgestellt.  (ebend.  §.  48.)  92.  —  in  wie
welt  Rückferderungen  der  vor  Verkündigung  obigen
Gesetzes  gezahlten  Besitzveränderungs  =  Abgaben  aller
Art  nur  zulässig  sind.  (ebend.  §.  49.)  92.

Besoldungen,  deren  Übernahme  auf  Staatskassen  für
die  durch  Beschluß  des  Ministers  des  Innern  mit  der
ortlichen  Pelizeiverwaltung  besonders  beauftragten
Staatsbe#amten.  (G.  v.  11.  März  50.  Es.  2.  u.  Z.)  255.
—  der  richterlichen  Beamten,  deren  Regulirung  nach
gewissen  Stufen.  (A.  E.  v.  19.  März  50.)  274.  275.
—  der  Bürgermeister  und  der  übrigen  Gemeindebeamten
werden  vor  der  Wahl  oder  der  Ernennung  derselben
von  dem  Gemeinderathe  festgestellt.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  60.  §.  60.)  229.  —  in  Bezug  auf  diese  Besolrungen
  hat  jeroch  die  Prorinzlal-Versammlunz  dle
erforderlichen  allgemeinen  Bestimmungen  zu  tressen.
(ebend.  §s.  600.)  229.  —  den  Beigeordneten  (Stellvertretern
  der  Bürgermeister)  können  Erste  Entschädigungsbeträge
  gewährt  werden.  (ebend.  §.  600.)  229.

Besserungs-Anstalten,  öffentliche,  Befreiung  ders.
von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §S.  2.8.)  63.

Bestallungen,  solche  werden  für  die  Direktoren  der
Kreisgerichte  und  der  Start-  und  Kreisgerichtsräthe  von
dem  Knige  selbst  vollzogen;  diejenigen  der  Stadt-  und
Kreisrichter  sind  im  Namen  des  Königs  von  dem
Justizminister  auszufertigen.  (A.  E.  v.  19.  März  60.
Nr.  5.)  275.

Bestechung,  Verfahren  bei  Anklagen  wegen  solcher
gegen  Minister,  auf  Beschluß  einer  Kammer.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  19.  u.  61.)  23.  25.

Betrug,  bei  Verurkbeilung  wegen  elnes  solchen  ist.rer
Richter  ermächtigt,  nach  Bewandtniß  der  Umstände  auch
zugleich  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  zu  erkennen.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  §S.  2.)  49.  50.  —  deegl.  bei
Verurtheilung  wegen  Versuchs  dleses  Verbrechens  oder
wegen  Thtunahn  ·  an  demselben.  (ebend.  S.  3.)  20.

Be-
        <pb n="590" />
        10  Sachregister.

Beurlaubte,  der  Reserve,  der  Landwehr  und  des  stehenden
  Heeres,  welche  sich  mit  oder  ohne  obrlgkeitliche
Erlaubniß  im  Auslande  befinden,  deren  Zurückberufung
mit  landesherrlichem  Pardon  bis  zum  15.  Dezbr.  1850.
(V.  v.  9.  Novbr.  50.)  491.

Bewaffnete  Macht,  dieselbe  kann  zur  Unterdrückung
innerer  Unruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  nur
in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  und
auf  Requisition  der  Civilbehörde  verwendet  werden.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  36.)  21.  —  in  letzter  Beziehung
  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.
(ebend.  Art.  360.)  21.  —  bieselbe  darf  weder  in,  noch
außer  dem  Dlenste  berathschlagen  oder  sich  anders,  als
auf  Besehl  versammeln.  (V.  I11.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
38.)  22.

Beweise,  Aufnahme  und  Wirkung  derselben  in  Civilgresesse
  wegen  Injurlen.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  6.)  175.  —  desgl.  in  ber  Appellations-Instanz  solcher
  Prozesse.  (ebenk.  S.  8.)  175.

Bezirke  des  Preußischen  Staats,  deren  Vertretung  und
Verwallung  wird  rurch  besondere  Gesetze,  unter  Festhaltung
  nachfolgender  Grundsätze  nähet  bestimmt.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.)  33.  —  über  die  innern  und
besondern  Angelegenheiten  derselben  beschließen  aus  gewählten
  Vertretern  bestehende  Versammlungen,  deren
Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Bezirke  ausgeführt
werden.  (ebend.  Ark.  105.  Nr.  1.)  33.  —  das  Gesetz
wird  die  Fälle  bestimmen,  in  welchen  die  Beschlüsse  dieser
  Vertretung  der  Genehmigung  einer  höhern  Vertretung
  oder  der  Steatsregierung  unterworfen  sind.
(ebend.  Art.  1053.  Nr.  1.)  33.  —  die  Vorsteher  derselben
  werden  von  dem  Könige  ernannt.  (ebend.  Art.
105.  Nr.  2.)  33.  —  die  Verathungen  der  Bezirksvertretung
  sind  öffentlich.  (ebend.  Art.  105.  Nr.  4.)  33.
—  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.  (ebent.)  33.  —
—  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  muß  wenigstens
fährlich  ein  Bericht  veröffentlicht  werden.  (ebend.  Art.
105.  Nr.  1.)  33.  —  denselben  steht  die  Selbstverwaltung
  ihrer  Angelegenhriten,  unter  Mitwirkung  der
Staatsregierung  zu.  (Bezlrks=  2c.  Ord.  v.  11.  März
50.  Art.  1.  u.  2.)  251.  —  die  Organe  der  letztern
sind  die  Regierungs-  Präsirenten,  welche  rom  Könige
ernannt  werden.  (ebend.  Art.  1.).251.  —  jeder  Bezirk
hat  einen  mit  der  Verwaltung  seiner  Angelegenheiten
beauftragten  Bezirksrath.  (Art.  33.)  257.  —  Letterer
erstattet  alljährlich  elnen  zu  veröffentlichenden  Bericht  über
die  Verwaltung  der  Bezirksangelegenheiten.  (6.  37.)
238.  —  siete  auch  Bezirksrath  und  Bezirksdeputirte.


1850.

Bezirksbeamte  (Kreisamtmänner),  Handhabung  der
Polizei  durch  solche  in  Sammtgemeinden  und  in  den
dazu  gehörigen  Einzelgemeinden.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  50.  85.  135.  136.)  215.  246.

Bezirksdeputirte,  Mitglieder  des  Bezirksraths,  Wahl
und  Wählbarkeit  zu  solchen.  (Bezirks-  2c.  Orr.  v.  11.
März  50.  Art.  33.)  257.  —  wählbar  ist  Jeder,  der
das  30.  Lebensjahr  vollendet,  mindestens  seit  drei
Jahren  dem  Bezirke,  durch  Grunrbesitz  oder  Wohnsitz
angehört  hat,  und  wenigstens  fährlich  18  Rthlr.  an
Klassensteuer  oder  20  Rthlr.  an  Grundlteuer  oder  21
Rthlr.  an  Gewerbesteuer  entrichtet.  (Art.  33.)  257.  —
die  Wahlen  zur  regelmößigen  Ergänzung  des  Bezirksraths
  finden  alle  drei  Jahre  in  der  regelmäßigen
Slyung  der  Provinzial-Versammlung  statt,  die  außergewöhnlichen
  werden  von  dem  Oberpräsidenten  veranlaßt.
(Art.  31.)  257.  —  Wahl  derselben  auf  sechs  Jahre;
alle  drel  Jahre  scheidet  die  Hälfte  von  ihnen  aus;
die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.
(Art.  33.)  257.  —  Verpflichtung  derselben  durch  Handschlag
  an  Eidesstatt  von  dem  Regi#rungspräsidenten.
(Art.  31.)  258.  —  in  Bezug  auf  dieselben  gelten  wegen
  Ablehnung  der  auf  sie  gefallenen  Wahlen  die  Bestimmungen
  des  §.  137.  der  Gemeindeordnung.  (Art.
62.)  263.  —  dieselben  sind  nicht  an  Instruktlonen  oder
Aufträge  der  Wähler  gebunden.  (Art.  63.)  203.  —  sle
verlieren  Sitz  und  Stimme  im  Bezirksrathe,  wenn  sie
ein  besoldetes  Stantsamt  annehmen,  oder  im  Staatsdienste
  in  rin  Amt  eintreten,  mit  welchem  ein  höherer  Nang
oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist.  (Art.  6I.)  263.—.
Wiedererlangung  derselben  nur  rurch  neue  Wahl.
(Art.  61.)  2063.  —  ob  und  welche  Vergütungen  denselben
  zu  gewähren  sind,  hat  die  Provinzial-Versammlung
  durch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.  (Bezirks-  2c.
Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  60.)  202.  —  (.  auch
Bezirkeorath.

Bezirks-Institute,  die  bisherigen  Verwaltungen  derselben
  bleiben  so  lange  in  Wirksamkeit,  bis  die  Provinzlal
  --  Versammlung  darüber  anderweitig  beschlossen  hat.
(Bezirks=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  66.)  203.

Bezirbs-Kommissionen,  deren  Errichtung  in  jedem
Regierungs=  Bezirke  zur  endgultlgen  Entscheirung  der
angesochtenen  BVeschlüsse  der  Kreiskommissionen'  wegen
Bildung  von  Gemeinde-Bezirken,  wo  solche  noch  nicht
bestehen,  und  wegen  Einverleibung  einzelner  Grundstücke
  in  dieselben.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.
85.  146.  147.  149.)  218.  249.  —  diese  Beschlüsse  unterliegen
  in  allen  Fällen  der  Bestätigung  des  Ministers
des  Innern.  GS.  147.)  248.

Be-
        <pb n="591" />
        Sachregister.  1850.  11

Bezirks-(Krels=  u.  Prorinzlal-)  Ordnung  für  den
Preußischen  Staat  (v.  11.  März  50.)  251  —  205.  —
s.  serner  Kreis-,  Bezirks=  u.  Provinzial-Ordnung.

Bezirksrath,  von  solchem  wird  die  Aufsicht  über  die
Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten  bei  Gemeinden
  ron  mehr  als  10,000  Einwohnern  in  erster  Instanz
  geführt.  (Gem.  Ord.  vom  11.  März  50.  S.  138.)
247.  —  bei  den  übrigen  Gemeinden  von  demselben  in
zweiter  Instanz.  (ebend.  S.  138.)  217.  —  in  jedem  Beztrke
  (Regierungsbezirke)  ist  ein  solcher  mit  der  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Bezirks  beauftragt.  (Bezirks=
  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  33.)  257.  —
derselbe  besteht  aus  dem  Regierungs-Präásldenten  und
vier  Bezirks--Deputirten,  welche  Leptere  von  der  Provinzial-Versammlung
  auf  sechs  Jaßre  erwählt  werden.
(Art.  33  u.  31.)  257.  258.  —  die  Wahlen  zur  regelmäßigen
  Ergänzung  desselben  finden  alle  drel  Jahre  in
der  regelmäßigen  Situng  der  Provinzial-Versammlung
statt.  (Art.  31.)  258.  —  Berufung,  Geschäftsführung,
Fassung  und  Ausführung  der  Beschlüsse  desselben.  (Art.
35—37.)  258.  —  derselbe  erstattet  alljährlich  einen  zu
veröffentlichenden  Bericht  über  die  Verwaltung  der  Bezirks
  =  Angelegenheiten.  (Art.  37.)  238.  —  bdie  Kosten
desselben  werden  von  den  betheiligten  Bezirken  getragen.
(Art.  60.)  202.  ob  und  welche  Vergülungen  den
Mitgliedern  desselben  zu  gewähren  sind,  hat  die  Provinzial-Versammlung
  durch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.
  (Art.  60.)  202.  —  die  das  erste  Mal  ausscheldenden
  Mitglieder  desselben  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
  (Art.  71.)  201.  —  Erlaß  provisorischer  Geschäftsordnungen
  für  dens.  durch  den  Minister  des  Innern.
  (Art.  72.)  204.  —  s.  auch  Bezirksdeputlrte.

Bczirks-Negierungen,  dleselben  können  über  die  Einrichtungen,
  welche  die  örtliche  Polizel  -  Verwaltung  ersordert,
  besondere  Vorschriften  erlassen.  (G.  v.  11.
März  50.  §&amp;amp;.  4.)  205.  —  auch  haben  sle  über  die  Art
der  Verkündigung  der  orkspolizeilichen  Vorschriften,  sowie
über  die  Formen  derselben,  die  erforderlichen  Bestimmungen
  zu  erlassen.  (S.  ö.)  205.  —  die  Befugniß  derselben,
  sonstige  allgemelne  Verbote  und  Strafbestimmungen
  in  Ernangelung  eines  berelts  bestehenden  gesetzlichen
  Verbots,  mit  höherer  Genehmigung  zu  erlassen,  ist
aufgehoben.  (§S.  14.)  267.  —  s.  auch  Reglerungen.
Bezirbsvorsteher,  deren  Wahl  und  Bestätigung  auf
6  Jakre  für  die  in  großen  und  volkreichen  Gemeinden
zu  bildenden  Ortsbezirke.  (Gem.  Orr.  v.  11.  März
50.  &amp;amp;.  27.)  221.  —  dieselben  sind  Organe  des  Gemeinderorstandes
  und  verpflichtet,  seinen  Anordnungen
Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschästen
  des  Bezirks  zu  unterstützen.  (§.  27.)  221.

Bibliotheken,  öffentliche,  Befreiung  derselben  von  der
Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.  f.)  63.

Bienen,  alle  Abgaben  für  die  Erlaubniß,  selche  auf  eigenem
  Grund  und  Boden  zu  halten,  sind  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.
Nr.  11.)  81.

Bildliche  Darstellungen  (Bilowerke,  iülder),  durch
solche  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  hat  jeder  Preuße
das  Recht.  (Verf.  Urk.  v.  Z31.  Janr.  50.  Art.  27.)
20.  —  Vergehen,  welche  durch  solche  begangen  werden,
sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.
(ebend.  Art.  28.)  20.  —  vor  der  erfolgten  Revision  des
Strafrechts  wird  über  dergl.  Vergehen  ein  besonderes
Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  34.  —  Ertheilung
und  Zurücknahme  der  den  Verkäufern  derselben  zu  ihrem
  Gewerbebetriebe  erforderlichen  besondern  Erlaubniß
der  Regierung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  §.  2.)  329.  —
Verstattung  einer  Frist  bis  zum  1.  Jull  50.  zur  nachträglichen
  Einholung  dieser  Erlaubniß.  (ebend.  §s.  2.)
329.  f.

Binsen,  auf  Ländereien  und  Privatgewässern  aller  Art,
Ablösung  der  Berechtigung  zu  deren  Nutzung,  bel  Gemeinheitsthellungen,
  in  sofern  diese  Berechtigung  auf
einer  Dienstbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Ark.  1.
Nr.  1.,  Art.  4.)  139.  140.

Birk,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  22.

Bittgänge,  kirchlicht,  solche  berürfen  einer  vorgänglgen
Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht,  wenn  sie
in  der  hergebrachten  Art  stattfinden.  (G.  v.  11.  März
50.  S.  10.)  279.

Bittschriften,  solche  darf  Niemand  den  Kammern  oder
einer  derselben  in  Person  überreichen.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  81.)  29.

Bleiwäsche,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  14.

Bocker  Heide,  Bildung  einer  Meliorations-Sozielät  für
dieselte,  um  einen  Theil  der  Grundstücke  zwischen  der
Lixpe  und  dem  Haußenbach  in  den  Kreisen  Paderborn,
Bären,  Wiedenbrück,  Lippstart  und  Bockum  durch  Bewässerung
  mit  Wasser  aus  dem  Lippeflusse  zu  verbessern.
(G.  v.  11.  März  50.)  269.  —  Bedrilllgung  eines  Darlehns
  aus  der  Staatskasse  bis  zur  Höhe  von  108,000
Rthlr.  zur  Ausführung  der  bkrabslchtigten  Anlagen.
(ebend.  §.  1.)  209.  —  das  Darlehn  soll  fünf  Jahre
zinsfrei  sein,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  mit
fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und  amortislrt  werden.
(§5.  2.)  209.  —  die  zu  bewässernden  Grundstücke  der
Sozietäts-Mitglieder  haften  für  die  in  Ansehung  ihrer,
der  Sozietät  zu  entrichtenden  Beltrége,  ohne  daß  es
einir  hypothekarischen  Elntragung  bedarf.  (6.  2.)  209.

2“  die
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        12  Sachregister.

Bocker  Heide  (Forts.)
—  die  Kesten  der  Vorarbeiten  und  dle  Remuneration
der  Königl.  Beamten,  welche  von  der  Reglerung  mit
der  Ausführung  der  Melioratlons  =  Anlagen  beauftragt
werden,  sind  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.
(G.  v.  11.  März  30.  §.  3.)  209.  —  rie  Minister
  für  die  landwirthschastlichen:  Angelegenhfiten
und  der  Finanzen  werden  mit  der  Ansführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.  (.  4.)  770.  —  Statut  der  Meliorations
  =  Sozietät  der  Bocker  Heide  (vom  21.  Jult
50.)  373—39—.  —  die  Sozietät  hat  ihren  Sitz  zu  Delbrück
  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Krelsgerichte  zu
Paderborn.  (ebend.  §.  1.)  373.  —  Umfang  der  Sozietät.
  (ss.  1—  5.)  373.  374.  —  Zweck  der  Sozietät,
deren  Rechte  und  Pflichten.  (S5.  6—  15.)  374—377.
—  innere  Verfassung,  Beayte  und  Behörden  der
Sozietät.  (66.  10—64.)  378—380.  —  Oberausscht  des
Staats  durch  den  Oberpräsidenten  und  einen  Königl.
Kommissar.  (s§§.  55—62.)  380.  387.  —  Verfahrsn  bei
Streitigkeiten  innerhalb  der  Sozietät.  (S.  63.)  388.
—  jährliche  Schau  und  Unterhaltung  der  Sozletäts-Anlagen.

  (s§s.  64.  65.)  388.  —  Verrxflichtung  der  einzelnen

  Sozletäts-Mitglieder  zur  Ausführung  und  Untergitrg
  der  Henielen  Bewässerungs-Anlagen.  (ss.  66—

5.)  389—391.  —  Vertheilung  des  Wassers  und  Repartitten
  der  Sozletäts=  elträge.  (ss.  70—80.)  391.
392.  —  Transstorische  Bestimmungen  wegen  der  ersten
Ausführung.  (§.  81—93.)  392—391.  —  Abänderung
der  Statulen.  (§S.  91.)  391.  395.

Boitzenburg,  Ort,  (.  Chausseebau  Nr.  2.
Bonn,  Kreis,  ssehe  Landgerichte.

Borussia,  siehe  Feuerversicherungs-Gesellschaft.
Botanische  Gärten,  ösffentliche,  Befrelung  derselben

  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Fibr.  50.
6.  2.  a.)  62.  1

Brachthausen,  Odt,  siehe  Chausseebau  Nr.  16.

Brandenburg,  Provinz,  Außhebung  der  Kabinetsorder
  v.  20.  Oktbr.  1835.  über  Feststellung  von  Normalpreisen
  für  vorbehaltene  Hülfsrienste  in  dem  Umfange
des  Brandenburgischen  Ptovinzial-Verbandes,  durch  das
Gesetz  (vom  2.  März  50.  s.  1.  Nr.  18.)  78.

Vrandstiftung,  versätzliche,  die  Verurtheilung  wegen
solcher  zieht  zugleich  die  Stellung  unter  Polizei-  Aufsicht
  unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  60.  S.  1.
m.)  49.  —  deegl.  die  Verurtbellung  wegen  Versuchs
dieses  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.
  (ebend.  §.  3.)  50

Braunsberg,  Statt,  sehe  Chausseebau  Nr.  1.

1850.

Braunsberger  Kreisobligationeh,  auf  den  Inhaber
  lautend,  zum  Betrage  von  45,000  Rthlr.,  deren
Ausfertigung  und  Emission  mit  4  Prozent  jährlicher
Verzinsung,  behufs  des  Baues  einer  Chaussee  von
Braunsberg  über  Maßwig  nach  Wormditt,  mit  einer
Zweigstraße  von  Packhausen  nach  Mehlsack.  (Allerh.
Privil.  v.  17.  Doezbr.  40.)  37—39.  —  allmälige  Tilhung
  derselben  aus  einem  zu  dlesem  Behuf  gebildeten
Fonds  von  jährlich  mindestens  zwel  Prozent  des  Ka-Ppitals.
  (ebend.)  37.

Bredelar,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  44.

Vrennholz,  Ablösung  der  Berechtigung  zu  solchem
in  fremden  Forsten,  bei  Gemeinheitstheilungen.  (G.  v.
2.  März  50.  Art.  4.  9.  10.)  140.  141.  142.

□lerezrein  g  Eisenbahn,
res  Eisenbahnen  Nr.  2  2.

Briefe,  deren  Beschlagnahme  ist  nur  in  uu  gesetzlich
bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  6.)  18.  —  auf  das  Heer  findet
dieser  Art.  6.  nur  in  soweit  Anwendrung;  als  die  militairischen.
  Gesetze  und  Digziplinarvorschriften  nicht  entgegen
  stehen.  (ebend.  Art.  39.)  22.

Briefgeheimniß,  dasselbe  ist  unverletzlich.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  60.  Art.  33.)  21.  —  die  bei  strafgerichtlichen
  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  nothwendigen
Beschränkungen  sind  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.
(ebend.  Art  33.)  21.

Broich,  Gemeinte,  siehe  Chausseebau  Nr.  22.

Brottewitz-Triestewitzer  Deichverband,  slehe
Deichverbände.

Bruchermühle,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  20.

Brücken,  öffentliche,  Besreiung  derselben  von  der
Grundsteuer  (G.  v.  21.  Febr.  50.  8.  2.  a.)  62.  —
auch  derjenigen,  welche  mit  Genehmigung  des  Staats
von  Privatpersonen  oder  Aktiengesellscha  ften  zum  öffentlichen
  Gebrauche  angelegt  sind.  (ebend.  §.  2.)  63.

Brückengelder-Tarlf,  bei  Dorlar,  über  die  Lahn,

v.  22.  Junl  10.)  1.

Brunnen,  öffentliche,  Befreiung  derselben  von  der
Grundsleuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.  a.)  62.

Buchdrucker,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  zu
ihrem  Gewerbe-Betriebe  erforderlichen  besonderen  Erlaub
niß  der  Regierung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  §.  2.)  329.  —
Verstattung  riner  Frist  bie  zum  1.  Juli  50.  zur  nachträglichen
  Einholung  dieser  Erlaubniß.  (ebend.  S.  2.)  320.  f.

Buchhändler,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  zu
ibrem  Gewerbe-Betricbe  erforderlichen  besonderen  Erlaubniß
  der  Regierung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  8.  2.)  329.
—  Verstattung  einer  Frfst  7  zum  1.  Juli  30.  zur
nnchtrgliche  Einhelung  dieser  Erlaubniß.  (ebend.
S.  2.)  329.  f.

Bül-
        <pb n="593" />
        Sachregister.

Bültenhieb,  Abfinrung  für  die  auf  Forsten  haftenden
Dienstbarkeitsrechte  zu  solchem,  bei  Gemeinheitstheilungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  10.)  142.

Bundesstaat,  deutscher,  sellten  durch  die  für  denselben
auf  Grund  des  Entwurfs  v.  26.  Mai  1810  festzustellende
Verfassung  Abänderungen  der  gegenwärtigen  preußischen
Verfassung  nöthig  werden,  so  wird  der  König  dleselben
anorrnen  und  diese  Anordnungen  den  Kammern  bei
ihrer  nächsten  Versammlung  mittheilen.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  118.)  35.  —  die  Kammern  werden
dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorläufig  angeordneten
  Abänderungen  mit  der  Verfassung  des  deutschen
Bundesstaats  in  Überelnstimmung  stehen.  (ebend.  Art.
118.)  33.

Büren,  Kreis,  stehe  Rententilgungskassen.

Bürgerliche  Pflichten,  denselben  darf  durch  die
Ausübung  der  Rellgionsfrelheit  kein  Abbruch  geschehen.
(Verf.  Urk.  vom  31.  Janr.  30.  Art.  12.)  18.

Bürgerliche  Nechte,  der  Genuß  derselben  ist  unabhängig
  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.  (Verf.  Urkunde
v.  31.  Janr.  50.  Art.  12.)  18.

Bürgerlicher  Tod,  sindet  nicht  statt.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  10.)  18.

Bürgermeister  (Gemeindevorsteher),  nebst  einem  Beigeordneten
  als  dessen  Stellvertreter,  deren  Wahl,  Bestättgung
  und  Vereidigung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  Närz
50.  SS.  27.  20—32,  85.  87—92.)  221.  222.  2.
235.  230.  —  deren  Wahl  auf  12,  resp.  auf  6  Jahre
(5§.  20.  90.)  222.  236.  —  in  Gemeinden,  welche  mehrere
  Ortschaften  umfassen,  kann  der  Bürgermeister  nach
Bestimmung  des  Landratho  durch  ein  daselbst  wohnendes
  Mitglicd  des  Gemeinderaths,  welches  dieser  zu
wählen  hat,  vertreten  werden.  (§.  27.)  221.  —  als
solche  können  Personen  nicht  gewählt  werden,  welche
Gast-  und  Schankwirthschaft  betreiben.  (§.  28.)  222.
—.  Feststellung  deren  Besoldungen  vor  der  Wahl
od##r  der  Ernennung  derselben,  durch  den  Gemeinrerath.
  (8.  60.)  229.  —  in  Bezug  auf  diese  Beselrungen
  hat  jeroch  die  Prorinzial  =  Versammlung  die
erforderlichen,  allgemeinen  Bestimmungen  zu  treffen.
(ebend.  §.  60.)  220.  —  den  beigeordneten  (Stelloertretern
  der  Bürgermeister)  können  feste  Entschädigungsbeträge
  gewährt  werden.  (§.  600.)  229.  —  Penslonsgewährung
  an  dieselben  nach  0  jähriger  Dienstzelt  #  des
Gehalts,  nach  12jähriger  Dienstzeit  ;  desselten  und
nach  21  jährlger  Dienstzeit  s  desselben  (§.  01.)  229.  —
diese  Bestimmungen  finden  auf  die  vom  Staate  auf
Grund  des  §.  31.  bestellten  Bürgermeister  keine  Anwenrung.
  (§.  61.)  220.  —  seitherige,  aber  nscht  gewählke,
  Ansprüche  derselben  auf  Pensson.  (6.  157.)
250.  231.  —  Führung  der  örtlichen  Polizei  =  Verwal-1850.

  13

Bürgermeister  (Gemeindeversteher),  (Forts.)
tung  durch  dieselben.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  1.)  266.
—  in  Betreff  deren  Dienstvergehen  kommen  die  darauf
bezüglichen  Geseße  zur  Anwendung.  (§.  141.)  218.  —
deren  Verhältnisse  als  Vorsteher  von  Sammtgemeinden.
(s.  128.  130.  133—135.)  244.  215.

Bürgermeistereien,  in  der  Rheinprorinz,  (Sammtgemeinde-Bezirke)
  bereits  bestehende,  Veränderungen  mit
solchen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  S.  1--0.)  249.

Bürgerwehr,  eine  solche  kann  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  durch
Gemrindobeschluß  errichtet  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  103.  Nr.  3.)  33.  —  (Gemeinde-  oder  Schupzwehr),
  bis  zum  Erlaß  eines  allgemeinen  Gesebes  über
eine  selche,  sind  die  Bezirksregierungen  erinschtigt,  auf
den  Antrag  der  Gemeinden  die  Einrichtung  eines  bewaffneten
  Sicherheits-Vereins  anzuorrnen.  (G.  v.  11.
März  50.  §.  7.)  200

Büraschaften,  der  Provinz,  zu  solchen  bedarf  es  eines
Gesetzes.  (Art.  46.)  200.  —  der  Kreisgemeinden,  Beschlüsse
  über  solche  bedürfen  der  Bestätigung  des  Ministers
  des  Innern.  (Kreis  -2c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  13.)  251.

E.

(Ca.  Cl.  Co.  Cu.  —  siehe  Ka.  Kl.  u.  s.  w.,  mit
schluß  der  Eigennamen.)

Censur,  dieselbe  darf  nicht  eingesührt  werden;  jede  andere
  Beschränkung  der  Preßfrelheit  nur  im  Wege  der
Gesetzgebung.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  27.)

.
Central-Kommission  für  die  Angelegenheiten  der

Rentenbanken,  siehe  letz.

Chausseebau,  Ausführung  desselben  auf  einzelnen  Straßen
  und  Straßenstrecken,  und  zwar
A.  in  der  Provinz  Preußen.

1)  von  Braunsberg  über  Plaßwig  nach  Wormditt,
  mit  elner  Zwelgstraße  von  Packhausen  nach
Mehlsack,  Ausfertigung  und  Emission  auf  dem
Inhaber  lautender  Braunsberger  Kreisobligationen
für  dlesen  Zweck,  zum  Betrage  von  45,000  Rthlr.,
mit  4  Prozent  jährl.  Verzinsung.  (Allerh.  Prloll.  v.
17.  Dezbr.  40.)  37—39.

B.  in  der  Provinz  Brandenburg.

von  Boißenburg  nach  Greifenberg,  im  Potsdamschen
  Regier.  =  Bezlrke,  Bestätigung  der  Statuten
  der  für  solchen  unter  dem  Namen:  „Boltzenburg-Greifenberger
  Chaussergesellschaft“  gebildeten
Aktlengesellschäft,  mittelst  A.  E.  v.  19.  Novbr.  1810.
(Staateminist.-Bekanntmach,  v.  Z.  Janr.  50.)  7.

2)  Prenzr
        <pb n="594" />
        14

Sachregister.

Chausseebau  (Ferts.)
3)  Prenzlau-Boitzenburger  Chaussee,  Anwendung

  der  bem  Chausseegeld  -=  Tarif  vem  29.  Febr.
1810  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizel-
  Vergehen  auf  diese  Chausser.  (A.  E.  v.  25.
Novbr.  50.)  515.f.  —  Brstätigung  der  Statuten
der  unter  dem  Namen:  „Prenzlau-Boitzenburger
Chausseegesellschaft“  sich  gebilreten  Aktiengesellschaft,
mittelst  Allerhöchsten  Erlahes  vem  25.  Norbr.  50.
(Mintst.  Bekanntmachung  v.  5.  Dezbr.  50.)  516.

4)  des  in  dem  Landsberger  Kreise  belegenen  Thells

der  Straße  von  Cüstrin  über  Neudamm  und  Pyritz
  nach  Steitin,  dessen  Ausführung  mit  Allerhöchster
  Geenehmigung  des  Rechts  zur  Expropriation,
  zur  Entnahme,  von  Chausseebau=  und  Unterhaltungs
  =  Materialien  und  zur  Erhebung  eines
Chausseegelbes.  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  351.—  auch
sollen  die  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der
Chaussee  -Polizeivergehen  auf  vorgedachte  Straße
Anwendung  finden.  (ebend.)  354.
C.  in  der  Prorinz  Pommern.

5)  von  Neudamm  in  der  Mmars=  über  Ppris  nach

Stettin,  siehe  vorher  Nr.  4.
D.  in  der  Provrinz  Schlesien.

6)  von  Guttentag  über  Mischline  bis  zur  Peiskretscham-

  Malapaner  Chausser,  dessen  Ausführung
durch  den  zu  diesem  Zrecke  gebildeten  Bauverein,
mit  Berllligung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeltes,  nach  dem  jedeemal  für  die  Staatschausseen
  gültlgen,  Tarif  und  unter  Anwenkung  der
dem  Chausseegeld  -  Tarif  v.  29.  Febr.  1810.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  bezelchnete  Straße.  (A.  E.  v.  21.
:  Janr.  50.)  66.

*  Verbinrungsstraße  zwischen  Ziegenhals  und  der

Kais.  Oesterreichischen  Chaussee  bei  Nicelasdorf,
in  der  Richtung  auf  Freiwaldau,  Ausführung.
besselben  durch  die  Stadtgemeinde  Ziegenhals  mit
Alerhöchster  Bewilligung  res  Rechts  zur  Expropriation,
  zur  Entnehmung  der  Chausscebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  unr  zur  Anwenrung  der  allgemeinen  estimmungen
  wegen  der  Chausseepolizelvergehen.  (
E.  v.  23.  Septbr.  50.)  501.
E.  in  der  Provinz  Posen.

8)  von  Czarnikau  nach  Schönlanke,  dessen  Ausführung

  ven  dem  Czornikauer  Kreise  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  und  zur  Anwendung  der  allgemeinen
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen.
(A.  E.  v.  14.  Okltr.  50.)  490.

1850.

Chausseebau  (Vorts.)

M

10

1

—

12)

F.  in  der  Provinz  Sachsen.

von  Gröningen  über  Groß-Oschersleben  nach
Neindorf,  dessen  Aktiengesellschaft  wird  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chaussergeldes  nach  dem  für  die
Staatsstraßen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarif
  verllehen.  (A.  E.  v.  11.  Febr.  50.)  206.  —
auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarif  v.  29.  Febr.
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  gerachte  Straße  Anwendung
finden.  (ebend.)  2906.  —  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  des  dafür  zusammoengetretenen  Aktlenverelns,
  nebst  Nachtrag.  (Ministerlol  Oc  Bekanntmach.
v.  27.  Juli  50.)  356.

ron  Oschersleben  über  Hornhausen,  Ditleben,
Ausleben,  Wareleben  und  Hötensleben  bis  zur
Braunschweiglschen  Grenze,  deren  Ausführung
  rurch  eine  Aktiengesellschaft,  beziehungsweise

durch  die  dabei  betheiligten  Gemeinden,  mit
Allerhöchster  Bewilligung  des  Rechts  der  Er-Fropriation,
  zur  Entnahme  der  Chausseebauund

  Unterhaltungs  =  Materialien,  zur  Erhebung
eines  Chansseegeldes  und  zur  Anwendung  der  allgemeinen
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizel-Vergehen.
  (A.  E.  v.  20.  Jull  50.)  371.  —  Allerh.
Besettigung  des  Statuts  der  unter  dem  Namen:
„Oschereleben-Hornhäuser  Chausseebau-Gesellschaft“
musammengetretenen.  Aktiengesellschaft.  (Minist.  Bekanntmach,
  v.  21.  Aug.  50.)  372.
vom  Krämpfer  Thore  zu  Erfur  nachder  Großherzogl.
Weimarscheu  Landesgrenze,  in  der  Richtung  auf
Kerspleben,  für  denselben  wird  der  Stadt  Erfurt
  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussergelres
für  eine  halbe  Meile  auf  der  S#acte  Straße  verllehen
  (A.  E.  v.  29.  Apr.  50.)
.  in  der  Provinz  Westphalen.
von  Hiasgue  über  Senren  und  Lüringhauffa  nach
Kastrop,  dessen  Ausführung  als  Grtinr
Chaussee  mit  Allerh.  Bewilligung  des  Rechts  der
Expreprlation,  so  wie  des  Rechts  zur  Entnahme
der  Chaussee=  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats  -  Chaussern
  geltenden  Vorschrift.  (A.  E.  v.  3.  Apr.  50.)
297.  —  desgl.  behufs  der  Unterhaltung  dieser
Straße,  die  Bewilligung  auf  derselben  im  Ganzen
ein  achtmeiliges  Chausseegeld  nach  dem  für  die
Staats-Chausseen  geltenden  jedesmallgen  Chausseegeld-Tarife,
  welches  auf  dle  einzelnen  Abt#eilungen
der  Straße  zu  vertheilen  ist,  wegegen  die  ektwa  bestehenden
  Brücken-,  Damm-=  oder  Plastergelder  in
Wegfall  kommen  müssen.  (ebend.)  297.  —  auch  sollen


327.
        <pb n="595" />
        Sachregister.

Chausseebau  (Forts.)

13)

14

Rechts  zur  Expropriation,  zur
Chausseetau=  und  Unterhaltungs-Mater#alien  und

len  die  dem  Chaussergelb  -  Tarlse  vom  20.  Febr.
1810.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizel
  =  Vergehen  auf  dle  gedachte  Straße  Anwendung
  finden.  (ebend.)  297.

der  Minden-Bremer  Poststraße,  von  Minden  über
Lahre,  Döhren,  Ilvese,  Heimsen  und  Neuhoff  bis
gegen  Hünerberg,  dessen  Ausführung  durch  die
bekreffenden  Gemeinden  mit  Allerh.  Bewilligung  res
Entnahme  der

zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes.  (A.  C.  v.  21.
Juni  30.)  319.  —  auch  sollen  die  allgemeinen  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf
obige  Straße  Anwendung  finden.  (ebend.)  319.
von  Arnsberg  Beverunger  Straße  bel  Bredelar
über  Moedfeld,  Bleiwésche,  Wünnenberg  und  Haaren,
  nach  Salzkotten,  dessen  Ausführung  von
den  betheiligten  Gemelnden  und  der  Forstverwaltung
  mit  Allerhöchster  Bewilllgung  des  Rechts  zur
Expropriation,  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhallungs  -Materiallen,  zur  Erhedung  eines
Chaussergeldes  und  zur  Anwendung  der  allgemeinen
  Bestimmungen  wegen  der  Vergehen.
  (A.  E.  v.  29.  Jull  50.)  3

von  Helden  nach  —M—“2  #5  Gemeinde
Helden,  im  Kreise  Olpe,  wird  das  Recht  zur  Erhebung
  von  Chaussergeld  auf  jener  Straße  für  drei
Vlertel  Mellen  nach  dem  jedesmaligen  Tarif  für
die  Staatsestraßen  verliehen.  (A.  E.  v.  15.  Juli
50.)  363.  —  auch  sellen  die  allgemeinen  Bestimmungen
  wegen  der  Chausserpolizei  =  Vergehrn  auf
solche  Anwendung  finren.  (ebend.)  363

16)  von  Hildenbach  über  Brachthausen  und  Kirchhundem

  bis  zur  Altenhundem  -  Crombacher  Staatsstrabe,
  mit  elner  Verzweigung  von  Kirchhundem
  und  Oberhundem,  dessen  Ausführung
durch  die  dabel  betheiligten  Gemeinden  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  des  Rechts  zur  Expropriation,
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  und  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes.
  (A.  E.  v.  21.  Juni  50.)  350.  —  auch  sollen
  die  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-PHolizeivergehen
  auf  obige  Straße  Anwendung
finden.  (ebend.)  350.
II.  in  der  Rheinp  rovinz.

17)  von  Hilden  über  Pelnische  Müße  bis  Vohwin.

kel,  für  den  Ausbau  dieser  Gemeinde-Chaussee  ist
bereits  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.  Juni
40.  die  Anwendung  des  Expropriationsrechts  bestimmt,
  auch  den  Gemeinden  Hilden  und  Haan

18)

1850.  15

Chansseebau  (Forts.)

behufs  der  künfilgen  Unterhaltung  dieser  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  eines  Chaussergeldes  verliehen
  worden,  sowie  auch  setzt  auf  jene  Straße  die
dem  Chausseegeld-Tarise  v.  29.  Febr.  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepollzei-Vergehen
  Anwendung  finden  sellen.  (A.  E.  v.  7.
Jan.  50.)  39.

von  Scheuren  über  Westkotten  und  Kuckuck  nach
Schaumlöffel,  durch  die  Gemeinde  Varmen
mit  Allerh#chster  Bewillzüng  tes.  Rechts  zur  Expropriatlon,
  zur  Entnahme  der“  Chausserbau-  und
Unterhaltungs-  Materiallen  und  zur  Erhebung  elnes
Chausscegeldes  für  eine  halbt  Meile.  (A.  E.  v.
3.  Juli  50.)  333.  —  auch  sellell  die  allgemeinen
Bestimmungen  wegen  der  Chaussee  Polizelvergedꝛ
  auf  obige  Straße  Anwendung  finden.  (ebend.)

19  von  Bensbekg  über  Dürscheid  nach  Wipper-20



22)

fürth,  Ausführung  desselben  von  den  ketreffenden
Gemeinden  mit  Allerhöchster  Bewilligung  des  Rechts
zur  Exproprlation,  zur  Entnehmung  der  Chausseebau-
  und  Unterhaltungs  =  Materiallen,  zur  Erhebung
  eines  Chausseegeldes  und  zur  Anwenrung  der
allgemelnen  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen.
  (A.  E.  v.  18.  Septbr.  50.)  419.

von  Derschlag  liber  Nespen  nach  Rokthemühle,
  mit  einer  Zweig  Chaussee  von  Nespen
nach  Bruchermühle,  deren  Ausführung  durch
die  dabel  betheiligten  Gemeinden,  mit  Allerhöchster
Bewilligung  eines  Chaussergeldes,  unter  Wegfall
der  etwa  bestehenden  Brücken-,  Damm#  oder  Pflastergelder,
  serner  des  Rechts  der  Expropr#atlon  und
der  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen
  Chausseepolizel-Vergehen.  m#.  E.  v.  16.  Juli

50.)  3660

von  der  Cöln=  Franksurter  taatosirahe  bei  Warth
durch  ras  Siegthal  über  itorf,  Herchen  und  Dattenfeld
  bis  zum  Auschluß  an  tie  Wiehlmünden-Rother
  Gemeindt-Chausser,  teren  Ausführung
  durch  die  betheiligten  Gemeinden  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  ves.  Rechts  zur  Expropriatlon,
zur  Entnahme  der  Chausserkau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  zur  Erhebung  eines  Chausseegelres
und  zur  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen
wegen  der  Shussekralkte=  Vergehen.  (A.  E.  v.
15.  Juli  50.)  3
von  den  n  eSesene  Bezirksstraße  zu  Birk
über  Cuchen  nach  der  Aachen=  Cölner  Staatsstroße
bei  Vorweiden,  mit  einer  Verzwelgung  von  Euchen
  nach  Neusen,  deren  Ausführung  von  der
Ge-
        <pb n="596" />
        16  Sachregister.  1850.

Chausseebau  (Forts.)
Gemelnde  Broich  mit  Allerhöckster  Bewilllgung
eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  und  der  Anwendung
  der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen.  (A.  E.  v.  22.  Juli  50.)
368.

23

S

von  der  Rheinischen  Eisenbahn  bei  Langerwehe

durch  das  Wenauer  Thal  über  Scherenhütte  bis

zur  Düren-Montjoier  Bezirkestraße  bei  Hürtgen,

Fortkau  der  bereits  begonnenen  Gemeinde-  und

Forstchausses,  mit  Allerhöchster  Bewilligung  des

Rechts  der  Erpropriation,  zur  Erhebung  eilnes

Chausseegeldes  und  zur  Anwendung  der  allgemelnen

  Bestimmungen  wegen  der  Pausierolgei-Vergehen.

  (A.  E.  v.  29.  Jull  50.)  3

Chausseen  (Kunststraßen),  Befrelung  -  von  der
Grunrsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §S.  2  a.)  02.  —
auch  derjenigen,  welche  mit  Genehmigung  des  Staats
von  Privatpersonen  oder  Aktiengesellschaften  zum  öffentlichen
  Gebrauch  angelegt  sind.  (ebend.  §.  2.)  63.

Christliche  Neligion,  .  letz.

Civilbehörde,  nur  auf  deren  Regqutsition  kann  die
bewaffnete  Macht  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen
und  zur  Ausführung  der  Gesetze  rerwendet  werden.
(V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  36.)  21.  —  in  letzterer
Bezlehung  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.
(ebend.  Art.  36.)  21

Civilehe,  deren  Einsührung  erfolgt  nach  Maßgabe
eines  besenderen  Gesetzes.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  19.)  10.

Civil-Prozesse,  s.  Prozesse.

Civilsachen,  die  Verhandlungen  in  solchen  vor  dem
erkennenden  Gerichte  sollen  öffentlich  sein.  (V.  U.  v.
31.  Jan.  50.  Art.  93.)  31.  —  Beschränkung  oder  Ausschließung
  dieser  Offentlichkeit  in  gewissen  Fällen.  (ebend.
Art.  93.)  31.

Civilstandsregister  deren  Führung  wird  durch  das
Geseß  über  die  Civilehe  geregelt  werden.  (Verf.  Urk.
v.  31.  Jan.  50.  Art.  19.)  19.

Cöln,  Landgericht  daselbst,  s.  Landgerichte.

Cöln-Minden-Thüringer  Vorbindungseisenbahn,
stehe  Eisenbahnen  Nr.  3

Concordia,  Bergbau-Gesellschaft,  siehe  diese.

Cottbusser  Krels,  Aushebung  der  Verordnung  vom
18.  Novbr.  1819.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  dems.,  durch  das  Geseß
(v.  2.  März  50.  §S.  1.  Nr.  6.)  77.

Crefeld,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  5.

Culmsche  Kreis,  mit  Westpreußen  wieder  vereinigt,  Aufhebung
  des  Gesetzes  vom  8.  Apr.  1823,  wegen  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  10.)  78.  —
desgl.  der  Deklaration  zu  jenem  Gesetze,  vom  10.  Juli
1830.  (§.  1.  Nr.  19.)  78.  —  desgl.  des  §.  3.  des
Gesetzes  vom  8.  Febr.  1846.  wegen  der  Präklusien  der
Ansprüche  früherer  Besitzer  regulirungsfählger  bäuerlicher
  Stellen.  (.  1.  Nr.  31.)  79.  —  Regullrungen
behufs  der  Eigenthumsverleihungen  in  dems.  (ebend.
SS.  74.  75.  78.)  100.  101.  —  die  Verordnung  vom
28.  Juli  1838.  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts
  auf  Gemeinheitsthellungen  findet  forkan,  mit
Aufhebung  des  im  §.  2.  Nr.  Z.  gedachten  Vorrechts,
auch  in  demselben  Anwendung.  (G.  v.  2.  März  50.
Art.  13.)  143.

Cüstrin,  siehe  Chausserbau  Nr.  4.

Czarnikauer  Kreie,  stehe  Chausseebau  Nr.  8.

4
Dampfschiffahrts-Kompagnie,  vereinigte  Hamburg-Magdeburger,
  Allerhöchste  Bestätigung  der  von  der
Altiengesellschaft  derselben  unterm  30.  Janr.  50.  abgegeschlossenen
  Statuten.  (Minist.-Bekanntmachung  v.  17.
Mai  50.)  328.
Dampfschleppschifffahrtsgesellschaft,  zu  Cöln,
die  Abänderung  der  §§.  9.  22.  u.  23.  ihres  Statuts
ist  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  v.  6.  Juli  50.  genehmigt.
  (Minist.-Bekanntmach,  v.  17.  Juli  50.)  335.
Danzig,  Stadt,  Aufhebung  des  Gesetzes  v.  B.  Apr.
1823.  wegen  Regulirung  dir  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse  und  Ablösung  der  Dienste  rc.  in  deren
Landgebietedurch  das  Gesetz  (v.  2.  Märg  50.  S.  1.  Nr.  11.  78.
Danziger  Stadtobligatlonen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  zum  Betrage  von  100,000  Rthlr.,  deren  n  westlung
und  Emisslon.  (Privllegium  vom  14.  Janr.  50.)  10—12.
—  jährliche  Verzinsung  derselben  mit  vier  Prozent
auf  die  bei  den  Obligationen  befindlichen  Zinskupons.
(ebend.)  10.  —  Kündigung  und  allmälige  Tilgung  derselben
  durch  das  Loos.  (ebend.)  40.  —  das  frühere
Prirllegium  vom  22.  Aug.  1818.  (Ges.=  Samml.  S.  224.)
wird  durch  das  gegenwärtige  aufgehoben.  (ebend.)  40.
Dattenfeld,  Ort,  siche  Chausseebau  Nr.  21.
Deichlast,  Abänderung  des  §.  41.  des  Westpreußischen
Provinzlalrechts  (Patent  v.  10.  Apr.  1814.  Ges.-Samml.
Seite  103—110.)  in  Beziehung  auf  die  Befreiung  eines
auf  Zeit  verpachteten  Kirchen=  oder  Pfarrgrunrstücks
von  der  Deichlast,  wenn  diese  Befreiung  auf  einem  speziellen
  Rechtstitel  beruhet,  mit  Berücksichtigung  des  §.  17.
des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  r.  28.  Janr.  1818.
(G.  v.  11.  Febr.  50.)  43
Deich-
        <pb n="597" />
        Sachregister.  1850.

Delch=  und  Deichsozletäts-Angelegenhelten,
die  Bearbeltung  ders.  geht  vom  4.  Janr.  1850.  an  das
Ministerium  für  landwirtkhsch  legenhelten  über.
(A.  E.  v.  26.  Novbr.  495  3.  —  In  welchen  Fällen
dem  Minlsterlum  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenkliche
Arbeiten  eine  Thellnahme  daran  vorbehalten  bleibt.
(ebend.)  3.  —  dem  letzteren  verbleiben  auch  die  Delchverbesserungsarbelten,
  welche  zur  Sicherstellung  der  Ost-Eisenbahn
  und  deren  Strombrücken  an  der  Weichsel  und
Nogat  derzelt  ausgeführt  werden,  so  wie  die  zur  Ausführung
  zu  bringenden  Anlagen  behufs  der  Melioration
des  Nieder  =  Oderbruchs,  bis  zu  deren  Vollendung.
(ebend.)  3.

Deichsozietätslasten,  solche  sind  von  der  Ablssbarkelt
  ausgeschlossen.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  6.)  -83.

Deichverbände  gegen  die  überscwemmungen  der  Elbe.,
Oder  und  Neisse,  und  zwar:  '
1)dtrWtttenbttgetDeichvetbandinberamlnsp

IknElbufekvondethöhebciwkkpschblszur
Anhalt-Dessauschen  Landesgrenze  sich  erstreckenden
Nlederung.  (Statut  v.  7.  Oktbr.  60.)  420—410.—
derselbe  bildek  eine  Korporation  und  hat  selnen  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Wittenberg.
(ebend.)  420.

2)  der  Brottew#9:  Trlestewitzer  Deichrerband,  in
der  am  rechten  Elbuser  vom  Dorfe  Brottewih
bis  zum  Triestewitzer  Windmühlenberge  sich  erstreckenden
  Nlederung.  (Stalt  v.  7.  Oktbr.  30.)  441—401.
—  derselte  hat  selnen  Gerichtestand  bei  dem  Krelsherichte
  zu  Torgau.  (ebend.)  411.

3)  der  Gloschkau-Maltscher  Deichverband,  gegen
die  liberschwemmungen  der  Oder,  in  der  am  linken
Oderufer  von  Gloschkau  nach  Maltsch  sich  erstreckenden
  Niederung.  (Statut  v.  7.  Ollbr.  50.)  465—487.
—  derselbe  hat  selnen  Gerlchtsstand  bei  dem  Krelsgerichte
  zu  Neumarkt.  (ebend.)  466.

4)  der  Delchverband  für  die  Neisse=  und  Oder-Niederung
  oberhalb  Fürstenberg,  gegen  die
Überschwemmungen  in  der  auf  dem  linken  Nelsse-Ufer
ron  Breslock  bis  Ratdorf  und  am  linken  Oderufer
von  Raßdorf  bis  Fürstenberg  sich  erstreckenden  Niederung.
  (Stalut  vom  25.  Novkr.  50.)  617—  510.  —
derselbe  hat  seinen  Gerichtsstand  bel  dem  Krelsgerichte
  zu  Guben.  (ebend.)  6517.
der  Delchverkand  für  die  Oder-Niederung  unterhalb
  Fürstenberg,  in  der  am  linken  Oderufer
  von  Fürstenberg  bis  Brieskow  scch  erstreckenden
Nlederung.  (Statul  vom  25.  Notbr.  50.)  511—5603.
—  derselbe  hat  seinen  Gerschkestand  bel  dem  Kreisgerichte
  zu  Guben.  (ebend.)  611.

Jahrgang  1850.

□
lr-17



Denklingen,  Bürgermeistere!,  stehe  Frledensgerichte.


Depositalgelder,  gerichtliche  und  vormundschaftliche,
behufs  deren  Belegung  können  dasür  auch  Rentenbriefe
angekaust  orer  als  Unterpfand  angenommen  werden.
(G.  v.  2.  März  50.  §.  37.)  119.

Depositalmäßige  Sicherheit,  solche  gewährt  die  Erwerbung
  und  Annahme  von  Staatsschuldverschrekbungen
zur  füngsten  Staatsanleihe  für  die  Milltair-Verwaltung.
(A.  E.  v.  23.  Septbr.  50.)  412.

Deputat-Beeten,  slehe  Fruchtgewinn  und  Acker.

Deputationen,  deren  zulässsge  Bildung  sowol  zur
dauernden  Verwaltung  einzelner  Geschäftszwelge  des
Gemeindevorstandes,  als  zur  Erledigung  elnzelner  bestimmter
  Angelegenhelten  und  Aufträge.  (Gem.-Ordb.
vom  11.  März  60.  ös.  56.  115.)  228.  241.  212.

Deputirte,  siehe  Abgeordnete.
Derschlag,  Ort,  slehe  Ehausseebau  Nr.  20.

Deserteure,  deren  man  nicht  habhaft  werden  kann,
gegen  dieselben  soll  in  Stelle  der  Vermögens-Kenfiskation
  auf  eine  Geldbuße  von  50  bis  1000  Rthlr.  erkannt
  werden.  (G.  v.  11.  März  50.  s.  1.)  271.  —
jur  Deckung  der  Strase  und  Kosten  kann  das  Vermsgen,
  soweit  ersorderlich,  mit  Beschlag  belegt  werren.
(§.  2.)  71.  —  das  oblge  Geset  kritt  an  die  Stelle
der  Verordnung  v.  4.  Jan.  1819.  (s.  2.)  271.  —  die
Bestimmungen  über  das  Verfahren  bleiben  unverändert.
(§.  1.)  271

Deutscher  Bundesstaat,  siehe  letzteren.

Diäten  (Tagegelder),  solcke  erhalten  die  Mitglieder
  der  ersten  Kammer  nicht.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  68.)  27.  —  die  Mitglieder  der  zweilten  Kammer
erhalten  dieselben  aus  der  Staatelasse  nach  Maßgabe
des  Gesetzes;  ein  Verzicht  darauf  ist  unstatthaft.  (ebend.
Art.  85.)  30.  —  deren  Gerchrung  für  rlchterliche
Beamte  und  Bramte  der  Staatsanwaltschaft  nach  den
setzt  zulässtg  gewesenen  Sätzen,  bis  zum  ECrlasse
eines  neuen  Sportel-Gesetzes  und  Disten  =  Regulatirs.
(A.  E.  v.  19.  März  50.  Nr.  9.)  270.  —  in  Bitreff
derjenigen  Beamten,  welche  im  Range  zwischen  zwei
Rangllassen  stehen,  sind  in  dieser  Bezlehung  die  Vorschristen
  für  die  nachfolgende  Rangklasse  maßgebend.
(ehend.  Nr.  9.)  276.  —  deren  Gewährung  aus  der
Staatskasse  für  dle  Mitglieder  der  Distrikts-Kommisslonen
  behufs  Feststellung  der  Normalpreise  und  Normal-Marktorte
  bei  Ablösungen  der  callasten.  (G.  v.  2.
März  50.  8.  70.)  99.

3  Dieb-
        <pb n="598" />
        18

Diebstähle  (und  ähnliche  Verbrechen),  bie  Cirlular-Verordnung
  vom  206.  Febr.  1799.  wegen  deren  Beürasung
  wird  aufgehoben.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  1.)
174.  —  bis  zur  Publikation  des  neuen  Strafrechts  finden
  in  Bezug  auf  tiese  Verbrechen  lediglich  die  Vorschristen
  des  Tit.  20.,  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.,  nebst
den  zu  denselben  ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen,
  Anwentung.  (ebend.  §.  1.)  174.  —  die  Verurtheilung
  wegen  eines  solchen  zieht  zugleich  die  Stellung
unter  Polizeiaussicht  unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.
Frbr.  50.  §.  1.  e.)  49.  —  desgl.  die  Verurtheilung
wegen  Versuchs  elnes  solchen  Verbrechens,  oder  wegen
Theilnahme  daran.  (ebend.  §.  3.)  50.  —  außerdem
kann  die  Orts-Polizeibehörde  dem  Verurtheilten  untersagen,
  während  der  Nachtzelt  ohne  ihre  Erlaubniß  selnen
  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung.  zu  verlassen.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  8.  9.)  51.

Dlenstbehörde,  vorgesehte,  deren  vorgängige  Genehmlgung
  zum  gerichtlichen  durch  Geseß  bestimmten  Verfahren
  gegen  öffentliche  Civil-  und  Militalrbeamte  wegen
  verübter  Rechts-Verletzungen  durch  Überschreilung
ihrer  Amtsbefugnisse,  darf  nicht  verlangt  werden.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  97.)  31.

Dienste  (Hand-  u.  Spanndienste),  Vorschriften  für  deren
  Ablösung  und  Fesistellung  von  Normalpreisen  für
lettere.  (G.  v.  2.  März  50.  Tit.  II.  Ss.  9—17.)
83—85.  —  desgl.  für  die  in  einlgen  Landestheilen
borkemmenen  sogenannten  walzenden  Dienste.  (ebend.
S.  15.)  84.  85.  —  Hülfsdienste  regullrter  Wirthe,  Aufhebung
  *  *  v.  21.  März  1823  wegen  deren
  Vergütigung,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.
§S.  1.  Nr.  9.)  78.  —  desgl.  der  Kabineksorder  v.  11.
Dezbr.  1831.  für  dle  Provinz  Pommern.  (ebend.  §.  1.
Nr.  15.)  78.  —  desgl.  der  Kablnetsorder  vom  17.
Febr.  1838.  für  dle  Provinz  Preußen.  (s.  1.  Nr.  21.)
78.  —  in  dem  §.  3.  des  Gesetzes  vom  2.  März  50.
als  aufgehoben  ohne  Entsch#bigung  gedacht,  deren  unentgeltliche
  Aufhebung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  sie
für  die  Verleihung  oder  Verußerung  eines  Grunkstücks
ausdrücklich  übernommen  worden  flad.  (ebend.  S.  3.  am
Ende  desselben.)  81.  S2.  —  zu  deren  Leistung  behufs
Ausführung  von  Gemelndearbeiten  kann  der  Gemeinderath
  die  Gemelnde  verpflichten.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  8S,.  49.  110.)  226.  210.  —  Ableistung  ders.  durch
taugliche  Stellvertreter  oder  nach  der  Abschätzung  durch
Zahlung  an  die  Gemeindekasse.  (ebend.)  220.  210.—
Aufstellung,  öffentliche  Auslegung  und  Ausführung  der
Hebelisten  (Nollen)  für  die  Verthellung  ders.  auf  die
Verrflichteten.  (§S.  53.  Nr.  10.  §S.  114.  Nr.  10.)

227.  211.

Sachregister.  1850.

Dlenstelnkommen  der  Skaaksbeamken,  gegen  willkürliche
  Entziehung  desselben  soll  solchen  durch  ein  Gesetz
  angemessener  Schutz  gewährt  werden.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  98.)  32.

Dienstentsetzung,  siehe  Amksenksetzung.

Dlensthäuser  der  Geistlichkeit,  deren  Befreiung
von  der  Grundsteuer  (G.  v.  21.  Febr.  50.  J.  2.  e.)
622f.

Dienstvergehen,  öffentlicher  Civil-  und  Militalrbeamten,
  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse,  dle
Bedingungen,  unter  welchen  solche  deshalb  gerichtlich
in  Anspruch  genommen  werden  können,  bestimmt  das
Gesetz.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50,  Art.  97.)  31.  —  elne
vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dlenstbehörde
darf  jedech  nicht  verlangt  werden.  (ebend.  Art.  97.)  31.

Diensversetungen,  n  deren  Ausführung  gegen  Rlchter.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  87.)  30.

Dienstwohnungen,  für  Beamte,  Befreiung  der  dafür
  bestimmten  Geläude  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.
24.  Febr.  50.  S.  2.c.)  62.

Dlstrikts-Kommtssarlen,  in  der  Provinz  Posen,
dieselben  bleiben  vorläufig  in  Wilrksamkeit.  (G.  v.  11.
März  60.  S.  4.)  2

Distrikts-Kommissionen,  deren  Errichtung  für  die
Feststellung  von  Normalpreisen  und  Normal-Marktorte,
bei  Ablösungen  der  “*“  (G.  v.  2.  März  50.
88.  607—  72.)  98.  —  Wahl  deren  Mitglieder  und
Vorsltzenden.  8  zs.  67.  68.)  98.  99.  —  Bewilllgung
  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  für  die  erwählten

  Mltglieder  aus  der  Staatskasse.  (ebend.  §.  70.)
90.  —  Rrkurs  derselben  gegen  die  Entscheidungen  der
Auselnandersetzungs-Behörde  an  das  Revisions-Kollelum
  für  Landeskultursachen.  (ebend.  s.  67.)  98.

Döbren,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  13.

Doktorfuhren,  ron  den  Gutsherren  zu  leistende,  deren
  Aufhebung  ohne  Entschädigung.  (G.  v.  2.  März
650.  6.  3.  Nr.  15.)  81.

Domainen,  dlie  auf  die  Einkünfte  derselben  (und  der
Forsten)  durch  das  Gesetz  v.  17.  Janr.  1820.  dem
Kron-Fideikommißfonds  angewiesene  Rente  verbleibt
dem  letztern.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  59.)  25

Domainen-Nenten,  Bestlmmungen  über  deren  Abbesene
  ohne  Beuhung  der  Rentenbanken.  (G.  v.  2.
März  50.  ös.  7.  öd.)  113.  128.  —  desgl.  in  den
Kreisen  Padnbonn,  Büren,  Warburg  und  Hörter,
sowle  in  den  Kreisen  Heillgenstatt,  Mühlhausen
und  Worbis,  mit  Rücksscht  auf  die  Vorschriften
des  Neglements  v.  8.  Aug.  1836.  u.  9.  Apr.  1845.
(G.  v.  2.  März  50.,  S.  58.  No.  10.)  126.  127.  —

über
        <pb n="599" />
        Sachregister.  1850.

Domainen-  Nenten  (Forts.)

über  die  Ausführung  obiger  Bestimmungen  hat  der
Finanzminister  ein  besonderes  Reglement  zu  erlassen.
(ebend.  §.  61.)  128.  —  ob  und  in  wie  weit  die  Vorschriften
  des  Art.  VII.  der  Vererd.  v.  17.  Jan.  1820.
über  die  Behandlung  des  Staatsschultenwesens  mit
Nückslcht  auf  die  obigen  Bestimmungen  zu  medifziren,
blelbt  der  Erwägung  bei  künftiger  Revision  jenes  Gesebes
  vorbehalten.  (ebend.  §.  ö1.)  128.  —  (.  auch
Domantal-Nenten.

Domainen-Verwaltung,  das  im  §.  2.  Nr.  Z.  der.

Verordnung  v.  28.  Juli  1838.  derselben  hinslchtlich  der
Beantragung  von  Separationen  elngeräumte  Vorrecht
wird  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Domanilal-Abgaben,  seder  Art,  Aufhebung  der  Verordnung

  über  die  Ablssung  derselben  v.  16.  Märg  1811.
durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §S.  1.  Nr.  1.)  77.

Domanial-Nenten,  Aushebung  der  Kabinetsorder  rom
19.  Juni  1837  wegen  Ablösung  ders.  zum  25fachen  Betrage,
  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  20.)
78.  —  siehe  auch  Domainen-Renten.

Dorfgemeinden,  in  wlefern  denselben  das  Elgenthum
an  den  nicht  zu  den  Wegen  nöthigen  freien  Plätzen  innerhalb
  der  Dorflage  zusteht.  (G.  v.  2.  März  60.  §.
3.  Nr.  14.)  81.  —  bieselben  haben  aber  fortan  auch
die  bisher  damlt  verbunden  gewesenen  Lasten,  z.  B.
die  Instandholtung  der  Dorfstraße,  der  Brücken,  Stege
u.  s.  w.  zu  tragen.  (ebend.  s.  3.  Nr.  14.)  81.  —  diese
Bestimmungen  treten  erst  mit  Einführung  der  neuen
Gemeinde  =  Ordnung  in  den  einzelnen  Gemeinden  in
Krast.  (ebend.  §.  3.  Nr.  14.)  81.

Dorlar,  Ort,  siehe  Lahn.

Dreschgärtnerstellen,  Regulirung  der  Eigenthumsrerleihung
  für  solche.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  74.)  100.

Drobungen,  mit  elner  mit  gemeiner  Gesahr  verbundenen
  Besch#èigung,  bei  Verurtheilung  wegen  solcher  ist
der  Richter  ermächtigt,  nach  Bewandtniß  der  Umstände
auf  Stellung  unter  Polizelaussicht  mitzuerkennen.  (G.
v.  12.  Febr.  50.  §S.  2.)  50.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  urgen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder  wegen
Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Druck,  durch  solchen  seine  Melnung  frei  zu  äußern,  hat
seder  Preuße  das  Recht.  (Verf.-Urk.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  27.)  20.  —  Vergehen,  welche  durch  solchen  begangen
  werden,  sind  nach  den.  allgemelnen  Strafgesetzen  zu
bestrafen.  (ebend.  Art.  28.)  20.  —  vor  der  erfolgten
Revislon  des  Strafrechts  wird  über  dergl.  Vergehen  ein
besenderes  Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  34.

19

Druckschriften,  jeder  Arl,  welche  außerhalb  des  Preuflschen
  Staats  erscheinen,  deren  Verbreltung  kann  von  dem
Minister  des  Innern  verboten  werden.  (V.  v.  5.  Juni  50.
5.  3.)  330.  —  Strafen  für  den  Verkauf  und  die  Verbreltung
  solcher  verbotenen  Schriften.  (ebend.  §.  3.)
330.  —  die  Staatsanwaltschaft  und  deren  Organe  flad
verpflichtet,  in  diesen  Fällen  die  betreffenden  Blätter
vorläufig  mit  Beschlag  zu  belegen.  (§.  3.)  330.

Dünger,  Ablösung  der  Berechtigung  zur  Nupzung  fremder
  Acker  gegen  Hergebung  desselben  kei  Gemelnhritstheilungen,
  in  so  fern  jene  Berechtigung  auf  riner  Dienstbarkeit
  beruht.  (G.  v.  2.  März  60.  Art.  1.)  139.

Duisburg,  Kreis,  sirhe  Rheinprovinz.

Düren,  Kreis,  stehe  Handelskammern.

Dürscheld,  Ort,  stehe  Chaussebau  Nr.  19.

Düsseldorf-Aachen,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  7.

Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  slehe  Eisenbahnen
  Nr.  6.

Düsseldorfer  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Bekrage  von  400,000  Rthlr.,  deren  Emission
  als  Darlehn  mit  5  Prozent  fährl.  Verzinsung  zur
Regulirung  des  stärtischen  Schuldenwesens  und  zur  Bestreimng
  der  Kosten  mehrerer  gemelnnützigen  Anlagen,
unter  Aufhebung  des  früheren  Prlollegiums  v.  8.  Junk
1816.  wegen  Emission  solcher  Obligatlonen  zum  Betrage
  von  300,000  Rchlr.  (Privileg.  v.  17.  Dezbr.  49.)
9—  13.  —  Errichtung  eines  städtischen  Schuldentilgungs--Kommisslon
  zur  Leitung  der  die  Ausstellung,
Verzunsung  und  Tilgung  der  zu  emittlrenden  Obligationen
  bekreffenden  Geschäfte.  (ebend.  Nr.  2.)9.f.  —  den
Inhabern  der  Obligatlonen  steht  kein  Kündigungerecht
gegen  dle  Startgemeinde  zu.  (ebend.  Nr.  1.)  9.  —
Anordnungen  wegen  deren  Verzinsung  und  Tilgung.
(ebend.  Nr.  1.  4—14.)  9—13.

Duttweiler,  Ort,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  8.

E.

Eckenhagen,  slehe  Friedensgerichte.

Ehe,  Cloil-,  deren  Einsührung  ersolgt  nach  Maßgabe
eines  besonderen  Gesetzes.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  17.)  10.  »

Ehrenbreitstein,  siehe  Justizsenat.

Eid  (eldliches  Geloͤbniß,  Vertidung),  dessen  Ablelstung
seitens  des  Königs  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern,
  die  Versassung  des  Königsreichs  sest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  1R

3  *  tl-
        <pb n="600" />
        20

Eid  (tidliches  Gtloõbniß,  Vertidung),  (Forts.)

silben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.  (V.  U.  v.  31.
Jan.  50.  Art.  51.)  21.  —  tesgl.  seilens  des  bestimmten
  Regenten  während  der  Minderjhrigkeit  des  Königs
  oder  wenn  terselbe  sonst  dauernd  verhlndert  ist,
selbst  zu  regieren.  (ebend.  Art.  58.)  21.  —  die  Mltglieder
  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten
leisten  dem  Könlge  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams
  und  beschwören  die  gewissenhafte  Beobachtung
der  Verfassung.  (ebend.  Art.  108.)  31.  —  das  ebige
eldliche  Gelöhniß  des  Königs,  so  31nn  die  vorgeschriebene
  Vereldigung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staatsbramten
  erfolgt  segleich  nach  der  auf  dem  Wege  der
Gesetzgebung  vollendeten  gegenwärtigen  Revision  der  Verfassung.
  (ebend.  Art.  119.)  35.  —  eine  Vereidigung
des  Heeres  auf  die  Verfassung  sindet  nicht  statt.  (ebend.
Art.  108.)  34.  —  seitens  des  Direktors  und  der  Mitglieder
  der  Hauptrerwaltung  der  Staatsschulden  in
öffentlicher  Sitzung  des  Ober-Trikunals.  (G.  v.  21.
Febr.  50.  §.  9.)  39.  —  Vereidlgung  der  Mltglieder
der  Staatsschulten  =  Kommisslen.  (ebend.  §.  13.)  09.
—  seitens  der  Mitglieder  des  Gemeinde-Vorstandes.
Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S§.  32.  92.)  223.  236.
—  durch  Handschlag  seltens  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths.
  (Gem.  Orr.  v.  11.  März  50.  Ss.  26.
81.)  221.  236.  —  der  Milglieder  der  Kreis-Ausschüsse
durch  Hanrschlag  an  Eidesstatt.  (Kreis-l  #1c.  Ord.  v.
11.  März  30.  Art.  26.)  250.  —  desgl.  der  Bezirksdeputirten
  des  Bezirksraths.  (#rk.  31.)  258.  —  baß
solcher  als  eln  zulässiges  Bewelsmittel  in  Injurlensachen
  nicht  anzusehen  sei,  bleibt  für  den  Civilprozeß  wegen
  Beleldigungen  maßgebend.  (G.  v.  11.  März  60
S.  6.)  175.

Eigenthum,  dasselbe  ist  unverletlich,  daher  es  nur  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  gegen  vorgänglge,  in
dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende
Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder
beschränkt  werden  kann.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  9.)  18.  —  volles,  dasselbe  erlangen  die  Erbzinsleute
  und  Erbpächter  lerlglich  auf  Grund  des  Gesetzes.
(v.  2.  März  50.  §.  2.  Nr.  2  u.  J.  5.)  80.  82.

 

Eigenthums-Verleihungen,  Verschriften  für  dessen
Verleihung  in  Beziehung  auf  länliche,  ihren  Besitzern
nicht  zu  Elgenthums-,  Erbzins-  oder  Erbpachtsrechten  zustehenden
  Stellen.  (G.  v.  2.  März  50.  Sös.  73—90.)
90—103.  —  freles,  in  solches  sollen  die  bestehenden
Lehen  und  Jamilien-Fidrikommisse  umgestaltet  werden.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  40.  u.  41.)  22.  —  (.
auch  Grundeigenthum  und  Gruntstücke;  tesgl.
Chausserbau  u.  Eisenbahnen.

Sachregister.  1850.

 

Eindelch  as  r  leg  h  ite  b„  slehe  Deich-2c.
Angrelegenheiten.

Eingangs-Abgabe  (Eingangs-Zoll)  —  deren  Forterhetung
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  den
Zeitraum  vom  1.  Sept.  1850  bis  Ende  August  1853
nach  den  in  der  provisorischen  Verord.  vom  18.  Junt
1818  normirken  Sätzen.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  2)
199.  —  bessen  Erhebung  vom  ausländischen  Zucker
und  Sprup  für  den  Zeltraum  v.  1.  Sept.  1850  kis
Ende  August  1853.  (V.  v.  19.  Juni  50.)  339.  —  für
ungereinigte  Soda,  der  Verordnung  v.  3.  März  49.
über  die  Festsetzung  ders.  haben  beide  Kammern  ihre
Genehmigung  ertheilt.  (Staakemlnist.-Belanntm.  v.
10.  Janr.  50.)  S.  *ni

Einkaufsgeld,  slehe  Einzugsgeld.

Einnahme  -Etat,  jährlicher,  lehhe  Staatshaushalts-Etate.


Einnahmen,  der  Provinzlal-,  Bezirks-,  Kreis-  und
Gemelndevertretungen,  über  solche  muß  wenigstens  fährlich
  ein  Berlcht  aench  werden.  (V.  U.  v.  31.
Jan.  50.  Art.  103.  Nr.  4.)  33

Einwohner,  als  selche  werden  dielenigen  betrachtet,
welche  in  dem  Gemeindebezirke  nach  den  Bestimmungen
der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  50.  §.  2.)  213.  —  Berechtigung  derselben  zur
Milbenutzung  der  öffentlichen  Gemeinde=  Anstalten  u.
Verpflichtung  ders.  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
  (ebend.  §.  .)  213.

Einzelgemelnden,  Bestimmungen  über  deren  Vereinigung
  zu  Sammtgemeinden.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
60.  sS.  126—136.)  213—246.

Einzelrichter,  dleselben  sind  zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung
  und  des  Regierungs-Amtsblattes  verpflichtet.
  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  362.  —  Die  Verurtheilung
  durch  solche  soll  die  Stellung  unter  Pollzelaussicht
niemals  nach  sich  zlehen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.
S.  3.)  50.

Einzugsgeld  (Einkaufsgeld),  ven  der  Entrichtung  eines
solchen  kann  der  Gemeinderath  die  Theilnahme  an  den
Gemeindenutzungen  abhänglg  machen.  (Gem.  Ord.  vom
11.  März  50.  Ss.  46.  106.)  225.  230.  —  auch  für
besondere  Vortheile,  welche  der  Ausenthalt  in  der  Gemeinde
  gewährt,  kann  ein  solches  gefordert  werden.
(ehend.  Ss.  46.  100.)  225.  239.  —  derartige  Beschlüsse
des  Gemeinderathes  bedürsen  der  Genehmigung  des  Be-Kksrathe,
  58  des  Krelsausschusses  (ebend.  ss.  46.
106.)  22  225.  23

El-
        <pb n="601" />
        Sachregister.  1850.

Eisenbahnen  (Eisenbahn  =  Anlagen,  Eisenbahngesellschaften.)


I.  Allgemelne  Bestlmmungen  und  Anordnungen  rücksichtlich

  derselben.

—  Befreiung  deren  Schlenenwege  von  der  Gruntstruer,
(G.  v.  24.  Febr.  50.  s.  Za.)  62.  —  auch  derjenigen,
welche  mit  Genehmigung  des  Staats  von  Privatpersonen
  oder  Aktlengesellschaften  zum  öffentlichen  Gebrauche
angelegt  snd.  (ebend.  §.  2.)  63.  —  die  Verurtheilung
wegen  vorsätzlicher  Beschädigung  von  solchen  zleht  zugleich
(die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  unbedingt  nach  ch.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  8S8#,  1  m.)  49.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder  wegen
  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

II.  Anlegung  und  Fortführung  einzelner  Etsenbahnen.
1)  Magdeburg-Wittenbergische,  zur  vollständl-Sa



gen  Ausführung  derselben  wird  deren  Aktiengesellschaft
  die  Ausstellung  und  Emisslon  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,
  im  Betrage  von  2,000,000  Thaler,  gestattet.
(Privil,  v.  4.  März  50.)  201—206.  —  jährliche
Verzinsung  derselben  mit  fünf  Prozent.  (ebend.
dS.  2—4.)  201.  202.  —  allmälige  Tllgung  derselben
  durch  den  dazu  gebildeten  Fonds  im  Wege  der
öffentlichen  Ausloosung.  (9.  5  u.  7.)  202.  203.—
Verfahren  bei  Amortisation  angeblich  verlorener
oder  vernichteter  Obligatlon.  (s.  6.)  203.  —  in
welchen  Fällen  die  Inhaber  der  Obllgatlonen  berechtigt
  sind,  deren  Nennwerth  von  der  Gesellschaft
zurückzufordern.  (68,  8  u.  94.)  203.  201.  —  die
vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obllgationen
  geht  der  Zahlung  von  Zinsen  und  Dloldenden
  an  die  Actlonaire  der  Gesellschaft  vor.
(.  9  a.)  20.  —  auf  die  Zahlung  der  Obligatlonen
wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kein  Arrest  bel  der
Gesellschaft  angelrgt  werden.  (S.  11.)  201.
Breslau-  Schweidnitz-Frelburger,  Nachtrag
  zu  deren  unter  dem  10.  Febr.  1813  bestätigten
Gesellschafts  =  Statute,  wornach  stalt  der  Zahlung
von  Zinsen  und  der  Ausrelchung  von  Zinskupons
zu  den  Stammaktlen  nunmehr  die  Vertheilung  von
Dividenden  und  die  Ausgabe  von  Dividendenscheinen
stattfinden  soll.  (Bestätig.  Urk.  v.  29.  Juni  60.  nebst
Anl.)  351.  s.

3)  Cöln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahn,

  Auflösung  der  für  dieselbe  bestehenden  Akliengesellschaft
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der
Is.  22  u.  53  des  unterm  4.  Juli  1840  bestäligten
Statuts  derselben.  (Allerh.  Best.  Urk.  v.  7.  Jannar
60.)

21

Cisenbahnen  (Forts.)
4)  Bergisch-Märkische,  das  Gesellschaftskapltal  für

selche,  welches  bls  jetzt  aus  4,000,000  Rthlr.  Stammaktien
  u.  1,100,000  Rihlr.  Prioritäts-Okligatlonen
besteht,  soll  zum  Zwecke  der  gänzlichen  Vollendung
der  Bahn  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  derselben
  durch  Ausgabe  von  Priorltäts-Obllgationen  II.
Serie  um  1,300,000  Rthlr.  erhöhet  werden.  (Privil,
  v.  11.  März  50.)  207—212.  —  jährliche  Verlinsung
  derselben  auf  dle  denselben  belgefügten  Zinskupons.
  (ebend.  s.  2  u.  Z.)  207.  208.  —  Amorttlsatlon
  derselben  vom  Jahre  1853  ab  durch  den  dazu
geblldeten  Fonds,  im  Wege  der  Ausleosung.  (§.  4.
8—10.)  208.  200.  210.  —  Verfahren  bei  Amortisation
  angeblich  verlorener  oder  vernichleter  Obligatlonen
  oder  Zinskupons.  (s.  5.)  208.  —  in  welchen
Fällen  die  Inhaber  der  Okligatlonen  berechtigt  fund,
die  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  zurückmfordern.
  (6.  7.)  209.  —  den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen
  steht  der  Zutritt  zu  den  General-Versammlungen
  offen;  jedech  haben  sle  als  selche
nicht  das  Recht,  sich  an  den  Verhandlungen  oder
Abstimmungen  zu  bethelligen.  (§.  12.)1210.  —
Übernahme  deren  gesammten  Verwallung  seitens
des  Staats  nach  dem  unterm  23.  Aug.  50  mit  der
Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrage.  (Bestät.  Urk.
v.  14.  Septbr.  50  nebst  Verlrag.)  408—410.  —
hlernach  wird  das  unterm  12.  Juli  1814  Allerhöchst
bestätigte  Statut  für  die  Dauer  des  Vertrags-Verhältnisses
  theilweise  abgeändert,  resp.  außer  Anwendung
  gesetzt.  (ebend.)  408.  410.  —  von  der  General-Versammlung
  wird  zur  belräthigen  Mitwirkung
eine  Deputatlon  von  fünf  Mitglliedern  aus  den  Aktionalren,
  welche  in  den  an  der  Bahn  gelegenen  Orten
  wohnen,  gewählt.  (88.  2—4.)  409.  410.
—  dle  Dauer  der  Verwaltung  der  Bahn  seitens
des  Staats  wird  mindestens  auf  10  Jahre  feslgesett;
  nach  Ablauf  derselben  soll  sowol  dem  Staatt,
als  der  Gesellschaft  die  Kündigung  des  Verhältnisses
  mit  einjähriger  Frist  zustehen,  der  Gesellschaft
  jeroch  nur  dann,  wenn  sie  zuvor  allen  Verbindlichkelten
  gegen  den  Staat  und  die  Seehanrlungs=
  Sozietät  vollständiges  Genüge  gelelstet  hat.
(.  5.)  410.  —  Einsehzung  einer  Behörde  behufs
des  vollständigen  Ausbaues,  sowie  der  Verwaltung
und  des  Betriebes  der  Bahn,  unter  dem  Namen:
„Königliche  Direktlon  der  Vergisch=  Märklschen
Eisenbahn“  (A.  E.  v.  14.  Septkr.  50.)  411.

5)  Ruhrort-Crefeld--Kreis  Gladbacher,  deren

konzessiontrten  Aktlengesellschaft  wird  für  die  Zinsen
des  Aktienkapitals  im  Neminalbetrage  von  höchstens
1,500,000
        <pb n="602" />
        Sachregister.  1850.
Eisenbahnen  (Forts.)

Eisenbahnen  (Forts.)

1,500,000  Rthlr.  die  Garantie  des  Staats  und
zwar  zum  Satze  von  3  Prozent  bewilligt.  (G.  v.
28.  Febr.  50.)  76.  —  Abänderungen  des  Staluts
deren  Aktiengesellschaft  vom  8.  Janr.  1817.  durch
den  mit  derselben  unterm  20.  Septbr.  1819.  seitens
des  Staats  abgreschlossenen  Vertrag.  (Allerh.  Best.
Urk.  v.  4.  März  50.  nebst  Vertrag.)  151.  157—
402.  —  um  in  Rücksicht  auf  die  eingetretenen  ungünstigen
  Zeltverhältnisse  der  Gesellschaft  eine,  die
Fortsetzung  und  Ausführung  ihres  Unternehmens
erleichternde  Unterstützung  zu  gewähren,  übernimmt
der  Staat,  den  Aktionalren  gegenüber,  elne  Zinsgarantie
  zum  Sape  ven  3“  Prozent  für  das  statutenmäßlg
  eine  Million  zweimal  hunderttausend
Thaler  betragende  Aktienkapital.  (s.  1.  des  Vertrages)
  158.  —  sellte  auf  Grund  des  §.  20.  des
Statuts  eine  weitere  Ausgabe  ven  3000  Stück
Stammaklten  ersolgen,  so  soll  die  Staatsgarantie
ron  3#  Prozent  auch  auf  blese  drelmal  hunderttausend
  Thaler  Anwendung  finden.  (ebend.  §.  1.)
158.  —  die  Gesellschaft  überläht  dem  Staate  für
ihre  Rechnung  und  in  ihrem  Auftrage  sowol  dle
weitere  Ausführung  des  Baues  der  Bahn  nebst
allem  Zubehör,  als  nach  vollendetem  Bau  für  immer
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  ganzen  Unternehmens
  ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in
diesem  Vertrage  selbst  näher  bestlmmt  ist.  (.  2.)
158.  —  Bildung  von  Dividenden  aus  dem  Reinertrage
  des  Unternehmens  und  Zuschuß  von  Seiten
des  Staals,  wenn  solche  für  jede  Aktie  zu  100
Rthlr.  nicht  37  Rthlr.  ergeben  sollte.  (s.  4.)  158.  f.
—  Theilnahme  des  Staats  an  dem  ÜUberschusse,
wenn  der  Relnertrag  sich  auf  mehr  als  3x#  Prozent
des  Aktienkapltals  beläuft.  (s.  6.)  159.  —  Verfahren
  bel  Auslosung  der  Aklien  nach  dem  Nennwerthe.
(§.  7.)  159.  f.  —  sobald  sämmtliche  Alktien  vom
Staate  erworben  sind,  wird  die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial
  nebst  dem  gesammten  Zubehör,  dem
Reservesonds  und  sämmtlichen  Aktirls  und  Passivis
Elgenthum  des  Staats,  sofern  derselbe  solches  nicht
früher  auf  anderem  Wege  erwerben  sellte.  (§.  8.)
100.  —  zur  Ausführung  des  Baues  der  Bahn,
sowie  zur  demnächstigen  Verwallung  und  zum  Betriebe
  des  Unternehmens  wird  eine  gemeinsame
Behörde,  unter  dem  Namen:  „Königliche  Direktlen
der  Aachen-Düsseldorf.  Ruhrorter  Elsenkahn“,  welche
ihren  Sitz  in  Nachen  nimmt,  eingesetzt.  (§.  9.  des
Vertrages  u.  A.  E.  v.  4.  März  50.)  160.  102.—
zur  Wahrnehmung  der  Rechte  und  Interessen  der
Gesellschaft  wird  für  letztere  eine  Deputation  von

fünf  Mltgliedern  und  eben  so  viel  Stellvertretern
gebildet.  (S.  10  —  12.)  160.  161.  —  Aufnahme
einer  Prioritäts  =  Anleihe,  wenn  das  Aktienkapital
zur  vollständigen  Herstellung  und  Ausrüstung  der
Bahn  nicht  ausrescht.  (s.  13.)  161.  f.  —  dem
Staate  bleikt  das  Recht  verbehalten,  gegen  Erstattung
  des  Nominalwerths  sämmtlicher  Aklien  zu  jeder
  Zelt,  nach  vorgängiger  öffentlich  bekannt  zu
machender  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  elnzulösen
  und  darurch  das  Eigenthum  der  Bahn  zu
erwerben.  (s.  14.)  162.  —  Aufnahme  einer  Anleihe
  von  612,000  Rthlr.  gegen  Ausstellung  und
Emisston  vier  und  ein  halb  prozentiger,  auf  den
Inhaber  lautender  Prierltäts-HObligationen,  behufs
vollständiger  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn.
(Privll.  v.  16.  Novbr.  50.)  563—507.  —  allmälige
  Tilgung  derselben  rurch  den  dafür  gebildeten
Fonds,  im  Wege  der  Ausloofung.  (ebend.  §.  5.)
501.  —  Erhöhung  des  Anlagekapitals  mit  3000
Stück  Stammaktien  zu  100  Rthlr.,  im  Betrage  von
300,000  Rthlr.  (Genehmigungs-Urk.  v.  16.  Nosbr.
50.)  508.  —  für  die  Zinsen  dieser  Aktien  zum
Satze  von  38  Prozent  wird  die  Garantle  des  Slaats
bewilligt.  (ebend.)  508.

6)  Düsseldorf-Elberfelder,  Aufnahme  eines

—

Darlehns  von  400,000  NRthlr.  gegen  fuͤnfprozentige
Prlorltäts-Obligatienen  IIter  Serie,  in  Stelle  der
nach  der  Genthmigungs-Urkunde  vom  9.  Jull  1817.
kreirten  Stammaltien  im  Betrage  von  372,200
Rthlr.  (Prioll.  v.  11.  Septbr.  50.)  400—407.  —
letztere  werden  unter  Aushebung  des  Statut-Nachtrags
  v.  9.  Juli  1817.,  vernichtek,  und  erstere,  auf
den  Inhaber  lautend,  mit  Zirskoupons  zu  5  Prozent
  ausgegeben.  (ebend.  §.  1—3.  11.)  400.  f.  403.
—  diese  Obligatlonen  haben  für  Kapltal  und  Zl#—.
sen  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien.  (S.  4.)
101.  —  Amortisation  derselben  aus  dem  dafür  bestimmten
  Fonds,  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre,
im  Wege  der  Verloofung.  (S.  ö.)  401.  —  in  welchen
  Fällen  dle  Inhaber  der  Obllgatlenen  ihre  Kapitalien
  ohne  Weiteres,  in  anderen  auf  Kündigung,
zurücksordern  können.  (s.  7.)  402.
Aachen  =  Düsselvorfer,  deren  konzesslonirten
Aktiengesellschaft  wird  für  die  Zinsen  des  Aktienkapitals
  im  Neminalbetrage  von  4,000,000  Rthlr.
die  Garantie  des  Staats  und  zwar  zum  Sate  von
3#  Prozent  bewilligt.  (G.  v.  23.  Febr.  50.)  760.  —
Abänderungen  des  Staluls  für  deren  Aktiengesellschaft
  v.  21.  Aug.  1816.  durch  den  mit  derselben
unterm  20.  Septbr.  1819.  seltens  des  Staats  abge-
        <pb n="603" />
        Sachregister.  1850.  23

Elsenbahnen  (Forls.)

geschlossenen  Vertrag.  (Allerh.  Best.  Urk.  vom  4.
März  60.  nebst  Vertrag  v.  29.  Seplbr.  49.)  151
—157.  —  um  in  Rücksicht  auf  die  eingetretenen
ungünstigen  Zeitverhältnisse  der  Gesellschaft  elne
die  Fortsetzung  und  Ausführung  ihres  Unternehmens
erleichternde  Unterstützung  zu  gewähren,  übernimmt
der  Staat,  den  Aklionairen  gegenüber,  eine  Zinsgarantie
  zum  Satze  von  37  Prozent  für  das  statutenmäßig
  vler  Millionen  Thaler  betragende  Aktlenkapital.
  (6.  1.  des  Vertragrs)  152.  —  die  Gesellschaft
  überläßt  dem  Staate  für  ihre  Rechnung  und
in  ihrem  Auftrage  sowol  die  weitere  Ausführung
des  Baues.  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör,  als  nach
vollendetem  Bau  für  immer  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  des  ganzen  Unternehmens  ohne  sede
weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  näher
bestimmt  wird.  G.  2.)  1563.  —  Bildung  von  Dloidenden
  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens  und
Zuschuß  des  Staats,  wenn  solche  für  jede  Aktle  zu
200  Rthlr.  nicht  sleben  Thaler  ergeben  sollten.
(F.  4.)  1563.  —  Theilnahme  des  Staats  an  dem
Überschusse,  wenn  der  Relnertrag  sich  auf  mehr  als
37  Prozent  des  Mtienkapitals  beläuft.  (S.  6.)  153.
—  Verfahren  bei  Auslosung  der  Aktien,  nach  dem
Nennwerthe.  (6.  7.)  151.  —  sobald  sämmtliche
Aktien  vom  Staate  erworben  sind,  wird  dle  Bahn
und  das  Betriebsmaterial  nebst  dem  gesammten  Zubehör,
  dem  Reservefonds  und  sämmtlichen  Aktivis
und  Passivls  Elgenthum  bes  Staats,  sofern  derselbe
solches  nicht  früher  auf  anderem  Wege  erwerben
sollte.  (C.  8.)  155.  —  zur  Ausführung  des  Baues
der  Bahn,  sowie  zur  demnächstigen  Verwaltung  und
zum  Betriebe  des  Unternehmens  wird  eine  gemeinsame
  Behörde  unter  dem  Namen:  „Königliche  Direktion
  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Elsenbahn“,
welche  ihren  Sitz  in  Nachen  nimmt,  eingesetzt.
(s.  9.  des  Vertrages  u.  A.-E.  v.  4.  März  60.)
151.  162.  —  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  und
Interessen  der  Gesellschaft,  wird  für  letztere  eine
Deputation  von  fünf  Mitgliedern  und  eben  so  viel
Stellvertretern  gebildet.  (Ss.  10  —  12.)  155.  165.
—  Aufnahme  einer  Prioritäts  -Anleihe,  wenn  das
Aktienkapital  von  4  Millionen  Rthlr.  zur  vollständigen
  Herstellung  und  Ausrüstung  der  Bahn  nicht
ausreicht.  (§.  13.)  156.  —  dle  eingezahlten  und
noch  einzuzahlenden  Raten  des  Aklenkapltals  sollen
nach  erfelgter  Einzahlung  der  nächsten  zehn  Prozente
  während  der  muthmaßlich  bis  zum  1.  Juli
1852.  dauernden  Bauzeit  mit  vier  Prozent,  von  diesem
  Zeltpunkte  ab  mit  31  Prozent  verzinset  werden.

Elsenbahmen  (Forls.)

u.  15.)  156.  —  dem  Staate  bleibt  das
K  4  1  gegen  Erstattung  des  vollen  Nominalwerkhs
  sämmtliche  Aklien  zu  jeder  Zeit,  nach
vorgänglger,  öffentlich  bekannt  zu  machender  sechsmonatlicher
  Kündigungsfrist,  einzulösen  und  dadurch
  das  Elgenthum  der  Bahn  zu  erwerben.
(.  16.)  156.

8)  Fortsetzung  der  pfälzischen  Ludwlgsbahn  in
westlicher  Richtung  nach  Saarbrücken.  (Staatsvertrag
  mit  Bapern  v.  30.  März  50.)  357—362.
—  die  Preußische  Bahn  erstreckt  sich  ven  dem  Anschlußpunkte
  an  der  Bayerischen  Grenze  über  Wellesweiler,
  Neunkirchen,  an  Landsweiler  vorüber,  nach
Friedrichsthal,  Sulzbach,  Duttweiler  und  St.  Johann,
durch  das  Thal  der  Deutschmühle  bis  zur  französischen
  Grenze  nach  Forbach  hin.  (ebend.  Art.  1.)  357.
—  die  baierlsche  Regierung  verpflichtet  sich  dagegen,
dle  pfälzische  Ludwigsbahn  von  Homburg  bis  zum
Anschlußpunkte  an  der  Grenze  fortsetzen  zu  lassen.
(Art.  1.)  357.  —  der  Anschlußpunkt  belder  Bahnen
liegt  zwischen  dem  Wege  von  Mittel-Berbach  nach
Wellesweller  und  der  Blies.  (Art.  1.)  357.  —  die
Bahn  von  Saarbrücken  bis  Ludwigshafen  sell  auf
beiden  Territorien  als  die  Hauptverkehrbahn  betrachtet
  werden.  (Art.  3.)  358.  —  die  Preußische
Bahnstrecke  wird  auf  Rechnung  der  Staatskasse  ausgeführt
  und  mit  den  erforderlichen  Betrlebselnrichtungen
  versehen.  (Art.  4.)  359.  —  Benußung
der  gegenseitigen  Bahnstrecken  für  Militatr-Transporte
  und  Militalrzwecke.  (Art.  15.)  1300.  f.  —
desgl.  für  Postzwecke  nach  näherer  Bestlmmung.
(Art.  16.)  361.  —  Einführung  eines  gemeinschaftlichen
  Bahn-Polizei-Neglements  auf  derselben.  (Art.
17.)  361.  —  auf  den  Bahnhöfen  oder  in  den  zur
Eisenbahn  gehörlgen  Gebäuden  dürfen  weder  Splelbanken
  angelegt,  noch  überhaupt  daselbst  Hazardsplele
irgend  einer  Art  geduldet  werden.  (Art.  19.)  3601.

Eitorf,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  21.

Elbe,  Strom,  Delchverbände  gegen  lierschwemmungen
derselben,  siehe  Deichverbände.

Elbing,  Statt,  der  Tarif  zur  Erhebung  der  dorligen
  Schifffahrtsabgaben  vom  13.  Dezbr.  1814  bleibt
mit  der  inzwischen  eingekretenen  Ermäßigung  elnzelner
Akgaben  bis  auf  Weiteres  in  Krast.  (A.  C.  v.  11.
Febr.  50.)  75.

Eltern  (und  deren  Stellvertreter)  dürsen  ihre  Kinder
oder  Pflegebefohlenen  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,
welcher  für  die  öffenklichen  Volksschulen  vorgeschrieben
ist.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  21.)  10.

Em-
        <pb n="604" />
        24

Emphyteutische  Güter,  auf  bestlmmie  Jahrt  oder
Geschlechtsfolgen  verliehen,  in  den  Prorinzen  Posen
und  Preußen,  Regulirung  der  Lsusum  erietonn
für  solche.  (G.  v.  2.  März  650.  S.  75.)  100.  101

Entschädtgungen,  Aufhebung  derselben  für  gewisse
  frühere  Rechte  und  Besugnisse,  als  Gutsherrlichlichkelt,
  gutsherrliche  Polizei,  obrigkeitliche  Gewalt  2c.
unter  Forkfall  der  Gegenleistungen  und  Lasten.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.  —  welche  Berechtigungen
  aus  guts-grundherrlichen,  bäuerlichen  und  ähnlichen
  Verhältnissen  ohne  Entschädlgung  aufgehoben  worden.
  (G.  v.  2.  März  50.  SS.  2—5.)  79—82.  —
ohne  solche  erhält  bel  Eigenthums-Verleihungen  der
Stellenbesitzer  dos  Elgenthum  erecht  und  die  Hofwehr;
die  Gutsherrschaft  wird  dagegen  von  den  Verpflichtungen
  zur  Unterstützung  der  Stellenbesster  und  zur  Vertretung
  ders.  bei  öffentlichen  Abgaben  und  Leislungen  entbunden.
  (G.  v.  2.  März  60.  S.  S2.)  102.—  deren  Ermittelung
  und  Gea#ährung  für  ablösbare,  auf  Dienstbarkelt
  beruhende  Berechtlgungen,  bri  Gemeinheitsthellungen.
  (G.  v.  2.  März  50.)  139—141.  —  für  Ablösung
  der  nicht  persönlichen  Befreiungen  von  Gemeinde-Abgaben
  und  Lasten.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60
6  3.)  214.  —  llehe  auch  Schadenersatz.

Erbkuxe  (und  Mitbaurechte),  berelts  erworbene,  in  deren
Rechtsverhältnissen  wird  durch  das  Gesetz  v.  2.  März
650.  wegen  der  zu  regulirenden  Eigenthumsverhältnisse
nichts  geändert.  (G.  v.  2.  März  50.  J.  88.)  101.

Erbliche  überlassung  eines  Grundstückes,  bei
solchen  ist  nur  die  Übertragung  des  vollen  Eigenthums
zulässig,  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösbarer  Zins
vorkeholten  werden.  (V.  U.  v.  .  31.  Janr.  50.  Art.
42.)  22.—  (G.  v.  2.  März  50.  §.  91.)  105.

Erbpachtzins,  Aushebung  der  Verordnung  vom  31.
Mai  1816.  wegen  Ablösung  desselben  von  Grundslüklen,
  die  den  geistlichen  und  milden  Stiftungen  gehören,
rurch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  4.)  77.

Erbschulzengüter,  die  mit  denselben  verbuntenen
Rechte  und  Pflichten  in  Bezlehung  auf  die  Verwaltung
des  Schulzenamtes  flnd  aufgehoben.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  S.  7.)  216.

Erbunterthänigkeit,  frühere  Aufhebung  der  aus  derselben
  herstammenden  Verpflichtungen  ohne  Entschédlgung.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  12.)  22.

Erbverpächter,  Aushebung  des  Eigenthumsrechts  ders.
ohne  Entschärigung,  jeroch  mit  Ausnahme  der  Berechtigungen
  auf  Abgaben,  Leistungen  oder  rorbehaltene
Nuhungen.  (G.  v.  2.  März  60.  §.  2.  Nr.  2.  u.  S.  5.)
60.  82.  —  desgl.  der  Berechtigung  derselben,  den  ihnen
zustehenden  Kanon  oder  Zins  willkurlich  zu  erhöhen,  ohne
Entschärlgung.  (G.  r.  2.  März  50.  J.  2.  Nr.  5.)  80.

Sachregister.  1850.

Erbzinsherren,  Aushebung  des  Oberelgenkhums
derselben  ohne  Entschärlgurg,  seroch  mit  Ausnahme  der
Berechtigungen  auf  Abgaben,  Lelstungen  oder  „vorkehaltene
  Nußtungen.  (G.  v.  2.  März  50.  §S.  2.  Nr.  1.
u.  2.  u.  S.  5.)  680.  82.  —  desgl.  der  Bercchligung,
den  ihnen  zustehenden  Kanon  oder  Zins  willkürlich  zu
erhöhen,  ohne  Entschäblgung.  (ebend.  §.  2.  Nr.  6.)  80.

Erfurt,  Stadtt,  ssehe  Chausseebau  Nr.  11.

Erkenntnisse  (Urthelle),  richterliche,  dieselben  werden
im  Namen  des  Könlgs  ausgefertigt  und  vollstreckt.  (V.
1.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  86.)  30.  —  deren  Akfassung
in  Civilprozessen  wegen  Injurien.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  6.)  175.  —  auf  vorläunfige  Lossprechung  soll  ulcht
mehr  erkannt  werden.  (ebend.  §.  6.)  176.  —  der  für
schulrig  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe  zu
verurtheilen.  (ebend.  §.  6.)  175.  —  Zulässigkeit  von
Rechtsmitteln  gegen  solche  Erkenntnisse.  (ebend.  §§.
7—9.)  175.

Erpressung,  bei  Verurtheilung  wegen  solcher  ist  der
Richter  ermächtigt,  nach  Bewanrtniß  der  Umstände  zuhleich
  auch  auf  Stellung  unter  Polizelaussicht  zu  erkennen.
  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  2.)  49.  50.  —  desgl.
bel  Verurthellung  wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens
oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Erzförderungen,  auf  bäuerlichen  Gründen,  Beslimmungen
  rücksichtlich  ter  bei  Elgenthumsverleihungen.
(G.  v.  2.  März  50.  §.  88.)  101.

Erntebungeansoen=  öffentliche  u.  Privat-,  dieselben
  stehen  alle  unter  der  Aufsicht  der  vom  Staate  dazu
ernannten  Behörden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
23.)  20.

Eschweller  Bergwerksverein,  slehe  Bergwerks
verein.

Etat,  jährlicher,  für  den  Staatshaushalt,  llehe  Staatshaushalts-Etats.
  —  s.  auch  Provinzlal-,  Kreis=  u.
Gemeindehaushalts-Ctats.

Etats-Uberschreitungen,  zu  solchen  ist  die  nachträgliche
  Genehmigung  der  Kammern  erforderlich.  (V
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  101.)  32.

Enchen,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  22.

Enskirchen,  Kreis,  slehe  Landgerichte.

Evangelische  Kirche,  slehe  Kirche.

Evangelischer  Ober-Kierchenrath,  siehe  Ober-Klrchenrath;
  desgl.  Kirchengemeinden,  Kirchenverfassung,
Kirchenverwallung.

Exekution,  jede  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  durch
Anwendung  derselben  ihre  polizetlichen  Verfügungen
durchzusexen.  (G.  v.  11.  März  60.  s.  20.)  268.  —
im  Steuer-Erckutienswege  werden  die  Gemelnde-Abgaben
  und  Gesälle  von  den  Säumigen  Posgetal  den  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  61.  122.)  230.  2

Werr.
        <pb n="605" />
        Sachregister.  1850.

Exerzierplãätze,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  9.  2.  a.)  62

Expropriationsrecht,  dasselbe  kann  nur  aus  Gründen
  des  öffentlichen  Wehles  gegen  vorgängige,  in  dringenden
  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder
beschränkt  werden.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
9.)  18.  —  vom  Staate  zu  gemeinnützigen  Zwecken  ausgeübt
  oder  verliehen,  Zulässsgkeit  des  Vorkaufsrechts,
wenn  in  der  Folge  die  durch  jenes  erworbenen'Grundstücke
  ganz  oder  theilweise  zu  dem  bestimmten  Zweck
nicht  weiter  nothig  sind  und  veräußert  werden  sollen.
(G.  v.  2.  März  50.  F.  4.)  82,  —  ein  solcher  Vorkaufsrecht
  steht  dem  zeitigen  -  Eigenthümer  des  durch
den  ursprünglichen  Erwerb  verkleinerten  Grundstücks
zu.  (ebend.  §.  4.)  82.  —  bei  Chausseebauten  und
Eisenbahnen,  siehe  diese.

F.

Fälschung,  der  als  Gelrzeichen  umlaufenden  Papiere,
deren  Ermittelung  und  Verfolgung  licgt  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  ob.  (G.  v.  21.  Febr.  50.
S.  6.  f.)  58.

Familien,  kedürstige,  der  zum  Kriegs=  oder  außerordentlichen
  Dlenste  einberufenen  Reserre=  und  Landwehrmannschaften,
  deren  Unterstützung  von  den  Kreisen
und  den  zu  einem  landräthlichen  Krelse  nicht  gehörigen
Städten.  (G.  v.  27.  Febr.  50.)  70—72.  —  für  Famillen
  außerordentlich  einberufener  Landwehrossiziere
werden  dergl.  Unterstützungen,  wie  hinsichtlich  der  Familien
  der  Offizlere  des  stehenden  Heeres,  aus  dem
Mllitairfends  bestritten.  (ebend.  §.  3.)  70.

Familien-Fideikommisse,  siehe  letztere.

Familien-Stiftungen,  auf  solche  finden  die  wegen
der  Familien=  Fideikommisse  ergangenen  Bestimmungen
keine  Anwendung.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
40.)  22

Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Borussia“,
Abänderungen  und  Zusäße  zu  deren  durch  die  Allerhöchste
  Order  rom  4.  Juli  1813.  genehmigten  Statuten,
  mittelst  A.  E.  v.  17.  Dezbr.  1819.  (Staate  inist.=Bekanntmach.
  v.  31.  Dezbr.  40.)  6.  —  Magdebursellschaft,

  siehe  diese.

Festungen,  in  selchen  kann  rie  brlliche  Polizelverwaltung
  durch  Beschluß  des  Minlsters  des  Innern  besendern
  Staatsbeamten  übertragen  werden.  (G.  v.  11.
Märzg  50.  S.  2.)  265.

Jahrgang  1850.

25

Festungswerke,  Besreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.  a.)  6ß2.  —  die  im
S.  5.  des  Gesetzes  vom  31.  Okteber  1818.  enthaltene
Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  denselben
und  in  deren  Umkreise  bleiben  unverändert  in  Krast.
(G.  v.  7.  März  50.  S.  S.)  107.  —  besendere  Visirung  des
Jagrscheins  seltens  des  Festungs-Kommandanten  inner
halb  des  abgesteckten  Festunge-Rayens.  (ebend.  .  28.)  171.

Fideikommißbesitzer,  Befugulß  derselben  zum  Abverkauf
  einzelner  Gutsparzellen,  ohne  Cinwilligung  der
Fideikommißberechtigten,  aber  unter  Zustimmung  der
landschaftlicken  Kreditdirektienen,  resp.  der  Auseinandersetzungsbehörde.
  (G.  v.  3.  Märg  560.  9.  1.  u.  2.)  14.
—  Rechte  ders.  in  Bezlehung  auf  das  veräußerte  Trennstück.
  (ebend.  S.  Z.  u.  4.)  145.

Fideikommisse,  Familien-,  die  Stlstung  von  solchen
ist  untersagtz  die  bestehenden  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung
  in  freies  Elgenthum  umgestaltet  werden.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  40.)  22.  —  diese  Bestimmungen
  finden  auf  das  Königliche  Haus--  und  Prinzliche
  Fideikommiß,  sowle  auf  die  ehemals  reicheunmittelbaren
  Fideikommisse,  in  sofern  letztere  durch  das
Deutsche  Bundeerecht  gewährleiset.  sind,  zur  Zeit  keine
Anwendung.  (ebend.  Art.  41.)  22.  —  sl#he  auch  Kron-Fideikommißfontds.


Finanzgesetz-Entwürfe,  solche  werden  zuerst  der
zweiten  Kammer  vorgelegt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  62.)  25.

Finanzministerium  (Finanzminister),  bessen  obern
Leitung  unterliegt  die  Hauplverwaltung  der  Staatsschulden
  in  soweit,  als  dies  mit  der  ihr  nach  §.  6.  des
folgenden  Gesetzes  beigelegten  Unabhängigkeit  verelnbar
ist.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  ę8.  1.  6.)  57.  568.  50.  —
in  welchen  Beziehungen  dieselbe  den  Anordnungen  und
Anweisungen  desselben  Folge  zu  leisten  hat,  welchem
sodann  die  Verantwortlichkeit  für  den  Inbalt  obliegt.
(ebend.  S.  6.)  50.  —  dasselbe  hat  über  die  Ausführung
der  Bestimmungen  wegen  Ablösung  der  Domainen-Renten
ein  besonderes  Reglement  zu  erlassen.  (G.  v.  2.  März  50.
§.  ö4.)  128.  —  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  wegen
  der  Rentenbanken  erforderlichen  Anordnungen  gebühren
  demselben  gemeinschaftlich  mit  dem  Ministerium
für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.  (G.  v.  2.  März
50.  §.  66.)  128.  —  auch  stehen  die  Rentbank-Direktionen
  unter  der  Oberaufsicht  rieser  beiden  Ministerien.
(ebend.  §.  5.)  113.  —  demselben  und  dem  Minister
für  landwirthschastliche  Angelegenheiten  ist  auch  die  besonders
  errichtete  Central  =  Kommissien  für  die  Angelegenheiten
  der  Rentenbanken  untergeordnet.  (A.  E.  v.
21.  Mai  50.)  331.  336.  —  zu  allen  Beschlüssen,  durch
welche  die  Gemelnden  zu  Beiträgen  für  Ausgaben  des

4  Krei-
        <pb n="606" />
        26

Finanzministerium  (Finanzminiler),  (Forts.)
Kreises  über  3  Jahre  hinaus  oder  zu  Leistungen  von
mehr  als  10  Prezent  der  direlten  Staatssleuern  verpflichtet
  werden  sollen,  ist  die  Genehmigung  der  Mlnlster
  des  Innern  und  der  Finanzen  erferrerllch.  (Kreis-2c.
  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  11.)  251.  —  demselben
und  dem  Ministerium  des  Innern  ist  das  Königliche
Kreditinstitut  für  Schlesien  untergeordnet.  (A.  E.  v.

.  März  50.  Nr.  1.  u.  9.)  272.  273.  —  von  demselben
  ist  die  erforderliche  Anweisung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vem  11.  März  50.  wegen  der  neuen  Eintheilung
  der  ckzirke  der  Hppothekenämter  im  Bereiche  des
Axpellationsgerichtshoses  zu  Cöln  zu  ertheilen.  (das.  §.
7.)  287.  —  dasselbe  wird  nächst  dem  Ministerio  für
landwirthschaftliche  Angelegenhelten  mit  der  Ausführung
des  Gesetzes  wegen  Melioration  der  Boecker  Helde
beauftragt.  (G.  v.  11.  März  50.  .  4.)  270.

Fischerei,  in  stehenden  oder  fliehßenden  Privatgewässern,
Ablösung  der  Berechtigung  zu  solcher,  bei  Gemeinheltstheilungen,
  in  sofern  diese  Berechtigung  auf  einer  Dienstbarkeit
  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.  Nr.  7.,
Art.  6.)  130.  140.

Fischerei-Ordnung  für  das  kurische  Haff  vom  7.
März  1815.,  Berlchtigung  eines  im  §.  32.  derselben
vorkommenden  Druckfehlers,  indem  daselbst  Faden,
statt  Fuß,  zu  lesen  ist.  (v.  10.  Aug.  50.)  303.

Fischteiche,  Ausübung  des  Jagrrechts  auf  solchen.  (G.
v.  7.  März  50.  §.  2.  Bt.  c.)  105.

Flüchtige,  strafbartr  Handlungen  rai  deren
Verselgung  und  Verhaftung.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  #

2.  3.  10.)  45.  47.

Flugschriften,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  den
Verkäufern  derselten  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  erforerlichen
  besonteren  Erlaubniß  der  Regierung.  (V.  v.
5.  Juni  50.  §S.  2.)  329.  —  Verstatlung  einer  Frist
bis  zum  1.  Juli  50.  zur  nachträglichen  Einholung  dieser
  Erlauknih.  (ebend.  §.  2.)  329.  f.

Flüsse,  Befreiung  derselben  ren  der  Grundsteucr.  (GC.

"v.  21.  Febr.  50.  S.  2.  a.)  62.  —  Privat.,  die  noch
vorkommende  Abgabe  für  die  Benutung  des  fließenren
Wassers  in  denselben  ist  ohne  Entschädigung  aufgehoben.
  (G.  v.  2.  März  60.  8.  3.  Nr.  10.)  81.  —
darunter  sind  jedoch  die  Mühlenabgaben  nicht  begriffen.
(ebend.  §S.  3.  Nr.  10.)  81.

Forsten,  die  auf  die  Einkünfte  derselten  (und  der  Demainen)
  durch  das  Gesetz  v.  17.  Janr.  1820.  dem
Kron-Fideikommißfonds  angewiesene  Rente  verbleibt  dem
letztern.  (V.  U.  v.  Z1.  Janr.  50.  Art.  59.)  25.  —
Ablösung  der  auf  solchen  haftenden  Dienflbarkeiten,  bei
Gemeinheitstheilungen.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  4.
.  u.  10.)  110.  141.  142.

Sachregister.  1850.

Forstfrevel  (und  Jagdfrevel),  Personen,  welche  wegen
eines  solchen  bestraft  sind,  kann  der  Jagdschein,  jedoch
nur  innerhalb  fünf  Jahre  nach  verbüßter  Strafe,  versagt
  werden.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  15.)  168.  —
Erwelterung  der  Uebereinkunft  mit  dem  Herzogthum
Anhalt-Bernburg  wegen  Verhütung  und  Bestrafung

  derselben  v.  —  1839.  (Minist.-Erklärung
v.  4.  Febr.  50.)  73.  74.

Forstinspektoren,  deren  Eintrikt  als  Mitglieder  in
das  P##gierungs-Kellegium,  in  Stelle  besonderer  Forsträthe
  bei  demselben.  (A.  E.  v.  18.  Septbr.  50.)
489.  —  Beförderung  derselben  zu  Ferstmeistern  bei  bewiesener
  Qualifikation  und  vorzüglicher  Dlenstführung.
(ebend.)  489.

Forstmeister,  die  kenu  wegen  bewiesener  Qualificatlon
und  vorzüglicher  Dienstführung  ernannten  Forstinspektoren
  treten  dadurch  in  den  Rang  der  Regierungsräthe
eln.  (A.  E.  v.  18.  Septbr.  50.)  489.

Forsträthe,  besondere,  statt  deren  Anstellung  bei  den
Regierungen,  können  nach  dem  Ermessen  des  Departementschefs
  Forst-Inspektions-Beamte  als  Mitglieder  in
das  Regierungs-Kollegium  eintreten.  (A.  E.  v.  18.
Septbr.  50.)  489.

Forstverwaltung,  das  derselben  im  §.  2.  Nr.  J.  der
Verordnung  v.  28.  Juli  1838.  hinstchtlich  der  Beantragung
  von  Separationen  elngeräumte  Vorrecht  wird
aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Fourage,  Marsch-,  deren  Lieferung  von  Gemeinden  und
Kreisen  an  mobile  Truppen,  deren  Liquidatlen  und  Vergütung.
  (V.  v.  12.  Novbr.  50.  Ss§.  3.  u.  4.)  491.  495.

Französische  Departements,  vormalige,  Aufhebung
  der  Ordnung  vom  13.  Juli  1829.  wegen  Ablösung
  der  Reallasten  in  den  zu  denselben  gehörig  gewesenen
  Landestheilen,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.
§S.  1.  Nr.  14.)  78.  —  französisch-hanseatische  Departements
  (oder  Lippe-Departement),  Aufhcbung  des  Anspruchs
  auf  Regulirung  eines  Allodifikationszinses  für
die  aufgehobene  Lehnsherrlichkeit  in  denjenigen  Landestheilen,
  welche  vormals  zu  denselben  gehört  haben,  ohne
Entschärigung.  (G.  v.  2.  März  60.  §.  2.  Nr.  3.)  80.

Frauenéspersonen,  dieselben  dürfen  werer  in  politische
Vereine  als  Mitglieder  ausgenommen  werden,  noch  auch
dürfen  sie  deren  Versammlungen  und  Sitzungen  beiwohnen.
  (G.  v.  11.  März  50.  &amp;amp;.  8.  16.)  270.  281.
—  liederliche,  die  der  Polizei  bekannten  Aufenthaltsorte
ders.  können  auch  zur  Nachtzeit  durchsucht  werden.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  12.  Nr.  2.)  47.

Frelheit,  persoönliche,  Gesetz  zum  Schutze  derselben  (v.

2.  Febr.  50.)  15—48.  —  unter  Aufhebung  des  früheren
  Gesetzes  vom  21.  Septbr.  1818.  (ebend.)  45.
—  siehe  serner:  Persönliche  Freiheit.

 

Frei-
        <pb n="607" />
        Sachregister.

Freisprechung  (Lossfrechung),  vorläufige,  auf  solche
soll  in  Clvilprozessen  wegen  Beleidlgungen  nlcht  mehr
erkannt  werden.  (G.  v.  11.  März  50.  §S.  6.)  175.  —
der  für  schuldlg  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe
zu  verurtheilen.  (ebend.  S.  C.)  175.

Frieden  zu  schließen,  hat  der  König  das  Recht.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  48.)  23.

Friedensgerichte,  Aufhebung  des  Friedensgerichts  zu
Wildenburg,  mit  der  Bestimmung,  daß  der  blsherige
  Bezirk  desselben  zu  dem  des  Lanrgerichts  zu
Bonn  gehören  soll.  (A.  E.  v.  3.  Apr.  50.)  320.  —
der  rechts  der  Steg  belegene  Theil  der  Bürgermeisterei
Wissen  wird  dem  Friedensgerichte  zu  Waldbroel  zugetheilt.
  (ebend.)  320.  —  für  die  Bürgermeistereien
Eckenhagen,  Denllingen  und  Friesenhagen  soll  ein  eigenes
  Friedensgericht  zu  Eckenhagen  errichtet  werden.
(ebend.)  326.

Friedrichsthal,  Ort,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  8

Friesenhagen,  Bürgermeisterei,  siche  Friedensgerichte.


Fruchtgewinn,  don  einzelnen  Stücken  fremder  Aecker
(m  Deputat-Beeten),  Ablösung  der  Bercchtigung  zu
solchem  bel  Gemeinheitsthellungen,  wenn  diese  Berechtigung
  auf  einer  Dienstbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März
50.  Art.  1.  Nr.  5.)  139.

Fruchtzehnt,  Natural-,  dessen  Ablösung  und  Feststellung
  von  Normalpreisen  für  solche.  (G.  v.  2.  März
60.  Tit.  V.  85.  32  —33.)  88.  89.

G.

Gänse,  der  bäuerlichen  Wirthe,  das  in  einlgen  Gegenden
  vorkommende  Recht  des  Guts-  oder  Grundherrn,
  solche  berupfen  zu  lassen,  ist  ohne  Entschädigung
aufsgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.  Nr.  9.)  81.

Garantieen,  zu  Lasten  des  Staats,  siehe  Staats-Garantieen.


Garbenpacht,  ven  den  sogenannten  Garbenhéfen,
Vorschriften  für  deren  Ablösung  und  Feststellung  von
Normalfreisen  für  solche.  (G.  v.  2.  März  60.  S.  31.)  80.

Gärten,  zu  öffentlichen  Gebäuden  gehörig  und  mit  ihnen
in  derselben  Befriedigung  gelegen,  deren  Befrelung
von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  2.)  63.

Gärtner,  In  Oberschlesten,  siehe  Schlesien.

Gassen,  öffentliche,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  24.  Febr.  50.  S.  2.  u.)  6

Gastwirthschaft,  Personen,  welche  gce  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  oder  Gemeinde-Vorsteher
sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §S§.  28.  87.)

222.  64

1850.  27

Gebäude,  zum  Gebrauche  öffenklicher  Behörden,  *
freiung  derselben  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.
Febr.  50.  S.  2.  c.)  62.  —  gutsherrliche,  alle  B
Abgaben  und  Leistungen  zu  deren  Bewachung  sind  ohne
guschigung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  60.  .  3.
Nr.

crornrnend,  solche  können  Staats=  oder  Kommunalbeamte
  nur  auf  Grund  des  Hesches  erheben.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  102.)  3

Gefangene,  entsprungene,  bei  deren  Verfolgung  kann
auch  zur  Nachtzeit  in  Wohnungen  eingedrungen  werden.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  Art.  10.)  47.

Gefängniß=  Anstalten,  öffentliche,  Befreiung  derselben
  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.
g.)  63

Gefängnißstrafe,  verhältnißmäßige,  auf  solche  ist
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  orts=  und  bezirkspollzeiliche
  Vorschriften,  für  den  Fall  des  Unvermögens  des
Angeschuldigten,  zu  erkennen.  (G.  v.  11.  März  60.
§.  18.)  208.  —  das  höchste  Maß  bderselben  ist  4  Tage
statt  3  Nthlr.  und  14  Tage  statt  10  Rihlr.  (ebend.
S.  18.)  268.  —  verhältnißmäßige,  statt  e’
Gelbstrafen,  für  Jagrpolizei=  Ubertretungen.  (G.  v.
März  50.  §.  20.)  171.

Gegenleistungen,  unmittelbare,  welche  für  die  nach
den  §§.  2.  u.  Z.  des  Gesetzes  v.  2.  März  50.  aufgrhobenen
  Leistungen  dem  Berechliglen  oblagen,  sowie  die
von  dem  Gutsherrn  zu  leistenden  Leichenfuhren,  Hochzeit=
  und  Kindtauffuhren,  Doktor=  u.  Hebammenfuhren,
werden  ebenfalls  ohn:  Entschädigung  aufgehoben.  (G.
v.  2.  März  50.  §F.  3.  Nr.  15.)  81.  —  Werthermittelung
  der  Gegenleistungen  bei  Ablösungen.  (ebend.  §#§.59.
—66.)  91—98.

Gehälter,  stehe  Besoldungen.

Geistliche,  obere,  der  Verkehr  der  Religionsgesellschaften
  mit  solchen  ist  ungehindert.  (Verf.  Urk.  vom  31.
Jan.  50.  Art.  106.)  19.  —  deren  Anslellung  beim  Mllitalr
  und  an  öffentlichen  Anstalten.  (ebend.  Art.  18.)
19.  —  Befreiung  deren  Diensthäuser  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  2.  c.)  62.  f.  —  solche
können  nicht  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  sein.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  dS.  28.  87.)  221.  235.

Geistliche  Gesellschaften,  welche  keine  Korporationsrechte
  haben,  können  diese  Rechte  nur  durch  besondere
Gesetze  erlangen.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  13.)
19.

Geldabgaben,  seste,  Vorschristen  für  deren  Ablösung.
(G.  v.  2.  März  50.  Tit.  VII.  S§.  50—56.)  92.  93.
47  Geld=
        <pb n="608" />
        28

Geldrenten,  seste,  Bestimmung  der  Cntschädigung
in  selchen  bel  Gemeinheitsthellungen.  (G.  v.  2.  März
50.  Art.  7.)  141.  —  Ablösung  derselben  in  Kapttal
nach  vorberiger  sechemenatlicher  Kündigung.  (ebend.
Art.  8.)  111.  —  neu  auferlegte,  deren  Ablösung  nach
vorgänglger  sechsmenatlicher  Kündigung.  (G.  v.  2.  März
60.  S§.  91.)  105.

Geldstrafen  (Geldkußen),  polizeiliche,  statt  deren  ist
für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Angeschuldigten  auf
verhältnißmäßlge  Gefängnißstrafe  zu  erkennen.  (G.
v.  11.  März  50.  §.  18.)  268.)  —  das  hhchsle
Maß  der  letzteren  ist  4  Tage  statt  3  Nthlr.  und
14  Tage  statt  10  Rthlr.  (ebend.  §S.  18.)  208.  —  deren
Verwandlung  in  verhältnißmäßige  „Gefängnißstrafe  für
Jagrpolizel-lbertretungen.  (G.  v.  7.  März  50.  §.  29.)
171.  —  von  50  Rthlr.  bis  1000  R#tr  auf  solche  sollen
  gegen  Deserteurs  und  ausgetretene  Militairpflichtige,
  in  Stelle  der  Vermogens  -  Konfiokation,  erkannt
werden.  (G.  v.  11.  März  30.)  271.  —  das  vorstehende
Geseb  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  4.  Janr.
1810.  (s.  2.)  271.

Gemeinde-Abgaben  (Kemmunal-Abgaben,  Steuern
und  Lasten)  —  Verpflichtung  aller  Einwohner  der  Gemeinde
  zur  Theilnahme  an  denselben.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  §.  3.)  213.  —  desgl.  in  Beziehung  auf
Grundbesstz  oder  Betrleb  stehender  Gewerbe  in  der  Gemeinde,
  ohne  in  letzterer  Wohnsitz  zu  haben.  (ebend.
S.  3.)  214.  —  in  wie  sern  Walrbesitzer  zu  solchen  herangezogen
  werden  können.  (S.  3.)  214.  —  in  wie  welt
Befreiungen  von  solchen  nur  noch  zulässig  sind.  G.  3.)
214.  —  Ablösung  dieser  Befreiungen  gegen  Enischärigung,
  und  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (8.  3.)  214.
—  alle  persönlichen  Befreiungen  sind  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.  (§S.  3.)  214.  —  zeitweilige  Befreiungen
  für  neu  bebaute  Grunrstücke  sind  zulässig.  (§.  3.)
214.  —  deren  Verkheilung  auf  die  Verpflichteten  und
Beitreibung  derselben  von  letztern,  nach  den  dafür  aufgestellten
  und  für  vellstreclbar  erklärten  Hebelisten  (Nollen).
  (6.  53.  Nr.  10.  §.  111.  Nr.  10.)  227.  f.  241.
—  solche  ünd  von  der  Ablösbarkeit  ausgeschlossen.  (G.
v.  2.  März  50.  S.  6.)  83.  —  in  welcker  Art  selche  zu
erheben  sind,  (SS.  47.  107.)  220.  239.  —  desgl.  durch
Zuschläge  zu  andern  Sleuern.  (ebend.)  220.  230.  —
rieselben  sind  durch  den  Einnehmer  zu  erheben,  und  werden
  von  den  Säumigen  im  Steuer-Exekutionswege  beigetrieben.
  (68.  ö1.  122.)  230.  213.  —  deren  Aufbringung
  in  Semmtgemrinden  seitens  der  Einzelgemeinden.
G.  131.)  214.

Gemeinde=  Anleihen,

Sachregister.  1850.

M###  i

4  Stellen)

Gemeinde-Ümter,  (G
unbesoldete,  —  zu  denselben  knnten  nur  *  Cinwohner
  des  Gemeindebezirks,  welche  Gemeindewähler  sind,
gewählt  werden.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  4.)
215.  —  Verfpflichtung  der  Gemeindewähler  zu  deren
lbernahme  auf  mindestens  3  Jahre.  (Gem.  Ord.  v.  11.
Märg  50.  §.  137.)  246.  —  aus  welchen  Gründen  solche
abgelehnt  werden  kann.  (ebend.  8.  137.)  246.  —  vegen
  unbegründeter  Ablehnung  kann  durch  Beschluß  des
Gemelnteraths  der  den  Gemeindewählern  beigelegten
Rechte  auf  3  bis  6.  Jahre  verlustig  erllärt  werden.
(ebend.  §.  137.)  216.  —  Bestätigung  eines  solchen  Beschlusses
  durch  die  Aufsichtsbehörde.  §S.  137.)  240.

Gemeinde=  Angelegenbelten,  über  die  Verwaltung
  und  den  Stand  derselben  hat  der  Gemeindevorstand
  (Gemeinderorsteher)  jedes  Jahr,  bevor  sich  der
Gemeinderath  mit  dem  Haushaltsetat  beschäftigt,  in
öffentlicher  Situng  des  Gemeinderaths  elnen  vollständigen
  Berlcht  zu  erstakten.  (Gem.  Orr..  11.  März
60.  SS.  57.  110.)  228.  242.

durch  welche  der  Schuldenbestand

  der  Gemeinde  vergrößert  wird,  zu  solchen  ist

die  Genehmigung  des  Bezirksraths  erforderlich.  (Gem.

Ord.  v.  11.  März  60.  S.  45.)  225

Gemeinde-Anstalten,  ösffentliche,  zur  Mbenuhung

derselben  sind  alle  Einwohner  der  Gemelnde  berechtigt.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  J.  3.)  213.  —  solche,  zu
verwalten  und  diejenigen,  für  welche  besondere  Verwaltungen
  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen,  gehört  zu  den
Geschäften  des  Gemeindevorstandes.  (Gem.  Ord.  v.  11.

März  50.  S.  53.  Nr.  3.  S.  114.  Nr.  3.)  227.
Gemeindebeamte,  bieselben  sind  in  ihren  IAmtern
und  Einkünften  zu  belassen  und  behalten  ihre  blsherlgen
  Pensions-Ansprüche-  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.
5.  158.)  251.—  bieselben  können  nicht  Mitglieder  des  Gemeinderaths
  und  des  Gemeinde-Vorstandes  sein.  (ebend.
SS  15.  28.  73.)  218.  221.  232.  —  die  von  denselben
zu  leistenden  Kautionen  bestimmt  der  Gemeinderath.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SF.  51.  112.)  226.  210.
—  deren  Anstellung,  nach  Vernehmung  des  Gemeinderatbs,
  und  deren  Beaufsichtigung  durch  den  Gemelnde
Vorstand.  (ebend.  §.  53.  Nr.  7.  S.  111.)  227.  211.—
deren  Besoldungen  werden  vor  der  Wahl  und  Ernennung
  derselten  ron  dem  Gemeinderathe  festgestellt.
(Gem.  Orr.  v.  11.  März  50.  S.  60.)  220.  —  in  Bezug
  auf  diese  Besolrungen  hat  jedoch  die  Prodinzial=Versammlung
  die  ersorderlichen  allgemeinen  Bestlimmungen
  zu  treffen.  (ebend.  §.  60.)  229.  —  dieselben  können
  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  Gekühren  erheben.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  103.)  32.  —  Befugniß
der
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        Sachregister.  1850.

Gemeindebeamte  (Forts.)
der  General  -  Kommisslonen,  jeden  ders.  mit  der  Besorgung
  einzelner,  zum  Auseinandersetzungs-Verfahren  geböriger
  Geschäfte  zu  beauftragen.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  108.)  100.  —  Pflichten  und  Rechte  derselben  in
letzter  Eigenschaft.  (ebend.  §.  108.)  100.  —  In  Belreff
deren  Dienstvergehen  kommen  die  darauf  bezüglichen
Gesetze  zur  Anwendung.  (S.  144.)  218.

Gemelnde-Behörden,  in  Betreff  deren  Befsugnih,
ortspolizelliche  Verordnungen  zu  erlassen,  kommen  dle
arauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.  (Gem.

Ord.  v.  11.  März  60.  68.  50.  117.)  220.  212.  —
durch  solche  werden  die  Besitzer  der  einen  Jagdbezirk
bildenden  Grundstücke  in  allen  Jagrangelegenheiten  vertreten.
  (G.  v.  7.  März  50.  §.  9.)  167.  —  Beschlüsse
derselben  hinsichtlich  der  Auslübung  der  Jagd  auf  gemelnschaftlichen
  Jagdbezirken  (ebend.  88.  10  —  13.)
107.  168.

Gemeindebezirke,  deren  Biltung,  wo  solche  noch  nicht
bestehen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  30.  S§.  110—140.)
218.  210.  —  Veränderungen  mit  bestehenden  oder  in
Gemäßheit  des  §.  146.  neu  gebildeten  Gemeindebezirken.
  (s.  151.)  219.  —  (Gemarkung,  Felrflur,  Bann)
zu  einem  solchen  gehören  alle  innerhalb  der  Grenzen
derselben  gelegenen  Grundstücke.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  §.  1.)  213.  —  Bewirkung  von  Veränderungen  mit
solchen.  (ebend.  §.  1.)  213.

Gemeindedienste;  siehe  Gemeindeabgaben.

Gemeinde-Einnehmer,  derselbke  wird  von  dem  Gemeinderath
  gewählt  und  von  diesem  die  von  jenem  zu
leistende  Kautien  bestimmt.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
60.  95.  51.  112.)  220.  210.  —  die  Erhebung  der  Gemeindegesälle,
  sowie  die  Kassen-  und  Rechnungsgeschäfte
für  mehrere  Gemeinden,  können  demselben  Einnehmer
übertragen  werden.  (ebend.  Ss.  32.  113.)  226.  210.  —
dessen  Anstellung  und  Beaufsichtigung  durch  den  Gemeinde-Vorstand.
  (§.  53.  Nr.  7.  §.  114.  Nr.  7.)  227.

211.

Gemeindegefälle,  dieselben  sind  durch  den  Einnehmer
  zu  erheben,  und  werden  von  den  Säumigen  im
Steuer  =  Exekutionewege  beigetrleben.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  Ss.  64.  122.)  230.  243.

Gemeinde-  Gerechtsamen,  welche  den  Gemeinde-Grunkstücken
  gesetzlich  glelchgestellt  sind,  Genehmigung
zu  deren  Veräuherungen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.
5.  45.  108.)  225.  239.  f.

Gemeinde-Grundstücke,  Genehmigung  zu  deren
Veräußerungen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Ss.  45.
108.)  225.  239.  f.

Gemeindehäuser,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  24.  Fehr.  50.  J.  2.  c.)  02.

29

Gemeinde-Haushalts-Etat,  ein  solcher  wird  im
Septbr.  jeden  Jahres  von  dem  Gemeinde  -Vorstande
entworfen,  zur  Einsicht  aller  Einwohner  in  bestimmten
Lokalen  ausgelegt  und  demnächst  von  dem  Gemeinderalhe
  sestgestellt.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Ss.  62.
u.  120.)  231.  242.  213.  —  für  Gemeinden,  welche
nicht  mehr  als  1500  Einwohner  haben,  erfolgt  derselbe
auf  3  Jahre,  wenn  es  von  dem  Gemeilnderathe  beschlossen
  und  von  dem  Krelsausschusse  genehmigt  (§.
120.)  243.  —  eine  Abschrift  des  Etats  wird  sofort  der
Aussichtsbehörde  eingereicht.  (8§.  62.  120.)  230.  243.
—  der  Gemeinde-Vorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.  (S§.  63.
121.)  230.  243.  —  Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat
geleistet  werden  sollen,  kedürfen  der  Genehmigung  des
Gemeinreraths.  (.  63.  121.)  230.  213.  —  dessen
Ergänzung  durch  den  Regierungspräsidenten,  nach  Berathung
  mit  dem  Bezirksrathe,  wenn  der  Gemeinderath
es  unterläht  oder  verweigert,  die  der  Gemeinde  gesetzlich
  obliegenden  Leistungen  auf  jenen  zu  bringen  oder
außcrordentlich  zu  genehmigen.  (S.  141.)  247.

Gemeindekassen-V.  #,  deren  Führung  und
Uberwachung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SF.  62.
63.  Nr.  4.  95.  113.  114.  Nr.  4.)  227.  211.

Gemeindelasten,  slehe  Gemeindeabgaben.

Gemeinden,  des  Preußischen  Staats,  deren  Vertretung
  und  Verwaltung  wird  durch  besondere  Gesetze
  unter  Festhaltung  nachfolgender  Grundsätze  näher
bestimmt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  30.  Art.  105.)  33.  —
über  die  innern  und  besondern  Angelegenhelten  ders.
beschließen  aus  gewählten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,

  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Gemeinden
  ausgeführt  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  105.  Nr.  1.)  33.  —  üÜMber  die  Bethelligung  des
Staats  bet  der  Anstellung  der  Gemelndevorsteher  und
über  die  Ausübung  des  den  Gemeinden  zustehenden
Wahlrechts  wird  die  Gemeinde  =  Ordnung  das  Nähere
bestimmen.  (ebend.  Art.  105.  Nr.  2.)  33.  —  das  Gesetz
  wird  die  Fälle  besllmmen,  in  welchen  die  Beschlüsse
der  Gemeinde-Vertretung  der  Genehmigung  einer  höhern
  Vertrekung  oder  der  Staatsregierung  unterworfen
sind.  (ebend.  Art.  103.  Nr.  1.)  33.  —  den  Gemelnden
insbesondere  steht  die  selbststindige  Verwallung  ihrer
Gemeinde  =  Angelegenheiten  unter  gesetzlich  geordneter
Oberaufsicht  res  Staats  zu.  (ebend.  Ark.  105.  Nr.  3.)
33.  —  über  die  Betheiligung  der  Gemeinden  bei  Verwaltung
  der  Ortspolizei  bestimmt  das  Gesetz.  (ebend.
Art.  105.  Nr.  3.)  33.  —  Oftentlichkeit  der  Berathungen
  der  Gemeinde-Vertretung.  (ebend.  Art.  105.  Nr.  4.)
33.  —  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  muß  jährlich



#aklts
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        30

Gemeinden,  des  Preußischen  Staats  (Forts.)

lich  wenigstens  ein  Bericht  veröffentlicht  werden.  (ebend.
Art.  105.  Nr.  4.)  33.  —  dhieselben  sind  Kerporationen,
welcher  jeder  die  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenhelten
  zusteht.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  30.  §S.  6.)  215.
—  in  solchen  wird  ein  Gemeindeverstand  und  ein  Gemelnderath
  gebildet,  welche  dieselben  vertreten.  (ebend.
Ss.  7.  u.  9.)  215.  210.  —  Verzelchnung  ihrer  besondern
  Verfassung  in  einem  Gemeindestatut.  (§.  8.)  216.
—  auf  den  Antrag  des  Gemeindcraths  können  von  dem
Bezirksrathe  auch  Gemeinden  mit  mehr  als  1500  Einwohnern
  den  Bestlmmungen  des  Tit.  III.;  aus  Gemeinden
  mit  nicht  mehr  alo  1500  Einwohnern  den  Beslimmungen
  des  Tit.  II.  unterworsen  werden.  (S.  9.)  216.
—  von  großem  Umfange  oder  von  zahlreicher  Bevölkerung,
  werden  in  Ortsbezirke  gethellt.  (§.  27.)  221.
—  jedem  solcher  Bezirke  wird  eln  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,
  welcher  vom  Gemeluderathe  aus  den  Wihlern
des  Bezirks  auf  sechs  Jahre  erwählt  und  vom  Gemeindevorstande
  bestätigt  wird.  (F.  27.)  221.  —  an
Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  derselben
darf  derjenige  nicht  Thell  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem
der  Gemeinde  in  Wirerspruch  steht.  (.  40.)  221.—
Wahrnehmung  des  Gemeinde  -  Interesse,  nöthigenfalls
rurch  Bestellung  eines  besondern  Vertreters.  (§.  40.)
221.  —  Verelnigung  mehrerer  Gemeinden  zu  Sammtgemeinden.
  (8§.  120—  136.)  213  —  216.  —  Verhältnisse
  der  Einzelgemeinden  zu  letztern.  (68.126—136.)
213  —  216.  —  s.  auch  Sammtgemeinden.

Gemeinde-Nutzungen  (Wald,  Weide,  Haide,  Torfstich
  u.  dergl.),  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  derselten
  ist  Genehmigung  ersorderlich.  (Gem.  Ord.  v.
41.  März  50.  S.  45.  108.)  225.  210.  —  Tie  Theilnahme
  an  denselben  kann  der  Gemeinderath  von  der
Entrichtung  einer  jährlichen  Abgabe  und  anstatt  oder
neben  ders.  von  Entrichtung  eines  Einzugs-  oder  Einkaufsgeldes
  abhängig  machen.  (ebend.  88.  46.  106.)

225.  B9.

Gemeinde  =  Ordnung  für  den  Preußischen
Staat  (vom  11.  März  50.)  213—251.
Tit.  I.  Von  ren  Grundlagen  der  Gemeindeversassung.
(Ss.  1—  9.)  213—  216.
Tit.  1I1.  Ven  den  Gemcinden,  welche  mehr  als  1500  Ei
wohner  haben.  (6§.  10  —  7.)  216  —230.
Abschn.  I.  Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl
des  Gemeinderaths.  (58.  10  —  26.)
216  —  211.
.  Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl
des  Gemeinderorstande#.  (§5.27—32.)
221  —  223,

—
=

Sachregister.  1850.
Gemeinde-Ordnung  für  den  Preußischen

Staat  (Fortf.)
Abschn.  III.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften
  des  Gemeinderalhs,  (85.  33
—352.)  223—227.
IV.  Von  den  Geschästen  des  Gemeinde-Vorstandes.
  (68.53—59.)  2277—229.
V.  Von  den  Gehällern  und  Pensienen.
(&amp;amp;.  60.  u.  61.)  220.
VI.  Von  dem  Gemelndehaushaltr.  (ss.62
—  07.)  230.  “
ul.  III.  Von  den  Gemeinden,  welche  nicht  mehr  als  1500
Einwohner  haben.  (§.  68—425.)  231—243.
Abschn.  1.  Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl
des  Gemeinderalhs.  (s§.  68—84.)
231—235.  %
II.  Von  der  Zusammenseßung  und  Wahl
des  Gemeindevorstandes.  (s.  85—
r.)  235.  234.
III.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften
  des  Gemeinderaths.  (65.  93
—113.)  237—210.
Von  den  Geschäften  des  Gemeinbe-Vorstandes.
  (SI.  114—  117.)  240
—222.
V.  Von  den  Dienst-Entschädigungen  der
Gemeindevorsteher.  (8.  418.  119.)
12

·
VI.  Ven  dem  Gemeindehaushalte.  (6s.  420
—125.)  242.  243.

it.  IV.  Von  den  Sammtgemeinden  und  Polizeibrzüken.
(Ss.  126—136.)  213—216.

ik.  V.  Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Stellen.
(S.  437.)  216.

it.  VI.  Von  der  Aussicht  über  die  Gemeinde-Verwallung.
(s.  138—1441.)  246—248.

It.  VII.  Ausführungs-  und  Übergangsbestimmunzen.  (Ss.
145—158.)  218—231.  —  vorübergehende  Bestimmungen
  zur  Aussührung  dieses  Geseyes  durch  den
Minister  des  Innern.  (§.  145.)  210.  —  BVilrung
ron  Gemeindebezirken,  ro  solche  noch  nicht  bestehen.
  (6§.  110.  147.  151.)  248.  219.  —.  Veränderung
  bestehender  Gemelndebezirke.  (s.  451.)
210.  —  desgl.  bereits  bestehende  Sammtgemeindebezirle
  (Vürgermeisteresen  in  der  Nheinprorinz,
Amtker  in  der  Provinz  Westphalen.  (s.  150.)  219.
Bildung  der  Kreis=  und  czirks-Kommtssienen.
(8.  148.  10.)  218.  210.  —  tie  Venschkungen,
welche  den  neu  einzurichtenden  Behörden  beigelegt
sind,  sollen  einstweilen  ron  andern,  vom  Minister
des  Innern  zu  bezeichnenden  Behörden  a#L  sgeübt
werden.  (F.  152.)  219.  —  Zulässigkelt  eines  Bürgermeisters,
  statt  des  kollegialischen  Gemeindero#
standts.  C.  153.)  210.  230.  —  Veschluß  der  ge-Venwärtigen
  Gemeindevertretung  über  die  Einfühkung
  der  Gemelnde-Oenurg,  nach  den  Veslimmun-
        <pb n="611" />
        Sachregister.

Gemeinde  Ordnung  für  den  Preußischen
Staat  (Fortf.)

mungen  des  Tit,  II.  eber  bes  Tit.  III.  (6.  131.)
250.  —  Ano#tnungen  für  Gemeinden,  in  welchen
eine  gewählte  Verkretung  bisber  nicht  bestanden
hat,  durch  einstweilige  Ernennung  eines  Vorstehers
ven  der  Aussichtsbehörde.  (5.  153.)  250.  —  Bekanntmachung
  bes  Zellpunkts  der  beendigten  Einsührung
  der  Gemeinre-Ordnung  durch  das  Amisblatt.
  (§.  156.)  250.  —  von  diesem  Zeltpunkte
an  treten  für  die  betreffenden  Gemrinden  die  bisberlgen
  Gesetze  und  Verorrnungen  über  die  Versafsung
  der  Gemelnden  außer  Krast.  (§.  156.)
250.  —  Pensionsverhällmisse  der  Gemeindebramten.
  (§S.  157.  158.)  250.  251.

Gemeinde-Ordnung  für  rle  erangelischen  Kirchengemeinden,
  siehe  Kirchengemeinden.

Gemeinderath,  Zusammensetzung  und  Wahl  desselben
für  Gemeinden,  welche  mehr  als  1500  Einwohner  haben.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  10—20.)  210
—  221.  —  desegl.  für  Gemeinden,  welche  nicht  mehr
als  1500  Einwohner  haben.  (ebend.  S#  68—S81.)  231
—235.  —  Zahl  dessen  Miltgkleder  (Gemeindeverordnete)
  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl.  (ebend.  §§.  10.
und  68.)  216.  217.  231.  —  die  Wahlen  zur  Ergänzung
  desselben  finden  alle  zwei  Jahre  im  Novör.  statt.
(s.  10.)  210.  (§8.  19.  77.)  219.  233.  —  dessen  Mitglieder
  können  nicht  Mitglieder  des  Gemeinde-Vorstandes
  sein.  (s.  15.)  218.  —  welche  nahe  Verwandte  nicht
zugleich  Mitglieder  desselben  sein  können.  (S§.  15.  73.)
218.  232.  —  derselbe  wählt  in  Gemeinden  über  1500
Einwohner  jährlich  einen  Vorsitzenden,  sowie  einen  Stellvertreter,
  aus  seiner  Mitte.  (88.  31.)  223.  —  in  Gemeinden,
  welche  nicht  mehr  als  1500  Einwohner  haben,
ist  der  Gemeindevorsteher  stimmberechligter  Vorsitzender
des  Gemeinderaths.  (S.  91.).237.  —  Versammlungen
u.  Geschäfte  desselben.  (§8.  433—52.  93—113.)  223—
227.  237—210.  —  die  Sitzungen  deselben  sind  öffentlich,
  mit  Ausschluß  einzelner  Gegenständr.  (§.  41.  101.)
221.  238.  —  Mufrechthaltung  der  Ordnung  und  Ruhe
in  denselben.  (s§.  42.  102.)  225.  238.  —  die  Sit#ungen
  dürsen  nicht  in  Wirthshäusern  oder  Schänken  gehalten
  werden.  (s.  11.  101.)  221.  238.  —  Buchführung
  über  die  Beschlüsse  desselben  und  die  Namen  der
dabel  anwesend  gewesenen  Mitglieder.  (s.  43.)  225.  —
Mittheilung  aller  Beschlüsse  desselben  an  den  Gemeinde-Vorstand.
  (§.  43.)  225.  —  deren  Beschlüsse  find  zu
untersagen,  wenn  sie  die  Befugnisse  ders.  überschreiten,
die  Geseße  oder  das  Staatsinteresse  verleßen.  (s.  140.)
217.  —  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  solche
vorläufig  und  auf  höchstens  ein  Jahr  ihrer  Verrichtungen
  zu  entheben  und  dieselben  besondern  Kommissarlen

1850.  31
Gemeinderath  (Forts.)
zu  überträgen.  (5.  143.)  217.  —  für  Sammtgemeinden
  und  die  dazu  gehörigen  Einzelgemeinden.
(S.  126—136.)  213—216.  —  s.  auch  Sammtgemeinderäthe;
  desgl.  Gemeindeverordnete.

Gemeinde-Nechnungen,  jährliche,  deren  Legung,
von  dem  Gemeinde-Einnehmer,  deren  Revisien  von  dem
Gemeindevorstande,  und  deren  Prüfung,  Feststellung  u.
Entlästung  von  dem  Gemeinderathe.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  SF.  65.  66.  123.  124.)  230.  243.

#  1%  GTJeA  118  &amp;amp;#  c.

Ge  ,  dessen  Führung  und
Uberwachung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  Ss.  52.
53.  Nr.  4.  8§.  113.  114.  Nr.  4.)  227.  211.

Gemeinde-Schutzwehr,  eine  solche  kann  zur  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  nach  näherer  Bestimmung
des  Gesetzes  durch  Gemeindebeschluß  errichtet  werden.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.  Nr.  3.)  33.

Gemeindestatuten,  jede  Gemeinde  ist  befugt,  ihre
besondere  Verfassung  in  einem  solchen  zu  verzelchnen,
welches  alsrann  die  Grundlage  dleser  besondern  Versassung
  biltet.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  8.  8.)
216.  —  Gegenstände  desselben.  (ebend.  §S.  8.)  210.  —
dasselbe  bedarf  der  Bestätlgung  des  Bezirksraths  nach
vorgängiger  Begutachtung  durch  den  Kreisausschuß.
(S.  8.)  216.

Gemeinde-Urkunden,  deren  Ausfertigung,  Vollziehung
  und  Aufbewahrung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  §.  53.  Nr.  8.  9.  S.  114.  Nr.  8.  9.)  227.  211.

Gemeinde-Verfassung,  Grundlagen  derselben.  (G.  O
v.  11.  März  50.  Tit.  I.  S.  1—9.)  213—216.

Gemeinde-Vermögen,  über  alle  Theile  desselben  hat
der  Gemelnderorstand  ein  Lagerbuch  zu  führen.  (Gem.
Ord.  r.  11.  März  60.  S.  67.  125.)  230.  213.  —  die
darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Gemeinderathe
  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung
vorgelegt.  (ebend.  Ss.  67.  125.)  230.  213.  —  über
dessen  Benutzung  beschließt  der  Gemeinderath.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  sS.  44.  105.)  225.  239.

Gemeindeverordnete  (Mitglieder  des  Gemeinderaths).
  —  Anzahl  und  Wahl  derselben  in  Gemeinden,
welche  mehr  als  1500  Einwohner  haben.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  60.  Ss.  10—26.)  2106—221.  —  desgl.
in  Gemeinden,  welche  nicht  mehr  als  1500  Einwohner
haben,  (ebend.  s§.  68—81.)  231—23.  —  Wahl  derselben
        <pb n="612" />
        32

Gemelndeverordnete  (Forlf.)  4
selben  auf  6  Jahre.  (§§.  16.  u.  71.)  218.  232.  —

alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittheil  aus  und  wirddurch

  neue  Wahlen  ersetzt.  (§.  16.  71.)  218.  232.  —.
die  das  erste  u.  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  für  jede
Aktheilung  durch  ras  Leos  bestimmt.  (8§§.  16.7  1.)218.232.
—  die  Hälfte  derselben  muß  aus  Grundbesitzern  (Eigenthümern,
  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
Besitzrecht  haben)  bestechen.  (§s.  11.  20.  72..)  218.
210.  232.  233.  —  die  neu  gewählten  treten  mit  dem
Anfange  des  auf  ihre  Wahl  folgenden  Jahres  ihre  Verrichtungen
  an;  die  ausscheidenden  bleiben  bis  rahin  in
Thä#lgkeit.  (§.  20.  S1.)  221.  233.  —  welche  zu  solchen
nicht  zugelassen  werden  können.  (§s.  4.  15—73.)  215.
218.  232.  —  der  Gemeindeverstand  hat  die  Einführung

der  Gewählten  und  deren  Verpflichtung  durch  Handschlag

  an  Eidesstatt  anzuordnen.  (85.  26.  81.)  221.
235.  —  f.  auch  Gemeinderath.
Gemeinde-Vorstand,  (Magistrat),  derselbe  ist  die
Obrigkeit  des  Orts  und  verwaltet  die  Gemeinde-Angelegenheiten.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  §.  7.)
215.  f.  —  Zusammensetzung  und  Wahl  desselben  für
Gemelnden,  welche  mehr  als  1500  Einwohner  haben.
(ebend.  §§.  27—  32.)  221—223.  —  desgl.  für  Gemeinden,
  welche  nicht  mehr  als  1500  Einwohner  haben.
(55.  85—  92.)  235.  230.  —  derselbe  besteht  aus  dem
Bürgermeister,  einem  Beigrordneten,  als  dessen  Stellvertreter,
  und  ciner  Anzahl  von  Schöffen  (Stadträthen,
Rathsherren,  Nathmänner).  (s.  27—32.  85—92.)
221—223.  —  Anzahl  der  letztern  nach  Verhältniß  rer
Elnwohnerzahl.  (5§.  27.  85.)  221.  233.  —  Wahl
ders.  auf  12,  resp.  6  Jahre.  (8§.  20.  90.)  222.  236.
—  wolche  zu  Mitgliedern  desselben  nicht  zugelassen  werden
  können.  (§8.  4.  28.  87.)  215.  221.  f.  235  f.  —
Wahl  besoldeter  Mitglieder  für  besondere  Geschäftszweige,
  außer  den  Schöffen,  —  Syndici,  Kämmerer,
Bauräthe  2c.  —  (§§.  29.  80.)  222.  233.  —  deren  Mitollerer
  dürfen  nicht  Mitglieder  des  Gemelnderaths  sein.
(5.  15.)  218.  —  welche  nahe  Verwandte  nicht  zugleich
Mitglieder  desselben  sein  können.  (8§.  28.  87.)  222.
23  f.  —  Geschäfte  desselben.  GEs.  53—59.  114—117.)
227—229.  210  —  212.  —  Vereidung  dessen  Mitglieder.
(§§.  32.  72.)  23.  236.  —  Befugniß  des  Ministers
des  Innern,  einen  solchen  vorläufig  und  auf  höchstens
cein  Jahr  seiner  Verrichtungen  zu  entheben  und  dieselben
  einem  besonderen  Kemmissarins  zu  übertragen.
(S.  143.)  217.  —  in  Betreff  der  Dienstrergehen  der
Mitglieder  desselben  kommen  die  darauf  bezüglichen  Geseke
  zur  Anwendung.  (§.  141.)  218.  —  Pensionsbewilligungen
  für  die  besoldeten  Mitglicder  desselben.
(5.  61.)  229.

Sachregister.  1850.

Gemeinde-Vorsteher,  nelst  einem  Beigrordneten
oder  Stellvertreter,  deren  Wahl,  Bestätlgung  und  Vereidung.
  (Gem.  Ordn.  v.  11.  März  50.  Ss.  27.  20—
32.  85.  87—92.)  221.  222.  223.  233.  2360.  —  deren
Wahl  auf  12,  resp.  auf  6  Jahre.  (§§.  20.  00.)  222.
236.  —  solche  können  Personen  nicht  sein,  welche  Kleinhandel
  mit  Getränken  cder  Gast-  und  Schankwlrihschaft
betreiben.  (ebend.  §.  28.  87.)  222.  236.  —  ven  Gemeinden,
  welche  nicht  mehr  als  1500  Einwohner  haben,
  Dienstenkschädigungen  für  dies.  G.  118.)  212.  —
die  denselben  biöher  als  Entschärlgung  für  seine  Mühwaltung
  überwiesenen  Nutzungen  aus  Gemeindegrundstücken,
  können  zu  diesem  Zwecke  auch  ferner  verwendet
werden.  (6.  118.)  212.  —  bieselben  erhalten  keine
ansion,  sofern  sie  ihnen  nicht  durch  einen  ven  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigten  Beschluß  des  Gemeinderaths
zugesichert  ist.  (§.  119.)  242.  —  dieselben  haben  keinen
Anspruch  auf  Pension.  (.  156.)  251.

Gemeindewähler,  wer  dazu  berechtigt,  und  wer  daven
  ausgeschlossen  ist.  (Gem.  Ord.  v.  11.  Märs  50.
S.  4.  u.  ö.)  214.  215.  —  Verpflichtang  ders.,  eine  unbeseldete
  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung
  anzunehmen,  sowie  eine  angenommene  Stelle
mindestens  3  Jahre  lang  zu  versehen.  (ebend.  8.  137.)
210.  —  Folgen  der  unbegründrten  Ablehnung.  (§.  137.)
216.

Gemeindewaldungen,  die  in  Bezug  auf  tle  Behandlung
  derselben  für  die  einzelnen  Landestheile  erlassenen
  Gesetze  und  Bestimmungen  bleiben  in  Kraft,
bis  ihrr  Abänderung  im  gesetzlichen  Wege  erfolgt  sein
wird.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Is.  50.  111.)
226.  240.

Gemeindewehr,  (  ürger=  oder  Schutzwehr),  bis  zum
Erlaß  eines  allgemeinen  Gesetzes  über  eine  solche,  sind
die  Bezirksregierungen  ermschtigt,  auf  den  Antrag  der
Gemeinden  die  Errlchtung  eines  bewaffneten  Sicherheits-Vereins
  anzuordnen.  (G.  v.  11.  März  50.  S.  7.)  200.

Gemeinheiten,  neue,  deren  Errichtung  nur  unter  gewissen
  Beschränkungen  und  nur  durch  schriftlichen  Vertrag.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  12.)  142.  f.

Gemeinheitstheilungen,  Ergänzung  und  Atänderung
  der  über  solche  ergangenen  Ordnung  vom  7.  Junt
1821.  und  einiger  andern  Gesetze  über  dieselben.  (G.  v.
2.  März  50.)  139—141.  —  Ablösbarkeit  gewisser  Berechtigungen,
  als  Gräserel,  Harzscharren,  Fischerei,  Torfnubung
  1c.,  insofern  sie  auf  einer  Dienstbarkeit  beruhen.
(Art.  1.)  139.  —  Theilung  von  Torfmeoren.  (Art.  2.
139.  —  desgl.  Verfahren  bei  einer  Mehreren  gemeinschastlich
  zustehenden  Berechtigung  zur  Gräserel  oder
zum  Krauten  oder  Nachrechen  auf  abgeernteken  Feldern.
(Art.  3.)  139,  140.  —  desgl.  rücksichtlich  der  Berechtigun-
        <pb n="613" />
        Sachregister.

Gemeinbeitstheilungen  (Forts.)
tigungen  zur  Nutzung  ven  Schils,  Binsen  oder  Rehr,
zum  Storpelharken,  sewie  zur  Terfnutzung.  (Art.  4.)
110.  —  desgl.  in  Bezlehung  auf  Streu=  und  Brennhelzberechtigungen
  in  fremden  Forsten.  (Art.  4.)  140.
—  Werthberechnung  der  Berechtigung  zum  Harzscharren,
und  darf  die  Entschädlgung  dafür  nur  in  Rente  oder
Kapital  bestehen.  (Art.  ö.)  140.  —  de#egl.  Bestimmungen
  über  die  Aufhebung,  Werthberechnung  und
Ablösung  der  Fischerei-Berechtigung.  (Art.  6.)  140.  f.
—  Annahme  einer  festen  Geldrente  für  dle  mit  den
Roggenpreisen  steigenden  und  fallenden  Rente.  (Art.  7.)
141.  —  Ablösung  der  erst  nach  dem  Eintritt  der  Rechtskrast
  des  obigen  Gesetzes  festgesetzten  Renten  durch
Bgarzahlung  des  zwanzlgfachen  Jahresbetrages  oder
nach  Vereinigung  der  Partelen  bis  zum  fünf  und  zwan-Agfachen
  Jahresbetrage  und  Abtragung  dis  Kapltals
in  Theilzahlungen.  (Art.  8.)  141.  —  Art  der  ECntschärigung
  für  ablssbare  Dienstbarkeiten  auf  den  damit  belasteten
  Grunrstücken,  oder  Forsten.  (Ark.  9.)  141.—
deegl.  für  dle  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeitsrechte
zur  Weide,  zur  Gräserei,  zum  Mitgenusse  des  Holzer
zum  Streuholen  und  zum  Plaggen--,  Halde=  und  Bültenhirb.
  (Art.  10.  u.  11.)  142.  Errichtung  neuer  Gemeinheiten
  nur  unter  gewissen  Beschränkungen  und  nur
rurch  schristlichen  Vertrag.  (Art.  12.)  142.  f.  —  die
Verord.  v.  28.  Juli  1838.  über  die  Beschränkung  des
Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilungen  soll  sortan
auch  in  den  zu  der  Rheinprovinz  gehörigen  Kreisen
Duiskurg  und  Rees,  in  dem  Großherz.  Posen  und  den
mit  Westpreußen  wieder  vereinigten  Distrikten,  der
Kulm.  und  Mlchelaulschen  Kreise  und  dem  Landgebiete
der  Stadt  Thorn  Anwendung  finden.  (Art.  13.)  143.
—  Aufhebung  des  im  §.  2.  No.  J.  der  gedachten  Verorbnung
  den  Rittergutsbesitzern  und  der  Domainen=  und
Forstverwaltung  eingeräumten  Vorrechts  hinslchtlich  der
Beantragung  von  Separatlonen.  (Ark.  13.)  143.  —
schledsrichterliches  Verfahren  bel  Gegenständen,  wobei
es  auf  Einnebmung  des  Augenscheins  oder  auf  Schäbung
vurch  sachverständige  Ermittelung,  Auffassung  und  Würdigung
  der  Lekalverhältnisse  ankommt.  (Art.  14.)  143.
—  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
der  Reallasten  v.  2.  März  50.  Ss.  108.  109.  110.  u.
111.  finden  auch  auf  das  Verfahren  bei  Gemeinheitstheilungen
  Anwendung.  (6.  15.)  143.  —  Bestimmungen
  über  die  Tragung  und  Verthellung  der  Kollen.
(Art.  16.)  143.  f.  —  die  früher  in  Gemeinheitsthellungs-Sachen
  auf  rechtebestäntige  Weise  erfelgten  Festsetzungen
  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschärigung
und  über  das  Kosltenbeitrags-Verhältniß  werden  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  geändert.  (Art.  17.)
Jahrgang  1850.

1850.

Gemeinheitstheillungen  (Fortfs.)

141.  —  die  durch  §.  2.  Nr.  4.  des  Gesetzes  vom
9.  Oktbr.  1848.  anzcorrnete  Sistirung  der  Gemeinheltstheilungs-Sachen
  und  der  darüber  schwebenden  Prozesse
hört  wieder  auf.  (§.  18.)  144.  —  die  aus  solchen  entsprungenen
  Renten  unterliegen  der  Ablösung  nach  den
Verschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (v.  2.  März  50.)
nur  dann,  wenn  der  Berechtigte  sich  des  in  Ansehung
solcher  Renten  gesetzlich  ihm  zustehenden  Künrigungsrechts
  begeben  hat.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  51.)  93.
—  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg,  deren  Leltung,
sowie  die  Entscheidung  der  dabel  vorkommenden  Streltigkeiten,
  durch  Preuß.  Auseinandersetzungs.  Behörden  2c.
(Vertrag  v.  11.  Septbr.  50.)  413—  416.  —  (.  auch
Anhalt-Bernburg.

Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  vem  7.  Juni
1821.  Ergänzung  und  Abänderung  derselben  und  elniger
  andern  über  dieselbe  ergangenen  Gesetze.  (G.  v.
2.  März  50.)  139—144.  —  auf  die  nach  den  Grundsätzen
  derselben  abzulösenden  Verhältnisse  findet  das
Gesetz  vom  2.  März  50.  keine  Anwendung,  sowelt  der
dritte  Abschnitt  desselben  keine  Ausnahme  enthält.  (

v.  2.  März  50.  S.  7.)  83.

Bestimmungen  über  einzelne  Paragraphen  derselben:
§S.  19.  (durch  Art.  9.  des  obigen  Gesetzes)  141.

5.  20.  (urch  Art.  16.)  144.

ę8.  32  —  55.  (rurch  Artk.  4.)  140.

S.  61.  (durch  Art.  10.)  142.

SS.  3.  74.  (rurch  Art.  7.)  141.

75.  (durch  Art.  8.)  141.

77.  (durch  Art.  10.)  142.

86.  (durch  Art.  9.)  141.

91.  (burch  Art.  9.)  141.

114.  (urch  Art.  9.)  141.

127.  (rurch  Art.  10.)  142.

131  —  137.  (durch  Art.  11.)  142.

138.  (kurch  Art.  10.)  142.

.  139.  (burch  Art.  11.)  142.

5  161.  (durch  Art.  12.)  142.

33

——————
**  .

General-Kommissionen  (und  landwirthschaftliche

Regierungs-Abtheilungen),  Besugniß  ders.,  jeden  Staatsund
  Gemeindebeamten  mit  der  Besorgung  einzelner,
zum  Auselnandersehungs=  „Verfahren  gehöriger  Geschäfte
zu  braustragen.  (G.  v.  2.  März  50.  J.  108.)  100.  —
Pflichten  und  Rechte  dieser  Lemten.  (ebend.  s.108.)  100.—
der  General  =  Kommission  zur  Stargard  wird  die
Ausführung  des  Gesetzes  v.  2.  März  1850.,  die  Ablösung
  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betr.,  in  dem
Reglerungsbezirke  Strals  und  übertragen.  (das.  8.  114
111.  —  für  die  Probinz  Sachsen  zu  Stendal,  dle-5

  selbe
        <pb n="614" />
        34

General-Kommissionen  (Forts.)
selbe  wird  vorläufig  in  zwel  Abtheilungen  geschleden,
von  denen
die  I.  Akthellung  die  Auseinandersetzungs-Geschäfte
der  Reglirungsbezirke  Merseburg  und
Erfurt,
die  II.  Abtheilung  die  Auseinandersetzungen  des  Reglerungsbezirks

  Magdeburg,

zu  brarbelten  hat.  (V.  v.  20.  Apr.  50.)  337.f.  —

dle  Verlegung  des  Sltzes  der  I.  Abtheilung  nach  einem

andern  Orte  der  Provinz  bleibt  vorbehalten.  (ebend.

5.  1.)  337.  —  Geschäftsregulirung  bel  denselben.

(s5.  2—4.)  337.  338.  —  den  Zeilpunkt,  mit  welchem

dit  vorstehend  angeordnete  Einrichtung  ins  Leben  tritt,

hat  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenhelten

  zu  bestimmen.  (s.  ö.)  338.  —  derselben  wird

zur  Zelt  die  Leitung  der  Gemeinheltstheilungen  und

Ablösungen  im  Herzogthum  Anhalt-  Bernburg  überkragen.

  (Vertrag  v.  11.  Septbr.  50.)  413—4160.  —  siehe

auch  Anhalt-Bernburg.

General-Ordenskommission,  deren  obere  Leltung
wird  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums  übertragen.
  (A.  E.  v.  22.  Janr.  30.)  42.

#  7  P  N  E4

n,  durch  zwei  derselben  wird
die  unmlticlbare  Konkrolle  über  die  Ober-Postdirektionen,
  namentlich  die  Sorge  für  Aufrechthaltung  eines
übereinstimmenden  Verfahrens  bei  denselben,  wahrgenommen,
  deren  Funklionen  von  den  vortragenden  Rälhen
des  Postdepartements  mit  versehen  werden  sollen.  (N.  E.
v.  19.  Septbr.  49.)  299.

General-Postkasse,  in  Berlin,  geht  als  entbehrlich
ein.  (A.  E.  v.  19.  Septbr.  49.)  299.

Gerichte  (Gerichtsbeherden,  Justizbehörden),  unabhängige,
  keiner  andern  Autorilät  als  der  des  Gesetzes  unterworfene,
  durch  solche  wird  die  richterliche  Gewalt  im
Namen  des  Königs  ausgeübt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  86.)  30.  —  dle  Organlsatlon  ders.  wird  rurch  das
Gesetz  bestimmt.  (ebend.  Art.  80.)  30.  —  desgl.  dle
Kompetenz  derselben  und  der  Verwaltungsbehörden.
(ebend.  Art.  96.)  31.  —  über  Kompetenzkonflikte  zwlschen
  denselben  und  den  Verwaltungsbehörden  entscheldet
  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneler  Gericktehof.
(ebend.  Art.  96.)  31.  —  erkennende  in  Civil-  und
Straffachen,  die  Verhandlungen  vor  venselben  sollen
öffentlich  sein.  (ebenr.  Art.  93,)  31.  —  Beschränkung
und  Ausschlirhung  rieser  Ssfentllchkeit  in  gewissen  Zällen.
  (cbend.  Art.  93.)  31.  —  Ausnahmegerschte  s#und
unstatkhaft,  da  Nlemand  seinem  geseplichen  Richter  entlogen
  werden  darf.  (ebend.  Art.  7.)  18.

Sachregister.

1850.

Gerichtliche  Akte,  alle  Abgaben  und  Lelstungen,
welche  außer  den  Kosten,  deren  Erhebung  sich  auf  die
gesetzlich  bestehenden  Gebühren-Taxen  gründet,  für  einzelne
  jener  Akte  oder  bei  Gelegenheit  derselben  entrichtet
  werden,  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.  (G.
v.  2.  März  50.  §.  3.  Nr.  5.)  80.

Gerichts-Assessoren,  welchen  eine  etatsmäßige  Stelle
nicht  gewährt  ist,  gehören  zur  fünften  Rangklasse,  stehen
jedoch  den  etatsmäßigen  Richtern  nach.  (A.  E.  v.  19.
März  50.  Nr.  6.)  275.  —  dieselben  sind  zur  Haltung
der  Gesetzsammlung  und  des  Reglerungsamteblatts  verpflichtet.
  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  362.

Gerichtsbarkelt,  Privat-,  die  unter  verschierenen  Venennungen
  vorkommenden  Beiträge  und  Leistungen  zur
libertragung  deren  Lasten  werden  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  .  Nr.  4.)  80.

Gerichtsherrlichkeit  (Gerichtsherrschaft),  defren
  Aufhebung  ohne  Entschärlgung,  unter  Fortfall  der
Gegenleistungen  und  Lasten.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  42.)  22.  —  alle  Abgaben  und  Leistungen  der
Nichtangesessenen  an  dieselbe  sind,  sowelt  sle  aus  diesem
Verhältniß  herzuleiten  sind  und  nicht  auf  anderweitigen
Verträgen  beruhen,  ohne  Entschärigung  aufgehoben.
(G.  v.  2.  März  50.  §s.  3.  Nr.  3.)  80.

Gerichtshöfe,  oberste,  es  soll  in  Preußen  nur  Ein
oberster  Gerichtshof  bestehen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  92.)  31.  —  beide  oberste,  noch  bestehende  sollen  zu
einem  Einzigen  vereinigt  werden.  (ebend.  Art.  416.)
35.  —  die  Organlsation  erfolgt  durch  ein  besonderes
Gesez.  (ebend.  Art.  116.)  35.  —  oberste  der  Monarchle,
  dieselben,  oder  der  verelnigte  oberste  Gerlchtshof,
entscheiren  in  vereinlgten  Senaten  über  Anklagen  der
Kammer  gegen  die  Minister  wegen  des  Verbrechens
der  Verfassungsverletzung,  der  ehechun  und  des  Verraths.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  61.)  25.  —  slehe
auch  Oben-Tribunal.

Gerlichtsordnung,  Allgemeine,

Thl.  I.  (Prozeßordnung)

it.  27.  F.  20.  arnk  die  Stelle  der  in  diesem  §.  wezulässiger
  Einwendungen  in
Scchsttpreqesfen  in  Bezug  genomminen
  Verscheisten.  (  .  Thl.
Tit.  8.  916  —  92.  )  tritt
uht  n  Pstrn  des  (G.

5.  Febr.  50.  S.  7.)  61.

Gertchtsvollgleher-  54  Bezirke  2  Appellatlonsgerichtshofes
  zu  Cöln,  dieselben  gehsren  auch  zu  den  Gerichtsbeamten,
  welche  Wechselproteste  aufnehmen  können.
(G.  v.  15.  Febr.  50.  §.  3.)  61.

Geschäftsordnung,  durch  eine  solche  regelt  jere
Kammer  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  78.)  28.

Ge-
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        Sachregister.

Geschworenengerichte,  deren  Biltung  regelt  bas
Gesetz.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  94.)  31.  —  bei
den  mit  schweren  Strasen  bedrohten  Verbrechen,  bei  allen
  polltischen  Verbrechen  und  bei  allen  Preßvergehen,
welche  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  ausnimmt,  erfolgt
die  Entscheldung  über  die  Schuld  des  Angeklagten  durch
Geschworene.  (ebend.  Art.  91.)  31.  —  s.  auch  Schwurgerichte
  und  Schwurgerichtshof,  besonderer.

Gesetz,  vor  demselben  sind  alle  Preußen  gleich;  Standesvorrechte
  finden  nicht  statt.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  4.)  18.  —  nur  in  Gemähheit  desselben  können
  Strafen  angedroht  oder  verhängt  werden.  (ebend.
Art.  8.)  18.

Gesetzbücher,  kestehende,  alle  Bestimmungen  derselben,
welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlausen,
  bleiben  in  Krast,  bis  sle  durch  ein  Gesetz  abgeändert
  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  109.)  31.

Gesetze,  deren  Verkündigung  befiehlt  der  König  und  erläßt
  die  zu  der  Ausführung  derselben  nöthigen  Verordnungen.
  (V.  U.  v.  J1.  Janr.  50.  Art.  45.)  23.  —  zu
jerem  derselten  ist  die  Übereinstimmung  des  Königs
und  beirer  Kammern  erforderlich.  (ebend.  Art.  62.)  25.
—  das  Recht,  solche  vorzuschlagen,  steht  dem  Könige,
sowie  jeder  Kammer,  zu.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  650.  Art.
64.)  26.  —  Vorschläge  zu  solchen,  welche  durch  eine
der  Kammern  oder  den  König  verworfen  worden  sind,
können  in  derselben  Sitzungsperiede  nicht  wieder  vorgebracht
  werden.  (ebend.  Art.  01.)  20.  —  dleselben  sind
verbinrlich,  wenn  sie  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
Form  bekannt  gemacht  worden  sfind.  (ebend.  Art.  106.)
33.  —  einzelne  derselben,  welche  der  gegenwärkigen
Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Krast,  bis  sie

durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.  (ebend.  Art.  109.).

34.  —  alle  durch  rie  bestehenden  Gesetze  angeorrneten
Behörden  bleiben  bis  zur  Ausführung  der  sie  betreffenden
  organischen  Gesetze  in  Thötigkeit.  (ebend.  Art.  110.)
34.  —  Verwendung  der  bewasfneten  Macht  zu  deren
Ausführung  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und
Formen  und  auf  Regutsillon  der  Cioilbehörde.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  36.)  21.  —  in  letzterer  Beziehung
  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.
(ebend.  Art.  30.)  21.  —  über  Einführung,  Abänderung
oder  Aufhebung  von  Provinzialgesetzen  giebt  die
Provinzlal  =  Versammlung  ihr  Gutachten  ab,  wenn  es
von  der  Staatsreglerung  erfordert  wird.  (Prov.-1c.
Orr.  v.  11.  März  60.  Art.  45.)  260.  —  über  die
Kreis-  und  Provinzialstände  sind  sämmtlich  ausgehoben,
  desgl.  alle  dielenigen,  die  Provinzial  =  Verwaltung
betreffenden  Bestimmungen,  welche  mit  der  Kreis-,
Bezirls-  und  Provinzial  =  Ord.  v.  11.  März  50.  nicht
in  Einklang  stehen.  (das.  Art.  66.)  263.

1850.  35

Gesetzgebende  Gewalt,  dieselbe  wird  gemeluschaftlich
  durch  den  König  und  durch  zwei  Kammern  ausgeütt.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  62.)  25.

Gesetz-Sammlung,  zur  Halktung  derselben  sollen,  auber
  den  Räthen  und  Referendarien  der  Appellaklonsgerichte,
  auch  die  Mitglieder  der  Stadt-  und  Krelsgerichte,
  elnschließlich  der  Einzelrichter,  so  wie  die  Gerichts-Assessoren,
  desgl.  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
verpflichtet  sein.  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  362.  —  hiernach
  wird  die  Vorschrift  im  8.  5.  lit.  e.  der  Verordnung
  vom  27.  Oltbr.  1810.  abgeändert.  (ebend.)
362.  —  im  Bezirke  des  Axpellatlenegerichtehofes  zu
Cöln  verbleibt  es  bei  den,  der  dort  bestehenden  Gerichtsrerfassung
  entsprechenden  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  9.  Juni  1819.  (ebend.)  362.

Gesinde  (Dlenstboten),  als  Theilnehmer  oder  Gehülfen
bei  Jogrpollzel  übertretungen,  Strafbarkeit  und  Vertretung
  desselben.  (G.  v.  7.  März  50.  §F.  19.)  100.f.

Gestohlene  Sachen,  die  der  Pollzel  bekannten  Nlederlagen
  von  solchen  können  auch  zur  Nachtzeit  durchsucht
  werden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §S.  12.  Nr.  2.)  47.

Getränke,  Personen,  welche  mit  solchen  Kleinhandel
trelten,  können  nicht  Bürgermeister  oder  Gemeinde-Vorsleher
  sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  88.  28.
87.)  222.  236

Gewerbe,  stehende,  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
für  deren  Betrieb  in  Gemelnden,  ohne  in  letzteren
Wohnsitz  zu  haben.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  30.  §.3.)
214.

Gewerbe-Berechtigung,  aueschließliche,  der.  Besitzer
von  Mühlengrunkstücken,  Anrechnung  der  für  die  Aufhebung
  ders.  gewährten  Entschädigung  bei  Eraittelung
des  Werihs  der  Mühlen.  (G.  v.  11.  März  50.  s.  6.)

48.

Gewerbebetrieb,  der  Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,

  Inhaber  von  Lelhbibliotheken  eder  Lesekabinetten,
Verkäufer  von  Flugschristen  und  Bildern,  Lithographen,
Buch-  und  Steindrucker,  die  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung
  vom  17.  Janr.  1815.  wegen  Ertheilung  und  Zurücknahme
  der  zu  solchem  erforderlichen  besondern  Erlaubniß
  der  Reglerung  sind  als  aufgehoben  nicht  zu  betrachten.
  (V.  v.  5.  Juni  50.  §S.  2.)  329.  —  demgemäß
  sind  diese  Bestimmungen  auch  auf  biejenigen  Gewerbtreibkenden
  gedachter  Art,  welche  ohne  jene  Erlaub--nih
  den  Betrieb  des  Gewerbes  begonnen  haben,  zur
Anwendung  zu  bringen,  jeroch  mit  der  Maßgabe,  daß
denselten  zur  nachträglichen  Einholung  der  Erlaubuß
eine  Frist  bis  zum  1.  Juli  50.  verstaktet  ist.  (ebend.
5S.  2.)  329.  f.

Ge-
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        36

Gewerbegerichte,  dieselben  sollen  im  Wege  der  Gesebgekung
  an  den  Orten  errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß
  solche  erfordert.  (V.  U.  vom  31.  Janr.  50.
Art.  91.)  30.  31.  —  der  Verordnung  über  deren  Errichtung
  vom  9.  Febr.  1810.  haben  beide  Kammern  ihre
Genehmigung  ertheilt.  (Staatsministerlal-Bekanntmach.
v.  20.  Janr.  50.)  16.  —  Errichtung  eines  solchen  für
den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Schwedt,  welches  daselbst
seinen  Sitz  haben  soll.  (A.  E.  v.  25.  Febr.  50.)  296.
—  desgl.  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Liegnitz.
(A.  E.  v.  15.  Juli  50.)  300.  —  desgl.  für  den  Gemelndebezirk
  der  Stadt  Görlip.  (A.  E.  v.  29.  Juli
50.)  309.  —  deegl.  für  den  Gemelndebezirk  der  Stadt
Minden.  (A.  E.  v.  15.  Juli  50.)  365.

Gewerbe-Ordnung,  Allgemeine,  vom  17.  Janr.  1815.,
der  Verordnung  über  verschiedene  Abänderungen  derselben,
  vom  9.  Fibr.  49.,  haben  beire  Kammern  die  Genehmigung
  ertheilt.  (Staatsminist.-Bekanntmach.  v.  30
Janr.  50.)  43.

Gewerberäthe,  der  Verordnung  über  die  Errichlung
derselben,  vom  9.  Febr.  1840.  (Ges.  Samml.  S.  93—
98.)  haben  beide  Kammern  die  Genehmigung  ertheilt.
(Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  30.  Janr.  50.)  43.

Gewerbeverfassung,  frühere,  Aufhebung  der  aus
solcher  herstammenden  Verpflichtungen  ohne  Entschädlgung.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22

Gewerbliche  Lelstungen,  handwerksmäßlge,  auf
dem  Grundbesitze  haftende,  Aufhebung  des  Gesetzes  wegen
  deren  Ablösung  vom  30.  Juni  1811.,  durch  das
Gesetz  (v.  2.  März  50.  S.  1.  Nr.  27.)  79.

Gewinngelder,  slehe  Besitzveränderungs-Abgaben.


Gladbacher  Kreis,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  5

Gloschkau-Maltscher  Deichverband,  siehe  Deich
verbände.

Goldberg,Haynausche  Kreis,  siehe  Handelskammern.


Görlitz,  Stadl,  Erri  tung  eines  Gewerbegerichts  für  den
Gemeindebezlrk  derselben.  (A.  E.  v.  29.  Juli  50.)  309.

Gräserei,  Ablösung  der  Bercchtigung  zu  derselben  bei
Gemeinheitstheilungen,  in  sofern  diese  Berechtlgung  auf
elner  Dienstbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.
Nr.  1.,  Art.  3.)  139  f.  —  desgl.  der  Berechtigung  zu
solcher  in  Forsten  (ebend.  Art.  10.  u.  11.)  142.

Greiffenberg,  Stadt,  im  Potsdamer  Regierungsbezirke,
  slehe  Chausseebau  Nr.  2.

Greifswald,  siche  Appellatiensgerichte  und  Prozesse.

Gröningen,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  H.

Gruben,  (Thon,  Lehm,  Mergelgruben),  auf  bäuerlichen
Gründen,  Bestimmungen  rückslchtlich  ders.  bei  Eigenthumsverleihungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  s.  88.)  10  1.

Sachregister.

1850.

Grundbesitzer  (Eigenthümer,  Nießbraucher  u.  soscke,
kie  ein  erbliches  Besitzrecht  haben)  aus  solchen  muß  die
Hälfte  der  zu  wählenden  Gemrindeverordneten  brstehen.
(Oem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  S.  14.  20.  72.  78.)
218.  219.  232.  233.

Grundeigenthum,  das  Recht  der  frelen  Verfügung
über  dasselbe  unterliegt  keinen  andern  Beschränkungen,
als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  42.)  22.  —  die  Thrilbarkeit  desselken
sowle  die  Ablösbarkeit  der  auf  demselben  ruhenden
Lasten  wird  ge  rährleistet.  (ebend.  Art.  42.)  22.  —
Entzlehung  oder  Beschränkung  desselben  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohls  gegen  Entschädigung.  (Verf.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Mt.  9.)  18.  —  bei  Chausseebauten
  u.  Eisen  bahnen,  slehe  dirse.

Grundgerechtigkelten  (Servituten)  u.  andere  nach
den  Grundsätzen  der  Gemeinheitstheilungs  =  Ordn#ung
abzulosende  Verhällnisse,  auf  solche  findet  das  Gesetz

.  2.  März  50.  kelne  Anwendung.  (das.  §.  7.)  83.—
aufzuhebende,  Werthermiltelungen  ders.  bei  Eigenthumsverleihungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  S.  83.)  103.

Grundherren,  siehe  Gutsherren.

Grundlasten,  deren  Ablösbarkeit  wird  gewährkristrt.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  60.  Art.  42.)  22.

Grundsteuer,  solche  soll  ven  allen  Grundstücken  im
Staate,  welche  einen  Reinertrag  gewähren,  fortan  entrichtet
  werden.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  1.)  62.  —
die  zeltherigen,  besonders  zugestandenen  Befrelungen
von  solcher  oder  Bevorzugungen  bel  ders.  werden
aufgehoben.  (ebend.  §.  1.)  62.  —  dle  Entscheirung
darüber,  ob  und  in  wie  weit  den  Besitzern  der  bisber
befreiten  oder  bevorzugten  Grundstücke,  eine  Entschädigung
  zu  gewähren  sei,  bleibt  vorbehalten.  (ebend.  §.  1.)
62.  —  befreit  von  derselben  bleiben  diejenigen  Grundstücke,
  welche  dem  Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen
oder  den  Gemeinden  gehören,  in  so  fern  sle  zu  einem
öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt  sind.  (ebend.
S.  2.)  62.  63.  —  desgl.  alle  Brücken,  Kunststraßen,
Schienenwege  der  Eisenbahnen  und  schiffbare  Kanäle,
welche  mit  Genehmigung  des  Staats  von  Privatpersonen
  oder  Actiengesellschaften  zum  öffentlichen  Gebrauche
angelegt  sind.  (ebend.  s.  2.)  63.  —  Veranlagung  der
in  den  beiden  westlichen  Provrluzen  blsher  befreiten
Grundstücke  zu  derselben  nach  den  Vorschriften  1½
Grundsteuergesetzes  v.  21.  Janr.  1839.  (G.  v.
Febr.  50.  S.  3.)  63.  —  bes##gl.  Wuns,  0.  u.  un
ders.  innerhalb  der  sechs  östlichen  Provinzen  nach  Maßgabe
  ciner  von  dem  Finanzminister  zu  ertheilenren  Instruktien.
  (ebend.  §.  4.)  63.  —  nach  Beendigung  dieser
vorläufigen  Veranlagung  soll  nach  Moßgabe  ders.  den
Kammern  ein  Gesetzentwurf  zur  Erhelung  der  Grund.

steuer
        <pb n="617" />
        Sachregister.
Gutsherrliche  Polizei,  deren  Aufhebung  ohne  Ent-Grundstener

  (Gorts.)
struer  vorgelegt  werden.  (ebend.  s.  ö.)  63.  —  Verfahren
  rücksichtlich  derselben  bel  Ablösungen  von  Reallasten
  pflichtiger  Grundstücke.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  S.  66.  u.  96.)  97.  100.  —  die  Atlösung  der  in  feste
Geldrenten  verwandelten  Reallasten  durch  die  Rentenbank
  begründet  nicht  die  Nothwendigkeit  einer  neuen
Vertheilung  der  Grundsteuer.  (Steuerumschreibung)  —
(C.  61.)  122.

Grundstücke,  (Liegenschaften),  rinzelne,  welche  im  Bezirke
einer  Gemeinde  liegen,  bisher  aber  zu  elner  andern  emeinde
  gehört  haben,  dies.  sind  der  erstern  einguverleiben.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  146.  147.)  218.  —
Beschränkungen  des  Rechts  für  die  kodte  Hand,  solche  zu
erwerben  und  über  sle  zu  versügen,  Und  zulässig.  (V.  U.
v.  31.  Junr.  50.  Art.  42)  22.  —  bei  erblicher  liberlassung
derselben  ist  nur  die  lbertragung  des  vollen  Eigenthums
  zulässlg;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösbarer
  Zins  vorkehalten  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  42.)  22.  —  bei  erblicher  liberlassung  derselben
ist  sortan  nur  die  Ubertragung  des  vollen  Elgenthums
zulässtg.  (G.  v.  2.  März  50.  §S.  91.)  105.  —  gewisse,
Aufhebung  der  denselben  zustehenden  Hoheitsrechte  und
Priollegien  ohne  Entschädlgung,  unter  Fortfall  der  Gegenleistungen
  und  Lasten.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  42.)  22.  —  Vorschriften  über  deren  Zerthellung
und  Zerstückelung.  (G.  v.  24.  Febr.  30.)  68.  69.  —
siehe  serner  Zertheilungen.  —  kleine,  deren  erleichterter
  Abverkauf.  (G.  v.  3.  März  50.)  145.  (she  auch
Gutsparzellen.)  —  neu  bebaute,  für  solche  sind  zeitweilige
  Befreiungen  von  Gemeinde-Abgaben  und  Leistungen
zulässsg.  (Gem.  Ordn.  v.  11.  März  50.  8.  3.)  214.  —
gutsherrliche,  alle  Dienste,  Abgaben  und  Leistungen  zu
deren  Bewachung  sind  ohne  Entschädlgung  aufgehoben.
(G.  v.  2.  März  50.  §J.  3.  Nr.  7.)  81.

Gutsherren  (und  Grundherren),  Aufhebung  des
Obereigenthums  derselben  ohne  Entschärigung,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Berechtigungen  auf  Abgaben,  Leistungen
  oder  vorbehaltene  Nupungen.  (G.  v.  2.  März
50.  §.  2.  Nr.  1.  u.  2.  u.  S.  ö.)  80.  82.  —  alle  Dienste
zu  persönlichen  Bedürfnissen  derselben  und  ihrer  Beamten,
  sewie  zu  deren  Reisen,  sind  ohne  Entschédigung
aufgehoben.  (G.  v.  2  .  März  50.  §s.  3.  Nr.  8.)  81.  —
deegl.  alle  Abgaben  zur  Ausstattung  oder  bel  Taufen
von  Familiengliedern.  (ebend.  §.  3.  Nr.  0.)  81.  —
desgl.  die  noch  vorkommende  Abgabe  für  die  Benuhung
des  flleßenden  Wassers  in  Prlvatflüssen.  (ebend.  §.  3.
Nr.  10.)  81.  —  In  sofern  jedoch  die  in  diesem  s.  3.
gedachten  Dienste,  Abgaben  und  Leistungen  für  die  Verleihung
  oder  Veräußerung  eines  Geundstücks  ausrrücklich
  übernommen  worden  sind,  blelbt  deren  unentgeltliche
Aufhebung  ausgeschlossen.  (ebend.  8.  3.)  81.

1850.  37

schärlgung,  unter  Fortfall  der  Grgenksistungen  und  Lasten.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.

Gutsherrliche  und  bänerliche  Verhältnisse,

deren  Regulirung  nach  den  Vorschristen  des  Gesebes
(v.  2.  März  50.)  77—  111.  —  welche  der  frühern  Gesette
  und  Verordnungen  über  solche  mit  dem  Zeltpunkte
der  Verkündigung  des  obigen  Gesetzes  außer  Krast
treten.  (ebend.  S.  1.)  77—70.
Erster  Abschnitt.  Berechligungen,  welche  ohne  Entkktiuns
  aufgehoben  werden.  (§5.  2—5.)
79—82.
Zweiter  Abschnitt.  Atlösung  der  Reallasten.
Tit.  I.  —  Tit.  XI.  SS.  6—72.1  82—90.
—  .  serner  Ablösungen.
ritter  Abschnitt.  Regulirung  der  gulsherrlichen
urd  bäuerlichen  Verhältnisse,  behufs  der-Eigenthums-Verleihung.
  (s.  73—90.)
90—105.
lerter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.
(s.  91—  114.)  105—  111.
—  bie  Vorschriften  des  dritten  Abschuttes  obigen  Gesebes
  (v.  2.  März  50.)  treten  an  dle  Stelle  des  Edikts
v.  14.  Septbr.  1811.,  des  Gesetzes  v.  8.  Apr.  182.
(für  das  Großherzih.  Posen.)  (ss.  73—90.)  90—  105.
—  Vorschriften  für  die  Regullrungen  von  Eigenthums-Verlelhungen.
  (69.  73—90.)  90—1053.  —  außer  den
abändernden  Bestlmmungen  der  S§.  106  —  111.  bleiben
vorläusig  die  übrigen,  das  Kestenwesen  und  das  Verfahren,
  sowie  die  Rechte  dritter  Persenen  regelnden  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  und  dle  hierauf  bezüglichen
  Vorschristen  der  oben  im  §.  1.  genannten
bisherssen  Gesetze  in  Kraft,  in  so  weit  sle  nicht  turch
dleses  und  das  Gesetz  ron  demselben  Tage  Üüber#bie
Errichtung  von  Rentenbanken  ausdrücklich  abgeändert
slud.  (ebend.  §S.  112.)  111.  —  das  Gesetz  vom  9.  Okkbr.
1848:,  betr.  die  Sistlrung  der  Verhandlungen  über  die
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
  sowie  der  drrüber  anhängigen  Prezesse  verliert
in  Ansehung  aller  derjenigen  Verhandlungen  und  Prozesse
  seine  Wirksamkelt,  welche  Rechtsverhältnisse  zum
Gegenstande  haben,  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  geordnet  werden  sollen.  (ebend.  s.  113.)  111.
—  auf  Regullrung  ders.  ist  sowohl  der  Berechtigte  als
der  Verpflichtete  anzutragen  befugt.  G.-  91.)  106.
—  den  bel  elner  Regullrung  Bethelligten  bleibt  es
freigestellt,  auch  über  eine  andere  Art  der  Auseinandersetzung,
  als  die  in  den  Abschnitten  II.  und  III.  bestimmte,
  sich  zu  verelnkaren;  insbesondereabletbt  ihnen
auch  unbenommen,  eine  bestlmmte  Abfinkung  in  Land
vergleichswelse  festzusetzen.  (ebend.  S.  98.)  107.  —  der
er-
        <pb n="618" />
        38

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse
(Forts.)
Verordnung  vom  20.  Dezbr.  1848.  (Gesetz-Sammlung
427  —  441.)  über  die  interimistische  Regullrung
derselben  in  der  Provrinz  Schlesien,  haben  beire
Kammern  ihre  Genehmlgung  ertheilt.  (Staatsminist.=Bekanntmach.
  v.  12.  Febr.  50.)  44.
Gutsherrschaft  ((Grundherrschaft),  alle  bloherigen
Abgaben  und  Leistungen  der  Nichtangesessenen  an  dleselbe
  sind,  sowelt  sle  aus  dlesem  Verhältniß  herzuleiten
sind  und  nicht  auf  anderweitlgen  Verträgen  beruhen,
ohne  Entschädlgung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.
§.  3.  Nr.  3.)  80.  —  Befrelung  ders.  von  den  Verpflichtungen
  zur  Unterstützung  in  Unglücksfällen  und
zur  Vertretung  öffenllicher  Abgaben  und  Leistungen,  bei
Elgentkhumsverleihungen,  ohne  dafür  Entschärlgung  an
die  Stellenbesitzer  leisten  zu  dürfen.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  S2.  b.)  102.
Gutsparzellen,  einzelne,  jeder  Grundeigenthümer,
sowie  jeder  Lehns--  und  Fideikemmißbesitzer  ist  besugt,
solche  gegen  Auferlegung  fester,  nach  den  Vorschriften
der  Ablösungs-Orbnung  ablösbaren  Gelrabgaben  oder
gegen  Feststellung  eines  Kaufgelres  auch  ohne  Einwilligung
  der  Lehns-  und  Fidelkommißberechtigten,  Hypotheken-
  und  Realglä4ubiger,  unter  Zustimmung  der  landschastlichen
  Kreditdirektion,  resp.  der  Auselnandersehzungs-Behörde,
  zu  veräußern.  (G.  v.  3.  März  50.  Ss.  1.
u.  2.)  145.  —  Rechte  der  Lehns-  und  Fideikommißberechtigten,
  der  Hypotheken--  und  Realgläubiger  an  der
erlegten  Geldabgake  oder  dem  verabredeten  Kaufgelde
für  das  veräußerte  Trennslück.  (ebend.  S.  3.  u.  4.)  145.
Guttentag,  Stadt,  Wiederherstellung  der  bri  dem
Brande  in  derselben  im  Jahre  1816.  vernichte#en  Hypothekenbücher
  und  Grundakten  und  Amorkisation  der  dabel
  verloren  gegangenen  Dokumente.  (V.  v.  16.  Febr.
50.)  149.  —  slehe  auch  Chausseebau  Nr.  6.

H.

Sachregister.  1850.

Hamburg,  das  dortige  Preußische  Ober-Postamt  blelbt
wegen  seiner  Lage  und  Wichtigkelt  2als  ein  Immeriat-Ober-Postamt
  bestehen.  (A.  E.  v.  19.  Septbr.  49.)  299.

Hämburg-Magdeburger  verelnigte  Dampsschifffahrts-Kompagnie,
  slehe  lettere.

Handdienste,  slehe  Dien  ste.

Handelsbillets  (und  kaufmännische  Assignationen),  die
Bestimmungen  des  Allg.  Lanrrechts  über  solche  in  den
Ss.  1250  —  1301.  Tit.  8.  Thl.  II.  u.  §S.  297.  Tit.  16
Thl.  I.  werden  aufgehoben.  (G.  v.  15.  Febr.  50.
5S.  9.)  55.

Handelsgerichte,  dleselben  sollen  im  Wege  der  Gesetgebung
  an  den  Orten  errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß
  solche  erfordert.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  91.)  30.  31.  —  im  Bezirke  des  Appellatlonsgerichtehofes
  zu  Cöln,  vor  dieselben  gehören  die  Klagen
aus  eigenen  Wechseln  auch  dann,  wenn  sle  weder  von
Handeltreibenden  unterschrleben  stlnd,  noch  Handelsgeschäste
  zur  Veranlassung  haben.  —  Art.  636.  637.  des
*mi  Handelsgesetzbuchs.  —  (G.  r.  15.  Febr.  50
6.  8.)

Lanbelskammern,  Errlchtung  derselben  für  einzelne

Städte  und  Kreise,  und  zwar:

1)  für  die  Kreise  Liegnitz,  Lüben,  Jauer  und
Goldberg  --  Haynau,  mit  Ausnahme  der  zum
Kreise  Liegnitz  gehörigen  Stadt  Parchwitz.  (A.  E.
v.  18.  Novbr.  50.)  514.  f.  —  Siz  derselbeu  in
der  Stadt  Liegnitz.  (ebend.)  614.
für  den  Kreis  Altena,  im  Regierungsbezirke  Arnsberg.
  (A.  E.  v.  17.  Dezbr.  49.)  4.  —  Sih  ders.
in  #  Stadt  Lüdenscheld.  (ebend.)  4.

3)  desgl.  für  den  Kreis  Iserlohn,  mit  dem  Sitze

in  der  Stadt  Iserlohn.  (NA.  E.  v.  28.  Aug.  50.)  397.
4)  für  den  Landkreis  Aachen,  mit  Ausschluß

von  Burtscheid,  und  für  den  Kreis  Düren.  (A.  E.

v.  J.  Apr.  50.)  298.  —  Sih  ders.  in  Stolberg.

(ebend.)  298.

Handelsverträge,  mit  fremden  Regierungen,  solche
bedürsen  zu  ihrer  Gültlgkelt  der  Zustimmung  der  Kam-12m



Haan,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  17.

Haaren,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  14.

Häfen,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
(G.  v.  24.  Febr.  50.  s.  2.  a.)  62.

Haft,  gerichtliche,  während  derselben  ruht  das  Wahlrecht
  und  die  Wählbarkeit  des  dazu  in  den  Gemelnden
Verechtigten.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  4.)  215.

Haldehieb,  Abfinrung  für  tle  auf  Forsten  haftenden
Dienstbarkeltsrechte  zu  selchem,  bei  Gemrinheikstheilungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  10.)  142.

mern.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  48.)  23.

Harzscharren,  Ablssung  der  Berechtigung  zu  solchem,

  bei  Gemelnheitstheilungen,  in  sofern  diese  Berechtigung
  auf  einer  Dienstbarkelt  beruht.  (G.  v.  2.
März  50.  Art.  1.  Nr.  6.,  Art.  5.)  139.  140.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  dieselte

  ist  eine  von  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
abgesenderte  selbstständige  Behörde,  welche  jedoch  der
obern  Leitung  des  Flnanzministers  in  sowelt  unterliegt,

blo
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        Sachregister.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  (Fortks.)
als  dies  mit  der  ihr  nach  §.  60.  dieses  Gesetzes  belgelegten
  Unabhänglgkeit  verelnbar  ist.  (G.  v.  21.  Febr.
650.  §S.  1.)  57.  —  dieselbe  ist  unter  die  fortlaufende
Aussicht  einer  besonrern  Staatsschulden  =  Kommission
gestellt.  (ebend.  88.  1.  u.  14.)  57.  00.  —  Anstellung
des  Direktors  und  der  Mitglieder  derselben  und  deren
Verridung,  sowle  Geschäftsverwaltung  ders.  (ebend.
§S.  2.  3.  und  9.)  59.  —  bderselben  blelben  die
Staatsschulren  -  Tilgungskasse  und  die  Kontrolle  der
Staatspapiere  untergrordnet.  (s.  4.)  58.  —  nährre
Bezeichnung  deren  Obllegenheiten.  (ebend.  §.  5.)  68.
—  für  welche  der  letztern  solche  auch  künstighin  unbe-Tungt
  verantworklich  bleibt.  (ebend.  s.  6.)  58.  59.  —
Überweisung  des  Bedürfnisses  ders.  zur  —
und  Tilgung  der  Staalsschulden  und  zur  Bestreitung
der  Verwallungskosten.  (ebend.  88.  5.  bis  8.)  68.
59.

Haussuchungen,  solche  slad  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten
  Fällen  und  Formen  gestaltet.  (Verf.  Urk.  v
31.  Janr.  30.  Art.  ö.)  18.  —  auf  das  Heer  fundet
dieser  Art.  6.  nur  in  soweit  Anwendung,  als  die  militairlschen
  Gesetze  und  Dieziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.
  (ebend.  Art.  39.)  22.  —  deren  Ausführung.
  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  11.)  47.—  in  wlefern  solche
auch  bei  Nachtzelt  vorgenommen  werden  können.  (ebend.
SS.  10.  12.  13.)  47.  48.  —  solche  unterliegen  bei  den
zur  Stellung  unter  Pollzelaussicht  verurtheilten  Personen
  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit.  (G.  v.
12.  Febr.  50.  S.  8.)  30.  —  wegen  begangener  Forstu.
  Jagdfrevel  an  den  Landesgrenzen  mit  Anhalt.-  Bernkurg.
  (Ministerlal  -  Erllärung  v.  4.  Febr.  50.)  73.  74.

Hazardspiele,  Orte,  welche  der  Polizei  als  Schlupfwinkel
  derselben  bekannt  sind,  können  auch  zur  Nachtzelt
  durchsucht  werden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  12.
Nr.  2.)  47.  —  dieselben  dürsen  auf  den  Bahnhöfen
der  pfälzischen  Ludwigs-  Eisenbahn  und  in  den  dazu
gehörigen  Gebäuden  so  wenlg,  als  auf  den  diesseitigen
  Bahnstrecken  geruldet  werden.  (Staatsvertrag  mit
Bayere  v.  30.  März  50.  Art.  19.)  301.

Hebammenfuhren,  von  dem  Gutsherrn  zu  leistende,
beren  Aufhebung  ohne  Enischädlgung.  (G.  v.  2.  März
50.  (S.  3.  Nr.  15.)  81.

Hebelisten  (Nollen),  für  die  Vertheilung  der  Gemelnde-Abgaben
  und  Dienste  auf  die  Verpflichteten,  deren  Aufstellung,
  öffentliche  Auslegung  und  Ausführung.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  s.  53.  Nr.  10.  §.  114.  Nr.  10.)
227.  211.

1850.  39

Heer,  Preußlsches,  dasselbe  begreist  alle  Abthellungen
des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Ark.  35.)  21.  —  über  dasselbe  führt  der
König  den  Oberbefehl  und  besetzt  alle  Stellen  in  demselben.
  (ebend.  Art.  4.  u.  47.)  23.  —  eine  Vereldi-=gung
  derselben  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.
(ebend.  Art.  108.)  31.  —  auf  dasselbe  finden  die  in
der  Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  5.  6.  29.  30.
u.  32.  enthaltenen  Bestimmungen  nur  in  soweit  Anwendung,
  als  die  milltalrischen  Gesetze  und  Dlziplinarvorschriften
  nicht  enkgegenstehen.  (ebend.  Ark.  39.).
22.  —  slehe:  Persönliche  Freiheit,  Verhaftungen,
Wohnung,  Haussuchungen,  Brlefe  und  Papiere,  desgl.
Versammlungen)  Vereine  und  Pekitlensrecht.  —  slehe
auch  bewaffnete  Macht.

Hege=  und  Schonzeit,  in  Ausübung  des  Jagdrechts,
Vorschriften  für  solche  und  Strafbestimmungen  für  reren
Übertretungen.  (G.  v.  7.  März  60.  S.  18.)  169.

Hehlerei,  die  Verurthellung  wegen  solcher  zieht  zuglelch
die  Stellung  unter  Pollzelaufsicht  unbedingt  nach  ssch.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  1.  g.)  49.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder
wegen  Thellnahme  an  demselben.  (ebend.  s.  3.)  50.  —
außerdem  kann  die  Ortspolizeibehörde  dem  Verurthellten
  untersagen,  während  der  Nachtzelt  ohne  ihre  Erlaubniß
  seinen  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung  zu
verlassen.  (ebend.  §.  9.)  51.

Helligenstadt,  Kreis,
kassen.

Heimfallsrecht,  grund=  oder  guteherrllches  an  Grundstücken
  und  Gerechtsamen  jeder  Art  innerhalb  des  Staats,
dessen  Aufhebung  ohne  Entschädigung.  (G.  v.  2.  März
50.  S.  2.  Nr.  4.)  80.

Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  13.

Gemelnde,  siehe  Chausseebau  Nr.  15.

Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  21.

Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  17.

Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  16.
in  Fällen  der  S§s.  91—99.  und  118.

Tit.  20.  Thl.  in.  des  N.  L.  N.,  die  Verurtheilung  wegen

  eines  solchen  Verbrechens  zleht  zugleich  die  Stellung

unter  Pollzeiaufsscht  unbedingt  nach  sich,  wenn  dasselbe
mit  Freiheltsstrafe  bedreht  ist  oder  anstatt  der  Todesstrafe
  eine  Freiheltsstrafe  eintritt,  mit  Ausschluß  jeroch

der  einfachen  Mitwissenschaft.  (G.  v.  12.  Febr.  50

5.  1.  2.)  40.  —  desgl.  die  Verurthellung  wegen  Versuchs

  dieses  Verbrechens,  oder  wegen  Thellnahme  an

demselben.  (ebenr.  §.  3.)  50.  —  Entscheidung  über

Verbrechen  desselben  durch  einen  noch  zu  errichtenden

besondern  Schwurgerlchtshof.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.

Art.  95.)  31.

Hochstehe

  Rententilgungs-
        <pb n="620" />
        40  Sachregister.  1850.

Hochzeltsverss  ·  DerenZugewofolchc
httgkbtacht  sind,  gehören  gh--  zu  den  öffentlichen  Aufzügen,
  welche  elner  rorgängigen  Genehmigung  oder  einer
Anzeige  bedürfen.  (G.  v.  11.  März  50.  S.  10.)  279.)

Hofgericht  zu  Sigmaringen,  siehe  Fürstenlhümer
Hohenzollern.

Hofräume,  zu  öffentlichen  Gebäuden  gehörig  und  mit
ihnen  in  derselben  Befriedigung  gelegen,  deren  Be-Hreiuns
  2  ron  der  Grundsteuer.  (G.  v.  24.  Febr.  50
S.  2.)  63

Hofwehr,  bel  Eigenthumsverleihungen  erhält  solche  der
Stellenbesitzer,  ohne  dafür  Entscörlgung  an  die  Gutsherrschaft
  leisten  zu  dürfen.  (G.  v.-2.  März  50.  S.  82.)
102.  —  mit  der  Anbringung  der  Provokation  auf  Regulirung
  hört  die  Verpflichtung  der  Guteherrschaft  auf,
Verluste  an  der  Hofwehr  zu  ersetzen.  (ebend.  §.  90.)  105.

Hoheitsrechte,  gewissen  Grunrstücken  zustehend,  deren
Aufhebung  ohne  Entschärigung,  unter  Fortfall  der  Gegenleistungen
  und  Lasten.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  42.)  22

Hohenzollern=  Sigmaringen,  Uürstenthümer,  reten
  Vereinigung  mit  dem  Preußischen  Staatsgebiete.
(G.  v.  12.  März  50.)  289.  —  Vertrag  mit  den  reglerenden
  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern
  =  Slgmaringen  wegen  Abtretung  jener  Fürstenthümer
  (vom  7.  Dezbr.  1819.)  289—  295.  —  Patent
wegen  Besitznahme  des  Fürstenthums  Hohengollern-=Hechingen
  und  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen.
  (v.  12.  März  50.)  295.  —  Regullrung  der
obern  richterlichen  Instanzen  für  dieselben.  (V.  v.  4.
Juli  50.)  317.  318.  —  die  Funktionen  eines  Gerichtshofes
  dritter  Instanz  in  Cloilsachen  gehen  auf  das
Ober-Tribunal  zu  Berlin  über.  (ebend.  §.  1.)  317.  —
desgl.  die  Nlchtigkeitsbeschwerden  aus  solchen,  desgl.
diejenlgen  gigen  Urtheile  erster  und  resp.  zweiter  Instanz
  des  Hofgerichts  zu  Sigmaringen  in  Strafsachen,
  sowelt  solche  zulässig  find.  (S.  1.)  317.  —
—  Zuständigkeit  der  Appellatlonsgerichte  zu  Arnsberg
und  Hechingen,  sowie  des  Hosgerichts  zu  Sigmaringen.
(66.  2  —  4.)  347.  —  Sporteln  und  Gebührentaren  in
dens.  (.  **“  —  Rechtsverfahren  und  Rechtsanwalte.
.  6—  8.)  31

Holz,  auf  “  #u  den  bäuerlichen  Stellen  gehörigen
Grundstücken,  Verfahren  rücksichtlich  desselben  bei  Eigenthumsregulirungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  8.  87.)  104.
—  Ablösung  der  auf  Forsten  haftenden  Dlenstbarkeltsrechte
jum  Mltgenusse  des  erstern,  bei  Gemeinheitstheilungen.
(G.  v.  2.  März  50.  Art.  10.)  112.  —  Verfahren  mit
den  Holzbeständen  auf  den  zur  Abfindung  bestimmten
Ländereien.  (ebend.  Art.  10.)  142.

Hornhausen,  Ort,  stehe  Chaussecbau  Nr.  10.
Hotensleben,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  10.
Höcxter,  Kreis,  stehe  Rententilgungskassen.
Hülfsdienste,  slehe  Dienste.

Hünerberg,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  13.
Hürtgen,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  23.

Hütung,  auf  ren  in  gemischter  Lage  befinklichen  Grundstücken,
  deren  Ausübung  bel  Elgenthumsregullrungen.
(G.  v.  2.  März  50.  §S.  87.)  101.

Hypothekenämter,  im  Bereiche  des  Axpellations-=gerlchtshofes
  zu  Cöln,  —F  Eintheilung  deren  Bezirke.
(G.  v.  11.  März  50.)  281.  —  287.  —  uͤbersicht  der
Abgrenzung  dieser  Bezirke  #  1.  Oltober  1850.  an.
(8.  1.)  284  —  2860.  —  Schließung  der  Reglster  aller
Hypothekenämter  am  30.  Septbr.  1850.  und  Aufbewahrung
  derselben  nebst  den  Auszügen  aus  denselben,
den  Abschriften  ven  Urkunden  und  den  auf  frühere  Eintragungen
  bezüglichen  Bescheinlgungen  bei  den  an  ihren
Sitzen  verbleibenden  Hypothekenämtern.  (§5.  2.  u.  3.)
286.  —  welche  Eintragungen  in  die  blsherigen  Register
auch  nach  deren  Schließung  noch  erfolgen  können.  (§.
4.)  286.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  Ertheilung
von  Auszügen,  Abschriften  und  Bescheinigungen,  in
Folge  der  neuen  Abgrenzung  während  der  nschsten  zehn
Jahre  vom  1.  Oktober  1850.  an  gerechnet.  (S.  ö.)  286.
287.  —  öffentliche  Aushängung  von  Ortschafts-Verzeichnissen
  im  Amtslokal  jedes  Hypokhekenamts  und  Bekanntkmachung
  derselben  in  den  Amtsblättern  der  betreffenden
Regierung.  (§.  6.)  287.  —  der  Flnanzminister  wirb
beauftragt,  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  ersorderliche
  Anwelsung  zu  ertheilen.  (S.  7.)  287.  —  deren
Berichtigung  in  Folge  bestätlgter  Auseinandersetzungs-Rezesse.
  (G.  v.  2.  März  50.  S§.  109  —  112.)  109.  —
111.  —  deren  Berichtigung  auf  Grund  von  Veräußerungsverträgen
  bei  Zertheilungen  oder  Abzweigungen
von  Grunrstücken.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  SS,  1—3.)  68.
—  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Guttentag  im  Jahre
1816.  vernichtet,  deren  Wiederherstellung  und  Amortlsation
  der  dabel  verlorenen  Dokumente.  (V.  v.  16.  Febr.

50.)  149

Hypotbekengläubiger,  auch  ohne  Einwilligung  derselben
  sind  Grundelgenthümer  zum  Abverkaufe  einzelner
  Gutsparzellen  befugt,  wenn  die  Auseinandersetzungsbehörde
  bescheinigt,  daß  solcher  lenen  unschädlich  sei.
(G.  v.  3.  März  50.  88.  1.  u.  2.)  145.  —  Rechte  derselten
  in  uirhung  auf  das  veraͤußtrit  Trennstück.
(ebend.  SS.  3.  u.  4.)  145.

J.
        <pb n="621" />
        Sachregister.

J.

Jagd,  alle  in  Beziehung  aus  dleselbe  obliegenden
Dienste  und  Leistungen  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.
  (G.  v.  2.  März  50.  §F.  3.  Nr.  6.)  80.

Jaadfrevel,  slehe  Forst-  und  Jagfrevel.

Jaadpolizei-Gesetz,  (vom  7.  März  60.)  165.—472.
—  beschränkte  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenem
Grund  und  Boden.  (ebend.  96.  1—3.)  165.  —  desgl.
auf  gemeinschoftlichen  Grundstücken.  (§.  2.)  165.  f.
—  desgl.  auf  Gemeindebezirken  durch  Verpachtung  oder
dunch  einen  angestellten  Jäger.  (I§.  3.  4.  10—13.)  165.
166.  167.  168.  —  Aufhebung  der  jetzt  bestehenden
Jagdpachtkontrakte  mit  dem  1.  Juli  1851.,  wenn  solche
in  den  88.  4.  u.  7.  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen
Jagdbezirken  hinderlich  sind.  (s.  26.)  171.  —  Ausschlleßung
  isollrt  belegener  Höfe  von  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  (§§.  ö.  ö.)  1066.  —  während  derselben
  müssen  die  Grundbesitzer  auf  solchen  Höfen  die  Ausübung
  des  Jagdrechts  ruhen  lassen.  (s.  6.)  166.  —
Ausübung  der  Jagd  auf  den  von  Waldungen  enklasirten
  Grundstücken,  (C.  70  107.  —  desgl.  in  den  Festungswerken,
  in  deren  Umkreise,  sowie  in  dem  der  Pulvermagazine
  und  ähnlichen  Anstalten,  nach  den  im  §.  ö.
des  Gesetzes  v.  31.  Oktbr.  1818.  enthaltenen  Vorschriften.
  (s.  8.)  167.  —  wer  ble  Jagd  innerhalb  des  abgesteckten
  Festungs  -Rapons  von  1300  Schritten  ausüben
  will,  muß  vorher  seinen  Jagdscheln  von  dem  Festungskommandanten
  besonders  olsiren  lassen.  (s.  28.)
171.  —  Losung  von  Jagdscheinen  gegen  eine  jährliche
  Abgabe  von  Einem  Thaler  an  die  Kommunalkasse
(ss.  14.  27.)  168.  171.  —  Kosten=  und  stempelfreie  Ausfertigung
  der  Jagtscheine.  (6.  14.)  168.  —  welchen
Personen  letztere  versagt  werden  kann.  (S.  15.)  168.—
Strafen  für  Übertretungen  der  wegen  der  Jagdscheine
gegibenen  Vorschriften.  (ös.  16  und  17.)  1609.  —  Anordnungen
  wegen  der  Hege=  und  Schonzeit  und  Strafbestimmungen
  für  die  lbertretung  derselben.  (K.  18.)
169.  —  Untersuchungen  wegen  Jagdpollzel-Übertretungen.
  (§.  20.)  170.  —  Strafen  für  leßtere.
(§6.  16  —  19.  28.  29.)  109.  f.  171.  —  Verwandlung
der  angedrohten  Geldstrafen  in  verhältnißmäßige  Gesängnißstrafe.
  (S.  29.)  171.  —  Ausübung  der  Jagdpolizel
  von  den  Ortspolizel-Behörden  in  denjenigen
Städten,  welche  zu  kelnem  landräthllchen  Kreise  gehören
(6.  27.)  171.  —  Anortnungen  zur  Verhütung  von
Wildschäden.  (ss.  21  —  25.)  170.  171.  —  mit  der
Ausführung  obigen  Gesetzes  wird  der  Minister  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten  beauftragt,  (S.  31.)  172.

Jahrgang  1850.

1850.  41

Jäger,  Anstellung  borlsiir,  zur  Ausübung  des  Jagdrechts.
(G.  v.  7.  März  50.  SF.  3.  10—13.)  15.f.  107.  168.

Jauersce  Kreis,  sirhe  Handelskammern.

Ilvese,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  13.

Immediat-Kommtssion,  zur  Vernichtung  eingelöster
Staatspapiere,  deren  Auflösung.  (H.  v.  24.  Febr.  50.
5.  17.)  61.

Injurien  (Beleldigungen,  Ehrenkränlungen),  einfache,
durch  Rede,  Schrift,  Zeichen,  Abblldung  oder  andere
Darstellung  verübt,  dleselben  AUnd  nach  dem  Ermessen  des
Gerichts,  mit  Geldbuße  bls  zu  dreihundert  Thalern,
oder  mit  Gefängniß  oder  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs
Monaten  zu  bestrafen.  (G.  v.  11.  März  50.  8.  2.)
174.  —  geringere  Realinsurien  (S.  628.  Tit.  20.  Thl.
II.  des  Allg.  L.  N.)  und  leichte  vorsätzliche  Körperbeschärigungen
  (§.  796.  Tit.  20.  Thl.  II.  A.  L.  N.)  werden
noch  einmal  so  hark  bestraft,  alsdle  einfache  Ehrenkränkung
durch  Rede  und  Schrift.  (ebend.  S.  3.1.174.  —  dabet
soll  es  auf  den  Standesunterschied  nicst  weller  ankommen.
  (§.  4.)  174.  —  alle  Beleidlgungen,  mit  Ausnahme
der  gegen  Veamte  bei  Müfükäng.  ihres  Amts  oder  in
Beziehung  auf  dasselbe  verübten  Beleidlgungen  und  der
schweren  Realinjurien,  können,  insowelt  nicht  besondere
Gesetze  für  einzelne  Arten  derselben  etwas  Anderes  bestimmen,
  von  dem  Beleirigten  nur  im  Wege  des  Civoil
  =  Prozesses  verfolgt  werden.  (C.  5.)  175.
—  Befugniß  der  Staatsanwaltschaft,  dle  Bestrafung  des
Beleidigers  im  Wege  des  Untersuchungsverfahrens  zu
verlangen.  (s.  ö.)  175.  —  Verfahren  bei  Aufnahme  der
Beweise  in  Civilprozessen  wegen  Beleitigungen.  (F.  6.)
175.  —  auf  vorläufige  Lossprechung  soll  nicht  mehr  erlannt
  und  der  sür  schuldig  Erklärte  zur  vollen  gesetlichen
  Strase  verurthellt  werden.  (s.  ö.)  175.  —  Rechtsmittel
  gegen  Erkenntnisse,  welche  im  Ciollprozesse  wegen
Beleidigungen  ergangen  flud.  G.7.)  175.  —  in  Betreff
der  Beschwerten,  welche  nur  den  Kostenpunkt  betreffen,
koumt  die  Vorschrift  der  Nr.  3.  Art.  I.  der  Deklaration
v.  6.  Apr.  1839.  zur  Anwendung.  (§.  7.)  175.  —  Verfahren
  in  der  Aypellations-Instanz.  G.  8.)  175.  —  Kostentragung
  in  derartigen  Prozessen,  sowie  rücksichtlich
elnes  ohne  Erfelg  eingeleglen  Rechtsmittels.  G.  9.)  175.  f.
—  alle,  dem  obigen  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften
  werden  aufgehoben.  (§.  10.)  170.  —  das  gegenwirtige
  Geseh  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  18.
Dezbr.  1818.  (s.  11.)  176.

Inseln,  welche  Ein  Besitzthum  bilden,  Ausübung  der
Jagd  auf  solchen.  (G.  v.  7.  März  50.  §.  2.  lit.  c.)  165.

Institute,  öffentliche,  zur  Belegung  deren  Fonds  können
  dafür  auch  Rentenbriefe  angekauft  oder  als  Unter-Ffand
  angenommen  werden.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  37.)
119.  —  slehe  Kreis-,  Bezirks=  u.  Provinzial-Institutke.

6  In-
        <pb n="622" />
        42

Interlmistikunt,  sofort  vollstrekbares,  Befugniß  der
Regierungen  zu  dessen  Festsetzung  bei  Regulirung  von
Grundstücks  -Zerthellungen,  in  Anwendung  des  §.  20.
des  Gesetzes  v.  3.  Jan.  1815.  (G.  v.  21.  Febr.  50.
S.  4.)  00.

Johann,  St.,  rt,  stehe  Elsenbahnen  Nr.  8.

Iserlohn,  Kreis,  Errlchtung  einer  Handelekammer  für
denselben.  (A.  E.  v.  28.  Aug.  50.)  307.

Judikate,  früher  ergangene,  ohne  Rücksicht  auf  sole
ist  die  Ablösbarkeit  der  Reallasten,  sowie  die  Regulirungsfählgkeit
  der  noch  nicht  zu  Eigenthum  besossenen
Stellen,  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  Gesehes  vom
2.  März  60.  zu  beurtheilen.  (ras.  S.  97.)  107.

Ingend,  für  deren  Bildung  soll  durch  öffentliche  Schulen
  genügend  gesorgt  werden.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  21.)  49  —  (.  auch  Volkssckhulen,  Unterricht  und
Klnder.

Justizbehörden,  slehe  Gerichte.

Instiggebäude,  Befreiung  brsalben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §.  2.  c.)  62

IJnstlzministerium,  ven  demselben  s#nd  die  Bestallungen
  der  Stadt=  und  Kreisrichter  im  Namen  des  Königo
auszufertigen.  (A.  E.  v.  10.  März  50.  Nr.  5.)  275.

Justizsenat  zu  Ehrenbreltstein,  die  Regulirung  dessen
Verhältnisse  blelben  einer  besonreren  Bestimmung  vorbehalten.
  (A.  E.  v.  19.  März  50.  Nr.  1.)  274.  —  der
Verordnung  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen  in
dem  Bezirke  desselben  vom  21.  Juli  1840.  haben  beide
Kammern  ihre  Genehmigung  erthellt.  (Staatsminist.=Brkanntmach.
  v.  23.  Febr.  30.)  07.

K.

Kalkbrüche,  auf  läuerlichen  Gründen,  Bestimmungen
rückslchtlich  ders.  bei  Elgenthumsverleihungen.  (G.  v.
2.  März  50.  S.  88.)  101

Kämmerer,  deren  Wabl  als  besolrete  Milglieder  der
Gemcinde-Vorstände,  wo  es,  außer  den  Schöffen,  das
Bedürfulß  ersortert.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.
ę8.  20.  86.)  222.  233.

Kammergericht,  dem  Appellatiensgerichte  zu  Berlin
wird  auf  dessen  Antrag  die  Wiekerannahme  sener  Bezeichnung
  gestattet.  (A.  E.  v.  21.  Mai  50.)  333.

Kammermitglieder,  siehe  Abgeordnete.

Sachregister.  1850.

Kammern,  die  unterm  30.  Mal  49.  erlassene  Verordnung
  über  deren  Einberufung  haben  dieselben  als  durch
die  Umstände  für  gerechtfertligt  erklärt.  (Staatsminist.
Bekanntmach.  v.  22.  Dezbr.  49.)  5.  —  über  deren  Annahme
  auf  zwei,  Wahl  und  Verhältnisse  ihrer  Mitglieder
  (Abgeorrneten),  Berufung,  Eröffnung,  Vertagung,
Schließung  und  Auflösung  derselben,  sowie  über  ihre
Rechte  und  Pflichten,  handelt  (die  Verf.  Urk.  v.  Z1.  Janr.
50.  Ti.  III.  Art.  51.  u.  52.  —  Tu.  V.  Art.  62—  85.)
21.  25—  30.  —  die  Mitglieder  derselben  werden  nach
Ablauf  ihrer  Leglolatur=  Prriode  nen  gewählt.  Ein
Gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  belden
Fällen  sind  die  blsherigen  Mitglieder  wleder  wählbar.
(ebend.  Art.  46.)  23.—  regelmäßige  Zusammenberufung
ders.  im  Monat  Nesbr.  seden  Jahres,  und  außerdem  so
oft  rs  die  Umstände  erheischen.  (ebend.  Art.  76.)  28.  —
auf  die  Versammlungen  deren  Mitglieder  während  der
Dauer  der  Sitzungeperlode  finden  die  in  dem  Gesetze
v.  11.  März  50.  wegen  Verhütung  des  Mißbrouchs
des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechts,  enthaltenen
beschränkenden  Bestimmungen  kelne  Anwendung.  (das.
S.  21.)  252.  —  innerhalb  zweler  Meilen  von  dem  Orte
des  Sitzes  derselben  dürfen  für  dle  Dauer  ihrer  Sihungsperiode
  keine  Volksversammlungen  unter  freiem  Hlmmel
stattfinden.  (G.  v.  11.  März  50.  J.  11.)  279.—  Strafen
für  die  lÜbertretungen  dieses  Verbots.  (ebend.  S.  17.)  281.
—deren  und  des  Königs  libereinstimmung  istzu  jedem  Gesetze
  erforderlich.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  62.)  25.  —.
nachträgliche  Genehmigung  derselben  zu  den  in  dringenden
Fällen  unter  Verantwortlichkeit  des  Staatsministeriumserlassenen
  Verordnungen.  (ebend.  Art.  63.)  25.  20.  —
nur  den  Kammern,  nicht  den  Behörden,  steht  die  Prüsfung
  der  Rechtsgültigkrit  gehörlg  verkündrter  Könlgl.
Verordnungen  zu.  (V.  U.  v.  31.  Jonr.  50.  Art.  100.)  31.
—  deren  nachträgliche  Genehmigung  ist  zu  Etats-überschreltungen
  erforderlich.  (ebend.  Art.  101.)  32.  —  denselben
  wird  die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatsbaushalt
  jeden  Jahres,  einschlleßlich  einer  Ubersicht  der
Staatsschulden,  mit  den  Bemerkungen  der  ber-Rechnungskammer
  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  vorgelegt.
  (ebend.  Art.  101.)  32.33.—  behufs  der  Gültigkelt
  von  Verträgen  mit  fremden  Reglerungen  bedarf  es
deren  Zustimmung,  sofern  es  Handelsverträge  sind,  oder
wenn  dadurch  dem  Slaate  Lasten,  oder  elnzelnen  Staatsbürgern
  Verpflichtungen  auferligt  worden.  (V.  U.  v.
31.  Jaur.  50.  Art.  48.)  23.  —  Verfahren  bel  Anllagen
gegen  Minister  durch  Veschluß  einer  Kammer,  wegen  Verletung
  der  Verfassung,  wegen  Bestechung  oder  Verraths.
(ebend.  Art.  01.)  25.  —  Ausübung  des  Königl.  Begnadigungs=
  und  Strafmilderungsrechts  gegen  verurthellte
Minister  nur  auf  Antrag  dersenlgen  Kammer,  von  welchtr
        <pb n="623" />
        Sachregister.  1850.  43

Kammern  (Forts.)
cher  die  Anllage  ausgegangen  ist.  (ebend.  Art.  49.)  23.
—  Ableistung  des  eidlichen  Gelölnisses  seitens  des  Königs
  in  Gegenwart  derselben.  (ebend.  Art.  51.)  21.—
desgl.  seltens  des  bestimmten  Regenten  im  Falle  der
Minderjährigkelt  des  Königs,  oder  wenn  solcher  sonst
dauernd  verhindert  ist,  selbst  zu  regleren.  (ebend.  Art  58.)
24.  —  Berufung  derselben,  um  im  Fall  der  Minderjährigkelt
  des  Könlgs,  oder  wenn  solcher  sonst  dauernd
verhindert  ist,  seltst  zu  regieren,  über  die  Nothwenrigkrit
  und  den  Eintrikt  der  Regentschaft  zu  beschließen.
(ebend.  Art.  50—  58.)  24.  —  Zukrikt  der  Minister,  sowie
  der  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten,
  zu  jeder  Kammen  in  welcher  sle  auf  ihr  Verlangen
zu  jeder  Zeit  gehört  werden  müssen.  (ebend.  Art.  60.)
25.  —  jede  derselben  kann  die  Gegenwart  der  Minister
verlangen;  die  letzteren  haben  in  solcher  aber  nur  dann
Stimmrecht,  wenn  sie  Mitglierer  derselben  sind.  (ebend.
Art.  600.)  25.  —  s.  auch  Abgeordnete.
Erste  Kammer

deren  Bildung  nach  den  Bestimmungen  des  (Art.  65.
der  Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.)  20.  —  solche  tritt
in  der  Art.  65.  bistimmten  Weise  am  7.  Ang.  des
Jahres  1852.  ein.  (ebend.  Art.  606.)  20.  —  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  verbleibt  es  bei  dem  Wahlgesetze  für
rieselte  vom  6.  Dezbr.  1818.  (V.  U.  v.  Z1.  Janr.  50.
Artk.  66.)  26.  —  die  Legislatur-Periode  ders.  wird  auf
6  Jahre  festgesetzt.  (ebend.  Art.  07.)  27.  —  wählbar
zum  Mitglicde  dersellen  ist  jerer  Preuße,  der  das
vlerzigste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
  Rechte  nicht  verloren  und  berells  5  Jahre
lang  dem  Preuß.  Staatsverbande  angehört  hat.  (ebend.
Art.  68.)  27.  —  die  Mitglieder  ders.  erhalten  weder
Reisekosten,  noch  Diäten.  (ebend.  Art.  68.)  27.  —  eine
Auflösung  der  ersten  Kammer  bezieht  sich  nur  auf  die
aus  Wahl  hervorgegangenen  Mitglieder.  (ebend.  Art.
65.)  26.

Zweite  Kammer
dieselbe  besteht  aus  350  Mitgliedern.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  69.)  27.  —  Anordnungen  für  die  Wahlen
  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten.  (ebend.
Art.  69—72.)  27.  28.  —  das  Nähere  über  die  Aussührung
  der  Wahlen  bestimmt  das  Wahlgesetz,  welches
auch  die  Anordnung  für  dlejenlgen  Stärte  zu  treffen
hat,  in  denen,  an  Stelle  eines  Theils  der  direkten
Steuein,  die  Mahl-  und  Schlachtstruer  erhoben  wird.
(ebend.  Ark.  72.)  28.  —  bis  zum  Erlasse  eines  solchen
Gesebes  bleibt  die  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.  in
Krast.  (ebend.-Att.  115.)  33.  —  der  unter  dem  30.
Mal  49.  erlassenen  Verordnung  über  die  Aussührung
der  Wahl  der  Abgeordneten  zu  derselben,  sowie  derle-Kammern,

  zuotlle,  (Forls.)  «
nigen  von  dems.  Datum  über  den  Termin  zur  Wahl
für  dies.,  haben  beite  Kammern  ihre  Zustimmung  ertheilt.
  (Slaateminist.-Bekanntm.  v.  22.  Dezbr.  49.)  5.
—  die  Legislatur-Periede  ders.  wird  auf  3  Jahre  festgesetzt.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  73.)  28.  —  zum
Abgeorducten  ders.  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das
30  te  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerllchen
  Rechte  nicht  verloren  und  bereits  drel  Jahre  dem
Preußischen  Staatsverbande  angehört  hat.  (ebend.  Art.
71.)  28.  —  tie  Mitzlieder  ders.  erhalten  aus  der
Staatskasse  Reisekosten  und  Dläten  nach  Maßgabe  des
Gesetzes;  ein  Verzicht  darauf  ist  unstatthaft.  (ebend.
Art.  85.)  30.

Kammer-Präsidenten  (und  Vicepräsidenten),  deren
Wahl  bei  jeder  Kammer  nach  deren  Eröffnung.  (V.  U.
v.  Z1.  Janr.  50.  Art.  78.)  28.

Kanäle,  schiffbare,  BVefreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  s.  2.  2.)  62.  —  auch
derjenigen,  welche  mit  Genehmigung  des  Staats  von
Privatpersonen  oder  Aktiengesellschaften  zum  öffentlichen
Gebrauche  angelegt  sind.  (ebend.  §.  2.)  63.

Kaninchen,  wilde,  deren  Verminderung,  wenn  sich
solche  bis  zu  einer,  der  Feld-  und  Gartenkultur  schädlichen
  Menge  vermehren.  (G.  v.  7.  März  50.  §.  23.)
170.

Kanon,  dem  Erkberpächter  ober  Zinsberechtigten  zustehend,
  Aufhebung  der  Berechtigung,  denselben  willkürlich
zu  erhöhen,  ohne  Enischädlgung.  (G.  v.  2.  März  50
§.  2.  Nr.  5.)  80.

Kapellen,  Befrelung  derselben  von  der  Grundsteuer.
(G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.  d.)  6.

Kapitalien,  die  Kündigung  derselben,  welche  einem
Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkelt  auferlegt  werden,
kann  künftig  nur  während  eines  bestimmten  Zeltraums,
welcher  30  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen
werden.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  92.)  105.  —  fiudet
auf  sämmtliche  Kreditinstitute  keine  Anwendung.  (ebend.
S.  92.)  105.

Kapitals-Abfindungen,  siehe  Abfindungen.

Kassatlon,  slehe  Amtsentsetzung.

Kassenanweisungen,  deren  An=  und  Ausfertigung,
Ausrelchung  und  beziehungswelse  Wiedereinziehung,  so
wie  die  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit  denselben,  liegt
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ob.  (G.  v.
21.  Febr.  50.  S.  5.  d.)  58.  —  eingelste,  zur  Cirkulatien
  nicht  mehr  gerignete,  deren  Vernichtung,  sobald
sie  in  den  Stammbüchern  gelöscht  sind.  (ebend.  §.  17.)
01.  —  J.  au  Faͤl  ung.

s.  auch  sälssh  6  Kaseen=
        <pb n="624" />
        44

Kassenreolsionen,  deren  Abhaltung  bei  der  Gemeinde-Kassenverwaltung.
  (Gem.  Hrn-  v.  11.  März  50.  ß.  53.
Nr.  4.  S.  114.  Nr.  4.)  227.  211.

Kassenverein,  Berliner,  "  Bank  desselben.

Kastrop,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  12.

Katholische  Kirche,  siehe  Kirche.

Kaufmännische  Assignatlonen  (und  Handelebillets),
  die  Bestimmungen  des  Allg.  Landrechts  über
solche  in  den  ss.  1250  —  130  1.  Tit.  8.  Thl.  II.  und
§.  297.  Tlt.  16.  Thl.  I.  werden  aufgeheben.  (G.  v
15.  Febr.  50.  8.  9.)  55.

Kautionen,  deren  Bestellung  vor  Herausgabe  von
Zeitungen  und  Zeltschristen.  (G.  v.  5.  Juni  50.  Ss.

6.  6.)  330.  —  elner  gleichen  Verpflichtung  unterllegen
  auch  die  Herausgeber  der  setzt  bestehenden  Zeitungen
  und  Zeltschriften.  (ebend.  §.  9.)  331.  —  periodische
  Blätter  für  amtliche  Bekanntmachungen,  für
rein  wissenschaftliche  oder  technische  Gegenstände  rc.
kleiben  kautionsfrei.  (ebend.  §.  7.)  330.  f.  —  Einzahlung
  derselben  in  baarem  Gelde  bei  der  General-Staatskasse
  oder  bei  einer  Reglerungs-Hauptkasse,  mit
vier  Prozent  Verzinsung.  (§.  8.)  331.  —  bieselben
haften  vorzugsweise  für  die  wegen  des  Inhalts  einer
kautlonspflichtigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erkannten
Strasen  und  Kosten.  (§.  10.)  331.  —  bei  wiederkehrenden
  Preßvergehen  und  Verbrechen  kann  die  Kaution
ganz  oder  mindestens  zum  zehnten  Theile  für  verfallen
erklärt  werden.  (C.  11.)  331.  —  neue  Bestellung  roer
Ergänzung  derselben  muß  innerhalb  dreier  Tage  nach
eingetretener  Rechtskrast  des  Erkenntnisses  erfolgen,
ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Aufforderung  berarf.
  (§.  11.)  331.  f.  —  bieselbe  beträgt,  wenn  das
Blatt  mehr  als  drelmal  in  der  Woche  erscheinen  seoll,
resp.  5000  Rthlr.,  3000  Rthlr.,  2000  Rthlr.  und
1000  Rthlr.;  bel  dreimaliger,  oder  weniger  als  dreimaliger
  Erscheinung  desselben  nur  die  Hälfte  der  rorgedachten
  Summen.  (ebend.  §#S.  5.  u.  6.)  330.  —
Rückzahlung  derselben  gegen  eine  Beschelnigung  der
Staatsanwaltschaft,  daß  eine  Verfelgung  wurgen  des
Inhalts  der  Zeitung  oder  Zeltschrift  nicht  im  Gange
ist.  (6.  S.)  31.

Kerspleben,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  11.

Kinder,  deren  Eltern  und  Stellvertreter  dürsen  solche
nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen
Volksschulen  vorgeschrieben  ist.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  21.)  19.

Kirche,  evangelische  und  rémisch  -kathelische,  dieselben
ordnen  und  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbstständig
und  bleiben  im  Besih  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,
Unterrichts-  und  Wohlthätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,
  Stistungen  und  Fonds.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Janr.  50,  Art.  15.)  19,  —  gusgeschlossen  von  der  Ab-Sachregister.

  1850.

Kirche,  (Forts).
lösung  bleiben  vorläufig  die  Maallastea,  wwisce  Kirchen
zustehen.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  63.)  9

Kirchengebäude,  in  wie  sern  die  zu  kron  Erbauung
oder  Unterhallung  stattfindenden  Abgaben  und  Leistungen
  von  der  Ablösbarkeit  ausgeschlossen  blelben.  (G.
v.  2.  März  50.  §.  6.)  83.  —  Befreiung  derselben  von
der  Grundsteuer.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §S.  2.  d.)  62.

Kirchengemeinden,  evangelische,  der  Sttlichen  Provinzen,
  dem  vorgelegten  Entwurfe  einer  Gemeinde
Ordnung  sür  dieselben  und  den  behufs  der  Einführung
  derselben  vorgeschlagenen  Bauze  wird  die
Alehen  Genehmigung  ertheilt.  (A.  E.  v.  29.  Juni
50.0  3

Arndenrundnhcrr,  auf  Zeit  verpachtele,  in  Westpreußen,
  deren  Befreiung  von  der  Deichlast,  wenn
erstere  W  F  #  Rechtstitel  beruht.  (G.  v.
11.  Febr.  50.

Aullnne0  ,  über  dasselbe  und  die  Bedingungen,
  unter  welchen  solches  aufgehoben  werden  kann,
wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Jan.  50.  Art.  17.)  19.  —  Ausübung  desselben.
(ebend.  Ark.  18.)  19.

Kirchenrath,  Ober-,  evangelischer,  siehe  Ober-Klrchenrath.


Kirchenverfassung,  evangellsche,  selbstständige,  überdie
Begründung  der  weiteren  Entwickelungsstufen  derselben
hat  der  Ober-Kirchenrath  mik  dem  Mlnister  der  gelstllchen
  Angelrgenheiten  fernern  gemeinschaftlichen  Berlcht
zu  erstatten.  (N.  E.  v.  29.  Juni  50.)  313.  —  (Ressort-
  Regl.  §.  7.)  316.  5

Kirchenverwaltung,  evangelische,  Nesort.  Reglement
sür  dieselbe,  (nebst  A.  E.  v.  29.  Juni  50.)  313—3416.

Kirchgang,  slämingscher,  sogenannter,  die  auf  Grundstücken
  haftende  Verpflichtung  desselben  wird  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  6.  2.
Nr.  9.)  60.

Kirchhöfe,  Befreiung  derselben  ven  der  Gruntsteurr.
(G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  2.  a.)  62

Kirchhundem,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  16.

Kirchliche  Anordnungen,  die  Bekanntmachung  derselben
  lit  nur  denjensgen  Beschränkungen  unterworfen,
welchen  alle  übrigen  Veröfsentlichungen  unterllegen.
(Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  16.)  19.

Kirchliche  Stellen,  das  Ernennungs-,  Vorschlags--,
Wahl-  und  Bestllgungsrecht  bel  Besetzung  derselben
ist,  so  welt  es  dem  Staate  zusteht  und  nicht  auf  dem
Patronat  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruht,  aufgeboben.
  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  18.)  10.

Kirch-
        <pb n="625" />
        Sachregister.  1850.

Kirchliche  Vereine  und  deren  Versammlungen,  auf
solche  beziehen  sich  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  11.  März  50.  über  das  Versammlungs-  und  Verelnigungsrecht,
  nicht,  wenn  dlese  Vereine  Korporationsrechte
  haben.  (ras.  §.  2.)  278.  —  auch  ulcht  auf  kirchliche
  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,  wenn
ste  in  der  hergebrachten  Art  stattfinden.  (S.  10.)  279.

Kleinhandel  mit  Getränken,  siehe  lett.

Kommisslonen,  außerordentliche,  sind  unstatthaft,  da
Nlemand  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden
darf.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  7.)  18.  —
zur  Untersuchung  von  Thatsachen,  solche  kann  jede
Kammer  behufs  ihrer  Informatlon  ernennen.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  81.)  20.—  besondere,  zur  Erledigung
  einzelner  Krels-,  Bezirks=  und  Provinzial-Angelegenhelten,
  sowie  zur  Verwaltung  einzelner  Institute,
deren  Kosten  werden  von  den  betheiligten  Kreisen,  Bezirken
  und  Provinzen  getragen.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.
März  50.  Art.  58—60.)  262.  —  ob  und  welche  Vergütungen
  deren  Mitgliedern  zu  gewähren  find,  hat  die
Provinzial  -Versammlung  durch  allgemeine  Beschlüsse
-estzusetzen.  (ebend.  Art.  60.)  202.  —  in  Bezlehung  auf
die  Mitglieder  derselben  gelten  wegen  Ablehnung  der
auf  sie  gefallenen  Wahlen  die  Bestimmungen  des  §.  137

der  Gemeindeordnung.  (Art.  62.)  263.

Kommunalabgaben,  siehe  Gemeindeabgaben.

Kommunalbeamte,  ssehe  Gemeindebeamte.

Kommunal-Landtage  und  kommunallandständische
  Elnrichtungen,  stehe  Land  tage.

Kommunallasten,  slehe  Gemeindabgaben.

Kompetenzkonsflikte,  zwischen  den  Verwallungs-  und
Gerichtsbehörden,  über  solche  entscheiret  ein  durch  das
Geseh  sirwiceir  Gerichtshof.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50
Art.  96.)  31.

Konfessionelle  Verhältulsse,  möglichste  Berücksschtigung
  derselben  bei  der  Errichtung  der  ösfentlichen
Volksschulen.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  21.)  20.

Konfirmationsgebühren,  eine  unter  dlesem  Namen
bei  Besitzveränderungen  vorkommende  Abgabe,  deren
Aufbebung  ohne  Entschärigung.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  39.)  00

Königliche  Hausgesetze,  denselben  gemäß  ist  die
Krone  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  Königlichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  res
hen  jeii  (Verf.  Urk.  v.  30.  Janr.  50.  Art.
53.n)

mse  Schlösser,  Befreiung  derselben  von  der
Gruntksteucr.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §.  2.  c.)  62.

Königliches  Haus-Fideikommiß,  siehe  Fldelkommisse.


45

Königsberg,  in  Pr.,  Start,  der  Tarif  zur  Erhebung
der  dortigen  Schifffahrts-Abgaben  vom  13.  Dez.  1814.
bleibt  mit  der  inzwischen  eingetretenen  Ermäßlgung  einzelner
  Abgaben  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  (A.  E.  v.
11.  Febr.  50.)  75.

Königs  Majestät  (Staats-Oberhaupl),  Verhältnisse,

Rechte  und  Plichten  desselben.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  43  —59.)  23—25.  —  Vereldigung  desselben  auf
die  Verfassung.  (ebend.  Art.  64.  und  119.)  21.  33.
in  dessen  Namen  werden  die  richterlichen  Urtheile  ausgefertigt
  und  vollstreckt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  86.)
30.  —  slehe  auch  Krone,  Könlgl.  Preußische.

Konkurs,  während  desselben  ruht  das  Wahlrecht  und

die  Wählbarkelt  des  dazu  in  den  Gemeinden  Berechtigten.
  (Gem.  Ord.  vrom  11.  März  50.  S.  4.)  215.

Kontrebande,  in  den  Fällen  der  §.  4.  11.  Nr.  2

Ssln  13.  14.  15.  21,  des  Zollstrafgesebes  v.  23.  Janr.
1838.,  die  Verurtheilung  wegen  solcher  zleht  zuglelch
die  Stellung  unter  Pollzeiaussicht  unbedingt  nach  slsch.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  1.  n.)  40.  —  in  dem  Falle
des  §.  Z.  vorgedachten  Gesetzes  ist  der  Richter  ermächtigt,
  nach  Bewandinih  der  Umstände  zugleich  auf  Stellung
  unter  Polizei  =  Aufstcht  zu  erkennen.  (ebend.
S.  2.  1.)  50.  —  desgl.  die  erurtheilung  wegen  Versuchs
  dieses  Verbrechens  ober  wegen  Thellnahme  an
demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.  —  den  wegen  solcher
verurtheilten  Personen  kann  von  der  Polizeibehörde  bet
Strafe  untersagt  werren,  während  der  Nachtzeit  ihre
Wohnungen  zu  verlassen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.
13.)  48.  —  außerdem  kann  die  Orkspolizeibehörde  dem
Verurthellten  untersagen,  während  der  Nachtzeit  ohne
ihre  Erlaubniß  seinen  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung
  zu  verlassen.  (ebend.  §.  9.)  531.  —  auch  ist  die
Grenzzollbehörde  besugt,  bem  unter  Pollzelaufsicht  Stehenden
  das  Betreten  des  Auslandes  ohne  ihre  besondere
  Erlaub#ß  zu  untersagen.  (ebend.  S.  9.)  51.—  Ausländer,
  gegen  welche  die  Stellung  unter  Pollzei-Aussicht
eintritt,  können  im  pollzeilichen  Wege  des  Landes  verwiesen
  werden.  (ebend.  §.  10.)  51.  —  obige  Bestimmungen
sollen  auch  für  den  Bezirk  des  Appellallonsgerichtshofes
zu  Cöln  zur  Anwendung  kommen.  (ebend.  §.  12.)  61.

Kontrolle  der  Staatspapiere,  ditselbe  bleikt  der
Hauptvrerwaltung  der  Staaksschulden  untergeordnet.
(G.  v.  24.  Febr.  50.  S.  4.)  37.  —  dußerordentliche
Revisienen  derselben  seitens  der  Staatsschulden-Kommission.

  (ebend.  S.  14.)  60.

Körner,  feste  Abgaben  in  solchen,  deren  Ablösung  und
Feststellung  von  Normalpreisen  für  selche.  (G.  v.  2.
März  50.  Tit.  III.  S§.  18—  28.)  85—  87.  —  besgl.
in  Beziehung  auf  den  Natral  Fruchtzehnt.  (ebend.
Tit.  V.  SS.  32—35.)  88.  8

Kör-
        <pb n="626" />
        46

Körperbeschädigungen,  leichte,  versäpliche  (Realinjurlen),
  siehe  Injurien.

Korporationen,  nur  denselben  sind  Petitionen  unter
einem  Gesammtnamen  gestattet.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  32.)  21.

Korporationsrechte,  die  edingungen,  unter  welchen
solche  ertheilt  oder  rerweigert  werden,  beslimmt  das
Gesetz.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  31.)  21.  —
solche  können  Neliglons=  und  gelstliche  Gesellschaften,
wenn  sie  selche  nicht  baben,  nur  durch  besendere  Gesehe
  erlangen.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  13.)  19.

Kosten,  in  Ciollprezessen  wegen  Beleirigungen,  solche
sind,  wenn  der  Verklagte  schließlich  zu  einer  Strafe
verurthelt  wird,  dem  Verklagten,  wenn  der  Verklagte
schließlich  von  der  Anklage  friigesprochen  wird,  dem
Kläger  aufzulegen.  (G.  v.  11.  März  30.  §.  9.)
175.  170.  —  diejenigen  eines  ohne  Erfolg  eingelegten
Rechtemlttels,  fallen  demjenigen  zur  Last,  welcher  dasselbe
  eingewendet  hat.  (ebend.  §.  9.)  175.  —  in  Betreff
  der  Beschwerden,  welche  nur  den  Kostenpunkt  betrefsen,
  kommt  die  Vorschrift  der  Nr.  3.  Art.  1.  der
Deklaration  v.  6.  Apr.  1839  zur  Anwendung.  (ebend.
S.  7.)  175.  —  der  Krels=  und  Provinzial  -Versammlungen,
  ingl.  der  Kreisausschüsse,  der  Kommissienen  und
der  Bezirksräthe,  solche  werden  von  den  betheiligten
Kreisen,  Bezirken  und  Probinzen  getragen.  (Kreis=  2c.
Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  60.)  262.  —  ob  und  welche
Vergütungen  den  Mitglicdern  der  Ausschüsse,  Bezirksräthe
  und  Kommissicnen  und  den  besenderen  Provinzlal--beamten
  zu  gewähren  sind,  hat  die  Prerinzial  -Versammlung
  durch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.  (ebend.
Art.  60.)  202.  —  der  Regulirungen  und  Ablssungen,
ausschlleßlich  der  Prozeßkosten,  sind  zur  einen  Hälfte  venden
Berechtigten,  zur  anderen  Hälfte  von  den  Verpflichteten
zu  tragen.  (G.  v.  2.  März  50.  §S.  106.)  108.  —
mehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichtete  haben
zu  den  sie  betrefsenden  Kosten  nach  Verhéltniß  des
Werthes  der  abgelösten  Rrallasten  und  Gegenleistungen
beizutragen.  (ebend.  §.  106.)  100.  —  die  Koslen  in
noch  anhängigen  Auseinandersetzungen  und  Prozessen
über  Berechtigungen,  Abgaben  und  Leistungen,  welche
in  Folge  der  Bestimmungen  ebigen  Gesetzes  unentgeltlich
  wegsallen,  werren,  in  so  weit  sle  nicht  bereits  gezahlt
  sind,  niedergeschlagen.  (ebend.  §.  107)  100.  —
außer  den  obigen  atändernden  Bestimmungen  bleiben
vorläufg  die  übrigen,  das  Kestenwesen  beklreffenden
Vorschriften  in  Krast,  in  so  weit  sie  nicht  kurch  das
obige  und  durch  das  Gesetz  ron  demselben  Tage  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  ausdrücklich  abgesndert
sind.  (ebend,  9,  112.)  111.  —  die  durch  Errichtung

Sachregister.  1850.
Kosten  (Forts.)

und  Verwalkung  der  Rentenbanken  entstehenren  Kosten
übernimmt  der  Staat.  (G.  v.  2.  Mirz  50.  S.  51.)  122.
—  auf  die  durch  Anwendung  des  Gesepes  wegen  der  Rentenbanken
  bei  den  Auselnandersekungs-Behörden  entstebenden
  Kosten  finden  die  Bestimmungen  des  Kosten-Regulatios
  v.  25.  April  1836  und  der  in  Bezlehung
auf  dasselbe  erlassenen  Instruktion  v.  16.  Juni  1830.
Anwendung.  (ebend.  §.  55.)  122.  —  kurch  das  Aufgebotsverfahren
  bei  den  Rentenbanken  und  den  Gerichten
  entstehend,  dieselten  hat  der  Verlierer  der  Nentenbriese
  zu  tragen.  (G.  v.  2.  März  30.  §S.  57.  Nr.  10.)
121.  —  deren  Festsetzung,  Aufbringung  oder  Vertheilung
  bei  Auseinandersetzungen  und  Ablösungen  in  Gemeinheitsthrilungssachen.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  16.
u.  17.)  143.  144.  —  darnach  wird  der  §.  20.  des  Gesekes
  über  die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungsund
  Ablssungs-Orrnungen  vom  7.  Juni  1821  irseweit,
als  dessen  Juhalt  mit  den  Bestimmungen  des  ebigen
Art.  16.  im  Widerspruch  steht,  obgrändert.  (ebend.  Ark.
16.)  144.  —  kostenfreie  Ausfertigung  der  Jagkscheine.
(G.  v.  7.  März  50.  §.  14.)  168.  —  f.  auch  Polizeiverwaltungs
  Kosten.

Krankenhäuser,  öffentliche,  Befrelung  derselben  von
der  Grundsteuer.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §S.  2.  g.)  63.

Krauten  (Mlücken  des  Grases  und  des  Unkrauts  in
den  bestellten  Feldern),  Ablösung  der  Berechtigung  zu
solchem,  bei  Gemeinheitstheilungen,  insofern  diese  Berechtigung
  auf  elner  Dienstbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März
50.  Art.  1.  Nr.  2.  Art.  Z.)  139.  f.

Kredit-Institut,  Königliches,  für  Schleslen,  in
Gemäßheit  der  Verordnung  v.  8.  Junl  1835.  unter
Garantie  des  Staats  errichtet,  Abänderungen  in  dessen
Organtsation  und  Wirksamkeit.  (A.  E.  v.  4.  März  50.)
272.  273.  —  dasselbe  wird  den  Milnisterien  des  Innern
  und  der  Finanzen  untergeordnet.  (ebend.  Nr.  1.
u.  9.)  272.  273.  —  die  mit  der  Vertretung  des  Instituts
  beauftragte  Behörde  wird  fortau  ihren  Sitz  in
Breslau  haben.  (Nr.  2.)  272.  —  den  Vorsitz  in  derselben
  führt  der  jedesmallge  Oberpräsident  der  Provinz
oder  dessen  Stellvertreter.  (Nr.  2.)  272.  —  Pflichten
und  Befugnisse  desselben.  (Nr.  3.)  272.  —  die  lausenden
  Geschäfte  werden  unter  dem  letztern  von  einem
Mitgliede  des  Instituts  als  erstem  Direktor  geleitet.
(Nr.  2.)  272.  —  das  Institut  wird  dergestalt  geschlossen,
  daß  Anträge  auf  Bewilligung  von  Pfanrbriefen
It.  B.,  ron  Darlehnen  hinter  demselten  eder  von  Hy-Fotbekendarlehnen
  bei  demselben  ferner  nicht  mehr  anhebracht
  werden  können.  (Nr.  1.)  272.  —  demselben
verbleibt  die  Verwallung  des  ihm  als  Betriebskapikal

6  über-
        <pb n="627" />
        Sachregister.  1850.

Kredit-Institut,  Köonigl,  suͤr  Schleslen,  (Forts.)
überwiesenen  zinsfrelen  Vorschusses,  dessen  Vermehrung
nicht  stattsinden  soll.  (Nr.  0.)  272.  273.  —  Abführung
der  überschüsse  desselten  an  den  Staatsschatz.  (Nr.  6.)
273.  —  Repvision  der  Johresrechnungen  durch  die  Ober-Rechnungskammer.
  (Nr.  7.)  273.  —  olle  Vorschriften
der  Verordnung  v.  8.  Juni  1835.  und  der  Deklaratlon
v.  17.  Mai  1847.,  welche  den  obigen  Bestimmungen
entgegenstehen,  werden  hierdurch  außer  Krast  gesetzt.
(Nr.  8.)  273.  —  die  Ablieferung  der  in  den  General-Depositorien
  der  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  in
Schlesien  befindlichen  baaren  Gelder  und  Bankobligationen
  an  dasselbe,  findet  auch  in  Zukunft  nicht  Katt.
(Nr.  5.)  272.

Kreisabgaben  (Kreislasten),  deren  Ausbringung  und
Vertheilung.  (Kreis=  c.  Ord.  v.  11.  März  60.  Art.
11.  12.  70.)  231.  261.

Kreisabgeordnete,  aus  solchen,  15  —  40  an  der
Zahl,  besteht  die  Kreis-Versammlung.  (Kreis=  k.  Ord.
v.  11.  März  60.  Art.  6.)  232.  —  die  Zahl  derselben
hat  der  Bezirksrath  nach  Maßgabe  der  Bevöllerung
festzustellen  und  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke  zu  verthellen.
  (Art.  6.)  252.—  Anordnungen  für  deren  durch
die  Vertretungen  der  Gemrinden  zu  bewirkenden  Wahl.
ebend.  Art.  6—9.)  2.32.  233.  —  mindestens  die  Hälfte
derselben  muß  aus  Grundbesipern  bestehen.  (Art.  6.)  253.
—  dieselben  werren  auf  6  Jahre  gewählt;  alle  zwei
Jahre  scheidet  ein  Driktheil  aus  und  wird  durch  neue
Wahlen  ersetzt,  wobel  die  Ausscheidenden  wieder  gewählt
werden  können.  (Art.  7.)  233.  —  whlbar  ist  jeder
Gemcindewähler  des  Kreises,  T#r  das  30fte  Lebensjahr
vollendet,  seit  mindestens  drei  Jahren  dem  Kreise  durch
Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört,  einen  Klassensteuersabz
  von  jährlich  acht  Thalern  zahlt,  oder  ein  jährliches
reines  Einkemmen  von  500  Rthlr.  nachweist.  (Art.  6.)
252.  f.  —  dieselben  sind  nicht  an  Instruktlonen  oder
Austräge  der  Wähler  gebunken.  (Art.  63.)  203.  —  f.
auch  Kreisversammlung,  Krristag.

Kreisamtmänner  (Bezirksbeamte),  Führung  der  örtlichen
  Pelizeiverwaltung  rurch  tieselben.  (G.  v.  11.
März  50.  "s.  1.)  2653.  —  Handhabung  der  Pollzet
rurch  solche  in  Sammtgemeinden  und  in  den  dazu  gegehörigen
  Einzelgemeinden.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  9SS,  135.  130.)  215.  210.  9

Kreisausgaben,  solche  zu  beschließhen  und  dieselten  auf
die  Gemeinden  des  Kreises  zu  vertheilen,  hat  die  Kreisversammlung
  das  Recht.  (Kreis=  ic.  Ord.  v.  11.  März
60.  Ark  10.  u.  12.)  233.  251.  —  in  gleicher  Weise
hat  letztere  auch  diejenigen  Ausgaben,  welche  nech  Kreisen
  aufzubringen  find,  zu  rertheilen,  in  sofern  nicht  das

47

Krelsansgaben  (Ferks.)

Gesetz  in  anderer  Weise  darüber  bestimmt.  (Art.  10.)  251.
—  zu  allen  Beschlüssen,  durch  welche  die  Gemeinden  zu
Veitrögen  für  Ausgaben  des  Kreises  über  3  Jahre
hinaus  oder  zu  Lelstungen  von  mehr  als  10  Prozent
der  direkten  Staatssteuern  verpflichtet  werden  sollen,  ist
die  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Flnanzen

  etrforderlich.  (Art.  11.)  2.31.
Krelsausschüsse,  von  solchen  wird  die  Aussicht  über
die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten  bel  Gemeinden
  bis  zu  10,000  Einwohnern  in  erster  Instanz
geführt.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  138.)  217.—
denselben  kann  der  Bezirksrath  Aufträge  ertheilen.  (ebend.
S.  138.)  247.  —  dieselben  sind  mit  der  Verwallung  der
Kreisangelegenheiten  brauftragt.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.
März  50.  Art.  1.  22.)  252.  250.  —  sie  bestehen  aus
dem  Landrathe  und  vier  andern  von  der  Kreisversammlung
  aus  ihrer  Mltte  gewählten  Mitgliedern.  (Art.  20.)
233.  —  Wahl  der  letzteren  auf  6  Jahre;  alle  dret
Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  eine  Neuwahl
  ersetzt.  (Art.  20.  21.)  255.  230.  —  bie  das  erste
Mal  ausscheldenden  Mitglieder  derselben  werden  durch
das  Loos  bestimmt.  (Artk.  71.)  264.  —  Verpflichtung
der  Milglieder  derselten  durch  den  Landrath  mittelst
Hanrschlags  an  Eidesstatt.  (Art.  20.)  256.—  der  Landrath
  oder  dessen  Stellverkreter  hat  im  Ausschusse  den
Vorsitz  und  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende
Stimmr.  (Art.  29.)  257.  —  einen  Kreisausschuß  haben
diejenigen  Kreise  nicht,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde
oder  Sammtgemeinde  bestehen.  (Art.  ö.)  252.  —  dle
errichtungen  desselben  werden  von  der  Gemeinde-Vertretung
  und  dem  Gemeindevorstande  ausgelibt.  (Art.  6.)
252.  —  in  Bezug  auf  die  Mitglieder  derselben  gelten
wegen  Ablehnung  der  auf  sle  gefallenen  Wahlen  die
Bestimmungen  des  §.  137.  der  Gemeindeordnung.
(Art.  62.)  203.  —  die  Milglierer  derselben  sind  nicht
an  Instruktlonen  oder  usträge  der  Wähler  gebunden.
(Art.  63.)  203.  —  die  Mitglieder  derselben  verlieren
Sitz  und  Stimme,  wenn  sie  ein  beseldetes  Staatsamt
annehmen,  oder  im  Staatsdienste  in  ein  Amt  elntreten,
mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt
verbunden  ist.  (Art.  61.)  203.  —  Wiledererlangung
derselben  nur  durch  neue  Wahl.  (Art.  64.)  263.  —
wird  eine  Kreisversammlung  aufgelöst,  so  ist  auch  der
Kreisausschuß  als  aufgelöst  zu  betrachten.  (Art.  65.)
203.  —  die  Mitglicder  des  letztern  haben  jedoch  ihre
Funktionen  so  lange  fortzusetzen,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt
  ist.  (Art.  605.)  263.  —  Anorrnungen  für  die  Geschäfteführung
  bei  dems.  und  Überwachung  ders.  durch
den  Landrath.  (Art.  22—31.)  236.  257.  —  provssorische
  Geschäftsordnungen  für  dles.  durch  den  Minister  des
In-
        <pb n="628" />
        48

Kreisausschüsse  (Forts.)

Innern.  (Art.  72.)  264.  —  die  Kosten  derselben  werden
  ron  den  betheillgten  Kreisen  getragen.  (Art.  00.)
262.  —  ob  und  welche  Vergütungen  den  Mitgliedern
derselben  zu  gewähren  sind,  hat  die  Provinzial-Versammlung
  durch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.  (Art.
60.)  262.

Kreise  des  Preußischen  Staats,  deren  Verlrekung
und  Verwaltung  wird  durch  besondere  Gesetze  unter
„Festhaltung  nachfelgender  Grundsätze  näher  bestimmt.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.)  33.—  über  die
innern  und  besondern  Angelegenheiten  derselben  beschließen
  aus  gewählten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,
  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher
der  Krelse  ausgeführt  werden.  (ebend.  Art.  103.
Nr.  1.)  33.  —  das  Gesetz  wird  die  Fälle  bestimmen,
  in  welchen  die  Beschlüsse  dleser  Vertretung
der  Genehmigung  einer  höheren  Vertretung  oder  der
Staatsreglerung  unterworfen  sind.  (ebend.  Art.  103.
Nr.  1.)  33.  —  die  Vorsteher  derselben  werrden  von  dem
Könige  ernannt.  (ebend.  Ark.  105.  Nr.  2.)  33.  —  die
Berathungen  der  Kreisvertretung  slad  öffentlich.  (ebend.
Art.  105.  Nr.  4.)  33.  —  Ausnahmen  besiimmt  das  Gesek.
  (ebend.)  33.  —  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben

  muß  winlgstens  jährlich  ein  Vericht  veröffentlicht
werden.  (ebend.  Art.  105.  Nr.  4.)  33.  —  denselben
steht  die  Selbstverwaltung,  ihrer  Angelegenheiten  unter
Mitwirkung  der  Staatsreglerung  zu.  (Kreis=  2c.  Ord.
v.  11.  März  50.  Art.  1.  u.  2.)  251.  —  die  Organe
der  letztern  sind  die  Landräthe  in  dens.,  welche  vom
Könige  ernannt  werden.  (Art.  1.)  251.  —  die  Kreise
blelben  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  als  Korporationen
  und  Verwaltungsbezlrke  bestehen.  (Art.  3.)  232.
—  Veränderungen  der  Kreisgrenzen  können  nur  durch
ein  Gesetz  erfolgen.  (Art.  3.)  232.  —  Verpfllchtung
derselben  zur  Unterstützung  der  Familien  von  den  zum
Krlegs=  oder  außerordentlichen  Dienste  einberufenen  Reserve=
  und  Landwehrmannschaften.  (G.  v.  27.  Febr.
50.  §SS.  3.  9.)  70.  71.  —  slehe  serner  Kreisausschüsse,
Kreisvessammlungen,  Kreisabgeordnete.

Kreisetats,  deren  alljährliche  Feststellung  durch  die
Kreisversammlung.  (Kreis-  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  14.)  251.  —  doch  erfolgt  dle  Aufstellung  derselben
auf  3  Jahre,  wenn  dies  von  der  Kreisrersammlung  beschlossen
  und  von  dem  Bezirksrathe  genehmigt  wird.
(ebend.  Art.  14.)  231.  —  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Krelses,  einschließlich  derjenigen  Leistungen,
welche  das  Gesetz  für  eine  Last  des  Kreises  erklärt,
müssen  in  den  Etat  aufgenommen  werden.  (Art.  11.)
251.—  sestgestellte,  Veröffenklichung  derselben  durch  die

releblätter.  (Art.  61.)  202.

Sachregister.  1850.

Krelsfonds,  etalsmägige,  auf  solche  werden  die  Zahlungs-Anwelsungen
  nach  den  Beschlüssen  des  Krelsausschusses
  und  Namens  desselben  von  dem  Vorsltzenden  verfügt.
  (Krels=  u.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  24.)  256.

Kreisgerichte,,  Dienst-,  Anziennitäts-  und  Gehaltsverhältnisse
  der  bei  denselben  angestellten  Mitglieder.
(A.  E.  v.  19.  März  60.  Nr.  3.)  274.  f.  —  deren  Mitglieder
  sind  zur  Haltung  der  Gesetz-Sammlung  und  des
Regierungsamtsblattes  verpflichtet.  (A.  E.  v.  6.  Juli
50.)  362.

Kreisgerichtsdirektoren,  deren  Bestallungen  werden
von  dem  Könige  selbst  vollzogen.  (A.  E.  v.  19.  März
50.  Nr.  5.)  275.  —  dieselben  haben  den  Rang  der
Beamten  vlerter  Klasse.  (ebend.  Nr.  60.)  275.

Kreisgerichtsräthe,  deren  Vestallungen  werden  von
dem  Könige  selbst  vollzogen.  (A.  E.  v.  19.  März  50.
Nr.  5.)  275.  —  deren  Nangverhältulsse.  (ebend.  Nr.
6.)  275.

Kreishäuser,  Befreiung  Emzuues  von  der  Grundsteuer.
(G.  v.  24.  Febr.  50.  §S.  2.  c.)  62.

Kreis-Institute,  die  bisherigen  Verwaltungen  derselben
  bleiben  so  lange  in  Wlrksamkeit,  bis  die  Provinzial-Versammlung
  darüber  anderweltig  beschlossen  hat.  (Kreisc.
  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  66.)  263.

Kreiskom  issionen,  deren  Errlchtung  zur  Bildung
von  Gemeindebezirken,  wo  solche  noch  nicht  bestehen  und
zur  Einverleibung  einzelner  Grundstücke  in  dieselben.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Sös.  140—  140.)  218.
249.  —  über  deren  Beschlüsse  entscheiden  enrgültig  die
in  jedem  Reglerungsbezirke  zu  bildenden  Bezirkskommissionen,
  jeroch  bedürfen  dieselben  der  Bestätlgung  des
Ministers  des  Innern.  (S.  147.)  218.

Kreisobligationen,  slehe  Braunsberger.

Kreis-(Bezirks=  und  Provinzial-)  Ordnung,
für  den  Preußischen  Staat,  (rom  11.  März  50.)  251
—2065.  —  den  Kreisen,  Bezirken  und  Provinzen  steht
die  Selbstverwallung  ihrer  Angelegenheiten  unter  Mitwirkung
  der  Staatsregierung  zu.  (ebend.  Art.  1  u.  2.)
251.  —  Organe  der  letztern  sind  die  Landräthe,  Regierungspräsidenten
  und  Oberpräsidenten;  sie  werden
vom  Könige  ernannt.  (Art.  1.)  251
Tit.  I.  Von  den  Kreisen.  (Art.  3—31.)  252—237.  —

Begrenzung  derselben.  (Art.  3.)  2532.  —  Kreisversammlung.

  (Ark.  4.  5.)  252.  —  Wahl  derselben.

  (Art.  06—9.)  232.  233.  —  Befugnisse  derselben.
  (Art.  10—14.)  233.  231.  —  Berakhungen  derselben.
  (Art.  15—  19.)  251.  255.  —  Vom  Krels-Ausschus'e.

  (Art.  4.  20—31.)  252.  255—257.

Von  den  Bezirken.  (Ark.  32—37.)  257.  238.  —

die  Bezirke  (Reglerungsbezirke)  blelben  in  ihrer  bisberigen

  Begrenzung  bestehern.  (Mtt.  32.)  257.  —

Veränderungen  der  Bezirksgrenzen  kömen  nur  durch

ein

it.  II.
        <pb n="629" />
        Sachregister.  1850.

Kreis.,  (Bezirks=  und  Provinzial-)  Ordnung
Ge#nl

eln  Geseh  ersolgen.  (Ark.  32.)  257.  —  Wahl  des
für  seden  Bezirk  aus  dem  Neglerungspräsikenten  und
vier  Bezirksdeputirken  besterhenden  Bezirksraths.  (Art.
33.)  257.  —  Ergänzungswahlen  für  letztern  und
Verflichtung  der  Bezirksdeputirken  durch  Handschlag
an  Eidesstalt.  (Ant.  33.)  258.  —  Geschästsführung
und  Ausführung  der  Beschlüsse  kes  Bezuksraths.  (Art.
35—37.)  258.—  Abgabe  von  Gutachten  und  jährliche
Verlchterstallungen  seitens  des  letz.  (Art.  37.)  238.
it.  III.  Von  den  Provinzen.  (Art.  38—  59.)  250  —262.
—  Provinzlsal-Versammlung  (  Proyinzial-Landlag.)
  (Art.  30.)  2509.  —  Wahl  derselben.  (Art.
40—41.)  239.  —  Vesugnisse  derselben.  (Art.  45—
48.)  260.  —  Berathungen  und  Beschlüsse  derselben.
(Att.  40—59.)  260—202.
Allgemeine  Bestimmungen.  (Ark.  C0—66.)  2602.  263.
—  Aufbringung  der  Kesten  von  den  botheillgten
Kreisen,  Bezirken  und  Provinzen.  (Ark.  60.)  202.—
Einnahme--  und  Ausgabe-Etals,  Rechnungslegung.
(Art.  61.)  262.  —  Strasbarkelt  der  Ablehnung  von
Stellen  und  verweigerle  Forlsetzung  ters,  ohne  güllige
  Entschuldigungsgründr.  (Ark.  62.)  262.  263.—
an  Inslruktlonen  und  Austräge  der  Wähler  ist  Nlemand
  gebunden.  (Art.  63.)  203.  —  der  Einkritt  in
den  Staateds#e#nst  zleht  den  Verlust  von  Sitz  und
Stimme  im  Bezirksrathe  oder  im  Krelsausschusse
nach  sich,  die  nur  durch  neue  Wahl  wleder  erlangt
werden  können.,(Art.  61.)  263.  —  Auflösung  einer
Kreis-  oder  Provinzial-Versammlung,  so  wie  eines
Kreisausschusses.  (Art.  65.)  2063.  —  Aufshebung  aller
Gesrepe  über  die  Krels=  und  Prorinzlalstände.  (Art.  66.)
263.  —  sedoch  bleiben  die  blsherlgen  Verwaltungen
der  Krels-,  Vezirks-  und  Provinzial-Institute  so  large
in  Wirlsamkeit,  bls  die  Provinzial-Versammlung  darüber
  anderveilig  beschlossen  hat.  (Art.  66.)  263.
Übergange-Vestimmungen.  (Art.  07—73.)  263—265.
—  Erlaß  derselben  von  dem  Minister  des  Inntrn.
(Art.  07.)  203.  —  anderwrite  Regulirung  der  Kreisgrenzen
  in  der  Prorinz  Posen  durch  die  Staateregictung.
  (Ark.  68.)  264.  —  sernere  Wirlsamkeit  der
bieherigen,  kemmunallandständischen  Einrichtungen.
(Art.  69.)  264.  —  Vertheilung  der  nach  Art.  11.
12.  46  und  48.  aufzubringenden  Krefs-  und  Provinziallasten.
  (Art.  70.)  204.  —  die  dad  eiste  Mal
ausscheirenden  Mitglieder  der  Kreis=  und  Previnzlal-Versammlung
  2c.  werten  durch  das  Loos  bestimmt.
(Ar.  71.)  264.  —  bis  zur  Feststellung  definitiver
Geschästserdnungen  sind  die  rom  Minlister  des  Innern
  zu  erlassenden  provisorischen  Geschäftsordnungen
zu  besolgen.  (Art.  72.)  264.  —  dle  bis  zur  Bildung
der  Krels-  und  Provinzlal-Verkretung  in  der  Provinz
Posen  erforderlichen  vorläusigen  Bestimmungen  und
Anordnungen  sind  von  dem  Minister  des  Innern  zu
tressen.  (Art.  73.)  261.
Jahrgang  1850.

it.  IV.

it.  V.

49

Krelsrechnungen,  deren  alllährlicke  Feststellung  durch
die  Krelsversammlungen.  (Kreis-Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  14.)  254.  —  letztere  können  solche  riner  besonders
erwählten  Kommsssion  überlassen.  (ebend.  Art.  14.)  251.
—  festgestellte  Offenlegung  derselben  in  dem  Landrathsamte
  während  der  Dauer  eines  Monats  zur  Einslcht
des  Publikums.  (Art.  61.)  262.

Krelsrichter,  deren  Bestallungen  sind  in  dem  Namen
des  Königs  von  dem  Justizminister  auszufertigen.  (N.
E.  v.  19.  März  50.  Nr.  5.)  275.  —  bieselben  stehen
in  der  fünften  Rangklasse.  (ebend.  Nr.  6.)  275.

Kreisstände,  alle  Gesetze  über  dieselben  sind  aufgehoben.
  (Kreis-  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  66.)  263.

Kreistag,  an  solchem  versammeln  sich  alllährlich  in  der
ersten  Hälste  des  Monats  März  am  Sitze  des  Landrathsamtes
  oder  in  einem  andern  bequem  gelegenen
Orte  im  Kreise  die  Kreisabgeordneten,  Mitglieder  der
Kreisversammlung,  nach  Beschluß  der  letztern  unter  Genehmigung
  des  Bezirksraths.  (Krels=  2c.  Ord.  v.  11.
März  50.  Art.  15.)  254.  —  Anordnungen  für  außerordentliche
  Einberufungen  und  Sltzungen.  (ebend.  Art.
15.)  254.  —  in  der  regelmäßigen  Sitzung  (Art.  15.)
wählt  die  Kreisversammlung  ihren  Vorsltenden,  elnen
Stellvertreter  und  zwei  Schriftführer,  auf  dle  Dauer
eines  Jahres.  (Art.  16.)  255.  —  f.  auch  Krels-Versammlung.


Kreisversammlung,  dieselbe  beschlleßt  über  die  Krels-Angelegenhriten.
  (Kreis=  2c.  Orb.  v.  11.  März  50.
Art.  4.)  252.  —  elne  solche  haben  diejenlgen  Kreise
nicht,  welche  nur  aus  Einer  Gemeinde  oder  Sammtgemelnde
  bestehen.  (Art.  S.)  252.  —  die  Verrichtungen
derselben  werden  alsdann  von  der  Gemeinde-Vertretung
und  rem  Gemeindevorstande  ausgeübt.  (Art.  5.)  252.
—  bieselbe  besteht  aus  15—10  Krelsabgeordneten  (Ark.
6.)  252.  —  Anordnungen  für  deren  Wahl.  (Art.  6—9.)
232.  233.  —  tie  das  erste  Mal  ausscheidenden  Mitglieder
  derselben  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  (Art.
#  )  201.  —  dasselbe  gilt  beim  Ausscheiden  des  zwelten
Drittels  der  Mitglieder  der  zum  ersten  Male  gewählten
Krelsversammlung.  (Art.  71.)  204.  —  Befugnisse  der
Kreisversammlung.  (Art.  10—14.)  253.  251.  —  provisorische
  Geschäftsordnungen  für  dieselben  sellens  des
Ministers  des  Innern.  (Art.  71.)  264.  —  öffentliche
Sißungen,  Berathungen  und  Beschlüsse  derselben.  (Art.
10—  13.  15—19.)  253—255.  —  Befugnisse  des  Landraths
  oder  dessen  Stellvertreters  bei  solchen.  (Art.  19.)
255.  —  die  Kosten  derselben  werden  von  den  bethelligten
  Kreisen  getragen.  (Art.  60.)  262.  —  der  König
kann  bleselben  auflösen;  es  muß  aber  alsdann  innerhalb
  zwei  Monaten  die  Nruwahl  angeordnet  werden.
(Art.  65.)  263.  —  .  auch  Krelstas,  Kreisabgeordnete.

7  Krieg
        <pb n="630" />
        50

A##leg  zu  erklären,  hat  der  König  das  Recht.  (V.
II.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  48.)  23.  —  im  Falle
desselten  kann  der  König  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
  den  Landsturm  aufbicten.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  33.)  21.  —  für  den  Fall  eines  solchen  können
  bet  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
rie  Art.  5.  6.  7.  27.  28.  20.  30.  u.  36.  der  Verf.
Urk.  zeit=  u.  distriktewelse  außer  Kraft  gesetzt  werden.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  111.)  31.  —  das  Nähere
  bestimmt  das  Gesetz.  (ebend.  Art.  111.)  31.

Kriegsbedürfnisse,  exkraordinalre,  durch  dazu  berechtigte
  Militairbehörden  von  Gemeinden  u.  Kreisen
requlrirt,  deren  Leistung  u.  Vergütigung.  (V.  v.  12.
Novbr.  60.  S.  14.)  498.  400.

Kriegsleistungen,  Anordnungen  und  Bestlmmungen
rücksichtlich  derselben  und  deren  Vergütigung.  (V.  v.
12.  Novhr.  50.)  403—490.  —  Verpflichtung  der  Gemeinden,
  Kreise  2c.  zu  solchen.  (s.  1.)  493.  —  für
welche  Leistungen  keine  Vergülung  aus  Staatsfonds
gewährt  wird,  als  zur  Kategorie  der  allgemeinen  Kreisund
  Gemeindelasten  gehsrig.  (§.  2.  u.  3.)  493.  —
Vergülungen  für  verabreichte  Natural-Verpflegung  und
für  erfolgte  Lieferung  von  Marsch-Fourage  und  deren
Liqulration.  (§.  3.  u.  4.)  491.  495.  —  Anlegung
von  Magazinen  durch  Ankauf  u.  Landlieferungen  und
Vergülung  der  letzteren.  (ss.  06—9.)  493—497.  —
Benutzung  der  dem  Staate  gehörigen  Militair-Gebäude
und  Anstalten  (Kasernen,  Lazarelhe,  Magazine  2c.)  bel
dem  Eintritte  der  Mobllmachung.  (F.  10.)  497.  —  eine
Serrisvergütigung  für  das  den  mobilen  und  nicht  mobllen
  Truppen  verabreichte  Natural  -Quarlier  wird  den
Gemeinden  aus  der  Staatskasse  nicht  gewährt.  (S.  11.)
497.  498.  —  Vorspann-Gestellung  auf  Märschen  u.  bei
Transporten  mobiler  Truppen  rc.  (6.  12.)  198.  —  Ersab
  des  Abganges  an  Pferden  zur  Zeit  des  Krieges
u.  deren  Vergütung.  (s.  13.)  408.  —  Vergütung  der
von  Gemeinden  und  Kreisen  aufzubringenden  extraordinatren
  Krlegstedürsnisse.  (§.  11.)  428.  f.  —  alle  den
Bestimmungen  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  und
namentlich  auf  den  Friedenszusland  gerlchteten  Verordnungen
  find  für  die  Dauer  des  Krleges  aufgehoben.
(5.  15.)  499

Krlegsministerium  (Kriegsminister),  demselben
wird  zu  den  im  Jahre  1850.  ctwa  erforderlich  werdenden
  außerordentlichen  Bedürfnissen  der  Militair-Verwaltung
  ein  Kredit  bls  zum  Betrage  von  18  Millionen
Thalern  eröffnet.  (G.  v.  7.  März  30.  §S.  I.)  173.  —
Beschaffung  des  Gelebedarfs  für  selchen.  (5§.  II.  u.  III.)

73.

Sachregister.

Kriminal-Untersuchungen,

1850.

während  derselben
ruht  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  des  dazu  in
den  Gemeinden  Berechtigten.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  S.  4.)  215.

Krone,  Königlich  Preußssche,  dleselbe  ist,  den  Kenigllchen

  Hausgesehen  gemäß,  erblich  in  dem  Mannsstamme
des  Königl.  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
und  der  agnallschen  Linealfolge.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  33.)  21.

Kron-Fideikommißfonds,  demselben  verbleibt  die

durch  das  Gesetz  vom  17.  Janr.  1820.  auf  die  Einkünfte

  der  Domainen  unr  Forsten  angewiesene  Rente.

(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  59.)  25.

Kuckuck,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  18.
Kultus,  Klrche  und  Religionsgesellschaften  bleiben  im

Besitz  und  Genuß  der  für  dessen  Zwecke  bestimmten  Anstalten,
  Stiftungen  und  Fonds,  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  15.)  190.

Kündigung  von  Kapitallen  und  neu  auferlegten  festen

Geldrenten,  siehe  Kapitalien  und  Geldrenten.

Kunsthändler,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  zu

ihrem  Gewerbebetriebe  erforderlichen  besondern  Erlaubniß
  der  Reglerung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  s.  2.)  329.  —
Verstattung  elner  Frist  bis  zum  1.  Juli  50.  zur
nachträglichen  Elnholung  dleser  Erlaubniß  (ebend.  §.  2.)
329.  f.

Kunstsachen,  von  besonderem  Werth,  Beschlüsse  des

Gemeinreraths  über  Veräußerungen  u.  wesentliche  Veränderungen
  ders.  bedürfen  der  Genehmigung  der  Belirkerrgierung.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  S.  48.
109.)  226.  210.

Kuppelei,  in  den  Fällen  der  §§.  906.  997.  Tit.  20.

Thl.  II.,  die  Verurtheilung  wegen  solcher  zleht  zugleich
die  Stellung  unter  Pelizelaussicht  unberingt  nach  l#ch.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  J.  1.  I.)  49.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  wegen  Versuchs  dleses  Verbrechens  oder
wegen  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Küsterhäuser,  Küsterelen,  deren  Befreiung  ren  der

Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §S.  2.  c.)  63.  —
ausgeschlossen  ven  der  Ablösung  bleiben  vorläufig  die
Nrallaslen,  welche  denselben  zustehen.  (P.  v.  2.  März
50.  S.  65.)  96.

L.

Lahde,  Ort,  *F  Chansseebau  Nr.  13.
Lahn,  die,  Fluß,  T

arif  zur  Ehebung  des  Brückengeldes
über  dieselbe  bei  Dorlar,  (v.  22,  Juni  49.)  1.
La-
        <pb n="631" />
        Sachregister.  1850.  51

Lagerbuch,  ein  solches  hat  der  Gemeindevorstand  über
alle  Theile  des  Gemeindevermögens  zu  führen.  (Gem.
Orb.  v.  11.  März  50.  Ss.  07.  125.)  230.  213.  —  die
darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  Gemeinderathe
  bel  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung
vorgelegt.  (ebend.  §#  67.  125.)  230.  243.

Landabsindungen  (Abfinrungen  in  Land),  den  bei
einer  Ablösung  oder  Regulirung  Bethriligten  blelbt  es
unbenommen,  jene,  In  Stelle  anderer,  verglelchswelse  festzustellen.
  (G.  v.  2.  März  50.  S.  08.  )107.  —  für  die  auf  Forsten
  haftenden  Dienstbarkeltsrechte  zur  Welde,  zur  Gräserei,
  zum  Mitgenuß  des  Holzes,  zum  Plaggen-,  Haldeund
  Bültenhlebe,  bel  Gemeinheitstheilungen.  (G.  v.
2.  März  50.  Art.  10.)  142.

Landesverrathb,  in  Fällen  der  s§.  100—118.  133.
134.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.,  die  Verurtheilung
wegen  eines  solchen  Verbrechens  zleht  zuglelch  die  Stellung
  unter  Pollzelaussicht  unbedingt  nach  sich,  wenn
dasselbe  mit  Freiheitsstrafe  bedroht  ist  odkr  anstalt  der
Todesstrase  eine  Freiheitsstrafe  elntritt,  mit  Ausschluß
jedoch  der  einfachen  Miltwissenschaft.  (G.  v.  12.  Febr.
50.  §S.  1.  a.)  49.  —  dbeggleichen  die  Verurtheilung
wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme
  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Landesverweisung,  deren  Ausführung  in  polizeilichem
  Wege  gegen  Ausländer,  welche  diesseils  wegen
Kontrebande  oder  Zolldefraudation  unter  Pelizelaussicht
gestellt  worden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  10.)  51.  —
die  Befugniß  der  zuständigen  Behörden,  die  Landesverweisung
  gegen  Ausländer  in  andern  Fällen  zu  verfügen,
wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.  (ebend.
S  10.)  61.

Landgerichte,  Errichtung  eines  solchen  in  Vonn,
für  die  Kreise  Bonn,  Euskirchen,  Rheinbach,  Sieg  und
Waldbroel.  (A.  E.  v.  2.  Febr.  50.)  325.  —  Etatsvollzlehung
  für  dle  Landgerichte  zu  Benn  u.  Cöln.
Cebend.)  325.

Landräthe,  bieselben  sind  in  den  Kreisen  die  Organe
der  Staatsreglerung,  und  werden  vom  Könige  ernannt.
(Kmis=  (:.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  1.)  251.—  Theilnahme
  derselben  an  der  Leitung  der  Wahlen  für  die
Krrisversammlung.  (Art.  7.  8.)  233.  —  Verhälknisse
derselben  und  deren  Stellvertriter  zu  den  Kreisrersammlungen,
  in  weschen  ste  nur  Stimmrecht  haben,  wenn  sle
zugleich  gewählte  Mltglieer  derselben  siad.  (Kreis.  u.  Ord.
v.  11.  März  50.  Art.  19.  u.  31.)  235.  257.—  deegl.  zu
den  Kreisansschüssen.  (ebend.  Art.  20.  21.  20.  20—31.)
235.  256.  257.  —  Cutscheidung  derselben  in  gewissen
Angelegenhelten  der  Gemelnden  von  nickt  mehr  als
1500  Einwohnern,  nach  Anhörung  des  Krrisausschusses

Landräthe  (Foris.)

(5.  142.)  217.  —  gegen  solche  findet  innerhalb  zehn
Tagen  die  Berufung  an  den  Regierungspräsidenten  statt.
(6.  142.)  217.  —  Mikthellung  der  gerichtlichen  Veräußerungsverlräge
  über  Zerthellungen  von  Grundkstücken
an  dlieselben,  um  sich  der  weitern  Regullrung  sogleich
von  Amtswegen  zu  unterzlehen.  (G.  v.  24.  Febr.  50.
S.  3.)  68.  00.  —  Befugnisse  derselben  in  Ausübung
der  Jagdpoligel.  (G.  v.  7.  März  50.  S§.  2.  7.  11.
23.  21.)  105.  167.  168.  170.  171.

Landrecht,  Allgemrines.

Tit.  16.  6.  297,,
dleser  von  kausfmännischen  Assignatlonen  handelnde  §.
wird  aufgehoben.  (G.  v.  15.  Febr.  50,  §.  9.)  53%
Thl.  u.
Til.  8.  65.  916  —  925.,

an  die  Stelle  der  darin  wegen  zulässiger  Einwendungen
  Iin  Wechselprozessen  enthaltenen  Verschriften,  auf
welche  in  dem  §.  26.  Tit.  27,  der  Allg.  Gerschts-Ord.,
Bezug  genommen  wird,  tritt  nunmehr  die  Bestimmung
  bes  (G.  v.  15.  Febr.  50.  .  7.)  61.

s.  8.  S§.  1250  bis  1301,
dle  rarin  enthaltenen  Bestimmungen  über  Handelsbillette
  und  kaufmännische  Assignatlenen  werden  aufsgehoben.
  (G.  v.  15.  Febr.  50.  §.  9.)  55.

(I.  20.,
die  Vorschriften  dieses  Titels,  nebst  den  zu  demselben
ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen,  finden  in
Stelle  der  ausgehobenen  Cirkular  =  Verordnung  rom
26.  Febr.  1799.  wegen  Bellrasung  der  Diebstähle  und
ähnlicher  Verbrechen,  bis  zur  Publikatlon  des  neurn
Strastechts,  n  Bezug  auf  diese  Verbrechen,  lediglich
Anwenvung.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  4.)  471.

it.  20,  SS.  91—  118.  133.  131.,
die  Verurtheilung  wegen  der  Verbrechen  des  Hochund
  Landesverraths  in  den  Fällen  der  gedachten  §.
zleht  zugleich  die  Stellung  unter  Pollzelaussicht  unbedingt
  nach  sich,  insofern  diese  Verbrechen  mit  Freibellsslrase
  bedroht  sind,  oder  anstatt  der  Tovesstrase
Freiheitsstrafe  elnlritt,  mit  Ausschluß  sedech  der  einfachen
  Mllwissenschaft.  (G.  v.  12.  Febt.  50.  8.  1.
a.)  49.  —  desgl.  die  Verurthellung  wrgen  Versuchs
dleser  Verbrechen  oder  wegen  Thaunahnt  an  dinl  ·
(ebend.  S.  3.)  50.

it.  20.  J.  628.  700.,
Behrasung  geringerer  ralinjurien  und  lelchter  versäblicher
  Körperbeschädlgungen  noch  #elnmas  so  hart,
als  diejensgen  der  einfachen  Ehrenkränkung  durch  Nede
oder  Schrist,  an  Sielle  der  bisher  vrrordneten  Vestrasung.
  (G.  v.  11.  März  50.  §§.  2.  u.  3.)  171.

il.  20.  Ss.  837,  828.,
die  Verurtheilung  wegen  Mordrersuchs  in  den  Jällen
der  nebengedachten  Ss.  Jieht  zugkeich  die  Stellung  unter
Pollzeiaussicht  unberingt  nach  sch.  (G.  v.  12,  Febr.

7*  50.
        <pb n="632" />
        62

Landrecht,  klpemeinte,  (Fortls.)

50.  (.  1.  b.)  4.  —  besgl.  ble  ieessbee  wegen
Thellnahme  an  demselben.  C(ebend.  S.  3.)  50.
iüt.  20,  S.  90  .

desgl.  dle  Vrrurtheilung  wegen  Kuppekel  in  den  Fällen
  der  gedachten  85.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  1.  1.)
49.  —  desgl.  die  Verurtheilung  wegen  Versuchs  dleses
  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.
  (ebend.  s.  3.)  50.

Landsberger  Krels,  siehe  Chausseebau  Nr.  4

Landschaft,  Schlesische,  Abänderung  in  der  sormellen
  Ausfertigung  und  Eintragung  deren  Pfandbriefe.
(A.  E.  v.  25.  März  50.)  323.

Landschaftliche  Kreditdirektlonen,  deren  Zustimmung
  zu  dem  Abverkaufe  kleiner  Grundstücke  von  den
lensschaslich  beliehenen  Gütern.  (G.  v.  3.  März  60.
S.  1.  u.  2.)  145.

Landstraßen,  (Heerstraßen),  Befreiung  9
von  der  Grundsteurr.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  S.  2.  a.)  62.

Landsturm,  denselben  kann  der  König  im  Fall  des  Krieges
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  aufbleten.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  35.)  21.

Landtage,  Kommunal=  und  bisherige  kemmunalland
ständische  Einrichtungen,  dieselben  bleiben  in  Wirksamkelt,
  so  lange  solcke  nicht  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  anderweitig  geregeltsind.  (Krels=  2c.  Ord.  v.
41.  März  50.  Art.  09.)  204  —  bis  dahin  haben  die
Mltglieder  ders.  und  der  von  ihnen  gewählten  Kommissionen
  ihre  Funktlonen  forlzusetzen;  auch  können  Ersatzwahlen
  staltsinden.  (ebend.  Art.  600.)  201.—  slehe  auch
Provinzlal--Landtage.

Landwehr,  alle  Abtheilungen  derselben  gehören  zum
Heere.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  35.)  21.

Landwehrmannschaften,  zum  Krlegs=  oder  außerordentlichen
  Dienste  elnberufene,  Unterslützung  deren  bedürftige
  Familien  von  den  Kreisen  und  den  zu  einem  landräthlichen
  Arii,  acht  gehörigen  Städten.  (G.  v.  27.
Febr.  50.)  70.  72.  —  hrurlaubte,  sirhe  auch  Pardon
#nrr  Son  n

Landwehr-Offlzlere,  zum  Kriege  orer  wegen  außerordentlicher
  Zusammenzlehung  der  Landwehr  einberufen,
die  den  Familien  ders.  zu  gewährende  Unterstützung  wird
in  glelcher  Weise,  wie  hinsichtlich  der  Familien  der  Offi-Kere
  des  stehenden  Heeres,  aus  den  Milllairsonds  bestritten.
  (G.  v.  27.  Febr.  50.  §.  3.)  70

Landwehrstämme,  die  zu  nolchen  gehörenden  Perfonen
  können  nicht  Mitglieder  des  Gemelnderaths  oder
des  Gemelnde-Vorstandes  sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  Märgz
50.  S.  15.  28.  73.  87.)  218.  222.  232.  233.

Landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  siehe
Ministerium  für  dies.;  desgl.  General-Kommissionen,

Sachregister.

1850.

Landwirthschaftliche  Augelegenhelten,  (Forks.)
gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Gemeinheitstheilungen,
  Ablösungen  2c.

Landwirthschaftliche  Polizei,  Erlaß  der  Verordnungen
  über  Gegenstände  derselben.  (G.  v.  11.  März
50.  S§.  7.  9.  13.)  267.

Langerwehe,  Ort,  slehe  Chausstebau  Nr.  23.

Lassitische  Stellen,  zur  Kultur  oder  Nutzung  ausgethan,
  Regulirung  der.  Eigenthumsverleihung  für  solche.
(G.  v.  2.  März  50.  S.  74.)  100.

Lasten,  öffentliche,  solche  sind  von  der  Ablssbakkelt  ausgeschlossen.
  (G.  v.  2.  März  50.  §F.  6.)  83.—  eblösbare,
  dürfen,  mit  Ausnahme  fester  Geldrenten,  einem
Grundflicke  von  jetzt  ab  nicht  auferlegt  werben.  G.  v.
2.  März  50.  8.  91.)  105.

Laudemien,  siehe  Besitzveränderungs-Abgaben.

Lausitz,  Ober-  und  Nieder-,  nebst  dem  Amte  Senftenberg,
  Aufhebung  des  Gesetzes  v.  21.  Juli  1821.,  wegen
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
  in  dens.,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  .  1.
Nr.  8.)  78.

Lebensalter,  über  00  Jahre,  dasselbe  berechilgt  zur
Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  unbesoldeter
Stellen  in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertrekung.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  §.  137.)  246.

Lehen,  die  Errlchtung  von  selchen  ist  untersagt;  die  bestehenden
  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung  in  freies
Elgenthum  umgehaltet  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
650.  Ark.  10.)  22.  —  dlese  Bestimmungen  finden  auf
die  Thronlehen,  sowle  auf  die  außerhalb  des  Staats
belegenen  Lehen  und  die  ehemals  relchsunmtttellaren
Besitzungen  zur  Zeit  keine  Anwendung.  (ebend.  Art.  41.)
22

Lehmgruben,  s.  Gruben.

Lehnschulzengüter,  die  mit  denselben  verbundenen
Rechte  und  Pflichten  in  Bezlehung  auf  die  Verwaltung
bes  Schulzen-  Amts  *  aufgehoben.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  .  7.)  21

Lehnsbesitzer,  #esm  derselben  zum  Abverkauf  einzelner
  Guts-Parzellen,  ohne  Einwilligung  der  Lehnsberechtigten,
  aber  unter  Zustimmung  der  landschaftlichen.
Kredit-Direktion,  resp.  der  Auseinandersetzungs-Behörde.
(G.  v.  3.  März  50.  88.  1.  u.  2.)  145.  —  Rechte  ders.
in  Beziehung  auf  das  veräußerte  Trennstück.  (ebend.
Ss.  3.  u.  4.)  145.

Lehnöherren,  Aufhebung  des  Ober--Eigenthums  derselben
  ohne  Entschsrigung,  jeroch  mit  Ausnahme  der
Berechtigungen  auf  Atgaben  Leistungen  oder  vorbehaltene
  Nutungen.  (G.  v.  2.  März  50,  §.  2.  Nr.  17  u.
2.  u.  8.  6.  80.  62.

Lebus-
        <pb n="633" />
        Sachregister.  1850.  53

Lehnsherrlichkelt,  aufgehobent,  in  densenlgen  Landestheilen,
  welche  vormals  zum  Königreiche  Westphalen,
zum  Großherzoglhum  Berg,  zu  den  französlsch-hanseatischen
  Departements  oder  dem  Lippe-Departement  gehört
  haben,  Aufhebung  des  Anspruchs  auf  Regullrung.
eines  Allodifikationszinses  für  jene,  ohne  Entschädigung.

(G.  v.  2.  März  50.  §.  2.  Nr.  3.)  80.

Lehnwaaren,  s.  Besißveränderungs-Abgaben.

Lehrer,  öffenkliche,  dieselben  haben  die  Rechte  und  Pflickten

  der  Staatsdlener.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.

23.)  20.  —  deren  Anstellung  an  den  Volksschulen.  (ebend.

Art.  21.)  20.  —  der  Staat  gewährleistet  denselben  ein
festes,  den  kokal-Verhältnissen  angemessenes  Einkommen.
(ebend.  Art.  25.)  20.  —  an  öffentlichen  Schulen,  solche

können  nicht  Mitglieder  des  Gemeinte-Vorstandes  sein.

(Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  895.  28.  87.)  221.  235.

Lehrlinge,  solche  dürsen  weder  in  politische  Vereine  als
Mitglieder  ausgenommen  werden,  noch  auch  dürsen  sie

deren  Versammlungen  und  Sitzungen  beiwohnen.  (G.
v.  11.  März  50.  S.  8.  16.)  270.  281.  —  als  Theilnehmer

  oder  Gehülfen  bel  Jagd-Pollzei-Übertretungen,

Strafbarkeit  und  Vertretung  derselben.  (G.  v.  7.  März

50.  S.  19.)  169.

Leichenbegängnisse,  gewöhnliche,  solche  gehören  ulcht
zu  den  öffenklichen  Aufzügen,  welche  einer  vorgängigen
Genehmigung  oder  einer  Anzeige  bedürfen.  (G.  v.  11.

März  50.  s.  10.).279.
elichenfuhren,  von  dem  Gutsherrn  zu  leistende,  deren
  Aufhebung  ohne  Entschärigung.  (G.  v.  2.  März
50.  §S.  3.  Nr.  15.)  81.

Leihamt,  Käönlgliches,  zu  Berlin,  rie  zelther  der  Seehandlung

  übertragene  Revisson  und  Dechargirung  der

Jahres-Rechnungen  der  drei  Abtheilungen  desselben  soll

von  jetzt  ab  von  der  Ober-Rechnungskammer  bewirkt
werden.  (A.  E.  v.  12.  Aug.  50.)  370.  —  dagegen  verbleibt
  die  spezlelle  Revisson  der  Pfandbücher  und  Pfandscheine
  nach  wie  vor  der  Serhandlung,  unker  Vorbehalt
  deren  Einsicht  und  zeitwellen  Revislon,  seitens  der

Ober-Rechnungskammer.  (ebend.)  370.  —  nach  Oblgem
wird  der  s.  3.  des  Reglements  vom  8.  Febr.  183  1.  cbgeändert.
  (ebend.)  370.

Leihbibliotheken,  Erihellung  und  Zurücknahme  der

den  Inhabern  derselben  zu  ihrem  Gewerbe-Betriebe  ersorderlichen

  besonderen  Erlaubniß  der  Reglerung.  (V.
v.  5.  Juni  50.  §.  2.)  329.  —  Verstatlung  einer  Frist

bis  zum  1.  Jult  50.  zur  nachträglichen  Einholung  dieser

  Erlauhniß.  (ebend.  §.  2.)  329.  f.

Lelnpfade,  Befrelung  derselben  von  der  Gruntsteuer.

(G.  v.  21,  Febr,  50,.  8.  2.  a.)  62.

Lelstungen,  der  Nicht-Angesessenen  an  bie  bleherige
Guts-,  Grund=  oder  Gerichtsherrschaft,  solche  sind,  sowelt
  sie  aus  diesem  Verhältniß  herzuleiten  sind  und
ncht  auf  anderweltigen  Verträgen  beruhen,  alle  ohne

Entschädigung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.

Nr.  3.)  80.—  in  dem  §.  3.  des  Geseßes  vom  2.  März

50.  als  aufgehoben  ohne  Entschädigung  gedachk,  deren

unentgeltliche  Aufhebung  bleibt  ausgeschlossen,  wenn  sse

für  die  Verleihung  oder  Veräußerung  eines  Grundstücks
  ausdrücklich  übernommen  worden  find.  (ebend.  §.

J.  am  Ende  desselben.)  81.  82.  —  dle  Berechtigungen

auf  solche  sind  mit  der  Aufhebung  des  Ober-Elgenthums

der  Lehnsherren,  der  Guts-  oder  Grundherren  und  der

Erbzinsherren,  sowie  des  Eigenkhums  der  Erbverpächter,

nicht  mit  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  2.  Nr.

1.  u.  2.  u.  §.  ö.)  80.  82.—  öffentliche,  Befreiung  der

Gutsherrschaft  von  der  Verpflichtung  zu  deren  Vertretung,

  bei  Eigenthums-Verleihungen,  ohne  dafür  den

Stellenbesitzern  Entschädlgung  leisten  zu  dürfen.  (G.  v.

2.  März  60.  8.  82.  b.)  102.  —  s.  auch  Gegenleistungen.



Lesekabinette,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  den
Inhabern  derselben  zu  ihrem  Gewerbe-Betriebe  erforrerlichen
  besondern  Erlaubniß  der  Regierung.  (V.  v.

5.  Junl  60.  §.  2.)  329.  —  Verstattung  einer  Frist  bis
wn-  1.  Juli  50.  zur  —#  Einholung  dieser
Erlaubniß.  (ebend.  §S.  2.)  329.  f.

Liegenschaften,  s.  Grundstücke.

Liegnitz,  Stadt,  Errichtung  eines  Gewerbe-Gerlchis  für
.  :  Gemeine--Bezur  derselben.  (A.  E.  v.  15.  Juli  50.)

Siennzer  R  Kreis,  s.  Handelskammern.
Lippe-Departement,  s.  Französische  Departements.
Lithographen,  Erthellung  und  Zurücknahme  der  zu
ihrem  Gewerbe-Betrlebe  erforderlichen  lesenderen  Erlaubniß
  der  Reglerung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  §.  2.)  329.
—  Verstattung  einer  Frist  bis  zum  1.  Jull.  50.  zur
nachträglichen  Einholung  dieser  Erlaubniß.  (ebend.  S.
2.)  329.  f.
Lithographirte  Schriften,  welche  in  monatlichen
oder  kürzeren,  wenn  auch  unregelmäßigen  Fristen  erscheinen,
  dieselben  stehen  den  im  Druck  rerschienenen
Zkltungen  und  Zeitschristen  gleich.  (V.  v.  5.  Juni  60.
S.  13.)  332.
Lossprechung,  siehe  Freisprechung,  vorläufie.
Lübensche  Kreis,  slehe  Handelskammern.
Lüdenscheid,  Start,  siehe  Handelskammern.
Lüdinghausen,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  12.
Ludwigsbahn,  pfälzische  Eisenbahn,  seheisendag
nnen  Nr.  8.
        <pb n="634" />
        54

Luisenorden,  dessen  Erneuerung  für  Frauen  und
Jungsrauen,  welche  sich  in  den  Jahren  1818.  und  1819.
durch  Pflege  von  Verwundetlen  und  durch  andere  hochherzige
  Handlungen  um  das  Vaterland  verdient  gemacht
  haben.  (Patent  vom  15.  Juli  50.)  365.  —  das
Ordenskreuz  wird  sich  ron  der  ursprünglich  bestimmten
Dekoratlon  dadurch  unterscheiden,  daß  der  Avers,  statt
der  Jahreszahlen  der  Befreiungskriege,  die  Zahlen
jener  beiden  Jahre  zeigt.  (ebend.)  335.

Lustgärten,  ösfentliche,  Befreiung  derselben  von
der  Gruntsteuer.  (G.  v.  214.  Febr.  50.  S.  2.  2.)  62.

M.

Madfeld,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  14.

Magazine,  deren  Anlegung  und  Füllung  für  die  mobile
  Armee  durch  Ankauf  und  Landlleserungen.  (V.  v.
12.  Novbr.  50.  ę6.  6—8.)  49.5—497.  —  Vergütung
der  letzteren  aus  Staatsfonds.  (bbend.  §.  r.  4%

Magdeburger  Feuer-V
stätigung  deren  revitirten  Statuts  in  Felge  inge
sten  Erlasses  vom  6.  Juli  50.  (Mlnist.  Bekanntmachung
  v.  11.  Nosbr.  50.)  502.

Magdeburg-Wittenbergesche  Elsenbahn,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  1.

Magisträte,  Mittheilung  der  gerichtlichen  Veräuße-=rungsverträge
  über  Zertheilungen  von  Grundstücken  an
dleselben,  um  sich  der  weitern  Regulirung  sogleich  von
Amtswegen  zu  unterziehen.  (G.  v.  21.  Febr.  50.
C.  3.)  68.  69.  —  stehe  ferner  Gemeinde-Vorstand.

Marktorte,  Normal-kbei  Ablösungen  von  Reallasten.

Marktpreise,  Normal-ssiehe  Normal-Marktorte.

Maulbeerbäume,  dle  Besugniß,  zu  verlangen,  daß
ein  Privat-Grundbeslter  sein  Grundslück  mit  denselben
bepflanze  oder  solche  unterhalte,  wird  ohne  Entschädlgung

  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  2.  Nr.

B.)  80.

Mehlsack,  Statt,  siehe  Chausseebau  Nr.  1.

Melneid,  die  crurtheilung  wegen  eines  solchen  zleht
die  Stellung  unter  Poliseiaussicht  unbedingt  nach  slch.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  §S.  1.  k.)  10.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder  wegen
  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Meliorations-Sozietät  der  Bocker  Heide,
siehe  Bocker  Heide.

Mennoniten,  Aufbebung  der  Kabinetsorder  rom  13.
Febr.  1825.,  wegen  deren  Ausschließung  von  den  Wirkungen
  des  Regulirungs-Edikts  v.  14.  Septbr.  1811.,
rurch  ras  Gesecz  (v.  2.  Mirz  30.  C.  1.  Nr.  12.)  78.

Mergelgruben,  siehe  Gruben.

 

Sachregister.

1850.

Michelauische  Kreis,  mit  Westpreußen  wieder  vereinigt,
  Aushebung  des  Gesetzes  vom  8.  Arr.  1823.,
wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse,  turch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  F.  1.
Nr.  10.)  78.  —  desgl.  der  Deklaration  zu  jenem  Gesetze,
  v.  10.  Juli  1836.  (§.  1.  Nr.  19.)  78.  —  desgl.
des  §.  3.  des  Gesetzes  vom  B.  Febr.  1840.  wegen  der  Präkluslon
  der  Ansprüche  früherer  Besltzer  regulirungsfähiger
  bäuerlicher  Stellen  in  demselben.  (6.  1.  Nr.  31.)
79.  —  Regulirungen  behufs  der  Elgenthumsverleihungen.
  (ebend.  Ss.  74.  75.  78.)  100.  101.  —  die  Verortnung
  vom  28.  Juli  1838.  über  die  Beschränkung
des  Provokatlonsrechts  auf  Gemeinheitsthellungen  findet
fortan,  mit  Aufhebung  des  im  §.  2.  Nr.  Z.  gedachten
Vorrechts,  auch  in  demselben  Anwendung.  (G.  v.  2.
März  50.  Art.  143.)  143.

Militairbeamte,  auf  solche  finden  wegen  Vollstreckung
des  Wechsel-Arrestes  fortan  die  für  Ciollbeamte  gegebenen
  Vorschriften  Anwendung.  (G.  v.  15,  Febr.  50
S.  5.)  64.  —  s.  auch  Beamte.

Milltalrdisziplin,  im  Heere,  dle  Beslimmungen  über
solche  bleiben  Sgenheent  besonderer  Verordnungen.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Ark.  37.)  21.

Milltair=  Gebände  und  Anstal  u  (Kasernen,
Militairlazarethe,  Magazine  rc.  1c.)  deren  Benutung
bei  dem  Elntritte  der  Mobllmachung.  (V.  v.  12.  Novbr.
650.  §.  10.)  497.—  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  2.  c.)  62.

Militair-Geistliche,  slehe  letz.

Milltairgerichtsstand  des  Heeres,  derselbe  beschränkt
  sich  auf  Strassachen  und  wird  durch  das  Geseh
  geregelt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  37.)  21.

Militairpersonen,  der  Zutritt  zu  den  von  solchem
benutzten  Wohnungen  darf  den  Militair-Vorgesetzten
oder  Beauftragten,  behufs  Vollzlehung  dienstlicher  Befehle,
  auch  zur  Nachtzeit  nicht  versagt  werden.  (G.  v.
12.  Febr.  50.  §.  10.)  47.  —  zum  stehenden  Heere  und
zu  den  Landwehrstämmen  gehörend,  solche  können  nicht
Mitglieder  des  Gemeinteraths  oder  des  Gemeinde-Vorstandes
  sein.  Gm.  Ord.  v.  11.  März  50.  §§.

15.  28.  73.  87.)  218.  222.  232.  235.

Mitttsirprtch,  siehe  Wehrpflicht.

Militairpflichtige,  ausgetretene,  gegen  dieselben  soll
in  Stelle  der  Vermögens-Kenßiskation  auf  eine  Geldbuße
  von  50  bis  1000  Nthlr.  erkannt  werden.  (G.  v.
11.  März  50.  J.  1.1  271.  —  zur  Deckung  der  Strase
und  Kosten  kann  das  Vermögen,  so  weit  erforderlich,
mit  Beschlag  belegt  werden.  (§.  2.)  271.  —  das  obige
Gesetz  tritt  an  die  Skelle  der  Verordnung  v.  4.  Janr.
1810.  G.  2.)  271.  —  die  Vehinmungen  über  das
Verfahren  bleiben  unverändert.  (s.  1.)  27.

Mi-
        <pb n="635" />
        Sachregister.  1850.  55

Mililtair-Strafgesetzbuch,  nach  den  Bestimmungen
des  §.  125.  des  ersten  Theils  desselben,  werden  die
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  Art.  38.
der  Verfassungs  =  Urkunde  v.  31.  Janr.  1850.,  wehen
untersagter  eigenmächtiger  Berathschlagungen  und  Versammlungen
  der  bewaffneten  Macht  und  der  Landwehr,
auch  wenn  lebiere  nicht  Zusommenberufen  ist.  (G.  v.
11.  März  50.  S.  22.)  282

Mitlttatr,  Verpftegung,  Natural-,  deren  Verakrelchung
  von  Gemeinden  und  Kreisen  an  mobile  Truppen,
deren  Llauidation  und  Vergülnng.  (V.  v.  12.  Novbr.
650.  SS.  3,  und  1.)  491.  49.

Militair-Verwaltung,  dem  Kriegeministerium  wird  zu
den  im  Jahre  1850.  ctwa  ciforderlichen  auherordenklichen
  Bedürfnissen  derselben  ein  Kredit  von  achtzehn
Millionen  Thaler  eröffnet.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  I.)
173.  —  Beschaffung  des  Geldbedarfs  für  solche,  erferderlichen
  Falls  durch  elne  verzinsliche  Staatsanleite.
(ebend.  §.  II.)  173.  —  tden  Kammoenrn  ist  darüter  sosfort
  bei  ihrer  nächsten  Zusammenkunft  Rechenschaft  zu
geben.  (ebend.  §.  III.)  173.  —  Aufnahme  ceiner  Staatsanleihe
  für  diesen  Zweck,  im  Betrage  von  achtzehn  Millien
  Thalern.  (A.  E.  v.  13.  Arr.  50.)  321.  —  zum
Zinsfuße  von  47  Prozent  jährlich  auf  Schuldverschreibungen
  von  100,  200,  500  und  1000  Nthlr.  (A.  E.  v
7.  Mai  50.)  322.  —  allmällze  Tilgung  derselben  aus
dem  dafür  zu  bildenden  Fonds.  (ebend.)  322

Minden,  Statt,  Errichtung  eines  Gewerbegerichts  für
den  Gemelndebezirk  derselben.  (A.  E.  v.  15.  Jull  60.)

330.

Minden-Bremer  Poststraße,  siehe  Chaussecbau
  Nr.  13.

Mirneralische  Lagerstätten,  auf  bäuerlichen  Grü
den,  Bestimmungen  rücksichtlich  ders.  bei  Eigenthum
verleihungen.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  88.)  101.

Milnister,  siehe  Staatsminister.

Ministerial-Bauräthe,  siehe  Bauräthe.

Ministerien,  die  bei  rinigen  derselben  für  die  Bauangelegenhelten
  angestellten  technischen  Räthe  und  Bonrevisoren
  verbleiben  in  ihren  Funktionen.  (V.  v.  22.
Dezbr.  49.  s.  4.)  14.  —  Zuwrisung  von  Minsterial-Bauräthen
  für  andere  Ministerien.  (ebend.  §&amp;amp;6.  4.  und
5.)  15.  —  der  Flnanzen  und  der  Justiz,  siehe  beide  letz.

Milnisterlum  des  Innern  (Mlnister  des  Innern),
demselben  und  dem  Finanzministerlum  ist  das  Königliche
  Kredit-Institut  für  Schleslen  untergrordnet.  (A.  E.
v.  4.  März  50.  Nr.  1.  u.  9.)  272.  273.  —  Ausführung
  der  Kreis-,  Bezirks-  und  Provinzlal-Ord.  v.  11.
März  50.  durch  denselken.  (as.  Art.  67.  72.  73.)
203.  201.  —  Befugnlsse  desselben  in  Ausführung  des

Gesetzes  über  die  Poligespverwaltung.  (v.  11,  März  60.,

Ministerium  des  Innern  (Forkl.)

Ss.  2.  11.  10.)  265.  %%  f.  —  ron  demselben  lann  ble
Verbreitung  2c.  von  Druckschriften  ###der  Art,  welche
außerhalb  des  Preußischen  Staats  erscheinen,  verboten
werden.  (V.  v.  5.  Junl  50.  §.  3.)  330.  —  Befugnssse
desselben  in  Neguleung  und  Beaufsschtlgung  der  Gemeinde
  -Verwaltungen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.
#.  112.  113.  145.  1.  140.  132.)  217.  218.  219.
—  zu  allen  Beschlüssen,  durch  welche  die  Gemeinden
zu  Bellrägen  für  Ausgaben  des  Kreises  über  3  Jahre
hinaus  oder  zu  Leistungen  von  mehr  als  10  Prozent
der  direkten  Staatssteuern  verpflichtet  werden  sollen,  ist
dle  Genchmigung  des  Innern  und  der  Finanzen  erforderlich.
  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  11.)
231.  —  Beschlüsse  über  Bürgschaften  der  Kreiegemeinden
  bedürsen  der  Bestäligung  des.  Ministers  des  Innern.
  (Art.  13.)  231.

Ministerium  der  Geistlichen,  Unterrichts=  und

Medizi  iten,  Erwerbung  des  in
Berlin  unter  ren  Anden  Nr.  4.  belegenen  Grunrstücks
für  dasselbe,  und  Berichtigung  des  rückständig  geblitbenen
  Kaufgeldes  von  100,000  Rthlr.  aus  den  Slaats-Einnahmen
  des  Jahres  1850.  (G.  v.  11.  März  50.)
198.  —  die  Ablheilung  desselen  für  dle  innern  erangelischen
  Kirchensachen  sell  unter  Belbehaltung  der  von
ihr  bisher  ausgrübten  amtlichen  Besugulsse  in  Zukunft
die  Bezeichnung:  „Eovangelischer  Oler-Kirchenrath“
führen.  (A.  E.  v.  20.  Juni  50.)  313.  —  siehe  auch
Ober-Klrchenrath.  —  dem  Minister  desselben  verbleibt
bis  zu  dem  Zeilpunkte  der  Herstellung  einer  selbssstendigen
  Klrchenverfassung  die  höhere  Verwaltung  der
gegenwärtig  den  Prorinzlal-Regierungen  übertragenen
dußern  Angelegenheiten  der  erangelischen  Kirche,  sowie
die  zur  Zelt  noch  zu  seiner  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit
  gereichende  Verwaltung  und  Verwendung
der  Staatsfonds  zu  de#  bestimmten  kirchlichen  Zwecken.
(Ressort-Regl.  §§.  3.  4.)  315.  —  in  welchen  Fällen
ein  Zusammenwirken  desselben  und  des  evangelischen
Ober-Klrchenraths  stattfinden  wird.  (Ressort-Regl.
Ss.  5—7.)  346.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und

öffentliche  Arbelten,  von  demselben  geht  rie
Bearbeltung  der  Eindrichungs=  und  Delchsozletäts-Angelegenheiten
  vom  1.  Janr.  1850.  an  das  Minlsterium
für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  über,  mit  Vorbehalt
  der  Thellnahme  in  gewissen  Fällen.  (N.  E.  v.
26.  Novbr.  49.)  3.  —  demselben  verbleiben  auch  dle
Delchrerbesserungsarbelten,  welche  zur  Sicherstellung  der
Ostelsenkahn  und  deren  Strombrücken  an  der  Weichsel
und  Nogat  derzelt  ausgeführt  werden,  sowie  die  zur
Ausführung  zu  bringenden  Anlagen  behufs  der  Melloration
        <pb n="636" />
        56  Sachregister.
Mühlenabgaben  (Forts.)

Milnisterium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Angelegenheiten  (Forll.)
ratlon  des  Nleder-Oderbruchs,  bis  zu  deren  Vollendung.
(ebend.)  3.  —  Ressorts  der  Abthellung  für  das  Bauwesen
  in  demselben.  (V.  v.  22.  Dezbr.  40.  #8.  2—5.)
14.  15.  —  demselten  ist  die  kechulsche  Baudeputation
untergeorrnet.  (V.  v.  22.  Dezbr.  49.  §.  9.)  16.
—  Vorschläge  seitens  desselben  zur  Ernennung  von  Mlnisterial
  -  Bauräthen.  (ebend.  Ss.  4.  ö.  7.)  15.  —  der
Minlsler  besselben  hat  die  über  die  zeitgemäße  Umgestaltung
  der  Verwaltung  des  Postwesens  ergangenen

Bestimmungen  in  Ausführung  zu  bringen  und  die  dazu

weiter  erferderlichen  Anerdnungen  zu  treffen.  (A.  E.  v.
19.  Septbr.  49.)  299.

Milnlsterlum  für  landwirthschaftliche  Angelegenhelten,
  die  Bearbeltung  der  Eindeichungs--  und
.Delchsozietäts-Angelegenheiten  geht  vom  1.  Janr.  1850.
an  dasselbe  über.  (A.  E.  v.  20.  Novbr.  49.)  3.  —  die
zur  Ansführung  des  Gesetzes  wegen  der  Rentenbanken
erforderlichen  Anordnungen  gebühren  demselben  gemeinschaftlich
  mit  rem  Finanzministerlum.  (G.  v.  2.  März
650.  §.  65.)  128.  —  auch  stehen  die  Rentenbank-Direktionen
  unter  der  Oberaufsscht  dleser  beiden  Ministerlen.
(ebend.  §S.  ö.)  113.  —  demselben  und  dem  Finanzminister
  ist  auch  die  besonders  errichtele  Central--Kommission
  für  die  Angelegenhelten  der  Renkenbanken  untergeordnet.
  (A.  E.  v.  21.  Mai  50.)  331.  335.  —
dasselte  wird  nelst  dem  Flnanzministerio  mit  der  Ausführung
  des  Gesetzes  wegen  Mellorallen  der  Bocker
Helde  beauftragt.  (G.  v.  11.  März  50.  §S.  4.)  270.—
dasselbe  wird  mit  der  Ausführung  des  Jagdpolizel-Gesetzes
  (v.  7.  März  50.)  beauftragt.  (ras.  §S.  31.)  172.
Mischline,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  7.

Mordversuch,  In  den  Fällen  der  §§.  837.  838.  Tit.
20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.,  die  Verurtheilung  wegen
eines  solchen  zieht  zugleich  die  Stellung  unter  Polizelaussicht
  unbedlngt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  650.
S.  1.  b.)  49.  —  oauch  die  erurtheilans  wegen  Theilnahme
  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50

Mühlenabgaben,  über  solche  blriben  ble  nähern  Bestimmungen
  einem  besondern  Gesetze  vorbehalten.  (G.
v.  2.  März  50.  §.  113.)  111.  —  bei  der  Sistirung
der  Ablösungs-Verhandlungen  und  Prozesse  über  solche
lehält  es  cinstweilen  sein  Bewenden.  (ebend.  §.  113.)
111.  —  (und  nicht  aufgehobene  Reallasten  auf  Mühlengrundstücken),
  deren  Ablösung.  (G.  v.  11.  März
650.  85.  2.  6.  und  8.)  116.  147.  118.  —  Prozeß-Lerfahren
  in  dergl.  Angelegenheiten  und  Zuständigkeit
der  Auselnandersetzungs-Behörden  in  dens.  (§§.  2.  3.
9.)  146.  147.  148.  —  Aufhebung  der  früher  angeord-1850.



neien  Slstirung  der  Prozesse  lber  solche.  (s.  9.)  148.
—  Anmeldung  der  Ansprüche  auf  Befrelung  von  sochen
vor  dem  1.  Janr.  1855.  (S.  4.)  147.  —  bieselben  sind
unter  den  ohne  Entschäbigung  aufgehobenen  Abgaben
für  die  Benutzung  des  flleßenren  Wassers  in  Privatslüssen
  nicht  begriffen.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.  Nr.
10.)  81.  —  siehe  auch  Mühlengrundstücke.

Mäühlengrundstücke,  Bestimmungen  über  die  auf

solchen  hastenden  Reallasten.  (G.  v.  11.  März  50.)
140—  148.  —  ob  die  auf  solchen  haftenden  Abgaben
durch  §.  30.  des  Erikts  v.  2.  Novbr.  1810.  oder  durch
5.  3.  der  allgem.  Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  1845.  aufgehoben
  seien  oder  nicht,  dabei  kommen  künftig  die  Bestimmungen
  der  s§.  1.  u.  2,  der  Verord.  v.  19.  Febr.
1832.  nicht  mehr  zur  Anwendung,  und  bewendet  es
lediglich  bel  den  allgemelnen  Grunrsätzen  über  die  Bewelsführung
  und  Beweislast.  (ebend.  S.  1.)  146.  —
Verfahren  in  Prozessen  über  solche  und  nunmehrige

Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungs-Behörde,  des

Revissonskollegiums  in  Landeskultursachen,  rücksschtlich
ders.  (§§.  2.  u.  3.)  146.  147.  —  nur  die  jetzt  noch  in
der  Revisiens=  oder  Nlchtigkelteinstanz  schwebenden  Prozesse
  werden  durch  Entscheldung  des  Obertribunals  zum
Austrage  gebracht.  (§.  3.)  147.  —  alle  auf  denselben
ruhenden,  nicht  als  aufgehoben  zu  betrachtenden  ablösbaren
  Reallasten  müssen  sofort  nach  den  Grundsätzen
des  Gesetzes  über  Ablösung  der  Reallasten  2c.  v.  2.
März  1850.  abgelöst  werden.  (S.  2.)  146.  —  Anmeldung
  der  Ansprüche  auf  Befreiung  von  den  auf  solchen
haftenden  Abgaben  vor  dem  1.  Janr.  1855.  bei  den
zuständigen  Auselnandersetzungs-Behörden.  C.  4.)  147.
—  Verfahren  bei  Ansprüchen  auf  Entschädlgung  aus
Stkaatskassen  für  den  Verlust  einer  für  den  Gewerbebetrleb
  auf  solchen  entrichteten  Abgabr.  (s.  5.)  147.  —
desgl.  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  derselben  und
bei  Ablösung  der  auf  solchen  haftenden  Rrallasten.
(K.  6.)  147.  148.  —  die  Bestimmung  wegen  Herabsetzung
  der  Entschädlgung  für  die  abzulösenden  Reallasten
  auf  den  Betrag  von  zwel  Dritteln  des  Relnertrags
  des  Mühlengrundstücks  findet  aus  Mühlen,  welche
erst  nach  Verlündung  der  Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.
1845.  neu  gegründet  worden  sind,  keine  Anwendung.
G.  8.)  148.  —  die  im  §.  1.  II.  b.  u.  §.  2.  Nr.  1.
des  Gesetzes  v.  9.  Oktbr.  1818.  angrordnete  Sistlrung
der  Prozesse  über  Mühlenabgaben  hört  nunmehr  auf.
(§.  9.)  148.  —  die  nach  §.  2.  Nr.  1.  des  gedachten
Gesetzes  getroffenen  interimistischen  Festsetzungen  über
dle  laufenden  Leistungen  bleiben  bis  zur  Ausführung
der  Ablösung,  so  wie  dle  Befugniß  der  Auseinandersehungs-Behörden,
  dergl.  Festsehungen  auch  serner  zu

tref--
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        Sachregister.

Mühlengrundstücke,  (Forts.)
treffen,  in  Kraft.  (5.  9.)  148.  —  Schiffsmühlen  flnd
im  Sinne  des  obigen  Gesetzes  ebenfalls  zu  den  Mühlengrundstücken
  zu  rechnen.  (§.  7.)  148.

Mühlhausen,  Kreis,  sehe  Rententilgungskassen.

Münster,  Stadt,  siehe  Chaussebau  Nr.  12.

Münzfälschung,  die  Verurkheilung  wegen  solcher  zieht
zugleich  die  Stellung  unter  Pollzelaussicht  unbedingt
nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  1.  b.)  49.  —  desgl.
die  Verurthellung  wegen  Versuchs  dieses  Verbrechens
oder  wegen  Thellnahme  an  demselben.  (ebend.
S.  J.)  50.  ⅛

Münzrecht,  dasselbe  übt  der  König  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  aus.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  50))  23.

Museen,  Befrelung  derselben  von  der  Giundsteuer.
(G.  v.  21.  Febr.  50.  §S.  2.  (.)  63.

N.

Nachahmung,  der  als  Geldzelchen  umlaufender  Papiere,
  deren  Ermlttelung  und  Verfolgung  liegt  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulren  ob.  (G.  v.  24.
Febr.  8.  6.  1.)  68.

Nachrechen,  auf  abgeernteten  Feldern,  Ablösung  der
Berechtigung  zu  solchem,  bel  Gemeinheltstheilungen,  in
sofern  lese  Berechtigung  auf  elner  Dienstbarkelt  beruht.
(G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.  Nr.  3.,  Art.  3.)  139.  f.

Nachtzelt,  während  derselben  ist  das  Eindringen  in
die  Wohnungen  verboten.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  F.  8.)
46.  —  Ausnahmen  von  diesem  Verbote.  (ebend.
Stal  9—  13.)  47.  48.  —  den  wegen  Kontrebande  oder
Zolldefraudation  verurthellten  Personen  kann  bei  Strafe
untersagt  werden,  ihre  Wohnungen  zur  Nachtzeit  zu
verlassen.  (ebend.  S.  13.)  48.

Näherrecht,  slehe  Vorkaufsrecht.

Nassauische  Landestheile,  vormalige,  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1810.  wegen  Ablösung  der
Reallasten  in  Wi*  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März
650.  S.  1.  Nr.  20.)  7

National=  Kerl#eer,  Personen,  welchen  dieselbe  aberlan
  ist,  dürfen  V0heine  ulcht  ertheilt  werden.  (G.

7.  März  60.  S.  15.)  168

Stet#uralsgoen.  feste,  nucht  in  Körnern  bestehende,
deren  Ablösung  und  Feststellung  von  Normalpreisen  für
solche.  (G.  v.  2.  März  50.  Tit.  IV.  Ss§s.  29—31.)
87.  88.

Jahrgang  1850.

1850.  57

NaturaleFruchtzehnt,  dessen  Ablsung  und  Feststellung
  von  Normalpreisen  für  solche.  (G.  v.  2.  März
50.  Tit.  V.  S§.  32—  35.)  88.  89.

Natural-Verpflegung,  siehe
pflegung.

Neindorf,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  7.

Nelsse,  Fluß,  Deichverband  gegen  Überschwemmungen
derselben,  stehe  Delchverbände.

Nespen,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  20.

Neubruchzehnt,  dessen  Aufhebung  ohne  besondere  Abfindung.
  (G.  v.  2.  März  60.  8.  35.)  89.

Neudamm,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  4.

Neuhof,  Ort,  siehe  Causseebau  Nr.  13.

Neusen,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  22.

Neußer  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.  auf  das  zur
Ausstellung  derselben  unter  dem  14.  März  1849.  (G.
Samml.  S.  139.  ff.)  ertheilte  Allerh.  Prlvileglum  hat
der  Gemelnderath  der  Stadt  Neuß  verzichtet  und  ist
daher  solches  für  erleschen  erklärt.  (A.  E.  v.  11.  Febr.
50.)  197.

Nichtigkeltsbeschwerde,  Rechtsmittel,  Zulässigkelt
ders.  in  Civilprozessen  wegen  Beleitigungen.  (G.  v.
11.  März  50.  S.  7.)  175.

Niederlagen  verbrecherlsch  erworbener  Sachen,  Orte,
der  Polizei  als  solche  bekannt,  können  auch  t-  Nachtzelt
  durchsucht  werden.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  12.
Nr.  2.)  47.

Niederlande,  Königreich,  Vertrag  mit  demselben  wegen
  gegenseitiger  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher
(v.  17.  Novbr.  50.)  500—514.  —  namentliche  Bezeichnung
  der  Verbrechen  und  Vergehen,  auf  welche  sich  die
Bestimmungen  dieses  Vertrages  bezlehen.  (ebend.  Art.  2.)
510.  f.  —  politische  Vergehen  sind  davon  ausgeschlossen.
(Art.  4.)  511.  —  gegenseilige  Verzlchtleistung  auf  dle
Erstattung  der  Unterhaltungs-,  Transport=  und  anderer
Kosten,  welche  aus  der  Auslieferung  erwachsen.
(Art.  7.)  612.  —  obiger  Vertrag  verblelbt  bis  auf
sechs  Monate  nach  der  sestens  der  einen  der  beiden
kontrahirenden  Regierungen  erfolgten  Aufkündigung  in
Kraft.  (Art.  12.)  514.

Nieder-Lansitz,  siehe  Lausit#.

Nieder-Oderbruch,  siehe  Oberbruch.

Nogat,  die,  (Strom),  die  Ausführung  des  Brückenbaues
  über  dieselbe,  sowie  der  Strem-  und  Deichregulirungen
  an  derselben  für  die  Osteisenbahn-Anlagr,  verbleibt
  bis  zu  deren  Vollendung  dem  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbelten.  (A.  E.  v.
26.  Novbr.  49.)  3.

8

Militalr-Ver-Nor-
        <pb n="638" />
        68

VoMrto⅜  deren  Ermittelung  und  Feststellung
  bei  Ablösungen  der  Reallasten  durch  die  dafür
errichteten  Kreis  =  Kommissionen  (G.  v.  2.  März  60.
S,  10.  12.  21.  23—  25.  30.  57.  67—72.)  83.  84.
86.  87.  f.  94.  98.  99.  —  siehe  auch  Distrikte  =  Kommissionen.
  —  Revislon  derselben  von  zehn  zu  zehn  Jahren.
  (ebend.  S.  69.)  99.  —  das  Gesetz  über  deren  Feststellung
  v.  19.  Norbr.  49.  tritt  außer  Krast  mit  dem
Zeltpunkte  der  Verkündigung  des  obigen  Gesetzes  (v.  2.
März  50.  §.  1.  Nr.  33.)  79.

Notarien,  denselben  wird,  in  Erweiterung  der  Vorschrift
  des  §.  31.  der  Verordnung  vom  2.  Janr.  49.
die  Verpflichtung  auserlegt##  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Veräußerungsverträge  bel  Zerstückelungen  und
Abzweigungen  von  Grundstücken  an  die  betreßfende  Hypothekenbehörde
  einzureichen.  (  v.  24.  Febr.  50.
S.  1.)  68.

Nothstand,  dringender,  zur  Abwehr  oder  Milrerung
eines  solchen  im  Kreise,  kann  die  Kreisversammlung
ohne  weitere  Genehmigung  die  Erhebung  einer  einmaligen
  Kreisabgabe  bis  zu  5  Prozent  der  direkten  Staatssteuern
  selbst  dann  beschließen,  wenn  der  Gesammtbetrag
  der  von  den  Gemeinden  des  Kreises  aufzubringenden
  Krelsabgaben  10  Prozent  der  Staatssteuern
übersteigt.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März  1850.
Art.  10.  u.  12.)  234.  —  deegl.  zu  gleichem  Zweck
seltens  der  Provinzlal  =  Versammlung  eine  Provinzial-Abgabe
  bis  zu  2.  Prozent  der  direkten  Staatssteurrn
  selbst  dann,  wenn  mit  Hinzurechnung
dieser  Abgabe  der  Gesammtbetrag  der  Provinzial-Abgaben
  10  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigt.  (Art.  45.
48.)  260.  —  mehr  als  2  Prozent  im  Ganzen  dürfen
zur  Abwehr  desselben  Nothstandes  in  keinem  Falle  erhoben
  werden.  (Art.  48.)  200.

Nutzungen,  ausdrücklich  vorbehaltene,  solche  sind  bel
Aushebung  des  Obereigenthums  des  Lehnsherrn,  des
„Guts=  oder  Grundherrn  und  des  Erbzinsherrn,  sowie
des  Eigenthums  des  Erbverpächters,  nicht  mit  aufgehoben.
(G.  v.  2.  März  50.  §S.  2.  Nr.  1.  u.  2.  u.  FS.  5.)
80.  82.  —  deren  Werthermiltelung  und  Ablösung  bei
Gemeinheitstheilungen.  (G.  v.  2.  März  30.)  139—141.

O.

Ober-Baudeputation,  Auflösung  derselben  und
Ütergang  deren  Geschäfte  auf  die  Abtheilung  für
das  Bauwesen  im  Ministerlum  für  Handel,  Gewerbe  und
öffenlliche  Arbelten,  resp.  auf  die  neu  errichtete  tech-Sachregister.

  1850.

Ober-Baudeputation  (Forts.)
nische  Baudeputation.  (A.  E.  v.  14.  Janr.  50.  u.  V.
v.  22.  Dezbr.  49.  88.  1.  2.  6.)  13—15.  —  die  gegenwärtlgen
  Mitglleder  der  ersteren  werden  zu  Ministerial
  -Bauräthen  ernannt.  (ebend.)  13—15.

Oberbürgermeister,  seltherlge,  aber  nicht  gewählte,
Ansprüche  derselben  auf  Penslon.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  50.  8.  157.)  250.  251.

Ober-Eigenthum  der  Lehnsherren,  Guts=  oder
Grundherren  und  Erbzinsherren,  dessen  Aufhebung  ohne
Entschärigung,  ausschließlich  der  aus  diesen.  Verhältnissen
  entspringenden  Berechtlgungen  auf  Abgaten  oder
Leistungen  oder  auerücklich  vorbehaltene  Nuhungen.
(G.  v.  2.  März  50.  §s.  2.  Nr.  1.  u.)  2.  u.  §.  5.)
80.  82.

Oberhundem,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  16.

Ober-Kirchenrath,  evangelischer,  diese  Bezelchnung
soll  in  Zukunft  die  Abtheilung  des  Ministeriums  der
geistlichen  Angelegenheiten  für  die  innern  evangelischen
Kirchensachen  führen,  unter  Beibehaltung  der  von  ihr
bisher  ausgeübten  amtlichen  Besugnisse.  (A.  E.  v.
29.  Junt  50.)  343.  —  néhere  Bezelchnung  der  leßztern
und  kollegialische  Geschäftsverwaltung  bei  demselben.
(Ress.  Regl.  Ss.  1.  2.)  314.  345.  —  in  welchen  Fällen
ein  Zusammenwirken  desselben  und  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  stattfinden  wird.  (ebend.
88.  6.  ö.  7.)  346.  —  Gutachten  und  Anträge  desselben
  in  solchen  äußeren  Angelegenheiten  der  evangellschen
  Kirche,  von  denen  eine  wesentliche  Einwirkung  auf
die  ihm  übertragene  Seite  der  klrchlichen  Verwaltung
anzunehmen  ist.  (§.  4.)  345.  f.

Ober-Lausitz,  siehe  Lausig.

Ober-Postämter,  diese  den  größeren  Postämtern
bisher  belgelegte  Benennung  fällt  weg.  (A.  E.  v.
19.  Sextbr.  49.)  200.  —  das  Ober-Postamt  in
Hamburg  bleibt  wegen  seiner  Lage  und  Wichtigkelt
  als  ein  Immediat-Ober-Postamt  bestehen.  (ebend.)
299.

Ober-Postdirektionen,  Errichtung  einer  solchen  für
jeren  Regierungsbezirk,  sowie  für  die  Restdenzstadt
Berlin.  (A.  E.  v.  19.  Septbr.  40.)  290.  —  sämmtliche
  Postanstalten  des  Regierungsbezirks  werden  denselben
  untergeordnet.  (ebend.)  299.  —  die  im  Auslande
  gelegenen  preußischen  Postanstalten  werden  den
nächstgelegenen  Ober-Postdirectlonen  zugewiesenz  das
Ober-Postamt  in  Hamburg  bleibt  als  ein  Immeriat-Ober-Postamt
  bestehen.  (ebend.)  290.  —  dem  Vorsteher
derselben  werden  zugewiesen  ein  Bürcauvorsteher,  welcher
  in  Behinderungsfällen  des  Ober-Postrirektors  denselben
  vertritt,  ein  Postinspektor,  ein  Post-Kassenkontrolleur
  und  die  nothwendige  Anzahl  von  Bürecau=  und

Re-
        <pb n="639" />
        Sachregister.  1850.  59

Ober-Postdirektionen  (Fortks.)

Revisionsbeamten.  (ebend.)  299.  —  den  rechtskundigen
Belstand  hat  bel  denselben  der  Justitiarins  der  Reglerung,
  bei  der  Ober-Postdirection  in  Berlin  der  Justlttarlus
  des  Postdeparkements  zu  leisten.  (ebend.)  299.
—  Elnrichtung  einer  Bezirks-Postkasse  bei  jeder  Ober=Postdirectlion;
  dagegen  geht  die  General-Poslkasse  in
Berlin  als  entbehrlich  ein.  (ebend.)  290.  —  die  unmittelbare
  Konkrolle  über  dle  Ober-  Postrirektenen,
namentlich  die  Sorge  für  Aufrechthaltung  elnes
übereinstimmenden  Verfahren  bei  denselben  wird
rurch  zwei  General-Postinspektoren  wahrgenommen,  deren
  Funktionen  von  den  vortragenden  Räthen  des  Postdepartements
  mit  versehen  werden  sollen.  (ebend.)  299.
—  bie  bei  der  Central-Postverwaltung  zu  entbehrenden
Beamten  sind  bei  den  Ober-Postdirektionen  und  Pest-Anstalten,
  so  weit  als  thunlich,  anderweitlg  zu  verwenden.
  (ebend.  290.  —  den  Oberpostdirektlonen  wird  die
bis  jetzt  dem  General-Postamte  ausschließlich  zustehende
Befugniß,  in  Untersuchungssachen  wegen  Post=  und
Porto-Kontraventionen  zunächst  durch  eine  Resolution
  zu  entscheiren,  auch  die  festgesetzte  Strase  vollstrecken
  zu  lassen,  wenn  nicht  dagegen  auf  rechtliches
  Gehör  angetragen  wird.  (A.  E.  v.  25.  März
60.)  300.

Ober-Postdirektoren,  dleser  Dienstcharakter  soll  den
Vorstehern  der  Ober-Postdirektionen,  mit  dem  Range
der  Ober-Regierungsräthe  und  Ober-Forstmeister  zukommen.
  (A.  E.  v.  .  April  50.)  300.  —  slehe  auch
Ober-Postdirektlonen.

Oberpräsidenten,  ohne  auesdrückliche  Zustimmung  derselben
  darf  die  gewöhnliche  Sitzung  der  Provinzlalversammlung
  nicht  länger  als  vlerzehn  Tage  dauern.
(Art.  51.)  201.  —  sonstige  Pflichten  und  Rechte  derselben
  zu  den  Provinzial-Versammlungen.  (Art.  67—69.)
202.  —  durch  dleselben  oder  deren  Stellvertreter  werden
  im  Namen  des  Königs  die  Provinzlal-Landtage  eröffnet
  und  geschlossen.  (Art.  49.)  200.  —  von  denselben
  ist  über  die  Verwaltung  der  Provinzial-Angelegenhelten
  der  Provinzial-Versammlung  alljährlich  in  deren
regelmäßigen  Sipung  ein  zu  veröffentlichender  Bericht
mitzutheilen,  in  welchem  die  wichtigsten  Resultate  der
Verwaltung,  insofern  sie  in  Zahlen  darzustellen  Und,
durch  statlstische  Nachweisungen  zu  belegen  sind.  (Art.
33.)  201.  —  deren  Genehmigung  bedarf  die  Geschsstsordnung
  des  Bezirksraths.  (Bezirks=  2c.  Ord.  v.  11.
März  50.  Art.  36.)  258.  —  von  denselben  werden  die
außerordentlichen  Wahlen  zum  Ersatz  der  innerhalk  der
Wahlperlede  ausgeschledenen  Deputirten  des  Bezirksraths
  veranlaßt.  (Art.  34.)  258.—  von  denselben  wird
das  Ergebniß  der  Wahlen  der  Provinzlal-Abgeordneten

Oberpräsidenten  (Forts.)

burch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.  (Art.  44.)  259.
—  der  Provinz  Schlesien,  derselbe  oder  dessen  Stellvertreter,
  führt  den  Vorsitz  in  der  mit  der  Vertretung
des  Königl.  Kreritinstltuts  für  Sie  brauftragten
Behörde.  (A.  E.  v.  4.  März  60.  §S.  2.)  272.
—  von  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen
wird  das  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  die  Meliorations-Sozietät
  der  Bocker  Helde  gehandhabt.  (Statut
v.  24.  Juli  50.  oS.  56—  62.)  386.  387.

Ober-RNechnungskammer,  von  derselben  werden  die

Rechnungen  über  den  Staatshaushalts=  Etat  geprüft
und  festgestellt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  104.)
32.  —  die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staalshaushalt
  jeden  Jahres,  einschließlich  elner  Ubersicht  der
Staatsschulden,  wird  mit  den  Bemerkungen  verselben
zur  Entlastung  der  Staatsregierung  den  Kammern  vorgelegt.
  (ebend.  Art.  101,)  32.  33.  —  eln  besonderes
Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der
Ober  -  Rechnungskammer  bestimmen.  (ebend.  Art.  10t.)
33.  —  der  Präsident  derselben  ist  zugleich  Mitglied

der  Staaksschulden  -  Kommission.  (G.  v.  24.  Febr.  50.

§.  10.)  60.  —  dessen  Vereidung  in  dieser  Eigenschaft
in  öffentlicher  Sitzung  des  Ober-Tribunals.  (ebend.  §.
13.)  600.  —  durch  solche  werden  die  Rechnungen  der.
Staatsschulren  -Tilgungskasse  reoldirt  und  fetgestellt.
(G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  15.)  61.  —  Reolslon  der  Jahresrechnungen
  der  Preußischen  Bank  durch  dieselbe.  (A.
E.  v.  15.  Juli  50.)  417.  418.  —  das  Prässdlum  der
Oberrechnungskammer  wird  davon  enttunden.  Cebend.
Nr.  1.)  417.  —  sonstlge  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  derselben  rücksichtlich  jener  Reviston.  (Nr.  2—4.)
417.  418.  —  durch  solche  erfolgt  die  Revision  der  Jahresrechnungen
  des  Könlglichen  Kreditinstituts  für  Schlesien,
  nach  den  für  dieselbe  ergangenen  allgemeinen  Bestimmungen.
  (A.  E.  v.  4.  März  50.  Nr.  7.)  273.  —
durch  solche  soll  von  jetzt  ab  die  Revisson  und  Dechargirung
  der-  Jahresrechnungen  der  drei  Abthellungen
  des  Königlichen  Leihamts  zu  Berlin  bewirkt  werden.
  (A.  E.  v.  12.  Aug.  50.)  370.

Oberschlesien,  siehe  Schlesien.
Oberschulzen,  Führung  der  örtlichen  Pollteloerwaltung
65

durch  dieselben.  (G.  v.  11.  März  60.  §.  1.)  265.
deren  Verhältnisse  als  Vorsteher  einer  Samnntgemeinde.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  128.  130.  133—
135.)  244.  245.

Ober-Staatsanwalte,  Nangverhältnisse  derselben.

(A.  E.  v.  19.  März  50.  Nr.  8.)  270.  —  Diäten=  und
Reisekosten  für  solche  nach  den  jeht  zulässig  gewesenen
Sähen.  (ebend.  Nr.  9.)  276.

8°  Ober-
        <pb n="640" />
        60  Sachregister.  1850.

Ober-Tribunal,  die  angverhältnisse  der  Präsidenten
und  Räthe  desselben  bleiben  unverändert.  (A.  E.  v.
19.  März  50.  Nr.  6.)  276.  —  in  öffentlicher  Sitzung
desselben  findet  die  Vereidung  des  Direktors  und  der
Mitglleder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
statt.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  S.  9.)  59.  —  desgl.  des
Präsldenten  der  Ober-Rechnungskammer  als  Mitglied
der  Staatsschulden-Kommission.  (ebend.  S.  13.)  60.  —
die  noch  in  der  Reolssons=  oder  Nichtigkeils  =  Instanz
schwebenden  Prozesse  über  Mühlenabgaben  werden  von
demselben  zum  Austrage  gebracht.  (G.  v.  11.  März
50.  S.  3.)  147.  —  in  Berlin,  auf  solchen  gehen  rie
Funktionen  eines  Gerichtshofes  dritter  Instanz  in  Cibllsachen
  für  die  Fürstenthümer  Hohenzollern  üÜber.
(V.  v.  4.  Jull  50.  §S.  1.)  3417.  —  desgl.  die  Nichtigkeltsbeschwerde
  aus  solchen,  sewie  diejenlgen  gegen  Urtheile
  erster  und  resp.  zweiter  Instanz  des  Hofgerichts
zu  Sigmaringen  in  Strafsachen,  sowett,  selche  zulässig
sinr.  (ebend.  8.  1.)  347.

Oberveischede,  Ort,  siete  Chausseblu  Nr.  15.

Obligationen,  städtische  (Startobligationen)  auf  jeden
Inhaber  lautend,  sirhe  Danzlger,  Düsselrorfer,  Neußer.

Obrigkeitliche  Gewalt,  deren  Aufhebung  ohne  Entschärigung,
  unter  Fortfall  der  Gegenleistungen  und
Lasten.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.

Oder,  Strom,  Deichverbände  gegen  literschwemmungen
derselben,  siehe  Deichverbände.

Oderbruch,  Nieder-,  die  behufs  der  Melioration  desselben
  zur  Ausführung  zu  bringenden  Anlagen  verbleiben
  bis  zu  deren  Vollendung  dem  Ministerium  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  (A.  E.  v.  20.
Novbr.  10.)  3.

Hffentliches  Wohl,  nur  aus  Gründen  resselten  kann
das  Eigenthum  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen
wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschärigung  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.
(Verf.  Urk.  v.  31.  Jaur.  50.  Ark.  9.)  18.

GSffentlichkeit  (öffentliches,  Verfahren)  der  Sitzungen
beider  Kammern,  mit  Ausnahme  der  besenders  beschlossenen
  geheimen  Sihungen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  70.)  20.  —  der  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden
Gerlchte  in  Clioll-  und  Strassacken.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  93.)  31.  —  Beschränkung  oder  Ausschließung
ders.  in  gewissen  Fällen.  (ctend.  Art.  93.)  31.  —  der
Berathungen  der  Provinzial  -,  RKreis=  und  Gemeindevertretungen.
  (V.  U.  v.  J1.  Janr.  30.  Art.  106.  Nr.
4.)  33.  —  die  Ausnahmen  bestlmmt  das  Geseß.  (ebend.)
33.  —  üter  die  Einnatmen  und  Ausgaben  jener  Ver- 



HSffentlichkeit  (Sffentliches  Versahren),  (Forts.)

tretungen  muß  wenigstens  jährlich  ein  Berlcht  veröfsentlicht
  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.
Nr.  4.)  33.  —  der  Sitzungen  der  Kreisversammlungen;
für  einzelne  Gegenstände  kann  jeroch  durch  einen  in  gehelmer
  Sltzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
solche  ausgeschlossen  werden.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März
50.  Art.  17.)  255.  —  desgl.  der  Sitzungen  der  Provanzlal-Versammlung
  unter  gleicher  Beschränkung.  (Art.
5  4.)  201.  —  der  Situngen  des  Gemeinderaths,  mit
Ausschluß  einzelner  Gegenstände.  (Gem.  Ord.  v.  11.
Mätz  50.  S.  41.  42.  101.  102.)  221.  225.  238.,

Orden,  deren  Verleihung  steht  dem  Könige  zu.  (V.  U.

v.  31.  Janr.,  50.  Ark.  50.)  23.  —  s.  auch  Luisenorden.

Ordens-Kommission,  slehe  General-Orbenskommission.



Ordnung,  öffentliche,  zur  Aufrechthaltung  derselben

kann  nach  näherer  Bestlmmung  des  Gesetzes  durch  Gemeindebeschluß
  eine  Gemeinde  -,  Schutz=  oder  Bürgerwehr
  errichtet  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
105.  Nr.  3.)  33.  —  Aueschließung  der  Ossentlichkeit
bei  den  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte
in  Civil-  und  Strafsachen,  wenn  sie  jener  Gefahr  droht.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  93.)  31.  —  Befugniß
der  Staatsanwaltschaft,  im  etwaigen  Interesse  derselben,
in  Znjuriensachen  die  Bestrafung  des  Brleidigers  i
Wege  des  Untersuchungsverfahrens  zu  verlangen.  (

v.  11.  März  50.  §.  5.)  171.

Ortsbezirke,  Einthellung  größerer  u.  volkreicher  Gemeinden

  in  solche.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  27.)
221.  —  jedem  derselben  wird  ein  Bezlrksvorsteher  vorgesetzt.
  (ebend.  §.  27.)  221.

Ortspolizei,  slehe  Polizeiverwaltung.
Ortspollizelbehörden,  slehe  Polizelbehörden.
Ortsvorsteher,  dieselben  haben  keinen  Anspruch  auf

Pension.  (Gem.  Ord.  r.  11.  März  60.  ".  157.)  251.

Otschersleben,  Greß,  Ort,  stehe  Chausseebau

Nr.  9.  10.

Ottleben,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  10.,

P.

Packhausen,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  1.
Paderborn,  Kreis,  siehe  Rententilgungskassen.
Papiere,  deren  Beschlagnahme  ist  nur  in  den  gesetlich

bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  30.  Art.  6.)  18.  —  auf  das  Heer  findet
dieser  Art.  b.  nur  in  so  weit  Anwenrung,  als  die  militatrischen
  Gesetze  und  Diszilplinarverschristen  nicht  entgegen
  stehen.  (ebend.  Art.  39.)  22.

Pa-
        <pb n="641" />
        Sachregister.

Papiergeld,  übertinkommtn  mit  den  auf  Orund  des
Verirages  v.  26.  Mai  1849.  verbündeten  Regierungen
über  das  Verfahrrn  bei  Außerkurssetzung  desselben.
(Staakeminist.  Bekanntm.  v.  6.  Septbr.  50.)  399.  —
s.  auch  Außerkurssetzung.

Pardon,  landesherrlicher,  bis  zum  15.  Dezbr.  1850.,
für  alle  der  Reserve  oder  Landwehr  angehörenden  oder
auf  unbestimmte  Zeit  vom  stehenden  Hrere  beurlaubten
preußischen  Unterthanen,  welche  sich  mit  oder  ohne  obrigkeitliche
  Erlaubniß  im  Auslande  befinden.  (V.  v.  V.
Novbr.  50.)  491.

Parzollen,  siehe  Gut  sparzellen.

Parzellirungen,  s.  Zerthellungen  von  Grundslücken.

Patrimontalrichter,  vormalige,  in  den  Staatsdienst
übernommene,  Regulirung  deren  Dienst-,  Anziennitätsund
  Gehaltsverhältnisse.  (A.  E.  vom  19.  März  60.
Nr.  4.)  275.

Patronat,  slehe  Kirchenpatronak.

Pensionen,  deren  Gewährung  für  die  ürgermeister
und  die  besoldeten  Mitglieder  des  Gemrindeverstandes,
nach  6jähriger  Dienstzeit  mit  7  des  Gehalts,  nach

1zähriger  Dienstzeit  mit  :  desselben  und  nach  21jähriger
  Dienstzeit  mit  à  desselben,  so  fern  nicht  eine  Vereinbarung
  der  Pensoon  gelroffen  ist.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  FJ.  61.)  220.  —  diese  Bestimmungen  funden
  auf  die  vom  Staate  auf  Grund  des  §.  31.  bestellten
  Bürgermeister  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  61.)
229.  —  die  Penston  fällt  in  so  weit  fort  oder  ruht,  als
der  Pensionirte  durch  anderweitige  Anstellung  im  Staatsorer
  Gemeindedienste  ein  Einkommen  erhällt,  welches
mit  Zurechnung  der  Pension  sein  früheres  Einkommen
übersteigt.  (s.  01.)  220.  —  über  die  Ansprüche  auf
solche  entscheidet  der  Bezirksrath,  gegen  dessen  Beschlüsse
die  Berufung  auf  richterliche  Entscheirung  stattfindet,
so  weit  sich  sene  nicht  auf  dle  Thatsache  der  Dienstunfäbigkeit
  bezieht.  (S.  61.)  220.  —  deren  Bewilligung  für
die  seitherigen,  nicht  gewählten  Oberbürgermeister,  Bürgermeister
  und  Amtmänner.  (§.  157.)  250.  —  in  wie
weit  auch  diejenigen  dieser  Beamten  darauf  Anspruch
haben,  welche  auf  Kündigung,  oder  blos  rorläufig  und
lommissarisch  ohne  Zeitbestimmung  angestellt  sinr.

(§.  157.)  250.  —  solche  werden  von  den  Gemeinden,

in  welchen  die  Beamten  gegenwärtig  angestellt  sind,  geleistet.

  (§.  157.)  251.  —  die  in  ihren  Amtern  und  Einlünften
  zu  belassenden  Gemrindebeamten  behalten  ihre
blsherigen  Pensioneansprüche,  (.  158.)  251.  —  solche

erhalten  Gemeindevorsteher  von  nicht  mebr  alo  1500

Einwohner  nicht,  sofern  sie  ihnen  nicht  durch  einen  von

der  Aufssichtsbehörde  genehmigten  Beschluß  dee  Gemeinderaths

  zugesichert  ist.  (C.  119.)  212.  —  die  Schulzen
und  Orts=  und  Gemeindevorsteher  haben  keinen  Anspruch

  auf  Pension.  (§.  157.)  251.

1850.  61

Pensionirungen,  deren  Ausführung  gegen  Rlchter.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  87.)  30.

Personenstands-Negister,  deren  Führung  durch
den  Bürgermeister,  vorbehaltlich  der  Befugniß  der  Behörde,
  auch  andere  Beamte  damit  zu  beauftragen.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  §.  58.)  228.  229.  —  solche
kann  dem  Gemelnrevorstrher  gegen  seinen  Willen  nicht
übertragen  werden.  (ebend.  S.  114.  Nr.  1.)  211.

Persönliche  Freiheit,  lieselbe  ist  gewährleistet.  (Verf.
Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  5.)  18.  —  die  Bedingungen
  und  Formen,  unter  welchin  eine  Beschränkung  ders.,
insbesondere  eine  Verhastung  zulässig  ist,  werden  durch
das  Gesetz  bestimmt.  (benr.  Art.  ö.)  18.  —  auf  das
Heer  findet  dieser  Art.  5.  nur  in  so  weit  Anwendung,
als  die  militatrischen  Geitte  und  Dieigitomnversch
ten  nicht  entgegen  stehen.  (ebenr.  Artk.  39.  —  Gesetz
  zum  Sckutze  derselben.  (v.  12.  bker  50.)  45—48.
—  unter  Aufhebung  des  frühern  Gesetzes  vem  21.
Septbr.  1818.  (ebend.)  45.  —  Verhaftung  einer  Person
  nur  auf  schriftlichen,  die  Beschulrigung  und  den
Beschuldigten  bestimmt  bezeichnenden  richterlichen  Befehl.
(ebend.  §S.  1.)  45.  —  unter  welchen  Umstälden  die  vorläufige
  Ergreifung  und  Festnahme  einer  Person  auch
ohne  richterlichen  Besehl  erfolgen  kann.  (ebend.  §.  2.)
45.  —  Verfahren  gegen  den  Verhafteten  oder  vorläufig
Festgenemmenen.  (§§.  3—0.  10.)  45—47.  —  in  wie
sern  das  Eindringen  in  die  Wohnungen,  auch  zur  Nachtzeit,
  erfolgen  kann.  (§§.  7—10.)  46.  47.  —  Vornahme
von  Hauesuchungen.  (§.  11.)  47.  —  in  wie  weit  solche
auch  bei  Nachtzeit  staltfinden  können.  (5§.  12.  u.  13.)
47.  48.  —  den  wegen  Konkrebande  und  Zollrefraudation
  verurtheilten  Personen  kann  bei  Strase  untersagt
werden,  während  der  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmenden
  Stunden  der  Nacktzeit  ihre  Wohnungen  zu
verlassen.  (§.  13.)  18.

Petitionsrecht,  dasselbe  steht  allen  Preußen  zu.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  32.)  21.  —  Petitionen  unter
  einem  Gesammtnamen  stind  nur  Behörden  und  Korporatlonen
  gestattet.  (ebend.  Art.  32.)  21.  —  auf  das
Heer  findet  dieser  Art.  32.  rur  in  so  weit  Anwendung,
als  die  militairischen  Gesetze  und  Disziplinarvorschriften
nicht  entgegenstrhen.  (ebend.  Art.  39.)  22.

Pfandbriefe,  der  Schlesischen  Lanrschaft,  Akänderung
  in  der  fermellen  Aussertigung  und  Elntragung
derselben.  (A.  E.  v.  25.  März.  50.)  323.

Pfarreien,  ausgeschlossene  en  der  Ablösung  bleiben  einstweilen
  die  denselben  zustehenden  Neallasten.  (G.  v.  2
Mäcz  60.  S.  65.)  96.

Pfarrgebäude,  als  Diensthäuser  der  Pfarrgeistlichen,

Befrriung  derselben  ron  der  Grundsteuer.  (G.  v.
2  4  Febr.  30.  S.  2.,  e.)  62.  f.  —  in  wie  fern  die  zu  deren
        <pb n="642" />
        62  Sachregister.

Polizelaufsicht  (Forts.)
zeltigen  Frelheitsstrafe  von  sechswöchentlicher  oder  län-Pfarrgebäude

  (Fortf.)
ren  Erbauung  oder  Unterhaltung  stattfindenden  Abgaben
  und  Lristungen  von  der  ktlssbarke.  ausgeschlossen
bleiben.  (G.  v.  2.  März  60.  §.

Pfarrgrundstücke,  auf  Zeit  in  Westpreußen,
deren  Befreiung  von  der  Deichlast,  wenn  es3  auf  elnem
speziellen  Rechtstitel  beruhet.  (G.  v.  11.  Febr.  50.)  43.

Pferde,  Ersatz.des  Abganges  von  solchen  zur  Zeit  res
Krieges  und  deren  Vergütung.  (V.  v.  12.  Nopbr.  50.
§S.  13.)  498

Pienbiuelen,  solche  dürfen  nickt  ohne  den  Unterricht
  gelassen  werden,  welcker  für  dle  öffentlichen  Volkssckulen
  vorgeschrichen  ütl.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  60
Art.  21.)  19.

Pflichten,  bürgerliche  und  staatebürgerllche,  s.  beide  letz#

Plaggenhieb.,  Abkindung  für  die  auf  Forsten  haftenden
  Dienslbarkeitsreichte  zu  solchen,  bei  Gemeinhelkstheilungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  10.)  142.

Plaßwig,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  1.

Plätze,  öffentliche,  Besreiung  derselben  von  der
Gruntsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  s.  2.  a.)  62.  —
s.  auch  Versammlungen  und  Außzüge  2c.

Polltische  Verbrechen,  bei  solchen  erfolgt  die  Entscheidung
  über  die  Schuld  des  Angeklagten  durch  Geschworene.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  30.  Art.  91.)  31.  —

s.  auch  Geschworenengerichte  und  Schwurgerichte,

  desgl.  Schwurgerichtshof.

Wolltische  Verelne,  dieselben  können  Beschränkungen
und  vorübergehenden  Verboten  im  Wege  der  Gesetzgebung
  unterworfen  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  60
Art.  30.)  21.  —  siehe  auch  Vereine.

Pollzelanwalte,  deren  Verrichtungen  in  der  Gemelnde
  burch  den  Bürgermeister,  vorbrhaltlich  der  Befugniß
  der  Behörde,  auch  andere  Beamte  damit  zu  beauftragen.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  58.)  228.
229.  —  dem  Bürgermeister  am  Sitze  eines  Gerichts
kann  die  Vertrelung  der  Polizei  =  Anwaltschast  bei  dem
Gerichte  auch  für  die  öbrigen  Gemeinden  des  Gerichtsbezirks
  gege  schärlgung  übertragen  werden.
Cbend.  6  58.  Nr.  4.  )  228.  229.  —  dem  Gemelndevorsteher
  können  die  Berrichtungen  derselben  gegen  seinen  Willen
  nicht  übertragen  werden.  (ebend.  §.  114.  Nr.  1.)  241.

Polizeiaussicht,  Stellung  unter  diesellr.  (G.  v.  12.  Febr
50.)  40—50.  —  Bezeichnung  derjenigen  Verbrechen,
welche  mit  der  Verurtheilung  zu  einer  zeiligen  Freiheitsstrafe
  von  sechswöchentlicher  oder  längerer  Dauer,
die  Stellung  unter  Polizelaufsicht  unbedingt  nach
sich  zieht.  (ebend.  §.  1.)  40.  —  desgl.  derlenigen  Verbrechen,
  rücksschtlich  welcher  der  Richter  ermächtigt  is,
nach  Bewandtniß  der  Umstände  auf  Skellung  unter  Pollzeiaussicht
  zu  erkennen,  wenn  der  Verbrecher  zu  einer

1850.

gerei  Dauer  verurtheilt  wird.  (ebend.  S.  1.)  19.  50.
—  desgl.  in  Fällen  der  Verurtheilung  wegen  Versuchs
solcher  Verbrecheäü,  orer  wegen  Thellnahme  an  denselben.
  (§.  3.)  50.  —  die  Stellung  unter  Pollzelaussicht,
sowie  deren  Dauer,  hat  der  Richter  zugleich  mit  den
übrigen  Strafen  zu  erkennen.  (ebend.  S.  6.)  50.  —
die  Verurtheilung  durch  einen  Einzelrichter  soll  die  Stellung
  unter  Pollzelaussscht  niemals  nach  sich  zlehen.
E.  3.)  50.  —  Verhältniß  der  Dauer  der  Pollzeiaufsicht
  zur  Dauer  der  erkannten  Freiheitsstrase.  (§§.  4—7.)
50.  —  Wirkungen  derselben  u.  deren  Beginn,  Aufenthaltsuntersagung
  an  bestimmten  Orten,  Hauesuchungen
ohne  Beschränkung,  Nichtverlassen  des  Wohnorts  und
seltst,  der  Wohnung,  sowie  Nichtbetreten  des  Auslandes,
  ohne  pollzelliche  Erlaubniß.  (ss.  7—9.)  560.  6ö1.
—  Landesverweisung  gegen  Ausländer.  G.  10.)  51.—
Strafen  wegen  Uiertretungen  der-  Beschränkungen  der
Freihelt.  G.  11.)  51.  —  im  Bezirke  des  Appellationshofes
  zu  Cöln  behält  es  bei  den  Bestlmmungen  des
Aheinischen  Strafgesetztuchs  überall  seln  Bewenden,
unter  Anwendung  jedoch  der  gegenwärligen  Bestimmungen
  in  Folge  einer  Verurlheilung  wegen  Kontrebande
und  Zolldefraudation.  (s.  12.)  51.  —  Personen,  woelche
unter  solche  gestellt  werden,  deren  Wohnungen  lönne#n
auch  zur  Nachtzeit  durchsucht  werden.  (G.  v.  12.  Febr.
50.  §.  12.  Nr.  1.)  47.  —  Persenen,  welche  unter  solcher
  stehen,  dürsen  Jagdschelne  nicht  ertheilt  werden.
(G.  v.  7.  März  50.  S.  15.)  168.

Polizeibeamte,  deren  Anstellung  den  Gemeinden

justeht,  berürfen  der  Beslätigung  der  Staatsregirrung.
(G.  v.  11.  März  30.  S.  4.)  266.  —  dies.  dürfen  nicht
Mltglieder  des  Gemeinderalhs  und  des  Gemeinde-Vorstandes
  sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SF.  15.  28.
73.  87.)  218.  222.  232.  2,5.  —  Orts-,  dieselben
sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten  Staatsbehörde
  in  Polizei-Angelegenheiten  ertheilten  Anwelsungen
  zur  Ausführung  zu  bringen.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  1.)  265.

Pollzelbehörden,  die  denselben  nach  den  bisherigen

Gesetzen  zuslehende  Erekutionsgewalt  wlrd  durch  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  11.  März  50.  nicht
berührt.  (ras.  §.  20.)  208.  —  jede  derselben  ist  berechtigt,
  ihre  polizeilichen  Verfügungen  durch  Anwendung
der  gesetzlichen  Zwangsmittel  durchzusetzen.  (ebend.S.  20.)
268.  —  wer  es  unterläßt,  daslenige  zu  thun,  was  ihm
von  denselten  in  Ausübung  dieser  Befugniß  geboten
worden  ist,  hat  zu  gewärtigen,  daß  es  auf  selne  Kosten
zur  Ausführung  gebracht  werde,  verbehaltlich  der  etwa
verwirkten  Strase  u.  der  Verpflichtung  zum  Schadenersabe
        <pb n="643" />
        Sachregister.  1850.  63

Polizeibehörden  (Fortl.)
ersatze.  (§.  20.)  208.  —  Ortspolizeibehörden,
Plichten  u.  Besugnisse  derselben  zur  Verhütung  des
Mißbrauchs  des  Versammlungs-  u.  Verelnigungorechts.
(G.  v.  11.  März  50.  SS.  1—11.  16.)  277—280.  281.
—  von  denselben  werden  in  densenigen  Städten,
welche  zu  keinem  lanrräthlichen  Kreise  gehören,  die  in

dem  Jagrpollzei-Gesetze  (v.  7.  Märg  50.)  den  Landräthen.

übertragenen  Befugnisse  ausgeütt.  (das.  S.  27.)  171.

Polizeibezirke,  Vereinigung  benachbarter  Gemeinden,
welche  eine  genügende  Polizeiverwaltung  aus  eigenen
Kräften  herzustellen  nicht  vermögen,  mit  solchen.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  §S.  1260.)  211.  —  Bilrung  derfs.
durch  die  Staatereglerung.  (ebend.  §.  120.)  244.  —
Geschäftsverwaltung  in  solchen  durch  besondere  Bezirksbeamte
  (Krels=  Amtmänner),  deren  Amt  ein,  jedesmal
auf  3  Jahre  von  der  Staatsreglerung  aus  den  Eingesessenen
  des  Bezirks  zu  besetzendes,  unentgeltlich  zu
verwaltendes  Ehrenamt  ist.  (ebend.  §§.  135.  136.)  245.
246.  —  Aufbringung  der  erforderlichen  Büreaukosten
in  solchen.  (6.  135.)  216.  «

Polizeigebäude,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer.
  (G.  v.  24.  Febr.  50.  §.  2.  c.)  62

Polizelkommissarien,  deren  Anstellang  im  Bezirke
des  Appellationsgerlchtshofes  in  Cöln  nach  den  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  4.)  265.

Polizeirichter,  rieselben  haben  über  alle  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche  Vorschriften  zu  erkennen,
und  dabei  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit,
sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  jener  Vorschriften
in  Erwägung  zu  zirhen.  (G.  v.  11.  März  50.
8.  17.)  268.

Polizeistrafen,  für  Zuwiderhandlungen  gegen  ortsu.
  bezirkspolizeiliche  Vorschristen,  deren  Androhung  von
3—10  Rehlr.  (G.  v.  11.  März  60.  Ss.  56.  11.)  266.
2067.  —  deren  Anwenkung  und  Festsetzung  durch  dle
Polizelrichter.  (ebend.  §.  17.)  2068.  —  für  den  Fall
des  Unvermögens  des  Angeschulrigten  ist  auch  verhältnißmähige
  Gefängnißstrafe  zu  erkennen.  (§.  18.).268.
—  das  höchste  Mah  derselben  ist  4  Tage  statt  3  Rthlr.
und  14  Tage  statt  10  Nthlr.  (6.  18.)  268.

Polizelverordnungen  (Polizeivorschriften)  Ortsin
  Betreff  der  Befugnih  der  Gemeindebehörden,  solche  zu
erlassen,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  59.  117.)  229.242.
—  Befugniß  der  Ortspolizeiverwaltung,  solche  für  den
Umfang  der  Gemelnde  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbesolgung
  derselben  Gelrstrafen  bis  zum  Betrage  von
3  Rthlr.  anzudrohrn.  (G.  v.  11.  März  50.  8.  5.)  266.

Polizelverordnungen  (Forlsl.)

—  die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von
10  Rihlr.  gehen,  wenn  die  Bezirksreglerung  ihre  Genehmigung
  dazu  ertheilt  hat.  (ebend.  s.  ö.)  266.  —
von  letzterer  werden  auch  die  erforderlichen  Bestimmungen
  über  die  Form'in  und  die  Art  der  Verkündigung
getrossen.  (6.  5.)  266.  —  welche  Gegenstände  zu  den
ortspollzellichen  Vorschriften  gehören.  (.  6.)  266.  —
abschristliche  Einsendung  derselben  an  die  rorgesetzte
Staatsbehörde  und  Befugniß  der  letzteren,  solche  außer
Kraft  zu  setzen,  abzuändern  oder  aufzuheben.  (§.  8.  9.
10.)  206.  207.  —  die  Regierungspräsidenten  Und  befugt,
  jedt  ortspolizeillcht  Vorschrift  rurch  einen  förmlichen
  Beschluß,  unter  Angabe  der  Grünke,  auher  Kraft
zu  setzen,  abzuändern  oder  aufzuheben.  (§§.9.  10.)207.—
rie  Bezir  koregitrungen  si  sind  befugt,  für  mehrere  Gemelnden
  ihres  Verwaltungsbezirks  oder  für  den  ganzen
Umfang  desselben  gültige  Polizelvorschriften  zu  erlassen,
unter  Strafandrohung  wegen  deren  Alchtbefolgung,  bis
zum  Betrage  von  10  Rthlr.  (6§.  11—15.)  267.  —  die
Vorschriften  derselben  können  sich  auf  alle  Gegenstände
bezlehen,  deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse
  der  Gemeinden  oder  des  Bezirks  erfordert  wird.
(§.  12.)  267.  —  der  Minister  des  Innern  hat  über
die  Art  der  Verkündigung  solcher  Vorschriften,  sowie
über  die  Formen,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu
erlassen.  (§.  11.)  267.  —  die  Befugniß  derselten,  sonstige
  allgemeine  Verbote  und  Strafbestimmungen,  in
Ermangelung  eines  bereiks  bestehenden  gesetzlichen  Verbots,
  mit  höherer  Genehmigung  zu  erlassen,  ist  ausgehoben.
  (§.  14.)  207.  —  der  Minister  des  Innern  ist
befugt,  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen
Beschluß  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen.
  (§.  10.)  207.ff.  —  die  Genehmigung  des
Königs  ist  hierzu  erforderlich,  wenn  die  pollzeiliche  Vorschrist
  vendem  Könige  oder  mit  dessen  Genchmigung
erlassen  war.  (S.  10.)  208.  —  es  dürfen  in  die  polizeilichen
  Vorschriften  keine  Bestimmungen  ausgenommen
werden,  welche  mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen
einer  höhern  Instanz  im  Widerspruche  stehen.  (8.  15.)
207.  —  die  Polizeirichter  haben  über  alle  Zuwmlderhandlungen
  gegen  polizeiliche  Vorschriften  zu  erkennen.  (§.  17.)
208.  —  Strafmaß  zwischen  polizeilicher  Geld-  und  Gefängnißstrafe.
  (S.  18.)  268.  —  die  bisher  erlassenen
poligellichen  Vorschriften  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis
sle  in.  Gemäßhrit  obigen  Gesetzes  aufgehoben  werden.
(5.  19.)  208.  —  Berechtigung  der  Polizeibehörden,  ihre
pollzeilichen  Verfügungen  durch  Anwendung  der  gesetzlichen
  Zrangsmittel  durchzusetzen.  (§.  20.)  208.  —
Erlah  von  Verordnungen  über  Gegenstände  der  lanwirthschastlichen
  Polizei.  (I§.  7.  9.  13.)  266.  2#7

.  o-
        <pb n="644" />
        64

Polizeiverwaltung,  hinsichtlich  derselben  bleibt  es
bis  zur  Emanirung  der  neuen  Gemeindeordnung  bel
den  blsherigen  Bestimmungen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  114.)  31.  —  über  die  Bethelligung  der  Gemelni

  den  bei  derselben  bestimmt  das  Gesetz.  (ebend.  Arl.  105.
Nr.  3.)  33.  —  Orts-,  deren  Handhabung  durch  den

„  Bürgermeister  (Gemeindevorsteher),  soweit  sie  nicht  besondern
  Behörden  übertragen  ist.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  50.  §S.  58.  Nr.  1.  S.  114.  Nr.  1.  2.)  228.  211
—  Anordnungen  für  solche  in  Sammtgemeinden  und
den  dazu  gehörigen  Einzelgemeinden.  (ebend.  S§.  126.
135.  136.)  213.  211.  215.  210.  —  Geseh  über  dieselbe
  (v.  11.  März  50.)  205—  208.  —  örtliche,  defren
  Führung  von  den  nach  den  Vorschriften  der  Gemelndeordnung
  dazu  bestimmten  Beramten  (Bürgermelster,
  Kreisamtmänner,  Obersckulzen).  (ebend.  §.  1.)
205.  —  durch  Beschluß  des  Mlnisters  des  Innern  kann
solche  besondern  Staatskeamten  übertragen  werden.
(S.  2.)  205.  —  die  Kosten  derselben,  mit  Ausnahme
der  Gehälter  der  zuletzt  gerachten  Staatsbeamten,  Und
von  den  Gemeinden  zu  bestreiten.  (§.  3.)  265.  —  über
die  Einrichtungen,  woelche  dieselbe  erfordert,  kann  die
Bezirksregierung  besondere  Vorschriften  erlassen.  (G.  4.)
205.  —  gutsherrliche,  die  unter  verschiedenen  Benennungen
  vorkommenden  Belträge  und  Leistungen  zur
libertragung  deren  Lasten  werden  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.  Nr.  4.)  80.  —
gutsherrliche,  deren  Aufhekung  ohne  Entschädigung,  unter
  Fortfall  der  Gegenleistungen  und  Lasten.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.  —  gerichtliche,  Verrlchtungen
  eines  Hülfsbeamten  ders.  durch  den  Bürgermelster
  oder  Gemelndevorsleher,  vorbehaltlich  der  Befugniß
der  Behörde,  damlt  auch  andere  Beamten  zu  beauftragen.
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  58.  114.  Iit.  b.)
228.  220.  211.  —  siehe  serner  Pollzeibehörden,  Polizelbeamte,
  Dolizeistrofen,  Pollzeircrerrnungen  ic.

Pol  sten  (Kesten  der  Orts-Polizeiverwaltung)
  dieselten  sind  mit  Ausnahme  der  Gehälter
  der  von  der  Staateregierung  für  dieselben  angestellten
  besondern  Beamten,  von  den  Gemeinden  zu  bestreiten.
  (G.  v.  11.  März  60.  §S.  3.)  205.  —  deren  Aufbringung
  in  Sammtgemeinden  und  den  dazu  gehörigen
Einzelgemeinden.  (Gem.  Orr.  v.  11.  März  50.  S5.  135.
136.)  215.  246.

Pommern,  Provinz,  Aufhebung  der  Kabinetsorder  vom
11.  Dezember  1831.  über  die  Vergütigung  der  vorbehaltenen
  Hülferienste  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.
5.  1.  Nr.  15.)  78.  —  Neuverpommern,  die  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betr.  die  Ablösung
  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  guteherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse,  in  dem  Regle- 



Sachregister.  1850.

Pommern,  Provinz,  (Forts.)
rungsbezirk  Stralsund  wird  der  General-Kommission  zu
„Stargard  übertragen.  (das.  S.  114.)  111.
Pommersche  ritterschaftliche  Privatbank,  slehe

ank.

Portofreihelt,  für  die  den  Rentenbank=  Direktionen
überkragenen  Geschäfte.  (G.  v.  2.  März  50.
s.  51.)  122.

Portokontraventlonen,  sithe  Postkontraventionen.

Posen,  Provinz  (Großherzogthum),  die  in  Folge  der

Demarkationslinie  ersorderliche  anderweitige  Regulirung
der  Kreisgrenzen  in  derselben  erfolgt  durch  die  Staatsreglerung.
  (Krels=  2c.  Ord.  v.  11.  März  30.  Art.  68.)
264.  —  die  Ausführung  der  Kreis-,  Bezirks-  und  Provinzlal
  -Ordnung  vom  11.  März  1850.  wird  durch  ein
besonderes  Gesetz  erfolgen,  nachdem  die  Verhältnisse
dieser  Provinz  mit  Rückslcht  auf  die  Demarkationslinte
definitiv  geregelt  sein  werden.  (das.  Art.  73.)  204.  —
die  bis  dahin  erferderlichen  rorläufigen  Bestimmungen
und  Anordnungen  sind  von  dem  Minister  des  Innern
zu  treffen.  (Art.  73.)  201.  —  die  Distriktskommissarien
in  derselben  blelben  vorläusig  in  Wirksamkeit.  (G.  v.
11.  März  50.  S.  4.)  200.—  Rulteungen.  behufs  der
Elgenthumsverlelhungen  in  ders.  (G.  v.  2.  März.50.
S5.  73.  74.  75.  78.)  100.  101.  —  Mstebung  des  Gesetzes
  vom  8.  *  1823.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  *—]Zi  in  ders.  durch
das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §S.  1.  Nr.  10.)  78.
desgl.  der  Deklaratlon  zu  ####m  Gesetze  vom  10.  Juli
1836.  (§.  1.  Nr.  19.)  78.  —  desgl.  des  §.  3.  bes  Gesetzes
  vem  6.  Februar  1810.  wegen  der  Präklusion  der
Ansprüche  früherer  Besitzer  regullrungefähiger  bäuerlicher
  Stellen  in  ders.  (sS.  1.  Nr.  31.)  79.  —  hie  nach
den  §§.  2.  und  32.  der  Verordnung  vom  30.  Juni
1831.  zu  wählenden  Schierorichter  sind  bis  auf  Weiteres
  von  den  Parlelen,  wenn  sie  sich  über  andere  Personen
  nicht  einigen,  aus  den  sachkundigen  Kreiseingesessenen
  zu  wählen.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  08.)  201.  —  die  Wahl  unterllegt  der  Prüfung
und  Bestätlgung  der  Auseinandersetzungebehörde,  welche
zugleich  im  Mangel  der  Vereinigung  der  Partelen  den
Obmann  zu  ernennen  hat.  (ebend.  Art.  68.)  201.  —
die  Verorknung  vom  28.  Juli  1838.  über  dle  Beschränkung
  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinhetsthellungen
  findet  sorlan,  mit  Aufhebung  des  im.  S.  2.  Nr.  3
gedachten  Vorrechts,  auch  in  densellen  Anwenkung.  (G.
v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Postdirektoren,  dieser  Amtscharakter  wird  den  Vorstehern
  der  Postämter  erster  Klasse  mit  dem  Nange
der  fünften  Klosse  der  höheren  Provinzialbeamten  beigelegt.
  (A.  E.  v.  4.  Septbr.  50.)  399

Post-
        <pb n="645" />
        Sachregister.  1850.  65

Postinspektoren,  eln  solcher  wird  dem  Vorsteher  der
Ober-Postdirektlon  zugewlesen.  (A.  E.  v.  19.  Seplbr.
49.)  299.  —  dieselben  behalten  in  ihrer  setzigen  Dienststellung
  den  bisher  eingenommenen  Rang  der  ünften
Rangklasse  der  höhern  Provinzlal  =  Beamten  bel.  (A.
E.  v.  3.  April  50.)  300.

Postkassen,  Bezirks-,  bel  jeder  Ober-Posdircilon  ist
elne  solche  einzurichten,  deren  Personal  aus  tinem  Rendanten,
  welcher  den  Ober-Pestdireltor  als  Vorstand
der  Lokal-Postanstalt  vertritt,  aus  einem  Buchhalter
und  elnem  Kasslrer  besteht,  welcher  zugleich  die  Kassengeschäfte
  der  Orts-  Postanstalt  besorgt;  dagegen  geht
die  General-Postkasse  in  Berlin  als  entktbehrlich  ein.
(A.  E.  v.  19.  Septbr.  40.)  299.

Postkontraventionen  (Portokontravenlienen),  Ubertragung
  der  bis  jetzt  dem  General,Postamte  ausschließlich
  zustehenden  Befugniß,  in  Untersuchungssachen  wegen
solcher  zunächst  durch  eine  Resolutlon  zu  entschelden,
auch  dle  sestgesetzte  Strase  vollstrecken  zu  lassen,  wenn
der  Beschuldigte  nicht  blunen  10  Tagen  auf  rechtliches
Gehör  und  Erkenntniß  bel  dem  kompetenten  Gerlchte
anträgt,  auf  die  neu  errichteten  Ober-Postdirektionen.
(A.  E.,  v.  25.  März  50.)  300.

Postmelster,  dlese  blsherige  Benennung  soll  den  Vorstehern
  der  Postämter  zweiter  Klasse  mit  dem  Nange
der  deltten  Klasse  der  Subalkernen  beigelegt  werden.
(A.  E.  v.  4.  Septbr.  60.)  399.

Posträthe,  dieser  Dlenstcharakter  soll  den,  den  Ober.=Posidirektoren
  beigeordneten  Büreauvorstehern  mlt  dem
Range  vor  den  Assessoren  zukommen.  (A.  E.  v.  3.  Apr.
50.)  300.  —  slehe  auch  Ober-Postdirektlonen.

Postverwaltung,  dieselbe  kann  nach  Umständen  die
Annahme  und  Ausführung  von  Bestellungen  auf  Zeltungen

  und  Zeitschristen  ablehnen;  es  wird  dlese  Besugniß

  durch  die  Bestimmung  des  §.  1.  des  Regulatios
v.  15.  Dezbr.  13  ulcht  ausgeschlossen.  (V.  v.  5.
Juni  50.  s.  1.)  3

Prn.  en2.  S#.  Websude,  Befreiung  derselben
von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  SF.  2.  c.)  02.

Postwesen,  zellgemäße  Umgestaltung  der  Verwaltung
desselben,  durch  Errichtung  einer  Ober-Postdirektion  für
seden  Reglerungsbezirk,  sowle  für  die  Residenzstadt
Berlin,  Wegsall  der  Benennung  „Ober-Pestamt“,  Errichtung
  von  Bezlrks-Postkassen,  Auflösung  der  General-Postkasse
  in  Berlin,  Ernennung  zweier  Gencral-Postinspeltoren
  2c.  (N.  C.  v.  19.  Septbr.  40.)  200.  —  Dlenstund
  Nangverhältnisse  der  Dier-Heshirehtoren,  Fostehund
  Poslinspektoren.  (A.  E.  v.  3.  Afpr.  6
—  Überträgung  dir  bis  jett  "un  DO#rneral-  hn
ausschließlich  zustehenden  Befugniß,  in  Untersuchungssachen
  wegen  Post=  und  Porto-Konkraventlonen  zunächst

Jahrgang  1850.

Posttesen  (Forts.)

durch  eine  Resolution  zu  enkscheiden,  auch  die  sestgesehte
Strafe  vollstrecken  zu  lassen,  auf  dle  neu  errichteten
Ober-Postdireltionen.  (A.  E.  v.  25.  März  50.)  300.
—  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbelten  hat  obige  Bestimmungen  in  Ausführung  zu
bringen,  die  dazu  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen  und  die  bei  der  Central-Pestverwaltung  zu  enkbehrendren
  Beamten  bei  den  Ober-Postdtrektionen  und
Postanstalten,  so  welt  als  thunlich,  anderweit  zu  verwenden.
  (A.  E.  v.  19.  Seplbr.  49.)  299.  —  .  auch
Ober-Postdirektlonen,  Ober-Postdirektoren,  Ober-Postämter,
  General-Postinspektoren  2c.

Preise,  stehe  Normal  Preise.
Prenzlau-Boitzenburg,  slehe  Chausseebau  Nr.  3.
Presse,  die  in  dem  Gesetze  v.  11.  März  50.  wegen

Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und

Vereinigungsrechts,  mit  Strase  bedroheten  Handlungen

sind,  unbescharet  der  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte
in  Ansehung  der  in  Versammlungen  begangenen  polltischen
  Vergehen,  von  der  Komprtenz  der  Schwurgerichke

ausgeschlossen,  selbst  wenn  ste  durch  die  Presse  begangen

sind.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  20.)  282.  —  Ergänzung
  der  Beroirnung  über  dieselbe  vom  30.  Junl  1819.
(V.  v.  5.  Juni  50.)  329—332.  —  Annahme,  Ausführung
  und  Ablehnung  von  Bestellungen  auf  Zelkungen
  und  Zeitschristen  bel  der  Postverwaltung.  (ebend.
§S  1.)  329.  —  Erthellung  und  Zurücknahme  der  zum
Gewerbebetrleke  der  Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,
  der  Jnhaber  von  Leihbibllotheken  rc.  erforderlichen
besondern  Erlaubniß  der  Reglerung.  (S.  2.)  329.  —
Besugniß  des  Minlsters  des  Innern,  die  Verbreitung
von  Druckschristen  jeder  Art,  welche  außerhalb  des  Preublschen
  Staats  erscheinen,  zu  verbleten.  (§.  3.)  330.
Beschlagnahme  derselben  durch  die  Staatsanwaltschaft
und  deren  Organe  und  Strafen  für  reren  Verkauf  und
erthellung.  (S.  Z.)  330.  —  Kautionsbestellung  vor
Herausgate  von  Zeitungen  oder  Zeitschriften,  welche  in
monatlichen  oder  kürzeren,  wenn  auch  unregelmäßigen
Fristen  erscheinen.  (65.4  —  13.)  330—332.  —  nachträgliche
  Vestellung  ders.  für  schon  bestehende  Zeltungen
und  Zeitschriften.  (S.  9.)  331.  —  pericdische  Blätler,
welche  lediglich  für  amtliche  Bekanntmachungen,  für  rein
wissenschastliche  oder  technische  Gegenständr,  für  gewerbliche
  Anzeigen  2c.  bestimmt  sind,  bleiben  von  der  Kautlonsbestellung
  befreit.  (6.  7.)  330.  —  letztere  muß
auch  bel  diesen  eintreten,  wenn  gegen  solche  wegen  ihres
Inhalts  auf  Strafe  erkannt  ist.  G.  7.)  331.  —  Strafen
für  Übertretungen  und  Deckung  rerselben  nelst  Kesten
aus  der  bestellten  Kaution.  (Ss.  10—  12.)  331.  332.
—  den  Zeitungen  rder  Zeitschriften  stehen  lithographir#te
9  oder
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        66

Presse  (Ferts.)
oder  auf  irgend  eine  andere  Art  vervielsälligte  Schriften
gleich,  welche  in  monatlichen  oder  kürzern,  wenn  auch
unregelmäßigen  Fristen  erscheinen.  (S.  13.)  332.  —  die
in  den  §s.  3.  u.  12.  obiger  Verordnung  vorgesehenen

7!  strasbaren  Handlungen  gehören  nicht  zur  Kompetenz  der
Schwurgerichte.  (S.  14.)  332.

Preßfreiheit,  rücksichtllch  derselben  darf  die  Censur
nicht  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung  aber
nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  27.)  20.

Peepebrecher  deren  Bestrafung  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen.  (Verf.  Urk.  vom  31.  Jenr.  30.
Art.  28.)  20.—  vor  der  erfolgten  Revision  des  Strasrechts
  wird  über  dergleichen  Vergehen  cin  besonderes
Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  31.  —  bei  solchen
erfolgt  die  Entscheirung  über  die  Schuld  des  Angegeklagten
  durch  Geschworene.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  94.)  31.  —  s.  auch  Geschworenengerichte,  Schwur-Ferichte,
  Schwurgerichtshof.

Preußen,  die,  ven  den  Rechten  derselben.  (Verf.  Urk.
vom  31.  Janr.  50.  Tit.  U.  Art.  3—42.)  17—23.  —
unter  welchen  Bedingungen  die  Elgenschaft  eines  solchen
und  die  Kaatsbürgerlichen  Reckte  erworben,  ausgcült  u.
verloren  werden,  bestimmen  die  Verfassung  und  das  Gesetz.
  (ebend.  Art.  3.)  17.

Preußen,  Provinz,  Aufhebung  der  Kablnetsorder  vom
17.  Febr.  38.,  wegen  Ablösung  der  Hülfsdienste  in
ders.,  durch  das  Gesetz.  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  21.)
78.  —  Regulirung  der  Eigenthumsverleihung  für  die
auf  beslimmte  Jahre  oder  Geschlechtsfolgen  überlassenen

„emphyteutischen  Güter.  (G.  v.  2.  März  60.S.  7.  b.  101.

Preußische  Staatsverfassung,  slehe  Verfassungs-

  Urkunde.

Preußisches  Staatsgebiet,  siehe  letz.

Prinzessinnen-Steuer,  herkömmliche,  deren  Erlaß  bei
der  Vermählung  der  Prinzessin  Charlotte  öniglicher
Hohelt.  (A.  E.  vom  6.  Juni  50.)  336.

Prinzliche  Fideikommiß,  siehe  letzt.

Privatbank,  ritterschaftliche,  von  Pommern,  slehe
Bank.  —  desgl.  des  Berliner  Kassenvereins,  s.  Bank.

siehe  letzt.

   
 

„  siehe  Gerichtsbarkeit.
slehe  Unterrlcht.

vormallge,  dieselben  rangiren  unter  ssch,
eder  dleser  Kategoriern  nach  ihrem  Dienstalter  als  Rlchter,
  und  bei  glelcher  richterlicher  Anzlennetät  nach  ihrem
Dienstalter  als  Referendarien.  (A.  C.  v.  19.  März  60.

Nr.  5.)  275.

Sachregister.  1850.

gteite  FNTNT  1.ad

stalten,  stehe  letz.

Prlvilegien,  gewissen  Grundstücken  zustehend,  deren
Aufhebung  ohne  Entschädlgung,  unter  Forkfall  der  Gegenleistungen
  und  Lasten.  (V.  U.  v.  31.  Janur.  50.  Art.
42.)  22.

Protokollführer,  vereideter,  Funktion  desselben  bei
dem  Gemeinderathe.  (Hem.  Ord.  v.  11.  März  50.  85.
43.  103.)  225.  238.

Provinzen,  des  Preußischen  Staals,  deren  Vertretung
  und  Verwaltung  wird  durch  besondere  Gesetze
unter  Festhaltung  nachfolgender  Grundsätze  näher  bestimmt.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.)  33.  —
denselben  steht  die  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten
  unter  Mltwirkung  der  Staatsreglerung  zu.  (Prov.
Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  1.  u.  2.)  251.  —  die  Organe
  der  letztern  sind  die  Oberpräsidenten,  welche  vom
Könige  ernannt  werden.  (ebend.  Art.  1.)  251.  —  über
die  innern  und  besondern  Angelegenheiten  derselben  beschlleßen
  aus  gewählten  Verkretern  bestehende  Versammlungen,
  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsleher  der  Provinzen
  ausgeführt  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  105.  Nr.  1.)  33.  —  das  Gesetz  wird  die  Fälle  bestimmen,
  in  welchen  die  Beschlüsse  dleser  Vertretungen
der  Genehmigung  einer  höheren  Vertretung  oder  der
Staatsregierung  unterworfen  sind.  (ebend.  Art.  105.
Nr.  1.)  33.  —  die  Vorsteher  derselben  werden  von  dem
Könige  ernannt.  (ebend.  Art.  1053.  Nr.  2.)  33.  —  die
Berathungen  der  Provinzial-Verkretung  sind  öffentlich.
(ebend.  Art.  105.  Nr.  4.)  33.  —  die  Ausnahmen  bestimmt
  das  Gesetz.  (ebend.)  33.  —  über  die  Einnahmen
und  Ausgaben  muß  wenigstens  jährlich  eln  Bericht  veröffentlicht
  werden.  (ebend.  Art.  105.  Nr.  4.)  33.—
tleselben  bleiben  in  ihrem  bloherigen  Umfange  als  Kor-Forationen
  und  Verwaltungebezirke  bestehen.  (Prov.=  2c.
Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  38.)  239.  —  Veränderun.
gen  deren  Grenzen  können  nur  durch  ein  Gesetz  erfolden.
  (ebend.  Art.  38.)  259.  —  über  deren  Angelegenheiten
  beschließt  dle  PrevInzial-Versammlung.  (Art.  39.)
259.  —  s.  auch  Provinzlal-Versammlungen,  Provinzial-Etats,
  Provinzlal  -Rechnungen;  desgl.  Provinzial  -  Abgeordnete.
  Provinzial-Landtage.

Provinzial-Abgaben  (Provinzlal-Lasten),  deren  Aufbringung
  und  Vertheilung.  (Prov.=  2c.  Ord.  vem  11.
März  50.  Art.  45.  46.  70.)  260.  261.

Provinzial-Abgeordnete,  Mltglieder  der  Provinzial-Versammlung,
  Wahl  und  Wählearkeit  zu  solchen.
(Prov.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  40—41.)  230.  —
wählbar  ist  jeder  Gemeindewähler,  der  das  30ste  Lebenejahr
  vollendet  und  mindestens  seit  drel  Jahren  dem

Kreise,
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        Sachregister.

Provinzlal-Abgeordnete  (Forts.)

Kreise,  für  welchen  er  gewählt  wird,  durch  Wohnsitz  oder
Grumbesitz  angehört  hat.  (Art.  40.)  259.  —  dleselben
werden  auf  6  Jahre  gewählt;  alle  drei  Jahre  scheidet
die  Hälste  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetztz
dle  Ausscheidenden  knnen  wieder  gewählt  werden.  (ebend.
Art.  42.)  259.  —  Elnberufung  derselben  zu  den  gewöhnlichen
  und  außerordentlichen  Sitzungen  der  Provinzlal
  --  Versammlung.  (Art.  50—62.)  261.  —  bhierenlgen,
  welche  nicht  an  dem  Versammlungsorte  wohnen,
erhalten  ein  Tagegeld  von  2  Thlr.,  und  sowohl  für  die
Hinrelse  wie  für  die  Rückreise  15  Sgr.  Melleugeld.
(Art.  66.)  261.  —  dieselben  sind  nicht  an  Instruktionen
  oder  Aufträge  der  Wähler  gebunden.  (Nrt.  03.)
263.  —  s.  auch  Provinzial--Versammlungen.

Provinzial-Ausgaben  (der  Propinzlal-Versammlung),
  deren  Ausbringung  und  Verthellung.  (Prov.  2c.
Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  45.  40.  48.)  200.

Provinzlal-Beamte,  eigene,  solche  zur  Erledigung

einzelner  Angelegenheiten  oder  zur  Verwalkung  einzelner

Provinzlal-  Institute,  zu  ernennen,  ist  die  Provinzial-Versammlung
  berrchtigt.  (Prov.--  u.  Ord.  v.  11.  März
50.  Art.  58.)  202.  —  ob  und  welche  Vergütungen  diesen
  Beamten  zu  gewähren  sind,  hat  die  gedachte  Versammlung
  kurch  allgemeine  Beschlüsse  festzusetzen.  (ebend.
Art.  60.)  202.

Provinzial-Etats,  deren  alljährliche  Feststellung  burd
die  Previnzial-Versammlung.  (Pov.=  1c.  Ord.  v.
März  50.  Art.  47.)  200.  —  alle  Einnahmen  und  aul.
gaben  der  Provinz,  einschließlich  derlenigen  Leistungen,
welche  das  Gesetz  für  eine  Last  der  Provinz  erklärt,
müssen  in  dieselten  ausgenommen  werden.  (ebend.  Art.
47.)  200.  —  festgestellte,  deren  Veröffentlichung  durch
die  Amksblälter.  (Art.  61.)  262.

Provinzial-Gesetze,  slihe  Gesetze.

Provinzial-Institute,  deren  Verwalkung  durch  die
Ober-Präsidenten.  (Prov.--  1c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Aktt.  58.)  262.  —  die  Provinzlal-Versammlung  ist  jedoch
  berechtigt,  zur  Verwaltung  einzelner  Inslitute  besondere
  Kommissionen  zu  wählen  eder  eigene  Beamten
zu  ernnnen.  (ebend.  Art.  58.)  202.  —.  pb  und.  welche
Vergülungen  den  beiden  letztern  zu  gewähren  sind,  hat
die  Provinzlal-Versammlung  rurch  allgemeine  Beschlüsse
festzuseten.  (Art.  00.)  202.  —  tie  bieherigen  Verwaltungen
  derselben  bleiken  so  lange  in  Wirlsamkcit,  bis
die  Provinzlal-  Versammlung  darüber  anderweilig  beschlossen
  hat.  (Prov.=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.
00.)  203.

##  J—  .

1850.  67

Provinzial-Landtage  (Sitzungen  der  Prorinzial-Versammlung),
  dieselben  werden  im  Namen  des  Königs
durch  den  Oberpräsidenten  oder  seinen  Stellvertreter
cröffnet  und  geschlossen.  (Prov.=  2c.  Ordnung  vom
11.  März  50.  Art.  49.)  200.  —  die  gewöhnlichen
Sitzungen  derselten  dürsen  ohne  ausdrückliche  Zustimmung
  des  Ober-Présldenten  nicht  länger  als  vierzehn
  Tage  und  ohne  Genehmigung  des  Königs
nicht  länger  als  vler  Wochen  dauern.  (Art.  ö1.)  261.
—  alljährliche  Einbernsungen  zu  solchen  im  Monat  April
am  Sitze  des  Oberpräsldenten,  in  so  fern  nicht  der  Ksnig
  sie  in  eine  andere  Stadt  der  Provinz  zusammenberuft.
  (Art.  50.  u.  ö1.)  201.  —  außerordentliche  Einberufungen
  zu  solchen.  (Ark.  50.)  201.  —  denselben
werden  sämmtliche  Wahlprotekolle  zur  Prüfung  ihrer  Gültigkelt
  vorgelegk.  (Art.  44  259.  —  s.  auch  Prodi
zial-Versammlungen.

Provlnzial=  (Bezirks=  und  Kuusa  )Ordnung  fuͤr  den
Preußischen  Stäat,  (v.  11.  März  50.)  251—2605.  —
siehe  serner  Kreis-,  (Bezirks=  und  Propinzlal.)  Ordnung.


Provinzial-Nechnungen,  abgeschlossene,  deren
Offenlegung  in  dem  Sekretarlate  des  Oberpräsldenten,
während  der  Dauer  eines  Monats,  zur  Einsicht  des
Publlkums.  (Art.  61.)  202.  —  deren  alljährliche  Feststellung
  burch  die  Provinzial-  Versammlung.  (Prov.=  2c.

Ord.  v.  11.  März  60.  Art.  47.)  200.  —  bhleselbe  kann.

von  letzterer  einer  besenders  dazu  gewählten  Kemmlssion
  überlassen  werden.  (ebend.  Art.  47.)  200.

Provintlalrecht,  Westpreupßisches,  slehe  letz.

Provinzial-Neutmelster,  diesen  Amtalitel  führt  das
dritte  Mitglied  der  Direktionen  der  Rentenbanken.  (N.
E.  v.  21.  Juni  50.  Nr.  2.)  311.  —  demselben  liegt
bei  solchen  die  spezielle  Leitung  der  Buch=  u.  Kassenführung
  u.  des  Rechnungswesens  ob.  (ebend.  Nr.  2.)  341.
—  Nangverhkltuß  desselben  (Nr.  3.)  3411.  1

i  .  desscn  Verwaltung.
  (G.  v.  21.  Febr.  50.  Ss.  5  *t  1u  59.

Provinzial-Stände,  alle  Gesete  25%  rieselken  st  sind
aufgehoben.  (Prov.-  ic.  Ord.  vr11.  Marz  GO.  Art.  66.)
263.  In:nd

Pr  „  dleselbe  beschließt  über
rie  Finsonen  Anseinsenheen.  (#trr.  „ac.  Ord.  v.  11.
März  50.  Art,  30.)  239.—  Wahl  und  Wellbarkelt  zu
selchen.  (ebenr.  Art.  10—)  |  —  pilichten  u.  Befugnisse
  derselben.  (Art.-45l)  260.  —  Einberufüngen,
  öffenkliche  Sitzungen,  Berathungen  und  Beschlüsse
derselben.  (Art.  49—59.)  260—262.—  rieselbe  wählt
in  der  regelmäßigen  Sitzung  ihten  Borsitzenden,  einten
Stellvertreter  u.  zwei  Schriftführtr  auf  die  Dauer  elnes
  Jahres,  (Art.  52.)  201.  —  dit  Kosten  derselben

9.  werden

LAI.  GYAMI.  1
        <pb n="648" />
        68

581  4  #.A  #.A  7.

Prov  den  (Forts.)

werden  von  den  bethelligten  Provinzen  getragen.  (Art.
60.)  202.  —  die  das  erste  Mal  ausscheidenden  Mitglieder
  derselten  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  (Art.
71.)  264.  —  prerisorische  Geschäftsordnung  für  dieselben
  seitens  des  Ministers  des  Innern.  (Art.  72.)  261.
dieselben  können  vom  Könige  aufgelöst  werden;  es  muß
aber  alsdann  innerhalb  zwei  Monaten  dle  Neuwahl  angeordnet
  werden.  (Art.  65.)  203.—  s.  auch  Provinzlal=Landtage,
  u.  Previnzial-Abgeordnte.

Wrovinzial-Verwaltung,  alle  bieselbe  betreffenden
  Bestimmungen,  welche  mit  der  Prov.=  #2c.  Ord.  v.
41.  März  50.  nicht  in  Einklang  stehen,  sind  aufgehoben.
  (Tas.  Art.  66.)  203.

Prozesse,  das  Gesetz  vom  9.  Oktbr.  1848.,  betr.  die
Sistirung  derselben  über  die  Negullrung  der  gutsherrlichen
  u.  bäuerlichen  Verhällnisse  u.  über  die  Ablösung
der  Dienste,  Natural=  u.  Gelrabgaben  verliert  in  Ansehung
  aller  dersenigen  Prozesse  seine  Wirksamkeit,  welche
Rechtsverhältnisse  zum  Gegenslande  haben,  die  nach  dem
Gesetze  v.  2.  März  50.  geerdnet  werden  sollen.  (das.
#S.  113.)  111.  —  bei  der  Sistirung  der  Prozesse  über
die  Mühlenabgaben  brhält  es  einstweilen  sein  Bewenden.
  (G.  v.  2.  März  50.  8.  113.)  111.  —  Vertretung
der  Gemeinden  in  solchen  durch  den  Gemeinde=  Vorbe
  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.  S.  53.  Nr.  5.

.  114.  Nr.  6.)  227.  211.  —  über  udenetgebh
D##n  Entscheirung.  (G.  v.  11.  März  50.  §S.  3.)  146.
147.  —  nunmehrige  Zuständigkelt  der  Auselnandersehungebehörden
  u.  des  Revisions-Kollegiums  für  Landeskultur
  =  Sachen  in  solchen  (§8.  2.  u.  .)  146.  147.
—  die  noch  in  der  Neosslons=  oder  Nichligkelts-Instanz
sckwebenden  Prozesse  werden  durch  Entscheidung  des  Ober-Dilkunals
  zum  Austrage  gebracht.  (§S.  3.)  147.  —  die
im  §.  1.  lit.  b.  u.  §.  2.  Nr.  1.  des  Gesetzes  v.  9.
Oltbr.  1818.  angeordnete  Sistirung  der  Prozesse  über
Mäöhlenabgaben  hört  nunmehr  auf.  (§.  9.)  118.  —  in
Gemelnheltsthellungssachen,  die  durch  8.  2.  Nr.  4.  des
Gesetzes  rem  9.  Oktbr.  1818.  angeordnete  Sistirung
derselben  hört  wieder  auf.  (G.  v.  2.  März  60.  Art.  18.)
114.  —  Civil-,  der  Verordnung  über  das  Verfahren
in  solchen  in  den  Bezirken  des  Appellallonsgerichts  zu
Greifswald  und  des  Jusligsenats  zu  Ehrenbreltstein
  vom  21.  Juli  1819.  haben  beide  Kammern  ihre
Genekmigung  erthellt.  (Staatsminist.-Bekanntmach.  v.
23.  Febr.  50,)  67.  —  alle  Belelrigungen,  mit  Ausnahme
  der  gegen  Bramte  bel  Ausübung  ihres  Amtes
oder  in  Bezlehung  auf  dasselbe  verübten  Beleitigungen
u.  der  schweren  Rcallnjurien  können,  in  so  welt  nicht
besondere  Gesetze  für  elnzelne  Arten  derselben  etwas  An-Sachregister.

  1850.
Prozesse  (Fortls.)

deres  bestimmen,  von  dem  Beleidigten  nur  im  Wege  des
Civilprozesses  verfolgt  werden.  (G.  v.  11.  März  50.
§S.  5.).  174.  —  Befugniß  u.  Verfahren  der  Staatsananwalte,
  im  etwa  nothwenrigen  Interesse  der  öffentlichen
Ordnung  die  Bestrafung  des  Beleidigers  im  Wege  des
Untersuchungsverfahrens  zu  rerlangen.  (ebend.  s.  5.)
171.  175.

Prozessionen,  kirchliche,  solche  gehören  nicht  zu  denjegen
  öffentlichen  Aufzügen,  welche  einer  vorgängigen  Genehmigung
  oder  Anzeige  bedürfen,  wenn  sie  in  der  hergebrachten
  Weise  Kattfinden.  (G.  v.  11.  Maͤrz  50.
§.  10.)  279.

Prüfungen,  der  Bauführer  u.  Baumeister,  deren

Bewirkung  durch  die  technische  Baudeutalion.  (V.  v.
22.  Dezbr.  49.  §.  6.  8.  u.  9.)  15.  10.

Pulvermagazine  (u.  äéhnliche  Anstalten)  rücksichtlich

der  Ausübung  der  Jagd  in  deren  Umkreise  bleiben  dle
im  §.  5.  des  Gesetzes  v.  31.  Oktbr.  1818.  unverändert

5  in  Kraft.  (G.  v.  7.  März  50.  §.  8.)  167.
Pupillarlsche  Sicherheit,  solche  gewährt  die  Erwerbung

  und  Annahme  von  Staatoschuldverschreibungen

  zur  jüngsten  Staatsanleihe  für  die  Militalr-Verwaltung.

  (A.  E.  r.  23.  Septbr.  50.)  412.
Pupilleugelder,  zu  deren  Belegung  können  dafür  auch

Rentenbriefe  angelaust  oder  als  Unterpfand  angenommen
  werden.  (G.  v.  2.  März  650.  §.  37.)  119.

Ppritz,  Stadt,  stehe  Chaussenbau  Nr.  4

L.

Gnuittungen,  vollständige,  des  Militalrs,  solche  müssen

den  bezüglichen  Llauidationen  über  die  empfangene
Mund-  und  Fourage=  Verpflegung  beigefügt  sein.  (G.
v.  12.  Novhr.  50.  §.  4.)  495.  —  mit  den  Quittungen
der  Magazin  =  Verwaltungen  müssen  die  Liquidatlonen
der  Landräthe  über  die  bewirkten  Landlieferungen  an
Lebensmitteln  und  Fourage  justifizirt  seln.  (ebend.  8.  9.)
497.

M.

Nädelsführer,  bei  Aufruhr,  die  Verurtheilung  derselben

  F#ht  zugleich  auch  die  Stellung  unter  Polizelaufsicht
  unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  J.  1.c.
und  §.  .)  49.  50.

Nang-
        <pb n="649" />
        Sachregister.  1850.  69

Rangverhältnisse,  in  Betrtff  derjenigen  Beamten,
welche  im  Range  zwischen  zwei  Rangklassen  stehen,  sind
in  Bezlehung  auf  Dläten  und  Relsekosten  die  Vorschriften
  für  die  nachfolgende  Rangklasse  maßgebend.  (ebend.
Nr.  9.)2760.—  der  zu  Forstmeistern  ernannten  Forstinspektoren.
  (A.  E.  v.  18.  Septbr.  50.)  480.  —  der  bei  den
Direktlonen  der  Rentenbanken  angestellten  Prrvinzial=Rentmeister.
  (A.  E.  v.  24.  Juni  50.  Nr.  3.)  311.—
der  Ober-Pestrirektoren,  Posträthe  und  Postinspektoren.
(A.  E.  v.  3.  Apr.  50.)  300.  —  der  Postrirektoren  und
Postmeister  als  Vorsteher  der  Postämter  ersler,  resp.
zweiter  Klasse.  (A.  E.  v.  4.  Septbr.  50.)  399.  —  der
richterlichen  Bramten,  sewie  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
  deren  Regulirung.  (A.  E.  v.  19.  März
50.  Nr.  6.  und  8.)  275.  276.

Nathmänner,  slehe  Schöffen.
Nathsherren,  siehe  Schöffen.

Naub,  die  Verurkhellung  wegen  eines  solchen  zieht  zugleich
  die  Stellung  unter  Pollzelaufsicht  unbedingt  nach
sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  1.  f.)  49.  —  desgl.  die
Verurtheilung  wegen  Versuchs  einrs  solchen  Verbrechens
oder  wegen  Thellnahme  daran.  (ebend.  §.  3.)  50.  —
außerdem  kann  die  Ortspolizeibehörde  dem  Verurthellten
  untersagen,  während  der  Nachtzeit  ohne  ihre  Erlaubniß
  seinen  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung  zu
verlassen.  (ebend.  §S.  9.)  61.

Nealgläublger,  auch  ohne  Einwilligung  ders.  sind
Grundeigenthümer  zum  Abverkaufe  einzelner  Guteparzellen
  befugt,  wenn  die  Auseinandersehzungobehörde  bescheinlgt,
  daß  solcher  senen  unschädlich  sel.  (G.  v.  3.  März
50.  &amp;amp;S.  1.  und  2.)  145.  —  Rechte  ders.  in  Beziehung
auf  das  veräußerte  Trennstück.  (ebend.  85.  .  und  4.)
145.

Reallasten,  Vorschristen  über  deren  Ablösung.  (G.  v.

2.  März  50.)  77.  f.  —  auf  Mühlengrundstücken  haftend,
  deren  Ablösung.  (G.  v.  11.  März  50.)  146—148.
—  slehe  serner  Ablösungen.

Nechnungen  über  den  Staatshauohalts--  Elat,  deren
Prüfung  und  Feststellung  durch  die  Ober-Rechnungskammer.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  101.)  32.  33.  —
dle  allgemeine  Nechnung  über  den  Staatshaushalt  jeren
Jahres,  einschlleßlich  einer  Üibersicht  der  Staatsschulden,
wird  mit  den  Bemerkungen  der  Ober-Rechnungskammer
zur  Entlastung  der  Staatsreglerung  den  Kammern  vorgelegt.
  (ebend.  Art.  101.)  32.  33.  —  slehe  auch  Gemeinde-,
  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Rechnungen.

Rechte  der  Preußen,  ven  denselben  handelt  dle  (Verf.=Urk.
  v.  31.  Janr.  50.  Tit.  II.  Art.  3—42.)  17—23.—
staatsbürgerliche,  unter  welchen  Bedingungen  dieselken
ctworben,  ausgeübt  und  verloren  werden,  bestimmen  die
Verfassung  und  das  Gesetz.  (ebend.  Art.  3.)  17.  —
frühere,  als  Gerichtsherrlichkeit,  gutsherrliche  Polizel,
Schutzherrlichkeit  2c.,  deren  Aufhebung  ohne  Entschädigung,
  unter  Forkfall  der  Gegenleistungen  und  Lasten.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Ark.  42.)  22

Nechtsanwalte,  deren  Verhältnisse  bel  den  obern  richterlichen
  Instanzen  für  die  Fürstenthümer  Hohenzollern,
  siehe  letz.

Nechtsgültigkelt  der  gehörig  rerkündeten  Königl.
Verordnungen,  deren  Prüfung  sleht  nicht  den  Bebörden,
  sondern  nur  den  Kammern  zu.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  106.)  31.

Nechtsmittel,  Zulsésstgkelt  ders.  in  Civilprozessen  wegen
Beleidigungen.  (G.  v.  11.  März  50.  S§.  7—y9.)  175.  —
die  Kosten  eines  in  solchen  ohne  Erfolg  elngelegten
Rechtemittels  fallen  demjenlgen  zur  Last,  welcher  rasselbe
eingewendet  hat.  (ebend.  §s.  9.)  175.  —  s.  auch  Axpellation,
  Restilution,  Revlsion  und  Nichtigkeilebeschwerde.

Nechtsverfahren  (gerlchtliches  Verfahren,  Rechtsweg,
rechtliches  Gehör),  in  Untersuchungssachen  wegen  Postund
  Porlo-Kentraventionen.  (A.  E.  v.  25.  März  50.)
300.  —  in  ple  weit  solches  gegen  die  Beschlüsse  des
Bezirkoraths  wegen  Pensionsansprüche  ist,  findet  die  Berufung
  auf  ricterihe  Gntscheiung  statt.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  30.  S.  61.)  2.

Nees,  Krele,  siehe  Plenrooln.

Neentnk  Bestimmungen  für  den  Fall  des  Eintritts
  ders.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  50—58.)  21.  25.

Negierungen,  Eintritt  von  Ferslinspektoren  in  deren
Kolleglum  als  Mitglieder  desselben,  statt  der  Anstellung
besonderer  Forsträthe  bei  demselben.  (A.  E.  v.  18.
Septbr.  50.)  489.  —  Ernennung  der  erstern  zu  „Forstmeistern“
  nach  bewiesener  Qualifikation  und  vorzügllcher
Dienstführung,  wodurch  sle  in  den  Rang  der  Regierungsräthe
  eintreten.  (ebend.)  489.  —  denselben  sind  die
Direktionen  der  Rentenbanken  koordlnirt.  (G.  v.  2.  März
50.  S.  5.)  113.  —  Befugniß  derselten  zur  Festsetzung
eines  sofort  vollstrecktaren  Interimistlkums  in  Streiligkeiten
  bei  Regullrung  von  Grundstücks-Zerlhellungen,
in  Anwendung  des  §.  20.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  1815.
(G.  v.  21.  Febr.  50.  §.  4.)  69.  —  Wahrnehmung  des
fiskalischen  Interesse's  durch  dleselben  bel  Ansprüchen  von
Mühlenbesitzern  auf  Entschärigung  aus  der  Staatskasse
für  den  Verlust  einer  für  den  Gewerbebetrieb  entrichteten
  Abgabr.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  ö.)  147.  —  s.  auch
Bezirksregierungen.  «

Ne-
        <pb n="650" />
        70  Sachregister.  1850.

Neglerungs-Amtsblätter,  zur  Haltung  derselben
sollen,  außer  den  Räthen  und  Referendarien  der  Appellationsgerichte,
  auch  die  Mitglieder  der  Statt=  und
Kreisgerichte,  einschließlich  der  Einzelrichter,  so  wie  die
Gerichts-Assessoren,  desgl.  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
  verpflichtet  sein.  (A.  E.  v.  6.  Jull  50.)  302.
—  hiernach  wird  die  Vorschrift  im  §s.  8.  der  Verordnung
  vom  28.  Mätz  1811.  abgeändert.  (ebend.)  302.  —
im  Bezirke  des  Appellatlonsgerichtshofes  zu  Cöln  verblelbt
  es  bel  den,  der  dort  bestehenden  Gerlchtsverfassung
entsprechenden  Vorschriften  der  Vrrordnung  vom  9.  Juni
1819.  (ebend.)  362.

Negierungs-Bauräthe,  slehe  Bauräthe.

Negierungsbezirke,  dieselben  bleiben  in  ihrer  bisherigen
  Begrenzung  beslehen.  (Bezirks=  2c.  Ordn.  v.
141.  März  50.  Art.  32.)  257.  —  Veränderungen  mit
solchen  können  nur  durch  ein  Gesetz  erfolgen.  (ebend.
Art.  32.)  257.

Neglerungs-Gebäude,  Befreiung  derselben  von  der
Grundsteurr.  (G.  v.  21.  Febr.  30.  S.  2.  c.)  6

Negierungs-Justitlarien,  bleselben  haben  2  den
Ober-Postdirektionen  den  rechtskundigen  Belstand  zu
leisten.  (A.  E.  v.  19.  Septbr.  49.)  299.

Negierungspräsidenten,  Rechte  und  Mlichten  derselken
  in  Beaussichtigung  der  Gemeinde-Verwaltungen.
(Gem.  Ord.  r.  11.  März  50.  S5.  110—142.)  247.—
dieselben  sind  in  den  Bezirken  die  Organe  der  Staats-Regierung
  und  werden  von  dem  Könige  dazu  emnannt.
(Bezlrks=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  1.)  251.—
sie  entscheiden  über  Beschlüsse  des  Krels-Ausschusses  oder
der  Kreis-Versammlung,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten,
  die  Gesetze  oder  das  Staats-Interesse  verletzen.
  (Krels=  2c.  Ord.  v.  11.  März  60.  Art.  31.)  257.
—  Verhältnisse  derselben  als  Vorsteher  des  Bezirkeraths.
(Art.  33—37.)  257.  —  dieselten  sind  befugt,  jere  ertspolizeiliche
  Vorschrift  durch  einen  sörmlichen  Beschluß,
unter  Angabe  der  Gründe,  außer  Kraft  zu  setzen,  abzuändern
  oder,  auszuheben.  (G.  v.  11.  März  50.  F.  9.
10.)  207.

Nelche,  fremde,  ohne  Einwilligung  beiter  Kammern  kann
der  König  nickt  zu900  Heusst  Hn  jener  sein.  (V.  U.  v.
31.  Jan.  50.  Art.  5  E

Neichspinde,  eiemllhe,  ginmiktellare  deutsche,  auf

deren  Besitzungen  und  Fidcikommisse,  in  sefern  solche
durch  das  deutsche  Bundesrecht  gewährleistet  sind,  finden
die  wegen  der  Lehen  und  Familien-Fideikemmisse  getrofsenen
  Bestimmungen  zur  Zeit  keine  Anwendung,  vielmehr
sellen  die  Rechtsverhällnisse  derselten  durch  besendere
Gesetze  georrnet  werden.  (V.  U.  v.  Z31.  Jan.  30.  Akt.
41.)  22.

Nelsekosten,  solche  erhalten  die  Mitglierer  der  ersten

Kammer  nicht.  (V.  U.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  68.)  27.
—  die  Mitglieder  der  zwelten  Kammer  erhalten  dieselben

  aus  der  Staatskasse  nach  Maßgabe  des  Gesetzes;

ein  Verzicht  darauf  ist  unstatthaft.  (ebend.  Art.  85.)  30.
—  deren  Gewährung  für  richterliche  Beamte  und  Beamte
  der  Staats-Anwaltschaft  nach  den  jetzt  zulässig
gewesenen  Sätzen,  bis  zum  Erlasse  elnes  neuen  Sportelgesetzes
  und  Dläten-Regulatios.  (A.  E.  v.  19.  März
50.  Nr.  9.)  276.  —  in  Betreff  derlenigen  Bramten,
welche  im  Range  zwischen  zwei  Rangklassen  stehen,  sind
in  dieser  Beziehung  die  Vorschriften  für  dle  nachfolgende
Rangklasse  maßgebend.  (ebend.  Nr.  9.)  276.  —  deren
Gewährung  aus  der  Staatskasse  für  die  Mitglieder  der
Distrills-Kemmisssonen  behufs  Feststellung  der  Normalpreise
  und  Normal-Marktorte  bei  Ablösungen  der  Real-Lasten.
  (G.  v.  2.  März  650.  S.  70.)  90.

Nekurs,  über  Entscheidungen  in  Gemeinde=  Angelegenheiten.

  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SF.  138—142.)  216.

Neligion,  chrislliche,  solche  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen

  des  Staats,  welche  mit  der  Religlonsübung  im
Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  gewährleisteten
Religlensfreihcit,  zum  Grunde  gelegt.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Jan.  50.  Art.  14.)  190.

Neligionsfreiheit,  durch  die  Ausübung  derselben  darf

den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  keln
kasc  geschehen.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.  Art.

Flseemseeellschaßten,  die  Frriheit  der  Vereinlgung

  zu  solchen  wird  gewährleistet,  (Verf.  Urk,  v.  31.
Jan.  50.  Art.  12.)  18.—  biejenigen,  welche  keine  Kor-Forationsrichte
  haben,  können  riese  Rechte  nur  durch
besondere  Gesetze  erlangen.  (ebend.  Art.  13.)  19.  —
dieselten  erdnen  und  verwalten  ihre  Angelegenhriten
selbststänkig  und  bleiten  im  Besit  und  Genuß  der  für
ihre  Kultus-,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeltszuecke  bestimmten
  Anstalten,  Stistungen  und  Fonds.  (ebend.  Art.
15.)  19.  —  der  Verkehr  derselten  mit  ihren  Obern  ist
ungehlndert.  (ebend.  Art.  16.)  19.  —  die  betreffenden
leiten  in  den  Zelaschulen  den  religiösen  Unterricht.
(ebend.  Art.  21.)  20.

Neligionsübung,  gemeinsame  häusliche  und  öffentliche,

  die  Freiheit  derselten  wird  gewährleistet.  (Verf.
Urk.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  12.)  18.

Neligionsunterricht,  denselben  lelten  in  den  Volkeschulen

  die  betreffenden  Religions.  Gesellschar  ten.  (Verf.
ink.  v.  31.  Jan.  30.  Art.  21.)  20.

Neligiöses  Bekenntniß,  die  grushen  desselben  wird

gewährleistet.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Jan.  50.  Art.  12.)  18.
—  von  demselben  ist  der  Genuß  der  kürgerlichen  und
staatsbürgerlicken  Rechte  unabhänglg.  (eben7.  §S.  12.)  18.

e-
        <pb n="651" />
        Sachregister.

Nellgiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  auf
solche  bezlehen  sich  dle  Bestimmungen  des  Gesetzes  v.
11.  März  50.  über  das  Versammlungs=  und  Vereinlnigungs-Recht,
  nicht,  wenn  *s  Vereine  Korporatiens-=Rechte
  haben.  (ras.  §S.  2.)  278.

Nenuten,  reren  Festsetzung  bei  Allösung  von  Real-Lasten
und  Regulirung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher  Vrrhältnisse.
  (G.  v.  2.  März  50.)  77—  111.  —  Ablösung  dieser
  Renten  durch  Vermittelung  der  Rentenbanken.
v.  2.  März  50.)  112—  138.  —  Ermittelung  und  Ablösung
  derselben  für  die  auf  einer  Dienstkarkeit  beruhenden
  Berrchtigungen  bei  Gemeinheitsthellungen.  (G.
v.  2.  März  50.)  139—141.

Nentenbank-Direkti  ,  deren  Errichtung  für  die
einzelnen  Provinzen.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  4.)  113.
—  denselben  werden  die  bel  den  Operationen  der  Nentenbanken
  vorkommenden  Geschäfte  übertragen.  (ebend.
S.  4.)  112.  113.  —  jede  derselben  besteht  aus  einem
Dlrektor  und  dem  erforderlichen  Hülfs-  und  Subaltern-Personal.
  (s.  ö.)  113.  —  dieselben  stehen  unter  der
Ober-Aussicht  der  Ministerlen  für  die  Finanzen  und  für
die  landwirthschaftlicken  Angelegenheiten.  (S.  6.)  113.
—  iile  lad  den  Reglerungen  und  Auseinandersetzungs-Behörden
  koordinirt  und  führen  ihre  Geschäfte  unter
Mitwirkung  und  Kontrolle  der  Provinzlal-  Vertretung.
C.  5.)  113.  —  die  denselben  übertragenen  Geschäste
genießen  die  Stempel-  und  Portosrreiheit.  (.  51.)  122

Nentenbanken,  Gesetz  über  deren  Errlchlung  (r.  2.
März  50.)  112—138.  —  zur  Beförderung  der  Ablösung
  der  Neal-Lasten  und  zur  vollständigen  Auflösung  des
Rechts-Verhältnisses  zwischen  den  bisherigen  Berechtigten
  und  Verpflichteten  soll  in  jeder  Provinz  elne  Rentenbank
  errichtet  werden.  (ebend.  §.  1.)  112.  —  nach
Verwandlung  der  Real-Lasten  in  seste  Geldrenten  erfolgt
  dle  Ablésung  radurch,  daß  die  Bank  den  Berechtigten
  gegen  Üüberlassung  der  Gelrrente  für  das  zu  deren
Ablésung  erforderliche  Kapital  durch  zinstragende,  allmälig
  zu  amortisirende  Schuldverschreibungen  (Renkenbriefe)
  abfindet,  die  Rente  aber  alsdann  von  dem  Verpflichteten
  so  lange  fortbezieht,  als  dies  zur  Zahlung
der  Zinsen  und  zur  allmäligen  Amortisatlon  der  Rentenbriefe
  erforderlich  ist.  (ebend.  S.  2.)  112.  —  Garantie
  des  Staats  und  Versorgung  der  Banken  mit  den
ersorderlichen  Vetriebsfonds  seltens  desselben.  (§.  3.)
112.  —  Ausführende  Behörden.  (s§.  4.  u.  5.)  112.
113.  —  Real-Lasten,  welche  zur  Ablösung  durch  die
Rentenbanken  geelgnet  sind.  (ss.  6—  8.)  113.—  Feststellung
  der  Renten  behufs  deren  Uberweisung  an  die
Rentenbank.  (65s.  9—17.)  113—  115.  —  Einzlehung
und  Sicherstellung  der  Renten.  (s.  18  —21.)  115.
116.  —  Tllgung  der  Renten.  (ss.  22—27.)  116.  117.

1850.  71
Nentenbanken  (Forts.)
—  nebst  Tab.  A.  u.  B.  (zu  §.  23.)  129—137.  —
Abfinkung  der  Berechtigten.  (ss.  28—31.)  117.  418.
—  Rentenbriese  und  Zins-Kupens.  (s.  32—  48.)
118—  120.  —  nebst  Schemata  C.  u.  D.  (zu  ss.  32.
u.  33.)  138.  —  Rechte  drilter  Persenen.  (6.  49.)  120.
121.  —  Lösung  des  Verhältulsses  zwischen  den  bisher
Verechilgten  und  Verpflichteten.  (§.  50.)  121.—  Steuer-Umschreibung.
  (§s.  51.)  122.—  —  Atserve  -Sents.  (6.  62.
53.)  122.—  Kesten.  (I§#.  ö1.  5#.)  122.—  Schlleßung
der  Rentenbanken.  (§.  56.)  122.—  usgeket  und  Amortisaklon
  verlorener  Rentenbriefe.  (6.  57.)  122—  121.
—  Besendere  Bestlmmungen:  a)  für  diejenigen  Landestheile,
  in  welchen  berelts  Rententilgungekassen  bestehen.
(6.  68.)  121—127.  b)  für  die  Fälle,  in  denen  die  Abfinrung
  des  Berechtigken  in  Rentenbriefen  durch  Vermittelung
  des  Staals  erfolgt  ((.  oben  8.  9.)  (§.  59
—  (3.)  127.  128.  —  Berlchtigung  einiger  Druckfehler
in  Tabelle  B.  zum  §.  23.  desselben  (v.  10.  Aug.  50.)
361.  —  Aueführung  der  §Ss.  1.  u.  ö.  des  Gesetzes  v.  2
März  50.  über  deren  Errichtung,  sedensalls  mit  dem  1.
Oltbr.  dess.  J.  (A.  E.  v.  21.  Junl  50.)  311.  f.  —
dieselben  werden  für  jede  Provink  an  dem  Onte  errlchtet,
  an  welchem  sich  das  Oberpräsltdium  der  Provinz  befindet,
  mit  Ausnahme  der  Rentenbank  für  die  Provinz
Brandenkurg,  welche  ihren  Sip  in  Berlin  erhält.  (ebend.
Nr.  1.)  311.  —  die  Geschäste  der  Rentenbank  für  die
am  rechten  Rheinufer  brlegenen  Theile  der  Rheinprotzinz
werden  der  Rentenbank  für  die  Provinz  Weslphalen
überlragen.  (Nr.  1.)  311.  —  Direktion,  Direktor  und
Mitglieder  dersclten.  (Nr.  2.)  311.  —  Verhälknisse,
Funktionen  u.  kollegialischer  Geschäftsgang  derselben.
(Nr.  2—6.)  341.  —  Errichtung  einer  besendern  Central-Kommission
  für  deren  Angelegenheiten.  (N.  E.
v.  21.  Mai  50.)  31.  333.  —  bieselbe  hat  ihren  Sitz
in  Berlin  und  besteht  aus  dem  interimistischen  Unter-Staatssekretair,
  Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizrath
Bode,  als  Vorsitzenden  und  je  einem.  oder  zweit  vortragenden
  Räthen  des  Finanzministeriuiis  und  des  Ministeriums
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
welche  von  den  betreffenden  Ministern  zu  dlesem  Zwecke
beauftragt  werden.  (ebend.  Nr.  1.)  334.  —  Wirksam--keit
  und  Geschästsfbhrung  derselben,  besonders  in  Beziehung
  auf  die  erste  Einrichtung  der  Rentenbanken  u.
de  Oberaussicht  über  dieselben.  (ebend.  Nr.  2—6.)

331.  f.

Nentenbriefe,  zinstragende,  allmälig  zu  amortistrende
Schuldverschreibungen  der  Rentenbanken,  Abkragung
der  zur  Ablssung  der  Reallasten,  nach  deren  Verwandlung
  in  feste  Geldrenten,  erforderlichen  Kapitallen  in
rergl.  Rentenbriefen,  gegen  Überlassung  der  eldrente.

rm
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        Nevision,  Rechtemittel,  Unzulsssigkelt  ders.  in  eoel.

Frozessen  wrgen  Beleidigungen.  (G.  v.  11.  Marz.  50

72  Sachregister.  1850.
Nentenbriefe  (Forls.)

(6  2.  März  50.  §.  2.)  112.  —  Ausneiung

  ders.  zu  Appolnts  von  1000  Rühlr.  500

Rthlr.,  100  Nihlr.,  25  Rihlr.,  u.  10  Rthlr.,  uebst
Zinskoupons  zu  4  Prozent  von  8  zu  8  Jahren.  (ebend.
§.  32—36.)  118.  138.  —  den  Inhaber  ders.  steht  kein
Kündigungorecht  zu.  (§.  32.)  118.  —  solche  loͤnnten
behufs  der  Belegung  gerlchtlicher  und  vormundschaftllcher
  Depositalgelrer,  sowie  der  Fonds,  öffenklicher  Institute
  angekauft,  oder  als  Unterpfand  angenommen  werden.
  (§.  37.)  119.  —  Blldung  eines  Fonds  zu  deren
Amorttsallon  im  Wege  der  Ausloofung.  (Ss.  38  —  48.
62.)  119.  120.  127.  —  Abkindung  durch  solche  in  Bezlehung
  auf  die  Rechke  dritter  Personen.  (§.  49.)  120.
121.  —  Verfahren,  wenn  ein  Rentenbrief  angebllch  verloren
  gegangen  und  an  dessen  Stelle  die  Ausfertligung
eines  andern  verlangt  wird.  (s.  57.)  122  —  121.
Nententilgungskassen,  in  einigen  Landesthellen  schon
bestehend  (wie  in  den  Kreisen  Paderkorn,  Büren,  Warburg,
  Hörter,  Helligenstark,  Mühlhausen  und  Worbls  2c.),
abändernde  Bestimmungen  für  solche.  (G.  v.  2.  März
50.  S.  6.)  121—127.  —  den  Ministerien  für  die  Finanzen
  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  bleibt  es  überlassen,  die  Funktlonen  jener  Kassen
den  Provinzlal  -Renkenbanken,  resp.  den  Auseinandersetzungs=
  Behörden,  zu  überweisen.  (ebend.  §.  68.  Nr.
9.)  126.  —  für  einzelne  Landesthelle  bereits  bestehend
(Wittgensteinsche,  desgl.  diesenigen  für  die  Kreise  Paderborn,
  Büren  2c.,  Heiligenstart,  Mühlhausen  2c.),  den
betreffenden  Ministerien  blelbt  es  überlassen,  deren  obere
Leitung  und  Aussicht  auch  vor  ihrer  Vereinigung  mit
den  Provinzial  -Rentenbanken  der  Central-  Kommission
für  die  Angelegenheiten  der  Rentenbanken  zu  übertragen.
  (A.  E.  v.  21.  Mal  50.  Nr.  2.)  331
Reservemannschaften,  beurlaubte,  welche  sich  mit
oder  ohne  obrigkeltliche  Erlaubniß  im  Auslande  befinden,
  deren  Zurückberufung  mit  lankesherrlichem  Pardon
bis  zum  15.  Dezbr.  1850.  (V.  v.  9.  Nopbr.  50.)  491.
—  zum  Rriegs=  oder  außerordevklichen  Dienste  einberufen,
  Unterstützung  deren  bedürftigen  Familien  von  den
Kreisen  und  den  zu  einem  landräthlichen  Kreise  nicht
gehörlgen  Städten.  (G.  v.  27.  Febr.  30.)  70.  72.
Nesidenz,  sedesmalige  des  Königs  Majestät,  innerhalb
zweier  Meilen  von  dem  Orte  derselben  dürfen  Volksversammlungen
  unter  frelem  Himmel  nicht  stattfinden.
(G.  v.  11.  März  50.  §S.  11.)  279.  —  Strafen  für  die
Übertretungen  dleses  Verbots.  (ebend.  §.  17.)  281.
Nestitutlon,  Rechtemittel,  Zulässigkeit  ders.  in  Cioilbrezessen
  wegen  Beleitigungen.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  7.)  175.
Neiraktrecht  siehe  Vorkaufsrecht.

G.  7.)  175.

Nevisions-Kollegium  für  Landeskulkur  =  Sachen  in

Verlin,  dasselbe  entscheidet  endgülllg  in  Rekurssachen
der  Krels=  Kommlssionen  gegen  die  Entscheldung  der
Auselnandersetzungsbehörde  liber  streitlge  Feststellung  der
Normal-Preise  und  der  Normal-Marktorte  bei  Ablösungen
  der  Reallasten.  (G.  v.  2.  März  50.  §s.  07.)  98.—
dasselbe  entscheidet  endgüllig  in  Streitigkelten  und  Prozessen
  über  Mühlenabgaben.  (G.  v.  11.  März  50.  8.  3.)
147.  —  demselben  wird  die  Entscheldtung  der  bel  Gemeinheitsthellungen
  rc.  in  dem  Herzogkhum  Anhalk-Bernburg
  vorkommenden  Streiltigkeiten  übertragen.  (Vertrag
  v.  11.  Septbr.  50.  Art.  1.)  413.  —  s.  auch  Anbalt-Bernburg.


Nheinbach,  Kreis,  ssehe  Landgerichte.

Nheinisches  Ciollgesetzbuch,  wo  dasselbe  gilt,  ruhen
ras  Wahlreckt  und  die  Wählbarkeit  desjenlgen  in  der
Gemeinde,  der  in  Zahlungsunfähigkelt  verfällt,  so  lange
bis  die  Rehakilltlrung  ausgesprochen  ist.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  §.  4.)  215.

Nheinprovinz,  Veränderungen  mit  den  in  solcher  berelts
  bestehenden  Bürgermeisterelen  (Sammtgemeindebezirken)
  —  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  150.)219.
—  dle  für  dieselbe  zu  errichtende  Rentenbank  erstreckt
ihre  Wirksamkelt  nur  auf  die  am  rechten  Rhelnufer  belegenen
  Theile  der  Provinz,  und  kann  mit  der  Nentenbank
  in  der  evun  Westphalen  vereinlgt  werden.  (G.
v.  2.  März  50.  §.  1.)  112.  —  (A.  E.  v.  21.  Junl
50.  Nr.  1.)  11e  —  die  Verordnung  vom  28.  Juni
1838  über  die  Veschränkung  des  Provokationsrechts  auf
Gemeinhellstheilungen  sindet  sortan,  mit  Aufhebung  des
im  §.  2.  Nr.  3.  gedachten  Vorrechts,  auch  in  den  zu
jener  gehörigen  Kreisen  Dulsburg  und  Rees  Anwendung.
(G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.  —  lehe  auch  Arpellationsgerichtshof
  zu  Cöln.

Nichter  (richterliche  Beamte),  deren  Ernennung  auf

Lebenszeit.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  60.  Art.  87.)  30.
—  Versetzung,  Amtssuspension,  Amtsentsetzung  u.  Pensionirung
  ders.  (ebend.  Art.  87.)  30.  —  denselben  dürsen
  andere  besoldete  Staatsämter  fortan  nicht  überkragen
  werden;  Ausnahmen  sfind  nur  auf  Grund  eines
Gesetzes  zulssig.  (ebend.  Art.  88.)  30.  —  Regullrung
deren  Anzlennekäts-,  Gehalts-  und  Nangverhältnisse.
(A.  E.  v.  19.  März  50.)  271—  270.  —  gesehlicher,
demselben  darf  Niemand  entzogen  werden.  (Verf.  Urk.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  7.)  18.  —  Ausnahmegerichte
und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.
(ebend.  Art.  7.)  18.  —  s.  auch  Elnzelrichter,  Patrimonialrichter,
  Privatrichter,  vormallge.

Nich-
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        Sachregister.  1850.

Nichteramt,  zu  einem  solch'en  darf  nur  der  berufen
werden,  welcher  sich  zu  demselben  nach  Vorschrift  der
Gesetze  befähigt  hat.  (S.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
90.)  30.  *  *

Nichterliche  Gewalt,  von  derselben  handelt  die  Verfassungeurkunde
  (vom  31.  Janr.  50.  Tit.  VI.  Art.
86—97.0  30.  31.  —  dieselbe  wird  im  Namen  des  Ksnigs
  durch  unabhängige,  kelner  andern  Autorität  als
der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.  (ebend.
Art.  86.)  30.

Nichterliche  Instanzen,  obere,  deren  Regulirung
für  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen  und  Sigmaringen.
  (V.  v.  4.  Juli  50.)  347.  f.  —  (.  ferner
Hohenzollern.

Nichterstand,  dessen  Mltglieder  können  nicht  Mitglieder
  des  Gemeinderathes  und  des  Gemeinde-Vorstandes

“’ssein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SS.  15.  28.  73.
*87.)  218.  222.  232.  235.

Nittergutsbesitzer,  das  im  §S.  2.  Nr.  Z.  der  Verordnung
  v.  28.  Juli  1838.  denselben  hinsichtlich  der  Beantragung
  von  Separationen  eingeräumte.  Vorrecht
wird  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Nitterschaftliche  Prlvatbank  von  Pommern,  siehe
Vank.

Nohr,  auf  Länderelen  und  Privatgewässern  aller  Art,
Ablösung  der  Berechtigung  zu  dessen  Nutzung  bei  Gemelnheitsthellungen,
  insofern  diese  Berechtigung  auf
einer  Dlenstbarkelt  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.
1.  Nr.  1.  Art.  4.)  139.  140.

Nollen,  für  die  Vertheilung  der
siehe  Hebelisten.
Nothemühle,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  20.

Nottzehnt  (Zehnt  vom  Neulande),  dessen  Aufhebung
ohne  besondere  Abfindung.  (G.  v.  2.  März  650.  §.
35.7  89.

Nühbenzucker,  inländischer,  Steuererhebung  von  den
zur  Bereitung  desselben  bestimmten  rohen  Rüben  nit
15  Sgr.  vom  Zollzentner,  für  den  Zeitraum  v.
Septbr.  1848  bis  Ende  August  1850.  (G.  v.  11.  *
50.  §.  1.)  198.  —  desgl.  mit  3  Sgr.  vom  Zollzenkner,
für  den  Zeitraum  vom  1.  Septbr.  1850.  bis  Ende
August  1859.  (ebend.  §.  2.)  199.  —  (V.  v.  19.  Juni
60.S  §.  2.)  380.

Nuhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn,
  siehe  Eisenbahn  Nr.  5.

Nustikalstellen,  in  Oberschlesien,
Schlesien.

Jahrgang  1850.

geringe,

sieht

73
S.

Saarbrücken,  Statt,  stehe  Eisenbahnen  Nr.  8.
Sachen,  von  besonderem  wissenschaftlichen,  historischen
oder  Kunstwerth,  Beschlüsse  des  Gemelnderaths  über
Veräußerungen  und  wesentlicke  Veränderungen  derselben,
  bedürfen  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Ss.  48.  100.)  226.  210.
Sachsen,  Provinz,  Aufhebung  des  Gesetzes  v.  18.  Juli
1845.  wegen  Ablösung  der  Dienste  in  derselben,  durch
des  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  20.)  79.  —  s.
auch  General-Kommissionen.
Salzkotten,  Ort,  stehe  Chaussebau  Nr.  14.
Sammtgemeindebezirke  (Bürgermeistereien  in  der
heinprovinz,  Amter  in  der  Provinz  Westphalen),  bereits
  bestehende,  Veränderungen.  mit  solchen.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  §.  150.)  249.
Sammtgemeinden,  Vereinigung  einer  oder  mehrerer
benachbarten  Gemeinden  zu  einer  solchen.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  50.  IF.  126—136.)  243—216.  —  deren
  Verwaltung  und  Regelung  der  Verhältnisse  der
Einzelgemeinden  zu  solchen.  (ebend.  ss.  120—130).
213—216.  —  jede  Sammtgemeinde  wird  für  die  gemeinsamen
  Angelegenheiten  ihrer  Einzelgemeinden  von
einem  Sammtgemeinderathe  vertreten  und  von
einem  innerhalb  der  Sammtgemeinde  wohnenden  Vorsteher
  (Bürgermelster,  Oberschulze)  verwaltet.  G.  130.)
244.  —  als  Stellvertreter  des  Vorstehers  derselben  werden
  in  Behinderungsfillen  ein  oder  mehrere  Beigeordnete
  gewählt,  welche  letztere  Mitglieder  des  Gemeinderaths
  sein  können.  (§.  130.)  241.  —  Wahl  der  Mitglieder
  des  Gesammtgemeindsraths.  (S.  132.)  215.  —
Wahl,  Bestäligung  oder  Ernennung  des  Vorstehers  der
Sammtgemeinte  und  dessen  Beigrordneten.  C.  13.)
215.  —  hinsichtlich  der  Ansprüche  der  Vorsteher  der
Sammtgemeinden  auf  Besoldung  und  Pension,  und  der
Beigeordneten  auf  Entschädigung  gelten  die  in  den  §#.
61.  (Seite  229.)  enthaltenen  Bestimmungen.
(S.  133.)  245.  —  den  Vorstehern  derselben  können  von
der  Staatsregierung  die  §.  58.  (Seite  228  f.)  bezeichneten
  Geschäfte  übertragen  werden.  (6.  135.)  245.
Sammtgemeinderäthe,  Wahlderen  Mitglieder.  (Gem.
Ord.  v.  11.  März  50.  §.  132.)  215.  —  der  Vorsteher
der  Sammtgemcinde  hat  in  dems.  den  Vorsitz  mit  Stimmrecht.
  (6.  133.)  215.  —  Rechte  und  Mlichten  derselben
(65.  133.  u.  131.)  245.  —  die  Mitglieder  berselben
erhalten  nur  eine  Vergütigung  für  ihre  baaren  Auslagen,
  jedoch  keine  Zehrungs-  und  Reisekosten.  (§.  132.)
245.  —  deren  Beschlüsse  sind  zu  untersagen,  wenn  sit
die  Befugnisse  derselben  überschreiten,  die  Gesetze  oder
das  Staatalnitrese  verletzen.  G.  140.)  217.  —  *
ug-
        <pb n="654" />
        74

Sammtgemeinderäthe  (Forts.)
sugniß  des  Ministers  des  Innern,  einen  selchen  vorläufig
  und  auf  höchstens  ein  Jahr  selner  Verrichtungen
entheben  und  dleselben  einem  besondern  Kommissarlus
zu  übertragen  (6.  143.)  247.

Schadenersatz  (Schadloshaltung),  dessen  Gewährung
für  Entziehung  oder  Beschränkung  des  Eigenthums  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Janr.  50.  Ark.  9.)  18.  —  Verpflichtung  der  Gemeinden
zu  dessen  Leistung  für  Beschädigungen  des  Eigenthums
oder  Verlehungen  ven  Personen  bei  öffentlichen  Aufläufen.
  (G.  v.  11.  März  60.)  199.  200.  —  für
Wildschäden,  ehe  letzt.

Schankwirtbschaft,  Persenen,  welche  solche  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  eder  *#
sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  8.  87.)  222.  23
—  in  den  Lokalen  derselben  dürfen  die  Sipungen  *
Gemeinderaths  ulcht  gehalten  werden.  (Gem.  Orb.  v.
41.  März  60.  IS.  41.  101.)  221.  238

Schaumlößel,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  18.

Scheuren,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  18.

Schevenhütte,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  23.

Schiedsrichterliches  Verfahren,  in  den  Ss.  11.
44.  17.  30.  31.  44.  63.  72.  83.  85.  88.  des  Gesetzes
v.  2.  März  50.  über  die  Ablösung  der  Reallasten  und
die  Regulirung  der  gutsherrlichen  u.  bäuerlichen  Verhältnisse,
  angeordnet,  für  dasselbe  gelten  dle  S§.  32.  ff.
der  Verord.  v.  30.  Juni  1831.  (G.  v.  2.  März  80.
S.  105.)  108.  —  für  sachverständige  eeirmütelungen  ꝛc.
in  Gemeinheltstheilungs-Sachen,  nach  88.  31  31.  der
Verord.  v.  30.  Juni  1834.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.
4.)  143.  —  bel  etwaigem  Widerspruck.  der  Gegenpartei
  entschelret  die  die  Auseinandersetzung  leitende  Behörde
  über  die  Stalthaftigkeit  desselben,  wogegen  keine
Bernfung  stattsindet.  (ebend.  Ark.  14.)  143.  —  für
Festsetzung  des  Entschädigungsbetrages  bei  Ablösungen
der  zeitherlgen  Besrelungen  von  nicht  persönlichen  Gemeinde
  -Abgaben  u.  Lasten.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März
50.  §.  3.)  214.  —  in  der  Provinz  Yosen  nach  den  §s.
2.  u.  32.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1831.  in  Regulirungs=
  und  Auselnandersetzungs=  Angelegenhelten.
(Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.  Art.  68.)  204.—
bel  Ermittelung  des  Reinertrages  von  Mühlengrundstücken.
  (G.  v.  11.  März  50.  S.  6.)  147.  —  in  Angelegenheiten
  der  Meliorations-Sozietät  der  Bocker  Haide.
(Statut  v.  21.  Juli  50.  S.  63.)  388.

Schifffahrtsabgaben,  die  Tarise  zu  deren  Erhebung
in  den  Städten  Königsberg  und  Elbing  rom  13.
Dezbr.  1814.  blelben  mit  den  inzwischen  eingetretenen
Ermäßigungen  einzelner  Abgaben  bis  auf  Weiteres  in
Krast.  (N.  C.  v.  11,  Frbr.  50.)  75.

Sachregister.

1850.

Schiffsmühlen,  dieselben  sind  im  Sinne  des  Gesetzes
v.  11.  März  50.  wegen  der  aus  Mühlengrundstücken
haftenden  Rrallasten,  zu  diesen  zu  rechnen.  (bas.  S.  7.)
148.  —  s.  auch  Mühlengrundstücke.

Schilf,  auf  Ländereien  u.  Prlvatgewässern  aller  Art,  Ablösung
  der  Berechtigung  zur  Nutzung  desselben  bei  Gemeinheltstheilungen
  rc.,  in  so  fern  diese  Berechtigung  auf
einer  Dlenstbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.
Nr.  1.,  Ark.  4.)  139.  140.

Schießgewehr,  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige
Führung  desselben  zu  besorgen  ist,  dürfen  Jagdscheine
nicht  ertheilt  werden.  (O.  v.  7.  März  50.  §.  15.)  108.
—  desgl.  denjenigen  nicht,  welche  wegen  Mißbrauchs
desselben  bestraft  sind.  (ebend.  §S.  15.)  168.

Schleichhandel,  siehe  Kontrebande.

Schlesien,  Abänderungen  in  der  Organisatlon  und  Wirksamkeit
  des  in  Gemäßheit  der  Verordnung  v.  8.  Juni
1835.  unter  Garantie  des  Staats  errlchteten  Königlichen
Kreditinstituts  für  Schlesien.  (A.  E.  v.  4.  März  60.)
272.  273.  (s.  ferner  Kreditinstitut.)  —  der  Verorrnung
  v.  20.  Dezbr.  1818.  (Ges.  Samml.  S.  427—
441.),  die  interimilstische  Regulirung  der  gutsherrlichbäuerlichen
  Verhältnisse  in  derselben  betreffend,  haben
belde  Kammern  ihre  Genehmigung  ertheilt.  (Staatsminist.-Bekanntmach.
  v.  12.  Febr.  50.)  44.  —  dle  auf
Grund  der  Verordnung  v.  20.  Dezbr.  1848.  vorläufig
durchgeführten  Ablösungen  u.  Regulirungen  in  ders.  sind
von  Amtewegen  in  endgültige  umzuleiten.  (G.  v.  2.
März  50.  §.  95.)  100.  —  Aufhebung  der  provisortschen.
Verordnung  vom  20.  Dezbr.  1848.,  die  interimistische
Regulirung  der  utsherrlich-bzurrlichen  Verhältnisse  in
ders.  betreffend.  (§.  1.  Nr.  32.)  79.  —  Aufhebung  des
Gesetzes  vom  19.  Juli  1832.,  betr.  die  Laudemlen  2c.
von  Rustikalstellen  in  ders.,  durch  das  Gesetz  (v.  2.
März  50.  §.  1.  Nr.  16.)  78.  —  Aufhebung  des  Gesetzes
  vom  31.  Oklbr.  1845.  wegen  Ablösung  der  Dienste
in  derselben,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  60.  S.  1.
Nr.  30.)  79.  —  Oberschlesien,  Aufhebung  der  Verordnung
  v.  13.  Juli  1827.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen
  u.  bäuerlichen  Verhältnisse  in  Beziehung  auf
die  Gärtner  u.  andere  Besitzer  geringer  Rustikalstellen
in  ders.,  durch  das  Gesetz  (vom  2.  März  50.  §.  1.
Nr.  13.)  78.

Schöffen,  (Stadträthe,  Nathsherren,  Nathmänner),  als
Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,  deren  Wahl  und
Vereidung.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  SSF.  27—32.
85—92.)  221—223.  233.  236.  —  Anzahl  derselbin
nach  Verhältniß  der  Elnwohnerzahl.  (ebend.  S§.  2.
85.)  221.  235.  —  deren  Wahl  auf  6  Jahrez  alle  3
Jahre  scheidet  die  Hälfte  derselben  aus  u.  wird  durch
neur  Wahlen  ersetzt,  (65.  29.  90.)  222,  236.—  dhleselben
        <pb n="655" />
        Sachregister.  1850.

Schüffen  (Forts.)
ben  werden  nicht  besoldtt.  (5.  60.)  229.  —  s.  auch  Gemeinde-Vorstand.

Schönlanke,  Stadt,  slehe  Chausseebau  Nr.  8.
Schonzelt,  siehe  Hege-  und  Schonzelt.
Schreibgebühren,  eine  unter  diesem  Namen  bei  Besitzverénderungen
  vorkommende  Abgabe,  deren  Aufhekung
  ohne  Entschädigung.  (G.  vom  2.  März  50.
.  39.)  90.

Schrift,  durch  solche  seine  Meinung  frei  zu  aͤußern,  hat
jeder  Preuße  das  Recht.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  27.)  20.  —  Vergehen,  welche  durch  solche  begangen
  werden,  sund  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu
bestrasen.  (ebend.  Art.  28.)  20.  —  von  der  erfolgten
Reviston  des  Strafrechts  wird  über  dergl.  Vergehen  rin
besonderes  Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  34.

Schriften,  bei  den  Kammern  eingehend,  solche  könm#n
an  die  Minister  überwiesen  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
650.  Art.  81.)  20.  —  slehe  auch  Druckschriften.

Schulden,  zur  Verhaftung  von  Mitgliedern  einer  Kammer
  wegen  solcher,  ist  die  Genehmigung  der  letztern
während  der  Sitzungsperiode  nothwendig.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  81.)  30.

Schulen,  öffentliche,  durch  solche  soll  für  die  Biltung
der  Jugend  genügend  gesorgt  werden.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  21.)  19.  —  ausgeschlossen  von  der
Ablösung  bleiben  vorläufig  die  Reallasten,  welche  denselben
  angehören.  (G.  v.  2.  März  50.  S.  65.)  90.  —
s.  auch  Volksschulen  und  Unterrichtsanstalten.

Schüler,  solche  dürfen  weder  in  politische  Vereine  als
Miltglieder  aufgenommen  werden,  noch  auch  dürfen  sie
deren  Versammlungen  und  Sißungen  beiwohnen.  (G.
v.  11.  März  50.  SS.  8.  16.)  270.  281.

Schulgebäude,  in  wie  fern  die  zu  deren  Erbauung
oder  Unterhaltung  stattfindenden  Abgaben  u.  Leistungen
von  der  Ablösbarkeit  ausgeschlossen  bleiben.  (G.  v.  2.
März  50.  .  6.)  83.  —  Esfreiurs  derselben  von  der
Grundsteuer,  (G.  v.  24.  Febr.  50.  S.  2.  f.)  63.

Schullehrer,  slehe  Lehrer  u.  Volksschullehrer.

Schulräthe,  deren  Wahl  als  besoldete  Mitglieder  der
Gemeinde  =  Vorstände,  wo  es,  außer  den  Schöffen,  das
Bedürfniß  erfordert.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.
Ss.  29.  86.)  222.  233.

Schulwesen,  stehe  Unterrichtswesen.

Schulzen,  dieselben  haben  keinen  Anspruch  auf  Pension.
(6.  157.)  2331.  —  s.  auch  Oberschulzen.

Schulzenamt,  in  Bezichung  auf  die  Verwallung  desselben
  sind  die  mit  den  Lehn=  und  Erbschulzengütern  verbundenen
  Rechte  und  Pflichten  aufgehoben.  (Gem.  Ord.
v.  11.  März  60.  §.  7.)  216.

75

Schutzberrlichkelt,  deren  Aufhebung  ohne  Enlschädigung,
  unter  Fortfall  der  Gegenleistungen  und  Lasten.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)  22.

Schutzwehr  (Gemeinde=  oder  Bürgerwehr),  bis  um
Erlaß  eines  allgemeinen  Gesetzes  über  elne  solche,  s#und
die  Bezirksreglerungen  ermächtigt,  auf  den  Antrag  der
Gemeinden  die  Errlchtung  eines  bewaffneten  Sicherhelts-Vereins
  anzuordnen.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  7.)  200.

Schwägerschaft,  stehe  Verwandte,  nahe.

Schwedt,  Stadt,  Errichtung  eines  Gewerbegerichts  für
den  Gemeindebezirk  derselben,  welches  daselbst  seinen
Sitz  haben  soll.  (A.  E.  v.  25.  Febr.  50.)  206.

Schwurgerichte,  die  in  dem  Gesetze.  vom  11.  März,
50.  über  die  Verhülung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=
  und  Vereinigungsrechts,  mit  Strafe  bedroheten
Handlungen  ftnd,  unbeschadet  der  Zuständigkelt  der
Schwurgerichte  in  Ansehung  der  in  Versammlungen
begangenen  politischen  Vergehen,  von  deren  Kompetenz
ausgeschlossen,  selbst  wenn  ste  durch  die  Presse  begangen
sind.  Kas.  §.  20.)  282.  —  zu  deren  Kompetenz  gehsren
  nicht  die  in  den  §s.  .  u.  12,  der  Preß-Ergänzungs-Verordnung
  vom  5.  Juni  50.  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  wegen  Verkaufs  und  Verbreitung  verbotener,
  außerhalb  des  Preußischen  Staats  erscheinender
Schriften  und  wegen  Herausgabe,  Drucks  und  Verlags
ven  Zeitungen  uny  Zeitschriften  ohne  Kauttonsbestellung,
  desgl.  wegen  Verkaufs  und  Vertheilung  selcher
Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  ferneres  Erscheinen
durch  Urtheil  untersagt  ist.  (V.  v.  5.  Juni  60.  S.  14.)
332.

Schwurgerichtshof,  besonderer,  ein  solcher  kann
urch  eln  mit  vorherlger  Zustimmung  der  Kammern  zu
erlassendes  Gesetz  errichtet  werden,  dessen  Zuständigkeit
dle  Verbrechen  des  Hochverraths  und  diejenigen  schweren
Verbrechen,  gegen  die  innere  und  éußere  Sicherheit  des
Staats,  welche  ihnen  durch  das  Gesetz  überwlesen  werden,
  Segreift.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  95.)  31.
—  die  Bilrung  der  Geschworenen  bei  diesem  Gerichte
regelt  das  Gesetz.  (ebend.  Art.  95.)  31.

Seen,  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  solchen.  (G.  v.
7.  März  60.  S§.  2.  Ut.  c.)  105.

Senden,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  12.

Senftenberg,  Amt,  llehe  Lausitz.

Separatlonen,  ssehe  Gemeinheltstheilungen.

Serolsvergütigung  für  das  den  mobilen  und  riucht
mobilen  Truppen  verabreichte  Naturalquartier  wird  den
Gemeinden  aus  der  Staatskasse  nicht  gewährt.  (V.  v.
12.  Novbr.  50.  S.  11.)  497.  498.

Servituten,  stehe  Grundgerechtigkeiten.

10“
        <pb n="656" />
        76

Sicherheit,  innere  und  éußere  des  Staats,  Entscheidung
  über  schwere  Verbrechen  gegen  solche  durch  einen
noch  zu  errichtenden  besondern  Schwurgerichtehof.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  95.)  31.  —  öffenkliche,
pelizeiliche  Verhaftungen  zur  Auftechtzaltung  derselben.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  Ss.  0.  u.  12.)  46.  47.  —  Personen,
  von  denen  eine  Gefährdung  Wn  zu  besorgen
ist,  dürsen  Jagdscheine  nicht  erthellt  werden.  (G.  v.
7.  März  60.  S.  15.)  168.

Sicherheits-Vereine,  bewafsnete,  deren  Errichtung
auf  den  Antrag  der  Gemeinden  anzuordnen,  sind  die
Bezirksreglerungen  ermächtigt,  bis  zum  Erlaß  eines
allgemelnen  Gesetzes  über  eine  Gemelnde-,  Bürgeroder
  Schutzwehr.  (G.  v.  11.  März  50.  §s.  7.)  200.

Sieg,  Krels,  siehe  Land  gerichte.

Slegelgelder,  eine  unter  dlesem  Namen  bel  Besitzveränderungen
  vorkommende  Abgate,  deren  Aufhebung
ohne  Entschärigung.  (G.  v.  2.  März  õ0.  §F.  39.)  90.

Siegen,  Fürstenthum,  Aufhebung  der  Bestimmungen
unter  Nr.  3.  u.  5.  im  §S.  1.  des  Gesetzes  vom  18.  Janr.
1840.  über  die  Rechteverhältnisse  des  Grundbesitzes  und
über  die  Ablösung  der  Realberechtigungen  in  demselben,
durch  das  Geseh  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  25.)  79.

Sitten,  gute,  Ausschließung  der  Offentlichkeit  bei  den
Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  Cioilund
  Strassachen,  wenn  sie  jenen  Gefahr  droht.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  93.)  31.  #

Sittlichkeit,,  öffentliche,  relllise:  Verhaftungen  zur
Aufrechthaltung  ders.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  60.  u.
12.  Nr.  2.)  46.  47.

Soda,  ungereinigte,  der  Verord.  v.  3.  März  49.  über
die  Festsetzung  des  Eingangszolls  für  dieselbe  haben
beide  Kammern  ihre  Genehmigung  erthellt.  (Staatsminist.=Bekanntmach.,
  v.  16.  Janr.  50.)  8

Soldatenstand,  gegen  Persenen  desselben  ist  die  Vollstreckung
  des  Wechsel-  Arrestes  unzulässlg,  so  lange  sie
dem  Dienststande  angehören.  (G.  v.  15.  dett.  50.
S.  5.)  54.

Sozietätslasten,  in  wie  fern  solche  von  der  Abloͤs.
barkelt  ausgeschlossen  bleiben.  (G.  v.  2.  März  50
S.  6.)  B.

Spanndienste,  Vorschriften  für  deren  Ablösung  und
Feststellung  von  Normalpreisen  nn  err.  (G.  v.
2.  März  50.  Tit.  II.  98.  9—7.)  83

Spazlergänge,  öffentliche,  Aeen  Lerselben  von
der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  §S.  2.  a.)  62.

Spielbankben,  dürfen  auf  den  Bahnhöfen  der  Pfälzischen
  Ludw#gs-  Eisenbahn  und  in  den  dazu  gehörigen
Gebäuden  so  wenlg,  als  auf  den  diesseitigen  Bahnstrecken
  angelegt  werden.  (Staatsvertrag  mit  Bayern
v.  30,  März  50.  Art.  19))  301.

Sachregister.

Staaten,  fremde,  Verträge  mit  solchen,  slehe  Staalsverträge.


Staatsämter,  gegen  willkürliche  Entziehung  von  solchen
  soll  den  Staatsbeamten  durch  ein  Gesetz  angemessener
  Schutz  gewährt  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  98.)  32.  —  befoldete,  durch  Annahme  eines
solchen  seltens  der  Mitglieder  der  Kammer  oder  durch
Elntritt  in  ein  höheres  Amt  geht  deren  Sitz  und
Stimme  in  letztern  verloren.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  78.)  29.  —  desgl.  im  Bezirksrathe  oder  im
Krelsausschusse.  (Kreis=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  64.)  263.  —  andere  besoldete  dürsen  Rlchtern,
neben  dem  ihrlgen,  nicht  übertragen  werden.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  88.)  30.  —  Ausnahmen  hievon
sind  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  zulässig.  (ebend.
Elrt.  88.)  30.

Staatsanleihen  (Anleihen  für  die  taatskasse),  deren
Aufnahme  findet  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  Kaakt.
(B.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  103.)  32.  —  im  Falle
der  Aufnahme  von  solchen  sleht  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  die  An-  und  Ausfertigung,  Ausreichung
  und  beziehungswelse  die  Wiedereinzlehung  der
Staatsschuldendokumente  darüber  zu,  nach  Maßgabe  der
bieselben  anordnenden  Gesetze.  (G.  v.  2.  Febr.  50.  S.  ö.  c.
und  §.  6.  c.  u.  c.  SS.  10.  u.  17.)  58.  59.  01.  —  verzinsliche,
  deren  Aufnahme,  soweit  der  dem  Kriegsminister  zu
etwa  erforderlich  werdenden  außerordentlichen  Bedürfnissen
  der  Militair-Verwaltung  für  das  Jahr  1850.  eröffnete
  Kredit  von  18  Millionen  Thaler  nicht  aus  anderweitig
  disponiblen  Staatsfonds  grdeckt  werden  kann.
(G.  v.  7.  März  50.)  173.  —  deren  Aufnahme  im  Betrage
  von  achtzehn  Millionen  Thalern.  (A.  E.  v.  15.  Apr.
50.)  321.  —  zum  Zinsfuße  von  4  Prozent  jährlich  auf
Schuldverschreibungen  von  100,  200,  500  u.  1000  Rhhlr.
(A.  E.  v.  7.  Mal  50.)  322.  —  allmälige  Tilgung  derselben
  aus  dem  dafür  zu  bildenden  Fonds.  (ebend.)  322.
—  Erwerbung  und  Annahme  von  Staatsschulrscheinen
auf  solche  als  Pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit.
(A.  E.  v.  23.  Septbr.  50.)  412.

Staatsanwalte,  deren  Verhältnisse  als  nicht  zum  Richterstande
  gehörige  Staatsbeamte.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  98.)  32.  —  deren  Agzensson  in  höher  dotirte  Stellen.
  (A.  C.  v.  19.  März  50.  Nr.  7.)  275.f.  —  Rangverhältnisse
  derselben.  (ebend.  S.  8.)  276.  —  Diläten  und
Reisekosten  für  solche  nach  den  jetzt  zulsssig  gerwesenen
Sähen.  (ebend.  Nr.  9.)  270.  —  s.  auch  Ober--Staatsanwalte.


Staats-
        <pb n="657" />
        Sachregister.  1850.

Staatsanwaltschaft,  deren  Btamtt  sind  zur  Haltung
der  Gesth·  Sammlung  und  des  Regierungs-Amtsblattes
verpflichtet.  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  362.  —  die  Aotension
  deren  Beamten  in  höher  dolirte  Stellen  wird  lediglich
  durch  Tüchtigkeit  und  gute  Dienstführung  bestimmt.
(A.  E.  v.  19.  März  50.  Nr.  7.)  275.  —  gehen  diejenigen
  derselben,  welche  etatsmäßig  angestellt  sind,  oder
die  dritte  Prüfung  abgelegt  haben,  in  die  richterliche
Laufbahn  über,  so  kommt  die  Dlenstzeit  in  der  Staatsanwaltschaft
  bei  Bestimmung  ihrer  Anziennetät  in  Anrechnung.
  (ebend.  Nr.  7.)  275.f.  —  deren  Beamte  dürfen
  nicht  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  des  Gemeindevorstandes
  sein.  (Gem.  Ord.  v.  11.  Märgz  50.
5S.  15.  28.  73.  87.)  218.  222.  232.  235.  —  Befugniß
derselben,  im  etwaigen  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung,
in  Injuriensachen  die  Bestrafung  des  Beleidigers  im
Wege  des  Untersuchungsverfahrens  zu  verlangen.  (G.  v.
11.  März  50.  S.  5.)  174.f.  —  s.  auch  Ober-Staatsanwalte,
  Staatsanwalte  und  Staatsanwalts-  Gehülfen,
desgl.  Diäten  und  Reisekosten.

S□-.  14  uUNKART1

„  Agzension  derselben  in
höher  dotirte  Stellen  e.  0.  r.  19.  März  50.  Nr.  7.)
275.f.  —  Rangverhältnisse  derselben.  (ebend.  Nr.  8.)
276.  —  Diten  und  Reisekosten  für  solche  nach  den  jetzt
zulässig  gewesenen  Säten.  (ebend.  Nr.  9.)  276.

Staats-Ausgaben,  jährliche,  siehe  Staatshaushalts-Etats.


Staatsbauten,  slehe  Bauentwürfe  und  Bauctats.
Staatsbeamte,  siehe  Staatsdiener.

Staatsbürgerliche  Nechte,  unter  welchen  Bedingungen
  dieselben  erworben,  ausgeübt  und  verloren  werden,
  bestimmen  die  Verfassung  und  das  Gesetz.  (Verf.
Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  Z.)  17.  —  der  Gemp  derselben
  ist  unabhänglg  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.
(ebend.  Art.  12.)  18.

Staatsbürgerliche  Pflichten,  denselben  darf  durch
die  Ausübung  der  Religlonsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen.
  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  12.)  18.

Staatsdiener  (#taatsbcamtte)  Eideeleistung  derselben.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  108.)  31.  —  Vereidigung
derselben.  Zusatz-Art.  119.  S.  33.  —  vor  Verkündigung
der  Verfassungs-Urkunde  angestellt,  auf  die  Ansprüche
derselben  soll  im  Staatsdienergesetz  besendere  Rücksscht
genommen  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  117.)
35.  —  deren  Rechte  und  Pflichten  haben  auch  die  öffentlichen
  Lehrer.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  23.)
20.  —  besondere,  denselben  kann  durch  Beschluß  des
Ministers  des  Innern  die  örtliche  Pollzel  -  Verwaltung
übertragen  werden,  in  welchen  Fällen  deren  Gehälter

77

Staatsdiener  (Forls.)
aus  Staatskassen  gezahlt  werden.  (G.  v.  11.  März  50.
Gs.  2.  und  3.)  265.  —  Befugniß  der  General-Kommisslon,
  jeden  ders.  mit  der  Besorgung  einzelner,  zum  Auseinandersegungs-Verfahren
  ***  .  zu  beauftragen.
  (G.  v.  2.  März  50.  §.  108.)  109.  —  Pflichten
und  Rechte  ders.  in  letzter  Elgenschaft.  iW[*Dn  8.  108.)
109.  —  s.  auch  Beamte.
Staatsdiener-Gesetz,  durch  ein  solches  sollen  die
besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande
gehörlgen  Staatebeamten,  einschließlich  der  Staatsanwalte,
  geregelt  werden,  welches  ohne  die  Reglerung  in
der  Wahl  der  ausführenden  Organe  zweckwidrig  zu  beschränken,
  den  Staaksbeamten  gegen  willkürliche  Entziehung
  von  Amt  und  Einkemmen  angemessenen  Schutz  gewährt.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  98.)  32.  —  in
demselben  soll  auf  die  Ansprüche  der  ror  Verkündigung
der  Verfassungs-Urkunde  angestellten  Staatsbeamten  besondere
  Nücksicht  genommen  werden.  (ebend.  Art.  117.)  35.
Staatsdienst,  in  allen  Zweigen  desselben  besetzt  der
König  die  Stellen,  sofern  nicht  das  Geseb  ein  Anderes
verordnet.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  47.)  23.—
siehe  auch  Amter,  öffentliche.
Staats-Einnahmen,  fährliche,  stehe  Staatshaushalts-Etats.

rnd  Staats),
deren  lüternahme  findet  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes
statt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  103.)  32.—  deren
Einregistrirung  liegt  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  ob.  (G.  v.  24.  Febr.  50.  S.  5.c.)  58.  —  für
die  Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  v.  2.  März  1850.
den  Rentenhanken  auferlegten  Verpflichtungen  zur  Beförderung
  der  Ablösung  der  Reallasten.  (G.  v.  2.  März.
650.  ".  3.)  112.—  Zinsgarantie  zu  3  Prozent  für  das
statutenmäßig  vier  Millionen  Thaler  betragende  Mktienkapital
  der  Aachen  -  Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Allerh.  Best.  Urk.  v.  4.  März  und  §.  1.  des  Vertrages
v.  29.  Septbr.  49.)  151.  152.  —  besgl.  zu
3#  Prozent  für  das  statutenmäßig  eine  Million  zwei
mal  hunderttausend  Thaler  betragende  Aktienkapital
der  Ruhrort  -  Crefeld  -  Kreis  Gladbacher  Eisenbahn-Gesellschast.
  (Allerh.  Bestät.  Urk.  v.  4.  März  50.  und
§.  1.  des  Vertrages  v.  26.  Septbr.  40.)  151.  158.
—  sollte  auf  Grund  des  §.  20.  des  Stakuts  der  letztgedachten
  Gesellschaft  eine  weitere  Ausgabe  von  dreltausend
  Stück  Stammaktien  erfolgen,  so  soll  die  Staatsgarantie
  von  33  Prozent  auch  auf  diese  dreimal  hunderttausend
  Thaler  Anwendung  finden.  (ebend.  S.  1.)  158.
—  Zinsgarantie,  deren  Gewährung  von  Seiten  des
Staats  für  einzelne  Eisenbahngesellschaften,  siehe  Eisenbahnen.


##  1  Qageeen
ent  zu

Staats-
        <pb n="658" />
        Staatsgebiet,  Preußisches,  alle  Landestbeile  der  Monarchie
  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden  dasselbe.
(Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  1.)  17.  —  die  Grenzen
  desselben  können  nur  durch  ein  Gesetz  verändert
werden.  (ebend.  Art.  2.)  17.  —  die  Vertretung  und
Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise,  Bezirke  und  Provinzen
  desselben  wird  durch  besondere  Gesetze,  unter
Festhaltung  gewisser  Grundsätze,  näher  bestimmt.  (ebend.
Art.  105.)  3.

Staatshausbalts-Etats,  solche  werden  zuerst  der
zweiten  Kammer  vorgelegt,  und  von  der  ersten  Kammer
im  Ganzen  angenommen  oder  abgelehnt.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  62.)  25.  —  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Staats  müssen  süx  jedes  Jahr  im  Voraus
veranschlagt  und  auf  solchen  gebracht  werden.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  99.)  32.  —  Tieselben  werden  fährlich
  durch  eln  Gesetz  festgestellt.  (ebend.  Art.  90.)  32.
—  zu  Etats-Uberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung
  der  Kammern  erforderlich.  (eben.  Art.  101.)
32.  —  die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalts-Etat
werden  von  der  Ober  Mechnungskammer  geprüst  und
sestgestellt.  (ebend.  Art.  101.)  32.  —  ble  allgemeine
Rechnung  über  denselben  jeden  Jahres,  einschließlich
einer  Ubersicht  der  Staatsschulden  wird  mit  den  Bemerkungen
  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Entlaslung
der  Staatsreglerung  den  Kammern  vorgelegt.  (ebend.
Art.  101.)  32.  33.  —  tin  besonderes  Gesetz  wird  tie
Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.  (ebend.  Art.  101.)  33.  —  für  das
Jahr  1819.  dessen  schließliche  Feststellung  unter  Zustimmung
  belder  Kammern.  (G.  v.  11.  März  60.)  177.  —
desgl.  für  das  Jahr  1850.  (G.  nebst  Etat  v.  11.  März
50.)  178  —  190.

Staatsminister,  (Minisser),  solche  ernennt  und  entläßt
der  König.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  45.)  W.
—  Verantwortlichkeit  derselben.  (ebend.  Art.  41.)  B.
—  der  Gegenzcichnung  eines  derselben  bedürfen  alle
Regierungsakte  des  Königs  zu  ihrer  Gültigkeit.  (ebend.
Art.  44.)  23.  —  Verfahren  bri  Anklagen  gegen  dieselben,
  wegen  Verfassungsrerletzung,  Bestechung  und  Verralhs
  (ebend.  Art.  01.)  25.  —  die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über  das  Versahren
  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen
Gesetze  vorbehalten.  (ebend.  Art.  601.)  25.  —  zu  Gunsten
  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurtheilten
Ministers  kann  das  Recht  der  Begnadigung  oder  Strafmilderung
  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt
werden,  von  welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist.  (ebend.
Art.  49.)  23.  —  Zutritt  derselben,  sewie  der  zu  ihrer
Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten,  zu  jeder  Kammer,
  in  welcher  sie  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zelt  ge-78

  Sachregisler.
Staatsminister  (Minister),  (Fertl.)

1850.

hört  werden  müssen.  (ebend.  Art.  60.)  25.  —  jede  Kammer
  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen;  die
letztern  haben  in  solcher  aber  nur  dann  Stimmrecht,
wenn  sie  Mitglieder  derselben  s#nd.  (ebend.  Art.  00.)  23.

Staatsministerium,  gesammtes,  einstweilige  Führung

der  Regierung  seitens  besselben  bis  zum  Eintritt  des  erwählten
  Regenten,  wenn  kein  rolljährlger  Agnat  vorhanden;
  oder  nicht  berelts  vorher  gesetzliche  Fürsorge
getroffen  ist,  für  den  Fall  der  Minderjöhrigkelt  des  Königs
  oder  wenn  solcher  sonst  dauernd  verhindert  ist,
selbst  zu  regieren.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  57.
u.  58.)  21.  25.  —  unter  Verantwortklichkeit  desselben
können  in  dringenden  Fällen  Verordnungen,  die  der  Verfassung
  nicht  zuwiderlausen,  mit  Gesetzeskraft  erlassen
werden,  insofern  die  Kammern  nicht  rersammelt  sind.
(ebend.  Art.  C3.)  25.  26.  —  dieselben  sind  aber  den
Kammern  bei  ihrem  nächsten  Zusammentrltt  zur  Genchmigung
  sofort  rorzulegen.  (ebend.  Art.  O3.)  20.  —  dassele
  wird  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  v.  12.
März  50.  wegen  Vereinigung  der  Fürstenthümer  Hohenjollern
  -Hechingen  und  Hohenzollern  =  Sigmaringen  mit
dem  Preußischen  Staatsgeblete  beauftragt.  (raf.  8.
2.)  289.  —  dessen  Entscheirung  ist  über  suspendirte,
gesetzwidrige  oder  das  allgemeine  Interesse  verletzende
Beschlüsse  des  Bezirkrathes  einzuholen.  (Bezirks-Ord.
v.  11.  März  50.  Art.  35.)  258.  —  deegl.  in  Bezle--hung
  auf  die  beanstandeten  Beschlüsse  der  Provinzlal=Versammlungen
  und  der  von  ihnen  ernannten  Kommissionen
  zur  Einholung  der  Entscheidung  des  Königs.
(ebend.  Art.  50.)  202.  —  dem  Präsidenten  desselben
wird  die  obere  Leilung  der  General-Ordenskommission
überlragen.  (A.  E.  v.  22.  Janr.  50.)  42.

Staatspapierc,  eingelöste,  deren  Verni  tung.  (G.  v.

21.  Febr.  50.  S.  17.)  61.  —  die  dafür  bestandene  Immedlat-Kommission
  wird  ausgelöst.  (ebend.  §.  17.)  61.
—  als  Geldzeichen  umlaufende,  die  Ermittelung  und
Verfolgung  deren  Fälschung  oder  Nachahmung  liegt  der
Hauptrerwaltung  der  Staatsschulden  ob.  (ebend.  §.  6.
f.)  58.

Staatsschulden,  elne  libersicht  derselben  ist  mit  der

allgemeinen  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  alljährlich
  vorzulegen.  (V.  U.  v.  Z1.  Janr.  50.  Art.  101.)  33.
—  unnperzinsliche,  deren  Nachweis.  (G.  v.  7.  März  50.)
163.  —  s.  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

Staatsschulden-Dokumente,  verzinsliche  und  unverzinsliche,

  deren  An-  und  Auoferligung,  Ausreichung
und  beziehungsweise  Wledereinztehung  derselben,  nebst
den  zu  erstern  gehrigen  Zinskoupons.  (Ges.  v.  21.
Gebr.  50.  I.  5,  b.)  58.  60.  —  teren  Löschung,  Kas-
        <pb n="659" />
        Sachregister.  1850.

AAAZÌÒA.  IM  Naou  4

S  Do  (Forts.)

sation,  Aufbewahrung  und  Vernichtung.  (ebend.  §#.

6.  6.  16.  und  17.)  68.  59.  61.
Staatsschulden-K  ission,  dleselbe  übt  die  fortdauernde
  Kontrolle  über  alle  der  Hauptverwalkung  der
Staatsschulden  unter  eigener  Verantwortlichkelt  übertragenen
  Geschäste.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  SS,  1.  und
10.)  57.  00.  —  tieselbe  besteht  aus  drei  Abgeordneten
der  Ersten  und  drei  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer,
und  aus  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungs-Kammer.
  (ebend.  §.  10.)  60.  —  Wahl  der  für  dieselbe  aus
den  Kammern  zu  ernennenden  Mltgliedern,  sowie  eines
Vorsitzenden  und  Stellvertreters  desselben  aus  der  Mitte
der  Kommission.  (ebend.  S#  11.  und  12.)  60.  —  Vereldung
  derselben.  (S.  13.)  60.  —  Geschäftsverwaltung
bei  derselben.  (ebend.  sS.  12.  14.  —  17.)  60.  01.  —
jährliche  Berichterstattung  derselben  an  die  Kammern
über  ihre  Thätlgkeit,  sowie  über  die  Ergebnisse  der  unter
  ihre  Aufsicht  gestellten  Verwallung  des  Staatsschuldenwesens
  in  dem  verflossenen  Jahre.  (ebend.  §.

15.)  60.  3

 

schulden-Tilgungskasse,  dieselbe  bleibt  der

Haupskverwaltung  der  Staateschulden  untergeordnet.  (G.

v.  21.  Febr.  50.  S.  4.)  57.  —  Alführung  der  derselben

  behufs  der  regelmäßigen  Verzinsung  und  Tllgung

der  Staatsschuld  überwiesenen  Staatseinnahmen,  durch

Vermittelung  der  General-  Staatskasse  in  moyatlichen

Raten.  (ebend.  §s.  7.  8.)  50.  —  die  Rechnungen  derselben

  werden,  nachdem  sie  von  der  Ober--Rechnunge-Kammer

  revidirt  und  festgestellt  worden  sind,  der  Staatsschulden-Kommission

  zugestellt,  welche  dieselben  zu  prüfen

  und  demnächst  mit  ihrem  Berichte  den  Kammern  zu
überrelchen  hat.  (ebend.  S.  15.)  61.  —  außcerordentliche
  Rerision  derselben  seitens  der  Staateschulden-Kommisslon.
  (ebend.  §.  14.)  60.  —  Dechargirung  deren

Rechnungen  durch  die  Kammern.  (ebend.  §.  17.)  61.

Staatsschuldenwesen,  Verwaltung  desselben  und  Bildung
  einer  Staatsschulden-Kommission.  (G.  v.  24.  Febr.
50.)  57—61.  —  rie  d6.  VIII.  bis  XVI.  der  Verord.
vom  17.  Janr.  1820.  (Ges.  Samml.  S.  9.)  wegen
künftiger  Behandlung  desselben,  sind  aufgehoben.  (ebend.
S.  18.)  61.  —  provinzielles,  dessen  Verwaltung.
(ebend.  Ss.  5.  6.)  58.  59.

Staatsstenern,  direkte,  Theilnahme  der  zur  Elnzlehung
derselben  bestimmten  Behörden,  an  den  bei  den  Operatienen
  der  Rentenbanken  vorkommenden  Geschäften.
(G.  v.  2.  März  60.  F.  4.)  112.  113.—  siehe  Steuern.

Staatsverbrechen,  (Verbrechen  gegen  den  Staat),
schwere,  Zuständigkeit  des  noch  zu  errichtenden  besonderen
  Schwurgerlchtshofes,  rücksichtlich  derselktn.  (V.  U.
v.  31.  Janr.  50.  Art.  95.)  31.  —  .  guch  letztere.

79

Staatsverfassung,,  Preußische,  siehe  Verfassung
und  Verfassungs-Urkunde.

Staatsverträge,  solche  mit  sremden  Reglerungen  zu
errichten  hat  der  König  das  Recht;  jedoch  bedürfen
solche  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern,
  sofern  es  Handelsverträge  sind,  oder  wenn  dadurch
  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern
Verxflichtungen  auferlegt  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  48.)  23.

Städte,  nicht  zu  einem  landräthlichen  Kreise  gehörig,
dieselben  haben  mit  lepztern  gleiche  Verpflichtung  in  Bezlehung
  auf  die  Unterstützung  der  Famillen  von  den
zum  Kriegs-=  orer  außerordentlichen  Dienste  einberufenen
  Reserre-  und  Landwehrmannschaften  (G.  v.  27.
Febr.  50.  S.  15.)  72.  —  an  Stelle  der  Kreisvertretung
tritt  dann  die  Gemelndevertretung  und  an  Stelle  des
Landraths  der  Bürgermeister.  (ebend.  §.  15.)  72.

Stadtgericht,  deren  Mitglierer  sind  zur  Haltung  der
Gesetz=  Sammlung  und  des  Regierungs-Amtsblattes
verpflichtet.  (A.  E.  v.  6.  Juli  50.)  362.  —  zu  Berlin,
Breslau,  Könlgsberg,  Danzig  und  Magdeburg,  Dienstund
  Anziennitäts-Verhältnisse,  deren  Mitglieder.  (A.  E.
v.  19.  März  50.  Nr.  2.)  271.  —  Rangverhältnisse
derselben  und  deren  Direktoren,  resp.  Prästdenten.
(ebend.  Nr.  6.)  275.

Stadtgerichtsräthe,  deren  Bestallungen  werden  von
dem  Könige  selbst  vellzogen.  (A.  E.  v.  19.  März  50.
Nr.  5.)  275.  —  deren  Rangverhältnisse.  (ebend.  Nr.
6.)  275.

Stadt-Obligationen,  slehe  Danziger,  Düsseldorfer,
Neußer.

Stadträthe,  slehe  Schöffen.

Stadtrichter,  deren  Bestallungen  sind  in  dem  Namen
des  Könlgs  von  dem  Justizminister  auszufertigen.  (A.
E.  v.  19.  Märze  50.  Nr.  5.)  275.  —  dieselben  stehen
in  der  fünften  Rangklasse.  (ebend.  Nr.  6.)  275.

Stände,  slehe  Kreis--  und  Provinzlal-Stände.

Standesherrliche  Justizbeamte,  deren  Verhältnisse
  #nd  durch  besondere  Vorschriften  bestimmt.  (A.  E.
v.  19.  März  50.  Nr.  4.)  275.

Standesunterschied,  welcher  in  den  bestehenden  Gesetzen
  bei  Bestrafung  der  Injurlen  und  lelchten  körperlichen
  Beschärigungen  gemacht  wird,  auf  solchen  soll  es
nicht  serner  ankommen.  (G.  v.  11.  März  50.  S.  4.)  171.

Standesvorrechte  finden  nicht  Kattz  vor  dem  Gesetze
  kind  alle  Preußen  glelch.  (Verf.  Urk.  vom  31.  Janr.
50.  Art.  4.)  18.

Steinbrüche,  auf  bäuerlichen  Gründen,  Bestimmungen
rücksichtlich  ders.  bei  Elgenthumsverlelhungen.  (G.  v.
2,  März  50,  5,  88.)  101.

Stein-
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        80

Steindrucker,  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  zu
ihrem  Gewerbebetriebe  erforderlichen  besondern  Erlaubniß
  der  Reglerung.  (V.  v.  5.  Juni  50.  §.  2.)  329.—
Verstattung  einer  Frist  bis  zum  1.  Juli  50.  zur  nachträglichen
  Einholung  dieser  Erlaubniß.  (ebend.  §.  2.)
329.  f.

Stellen  für  Kreis--,  Bezirks=  rc.  Verhältnisse,  Folgen
der  Ablehnung  oder  verweigerten  Fortsetzung  derselben,
ohne  gültige  Entschulrigungegründe.  (Art.  62.)  262.
263.  —  in  Bezug  auf  die  Mitglieder  der  Ausschüsse,
Bezirksräthe  und  Kommissionen  gelten  in  dieser  Hinsicht
die  Bestimmungen  des  §.  137.  der  Gemeindeordnung.
(Art.  62.)  263.

Stempelfreiheit  für  die  den  Rentbank-Direktlonen
übertragenen  Geschäfte.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  51.)
122.  —  für  die  Banknoten  des  Berliner  Kassenvereins.
(Statut  v.  15.  Apr.  50.  §.  12.)  301.  —  e  auszufertigende
  Jagdschelne.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  14.)
168.

Stendal,  Stadt,  General=  Kommisslon  daselbst,
siehe  diese.

Stettin,  Statt,  siche  Chausseebau  Nr.  4.

Steuerbeamte,  Vollziehung  der,  denselben  obliegenden
nächtlichen  Revissonen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  IS.  10.  u.
13.)  47.  48.

Steuergesetzgebung,  bestehende,  dieselbe  wird  einer
„Revision  unterworfen  und  dabei  jede  Bevorzugung  abgeschafft.
  (V.  U.  v.  31.  Jonr.  50.  Art.  101.)  32.

Steuern,  für  die  Staatskasse,  dieselben  dürfen  nur,  so
welt  sie  in  den  Staatshauehalto  -=  Etat  ausgenommen
oder  durch  besondere  Gesetze  angrordnet  sind,  erhoben
werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  100.)  32.  —
Bevorzugungen  können  in  Betreff  der  Steuern  nicht
eingeführt  werden.  —  bestehende,  solche  werden  forterhoben.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  100.)  31.  —
von  Rübenzucker  und  rohen  Rübkn,  siehe  Rübenzucker.


Stenerverfassung,  frühere,  Aufhebung  der  aus  solcher
  herstammenden  Verpflichtungen,  ohne  Entschärigung.
.6  u.  v.  3I.  Jant.  50.  Art  22

 

47  derselben
ron  der  Grunrsteuer.  (G.  v.  21.  Fekr.  50.  S.  2c.)  62.

Stiftungen,  zu  Kultus,  Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitszwecken
  für  Kirch=  und  Religionsgesellschaften  bestimmt,
  in  deren  Besitz  und  Genuß  bleiben  lehtere.
(Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  15.)  19.  —  geistliche
  und  milde,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  31.
Mai  1816.  wegen  Ablösung  des  Erkpachtzinses  von
den  demselben  gehörigen  Grundslücken,  durch  das  Gesetz
  (r.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  4.)  77.  —  slehe  guch
Familien-Stiftungen.

Sachregister.  1850.

Stoppelharken,  auf  abgeernteten  Feldern,  Ablssung
der  Berechtigung  zu  solchem,  bei  Gemeinheitstheilungen,
in  so  fern  dlese  Berechtigung  auf  einer  Dienstbarkeit
beruht.  (G.  v.  2.  Mäörz  60.  Art.  1.  Nr.  Z.,  Art.  4.)
139.  140.

Strafen,  dieselben  können  nur  in  Gemäßhelt  des  Gesetzes
  angerroht  oder  verhängt  werden.  (Verf.  Urk.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  8.)  18.  —  für  Vergehen,  welche
durch  Work,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung
begangen  werden,  deren  Feslseizung  nach  den  allgemeinen
Strafgeseben.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  S.  28.)
20.  —  vor  der  erfolgten  Revislon  des  Strafrechts  wird
über  dergl.  Vergehen  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.
(ebend.  Art.  113.)  31.  —  für  Übertretungen  der  Bestimmungen
  der  Preß-  Ergänzungs-Verordnung  vom
5.  Juni.  50.  §.  3.  10.  11.  12.)  380.  B1.  332.
—  für  Ubertretungen  der  in  dem  Gesetze  vom  11.
März  50.  wegen  Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=

  und  Vereinlgungsrechts  enthaltenen  Vorschriften.

  (as.  SS.  12—  22.)  280—282.  —  für  verschiedene
  Verbrechen,  welche  zugleich  die  Stellung  unter

Polizeiaussscht  nach  sich  ziehen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.)
40  —1.  —  für  Übertretungen  der  bei  Stellung  unter
Pelizeiaufsicht  auferlegten  Beschränkungen  der  Freihekt.
(G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  11.)  51.  —  für  Übertretungen
  der  jagrpollzellichen  Vorschriften.  (G.  v.  7.  März
50.  J§S,  16  —19.  28.  29.)  169.  f.  171.  —  für  die
Vergehen  gegen  die  Telegraphenanstalten,  der  über
solche  unter  dem  15.  Juni  49.  erlassenen  Verordnung
haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung  ertheilt.
(Staatsminist.-Bekanntmach.  v.  4.  Jan.  50.)  7.  —  für
verurtheilte  Kontrebandlers  und  Zolldefraudanten,  wenn
während  der  von  der  Hollzelbehrde  zu  bestimmenden
Stunden  der  Nachtzelt  ihre  Wohnungen  verlassen.  (G.
v.  12.  Febr.  50.  §S.  13.)  48.  —  die  Strafe  der  Vermögensrinzlehung
  findet  nicht  statt.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  10.)  18.  —  für  verübte  Injurien.  (G.
v.  11.  März  50.  SS.  2—4.  6.)  174.  175.  —  (.  auch
Geld-,  Gefängniß  -  und  Polizeistrafen.

Strafmaß,  für  Zuwiderhandlungen  gegen  orts--  und
bezirkspollzeiliche  Vorschriften.  (G.  v.  11.  März  50.
S.  ö.  11.  17.  18.)  206.  207.  208.  —  für  den  Fall
des  Unvermögens  des  Angeschuldigten  ist  auf  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrase  zu  erkennen,  deren  höchstes
Maß  4  Tage  statt  3  Rthlr.  und  14  Tage  statt  10
Rthlr.  ist.  (ebend.  S.  18.)  208.

Strafmilderung,  das  Recht  derselben  hat  der  König.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  49.)  23.—  Beschränkung
desselben  rücksichtlich  verurthrilter  Minister.  (ebend.  Art.
49.)  23.
        <pb n="661" />
        Sachregister.  1850.

Strafrecht,  vor  der  erfolgten  Nevision  desselben  wird
über  Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder
bildliche  Darstellungen  begangen  werden,  ein  besonderes
Gesetz  ergehen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  113.)  31.

Strafsachen,  die  Verhandlungen  in  solchen  vor  dem
erkennenden  Gerlchte  sollen  öffentlich  sein.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  93.)  31.  —  Beschränkung  oder  Aueschliebung
  dieser,  Offentlichkeit  in  gewissen  Fällen.  (ebend.
Art.  93.)  31.

Strafverfahren,  gegen  ein  Mitglied  der  Kammer,
Aufhebung  desselben  für  dle  Dauer  der  Sitzungeperiode,
wenn  die  betreffende  Kammer  es  verlangt.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  81.)  30.

Straßen,  öffentliche,  s.  auch  Versammlungen,  Verrine
und  Aufßzüge.

Straßengerechtigkeit,  die  unter  diesem  Namen  vorkommende
  Befugniß  des  Gutsherrn,  über  die  nicht  zu
den  Wegen  nöthigen  freien  Plätze  innerhalb  der  Dorflage
  zu  verfügen,  ist,  sowelt  jene  aus  der  gutsherrlichen
Polizelgerichtsbarkelt  hergeleitet  wird,  ohne  Entschädihung
  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  3.  Nr.  14.)  81.

Sträuche,  auf  fremden  Hofräumen,  Gärten,  Ackern
und  Wiesen  zerstreut  stehende,  dle  aus  dem  guts-  oder
grundherrlichen  Rechte  hergeleitete  Befugniß,  solche  zu
benutzen  und  sich  anzueignen,  wird  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  §.  3.  Nr.  13.)  81.

Streuholen,  in  fremden  Forsten,  Ablösung  der  Berechtigung
  zu  solchem  bei  Gemeinkeitstheilungen.  (G.  v.
2.  März  560.  Art.  4.  9.  10.)  140.  141.  142.

Ströme,  Befreiung  derselben  ven  der  Grundsteucr.  (
-v.  24.  Febr.  50.  §S.  2.  ô2.)  62.

Sulzbach,  Ort,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  8.

Soyndiei,  deren  Wahl  als  besoldete  Mitglieder  der  Gemeinde
  -  Vorstände,  wo  es  außer  den  Schöffen  das  Bedürfniß
  erfordert.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  Ss.
29.  86.)  222.  235.

Syrup,  ausländischer,  Forterhebung  des  Einganggzells
von  demselben  für  den  Zeitraum  vom  1.  Septbr.  1850.
bis  Ende  August  1833.,  nach  den  in  der  prortsorischen
Verordnung  v.  18.  Juni  1818.  normirten  Säten.  (G.
r.  11.  März  650.  §.  2.)  100.—  (V.  v.  19.  Juni  60.)  330.

T.

Tagelohn,  in  der  Gegend  übliches,  die  auf  Grundstücken
  haftende  Verpflichtung,  gegen  solches  zu  arbeiten,
  wird  ohne  Entschädlgung  aufgehoben.  (G.  r.  2.
März  50.  S.  2.  No.  7.)  80.

Jahrgang  1850.

81

Tagelöhner,  als  Theilnehmer  eder  Gehilfen  bel  Jagdpolizei-¼Ubertretungen,
  Strafbarkeit  und  Vertretung
berselben.  (G.  v.  7.  März  50.  §.  19.)  100.  f.

Tagelöhnerwohnungen,  ausschlieblich  von  dir
Gutsherrschaft  benutzt,  Vestimmungen  rücksichtlich  derselben
  bei  Eigenthumsverleihungen.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  89.)  101.  105.

Tarifs,  für  Schifffahrtsabgaben,  slehe  diese.

Taufen,  von  Familienglierern  dee  Guts-  dder
Grundherrn,  alle  Abgaben  bei  solchen  sind  ohne
Entschädigung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  3.
Nr.  9.)  81.  —  Dagegen  fallen  auch  die  von  dem  Gutsherrn
  zu  leistenden  Kindtauffuhren  sort.  (ebend.  §.  3.
Nr.  15.)  81.

Technische  Baudeputation,  slehe  Baudeputation.

Telegraphenanstalten,  des  Staats  oder  der  Eisenbahngesellschaften,
  der  über  die  Bestrafung  der  Vergehen
  gegen  diese  unter  dem  15.  Junt  1819.  erlassenen
Verordnung  haben  beide  Kammern  ihre  Genchmigung
ertheilt.  (Staatsminist.-Vekanntmach.  v.  4.  Janr.  50.)
7.  —  die  Verurtheilung  wegen  vorsätzlicher  Beschädlgung
  von  solchen  zieht  zugleich  die  Stellung  unter  Polizelaufsicht
  unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  30.
S.  1.  m.)  49.  —  desgl.  die  Verurthrilung  wegen  Versuchs
  dieses  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an
demselben.  (ebend.  S.  3.)  50.

Thatbestand,  dessen  Feststellung  in  Civilprozessen  wegen
Beleirigungen  durch  Aufnahme  der  Beweisc.  (V.  v.  11.
März  60.  S.  6.)  475.  —  desgl.  in  der  Axpellations-=Instanz
  durch  zulässige  Angabe  neuer  Thatsachen  und
neue  Beweismittel.  (ebend.  §.  8.)  175.  —  zur  Untersuchung
  desselben  hat  sede  Kammer  die  Besugniß,  behufs
  ihrer  Informatlon  Kommissionen  zu  ernennen.  (V.
U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  82.)  29.

Theilbarkeit  des  Grundeigenthum,s,  siche  let.

Thongruben,  siehe  Gruben.

Thorn,  Start,  Aufhebung  des  Gesehes  vom  8.  Axril
1823.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse  in  deren  Landgrbiete,  durch  das  Gesetz
  (v.  2.  März  50.  §s.  1.  Nr.  10.)  78.  —  desgl.  der
Deklaration  zu  jenem  Gesetze  v.  10.  Juli  1836.  G.  1.
Nr.  19.)  78.  —  die  Verordnung  vom  28.  Juli  1838.
über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilungen
  findet  sortan,  mit  Aufhelung  des
im  §.  2.  Nr.  3.  gedachten  Vorrechts,  auch  in  demselben
Anwendung.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  113.
—  Regulirungen  behufs  der  Elgenthums-Verleihungen
in  dems.  (ebend.  88.  74.  75.  78.)  100.  101.  —  deogl.
des  8.  3.  des  Gesehes  vom  8.  Febr.  1846.  wegen  der
Präklusion  der  Ansprüche  früherer  Besitzer  regulirungsfähiger
  bäuerlicher  Stellen  in  ders.  G.  1.  Nr.  31.)  79.

11  Thron-
        <pb n="662" />
        82

Thronfolge,  Königlich  Preußische,  siehe  Krone.

Thronleben,  auf  solche  finden  die  wegen  der  Lehen
getroffenen  Bestimmungen  ke  keine  Anwendung.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  41.)  22.  —  deren  Ausnahme  von
den  linwungen  über  Lehen.  (G.  v.  2.  März  50.
§S.  2.  Nr.  1.)  8

Tod,  10  270  sibet  nicht  statt.  (Verf.  Urk.  rom  31.
Janr.  50.  Art.  10.)  1

Todte  Hand,  für  selche  sind  Beschränkungen  des
Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben  und  über  sie
zu  verfügen,  zulässig.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
42

2#

Torfmoore,  welche  sich  bereits  vor  der  Einführung  der
Gemeinheitstheilungs  =  Ordnung  rem  7.  Juni  1821.  im
gemeinschaftlichen  Eigenthume  befunden  und  seitdem
darin  erhalten  haben,  auf  deren  Theilung  werden  die
Vorschriften  dleser  Orrnung  ebenfalls  ausgedehnt.  (G.
v.  2.  März  50.  Art.  2.)  139.

Torfnutzung,  Ablösung  der  Vereckkigung  zu  solcher,
bei  Gemeinheitsthellungen,  wenn  diese  Verechtigung  auf
einer  Dienslbarkeit  beruht.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.
Nr.  8.,  Art.  4.)  130.  140.  —  solche  den  Berechtigten
  gehörige  Torfläger,  welche  zur  Zeit  der  Anbringung
  des  Ablösungs=  Antrages  noch  nicht  aufgedeckt
sind,  kommen  dabel  aber  nicht  in  Betracht.  (ebend.  Art.
4.)  140.

Torfstiche,  auf  bäuerlichen  Gründen,  Bestimmungen
rücksichtlich  ders.  bei  Eigenthums  =  Verleihungen.  (G.  v
2.  März  50.  S.  88.)  10  1.  «

Trennstücke,  bei  dem  Abverkaufe  lleiner  Grundslücke,
slehe  Gutsparzellen.  —  von  Grundstücken,  siehe  Zertbeilungen.


u.

überschwemmung,  die  Verurtheilung  wegen  vorsätz
licher  Verursachung  ciner  solchen  zleht  zugleich  die  Stellung
  unter  Polizeiaussscht  unbrdingt  nach  sich.  (G.  v.
12.  Febr.  50.  §S.  1.  m.)  49.  —  de#egl.  die  Verurtheilung
  wegen  Versuchs  dleses  Verbrechens  oder  wegen
Thellnahme  an  demstlben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Uferbefestigungen,  Befreiung  derselben  von  der
Grundsteuer.  (G.  v.  21.,  Febr.  50.  S.  2.  b.)  62.

Universitäts-Gebäude,  Befreiung  derselben  von  der
Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Fekr.  50.  S.  2.  L)  63.

Unkrant,  in  bestellten  Feldern,  Ablösung  der  Berechtigung
  zum  Pflücken  desselben,  bei  Gemeinheltstheilungen,
insosern  diese  Berechtigung  auf  einer  Dienstbarkelt  be-Fruht.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  1.  Nr.  2.,  kt.  Z.)
39.  f.

Sachregister.

1850.

Unruhen,  innere,  Verwendung  der  bewaffneten  Macht
zu  deren  Unterdrückung,  in  den  vom  Gesetze  bestimmten
Fällen  und  Fermen  und  auf  Negquisttion  der  Cirilbehörde.
  (V.  U.  v.  31.  Juli  50.  Art.  36.)  21.  —  in
lezterer  Beziehung  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu
bestimmen.  (ebend.  Art.  36.)  21.

Unterpfand,  als  solches  können  bei  gerlchklichen  und
vormunkschastlichen  Depositorien,  so  wie  bei  öffentlichen
Instituten,  auch  Rentenbriese  angenommen  werden.  (G.
v.  2.  März  30.  §S.  37.)  119.

Unterricht,  denselben  zu  ertheilen,  steht  Jedem  frel,
wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische
Befähigung  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen
  hat.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  22.)  20.
—  derselbe  wird  in  den  öffentlichen  Volksschulen  unentgeltlich
  ertheilt.  (Verf.  Urk.  vom  31.  Janr.  50.
Art.  25.)  20.  —  religiöser,  solchen  leiten  in  der  Volksschule
  die  betreffenden  Religionsgesellschaften.  (ebend.
Art.  24.)  20.  —  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen
  vorgeschrieben  ist,  ohne  solchen  dürfen  Eltern
und  deren  Stellvertreter  ihre  Kinder  oder  Pflegebesohlenen
  nicht  lassen.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
21.)  19.

Unterrichtsanstalten,  solche  zu  gründen  und  zu  leiten,
  steht  Jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschastliche
  und  technische  Befähigung  der  boetressenden
Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Jänr.  50.  Art.  22.)  20.  —  öffentliche  und  Privat-,
dieselben  stehen  alle  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter
  Behörden.  (ebend.  Art.  23.)  20.

Unterrichtswesen,  das  ganze  regelt  ein  besonderes
Gesetz.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  20.)  20.  —
bis  zum  Erlaß  des  letzteren  bewendet  es  hinsichtlich  des
Schul-  und  Unterrichtswesens  bei  den  jetzt  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen.  (ebend.  Art.  112.)  31.  —
Kirche  und  Religionsgesellschaften  bleiben  im  Besitz  und
Genuß  der  für  ihre  Unterrichtszwecke  bestimmten  Anstalten,
  Stistungen  und  Fends.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  15.)  19.

Unterschlagung,  bei  Verurtheilung  wegen  selcher  ist
der  Richter  ermächtigt,  nach  Bewanktnih  der  Umstände
zugleich  auch  auf  Stellung  unter  Polizeiaussicht  zu  erkennen.
  (G.  v.  12.  Febr.  30.  S.  2.)  40.  50.  —  deegl.
die  Verurtheilung  wegen  Versuchs  bleses  Verbrechens
  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.
C.  3.)  50.

Untersuchungen,  bereils  eingeleitete,  solche  kann  der
Koénig  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes  nlederschlagen.
  (V.  U.  v.  31.  Jaur.  30.  Art.  40.)  23.
—  in  wie  fern  solche  gegen  Mitglieder  der  Kammern

wãh-
        <pb n="663" />
        Sachregister.  1850.  83

Untersuchungen  (Fortis.)

während  der  Situngsperiode  nur  verhängt  werden  können.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  81.)  20.  —  von
Thatsachen,  zu  solchen  hat  jede  Kammer  die  Befugniß,
behuss  ihrer  Insormalion  Kommissionen  zu  ernennen.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  82.)  29.  —  Befugniß
der  Staatsanwaltschaft,  in  Injuriensachen  die  Bestrafung
  des  Beleidigers  im  etwa  nothwendigen  Interesse
  der  öffentlichen  Ordnung,  im  Wege  des  Untersuchungsverfahrens
  zu  verlangen.  (G.  v.  11.  März  50.
§S.  5.)  174.  f.  —  eine  solche  soll  wegen  einer  Jagdpolizel-
  Übertretung  nicht  weiter  eingeleitet  werden,  wenn
seit  dem  Tage  der  begangenen  That  bis  zum  Eingange
der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Richter
  drel  Monate  verstrichen  snd.  (G.  v.  7.  März  50.
§S.  20.)  170.

Unterstützungen,  in  Unglücksfällen,  Besrelung  der
Gutsherrschaft  von  der  Verxflichtung  zu  solchen  bei
Eigenthumsverleihungen,  ohne  dafür  den  Stellenbesizern
Entschädigung  leisten  zu  dürfen.  (G.  v.  2.  März  50.
5  82.b.)  102.  —  deren  Gewährung  für  bedürftige
Familten  der  zum  Kriegs-  oder  außerordentlichen  Dienste
einberufenen  Reserve=  und  Landwehrmannschaften  seitens
  der  Kreise  und  der  zu  einem  landräthlichen  Kreise
nicht  gehörlgen  Städte.  (G.  v.  27.  Febr.  50.)  70—72.
—  Bildung  von  Unterstützungs-Kommissionen
in  den  verschledenen  Kreisen,  resp.  Städten,  für  obigen
Zweck.  (ebend.  §.  S.  6  —  10.  15.)  71.72.  —  für  Famllien
  außerordentlich  einberusener  Landwehr-Offziere
werden  dergl.  Unterstützungen,  wie  hinsichtlich  der  Familien
  der  Offzlere  des  stehenden  Heeres,  aus  dem
Militalrsonds  bestritten.  (ebend.  §.  3.)  70.  —  solche
finden  auf  die  Zelt  nicht  statt,  während  welcher  dlese
Mannschaften  an  den  jährlichen  Uebungen  der  Landwehr
  Theil  nehmen.  (ebend.  §.  14.)  72.  —  in  welchen
Fällen  solche  nicht  weiter  gewährt  werden.  (S.11.)  71.  f.
—  monatliche  Beträge  derselben,  für  die  Ehefrau  mit
1  Rthlr.  10  Sgr.,  resp.  2  Rthlr.,  für  jedes  Kind  unter
  14  Jahren  mit  15  Sgr.  (ebend.  §.  5.)  70.  —  die
Geldunterstützung  kann  theilweise  durch  Lieserung  von
Brotkorn,  Brennmaterial  oder  Kartoffeln  erseßt  werden.
(ebend.  §.  ö.)  70.  —  welche  Mitglieder  zu  solchen  Familien
  zu  rechnen  sind.  (ebend.  §.  2.)  70.  —  Belassung
derselben  noch  auf  3  Jahr,  wenn  der  Familienrater  ror
der  Rückkehr  in  die  Helmath  das  Leben  verliert.  (6.12.)
72.  —  Verabrelchung  ders.  auch  während  der  etwaigen
Kriegsgefangenschaft  des  Familienvaters.  (§.  13.)  72.
—  die  zu  derselben  erforderlichen  Geldmittel  werden  von
der  Krelsvertretung  beschafft  und  nöthigenfalls  nach  dem
Verhältniß  der  sonstigen  Kreis=  Kommunal-Beiträge.
(s.  S.  9.  15.)  71.  72.

Urkundenfälschung,  bei  Verurkheilung  wegen  solcher

ist  der  Richter  ermächtigt,  nach  Bewandtniß  der  Umstände
  zugleich  auch  auf  Stellung  unter  Polizeianssicht
zu  erkennen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  2.)  40.  50.  —
—  desgl.  die  Verurthellung  w#gen  Versuchs  dieses  Verbrechens
  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.  (ebend.
S.  3.)  50.

Urlaub,  desselben  bedürfen  Beamte  zum  Eintrikt  in

die  Kammer  nicht.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.

78.)  29.

Urtheile,  siehe  Erkenntnisse.
Urwähler,  stimmberechtigter,  für  die  Wablmänner  der

Mitglierer  der  Zweiten  Kammer,  solches  ist  jeder  Preuße,
welcher  das  25Kte  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  der
Gemeinde,  in  welcher  er  seinen  Wohnstb  hat,  die  Befähigung
  zu  den  Gemeindewahlen  besitzt.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  70.)  27.  —  wer  in  mehreren  Gemeinden
  an  den  Gemeindewahlen  Theil  zu  nehmen  berechtigt
  ist,  darf  das  Recht  als  Urwähler  nur  in  Elner
Gemeinde  ausüben.  (ebend.  Art.  70.)  27.

V.

Veräußerungen  von  Gemeinde-Grundstücken  und

Gerechtsamen,  slehe  beide  letz.

Verbrechen,  mtt  schweren  Strafen  bedroht,  bei  solchen

  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
  durch  Geschworene.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  91.)  31.  —  (wie  Diebstähle  und  ähnliche),  Aufhebung
  der  Cirkular-Verordnung  vom  26.  Febr.  1799,
wegen  deren  Bestrafung.  (G.  v.  11.  März  50.  8.  1.)
174.  —  bis  zur  Publikation  des  neuen  Strafrechts  finden
  in  Bezug  auf  diese  Verbrechen  lediglich  die  Vorschriften
  des  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.,  nebst
den  zu  denselben  ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen,
  Anwenrung.  (ebend.  §.  1.)  174.  —  s.  auch  politische
  Verbrechen  und  Preßvergehen.  —  desgl.  Schwurgerichtshof,
  besonderer.  —  Schwurgertchte,  Geschworenengerichte
  2c.

Verbrecher,  slüchtige,  deren  Verfolgung.  (G.  v.  12.

Febr.  50.  ISS  2.  3.  10.)  45.  47.  —  deren  Herbergen
und  Versammlungsorte,  der  Polizei  als  solche  bekannt,
können  auch  zur  Nachtzeit  durchsucht  werden.  (G.  v.
12.  Febr.  50.  §S.  12.  Nr.  2.)  47.  —  flüchtige,  Abkommen
  mit  fremden  Staaten  wegen  deren  gegenseitiger
Auslieferung  und  Ubernahme,  namentlich  —  mit  dem
Königrelche  der  Niederlande.  (Vertrag  v.  17.  Nov.
650.)  509—514.

11  „Ver-
        <pb n="664" />
        84

Vereine,  fuͤr  solche  Zwede,  welche  den  Strafgesthen
nicht  zuwidtrlaufen,  zu  solchen  haben  alle  Preußen  das
Recht.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  30.)  21.  —  das
Gesetz  regelt,  insbesendere  zur  Aufrechthaltung  der  öfsentlichen
  Sicherhelt,  die  Ausübung  dieses  gewährleisteten
  Rechts.  (ebend.  Ar#.  30.)  21.  —  pelitische,  dleselben
können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.  (ebend.
Art.  30.)  21.  —  besondere  Beschränkungen  in  Beziehung
  auf  politische  Vereine  und  deren  Versammlungen.
  (G.  v.  11.  März  50.  §.  8.)  279.  —  in  solche  dürsen
  keine  Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  als
Mitglleder  ausgenommen,  auch  dieselben  den  Versammlungen
  nicht  beiwohnen.  (.  8.)  279.  —  sie  dürfen
nicht  mit  andern  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen
Zwecken  in  Verbindung  treten,  insbesondere  nicht  durch
Kemlter's,  Aueschüsse,  Central-Organe  oder  ähnliche  Einrichtungen
  oder  durch  gegenseitigen  Schriftwechsel.  (S.  8.)
279.  —  Strafen  für  Nichtbeachtung  dieser  Beschränkungen.
  (§.  16.)  280.  281.  —  Verfahren  der  Staatsanwaltschaft
  in  Beziehung  auf  die  von  der  Polizelbehörde
  vorläufig  geschlossenen  polittschen  Vereine.  (§.  10.)
281.  —  welche  eine  Einwirkung  auf  öfsentliche  Angelegenheiten
  bezwecken,  deren  Vorsteher  sind  verxflichtet,
Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichniß  der  Mitglieder
  binnen  drei  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins
und  sede  Anderung  darin  binnen  drei  Tagen  der  Ortsvoligelbehörde
  zur  Kenntnißnahme  einzureichen,  verselben
  auch  auf  Erfotdern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft
zu  ertheilen.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  2.)  277.—  Strafbestimmungen
  für  Ubertretung  und  Aichtbefelgung  rieser
  Vorschristen.  (S.  13.)  280.  —  Anzeige  von  deren
Versammlungen  und  polizeiliche  Beaussichtlgung  der
letztern.  (66.  3—6.)  278.  —  lirchliche  und  religiöse
Vereine  und  deren  Versammlungen  unterliegen  obigen
Beslimmungen  nicht,  wenn  derglelchen  Vereine  Korporatlensrechte
  haben.  (6.  2.)  278.  —  der  Landrehr,  zur

erathung  militalrischer  Eimrichtungen,  Befehle  und
Anordnungen,  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen
  ist,  unkersagt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  38.)  22.  —  auf  das  Heer  findet  dieser  Art.  30.
nur  in  so  weit  Anwendung,  als  die  militairischen  Gesetze
  und  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegen  stehen.
(ebend.  Art.  39.)  22.

Vereinigungsrecht,  Verhütung  eines  die  gesetzliche
Freihelt  und  Ordnung  gefehrdenden  Mißbrauchs  desselten.
  (G.  v.  11.  März  50.)  277—288.  —  vorstehendes
  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  v.  29.
Juni  1810.  (F.  23.)  282.  —  bie  in  demselben  mit
Strofe  berrehtin  Handlungen  sind,  unbeschadet  der  Zu-Sachregister.



1850.

Vereinigungörecht  (Forts.)
ständigkelt  der  Schwurgerichte  in  Ansehung  der  in  Versammlungen
  begangenen  politischen  Vergehen,  von  der
Kompetenz  der  Schwurgerichte  ausgeschlossen,  selbst  wenn
ste  durch  die  Presse  begangen  Und.  (§.  20.)  282.

Verfassung  des  Preußischen  Staats,  dieselbe  kann

auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  abgeändert
  werden,  wobet  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche
  absolute  Stimmenmehrheit  bei  zwei  Abstimmungen,
zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens  21  Tagen
liegen  muß,  genügt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
107.)  31.  —  des  Königreichs,  eldliches  Gelöhniß  des
Königs,  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern,  dieselte
  sest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Ueberrinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regleren.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  ö4.)  24.  —  desgl.  seitens
  des  bestimmten  Regenten  während  der  Minderjährigkeit
  des  Königs  oder  wenn  derselbe  sonst  dauernd
verhindert  ist,  selbst  zu  regleren.  (ebend.  Art.  58.)  21.
—  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten
  leisten  dem  Könige  den  Eid  der  Treue  und  des
Gehorsams  und  beschwören  die  gewissenhafte  Beobachtung
der  Verfassung.  (ebend.  Art.  108.)  31.  —  eine  Vereidigung
  des  Heeres  auf  dieselbe  findet  nicht  statt.  (ebend.
Art.  108.)  31.  —  sollten  durch  die  für  den  deutschen
Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs  v.  26.  Mai  1819.
festzustellende  Verfassung  Abänderungen  in  der  gegenwärtigen
  Verfassung  nöthig  werden,  so  wird  der  Könlg
bleselben  anordnen,  und  diese  Anordnungen  den  Kammern,
bei  ihrer  nächsten  Versammlung  mittheilen.  (ebend.  Ark.
118.)  35.—  die  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber
faslen,  ob  die  vorläufig  angeordneten  Abänderungen  mit
der  Verfassung  des  Bundesstaaks  in  Ubereinstimmung
stehen.  (ebend.  Art.  118.)  35.

Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat

vom  31.  Janr.  1850.,  nach  Reotsion  derjenigen  vom  6.
Dezbr.  48.  in  Ubereinstimmung  mit  beiden  Kammern
endgültig  sestgestellt  und  als  Staatsgrunrgesetz  rerkündet.
  17  —35.
Tlt.  I.  vom  Staatsgebielr.  (Ark.  1.  u.  2.)  17.
".  II.  von  den  Rechken  der  Preußen.  (Art.  3.—  42.)
17  -  23.
ill.  vem  Konlge.  (Att.  a3—509.)  2325.
IV.  von  ben  Minlstern.  (Art.  60.  61)  25.
V.  von  den  Kammern.  (Art.  62  -85.)  2530.
VI.  von  der  richterlichen  Gewalt.  (Ark.  86—97.)  30.31.
VII.  ven  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staalsbeamten.
  (Arkt.  983.)  32.
VIII.  ron  ben  Finanzen.  (Art.  979—101l.)  32.  33.
IX.  ron  den  Gemeinden,  Kreis-,  Bezirls-  und  Prodi
Nal-Verbänden.  (Art.  103.)  33,
        <pb n="665" />
        Sachregister.

Verhaftete,  oder  vorläufig  Festgenomment,  Verfahren

Verfassungs-Urkunde  (Forts.)
Allgemeine  Bestlmmungen.

Erlah  und  Bekanntmachung  von  Gesetzen  und  Verortnungen.
(Arl.  106.)  33.

Abändexungen  der  Verfassung  auf  dem  ordenklichen  Wege  der
Gesetzgebung.  (Att.  107.)  31.

Eideslelstung  seltens  der  Mitglicter  beider  Kammern  und  aller
Staatsbeamten.  (Art.  108.)  31.  —  eine  Vereidigung
des  Heeres  auf  die  Versassung  finrek  nicht  statt.  (ebend.)  31.

Forkerhebung  der  bestehenden  Steuem  und  Abgaben  und  sernert
  Gestheslraft  der  bestehenden,  der  gegenwärligen  Versassung
  nicht  zuwiderlaufenden  Geseßbücher,  einzelner  Gesetze
  und  Verordnungen,  bls  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert
  worden.  (Art.  100.)  31.

Beibehaltung  der  bestehenden  Behörden  bis  zur  Ausführung
ter  sie  betreffenden  organischen  Gesetze.  (Art.  110.)  31.

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Ausfruhrs  können  die  Art.  5.
6.  7.  27.  28.  29.  30.  u.  36.  der  Versassungs  =  Urkunde
außer  Krast  gesetzt  werden.  (Art.  411.)  31.

Verrinlgung  der  beiden  obersten  Gerlchtshöse  zu  einem  Einzigen.
  (Art.  116.)  35.

Besondere  Berũdsichtigung  der  Ansprũche  der  vor  Verlũndigung
der  Verfassungs  ·  Urkunde  etatsmäßig  angestellten  Staalsbeamten
  in  dem  Skaatsdienergesetze.  (Art.  117.)  35.

Elwalge  Abänderungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  in  Folge
der  für  den  deulschen  Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs
  vom  26.  Mal  1849,  festzustellenden  Vrrfassung.
(Ar.  118.)  35.

Ablegung  des  im  Art.  51.  erwähnten  eidlichen  Gelöknisses  des
Königs,  sowie  die  vorgeschriebene  Vereidigung  der  beiden
Kammern  u.  aller  Staatsheamten  (Ark.  108.)  sogleich
nach  vollendeter  gegenwärliger  Reolsion  dieser  Verfassung.
(Mt.  419.)  33

Ubergangsbestimmungen.

Beibehallung  der  über  das  Schul-  und  Unterrichtswesen  jetzt
gellenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  bis  zum  Erlaß  des
im  Art.  26.  vorgesehenen  besondern  Gesetzes  über  das
ganze  Unterrichtswesen.  (Art.  112.)  37.

Erxlaß  eines  besondem  Gesetzes  über  Vergehen,  welche  durch
Wert,  Schrifst,  Duck  oder  bilrliche  Darstellung  begangen
werden.  (Att.  413.)  31.

Beibehaltung  der  bisberigen  Polizeiverwaltung  bis  zur  Emanitung
  der  neuen  Gemeinde--Ordnung.  (Art.  114.)  31.

Gülligkeit  der  Verord.  v.  30.  Mal  49.,  die  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  betr.,  bis  zum  Erlasse  des

im  Ark.  72,  vorgesehenen  Wahlgeseßes.  (Art.  115.)  33.

Verfassungsverletzung,  des  Verbrechens  derselben
können  die  Minister  durch  Beschluß  einer  Kammer  angellagt
  werden.  (V.  U.  v.  Jl.  Janr.  50.  Art.  61.)
25.  —  Untersuchungs-  und  Strafverfahren  wegen  derselten.
  (ebend.  Art.  49.  u.  61.)  23.  25.

Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche
  Darstellung  begangen  werden,  über  solche  wird  vor
der  erfolgten  Rerisson  des  Strafrechts  ein  besonderes
Gesetz  ergehen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  113  31.
—  slehe  Preßvergehen  2c.

1850.  85

gegen  solche.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  SS.  1—6.)  45.46.

Verhaftungen,  die  Bedingungen  und  Formen,  unter

welchen  solche  zulässlg  UUnd,  werden  durch  ras  Geseß  bestimmt.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  5.)  18.  —  auf
das  Heer  finret  dieser  Art.  5.  nur  in  so  weit  Anwendung,
  als  die  militalrischen  Gesetze  und  Diszirlinarvorschriften
  nicht  entgegenstehen.  (ebend.  Art.  39.)  22.
deren  Elntritt  und  Ansführung.  (G.  v.  12.  Febr.  co.
S.  1—6.)  45.46.  —  in  wle  fern  solche  auch  bei  Nachtzeit
  stattfinden  können.  (ebend.  §.  10.)  47.  —  in  wie
sern  solche  gegen  Mitglieder  der  Kammern  während  der
Sitzungsperlode  nur  lattfinden  können.  (V.  U.  v.  1.  Janr.
50.  Art.  81.)  20.  —  Ausfhebung  einer  jeden  Untersuchungs-
  und  Civilhaft  gegen  Mitglieder  der  Kammern
für  die  Dauer  der  Sitzungeperiode,  wenn  die  betreffende
Kammer  es  verlangk.  (ebend.  Art.  81.)  30.
Verjährung,  ohne  Rückslcht  auf  solche  ist  die  Ablösbarkeit
  der  Reallasten,  sewie  die  Regulirungsfähigkeit  der
noch  nicht  zu  Eigenthun  besessenen  Stellen,  leriglich  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes  vem  2.  März  50.  zu  beurtheilen.
  (das.  §.  97.)  107.  —  Einkritt  derselben  nach
3  Monaten  für  unterbliebene  Anzeigen  von  Jagdpolizeiübertretungen.
  (G.  v.  7.  März  60.  §.  20.)  170.

Verlassenschaft,  das  Necht,  einen  Antheil  oder  ein

einzelnes  Stück  aus  derselben  vermöge  guls-,  grundoder
  gerichtsherrlichen  Verhältnisses  zu  ferdern,  wird

ohne  Entschärigung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  60.
g.  3.  Nr.  1.)  80.
V  ssungs-Angel  beiten,  deren  Bearbeltung

 

bei  ter  Abtheilung  sür  ras  Bauwesen  im  Ministerlum
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  soweit
solche  zum  Ressort  des  lehztern  gehören.  (V.  v.  22.  Dezör.
49.  8.  2.)  14.

Vermögenseinziehung,  (Vermögens-  Konfiskatlen)
findet  als  Strase  nicht  statt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.
Ark.  10.)  18.  —  in  Stelle  derselben  soll  gegen  Deserteurs
  und  ausgetretene  Milltairpflichtige  auf  eine  Geldluße
  von  50  bis  1000  Rthlr.  erkannt  werden.  (G.  v.
11.  März  50.  §.  1.)  271.  —  zur  Deckung  der  Strafe
und  Kosten  kann  das  Vermögen,  soweit  erforderlich,  mit
Beschlag  belegt  werden.  (.  2.)  271.  —  das  oblge  Geseh
  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  4.  Janr.
1819.  (§.  2.)  271.

Verordnungen,  dle  der  Verfassung  nicht  zuwiderlausen,

  deren  Erlaß  mit  Gesetzes-Kraft  unter  Verantwortlichkeit
  des  gesammten  Staateministerlums,  nur  in  dringenden
  Fällen,  in  so  sern  die  Kammern  nicht  Frenmelt
  sind.  (V.  U.  v.  31.  Jenr.  50.  Art.  63.)  25.  20

—  dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrtm  nächsten
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        86

Verordnungen  (Forlis.)

Zusammentritt  zur  Genehmigung  sosort  vorzulegen.
(ebend.  Art.  63.)  26.  —  zur  Ausführung  von  Gesetzen
ersorderlich,  solche  erläßt  der  Könlg.  (ebend.  Art.  45.)
23.  —  solche  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vom  Gesetze
  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.
(ebend.  Art.  106.)  33.  —  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkelt
  gehörlg  rerkündeter  Köntgl.  Verordnungen  steht
nicht  den  Behörden,  sendern  nur  den  Kammern  zu.
(ebend.  Art.  106.)  31.  —  einzelne  derselben,  welche
der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwirerlaufen,  blelben
  in  Kraft,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.
  (ebend.  Art.  100.)  31.

Verrath,  Verfahren  bei  Anklagen  gegen  Minister  wegen
eines  solchen  durch  Beschluß  einer  Kammer.  (V.  U.  v.
31.  Janr.  50.  Art.  49.  u.  öl.)  23.  24.
Verreichsgebühren,  cine  unter  diesem  Namen  bei
Besitzveränderungen  rorlommenre  Abgabe,  deren  Aufhebung
  ohne  Entschädlgung.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  39.)  90.

Versammlungen,  friedliche  und  ohne  Waffen,  in  geschlossenen
  Räumen,  zu  solchen  sind  alle  Preußen  ohne
vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß  berechtigt.  (Verf.
Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  29.)  20.  —  diese  Bestimmung
  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  auch  in  Bezug  auf  vorgänglge  obrigkeitliche
  Erlaubniß  der  Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen
  sind.  (ebend.  Art.  20.  u.  30.)  21.  —  auf  das
Heer  finren  die  Bestimmungen  dieser  Art.  29.  u.  30.
nur  in  so  weit  Anwendung,  als  die  militairischen  Gesetze
  und  Dissiplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.
(ebend.  Art.  39.)  22.  —  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert  oder  berathen  werden  sollen,  von
solchen  hat  der  Unternehmer  mindestens  21  Stunden
vor  dem  Beginne  der  Versammlung,  unter  Angabe  des
Ortes  und  der  Zeit  derselben,  Anzeige  bel  der  Ortepolizeibehörde
  zu  machen.  (G.  v.  11.  März  50.§.  1.)  277.  —
Strafbestimmungen  für  Uebertretungen.  (S.  12.)  280.
—  polizeiliche  Beaussichtigung  rerselben.  (68.  1—7.)
278.  —  auf  tie  rurch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen
Autoritäten  angeordneten  Versammlungen  der  Mitglieder
  belrer  Kammern  wäbrend  der  Dauer  der  Sißungsperiode
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
  (E.  21.)  282.  —  den  Abgeordneten  der  Polizelobrigkeit
  muß  in  solchen  ein  angemessener  Platz  eingeräumt,
  ihnen  auch  auf  Ersfordern  durch  den  Vorsibenren
  der  Versammlung  Anskunft  über  die  Person
der  Redner  gegeben  werden.  (5.  4.)  278.  —  Strase
für  Unterlassung  oder  Verweigerung  der  dafür  getroffenen
  Anordnungen.  (F.  41.)  280.  —  in  welchen  Fällen
dieselben  befugt  sind,  jede  Versammlung  sofort  aufzu-Sachregister.



Versammlungen  (Forts.)

1850.

lösen,  und  nöthigen  Falls  einen  solchen  Beschluß  mit
Hülfe  der  bewassneten  Macht  zur  Ausführung  zu  bringen.
  (§FS.  ö.  6.)  278.  —  Strafen  für  die  Anwesenden,
wenn  sie  sich  aus  den  für  aufgelöst  erklärten  Versammlungen
  nicht  sofort  entfernen.  (§.  15.)  280.  —  Niemand
  darf  in  solchen  bewaffnet  erscheinen,  mit  Ausnahme
  der  im  Dlenste  befindlichen  Polizelbramten.
(§.  7.)  278.  —  Strasen  für  Ubertretungen  dieses
Verbots.  (§8.  18.  u.  19.)  282.  —  öffentliche,  unter
freiem  Himmel,  dieselben  bedürfen  der  vorgängigen
schristlichen  Genehmigung  der  Ortepolizeibehörden.  (.#)
279.  (slehe  auch  Volksversammlungen.)  —  Strafen  für
libertretungen.  G.  17.)  281.  —  in  der  bewafeeten
Macht  dürsen  nicht  anders  als  auf  Befehl  stattfinden.
(V.  U.  v.  31.  Janr.  30.  Art.  38.)  22.  —  der  Landwehr
  zur  Berathung  militairischer  Elnrichtungen,  Besehle
  und  Anordnungen  flud  auch  dann,  wenn  dieselbe
nicht  zusammenberusen  ist,  untersagt.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
650.  Art.  38.)  22.

Versammlungsrecht,  Verhütung  eines  die  gesetzliche

Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauchs  desselben.
  (G.  v.  11.  März  50.)  277—283.  —  dieses  Gesetz
  tritt  an  die  Stelle  der  erordnung  vom  20.  Juni
1810.  (§.  23.)  282.  —  die  in  demselben  mit  Strafe
bedrohzten  Handlungen  sind,  unbeschadet  der  Zuständigkeit
  der  Schwurgerichte  in  Ansehung  der  in  Versammlungen
  begangenen  politischen  Vergehen,  von  der  Kompetenz
  der  Schwurgerichte  ausgeschlossen,  selbst  wenn  sie
durch  die  Presse  begangen  sind.  (§.  20.)  282.

Versetzungen,  siche  Dienstversetzungen.
Verträge  mit  fremden  Regierungen,  siehe  Staatsverträge.



9
Verwaltungsbehörden,  deren  und  der  Gerichte  Komprtenz

  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.  (V.  U.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  96.)  31.  —  über  Kompetenzkenflikte
zwischen  denselben  und  den  Gerichtsbehörden  entscheidet
ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.  (ebend.
Art.  96.)  31.

Verwandte,  nahe,  welche  derselben  nicht  zugleich  Mitglierer

  des  Gemeinderaths  und  des  Gemeindevorstandes
sein  dürfen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §F.  15.  28.
73.  87.)  218.  222.  232.  235  f.

Vieh,  Feülstellung  des  Jahreswerths  der  Verfflichtung

zur  Haltung  ron  Saamensleh  und  zur  Ausfütterung
von  Vieh  behufs  der  Ablösung  dieser  Verpflichtung.
(G.  v.  2.  März  50.  S.  37.)  91.

Vieharten,  gewisse,  alle  Abgaben  für  die  Erlaubniß,

solche  auf  elgenem  Grund  und  Boden  zu  halten,  sind
ohne  Entschödlgung  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.
S.  3.  Nr.  11.)  81.

Voh-
        <pb n="667" />
        Sachregister.  1850.  87

Vohwinkel,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  17.

Volksschulen,  öffentliche,  Eltern  und  deren  Stellvertreter
  dürsen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  nicht
ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  jene  Schulen
vorgeschrieben  ist.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.
21.)  19.  —  bel  Einrichlung  derselben  sind  die  konfesslonellen
  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.  (ebend.
Art.  21.)  20.  —  in  denselben  wird  der  Unterricht  unentgeltlich
  erkheilt.  (ebend.  Art.  23.)  20.  —  den  religiösen
  Unterricht  in  denselben  leiten  die  betreffenden
Religionsgesellschaften.  (ebend.  Art.  21.)  20.  —  Leitung
  der  äußern  Angelegenheiten  ders.  und  Anstellung
der  Lehrer  bei  dens.  (ebend.  Art.  21.)  20.  —  den
letztern  gewährleistet  der  Staat  ein  fesles,  den  Lokalverhältnissen
  angemessnes  Einkommen.  (ebend.  Art.  25.)
20.  —  Aufbringung  der  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung
  und  Erweiterung  derselben.  (ebend.  Art.  25.)  20.

Volksschullehrer,  deren  Anstellung  seitens  des  Staats
aus  der  Zahl  der  Befähigten,  unter  gesetzlich  geordneter
Betheiligung  der  Gemeinden.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  21.)  20.  —  der  Staat  gewährleistet  denselben
ein  festes,  den  Lokalverhältnissen  angemessenes  Einkommen.
  (ebend.  Art.  25.)  20.

Volksversammlungen,  unter  freiem  Himmel,  dieselben
  bedürfen  der  vorgängigen  schriftlichen  Genehmlgung
  der  Ortspolizeibehörde.  (G.  v.  11.  März  50
5.  9.)  270.  —  sle  dürfen  nur  versagt  werden,  wenn
aus  Abhaltung  derselben  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.  (6.9P.)  279
—  innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen
  Residenz  des  Königs,  oder  von  dem  Orte  des
Sitzes  beider  Kammern  dürfen  sie  von  der  Ortspolizeibehörde
  nicht  gestattet  werden.  (S.  11.)  280  f.  —  das
letztere  Verbot  besteht  nur  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
  der  Kammern.  (§.  11.)  280.  —  Strafen  für
Uebertretungen  der  in  vorstehenden  Ss.  9.  u.  11.  enthaltenen
  Bestimmungen.  (S.  17.)  281.

Vollziehende  Gewalt,  fetse  steht  dem  Könlge  allein
zu.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  45.)  23.

Vorkaufsrecht,  (Näher-  und  Retraktrecht)  an  Immobillen,
  dessen  Aufhebung  ohne  Entschädigung.  (G.  v.
2.  März  50.  §S.  2.  Nr.  6.)  80.  —  Ausnahmen  werden
begründet  durch  Verträge  oder  letztwillige  Verfügungen,
durch  gemeinschaftlichen  Besiy  zu  rollem  Elgenthume,
an  deren  Antheilen,  sowie  bel  Veräußerungen  ven  erproprünrten
  Grundstücken.  (ebend.  §S.  4.)  82.  —  das  Retraktrecht
  der  Miterben  nach  dem  Nheinischen  Civilgesetzbuche
  bleibt  gleichfalls  in  Kraft.  (ebend.  §.  4.)  82.

Vorrecht  im  §.  2.  Nr.  3.  der  Verordnung  vom  28.
Juli  1838.  den  Rittergutebesitzern  und  der  Domainenund
  Forstverwaltung  hinsichtlich  der  Beantragung  von
Separationen  eingerkumt,  wird  aufgehoben.  (G.  v.
2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Vorspann,  rdessen  Gestellung  auf  Märschen  und  bei
Transporten  mobiler  Truppen.  (V.  v.  12.  Novbr.  50.
.  12.)  498.

Vorweiden,  rt,  stehe  Chausseebau  Nr.  22.

W.

Wachs,  die  Verpflichtung  zum  Verkauf  von  solchem  an
die  Gutszerscaaft  wird  ohne  Entschärigung  aufgehoben.
  (G.  v.  2.  Märg  50.  §.  3.  Nr.  12.)  81.

Waffsen,  mit  sochen  darf  Niemand  in  einer  Versammlung
  erscheinen,  mit  Ausnahme  der  im  Dienste  befindlichen
  Polizeibeamten.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  7.)  278.
—  Strafe  für  libertretung  dieses  Verbots,  desgl.  für
denjenigen,  der  razu  auffordert  oder  in  einern  Versammlung
  Waffen  austheilt.  (ebend.  §5.  18.  u.  19.)  282.
—  Personen,  welche  durch  Urtel  des  Rechts,  solche  zu
führen,  verlustlg  erklärt  sind,  dürsen  Jagdscheine  nicht
ertheilt  werden.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  15.)  168.

Wählbarkeit,  zu  Gemeindeämtern  und  Stellen,  wer
dazu  fählg  und  wer  daren  ausgeschlossen  ist.  (Gem.
Ordn.  v.  11.  März  60.  S.  4.)  215.  (§F.  4.  15.  28.
73.  87.)  218.  222.  232.  235.

Wahlen,  der  Abgeordneten  (Mitglleder)  zur  ersten
Kammer,  rücksichtlich  derselben  verkleibt  es  bis  zum
7.  August  1852.,  dem  Zeitpunlte  der  neuen  Billdung
der  ersten  Kammer,  bei  dem  Wahlgesetze  für  dieselbe
vom  6.  Dezbr.  1818.  (V.  U.  r.  31.  Janr.  50.  Art.
65.  66.  68.)  26.  27.  —  weitere  Anordnungen  für  dieselben.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  60—75.)  27.  8.
—  der  Abgeerdneten  zur  zweiten  Kammer,  den  darüber
  erlassenen  Verordnungen  v.  30.  Mai  49.  haben
beide  Kammern  ihre  Zustimmung  ertheilt.  (Staalsminist.-Bekanntmach.
  v.  22.  Dezkr.  49.)  5.  —  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  durch  die  Wahlmänner.
  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  72.)  28.  —  das
Nähere  über  die  Ausführung  der  Wahlen  bestimmt  das
Wahlgesetz,  welches  auch  die  Anordnung  für  diejenigen
Stärte  zu  treffen  hat,  in  denen  an  Stelle  eines  Theils
der  direkten  Steuern  dle  Mahl=  und  Schlachtsteuer  erhoben
  wird.  (ebend.  Art.  72.)  28.  —  bis  zum  Erlasse
eines  solchen  Gesetzes  bleibt  die  Verordnung  vom  30.
Mai  1819.  In  Kraft.  (ebend.  Art.  115.)  33.  —  zu
8  (Krels=  2c.  Ord.  v.  11.  März  50.
Art.  6—9.)  232.  253.  —  zu  Kreisausschüssen.  (ebend.

Art.
        <pb n="668" />
        88

Wahlen  (Gortf.  )

Art.  20.  21.)  255.  f.  —  zu  Mitgliedern  des  Bezirksraths.
  (Art.  33.  31.)  257.  258.  —  zu  Abgrordneten
der  Provinzial-Versammlung.  (Art.  40—  41.)  259.  —
Folgen  deren  Ablehnung.  (Art.  62.)  262.  f.  —  in  Bezug
  auf  die  Mitglieder  der  Kreisausschüsse,  Bezirksräthe
und  Kommisstonen  gelten  in  dieser  Hinsicht  die  Bestimmungen
  des  §.  137.  der  Gemelndcordnung.  (Art.  62.)
203.  —  für  den  Gemeinderath  und  Gemeindevorstand,
Verfahren  bei  solchen.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  60.
SS.  10  —  32.  08—  92.)  216—223.  231  —236.

Wahlrecht,  den  Gemcinden  zustehend,  über  die  Ausübung
  desselben  wird  die  Gemeinde-Ordnung  das  Nähere
  bestimmen.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  105.
Nr.  2.)  33.  —  wer  dazu  in  Gemeinden  bercchtigt  und
wer  daron  ausgeschlossen,  ist.  (Gem.  Ord.  v.  11.  Mirz
50.  &amp;amp;S.  4.  u.  5.)  214.  215.

Wahlvereinc,  dieselben  unterliegen  nicht  den  Beschränkungen
  des  §.  8  des  Gesetzes  v.  11.  März  50.  wegen
Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs-  und
Vereinigungsrechts.  (das.  §.  21.)  282.

Waldbesitzer,  in  wie  sern  dieselben,  als  solche,  zu  den
Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  herangezogen  werden
können.  (Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  S.  3.)  211.

Waldbroel,  Krets,  slehe  Landgerichte,  desgl.  Friedensgerichte.


Waldungen,  Ausübung  der  Jagd  auf  den  von  solchen
umschlossenen  Grundstücken.  (G.  v.  7.  März  50.  S.  7.)
166.  167.

Waldweide,  Abfindung  für  dit  auf  Forsten  haftenden
Dienstbarkeitsrechte  zu  solcher,  bei  Gemeinheits-Theilungen.
  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  10.  u.  11.)  142.

Wallfahrten,  kirchliche,  solche  berürfen  einer  vorgöngigen
  Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht,
wenn  sie  in  der  hergebrachten  Art  Kattfinden.  (G.  v.
11.  März  50.  C.  10.)  279.

Warburg,  Kreis,  siehe  Rententilgungskassen.

Warsleben,  Ort,  siehe  Chaussebau  Nr.  10.

Warth,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  21.

Warthebruch,  Deich-,  Ufer-,  Graben-  und  Sckhau-Ordnung
  für  dasselbe,  vom  27.  März  1802.,  Erläuterung
  der  §s.  5.  u.  20.  ders.  in  Bezlehung  auf  dle
Ausschreibung  außerordentlicher  Deichkassen  =  Beiträge
für  den  ekwaigen  Mehrbedarf.  (N.  E.  v.  28.  Aug.
50.)  398.

Wasser,  fliehendes,  in  Privat-Flüssen,  die  noch  vorkommende
  Abgabe  für  die  Benutzung  desselben  ist  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  F.  3.
Nr.  10.)  81.  —  darunter  sind  die  Mühlenabgaben
nscht  begriffen.  (ebend,  §,  3,  Nr.  10.)  81.

Sachregister.  1850.

Wechsel-Amorttisation,  arrai  cüaschuich  derselben.
  (G.  v.  15.  Fekr.  50.  S.  2.)  63.  51.

Wechsel-Arrest,  die  Vollstreckung  resselen  ist  gegen
Personen  des  Solratenstandes,  so  lange  sie  dem  Dienststande
  angehören,  unzulässig.  (G.  v.  15.  Febr.  50.
S.  5.)  51.  —  auf  Militairbramte  dagegen  finden  fortan
die  für  Civllbeamte  gegebenen  Vorschriften  Anwenrung-(ebend.
  S.  5ö.)  51

Wechselklagen,  Verfahren  rücksichtlich  derselten.  (G.
v.  15.  Febr.  50.  S.  6.)  54.  —  an  die  Stelle  der  in
dem  §.  26.  Tik.  27.  Thl.  I.  der  Allg.  Gerichts-Orr.
in  Bezug  genommenen  Vorschristen  wegen  zulässiger
Einwendungen  in  Wechselsachen  (Alg.  L.  R.  Thl.  II.
Tit.  8.  SS  916—929.)  kritt  nunmehr  die  Bestimmung
des  (G.  v.  15.  Febr.  50.  §.  7.)  54.  —  im  Bezirke  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  gehören  die  Klagen
aus  eigenen  Wechseln  auch  dann  vor  die  Handelsgerichte,
wenn  sie  weder  von  Handeltreibenden  unterschrleben  slnd,
noch  Handelsgeschäfte  zur  Veranlassung  haben.  —  Art.
636.  637.  des  Rheinischen  Handelsgesehtuchte  —  (ebend.
S.  8.)  55.

Wechselordnung,  allgemeine,  für  Deutschland,  deren
Einführung  in  Preußen.  (G.  v.  15.  Febr.  50.)  33—55.
—  mit  dem  Tage,  an  dem  dles  Gesetz  in  Krast  tritt.
erlischt  die  Gültigkelt  der  Verordnung  vom  6.  Iumr
1819.  (Ges.  Samml.  S.  4  —  (G.  v.  15.  Febr.  50
S.  9.)  65.

Wechsel-Proteste,  solche  dürfen  nur  ven  9  Uhr  Vormittags
  bis  6  Uhr  Abends,  zu  einer  früheren  oder
sväteren  Tageszeit  aber  nur  mit  Zustimmung  des  Protestaten
  erhoben  werden.  (G.  v.  15.  Febr.  50.  s.  4.)
54.  —  zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  solche  aufnehmen
  können,  gehören  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  auch  die  Gertchtsvollzieher.  (ebend.
S.  3.)  61.

Wege  (Fahr-  und  Fußwege),  öffentliche,  Befreiung  derselben
  von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Febr.  650.
S.  2.  2.)  62.

Wehrpflicht,  aller  Preußen,  den  Umfang  und  die  Art
rieser  PBflicht  bestimmt  das  Gesetz.  (V.  U.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  31.)  21.  —  nur  in  Beziehung  auf  diese  kann

die  Freiheit  der  Auswanderung  von  Staatswegen  beschränkt
  werden.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  11.)  18.

Weichsel,  die,  (Strom),  die  Ausführung  des  Brückenbaues
  über  dleselbe,  so  wie  der  Strom=  und  Deichregulirungen
  an  derselben  für  die  Osteisenbahn--Anlage,
verbleibt  bis  zu  deren  Vollendung  dem  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  (A.  E.  v.
20.  Novbr.  49.)  3.

Weln,
        <pb n="669" />
        Sachregister.

Wein,  der  fährliche  Geldwerth  über  solche  Abgaben  muß
durch  schledsrichterlichen  Ausspruch  bestimmt  werden.
(G.  v.  2.  März  50.  S.  31.)  88.

Wellesweller,  Ort,  stehe  Eisenbahnen  Nr.  8.

Werfte,  Befrriung  derselben  von  der  Grundsteuer.  (G.
v.  24.  Febr.  50.  S.  2.  a.)  62.

Westkotten,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  18.

Westphalen,  Herzogthum,  Aufhebung  der  Verordnung
vom  28.  Novbr.  1839,  betr.  die  Allorifikatlon  der  nicht
zur  Klasse  der  bäuerlichen,  gehörigen  landesherrlichen
Lehne  in  demselben,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.
§.  1.  Nr.  22.)79.  —  desgl.  der  Ordnung  vom  18.  Juni
1840,  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  dems.  (S.  1.
Nr.  24.)  79.

Westphalen,  vormaliges  Königreich,  Aufhebung  der
O#nb#nung  vom  13.  Juli  1829,  wegen  Ablösung  der  Reallasten
  in  den  zu  dems.  gehörig  gewesenen  Landestheilen,
  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  14.)
78.  —  desgl.  Aufhebung  des  Anspruchs  auf  Regulirung
  eines  Allodifikationszinses  für  die  aufgehobene  Lehnsherrlichkelt
  in  dems.,  ohne  Entschádigung.  (ebend.  §.  2.
Nr.  3.)  80.

Westphalen,  Provinz,  Veränderungen  mit  den  in  solchen
  bereits  bestehenden  Amtern.  (Sammtgemeindebezirken)
  —  (Gem.  Ord.  v.  11.  Märg  50.  S.  150.)  249.
—  Aushebung  des  Gesetzes  v.  25.  April  1835,  wegen
Ablösung  des  Heimfallrechts  in  derselben,  durch  das  Gesetz
  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  17.)  78.  —  .  auch  Rentenbanken,
  sonst  Zusatz  S.  341.  Nr.  1.

Westpreußisches  Provinzlalrecht,  (Patent  v.  19.
April  1844.  Ges.-Samml.  S.  103—110.),  Abänderung
des  §.  44  desselben  in  Beziehung  auf  die  Befrelung  eines
  auf  Zelt  verpachteten  Kirchen--  oder  Pfarrgrundstücks.
  von  der  Deichlalt,  wenn  diese  Befreiung  auf  einen
speziellen  Rechtstitel  beruht,  mit  Berücksichtigung  des
S.  17.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  v.  28.  Janr.
1818.  (G.  v.  11.  Febr.  50.)  43.  "

Wetzlar,  Stadt,  Aushebung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
1810,  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  dersellen  und
deren  Gebiet,  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  S.  1.
Nr.  26.)  77

Wilddiebstahl,  dessen  Bestrafung  als  solchen.  (
7.  März  50.  §S.  17.)  109.

Wildenburg,  slehe  Frledensgerichte.
Jahrgang  1850.

1850.  89

Wildschäden,  Anordnungen  für  deren  Abwendung.
(G.  v.  7.  März  50.  #S.  21  —  21.)  170.  171.  —  ein
gesezlicher  Anspruch  auf  Ersatz  für  solche  findet  nicht
stalt.  (ebend.  §.  25.)  171.  —  den  Jagdverpächtern
bleibt  dagegen  unbenommen,  hlnslchtlich  verselben  in  den
Jagdpacht-Kontrakten  vorsorgliche  Bestimmung  zu  treffen.
  (ebend.  §.  25.)  171.

Willenserklärungen,  früher  abgegebene,  ohne  Rückslcht
  auf  solche  ist  dle  Ablösbarkeit  der  Reallasten,  sowie
die  Regullrungsfähigkeit  der  noch  nicht  zu  Elgenthum
besessenen  Stellen  lediglich  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  2.  März  1850  zu  beurthellen.  (das.
S.  97.)  107.

Wipperfürth,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  19.

Wirthshäuser,  In  solchen  dürfen  die  Sitzungen  des
Gemeinderaths  nicht  gehalten  werden.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  8§.  41.  101.)  224.  238.

Wissen,  Bürgermelsterei,  siehe  Friedensgerichte.

Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.
Janr.  50.  Ark.  20.)  19.

(V.  U.  v.  31.

Wittenberger  Deichverband,  slehe  Deichverbände.
Wittenbergesche  Elsenbahn,  stehe  Elsenbahnen  Nr.  1.

Wittgensteln-Berleburg

Witegenheln,  Wktegennc.n  Grasschaften,  Aufhebung
  der  §5.  33.  und  35.  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember
  1839.,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Grundbesitzer
  und  die  Ablösung  der  Reallasten  in  denselben
durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §s.  1.  Nr.  23.)  79.
—  inwieweit  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1839.,  betr.
die  Rechtsverhältnisse  der  Grundbesitzer  und  die  Ablssung
  der  Reeallasten  in  denselben,  in  Kraft  bleibt.  (G.
v.  2.  März  50.  S.  58.  D.)  121.  125.

Wohl,  öffentliches,  siehe  letz.

Wohlthätigkeitszwecke,  Kirche  und  Religionsgesellschaften
  bleiben  im  Besitz  und  Genuß  der  für  jene  bestimmten
  Anstalten,  Stlftungen  und  Fonds.  (V.  lI.  v.
13.  Janr.  30.  Art.  15.)  19.

Wohnort,  denselben  zur  Nachtzeit  ohne  Erlaubniß  zu
verlassen,  kann  die  Ortspolizelbehörde  den  wegen  Diebstahls,
  Naubes,  Hehlerei,  Kontrebande  oder  Zolldefraudatlon
  unter  Polizeiaufslcht  Gestellten  untersagen.  (G.
v.  12.  Febr.  50.  .  9.)  51.

12  Woh-
        <pb n="670" />
        90

Wohnung,  dieselbe  ist  unverletzlich.  (Verf.  Urk.  v.  31.
Janr.  50.  Art.  6.)  18.  —  das  Eindringen  in  dieselbe
ist  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen
gestattet.  (ebend.  Art.  6.)  18.  —  auf  das  Heer  findet
dieser  Art.  6.  nur  in  soweit  Anwendung,  als  die  milltairischen
  Gesetz=  und  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.
  (ebend.  Art.  39.)  22.  —  in  solche  darf  wider
  den  Willen  des  Inhabers  Niemand  ohne  amtliche
Befugniß  einrringen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  7.)  40.
—  dasselbe  ist  zur  Nachtzeit  verboten.  (ebend.  S.  B.)  46.
—  Ausnahmen  von.  letzterm  Verbote.  (ebend.  88.  9—
13.)  47.  48.  —  den  wegen  Dlebstahls,  Naubes,  Hehlerel,
  Kontrebande  oder  Zolldefraudation  unter  Pollzei-Aussicht
  Gestellten  kann  die  Ortspolizeibehörde  untersagen,
  zur  Nachtzelt  ohne  Erlaubniß  ihre  Wohnungen
zu  verlassen.  (ebend.  §.  9.)  51.  —  den  wegen  Kontrebande
  oder  Zolldefraudation  verurthellten  Personen
kann  bel  Strafe  untersagt  werden,  ihre  Wohnungen
zur  Nachtzeit  zu  verlassen.  (ebend.  §.  13.)  48.

Worbis,  Kreis,  stehe  Rententilgungskassen.
Wormditt,  Stadt,  siehe  Chausseebau  Nr.  1.

Wort,  durch  solches  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  hat
seder  Preuße  das  Recht.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  50.
Art.  27.)  20.  —  Vergehen,  welche  durch  solches  begangen
  werden,  sund  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu
bestrafen.  (ebend.  Art.  28.)  20.  —  vor  der  erfolgten
Revislon  des  Strafrechts  wird  über  dergl.  Vergehen  eln
besonderes  Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  34.

Wundärztliche  Praxls,  dieselbe  berechtigt  zur  Ableh--nung
  oder  zur  früheren  Niederlegung  unbesolreter  Stellen
  in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertrekung.
(Gem.  Ord.  v.  11.  März  50.  §.  137.)  246.

Wünnenburg,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  14.

Z.

Zählgelder,  eine  unter  riesem  Namen  vorkommende
Abgabe,  deren  Aufhebung  ohne  Entschädigung.  (G.  v.
2.  März  50.  §S.  39.)  90.

Zahlungsunfähigkelt,  wo  das  Rheinische  Clvilgesetzbuch
  gilt,  ruhen  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit
desjenigen  in  der  Gemeinde,  der  in  sene  verfällt,  so  lange,
bie  die  Rehabilittrung  ausgesprochen  ist.  (Gem.  Ord.  v.
11.  März  50.  s.  4.)  215.

Sachregister.

1850.

Zehnt,  von  Natural-Erzeugnissen,  dessen  Ablssung  und
Feststellung  von  Normalpreisen  für  solche.  (G.  v.  2.
März  50.  Tit.  V.  S5S.  32  —35.)  B8.  89.

Zeitpachtgüter,  in  wie  weit  solche  von  der  Regulirung
  der  Elgenthumsverleihung  ausgeschlossen  bleiben,
und  in  wie  weit  solche  zulässig  ist.  (G.  v.  2.  März  50.
88.  74.  75.)  100.

Zeitschriften,

Zeitungen,
wenn  auch  ungleichmäßigen  Fristen  herausgeben  wi,
ist  verpslichtet  vor  der  Herausgabe  eine  Kaution  zu  bestellen.
  (V.  v.  5.  Juni  60.  §.  4.)  330.  —  jebt  bestehende,
  deren  Herausgeber  unterlietgen  einer  gleichen
Verpflichtung,  zu  deren  Erfüllung  ihnen  ein  Zeltraum
von  vier  Wochen  gewährt  wird.  (ebend.  §.  9.)  331.
—  benselben  stehen  lithographirte  oder  auf  irgend  eine
andere  Art  vervielfältigte  Schriften  gleich,  welche  in
monatlichen  oder  kürzern,  wenn  auch  unregelmäßigen
Fristen  erscheinen.  (S.  13.)  332.  —  die  Postverwaltung
kann  nach  Umständen  die  Annahme  und  Aueführung
von  Bestellungen  auf  Zeltungen  und  Zeltschriften  ablehnen
  (S.  1.)  329.  —  die  Staatsanwaltschaft  und  deren
  Organe  flnd  verpfllchtet,  die  vorschrifswirrig  erscheinenden
  Blätter  überall,  wo  fle  solche  vorfinden,  sowle
die  für  Vervielsältigung  bestimmten  Platten  =  und  Formen,
  vorläufig  mit  Beschlag  zu  belegen.  (S.  12.)  332.
—  in  dem  Strafurtheil  kann  zugleich  auf  Vernichtung
der  Blätter,  Platten  und  Formen  erkannt  werden.  (6.
12.)  332.  —  Untersagung  res  sernern  Erscheinens  derselben
  nach  der  dritten  Verurthellung  wegen  Preßvergehen
  und  Verbrechen.  (s.  11.)  331.—  slehe  serner  auch
Kautionen.

wer#solche  in  monatlicken  oder  kürzern,

Zertheilungen  (Zerstückelungen).  von  Grundstücken,
  die  §5.  2—5.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  1815.,
über  solche  sowie  die  Deklaration  vom  7.  Aug.  1846.,
die  Anwendung  des  §.  2.  jenes  Gesetzes  betreffend,
werden  aufgehoben.  (G.  v.  21.  Febr.  50.  8.  1.)  08.  —
Einsenrung  der  darüber  vor  den  Gerichten  abgeschlossenen
  oder  anerkannten  Veräußerungs-Verträge  an  die
das  Hypothekenbuch  führende  Behörde,  in  so  sern  letztere
  von  erstern  verschieden  ist.  (ebend.  S.  1.)  68.  —
dleselbe  Verpflichtung  zur  Einsendung  solcher  Verträge
wird,  in  Crweiterung  der  Vorschrift  des  §.  31.  der
Verord.  v.  2.  Janr.  1819.  den  Notarien  auferlegt.
(§.  1.)  68.  —  die  Abschreibung  des  Trennstücks  im
Hypothekenbuche  ist  von  der  im  8.  7.  Nr.  1.  und  in
den  §§.  25.  und  26.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  1815.
tedachten  Regulirung  ferner  nicht  abhänglg.  (ebend.  §.
2.)  68.  —  die  oblgen  Verträge  sind  demnächst  von  dem

das
        <pb n="671" />
        Sachregister.

Zertheilungen  (Zerstückelungen)  (orts.)

das  Hypothekenbuch  füßrenden  Gericht  dem  betreffenden
Landrathe  oder  Magistrate  in  beglaubigter  Abschrift
mitzutheilen,  um  sich  der  Regulirung  sogleich  von  Amtswegen
  zu  unterzlehen.  (8.  3.)  68.  f.  —  Befugniß  der
Negierungen  zur  Festsetzung  elnes  sofort  vollstreckbaren
Interimistikums  in  Streitigkeiten  bei  dergl.  Regulirungen,
  in  Anwendung  des  §.  20.  des  Gesetzes  vom  3.
Janr.  1845.  (5.  4.)  69.  —  Verhaftung  des  Hauptgrundstücks
  und  der  Trennstücke  m  solickum  beinicht  erfolgter
  Ablösung  der  darauf  haftenden  Reallasten.  (G.  v.  2.
März  50.  §.  93.)  105.  100.  —  Vertheilung  der  Renten
auf  die  Trennstücke  nach  Verhältniß  des  Werths  derselben.
(ebend.  §.  93.  100.  —  pflichtiger  Grundstücke,  das  in
einigen  Landesthellen  noch  bestehende  Recht  des  zu  Abgaben
  und  Leistungen  Berechtigten,  derselben  zu  widersprechen,
  ist  ohne  Entschädlgung  aufgehoben.  (G.  v.  2.
Märg  50.  §.  3.  Nr.  2.)  80.  —  desgl.  Verfahren  rücksIchtlich
  derjenigen  Grundstücke,  auf  welchen  Domainen=Renten
  haften.  (ebend  §.  64.)  128.

Zeugen,  deren  Vernehmung  und  Vereldung  in  Ciwvilprozessen
  wegen  Beleidlgungen,  nach  den  bestehenden  geseblichen
  Vorschriften.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  ö.)  175.

Ziegenhals,  Stadtgemeinde,  siehe  Chaussecbau
Nr.  7.

Zins,  sester,  ablssbarer,  derselbe  kann  bei  erblicher  Überlassung
  eines  Grundstücks  zum  vollen  Eigenthume  vorbehalten
  werden.  (V.  U.  v.  31.  Janr.  50.  Art.  42.)
22.  —  dem  Erbverfchter  oder  Zinsberechtigten  zustehend,
  Aufhebung  der  Berechtigung,  denselben  willrn-
  zu  erhöhen,  ohne  Entschädigung.  (G.  v.  2.  März

50.  §.  2.  Nr.  5.)  60.

Zinsen=  Garantie  von  Seiten  des  Staats,
siche  Staatsgarantie.  —  deren  Gewährung  seitens
des  Staats  für  einzelne  Eisenbahngesellschaften,  slehe
Eisenbahnen.

Zinskupons,  verlorene  oder  vernichtete,  bei  Rentenbriefen,
  rücksichtlich  ders.  ilt  ein  Amortisatlonsverfahren
so  wenig,  als  eine  Klage  auf  Zustellung  anderer  Kupons
  an  Stelle  der  verlorenen  oder  vernichteten,  zulässlg.
(G.  v.  2.,.  März  50.  8.  57.  Nr.  11.)  124.  —
wenn  jeroch  die  Vernichtung  der  Zinskoupons  der  Rentenbank=
  Direktion  überzeugend  nachgewlesen  wird,  so
kann  dieselbe  andere  Kupons  an  Stelle  der  vernu#chteten
  ausantworten.  (ebend.  §.  67.  Nr.  11.)  124.

1850.  91

Zollbeamte,  Vollzlehung  der  denselben  obliegenden
nächtlichen  Revislonen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  10.  u.
13.)  47.  48

Zolldefrandation,  im  Falle  des  §.  3.  gerachten  Gesees
  ist  der  Richter  ermächtlgt,  nach  Bewanktniß  der
Umstände  zugleich  auf  Snlung  amter  i#3
zu  erkennen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  §.  2.  f.)  50.  —
außerdem  kann  die  Frlsresen.er.  dens  Verurthellten
untersagen,  während  der  Nachtzelt  ohne  ihre  Erlaubniß
seinen  Wohnort  und  selbst  seine  Wohnung  zu  verlassen.
(ebend.  §.  9.)  31.  —  auch  ist  die  Grenzzollbehörde  besugt,
  dem  unter  Pelizeiaussicht  stehenden  das  Betreten
des  Auslandes  ohne  ihre  besondere  Erlaubniß  zu  untersagen.
  (ebend.  §.  9.)  31.  —  Ausländer,  gegen  welche
die  Stellung  unter  Polizelaussscht  elntritt,  können  im
polizellichen  Wege  des  Landes  verwlesen  werden.  (ebend.
8.  10.)  51.  —  obige  Bestlmmungen  sollen  auch  für  den
Bezirk  des  Axpellationsgerichtshoses  zu  Cöln  zur  Anwendung
  kommen.  (ebend.  §.  12.)  51.  —  in  den  Fällen
  der  S§.  4.  11.  Nr.  2.  88.  13.  14.  15.  24.  des
Zollstrafgesetzes  v.  23.  Janr.  1838.,  die  Verurthellung
wegen  solcher  zieht  zugleich  die  Stellung  unter  Polizeiausslcht
  unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.
5S.  1.  u.)  40.  —  desgl.  dle  Verurthellung  wegen  Versuchs
  dieses  Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an
demselben.  (ebend.  §.  J.)  50.  —  den  wegen  solcher  verurtheilten
  Personen  kann  von  der  Polizeibehörde  bel
Strase  untersagt  werden,  ihre  Wohnungen  während
der  Nachtzeit  zu  verlassen.  (G.  v.  12.  Febr.  50.
S.  13.)  48.

Jollstrasgesetz,  vom  23.  Janr.  1838.,  die  Verurtheilung
  wegen  Kontrebande  oder  Zolldefraudation  in  den
Fällen  der  SS.  4.  11.  Nr.  2.  S6.  13.  14.  15.  24.  desselben
  zleht  zugleich  die  Stellung  unter  Pollzelaussicht
unbedingt  nach  sich.  (G.  v.  12.  Febr.  50.  S.  1.  n.)
49.  —  desgl.  die  Verurthellung  wegen  Versuchs  dieses
Verbrechens  oder  wegen  Theilnahme  an  demselben.
(ebend.  §.  3.)  S0.  —  im  Falle  des  §.  J.  desselben  ist
der  Richter  ermächtigt,  nach  Bewandiniß  der  Umstände
zugleich  auf  Stellung  unter  Pollzelaufslcht  zu  erkennen.
(ebend.  §.  2.  f.)  50.

Zolltarif,  für  die  Jahre  1816  —  48.  f.,  der  Verordnung
  v.  3.  März  49.  über  die  Abänderung  desselben
  rücksichtlich  des  Eingangszolls  auf  ungereinigte
Soda  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung  erthellt.
(Staateminist.  Bekanntmach,  v.  16.  Janr.  50.)  8.  —
Elngangszoll  von  ausländischem  Zucker  und  Syrup,
slehe  beide  letzterr.

Zucker,
        <pb n="672" />
        92  Sachregister.  1850.

Zucker,  auslaͤndischer,  Forlerhebung  des  Elngangszolles  Zwangsmittel,  gesetzliche,  durch  deren  Anwendung  ist
von  demselben  für  den  Zeitraum  vom  1.  Septbr.  1850  jede  Polizeibehörde  berechtigt,  ihre  poligeilichen  Verfülbis
  Ende  August  1853,  nach  den  in  der  provisorischen  Jungen  durchzusetzen.  (G.  v.  11.  März  50.  §.  20.)  268.
Verord.  v.  18.  Juni  1848  normirten  Sätzen.  (G.  v.

11.  März  50.  §.  2.)  199.  —  Erhrbung  des  Eingangs=  Zwangs=  oder  Vannrechte  der  Besitzer  von  Mühzolls
  von  demselben  während  des  dreijährigen  Zeitraums  lengrundstücken,  Anrechnung  der  für  die  Aufhebung  dervom
  1.  Septbr.  1830  bis  Ende  August  1853.  (V.  v.  selben  gewährten  Entschädigung  bei  Ermittelung  des
10.  Juni  50.)  330.  —  s.  auch  Rübenzucker,  inländischen.  Werths  der  Mühlen.  (G.  v.  11.  März  50.  F.  6.)

148.

Zuschläge,  zu  andern  Steuern,  behufs  der  Aufbringung
der  Gemelnde-Geldbedürfnisse.  (Gem.  Ord.  v.  11.
März  50.  ös.  47.  107.)  226.  239.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Koniglichen  Geheimen  Ober-(Rudolph
  Decker.)
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
