— 511 — Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Stgaten. JNr. 29—— (Nr. 3429.) Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Jolltarifes. Vom 21. Juli 1851. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten über- eingekommen sind, den für die Jahre 1846., 1847. und 184 8. erlassenen Zoll- tarif und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit Unseres Er- lasses vom 8. November 1848. bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen; so verordnen Wir, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern, auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums, was folgt: F. 1. Vom 1. Oktober 1851. an treten folgende Abänderungen und Zusätze zu dem Jolltarif für die Jahre 1846., 1847. und 1848. und zu den, denselben ergänzenden Erlassen bis auf Weiteres in Wirksamkeit. Erste Abtheilung des Tarifes. Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu: Eisenrosiwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streu- laub und Kleie. Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifes stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreiet: Jahrgang 1851. (TNr. 3429.) 70 aus Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1851.