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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857.</title>
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            <idno>gs_preussen_1857</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1857.

 

Enthaͤlt

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  5.  Januar  bis  zum  28.  Dezember
1857.,  nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1839.
und  1856.

(Von  Nr.  4580.  bis  Nr.  4820.)

Nr.  1.  bis  incl.  67.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1857

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  4c.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.Nr.
des  r  In  h  a  l  t6  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  c.  Barlin.  Stückê.etzes.
1839.  1857.

26.  April.10.  Septbr.]  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Köthen  50.  47603.725-31.
wegen  Regulirung  der  auf  die  Eisenbahnen
zwischen  Berlin  und  Köthen  und  zwischen  Magde-1856.

  burg  und  Leipzig  bezüglichen  Verhältnisse.

23.  Juni.22.  Juni.Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts=  31.  4697.  1457.  472.
Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
Zoll-  und  Handels-Vereins  einerseits  und
der  Orientalischen  Republik  del  Uruguay  andererseits.


22.  Sept..—  Vertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unternehmens  der  32.  4099.  4
D'ffekdorf-Elberfelser  mit  dem  der  Ber-  Anl.
gisch-MaͤrkischenEisenbahngesellschaft

6.  Nov.  28.  Febr.  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  zur  9.  4607.  93.
Erweiterung  der  Bestimmungen  der  Bundesbeschlüsse
  vom  9.  November  1837.  und  19.  Juni
1845.  wegen  gleichförmiger  Grundsätze  zum
Schutze  des  Lchbittsb  lerischen  und  künstlerischen
Eigenthums  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung.  "
24.  —  27.  Janr.Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der  3.  4582.  33.

 

 

fiskalischen  Vonechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Niederüttfeld  über  Winterspelt  nach  Steinebrück,
  im  Kreise  Prüm  des  Regierungsbezirks
  Trier.

1°%
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Auögegeben
zu
Berlin.

Jnh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks

Nr.
des  Ge- 



setzes.

Seite.

 

1856.
24.  Nov.

2.  Dezbt.

16.

16.

29.

1857.
27.  Janr.

27.

18.  Febr.

19.  Janr.

26.  —

6.  Febr.

27.  Janr.

31.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Zweig-Chaufsee  von  der  Versmold-
  Borgbolzhauser  Chaussee  bei  Stratmannsbrücke
  über  Bockhorst,  im  Regierungsbczirk
  Minden,  nach  der  Hannsverschen  Grenze
in  der  Richtung  auf  ODissen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen:  a)  von  Salzwedel
  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Hannover  bei
Hoyersburg;  b)  von  der  Warthe  bei  Salzwedel
nach  Diesdorf;  c)  von  der  Magdeburg=Laneburger
  Staatsstraße  bei  Mahlodorf  über
Brunau  bis  zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises;
  d)  von  Rohrberg  bis  Cheinit.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Sachsen  wegen
einer  zwischen  Bitterfeld  und  Leipzig  zu
erbauenden  Eisenbahn,  und  wegen  einiger
Abänderungen  der  am  0.  März  1848.  über  die
Jüterbogk-Riesaer  und  Weißenfels-Reiphiger
  Eisenbahnen  abgeschlossenen  Verträgc.


Besicktigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen  „Louisenthaler  Aktiengesellschaft
  für  Druckerei,  Weberei  und
Spinnerei“  mit  dem  Domizil  zu  Mülheim
  an  der  Ruhr  cnmichteten  Aktiengesellschaft,
nebst  Statut.

Bestätigungs-Urkunde,  betressend  das  Statut  der
in  Dortmund  domizilirten  „Harpener
Bergbau-Aktiengesellschaft,  nebst  Statut.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Tilsiter  Stadt-Obligationen
zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.

Privilcgium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Verbandes  zur
Regulirung  der  Notte,  Kreis  Teltow,  im  Betrage
  von  200,000  Thalern.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen:  „Neu  Schottland  Bergund
  Hütten-Aktienverein“,  mit  dem  Domizil
  zu  Dortmund  errichteten  Mktiengesellschaft,
  nebst  Statut.

 

4584.

4603.

4580.

4590.

 

 

77—84.

1—6.

17—32.

57—60.

35—38.

41—55.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  all  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1856.
29.  Dezbr.

31.

31.

1857.
5.  Janr.

12.

 

1857.
31.  Janr.

31.

6.  Febr.

1
1

.  Janr.

6.  Febr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Anschluß  des
Gemeindebezirks  der  Stadt  Eilenburg  an  den
Bezirk  der  Handelskammer  der  Stadt  Halle
und  der  Saalörter  im  Regierungsbezirke  Merseburg.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinden  Zell,
Trarbach  und  Cochem,  Regierungsbezirke
Coblenz.

Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  22.  Dezember
  1850.  erfolgte  Allerhschste  Bestätigung
der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Deutsch-Holländischer  Aktienverein
  für  Hüttenbetrieb  und  Bergbau“
mit  dem  Domizil  zu  Duisburg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhschste  Bestätigung
  der  Statuten  einer  unter  der  Benennung:
  „Union“  gebildeten  Aktiengesellschaft
für  See=  und  Fluß-Versicherungen  in
Stettin.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1833.  an
die  Ortschaft  Liebenau,  im  Kreise  Züllichau
des  Regierungsbezirks  Frankfurt.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  Statuts  des  unter  der  Benennung
  „Königs-Wusterhausen-Berliner
Chausseebau-Gesellschaft“  gebildeten  Aktienvereins
  zum  chausscemdßigen  Ausbau  der  Straße
von  Königs--Wusterhausen  über  Walterodorf,
Rudow  und  Rirdorf.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,
betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Posen  über  Gnesen  nach  Bromberg,
  nebst  Eilftem  Nachtrag  zum  Statut.

Statut  für  den  Deichverband  des  Danziger
Werders.

Allerböchster  Erloß,  betreffend  die  Bestimmung,
daß  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien
  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorcchriften
  auch  auf  die  genchmigte  Chaussee  von
Groß-Strehlitz  über  den  Eisenbahnhof  zu
Gogolin  nach  Krappitz  zur  Anwendung  kommen
  soll.

 

4591.

4592.

4586.

4587.

4594.

4588.

4595.

4599.
4604.

 

 

55—55.

39.

40.

61—62.

65—74.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

z
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
14.  Janr.

18.  —

21.  –

21.  r2

21.  —

21.  —

21.

21.  —

 

1857.
27.  Janr.

13.  Febr.

10.  März.

17.  Juni.

23.  Mai.

 

Bekanntmachung  über  die  unterm  29.  Dezember
1856.  erfolgte  Bestätigung  der  Ergänzung  des
##  18.  und  Abänderung  des  KF.  22.  des  Statuks
  der  Berlin-Glasower  Chausseebau-Gesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  einige  Modifikationen
  des  Organisationsreglements  für  das
Personal  der  Marinc.  (Gesetz-Sammlung  für
1854.  S.  381.  ff.)

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Emissien  vierprozentiger
  Kur=  und  Neumárkischer  Pfandbriefe,
  sowie  die  Umschreibung  drei  ein  halbprozentiger
  in  vicerprozentige  Pfandbriefe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anwendung  der
Allerhöchsten  Order  vom  3.  Mai  1821.  wegen
der  Annahme  von  Staatsschuldscheinen  als  pupillen=
  und  depositalmäágige  Sicherheit
  auf  die  Schuldverschreibungen  der  nach
dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  22.  Oktober
1855.  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1855.  aufzunehmenden  Staatsanleihe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Sömmerda
  über  Schallenburg  bis  zur  Kandesgrenze
in  der  Richtung  auf  Erfurt.

Verordnung  zur  Ausführung  der  Order  vom  30.
August  1820.,  die  Abtragung  der  Bergwerkssteuern
  in  der  Rheinprovinz  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausser  von  Heilsberg
  nach  Guttstadt  im  Ermelande.

Vertrag  zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung
und  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,
betreffend  die  Bewilligung  einer  Zinsgarantie
für  den  durch  Ausgabe  von  44henbigen  Priotitäts-Obligationen
  zu  beschaffenden  Theil
des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen-Glogauer
  Eisenbahn.

Münzvertrag  zwischen  den  Deutschen  Jollvereins-Staaten
  einerseits  und  der  Kaiserlich
Oesterreichischen  und  der  Fürstlich  Liechtensteinschen
  Regierung  andererseits.

 

24.

 

4589.

4600.

4596.

4597.

4001.

4605.

4610.

4687.
Anl.

4666.
Unl.

 

75.

62—63.

75—76.

85—87.

101.

438  439.

312.324.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

VII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
26.  Janur.

26.

26.

31.

2.  Febr.

 

1857.
6.  Febr.

28.

10.  Maͤtz.

14.

13.  Zebt.

10.  März.

10.  —
10.

10.

 

Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Vorschristen
  der  §#.  75.,  87.  und  422.  des  Anhanges
  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung.

Publikations-Patent  über  den  Beschlust  der  Deutschen
  Bundesversammlung  vom  b.  November
1856.  zur  Erweiterung  der  Bestimmungen  der
Bundesbeschlüsse  vom  9.  November  1837.  und
19.  Juni  1845.  wegen  gleichförmiger  Grundsätze
  zum  Schutze  des  schriftstellerischen  und
künstlerischen  Eigenthums  gegen  Nachdruck
und  unbefugte  Nachbildung.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  =  Obligationen  des  Wirsitzer
  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaz,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen  zwischen  Wohlau
und  Winzig  über  Polgsen  und  von  Polgsen
nach  dem  Posen-Breslauer  Eisenbahnhofe  Göllendorf.


Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  21.  Januar
  1857.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Stettiner  Dampfmühlen-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Domizil  zu  Stettin.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  500,000  Rehlr.
auf  den  Inhaber  lautender  Prioritäts-Obligationen
  Litt.  C.  der  Niederschlesischen
Zweigbahngesfellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Stadt
Teltow  verliehene  Recht  zur  Chausseegeld-Erhebung.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüädte-Ordnung  fur  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Simmern,  Regierungobezirks
  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Sinzig,  Regierungsbezirks
  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Remagen,  Regierungsbezirks
  Coblenz.

5.

10.

11.

10.

10.

10.

10.

 

4598.

4607.

4611.

4618.

4602.

4608.

4612.

4613.

4614.

4615.

 

 

93—94.

102-  105.

109.

94-100.

106.

106.

107.

107.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
tes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  hal#  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
9.  Febr.

10.

10.

10.

10.

16.

16.

 

1857.
44.  März.

14.

26.  Juni.

26.  Febr.

28.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Zieenrück

  über  Eßbach  bis  zur  Meiningenschen
dandesgreuze  in  der  Richtung  auf  Erkmannsorf.
  .

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Ahrweiler,
Regierungsbezirks  Coblenz.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Berenter
  Kreises  im  Betrage  von  64,000  Thalern.

Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  wegen  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits-Verhältnissemit
Sachsen=  Altenburg  vom  1#13.
(Geletz  Sammlung  S.  105.).

Ministerlal-Erkldrung,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  mit  Reuß  jüngerer
  Linie  wegen  gegenscitiger  Beförderung  der
Rechtspflege  vom  #.  Juli  1831.  (Gesetz-Sammlung
  S.  124.).

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  34.  der  Uebereinkunft  mit  Schwarzburg-Rudolstadt
  wegen  der  gegenseitigen
Gerichtsbarkeites-Verhältnisse  vom
-m  s.  1840.  (Gesetz-Sammlung  S.  230..

Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  Erweitcrung
des  Art.  32.  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung
der  Rechtopflege  mit  Sachsen-Weimar
vom  2—  März  1852.  (Gesetz-Sammlung
S.  125.).

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Rußland,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  von  Königs  berg  nach  St.  Petersburg.


Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Westpreu-Khischen
  Provinzialrechts  in  die  Stadt
Danzig  und  deren  Gebiet.

Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  9.  Februar
  1857.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Aktiengesellschaft  Paulinenhütte“
  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund.

 

 

11.

 

4619.

4620.

4631.

4623.

4624.

4626.

4700.

4606.

4009.

 

110.

110.

133.136.

113.

114.

115.

116

481.488.

87—92.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des

Gesetzes#2c.

Ausgegeben
u

i
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
16.  Febr.

16.

23.

 

1857.
18.  März.

30.

26.  Juni.
26.

Marz.

24.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  einer  Zweig-Chaussee
  von  der  Wollin-Swinemünder
Staatsstraße  bei  Neukrug  nach  Misdroy
durch  den  Usedom-Wolliner  Kreis.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Verlängerung  der  von  Swinemünde
  nach  dem  Golmberge  auf  der  Insel
Usedom  führenden  Chaussee  nach  der  Stadt
Usedom  und  weiter  bis  zum  Peenestrom  bei
Carnin.

Bekanntmachung  über  die  unter  dem  26.  Januar
1857.  erfolgte  Alerhöchste  Bestlltigung  der  Statuten
  der  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
  „Germania“  zu  Stettin.

Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  9.  Februar
1857.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Nomen:
„Arenbergsche  Aktiengesellschaft  für
Bergbau  und  Hüttenbetrieb“  mit  dem
Domtzil  zu  Essen.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Rußland,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Bromberg  nach  Lowicz.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Rußland,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Kattowitz  nach  Zombkowice.

Statut  für  die  Sozietät  zur  Regulirung  der
Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  St.  Goar,  Regierungsbezirbs
  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Boppard,  Regierungsbezirks
  Coblenz.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Enichtung
einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung:
„Aktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei
  zu  Crefeld“,  nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  verdnderten  Richtung  Aür  den  Chausseebau
  von  Alsleben  im  Manzsfelder  Seekreise
bis  zur  Anhalt-Bernburgischen  Landesgrenze.

2

12.

15.

11.

10.

15.

 

4627.

4621.

4616.

4701.

4702.

4628.
4629.

4630.

4633.

4638.

 

 

117.

161.

111.

108.

488  494.

495.501.

118-131.
132.

132.

141-158.

162.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
25.  Febr.

2.  Mätz.

 

1857.
24.  Män.

10.

30.

14.

11.  April.

14.  Maͤrz.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der
Verordnung  vom  27.  Oktober  1856.  wegen
Abdnderung  des  Mahl=  und  Schlachtsteuer-Gesetzes
  vom  30.  Mai  1820.  durch
die  beiden  Häuser  des  Landtages.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung

  des  Statuts  einer  unter  der  Benennung:

  „Medio  Rhein“  in  Duisburg  gebildeten
  Bergbau-Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der
Verordnung  vom  27.  Oktober  1850.  wegen  Aba#nderung
  des  Vereins-Zolltarifs  durch  die
beiden  Häuser  des  Landtages.

Gesetz  über  das  unerlaubte  Kreditgeben  an
Minderjährige.

Statut  des  Verbandes  der  Wiesenbesitzer  in
der  Gemeinde  Alflen,  im  Kreise  Cochem  des
Regierungsbezirks  Coblenz.

Allerhächster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Bacharach,
RegierungsbezirPs  Coblenz.

Statut  für  den  Ferchland-Klitznicker  Deichverband.


Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Aufhebung  der
im  Coder  Auguslens,  Fortsetzung  2.  Th.  III.
S.  111.  pag.  1—  14.  enthaltenen  baupolizeilichen
  Bestimmungen  der  Feuerordnung  für
das  Markgrafenthum  Oberlausitz  vom  8.  Februar
  1777.  und  die  Regelung  der  Baupolizei
  in  den  Städten  der  Provinz  Schlesien.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Andernach,
Regierungsbezirks  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  der
in  Dortmund  unter  dem  Namen  „Dortmun-=der
  Privat-Aktienbank“  zum  Betriebe
von  Bankgeschäften  gebildeten  Aktiengesellschaft,
nebst  Statut.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erblärung  vom
10.  Februar  1857.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  wegen  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits-  arhlenhse
mit  Sachsen  =  Altenburg  vom  u
1832.  (Gesetz-Sammlung  S.  105.).

14.

15.

11.
13.

14.

15.

18.

 

 

4634.

4617.

4639.

4622.
4632.

4635.

4640.
4641.

4642.

4647.

4623.

 

1359.

108.

162.

111-112.
137-140.

159.

163.  167.
167.

168.

193-216.

113.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
de-Gesetzes
  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
4.  März.

12  —

14.

 

1857.
14.  Marz.

17.  April.

1  7.  –

47.  Juni.

 

Bekammtmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom

10.  Februar  1857.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  mit  Reuß  jüngerer
  Linie  wegen  gegenseitiger  Beförderung  der
Rechtspflege  vom  3-  Juli  1834.  (Gesetz-Sammlung
  S.  124.).

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
10.  Februar  1857.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  34.  der  Uebereinkunft  mit  Schwarz-=burg-Rudolstadt
  wegen  der  gegenseitigen
Gerichtsbarkeits-Verhältnissevom  #l##
1840.  (Gesetz=  Sammlung  S.  239.).

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
10.  Februar  1857.,  betreffend  die  Erweiterung
des  Art.  32.  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung
der  Rechtspflege  mit  Sachsen-Weimar
vom  33-März  1852.  (Gesetz-Sammlung  S.  125.).

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  im  Allgemeinen
  Landrecht  Theil  II.  Titel  5.  99.  198.  ff.
enthaltenen  Bestimmungen  über  Sklaven.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen:  „Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft
  Vulcan“  mit
dem  Domizil  in  Stettin  errichteten  Mltiengesellschaft,
  nebst  Statuten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze
der  Diesdorfer  Feldmark  in  der  Richtung  auf
Niederdodeleben.

Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  zur
Erweiterung  der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses
  vom  22.  April  1811.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und
musikalischer  Werke  gegen  unbefugte  Aufführung
  und  Darstellung  derselben.

Perkrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Frantreich,  Großbritannien,  Hannover,  Mecklenurg-Schwerin,

  Oldenburg,  den  Niederlanden,

Rußland,  Schweden  und  Norwegen  und  den
freien  Hansestädten  einer  Seits,  und  Dänemark
  anderer  Seits,  betressend  die  Sundund
  Belt-Zölle.

2*

 

11.

11.

11.

14.

19.

19.

4624.

4626.

4626.

4636.

4648.

4649.

4682.

4677.

 

114.

115.

116.

160.

217.234.

426-  427.

401418.
        <pb n="12" />
        III

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1837.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

—

 

1857.
16.  März.

16.  —

16.  —

 

1857.
7.  April.

17.  —

28.  —

17.  —

 

Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der

unter  dem  Namen:  „Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft
  zu  Magdeburg“  mit  dem  Domizil
  zu  Magdeburg  errichteten  Aktiengesellschaft,
nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  der
Landgemeinde-Ordnung  für  die  Provinz
Westphalen  vom  19.  März  1850.  in  der  Stadt
Tecklenburg,  Regierungsbezirks  Münster-Gels

  ,  betreffend  die  Präklusion  von  Ansprüchen

auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bäuerlichen  Verhältnisse  Behufs  der  Eigenthums-Verleihung.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Soldiner
Entwässerungs=  Verbandes  im  Betrage
von  80,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Bestdtigung  der
in  Danzig  unter  dem  Namen  „DOanziger
Privat-Aktienbank  zum  Betriche  von  Bankgeschdfren
  gebildeten  Mtiengesellschaft,  nebst
Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  der
in  Posen  unter  dem  Namen  „Provinzial=Aktienbank
  des  Großherzogthums  Posen“
zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  gebildeten
Wtiengesellschaft,  nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  auf
der  über  Wanderöleben  von  der  Apfelstedtbis
  zur  Wegmarschen  Grenze  führenden  Stra-Henstrecke.


Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  der
gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.

Gesetz,  betreffend  die  erleichterte  Umwandlung
Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne
in  Familienfideikommisse.

Mivilegium  wegen  Emission  von  1,270,000  Rthlr.
Prioritäts-Obligationen  II.  Serie  der  Dortmund-Soester
  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlängerung
der  Frist  für  die  Zulassung  normalwidrig  gebauter
  Fahrzeuge  zur  Defobrung  der  —i

straßen  zwischen  der  Oder  und  Spree.

 

17.

17.

19.

20.

21.

23.

16.

16.

19.

4645.

4646.

4650.

4651.

4654.

4655.

4656.

4664.

4643.

4644.

4652.

 

177-192.

192.

236-239.

241-264.

265-280.

281.

289.303.

169-170.

171.176.

239.240.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XIII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des  Gersetzes.


Seite.

 

1857.
23.  März.

1.  April.

1%
!|

 

1857.
23.  April.

26.  Sept.

17.  April.

29.  Juni.

4.  Juli.

W.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  dem  Oberamtmann
  Schreiber  zu  Nordhausen  verliehenen
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Heringen  über
Windehausen  bis  zum  Anschluß  an  die  Berlin-Casseler
  Staats-Chaussee.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  aufzunehmende
  Staatsanleihe  von  7,680,000  Thaern.


Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Abhaltung  der
ordentlichen  Versammlung  der  Meistbetheiligten
der  Preutzischen  Bank  und  die  Termine  zur
Ausgahlung  der  Dividende.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen

  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Binerbrück

  am  Rhein  durch  das  Fürstenthum
irkenfeld  nach  Neunkirchen.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Prüfung  für
den  höheren  Marine-Intendanturdienst,
nebst  Instruktion  über  die  Annahme,  Auöbildung
  und  Prüfung  der  Auskultatoren  und  Reserendarien
  bei  den  Marinestations-Intendanturen.


Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthum
Reuß  jüngerer  Finie,  die  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  Weißenfels
und  Gera  betreffend.

Ministerial-Erklärung,  die  Erweiterung  des  Artikels
  32.  des  Vertrages  mit  Anhalt-Dessau-Köthben
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichts-n
barkeits-Verhältnisse  vom  12.  Mai  1853.
(Gesetz-Sammlung  S.  405.)  betreffend.

Ministerial-Erklärung,  die  Erweiterung  des  Artikels
  34.  der  Uebereinkunft  mit  Reuß  dlterer
Linie  zur  Beförderung  der  Rechtspflege
vom  2—Veree  1845.  (Gesetz-Sammlung  S.
819.)  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts
zu  Greifswald.

Gesetz,  betreffend  die  Mandatarien-Gebühren
  bei  Subhastationen  im  Bezirk  des  Appellations-Gerichtshofes
  zu  Cöln.

 

22.

52.

34.

26.

36.

22.

4657.

4766.

4653.

4707.

4669.

4724.

4661.

4662.

4659.

 

282.

510-517.

353.  362.

537-545.

285-286.

287.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des
Gesetzes  #c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
8.  April.

18.  —

 

1857.
17.  Juni.

30.  April.

3.  Juni.

28.  April.

28.  —
3.  Juni.

13.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
Anmerkung  3.  des  Gebühxentarifs  für  die  Ksnigl.
  Preußischen  Konsulate  vom  10.  Mai
1832.  (Gesetz-Sammlung  für  1832.  S.  173.).

Bekanntmachung  des  Vertrages  zwischen  Preußen
und  Lippe  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.


Gesetz  wegen  nachträglicher  Ersatzgewährung  für
die  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  19.  Mai
1851.  und  7.  Mai  1855.  präkludirten  Kassenanweisungen
  und  Darlehnskassenscheine.


Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung
dec  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.  bezüglich
  der  Ablösung  der  den  geistlichen
und  Schul-Instituten,  sowie  den  frommen  und
milden  Stiftungen  2c.  zustehenden  Reallasten.


Bekanntmachung,  betressend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  der  Statuten  einer  unter  dem  Namen
„Mktiengesellschaft  der  chemischen  Produktenfabrik
  Pommerenodorf“  gebildeten
Aktiengesellschaft  zu  Stettin.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
7.  April  1857.,  die  Erweiterung  des  Artikels
32.  des  Vertrages  mit  Anhalt  =  Dessau-Köthen
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarket#
  =  Wrhlnisss  vom  12.  Mai  4933.
(Gesetz-Sammlung  S.  465.)  betreffend.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
7.  April  1857.,  die  Erweiterung  des  Artikels
34.  der  Uebereinkunft  mit  Reuß  dlterer  Linie
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom
k—Jäa  1845.  (Gesetz-Sammlung  S.  819.)
betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  ciner
Königlichen  Direktion  der  Wilhelmsbahn.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlegung  des
Termins  zum  Jusammentritt  der  Prüfungs=Kommission
  für  Rheinschiffer  vom  ersten
Montag  im  Monat  September  auf  den  dritten

Montag  im  Monat  August.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1850.  an  die  Stadt  Wittlich,  Regierungsbezirks
  Trier.

 

29.

22.

 

4631  ·

4664.

4665.

4670.

4660.

4661.

4662.

4663.
4671.

4679.

 

425.

303.

304.

363.366.

285.

285.

287.

367.

424.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.  XV
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.  Z
det  u  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes.
1857.  1857.
20.  April.  19.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  ouf  den  Inhaber  30.  4600.4-444
lautender  Obligationen  des  Crossener  Deich-·
  verbandes  im  Betrage  von  80,000  Thalern.
22.  —  17.  —  Betriebsöberlassungs-Vertrag  zwischen  der  Staats.  4628-3
regierung  und  der  Wilhelmsbahngesell=  Anl.
chaft.
23.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhächste  Be-  26.4072.7
stätigung  der  Statuten  einer  unter  dem  Namen:
  „Bergwerks-Aktiengesellschaft  Carolinc“
  gebildeten  Mtiengesellschafst  zu  Essen.
256.  —  13.  —  Konvention  zwischen  Preußen  und  Dänemark,,:  8.  4.3
betreffend  die  Sund=  und  Belt-Zölle.
27.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhochste  Be-  26.  4673.  a68.
staͤtigung  des  Statuts  einer  unter  dem  Namen:
„Bergwerks-Aktienverein  der  Mittelruhr“
in  Mülbeim  a.  d.  Ruhr  gebildeten  Mktiengesellschaft.

27.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Allerhöchste  Be-  26.  4674.  368.
staͤtigung  des  Statuts  einer  unter  der  Benennung:
  „Duürener  Aktiengesellschaft  fuͤr  Gas—
beleuchtung“  in  Düren  gebildeten  Aktiengesellschaft.

4.  Mau.  Mai..  Gesetz  über  das  Münzwesen.  24.  40.  305-327.
mit  Anl.
4.  —  17.  Juni.  Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deut-  29.  482.420-427
schen  Bundesversammlung  vom  12.  März  1857.
zur  Erweiterung  der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses
  vom  22.  April  1811.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und
musikalischer  Wertke  gegen  unbefugte  Aufführung
  und  Darstellung  derselben.
4.  —  17.  —  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  mit  der  20.  4683.  1427.  a34.
Wilhelmsbahngesellschaft  unterm  22.  mit  Anl.
April  1857.  abgeschlossenen  Betriebsüberlassungs-Vertrag.

4.  —  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Ausscheiden  des  29.  4684.  431.
Kreises  Olpe  aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer
  zu  Arnsberg.
4.  —  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betresfend  die  Aufhebung  der  20.  4685.  435.
Handelskammer  zu  Liegnitz.
4.  —  19.  —  Gesetz,  betreffend  die  Vereinfachung  des  Tax-  30.  4691.  1445.  446.

 

 

verfahrens  fuͤr  Grundstuͤcke  von  geringe—
rem  Werthe  in  den  Landestheilen,  in  denen
die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gültigkeit  hat.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Daitum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
4.  Mai.

4.  —

#%
1

13.  —

 

1857.

26.  Juni.

8.  Juli.

29.  Mai.
13.  Junl.

29.  Mai.

17.  Juni.

17.  —

30.  —

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Pommerscher  Provinzial-Chausseebau-Obligationen
  II.  Emisston  zum
Betrage  von  200,000  Rthlrn.  «

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Mansfelder
  Seekreises,  im  Regierungsbezirk  Merseburg,
  zum  Betrage  von  215,000  Thalern.

Privilegium  kegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Thorner  Kreises
  im  Betrage  von  34,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Erhebung  des
Brücken-Aufzugsgeldes  für  das  Aufziehen  der
in  Stettin  über  die  Oder  führenden  Langen
Brücke.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  des
städtischen  Hafen-,  Bohlwerks=  und

Brückenaufzuge-Geldes  in  Stettin,  nebft
Larif.

Gesetz  über  das  Münzgewicht.

Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  27.  April
1857.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
  der  9„Veerhbam  eAtiengefellat  Borussia““
  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Genehmigung
des  Statuts  des  Neuen  Kreditvereins  für
die  Provinz  Posen,  nebst  Statut  und  Taxgrundsätzen.


Gesetz,  betreffend  die  außerordentlichen  Geldbedürfnisse
  der  Militairverwaltung  für  das
Jahr  1850.  und  deren  Deckung  aus  dem  durch
das  Gesetz  vom  20.  Mai  1854.  (Gesetz-Sammlung
  S.  313.)  bewilligten  ertraordinairen  Kredit,
sowie  die  weitere  Verwendung  des  Restbestandes
dieses  Kredits.

Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  Zinsgarantie
  für  den  durch  Ausgabe  von  vier  und  cin
halbprozentigen  Prioritäts-Obligationen
zu  beschaffenden  Theil  des  Anlagekapitals  der
Breslau-Posen-Glogauer  E  Fenbahr.

Statut  des  Pilsnitz-Hernprotscher  Deichverbandes.
  «

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Rosenberger
  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rehlrn.

 

33.

35.

37.

37.

25.
28.

30.
35.

 

4703.

4713.

4714.

4730.

4667.
4680.

4668.

4686.

4687.

mit  Anl.

4692.
4715.

501-503.

521-325.

525.528.

553.

325.326.
424.

326.352.

435-436.

437-439.

440-454.
529-532.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XVII

 

Datum
det
Gesetzes2c.

Ausgegeben
1
Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
13.  Mei.

13.  —

18.  —

18.  —

18.  —

21.  —

 

1837.
4.  Juli.

4.  Juli.

17.  Juni.

 

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen  im  Kreise
Graudenz:  1)  von  Klein-Tarpen  bis  zur
Krelsgrenze  in  der  Richtung  auf  MRenenwenn,
2)  von  Graudenz  bie  zur  Culmer  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Culm,  3)  von  der  Graudenz-Altfelder
  Chaussee  hinter  Lessen  bis  zur
Rofenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Bischofswerder  und  4)  von  Rehden  bis  zur
Culmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  aufs  Briesen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die

Unterholtung  der  Kreis-Chausseen  im  Kreise.

Culm:  1)  von  Stolno  bis  zur  Graudenzer
Kreiögrenze  bei  Mischkekrug  in  der  Richtung
auf  Graudenz,  und  2)  von  Briesen  bis  zur
Graudenzer  Kreisgrenze  bei  Jerentowitz  in  der
Richtung  auf  Rehden,  sowie  3)  einer  Steinpflasterung
  von  der  Koupirung  der  Trinke  bei
Culm  über  die  Ostrow-Kämpe  bis  zur  Weichselfübre
  bei  Glugowko.

Gesetz,  betreffend  die  Abcuderung  des  Artikels  76.
der  Perfassungs  IUrkunde  vom  31.  Januar
1850.

Gesetz,  betreffend  dic  Feststellung  des  Staatshauöhalts-Etats
  für  1857.

Mlerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte  =  Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Gummersbach,
  Regierungsbezirks  Cäln.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Wreschener
  Kreises  im  Betrage  von  00,000  Rthlrn.

Bekanntmachung  der  unterm  4.  Mai  1857.  erfolgten
  Allerhschsten  Genehmigung  von  Abänderungen
  und  Zusätzen  des  Statuts  der  Niedertheinischen
  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft
  in  Düsseldorf.

Gesetz,  betreffend  das  Verbot  der  Jahlungsleistung
mittelst  ausländischer  Banknoten  und  ähnlicher
  Werthzeichen.

3

 

36.

27.

33.

36.

 

4726.

4675.

4676.

4704.

4727.

4668.

4689.

546-547

360.

370-400.

504.

547-551.

439.

440.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
in
Berlin.

Inh  al  t.

Nr
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
25.  Mai.

25.  —

25.  —

 

1857.
19.  Juni.

19.  —

20.  —

8
i

29.  —

29.  —

30.  —

 

Bekanntmachung  der  unterm  4.  Mai  1857.  erfolgten
  Allerhöchsten  Genehmigung  eines  Nachtrages
  zu  dem  Statut  der  Bergbaugesellschaft
  „Vereinigte  Westphalia“  in  Dortmund.


Bekanntmachung,  betrefsend  die  unterm  11.  Mai
1857.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
  der  Bergbau-Mktiengesellschaft  „Pluto“
mit  dem  Domizil  zu  Essen.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung,  beziehungsweise
Ergänzung  des  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgeuchhboses
  zu  Cöln  geltenden  Expropriationsgesetzes
  vom  8.  März  1810.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Ruhrort,
  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Gesetz,  betreffend  die  Revision  der  Aktiengesellschaften
  im  Stempel--Interesse.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Staͤdte-Ordnung  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Kettwig,
  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Steele,
Regierungsbezirbs  Düsseldorf.

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Schleiden,
  Regierungsbezirks  Aachen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  18506.  an  die  Gemeinde  Merzig,
Regierungsbezirke  Trier.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Werden,
  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Dinslaken,
Regicrungsbezirks  Düsseldorf.  1

 

30.

32.

34.

35.

35.

46093.

4694.

4698.

4705.

4710.

4711.

4712.

4716.

4717.

 

455.

455.

47-75.

504.

517.518.

519.

519.

520.

520.

533.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XIX

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

fehe
Be  in.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
25.  Mal.

30.

1.  —

7.  —.

 

1857.
30.  Juni.

19.  —

2.  Junl.

30.  —

 

I

Allerhächster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom

Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Saarburg,
  Regierungsbezirks  Trier.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  binz,
Regierungsbezirks  Coblenz.

Bekanntmachung,  bekreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  an  die  Stelle  des  bisherigen  Statuts
  und  des  Nachtrages  zu  demselben  tretenden,
  in  dem  notariellen  Akte  vom  14.  März
1857.  gengrelte  revidirken  Statuts  der  Weser
  -Dampfschleppschiffahrts-Aktiengesellschaft
  zu  Minden.

Bekanntmachung,  betrefsend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  Statuts  einer  unter  der  Benennung:
  „Eisenbötten,  ektiengelellshaft  Blücher“,
  mit  dem  Domizil  in  Dortmund  geblideten
  Aktiengesellschaft.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Staͤdte-Ordnung  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom

3  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Stromberg,
Regierungsbezirks  Coblenz.

Alerhochster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der

Stäádte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom

15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Sobernheim,
  Regierungsbezirks  Coblenz.  '

Torif,  nach  welchem  die  Gefüälle  für  die  Benutzung
des  Misdroyer  Kanals  zu  erheben  sind.

Allhechster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüäüdte-Ordnung  sür  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1855.  an  die  Gemeinde  Kirn,  Regierungebezirks
  Coblenz.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  =  Homburg,
  die  Rhein-Nahe  Eisenbahn  betreffend.


Bekanntmachung  der  unterm  25.  Mai  1857.  ersolgten
  Allerhöchsten  Genehmigung  eines  Nachtrages
  zu  dem  Statut  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger
  Dampfschiffahrts-Kompagnie.


3°

 

35.

35.

35.

37.

37.

35.

 

4718.

4719.

4695.

4696.

4720.

4721.

4731.

4732.

 

534.

534.

456.

535.

505-510.

536.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

z
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
9.  Juni.

9.

12.

17.

19.

19.

 

1857.
22.  Juni.

18.  Juli.

23.

31.

21.  Dezbr.

30.  Juni.

8.  Juli.

31.

5.  August.

18.  Juli.

 

Allerhöchste  Bestatigungs=  Urkunde,  betreffend  den
unterm  22.  September  1855.  abgeschlossenen
Vertrag  wegen  Verschmehung
mens  der  Dusseldorf-Elberfelder  mit  dem
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.


Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Ab#nderung  der
Apoints  der  nach  dem  Privilegium  vom  13.  November
  1854.  dem  Kreise  Cammin  gestatteten
Ausgabe  von  180,000  Rthlrn.  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vomechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung
  der  darin  bezeichneten,  von  den  Kreisständen
  des  Groß  -ÖOscherslebener  Kreises
auszuführenden  acht  Chausseelinien.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Schrodaer
  Kreises  im  Betrage  von  140,000  Thalern.

Allerhschster  Erlatz,  betreffend  die  Genchmigung
der  Tax-Prinzipien  der  Pommerschen
Landschaft,  welche  an  Stelle  der  bisherigen
Targrundsize  dieses  Kreditvereins  zu  treten
haben,  nebst  Tax-Prinzipien.

Bekanntmachung  der  Allerhochsten  Bestätigung
des  Statuts  der  Mtiengesellschaft  für  Eien
Industrie  zu  Styrum.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestatigung  des
Statuts  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung:
  „Aktiengesellschaft  der  Magdeburger
  Bade=  und  Wasch-Anstalt“,  mit  dem
Domizil  in  Magdeburg.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Graudenzrr
  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rcthlrn.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Provinz  Posen
im  Bekrage  von  1,100,000  Rchlrn.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen  „Gladbacher  MWtiengesellschaft
  für  Druckerei  und  Appretur“  mit
dem  Domizil  zu  Gladbach  erschtefen  Aktiengesellschaft,
  nebst  Statut.

 

des  Unterneh- 



32.

39.

64.

37.

41.

 

4609.
mit  Anl.

4734.

4736.

4738.

4610.

4723.

4733.

4730.

4740.

4736.

475•40.

581-582.

589-592.

897.944.

536.

593-596.

597-601.

562-580.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XXI

 

Datum

det
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inha  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
25.  Juni.

25.

18.

 

1857.
4.  Juli.

5.  August.

13.

Juli.

August.

13.

19.
10.  Septbr.
21.  August.
21.

21.

 

Verordnung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen
  Rübenzucker  und  die  Eingaugszoll-6
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup

Bz  den  Zeitraum  vom  1.  September  1857.  bis
Ende  August  1858

Allerhöchster  Erlat,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Siegburg,
Regierungsbezirks  Esln.

Pivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Memeler
  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Rehlen.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritts=Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  zum  Belaufe  von
4,044,  900  Rthlrn.

Allerhochster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  sür  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Dülken,
Regierungöbezirks  Düsseldorf.

Midilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Pleschener
  Kreises  im  Betrage  von  108,125  Thalern.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Beslätigung
des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
„Mark“.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Flatower
  Kreises,  im  Betrage  von  50,000  Thalern,
  II.  Emission.

Ministerial-Erkl#rung,  betreffend  die  Vereinbarung
mit  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen
Regierung  wegen  Herstellung  ciner  Eisenbahn
von  Bitterfeld  nach  Dessau.

Bestätigungs-Urkunde,  betressend  das  Statut  der

„Werschen  =  Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“",
  mit  dem  Domizil  in
Weißenfels,  nebst  Statut.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Zulaͤssigkeit  der
Aenderung  des  Wortlauts  in  den  Reglements
der  öffentlichen  Feucrsozietäten  über  feuerseste
  Dachungen.

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Mayen,
Regierungsbezirks  Coblenz.

 

36.

41.

42.

39.

41.

42.

41.

43.

44.

44.

 

4728.

4741.

4745.

4737.

4742.

4746.

4743.

4747.

47409.

4750.

4751.

 

551-552.

601.

621.624.

582.588.

625-628.

602.

629-031.

637-651.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
20.  Juli.

20.

20.

25.
29.

K.  Anaust
Jul

10.  August.
10.

10.

 

1857.
21.  August.

27.

31.

2.  Septbr.

5.  August.

19.

27.

30.  Septbr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Braunfels,
Regierungsbezirks  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
resp.  Ergaenzung  der  §.  51.  und  113.  des  Revidirten
  Reglements  für  die  Feuersozietät
der  sämmtlichen  Stadte  der  Provinz  Schlesien,
  mit  Ausschlutz  der  Stadt  Breslau,  vom
1.  September  1852.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
neu  errichteten,  in  Porta  bei  Minden  domizilirten
  „Mktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb,  Porta  Westphalica“,
nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chausseen  von
Düren  nach  Lechenich  und  von  Düren  nach

rp.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestaͤtigung  der
in  Hagen  unter  dem  Namen  „Hagener  Privat-Aktienbank“
  zum  Betrriebe  von  Bankgeschäften
  gebildeten  Mktiengesellschaft,  nebst

atut.

Bestckigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen:  „Saturn,  Rheinischer
Bergwerks-Abtienverein“  mit  dem  Domizil
zu  Cöln  errichteten  Aktiengesellschaft,  nebst

tatut.

Statut  des  Elb-Deichverbandes  für  die
Dommitzscher  Aue-Hufen.

Begammemachung,  den  Debit  der  Arzneiwaaren
betreffend,  nebst  Verzeichnissen  A.  B.  C.

Kartelkonvention,  unterzeichnet  von  den  Bevollmächtigten
  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Preußen  und  Sr.  Majestät  des  Kaisers  von
Rußland,  Königs  von  Polen.

Statut  für  die  Meliorations-Sozietät  des
Ortec-Gebietes,  Kreises  Neidenburg.

Statut  des  Deichverbandes  der
Schwetzer  Niederung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  AbTnderung  des
K.  17.  der  Revidirten  Statuten  der  Preußzischen
See-Assekuranz-Kompagnie  in  Stettin
  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  256.),
nebst  Nachtrag.

Klein- 



44.

45.

46.

47.

49.

41.

43.
45.
53.

47.
48.
51.

 

4752.

4753.

4755.

4756.

4761.

4744.

4748.
4754.
4775.

4757.
4759.
4765.

 

652.

669-684.

685.

705-724.

603-620.

632.-636.
654-668.
765-792.

686-696.
607704  "
733734,
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XXIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  hal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
15.  August.

17.

17.

17.

24.

24.

31.

 

1857.
14.  Septbr.

26.  Oktbr.

8.  Septbr.

 

Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen:  „Ornontowitzer  Aktiengesellschaft
  für  Kohlen=  und  Eisenproduktion“
  mit  dem  Domizil  zu  Berlin  errichteten
  Aktiengesellschaft,  nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung
der  Verwaltung  der  Stargard-Posener
Eisenbahn  an  die  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüädte-Ordnung  fur  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Lennep,
Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Aken  =  Rosenburger
  Deichverbandes  im  Betrage  von
100,000  Rethlrn.

Bekanntmachung  der  Ministerial-  Erkldrung  vom
18.  Juli  1857.,  betreffend  die  Vereinbarung
mit  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen
Regierung  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Bitterfeld  nach  Dessan.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Moers,
Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Emmerich,
Regierungsbezirks  Düsselvorf.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde  Neukirchen,
  Regierungsbezirks  Dusseldorf.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender

  Posener  Stadt-Obligationen  im
Betrage  von  100,000  Rthlrn.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestctigung  des
Statuts  einer  unter  der  Benennung  „Aplerbecker
  Mtienverein  für  Bergbau“  gebildeten
Miiengesellchoft  mit  dem  Domizil  in  Dortmund.


Statut  des  Blumenthaler  Deichverbandes.

 

51.

47.

48.

52.

51.

52.

52.

49.

52.

 

4766.

4758.

4760.

4769.

4764.

4767.

4770.

4771.

4772.

735-752.

696.

754-757.

301-72



 

759—
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

u
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.

31.  August.

31.

9.  Septbt.

21.

 

1857.

26.  Septbr.

26.  Oktbr.

26.  Septbr.

26.  Oktbr.

11.  Novbr.

 

Allerhächster  Erlaß,  betresffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  der  Berlin-Kasseler
  Staatsstrage  bei  Roßla  über  Kelbra
bis  zur  Fürsllich  Schwarzburg-Sondershauf
schen  Kandesgrenze  in  der  Richtung  auf  Sondershausen.


Mlerhöchster  Erlaß,  bekressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Arsbeck
  im  Kreise  Heinsberg  nach  Wegberg  im
Kreise  Erkelenz  des  Reglerungsbezirks  Aachen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  Statuts  der  Dampfmühlen=Aktiengesellschaft
  Witten.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Uebertragung  der
Rechte  und  Pflichten  der  Aktiengesellschaft  zum
Bau  einer  Chaussee  von  andsberga.  d.  W.
nach  Berlinchen  zu  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze,
  auf  die  Landsberger  Kreiskorporation,
event.  Auflösung  der  Mliengesellschaft  unter
Vorbehalt  der  allmdligen  Rückzahlung  des  Aktienkapitals.


Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  fünften  Nachtrag
  zum  Statut  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft,
  nebst  fünftem  Nachtrag.

Jusatzvertrag  zu  dem  Staatsvertrage  zwischen
Preußen  und  Anhalt  -Bernburg  vom  11.
September  1850.  wegen  Uebertragung  der  Entscheidung
  in  dritter  Instanz  der  bei  Gemeinheitstheilungs=
  und  Ablösungssachen
im  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  vorkommenden
  Streitigkciten  auf  das  Königliche  Ober-Tribunal
  zu  Berlin.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
unter  dem  Namen:  „Steinkohlen-Bergbau-Mltiengesellschaft
  Zollern“  mit  dem
Domizil  in  Dortmund  errichteten  Aktiengesellschaft,
  nebst  Statuten.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Bestatigung

eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Schleischen
  Seuerver  (icherungs  *  Gesellschaft
  zu  Breslau  und  zu  dem  durch  die  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  11.  Oktober  1851.  und
28.  Dezember  1853.  genehmigten  ersten  und
zweiten  Nachtrage  zu  demselben.

 

52.

52.

55.

57.

57.

 

4773.

4778.

4774.

4779.

4776.

4787.

4783.

4784.

763-764.

805.

764.

805-806.

793.800.

829-831.

809-820.

827.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XXV

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
#u

Berlin.

In  h  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
28.  Septbr.

28.

28.

7.  Oktbr.

18.

24.

26.

 

1857.
9.  Novbr.

21.

26.  Oktbr.

9.  Novbr.

26.  Oktbr.
26.

21.  Novbr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  der  Neuhaldenslebener
  Kreisgrenze  gegen  Altenhausen  über
Flechtingen  bis  zur  Braunschweigischen  Landesgrenze
  gegen  Calvörde.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Wanzlebener
  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chausseen:  1)  von
Wangleben  über  Altenweddingen,  Bahrendorf,
Stemmern  nach  Welsleben;  2)  von  Wanzleben
  über  Remkeraleben,  Kloster  Meyendorf
nach  Sechausen  i.  M.;  3)  von  Scehausen
i.  M.  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wolmirfledt

egen  Dreileben.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskallschen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unkerhaltung
  der  im  Kreise  St.  Wendel  liegenden
  Verbindungéstraße  von  der  St.  Wendel-Lautereckener
  Bezirkestraße  zwischen  Mambächel
  und  Wieselbach  durch  das  Bollenbacher
Thal  bis  zur  Bingen-Saarbrücker  Staatöstratße
bei  Nah-Bollenbach.

.Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung

  des  Statuts  einer  unter  der  Benennung:
  „Dortmunder  Aktiengesellschaft  für
Gasbeleuchtung“  in  Dortmund  gebildeten
Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  revidirten  Statuts  der  Düsseldorfer
  Allgemeinen  Versicherungsgesellschaft
  für  See-,  Fluß=  und  Landtransort.



Alchochster  Erlaß,  betressend  die  Beauftragung
Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen
mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestat  des  Königs
in  den  Regierungsgeschäften.

Erlaß  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  von  Preu-#nn

  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung  Sr.

#ljestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschaften.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1850.  an  die  Gemeinde  Hitdorf,
Regierungsbezirks  Dusseldorf.

4

 

57.

57.

56.

56.

59.

 

4785.

4788.

4789.

4790.

4780.

4786.

4781.

4782.

4791.

827.828.

831-835.

835-836.

837.

828.

807.

807-808.

838.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

Datum

Gesetzes  2c.

des

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t(.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
26.  Oktbr.

26.

26.

26.

26.

26.

26.

26.

2.  Novbr.

2.

 

1857.
26.  Novbr.

5.  Degzbr.

21.  Novbr.

21.  i

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Culmer  Kreises  im  Betrage
von  30,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
fskalischen  Vorrechte  für  die  Anlegung  einco
festen  Oder-Ueberganges  bei  Greifenhagen,
sowie  für  deu  chausseemäßigen  Ausbau  der
Stragen  von  Bahn  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Rufen  und  von
Greifenhagen  nach  Neumark.

Beftätigungs-Urkunde,  betreffend  den  von  der  Gesellschaft
  „Phönir,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau
  und  Hüttenbetrieb"  beschlossenen  Nachtrag
  zu  ihrem  Statut.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Greisenhagener
  Kreises  im  Betrage  von  126,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiokalischen  VBorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Strassen  von  Reinberg  auf
der  Greifswald-Stralsunder  Staats-Chaussee
nach  Stahlbrode  und  von  der  Triebsecs=Grimmener
  Chaussee  bei  Wendisch-Baggendorf
nach  DOemmin.

Allerhächster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  des
Brückengeldec  für  die  Benugung  der  Oderbrücke
  bei  Steinau  im  Regierungobezirk  Breslau,
  nebst  Tarif.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Bismark  bis
zur  Osterburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Meßdorf  zum  Anschluß  an  die  von  dort
nach  Osterburg  erbaute  Chaussee.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Bestätigung  des
„Reglements  der  Pommerschen  Landschaft
von  1781.,  revidirt  von  den  in  den  Jahren  1847.,
1850.  und  1857.  gehaltenen  Generallandtagen“,
nebst  Revidirtem  Reglement.

Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
der  Gemeinde  Honzrath,  Kreis  Merzig.

Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer
in  der  Gemeinde  Bachem,  Kreid  Merzig.

 

60.

62.

62.

63.

63.

66.

bb.

65.

59.
59.

 

4795.

4802.

4803.

4805.

4812.

4813.

4811.

853-857.

881.

882883.
885-889.

890.

1025  bis
1028.

1029.

945  bis
1024.

838.  844.

845  849.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

XXVII

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Xr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.



Seite.

 

1857.
2.  Nopbr.

1.

16.

 

1857.
26.  Novbr.

30.

30.  —
22.  Dezbr.

26.  Novbr.

26.

5.  Dezbr.

26.  Novbr.

31.  Dezbr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  Zusaͤtze  resp.  Aenderungen
  zu  den  gg.  61.  und  92.  des  Reglements
  fuͤr  die  Magdeburgische  Land-Tüuersso#nirtt
  vom  28.  April  1843.  (Gesetzammlung

  für  1843.  S.  186.).

Statut  des  Wilkau-Carolather  Deichverbandes.


Statut  des  Deichverbandes  am  Treuel.

Verordnung,  die  Einführung  der  Gesetze  über  ein
allgemeines  Landesgewicht  vom  17.  Mai
1856.  und  über  das  Münzwesen  und  Münzgewicht
  vom  4.  und  5.  Mai  1857.  in  den  Jadegebieten
  betreffend.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung
des  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Bergbaugesellschaft
  Concordia  in  Oberhausen.

Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Ma#  1856.  an  die  Stadtgemeinden  Deutz
im  Regierungobezirk  Eöln,  Recs  im  Regierungsbezirk
  Dösseldorf,  Heinsberg  im  Regicrungsbezirk
  Aachen,  sowie  Ottweiler,  Berncastel
  und  Bitburg  im  Regierungsbezirk  Trier.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung

  des  Ossiniec-Bruches,  im  Kreise
Gnesen,  Regierungsbezirk  Bromberg.
Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Westpreu-Hhischen
  Landschaft  beschlossenen  Zulassung
der  Emission  vierprozentiger  Pfandbriefe.
Allerhöchster  Erlag,  betressend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen
  vom  19.  März  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Olpe,  Regierungsbezirks  Arnsberg.
Bekanntmachung  wegen  Genehmigung  des  von
der  Gasbeleuchkungs-Aktiengesellschaft  zu
Breslau  gefaßten  Betblusses  über  Erhöhung
des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Bestätigung
  des  entsprechenden  Nachtrags  zu  den
Gesellschaftsstatuten.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  der
Beschlüsse  des  Kreises  Rummelsburg  wegen
Erhöhung  des  Zinsfußes  von  vier  auf  fünf
Prozent  für  die  nach  dem  Privilegium  vom
1.  Juni  1654.  auszufertigenden  Kreischausseebau-Obligationen.


 

 

60.

61.

61.
66.

60.

60.

63.

63.

67.

 

4796.

4800.

4801.
4814.

4797.

4798.

4807.

4808.

4809.

479D9.

4817.

 

857-858.

861-875

876-880.
1030.

859.

891.894.

894-895.

896.

860.

1033.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.r.
bes  zu  Inh  a  l  t.  des  des  Ge--eite.
Gesetzessc.  Berlin.  »  Stückd.setzeö.
1857.  1857.

18.  Nopvbr.  21.  Novbr.Gesetz,  betreffend  die  von  Aktien,  und  ähnlichen  59.  4794.  1849-  852

Gesellschaften  zu  entrichtende  Gewerbeeuer.


27.  —  28.  —  Verordnung,  betrefsend  die  Suspension  der  Be-  62.  4804.  884.
schränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzce.

27.  —  22.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Fortbeslehen  der  66.  4815.1051.
Berlinischen  Feuer-Versicherungoanstalt
  und  die  Bestaktigung  des  Nachtrags  vom  27.
April  1857.  zu  den  Verfassungsartikeln  der  Berlinischen
  Feuer-Versicherungsansialt  vom  11.  Dezember
  1812.,  29.  September  1627.  und  21.  Dezember
  1812.

5.  Dezbr.  91.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  67.  4818.  J1034.
Expropriationsrechts  zur  Durchfuͤhrung  der  Retablissementsplaͤne
  fuͤr  die  Stadt  Memel  und
Vorstadt  Vitte.

18.  —  22.  —  Verordnung  wegen  Einberusung  der  beiden  Häuser  66.  4616.  1032.
des  Landtages  der  Monarchie.

21.  —  31.  —  Verordnung,  betreffend  die  Großberzoglich  Süch  070.  48  10385.
sischen  und  die  Herzoglich  Sachsen-Cobung-Gothaschen
  Kassenanweisungen.

28.  —  31.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Zahlungs-  67.  4820.  1036.

 

 

leistung  mittelst  ausländischer  Banknoten
und  äahnlicher  Werthzeichen.

Berichtigung.

Im  Jahrgange  1856.

 

 

 

S.  945.  Zeile  10.  von  untken  ist  in  dem  Statut  des  Soldiner  Entwässerungsverbandes  vom  13.  Oktober
1856.  statt:  „keutzsee“  zu  lesen:  „Leetzsec“.
        <pb n="29" />
        Sachregister

zur  Gesetz—

Sammlung.

Jahrgang  1857.

A.

Abgaben,  Feststellung,  Entrichtung  und  Ablösung  der
den  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen  zustehenden
  Realabgaben  (G.  v.  15.  April)  363—366.

Ablösung  der  den  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen
  zustehenden  Reallasten  (G.  v.  15.  April)  362  bis
366.  —  Vertretung  berselben  bei  Ablösungen  überhaupt
(ebend.  K.  12.)  366.

Die  Entscheidung  dritter  Instanz  in  den  bei  Abloͤ-sungssachen
  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg  vorkommenden
  Streitigkeiten  wird  dem  Ober-Tribunal  in  Berlin
  übertragen  (Vertr.  v.  21.  Sept.)  829—831.

Abschätung,  s.  Taxe.

Abrweiler  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Stäbte-Orbnung  an  die  Stadt  Ahrweiler  (Bek.  v.  9.  Februar)
  110.

Aken=  Rosenburger  Deichverband,  Ausfertigung  von
Obligationen  desselben  im  Betrage  von  100,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  17.  Aug.)  754—757.

Aktiengesellschaften,  Revision  ihrer  Verhandlungen
im  Interesse  der  Stempelverwaltung,  Festsetzung  von
Stempelstrafen  gegen  die  Vorstände  und  Beamten  der
Aktiengesellschaften  (G.  v.  25.  Mai)  517—518.

Bestimmungen  über  die  von  den  Aktiengesellschaften
zu  entrichtenbde  Gewerbesteuer  (G.  v.  18.  Nov.)  3849
bis  852.

Alften  (Rheinprovinz),  Verband  der  Wiesenbefttzer  in
der  Gemeinde  Alften  zur  Verbesserung  ihrer  Grundstücke
  (Stat.  v.  2.  Mär))  137—140.

Alsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Jahrgang  1857.

A.

Amortisation  Pommerscher  Pfandbriefe,  Bestimmungen
  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  (Rebid.
Regl.  v.  26.  Okt.  S§§  243—257.  283—294.)  999.

Andernach  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städteordnung  an  die  Stadt  Andernach  (A.  E.  v.
2.  Mär))  168.

Anhalt-Bernburg,  die  Entscheidung  dritter  Instanz
in  den  bei  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungssachen
im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg  vorkommenden  Streitigkeiten
  wird  dem  Ober-Tribunal  in  Berlin  übertragen
(Vertr.  v.  21.  Sept.)  829—831.

Anbalt-Dessan-Cöthen  (Herzogthum),  Vertrag
zwischen  Preußen  und  Anhalt-Cöthen  wegen  Regulirung
der  auf  die  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Cöthen  und
zwischen  Magdeburg  und  Leipzig  bezüglichen  Verhältnisse
  (v.  26.  April  39.)  725—731.  —  Anwendung  dieser
Bestimmungen  auf  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Bitterfeld  nach  Dessau  (Minist.  Erkl.  v.  18.  Juli)  732.

Erweiterung  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und
Anhalt-Dessau-Cöthen  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  (Erkl.  v.  7.  April)  285.

Anuhaltische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Anleihe,  s.  Staatsanleihe.

Avotheker,  Verzeichniß  der  Präparate  und  Arzeneiwaaren,
  mit  welchen  nur  die  Apotheker  handeln  dürfen
(Bek.  v.  29.  Juli)  655.  ff.

Appretur,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Drucketei
  und  Appretur  in  Gladbach  (Skatut  und  Bestät.  Urk.
v.  22.  Juni)  562—580.

a  Aren-
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Arenbergsche  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  in  Essen,  Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.
9.  Febr.)  108.

Arnsberg  (Weslphalen),  Ausscheiden  des  Kreises  Olpe
aus  dem  Beczirk  der  Handelskammer  in  Arnöberg  (A.
E.  v.  4.  Mai)  434.

Arsbeck  (Rbeinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Arzeneiwaaren,  Bestimmungen  über  den  Debit  der
Arzeneiwaaren  (Bek.  v.  29.  Juli)  654—668.

Aß  (Gewicht),  was  darunter  zu  verstehen  ist  (G.  v.
5.  Mai  §.  2.)  325.

Auseinandersetzungs-Angelegenheiten,  Vertretung
und  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Kirchen,  Schulen
und  milden  Stiftungen  bei  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen
  und  sonstigen  Auseinandersetzungen  (G.  v.
15.  April  K.  12.)  366.  —  f.  auch  Ablösung,  Gutsherrliche
  Verhältnisse.

Auskultatoren,  Annahme,  Ausbilbung  und  Prüfung
der  Auskultatoren  bei  den  Marinestations-Intendanturen
  (Instr.  v.  2.  April  §&amp;amp;.  1—23.)  353—362.

Ausland,  ausländische  Banknoten  und  andere  geldwerlhe
Papiere  sollen  zu  Zahlungen  im  Julande  nicht  gebraucht
werden  (G.  v.  25.  Mai)  440.  —  Dies  Gesetz  findet
in  den  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück,  sowie  in
der  Stadt  Benneckenstein  keine  Anwendung  (V.  v.
28.  Dez.)  1036.

Inwiefern  ausländische  Aktien=  und  andere  ähnliche
Gesellschaften,  welche  in  Preußen  Geschäfte  betreiben,
zur  Entrichtung  einer  Gewerbesteuer  verpflichtet  find
(G.  v.  18.  Nov.  F.  2.  .  4.  lil.  b.  S.  5.  S.)  849.

Außerkurssetzung,  Bestimmungen  über  das  Verfahren,
  wenn  Silber=  oder  Scheidemünzen  in  den  Staaten
des  Zollvereins  und  in  Oesterreich  außer  Kurs  gesetzt
werden  sollen  (Vertr.  d.  24.  Janr.  Art.  13.  15.)  318.

B.

Bacharach  (ARheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stabt  Bacharach  (A.  E.  v.
2.  Män)  159.

Bachem  (Rheinprovinz),  Stakut  für  den  Verband  der
Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Bachem  (v.  2.  Nov.)
845—849.

Bäcker,  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  von  solchen  Gesellschaften,
  welche  in  Städten  das  Bäckergewerbe  betreiben
  (G.  v.  18.  Nov.  S.  3.  lit.  c.)  850.

1857.

Badeanstalten,  Genehmigung  des  Statuls  der  Magdeburger
  Bade=  und  Waschanstalt  (Bek.  v.  17.  Juni)  560.

Bahu  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Bauk  (Preußische),  Bestimmung  des  Termins  zur  ordentlichen
  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preubischen
  Bank  und  zur  Aus  zahlung  der  Dividende  (A.  E.
v.  30.  März)  240.

Banken  (Privatbanken),  Errichtung  einer  Privat-Aktienbank
  in  Dortmund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  2.  März)
193—216.  —  desgl.  in  Danzig  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.
d.  16.  März)  241—264.  —  desgl.  in  Posen  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Märg)  265—280.  —  desgl.  in
Hagen  (Stat.  u.  A.  E.  v.  20.  Juli)  705—  724.

Banknoten,  ausländische  Banknoten  sollen  zu  Zahlungen
  im  Inlande  nicht  gebraucht  werden  (G.  v.  25.  Mai)
410.  —  Dies  Gesetz  bleibt  in  den  Kreisen  Schleusingen
und  Ziegenrück,  sowie  in  der  Stadt  Benneckenstein  außer
Anwendung  (V.  v.  28.  Dez.)  1036.

Bäuerliche  Verhältnisse,  s.  Gutsherrliche  Verhältnisse.


Bauer-Ordnung  (o.  16.  Mai  1616),  Anwendung  der
Bestimmung  Tit.  X.  §.  9.  in  Neuvorpommern  (G.  v.
8.  April)  283.

Baupolizei,  anderweitige  Regelung  der  Baupolizei  in
den  Städten  der  Provinz  Schlesien  (A.  E.  v.  2.  März)
167.

Beltzoll,  s.  Sunbzoll.

Benneckenstein  (Provinz  Sachsen),  das  Geseß  vom
25.  Mai  1857  über  das  Verbot  der  Zahlungsleistung
mittelst  ausländischer  Banknoten  und  Kassenscheine  rc.
findet  in  der  Stadt  Benneckenstein  keine  Anwendung
(V.  v.  28.  Dez.)  1036.

Berent  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Berenter
Kreisobligationen  im  Betrage  von  64,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  9.  Febr.)  133—136.

Bergbau,  Errichtung  der  Harpener  Bergbau-Aktien-=gesellschaft
  in  Dortmund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.
16.  Dez.  56.)  17—32.  —  desgl.  des  Berg=  und  Hütten,
  Aktiendereins  Neu-Schoktland  daselbst  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  20.  Dez.  56.)  41—55.

Bestätigung  der  Statuten  des  Deutsch-Hollánbischen
  Aktienvereins  für  Hüttenbetrieb  und  Bergbau
in  Duisburg  (Bek.  v.  31.  Dez.  56.)  39.  —  desgl.  der
Bergbau-Aktiengesellschaft  Mebio-Rhein  daselbst
(Bek.  v.  27.  Febr.)  108.  —  Bestétigung  der  Arenbergsschen
  Aktiengesellschaft  für  Bergdau  und  Hüttenbetrieb
  in  Essen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  108.  —  desgl
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Pluto  daselbst  (Bek.  v.
25.  Mai)  455.—  Befstätigung  der  Statuten  der  Bergbau-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Berabau,  (Fortk.)
bau-Aktiengesellschaft  Borussia  in  Dortmund  (Bek.
v.  8.  Mai)  424.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  bem  Statut  der
Bergbaugesellschaft  ö  bereinigte,  Westphalia“  in  Dortmund
  (Bek.  v.  25.  Mai)  455

Genehmigung  des  Statuts  ber  2  ergbau-Akbengesel.
schaft  Mark  (Bek.  v.  4.  Juli)  60

Errichtung  der  Aktiengesellschaft  1/  Westphalica
  für  Bergbau  und  Hattenbetrieb  in  Porta  bei
Minden  (Stat.  u.  Bestät.  urt  v.  20.  Juli)  669—684.

Errichtung  der  S  sellschaft
Zollern  in  Dortmund  (Stat.  1.  Urk.  v.
28.  Sept.)  809—826.

Bestätigung  eines  Nachtrags  zum  Statut  der  Bergbaugesellschaft
  Concordia  in  Oberhausen  (Bek.  v.

Nov.)  858.  —  desgl.  zum  Statut  der  Aktiengesellschaft
  Pbönixg  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  in
Cöln  (Bestät.  Urk.  v.  26.  Okt.)  882—883.

Bergelohn,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über  das
Bergelohn  für  gestrandete  Güter  im  Gebiete  der  Stadt
Danzig  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  X.  88.  2.  3.)  91.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Bergwerk,  Bestätigung  der  Statuten  der  Bergwerks-Aktiengesellschaft
  Caroline  in  Essen  (Bek.  v.  23.  April)
367.  —  desgl.  des  Bergwerks-Aklienvereins  der.  Mittelruhr
  in  Mülheim  (Bek.  v.  27.  April)  368.

Errichtung  ded  Rheinischen  Bergwerks-Aktienvereins
Saturn  in  Cöln  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  22.  Juli)
603—620.

Bergwerksstenern,  Abtragung  derseben  in  der  Rbeinprobinz
  (V.  v.  21.  Janr.)  85

Berlin,  Errichtung  der  rennh  Aktiengesellschaft
für  Kohlen=  und  Eisenproduktion  in  Berlin  (Stat.  u.
Bestät.  Urk.  v.  15.  Aug.)  735—752.

Forkdauer  der  Berlinschen  Feuer-Versicherungsanstalt
und  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Verkaffanzartikeln
  derselben  (Bek.  v.  27.  Nov.)  103

Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  (.  Slentehnen
Nr.  2.  —  Chaussee  nach  Königs-Wusterhausen,  (.
Chausseen  Nr.  10.  —  desgl.  nach  Glasow,  (.
Chausseen  Nr.  9.

Berlinchen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  11.

Bestät.

Bernoeastel  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Orbnung  an  die  Stadkgemeinde  Berncaflel  (A.  E.
b.  9.  Nov.)  859.

Bernsteln,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über  das
Fischen  und  Sammeln  von  Bernstein  am  Strande  der
Ostsee  im  Gebiete  der  Stadt  Danzig  (G.  v.  16.  Fehr.
Art.  X.  F.  1.)  91.

1857.  3

Bewässerung,  s.  Meliorationen.

Bismark  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  28.

Bitburg  (ARbeinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte.  Orbnung  an  bie  Stadtgemeinde  Bitburg  (A.  E.
v.  9.  Nov.)  859.

Bitterfeld  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Bilterfeld
  nach  Leipzig  und  Dessau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Blächer,  Eisenhütten-Aktiengesellschaft  in  Dortmund,
Bestätigung  des  Statuts  (Bek.  v.  30.  Mai)  456.

Blumenthaler  Deichverband  zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  (Stat.  v.  31.  Aug.)  759—763.

Bockborst  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  39.

Boblwerksgeld,  Erbebung  des  städtischen  Bohlwerksgeldes
  in  Stettin  (A.  E.  u.  Tarif  v.  4.  Mai)  554—558.

Boppard  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Fiisch
Städte-Ordnung  an  die  Stabt  Boppard  (A.  E.  v.
Febr.)  132.

Borgholzhausen  (Weslphalen),  #.  Chausseen  Nr.  39.  "

Borussia,  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Dortmund,  Bestätigung
  der  Staluten  (Bek.  v.  8.  Mai)  424.

Brandmauern,  Bestimmungen  über  die  Errichtung
von  Brandmauern  in  der  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  VIII.  S.  1—6.)  88.

Brauerei,  Entkrichtung  der  Gewerbesteuer  von  solchen
Gesellschaften,  welche  die  Brauerei  betreiben  (G.  v.
18.  Nov.  F.  3.  Uit.  b.)  850.

Braunfels  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Braunfels  (A.  E.  v.
20.  Juli)  652.

Braunkohlen,  Errichtung  der  Werschen  =  Weißenfelser
  Braunkohlen=  Aktiengesellschaft  (Stat.  u.  Bestät.
Urk.  v.  20.  Juli)  637—650.  —  f.  auch  Kohlen.

Breslau,  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Statut
der  Schlesischen  Feuerversicherungsgesellschaft  in  Breslau
  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  827.

Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Gasbeleuchtungs.
Aktiengesellschaft  in  Breslau  (Bek.  v.  12.  Nov.)  860.

Breslau-Posener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  4.

Briesen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Bromberg  (Provinz  Posen),  Eisenbahn  von  Posen
nach  Bromberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12;  —  desgl.
von  Bromberg  nach  Lowicz,  f.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Bräcken,  Bestimmung  über  die  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Brücken  in  der  Stadt  Danig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  urt  XI.  Nr.  8.)  92

Brücken-
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Brückengeld  für  das  Aufziehen  der  in  Stettin  über
die  Oder  führenden  langen  Brücke  (A.  E.  v.  4.  Mai)
553.  —  Erhebung  des  städtischen  Brückenaufzugsgeldes
in  Stettin  (A.  E.  u.  Tar.  v.  4.  Mai)  554  —  558.

Erhebung  des  Brückengelbes  für  die  Benutzung  der
Oderbrücke  bei  Steinau  (A.  E.  u.  Tar.  v.  26.  Okt.)
1025—1028.  «

C.

Cammin  (Pommern),  Abänderung  der  Apoints  der  Camminer
  Kreisobligationen  (A.  E.  v.  9.  Juni)  561.
Caroline,  Bergwerks-Aktiengesellschaft  in  Essen,  Bestätigung
  der  Statuten  (Bek.  v.  23.  April)  367.
Chausseen.
1.  in  der  Provinz  Preußen:

1)  im  Berenter  Kreise,  Ausfertigung  von  64.000
Thalern  Berenter  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  9.  Febr.)  133.

2)  im  Flatower  Kreise,  Ausfertigung  von  50,000
Thalern  Flatower  Kreis-Obligationen,  II.  Emission,
zu  44  Prozent  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.  7.  Juli)  629.

3)  von  Heilsberg  nach  Guttstadt  im  Ermelande,
Ausführung  dieser  Chaussee  durch  den  Kreis  Heilsberg,
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.
E.  v.  21.  Janr.)  101.

4)  von  Lissomitz  über  Culmsee  bis  zur  Culmer
Kreisgrenze,  von  Gremboczyn  nach  Kowalewo
und  von  Rosenberg  bis  zur  Culmer  Kreisgrenze
bei  Grzywno,  Ausfertigung  von  84,000  Thalern
Thorner  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent  zum
Bau  dieser  Chausseen  (Priv.  v.  4.  Mai)  525.

5)  im  Memeler  Kreise,  Ausfertigung  von  50,000
Thalern  Memeler  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  25.  Juni)  621.

6)  im  Rosenberger  Kreise,  Ausfertigung  von  100,000
Thalern  Nosenberger  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten  (Priv.  v.  13.  Mai)  529.

7)  von  Stolno  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze  bei
Mischkekrug,  von  Briesen  bis  zur  Graudenzer
Kreisgrenze  bei  Jerentowitz,  Ausführung  des  Baues
burch  den  Culmer  Kreis,  Bewilligung  des  Expro=1857.



Cbhausseen,  (Forts.)
priationsrechts  rc.  (A.  E.  v.  13.  Mai)  546.—  Ausfertigung
  einer  zweiten  Serie  Culmer  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  30,000  Thalern  zu  5  Pro-=zent
  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  26.  Okt.)  853.

8)  von  Klein-Tarpen  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze,
  von  Graudenz  bis  zur  Culmer  Kreisgrenze,
von  der  Graubenz-Altfelder  Chaussee  Hinter  Lessen
bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze,  und  von  Rehden
bis  zur  Culmer  Kreisgrenze,  Ausführung  dieser
Chausseen  durch  den  Kreis  Graudenz,  Verleihung
ber  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  13.  Mai)
545.  —  Ausfertigung  von  100,000  Thalern  Graudenzer
  Kreis  -Obligationen  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
  (Priv.  19.  Juni)  593.

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

9)  Berlin-Glasower  Chausseebau-Gesellschaft,  Bestätigung
  der  Ergänzung  des  §.  18.  und  der  Abänderung
  des  K.  22.  des  Statuts  vom  3  Januar
1846.  (Bek.  v.  14.  Janr.)  40.

10)  von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf,
Rudow  und  Rixdorf,  Ausbau  dieser  Chaussee
burch  die  „Königs-Wusterhausen-Berliner  Chausseebau-Gesellschaft",
  Bestätigung  des  Statuts  derselben
(Bek.  d.  12.  Janr.)  40.

11)  von  Landsberg  a.  d.  W.  nach  Berlinchen  bis
zur  Soldiner  Kreisgrenze,  Auflösung  der  zum  Bau
bieser  Chaussee  gebildeten  Aktiengesellschaft,  Uebertragung
  der  Rechte  und  Pflichten  derselben  auf  die
Landsberger  Kreiskorporation  (A.  E.  v.  9.  Sept.)  805.

12)  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee,  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegeld.-Erhebung  an  die  Stadt
Teltow  (A.  E.  v.  2.  Febr.)  106.

III.  in  der  Probinz  Pommern:

13)  von  Bahn  bis  zur  Solbiner  Kreisgrenze  und  von
Greifenhagen  nach  Neumark,  Ausführung  dieser
Chausseen  durch  den  Kreis  Greifenhagen,  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  26.  Okt.)
881.  —  Ausfertigung  von  126,000  Thalern  Greifenhagener
  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent  zur
Ausführung  dieser  Bauten  (Priv.  v.  26.  Okt.)  885.

14)  Camminer  Kreis-Chausseen,  Abänderung  der
Apoints  der  nach  dem  Privilegium  vom  13.  November
  1854  dem  Kreise  Cammin  gestatteten  Ausgabe
  von  180,000  Thalern  Kreis-Obligationen  (A.
E.  v.  9.  Juni)  561.

15)  von
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Cbausseen,  (Forts.)

15)  von  der  Wollin-Swinemuͤnder  Staatsstraße  bei
Neukrug  nach  Misdroy,  Ausführung  der
Chaussee  durch  den  Kreis  Usedom-Wollin,  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  16.
Febr.)  117.

16)  Alt.-Pommersche  Chausseen,  Ausfertigung  von
200,000  Thalern  Pommerscher  Provinzial-Chausseebau-Obligationen,
  II.  Emission,  zu  5  Prozent  für
die  in  Alt-Pommern  auszuführenden  Prämien=Chausseebauten
  (Priv.  v.  4.  Mai)  501.

17)  von  Reinberg  auf  der  Greifswald=  Stralsunber
Staats-Chaussee  nach  Stahlbrode  und  von  der
Triebsees-Grimmener  Chaussee  bei  Wendisch-Baggendorf
  nach  Demmin,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  rc.  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  890.

18)  Rummelsburger  Krels-Chausseen,  Erhöhung  bes
Zinsfußes  von  4  auf  5  Prozent  für  die  nach  dem
Privilegium  vom  1.  Juni  1854  auszufertigenden
Chausseebau-Obligationen  des  Rummelsburger  Kreises
  (A.  E.  v.  16.  Rov.)  1033.

19)  von  Swinemünde  nach  dem  Golmberge  auf  der
Insel  Usedom,  Verlängerung  dieser  Chaussee  nach
der  Stadt  Usedom  und  weiter  bis  zum  Peenestrom
  bei  Carnin,  Ausführung  derselben  durch  den
Kreis  Usedom-Wollin,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  16.  Febr.)  161.

IV.  in  der  Provinz  Schlesien:

20)  von  Groß-  Strehlizz  über  den  Eisenbahnhof  zu
Gogolin  nach  Krappitz,  Bewilligung  des  Rechts
zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungsmaterialien
  (A.  E.  v.  12.  Jaur.)  84.

21)  zwischen  Wohlau  und  Winzig  über  Polgsen  und
von  Polgsen  nach  dem  Posen-Breslauer  Eisenbahnhofe
  Göllendorf,  Ausführung  dieser  Chausseen
  burch  den  Kreis  Wohlau,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  r2c.  (A.  E.  v.  26.  Janr.)  109.

V.  in  der  Prodinz  Posen:

22)  im  Pleschener  Kreise,  Ausfertigung  von  108,125
Thalern  Pleschener  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozenk
  zur  Ausführung  der  Chausseebauten  im  Kreise
(Priv.  v.  29.  Juni)  625.

23)  Posener  Probinzial-Chausseen,  Ausfertigung  von
1,100,000  Thalern  Obligationen  der  Provinz  Posen
zu  5  Prozent  zur  Förderung  der  Chausseebauten
in  der  Provinz  Posen  (Priv.  v.  19.  Juni)  597.

1857.  5

Chausseen,  (Fortf.)

24)  im  Schrobaer  Kreise,  Ausfertigung  von  140,000
Thalern  Schrodaer  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten  (Priv.  v.  9.  Juni)  589.

im  Wirsitzer  Kreise,  Ausfertigung  von  100,000

Thalern  Wirsitzer  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent

zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen

Chausseebauten  (Priv.  v.  26.  Janr.)  102.

26)  im  Wreschener  Kreise,  Ausfertigung  von  60,000
Thalern  Wreschener  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
  zur  Förderung  der  Chausseebauten  im  Kreise
(Priv.  v.  18.  Mai)  547.

2

E-.

VI.  in  ber  Prodinz  Sachsen:

27)  von  Alsleben  im  Mansfelder  Seekreise  bis  zur
Anhalt-Bernburgischen  Landesgrenze,  Genehmigung
der  veränderten  Richtung  für  den  Bau  dieser  Chaussee
(A.  E.  v.  23.  Febr.)  162.  —  Ausfertigung  von
215,000  Thalern  Kreis-Obligationen  des  Mansfelder
  Seekreises  zu  4  Prozent  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten  (Priv.
v.  4.  Mai)  521.

28)  von  Bismark  bis  zur  Österburger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Meßdorf  zum  Anschluß  an  die
von  dort  nach  Osterburg  erbaute  Chaussee,  Ausfübrung
  derselben  Seitens  des  Kreises  Stendal,
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
26.  Okt.)  1029.

29)  von  der  Neuhalbenslebener  Kreisgrenze  gegen  Altenbausen
  über  Flechtingen  bis  zur  Braunschweigischen
  Landesgrenze  gegen  Calvörde,  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  r2c.  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  827.

30)  von  Heringen  über  Windehausen  bis  zum  Anschluß
  an  die  Berlin-Kasseler  Staats-Chaussee,  Ausführung
  des  Baues  durch  den  Ober-Amtmann
Schreiber  in  Nordhausen,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  r2c.  (A.  E.  v.  23.  März)  282.

31)  von  Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze
der  Diesdorfer  Feldmark,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  9.  März)  235.

32)  im  Groß.Oscherslebener  Kreise,  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  von  dem  Kreise  auszufährenden  acht
Chausseelinien  (A.  E.  v.  9.  Juni)  581.

33)  von  der  Berlin-Kasseler  Staatsstraße  bei  Roßla
über  Kelbra  bis  zur  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Landesgrenze,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  r2c.  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  763.

34)  von
        <pb n="34" />
        6  Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

34)  von  Salzwedel  bis  zur  Lanbesgrenze  gegen  Hannover
  bei  Hoyersburg,  von  der  Warthe  bei  Salzwedel
  nach  Diesborf,  von  der  Magdeburg=Lüneburger
  Staatsstraße  bei  Mahlsderf  über  Brunau
  bis  zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises  und
von  Rohrberg  bis  Cheinitz,  Ausführung  dieser
Chausseen  durch  die  Stadt  und  den  Kreis  Salzwedel,
  Verleihung  der  blalischen  Vorrechte  rc.  (A.
E.  v.  21.  Nob.  56  ))  3

von  Sömmerda  über  echelenburg  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Erfurt,  Bewilligung
des  Expropriatiensrechts  2c.  (A.  E.  d.  21.  Janr.)  75.
von  der  Apfelstedt-=  bis  zur  Wegmarschen  Grenze
über  Wandersleben,  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Wegegeldes  an  die  Gemeinde  Wandersleben
  (A.  E.  v.  16.  März)  281.

von  Wanzleben  über  Altenweddingen,  Bahrendorf,
  Stemmern  nach  Welsleben;  von  Wanzleben
  über  Remkersleben,  Kloster  Meyendorf  nach
Seehausen  i.  M.,  und  von  Seehausen  i.  M.  bic
zur  Grenze  des  Kreises  Wolmirstedt  gegen  Dreileben,
  Ausführung  dieser  Chausseen  durch  den  Kreis
Wanzleben,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  rc.
(A.  E.  v.  28.  Sept.)  835.  —  Ausfertigung  von
40,000  Thalern  Wanzlebener  Kreis-Obligationen
zu  4#  Prozent  zum  Bau  dieser  Chausseen  (Priv.
v.  28.  Sept.)  831.

von  Ziegenrück  über  Eßbach  bis  zur  Meininhenschen
  Landesgrenze,  Ausführung  derfelben  durch
die  Stadt  Ziegenrück  und  die  Landgemeinde  Eßbach.
Bewilligung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E
v.  9.  Febr.)  110

35)

7

S

37)

3

□
S

VII.  in  der  Provinz  Westphalen:

)  don  der  Versmold=  Borgholzhauser  Chaussee  bei
Stratmansbrücke  über  Bockhorst  nach  der  Hannoverschen
  Grenze,  Ausführung  dieser  Chaussee  durch
die  Stadt  Borgholzhausen,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  24.  Nov.  56.)  34.

3

S

VIII.  in  der  Rheinprovinz:

)  von  Arsbeck  im  Kreise  Heinsberg  nach  Wegberg
im  Kreise  Erkelenz,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  805

41)  von  Düren  nach  Lechenich  und  von  Düren  nach

Erp,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.
E.  v.  20.  Juli)  685.

4

S

1857.

Chausseen,  (Fortf.)

42)  von  Niederüttfeld  über  Winterspelt  nach  Steinebrück,
  Ausführung  des  Chausseebaues  durch  die
Gemeinben  Kesfelb,  Heckhuscheid,  Winterspelt
  (Urb)  und  den  Kreis  Prüm,  Verleihung
berfiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  24.  Nov.  56.)  33.

43)  von  der  St.  Wendel-  Lautereckener  Bezirksstraße
zwischen  Mambächel  und  Wieselbach  durch  das
Bollenbacher  Thal  bis  zur  Bingen  =  Saarbrücker
Staatsstraße  bei  Rah-Bollenbach,  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  837.

Cheinitz  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Cbemische  Produktenfabrik  Pommerensborf  in  Stettin,
Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.  18.  April)  285.

Cochem  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Cochem  (A.  E.  v.  29.
Dez.  56.)  56.

Cöln  (Rheinprovinz),  Errichtung  des  Rheinischen  Bergwerks#-Aktienvereins
  Saturn  in  Cöln  (Stat.  u.  Beslät.
Urk.  v.  22.  Juli)  603—6

Nachtrag  zu  dem  *—  zn  Aktiengesellschaft  Phönix

für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  daselbst  (Bestät.  Urk.  v.

26.  Okt.)  882—883

Concordia,  Bergbaugesellschaft  in  Oberhausen,  Besieigung
  eines  Nachtrags  zum  Statut  (Bek.  7.  Nov.)

1  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Cöthen  (Herzogthum),  s.  Anhalt-Dessau-Cöthen.

Crefeld  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  für  Seidenzwirnerei  in  Crefeld  (Stat.  und  Bestäl.
Urk.  v.  23.  Febr.)  141—158.

Crossen  (Prodinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  des  Crossener  Deichverbandes  im  Betrage
von  80,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  20.  Upril)
441—444.

Culm  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  von  Culmer  Kreisobligationen  im  Betrage  von
30,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  26.  Okt.)
853—857.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  7.

Culmische  Recht  von  1767,  wird  in  der  Stadt  Danzig
und  deren  Gebiet  aufgehoben.  (G.  v.  16.  Febr.
Art.  II.)  87.

Culmsee  (Provinz  Preußen),  (.  Chausseen  Nr.  4.

D.

OHachung,  Zulässigleit  der  Aenderung  des  Wortlautes
in  ben  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten  über
feuerfeste  Dachungen  (A.  E.  v.  20.  Juli)  651.

Dampf-
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Dampfmühlen,  Bestätigung  der  Statuten  für  die
Stettiner  Dampfmühlen-  Alktiengesellschaft  (Bek.  v.  29.
Jam.)  76.  —  desgl.  für  die  Dampfmüblen-Aktien-Gesellschaft
  zu  Witten  (Bek.  v.  9.  Sept.)  764.

Dampfschiffahrt,,  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu
dem  Statut  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger
Dampfschiffahrts-Kompagnie  (Bek.  v.  8.  Juni)  536.

Dampbpfschleppschiffahrt,  Genehmigung  einiger  Abanderungen
  und  Zusitze  des  Statuts  der  Niederrheinischen
  D  Gesellschaft  in  Döfseldorf
(Bek.  v.  21.  Mai)  439.

Bestätigung  des  revikirten  Stakuts  der  Weser-Dampfschleppschiffabrts=
  Aktiengesellschaft  zu  Minden  (Bek.  v.
30.  Mai)  456

Dänemark  (Königreich),  Vertrag  mit  Dänemark  über
die  Aufhebung  der  Sund=  und  Beltzölle  (v.  14.  Mérz)
401  —  419.  —  Uebereinkommen  wegen  Zahlung  der  dafür
zu  entrichtenden  Entschädigung  (Konv.  v.  25.  April)
420—423.

Danzig  (Provinz  Preußen),  Einführung  des  Westpreußischen
  Provinzialrechts  in  die  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.)  87—92.

Errichtung  einer  Privat-Aklienbank  in  Danzig  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Märgz)  241—264.

Deichverband  des  Danziger  Werders  zum  Schuße
gegen  Ueberschwemmungen  der  Weichsel  (Stat.  v.  12.
Janr.)  65—74.

Darlehnskassenscheine,  nachträgliche  Ersatzleistung
für  präkludirte  Darlehnskassenscheine  (G.  v.  15.  April)
304.

Deichlast,  Beiträͤge  der  Kirchen-  und  Pfarrhufen  zu
den  Deichlasten  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.  Art.  XlI.  Nr.  7.)  92

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

I.  der  Elbe.
1)  Ferchland  -Klitznicker  Deichverband  (Stat.
v.  2.  März)  163—  167.
2)  Deichverband  für  die  Domnißscher  Auehufen
(Stat.  v.  25.  Juli)  632—636.
3)  Anleihe  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes
  im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  17.  Aug.)  754—757.
4)  Blumenthaler  Deichverband  (Stat.  v.  31.  Aug.)
759—763.
5)  Deichverband  am  Treuel  (Stat.  v.  2.  Nov.)
876—880.
II.  ber  Ober.
6)  Crossener  Deichverband,  Ausstellung  von  Obligationen
  im  Betrage  von  80,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  20.  April)  441—441.

1857.  7

Deichverbände,  (Forlf.)
7)  Pilsnitz-  Hrrächteticher  Deichverband  (Stat.
v.  13.  Mai)  446—4
8)  Wten=  atonnln  Deichverband  (Stat.  v.
2.  Nov.)  861—875.

III.  ber  Weichfel.
9)  Deichverband  des  Danziger  Werders  (Stat.  v.
12.  Janr.)  65—74.
10)  Deichverband  der  Klein-Schwetzer  Niederung
(Stat.  v.  10.  Aug.)  697—704.

Demmin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Depofltalmäßige  Sicherheit,  wird  der  Staatsanleihe
von  7,800,000  Thalern  aus  dem  Jahre  1855  beigelegt
(A.  E.  v.  24.  Janr.)  63.

Dessau  (Herzogthum),  s.  Anhalt.  Dessau-Cöthen.

Deutsche  Sprache,  Verfahren  bei  Aufnahme  gerichtlicher
  Verhandlungen  mit  Personen,  welche  der  Oeutschen
  Sprache  nicht  mächtig  sind  (G.  v.  26.  Janr.)  64.

Deutsch-Holländischer  Aktienverein  für  Hüttenbetrieb
  und  Bergbau  in  Duisburg  (Bek.  v.  31  Oez.
56.)  39.

Dentz  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rhelnischen  Stäbte=Ordnung
  an  die  Stadtgemeinde  Deutz  (A.  E.  o.
9.  Rov.)  859.

Diensteid,  Formel  des  Diensteides  für  die  Beamten
der  Pommerschen  Landschaft  (Revid.  Regl.  v.  26.  Okt.
SK.  34.  42.  64.  75.  81.  102.  u.  Beil.)  952.  1023.

Diesdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  31.  34.

Dingelstedt  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  32.

Dinslaken  (Rheinprovinz)),  Verleihung  der  MRheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Dinslaken  (A.  E.  v.
25.  Mai)  533.

Dolmetscher  ,  Verfahren  bei  Aufnahme  gerichtlicher
Urkunden  mit  Personen,  welche  der  Deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sind  (G.  v.  26.  Janr.)  64.

Domnitz  (Provinz  Sachsen),  Elb-Deichverband  für  die
Donmißscher  Aue-Hufen  (Stat.  v.  25.  Juli)  632—636.

Doppeltbaler,  Prägung  und  Annahme  derfelben  in
Preußen  (G.  v.  4.  Mai  §§.  2.  4—6.  10.)  305.  —
desgl.  in  Oesterreich  und  den  Staaten  des  Zollvereins
(Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  8—  13.)  316.

Dortmund  (Westphalen),  Errichtung  der  Harpener
Bergbau=  Aktiengesellschaft  in  Dortmunb  (Stat.  u.
Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  56.)  17—32.  —  desgl.  des
Berg=  und  Hütten-Aktienvereins  Neu-Schottland  daselbst
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  29.  Dez.  56.)  41—55.  —
desgl.  der  Mktiengesellschaft  Paulinenhütte.  (Bek.  v.

16.  Febr.)
        <pb n="36" />
        8  Sachregister.

Dortmund  (Westphalen),  [Forts.]
16.  Febr.)  100.  —  desgl.  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
Borussia  (Bek.  v.  8.  Mai)  424.  —  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Bergbaugesellschaft  „vereinigte
  Westphalia"  in  Dortmund  (Bek.  v.  25.  Mai)
455.  —  Bestätigung  des  Statuts  der  Eisenhütten-Aktiengesellschaft
  Blücher  daselbst  Gel.  v.  z0.  Mai)  456.
Errichtung  der  Steink  sch
Zollern  in  Dortmund  (Stat.  u.  .Bestät.  Urt.  v.  28.  eahg
809—826.
Errichtung  einer  Privat-Aktienbank  in  Dortmund
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  2.  März)  193—2s6.
Bestätigung  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft  für
Gasbeleuchtung  in  Dortmund  (Bek.  v.  7.  Okt.)  806.
Dortmund=  Soester  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Dramattische  Werke,  Erweiterung  des  Schutzes  der
Verfasser  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte  Auffühtung
  und  Darstellung  derselben  (Bund.  Beschl.  v.
12.  März  u.  Publ.  Pat.  v.  4.  Mai)  426.

Druckerei,  Errichtung  der  Louisenthaler  Aktiengesellschaft
  für  Druckerei,  Weberei  und  Spinnerei  in  Mülheim
  an  der  Ruhr  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.
56.)  1.  —  desgl.  der  Gladbacher  Aktiengetellschaft  für
Druckerei  und  Appretur  (Stat.  u.  Bestat.  Urk.  v.  22.  Juni)
562—580.

Duisburg  (ARheinprobinz),  Bestätigung  der  Statuten
des  Deutsch-Holländischen  Aktienvereins  für  Hüttenbetrieb
  und  Bergbau  in  Duisburg  (Bek.  v.  31.  Dez.  56.)  39.
—  deögl.  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Medio-Rhein
daselbst  (Bek.  v.  27.  Febr.)  108.

Dukaten,  Prägung  derselben  in  Oesterreich  (Vertr.  v.
24.  Janr.  Art.  18.)  320.

Dülken  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Dülken  (A.  E.  v.
29.  Juni)  602.

Düren  (ARheinprovinz),  Bildung  einer  Aktiengesellschaft
für  Gasbeleuchtung  in  Düren  (Bek.  v.  27.  April)  368.

Chausseen  von  Düren  nach  Lechenich  und  Erfp,
s.  Chausseen  Nr.  41.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Genehmigung  einiger  Abänderungen
  und  Zusitze  bes  Statuts  der  Niederrheinischen
  Dampfschl  8-Gesellschaft  in  Düsseldorf
(Bek.  v.  21.  Mal)  439.

Bestätigung  des  revidirten  Statuts  der  Düsseldorfer
Versicherungsgesellschaft  für  See-,  Fluß=  und  Lanbtransport
  (Bek.  v.  18.  Okt.)  828.

Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  7.

1857.

E.

Ebeleute,  Rechtsverhältnisse  der  Eheleute  in  der  Stabt
Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Ark.  V.)  88.

Ebrenwort,  Bestrafung  derjenigen,  welche  einem  Minbersäbrigen
  Kredit  auf  Ehrenwort  geben  (G.  v.  2.  März
S.  2.)  112

Eid,  Bestrafung  derjenigen,  welche  einem  Minderjährigen
  Kredit  auf  eidliche  Versicherung  gewähren  (G.  v.
2.  März  §.  2.)  112.  —  f.  auch  Diensteid.

Eilenburg  (Ptovinz  Sachsen),  Anschluß  der  Stabtgemeinde
  Eilenburg  an  den  Bezirk  der  Handelskammer
in  Halle  (A.  E.  v.  29.  Dez.  56.)  55.

Eilenstedt  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Eisen,  Bestäligung  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft
für  Eisen-Industrie  zu  Styrum  (Bek.  v.  12.  Juni)  536.

Errichtung  der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für

Kohlen=  und  Eisenproduktion  in  Berlin  (Stat.  u.  Bestät.
Urk.  v.  15.  Aug.)  735—752.

Eisenbahnen,

1)  Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Ausfertigung
neuer  Prioritäts-Obligationen  II.  Serie  der  Dortmund-Soesler
  Eisenbahn  im  Betrage  von  1,270,000
Thalern  zu  41  Prozent  (Priv.  v.  23.  März)
171—176.

Verschmelzung  der  Düsseldorf-Elberfelber  mit
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  (Vertr.
v.  22.  Sept.  56.  u.  Bestät.  v.  9.  Juni  57.)  475—480.
Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  Vertrag  zwischen
  Preußen  und  Sachsen  über  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Bitterfeld  nach  Leipzig  und  wegen
einiger  Abänderungen  der  über  die  Jüterbogk-Riesaer
  und  Weißenfels-Leipziger  Eisenbahn  abgeschlossenen
  Verträge  (v.  12.  Dez.  56.)  77—84.

Vertrag  mit  Anhalt-Cöthen  wegen  Regulirung
der  auf  die  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Cöthen
bezüglichen  Verhältnisse  (v.  26.  April  39.)  725—731.
—  Anwendung  dieses  Vertrages  auf  die  Eisenbahn
  von  Bitterfeld  nach  Dessau  (Minist.  Erkl.
v.  18.  Juli)  732.

3)  Bitterfeld-Leipzig-Dessau,  s.  Berlin-Anhaltische

  Eisenbahn,  Nr.  2.

4)  Breslau-Posen-Glogau,  (.  Oberschlesische

  Eisenbahn,  Nr.  12.

5)  Bromberg-Lowicz,  Vertrag  mit  Rußland  wegen
  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bromberg

nach  Lowicz  (v.  19.  Febr.)  488—494.

—□#-6)

  Dort-
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

6)  Dortmund-Soest,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

7)  Düsseldorf,  Elberselder  Eisenbahn,  Verschmelzung
  derselben  mit  der  Bergisch-Märkischen
(Vertr.  v.  22.  Sept.  56.  u.  Bestät.  v.  9.  Juni  57.)
475—480

8)  Kattowitz-Zombkowice,  Vertrag  mit  NRuß-=land
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Kattowitz
  nach  Zombkowice  (v.  19.  Febr.)  495——501.

9)  Königsberg-Petersburg,  Vertrag  mit  Rußland
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  zwischen
Königsberg  und  Petersburg  (d.  1#  4.  Febr.  )481—488.

10)  Magdeburg=  Leipzig,  Veron  mit  Anhalt,
Cöthen  wegen  Regulirung  der  auf  die  Eisenbahn
zwischen  Magdeburg  und  Leipzig  bezüglichen  Verhältmisse
  (v.  26.  April  39.)  725—731.

11)  Niederschlesische  Zweigbahn,  Ausstellung  von
500,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen  lit.  C.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  31.  Janr.)  91—100.

12)  Oberschlesische  Eisenbahn,  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  über  Gnesen
nach  Bromberg  (Bestät.  Urk.  v.  12.  Janr.)  61—62.

Zinsgarantie  des  Staats  für  die  Prioritäts-Obligationen
  zum  Bau  der  Breslau-Posen-Glogauer
  Eisenbahn  (Vertr.  v.  21.  Janr.  u.  G.  v.
13.  Mai)  437—439.  —  Ausfertigung  dieser  Prioritäts
  Obligationen  im  Betrage  von  4,044,900
Tbalern  zu  41  Prozent  (Priv.  v.  26.  Juni)
582—588.

Uebertragung  der  Verwaltung  der  Stargart-Posener
  Eisenbahn  an  die  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eilenbahn  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  696.

13)  Rhein-Nahe  Bahn  (von  Bingerbrück  am  Rhein
über  Kreuznach  nach  Reunkirchen),  Vertrag  mit
Hessen-Homburg  wegen  Ausführung  dieser  Eisenbahn
  (v.  7.  Juni  56.)  505—510.  —  Vertrag  mit
Oldenburg,  denselben  Gegenstand  betreffend  (v.
1.  April)  510—517.

44)  Stargard-Posener  Eisenbahn,  die  Verwaltung
derselben  wird  der  Direklion  der  Oberschlesischen
Eisenbahn  übertragen  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  696.

15)  Weißenfels-Gera,  Vertrag  mit  dem  Fürstenthum
  Reuß  jüngerer  Linie,  betreffend  die  Herstellung
  einer  Eisenbahn  zwischen  Weißenfels  und
Gera  (v.  2.  April)  537—545.

16)  Wilhelmsbahn  (Cosel-Oberberg),  Einsetzung
einer  Königlichen  Direktion  der  Wilhelmsbahn  in
Ratiber  (A.  E.  v.  20.  April)  288.  —  Ueberlas-Jahrgang

  1857.

1857.  9

Eisenbahnen,  (Fortf.)
sung  des  weiteren  Baues  und  Betriebes  der  Bahn
an  den  Staat  (Vertr.  v.  22.  April  u.  Bestät.  Urk.
v.  4.  Mai)  427—434.  —  Fünfter  Nachtrag  zum
Statut,  betreffend  die  Ausfertigung  von  4  und
4  prozentigen  Stamm,Prioritätsaktien  (Bestät.
Urk.  v.  19.  Sept.)  793—800

Eisenbahngesellschaften  sind  zur  Entrichtung  einer
Gewerbesteuer  nicht  verbunden  (G.  v.  18.Nov.  F.  1.)  8319.

Eisenhütten,  s.  Hüttenwesen.

Elbe,  s.  Deichverbände  Nr.  I.

Emmerich  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städteordnung  an  die  Gemeinde  Emmerich  (A.  E.  v.
24.  Aug.)  758.

Entwässerung,  s.  Meliorationen.

Erblose  Verlassenschaften  in  der  Stadt  Danzig  und
deren  Gebiet,  rechtliche  Bestimmungen  darüber  (G.  v.
16.  Febr.  Art.  X.  F.  4.)  91

Erbzlinsgut,  Laudemialrecht  der  Erbzinsherren  an  den
Erbzinsgütern  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  3.)  92.

Ermland,  Umwandlung  Ermländischer  Lehne  in  Familien-Fideikommisse
  (G.  v.  23.  März)  169.

Erp#  (Rheinprovinz),  .  Chausseen  Nr.  41.

Erziehungsanstalten,  Ablösung  der  denselben  zustehenden
  Reallasten  (G.  v.  15.  April)  363  —  366.  —
s.  auch  Schulen.

Essen  (Rheinprovinz),  Bestätigung  der  Statuten  der
Arenbergschen  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  in  Essen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  108.  —  deegl.
der  Bergwerks-Aktiengesellschaft  Caroline  daselbst  (Bek.
b.  23.  April)  367.

Ebbach  (Brovin  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  38.

ission  für  Marine-Intendanturbeamte
  (Instr.  v.  2.  Äpril  K.  12.  ff.  26.  ff.)  356
—  s.  auch  Pruͤfuns.

 

fahren  in  der  Rheinprovinz,
Abänberung  und  Ergänzung  der  darüber  ergangenen
Bestimmungen  (G.  v.  25.  Mai)  473—475.

F.

Ferchland  Klitznicker  Deichverband  (Stat.  v.  2.  März)
163—167.

Feuerordnung  für  das  Markgrafenthum  Oberlausih
vom  8.  Februar  1777.,  Aufhebung  der  darin  enthaltenen
baupolizeilichen  Bestimmungen  (A.  E.  v.  2.  März)  167.

Fener-
        <pb n="38" />
        10

Feuersozietäts-Reglements.

Zulässigkeit  einer  Aenderung  des  Wortlautes  in  den
Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten  über  feuerfeste
  Dachungen  (A.  E.  v.  20.  Juli)  651.

Abänderung  und  Ergänzung  der  §§.  51.  und  113.
bes  revibirten  Reglements  für  die  Feuerfozietät  der
sämmtlichen  Städte  in  Schlesien  (A.  E.  v.  20.
Juli)  653.

Abänderung  der  §#§.  61.  und  92.  des  Reglements
für  die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät  (A.  E.
v.  2.  Nv.)  857.

—  6gesellschaften,  Bestätigung
eines  Nachtrages  #zu  dem  Statut  der  Schlesischen
Feuerversicherungsgesellschaft  in  Breslau  (A.  E.  v.  28.
Sept.)  827.

Fortbestand  der  Berlinschen  Feuerbersicherungs-Anstalt
  und  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Verfassungs-Artikeln
  derselben  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1031.

Fideikommiß,  Bestimmungen  über  die  erleichterte  Umwandlung

  Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne  in
Familien-Fideikommisse  (G.  v.  23.  März)  169.

Flatow  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Flatower
Kreisobligationen  im  Betrage  von  50,000  Rthlrn.  zu
4,Prozent  (Priv.  v.  7.  Juli)  629—631.

Flechtingen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Fleischer,  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  von  solchen
Gesellschaften,  welche  in  Städten  das  Fleischergewerbe
betreiben  (G.  v.  18.  Nov.  S.  3.  lit.  c.)  850.

Fluß-Versicherung,  f.  Versicherungsgesellschaften.


Frachtfuhrwerk,  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  von
solchen  Gesellschaften,  welche  das  Fachtsubrgewerde  betreiben
  (G.  v.  18.  Nov.  K.  3.  Ut.  b.)  850.

Friedrichsdor,  in  welcher  Art  Zeblungsperbinllih,
keiten,  welche  auf  Preußische  Friedrichsdor  lauten,  künftig
  zu  erfüllen  sind  (G.  v.  4.  Mai  K.  18.)  310.
s.  Goldmünzen.

Juhrwerk,  Entrichtung,  der  Gewerbesteuer  von  solchen
Gesellschaften,  welche  bas  Lohnfuhr-  oder  Frachtfuhrgewerbe
  betreiben  (G.  v.  18.  Nov.  F.  3.  lit.  b.)  850.

G.

Gas,  Errichtung  einer  Gas-Aktiengesellschaft  in  Magdeburg
  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  März)  177.  bis
192.  —  Bestätigung  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft
für  Gasbeleuchtung  in  Düren  (Bek.  v.  27.  April)
368.  —  desgl.  in  Dortmund  (Bek.  v.  7.  Okt.)  806.
—  Erpöhung  bes  Grundkapitals  der  Gasbeleuchtungs-AMtiengesellschaft
  in  Breslan  (Bek.  v.  12.  Nov.)  860.

Sachregister.

1857.

Geilstliche  Angelegenheiten,  Bestimmungen  über
die  Rechte  und  Pflichten  der  Geistlichen  und  geistlichen
Gesellschaften  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.  Art.  IX.  S#.  1—10.)  90.

Verfahren  bei  Ablösung  der  den  geistlichen  Instituten
  zustehenden  Reallasten  (G.  v.  15.  April)  363  bis
366.  —  Vertretung  der  geistlichen  Institute  bei  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verbältnisse,
Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  (ebend.  K.  12.)
366.

Geldrenten,  Verwandlung  der  den  Kirchen,  Schulen
und  milden  Stiftungen  zustehenden  Realabgaben  in
Geldrenten  (G.  v.  15.  April  #.  4.  ff.)  363.

Gemeinheitstbeilungen,  Vertretung  und  Wahrnehmung
  der  Rechte  der  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen
  be  Gemeinheitstheilungen  (G.  v.  15.  April
.  12.)

Die  Teshenen  britter  Instanz  in  den  bei  Gemeinbeitstheilungen
  im  Herzoglhum  Anhalt-Bernburg  vorkommenden
  Streitigkeiten  wird  dem  Ober-Tribunal  in
Berlin  übertragen  (Vertr.  v.  21.  Sept.)  829—831.

Generalkommisslon,  die  Befugnisse  der  General=Kommission
  zu  Stendal  bei  den  im  Herzogkthum  Anhalt-Bernburg
  vorkommenden  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten
  find  auf  die  Generalkommission  in  Merseburg
übergegangen  (Vertr.  v.  21.  Sept.  Art.  2.)  830.

Gerichtsbarkeits-Verhältnisse,  Erweiterung  der
Verträge  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits=  Verbältnisse:


mit  Reuß-Plauen,  jüngerer  Linie  (Erkl.  v.  10.  Febr.)
114.

mit  Reuß-Plauen,  älterer  Linie  (Erkl.  v.  7.  April)
287.

mit  Sachsen-Altenburg  (Erkl.  v.  10.  Febr.)  113.

mit  Sachsen-Weimar  (Erkl.  v.  10.  Febr.)  116.

mit  Schwarzburg-Rudolstadt  (Erkl.  v.  10.  Febr.)  115.

mit  Anhalt.  Dessau-Cöthen  (Erkl.  v.  7.  April)  285.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  über  die  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  (v.  18.  März)
289—303.

Gerichtsordnung,  Deklaration  der  I.  75.  87.  und
422.  des  Anhangs  zur  Allg.  Gerichtsordnung,  betreffend
das  Verfahren  bei  Aufnahme  gerichtlicher  Verhandlungen
  mit  Personen,  welche  der  Deutschen  Sprache  nicht
mächtig  find  (G.  v.  26.  Janr.)  64,

Germania,  Lebensversicherungsgesellschaft  in  Stettin,
Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.
Gesellschaften,  Bestimmungen  über  die  von  Aktienund
  ähnlichen  Gesellschaften  zu  entrichtende  Gewerbesteuer

  (G.  d.  18.  Nov.)  8419—852.
Ge-
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Gewerbestener,  Bestimmungen  über  die  von  den  Aktien=
  und  ähnlichen  Gesellschaften  zu  entrichtende  Gewerbesteuer
  (G.  v.  18.  Nov.)  849—852.

Gewicht,  Einführung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1856.
über  ein  allgemeines  Landesgewicht  in  den  Jadegebieten
(V.  v.  2.  Nov.)  1030.

Gladbach  (Abeinprovinz),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  für  Druckerei  und  Appretur  in  Gladbach  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  22.  Juni)  562—580.

Glasow  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Guadenzeit,  probinzialrechtliche  Bestimmungen  über
die  Gnadenzeit  bei  dem  Tode  eines  Predigers  in  der
Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.
Art.  IX.  Sę.  5—9.)  90.

Gnesen  (Provinz  Posen),  Eisenbahn  von  Posen  über
Enesen  nach  Bromberg,  s.  Eisenbabnen  Nr.  12.
St.  Goar  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadt  St.  Goar  (A.  E.  v.

23.  Febr.)  132.

Goldmünzen,  Prägung,  Werth  und  Gewicht  der
neuen  Goldmünzen  (Kronen)  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai
I’.  11  —  17.)  310.  —  desgl.  in  den  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.
Art.  18—21.)  320.  —  Bestimmung  des  Werthes  fremder
  Goldmünzen  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  K.  19.)
310.  —  s.  auch  Friedrichsdor,  Krone.

Göllendorf  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Graben,  Bestimmung  über  die  Anlegung  und  Unterbaltung
  der  Gräben  in  der  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  XlI.  Nr.  8.)  92.

Grandenz  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Graudenzer
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  don  100,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  19.  Juni)  593—596.
—  s.  auch  Chausseen  Nr.  8.  U„

Greifenhagen  (Pommern),  Anlegung  eines  festen
Oderüberganges  bei  Greifenhagen  (A.  E.  v.  26.  Okt.)
881.  —  Aufnahme  ciner  Anleihe  von  126,000  Thalern
zur  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Geldmittel  (Priv.
v.  26.  Okt.)  885—889.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  13.

Greifswald  (Pommern),  Bestimmungen  über  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald  (G.  v.  8.  April)  283.

Gremboczyn  (Provinz  Preußen),  l.  Chausseen  Nr.  4.

Grimmen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Gröningen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Gulden,  Ausprägung  der  Gulden  und  Guldenstücke  in
den  Hohengollernschen  Landen  (G.  v.  4.  Mai  §.  20.)
311.  —  desgl.  in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  2.  fl.)  314.

1857.  11

Gummersbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
  Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Gummersbach
  (A.  E.  v.  18.  Mai)  504

Gütergemeinschaft,,  Bestimmungen  über  die  rheliche
Götergemeinschaft  in  Neu-Vorpommern  (G.  d
April)  283.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Präklusion
von  Ansprüchen  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bauerlichen  Verhältnisse  Behufs  der  Eigenthumsverleibung
  (G.  v.  16.  März)  235.

Vertretung  und  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Kirchen,
  Schulen  und  milden  Stiftungen  bei  Regulirung
gutsherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse  (G.  v.  15.
Aprii  F.  12.)  366

Guttstadt  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

B.

Hafengeld,  Erhebung  des  städtischen  Hafengeldes  in
Stettin  (A.  E.  u.  Tarif  v.  4.  Mai)  554—558

Hagen  (Westphalen),  Errichtung  einer  Privat=  Uttienbank
  in  Hagen  (A.  E.  u.  Stat.  v.  20.  Juli)  705—724.

Halberstadt  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  32

Halle  (an  der  Saale),  Erweiterung  des  Bezirks  der
Handelskammer  in  Halle,  Wahl  der  Mitglieder  (A.  E.

v.  29.  Dez.  56.)  55.

Sanbara!  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  bem
Statut  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger  Dampfschiffahrts-Kompagnie
  (Bek.  v.  8.  Juni)  536.

Handelskammer  in  Halle  an  der  Saale,  Erweiterung
  des  Bezirks,  Wahl  der  Mitglieder  (A.  E.  p.  29.
Dez.  56.)  55.

Ausscheiden  des  Kreises  Olpe  aus  dem  Bezirk  ber
Handelskammer  in  Arnsberg  .  E.  v.  4.  Mai)  434.

Aukhebung  der  Handelskammer  in  Liegniß  (A.  E.
v.  4.  Mai)  435.

Handelsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
  Zollvereins  und  der  Orientalischen  Republik  del
Uruguay  (v.  23.  Juni  56)  457—472.

Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Dortmund
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  58.)  17—32.

Haverei,  partikulorrechtliche  Bestimmungen  über  Haverei
  im  Gebiete  der  Stadt  Danzig  (G.  v.  16.  Febr.
Art.  XI.  Nt.  5.)  92.

Heckhuscheid  (Rheinprobinz),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Hellsberg  (Provinz  *e  s.  Chausseen  Nr.  3.

Heins-
        <pb n="40" />
        12

Heinsberg  (Rheinprovinz),  Verleihung  ber  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Heinsberg  (A.  E.  v.
9.  Nov.)  859.

Helsingör  (Dänemark),  Bestimmung  über  die  Gebühren
  des  Preußischen  Konsulats  in  Helsingör  (A.  E.  v.
8.  April)  425.

Heringen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Herrenlose  Güter,  prodinzialrechtliche  Bestimmungen
über  herrenlose  Sachen  und  Grunbstücke  in  der  Stadt
Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  X.
.  4)  91.

Hessen=  Homburg,  Vertrag  mit  der  Landgräflichen
Regierung  wegen  Ausführung  der  Rhein-Nahe  Eisenbahn
  von  Bingerbrück  über  Kreuznach  nach  Neunkirchen
(v.  7.  Juni  56.)  505—510.

Hitdorf  (Nheinprovinz),  Verleihung  der  Rbeinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Hitdorf  (A.  E.  v.
26.  Okt.)  838.

Hohenzollern,  Bestimmung  über  das  Münzwesen  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  4.  Mai  F.  20.)  311.

Holland,  Deutsch-Holländischer  Aktienverein  für  Hüttenbetrieb
  und  Bergbau  in  Duisburg,  Bestätigung  der
Statuten  (Vek.  v.  31.  Dez.  56.)  39.

Honzrath  (Rheinprovinz),  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  der  Gemeinde  Honzrath  (v.  2.  Nov.)
838—844.

Hospital,  Erbrecht  der  Hospitäler  in  der  Stabt  Danzig
  und  deren  Gebiet  auf  den  Nachlaß  der  darin  verstorbenen
  Personen  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  X.  §.  5.
6.)  91.

Hüttenwesen,  Bestätigung  der  Statuten  des  Oeutsch-Holländischen
  Aktienvereins  für  Hüttenbetrieb  und  Bergbau
  in  Duisburg  (Bek.  v.  31.  Dez.  56.)  39.  —  desgl.
der  Arenbergschen  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Essen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  108.—  deägl.
der  Aktiengesellschaft  Paulinenhütte  in  Dortmund  (Bek.
v.  16.  Febr.)  100.  —  desgl.  der  Eisenbütten=  Aktiengesellschaft
  Blücher  in  Dortmund  (Bek.  v.  30.  Mai)  456.

Errichtung  des  Berg=  und  Hütten=  Aktienvereins
Neu-Scholtland  in  Dortmund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.
v.  29.  Dez.  56.)  41—55.

Errichtung  der  Aktiengesellschaft  Porta  Westphalica
für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  in  Porka  bei  Minden
(Stat.  u.  Beslät.  Urk.  v.  20.  Juli)  669—684.

Nachtrag  zum  Statut  der  Aktiengesellschaft  Pyöni
für  Vergbau  und  Hüttenbetrieb  in  Cöln  (Bestät.  Urk.
v.  26.  Okt.)  882—883.

Sachregister.

1857.

J.

Jadegebiet,  Einfuͤhrung  der  Gesetze  über  ein  allgemeines
  Landesgewicht,  sowie  über  das  Münzwesen  und
Münzgewicht  in  den  Jadegebieten  (V.  v.  2.  Nov.)  1030.

Intendantur,  Bestimmungen  über  die  Prüfung  für
den  höheren  Intendanturdienst  bei  der  Marine  (A.  E.
v.  2.  April  nedst  Instr.)  353—362.

Jüterbogk,.  Eisenbahn  zwischen  Jüterbogk  und  Riesa,
s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

K.

Kanäle,  Bestimmung  über  die  Anlegung  und  Unterbaltung
  der  Kanäle  in  der  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  8.)  92.

Kanalgefälle,  für  die  Benutzung  des  Misbroyer  Kanals
  (Tar.  v.  1.  Juni)  559.

Kartelkonvention  mit  Rußland  über  die  gegenseitige
Auslieferung  von  Deserteurs,  Militairpflichtigen  und
flüchtigen  Verbrechern  (v.  765—792.

Kassenanweisungen,  nachträgliche  Ersatzleistung  für
präkludirte  Kassenanweisungen  (G.  v.  15.  April)  304.

Fernere  Zulassung  Großberzoglich  Sächsischer  und
Sachsen  =  Coburg=  Gothascher  Kassenanweisungen  in
Preußen  (V.  v.  21.  Dez.)  1035.

s.  auch  Papier  geld  4

Kassenkurs  der  Goldmünzen,  Bestimmung  desselben  in
Preußen  (G.  v.  4.  Mai  K.  16.)  309.  —  desgl.  in  den
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich
(Vertr.  v.  21.  Janr.  Art.  21.)  321.

Kathbolische  Kirche,  Verhältniß  des  Staats  zur  katbolischen
  Kirche  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.  Art.  IX.  F.  10.)  91.

Kattowitz  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Kattowitz  nach
Zombkowice,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Kaufschoß,,  Erhebung  desseiben  in  der  Stadt  Danzig
und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  1.)  92.

Kelbra  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  33.

Kesfeld  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  42.

Kettwig  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Kettwig  (A.  E.
b.  25.  Mai)  519.  «

Kirche,
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Kieche,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über  die  kirchlichen
  Verhältnisse  und  über  die  Kirchenbeamten  in  der
Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.
Art.  IX.  S#.  1—10.  Art.  XI.  Nr.  6.  u.  7.)  90.  92.

Ablösung  der  den  Kirchen  zustehenden  Reallasten  (G.
v.  15.  April)  363—  366.  —  Vertretung  der  Kirchen

bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verbältnisse,

  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  ebend.
S.  12.)  366

Kirn  (Reinproviny,  Verleihung  der  Nheinischen  Städte-Ordnung
  an  die  Gemeinde  Kirn  (A.  E.  v.  1.  Juni)  560.

Kohlen,  Errichtung  der  Ornontowiter  Aktiengesellschaft
für  Kohlen=  und  Eisenproduktion  in  Berlin  (Stat.  u.
Bestät.  Urk.  v.  15.  Ang.)735—752.  —  s.  auch  Braunkohlen,
  Steinkohlen,  desgl.  Bergbau.

König,  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Königs  durch
Se.  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  von  Preußen  (A.  E.
v.  23.  Okt.)  807.  —  Uebernahme  dieser  Stellvertretung
(Erl.  v.  24.  Okt.)  807.

Königsberg  (in  Preußen),  Eisenbahn  zwischen  Königsberg
  und  Petersburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Königs-Wusterhausen  (Provinz  Brandenburg),  s.
Chausseen  Nr.  10.

Konkurs,  Verfahren,  wenn  der  Eigenthümer  eines  landschaftlichen
  Gutes  in  Pommern  in  Konkurs  verfällt
(Revid.  Regl.  v.  26.  Okt.  S#  205—208.  215.)  992.

Konsulat,  Bestimmung  über  die  Gebühren  des  Preußischen
  Konsulats  in  Helfingör  (NA.  E.  v.  S.  April)  425.

Kowalewo  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Krappis  (Schlesien),  s.  Chaufseen  Nr.  20.

Kredit,  Strafbestimmungen  über  das  unerlaubte  Kreditgeben
  an  Minderjährige  (G.  v.  2.  März)  112.  (V.  v.
27.  Nob.  F.  2.)  881.

Kreditvereine,  Verfahren  der  Kreditinstitute  bei  Aufnahme
  von  Taxen  (G.  v.  4.  Mai  K.  4.)  446.  —  Statut
und  Targrundsätze  des  neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz
  Posen  (A.  E.  v.  13.  Mai  nebst  Stat.  2c.)  326  bis

352.  —  Taxpiunzipien  der  Pommerschen  Landschaft
(A.  E.  d.  9.  Juni)  897  —  944.  —  (.  auch  Landschaft.


Kreisobligationen,  s.  Berent,  Cammin,  Culm,
Flatow,  Graudenz,  Greifenhagen,  Mansfeld,
  Memel,  Pleschen,  Rosenberg,  Rummelsburg,
  Schroda,  Thorn,  Wanzleben,
Wirsitz,  Wreschen.

Kreuzer,  Prägung  derselben  in  Oesterreich  und  in  den
Süddeutschen  Staaten  des  Zollvereins  (Vertr.  v.  21.
Janr.  Art.  14—17.)  318.

1857.  13

Krone  (Goldmünge),  dle  Kronen  und  halben  Kronen
sollen  künftig  die  eigenthümlichen  Goldmünzen  des
Preußischen  Landes  sein,  Prägung,  Werth  und  Gewicht
derselben  (G.  v.  4.  Mal  S.  11—17.)  308.  —  besgl.
in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich
  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  18—21.)  320.—  .  auch
Golbdmünzen.

Kronzehntel,  die  Krone  wird  zur  Erleichterung  der
Rechnung  in  zehn  Theile  getheilt  (G.  v.  4.  Mal
K.  13.)  309.  "

Kupfermünzen,  Prägung  und  Verausgabung  derselben
  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  &amp;amp;K#.  7.  9.)  307.  —
desgl.  in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  in

Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  14—17.)  318.

Kurmark,  Ausfertigung  4  prozentiger  Kur=  und  Neumärkischer
  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  21.  Janr.)  62.

Küstereien,  Ablösung  der  denselben  zustehenden  Reallasten
  (G.  v.  15.  April)  363—366.

L.

Landgemeinde-Ord##ung  für  Westphalen,  Einführung
  derselben  in  der  Stadt  Tecklenburg  (.  .  v.
16.  Maͤrz)  192.

Landgüter,  Abschätzung  der  Landgüter  in  Wesibhelen
zum  Behuf  der  Berechnung  des  Pflichttheils  (G.  v.
4.  Mai  8.  3.)  445.

Landrecht,  die  in  Th.  II.  Tit.  5.  SE.  198—208.  entbaltenen
  Vorschriften  über  Sklaven  werden  aufgehoben
(G.  v.  9.  März  §.  2.)  160.

Die  drei  ersten  Titel  des  zweiten  Theils  des  Allg.
Landrechts  finden  in  Danzig  und  deren  Gebiet  Anwendung
  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  VII.)  88.

Landsberg  (an  der  Warthe),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Landschaft,  Ausfertigung  4prozentiger  Pfandbriefe  von
Seiten  der  Kur=  und  Neumärkischen  Nitterschaft  (A.  E.
v.  21.  Janr.)  62.  —  desgl.  von  Seiten  der  Westpreußischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  9.  Rov.)  891.

Taxprinzipien  der  Pommerschen  Landschaft  (A.  E.
v.  9.  Juni)  897—  944.  —  Revidirtes  Reglement  derselben
  (v.  26.  Okt.)  915—1024.

Landtag,  anderweitige  Bestimmung  des  Termins  zur
Einberufung  des  Landtags  (G.  v.  18.  Mai)  369.  —
Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  auf  den
12.  Januar  1858.  (V.  v.  18.  Dez.)  1032.

Lasten,  s.  Abgaben,  Reallasten.

Lanu-
        <pb n="42" />
        14

Landemialrecht  der  Erbzinsberren  an  den  Erbzinsgütern
  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.
6.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  3.)  92.

5  4.  4  cCAILA.AÒA.  4

Germania  in
Etettin  Bestätigung  der  Statuten  Get.  v.  17.  Febr.)  111.

Lechenich  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.

Lehn,  Bestimmungen  über  die  erleichterte  Umwandlung
Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne  in  Familienfideikommisse
  (G.  v.  23.  März)  169.

Leipzig,  Eisenbahnen  von  Leipzig  nach  Bitterfeld  und  von
Leipzig  nach  Weißenfels,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.  —
desgl.  von  Leipzig  nach  Magdeburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  10.

Lenuney  (Rheinprovinz),  Verleibung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Lennep  (A.  E.  v.
17.  Aug.)  704.

Levantiner  Thaler,  Prägung  derselben  in  Oesterreich
(Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  5.)  315

Liebenau  (Provinz  Brandenburg),  Verleihung  der
Städte-Ordnung  an  die  Ortschaft  Liebenau  (A.  E.  v.
5.  Janr.)  60.

Liechtenstein  (Fürstenthum),  Münzvertrag  zwischen
Oesterreich,  Liechtenstein  und  *  Staaten  des  Zollvereins
  (v.  24.  Janr.)  312—324

Liegnitz  (Schlesien),  Auchehung  der  Handelskammer  in
Liegnitz  (A.  E.  v.  4.  Mai)  4

Linz  (Rbeinprovinz),  Grahnn  der  Rheinischen  Stäbte-Ordnung
  an  die  Stadtgemeinde  Linz  (A.  E.  v.  25.
Mai)  534.

Lippe  (Fürstenthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Lippe  über  die  gegeleit  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
(v.  18.  März)  289—303

Lissomitz  (Provinz  Preußen)  s.  Chausseen  Nr.  4.

Lohnfuhrwerk,  Entrichtung  der  [Gewerbesteuer  von
solchen  Gesellschaften,  welche  das  Lohnfuhrgewerbe  betreiben
  (G.  v.  18.  Nov.  K.  3.  lit.  b.)  850.

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
  und  Spinnerei  in  Mülheim  an  der  Ruhr  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  1856.)  1—16.

M.

Magdeburg  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  einer  allgemeinen
  Gas-Aktiengesellschaft  in  Magdeburg  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  März)  177—192.

Sachregister.

1857.

Magdeburg  (Provinz  Sachsen),  (Fortf.]

Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der
vereinigten  Hamburg-Magdeburger  Dampfschiffahrts-Kompagnie
  (Bek.  v.  8.  Juni)  536.

Bestätigung  des  Statuts  der  Wenhurger  Babdeund
  Waschanstalt  (Bek.  v.  17.  Juni)  5-60

Abänderung  der  §#.  61.  und  92.  bes  Reglements
für  die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät  (A.  E.  v.
2.  Nov.)  857

Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  10.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  31.  34

Mahl=  und  Schlachtsteuer,,  Genehmigung  des  Landtags
  zu  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1856.  über
die  Abänderung  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  (Bek.
v.  25.  Febr.)  159.

Mandatariengebühren  bei  Subhastationen  im  Bezirk
bes  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  (G.  v.  S.  April)  281.

Mansfeld  (Seekreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  des  Mansfelder  Seekreises  im  Betrage  von
215,000  Rthlrn.  zu  43  Prozent  (Priv.  v.  4.  Mai)
521—525.

Marine,  Modiffkationen  für  das  Personal  der  Marine
in  Betreff  des  Matrosen=  und  Werftcorps  und  der
Stabswacht  (A.  E.  v.  18.  Janr.)  75.

Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Beamten  für
den  höheren  Marine-Intendanturdienst  (A.  E.  v.  2.  April
nebst  Instr.)  353—362.

Mark,  Bergbau-Aktiengesellschaft  Mark,  Genehmigung
der  Statuten  (Bek.  v.  4.  Juli)  602.

Maschinen,  Errichtung  der  Maschinenbau-Aktiengesellschaft
  Vulkan  in  Stettin  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.
9.  März)  217—234.

Matrosen,  Einrichtung  von  Matrosendivisionen  bei  der
Marine  (A.  E.  v.  18.  Janr.)  75.

Mayen  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Mayen  (A.  E.  v.
20.  Juli)  652.

Medio-Rheln,  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Duisburg,
  Bestäligung  der  Statuten  (Bek.  v.  27.  Febr.)  108.

Meliorationen.

Ausfertigung  von  Obligationen  zur  Melioration  der
Notte-Niederung  im  Betrage  von  200,000  Rthlrn.  zu
41  Prozent  (Priv.  v.  29.  Dez.  56.)  35—38.

Bildung  einer  Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut
von  Bretleben  bis  Nebra  (Stat.  v.  23.  Febr.)  118—  131.

Verband  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Alften
(Kreis  Cochem)  zur  Verbesserung  ihrer  Grundstücke
(Stat.  v.  2.  März)  137—140.

Ausfertigung  von  Obligationen  des  Solb  iner  u

wäse
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)
wässerungsverbandes  im  Betrage  von  80,000  Rthl’n.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  16.  März)  236—239.

Meliorations-Sozietät  des  Ortec-Gebietes  im  Kreise
Neidenburg  (Stat.  v.  10.  Aug.)  686—696.

Meliorationsgenossenschaft  der  Gemeinde  Honzrath
im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  2.  Nov.)  838—844.

Verband  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeigee  Bachem,
Kreis  Merzig  (Stat.  v.  2.  Nov.)  8  9.

Bildung  einer  Genossenschaft  8  eung  bes
Ossiniec.=  Bruches  im  Kreise  Gnesen  (Stat.  v.  9.
Nov.)  891—8941.

Memel  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Memeler
Kreisobligationen  im  Betrage  von  50,000  Rthlrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  25.  Juni)  621—624.

Verleihung  des  Expropriationsrechts  zur  Durchführung
  der  Retablissementspläne  für  die  Stadt  Memel
und  Vorstadt  Vitte  (A.  E.  v.  5.  Dez.)  1034.

Merseburg  (Provinz  Sachsen),  Kompetenz  der  General=Kommission
  zu  Merseburg  in  den  bei  Ablösungen  und
Gemeinheitstbeilungen  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg
vorkommenden  Streitigkeiten  (Vertr.  v.  21.  Sept.
Art.  2.)  830.

Merzig  (beinprovinz),  Verleihung  der  Rhbeinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Merzig  (A.  E.  v.
25.  Mai)  520.

Militairverwaltung,  Bestimmung  über  den  Rest
der  zur  Deckung  der  außerordentlichen  Geldbedürfnisse
der  Militairverwaltung  bewilligten  Anleihe  von  30  Millionen
  Thalern  (G.  v.  13.  Mai)  435—436.

Minden  (Westpbalen),  Bestätigung  des  tevibirten  Statuts
  der  Weser-D  gesellschaft
in  Minden  (Bek.  r.  30.  Mai)  456.

Minderjährige,  Strafbestimmungen  über  das  unerlaubte
  Kreditgeben  an  Minderjährige  (G.  v.  2.  März)
111.  (B.  v.  27.  Nov.  F.  2.)  884.

Minister  für  Handel  2c.,  demselben  steht  die  Ent- 



scheidung  zweiter  Instanz  bei  Stempelkontraventionen

der  Vorstände  und  Beamten  von  Aktiengesellschaften  zu
(G.  v.  25.  Mai  §F.  3.)  518.

Misdroy  (Pommern),  Gefälle  für  die  Benutzung  des
Misdroyer  Kanals  (Tarif  v.  1.  Juni)  559.  —  ..  auch
Chausseen  Nr.  15.

Moers  (Rheinprodinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Moers  (A.  E.
d.  24.  Aug.)  752.

Mäühlen,  s.  Dampfmühlen.

Mülheim  (an  der  Ruhr),  Bildung  der  Louisenthaler
Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und  Spinnerei

1857.  15

Mälheim  (an  der  Ruhr),  (Forts.]
in  Mülheim  (Stkat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  56.)
1—  16.
Bestätigung  des  Statuks  des  Bergwerks=  Aktienvereins
  der  Mittelruhr  in  Mülheim  (Bek.  v.  27.  April)
36.

Müller,  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  von  solchen
Gesellschaften,  welche  das  Müllergewerbe  betreiben  (G.
v.  18.  Nov.  F.  3.  I1.  b.)  850.

Mänzen  (Münzsorten),  Bestimmungen  über  die  künftigen
  Münzen  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai)  305—311.
—  deögl.  in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und
in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.)  312—324.

Münzfuß,  Bestimmungen  über  den  Münzfuß  in  Preuben
  (G.  v.  4.  Mai  F.  3.)  305.  —  desgl.  in  den  übrigen
  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich  (Vertr.
v.  24.  Janr.  Art.  2.  3.  6.)  314.

Münzgewicht,  Bestimmungen  über  das  Münzgewicht
  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  K.  1.)  305.  (G.  v.
5.  Mai)  325.  —  Einführung  dieser  Gesetze  in  den
Jadegebieten  (V.  v.  2.  Nov.)  1030.

Bestimmungen  über  das  Münzgewicht  in  den  Staaten
  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.
Janr.  Art.  1.)  314.

Mänzkartel  vom  19.  Februar  1853.  wird  auch  ferner
aufrecht  erhalten  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  25.)  323.

Möünzkonventionen,  inwiefern  die  bisherigen  Münzkonventionen
  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  noch
ferner  als  gültig  zu  betrachten  sind  (Münzvertr.  v.  24.
Janr.  Art.  23.)  322.

Münzwesen,  Bestimmungen  über  das  Münzwesen  in
den  Zollvereinsstaaten  und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.
Janr.)  312  —324.

Bestimmungen  über  das  Münzwesen  in  Preußen
(G.  v.  4.  Mai)  305—311.  —  Einführung  derselben  in
den  Jadegebieten  (V.  v.  2.  Nov.)  1030.

Musikalische  Werke,  Erweiterung  des  Schutzes  der
Komponisten  gegen  unbefugte  Aufführung  ihrer  mufsikalischen
  Werke  in  den  Deutschen  Bundesstaaten  (Bundesbeschl.
  v.  12.  März  u.  Publ.  Pat.  v.  4.  Mai)  426.

N.

Nachdruck  (Nachbiltung),  Erweiterung  der  Befslimmungen
  über  den  Schuß  des  cchriftstellerischen  undkünstlerischen
  Eigenthums  gegen  Nachdruck  und  Nackbildung
  (Publ.  Pat.  v.  26.  Janr.)  93

Neu-
        <pb n="44" />
        16

Neukirchen  (Rheinprobinz),  Verleihung  ber  Nheinischen
  Stäaͤdte  Orbnung  an  die  Stabtgemeinde  Neukirchen
(A.  E.  v.  24.  Aug.)  758.

Neubkrug  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Neumark,  Ausfertigung  vierprozentiger  Kur=  und  Neumärkischer
  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  21.  Janr.)  62.

Neumark  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Neu-Schottland,  Berg=  und  Hütten-Aktienverein  in
Dortmund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  29.  Deg.  56.)  41—55.

Neuvorpommern,  Bellimmungen  über  die  eheliche
Gütergemeinschaft  daselbst  (G.  v.  8.  April  283.)

Niederrheinische  Dampfschleppschiffal
in  Düsseldorf,  Genehmigung  einiger  Zusitze  und  Abänderungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  21.  Mai)  439.

Niederschlesische  Zweigbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  11.  «

--Dk-«s.-.t4

Niederättfeld(thinpkovinz),s.ChausseeuNk.42.

Notte  (Fluß),  Ausstellung  von  Obligationen  des  Verbandes
  zur  Regulirung  der  Nolte  im  Betrage  von
200,000  Rthlrn.  zu  44  Prozent  (Priv.  v.  29.  Dez.  56.)
35—38.

O.

Oberhausen  (Nheinprovinz),  Bestätigung  eines  Nachtrags
  zum  Statut  der  Bergbaugesellschaft  Concordia
in  Oberhausen  (Bek.  v.  7.  Nob.)  858.
Oberlausitz,  Aufbebung  der  in  der  Feuerordnung  für
die  Oberlausitz  vom  8.  Februar  1777.  enthaltenen  baupolizeilichen
  Vorschriften  (A.  E.  v.  2.  März)  167.
Oberschlestsche  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.
Ober-Tribunal,  demselben  wird  die  Entscheidung
dritter  Instanz  in  den  bei  Ablösungen  und  Gemeinbeitstheilungen
  im  Herzogthum  Bernburg  vorkommenden
Streitigkeiten  übertragen  (Vertr.  v.  21.  Sept.)  829.
bis  831  -
Obligationen,s.Deichv-kbänbe,Eisenbahneu,
Kreisobligationen,  Meliorationen,  Provinjial-Obligationen,
  Stadtobligationen.
Oder,  Verlängerung  der  Frist  für  die  Zulassung  normalwidrig
  gebauter  Fahrzeuge  auf  den  Wasserstraßen
zwischen  der  Oder  und  Spree  (A.  E.  v.  23.  März)  239.
Erbauung  einer  festen  Brücke  über  die  Oder  bei

Greifenhagen  in  Pommern  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  881.
Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Oder,
Deichverbände  Nr.  II.

Sachregister.

1857.

Oesterreich,  Münzvertrag  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereins  und  Oesterreich  (v.  24.  Janr.)  312  —  324.
—  Oesterreichische  Währung,  darunter  werden  die  Silbermünzen
  des  45,=  Guldenfußes  verstanden  (ebend.
Art.  3.)  315.

Oldenburg  (Großberzogthum),  Vertrag  mit  Oldenburg
  wegen  Ausführung  der  Rhein-Nahe  Eisenbahn  von
Bingerbrück  über  Kreuznach  nach  Neunkirchen  (v.
1.  April)  510—517.

Olve  (Westphalen),  Verleihung  der  Städte-  Dnung  für
Westpbalen  an  die  Stadtgemeinde  Olpe  (A.  E.  v.
9.  Nod.)  896.

Ornontowitzer  Altiengesellschaft  für  Kohlen=  und
Eisenprobuktion  in  Berlin  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.
15.  Aug.)  735—752.

Ortee-Gebiet  (Provinz  Preußen),  Meliorations-Sozietät
des  Orker-Gebiets  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.  v.
10.  Aug.)  686—696.

Oschersleben  (Groß.)  (Prov.  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  32.

Osfiniee-Bruch  im  Kreise  Gnesen,  Bildung  einer  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  desselben  (Stat.  r.  9.  Nov.)
89  1

Ostpreußen,  Umwanblung  Ostpreußischer  Lehne  in
Familien-Fideikommisse  (G.  v.  23.  März)  169.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Ottweiler  (.
E.  v.  9.  Nob.)  859.

P.

Papiergeld,  Bestimmungen  über  die  Verausgabung
von  Papiergeld  in  den  Staaten  des  Zollvereins  und  in
Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  22.)  322.

Ausländische  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
  dürfen  zu  Zahlungen  im  Inlande  nicht  gebraucht
  werden  (G.  v.  25.  Mai)  440.  —  dies  Gesetz
findet  in  den  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück,  sowie
  in  der  Stadt  Benneckenstein  keine  Anwendung  (V.
v.  28.  Dez.)  1036.

s.  auch  Kassenanweisungen.

Parzellirung,  Ablösung  der  an  Kirchen,  Schulen  oder
milde  Stiftungen  zu  entrichtenden  Geldabgaben  und
sonstigen  Prästationen  bei  Zerstückelung  von  Grundstücken
  (G.  v.  15.  April  §.  7.)  365.

Pas-
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        Sachregist  er.

Passirgewicht  bei  den  Goldmünzen  in  Preußen  (G.
v.  4.  Mai  &amp;amp;.  15—17.)  309.  —  desgl.  in  den  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.
24.  Janr.  Art.  19.  20.)  320.

Patronat,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über  das
Kirchenpatronat  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  6.)  92.

Paulinenhütte,  Errichtung  der  Aktiengesellschaft  Paulinenhütte
  in  Dortmund  (Bek.  v.  16.  Febr.)  100.

Pfandbriefe,  Emission  vierprozentiger  Kur=  und  Neumärkischer
  Pfandbriefe,  Umschreibung  3#prozentiger
in  4Aprozentige  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  21.  Janr.)  62.

Ermächtigung  der  Westpreußischen  Landschaft  zur
Emission  dierprozentiger  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  9.  Nov.)
894.

Bestimmungen  über  die  Pommerschen  Pfandbriefe
(Rev.  Regl.  v.  26.  Okt.  §#.  1—10.  159.  ff.  243.  ff.)  946.
Pfandleiher,  Bestimmung  über  die  nach  den  Pfandleih-Reglements
  zulässigen  Zinsen  (V.  v.  27.  Nov.
§S.  2.)  884.

Pfarre,  Ablösung  der  den  Pfarren  zustehenden  Reallasten
  (G.  v.  15.  April)  363—366.  —  Vertretung  der
Pfarren  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen
  (ebend.  &amp;amp;.  12.)  366.

Pfarrer,  Bestimmungen  über  die  Ordination  und  Bestätigung
  der  Pfarrer  in  der  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  IX.  .  1.)  90.

Pfennige,  der  Silbergroschen  wird  in  12  Pfennige  getheilt,
  Prägung  und  Verausgabung  derselben  (G.  v.
4.  Maoi  #  7—9.)  307.

Pferdeverleiher,  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  von
solchen  Gesellschaften,  welche  mit  dem  Verleihen  von
Pferden  ein  Gewerbe  betreiben  (G.  v.  18.  Nov.  F.  3.
lit.  b.)  850

Pfund,  bei  Prägung  neuer  Münzen  fsoll  anstatt  der
bisherigen  Münzmark  künftig  das  Preußische  Pfund
zum  Grunde  gelegt  werden  (G.  v.  4.  Mai  K.  1.)  305.
—  Anwendung  und  Eintheilung  des  Preußischen  Pfundes
  beim  Wiegen  der  Münzen  und  Münzmetalle  (G.
v.  5.  Mai  &amp;amp;K.  1.  2.)  325.

Pbhönix,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  in  Cöln,  Nachtrag  zu  dem  Statut  (Bestät.  Urk.  v.
26.  Okt.)  882—883.

6  333  Deichverband  (Stat.  v.  13.  Mai)

446—

4%  %  (Prooinz  Posen),  Ausfertigung  von  Pleschener
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  108,125  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  29.  Juni)  625—628.

Jahrgang  1857.

1857.  17

Pluto,  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Essen,  Bestätigung
der  Statuten  (Bek.  v.  25.  Mai)  455

Polgsen  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  21.

Pommerensdorf,  chemische  Produktenfabrik  in  Stettin,
  Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.  18.  April)  285.

Pommern  (Provinz),  Ausfertigung  Pommerscher  Probinzial-Chausseebau-Odligationen
  II.  Emission  im  Betrage
  von  200,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
4.  Mai)  501—503.

Taxprinzipien  der  Pommerschen  Landschaft  (A.  E.
v.  9  Juni)  897—  944.

Revidirtes  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft,
Bestätigung  desselben  (Regl.  und  A.  E.  v.  26.  Okt.)
945—1024.

Porta  Westphalica,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Porta  bei  Minden  (Stat.  u.  Bestät.
Urk.  v.  20.  Juli)  669—684.

Posen  (Provinz),  Statut  und  Taxgrundsätze  des  neuen
Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  13.
Mai  nebst  Statut  2c.)  326—352.

Ausfertigung  von  Obligationen  der  Provinz  Posen
im  Betrage  von  1,100,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.
v.  19.  Juni)  597—601.

Posen  (Stadt),  Errichtung  der  Provinzial-Aktienbank  des
Großherzogthums  Posen  in  der  Stadt  Posen  (Stat.  u.
Bestät.  Urk.  v.  16.  März)  265—280.

Aussertigung  von  Posener  Stadt-Obligationen  im
Betrage  von  100,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
24.  Aug.)  801—8041.

Eisenbahn  von  Posen  nach  Bromberg,  desgl.  von
Posen  nach  Breslau  und  Glogau,  s.  Eisenbahnen
Nr.  12.  —  von  Posen  nach  Stargard,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  14.

Predigerwittwen,  Bestimmungen  über  die  Rechte  derselben
  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.
16.  Febr.  Art.  IX.  SI  5—9.)  90.

Prinz  von  Preußen,  Beauftragung  Sr.  Königlichen
Hoheit  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Königs
  in  den  Regierungsgeschäften  (A.  E.  v.  23.  Okt.)
807.  —  Uebernahme  dieser  Stellvertretung  (Erl.  v.  24.
Okt.)  807.

Privatbanken,  s.  Banken.

Provinzial-Obligationen,  Ausfertigung  von
1,100,000  Thalern  Obligationen  der  Provinz  Posen
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  19.  Juni)  597—601.

Provokation  auf  Ablösung  der  den  Kirchen,  Schulen
und  milben  r*iEs  zustehenden  Realabgaben  (G.
v.  15.  April  S.  10.)  3

Prüfung  der  —t  und  Referendarien  bei  der
Marine-Intendantur  (A.  E.  v.  2.  April  nebst  Instr.)
353—362.

c  Ver-
        <pb n="46" />
        16

Verlegung  des  Termins  zum  Zusammentritt  der
Prü-  ungskommission  für  Rheinschiffer  (A.  E.  v.  20.
April)]  367.

Prüm  (  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Pupillarische  Sicherheit,  wird  der  Staatsanleihe  von
7,800,000  Thalern  aus  dem  Jahre  1855  beigelegt
(A.  E.  v.  21.  Janr.)  63.

NR.

Neallasten.  Ablösung  der  den  Kirchen,  Schulen  und
milben  Stiftungen  2c.  zustehenden  Reallasten  (G.  v.
15.  April)  363—366

Rechtsweg,  inwiefern  derselbe  gegen  Stempelstrafen,
wesche  wider  Borstände  oder  Beamte  von  Aktiengesellschaften
  festgesetzt  werden,  zulässig  ist  (G.  v.  25.  Mai
F.  3.)  518.

Rees  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen  Städte-Ordnung
  an  die  Stadtgemeinde  Rees  (A.  E.  v.  9.  Nov.)
85.

Neferendarien,  Annahme,  Ausbildung  und  Pruͤfung
der  Referendarien  bei  den  Marinestations-Inkendanturen
(Instr.  v.  2.  April  SS.  24—26.)  353—362.

Rehden  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Reinberg  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Remagen  (Abeinprovinz),  Verleibung  der  Rheinischen
Städte.  Ordnung  an  die  Stadt  Remagen  (A.  E.  v.  2.
Febr.)  107.

NRemedium,  unter  dem  Vorwande  eines  sogenannten
Remediums  soll  bei  Prägung  der  Zilbermünzen  in
Preußen  an  dem  Gewicht  und  Geha#ll  derselben  nichts
gekürzt  werden  (G.  v.  4.  Mai  §.  6.)  306.  —  ebenso
in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich
  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  6.)  316

Reuß-Plauen  (Fürstenthum),  Erweiterung  der  Uebereinkunft
  mit  der  Fürstlich  Reußschen  Regierung  jüngerer
Linie  wegen  gegenseitiger  Beförderung  der  Rechtspflege
(Erkl.  v.  10.  Febr.)  114.  —  desgl.  mit  dem  Fürstenthum
  Reuß-Plauen  älterer  Linie  (Erkl.  v.  19.  April)
287.

Vertrag  mit  dem  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie
wegen  Herstellung  einer  Sisenba.  zwischen  Weißenfels
und  Gera  (v.  2.  April)  537—54

Rheder,  Rechtsverhältnisse  bersilen  in  der  Stadt  Donzig
  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.
5.)  92.

Sachreg  ister.

1857.

Abein,  Bestätigung  des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  Medio-Rhein  in  Duisburg  (Bek.  v.  27.  Febr.)
108.

Rhein-MNabe#-Eisenbahn,  [.  Eisenbahnen  Nr.  13

Rbeinprovinz,  Abtragung  der  Bergwerkssleuern  in
der  Rheinprovinz  (V.  v.  21.  Janr.)  85—87.

Bestimmungen  über  die  Mandatarien-Gebübren  bei
Subhastationen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  (G.  v.  8.  April)  284.

Abänderung  und  Ergänzung  des  Rheinischen  Expropbriationsgesetzes
  vom  8.  März  1810  (G.  v.  25.  Mai)
473—4½5.

ARheinische  Städte-Ordnung,  s.  Städte-Orbnung.

Rbeinschiffer,  Verlegung  des  Termins  zum  Zusammentritt
  der  Prüfungskommission  für  Nheinschiffer  (A.  E.
v.  20.  April)  367.

Nixdorf  (Provinz  Brandenburg),  .  Chausseen  Nr.  10.

Nohrberg  (Previnz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Nosenberg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Rosenberger
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  100,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  Mai)  529—332.
—  s.  auch  Chausseen  Nr.  4.  u.  6

Noßla  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Röbenzucker,  Besteuerung  bes  inländischen  Kübenzuckers
  für  den  Zeitraum  vom  1.  September  1857.  bis
Ende  August  1858.  (V.  v.  25.  Juni)  551.

Nuhr  (Fluß),  Bestätigung  der  Statuten  des  Bergwerks-Aktienvereins
  der  Mittelruhr  in  Mülheim  (Bek.  v.
27.  April)  368.

Ruhrort  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Ruhrort  (A.  E.
v.  25.  Mai)  504.

Rummelsburg  (Pommern),  Erhöhung  des  Zinsfußes
von  4  auf  5  Prozent  für  die  Rummelsburger  Kreis-Obligationen
  (A.  E.  v.  16.  Nov.)  1033.

Rößland,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Rußland  wegen
  Herstellung  einer  Eisenbahn  zwischen  Königsberg
und  Petersburg  (v.  Febr.)  481—488.  —  desgl.  von
Bromberg  nach  Lowicz  (Vertr.  v.  19.  Febr.)  488—494.
—  desgl.  von  Kaktowitz  nach  Zembkowice  (Verkr.  v.
19.  Febr.)  495-—501.

Kartelkonvention  mit  Rußland  über  die  gegenseitige
Auslieferung  von  Deserteurs,  Militairpflichtigen  und
slüchtigen  Verbrechern  (b.  e.)  265—792.

S.
        <pb n="47" />
        Sachregister.

S.

Saarburg  (Rheinprodinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Saarburg  (A.
E.  v.  25.  Mai)  534.

Sachsen  (Königreich),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Sachsen  über  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Bitterfeld
nach  Leipsig  und  wegen  einiger  Abänderungen  der  über
die  Jüterbogk-Riesaer  und  Weißenfels-Leipziger  Eisenbahnen
  geschlossenen  Verträge  (v.  12.  Dez.  56.)  77—84.

Sachsen-Alteuburg  (Herzogthum),  Erweiterung  der
Uebereinkunft  mit  Sachsen-Altenburg  wegen  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  (Erkl.  v.  10.  Febr.)
113.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  fernere  Zulassung
  der  Sachsen-Coburg-Gothaschen  Kassenanweisungen
  in  Preußen  (V.  v.  21.  Dez.)  1035.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Erweiterung

der.  Uebereinkunft  mit  der  Großberzoglichen  Regierung
wegen  gegenseitiger  Beförderung  der  Rechtspflege  (Erkl.
v.  10.  Febr.)  116.

Fernere  Zulassung  der  Großherzoglich  Sächfischen
Kassenanweisungen  in  Preußen  (V.  v.  21.  Dez.)  1035.

Salzwedel  (Provinz  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  31.

Saturn,  Errichtung  des  Rheinischen  Bergwerks-Aktienvereins
  Saturn  in  Cöln  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  22.
Juli)  603—620.

Schaaspiele,  s.  Dramatische  Werke.

Scheidemünze,  Prägung,  Gewicht  und  Verausgabung
der  Scheidemünze  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  Is.  7.
bis  9.)  307.  —  desgl.  in  den  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  und  in  Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.
Art.  14—17.)  318.

Scheidewände,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über
die  Errichtung  der  Scheidewände  in  der  Stadt  Danzig
und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  VIII.  IK.  7.
bis  9.)  88—90

Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
  Zollvereins  und  der  Orientalischen  Republik  del
Uruguay  (v.  23.  Juni  56.)  457—472.

Schiffe  (Fahrzeuge),  Verlängerung  der  Frist  für  die  Zulassung
  normalwidrig  gebauter  Fahrzeuge  auf  den  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree  (A.  E.  v.  23.
März)  239

Befreiung  der  Schiffe  don  Zoll  und  Abgaben  bei  der
Fahrt  durch  den  Sund  und  durch  die  Belte  (Vertr.  v.
14.  März)  401—419.

1857.  19

Schiffer,  Entrichtung  der  Gewerbesiener  von  solchen
Gesellschaften,  welche  das  Schifferg,  werbe  betreiben  (6
v.  18.  Nov.  8.  3.  lit.  b.)  850.

Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Schifferin
  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.
Febr.  Art.  XlI.  Nr.  5.)  92.

Schiffsjungen,  Einrichtung  von  Schiffsjungen-=  Divisionen
  bei  der  Marine  (A.  E.  v.  18.  Janr.  Nr.  1.)  75

Schleiden  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  #beeirischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Schleiden  (A.
E.  v.  25.  Mai)  520.

Schlefsten  (Provinz),  anderweitige  Regelung  der  Baupolizei
  in  den  Städten  Schlesiens  (A.  E.  o.  2.  März)  107.

Ablösung  der  nach  der  Schlefischen  Zehntverfassung
den  dortigen  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen
zustehenden  Realabgaben  (G.  v.  15.  April  K.  8.)  365.

Abänderung  und  Ergänzung  der  &amp;amp;.  51.  u.  113,  des
revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Städte
in  Schlesien  (A.  E.  v.  20.  Juli)  633.

Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Statut  der
Schlesischen  Feue  Wuenscherunssgesellsaft!  in  Breslau  (A.
E.  v.  28.  Sext.)  S2
Schleusen,  olinnung  über  die  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Schleusen  in  der  Stadt  Danzig  und  deren
Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  8.)  92.

Schleusingen  (Provinz  Sachsen),  das  Gesetz  vom
25.  Mai  1857.  über  das  Verbot  der  Zahlungsleisiung
mittelst  ausländischer  Banknoten  und  Kassenscheine  findet
in  dem  Kreise  Schleusingen  keine  Anwendung  (V.  v.
28.  Dez.)  1036.

Schottland,  s.  Neu,  Schottland.

Schreiber  (Oberamtmann  in  Nordhausen),  demtelben
werden  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Heringen  über
Windehausen  2c.  die  fiskalischen  Vorrechte  verlichen
(A.  E.  v.  2.  März)  282.

Schroda  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Schrodaer
Kreisobligationen  im  Betrage  von  140,000  Rthlrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  0.  Juni)  589—592.

Schulen,  Ablösung  der  den  Schulen  zustehenden  Reallasten
  (G.  v.  15.  April)  363—366.  —  Vertretung  der
Schulen  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse,  desgl.  bei  Gemeinheitstheilt  ingen
und  Ablösungen  (ebend.  F.  12.)  366

Schullehrer,  Ablösung  der  ihnen  zustehenden  Reallasten
  (G.  v.  15.  April)  363—366.

Sch  b  Nudolstadt  (Fuͤrstenthum),  Erwreiterung
  der  Uebereinkunft  mit  Schwarzburg-Rudolstadt
wegen  der  gegen  eitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  (Erkl.
v.  10.  Febr.)  115.

c  Schweg
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        20

Schwetz  (Provinz  Preußen),  Deichverband  der  Klein-Schweber
  Niederung  (Stat.  v.  10.  Aug.)  697—704.
S  t  ie  in  Stettin,  Abänderung
bes  g.  17.  der  revidirten  Statuten  (A.  E.  v.  10.  Aug.

u.  Nachtrag)  734—735.
Seehausen  (i.  M.,  Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  37.

Seeschäden,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über
Seeschäden  im  Gebiete  der  Stadt  Danzig  (G.  v.  16.
Febr.  Art.  XI.  Nr.  5.)  92.

Seeversicherung,  s.  Versicherungsgesellschaften.


Seide,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei
  in  Crefeld  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  23.  Febr.)
141—158.

Seauestration,  Verfahren  bei  der  Sequestration  landschaftlicher
  Güter  in  Pommern  zur  Beitreibung  rücksländiger
  Zinsen  (Revid.  Regl.  v.  26.  Okt.  .  180  bis
210.)  984.

Sltlegburg  (Rheinprobinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Siegburg  (A.  E.  v.
v.  25.  Juni)  601.

Silbergroschen,  der  Thaler  wirb  in  30  Silbergroschen
und  der  Silbergroschen  in  12  Pfennige  getheilt,  Prägung
  und  Verausgabung  derfelben  (G.  v.  4.  Mai
&amp;amp;#  7—9.)  307.

Silbermünzen,  Bestimmungen  über  die  Silbermünzen
in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  I&amp;amp;.  1—10.)  305.  —  desgl.
in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich
  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  1—18.)  314.

Bestimmung  des  Werthes  fremder  Silbermünzen
(G.  d.  4.  Mai  §.  19.)  310.

Silberwährung,  dieselbe  soll  auch  ferner  als  Grundlage
  des  Münzwesens  in  den  Staaten  des  Zollvereins
und  in  Oesterreich  festgehalten  werden  (Vertr.  v.  24.
Janr.  Art.  2.  21.)  314.

SEimmern  (Mheinprovinz),  Verleihung  der  Mheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadt  Simmern  (A.  E.  v.
2.  Febr.)  106.

Sinzig  (NRheinprovinz),  Verleihung  der  Mheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadt  Sinzig  (A.  E.  v.
2.  Febr.)  107.

Sklaven,  Abänderung  der  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts
  über  Sklaben  (G.  v.  9.  März)  160.

Sobernheim  (Iheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
  Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Sobernheim
(A.  E.  v.  1.  Juni)  535.

Soldiner  Entwässerungsverband,  Ausfertigung  von
80,000  Rthlrn.  Obligationen  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
16.  März)  236—239.

Sachregister.

1857.

Sömmerda  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Spinnerel,  Louisenthaler  Mktiengesellschaft  für  Druckerei,
Wekberei  und  Spinnerei  in  Mülheim  an  der  Ruhr  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  1856.)  1—16.

Sprache,  Verfahren  bei  Aufnahme  gerichtlicher  Verhandlungen
  mit  Personen,  welche  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  find  (G.  v.  26.  Janr.)  64.

Spree,  Verlängerung  der  Frist  für  die  Zulassung  normalwidrig
  gebauter  Fahrzeuge  auf  den  Wasserstraßen
zwischen  der  Oder  und  Spree  (A.  E.  v.  23.  März)  239.

Staatsanleihe  von  7,800,000  Rthlrn.  aus  dem  Jahre
1855,  Annahme  dieser  Schuldverschreibungen  als  pupillar=
  und  bepositalmäßige  Sicherheit  (A.  E.  v.
21.  Janr.)  63.

Staatsanleihe  von  7,680,000  Rthlrn.  zu  43  Prozent,
  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kreuz  nach  Frankfurt
  und  von  Saarbrücken  nach  Trier  (A.  E.  v.  23.
März)  753.

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1857  (G.  v.
18.  Mai)  370—400.

Städte-Ordnung  (v.  30.  Mai  1853.),  Verleihung
derselben  an  die  Ortschaft  Liebenau  im  Regierungsbezirk
Frankfurt  (Bek.  v.  5.  Janr.)  60.

Städte-Ordnung  für  Westphalen  (v.  19.  März  1856.),
Verleihung  derselben  an  die  Stadtgemeinde  Olpe  (A.  E.
v.  9.  Nov.)  896.

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  (vom  15.  Mai
1856.),  Verleihung  derselben  an  die  Gemeinden  Zell,
Trarbach  und  Cochem  (A.  E.  v.  29.  Dez.  1856.)  56.—
desgl.  an  die  Stadt  Simmern  (A.  E.  v.  2.  Febr.)  106.
—  desgl.  an  die  Stadt  Sinzig  (A.  E.  v.  2.  Febr.)
107.  —  desgl.  an  die  Stadt  Remagen  (A.  E.  v.
2.  Febr.)  107.  —  desgl.  an  die  Stadt  Ahrweiler  (A.  E.

9.  Febr.)  110.  —  desgl.  an  die  Stadt  St.  Goar
(A.  E.  d.  23.  Febr.)  132.  —  desgl.  an  die  Stadt
Boppard  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  132.  —  desgl.  an  die
Stadt  Bacharach  (A.  E.  v.  2.  März)  159.  —  dezgl.
an  die  Stadt  Andernach  (A.  E.  v.  2.  März)  168.  —
—  desgl.  an  die  Stadt  Wittlich  (A.  E.  v.  20.  April)
424.  —  desgl.  an  die  Gemeinde  Gummersbach  (A.  E.
v.  18.  Mai)  504.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde  Ruhrort
  (A.  E.  v.  25.  Mai)  504.  —  desgl.  an  die  Stadt-Gemeinde
  Kettwig  (A.  E.  v.  25.  Mai)  519.—  desgl.
an  die  Stadtgemeinde  Steele  (A.  E.  v.  25.  Mai)
519.  —  deögl.  an  die  Stadtgemeinde  Schleiden  (A.  E.
v.  25.  Mai)  520.  —  desgl.  an  die  Gemeinde  Merzig
(A.  E.  v.  25.  Mai)  520.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde
  Werden  (A.  E.  v.  25.  Mai)  533.  —  desgl.  an
die  Gemeinde  Dinslaken  (A.  E.  v.  25.  Mai)  533.  —

desgl.
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Städte-Orduung,  (Forts.)

desgl.  an  die  Stadtgemeinbe  Saarburg  (A.  E.  v.  25.  Mai)
534.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde  Linz  (A.  E.  v.
25.  Mai)  534.  —  desgl.  an  die  Gemeinde  Stromberg
(A.  E.  v.  1.  Juni)  535.  —  desgl.  an  die  Gemeinde
Sobernheim  (A.  E.  v.  1.  Juni)  535.  —  desgl.  an  bie
Gemeinde  Kirn  (A.  E.  v.  1.  Juni)  560.  —  beögl.  an
die  Gemeinde  Siegburg  (A.  E.  v.  25.  Juni)  601.  —
besgl.  an  die  Gemeinde  Dülken  (A.  E.  v.  29.  Juni)  602.—
desgl.  an  die  Gemeinde  Mayen  (A.  E.  v.  20.  Juli)
652.  —  desgl.  an  die  Gemeinde  Braunfels  (A.  E.  v.
20.  Juli)  652.  —  desgl.  an  die  Gemeinde  Lennep
(A.  E.  v.  17.  Aug.)  704.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde
  Moers  (A.  E.  v.  24.  Aug.)  752.  —  desgl.  an
die  Gemeinde  Emmerich  (A.  E.  v.  24.  Aug.)  758.  —
desgl.  an  die  Stadtgemeinde  Neukirchen  (A.  E.  v.
24.  Aug.)  758.  —  deogl.  an  die  Gemeinde  Hitdorf
(A.  E.  v.  26.  Okt.)  838.  —  desgl.  an  bie  Stabtgemeinden
  Deutz,  Rees,  Heinsberg,  Ottweiler,  Berncastel
und  Bitburg  (A.  E.  v.  9.  Rap.)  859.

Stadtobligationen,  s.  Posen,  Tilsit.

Stahlbrode  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Stargard-Posener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Steele  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Stäbte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Steele  (A.  E.
v.  25.  Mai)  519.

Steinan  (Schlesien),  Erhebung  des  Brückengelbes  für
die  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Steinau  (A.  E.  u.
Tarif  v.  26.  Okt.)  1025—1028.

Steinebrück  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Steinkohlen  Bergbau-Aktiengesellschaft  Zollern  in
Dortmund  (Stat.  u.  Beslät.  Urk.  v.  28.  Sept.)  809
bis  826.  —  .  auch  Kohlen,  Bergbau.

Stempel,  Ermäßigung  der  Stempelgebübren  bei  Umwandlung
  Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne  in
Familien-Fideikommisse  (G.  v.  23.  März  F.  6.)  170.

Revision  der  Aktiengesellschaften  im  Interesse  der
Stempelverwaltung,  Festsetzung  von  Stempelstrafen  gegen
  die  Vorstände  der  Gesellschaft  (G.  v.  25.  Mai)  517.
bis  518.

Stendal  (Provinz  Sachsen),  die  der  Generalkommission

in  Stendal  beigelegte  Kompetenz  für  die  im  Herzogthum'

Anhalt-Bernburg  vorkommenden  Auseinanbersetzungssachen
  ist  auf  die  Generalkommission  in  Merseburg
übergegangen  (Vertr.  v.  21.  Sept.  Art.  2.)  830.

s.  auch  Chausseen  Nr.  28.

1857.  21

Stettin  (Pommern),  Bestätigung  der  Statuten  ber
Aktiengesellscbaft  Union  für  See=  und  Flußz-Versichetungen
  in  Stettin  (Bek.  d.  31.  Dez.  56.)  39.  —  besgl.
der  Stettiner  Dampfmühlen=  Aktiengesellschaft  (Bek.  v.
21.  Janr.)  76.  —  desgl.  der  Lebensversicherungsgesellschaft
  Germania  in  Stettin  (Bek.  v.  17.  Febr.)  111.  —
desgl.  der  chemischen  Produktenfabrik  Pommerensdorf
daselbst  (Bek.  v.  18.  April)  285.

Abänderung  des  K.  17.  der  revidirten  Statuten  der
See-Assekuranz-Kompagnie  in  Stettin  (A.  E.  v.  10.
Aug.  u.  Nachtrag)  733—734.

Errichtung  der  Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft
  Vulkan  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  9.  März)  217—234.

Brückengeld  für  das  Aufziehen  der  in  Stettin  Über
die  Oder  führenden  langen  Brücke  (A.  E.  v.  4.  Mai)
553.  —  Erhebung  bes  stäbtischen  Brückengeldes  in
Stettin  (A.  E.  u.  Tarif  v.  4.  Mai)  554  bis  558.

Stiftungen,  Ablösung  der  den  milden  Stiftungen  zustehenden
  Reallasten  (G.  v.  15.  April)  363—366.  —
Vertretung  der  milden  Stiftungen  kei  Negulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verheltnisse,  Ablösungen
und  Gemeinheitstheilungen  (ebenk.  S.  12.)  366.

Stolno  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Strandung,  partikularrechtliche  Bestimmungen  über  die
gestrandeten  Güter  im  Gebiete  ber  Stabt  Danzig  (G.
v.  16.  Febr.  Art.  X.  §.  7.  3.)  9

**r  Groß.  Strehlitz  —t  s.  Chausseen

Eilrvgn  (Rbeinprobirz),  Verleihung  der  Rheinischen
  Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Stromberg
(A.  E.  v.  1.  Juni)  535.

Styrum  (ARbeinprovinz),  Bestätigung  des  Statuts  der
Aktiengesellschaft  für  Eisen-Industrie  zu  Styrum  (Bek.
v.  12.  Juni)  536.

Subbastation,  Bestimmungen  über  die  Mandatarien-Gebühren
  bei  Subhastationen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  (G.  v.  8.  April)  284.

Verfabren,  wenn  landschaftliche  Güter  in  Pommern
wegen  rückständiger  Zinsen  subhastirt  werden  (Revid.
Regl.  v.  26.  Okt.  SS.  211—216.)  993.

Säüddeutsche  Währung,  darunter  werden  die  Silbermünzen
  des  52;3-Guldenfußes  verstanden  (Vertr.  v.  24.
Janr.  Art.  3.)  315.  —  Die  Süddeutsche  Währung
gilt  auch  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  4.
Mai  §.  20.)  311

Sundzoll,  Vertrag  mit  Dänemark  über  die  Aufbebung
der  Sund=  und  Beltzölle  (v.  14.  März)  401—419.  —
Uebereinkommen  wegen  Zahlung  der  dafür  zu  entrichtenden
  Entschädigung  (Konv.  v.  25.  April)  420—423.

Swine-
        <pb n="50" />
        22

Swinemünde  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Syrup,  Eingangszoll  vom  ausländischen  Svrup  für  den
Zeitraum  vom  1.  Sept.  1857.  bis  Ende  August  1858.
(V.  v.  25.  Juni)  511.

T.

Tarpen  (Klein-),  Provinz  Preußen,  s.  Chausseen  Nr.  8.

Taxe,  Vereinfachung  des  Tagverfahrens  für  Grundstücke
don  geringerem  Werthe  bis  5000  Thaler  (G.  v.  4.  Mai)
445.

Taxgrundsätze  des  neuen  Kreditvereins  für  die  Probinz
  Posen  (A.  E.  v.  13.  Mai)  326.  344—352.

Taxponnzipien  der  Pommerschen  Landschaft  (A.  E.  v.
9.  Juni)  897—944.  —  Verfahren  bei  Aufnahme  der
Tarxc  vor  Pommerschen  Gütern  (Revid.  Regl.  v.  26.
Okt.  S.  143—158.)  974.

Abschätzung  der  Grundstücke  bei  dem  Expropriationsverfahren
  in  da  Nbeinprovinz  (G.  v.  25.  Mai)  4.

bies  475.

Tecklenburg  (Westphalen),  Einführung  der  Lunbge,
meinde-Ordnung  für  Westphalen  in  der  Stadt  Tecklenburg
  (A.  E.  v.  16.  März)  192.

Teltow  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Thaler,  Prägung  und  Eintheilung  berselben  in  Preußen
(G.  v.  4.  Mai  &amp;amp;6#.  2  —7.  10.)  305.  —  Geltung  derselben
  in  den  übrigen  Siaaten  des  Zollvereins  und  in
Oesterreich  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  4—13.)  315.  —
s.  auch  Doppelthaler,  Levantiner  Thaler,
Vereinsmünze.

Thalerwährung,  darunter  werden  die  Silbermünzen
des  30-Thalerfußes  geriha  14-Thalerfußes)  verstanden
  (G.  v.  4.  Mai  F.  3.)  306.  (Vertr.  v.  24.  Janr.
Art.  3.)  315.

Thor#  (Kreis),  Ausfertigung  von  Thorner  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  84,000  Thalern  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  4.  Mai)  525—528.

Tilfit  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Tilfter
Stadtobligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern  zu
4;  Prozent  (Priv.  v.  16.  Dez.  56.)  57—61.

Transportversicherung,  f.  Versicherungsgesellschaften.


Trarbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Trarbach  (A.  E.  v.
209.  Dez.  56.)  56.

Treunuel  (Provinz  Sachsen),  Deichverband  am  Treuel
(im  Reg.  Bezirk  Magdeburg)  gegen  Ueberschwemmungen
der  Elbe  (Stat.  v.  2.  Nov.)  876—880.

Sachregister.

1857.

u.

Union,  Aktiengesellschaft  für  See=  und  Flußversicherungen
in  Stettin,  Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.  31.  Dez.
56.  39.

Unstrut  (Fluß),  Bildung  einer  Sozictät  zur  Regulirung
der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra  (Stat.  v.  23.  Febr.)
118—131.  «

Ukuquay(Nepttblik),Freundschafts-,Handels-und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
Zollvereins  und  der  Orientalischen  Republik  del  Uruguah
(b.  23.  Juni  56.)  457—472.

Usedom  (Pommern),  sf.  Chausseen  Nr.  15.  19.

V.

Vereinsmünze,  Prägung  und  Annahme  der  Vereinsthaler
  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  88.  4.  10.)  306.  —
desgl.  in  den  Staaten  des  Zollvereins  und  in  Oesterreich
  (Vektr.  v.  24.  Janr.  Art.  8—13.)  316.

Prägung  und  Annahme  besonderer  Vereinsgoldmünzen
  in  Preußen  (G.  v.  4.  Mai  §.  17.)  310.  —  desgl.
in  Oesterreich  und  den  Staaten  des  Zollvereins  (Vertr.
v.  24.  Janr.  Art.  18—21.)  320.

Verfassungsurkunde,  Abäuderung  des  Artikels  76.
(G.  v.  18.  Mai)  309.

Verjährung,  Bestimmungen  über  die  Verjährung  in  der
Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.
Art.  VI.)  88

Verlassenschaften,,  partikularrechtliche  Bestimmungen
über  erblose  Verlassenschaften  in  der  Stadt  Danzig  und
deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Ark.  X.  K.  4.)  91.

Versich  «  „Union,  Aktiengesellschaft
  für  See-  und  Fluß.  „Versicherungen  in  Stekttin,
Bestätigung  der  Statuten  (Bek.  v.  31.  Dez.  56.)  39.

Abänderung  des  K.  17.  der  revidirten  Statuten  der
See,  Assekuranzkompagnie  in  Stettin  (A.  E.  v.  10.  Aug.
und  Nachtrag)  733—  734.

Bestätigung  des  revidirten  Statuts  der  Düösseldorfer
Versicherungsgesellschaft  für  See.,  Fluß=  und  Landtransport
  (Bek.  v.  18.  Olt.)  828.

s.  auch  Feuer=  und  Lebensversicherungsgesellschaften.


Versmold  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  39.

Vulkan,  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  in  Stettin
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  9.  März)  217—234.

ETatettelsts

W.
        <pb n="51" />
        Sachregister.

W.

Wanderleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chaufseen
Nr.  36.

Wanzleben  (Proving  Sachsen),  Ausfertigung  Wanzlebener
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  40,000
Thalern  zu  4;  Prozent  prie  v.  W..  Sept.)  831—835.
—  (.  auch  Chausseen  Nr.  37.

Waschaustalten,  crrnchmign  des  Statuts  der  Magdeburger
  Babe=  und  Waschanstalt  (Bek.  v.  17.  Juni)  560.

Wasserleitungen,  partikularrechtliche  Bestimmung
über  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Wasserleitungen
  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiek  (G.  v.
16.  Febr.  Art.  XI.  Nr.  8.)  92.

Weberei,  Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,
Weberei  und  Spinnerei  in  Mülheim  an  der  Ruhr
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Dez.  56.)  1—16.

Wegberg  (Rheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  40.

Wege,  partikularrechtliche  Bestimmung  über  die  Anlegung
  und  Unterhaltung  der  Wege  in  der  Stadt  Danzig
und  deren  Gebiet  (G.  v.  16.  Febr.  Art.  Xl.  Nr.  8.)  92.

Weichsel,  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen  der  Weichsel,
  f.  Deichverbände  Nr.  III.

Weißenfels  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  der  Werschen-Weißenfelser
  Braunkohlen-Aktiengesellschaft  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  20.  Juli)  637—650.

Eisenbabn  zwischen  Weißenfels  und  Leipzig,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  2.  —  desgl.  zwischen  Weipenfels  und
Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Welsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  37.

St.  Wendel  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr  43.

Werden  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadtgemeinde  Werden  (A.  E.
v.  25.  Mai)  533.

Werftkorps,  Einrichtung  von  Werft.  Divisionen  bei
der  Marine  (A.  E.  v.  18.  Janr.  Nr.  1.)  75.

Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Altiengesellschaft
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  20.  Juli  (37—650.

Weser-Dampfschler  II  sellschaft  in  Minden,
  Bestätigung  des  revidirten  Statuts  (Vel.  v.  30.
Mai)  456.

Westpbalen  (Provinz),  Abschätzung  von  Landgetern
zum  Behuf  der  Pflichttheils-Berechnung  in  Westphalen
(G.  v.  4.  Mai  §.  3.)  41l5.

Einführung  der  Landgemeinde-Orbdnung  für  Westphalen
  in  der  Stadt  Tecklenburg  (A.  E.  v.  16.  März)
192.

Verleihung  der  Städte-Ordnung  für  Westphalen  an
die  Stabtgemeinde  Olpe  (A.  E.  v.  9.  Nov.)  896.

1857.  23

Westphalia,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  bem
Statut  der  Bergbaugesellschaft  „Vereinigte  Westphalia“
in  Dortmund  (Bek.  v.  25.  Mai)  455

Westpreußen,  Einführung  des  Westpreußischen  Probinzialrechts
  in  die  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet
(G.  v.  16.  Febr.)  87—92

Ermächtigung  der  Westpreußischen  Landschafft  zur
Emission  vierprozentiger  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  9.  Nor.)
94.

Wiesenbesiter,  Verbindungen  derselben,
rationen.

—  (Cosel-Oderberg),  s.  ilentahmn

Melis=—n—nnm

  Deichverband  geger  eberschnon,
mungen  der  Oder  (Stat.  v.  2.  Nov.)  881—875.

Willkühr,  die  revidirte  Willkühr  von  1761.  mlrd  in
der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  aufgehoben  (#.
v.  16.  Febr.  Ar“.  II.)  87.

Windehausen  (Provinz  Sachsen),  (.  Chausseen
Nr.  30.  «

Winterspclt(9i’l)cittptoviuz),s.ChnusseenNt.42.

Winzig  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Wirsitz  (Provinz  Posen),  Ausstellung  von  Wirsitzer
Kreisobligationen  im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  26.  Janr.)  102—105.

Witten  (Westphalen),  Bestätigung  des  Statuts  der
Dampfmüblen-Aktiengesellschaft  zu.  Witten  (Bek.  v.  9.
Sept.)  764.

Wittlich  (Nheinprovinz),  Verleihung  der  Nbeinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stadt  Wittlich  (A.  E.  v.  20.
April)  424.

Wohlau  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  21.

Wollin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  15.  19.

Wreschen  (Kreis),  Ausfertigung  Wreschener  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  60,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  18.  Mai)  547—551.

Wucher,  Suspension  der  Wuchergesetze  (G.  v.  27.
Nov.)  884.

Z.

Jahlungen,  Einfluß  des  neuen  Münzgesetzes  auf  frähere
  Zahlungsverbindlichkeiten  in  Preußen  (G.  v.  4.
Mai  §6.  3.  10.  14.  18.  19.)  306.—  Zahlungsleistungen
  nach  dem  neuen  Münzfuße  in  Ocstrrreich  und  den
Sinaten  des  Zollvereins  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  8.
21.)  3

Aus
        <pb n="52" />
        Jahlungen,  (Fortf.)

Ausländische  Banknoten  und  andere  auf  den  Inhaber
  lautende  Schuldverschreibungen  dürfen  zu  Zahlunlungen
  im  Inlande  nicht  gebraucht  werden  (G.  v.  25.
Mai)  440.  —  dies  Gesetz  findet  in  den  Kreisen  Schleusingen
  und  Ziegenrück,  sowie  in  der  Stadbt  Benneckenstenn
  keine  Anwendung  (V.  v.  28.  Dez.)  1036.

Zeblendorf  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  12.

Zebuten,  Ablösung  der  nach  der  Schlesischen  Zehntverfassung
  der  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen
zustehenden  Realabgaben  (G.  v.  15.  April  F.  B.)  365.

Jell  (Rheinp#winz),  Verleihung  der  Rheinischen  Stäbte-Orbnung
  ar  die  Gemeinde  Zell  (A.  E.  v.  29.  Dez.
56.)  56.

Zerstückelung  von  Grundstücken,  s.  Parzellirung.

Ziegenrück  (Probinz  Sachsen),  das  Gesetz  vom  25.  Mai
1857.,  betreffend  das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst
ausländischer  Banknoten  und  Kassenscheine,  findet  in  dem
Kreise  Ziegenrück  keine  Anwendung  (V.  v.  28.  Dez.)  1036.

s.  auch  Chausseen  Nr.  38.

Sachregister.

1857.

Zinsen,  Suspenfion  der  Bestimmungen  über  bie  Beschränkung
  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes  (V.  v.  27.
Nov.)  884.  «

Einzahlung  der  Zinsen  von  Pommerschen  Pfandbriefen,
  Beitreibung  derselben  im  Wege  der  Exekution
(Nevid.  Regl.  v.  26.  Okt.)  172—242.

Jollern,  Steinkoh  g  gesellschaft  in  Dort,
mund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  28.  Sept.)  809—826.

Jolltarif,  Genehmigung  des  Landtages  zu  der  Verordnung
  vom  27.  Oktober  1856.  wegen  Adänderung  des
Jolltarifs  (Bek.  v.  28.  Febr.)  162.

Jollverein,  Münzvertrag  zwischen  Oesterreich  und  den
Staaten  bes  Zollvereins  (v.  24.  Janr.)  312—324.

Freundschafts,,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins  und
der  Orientalischen  Republik  del  Uruguay  (v.  23.  Juni  56.)
457—472.

Zucker,,  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  für  den
Zeitraum  vom  1.  September  1857  bis  Ende  August
1858.  (V.  v.  25.  Juni)  511.

Zweithalerstücke,  s.  Doppelthaler.

NI  9  Lv.  At

 

RNedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="53" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  1  —

 

(Nr.  4580.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen  „Louisenthaler
  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und  Spinnerei“  mit  dem
Domizil  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  enichteten  Aktiengesellschaft.  Vom
16.  Dezember  1856.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛtc.  ꝛ.

fuͤgen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
dem  Namen  „Louisenthaler  Aktiengesellschaft  fuͤr  Druckerei,  Weberei  und  Spinnerei“,
  deren  Sitz  in  Muͤlheim  an  der  Ruhr  sein  soll,  und  die  zum  Zwecke
hat  die  Erwerbung  des  unter  der  Firma  C.  und  F.  Troost  zu  Louisenthal  bei
Mülheim  bereits  bestehenden  Druckerei=  und  Weberei-Etablissements,  dessen
Vergrößerung  und  die  Anlage  einer  entsprechenden  Baumwollenspinnerei,  die
Produklion  von  baumwollenen  Garnen  und  von  Geweben  aus  Baumwolle
oder  mit  Baumwolle  gemischten  Stoffen  und  die  weitere  Verarbeitung  dieser
Stoffe  in  allen  dem  Konsum  sich  anpassenden  Formen,  namentlich  Kattundruckerei,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem
in  dem  notariellen  Akte  vom  17.  Oktober  1856.  festgestellten  und  vereinbarten
Gesellschaftsstatute  Unsere  landesherrliche  Bestätigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt
  haben,  daß  die  im  F.  46.  des  Statuts  gegebenen  Vorschriften  sich  nur
auf  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  einer=  und  den  einzelnen  oder  mehreren
  Aktionairen  andererseits  zu  beziehen  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  17.  Oktober  1856.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des
Statuts  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insitegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4580.)  1  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1857.
        <pb n="54" />
        —  2  —

Statut

der

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und
Spinnerei  zu  Mälheim  an  der  Ruhr.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.

.  1.

Umer  dem  Namen:  „Louisenthaler  Akriengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
  und  Spinnerei“  wird  hiermit  eine  Akriengefellschaft  gebildet,  welche  dem
Gesetze  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung  für  1843.  S.  341.)  gemäß
  organisirt  ist  und  ihren  Wohnsitz  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  im  Regierungsbezirke
  Düsseldorf  hat.

F.  2.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  dieses  Statuts  laufende,  Jahre  bestimmt.  Die  General-Bersammlung
  kann  eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  diesen
Zeitpunkt  hinaus  in  Gemäßheit  des  §F.  40.  beschließen,  welcher  Beschluß  der
landesherrlichen  Genehmigung  bedarf.

K.  3.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Erwerbung  des  unter  der  Hiema
C.  und  F.  Troost  zu  Louisenthal  bei  Mülheim  an  der  Ruhr  bereits  bestehenden
  Druckerei=  und  Weberei-Etablissements,  dessen  Vergrößerung  und  die  Anlage
  einer  entsprechenden  Baumwollenspinnerei,  die  Produktion  von  baumwollenen
  Garnen  und  von  Geweben  aus  Baumwolle  oder  mit  Baumwolle  gemischten
  Stoffen  und  die  weitere  Verarbeitung  dieser  Stoffe  in  allen,  dem  Konsum
sich  anpassenden  Formen,  namentlich  Kaktundruckerei.  Sie  treibt  Handel  mit
ihren  Fabrikaten  und  wird  alle  Anlagen  machen,  welche  zur  Erreichung  ihrer
vorstehend  bezeichneten  Zwecke  dienen.

Titel  II.
Gesellschaftskapital,  Aktien  und  Aktionaire.

K.  4.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  Eine  Million  zweihundert
tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  und  wird  repräsentirt  durch  zwölfrausend
Aktien,  eine  jede  zum  Nominalwerthe  von  Einhundert  Thalern  Preußisch
Kurant.  .5
        <pb n="55" />
        g.  5.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  werden  nach  dem  beigefuͤgten
Schema  ausgefertigt.  Sie  tragen  eine  laufende,  aus  dem  Stammregisler  ausgezogene
  Nummer  und  die  Unterschrift  von  wenigstens  zwei  Direktloren  und
einem  Verwaltungsraths-Mitgliede.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre
auf  jeden  Inhaber  lautende  Dioidendenscheine  nebst  Talons  nach  dem  beigefügten
  Schema  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue
ersetzt  werden.  ·

H.6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Geschäftsoperationen
  in  Raten  von  zehn  bis  höchstens  fünf  und  zwanzig  Prozent,
und  zwar  binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  den  Gesellschaftsblttern  G.  12.)
einzurückenden  Aufforderung  der  Direktion  und  an  denjenigen  Stellen,  welche
in  dieser  Aufforderung  angegeben  sind.  «

Die  Einzahlungstermine  muͤssen  wenigstens  sechs  Wochen  auseinander
liegen.  Es  sollen  sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung  mindestens
  zehn  Prozent,  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  von  diesem  Tage  an
gerechnet  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent  des  Aktienkapitals  eingefordert
und  eingezahlt  werden.  «

sobald  auf  die  Aktien  vierzig  Prozent  eingezahlt  sind,  kann  die  Uebertragung
  der  aus  den  geleisteten  Zahlungen  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  des  Aktionairs  an  Dritte  vor  Einzahlung  des  ganzen  Aktienbetrages
mit  Genehmigung  der  Direktion  erfolgen.

Wer  innerhalb  der  von  dem  Verwaltungsrathe  in  Gemaͤßheit  der  vorstehenden
  Bestimmungen  gesetzten  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  verfallt  in  eine
Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgesbbriebenen  Betrages.  Wenn
innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dabin
  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie
durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf
den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung
erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwalrungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung
der  Direktion  unter  Angabe  der  Nummer  der  Aklie.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
dem  Verwaltungsrathe  neue  Aklienzeichner  zugelassen  werden;  der  Verwaltungsrath
  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe
  gegen  die  ersten  Aktienzeichner  gerichtlich  einklagen  zu  lassen,  so  lange
die  letzteren  noch  gesetzlich  verhaftet  sind.

F.  7.

Ueber  die  geleisteten  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende
Interimsquictungen  errheilt,  die  von  der  Direktion  zu  unterschreiben  sind  und
deren  Auswechselung  gegen  die  Aktiendokumente  erfolgt,  sobald  der  volle  Nominalwerth
  eingezahlt  ist.

(Nr.  4590.)  17  S.  8.
        <pb n="56" />
        —  4  —

K.  8.

Die  von  den  Aktionairen  geleisteten  Theilzahlungen  werden  bis  zum
1.  Jannar  1858.  mit  fünf  Prozenkt  per  annum  verzinst.

g.  9.

Gehen  Aktien  oder  Interimsquittungen  oder  Talons  verloren,  oder  werden
  dieselben  vernichtet,  so  tritt  auf  Kosten  der  Betheiligten  das  den  gesetzlichen
Worschriften  entsprechende  Mortifikationsverfahren  ein,  welches  die  Direkrion
bei  der  kompetenten  Behörde  veranlaßt.

Nach  legal  ausgesprochener  Mortifikation  werden  neue  Aktien,  Interims-Quittungen
  oder  Talons  ausgefertigt.

In  Betreff  der  Dividendenscheine  findet  ein  Mortifiükationsverfahren  nicht
statt  und  wird  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Oividendenscheinen  vor
Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  glaubhaft  darthut,  nach  Ablauf
  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen  und  bis  dahin  nicht
vorgekommenen  Diovidendenscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt.

S.  10.

Alle  Aktionaire  haben,  sofern  es  sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen
  gegen  die  Gesellschaft  und  die  Erfüllung  der  Gesellschaftsverpflichtungen
gegen  sie  handelt,  ihr  Domizil  in  Mülheim  an  der  Ruhr.

Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig  an  die  in  diesem  Domizilorte  vorhandene,
  von  dem  Aktionair  zu  bestimmende  Person  oder  in  dem  daselbst  gelegenen,
  von  dem  Aktionair  zu  bezeichnenden  Hause,  nach  Maaßgabe  der
§#.  20.  und  21.  Th.  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  und,  in
Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses,  auf  dem  Sekretariate
  der  Königlichen  Kreisgerichts-Kommission  zu  Broich.

K.  11.

Ueber  den  Nominalwerth  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair  zu  Jahlungen
  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  F.  6.  vorgesehenen  Konventionalstrafe
  ausgenommen.

F.  12.

Zu  Gesellschaftsblättern  werden  bestimmt:  der  Preußische  Staats-Anzeiger,
  die  Berliner  Börsenzeitung,  die  Nationalzeitung  und  die  Vossische  Zeitung
zu  Berlin,  das  Bremer  Handelsblatt,  die  Kölnische  Zeitung  und  die  Rheinund
  Ruhr-Zeitung.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  genügt  die  WVeröffentlichung
  in  den  übrig  bleibenden  so  lange,  bis  die  nächste  Generalversammlung
ein  anderes  bestimmt  hat.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblätter
  zu  fordern  und  vorzuschreiben.  Jede  Wahl  eines  neuen  Gesellschaftsblattes
  muß  durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung,  in  deren  Bezirk  dasselbe
erscheint,  sowie  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf,
veröffentlicht  werden.  Titel

ite
        <pb n="57" />
        —  5  —

Titel  III.
Verwaltung  und  Vertretung  der  Gesellschaft.

S.  13.

Die  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Gesellschaft  und  deren  Vertretung
  erfolge:
a)  durch  die  Direktion,
b)  durch  den  Verwaltungsrath,
P)  durch  die  Generalversammlung.

A.  Don  der  Oirektion.

g.  14.

Die  Direktion  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  sämmtlich  Inländer
sein  müssen.  Jedes  Mitglied  muß  wenigstens  funfzig  Aktien  besitzen  und  während
  der  Dauer  seiner  Funktionen  an  einem  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden
  Orte,  außer  Kurs  gesetzt,  als  Kaution  hinterlegen.

S.  15.

Die  Direktionsmitglieder  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  in  der  Regel
  auf  je  fünf  Jahre  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  durch  Wahl  zu  nokariellem
  oder  gerichtlichem  Protokolle.  Wenigstens  eines  von  ihnen,  welches
den  Titel  Generaldirektor  führt,  muß  für  beständig  zur  speziellen  Leitung  der
Geschäfte  der  Gesellschaft  berufen  sein.

Es  steht  jedoch  dem  Verwaltungsrathe  frei,  mehrere  der  Direktoren  zur
beständigen  Funktion  zu  berufen,  und  können  diese  sowohl  als  der  Generaldirektor
  für  einen  längeren  Zeitraum,  als  fünf  Jahre,  sowie  gegen  festes  Gehalt
angestellt  werden.

g.  16.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft,  Behoͤrden  wie  Privaten  gegenuͤber.
Sie  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Quittungen,  sie  unterschreibt,
acceptirt,  indossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  fuͤr  alle  laufenden
  Geschaͤfte,  welche  als  Ausfuͤhrung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen
oder  gefatten  Beschlüsse  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind.  Ihr
steht  die  Anstellung  und  Entlassung  aller  Beamten  zu,  jedoch  mit  Ausnahme
des  Kassirers  und  derjenigen,  welche  ein  Jahrgehalt  von  mehr  als  achthundert
Thaler  beziehen,  oder  für  einen  längeren  Zeitraum,  als  fünf  Jahre,  engagirt
werden  sollen.  Sie  führt  sämmtliche  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  aus,
schließt  sämmtliche  Verträge  Namens  der  Gesellschaft,  vertritt  dieselbe  in  Prozessen
  als  Klägerin  und  Verklagte  mit  dem  Rechte,  Mandatarien  zu  bestellen
und  denselben  Substitutionsbefugniß  zu  ertheilen  und  leistet  die  Eide  Namens
der  Gesellschaft.
(Kr.  4580.)  Ihre
        <pb n="58" />
        —  6  —

Ihre  Legitimation  bildet  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Ausfertigung
des  Wahlaktes.  ·

H.17.

Die  Direktion  versammelt  sich  auf  Einladung  des  Generaldirektors  oder
dessen  in  der  Direktionssitzung  von  Jahr  zu  Jahr  zu  waͤhlenden  Stellvertreters
  jeden  Monat  wenigstens  ein  Mal  auf  dem  Buͤreau  der  Gesellschaft,  um
gemeinschaftlich  die  laufenden  Geschaͤfte  zu  besprechen  und  daruͤber  zu  beschließen.
  In  den  Versammlungen  führt  der  Generaldirektor,  oder  in  dessen  Verhinderung
  sein  Stellvertreter,  den  Vorsitz  und  leitet  die  Berathungen.

Zur  Fassung  gültiger  Direktionsbeschlüsse.  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
  drei  Direktionsmitgliedern  nothwendig  und  hinreichend;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Generaldirektors,  beziehungsweise  seines
Stellvertreters,  den  Ausschlag.

Die  Beschlüsse  der  Direktion  werden  in  ein  Protokollbuch  eingetragen
und  von  den  Anwesenden  unterzeichnet.

«  His.

Alle  schriftliche  Handlungen  der  Direktion  sind  verbindlich,  wenn  sie  von

dem  Generaldirektor  oder  dessen  Stellvertreter  und  wenigstens  noch  einem  Direktionsmitgliede
  vollzogen  sind.

g.  18.

Die  Direktion  kann  jederzeit  die  Berufung  einer  Verwaltungsraths=Sitzung
  beschließen  und  durch  ihren  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  veranlassen.
  Der  Verwaltungerat  kann  dagegen  jederzeit  nicht  allein  von  der
Geschäftsführung  der  Direktion  Kenntniß  nehmen,  sondern  auch  die  Theilnahme
einzelner  Direktionsmitglieder  an  seinen  Sitzungen  und  jede  geschäftliche  Auskunft
  von  denselben  verlangen.  Ebenso  hat  der  Generaldirektor,  oder  im  Falle
der  Verhinderung  desselben  dessen  Stellverktreter,  das  Recht,  den  Verwaltungsraths-Sitzungen
  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

S.  20.

Die  Direktion  bezieht  für  ihre  Mühewaltung  die  im  H.  43.  bestimmte
Tantieme.

K.  21.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  oder  einzelne  Direktionsmitglieder
wegen  Verletzung  ihrer  Dienstpflichten,  sowie  wegen  grober  Fahrlässigkeit  jederzeit
  zu  entsetzen.  Jedoch  ist  zu  einem  solchen  Beschlusse  die  Uebereinstimmung
von  zwei  Dritteln  der  sämmtlichen  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erforderlich.
  Die  solchergestalt  ausgesprochene  Entsetzung  hat  zur  Folge,  daß  alle
dem  betreffenden  Direktionsmitgliede  vertragsmaßig  gewährten  Ansprüche  an
die  Gesellschaft  auf  Besoldungen,  Entschädigungen,  Grakifikationen  oder  andere
Vortheile  für  die  Zukunft  von  selbst  erlöschen;  diese  Bestimmung  ist  in  die
Dienstverträge  wörtlich  aufzunehmen.  8

B.  Von
        <pb n="59" />
        B.  Von  dem  Verwaltungsrathe.

K.  22.

Der  Verwalfungsrath  hat  die  Geschäftsfährung  der  Direktion  zu  überwachen.
  Er  wählt  die  Direkcion  und  bestimmt  die  für  beslndig  fungirenden
Mitglieder  derselben,  sowie  deren  Gehalt.  Er  regelt  die  gegenseitige  Stellung
der  Direktionsmitglieder  unter  sich  und  zum  Generaldirektor  durch  eine  von  ihm
zu  erlassende  Instruktion.  Er  stellt  den  Kassirer  der  Gesellschaft  und  diejenien

  Beamten  an,  welche  ein  Jahrgehalt  von  mehr  als  achthunden  Thalern
eziehen,  oder  für  einen  längeren  Zeitraum,  als  fünf  Jahre,  engagirt  werden
sollen.  Er  beschließt  über  alle  neuen  Anlagen,  über  den  An=  und  Verkauf
von  Immobilien.  Er  setzt  die  Generalversammlungen  und  die  Tagesordnung
für  dieselben  fest.  Er  hat  die  von  der  Direktion  zu  legenden  Rechnungen  und
Bilanzen  zu  prüfen  und  den  Betrag  des  zur  Vertheilung  kommenden  Reingewinnes
  (F.  43.)  nach  Anhbrung  der  Vorschläge  der  Direktion  zu  bestimmen.

S.  23.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen  die
Mehrzahl  Inländer  sein  müssen.  Sie  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
  durch  die  ordemliche  Generalversammlung  mittelst  geheimen  Skrutiniums
gewählt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  die  drei  nach  den  Dienstjahren  ältesten  Mitlieder

  aus;  so  lange  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,  entscheidet  hierüber  das
oos.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Ein  über  die  Wahl  ausgefertigter  gerichtlicher  oder  notarieller  Akt  bilder
die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

g.  24.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepräsidenten,  und  zwar  von  Jahr  zu  Jahr,  ohne  an  der  Wiederwahl
verhinderk  zu  sein.  Der  Präsident  wird  durch  den  Vizepräsidenten  und,  wenn
auch  dieser  verhindert  ist,  durch  das  an  Jahren  alteste  Verwaltungsmitglied
vertreten.

K.  25.

Der  Verwaltungsrarh  versammelt  sich  auf  Einladung  seines  Präsidenten,
so  oft  die  Gesellschaftsangelegenheiten  es  erheischen,  in  der  Regel  jedoch  alle
drei  Monate  wenigstens  ein  Mal,  und  zwar  an  dem  Siß  der  Gesellschaft.
Eine  Zusammenberufung  muß  erfolgen,  wenn  drei  seiner  Mitglieder  oder  die
Direktion  es  verlangen.

g.  26.

Die  Verwaltungsrathsbeschluͤsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
gefaßt  und  in  ein  Protokollbuch  eingetragen.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
He#-  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur  Fassung  eines  gültigen

eschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern  erfordersch
(Nr.  4580.)  un
        <pb n="60" />
        —  8  —

und  hinreichend.  Die  Wahl  der  Direktionsmitglieder  (F.  15.)  erfolgt  durch
geheimes  Skrutinium.

K.  27.

Erledigen  sich  die  Stellen  von  Verwaltungsraths  -Mitgliedern  während
der  Verwaltungsperiode,  so  werden  dieselben  vorldufig  von  dem  Verwaltungsrathe
  aus  der  Jahl  der  wahlfahigen  Aktionaire  besetzt.  Die  Ernennung  geschieht
  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle.  Die  definitive  Wiederbesetzung
  erfolgt  durch  Wahl  der  nächsten  Generalversammlung.  Jedes  in
dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die
Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.

g.  28.  „

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  wenigstens  zehn  Aktien
besitzen  und  während  der  Dauer  seiner  Kunk#onen  an  einem  vom  Verwaltungs-=satte
  zu  bestimmenden  Orte,  außer  Kurs  gesetzt,  zur  Sicherheit  der  Gesellschaft

interlegen.

§.  29.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  für  ihre  Mühewaltung
die  im  F.  43.  bestimmte  Tantieme.

S  30.

Die  Namen  der  Verwaltungsraths-Mitglieder  sowohl,  als  des  General=Direktors,
  seines  Stellvertreters  und  der  übrigen  Direktoren,  werden  durch  die
Gesellschaftsblatter  bekannt  gemacht.

C.  Don  den  Generalversammlungen.

g.  31.

Im  Monate  Mai  eines  jeden  Jahres  findet  die  ordentliche  General-Versammlung
  der  Aktionaire  am  Sitze  der  Gesellschaft  siatt.  Der  Verwaltungsrath
  und  die  ODirektion  erstatten  in  dieser  den  Geschäftsbericht  und  legen
die  Bilanz  seit  dem  letzten  Abschlusse  vor.  In  derselben  Versammlung  müssen
aus  der  Zahl  der  Aktionaire  drei  Kommissarien,  von  denen  wenigstens  zwei
Inländer  sein  müssen,  gewählt  werden,  welche  die  von  der  Direkiion  für  die
nächste  ordentliche  Generalversammlung  zu  legenden  Rechnungen  und  Bilanzen
zu  pruͤfen  und  uͤber  das  Resultat  ihrer  Prüfung  der  zur  Decharge-Ertheilung

estimmten  nächsten  Generaloersammlung  Bericht  zu  erstatten  haben,  diesen  Bericht
  aber  spatestens  drei  Wochen  vor  der  Generalversammlung  der  Direktion
zustellen  müssen.

Die  ordentliche  Generalversammlung  monirt  oder  dechargirt  auf  Grund
des  Berichtes  die  Rechnungen  der  Direktion.

Die  nicht  monirten  Punke  der  Rechnung  werden  als  dechargirt  angenommen.
  .

g.  32.
        <pb n="61" />
        —  9  —

C.  32.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  jederzeit  die  Berufung  einer
außerordentlichen  Generalversammlung  zu  beschließen.  Er  muß  solche  beschliehen,
  wenn  wenigstens  dreißig  Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  ein  Drittel
  des  emittirten  Aktienkapitals  besitzen,  unter  Deponirung  dieser  Aktien  und
Angabe  der  Berathungsgegenstände  schriftlich  bei  ihm  darauf  antragen.  Die
außerordentlichen  Generalversammlungen  finden  ebenfalls  am  Sitze  der  Gesellschaft
  datt.

Die  Einladungen  zu  sämmtlichen  Generalversammlungen  erfolgen  durch
die  Owektion  mitrelst  zweimaliger  Insertion  in  den  Gesellschaftsblättern,  von
den  die  erste  wenigstens  vierzehn  Tage  vor  dem  Versammlungstermine  gescheen

  muß.

Die  Tagesordnung  jeder  Generalversammlung  ist  in  der  Einladung  anzugeben
  und  muß  für  außerordentliche  Generalversammlungen  die  zur  Verhandlung
  kommenden  Gegenstände  der  Berathung  speziell  enthalten.

K.  33.

Jeder  Aktionair,  welcher  in  den  Generalversammlungen  sein  Stimmrecht
ausüben  will,  hat  sich  in  den  drei  letzten,  dem  Versammlungstermine  vorherehenden
  Tagen  als  stimmberechtigt  zu  legitimiren.  Die  Legitimation  erfolgt
bharch  die  Vorzeigung  der  Aktien  oder  eines  der  Direktion  als  genügend  erscheinenden
  Zeugnisses  für  den  Besitz  derselben  und  muß  auf  dem  Büreau  der
Gesellschaft  oder  an  den  von  der  Oirektion  zu  bezeichnenden  Stellen  bei  den
Personen  erfolgen,  denen  die  Direktion  die  Vollmacht  dazu  ertheilen  wird.  Jeder
  legitimirte  Aktionair  wird  in  die  Stimmliste  eingeschrieben  und  erhält  eine
Bescheinigung  darüber,  welche  als  Einlaßkarte  dient.
Die  Direktion  muß  es  jedoch  in  der  Einladung  bekannt  machen,  wann
sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen  will.

g.  34.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  Aktionaire,
  welche  fuͤnf  oder  mehr  Aktien  besitzen.  Der  Besitz  von  fuͤnf  Aktien  giebt
Eine  Stimme,  der  von  zehn  Aktien  zwei  Stimmen,  der  von  funfzehn  Aktien
drei  Stimmen,  der  von  fuͤnf  und  zwanzig  Aktien  vier  Stimmen,  der  von  fuͤnf
und  dreißig  Aktien  fünf  Stimmen,  der  von  fuͤnf  und  vierzig  Aktien  sechs  Stimmen,
  der  von  sechszig  Aktien  sieben  Stimmen  und  so  weiter.  Der  Besitz  von
je  funfzehn  Aktien  Eine  Stimme  mehr.

K.  35.

Abwesende  stimmberechtigte  Aktionaire  können  sich  in  der  Generalversammlung
  durch  andere  Stimmberechtigte  auf  Grund  schriftlicher  beglaubigter
Vollmacht  vertreten  lassen.  Für  Handlungshauser  sind  auch  Prokuraträger,
für  Ehefrauen  deren  Ehemänner,  für  Wittwen  deren  großjährige  Söhne,  für
Mündel  und  Kuranden  deren  Vormünder  und  Kuratoren,  für  juristische  Per-Jabrgong

  1857.  (N.  45890.)  2  sonen
        <pb n="62" />
        —  10  —

sonen  deren  gesetzliche  Vertreter,  ohne  daß  sie  Aktionaire  zu  sein  brauchen,  das
Stimmrecht  auszuuͤben  befugt.

g.  36.

Das  Stimmrecht  fuͤr  die  Aktien  eines  Aktionairs  ist  untheilbar.  Mehr
als  dreißig  Stimmen  können  in  Einer  Person,  es  sei  auf  Grund  eigenen  Aktienbesitzes,
  oder  zugleich  aus  Vollmacht,  nicht  vereinigt  werden.

g.  37.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  eventuell  dessen  Stellvertreter
hat  den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen  zu  fuͤhren.  Er  ernennt  zwei
Skrutatoren.

Ist  der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  verhindert,
  so  tritt  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  aus  seiner  Mitte  oder  aus  den
stimmberechtigten  Aktionairen  zu  ernennender  Vorsitzender  an  seine  Stelle.  Die
Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  den  Skrutatoren  und  saͤmmtlichen
anwesenden  Aktionairen,  die  es  verlangen,  unterzeichnet.

Zur  Gültigkeit  der  Protokolle  ist  nur  die  Vollziehung  durch  den  Vorsitzenden
  und  die  Skrutatoren  erforderlich.

K.  38.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  in  der  Regel  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  welcher  auch  die  Votirform  beslimmt.

Auf  den  Antrag  von  wenigstens  acht  Mitgliedern  muß  die  Abstimmung
durch  geheimes  Skrurinium  erfolgen.

Die  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  alle  abwesenden  und  dissentirenden  Aktionaire
  bindend.

F.  39.

Sollte  bei  den  Wahlen  der  Verwaltungsraths-Mitglieder  in  dem  ersten
Wahlakte  eine  absolute  Majoricät  nicht  erzielt  werden,  so  wird  die  doppelte
Anzahl  der  zu  Wählenden  aus  der  Zahl  derjenigen,  auf  welche  sich  die  relatio
größte  Anzahl  Stimmen  vereinigt  hat,  auf  die  engere  Wahl  gebracht.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

S.  40.

Zu  Statutänderungen,  sowie  zu  Beschlüssen  über  eine  Erhöhung  des
Grundkapitals,  über  die  Auflösung  oder  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft,
  ist  die  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierän  der  in  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  anwesenden  und  vertretenen  Aktionaire  nothwendig
  und  hinreichend.  Dieselben  bedürfen  jedoch  der  landesherrlichen  Genehmigung.
  ¾#r/“%

.  41.

Der  Verwaltungsrath  muß,  abgesehen  von  den  Faͤllen,  welche  egenwaͤrtiges
        <pb n="63" />
        —  11  —

waͤrtiges  Statut  anderweitig  vorschreibt,  den  Beschluß  der  Generalversammlung
einholen,  wenn  es  sich  um  die  Verdußerung  erworbener  und  die  Erwerbung
neuer  Konzessionen,  Immobilien  und  Etablissements  handelt,  deren  Preis  mehr
als  fünf  und  zwanzig  tausend  Thaler  beträgt.  «

Titel  IV.
Bilanz,  Dividende,  Zinsen  und  Reservefonds.

S.  42.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  wird  von  der  Direktion  ein  vollstaͤndiges
  Inventar  uͤber  die  Besitzungen,  Vorraͤthe  und  Ausstaͤnde  der  Gesellschaft
errichtet,  in  ein  dazu  bestimmtes  Register  eingetragen  und  mit  den  Belegen  dem
Verwaltungsrathe  zur  Pruͤfung  und  Feststellung  vorgelegt.  Bei  Aufstellung
des  Inventars  werden  die  Rohstoffe  und  Materialvorraͤthe  nach  dem  laufenden
uhe  n  die  Halbfabrikake  und  Fabrikate  nach  dem  auf  den  laufenden
Werkth  der  Rohstoffe  basirten  Fabrikationspreise  berechnet.  Wie  viel  von  dem
Werthe  der  Immobilien,  Maschinen,  Forderungen  und  anderen  beweglichen
Gegenständen,  welche  das  Vermögen  der  Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben
werden  soll,  bestimmt  nach  Anhören  der  Direktion  der  Verwaltungsrath.  Es
müssen  jedoch  bei  Maschinen  und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  pro  Jahr
abgeschrieben  werden.  Nachdem  die  Abschreibungen  vollzogen  sind,  bildet  der
nach  Abzug  der  Passiven  bleibende  Ueberschuß  der  Aktiven  den  reinen  Gewinn
der  Gesellschaft.  ·

Die  Jahresbilanzen  muͤssen  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  bekannt  gemacht
  werden.

K.  43.

Der  jaͤhrliche  Reingewinn  der  Gesellschaft  wird,  wie  folgt,  vertheilt:

a)  zehn  Prozent  des  Reingewinns  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  bis  dieser
  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals  erreicht  hat;

b)  von  den  uͤbrigen  neunzig  Prozent  des  Reingewinnes  empfangen  vorab
die  Aktionaire  eine  ordentliche  Jahresdividende  bis  zur  Hoͤhe  von  fuͤnf
Prozent  des  eingezahlten  Aktienkapitals,  jedoch  fuͤr  die  Jahre  1856.  und
1857.  unter  Aufrechnung  der  im  H.  8.  gedachten  Zinsen.

Von  dem  alsdann  noch  verbleibenden  Reste  werden  achtzig  Prozent
als  weitere  Dividende  an  die  Aktionaire,  zwanzig  Prozent  aber  als  Tantieme,
und  zwar  zu  zwei  Dritteln  fuͤr  die  Direktoren  und  Beamten  der  Gesellschaft
und  zu  einem  Drittel  für  die  Verwaltungsraths-Mitglieder  vertheilt.  Diese
Tantsemen  dürfen  zusammen  die  Summe  von  zwanzig  tausend  Thalern  nicht
übersteigen;  ein  etwaiges  Mehr  fällt  dem  Reservefonds  zu.

S.  44.
Zur  theilweisen  Verwendung  des  Reservefonds  ist  die  Genehmigung  der
Generalversammlung  erforderlich.  ç
(Ir.  4580.)  2“°  S.  45.
        <pb n="64" />
        —  12  —

K.  45.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  zur  Vertheilung  gestellten  Dividenden
sind  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  und  an  allen  den  Orten  zahlbar,  welche  die
Direktion  bestimmen  und  alljährlich  bekannt  machen  wird.  Sie  werden  jährlich
  am  1.  Juli  gegen  Einlieferung  des  fälligen  Dividendenscheines  ausgezahlt
und  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  binnen  vier  Jahren  vom  Tage  der
Zahlbarkeit  an.

Titel  V.
Schlichtung  von  Streitig  keiten.
S.  46.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Aktionairen  in  Bezug  auf  die
Gesellschaft  oder  deren  Auflösung  erhoben  werden  können,  werden  durch  Schiedsrichter
  entschieden.  Das  Schiedsgericht  wird  aus  drei  Schiedsmännern  gebildet,
  über  deren  Wahl  sich  die  Parteien  binnen  acht  Tagen,  nachdem  von  einem
Theile  Vorschläge  dazu  gemacht  worden,  zu  einigen  haben;  im  Falle  dies  nicht
geschieht,  werden  auf  den  Antrag  des  fleißigeren  Theiles  die  drei  Schiedsmänner
  von  dem  Vorsitzenden  der  Königlichen  Kreisgerichts-Kommission  zu  Broich
ernannt.  Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streiffrage
sein  möge,  verbunden,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  cinzigen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  zu  bezeichnen,
welchem  alle  prozessualischen  Akten  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.
  Thun  sie  dies  nicht,  so  ist  die  Gesellschaft  befugt,  ihnen  alle  Infinuationen
  und  Miltheilungen  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Sekretariate  der
Kreisgerichts-Kommission  zu  Broich  zustellen  zu  lassen.  Die  schiedsrichterlichen
Entscheidungen  können  nur  wegen  Nichtigkeit  nach  Maaßgabe  der  G.  172.  ff.
Th.  I.  Tit.  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  angefochten  werden.

Titel  VI.
Auflösung  der  Gesellschaft.
g.  47.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt  in  den  durch  das  Gesetz  vom
9.  November  1843.  vorgesehenen  Fällen  und  wenn  die  Generalversammlung
dieselbe  in  Gemäßheit  des  H.  40.  beschließt.  Im  letzteren  Falle  bedarf  sie  der
landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Generalversammlung  bestimmt  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gefsietze
den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere
  und  beslimmt  deren  Befugnisse.

Titel
        <pb n="65" />
        —  13  —

Titel  VII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung  und  zu  den
Spezialgesetzen.
K.  48.

Die  Königliche  Regierung  zu  Düsseldorf  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur
Wahrung  des  Aufsichtsrechtes  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.
Dem  Königlichen  Kommissar  steht  das  Recht  zu,  von  den  gewerblichen  Anlagen,
  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken
der  Gesellschaft  iedersen  Einsicht  zu  nehmen,  auch  kann  derselbe  den  Verwalltungsrarh,
  die  Direktion,  die  Generalversammlung  und  sonstige  Organe  der
Gesilschast  gültig  zusammenberufen.

S.  49.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  bescha#ftigten
  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosten  der  Polzeei  und  Gemeinde-Verwaltung
  in  angemessenem  Verhältnisse  beizusteuern  und  kann,  sofern  dieselbe
sich  dieser  Verpflichrung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten
Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  und  Unterhaltung  neuer  Kirchenund
  Schul-Systeme  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung
  nach  schließlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig  erachtet
  werden.

Transitorische  Bestimmungen.

A.  Die  Herren:

a)  der  Dräsdden,  Chef  der  Preußischen  Hauptbank  a.  D.,  Hansemann
u  Berlin,

b.)  ber  Bankpräsident  Nulandt  zu  Dessau,

c)  der  FSoorkteseer  Max  Troost,

d)  der  Fabrikbesitzer  Albrecht  Troost,
beide  zu  Louisenthal  bei  Mülheim  an  der  Ruhr,

ee)  der  Doktor  Otto  Hübner  zu  Berlin,

1)  der  Kaufmann  Ferdinand  Schulte  zu  Berlin,

6)  der  Doktor  Friedrich  Hammacher  zu  Essen,  «

h)  der  Kaufmann  Clemens  August  Kuhfus  zu  Mülheim  an  der  Ruhr,

i)  der  Partikulier  Richard  von  Eicken  ebendaselbst,

bilden  bis  zur  ersten  Generalversammlung  nach  erfolgter  landesherrlicher  Bestctigung
  ein  mit  der  Leitung  aller  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  beauftragtes
  Kor#e  und  haben  alle  nach  diesem  Skatut  dem  Verwaltungsrathe  zustehenden
  Befugnisse.

(Nr.  4590.  Ihre
        <pb n="66" />
        —  14  —

Ihre  Funktion  endet  mit  der  in  der  ersten  Generalversammlung  vorgenommenen
  Wahl  des  Verwaltungsrathes.  Scheiden  bis  dahin  Mitglieder  des
Komitcés  aus,  so  wählen  die  Uebrigen  in  deren  Stelle  neue,  und  zwar  zu  gerichtlichem
  oder  notariellem  Protokolle.

B.  Die  Herren:

a)  Max  Troost,

b)  Albrecht  Troost,

c)  Alexander  von  Sybel,  Regierungs-Assessor  a.  D.,  zu  Friedrichsstadt-Dasseldorf,



werden  bevollmächtigt,  die  landesherrliche  Genehmigung  des  gegenwärtigen
Statuts  nachzusuchen  und  alle  Schritre  zu  thun,  welche  zur  Erlangung  derselben
  dienlich  sind.  Sie  erhalten  sowohl  alle  zusammen,  als  einzeln,  die  Ermächtigung,
  in  alle  Stacutänderungen  zu  willigen,  welche  die  Kngglcch  Preu-Kische
  Staatsregierung  als  Bedingungen  der  Konzessionirung  der  Gesellschaft
hinstellen  wird,  und  solche  Statutsänderungen  in  rechtsverbindlicher  Kraft  für
alle  AMktionaire  in  öffentlichen  Urkunden  anzuerkennen.

Schema  zu  den  Aktien.

Akt  i  e
der
Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und
Scpinnerei
über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
—  (Trockener  Stempel.)

Der  Inhaber  dieser  Aktie  hat  den  Gesammteinschuß  von  Einhundert
Thalern  Preußisch  Kurant  geleistet  und  hat  nach  Höhe  dieses  Betrages  und
in  Gemäßheit  des  unterdeenen  ......  ....  landeöherrlich
bestätigten  Statuts  der  Gesellschaft  verhaltnigmäßigen  Antheil  an  dem  gesammten
  Eigenthum,  Gewinne  und  Verluste  der  Gesellschaft.  8

ülheim  an  der  Ruhr,  den  11enn  .  ..  1
Die  Direktion.  Der  Verwaltungsrath.
(Eigenhaͤndige  Unterschrift  zweier  (Eigenhaͤndige  Unterschrift  eines  Verwaltungs-Direktoren.)
  raths-Mitgliedes.)
Eingetragen  in  das  Aktienregiste
n“n“ee

Der  Kontrolbeamte.
(Eigenhändige  Unterschrist.)

Schema
        <pb n="67" />
        s  —  16  —

Schema  zu  den  Talons  und  Dividendenscheinen.
(Vorderseite.)

Talon  zur  Akti.  ...  .  .  .  .  .  .  (Trockener  Stempel.)

der

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und
Spinnerei.

Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  nach  vorgaͤngiger
  Bekanntmachung  der  Direktion  Dividendenscheine  fuͤr  fuͤnf  folgende  Geschaͤftsjahre
  nebst  einem  neuen  Talon  ausgehaͤndigt.

Muülheim  an  der  Ruhr,  den  #ren  ..  18.
Die  Direktion.  Der  Verwaltungsrath.
Gwei  Unterschriften  per  Facsimile.)  (Eine  Unterschrift  per  Facsimile.)

Eingetragen  im  Register  sab  Fkol.

Der  Kontrolbeamte.
(Eigenhändige  Unterschrift.)

 

 

 

 

 

(Nr.  4560.)  Divi-
        <pb n="68" />
        —  16  —

Dividendenschein  zur  Aktie.  W4  (Trockener  Stempel.)

der

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und
pinnerei.

Itnhaber  dieses  Dividendenscheins  erhäált  gegen  dessen  Ruckgabe  die  für
das  Geschäftsjahr  festgesetzte  Dividende  am  1.  Juli  18.  von  der  Geblbaßinst
  oder  an  den  sonst  statutenmäßig  bekannt  gemachten  Zahlstellen
ausgezahlt.  «

MülheimanderRuhk,den..t-II-...............  18..
Die  Direktion.  Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften  per  Facsimile.)  (Eine  Unterschrift  per  Facsimile.)

Eingetragen  im  Register  sub  kol.  ’
Der  Kontrolbeamte.
(Eigenhaͤndige  Unterschrift.)

 

(Rackseite  des  Dividendenscheines.)

 

 

 

2.

 

I.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  binnen  vier  Jahren
  vom  Tage  der  Zahlbarkeit  an  (G.  45.  des  Statuts).

———

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="69" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2  —

 

(Nr.  4581.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  in  Dortmund  domizilirten
„Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.“  Vom  16.  Dezember  1856.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.
fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Mktiengesellschaft  unter
der  Benennung  „Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft“,  deren  Sitz  in  Dortmund
sein  soll,  und  die  zum  Zwecke  hat:  —
a)  Steinkohlen-  und  Eisensteinfelder,  insbesondere  die  bei  Harpen  im  Maͤrkischen
  Bergamtsbezirke  belegenen  zwoͤlf  Steinkohlenbergwerke:  Prinz
von  Preußen,  Neumond,  Klothkamp,  Sirius,  Harpen,  Hackelmey,  Rosenbaum,
  Selinde,  Wehrhahn,  Amalia,  Hofesaat,  Heinrich  Gustav,  und
die  zehn  Eisensteinmuthungen  Kirchharpen,  Eins  bis  neun,  und  Werne,
Eins,  zu  erwerben  und  auszubeuten;
b)  die  gewonnenen  oder  erworbenen  Steinkohlen  und  daraus  bereiteten  Koaks
zu  verwerkhen,  und  .
c)ausdemgewonnenenodeketwokbenenEisensteinRoheisendakzusiellem
weiter  zu  verarbeiten  und  zu  verwerthen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akte  vom  31.  Oktober  d.  J.  festgestellten  Gesellschaftsstatut  Unsere
landesherrliche  Bestaͤtigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwaͤhnten  notariellen  Akte
vom  31.  Oktober  d.  J.  fuͤr  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der
Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Arnsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4581.)  3  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Januar  1857.
        <pb n="70" />
        —  18  —

Statut

der

Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

Kapitel  l.
Bildung,  Name,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.

.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  in  Gemäßheit
  der  bestehenden  Gesetzgebung,  insbesondere  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1843.,  eine  Aktiengesellschaft  gebildet,  welche  den  Namen  führt:

„Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.“

g.  2.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Wohnsitz  zu  Dortmund  und  ihren  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Dortmund.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  nach  einander  folgende  Jahre,
anfangend  mit  dem  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung,  festgesetzt.  Die
Verlängerung  der  Zeitdauer  nach  Ablauf  dieser  funfzig  Jahre  kann  durch  eine
in  den  letzten  sechs  Monaten  des  funfzigsien  Jahres  besonders  dazu  zusammenzuberufende
  Generalversammlung  der  Aktionaire  G.  18.)  beschlossen  werden.
  Jede  Verlängerung  bedarf  wiederum  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Koapitel  II.
Zweck  der  Gesellschaft.

S.  4.

Zweck  der  Gesellschaft  ist:
a)  Steinkohlen=  und  Eisensteinfelder,  insbesondere  die  bei  Harpen  im  Märkischen
  Bergamtsbezirke  belegenen  zwölf  Steinkohlenbergwerke:  Prinz
von
        <pb n="71" />
        —  19  —

von  Preußen,  Neumond,  Klothkamp,  Sirius,  Harpen,  Hackelmey,  Rosenbaum,
  Selinde,  Wehrhahn,  Amalia,  Hofesaat  und  Heinrich  Gustav,
und  die  zehn  Eilensteimuthungen  Kirchharpen  Eins  bis  neun  und  Werne
Eins,  zu  erwerben  und  auszubeuten;

b)  die  gewomnenen  oder  erworbenen  Steinkohlen  und  daraus  bereiteken  Koaks
zu  verwerthen  und

)  aus  dem  gewonnenen  oder  erworbenen  Eisenstein  Roheisen  darzustellen,
weiter  zu  verarbeiten  und  zu  verwerthen.

g.  5.

Allle  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  nicht  speziell  aufgefuͤhrten  Operationen
  sind  der  Gesellschaft  förmlich  unrersagt.  -

Kapitel  III.

Kapital  der  Gesellschaft,  dessen  Eintheilung  in  Aktien,  Form
und  Einzahlung  der  Aktien,  Aktionaire.

S.  6.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  eilfmal  hundert  tausend
Thaler.  Dasselbe  wird  eingetheilt  in  fünftausend  fünfhundert  Stück  Aktien,
jede  zu  zweihundert  Thaler.

S.  7.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber.  Oieselben  werden  nach  dem  diesem
  Scatute  beigehefteten  Formular  A.  in  fortlaufenden,  aus  dem  Stammt
Aktienbuche  auszuziehenden  Nummern  von  Eins  bis  fünftausend  fünfhunderausgefertigt
  und  ausgegeben,  wenn  der  volle  Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt
  ist.  Oen  Akrien  werden  Dividendenscheine,  vorläufig  auf  fünf  Jahre,
nach  dem  beiliegenden  Formular  B.  beigeheftek,  welche  nach  Ablauf  des  letzten
Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Ueber  die  Partial-Einzahlungen  bis  zur  erfolgten  vollen  Berichtigung
des  Aktienbetrages  werden  besondere,  mit  den  Nummern  der  künftig  auszufertigenden
  Aktien  versehene  Quittungsbogen  nach  beiliegendem  Formular  C.  ausgegeben.
  Dieselben  werden,  sobald  der  Betrag  der  Aktien  voll  eingezahlt  ist,
gegen  die  Aktien  selbst  ausgewechselt.  Bis  zur  vollen  Einzahlung  kann  eine
Uebertragung  von  Quittungsbogen  nur  mit  Genehmigung  des  Verwaltungs-=rathes
  erfolgen,  welcher  indeß  auch  hierbei  die  Bestimmung  des  F.  11.  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  zu  beachten  hat.

Mir.  4581.)  “  K.  8.
        <pb n="72" />
        —  20  —

g.  8.

Die  Aktien  werden  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  umerzeichnet.
  Die  Dividendenscheine  und  Qulktungsbogen  bedürfen  dagegen  nur  der
Unterzeichnung  zweier  Milglieder  des  Verwaltungsrathes.

g.  9.

Durch  den  Besitz  einer  Aktie  wird  Jedermann  Mitglied  der  Gesellschaft.
Er  wird  dadurch  Miteigenthuͤmer  an  dem  Vermoͤgen  der  Gesellschaft  nach
dem  Verhaͤltniß  der  Aktien,  die  er  besitzt,  und  erlangt  ein  Recht  auf  eine  nach
Maaßgabe  des  aus  dem  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  reinen  Gewinnes
durch  den  Verwaltungsrath  festzustellende  Dividende  (F.  34.).

Die  Uebertragung  der  Akiien  geschiehr  durch  bloße  Uebergabe  des  Aktiendokuments.


Jede  Aktie  ist  untheilbar  und  kann  nur  durch  Eine  Person  vertreten  werden;
  es  müssen  daher  mehrere  Reprdsentanten  oder  Rechtsnachfolger  eines
Aktionairs  zusammen  durch  Eine  Person  ihre  Rechte  wahrnehmen  lassen.

Der  Inhaber  einer  Aktie  ist  nur  für  den  darin  ausgesprochenen  Betrag
und  event.  für  die  Konventionalstrafe  (F.  12.)  haftbar.

S.  10.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie
Domizil  in  dem  Bezirke  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund.  Alle  Insinuationen
erfolgen  nach  Maaßgabe  der  §9#.  20.  und  21.  Titel  7.  Theil  I.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  gültigerweise  an  die  in  Dortmund  wohnende,  von  ihm
zu  bestimmende  Person,  oder  an  dem  in  diesem  Orte  belegenen,  von  ihm  zu
bestimmenden  Hause,  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person  oder
eines  Hauses  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund.

K.  11.

Gehen  Aktien  oder  Quittungsbogen  verloren,  oder  werden  solche  vernichtet,
  so  werden  dieselben  nach  den  beslehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  mortifzirt.
  Demnächst  fertigt  der  Verwaltungsrath  an  deren  Stelle  für  den  Betheiligten,
  welcher  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen  hat,  neue  Dokumente
  aus.

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Datum  des  rechtskräftigen  Mortifikations=Urtheils
  und  die  Ausfertigung  der  neuen  Aktien  resp.  Quiktungsbogen  in  dem
Aktienbuche  zu  vermerken.

Dividendenscheine  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;  es
soll  jedoch  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  beglaubter  Weise  darthut,

nach
        <pb n="73" />
        —  21  —

nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin
nicht  vorgekommenen  Didvidendenscheine  ausgezahlt  werden.

K.  12.

Die  Einzahlungen  nuf  die  Aktien  geschehen  auf  Grund  besonderer  Aufforderung
  des  Verwaltungsrathes  in  Raten  von  zehn  Prozent  oder  zwanzig
Thaler  auf  jede  Aktie,  und  in  Zwischenräumen  von  nicht  unter  zwei  Monaten
bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  in  Dortmund  oder  bei  naͤher  zu  bestimmenden
Bankhaͤusern  in  Dortmund  und  anderen  Orten.

Die  Aufforderung  zur  Zahlung  erfolgt  vier  Wochen  vor  den  einzelnen
Einzahlungsterminen  durch  die  F.  32.  bestimmten  Zeitungen.  Zehn  Prozent  des
Grundkapitals  müssen  unmittelbar  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung,
im  Laufe  des  ersten  Jahres  aber  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent  eingezahlt
  werden.

Eine  Verzinsung  der  eingezahlten  Beträge  bis  zur  Einzahlung  der  vollen
Aktie  findet  nicht  stalt;  von  da  an  erfolgt  die  Zahlung  der  Dividenden  nach
den  Bestimmungen  des  F.  17.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  und  dieses
Statutes  C.  34.).

Wer  innerhalb  zweier  Monate  nach  erfolgter  Aufforderung  durch  die
Jeitungen  die  ausgeschriebene  Theilzahlung  nicht  leistet,  verfällt  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fuünftheil  des  ausgeschriebenen  Betrages;  erfolgt
solche  nach  vorheriger  neuer  Aufforderung  durch  den  Verwaltungsrath  uckt
binnen  ferneren  vier  Wochen,  so  ist  der  Verwaltungsrath  berechtigt,  entweder
den  Sdumigen  zur  Zahlung  nebst  Strafe  und  Zinsen  seit  dem  bestimmten  Einzahlungstermine
  vor  dem  Kräisgerchte  in  Dortmund  anzuhalten,  oder  aber  die
eingezahlten  Beträge  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  für  verfallen  und  die  durch
die  Fichnung  und  die  bisherigen  Einzahlungen  erworbenen  Ansprüche  auf  den
Empfang  der  Aktien  für  erloschen  zu  erklären,  welche  Erklärung  durch  die
§.  32.  bestimmten  Zeitungen  unter  Angabe  der  Nummer  der  Aktien  erfolgt.
An  Stelle  einer  solchen  für  erloschen  erklärten  Aktie  kann  von  dem  Verwaltungsrathe
  eine  neue  ausgegeben  werden.

Kapitel  IV.
Organisation  der  Gesellschaft.
g.  13.
Mitglied  der  Gesellschaft  ist  Jeder,  welcher  derselben  durch  den  Erwerb
von  Mktien  beitritt,  stimmfähiges  Mitglied  nur  der  Besitzer  von  mindestens
fünf  Aktien.

(Nr.  4581.)  §.  14.
        <pb n="74" />
        —  22  —

K.  14.

Die  zusammenberufene  Versammlung  der  Mitglieder  bildet  die  Generalversammlung
  (§#.  16.  bis  23.).

K  15.

Von  den  stimmfaͤhigen  Mitgliedern  wird  in  der  Generalversammlung
zur  allgemeinen  Leitung  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  aus  deren  Aktionairen
  ein  Verwaltungsrath  erwählt  (§/.  24.  bis  31.).

Kapitel  V.
Von  der  Generalversammlung.

S.  16.

Die  Generalversammlung  vertritt  die  Gesammtheit  der  Aktionaire.  Ihre
Beschlüsse  sind  für  Alle,  selbst  für  die  Abwesenden,  verbindlich.

S.  17.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  denjenigen  Aktionairen,  welche  wenigstens
  fünf  Aktien  eigenrhümlich  besitzen.  Fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme.
Niemand  kann  aus  eigener  Berechtigung  oder  auf  Grund  von  Vollmachten
anderer  Aktionaire,  einschließlich  seiner  eigenen  Stimmen,  mehr  als  zwanzig
Stimmen  ausüben.

Die  Aktien,  oder  bis  zu  deren  Ausgabe  die  Quittungsbogen,  müssen  acht
Tage  vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  oder  an
denjenigen  Orten  hinterlegt  werden,  welche  der  Verwaltungsrath  bezeichnen  und
in  den  Gesellschaftsblärtern  öffentlich  bekannt  machen  wird.  Ueber  die  erwähnte
Hinterlegung  wird  Namens  des  Verwaltungsrathes  ein  Empfangschein  und
eine  persönliche,  auf  den  Namen  des  Aktionairs  lautende,  Eintrikkskarte  ausgestellt
  und  verabfolgt.

Jeder  stimmfahige  Aktionair  kann  sich  durch  einen  andern,  von  ihm  mit
schriftlicher  Vollmacht  versehenen,  stimmfähigen  Aktionair  vertreten  lassen.  Der
Mandatar  hat  seine  Vollmacht  bei  seinem  Eintritte  in  die  Versammlung  zu
hinterlegen,  nachdem  er  sie  vorher  als  aufrichtig  und  wahr  mitunterzeichnet  har.
Ehefrauen  werden  durch  ihre  Ehemänner,  Minderjährige  und  andere  bevormundete
  Personen  durch  ihre  Vormünder  und  Kuratoren,  moralische  Personen  durch
ihre  Repräsentanten  und  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuraträger  repräsentirt,
  auch  wenn  diese  nicht  Aktionaire  sind.

.  18.
        <pb n="75" />
        —  23  —

g.  18.

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  im  Monat  September  eines
jeden  Jahres  in  Dortmund  statt.  Der  Tag  und  der  Ort  der  Zusammenkunft
wird  von  dem  Verwaltungsrathe  mindestens  vier  Wochen  vorher  durch  die
K.  32.  bestimmten  Zeitungen  bekannt  gemacht.

Alle  Gegenstände,  welche  in  dieser  Generalversammlung  zur  Berathung
und  Beschlußnahme  kommen  sollen,  müssen  mindestens  acht  Tage  vorher  auf
dem  Büreau  des  Verwaltungsrathes  zur  Einsicht  für  jeden  Aktionair  offen
liegen.  Jedem  stimmfahigen  Aktionair  sieht  das  Recht  zu,  Gegenslände  zum
Vortrag  zu  bringen;  ein  solcher  Antrag  ist  aber  mindestens  vierzehn  Tage  vor
der  Versammlung  dem  Verwaltungerathe  schriftlich  einzureichen.

Die  Generalversammlung  kann  auch  durch  Beschluß  des  Verwalltungsrathes
  außerordentlich  zusammenberufen  werden.  Der  Verwaltungsrath  ist  zu
einer  solchen  Zusammenberufung  verpflichtet,  wenn  Aktionaire,  welche  ein  Drittkel
sämmtlicher  Aktien  vertreten,  darauf  antragen.  Der  Zweck  jeder  außerordentlichen
  Generalversammlung,  welche  ebenfalls  in  Dortmund  abgehalten  werden
muß,  muß  in  der  öffenklichen  Einladung  ausdrücklich  angegeben  sein  und  diese
ebenfalls  vier  Wochen  vorher  erfolgen.

F.  19.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  hat
den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.  ODerselbe  eröffnet  und  schließt  die
Versammlung  und  leitet  die  Debatte.  Er  ernennt  zwei  Stimmsammler  aus
den  anwesenden  Aktionairen.

Alle  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  notariell  oder  gerichtlich
  ausgenommen.  Es  wird  denselben  ein  von  dem  Vorsitzenden  und  den
Stimmsammlern  beglaubigtes  Verzeichniß  der  Aktionaire  und  ihrer  Stimmenzahl
  beigefügt.  Die  Protokolle  werden  nur  von  dem  Vorsitzenden,  den  beiden
Stimmsammlern  und  zweien  der  mitanwesenden  Aktionaire  unterschrieben.

S.  20.

In  der  jährlichen  ordentlichen  Generalversammlung  werden  aus  den  Anwesenden
  drei  Revisoren  erwählt,  welche  für  das  folgende  Geschäftsjahr  die
von  der  Direktion  vorgelegte  Bilanz,  die  Bücher  der  Gesellschaft  nach  deren
letzten  Abschlusse,  sowie  die  Rechnungen  und  Beläge  zu  prüfen  und  darüber  der
Generalversammlung  Bericht  zu  ersiatten  haben.

F.  21.

Bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlungen  entscheidet,  mit  Ausnahme
  der  ##.  22.  und  35.  gedachten  Fälle,  die  absolute  Stimmenmehrheit;
bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

(Nr.  4581.)  Die
        <pb n="76" />
        —  24  —

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  durch  Wahlzettel
vorgenommen.  Wird  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung
nicht  erzielt,  so  werden  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen
  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Bei  dann  etwa  eintretender
  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Loo.

S.  22.

Beschlüsse  über  Abänderungen  des  Sctatutes  können  nur  in  einer  zu
diesem  Zwecke  unter  Angabe  des  Gegenstandes  nach  Vorschrift  berufenen  außerordentlichen
  Generalversammlung  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  anwesenden
  resp.  vertretenen  Stimmen  Gefagt  werden  und  bedürfen  außerdem  der
landesherrlichen  Genehmigung.  Soll  ein  solcher  Beschluß  in  der  ordentlichen
Generalversammlung  erfolgen,  so  muß  der  Gegenstand  in  der  Einladung  nach
Maaßgabe  des  §.  18.  bekannt  gemacht  sein.

g.  23.

Folgende  Gegenstände  können  nur  durch  die  Generalversammlung  erledigt
  werden:

a)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  (F.  24.);

b)  die  Wahl  der  drei  Rechnungsrevisoren  (G.  20.);

c  der  Vortrag  des  Geschäfts=  und  Jahresberichts  und  die  Ertheilung  der
Decharge  über  die  Jahresrechnung  und  Bilanz  C.  33.);

d)  die  Aufhebung  früherer  Beschlüsse  der  Generalversammlungen;

e)  die  Entscheidung  über  die  an  die  Generalversammlung  gerichteten  Anträge
  des  Verwaltungsrathes  resp.  der  Aktionaire  (F.  18.);

s)  die  Erwerbung  und  Verädußerung  von  Immobilien  zum  Werthe  von
über  50,000  Coaler,

g)  die  etwaige  gänzliche  oder  theilweise  Werwendung  des  Reservefonds  G.  34.);

h))  die  Ergänzungen  oder  Abänderungen  des  Scatutes  (F.  22.);

i)  die  Auflösung  der  Gesellschaft  (G.  35.).

Sofern  über  die  sub  d.  und  h.  aufgeführten  Gegenstände  in  einer  ordentlichen
  Generalversammlung  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  muß  dieser  Zweck
in  den  Einladungen  ausdrücklich  bekannt  gemacht  werden.

Kapitel  VI.
Von  dem  Verwaltungêrathe.
g.  24.

Der  Verwaltungsrath  (K.  15.)  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  welche
von
        <pb n="77" />
        —  25  —

von  und  aus  den  Aktionairen  in  der  Generalversammlung  gewaͤhlt  werden.
Die  Namen  derselben  sind  jaͤhrlich  in  den  bestimmten  Zeitungen  bekannt  zu
machen.  Jedes  Mitglied  dieses  Verwaltungsrathes  muß  wenigstens  fünf  und
zwanzig  schuldenfreie  Aktien  eigenthümlich  besitzen;  diese  Aktien  werden  bei  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  sind  dieselben,  so  lange  die  Funktionen  dieses  Verwaltungsrathes
  dauern,  unveräußerlich.  Ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes,
welches  seine  Zahlungen  einsiellt,  oder  gegen  welches  die  gerichtliche  Untersuchung
  wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  welches  in  den  Gesetzen
mit  dem  Verlust  oder  mit  Untersagung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht
ist,  durch  gerichtlichen  Beschluß  förmlich  eröffnet  isi,  scheider  sofort  aus.

K.  25.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter.  Ihre  Funktionen  dauern  ein  Jahr.  Sie  können
wieder  gewählt  werden.  Sind  beide  abwesend,  so  versiehl  das  an  Jahren
alteste  der  Mitglieder  ihre  Stelle.  "„

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Verwaltungsrathes,  so  wird  dieselbe  prooisorisch
  von  den  übrigen  Mitgliedern  aus  den  Aktionairen  besetzt;  der  Verwaltungsrath
  har  aber  die  von  ihm  getroffene  Wahl  der  nächsten  Generalversammlung
  vorzulegen,  von  welcher  die  definitive  Wiederbesetzung  durch  Wahl
ausgeht.  Das  auf  diese  Weise  gewählte  Mitglied  des  Verwaltungsrarhes  übt
sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  wo  die  Funktionen  desjenigen,  welchen
es  vertrikt,  aufgehbrt  haben  würden.

Auch  über  die  provisorische  Wahl  eines  Verwaltungsrathes  wird  ein
gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  ausgenommen.

Die  Namen  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  und  seines  Stellvertrekers
  sind  jährlich  bekannt  zu  machen.

G.  26.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  jeden  Monat  und
außerdem  auf  besondere  Einladung  des  Vorsitzenden  oder  auf  Antrag  von  drei
Mitgliedern.

Zu  dieser  ordentlichen,  sowie  zu  den  außerordentlichen  Sitzungen  werden
die  Mikglieder  unter  Beifügung  der  Tagesordnung  durch  den  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  schriftlich  eingeladen.  Der  in  dieser  Art  berufene  Verwaltungsrath
  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.  Absolute
Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  diejenige  des
Vorsitzenden.

F.  27.

Die  zu  wählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  auf  sechs
Jahrgang  1857.  (Nr.  1581.)  4  Jahre
        <pb n="78" />
        —  26  —

Jahre  ernannt.  Nach  Ablauf  von  je  zwei  Jahren  scheiden  die  zwei  aͤltest  gewaͤhlten
  aus;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  waͤhlbar.  «

Fuͤr  die  ersten  sechs  Jahre,  dauernd  bis  zu  der  ordentlichen  Generalversammlung
  im  September  1862.,  bleiben  die  von  der  Ersten  konstituirenden  Generalversammlung
  gewaͤhlten  sechs  Mitglieder,  was  hiermit  ausdruͤcklich  vertragsmäßig
  bestimmt  wird,  unveraͤndert  in  Funktion.  Nach  Ablauf  dieser  sechs
Jahre  scheiden  zwei  Mitglieder  dieses  ersten  Verwaltungsrathes  nach  dem  Loose,
nach  abermals  zwei  Jahren  von  den  uͤbrig  bleibenden  vier  Mitgliedern  wiederum
zwei  nach  dem  Loose  und  nach  Ablauf  von  nochmals  zwei  Jaheen  die  letzten
zwei  aus.  Es  versteht  sich,  daß  dieselben  ebenfalls  wieder  wählbar  sind.

#  .

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  zusammen  für  ihre  Mühewaltung
  jährlich  fünf  Prozent  des  Jahresgewinnes  (F.  34.).  So  lange  und
so  oft  diese  fünf  Prozent  des  Jahresgewinnes  indeß  nicht  die  Summe  von
dreitausend  Thaler  erreichen,  erhalten  sie  jahrlich  die  Summe  von  dreiktausend
Thaler  aus  der  Gesellschaftskasse.

Für  Reisen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zum  Domizile  der
Gesellschaft  oder  nach  deren  Betriebslokalien  erhalten  dieselben  keine  Vergütung.
Die  Koslen  sonstiger  Reisen  und  sonsitige  baare  Auslagen  werden  ihnen  erstatter.

Der  Generaloersammlung  bleibt  vorbehalten,  über  die  Remuneration
des  Verwaltungsrathes  anderweite  Bestimmung  zu  treffen.

g.  29.

Zur  Legitimation  des  Verwaltungsrathes  dient  eine  notarielle  oder  gerichtliche
  extraktweise  Ausfertigung  des  Wahlprotokolls.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  zur  Ausfuͤhrung  besonderer  Geschäfte
  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  zu  delegiren.  Er  bedarf  zur  Vertretung
  der  Gesellschaft  keiner  Spezialvollmacht,  auch  selbst  nicht  für  die  Fülle,
wo  die  Gesetze  eine  solche  bei  den  gewöhnlichen  Mandatsverhältnissen  voraussetzen.


F.  30.

Der  Verwaltungsrath  ist  der  Repräsentant  der  Gesellschaft;  er  verkritt
dieselbe  in  allen  Beziehungen  mit  dritten  Personen,  mit  dem  Staate  und  mit
den  Gemeinden,  er  vollzieht  die  Oberleitung  der  Gesellschaft  nach  bester  Einsicht
unter  Beobachtung  des  Statutes  und  nach  Maaßgabe  der  verfassungemaßigen
Beschlüsse  der  Generalversammlung.  Er  ist  berechtigt,  alle  Eigenthums=  und
Administrationshandlungen  der  Gesellschaft  vorzunehmen,  insbesondere  auch
Grundstücke  und  Gerechtsame,  welche  nicht  über  funfzigtausend  Thaler  betragen,
  und  andere  Sachen,  welche  zum  Geschäftsbetriebe  erforderlich  sind,  zu  erwerben,
  zu  verkaufen,  zu  vertauschen,  Kapitalien,  Kaufschillinge  und  andere
Aktivforderungen  einzuziehen,  zu  erheben  und  darüber  zu  quittiren,  Hypotheken=Loschun-
        <pb n="79" />
        —  27  —

Loͤschungen  zu  bewilligen,  die  erforderlichen  Beamten,  Gehuͤlfen  und  Arbeiter
anzustellen,  zu  suspendiren  und  zu  entlassen,  deren  Besoldung  und  insbesondere
die  Kaution  für  die  die  Kasse  führenden  Beamten  festzustellen  und  Dienstinsiruktionen
  zu  erlassen.

Der  Verwaltungsrath  beschließt  überhaupt  selbstständig  über  alle  Gegenstände,
  welche  nicht  der  Generalversammlung  ausdrücklich  vorbehalten  sind.  So
wie  derselbe  selbst  handelt  und  unterhandelt,  Prozesse  bei  den  Gerichten  führen,
Vergleiche  und  Kompromisse  über  alle  Angetegenheiten  der  Gesellschaft  abschlieben
  fen  so  ist  er  auch  befuge,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten
zu  lassen.

Der  Verwaltungsrath  soll  endlich  auch  befugt  sein,  den  oder  die  Repräsentanten
  für  die  von  der  Gesellschaft  zu  erwerbenden  Steinkohlen=  und  Eisensteinfelder
  und  sonstiges  Bergwerkscigenthum  der  Gesellschaft  zu  bestellen  und
mit  Vollmacht  zu  versehen,  wodurch  diese  Repräsenranten  zu  allen  den  Rechten
und  Befugnissen  ermächtigt  werden,  welche  von  ihnen  das  Gesetz  vom  12.  Mai
1851.,  insbesondere  in  den  #.  18.  und  20.,  verlangt.

K.  31.

Ueber  die  von  dem  Verwaltungsrathe  gefaßten  Beschlüsse  werden  Protokolle
  aufgenommen  und  diese  von  den  anwesenden  Mitgliedern  untexzeichnet.
Diese  Prokokolle  sind  in  einem  Protokollbuche  aufzubewahren,  welches  bei  jeder
Sitzung  zur  Hand  sein  muß.

Alle  Ausfertigungen  geschehen  unter  der  Firma:

„Der  Verwaltungsrath  der  Harpener  Bergbau-Mktiengesellschaft“

und  werden  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  Mitgliede
  unterzeichnet.

g.  32.

Die  Einladungen  zu  den  Generalversammlungen,  sowie  uͤberhaupt  alle
statutenmaͤßig  vorzunehmenden  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  zu  Gesellschaftsblaͤttern
  erwaͤhlten  Zeitungen,  naͤmlich:

A.  den  Preußischen  Staals-Anzeiger  zu  Berli,

B.  die  Cölner  Zeitung,

C.  die  Elberfelder  Zeitung,

D.  die  Westphälische  Zeitung  zu  Dortmund,

E.  die  Hamburger  Boörsenhalle.

Sollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,  so  wird  statt  dessen  durch  den  Verwaltungsrath
  eine  andere  Zeitung  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung

zu  Arnsberg  bestimmt.  «
Der  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  Wahl  anderer  Blaͤtter  zu  fordern

  und  nöthigenfalls  vorzuschreiben.

Or.  4581.)  4*  Ka-
        <pb n="80" />
        —  28  —

Kapitel  VII.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

g.  33.

Am  30.  Juni  eines  jeden  Jahres  soll  von  dem  Verwaltungsrathe  ein
Inventar  des  Gesellschaftsvermögens  aufgenommen  und  eine  Bilanz  des
Aktiv=  und  Passiv-Vermögens  angefertigt  und  dieselbe  spätestens  bis  zum  funfzehnten
  August,  nachdem  solche  vorher  in  ein  dazu  besiimmtes  Buch  eingetragen
  ist,  den  in  der  zunachst  vorhergegangenen  ordentlichen  Generalversammlung
aus  den  Aktionairen  gewählten  drei  Rechnungsrevisoren  (F.  20.)  nebst  den
Jähresrechnungen  zugestellt  werden.  Diese  Revisoren  prüfen  die  Rechnungen  und
Bilanz  mit  den  ihnen  im  Geschäftslokale  des  Verwalkungsrathes  vorzulegenden
Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  und  ersiatten  darüber  in  der  nächsten
Generalversammlung  Bericht,  welche  über  die  Decharge  der  Rechnung  beschließt.

Der  Verwaltungsrath  wird  in  jedem  Jahre  bei  der  Inventaraufnahme
bestimmen,  wie  viel  in  der  Bilanz  an  dem  Werthe  der  Immobilien,  Maschinen,
Geräthschaften  und  anderen  beweglichen  Gegenständen,  welche  das  Kapital  der
Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben  werden  soll.

Der  nach  Abzug  des  Passios  bleibende  Ueberschuß  des  Aktivs  bildet  den
reinen  Gewinn  de5.  Geschäftsjahres.

Die  Bilanz  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter  zur  öffentlichen  Kunde
zu  bringen.

9.

Aus  diesem  Jahresgewinne  werden  bei  jedem  Abschlusse  vorweg  zehn
Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds  abgezogen  und  entnommen,  bis  dieser
die  Hoͤhe  von  Einhundert  und  zehntausend  Thalern  erreicht  hat.  Die  nutzbare
Anlegung  des  Reservefonds  bleibt  dem  Verwaltungsrathe  uͤberlassen.  Zinsen
werden  demselben  nicht  zugeschrieben.  Wird  der  Reservefonds  angegriffen,  so
wird  derselbe  in  gleicher  Weise  ergänzt.  Der  Reservefonds  kann  nur  auf  den
besonderen  und  von  der  Generalversammlung  genehmigten  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes
  ganz  oder  theilweise  zur  Verwendung  kommen.

Der  Reservefonds  darf  zu  Dividendenzahlungen  unter  keinen  Umständen
verwandt  werden.

Demnächst  wird  von  dem  Jahresgewinne  die  Remuneration  für  die  Mitglieder
  des  Verwalfungsrathes  abgezogen  (F.  28.).

Der  Rest  des  Jahresgewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Akkionaire
vertheilt.  Die  Zahlung  der  Dividende  erfolgt  jährlich  am  1.  November  gegen
Aushändigung  der  Dividendenscheine  zu  Händen  des  Inhabers  derselben.  Die
Dividenden  *  an  der  Gesellschaftskasse  in  Dortmund  und  bei  den  Bankhäusern,
  welche  der  Verwaltungsrath  noch  sonst  bestimmen  wird,  zu  erheben

und
        <pb n="81" />
        —  29  —

und  zahlbar;  sie  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  falls  sie  innerhalb  fuͤnf
Jahren  von  dem  bestimmten  Jahlungstage  an  nicht  erhoben  werden.

Kapitel  VIII.
Auflsung  der  Gesellschaft.
K.  35.

Außer  dem  Falle  der  statutenmäßigen  Beendigung  der  Gesellschaft  C.  3.)
kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  während  der  ersten  funfzig  Jahre  oder
spater  nur  durch  den  Verwaltungsrath  oder  auf  Verlangen  von  einer  Anzahl
von  Aktionairen,  welche  mindestens  drei  Viertel  der  Aktien  repräsentiren,  beantragt
  werden.  Der  Verwaltungsrath  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Hälfte  des
Grundkapitals  verloren  gegangen  isi.

Diese  Auflösung  kann  nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
beschlossen  werden,  in  welcher  jede  zwei  Aktien  desselben  Besitzers  Eine  Stimme
bilden,  gleichviel,  wie  viele  Aktien  in  einer  Hand  vereinigt  sind.

In  jeder  solchen  Versammlung  muß  die  Hälfte  der  sämmtlichen  Aktien
vertreten  sein;  ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  ist  eine  neue  außerordentliche  Versammlung
  anzuberaumen,  in  der  die  dann  anwesenden  Aktionaire,  wie  in  der
Einladung  ausdrücklich  anzugeben  ist,  vollgültig  Beschluß  fassen  können.

In  beiden  Versammlungen  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nur  durch
eine  Majorikät  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  beschlossen  werden.  Der
Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Auflösung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
  Den  Me  der  Liquidation,  die  Liquidatoren  und  deren  Befugnisse
  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Kapitel  IX.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

g.  36.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen
als  solchen  entstehen,  mit  Ausnahme  des  F.  12.  vorgesehenen  Falles,  sollen,
mit  Ausschlietung  des  Rechtsweges,  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,
von  denen  jeder  Theil  einen  ernennt.  Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,
wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich  innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  können.
In  diesem  Falle  ernennt  das  Direktorium  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  den
Obmann.  Schiedsrichter  und  Obmann  mussen  in  dem  Bezirke  des  Kreisgerichts
u  Dortmund  wohnen.  Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch
Rotar  oder  Gericht  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des

(Nr.  4581.)  Schiede-
        <pb n="82" />
        —  30  —

Schiedsrichters  laͤnger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der
andere  Theil  auch  den  zweiten  Schiedsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Anzahl  bei  einer  Streitsache  sein
moͤge,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  verbunden,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  zu  Oortmund  zubezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Verordnungen  und  Vertendlungen  in  einer  einzigen  Ausfertigung  oder
Abschrift  mitgetheilt  werden  können.  Bestellen  sie  einen  Bevollmächtigten  nicht,
so  ist  die  Gesellschaft,  sowie  das  Schiedsgericht  befugt,  ihnen  alle  Mittheilungen
und  Insinuationen  in  Gemäßheit  der  935.  20.  und  21.  Tit.  7.  Th.  I.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Prozeßbüreau
des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  zusiellen  zu  lassen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet,  außer  in  den  Fällen
der  Nichrigkeit  nach  §.  172.  Tir.  2.  Th.  l.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
kein  Rechtsmittel  statt.

Kapitel  X.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

K.  37.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechts  für  besländig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  beslellen.  Dieser
Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die  Generalversammlung
oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie
  von  deren  gewerblichen  Anlagen,  Einsicht  nehmen.  ·

S.  38.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,
Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschaftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosten
der  Polizei-und  Gemeinde-Verwaltung  in  angemessenem  Verhältnisse  beizutragen  und
kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,
  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  und  Unterhaltung
  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche
von  der  Staatsregierung  nach  schließlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressort-Minister
  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für
nothwendig  erachtet  werden.
        <pb n="83" />
        Anlage  A.
Aftie
der
Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft

AF  ..  ..  uͤber  zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Es  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  auf  diese  Aktie  an  die  Kasse  der  Harpener
  Bergbau-  Aktiengesellschaft  zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant  eingezahlt
  sind.  Der  Inhaber  dieser  Aktie  hat  nach  Höhe  dieses  Betrages  und  in
Gemäßheic#  des  unterdnnn  .  ..  vom  Staate
bestärigten  Statutes  der  Gesellschaft  verhältnigmäßig  gleichen  Antheil  an  dem
gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.

Dortmund,  den  .  .ien  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..

Der  Berwaltungörat!
der  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

Aulage  B.
Dividendenschein
zu  der  Aktie  #..
der  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

Inhaber  empfängt  am  1.  November  ..  gegen  diesen  Dividendenschein
an  der  Kasse  der  Gesellschaft  oder  bei  den  sonst  bestimmten  Bankhäusern  die
statutenmäßig  festgestellte  Dividende  für  das  Geschäftsjohr  .....

Doktmundden..«!...............

Der  Verwaltungstath
der  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.
Anmerkung.  Vorstehender  Dividendenschein  wird  nach  F.  34.  des  Statutes  ungültig,

wenn  die  darauf  zu  erhehende  Dividende  nicht  innerhalb  fünf  Jahren  nach
dem  bestimmten  Jahlungstage  erhoben  wird.

 

([e.  4581.)  An-
        <pb n="84" />
        Aulage  C.
Quittungsbogen
zu  der  Aktie  .g
der  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

I.

Der  (Stand  und  Namen)  zu  (Wohnort)  hat  auf  die  Aktie  M
der  Harpener  Bergbau-Akkiengesellschaft.  Thaler  Preußisch  Kurant  taar
eingezahlt.

Dortmund,  den  z.  -.....  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

VI.  jedesmal  wie  I.
.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbachdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="85" />
        —  33  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Tr.  3.

 

(Nr.  4582.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Niederüttfeld  über  Winterspelt  nach  Steinebrück,  im  Kreise
Prüm  des  Regierungsbezirks  Trier.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Niederüttfeld  über  Winterspelt  nach  Steinebrück,  im
Kreise  Prüm  des  Regierungsbezirks  Trier,  durch  die  Gemeinden  Kesfeld,  Heckhuscheid,
  Winterspelt  (Urb)  und  den  Kreis  Prüm  genehmigt  habe,  destimme
Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Verschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
  will  Jch  den  genannten  Gemeinden  und  dem  Kreise  Prüm  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestmmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen.  "

DergegenmäktigeEtlaßistdurchdieGefetz-Sammlungzuröffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottendurg,  den  24.  November  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minisier  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

gehrgang  1857.  (Nr.  4587—4584.)  5  (Nr.  4583.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1857.
        <pb n="86" />
        —  34  —

(Nr.  4583.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Ponechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung  einer  Zweig-Chaussee
  von  der  Versmold-Borgholzhauser  Chaussee  bei  Stratmannsbrücke
  über  Bockhorst,  im  Reglerungsbezirk  Minden,  nach  der  Hannsverschen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Dissen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Zweig-Chaussee
  von  der  Versmold-Borgholzhauser  Chaussee  bei  Stratmannsbrücke
über  Bockhorst,  im  Regierungsbezirk  Minden,  nach  der  Hannsverschen  Grenze,
in  der  Richtung  auf  Dissen,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt
Borgholzhausen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausscegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Worschriften,
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestinmmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
  Strate  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kemmtniß  zu  bringen.  -

Charlottenburg,  den  24.  November  1856.

Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4584.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vor#chte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen?:
a)  von  Salzwedel  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Hannover  bei  Hoyersburg;
  b)  von  der  Warthe  bei  Salzwedel  nach  Diesdorf;  c)  von  der
Mogdeburg-Lüneburger  Staatsstraße  bei  Mahlsdorf  über  Brunau  bis
zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises;  d)  von  Rohrberg  bis  Cheinitz.

N.aden  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Chausseebauten,
welche  die  Stadt  Salzwedel,  im  Kreise  gleichen  Namens,  Regierungsbezirk
Madeburg.  von  der  erstgenannten  Stadt  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Hannover
  bei  Hoyersburg,  und  der  Kreis  Salzwedel:  1)  von  der  Warthe  bei  Salzwedel
        <pb n="87" />
        —  35  —

wedel  uͤbet  Eversdorf,  Niephagen,  Wallstawe,  Langennpel,  Deutschhorst  und
Daͤhre  nach  Diesdorf;  2)  von  der  Magdeburg-Luͤneburger  Staatssiraße  bei
Mahlsdorf  über  Benkendorf,  Lieslen,  Depekolk,  Lüge,  Störpke,  Jeetze  und
Brunau  bis  zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises;  3)  von  Rohrberg  über
Beetzendorf  und  Groß-Apenburg  bis  Cheinitz,  auszufähren  beabsichtigen,  genehmigt
  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Chausscen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  und  dem  Kreise  Salzwedel
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßhen
  daß  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des
für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  24.  November  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwinghb.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

—

(Nr.  4585.)  Pivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte,  Kreis  Teltow,  im  Betrage  von
200,000  Thalern.  Vom  29.  Dezember  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  dem  Verbande  zur  Regulirung  der  Notte  beschlossen  worden,
  die  zur  Ausführung  der  Melioration  der  Nokte-Niederung  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
des  Vorstandes:  «  »  «

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Glaͤubiger

unkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen

u  dürfen,
da  sich  die.  weder  im  Interesse  der  Glädubiger  noch  der  Stchuldner  ekwas
zu  erimmern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni

(#e.  4684—4585.)  5“  1833.
        <pb n="88" />
        1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,
in  Buchstaben:  Zweimal  hundert  tausend  welche  in  20  Serien  à  10,000
Rthlr.  und  in  jeder  Serie  mit
60  Stück  à  100  Rthlr.,
60  Stück  à  50  Rehlr.,
40  Seück  à  25  Rehlr.,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beilräge
  der  Notte-Niederung  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
jährlich  vom  Jahre  1861.  ab  mit  wenigstens  jährlich  einem  halben  Prozent
des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Prioilegium  Unsere  landesherrliche
  Genesmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  29.  Dezember  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg.  Negicrungsbezirk  Potedam.

Obligation

des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte
Serie.  s—ss.
uͤber  .....  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Verband  zur  Regulirung  der  Notte  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens
  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von.  Thalern,
  deren  Eufang  der  unterzeichnete  Vorstand  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Regulirung  der  Notte  in  Gemaßheit  des
Allerhoͤchsten  Privilegiums  vom  ......  .  ....  .  .  .  ..  .  .  ...  (Gesetz-Sammlun
vom  Jahrre  S.  )  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  2%
Rthlr.
        <pb n="89" />
        —  37  —

Rthlr.  Die  Ruͤckzahlung  der  Schuld  geschieht  vom  Jahre  1861.  ab  allmaͤlig
aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten
Algungsfondt,  6

ie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Ken  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1861.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Verband  behaAlt  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Serie,  Nummer  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  sowie  in  dem  Kreisblatte  zu
Teltow  und  in  der  Berliner  Vossischen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mir  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher
Mnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Verbandskasse  in  Zossen  oder  einer  von  dem  Vorstande  näher  zu  bezeichnenden
  Kasse  in  Berlin  (nach  Wahl  des  Inhabers  der  Obligation)  in  der
nach  dem  Einrritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Füälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

sez  Pe-  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verdandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  H.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  in  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Vorstande  des  Verbandes  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

r  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbj4hrige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Verbandskasse
  in  Zossen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruck-(r.
  4585.)  ten
        <pb n="90" />
        ten  Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erkolgt  die  Aushändickung  der  neuen
Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schulderschreitung,  sofern  denen  Vorzeigung
  rechrzeitig  geschehen  ist.
.  Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mir  seinem  Grundvermgen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  W.  4  —  10.  37.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statms  vom  14.  April
1856.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1856.  S.  462.)  von  den  Verbandsgenossen
  erhoben  werden.

heil  inessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ert

Zossen,  den  ..  ten  .........  ...  18.

Der  Vorstand  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte.
(Unterschrift  dreler  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  ..4

Provinz  Brandenburg.  Negierungebezirk  Potedam.
Zins--Ku  p  LX

zur

Obligation  des  Verbandes  zur  Negutirung  der  Notte.

Serie  ...  ...  M  .....  uͤber  ......  Thaler  ..  ...  Silbergroschen.
„Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
................  18..  und  spaͤterhin  die  insen  der  vorbenannten  Obl

zänion  für  das  Halbjab  vom  ........  ..  .  .  .  .  ..  bis.
en  Thaler  Silbergroschen  bei  der  Verbandet
ossen
Zossen,  den  ..  ten  ....  .  ..  ....  18.

Der  Vorstand  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte.
(Faksimile  der  Unterschrist  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  1  .....
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  vom
Tage  der  Füälligkeit  ab  erhoben  wird.

 

(Nr.  4586.)
        <pb n="91" />
        (Nr.  4586.)  Bekanntmachung,  betressend  die  unterm  22.  Dezember  1856.  erfolgte  Allerhöchste
  Bestätigung  der  Statuten  einer  Mktiengefellschaft  unter  dem  Namen:
  „Deutsch-Holländischer  Abtienverein  für  Hüttenbetrieb  und  Bergbau“
  mit  dem  Domizil  zu  Duisburg.  Vom  31.  Dezember  1856.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Errichtung  einer  Rktiengesellschaft  unter
dem  Namen:  „Deutsch-Hollandischer  Aktienverein  für  Hüttenbetrieb  und  Bergbau“
  mit  dem  B  zu  Duisburg  zu  genehmigen  und  deren  in  dem  notariellen
  Akte  vom  8.  November  1856.  feslgestellte  Statuten  mittelst  Allerhoͤchsten
Erlasses  vom  22.  Dezember  1856.,  welcher  nebst  den  Statuten  durch  das
Amtsblatt  der  Regierüng  in  Duͤsseldorf  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht
werden  wird,  zu  bestaͤtigen  geruht.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  uͤber  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  31.  Dezember  1856.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4587.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  einer
unter  der  Benennung:  „Union“  gebildeten  Aktiengesellschaft  für  eeund
  Flußz-Versicherungen  in  Stettin.  Vom  31.  Dezember  1856.

D.  Königs  Majestckt  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Union,  Aktiengesellschaft  für  See=  und  Fluß-Versicherungen  in
Stertin“,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  mitrelst  Allerhöchsien  Erlasses
  vom  10.  Dezember  d.  J.  zu  beslätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift
  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaffen  vom  9.  November
1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der
Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  in  Stettin  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  31.  Dezember  1856.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4586—4589.)  (Nr.  4588.)
        <pb n="92" />
        —  40  —

(Nr.  4588.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  unter
  der  Benennung  „Koͤnigs-Wusterhausen  -Berliner  Chausseebau-  Gesellschaft“
  gebildeten  Aktienvereins  zum  chausseemaͤßigen  Ausbau  der  Straße
von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf,  Rudow  und  Rirdorf.  Vom
12  Januar  1857.

D.  Koönigs  Majestät  haben  die  Bildung  eines  Aktienvereins  zum  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straße  von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf,
Rudow  und  Rirdorf  unter  der  Benennung:  „Königs-Wusterhausen-Berliner
Chausseebau-Gesellschaft",  mit  dem  Sit  in  Alliigs=  Wasterhausen,  zu  genehmigen
  und  das  Gesellschaftsstatut  mirtelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  Januar
d.  J.  zu  bestätigen  geruht.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß
der  erwähnte  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  in  Potsdam  zur  öffentlichen  Kenneniß  gelangen  wird.

Berlin,  den  12.  Januar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4589.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  29.  Dezember  1856.  erfolgte  Bestatigung
der  Ergänzung  des  F.  18.  und  Abänderung  des  F.  22.  des  Statuts  der
Berlin-Glasower  Chausseebau-Gesellschaft.  Vom  14.  Januar  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
  der  Berlin-Glasower  Chausseebau-Gesellschaft  unterm  23.  April  v.  J.
beschlossene  Ergänzung  des  §.  18.  und  Abänderung  des  F§.  22.  des  Gesellschaftsstatuts
  vom  Januar  1846.  mittelst  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom
29.  Dezember  v.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des
Gesetzes  über  Mäisngesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Ergänzung  resp.  Abänderung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
werden  wird.
Berlin,  den  14.  Januar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Boalln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
.  (Rudolph  Decker.)
        <pb n="93" />
        —  41  —
Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgagaten.

JNr.  4  —

 

(Nr.  4590.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Neu
Schottland  Berg=  und  Hütten-Mkienverein"“,  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund
  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  Dezember  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Rtiengesellschaft  unter
dem.  Namen:  „Neu  Schoktland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein“,  deren  Sitz  in
Dortmund  sein  soll,  und  die  Zwecke  hat:
a)das  Aufsuchen  und  den  An=  und  Verkauf  von  Kohlen,  Erzen  und  allen
nutzbaren  Mineralien  und  Fossilien  im  In=  wie  im  Auslande,  die  Erlangung,
  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung  erforderlichen
  Rechte  und  Konzessionen;  «
b)  die  Ausbeutung,  Verhuͤttung  resp.  Zugutemachung  der  unter  a.  genannten
  Kohlen,  Erze,  Mineralien  und  Fossilien;  die  weitere  Verarbeitung
der  Metalle  in  allen  dem  Konsum  anpassenden  Formen,  den  Ankauf  oder
die  Pachtung  vorhandener  und  die  Errichtung  neuer  Werke;  die  Erwerbung
  von  Wasserkräften  und  sonstigen  Realitäten,  sowie  den  Handel  mit
den  gewonnenen  Produkten  und  Fabrikaten;

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akte  vom  31.  Oktober  1856.  festgesiellten  und  vereinbarten  Gesellschaftsstatute
  Unsere  landesberrliche  Bestätigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt
haben,  daß  zusätzlich  zu  §.  2.  die  Gesellschaft  verpflichtet  sein  soll,  außer  bei
dem  Gerichte  ihres  Domizils  auch  vor  denjenigen  Gerichten,  in  deren  Bezirken
ihre  gewerblichen  Anlagen  belegen  sind,  rücksichrlich  der  aus  dem  Betriebe  derselben
  herrührenden  Ansprüche  als  Verklagte  Recht  zu  nehmen,  welche  Bestimmung
  jedoch  auf  das  Verhältniß  der  Aktionaire  als  solcher  zu  der  Gesellschaft
keine  Anwendung  findet;  und  daß  das  im  F.  39.  gedachte  Aufsichtsrecht  auch
denjenigen  Regierungen  vorbehalten  bleibt,  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft
Geschäfte  betreibt.
Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  31.  Oktober  1856.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des
Jahrgonz  1857.  (Nr.  4590.)  6  Statuts

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1857.
        <pb n="94" />
        —  42  —
Statuts  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  zu  Arnsberg  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  29.  Dezember  1856.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Statut

für
Neu  Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.

Titel  l.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

-
Unter  Worbehalt  landesherrlicher  Genehmigung  wird  zwischen  den  Unterzeichneten
  und  allen  denjenigen,  welche  sich  durch  Cwwerdun  von  Aktien  betheiligen
  werden,  durch  gegenwaͤrtige  Urkunde  eine  Aktiengesellschaft  nach  Maaßgabe
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  errichtet.  Dieselbe  erhälr  den
amen:
„Neu  Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.“

g.  2

Das  gesetzliche  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Dortmund,  Regierungsbezirk
Arnsberg.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt  und  beginnt
mit  dem  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung.  Die  Generalversammlung
kann  in  der  durch  §.  38.  bestimmten  Weise  eine  Verlängerung  der  Dauer  der
Gesellschaft  über  diese  Frist  hinaus  beschließen.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der
landesherrlichen  Genehmigung.

g.  4.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:
a)  das  Aufsuchen  und  der  An=  und  Verkauf  von  Kohlen,  Erzen  und  allen

nutzbaren  Mineralien  und  Fossilien  im  In--  wie  im  Auslande,  die  Erlan-
        <pb n="95" />
        —  43  —

langung,  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung  erforderlichen
  Rechte  und  Konzessionen;

b)  die  Ausbemung,  Verhüttung  resp.  Zugutemachung  der  unter  a.  genannten
  Kohlen,  Erze,  Mineralien  und  Fossilien;  die  weitere  Verarbeitung
der  Metalle  in  allen  dem  Konsum  anpassenden  Formen,  der  Ankauf  oder
die  Pachtung  vorhandener  und  die  Errichtung  neuer  Werke;  die  Erwerbung
  von  Waserktafnen  und  sonstigen  Realitäten,  sowie  der  Handel  mit
den  gewonnenen  Produkten  und  Fabrikaten.

Titel  II.
Gesellschaftskapital,  Aktien,  Aktionaire.

K.  5.

Das  Gesellschaftskapital  ist  zu  zwei  Millionen  Thaler  Preußisch  Kurant
festgesetzt  und  zerfällt  in  zehntausend  Aktien,  jede  zu  zweihundert  Thaler.

F.  6.

Die  Mrtien  der  Gesellschaft,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  werden  in  nachfolgender
  Art  ausgefertigt.  Jede  Akkie  wird  mit  einer  fortlaufenden  Nummer
versehen,  aus  dem  Stammregister  ausgezogen  und  von  drei  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  unterzeichnet.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  Anzahl
von  höchstens  fünf  Jahren  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lamend,  nebst
Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt
werden.  Die  Ausfertigung  der  Aktien,  der  Di#idendenscheine  und  der  Talons
zerfolgt  nach  den  beiliegenden  Formularen.

K.  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  Prozent  jedesmal  binnen  vier  Wochen  nach  einer
in  die  durch  F.  11.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden  Aufforderung  des
Verwaltungsrathes.  Doch  müssen  mindesiens  zehn  Prozent  des  ausgegebenen
Aktienkapitals  sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung  und  mindestens
  vierzig  Prozent  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  Eingang  der  landesherrlichen
  Genehmigung  eingezahlt  werden.  Ueber  die  Theilzahlungen  werden
auf  den  Namen  lautende  Interimsquittungen  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des
vollen  Betrages  gegen  die  Akriendokumente  ausgewechselt.

g.  8.

Wer  innerhalb  der  im  §.  7.  festgesetzten  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,
verfaällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel
  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer

(Nr.  4590.)  6  erneuer-
        <pb n="96" />
        —  4  —

erneuerten,  durch  rekommandirte,  an  den  aus  der  urspruͤnglichen  Aktienzeichnung
  oder  aus  der  letzten  Ratenzahlung  dem  Verwaltungsrathe  bekannten  Inhaber
  zu  richtende  Briefe  und  durch  die  Gesellschaftsblatter  öffentlich  zu  erlassenden
  Aufforderung  die  Zahlung  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenahlung,
  sowie  durch  die  ursprüngliche  Abtienzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen
Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.  Eine
solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch  bffentliche
Bekannmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.  An  die  Stelle  der
auf  diese  Art  ausgeschiedenen  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen
  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten  Aktienzeichner
gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  boch  gesetzlich  verhaftet  sind.  Ist
jedoch  die  Sohlung  der  ruͤckstaͤndigen  Beträge  auf  Grund  der  gerichtlichen  Klage
erfolgt,  so  findet  eine  Praklusion  des  verklagten  Aktionairs  nicht  mehr  siatt.

S.  9.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welcher
Bedingung  es  auch  sei,  zu  Jahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
K.  8.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.  Jeder  Aktionair  nimmt
durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
  seiner  Verpflichtungen  gegen  die  Gesellschaft  handelt,  seinen  Gerichtsstand
  vor  dem  Kreisgerichte  zu  Dortmund.  Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig
an  die  in  Dortmund  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende  Person  oder  an  das
daselbst  bestehende,  von  ihm  zu  bezeichnende  Haus,  nach  Maaßgabe  der  MW.  20.
und  21.  Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
  der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  auf  dem  Sekretariate
des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Dortmund.

G.  10.

Gehen  Aktien  oder  Talons  verloren,  so  ist  deren  Mortifikation  bei  dem  Käöniglichen
  Kreisgerichte  zu  Dortmund  zu  beantragen.  Die  Proklamata  sind  aber
auch  durch  die  im  §F.  11.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter  zur  bffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.  An  Stelle  der  rechtskraftig  für  mortifizirt  erklärten  Aktien
oder  Talons  werden  unter  Eintragung  des  Datums  des  Urtheils  in  das  Aktienbuch
  neue  Aktien  resp.  Talons  ausgefertigt.  Eine  Mortiftkation  verlorener
oder  vernichteter  Dioidendenscheine  findet  nicht  statt.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung
  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der
Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Dividendenscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Die  Kosten  des  Mortifikationsverfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,
sondern  dem  Betheiligten  zur  Last.

F.  11.
        <pb n="97" />
        —  45  —

S.  11.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  im  Preu-Pßischen
  Staats-Anzeiger,  in  der  Wesiphälischen,  der  Kölnischen  und  der  Elberfelder
  Zeitung.  Beim  Eingehen  eines  der  genannten  Blätter  hat  der  Verwaltungsrath,
  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Regierung  und  der  nächsten  Generalversammlung,
  zu  bestimmen,  welches  Blatt  an  dessen  Stelle  treten  soll,  und
dessen  Wahl  sofort  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

Die  Regierung  ist  befugt,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblätter  zu
fordern  oder  nöcthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben,  und  sind  die  hiernach  eintretenden
  Aenderungen  durch  die  bisherigen  Gesellschaftsblätter  und  durch  die
W  derjenigen  Regierungen  hekannt  zu  machen,  in  deren  Bezirke  jene
erscheinen.

Titel  III.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

K.  12.

Jur  oberen  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretung
derselben  wird  ein  aus  neun  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsrath  von  der
Generalversammlung  der  Akkionaire  ernannt.

Die  Wahlverhandlung  erfolgt  nach  der  im  §F.  28.  vorgeschriebenen  Form
in  Gegenwart  eines  Notars  oder  gerichtlich,  und  eine  gerichtliche  oder  nota-Trielle
  Ausfertigung  des  Wahlakts  bildet  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.
  Die  Namen  der  Mieglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  in  den
im  F.  11.  erwähnten  Zeitungen  öffentlich  bekannt  gemacht.  Der  Verwaltungsrath
  wird  alle  zwei  Jahre  zum  Drittel  erneuert,  indem  jedesmal  drei,  und  zwar
die  ältesten  Mitglieder  austreten.  Bis  die  Reihe  im  Austrikt  sich  gebilder,  entscheidet
  darüber  das  Loos.  Die  austretenden  Mitglieder  sind  jedesmal  wieder
wählbar.  Mitglieder,  welche  in  Fallissement  gerathen,  scheiden  aus  dem  Verwaltungsrathe
  aus.

F.  13.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  fünf  und  zwanig
  Aktien  besitzen  oder  erwerben.  Die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  die
Gesellschaftskasse  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers
als  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  dauern,  unveräußerlich.

g.  14.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Praͤsidenten
  und  einen  Vizepraͤsidenten.  Ihre  Funktionen  dauern  Ein  Jahr.  Sie  koͤn-(Nr.
  4590.)  nen
        <pb n="98" />
        —  46  —

nen  wieder  gewaͤhlt  werden.  In  Faͤllen  der  Abwesenheit  wird  der  Praͤsident
von  dem  Vizepraͤsidenten,  dieser  von  dem  an  Jahren  aͤltesten  Mitgliede  des
Verwaltungsrathes  vertreten.  Sind  Beide  abwesend,  so  tritt  das  aͤlteste  Mitglied
  an  die  Stelle  des  Ersteren,  das  naͤchstaͤlteste  an  Stelle  des  Letzteren.

g.  15.

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,  so  wird
dieselbe  provisorisch  vom  Verwaltungsrathe  besetzt.  Ueber  die  vorzunehmende
Ergaͤnzungswahl  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen
und  das  Kestleat  der  Wahl  durch  die  Gesellschaftsblälter  bekannt  zu  machen.
Die  getroffene  provisorische  Wahl  hat  der  Verwaltungsrath  der  nächsten  Generalversammlung
  vorzulegen,  und  von  ihr  geht  die  definitive  Ernennung  aus.

Das  auf  diese  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  übt  sein
Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  bis  zu  welchem  die  Funktionen  desjenigen,
  den  es  vertritt,  gedauert  haben  würden.

l  16.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  fuͤr  noͤthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten  in  der  Regel  mindestens
  alle  zwei  Monate,  und  zwar  in  der  Regel  zu  Dortmund,  um  von  dem
Gange  der  Geschaͤfte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.
Die  Einladung  des  Verwaltungsrathes  muß  erfolgen,  wenn  dessen  Versammlung
  von  mindesiens  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  beantragt
ist.  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
emscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten,  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Wize-Präsidenten,
  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  anwesenden  altesten
Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist
die  Unwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Einladunen

  des  Verwaltungsrathes  erfolgen  mittelst  mindestens  acht  Tage  vor  der  Veremmlung
  zur  Post  gegebener  rekommandirter  Briefe  durch  den  Präsidenten
resp.  Vizepräsidenten.  "

S.  17.

Der  Verwaltungsrakh  ist  befugt,  alle  Administrations=  und  Eigenthums-Handlungen
  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Konzessionen,
Werke,  Grundstücke  und  Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  verdußern,  Aktiv-Kapitalien
  und  Immobiliar-Kaufschillinge  einzuziehen,  Hypothekar-Eintragungen
zu  nehmen,  Hypothekar-Löschungen  zu  bewilligen,  die  Verwendung  und  Anlegung
  der  disponiblen  Fonds  zu  bestimmen,  das  Erforderniß,  die  Art  und  Weise,
sowie  die  Bedingungen  der  zu  machenden  Anleihen  anzuordnen,  über  Anschaffung
  oder  Veräußerung  von  Maschinen,  die  zum  Betriebe  der  Bergwerke  und
zur  Fabrikation  der  Produkte  erforderlich  sind,  über  die  Anlegung  von  Schäch-
        <pb n="99" />
        —  47  —

ten,  Stollen  und  anderen  wichtigen  Arbeiten  in  den  Bergwerken,  uͤber  Neubauten,
  große  Reparaturen  an  den  Immobilien  und  die  Errichtung  neuer  Etablissements,
  uͤber  alle  Vertraͤge,  welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und
des  Absatzes  der  Produkte  der  Gesellschaft  beziehen,  und  uͤber  alle  Uebereinkuͤnfte
  zur  Theilnahme  an  Geschaͤften  mit  Anderen,  zu  beschließen.  Der  Verwaltungsrath
  ernennt  und  entsetzt  nach  Anhoͤrung  oder  auf  den  Antrag  des
Generaldirektors  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  welche  im  Jahresgehalte  stehen
und  eine  Besoldung  von  vierhundert  Thalern  und  daruͤber  jaͤhrlich  erhalten,
bestimmt  ihre  Gehaͤlter  und  etwaige  Kautionen;  er  ist  befugt,  uͤber  Alles,  was
das  Interesse  der  Gesellschaft  anbetrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,
  zu  kompromittiren  und  zu  substituiren.  Käufe  und  Verkäufe  von  Immobilien,
  neue  Anlagen,  endlich  Anleihen,  sofern  ein  solches  Geschäft  den  Betrag
  von  Einhundert  tausend  Thalern  erreicht,  bedürfen  der  Zustimmung  der
Generalversammlung.  Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen
  liegt  in  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auszuführenden
  Maaßregeln  zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und  Spezial-Vollmacht
  an  den  Verwaltungsrath,  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  oder  vollziehen
zu  lassen.

g.  18.

Alle  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  und  die  von
demselben  zu  ertheilenden  Bollmachten  müssen  von  mindestens  zwei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  sein.

S.  19.

Der  Verwaltungsrath  bezieht  während  der  ersten  zwei  Jahre,  außer
dem  Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine
Mühewalkung  einschließlich  Reise=  und  Zehrungskosten  eine  Vergütung  von  viertausend
  Thalern  pro  Jahr.  Mit  dem  dritten  Fahre  anfangend  fallt  das  Firum
von  viertausend  Thalern  weg  und  tritt  in  dessen  Stelle  eine  Tantieme  von  vier
Prozent  von  dem  Jahresgewinne.  Uebersteigt  jedoch  diese  Tantieme  die  Summe
von  achtzehn  tausend  Thalern,  so  kann  die  Generalversammlung  sie  auf  diesen
Betrag  herabsetzen.  Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  des  Firums
sowohl  als  der  Tantieme  unter  seine  Mitglieder  fest.  "%

Titel  IV.
Vom  Generaldirektor.

S.  20.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  erwählt  und  ernennt  derselbe  einen  Generaldirektor  und  setzt  dessen
Befugnisse,  Rechte  und  Remuneration  in  einem  mit  ihm  abzuschließenden  Vertrage
  fest.

(Nr.  45900.)  Die
        <pb n="100" />
        –  48  —

Die  Wahl  des  Generaldirektors  hat  zum  gerichtlichen  oder  notariellen
Protokolle  zu  geschehen,  und  ist  der  Name  desselben  in  den  Gesellschaftsblattern
  bekannt  zu  machen.

Der  mit  dem  Generaldirektor  abzuschließende  Vertrag  soll  dem  Verwaltungsrathe
  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  jederzeit  den  Generaldirektor
mitkelst  eines  von  mindestens  sechs  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  mit
mindestens  fünf  affirmativen  Stimmen  gefaßten  Beschlusses  wegen  grober  Dienstvergehen

  oder  grober  Fahrlässigkeit  von  seinen  Amtsverrichtungen  zu  suspendiren,
  auch  aus  den  angegebenen  oder  anderen  Gründen  auf  seine  Entrlassung
bei  der  Generalversammlung  anzutragen.  Die  Entlassung  wird  von  der  Generalversammlung,
  nachdem  der  Generaldirektor  zur  Vertheidigung  aufgefordert
worden  ist,  ausgesprochen,  wenn  wenigstens  drei  Viertel  der  Stimmen  der  anwesenden
  Aktionaire  dem  desfallsigen  Beschlusse  beitreten.  Mit  derselben  erléschen
  alle  ihm  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besaldung
  Gmschädigung.  Grarifikationen  oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft
von  selbst.

Ist  der  Generaldirektor  nicht  Mitglied  des  Verwaltungsrathes,  so  hat
er  in  diesem  nur  eine  berathende  Stimme.

K.  21.

Der  Generaldirektor  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen
  auf  den  Kassirer  und  alle  Quittungen.  Er  acceptirk,  unterschreibt,
  mdosstrt  alle  Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden
  Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen
oder  gefaßten  Beschlüsse,  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch
müssen  alle  Unterschriften  des  Generaldirektors  von  einem  der  Mitglieder  des
Verwaltungsrathes  oder  in  Behinderungsfaällen  von  einem  zweiten  Beamten
der  Gesellschaft,  den  der  Verwaltungsrath  delegirt  und  dessen  Namen  er  in
den  Gesellschafksblättern  bekannt  macht,  kontrasignirt  werden.  Der  General-Direktor
  ist  verpflichtet,  bei  allen  gerichrlichen  Verhandlungen,  bei  welchen  die
Partei  durch  einen  Bevollmachtigten  sich  vertreten  lassen  kann,  die  Rechte  der
Gesellschaft  wahrzunehmen.  Seine  Legifimation  bildet  eine  gerichtliche  oder  notarielle
  Ausfertigung  des  Wahlakts.

g.  22.

Der  Generaldirektor  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,
deren  Ernennung  und  Entlassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist.
Er  ist  befugt,  diejenigen  Beamren,  deren  Entlassung  ihm  nicht  zusteht,  zu  suspendiren,
  und  hat  über  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes
  herbeizuführen.  «

H.23.

Fär  Krankheits-  oder  Behinderungsfaͤlle  des  Generaldirektors  uͤbertraͤgt
der
        <pb n="101" />
        –  4  —

der  Verwaltungsrath  einem  Stellvertreter  provisorisch  dessen  Funktion,  macht
der  Regierung  hiervon  Anzeige  und  giebt  auch  dem  Publikum  durch  die  Gesellschaftsblätter
  davon  Nachricht.

g.  24.

Der  Generaldirektor  muß  mindestens  fünf  und  zwanzig  Aktien  der  Gesellschaft
  besitzen  oder  erwerben.  Die  Aktien  werden  in  die  Gesellschaftskasse
binterlegt  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,  weder
verdußert  noch  übertragen  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

K.  25.

Nur  diejenigen  Aktionaire  sind  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung
  befugt  und  in  derselben  stimmberechtigt,  welche  den  Nachweis  über  den
Besitz  von  mindestens  fünf  Aktien  innerhalb  der  beiden  letzten  Tage  vor  der
Generalversammlung  durch  Vorzeigung  der  Aktien,  belichungaweist  der  Quittungsbogen,
  liefern.  Die  Produktion  der  Aktien  oder  Quittungsbogen  hat  auf
dem  Büreau  des  Generaldirektors  vor  dem  von  diesem  zu  bezeichnenden  Beamten
  zu  erfolgen  und  sind  die  produzirten  Aktien  oder  Quittungsbogen  bis  nach
abgehaltener  Generalversammlung  bei  der  Gesellschaftskasse  zu  deponiren.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  in  der  Generaloersammlung  durch  andere
  stimmberechtigte  Aktionaire  vertreten  lassen.

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  jedoch  kann  ein  Aktionair  durch
Besitz  oder  Vollmacht  nicht  mehr  als  funfzig  Stimmen  in  sich  vereinigen.

Minderjährige  und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder
oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten,  auch  wenn  diese
Vertreter  selbst  nicht  Aktionaire  sind.

Besitzer  von  Mtien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,
können  in  der  Generalversammlung  weder  ein  Stimmrecht  ausüben,  noch  sich
vertreten  lassen.

G.  26.

Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  durch
die  im  §.  11.  erwähnten  Zeitungen  sowohl  die  regelmäßigen,  als  auch  außergewöhnlichen
  Generalversammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich  erachtet,
oder  wenn  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  mindestens  Eintausend  fünfhundert
  Aktien  besitzen,  schriftlich  darauf  antragen.  Die  regelmäßigen  General-Versammlungen
  finden  im  Monat  November  jeden  Jahres  statt  und  werden,
wie  auch  die  außerordentlichen,  am  Sitze  der  Gesellschaft  abgehalten.

Die  Bekanntmachungen  der  ordentlichen,  wie  der  außerordentlichen  Ge-Jahrgang

  1857.  (Nr.  4590.)  7  neral-
        <pb n="102" />
        —  50  —

neralversammlungen  sollen  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Versammlung
stattfinden.

§.  27.

Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  werden,  mit  Ausnahme  der
Fälle,  für  welche  die  gegenwärtigen  Statuten  Anderes  bestimmen,  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Sie  sind  für  alle  Aktionaire  bindend,  auch  für  die
nicht  erscheinenden  oder  vertretenen.  Die  Abstimmung  ist  in  der  Regel  offentlich
  und  nur,  wenn  es  von  mindestens  sechs  anwesenden  Aktionairen  verlangt
wird,  geheim.

Bei  öffentlicher  Abstimmung  und  sich  ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ergiebt  sich  bei  geheimer  Abstimmung
eine  Stimmengleichheit,  so  ist  der  berreffende  Antrag  als  abgelehnt  zu  betrachren.

g.  28.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  in  geheimer  Abstimmung.  Tritt  die  absolure  Stimmenmehrheit
  nicht  sofort  beim  ersten  Skrutinium  ein,  so  werden  die  Abstimmungen
  über  die  Kandidaten,  welche  überhaupt  Stimmen  erhalten  haben,  mit
Ausschluß  desjenigen,  auf  welchen  sich  die  wenigsten  Stimmen  vereinigt  haben,
fortgesetzt,  bis  sich  die  absolute  Mehrheit  für  Einen  ergiebt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Worsitzenden  zu  ziehende  Loos.

g.  29.

Der  jeweilige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  hat  den  WVorsitz  in
der  Generalversammlung  zu  führen  und  zwei  Stimmzähler  zu  ernennen.  Zu
Stimmzchlern  können  weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  noch  Beamte
der  Gesellschaft  ernannt  werden.

In  den  regelmäßigen  Versammlungen  werden  die  Geschäfte  in  nachfolgender
  Ordnung  verhandelt:

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

b)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;  .

c)BekathungundBeschlußnahmeübekdieAnmägeeinzelnckAkkionaike3
letztere  muͤssen  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Zusammentritt  der

Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingereicht  sein;

d)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
zu  pruͤfen,  die  der  naͤchsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungs-=rathe
  vorzulegen  ist.  Die  Funktionen  der  Kommissarien  fangen  erst  einen

Monat  vor  Vorlegung  der  Bilanz  an  die  Generalversammlung  an,  und

hoͤren  mit  dem  Schlusse  dieser  Versammlung  auf.  Im  Laufe  des  Monats

  ihrer  Funktionen  untersuchen  die  Kommissarien  im  Domizil  der  Gesellschaft
  die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  und  erstatten  darüber
        <pb n="103" />
        —  61  —

uͤber  der  Generalversammlung  einen  Bericht.  Dieser  Bericht  muß  dem
Verwaltungsrathe  acht  Tage  vor  der  Versammlung  mitgetheilt  werden.
Die  Generalversammlung  ertheilt  oder  verweigert  nach  Anhoͤrung  oder
Diskussion  des  Berichts  die  Decharge;

e)  Beschlußnahme  uͤber  besondere,  von  dem  Verwaltungsrathe  in  der  Einladung
  zur  Generalversammlung  etwa  bezeichnete  Gegenstaͤnde.

g.  30.

Die  außerotdentlichen  Generalversammlungen  beschaͤftigen  sich  nur  mit
Gegenstaͤnden,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

g.  31.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  gerichtlich  oder  notariell
  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes,  sowie  von  denjenigen  anwesenden  Aktionairen,  welche
es  wünschen,  unterzeichnet.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

F.  32.

Am  30.  Juni  jeden  Jahres  wird  eine  Bilanz  der  Akeiva  und  Passiva
der  Gesellschaft  errichtet  und  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen.  Oieselbe
  muß  innerhalb  dreier  Monate  beendigt  sein,  und  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter
  zu  veröffentlichen.  Bei  Aufstellung  der  Bilanz  werden  die  Rohstoffe
  und  Materialvorräthe  und  Aktien  nach  dem  laufenden  Werthe,  und  die
Halbfabrikate  und  Fabrikate  nach  dem  auf  den  laufenden  Werth  der  Rohsloffe
basirten  Fabrikpreise  berechnet.  Wieviel  von  dem  Werthe  der  Immobilien,
Maschinen  und  von  zweifelhaften  Forderungen  abgeschrieben  werden  soll,  bestimmt
  der  Verwaltungsrath.

Der  nach  Abzug  der  Passiven,  der  Verwaltungs=  und  Betriebskosten,
sowie  aller  sonstigen,  das  Unternehmen  belastenden  Ausgaben  bleibende  Ueberschuß
  der  Aktiven  bildet  den  Jahresgewinn  der  Gesellschaft.

g.  33.

Von  dem  Jahresgewinne  sind  zunaͤchst  mindestens  zehn  Prozent  zum
Reservefonds  abzuführen.  Die  Generalversammlung  hat  zu  beslimmen,  wie
viel  von  dem  dann  noch  verbleibenden  Reingewinne  unter  die  Aktionaire  vertheilt
  werden  soll.  Für  die  ersten  zwei  Jahre,  vom  Tage  dir  erfolgten  landesherrlichen
  Genehmigung  ab,  werden  jedoch  die  geleisteten  Einzahlungen  mit
fünf  Prozent  verzinst  und  von  da  an  Diovidenden  gezahlt.  Z

#r.  4590.)  77  Die
        <pb n="104" />
        —  52  —

Die  Vorwegnahme  zur  Bildung  des  Reservefonds  hoͤrt  auf,  sobald
terer  zwanzig  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitals  betraͤgt,  und  beginnt  wieder,
  wenn  er  unter  diesen  Betrag  hinabsinkt.

g.  34.

Die  Dividenden  werden  jaͤhrlich  am  2.  Januar  gegen  Einlieferung  der
ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.  Der  Verwaltungsrath  macht  die
Haͤuser  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  bekannt,  bei  welchen  die  Dividenden  in
Empfang  zu  nehmen  sind.

g.  35.

Die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fuͤnf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.  Diese  Bestimmung  ist  auf  der  Ruͤckseite  der  Dividendenscheine  woͤrtlich
  abzudrucken.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  36.

Von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  oder  von
Aktionairen,  welche  zusammen  ein  Drittel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann
der  Antrag  auf  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Aufloͤsung  selbst  aber
nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit
  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  fuͤr  Eine
Stimme  zaͤhlend,  beschlossen  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.  Außerdem  tritt  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  in  den  in
dem  Gesetze  vom  5.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein,  und  wird  nach
Maaßgabe  der  in  diesem  Gesetze  getroffenen  Beslimmungen  bewirkt.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

g.  37.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  dürfen,  mit
Ausnahme  der  im  §.  8.  erwähnten  Fälle,  nur  durch  Schiedsmänner  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  wählt;  doch  kann  die  Zweckmäßigkeit
einer  Maaßregel  des  Verwaltungsrathes  oder  eines  Beschlusses  der  General-Versammlung
  nicht  Gegenstand  eines  schiedsrichterlichen  oder  richterlichen  Verfabrens
  sein.  —  Ein  Obmann  ktritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  See

männer
        <pb n="105" />
        —  53  —

maͤnner  sich  innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  koͤnnen.  In  diesem  Falle  ernennt
  das  Königliche  Bergamt  zu  Bochum  den  Obmann.  Verzögert  einer
der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichtlich  insinuirte
Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters  länger  als  acht
Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere  Theil  beide  Schiedsmänner
  ernennt.  Das  Schiedsgericht  hat  seinen  Ausspruch  spätestens  innerhalb
vier  Wochen  zu  thun.  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findet,  den  Fall
der  Nichtigkeit  ausgenommen,  kein  Rechtsmittel  statt.

Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen  des
K.  167.  ff.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  maaßgebend.

S.  38.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Generalversammlung  mit
einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen
beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung  angedeutet
  war.  Alle  Abanderungen  des  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.


Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

g.  39.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
  des  Aufschterechns  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.
Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die  Generalversammlung
  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und
ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
  Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft
  Einsicht  nehmen,  und  alle  Anstalten  der  Gesellschaft  inspiziren.

S.  40.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,
Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  die  Verpflichtung
  dazu  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  Gemeinden
oder  anderen  korporativen  Verbänden  und  Personen  obliegt,  oder  diese  dazu
nicht  im  Stande  sind,  auch  7  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung
  in  angemessenem  Verhältnisse  beizusteuern,  und  kann,  sofern  dieselbe  sich
dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,
sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme  diejenigen
  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung  nach  schließlicher  Be-(Nr.

  4590.)  stim-
        <pb n="106" />
        —  64  —

stimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  fuͤr  Handel,  Gewerbe
  und  oͤffentliche  Arbeiten  fuͤr  nothwendig  erachtet  werden.

Transitorische  Bestimmung.

Bis  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  fuͤhren  die  Herren:

Wilhelm  von  Born  zu  Dortmund,

Geheimer  Kommerzienrath  Conrad  zu  Berlin,

Geheimer  Regierungsrath  Druckenmuͤller  zu  Dortmund,

Rechtsanwalt  Heintzmann  zu  Hamm,

Gustav  Lehrkind  zu  Haspe,

P.  C.  Schulte  zu  Gevelsberg,

Franz  Schulz  zu  Luͤnen,

Buͤrgermeister  Schulte  zu  Lippstadt  und

Huͤttendirektor  Weißmuͤller  zu  Huͤtte  Westphalia,
provisorisch  die  Geschaͤfte  des  Verwaltungsrathes.  Dieselben  sind  zugleich
beauftragt  und  ermaͤchtigt,  alle  diejenigen  Abaͤnderungen  des  Statuts  und  Zusaͤtze
  zu  demselben,  welche  die  Koͤnigliche  Staatsregierung  etwa  noch  vorschreiben
  oder  empfehlen  wird,  anzunehmen.  Die  Funktionen  des  provisorischen  Verwaltungsrathes
  dauern  bis  zur  Einsetzung  eines  definitiven  Berwaltungsrathes.
Zur  Wahl  des  letzteren  hat  der  erstere  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter
landesherrlicher  Genehmigung  eine  Generalversammlung  zu  berufen.

Formular

1.  der  Aktien.

Neu  Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.

Gegründet  durch  notariellen  Vertrag  or.  ,  bestätigt  durch  Allerhöchste
Kabinetsorder  00d..  .  ...

Abtie
über  Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  Zahlung  ist  mit  Zweihundert  Thaler  geleistet.  Der  Inhaber  hat
alle  statutenmaßigen  Rechte  und  Pflichten.
Ausgefertigt  Dortmund,  den  nn  ....  18.

Der  Verwaltungsrath.

2.  der
        <pb n="107" />
        —  55  —

2.  der  Dividendenscheine.
Neu  Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.

W.  Dividendenschein
zur  Abtie  M...
Inhaber  empfängt  am  2.  Januur.  gegen  diesen  Schein  an  den

statutenmäßig  bezeichneten  Zahlstellen  die  nach  §.  33.  des  Scatuts  ermittelle
Dividende  für  das  Betriebsjahrn.
Dortmund,  den  #e  ...  18.

Der  Verwaltungsrath.

3.  des  Talons.
Neu  Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.

Unweisung  zum  Empfang
der  ...  ..  Serie  der  Dividendenscheine
zur  Aktie  M  ....  .

Inhaber  empfängt  S.  egen  diese  Anweisung,
gemäß  F.  33.  des  Statuts,  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten
  Stellen  die  ..  .  ..  Serie  der  Dividendenscheine  zur  vorbezeichneten  Äktie.

Dortmund,  den  .  .ten  .....  .  ...  .  .  ..  18.

Der  Verwaltungsrath.

 

(Nr.  4591.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Dezember  1856.,  betreffend  den  Anschlutgz  des
Gemeindebezirks  der  Stadt  Eilenburg  an  den  Bezirk  der  Handelskammer
der  Stadt  Halle  und  der  Saalörter  im  Regierungsbezirke  Merseburg.

A..  Ihren  Bericht  vom  19.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich  den  Anschluß
des  Gemeindebezirks  der  Stadt  Eilenburg  an  den  Bezirk  der  Handelskammer
der  Stadt  Halle  und  der  Saalörter  im  Regierungsbezirke  Merseburg.  Die
Handelskammer  soll  hinfort  aus  zwölf  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  sechs
Stellvertreter  gewaählt  werden.  Von  diesen  sind  sieben  Mitglieder  und  drei
Stellvertreter  durch  die  Gewerb=  und  Handeltreibenden  der  Sradt  Halle,  zwei
Mitglieder  und  ein  Stellvertreter  durch  die  Gewerb=  und  Handeltreibenden  der
anderen  Saalörter  und  drei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  durch  die  Gewerb=
  und  Handeltreibenden  der  Stadt  Eilenburg  nach  Vorschrift  der  V.  3.
bis  5.,  10.  und  11.  des  Statuts  vom  18.  Oktober  1844.  (Gesetz-Sammlung
für  1844.  S.  671.)  zu  wählen.  Der  Gemeindebezirk  der  Stadt  Eilenburg

(.  4590—469)  bildet
        <pb n="108" />
        —  66  —

bildet  einen  besonderen  Wablbezirk;  der  dortige  Buͤrgermeister  leitet  die  Wahlhandlung.
  Von  den  Mitgliedern  aus  Eilenburg  kritt  jährlich  ein  Mitglied
aus  der  Handelskammer.  Von  den  Stellvertretern  scheidet  im  ersten  und  zweiten
  Jahre  je  ein  Stellvertreter  aus  Halle  und  einer  aus  Eilenburg,  im  dritten
Jahre  ein  Stellvertreter  aus  Halle  und  einer  aus  den  uͤbrigen  Saaloͤrtern  aus.
Die  den  Austritt  der  Stellvertreter  regelnde  Bestimmung  des  §.  12.  des  Statuts
  vom  14.  Oktober  1844.  ist  aufgehaben.

„ieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß
zu  bringen.

Charlotkenburg,  den  29.  Dezember  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4592.)  Allerböchster  Erlaß  vom  29.  Dezember  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der
Stadre-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinden
  Zell,  Trarbach  und  Cochem,  Regierungsbezirks  Cobleng.

It  will  auf  Ihren  Bericht  vom  24.  Dezember  d.  J.  den  Städten  Zell,
rarbach  und  Cochem,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  welche  auf  dem  Peovinziallandtage
  im  Stande  der  Städte  vertreten  sind,  nach  erfolgter
Ausscheidung  aus  den  Bürgermeisterei-Verbanden,  in  welchen  dieselben  zur
Zeit  mir  Landgemeinden  stehen,  beantragrermaaßen  die  Städte-Ordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen,  und  überlaß  Ihnen
demgemäß  bei  Rücksendung  der  Anlagen  die  weilere  Verfügung.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  29.  Dezember  1856.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Berichtigung.

In  dem  Statut  des  Soldiner  Entwässerungsverbandes  vom  13.  Oktober
4856.  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  945.)  muß  es  im  §.  2.  Z.  4.  start

„Lentzsee"
heißen:  „Leetzsec.“

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="109" />
        –  57  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  5.—

 

(Fr.  4593.)  Mivilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Tilsiter  Stadt-Obli-Jationen
  zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.  Vom  10.  Dezember  1856.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Tilsit  darauf  angetragen  hat,  zur
Bestreitung  außerordentlicher  städtischer  Ausgaben  ein  Anlehen  von  80,000  R#r
aufzunehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
  versehene  Stadr-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1833.,  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalken,  durch
gegenwärtiges  Privilegimm  zur  Ausstellung  von  80,000  Rthlrn.  Tilsiter  Stadt-Obligationen,
  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  (A.  und  B.)  in  760
Apoints,  und  zwar:

60  Apoints  zu  500  Rehlr.,

300  Apoints  zu  100  Rcthlr.  und

400  Apoints  zu  50  Rthlr.
auszufertigen,  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gldubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplan  durch
Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  sechs  und  dreigig  Jahren  von  Zeit  der
Emission  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats
zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Johrgang  1857.  (Nr.  4593.)  8  Schema
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1857.
        <pb n="110" />
        Schema  A.
TCrockener
Suhter  Stadlstempel.
Tilsiter  Stadt-Obligation
über  DTdhaler
**"“
(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom#tten  1856.,
Gesetz-Sammlung  de  185.  Seite  ..  ...  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  Tilsit  urkunden  und  bekennen  hiemit,  daß  der
Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  ..  ...  Rthlrn.,
schreibbe  Thalern  Preunßisch  Kurant  gegeben  hat,
dessen  Empfang  wir  hiemit  bescheinigen  und  versprechen,  dasselbe  vom  1.  Januar
  1857.  ab  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  jedem  Vorseiger
  dieses  unter  den  folgenden  Allerhöchst  genehmigten  Bedingungen  prompt

innen  spätestens  sechs  und  dreißig  Jahren  zurückzuzahlen.
1)  beseenden  ausgegeben  und  mit  laufenden  Nummern  von  1.  bis  760.
versehen:
60  Obligationen  zu  500  Rthlr.,
300  -  zu  100  Rthlr.  und
400  -  zu  50  Rthlr.

2)  Jeder  Obligation  werden  zehn  Zinsscheine  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  1857  —
61.  beigegeben,  zahlbar  postnumerando  am  1.  Juli  und  1.  Januar
jeden  Jahres.

3)  Nach  Ablauf  dieser,  sowie  jeder  folgenden  fünf  Jahre,  werden  neue  Zinsscheine
  für  je  fünf  Jahre  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
von  der  Stadt-Hauptkasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
auch,  daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Zinsscheine  bedürfen  nur  der  Unterschrift  des  Rendanten,  die
der  Magistratsmitglieder  wird  auf  ihnen  durch  Druck  hergestellt.

4)  Die  Verzinsung  erfolgt  zu  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  in  den  gedachten
  halbjahrlichen  Terminen.

5)  Zur  Tilgung  dieser  80,000  Rthlr.  wird  im  Stadrhaushalts-Etat  eine
Summe  von  1000  Rthlr.  jährlich  ausgeworfen,  und  durch  diesen  Tilgungsfonds,
  dem  die  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  stets  hinzutreten,
werden  von  drei  zu  drei  Jahren,  nämlich  am  1.  Jannar  1800.,  1803.,
1866.  und  so  fort,  die  Stadt-Obligationen  vermittelst  Ausloosung  oder
freien  Ankaufs  binnen  spatestens  sechs  und  dreißig  Jahren  rreel

ie
        <pb n="111" />
        —  69  —

Die  Ausloosung  findet  in  oͤffentlicher  Stadtverordneten-Sitzung
im  naͤchstvorhergehenden  Monat  August  statt.

6)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  nach  dem  Nennwerthe
  auf  der  Stadt-Hauptkasse  gegen  Ruͤckgabe  der  Obligationen  nebst
Zinsscheinen.  Sollten  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der
Betrag  der  fehlenden  Zinsscheine  zuruͤckbehalten  und  zur  Einloͤsung  derselben
  verwendet,  eventualiter  den  Glaͤubigern  nachgezahlt.

7)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
im  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  in  der  Königsberger
  Hartungschen  Zeitung  und  im  Staats-Anzeiger  öffentlich  bekannt
gemacht  und  die  Eigenthümer  zur  Einlösung  aufgefordert.  Jedesmal,
sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der
Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  gewählt  werden.

8)  Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zum  nachslfolgenden
1.  Januar  zur  Einlösung  eingereicht,  so  hört  doch  mit  diesem  Tage  die
Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

9)  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  eingelöst  werden,
  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein  Recht,  als  sie  sich  noch
binnen  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit  melden.

10)  Die  Nummern  dieser  Obligationen  sind  alle  drei  Jahre  wie  ad  7.  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

11)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstarken.

12)  Wenn  die  Stadigemeinde  es  vorziehen  sollte,  die  zu  tilgenden  Obligationen,
  statt  der  Ausloosung,  aus  freier  Hand  zu  erwerben,  so  werden
die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal  durch  die  unter  Nr.  7.
bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

13)  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

14)  De  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magistrats  vernichtet.


15)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Stadt-Hauptkasse  an  Zahlungsstatt
  angenommen.

10)  Der  Betrag  der  fälligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger  gegen  Auslieferung
  derselben  zu  den  festgesetzten  Terminen  aus  der  Stadt-Hauptkasse
  gezahlt.

17)  Die  rückständigen  Zinsen  verjähren,  wenn  sie  nicht  in  den  nächsten  vier
Kalenderjahren  nach  der  Fälligkeit  bei  der  Stadt-Hauptkasse  abgehoben

werden.

18)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinsscheine
  sinden  die  9.  1  —  13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.,  sowie
die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  ergänzenden  Bestimmungen,  jedoch
mit  folgenden  Maaßgaben  statt:  —

a)ieims.1.vorgeschriebeneAnzeigewikddemMagistkatinTilsit
gemacht.  Diesem  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse

  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet  der

Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  in  Gumbinnen  siatt.

G#r.  4503.—1594)  8“  b)  Das
        <pb n="112" />
        —  60  —
b)  Das  im  9  ¾  ¶  cdachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Koͤniglichen  Kreisericht

  in  T
c)  Vee  dort  5  Kce.  .  6.,  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntachungen
  sollen  durch  die  hier  unter  Nr.  7.  angefährten  Blätter

eschehen.

4  In  Seelle  der  im  K.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungs-  -Termine
sollen  acht,  und  anstatt  des  im  F.  8.  erwaͤhnten  achten  Zinszahlungs-Termins
  soll  der  zehnte  abgewartet  werden.

19)  Das  gesammte  Vermögen  der  Stadtgemeinde  Tilsit  haftet  den  Gläubigern
  für  diese  Schuld.

 

Tilsit,  den#rgen  ...  18.
Der  Magistrat.
Stadt-Hauptkasse.
Hierzu  sind  *  „Ziusscheine  M1—10.  Eingetragen  in  die  Kassenkontrole
ögereicht.  Fol.
Schema  3.
Zinsschein  %
übbberr  ...  schreibb  .  Thaler  Zinsen  der  Stadt-Obligation..
  uͤber  ..  ...  Rthlr
Inhaber  dieses  empfaͤngt  am  1.  u  18..  die  halbjaͤhrigen  Zinsen
der  Stadt-Obligation  .  ....  mit  .  .  ...  Rehlr.  schreibe
Thalern  aus  der  Stadt-Hauptkasse.
Tilsit,  den  .  .ten  ....  .  ..  ..  .  ..  18

Der  Magistrat.
Stadt-Hauprkasse.
Die  hier  genannten  Zinsen  verjähren  in

den  nächsten  vier  Kalenderjahren  nach  der  Fälligkeit.


Eingetragen  Kontrole  Fol.

—

(Nr.  4594.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Januar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  vom  30.  Mai  1853.  an  die  Ortschaft  Liebenau,  im  Kreise  Züllichau
  des  Regierungsbezirke  Frankfurk.

A#-  den  Bericht  vom  27.  Dezember  v.  J.  will  Ich  der  Ortschaft  Liebenau,
im  Kreise  Züllichau  des  Regierungsbezirks  Frankfurt,  dem  Antrage  der  dortigen
  Kommunalbehörden  gemäß,  und  nach  dem  Gutachten  des  Brandenburgischen
        <pb n="113" />
        —  61  —

schen  Provinziallandtages  die  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853.  unter

den  Modifikationen  des  Titel  VIII.  derselben  hierdurch  verleihen,  wonach  Sie

das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen  haben.  «  .
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Potsdam,  den  5.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4595.)  Konzessions-  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  fuͤr  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  uͤber
Gnesen  nach  Bromberg.  Vom  12.  Januar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

Nachdem  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  Generalversammlung
  vom  25.  August  1856.  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Posen  über
Gnesen  nach  Bromberg  beschlossen  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe
der  bezeichneten  Eisenbahn  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,
  auch  den  Uns  vorgelegten  Nachtrag  zum  Statute  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  hiermit  beslätigen.

Zugleich  verordnen  Wir,  daß  auf  das  Posen-Bromberger  Eisenbahn-Unternehmen
  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn=  Unternehmungen  vom
3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die
Expropriation,  imgleichen  das  Gesetz  über  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende
  Abgabe  vom  30.  Mai  1833.,  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veroffenrlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Januar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Gr.  4505.-460  Eilfter
        <pb n="114" />
        62  —

Eilfter  Nachtrag

zum

Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

g.  1.

In  Gemaͤßheit  des  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  gesellschaft  mit  dem  Staate  abgeschlossenen  Vertrages  uͤber  die  Ueberlassung
des  Baues  und  Betriebes  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  an  denselben  und  namentlich
  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  WV.  13.  und  14.  desselben  wird  das
Unternehmen  der  Gesellschaft  auf  die  Errichtung  einer  Bahn  von  Posen  über
Gnesen  nach  Bromberg  ausgedehnt.  Die  spezielle  Richrung  derselben  zwischen
Gnesen  und  den  beiden  Endpunkten  wird  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Verwaltungsrathes
  der  Gesellschaft  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  festgestellt  werden.

g.  2.

Das  zur  Ausfuͤhrung  dieser  Bahn  erforderliche  Anlagekapital  und  die
Bedingungen  seiner  Beschaffung  werden  nach  genauer  Feststellung  der  Bedarfs-Summe,
  eventuell  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Prioilegium  gemäß  §#.  14.
und  15.  des  Eingangs  gedachten  Vertrages  festgesetzt  werden.

 

(Nr.  4596.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Januar  1857.,  betreffend  die  Emission  vierprozentiger
  Kur=  und  Neumarkischer  Pfandbriefe,  sowie  die  Umschreibung  drei
ein  halbprozentiger  in  vierprozentige  Pfandbriefe.

A.  Ihren  Bericht  vom  17.  Januar  d.  J.  will  Ich  unter  Bezugnahme  auf
die  Order  vom  15.  Mai  1839.,  nach  welcher  die  Emission  von  vierprozentigen
Kur=  und  Neumärkischen  Pfandbriefen  von  der  Beschlußnahme  des  engeren
Ausschusses  des  Kur=  und  Neumärkischen  Kreditverbandes  abhängig  gemacht
worden  ist,  in  Gemäßheit  der  Mir  vorgelegten  Beschlüsse  dieses  engeren  Ausschusses
  vom  20.  November  v.  J.  Folgendes  bestimmen.  ·

Die  Kur=  und  Neumärkische  Haupt-Ritterschaftsdirektion  ist  bis  zur  anderweitigen
  Beschlußnahme  des  engeren  Ausschusses  des  Kur=  und  Neumärkischen
  Kreditoerbandes  ermächtigt:

1)  auf  den  Antrag  der  zum  Krediktverbande  gehörigen  Gutsbesitzer,  welche
fortan  Pfandbriefe  auf  ihre  Güter  eintragen  lassen,  solche  Pfandbriefe
auszufertigen,  welche  den  Inhabern  mit  vier  Prozent  zu  verzinsen  und
Seitens  derselben  unkündbar  sind.  Diese  Pfandbriefe  sind  von  den  Schuldnern,
  und  dies  ist  in  dem  Hypothekenbuche  einzutragen,  mit  vier  ein
halb  Prozent  zu  verzinsen.  Sie  unterliegen  nach  denselben  Bestimmungen,
        <pb n="115" />
        —  63  —

gen;  welche  bei  den  drei  ein  halbprozentigen  Pandbriefen  maaßgeend
  sind,  der  Amortisation,  und  es  ist  zu  derselben  dasjenige  halbe  Prozent,
  welches  den  Pfandbriefsinhabern  nicht  gezahlt  wird,  zu  verwenden;
2)  unter  diesen  Bedingungen  diejenigen  drei  ein  halbprozentigen  Pfandbriefe
in  vierprozentige  umzuschreiben,  welche  auf  den  eigenen  Gütern  der  Gutsbestter
  eingetragen  sind  und  in  deren  Besitze  sich  diese  Gutsbesitzer  befinden.
  «  ·
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «  «
Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4597.)  Allerhöchster  Erloß  vom  21.  Januar  1857.,  betrefsend  die  Anwendung  der
Allerhschsten  Order  vom  3.  Mai  1821.  wegen  der  Annahme  von  Staatsschuloscheinen
  als  pupillen=  und  depositalmáßige  Sicherheit  auf  die  Schuldverschreibungen
  der  nach  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  22.  Oktober  1855.
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  aufzunehmenden  Staats-Anleihe.


A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß
die  Order  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz  Sammlung  S.  46.),  betreffend  die  Annahme
  von  Staatsschuldscheinen  als  pupillen=  und  deposikalmäßige  Sicherheit,
auf  die  nach  Meinem  Erlaß  vom  22.  Oktober  1855.  (Gesetz-Sammlung
S.  684.)  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung
S.  310.),  betreffend  die  Verrechnung  der  Kosten  der  Berliner  Bahnhofs-Verbindungsbahn
  und  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zur  Vollendung
  der  Ostbahn,  der  Westphälischen  und  der  Saarbrücker  Bahn  und  zur
Hersiellung  der  Eisenbahnen  von  Münster  über  Rheine  bis  zur  Hannoverschen
Landesgrenze  und  von  Rheine  nach  Osnabrück,  aufzunehmende  Staatsanleihe
von  7,800,000  Rthlr.  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen
  Anwendung  finden  soll.  —

Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  das  Staatsministerium.

 

(Xr.  4596—4598.)  (Nr.  4598.)
        <pb n="116" />
        —  64  —

(Nr.  4598.)  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Vorschriften  der  GV.  75.,  87.  und  422.
des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung.  Vom  26.  Januar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zusltimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  ·

Zur-Beseitigungbei-Zweifel-welcheübetdieAuslegttngderW 75.,
87.  und  422.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  entstanden  sind,
werden  diese  Vorschriften  hierdurch  dahin  deklarirt:

daß  der  darin  erwähnte  Verzicht  einer  der  Deutschen  Sprache  nicht  kundigen
  Partei  auf  eine  Uebersetzung,  beziehungsweise  auf  das  von  dem
Dolmerscher  zu  führende  Nebenprotokoll,  nicht  blos  in  der  Deutschen,
sondern  auch  in  der  Sprache  jener  Partei  in  die  Verhandlung  aufzunehmen
  ist,  datz  jedoch  durch  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  dem  übrigen
  Inhalte  der  Verhandlung  die  Beweiskraft  nicht  entzogen  wird,  wenn
anderweit  nachgewiesen  werden  kann,  daß  der  Verzicht  der  der  Deutschen
Sprache  nicht  mächtigen  Partei  in  der  nur  in  Deutscher  Sprache  aufgenommenen
  Verhandlung  richtig  niedergeschrieben  ist.

Die  Beweiskraft  der  bis  zur  Gesetzeskraft  dieser  Deklaration  bereits
aufgenommenen  Verhandlungen  kann  um  deswillen  allein,  weil  der  Verzicht
nur  in  Deurscher  Sprache  im  Protokolle  niedergeschrieben  ist,  nicht  angefochten
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktein
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Wesiphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph  Decker.)
        <pb n="117" />
        —  65  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

(Nr.  4599.)  Statut  für  den  Deichverband  des  Danziger  Werders.  Vom  12.  Januar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der
am  linken  Ufer  der  Weichsel  von  Dirschau  bis  Danzig  belegenen  Niederung
Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Weichsel  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  unter
  Revision  der  bisherigen  Deichverfassung  in  dieser  Niederung,  und  nachdem
die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848.  SG.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.  ff.)  die
Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„  Deichverband  des  Danziger  Werders“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

F.  1.

In  der  am  linken  Weichselufer  von  Dirschau  bis  Danzig  sich  erstreckenden
  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden
  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  drei
und  zwanzig  Fuß  am  Dirschauer  Pegel  der  Ueberschwemmung  unterliegen  würden,
  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichrsstand  bei  dem  Stadt=  und  Kreisgerichte
zu  Danzig.

F.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tüchtigen  Deich,  dessen
Jahrgang  1857.  (N..  4599)  9  Höhe

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1857.
        <pb n="118" />
        —  66  —

Hoͤhe  einem  Wasserstande  von  ein  und  dreißig  Fuß  am  Pegel  zu  Dirschau
entsprechen  muß,  von  der  Hoͤhe  bei  Dirschau  ab  bis  Danzig  in  biszeriger  Richtung
  in  denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  festzustellenden  Abmessungen
  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke
  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsien  Wasserstand
zu  sichern.  Die  Verlegung  des  Deiches  auf  einzelne  gefährliche  Punkte  können
  die  Staatsverwaltungs-Behörden  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  anordnen,
  wenn  diese  Maaßregel  zur  Sicherung  der  Niederung  nothwendig  ist,  oder
die  Erhaltung  des  Deiches  in  der  bisherigen  Lage  unverhältnißmäßige  Kosten
verursachen  würde.

Wenn  zur  Unterhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  oder  die  Koupirung
von  Seitenströmungen  im  Vorlande  nöthig  wird,  so  hat  der  Deichverband  dieselbe
  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete.

K.  3.

Die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Binnenverwallungen,  Quelldämme,

sowie  der  natürlichen  und  künfstlichen  Weasierginge,  Schöpfwerke  und  sonstigen

Anstalten,  welche  zur  Abwehr  oder  zur  Abführung  des  den  Grundslücken  der

Niederung  schädlichen  Binnenwassers  dienen,  einschließlich  der  im  Weichseldeich

belegenen  oder  sonsi  vorhandenen  Auslaßschleusen,  namentlich  der  Räckforter

7  bleibt  vorlusig  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  dieselbe  bisz
  oblag.

Die  bei  den  Binnenverwallungen  und  Entwässerungsanlagen  angestellten
Beamten  (Dammverwalter,  Schlickgeschworenen)  treten  unter  die  Oberaufsicht
des  Deichhauptmanns  und  des  DOeichinspektors,  welcher  letztere  die  Schau  der
Hauptwassergänge  in  der  Regel  zweimal  jährlich  selbst  abhalten  muß.

Es  ist  indessen  die  Aufstellung  eines  Planes  zur  Verbesserung  und  Vervollständigung
  dieser  Anlagen,  soweit  sie  zum  Vortheile  mehrerer  Grundbesitzer
  gereichen,  im  Werke.  Dieser  Man  ist  nach  Anhorung  des  Deichamtes,
der  einzelnen  betheiligten  Entwässerungsgenossenschaften  und  der  Regierung  von
dem  Ministerium  für  die  landwirthschafllichen  Angelegenheiten  festzustellen  und
demnächst  nach  Anordnung  der  Regierung  auszuführen.  Die  Kosten  der  Ausführung
  des  Planes  und  der  Unterhaltung  der  Binnenverwallungen  und  sonstigen
  Entwsserungsanstalten  sollen  alsdann  von  denjenigen  gelragen  werden,
welche  nach  sachverständigem  Gutachten  Vortheil  davon  haben.  Demgemáß
übernimmt  der  gesammte  Deichverband  diejenigen  Anlagen,  welche  der  ganzen
Niederung  nützlich  sind,  und  bringt  die  Kosten  derselben  nach  den  Maaßstabe
des  Deichkatasters  auf.  Diejenigen  Anlagen  aber,  welche  nur  einzelnen  Binnenrevieren
  nützen,  sind  von  den  Grundbesitzern  dieser  Reviere  auszuführen
und  zu  unterhalten,  und  zwar  vorldufig  ebenfalls  nach  dem  Maaßstabe  des
Deichkatasters,  jedoch  nur  so  lange,  als  nicht  ein  anderer  Beitragsfuß  zwischen
ihnen  vereinbart  oder  im  Wege  des  Reklamationsverfahrens  feslgestellt  ist.

Der
        <pb n="119" />
        —  67  —

Der  Schutz  der  Außendeiche  Kegen  das  Sommerhochwasser  und  die  Befreiung
  derselben  von  schädlicher  Nässe  liegt  den  dabei  Betheiligten  (den
Außenrevieren)  nach  der  näheren  Anordnung  der  Regierung  nach  denselben
Grundsätzen  ob,  welche  in  Betreff  der  zur  Erreichung  jener  Zwecke  nöthigen
Anlagen  im  Binnenlande  zur  Geltung  kommen  werden.

Die  Binnen=  und  Außen-Reviere,  welche  demgemäß  entsiehen  werden,
verwalten  ihre  besonderen  Angelegenheiten  selbst  durch  einen  Vorsteher,  welchem
je  nach  der  Größe  des  Reviers  noch  eine  Anzahl  von  Geschworenen  nach  der
näheren  Bestimmung  der  Regierung  zugeordnek  werden.

Der  Vorsteher  und  die  Geschworenen  werden  in  jedem  Revier  von  den
betheiligten  Grundbesitzern  dem  Deichamte  vorgeschlagen,  von  dem  letzteren  erwählt
  und  vom  Deichhauptmann  besiätigt.

Eine  Instruktion  für  die  Wahl  und  Verwaltung  kann  die  Regierung
unter  Revisson  der  bestehenden  Schlickordnungen  nach  Anhörung  der  Interessenten
  ertheilen.  Die  Verwaltung  unterliegt  aber  der  Oberaufsicht  des  Deichhauptmanns
  und  des  Deichinspektors,  welche  dahin  zu  wirken  haben,  daß  die
Anlagen  in  gutem  Stande  erhalten  werden,  und  daß  nicht  ein  Revier  durch
Maaßregeln  des  andern  Reviers  in  Nachtheil  versetzt  wird.

K.  4.

Das  Wasser  der  ge  einschaftlichen  Gräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch
abgeleitet  werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Rechr,
die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  gemeinschaftlichen
  Gräben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  nach  der  von  dem  Deichhauptmann
  einzuholenden  Vorschrift  geschehen.

g.  5.

Der  Deichverband  hat  zur  Abführung  des  in  Folge  eines  Deichbruchs
in  die  Niederung  getretenen  Ueberschwemmungswassers  der  Weichsel  den  Deich
an  der  durch  Unsere  Order  vom  11.  Mai  1842.  bestimmten  Durchslichsstelle
zu  durchstechen  und  demnächst  wieder  aufzuführen.  In  demselben  Fall  sind
auch  die  Binnenwälle  abzuwerfen,  so  weir  das  nöthig  ist,  um  dem  Ueberschwemmungswasser
  den  Weg  zu  dem  gemeinsamen  Ausfalle  und  den  Auslaßschleusen
  zu  öffnen.  Das  Abwerfen  und  das  spätere  Verschließen  der  Binnenwälle
haben  diejenigen  Entwässerungsgenossenschaften  zu  bewirken,  denen  die  Unterhaltung
  dieser  Binnenwälle  obliegt.

Die  Durchsiechung  und  spätere  Herstellung  des  Hauptdeiches  und  der
Binnenwälle  ist  von  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter,  nöthigenfalls
  von  der  Regierung,  anzuordnen.

G#  48500.)  9°  g.  6.
        <pb n="120" />
        Der  Deichverband  hat  die  auf  dem  Deiche  oder  dem  Deichgebiete  erforderlichen
  Wege  und  Bruͤcken  —  mit  Ausnahme  derjenigen  Bruͤcken,  welche  in  Folge
der  Durchfuͤhrung  von  Entwaͤsserungsgaͤngen  durch  den  Deich  oder  durch  das
Deichgebiet  nothwendig  sind,  und  deren  Kosten  daher  von  der  betreffenden  Entwaͤsserungsgenossenschaft
  getragen  werden  muͤssen  —  anzulegen  und  zu  unterhalten.
  Ausgeschlossen  von  dieser  Verpflichtung  bleibt  der  Weg  auf  dem  Deiche
von  Danzig  bis  zur  Bohnsacker  Faͤhre,  so  lange  der  Staat  von  seiner  Befugniß,
  auf  dieser  Strecke  eine  Chaussee  zu  unterhalten,  Gebrauch  macht.  —  Die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  im  Binnenlande  des  Deichverbandes  verbleibt
  zwar  den  bisher  dazu  Verpflichteten,  jedoch  ist  die  Deichverwaltung  gehalten,
  darauf  zu  sehen,  daß  die  Wege  im  Werder  stets  in  gutem  Stande  gehalten
  werden,  und  namentlich  ist  der  Deichhauptmann  berechtigt,  als  steter
besonderer  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde  für  diesen  Zweck,  die  Verpflichteten
  zu  ihrer  Schuldigkeit  anzuhalten.  .

Auch  ist  das  Deichamt  befugt  und  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehoͤrde
verpflichtet,  den  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  Hauptwege  im  Bereiche  des
Deichverbandes  durch  die  Beamten  des  Verbandes  für  Rechnung  der  Wegebaupflichtigen
  bewirken  zu  lassen,  wenn  letztere  in  den  einzelnen  Ortschaften
durch  Majorität  beschließen,  statt  der  bisherigen  Naturalleistungen  zum  Wegebau
  eine  Geldumlage  einzuführen  und  deren  Verwendung  dem  Deichamte  zu
übertragen.

-

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  in  der  Regel  nicht  durch  Naturalleistung
  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus
der  Deichkasse  ausgeführt.  Wenn  jedoch  nach  dem  pflichemäßigen  Ermessen
des  Deichhauptmanns  die  Arbeiten  für  Geld  nicht  mit  der  nothwendigen  Schleunigkeit
  oder  nur  mit  erheblich  größeren  Kosten  beschafft  werden  können,  sind
die  Deichbeamten  befugt,  auch  Naturalleistungen  zu  diesen  Arbeiten  zu  verlanen.

  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deicheamten

  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  etwa

aufgenommenen  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung
in  anfig  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.  Als  Beitragsfuß  zur
Vertheilung  der  Heichlaßten  ist  für  jetzt  nur  die  Flächengröße  der  durch  den
Weichseldeich  geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke,  Hof=  und  Baustellen  anenommen.
  En  Entwurf  des  Deichkatasters  ist  danach  aufgestellt;  nach  demelben

  werden  die  Leistungen  der  Interessenten  bis  zur  definitiven  Fesistellung
des  Deichkatasters  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  berechnet.  Eine  Ergänzung
  des  Katasterenrwurfs  durch  Klassifkation  der  Grundstücke  nach  ent
ltniß
        <pb n="121" />
        —  69  —

haͤltniß  des  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizufuͤhrenden  Vortheils  ist  aber
dereits  im  Werke.  Sobald  das  Kataster  demgemäß  vervollsiändigt  ist,  soll  der
Enwwurf  Behufs  der  Feststellung  dem  Deichamte  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,
  sowie  den  Besitzern  der  Güter,  welche  zu  keiner  Orksgemeinde
gehören,  im  Auszuge  mitgetheilt  und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  gemacht  werden,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den
Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen
  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden,  welche
auch  gegen  die  Zahl  und  das  Verhältniß  der  Klassen  gerichtet  werden  können,
von  dem  Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Abgeordneten
  des  Deichamtes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.  Diese
Sachverständigen,  und  zwar  Hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements
ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich
  der  ökonomischen  Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständier
  beigeordnet  werden  kann,  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem
Kesultak=  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  die  Beschwerdeführer
  einerseits  und  der  Abgeordnete  des  Deichamtes  andererseits,  bekannt  gemacht;
  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden  und  wird  der  Entwurf  des  Deichkatasters  demgemäß  berichtigt.
Anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden
  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dete  en  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zul  Sch  Nach  erfolgrer  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe
von  der  Regierung  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Dasselbe  Verfahren  findet  in  Betreff  der  Erörterung  von  Beschwerden
gegen  die  Heranziehung  zu  dem  Bau  oder  der  Unterhaltung  der  im  §F.  3.  erwähnten
  Verwallungen  und  Entwässerungswerke  innerhalb  der  zu  bildenden
Binnen=  und  Außen-Reviere  statt,  nachdem  die  Spezialkataster  zur  Vertheilung
der,  Kosten  für  diese  Reviere  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt
  sind.

Die  Kosten  der  Vermessung  der  im  Inundartonsgebiere  gelegenen  Grundstücke
  werden  von  jedem  Grundbesitzer  für  sich,  alle  übrigen  zur  Anfertigung
des  Deichkatasters  nebst  der  Deichrolle  erforderlichen  Kosten  aber  vom  Deichverbande
  getragen.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Statuts  wird  übrigens  den  Ansprüchen
nicht  vorgegriffen,  welche  namentlich  die  Pfarren,  Kirchen,  Kirchendiener=  und
Schul-Stellen  des  Deichverbandes  auf  Grund  spezieller  Rechtstitel  nach  §S.  17.
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  wegen  Uebertragung  ihrer  Leistungen  oder
Schadloshaltung  durch  die  Deichgenossen  oder  durch  dritte  Personen  zu  erheben

□—  für
        <pb n="122" />
        —  70  —

für  befugt  erachtet  werden  moͤchten,  vielmehr  bleibt  die  rechtliche  Bedeutung
dieser  Anspruͤche  voͤllig  unangetastet  und  fuͤr  die  Erledigung  derselben  der  Weg
besonderer  Verhandlung  vorbehalten.

g.  8.

Der  gewoͤhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Anlagen,  welche
vom  ganzen  Deichverbande  ausgefuͤhrt  werden  muͤssen,  wird  fuͤr  iett  auf  jährlich
  zehn  Silbergroschen  für  den  Normalmorgen  Preußisch  oder  Mogdeburger
Maaß  festgesetzt.  Derselbe  soll  auch,  soweit  die  laufenden  Bedörfnisse  des
Verbandes  es  gestatten,  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  bis  zur  Höhe  von
funfzigtausend  Thalern  benutzt  werden.  Wegen  der  Höhe  der  Beiträge  zu  den
Kosten  solcher  im  n1  3.  bezeichneten  Anlagen,  deren  Herstellung  und  Umerhaltung
  nur  einem  Theile  der  Deichgenossen  (einem  Binnen=  oder  Außen-Reviere)
obliegt,  wird  die  ndhere  Bestimmung  Seitens  der  Regierung  ergehen,  sobald
der  neue  Meliorationsplan  ins  Leben  tritt.

§.  9.

Die  Beiträge  und  Leistungen  jeder  Art  werden  von  der  Deichverwalrung
ortschaftsweise  verkheilt  und  durch  die  Ortsbehörden  gemäß  des  Katasters  auf
die  einzelnen  betheiligten  Grundbesitzer  weiter  vertheilt  und  eingezogen.  Die
betheiligten  Grundbesitzer  jeder  Ortschaft  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen
  Exekution  gehalten,  die  gewöhnlichen  baaren  Geldbeitrage  in  halbjährigen
Terminen,  am  15.  Januar  und  15.  Juli  jeden  Jahres,  unerinnert  zur  Ortskasse
  abzuführen.  Der  von  der  Deichverwaltung  ausgeschriebene  gewöhnliche
Gesammtbbeitrag  jeder  Ortschaft  ist  demnächst  in  voller  Summe  von  den  Orts-Behörden
  ebenfalls  in  halbjährigen  Terminen,  am  1.  Februar  und  1.  August,
bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekution  unaufgefordert  zur  Kasse  des
Verbandes  einzuzahlen.  Ebenso  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den
durch  das  amtliche  Ausschreiben  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

S.  10.

Die  jetzt  bestehenden  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Hochwasserund
  Eiswach-Dienstes  und  uber  die  Vertheidigung  des  Deiches,  ferner  über
die  Weidenpflanzungen  im  Binnenlande  und  längs  der  zu  Wegen  einzurichtenden
  Deichbankette,  ingleichen  die  Strafbestimmungen,  welche  den  Schutz  der
Deiche  oder  anderer  Meliorationsanlagen,  oder  die  Verhütung  von  Uebertretungen
  bei  den  Deichwachen,  bei  den  Heit  und  Wasserbauten  und  in  Schlick-Angelegenheiten
  betreffen,  insbesondere  auch  die  Dienstanweisungen  für  die  Deich-Geschworenen
  und  für  die  Regenten  der  Wachbuden  bleiben,  soweit  ihnen  die
neueren  Gesetze  und  der  In  dieses  Statuts  in  Verbindung  mit  den  allgemeinen
        <pb n="123" />
        —  71  —

meinen  Bestimmungen  fuͤr  kuͤnftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November
  1853.  nicht  widersprechen,  bis  zu  ihrer  Revision  in  Kraft  (cfr.  die  Dienst-Anweisung
  fuͤr  die  Niederungsbewohner  vom  25.  Januar  1830.).

Die  erforderlichen  Waͤchter  bei  Hochwasser  und  Eisgang  sind  daher  vom
Deichhauptmann  bis  zum  Erlasse  einer  abaͤndernden  Vorschrift  der  Regierung
aus  den  deichpslichtigen  Ortschaften  aufzubieten.

G.  11.

Die  nach  K.  10.  zum  Wasser=  oder  Eiswach-Dienst  herangezogenen  Deichenossen
  erhalten  dafür  eine  Entschädigung  aus  der  Deichkasse,  deren  Betrag
8  in  dem  nächsten  Termine  zur  Einzahlung  von  Deichkassenbeiträgen  in  Anrechnung
  bringen  können.
Die  Entschadigung  wird  für  jetzt  so  berechnet,  daß
a)  der  vier  und  zwanzigstündige  Dienst  eines  Wächters  zu  einem  Werthe
von  funfzehn  Silbergroschen,
b)  eine  Fuhre  Mist  zu  Einem  Thaler,
)eine  zwei=  resp.  vierspännige  Fuhre  in  vier  und  zwanzigstündigem  Dienst
Ein  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  und  zwei  Thaler,
d)  ein  reitender  Bote  in  vier  und  zwanzigstündigem  Dienst  zu  fünf  und
zwanzig  Silbergroschen,
e)  ein  Schock  Stroh  zu  fünf  Thaler
angenommen  wird.
Dem  Deichamte  steht  es  zu,  diese  Sätze  mit  Genehmigung  der  Regierung

  abzuändern,  wenn  der  gemeine  örtliche  Preis  der  genannten  Leistungen
erheblich  davon  abweichen  sollte.

F.  12.

Das  Eigenthum  und  die  Nutzung  der  schon  bestehenden  Deiche,  deren
Unterhaltung  der  Deichverband  übernimmt,  und  des  vorhandenen  Deichgebiets
(der  im  Außen=  und  Binnen-Lande  längs  dem  Weichseldeiche  belegenen  Quellungsländereien)
  gehen,  ebenso  wie  alle  Rechte  der  bis  jetzt  zur  Unterhaltung
des  Weichseldeiches  von  Dirschau  bis  Danzig  bestandenen  Deichgenossenschaften,
auf  den  Deichverband  über.  Auch  soll  die  Erde  zu  den  Deicharbeiten  aus
dem  Worlande  auch  fernerhin  unentgeltlich  gegeben  werden,  soweit  dies  bisher
geschehen  mußte.

g.  13.

An  den  Stellen,  wo  ein  Deichgebiet  in  genuͤgender  Breite  nicht  vorhan-Mir.
  1599.)  den
        <pb n="124" />
        —  72  —

den  ist,  kann  der  Deichverband  das  Eigenchum  eines  solchen,  und  zwar  landund
  wasserseitig,  in  der  nach  sachverständigem  Ermessen  erforderlichen  Breite
erwerben.  Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind
in  diesem  Fall  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande
  den  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  derselben  Weise,  wie  zu  den
übrigen  Schutz=  und  Meliorations-Anlagen,  gegen  Vergütung  abzutreten.  Ebenso
müssen  die  vorhandenen  Wachbuden,  die  nicht  schon  Eigenthum  der  früheren
Deichgenossenschaften  gewesen  sind,  dem  Deichverbande  auf  Erfordern  des  Deichhauptmanns
  zum  Eigenthum  gegen  Entschädigung  überlassen  werden.

K.  114.

Die  Stelle  des  Deichhaupemanns  kann  mit  der  des  Deichinspektors  verbunden
  werden.

K.  15.
Die  Zahl  der  Reprdsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
zwölf  festgesetzt.

Behufs  der  Wahl  der  Reprásentanten  wird  die  zum  Deichverbande  gehörende
  Niederung  in  sechs  Bezirke  eingetheilt,  und  zwar  bilden:

den  ersten  Bezirk

die  Ortschaften:  Dirschau,  Stangenberg,  Lunau,  Groß=  und  Klein-Czattkau,
  Guettland,  Kriefkohl,  Osterwick,  Mühlbanz,  Schönwarling,
Rosenberg,  Langenau  und  die  Niederungsgrundstücke  des  Königlichen
Domainenfiskus  bei  Mühlbanz;

den  zweiten  Bezirk  .

die  Ortschaften:  Stuͤblau,  Gemmlitz,  Wossitz,  Zugdam,  Herrengrebin,
Praust,  Russoezyn,  Gr.  Suckczyn,  Zipplau,  das  Wossitzer  Herrenland,
das  Bodenbruch,  das  Trutenauer  Herrenland  und  der  Grebiner  Wald
mit  dem  Unterförster-Dienstlande;

den  dritten  Bezirk

die  Ortschaften:  Langfelde,  Letzkau,  Käsemark,  Groß-Zünder,  Trutenau
und  Grebiner  Feld;

den  vierten  Bezirk

die  Ortschaften:  Schmeerblock,  Schönrohr,  Klein  =  Zünder,  Herzberg,
Schönau,  Sperlingsdorf,  Landau,  Vorwerk  und  Dorf  Mönchen-Grebin,
  Rostau,  die  Woyanower  Viertel  und  Gischkau;

den  fünften  Bezirk
die  Ortschaften:  Breitfelde,  Weßlinken,  Reichenberg,  Vorwerk  Lund
orf
        <pb n="125" />
        —  73  —

Dorf  Quadendorf,  Neunhuben,  Hochzeit,  Scharfenberg,  Gottswalde
und  Wotzlaff;

den  sechsten  Bezirk

die  Ortschaften:  Groß=  und  Klein-Plehnendorf,  Neuendorf,  Groß=  und
Klein-Walddorf  mit  den  recht=  und  altstädtischen  Fleischerwiesen,  Sandweg,
  Ohra,  Guteherberge,  Kemnade,  Nobel,  Müggenhall,  Krampitz
und  Nassenhuben.

Sollten  sich  nachträglich  noch  deichpflichtige  Grundstücke  in  anderen  Ortschaften
  ermitteln,  so  hat  die  Regierung  zu  bestimmen,  welchem  Bezirke  dieselben
  zuzuschlagen  sind.

Jeder  dieser  Bezirke  wählt  zwei  Reprdsentanten  und  eine  gleiche  Anzahl
von  Stellvertretern  auf  sechs  Jahre.  —  Alle  drei  Jahre  scheidet  einer  der  beiden
  Repräsentanten  jedes  Bezirks  und  sein  Stellvertreter  aus  und  wird  durch
Natwahl  ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos

estimmt.  7  «

Die  Ausscheidenden  koͤnnen  wieder  gewaͤhlt  werden.  Waͤhlbar  ist  jeder
grohsährt  e  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht
urch  rechtskraftiges  Urtel  verloren  hat,  nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist
und  ein  zum  Deichverbande  gehbriges,  nicht  unter  dreißig  Morgen  Preußisch
großes  Grundstück  mindestens  drei  Jahre  lang  ununterbrochen  besitzt.  Die  Be-SEtgei
  von  Vater  und  Sohn  wird  hierbei  zusammengerechnet.

.  Auch  die  Pächter  der  Königlichen  Domainen,  zu  welchen  die  deichpflichtigen
  siskalischen  Ländereien  gehören,  sind  wählbar.  Der  Magistrat  von  Danzig
  kann,  wenn  die  Wahl  auf  ihn  fällt,  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  im
DOeichamte  vertreten  lassen.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die
Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,
so  wird  der  altere  allein  zugelassen.

S.  16.

Die  Wahl  der  Reprdsentanten  und  der  Stellverkreter  erfolgt  in  jedem
Deichbezirk  durch  Wahlmänner,  welche  dieselben  Eigenschaften,  wie  die  Représentanten
  (G.  15.)  haben  müssen.

In  jedem  Deichbezirk  werden  Panzig  Wahlmänner  gewählt;  der  Landrath
  des  Danziger  Kreises  bestimmt  nach  Maaßgabe  der  Normalmorgen  jedes
Orts,  wie  viel  von  jenen  zwanzig  Wahlmännern  jede  Gemeinde  oder  jedes  zu
keinem  Gemeindeverbande  gehörige  Gut  zu  wählen  hat.  Ortschaften,  welche
einen  zu  geringen  deichpflichtigen  Hufenstand  haben,  um  allein  auf  die  Wahl
eines  Wahlmanns  Anspruch  machen  zu  können,  werden  mit  denachbarten  Ortschaften
  Behufs  der  gemeinschaftlichen  Wahl  zusammengelegt.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4599.)  *10  Die
        <pb n="126" />
        —  74  —

Die  Wahl  geschieht  in  jedem  Wahlbezirk  durch  die  Deichgenossen  in  der
fuͤr  Ortswahlen  vorgeschriebenen  Form,  in  Dorfgemeinden  also  in  der  Form
der  Gemeindewahlen,  in  den  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehoͤrigen  Guͤtern
durch  die  Gutsherrschaft.

S.  17.

Die  Wahl  der  Repräsentanten  in  jedem  Deichbezirk  leitet  der  Landrath
des  Danziger  Kreises.  Derselbe  kann  sich  bierin  durch  einen  von  ihm  erwählten
  Wahlkommissarius  vertreten  lassen.  Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem
Deichamte  zu.

S.  18.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfallen  des
Repräsentanken  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Reprdsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  enrferntenl  Orte  wählt.

S.  19.

Die  allgemeinen  Hesimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  fr.)
sollen  für  den  Deichverband  des  Danziger  Werders  Gültigkeit  haben,  soweit
sie  in  Vorstehendem  nicht  abgeänderr  sind.

K.  20.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Januar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4600.)
        <pb n="127" />
        —  75  —

(Nr.  4600.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  18.  Januar  1857.,  betreffend  einige  Modifikationen
des  Organisationsreglements  für  das  Personal  der  Marine  (Gesetz-Sammlung
  für  1854.  S.  381.  ff.).

A.  den  Bericht  der  Admiralität  vom  6.  Januar  d.  J.  will  Ich  nachstehende
Modifikationen  des  von  Mir  unterm  7.  Juli  1854.  bestätigten  Organisations-Reglements
  für  das  Personal  der  Marine  genehmigen:

1)  daß,  soweit  das  gedachte  Reglement  die  Eintheilung  des  Matrosen=  und
Werft-Korps  in  Kompagnien  festsetzt,  diese  Bestimmungen  außer  Kraft
treten  und  dagegen  für  jede  Marinestation  eine  Matrosen-Division,  zu
welcher  sämmtliche  Matrosen,  eine  Schiffsjungen-Division,  zu  welcher
sämmtliche  Schiffsjungen,  und  eine  Werft-Dioision,  zu  welcher  das  sämmtliche
  Handwerker=  und  Maschinisten-Personal  gehöbren,  bestehen  soll;

2)  daß  die  im  F.  88.  Pass.  b.  und  c.  und  §F.  90.  desselben  Reglements
enthaltenen  Bestimmungen  außer  Kraft  treten,  wobei  Ich  gleichzeilig  genehmige,
  daß  zur  Besetzung  der  vorhandenen  Stellen  bei  der  Marine-Stabswacht
  überzaählige  Sergeanten  des  Seebataillons  für  den  Fall  geführt
  werden  können,  daß  sich  geeignete  Individuen  für  jene  sonst  nicht
in  hinreichender  Anzahl  finden,  und  diese  zur  Marine-Stabswacht  unter
Anlegung  deren  Uniform  abkommandirt  werden  dürfen.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  18.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.
An  die  Admiralitctt.

 

(Nr.  4601.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Januar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Sömmerda  über  Schallenburg  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Erfurt.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Sömmerda  über  Schallenburg  bis  zur  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Erfurt  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseehqgu=  und  1Unterhaloungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschrif-(Nr.

  4600—4602.)  ten,
        <pb n="128" />
        —  76  —

ten,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Gemeinden
  Soͤmmerda  und  Schallenburg  gegen  Uebernahme  der  kuͤnftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hefreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4602.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  21.  Januar  1857.  erfolgte  Allerhöchste
  Bestätigung  der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen:
  „Stektiner  Dampfmühlen-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Domizil  zu
Stettin.  Vom  29.  Januar  1857.

D.  Köônigs  Majestat  haben  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Stettiner  Dampfmühlen-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Domizil  zu  Stettin
  zu  genehmigen  und  deren  mittelst  notariellen  Akts  vom  2.  Dezember  1856.
festgestellte  Statuten  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  Januar  d.  J.,
welcher  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Stektin  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  beslätigen  geruß

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  §.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Mkiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  29.  Januar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="129" />
        —  77  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Sraaten.

 

—....  Nr.  7  ———  —

 

(Nr.  4603.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen  einer  zwischen  Bitterfeld  und
Leipzig  zu  erbauenden  Eisenbahn,  und  wegen  einiger  Abanderungen  der
am  6.  März  1848.  über  die  Jüterbogk-Riesaer  und  Weißenfels-Leipziger
Eisenbahnen  abgeschlossenen  Verträge.  Vom  12.  Dezember  1856.

S.ne  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von
Sachsen,  in  dem  Wunsche  uͤbereinstimmend,  eine  moͤglichst  kurze  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Berlin  und  Leipzig  herzustellen,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber
  zu  kreffenden  Vereinbarung  zu  Beoollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  August  Ludwig
Freiherrn  von  der  Reck,
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Legationsrath  Julius  Alexander  Aloys
Saint-Pierre;

Seine  Majestaät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Rath  Dr.  Christian  Albert  Weinlig,

welche,  unter  Vorbehalt  der  Ralifikation,  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  vereflichten
  sich  gegenseitig,  den  Bau  einer  Eisenbahn,  welche  sich  bei  Bikterfeld
von  der  Königlich  Preußischer  Seirs  bereits  konzessionirten  Eisenbahn  von  Wittenberg
  nach  Halle  abzweigt  und  in  Leipzig  endigk,  zu  gestatten.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft,
  welche  bereirs  Seikens  der  Königlich  Preußischen  Regierung
konzessionirt  worden  ist,  auch  Ihrerseits  die  Konzesston  zum  Bau  und  Berrieb
der  im  Königreiche  Sachsen  belegenen  Bahnstrecke  ungesäumt  ertheilen.  Die
hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Wittenberg-Bitkerfeld-Leipziger
  Eisenbahn  von  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
  in  thunlichst  kurzer  Frist  zur  Ausfährung  gebracht  werde.

zahrgang  1857.  (Nr  4003.)  11  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  Februar  1857.
        <pb n="130" />
        —  78  —

Artikel  2.

Die  Eisenbahn  wird  von  der  Wittenberg-Halleschen  Eisenbahn,  mit  welcher
  sie  in  unmiktelbare  Schienenverbindung  zu  bringen  ist,  bei  Bitterfeld  sich
abzweigend,  über  Delitzsch  nach  Leipzig  geführt  werden  und  bei  dem  Dorfe
Podelwitz  an  einem  auf  Grund  des  von  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
  auszuarbeirenden  Projekts,  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende
lechnische  Kommissarien,  noch  näher  zu  bestimmenden  Punkte  die  Landesgrenze
überschreiten.  In  Leipzig  soll  die  Eisenbahn  mittelst  der  daselbsi  zwischen  den
verschiedenen  Bahnhöfen  bestehenden  Verbindungsbahn  mit  allen  in  Leipzig  ausmündenden
  Eisenbahnen  ebenfalls  in  unmittelbare  Verbindung  gebracht  werden,
sowie  auch  die  Königlich  Preußische  Regierung  Ihrerseits  für  eine  solche  unmittelbare
  Verbindung  der  Halle-Wittenberger  Eisenbahn  in  Wittenberg  mit
der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  Sorge  tragen  wird,  dergestalt,  daß  Transportmittel
  von  allen  in  Leipzig  ausmündenden  Eisenbahnen  mittelst  der  zu  erbauenden
  Eisenbahn  ununterbrochen  bis  Berlin  gelangen  können  und  umgekehrt.

Zu  diesem  Ende  soll  die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  in
Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäáßig  vier  Fuß
acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Artikel  3.

Die  Genehmigung  und  Festsiellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.

Artikel  4.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  Rede  slehenden  Bahnstrecke,
soweit  sie  das  Königlich  Sächsische  Gebiet  berührt,  der  Krone  Sachsen  ausschlietlich
  vorbehalten.

Da  demgemäßtz  den  Königlich  Sächsischen  Behörden  die  Kompetenz  zur
Untersuchung  und  Bestrafung  aller  innerhalb  des  Königlich  Sachsischen  Gebiets
  vorkommenden,  die  Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden
  Polizei=  und  Kriminaloergehen  zusteht,  so  wird  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  die  Vollstreckung  der  Straferkennenisse  nach  Maaßgabe
der  bestehenden  Verträge  zugesichert.

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  auf  Königlich  Süchsischem
Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben  gegen  sie  erhoben  werden  moöchten,  sich
der  Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Königlich  Sächsischen  Gesetzen
  zu  unterwerfen.

Artikel  5.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  zu  Handhabung  der  ihr  über

das  Unternehmen,  soweit  es  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  zur  Ausführung
        <pb n="131" />
        —  79  —

rung  kommt,  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissar
  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zur  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngeslischafe  und  zur  Bahnverwaltung  in  allen
denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder
polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Ausübung
  des  Oberaufsichtsreches  über  die  Berlin-Anhalkische  Eisenbahngesellschaft
im  Allgemeinen  und  deren  Geschäftsführung  verbleibt  ausschließlich  der  Königlich
  Preußischen  Regierung.

Artikel  6.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  soll  zwar  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten  bleiben,  doch  wird  dieselbe  dafür
  Sorge  tragen,  daß  räglich  mindestens  eine  zweimalige  direkte  Verbindung,
ohne  andern  als  den  durch  den  Betrieb  bedingten  Aufenthalt  auf  den  Stationen,
  und  namentlich  in  Birrerfeld,  und,  soweit  irgend  thunlich,  ohne  Wechsel
der  Wagen,  zwischen  Berlin  und  Leipzig  über  Wittenberg  und  Bitterfeld  slartfinde,
  sowie  daß  die  Fahrpreise  für  die  Strecke  Bilterfeld-Leipzig  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  zu  den  Fahrpreisen  der  anschließenden  Eisenbahnstrecken
gebracht  werden.

Wegen  Herstellung  zusammenbängender  Züge  zwischen  Berlin  und  München,
  von  denen  wenigstens  Einer  taglich  mittelst  Gilzuges  siartfinden  soll,  erklärt
sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  bereit,  mit  der  Königlich  Bayerischen  und
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  in  kommissarische  Verhandlungen  einzutreten.

Artikel  7.

Zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  binsichtlich  der  Beförderungspreise
  als  der  Zeit  der  Abferligung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebict  des
anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,
  noch  röcsscchusch  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  beiderseies  kompetenten
Behörden  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
Bahnpolizei-Reglements  nach  möglichst  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt
  werden.

Artikel  9.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  wegen  Handhabung
  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahnen  unker
(Tr.  4603.)  115  Ihnen
        <pb n="132" />
        —  80  —

Ihnen  kheils  schon  besiehenden,  theils  noch  zu  verabredenden  Bestimmungen
auch  auf  die  in  Rede  siehende  Verbindungsbahn  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  10.

Der  Posibetrieb  auf  der  Bahnstrecke  zwischen  Bilterfeld  und  Leipzig  wird
bis  und  von  Leipzig  durch  die  Kbniglich  Preußische  Posiverwaltung  besorgr,
wobei  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  gegenwärtig  zwischen  Preußen  und
Sachsen  bestehenden  resp.  später  in  deren  Stelle  tretenden  Postverträge  maaßgebend
  sein  werden.  Die  Königlich  Sächsische  Postverwaltung  leisiet  zu  Gunsten
  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  für  die  obenerwähnte  Bahnstrecke
  auf  die  Ausübung  derjenigen  Vorrechte  und  Befugnisse  Verzicht,  welche
derselben  der  konzessionirten  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  gesetzlich  zusiehen,
dergestalt,  daß  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  überlassen  bleibt,  das
Verhältniß  der  Posi  zur  Eisenbahngesellschaft  hinsichtlich  jener  Bahnstrecke  nach
eigenem  Ermessen  zu  ordnen,  auch  die  Eisenbahngesellschaft  von  der  Königlich
Sachsischen  Regierung  zu  keiner  weiteren  Vergütung  oder  Besteuerung  im  posialischen
  Interesse  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.

Beide  kontrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die
vorstehenden  Besiimmungen  auch  auf  die  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegene
  Strecke  der  Jüterbogk-Röderauer  und  der  Weißenfels-Leipziger  Eisenbahn
gleichmäßig  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  11.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  unentgeltliche  Anlegung  einer  elekrromagnetischen  Telegraphenlinie
  auf  der  Bitterfeld-Leipziger  Bahnstrecke  zum  Anschlutz  an  die  in  Leipzig
bestehende  Preußische  Telegraphenslation.

Artikel  12.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  mehrerwähnten  Bahnstrecke  zu  Zwecken
der  Militairverwaltung  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  Koöniglich  Preußischen  Militairverwaltung  auf  der
Eisenbahn  von  Berlin  über  Bitterfeld  nach  Leipzig,  ingleichen  für  alle
Transporte,  welche  für  Rechnung  der  Königlich  Sächsischen  Militair-Verwalkung
  unter  ganzer  oder  theilweiser  Benutzung  der  genannten  Bahnlinie
  bewirkt  werden,  wird  den  beiderseitigen  Militairverwaltungen  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise  völlige  Gleichstellung  zugesichert,  dergestalt,
  daß  die  Zahlung  dafür  an  die  Eisenbahnverwaltung  nach  ganz
gleichen  Sätzen  erfolgen  soll.

2)  Wenn  in  Folge  etwaiger  Bundesbeschlüsse  oder  anderer  außerordentlicher
Umstände  auf  Anordnung  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich
Scchsischen  Regierung  in  der  Richkung  der  im  Arrikel  1.  bezeichneten

Eisen-
        <pb n="133" />
        —  81  —

Eisenbahn  Truppenversendungen  siatkfinden  sollten,  so  liegt  der  betreffenden
  Eisenbahnverwaltung  die  Verpflichtung  ob,  für  diese  und  für  Sendungen
  von  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnissen,  sowie  von
Mililtaireffekten  jeglicher  Arr,  insoweit  solche  Sendungen  zur  Beförderung
  auf  Eisenbahnen  überhaupt  geeignet  sind,  nöthigen  Falles  auch
außerordemtliche  Fahrten  einzurichten  und  für  dergleichen  Transporte  alle
Transportmittel,  die  der  ungestbrt  fortzusetzende  regelmätzige  Oienst  nicht
in  Anspruch  nimmt,  zu  verwenden  und,  soweit  thunlich,  hierzu  in  Stand
setzen,  nicht  minder  die  mit  Militairpersonen  besetzten  und  die  mit
Militaireffekten  beladenen,  von  einer  anstoßenden  Bahn  kommenden  Transportfahrzeuge
  auf  die  eigene  Bahn,  vorausgesetzt,  daß  diese  dazu  geeignet
  sind,  zu  uͤbernehmen,  auch  mit  den  disponiblen  Lokomotiven  weiter
zu  fuͤhren.  Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  jedoch  lediglich
dem  Dienstpersonale  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  uͤberlassen,
dessen  Anordnungen  waährend  der  Fahrt  unbedingt  Folge  zu  leisten  ist.

Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahnverwaltungen  zu  entrichtenden
Fahrgeldes  tritt,  wie  unter  1.,  eine  völlige  Gleichstellung  der  beiderseitigen
  Militairverwaltungen  ein.

3)  Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übrigens  darüber  einverstanden,
  daß  einer  jeden,  auf  der  in  Rede  stebenden  Eisenbahn  durch  das
Gebier  des  andern  Theiles  zu  bewirkenden  Truppensendung  die  herkömmliche
  Anzeige  und  Vernehmung  mit  der  betheiligten  Regierung  binnen
angemessener  Frist  vorhergehen  müsse.

Im  Falle  außzerordentlicher  Dringlichkeit,  wo  ohne  Gefährdung
des  Zweckes  eine  vorgängige  Vernehmung  mit  der  betheiligten  Regierung
nicht  zu  bewirken  sein  wüurde,  wollen  jedoch  die  hohen  kontrahirenden
Regierungen  es  geschehen  lassen,  daß  von  dieser  Anzeige  und  Vernehmung
  ausnahmsweise  abgesehen  werde,  wogegen  auch  in  solchen  Fällen
der  Absendung  der  Transporte  unter  allen  Umständen  eine  Anzeige  an
die  betheiligte  Regierung  oder  an  die  nach  Befinden  deshalb  mit  Anweisung
  zu  versehenden  betreffenden  Provinzialbehörden  vorangehen  soll.

Artikel  13.

Was  den  im  Königlich  Sächsischen  Staatsgebiete  gelegenen  Theil  der
Bahn  von  der  Landesgrenze  bis  Leipzig  anlangt,  so  ist  man  im  Allgemeinen
darin  einverstanden,  daß  rücksichrlich  des  Baues  und  Betriebes  dieser  Bahnstrecke
  die  im  Königreiche  Sachsen  wegen  der  Eisenbahnunternehmungen  besiehenden
  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und  administrativen  Grundsätze  gleichmäßig
  Anwendung  finden  sollen,  insofern  nicht  der  Umstand,  daß  die  fragliche
Bahnstrecke  mit  dem  im  Königlich  Preugischen  Gebiete  gelegenen  Theile  der
Bahn  von  Leipzig  nach  Bitterfeld  ein  Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange
  damit  zu  benutzen  isi,  zu  Abweichungen  Anlaß  giebt.

Im  Einzelnen  ist  man  hierbei  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

(Nr.  4603.)  Ar-
        <pb n="134" />
        —  682  —

Artikel  14.

Die  Koͤniglich  Saͤchsische  Regierung  wird,  nach  vorgaͤngiger  Pruͤfung
der  technischen  Vorarbeiten  und  erfolgter  Fesistellung  des  Bauprojekts  (Art.  Z.),
das  Expropriationsgesetz  vom  3.  Juli  1835.  sammt  den  zu  dessen  Ausführung
erlassenen  Verordnungen  für  die  ScIchsische  Strecke  der  Bitterfeld-Leipziger
Bahn  mittelst  besonderer  Verordnung  in  Wirksamkeit  setzen.

Die  Gesellschaft  hat  demnach  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung
  des  Grundes  und  Bodens,  sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden
  Verhäl'nisse,  die  nämlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,
wie  andere  Eisenbahngesellschaften  im  Königreiche  Sachsen.

Artikel  15.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu  veranlassende  Prüfung  genüge  und  eine  Genehmigung
  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  16.

Die  auf  der  im  Königreiche  Sachsen  belegenen  Bahnstrecke  siationirten
Aufsichts=  und  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
bei  den  betreffenden  Königlich  Sächsischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Bahnverwaltung  wird  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien  des
Bahnpersonals  angebörigen  Beamten,  namenklich  der  Bahnwärter  und  Weichensteller,
  welche  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Sraatsgebieres  ihren  festen
Wohnsitz  haben  sollen,  solche  Bewerber,  welche  Angehörige  des  Kbnigreichs
Sachsen  sind,  bei  gehöriger  Befähigung  vorzugsweise  berücksichtigen.

Artikel  17.

Von  der  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  gelegenen  Bahnslrecke  soll
derselbe  Jahresbetrag,  welcher  nach  dem  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Abgabengesetz
  vom  30.  Mai  1853.  dafür  ausfallen  würde,  als  Konzessionsabgabe
und  Aequivalent  für  die  Gewerbesleuer  erhoben,  dadurch  auch  jede  weitere
Gewerbebesteuerung  des  Unternehmens  ausgeschlossen  werden.

Den  nach  obigem  Gesetze  zu  ermittelnden  jährlichen  Abgabenbetrag  für
das  ganze  Berlin-Anhaltische  Eisenbahnunternehmen,  einschließlich  etwaiger  künftiger
  Erweiterungen  desselben,  siellt  die  Königlich  Preußische  Regierung  fest;
er  wird  auf  die  Längenmeilen  der  obbegeichneten  ganzen  Bahn  gleichmäßig  repartirt
  und  hiernach  der  auf  die  Königlich  Sachsische  Regierung  nach  der
Meilenzahl  der  in  Sachsen  gelegenen  Bahn  fallende  Antheil  berechnet.  Dieser
letztere  ist  von  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft  sofort  nache

eit-
        <pb n="135" />
        —  83  —

Frssfelung  an  die  Sachsischer  Seits  zu  bezeichnende  Einnahmebehbrde  abzuführen.


In  ganz  gleicher  Weise  sollen  vom  Jahre  1856.  ab  auch  die  auf  Sachsischem
  Geblete  belegenen  Theile  der  Jüterbogk-Röderauer  und  der  Leipzig=Weißenfelser
  Eisenbahn  behandelt  werden.

Nach  vollendeter  Amortisation  der  Abtien  der  Berlin-Anhaltischen,  bezüglich
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  geht  das  Eigenthum  der  auf
Saͤchsischem  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  Leipzig-Birterfelder  und  Jüterbogk=Röderauer,
  beziehentlich  der  Leipzig-Weißenfelser  Eisenbahnen,  dafern  nicht  inmittelst
  eine  Erwerbung  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  nach
Artikel  18.  stattgefunden  hat,  auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  über,
welche  sodann  die  mit  diesem  Eigenthum  verbundenen  Verpflichtungen  übernimmt.


Artikel  18.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb
  ihres  Gebietes  gelegene  Bahnstrecke  nebst  allem  zu  der  Bahn  zu  rechnenden
  Zubehör  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren,  von  Eröffnung  der  Bahn  an
gerechnet,  in  Folge  einer  mindesiens  zwei  Jahre  vorher  zu  machenden  Ankündigung,
  jederzeit  gegen  Erstattung  des  Anlagekapifals  zu  erwerben.  Für  diesen
Fall  soll  jedoch  der  Betrieb  auf  dieser  Strecke  gegen  ein  nach  den  Betriebsergebnissen,
  beziehentlich  dem  Anlagekapital,  zu  vereinbarendes  Bahngeld  derjenigen
  Verwaltung  überlassen  werden,  welche  den  Betrieb  auf  der  Hauptbahn
von  Berlin  aus  hat.

Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche
  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  sollte,  soll  von  dem  Anlagekapiral
  nach  einem  durch  Sachversiändige  zu  besiimmenden  Prozentsatze  ein
dem  dermaligen  Zuslande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  entschließen
sollte,  vor  Beendigung  der  gesetzlichen  Amortisation  der  Aktien  der  Berlin-Anhaltischen
  Eisenbahngesellschaft  das  Berlin-Anhaltische  Eisenbahnunternehmen
anzukaufen,  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gemachten  Anzeige  sich  darüber
  entschließen,  ob  Sie  Sich  Ihrerseits  an  dem  Kaufgeschafte  in  Ansehung
der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Bitterfeld  -Leipziger  resp.  der
Jüterbogk-Röderauer  Eisenbahn  betheiligen  wolle.  Entscheidet  sich  dieselbe  für
die  Betheiligung  an  dem  Kaufe,  so  soll  der  Königlich  Preußischen  Regierung
gegen  Ablieferung  der  auf  die  fraglichen  Strecken  entfallenden  Betriebsüberschüsse
  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  gedachten  Bahnsirecken  überlassen
werden.  Im  ringegengesecten  Falle,  wenn  die  Königlich  Sächsische  Regierung
an  dem  Ankaufe  der  Bahn  sich  nicht  betheiligen  will,  wird  dieselbe  zu  dem
Ankaufe  der  auf  Ihrem  Gebiete  belegenen  Behnllrechen  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  Ihre  Zustimmung  nicht  versagen;  unbeschadet  jedoch  des
im  Eingange  gegenwärtigen  Artikels  vorbehaltenen  Ankaufserechtes.

Diese  ummungen  sollen  auch  auf  die  Weißenfels-Leipziger  Eisenbahn
Anwendung  finden.

(TNr.  4603—4601.)  Ar-
        <pb n="136" />
        —  84  —

Artikel  19.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt,
  und  die  Aswechselungg  der  darüber  auszuferltigenden  Ratifäkations=Urkunden
  sobald  als  moglich,  spatestens  aber  binnen  sechs  Wochen,  bewirkt
werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  12.  Dezember  1856.

von  der  Reck.  Saint-Pierre.  Dr.  Weinlig.
(I.  S.)  (G.  S.  (.  S)

D.  vorsiehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.

 

(Nr.  4604.)  Allerhöchster  Erlag  vom  12.  Januar  1857.,  betreffend  die  Bestimmung,  daß
dag  Recht  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterholtungs-Materialien  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften  auch
auf  die  genchmigte  Chaussce  von  Groß-Strehlitz  über  den  Eisenbahnhof
zu  Gogolin  nach  Krappitz  zur  Anwendung  kommen  soll.

N  Ich  durch  Meine  Erlasse  vom  23.  Februar  und  29.  Juni  1849.
den  Bau  einer  Chaussee  von  Groß-Strehlitz  über  den  Eisenbahnhof  zu  Gogolin
  nach  Krappitz  im  Regierungsbezirk  Oppeln  und  die  Erhebung  des  Chausseegeldes
  auf  dieser  Chaussee  nach  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  auf  diese  Straße  auch  das
Recht  zur  Emnahme  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  ssan  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  zur  Anwendung  Emmen
  so

Charlottenburg,  den  12.  Jannar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydi'.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="137" />
        —  85  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  4605.)  Verordnung  zur  Ausführung  der  Order  vom  30.  August  1820.,  die  Abtragung
der  Bergwerkssteuern  in  der  Rheinprovinz  betreffend.  Vom  21.  Januar
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  14c.
verordnen  zur  Ausführung  der  Order  vom  30.  August  1820.  (Gesetz-Sammlung
  S.  167.),  die  Abtragung  der  Bergwerkssteuern  in  der  Rheinprovinz  betreffend,
  was  folgt:
g.  1.

Die  von  den  Bergwerksbesitzern  zur  Ermittelung  der  verhältnitzmäßigen
Bergwerkssteuer  der  Bergbehörde  vorzulegenden  Rechnungen  müssen  vollständige
Angaben  der  Förderung  des  Absatzes,  der  Produktionskosten  und  der  Verkaufspreise
  der  Bergwerksprodukte  nach  einem  von  der  Bergbehörde  vorgeschriebenen
  Schema  enthalten  und  alljährlich  innerhalb  der  von  der  Bergbehörde  zu
bestimmenden  Frist  dem  Berggeschwornen  des  Reviers  eingereicht  werden.

.  2.

Auf  jedem  Bergwerke  und  auf  jeder  Aufbereitungsanstalt  sind  nach
Vorschrift  des  Bergamts  eingerichtete  Bücher  zu  führen,  in  welche  die  geförderten,
  aufbereiteten  und  abgesetzten  Produkte  nach  Zahl,  Maaß  oder  Gewicht,
die  Verkaufspreise  derselben,  die  gezahlten  Arbeikslöhne,  die  angeschafften  und
die  verbrauchten  Materialien  täglich  in  fortlaufender  Ordnung  eingetragen
werden.  *“-Die

  Bergwerksbesitzer  und  deren  Repräsentanten  sind  verpflichtet,  diejenigen
  Personen,  welche  sie  mit  dem  Vermessen,  Verwiegen  oder  Abzählen  der
Produkte  und  mit  der  Führung  der  im  §.  2.  vorgeschriebenen  Bücher  beauftragen,
  dem  Bergamte  namhaft  zu  machen  und  vor  der  Uebernahme  ihrer
Funktionen  durch  den  Friedensrichter  ihres  Wohnortes  auf  eigene  Kosien  dahin
vereidigen  zu  lassen:

„daß  sie  die  Produkte  des  Bergwerks  (der  Aufbereitungsanstalt)  gewissenhaft
  vermessen  (verwiegen,  abzählen)  und  die  Förderung,  den  Ab-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4605.)  12  sa

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1857.
        <pb n="138" />
        —  86  —

satz  und  die  Verkaufspreise  der  Produkte,  sowie  (beziehungsweise)  die
gezahlten  Arbeitslöhne  und  die  angeschafften  und  verbrauchten  Materialien
  vollständig  und  richtig  in  die  dazu  bestimmten  Bücher  eintragen
  wollen.“

Eine  Ausfertigung  des  Vereidigungsprotokolles  ist  dem  Bergamte  einzureichen.


K.  4.

Die  nach  Vorschrift  des  §F.  2.  zu  führenden  Bücher  sind  von  dem  Berggeschwornen
  des  Reviers  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen  und
müssen  demselben  jederzeit  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

Diejenigen  Positionen  der  nach  F.  1.  zu  legenden  Jahresrechnung,  welche
Auszüge  aus  diesen  Büchern  enthalten,  sind  von  den  mit  der  Führung  derselben
  beauftragten  Personen  als  richtig  und  mit  den  Büchern  übereinstimmend
zu  beglaubigen.

g.  5.

Das  Vermessen,  Verwiegen  und  Abzählen  der  Produkte  der  Bergwerke
und  Aufbereitungsanstalten,  mögen  dieselben  zum  Verkaufe  oder  zum  eigenen
Gebrauche  der  Perke  oder  der  Werksbesitzer  bestimmt  sein,  darf  nur  durch
die  zu  diesen  Geschäften  nach  F.  3.  angestellten  und  vereidigten  Personen
geschehen.

Es  ist  untersagt,  Produkte  von  den  Bergwerken  und  Aukbereitungs=Anstalten
  abzufahren,  bevor  dieselben  von  den  vorbezeichneten  Personen  vermessen,
  verwogen  oder  abgezählt  sind.

K.  6.

Bergwerksbesitzer,  deren  Repräsentanten  und  die  im  F§.  Z.  benannten  Personen,
  welche  die  Vorlegung  der  im  §F.  2.  bezeichneren  Bücher  auf  Erfordern
des  Berggeschwornen  verweigern  (G.  4.),  oder  welche  Produkte  von  den  Bergwerken
  oder  Aufbereitungsanstalten  abfahren  lassen,  ohne  daß  dieselben  von
den  im  §.  3.  genannten  vereidigten  Personen  vermessen,  verwogen  oder  abgezählt
  und  in  die  im  F.  2.  erwähnten  Bücher  eingetragen  sind  CG.  5.);

ferner  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Repräsentanten,  welche  die  im  §F.  2.
vorgeschriebenen  Bücher  entweder  gar  nicht  führen,  oder  durch  andere,  als  die
dazu  bestellten  und  vereidigten  Personen  führen  lassen,  oder  welche  die  jahrliche
Rechnung  (§.  1.)  innerhalb  der  bestimmten  Frist  enrweder  gar  nicht,  oder  nicht
vollständig  einreichen;  «

ferner  die  im  F.  3.  genannten  Personen,  welche  das  ihnen  obliegende
Vermessen,  Verwiegen  oder  Abzählen  der  Produkte,  oder  die  im  K.  2.  vorgeschriebenen
  Aufzeichnungen  in  die  Bücher  unterlassen,  oder  unrichtig  vornehmen,
sollen  mit  den  im  Arrikel  96.  des  Bergwerksgesetzes  vom  21.  April  1810.  angedrohten
  Strafen  belegt  werden.

F.  7.

Die  nach  Vorschrift  der  §#.  1.  und  4.  von  den  Bergwerksbesitzern  in
gehöriger  Form  gelegten  Rechnungen  sollen  bei  der  Ausmitlelung  des  steuerbaren
        <pb n="139" />
        baren  Ertrages  als  beweisend  in  Bezug  auf  die  darin  enthaltenen  Angaben
angenommen  werden,  so  lange  nicht  eine  Verurtheilung  des  Besitzers,  des  Repräsentanten
  oder  einer  der  im  H,  3.  benannten  vereidigten  Personen  wegen  einer
Kontravention  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  erfolgt.  Wird  die
Rechnung  innerhalb  der  bestimmten  Frist  uͤberhaupt  nicht  oder  nicht  vollstaͤndig
gelegt,  oder  ist  der  Besitzer,  der  Repräsentant  oder  eine  der  nach  Vorschrift
des  F.  3.  auf  dem  Bergwerke  oder  der  Aufbereitungsanstalt  angestellten  Personen
  wegen  einer  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  begangenen  Kontravenion
gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  verurtheilt,  so  erfolgt  die  Abschätzung
  des  Werthes  der  Produkte  und  der  Produktionskosten  zur  Ermittelung
  des  steuerbaren  Ertrages  von  Amts  wegen.  —

H.8.
Die  gegenwaͤrtige  Berordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1858.  in  Kraft.
Der  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausfuͤhrung  derselben  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

 

 

(Nr.  4606.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Westpreußischen  Provinzialrechts  in  die
Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet.  Vom  10.  Februar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  1c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

Das  durch  das  Patent  vom  19.  April  1844.  publizirte  Provinzialrecht
für  Westpreußen  (S.  105.  der  Gesetz-Sammlung)  erhält,  in  dem  Maaße,  in  dem
dasselbe  jetzt  noch  gilt,  und  insoweit  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  abweichenden
  Bestimmungen  enthält,  mit  dem  1.  Okkober  1857.  in  der  Stadt  Danzig
und  deren  Gebiet,  wie  solches  im  Jahre  1793.  mit  Unserer  Monarchie  vereinigt
  worden,  Gesetzeskraft.

Artikel  II.

Mit  dem  1.  Oktober  1857.  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt:  die  bisher
  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  gültig  gewesenen,  das  Privatrecht
betreffenden  Provinzialgesetze,  Statuten,  Gewohnheiten  und  Obserbanzen
namentlich  das  Culmische  Recht  von  1767.  und  die  revidirte  Willkühr
von  1761.

(Nr.  4605—4606)  12“  Ar-
        <pb n="140" />
        —  88  —

Artikel  III.

Nur  die  Gewohnheiten,  auf  welche  in  den  allgemeinen  Landegesetzen,
in  dem  Provinzialrechte  oder  in  diesem  Parrikularrechte  ausdrücklich  verwiesen
isl,  bleiben  ferner  in  Kraft.

Artikel  IV.
Die  in  den  S#.  VIII.,  IX.  und  X.  des  Publikarionspatenks  zum  Allgemeinen

  Landrechte  vom  5.  Februar  1794.  aufgestellten  Grundsätze  sollen  auch
auf  das  gegenwärtige  Partikular=  und  Provinzialrecht  Anwendung  finden.

Artikel  V.

Das  Verhältniß  der  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  Oktober  1857.
verheirathet  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
sowie  der  Grundsätze  über  die  Vermögensauseinandersetzung  bei  Trennung  der
Ehe  durch  richterliches  Erkenn#eniß  nach  den  Gesetzen,  welchen  die  Eheleute
zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  unterworfen  waren,  bestimmt  werden.  Bei  der
Erbfolge  hingegen,  insofern  dieselbe  nicht  auf  Verträgen  oder  letztwilligen  Verordnungen
  beruht,  soll  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl  haben,  ob  er  nach
den  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen  oder  nach  den
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

Artikel  VI.

Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  vor  dem  1.  Oktober
  1857.  vollendet  ist,  nach  den  bisherigen  Rechten  beurtheilt  werden,  wenn
auch  die  daraus  entsiehenden  Befugnisse  oder  Einwendungen  erst  späterhin  geltend
  gemacht  werden.  In  solchen  Fällen  aber,  in  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige
  Frist  zur  Verjahrung  mit  dem  1.  Oktober  1857.  noch  nicht  abgelaufen
ist,  sollen,  insoweit  es  nicht  auf  die  Zulässigkeit  des  Anfangs  der  Verjährung
oder  auf  eine  vor  dem  gedachten  Zeitpunkle  stattgefundene  Unterbrechung  ankommt,
  die  allgemeinen  Landesgesetze  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollte  jedoch  zur  Vollendung  einer  vor  dem  1.  Okkober  1857.  angefangenen
  Verjährung  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  eine  kürzere  Frist  als
in  den  bisher  in  der  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet  geltend  gewesenen  Gesetzen
  vorgeschrieben  sein,  so  kann  derjenige,  welcher  in  einer  solchen  kürzeren
Verjährung  sich  gründen  will,  die  Frist  nur  vom  1.  Oklober  1857.  an  berechnen.

Arrikel  VII.

Die  im  F.  VII.  des  Publikationspatents  zum  Allgemeinen  Landrechte
vom  5.  Februar  1794.  angeordnete  Suspension  einzelner  in  den  drei  ersten
Titeln  des  zweiten  Theils  des  Allgemeinen  Landrechts  enthaltenen  Bestimmungen
  hört,  soweit  diese  Suspension  in  dem  Gebiete  der  Stadt  Danzig  überhaupt
noch  besteht,  mit  dem  1.  Oktober  1857.  auf.

Artikel  VIII.

Fär  die  Grundstücke  in  der  Stadt  Danzig  gelten  in  Betreff  der  Errichtung
  der  Brandmauern  und  Scheidewände  hachsehend-  Bestimmungen:
K.  1.
        <pb n="141" />
        —  89  —

F.  1.

Die  Brandmauern  in  der  Stadt  Danzig  müssen  auf  gemeinschafkliche
Kosten  von  den  Eigenthümern  der  angrenzenden  Häuser  errichtet  und  unterhalten
  werden.  Jeder  Nachbar  muß  dazu  den  Grund  und  Boden  zur  Haälfte
hergeben.

8.  2

Die  Brandmauern  muͤssen  sechs  Fuß  fuͤnf  Zoll  uͤber  die  Dachrinne  hinausgefuͤhrt
  werden.
g.  3.

Die  Dicke  der  Brandmauer  soll  bei  einem  Gebäude  von  drei  Stockwerken
  im  Erdgeschosse  mindestens  drei  Fuß  acht  Zoll,  im  mittleren  Geschosse  zwei
Fuß  neun  Joll  und  im  oberen  Geschosse  Einen  Fuß  zehn  Joll  betragen.  Nach
demselben  Verhältnisse  ist  die  Dicke  der  Brandmauer  bei  höheren  oder  niederen
Gebäuden  zu  bestimmen.

Die  Balken  sollen  fünf  und  einen  halben  Joll  in  der  Brandmauer
aufliegen.

g.  4.

Wird  ein  Gebaͤude  in  der  Stadt  Danzig  hoͤher  errichtet,  als  dasselbe
bisher  gewesen,  oder  wird  die  gemeinschaftliche  Brandmauer  über  die  (§.  2.)
bestimmte  Höhe  hinaufgeführt,  so  fällt  die  Mehrausgabe  für  den  Neubau  und
die  Unterhaltung  dem  Bauenden  zur  Last,  und  er  kann  von  dem  Nachbar  keinen
  höheren  Beitrag  fordern,  als  denjenigen,  welchen  der  Nachbar  nach  Verhaͤltniß
  des  früheren  Zustandes  zu  entrichten  gehabt  haben  würde.

g.  5.

Vermag  der  benachbarte  Hausbesitzer  die  Beiträge  zum  Bau  der  gemeinschaftlichen
  Brandmauer  nicht  sofort  zu  entrichten,  so  ist  derjenige  Nachbar,
  welcher  dieselbe  auf  seine  Kosten  gebaut  hat,  berechtigt,  den  dem  anderen
Nachbar  zur  Last  fallenden  Antheil  dieser  Kosten  auf  dessen  Grundstück  in  das
Hypothekenbuch  eintragen  zu  lassen,  und  Letzterer  ist  verpflichter,  diesen  Vorschuß
  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  ½  verzinsen.

Hat  der  Bauende  binnen  drei  Monaken  nach  vollendetem  Bau  mit  dem
Nachweise  der  Nothwendigkeit  desselben  und  der  erfolgten  Ausführung,  durch
Attest  der  Obrigkeit,  sowohl  die  Eintragung  der  ihrem  Betrage  nach  angegebenen
  Vorschüsse  nachgesucht,  als  auch  auf  deren  Zahlung  gegen  den  Eigenthümer
  des  Hauses  die  Klage  angesiellt,  so  erlangt  er  dadurch,  wegen  des  Vorschusses
  und  dessen  Zinsen,  ein  Vorzugsrecht  vor  allen  übrigen,  auch  früher
eingetragenen  Forderungen.  .6

Wer  sein  Haus  laͤnger  als  das  nachbarliche  bauen  will,  ist  zwar  befugt,
die  Brandmauer  auf  dem  beiderseitigen  Grund  und  Boden  zu  errichten;  er
muß  jedoch  die  Kosien  des  Neubanes  und  der  Unterhaltung  dieser  Anlage
allein  tragen.

K.  7.
Hof=  und  Scheidewände,  welche  die  leeren  Zwischenrdume  innerhalb  und
Or.  4600.)  zwischen
        <pb n="142" />
        —  90  —

zwischen  den  Gebaͤuden  in  der  Stadt  Danzig  begrenzen,  muͤssen  auf  gemeinschaftliche
  Kosten  angelegt  und  Grund  und  Boden  dazu  von  jedem  Nachbar
zur  Hälfte  hergegeben  werden.  6

Solche  Hof=  und  Scheidewaͤnde  muͤssen  unten  Einen  Fuß  zehn  Zoll  und
oben  Einen  Fuß  vier  Zoll  dick  und  wenigstens  zwoͤlf  Fuß  zehn  Joll  und  höchstens
  achtzehn  Fuß  vier  Joll  hoch  aufgeführt  werden.

K.  9.

Wer  höher  oder  dicker  bauen  will,  ist  dazu  nur  innerhalb  seiner  Grenze

befugt  und  muß  die  Mehrkosten  des  Baues  allein  tragen.

Artikel  IK.

In  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  der  Kirchen  und  geisilichen  Gesellschaften
  kommen  nachstehende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

g.  1.
Die  Kosten  der  Prüfung,  Ordination,  Vokation,  Präsentation  und  Bestdtigung
  trägt  der  neue  Pfarrer.  Die  Kosten  der  Einweisung  des  neuen  Parrers
  werden  dagegen  aus  der  Kirchenkasse  bestritten.

K.  2.
Die  Kirchenvorsteher  in  der  Stadt  werden  von  den  übrigen  Kirchen-Vorstehern
  vorgeschlagen  und  vom  Magistrate  bestellt.
F.  3.
Niedere  Kirchenbediente  werden  von  den  Kirchenvorstehern  bestellt  und
vom  Magistrate  als  Patron  bestaͤtigt.

F.  4.

Zur  Ausleihung  und  Einziehung  von  Kapitalien  der  unter  der  Aufsicht
des  Magistrats  zu  Danzig  stehenden  geistlichen  und  milden  Stiftungen  genügt
die  Einwilligung  des  Magistrats.  —

g.  5.

Bei  den  Kirchen  in  der  Stadt,  sowie  bei  den  Kirchen  St.  Salvator
und  zum  heiligen  Leichnam,  dauert  die  Gnadenzeit  ein  ganzes,  bei  den  Kirchen
auf  dem  Lande  ein  halbes  Jahr.

g.  6.

Die  Gnadenzeit  fängt  acht  Tage  nach  dem  Tode  des  Predigers  an,  und
gebührt  nur  der  hinterlassenen  Wittwe  desselben.
.  C.  7.
Stirbt  die  Wittwe  während  der  Gnadenzeit  mit  Hinterlassung  minderjaähriger
  Kinder  oder  unverheiratheter  Töchter,  so  geht  das  Recht  zu  der  Gnadenzeit
  auf  diese  über.  #r  S

Die  Stolgebühren  gehören  zur  Gnadenzeit,  wenn  auch  der  Nachfolger
das  Amt  bereits  angetreten  hat;  das  Beichtgeld  und  die  Gebühren  für  Füritten
        <pb n="143" />
        —  91  —

bitten  und  Leichenpredigten  kommen  jedoch  demjenigen  zu,  welcher  die  geistliche
Handlung  verrichtet  hat.  9

Was  von  den  Einkuͤnften  der  Pfarre  waͤhrend  der  Vakanz  nach  Abzug
der  Vertretungskosten  uͤbrig  bleibt,  erhaͤlt,  wenn  eine  Gnadenzeit  entweder  nicht
stattgefunden  hat,  oder  vor  dem  Antritte  des  neuen  Pfarrers  abgelaufen  ist,
bei  Landkirchen  die  Prediger-Witrtwenkasse  derjenigen  Superintendentur,  zu  welcher
  die  Kirche  gehört.

K.  10.

In  Ansehung  des  Verhültnisses  des  Staats  zur  katholischen  Kirche,  sowie
  der  verschiedenen  Religionsparteien  gegen  einander,  wird  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  X.

In  Betreff  der  vorbehaltenen  Rechte  des  Staats  gelten  folgende  Bestimmungen:

g.  1.

Das  Fischen  und  Sammeln  des  Bernsteins  am  Ostseestrande,  von  Weichselmünde
  bis  Polsk,  ist  ein  ausschließliches  Recht  der  Kämmerei  der  Stadt
Danzig.

Bei  den  zum  Schutze  dieses  Rechts  erlassenen  Bestimmungen  der  Verordnung
  vom  3.  Februar  1802.  behält  es  sein  Bewenden.

g.  2.

Gestrandete  Güter,  zu  welchen  sich  kein  Eigenthümer  meldet,  verfallen,
nach  Abzug  des  dem  Finder  gebührenden  Bergelohns,  an  die  Kämmerei-Kasse
der  Stadt  Danzig.  5

g.  3.

Auf  der  Halbinsel  Hela,  soweit  solche  der  Stadt  Danzig  zugehoͤrt,  gebührt
  demjenigen,  welcher  gestrandete  Güter  geborgen  hat,  ein  Drittel  als
Bergelohn;  alles  Holz  von  den  gestrandeten  Schiffen,  Bohlen,  imgleichen  Eisen,
die  Anker  ausgenommen,  verfallen,  wenn  der  Eigenthümer  sich  nicht  meldet,
nach  Abzug  des  Bergelohns  an  die  Kirche  zu  Hela.

K.  4.

Herrenlos  gewordene  Sachen  und  Grundstücke,  sowie  erblose  Verlassenschaften,
  fallen  in  dem,  im  Jahre  1807.  unter  Preußischer  Herrschaft  verbliebenen
  Theile  des  alten  Gebiets,  dem  Fiskus,  in  dem  übrigen  Theile  des  Gebiets
  der  Kämmerei  der  Stadt  Danzig  zu.

Dieses  Recht  der  Stadt  Danzig  ist  den  im  Privilegium  vom  30.  April
16600.  naher  bestimmten  Beschränkungen  unterworfen.

K.  5.

Derjenige,  welcher  in  ein  Hospital  gegen  Erlegung  einer  festgesetzten
Summe  aufgenommen  worden,  kann  über  sein  Vermögen,  sowohl  unter  Lebendigen,
  als  von  Todes  wegen,  frei  verfügen.

(Nr.  4606.)  F.  6.
        <pb n="144" />
        —  92  —

g.  6.

Verstirbt  er  ohne  letztwillige  Verfuͤgung,  so  faͤllt  der  Mobiliarnachlaß,
soweit  sich  derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  in  dem  Hospitale  befindet,  diesem,
das  außerhalb  des  Hospitals  hinterlassene  Vermögen  aber,  zu  welchem  auch
die  ausstehenden  Forderungen  und  die  über  solche  lautenden  Urkunden  gehören,
den  gesetzlichen  Erben  zu.

Artikel  Xl.

Bis  auf  weitere  Anordnung  bleiben  in  Kraft  die  Gewohnheiten  und
andere  Rechtsnormen,  welche  eine  r.  nachstehenden  Materien  betreffen:

1)  die  verfassungsmäßig  bestehende  Berechtigung  der  Stadtgemeinde  zu
Danzig,  bei  jeder  Veräußerung  eines  in  der  Stadt  Danzig  belegenen
Grundstücks,  unter  der  Benennung  des  Kaufschosses,  eine  zur  Kämmerei-Kasse
  fließende  Abgabe  zu  erheben;

2)  das  Recht  der  Stadtgemeinde  zu  Danzig,  Fähren  und  Prahmen  zur
Uebersetzung  für  Geld  zu  halten;

3)  das  Laudemialrecht  des  Erbzinsherrn  an  dem  Erbzinsgute;

4)  das  Realrecht  aus  Eintragungen  in  die  vormals  von  den  betreffenden
Behörden  geführten  Erbbücher;

5)  die  Rechtsverhältnisse  von  Rhedern,  Schiffern  und  Befrachtern,  sowie
aus  Haverei  und  Seeschäden;

6)  die  Rechtsverhältnisse  der  Stadt  Danzig  bezüglich  des  Patronats  über
die  Kirchen  in  der  Stadt  und  in  deren  altem  Gebiet;

7)  die  Rechtsverhältnisse  der  Kirchenhufen  und  Pfarrhufen  in  Beziehung
auf  die  Leistung  der  Deichlast;

8)  die  Verpflichtung  zur  Anlegung,  Unterhaltung  und  Verbesserung  der
Wege  und  Brücken,  sowie  der  Reinigung  und  Unterhaltung  der  neuen
Radaune  und  der  übrigen  Kanäle,  Graben,  Schleusen  und  Wasserleitungen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1857.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Lofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="145" />
        —  93  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

—  Nr.  9.  —

 

 

(Nr.  4607.)  Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom
6.  November  1850.  zur  Erweiterung  der  Bestimmungen  der  Bundes-Beschlüsse
  vom  9.  November  1837.  und  19.  Juni  1845.  wegen  gleichförmiger
  Grundsätze  zum  Schutze  des  schriftstellerischen  und  künstlerischen
Eigenthums  gegen  Nachdruck  und  unbesugte  Nachbildung.  Vom  25.  Januar
  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  r2c.  1.

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Da  die  zum  Deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  zur  Erweiterung
der  Besiimmungen  der  Bundesbeschlüsse  vom  9.  November  1837.  und  19.  Juni
1845.  wegen  gleichförmiger  Grundsätze  zum  Schutze  des  schriftstellerischen  und
künstlerischen  Eigenthums  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung  (Geset
  Sammlung  von  1837.  S.  101.  und  von  1810.  S.  149.)  in  der  acht  und
zwanzigsten  Sitzung  der  Bundesversammlung  vom  6.  November  1856.  über
folgenden  Beschluß  übereingekommen  sind:

„Der  durch  den  Artikel  2.  des  Bundesbeschlusses  vom  9.  November
  1837.  und  den  Bundesbeschluß  vom  19.  Juni  1845.  für  Werke  der
Literatur  und  der  Kunst  gegen  Nachdruck  und  mechanische  Vervielfältiung

  gewährte  Schutz,  sowie  derjenige  Schutz,  welcher  durch  besondere
undesbeschlüsse  im  Wege  des  Privilegiums  für  die  Werke  einzelner
bestimmter  Autoren  gewährt  worden  ist,  wird  dahin  erweitert,  daß  dieser

Schutz  zu  Gunsten  der  Werke  derjenigen  Autoren,  welche  vor  dem  Bundesbeschlusse

  vom  9.  November  1837.  verstorben  sind,  noch  bis  zum

9.  November  1867.  in  Kraft  bleibt.“

„Jedoch  findet  der  gegenwärtige  Bundesbeschluß  nur  auf  solche
Werke  Anwendung,  welche  zur  Zeit  noch  im  Umfange  des  ganzen  Bundesgebietes
  durch  Gesetze  oder  Privilegien  gegen  Nachdruck  oder  Nachbildung
  geschützt  sind.“

so  bringen  Wir  diese,  unter  sämmtlichen  Deutschen  Bundesregierungen  getrof-Jahrgong
  1857.  (Nr.  4607—4608.)  13  fene

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1857.
        <pb n="146" />
        —  94  —

fene  Vereinbarung  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß,  und  verordnen  zugleich,
daß  Unsere  Behoͤrden  und  Unterthanen,  nicht  bloß  in  Unseren  zum  Deutschen
Bunde  gehoͤrenden  Landen,  sondern  auch  in  den  uͤbrigen  Provinzen  Unserer
Monarchie,  sich  darnach  zu  achten  haben.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,  den  26.  Januar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

 

(Nr.  4608.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  500,000  Rthlr.  auf  den  Inhaber  lautender
Prioritäts-Obligationen  Litt.  C.  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
  Vom  31.  Januar  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Onaden,  Koͤnig  von
Preußen  1c.  2c.
Nachdem  von  Seiten  der  unterm  8.  November  1844.  von  Uns  beslätigten
  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  auf  Grund  der  in  der  Generalersammlung
  vom  22.  Dezember  1850.  gefaßten  Beschlüsse  darauf  angetragen
  worden,  zur  Erweiterung  und  Verbesserung  der  baulichen  Anlagen  und
ur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  fünfsunder
  tausend  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  so  wollen  Wir,  in
Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission
gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  genehmigen.

g.  1.

Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  in  Apoines  zu  Einhundert
  Thalern  nach  dem  sub  4A.  beigefügten  Schema  auf  weißem  Papier
mit  blauem  Druck,  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  5000.,  stempelfrei
ausgefertigt.

Jeder  Obligation  werden  JZinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talon
zur  Erhebung  fernerer  Kupons  nach  dem  anliegenden  Schema  B.  und  C.  auf
weißem  Papier  mit  blauem  Druck  beigegeben.  Diese  Kupons,  sowie  der  Talon
  werden  alle  zehn  Jahre  zufolge  besonderer  Bekanntmachung  erneuert.  Die
Prioritäks-Obligationen  sowohl,  als  die  Kupons  und  Talons  werden  durch  drei
Mitglieder  der  Direktion,  sowie  durch  den  Hauptrendamen  der  Gesellschaft
unterzeichnet.  ·  «·

Auf  der  Ruͤchseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

K  2.
        <pb n="147" />
        —  95  —

g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  jaͤhrlich  mit  fuͤnf  Prozent  verzinst.
Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  postnumerando,  in  der  Zeit  vom
2.  bis  31.  Januar  und  vom  1.  bis  31.  Juli  jeden  Jahres,  aus  der  Gesellschaftskasse
  zu  Glogau  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritaks-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bestimmten  ZEahlungsrage  ab  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljaͤhrlich
  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Kapitalbetrages  unter  Zuschlag  der
durch  die  eingelbsten  Obligationen  ersparten  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Elsenbahnunternehmens
  verwendet  wird.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am  1.  Juli
jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1860.

Es  bleibt  jedoch  der  Gesellschaft  vorbehalten,  den  Amortisationsfonds
u  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Obligationen  zu  beschleunigen.  Auch  sieht
ihr  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens  sämmtliche  alsdann
noch  vorhandene  Prioritäts-Obligationen  Behufs  Reduktion  des  Zinsfußes  und
u  sonstigen  Zwecken  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  dreimonaklicher  Frist  zu
jündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  In  beiden  Fällen
ist  die  Genehmigung  des  Handelsministeriums  erforderlich.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

S.  4.

Den  Inhabern  der  Prioritäkts-Obligationen  bleibt  jedoch  das  Recht  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1859.  vorbehalten,  diese  Prioritäts-Obligationen  in
Stammaktien  von  gleichem  Betrage  umzutauschen.

Dieser  Umtansch  wird  durch  Stempelung  der  Prioritäts-Obligationen
dokumentirk,  und  sodann  sind  diese  Aktien  in  allen  Beziehungen  nach  den  durch
das  Gesellschaftsstatut  fesigestellten  Rechtsverhältnissen  der  Stammaktien  zu
beurtheilen.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  die  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  und  haben  in  dieser  Eigenschaft
  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  den

C.  4608.)  13“  Stamm-
        <pb n="148" />
        —  96  —

Stammaktien  nebst  deren  Dividenden,  an  welchen  letzteren  sie  übrigens  nicht
Theil  nehmen.

Dagegen  bleibt  den  auf  Grund  des  Ersten  Nachtrags  zum  Gesellschafts-Statut
  mit  Unserer  Genehmigung  vom  12.  Juni  1846.  (Gesetz-Sammlung  für
1846.  S.  221.  ff.)  und  12.  November  1847.  (Gesetz-Sammlung  für  1847.
S.  402.)  ausgegebenen  vier  und  ein  drittel-,  beziehungsweise  fünfprozentigen
Prioritäts-Obligarionen  das  Vorzugsrecht  vorbehalten.

An  den  Generalversammlungen  der  Gesellschaft  können  auch  die  Inhaber
  der  neuen  Prioritäts-Obligationen  Theil  nehmen,  sind  hierbei  jedoch  weder
wahl=  noch  stimmfähig.

g.  6.

Die  Inhaber  der  Priorikäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  des  im
§.  3.  gedachten  Amortisationsplans  zu  fordern,  außer

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  durch  Verschulden  der  Gesellschaft  länger
als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  durch  gleiches  Verschulden  der  Transportbetrieb  auf  der  Bahn
länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  Umstände  eintreten,  welche  einen  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen;

e)  wenn  die  im  F.  3.  fesigesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  a  —  d.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern  das
Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar:

ad  a.,  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
ad  b.,  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
ad  c.,  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

ad  d.,  buaü  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
aben.

In  dem  sub  e.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
ess  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  startfinden
  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechtes  sind  die
Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

K.  7.
        <pb n="149" />
        —  97  —

g.  7.

So  lange  nicht  die  gegenwaͤrtig  kreirten  Prioritaͤts-Obligationen  eingeloͤst
sind,  oder  der  Einlösungsbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
keines  ihrer  Grundstuͤcke,  welches  zum  Bahnkoͤrper  oder  zu  den  Bahnhoͤfen  gehört,
  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emission  oder  ein  Anleihegeschäft  nur
dann  unternehmen,  wenn  sämmtlichen  Prioritäts-Obligationen  für  Kapital  und
Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Aktien  und  Obligationen
  vorbehalten  und  gesichert  ist.

Ueber  diejenigen  Grundslücke,  welche  nach  Bescheinigung  des  Eisenbahn-Kommissariates
  zum  Transportbetriebe  nicht  erforderlich  #nn  bleibt  jedoch  der
Eisenbahngesellschaft  die  freie  Disposstion  vorbehalten.

g.  8.

Die  Nummern  der  nach  F.  3.  zu  amortisirenden  Obligationen  werden
jaͤhrlich  im  April,  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
bringenden  Termine,  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort  oͤffentlich  bekannt
gemacht.

§.  9.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahn
  in  Gegenwart  des  Syndikus  der  Gesellschaft  oder  eines  anderen  vereideten
  (“  welcher  zugleich  das  Protokoll  über  die  stattgefundene  Verloosung
  führt.

Den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  wird  der  Zutritt  zu  dem
Verloosungstermine  gestattet.

S.  10.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  in  dem  im  K.  3.
bestimmten  Zeitraume  durch  die  Gesellschaftskasse  in  Glogan  nach  dem  Nominalwerthe
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  deren  Auslieferung.  Mit
diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.
  Gescheeh  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons
von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.  Die
im  Wege  der  Amortisation  eingelösien  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des
Direktoriums,  des  Ausschusses  und  des  Syndikus  resp.  Notars  verbrannt,  und
es  wird,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blärter  bekannt  gemacht.

Die  Obligationen  dagegen,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (G.  6.)
oder  Kündigung  außerhalb  der  Amortisation  C.  3.)  eingelöst  werden,  kann  die
Gesellschaft  wieder  ausgeben.

(#.  1608.)  5S.  11.
        <pb n="150" />
        —  96  —

g.  11.

Diejenigen  Prioritaͤts-Obligationen,  welche  ausgeloost  ober  gekuͤndigt
sind  und,  der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet,  nicht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  alljäkhrlich  einmal
öffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter
Angabe  der  werthlos  gewordenen  Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.

S.  12.

Die  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritäts-Obligationen
  resp.  Talons  findet  nach  Maaßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  statt.

Dagegen  ist  die  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons
  nicht  zulässig.

g.  13.

Die  in  den  #G.  3.  8.  9.  10.  und  11.  holgeschriedenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Berliner
Vossische,  die  Schlesische  und  Breslauer  Zeitung.  Beim  Eingehen  einer  oder
der  anderen  dieser  Zeitungen  wird  von  der  Direktion  der  Niederschlesischen
Zweigbahngesellschaft  unter  Genehmigung  des  Handelsministeriums  eine  andere
Zeitung  an  deren  Stelle  gesetzt.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsieigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Koniglichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  den  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1837.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

Schema
        <pb n="151" />
        —  90  —
Schema  A.
Prioritäts-Obligation

der
Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
Litt.  C.
über
100  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Einhundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  nach  den  Bestimmungen
des  von  Seiner  Majestär  dem  Könige  von  Preußen  ertheilten  Allerhoͤchsien
Privilegiums  vom  renn  ...  18.  emittirten  Kapicale  von  fünfhundert
  tausend  Thalern  Prioritäts-=  Obligationen  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.


Glogau,  den  #nn  18.

rektion
der  Niederschldlec  inrbtton,,  xuschaft
Der  Hauptrendant.

Schema  B.
Zins-Kupon  „W  1.

der
Niederschlesischen  Zweigbahn-Prioritäts-Obligation
Litt.  .  .
zahlbar  am  .ten  ............  ...  18.
Inhaber  dieses  empfängt  amw  ren  18.
halbja4hrigen  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritäts-Obligation  i-Einhundert

  Thaler  mit
zwei  Thalern  funfzehn  Silbergroschen.

Glogau,  %  ..«I!..·............  18..

e  Direktioe
der  Necderschlchle  irertion,  Feuschaft.

Der  Hauptrendant.

  
  

von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten
  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,  verzinsen,

  deren  Erhebung  innerhalb  dier  Jahren
fallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

(Nr.  4606—4600.)  Schema
        <pb n="152" />
        —  100  —

Schema  C.

Talon
zu  der  Niederschlesischen  Zweigbahn-Priorttäts-Obligation
Lit.  C

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Prioritäts-Obligation  neu  auszufertigenden
  Zinskupons  für  die  nächsten  zehn  Jahre.

Glogau,  den  .  ter  18.

 

Die  Direktion
der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
Der  Hauptrendant.

 

(Nr.  4609.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  9.  Februar  1857.  erfolgte  Allerhöchste
  Bestätigung  der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unker  dem  Namen:
  „Aktiengesellschaft  Paulinenhütte“  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund.
Vom  16.  Februar  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Errichtung  einer  Akkiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Aktiengesellschaft  Paulinenhütte“  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund
zu  genehmigen  und  deren  in  dem  notariellen  Akte  vom  11.  Dezember  1856.
festgestellte  Statuten  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  Februar  18357.,
welcher  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblakt  der  Regierung  in  Arnsberg
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  beslätigen  geruht.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  16.  Februar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
·  (Rudolph  Decker.)
        <pb n="153" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  10.  —

 

(Jr.  4610.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  21.  Januar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Heilsberg  nach  Guttstadt  im  Ermelande.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Ermeländischen  Kreise  Heilsberg,  von  der  Kreisstadt  nach  Guttstadt
  auf  dem  rechten  Alle-Ufer  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichei  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Makerialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich
dem  Kreise  Heilsberg  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jehrgang  1857.  (Nr.  4610—4611.)  14  (Tr.  4611.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1857.
        <pb n="154" />
        —  102  —

(Nr.  4611.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Wirsitzer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom
26.  Jannar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preuhen  x.  .

Nachdem  von  den  Kreisstaͤnden  des  Wirsitzer  Kreises,  im  Regierungs-Bezirk
  Bromberg,  auf  dem  Kreistage  vom  5.  Juli  1856.  beschlossen  worden,
die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Amleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Jinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000
Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoims:
10,000  Rthlr.  à  500  Rehlr.,
30,000  100  "b
30,000  2  40  -
30,000  2  -20  7

100,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1801.  ab  mit  wenigslens  jährlich
zwei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

fus  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1857.

(EL.  S.)  Friedrich  Wilheklm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pro-
        <pb n="155" />
        —  193  —

Provinz  Posen,  Negierungsbezirk  Bromberg.

Obligation
des  Wirsitzer  Kreises

über  ......  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  ..  .  ..  ....  ..  .  .  .  .  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom
5.  Juli  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern  bekennt
sich  die  sländische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wirsitzer  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo..#  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  Munzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1801.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  ein  und  dreißig  Jahlen
  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
zwei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  186  1.  ab  in  dem  Monate
  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtlichr  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekändigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchslaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  ôöffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  wei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsöblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Bromberg,  im  Staats-Anzeiger  und  im  Wirsiter
  Kreisblatt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  und  vom
1.  bis  15.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wirsitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

(N.  4611.)  14*  Mit
        <pb n="156" />
        —  104  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lobsens.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amomisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjädhrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Waste  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Wirsitz,  den  .  ten  ..  18..

Die  ftaͤndische  Kommission  für  7  Chausseebau  im  Wirsitzer
eise.

Mo-
        <pb n="157" />
        —  105  —

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Bromberg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Wirsitzer  Kreises
Littr.  .....  —iese  über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über.  Thaler  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  resp.  vom  1.  bis  15.  Oktober  jeden  Jahres
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr

vom  .  .  .  ...  ..  .  ..  ..  bis.  ...  ...  .......  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  .  .  Thalern
.....  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wirsitz.
Wirsitz,  den  ..  ien  ...  .  .  ...  18..
Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Wirsitzer  unsi

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Falligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Bromberg.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Wirsitzer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talens  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Wirsitzer  Kreises

Littrt  J  über  Thaler
m—  ..  Prozen  Zinsen  die.  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre
18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wrrsitz.
Wirsitz,  den  1n  18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Wirsitzer  Kreise.

 

(u.  4611  4613.)  (Nr.  4012.)
        <pb n="158" />
        —  1e6  —

(Nr.  4612.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  2.  Fmar  1857.,  betreffend  das  der  Stadt  Teltow
verliehene  Recht  zur  Chausseegeld-Erhebung.

A.:  Ihren  Bericht  vom  26.  Januar  d.  J.  will  Ich  nach  Ihrem  Aurae
der  Stadt  Teltow  das  Recht  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  für  eine  halbe
Meile  nach  dem  doppelten  Betrage  der  in  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  bestimmten  Sätze  für  die  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee  hierdurch
auf  fünf  Jahre  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  Februar  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Hepdt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Xr.  4013.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte--Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Simmern,
  Regierungsbezirks  Coblenz.

J  will  auf  Ihren  Bericht  vom  24.  Januar  d.  J.,  dessen  Beilagen  zurückfolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  St-ande  der  Städte  vertrelenen
Stadt  Simmern,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach
erfolgter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  sieht,  die  Staͤdte  -Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  Februar  1857.
Friedrich  Wilhelm.

o.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(N.  4614.)
        <pb n="159" />
        —  107  —

(Nr.  4614.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Sinzig,
  Regierungsbezirks  Coblenz.

J  will  auf  den  Bericht  vom  24.  Januar  d.  J.,  dessen  Beilagen  zurücksolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen
Stadt  Sinzig,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit
Landgemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.  «  ·  «
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  Februar  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4615.)  Allerhschster  Erlaß  vom  2.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mal  1856.  an  die  Stadt
Remagen,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A.  den  Bericht  vom  24.  Januar  d.  J.  will  Ich  der  auf  dem  Provinzial-Landtage
  im  Stande  der  Städte  vertrekenen  Stadt  Remagen,  im  Regierungs=Bezirk
  Coblenz,  ihrem  Antrage  gemäß,  nach  erfolgter  Ausscheidung  aus  dem
Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit  Landgemeinden  steht,  die
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verlechen.
Die  Beilagen  des  Berichts  folgen  zurück.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  unchen.

Berlin,  den  2.  Februar  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

r.  4614—4617)  (Nr.  4016.)
        <pb n="160" />
        —  108  —

(Nr.  4616.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  9.  Februar  1857.  erfolgte  Allerhoͤchste
Bestaͤtigung  der  Statuten  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen:  „Arenbergsche
  Aktiengesellschaft  fuͤr  Bergbau  und  Huͤttenbetrieb“  mit  dem  Domizil
  zu  Essen.  Vom  19.  Februar  1857.

D.  Königs  Majestckt  haben  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Arenbergsche  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“  mit
dem  Domizil  zu  Essen  zu  genehmigen  und  deren  in  dem  notariellen  Akte  vom
11.  Dezember  1856.  festgestellte  Statuten  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom
9.  Februar  d.  J.,  welcher  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
  zu  Hasseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  bestätien
  geruht.

Dies  wird  nach  VWorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Mriengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  19.  Februar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

—

(Nr.  4617.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhschste  Bestätigung  des  Statuts  einer
unter  der  Benennung:  „Medio  Rhein“  in  Duisburg  gebildeten  Bergbau-Aktiengesellschaft.
  Vom  27.  Februar  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Bergbau-Aktiengesellschaft  Rode  Rhein“  in  Duisburg  zu  genehmigen
  und  das  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.
d.  M.  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Worschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes
  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statut
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf  abgedruckt
werden  wird.
Berlin,  den  27.  Februar  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedrucktt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="161" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Köoöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  11.—

 

(Nr.  4618.)  Allerhschster  Erlaß  vom  26.  Januar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrchte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen
zwischen  Wohlau  und  Winzig  über  Polgsen  und  von  Polgsen  nach  dem
Posen-Breslauer  Eisenbahnhofe  Gsllendorf.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Wohlau,  im  Negierungvegur  Breslau,  beabsshigten  Bau  von  Chausseen
zwischen  Wohlau  und  Winzig  über  Polgsen  und  von  Polgsen  nach  dem  Posen-Breslauer
  Eisenbahnhofe  Gellendorf  genehmigt  habe,  bestumme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Emnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Sraats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will
Ich  dem  Kreise  Wohlau  gegen  Uebernahme  der  künfligen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Besthmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Pefreinngen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahryang  1657.  (N.  4618—4620)  15  (Xr.  4619.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1857.
        <pb n="162" />
        —  110  —

(Nr.  4619.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Ziegenrück  über  Eßbach  bis  zur  Meiningenschen  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Erkmannsdorf.

N  Jch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  JZiegenrück  über  Eßbach  bis  zur  Meiningenschen  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Erkmannsdorf  genehmigt  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Matertalien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  der  Stadt  Ziegenrück  und  der  Landgemeinde  Eßbach  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wecgen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4620.)  Allerhöchster  Erlag  vom  9.  Februar  1857.,  betressend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Ahrweiler,
  Regierungsbezirks  Coblenz.

J%  will  auf  den  Bericht  vom  28.  Januar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandlage  im  Stande  der  Stadte  vertretenen  Stadt
Ahrweiler  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit  Landgemein-
        <pb n="163" />
        —  111  —

gemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  13.  Mai  1856.
bhlerourch  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  9.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4621.)  Bekanntmachung  über  die  unter  dem  26.  Januar  1857.  erfolgte  Allerhöchste
  Bestätigung  der  Statuten  der  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
„Germania“  zu  Stettin.  Vom  17.  Februar  1857.

D.  Königs  Majestat  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Januar
  d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  zu  Stektin  unter  der  Firma:
„Germania,  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Stettin“,  zu  genehmigen
und  zugleich  die  unter  dem  26.  November  1856.  vollzogenen  Sctatuten  dieser
Gesellschaft  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes
über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  18143.  mit  dem  Bemerken  bekannt
  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  17.  Februar  1857.

Der  Minister  für  Shdel  Gewerbe  Der  Der
und  öffentliche  Arbeiten.  Justizminister.  Minister  des
In  Vertretung:  ·  Innern.
v.  Pommer  Esche.  Simons.  v.  Westphalen.

1

 

(Nr.  4622.)  Gesetz  über  das  unerlaubte  Kreditgeben  an  Minderjährige.  Vom  2.  März
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  v

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns
oder  der  Unerfahrenheit  eines  Minderjhrigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,
*  15“  Wechsel,
        <pb n="164" />
        —  112  —

Wechsel,  Empfangsbekenntnisse,  Buͤrgschaftsinstrumente  oder  andere  eine  Verpflichtung
  enthaltende  Urkunden  ausstellen,  oder  auch  nur  mündlich  ein  Zahlungsversprechen
  ertheilen  läßt,  soll  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu
Einem  Jahre  und  mit  Geldbuße  von  funfzig  bis  Eintausend  Thalern,  sowie  mit
zeitiger  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bestraft  werden.

Wird  festgestelle,  daß  mildernde  Umsiände  vorhanden  sind,  so  kann  die
Strafe  bis  auf  Eine  Woche  Gefängniß  oder  auf  bloße  Geldbuße  von  mindestens
  fünf  Thalern  ermaßigt  werden.

F.  2.

Wer  sich  von  einem  Minderjährigen  unter  Verpfändung  der  Ehre,  auf
Ehrenworkt,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Bethenerungen
die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung  einer  andern  auf  Gewährung
  geldwerther  Sachen  gerichteten  Verpflichtung  aus  einem  Rechtsgeschäfte
versprechen  läßt,  oder  wer  eine  Forderung,  von  welcher  er  weiß,  daß  deren
Berichtigung  ein  Minderjähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise  versprochen  hat,
sich  cediren  läßt,  hat  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  oder  Geldbuße  bis
Eintausend  Thaler  verwirkt.  Auch  kann  auf  zeitige  Untersagung  der  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

 

g.  3.

Von  der  nach  §.  1.  und  2.  eintretenden  Strafe  befreit  nicht  der  Einwand,
  daß  die  Minderjährigkeit  unbekannt  gewesen  sei,  oder  der  Minderjährige
sich  für  volljährig  ausgegeben  habe,  wohl  aber  der  Nachweis  solcher  Umstände,
unter  welchen  der  Minderjährige  als  Großjähriger  betrachtet  werden  konnte.

S.  4.

Auf  Geschäáfte  mit  solchen  Minderjährigen,  welche  nicht  mehr  unter
vaterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehen,  sindet  das  Gesetz  keine
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4623.)
        <pb n="165" />
        —  113  —

(Nr.  4623.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung  vom  10.  Februar  1857.,  betreffend
die  Erweiterung  des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  wegen  der  gegenseitigen
.  .  .  s.  .
Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  mit  Sachsen-Altenburg  vom  s  1832.
(Gesetz  Sammlung  S.  105.).  Vom  4.  März  1857.

wischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen
  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Art.  35.  der  Uebereinkunft  wegen  der
gegenseitigen  Gerichtsbarkeics-Verhältnisse  vom  1832.  die  nachsiehende
Vereinbarung  getroffen  worden:

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen  die
vor  einem  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen  Gerichte  abgeschlossenen
oder  rekognoszirten  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor
einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt
worden  wären.  Im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  haben  die  vor
einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  oder  Nokar  in  Preußen  nach  der
inländischen  Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,
  als  wenn  sie  vor  einem  Herzoglich  Sachsen-Alrenburgschen  Gerichte
  abgeschlossen  wären.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erkldrung
  ausgefertigt,  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  10.  Februar  1857.

(L.  S)
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen

Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

V  .  ssiebende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung

  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen  Ministeriums  vom  21.  Oktober

v.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  4.  März  1857.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Tr.  4623—4624.)  (Nr.  4624.)
        <pb n="166" />
        —  114  —

(Nr.  4624.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  10.  Februar  1857.,  betreffend
die  Erweiterung  des  Art.  35.  der  Uebereinkunst  mit  Reuß  jüngerer  Linie
wegen  gegensestiger  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  ——  Juli  1834.
(Gesetz-Sammlung  S.  124.).  Vom  4.  März  1857.

Zhichen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  der
jungeren  Linie  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Art.  35.  der  Uebereinkunft
wegen  gegenseitiger  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  ——  Juli  1834.  die
nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden:

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen  die
vor  einem  Fürstlich  Reußischen  Gerichte  abgeschlossenen  oder  rekognoszirten
  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem  Koniglich
Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt  worden  wären.  Im
Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  haben  die  vor  einem  Königlich  Preußischen
  Gerichte  oder  Notar  in  Preußen  nach  der  inländischen  Gesetzgebung
  gültig  abgeschlossenen  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn
sie  vor  einem  Fürstlich  Renßischen  Gerichte  abgeschlossen  wären.
Hierüber  ist  Königlich  Preugischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt,  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  10.  Februar  1857.

(I.  S.)

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

Worpehenee  Erklärung  wird,  nachdem  dieselbe  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Ministeriums  jüngerer  Linie  vom
1.  November  v.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Berlin,  den  4.  März  1857.
Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

(Nr.  4625.)
        <pb n="167" />
        —  115  —

(Ne.  4625.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  10.  Februar  1857.,  betreffend
die  Erweiterung  des  Art.  34.  der  Uebereinkunft  mit  Schwarzburg-Rudolstadt
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  vom  7t
1840.  (Gesetz=  Sammlung  S.  236.).  Vom  4.  März  1857.

Z  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürsllich  Schwarzburg-Rudolstädtschen
  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Art.  34.  der  Uebereinkunft  wegen
der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  vom  *3  1840.  die  nachsiehende
  Vereinbarung  getroffen  worden:

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen  die
vor  einem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtschen  Gerichte  abgeschlossenen
  oder  rekognoszirten  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor
einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt
worden  wären.  Im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  haben  die
vor  einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  oder  Notar  in  Preußen  nach
der  inländischen  Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  Verträge  dieselbe
Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtschen
  Gerichte  abgeschlossen  wären.
Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial=  Erkldrung
  ausgefertigt,  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  10.  Februar  1857.

(I.  S.)

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

V.rsiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  dieselbe  gegen  eine  uͤbereinstimmende
Erklaͤrung  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadeschen  Ministeriums  vom  1.  Norh
  v.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
ebracht.

Berlin  den  4.  März  1857.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4625—4626)  (Nr.  4626.)
        <pb n="168" />
        —  116  —

(Nr.  4626.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  10.  Februar  1857.,  betreffend
die  Erweiterung  des  Art.  32,  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege

  mit  Sachsen-Weimar  vom  —.  März  1852.  (Gesetz-Sammlung
S.  125.).  Vom  4.  März  1857.

Zw  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimär-Eisenachschen
  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Ark.  32.  der  Uebereinkunft
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  —.  Maͤrz  1852.  die  nachstehende

Vereinbarung  getroffen  worden:

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen  die
vor  einem  Großherzoglich  Sachsischen  Gerichte  abgeschlestenen  oder  rekognoszirten
  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem  Königlich
  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt  worden  wären.
  Im  Großherzogkhum  Sachsen-Weimar=  Eisenach  haben  die  vor
einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  oder  Rotar  in  Preußen  nach  der
inländischen  Gesetzgebung  gültig  abgeschsossenen  Vertrage  dieselbe  Wirksamkeit,
  als  wenn  sie  vor  einem  Großherzoglich  Süächsischen  Gerichte
abgeschlossen  wären.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt,  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  10.  Februar  1857.

(I.  S.)

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

Versiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Erklaͤrung

  des  Großherzoglich  Saͤchsischen  Staatsministeriums  vom  12.  November

  v.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  4.  März  1857.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hefbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="169" />
        —  117  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagacten.

 

TNr.  12  —

 

(Nr.  4627.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  16.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  einer  Zweig-Chaussee  von  der  Wollin-=Swinemünder
  Staatsstraße  bei  Neukrug  nach  Misdroy  durch  den  Usedom-Wolliner
  Kreis.

DN#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Zweig-Chaussee  von  der  Wollin-Swinemünder  Staatsstraße  bei  Neukrug  nach
Misdroy  durch  den  Usedom-Wolliner  Kreis  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundsiücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  16.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Iahrgang  1857.  (Ne.  4627—4628.  16  (Nr.  4628.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1857.
        <pb n="170" />
        —  118  —

(Nr.  4628.)  Statut  fuͤr  die  Sozietaͤt  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra.
WVom  23.  Februar  1857.  .

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

verordnen,  nach  Anhörung  der  betheiligten  Grundbesitzer,  dem  Antrage  der  großen
WMchrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1833.
Art.  2.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  183.)  und  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  &amp;amp;.  56.  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.
Seite  51.),  was  folgt:

g.  1.

Um  die  im  Flußgebiet  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra  belegenen,
zu  Unseren  Staaten  gehbrigen  Grundstücke,  welche  durch  unzeitige  Ueberschwemmungen
  oder  sonst  an  schädlicher  Nässe  leiden,  gegen  diese  Ueberschwemmungen
zu  schützen  und  besser  zu  entwässern,  auch,  soweit  es  in  Folge  der  herzustellenden
  Entwässerungsanlagen  erforderlich  wird,  zu  bewässern,  werden  die
Eigenthümer  dieser  Grundstücke  zu  einer  Sozietät  mit  Korporationsrechten  unter
dem  Namen:

„Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra“
vereinigt.  Die  Sozietät  hat  ihren  Sitz  zu  Artkern  und  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Sangerhausen.

g.  2.

Umfang  bes  Der  Sogzietät  liegt  es  ob,  nach  dem  von  dem  Baurathe  Wurffbain
Sozietétse  unterm  1.  Februar  1854.  entworfenen  Plane  und  dem  Nachtrage  dazu  vom
Zwecke#.  23.  Juni  1856.:

1)  die  Unstrut  auf  den  in  dem  Plane  bezeichneten  Strecken  zu  reguliren  und,
soweit  es  das  Sozietätsinteresse  erfordert,  in  dem  regulirten  Zustande  zu
unterhalten;

2)  die  im  Plane  projektirten  Hauptgräben,  Sommerdeiche  und  Binnenentwässerungsgräben,
  desgleichen  die  in  diesen  Graben  erwa  erforderlichen
Bewässerungsstauschleusen  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  sonstigen  Bewässerungswerke  und  die  kleineren  Binnenentwässerungen,
welche  in  dem  Regulirungsplane  nicht  projektirt  sind,  müssen  von  den  speziell
dabei  Betheiligten  angelegt  und  unterhalten  werden.  Die  Sozietät  hat  dergleichen
  Anlagen,  bei  welchen  mehrere  Grundbesitzer  interessirt  sind,  zu  vermitteln
  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der
Man  dazu  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
nach  Anhrung  der  Betheiligten  fesigestellt  ist.

Erhebliche  Abaͤnderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  nach  Anhörung  des  Sozietäts-Vor-
        <pb n="171" />
        —  119  —

Vorstandes  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

g.  3.

Die  schon  bestehenden  Deiche  und  Entwaͤsserungsanlagen  gehen,  soweit
dieselben  als  solche  im  Interesse  der  Sozietät  beibehalten  werden,  ohne  Entschddigung
  in  deren  Eigenthum  und  Nutzung  über.  Dieselbe  übernimmt  dagegen
  deren  fernere  Unterhaltung.

g.  4.

Die  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Sozietätsgenossen  durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe
des  durch  die  Melioration  für  einen  Jeden  abzuwendenden  Schadens  oder  herbeizuführenden
  Vortheils  aufgebracht.

Da  jedoch  einige  Gemeinden  bereits  ansehnliche  Binnenenwässerungsanlagen
  gemacht  und  verschiedene  Sommerdeiche  hergestellt  haben,  so  soll  darauf
bei  Fesistellung  des  Beitragskatasters  solcher  Gemeinden  angemessene  Rücksicht
genommen  werden.

Die  Unterhaltung  der  schon  vorhandenen  Brücken  verbleibt  demjenigen,
welchem  sie  bis  jetzt  oblag.  Ein  bloßer  Umbau  oder  eine  Verlegung  ändert  nichts
in  der  bisherigen  Verpflichtung  zur  Unterhaltung.  Entsteht  ein  Sereit  darüber,
ob  Anlagen  auf  Kosten  der  Sozietät  oder  von  einzelnen  Sozietätsmitgliedern
auszuführen  oder  zu  unterhalten  sind,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung  zu
Merseburg.

#s  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  sieht  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

Die  Beschwerde  gegen  die  erste  Entscheidung  muß  binnen  sechs  Wochen
nach  erfolgter  Insinuation  der  Entscheidung  angebracht  werden.

g.  5.

Die  Staatsregierung  gewaͤhrt  der  Sozietaͤt:

1)  die  Kosten  fuͤr  die  Verarbeiten  und  für  die  Remuneration  des  Königlichen
  Kommissarius  und  des  Baubeamten,  welche  mit  der  Ausführung
der  Meliorationsanlagen  von  den  Staatsbehörden  beauftragt  werden;

2)  das  Eigenthum  des  durch  die  Regulirung  entbehrlich  gewordenen  alten
Flußbetkes,  soweit  es  dem  Staate  gehört,  wogegen  das  neue  Flußbett
in  das  Eigenthum  des  Staats  übergeht;

3)  das  Recht  zur  Expropriation.

K#6.
Kraft  des  Expropriationsrechts  kann  die  Sozietät  gegen  Entschaddigung

fordern:  Z
(Ne.  4628.)  10“  )  die

Aufbringung
der  Kosten  der
Regulirung.

Beihülfen  und
Rechte.  welche
der  Sozictät
von  Staatswegen
  bewilligt
  werden:

a)  im  Ellgemeinen;


b  van  der
briation
EW—
        <pb n="172" />
        Sozletäts-Katester.


—  120  —

1)  die  Aberekung  und  Veränderungen  von  Stauwerken  und  Schleusen,  soweit
  es  das  Schiffahrtsinteresse  gesiattet;

2)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen;

3)  die  Abtretung  oder  vorübergehende  Ueberweisung  des  zu  neuen  Flußbetten,
  Gräben  und  Uferwallungen  oder  sonstigen  Regulirungswerken,
oder  zur  Unterbringung  der  Erde  und  des  Schuttes  und  der  Baumaterialien
  erforderlichen  Terrains;

4)  die  Entnahme  der  Baumaterialien  an  Steinen,  Sand,  Lehm,  Rasen  und
dergleichen;

5)  die  Fortnahme  von  Beaumen  und  Stréuchern;

6)  die  Abtretung  der  durch  Verlegung  des  Flußbettes  ganz  oder  theilweise
auf  das  andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigenthümer
oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  nicht  auf  das  Recht,  für  die  ihnen  erwachsenden
  Inkonvenienzen  Enschadigung  zu  verlangen,  verzichten.

Die  Sozietätsmitglieder  haben  von  ihren  Grundslücken  diejenige  Fläche,
welche  zur  Geradelegung  der  Unstrut  und  zum  Bau  der  Kandle  und  Gräben
erforderlich  ist,  soweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  der  bisherige  Nutzungs-=werth
  durch  die  ihnen  zu  überweisende  Nutzung  des  auf  den  Dammdossirungen
und  Uferwänden  wachsenden  Grases  aufgewogen  wird.

K.  7.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  ersi  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
  Einigung  zwischen  den  Interessenten  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung
  zu  Merseburg  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der
Mivakflüsse  vom  28.  Februar  1843.

Danach  steht  die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  in  Anspruch
zu  nehmen  sind,  der  Regierung  in  Merseburg  zu,  mit  Vorbehalr  des  innerhalb
einer  Präklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  das  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschadigung  erfolgt  ebenfalls
durch  die  Regierung  in  Merseburg,  vorbehaltlich  des  dem  Provokaten  innerhalb
sechs  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an
das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin  (W.  45.  bis  51.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  184..).

Wegen  Auszahlung  der  Geldoergütigung  für  die  der  Expropriation  unterworfenen
  Grundslücke  kommen  die  für  den  Chausseebau  hierüber  in  der  Provinz
  Sachsen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Entschädigung  nicht  aufgehalten
  und  ist  nöthigenfalls  durch  administrative  Exekution  von  der  betreffenden
  Landesbehörde  zu  erzwingen.

g.  8.

Zur  Feststellung  der  betheiligten  Grundstücke  und  des  Beitragsverhältnisses
  derselben  ist  ein  Kataster  anzufertigen,  in  welchem  die  e  nach
aaß-
        <pb n="173" />
        —  121  —

Maaßgabe  des  ihnen  durch  die  Melioration  erwachsenden  Vortheils  in  fünf
Klassen  zu  theilen  sind,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  r  Klasse  zu  §  Theilen,

-  .-  6  6

*

III.
IV.
V.

4  -
2  -
1  Theile

u  nu  n
u  nn  n½½
au  aa  „K  n

heranzuziehen  ist.

S.  9.

Die  Festsetzung  der  Merkmale  der  verschiedenen  Beitragsklassen  und  die
Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  dem  Vorstande  der  Sozietät
gewählte  Boniteurs  unter  Zuziehung  eines  Feldmessers  und  unfer  Leitung  des
Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei  dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise
durch  den  Bautechniker  oder  den  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.  Der  Vorstand
  ist  berechtigt,  den  Boniteurs  besonders  orkskundige  Personen  beizuordnen.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Abschätzungskommission
  eine  Aenderung  der  Werthssätze  der  Klassen  (§.  8.)  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiren  festzusetzen.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  Vorständen  der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  den
Rittergütern  und  Vertretkern  der  Domainen  ertraktweise  mitzutheilen  und  ist
zugleich  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Merseburg  und  sonst  auf  ortsübliche
Weise  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  in  welcher  die  Kataster
bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen  und
Beschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmirgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
binsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsreoisor,  hinsichrlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbausachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmirglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resulkate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemaß  berichtigt;  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.

Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekannkmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.  «

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdefuͤhrer.


(Nr.  4628.)  Das
        <pb n="174" />
        Zahlung  der

Beiträge.

—  122  —

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Sozietätsvorstande  zugestellt.

S.  11.

Die  Fesistellung  der  Höhe  des  gewöhnlichen  Jahresbeitrags  bleibt  dem
Vorstande  vorbehalken.

Der  Beitrag  ist  vom  Vorstande  zu  erhöhen,  soweit  die  Erfüllung  der
Sozietätszwecke  einen  größeren  Aufwand  erfordert.

Eine  Ermäßigung  ist  unter  Genehmigung  der  Regierung  zu  Merseburg
zulassig,  wenn  die  gewöhnlichen  Beiträge  erweislich  den  voraussichrlichen  Bedarf
  übersteigen.

Ein  angemessener  Beitrag  kann  schon  vor  erfolgter  Feststellung  des  Katasters
  gleich  beim  Beginn  des  Baues  erhoben  werden,  mit  Vorbehalt  späterer
Ausgleichung.

K.  12.
Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:

1)  im  Fall  der  Parzellirung  und  Besitzveränderung;
2)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufsiellung
des  Katasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

g.  13.

Wegen  angeblicher  Irrthuͤmer  im  Kataster  und  wegen  Veraͤnderung  in

der  Kulturart  oder  im  Ertragswerthe  der  Grundstücke  kann  außer  den  im  F.  12.

edachten  Fällen  eine  Berichtigung  des  Katasters  im  Laufe  der  gewöhnlichen
Verwaktuny  nicht  gefordert,  sondern  solche  nur  von  der  Regierung  zu  Merseburg
  bei  erheblichen  Veränderungen  der  Grundstücke  nach  vorher  eingeholtem
Gutachten  des  Vorstandes  angeordnet  werden.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  Fesistellung  des  ersten  Katasters  verflossen
sind,  so  soll  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters  vorgenommen  werden;  dabei
Fa  —  für  die  erste  Aufslellung  der  Kataster  vorgeschriebene  Verfahren  zu

eobachten.

.  14.

Die  Sozietätsmitglieder  sind  gehalten,  die  gewöhnlichen  Sozietätsbeiträge
in  halbjdhrlichen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  unerinnert
  zur  Sozietätskasse  abzuführen.  Ebenso  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge
  in  den  durch  das  Ausschreiben  des  Sozietätsdirektors  bestimmten  Terminen
  abgeführt  werden.  q.  16
        <pb n="175" />
        –  123  —

S.  15.

Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundslücken,  ist  den  öffentlichen
  Lasten  gleich  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

Die  Zahlung  der  Beiträge  kann  von  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes
in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution
  erzwungen  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundslücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigenklich  Verpflichteten.  Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Sozietät
auch  an  den  in  dem  Kataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihr
die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen
  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Sozietätslasten  auf  die  Trennstücke  verhälinigmetig
  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens  Einen
fennig  jöhrlich.

S.  16.

Während  der  Ausführung  der  Regulirung  werden  die  Geschäfte  des  Silfesn

Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
1)  aus  einem  Königlichen  Kommissarius  als  Vorsitzenden,
2)  aus  einem  Wasserbautechniker,

e  des

7  Plten

I.  Während

der  Ausfüb-69

  der  Rewelche

  beide  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angele-  ire
or

genheiten  ernannt  werden,
3)  aus  fuͤnf  von  den  Verbandsgenossen  gewaͤhlten  Mitgliedern,
4)  aus  einem  Vertreter  der  Königlichen  fiskalischen  Grundstücke  und  der

Grundstuͤcke  der  Schule  zu  Pforta.

Außerdem  sind  die  Landraͤthe  der  betheiligten  Kreise  oder  deren  Vertreter
  fuͤr  die  Dauer  ihrer  Verwaltung  des  betreffenden  landraͤthlichen  Amtes  mit
Stimmrecht,  die  Stellvertreter  der  Vorstandsmitglieder,  sofern  sie  neben  diesen
erscheinen,  ohne  Stimmrecht,  an  den  Vorstandssitzungen  Theil  zu  nehmen  berechtigt.


S.  17.

Die  Niederung  ist  zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  in  sechs
Bezirke  getheilt,  von  denen
der  erste  aus  den  Ortschaften  Heldrungen,  Bretleben  und  Reinsdorf,
„  zweite  aus  den  Ortschaften  Schönfeld,  Artern  und  Ritteburg,
„  dritte  aus  den  Ortschaften  Schönewerda  mit  Eßmannsdorf,  Bottendorf
und  Roßleben,
„  vierle  aus  den  Ortschaften  Klein=  und  Großwangen,  Nebra,  Memleben,
Wohlmirstedt,  Allerstedt  mit  Zeisdorf,
„  fünfte  aus  den  Ortschaften  Wiehe  mit  Hechendorf,  Donndorf,  Nausitz
und  Gehofen,
(r.  4628.)  der

beznrt  dee  Verandes.
        <pb n="176" />
        —  124  —

der  sechste  aus  den  betheiligten  fiskalischen  Grundstuͤcken  und  den  betheiligten
besch  Grundstuͤcken  der  Schule  zu  Pforta
esteht.

Jeder  dieser  Bezirke  waͤhlt  ein  Mitglied  und  einen  Stellvertreter  in  den
Vorstand.

K.  18.

Zur  Wahl  der  fünf  Vorstandesmitglieder  und  ihrer  Stellverkreter  für  die
Bezirke  1  bis  5  beruft  der  Kommissarius  eine  Versammlung  der  von  den
Verbandsgenossen  des  betreffenden  Bezirks  ortschaftsweise  bereits  gewählten
Deputirten  und  dazu  gehbrigen  Riltergutsbesitzer.

In  dieser  Versammlung  hat  jede  Ortsgemeinde  mit  Ausnahme  von
Nebra,  Groß=  und  Kleinwangen,  welche  zusammen  nur  eine  Stimme  haben,
und  jeder  Rittergutsbesitzer  eine  Stimme.

Wählbar  ist  jedes  Sozietäksmitglied,  welches  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter
  der  Sozietät  ist.  Bater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
  Mitglieder  des  Vorsiandcs  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich
gewählt,  so  wird  der  altere  allein  zugelassen.

Alle  drei  Jahre  findet  unter  den  fünf  gewählten  Worstand  smiegliedern  ein
Wechsel  statt,  dergestalt,  daß  das  erste  Mal  zwei,  nach  den  folgenden  drei
Jahren  die  anderen  drei  ausscheiden  und  durch  Neuwahl  ersetzt  werden.  Die
das  ersie  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  beslimmt.  Die  Ausscheidenden
  können  wieder  gewählt  werden.

Das  Mitglied  und  der  Stellvertreter  für  den  sechsten  Bezirk  werden  auf
unbestimmte  Zeit  von  den  betreffenden  Königlichen  Verwaltungsbehörden  ernannt,
  welche  sich  über  die  Wahl  zu  einigen  haben.

Wird  in  einer  Ortschaft  die  Neuwahl  von  ODeputirten  erforderlich,  so
beruft  der  Kommissarius  die  betheiligten  Grundstücksbesitzer  der  betreffenden
Ortschaft  zusammen,  welche  die  Wahl  nach  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen
zu  bewirken  haben.

g.  19.

Zu  den  Vorstandssitzungen  werden  die  Vorstandemitglieder,  oder,  soweit
dieselben  zu  erscheinen  behindert  werden,  deren  Stellvertreter  durch  den  Vorsitzenden
  eingeladen.  In  dem  Einladungsschreiben  sind  die  zur  Berathung  bestimmten
  Gegenstände  anzugeben.

Die  Versammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  die  Hälfte  der
Vorstandsmitglieder,  einschließlich  des  Regierungskommissarius  und  des  Wasserbautechnikers,
  anwesend  sind.

Eine  Ausnahme  findet  bei  der  zweiten,  über  den  nämlichen  Gegenstand
berufenen  Versammlung  statt,  wenn  die  erste  Versammlung  wegen  ungenügender
  Zahl  der  Anwesenden  keinen  Beschluß  hat  fassen  können  und  dies  bei  der
zweiten  Einladung  bekannt  gemacht  ist.  In  einem  solchen  Termine  kann  ein
gültiger  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  nur  drei  Mitglieder  sich  einfinden.

Wenn
        <pb n="177" />
        Wenn  drei  Mitglieder  darauf  antragen,  muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstandssitzung
  berufen.

g.  20.

In  der  Sitzung  werden  die  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Wer  bei  einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persoͤnliches  Interesse
hat,  welches  mit  dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  der  Sitzung  nicht
Theil  nehmen.

Beschluͤsse  uͤber  bautechnische  Gegenstaͤnde,  gegen  das  Gutachten  des
Technikers,  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Kommissarius  gegen  die  Ausführung
  protestiren,  nicht  eher  ausführbar,  als  bis  die  Regierung  zu  Merseburg
darüber  Entscheidung  getroffen  hat.  Diese  muß  demnächst  zur  Ausführung  gebracht
  werden.

Die  Protokolle  über  die  Vorstandssitzungen  müssen  die  Namen  der  anwesenden
  Mitglieder  enthalten  und  sind  von  dem  Kommissarius,  dem  Techniker
und  zwei  von  den  übrigen  Vorstandemitgliedern  zu  vollziehen.

A.  21.

Mit  Ausnahme  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Wasserbautechnikers
  erhält  jedes  Vorstandsmitglied  für  auswärtige  Termine  zwei  Thaler
Diäten  aus  der  Kasse  des  Verbandes,  jedoch  keine  Reisekosten.  Sofern  jedoch
ein  Vorstandsmitglied  im  Interesse  des  Verbandes  außerhalb  der  zum  Verbande
  gehörigen  Ortschaften  reisen  muß,  erhält  dasselbe  außer  zwei  Thaler
Dichten  noch  Reisekosten  von  Einem  Thaler  pro  Meile  Landweg  und  zehn  Silbergroschen
  für  jede  auf  der  Eisenbahn  zurückzulegende  Meile.

S.  22.

Der  Vorstand  hat  das  Beste  des  Verbandes  überall  wahrzunehmen  und
namentlich:

1)  über  die  zur  Erfüllung  der  Zwecke  des  Verbandes  nothwendigen  und
nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschlage  und  die  erforderlichen
Ausgaben  und  über  außerordemliche  Beiträge  zu  beschließen;

2)  die  Jahresrechnung  abzunehmen  und  die  Decharge  an  den  Rendanten
zu  ertheilen;

3)  den  Erlaß  oder  die  Stundung  von  Beiträgen  zu  beflimmen;

4)  die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Vergleichen,  deren  Gegenstand
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersteigt,  zu  ertheilen,  ausgenommen
die  Verträge  und  Vergleiche  der  Baukommission,  welche  bei  Gegensianden
  bis  zu  einem  Betrage  von  fünfhundert  Thalern  einer  Genehmigung
des  Vorstandes  nicht  bedürfen  (vergl.  §.  26.);

5)  über  die  Vergütungen  für  abgetrekene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien,  .

Johrgong  1857.  (Nr.  4628.)  17  6)  über
        <pb n="178" />
        —  126  —

6)  uͤber  die  Geschaͤftsanweisung  fuͤr  die  Sozietaͤtsbeamten,  ·

7)  uͤber  deren  Anstellung  und  Gehatt,  oder  ekwaige  besondere  Remuneration,

8)  über  die  Benutzung  der  Grundstücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Verbandes  zu  beschließen;

9)  für  die  Aufstellung  und  Fortführung  eines  Lagerbuchs  über  die  von  der
Sozietat  zu  unterhaltenden  Gräben  und  Flußstrecken,  Dämme,  Brücken,
Schleusen  und  sonstigen  Anlagen,  sowie  über  die  Grundstücke  der  Sozietaͤt
  zu  sorgen.

S.  23.

b)  vom  Vor-  An  der  Spitze  des  Vorstandes  steht  der  Königliche  Kommissarius.  Er

h⅝  hat  als  Vorsitzender  folgende  Geschäfte:

·  1)erberuftdeanrstandzusammenundbestimtheikundOktberSitzungz

2)  er  führt  den  Vorsitz  in  den  Sitzungen;

3)  er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  vor  und  bringt  dieselben  zur
Ausführung;

4)  er  führt  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden  aus;

5)  er  hat  die  Grundstücke  und  Einkünfte  der  Sozietät  zu  verwalten,  die
Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen,  die  Heberollen  festzustellen  und
für  vollstreckbar  zu  erklären  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu
überwachen;

6)  er  vertritt  die  Sozietät  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  hin,
verhandelt  im  Namen  derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führe
den  Schriftwechsel  und  fertigt  die  Beschlüsse  und  Urkunden  Namens  der
Sozietät  aus;

7)  er  ist  befugt,  Verträge  und  Vergleiche  unter  funfzig  Thalern  Namens
der  Sozietät  abzuschließen;

8)  er  sorgt  für  die  Beitreibung  der  Beiträge  und  Strafgelder;

9)  er  beaufsichrigt  die  Sozietatsbeamten  und  kann  gegen  die  unteren  Beamten
  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  fünf  Thalern  festsetzen.

Der  Vorsitzende  führt  ein  Diensisiegel  mit  der  Umschrift:
„Direktorium  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut.“

S.  24.
à3  Baukom.  Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Regumisslon.
  lirungsplane  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  der  Kontrole  des
letzteren  einer  besonderen  „Baukommission  für  die  Regulirung  der  Unstrut“
übertragen,  welche  aus
a)  dem  Königlichen  Kommissarius,
b)  dem  Bautechniker,
c)  einem  Vorstandsmitgliede
besteht.  Das  letztere  wird  von  dem  Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewählt,
kann  sich  aber  für  einzelne  Geschäfte  durch  das  betreffende  Lokalmitglied  des
Vorstandes  vertreten  lassen.  E
        <pb n="179" />
        —  127  —

g.  25.

Die  Kommission  faßt  ihre  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit.  Sie  besorgt
  insbesondere  auch  die  Erwerbung  und  Abschreibung  der  Grundstücke,
deren  Ankauf  zur  Ausführung  des  festgestellten  Regulirungsplans  nothwendig
ist;  sie  ist  verpflichtet,  im  Interesse  der  Sozietät  auf  möglichste  Kostenersparniß
Bedacht  zu  nehmen  und  überall  Alles  anzuordnen  und  zu  veranlassen,  was  ihr
zum  Nutzen  der  Sogzietät  zweckdienlich  erscheint.

S.  26.

Die  Verträge,  welche  die  Baukommission  abschließt,  sind  von  allen  Kommissionsmitgliedern
  zu  unterschreiben.

Verträge  bei  Gegenständen  über  fünfhundert  Thaler  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Vorstandes.

G.  27.

Sobald  die  Ausführung  der  Regulirung  bewirkt  ist,  hört  das  Mandat
der  Baukommission  auf.  Dieselbe  übergiebt  nach  dem  Lagerbuche  die  Anlagen
dem  Vorstande  zur  ferneren  Verwaltung.  Streiligkeiten,  welche  bei  der  Uebergabe
  entstehen  möchten,  werden  von  dem  Ministerium  für  die  landwirchschaftlichen
  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  zu  Merseburg  enrschieden,
ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

S.  28.

Der  Vorstand  akkordirt  mit  geeigneten  Personen  wegen  Uebernahme  der  bom  Ren-Rendanturgeschäfte.
  banten  des
Der  Rendant,  welcher,  soweit  dies  erfordert  wird,  zugleich  die  Stelle  Verbondes.
eines  Sozietätssekretairs  zu  versehen  hat,  verwaltet  die  Kasse  nach  einer  ihm
vom  Vorstande  zu  ertheilenden  Instruktion.
Seine  Ansiellung  erfolgt  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages  durch  den
WVorstand,  von  welchem  auch  über  die  Höhe  des  Gehalts  und  der  Kaution  die
nsthigen  Fesisetzungen  getroffen  werden.

K.  29.

Nach  der  Auflösung  der  Baukommission  hört  die  Funktion  des  König=  u.  noch  der
lichen  Kommissarius  und  Wasserbautechnikers,  sowie  das  Stimmrecht  der  Land-##egulirung
räthe  im  Vorstande  auf.  bet  Een

Die  Vorstandsmitglieder  wählen  mit  absoluter  Sti  menmehrheit  einen  Vernslichtung
Direktor  als  Vorsitzenden  und  einen  Grabeninspektor  mindestens  auf  neun  -
Jahre.  Beide  Wahlen  bedürfen  der  Bestätigung  der  Regierung  zu  Merseburg.  des  Direkiors

Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  nach  dreima=  un  N-Mlir.

  4628.)  177  liger  tors

 

-
        <pb n="180" />
        —–  128  —

liger  resultatloser  Absiimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  bei  der
letzten  Abstimmung  die  relatio  meisien  Stimmen  erlangt  haben,  in  eine  engere
Wahl  zu  bringen.

Werd  die  Bestätigun  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Woht  nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so
steht  der  Regierung  zu  Merseburg  die  Ernennung  auf  sechs  Jahre  zu.

Der  Direktor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  zu  Merseburg
  in  einer  Sitzung  des  Vorstandes  vereidigt.

Deer  Direktor  verpflichtet  den  Grabeninspektor,  sowie  die  übrigen  Mitglieder
  des  Vorstandes  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

S.  30.

b)  vom  Vor.  Der  Vorstand  hat  fuͤr  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Meliande.

  liorationsanlagen  zu  sorgen,  und  uͤberhaupt  auch  ferner  alle  diejenigen  Rechte

und  Pflichten  wahrzunehmen,  welche  ihm  nach  H.  22.  während  der  Regulirung
beigelegt  sind.

Er  setzt  fest,  welche  Verbesserungen  in  den  Anlagen  ausgefuͤhrt  werden
sollen,  ist  aber  verpflichtet,  zu  allen  Anlagen,  welche  das  Schiffahrts=  oder  sonstige
  Interesse  des  Staats  beruͤhren,  die  Genehmigung  der  Regierung  in  Merseburg
  einzuholen.  .

Der  Vorstand  versammelt  sich  alljaͤhrlich  wenigstens  einmal  innerhalb
vier  Wochen  nach  der  Fruͤhjahrsgrabenschau,  um  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
  den  Etat  festzusetzen  und  die  sonst  erforderlichen  Schluͤsse  zu  fassen.

Die  Vorschriften  der  &amp;amp;#.  19—21.  über  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes
  und  Remuneration  der  Vorstandsmitglieder  bleiben  auch  künftig  geltend
mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Protokolle  über  die  Vorstandssitzungen  vom  Direktor
  und  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  vollziehen  sind.

F.  31.

)  vom  Direk-  Der  Direktor  hat  die  im  F.  23.  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  auf-W
  Vor-  erlegten  Pflichten  und  zugestandenen  Rechte.  Ihm  kommt  es  zu,  die  Zuziehung
«  von  Sachverständigen  zu  besonderen  vorübergehenden  Zwecken,  namentlich  von
Bausachverständigen  zur  Revision  oder  Wiederherstellung  der  vorhandenen,  sowie

  zur  Ausführung  neuer  Bauwerke  gegen  Remuneration  zu  veranlassen.

Er  ist  befugk,  gegen  die  Grabenmeister  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe
von  fünf  Thalern  zu  verhängen  und  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen
gegen  die  zum  Schutz  der  Sozietätsanlagen  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden
  Gesetze  und  Verordnungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thaler  Geldbuße  oder
drei  Tage  Gefängniß  vorläufig  fesizusetzen,  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai
1852.  (Gesetz-Sammlung  von  1852.  S.  245.).

Die  von  ihm,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Strafen  fließen  in  die
Sozietätskasse.

Er  schreibt  außerdem  die  alljährlich  zwei  Mal,  im  Frühjahr  und  Herbst
abzuhaltende  Schau  aus  und  leiter  dieselbe;  er  zieht  dabel  den  Grabeninspektor
        <pb n="181" />
        —  129  —

tor  und  die  Vorstandsmitglieder  in  ihren  Bezirken  zu,  laͤßt  die  Rolle  der  Schau-Gegenstände
  berichtigen  und  halt  sodann  in  einer  Vorstandssitzung  über  die
Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Die  Landräthe  sind  befugt,  an  der  Schau  in  ihren  Kreisen  Theil  zu  nehmen,
  und  hat  der  Direktor  ihnen  die  Schautage  anzuzeigen.

·  Ein  Reglement,  welches  die  naͤheren  Anordnuͤngen  fuͤr  die  Schau  und
die  etwa  erforderlichen  Strafbestimmungen  enthaͤlt,  ist  nach  Anhoͤrung  des  Vorslandes
  von  der  Regierung  zu  Merseburg  zu  erlassen.

Die  Entschädigung  des  Direktors  für  Büreau=  und  Reisekosten  wird  nach
Anhörung  des  Vorskandes  durch  die  Regierung  zu  Merseburg  festgesetzt  und
von  dieser  zur  Zahlung  auf  die  Sozietätskasse  angewiesen.

S.  32.

Der  Grabeninspektor  führt  die  fortwährende  spezielle  Aufsicht  über  4)  Groben-=alle
  Anlagen  der  Sozietät,  sowie  über  die  unter  Schau  gestellten  Binnengra=  Inpektor.
ben;  er  fertigt  die  Anschläge  zu  den  Bauten  und  Grabenräumungen,  leitet  die
Ausführung  und  vertritt  den  Direktor  in  Behinderungsfällen.

Die  Grabenmeister  sind  ihm  zunächst  untergeordnet.

Das  Amt  des  Grabeninspektors  kann  mit  dem  des  Direktors  in  einer
Person  vereinigt  werden.

K.  33.

Zur  Beaufsichtigung  und  Beschützung  der  Sozietäkswerke  und  der  übri=  #.)  Oroben-=gen
  unter  Schau  gestellten  Anlagen  werden  die  erforderlichen  Grabenmeister  weißter.
vom  Worstande  auf  Vorschlag  des  Direktrors  angestellt.  Der  Geschäftskreis
derselben  wird  vom  Vorstande  festgestellt.

g.  34.

Die  Sozietaͤt  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staats  unterworfen.  Oberauffichis
Das  Oberaufsichtsrecht  wird  von  der  Regierung  in  Merseburg  —  in  echt  bes
höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegen-  «
heiten  —  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange
  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.
Insbesondere  soll  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich  sein:
a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  von  Anleihen,
b)  zur  Veräußerung  von:  Grundstücken  der  Sozietaät,
P)  zu  dem  mit  dem  Rendanten  der  Sozietät  abzuschließenden  Vertrage,
ch  zu  der  Bewilligung  von  außerordentlichen  Remunerationen  an  die  Beamken
  der  Soziekät,  sofern  dieselben  den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersieigen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die
(r.  4628.)  Grund-
        <pb n="182" />
        —  130  —

Grundstuͤcke  des  Verbandes  sorgfaͤltig  genutzt  und  die  etwaigen  Schulden  regelmaͤßig
  verzinst  und  getilgt  werden.

Ve  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  des
Sozietätsdirektors  und  des  Vorstandes,  sofern  der  Rechksweg  oder  der  Rekurs
  an  das  Schiedsgericht  (K.  39.)  nicht  zulassig  und  eingeschlagen  ist,  und
setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekurivisch  in  Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

-a)  über  Straffestsetzungen  des  Sozietatsdirektors  gegen  Unterbeamte  der
Sozietät  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  Erlaß  und  Stundung  von  Sozietätsbeiträgen,
sowie  über  Entschädigungen,  binnen  sechs  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Sozietätsdirektor  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit
seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.
Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  35.

Die  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Hanze  der  Verwaltung
  bleibe,  regelmäßig  Abschrift  der  Etats  und  der  Finalabschlüsse  der  Sozietätskasse,
  sowie  der  Konferenz=  und  Schau-Protokolle  erhalten.

Dieselbe  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  und  der  gesammten
  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der  Schauen
und  der  Versammlungen  abzuordnen  und  die  Geschäftsanweisungen  für  die
Beamten  nach  Anhbrung  des  Vorsiandes  abzuäandern,  auch  die  erforderlichen
Polizeiverordnungen  zu  erlassen.

g.  36.

Wenn  der  Vorstand  der  Sozietaͤt  es  unterlaͤßt  oder  verweigert,  die  der
Sozietaͤt  nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf
den  Haushaltsetat  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  ist  die
Regierung  zu  Merseburg  befugt,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Eintragung
  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  zu  lassen,  oder  die  außerordentliche
  Ausgabe  festzustellen  und  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge  zu
verfügen.

Gegen  eine  solche  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn
Tagen  Berufung  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zu.

g.  37.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Sogzietätsbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und  ctwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

*

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das
igen-
        <pb n="183" />
        —  131  —

Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtsliteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entsiehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Sozietät
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern
nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde
  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet
werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  drei  Mitgliedern,  welche  nicht  zum  Vorstande
  gohören  dürfen,  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

in  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Die  drei  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  nebst  einem  Stellverkreter  für
jedes  Wirglied  werden  vom  Vorstande  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wahlbar  ist  jeder  Preußische  Unterthan,  der  die  Eigenschaft  eines  Gemeindewählers
  hat;  jedoch  muß  eines  der  drei  Mitglieder  zum  höheren  Preu-Kischen
  Richteramte  qualifizirt  sein;  dieses  Mitglied  führt  den  Vorsitz.

g.  38.

Die  Feststellung  des  Regulirungsprojekts  bei  Nebra  und  die  Festsetzung
des  fiskalischen  Beitrags  fuͤr  die  Arbeiten  an  diesem  Punkte  bleibt  dem  Minister
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Ministerium  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorbehalten.

S.  40.

Durch  die  in  diesem  Statute  dem  Verbande  zugebilligten  Rechte  wird
an  denjenigen  Rechten,  welche  dem  Staate  an  der  Unstrut  als  einem  öffentlichen
  und  resp.  schiffbaren  Flusse  zusiehen,  nichts  geanderr.

Abänderungen  des  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4628—4030.)  (Nr.  4629.)
        <pb n="184" />
        —  132  —

(Nr.  4629.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  St.
Goar,  Regierungsbezirks  Coblenz.

ch  will  auf  den  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadt
St.  Goar,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit  Landgemeinden
  sieht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4630.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1857.,  betressend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt
Boppard,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A-.  den  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Scande  der  Städte  vertretenen
Stadt  Boppard,  im  Regijerungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeisiereiverbande,  in  welchem  sich
dieselbe  mit  Landgemeinden  befindet,  die  Scädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  18560.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="185" />
        —  133  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.—

 

(Nr.  4631.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von  64,000  Thalern.  Vom  9.  Februar
  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  krc.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Beremer  Kreises  im  Regierungs-=bezirk
  Danzig  auf  dem  Kreistage  vom  15.  April  1856.  beschlossen  worden,  die
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  64,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  64,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Vier  und  sechszig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

14,000  Rthlr.  à  1000  Rthlr.  =  14  Stück,
15,002  500  =  =  30  =
20,000  100  =  =  200
10,000  -  *  50  -  —  200  *
5,00f)0  25  =  =  200

I#

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Volgelrdnung  jährlich  vom  Jahre  1867.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenbum  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4631.)  18  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1857.
        <pb n="186" />
        —  134  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  PDreußen,  Negicrungsbczirk  Danzig.

Obligation

des  Berenter  Kreises
Littr.  ......  MW  .
über.  Thaler  Preußisch  Kurant.

Au#  Grund  des  unterm  13.  Oktober  1856.  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
vom  15.  April  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  64,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Berenter  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  Munzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  04,000  Thalern  eschieht  vom  Jahre
1867.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Milgungsfondz  von
wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.
Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Bie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  in  dem
Monate  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  3  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kuͤndigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Betraͤge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Ruͤckzahlung
  erfolgen  soll,  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig,  sowie  in  einer  zu  Danzig  erscheinenden
  Zeitung  und  in  dem  zu  Berent  erscheinenden  Kreisblatte.
is
        <pb n="187" />
        —  135  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgbe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Berent,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintriktt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Tdh.  I.
Tit.  51.  F.  120.  Sec#l.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Preuß.  Stargardt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwalkung  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjaährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Var  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Berent,  den  1en  ...  18.
Die  ständische  Kommission  fin  den  Chaufseebau  im  Berenter
eise.

(Nr.  4031.)  185  Pro-
        <pb n="188" />
        —  136  —

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Danzig.
Erster  (bis  zehnter)  Zins-Kupon  (i#)  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises
Lill.  ..  über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
übeer  Thaler  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  inskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
.  .  ..  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Sbligctien-

  für  das  Halbjahr  vvor  .  .  bis.  mit
(in  Buchstaben)  Thalern  ..  .  .  .  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent.

Berent,  den  ..  ten  ....  ..  ....  .  ..  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Berenter  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  bis  1.t
erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negicrungsbezirk  Danzig.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Berenter  Kreises
Littr.  über.  Thaler

à  fünf  Prozent  Zinsen  die.  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.
bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berent.

Berent,  den  ..ten  ...  .  .  ..  .  ..  18.
Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Berenter  Kreise.

 

(Nr.  4632.)
        <pb n="189" />
        —  137  —

(Nr.  4632.)  Statut  des  Verbandes  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Alflen,  im  Kreise
Cochem  des  Regierungsbezirks  Coblenz.  Vom  2.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  auf  dem  Banne  der  Gemeinde  Alflen,
iim  Kreise  Cochem  des  Regierungsbezirks  Coblenz,  in  den  ODistrikten  Stockflur,
auf  m  Berg,  Lutz,  Linderflur,  Erzbach,  Fahr  (Dorf  und  Wiesen),  Langenfeld,
Schlackerfluhr,  Beul,  Freudenholz,  Klausberg,  Dreibusch,  Kanner  und  Gunzeler
  gelegenen,  in  dem  Katasterauszuge  vom  14.  März  1855.  und  der  dazu
gehörigen,  von  dem  Katasterkontroleur  Schlömer  zu  Lutzerath  gefertigten  Karte
verzeichneten  Grundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der
Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.  8  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.),
was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  vorgedachten  Grundstücke  werden  zu  einem  Wiesenverbande
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewsserung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Worsteher.

g.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schuützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten
  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung
festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalren,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

g.  3.

Die  Beitraͤge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhaͤltniß  ihrer  betheiligten  Flaͤchen
aufgebracht.

Der  Buͤrgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laͤßt  die  Beitraͤge  von  den  Saͤumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

(Fr.  4632.)  Die
        <pb n="190" />
        —  138  —

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten
nach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsieher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehbrig  ausgeführten  Arbeiten
  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Saumigen  machen
und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu
ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für
ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben
  dürfen.

g.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  rc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdosstrungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufüällige
Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streiligkeiten
E  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(cfr.  K.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschôffen,  welche  zusammen  den  Vorstand
bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäumnisse  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  pro  Morgen  fünf
Silbergroschen,  resp.  eine  mäßigere  von  der  Generalversammlung  näher  zu  bestimmende
  Enrschädigung.

K.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer,
  Mitee  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenchöffen.


ß  Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
  drei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsttz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitslimmen.

Waählbar  ist  derseuf  e,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im
        <pb n="191" />
        —  139  —

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  fuͤr  Gemeindewahlen
zu  beobachten.
Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Buͤrgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

g.  7.
Der  Wiesenvorsleher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  fesigesiellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

P)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjahrige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nötbig;

1  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  fesizusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßr  sich  der  Wiesenvorsleher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.
g.  8

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.
  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestatigung  des  Landrathes.

Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäáßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisunen

  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.
G.  9.  "

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  uͤber  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entsiehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

(Nr.  4632.)  Da-
        <pb n="192" />
        —  140  —

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  —  durch
die  Regierung  (cir.  K.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  andern  Genossen
  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.
En  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die

osten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Buͤrgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  fuͤr  jeden  werden  von  der  General-Versammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt.  Waͤhlbar  ist  Jeder,
  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  oͤffentlichen  Gemeindeaͤmtern
  waͤhlbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied
  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Buͤrgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  andern  unparteiischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Laselde  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

K.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
bedrohen.

G.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrath,  von  der  Königlichen
Regierung  in  Coblenz  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Ministerium  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit
den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

g.  12.

Dies  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Simons.  o.  Manteuffel  II.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="193" />
        —  141  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staacen.

 

JNr.  14.  —

 

 

(Nr.  4633.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Errichtung  einer  Mtiengesellschaft  unter
der  Benennung:  „Mktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld.“  Vom
23.  Februar  1857.

Wra  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  uncer
der  Benennung:  „Aktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld“,  deren  Sitz
in  Crefeld  sein  soll  und  die  zum  Zweck  hat,  die  Errichtung  und  den  Betrieb
von  Zwirnerei  und  Weberei  allei  Art,  die  Verarbeitung  von  Rohstoffen  und
Geweben,  einfachen  und  gemischten,  und  die  weitere  Veredelung  dieser  Stoffe
in  allen,  dem  Verbrauch  anpassenden  Formen;  ferner,  mit  den  bahäglichen  Rohstoffen,
  mit  Ganz=  und  Halbfabrikaten  Handel  zu  treiben,  dieselben  zu  kaufen
und  zu  verkaufen  und  mit  ihnen  alle  diejenigen  Manipulationen  vorzunehmen,
durch  welche  das  Fabrikat  dem  Markte  zugänglicher  gemacht  wird,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem  notariellen
Akte  vom  7.  Januar  1857.  feslgestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere  landesherrliche
  Besiäktigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  7.  Januar  v.  J.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der
Sctatuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simoncê.

Jabhrgang  1807.  (dir.  4633.)  19  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Marz  1857.
        <pb n="194" />
        —  142  —

Statut
der  Aktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Erefeld.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.
Artikel  1.

Unter  dem  Namen  „Akliengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld“
ist  eine  Aktiengesellschaft  nach  Artikel  29.  ff.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuches
  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  den
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Artikel  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Crefeld.
Artikel  3.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  beslimmt,  vom  Tage
der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet.
Die  Generalversammlung  kann  eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft

  über  diese  Frist  hinaus  nach  Artikel  47.  beschließen.  Dieser  Beschluß
unterliegt  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Arcikel  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Zwirnerei
  und  Weberei  aller  Art,  die  Verardeitung  von  Rohsloffen  und  Geweben,
einfachen  und  gemischten,  und  die  weitere  Veredelung  dieser  Stoffe  in  allen,
dem  Verbrauch  anpassenden  Formen.

Die  Gesellschaft  beginnt  ihre  Wirksamkeit  mit  der  Errichtung  einer  mechanischen
  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld.

Weiter  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  mit  den  bezüglichen  Rohstoffen,  mit
Ganz=  und  Halbfabrikaren  Handel  zu  treiben,  dieselben  zu  kaufen  und  zu  verkaufen
  und  mit  ihnen  alle  diejenigen  Manipulationen  vorzunehmen,  durch  welche
das  Fabrikat  dem  Markte  zugänglicher  gemacht  wird.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.

Artikel  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  vierhundert  tausend
Thalern  Preußisch  Kurant,  in  zweitausend  Aktien  von  zweihundert  Thalern.
Ar-
        <pb n="195" />
        —  143  —

Arcikel  6.

Die  Abktien  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  und  in  nachfolgender  Art
ausgefertigt:

Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem  Stammregister
  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  einem  Mitgliede
  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf
Jahre  Dioidendenscheine  auf  jeden  Inhaber  lautend  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Artikel  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  fünf  bis  funkehn  Prozen,  jedesmal  binnen  vier  Wochen
nach  einer  in  die  durch  Artikel  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
Aufforderung  der  Oirektion  an  die  Gesellschaftskasse  zu  Crefeld  oder  an  die
weiter  anzugebenden  Empfangsstellen.  Jedoch  sollen  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher
  Beslärigung  des  Statuts  wenigslens  zehn  Prozent,  im  Laufe  des
ersten  Geschäftsjahres  überhaupt  wenigsiens  vierzig  Prozent  des  emirtirten
Aktienkapicals  eingefordert  und  eingezahlt  werden.

Wer  innerhalb  der  in  der  Aufforderung  angegebenen  Frist  die  Zahlung
nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsien  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von
einem  Zehntel  der  falligen  Raten.  Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer
erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so
ist  die  Gesellschaft  berechtige,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  der  Gesellschaft
  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie  durch  die  ursprüngliche
  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von
Aktien  als  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erkläarung  erfolgt  auf  Beschluß
des  Verwaltung  Krahes  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der
Nummer  der  Aktie.  An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire
sollen  von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe
  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebsi  der  Konventionalstrafe
gegen  die  ersten  Aktionaire  gerichtich  einzuklagen,  jedoch  nur  insofern  und  so
lange,  als  er  von  dem  Rechte,  die  Aktien  für  erloschen  zu  erklären,  nicht  Gebrauch
  gemacht  hat.

Artikel  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.  Die  ersten  Lscchner  sind  zwar  berechtigt,  nach  erfolgter
  Einzahlung  von  vierzig  Prozenk  ihre  Rechte  an  Dritte  zu  übertragen,
bleiben  jedoch  bis  zur  Einzahlung  des  vollen  Bekrages  der  Aktien  der  Gesellschaft
  verhaftet.  «

(Nk.4633.)  19«  Ar-
        <pb n="196" />
        —  144

Artikel  9.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  oder  Talons  amorrisirt
werden,  so  erläßk  die  Direktion  dreimal  in  Zwischenrdumen  von  vier  Monaten
eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen
Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind  zwei  Monate  nach  der  letzten
Aufforderung  die  Dokumente  nicht  eingeliefert  oder  die  Rechte  nicht  geltend
gewacht  worden,  so  erklärt  das  Landgericht  zu  Düsseldorf  die  Dokumente
für  nichrig.

Die  Direktion  veröffenklicht  diesen  Beschluß  durch  die  Gesellschaftsblatter
und  fertigt  an  Stelle  dieser  Dokumente  andere  aus.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur  Last.  Dividendenscheine
  können  weder  aufgeboten  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf  der  Verjäbrungefei.
  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthur,  nach
Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
vorgekommenen  Diopidenscheine  ausgezahlt  werden.

Artikel  10.

Alle  Aktionaire  haben  in  Crefeld  Domizil  zu  wählen.  Diejenigen,  die
kein  besonderes  Domizil  gewählt  haben,  sollen  so  angesehen  werden,  als  hätten
sie  ihr  Domizil  auf  dem  Sekretariate  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld.  Mehrere
Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Akionairs  sind  nicht  befugt,  ihre
Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben,  sie  können  dieselben  vielmehr  nur  zusammen,
  und  zwar  durch  Eine  Person,  wahrnehmen  lassen.

Artikel  11.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher  Benennung
  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
Artikel  7.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  dem
Preußischen  Staatsanzeiger  zu  Berlin,  der  Crefelder  Zeitung,  der  Elberfelder
Zeitung  und  der  Kölnischen  Zeitung.

Geht  eines  dieser  Bläktter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung  in  den  übrig
bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  an
die  Stelle  des  eingegangenen  Blaktes  ein  anderes  bestimmt  und  dasselbe  die
Genehmigung  der  Regierung  erhalten  hat.  Die  Wahl  eines  neuen  Blattes  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Regierung  ist  befugt,  sobald  sie  es  erforderlich
  erachtet,  vorzuschreiben,  welche  Blätter  an  die  Stelle  der  oben  genannten
        <pb n="197" />
        —  145  —

ten  treten  sollen.  Diese  Verfuͤgung  ist  durch  die  Amtsblaͤtter  derjenigen  Regiezun
  en  zu  veröffenrlichen,  in  deren  Bezirke  die  inländischen  Gesellschaftsblétter
erscheinen.

Titel  III.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

Artikel  13.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft  wird  einem  von  der  Generalversammlung
  ernannten  Verwaltungsrathe  anvertraut.

Die  Wahlverhandlung  ufgh  in  Gegenwart  eines  Notars  und  bildet
die  Ausfertigung  des  notariellen  Aktes  die  Legitimation  der  Gewahlten.

Der  WVerwaltungsrath  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern,  von  denen  mindestens
  zehn  in  Crefeld  oder  dessen  Umgebung  bis  auf  vier  Meilen  Emfernung
wohnhaft  sein  müssen.  Ihre  Funktionen  dauern  sechs  Jahre;  alle  zwei  Jahre
scheiden  fünf  Mitglieder  nach  dem  Dienstalter  aus.

Die  Generalversammlung  wählt  ihre  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.



Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  wo  der  Turnus  noch  nicht  feststehr,
auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  öffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  14.

Für  die  ersten  sechs  Jahre  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung
bilden  die  Stifter  der  Gesellschaft,  die  Herren:

Heinrich  Scheibler,  Moritz  vom  Bruck,  Johann  Friedrich  Scheibler,

Daniel  Schrörs,  Christian  Schneider,  Abraham  ter  Meer,  Ludwi

Seyffardt,  Johann  Hermes  und  Gustav  Molenaar  aus  Crefeld,  Friedri

Diergardt  aus  Viersen,  Franz  Wilhelm  Königs  aus  Dülken,  Friedrich

Wilhelm  Greef  aus  Viersen,  Theodor  Croon  aus  Gladbach,  Emil  Peill

aus  Cöln  und  Gustav  Gebhard  aus  Elberfeld,
den  Verwaltungsrath.

Die  erste  theilweise  Erneuerung  desselben  findet  demnach  in  der  ordentlichen
  Generalversammlung  des  siebenten  Geschäftsjahres  stan.  Die  General-Versammlung
  hat  jedoch  das  Recht,  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der
amwesenden  Hümmen  eines  oder  mehrere  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
auszuscheiden  und  an  deren  Stelle  neue  Mitglieder  zu  wählen.  Jedoch  muß
dazu  ein  Antrag  von  wenigstens  zehn  Aktionairen,  die  zusammen  zweihundert
oder  mehr  Aktien  besitzen,  rechtzeitig  (Art.  35.)  eingereicht  sein.

Artikel  15.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien  be-(Nr.
  4633.)  sitzen
        <pb n="198" />
        —  146  —

sitzen  oder  erwerben.  Die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  dem  Archive  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  im
Berwaltungsrathe  dauern,  unverdußerlich.

Artikel  16.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepraͤsidenten.  Die  Namen  der  Gewaͤhlten  werden  oͤffentlich  bekannt
emacht.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  ein  Jahr,  sie  sind  nach
Äblauf  desselben  wieder  waͤhlbar.

Sollten  Beide  verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes
beizuwohnen,  so  uͤbernimmt  das  anwesende,  nach  den  Lebensjahren  aͤlteste  Mitglied
  den  Vorsitz.

Artikel  17.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrakhes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorlaäufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt.

Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  die  Wahl  der  Generalversammlung.
  Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  in  dem  Termine
aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funklionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben
würde.  Bis  zu  der  im  Arrikel  1/1.  bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung
ergaänzt  der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

Sü#mmtliche  hier  vorgesehene  Ersatzwahlen  erfolgen  in  Gegenwart  eines
Notars  und  müssen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Die  Ausfertigung  des
notariellen  Aktes  dient  den  Gewählten  als  Legitimation.

Artikel  18.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmaßig  an  den  von  ihm  fest-Weessler
  Terminen  und  außerordentlich,  so  oft  der  Vorsitzende  es  für  nsthi
  t.

8  Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet,  den  Verwaltungsrath  zu  berufen,  sofern
von  drei  Mitgliedern  desselben  darauf  angetragen  wird.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluxer  Stimmenmehrheic
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt,  in  ein  dazu  bestimmtes  Protokollbuch
  eingetragen  und  von  den  Anwesenden  unterzeichnet.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  überwiegt  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
  acht  Mitgliedern  erforderlich.

Artikel  19.
Der  Verwaltungsrath  beschließt  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  über

alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahm-  der
ene-
        <pb n="199" />
        —  147  —

Generalversammlung  ausdruͤcklich  vorbehalten  oder  der  Direktion  uͤbertragen
sind.  Namentlich  beslimmt  er  über  die  Anlegung  der  disponiblen  Fonds  und
stellt  die  Höhe  der  zu  bewilligenden  oder  in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite  fest.

Er  entscheidet  über  die  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien
und  Gerechtsamen,  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien,
sowie  über  Lage,  Plan  und  Umfang  der  zu  errichtenden  Erablissements.  Die
Gesammtausgaben  für  Immobilien,  Bauten  und  Gerechtsame  dürfen  jedoch
ohne  Genehmigung  der  Generalversammlung  ein  Drittel  des  emittirten  Aktien-Kapitals
  nicht  überschreiten.

Zu  Anleihen  ist  die  Autorisation  der  Generalversammlung  erforderlich.
Die  hierüber  bei  der  Generalversammlung  zu  siellenden  Anträge  sind  bei  der
Einberufung  im  Allgemeinen  anzugeben.

Er  erkennt  über  alle  wichtigen  Verträge,  sowie  über  den  Einkauf  und
Absatz  der  Produkte  und  die  Regulirung  der  Preise.

Er  bestellt  die  Direktion,  setzt  deren  Remuneration  fesi  und  bestimmt  ihre
Befugnisse,  soweit  sie  nicht  bereits  in  diesen  Statuten  vorgesehen  sind;  er  erläßt
und  ändert  die  speziellen  Instruktionen  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Direktion;
er  beslimmt  die  Gehälter  der  Beamten  und  die  allgemeinen  Verwaltungskosten;
er  ernennt  und  entlähr  alle  Beatnren  der  Gesellschaft,,  welche  in  Jahresgehalt
stehen  und  eine  Besoldung  über  dreihundert  Thaler  jahrlich  erhalten.  Die  init
solchen  Beamten  abzuschließenden  Verträge  sollen  dem  Verwaltungsrathe  ausdrücklich
  das  Recht  vorbehalten,  dieselben  jederzeit  mittelst  eines  von  mindestens
zehn  dafür  stimmenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschlusses
wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit  und  aus  anderen  Gründen  zu  entlassen.
Eine  solchergestalt  ausgesprochene  Emlassung  des  Beamten  hat  zur  Folge,  daß
alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,
  Entschädigungen,  Gratisikationen  oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft
von  selbst  erlöschen.  Auf  diese  Bestimmung  ist  im  Vertrage  hinzuweisen.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
oder  der  Direktion,  sowie  außerordentliche  Kommissarien  zu  beslimmten  Geschäften
  zu  delegiren  und  diesen  die  erforderlichen  Vollmachten  auszuferkigen.

Artikel  20.

Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auejufährenden  Maaßregeln
zugleich  die  Ertheilung,  der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwalfungsrath,

  diese  Beschlüsse  vollziehen  zu  lassen.
Artikel  21.
Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Präsidenten,
oder  von  dem  VWizeprässdenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  Namens  des  Verwalkungsrathes
  unferschrieben.

(Nr.  4633.)  Ar-
        <pb n="200" />
        —  148  —

Artikel  22.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühewaltung
  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn.

X  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine
Mitglieder  fest.  Der  Generalversammlung  bleibt  es  vorbehalten,  ein  Maximum
der  Tantieme  festzustellen,  wenn  im  Laufe  der  Zeit  das  Aktienkapital  vermehrt
werden  sollte.

Titel  IV.
Von  der  Direkti

Artikel  23.

Zur  speziellen  Fuͤhrung  der  Geschaͤfte  nach  der  zu  ertheilenden  naͤheren
Instrukrion  bestellt  der  Verwaltungsrath  aus  seiner  Mitte  oder  außerhalb  derselben
  eine  Direktion  von  drei  Personen,  deren  Namen  öffentlich  bekannt  zu
machen  sind.  Die  Ernennung  der  Direktion  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  Notars
  und  bildet  die  Ausfertigung  des  notariellen  Protokolls  deren  Legitimation.

Die  Remuneration  der  Direktion  kann  zum  Theil  oder  ganz  in  einem
Antheile  am  Reingewinn  bestehen.

Artikel  24.

Die  Direktion  vertritt  dritten  Personen  gegenüber  die  Gesellschaft,  insbesondere
  ist  sie  befugt,  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  die  Rechte  der
Gesellschaft  wahrzunehmen.

Artikel  25.

Mindestens  rei  Direktoren,  oder  ein  Direktor  und  ein  hierzu  vom  Verwaltungsrath
  ermachtigter  Beamter  der  Gesellschaft,  dessen  Name  ebenfalls
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  unterzeichnen  gemeinschafklich  die  Korrespondenz,
sowie  alle  Zahlungsamweisungen  und  alle  Quittungen.

In  gleicher  Weise  geschehen  die  Acceptationen,  Ausstellungen  und  Indossamente
  der  Wechsel  und  Anweisungen,  sowie  alle  Unterzeichnungen  für  die  laufenden
  Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Eimichtungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind.

Artikel  26.

Die  Direktion  ernennt  und  entlaäaßt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entlassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist.  Die
mit
        <pb n="201" />
        —  149  —

mit  diesen  Beamten  abzuschließenden  Vertraͤge  sollen  der  Direktion  ausdruͤcklich
das  Recht  vorbehalten,  dieselben  jederzeit  mittelst  eines  durch  Majoritaͤt  gefaßten
Beschlusses  wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit  und  aus  anderen  Gruͤnden  zu
entlassen.  Eine  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassung  des  Beamten  hat  zur
Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft
  auf  Besoldung,  Entschädigungen,  Gratifikationen  oder  andere  Vortheile
für  die  Zukunft  von  selbst  erlöschen.  Auf  diese  Bestimmung  ist  im  Vertrage
hinzuweisen.  Die  Direktion  ist  befugt,  diejenigen  Beamten,  deren  Entlassung
ihr  nicht  zusteht,  zu  suspendiren,  und  hat  über  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung
  des  Verwaltungsrathes  herbeizuführen.

Artibel  27.

Jedes  außerhalb  des  Verwaltungsrathes  gewählte  Mitglied  der  Direktion
muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben.

Diese  Aktien  werden  in  dem  Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  dürfen,
so  lange  die  Funktionen  der  Inhaber  dauern,  weder  veräußert  noch  übertragen
  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

Artikel  28.

Nur  diejenigen  Aktionaire  sind  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung
  und  an  deren  Verhandlungen  befugt,  welche  den  Besitz  der  Aktien  (oder
bis  zu  deren  Ausgabe,  der  Quittungsbogen)  wenigsiens  acht  Tage  vor  der
Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  nachgewiesen  haben.  er  Nachweis
  über  den  Besitz  wird  entweder  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  durch
ein  von  einer  öffentlichen  Behörde  beglaubigtes  Zeugniß  geliefert.

Für  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  findet
keine  Befugniß  der  Besitzer  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  statt.

Artikel  29.

Das  Stimmrecht  steht  nur  den  Aktionairen  zu,  welche  fünf  oder  mehr
Aktien  besitzen.  Dasselbe  wird  in  folgendem  Verhältniß  ausgeübt:
a)  für  fünfundzwanzig  Aktien  oder  weniger  auf  jede  fünf  Abtien  Eine  Stimme;
b)  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  fünfundzwanzig  hinaus
besitzt,  auf  jede  zehn  Aktien  Eine.  Stimme;  jedoch  kann  Renag  mehr
als  funfzehn  Stimmen  für  seine  Person  abgeben.

Artikel  30.

Die  Aktionaire  können  sich  in  Vorhinderungsfälen  durch  andere,  nach
Jahrgang  1857.  (Tr.  4633.)  2  Ar-
        <pb n="202" />
        —  160  —

Artikel  28.  zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  befugte  Aktionaire
vertreten  lassen,  die  Handlungshaͤuser  aber  auch  durch  ihre  Proküratraͤger,  die
Gemeinden  und  oͤffentlichen  Insiiue  durch  ihre  Repräsentanten,  die  Minderjährigen
  oder  sonst  Bevormundeten  durch  ihre  Vormünder,  die  Ehefrauen  durch
ihre  Ehemänner,  wenn  die  Vertreter  auch  nicht  Aktionaire  sind.  Für  mehr  als
funfzehn  Stimmen  kann  ein  Einzelner  nicht  Vollmachtträger  in  der  General=Versammlung
  sein.

Artikel  31.

Bei  Wahlen  kann  von  Personen,  welche  in  Dienstverhältnissen  zur  Gesellschaft,
  zu  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  der  Direktion  oder  zu
den  Beamten  der  Gesellschaft  stehen,  ein  Stimmrecht  nicht  ausgeübt  werden.

Artikel  32.

Die  Generalversammlungen  finden  in  Crefeld  statt.  Die  regelmäßige
Generalversammlung  tritt  jährlich  einmal,  und  zwar  im  Monat  August
zusammen.

Außerdem  finden  außergewöhnliche  Generalversammlungen  statt,  so  oft
dies  von  dem  Vervalungsralgze  für  nöthig  erachtet  wird  oder  so  bald  wenigstens
  zehn  Aktionaire,  welche  mindestens  zweihundert  Aktien  besitzen,  schriftlich
darauf  antragen.

Artikel  33.

Die  regelmäßigen,  wie  die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen
beruft  der  Verwaltungsrath  mittelst  öffentlicher  Bekannmachungen  durch  die
im  Artikel  12.  erwähnten  Zeitungen.

Die  Bekanntmachungen  sollen  mindestens  vierzehn  Tage  vor  der  Versammlung
  stattfinden.  Bei  Berufung  außerordentlicher  Generalversammlungen
wird  der  Gegenstand  ihrer  Berathung  im  Allgemeinen  angegeben.

Artikel  34.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  14.  44.  und  47.  enthaltenen  Bestimmungen
  finden  alle  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  nach  Stimmenmehrheit
  statt;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  der  Vorsitzende.

Bei  Wahlen  sind  diejenigen  als  gewählt  zu  betrachten,  welche  bei  der
ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  und  die  absolute  Majorität  erhalten
  haben.

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abslinmung  nicht  für  so  viele  Personen,  als
zu  wählen  sind,  die  absolute  Majorität  ergeben  hat,  wird  zu  einer  zweiten  Wahl
geschritten.  Dabei  wird  die  Liste  der  Wählbaren  nur  aus  den  Personen,  welche
nächst  den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  aber  wo  möglich

in
        <pb n="203" />
        —  151  —

Fre  At  gebildet,  daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  Wählenden  erreicht
  wird.

Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich,
  sondern  sind  diejenigen  als  gewählt  anzusehen,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  «

Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  35.

Dek  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  den  Generalversammlungen  und  ernennt  die  Skrutatoren.

Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  ernannt  werden.  In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen  werden
  die  Geschäfte  in  nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

b)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

c)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
  sowie  über  die  Antrage  einzelner  Aklionaire.  Letztere  müssen  spätestens
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe
schriftlich  eingereicht  sein;  Z

d)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und  dem
Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen,  oder  an  die  Generalversammlung
  zu  berichten.

Artikel  36.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens  fünf
Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegensiände  durch  geheimes  Skrucinium
abgestimmt  erden.

Artikel  37.

Die  außerordenklichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  it
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Artikel  38.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden,  den  Skrutatoren  und  denjenigen  anwesenden
  Mkionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

(Nr.  4633.)  20“  Titel
        <pb n="204" />
        —  152  —

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

Artikel  39.

Das  Geschaͤftsjahr  beginnt  mit  dem  ersten  Juli  jeden  Jahres  und  endet
mit  dem  dreißigsten  Juni  des  folgenden  Jahres.

Am  dreißigsten  Juni  jeden  Jahres  wird  von  der  Direktion  eine  vollständige
  Aufstellung  der  Aktiva  und  Passiva  der  Gesellschaft  gemacht  und  in  das
dazu  besiimmte  Buch  eingetragen.  Diese  Aufstellung  wird  mit  den  Belegen
dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.  Bei  Aufstellung
  der  Aktiva  werden  die  Preise  der  Rohstoffe,  Fabrikate  und  Materialvorräthe
  nach  dem  niedrigsten  laufenden  Werthe  fesigestellt  und  berechnet.  Wieviel
von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  Mobilien  abgeschrieben  werden  soll,  bestimmt
  der  Verwaltungsrath.

Artikel  40.

Der  nach  Abzug  aller  Passiva  bleibende  Ueberschuß  bildet  den  Reingewinn.

Die  jährliche  Gesellschaftsbilanz  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  41.

Der  Verwaltungsrath  bestimmt,  wieviel  von  dem  erzielten  Reingewinn
unter  die  Aktionaire  verkheilt  werden  soll;  es  sollen  jedoch  wenigstens  zehn  Prozent
  des  Reingewinnes  zur  Bildung  eines  Reservefonds  zur  Deckung  außerordentlicher
  Verluste  zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zwanzig  Prozent
  des  Betrages  der  ausgegebenen  Aktien  erreicht.  Ueber  die  Verwendung
des  Reservefonds  beschließt  der  Verwaltungsrath.

Die  Generalversammlung  ist  befugt,  auf  die  Vorschläge  des  Verwaltungsrathes
  bis  zu  einem  Zehntel  der  Oividende  über  sechs  Prozent  zu  allgemeinen
  Zwecken  der  Rheinischen  Seidenindustrie  zu  bestimmen.

Für  die  Dauer  des  Baues  des  Etablissements  bis  zur  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebes,  jedoch  nicht  länger  als  für  einen  Zeitraum  von  zwei  Jahren
nach  der  ersten  Einzahlung,  werden  den  Aktionairen  für  die  geleisteten  Einschüsse
fünf  Prozent  Zinsen  pPro  anno  aus  dem  Aktienkapital  vergütet.

Artikel  42.

Die  Dioidenden  sind  in  Crefeld  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar.
Dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  vermittelst  öffentlicher
  Bekanntmachung  auch  an  anderen  Orten  zahlbar  gestellt  werden.

Die
        <pb n="205" />
        —  153  —

Die  Dividenden  werden  jährlich  vom  ersten  Dezember  ab  gegen  Einlieferung
  der  ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

Artikel  43.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Fälligkeit  ab  gerechnet.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  44.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflöôsung
der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu
berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Aktien,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Bestätigung,
beschlossen  werden.  In  dieser  Generalversammlung  ist  jeder  Aktionair,  gleichviel,
  wie  viel  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt,  und  wird  jede  vertretene  Aktie
für  Eine  Stimme  gezählt.  Außerdem  trict  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in
den  in  den  #  25.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten
  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

Artikel  45.

Die  Generalversammlung  beslimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  deren  Befugnisse.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

Artikel  4.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  wohnende
  Schiedsrichter,  ohne  Zulassung  von  Appell  und  Kassation  geschlichtet
werden.

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren
Antrag  der  zeitige  Präsident  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld  oder,  wenn  dieser
selbst  Aktionair  ist,  das  alteste  unbetheiligte  Mitglied  des  Handelsgerichts  einen
Obmamn,  welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehe-(Nr.

  4633.)  nen
        <pb n="206" />
        —  154  —

nen  Justizbeamten  zu  waͤhlen  ist.  Ist  eine  Partei  laͤnger  als  vierzehn  Tage
nach  ergangener  Aufforderung  mit  der  Wahl  des  Schiedsrichters  saͤumig,  so
erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise,  wie  die  Wahl  des  Obmanns.

hiucb  gegen  den  Ausspruch  des  Obmanns  findet  weder  Appell  noch  Kasation
  statt.

Artikel  47.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Generalversammlung  mit
einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen
beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung  angedeu-5
  Alle  Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.


Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

Artikel  48.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechtes  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.  Dieser
Kommissar  kann  nicht  nur  den  Verwaltungsralh,  die  Generalversammlung  oder
die  sonstigen  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  ibfen
  Kassen  und  Anstalten,  Einsicht  nehmen.

Transitorische  Bestimmungen.

Artikel  49.

Es  wird  hierdurch  den  Mitstiftern  der  Gesellschaft,  den  Herren  Friedrich
Diergardt,  Franz  Wilhelm  Königs,  Daniel  Schroers  und  Johann  Hermes,
und  zwar  allen  vier  zusammen,  sowie  jedem  für  sich  allein,  im  Falle  der  Abwesenheit
  der  anderen,  mit  dem  Rechte  der  Substitution,  Auftrag  und  Wollmacht
  ertheilt,  die  landesherrliche  Genehmigung  der  Gesellschaft  nachzusuchen,
sowie  diejenigen  Abänderungen  der  Statuten  und  Zusätze  zu  denselben  Namens
der  Kontrahenten  anzunehmen,  welche  die  Staatsregierung  vorschreiben  oder
empfehlen  wird.  Diese  Abänderungen  sollen  für  sämmtliche  Kontrahenten  und
für  alle  in  Gemäßhbeit  des  Artikels  1.  dieses  Statuts  beitretenden  Aktionaire
ebenso  rechtsverbindlich  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  dem  gegenwärtigen  Statute
  aufgenommen  wären.

Aktie
        <pb n="207" />
        Actie

Oieser  Talon
wird  gebunden
und  beruht  im
Archive  der

Gesellschast.

(Nr.  4633.)

 

Auszuschnei-



Talon.

Actien  -  Gesellschaft  fir  Seiden-Zwirnerei  zu  Creleld.

 

200  Thaler.

—  155  —

200  Thaler.

 

Actien  -  Gesellschaft  für  Seiden-  Zwirnerei
zu  Crekeld.

 

Gegründet  purch-  gnotarielen  Vertrag  vom  ten
,  bestatigt  durch  Alhche

Urkunde  zems  .

Aktie..
über
Zweihundert  Tholer  Preußisch  Kurant.

 

Der  Inhaber  ist  an  der  Aktien-Gesellschaft  für
Seiden-Zwirnerei  zu  Crefeld  für  den  Betrag  von
„Zweihundert  Thalerne
betheiligt  und  hat  alle  statutenmäßigen  Rechte  und

Pflichten.

Dieser  Miie,  si  9  fuͤnf  Dividendenscheine  pro
..........  .emschlteß
lich  nebst  o  rzie

Ausgefertigt  Crefeld,  den  .  185.

Der  berwaltungsrath.  Mie  Dircktion.

 

 

(Eingetragen  aub  Fol.  des  (Eigenhändige  Unterschrift  des
Registers.)  Kontrol-Beamten.)

 

 

200  Thaler.

200  Thaler.

Actien-  Gesellschaft  für  Seiden-Zwirnerei  zu  Creleld.

 

Anweisung  zur  Aktie.  .

Eigenhändi  nterschrift  des  Kontrolbeamten.
C(#rrner  Stemdel.)

...)

(Eingetragen  in  das  Kupon-Register
        <pb n="208" />
        (####o#  4  ucdanlöpis  #%  .  #0#

Grrastbunzlvaz"  S  29

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(Rückseite.)

Allerhöchste  LZestätigungs  -  Urkunde  und  Auszug  aus  dem
Sesellschafts-Statut.

 

Wr.  Friedrich  Wilhelm,  2c.

(Sodann  inser.  die,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mktionaire
betreffenden  Statuts-Paragraphen,  soweit  nöthig  und
zweckmäßig.)

 

Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  pro  185..,  Stück  Jo..4
        <pb n="209" />
        —  157  —

 

 

 

 

 

IAhtien-Gesellschaft  für  Seiden-Iwirnerei  zu  Crefeld.
Dividendenschein
ju  der  Aktie  ½#

(Trockener  Stempel.)

DOer  Inhaber  empfängt  am  1.  Dezember  18.  gegen  diesen  Schein  an  der  Geselschaftskasse
in  Crefeld  oder  an  den  bekannt  zu  machenden  Stellen  die  Ktatutmößig  ermittelte  Dividende  für
das  Geschäftsjahr  18.

Oer  Verwaltungsrath.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder  per  Faceimile.)

 

 

 

Johrgong  1857.  (Nr.  4633.)  21
        <pb n="210" />
        —  158  —

(Rückseite.)

 

 

 

 

 

 

Jahlbar  am  1.  Dezember  18.

Für  das  Geschäftsjahr  pro“

S.  45.  Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren

von  dem  Tage  der  Fälligkeit  ab  gerechnet.

 

(Nr.  4034.)
        <pb n="211" />
        —  159  —

(Nr.  4634.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Verordnung  vom  27.  Oktober
  1856.  wegen  Abaänderung  des  Mahl=  und  Schlachtsteucr-Gesetzes
vom  30.  Mai  1820.  durch  die  beiden  Hauser  des  bandtages.  Vom
25.  Februar  1857.

N.  die  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Häuser  des  Landtages
  der  Monarchie  erlassene  Verordnung  vom  27.  Oktober  1856.  wegen
Abänderung  des  Mahl=  und  Schlachtsteuer-Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz=
  Sammlung  S.  911.)  von  beiden  Häusern  des  Landtages  genehmigt  worden
  ist,  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  25.  Februar  1857.
Das  Staatsministerium.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Tr.  4635.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Bacharach,
  Regierungobezirks  Coblenz.

A.,  den  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandlage  im  S-eande  der  Städte  vertretenen  Stadt
Bacharach,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit
mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  März  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4634—4636.)  (Nr.  4636.)
        <pb n="212" />
        —  160  —

(Nr.  4636.)  Gesetz,  betreffend  die  Abaͤnderung  der  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  II.
Titel  5.  G  198.  ff.  enthaltenen  Bestimmungen  über  Sklaven.  Vom
9.  März  1857.  v

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.

Sklaven  werden  von  dem  Augenblicke  an,  wo  sie  Preußisches  Gebiet
betreten,  frei.
Das  Eigenthumsrecht  des  Herrn  ist  von  diesem  Zeitpunkte  ab  erloschen.

S.  2.

Alle  diesen  Vorschriften  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
die  &amp;amp;.  198.  bis  208.  Theil  II.  Titel  5.  des  Allgemeinen  Landrechts,  werden
hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  9.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v:  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Lofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="213" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.  —

 

(Nr.  4637.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Verlängerung
  der  von  Swinemünde  nach  dem  Golmberge  auf  der  Insel  Usedom
führenden  Chaussee  nach  der  Stadt  Usedom  und  weiter  bis  zum  Peenestrom
  bei  Carnin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Verlängerung
der  von  Swinemünde  nach  dem  Golmberge  auf  der  Insel  Usedom  im  Regierungsbezirk
  Stettin  führenden  Chaussee  nach  der  Stadr  Usedom  und  weiter  bis
zum  Peenestrom  bei  Carnin  genehmigt  habe,  besiumme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Usedom-Wolliner
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Besiimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Bnroß-  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegemwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisier.

 

Jahrgang  1357.  (Nr.  4637—4639.  22  (Nr.  4638.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Marz  1857.
        <pb n="214" />
        —  162  —

(Nr.  4638.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1857.,  betreffend  die  Genehmigung  der
veränderten  Richtung  für  den  Chausseebau  von  Alsleben  im  Manesfelder
Seekreise  bis  zur  Anhalt-Bernburgischen  Landesgrenze.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  15.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich  unter  Rücksendung
  der  eingereichten  Karte,  daß  dem  durch  Meinen  Erlaß  vom  14.  Januar
1856.  zu  2.  genehmigten  Chausseebau  von  Alsleben  im  Mansfelder  Seekreise
des  Regierungsbezirks  Merseburg  bis  zur  Anhalt-Bernburgischen  Landesgrenze
die  Richmng  nicht  auf  Bründel,  sondern  auf  Plötzkau,  zum  Anschluß  an  die
über  diesen  Ort  von  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  bis  zur
diesseitigen  Landesgrenze  zu  bauenden  Chaussee,  gegeben  werde  und  daß  die
durch  Meinen  Erlaß  vom  14.  Januar  1856.  (Gesetz-Sammlung  von  1856.
S.  71.)  dem  Manzsfelder  Seekreise  bewilligten  Rechke  auch  auf  diese  veränderte
  Richtung  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4639.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Verordnung  vom  27.  Oktober
  1856.  wegen  Abänderung  des  Vereins-Jolltarifs  durch  die  beiden
Hauser  des  Landtages.  Vom  28.  Februar  1857.

N  die  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Häuser  des  Landtages
  der  Monarchie  erlassene  Verordnung  vom  27.  Oktober  1856.  wegen
Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs  (Gesetz-Sammlung  S.  907.)  von  beiden
2  des  Landtages  genehmigt  worden  ist,  wird  dies  hierdurch  bekannt
gemacht.

Berlin,  den  28.  Februar  1857.

Das  Staatsministerium.

v.  Manteuffel.  Simons.  o.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.
Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer  Esche.

 

(Nr.  4640.)
        <pb n="215" />
        163  —

(Nr.  4640.)  Statut  für  den  Ferchland-Klitznicker  Deichverband.  Vom  2.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden  ist,  die  Grundbesitzer  von
Ferchland  und  Klitznick  auf  dem  rechten  Elbufer  im  Regierungsbezirk  Magdeburg
  im  II.  Jerichowschen  Kreise  Behufs  der  gemeinsamen  Hersiellung  und
Unterhaltung  eines  Deiches  unterhalb  Ferchland  gegen  die  Ueberschwemmungen
der  Elbe,  sowie  zur  Ausführung  und  Unterhaltung  von  Entwässerungs-Anlagen
  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf
Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.  und
15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unter  der  Benennung:

„Ferchland-Klitznicker  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

 

*

In  der  am  rechten  Elbufer  von  dem  sogenannten  Windmühlenberge  un=  unmfang  und
terhalb  Ferchland  bis  zum  hohen  Terrain  an  dem  Pingstanger  von  Klitznick  8ed  Ver-.
sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  Grund-  «
stuͤcke,  welche  ohne  Verwallung  bei  dem  hoͤchsten  bekannten  Wasserstande  der
Ueberschwemmung  unterliegen  wuͤrden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Deichverband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Genthin.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  den  Deich,  welcher  sich  von  dem  Windmühlenberge
  bei  Ferchland  an  der  Elbe  bis  zum  Pfingstanger  und  von  da  als
Rückdeich  nach  dem  Dorfe  Klitznick  zu  hinzieht,  zu  einem  wasserfreien  tüchtigen
Deich  auf  vier  und  zwanzig  Fuß  drei  Zoll  am  Pareyer  Pegel,  und  zwar,  soweit
  er  mit  der  Elbe  parallel  läuft,  mit  einer  zehn  Fuß  breiten  Krone,  soweit
er  Rückdeich  ist,  mit  einer  sechs  Fuß  breiten  Krone,  beide  Deiche  aber  mit  einer
dreifüßigen  vorderen  und  zweifüßigen  landseitigen  Dosstrung  herzustellen  und
zu  unterhalten.

Von  den  Kosten,  welche  die  Verstärkung  und  Erhöhung  des  sogenannten
Klitznicker  Rückdeichs  bis  zu  drei  und  zwanzig  Fuß  neun  Zoll  sechs  Linien  am  Pa-Er.
  4610)  22°  reyer
        <pb n="216" />
        —  164  —

reyer  Pegel  bei  einer  Kronenbreite  von  sechs  Fuß  anschlagsmaͤßig  erfordert,  tragen
die  Grundbesitzer  von  Klitznick  —  mit  Rücksicht  auf  ihre  gegen  den  Fiskus  früher
übernommene  Verpflichtung  zur  Erhöhung  und  Verstärkung  dieses  Deiches  —
außer  ihrem  eigenen  Kostenantheil  auch  denjenigen  Antheil,  welcher  nach  dem
Deichkataster  auf  die  Grundstücke  der  Domaine  Ferchland  triff.

g.  3.

Der  Deichverband  uͤbernimmt  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  zur
Sicherstellung  des  Deiches  erforderlichen  Uferdeckung,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche
  an  andere  Verpflichtere.

g.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  schaͤdliche  Binnenwasser
  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf
ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen
weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  des  Verbandes  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  gescheßen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  5.

Der  Verband  hat  in  dem  das  Gebiet  des  Deichverbandes  gegen  den
Strom  abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  Stellen,  an  welchen  bei  einem  Bruch  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeiches  der  Rückdeich  zur  Abführung  des  eingedrungenen  Wassers  durchstochen
  werden  muß,  sind  von  dem  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung
  im  Voraus  zu  bestimmen.

g.  6.

Der  von  der  nordwestlichen  Ecke  des  an  der  Elbe  sich  hinziehenden  Elbdeiches
        <pb n="217" />
        —  165  —

deiches  angehende  Fluͤgeldeich  wird  nach  wie  vor  von  den  Grundbesitzern  zu
Klitznick  und  von  denen  zu  Buch  unterhalten  und  vertheidigt.

S.  7.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  von  den  Deichbeamten  für  Geld  Deichkatester.
aus  der  Deichkasse  ausgeführr;  die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur
Besoldung  der  Deichbeamten,  sowie  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  etwa  zu
kontrahirenden  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  Deichkataster  aufzubringen.
  In  dem  Deichkataster  werden  alle  von  der  Verwallung  geschützten
Grundstücke  in  folgenden  vier  Hauptklassen:

I.  Klasse  bester  Acker  der  Niederung,

II.  Acker  mittlerer  Qualitaͤt,
III.  leichtes  Ackerland,
IV.  Wiesen  und  Weide,

veranlagt.

Die  Grundstuͤcke  der  ersten  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Flaͤche,  die
Grundstücke  der  zweiten  Klasse  mit,  der  Hälfte,  die  Grundstücke  der  dritten  Klasse
mit  dem  vierten  Theile  und  die  Grundstücke  der  vierten  Klasse  mit  dem  achten
Theile  ihrer  wirklichen  Fläche  herangezogen.

Das  Kataster  wird  von  dem  Regulirungskommissarius  aufgestellt.  Behufs
  der  Fesistellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  dem  Regulirungskommissarius
  dem  Deichamte,  dem  Domainenbeamten  und  den  Gemeindevorständen  ertwaktweise
  mitzurheilen  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist
bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei
den  Gemeindevorsiänden  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das
Verhältniß  der  Katasterklassen  gerichtet  werden  können,  sind  von  dem  Regulirungskommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  Hinsichts  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonsligen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei
ökonomische  Sachversiändige,  denen  bei  Streitigkeiten  binsichrlich  der  Ueberschwemmungsgefahr
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamtsdeputirte  andererseits,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei

(.  4640)  sein
        <pb n="218" />
        —  166  —

sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemaͤß  berichtigt.  Anderenfalls
—  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  uͤber  die  Bewerden.


Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdefuͤhrer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dage  en  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulädssig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  zu  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

K.  8.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  jährlich  auf  vier  Silbergroschen
  pro  Normalmorgen  festgesetzt  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
Reservefonds  auf  achthundert  Thaler  besiimmt.

F.  9.

umtdes  Deich-  Das  Amt  des  Deichhauptmanns  wird  von  einem  der  Deichhauptleute,
hauptmanns.  welchen  die  Verwaltung  der  Haupt-Elbdeiche  in  den  Jerichowschen  Kreisen
obliegt,  und  zwar  nach  Bestimmung  der  Regierung  unentgeltlich  ausgeübt.

Stellvertreter  desselben,  namentlich  bei  der  Deichvertheidigung,  ist  der  jedesmalige
  Pächter  der  Domaine  Ferchland.

K.  10.

Vertretungder  Die  Domaine  Ferchland  hat  Eine,  die  Gemeinde  Ferchland  desgleichen
Saichzenaien  Eine  und  die  Gemeinde  Klitznick  zwei  Stimmen  im  Deichamte  zu  führen.
Diese  Stimmen  werden  im  Deichamte  von  dem  Domainenpächter  und
Won  gern  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  deren  gewohnlichen  Stellvertretern
gefuͤhrt.

Deichinspektor  fuͤr  den  Verband  ist  der  jedesmalige  Distrikts-Wasserbautechniker,
  welcher,  sobald  er  auf  Antrag  des  Deichamtes  Arbeiten  fuͤr  den
Verband  auszufuͤhren  hat,  die  reglementsmaͤßigen  Diaͤten  und  Reisekosten  erhaͤlt.
  Dem  Deichamte  bleibt  es  uͤberlassen,  sich  statt  dessen  uͤber  eine  fixirte
Remuneration  mit  dem  Wasserbautechniker  zu  einigen.

g.  11.
        <pb n="219" />
        —  167  —

g.  11.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  fuͤr  kuͤnftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  sollen  fuͤr  den  vorliegenden  Deichverband  Guͤltigkeit
haben,  soweit  sie  oben  nicht  abgeaͤndert  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Maͤrz  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4641.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1857.,  betreffend  die  Aufhebung  der  i
Coder  Augusteus,  Fortsetzung  2.  Th.  III.  S.  111.  paz.  1—  14.  enthaltenen
  baupolizeilichen  Bestimmungen  der  Feuerordnung  für  das  Markgrafenthum
  Oberlausitz  vom  8.  Februar  1777.  und  die  Regelung  der
Baupolizei  in  den  Städten  der  Provinz  Schlesien.

A.  den  Bericht  vom  14.  v.  M.  will  Ich  die  im  Codex  Augusteus,  Fortsetzung
  2.  Theil  III.  S.  111.  pag.  1—  14.  enthalrenen  baupolizeilichen  Bestimmungen
  der  Feuerordnung  für  das  Markgrafenthum  Oberlausitz  vom  8.  Februar
  1777.  hierdurch  aufheben  und  Ihnen  überlassen,  die  Baupolizei  in  den
Städten  der  Provinz  Schlesien  durch  eine  allgemeine  Verordnung  zu  regeln.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  2.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4610—4642.)  (Nr.  462.0
        <pb n="220" />
        —  168  —

(Nr.  4642.)  Allerböchster  Erloaß  vom  2.  März  18657.,  betteffend  die  Verleihung  der
Städdte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt

Andernach,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A.  den  Bericht  vom  23.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Prooinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadt
Andernach,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  ihrem  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  zur
Zeit  mit  Landgemeinden  sleht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  März  1357.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="221" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  16.  —

 

 

(Nr.  4643.)  Gesetz,  betreffend  die  erleichterte  Umwandlung  Ostpreußischer  und  Ermländischer
  Lehne  in  Familienfideikommisse.  Vom  23.  März  1857.

Wlr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  21c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Die  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  und  den
Landrathskreisen  Marienwerder  und  Rosenberg  belegenen,  bisher  lehnmäßig
besessenen  Lehngüter,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Preußischen  Freigüter,  können
in  beständige  Familienfideikommisse  für  die  zur  Lehnssuccession  berechtigten
Familienglieder  umgewandelt  werden,  wenn  sie  mindestens  einen  Reinertrag
von  zweitausend  Thalern  jährlich  nach  einem  landüblichen  Wirthschaftsanschlage
gewähren.  Von  diesem  Reinertrage  müssen,  unter  Maaßgabe  der  Vorschriften
der  &amp;amp;  52.  und  53.  Th.  II.  Tit.  4.  des  Allgemeinen  Landrechts,  dem  Fideikommißbesitzer
  wenigstens  Eintausend  Thaler  jährlich  zur  freien  Verwendung
  bleiben.

g.  2.

Erfolgt  die  Umwandlung  (K.  1.)  nur  für  die  durch  die  Lehnfolge  vor
den  Agnaten  und  Mitbelehnten  berufenen  Deszendenken  des  Besitzers,  so  bedarf
  es  einer  Zuziehung  der  Agnaten  und  Mitbbelehnten  nicht.

In  diesem  Falle  kann  jedoch  die  Stiftung  resp.  Bestaätigung  des  Fideikommisses
  nur  mit  Vorbehalt  der  Lehnsrechte  der  den  übrigen  Linien  angehbrigen
  Agnaten  und  Milbelehnten  erfolgen.

S.  3.
Soll  die  Umwandlung  auch  für  die  Agnaten  und  Mitbelehnten  gesche-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4643.)  23  he

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1857.

n,
        <pb n="222" />
        —  170  —
hen,  so  genuͤgt  die  Zrzieh  ung  zweier  Anwarter  in  eben  der  Weise,  wie  es  die
§#.  87.  ff.  Th.  II.  Tit.  4.  des  Allgemeinen  Landrechts  bei  Verschuldung  der
Fideikommiß½-Einkünfte  vorschreiben.

Diese  Vorschriften  entscheiden  auch  über  die  Frage,  welche  Glieder  der
lehntragenden  und  eventuell  auch  der  mirbelehnten  Familien  als  Anwarter  zuzuziehen
  sind,  ohne  daß  es  dabei  auf  die  theilweise  abweichenden  Bestimmungen
  über  die  Lehnssuccessson  in  Ostpreußen  und  Ermland  ankommt.

F.  4.

Giebt  ein  hiernach  (F.  3.)  zuzuziehender  Anwarker  auf  die  an  ihn  ergangene
  Aufforderung  keine  Erklärung  ab,  so  tritt  das  im  F.  13.  des  Gesetzes
vom  15.  Februar  1840.  (Gesetz-Sammlung  S.  20.)  verordnete  Verfahren  mit
den  dort  bezeichneten  Folgen  gegen  ihn  ein.

K.  5.

Widerspricht  in  den  Fällen  der  99#.  3.  und  4.  auch  nur  ein  Anwarter,
so  tritt  das  im  F.  18.  des  allegirten  Gesetzes  vom  15.  Februar  1840.  vorgeschriebene
  Verfahren  mit  den  darin  bezeichneten  Wirkungen  ein.

g.  6.

Die  Stempelgebühren  zur  Fideikommißsliftungs-Urkunde  werden  auf  den
dritten  Theil  desjenigen  Betrages  ermäßigk,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  sonst  zu  entrichten  sein  würde.

g.  7.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  gesetzlichen  Vorschriften  sind  aufgehoben.


Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepdt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

(Nr.  4644.)
        <pb n="223" />
        —  171  —

(Nr.  4644.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,270,000  Rthlr.  Prioritaͤts-Obligationen
II.  Serie  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn.  Vom  23.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Bergisch-Maͤrkische  Eisenbahngesellschaft  in  der  General-Versammlung
  vom  2.  April  1856.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten  Protokolls
  beschlossen  hat,  zum  vollständigen  Ausbau  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn
  und  zur  Beschaffung  ausreichender  Betriebsmittel  das  Anlagekapital  dieser
  Bahn,  außer  der  durch  Unsere  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  vom
6.  Juli  1853.  (Gesetz-Sammlung  für  1853.  S.  485.  ff.)  genehmigten  Prioritätsanleihe
  von  1,350,000  Rehlr.  noch  ferner  um  1,270,000  Rehlr.  vermittelst
Ausgabe  von  Prioritäts  -Obligationen  von  je  100  Rthlr.  zu  vermehren,  so
wollen  Wir,  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens,  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz  Sammlung  für  1833.
S.  75.  ff.),  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  Genehmigung  hierzu  unter
  den  nachfolgenden  Bedingungen  hierdurch  ertheilen.

K.  1.

Das  Anlagekapital  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn,  welches  für  jetzt
aus  500,000  Rthlr.  Stammaktien  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  Litt.  B.
und  1,350,000  Rehlr.  Prioritäts-Obligationen  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn
  I.  Serie  besteht,  soll  durch  Ausgabe  von  12,700  Stück  Prioritäts-Obliationen
  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  II.  Serie  (zum  Betrage  von  100
Fir.  für  jede)  um  1,270,000  Rthlr.  erhöht  werden.

—

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  nach  dem  sub  Litt.  A.  beigefügten
  Schema  mit  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei  ausgefertigt.  Die  erste
Serie  der  Zinskupons  wird  nach  dem  sub  Dett.  B.  angeschlossenen  Schema  für
zehn  Jahre  den  Obligationen  beigegeben  und  nach  jedesmaligem  Ablauf  einer
Frist  von  zehn  Jahren  durch  eine  neue  Serie  ersetzt.

Jeder  Serie  von  Zinskupons  wird  eine  Anweisung  zum  Empfange  der
folgenden  Serie  beigegeben.  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses
Privilegium  abgedruckt.

K.  3.

Diese  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährigen  Raten  postnumerando
am  1.  Juli  und  2.  Januar  von  der  Königlichen  Eisenbahn-Hauptkasse  in
Elberfeld,  sowie  von  den  durch  die  Königliche  Direktion  in  öffentlichen  Blättern
namhaft  zu  machenden  Bankiers  oder  Kassen  ausbezahl

(r.  4644)  Zin-
        <pb n="224" />
        —  172  —

Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
  von  den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Saßm  sterminen  an  gerechnek,
  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

K.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1861.  beginnt  und  alljährlich  den  Betrag  von  6350  Rthlrn.,  zuzüglich
  der  auf  die  eingelösten  Obligationen  fallenden  Zinsen,  umfaßt.  Die
Amortisation  wird  durch  Ausloosung  zum  Nennwerthe  bewirkt.

Die  Ausloosung  findet  im  Monat  Juli  des  betreffenden  Jahres  statt  und
die  Auszahlung  des  RNeminalbemagen  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden
  Prioritaäts-Obligationen  erfolgt  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres.

Der  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  bleibt  das  Recht
vorbehalten,  sowohl  den  Amortisationsfonds  bis  zum  Vierfachen  zu  verstärken
und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch
sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  bffentlichen  Blärter  jederzeit  mit
gechemonaliche  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.


F.  5.

Die  Zinsen  der  Prioritäts-Hbligationen  (F.  3.)  und  die  Amortisations=Beiträge
  (F.  4.)  fallen  dem  Netto-Ertrage  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
  zur  Last,  jedoch  unbeschadet  des  Vorzugsrechts,  welches  zufolge  des  unterm
  6.  Juli  1853.  von  Uns  Allerhöchst  bestatigten  Statutnachtrags  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  I.  Serie  in  Betreff  von  Kapital  und  Zinsen
zusteht.  —  Soweit  der  Netto-Ertrag  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
nicht  zureicht,  haben  die  Inhaber  der  Priorität-Obligationen  auf  den  Ertrag
des  sonstigen  Unternehmens  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellchafn  vor
sämmtlichen  Stamm-Aktionairen  ein  Vorzugerecht.

K.  6.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritäts-Obligationen  werden  nach
dem  im  §.  30.  des  Gesellschaftsstatuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  vorgeschriebenen  Verfahren  für  nichtig  oder  verschollen  erklärt  und  demnächst
  ersetzt.  Die  Mortifizirung  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  ist
nicht  statthaft.

G.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung

der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im
S.  4.  enthaltenen  Amortisationsbestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen

a)  wenn
        <pb n="225" />
        —  173  —

a)  wenn  die  Zinszahlung  fuͤr  verfallene  und  vorschriftsmaͤßig  praͤsentirte
Zinskupons  laͤnger  als  drei  Monate  unterbleibt;  «

b)  wenn  der  Trans  portbetrieb  auf  der  Dortmund-Soester  Eisenbahnstrecke
durch  Verschulden  der  Gesellschaft  oder  der  Verwaltung  laͤnger  als  sechs
Monate  ganz  aufhoͤrt;

c)  wenn  die  im  g.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Faͤllen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faͤlle  eintritt,
  zuruͤckgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden
Zinstupons,  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportetriebes.



In  dem  sub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-HObligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
*  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  haͤtte  stattfinen

  sollen.

In  allen  Faͤllen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu  lassen.

g.  8.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritaͤts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und  eines
protokollirenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  ist.

K.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäls-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  in  F.  8.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Koniglichen  Eisenbahn-Hauptkasse
  in  Elberfeld  und  denjenigen  Bankiers,  welche  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  in  öffentlichen  Bläktern  namhaft  machen  wird,  an  die  Vorzeiger
der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der
dazu  gehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit
abgelieferr,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt
und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirk
  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekanm  gemacht
worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation,  sowie  des  Ankaufs  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisen-(Nr.

  4541.)  bahn-
        <pb n="226" />
        —  174  —

bahndirektion  und  eines  protokollirenden  Notars  verbrannt,  und  es  wird  ei
Anzeige  daruͤber  durch  oͤffentliche  Blaͤtter  bekannt  gemacht.

g.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt
sind,  und  welche  ungeachtet  der  Bekannrmachung  in  öffentlichen  Blätkern  nicht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  wäheen  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen.
Gehen  sse  aber  dessenungeachtet  nicht  spatestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem
letzten  ôffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch  aus
denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern
der  werthlos  gewordenen  Prioritäls-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich
bekannt  ghemackt  wird.  Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen
keinerlei  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft  in  späarerer  Zeit  abgeleitet  werden
können,  so  steht  dennoch  der  Direktion  frei,  die  gänzliche  oder  kheilweise  Realistrung
  derselben  aus  Billigkeirsrücksich##n  zu  beschließen.

.  11.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  in  zwei  Berliner  Zeitungen,  in  einer  Cölner,  in  einer  Barmer
  und  in  einer  Elberfelder  Zeitung.

S.  12.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-HObligationen  steht  der  Zutritt  zu  den
Generalversammlungen  offen;  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich
an  den  Verhandlungen  oder  Abstimmungen  zu  betheiligen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unfer  Unserem  Koniglichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  und  ohne  den  Ansprüchen  dlterer  Gläaubiger  oder  den  Rechten  Dritter
zu  prajudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  März  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

Schema
        <pb n="227" />
        Schema  A.

 

(Nr.  4644.)

Stamm-Ende.

Dortmund-Loecster
Eisenbahn-prioritäts-Obligation


Serie  II.#

nterzeichnet  von
Herrn  Direktor

Beigegeben
20  Zinskupons  der
Serie  lI.
Pro  18.—18.

Schema

n##g#nzn#  13190-qunu###o  G

 

 

..  FPrurioritäts-Obligation  II.  Serie
der
Dortmund-Soester  Eisenbahn
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  Einhundert  Thalern  an  dem
nach  den  Bestimmungen  des  umsitehenden,  am  .  .ten  ....  ...  .  .  .  ..  18..  von
Sr.  Majestät  dem  Koͤnige  von  Preußen  bestaͤtigten  Planes  emittirten  Kapitale
von  1,270,000  Thalern  in  Priorikäls-Obligationen  der  Dortmund-Soester
Eisenbahn  II.  Serie.

Elberfeld  den  18.
Königliche  Eisenbahn-Direktion.

175  —

Dieser  Obligation  sind  beigegeben  worden
20  Zinskupons  der  Serie  I.  für  die  Jahre  18.—18.
        <pb n="228" />
        Schema  B.

 

Dortmund-Soester  Eisenbahn.

Anweisung
zu  der  Prioritäts-Obligation  II.  Serie.“  gehörig.

 

Inhaber  empfängt  am  ##en  ...  18.  gegen  diese  Anweisung  gemäß  §.  2,  des  Planes  zur  Emission
eines  Kapitals  von  1,270,000  Thalern  Preußisch  Kurant  in  Prioritäts-Obligationen  an  den  durch  öffentliche
Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  zweite  Serie  von  zwanzig  Stück  JZinskupons  zur  vorbezeichneten
Prioritäts-Obligation.

 

 

Elberfeld,  den  18.
Königliche  Eisenbahn-Direktion.  Ausgefertigt.
l
Dortmund-  Soester  Eisenbahn.
Serie  II.  Zins-Kupon  -W  I.
—  zu  der
1  Prioritäts-Obligation  II.  Serie  WM  ....  gehörig.
——  18.

Inhaber  empfängt  am  —mLgegen  dbielen
Kupon  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten
Stellen  2  Nthlr.  7  Sgr.  Preußisch  Kurant  als  Zinsen  vom

 

.ten  ..  bie  ten  .  18..
———————
Elberfeld,  den  .  ten  18..

Königliche  isenbahn=  irektion.  Ausgefertigt.

insen  von  Prioritäts-Obllgationen,  deren  Erhebung  innerhalb
  vier  Jabren,  von  dem  in  dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten
  Zahlungstermine  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,
verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

 

 

 

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.

(Nudolph  Decker.)
        <pb n="229" />
        —  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  4645.)  Bestätigungs-Urkunde,  betressend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Allgemeine
  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg“  mit  dem  Domizil  zu  Magdeburg
  errichteten  Atiengesellschaft.  Vom  10.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  eines  Aktienunternehmens

unter  der  Benennung:  „Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg“,  deren

  Sitz  der  letztgenannte  Ort  sein  soll  und  welche  bezweckt:

1)  die  Erzeugung  und  den  Absatz  von  Gas  in  Städten  und  Ortschaften
des  Europäischen  Kontinents  aus  Kohlen,  Holz,  Harz  oder  andern  geeigneten
  Sctoffen,  welches  zur  Beleuchtung  und  zum  Heizen,  Kochen,  überhaupt
  als  Leucht=  und  Brennsioff  verwendet  werden  soll,

2)  die  Erzeugung  und  den  Absatz  der  dadurch  gewonnenen  Nebenprodukte,

3)  die  Erwerbung  und  Errichtung  aller  Anlagen,  welche  zur  Erreichung  der
vorgenannten  Zwecke  erforderlich  sind,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  mittelst
notariellen  Aktes  vom  18.  Februar  d.  J.  fesigestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere
landesherrliche  Bestaätigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  in  Magdeburg  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  16.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Jahrhang  1857.  (Nr.  46  5.)  24  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1857.
        <pb n="230" />
        —  178  —

Statut
der  Allgemeinen  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg.

Titel  l.
Bildung,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  landesherrlicher  Genehmigung  wird  zwischen  den
Herren  Gerson  Bleichröder,  Bankier  in  Berlin,  Stadtrath  Gustav  Max  in
Magdeburg,  Carl  Wilhelm  Aue,  Kaufmann,  Fabrikbesitzer  Louis  Ferd.  Kricheldorff
  und  Herrmann  Zuckschwerdt,  Kaufmann  ebendaselbst,  und  allen  denjenigen,
  welche  sich  durch  Erwerbung  von  Aktien  daran  betheiligen  werden,  durch
Gegenwärtiges  eine  Aktiengesellschaft  unrer  den  hier  nachfolgenden  Formen  und
in  Gemaßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg“.

Dieselbe  bleibt  dem  vorerwahnten  Gesetze  vom  9.  November  1843.  und
allen  Aktiengesellschaften  betreffenden  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  gesetzlichen
  Anordnungen  in  allen  Punkten  unterworfen.

g.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Magdeburg,  doch  ist  dieselbe  verpflichtet,
  neben  dem  Gerichtsstande  dieses  Wohnsitzes  auch  bei  den  Gerichten  des
Inlandes,  in  deren  Jurisdiktionsbezirken  sie  Beschäftlice  Etablissemenks  gründet
  oder  erwirbt,  wegen  der  Geschafte  und  Verbindlichkeiten,  welche  sich  auf
diese  Etablissements  beziehen,  als  Beklagte  Recht  zu  nehmen.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung  auf  Klagen  der  Aktionaire  als  solche  gegen  die
Gesellschaft.

K.  3.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt.  Zur  Verlängerung
  ihrer  Dauer  über  funfzig  Jahre,  welche  in  der  durch  F.  38.  bestimmten
  Weise  beschlossen  werden  kann,  ist  die  Königliche  Bestätigung  erforderlich.

Titel  II.
Gegenstand  der  Gesellschaft.
g.  4.

Die  Gesellschaft  bezweckt:
1)  die  Erzeugung  und  den  Absatz  von  Gas  in  Städten  und  Ortschaften
des
        <pb n="231" />
        —  179  —

des  Europaͤischen  Kontinents  aus  Kohlen,  Holz,  Harz  oder  andern  geeigneten
  Stoffen,  welches  zur  Beleuchtung,  zum  Heizen,  Kochen,  überßauer
als  Leucht=  und  Bremnstioff  verwendet  werden  soll;

2)  die  Erzeugung  und  den  Absatz  der  dadurch  gewonnenen  Nebenprodukte;

3)  die  Erwerbung  und  Errichtung  aller  Anlagen,  welche  zur  Erreichung
der  vorgenannten  Zwecke  erforderlich  sind.

Titel  III.
Kapital  und  Aktien.

S.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus:
Einer  Million  Thaler  Preußisch  Kurant.
Dasselbe  zerfällt  in  zehntausend  Aktien,  jede  zu  Einhundert  Thaler.

F.  6.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  lauten  auf  den  Inhaber.  Jede  Aktie  wird
mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  dem  Register  (Aktienbuch)  der  Gesellschaft
  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Oirektoriums  (Gesellschafts-Vorstand
  F.  20.)  unterzeichnet.

DOiie  Formulare  der  Aktien  und  Dividendenkupons  nebst  Talon  lauten,
“  aus  Anlage  A.  B.  und  C.  erhellt.

S.  7.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,
  in  der  Cölnischen  Zeitung  und  in  dem  Magdeburger  Korresponden-=ten.
  Geht  eines  dieser  Blälter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung  in  den  übrig
bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächsie  Generalversammlung,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  der  Regierung,  an  die  Stelle  des  eingegangenen
Blattes  ein  anderes  bestimmt  hat.  Die  Regierung  kann  die  Wahl  anderer
Blätter  verlangen,  oder,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,  welche
Blärter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen.  Alle  hinsichtlich  der  Gesellschaftsblätter
  eintretenden  Veränderungen  sind  durch  die  bleibenden  Gesellschaftsblätter,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg
und  durch  die  Amtsblätter  auch  derjenigen  Regierungen  zu  veröffentlichen,  in
deren  Bezirken  sonst  die  Gesellschaftsblätter  erscheinen.

9.  8.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  Prozent,  jedesmal  binnen  vier  Wochen  nach  einer
(Kr.  46  5.)  245  in
        <pb n="232" />
        —  180  —

in  die  K.  7.  bezeichneten  Zeitungen  einzuruͤckenden  Aufforderung  des  Direktoriums.
  Sofort  nach  der  Bestaͤtigung  des  Statuts  sind  zehn  Peen  und  im
Laufe  des  ersten  Jahres  überhaupt  mindesiens  zwanzig  Prozent  des  Aktienbetrages
  einzuzahlen.  Wer  innerhalb  der  vierwöchemlichen  Frist  die  Zahlung
nicht  leistet,  soll  gerichtlich  dazu  angehalten  werden  und  außerdem  zu  Gunsien
der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen
  Betrages  verfallen.  Ist  ein  Aktionair  wegen  nicht  innegehaltener  Frist  ein
Mal  rechtskräftig  verurtheilt  worden,  so  sleht  es  bei  der  zweiten  und  den  folgenden
  Einzahlungen  dem  Direktorium  frei,  auf  die  gerichtliche  Klage  zu  verzichten
  und  statt  dessen  den  Säumigen  seiner  ferneren  Verpflichtungen  mit  der
Wirkung  zu  entbinden,  daß  die  bereits  geleisteten  resp.  rechtskräftig  zuerkannten
  Jahlungen  der  Gesellschaft  anheimfallen  und  die  aus  der  Zeichnung  erworbenen
  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  erlöschen.  An  die  Stelle  solcher
erloschenen  Aktien,  deren  Nummern  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht
werden,  können  neue  in  derselben  Anzahl  kreirt  und  offentlich  verkauft  werden.

g.  9.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  nach  anliegendem  Schema  (Anlage  D.)

FAaauf  den  Namen  lautende,  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  unterschricbene

  Interimsquittungen  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen

  die  Aktiendokumente  ausgewechselt.  Bis  zur  vollen  Einzahlung,  haften  die

ursprünglichen  Zeichner  für  den  gezeichneten  Verag;  es  ist  das  Direktorium,

jedoch  erst  nach  erfolgter  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages

der  Aktien,  ermächtigk,  die  Uebertragung  der  aus  der  Zeichnung  und  aus  den

geleisteten  Zahlungen  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  an  einen
Dritten  zu  genehmigen.

9.  10.

Die  Theilzahlungen  werden  aus  dem  Aktienkapitale  mit  vier  und  einem
halben  Prozent  saͤhrlich  in  den  ersten  beiden  Jahren  verzinst  und  diese  Zinsen
durch  Anrechnung  auf  die  folgenden  Ratenzahlungen  verguͤtet.

g.  11.

Gehen  Interimsquittungen,  Aktien  oder  Talons  verloren,  so  werden  dem
sich  legitimirenden  Eigenthuͤmer  derselben  an  Stelle  der  verlorenen  neue  Dokumente
  ausgefertigt,  sobald  sie  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß
mortifizirt  sind.  Dividendenscheine  koͤnnen  weder  aufgeboten  noch  mortifizirt
werden;  doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor
Ablauf  der  Verjaͤhrungsfrist  bei  dem  Direktorium  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Dividendenscheine  durch  Vorzeigung  der  Aktien  resp.  Interims-Quittungen
  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Dioidendenscheine  gegen  Quitlung  ausgezahlt  werden.  E
        <pb n="233" />
        —  181  —

*i

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie
zugleich  Domizil  im  Bezirke  des  Stadt=  und  Kreisgerichts  in  Magdeburg.
Alle  Insinuationen  erfolgen  gültiger  Weise  an  die  in  diesem  Domizilorte  woß
nende,  von  ihmn  zu  bezeichnende  Person  nach  Maaßgabe  der  9#.  20.  und  21.
Theil  I.  Titel  7.  der  Uügemeiinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung  der
Bestimmung  einer  Person  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Stadt=  und  Kreisgerichts
zu  Magdeburg.

[M
#

S.  13.

Mehrere  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionairs  find
nicht  befugt,  ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben;  sie  können  dieselben
vielmehr  nur  zusammen,  und  zwar  nur  durch  Eine  Person,  wahrnehmen  lassen.

S.  14.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Mktionair,  unter  welcher  Benennung
  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichte#,  den  einzigen  Fall  der  im
S.  8.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Titel  IV.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.
S.  15.

Mit  dem  31.  Dezember  eines  jeden  Jahres  soll  eine  Bilanz  des  Aktivund
  Passiv-Vermögens  der  Gesellschaft  errichter,  in  den  drei  zunächst  folgenden
  Monaten  abgeschlossen  und  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen  werden.
  Diese  Bilanz  wird  auf  Grund  eines  von  dem  Generalbetriebsdirektor
aufgenommenen  vollständigen  Inventars  gezogen,  in  welchem  die  Besitzungen,
Anlagen,  Vorräthe  und  Außenstände  der  Gesellschaft  aufgeführt  sind  und  welches
  dem  Direktorium  mit  den  Belägen  zur  Prüfung  und  Fesistellung  vorzulegen
  ist.  Bei  Aufstellung  des  Invenkars  werden  die  Nohsloffe  und  Materialienvorräthe
  nach  dem  laufenden  Werthe,  die  Halbfabrikate  und  Fabrikate  aber
nach  dem  auf  den  laufenden  Werth  der  Rohstoffe  basirten  Fabrikationspreise
berechnet.  Das  Direktorium  bestimmt  alljährlich,  wie  viel  zu  dem  Aktivum  inder
  Bilanz  zugeschrieben  werden  soll,  weil  für  Neubauten,  Maschinen  und
größere  Anschaffungen  oder  Anlagen,  die  einen  bleibenden  Werth  haben,  Verwendung
  und  Auslagen  gemacht  worden  sind,  und  ebenso,  wie  viel  von  dem
Werthe  der  Immobilien,  Mobilien  und  Forderungen  abzuschreiben  ist,  weil  dieselben
  an  Werth  verloren  haben.  Oie  von  dem  Generalbetriebsdirektor  so
aufgestellte,  von  dem  Direktorium  geprüfte  und  feslgestellte  Bilanz  wird  in  den
sich  aus  dem  F.  7.  ergebenden  Blärtern  öffentlich  bekannt  hemackh,  sowie

(Ne.  4645.)  -
        <pb n="234" />
        —  182  —

Koͤniglichen  Regierung  sofort  vorgelegt.  Nach  Bewirkung  der  oben  vorgesehenen
  Zu=  und  Abschreibungen  bildet  der  Ueberschuß  der  Aktiven  nach  Abzug  der
Passioen  den  Reingewinn.

S.  16.

Das  Direktorium  beschließt  jährlich,  wie  viel  von  dem  erzielten  Reingewinn
  als  Dioidende  unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll,  nachdem  zuvor
  der  zehnte  Theil  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds  und  die  i
§.  27.  28.  und  29.  bestimmten  Tanriemen  davon  abgesetzt  wurden.

Die  ODioidenden  sind  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar,  können  jedoch
  durch  Beschluß  des  Direktoriums  auch  an  anderen,  in  den  im  g.  7.  be-Meichneten
  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machenden  Orten  zahlbar  gestellt
werden.

1  7.

Sobald  der  Reservefonds  ein  Zehntel  des  zur  Ausgabe  gelangten  Aktienkapitals
  erreicht  hat,  kann  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnte
Vorausnahme  des  zehnten  Theils  des  Reingewinns  durch  einen  Beschluß  des
Direktoriums  einstweilen  aufgehoben  oder  vermindert  werden.  Der  Reservefonds
  kann  nur  auf  den  besonderen  und  von  der  Generalversammlung  genehmigten
  Vorschlag  des  Oirekkoriums  ganz  oder  theilweise  zur  Verwendung  kommen.
  Oie  Jurücklegung  von  zehn  Prozent  des  Reingewinns  ktrikt  in  diesem
Falle  sofort  und  bis  zur  Ergänzung  des  Reservefonds  bis  auf  Höhe  von  zehn
Prozent  des  ausgegebenen  Aktienkapitals  wieder  ein.

g.  18.
Die  Dividenden  werden  jaͤhrlich  am  1.  Mai  ausgezahlt.  Mit  jeder  Aktie
werden  für  fünf  Jahre  Dividendenkupons  nebst  Talon  (Formulare  Anlagen

B.  und  C.)  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  gegen  Einreichung
  des  Talons  durch  eine  neue  Serie  ersetzt  werden.

C.  19.
Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  fünf  Jahren,
von  dem  Tage,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt  sind,  an  gerechnet.
Titel  V.
Verwalktung.
S.  20.

Jur  oberen  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Verretung  derselben  wird
ein
        <pb n="235" />
        —  183  —

ein  aus  acht  Mitgliedern  bestehendes  Direktorium,  von  denen  ein  Mitglied  der
Generalbetriebsdirektor  (F.  28.)  sein  kann,  von  der  Generalversammlung  der
Aktionaire  ernannt.  Eine  gerichtliche  oder  notarielle  Ausfertigung  des  die  Wahl
betreffenden  Auszuges  aus  dem  Protokolle  bildet  die  Legitimation  des  Direktoriums.
  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Direktoriums  werden  in  den  im  §.  7.
erwähnten  Zeitungen  öffentlich  bekannt  gemacht.  Das  Direktorium  wird  alle
zwei  Jahre  zum  VWiertel  erneuert  und  kreten  alsdann  die  zwei  altesten  Mitglieder
  aus.  Bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  gebildet,  entscheidet  darüber  das  Loos;
die  austretenden  Mitglieder  sind  jedesmal  wieder  wählbar.  Oie  erste  Erneuerung
  des  Direktoriums  erfolgt  durch  die  ordentliche  Generalversammlung  des
Jahres  1863.  Bis  dahin  bilden  die  Herren

Gerson  Bleichröder  in  Berli,

Gustav  Mar

——  ss
Herrmann  Zuckschwerdt

und  drei  Mitglieder,  welche  die  erste  Generalversammlung  ernennt,  das  Direktorium.


K.  21.

Jedes  Mitglied  des  Direktoriums  muß  wenigstens  zehn  Aktien  eigenthümlich
  besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt
und  sind,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  im  Direktorium  dauern,  unveräußerlich.


g.  22.

Das  Direktorium  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben;  ihre  Funktionen  dauern  ein  Jahr.  Die  Namen
  derselben  sind  durch  die  Gesellschaftsblatter  (G.  7.)  bekannt  zu  machen.

g.  23.

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Direktoriums,  so  wird  dieselbe
  provisorisch  vom  Direktorium  besetzt.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  zu
gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle  und  ist  der  Name  des  Gewählten
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  getroffene  Wahl  ist  der  nächsten  General=Versammlung
  vorzulegen  und  von  ihr  geht  die  definitide  Ernennung  aus.
Wird  von  derselben  die  provisorische  Ergänzungswahl  nicht  genehmigt,  so  ist
dies,  sowie  die  getroffene  Wahl  selbst,  zu  veröffentlichen.  Das  auf  diese  Weise
ernannte  Mitglied  des  Oirektoriums  übt  sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte
aus,  wo  die  Funktionen  seines  Vorgängers  geendet  haben  würden.

(Nr.  4615.)  K.  24.
        <pb n="236" />
        —  184  —

g.  24.

Das  Direktorium  versammelt  sich,  so  oft  es  dasselbe  fuͤr  noͤthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,
  in  der  Regel  mindestens  in  jedem  Monate  ein  Mal,  und  gewoͤhnlich
in  Magdeburg.  Die  Einladung  des  Direktoriums  muß  erfolgen,  wenn  dessen
Versammlung  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  desselben  beantragt  ist.  Die
Beschluͤsse  des  Direktoriums  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Stellvertreters  desselben.
  Bei  Wahlen  werden,  im  Falle  sich  nur  eine  relative  Majoritaͤt  ergiebt,
die  Namen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  zur  engeren  Wahl  gebracht.
  Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  fuͤnf  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Stimme  eines  dieser  fuͤnf  Mitglieder
kann  durch  diejenige  des  Generalbetriebsdirektors  (9.  28.)  ersetzt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  die  Protokolle
  von  den  anwesenden  Mitgliedern  am  Schlusse  der  Sitzung  unterschrieben.
Alle  Ausfertigungen  des  Direktoriums  sind  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  und  einem  Mitgliede  desselben  zu  vollziehen.

g.  25.

Das  Direktorium  ist  befugt,  alle  Administrations-  und  Eigenthumshandlungen
  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Grundstuͤcke  und  Gerechtsame
  zu  erwerben  und  zu  veräußern,  Aktiokapitalien  und  Immobilien=Kaufschillinge
  einzuziehen,  Hypotheken  =  Eintragungen  zu  nehmen,  Hypotheken-Löschungen
  zu  bewilligen,  die  Verwendung  und  Anlegung  des  disponiblen  Fonds
zu  bestimmen,  über  Maschinen,  die  zum  Betriebe  der  Etablissements  und  zur
Fabrikation  der  Produkte  erforderlich  sind,  über  die  Anlegung  von  Gas-Etablissements,
  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien,  über  alle
Verträge,  welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte
  der  Gesellschaft  beziehen,  und  über  alle  Uebereinkünfte  zur  Theilnahme  an
Geschäften  mit  Andern  zu  beschließen.

Das  Direktorium  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamten,  auch  die  Betriebs-Dirigenten
  (Spezialdirektoren  §.  29.)  der  einzelnen  Etablissements,  bestimmt  ihre
Gehälter  resp.  Tantiemen  und  etwaigen  Kautionen;  es  ist  befugt,  über  Alles,
was  das  Interesse  der  Gesellschaft  anbetrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu
vergleichen,  zu  kompromittiren  und  zu  substituiren.  Zu  förmlichen  Anleihen  ist
die  Zustimmung  der  Generalversammlung  erforderlich.

g.  26.

Das  Direktorium  hat  die  Befugniß,  einzelne  seiner  Mitglieder,  sowie  die
Spezialdirektoren  (P.  25.  29.)  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  delegiren,
        <pb n="237" />
        165  —

giren,  unter  Ausstellung  einer  Spezialvollmacht,  welche  von  dem  Vorsitzenden
und  zwei  anderen  Mitgliedern  des  Direktoriums  vollzogen  sein  muß.

9.  27.

Das  Direktorium  bezieht  fuͤr  seine  Muͤhwaltung,  außer  dem  Ersatze  fuͤr
die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  eine  Tantieme  von  fuͤnf  Prozent
  des  Reingewinnes,  welche  jedoch  fuͤr  die  ersten  zwei  Jahre  mit  1500  Thalern
  jaͤhrlich  garantirt  wird.  Mit  dem  dritten  Jahre  anfangend,  faͤllt  diese
Garantie  von  1500  Thalern  weg  und  bezieht  das  Direktorium  dann  lediglich
die  zu  fünf  Prozent  vom  Reingewinn  sich  ergebende  Tantieme.  Uebersteigt
diese  jedoch  die  Summe  von  8000  Thalern,  so  kann  die  Generalversammlung
sie  auf  diesen  Betrag  herabsetzen.  Die  Vertheilung  dieser  Tantiemen  unter
seine  Mitglieder  stellt  das  Direktorium  fest.  Dem  Vorsitzenden  und  dessen
Stellgertreter  wird  von  der  Generalversammlung  eine  besondere  Remuneration

ewilligt.

S.  28.

·  Zur  speziellen  Fuͤhrung  der  Geschaͤfte  nach  den  Beschluͤssen  des  Direktoriums,
  zur  Leitung  und  Oberaufsicht  des  Betriebes,  wie  zur  Anordnung  und
Ausführung  der  baulichen  Anlagen  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außerhalb
desselben  ein  Generalbetriebsdirektor  ernannt  und  dessen  Name  öffentlich  bekannt

emacht.  Das  Direktorium  wählt  denselben  zu  gerichtlichem  oder  notariellem
Procckole  dessen  Ausfertigung  bildet  seine  Legitimation.  Seine  Wahl  unterliegt
  der  Bestätigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg.  Das  Direktorium
  bestimmt  dessen  Besoldung  resp.  Tantieme.  Der  Generalbetriebs-Direktor
  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Direktoriums  mit  vollem  Stimmrechte
Theil;  derselbe  untergeichnet  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorsitzenden  oder  dessen

Stellvertreter  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen  auf  den
Kasstrer,  alle  Quittungen,  Wechsel  und  Anweisungen.  In  gleicher  Weise  werden
  alle  laufenden  Geschäfte,  welche  als  Auyführung  der  bereis  getroffenen
Einrichtungen  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind,  erledigt.  Bei
Krankheiten  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Generalbetriebsdirektors  übernimmt
  auf  den  WVorschlag  des  WVorsitzenden  des  Direktoriums  ein  von  dem  Direktorium
  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Oirektoriums  oder  ein  in  gleicher  Weise
vorgeschlagener  oder  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch  dessen
Dienst.  Die  Ernennung  desselben  geschieht,  wie  die  des  Generalbetriebsdirektors
selbst;  sie  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  unterliegt  der  Bestätigung  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg.  Die  Ausübung  der  Funktionen  des
Generalbetriebsdirektors  wird  durch  eine  demselben  von  dem  Oirektorium  zu
ertheilende  Instruktion,  zu  welcher  die  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
einzuholen  ist,  geregelt.

g.  29.

Zur  speziellen  Leitung  einer  einzelnen  Gasanstalt  wird  ein  Dirigent  (Spe-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4645.)  25  zial
        <pb n="238" />
        —  186  —

zialdirektor)  von  dem  Direktorium  ernannt.  Derselbe  erhaͤlt  alle  Anweisungen,
welche  deren  Betrieb  betreffen,  von  dem  Direktorium  unter  Zuziehung  des  Generalbetriebsdirektors.
  Das  Gehalt  resp.  dessen  Tantieme  bestimmt  das  Direktorium,
  welches  auch  dessen  Befugnisse  durch  eine  Instruktion  fesistellt,  deren
Genehmigung  bei  Gasanlagen  in  Städten  und  Ortschaften  des  Preußischen
Staats,  wie  zugleich  die  Bestätigung  der  Wahl  des  ernannten  Spezialdirektors
derjenigen  Königlichen  Regierung  vorbehalten  ist,  in  deren  Bezirk  die  Gas-Anstalt
  errichtet  wird.  Die  mit  dem  Generalbetriebsdirektor,  wie  mit  den
Spezialdirektoren  abzuschließenden  Verträge  sollen  dem  Oirektorium  ausdrücklich
das  Recht  vorbehalten,  dieselben  jederzeit  wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit,
oder  aus  andern  Gründen  zu  entlassen;  der  deefallsige  Beschluß  erfordert  jedoch
die  Uebereinstimmung  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Direktoriums.
Solchergestalt  ausgesprochene  Entlassungen  haben  zur  Folge,  daß  alle  demselben
  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,
Entschädigungen,  Grakifikationen  oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft  von
selbst  erlöschen.  Dies  ist  in  dem  Vertrage  mit  aufzunehmen.

Titel  VI.
Generalversammlung.

F.  30.

Im  Monat  April  jeden  Jahres  sfindet  regelmaßig  in  Magdeburg  eine
Generalversammlung  statt.  Zur  Theilnahme  an  derselben  sind  nur  diejenigen
Aktionaire  befugt  und  in  derselben  stimmberechtigt,  welche  den  Nachweis
über  den  Besitz  von  mindesiens  fünf  Aktien  innerhalb  der  beiden  letzten  Tage
vor  der  Generalversammlung  durch  Vorzeigung  der  Aktien,  beziehungsweise
  der  Interimsquittungen,  liefern.  Die  Produktion  der  Aktien  oder
Interimsquittungen  hat  auf  dem  Büreau  des  Generalbetriebsdirektors  vor  dem,
von  diesem  zu  bezeichnenden  Beamten  zu  erfolgen  und  sind  die  produzirten
Aktien  oder  Quittungsbogen  bis  nach  abgehaltener  Generalversammlung  bei
der  Gesellschaftskasse  zu  deponiren.  Die  darüber  von  diesem  Beamten  auzzustellende
  Bescheinigung,  welche  die  Zahl  der  Stimmen,  zu  welcher  sie  berechtigt,
nachweist,  dient  als  Einlaßkarte  in  die  Versammlung.  Gegen  Rückgabe  derselben
werden  an  den  nächsten  Tagen  nach  der  Generalversammlung  die  deponirten
Mtien  oder  Interimsquittungen  wieder  ausgehändigt.

g.  31.

Das  Direktorium  beruft  mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachungen
  durch  die  im  F.  7.  erwähnten  Zeitungen  sowohl  die  regelmäßigen,  als  auch
die  außergewöhnlichen  Versammlungen,  letztere,  wenn  dasselbe  es  für  dienlich
erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zwanzig  Aktionaire,  welche  2000  Mktien  besitzen,
schriftlich  darauf  antragen.  Die  zweite  Bekanntmachung  soll  mindestens  vierzehn
  Tage  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  erfolgen.  Der  Zweck  der

außer=
        <pb n="239" />
        —  187  —

außergewoͤhnlichen  Versammlungen,  welche  ebenfalls  am  Sitze  der  Gesellschaft
abzuhalten  sind,  soll  in  den  betreffenden  Bekanntmachungen  angegeben  werden.
Dies  ist  ebenfalls  erforderlich,  wenn  in  einer  der  regelmaͤßigen  Generalversamm-Lungen
  ber  die  Aufnahme  förmlicher  Anleihen  (§.  25.)  Beschluß  gefaßt  weren
  soll.

.  32.

In  der  Generalversammlung  können  abwesende  Aktionaire  durch  Vollmacht,
  jedoch  nur  durch  stimmberechtigte  Aktionaire,  vertreten  werden.  Die
Vollmachten  sind  dem  Direktorium  am  Tage  vor  der  Bersammlung  zu  übergeben.
  Minderjährige  und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder
  oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten,  auch  wenn
diese  Wertreter  nicht  selbst  Aktionaire  sind.  Ebenso  können  Prokuraträger  einer
Handlungsfirma  dieselben  Rechte  ausüben,  wie  die  Chefs  der  Handlung,  juristische
Personen  sich  durch  gesetzlich  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.

9.  33.

Die  innerhalb  des  Statuts  gefaßten  Beschlüsse  der  Generalversammlung
sind  bindend  für  die  nicht  erscheinenden  oder  nicht  vertretenen  Aktionaire,  sowie
für  das  Direkrorium.

g.  34.

Der  Vorsitzende  des  Direkkoriums  hat  den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen
  zu  führen  und  zwei  Skrutatoren  zu  ernennen.  Die  Protokolle
der  Generalversammlung  werden  sämmtlich  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  und  von  den  vorgenannten  Personen  und  den  Anwesenden,  welche  es  verlangen,
  unterzeichnet.

.  35.

Alle  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  und  sind  bei
nur  relativer  Mehrheit  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
zur  engeren  Wahl  zu  bringen.  Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlung  finden,
  vorbehaltlich  der  für  einzelne  Fälle  abweichenden  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Statuten,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  ebenfalls  statt;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Je  fünf  Aktien  geben
Eine  Stimme;  jedoch  erlangt  ein  Aktionair  durch  Besitz  oder  Vollmacht  zusammen
  niemals  mehr  als  zwanzig  Stimmen.

F.  36.
Das  Direktorium  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge

bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihm  aus-(.
  4645.)  25°  gehen
        <pb n="240" />
        —  186  —

gehen  und  ihm  nicht  acht  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt
worden  sind.

S.  37.

Die  jährliche  Generalversammlung  ernennt  drei  Kommissarien,  welche
den  Auftrag  haben,  die  Rechnungen  und  Bilanzen  zu  untersuchen,  die  der  nächsten
  Generalversammlung  von  dem  Direktorium  vorzulegen  sind.  Die  Funktionen
der  Kommissarien  fangen  erst  zwei  Monate  vor  Ablegung  der  Rechnungen  an  die
Generalversammlung  an  und  hören  mit  dem  Abschlusse  dieser  Versammlung  auf.
Im  Laufe  der  zwei  Monate  ihrer  Funktionen  untersuchen  die  Kommissarien  im
Domizil  der  Gesellschaft  die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  und  erstatten
  darüber  der  Generalversammlung  einen  Bericht.  Dieser  Bericht  muß
dem  Direktorium  acht  Tage  vor  der  Versammlung  mitgetheilt  werden.  Die
Generalversammlung  hat  über  die  ihr  vorzulegende  Bilanz  auf  Grund  dieses
Berichts  dem  Oirektoriunn  rechtfindend  Dechurge  zu  ertheilen.  Eine  Remunfration
  der  Kommissarien  ist  der  Bestimmung  der  Generalversammlung

berlassen.

§.  38.

Abänderungen  des  Statuts  und  Erhöhungen  des  Grundkapitals  können
in  einer  Generalversammlung  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Stimmen  beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt
bei  der  Einberufung  angedeutet  war.  Zu  letzterer  ist  das  Direktorium  auf  Verlangen
  von  zwanzig  Aktionairen,  welche  mindestens  zweilausend  Mktien  besitzen,
verpflichtet.  Die  Beschlüsse  hierüber  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.


Titel  VII.
Auflôsung  der  Gesellschaft.

g.  39.

Von  dem  Direktorium  oder  von  Aktionairen,  welche  ein  Fünftel  des
Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Amtrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft
gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung
  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierreln  der  anwesenden  oder
vertretenen  Aktien,  jede  für  Eine  Stimme  zählend,  beschlossen  werden.  Der
Beschluß  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.
  Außerdem  kritk  die  Auflôsung  der  Gesellschaft  in  den  in  den
§.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und
wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen
  bewirkt.  Die  Generalversammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liqui-
        <pb n="241" />
        —  189  —

quibation  und  die  Zahl  der  Liquidatoren,  ernennt  dieselben  und  stellt  ihre  Befugnisse
  fest.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

§.  40.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft
oder  deren  Organen  entstehen,  werden  mit  Ausschließung  des  gewöhnlichen
Rechtsweges  durch  zwei  Schiedsrichter  enrschieden,  von  welchen  jeder  Theil
einen  zu  wählen  hat.  Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,
so  ernennt  auf  deren  Antrag  der  zeitige  Präsident  des  Sradt=  und  Kreisgerichts
in  Magdeburg  oder,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbekheiligte
Rath  des  Gerichts  nach  ihm,  einen  Obmann,  welcher  vorzugsweise  aus  den
mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen  Justizbeamten  zu  wählen  isi.  Die
Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein  möge,  verbunden,
  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  in  Magdeburg  zu  bezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Akte  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.  Thun  sie  dies  nicht,
so  ist  die  Gegenpartei  befugt,  ihnen  alle  Mittheilungen  und  Insinuationen  in
einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Stadt=  und  Kreisgerichts
in  Magdeburg  zustellen  zu  lassen.  Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage
nach  ergangener  Aufforderung  mit  der  Wahl  des  Schiedsrichters  säumig,  so
erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise,  wie  die  Wahl  des  Obmanns.  Gegen
den  Ausspruch  des  Schiedsrichters  oder  des  Obmanns  findet  ein  Rechtsmittel
nicht  statt,  mit  Ausnahme  des  im  §F.  172.  ff.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  genannten.

Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

C.  41.

Die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  ist  befugt,  einen  Kommissar
zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechtes  für  beständig  oder  für  einzelne  Falle
zu  bestellen.  Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die
Generalversammlung  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen
  und  ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den
Büchern,  Registern,  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,
ihren  Kassen  und  Anstalten,  Einsicht  nehmen.  Ebenso  ist  jede  Regierung,  in
deren  Bezirk  die  Gesellschaft  Gasanstalten  errichtet,  berechtigt,  in  hlceer
Weise,  wie  die  Regierung  des  Domizils,  ein  Aufsichtsrecht  hinsichtlich  der  betreffenden
  Anstalten  auszuüben.

N  4645.)  Transi=
        <pb n="242" />
        —  190  —

Tranfitorische  Bestimmungen.

Es  wird  hiermit  den  Mitfliftern  der  Gesellschaft,  den  Herren  Gerson
Bleichröder,  Stadtrath  Mar  und  Carl  Wilh.  Aue,  und  zwar  allen  zusammen,
sowie  jedem  Einzelnen,  mit  dem  Rechte  der  Substitution,  Auftrag  und  Wollmacht
  ertheilt,  die  landesherrliche  Genehmigung  der  Gesellschaft  nachzusuchen,
sowie  diejenigen  Abänderungen  der  Statuten  und  Zusätze  zu  denselben  Namens
der  Kontrahenten  anzunehmen,  welche  die  Staatsregierung  vorschreiben  oder
empfehlen  wird.

Diese  Abänderungen  sollen  für  sämmtliche  Kontrahenten  ebenso  rechtsnerhindlicb
  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  dem  gegenwärtigen  Statute  aufgenommen
  wären.

Anlage  4.
gormular  der  Aktien.

Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg,

gegründet  durch  notariellen  Vertrag  vom
bestätigt  durch  Allerhöchste  Kabincts-Ordre  vom

Aktie  4#.
über
LEinhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.,
Inhaber  dieser  Aktie  nimme  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  verhältnißwit

  *  an  dem  gesammten  Eigemhum,  Gewinn  oder  Verlust  der  Geellschaft.


Magdeburg,  den  18.
Direktorium  der  Allgemeinen  Gas-Aktiengesellschaft  zu
Magdeburg.

(Trockener  Stempel.)

«  (Unterschrift  zweier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  Fol.

Anlage
        <pb n="243" />
        —  191  —

Anlage  B.
Sormular  der  Dividende  -  Kupone.

#ss“sb  Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg.
#r#*is  Dividende-Kupon  zu  Aktie

7  Inhaber  empfängt  am  1.  Mai  18.  gegen  diesen  Kupon  an
der  Kasse  in  Magdeburg  oder  an  den  bekannt  zu  machenden  Stellen
9  #22  die  staturenmäßig  ermittelte  Dividende  für  das  Geschäftsjahr  18.

n  nt  Magdeburg,  den  ten  18.

5  Das  Direktor  ium.

Eingetragen  Fol.
(Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder  per  Facsimile.)

Anlage  C.
Formular  des  Talone.

Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg.
Anweisung  zur  Aktie

Inhabler  empfängt  am  2.  Jannar  18.  die  zweite  Serie  der  Diridende-Kupons
  zu  Aktie.

Magdeburg,  den  18..
Das  Direktorium.

Eingetragen  Fol.
(Unterschrift  des  Kontrolbeamken.)  (Unterschrist  zweier  Mitglieder  per  Facsimile.)

(Nr.  4615—4646.)  Anlage
        <pb n="244" />
        —  192  —

Anlage  D.

Sormular  der  Interims-uittungen.

Allgemeine  Gas-Aktiengesellschaft  zu  Magdeburg.
Interims-Quittung  über  Einzahlung  auf  die  Aktie  4
von  Ginhundert  Thalern  Preußisch  Kurant.

Hrr
hat  auf  Grund  des  unterden  landesherrlich  bestätigten  Statuts
  die  erste  Einzahlung  von  zehn  Prozent  mit  zehn  Thalern  in  Preußisch
Kurant  geleistet.
Magdeburg,  den  18.

Das  Direktorium.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder.)
Eingetragen  Fol.
(Unterschrist  des  Kontrolbeamten.)

 

(Nr.  4646.)  Allerhöchster  Erlag  vom  16.  März  1857.,  betreffend  die  Einführung  der  Landgemeinde-Ordnung
  für  die  Provinz  Westphalen  vom  19.  März  1856.  in
der  Stadt  Tecklenburg,  Regierungsbezirks  Münster.

A.  Ihren  Bericht  vom  29.  Dezember  v.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,
genehmige  Ich  hierdurch,  daß  in  der  Stadt  Tecklenburg,  im  Regierungsbezirk
Münster,  dem  Antrage  der  dortigen  Gemeindevertretung  gemäß,  in  Stelle  der
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen  vom  19.  März  1856.  die  Landgemeinde-Ordnung
  für  eben  diese  Provinz  von  demselben  Tage  mit  den  im
K.  66.  bezeichneten  Modisikationen  eingeführt  wird.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  16.  März  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="245" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaren.

 

NJNr.  18.—

 

(Nr.  4647.)  Allerhschster  Erlaß  vom  2.  März  1857.,  betreffend  die  Bestätigung  der  in
Dortmund  unter  dem  Namen  „Dortmunder  Privat-Aktienbank“  zum  Betriebe
  von  Bankgeschästen  gebildeten  Aktiengesellschaft.

N  sich  unter  dem  Namen:  „Dortmunder  Privat-Aktienbank“  in  Dortmund
  eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  mit  einem
Stammkapital  von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  will  Ich  auf  Ihren
Bericht  vom  18.  Februar  d.  J.  die  Errichtung  dieser  Privatbank  und  das  beiliegende,
  am  2.  Dezember  v.  J.  notariell  vollzogene  Statut  derselben  genehmigen.
  Auch  will  Ich  der  Gesellschaft  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  (Gesetz-Sammlung  S.  75.)  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Noten
  bis  zu  dem  Betrage  von  fünfmal  hundert  kausend  Thalern  unter  den  in
diesem  Sratute  festgesetzten  Bedingungen  ertheilen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  beiliegenden  Statute  durch  die  Gesetz
  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  März  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4647.)  26  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1857.
        <pb n="246" />
        —  194  —

Dortmunder  Privat-Aktienbank.

Statut.
Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.
.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine  Aktiengesellschaft
  nach  den  desfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen  und  insbesondere
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  nachfolgenden  Formen
  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhdlt  den  Namen:

„Dortmunder  Privat-Aktienbank.“

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu
beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.

K.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Dortmund.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  Konzession
  ab,  beschränkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Dortmunder  Privat-Aktienbank  sechs  Monate  nach  Publikation  des  herref
fenden  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

F.  4.

Das  Grundkapital  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,  getheilt
  in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.
K.  5.
        <pb n="247" />
        Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den  Namen  in  nachstehender
Art  ausgefertigt.  Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus
einem  Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterzeichnet.

Jede  Aktie  muß  die  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragende
genaue  Bezeichnung  des  bestimmten  Inhabers  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort
  desselben  enthalten.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  den  Zeitraum  von  fünf
Jahren  Dioidendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Dem  gegenwärtigen  Statute  ist  ein  Formular  der  Aktien  und  Dividendenscheine
  beigefügt.

F.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  in  baar  nach  dem  Bedürfnisse
  der  Gesellschaft  in  Raten  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Prozent,  jedesmal
  binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  die  durch  F.  13.  bezeichneten  Zeitungen
einzurückenden  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes.

Wer  innerhalb  dieser  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunslen
der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen
  Betrages.  —  Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung,
  welche  an  die  Säumigen  personlich  zu  richten  ist,  die  Zahlung  noch
immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten
  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche
  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang
von  Aktien,  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß
  des  Verwaltungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe
der  Nummern  der  Aklien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe  ist  auch
berechtigt,  die  fdlligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten
  Akkienzeichner  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich
verhaftet  *

g.  7.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktiendokumente
  ausgewechselt.

(Ne.  4647.)  26“  S.  8.
        <pb n="248" />
        —  196  —

g.  8.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthümer
  kann  nur  auf  eine,  von  letzterem  mit  zu  unterzeichnende  schriftliche  Erklärung,
  die  keiner  öffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.

Diese  Erklärung  ist  mit  der  Aktie  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.  —
Sie  soll  ebenso,  wie  jede  andere  nachzuweisende  Veränderung  des  Eigenthums
einer  Aktie,  von  dem  Verwaltungsrathe  in  das  Aktienregister  eingetragen  werden,
  und  daß  dies  geschehen,  ist  auf  der  Aktie  von  dem  Verwaltungsrathe  zu
vermerken.

K.  9.

Die  Aktie  ist  untheilbar  und  kann  unter  Berücksichtigung  des  FS.  41.  nur
durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als  Einhundert
  Abtien  besitzen  oder  erwerben.

K.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welcher
Bestimmung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
S.  6.  vorgesehenen  Konwentionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Gehen  Aktien  oder  Interimsgutezungen  verloren,  so  werden  dem  im  Aktienbuche
  verzeichneten  Eigenthümer  derselben  an  Stelle  der  verlorenen  neue
Aktien  oder  Interimsquittungen  ausgefertigt,  sobald  die  ersteren,  den  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß,  mortifizirt  sind.

Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortifikation  der  Dividendenscheine
findet  auch  in  Verbindung  mit  den  zugleich  verlorenen  Aktien  niemals  statt.

Ist  jedoch  der  Verlust  eines  Dividendenscheins  vor  Ablauf  der  Verjährung
  bei  der  Direktion  schriftlich  angezeigt  und  der  Besitz  des  Oidvidendenscheins
durch  Vorzeigung  der  Aktie,  des  Mortiflkationsscheins  derselben  oder  sonst  auf
glaubhafte  Art  nachgewiesen,  so  wird  der  Betrag  des  verlorenen  Dividendenscheins
  dem  Vorzeiger  der  über  die  Anmeldung  ertheilten  Bescheinigung  nach
Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt.

K.  12.
Jeder  Aktionair  hat  für  sich  rücksichtlich  seiner  Rechte  und  Mlichten
Dort-
        <pb n="249" />
        —  197  —

Dortmund  als  Domizil  zu  wählen  und  ist  in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Dortmund  unterworfen.

Allee  Insinuationen  geschehen  gültiger  Weise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,
  in  diesem  Domizilorte  wohnende  Person,  nach  Maaßgabe  der  96.  20.
und  21.  Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
  der  Bezeichnung  einer  solchen  Person  auf  dem  Sekrekariate  des  Königlichen
  Kreisgerichts  dafelbst.

*-Alle

  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der  Kölischen
  und  in  der  zu  Dortmund  erscheinenden  Weslphälischen  Zeitung,  sowie
in  dem  zu  Berlin  erscheinenden  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blätter  soll  die  Bekanntmachung
durch  die  übrig  bleibenden  so  lange  genügen,  bis  die  Generalversammlung  für
das  eingegangene  ein  anderes  bestimmt  hat.

Die  in  dieser  Weise  bestimmte  Zeitung  ist  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter
  bekannt  zu  machen.

Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist  die  desfallsige
  Verfügung  durch  das  Amtsblakt  bekannt  zu  machen.

Titel  III.
Von  den  Geschäften  der  Bank.

S.  14.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  im  F.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:

1)  Gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,
zu  diskontiren.  Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit
einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  spater
als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es
müssen  aus  ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehn  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als  drei
Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von
a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind;
b)  von  inlandischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autoritäck
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausge-(Nr.
  4647.)  gebenen
        <pb n="250" />
        —  198  —

ebenen  geldwerthen,  auf  bestimmte  Namen  oder  auf  den  Inhabir
  lautenden  Papieren,  sowie  von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes,
  desgleichen  von  ungemünztem  oder  gemünztem  Gold  und
Silber.

Inländische  Papiere,  die  auf  den  Namen  lauten,  dürfen  in
der  Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschäfts-Instruktion
  für  die  Direktion.

Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staates  gegen  die
Beleihung  von  Papieren  dieser  Art  ist  für  die  Gesellschaft  maaßgebend.


Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der  Aktien  anderer
Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  unter  2b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der  Ankauf
  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lamenden,  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem,  durch
die  Geschäfts-Inslruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden  und  der  Bestand
von  dergleichen  Effekten  ein  Driktel  des  eingezahlten  Stammkapitals  niemals
  überschreiten;

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
  die  in  der  Provinz  Westphalen  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare
  Kapitalien,  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,
  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen
  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten  und
angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten;

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  &amp;amp;.  16  —  19.  auszugeben  und  einzuziehen.

Andere,  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte,  sind  der  Bank  nicht
gestattet,  besonders  darf  sie  keine  Kapicalien  auf  Hypotheken  unterbringen.

Auch  hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Westphalen
zu  beschränken.

g.  15.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
eisen  in  30.  September  1821.,  Gesetz-Sammlung  Nr.  673.,  beslimmt
worden  sind.

K.  16.
        <pb n="251" />
        —  199  —

K.  16.

ç  Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (C.  14.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage
von  fünfmalhunderttausend  Thalern  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;
jedoch  unterliegt  die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genehmigung,
beziehungsweise  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.  —  Diese  Noten  sind  der
Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  (F.  45.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (F.  4.)  um  mehr  als  die  Hälfte  desselben,  so  ist  die
Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch  vorhanden
nachgewiesenen  Belrag  des  Stammkapitals  zu  beschränben.

F.  17.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  fünfzig,  Einhundert,
zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden  und  der  Gesammt-Betrag
  der  zu  zehn  Thaler  ausgesiellten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend
Thaler,  der  zu  zwanzig  Thaler  ausgestellten  soll  ebenfalls  die  Summe  von
Einhunderttausend  Thaler  im  Gesammtbetrage  nicht  übersteigen  dürfen.

g.  18.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Dortmund  gegen  klingendes  Kurant  einzulösen.

Anzeigen  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Nolen  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
  niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.

Der  Inhalt  des  gegenwärtigen  §.  18.,  sowie  des  nachfolgenden  F.  21.,
ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.

S.  19.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  find  dafür  verantwortlich,
  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand
  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  ODrittel  in  baarem  Gelde,  einem
Drittel  in  diskontirten  Wechseln  und  dem  Reste  in  Effekten,  welche  Eigenthum
der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem  Verschlusse
u  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu  verwendenden
Ponenkaxfle  aufbewahrt  werden.

Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,
und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.
(Nr.  4647.)  .  20.
        <pb n="252" />
        —  200  —

g.  20.

Die  Bank  kann  ihre  Geschaͤfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen
Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Haͤlfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  F.  4.  eingezahlt  ist.

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

g.  21.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einläsang
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Präklusion  öffentlich  aufzurufen.

*  -Zu  diesem  Zwecke  erlaßt  sie  durch  dreimalige  Bekanntmachungen,  in
Zwischenrdumen  von  einem  Monate,  mittelst  der  im  F.  13.  gedachten  öffentlichen
Blatter  und  der  Amtsblätter  der  Regierungen  in  den  Provinzen  der  Preußischen
Staaten  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der  Noten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blättern  Behufs  der
Einlösung  oder  des  Umtausches  zu  einem  mindestens  drei  Monate  vom  Tage
der  letzten  Insertion  hinauszusetzenden  Praäklusiotermine  unter  der  Warnung
und  mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Termins
alle  Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.

Anmeldungen  zum  Schute  gegen  die  Praklusion  sind  nicht  zulässig,  vielmehr
  tritt  diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablaufe  des  Prälklusiofermins  gegen
alle  diejenigen  ein,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  jeder  Anspruch
  auf  Einlösung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen  nicht  eingelieferten
  Noten  werthlos  sind  und,  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein  kommen,
  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet  werden  können.

Der  Betrag  der  solchergestalt  prdkludirten  Noten  soll  zu  mildthatigen
Zwecken  nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  verwendet  werden.

Titel  V.
Von  dem  Verwaltungsrathe.
g.  22.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben  in
allen
        <pb n="253" />
        —  201  —

allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.

Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines  Richters  oder  Notars,
und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben  aufgenommenes  Protokoll  bildet
  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  im  F.  13.  benannten  Zeitungen
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Ihre  Funktionen
dauern  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  diejenigen  vier  Mitglieder  aus
dem  Berwaltungsrathe  aus,  welche  die  längste  Zeit  hindurch  als  solche  fungirt
  haben.

·  Die  Ausscheidenden  koͤnnen  jedoch  sofort  wieder  gewaͤhlt  werden.  Bei
—  statrgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten  Wahl  an
erechnet.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  welchen  der  Turnus  noch  nicht
besteht,  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

g.  23.

Fuͤr  die  ersten  zwei  Jahre  nach  Eroͤffnung  des  Geschaͤftsbetriebes  bilden
die  im  Eingange  dieses  Aktes")  aufgefuͤhrten  Herren:  Friedrich  Diergardt,  Carl
Ebbinghaus,  Johann  Friedrich  Wiesehahn,  Franz  Wilhelm  Koͤnigs,  Hermann
Witte,  Carl  Dietzsch,  Carl  Overweg,  Hugo  Haniel,  Wilhelm  Hammacher  und
Wilhelm  von  Born,  und  außerdem  noch  zwei  Mitglieder,  welche  die  erste  Generalversammlung
  ernennt,  den  Verwaltungsrath.

Die  erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  findet  demnach
in  der  ordentlichen  Generalversammlung  des  dritten  Betriebsjahres  statt.

g.  24.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien  der
Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das
Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des
Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveraͤußerlich.

g.  25.

Der  Berwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepraͤsidenten.  Die  Namen  derselben  werden  durch  die  im  H.  13.  bezeichneten
  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht.  Ihre  Funktionen  in  dieser

*)  Anmerkung.  Der  Notarialakt,  auf  dessen  Eingang  sich  diese  Worte  beziehen,  ist  hier  nicht  mit
abgedruckt.  .Z
Jahrgang  1857.  (Nr.  4641.)  27  Eigen-
        <pb n="254" />
        —  202

Eigenschaft  dauern  ein  Jahr;  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.
Sollten  beide  verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,
so  übernimmt  das  nach  den  Lebensjahren  älteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  26.

Kommt  in  außergewoͤhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorlaͤufig  fuͤr  die  Dauer  bis
zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  unter  Zuziehung
eines  Notars  oder  Richters  wieder  besetzt  und  in  der  §.  22.  vorgeschriebenen
Weise  beurkundet.

Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung,
  unter  Beachtung  der  im  F.  22.  vorgesehenen  Förmlichkeiten.

gdie  Ergaͤnzungswahlen  werden  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  bekannt
gemacht.

Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an
welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.

Bis  zu  der  im  §.  23.  bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung  ergänzt
der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

K.  27.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich  erachtet,
  an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten,  welcher
diese  auch  erlassen  muß,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm
darauf  antragen,  in  der  Regel  mindesiens  monatlich  einmal,  um  von  dem  Gange
der  Geschäfte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmen-=mehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  —  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  überwiegt  die  Stimme  des  Präsidenten  oder  in  dessen  Abwesenheit  des
Bizepräsidenten,  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  anwesenden  ältesten
  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
  sieben  Mitgliedern  erforderlich.

K.  28.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  diese  nicht  der  Beschlutznahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.

Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes
  gehöre:

a)  die
        <pb n="255" />
        —  203  —

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.

Die  Direktion  hat  den  von  dem  Verwaltungsrathe  ihr  mitgetheilten
  Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  ihm  vorzulegenden  Ueber-#ent
  der  Kasse  der  Bank,  der  Wechsel,  Portefeuilles  und  der  Lombardestaͤnde;



c)  die  Abfassung  von  Geschäfts-Instruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
  Geschäftszweige;

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel=  und  Lombardbeslände,
durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  über  die  Revision
aufzunehmen  haben;

he)  außerordentliche  Kassenrevisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
so  oft  er  dieselben  für  angemessen  erachtet;

1)0  die  Prüfung  der  von  der  ODirektion  ihm  einzureichenden  Bilans=  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jeden  Geschäftsjahres  zu  vertheilenden
Dividenden  (vergl.  §.  45.);

8)  die  Wahl  und  Bestallung  des  vollziehenden  Direktors,  des  Rendanten
(Kasstrers),  dessen  Namen  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht
wird,  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,  desgleichen  die  Bestimmung  der
Gehälter  sämmtlicher  Angestellten;

h)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank  und  der  Abschluß  des  Kontraktes
mit  demselben;

i)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Direktors,  sowie
die  Ausstellung  von  Prokuren,  und  zwar  sowohl  zum  Zwecke  solcher  interimisiischen
  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  überhaupt,
  in  den  von  dem  Verwaltungsrathe  als  geeignet  erachteten  Fällen;
desgleichen.  die  Bestimmung  des  Inhalts  und  der  Grenzen  solcher  Prouren;


k)  die  Bewilligung  von  Gratifikationen  an  das  angestellte  Bankpersonal.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft  wegen
Dienstvergehen,  Fahrlässigkeic,  oder  aus  moralischen  Gründen  jederzeit  zu  entlassen.
  er  desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von
mindestens  neun  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.

Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  über  alles,  was  das  Interesse  der
Gesellschaft  betrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu  kompromittiren
  und  zu  subslituiren.

Sowie  der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und  unterhandeln,  Ver-(Nr.

  40.  27*  gleiche
        <pb n="256" />
        —  204  —

geche  und  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen
ann,  so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten  zu  lassen.

g.  29.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Praͤsidenten,
  oder  von  dem  Vizepraͤsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterschrieben.

g.  30.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  fuͤr  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  fuͤr  seine  Muͤhewaltung
  eine  Tantieme  von  sechs  Prozent  vom  Reingewinne.

Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine
Mitglleder  fest.

Die  Ermaͤßigung  oder  Erhoͤhung  dieser  Remuneration  bleibt  dem  Beschlusse
  der  Generalversammlung  vorbehalten.

Titel  VI.
Von  der  Direktion.

g.  31.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.
Die  Legitimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
CG.  36.),  bildet  die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder
Bestallung.

Die  Namen  derselben,  sowie  diejenigen  der  den  Verwaltungsrath  bildenden
  Personen  und  des  Rendanten,  sind  bei  Konstituirung  der  Bank  und  demnächst
  bei  jedem,  in  den  Personen  eintretenden  Wechsel,  in  den  durch  den  F.  13.
bezeichneten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Dritten  Personen  gegenüber  kann  nicht  entgegengesetzt  werden,  daß  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes,  welche  als  Oirektoren  gehandelt  haben,  dazu
von  dem  Verwaltungsrathe  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

g.  32.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaff  nach  Außen,  bringt  die  Bankgeschäfte
  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,  har
jedoch
        <pb n="257" />
        —  205  —

jedoch  in  Gemäßheit  des  §.  28.  bei  der  Ausuͤbung  aller  dieser  Funktionen
die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes  zu  befolgen  und
handelt  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  insowett  selbslständig,
  als  die  gegenwärtigen  Statuten  und  ihre  Instrukiion  sie  nicht  beschranken.


Diese  Instruktion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern  der  Direktion,
des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht  aber  dritten  Personen
  gegenüber  wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung  einer  Verletzung
jener  Insrukron.  mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.

K.  33.

Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direktion  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschaften  auf  alle  Fälle,  in  welchen  die
Gesetze  eine  Spezialoollmacht  erfordern.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse
  gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  drikte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

S.  34.

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri  ist  die  unter  der  Firma  der
Bank  (H.  1.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  der  §.  31.  gedachten
  Direktoren  und  des  Rendamen  (GF.  28.)  erforderlich.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  Erklckungen,  Urkunden  und  Verhandlungen
  der  Direktion  mindestens  von  zweien  Direktionsmitgliedern  unter  der  Firma
der  Bank  zu  unterschreiben.

Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  öffentliche
Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.

Gerichtliche  Eide  Namens  der  Bank  werden  von  den  Mitgliedern  der
Direktion  abgeleistet.

K.  35.

Die  Direktion  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamte  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entlassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist.  Sie
ist  befugt,  diejenigen  Beamten,  deren  Entlassung  ihr  nicht  zustehr,  zu  suspendiren,
  und  har  über  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes
  herbeizuführen.

S.  36.

Bei  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  vollziehenden  Di-(N.
  4647.)  rektors
        <pb n="258" />
        —  206  —

rektors  uͤbernimmt  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
  provisorisch  dessen  Dienst.

K.  37.

Der  vollziehende  Direktor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft
besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft
binterlegt  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,  weder
verdußert  noch  übertragen  werden.

S.  38.

Die  Direktion  fertigt  und  übergiebt  dem  Verwaltungsrathe  die  §.  28.
unter  b.  gedachten  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  eine,  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz  unter  gewissenhafter
  Würdigung  des  Werthes  aller  Aktiva.

Allmonatlich  hat  sie  eine,  von  dem  Verwaltungsrathe  vorher  zu  genehmigende
  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats  in  der  Bank
vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem
  Gold  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages  der  Forderungen
  aus  Darlehn  und  aus  laufender  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden
Banknoten,  desgleichen  unmittelbar  nach  abgehaltener  jährlicher  Generalversammlung
  einen  alle  Zweige  des  Verkehrs  umfassenden,  vom  Verwaltungsrathe
genehmigten  kurzen  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene  Jahr  dem  Kommissar
des  Staates  vorzulegen  und  gleichzeitig  in  den  F.  13.  gedachten  Zeitungen  zu
veröffentlichen.

Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalten,  ansiatt  der  monatlichen  in  Zukunft
auch  eine  öftere,  höchstens  aber  die  wöchentliche  Bekanntmachung  der  Aktiva
und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Golde  und  Silber,  Barfren
  u.  s.  w.  anzuordnen.

F.  39.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Fällen  den  Präsidenten
  des  Verwaltungsrathes  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
aufzufordern.

Titel  VII.
Von  den  Generalversammlungen.
S.  40.

Die  Generalversammlung  tritt  jedes  Jahr  im  Monat  März  in  Dortmund
  zusammen.
Außer-
        <pb n="259" />
        —  207  —

Außerordentliche  Generalversammlungen,  welche  gleichfalls  in  Dortmund
abzuhalten  sind,  veranstaltet  die  Direktion,  so  oft  sie  es  den  Umständen  angemessen
  erachtet  oder  der  Verwaltungsrath  darauf  anträgt.  Die  erste  W  -
liche  Generalversammlung  findet  jedoch  erst  im  zweiten  Geschaͤftsjahre  statt.

Bei  der  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  muͤssen
die  Berathungsgegenstände  summarisch  bezeichnet  sein.

Die  Einladungen  zu  allen  Generalversammlungen  geschehen  durch  eine
Benachrichtigung,  welche  zweimal,  das  erstemal  mindestens  zwanzig  Tage  vor
dem  Generaloerse  lungskermine,  in  die  durch  F.  13.  bezeichneken  Zeitungen
inserirt  wird.

ri

S.  41.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  allen  Aktionairen,  welche  seit  zwei
Monaten  vor  dem  Tage  der  Berufung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragen
  sind.

In  der  Gener  alversammlung  hat  der  Inhaber  von  fünf  Aktien  Eine
Stimme,  von  zehn  Aktien  zwei  Stimmen,  von  fünfzehn  Aktien  drei  Stimmen,
von  zwanzig  Aktien  vier  Stimmen,  und  für  jede  weitere  fünf  Aktien  Eine
Stimme,  so  daß  der  Inhaber  von  Einhundert  Aktien  zwanzig  Stimmen  hat.

Der  Besitz  von  weniger  als  fünf  Aktien  giebt  kein  Stimmrecht.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  nur  durch  anwesende  slimmberechtigte
Aktionaire  vertreten  lassen.

Jedoch  ist  die  Vertretung  der  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen
gestarktet.

Der  Vertreter  hat  die  desfallsige  schriftliche  Vollmacht  vor  Eröffnung
der  Verhandlungen  bei  der  Verwaltung  niederzulegen.

Ehefrauen  werden  durch  ihre  Männer,  Minderjährige  oder  sonst  Bevormundete
  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren  vertreten.

Zwanzig  Stimmen  bilden  das  Maximum,  welches  ein  Aktionair  für  die
von  ihm  vertretenen  und  für  seine  eigenen  Aktien  zusammen  genommen
haben  kann.

Die  Beschlüsse  der  Anwesenden  sind  für  die  Abwesenden  verbindlich.
K.  42.

Die  Generalversammlung,  regelmäßig  konstituirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.

Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  und  ernennt  die  Skrutatoren.

(Nr.  4647.)  Zu
        <pb n="260" />
        —  208  —

Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  ernannt  werden.

In  den  regelmäßigen  Generaloersammlungen  werden  die  Geschäfte  i
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

1)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
sowie  über  die  Antrage  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  vor  der  Berufung
  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingereicht
  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und
rechtfindend  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

g.  43.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

*

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.

Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens
fünf  Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch  geheimes  Skrutinium
  abgestimmt  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  gerichtlich  oder  von
einem  Notar  aufgenommen  und  sind  von  dem  Vorsitzenden,  den  beiden  Skrutatoren
  und  dem  Protokollfährer  nothwendig  zu  unterzeichnen  und  denjenigen
anwesenden  Aktionairen,  welche  es  wünschen,  zur  Mitunterzeichnung  vorzulegen.

Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dioidende,  Reservefonds.

g.  45.

Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  abgeschlossen
  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion  gezogen.
ie
        <pb n="261" />
        —  209  —
Die  Bilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  gepruͤft  und  festgestellt.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  muͤssen  sowohl  die  saͤmmtlichen  verausgabten
Geschaͤftsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verluste  abgesetzt  und  fuͤr  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.

Die  etwaigen  vorhandenen  Effekten  duͤrfen  niemals  mit  einem  hoͤheren
als  dem  Erwerbungskurse,  und  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanz-Aufnahme
  niedriger,  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Böorsenkurse  in
der  Bilanz  angesetzt  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  er  ittelten  Reingewinne  erhalten  zunachst  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  ihnen  statutenmäßig  zustehenden  Tantiemen.

Von  dem  Ueberrest  werden  wenigstens  zwanzig  Prozent  so  lange  zum
Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  die  Summe  von  Einhundert  funfzigtausend
  Thaler  angewachsen  ist.  —  Die  übrig  bleibende  Summe  wird  als
Diwvidende  uncer  die  Aktionaire  verkheilt.

Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschafts-Kapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  vorgedachte  Reservefonds  zur
Deckung  derselben.

Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Reingewinne
  vorzugsweise  zur  Wiedererganzung.  des  Gesellschaftskapitals,  und  darf,
bevor  biese  stattgehabt  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,  noch  eine
neue  Dividende  vertheilt  werden.

So  oft  und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung  des  Gesellschafts-Kapitals
  der  Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf  von  den  alsdann
  erzielten  Reingewinnen,  nach  Berichtigung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  stakurenmäßig  zustehenden  Tantriemen,  nur  die  Hälfte  als  Dividende
  vertheilt  und  muß  die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reservefonds
  auf  seine  frühere  Höhe  zu  bringen.

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in  einem  Geschäftsjahre
  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen  sein
sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

S.  46.

Die  Dividenden  sind  in  Dortmund  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
  dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an
anderen  Orten,  welche  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen  sind,
zahlbar  gestellt  werden.

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  1.  Mai  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen
  Dividendenscheine  ausgezahlt.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4647.)  268  K.  47.
        <pb n="262" />
        —  210  —

S.  47.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  48.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse  ihre  sammtlichen  Noten  einzulösen.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor
dem  Ablaufe  der  Konzession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
sämmtliche  Noten  eingelöst  werden.

G.  49.

In  allen  Fallen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschafte  verfahren  werden  soll.

Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §.  29.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1843.  S.  346.)  zur  Anwendung.

Die  eingelösten  Noten  sind  unter  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staates
zu  vernichten,  und  die  Vernichtung  ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell
aufzunehmenden  Dokumentes,  in  welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau
bezeichnet  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  prakludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  zu  mildthäátigen  Zwecken  verwendet.


g.  50.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschafte  ist  eine  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  nach  den  in  gegenwärtigem  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.

Die
        <pb n="263" />
        —  211  —

Die  von  den  in  dieser  Versammlung  anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung
gehtrenden  Aktionairen  ertheilte  Decharge  befreit  sämmtliche  Terwallngsvonlände
  dieser  Bank  den  Aktionairen  gegenüber  von  allem  und  jedem  ferneren
Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen  der  erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  Falls  in  der  Generalversammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligrer  Aklionair  erschienen  ist,  und  sich  dieser
Fall  in  der  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Generalversammlung
wiederholt  hat.

Zur  Decharge  der  Verwaltungsvorsiände  durch  die  Generalversammlung
im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  ist  jedoch  jedenfalls  eine  Stimmenmehrheit
  von  drei  Viertheilen  der  vertretenen  Aktien  erforderlich.

Titel  X.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

K.  51.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei,  von  den  Parteien  zu  erwählende,  in  Dortmund  wohnende  Schiedsrichter
geschlichtet  werden.

Ist  eine  Parktei  länger  als  vierzehn  Tage  mit  der  Wahl  des  Schiedsrichters
  säumig,  so  erfolgt  die  Ernennung  desselben  durch  die  andere  Partei.

Kbnnen  sich  die  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren  Antrag
  der  zeitige  Dirigent  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund,  oder,  wenn  dieser
selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbetheiligte  Richter  nach  ihm  einen  Obmann,
welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen  Justizbeamten
  zu  wählen  isl.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsrichter  und  des  Obmanns  ist  nur
das  im  §F.  172.  Th.  I.  Tit.  2.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zugelassene
Rechtsmitel  zulässig.

S.  52.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann  eine  Abänderung
  der  Statuten,  resp.  eine  Erhöhung  des  Kapitals  durch  Ausgabe  neuer
Aktien,  oder  auch  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden,  und  nur
mittelst  einer,  drei  Viertheile  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Aktien
reprdsentirenden  Majoritct.

Die  Beschlüsse  über  dergleichen  bedürfen  der  Koniglichen  Besldtigung.

(Nr.  4647.)  28“  Titel
        <pb n="264" />
        —  212  —

Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staates.

F.  53.

Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  der  Direktion  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Generalversammlungen  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,
sowie  von  allen  Bächern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit  Einsicht  zu
nehmen,  auch  die  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  zu  berufen.

Er  hat  sorgfaltig  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  der  Statuten
in  allen  Punkten  zur  Ausführung  gelangen.

Im  Falle  die  Staatsregierung  es  nothwendig  befinden  sollte,  dem  bei
der  Bank  zu  bestellenden  Staakskommissar  für  dieses  Geschäft  eine  fortlaufende
Remuneration  zu  bewilligen,  ist  die  letztere  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen
der  Bank  zu  ersetzen.

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.
g.  51.
Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Bestätigung  des  gegenwärtigen  Statuts  an  gerechnet,  nach  den  darin  enthaltenen

  Bestimmungen  nicht  erfolgt,  so  ist  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte
Konzession  erloschen.
        <pb n="265" />
        —  213  —

 

 

Dortmunder  Privat-Aktien  -  Bank.

Gegründet  durch  notariellen  Vertrag  vom
Bestätigt  durch  Königliche  Kabinets-Order  vom

Bank-Aktie.  72..
über
Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Der  N.  N.  (Stand  und  Wohnort)  hat  den  Betrag  der  Aktie

.  mit  Fünfhundert  Thaler  geleistet  und  alle  siatutenmäßigen
Rechtee  und  Pflichten  dadurch  erworben.

Dortmund,  den  18.

Der  Verwaltungsrath.

Dieser  Aktie  sind  auf  5  Jahre  ODiovidendenscheine,  auf  jeden  Inhaber
  lautend,  nebst  Talon  beigegeben,  welche  nach  Ablauf  des  letzten
Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Eingetragen  sub  follo  des  Registers.
        <pb n="266" />
        —  214  —

 

Uebertragen  aaW  .  ......
Folio...............

Dottmund,den.·tss...............  18..

Dortmunder  Privat-Aktien-Bank.
Der  Verwaltungsrath.
        <pb n="267" />
        —  215  —

 

Dortmunder  Privat-Aktien-  Hank.

Anweisung  zum  Empfang  der  II.  Serie  der  Dividendenscheine
zur  Aktie
M

 

 

 

 

 

 

 

Dividendenschein  m  der  Atie  JJ

——  Pricat  ·  Aktien  -·  Bant.
nhaber  dieses  Scheins  empfaͤngt  an  der
—9*  der  ortmunder  Privat-Aktien-Bank  oder  nach
läner  Wahl  an  den  durch  Beschluß  des  Verwalgsratbes
  näher  zu  bestimmenden  Orten  die  für  das
ahr  1856.  fisibrire  Oididenden.
ODortmund,  ben  ..  ten  ..........  18..
(Etempel.)
Der  Rendant.  Dortmunder  Privat-Aktien-  Bank.
Der  Verwaltungsratb.

 

 

(Nr.  4617.)
        <pb n="268" />
        Inhaber  empfaͤngt  am  ..  ...........  ..  ......  .  ...  gegen  diese  Anweisung  nach  F.  5.
der  Statuten  am  Sitze  der  Gesellschaft  die  II.  Seic  der  Dividendenscheine  zur  vorbezeichneten
  Aktie.

Dortmund,  den  18.

Der  Verwaltungsrath.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  ofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="269" />
        —  217  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  19.  —

 

(Nr.  4648.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Stettiner
  Maschinenbau-Mtiengesellschaft  Bulcan“  mit  dem  Domizil  in  Stetuin
  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  9.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
füsen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Mtiengesellschaft  unrer
dem  Namen:  „Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Bulcan“,  deren  Sitz
in  Stettin  sein  soll,  und  die  Zwecke  hat:
a)die  Uebernahme,  Erweiterung  und  den  Betrieb  der  von  Früchtenich  und
Brock  in  Bredow  bei  Stettin  errichteten  Maschinenfabrik  in  Verbindung
mit  Eisen=  und  Metallgießerei,  Kesselschmiede,  Schiffbauerei  u.  s.  w.,
b)  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Eisenwerken  und  Trockendocks,  sowie
die  Anlegung  und  Betreibung  einer  Fabrik  zur  Herstellung  von  Lokomotiven
  und  den  Betrieb  eigener  Schiffe  für  die  besonderen  Zwecke  des
Etablissements,  und
)  Handel  mit  den  zur  Herstellung  ihrer  Fabrikate  erforderlichen  Rohstoffen
und  mit  allen  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehörigen  Fabrikaten,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akte  vom  29.  Januar  d.  J.  festgestellten  und  vereinbarten  Gesellschaftsstatute
  Unsere  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  haben.
Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte  vom
29.  Januar  d.  J.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts
  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  zu  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kdniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  9.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Jahrgang  1857.  29  Statuten
Ausgegeben  zu  Verlin  den  17.  April  1857.
        <pb n="270" />
        —  218  —

Statuten

der

Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Vulcan.

Titel  II.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.

.  1.

Unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine  Aklengeselschaft
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
er  Firma:

„Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Bulcan“
errichtet.

g.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Stettin.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt,  von  dem
Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet.  Die  Generalversammlung
  kann  eine  Verlängerung  über  diese  Frist  hinaus  nach  dem  im  F.  10.  vorgeschriebenen
  Modus  beschließen;  jedoch  unterliegt  dieser  Beschluß  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

K.  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Uebernahme,  großartige  Erweiterung
und  der  Betrieb  der  von  den  Herren  Früchtenich  und  Brock  zu  Bredow  bei
Stettin  im  Jahre  1851.  errichteten  und  seit  der  Zeit  von  denselben  betriebenen
Maschinenfabrik  in  Verbindung  mit  Eisen=  und  Metallgießerei,  Kesselschmiede
und  Schiffbauerei  u.  s.  w.

Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  mit  den  zur  Herstellung  ihrer  Fabrikate
erforderlichen  Rohstoffen,  sowie  mit  allen  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehörigen
Fabrikaten  Handel  zu  treiben,  dieselben  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Zu  den
zur  Erreichung  der  Gesellschaftszwecke  erforderlichen  und  der  Gesellschaft  gestatteten
  Geschäften  gehört  auch  die  Anlage  und  der  Betrieb  von  Eisenwerken
und  Trockendocks,  sowie  die  Anlegung  und  Betreibung  einer  Fabrik  zur  Herstellung
  von  Lokomotiven  und  der  Betrieb  eigener  Schiffe  für  die  besonderen
Zwecke  des  Etablissements.  Titel

ite
        <pb n="271" />
        —  219  —

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktio  naire.

g.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  Einer  Million  Thalern
Preußisch  Kurant,  getheilt  in  fünftausend  Aktien,  von  zweihundert  Thalern  jede.

F.  6.

Die  Aktien  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  ausgefertigt,  sie
müssen  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen  und  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  sein;  sie  werden  in  ein  Stammregister
  eingetragen.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  einen  Zeitraum  von  fünf
Jahren  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  durch  neue  ersetzt  werden.

-  Das  Schema  der  Aktien,  der  Dividendenscheine  und  Talons  ist  sub
Litt.  A.  hier  beigefügt.

g.  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Prozent  jedesmal  zu  dem
von  dem  Verwaltungsrathe  nach  §.  11.  bekannt  zu  machenden  Termine.  —
Diese  Bekanntmachung  muß  aber  dem  Zahlungstermine  wenigstens  vier  Wochen
vorhergehen.  Die  erste  Zahlung  von  mindestens  zehn  Prozent  wird  sofort  nach
erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  geleistet  und  während  des  ersten  Jahres
esen  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitals
eingezahlt.

gez  Der  Zeichner  der  Aktie  haftet  fuͤr  puͤnktliche  Einzahlung  der  ersten  vierzig
  Prozent  des  Nominalbetrages  in  dem  Maaße,  daß  er  von  dieser  Verpflichtung
  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,
noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden  kann.

Nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  ist  eine  Uebertragung  der  aus  den
geleisteten  Zahlungen  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  an  einen
#rrinden  zulassig,  bewirkt  aber  die  Befreiung  des  Cedenten  von  jeder  weiteren  bezäglichen
  Zahlungsverbindlichkeit  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Verwaltungsrathhierzu
seine  Einwilligung  ertheilt  hat.  Wer  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die
Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn  innerhalb  zweier
Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung  die  Zahlung  noch  nicht  erfolgt,  so
ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen
und  die  durch  die  Natengahlang,  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung
dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet
  zu  erklären.

(##r.  404.)  29°  Eine
        <pb n="272" />
        —  220  —

Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch
öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Interimsscheine
.  8.).  An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausscheidenden  Aktionaire  können
von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

C.  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Akkien-Dokumente
  ausgewechselt.

g.  9.

Die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Aktien,  Interimsquittungen
  und  Talons  erfolgt  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.  Die
erforderlichen  Bekanntmachungen  werden  jedenfalls  auch  durch  die  im  F.  11.
des  Statuts  bezeichneten  öffenrlichen  Blätker  erlassen.  Nach  rechtskräftig  erkannter
  Mortifikation  hat  der  Verwaltungsrath  neue  Dokumente  auszufertigen
  und  das  Stammregister  durch  Einrragung  des  Datums  des  Mortifikations=Urtheils
  zu  berichtigen.  Ein  öffentliches  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  von
Dividendenscheinen  ist,  auch  in  Verbindung  mit  der  Mortifikation  der  Aktie
selbst,  nicht  zuldssig;  demjenigen  jedoch,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet
und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  soll  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Diidendenscheine  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

S.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichter,  den  einzigen  Fall  der
im  F.  7.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  durch  den
Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  auerdem  durch  die  in  Ererin  erscheinende
  Osisee=  und  Norddeutsche  Zeicung.  Geht  eine  dieser  Zeitungen  ein,  so
soll  die  Verbffenrlichung  in  den  übrig  bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,
bis  die  nächste  Generaloersammln,  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes
ein  anderes  Gesellschaftsblatt  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  bestimm
  hat,  welches  durch  die  etwa  übrig  bleibenden  Gesellschaftsblätter  besenur
zu  machen  ist.  Die  Königliche  Neer  kann,  wenn  sie  es  erforderlich  hälr,
bestimmen,  welche  Blätter  an  die  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen.
Die  Verfügung  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter,  durch  das  Amtsblatt
der
        <pb n="273" />
        —  221  —

der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Stettin  und  durch  die  Amtsblaͤtter  derjenigen
Koͤniglichen  Regierungen  zu  veroͤffentlichen,  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaftsblaͤtter
  erscheinen.

Titel  III.
Von  der  Direktion.

K.  12.

Die  Direktion  besteht  aus  zwei  Direktoren,  von  denen  mindestens  der
eine  ein  bewährter  Techniker  sein  muß.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  außen  hin  allein  und  vollständig,
  namentlich  auch  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  und  in  den  Fllen,
wo  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Die  Direktoren
fähren  nach  Maaßgabe  der  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden  Instruktionen
  die  Geschdfte  der  Gesellschaft.

Bei  Abwesenheit  eines  der  Direktoren  und  in  sonstigen  Verhinderungsfallen
  erfolgt  die  Vertretung  desselben  durch  einen  vom  Verwaltungsrathe  aus
seinen  Mitgliedern  zu  ernennenden  Stellvertreter  oder  auch  durch  den  vom  Werwaltungsrathe
  zu  beauftragenden  Buchhalter  oder  Kassirer.  Ueber  die  gesammte
  Geschäftsführung  erhält  die  Oirektion  vom  Verwaltungsrathe  eine  Instruktion,
  von  welcher  sie  nicht  abweichen  darf  und  für  deren  Befolgung  sie
verantwortlich  ist.  Diese  Instruktion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern
der  Direktion,  des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht
aber  dritten  Personen  gegenüber  wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung
einer  Verletzung  jener  Instruktion  mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.

Die  ODirektion  zeichnet  unter  der  Firma:  „Direktion  der  Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft
  Bulcan.“

Alle  Ausfertigungen  der  Direktoren  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Unterschrift  beider  Direkroren  resp.  ihres  Stellvertreters.

Die  Oirektoren  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gewählt.  Wird  letztere  durch  die  erste  Abstimmung  nicht  erreicht,
so  werden  die  drei  Kandidaren  und  demnächst  evenk.  die  zwei  Kandidaten,  welche
die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht;  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimmc  des  Vorsitzenden.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  nokariellem  Protokolle,
und  ein  auf  Grund  des  Wahlprotokolles  auszustellendes  gerichtliches  oder  notarielles
  Actest  bildet  die  Legitimation  der  Direktion.  Die  gewählten  Direktoren,
  ingleichen  die  Namen  der  zu  ihrer  Vertretung  zu  berufenden  Personen,
sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  (F.  11.).  Das  Gehalt  der  Direktoren,  welches
  auch  zum  Theil  in  einem  Ankheile  am  Reingewinne  bestehen  kann,  und
die  etwanigen  besonderen  Ansiellunggsbedingungen  bestimmt  der  Verwaltungsrath,
  welcher  auch  den  Anslellungskontrakt  vollzieht.

(Nr.  46|8.)  K.  13.
        <pb n="274" />
        22  —

g.  13.
Die  Direktoren  haben  eine  berathende  Stimme  im  Verwaltungsrathe.

g.  14.

Die  Direktoren  muͤssen  jeder  mindestens  funfzehn  Aktien  der  Gesellschaft
besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft
hinterlegt  und  duͤrfen,  so  lange  die  Funktionen  der  Eigenthuͤmer  dauern,  weder
veraͤußert  noch  uͤbertragen  werden.

Der  Verwaltungsrath  hat  nach  seinem  Ermessen  zu  beschließen,  ob  von
den  Direktoren  noch  eine  anderweitige  Kaution  gestellt  werden  soll.

g.  15.

Die  durch  den  Verwaltungsrath  ausgesprochene  Entsetzung  der  Direktoren
  (F.  17.)  wegen  Verletzung  ihrer  Dienstpflichten,  sowie  wegen  grober  Fahrlässigkeit,
  hat  zur  Folge,  daß  alle  denselben  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche
an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,  Entschädigungen,  Grazifikationen  und  andere
  Vortheile  für  die  Zukunft  von  selbst  erlöschen.  Dies  ist  in  den  Dienstvertrag
  mit  aufzunehmen.  Zur  Entsetzung  der  Direktoren  ist  der  einsiimmige  Beschluß
  von  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrarhes  erforderlich;  wenn  ein
solcher  Beschluß  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  gefaßt  ist,  so  bedarf  er  der  Besiätigung  durch  die  Generalversammlung.


g.  16.

Die  Direktion  ernennt  und  entlaͤßt  alle  Techniker,  Beamte  und  Arbeiter
der  Gesellschaft,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Buchhalters  und  des  Kassirers;
sie  bestimmt  alle  Gehälter  und  Löhne,  doch  bedürfen  Gehälter  von  mehr  als
zwölfhundert  Thalern  jährlich  der  Bestätigung  des  Verwaltungsrathes.

Titel  IV.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

S.  17.

Der  Verwaltungsrath  regelt  den  Geschäftsbetrieb  und  übt  die  Kontrole
über  die  gesammte  Geschäftsführung  der  Direktion,  kann  zu  jeder  Zeil  in  seiner
  Gesammtheit  oder  durch  einen  Kommissarius  die  Bücher,  Papiere  und  Rechnungen
  der  Geschäftsverwaltung  einsehen,  Kassen=  und  andere  Revisionen  vornehmen
  und  über  alle  Geschäfte  genaue  Auskunft  erfordern.  Der  Verwaltungsrath
  beschließt  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  über  alle

An-
        <pb n="275" />
        —  223  —

Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der
Generalversammlung  vorbehalten  sind;  namentlich  bestimmt  er  über  die  Anlegung
  der  disponiblen  Fonds  und  normirt  die  Höhe  der  zu  bewilligenden  oder
in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite,  soweit  sie  die  Summe  von  dreitausend  Thalern
  für  jeden  einzelnen  Fall  überschreiten,  bis  zu  welchem  Betrage  auch  der
Direktion  diese  Befugniß  zusteht.  Ueber  die  Kontrahirung  eigentlicher  Darlehne
  bleibt  dagegen  die  Beschlußfassung  der  unter  Bekanntmachung  dieses
Zwecks  einzuberufenden  Generalversammlung  vorbehalten.

Der  Verwaltungsrath  entscheidet  über  die  Erwerbung  und  Verdußerung
von  Immobilien,  über  Neubauten,  sowie  über  Plan  und  Umfang  neuer  Einrichtungen,
  insofern  dadurch  die  Summe  von  vierzigtausend  Thalern  nicht  überschritten
  wird.  Zur  Ueberschreitung  dieses  Maximums  ist  der  Beschluß  der
unter  Bekanntmachung  dieses  Zwecks  einzuberufenden  Gencralversammlung  erforderlich.
  Der  Verwaltungsrath  entscheidet  ferner  über  bauliche  Reparaturen
und  über  den  Ankauf  von  über  den  Bedarf  des  laufenden  Betriebes  hinaus
anzuschaffendem  Material.  Er  hat  von  den  durch  die  Direktion  innerhalb  der
ihr  durch  die  Instruktion  zu  ertheilenden  Befugniß  abgeschlossenen  Vertraͤgen
Einsicht  zu  nehmen  und  dieselben,  falls  dadurch  die  Instruktion  uͤberschritten
sein  sollte,  nach  Befinden  nachtraͤglich  zu  bestaͤtigen;  er  pruͤft  die  jaͤhrlichen
Rechnungsabschluͤsse  und  giebt  der  Direktion  Decharge,  nachdem  er  selbst  von
der  Generalversammlung  dechargirt  ist.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  und  entlaßt  die  Direktoren  und  bestimmt
ihre  Amtsdauer,  die  Gehälter  event.  Kautionen  durch  zu  schließende  Verträge;
ebenso  ernennt  und  entläßt  er  den  Buchhalter  und  den  Kassirer  der  Gesellschaft
nach  eigenem  Ermessen  und  bestimmt  deren  Gehälter  resp.  Kautionen.

Der  Verwaltungsrath  hat  auch  besonders  darüber  zu  wachen,  daß  das
Interesse  der  Gesellschaft  siets  durch  genügende  Versichetung  aller  betreffenden
Gegenstände  gegen  Feuersgefahr  vollsiändig  gewahrt  werde.

Für  genau  bestimmte  Funktionen  kann  der  Verwaltungsrath  ein  einzelnes
Mitglied  oder  mehrere  gemeinschaftlich  aus  seiner  Mitte  als  Kommissarien
ernennen.

S.  18.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  acht  Mitgliedern  und  wird  zuerst  nach
den  Bestimmungen  des  F.  19.  dieses  Statuts  gebildet,  sodann  aber  von  der
Generalversammlung  durch  Wahl  gemäß  F.  34.  ernannt,  resp.  ergänzt.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,
und  ein  auf  Grund  der  Wahlverhandlung  auszustellendes  gerichtliches  oder
notarielles  Aktest  bildet  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.  Die  Funktion
der  Miglieder  desselben  dauert  vier  Jahre;  jährlich,  soweit  für  den  ersten  Turnus
im  KF.  19.  nicht  anders  bestimmt  ist,  scheiden  zwei  Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe
  aus.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  regelt  sich  nach  dem  Oienstalter.
  Die  Generalversammlung  wählt  ihre  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.
  Darüber,  welche  Mitglieder  in  den  Jahren  auszuscheiden  haben,  so
lange  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die

(Nr.  4618.)  Aus-
        <pb n="276" />
        —  224  —

Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und  die  Namen  der  Gewählten  durch  die
im  K.  11.  benannten  Zeitungen  öffentlich  bekanm  zu  machen.

S.  19.

Für  die  Dauer  der  ersien  vier  Jahre  bilden  die  Gründer  der  Gesellschaft,
  namentlich  die  Herren  Ferdinand  Brumm,  August  Euchel,  Paul  Gutike,
L.  Hindersin,  C.  Metzenthin,  Wilh.  Schlutow,  Werner  Siemens  und  Gustav
Wellmann  den  Verwaltungsrath.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  beginnt  das
Ausscheiden  aus  demselben  nach  F.  18.,  zunächst  von  zwei  Mitgliedern.  Die
erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  findet  demnach  in  der  ordentlichen
  Generalversammlung  des  Jahres  1861.  statt.

g.  20.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  funfzehn  Aktien
besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumeme  dieser  Aktien  werden  in  das  Archiv  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als
Verwaltungsrath  dauern,  unveräußerlich.

S.  21.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben.  Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  des  Stellvertreters
  werden  offentlich  bekannt  gemacht  (G.  11.).  Ihre  Funktionen  in  dieser
Eigenschaft  dauern  ein  Jahr;  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.
Sollten  beide  verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,
so  übernimmt  das  nach  Lebensjahren  alteste  Mitglied  den  Vorsitz.

F.  22.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  besetzt.  Die
Woktlhandlung  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,  und  ein  auf
Grund  der  Wahlverhandlung  auszustellendes  gerichtliches  oder  notarielles  Attest
bildet  die  Legitimation  des  Hewählten,  dessen  Namen  durch  die  im  H.  11.  benannten
  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen  ist.  Die  definitive  Wiederbesetzung
  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.  Das  auf  diese  Weise
ewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der
Pnknonen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.  Bis  zu  der  im  5K.  19.
bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung  ergänzt  der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

g.  23.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  zu  Stettin  oder  am  Orte  der  gewerb-
        <pb n="277" />
        —  225  —

werblichen  Etablissements  der  Gesellschaft  so  oft,  als  er  es  fuͤr  dienlich  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  welche  dieser  auch
erlassen  muß,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm  darauf
antragen,  in  der  Regel  mindestens  einmal  monatlich,  um  von  dem  Gange  der
Geschäfte  Kenn##niß  zu  nehmen  und  das  Erforderliche  zu  beschließen.  Auch
muß  der  Verwaltungsrath  auf  Antrag  der  Direktion  durch  den  Vorsitzenden
zusammenberufen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefagt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
überwiegt  die  Stimme  des  jedesmaligen  Vorsitzenden  (C.  21.).

*  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei
Mitgliedern  erforderlich.  Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Potokoll  aufzunehmen
und  von  den  in  derselben  amvesenden  Mitgliedern  zu  vollziehen.

S.  24.

Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auszuführenden  Maaßregeln
zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwalkungsrath,
  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  oder  vollziehen  zu  lassen.

F.  25.
Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Vorsitzenden
oder  dessen  Stellvertreter  in  Gemeinschaft  mit  einem  anderen  Mitgliede  des

Verwaltungsrathes,  oder,  insofern  einer  der  erstgenannten  Beiden  verhindert  ist,
von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  rechtsverbindlich  unterschrieben.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besolder;  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatz  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühwaltung
  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn.  Der  Verwal--ltungsrath
  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine  Mirglieder  fest.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

F.  27.

Im  zweiten  Quartale  jeden  Jahres  findet  regelmäßig  in  Stettin  eine
ordentliche  Versammlung  der  Aktionaire  der  Gesellschaft  statt.  Die  daran  theilnehmenden
  Aktionaire  haben  ihre  Aktien  oder  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  über
den  Besitz  derselben,  gemäß  der  Aufforderung,  welche  der  Verwaltungsrath  zu

Jahrgang  1857.  (Nr.  4618.)  30  diesem
        <pb n="278" />
        —  226  —

diesem  Zweck  erlaͤßt,  spaͤtestens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  bei  dem  von
demselben  ernannten  Kommissarius  zu  praͤsentiren.  Auf  Grund  dieser  Praͤsentation
  und  nachdem  die  Aktien  resp.  Zeugnisse  mit  einem  desfallsigen  Vermerk
versehen  sind,  werden  die  betreffenden  Stimmkarten,  welche  zugleich  als  Legitimation
  beim  Eintritt  in  die  Versammlung  dienen,  ausgehändigt.  Jedem  Präsentanten
  einer  Anzahl  von  Aktien  wird  nur  Eine  Stimmkarte  über  die  jener
Anzahl  entsprechende  Stimmenzahl  ausgefertigt.  Bei  wiederholter  Prásentation
  von  Aktien  zu  gleichem  Behuf  durch  ein  und  dieselbe  Person  ist  die  früher
erlheilte  Stimmkarte  zurückzugeben,  um  bei  Ausfertigung  der  neuen  Karte  wegen
der  Stimmzahl  mit  berücksichtigt  zu  werden.  Dasselbe  Verfahren  sindet  auch
bei  den  außerordentlichen  Generalversammlungen  statt.

E.  28.

Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  durch
die  im  F.  11.  erwähnten  Zeitungen  sowohl  die  ordentlichen  als  die  außerordentlichen
  Versammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich  erachtet,  oder  wenn
wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  zusammen  Inhaber  von  mindestens  Eintausend
Aktien  sind,  schriftlich  darauf  antragen.

Die  Bekanntmachung  muß  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Versammlung
geschehen.  Der  Zweck  der  außerordentlichen  Versammlungen  muß  in  der  Einberufung
  angegeben  werden.

In  dringenden  Fällen  können  außerordentliche  Generalversammlungen
von  dem  Verwaltungsrathe  auch  nach  nur  vierzehn  Tagen  vorhergegangener
Bekanntmachung  einberufen  werden.  Auch  die  außerordentlichen  Generalversammlungen
  werden  am  Sitze  der  Gesellschaft  abgehalten.

S.  29.

Die  innerhalb  des  Statuts  gefaßten  Beschlüsse  der  Generalversammlung
sind  büend  für  die  nicht  erscheinenden  Aktionaire,  sowie  für  den  Verwaltungsrath.


S.  30.

In  der  Generalversammlung  haben  mit  Ausschluß  der  im  g.  40.  vorgesehenen
  Falle  die  Inhaber  von  fünf  Aktien  Eine  Stimme,  zehn  Aktien  zwei
Stimmen,  funfzehn  Aktien  drei  Stimmen,  und  für  jede  weiteren  fünf  Aktien
Eine  Stimme  mehr,  so  daß  der  Inhaber  von  funfzig  Aktien  zehn  Stimmen
hat.  Kein  Aktionair  darf,  auch  mit  Hinzurechnung  der  Aktien  seiner  Machtgeber,
  ein  Stimmrecht  von  mehr  als  zwanzig  Stimmen  ausöüben.

S.  31.

.Ein  jeder  Aktionair  kann  sich  durch  einen  aus  der  Jahl  der  übrigen
Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.  Moralische  Personen
können
        <pb n="279" />
        —  227  —

koͤnnen  durch  ihre  verfassungsmaͤßigen  Repraͤsentanten,  Handlungshaͤuser  durch
ihre  Prokuraträger,  Minderjahrige  oder  andere  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder
  oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehema#nner  und  Wiltwen  durch
ihre  großja4hrigen  Söhne  vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire
zu  sein  brauchen.

K.  32.

Die  Generalversammlung,  regelmaßig  konstituirt,  siellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch
den  WVorsitz  in  der  Generalversammlung  und  ernennt  die  Skrutatoren.  Zu
Strutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe  noch  Beamce  der  Gesellschaft  ernannt
  werden.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  werden  die  Geschäfte  in  folgender
  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktion  über  die  Lage  des
Geschäfts  im  Allgemeinen  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres
  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  mindestens
vierzehn  Tage  vor  der  Zeit  der  Versammlung  dem  Verwaltungsrathe
schriftlich  eingereicht  werden.  Ist  dies  später  geschehen,  so  bleibt  es  dem
Ermessen  des  Verwaltungsrathes,  der  sich  deshalb  mit  den  Oirektoren
zu  verständigen  hat,  überlassen,  jene  Anträge  in  der  gedachten  ordentlichen
  Generalversammlung  zur  Beschlußnahme  zu  stellen;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und
rechtfindend  dem  Verwaltungsrathe  Namens  der  Generalversammlung
die  Decharge  zu  ertheilen.

Die  Generaloersammlung  kann  auf  den  schriftlichen  Antrag  von
mindestens  zehn  Akrionairen,  welche  zusammen  Inhaber  von  mindestens
fünfhundert  Aktien  sind,  einzelne  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  mit
Einschluß  der  im  F.  19.,  sowie  der  auf  Grund  des  Schlußsatzes  von
F.  22.  ernannten,  aus  bewegenden  Gründen  ihrer  Stelle  entheben.

Alle  anderen,  der  ordentlichen  Generalversammlung  zur  Beschlußnahme
vorzulegenden  Gegenstände,  sowie  der  Inhalt  der  sul  Z.  gedachten  Anträge,
sollen  wenigstens  acht  Tage  vor  dem  Versammlungstage  in  den  öffentlichen
Blättern  (I.  11.)  bekannt  gemacht  werden.  Amtraäge  des  Verwaltungsrathes
aber  können,  wenn  dieselben  auch  nicht  gehörig  bekannt  gemacht  worden  sind,
dennoch  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  gebracht  werden,  wenn  die  Majorität
  der  Generalversammlung  sich  für  deren  Dringlichkeit  entscheidet.

(Nr.  40|8.)  30“  g.  33.
        <pb n="280" />
        —  226  —

K.  33.

Die  außerordentliche  Generalversammlung  beschaͤftigt  sich  nur  mit  Gegenstaͤnden,
  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

g.  a4.

Mit  Ausnahme  der  in  den  W.  3.  und  40.  bezeichneten  Faͤlle  werden
die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Ergiebt  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Majoritt,  so  werden  die  drei
Kandidaten  und  demndchst  event.  die  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  —  Auf  den  Antrag  des  WVorsitzenden,  sowie  auf  den
Antrag  von  mindestens  fünf  Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegenstande
durch  geheimes  Skrutinium  abgestimmt  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  vom  Richter  oder  von
einem  Notar  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,  den  anwesenden  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes,  den  anwesenden  Direktoren  und  von  denjenigen
  Mltionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Tit.  VI.
Bilanz,  Dioidende  und  Reservefonds.

F.  35.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  wird  von  den  Direktoren  ein  vollstandiges
  Inventarium  über  die  Besitzungen,  Vorrä#the  und  Aussiände  der  Gesellschaft
  aufgenommen,  in  ein  dazu  bestimmtes  Register  eingetragen  und  mit  den
Belägen  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.  —  Bei
Aufstellung  des  Inventars  werden  die  Rohstoffe  und  Materialvorrdthe  nach
dem  laufenden  Werthe,  die  Halbfabrikate  und  Fabrikate  aber  nach  dem  auf
den  laufenden  Werth  der  Rohstoffe  basirken  Fabrikationspreise  berechnet.  Dieses
Inventar  bildet  die  Grundlage  der  ebenfalls  durch  die  Oirektoren  zu  entwerfenden
  und  durch  den  Verwalkungsrath  zu  prüfenden  und  festzustellenden  Bilanz
des  Geschäftsvermögens.  Der  Verwaltungsrath  bestunmt  nach  Anhörung  der
Direktoren  alljahrlich,  welche  Beträge  dem  Geschäftsvermögen,  für  im  laufenden
Jahre  vorgenommene  Neubauten,  größere  Anlagen  und  sonstige  Anschaffungen  von
bleibendem  Werthe  als  Akrivum  feslzusetzen  und  ebenso,  wie  viel  von  dem  Werthe
der  Immobilien,  Mobilien  und  Forderungen  wegen  deren  Werthverringerung
resp.  Unsicherheit  abzuschreiben  ist.  Diese  Abschreibung  darf  bei  Gehsuden

nicht
        <pb n="281" />
        —  229  —

nicht  weniger  als  Ein  Prozent,  bei  Maschinen,  Geraͤthschaften  und  sonstigen
Mobilien  aber  nicht  weniger  als  drei  Prozent  durchschnittlich  betragen.  ie
aufgestellte  Bilanz  wird  in  den  sich  aus  F.  11.  ergebenden  Blaͤttern  innerhalb
kiere  Monate  nach  dem  Schluß  jeden  Kalenderjahres  bffentlich  bekannt  gemacht.


g.  36.

Der,  nachdem  die  im  g.  35.  bezeichneten  Zu--  und  Abschreibungen  vorgenommen
  sind,  verbleibende  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den
Reingewinn.

K.  37.

Der  Verwaltungsrath  bestimmt,  wie  viel  von  dem  erzielten  Reingewinne
unker  die  Akkionaire  vertheilt  werden  soll;  es  sollen  jedoch  mindestens  zehn
Prozent  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  zur  Deckung  außerordentlicher
  Verluste  und  zur  Bildung  eines  Reservebaufonds  zurückgelegt  werden.

Ueber  die  Verwendung  des  Reservefonds  und  des  Reservebaufonds  beschließt
  der  Verwaltungsrath,  resp.  verfügen  bis  zu  einer  bestimmten  Höhe  über
den  Reservebaufonds  die  Direktoren  nach  Maaßgabe  der  ihnen  ertheilten  Instruktion.


Sobald  der  Reservefonds  zehn  Prozent  des  emittirten  Abtienkapitals  erreicht
  hat,  findet  eine  Vergrößerung  desselben  nicht  mehr  slatt,  wohl  aober,  wenn
er  durch  Deckung  von  Verlusten  verringert  sein  sollte,  eine  Ergänzung  bis  zu
derselben  Marimalhöhe.

K.  38.

Die  Dividenden  können  jährlich  vom  1.  Juli  ab  gegen  Einlieferung  der
Dividendenscheine  in  Stettin  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  erhoben  werden.

Der  Verwaltungsrath  kann  bestimmen,  ob  dieselben  auch  noch  an  anderen
  Orten  zur  Erhebung  kommen  sollen.  Diejenigen  Stellen,  an  welchen  die
Dividenden  erhoben  werden  können,  sind  jedes  Jahr  offentlich  bekannt  zu
machen  (G.  11.).

g.  39.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren  von  dem  1.  Juli  desjenigen  Jahres  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben
  zahlbar  geflellt  sind.

Tit.  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

S.  40.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
(Nr.  468.)  ein
        <pb n="282" />
        —  230  —

ein  Fuͤnftel  der  emittirten  Aktien  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Aufloͤsung  der
Gesellschaft  gestellt,  die  Aufloͤsung  seibst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu  be-—
rufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  durch
die  Anwesenden  vertretenen  Aktienzahl  beschlossen  werden.  Dasselbe  gilt  fuͤr
die  Faͤlle,  wenn  der  im  H.  3.  gedachte  Beschluß  gefaßt,  oder  eine  Erhöhung
des  Grundkapitals  beschlossen  werden  soll.

In  diesen  drei  Faͤllen  ist  jeder  Aktionair,  gleichviel,  wie  viel  Aktien  er
besitzt,  stimmberechtigt,  und  wird  jede  vertretene  Aktie  fuͤr  Eine  Stimme  gezählt;
der  desfallsige  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.  —  Außerdem
tritt  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  in  den,  in  den  s9.  25.,  28.  und  29.  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe
  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

S.  41.

Die  Generaloersammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  ihre  Befugnisse.

Tit.  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderungen  der  Statuten.

F.  42.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Aktionairen,  gegenüber  dem  Gesellschaftsverbande
  oder  resp.  dem  Verwaltungsrathe,  in  Bezug  auf  die  Gesellschaft
oder  deren  Auflösung  entsiehen  möôchten,  sollen  nicht  auf  dem  gewöhnlichen
Rechtswege,  sondern  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden.

Die  Schiedsrichter  müssen  Kaufleute  oder  Fabrikanten  sein,  die  in  Stettin
wohnhaft  sind,  und  dürfen  zu  keinem  der  sireitenden  Theile  in  einem  Verhältnisse
stehen,  welches  sie  gesetzlich  hinderte,  mit  voller  Kraft  für  und  wider  beide
Tbeile  Zeugniß  abzulegen.

Jeder  Theil  ernennt  einen  Schiedärichter,  und  beide  Schiedsrichter  wählen,
allenfalls  durch  das  Loos,  einen  Obmann.  Oieses  Schiedsgericht  ist  berechtigt
und  verpflichtet,  sich  zu  Stektin  zu  konstituiren  und  daselbst  zu  verfahren,  und
die  Parteien  müssen  gleichfalls  in  dieser  Stadt  beim  Schiedögericht  erscheinen,
oder  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen,  welcher  sich  zu  Stettin
befindet,  und  letzteren  dem  Schiedsgericht  schriftlich  anzeigen.

Nach  der  ersten  Ladung,  welche  im  Domzzil  der  Partei  erfolgt,  werden
alle  folgenden  Erlasse  des  Schiedsgerichts  dem  von  der  Partei  ernannten  Bevollmächtigten,
  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  durch  Aushang  im  kaufmännischen
  Börsenlokale  zu  Stektin  rechtsgültig  insinnirt.

Wenn  eine  Partei  den  von  ihr  gewählten  Schiedsrichter  der  anderen
schriftlich  anzeigt,  ist  letztere  verpflichte#,  binnen  dreißig  Tagen  nach  Empfang
dieser  Anzeige  ihren  Schiedsrichter  zu  wählen  und  der  ersten  Partei  schriftlich

anzu-
        <pb n="283" />
        —  231  —

anzuzeigen.  Geschieht  dies  nicht,  oder  wählt  eine  Parkei  einen  Schiedsrichter,
der  nicht  die  vorgedachten  Eigenschaften  hat,  so  ernennt  die  andere  Partei  auch
den  zweiten  Schiedsrichter  allein  und  in  voller  Kraft.  Gegen  die  Entscheidung
dieses  Schiedsgerichts,  welches  auch  interimislische  Festsetzungen  treffen  kann,
findet  kein  Rechtsmittel  und  nur  die  Nichtigkeitsklage  nach  Maaßgabe  des  §K.  172.
Titel  2.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  siatk.

Diese  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  förmlichen  Kompromißvertrages.

g.  43.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Generalversammlung  mit
einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  durch  die  Anwesenden  vertretenen  Aktienzahl,
  wobei,  wie  u#n  §F.  40.  bestimmt,  jede  Aktie  für  Eine  Stimme  gerechnet
wird,  beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung  angedeutet
  war.  Zu  letzkerer  ist  der  Verwaltungsrath  berechtigt,  auf  Verlangen
von  zehn  Aktionairen,  welche  mindestens  Eintausend  Aktien  besitzen,  aber  verpflichet.

Alle  Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.


Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

S.  44.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.  Dieser
Kommissar  kann  nicht  nur  den  Verwaltungsrath  und  die  Generalversammlung
oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
  beiwohen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,
ihren  Kassen  und  Anstalten,  Einsicht  nehmen.

S.  45.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Fabrikgeschäfte
  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosien  der
Polizei=  und  Gemeindeverwaltung  in  angemessenem  Verhältnisse  beizusteuern  und
kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichkung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,
für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  und  Unterhaltung
neuer  Kirchen=  und  Schulsysteme,  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der
Staatsregierung  nach  schlietlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister
und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig
  erachtet  werden.

(Nr.  46/8.)
        <pb n="284" />
        Dieser  Talon  wird

gebunden  und  beruht

  im  Archid  der
Gesellschaft.

schneidender

Talon.

Stettiner  Maschinenbau-Actien  -  Gesellschaft  Vulean.

 

–—  232  —

 

Beilage  Littr.  A.

 

Auszu= 



200  Thaler.

200  Thaler.

 

 

Kleltiner  Maschinenbau-Actien  -  Cesellschaft
Vulcan.

 

Gegründet  durch
Bestätigt  durch  Allerhöchste  Urkunde  0dvor.—

t
s)“

  

Aktie  Ass

über

Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Der  Inhaber  ist  an  der  Stettiner  Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft
  Bulcan  für  den  Betrag  von
Zweihundert  Thalern
betheiligt  und  hat  alle  statutenmaßigen  Rechte  und

Pflichten.

Dieser  Mitee  su  m  fuͤnf  Dividendenswein  pro
....................  186.  einschließlich
nebst  Zaien  beran  h

Ausgefertigt  Stettin,  den  .  .ten  ........  185.

Ver  verwaltungerath.

Trockener  (Eigenhaͤndige  Unterschrift
Stempel.  zweier  Mitglieder.)

 

Eingetragen  sub  Fol.  des  Registers.
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)

 

 

200  Thaler.

137002  00
        <pb n="285" />
        —  233  —

 

Stettiner  Maschinenbau-Aktien-  Gesellschaft  Vulcan.
Anweisung  zu  der  Aktie  A  —
(Trockener  Stempel.)

Eingetragen  in  das  Kuponregister  Fkol.  (Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)

 

 

 

 

 

 

Stettiner  Maschinenbau-  Aktien-Eesellschaft  Lulcan.
Dividendenschein
zu  der  Aktie.  1.4  (Trockener  tempel.)

den  Wrnt  zu  machenden  Stellen  die  statutenmäßig  ermittelte  Dividende  r  das  Geschäftejahr  185..
Stettin,  den  #tten  185.
Der  derwaltungsrath.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder  per  Facsiwile.)
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)

 

4
nhaber  empfängt  am  1.  Juli  485.  gegen  diesen  Schein  an  der  Gesellschaftskasse  u  Stettin  oder  an

 

 

Jahrgang  1857.  (Tr.  4618.)  31

Rück-
        <pb n="286" />
        —  234  —

(Rückseite.)

 

Inhaber  empfängt  888H  .  ..  gegen  diese  Anweisung  die  zweite  Serie  der
Dividendenscheine  zu  der  rumstchend  beheichurten  Aktie.
Stettin,  den  ..  ten  ..  .....  ...

Der  Verwaltungsrath.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder  per  Facsimile.)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlbar  am  ......  .  ...  18.
für  das  Geschäftsjabr  18.

§.  39.  Die  ividenden  derjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  5  Jahren  von  dem  1.  Juli
desjenigen  Jahres  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt  sind.

 

 

(Nr.  4649.)
        <pb n="287" />
        —  236  —

(Ar.  4649.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Maͤrz  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze  der  Diesdorfer
Feldmark  in  der  Richtung  auf  Niederdodeleben.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze  der  Diesdorfer  Feldmark
  in  der  Richtung  auf  Niederdodeleben  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will
Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Besiimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehangten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  9.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4650.)  Gesetz,  betreffend  die  Präklusion  von  Ansprüchen  auf  Regulirung  der  gutshenlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  Behuss  der  Eigenthums-Verleihung-Vom
  16.  Mätz  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛ.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Ansprüche  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhaltnisse
  an  Stellen  Behufs  der  Eigenthumsverleihung  nach  Maaßgabe  des  dritten
(Nr.  4619—1651.)  17  Ab-
        <pb n="288" />
        —  236  —

Abschnittes  des  Gesetzes  vom  2.  Maͤrz  1850.,  oder  Entschaͤdigungsanspruͤche
wegen  der  Entziehung  solcher  Stellen  muͤssen,  sofern  sie  nicht  bereits  durch
den  F.  78.  a.  a.  O.  ausgeschlossen  sind,  in  dem  Zeitraume  vom  Erlasse  des
hegenwartigen  Gesetzes  ab  bis  spätestens  am  31.  Dezember  1858.  bei  der
Auseinandersetzungsbehörde  des  Bezirks,  in  welchem  die  Stelle  liegt,  anhängig
sein  oder  angemeldet  werden,  widrigenfalls  solche  Ansprüche  präkludirt  sein  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  16.  März  1857.

.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Weslphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

 

(Nr.  4651.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Soldiner  Entwässerungs  =  Verbandes  im  Betrage  von  80,000  Thalern.
Vom  16.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  dem  Soldiner  Entwässerungs-Verbande  beschlossen  worden,
  die  jur  Ausführung  seiner  Meliorationen  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Vorstandes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
unr  ündbare  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu
rfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaͤubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,
achtzig  tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  à  100  Thaler  nach  dem  anliegenden
  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beitrage  des
Soldiner  Entwässerungs-Verbandes  mit  fünf  Prozemt  jährlich  zu  verzinsen  und
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  vom  1.  Juli  1860.
ab  mit  wenigsiens  jährlich  drei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch
ge  enwörien  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligatlonen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das
        <pb n="289" />
        —  247  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  16.  März  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg.  Negicrungsbezirk  Zrankfurt.

Obligation

des  Soldiner  Entwässerungs-Verbandes
7
über  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Soldiner  Entwässerungs-Verband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens
  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  Einhundert
Thalern,  deren  Empfang  der  unterzeichnete  Vorstand  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  von  verschiedenen  Entwässerungs=Anlagen
  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  .  .  ...
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  S.  )  aufgenommenen  Gesammt-Darlehns
  von  80,000  Thalern.  Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  vom
1.  Juli  1860.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  drei
Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  gebilderen  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  im  Monate
  Dezember  jeden  Jahres,  zuerst  im  Dezember  1859.,  und  die  Auszahlung
des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  1.  Juli  des
folgenden  Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Rechtr  vor,  nach  Ablauf
  von  zwei  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die

(Nr.  4851.)  Rücks
        <pb n="290" />
        238  —

Ruͤckzahlung  erfolgen  soll,  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Frankfurt,  in  den  Kreisblättern  zu
Soldin,  Königsberg  i.  d.  N.  und  Pyritz,  sowie  in  der  Berliner  Vossischen
Zeitung  und  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger.  Sollte  eines  oder  das  andere
der  bezeichneten  Blaͤtter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpraͤsident  der  Provinz
Brandenburg,  in  welchem  anderen  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung
  erfolgen  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  enrrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
Hei  der  Verbands-Kasse  zu  Soldin,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzußlungatsrmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  9.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Soldin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  nskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  beidem  Vorstande  des  Verbandes  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1805.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Verbands-Kasse

  in  Soldin  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten

  Talons.  Bein  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der

neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur
        <pb n="291" />
        —  239  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermoͤgen,  sowie  mit  den  Beitraͤgen,  welche  auf
Grund  der  §#.  8—10.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  13.  Okfober
1856.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1856.  S.  945.)  von  den  Verbands-Genossen
  erhoben  werden.

pei  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ert

Soldin,  den  18.

Der  Vorstand  des  Soldiner  Entwässerungs-Verbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register

Provinz  Brandenburg.  Negierungebezirk  Frankfurt.
Zin  6-Kupon

zur
Obligation  des  Soldiner  Entwässerungs-Verbandes
über  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfa  ngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
...............  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Ob
genon  für  das  Halbjahr  on  ...  is
(in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Verdardskant
zu  Soldin.

Soldin,  den  18.

Der  Vorstand  des  Soldiner  Entwässerungs-Verbandes.
(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  Eingetragen  im  Register

dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahgeen⅛
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

 

(Nr.  4652.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  233.  März  1857.,  betressend  die  Verlängerung  der
Frist  für  die  Zulassung  normalwidrig  gebauter  Fahrzeuge  zur  Befahrung
der  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  Spree.

A-  Ihren  Bericht  vom  12.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  durch
Meinen  Erlaß  vom  1.  April  1853.  4er  Samml.  158.)  bewilligte  Frist
für  die  Zulassung  der  daselbst  unter  2.  näher  bezeichneten,  vor  Erlaß  Meiner

(Nr.  4651—4053.)  ge-
        <pb n="292" />
        —  240  —

gedachten  Order  normalwidrig  gebauten  Fahrzeuge  zur  Befahrung  der  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree  bis  zum  1.  Januar  1860.  verlaͤngert
werde-  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Charlottenburg,  den  23.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4653.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1857.,  betreffend  die  Abhaltung  der  ordentlichen
  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank  und  die
Termine  zur  Auszahlung  der  Dividende.

A#  Ihren  Bericht  vom  20.  März  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß
ortan:

1)  die  ordemliche  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank
jährlich  im  März  stattfinde,

2)  den  Bankantheil-Eignern  auf  die  Jahres-Dividende  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Juli  des  laufenden  Jahres  und  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres,  der  Restbetrag  aber,  nach
definitiver  Festsetzung  der  Dividende  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,
im  März  oder  April  gezahlt  werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  30.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche-  Arbeiten,
«  Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Oecke.)
        <pb n="293" />
        —  241  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen.  Stagcen.

 

—  Nr.  20.  —

 

 

 

(Ar.  4654.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  16.  Maͤrz  1857.,  betreffend  die  Bestätigung  der  in
Danzig  unter  dem  Namen  „Danziger  Privat-Aktienbank“  zum  Betriebe
von  Bankgeschafsten  gebildeten  Mktiengesellschaft.

N.  sich  unter  dem  Namen:  „Danziger  Privat-Aktienbank“  in  Danzig
eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  mit  einem  Stammkapital
von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  will  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom
8.  März  d.  J.  die  Errichtung  dieser  Privatbank  und  das  beiliegende  notariell
wollzogene  Scatut  derselben  genehmigen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  S.  75.)  der  Gesellschaft  die  Ermächtigung
zur  Ausstellung  von  Noten  bis  zu  dem  Betrage  von  Einer  Million  Thalern
unter  den  in  diesem  Statute  festgesetzten  Bedingungen  hierdurch  ertheilen.  Zu
#.  39.  des  Statuts  bestimme  Ich,  daß  auch  die  außerordentlichen  Generalver-=sammlungen
  in  Danzig  stattzufinden  haben.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem
beiliegenden  Statute  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Charlottenburg,  den  10.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
o.  d.  Heydt.  Simons,  v.  Bodel  schwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1857.  (Nr.  4654.)  32  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  72.  Anril  1857.
        <pb n="294" />
        —  242  —

Statut

der

Danziger  Privat-Aktienbank.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.
g.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine
Mäiengesellschaf  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:
Danziger  Privat-Abtienbank.

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterflützen,  zu  befürdern,
  und  zu  beleben,  den  Geldumlauf  zu  vermitteln  und  Kapiralien  nutzbar
zu  machen.

g.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Danzig.  Jeder  Aktionair  hat  fuͤr  sich
ruͤcksichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten  Danzig  als  Domizil  zu  waͤhlen  und  ist
in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit  des  Königlichen  Kommerz=  und  Admiralitätskollegiums
  (Handelsgerichts)  31  Danzig  unterworfen.

Alle  Insinuationen  geschehen  gültigerweise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,
in  diesem  Domizilorte  wohnende  Person  nach  Maaßgabe  der  §#.  20.  und  21.
Th.  I.  Tit.  7.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  auf  dem  Sekretariate  des  Königlichen  Kommerzund
  Admiralitätskollegiums  (Handelsgerichts)  zu  Danzig.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  landesherrlichen
  Konzession  ab,  beschraͤnkt.

Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraumes  die  Bankordnung  vom  5.  Oktober
  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession  der  Danz  er  Privatbank
  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes,  ohne  An#uch
der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.

Titel
        <pb n="295" />
        —  243  —

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktion  aire.

F.  4.

Das  Grundkapital  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler  Preußisch
Kurant,  getheilt  in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.

S.  5.

Die  Aktien  werden  auf  eine  namentlich  benannte  Person  (nicht  auf  mehrere
Personen  zusammen)  in  nachstehender  Art  ausgefertigt.

Jede  Abtie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem
Stammregister  ausgezogen  und  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Gesellschaft
unter  der  Unterschrift  zweier  Mitglieder  desselben  unterzeichnet.  Jede  Aktie  muß
die  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragende  genaue  Bezeichnung  des
bestimmten  Inhabers  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  desselben  enthalten.
Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  auf  einander  folgende  Jahre  alljahrlich  zahlbare
  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  der  fünf  Jahre  durch  neue  ersetzt  werden.  Dem  gegenwärtigen
  Statute  ist  ein  Formular  der  Aktien  und  Oioidendenscheine  (laut
Schema  A.  und  B.)  beigefügt.

C.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  in  baarem  Gelde  zu  Danzig
bei  der  Kasse  der  Gesellschaft.  Die  Ausschreibung  geschieht  in  Raten.  Die
erste  Rate  beträgt  funfzig  Prozent,  welche  sofort  nach  Publikation  der  landesherrlichen
  Bestätlgung  ausgeschrieben  wird  und  zu  zahlen  ist.  Die  zweite  Hälfte
wird  innerhalb  Jahresfrist  von  dieser  Bestätigung  in  Raten  von  zehn  bis  fünf
und  zwanzig  Prozent  der  ganzen  Aktie  ausgeschrieben  und  ist  jede  Rate  binnen  vier
Wochen  nach  einer  in  die  durch  §.  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
resp.  an  der  Danziger  Börse  anzuschlagenden  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes
  baar  einzuzahlen.

Wer  innerhalb  der  Jahlungsfrist  die  Jahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünfkel  des  ausgeschriebenen
  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung
  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,
  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Mtionair  gegebenen
nfsorkttze  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  nichtig  zu  erklären.  Eine  solche
Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwalemmgsshubes  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.  An  die  Stelle  der  auf
diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe  neue
Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Ein-(Tr.

  4654.)  327  zah-
        <pb n="296" />
        —  244  —

zahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  erslten  Aktienzeichner  gerichtlich
einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich  verhaftet  sind.

K.  7.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  erst  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die
Aktiendokumente  ausgewechselt.

g.  8.

Das  Eigenthum  der  Aktien  kann  auf  jede  rechtsguͤltige  Weise  veraͤndert
werden.  Jeder  Nachfolger  im  Eigenthum  ist  den  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen
  Statuts  unterworfen.

Im  Verhaͤltniß  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthuͤmer
  der  Aktien  angesehen,  die  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthüämer
  muß  auf  der  Aktie  durch  eine  vom  letzteren  mit  zu  unterzeichnende  Erklaͤrung,
  die  keiner  öôffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.  «

Sobald  obige  Erklärung,  sowie  jede  andere  nachzuweisende  Veränderung
des  Eigenchums  einer  Aktie  dem  Verwaltungsrath  bekannt  wird,  hat  er  dieselbe
  in  das  Akkienregister  einzutragen,  und  daß  dies  geschehen,  auf  der  Aktie
zu  vermerken.

F.  9.

Die  Aktie  ist  untheilbar  und  deshalb  eine  theilweise  Eigenthumsübertragung
  unzulässig.  Jede  Aktie  kann  unter  Berücksichtigung  des  §F.  40.  nur  durch
Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als  Einhundert
Aktien  besitzen  oder  erwerben.

S.  10.

Jeder  Aktionair  hat  nach  Verhältmiß  der  Jahl  seiner  Aktien  Antheil  an
dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  dem  etwaigen  Verluste  der  Gesellschaft,
  und  kann,  außer  dem  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschafe,  den  auf
die  Akrien  eingezahlten  Betrag  weder  ganz  noch  theilweise  zurückfordern.

An  der  Verwaleung  aller  Angelegenheiten  und  des  Vermögens  der  Gesellschaft
  haben  die  Aktionaire  als  solche  nur  denjenigen  Antheil,  welchen  ihnen
ihr  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  (Tit.  VII.)  beigelegt,  auch  können
  sie  keine  andere  Rechnungslegung  als  die  im  Tit.  VIII.  vorgeschriebene  verlangen.


8  Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welcher
Bestimmung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
g.  b.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Ist  eine  Mktie  oder  ein  Dividendenschein  ersichtlich  beschädigt  oder  unbrauchbar
  geworden,  so  wird,  wenn  alle  wesentlichen  Merkmale  des  Dokuments
zu-
        <pb n="297" />
        —  245  —

zureichend  erkennbar  sind,  das  vorhandene  verdorbene  Exemplar,  ohne  daß  es
eines  Aufgebots  bedarf,  kassirt,  dafuͤr  ein  Duplikat  unter  gleicher  Nummer  gefertigt
  und  dem  Eigenthümer  ausgeantwortet;  das  Aktienbuch  erhält  den  betreffenden
  Vermerk.

Gehen  Aktien  verloren,  so  muß  die  gerichtliche  Amortisation  derselben
erfolgen,  bevor  neue  Dokumente  an  deren  Stelle  ausgefertigt  werden;  die  Kosten
dieses  Verfahrens  fallen  dem  Betheiligten  zur  Last.

Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter
  Dividendenscheine  findet,  auch  in  Verbindung  mit  dem  Aufgebot  oder
der  Mortifikation  der  Aktien,  zu  welchen  sie  gehbren,  nicht  statt.  Ist  jedoch
der  Verlust  eines  Dioidendenscheins  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (F.  46.)
bei  der  Direktion  schriftlich  angemelder,  und  der  frühere  Besitz  durch  Vorzeigung
  oder  Morkifikation  der  Aktie  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  nachgewiesen,
so  wird  der  Betrag  eines  solchen  Dividenscheins  dem  Inhaber  der  über  die
Anmeldung  ertheilten  Bescheinigung  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt,
  sofern  der  Diovidendenschein  selbst  bei  der  Gesellschaft  nicht  eingelöst  ist.

g.  12.

Alle  oͤffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  im  Danziger
  Intelligenzblatte  und  in  dem  zu  Berlin  erscheinenden  Preußischen
Staatsanzeiger,  wie  mittelst  Anschlags  an  der  Danziger  Boͤrse.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blaͤtter  soll  die  Bekanntmachung
durch  das  uͤbrig  bleibende  so  lange  genuͤgen,  bis  die  Generalversammlung  fuͤr
das  eingegangene  Blatt  ein  anderes  bestimmt  hat.

Die  Koͤnigliche  Negierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
  welche  Blältter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist
die  desfallsige  Verfügung  durch  das  Regierungs-Amtsblatt  zu  Danzig  bekannt
zu  machen.

Titel  III.

Von  den  Geschäften  der  Bank.

K.  13.
Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  F.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:
1)  Gezogene  und  trockene  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskontiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.

Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem  auf
die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei
Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es  müssen  aus
ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von
a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind,
b)  von
        <pb n="298" />
        —  246  —

b)  von  inlaͤndischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autoritaͤt
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
  geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  8
von  Wechseln  auf  Plaͤtze  des  Auslandes;  desgleichen  von  ungemuͤnztem
  Gold  und  Silber.

Inlaͤndische  Papiere,  die  auf  den  Namen  lauten,  duͤrfen  in
der  Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschaͤftsinstruktion
  fuͤr  die  Direktion.

Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staats  gegen  die  Beleihung
  von  Papieren  dieser  Art  ist  fuͤr  die  Gesellschaft  maaßgebend.

Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der  Aktien  anderer
Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  sub  Littr.  b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
  oder  fremde  Muͤnzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der
Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem  durch
die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden  und  der  Bestand
von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten  Stammkapitals  niemals
  überschreiten;

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
die  in  der  Provinz  Preußen  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare
Kapitalien  ohne  Verbriesung.  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,
die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen,
und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergesialt  einkassirten  oder  angenommenen
  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten;

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  G.  15.  bis  18.  auszugeben  und  ei
zuziehen.

Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht
gestattet,  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.
Auch  hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Preußen  zu
beschränken.

9.  14.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
Staaten  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  673.)  bestimmt
worden  sind,  oder  durch  neue  Gesetze  noch  besiimmt  werden.

K.  15.

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Besiehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  13.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage  von
Einer  Million  Thaler  Preußisch  Kurant  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen.

Die
        <pb n="299" />
        —  247  —

Die  Form  der  Noten  unterliegt  der  Genehmigung,  beziehungsweise  der  Beaufsichtigung
  der  Regierung.

Diese  Noten  find  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschaͤftsjahres  (F.  44.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (H.  4.)  um  mehr  als  den  vierten  Theil  desselben,  so
ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch
vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschraͤnken.

Ebenso  darf,  wenn  die  Bank  dem  §F.  19.  gemäß  ihre  Geschäfte  beginnt,
bevor  die  zweite  Hälfte  des  Stammkapitals  eingezahlt  ist,  auch  die  Notenausgabe
  nur  zur  Hälfte  der  bewilligten  Einen  Aton  oder  doch  nur  bis  zur
Poße  desjenigen  Betrages  erfolgen,  zu  welchem  das  Stammkapital  bereits  eingezahlt
  worden.

K.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt,  werden,  und
der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  ausgestellten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend
  Thalern,  die  zu  zwanzig  Thalern  ausgegebenen  dürfen  ebenfalls  die
Summe  von  Einhunderrtausend  Thalern  und  die  auf  funfzig  Thaler  lautenden
die  Summe  von  dreihunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.

S.  17.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei
der  Präsentation  sofort  in  Danzig  gegen  klingend  Preußisch  Kurant  einzulösen.

Anzeigen  eines  durch  Dirsse#r  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
  niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.

Der  Inhalt  des  gegenwärtigen  §.  17.  und  des  §F.  20.  über  die  Präklusion
  ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.

S.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand
  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde,
mindesiens  einem  Drittel  in  diskontirten  Wechseln  und  dem  Reste  in  Effekten,
welche  Eigenthum  der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
  Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank
nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.

Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,
und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.

F.  19.

Die  Bank  kann  ihre  Geschäfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  §.  4.  eingezahlt  ist.

(Nr.  4654.)  Titel
        <pb n="300" />
        Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

g.  20.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur
Einloͤsung  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung
der  Praͤklusion  oͤffentlich  aufzurufen.

Zu  diesem  Zwecke  erlaͤßt  sie  durch  dreimalige  Bekanntmachungen,  in
Zwischenräumen  von  einem  Monate,  mittelst  der  im  F.  12.  gedachten  öffentlichen
Blätter  und  der  Amtsblätter  der  Regierungen  in  den  Provinzen  der  Preußischen
Staaten,  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der  Noten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blättern  Behufs  der
Einlösung  oder  des  Umcausches  zu  einem  mindestens  drei  Monate  vom  Tage
der  letzten  Insertion  hinauszusetzenden  Präklusivtermine  unter  der  Warnung  und
mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Termins  alle
Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.

Anmeldungen  zum  Schutze  gegen  die  Präklusson  sind  nicht  zulässig,  vielmehr
  tritt  diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablaufe  des  Praklusiotermins
egen  alle  diejenigen  ein,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  jeder
Anspruch  auf  Einlösung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen,  nicht
eingelieferten  Noten  werthlos  sind,  und  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein
kommen,  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet  werden  können.

Titel  V.
Von  dem  Verwaltungerathe.

g.  21.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben  in
allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  aus  d#  in  Danzig
wohnhaften  Aktionairen  erwählten  Verwaltungsrathe  anvertraut.  Ihm  steht
zur  Seite  ein  Syndikus  als  Rechtskonsulent  der  Gesellschaft,  welcher  die  Rechts-Angelegenheiten
  derselben  bearbeitet,  die  etwaigen  Prozesse  leitet  und  den  Generalversammlungen
  wie  den  Konferenzen  des  Verwaltungsrathes  mit  berathender
Stimme  beiwohnt.  Der  Syndikus  wird  in  Behinderungsfällen  von  demjenigen,
den  er  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  sich  substituirt  hat,  vertreten.
Die  Wahlperhand#ng  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  in  Gegenwart
eines  Notars  oder  Gerichtsdeputirten,  und  die  Ausfertigung  des  von  diesem
darüber  aufgenommnenen  Protokolls  bildet  die  Legitimation  der  Verwaltung.
Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zehn  Mitgliedern.  3
re
        <pb n="301" />
        —  249  —

„Ihre  Funktionen  dauern  fuͤnf  Jahre.  Alle  Jahre  scheiden  diejenigen  zwei
Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus,  welche  die  laͤngsie  Zeit  hinduͤrch
als  solche  fungirt  haben;  die  Ausscheidenden  koͤnnen  jedoch  fofort  wieder  gewaͤhlt
  werden.

Bei  einer  stattgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten
Wahl  an  berechnet.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  denen  der  Turnus  noch  nicht  besteht,
  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Wahl  der
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  in  den  Generalversammlungen  mittelst
geheimer  Abstimmung.  Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  in  §.  12.
benannten  Zeitungen  und  an  der  Börse  öffentlich  bekannt  gemacht.

5.  22.
Bis  zur  ersten  Generalversammlung  bilden  folgende  Herren:
1)  Kaufmann  Max  Behrend  (Firma:  Theodor  Behrend  u.  Komp.);
2)  Kaufmann  Theodor  Ludwig  Heinrich  Bischoff  (Firma:  Th.  Bischoff
  u.  Komp.);
3)  Konsul  Herrmann  Theodor  Brinckmann  (Firma:  H.  Brinckmann);

4)  Konsul  Gustav  Friedrich  Focking  (Firma:  G.  F.  Focking);
5)  Königl.  Kommerz=  und  Admiralitätsrath  Carl  Robert  von  Fientzis
(Firma:  Hendk.  Soermans  ct  Soon);
6)  —  Laser  Goldschmidt  (Firr  Levin  Hirsch  Goldschmidts
ne);
7)  Kaufmann  Bernhard  Theodor  Haußmann  (Fir  Haußmann
u.  Komp.);
8)  Kaufmann  Samuel  Mankiewicz  (Firma:  S.  Mankiewicz);
9)  Generalkonsul  Samuel  Normann  (Firma:  M.  M.  Normann);
10)  Kaufmann  Samuel  Bendiy)  Rosenstein  (Firma:  Rosenslein  u.  Hirsch),
alle  in  Danzig  wohnhaft,
den  provisorischen  Verwaltungsrath.  Die  definikive  Erwählung  des  Verwaltungsrathes
  findet  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  siatt,  und  zwar
für  die  bis  zur  zweiten  ordentlichen  im  März-Monat  des  folgenden  Jahres
stattfindenden  Generalversammlung  laufende  Periode.

 

.  23.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  auf  seinen
Namen  eingetragene  Aktien  besitzen  oder  erwerben,  und  beim  Amtsantritte  in
das  Archiv  der  Gesellschaft  deponiren.  So  lange  die  Funktionen  des  Inhabers
als  Verwaltungsrath  dauern,  kann  er  über  die  deponirten  Aklien  nicht  verfagen.

  K.  24.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  Ein  Jahr;
Jahrgang  1857.  (Nr.  4654,)  33  sie
        <pb n="302" />
        —  240  —

gedachten  Order  normalwidrig  gebauten  Fahrzeuge  zur  Befahrung  der  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree  bis  zum  1.  Januar  1860.  verlängert
werde.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Charlottenburg,  den  23.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4653.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1857.,  betreffend  die  Abhaltung  der  ordentlichen
  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank  und  die
Termine  zur  Auszahlung  der  Dividende.

A#  Ihren  Bericht  vom  20.  März  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß
ortan:

1)  die  ordentliche  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank
jaͤhrlich  im  Maͤrz  stattfinde,

2)  den  Bankantheil-Eignern  auf  die  Jahres-Dividende  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Juli  des  laufenden  Jahres  und  zwei  und  ein  Viertel
Prozent  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres,  der  Restbetrag  aber,  nach
definitiver  Festsetzung  der  Dividende  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,
im  März  oder  Aprll  gezahlt  werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  30.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Börcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="303" />
        —  241  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20——1

 

(Nr.  4654.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1857.,  betreffend  die  Bestatigung  der  in
Danzig  unter  dem  Namen  „Danziger  Privat-Aktienbank“  zum  Betriebe
von  Bankgeschaften  gebildeten  Aktiengesellschaft.

N.  sich  unter  dem  Namen:  „Oanziger  Privat-Aktienbank“  in  Danzig
eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  mit  einem  Stammkapital
von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  will  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom
8.  März  d.  J.  die  Errichtung  dieser  Privatbank  und  das  beiliegende  notariell
vollzogene  Statut  derselben  genehmigen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  S.  75.)  der  Gesellschaft  die  Ermächtigung
zur  Ausstellung  von  Noren  bis  zu  dem  Betrage  von  Einer  Million  Thalern
unter  den  in  diesem  Statute  festgesetzten  Bedingungen  hierdurch  erkheilen.  Zu
§.  39.  des  Statuts  bestimme  Ich,  daß  auch  die  außerordentlichen  Generalversammlungen
  in  Danzig  stattzufinden  haben.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem
beiliegenden  Statute  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Charlottenburg,  den  16.  Marz  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminisier  und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1857.  (Fr.  4651.)  32  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1857.
        <pb n="304" />
        —  250  —

sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  waͤhlbar.  Sollten  beide  verhindert  sein,
einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  uͤbernimmt  das  nach  den
Lebensjahren  aͤlteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  26.

Kommt  in  außergewoͤhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt
und  hierüber  von  einem  Notar  oder  Gerichtsdeputirten  eine  Urkunde  aufgenommen.
  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.
  Das  in  jener  Weise  gewählle  Mitglied  scheidet  an  dem  Tage  aus,
an—  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben
würde.

K.  26.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich
erachtet,  an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten,  welche
dieser  auch  erlassen  muß,  wenn  zwei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm
darauf  antragen,  in  der  Regel  mindestens  monatlich  zweimal,  um  von  dem
Gange  der  Geschäfte  Kenneniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.

Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft
oder  von  seinem  Stellvertreter  aufzunehmen.

Die  Beschlüsse  des  Verwalkungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
überwiegt  die  Stimme  des  Präsidenten  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Vize-Präsidenken,
  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  Vorsitzenden  G.  24.).

Zur  Fassung  eines  gülligen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
sechs  Mitgliedern  erforderlich.

S.  27.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des.
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  diese  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.

ho  Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes
gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.
  Die  Direktion  G.  30.)  hat  den  von  dem  Verwaltungsrathe  ihr
mitgetheilten  Beschlüssen  desselben  aufs  prompteste  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  auf  dessen  Verlangen
ihm  vorzulegenden  Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles
  und  der  Lombardbestände,  wie  der  Notenkasse  (F.  18.);

„P)  die  Abfassung  von  Geschäftsinstruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
Geschäftszweige,  wie  für  die  Direktion;

die
        <pb n="305" />
        —  251  —

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel-  und  Lombardbestaͤnde
und  Notenkasse  durch  Deputirte,  welche  ein  Protokoll  uͤber  die  Revision
aufzunehmen  und  dem  Verwaltungsrathe  zu  uͤberreichen  haben;

e)  außerordentliche  Kassenrevisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,  so
oft  er  dieselben  fuͤr  noͤthig  und  angemessen  erachtet;

s)  die  Pruͤfung  der  von  der  Direktion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jeden  Geschaͤftsjahres  zu  vertheilenden
Dioidende  (vergl.  §.  44.);

g)  die  Wahl  und  Bestallung  des  vollziehenden  Direktors,  seiner  Miedirektoren
  (F.  30.),  des  Rendanten  (Kasstrers),  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,
  desgleichen  die  Bestimmung  der  Gehälter  sämmtlicher  Angestellten

1

G.  21.);

h)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank,  der  Abschluß  des  Kontraktes  mit
demselben,  namentlich  die  Bestimmung  des  Gehalts  und  Dauer  des
Vertrages;

i)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Oirektors,  sowie

die  Ausstellung  von  Prokuren  und  Vollmachten,  und  zwar  sowohl  zum

Zwecke  solcher  interimistischen  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der

Gesellschaft  überhaupt  in  den  von  dem  Verwaltungsrathe  als  geeignet

erachteten  Fällen,  desgleichen  die  Bestimmung  des  Inhalts  und  der

Grenzen  solcher  Prokuren  und  Vollmachten;

die  Befugniß,  ein  zweckmäßiges  Geschäftslokal  durch  Miethe  oder  Kauf

u  beschaffen  und  die  Fesssetzung  der  dafür,  wie  für  den  Geschäftsbetrieb

überhaupt  zu  verwendenden  Kosten.

Der  Berwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft  wegen
Dienstvergehen  jederzeit  vom  Amte  zu  suspendiren  resp.  zu  entlassen.  Der  desfallsige
  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von  mindestens  sieben
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.

Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  über  alles,  was  das  Interesse  der
Gesellschaft  betrifft,  Verträge  aller  Art,  Vergleiche  aller  Art  abzuschließen  und
zu  vollziehen,  Kompromißverträge  zu  errichten.

Sowie  der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und  unterhandeln,  Verträge,
Vergkeiche,  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen
und  vollziehen  kann,  so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten
  zu  lassen.

k

g.  2.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Praͤsidenten,
oder  von  dem  Vizevraͤsidenten,  oder  in  deren  Verhinderung  von  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben.

S.  29.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  erhält  jedoch  einen  Erfatz
für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen.

(Nr.  4654.)  33°  Titel
        <pb n="306" />
        —  252  —

Titel  VI.
Von  der  Direktion.

g.  30.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.

Die  Legitimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
(&amp;amp;.  35.),  bildet  die  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder  Bestallung.


Die  Namen  der  Direktoren,  sowie  diejenigen  der  den  Verwaltungsrath
bildenden  Personen,  sind  bei  Konstituirung  der  Bank  und  demnachst  bei  jedem
in  den  Personen  eintretenden  Wechsel  in  den  durch  den  F.  12.  bezeichneten
Blättern,  wie  mittelst  Anschlages  an  der  Börse  zu  Danzig  zu  veroffentlichen.

Dritten  Personen  gegenüber  kann  nicht  entgegengesetzt  werden,  daß  Mitglieder
  des  Verwaltungsrakhes,  welche  als  Direktoren  gehandelt  haben,  dazu
von  dem  Verwaltungsrathe  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

g.  31.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen,  bringt  die  Bank-Geschäfte
  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,
hat  jedoch  in  Gemäßheit  des  H.  27.  bei  der  Ausübung  aller  dieser  Funktionen
die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes  zu  befolgen,  und
handelt  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  insoweit  selbstbändig,
  als  die  gegenwärtigen  Statuten  und  ihre  Instruktionen  sie  nicht
beschränken.

Diese  Instruktion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern  der  Direktion,
des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht  aber  dritten
Personen  gegenüber  wirksam.  Den  dritten  Personen  kann  die  Behauptung
einer  Verletzung  jener  Instrukrion  mit  Erfolg  nicht  entgegengesetzt  werden.

*

Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direbrion  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschaäften  auf  alle  Fälle,  in  welchen  die
Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.  Der  F.  118.  Theil  I.  Titel  13.  des
Allgemeinen  Landrechts  findet  daher  auf  die  Direktion  keine  Anwendung.

.  Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse
  gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

*“

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri,  ist  die  unter  der  Firma
der
        <pb n="307" />
        der  Bank  (9.  1.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  der  F.  30.
gedachten  Direktoren  und  des  Rendanten  (F.  27.)  erforderlich.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  Erklärungen,  Urkunden  und  Verhandlungen
der  Direktion  mindestens  von  zwei  Direktionsmitgliedern  unter  der  Firma  der
Bank  zu  unterschreiben.

NuNdie  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  öffentliche
  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.  Gerichtliche  Vorladungen  oder  Verfügungen
  der  Gerichte  und  Behbrden  werden  dem  vollziehenden  Direktor  insinuirt.

Gerichtliche  Eide  Namens  der  Bank  werden  von  Mitgliedern  der  Direktion
  abgeleistet.

g.  34.

Die  Direktion  ist  befugt,  Unterbeamte  der  Gesellschaft  zu  suspendiren,
und  hat  sie  dann  sofort  über  diese  Suspendirung  wie  über  die  Entlassung  des
Beamten  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes  herbeizuführen.

K.  35.

Bei  Krankheits=  oder  sonsligen  Behinderungsfallen  des  vollziehenden  Direktors
  übernimmt  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes,  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
  provisorisch  den  Dienst  des  vollziehenden  Direktors.

g.  36.

Der  vollziehende  Direktor  muß  bei  der  Gesellschaft  eine  Amtskaution  von
fuͤnftausend  Thalern  Preußisch  Kurant  baar  oder  in  Staatspapieren  deponiren;
  er  bezieht  deren  Zinsen.

K.  37.

Die  Direktion  fertigt  und  uͤbergiebt  dem  Verwaltungsrathe  die  H.  27.
sub  h.  gedachten  Uebersichten  auf  jederzeitiges  Verlangen,  desgleichen  am
Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  eine  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte
  Bilanz  unter  gewissenhafter  Würdigung  des  Werthes  aller  Aktiva.

Allmonatlich  hat  die  Direktion  eine  von  dem  Verwaltungsrathe  vorher
zu  genehmigende  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monaks  in  der
Bank  vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  inobesondere  der  Bestände  in

eprägtem  Gold  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages  der
Ferdeungen  aus  Darlehnen  und  aus  laufender  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden
  Banknoten,  desgleichen  unmittelbar  nach  abgehaltener  jährlicher  General=Versammlung
  (Titel  VII.)  einen  alle  Zweige  des  Verkehrs  umfassenden,  vom
Verwaltungsrathe  genehmigten  kurzen  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene
Jahr  dem  Kommissar  des  Staats  vorzulegen  und  gleichzeitig  nebst  der  am
Jahresschlusse  gezogenen  Bilanz  in  den  §.  12.  gedachten  Blattern  zu  veröffemlichen.


(Nr.  4654.)  Es
        <pb n="308" />
        –  254  —

Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalten,  anstatt  der  monatlichen,  in  Zukunft
auch  eine  öftere,  höchstens  aber  die  wöchentliche  Bekanntmachung  der  Aktiva
und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  Silber,  Barren
u.  s.  w.  anzuordnen.

g.  38.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Fallen  den  Praͤ-sidenten
  des  Verwaltungsrathes  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
aufzufordern.

Die  Direktoren,  wie  alle  Angestellte  der  Bank,  sind  verpflichtet,  über  die
Geschäfte  derselben  unverbrüchliches  Stillschweigen  zu  beobachten.

Titel  VII.
Von  den  Generalversammlungen.

K.  39.

Die  ordentliche  Generalversammlung  der  Aktionaire  tritt  jedes  Jahr  im
Monat  März  zu  Danzig  zusammen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  beruft  der  Verwaltungsrath,
wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn  die  Inhaber  von  wenigstens  fünfhundert
  Aktien  es  schriftlich  beim  Verwaltungsrathe  beantragen.

Die  erste  ordentliche  Generalversammlung  wird  sechs  Wochen
nach  Publikation  der  landesherrlichen  Bestaätigung  von  dem  provisorischen  Verwaltungsrathe
  (§.  22.)  berufen.

Alle  Einladungen  zu  allen  Generalversammlungen,  welche  die  Jeit  und
den  Ort  der  Versammlung  enthalten  müssen,  erläßt  der  Verwaltungsrath  durch
zweimalige  Bekanntmachung  in  den  F.  12.  benannten  Blättern,  wie  mireelst
Anschlages  an  der  Danziger  Börse;  die  erste  Bekanntmachung  muß  mindestens
vierzehn  Tage  vor  dem  Versammlungstage  inserirt  resp.  angeschlagen  werden.

Bei  der  Berufung  einer  auberordentlichen  Generalversammiung  müssen
die  Berathungsgegenstände  summarisch  bezeichnet  sein.

S.  40.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  allen  denjenigen  Aktionairen,  welche
vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragen
  sind  (F.  8.).

In  der  Generalversammlung  bestimmt  sich  die  Zahl  der  Stimmen  der
Aktionaire  nach  der  Jahl  der  einem  jeden  von  ihnen  gehörigen  Aktien;  jedoch
geben  nur

1—  5  Aktien  Eine  Stimme,

6—10  zwei  Stimmen,
11—15  drei  2
15—20  vier  -

und
        <pb n="309" />
        —  255  —

und  für  jede  weitere  fünf  Aktien  Eine  Stimme,  so  daß  der  Eigenthümer  von
Einhundert  Aktien  zwanzig  Stimmen  hat.

Mehr  als  zwanzig  Stimmen  kann  kein  Aktionair,  auch  nicht  in  erhaltenem
  Auftrage  und  Vollmacht,  in  sich  vereinigen.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  nur  durch  anwesende  stimmberechtigte
Mrionaire  vertreten  lassen.  Jedoch  ist  die  Vertretung  der  Ehefrauen  durch  iPre

aͤnner,  und  der  Minderjährigen,  sowie  aller  Bevormundeten  überhaupt  durch
ihre  Vormünder  resp.  Kuratoren  gestattet.

Der  Vertreter  hat  die  desfallsige  schriftliche  Vollmacht  resp.  vormundschaftliche
  Bestallung  vor  Eröffnung  der  Verhandlungen  bei  dem  Verwaltungsrathe
  niederzulegen.

Die  Beschlüsse  der  Anwesenden  sind  für  die  Abwesenden  verbindlich.

S.  41.

Die  Generalversammlung,  regelmäßig  konflicuirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Akrionaire  dar.

Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwalrungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  seines  Stellvertreters.
  Das  Protokoll  führt  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsdeputirter.  Die
Stimmzähler,  die  weder  Verwaltungsräthe  noch  Beamte  der  Gesellschaft  sein
dürfen,  werden  vom  Vorsitzenden  ernannt.  —  Der  Vorsttzende  ordnet  und  leitet
das  formelle  Verfahren  für  die  Abstimmungen.

In  den  ordentlichen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  i
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

1)  Vorlegung  der  Bilanz  und  des  Bücherschlusses,  des  Berichts  des  Verwaltungsrathes
  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen  und  über
die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Antraäge  des  Verwalktungsrathes,
sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire,  sofern  sie  vor  der  Berufung
der  Generalversammlung  beim  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingereicht
werden;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und
rechtfindend  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

g.  42.
Die  anßerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.
§.  43.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenig-(Nr.
  4654.)  e
        <pb n="310" />
        —  256  —

des  Worsitzenden  den  Ausschlag.  Bei  Wahlen  entscheidet,  insofern  Gleichheit
der  Stimmen  eintritt,  das  Loos.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimer  Zectelabstimmung  so  vorgenommen,
daß  nach  zwei  Abstimmungen,  die  keine  absolute  Majorität  ergeben  haben,  die
beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  allein  zur  engsten  Wahl
zugelassen  werden.  Ueber  jeden  zu  Erwählenden  findet  eine  besondere  Wahl  statt.

Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auch  auf  den  Antrag  von  Anwesenden,
  die  wenigstens  Einhundert  Aktien  repräsentiren,  muß  auch  über  andere
Gegenslände  als  Wahlen  durch  geheime  Abstimmung  entschieden  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen,  welche  die  Personen  der
anwesenden  Aktionaire  und  Vertreter,  und  die  Zahl  der  Stimmen  eines  Jeden,
sowie  das  Resultat  der  Abslimmungen  enthalten  und  die  Verhandlungen  summarisch
  darstellen  müssen,  werden  von  dem  Nokar  oder  einem  Gerichtsdeputirten
aufgenommen  und  von  ihm,  wie  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Syndikus,
oder  dessen  Vertreter,  unterzeichnet.  Anträge  der  Minoricät  müssen  in  das  Protokoll
  ausgenommen  werden,  wenn  dieselbe  es  verlangt.

Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dividende,  Reservefonds.

S.  44.

Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  ein  und  dreißigsten  Dezember
jeden  Jahres  abgeschlossen  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion
gezogen.  Die  Bilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  geprüft  und  festgeslellt.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der
Gesellschaft.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verlufte  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.

Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höheren  als
dem  Erwerbskurse,  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
niedriger  als  der  Erwerbskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurs  in  der  Bilanz  angesetzt
  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  werden  wenigstens
20  (zwanzig)  Prozent  so  lange  zum  Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer
auf  die  Summe  von  250,000  Thaler  (zweihundert  funfzig  kausend  Thaler)
angewachsen  ist;  die  übrig  bleibende  Summe  wird  als  Dividende  unter  die  Ältionaire
  vertheilt.

Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschafts-Kapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  Reservefonds  zur  Deckung  derselben.
Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Reingewinne
vorzugsweise  zur  Wiedererganzung  des  Gesellschaftskapilals  und  darf,  bevor

diese
        <pb n="311" />
        —  257  —

diese  slattgehabt  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,  noch  eine  neue  Dividende
  vertheilt  werden.  So  oft  und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung
des  Gesellschaftskapitals  der  Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf
von  den  alsdann  zunächst  erzielten  Reingewinnen  nur  die  Halfte  als  Dividende
vertheilt,  und  muß  die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reservefonds
wieder  auf  seine  frühere  Höhe  zu  bringen.

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in  einem  Geschäftsjahre
  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen  sein
sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

g.  45.

Die  Dividenden  sind  in  Danzig  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an  andern
Orten,  welche  derselbe  durch  die  Gesellschaftsblätter  (I.  12.)  namhaft  zu  machen
hat,  zahlbar  gestellt  werden.

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  ersten  Mai  gegen  Einlieferung  der
ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

S.  46.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fülf  F#a  ,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  geellt
  sind.

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  47.

Die  Bank  isi  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzessson,
wenn  aber  die  Auflösung  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,  innerhalb  Jahresfrist
  nach  dem  Beschlusse,  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.

Wird  die  Auflôsung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor
dem  Ablauf  der  Konzession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
sämmtliche  Noren  eingelöst  werden.

K.  48.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschäste  verfahren  werden  soll.

Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §.  29.  des
Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
von  1843.  Seite  346.)  zur  Anwendung.  Z

Or.  4654)  34  Die
        <pb n="312" />
        –  258  —

Die  eingelösten  Noten  sind  unter  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staates
zu  vernichten,  und  die  Vernichtung  ist  mitrelst  eines  gerichtlich  oder  notariell
aufzunehmenden  Dokumentes,  in  welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeihnet
  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  prakludirten  Noten  werden  der
Stadtgemeinde  Danzig  zu  mildthadtigen  Zwecken  überwiesen.

g.  49.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäfte  ist  eine  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  nach  den  im  gegenwärtigen  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.

Die  von  den  in  dieser  Versammlung  anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung
gehörenden  Aktionairen  ertheilte  Decharge  befreit  sämmtliche  Verwaltungsvorstände
  dieser  Bank,  den  Aktionairen  gegenüber,  von  allem  und  jedem  ferneren
Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen  der  erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  Falls  in  der  Generalversammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Aktionair  erschienen  ist,  und  sich  dieser
Fall  in  einer  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Generaloersammlung
wiederholt  hart.

Titel  X.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

F.  50.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  binnen  acht  Tagen  zu  erwählende,  in  Danzig  wohnende
Schiedsrichter  und  einen  Obmann  ohne  Zulassung  von  Appellation,  Rewvision
und  Nichtigkeitsbeschwerde  geschlichtet  werden.

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  über  einen  Obmann,  der  Jurist
sein  und  in  Danzig  wohnen  muß,  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren  Antrag
der  zeitige  Direktor  des  Kommerf=  und  Admiralitätskollegiums  (Handelsgerichts)
zu  Danzig  oder,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbetheiligte  Richter
dieses  Kollegiums  (Handelsgerichts)  nach  ihm  einen  Obmann  aus  den  Jufslizpersonen
  zu  Danzig.

Die  Entscheidung  des  Obmanns  unterliegt  weder  der  Appellation,  noch
der  Revision,  wohl  aber  der  Nichtigkeitsbeschwerde  (§.  171.  172.  Tit.  II.
Th.  1.  Allg.  Gerichtsordnung).

Die  Schiedsrichter  und  der  Obmann  dürfen  zu  keinem  der  slreitenden
Theile  in  einem  Verhältnisse  slehen,  welches  sie  gesetzlich  verhindert,  mit  voller
Kraft  für  und  wider  beide  streilende  Theile  Zeugniß  abzulegen.

Das  Schiedsgericht  verfährt  nach  der  Preußischen  Civilprozeßordnung,
es  ist  aber  für  die  Beunhelung  der  Wirkung  der  Beweismittel  nicht  an  b  n.

tive
        <pb n="313" />
        —  259  —

tive  Vorschriften  gebunden;  es  entscheidet  lediglich  nach  seiner  freien,  aus  dem
Inbegriffe  der  Verhandlungen  geschoͤpften  Ueberzeugung.

Die  Parteien  muͤssen  in  Danzig  beim  Schiedsgerichte  erscheinen,  oder
sich  durch  einen  zu  Danzig  wohnhaften  Bevollmaͤchtigten  vertreten  lassen,  und
letzteren  dem  Schiedsrichter  schriftlich  anzeigen.

Alle  Ladungen  und  Erlasse  des  Schiedsgerichts  werden  in  der  §.  2.  vorgeschriebenen
  Weise  insinuirt.

Wenn  eine  Partei  den  von  ihr  gewaͤhlten  Schiedsrichter  der  anderen
schriftlich  anzeigt,  ist  letztere  verpflichtet,  dinnen  acht  Tagen  nach  Empfang  dieser
  Anzeige  ihren  Schiedsrichter  zu  waͤhlen  und  der  ersten  Partei  schriftlich
anzuzeigen.  Geschieht  dies  nicht,  oder  wählt  eine  Partei  einen  Schiedsrichter,
der  nicht  die  vorgedachten  Eigenschaften  hat,  so  ernennt  die  andere  Partei  auch
den  zweiten  Schiedsrichter.

Dieser  Paragraph  vertritt  die  Stelle  eines  förmlichen  Kompromißvertrages.


K.  51.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann  eine  Ab&amp;amp;  nderung
  der  Statuten,  resp.  eine  Erhöhung  des  Kapitals  durch  Ausgabe
neuer  Aktien,  oder  auch  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden,  und
nur  mittelst  einer,  drei  Viertheile  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen
Aktien  repräsentirenden  Majorität.

Die  Beschlüsse  über  dergleichen  treten  erst  in  Kraft,  wenn  sie  die  landesherrliche
  Bestätigung  erhalten.

Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staates.

g.  52.

Zur  Wahrnehmung  des  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Generalversammlungen,  allen  Sitzungen
der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,  sowie
von  allen  Buͤchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen,
auch  die  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  zu  berufen.  Wenn  die  Staats-Regierung
  es  angemessen  erachten  sollte,  dem  bei  der  Bank  zu  bestellenden  Kommissar
  für  dieses  Geschäft  eine  fortlaufende  Remuneration  zu  bewilligen,  ist  die
letztere  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen  der  Bank  zu  ersetzen.

(Ne.  4654.)  34*  Titel
        <pb n="314" />
        —  260  —

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.

g.  53.

Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  landesherrlichen  Beslätigung  des  gegenwärtigen  Statuts  an  gerechner,
nach  den  darin  (F.  6.)  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  erfolgt,  so  kann  von
den  Staatsbehörden  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte  Konzession  widerrufen
  und  erloschen  erklärt  werden.

K.  54.

Da  es  nothwendig  gewesen  ist,  daß  die  in  §.  22.  genannten  zehn  Herren
als  provisorischer  Verwaltungsrarh  schon  vor  Wollziehung  dieses  Statuts  für
die  Gesellschaft  fungirten,  namentlich  Behufs  Beschaffung  des  Banklokals,  Vorbereitung
  des  künftigen  Betriebes  der  Bankgeschäfte  und  Engagirung  eines
vollziehenden  Direktors,  wie  sonstiger  Beamte  der  Bank,  die  Mltiengesellschaft
vertraten,  so  werden  hiermit  deren  gedachte  Handlungen  genehmigt.

S.  55.

 

Endlich  wird  hierdurch:
1)  dem  Rechtsanwalt  Carl  Roepell,
2)  dem  Kommerz=  und  Admiralitatsrath  Carl  Robert  von  Frantzius,
3)  dem  Konsul  Gustav  Friedrich  Focking,
alle  in  Danzig  wohnhaft,  und  zwar  allen  dreien  zusammen,  Auftrag  und  Vollmacht
ertheilt,  die  landesherrliche  Genehmigung  der  Gesellschaft  nachzusuchen  und
herbeizuführen,  sowie  diejenigen  Abänderungen  und  Zusätze  dieses  Statuts  Namens
aller  Aktionaire  zu  bestimmen,  anzunehmen  und  zu  machen,  welche  die  Königliche
  Staaksregierung  bis  zur  Ertheilung  der  Bestätigung  und  zum  Zwecke  ihrer
Herbeiführung  noch  vorschreiben  und  empfehlen  wird.
Diese  Abänderungen  resp.  Ergänzungen  dieses  Statuts  sollen  für  sämmtliche
  Kontrahenten  und  für  alle  Nachfolger  derselben  ebenso  rechtsverbindlich
sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  dem  obigen  Statute  schon  aufgenommen  wären.
        <pb n="315" />
        —  261  —

 

Schema  A.
Danziger  Privat-Aktien  -  Gank.

Gegruͤndet  durch  den  notariellen  Vertrag  vom  ...........  ».........................·...
LandeöhettlichbestätigtdurchKöniglicheKabinetsokbekvom...................·........

Ba11k-?lktie.lsg»»»»

uͤber

Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  N.  N.  (Stand,  Wohnort)  hat  den  Betrag  der  Aktie  5
mit  Fünfhundert  Thaler  statutenmäßig  geleistet  und  alle  statutenmäßigen  Rechte
und  Pflichten  an  der  auf  2000  Aklien  à  500  Rthlr.  gegründeten  Danziger
Prioat-Aktien-Bank,  namentlich  an  deren  Gewinn,  sowie  an  dem  Gesammt-Eigenthum
  dieser  Gesellschaft.  Jeder  Nachfolger  im  Eigenthum  dieser  Aktie
ist  den  Statuten  unterworfen.

Danzig,  den  11  .  ...  18.
Der  Verwaltungsrath.

Dieser  Aktie  sind  auf  fünf  Jahre  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber
lautend,  nebst  Talon  beigegeben,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch
neue  ersetzt  werden.

Eingetragen  sub  follon  des  Registers.

 

(Nr.  4654.)  Räck-
        <pb n="316" />
        —  262  —

(Rückseite.)

 

Ueberfragen  a  ...
Folio...............

Danzig,  den  18..

Danziger  Privat-Aktien-Bank.
Der  Verwaltungsrath.

 

 

 

Schema
        <pb n="317" />
        —  263  —

Schema  B.
DOiwidendenscheine.

 

Talon.
Hanziger  Privat-  Aktien  -  Hank.

Anweisung  zum  Empfang  der  (zweiten)  Serie  der  Dividendenscheine
zur  Akti.  W.

 

 

 

 

 

 

.
S
—
2
2  4.
—
2
D
.—„
—  3.
S
SF
S
—
z
2  1
2  .

DividendenschcinzudkkAktich

er
Danziger  Privat-Aktien-Bank.

Der  Inhaber  dirses  Scheins  empfängt  gegen  Rückgabe
  an  der  Kasse  der  Danziger  Pridat-Aktien-Bank
oder  nach  seiner  Wahl  an  den  durch  den  Beschluß
des  Verwaltungsratbes  zu  bestimmenden  Orten  die  für
das  Jahr  18.  festzustellende  Dividende.

Dieser  Schein  wird  ungültig,  wenn  dessen  Bekrag  binnen  5  Jahren,  vom  1.  Mai  18.

Danzig,  den  ..  ten  18.
(Stempel.)
Danziger  Privat-Aktien-Bank.
Der  Rendant.  Der  Verwaltungsrath.

 

 

 

 

(Nr.  4654.)  Ruͤck-
        <pb n="318" />
        —  264  —

(Nückseite.)

 

Talon.

Inhaber  empfängt  .........  ....  ....  ...  .  ..  .  ...  gegen  diese  Anweisung
nach  g.  5.  der  Statuten  am  Sitze  der  Gesellschaft  die  (zweite)  Serie  der  Dividendenscheine
  zur  vorbezeichneten  Mktic.

Danzig,  den  .  ten  18.
Der  Verwaltungsrath.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

igirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

t  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober  Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.).
        <pb n="319" />
        —  265  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  214.—

 

(Nr.  4655.)  Allerhschster  Erlat  vom  16.  Maärz  1857.,  betrefsend  die  Besttigung  der  in
Posen  unter  dem  Namen  „Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums
Posen“  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  gebildeten  Aktiengesellschaft.

N.,  sich  runter  dem  Namen  „Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums
  Posen“  in  Posen  eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften
mit  einem  Stammkapital  von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  will  Ich
auf  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  die  Errichtung  dieser  Provinzialbank
„und  das  in  den  Anlagen  enthaltene,  notariell  vollzogene  Statut  verselen  genehmigen
  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  75.)  der  Gesellschaft  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Noten
bis  zu  dem  Betrage  von  Einer  Million  Thalern  unter  den  in  diesem  Statute
festgesetzten  Bedingungen  hierdurch  ertheilen.  Zu  §.  39.  des  Statuts  bestimme
Ich,  daß  auch  die  außerordentlichen  Generalversammlungen  in  Posen  stattzufinden
  haben.  Die  Formulare  der  von  der  Gesellschaft  auszugebenden  Aktien
und  Dioidendenscheine  sind  von  Ihnen  festzustellen.  —  Dieser  Mein  Erlaß  ist
nebst  dem  Statute  der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  10.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offenkliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Johrgang  1857.  (Nr.  4655.)  35  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Upril  4857.
        <pb n="320" />
        —  266  —

Statut
der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  dem  Worbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine  Aktien-=Gesellschaft
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  nachfolgenden
  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhdlt  den  Namen:

„Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthume  Posen.“

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu

beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.

g.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Posen.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  Konession
  ab,  beschränkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Brenung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen  sechs  Monate  nach
Publikation  des  betreffenden  Gesetzes,  oahne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf
Entschädigung.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

F.  4.
Das  Grundkapital  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,  getheilt
in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.
K

·  Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den  Namen  in  nachstehender  Art
ausgefertigt.
Jede
        <pb n="321" />
        —  267  —

Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem  Namenregister
  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
unterzeichnet.  Jede  Aktie  muß  die  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragende
  genaue  Bezeichnung  des  besiimmen  Inhabers  nach  Namen,  Stand
und  Wohnort  desselben  enthalten.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene
  Zahl  von  Jahren  Diodidendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst
Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt
werden.

g.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  fünfundzwanzig  Prozenk,  jedesmal  binnen  vier
Wochen  nach  einer  in  die  durch  §.  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
Aufforderung  des  Verwaltungsrathes.

Wer  innerhalb  dieser  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten
der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen
  Betrages.  Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen
  Aufforderung  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft
berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die
Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  geebenen

  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien,  für  nichtig  zu  erklären.  Eine
olche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch  öffemliche
Bekanntmachung,  unter  Angabe  der  Nummer  der  Aklien.  An  die  Stelle  der
auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  ODerselbe  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen
Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersien  Aktienzeichner  gerichtlich
  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich  verhaftet  sind.

S.  7.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.

g.  8.

Die  Ueberlragung  des  Eigenthums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthümer
  kann  nur  auf  eine  vom  letzteren  mit  zu  unterzeichnende  schriftliche  Erkldrung,
  die  keiner  öffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.  Diese  Erkl4rung
ist  mit  der  Aktie  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.  Sie  soll  ebenso,  wie  jede
andere  nachzuweisende  Veränderung  des  Eigenthums  einer  Aktie,  von  dem  Verwaltungsrathe
  in  das  Aktienregister  eingetragen  werden,  und  daß  dies  geschehen,
ist  auf  der  Aktie  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ver  erken.

K.  9.
Die  Aktie  ist  untheilbar  und  kann  unter  Berücksichtigung  des  K.  40.  nur
durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als  Einbundert

  Aktien  besitzen  oder  erwerben.
(r.  4655.)  35“  g.  10.
        <pb n="322" />
        —  268  —

K.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welcher  Bestimmung
  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  K.  6.
vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Gehen  Aktien  verloren,  so  soll  dem  Eigenthümer  auf  dessen  an  den  Verwaltungsrath
  zu  richtenden  Antrag  ein  Duplikat  derselben  ausgeferrigt  und
egen  Empfangsschein  ausgeliefert  werden,  wenn  von  dem  Tage  der  in  vier
ochen  zu  bewirkenden  Publikation  seines  Antrages  in  den  im  F.  12.  erwähnten
  Zeitungen  mehr  als  ein  Jahr  verflossen  ist,  und  innerhalb  dieser  Zeit  die
verlorenen  Aktien  dem  Verwaltungsrathe  nicht  vorgewiesen  sind.  Sollen  angeblich
  verlorene  oder  vernichtete  Dividendenscheine  mortifizirt  werden,  so  geschieht
  dies  in  dem  durch  die  bestehenden  Gesetze  vorgeschriebenen  Verfahren.

K.  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der
Deutschen  und  Polnischen  Posener  Zeitung  und  in  dem  zu  Berlin  erscheinenden
Preußischen  Staaksanzeiger.  Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blaͤtter
  soll  die  Bekanntmachung  durch  das  uͤbrig  bleibende  so  lange  genuͤgen,  bis
die  Generalversammlung  für  die  eingegangene  Zeitung  eine  andere  bestimmt
hat.  Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist  die  diesfällige
  Verfügung  durch  das  Amtsblakt  bekannt  zu  machen.

Titel  III.
Von  den  Geschäften  der  Bank.

g.  13.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  im  §.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:
1)  Gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,
zu  diskonkiren.  Die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit
einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später
als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es
müssen  aus  ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;
2)  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von
a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern,  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind;
b)  von  inldndischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
        <pb n="323" />
        —  269  —

nen  geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie
von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes;  desgleichen  von  ungemünztem
  oder  gemünztem  Gold  und  Silber.

Inländische  Papiere,  die  auf  den  Namen  lauten,  dürfen  in  der
Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschäfts-Instruktion
  für  die  Direktion.  Der  Widerspruch  des  Kommissars
des  Staats  gegen  die  Beleihung  von  Papieren  dieser  Art  ist  für
die  Gesellschaft  maaßgebend.  Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien
oder  der  Aktien  anderer  Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt
untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  sub  Litir.  D.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
  oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf
der  Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen,  unter
Autorität  des  Staats  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
  auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren,  nur  bis  zu
dem  durch  die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden,
und  der  Bestand  von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten
Stammkapitals  niemals  überschreiten;

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
die  in  der  Provinz  Posen  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare  Kapikalien
  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die
nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen,  und
mit  den  Eigemhümern  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen
Gelder  und  Effekten  in  Giroverbchr  zu  treten;

5)  n  nach  näherer  Vorschrift  der  99.  15—18.  auszugeben  und  ei
uziehen.

#be  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschafte  sind  der  Bank  nicht  gestattet,
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.  Auch
hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Posen  zu  beschränken.

S.  14.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Munzverfassung  in  den  Preußischen
Staaten  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  673.)  bestimmt
worden  sind.

*i

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (G.  13.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage
von  Einer  Million  Thaler  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;  jedoch  unterliegt
  die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genebm  gung,  beziehungs-=weise
  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.  Diese  Noten  sind  der  Stempelsteuer
nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  (F.  44.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (F.  4.)  um  mehr  als  den  vierten  Theil  desselben

(r.  4655.)  o
        <pb n="324" />
        —  270  —

so  ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als
noch  vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschränken.
Ebenso  darf,  wenn  die  Bank  dem  §.  19.  gemäß  ihre  Geschäfte  beginnt,  bevor
die  zweite  Hälfte  des  Stammkapitals  eingezahlt  ist,  auch  die  Notenausgabe
nur  zur  Hälfte  der  bewilligten  Einen  Million,  oder  doch  nur  bis  zur  Höhe
desjenigen  Betrages  erfolgen,  zu  welchem  das  Stammkapital  bereils  eingezahlt
  worden.

S.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden,  und  der  Gesammtbetrag
  der  zu  zehn  Thalern  ausgeslellten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend
  Thalern,  die  zu  zwanzig  Thalern  ausgegebenen  dürfen  ebenfalls
diese  Summe  von  Einhunderttausend  Thalern,  und  die  auf  funfzig  Thaler
lautenden  die  Summe  von  dreihunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.

F.  17.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei
der  Prsenkation  sofort  in  Posen  gegen  klingendes  Kuramt  einzulbsen.

Anzeigen  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
  niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.  Der  Inhalt
des  gegenwärtigen  §.  17.,  sowie  des  nachfolgenden  §.  20.,  ist  auf  jeder  Note
deutlich  abzudrucken.

F.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  zu  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher
Bestand  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde,
mindestens  einem  Drittel  in  diskontirten  Wechseln,  und  dem  Reste  in  Effekten,
welche  Eigenthum  der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
  Verschlusse  zu  haltenden,  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank
nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.  Außerdem  dienen  alle
Lorlebnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,  und  ihre  sämmtlichen  übrigen
  Aktiva  zur  Deckung  der  Noken.

*
Die  Bank  kann  ihre  Geschäfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen

Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  F.  4.  eingezahlt  ist.

Titel
        <pb n="325" />
        —  271  —

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

S.  20.

Der  Bank  sleht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einsung
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Präklusion  öffentlich  aufzurufen.  Zu  diesem  Zwecke  erläßt  sie  durch  dreimalige
Bekanntmachung,  in  Zwischenräumen  von  einem  Monate,  mittelst  der  im  K.  12.
gedachten  offentlichen  Blatter  und  der  Amtsblätter  der  Regierungen  in  den
Provinzen  der  Preußischen  Staaten  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum
Umtausch  der  Noten.  «

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blaͤttern  Behufs  der
Einloͤsung  oder  des  Umtausches  zu  einem  mindestens  drei  Monate  vom  Tage  der
letzten  Insertion  hinauszusetzenden  Praͤklusivtermine  unter  der  Warnung  und
mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Termins  alle
Anspruͤche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erloͤschen.  Anmeldungen
zum  Schutze  gegen  die  Praͤklusion  sind  nicht  zulaͤssig,  vielmehr  tritt  diese  letztere
unmittelbar  mit  dem  Ablaufe  des  Praͤklusivtermins  gegen  alle  diejenigen  ein,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  jeder  Änspruch  auf  Einloͤsung
öder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen,  nicht  eingelieferten  Noten  werthlos
  sind,  und,  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein  kommen,  von  der  Bank  angehalten
  und  vernichtet  werden  können.  Der  Betrag  der  solchergestalt  präkludirten
  Noxen  soll  zu  mildthaätigen  Zwecken  nach  nadherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes
  verwendet  werden.

Titel  V.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

G.  21.

Die  obere  Lelktung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Wertretung  derselben  in
allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwark  eines
Notars  oder  Gerichtsdeputirten,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben
ausgestellter  Akt  bildet  die  Legitimation  der  Verwaltung.  Der  Verwaltungsrath
  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Ihre  Funktionen  dauern  sechs  Jahre.  Alle
zwei  Jahre  scheiden  diejenigen  vier  Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  aut,
welche  die  längste  Zeit  hindurch  als  solche  fungirt  haben.  Die  Ausscheidenden
können  jedoch  sofort  wieder  gewählt  werden.  Bei  einer  stattgehabten  Wieder-=wahl
  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten  Wahl  an  berechnet.  Welche  Mitglieder
  in  den  Jahren,  in  denen  der  Turnus  noch  nicht  besteht,  auszuscheiden

(Nr.  4655.)  haben,
        <pb n="326" />
        —  272  —

haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Namen  der  Gewaͤhlten  werden
durch  die  im  F.  12.  benannten  Zeitungen  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

K.  22.

Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  Erdffnung  des  Geschäftsbetriebs  bilden
die  Herren  L.  Annuß,  Beyme,  F.  Bielefeld,  J.  Bleichröder,  C.  Graßmann,
H.  Jacobson,  S.  Jaffé,  B.  Kaskel,  L.  Rieß,  G.  v.  Rosenstiel,  v.  Winterfeld
  und  B.  Witkowski  den  Verwaltungsrath.  Die  erste  theilweise  Erneuerung
des  Verwaltungsrathes  findet  demnach  in  der  ordentlichen  Generalversammlung
des  dritten  Betriebsjahres  statt.

g.  23.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien  besitzen
  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das  Archiv  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als
Verwaltungsrath  dauern,  unverduperlich.

9.  24.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepraͤsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  Ein  Jahr;
sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  waͤhlbar.  Sollten  beide  verhindert  sein,
einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  uͤbernimmt  das  nach  den.
Lebensjahren  alteste  Mitglied  den  Vorsitz.

*

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt.
  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung
  unter  Zuziehung  eines  Notars  oder  Gerichksdeputirten  und  in  der  F.  21.
vorgeschriebenen  Weise.  Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  an  dem
Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört
  haben  würde.  Bis  zu  der  im  §.  22.  bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung
  ergänzt  der  Verwalkungsrath  sich  selbst.

C.  26.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich  erachtet,
  an  festzusetzenden  Terminen,  auf  Einladung  des  Präsidenten  oder  auf
den  Antrag  von  drei  Verwaltungsräthen,  in  der  Regel  mindestens  monatlich
einmal,  um  von  dem  Gange  der  Geschäfte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches
  zu  beschließen.  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Milglieder  gefaßt.  Im  Falle  der
Stimmengleichheit  überwiegt  die  Stimme  des  Präsidenten,  oder  in  dessen  Abwesenheit
  des  Vizepräsidenten,  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden

an-
        <pb n="327" />
        —  273  —

anwesenden  aͤltesten  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes.  Zur  Fassung  eines
zahigen,  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern  erforderlich.


S.  27.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  diese  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.  Zu  den  ausschließlichen
Befugnissen  und  Plichten  des  Verwaltungsrathes  gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.
Die  Direktion  hat  den  von  dem  Verwaltungsrathe  ihr  mitgekheilten  Beschlüssen
  desselben  Folge  zu  leisten;

D)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungßrathes  ihm  vorzulegenden
Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles  und  der  Lombardbestände;


„P)  die  Abfassung  von  Geschäftsinstruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
Geschäftszweige;

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel=  und  Lombardbeslände
durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  über  die  Revision
aufzunehmen  haben;

e)  außerordentliche  Kassenreoisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
so  oft  er  dieselben  für  angemessen  erachtet;

1ddie  Prüfung  der  von  der  Direktion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  zu  wertheilendes
Dividenden  (vergl.  K.  44.);

6)  die  Wahl  und  Bestallung  des  vollziehenden  Direktors,  des  Rendanten
(Kassirers),  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,  desgleichen  die  Beslimmungen
  der  Gehdlter  sämmtlicher  Angestellten;

h)  die  Wahl  -des  Syndikus  der  Bank  und  der  Abschluß  des  Kontraktes
mit  demselben;  .

i)  die  Sorge  fuͤr  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Direktors,  sowie
die  Ausstellung  von  Prokuren,  und  zwar  sowohl  zum  Zwecke  solcher  interimistischen
  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  überhaupt
  in  den  von  dem  Verwaltungsrathe  als  geeignet  erachteken  Fällen,
#eegleichen  die  Bestimmung  des  Inhaltes  und  der  Grenzen  solcher

rokuren;

k)  die  Bewilligung  von  Gratisikationen  an  das  angestellte  Bankpersonal.

Der  Verwalkungsrath  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft  wegen
Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit,  und  aus  moralischen  Gründen  jeder  Zeit  zu  entlassen.
  Der  desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von
mindestens  neun  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.

Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  über  alles,  was  das  Interesse  der
Gesellschaft  betrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu  kompromit-Jahrgang

  1857.  (Nr.  4655.)  36  tiren
        <pb n="328" />
        —  274  —

tiren  und  zu  substituiren.  So  wie  der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und
unterhandeln,  Vergleiche  und  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
  abschließen  kann,  so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen
sich  vertreten  zu  lassen.

5.  28.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Präsidenten,
  oder  von  dem  Vizeprdsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterschrieben.

G.  29.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bejicht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühewaltung
  eine  Tantieme  von  sechs  Prozent  vom  Reingewinn.  Der  Verwaltungsrath
  slellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine  Mitglieder  fest.

Titel  VI.
Von  der  Direktion.

S.  30.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mirte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.

Die  Legicimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
(§.  35.),  bildet  die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder
Bestallung.  Die  Namen  derselben,  sowie  diejenigen  der  den  Verwaltungsrath
bildenden  Personen,  sind  bei  Konslituirung  der  Bank  und  demnächst  bei  jedem
in  den  Personen  eintretenden  Wechsel  in  den  durch  den  F.  12.  bezeichneten
Blättern  zu  veröffentlichen.  Dritten  Personen  gegenäber  kann  nicht  entgegengesetzt
  werden,  daß  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  welche  als  Direktoren
gehandelt  haben,  dazu  von  dem  Verwaltungsrathe  nicht  abgeordnet  gewesen
  seien.

g.  31.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen,  bringt  die  Bankgeschaͤfte
  zur  Ausfuͤhrung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermoͤgens,  hat
jedoch  in  Gemäßheit  des  §.  27.  bei  der  Ausuͤbung  aller  dieser  Funktionen
die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes  zu  befolgen  und
handelt  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  insoweit  selbstständig,
  als  das  gegenwärtige  Statut  und  ihre  Instruktion  sie  nicht  beschränken.
  Diese  nstruftion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern  der  Direktion,
  des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht  aber
dritten  Personen  gegenüber  wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung  einer
Verletzung  jener  Instruktion  mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.  4.  2
        <pb n="329" />
        K.  32.

Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direktion  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschäften  auf  alle  Fälle,  in  welchen  die
Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse
  gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

K.  33.

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri,  ist  die  unter  der  Firma  der
Bank  C..  1.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  der  F.  30.  gedachten
  Direktoren  und  des  Rendanten  CF.  27.)  erforderlich.  In  allen  übrigen
Fällen  sind  Erklrungen,  Urkunden  und  Verhandlungen  der  Direktion  mindestens
von  zwei  Direklionsmitgliedern  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben.
Nur  die  nach  der  vorslehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten  die
Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  öffentliche  Behörde,
als  gegen  jeden  Privaten.

Gerichtliche  Eide  Namens  der  Bank  werden  von  den  Mitgliedern  der
Direktion  abgeleister.

g.  34.

Die  Direktion  ernennt  und  enrsetzt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entlassung  nicht  dem  Verwaltungstathe  vorbehalten  ist.  Sie
ist  befugt,  diejenigen  Beamten,  deren  Entlassung  ihr  nicht  zusteht,  zu  suspendiren,
  und  hat  uͤber  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Vermaltungsrathes
  herbeizufuͤhren.

g.  35.

Bei  Krankheits-  oder  sonstigen  Behinderungsfaͤllen  des  vollziehenden  Direktors
  uͤbernimmt  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes,  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
  provisorisch  dessen  Dienst.

g.  36.

Der  vollziehende  Direktor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft
besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft
binterlege  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,  weder
verdußert  noch  übertragen  werden.

K.  37.

Die  Direktion  fertigt  und  übergiebt  dem  Verwaltungsrathe  die  F.  27.
sub  b.  gedachten  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjabres
  eine  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz  unter  gewissenhafter
  Würdigung  des  Werthes  aller  Aktiva.

(Nr.  4655)  36“  Allmo-
        <pb n="330" />
        —  276  —

Allmonatlich  hat  sie  eine  von  dem  Verwaltungsrathe  vorher  zu  genehmigende
  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats  in  der  Bank
vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem
  Gold  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages  der  Forderungen
  aus  Darlehen  und  aus  laufender  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden
Banknoten,  desgleichen  unmittelbar  nach  abgehaltener  jährlicher  Generalversammlung
  einen  alle  Zweige  des  Verkehrs  umfassenden,  vom  Verwaltungsrathe
  genehmigten  kurzen  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene  Jahr  dem  Kommissar
  des  Staats  vorzulegen  und  gleichzeitig  in  den  §.  12.  gedachten  Zeitungen
zu  veröffentlichen.  Es  bleibt  der  Regiezn  vorbehalten,  anstatt  der  monatlichen
  in  Zukunft  auch  eine  öflere,  höchstens  aber  die  wöchentliche  Bekanntmachung
  der  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold
und  Silber,  Barren  u.  s.  w.  anzuordnen.

g.  38.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Faͤllen  den  Praͤ-sidenten
  des  Verwaltungsrathes  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
aufzufordern.

Titel  VII.
Von  den  Generalversammlungen.
g.  39.

Die  Generalversammlung  tritt  jedes  Jahr  im  Monat  Maͤrz  in  Posen
zusammen.  Außerordentliche  Generalversammlungen  veranstaltet  die  Direktion,
so  oft  sie  es  den  Umstaͤnden  angemessen  erachtet,  oder  der  Verwaltungsrath
darauf  antraͤgt.  Die  erste  gewoͤhnliche  Generalversammlung  findet  jedoch  erst
im  zweiten  Geschaͤftsjahre  slatt.

Bei  der  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  muͤssen
die  Berathungsgegenstaͤnde  summarisch  bezeichnet  sein.  Die  Einladungen  zu
allen  Generalversammlungen  geschehen  durch  eine  Benachrichtigung,  welche  zweimal,
  das  erste  Mal  mindestens  zwanzig  Tage  vor  dem  Versammlungstkermine,
in  die  durch  F.  12.  bezeichneten  Zeitungen  inserirt  wird.

S.  40.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  allen  Aktionairen,  welche  seit  zwei
Monaten  vor  dem  Tage  der  Berufung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragen
  sind.  In  der  Generalversammlung  hat  der  Inhaber  von  fünf  Aktien
Eine  Stimme,  von  zehn  Aktien  zwei  Slimmen,  von  funfzehn  Aktien  drei
Stimmen,  von  zwanzig  Aktien  vier  Stimmen,  und  für  jede  weitere  fünf
Aktien  Eine  Stimme,  so  daß  der  Inhaber  von  Einhundert  Aktien  zwanzig
Stimmen  hat.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  nur  durch  anwesende  stimmberechtigte
Aktionaire  vertreten  lassen.  Jedoch  ist  die  Vertretung  der  Ehefrauen  durch  lre
Männer  und  der  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen  gestartet.  Mi

in-
        <pb n="331" />
        —  277  —

Minderjaͤhrige  werden  gesetzlich  durch  ihre  Vormuͤnder  repraͤsentirt.  Der
Vertreter  hat  die  desfallsige  schriftliche  Vollmacht  vor  Eröffnung  der  Verhandlung
  bei  der  Verwaltung  niederzulegen.

Zwanzig  Stimmen  bilden  das  Maximum,  welches  ein  Aktionair  fuͤr  die
von  ihm  vertretenen  und  fuͤr  seine  eigenen  Aktien  zusammengenommen  haben
kann.  Die  Beschluͤsse  der  Anwesenden  sind  fuͤr  die  Abwesenden  verbindlich.

K.  41.

Die  Generalversammlung,  regolmäßig  konstituirk,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch
den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  und  ernennt  den  Protokollführer  und
die  Skrutatoren.  Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte
der  Gesellschaft  ernannt  werden.  In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen
werden  die  Geschäfte  in  nachfolgender  Ordnung  verhondelt

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  and  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwallungsrathes;  çl

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
  sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  vor
der  Berufung  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich
eingereicht  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und,
rechtfindend,  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

C.  42.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit

Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.
F.  43.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens  fünf
Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch  gcheimes  Skrutinium  abgestimmt
  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar
oder  Gerichtsdeputirten  aufgenommen,  und  von  dem  Kommissarius  der  Königlichen
  Regierung,  dem  Syndikus,  den  anwesenden  Direktoren  und  Verwaltungsräthen,
  und  von  denjenigen  anwesenden  Mktionairen,  welche  es  wünschen,

unterzeichnet.
Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dividende,  Reservefonds.

S.  44.
Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  ab-(Nr.
  4655.)  ge-
        <pb n="332" />
        —  278  —

geschlossen  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion  gezogen.  Die
ilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  gepruͤft  und  festgestellt.  Der  Ueberschuß
  der  Aktiva  uͤber  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der  Gesellschaft.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosien,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verlusle  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.  Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höberen,
  als  dem  Erwerbungskurse  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
  niedriger  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  i
der  Bilanz  angesetzt  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  erhalten  zunachst  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  ihnen  staturenmäßig  zusiehenden  Tantiemen.
  Von  dem  Ueberrest  werden  wenigstens  zwanzig  Prozent  so  lange  zum
Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  die  Summe  von  zweimal  hundertfunfziglausend
  Thalern  angewachsen  ist.

Die  übrig  bleibende  Summe  wird  als  Dividende  unter  die  Aktionaire
vertheilt.  Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschaftskapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  vorgedachte  Reservefonds  zur
Deckung  derselben.  Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  Azmächst  erzielten
  Reingewinne  vorzugsweise  zur  Wiederergänzung  des  Gesellschaftskapitals,
  und  darf,  bevor  diese  saarcgepott  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,
  noch  eine  neue  Dividende  vertheilt  werden.  So  oft  und  so  lange  sich
aber  nach  Wiederergänzung  des  Gesellschaftskapirals  der  Reservefonds  erschpft
oder  angegriffen  finder,  darf  von  dem  alsdann  zunachst  erzielten  Reingewinne
nach  Berichtigung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  statutenmäßig
  zustehenden  Tantiemen  nur  die  Hälfte  als  Dividende  vertheilt  und  muß
die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reseroefonds  wieder  auf  seine
frühere  Höhe  zu  bringen.  ·

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
  gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in
einem  Geschäftsjahre  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen
  sein  sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

g.  45.

Z  Die  Dividenden  sind  in  Posen  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an  anderen
Orten  zahlbar  gestellt  werden.

Die  Diwidenden  werden  jährlich  am  1.  Mai  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen
  Dividendenscheine  ausgezahlt.

S.  46.
Die  Dioidenden  verjea⅜hren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von

fünf  Jahren,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Titel
        <pb n="333" />
        —  279  —
Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  47.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.
Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem
Ablaufe  der  Konzesston  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sämmtliche
  Noten  eingelöst  werden.  4

.  48.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Aufloͤsung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschäfte  verfahren  werden  soll.
Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §F.  29.  des  Gesetzes
  über  die  Aktiengesellschaften  oom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1843.  S.  346.)  zur  Anwendung.  Oie  eingelösten  Noten  sind  unter
  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staats  zu  vernichten,  und  die  Vernichtung
ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell  aufzunehmenden  Dokuments,  in  welchem
die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeichnet  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelssten  und  präkludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  zu  mildthätigen  Zwecken  verwendet.


S.  49.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  Generalversammlung  von
deim  Verwaltungsrathe  nach  den  in  gegenwärtigem  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Eteilung  der  Decharge  zu  berufen.  Die  von  den  in  dieser  Versammlung
anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Aktionairen  ertheilte  Decharge  befreit
  sämmtliche  Verwaltungsvorsiände  dieser  Bank  den  Aktionairen  gegenüber
von  allem  und  jedem  ferneren  Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen  der
erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  Generalversammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Abktionair  erschienen  ist,  und  sich  dieser
Fall  in  einer  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Generalversammlung
wiederholt  hat.

Zur  Decharge  der  Verwaltungsvorstände  durch  die  Generalversammlung
im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  ist  jedoch  jedenfalls  eine  Stimmenmehrheit
  von  drei  Viertheilen  der  vertretenen  Aktien  erforderlich.

Titel  X.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  des  Statuts.

g.  50.
Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
(Fr.  4655.)  '  zwei,
        <pb n="334" />
        —  260  —

zwei,  von  den  Parteien  zu  erwaͤhlende,  in  Posen  wohnende  Schiedsrichter  geschlichtet
  werden.  Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt
  auf  deren  Antrag  der  zeitige  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Posen,  oder,
wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbetheiligte  Rath  desselben  einen
Obmann,  welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen
Justizbeamten  zu  wählen  ist.  4

Gegen  die  Entscheidung  der  Schiedsrichter  oder  des  Obmanns  ist  der
Rechtsweg  nur  in  den  Fällen  des  §F.  172.  und  in  der  Frist  des  §.  174.  Tit.  2.
Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zulässig.

g.  51.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann  eine  Abaͤnderung
  des  Statuts,  resp.  eine  Erhoͤhung  des  Kapitals  durch  Ausgabe  neuer
Aktien,  oder  auch  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden,  und  nur
mittelst  einer,  drei  Viertheile  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Aktien

repraͤsentirenden  Majoritaͤt.
Die  Beschluͤsse  uͤber  dergleichen  beduͤrfen  der  Koͤniglichen  Bestaͤtigung.

Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staats.
K.  52.

Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  der  Direktion  und  des
Verwaltungsrathes  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,  sowie  von  allen  Büchern  und
Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen,  auch  die  Organe  der
Gesellschaft  güleig  zusammen  zu  berufen.  Er  hat  sorgfaltig  darüber  zu  wachen,
daß  die  Vorschriften  des  Stakuks  in  allen  Punkten  zur  Ausführung  gelangen.

Sollte  es  die  Staarsregierung  für  nothwendig  befinden,  dem  Staatskommissar
  für  dieses  Geschäft  eine  forklaufende  Remuneration  zu  bewilligen,  so
muß  dieselbe  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen  der  Bark  ersetzt  werden.

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.
§.  53.

Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Bestäatigung  des  gegenwärtigen  Statutes  an  gerechnet,  nach  den  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  nicht  erfolgt,  so  ist  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte
Konzession  erloschen.

 

.Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="335" />
        —  281  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  22—

 

(Nr.  4656.)  Allerhschster  Erlaß  vom  10.  März  1857.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  auf  der  über  Wandersleben  von  der
Apfelstedt=  bis  zur  Wegmarschen  Grenze  führenden  Straßenstrecke.

A-  Ihren  Bericht  vom  5.  März  d.  J.,  dessen  Anlage  hierbei  zurückerfolgt,
will  Ich  der  Gemeinde  Wandersleben  das  Recht  verleihen,  auf  der  von  ihr
ausgebauten,  über  Wandersleben  führenden  Straßenstrecke  von  der  Apfelstedtbis
  zur  Wegmarschen  Grenze  ein  Wegegeld  für  eine  halbe  Meile  nach  dem
jederzeit  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Tarife,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen,
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  zu  erheben.  Dieser  Erlaß
ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  16.  März  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1857.  (Ne.  4646—4657.)  37  (Nr.  4637.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1857.
        <pb n="336" />
        —  282  —

(Nr.  4657.)  Allerhöchsten  Erlaß  vom  23.  März  1857.,  betreffend  die  dem  Oberamtmann
Schreiber  zu  Nordhausen  verliehenen  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Chaussec  von  Heringen  über  Windchausen  bis
zum  Anschluß  an  die  Berlin-Casseler  Staaks-Chaussee.

Au  den  Bericht  vom  13.  März  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,  will
Ich  dem  Oberamtmann  Schreiber  zu  Nordhausen,  im  Regierungsbezirk  Merseburg,
  in  Bezug  auf  die  von  demselben  ausgebaute  Chaussee  von  Heringen
über  Windehausen  bis  zum  Anschluß  an  die  Berlin-Casseler  Staats-Chaussee,
unter  der  Bedingung  der  Ausführung,  der  zum  vollsländigen  chausseemäßigen
Ausbau  noch  erforderlichen  Arbeiten  und  Anlagen,  sowie  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  des  Weges,  das  Recht  zur  Emnahme  von  Unterhaltungs-Materiallen,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chaufseen  bestehenden
Vorschriften,  sowie  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  eine  halbe
Meile,  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  verleihen,  daß  dagegen  das
von  dem  ꝛc.  Schreiber  bisher  an  der  Bruͤcke  bei  Windehausen  erhobene
Brückengeld  in  Wegfall  komme,  auch  genehmigen,  daß  die  zusätzlichen  Bestimmungen
  zu  dem  Tarif  wegen  der  Polizeivergehen  auf  diese  Straße
Anwendung  finden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenmniß
zu  bringen.

Charlottenburg,  den  23.  Marz  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4658.)
        <pb n="337" />
        —  283  —

(Nr.  4656.)  Gesetz,  betreffend  die  eheliche  Götergemeinschaft  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald.  Vom  8.  April  1857.

Wa  Fricdrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Hduser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.

Die  Bestimmungen  der  Bauer-Ordnung  vom  16.  Mai  1616.  Tit.  X.
K.  9.  und  des  Patents  vom  12.  November  1804.  9V.  5.  und  6.  über  die  Gemeinschaft
  der  Güter  unter  Eheleuten,  Erbschichtung  und  Bezahlung  der  Schulden,
  sind  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald  künftig  auf
alle  Personen  anzuwenden,  welche  in  den  Städten  Franzburg  und  Richtenberg
und  in  deren  Feldmarken,  imgleichen  auf  bieienigen  welche  außerhalb  der
übrigen  Städte  und  deren  Feldmarken  ihren  Wohnsitz  haben.

§.  2.
Ausgenommen  von  jenen  Bestimmungen  bleiben:
1)  Adlige,
2)  Besitzer  von  immatrikulirten  Ritkergütern,
3)  Prediger,
4)  Konigliche  Beamte,  auch  die  pensionirten,
5)  Offiziere  des  stehenden  Heeres  und  die  ihnen  gleich  zu  achtenden
Militairbeamten,  auch  wenn  sie  mit  Pensionen  entlassen  sind.

Urkundlich  unter  Unferer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  8.  April  1857.

¶J..  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

[r.  4658—4659.)  37“  (Nr.  4659.)
        <pb n="338" />
        —  284  —

(Nr.  4659.)  Gesetz,  betreffend  die  Mandatarien-Gebühren  bei  Subhastationen  im
des  Appellations-Gerichtshoses  zu  Köln.  Vom  8.  April  1857.

Wa#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Im  Subhastations-Verfahren  sind  auf  Antrag  der  betreibenden  Partei,
welche  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  hat  verkreten  lassen,  nachstehende
Beträge  (S.  2.)  als  Ersatz  für  die  Kosten  der  Vertretung  bei  den  dem
Meistbietenden  zur  Last  fallenden  Kosten  in  Ansatz  zu  bringen  (G.  21.  33.
37.  der  Subhaslations-Ordnung  vom  1.  August  1822.,  Artikel  78.  des  Gesetzes
  vom  18.  April  1855.  über  das  Verfahren  bei  Theilungen  und  gerichtlichen
  Verkqufen).  .2

An  Mandatarien-Gebühren  (F.  1.)  sind  zu  bewilligen:
1)  wenn  die  jaͤhrliche  Grundsteuer  der  subhastirten  Immobilien  zusammen

4  Rthlr.  oder  weniger  betraͤgt,  3  bis  8  Rthlr.;

2)  wenn  die  Grundsteuer  mehr  als  4  Rthlr.  bis  zu  20  Rthlrn.  betraͤgt,

5  bis  12  Rthlr.;

3)  wenn  die  Grundsteuer  mehr  als  20  Rthlr.  betrdgt,  10  bis  18  Rehlr.

Für  Kosten  der  Vollmacht  und  für  Auslagen  des  Bevokllmächtigten  kann
nicht  besonders  liquidirt  werden.

Hatte  die  Vertretung  nicht  bei  dem  ganzen  Verfahren,  mit  Inbegriff
der  Versteigerung,  statt,  so  ist  nur  ein  angemessener  Theil  der  Mandatarien-Gebühren
  zu  bewilligen.  r  «

.  3.

Die  zu  bewilligenden  Betraͤge  werden  durch  den  die  Subhastation  leitenden
  Richter  zugleich  mit  den  übrigen  Kosten,  welche  dem  Meistbietenden
xr  Last  fallen,  festgesett  und  auf  verschiedene  Ansteigerer  nach  Verhdleniß  der

eistgebote  vertheilt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  8.  April  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4060.)
        <pb n="339" />
        —  285  —

(Nr.  4660.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  der  Statuten  einer
unter  dem  Namen  „Aktiengesellschaft  der  chemischen  Probuktenfabrik
Pommerensdorf“  gebildeten  Aktiengesellschaft  zu  Stettin.  Vom  18.
April  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Errichtung  einer  Akliengesellschaft  unter
dem  Namen:  „Aktiengesellschaft  der  chemischen  Produkken  fabrik  Pommerensdorf“
  mit  dem  Domizil  zu  Stettin  zu  genehmigen  und  die  unterm  28.  Februar
d.  J.  notariell  vollzogenen  Gesellschaftsstatuten  mirtelst  Allerhöchsten  Erlasses
vom  8.  April  d.  J.,  welcher  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
  in  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  beslätigen
  geruhet.

Solches  wird  nach  Vorschrift  des  §&amp;amp;.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktien-=Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekanm  gemacht.

Berlin,  den  18.  April  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4661.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  7.  April  1857.,  die  Eweiterung
  des  Artikels  32.  des  Vertrages  mit  Anhalt-Dessau-Köthen  wegen
der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  vom  12.  Mai  1853.  (Gesetz-Sammlung
  S.  465.)  betreffend.  Vom  19.  April  1857.

SBregest  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen
  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Artikels  32.  des  Vertrages  wegen  der
gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  vom  12.  Mai  1853.  die  nachstehende
Vereinbarung  getroffen  worden:

Vertrage,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen
die  vor  einem  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Gerichte  oder  Notar
abgeschlossenen  oder  rekognoszirten  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als
wenn  sie  vor  einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder
rekognoszirt  worden  wären.  Im  Herzogthum  Anhalt-Dessau-Köthen

(N.  4660—4661.)  haben
        <pb n="340" />
        —  286  —

haben  die  vor  einem  KRoͤniglich  Preußischen  Gerichte  oder  Notar  in

Preußen  nach  der  inlaͤndischen  Gesetzgebung  guͤltig  abgeschlossenen  Vertraͤge

  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen

  Gerichte  abgeschlossen  wären.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erkläanug
  ausgefertigt  und  mit  dem  Königlichen  Instegel  versehen  worden.

Berlin,  den  7.  April  1357.
Der  Königlich  Preußische  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Manteuffel.

Vorstehende  Erklárung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erkl4rung  des  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Staatsminisieriums  vom
11.  März  d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß

gebracht.
Berlin,  den  19.  April  1857.
Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4662.)
        <pb n="341" />
        —  2587  —

(Nr.  4662.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  7.  April  1857.,  die  Erweiterung
  des  Artikels  Z4.  der  Uebereinkunft  mit  Reuß  dlterer  Linie  zur  Beförderung
  der  Rechtspflege  vom  1845.  (Gesetz-Sammlung

S.  819.)  betreffend.  Vom  19.  April  1857.

wischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  dleerer
Liie  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Artikels  34.  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung
  der  Rechtspflege  vom  re  1845.  die  nachstehende  Vereinbarung
  getroffen  worden:

Es  bewendet  auch  ferner  bei  der  vereinbarten  Bestimmung,  wonach
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zwecke  haben,  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
wo  die  Sachen  liegen,  richten.

Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen  die  vor  einem  Gerichte  oder
Nokar  im  Fürstenthume  Reuß  alterer  Linie  abgeschlossenen  oder  rekognosirten
  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  ob  sie  vor  einem  Königlich

reußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt  worden  wären.
"  Im  Fürstenthume  Reuß  dlterer  Linie  haben  die  vor  einem  Königlich
Preußischen  Gerichte  oder  Notar  in  Preußen  nach  der  Gesetzgebung  des
letzteren  Staates  gültig  abgeschlossenen  Vertraäge  dieselbe  Wirksamkeit,
Pr26  we  sie  vor  einem  Fürstlich  Reußischen  Gerichte  abgeschlossen  woren
  wären.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  mit  dem  Königli  Indegel  versehen  worden.
Berlin,  den  7.  April  1857.

Der  Königlich  Preußische  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Manteuffel.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklrung  der  Fürstlich  Reuß-Mlauischen  Regierung  älterer  Linie  vom  5.  Februar
  d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  19.  April  1857.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Munteuffel.

 

(N.  4662—4663.  (Nr.  4663.)
        <pb n="342" />
        –  298  —

(Nr.  4663.)  Allerbächster  Erlaß  vom  20.  April  1857.,  betreffend  die  Einsetzung  einer
lichen  Direktion  der  Wilhelmsbahn.

A.n  den  Bericht  vom  20.  April  d.  J.  ermchiige  Ich  Sie,  in  Folge  des
Antrags  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  auf  Uebernahme  der  Verwaltung
ihres  Unternehmens  Seitens  des  Staars,  vorbehaltlich  Meiner  Genehmigung
des  hierüber  abzuschließenden  Vertrages,  zur  Führung  dieser  Verwaltung  eine
Behörde  unter  dem  Namen  „Königliche  Oirektion  der  Wilhelmsbahn“  einzusetzen,
welche  von  Ihnen  unmittelbar  ressortiren,  vorläufig  in  Ratibor  ihren  Sitz
nehmen  und  in  Apzelegenheiten  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse
einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.  —  Ich  überlasse  Ihnen,  diesen  Erlat
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  20.  April  1857,

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  ofbuchdruckerei.
(Rudolph  Oecker.)
        <pb n="343" />
        —  289  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  4664.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
  Vom  18.  März  1857.

N.  das  Bedürfniß  fühlbar  geworden,  zur  Besörderung  der  Rechtspflege
  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  zwischen  Preußen  und  Lippe
durch  Uebereinkunft  zu  regeln,  so  sind,  um  einen  Vertrag  hierüber  abgzuschließen,
Bevollmächtigte  ernannt  worden,  nämlich

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Legarionsrath  Friedrich  Hellwig,

und

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Lippe:
Hoôchst  Ihr  Kabinets-Minister  Alexander  von  Oheimb,

welche  nachstehende  Artikel,  unter  Borbehalt  der  Ratifikation,  mit  einander  verabredet
  und  festgesetzt  haben.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung,
  nicht  verweigern  dürfen,  insofern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

II.  Besondere  Bestimmungen.
Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.


Artikel  2.
Die  in  Cidilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Jahrgang  1857.  (Nr.  4661.)  38  Gesetzen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1857.
        <pb n="344" />
        —  290  —

Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern
Staate  an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt
werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten
Gericht  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
  stattfinden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten

  in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  28.
bestimmt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß
begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  Sbaares  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn
das  Urtheil  von  einem  Gericht  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede
geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wöäre.

Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  andern  Staates,  dem  er  als  Unterkhan  und  Staatsbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
  prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  WVollstreckung  des
Erkenm#nisses  stattzugeben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.

Der  Kläger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gefolgt
  den  Ber  richtsstand  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der
.  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch,
sofern  es  den  Kläger,  rl  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskoslen

betrifft,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Artikel  6.
Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des
Vorbeklagten  zulässig  ist.

Ar-
        <pb n="345" />
        —  291  —

Artikel  7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  personlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokamen,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gericht,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig  ausgeprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar  anerkannt.


Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in
einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß
der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor  seinem
  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßgten  denn  bei  jenen
persbnlichen  Klagsachen,  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande,  noch  die  besonderen
  Gerichtsstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
welchen  Falls  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben
werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
  kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen  gedußert  werden.  Das
letztere  geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches
seine  beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe
  daselbst  zu  treiben  anfangt,  oder  sich  daselbst  Alles,  was  zu  einer  eingerichteten
  Wirkhschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  blos  in
Beziehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen
  werden  soll,  bestimmt  geäußert  sein.

Artikel  10.

Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  andern  Staate  seinen
Wemste,  genommen  hat,  so  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen
Kindes,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeitlang  aufhält.

(.  4664.)  38“  Ar-Provokations-




Persönlicher
GSerichtsstand.
        <pb n="346" />
        —  292  —

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugk,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Murter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  sein,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnorr  des  Pachters  im  Staate
begründen.

Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende,  ferner  alle  im  Dienste  Anderer  slehende
Personen,  sowie  dergleichen  Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,
Hand=  und  Fabrikarbeirer,  auch  in  demjenigen  Staate,  wo  sie  sich  in  dieser
Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch  einen  persönlichen  Gerichtsstand
haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  dovon  abhangenden
  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnortes  und
ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

Artikel  17.
Gerichtsstand  Erben  werden  wegen  personlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor
der  Erben.  dessen  Gerichtssiande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  hheilweise

  noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  getheilt
  ist.

Ar-
        <pb n="347" />
        —  293  —

Artikel  18.

Wegen  einer  von  einem  Preußischen  Unterthan  innerhalb  des  Gebietes
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Lippe  verübten  Ehrverletzung  haben  die  berian
Fürstlichen  Gerichte  nur  dann  das  Untersuchungsverfahren  einzuleiten,  wenn  achen.
die  Falle  der  §#.  152—150.,  187.  oder  189.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches
  vorliegen,  und  die  mit  der  öffentlichen  Klage  beauftragte  Behörde
G.  XVI.  des  Einführungsgesetzes  zum  Preußischen  Strafgesetzbuche  vom
14.  April  1851.)  die  Sache  von  der  entsprechenden  Bedeutung  erachtet.  Wegen
  aller  übrigen  hierunter  nicht  mirbegriffenen  einfachen  Injurien  (F.343.  des
Preußischen  Srrafgesetzbuches)  ist  die  Sache  an  den  Preußischen  Ciwvilrichter
zu  verweisen,  sofern  nicht  ausnahmsweise  der  Beleidiger  auch  in  dem  Fürsllichen
Gebiete  einen  Wohnsitz  hat,  und  dadurch  das  dort  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren
  begründet  wird.

Umgekehrt  sollen  auch  die  Preußischen  Gerichte  wegen  der  von  einem
Fürstlichen  Unterthan  in  Preußen  verübten  Ehrverletzungen  nach  denselben  Grundsätzen
  verfahren,  und  demgemäß  die  Untersuchung  nur  dann,  wenn  hiernach
das  Untersuchungsverfahren  an  sich  begründet  ist,  einleiten,  in  allen  anderen
Fällen  aber  den  Kläger  an  die  Fürsllichen  Gerichte  verweisen.

Artikel  19.

Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  ·
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  tl  genhenene
Jemand  nach  Artikel  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genom-  richt.
menen  Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persoͤnlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet
fuͤr  die  Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichtes  die  Praͤvention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  sindet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidarionsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechtshängig  ist.

Artikel  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs,  resp.  erbschaftliche
Liquidationsprozeß  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche
  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts
  von  demjenigen  Gerichte,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sichergestellt,
  inventirt,  und  enkweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Verfilberung
zur  Konkursmasse  ausgeantwortet  werden  muß.

G  4664.  Hierbei
        <pb n="348" />
        —  294  —
Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschraͤnkungen  statt:

1)  Gehoͤrt  zu  dem  auszuantwortenden  Vermoͤgen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  insoweit
nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation
  der  Erbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulässig  ist,  sowie  nach
Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten  verbleibenden
Ueberresies  zur  Konkursmasse  fordern.

Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staatcs,  in  welchem
sich  das  auszuantwortende  Vermögen  befindet,  zulässigen  Vindikations-,
Pfand-,  Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzugsweise  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehbrigen  und  in  dem
betreffenden  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
  gemacht  werden,  und  isi  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung
dieser  Gläubiger  zu  bewirken,  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse
abzuliefern,  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mir  dem  Kurator  des  allgemeinen
  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  über  die  Verität
  oder  Priorickt  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben
Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger
aus  demselben,  ein  Spezialkonkurs  eingeleitet,  und  nur  der  verbleibende
Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptmasse  abgeliefert.

Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger
aus  diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

2

4

Artikel  21.

Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten  Ausnahmen
  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem  allemeinen
  Konkursgerichte  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
erichten  des  andern  Staates  bereit  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sei  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
ind  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.

Auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  Inhalt  des  Areikels  20.  bei
dem  besonderen  Gerichte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  dort  aber  nicht  angeeigt,
  oder  nicht  befriedigt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen  Konkurserichte

  noch  geltend  Pemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letzteren  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.  Di
ing-
        <pb n="349" />
        —  295  —

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Guͤltigkeit  persoͤnlicher  Anspruͤche  entscheiden,  wenn  es
auf  die  Rechtsfaͤhigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehoͤrt;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschaͤftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschaͤft  vorgenommen  worden  ist  (Artikel  32.);
bei  allen  anderen  als  den  vorangefuͤhrten  Faͤllen  die  Gesetze  des  Staates,  wo
die  Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persoͤnlicher  Anspruͤche
und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkurs-Gerichtes
  geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  inund
  ausländischen  Gläubigern  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht
  werden.

Artikel  22.

Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die  Hinglicher  Gesogenannten
  actiones  in  rem  scriptac  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  richtsstond.
Sache  betreffen,  vor  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden
Staaten  gegenseitig  anerkannt,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht  auf
Einrdumung  des  Besitzes  der  als  Hypothek  haftenden  Sache,  sondern  auf  Befriedigung
  aus  derselben  gerichtet  ist,  den  Erfordernissen  der  hypothekarischen
Klage  entfpricht.

Artikel  23.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönlichen
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der
Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher
Gutsbesitzer:

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundslückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigerk,  oder

Cr.  1064.)  3)  seine
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        —  296  —
3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,
4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechts  berühmt,
  oder
wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nichk  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehinen  enn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  nicht  beangen
  will.

5

Artikel  25.

Erbschafts-  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben.

Klagen.  Wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil  in  dem  andern
Staatsgebiete  sich  befinden,  so  sieht  es  dem  Kläger  frei,  die  Klage  in  dem
einen  oder  dem  andern  Gerichtsstande  der  belegenen  Erbschaft  ungetheilt  anzustellen,
  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen  sich
befinden  mag.

Doch  werden  alle  beweglichen  Erbschaftsstücke  so  angesehen,  als  befänden
sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktioforderungen  werden  ohne
Umntserschten,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen
beigezählt.

Artikel  26.

Gerichtsstand  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben

des  Urrestes.  gegen  den  Bürger  des  andern  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter
der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder
daß  sich  eine  wirkliche  gegenwáärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
nachweisen  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,
ein  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet,  so  ist  diese,  nach  vorlausiger
  Regulirung  des  Arrestes,  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates
zu  verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Artikel  2.

Artikel  27.

Oerichtsstand  Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  ebensowohl  auf  Erfüllung

bes  Kontraktes  als  wie  auf  Aufhebung  des  Komrraktes  geklagt  werden  kann,  sindet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Seit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist,
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist,  namentlich  auf  die  auf  öffentlichen  Markten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhändel  und  dergleichen  anwendbar.

Ar-
        <pb n="351" />
        —  297  —

Artikel  28.

MWecchselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes,  als  orichtestond
bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  persbnlichen  Gerichtsstand,d
hat,  erhoben  werden.

Wenn  mehrere  Wechselschuldner  zusammen  belangt  werden,  so  ist  außer
dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  kompetent,  welchem  Einer  der
Beklagten  persönlich  unterworfen  ist.

Bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht
  ist,  müssen  sich  demnächst  auch  alle  Wechselverpflichteten  einlassen,  welche
von  einer  Partei  in  Gemäßheit  der  in  den  verschiedenen  Staaten  oder  Landestheilen
  bestehenden  Prozeßgesetze  zur  Regreßleistung  beigeladen,  oder  nach  gehoͤ-rig
  geschehener  Streitverkündigung  belangt  werden.

Artikel  29.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver=  serichtsstand
mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  —  Ver·
Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  muͤßte  denn  die  Admini-  ·
stration  bereits  völlig  beendigt,  und  der  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung
quittirt  sein.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Ruͤckstand
  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses
nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  gefuͤhrten  Verwaltung  geschehen.

Artikel  30.

Jede  aͤchte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechts=  ueber  Intersache
  in  einen  schon  anhaͤngigen  Prozeß  einmischt,  sie  sei  prinzipal  oder  accesso-  bention.
risch,  betreffe  den  Klaͤger  oder  Beklagten,  sei  nach  vorgaͤngiger  Streitankuͤndigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begruͤndet  gegen  den  auslaͤndischen  Inter-Peptene

  die  Gerichtsbarkeit  des  Staares,  in  welchem  der  Hauptprozeß  gert
  wird.

Artikel  31.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichts=  Wirkung  der
stande  eine  Sache  rechtshan.  54  gemacht  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  been-  echtshängis.
digen,  ohne  daß  die  Rechteß  ngigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Jahrgang  1857.  (Nr.  400  39  Die
        <pb n="352" />
        —  298  —

Die  Rechtshaͤngigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der
Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  fuͤr  begruͤndet  erkannt.

2.  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.

Artikel  32.

Alle  Rechtsgeschaͤfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Guͤltigkeit  derselben  ruͤcksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die  Guͤltigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behoͤrde
in  demselben  abhaͤngt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.  Vertraͤge,  welche
die  Begruͤndung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche  Sachen  zum  Zweck
haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch
haben  im  Koͤnigreiche  Preußen  die  vor  einem  Fuͤrstlich  Lippischen  Gerichte  abgeschlossenen
  oder  rekognoszirten  Vertraͤge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie
vor  einem  Koͤniglich  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt  worden
waͤren.  Im  Fuͤrstenthum  Lippe  haben  die  vor  einem  Koͤniglich  Preußischen
Gerichte  oder  Notare  in  Preußen  nach  der  inlaͤndischen  Gesetzgebung  guͤltig
abgeschlossenen  oder  rekognoszirten  Vertraͤge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie
vor  einem  Fürstlich  Lippischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoszirt  woren
  wären.

Artikel  33.

Die  Beslellung  der  Personal-Vormundschaft  für  Minderjährige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Mllegebefohlene
seinen  Wohnsitz  hat,  oder,  bei  mangelndem  Wohnsitze,  wo  er  sich  aufhalt,  und
bei  doppeltem  Wohnsitze  (Artikel  10.)  ist  das  pravenirende  Gericht  kompetenk.
In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Plegebefohlenen  gehörigen  Immobilien,
welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  steht  der  jenseitigen  Gerichtsbehörde
  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder  den  auswärtigen
Personal-Vormund  ebenfalls  zu  beslätigen,  welcher  letztere  jedoch  bei  den  auf
das  Grundstück  sich  beziehenden  Geschafren  die  am  Orte  des  gelegenen  Grundstücks
  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen  hat.  Im  ersteren  Falle
sind  die  Gerichte  der  Haupt-Vormundschaft  gehalten,  der  Behorde,  welche  wegen
der  Grundstücke  besondere  Vormünder  bestellt  hat,  aus  den  Akten  die  nöthigen
Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die  beiderseitigen  Gerichte
wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  soweit  solche  zum  Unterbalte
        <pb n="353" />
        —  299  —

halte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  Pflegebefohlenen
erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Verfolg  das
Noͤthige  zu  verabreichen.  Erwirbt  der  Pflegebefohlene  spaͤter  in  dem  andern
Staate  einen  Wohnsitz  im  landesgesetzlichen  Sinne,  so  kann  die  (Personal=  oder
Haupt-)  Vormundschaft  an  das  Gericht  seines  neuen  Wohnsitzes  zwar  übergehen,
  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Vormundes  und  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen
  obervormundschaftlichen  Behörden.

1  Die  Beendigung  der  (Personal-)  Vormundschaft  richtet  sich  nach  den
Gesetzen  des  Landes,  unter  dessen  Gerichten  sie  sieht.

Mit  der  Vormundschaft  über  die  Person  erreicht  auch  die  rücksichtlich
des  im  Gebiete  des  andern  Staates  belegenen  Immobiliarvermögens  eingeleitete
  Vormundschaft  ihre  Emdschaft,  selbst  dann,  wenn  der  Pflegebefohlene  nach
den  Gestten  dieses  Staares  noch  nicht  zu  dem  Alter  der  Volljährigkeit  gelangt
sein  sollte.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Artikel  34.

Die  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Auslieferung
Artikel  Ausnahmen  besitmmen,  von  dem  Staate,  welchem  sie  angehören,  nicht  der  Verbrecher
ausgeliefert,  sondern  können  nur  in  dem  letzteren  wegen  der  in  dem  andern
Staate  begangenen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen,  wenn  sie  auch
nach  den  Gesetzen  des  Staates,  dem  sie  angehören,  strafbar  sind,  zur  Untersuchung
  gezogen  und  belstraft  werden.  Daher  findet  auch  ein  Koncumazial-Veffahren
  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  statt.

Hinsichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen  bewendet
es  bei  der  zu  deren  Verhütung  und  Bestrafung  unter  dem  10.  und  31.  Juli
1822.  abgeschlossenen  besonderen  Uebereinkunft.

Artikel  35.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  sich  Voustreckung
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  schuldig  gemacht  hat  ennro
und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  «
der  Angeschuldigte  gegen  juͤratorische  Kaution  oder  Handgeloͤbniß  entlassen  worden
  ist,  und  sich  in  seinen  Heimathösiaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen
  Richter  desselben  das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger
  Requisition  und  Miheilung  des  Urtheils,  sowohl  an  der  Person  als
an  den  in  dem  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,

(Nr.  4651.)  39°  vor-
        <pb n="354" />
        —  4200  —

vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,
auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht
zugleich  blos  gegen  polizei-  oder  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  ingleichen
  unbeschadet  des  dem  requirirten  Staate  zustaͤndigen  Strafverwandlungsoder
  Begnadigungsrechtes.  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Angeschuldigten
  nach  der  Verurkheilung  oder  während  der  Strafverbüßung  statr.

Hat  sich  der  Angeschuldigte  aber  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Angeschuldigten,  sowie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus
dem  Vermögen  desselben  anzutragen,  und  muß  diesem  Antrage,  wiederum  unter
der  Voraussetzung,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Untersuchung  eingeleitet
war,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirken  Staates  mit  Strafe  bedroht  und
nicht  zugleich  blos  gegen  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,
von  dem  regquirirten  Staate  enrsprochen  werden.  In  Fallen,  wo  der  Verurtheilte
  nicht  vermögend  ist,  die  Kosien  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das
requirirende  Gericht  solche  in  Gemäßheit#  der  Bestimmung  des  Artikels  44.
zu  ersetzen.

Artikel  36.

Bedingt  zu  Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staates

erersatu  durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar

*  nicht  mit  Strafe  bedroht  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,

  Polizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von

diesem  Staate  nicht  bestrafr  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition

zwar  nicht  zwangsweise  der  Unrerthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates

gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen

die  Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchen  Fällen  2
Komumazialverfahren  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
den  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  oder  sonst,
mur  insofern  eintreten,  als  sie  sich  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenslände
  beschränkr.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  Jollgesetze  bewendet
es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaren  abgeschlossenen  Zollkartell.

Artikel  37.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestarken,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit

erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Ar-
        <pb n="355" />
        —  301  —

Artikel  38.

Unterkhanen  des  einen  Scaates,  welche  wegen  Verbrechen,  Vergehen  uuslieserung
oder  Uebertrekungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  ge-  ber  Geftöchteflüchtet
  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  sein,
werden  nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

Artikel  39.

Solche  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  uuslleferung
Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  der  Ausländer.
sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu.
haben  beschuldigt  sind,  demsegen  Staate,  in  welchem  die  strafbare  Handlung
verübt  wurde,  auf  vorgängige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefer.
  Es  bleibt  jedoch  dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage
  Folge  geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,
welchem  der  Angeschuldigte  angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt
und  deren  Erklarung  erhalten  habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung
  reklamiren  wolle.  "

Artikel  40.

In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  Verbindlichteit
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern  ur  ut
Staate  angeborene  Auslieferung  anzunehmen.  rung.  6

Artikel  41.

In  Kriminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Stellung  ber
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  Zeugeneinen
  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des
Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung
der  Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  4.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  venweigert
werden  soll,  so  bat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder
vorgdngige  reversales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dafern

—ö  sie
        <pb n="356" />
        Kosten.

—  302  —

sie  nur  eine  Provinzialbehörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung
der  ihr  vorgesetzten  Ministerialbehörde  einzuholen,  es  sei  denn,  daß  im  einzelnen
Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Jweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz
eigenthümliche  Bedenken  hervortreten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen
Umständen  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,
bevor  sie  nicht  z  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmitrelbar
vorgesetzten  Behörde  eingeholt  haben.

Artikel  43.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gerichke  des  einen  Staates  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfahig  erklärt  worden  sind,
sollen  auf  rlangen  dieses  Gerichtes  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem
daselbst  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  exekutivisch  eingezogen  werden.
  Die  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen
  an  Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
  Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  §.  1.  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibungsfähig  gemacht  werden;  es
ist  jedoch  auf  die  Requisstion  des  jenseitigen  Prozeßgerichtes  das  gesetzliche  Verfahren
  von  dem  kompetenten  Gerichte  einzuleiren  und  dem  auswärtigen  Rechtsanwalte
  Behufs  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amtswegen
  zu  bestellen.

Artikel  44.

In  allen  Civil=  und  Kriminal-Rechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung
der  Unkoslen  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des
einen  Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei
  zu  expediren,  und  nur  die  baaren  Auslagen  und  die  unter  diese  zu  rechnenden,
  für  Lokalrer  inc  anzusetzenden  Gebühren  zu  liquidiren.

Artikel  45.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhdrenden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung  nach  der  von  dem  regqutrirten  Gerichte  geschehenen
  kaxmäßigen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem
requirirenden  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  46.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Cioil=  und  Kriminalsachen  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu
besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter
welcher  diese  Person  ihren  wesenklichen  Wohnsitz  hat.  Son

ollte
        <pb n="357" />
        —  303  —

Sollte  dieselbe  ihren  Wohnsitz  in  einem  dritten  Staate  haben  und  die
Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein,  so  wird  es
angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  in  Kriminalfällen
  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosien  zu  entrichten,  jedoch
in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser
Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Artikel  47.

Sämmtliche  vorstehende  Beslimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Rücksichtlich  dessen  hat  es  bei
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1823.  sein  Bewenden.

Artikel  48.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Untergerichte,  resp.  Gerichte  ersler
Instanz,  sind  zunächst  bei  dem  vorgesetzten  Obergerichte  resp.  Appellationsgerichte
  anzubringen  und  erst  alsdann,  wenn  sie  hier  keine  Abhülfe  finden,
auf  diplomatischem  Wege  Behufs  der  Entscheidung  der  Centralbehörde  geltend
  zu  machen.

Gleichergestalt  sind  Beschwerden  über  die  Staatsanwaltschaft  zunächst
bei  dem  betreffenden  Ober-Staatsanwalte  anzubringen.

Artikel  49.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  zunächst  auf  zwölf  Jahre,
vom  1.  Juni  d.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  Juni  1869.  an  siehr
jedem  Theile  die  Kundigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf  des  nächsten
  Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  der
Vertrag  erlischt.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Heschehen  Berlin,  den  18.  März  1857.

Friedrich  Hellwig.  Alerander  von  Oheimb.
(L.  S.)  (L.  S.)

Worebender  Vertrag  wird,  nachdem  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bereits  stattgefunden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  14.  April  1857.
Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4664—4665.)  (Fr.  4665.)
        <pb n="358" />
        —  304  —

(Nr.  4665.)  Gesetz  wegen  nachtraͤglicher  Ersatzgewaͤhrung  fuͤr  die  in  Gemaͤßheit  der  Gesetze
vom  19.  Mai  1851.  und  7.  Mai  1855.  praͤkludirten  Kassenanweisungen
und  Darlehnskassenscheine.  Vom  15.  April  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  1c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Für  die  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  19.  Mai  1851.  und  7.  Mai
1855.  (Gesetz-Sammlung  S.  335.  und  266.)  präkludirten  Kassenamveisungen
  vom  2.  Januar  1835.  und  Darlehnskassenscheine  vom  15.  April  1848.  ist
durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  Ersatz  zu  gewähren.

g.  2.

Die  Staatsregierung  hat  die  Endfrist  zu  bestimmen,  bis  zu  welcher
dieser  Ersatz  (G.  1.)  zu  leisten  ist,  und  solche  durch  die  Amtsblätter  und  durch
Zeitungen  sämmtlicher  Provinzen,  sowie  durch  die  Ortsbehörden  bekannt  zu
machen.  '

5.3.

Die  zur  Eraatleisung  C.  1.)  erforderlichen  Geldmittel  sind  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  aus  den  baaren  Beständen  des  Staatsschatzes
zu  überweisen.

g.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  15.  April  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchd#uckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="359" />
        —  305  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  24.  —

 

(Nr.  4666.)  Gesetz  über  das  Münzwesen.  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Folge  des,  zwischen  den  Regierungen  der  bei  der  allgemeinen

Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.  betheiligten  Staalen  einerseits  und  der

Kaiserlich  Oesterreichischen  und  der  Fürstlich  Liechtensteinschen  Regierung  andererseits

  am  24.  Januar  d.  J.  abgeschlossenen,  hier  beigefügten  Münzoertrages,

mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Das  Preußische  Pfund,  in  der  Schwere  von  500  Grammen,  wie  solches
durch  den  F.  1.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  v.  J.  (Ges.-Samml.  S.  545.)  als
Einheit  des  Preußischen  Gewichts  festgesiellt  ist,  soll,  an  Stelle  der  seitherigen
Münzmark  von  233,56.  Grammen,  der  Ausmünzung  ausschließlich  zu  Grunde
gelegt  werden.  Dasselbe  wird  zu  diesem  Zwecke  in  „Tausendtheile“  mit  weikerer
  dezimaler  Abstufung  getheilt.

g.  2.

Der  Thaler  bleibt  die  eigenthuͤmliche  Silbermuͤnze  des  Landes.  Außer
dem  Thaler  werden,  wie  bisher,  Einsechstel  -Thalerstücke  und  können  Doppel-Thaler
  ausgeprägt  werden.

g.  3.

In  Anschluß  an  das  Theilverhaͤltniß  des  Thalers  *  seitherigen  Muͤnzmark
  feinen  Silbers  soll  das  Pfund  (9.  1.)  feinen  Silbers  zu  30  Thalern,
15  Doppelthalern  und  180  Einsechstel-Thalerstücken  ausgebracht  werden,  und
Fahrgong  1857.  (Nr.  4666.)  40  dem-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Mai  1857.
        <pb n="360" />
        —  306  —

demgemaͤß  an  die  Stelle  des  bisherigen  Vierzehn-Thalerfußes  als  gesetzlicher
Muͤnzfuß  der
7)  Dreißig-Thalerfuß  “
eten

Der  Dreißig-Thalerfuß  auf  der  Grundlage  des  Pfundes  C.  1.)  wird
dem  auf  die  bisherige  Mark  gegründeten  Vierzehn-Thalerfuße  dergestalt  Kechgestellt,
  daß  bei  allen  Zahlungen  und  Verbindlichkeiten  zwischen  beiderlei  Münzfüben,
  beziehungsweise  zwischen  den  gleichnamigen  Münzstücken  des  bisherigen
Vierzehn-Thalerfußes  und  des  künftigen  Dreißig-Thalerfußes,  ein  Unterschied
nicht  gemacht  werden  darf.  Die  Bezeichnung  „Thalerwährung  “,  welche  an
Stelle  jeder  anderen  Bezeichnung  des  Landesmünzfußes  tritt,  findet  demgemäß
auf  die  in  beiderlei  Münzfüßen  ausgebrachten  Münzen  Anwendung.

F.  4.

Der  Thaler  soll,  unbeschadet  seiner  Eigenschaft  und  Geltung  als  eigenthümliche
  Silbermünze  des  Landes,  in  der  Form  und  mit  dem  Attribute  einer
Vereinsmünze,  als  „Vereinsthaler“  ausgepragt  werden.

Die  namliche  Bestimmung  findet  auf  die  Prägungen  von  Doppelthalern
Anwendung.

Es  bleibt  vorbehalten,  Thaler  oder  Doppelthaler  für  besondere  Zwecke
auch  ausschließlich  in  der  Eigenschaft  als  Landesmünze  auszuprägen.

F.  5.

Das  Mischungsverhältmiß  der  Thaler  und  Doppelthaler  wird  auf  neunhundert
  Tausendtheile  Silber  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer,  der  Einsechstel-Thalerstücke
  auf  fünfhundertundzwanzig  Tausendtheile  Silber  und  vierhundertundachtzig
  Tausendtheile  Kupfer  festgestellt.

Es  werden  demnach  131  Doppelthaler  und  27  Thaler,  ingleichen  93..
Einsechstel-Thalerstücke  je  Ein  Pfund  G.  1.)  wiegen.

K.  6.

Bei  der  Ausprägung  dieser  Munzen  soll  auch  in  Zukunft  unter  dem
Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  ihrem  Gehalte  und  Gewichte
nichts  gekürzt,  vielmehr  alle  Sorgfalt  darauf  verwendet  werden,  daß  sie  Beides,
Gehalt  und  Gewicht,  vollständig  haben.  Soweit  eine  absolute  Genauigkeit  bei
dem  einzelnen  Stücke  nicht  innegehalten  werden  kann,  soll  die  Abweichung  im
Mehr  oder  Weniger

bei  dem  einzelnen  Doppelthaler  im  Gewicht  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile

  seines  Gewichts,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile,


bei  dem  einzelnen  Thaler  im  Gewicht  nicht  mehr  als  vier  Tausendtheile

seines  Gewichts,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile,
bei  dem  einzelnen  Einsechstel-Thalerstück  im  Gewicht  nicht  mehr  als  “
au-
        <pb n="361" />
        —  307  —

Tausendtheile  seines  Gewichts,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  fuͤnf

Tausendtheile
betragen.

F.  7.
Der  Thaler  soll  auch  ferner  in  dreißig  Silbergroschen  und  der  Silbergroschen
  in  zwölf  Pfennige  getheilt  und  es  sollen,  wie  bisher:
1)  als  Sln  —
Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke,  Silbergroschenstücke  und  Einhalb-Silbergroschenstücke,

2)  als  Kupferscheidemünzen:

Vier-,  Drei-,  Jwe##  und  Ein-Pfennigsüücke
ausgeprägt  werden.  Diese  zu  Zahlungen  im  kleinen  Verkehr  und  zur  Ausgleichung
  bestimmten  Scheidemünzen  sollen  in  größeren  Mengen,  als  zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  erforderlich  ist,  nicht  in  Umlauf  gesetzt  werden.

Sahlungen,  welche  mit  Einsechstel-Thalerstücken  geleistet  werden  können,

ist  Niemand  verpflichtet  in  Scheidemünze  anzunehmen;  dagegen  darf  die  Annahme
  der  letzteren  von  den  öffentlichen  Kassen  und  Anstalten  ebensowenig  als
im  Privatverkehr  verweigert  werden,  wenn  die  zu  leistende  Zahlung  weniger  als
ein  Sechstheil  Thaler  beträgt,  oder  weniger  als  ein  Einsechstel-Thalerstück  zur
Ausgleichung  der  Summe  erforderlich  ist.

g.  8.
In  der  Silberscheidemuͤnze  soll,  der  eingetretenen  Veraͤnderung  des  Muͤnzewichs
  entsprechend,  das  Pfund  (F.  1.)  feinen  Silbers  durchgehends  zu
4  Thalern  ausgebracht  werden  und  es  sollen  demnach
414  Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke,
1035  Silbergroschensiücke,
2070  Ein-halb-Silbergroschenstücke
je  Ein  Pfund  feinen  Silbers  enthalten.
Der  Feingehalt  der  Zwei-zund-ein-halb-Silbergroschenslücke  wird  auf
ihundertfünfundsiebenzig  Tausendtheile  feinen  Silbers  zu  sechshundertfünfundzwanzig
  Tausendtheilen  Kupfer,
der  Silbergroschenstücke  und  der  Ein-halb-Silbergroschenssücke  auf
zweihundertundzwanzig  Tausendtheile  feinen  Silbers  zu  siebenhundertundachtzig
  Tausendiglen  Kupfer
bestimmt.
Es  werden  demnach:
155,5  Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke,
727,0  Silbergroschenstäcke,
455%  Ein-halb-Silbergroschenstücke
je  Ein  Pfund  wiegen.

 

 

X
—  zion

g.  9.

In  der  Kupferscheidemünze  sollen  100  Pfund  (F.  1.)  Kupfer  höchslens
zu  112  Thalern  ausgebracht  werden.  «  .
(Nr.  4666.)  40“  Die
        <pb n="362" />
        —  308  —

Die  naͤheren  Bestimmungen  uͤber  die  Ausbringung  der  Kupferscheidemuͤnze,
  sowie  uͤber  das  Gewichtsverhaͤltniß  der  einzelnen  Stuͤcke  derselben
werden  durch  Koͤnigliche  Verordnung  getroffen  werden.  Bis  dahin  sind,  mit
Ruͤcksicht  auf  die  eingetretene  Veränderung  des  Münzgewichts,  100  Pfund
G.  1.)  Kupfer  zu  92,/#8  Thaler  auszubringen,  und  es  sollen  so  viel  Stücke,
als  zusammengenommen  Einen  Silbergroschen  ausmachen,  36  Tausendtheile  des
Pundes  (V.  1.)  wiegen.

K.  10.

Gleich  den  Landesmünzen  sollen  sowohl  bei  allen  bffentlichen  Kassen,  als
auch  im  allgemeinen  und  Handels-Verkehr,  nach  ihrem  vollen  Werthe  angenommen
  und  ausgegeben  werden:  «

1)  die  gemäß  der  allgemeinen  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.  (Gesetz-Sammlung
  1839.  S.  18.),  sowie  die  vor  dem  Jahre  1839  von  den
S#e  des  Joll=  und  Handelsvereins  im  Vierzehn-Thaler  fuße  ausgeprägten

aler,

2)  die  von  den  Staaten  des  Zoll--  und  Handelsvereins  gemaͤß  den  Artikeln  7.
und  8.  der  erwaͤhnten  Muͤnzkonvention  als  Vereinsmuͤnzen  bisher  auseprägten

  Doppelthaler  (Einsiebentheilmarkstücke  oder  Drei-und-ein-halbuldenstücke),


3)  die  in  Gemäßheit  des  Münzvertrages  vom  24.  Jannar  d.  J.  und  in
der  Eigenschaft  als  Vereinsmünzen  ausgeprägten  Thaler  und  Doppelthaler
  derjenigen  Staaten,  welche  an  diesem  Vertrage  Theil  genommen
haben,  oder  demselben  in  Zukunft  beitreten  werden.

Die  Annahme  der  vorstehend  unter  Nr.  2.  und  3.  bezeichneten  Münzen
zu  deren  vollem  Werthe  soll  auch  in  dem  Falle  von  Niemandem  versagt  werden
dürfen,  wenn  die  Zusage  der  Zahlungsleistung  auf  eine  bestimmte  andere  Münzsorte
  der  Thalerwährung  lautet.

S.  11.

Es  sollen  Handelsmünzen  in  Gold  unter  der  Benennung  „Krone“  und
„Halbe  Krone“  in  der  Form  und  mit  dem  Attribute  von  Vereinsmünzen,
und  zwar:

1)  die  Krone  zu  #  des  Pfundes  (F.  1.)  feinen  Goldes,
2)  die  Halbe  Krone  zu  r##  des  Pfundes  feinen  Goldes,
ausgeprägt  werden.

Diese  Münzen  sollen  die  eigenthümlichen  Goldmünzen  des  Landes  sein
und  es  sollen  andere  Goldmünzen  fortan  nicht  gemünzt  werden.

S.  12.

Das  Mischungsverhältniß  der  Krone  und  der  Halben  Krone  wird  auf
neunhundert  Tausendtheile  Gold  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer  Feligesege.
6
        <pb n="363" />
        —  309  —

.  kweren  demnach  fünfundvierzig  Kronen  und  neunzig  Halbe  Kronen  Ein  Pfund
.  1.)  wiegen.

Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf  unter  Festhaltung  des  im
K.  ö.  dieses  Gesetzes  ausgesprochenen  Grundsatzes  bei  dem  einzelnen  Stücke,
sowohl  der  Krone  als  auch  der  Halben  Krone,  im  Gewicht  nicht  mehr  als  zwei
und  ein  halb  Tausendtheile  seines  Gewichtes,  im  Feingehalte  nicht  mehr  als
zwei  Tausendtheile  betragen.

g.  13.

Zur  Erleichterung  der  Rechnung  nach  Kronenwerth  wird  die  Krone  in

Lhr  Theile  unter  der  Benennung  „Kronzehntel“  eingetheilt.  Noch  kleinere

heile  werden  ohne  besondere  Benennung  durch  Dezimal-Bruchtheile  des  Kronzehntels,
  beziehungsweise  der  Krone  angegeben.

S.  14.

Der  Silberwerth  der  Goldmünzen  (F.  11.)  wird  lediglich  durch  das  Verhaltnig
  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt  und  es  ist  zu  deren  Annahme
an  Stelle  der  landesgesetzlichen  Silberwährung  Niemand  verpflichtet.

Auch  ist  es  den  unter  Autorität  des  Staats  bestehenden  öffentlichen  Anstalten,
  insbesondere  den  Geld=  und  Kredit-Ansialten  und  Banken  nicht  gestattet,
wegen  der  von  ihnen  zu  leistenden  Zahlungen  einen  (alternativen)  Vorbehalt
der  Wahl  des  Zahlungsmittels  in  Silber  oder  Gold  in  der  Art  sich  zu  bedingen,
  daß  dabei  für  letzteres  ein  im  Voraus  bestimmtes  Werthverhältniß  in
Silbergeld  ausgedrückt  wird.

g.  15.

Goldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  #  beziehungsweise  ##  des
Pfndes  (F.  1.)  mit  der  in  F.  12.  gestatteten  Gewichtsabweichung  von  zwei
und  ein  halb  Tausendtheilen  haben  (Passirgewicht)  und  nicht  durch  gewaltsame
oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewicht  verringert  sind,  sollen  bei  allen
Zahlungen  als  vollwichtig  gelten.

Golemünzen,  welche  das  vorgedachte  Passirgewicht  nicht  erreichen  und
an  Zahlungsstatt  von  den  Staatskassen  oder  von  den  unter  Autorität  des
Staats  beslehenden  öffentlichen  Anstalten,  namentlich  den  Geld=  und  Kredit-Anstalten
  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von  den  Scaakskassen
und  den  letztgedachten  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.

F.  16.

Unser  Finanzminister  ist  ermächtigt,  unter  Berücksichtigung  des  Handels-Kurswerthes
  den  Preis  zu  bestimmen,  zu  welchem  die  Krone  und  die  Halbe
Krone  statt  der  Silbermünzen  bei  Unseren  Kassen  entweder  allgemein  oder  mit
Beschränkung  auf  gewisse  Kassen  und  Zahlungen  angenommen  werden  soll.

(Nr.  4566.)  u-
        <pb n="364" />
        —  310  —

Zugleich  mit  diesem  Kassenkurse  hat  der  Finanzminister  den  Werthsabzug
  zu  bestimmen,  welcher  bei  Unseren  Kassen  für  solche  Goldmünzen,  welche
das  Passirgewicht  G.  15.)  nicht  erreichen,  mit  Rücksicht  auf  das  Mindergewicht
und  die  Kosten  der  Ummünzung  einzutreten  hat.

Es  kann  jederzeit  sowohl  der  bestimmte  Kassenkurs  abgeändert,  als  auch
die  Gestattung  der  Annahme  der  Kronen  und  Halben  Kronen  statt  der  Silbermünzen
  bei  Unseren  Kassen  durch  eine  von  Unserem  Finanzminister  zu  erlassende
  Bekanntmachung  zurückgenommen  oder  beschränkt  werden.

g.  17.

Die  in  Gemaͤßheit  des  Muͤnzvertrages  vom  24.  Januar  d.  J.  und  in
der  Eigenschaft  als  Vereinsmuͤnzen  ausgepraͤgten  Kronen  und  Halben  Kronen
derjenigen  Staaten,  welche  an  diesem  Vertrage  Theil  genommen  haben,  oder
demselben  in  Zukunft  beitreten  werden,  sollen  den  Kronen  und  Halben  Kronen
inlaͤndischen  Gepraͤges  sowohl  bei  Unseren  Kassen,  als  auch  im  allgemeinen  und
Handels-Verkehr  gleichgestellt  sein,  dergestalt,  daß  auch  in  letzterem,  sofern  nicht
ein  Anderes  besonders  verabredet  worden,  insbesondere  aber  hinsichtlich  der  Annahme
  bei  Unseren  Kassen,  sowie  hinsichtlich  des  Werthsabzuges,  welcher  bei
Zahlungen  an  dieselben  mit  Rücksicht  auf  das  Mindergewicht  und  die  Umpräungskosten

  einzurreten  har  (K.  16.),  und  hinsichtlich  des  Verbors  der  Wieder=Ausgabe

  solcher  Goldmünzen,  welche  das  Passirgewicht  nicht  erreichen  (F.  15.),
ein  Unterschied  zwischen  den  Goldmünzen  jener  Staaten  und  den  Goldmünzen
inländischen  Gepräges  nicht  gemacht  werden  darf.

*

Jahlungsverbindlichkeiten,  welche  auf  eine  gewisse  Anzahl  von  Stücken
Preußischer  Friedrichsd'or  nach  dem  durch  die  bisherige  Münzverfassung,  beziehungsweise
  durch  das  Gesetz  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung
S.  159.)  bestimmten  Ausmünzungsfuße,  oder  auf  eine  gewisse  Summe  in
Preußischen  Friedrichsd'or  oder  endlich  auf  Thaler  Gold  dergestalt  lauten,  daß
die  Erfüllung  in  Preußischen  Friedrichsd'or  gesetzlich  verlangt  werden  kann,
müssen,  sofern  sie  nach  dem  31.  Dezember  1831.  entstanden  sind,  entweder  auch
ferner  in  Preußischen  Friedrichsd'or  oder  in  Silberkurant,  den  Friedrichsd'or
zu  fünf  Thalern  zwanzig  Silbergroschen  gerechnet,  erfüllt  werden.

F.  19.

Unser  Staatsministerium  bleibt  auch  ferner  befugt,  den  Werth  zu  bestimmen,
  über  welchen  hinaus  fremde  Gold=  und  Silbermünzen,  mit  Ausnahme
der  in  den  W#.  10.  und  17.  erwähnten,  im  Verkehr  nicht  in  Zahlung  angeboten
und  9  hebe  werden  dürfen.

Auch  soll  Dasselbe  ermächtigt  sein,  den  Umlauf  solcher  fremden  Münzsorten,
  welche  in  ihrem  Gehalte  unsicher  sind,  oder  welche  einen  geringeren,  abden
  durch  die  aufgeprägte  Werthsbezeichnung  angegebenen  Gehalt  haben,  oder
welche  in  dem  Lande,  in  dem  sie  gepraägt  oder  zum  Umlauf  verstattet  sind  im

uße-
        <pb n="365" />
        —  311  —

dußeren  Werthe  herabgesetzt,  oder  welche  in  einem  benachbarten  Staate  verboten
  werden  möchten,  nach  einer  den  Umständen  angemessenen  Frist,  ganzlich
zu  untersagen.

§.  20.

Die  Bestimmungen  in  den  I#.  2.  J.  4.  5.  6.  7.  8.  und  9.  dieses
Gesetzes  finden  in  den  Hohenzollernschen  Landen  keine  Anwendung.

Es  verbleibt  daselbst  bei  der  bestehenden  Guldenwährung  mit  der  Maaßgabe,
  daß  fortan  das  Pfund  (G.  1.)  feinen  Silbers  zu  zwei  und  funfzig  und
einem  halben  Gulden  ausgebracht  wird  und  demgemäß  an  die  Stelle  des  Vierund-zwanzig-und-ein-halb-Guldenfußes
  als  gesetzlicher  Münzfuß  der  Zwei-undfunfzig-und-ein-halb-Guldenfuß
  tritt,  zwischen  beiden  Münzfüßen,  beziehungsweise
  zwischen  den  gleichnamigen  Münzllücken  derselben  jedoch  ebenso,  wie  solches
  im  §F.  Z.  dieses  Gesetzes  hinsichtlich  der  Thalerwährung  bestimmt  ist,  ein
Unterschied  nicht  gemacht  werden  darf  und  die  Bezeichnung  „Süddeutsche
Währung“  auf  die  in  beiderlei  Münzfüßen  ausgebrachten  Münzen  Anwendung
  findet.

Ueber  die  Ausmünzung  des  Guldens,  der  Theilstücke  des  Guldens  und
der  Scheidemünzen  wird,  im  Anschluß  an  die  zwischen  den  Staaten  der  süddeutschen
  Währung  zu  treffende  besondere  Vereinbarung,  durch  Konigliche  Verordnung
  Bestimmung  ergehen.  Bei  der  Ausmünzung  des  Guldens  und  der
Theilstücke  desselben  soll  der  im  §.  6.  ausgesprochene  Grundsatz  maaßgebend  sein.

g.  21.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Münzvertrage  vom  24.  Januar
d.  J.  in  Wirksamkeit.

Mit  demselben  Tage  treten  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den
Prenßischen  Staaten  vom  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  S.  159.),
die  Kabinetsorder  vom  5.  März  1839.,  die  Ausprägung  von  Doppe#lthalern
oder  Drei-und-ein-halb-Guldenstücken  als  Vereinsmünze  betreffend  (Gesetz-Sammlung
  S.  92.),  und  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Zwei-und-einhalb-Silbergroschen-Stücken
  Scheidemünze  vom  28.  Juni  18  43.  (Gesetz-Sammlung
  S.  255.),  außer  Kraft.

g.  22.

Unser  Ministerpräsident  und  Unser  Finanzminister  werden  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ç

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

(Nr.  4600.)  Münz-
        <pb n="366" />
        —  312  —

Münzpvertrag.

Nachdem  das  Kaiserkhum  Oesterreich  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein
einerseits  und  die  durch  die  allgemeine  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.
unter  sich  verbundenen  Deutschen  Jollvereinsstaat#en  andererseits  äbereingekommen
sind,  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  einer  gemeinsamen  Verständigung  über
das  Münzwesen  die  im  Artikel  19.  des  Handels=  und  Zollvertrags  vom  19.  Februar
  1853.  vorbehaltenen  besonderen  Verhandlungen  hierüber  zu  eröffnen,  so
haben  zu  solchem  Ende  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:

Allerhöchstihren  Ministerialrath  im  Finanzministerium  Johann  Anton  Brentano,

  Ritter  des  Oesterreichisch  Kaiserlichen  Leopoldordens;
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Karl  Theodor  Seydel,  Ritter

des  rothen  Adlerordens  IV.  Klasse;
Seine  Majestät  der  König  von  Baypern:

Allerhöchstihren  Ober-Münzmeister  Franz  Taver  von  Haindl,  Ritter  der
Königlich  Bayerischen  Verdienstorden  der  Bayerischen  Krone  und  vom
heiligen  Michael  u.  s.  w.;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Oirektor  der  Ober-Rechnungskammer  und  Finanzministerial-Direktor,
  Geheimen  Rath  Adolph  Freiherrn  von  Weißenbach,  Komthur
  II.  Klasse  des  Königlich  Sächsischen  Verdiensiordens  u.  s.  w.;

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:

Allerhöchstihren  Finanzrath,  Münzmeister  Wilhelm  Brüel,  Mitglied  der

IV.  Klasse  des  Königlichen  Guelphenordens;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Aleerhöchsiihren  Regierungsrath  im  Ministerium  des  Innern,  Adolph

üller;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Geheimen  Referendar  Dr.  Vollrath  Vogelmann,  Kommandeur
  des  Großherzoglichen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  u.  s.  w.;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhöchstihren  Ober-Bergrath  Johann  Rudolph  Siegmund  Fulda;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Allerhöchstihren  Ober-Baurath  Hektor  Rößler,  Ritter  des  Ordens  Milipps

  des  Großmüthigen  u.  s.  w.;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen:
Allerhöchstihren  Staatsrath  Gottfried  Theodor  Stichling,  Komthur

II.  Klasse
        <pb n="367" />
        —  313  —
n  Mlase  de  des  Großherzoglich  Saͤchsischen  Hausordens  vom  weißen  Falen
  u
Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Koͤniglich  Hannoverschen  Finanzrath  u.  s.  w.  Wilhelm  Bruͤel;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
den  Koͤniglich  Bayerischen  Ober-Münzmeister  Franz  Taver  von  Haindl;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
den  Königlich  Sächsischen  Geheimen  Rath  u.  s.  w.  Adolph  Freiherrn
von  Weißenbach;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Staaksrath  Gottfried  Theodor  Stichling;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig:
ben-  K#nigich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Karl  Theodor
eyde
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
den  Königlich  Bayerischen  Ober-Münzmeister  Franz  Faver  von  Haindl;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt-Dessau-Köthen,
Ihre  Hoheiten  der  Herzog  und  die  Herzogin-Mitregentin  von
Anhalt-Bernburg  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
den  Kor  Kiglich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Karl  Thbeodor
eydel;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
den  Königlich  Bayerischen  Ober-Münzmeister  Franz  Kaver  von  Haindl;
Seine  Durchlaucht  der  souveraine  Fürst  von  Liechtenstein:
den  Kaiserlich  Oesterreichischen  Ministerialrath  im  Minisierium  des  Innern,
j.  u.  Dr.  Cajekan  Edlen  von  Mayer,  Ritter  der  Oesterreichisch  Kaiserlichen
  Leopolds=  und  Franz-Josephs-Orden  u.  s.  w.;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Waldeck  und  Pyrmont:
den-  fKbngglich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrarh  Karl  Theodor
eydel;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsrath  Gottfried  Theodor  Stichling;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Königlich  Saächsischen  Geheimen  Rath  u.  s.  w.  Adolph  Freiherrn
von  Weißenbach;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schaumburg-ippe:
den  Königlich  Hannoverschen  Finanzrath  u.  s.  w.  Wilhelm  Brüelz;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe
Jahrgang  1857.  (Nr.  4666.)  den
        <pb n="368" />
        —  314  —

den  Koͤniglich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Karl  Theodor
eydel;
Seine  Durchlaucht  der  souver  aine  Landgraf  von  Hessen:
den  Großherzoglich  Hessischen  Ober-Baurath  Hektor  Rößler;
Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Senator  Franz  Alfred  Jakob  Bernus  u.  s.  w.;

von  welchen  Bevollmächtigten  nachsiehender  Münzvertrag  verhandelt  und  geschlossen
  worden  ist:

Artikel  1.

Das  Pfund,  in  der  Schwere  von  500  Grammen,  wie  solches  bereits
bei  der  Erhebung  der  Zölle  zur  Anwendung  kommt,  soll  in  den  vertragenden
Staaten  der  Ausmünzung  zur  Grundlage  dienen  und  auf  deren  Münzstätte#n
als  ausschließliches  Münzgewicht  eingeführt  werden,  auch  zu  diesem  Zwecke
eine  selbstständige  Eintheilung  in  Tausendtheile  mit  weiterer  dezimaler  Abstufung
  erhalten.

Artikel  2.

Mit  Festhaltung  der  reinen  Silberwährung  und  auf  der  Grundlage  des
neuen  Pfundes  soll  die  Münzoerfassung  der  vertragenden  Staaten  in  der  Art
geordnet  werden,  daß,  je  nachdem  in  denselben  die  Thaler=  und  Groschen=  oder
die  Gulden-Rechnung  mit  Hunderttheilung  oder  die  Gulden=  und  Kreuzer-Rechnung
den  Verhältnissen  entsprechend  ist  oder  eingeführt  wird,

entweder  der  Dreißig-Thalerfuß  (an  Stelle  des  bisherigen  Vierzehn-Thalerfußes)
  zu  30  Thalern  aus  dem  Punde  feinen  Silbers,
oer  er,  Fünfundvierzig-Guldenfuß  zu  45  Gulden  aus  dem  Pfunde  feinen
ilbers,
oder  der  Zweiundfunfzig-und-einhalb-Guldenfuß  (an  Stelle  des  bisherigen
243  Fl.=  Fußes)  zu  521  Gulden  aus  dem  Pfunde  feinen  Silbers,
als  Landesmünzfuß  zu  gelten  hat.

Artikel  3.

Insbesondere  soll
a)  im  Königreiche  Preußen  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  in
den  Königreichen  Sachsen  und  Hannover,  im  Kurfürstenthume  Hessen,
im  Großherzogthume  Sachsen,  in  den  Herzogthämern  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Gotha,  Braunschweig,  Oldenburg  mit  Birkenfeld,  Anhalt-Dessau-Ktörhen
  und  Anhalt-Bernburg,  in  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
  und  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,
  in  den  Fürstenchümern  Waldeck  und  Pyrmont,  Reuß
dlierer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe  und  Lippe:
der  Dreißig-Thalerfuß,  b
)  im
        <pb n="369" />
        —  315  —

b)  im  Kaiserthume  Oesterreich,  sowie  im  Fuͤrstenthume  Liechtenstein:

der  Fuͤnfundvierzig-Guldenfuß,

c)  in  den  Koͤnigreichen  Bayern  und  Wuͤrttemberg,  in  den  Großherzogthuͤ-mern
  Baden  und  Hessen,  im  Herzogkhume  Sachsen-Meiningen,  im  Fürstenthume
  Sachsen-Coburg,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  Preußens,
im  Herzogthume  Nassau,  in  der  Oberherrschaft  des  Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt,  in  der  Landgrafschaft  Hessen-Qomburg  und  in
der  freien  Stadt  Frankfurt:

der  Zweiundfunfzig=  und  -einhalb-Guldenfuß
als  Landesmünzfuß  und  Grundlage  der  gesetzlichen  Landeswährung  daselbst  angesehen
  und  bez.  eingeführt  werden.
Demgemaß  sollen  unter  Münzen:
der  „Thalerwährung“:  die  des  30  Thalerfußes  bez.  des  14  Thalerfußes,

„Oesterreichischer  Währung“:  die  des  45  Fl.-Fußes,
„Süddeutscher  Währung“:  die  des  524  Fl.-Fußes  bez.  des
244  Fl.-Fußes
verstanden  werden.

Artikel  4.

Die  Münzstücke  des  30  Thaler=  und  524  Fl.-Fußes  sollen  völlig  gleiche
Geltung  mit  den  im  bisherigen  bez.  14  Thaler=  und  244  Fl.-Fuße  ausgeprägten
  gleichnamigen  Münzen  haben,  dergestalt,  daß  bei  allen  Zahlungen
und  Werbindlichkeiten,  sofern  nicht  die  am  Schlusse  des  Artikels  8.  vorgesehene
besondere  Verabredung  getroffen  ist,  ein  Unterschied  zwischen  den  alten  Münzen
des  14  Thaler=  und  243  Fl.-Fußes  und  den  neuen  Münzen  des  30  Thalerund
  527  Fl.-Fußes  nicht  gemacht  werden  darf.

Artikel  5.

Ein  jeder  der  vertragenden  Staaten  wird  seine  Ausmünzungen  auf  solche
Stücke  beschränken,  welche  der  dem  vereinbarten  Münzfuße  (Artikel  2.  und  3.)
entsprechenden  Rechnungsweise  gemäß  sind.

Ausnahmsweise  bleibt  es  Oesterreich  vorbehalten,  noch  ferner  sogenannte
„Levantiner  Thaler“  mit  dem  Bildnisse  der  Kaiserin  Maria  Theresia  und  mit
der  Jahrzahl  1780.  in  damaligen  Schrot  und  Korn  als  Handelsmünze
auszuprägen.

Als  zulässige  kleinste  in  dem  Landesmünzfuße  auszuprägende  Theilstücke
der  Hauptmünzen  werden  anerkannt:

das  „  Thalersiück  im  30  Thalerfuße,
das  #  Fl.-Stück  im  45  Fl.-Fuße,
das  #  Fl.-Stück  im  524  Fl.-Fuße.

Die  vertragenden  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Ausmünzung  in  Theilstücken
  auf  das  nothwendige  Bedürfniß  zu  beschranken.

Artikel  6.

Sämmtliche  vertragende  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  der  Ausmün-(Nr.
  4566.)  417  zung
        <pb n="370" />
        —  316  —

g  von  grober  Silbermünze,  folglich  von  Hauptmünzen  sowohl  als  deren
Theilstücken  —  Kurantmünzen  —  ihren  Landesmünzfuß  (Artikel  3.)  genau
innehalten  und  die  möglichsie  Sorgfalt  darauf  verwenden  zu  lassen,  daß  auch
die  einzelnen  Stücke  durchaus  vollhallig  und  vollwichtig  ausgemünzt  werden.
Sie  vereinigen  sich  insbesondere  gegenseitig  zu  dem  Grundsatze,  datz  unter  dem
Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  dem  Gehalte  oder  dem  Gewichte
der  Münzen  nichts  gekürzt,  vielmehr  eine  Abweichung  von  dem  den  letzteren
zukommenden  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insoweit  nachgesehen  werden  dürfe,
als  eine  absolute  Genauigkeit  nicht  eingehalten  werden  kann.

Artikel  7.

Der  Feingehalt  wird  in  Tausendtheilen  ausgedrückt.
Bei  der  Bestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermünzen  soll  überall  die
Probe  auf  nassem  Wege  angewendet  werden.

Artikel  8.

Zur  Vermittelung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter
den  vertragenden  Staaten  sollen  zwei,  den  im  Arkikel  2.  gedachten  Münzfüßen
entsprechende  Hauptsilbermünzen  unter  der  Benennung  Vereinsthaler  ausgeprägt
  werden,  nämlich:

1)  das  Ein-Vereinsthalerstück  zu  2#  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem
Werthe  von  bez.  1  Thaler  in  Thalerwährug,  14  Fl.  Oesterreichischer
Währung  und  12  Fl.  Süddeutscher  Währung;

2)  das  Zwei-Vereinsthalerstück  zu  #  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem
Werthe  von  bez.  2  Thalern  in  Thalerwährung,  3  Fl.  Oesterreichischer
  Wäahrung  und  3#  Fl.  Süddeutscher  Währung.

Diesen  Vereinsmünzen  wird  zu  dem  angegebenen  Werthe  im  ganzen
Umfange  der  vertragenden  Sctaaten,  bei  allen  Staats-,  Gemeinde-,  Stiftungsund
  anderen  öffentlichen  Kassen,  sowie  im  Privatverkehre,  namentlich  auch  bei
Wechselzahlungen,  unbeschrankte  Gültigkeit,  gleich  den  eigenen  Landesmünzen,
beigelegt.  Außerdem  soll  auch  in  dem  Falle  Niemand  deren  Annahme  zu  dem
vollen  Werthe  in  Jahlung  verweigern  können,  wenn  die  Zusage  der  Zahlungsleistung
  auf  eine  bestimmte  Münzsorte  der  eigenen  Landeswährung  laufet.
Nicht  minder  soll  es  in  den  vertragenden  Staaten  Jedermann  gestattet  sein,
Vereinsmünzen  ausdrücklich  und  mit  der  Wirkung  in  Zahlung  zu  versprechen
*  #ch  zu  bedingen,  daß  in  diesem  Falle  letztere  lediglich  in  Vereinsmünzen
zu  leisten  ist.

Artikel  9.

Die  von  den  durch  die  allgemeine  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.
verbundenen  Staaten  bisher  in  der  Eigenschaft  einer  Vereinsmünze  ausgeprägken
Zweithaler=  (bez.  33  Fl.-)  Stücke  werden  den  Vereinsmünzstäcken  (Artikel  8.)
in  jeder  Beziehung  gleichgestellt.

Den
        <pb n="371" />
        —  317  —

Den  der  allgemeinen  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.  gemäß,  sowie
den  vor  dem  Jahre  1839.  im  bisherigen  Vierzehn-Thalerfuße  ausgeprägten
Thalerstücken  wird  in  allen  vertragenden  Staaten  die  unbeschränkte  Ebleigren
gleich  den  eigenen  Landesmünzen  zugestanden.

Artikel  10.

Das  Mischungsverhältniß  der  Vereinsmünzen  wird  auf  neunhundert
Tausendtheile  Silber  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer  festgesetzt.  Es
werden  demnach  134  doppelte  oder  27  einfache  Vereinsthaler  Ein  Pfund  wiegen.
Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf,  unter  Festhaltung  des  im  Artikel
  60.  anerkannten  Grundsatzes,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei  Tausend-=theile,
  im  Gewicht  aber  bei  dem  einzelnen  Ein-Vereinsthalerstück  nicht  mehr
als  vier  Tausendtheile  seines  Gewichtes  und  bei  dem  einzelnen  Zwei-Vereins-Thalerstück
  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile  seines  Gewichtes  betragen.

Der  Durchmesser  wird  für  das  Ein-Vereinsthalerstück  auf  33  Millimeter,
für  das  Zwei-Vereinsthalerstück  auf  41  Millimeter  fesigesetzt;  beide  werden  im
Ringe  und  mit  einem  glatten,  mit  vertiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen
Rande  geprägt  werden.

In  den  Avers  derselben  ist  das  Bildniß  des  Landesherrn  und  bei  der
freien  Stadt  Frankfurt  das  Symbol  derselben  aufzunehmen.

Der  Revers  muß  in  der  Umschrift  um  das  Landeswappen  die  Angabe
des  Theilverhältnisses  zum  Pfunde  feinen  Silbers  und  die  ausdrückliche  Beeichnung
  als  Ein-Vereinsthaler  bez.  als  Zwei-Vereinsthaler,  ingleichen  die
Ichrzabs  enthalten.  Durch  letztere  ist  stets  das  Jahr  der  wirklichen  Ausmünzung
  zu  bezeichnen.

Artikel  11.

Die  Höhe  der  in  Zwei-Vereinsthalerstücken  auszuführenden  Ausmünzungen
bleibt  dem  Ermessen  jedes  einzelnen  Staates  überlassen.
Dagegen  sollen  an  Ein-Vereinsthalerstücken:

1)  in  der  Zeit  von  1857.  bis  zum  31.  Dezember  1862.  von  jedem  der  vertragenden
  Staaten  mindestens  vierundzwanzig  Stücke  auf  je  Einhundert
Seelen  seiner  Bevölkerung,

2)  in  den  folgenden  Jahren  vom  1.  Januar  1863.  an,  innerhalb  jedesmaliger
  vier  Jahre,  von  jedem  der  vertragenden  Staaten  mindestens
sechszehn  Stücke  auf  je  Einhundert  Seelen  seiner  Bevôlkerung  ausgeprägtk
  werden.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Regierungen  werden  die  neu  ausgegebenen  Vereinsmünzen
  gegenseitig  von  Zeit  zu  Zeit  in  Bezug  auf  ihren  Feingehalt  und  auf
ihr  Gewicht  prüfen  lassen,  und  von  den  Aussiellungen,  die  sich  dabei  etwa  ergeben,
  einander  Milttheilung  machen.

(e.  4666.)  Für
        <pb n="372" />
        —  318  —

Fuͤr  den  unerwarteten  Fall,  daß  die  Ausmuͤnzung  der  einen  oder  der
andern  der  betheiligten  Regierungen  im  Feingehalte  oder  im  Gewichte  den  vertragsmaͤßigen
  Bestimmungen  nicht  entsprechend  befunden  wuͤrde,  uͤbernimmt  dieselbe
  die  Verbindlichkeit,  entweder  sofort  oder  nach  vorangegangener  schiedsrichlerlicher
  Entscheidung  sämmtliche  von  ihr  gepraͤgte  Vereinsmuͤnzen  desjenigen
Jahrganges,  welchem  die  fehlerhafte  Ausmünzung  angehört,  wieder  einzuziehen.

Artikel  13.

Saͤmmtliche  vertragende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  eigenen  groben
Silbermünzen  niemals  gegen  den  ihnen  beigelegten  Werth  herabzusetzen,  auch
eine  Außerkurssetzung  derselben  anders  nicht  eintreten  zu  lassen,  als  nachdem
eine  Einlösungsfrisi  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  ihrem  Ablaufe  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Nicht  minder  macht  jeder  Staat  sich  verbindlich,  die  gedachten  Münzen,
einschließlich  der  von  ihm  ausgeprägten  Vereinsmünzen,  wenn  dieselben  in  Folge
längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  eine  erhebliche  Verminderung  des  ihnen
ursprünglich  zukommenden  Metallwerthes  erlitten  haben,  allmalig  zum  Einschmelzen
  einzuziehen  und  dergleichen  abgenutzte  Stücke  auch  dann,  wenn  das
Gepräge  undeutlich  geworden,  siels  für  voll  zu  demjenigen  Werthe,  zu
welchem  sie  nach  der  von  ihm  getroffenen  Bestimmung  in  Umlauf  gesetzt  sind,
bei  allen  seinen  Kassen  anzunehmen.

Artikel  14.

Es  bleibt  vorbehalten,  zu  Zahlungen  im  kleinen  Verkehre  und  zur  Ausgleichung
  kleinere  Münze  nach  einem  leichtern  Münzfuß  als  dem  Landesmünzfuß
  (Artikel  2.  und  Z.)  in  einem  dem  letzteren  entsprechenden  Nennwerth  ½
Scheidemünze  sowohl  in  Silber  als  in  Kupfer  auszuprägen.

Dieselbe  har  auf  dem  Gepräge  sters  die  ausdrückliche  Bezeichnung  als
„Scheidemünze“  zu  enthalten  und  darf  sich  beim  Silber  nicht  über  Stücke  von
der  Hälfte  des  kleinsten  Kurant-Theilstückes,  beim  Kupfer  hingegen  nicht  über
bez.  Sechs=  und  Fünf-Pfenning=  (Pfennig-),  sowie  über  bez.  Vier-Hunderttheil=
  und  Zwei-Kreuzer-Stücke  erheben;  es  ist  auch  auf  der  Kupfermünze
der  Nennwerth  nicht  nach  dem  Tpheilverhältnisse  zu  einer  höheren  Münzstufe,
sondern  nach  der  Ein=  oder  Mehrheit  oder  dem  Theilbetrage  der  für  die  kleinsten
Münzgrößen  bestehenden  Werthbenennungen  als  Pfenninge  (Pfennige),  Kreuzer
u.  s.  w.  auszudrücken.

Es  darf  die  Silberscheidemünze  künftig  in  keinem  der  vertragenden
Staaten  nach  einem  leichtern  Münzfuße  als  zu  344  Thalern  in  Thalerwährung,
512  Fl.  Oesterreichischer  Währung  oder  60  Fl.  Süddeutscher  Währung  geprágt
  werden.

Bei  Ausprägung  der  Kupferscheidemünze  isi  das  Nennwerthverhältnig
von  112  Thalern  in  Thalerwährung,  168  Fl.  Oesterreichischer  Wahrung  und
196  Fl.  Süddeutscher  Währung  für  1  Zollzentner  Kupfer  niemals  zu  überschreiten.


Sämmt-
        <pb n="373" />
        —  319  —

Saͤmmtliche  vertragende  Staaten  verpflichten  sich  zugleich,  nicht  mehr
Silber=  und  Kupfer-Scheidemünze  in  Umlauf  zu  setzen,  als  für  das  Beduͤrfniß
des  eigenen  Landes  zu  Zahlungen  im  kleinen  Verkehre  und  zur  Ausgleichung
erforderlich  ist.  Auch  werden  sie  die  gegenwärtig  in  Umlauf  befindliche  Scheidemünze,
  soweit  dieselbe  dieses  Bedürfniß  etwa  bereits  übersteigt,  auf  jenes  Maaß
zurückführen.

Niemand  darf  in  den  Landen  der  vertragenden  Staaten  genöthigt  werden,
eine  Zahlung,  welche  den  Werth  der  kleinsten  groben  Münze  erreicht  (Artikel  5.),
in  Scheidemünze  anzunehmen.

Artikel  15.

Jeder  vertragende  Staat  macht  sich  verbindlich:

seine  eigene  Silber=  und  Kupfer-Scheidemünze  niemals  gegen  den  ihr  beigelegten
  Werth  herunterzusetzen,  auch  eine  Außerkurssetzung  derselben
nur  dann  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  Einlösungsfrist  von  mindestens
vier  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens  drei  Monare  vor  ihrem  Ablaufe
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist;

dieselbe,  wenn  in  Folge  längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  das  Gepräge
  undeutlich  geworden  ist,  nach  demjenigen  Werthe,  zu  welchem  sie
nach  der  von  ihm  getroffenen  Bestimmung  in  Umlauf  gesetzt  ist,  allmälig
zum  Einschmelzen  einzuziehen;

auch  nach  dem  nämlichen  Werthe  seine  Scheidemünze  aller  Art  in  näher
zu  bezeichnenden  Kassen  auf  Verlangen  gegen  grobe,  in  seinen  Landen
kursfähige  Münze  umzuwechseln.

Die  zum  Umtausch  bestimmte  Summe  darf  jedoch  bei  der  Silberscheidemünze

  nicht  unter  bez.  20  Thaler  oder  40  Gulden,  bei  der  Kupferscheidemünze
  nicht  unter  bez.  5  Thaler  oder  10  Gulden  betragen.

a

b

c

Artikel  16.

Die  Feststellung  des  Werthverhälenisses,  nach  welchem  in  dem  Gebiete
des  45  Fl.-Fußes  zum  Behufe  des  Ueberganges  zu  dem  neuen  Landesmünzfuße
die  Münzen  des  bisherigen  Landesmünzfußes  und  die  Scheidemünzen  eingelöst
oder  im  Umlaufe  gelassen  werden  sollen,  bleibt  im  Sinne  des  Artikels  19.  des
Handels=  und  Zollvertrags  vom  19.  Februar  1853.  der  betreffenden  Regierung
vorbehalten.

Artikel  17.

Die  in  den  Artikeln  13.  und  15.  übernommene  Verbindlichkeit  zur  Annahme
  der  groben  Silbermünzen  und  der  Scheidemünzen  bei  den  Staatskassen
nach  ihrem  vollen  Werthe  findet  auf  durchlöcherte  oder  sonst  anders  als  durch
den  gewöhnlichen  Umlauf  am  Gewicht  verringerte,  ingleichen  auf  verfälschte
Münzstäcke  keine  Anwendung.

(Nr.  4666.)  Ar-
        <pb n="374" />
        —  320  —

Artikel  18.

Zur  weitern  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  und  zur  Förderung
des  Handels  mit  dem  Auslande  werden  die  vertragenden  Staaten  auch  Vereins-Handelsmünzen
  in  Gold  unter  der  Benennung  Krone  und  Halbe  Krone  ausprägen
  lassen,  und  zwar:

4)  die  Krone  zu  ##des  Pfundes  feinen  Goldes;
2)  die  Halbe  Krone  zu  #5  des  Pfundes  feinen  Goldes.

Andere  Goldmünzen  werden  die  vertragenden  Staaten  nicht  ausprägen
lassen.  Ausnahmsweise  behält  sich  Oesterreich  vor,  Dukaten  in  bisheriger  Weise
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1865.  auszuprägen.

Der  Silberwerth  der  Vereinsgoldmünzen  im  gemeinen  Verkehr  wird
lediglich  durch  das  Verhältniß  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt,  es  darf
ihnen  daher  die  Eigenschaft  eines  die  landesgesetzliche  Silberwährung  vertretenden
  Zahlmittels  nicht  beigelegt  und  zu  ihrer  Annahme  in  dieser  Eigenschaft
Niemand  gesetzlich  verpflichtet  werden.

Artikel  19.

Das  Mischungsverhältnit  der  Vereinsgoldmünze  wird  auf  neunhundert
Tausendtheile  Gold  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer  festgesetzt.  Es  werden
demnach  45  Kronen  und  90  Halbe  Kronen  Ein  Pfund  wiegen.  Die  Abweichung
im  Mehr  oder  Weniger  darf,  unter  Festhaltung  des  im  Artikel  6.  anerkannten
Grundsatzes,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  zwei  Tausendtheile,  im  Gewicht  bei
dem  einzelnen  Stücke,  der  Krone  sowohl  als  auch  der  Halben  Krone,  nicht
mehr  als  zwei  und  ein  halb  Tausendtheile  seines  Gewichtes  betragen.  Bei  der
Bestimmung  des  Feingehalts  der  Goldmünzen  soll  überall  das  vereinbane
Probirverfahren  angewendet  werden.

Der  Durchmesser  der  Vereinsgoldmnze  wird  für  die  Krone  auf  24  Millimeter,
  für  die  Halbe  Krone  auf  20  Millimeter  festgesetzt;  beide  werden  im
Ringe  und  mit  einem  glatten,  mit  vertiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen
Rande  geprägt  werden.

In  den  Avers  ist  das  Bildniß  des  Landesherrn  und  bei  der  freien
Stadt  Frankfurt  das  Wappen  der  Stadt  aufzunehmen.

Der  Revers  muß  die  Angabe  des  Theilverhältnisses  zum  Pfunde  feinen
Goldes  und  die  ausdrückliche  Bezeichnung  als  Vereinsmünze,  sowie  den  Namen
der  Münze  in  einem  oben  offenen  Kranze  von  Eichenlaub  (corona)  und  die
Jahrzahl  enthalten.  Durch  letztere  ist  stets  das  Jahr  der  wirklichen  Ausmängung
  zu  bezeichnen.

ereinsgoldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  #  bez.  m#des
Mundes  mit  der  gestalteten  Gewichtsabweichung  von  zwei  und  ein  halb  Tausendtheilen
  haben  (Passirgewicht)  und  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige
Beschädigung  am  Gewichte  verringert  sind,  sollen  bei  allen  Zahlungen  als

vollwichtig  gelten.
Ar-
        <pb n="375" />
        —  321  —

Artikel  20.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  6.  und  12.  finden  ebenmäßig  auf  die
Vereinsgoldmünze  Anwendung.  Im  Uebrigen  werden  die  vertragenden  Staaten
keine  Verpflichtung  übernehmen,  diejenigen  Vereinsgoldmünzen,  welche  in  Folge
der  Cirkulation,  Abnutzung  u.  s.  w.  eine  Verminderung  des  ihnen  ursprünglich
zukommenden  Metallwerthes  erlitten  haben,  auf  öffentliche  Kosten  einzuziehen
oder  nach  ihrem  ursprünglichen  Metallwerthe  bei  ihren  Kassen  anzunehmen.

Die  Anordnungen,  welche  ein  Staat  hinsichtlich  des  Umlaufs  dieser  Goldmünze
  innerhalb  seines  Gebietes,  insbesondere  hinsichtlich  der  Annahme  bei  den
Staatskassen,  des  Werthabzuges,  welcher  bei  Zahlungen  an  die  Staatskassen
mit  Rücksicht  auf  das  Mindergewicht  und  auf  die  Umprägungskosten  einzutreten
hat,  der  Einziehung,  Umpraägung  u.  s.  w.  trifft,  ebenso  wie  die  in  Bezug  auf
diese  Goldmünzen  ergehenden  munzpolizeilichen  Bestimmungen  finden  daselbst
ohne  Weiteres  auch  auf  die  gleichnamigen  Goldmünzen  der  mitvertragenden
Staaten  Anwendung.

Vereinsgoldmünzen,  welche  das  Passirgewicht  (Artikel  19.)  nicht  erreichen
und  an  Zahlungsstatt  von  den  Staatskassen  und  von  den  unter  Autorität  des
Staates  bestehenden  offentlichen  Anstalten,  namentlich  den  Geld=  und  Kredit-Anstalten,
  Banken  u.  s.  w.  angenommen  worden  sind,  dürfen  von  den  Staatskassen
  und  den  letztgedachten  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden;  bei
Annahme  solcher  Goldstücke  kann  ein  dem  Mindergewicht  entsprechender  Werthabzug
  stattfinden,  welcher  bei  Zahlungen  an  die  Staatskassen  für  jedes  an  dem
Normalgewicht  von  „  bez.  u#  Pfund  fehlende  #  Tausendtheil  des  Pfundes
  (50  Milligrammen)  unter  Zuschlag  eines  Betrages  von  ½  Prozent  des
Kassenkurses  für  die  Kosten  der  Umprägung  zu  bestimmen  ist.

Artikel  21.

Die  vertragenden  Staaten  werden  darüber  wachen,  daß  die  im  Landesmünzfuße
  festzuhaltende  Grundlage  der  reinen  Silberwährung  in  keiner  Weise
erschüttert  oder  beeinträchtigt  werde.  In  dieser  Beziehung  bleibt  es

a)  zwar  jedem  Staate  unbenommen,  die  Vereinsgoldmünzen  (Artikel  18.)
8  seinen  Kassen  nach  einem  im  Voraus  bestimmten  Kurs  an  Zahlungsstatt
  für  Silber  zuzulassen  und  diese  Zulassung  entweder  auf  alle  Lei-#ungen
  und  Kassen  oder  nur  auf  einzelne  derselben  zu  ersirecken;  eine
solche  Vorausbestimmung  hat  jedoch  stets  nur  auf  die  Dauer  von  höchstens
  sechs  Monaten  sich  zu  beschränken  und  ist  bei  Ablauf  des  letzten
Monats  für  die  nächste  Kassenkursperiode  jedesmal  von  Neuem  vorzunehmen.
  Der  Kassenkurs  darf  nicht  über  denjenigen  Werth  bestimmt
werden,  der  sich  aus  dem  Durchschnitte  der  amtlichen  Börsenkurse  jener
Münzsorte  in  den  vorhergegangenen  sechs  Monaten  ergiebt.  Auch  wird
jede  Regierung  sich  das  Recht  vorbehalten,  diesen  Kurs  innerhalb  der

etreffenden  Periode  jederzeit  abzuändern  und  nach  Befinden  zurückzuziehen.

LSohrgand  1857.  (Dr.  4666.)  12  b)  Die
        <pb n="376" />
        —  32  —

b)  Die  Bestimmung  eines  Kassenkurses  darf  fernerhin  nur  fuͤr  die  Vereinsgoldmuͤnzen
  und  nicht  fuͤr  andere  Gattungen  gemuͤnzten  Goldes  erfolgen.
c)  Den  Bekanntmachungen,  durch  welche  der  Kassenkurs  bestimmt  wird,  ist
die  moͤglichste  Verbreitung  zu  geben.  Dieselben  muͤssen,  auch  wenn  eine
Aenderung  des  Kassenkurses  fuͤr  die  betreffende  naͤchste  Periode  nicht
beabsichtigt  wird,  stets  vor  Eintritt  der  letztern  erlassen  werden  und
haben  zu  enthalten:
aa)  die  Angabe  des  durchschnittlichen  Handelskurses  auf  den  maaßgebenden
  Boͤrsenplaͤtzen  waͤhrend  der  unmittelbar  vorangegangenen
sechs  Monate;
bh)  den  hiernach  bestimmten  Kassenkurs;
c)  die  Zeitdauer  der  Geltung  desselben;
2d)  den  Vorbehalt,  diesen  Kassenkurs  nöthigenfalls  auch  vor  Ablauf
der  bestimmten  Zeit  (cc)  zu  ändern,  bez.  herabzusetzen;
ee)  die  Erklärung,  daß  dieser  Kassenkurs  nur  für  die  an  die  Staatskassen
  zu  leistenden  Zahlungen  gilt.

d)  In  den  Landen  der  vertragenden  Regierungen  soll  es  den  Staakskassen,
sowie  den  unter  Autorität  des  Staates  bestehenden  öffentlichen  Anstalten,
namentlich  den  Geld=  und  Kredit-Anstalten,  Banken  u.  s.  w.  fernerhin
nicht  gestattet  sein,  wegen  der  von  ihnen  zu  leistenden  vertragsmäßigen
Zahlungen  einen  alternativen  Vorbehalt  der  Wahl  des  Zahlungsmittels
in  Silber  oder  Gold  in  der  Art  sich  zu  bedingen,  daß  dabei  für  letzkrea
  ein  im  Voraus  besitimmtes  Werthwwerhälaan  in  Silbergeld  ausgerückt

  wird.

Artikel  22.

Keiner  der  vertragenden  Staaten  ist  berechtigt,  Papiergeld  mit  Zwangs-=kurs

  auszugeben  oder  ausgeben  zu  lassen,  falls  nicht  Einrichtung  getroffen  ist,
daß  solches  jederzeit  gegen  vollwerthige  Silbermünzen  auf  Verlangen  der  Inhaber
  umgewechselt  werden  könne.  Die  in  dieser  Beziehung  zur  Zeit  etwa  bestehenden
  Ausnahmen  sind  längstens  bis  zum  1.  Januar  1859.  zur  Abstellung
u  bringen.
Pariergel  oder  sonstige  zum  Umlauf  als  Geld  bestimmte  Werthzeichen,
deren  Ausgabe  entweder  vom  Staate  selbst  oder  von  anderen  unter  Autorität
desselben  bestehenden  Anstalten  erfolgt,  dürfen  künftig  nur  in  Silber  und  in  der
gesetzlich  bestehenden  Landeswährung  ausgestellt  werden.

Artikel  23.

Diejenigen  vertragenden  Staaten,  welche  durch  die  allgemeine  Münz-Konvention
  vom  30.  Juli  1838.  verbunden  sind,  anerkennen  unter  sich,  daß
von  der  Zeit  an,  wo  die  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Vertrags  beginnt,  die
Bestimmungen  desselben  zugleich  an  die  Stelle  der  in  der  gedachten  Münzkonvention
  vereinbarten  Bessmmungen  zu  treten  haben,  und  daß  letztere  durch  die
für  erstern  festgesetzte  Dauer  (Artikel  27.)  zugleich  mit  als  verlängert  zu  betrachten
  ist.

In-
        <pb n="377" />
        —  323  —

Ingleichen  sollen  die  theils  zwischen  den  Staaten  des  bisherigen  14  Thalerfußes,
  theils  zwischen  denen  des  bisherigen  244  Fl.-Fußes  über  das  Münzwesen
getwoffenen  besonderen  Vereinbarungen,  namentlich  die  Münzkonvention  und  die

esondere  Uebereinkunft  wegen  der  Scheidemünze  de  dato  München  den  25.
August  1837.,  die  besondere  protokollarische  Uebereinkunft  de  dato  Dresden
den  30.  Juli  1838.,  und  die  Konvention  de  dato  München  den  27.  März
1845.,  soweit  nicht  einzelne  Beslimmungen  darin  durch  die  Vereinbarung  des
9e  genwartigen  Vertrags  als  abgeändert  zu  betrachten  sind  oder  von  den  betreffenden
  Staaten  unter  sich  abgeändert  werden,  noch  ferner  als  in  Kraft  bestehend
  angesehen  werden.

Artikel  24.

Die  vertragenden  Staaten  werden  alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche
zur  Regelung  des  Münzwesens  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Vertrags  ergehen
werden,  ingleichen  die  zu  deren  Ausführung  unter  einzelnen  von  ihnen  etwa  zu
Stande  kommenden  Vereinbarungen  sich  einander  mittheilen.

Nicht  minder  verpflichten  sich  dieselben,  nach  Ablauf  jedes  Jahres  einen
amtlichen  Nachweis  über  die  im  Laufe  des  letztern  stattgefundenen  Ausmünzungen
  aller  Art  mit  Bezeichnung  der  verschiedenen  Münzsorten  einander  mitzutheilen,
  sowie  zu  verbffentlichen,  und  in  beiden  Fällen  die  Gesammtwerthsumme
aller  seit  Annahme  des  bestehenden  Landesmünzfußes  ausgeprägten  Münzen  jeder
Sorte  mit  angeben  zu  lassen.

Artikel  25.

Das  mit  dem  Handels=  und  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853.  zugleich
  abgeschlossene,  diesem  als  Beilage  IV  angereihte  Münzkartel  bleibt  derestalt
  ferner  aufrecht  erhalten,  daß  es  an  Stelle  des  Münzkartels  der  zum
Peutschen  Zoll=  und  Handelsverein  verbundenen  Staaten  de  dato  Karlsruhe
den  21.  Oktober  1845.  auch  zwischen  den  letztern  unter  sich  Geltung  haben
soll,  und  es  wird  demselben  gleiche  Dauer  wie  dem  gegenwärtigen  Vertrage
beigelegt.

Artikel  26.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  oder  solche  Außerdeutsche
Staaten,  welche  einem  der  beiden  Jollsysteme  sich  anschließen,  dem  gegenwärtigen
Münzoertrage  beizutreten  wünschen,  erklären  die  vertragenden  Regierungen  sich
bereit  diesem  Wunsche  durch  deshalb  einzuleitende  Verhandlungen  Folge
zu  geben.

Artikel  27.

Die  Dauer  des  Vertrags  wird  zunächst  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
1878.  festgesetzt;  es  soll  auch  alsdann  derselbe,  insofern  der  Rücktritt  von  der
(Nr.  4666.)  einen
        <pb n="378" />
        —  324  —

einen  oder  der  andern  Seite  nicht  erklärt  oder  eine  anderweite  Vereinbarung
darüber  nicht  getroffen  worden  ist,  stillschweigend  von  fünf  zu  fünf  Jahren  als
verlängert  angesehen  werden.  ·

Es  ist  aber  ein  solcher  Ruͤcktritt  nur  dann  zulaͤssig,  wenn  die  betreffende
Regierung  ihren  Entschluß  mindestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  ausdrücklich
festgesetzten  oder  stillschweigend  verlängerten  Vertragsdauer  den  mitvertragenden
Regierungen  bekanm  gemacht  hat,  worauf  sodann  unter  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  unverweilt  weitere  Verhandlung  einzutreten  hat,  um  die  Veranlassung
der  erfolgten  Rücktrittserklärung  und  somit  diese  Erkläzrung  selbst  im  Wege  gemeinsamer
  Verständigung  zur  Erledigung  bringen  zu  können.

Artikel  28.
Der  gegenwä##ge  Vertrag  soll  baldmöglichsl  ratiflzirt  werden  und  am
1.  Mai  1857.  in  Kraft  treten.
So  geschehen  Wien,  am  24.  Januar  1857.

(I.  S.)  Johann  Anton  Brentano.

(L.  S.)  Karl  Theodor  Seydel.

(L.  S.)  Franz  Kaver  v.  Haindl.

(L.  S.)  Adolph  Freiherr  v.  Weißenbach.
(L.  S.)  Wilhelm  Brüel.

(L.  S.)  Adolph  Müller.

(L.  S.)  Dr.  Vollrath  Vogelmann.

(I.  S.)  Johann  Rudolph  Siegmund  Fulda.
(L.  S.)  Hektor  Rößler.

(L.  S.)  Gottfried  Theodor  Stichling.
(L.  S.)  Dr.  Cajetan  Edler  v.  Mayer.
(L.  S.)  Franz  Alfred  Jakob  Bernus.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei.
dolph  Decker.)  6
        <pb n="379" />
        —  325  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  25.—

 

(Jr.  4007.)  Gesetz  über  das  Münzgewicht.  Vom  5.  Mai  1857.

Wua  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  21c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.

Das  Preußische  Pfund,  wie  solches  durch  den  F.  1.  des  Gesetzes  vom
17.  Mai  1856.  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  545.)  als  Einheit  des  Preußischen
  Gewichts  festgestellt  ist,  soll  beim  Wiegen  der  Münzen  und  Münzmetalle,
sowohl  in  Unseren  Münzstatten  als  auch  im  öffentlichen  Verkehr,  ausschließlich
  zur  Anwendung  kommen.

g.  2.
Das  Pfund  wird  zu  diesem  Zwecke  in  Tausendtheile  getheilt.
Die  Theilung.  des  Tausendtheils  erfolgt  in  dezimaler  Abslufung.
Der  zehnte  Theil  desselben  erhält  den  Namen  „Aß.“

g.  3.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  fuͤr  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  uͤber  das  Muͤnzwesen  vom  4.  Mai
d.  J.  in  Kraft.  Von  diesem  Tage  an  sind  die  W.  19.  und  20.  der  Anweisung
  zur  Verfertigung  der  Probemaaße  und  Gewichte  vom  16.  Mai  1810.
(Gesetz-Sammlung  für  1816.  S.  149.)  und  der  F.  ö.  des  Gesetzes  wegen  Einführung
  eines  allgemeinen  Landesgewichts  vom  17.  Mai  1856.  aufgeheben.

S.  4.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Jahrgang  1857.  (Nr.  4607.)  43  Urkund-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  29.  Mai  1857.
        <pb n="380" />
        —  326  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  5.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

(Nr.  4068.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Mai  1857.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statuts  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

Din  mit  Ihrem  Berichte  vom  30.  Maͤrz  d.  J.  Mir  eingereichten  Statute
des  Neuen  Kreditvereins  fuͤr  die  Provinz  Posen  und  den  zu  demselben  gehoͤ-rigen
  Taxgrundsaͤtzen,  welche  beigehend  zuruͤckerfolgen,  Futbee  Ich  hierdurch
Meine  landesherrliche  Genehmigung.  Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner
landesherrlichen  Bestätigung,  sowie  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Sammlung  für  1833.  S.  75.),  will  Ich  dem  Neuen  Kreditverein
  für  die  Provinz  Posen  hierdurch  das  Privilegium  ertheilen,  die  in  diesem
  Statute  naher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden  und
nach  den  Bestimmungen  desselben  einzulösenden  Kreditscheine  und  Kupons  mit
der  rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  lebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich
  der  Rechte  Dritter,  und  ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber
  der  Kredikscheine  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staats  zu  übernehmen,  bewilligt.

Das  Statut  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  nebst  den
zu  demselben  gehörigen  Taxgrundsätzen,  und  dieser  Mein  Eritt  sind  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen  Kenntnitz  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Mai  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Wesiphalen.  v.  Bodelschwingh.
v.  Manteuffel  II.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
der  Justiz,  des  Innern,  der  Finanzen  und  das  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Statut
        <pb n="381" />
        —  327  —

Statut

des
Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

Unter  dem  Namen  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  ist
ein  Verein  von  Grundbesitzern  der  gedachten  Provinz  zusammengekreten,  um
in  Gemäßheit  der  Bestlimmungen  dieses  Statuts  den  Realkredit  für  ihre  Besitzungen,
  sowie  für  diejenigen  zu  vermitteln,  welche  dem  Vereine  beitreten.
Dieser  Verein  hat  die  Rechte  einer  moralischen  Person.

K.  1.

Der  Beitritt  zu  dem  Neuen  Kreditvereine  steht  unter  den  nachfolgenden
Bedingungen  jedem  Besitzer  eines  in  der  Provinz  Posen  belegenen  Landgutes
innerhalb  zehn  Jahren  nach  der  Publikarion  dieses  Statutes  frei:

1)  Das  Guk,  gleichviel  ob  es  Rittergut,  adeliges  Landgut,  oder  bloßes
ländliches  Grundstück  ist,  muß  volles  Eigenthum  sein.  Güter,  welche
bei  Publikation  dieses  Statutes  dem  Posener  oder  dem  Westpreußischen
landschaftlichen  Verbande  angehören,  sind  der  Regel  nach  von  dem  Beitritte
  ausgeschlossen.

2)  Der  Werth  des  Gutes  muß  nach  den  diesem  Sratute  beigefügten  Tax-Grundsätzen
  mindesiens  5000  Rthlr.  betragen.

3)  Dasselbe  darf  außer  den  öffenlichen  Abgaben  nur  mit  Rentenbank-Renten,
oder  Domainen-Amortisations-Renten,  oder  mit  solchen  Prästationen  belastet
  sein,  welche  der  Ablösung  nicht  unterliegen.

4)  Die  Eigenschaft  des  Eigenthümers  kommt  nur  soweit  in  Betracht,  daß

a)  Ausländer  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  nicht  berechtigt  sind,  dem  Vereine  beizutreten,  und  daß,
wenn  das  Gut,  nachdem  der  Beitrikt  erfolgt  ist,  gleichviel  auf
welche  Weise,  in  das  Eigenthum  eines  Ausländers  gelangk,  der
Verein  befugt  ist,  die  sofortige  Rückzahlung,  der  vorgeliehenen
Summe  zu  fordern.  Es  macht  in  beiden  Fällen  keinen  Unterschied,
  ob  das  Eigenthum  des  Grundsiücks  dem  Ausländer  ganz
oder  nur  zum  Theil  zusteht.

b)  Güter,  deren  Eigenthum  Mehreren  zusteht,  können  nur  als  Ganzes,
  nicht  zu  ideellen  Antheilen,  in  den  Verein  aufgenommen  werden.

Racksichtlich  der  Dispositionsfähigkeit  der  Aufzunehmenden,  und  namentlich
  rücksichtlich  ihrer  Fahigkeit  zur  Aufnahme  von  Darlehnen,  kommen  die  allgemeinen
  Gesetze  zur  Anwendang.  ç  .

Wer  innerhalb  dieser  zehn  Jahre  seinen  Beitritt  nicht  erklaͤrt,  und  innerhalb
  derselben  die  etwanigen,  aus  dem  Hypothekenbuche  sich  ergebenden,  der

(Nr.  4008.)  43°  Be-
        <pb n="382" />
        —  328  —

Bewilligung  von  Kreditscheinen  entgegenstehenden  Hindernisse  nicht  vollstaͤndig
beseitigt  hat,  bleibt  von  dem  Beitritte  zu  dem  Vereine  fuͤr  immer  ausgeschlossen.

.  2.

Jeder,  der  dem  Vereine  beitreten  will,  hat  sich  deshalb  bei  der  Direktion
  des  Vereins  zu  melden,  und  gleichzeitig  zur  Bestreitung  der  Einrichtungsund
  resp.  der  Verwaltungskosten  ein=  für  allemal  von  seinem  Besitzthum  nach
dem  Flächeninhalte  desselben,  einschließlich  der  Gewässer,  Forsten  rc.,  die  nachstehenden
  Beträge  einzuzahlen.  Bei  einer  Fläche  bis  ausschließlich  fünfhundert
Morgen  drei  Thaler,  von  fünfhundert  Morgen  bis  ausschließlich  Eintansend  Morgen
  sechs  Thaler,  und  so  fort  von  jedem  Mehrbesitz  von  fünfhundert  Morgen
drei  Thaler  mehr.

Hierbei  dient  die  Angabe  des  Besttzers  zum  vorläufigen  und  das  Vermessungsregister
  zum  endgültigen  Maaßstab.

F.  3.

Der  Verein  gewährt  die  Darlehne,  die  übrigens  stets  in  Dekaden  abgerundet
  sein  müssen,  nicht  in  baarem  Gelde,  sondern  in  den  von  demselben  auszufemigenden
  Kreditscheinen,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen

1)  Für  Kapital,  Zinsen,  Vezue  insen,  Einklagungs=  und  Beilreibungskosien
muß  Hypothek  der  Art  besiellt  werden,  daß  die  Eintragung  innerhalb
der  ersten  Werthshälfte  des  Gutes,  welche  nach  den  diesem  Statute  beigefügten
  Taxrgrundsätzen  zu  ermitteln  ist,  erfolgt.  Mit  Ausnahme  der
§.  1.  Nr.  Z.  bezeichneten  Lasten  und  Ingrossate  muß  diese  Einrragung
zur  ersten  Stelle  erfolgen.  Sind  jedoch  auf  einem  Grundstücke  ablösare
  hypothekarische  Forderungen  eingetragen,  und  kann  der  Grundbesitzer
entweder  die  Priorität  der  für  den  Verein  einzutragenden  Forderung  vor
denselben  nicht  beschaffen,  oder  hängt  die  sofortige  Tilgung  und  Löschung
derselben  nicht  von  seinem  freien  Willen  ab,  so  ist  die  Bewilligung  eines

Darlehns  Seitens  des  Vereins  dennoch  zulässig,  wenn  der  Besitzer  sich

verpflichtet,  diese  Forderungen,  sobald  dies  nach  den  Bedingungen  derselben

zulässig  ist,  ungesäumt  zur  Löschung  zu  bringen,  und  wenn  er  außerdem
zur  Sicherheit  des  Vereins  wegen  der  Ansprüche  aus  diesen  Forderungen
für  je  sechszig  Rehlr.  derselben  Einhundert  Rthlr.  in  Kreditscheinen  bei  dem

Vereine  deponirt.  Die  Zinsen  dieser  Forderungen  werden  hierbei  stets  zu  fünf

Prozent  gerechnet;  soweit  die  Berichtigung  derselben  nicht  glaubhaft  nachgewiesen

  werden  kann,  muß  die  Kaution  einen  Räckstand  von  acht  Jahren

  decken.  Sobald  die  Löschung  nachgewiesen  ist,  wird  die  Kaution  dem

Deponenten  verabfolgt;  bis  dahin  ist  der  Verein  befugt,  sich  aus  derselben

  zu  befriedigen.

2)  Die  JZinsen  müssen  baar,  oder  durch  nicht  verjährte  fallige  Kupons  von

Kreditscheinen  berichtigt  werden.

3)  Die  persönliche  Verbindlichkeit  aus  dem  Darlehnsvertrage  muß  von  jedem
  Besitzer  des  Gutes  sofort  beim  Erwerbe  desselben  in  einer  gerichtlichen
        <pb n="383" />
        —  329  —

chen  oder  notariellen  Urkunde  übernommen,  diese  letztere  auch  spaͤtestens

vier  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkre  der  Direktion  des  Vereins  eingesendet

werden.  Der  Verein  ist  befugk,  nach  seiner  Wahl  wegen  seiner  Forderung

  an  das  Mobiliar=  oder  Immobiliarvermögen  des  Schuldners  sich

zu  halten.  Auf  General=  oder  Spezialmoratorium  kann  gegen  ihn  nicht
provozirt  werden.

4)  Der  Schuldner  resp.  der  Besitzer  ist  befugt,  das  Darlehn  jeder  Zeit  ganz
oder  theilweise  zurückzuzahlen;  er  ist  aber  verpflichtet,  sechs  Monate  vorher
  zu  kündigen,  und  zwar  so,  daß  die  Zeit  der  Rückzahlung  in  einem
Zinszahlungstermine  fällt.  Umfaßt  die  Kündigung  nur  einen  Theil  der
Schuld,  so  muß  die  Summe  durch  zehn  theilbar  sein.

5)  2  Verein  ist  die  ganze  oder  theilweise  Ruͤckzahlung  nur  zu  fordern  berechtigt:


a)  in  dem  Falle  des  F.  1.  Nr.  4.  Lilir.  a.;

b)  wenn  das  beliehene  Gut  seinem  Umfange  oder  seinem  Werthe  nach
verringert,  wenn  dasselbe  unter  Sequestration,  oder  zur  nothwendigen
Subhastation  gestellt  wird;

c)  wenn  die  Zinsen,  falls  nicht  ausdrücklich  Dilation  gewährt  ist,  nicht
pünkklich,  gezahlt  werden;

d)  wenn  das  Gut  unwirthschaftlich  bewirthschaftet  ird,  wenn  der  Besitzer
  die  ihm  obliegenden  Versicherungsverpflichtungen,  oder  die  wegen
Uebernahme  der  perfönlichen  Verbindlichkeit  (Nr.  Z.)  nicht  erfüllt,
oder  wenn  er  den  statutenmäaßigen  Anordnungen  der  Direktion  des
Vereins  sich  nicht  fügt.

Außer  diesen  Fällen  hat  der  Verein  nur  das  Recht,  die  Tilgung  der
Schuld  durch  die  Amortisation  in  Gemäßheit  dieser  Statuten  zu  fordern.

S.  4.

Bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der  Schuld  kann  der  Schuldner  bei  geleisteten
  Partialzahlungen  (F.  3.  Nr.  4.  und  5.)  nur  löschungsfähige  Quittung  über
den  durch  Jahin  berichtigken  Theil  derselben  fordern;  er  ist  auf  Grund  dieser
Quittung  befugt,  sowohl  die  bezahlte  Summe  löschen  zu  lassen,  als  auch  über
das  derselben  zustehende  Pfandreche,  jedoch  nur  vorbehaltlich  der  dem  Reste  der
hppothekarischen  Forderung  des  Kreditvereins  bis  zu  dessen  durch  Amortisation
erfolgender  Tilgung  verbleibender  Priorikäl,  zu  disponiren.

Auf  die  Tilgung,  welche  durch  die  Amortisation  bewirkt  wird,  sindet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung;  in  diesem  Falle  ist  das  Recht  auf  löschungsfdhige
  Quittung  erst  mit  der  vollendeten  Amortisation  begründet.  Die  Kosten
der  Löschung  trägt  stlets  der  Gutsbesitzer.

g.

Das  ursprünglich  bewilligte  Kapital  muß  während  der  ganzen  Zeit  der
Amortisation  seiner  ganzen  Höhe  nach  und  ohne  Rücksicht  auf  die  durch  die
(N..  4668.)  Amor-
        <pb n="384" />
        —  330  —

Amortisation  getilgten  Betraͤge  verzinst  werden.  Nur  bei  Theilzahlungen  (H.  3.
Nr.  4.)  tritt  um  Verhälens  der  Höhe  derselben  Zinsermaßigung  ein.  Die  für
den  durch  Theilzahlung  getilgten  Betrag  des  ursprünglichen  Schuldkapitals  bereité
  bewirkte  Amortisation  wird  dem  Schuldner  bei  der  Zinsermäßigung  so
weit  zu  Gute  gerechnet,  als  die  Amortisationssumme  durch  zehn  theilbar  ist.

K.  6.

Bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der  Schuld  müssen  die  Gebäude  des  verpfandeten
  Gutes  bei  der  Posener  Provinzial-Feuersozielät  zu  dem  höchsten  zulässigen
  Satze  versichert  sein,  und  in  demselben  Umfange  muß  der  Besitzer  Mobiliar-,
  Brand-,  Hagel=  und  Viehsterben-Versicherung  während  dieser  Zeit  bei  den
von  der  Direktion  des  Vereins  zu  bezeichnenden  Versicherungsgesellschaften  nehmen.
  Er  ist  verpflichtet,  sich  jeder  Zeit  hierüber  auszuweisen,  außerdem  aber
ordentliche  Wirthschaftsbücher  zu  führen  und  dieselben  auf  Erfordern  vorzulegen.
  (G.  3.  Nr.  5.  Littr.  d.).

F.  7.
#.  Die  von  dem  Vereine  nach  dem  beigefügten  Formulare  A.  auszustellen-—demn
  Kreditscheine  sind  mit  vier  Prozent  verzinsliche  Schuldverschreibungen,  welche
auf  jeden  Inhaber  (au  porleur)  lauten.  Sie  werden  für  einen  Zeitraum  von
&amp;amp;fünf  Jahren  mit  Kupons,  welche  nach  dem  Schema  B.  auszufertigen  sind,  und
außerdem  zur  Empfangnahme  der  neuen  Kupons-Serie  mit  Talons  nach  dem
c.  Schema  C.  versehen.

Sie  werden  in  Apoints  zu  1000,  200,  100  und  10  Rthlr.  ausgefertigt,
und  je  nach  diesen  Beträgen  in  verschiedene  Serien  vertheilt.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  vom  Tage  der  Publikation  dieses  Statuts
ab  dürfen  Kreditscheine  nicht  mehr  ausgefertigt  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon
findet  nur  dann  statt,  wenn  der  Darlehnssucher  der  Vorschrift  des  Schlugsatzes  des
H.  1.  genügt  hat,  die  Ausfertigung  der  Kreditscheine  aber  ohne  seine  Schuld
über  diesen  Zeitraum  hinaus  verzögert  worden  ist,  oder  im  Falle  des  F.  10.

2

Der  Gesammtbetrag  der  auszuferligenden  Kreditscheine  darf  den  Gesammebetrag
  der  dem  Vereine  zustehenden  hypothekarischen  Kapitalforderungen
nicht  übersteigen.  Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  hierfür  persönlich  verantwortlich;
  bei  jeder  Kassen=  oder  Geschäftsrevision  muß  der  Beweis  hierfür  geführt
  werden,  und  der  Staatskommissarius  hat  sich  ebenfalls  bei  eigener  persönlicher
  Verantwortlichkeit  hiervon  jährlich  mindestens  einmal  Ueberzgeugung  zu
verschaffen,  auch  hierüber,  sowie  über  die  Art  der  gewonnenen  Ueberzeugung,
eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  denjenigen  Blättern  zu  erlassen,  in  welchen
die  Publikationen  des  Vereins  erfolgen  müssen.

S.  9.

Die  Kreditscheine,  deren  Eigenkhum  durch  bloße  Uebergabe  übertragen
wird,
        <pb n="385" />
        —  331  —

wird,  können  Seitens  des  Inhabers  gar  nicht,  von  dem  Vereine  aber  nur  gekündigt
  werden  im  Falle  der  statutenmäßig  zu  bewirkenden  Amortisation.

S.  10.

Verlorene,  beschädigte,  durchstrichene,  oder  sonst  unkenntlich  gewordene
Krediescheine  müssen  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
amortisirt  werden.  Auf  Grund  des  rechtskräftigen  Erkenmnisses  erfolgt  die
anderweite  Ausfertigung  unter  neuer  Nummer.

Die  Amortisation  von  Kupons  ist  unstatthaft.  Sie  unterliegen  der  gesetzlichen
  Verjährung.

K.  11.

Fär  die  Sicherheit  der  Kreditscheine  und  aller  aus  denselben  entsprigenden
  Rechte  ist  der  Gesammtverein  verhaftet,  und  zwar  der  Art,  daß,  soweit
die  Desiedigung  aus  dem  Reservefonds  nicht  sofort  herbeigeführt  werden  kann,
der  Gläubiger  befugt  ist,  in  Höhe  der  ihm  zustehenden  Forderung  aus  den  dem
Vereine  gehörigen  Hypotheken-Aktivis  sich  diejenigen  richterlich  mit  den  Rechten
eines  Cessionars  überweisen  zu  lassen,  welche  er  auswählt.  Alle  Rechte,  welche
dem  Vereine  gegen  das  Gut  oder  den  Besitzer  zugestanden  haben,  gehen  hierdurch
  auf  ihn  über.

S.  12.

Von  den  von  den  Schuldnern  zu  zahlenden  fünf  Prozent  Zinsen  werden
vier  Prozent  auf  die  Verzinsung  der  Kreditscheine,  ein  halb  Prozent  zur  Bestreitung
  der  Verwaltungskosten  des  Vereins,  und  ein  halb  Prozent  zur  Bildung
  eines  Reservefonds  verwendet.

Die  Beiträge  zu  den  Verwaltungskosten,  dem  Reservefonds  und  resp.
zum  Amortisationsfonds  G.  15.)  müssen  ohne  Unterschied  der  Zeit  des  Beitritts
und  resp.  der  Darlehnsbewilligung  vom  Tage  der  Publikation  dieses  Statutes
ab  berichtigt  werden.  Ihr  Betrag  kann  bei  Aushändigung  der  Kreditscheine
sofort  in  Abzug  gebracht  werden.

g.  13.

Der  Reservefonds  soll  bis  zur  Höhe  von  zehn  Prozent  des  Gesammtbetrages
  der  ausgefertigten  Kredikscheine  (G.  7.)  gebracht  werden.
Er  wird  gebildet:

1)  bis  er  die  Höhe  von  fünf  Prozent  erreicht  hat,  aus  dem  vorgedachten
ein  halb  Prozent  der  Zinsen,

2)  aus  den  Zinsen  seiner  eigenen  Fonds,

3)  tus  den  etwaigen  Ueberschüssen  der  Beiträge  zu  den  Verwaltungsosten,


4)  aus  allen  extraordinairen,  in  Gemäßheit  dieses  Statuts  zulassigen  Einnahmen.


(Nr.  40#.)  S.  14.
        <pb n="386" />
        —  332  —

K.  14.

Die  ihm  zufließenden  Einnahmen  müssen  sofort,  wo  möglich  mindestens
zu  vier  Prozent,  zinsbar  angelegt  werden,  und  zwar  entweder  in  inländischen
Staats=  oder  vom  Staate  garantirten  Papieren,  in  inländischen  Pandbriefen,
oder  in  Kreditscheinen.  Er  dient  dazu,  die  etwa  ausbleibenden  Zahlungen  der
Vereinsschuldner  zu  decken,  und  diese  müssen  daher  auch  nichr  nur  in  der  kürzesten
  Zeit  wieder  beigetrieben,  sondern  auch  bis  zu  ihrer  Zahlung  mit  fünf
Prozent  verzinst  werden.

S.  15.

Sobald  der  Reservefonds  die  Höhe  von  fünf  Prozent  des  F.  13.  angegebenen
  Betrages  erreicht  hat,  fließen  die  sub  1.  daselbst  bezeichneten  Zinsen
zum  Amortisationsfonds;  hat  er  die  Höhe  von  zehn  Prozent  erreicht,  so  werden
die  Einnahmen  F.  13.  zu  2.  und  4.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
verwendet,  und  die  etwaigen  Ueberschüsffe  dieser  fließen  demnächst  ebenfalls  in
den  Amortisationsfonds.

H.  16.

Die  Rechte  auf  den  Reservefonds  gehen  stets,  und  ohne  daß  es  einer
besonderen  Uebertragung  bedarf,  auf  den  jedesmaligen  Eigenthümer  des  zu  dem
Vereine  gehörigen  Gutes  über.  Sie  gehen  zu  Gunsten  des  Vereins  ganz
oder  theilweise  verloren,  wenn  vor  dem  Ablaufe  der  statutenmäßigen  Amortisation
  der  Schuldner  das  bewilligte  Darlehn  ganz  oder  theilweise  zurückzahlt,
oder  wenn  er  von  dem  Vereine  ganz  oder  theilweise  zu  dieser  Rückzahlung  angehalten
  wird  (P.  Z.  Nr.  5.).

K.  17.

Mit  der  Bildung  des  Amortisationsfonds  (§.  15.)  beginnt  die  Amortisation
  der  Kreditscheine  der  Art,  daß  die  auf  diese  Weise  nur  durch  Baarzahlung
  zu  tilgenden  einzelnen  Apoints  durch  das  Loos  bestimmt,  und  nach
vorgängiger  sechsmonatlicher  Kündigung,  welche  unter  Bezeichnung  der  einzelnen
  Darlehnsscheine  nach  Littern,  Nummern  und  dem  Betrage  durch  Aushang
in  dem  Kassenlokale  des  Vereins  und  an  den  Börsen  zu  Berlin  und  Breslau,
sowie  durch  dreimalige  Insertion  in  die  für  die  Bekanntmachungen  des  Vereins
  besiimmten  öffentlichen  Blätker  bewirkt  wird,  eingelöst  werden.  Die  erste
Bekannmachung  in  den  öffentlichen  Blättern  muß  mindestens  sechs  Monate
vor  dem  Zahlungstermine  erfolgen,  und  zwischen  diesem  und  der  letzten  Bekanntmachung
  ist  ein  Zeitraum  von  wenigstens  sechs  Wochen  erforderlich.

S.  18.

Die  Amorkisation  muß  jährlich  zweimal  von  sechs  zu  sechs  Monaken,
und
        <pb n="387" />
        —  333  —

und  zwar  zum  2.  Januar  und  zum  1.  Juli  bewirkt  werden;  sie  muß  jedesmal
  mindestens  ein  Viertel  Prozent  des  Gesammtbetrages  der  ausgeferligten
Kreditscheine  umfassen,  und  ist  übrigens  der  ganze  Bestand  des  Amortisationsfonds
  (§.  15.),  soweit  er  durch  zehn  theilbar  ist,  zu  derselben  zu  verwenden.

g.  19.

Sind  die  Kreditscheine  durch  die  Amortisation  und  durch  Ruͤckzahlungen
in  Hoͤhe  von  neun  Zehntel  des  Gesammtbetrages  getilgt,  so  wird  der  Amortisationsfonds
  geschlossen.  Die  Zahlung  des  ein  halb  Prozent  zu  demselben  hoͤrt
auf,  seine  etwaigen  Bestaͤnde  werden  in  den  Reservefonds  uͤbertragen  und  die
Amortisation  wird  aus  den  Mitteln  dieses  Fonds  bewirkt.  —  Der  Verein  behaͤlt
  sich  das  Recht  vor,  das  letzte  ein  Zehntel  auf  einmal  zu  kuͤndigen.

K.  20.

Die  Bestände  des  Amortisationsfonds  müssen,  unbeschadet  der  Möglichkeit
  der  sofortigen  Flüssigmachung,  zinsbar  und  sicher  angelegt  werden.

S.  21.

Die  gekündigten  Kreditscheine  müssen  zur  Verfallzeit  nebst  den  noch
nicht  falligen  Kupons  und  dem  Talon  in  kursfähigem  Zustande  eingeliefert
werden.  Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  von  der  Einlbsungsvaluta
in  Abzug  gebracht.  Die  Valuta  der  nicht  eingehenden  Kreditscheine  bleibt  bis
nach  Ablauf  der  zu  denselben  verabreichten  Kupons-Serie  im  Gewahrsam  des
Vereins;  diese  Depossta  werden  zu  Gunsten  des  Amortisationsfonds  zinsbar
angelegt,  und  ihre  Besiände,  jedoch  nur  dem  Kapitalberrage  nach  und  nach
Abzug  der  nicht  beigebrachten  Kupons,  nach  Ablauf  dieser  Zeit  und  falls  die
Einlösung  nicht  früßer  erfolgt  ist,  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Posen
eingezahlt,  welches  demnächst  die  Amortisation  der  nicht  eingegangenen  Kreditscheine
  zu  veranlassen  hat.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  trägt  der  Inhaber;
sie  sind  aus  der  deponirken  Masse  zu  entnehmen.

K.  22.

Die  eingehenden  Kreditscheine  werden  mittelst  eines  Stempels  mit  der
Aufschrift:  „für  immer  dem  öffentlichen  Verkehre  entzogen“  versehen,  und  überdies
  durch  Einschneiden  kassirt.  Die  mit  denselben  einzuliefernden,  noch  nicht
käligen  Kupons  und  Talons  werden  nach  vorgängiger  Verifikation  durch  Feuer
vernichtet.

Dasselbe  Verfahren  tritt  für  diejenigen  Kreditscheine  und  deren  Kupons
und  Talons  ein,  welche  in  Folge  von  Kündigungen,  gleichviel  ob  dieselben  von
dem  Vereine  gegen  die  Gursbesitzer  oder  von  den  Gutsbesitzern  gegen  den
Verein  erfolgt  sind,  eingezahlt  worden.

Die  Verzinsung  dieser  Scheine  hört  mit  dem  Tage  der  Einlieferung  auf,

Jahrgong  1857.  (Nr.  4668.)  44  die
        <pb n="388" />
        —  334  —

die  Verzinsung  der  dem  Amortisationsfonds  gehörigen  währt  dagegen  bis  zur
gänzlichen  Tilgung  des  Gesammtbetrages  der  Kreditscheine  fort;  diese  Zinsen
fließen  zum  Amortisationsfonds,  sie  werden  auf  Anweisung  der  Direktion,  in
welcher  die  Gesammtsumme  der  diesem  Fonds  gehörigen  Kreditscheine  ausgedrückt
  sein  muß,  bezahlt;  die  geloosten,  aber  zur  Zahlungszeit  nicht  eingelieferten,
  werden  diesem  Betrage  zugerechnet.

g.  23.

Die  Rechte  auf  den  Amortisationsfonds  gehen  stets  auf  den  jedesmaligen
Besitzer  des  Gutes  über.

§.  24.

Die  Zinsen  des  vom  Kreditvereine  empfangenen  Darlehns  müssen  von
den  Schuldnern  in  halbjährigen  Terminen,  und  zwar  spätestens  bis  zum  15.  Juni
und  bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres,  an  die  Kasse  des  Vereins  in  der  F.  3.
Nr.  2.  bezeichneten  Weise  berichtigt  werden.

g.  25.

Nach  Ablauf  des  zur  Jinsenzahlung  bestimmten  Termins  legt  die  Kasse
der  Direktion  sofort  das  Verzeichniß  der  im  Rückstande  verbliebenen  Zinsen
vor,  und  diese  veranlaßt  sofort  das  Nöthige  wegen  deren  Einziehung.

g.  26.

Dem  Ermessen  der  Direktion  bleibt  die  Wahl  der  Exekutionsmittel  i
Gemäßheit  des  §.  3.  Nr.  3.  uͤberlassen.

Auch  ist  sie  berechtigt,  neben  der  Einklagung  und  Beitreibung  von  dem
K.  3.  Nr.  5.  dem  Vereine  beigelegten  Kündigungsrechte  Gebrauch  zu  machen.

F.  27.

Ist  ein  Mitglied  durch  Brand,  Hagelschaden,  Ueberschwemmung,  Kriegsungemach
  oder  ahnliche  unverschuldete  Unglücksfälle  in  die  Lage  Herommen,  ie
falligen  Zinsen  nicht  prompt  zahlen  zu  können,  so  kann  die  Direktion  demselben
eine  Stundung  auf  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Verfallzeit  an  gerechnet,  gewähren.
  Der  Stundung  ungeachtet  müssen  jedoch  die  Beiträge  zu  dem  Reserve-,
  Amortisations=  und  Administrationsfonds  gezahlt,  und  im  Uebrigen  die
gestundeten  Beträge  nach  F.  14.  mit  fünf  Prozenk  verzinst  werden.

S.  28.

Der  Schuldner  ist  aber  gehalten,  die  Stundung  spätestens  vierzehn
Tage  vor  dem  Verfalltermine  nachzusuchen  und  die  Zulässigkeit  derselben
(6.  27.)  durch  das  Zeugniß  der  Bezirks-Kommissarien  zu  begründen.

29.
        <pb n="389" />
        —  336  —

K.  29.

Die  Zinsen  der  Kreditscheine  werden  an  die  Vorzeiger  der  fälligen,  nicht
verjährten  Zinskupons  von  der  Kasse  der  Direktion  in  den  Tagen  vom  2.  bis
15.  Januar  und  vom  1.  bis  15.  Juli  jeden  Jahres  gezahlt.  Es  bleibt  vorbehalten,
  diese  Zahlungen  auch  in  Berlin  und  Breslau  oder  auch  an  anderen
von  der  Direktion.  zu  bestimmenden  Orten  durch  Agenten,  und  zwar  in  der  Zeit
vom  15.  Februar  und  vom  15.  August  bis  zum  letzten  Tage  der  gedachten
Monate,  bewirken  zu  lassen.

g.  30.

Wer  außer  dieser  Zeit  die  Zinsen  bei  der  Kasse  erheben  will,  muß  sich
an  dem  in  jedem  Monate  festgesetzten  Kassentage  zu  diesem  Behufe  melden.

l  31.

Nach  Ablauf  der  fünf  Jahre,  für  welche  die  Kupons-Serie  ausgegeben
ist,  und  gegen  Produktion  des  Talons  wird  die  neue  fünfjährige  Serie  der
Kupons  von  der  Kasse  des  Vereins  verabreicht.  Ausgenommen  hiervon  sind
jedoch  die  Talons  derjenigen  Kreditscheine,  welche  sich  entweder  bereits  in  dem
Amortisationsfonds  befunden,  oder  welche  zur  Einlieferung  in  denselben  bereits
43  bekannt  gemacht  sind,  so  wie  derjenigen,  welche  rechtskraftig  amortiirt
  sind.
Kann  der  Talon  nicht  beigebracht  werden,  oder  ist  derselbe  durchstrichen,
beschaͤdigt,  oder  nicht  mehr  ganz  kenntlich,  so  darf  die  Aushaͤndigung  der  neuen
Serie  nur  gegen  Produktion  des  betreffenden  Kreditscheines,  und  auch  nur
dann  erfolgen,  wenn  bis  zum  Ablaufe  der  beiden  naͤchstfolgenden  Zinszahlungs-Termine
  der  Talon  nicht  produzirt  wird.

Wird  der  Talon  innerhalb  dieser  Frist  Behufs  Ausreichung  der  neuen
Kupons-Serie  vorgelegt,  so  werden  die  Inhaber  desselben  und  des  Kreditscheins,
  falls  sie  sich  nicht  einigen,  auf  den  Rechtsweg  verwiesen,  und  die  Extradition
  der  Kupons  erfolgt  demnächst  in  Gemäßheit  und  nach  dem  Inhalte
der  rechtskraftigen  rkerlschen  Entscheidung.

K.  32.

Die  Inhaber  von  Kreditscheinen  sind  befugt,  die  letzteren  bei  der  Krediedirektion
  verwahrlich  niederzulegen.  An  50  italgebuͤhren  werden  fuͤr  jede
Eintausend  Thaler  in  Kreditscheinen  zwanzig  Silbergroschen  sogleich  bei  der  Niederlegung
  entrichtet  und  zwar  fuͤr  die  Dauer  Eines  Jahres.  Die  Ruͤckzahlung
der  einmal  berichtigten  Gebuͤhren  findet  nicht  statt,  wenn  auch  das  Depositum
vor,  Ablauf  des  Jahres  abgehoben  werden  sollte.  Jedes  angefangene  neue
Jahr  gilt  ruͤcksichtlich  der  Depositalgebuͤhren  als  vollendet.

Die  Realisirung  der  Kupons  ist  Sache  des  Deponenten;  die  Verjaͤhrung
derselben  wird  durch  die  Deposition  nicht  beeintraͤchtigt.

X  44*  g.  33.
        <pb n="390" />
        g.  a3.

Der  uͤber  ein  solches  Depositum  zu  ertheilende  Depositalschein  wird  auf
den  Namen  des  Deponenten  ausgestellt;  ist  er  verloren  gegangen,  so  muß  er
in  der  Quittung  mortifizirt  werden.

g.  34.

Die  außerordentlichen  Einnahmen  des  Instituts  (F.  13.  Nr.  4.  und  F.  15.)
sind  folgende:

1)  Ausfertigungsgebühren  für  die  Kreditscheine,  welche  einschließlich  der
Materialien  28  Rehlr.  für  das  Tausend  betragen;  der  gesetzlich  zu  entrichtende
  Stempel  ist  hierin  nicht  mit  einbegriffen;

2)  die  nach  dem  Umfange  des  Grundstücks  von  jedem  Beitretenden  zu  zahlenden
  Beifräge  (KF.  2.);

3)  die  Depositionsgebühren  (K.  31.);

4)  alle  Strafgelder;

5)  die  Beträge  der  verjährten  Zinskupons.

K.  35.

Die  Verwaltung  und  Leitung  des  neuen  Kreditvereins  wird  durch  eine
Direktion  bewirkt,  welche  die  Rechte  des  Institutes  auch  in  denjenigen  Fällen
wahrzunehmen  hat,  in  welchen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.
Sie  besteht  aus  einem  Direkror,  drei  Räthen  und  einem  Syndikus,  und  hat
ihren  Sitz  in  der  Stadt  Posen.

Sümmtliche  Mitglieder  der  Direkeion  werden  durch  den  Staattskommissarius
  verpflichtet.  Sie  brauchen  nicht  Mitglieder  des  Kreditvereins  zu  sein,
sie  dürfen  aber  miteinander  nicht  in  solchem  Grade  verwandt  oder  verschwägert
sein,  daß  dadurch  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Glaubwuürdigkeit
  als  Zeugen  vor  Gericht  ausgeschlossen  oder  geschwächt  würde.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  des  Vereins  ist  das  Königliche  Kreisgericht
zu  Posen.

g.  36.

Zur  Ausführung  örtlicher  Geschafte  wird  der  gesammte  Verband  in  Bezirke
  getheilt  und  für  jeden  dieser  Bezirke  drei  oder  mehr  Kommissarien,  je
nach  dem  Ermessen  der  Direktion,  aus  den  Mitgliedern  des  Verbandes  ernannr.

g.  37.

Die  Kontrole  der  Verwaltung  uͤbt  ein  engerer  Ausschuß  von  neun
Mitgliedern,  welche  von  den  Mitgliedern  des  Vereins  in  der  F.  33.  bestimmten
  Weise,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  gewählt  werden,  daß  in  jedem  Wahlbezirke
  nur  Ein  Abgeordneter  zu  wählen  ist,  und  daß  bei  Einzeln-Erledigungen

nur
        <pb n="391" />
        —  337  —

mur  der  betreffende  Wahlbezirk  zur  Wahl  zusammentritt.  Die  Wahlfähigkeit  und
die  Wählbarkeit  bestimmt  sich  nach  den  Vorschrilten  des  F.  53.

g.  38.

Die  Generalversammlung  hat  die  Gesammt-Interessen  des  Vereins  wahrzunehmen.
  Sie  besleht  außer  den  Mitgliedern  der  Direktion  aus  siebenundzwanzig
  Mitgliedern.

Der  Staatskommissarius  ist  befugt,  sowohl  in  der  Generalversammlung,
wie  im  engeren  Ausschuß  und  in  der  Direktion  den  Vorsitz  und  zwar  mit  vollem
  Stimmrechte  und  mit  der  Befugniß  zu  übernehmen,  jeden  Beschluß  zu
suspendiren,  welcher  nach  seiner  Ansicht  gegen  das  Interesse  des  Staates  oder
des  Insticutes  verstößt.

K.  39.

Die  oberste  Aufsicht  wird  von  dem  Minister  des  Innern  geübt;  beständiger
  Kommissarius  desselben  ist  der  Staatskommissarius.

Ist  der  Oberpräsident  der  Provinz  nicht  mit  Wahrnehmung  dieser  Funktionen
  beauftragt,  so  steht  er  zu  dem  Staatskommissarius  in  demselben  Verhältnisse,
  wie  zu  den  Regierungen  der  Provinz.

F.  40.

Der  Direktor  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  ernannt.  Er  führt
in  dem  Direktionskollegio  den  Vorsitz  und  leitet  die  Geschäfte.

g.  41.

Die  Raͤthe  ernennt  der  Minister  des  Innern.  Sie  sind  bestaͤndige  stimmfaͤhige
  Mitglieder  des  Direktionskollegii.

g.  42.
Der  Syndikus,  dessen  Ernennung  durch  den  Minister  des  Innern  erfolgt,
  ist  Rechrsbeistand  und  Rarh  des  Kollegii  mit  vollem  Stimmrechte.  Er

hat  hauptsächlich  den  Rechtspunkt  und  die  Sicherheit  des  Instituts  wahrzunehmen.
  In  Abwesenheits=  oder  Verhinderungsfällen  vertrikt  er  den  Direktor.

K.  43.

Die  Bezirkskommissarien  (S.  36.)  werden  aus  der  Jahl  der  Mitglieder
für  eine  sechsjährige  Amtsdauer  von  der  Direktion  gewählt.  Alle  zwei  Jahre
scheidet  ein  Drittel  aus.  Die  Wiederwahl  ist  zulässig.

F.  44.

Die  Besiähtigung  der  Erwählten  erfolgt  durch  den  Staatskommissarius.
(Ner.  4668.)  Sie
        <pb n="392" />
        —  338  —

Sie  werden  von  dem  ODirektor  im  Kollegio,  oder  auf  Requisition  der  Direktion
durch  den  betreffenden  Landrath  des  Kreises  verpflichtet.

K.  45.

Die  Bezirkskommissarien  sind  beständige  Beauftragte  der  Direktion,  sie
haben  deren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  leiten  die  Aufnahme  der  Taxen  und
überwachen  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Kreditinstikurs  die  beliehenen  Güter.

g.  40.

Kommen  sie  in  Vermögensverfall,  so  daß  die  Sequestration  oder  Subhastation
  ihrer  Besitzungen  eingeleitet  werden  muß,  so  scheiden  sie  aus  und  es
werden  in  ihre  Stelle  andere  Personen  gewählt.

g.  47.
Die  Mitglieder  des  engeren  Ausschusses  fungiren  sechs  Jahre.

9.  48.
Dem  engeren  Ausschusse  steht:

a)  die  Kuratel  über  die  Kasse  des  Kreditvereins  zu.  Demgemäß  hat  er
jeder  Zeit  das  Recht,  die  Kasse  ordinair  und  exkraordinair  zu  revidiren;
er  ertheilt  die  Oecharge  über  die  Rechnung  und  regulirt  die  Etats.  Der
erste  Ekat  wird  von  der  Direktion  unker  Genehmigung  des  Staatskommissarius
  festgestellt.  Er  bleibt  in  Kraft  bis  zum  Beschlusse  des  zuerst
einzuberufenden  engeren  Ausschusses;

b)  Beschwerden  über  die  Direktion  in  materieller  und  formeller  Beziehung
ist  er  anzunehmen  befugt,  und  sie  mit  seinem  Gutachten  begleiter  an  den
Staatskommissarius  unker  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Minister  des
Innern  zur  Entscheidung  vorzulegen;

)  er  hat  das  Recht  zu  Vorschlägen  auf  Abänderungen  des  Reglements;
von  ihm  gehen  auch  die  Anträge  auf  Einberufung  der  Generalversammlung
  aus;

d)  er  nimmt  den  über  die  Verwaltung  des  ganzen  Instituts  jährlich  von
der  Direktion  zu  erstattenden  Bericht  in  Empfang.  Die  etwaigen  Bemerkungen
  über  denselben  hat  er  zur  weitern  Veranlassung  G.  50.)  an
den  Staatskommissarius  gelangen  zu  lassen.

.  49.
Der  engere  Ausschuß  tritt  auf  die  Einberufung  des  Staatskommissarius
jahrlich  einmal  im  Monat  März  zusammen.
g.  50.

Die  Beschluͤsse  des  engeren  Ausschusses  werden  nach  einfacher  Stinnn
mehr-
        <pb n="393" />
        —  339  —

mehrheit  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  den
Jahren  nach  ältesten  Mitgliedes  den  Ausschlag.  Sie  sind  durch  den  Staats-Kommissarius
  dem  Minister  des  Innern  zur  Kenntnißnahme  und  resp.  Bestätigung
  vorzulegen.

l  51.

Abänderungen  der  Statuten  und  der  Taxgrundsätze  müssen  von  der  Generalversammlung
  berathen  und  beschlossen  werden.  Dieselbe  wird  im  Auftrage
des  Ministers  des  Innern  durch  den  Staatskommissarius  zusammenberufen.

g.  52.
Die  Deputirten  zur  Generalversammlung  erhalten  ihr  Mandat  immer
nur  für  diejenige  Generalversammlung,  zu  welcher  sie  berufen  werden.  Sie

werden  zu  zwei  Dritteln  von  den  Mitgliedern  des  Vereins  gewählt  und  zu
einem  Drirkel  aus  diesen  Mitgliedern  von  dem  Staatskommissarius  ernannt.
g.  53.

Die  Wahl  geschieht  in  folgender  Art:

Der  Staatskommissarius  theilt  vor  jedem  Zusammentritt  der  Generalversammlung
  den  Verband  nach  Maaßgabe  der  Betheiligung  in  den  einzelnen
Kreisen  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  in  neun  Wahlbezirke;  in  jedem  derselben
  werden  zwei  Depurirke  zur  Generalversammlung  gewählt.  Die  Wahl,
welche  durch  einen  von  dem  Staatskommissarius  zu  ernennenden  Bezirkskommissarius
  geleitet  wird,  geschieht  durch  Stimmzertel,  welche  in  einem  dazu  anzuberaumenden
  Termin  an  den  Wahlvorstand  abgegeben  werden.

Ueber  den  Wahlakt  wird  ein  Protokoll  aufgenommen  und  der  Direktion
zur  Prüfung  eingereicht.  Die  Wahl  geschieht  nach  absolurer  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ist  bei  dem  ersten  Skrutinium
  nicht  die  absolute  Majorität  erzielt,  so  wird  zwischen  den  beiden  Kandidaten,
  welche  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  zur  engeren  Wahl
geschritten.

Fär  jeden  der  beiden  zu  wählenden  Deputirten  findet  ein  besonderer
Wahlakt  statt.  ·

Wahlberechtigt  und  wahlfaͤhig  sind  saͤmmtliche  Mitglieder  des  Vereins,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Ausländer.  Das  Wahlrecht  muß  in  Person  geuͤbt
werden;  nur  die  Vertretung  der  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  der  Minderjährigen
  durch  die  Väler  und  Vormünder  und  der  moralischen  Personen  durch
eigends  zu  bestellende  Bevollmächtigte  ist  zulässsg.

g.  54.

Der  Staatskommissarius  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Zusammentritts  und
der  Entlassung  der  Generalversammlung.  Bei  seiner  Verhinderung  wird  vom
Minister  des  Fnnern  ein  Stellvertreter  ernannt.

g.  55.
Die  Generalversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Mehrheit  der  Seim-(Tr.
  4668.)  men
        <pb n="394" />
        —  340  —

men  der  Anwesenden;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  kommt  die  Vorschrift  des
g.  50.  zur  Anwendung.  Die  Ausbleibenden  sind  an  diese  Beschlüsse  gebunden.
er  Syndikus  führt  das  Protokoll.

S.  56.

Von  der  Direktion  wird  an  die  Generalversammlung  ein  schriftlicher
Bericht,  sowohl  über  die  zu  ihrer  Beschlußnahme  gestellten  Vorlagen,  als  über
die  gesammte  Lage  des  Instituts  erstattet.

K.  57.

Alle  von  der  Direktion  und  dem  engeren  Ausschuß  zur  Vorlegung  an
die  Generalversammlung  für  geeignet  erachteten  Gegenstände  und  MWrschläge
müssen  spätestens  sechs  Wochen  vor  der  Zusammenkunft  derselben  dem  Staats-Kommissarius
  mitgetheilt  werden.  Nur  die  von  ihm,  oder  in  Folge  des  Rekurses
  von  dem  Rinsier  des  Innern  als  geeignet  bezeichneten  Gegenstände
dürfen  der  Berathung  unterzogen  werden.

Sie  werden  den  Mitgliedern  der  Generalversammlung  bei  ihrer  Einberufung
  bekannt  gemacht.

K.  ö8.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  vom  Staatskommissarius
Lem  Minister  des  Innern  Behufs  Ertheilung  resp.  Herbeiführung  der  staatlichen
  Genehmigung  eingereicht.  Ehe  diese  nicht  erfolgt,  ist  die  Ausführung  derselben
  unstatthaft.

S.  59.

Die  zur  Verwaltung  erforderlichen  Unterbeamten  mit  Einschluß  des  Rendanten
  werden  von  der  Direktion  angestellt  und  verpflichtet.  Die  Dauer  und  die
Bedingungen  der  Dienste  werden  vertragsmähig  geregelt.

Der  Rendant  muß  eine  Kaution  von  0000  Rthlrn.  in  baarem  Gelde,  inländischen
  Staats=  oder  vom  Scaate  garantirten  Papieren,  inländischen  Pandbriefen
oder  in  Kreditscheinen  bestellen.

g.  60.

Dem  Staatskommissarius  steht  jederzeit  frei,  von  dem  gesammten  Geschäftsgange
  Kenntniß  zu  nehmen  und  die  Kassen  zu  revidiren.

Beschwerden  sowohl  über  die  Verwaltung  und  den  Geschäftsgang,  als
auch  über  Mitglieder  der  Direktion,  werden  von  ihm  geprüft  und  erledigk.

Von  seinen  Anordnungen  findet  nur  die  Berufung  an  den  Minister  des
Innern  im  Wege  der  Beschwerde  slatt.

g.  61.

Die  Mitglieder  der  Direktion  werden,  vorbehaltlich  der  zulaͤssigen  und  in
diesem  Falle  stets  von  dem  Minister  des  Innern  ausgehenden  interi  istischen
Ernennung,  auf  zehn  Jahre  ernannt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  ernannt
  werden;  etwaige  Ersatzernennungen  erfolgen  slets  nur  für  die  Zeit,  welche

der
        <pb n="395" />
        —  341  —

der  zu  Ersetzende  noch  zu  fungiren  gehabt  haben  wuͤrde.  Nur  der  Syndikus
wird,  wenn  seine  definitive  Ernennung  erfolgt,  auf  Lebenszeit  ernannt.  Pensionsansprüche
  stehen  weder  den  Direktionsmitgliedern,  noch  sonst  einem  Beamten  zu.

Sämmtliche  Beamte  mit  Einschluß  der  Direktionsmitglieder  können  unter
denselben  Bedingungen,  welche  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  (Gesetz-Sammlung  S.  465.),  vorschreibt,
auch  wider  ihren  Willen  und  der  Vertragsbestimmungen  ungeachtet  aus  ihren  Aemtern
  entlassen  und  resp.  von  denselben  suspendirk  werden.  Die  Suspension  hat
der  Staatskommissarius  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Minister  des  Innern
  zu  verfügen,  wenn  es  sich  um  die  Mitglieder  der  Direktion  oder  die  Bezirkskommissarien
  handelt;  bei  den  Unterbeamten  isi  die  Direktion  zur  Anwenung
  dieser  Maaßregel  befugt.

Das  Verfahren  auf  Entlassung  wird  bei  Mitgliedern  der  Direktion  von
dem  Staatskommissarius  oder  von  einem  durch  denselben  zu  bestellenden  Kommissarius
  nach  den  Formen  des  gedachten  Gesetzes  geleitet  und  die  Entscheidung,
  je  nachdem  die  Ernennung  von  dem  Könige  oder  dem  Minister  des  Innern
  erfolgt  ist,  durch  Allerhöchsie  Order  oder  durch  ein  Resolut  des  Ministers
getroffen.

Bei  den  Bezirkskommissarien  isi  die  Direktion  die  das  Verfahren  leitende
Behörde;  die  Entscheidung  sieht  dem  Staatskommissarius  mit  Vorbehalt  des
Rekurses  an  den  Minister  des  Innern  zu.

Bei  den  Subalternbeamten  ist  die  Direktion  die  leitende  und  entscheidende
Behörde.  Auf  den  Rekurs  entscheidet  der  Staatskommissarius.  s

Der  Rechtsweg  findet  nicht  statt,  und  tritt  uͤbrigens  in  allen  Faͤllen,  wo
das  Gesetz  vom  11.  Juli  1852.  die  zwangsweise  Pensionirung  ausspricht,  nicht
diese,  sondern  die  einfache  Entlassung  ein.

Zur  Festsetzung  von  bloßen  Ordnungsstrafen,  die  aber  die  Summe  von
funfzig  Thalern  nicht  übersleigen  dürfen,  sind  befugt:  der  Minister  des  Innern
gegen  die  Mitglieder  der  Direktion,  der  Staatskommissarius  und  die  Direktion

egen  die  Bezirkskommissarien  und  gegen  die  Unterbeamten.  In  den  beiden
etzteren  Fällen  ist  der  Weg  des  Rekurses  zulässig.

g.  62.

Jedes  Mitglied  des  Vereins  ist  verbunden,  sich  den  Verfuͤgungen  der
Direktion,  welche  die  Aufrechterhaltung  und  Ausführung  des  Kreditsystems  betreffen,
  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  für
jeden  einzelnen  Fall  zu  unterwerfen.

Durch  die  Festsetzung  und  Einziehung  dieser  Strafe  wird  die  §.  .  Nr.  5.
Littr.  d  vorbehaltene  Befugniß  nicht  ausgeschlossen.

K.  63.
Die  Blätter,  durch  welche  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  des  Vereins,
  soweit  dieselben  vorgeschrieben  sind,  erfolgen  müssen,  sind:
1)  der  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger;
2)  die  Posener  Deutsche  Zeitung;
3)  die  in  Posen  erscheinende  Gazeta  wielkiego  Niestwa  Poznanskiego;
Johrgang  1857.  (Nr.  4668.)  45  4)  die
        <pb n="396" />
        —  342  —

4)  die  Breslauer  Zeitung;
5)  die  Vossische  Zeitung;
6)  die  Amtsblatter  der  Regierungen  zu  Posen  und  zu  Bromberg.

In  dem  Blatte  zu  3.  erfolgt  die  Bekanntmachung  allein  in  Poldischer,
in  den  Blättern  zu  0.  in  Deutscher  und  in  Polnischer,  in  den  übrigen  Blättern
allein  in  Deutscher  Sprache.

Geht  eins  dieser  Blätter  ein,  so  bestimmt  der  Minister  dasjenige,  welches
  an  seine  Stelle  treten  soll,  und  diese  Bestimmung  ist  sofort  durch  die  übrigen
  Blätter  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Geht  das  Blatt  zu  3.  ein,  so  bedarf
  es  eines  Ersatzes  für  dasselbe  nicht.

K.  64.

Die  nöthigen  Geschäftsreglements  werden  von  dem  Staatskommissarius
erlassen  und  resp.  bestaͤtigt.

Schema  A.
Kreditschein
des

Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.
Scrie  II“  7  sieben.

Der  Neue  Kreditverein  für  die  Provinz  Posen  schuldet  dem  Inhaber
dieses  Kreditscheins  die  Summe  von  100  Einhundert  Thalern.  Diese  Summe
wird  in  Gemäßheit  des  Statuks  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz
Posen  mit  4  vier  Prozent  verzinst  und  nach  vorgängiger  6  sechsmonatlicher
nur  dem  Verein  zustehenden  Kündigung  im  Wege  der  Amortisation  zurückezahlt.

sez  Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  nur  gegen  Beibringung  der  besonders
ausgefertigten  Zinskupons.

Posen,  den  .  .ten  .....  ...  .  .  ..  18..

(L.  S.)  Trockenes  Siegel.
Direktion  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

N.  N.  N.  N.  N.  N.
Direktor.  Syndikus.  Rath.
Eingetragen  in  das  Lagerb
Pol.9  ...  —N  ach
N.  N.
Buchhalter.

 

Schema
        <pb n="397" />
        —  343  —

Schema  B.
Zins-Kupon  .W  1.
des  Kreditscheins
des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen
Serie  I.  J  7.  über  100  Einhundert  Thaler.

Inhaber  dieses  empfaͤngt  am  ......  .  ...  ......  die  halbjaͤhrigen  Zinsen
des  oben  bezeichneten  Kreditscheins  mit  2  zwei  Thalern.
Posen,  den  .  .ten  ......  ..  .  .  ..  18.

Direktion  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

Ausfertigungs-Nr.  7.
(Trockenes  Siegel.)

N.  N.
Buchhalter.
Dieser  Zinskupon  verjährt  in  4  Jahren,
vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechuet,
in  welches  der  Jahlungstag  füllt.
Schema  C.

Talon
zu  dem  Kreditscheine
des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen
Serie  I.  7.  über  100  Einhundert  Thaler.

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  den  vorstehend  bezeichneten  Kreditschein  neu  auszufertigenden
Zinskupons  für  5  Jahre  nnnyy  .  ...  .  .  .  .  .
bss.  —

Posen,  den  ..ten  ...  .  .  ...  .18..
Direktion  des  Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

N.  N.
Buchhalter.

(Nr.  4668.)  457  Tax-
        <pb n="398" />
        —  344  —

Targrundsätze
des

Neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.

KS.  1.

Die  Anfertigung  der  Werthsanschläge  der  Güter  erfolgt  ohne  Ausnahme
nach  dem  System  der  Grundraxen  und  Jwor  rücksichtlich  des  Grund  und  Bodens
  nach  festen  Kapitalsätzen,  die  pro  Morgen  der  verschiedenen  Bodengattungen
  und  Arten,  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  vorhandene  organische  Verbindung
der  Ländereien  zu  einem  wirthschaftlichen  Ganzen  dergestalt  normirt  sind,  daß
dabei  das  Dasein  des  vollständigen  Bedarfs  an  Gebauden  im  mittleren  Bauzustande
  sowie  an  lebendem  Inventarium  vorausgesetzt  und  der  Abzug  der  Bauund
  Unterhaltungskosten  der  Gebäude,  sowie  der  Anschaffungs=  und  Unterhaltungskosten
  des  lebenden  und  kodten  Inventarii  mit  allen  anderen  Produktionskosten
  bereits  gemacht  ist.

g.  2.

Bei  der  Einschätzung  (Bonitirung)  der  Grundstücke  darf  über  den  vorefundenen

  Zustand  derselben  sowohl  in  Ansehung  der  Kulturart  als  der  phy-Sschen

  Beschaffenheit  nicht  hinausgegangen  und  auf  beabsichtigte  oder  mögliche
Emporbringung  des  Ertrages  daher  keine  Rücksicht  genommen  werden.

S.  3.

Gärten  sind  nur  als  Aecker  einzuschätzen  und  zu  taxiren,  ohne  Geltendmachung
  der  etwaigen  Obstnutzung.

F.  4.

Die  Aecker  werden  in  folgende  Klassen  eingeschätzt  und  mit  den  Benennungen
  derselben  bezeichnet:

1)  Weizenboden  erster  Klasse.

Fehlerfreier  milder  Thonboden  mit  einem  Sandgehalt  von  fünfunddreißig
  bis  funfzig  Prozent  und  fünfundsechszig  bis  funfzig  Prozent
abschwemmbarer  Erde,  unter  der  letzteren  so  viel  fetter  Thon,  daß  er
im  feuchten  Zustande  schlüpfrig  an  Pflug  und  Egge  kleben  bleibt,  fettartig
  anzufühlen  ist,  beim  Druck  sich  verballt  und  im  trockenen  Zustande
rissig  wird,  beim  Zerbrechen  in  den  abfallenden  Stücken  Würfel  bilder
und,  wenn  er  feucht  ist,  eine  schwarze  oder  der  schwarzen  nahe  kommende
dunkelbraune  Farbe  hat.  Er  liefert  nach  seiner  Düngung  einen  Kornertrag
  von  wenigstens  acht  Scheffeln  acht  Metzen  Weizen  pro  Morzen.

2)  ei-
        <pb n="399" />
        —  345  —

2)  Weizenboden  zweiter  Klasse.

Entweder  das  Mengungsverhältniß  des  vorigen,  wenn  eine  flache
oder  flachgehaltene  Ackerkrume,  oder  ein  undurchlassender  Untergrund,
oder  schwieriger  Wasserabfluß,  oder  Mangel  an  alter  Kultur  dessen  Fruchtbarkeit
  vermindern,  oder  ein  größerer  Sandgehalt,  in  welchem  letzteren
Falle  dieser  Acker  gewöhnlich  Lehmboden  genannt  wird,  aus  funfzig  bis
fünfundsechszig  Prozens  Sand  und  funfzig  bis  fünfunddreißig  Prozent
abschwemmbarer  Erde  besieht  und  unter  der  letzteren  so  viel  Thon  ahat,
daß  er  im  trockenen  Zustande  hart  wird  und  beim  Bruch  nicht  in  Pulver
zerfällt,  sondern  sich  körnigt  zeigt.

Er.  liefert  nach  frischer  Sngung  einen  Kornertrag  und  zwar  die
erste  Unterart  von  wenigsiens.  sieben,  die  zweite  von  wenigstens  sechs
und  einem  halben  Scheffel  Weizen  pro  Morgen.  Beim  Reinertrage

leicht  sich  diese  Differenz  durch  die  entgegengesetzte  Verschiedenheit  der
Produktionskosen  aus.

3)  Gerstboden  erster  Klasse.

Sandiger  Lehmboden,  mit  fünfundsechszig  bis  fünfundsiebenzig
Prozent  Sand  und  fünfunddreißig  bis  fünfundwanzig  Prozent  abschwemmbarer
  Erde,  die  so  viel  Thon  enthält,  daß  er  bei  länger  anhaltender
  Sommerdürre  schwierig  zu  beackern  ist.  Er  bildet  kleine  Klöße,
die  bei  einem  nicht  zu  starken  Oruck  mit  der  Hand  in  kleine  Körner  und
Pulver  zerfallen.  Er  giebt  nach  frischer  Düngung  einen  Kornertrag  von
wenigstens  sechs  Scheffeln  Roggen  pro  Morgen.

Als  Ausnahme  gehört,  dem  Werthe  nach,  hierher  der  Moderboden,
wenn  er  entwässert  und  durch  gute  Kultur  in  einen  milden  und  fruchtbaren
  Zustand  versetzt  worden  ist.  Er  findet  sich  theils  torf-,  theils
moorartig  vor.

4)  Gersiboden  zweiter  Klasse.

In  diese  sinkt  der  sandige  Lehmboden  durch  eine  trockene  oder  unebene
  Lage,  oder  durch  einen  erschöpften  Zustand,  und  der  Moderboden
durch  zu  viel  Feuchtigkeit  oder  mangelnde  gute  Kultur  herab.  Der  erstere
  liefert  aber  alsdann  nach  frischer  Düngung  noch  immer  einen  Kornertrag
  von  wenigstens  fünf  Scheffeln  acht  Metzen  Roggen  pro  Morgen.

5)  Haferboden  erster  Klasse.

Die  besseren  Spezies  des  lehmigen  Sandbodens  mit  fünfundsiebenzig
  bis  fünfundachtzig  Prozent  Sand  und  fünfundzwanzig  bis  funfzehn
  Prozent  abschwemmbarer  Erde.  Er  hat  also  noch  einige  Gebundenheit,
  so  daß  er  bei  mäßiger  Feuchtigkeit  Klöße  bildet,  die  sich  jedoch
leicht  trennen  lassen  und  in  Pulover  zerfallen,  und  liefert  nach  frischer
Düngung  einen  Kornertrag  von  wenigstens  vier  Scheffeln  acht  Metzen
Roggen  pro  Morgen.

Der  hin  und  wieder  vorkommende  sogenannte  Kalkboden  crichtiger
merglichter  Haferboden)  wird  dem  Werthe  nach  gewöhnlich  in  diese
Klasse  zu  setzen  sein.  Seine  Ackerkrume  besteht  aus  sandigem  Lehm

(Nr.  4668.)  oder
        <pb n="400" />
        —  346  —

oder  lehmartigem  Sande,  unter  welchem  in  einer  Tiefe  von  sechs  bis  zwoͤlf
Zoll  ein  weißer  Mergelkalk  liegt,  welcher  sich  der  Ackerkrume  theils  mitgetheilt
  hat,  theils  durch  die  ihm  beiwohnenden  Eigenschaften  sie  hitzig
macht.  Er  sagt  gewoͤhnlich.  dem  Hafer  mehr  zu  als  dem  Roggen.

6)  Haferboden  zweiter  Klasse.

Dies  ist  mehrentheils  lehmiger  Sandboden,  selten  sandiger  Lehmboden,
  aber  jedesmal  in  einer  feuchten  Lage,  der  Nässe  zu  Zeiten  ausgesetzt,
  oft  auf  einer  anhaltenden  Lehm=  oder  Thonschicht,  mit  einem
Kornertrage  nach  frischer  Düngung  von  wenigstens  vier  Scheffeln  Roggen
pro  Morgen,  aber  vorzüglich  für  Hafer  geeignet.

Demnachst  gehdrt  dem  Werthe  nach  hierher  der  hin  und  wieder
in  größeren  Flächen  vorhandene  humose  Sandboden  mit  durchlassendem
Untergrunde,  in  horizontaler,  niedriger  Lage,  mit  einer  Krume,  die  eine
schwärzliche  Farbe  hat  und  aus  feinkörnigem,  stark  mit  säurefreiem  Humus
  gemengten  Sande  besteht.  Er  ist  sehr  empfindlich  gegen  die  Einflüsse
  der  Werung  und  gewährt  nur  unsichere  Erndten.

Endlich  wird  in  diese  Klasse  dem  Werthe  nach  auch  noch  der
strenge  Thonboden,  gewöhnlich  strenger  Weizenboden  genannt,  aufzunehmen
  sein.  Oerselbe  ist  eine  entfernte  Abart  des  Weizenbodens  erster
Klasse  in  seiner  physischen  Abstufung  und  hat  gewöhnlich  den  nämlichen
Thongehalt,  aber  ohne  die  zur  Lockerheit  genügende  Beimischung  von
Gewächserde  oder  Kalk.  Er  erschwert  deshalb  die  Besiellung,  das  Aufgehen
  der  Saat  und  die  Ausbreitung  der  Wurzeln.  Zuweilen  hat  er
eine  feuchte  Lage,  gesäuertes  Eisen  und  mehrentheils  eine  hellbraune
Farbe.  Haufig  findet  er  sich  an  Bergabhängen  und  liefert  nur  dürftige
Erträge  an  Weizen  oder  Roggen  und  Hafer.

Haferboden  dritter  Klasse.

Der  lehmige  Sandboden  fallt  durch  Trockenheit,  Erschôpfung,
Mangel  an  bindenden  Beslandtheilen,  oder  sorglose  Behandlung  auf  eine
geringere  Stufe  und  bildet  alsdann  die  gegenwärtige  Klasse.  Er  liefert
im  Durchschnitt  mindestens  dieselben  Roggenerträge,  wie  der  vorige,  aber
geringere  an  Sommerfrüchten.

8)  Dreijähriger  Roggenboden.

9)  Sechsjahriger  Roggenboden.

Beide  Klassen  umfassen  den  Sandboden  mit  fünfundachtzig  bis
vierundneunzig  Prozent  Sand  und  funfzehn  bis  sechs  Prozent  abschwemmbarer
  Erde,  werden  im  Dreifelderspstem  nur  aus  der  Ruhe
durch  Anbau  von  Roggen  in  einem  Turnus  von  resp.  drei  und  sechs
Jahren  benutzt  und  geben  von  dieser  Frucht  einen  Kornertrag  von  drei
Scheffeln  pro  Morgen.  Lage,  Terrainform  und  Foeuchrigkeitszustand
entscheiden  über  die  Einschätzung  in  die  eine  oder  die  andere  Klasse.

Das  neunjahrige  Roggenland,  wo  es  sich  vorfinden  sollte,  bleibt
außer  Ansatz.

.  5.

7

#
        <pb n="401" />
        —  347  —

g.  5.
Der  pro  Morgen  Acker  zu  veranschlagende  Kapitalwerth  ist  fuͤr
Weizenboden  erster  Klassee  40  Thaler,
-  zweiter  Klasseeee  35
Gerstboden  erster  Klasseee  .....  ..  30  =
O7  zweiter  Klasse  .  .  ...  ..  ..  25  O
Haferboden  erster  Klaseeee  ...  ...  15  -
-  zweiter  Klassee  ..  .  .  ..  13
-  dritter  Klasse  ...  ..................  ....  .  ...  10  =
dreijc4hriges  Roggenlaundooodd  7.
sechsjahriges  Roggenlanddd  5  =
g.  6.

Die  Wiesen  werden  in  Klassen  eingeschätzt,  die  sich  in  durch  in  Zentnern
auszusprechenden  Heugewinn  pro  Morgen  bestimmen,  mit  achtzehn  Zentnern
anfangen  und  in  Abstufungen  von  zwei  Zemnern  bis  vier  Zentner  fallen.  Bei
der  Einschätzung  ist  lediglich  der  durch  Lage,  Feuchtigkeitsgrad,  Bodenbeschaffenheit,
  periodisch  wiederkehrende  Ueberschwemmungen  bedingte,  nachhaltig  sichere
Heugewinn  als  Maaßstab  anzunehmen.

g.  7.

Außerdem  ist  aber  die  verschiedene  Nahrungskraft  und  Gedeihlichkeit  des
Heues  ersichtlich  zu  machen.

Dies  geschieht  durch  drei  Abtheilungen:

a)  bestes  Heu  (feines,  ausgesuchtes  Schaafheu),

h)  Mittelheu  (welches,  wenn  die  erste  Sorte  vorhanden  ist,  in  der  Regel
nur  Kühen  und  Hammeln  gegeben  wird),

I)  schlechtes  Heu  (aus  sauren  Gräsern,  oder  aus  Rohr,  Schilf,  Kalmus,
Schachtelhalm  und  Heermuß  bestehend  und  nur  zur  dürftigen  Nahrung
für  Rindvieh  geeignet),  «

welche  mit  den  hier  gebrauchten  Buchstaben  bezeichnet  werden  muͤssen.

Bei  den  Wiesenklassen  zu  achtzehn  bis  vierzehn  Zentnern  ist  das  Vorkommen
  der  besien  Heuqualikäk  ungewöhnlich  und  der  Ansatz  der  letztern  daher
überhaupt  nicht  zulässig.

Auch  spricht  die  obige  Gradation  lediglich  den  Unterschied  von  drei  Heusorten
  für  die  Gesammtzahl  der  zu  beleihenden  Güter  aus,  nicht  aber  den
Grundsatz,  daß  alle  angegebenen  drei  Heusorten  und  unter  denselben  namentlich
  die  beste,  schlechthin  bei  jedem  abzuschätzenden  Gute  vorhanden  oder  anzunehmen
  sind.

K.  8.

Der  Kapitalwerth  der  Wiesen  ist  für  jeden  Zentner  Heuertrag  pro
Morgen
(Nr.  4668.)  a)  vom
        <pb n="402" />
        —  348  —
a)  vom  besten  Heu,  hier  jedoch  nur  innerhalb  der  §.  7.  bezeichneten  Schranken,

  iittttttt  ........  4  Thalern,
b)  vom  Mittelheu  mit  ..  ....  ............................  .  ...  3
c)  vom  schlechten  Heumititt  2  z

zur  Taxe  zu  ziehen.
Bei  Rieselwiesen  kommen,  der  höheren  Unterhaltungskosten  wegen,  von
diesen  Kapiralwerthen  nur  zwei  Drittel  zum  Ansatz.

F.  9.

Beständige  raume  Weiden  werden  nach  der  für  Eine  Kuh  oder  zehn
Schaafe  erforderlichen  Morgenzahl  zur  Nahrung  für  die  volle  Weidezeit  eingeschätzt,
  und  zwar  in  Klassen  von  zwei  bis  zwölf  Morgen  pro  Kuh  oder  zehn
Schaafe  mit  Abstufung  der  Klassen  um  Einen  resp.  zwei  Morgen  und  für  die
Klassen  zu  zwei  bis  sechs  Morgen  mit  dreifacher  Unterscheidung  der  Grasgüte,
wie  bei  den  Wiesen  nach  F.  7.

Ans.  Geringere  Klassen  als  zu  zwölf  Morgen  pro  zehn  Schaafe  bleiben  außer
nsatz.

K.  10.

Der  pro  Morgen  beständiger,  raumer  Weide  zu  veranschlagende  Kapitalwerth
  ist,  je  nach  den  mit  den  Buchstaben  a.  b.  c.  bezeichneten  drei  Grasqualitäten
  für  die  einzelnen  Klassen:

a.  b.  c.
zu  2  Morgen  36  Thaler  30  Thaler  24  Thaler
#  3  O));JJ[.Jc(  23  19  *  15  -
=  4  -.....  15  -  14  -  12  -
-5  -.....  14  -  12  -  10  -
16  16  10  9  8
*  8  —  —  -  —  7  6  2
-10  -.....  —  -  —  -  5  -
2  12  —  *  —  *  4  *
g.  11.

Die  in  den  §G.  5.  8.  und  40.  bestimmten  Kapitalwerthe  gelten  nur  für
eine  Entfernung  von  fünfhundert  Ruthen  (eine  Viertelmeile)  vom  Wirthschaftshofe.


Fär  jede  Distanz  von  zweihundert  Ruthen  über  diese  Entfernung  hinaus
sind  von  den  gedachten  Kapitalwerthen  in  Abzug  zu  bringen:

bei  den  Aecken  ..  6  Prozenr,
=  -Wiesen  3  "O

g.  12.
Forstboden  kommt  ohne  Beruͤcksichtigung  des  Holzes  zum  Anschlage  und
ist
        <pb n="403" />
        —  349  —

ist  in  die  seiner  Beschaffenheit  entsprechende  Acker-  oder  Wiesenklasse  einzuschaͤtzen,
  jedoch  nur  mit  der  Haͤlfte  des  Kapitalwerthes  zu  taxiren,  selbst  alsdann,
  wenn  derselbe  augenblicklich  und  noch  nicht  laͤnger  als  seit  den  letzten
sechs  #ahren  vom  Holze  entblößt  und  als  Acker  oder  Wiese  benutzt  worden
ein  sollte.

Eignet  sich  der  Forstboden  für  eine  der  aufgestellten  Acker=  oder  Wiesen-Klassen
  nicht,  so  bleibt  derselbe  ganz  außer  Ansatz.

KS.  13.

Wilde  Fischereien,  wenn  deren  Benutzung  in  den  letzten  sechs  Jahren
stattgefunden  hat,  werden  bis  Einhundert  Morgen  Wasserfläche  mit  zwei  Thalern,
  über  Einhundert  Morgen  Wasserfläche  aber  mit  Einem  Thaler  pro  Morgen
  zum  Anschlag  gebrachr.

Rohrnutzungen  werden,  ebenfalls  nur  wenn  sie  seit  den  letzten  sechs  Jahren
  wirklich  bezogen  worden  sind,  nach  Maaßgabe  dieser  Benutzung  mit  einem
in  Geld  auszudrückenden  Kapitalwerthe  pro  Morgen,  welcher  jedoch  den  Berag
  von  zehn  Thalern  pro  Morgen  nicht  übersteigen  darf,  bei  der  Taxe  angesetzt.


K.  14.

Gänzlich  ausgeschlossen  von  der  Veranschlagung  sind:  alle  baaren  und
Natural-Gefälle,  folglich  auch  Renten  und  Zinsen,  ferner  Naturaldienste  jeder
Art,  alle  Nebengewerbe  und  die  dazu  gehörigen  Gebäude  und  Geräthe,  Krug-WVerlagsrechte,
  Aktio-Servitute,  Fossilien  an  Kalk,  Mergel,  Gyps,  Torf,  Braunkohlen
  2c.,  Jagdnutzungen  und  Theilnahmerechte  am  Gemeindevermögen,  überhaupt
  alle  Einnahmerubriken,  zu  deren  Veranschlagung  hier  keine  Vorschriften
gegeben  sind.

K.  15.

Vom  Taxwerthe  des  abzuschätzenden  Gutes  kommen  in  Abzug:

)  jedesmal  die  Reallasien,  einschließlich  der  Staatsabgaben  und  der  baaren
Kommunal=  und  Sozietätsbeiträge,  erforderlichenfalls  und  zwar  nach
vorheriger  Berechnung  des  letzten  sechsjährigen  Durchschnittsbetrages  und
summarisch-gutachtlicher  Ermittelung  des  jahrlichen  Geldwerthes  der  etwa
darunter  befindlichen  Naturalien;

2)  die  etwanigen  Onera  pPerpelna,  Rubrik  II.  des  Hypothekenbuches;

3)  die  etwa  vorhandenen  Passiv-Servitute,  nach  vorheriger  Ermittelung  des
jährlichen  Geldwerths  derselben  wie  zu  1.;

4)  der  Jahresbetrag  etwaniger  Verpflichtungen  zum  Bau  und  Unterhalt
von  Dämmen,  Kanälen  und  von  Brücken  auf  Landsiraßen,  jedoch  mit
Ausschluß  der  dazu  aus  dem  Gute  zu  erhaltenden  Dienste  und  Materialien,
  nach  bauverständigem  Gutachten,  und  zwar  zu  1.  bis  4.  mil  dem
zwanzigfachen  jährlichen  Betrage  zu  Kapiktal  erhoben;

5)  die  Baukosten  der  etwa  fehlenden  Räume  an  Wohn=  und  Wirthschafts-Jahrgang

  1857.  (Nr.  4668.)  *  46  geban-
        <pb n="404" />
        —  350  —

gebäuden,  ebenfalls  mit  Ausschluß  der  zu  Nr.  4.  gedachten  Dienste  und
Materialien;

6)  die  Kosten  der  etwa  erforderlichen  Haupt-Reparaturen,  ebenfalls  mit  Ausschluß
  der  zu  Nr.  4.  gedachten  Dienste  und  Materialien,  um  die  vorhandenen
  Wohn=  und  Wirhhschaftsgebäude  in  den  nach  F.  1.  supponir-=ten
  mittlern  baulichen  Zustand  zu  versetzen.

Andere  Abzüge  finden  nicht  statt.

F.  16.

Der  Bedarf  an  Arbeits=  und  Nutzvieh,  in  PMerden,  Ochsen,  Kühen,
Schaafen  nebst  Zuzucht  bestehend,  wird  nach  Rechnungseinheiten,  durch  Häupter
#  Ses  ausgedrückt,  ermittelt  und  von  den  letzteren  wird  je  Eins  in  Ansatz
gebracht:
)  bei  den  Aeckern,  und  zwar  beim  Weizen=  und  Gerstboden
vo

n...................................................  orgen,
Haferboden  erster  und  zweiter  Klasse  on  .  .  ..  10  „
Haferboden  dritter  Klasse  on  .  ...  12  „
dreijäehrigen  Roggenboden  on  .  .  .  .  .  .  ..  36  „
sechsjdhrigen  Roggenboden  donononn  ...  72

2)  bei  den  Wiesen,  und  zwar  nach  dem  bonitirungsmäßigen  Quanto  der  gesammten

  Erndte:

des  besten  Heues  dynnnynyn  14  Zentner,

des  Mittelheues  vnnnnnnnn  .  .  .  ..  21

des  schlechten  Heues  onnn  ..  ...  28
jedoch  stets  nur  in  denjenigen  Fällen,  wo  so  viel  Abtriften  oder  kleefähi  e
Ackerflaͤchen  vorhanden  sind,  daß  der  nach  diesen  Saͤtzen  ermittelte  Viehstand
  auch  den  Sommer  uͤber  durch  Weide  oder  Gruͤnfutter  ernaͤhrt
werden  kann.  Wo  entgegengesetzte  Verhaͤltnisse  obwalten,  sind  die  obigen
Berechnungssätze  in  enisprechender  Weise  zu  ermaßigen.

77

F.  17.

Aus  dem  Gesammtbetrage  an  Häaupter  Großvieh  werden  die  einzelnen
Bieharten  nach  dem  im  gewöhnlichen  Durchschnitt  der  letzten  sechs  Fotte
wirklich  gehaltenen  Verhältniß  durch  Rechnung  gefunden  und  hierbei  werden
ausgeglichen:

Ein  Pferd  der  Ochs  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .....  ...  13  Haupt  Großvieh,
Eine  Kuh  it  1  „  „
Ein  Stück  Koezibr  Jungvieh  mit...  3;  „  „
Ein  Schaafmitttttttt.  1„  „

F.  18.
S  Fuͤr  die  Feststellung  des  baulichen  Raumbedarfs  gelten  demnaͤchst  folgende
ätze:  -

1)  der
        <pb n="405" />
        1)  der  Staͤlle

pro  Pferd  incl.  Kammernr  80  Quadratfuß,
pro  OLUcbbbhstss  50  „
pro  tnnttttrr..  .  ..  45  „
pro  Stück  Jungvie  .  ..  40  „
pro  Schaffyfyy  7

2)  der  Scheunen,  an  Bansen=  und  Tennenraum  zusammen  p  l  en
Weizenboden  erster  Klasse  Kubikfuß,
Weizenboden  zweiter  Klasse  ..  *  „
Gersiboden  erster  Klasee  360  „
Gerstboden  zweiter  Klasse  ...  34  „
Haferboden  erster  Klasseieieieie  175  „
Haferboden  zweiter  Klasse#  180  „
Haferboden  dritter  Klase  ..  150  „
dreijähriger  Roggenboden  .  ..  „

sechsjähriger  Roggenboddbden  ..

Zur  Unterbringung  des  Heues  werden  die  Bodenräaume  der  Stallingen
für  hinreichend  angesehen;
3)  der  Speicher  pro  Morgen

Weizen=  und  Gerstbobdren  .  .  ..  7  Quadratfuß,
Haferbbbden  ...  1,5  „
dreijähriger  RKoggenboehdden  0,5  „

4)  der  Wohnungen  für  Arbeits=  oder  D#nsfamilien:

Für  jede  Fläche  von  Einhundertfunfzig  Morgen  des  zur  Tare  gezogenen
  wirklichen  Acker=  und  Wiesenbestandes,  folglich  mir  Ausschluß
des  Forstbodens  und  der  raumen  beständigen  Weiden,  Eine  Stube
incl.  Kammer,  außer  den  von  Vögten,  Schäfern,  Hirten,  Schmied,
Stellmacher,  Nachtwächter  rc.  bewohnten  Stuben.

Wo  bei  kleinen  Besitzungen  der  Wirth  mit  seinem  Gesinde  und
seiner  Familie  die  Wirthschaft  genügend  führen  kann,  fällt  die  Berücksichtigung
  eines  Bedürfnisses  von  Wohnungen  für  Arbeits=  oder
Dienstfamilien  fort;

5)  der  Wohnung  für  den  Besitzer:

bis  zu  500  Morgen  wenigstens..  2  Siben
bis  zu  1000  „  1IM  „
über  1000  „  „  4.  „

S.  19.

Der  Abzug  der  sich  etwa  als  fehlend  ergebenden  Vechllück=  und  Gebäuderdume
  wird  nach  folgenden.  Kapitalsätzen  berechnet:

1)  pro  2  mitt.  40  Rchlr.
77  77  ·#.ee“———————  7r
„  h  .........................  20  „
7  Schaaf  mit  ·  W  2  9

(Nr  4668.)  für
        <pb n="406" />
        —  352  —

für  überjähriges  Stück  Jungvieh  an  Fohlen,  Rinder  und  Fersen
mit  ein  Drire#  des  betreffenden  der  obigen  Sätze;
2)  der  Gebäude,  pro  Quadratfuß  Grundfläche  an

Stallraum  .  .  ...  ...  ......  ....  ...  .  .  ..  5  Sgr.
Scheunenram  4  „
Speicherraum  2  „
Wohnungsrren  10  „

Eine  Ermittelung  und  Vergleichung  des  Bedarfs  und  Vorraths  an
todtem  Inventario  unterbleibt.

g.  20.

Die  Direktion  ist  ermaͤchtigt,  bei  Feststellung  der  Taxe  das  nach  den
vorstehenden  Grundsaͤtzen  erhaltene  Resultat  wegen  solcher  oͤrtlichen  Verhaͤltnisse,
  welche  nach  der  Eigenthuͤmlichkeit  der  gegenwaͤrtigen  Taxvorschriften
nicht  haben  zur  Geltung  gebracht  werden  koͤnnen,  nach  einem  summarischen
aber  umsichtigen  Arbitrio  angemessen  zu  ermäßigen  oder  zu  erhöhen,  in  beiden
Fällen  jedoch  nur  bis  zehn  Prozent  des  rechnungsmäßigen  Taxwerthes.  Als
solche  Verhältnisse  sind  aber  lediglich  anzusehen:

1)  Reichthum  oder  Mangel  an  natürlichen  Dungungsmitteln,

2)  Schwierigkeit  oder  Leichtigkeit  des  Absatzes  der  Rohprodukte  vermittelst
großer  Städte  oder  Fabriken,  ç

3)  Schwierigkeit  oder  Leichtigkeit  der  mit  dem  Absatz  in  Verbindung  slehenden
  Land=  und  Wassersiraßen,

4)  außerordentliche  Ueberschwemmungen,  nach  der  Verschiedenheit  ihrer  nachkheiligen
  Einwirkungen,

5)  vortheilhafte  oder  nachtheilige  Lage  der  Grundslücke  in  Bezug  auf  Feuchtigkeitszustand,
  Zonenrichtung,  Terrainformation,  namentlich  aber  in  Bezug
  auf  Arrondissement  oder  Zerstückelung  und  auf  Ausdchnung  gleichartiger
  Bodengattungen  und  Arten  in  größeren  Flächen  oder  deren
die  volle  Benutzung  der  besseren  Bodenklassen  mehr  oder  weniger  hindernde
  Vermengung,

6)  Bauart  der  Gebäude  in  Bezug  auf  Dauer  und  Zweckmäßigkeit.

Eine  Berücksichtigung  anderer  und  insbesondere  solcher  gewerblichen  Zustände
  und  Erscheinungen,  die  ihren  Ursprung  nicht  in  bleibenden  Elementen
des  Targutes,  sondern  in  der  persönlichen  Betriebsweise  des  zeitigen  Besitzers
haben,  ist  hierbei  unzulässig.

 

NRedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Pofbuchdruckere.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="407" />
        —  453  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  26.—

 

(Nr.  4669.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  April  1857.,  betreffend  die  Prüfung  für  den  hsheren
  Marine-Intendanturdienst.

A..  den  Bericht  des  Staaksministeriums  vom  28.  März  d.  J.  will  Ich  genehmigen,
  daß  die  Prüfung  für  den  höheren  Marine-Intendanturdienst  nach
„Maaßgabe  der  Mir  vorgelegten,  hierbei  wieder  zurückerfolgenden  Instruktion
einer  besonderen  Examinationskommission,  welche  den  Namen:  „Ober-Examinationskommisson
  für  Marine-Intendanturbeamte“  führen  soll,  übertragen
werde.

Bellevue,  den  2.  April  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westp  halen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  das  Staatsministerium.

Instruktion

über
die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Auskultatoren  und
Referendarien  bei  den  Marinestations-Intendanturen.
.  1.

Als  Auskultatoren  bei  den  Marinestations-Intendanturen  können  nur  zulasung  ur
solche,  völlig  gesunde,  junge  Männer  zugelassen  werden,  welche  bereits  ein  Jahr  Auskultatmr.
Jahrgang  1857.  (Nr.  4669.)  47  als

Ausgegeben  zu  Bersin  den  3.  Juni  1857.
        <pb n="408" />
        —  354  —

als  Gerichts-Auskultatoren  zur  völligen  Zufriedenheit  der  betreffenden  Gerichte
beschäftigt  gewesen  sind,  ihrer  Milikairpflicht  genügt  haben  und  eine  genaue
Kenunig  der  Französischen  und  Englischen  Sprache  besitzen.

C.  2.

Das  Gesuch  um  Annahme  als  Marine-Intendantur-Auskultator  ist  an
den  Intendanten  derjenigen  Marinestation  zu  richten,  bei  welcher  der  Bewerber
  einzutreten  wünscht.

g.  3.
Mit  dem  Annahmegesuche  sind  folgende  Schriftstuͤcke  einzureichen:

1)  das  beim  Abgang  von  dem  Gymnasium  empfangene  Zeugniß  der  Reife;

2)  die  Zeugnisse  der  Universitaͤt  uͤber  die  gehoͤrten  Kollegia;

3)  die  Zeugnisse  uͤber  das  bestandene  Examen  pro  auscultatura  und  die
darauf  erfolgte  Beschaͤftigung  bei  den  Gerichten;

4)  ein  vollständiger  Lebenslauf;

5)  die  Militairpapiere;

6)  die  Erklärung,  daß  er  sich  während  der  Dauer  der  Auskultatur=  und
Referendariaks-Laufbahn  aus  seinem  Vermögen  oder  durch  die  Fürsorge
seiner  Eltern  oder  Verwandten  selbst  zu  unkerhalten  im  Stande  sei.

S.  4.

Der  Marinestations-Intendant  berichtet  über  die  vorläusige  Annahme
des  Auskultators  an  die  Admiralität.  Wenn  die  Annahme  genehmigt  wird,
so  tritt  der  Auskultator  eine  sechsmonatliche  Probezeit  an,  während  welcher
sich  der  Intendant  und  die  Mitglieder  der  Inkendamtur  hauptsächlich  Gewißheit
  darüber  zu  verschaffen  haben,  ob  der  Kandidat  die  Qualifikation  zum  Marine-Verwaltungsfache
  gezeigt  hat.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  hat  der  Intendant
  über  die  definitive  Annahme  des  Kandidaten  an  die  Admiralität  zu  berichten.
  Sofern  diese  genehmigt  wird,  ist  von  dem  Auskultator  sofort  die  Entlassung
  aus  dem  Juslizdiensie  herbeizuführen.  Hiernächst  ist  derselbe  durch  den
Stations=  Imendanten  auf  den  früher  geleisteten  Diensieid  zu  verweisen,  und
hat  protokollarisch  zu  erklären,  daß  er  sich  bei  Uebernahme  seines  neuen  Amtes
  als  Marine-Inkendantur-Auskultator  durch  den  zuvor  abgeleisteten  Eid  für
alle  neuen  Dienstverhältnisse  eidlich  verpflichtet  erachte.

S.  5.

Für  jeden  Auskultator  ist  mit  seiner  definitiven  Annahme  ein  Personal-Dienstaktenstück
  anzulegen,  welches  mit  seinem  Annahmegesuche  und  den  Beilagen
  desselben  zu  eröffnen  und  durch  Beifügung  aller  späteren,  auf  seine  Dienstund
  persönlichen  Verhältnisse  bezüglichen  Schriftstücke  im  Original  oder  in  beglaubigter
  Abschrift  zu  vervollständigen  ist.  Die  über  den  Auskultator  in  seinem
        <pb n="409" />
        —  355  —

nem  früheren  Verhälknisse  verhandelten  Personal-Dienstakten  sind  von  der  betreffenden
  Behörde  zu  regquiriren.

Der  Intendant  ist  für  die  sorgfältige  Führung,  die  Vollständigkeit  und
Geheimhaltung  der  Personalakten  verantwortlich.

S.  6.

Der  Auskultator  wird  von  dem  Intendanten  nach  einander  den  Sektio=  Beschöftigung

nen  der  Intendantur  zur  angemessenen  Beschäftigung  zugetheilt.  In  jeder  derw  #uslultat
beiden  Sektionen  hat  der  Auskultator  mindestens  Ein  Jahr  zuzubringen.  Während
  eines  Theils  dieser  Zeit  ist  derselbe  in  der  Regel  einem  Schiffs-Intendanten
  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  zur  geeigneten  Ausbildung  zuzutheilen.
Die  Sektionsvorstände  resp.  Schiffs-Intendanten  haben  den  Auskultator  mit
der  Stellung  und  dem  Wirkungskreise  der  Intendanturen,  den  allgemeinen
Dienstfunktionen,  dem  Verwaltungs=  und  Geschäftsgange  und  den  vorhandenen
Hülfsmitteln  zur  Ausführung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  und  zum  Selbsistudium
  bekannt  zu  machen,  ihn  in  das  Formelle  und  Materielle  des  Dienstes
einzuweihen,  und  überhaupt  die  Ausbildung  des  Auskultators  in  zweckmäßiger
Weise  speziell  zu  leiten  und  zu  überwachen.

F.  7.

Bis  zur  Erlangung  der  selbstständigen  kalkulatorischen  Befähigung  werden
  die  von  dem  Auskultator  speziell  bearbeiteten  Sachen  zuvörderst  einem  der
vorhandenè#n#  älteren  Sekretaire  resp.  Referendarien  zur  Durchsicht  und  Revision
  vorgelegt.

K.  8.

Der  Auskultator  hat  alle  von  ihm  bearbeiteten  Sachen  in  ein  Journal
einzutragen,  welches  auch  im  Stadio  des  Referendariats  fortzuführen  ist.

S.  9.

Soweit  es  angängig,  ist  der  Auskultator  auch  mit  dem  dußeren  Dienste
vertraut  zu  machen,  und,  namentlich  in  der  letzten  Zeit  seiner  Beschäftigung
in  der  betreffenden  Sektion,  dem  Vorstand  oder  Deputirten  der  Intendantur
zur  Hülfeleistung  bei  Revisionen  oder  anderweitem  außeren  Dienste  zuzuordnen.

Der  Auskultator  hat  auch  an  den  Sitzungen  der  Intendankur  Theil
zu  nehmen.

K.  10.

Der  Auskultator  muß  fortwährend  bestrebt  sein,  sich  dasjenige  Maaß
von  technischen  Kenntnissen  anzueignen,  welches  zur  vollständigen  Erfüllung
seines  künftigen  Berufes  unerläßlich  ist.  Die  betreffenden  Sektionsvorflände

(Nr.  4669.)  47  *  haben
        <pb n="410" />
        —  356  —

haben  eine  desfallsige  Bemerkung  in  die  von  ihnen  auszustellenden  Atteste  uͤber
die  Art  und  den  Erfolg  der  unter  ihrer  Leitung  stattgehabten  Beschaͤftigung
des  Auskultators  mit  aufzunehmen.

K.  11.

Zulossung  zur  Hat  der  Auskultator  nach  der  im  K.  6.  angegebenen  Zeit  über  seine  Be-**..

  geüfung.  schäftigung  in  den  beiden  Sektionen  der  Intendankur  und  auf  in  Dienst  gestellten
  Schiffen  genügende  Atkeste  der  Sektionsvorstände  resp.  Schiffs-Intendanten
  über  den  Grad  seiner  Ausbildung  erlangt,  und  ist  auch  seine  sonstige
Fährung  untadelhaft  gewesen,  so  kann  derselbe  durch  den  Intendanten  zur  Referendariatsprüfung
  zugelassen  werden.

g.  12.

Prüfungs-  Die  Referendariatsprüfung  wird  vor  der  bei  jeder  Intendantur  nieder-Kommisson.
  zusetzenden  Examinationskommission  für  Marine-Intendanturbeamte  abgelegt,
welche  aus  dem  Intendanten  als  Präses  und  zwei  Mitgliedern  der  Intendantur,

  sowie  dem  Stationsauditeur  besteht.

Wenn  Kommissionsmitglieder  erkranken,  dienstlich  abwesend  oder  beurlaubt
  sind,  so  fungiren  die  ihre  Stellen  wahrnehmenden  Rathe  oder  Assessore#
als  Examinatoren.  Die  Kommission  ist  in  ihrer  ganzen  Wirksamkeit  der  Ober-Examinationskommission
  für  höhere  Marine-Verwallungsbeamte  (F.  27.)  unmittelbar
  untergeordnet.

S.  13.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen  Theil,
von  denen  der  erstere  dem  letzteren  vorangeht.
Schriftliche  Der  schriftliche  Theil  der  Prüfung  besteht:
Prüfung.  1)  in  einer  staatswissenschaftlichen  Arbeir,
2)  in  einer  Arbeit  über  einen  Gegenstand  der  Marineverwaltung,  und
3)  in  einer  aus  Prozeßakten  zu  fertigenden  Relation.

S.  14.

Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  werden  von  der  Prüfungs=Kommission
  nach  Stimmenmehrheit  bestimmt  und  dem  Auskultator  durch  den
Intendanten,  als  Präses  der  Prüfungskommission,  zugefertigt.  Während  der
Anfertigung  der  Arbeiten  ist  die  praklische  Beschäfrigung  des  Auskultators  in
angemessener  Weise  einzuschränken,  jedoch  ist  die  gänzliche  Unrerbrechung  derselben,
  durch  Bewilligung  von  Urlaub,  unzulässig.

g.  15.

Der  Auskultator  muß  wenigstens  Eine  der  schriftlichen  Arbeiten  selbst
geschrie-
        <pb n="411" />
        —  357  —

geschrieben  haben  und  jede  derselben  mit  der  eidesstaktlichen  Versicherung  versehen,
  daß  er  solche  selbst  und  ohne  fremde  Beihülfe  angefertigt  habe.

F.  16.

Die  vollendeten  Arbeiten  werden  dem  Intendanten  einzeln,  je  nach  dem
Jeitpunkte  ihrer  Vollendung,  eingereicht,  und  von  demselben  bei  den  Mitgliedern
  der  Prüfungskommission  zur  Prüfung  und  Beurtheilung  dergestalt  in  Umlauf
  gesetzt,  daß  dasjenige  Mitglied,  auf  dessen  Vorschlag  die  Aufgaben  gesiellt
sind,  die  Bearbeitung  derselben  zuerst  erhält,  und  daß  die  Prüfung  und  Beurmbeilung
  jeder  einzelnen  Arbeit  im  Ganzen  nicht  mehr  als  sechs  Wochen  erordert.


g.  17.

Hat  der  Auskultator  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der
Zufertigung  der  Aufgaben  ab,  nicht  saͤmmtliche  Pruͤfungsarbeiten  eingereicht,
so  ist  derselbe  zur  Angabe  der  Gruͤnde  aufzufordern.  Falls  diese  Gruͤnde  nach
dem  einstimmigen  Urtheile  der  Pruͤfungskommission  stichhaltig  sind,  ist  dem
Auskultator  ein  weiterer  angemessener  Termin  bis  zu  hoͤchstens  sechs  Monaten
zu  gewaͤhren,  andernfalls  aber  sind  statt  der  nicht.  abgegebenen  Arbeiten  neue
zu  geben,  und  ist  ein  bestimmter  Termin  zur  Ablieferung  derselben  festzusetzen.
Wird  auch  dieser  letztgedachte  Termin  nicht  innegehalten,  so  hat  der  Intendant
die  Entlassung  des  Auskultators  bei  der  Admiralitaͤt  zu  beantragen.

6.  18.

Die  Beurtheilung  der  Prüfungsarbeiten  muß  unter  Anführung  der
Gründe  des  Urtheils  dabin  gehen,  daß  die  Arbeit  entweder  für  vorzüglich,  gut,
genügend  oder  ungenügend  erachtet  werde.  Ob,  wenn  die  einzelnen  Urtheile
nicht  übereinstimmend  ausgefallen  sind,  eine  Arbeit  im  Ganzen  für  vorzüglich,
für  gut,  für  genügend  oder  für  ungenügend  zu  erachten  ist,  entscheidet  sich  nach
der  von  zwei  Mitgliedern  vertretenen,  event.  nach  der  in  der  Mitte  slehenden
Ansicht.

K.  19.

Sobald  sämmtliche  Prüfungsarbeiten  beurtheilt  worden  sind,  nehmen  die
Mitglieder  der  Prüfungskommission  in  einer  Sitzung  von  dem  Ausfalle  der
Urtheile  zur  weiteren  Beschlußnahme  Kenntniß.  Wenn  hierbei

1)  sämmtliche  Arbeiten  mindestens  für  genügend  erachtet  worden  sind,  so
ist  der  Kandidat  zur  mündlichen  Prüfung  zuzulassen.  Gleichgeitig  wird
zur  Abhaltung  derselben  ein  Termin  angesetzt.  Wenn

2)  die  Mehrzahl  der  Prüfungsarbeiten  mindestens  für  genügend  erachtet
worden  ist,  so  muß  der  Kandidat  an  Stelle  der  ungenügend  ausgefalee-(Nr.

  4669.)  nen
        <pb n="412" />
        Mändliche
Prüfung.

Resultat  der
rüfung.

—  358  —

nen  Arbeit  eine  andere  Aufgabe  derselben  Kategorie  zur  Bearbeitung
erhalten.  Wenn  diese  auch  das  zweite  Mal  als  ungenuͤgend  censirt,
oder  wenn

3)  die  Mehrzahl  der  Pruͤfungsarbeiten  ungenuͤgend  ausgefallen  sind,  so  ist
der  Auskultator  vorlaͤufig  von  der  Pruͤfung  zuruͤckzuweisen.  Gleichzeitig
ist  der  Zeitraum  festzusetzen  und  dem  Kandidaten  mitzutheilen,  nach  dessen
Ablauf  demselben  gestattet  ist,  sich  von  Neuem  zur  Pruͤfung  zu  melden.
Dieser  Zeitraum  darf  nicht  unter  sechs  Monaten  und  nicht  uͤber  Ein  Jahr
betragen.  Wenn

4)  saͤmmtliche  Arbeiten  ungenuͤgend  ausgefallen  sind,  so  muß  die  Entlassung
des  Auskultators  bei  der  Admiralitaͤt  beantragt  werden.

g.  20.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  geleitet.
  Dieselbe  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Erforschung  des  allgemeinen  wissenschaftlichen
  Bildungsgrades  des  Examinanden,  als  auch  insbesondere  der  von
demselben  in  den  Rechtswissenschaften  und  den  Staatswissenschaften  erworbenen
  Spezialkenntnisse.  Daneben  ist  darauf  zu  sehen,  ob  der  Kandidar  ouch
in  die  Grundsätze  der  Milikair=  und  Marine-Verfassung  und  Verwaltung  in
einem  genügenden  Grade  eingedrungen  sei,  und  von  ihm  erwartet  werden  könne,
daß  er  bei  weiterer  Ausbildung  sich  als  zuverlässiger,  praktisch  tüchtiger  und
umsichtiger  Beamte  bewähren  werde.

K.  21.

Nach  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  wird  von  den  Mitgliedern
der  Prüfungskommission  durch  Abstimmung  entschieden,  ob  der  Kandidat  in  der
Prüfung  vorzüglich,  gut  oder  genügend  bestanden  habe,  oder  ob  derselbe  zur
Zeit  für  nicht  fähig  oder  für  gänzlich  unfähig  zu  erachten  sei.  Die  Abstimmung
  erfolgt  in  der  Art,  daß  das  seinem  Dienstalter  nach  jüngste  Mitglied
zuerst  und  der  Intendam  zuletzt  abstimmt.  Als  Beschluß  der  Kommission  gilt
das  Ergebniß  der  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  diejenige
  Hälfte  welcher  der  Intendant  angehört.

Das  Prädikat  „vorzüglich  bestanden“  darf  nur  demjenigen  ertheilt  werden,
  welcher  mit  hervorstechenden  Geistesfähigkeiten  auch  vorzügliche  Kenntnisse
in  der  Mehrzahl  der  zur  Prüfung  gestellten  Wissenschaften  verbindet.

Der  Aufall  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  ist  in  eine  Verhandlung
  zusammen  zu  fassen,  welche  hinsichtlich  der  ersteren  die  einzelnen  Aufaben

  und  ihre  Beurtheilung,  sowie  die  Zeit  der  Zufertigung  und  Einlieferung,
geansichrlich  der  mündlichen  Prüfung  die  Materialien,  über  welche  exami  irt
worden  ist,  und  das  Ergebniß  der  Abstimmung  ersichtlich  machen  muß.

g.  22.

Die  im  g.  13.  gedachten  schriftlichen  Arbeiten,  die  im  §F.  21.  erwaͤhnte
Pruͤ-
        <pb n="413" />
        —  359  —

Prüfungsverhandlung,  sowie  die  gehörig  folürten  und  rotulirten  Personalakten
des  in  der  Referendariatsprüfung  bestandenen  Auskultators  sind  durch  den  Intendanten
  der  Ober-Examinationskommission  (§.  27.)  vorzulegen,  welche,  insofern
  sie  keine  Bedenken  findet,  die  Ernennung  des  Kandidaten  zum  Referendarius
  der  Admiralität  anheimstellr.

g.  23.

Haͤlt  die  Pruͤfungskommission  den  Kandidaten  fuͤr  zur  Zeit  noch  nicht
fähig,  so  setzt  dieselbe  zugleich  eine  Frist  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem
Jahre  fest,  nach  deren  Ablauf  der  Auskultator  sich  von  Neuem  zur  Prüfung
melden  kann,  und  legt  die  Prüfungsverhandlung  rc.  durch  den  Intendanten
  der  Ober-Examinarionskommission  vor.  Hat  der  Kandidat  auch  bei  dieser
zweiten  Prüfung  seine  unbedingte  Befähigung  nicht  dargethan,  oder  hat  die
Prüfungskommission  denselben  bereits  bei  der  ersten  Prüfung  für  gänzlich  unfähig
  gehalten,  so  hat  der  Intendant  bei  der  Admiralität  seine  Entlassung  zu
beantragen.

F.  24.

Die  Beschäftigung  und  Ausbildung  des  Referendarius  ist  von  dem  In=  Intendanturtendanten
  in  ganz  analoger  Weise  zu  leiten,  wie  die  des  Auskultators.  Jedoch  Rferendarit.
ist  der  Referendarius  soviel  wie  möglich  selbstständig  zu  stellen,  es  sind  demselben
  die  Stellvertretungen  erkrankter  oder  abwesender  Mitglieder  anzuvertrauen,
und  ist  derselbe,  wenn  er  einem  Mitgliede  bei  kommissarischen  Geschaäften  zugeordnet
  wird,  nicht  nur  zu  den  Subalterngeschäften,  sondern  als  ein  mehr
oder  minder  selbstständiger  Gehülfe  zu  verwenden.  Der  Referendarius  bringt
diejenigen  Sachen,  welche  er  selbstständig  bearbeitet  hat,  auch  selbst  zum  Vortrage
  und  nimmt  an  allen  Sitzungen  der  Intendantur  Theil.

g.  25.

Die  Dauer  der  Beschaͤftigung  des  Referendarius  betraͤgt  mindestens  sechs
Monate  in  jeder  der  beiden  Sektionen  der  Intendantur,  im  Ganzen  also  mindestens
  Ein  Jahr.  Wenn  der  Referendarius  nach  Ablauf  dieser  Zeit  genuͤ-gende
  Atteste  uͤber  seine  Befaͤhigung  Seitens  der  Sektionsvorsteher  beibringt
und  sich  zur  Bestehung  der  letzten  Pruͤfung  reif  fuͤhlt,  so  hat  er  sich  mit  dem
diesfaͤlligen  Gesuch  unter  Beifügung  seines  Geschäftsjournals  und  der  Atteste
an  den  Ineendamen  zu  wenden.

.  26.

Hält  der  Intendant  den  Kandidaten  ebenfalls  in  dienstlicher  Beziehung  Ober  Examifür
  fähig  und  in  moralischer  Beziehung  für  würdig,  so  berichtet  er  über  das  bgi  om-Gesuch
  des  Kandidaten  unter  Beifuͤgung  der  Personalakten  desselben  an  die  «
Ober-Examinationskommission  für  höhere  Marine-Verwaltungsbeamte.

(Nr.  4669.)  §.  27.
        <pb n="414" />
        Letzte  Prüfung:

)  schriftliche

Prüfung;

2)  möndliche
Prüfung.

—  360  —

K.  27.

Die  gedachte  Kommission  besteht  aus  dem  Direktor  und  den  vortragenden
  Räthen  (mit  Einschluß  des  Justikiarius)  der  Verwaltungsabtheilung  der
Admiralikat,  ersierem  als  Präses.  Der  Präses  wird  bei  eintretenden  Behinderungsfällen
  durch  das  ältesie  Mitglied  nach  ihm  vertreten.  Zur  Vertretung
behinderter  Mitglieder  kann  einer  der  Marinesiations-Int  ten  herangezogen
werden.

28.

Die  Kommission  ist  der  Admiralitckt  unmittelbar  untergeordnet,  und  hat
dem  Chef  der  Admiralirät  von  jeder  mündlichen  Prüfung  vorher  Anzeige  zu
machen,  damit  derselbe  event.  solcher  beiwohnen  kann.

G.  29.

Alle  bei  der  Kommission  eingehenden  Anträge  werden  von  dem  Prses
mittelst  Dekrets  bei  den  sämmtlichen  Mirgliedern  in  Umlauf  gesetzt.  Findet
die  Kommissson  nach  gewissenhafter  Prüfung  nichts  zu  erinnern,  so  können  dem
Kandidaten  die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Ausarbeitungen  übersandt  werdeng
  Bei  etwaigen  Mängeln  hat  der  Präses  zunächst  die  Ergänzung  zu
verfügen.

*“

Die  Prüfung  selbst  ist  der  Referendariatsprüfung  analog.  Die  für  dieselbe
  gegebenen  formellen  Bestimmungen  (V.  14—  19.  inkl.)  finden  daher  auch
auf  die  letzte  Prüfung  Anwendung,  jedoch  mit  der  Modiffkkation,  daß  die  Fristen
zur  Anfertigung  und  Censur  der  Arbeiten,  sowie  der  Termin  der  mündlichen
Prüfung  dem  Ermessen  der  Ober-Examinationskommission  anheimgestellt  bleiben.

g.  31.

Zur  schriftlichen  Prüfung  gehbren  folgende  vier  Ausarbeitungen:

1)  über  einen  allgemeinen  wissenschaftlichen  Gegenstand,
2)  über  einen  staatswissenschaftlichen  Gegenstand,

3)  über  einen  Gegenstand  der  Marineverwaltung  und
4)  eine  juristische  Relation  aus  Prozeßakten.

F.  32.

Bei  der  mündlichen  Präüfung  des  Kandidaten  ist  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,
        <pb n="415" />
        —  361  —

nehmen,  daß  die  Stellung  der  höheren  Marine-Verwaltungsbeamten  sowohl
im  Kriege  als  im  Frieden  mit  großer  Selbstständigkeit  und  Verantworklichkeit
verbunden  ist,  und  neben  praktischer  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  des  Karakters
  ein  ausgedehntes  Maaß  vielseitiger  Kenntmsse  verlangt.

Es  darf  daher  bei  der  mündlichen  Prüfung  vorausgesetzt  und  gefordert
werden:

1)  eine  genaue  Kenntnit  der  Preußischen  Staaksverfassung  und  Verwaltung,
  sowie  eine  genügende  Kenntniß  der  wichtigsten  Staatsverfassungen
anderer  Länder;

2)  eine  spezielle  Bekanntschaft  mit  den  Grundsätzen  der  Militair=  und  Marine-Verwaltung;


3)  eine  genügende  Kenntniß  der  Staatswissenschaften,  insbesondere  des
Staats=  und  Völkerrechts,  des  See=  und  Handelsrechts,  der  Finanzund
  Polizeiwissenschaften,  insbesondere  der  Militair=  und  der  Bau-Polizei,
  der  Stempelgesetzgebung  und  der  Statiftik;

4)  eine  spezielle  Kenntniß  des  Konsulatswesens,  sowie  der  Zoll=  und  Quarantaine-Verhältnisse
  der  wichtigten  überseeischen  Hafenplätze  nebst  einer
allgemeinen  Bekanntschaft  der  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtskunde  fremder
  Staaten;

5)  eine  hinlängliche  Kenntniß  der  gültigen  civil=  und  militairgerichtlichen
Bestimmungen  und  deren  Quellen,  der  Gerichtsverfassung  und  der  Grundsätze
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  insoweit  diese  Kennniß
für  seinen  Beruf  von  Wichtigkeit  ist;

6)  eine  für  seinen  Beruf  genügende  Kenntniß  der  sogenannten  Hölfswissenschaften,
  insbesondere  der  Naturwissenschaften  und  der  Technologie,  namentlich
  Kenmniß  der  gewöhnlichen  Beschaffungsgegenstände,  als:  Schiffsbauholz,
  Eisen,  Tauwerk,  Proviant  u.  s.  w.

F.  33.

Der  Referendarius  hat  auch  seine  Uebung  im  mündlichen  Vortrage  darzuthun,
  und  daher  vor  einem  oder  mehreren  Deputirten  der  Prüfungskommission
  über  eine,  ihm  einige  Tage  vorher  zugeschickte  Sache  mündlich  Vortrag
  zu  halten.

g.  34.

Zu  einem  und  demselben  Pruͤfungstermine  sind  nicht  mehr  als  drei  Kandidaten
  zuzulassen.

g.  35.
Ueber  den  Ausfall  der  Pruͤfung  haben  die  Examinatoren,  jeder  nach  Nesultat  der

Maaßgabe  seines  Antheils  an  derselben,  in  Bezug  auf  jeden  einzelnen  Kandi-  Pruͤfung.
Jahrgang  1857.  (Nr.  4669.)  45  daten
        <pb n="416" />
        —  362  —

daten  mit  strenger  Gewissenhaftigkeit  schriftlich  zu  votiren,  und  es  ist  demnächst
über  den  Gesammtausfall  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  zu  berathen
  und  nach  Analogie  des  F.  21.  zu  beschließen:

a)  ob  der  Examinirte  vorzüglich,  gut  oder  genügend  bestanden  und  daher
fähig  zur  Wahrnehmung  der  Stelle  eines  Mitgliedes  der  Intendantur,

b)  ob  derselbe  zur  Zeit  noch  nicht  fähig,  oder

P)  ob  derselbe  gänzlich  unfähig  ist.

In  dem  ersten  Falle  wird  dem  Examinirten  von  der  Ober-Eraminations=Kommission
  ein  vollständiges  Attest,  mit  Angabe  der  gelieferten  schriftlichen
Arbeiten  und  ihrer  Censur,  das  Urtheil  über  den  gehaltenen  mündlichen  Vortrag
  und  über  die  von  dem  Examinirten  in  den  einzelnen  Fächern  bewiesenen
Kenntnisse  und  des  Schlußresultats  der  Prüfung  ausgefertigt.

In  dem  zweiten  Falle  wird  dem  Eraminirten  schriftlich  bekannt  gemacht,
welche  Mängel  zur  Zeit  seine  Befähigung  noch  behindern,  und  in  welcher  Frist
er  sich  zur  Wieberholung  der  schriftlichen  oder  mündlichen  Prüfung  oder  eines
Theiles  derselben  wieder  melden  könne.  Diese  Frist  ist  nicht  unter  sechs  Monaten
  und  nicht  über  Ein  Jahr  zu  bemessen.

Hat  der  Kandidat  auch  bei  zweimaliger  Prüfung  seine  Qualifikation
nicht  erwiesen,  oder  ist  derselbe  bei  der  ersten  Prüfung  für  gänzlich  unfäahig
erachtet  worden,  so  wird  demselben  seine  Unfähigkeit  zu  der  höheren  administrativen
  Laufbahn  der  Marine  schriftlich  eröffnet,  und  ist  eine  nochmalige  Prüfung
  nicht  statthaft.

K.  36.

Alle  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten  Beschlüsse,  Zeugnisse
  und  Resolutionen  müssen  von  den  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Ober-Eraminationskommission
  vollzogen  werden;  die  übrige  Korrespondenz  hat  jedoch
der  Prses  allein  zu  zeichnen.

K.  37.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  jedes  Kandidaten  hat  die  Ober-Examinationskommission
  der  Admiralität  unter  Miteinreichung  der  Personal-Dienstakten
  desselben  und  der  Prüfungsverhandlungen  zur  weiteren  Verfügung  zu
berichten.

 

(r.  4670.)
        <pb n="417" />
        —  363  —

(Nr.  4670.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergnzung  und  Abänderung  des  Ablösungsgesetzes  vom
2.  März  1850.  bezüglich  der  Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul-Instituten,
  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen  2c.  zustehenden
Reallasten.  Vom  15.  April  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1.

verordnen,  mit  Justimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Das  Gesetz  vom  2.  März  1850.,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhälenisse,  wird  in
Ansehung  derjenigen  Berechtigungen,  welche  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien,  sonstigen
  geistlichen  Infsttuten,  kirchlichen  Beamten,  öffentlichen  Schulen  und  deren
Lehrern,  höheren  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten,  frommen  und  milden
Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  den  zur  Unterhaltung  aller
vorgedachten  Anstalten  bestimmten  Fonds  zustehen,  durch  nachfolgende  Vorschriften
  ergänzt  und  abgeandert.

F.  2.

Feste  Abgaben  in  Körnern  (F.  18.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.),
sowie  feste  Leistungen  an  Holz  und  Brennmaterial,  werden  in  der  bisherigen
Weise  fort  enrrichtet.

g.  3.

Der  Jahreswerth  der  übrigen  zur  Ablösung  kommenden  Reallasten  wird
nach  den  Grundsätzen  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen
Verhälknisse,  festgestellt.  Bei  der  Anwendung  des  §.  32.  J.  c.  bleibt  aber  der
im  §.  26.  angeordnete  Abzug  von  fünf  Prozent  wegen  der  geringeren  Beschaffenheit
  der  Getreideabgabe  im  Verhältniß  zum  marktgangigen  Getreide  ausgeschlossen.
  Der  in  dieser  Weise  ermittelte  Jahreswerth  wird  für  die  im  F.  1.
bezeichneten  Berechtigten  unter  Anwendung  der  in  den  ##.  19.  bis  einschließuch
  25.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.  bestimmten  Preise  in  eine
Roggenrente  verwandelt.  Diese  Roggenrente  ist  jedoch  nicht  in  natura,  sondern
  in  Gelde  nach  dem  jährlichen  nach  Maaßgabe  der  #G.  20.  21.  und  23.
bis  einschließlich  25.  ermittelten  Märktpreise  abzufähren.

F.  4.

Eine  Kapitalablbsung  der  nach  F.  Z.  festgestellten  Roggenrenten  und  eine
(Nr.  4670.)  487  Ka-
        <pb n="418" />
        —  364  —

Kapitalablösung  oder  Umwandlung  der  zufolge  F.  2.  fort  zu  entrichtenden  Abgaben
  in  Renten  ist  nur  im  Wege  der  freien  Vereinigung  der  Betheiligten
unter  Zustimmung  der  Vorsteher  und  der  Ober-Aufsichtsbehörde  der  berechtigten
  Institute  zulässig.

K.  5.

Feste,  jährlich  oder  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zahl  von  Jahren  wiederbehrende
  Geldabgaben,  sofern  sie  den  F.  1.  bezeichneten  Berechtigten  bereirs
vor  dem  Gesetz  vom  2.  März  1850.  zustanden,  unterliegen  der  Bestimmung
der  ##.  3.  und  4.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht.  Sie  können  auf  den  Antrag
  des  Verpflichreren  durch  Baarzahlung  des  fünf  und  zwanzigfachen  Betrages
  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  abgelöst  werden.
Der  Werpflichtete  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjährigen
  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu
gleichen  Theilen  abzurragen.  Doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen
  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.  Der
jledesmalige  Rückstand  ist  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Das  Nämliche  findet  auf  diejenigen  Renten  Anwendung,  welche  für  die
im  F.  1.  genannten  Berechtigten  nach  Maaßgabe  der  vor  Erlaß  des  Gesetzes
vom  2.  März  1850.  gültig  gewesenen  Gesetze  über  Ablösung  der  Reallasten
und  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäauerlichen  Verhältnisse  festgestellt  worden
  sind.

Wenn  Rezesse  oder  Verträge  von  vorsiehenden  Vorschriften  abweichende
Festsetzungen  enezalten,  so  sind  diese  bei  der  Ablösung  maaßgebend.

F.  6.

In  Ansehung  derjenigen  Geldrenten,  welche  für  die  Ablösung  von  Reallasten
  oder  Regulirung  gursherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  für  die  im  F.  1.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  genanmen  Berechtigten  bereits  vor  Verkündigung  gegenwärtigen
  Gesetzes  auf  rechtöbeständige  Weise  festgesetzt  worden  sind,  ist  sowohl  der
Verpflichtete  als  der  Berechtigte  befugt,  deren  Kapitalablösung  durch  eine  im
Ausführungstermin  zu  leistende  Baarzahlung  des  drei  und  dreißig  ein  drittelfachen
  Betrages  der  Rente  zu  verlangen,  sofern  nicht  durch  Verkrag  ein  anderer
  Multiplikator  festgesetzt  ist.  Oer  Verpflichtete  kann  sich  von  dieser  Kapilalzahlung
  dadurch  befreien,  daß  er  sich  der  Verwandlung  der  Geldrente  in
Roggenrente  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  3.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  unterwirft.  Bei  dieser  Verwandlung  in  Roggenrente  kommt  der  Durchschnitts-Marktpreis
  der  letzten  vier  und  zwanzig  Jahre  vor  Anbringung  der
Prvokation  auf  Feststellung  der  Geldrente  (#.  65.  I.  c.)  in  Anwendung.

Die  vorstehende  Bestimmung  gilt  jedoch  nicht  von  demjenigen  Theile  der
Ablbsungs=  oder  Regulirungs-Rente,  welcher  an  die  Stelle  bereiks  vor  dem
Gesetz  vom  2.  März  1850.  bestandener  fester  Geldabgaben  getreten  ist.  Der

dieser
        <pb n="419" />
        —  366  —

dieser  fruͤheren  festen  Geldabgabe  gleichstehende  Betrag  der  Renten  ist  vielmehr
nach  Vorschrift  des  F.  5.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  behandeln.

KC.  7.

Bei  einer  Zerstückelung  von  Grundstücken  sind  die  im  F.  1.  bezeichneten
Berechtigten  zu  fordern  befugt,  daß  diejenigen  Geldrenten  oder  Geldabgaben,
welche  nach  der  Vertheilung  unter  vier  Thaler  jährlich  betragen,  durch  Erlegung
  des  fünf  und  zwanzigfachen  Betrages  abgelöst  werden.

Das  Nämliche  ist  ihnen  wegen  derjenigen  Präsiationen  und  Roggenrenten
  (99.  2.  3.  und  6.)  gesiattet,  welche  nach  der  Vertheilung  jährlich  weniger
als  zwei  Scheffel  betragen.  Zu  diesem  Behufe,  wird  der  Jahreswerth  der
Rente  nach  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  §.  28.  des  Ablösungsgesetzes
vom  2.  März  1850.  berechnet.

Nach  demselben  Maaßstabe  darf  der  Verpflichtete  die  Ablösung  einer
Roggenrente  oder  der  im  F.  2.  erwähnten  Abgaben  verlangen,  wenn  der  Berechtigte
  für  dieselbe  die  Wiederhersiellung  der  geschmälerten  Sicherheit  in  Ansehung
  einer  Abfindung  durch  Kapital=  oder  Rentenbriefe  beansprucht,  welche
dem  Renrepflichtigen  im  Wege  einer  Gemeinheitstheilung,  Ablösung  von  Reallasten
  oder  Regulirung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse  zugefallen  ist.

g.  8.

Reallasten,  welche  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder
vom  16.  Juni  1831.  wegen  Wiederherstellung  der  Schlesischen  Zehntverfassung
unterliegen,  und  den  im  H.  1.  benannten  Berechtigten  zustehen,  dürfen  nur  im
Wege  der  freien  Vereinigung  der  Betheiligten  unter  Zustimmung  der  Vorsteher
und  der  Ober-Aufsichtsbehörde  der  berechtigten  Institure  in  Rente  verwandelt
oder  durch  Kapital  abgelöst  werden.

Bestehen  dergleichen  Reallasten  jedoch  in  anderen  Naturalleistungen,  als
festen  Abgaben  an  Körnern  oder  festen  Leistungen  an  Holz  und  Brennmaterial,
so  ist  zwar  ihre  Umwandlung  in  eine  Roggenrente  nach  Vorschrift  des  F.  3.
zuldssig;  bei  der  Feststellung  der  Renre  findet  aber  kein  Abzug  wegen  des  zeitweisen
  Ruhens  der  Reallast  statt,  wogegen  die  Rente  auch  nur  während  der
Dauer  der  Gangbarkeit  der  Reallasi  zu  entrichten  ist.

S.  9.

Ist  mit  den  im  F.  1.  genannten  Berechtigten  eine  Ablösung  der  Reallasien
  oder  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  gegen
eine  Kapital=  oder  Land-Absindung  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  bereits  auf  rechtsverbindliche  Weise  zu  Stande  gekommen,  so  behält  es
dabei  sein  Bewenden.

(Nr.  4670.)  .  10.
        <pb n="420" />
        —  366  —

S.  10.

Die  in  den  #.  95.  und  101.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.
in.  Betreff  der  Provokationen  aufgestellten  Regeln  bleiben  außer  Anwendung,
soweit  es  sich  bei  einer  Ablösung  oder  Regulirung  um  Betheiligung  der  im
K.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Berechtigten  handekt.

S.  11.

Die  in  vorstehenden  Poragraphen  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf
die  Reallasten,  welche  nach  Verkündigung  der  seit  dem  14.  September  1811.
in  den  verschiedenen  Landestheilen  ergangenen  Ablöôsungsgesetze  durch  die  im
§.  1.  gedachten  Berechtigten  von  Personen,  welche  nicht  unter  F.  1.  fallen,  erworben
  sind,  keine  Anwendung;  vielmehr  bewendet  es  Hinsichts  dieser  Reallasten
  bei  den  Bestimmungen  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  Mätz  1850.

S.  12.

In  allen  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  (Gemeinheitstheilungen,
Ablösungen,  Regulirungen  der  utsherrlighen  und  bäuerlichen  Verhältnisse)  geht
die  Vertretung  und  Wahrnehmung  der  Rechte  der  F.  1.  gedachten  Berechtigten,
  soweit  sie  bisher  den  Auseinandersetzungs-Behörden  zustand,  auf  die  betreffenden
  ordentlichen  Behörden  über.

.  13.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehende  Bestimmungen  werden
aufgehoben.  Düch  dasselbe  wird  der  im  F.  65.  des  Gesetzes  vom  2.  März
1850.,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.,  gemachte  Worbehalt  erledigt.

Die  Verordnung  wegen  Sistirung  der  Verwandlungen  der  den  Kirchen,
Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  zustehenden  Reallasten  in  Geldrente  vom
13.  Juni  1853.  tritt  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckrem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  15.  April  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4671.)
        <pb n="421" />
        —–—  367  —

(Nr.  4671.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  April  1857.,  betreffend  die  Verlegung  des  Termins
  zum  Jusammentrikt  der  Prüfungskommission  für  Nbeinschiffer  vom
ersten  Montag  im  Monat  September  auf  den  dritten  Montag  im  Monat
  August.

A.  Ihren  Bericht  vom  29.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  durch
§.  7.  des  Regulatios  wegen  Ausübung  der  Rhbeinschiffahrt  von  diesseitigen
Unterthanen  und  wegen  des  Lootsendienstes  auf  dem  Rheine  vom  5.  August
1834.  (Gesetz-Sammlung  S.  149.)  auf  den  ersten  Montag  im  Monat  September
  festgesetzte  Termin  zum  Zusammentritt  der  Prüfungskommission  für
Rheinschiffer  auf  den  dritten  Montag  im  Monat  August  verlegt  werde.

b  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
u  bringen.
.  Charlottenburg,  den  20.  April  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Westphalen.

An  den  Ministerpräsidenten  und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  den  Justizminister  und  den
Minister  des  Innern.

—

(Nr.  4672.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Besttigung  der  Statuten  einer
unter  dem  Namen:  „Bergwerks-Aktiengesellschaft  Caroline“  gebildeten
Aktiengesellschaft  zu  Essen.  Vom  23.  April  1857.

D.  Königs  Majestat  haben  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
dem  Namen:  „Bergwerks-Aktiengesellschaft  Caroline“  mit  dem  Domizil  zu
Essen  zu  genehmigen  und  die  unterm  30.  Januar  d.  J.  notariell  festgesiellten
Statuten  der  Gesellschaft  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  d.  N.  welcher
  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Döüsseldorf  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  besiätigen  geruht.

Solches  wird  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  23.  April  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4671—4674.)  (Nr.  4673.)
        <pb n="422" />
        —  368  —

(Nr.  4673.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  einer
unter  dem  Namen:  „Bergwerks-Aktienverein  der  Mittelruhr“  in  Mülheim
  a.  d.  Ruhr  gebildeten  Mtiengesellschaft.  Vom  27.  April  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Bergwerks-Aktienverein  der  Mittelruhr“  mit  dem  Domizil  zu
Mülheim  a.  d.  Ruhr  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  unter  einer,
den  K.  40.  desselben  abändernden  Maaßgabe  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom
20.  April  d.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.
ldes  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchsie  Erlat
nebst  Statut  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf  abgedruckt
  werden  wird.
Berlin,  den  27.  April  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4074.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  llerhschste  Bestctigung  des  Statuts  einer
unter  der  Benennung:  „Dürener  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“
in  Düren  gebildeten  Aktiengesellschaft.  Vom  27.  April  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Akliengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Dürener  Aktiengesellschafe  für  Gasbeleuchtung“  mit  dem  Domizil
  zu  Düren  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten
Erlasses  vom  20.  April  d.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrist
  des  9.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der
Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statut  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
in  Aachen  abgedruckr  werden  wird.

Berlin,  den  27.  April  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph  Decker.)
        <pb n="423" />
        —  369  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

 

 

(Nr.  4675.)  Gesetz,  betreffend  die  Abaͤnderung  des  Artikels  76.  der  Verfassungs-  Urkunde
vom  31.  Januar  1850.  Vom  18.  Mai  1857.

Wiur  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  Artikel  76.  der  Verfasffungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.  wird
aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  werden  durch  den
König  regelmäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfange  des  Monats  November
  jeden  Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  und  außerdem,
  so  oft  es  die  Umstände  erheischen,  einberufen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  v.  Manteuffel  II.
Für  den  Kriegsminister:
v.  Hann.

 

Jahrganz  1887.  (Ne.  4015—4676)  49  (Nr.  4676.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1857.
        <pb n="424" />
        —  370  —

(Nr.  4676.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1857.  Vom
18.  Mai  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefuͤgte  Staatshaushalts-Etat  fuͤr
das  Jahr  1857.  wird
in  Einnahme
auf  120,242,312  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  120,242,312  Thaler,  namlich
auf  115,140,298  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,102,014  Thale  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgestellt.
K.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

Staats-
        <pb n="425" />
        —  371  —

Staatshaushalts-Etat

für

das  Jahr  1857.

——

(Nr.  4676.)  49
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        *  Einnahme.  Betaag.
3
8
t
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.  «
1.GutshertlicheHebunenundHebungenfükveräußekte
Domainen-Objete....................  ·...........  2,810,642
2.Ertrag  von  Domainen-Grundstücken,  Kapitalien  und  dem
Bernstein-Regeg  2,029,324
3.Festungs-Rervennen  .  .  .  .  ..  25,580
4.Sonstige  vermischte  Ennahdzem  .  ...  2,454
Summa  Kapitel  1.  4,  808,000
2.  Forsten.
1.FürHocz............................................  5,236,  195
2.|Nebennutzunen  ...  575,448.
3.Sponstige  vermischte  Einnahhzen  ..  21,760
4.  Von  den  Forst--Lehranstalten  ...........  ..........  .  ...  1,597
Summa  Kapitel  2.  ..  ...  5,835,000
Dazu-  :  1  4,868,000
Summa  Kapitel  1.  und  2.  .  .  ..  .  10,703,000
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Jannar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  24  Millionen
Thaler,  einschließlich  546,240  Thaler  Goldl  2,573,099
Bleiben  8,129,901
3.  Aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  Verkäufen  von  Domainen--und
  Forst-Grundstücken  ,00,000  D
Summa  Kapitel  3.  für  sich.
4.  Aus  der  Central-Verwaltung  der  Domainen
  und  Forsten  1,869
Summa  Kapitel  4.  für  sich.

(Xr.  4676.)
        <pb n="428" />
        *  Einnahme.  Betrag.
5*
’“
Direkte  Steuern.
1.Grundsteer  .  ..  10,222,347
2.Klassiszirte  Einkommensteenen  2,680,000
3.Klassenster  8,340,000
4.|Gewerbestenrrrr  .  ..  2,914,000
5.Eisenbahn-Abgattt  ...  611,750
6.]  Verschiedene  andere  Einnahhen  .  ..  26,266
Summa  Kapi#tel  5..  24,794,303
6.  Indirekte  Steuern.
1.  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  12,370,000
2.  Uebergangs  Abgabe  von  vereinsländischem  Wein,  Most
und  Tabc  192,000
3.  Rübenzuckerstenrrrrmrrmrmrm  ..  ....  2,055,000
4.Niederlage-,  Krahn-,  Waage-,  Blei-,  Zettel=  und  Siegelgeleenn
  56,000
5.|  Konventionsmäßige  Schiffahrts-Abgaben  420,000
6.|Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwen.
  ......................  «.......  6,350,000
7·Braumalzsieuerunduebekangs-AbgabevonBtek.....  1,040,000
8.,  Steuer  vom  inländischen  Weinab  93,000
9.  Steuer  vom  inländischen  Tabacksnn  136,000
10.]  Mahlsterrr  .  .  .  .  1,126,000
11.  Schlachtsteer  ..  ...  ...  ..  ...  .  ..  1,200,000
12.Stempelsteerrrr  .  ....  ..  ..  .  .  .  ..  3,570,000
13.  Chausseegelkden  1,320,000
14.  Bruͤck-  Sihr-  und  Hafengelder,  Strom=  und  Kanalgefälleo  890,000
15.]Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren  170,000
16.Strafgelernn  .  ..  .  .  .  ..  80,000
17.  Verschiedene  andere  Einnamen  198,333
Summa  Kapitel  b.  4  —.
7.  Salzmonopol.
1.Für-Sol...........................................  8,740,493
2.  Sonstige  Einnamhen  8,807
Summa  Kapitel  7..  8,749,300
        <pb n="429" />
        —  375  —

 

 

 

 

 

ZI.  Einnahme.  Betrag.
*5P
3z
8.  Lotterie.
1.Unmittelbar  aus  dem  Lotteriespiel  ............  ..  .  ...  ...  1,270,717
2.Sonstige  Einnahmen  .............  .......  ...  .  ..  .  ..  483
Summa  Kapitel  8.  ..  ...  1,271,200
9.  Seehandlungs-Institnt.  .  .  ..  100,000
Summa  Kapitel  9.  für  sich.
10.  Preußische  Bank.
1.  Gewinn-Antheil  des  Staats  ............  .......  .  ..  .  ...  302,175
2.  Zinsen  von  dem  Einschuß--Kapitale  des  Staats  .....  ...  63,315
3.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staats-Anleihe
........................................  621,910
SummaKapcke110.·....  987,400
11.  Muͤnze.
1.  Aus  dem  Betrieb  der  Muͤnze  .....  ..  ............  ...  ...  77,090
2.Sonstige  Einnahmhen  .  ..  870
Summa  Kapitel  11.  r
12.  Allgemeine  Kassen-Verwaltung.
1.Densionsbeitrteee  ..  .  ...  106,750
2.  Verschiedene  andere  Einnahhen  344,  684
·  SummaKapite112..»..  451,4.3·t
Summal......  77,129,760

 

 

(Nr.  4676.)
        <pb n="430" />
        —  376

 

 

 

 

 

 

**-  Einnahme.  Betrag.
I
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
3.  Post-,  Gesetzsammlungs=  und  Zeitungs=Verwaltung.

1.]Porto,  Personen=  und  Bestellgeld,  Gebühren  .  .  .  .  .  ..39,957,  652
2.  Von  dem  Debit  der  Gesetz-Sammlung,  der  Zeitungen
und  des  Post-Amtsblats  206,600
3.Erträge  der  Post-Dampfschiffsverbindungen  1760,600
4.Sonstige  Einnamen  76,840
Summa  Kapitel  11.  10,477,092
14.  Telegraphen-Verwaltung.
1.]Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  6717,000
2.Sonstige  Einnamen  ..  3,940
Summa  Kapitel  14  6020,940
15.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauten.
1.  Von  der  Porzellan-Manufaktur  in  Berlnn  145,500
2.]  Von  der  Gesundheitsgeschirr-Manufaktur  in  Berlin  74,000
3.]  Verschiedene  Einnamhen  55,294
Summa  Kapitel  15  274,794
16.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.Von  den  Gruernnn  7,824,632
2.  Von  den  Hten  3,415,535
3.  Von  den  Sallen  .  .  .  1,392,750
4.  Gefalle  ;„  ⅛  ...  1,003,801
5.]  Gebühren  und  Sportten  55,633
6.Sonstige  Einnahen  70,499
Summa  Kapitel  16  14391762,  850
        <pb n="431" />
        Betrag.

*—  Einnahme.  9

3

8  —2

17.  Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.



1.NVon  der  Niederschlesisch-Märkischen  Bahhhhn  3,375,000

2.]  Von  der  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
  in  Berllnn  ..  54,100
3.Von  der  Ostohn  1,703,  000
4.  Von  der  Westphaͤlischen  Bahn  .  ..  ..  .  .....  ....  .  .  ..  ....  510,700
5.]Von  der  Saarbrücker  Bhn  500,000
6.Von  der  Muͤnster-Hammer  Bahn  .  ...  .  ..  .....  .  .....  .  ..  153,000
7.]  Von  der  Munnster-Rheiner  Bhnrnrnrn  99,500
8.Von  der  Rheine-Osnabruͤcker  Bahn  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  101,760

9.Zinsen  und  Dividenden  des  Eisenbahn-Aktien-Amortisationsfonds
  .  ....  .....  ........  ...  ..  ..  .  ..  .  ..  ......  88,358
Summa  Kapitel  17  6),591,418
Eumma  II..  .  ..  .  31,727,694

Justiz-Ministerium.

18.1.Gerichtskostoeonnn  .  ...  .  ....  .  .  ..  8,168,  895
2.]  Gebühren,  welche  den  Beamten  als  Emolumente  zustehen  253,310
a.Straer........................................·....  274,258
4.VerschiedeneEinnahmen......·.......................  151,823
5.|  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  „550  Rehlr

Summa  III  8,848,286
IV.  Ministerium  des  Innern.

19.I.]  Verwaltung  des  Innen  2,539
2.  VPolizei-Verwaltung  .  ............  ...  .  .  ..  ........  .  .  .  .  ...  90,855
3.Verwaltung  der  S  raf-  ,  Besserungs=  und  Gefangen-Anstalen

  ...  .  .  .  482,798
4.Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  149,504
Summa  IV.  725,750

Jehrgang  1857.  (Nr.  1676.)  50
        <pb n="432" />
        z.  Einnahme.  Betrag.
31
8  2
V.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
20.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.]|Kosten-Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  954,479
2.  Sonstige  Einnahmen  8,814
Summa  Kapitel  20  903,293
21.  Gestuͤt-Verwaltung.
1.  Haupt--  Gestuͤte  und  Trainir--Anstalt  ..  ....  ......  ..  .  ...  104,842
2.Landgestuͤte.  ......  ........  ..  ....  ...  .  .........  ..  ..  .  .  ..  60,390
3.Gestüt-Wirthschafen  85,112
Summa  Kapitel  22.  25044
Summa  V.  .....  1,213,637
VI.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
22.vangelischer  Kullss  .  2,500
2.  Katholischer  Kullts  2,348.
3.]  Oeffentlicher  Unterricht  67,555
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  13,000
5.]Medizinalwesen  ..  .  .  .  .  .  28
6.  Central-Verwaltung  .....  .  ...................  .....  .  ..  2,317
Summa  VV.  88,348
VII.  Kriegs-Ministerium.
23.  Verschiedene  Einnahhen  ...  .  ...  291,048

 

 

Summa  VII.  fuͤr  sich.
        <pb n="433" />
        E  Betrag.
ZI.  Einnahme.  trag
33
VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
24.  Konsulats=  und  Paßgebähren  8,640
Summa  VIIl.  für  sich.
Dazu  VII.  ..  ..  .  ...  291,048
VI..  88,348
V.  ....  1,213,637
IV.  .  .  .  .  .  .  ..  725,756
III.  .  .  .  .  .  .  ..  8,848,286
II.  ..  .  ..  ...  31,727,694
I.  .  .  .  .  .  .  ..  77,129,760
Summa  ..  120,033,  109
25.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  366,000  Fl.  =  209,143
Summa  Kapitel  25.  für  sich.
Hauptsumma  der  Einnahme  .  .  120,242,312
(Nr.  4676.)  50
        <pb n="434" />
        Betrag.
ZI.  Ausgabe.  s
*6

7“
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.)  Aufsichts=  und  Erhebungskostten  313,866
2.]Kosten  aus  dem  gutsherrlichen  Verhältni  ..  90,907
3.  Passiv-Renten  und  Agaben  *  79,503
4.  Remissinnnnnnenn::  8,750
5.Bau--,  Vermesungs-,  Prozeß=  und  andere  dergleichen
K...............·..........................  304,675
6.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüen-Kassen  2,227
Summa  Kapitel  1..  805,930

2.  Forsten.

1.  Besoldungen,  Unterstuͤtzungen,  Remunerationen  und  Penonen
  .  ..  1,173,251
2.]  Holzhauer=  und  Rückerlöhhn  707,000
3.]  Passiv-Renten  und  Abgaben  ..  71,540
4.Bau-,  Forsteinrichtungs=  und  Kulturkosten  598,207
5.Sonstige  Verwaltungs-Ausgabben  256,760
6.Für  Forst-Lehranstallen  8,176
Summa  Kapitel  2.  .  .  .  ..  2),815,000

3.  Central-Verwaltung  der  Domainen  und

Forsten.

1.  Persönliche  Ausgaben  ................................  70,410
2.Sachliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  9,290
Summa  Kapitel  3  79,00
        <pb n="435" />
        381

 

 

 

 

 

«  trag.

z.2  Ausgabe.  Betrag
38

8

—.

4.  Direkte  Steuern.
1.Grundsteer  200,029
2.|Klassifzirte  Einkommensteenerererer:  75,418
3.Klassensteeen  .  ..  .  .  ..  333,600
4.]Gewerbesterererrr  .  .  .  116,136
5.  Zu  Exekutions-  und  sonstigen  Kosten  .  ......  ....  ...  .  ...  27,900
6.]Kosten  der  Kreiskassen,  der  Steueraufsichts=  und  der

Fortschreibungs-Beamten  236,836
Summa  Kapitel  4  990,519
5.  Indirekte  Steuern.
Provinzial-Steuerverwaltung.
1.]Gehälter  und  andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  252,008
2.]  Sächliche  Ausgaen  .  .  .  .  .  .  .  47,977
Kosten  der  Joll=  und  Steuer-Erhebung  und  Kontrole.
3.]  Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Zoll=  und  Steuerämtern2,505,809
4.Pferdegelder  dieser  Beamten  205,812
5.Saächliche  Ausgabsgen  .  ...  180,680
6.Kosten  sonstiger  Lokalverwaltunen  277,699
7.Remunerationen,  Gratifikationen  und  Unterstützungen  und
ertraordinaire  Ausgaggen  ...  281,475
Sonstige  Ausgaben.
8.  Abgaben  und  Lasten,  welche  auf  dem  Rheinzolle  haften.  32,483
9.Central-Stempelsteuer-Verwaltung  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  22,300
10.  Zu  Bauten  und  Hauptreparaturen  der  Steuerdienstgebaͤude  60,000
Summa  Kapitel  ..  ..  .  3,926,333

6.  Salzmonopol.
1.Salzankaufskostn  .  ..  .  ..  1,838,703
2.Fracten  ..  ....  ..  .  ..  .  ...  750,672
3.  Fuͤr  neue  Tonnen  und  Saͤcke  ..  ...  .  ..  .  ...  ...  ...  ...  .  .  ..  236,265
4.  Verwaltungskosten.  .....  202,900

Summa  Fapitel  Gb.  N30SS,  600

(Nr.  46  6.)
        <pb n="436" />
        —–—  352  —

 

 

 

 

 

.  ag.
.  Ausgabe.  Benag
3
33
7.  Lotterie.
1.Erhebungskosten  .  ...  .  ..  .  .  ...  84,773
2.Verwaltungskosern  ...  .  ...  .  .  ..  24,427
Summa  Kapitel  7  109,200
8.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  60,071  Rthlrn.
werden  aus  den  Fonds  des  Instituts  bestritten.
9.  Muͤnze.
1.Verwaltungskossn  22,584
2.]  Betriebs=  und  andere  Kosktrn  ...  ...  .  ..  47,454
3.  Zur  Verstärkung  des  Betriebs-Kapikals  7,912
Summa  Kapitel  9  77,960
Summa  l..  11,893,242
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
10.  Post-,  Gesetzsammlungs-  und  Zeitungs—
Verwaltung.
1.  Betriebskosten,  personltche...............·......·.....  1,316,193
2.  saͤchliche  und  vermischte  ...  .  .  ..  ......  ...  4,327,750
3.  Verwalkungskosten,  persoͤnliche  ...  .  ....  ....  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  1,731,900
4.  -  sächliche  und  vermischt  ..  758,690
5.Baukosen  .  ...  .  .  .  .  102,840
6.  Kosten  der  Dampfschiffsverbindungen  ...  ...  .....  .  .  .  .  .  ..  100,920
7.Enmtschädigungen,  Restitutionen  und  Kompetenzen  276,020
Summa  Kapitel  10.  8,07  ,979
        <pb n="437" />
        —  383  —

 

 

Betrag.
Ausgabe.  8
*P5

37
11  Telegraphen-Verwaltung.
1.  Betriebskosten,  persönliche  .  .  ..  .  ...  20,750
2.  saͤchliche  und  vermischte  .........  .  ..  .  .  ..  60,940
3.  Verweltungstosen  persoͤnliche.  ..  ..  ..  .  ....  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  224,025
4.  sächliche  und  vermischt  .  ..  87,245
Summa  Kapitel  11  392,900
12.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
1.  Verwaltungs=  und  Pd  Betriebskosten,  persönlich  11,700
2.  sächliche  und  vermischte  119,800
Summa  Kapitel  12  131,500
13.  Gesundheitsgeschirr-Manufaktur  in
erlin.
1.1  Verwaltungs-  und  id  Betriebskosien,  persinh=  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  5,030
2.  saͤchliche  und  vermischte  62,970
Summa  Kapitel  13  bs,000
11.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.
1.  Grueeen:::  5,700,  487
2.  Huͤtten  .  .  .  ...  3.184.445
3.Saliena  1,326,919
4.  Verwaltungskosten  der  Aufsi  chtsbehoͤrden,  persbnliche  294,854
5.  sächliche  und
vermischte.  97,301
6.]  Sonstige  Ausgaggeen  .  .  .  ..  .  .  ...  112,326
Summa  Kapitel  14  40,716,332

 

 

(Nr.  4676.)
        <pb n="438" />
        384

 

 

 

Betrag.
—  Ausgabe.  8
56

&amp;amp;#
15.  Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

Central-Verwaltung.

1.]Persönliche  Ausgaben  des  technischen  Büreaus  und  der
Eisenbahn-Kommissariasttee  26,100
2.  Sächliche  und  vermischte  Ausgabn  17,100
3.  Zuschüsse  zur  Deckung  garantirter  Zinsen  25,000
4.Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  20,000

5.  Zu  Bauten  und  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  für
die  Staats-Eisenbahnen  1,028,  260

(Die  Tit.  Z.  4.  und  5.  übertragen  sich  gegenseitig.)
Verwaltung  der  Staats-Eisenbahnen.
6.]Niederschlesisch-Märkische  Bahn):  2,490,384
7.  Verbindungs-  Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhbfen  in  Berlin  39,
8.Osiboaon  1,109,000
9.  Westphällcche  Baaahn  338,700
10.Saarbrücker  Bllllrn  234,000
11.  Muͤnster-Hammer  Bahn  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  ....  ....  ..  .  ..  .  .  ..  95,363
12.|Münster-Rheiner  Bhn  .  ...  77,500
Eisenbahn-Aktien-Amorkisationsfonds.

13.|  Zum  Ankauf  von  Eisenbahn-Aktten  700,  108
Summa  Kapitel  1535.  6,261,115
Summa  II.  .  ....  26,244,  886
Dazu  -  I1L......  11,893,242
Summa  4A.  Betriebs-Ausgaben  38,138,128
        <pb n="439" />
        385

 

 

 

z1.  Ausgabe.  Betag.
X
B.  Dotationen.
16.  Oeffentliche  Schuld.
1.|  Zur  Verzinngag  ..  8,886,875
2.  Zur  Tilgrg  .  3,905,534
Außerdem  sind  zur  Tilgung  der  Prämien-Anleihe  der
Seehandlung  zu  verwenden:
aus  dem  Betriebsfonds  der  aentgeraltun
der  Staatsschulden  .  .  0,000  Rthlr.
und  aus  dem  Reservefonds  für
die  allgemeine  Staatsschuld  300,000  -
zusammen  700,000  Rthlr.
3.Kosten  der  unverzinslichen  Schuldee  6,000
4.5.]Renten  und  exrtraordinaiir  ..  ..  .  .  ..  356,306
6.  Verwaltungskosten,  persoͤnliche  .  ..  55,550
7.  -  sächliche  ..  .  15,435
Summa  Kapitel  16.  ..  ...  13,285,700
Für  die  beiden  Häuser  des  Landtages.
17.  Herrenhaszs  40,050
18.  Haus  der  Abgeordneten  199,719
Summa  Kapitel  17.  und  18.  239,709
Summa  B.  Dotationen  10,535,  469
C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
19.  Buͤreau  des  Staats-Ministeriums.
1.  Persoͤnliche  Ausgaggen  33,625
2.#Sachliche  und  vermischte  Aussaben  .  ..  5,500
Summa  Kapitel  19  39,125

Jahrgang  1857.

 

 

(Nr.  4676.)
        <pb n="440" />
        —  386  —

 

 

 

 

 

c.  Ausgabe.  Betrag.
217
—2
20.  Staats-Archive.
1.]  Persönliche  Ausgahgen  .  ..  14,500
2.  Sächliche  Ausgabden  ..  .  ...  4,375
Summa  Kapitel  20  1505,.875
21.  Staats-Sekr  etariat.
1.Persfönliche  Aussaeen  ....  7,560
2.Sachliche  und  vermischte  Auisgabbgen  2,000
Summa  Kapitel  21.  ..  ...  D560
22.  General-Ordens-Kommission.
.]|HPersönliche  Ausgahgen  ..  ..  ..  6,300
2.  Saͤchliche  und  vermischte  Ausgaben  20,300
Summa  Kapitel  22.  ..  ...  J7J6,6560
23.  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und
Münzwesens.
1.]Persönliche  Aussaeeen  .  ..  12,480
2.Sachliche  und  vermischte  Ausgaben  2,5
Summa  Kapitel  23.  .....  190550
24.  Geheimes  Civil-Kabinet.
1.  Persönliche  Ausgaben  .  ..  16,750
2.]  Sächliche  und  vermischte  Aussaben  ..  2,000
Summa  Kapitel  24.  ..  ..  .  18,750
25.  Ober-Rechnungs-Kammer.  «
1.PersönlicheAusgaben...............................  »108,820
2.SckchlicheundvermischteAusgaben....·...............  »  6,185
Summa  Kapitel  25.  115,005
        <pb n="441" />
        —  387  —

 

 

.  trag.
=  Ausgabe.  Betrag
Auñ
26.  Ober-Examinations-Kommission  fuͤr
die  Prüfung  zu  höheren  Verwaltungs=Aemten
  .  ...  970
Summa  Kapitel  26.  fuͤr  sich.
27.  Disziplinatbhooo  ...  1,970
Summa  Kapitel  27.  für  sich.
Summa  l...  245,835
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

28.I.]Ministerium,  persônliche  Ausgaben  .  ...  88,785
2.  -  sächliche  Ausgaggeen  ...  43,500
3.Besoldungen  des  Gesandtschafts-Personass  447,020
4.HBesoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Konftlafsbeamten-.  ...............................  107,930
5.Amtliche  Ausgaben  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten..........................................
  84,000
6.Sonstige  Ausgaen  67,205
(Tit.  2.  5.  und  6.  übertragen  sich  gegenseitig.)  *bç"imp.=Summa
  II.  ...  ..  838,440
III.  Finanz-Ministerium.
29.  Central-Finanz-Verwaltung,  General-Verwaltung
  der  Steuern  und  General-Staats-Kasse.

1.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben.  144,590
2.Scchliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  16,180
Summa  Kapitel  29.  100,770

 

 

(Nr.  4676.)  515
        <pb n="442" />
        Betrag.
l  Ausgabe.  6
3
8  %rn
30.  Allgemeine  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt,

  an  Zuschuß  595,400
Summa  Kapitel  30.  für  sich.
31.  Passiva  der  General-Staats-Kasse.
1.  Renten  und  Eneschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und
Nutzunen  .  ..  .  ..  .  .  ..  311,685
2.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,  vom
Staate  nicht  übernommener  Provinzial=  und  Kommunalschulden
  22,134
Summa  Kapitel  31.  .  .  .  .  .  333,819
32.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.  Pensionen  fuͤr  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)  1,581,000
(Die  gegenüberstehende  Einnahme  an  Pensions-Beiträgen
  ist  veranschlagt  zu  295,752  Rthlr.)
2.]Pensionen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Civilbeamten
und  Unrerstätzugen  ...  157,585
3.Wartegelder  für  Civilbeemee  .  .  ..  53,998.
4.]Pensions-Aussterbefonds  482,000
Summa  Kapitel  32.  2,274,583
33.  Oberpräsidien  und  Regierungen.
1.Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  .  1,416,110
2.|  Diäten,  Fuhrkosten  und  Geschäftsbedürfnisse  3460,675
3.)Sonstige  Ausgagggen  28,  060
Summa  Kapitel  33..  1,790,845
        <pb n="443" />
        Z.  Ausgabe.  Betrag.
.
8  *
34.  Allgemeine  Fonds.
1.Zur  Abloͤsung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtungen
  50,000
2.Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art.  400,000
3.Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)  300,000
Summa  Kapitel  33.4  750,000
Summa  III.  .  ..  .  .  6,005,417
IV.  Ministerinm  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
35.1.  Central-Verwaltung  des  Ministeriums;  Abtheilungen  desselben
  fuͤr  die  Eisenbahn-  Angelegenheiten,  fuͤr  das
Bauwesen  und  fuͤr  Handel  und  Gewerbe;  technische
  Baudeputation  und  technische  Deputation  fuͤr
Gewerbe,  persönliche  Ausgagen  .  ..  136,640
2.Dieselben  Verwaltungen,  saͤchliche  und  vermischte  Ausgahhen.
  26,403
3.  Fuͤr  das  bautechnische  Beamtenpersonal  und  die  Hafenund
  Schiffahrtsbeamten,  persoͤnliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  556,  964
4.Für  dieselben,  sächliche  Ausgaben  .  ..  5,820
5.  Zur  Unterhaltung  der  Wasserwerke,  der  unchaussirten
Wege  und  der  Kollegienhänser  1,099,840
6.  Zur  Untähhalnng  der  Chausseen  2,238,925
7.  Zu  Chaussee-Neubaureen  1,040,000
8.  Zuschuß  fuͤr  die  Bauakademie  .  ..  ....  ....  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  8,560
9.  Zur  Foͤrderung  allgemeiner  gewerblicher  und  Handels-Zck..........................................
  169,900
SummalV......  5,283,052

 

 

(Nr.  4670.)
        <pb n="444" />
        390

 

 

 

 

 

Ausgabe.  Betrag.
7*n
n
V.  Justiz-Ministerium.
36.].Ministerium,  persönliche  Ausgabn  92,070
2.  -  saͤchliche  Ausgaben  .....  .............  .  ...  6,900
3.Ober-Tribunal,  persönliche  Ausgabn  181,536
4.  -  sächliche  Ausgaben  ....  .  ..  5,200
5./  Immediat-Justiz-Examinations-Kommissioon  .  ..  8,038
6.]Obergerichte,  persönliche  Ausgaben  .  ..  1,106,  815
7.  -  sächliche  Ausgaben  82,504
8.]  Untergerichte,  persönliche  Ausgaben  6,185,  966
9.  -  sächliche  Ausgabgen  ...  773,424
10.  Kriminalkosen.  1,661,  425
11.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen  622,904
12.]Sonstige  Ausgaaen  .  ..  21,000
13.  Unterhaltung  der  Jusiiz-Dienstgebauude  ..  40,000
14.  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  6,550  Rthlr.
Summa  W.  10,787,782
VI.  Ministerium  des  Innern.
37.].  Ministerium,  persönliche  Ausgagen  70,456
2.  -  sächliche  und  vermischte  Ausgabeen  ..  14,300
3.  Statistisches  Büreau,  meteorologisches  Insiitut  und  Kalender-Verwaltngng
  ....  .  ...  .  ...  18,111
4.  Landraͤthliche  Behoͤrden  ...  .  .  .  .  ......  .........  ..  .  ..  .  .  ..  811,177
5.  Dispositionsfonds  fuͤr  die  hoͤhere  Polizei......  ..  .  ..  .  .  ..  80,000
6.]Polizei-Verwaltttngngngag  ..  ...  .  ...  735,445
7.  Landgendarmereeeeeee  .  .  .  .  .  .  ..  939,351
(Die  Einnahme  an  Pensionsbeiträgen  ist  veranschlagt
zu  5,047  Rthlr.)
8.]Straf-,  Besserungs=  und  Gefangen-Anstalten  1,928,049
9.Für  Wohlthätigkeitszweke  ..  218,492
10.]  Verschiedene  Ausgaben  für  die  Verwaltung  des  Innern
·  und  ge  polizeilichen  Zwecken  112,775
11./Für  die  Regierungs-Amtsblätter  .  .  .  .  ..  114,136
Summa  V.  5,048,292
        <pb n="445" />
        391

 

 

6  Ausgabe.  Betrag.
#
VII.  Ministerinm  für  die  londwirthschaftlichen
Angelegenheiten.

38.1  Ministerium,  persöônliche  Ausgaben  ...  35,999
2.  sächliche  Ausgabben  .  ..  5,700
3.Für  das  Landes-Oekonomie-Kollegium,

persönliche  Ausgaben  7,300
4.  -siaͤchliche  Ausgaben  4,675
5.  Revisi  ons-  Kollegium  für  Landeskultursachen,
persönliche  Ausgaben  23,000
6.  sächliche  Ausgaben  1,500
7.  Auseinandersehongs·  Behörden,  persönliche  Ausgaben  295,691
8.  -  saͤchliche  Aus  gaben  .....  30,450
9.  -  -  durchlaufende  Betraͤge:  an
temporairen  Diaͤten,  Fuhrkosten  und  baaren  Auslagen
der  Spezial=  Kommissarien,  Feldmesser  und  Sachverständigen:::::::::ee
  797,784
10.Für  die  Rentenbanken  .  .  .  .  ..  159,119
11.  Zur  Forderung  der  Landkultur  ·  .4  94,393
12.  Zur  Förderung  der  Pferdezuchbtt  ..  .  .  ..  24,200
13.Für  das  Deichwesen  39,917
Summa  Kapitel  38.  ..  .  ..  1,520,328

39.  Gestuͤt-Verwaltung.

1.  Hauptgestüte  und  Trainir-Anstalltt  .  .  ..  .  .  .  158,028
2.  Landgestntteteteee  ..  .  .  .  ..  175,108
3.  Gestütwirthschafeeern  76,231
4.Central-Verwaltingng  .  ..  .  .  .  ..  42,491
Summa  Kapitel  29  4351,918

Summa  VII.  1,972,240

 

(r.  4676.)
        <pb n="446" />
        —  392  —

 

 

trag.
zZI.  Ausgabe.  Betrag
*rs
K
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Ministerium.
40.|.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  97,490
2.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  11,600
Kultus.
3.Exvangelischer  Kultts  ..  .  .  ...  403,633
4.Katholischer  Kultus  ...............  ..  ...  ..  .  .  ..  740,355
Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und  Wissen
  schaft.
5.]  Provinzialbehörden  60,605
6.Universitäen  .  .  .  .  .  .  .  485,510
7.  Zuschuß  für  Gymnasien  und  Realschulen  313,952
8.]  Elementar-Unrerrichtswesen  4360,459
9.Kunst  und  Wissenschfttt:::  .  ...  187,045
«  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.
10.Für  die  geistlichen  und  Schul-Räthe  bei  den  Regierungen  560,850
11.]  Patronats-Baufonddds  .  ..  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  194,821
12.  Zur  Verbesserung  der  dußeren  Lage  des  geistlichen  und
Lehrstandss  .  ...  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  174,978
13.Sonslige  hierher  gehörige  Aussabden  71,627
Medizinalwesen.
14.|Provinzialbehörden  .  ..  .  .  ..  36,800
15.]  Kreis-Medizinalbeamrten  ..  129,805
10.|  Unterrichts-,  Heil=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  ..  121,367
17.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Zwecke  .  17,740
Allgemeiner  Dispositionsfonds.
18.  Zu  unvorhergesehenen  und  Mehr-Ausgaben  ...  20,000
Summa  VIII.  4  3,50,703
        <pb n="447" />
        —  393  —

 

 

 

 

z=  Ausgabe.  Betrag.
*
88
z
IX.  Kriegs-Ministerium.
41.1Für  das  Ministerium  und  die  nicht  regimentirten  Militairbeamtken
  503,816
2.]Fur  die  nicht  regimentirten  Offi  were.  ....................  979,334
3.  Verpflegung,  Ausrüstung  und  Ergänzung  der  Truppen.22,114,773
4.Für  das  Erzichungs-  und  Unterrichtswesen  und  für  den
Medizinalsatbbbtt-  379,303
5.|  Für  Waffen  und  Festunen  1,490,976
6.Zu  Unterstützungen  für  Abire  Militairs  und  Beamte  der
Militair-Verwaltig  .  .  ..  16,024
7.  Für  das  Invalidenwesen  ...  3,219,552
(Die  Einnahme  an  Pensionsbeiträgen  ist  veranschlagt
  zu  126,205  Rthlr.)
8.|  Für  das  Potssanssche  große  Militair-Waisenhaus  127,296
9.Für  die  Militair-Wittwenkasee  103,  293
10.]  Verschiedene  Ausgabbgeen  .  ..  17,220
Summa  IX.  28,951,  87
X.  Marine.
42.  diralittt  ..  .  .  ...  30,300
2.Stations-Intendantueen  .  .  .  20,914
3.  Fuͤr  das  Militairpersonal................  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  260,993
4.  Fuͤr  Indiensthaltung  der  Fahrzeuge  ..............  ..  .  ...  140,533
5.  Für  Krankenpflgen  14,386
6.]Seroiskosen  .....  .  .  .  11,464
7.Reisekosena  9,000
8.]  Für  Nechtspfag,  Seelsorge  und  Unterrichtswesen  12,160
9.Für  Materiaaaaa  .  .  ..  77,910
10.Verschiedene  Ausgaaen  .  .  .  10,000
Summa  X.  .....  593,090

 

 

 

Jahrgang  1857.  (Tr.  4676.)  52
        <pb n="448" />
        —  394  —

 

 

 

 

 

.  Betrag.
***  Ausgabe.  8
E.
Transport  GSumma  X.  .  .  .  ..  593,690
Dazu  IX.  28,951,587
VIII.  .  .  .  .  3,560,703
VII.  .  .  .  ..  1,972,246
VI.  .  .  ...  5,048,292
V.  10,787,  782
.ILV.  .  .  .  ..  5,283,052
III.  .  .  .  ..  6,005,417
ILI.  .  .  .  ..  838,440
-  1  245,835
Summa  C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben  63,287,044
Dazu  -B.  Dotationen.  13,525,409
-  A.  Betriebs-  2c.  Kosten  .  ..  38,138,128
Summa  114,950,641
43.  Hohenzollernsche  Lande  331,900  Fl.  ...  .  .  .  .  .  .  .  —  189,657
Summa  Kapitel  43.  für  sich.
Summa  der  fortdauernden  Ausgaben  115,140,  298
        <pb n="449" />
        —  395  —

 

 

etrag.
.  Ausgabe.  Betra
3  '
8  2
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I1.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen-Verwaltung.
1.Zur  Fortsegung  der  Meliorationen  an  der  Brahe  in  der  .
uchelschen  Hede:  5,000

2.N  Zu  Remunerationen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen

für  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführung
des  Reglements  wegen  Ablösung  und  Amortisation
der  dem  Domainen-Fiskus  als  Berechtigten  zustehenden

  Reallasten  beauftragt  werdien  20,000
3.  Zuschuß  zu  dem  Domainen-Baufonndszs  20,000
Summa  Kapitel  1.  45,000
2.  Forst-Verwaltung.

1.  Zur  Gewährung  von  Juschüssen  zu  den  Dienstaufwands-Entschädigungen

  und  zu  Remunerationen  der  Oberförster,

  deren  Geschäfte  durch  Forst-Servitut-Ablbsungen

  oder  andere  Regulirungen  und  Aufträge
unverhältnißmätig  vermehrt  innd  10,000
2.]  Zur  Ablösung  von  Forsi-Servikuken  150,000

3.  Zur  polizeimäßigen  Instandsetzung  der  durch  die  Staatsforsten
  führenden  Kommunikationswege  ..  18,000

4.]  Prämien  zu  Chausseebauten,  bei  welchen  die  Forst-Verwaltung
  betheiligt  it  12.000
Summa  Kapitel  2.  10900,000

3.  Central-Verwaltung  fuͤr  Domainen  und

Forsten.

Zum  Ankauf  von  Grundstücken,  sowie  zur  Entlastung
der  Domainen  und  Forsten,  namemlich  durch  Ablösung
  von  Passivrenten  70,000

Summa  Kapitel  3.  für  sich
52

 

 

 

(Ne.  4670.)
        <pb n="450" />
        —  396  —

 

 

#  Betrag.
.  Ausgabe.  s
56r
3
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Kosten  des  Ausbaues  des  sogenannten  rothen  Thurmes
zu  Trn  3,990
Summa  Kapitel  4.  fuͤr  sich.
5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
Zum  Bau  von  Steuer-Dienstgebtuden  49,960
Summa  Kapitel  5.  für  sich.
Summa  1.  .  .  ..  .  358,950
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
6.  Post-Verwaltung.
Zur  Verstärkung  des  etatsmäßigen  Baufonds  50,000
Summa  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Telegraphen-Verwaltung.
Zu  neuen  Anlagen  Behufs  Vermehrung  der  Telegraphene
Verbindungen  -.................  200,000
Summa  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Verwaltung  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und
Bauten.
1.|Zu  Land=  und  Wasser-Neubauten  und  zu  öffentlichen  Arbeiten00,  000
2.  Zur  Wiederherstellung  der  im  Jahre  1855.  durch  Hochwasser
  zerstörten  Staats-Chaussen  ..  220,000
3.Zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  250,000
4.NZu  den  Potsdamer  Immediatbauten  30,000
5.  Zur  Erweiterung  der  Ruhrorter  Hafen-Eisenbahn  sind
aus  dem  Ruhrschiffahrts-Vermögen  zu  verwenden
70,000  Rehlr.
Summa  Kapitel  S8.  1,400,000
        <pb n="451" />
        —  397  —

 

 

Betrag.
w“#ß1.  Ausgabe.  8
a

I:
9.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.)  Zur  Niederbringung  eines  Steinsalzschachtes  und  zur  Anlage
einer  Saline  bei  Stetten  in  den  Hohengollernschen
Lanenn  44,840
2.Zu  Tiefbohrungen  auf  Steinkohlen  .  ...  15,000
3.  Zur  Abteufung  eines  Steinsalzschachts  im  Johannisfelde
bei  Erfurt  .........  .  ...  .  .  ....  .  ...  50,000
4.]  Zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  der  Saline  Artern  nach
den  Braunkohlengruben  bei  Voigtstedt  ....  ..  ..  .  .  .  66,  000
5.  Zur  Herstellung  einer  direkten  Anschluß-Kurve  zwischen
der  nach  der  Grube  von  der  Heydt  führenden  Zweigbahn
  der  Saarbrücker  Eisenbahn  und  dem  nach  der
Französischen  Grenze  führenden  Theile  der  Hauptbahnn
  50,000
6.Zur  Erweiterung  des  Bergamtshauses  in  Eisleben  5,000
Summa  Kapitel  9  230,840
Summa  II.  .  .  ..  .  1,880,840
III.  Justiz-Ministerium.
10.  Zum  Bau  und  zur  Reparatur  von  Gerichts-  und  Gefaängniß=
  Lokaln  300,000
Summa  III.  für  sich.
IV.  Ministerium  des  Innern.
11.  Fin-  die  Polizeiverwaltnng  30,000
2.  Zum  Bau  und  zur  Reparatur  von  Strafanstalts-Gebaͤuden
  220,000
Summa  IV.  .  .  ..  .  250,  000

 

 

(Nr.  4676.)
        <pb n="452" />
        —  398  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag.
—
.  Ausgabee.
3
2  J/.
V.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
12.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.Zur  Ausfuͤhrung  von  Meliorationen  und  Deichbauten.  .  .  150,000
2.  Zur  Förderung  der  Wald=  und  Wiesenkulturen  in-  der  Eifel  10,000
3.Zur  Dotirung  des  Kösliner  Meliorationsfonds  40,000
4.  Zur  Bestreitung  der  Mehrausgaben  für  die  Bau-Ausführungen
  Behufs  Einrichtung  der  höheren  landwirthschaftlichen
  Lehranstalt  zu  Waldau  bei  Königsberg
  n  BB.  ..  14,455
5.Für  die  Ausfertigung  einer  neuen  Serie  Zinskupons  zu  -
denbishekausgehändigkenRentenbkiefen..........  7,200
»  SummaKapike112»....  221,655
13.  Gestuͤt-Verwaltung.
Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  eines  Brennerei-Gebaͤudes
  auf  dem  Gestütwirthschafts-Amte  Kreyschau  20,000
Summa  w.  241,055
VI.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
14.|1.,  Zur  Fortsetzung  des  Oombaues  in  Kon  50,000
2.  Zur  Erbauung  und  Einrichtung  eines  pathologisch-anatomischen
  Instituts  für  die  Universität  zu  Berlin  14,000
3.  Zur  Unterstützung  der  Gymnasialleher  10,000
4.  Zum  Bau  von  Gymnasial-Gebäuden  18,700
5.  Zu  Bauten  für  Schullehrer-Seminarien  .  ..  35,283
6.  Zur  Unterstützung  der  Elementarlehter  35,000
7.]  Zur  Unterstätzung  armer  Künstler  und  Literaten  1,000
8.|  Zur  Fortsetzung  des  Baues  des  neuen  Museums  zu  Berlin
  und  seiner  kuͤnstlerischen  Dekoration.  ..  ..  .  .  ..  .  ..  50,000
Latus  214,043
        <pb n="453" />
        —  399  —

 

 

.  Ausgabe.  Betrag.
3
8  m
Transport  214,043
14.]|  9.]  Zur  Unterhaltung  und  Verpflegung  der  Typhuswaisen  in  ,
Obekschcesien,diesiebenteNate...................  50,000
10.]  Zur  Erweiterung  des  von  dem  Konsistorium,  Provinzial=Schul=
  und  Medizinal-Kollegium  in  Berlin  benutzten
Dienstgebäuds  .  .  .  ..  .  25,  300
11.]  Zuschuß  zum  Patronats-Baufodddsss  .  ...  250,000
·  Summavl......  539,343
VII.  Kriegs-Ministerium.
15.1.|  Zur  Schadloshaltung  des  Königlichen  Ober-Marstallamts
für  einige  an  die  Milikairverwaltung  abgetretene
Räumlichkeiten  in  Berln  .  ...  20,000
2.  Zum  Bau  eines  Artillerie-Kasernen=  Etablissements  in
Stettin  und  zur  Ausstatkung  desselben  mit  Utenstlien,
die  zweite  NRaee  äöäö  35,000
3.  Zum  Neubau  eines  Kasernen-Etablissements  für  die  tte
Eskadron  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  in
Charlotkenburg,  die  zweite  Ratt  60,000
4.|Zur  Anlage  einer  Wasserlellung  auf  der  Burg  Hohenzollern  8,000
5.  Zum  Neubau  des  Kommandanturgebäudes  in  Breslau.  25,000
6.  Zum  Bau  eines  Garnison-Lazarekhs  in  Posen  und  zur
Ausstattung  desselben  mit  Utenstlien,  die  zweite  Rate  10,000
7.]Für  die  zur  Beförderung  christlicher  und  kirchlicher  Gesinnung
  in  der  Armee  in  den  Lazarethen  einzurichkenden
  Bibliothekken  .  .  .  ..  3,030
8.  Zur  Erbauung  einer  krenelirten  Mauer,  Behufs  Einschließung
  des  Gewehrfabrik-Etablissements  in  Spandau,
die  zweite  Raatr  17,100
9.  Zur  Erbauung  eines  Zeughauses  in  Magdeburg,  die
zweiteRate.....................................  36,000
10.|  Zu  Festungsbauten  585,870
Summa  VII  800,000

 

 

(Nr.  4676.)
        <pb n="454" />
        —  400  —

 

 

 

1  Ausgabe.  Betrag.
55
8
E
VII.  Marine.  "6“
16.H.  Zur  Erfüllung  des  Staats-Vertrages  vom  20.  Juli  1853.,
betreffend  die  Erwerbung  der  Gebietstheile  an  der
Jade,  und  zu  Ausgaben  für  das  Jadegebiet  243,333
2.]  Für  den  Bau  des  Kriegshafens  an  der  Nordsse  250,000
3.Fü  den  Bau  des  Kriegshafens  an  der  Ostsee,  zu  Vorarbeiten  10,000
4.  Zu  Schiffsbauten  und  den  hierauf  bezüglichen  Anlagen.  208,  407
Summa  VIII  711,740
Dazu  v#II.  4  800,000
-  -  VI.  539,343
-  -  W.  241,655
O  -  1v......  250,000
I11..  300,000
7  -  11......  1,880,840
"  -  I......  358,950
Summa  5,082,528
17.  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  34,100  Fl.  =  19,186
Summo  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben  5,102,014
Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnamhmhmen  .  .  .  120,242,312
2)  die  dauernden  Ausgaben  115,140,  298  Rchlr.
die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  5,  102,014  .
Balaneirf-—/120,242,12

 

 

 

Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)

v.  Bodelschwingh.  Graf  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.
        <pb n="455" />
        401

Gesetz-Sammlung

für

Königlichen  Preutsßischen

die

Staaten.

 

Nr.

28.—

 

 

(Nr.  4677.)  Traité  entre  la  Drussc,  Autriche,
  la  Belgiquc,  la  France,
la  Grande  Brelatgne,  le  Hannovrc,
  le  Grand-LDuchée  de
Mecklembourg-Schwerin,  le
Grand-Duche  d’Oldenbourg,
les  Pays  Bas,  la  Kussic,  la  Suècle
ect  la  Nor#stze  ct  les  Villes
Libres  ct  Anscatiques  d’une
part,  et  le  Dancmark  de  Pautre
Ppart,  conccrnam  les  peages  du
Sund  et  des  Belis.  Du  14
Mars  1857.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  Sa
Majeste  IEmpereur  XAumriche,  Roi
de  Hongric  el  de  Boheme,  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges,  Sa  Majeste
IEmpereur  des  Français,  Sa  Alajeslc
la  Reine  du  HRogaume  Uni  de  la
Crande  Breugne  et  d  Irlande.  Sa
Mlajeste  le  Roi  de  Hannovre,  Son  Altessc
  Royalc  le  Grand-Duc  de  Mecklembourg
  -  Schwerin,  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Duc  dOldenbourg.
Sa  Majesltée  le  Roi  des  Pays-Bas,  Sa
Majeste  [Empereur  de  Toutes  les
Russies,  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sucle
ei  de  Norvege  et  les  Senats  des
Villes  Libres  et  Anséatigques  de  Lu-Jahrgong

  1857.  (Nr.  1677.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1857.

Nr.  4677.)  Uebersetzung.  Vertrag  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Frankreich,  Großbritannien,  Hannover,
  Mecklenburg=  Schwerin,
Oldenburg,  den  Niederlanden,
Rußland,  Schweden  und  Norwegen
  und  den  freien  Hansestädten
  einer  Seits,  und  Däncmark
anderer  Seits,  betreffend  die  Sundund
  Belt-Zölle.  Vom  11.  März
1857.

Seine  Majestat  der  König  von  Preußen,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn  und
Böhmen,  Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,  Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Franzosen,  Ihre  Majestät  die  Königin
des  Vereinigten  Königreiches  von  Groß--britannien
  und  Irland,  Seine  Majestät
der  König  von  Hannover,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,
  Seine  Majestat  der  König  der
Niederlande,  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reussen,  Seine  Majestät  der  Kö--nig
  von  Schweden  und  Norwegen  und
5
        <pb n="456" />
        beck,  Brème  et  Hambourg,  d'une
part,

Et  Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemark,
  dautre  part,

Etant  animés  Tun  égal  désir  de
faciliter  et  daccrottre  les  relations
commierciales  et  maritimes  qdui  erxistem
  acknellemem  entre  leurs  Etats
respectifls,  ou  par  leur  intermédiaire,
tant  au  moyen  de  la  supprcssion
complete  ct  à  jamais  de  tout  droit
percu  sur  les  navires  étrangers  et
leurs  cargaisons  à  leur  Passage  par
le  Sund  et  les  Belts,  quan  mozen
dun  dégrerement  sur  les  marchandGises
  transitant  par  les  roines  qui
relient  la  mer  dù  Nord  et  l'Elhe
la  mer  Baltique,  ont  résolu  de  né-Socier,
  Jans  ce  but.  un  traité  spécial
  et  ont,  à  cei  eflet,  muni  de
leurs  Pleins-Pouvoirs,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prussc,
le  Sieur  Alphonse  Henri  Comte
d’'Oriolla,  Chevalier  de  Son  Ordre
de  IAigle  Rouge  etc.,  Son  Chambellan,
  Son  Envo)é  extraordinaire  et.
Ministre  Plénipolentiaire  pres  Sa
Najeste  le  Roi  de  Danemak,

Sa  Majeste  Il'’Empereur
d'Autriche,  Roi  de  Hongrie  et
de  Boheme.,  le  Sieur  Charles
Jacger,  Son  Chargé  daffaircs  pres
la  Cour  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
Danemark;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,
  le  Sieur  Alcindor  Cheyalier
Beaulieu,  Officier  de  Son  Ordre
ctc.,  Son  Envoyé  extraordinaire  et

402  —

die  Senate  der  freien  und  Hanse-Städte
Lübeck,  Bre  en  und  Hamburg,  einer
Seits,

Und  Seine  Majeslaͤt  der  Koͤnig  von
Daͤnemark,  anderer  Seits,

Von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die
zwischen  ihren  Staaten  gegenseitig  oder
unter  deren  Vermittelung  zur  Zeit  bestehenden
  Handels=  und  Schiffahrts-Verbindungen
  sowohl  durch  vollständige
und  ewige  Abschaffung  aller  von  den
fremden  Schiffen  und  deren  Ladungen
bei  ihrer  Fahrt  durch  den  Sund  und
die  Belte  erhobenen  Abgaben,  als  auch
durch  Entlastung  des  Durchganges  der
Waaren  auf  den  Straßen,  welche  die
Nordsee  und  die  Elbe  mit  der  Ostsee
verbinden,  zu  erleichtern  und  zu  erweitern,
  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe
  wegen  eines  besonderen  Vertrages
in  nterhandlungen  zu  treten  und  haben
zu  diesem  Ende  mit  ihren  Vollmachten
versehen,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,  den  Herrn  Alphons  Heinrich
  Grafen  v.  Oriolla,  Ritter  Ihres
Rothen  Adler-Ordens,  Ihren  Kammerherrn,
  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Dänemark;

Seine  Majestat  der  Kaiser  von
Oester  reich,  König  von  Ungarn
und  Böhmen,  den  H#e#rrn  Karl  Jäger,
  Ihren  Geschäfksträger  an  bem
Hofe  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Dänemark;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,  den  Herrn  Alcindor  Chevalier
  Beaulien,  Offizier  Ihres  Ordens
  2c.,  Ihren  außerordentlichen  Ge-
        <pb n="457" />
        —  403  —

Ministre  plénipotentiaire  près  Sa  MajeslE
  Danoise;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark,
  le  Sieur  Chrislian  Albrecht
  Bluhme,  CGrand  Croix  de
Son  Ordre  du  Danebrog  et  décoré
  de  la  Croix  dhonneur  du  meme
Ordre  etc.,  Son  Conseiller  Intime
des  Conferences  et  Directeur  des
Douanes  d  Cresund;

Sa  Majestée  IEmpecreur  des
Frangais,  le  Sieur  Adolphe  Dotézac,
  Commandeur  de  Ordre  lm-Périal
  de  la  Légion  Thonneur,  Grand-Croixt
  de  IOrdre  du  Danebrog  etc.
Son  Envoyé  cxtraordinaire  et  dlinistre
  plénipotentiaire  pres  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Danemark;

Sa  Majeste  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d’Irlande,  le  Sieur
Andrew  Buchanan,  Esquire,  Son
Envoyd  extraordinaire  et  Mlinistre
plénipotemiaire  preès  Sa  Hlajesic  le
Roi  de  Danemark.

Sa  Majestée  le  Roi  de  Haunovre,
  le  Sieur  Chbarles  llanbury,
  Commandeur  de  la  Premiere
Classe  de  IOrdre  des  Guelphes  ei
Gécoré  de  la  Médaille  de  Waterloo
etc.,  Son  Ministre-Résidem  ei  Conseiller
  Intime  de  Légation;

Son  Aliesse  RKoyalele  Grand-Duc
  de  Mecklembourg-Schwerin,
  le  Sieur  Charles  Frédric
Guillaume  Prosch,  Chevalier  de
I  Ordre  de  TAigie  Rouge  de  Prusse
de  la  Scconde  Classe  elc.,  Son  Conseiller
  de  Régence  et  Consciller  Intime
  de  Légation;

sandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Dänischen  Majestät;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark,  den  Herrn  Christian
Albrecht  Bluhme,  Großkreuz  Ihres
Danebrog-Ordens  und  Danebrogsmann
4c.,  Ihren  Geheimen  Konferenzrath  und
Direktor  der  Sundzollkammer;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Franzosen,  den  Herrn  Adolph  Doté6zac,
  Kommandeur  des  Kaiserlichen
Ordens  der  Ehrenlegion,  Großkreuz  des
Danebrog-Ordens  2c.,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Dänemark;

Ihre  Majestät  die  Königin
des  Vereinigten  Königreiches  von
Großbritannien  und  Irland,  den
Herrn  Andrew  Buchanan,  Esgquire,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Dänemark;

Seine  Majestät  der  König  von
Hannover,  den  Herrn  Carl  Hanbury,
  Kommandeur  der  ersten  Klasse
des  Guelphen-Ordens  und  Inhaber  der
Waterloo-Medaille  2c.,  Ihren  Minister-Residenten
  und  Geheimen  Legationsrath;

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  den  Herrn  Carl  Friedrich
Wilhelm  Prosch,  Ritter  des  Preußischen
  Rothen  Adler-Ordens  zweiter
Klasse  2c.,  Ihren  Regierungs=  und  Geheimen
  Legationsrath;

53°
        <pb n="458" />
        Son  dlilesseRoyalele  Grand-Duc
  Toldenbourg,  le  Sieur  Albrecht
  lohannes  Theodor
Ermann,  Capitulant  de  IOrdre
du  mérite  Grand  Ducal,  Son  Conseiller
  de  KRégence:

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,
  le  Sicur  Henri  Charles  du
Bois,  Chevalier  de  IOrdre  diu  Lion
Néecrlandais  ct  de  la  Couronne  de
Chene  du  Luxcmbourg  cic.,  Son
Ministre-  Résident  pres  Sa  Majesté
le  Roi  de  Danemark:

Sa  Majestée  IEmpereur  de
Toutes  les  Russies,  le  Siecur
Jules  de  Tegoborski,  Chevalicr
de  TOrdre  Impérial  de  Sainte  Anne
de  la  Seconde  Classe  avec  les  Glaives
  etc.,  Son  Conseiller  de  College:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Sucède
ei  de  Norvége,  le  Sieur  Nicolas
Guillaume  Baron  de  Wetterstedt.
  Son  Chambellan.  Chevalier
de  Son  Ordre  de  IEtoile  Polaire  ctc.,
Son  Chargé  affaires  pres  la  Cour
de  Sa  Majeste  Danoise;

Et  les  Schats  des  Villes  Libres  et
Anscatiqdues  de  Lubeck,  Breme
eit  Hambourg,  le  Sieur  Friedrich
Krüger,  Dr.  J.  u.  etc.,  Minisire-Réesidem
  des  dites  Villes  pres  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Danemark;

Lesqucls,  apres  Avoir  ochange
leurs  Pleins  -  Pouvoirs,  trouvés  en
bonne  ei  due  lorme,  sont  convenus
des  articles  suivants.

Article  1.

Sa  Majestée  le  Roi  de  Danemark

404

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg,  den
Herrn  Albrecht  Johannes  Theodor
  Erdmann,  Kapitular  des  Großherzoglichen
  Verdienst-Ordens,  Ihren
Regierungsrath;

Seine  Majestckt  der  König  der
Niederlande,  den  Herrn  Heinrich
Carl  du  Bois,  Ritter  des  Niederländischen
  Löwen-Ordens  und  der  Luxemburgischen
  Eichenkrone  r2c.,  Ihren  Minister-Residenten
  bei  Seiner  Majesict  dem
Könige  von  Dänemark;

Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reussen,  den  Herrn  Julius
v.  Tegoborski,  Ritter  des  Kaiserlichen
  St.  Annen-Ordens  zweiter  HKlasse
zas  Schwertern  rc.,  Ihren  Kollegienrath;


Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen,  den
Herrn  Nikolas  Wilhelm,  Baron
v.  Wetterstedt,  Ihren  Kammerherrn,
Ritter  Ihres  Nordstern-Ordens,  Ihren
Geschäftsträger  an  dem  Hofe  Seiner
Dänischen  Majestät;

Und  die  Senate  der  freien  und
Hanse-Städte  Lübeck,  Bremen  und
Hamburgeden  Herrn  Friedrich  Krüger,
  Dr.  J.  u.  c.,  Minister-Residenten
der  genannten  Städte  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Dänemark;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter
und  gehöôriger  Form  befundenen  Woll--machten
  ausgewechselt  haben,  über  die
folgenden  Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.
Seine  Majestät  der  König  von  Dae-
        <pb n="459" />
        —  405  —

Pprend  envers  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prussc,  Sa  Majeste  [IEmpereur  dAutriche,
  Roi  de  Hongrie  et  de  Boheme,
  Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges.
Sa  Majeste  IEmpereur  des  Français,
Sa  Majeste  la  Reine  du  Royaume--Uni
  de  la  Grande  Bretagne  ei  dl##r#
lande,  Sa  Mafeste  lc  Roi  de  Haunovre,
  Son  Allesse  Royale  le  Grand-Ducde
  Mecklembourg-Schwerin,  Son
Altessce  Royalc  le  Grand-Duc  Tol-Hdenbourg,
  Sa  lajeste  le  Roi  des
Pays-Bas,  Sa  Majeste  IEmpereur  de
Toutes  les  Russies,  Sa  blajeste  le
Roi  de  Sucde  ei  Norvege  et  les
Sénats  des  Villes  Libres  et  Anséeatiques
  de  Lubeck,  Breme  ct  llambourg,
  qui  laccepient,  lengagement

1  de  ne  preélerer  aucun  droit  de
douane,  de  lonnage,  de  feu,  de
pharc,  de  balisage  ou  autre  charge
duclconque,  à  raison  de  la
coqdue  ou  des  cargaisons,  sur
les  navires  dui  se  rendrom  de
la  mer  du  Nord  dans  la  Baltiluc
  ou  vice-versà,  en  12
Par  les  Belts  ou  le  Sund,  socit
qu'ils  se  bornent  à  traverser  les
eaux  danoises,  soit  due  des  circonstances
  de  mer  duclconques
ou  des  operations  commerciales
les  obligent  à  ymouiller  ou  relacher.
  Aucunnire  quelconque
ne  pourra  désormais,  Sous
duclque  prélerte  due  cc  soit,
Atre  assujeti  au  Passage  du  Sund
ou  des  Belis  à  une  délemion
Ou  entrave  quelcondue;  mais

M.  le  Roi  de  Danemark  se
réserve  expressémem  le  droit
de  regler,  par  accords  particuliers,
  mimpliquant  ni  visite,
  Di  détention,  le  traitemem
liscal  ei  douanier  des  navires

(Nr.  4677.)

nemark  verpflichtet  sich  gegen  Seine  Majestät
  den  König  von  Preußen,  Seine
Majestät  den  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Ungarn  und  Böhmen,  Seine
Majestät  den  König  der  Belgier,  Seine
Majestät  den  Kaiser  der  Franzosen,  Ihre
Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
Königreiches  von  Großbritannien  und
Irland,  Seine  Majestat  den  König  von
Hannover,  Seine  Königliche  Hoheit  den
Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
Seine  Konigliche  Hoheit  den  Großherzog
  von  Oldenburg,  Seine  Majeslät  den
König  der  Niederlande,  Seine  Majesicht
den  Kaiser  aller  Reussen,  Seine  Majestät
  den  König  von  Schweden  und  Norwegen
  und  die  Senate  der  freien  und
Hanse-Städte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,
  welche  es  annehmen:

1)  keine  Joll-,  Tonnen-,  Feuer-,  Leuchtthurm-,
  Baken=  oder  irgend  andere
Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung,
von  den  aus  der  Nordsee  nach  der
Ostsee  oder  umgekehrt  sich  begebenden,
  durch  die  Belte  oder  den  Sund
gehenden  Schiffen  zu  erheben,  gleichviel,
  ob  sie  nur  durch  die  Dänischen
  Gewässer  fahren,  oder  ob
Seeumslände  irgend  welcher  Art
oder  Handelsgeschäfte  dieselben  nöthigen,
  dort  anzulegen  oder  einzulaufen.
  Kein  Schiff  darf  von  jetzt
an,  unter  welchem  Vorwande  es
auch  sein  möge,  bei  der  Fahrt  durch
den  Sund  oder  die  Belte  irgend
einem  Anhalten  oder  irgend  einer
Schwierigkeit  unterworfen  werden;
jedoch  behält  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark  sich  ausdrücklich
  das  Recht  vor,  durch  besondere
  Uebereinkommen,  welche  weder
  Untersuchung  noch  Anhalten
gestatten  dürfen,  die  fiskalische  und
zollamtliche  Behandlung  der  Schiffe
solcher  Mächte  zu  regeln,  welche  an
        <pb n="460" />
        —  406  —

appartenant  aux  Puissances  qui
m'ont  point  pris  part  au  present
trailé:

2)  de  ne  prelever  sur  ceux  de  ces
memes  navires  dui  entreront
dans  les  ports  Danois  ou  qdui
en  sorliront,  soit  avec  chargement
  soit  sur  lest,  Juils  y  naient
ou  non  accompli  des  opérations
de  commercc,  non  plus  duc  sur
leurs  cargaisons,  aucune  tate
duelconque  dont  ces  navires  ou
leurs  cargaisons  auraient  66
Passibles  à  raison  du  passage

ar  le.  Sund  ei  les  Belts,  et  dont.
k  suppression  est  stipulde  par
le  paragraphe  précédent;  et  il
est  bien  enptendu  due  les  tazxes
qui  seront  ainsi  abolies  ct  qui
ne  pourront  par  conséquent
etre  percues,  soit  dans  le  Sund
et0  les  Belts  soit  dans  les  ports
Danois,  ne  pourront  non  plus
Gtre  retahlies  indirectiemem  par
une  augmentation  dans  cc  hut
des  tares  de  port  ou  de  douane
actuellemem  eristant  ou  par
Tintroduction  dans  le  meme  hbut
de  nouvelles  #uxzes  de  navigation
ou  de  douane  ni  de  toute  autre
manière  qduelconque.

Article  2.
S.  M,  le  Roi  de  Danemark  sendem

  gegenwärtigen  Vertrage  nicht
Theil  genommen  haben;

von  denjenigen  eben  dieser  Schiffe,
welche  in  die  Dänischen  Häfen  ein-,
oder  aus  denselben  auslaufen,  sei
es  beladen  oder  in  Ballast,  gleichviel
  ob  sie  dort  Handelgeschäfte
betrieben  haben  oder  nicht,  so  wenig
  wie  von  deren  Ladungen  irgend
eine  Abgabe  zu  erheben,  denen  diese
Schiffe  oder  deren  Ladungen  auf
Grund  ihrer  Fahrt  durch  den  Sund
und  die  Belte  unterworfen  gewesen
sein  würden,  und  deren  Aufhebung
durch  den  vorstehenden  Paragraphen
festgesetzt  ist;  und  man  ist  ausdrücklich
  übereingekommen,  daß  diejenigen
  Abgaben,  welche  dergestalt  aufgehoben
  sein  sollen  und  folglich  weder
  in  dem  Sunde  und  in  den  Belten,
  noch  in  den  Dänischen  Häfen
erhoben  werden  dürfen,  eben  so  wenig
  indirekt  vermittelst  einer  zu  solchem
  Zwecke  etwa  einzuführenden
Erhöhung  der  gegenwärtig  bestehenden
  Hafen=  oder  Zoll-Abgaben,
noch  durch  eine  zu  gleichem  Zwecke
etwa  zu  treffende  Aufsiellung  neuer
Schiffahrts=  oder  Joll-Abgaben,
noch  in  irgend  einer  anderen  Weise
wieder  hergestellt  werden  dürfen.

Artikel  2.
Seine  Majeslär  der  König  von  Degage,

  en  outre,  envers  Les  susdites  nemark  verpflichtet  sich  außerdem  gegen
IIautes  Parties  Contractantes,  die  oben  genannten  hohen  kontraßesnden
  Theile:

1)  à  conserver  et  mainlenir  dans  1)  alle  gegenwärtig,  sei  es  am  Eile

  meilleur  éCiut  demtretien  tous
les  feux  ct  phares  acluellemem
Cxistant,  soil  à  lemnréc  ou  aur
approches  de  ses  ports,  hävres,
rades  et  rivieres  ou  canaux,  soilt

gange  oder  in  der  Nähe  seiner  Häfen,
  Einfahrten,  Rheden  und  Flüsse
oder  Kanäle,  sei  es  längs  seiner
Küsten  bestehenden  Feuer  und  Leuchtthürme,
  sowie  die  gegenwärtig  vor-
        <pb n="461" />
        2

3

4

)

4

le  long  de  ses  cötes,  ainsiqdue
les  bouées,  balises  ct  amers
actnellement  existant  ct  servant
à  faciliter  la  narigalion  dans  le
Kaltegat,  le  Sund  et  les  Belts;

à  prendre,  comme  par  le  passé,
en  très  sérieuse  considération,
dans  Pinter  ct  genéral  de  la  navigation,
  Lutilitc  ou.  opportunité,
  soit  de  rnodilier  lemplacement
  ou  la  forme  de  ces  maomes
feux,  phares,  bouces,  balises  ei
amers,  soit  den  augmenter  le
nombre,  le  tout  sans  charge
aucune  sorie  pour  les  marines
6trangeres;

à  faire,  comme  par  le  passc,
surveiller  le  service  du  pilotage,
dom  lemploi  dans  le  Kallegat,
le  Sund  ei  les  Belis  sera,  en
tont  tems.  facultatif  pour  les
Capitaines  el  patrons  de  navires.
II  est  entendu  que  les  droits
de  pilotage  seront  modérés,  due
leur  taus  derra  eire  le  meme
our  les  navires  danois  et  pour
es  bätimens  Etrangers,  et  due
la  taxe  de  pilotage  ne  pourra
eetre  exige  due  des  seuls  navires
dui  auront  volomtairement  f#it
Uusage  de  pilotes;

à  permeltre,  sans  restriction
aucune,  à  lous  entrepreneurs
privés,  danois  ou  Ctrangers,
Vétablir  ei  de  faire  stationner
librement  et  auxr  memes  conditions,
  duclie  quen  soit  la  nationalitc,
  ldans  le  Sund  et  les
Belis,  des  balcaux  servant  erclusivement
  à  la  remorque  des  navires
  qui  voudront  en  faire
Usage;

(Nr.  4677.)

3)

4)

4070  —

handenen  und  zur  Erleichterung  der
Schiffahrt  im  Kattegat,  im  Sunde
und  in  den  Belten  dienenden  Baken,
  Tonnen  und  Seezeichen  zu  erhalten
  und  im  besten  Zustande  zu
unterhalten;

wie  bisher,  im  allgemeinen  Interesse
der  Schiffahrt,  die  Zweckmäßigkeit
oder  Dienlichkeit,  sei  es,  daß  es  auf
eine  Veraänderung  der  Stelle  oder
der  dußeren  Einrichtung  eben  dieser
Feuer,  Leuchtthürme,  Tonnen,  Baken
  und  Seezeichen,  sei  es,  daß  es  auf
eine  Vermehrung  der  Anzahl  derselben
  ankommt,  in  sorgsamste  Erwägung
  zu  nehmen,  und  zwar  Alles
  dies  ohne  irgend  eine  Abgabe
für  die  fremden  Schiffe;

wie  bisher  den  Lootsendienst,  dessen
Benutzung  im  Kattegat,  im  Sunde
und  in  den  Belten,  den  Kapitainen
und  Führern  der  Schiffe  jederzeit
ohne  Zwang  freistehen  soll,  überwachen
  zu  lassen.  Man  ist  übereingekommen,
  daß  die  Lootsengebähren
  mäßig  sein  sollen,  daß  die  Taxe
derselben  für  Dänische  Schiffe  und
fremde  Fahrzeuge  eine  gleiche  sein
soll,  und  daß  die  Lootsengebühr  nur
von  solchen  Schiffen  gefordert  werden
  darf,  welche  freiwillig  von  Lootsen
  Gebrauch  gemacht  haben;

allen  Privatunternehmern,  Deänischen
  oder  fremden,  ohne  irgend
eine  Beschränkung,  zu  gestatten,  nach
Gutbefinden  und  unter  gleichen  Bedingungen,
  ohne  Unterschied  der  Nationalikär,
  im  Sunde  und  in  den
Belten  Fahrzeuge  zum  ausßschließlichen
  Zwecke  des  Bugsirens  von
Schiffen,  die  davon  Gebrauch  machen
  wollen,  einzurichten  und  aufzustellen;
        <pb n="462" />
        –—  408  —

5)  à  Ciendie  à  toutes  les  routes

ou  canaux  qui  relient  actuellement
  ou  dul  viendraiem  à  relier
plus  tardlamer  du  Nordet  TElbe
la  mer  Baltiqdue,  Texemption
de  lakes  dom  jouissent  en  ce
moment;  sur  quelques  unes  de
ces  routes,  les  marchandises
nationales  ou  Ctrangères  dont
v-  la  nomenclature  suil:

Agaric.

Amadou,  non  préparé.

Ambhre  jaune.

Aninnux  vivants  de  toute
cspecc.

Antimoine.

Arbres  et  arbrisscaux  vifss.

Ardoise  en  tablettes  et  Crayons
d’ardoise.

Ardoisc  pour  toilure.

Argent  en  barres  ei
londre.

Arsenic.

Asphalte  (bltume  de  lJudée
Oou  bitume  glutineug).

Assa  focticda.

Avelanèdes.

Baics  ou  graines  de  genirre.
Balais  ei  froltoirs  (Sils  ne
doirent  pas  atre  compris
dans  larliche  „Drosseric’).
Bambou,  roseaux  ou  cannes
Tinde  ci  autres  roscaut
bruts  non  manufacturés.
Beurrc.

Blanc  de  haleine  (spermaccti)
et  huile  de  spermaccti.
Blos:  sarrasin,  orge,  avoinc,

mats,  scigle,  froment,  vesces.
Bois  à  lusage  des  pharmaciens.

Bois  de  leinture.
Bois  de  toute  sorle.
Bois  flotté,  bois  servant  au

5)  auf  alle  Stratzen  oder  Kancdle,

welche  die  Nordsee  und  die  Elbe
mit  der  Ostsee  zur  Zeit  verbinden,
oder  spaterhin  verbinden  dürften,
die  Zollbefreiungen  auszudehnen,
deren  gegenwärtig  auf  einigen  dieser
  Straßen  die  inländischen  oder
auslandischen  Waaren  genießen,
welche  nachfolgend  aufgeführt  werden
  dalphabeuift  geordnet):

Akten.

Antimonium  oder  Spießglanz.

Arsenik.

Asche,  Pottasche,  Soda  und  andere
  Arten  Asche.

Assa  Joelida  oder  Teufelsdreck.

Asphalt  oder  Judenpech.

Austern.

Bäume  und  Sträucher,  lebende.

Bambus,  Spanisches  und  anderes
  Rohr,  rohes,  unverarbeiketes.


Baumwolle.

Bernstein.

Besen  und  Schrubber  (soweit  sie
nicht  zur  Bürstenbinderarbeit
gehören).

Bektfedern  und  Daunen.

Biebergeil.

Bimsstein.

Blei  in  Blöcken,  altes  Blei  zum
Umschmelzen  und  altes  Futkerei.



Bleierz.

Blumen  und  Blumenpflanzen.

Zlumenknollen  und  Zwiebeln.
ut.

Blutegel.

Blutstein.

Bohnen.

Bolus,  weißer  und  rother,  und
terra  sigillata.

Borar,  roher  oder  raffinirter.

Braunroth.
        <pb n="463" />
        —  409

lieu  de  liège  à  tenir  le  filets
de  pecheur  à  flot.

Bol  blanc  et  rouge  et  terra
Sigillata.

Borax  brut  ou  rafliné.

Boyaux.

Briques.

Briques  égrugées  ou  poudre
de  brique.

Bronze  ou  airei

Buisson.

Bulbes  ou  oignons  de  fleurs.

Cadmium.

Calamine.

Camphre.

Cantharides.

Carreaux.

Cartes  géographidues  et  maritimes.


Castoréum.

Cendres:  potasse,  soude  et
autres  sortes  de  cendres.

Cerceaux  de  bois.

Chanvre,  sérancé  ou  non.

Charbons  de  bois.

Chardons  à  carsder.

Cbarronnage.
haux.

Chiffons.

Ciment  de  toute  sorte.

Cire.

Colle  de  poisson.

Coquilles.

Coraux.

Cordage.

Cornes  de  boecuf  et  de  vache
(ou  de  betes  à  cornes)
ainsi  due  les  bouts  de
cornes.

Coton.

Cuivre:  cuivre  roseite  (Garkupfer)
  (non  forge  ei  non
Pprébaré  par  rouleauxs)  et
Plaques  de  cuivre  en  carreaux
  à  monnaies.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4677.)

Braunstein.

Bronze  oder  Erz.

Bücher,  gedruckte,  mit  dazu  gehörigen
  Kupferstichen,  gebunden
  oder  ungebunden.

Busch.

Butter.

Cadmium.
Campher.  ·
Canthariden  oder  Spanische  Fliegen.


Cement  aller  Art.
Corallen.

Dachroth.

Dachschiefer.

Dachziegel.

Duͤnger,  natuͤrlicher  oder  kuͤnstlcher,
  auch  z.  B.  Patentdünger,

  Zuckerschaum  2c.
(Chili-Salpeter,  salzsaures
Ammoniak  und  aaͤhnliche
Waaren  sind,  ungeachtet  ihrer
  beabsichtigten  Verwendung
  als  Dünger,  nicht  frei.
Gipsmehl  jedoch  ist  durchgangsabgabenfrei,
  wenn  bescheinigt
  wird,  daß  es  nur
als  Dünger  zur  Verwendung
kommt).

Edelsteine.

Eicheln.

Eichelschaalen  oder  Ackerdoppen.

Eis  (rohes,  natürliches).

Eisen  aller  Art  in  Stangen.
(Reifeisen  ist  jedoch  zollpflichtig).


Eisen,  rohes.

Elephantenzähne  oder  Elfenbein.

Emballagen,  alte,  gebrauchte,  Fa-Hagen,

  KRisten,  Kasten,  Sacke,
        <pb n="464" />
        —  410

Déchets  de  blé:z  gruau,  Comme
fourrage  pour  le  bétail,  son,
felu,  balle  et  autres  déchets
de  blé.

Dem’s  deléphant  ou  ivoire.

Dents  de  morse  (de  cheval
marin  ou  de  vache  marine).

Dossiers  de  proc&amp;amp;dure  ou
Godministration.

Douvaines,  merrains  et  sonçailles.


Ecaille  de  tortue.

Echantillons  sans  valeur.

Eclisses  pour  relieurs,  cordonniers,
  fourbisseurs,  ainsi
due  ramilles  fenducs.

Ecume  de  mer.

Emballages,  vienz  ou  usés:
fulilles,  caisses,  cofflrs,
sacs  et  vieilles  bouteilles
clissécs,  vides.

Emeri.

Etain  brut,  non  ouvré  ct  étai
rape.

Fanons,  baleine  en  fanons,  fanons

  non  fendus.

Farine,  tirde  des  blés  qui  sont

libres  de  droits  de  transit.

Feldspath.  non  pulvérisé.

Fer  écru  (Drut).

Fer  en  barre  de  toute  sortc.
(Le  fer  feuillard  ou  à
cercles  cependant  est  sujet
  aux  droits.)

Fevcs.

Figures  et  statues  en  platre.

Fleurs  et  plantes  à  fleurs.

Flores  cassiae  (Heurs  de  ca-Fumier

  et  engrais  artificiel,
aussi  par  eremple  engrais
Drévyeté,  noir  animal  elc.

(Le  salpeire  de  Chili,

Koffer  und  Korbflaschen,  alte
leere.

Erbsen.

Erde,  als  Pfeifenthon,  Mergel,
Englische  Erde,  Porzellan-,
Walkererde,  Zuckererde  und  andere
  Erd-,  Thon=  und  Mergelarten,
  soweit  sie  nicht  zu  den

arben  gehören.
Erde,  Kolnische,  weiße.
Erze,  ungeschmolzene  aller  Art.

 
  
  

oder  Posen.

nicht  pulverisirter.

bereitete  und  unbereitete,
ohne  Ausnahme,  wie  Felle  für
Kürschnerarbeit,  Rind=  und
Schafleder,  Corduan,  Maroquine
  u.  s.  w.

Feuerschwamm,  unpraparirter.

Figuren  und  Statuen  von  Gips.

Fische,  frische.

Flachs,  gehechelt  und  ungehechelt.

Flecheweiden,  geschälte  oder  ungeschdlte.


Fleisch,  frisches  und  gesalzenes.
Fließen.

Flores  cassiae  oder  Zimmtblüthen.



Flottholz  zu  Fischernetzen,  statt
Kork  gebraͤuchlich.

Fourniere  von  Holz.

Gallaͤpfel.

Galmei.

Gartengewaͤchse,  frische,  auch
Backbeeren,  Stachelbeeren,  Erdbeeren,
  Hagebutten,  Himbeeren,
frische  Weintrauben,  Johannisbeeren,
  Kronsbeeren,  auch
Meerrettig  und  Zwiebeln.

Gedaͤrme.
        <pb n="465" />
        —  411  —

Tammoniac  sulfaté  et  les
marchandises  semblables
ne  sont  pas  erempts  malré
  leur  emploi  peut-Etre
  intentionné  comme
engrais.  Le  platre  en
Ppoudre,  pourtant,  est
cxempt  de  droit  de  transit
  quand  il  est  certilié,
duil  sera  employé  seulement
  comme  engrais.)
Elace  brute  (naturelle).
Elands.
Globes.
Goudron  et  eau  de  goudron.
Graines:  chenevis,  graines  de
lin,  de  colza,  et  autres
FKraines  et  semences  de
toute  sorte,  ainsi  due  les
Fraines  à  Tusage  des  phar-Mmaciens,
  par  exemple  graine
de  fenouil.  (Le  carvi  et
Tanis  sont  sujets  aux  droits.)

Hardes  et  bagage  de  voyageur,
meubles  et  ustensiles  de
ménage,  usés,  Fils  sont
transportés  pour  cause  de
démenagement,  habillements
  ou  vetements  suportés,

  transportés,  Gapres
s  jugement  des  employés
de  douanc,  comme  bagage
de  voyageur,  sans  qdwil  scit
nécessaire  que  le  propriétaire
  les  accompagne.
llerbes  potagères,  (fraiches,
ainsi  due  les  baies  airelle
Oou  myrtille,  fraises,  framboises,
  groseilles,  airelles
rouges  ou  ponctuces,  groseilles
  vertes,  gratte-cul,  et
raisins  frais,  raifort  sauvage
et  oignons.
Houille  ou  charbons  de  terre

(Nr.  4677.)

Gemalde,  Kupferstiche,  Lithographieen
  und  Metallographieen.

Gerberlohe  oder  Borke.

Getreide:  Buchweizen,  Gerste,
Hafer,  Mais,  Roggen,  Weizen,
  Linsen.

Gipssteine.

Globen.

Gold  in  Barren  und  Bruch.

Graupen  und  Grütze  aus  Getreidearten,
  die  durchgangszollfrei
  sind.

Haare  aller  Art  (einschließlich
Schweinsborsten,  Schweinshaare
  und  Schweinswolle).

Krollhaare  sind  zollpflichtig.

Hanf,  gehechelt  und  ungehechelt.

anföl.

Hausenblase  oder  Fischleim.
eu.

Hoͤlzer  zum  Arzneigebrauch.

Holz  aller  Art.
Holzkohlen.

####u  #sdn.  —#.#
D  —

 

Kalk.

Kalksteine.

Karden  oder  Weberdisteln.

Karten,  Land=  und  See-Kartoffeln.



Knochen.

Kork.

Kornabfall:  Gries  zum  Viehfutter,
  Kleie,  Spreu  und  anderer
  Getreideabfall.

Krebsaugen.

Kreidesieine  und  pulverisirte  Kreide.

Kunstsachen,  als  Statuen,  Büsten,
Basreliefs.

Kupfer:  Rosett=  oder  Garkupfer
(nicht  geschmiedet  und  nicht
gewalzt)  und  Kupferplatten
1  „Münzschrötlingen.
        <pb n="466" />
        —  412  —

de  toute  sorte,  ainsi  que
cokes  et  cinders.

Huile  de  chenevis.

Huftres.

Jonc  de  chaumage.

Leine  de  toute  sorte.

Lait.  .

Laiton,  non  ouvré  (non  forgé
etnon  Préparé  parrouleaus).

Lard,  foie  et  cretons  pour  la
fabrication  de  Thuile  de
Poisson.

Lard  frais.

Leniilles.

Lie  de  vin  dans  Tétat  sec
(balssière).

Liège.

Lin,  sérancé  ou  non.

Livres  imprimés  avec  les  gravures
  qui  les  accompagnent,
reliés  ou  non.

Malt.

Mangancese.

Manne.

Medeailles.

Métaux,  non  ouvrés  (bronze
ei  autres  alliages  de  métaux
  semblables  au  laiton)
non  forgés  et  non  préparés,
par  rouleaux.

Mine  de  plomb.

Minérais,  non  fondus,  de
toute  especc.

Minéraux  et  objels  dlistoire
nalurelle,  tels  que  terres,
pierres  et  mindrais,  plantes
et  fruits,  coquillages,  insectes,
  oiseaux  et  autres
animaut,  empaillés  ou  conservés
  dans  Tesprit  de  vin
pour  les  cabinets  dhistoire
naturelle  et  les  collections
scientiliques.

Modeles  de  toute  sorte.

Lerchenschwamm.
Linsen.
Lumpen.

Malz.

Manna.

Marienglas.

Matten,  gebrauchte.

Mauersteine.

Medaillen.

Meerschaum.

Mehl  von  durchgangsgzollfreiem
Getreide.

Messing,  nicht  verarbeitetes  (nicht
geschmiedet  und  nicht  gewalzt).

Metalle,  nicht  verarbeitete  (Bronze
und  andere  dem  Messing  ähnliche
  Metallkompositionen),  nicht

Maelchmiede  und  nicht  gewalzt.

ilch.

Mineralien  und  Naturalien,  als
Erd-,  Stein=  und  Erzarten,
BMlanzen  und  Früchte,  Konchplien,
  Insekten,  Bögel  und
andere  Thiere,  ausgestopfte,
oder  in  Spiritus  für  Naturalienkabinete
  und  wissenschaftliche
  Sammlungen.

Modelle  aller  Art.

Moos  zum  Verpacken  und  Ausstopfen
  und  Waldwolle.

Moschus.

Münzen  aller  Art.

Muschelschaalen,  frische  Muscheln.

Musikalien,  geschriebene  oder  gedruckte.


Muster  oder  Proben  ohne  Werth.

Ochsen=  und  Kuhhörner,  sowie
überhaupt  Hörner  von  Rindvieh,
  auch  Hornspitzen.

Opium.
        <pb n="467" />
        —  413

Monnaies  de  toute  sortc.
Aloussc  pour  emballer  et  em-Pailler,
  ei  coton  silvestre.
De  la  Musiquc,  écrite  ou  im-Primcc.


Alusc.

Nacre  de  perles,  brut  ou  en
coquilles.

Nattes  usées.

Noix  de  galle.

Ohbjets  dart,  tels  duc  statues,
hustes,  bas-reliefS

Opium.

Or  en  barres  ct  à  relondre.

Orge  mondée,  grain  el  gruau,
lire  des  Dlés,  dui  son  libres
de  droits  de  transit.

Os.

Osiers,  Pelés  ou  non.

Ouvrage  de  cordier  Flcom-Pris
  les  sangles  de  chanvre
et  les  filets  de  pecheur.

4

Paille  et  paille  coupée  ou
hachée.

Peaux,  corroyces  ou  non,
Sans  erception,  telles  que
beaus  de  pellelerie,  cuirs
de  veau  ct  basanc,  cordouan,
maroquin,  elc.

Peaux  de  morsc  (de  cheval
marin  ou  de  vache  marine).

Perches  de  genicvre.

Perles  lines  (véritables).

Pierre  poncc.

Pierre  sanguine  ou  hématitc.

Pierres  à  chaux.

Pierres  à  craie  et  craic  en
Poudre.

Pierres  à  platre.

Pierres  précieuses.

Pierres  de  toutes  sorles.

Plaques  de  bois.

Platine  non  ouvré.

(Nr.  4677.)

Papierspäne  oder  Papierabfälle
aller  Art.

Pech.

Perlen  (feine  echte).

Perlenmutter,  roh  oder  in  Schaalen.


Platina,  unverarbeitet.

Puzzolanerde.

Quecksilber.

Reifen,  hölzerne.

Reise-Effekten,  gebrauchte  Sachen
der  Reisenden,  ferner  gebrauchte
Hausgeräthe  und  Mobilien,
sofern  solche  in  Umziehgütern
bestehen,  ferner  gebrauchte  Kleidungsstücke,
  wenn  sie  nach  dem
Ermessen  der  Jollbeamten  als
Reisegut  transportirt  werden,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Eigner  der  Sachen  mitfolgt
oder  nicht.

Saamen:  Hanf-,  Leinsamen,
Rapssaat,  und  andere  Saamen
  und  Sämereien  aller  Art,
sowie  Sämereien  zum  Arzneigebrauch,
  z.  .  Fenchel.
(Kümmel  und  Anis  sind  zoll-  


   
 

ausgenommen).
und  Schieferstifte.

oder  Sumach.
,  einschließlich  der
Hanfgurte  und  Fischernetze.

Silber  in  Barren  und  Bruchsülber.


Spähne  für  Buchbinder,  Schuh-
        <pb n="468" />
        —  414

Plomb  en  saumons,  vieux
plomb  à  refondre  et  vieux
plomb  laminé.

Plumcs  à  lit  et  durct.

Poils  de  toute  sorte  (Fcom-Pris
  les  soies  de  porc,  les
Poils  ct  la  laeine  de  porcy).
Le  crin  frisc  ou  crpé  est
sujet.  aux  droits.  "

Pois.

Poissons  frais.

Poix.

Pommes  de  terre.

Pouzzolane.

HRognures  de  papier  el  déchets
de  papier  de  toute  sortc.
BRouge  brun.

Sang.

Sangsues.

Scl  (except#é  le  sel  ollicinal).
StCalitc.  ·

Suil.

Sumac.

Tabhleaux,  ainsi  que  gravures,
lithographies  et  stanographies.


Tan  brut  ou  tan.

Terre  de  Cologne  blanche.

Terres,  telles  que  terre  à  pipes,
marne,  terre  d'Angleterre,
terre  de  porcelaine,  argile
à  foulon,  argile  pour  alliner
le  sucre  (ou  terrce  à  sucre)
ct  autres  especes  de  terre.
(Targile  ei  de  marne,  à
moins  qu'elles  ne  soient  du
genre  des  couleurs.

Tortues.

Tourhe.

Tripoli.

Tuiles.

Toyaux  de  plume.

Varech  pour  emballer  et  em-Pailler.


macher,  Schwertfeger,  sowie
auch  gespaltene  Reiser.

Speck,  frischer.

Speck,  Leber  und  Greven  zur
Thranbereitung.

Speckstein.

Stabholz,  Tonnenstäbe  und  Bodenstücke.


Steine  aller  Art.

Steinkohlen  aller  Art,  Coakes,
Cinders.

Stroh  und  Heckerling.

Talg.

Tang  zum  Einpacken  und  Ausslopfen.


Tauwerk.

Theer  und  Theerwasser.

Thiere,  lebende  aller  Ark.

Torf.

Tripel.

Wachholderbeeren.

Wachholderstangen.

Wachs.

Wagen  aller  Art,  auch  Eisenbahnwagen
  und  Tender.  (Lokomotiven
  sind  zollpflichtig).

Einzelne  Theile  von  Wagen
  und  Eisenbahnwagen
(und  dergleichen  Wagen  im
zerlegten  Zuslande)  sind  zoll-Pflichtig,
  falls  sie  nicht  zu
zuserhse  zu  rechnen
ind.

Wagnerbeiten.


Wallfischbarden  und  ungespaltenes
  Fischbein.

Wallrath  (spermaccli)  und
Wallrathöl.

oder  Rademacherar-
        <pb n="469" />
        Verre  de  Moscovie  ou  pierre
spéculaire.

Viande  fraiche  et  salée.

Vil  argent.

Voilures  ou  chariots  de  toute
öorte,  ainsi  due  les  wagons
de  chemin  de  fer  et  les
tenders.  (Les  locomolives
sont  sujettes  aux  droits.)

Les  pieces  détachées  des

voilures  et  des  wagons
(et  les  voitures  et  les
wagons  démontés)  Sont

Sujettes  aux  droits,  si  elles
ne  peuvem  pas  etre  considécrées
  comme  ouvrage  de
charron.

VYeux  décrevisse.

Zinc  brut,  non  ouvré,  ou  en
tables.

II  est  bien  entendu  que  Si,
ultéricurement,  dautresproduits
venaient,  sur  une  roule  quelconquc,
  à  jouir  dune  franchise
analogue,  cetle  méme  eremplion
de  tares  de  transit  serait  étendue,
de  plein  droit,  à  toutes  les
routes  ci-dessus  spécifiées;

à  abaisser,  sur  toutes  ces  memes
routes  ou  canauz,  au  taux  uniforme
  et  proportionnel  au  poids
de  seize  (10)  skillings  danois
au  plus  par  cinqd  cents  liyres
danoises,  le  droit  de  transit  sur
les  marchandises  qui  en  sont
actuellement  passibles,  sans  due
ßcc  taux  puisse  etre  augmenté
par  toute  autretaxze,  sousquelque
denomination  qdue  ce  sollt.

En  cas  dabaissement  des
taxcs  de  transit  au  dessous  du

taux  ci-dessus  spéecific,  S.  M.  le

Ne  407

6

#

415  —

Wallroßhäute  und  Seehundfelle.
Wallroßzähne.
Weinhefe  im  trocknen  Zustande

(Druf).
Wolle  aller  Art.

Ziegelmehl.

Zink,  roher,  nicht  verarbeiteter,
oder  in  Tafeln.

Zinn,  rohes,  nicht  verarbeitetes,
und  geraspeltes.

Man  ist  darüber  einverstanden,
daß,  falls  künftig  andere  Waaren
auf  irgend  einer  Straße  in  den
Genuß  einer  analogen  Befreiung
gelangen  sollten,  eben  dieselbe
Durchgangsabgaben-Freiheit  von
Rechtswegen  auf  alle  oben  bezeichnten.
  Straßen  ausgedehnt  werden
solle;

auf  denselben  Straßen  oder  KandlBen
  die  Durchgangsabgabe  auf
Waaren,  welche  derselben  gegenwärtig
  unterliegen,  auf  den  gleichund
  dem  Gewicht  ent-Satz
  von  hobchstens
(10)  Skilling  Dänisch
Dänische  Pfunde
zu  ohne  daß  dieser  Satz
durch  irgend  eine  andere  Auflage,
unter  welcher  Benennung  es  auch
sein  möge,  erhöht  werden  darf.
Für  den  Fall  der  Ermaßigung
der  Durchgangsabgaben  unter  den
vorstehend  bezeichneten  Satz  ver-
        <pb n="470" />
        7)

—  416

Roi  de  Danemark  sengage  à
Placer  toutes  les  routes  ou  canaux
  qui  unissent  ou  uniront
la  mer  du  Nord  ei  TElbe  à  la
mer  Baltique  ou  à  ses  tributaires
  sur  un  pied  de  parfaite
égalité  avec  les  routes  les  plus
favorisées  qdui  esistent  actuellement
  ou  qui  viendront  à  eire
Ctablies  sur  son  territoire.

S.  M.  le  Roi  de  Suede  ei  de
Norvege,  ayant  aux  termes  dune
convemion  spéciale  conclue  avec
S.  M.  le  Koi  de  Danemark,  pris
envers  Sa  dite  Majesté  Tengagement
  dentretenir  les  fanaux  sur
les  Ccôotes  de  Sucde  et  de  Norvege
  servant  à  Eclairer  et  à  faciliter
  le  passage  du  Sund  ei
Tenirée  du  Katiegat,  S.  M.  le
Roi  de  Danemark  s’engage  à
#entendre  délinitivement  avec
S.  NM.  le  Roi  de  Suede  ei  de
-  dans  le  but  Tassurer
pour  lavenir,  comme  par  le
Passé,  le  maintien  et  lentretien
de  ces  fanaux,  sans  qdu’il  en  résulte
  aucune  charge  pour  les
navires  passa#it  par  le  Sund  ei
le  Kattegat.

Article  3.

Les  engagemens  contenus  dans

pflichtet  sich  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark,  alle  Straßen
  oder  Kanäle,  welche  die  Nordsee
  und  die  Elbe  mit  der  Ostsee
oder  deren  Zuflüssen  verbinden  oder
verbinden  werden,  auf  völlig  gleichen
  Fuß  mit  den  am  meisten  begünstigten
  Straßen  zu  stellen,  welche
auf  seinem  Gebiete  zur  Zeit  bestehen,
  oder  noch  angelegt  werden
dürften.

7)  In  Betracht,  daß  Seine  Majesiät

der  König  von  Schweden  und  Norwegen,
  laut  der  Bestimmungen  einer
mit  Seiner  Majestaͤt  dem  Roͤnige
von  Daͤnemark  abgeschlossenen  besonderen
  Uebereinkunft,  gegen  Seine
genannte  Majestaͤt  die  Verpflichtung
  zur  Unterhaltung  der  Leuchtfeuer
  an  den  Kuͤsten  von  Schweden
und  Norwegen,  welche  zur  Beleuchtung
  und  Erleichterung  der  Fahrt
durch  den  Sund  und  den  Eingang
des  Kattegats  dienen,  uͤbernommen
hat,  verpflichtet  sich  Seine  Majestaͤt
der  Koͤnig  von  Daͤnemark,  sich  definitiv
  mit  Seiner  Majestaͤt  dem
Koͤnige  von  Schweden  und  Norwegen
  dahin  zu  verstaͤndigen,  daß
fuͤr  die  Zukunft,  wie  bisher,  das
Bestehen  und  die  Unterhaltung  dieser
  Leuchtfeuer  sicher  gestellt  werde,
ohne  daß  daraus  irgend  eine  Abgabe
  fuͤr  die  durch  den  Sund  und
das  Kattegat  fahrenden  Schiffe  erwachse.


Artikel  3.

Die  in  den  vorstehenden  beiden  Arles

  deux  articles  proccdens  produiront
  leur  eflet  à  partir  du  1  Avril
1857.

tikeln  enthaltenen  Verpflichtungen  sollen
mit  dem  1.  April  1857.  in  Vollzug
treten.

Article  4.  Artikel  4.

Commedédommagement  etcom-  Als  Entschädigung  und  Ausgleichung
        <pb n="471" />
        pensation  des  sacrisices  que  les  stipulations
  ci-dessus  doivent  imposer
à  S.  M.  le  Roi  de  Danemark,  S.  l.
le  Roi  de  Prusse,  S.  M.  IEmpercur
d'Autriche,  Roi  de  Hongrie  et  de
Boheème,  S.  M.  le  Roi  des  Belges,
S.  AI.  LEmpercur  des  Français,  S.  M.
la  Reine  du  Royaume-  Uni  de  la
Grande  Bretagne  ct  d  lrlande,  S.  M.
le  Roi  de  lHlannovre,  Son  Allesse
Royalc  le  Grand-Duc  de  Mecklembourg-Schwerin,
  Son  Altesse  Royale
le  Grand-Duc  Toldenbourg,  S.  M.
le  Roi  des  Pays-Bas,  S.  dl.  lEmpereur
  de  Toutes  les  Russics,  S.  M.
le  Roi  de  Suède  et  de  Norvege  et  les
Senats  des  Villes  Libres  el  Anséatiques
  de  Lubeck,  Breme  et  llambourg
  sengagent  de  Lcur  coté,  à
Payer  à  S.  M.  le  Roi  de  Danemark,
dui  laccepie,  une  somme  totale  de
30,  476,  325  Rigsdalers  à  répartir  de
la  manière  suivante:

HRd.  R.  M.

Sur  la  Prusse  pour  4,140.027
„  I’Autriche  ..  29,434
„  la  Belgidugeg  301,45
„  Breme  .  ...  218,585
„  la  Franee  ..  1,219,003
„  la  Grande  Bretagne  10,120,855
„  Hambounrg  .  .  .  107,012
„le  Ilannovre  .  .  .  .  .  123,387
„BLubeck.  .  .  .  .  .  .  .  ..  102,990
„  le  HMlecklembourg  373,663
EIE  667,  225
„TOldenbourg  .  .  ..  28,127
„  les  Pays-Ba  1,1408,000
„  la  Russie  9.739,993
la  Sucke  1,590,503

Ll  est  bien  emendu  due  les  Hautes

Parties  Comractantes  ne  seront  éventuellement

  responsables  duc  pour
Jahrgang  1857.  (Nr.  4677.)

417  —

für  die  Opfer,  welche  die  obigen  Bestimmungen
  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Dänemark  nothwendiger  Weise
auflegen,  verpflichten  sich  Ihrerseits
Seine  Majestat  der  König  von  Preußen,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
  König  von  Ungarn  und  Böhmen,
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,
  Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreiches  von  Großbritannien
  und  Irland,  Seine  Majestät
der  König  von  Hannover,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen,  Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen  und  die  Senate
  der  freien  und  Hanse-Städte  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg,  an  Seine  Majestät
  den  König  von  Odnemark,  der  es
annimmt,  eine  auf  folgende  Weise  zu
vertheilende  Totalsumme  von  30,476,325
Rigsdaler  zu  bezahlen:

d.  R.
auf  Preußgße  ..  4,440,027
-  Oesterreich.  ...  .  .  ...  29,434
=  Belgien  301,455
-Bremen  218,585
:  Frankreich  1,219,003
.  Großbritannien  10,126,855
:  Hamburg  107,012
-Hannorer  .  123,387
-Lübeck  .  ..  102,990
Mecklenburg..  373,603
*  Norwegen  667,225
:  Oldenburg  .  .  .  28,127
-  die  Niederlande.  .  ..  1,408,060
:  Rußland  9,739,993
:  Schweden  1,590,503

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
die  hohen  kontrahirenden  Theile  eventuell
nur  für  die  Quote  verantwortlich  sein

0
        <pb n="472" />
        —  4186  —

la  duole  part  mise  à  la  charge  de
chacune  d  Elles.

Article  5.

Les  sommes  spécifiées  dans  larticle
  précédent,  pourrom  sous  les
réserves  erprimées  dans  le  §  3  de
Tarticle  6  ci-après,  eire  soldées  en
vingt  ans,  par  Jönranite  ayements
semestriels  degale  valeur,  qdui  com-Prendront
  le  cCapital  et  les  inléret
décroissants  des  termes  non  échus.

Article  6.

Chacune  des  Hautes  Puissances
Contractantes  sengage  à  regler  et
déterminer  avec  S.  M.  le  Roei  de
Danemark,  par  convention  séparée
et  spéciale:

1)  le  mode  et  le  lieu  de  payement
des  quarante  termes  sémestriels
sus-énoncés  pour  la  Jaote  part
mise  à  sa  charge  par  l'article  ;

2)  le  mode  et  le  cours  de  conversion
  en  argent  étranger  des
monnaies  danoises  GCnoncées
dans  le  meme  arlicle;

3)  les  conditions  et  le  mode  de
Tamortissement  intégral  ou  partiel
  auquel  Ellec  se  réserve  erpressément
  le  droit  de  recourir
en  tout  temps  pour  Teirtinction
anticipée  de  Sa  duote  part  dindemmnité
  ci-dessus  détermincec.

Article  7.

Lexécution  des  engagemens  réciproques
  contenus  dans  le  présent
traité  est  erpresscment  subordonnée
à  laccomplissemem  des  lormalités

sallen  welche  auf  einen  jeden  Derselben
fällt

Artikel  5.

Die  in  dem  vorhergehenden  Artikel
aufgeführten  Summen  können,  unter
den  im  PK.  J.  des  folgenden  Artikel  6.
bezeichneten  Vorbehalken,  innerhalb  zwanig
  Jahren  mittelst  vierzig  halbjähriger
Böt#ungen  von  gleicher  Höhe,  welche
das  Kapital  und  die  abnehmenden  Zinsen
  für  die  noch  nicht  falligen  Termine
umfassen,  abgetragen  werden.

Artikel  6.

Jede  der  hohen  kontrahirenden
Machte  verpflichtet  sich,  durch  besondere
Konvention  mit  Seiner  Majestat  dem
Könige  von  Dänemark  zu  vereinbaren
und  festzusetzen:

1)  die  Art  und  den  Ort  der  Abfübrung
  der  oben  gedachten  vierzig
halbjährigen  Zahlungen  für  die
nach  Artikel  4.  auf  sie  fallende
Quote;

2)  die  Art  und  den  Kurs  der  Konvertirung
  der  in  demselben  Artikel
angegebenen  Dänischen  Münzsorte
in  fremdes  Silber;

3)  die  Bedingungen  und  die  Art  der
einmaligen  oder  allmäligen  Tilgung,
wobei  eine  jede  der  hohen  kontrahirenden
  Mächte  sich  ausdrücklich
das  Recht  vorbehält,  jeder  Zeit  zur
ankizipirten  Tilgung  ihrer  oben  festgesetzten
  Quote  zu  schreiten.

Artikel  7.

Der  Vollzug  der  in  gegenwärtigem
Vertrage  enthaltenen  gegenseitigen  Ver-Ppflichrungen
  wird  ausdrücklich  der  Erfüllung
  der  verfassungsmäßig  bestehen-
        <pb n="473" />
        et  règles  tablies  par  les  lois  constitutionnelles
  de  celles  des  Hautes
Prissances  Contractantes  qui  sont.
tenues  den  provoquer  lapplication.

ec  qdueelles  sobligem  à  faire  dans  le
plus  href  délai  possible.

Article  8.

Le  présent  traité  sera  ratific  et
les  ratilications  en  seront  Cchangées
à  Copenhague  avant  le  1  Avril  1857,
rou  aussikot  due  possible  apres  lex-Piration
  de  ce  terme.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  respectils  lont  signé  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Copenhague  le  quatorzieme
  jour  du  mois  de  Mars  de
Tan  mil  huit  cent  cinquante-sept.

S.)  Oriolla.

S.)  Carl  Jaeger.
S.)  Beaulieu.

S.)  Dotézac.

S.)  Andrew  Buchanan.
S.)  Hanbury.
kS.)  Prosch.

S.)  Th.  Erdmann.
S.)  du  Bois.

(I.  S.)  Tegoborski.
S.)  Wettersteft.
kS.)  Krüger.

S.)  Blubme.

419  —

den  Formen  und  Vorschriften  von  Seiten
  derjenigen  der  hohen  kontrahirenden
Maͤchte  untergeordnet,  denen  es  obliegt,
solche  in  Anwendung  zu  bringen;  dieselben
  verpflichten  sich,  letzteres  binnen
möglichst  kurzer  Frist  zu  bewirken.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratisikationen  desselben
sollen  in  Kopenhagen  vor  dem  1.  April
1857.,  oder  so  bald  wie  möglich  nach
diesem  Zeitpunkte  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  respektiven
  Bevollmächtigken  denselben  unterzeichnet
  und  den  Abdruck  ihrer  Wappen
beigefügt.

Geschehen  in  Kopenhagen  am  vierehnren
  Tage  des  Monates  März  im
Heer  Eintausend  achthundert  eren
und  funfzig.

§s.)  Oriolla.

Carl  Jaeger.
Beaulieun.
Dotézac.
Andrew  Buchanan.
Hanbury.
Prosch.

Th.  Erdmann.
du  Boie.
Tegoborski.
Werterstedt.
Krüger.

Bluhme.

(1.
(1.
(1.
(1.
(1.
(I#%
(1.e
*
(1.
(L.
(1.
(1.
(1.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind

zu  Kopenhagen  ausgewechselt  worden.

 

(Ne.  46—4

55  (Ne.  4678.)
        <pb n="474" />
        —  420

(Nr.  478.)  Convention  entre  la  Prussc  ct
le  Danemark  concemant  les
pPéages  du  Sund  ct  des  Belts.
Du  25  Avril  1857.

Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majeste  le  Roi  de  Danemark,  ayam
résolu  de  sentendre  sur  lexéßcution
des  dispositions  due  TArticle.  VI  du
Traite  général  du  14  du  mois  pass,
concernant  le  rachat  des  pénges  du
Sund  et  des  Belts  a  réservécs  à  une
convention  séparée  et  speciale,  ont
à  cet  effet,  muni  de  Leurs  Pleins-Pouvoirs,
  savoir:

Sa  Majestéle  Roi  de  Prusse.
lIe  Sicur  Alphonse  Henri  Comte
d’Oriolla,  Son  Chambellan,  Che-Valier
  de  Son  Ordre  de  TAigle  Rouge
etc.,  Son  Envoyc  Exrtraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majestée  lc  Roi  de  Danemark:  e#

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark,
  le  Sieur  Christian  Albrecht
  Bluhme,  Erand-Crois  de
Son  Ordre  du  Danchrog  ci  décorés
de  la  Croix  dhonneur  du  meme
Ordre  elc.,  Son  Conseiller  Intime
des  Conférences  et  Directeur  des
Douanes  d’Oresund:;

Lesquels,  après  Fetre  communiqués
  leurs  Pleins-pouvoirs,  trouvés
  en  bonne  ct  dade  forme,  ont
arrèté  les  articles  suivants:

Article  I.

La  somme  de  Ouatre  Millions
OQOualre  Cent,  Quarante  Mille  Vingt
Sept  Rigsdalers,  duchsa  Majeste  le
Roi  de  Prusse  Siest  engagé,  de  Son
cotlé,  à  paycer  à  Sa  Majeste  le  Roi

(Nr.  4078.)  Uebersetzung.  Konvention  zwischen
  Preußen  und  Dänemark,
betreffend  die  Sund=  und  Belt-Zölle.
  Vom  25.  April  1857.

Sode  Majestät  der  König  von  Preußen
  und  Seine  Majesiät  der  König  von
Dänemark  haben  beschlossen,  sich  über
die  Ausführung  der  Bestimmungen  zu
verständigen,  welche  laut  Artikel  VI.  des
Allgemeinen  Vertrages  vom  14.  des
vorigen  Monats  i*  Aufhebung  der
Sund=  und  Belt-ZNölle  einer  besonderen
Konvention  vorbehalten  worden  sind,
und  haben  zu  diesem  Ende  mit  Ihren
Vollmachten  versehen,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  den  Herrn  Alphons  Heinrich
Grafen  von  Oriolla,  Ihren  Kammerherrn,
  Ritter  Ihres  Rothen  Adler-Ordens,
  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Düänemark,  und

Seine  Majestät  der  König  von  Danemark
  den  Herrn  Christian  Albrecht
Bluhme,  Großkreuz  Ihres  Danebrog-Ordens
  und  Danebrogsmann,  Ihren
Geheimen  Konferenzrath  und  Direktor
der  Sundzoll-Kammer;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  ausgewechselt  haben,  über  die
folgenden  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  l.

Die  Summe  von  4,440,027  Rigsdaler,
  welche  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen  laut  Artikel  IV.  des  vorerwahnten
  Allgemeinen  Vertrages  an
Seine  Majestät  den  König  von  Däne-
        <pb n="475" />
        —  421  —

de  Danemark  d'après  IArticle  IV  du
Trailé  Général  précitée,  sera  acquitc
#en  monnaie  de  Prusse  ct  convertie
Pour  cet  ellet  en  Thalers  Prussiens
dont  duatorze  font  un  marc  fin  de
Colognc,  dans  la  proportion  de
Gduatre  Rigsdalers  Danois  =  trois
Thalers  Prussiens,  en  sorte  duc  les
dits  Ouatre  Millions  Ouatre  Cent
Quarante  Mille  Vingt  Sept  Rigsdalers
Gquivalent  à  Trois  Millions  Trois
Cent  Trente  Mille  Vingt  ei  Un  Quart,
Thalers  Prussiens.

Arlicle  II.

Ceite  somme  de  3,330,020%  Thalers
  Prussiens  sera  soldée  en  vingt
ams  par  duarante  payements  semestriels
  dégale  valeur,  qui  com-Prendront
  le  capilal  et  les  iméreis
Gécroissants  des  lermes  non  échus,
ces  intérets  comptcs  à  OQuatre  pour
Cent.

Article  III.

Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse  fera
ayer  à  Berlin  le  premier  Avril  ei,
e  premier  Octobre  de  chaque  annde

le  terme  semestrich,  monlant  ainsi
à  Cent  Vingt  Un  Ilille  Sept#  Cent
Trente  Un  Thalers  Prussiens,  à  la
personne  düment  autorisée  qui  sera
nommée  à  cei  elfel  par  Sa  Majcsté
le  kRoi  de  bauemarl  el  designece
davancc  au  Gouvernemem  Prussien.
Le  premier  pa)emem  se  fera  le
1  Octobre  1857  et  le  dernier  le
1  Ayvril  1877.

Article  IV.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  se
réscrve  expressémem  le  droit  de
Payer  à  un  des  termes,  désignés  à

(Nr.  467§.)

mark  zu  zahlen  übernommen  hat,  soll  in
Preußischer  Landesmünze  gezahlt  und  zu
diesem  Ende  in  Preußische  Thaler,  deren
vierzehn  auf  die  feine  Kölnische  Mark
gehen,  und  zwar  in  dem  Verhältniß  von
vier  Rigsdaler  =  drei  Thaler  Preußisch,
  umgerechnet  werden,  dergestalt,
daß  die.  erwähnten  4,440,027  Rigsdaler
3,330,020  Thaler  Preußisch  ausmachen.

Artikel  II.

Diese  Summe  von  3,330,020;  Thalern
  Preußisch  soll  in  zwanzig  Jahren
mittelst  vierzig  halbjähriger  Zahlungen
von  gleichem  Betrage,  welche  das  Kapital
  und  die  abnehmenden  Zinsen  für
die  rückständigen  Termine  umfassen,  diese
Zinsen  zu  vier  Prozent  gerechnet,  abgetragen
  werden.

Artikel  III.

Seine  Majestät  der  König  von  Preuzen
  wird  die  sonach  auf  121,731  Thaler
  Preußisch  sich  belaufenden  halbjährigen
  Zahlungen  in  Berlin  am  ersten  April
und  am  ersien  Oktober  jeden  Jahres  an
diejenige  gehörig  ermächtigte  Person  auszahlen
  lassen,  welche  zu  diesem  Ende  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Dänemark
  ernannt  und  der  Preußischen  Regierung
  zuvor  bezeichnet  sein  wird.  Die
erste  dieser  Zahlungen  wird  am  1.  Oktober
  1857.  und  die  letzte  am  1.  April
1877.  erfolgen.

Artikel  IV.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  behält  Sich  ausdrücklich  das  Recht
vor,  an  einem  der  im  vorstehenden  Ar-
        <pb n="476" />
        —  422  —

TarticIe  précédent,  qui  Lui  conviendra,
  Le  montunt  entier  de  la  somme,
indiquec  à  TArticle  II  qui  jusqu'alors
naura  pas  encore  CElé  acquilté.

Si  Sa  Majesté  entend  faire  usage
de  ce  droit,  Elle  en  fera  avertir  Sa
Majesic  le  Roi  de  Danemark  trois
mois  davance.

Ce  payement  entier  sera  fait  egalement
  à  Berlin  à  la  personne  dament
  autoriséce  qdui  sera  nommée
pour  cet  eflet  par  Sa  Majeste  le  Roi
de  Danemark  et  désignee  davance
au  Gouvernement  Prussien.

II  est  bien  entendu  que  dans  #ce
cas  il  y  aura  à  acquitter,  outre  le
restant  meme  du  capilal,  le  montant
  des  intérets  de  ce  reslant  pour
les  derniers  six  mois.

Arlicle  V.

II  est  convenn,  en  outre,  qduc  si
Sa  Majestée  le  Roi  de  Dancmark
venait  à  accorder  dans  une  des  conventions
  spéciales,  à  conclure  en
conformité  des  Articles  Vet  VI  du
Traité  Général,  avec  celles  des  Prissances
  cosignataires  du  dit  Traité,
qui  préléreraient  le  payement  par

uarante  versements  Ssemestriels
Egale  valeur,  soit  un  tauxz  Gintérct
all-dessous  de  4  pour  cent,  ou  un
autre  avantage  Auelcgoue  Par  rapport
  à  lacquittement  de  laquote  part,
s  oit  des  conditions  plus  favorahles
due  celles  stipulées  ci-dessus,  pour
Tamortissement  anticipé  des  payements
  non  echus,  le  taux  intérets
et  les  conditions  qui  auront  ainsi
die  concé  dées.  seront  de  plein  droit
galement  applicahles  pour  ce  qui

tikel  bezeichneten  Termine  nach  Belieben
den  ganzen  Betrag  der  im  Artikel  II.
bezeichneren  Summe,  welcher  bis  dahin
noch  nicht  abgetragen  sein  sollte,  auszuzahlen.


Falls  Seine  Majesiät  von  diesem
Rechte  Gebrauch  zu  machen  beabsichtigen,
werden  Sie  Seine  Majesick  den  König
von  Dänemark  drei  Monate  zuvor  davon
benachrichtigen  lassen.

Diese  ganze  Zahlung  wird  gleichfalls
in  Berlin  an  die  von  Seiner  Majeslät
dem  Könige  von  Dänemark  dazu  gehsrig
  ermächtigte  Person  erfolgen,  welche
zu  dem  Ende  von  Seiner  Majestat  dem
Könige  von  Dänemark  ernannt  und  zuvor
  der  Preußischen  Regierung  bezeichnet
werden  wird.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
in  diesem  Falle  außer  dem  Rückstande
des  Kapitals  selbst  der  Betrag  der  Zinsen
  von  diesem  Rückstande  für  die  letzten
sechs  Monate  zu  entrichten  sein  wird.

Artikel  V.

Man  ist  außerdem  übereingekommen,
daß,  falls  Se.  Majestät  der  König  von
Dänemark  in  einer  der  besonderen  Konventionen,
  die  in  Gemäßheit  der  Artikel
  V.  und  VI.  des  Allgemeinen  Vertrages
  mit  denjenigen  Mächten  abgeschlossen
  werden,  welche  den  gedachten
Vertrag  mit  unterzeichnet  haben  und  die
Abtragung  mittelst  vierzig  halbjähriger
Zahlungen  von  gleichem  Betrage  wählen,
  entweder  einen  Zinsfuß  unter  vier
Mrozent,  oder  irgend  einen  andern  Vortheil
  in  Bezug  auf  die  Abführung  der
betreffenden  Quöte,  oder  günstigere  als
die  oben  festgesetzten  Bedingungen  hinsichtlich
  der  antizipirten  Abkragung  der
noch  nicht  fälligen  Zahlungen  bewilligen
sollte,  der  Zinsfuß  und  die  Bedingungen,
welche  dergeslalt  bewilligt  werden  sollten,
von  Rechts  wegen  gleichmäßig  in  Bezug
        <pb n="477" />
        regarde  le  Gouvernement  de  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Prusse.

Article  VI.

Pour  le  cas  ocu  Sa  Majestée  le

Roi  de  Danemark  accorderait  à  un

Etat  tiers  des  faveurs,  facilités  ou
Aav#antages  duelconques  quant  aux
stlipulations  contenues  dans  le  Traite
Genéral  Précrilé  par  rapport  aux  voies
de  communication  enire  la  mer  du
Nord  ou  IElbe  ct  la  mer  Balique,
Sa  dite  Majeste  Sengage  expressément
à  faire  participer  aussi  Sa  Majestc
Ie  Roi  de  Prusse  à  ces  faveurs,  facililés
  ou  avanlages,  —  gratuilement,
si  la  concession  a  é16  graluite,  ou
comtre  un  Cquivalent,  si  elle  a  ec
conditionnelle.

Article  VII.

La  présente  Convention  sera  raliliéce
  et  les  ratifications  en  seront
éGchangées  à  Copenhague  dans  le
terme  de  trois  semaines  ou  plus  tot
tsi  faire  se  peut.

En  (oi  de  quoi  les  Plénipotenliaires
  respechlifs  Tom  signeér  et  y
ont  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Copenhague  ce  vingl-Gind
Avril,  mil  hun  cent  cinquante-sept.

(L.  S.)  Oriolla.  (L.  S.)  Bluhme.

423  —

auf  die  Regierung  Sr.  Majestät  des  Königs
  von  Preußen  zur  Amwendung  kommen
  sollen.

Artikel  VI.

Füär  den  Fall,  daß  Se.  Majestät  der
König  von  Dänemark  einem  dritten
Staate  irgend  welche  Begünstigungen,
Erleichterungen  oder  Vortheile  in  Bezug
auf  die  in  dem  Allgemeinen  Vertrage
enthaltenen  Bestimmungen  wegen  der
Verkehrsstraßen  zwischen  der  Nordsee
oder  Elbe  und  der  Osisee  gewähren  sollte,
so  verpflichten  Seine  genannte  Majestät
Sich  ausdrücklich,  solche  Begünstigungen,
  Erleichterungen  oder  Vortheile  auch
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußhen
  zu  Theil  werden  zu  lassen,  und
zwar  ohne  Aequivalent,  wenn  das  Zugeständniß
  ohne  solches  erfolgt  ist,  oder
gegen  ein  Aequivalent,  wenn  das  Zugesiändniß
  bedingungsweise  gewährt  worden
  ist.

Artikel  VII.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
ratifigirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
derselben  sollen  in  Kopenhagen  binnen
drei  Wochen,  oder,  wenn  es  sein  kann,
früher  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet,
  und  den  Abdruck  ihrer  Wappen
  beigefügt.

Geschehen  zu  Kopenhagen,  den
fünfundzwanzigsten  April  1857.

Bluhme.

Oriolla.
(I.  S.)  (I.  S.)

Die  vorstehende  Konvention  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind

zu  Kopenhagen  ausgewechselt  worden.

 

—  —

(#Ku.  4078—46f0.)

(Nr.  4679.)
        <pb n="478" />
        —  424  —

(Nr.  4679.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  20.  April  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Wittlich,
  Regierungsbezirks  Trier.

A  den  Bericht  vom  8.  April  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,  will
Ich  der  Stadt  Wittlich,  im  Regierungsbezirk  Trier,  nach  erfolgter  Ausscheidung
  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit  Landgemeinden
stehr,  ihrem  Antrage  gemäß,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1850.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  20.  April  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4680.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  27.  April  1857.  erfolgte  Allerhöchste
Bestätigung  der  Statuten  der  „Bergbau-Mtiengesellschaft  Borussia“  mit
dem  Domizil  zu  Dortmund.  Vom  8.  Mai  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Errichtung  einer  -tiengesellschaft  unter
dem  Namen:  „Bergbau-Aktiengesellschaft  Borussta“,  mit  dem  Domizil  zu
Dortmund,  zu  genehmigen  und  das  unterm  16.  Februar  d.  J.  notariell  vollzogene
  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  April  d.  J.,
welcher  nebst  den  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Arnsberg
zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  werden  wird,  zu  besiarigen  geruhet.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  F.  J.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="479" />
        —  426  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  20.  —

 

(Nr.  4681.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  April  1857.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Anmerkung
  3.  des  Gebährentarifs  für  die  Königl.  Preußischen  Konsulate  vom
10.  Mai  1832.  (Gesetz-Sammlung  für  1832.  S.  173.).

J  bestimme  auf  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  M.  in  Betreff  der  Gebühren
des  diesseitigen  Konsulats  zu  Helsingör,  unter  Aushebung  der  früheren  Bestimmungen
  vom  12.  März  1829.  und  24.  Januar  1845.,  desgleichen  der  Anmerkung
  3.  des  Konsular-Gebührentarifs  vom  10.  Mai  1832.,  daß,  mit  dem
Aufhören  der  Klarirung  im  Sunde,  auch  bei  dem  gedachten  Konsulat  für  Berechmumng
  der  allgemeinen  Konsulateg.  bühr  lediglich  die  allgemeinen  Bestimmungen
  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1832.,  soweit  sich  dieselben  auf  Ostseehafen  begeben,
  in  Anwendung  kommen  sollen.  Ich  überlasse  Ihnen,  hiernach  das
eitere  anzuordnen.

Potsdam,  den  8.  April  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
An  den  Ministerprdsidenten  und  Minister  der  auswärtigen

Angelegenheiten  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1857.  (Nr.  4681—4682.)  56  (Nr.  4682.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1857.
        <pb n="480" />
        —  426  —

(Dr.  4682.)  Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom
12.  März  1857.  zur  Erweiterung  der  Bestimmungen  des  Bundsbeschlusses
vom  22.  Aprik  1811.  zum  Schutze  der  lnländischen  Verfasser  dramatischer
und  mustkalischer  Werke  gegen  unbesugte  Aufführung  und  Darstellung  derselben.
  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Da  die  zum  Deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  zur  Erweiterung
der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  vom  22.  April  1841.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und  musikalischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  und  Darskellung  derselben  (Gesetz-Sammlung  für  1841.
S.  385.)  in  der  zehnten  Sitzung  der  Bundesversammlung  vom  12.  Mätz  d.  J.
über  folgenden  Beschluß  übereingekommen  sind:

Die  durch  den  Bundesbeschluß  vom  22.  April  18141.  zum  Schutze
der  inländischen  Verfasser  dramatischer  und  musikalischer  Werke  gen
unbefugte  Auffuͤhrung  und  Darstellung  derselben  im  Umfange  des  Bundesgebietes
  vereinbarken  Beslimmungen  werden  wie  folgt  erweitert:

1)  Die  oͤffentliche  Auffuͤhrung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werkes
  im  Ganzen  oder  mit  Abkuͤrzungen  darf  nur  mit  Erlaubniß  des
Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen  Rechrsnachfolger  statkfinden,  so
lange  das  Werk  nicht  durch  den  Oruck  veröffemlicht  worden  ist.  Das
ausschließende  Recht,  diese  Erlaubniß  zu  ertheilen,  steht  dem  Autor
lebenslänglich  und  seinen  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolgern  noch
zehn  Jahre  nach  seinem  Tode  zu.

2)  Auch  in  dem  Falle,  daß  der  Autor  eines  dramatischen  oder  musikalischen
  Werkes  sein  Werk  durch  den  Druck  veröffentlicht,  kann  er
sich  und  seinen  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolgern  das  ausschließende
  Recht,  die  Erlaubniß  zur  öffentlichen  Aufführung  zu  ertheilen,
durch  eine  mit  seinem  darunter  gedruckten  Namen  versehene  Erklärung
  vorbehalten,  die  jedem  einzelnen  Exemplare  seines  Werkes  auf
dem  Titelblatte  vorgedruckt  sein  muß.  Ein  solcher  Worbehalt  bleibr
wirksam  auf  Lebenszeit  des  Autors  selbst  und  zu  Gunslen  seiner  Erben,
  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger  noch  zehn  Jahre  nach  seinem

ode.

3)  Dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolgern  steht  gegen  Jeden,  welcher
dessen  ausschließendes  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch
nicht  durch  den  Druck  veröffentlichten,  oder  mit  der  unker  Ziffer  2.
erwähnten  Erklärung  durch  den  Druck  veröffentlichten  dramatischen

oder
        <pb n="481" />
        —  427  —
oder  mustkalischen  Werkes  beeinträchtigt,  Anspruch  auf  Entschaͤdigung
  zu.

4)  Diese  erweiterten  Bestimmungen  werden  vom  1.  Juli  1857.  an  i
Wirksamkeit  gesetzt  werden.

5)  Ziffer  1.  2.  und  Z.  des  Bundesbeschlusses  vom  22.  April  184  1.  sind
hiernach  aufgehoben,  wogegen  es  bei  Ziffer  4.  hinsichtlich  der  Encschädigungen
  2c.  sein  Bewenden  behält.

so  dringen  Wir  diese,  unter  sämmtlichen  Deutschen  Regierungen  getroffene  Vereinbarung
  hierdurch  zur  öffenrlichen  Kenntniß,  und  verordnen  zugleich,  daß  Unsere
  Behörden  und  Unterhhanen,  nicht  blos  in  Unseren  zum  Deutschen  Bunde
ehörenden  Landen,  sondern  auch  in  den  übrigen  Provinzen  Unserer  Monarchie,
Sch  danach  zu  achten  haben.

So  geschehen  und  gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Simons.  o.  Raumer.

 

(Nr.  4683.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  mit  der  Wilhelmsbahngesellschaft  unterm
22.  April  1857.  abgeschlossenen  Berriebsüberlassungs  -Vertrag.  Bom
4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  mit  der  Wilhelmsbahngesellschaft  unterm  22.  April  1857.  der
anliegende  Vertrag  abgeschlossen  ist,  wollen  Wir,  unter  landesherrlicher  Besltigung
  der  darin  enkhaltenen  Statutänderungen,  diesen  Vertrag  hiemit  genehmigen,
  auch  zugleich  in  Gemäßheit  des  F.  13.  desselben  eine  Vermehrung
des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  hierdurch  dahin  gestatten,  daß  nach  einem  vom
Handelsminister  festzustellenden  Schema  bis  auf  Höhe  von  1,500,000  Thaler
Stamm-Prioritätsaktien  ausgegeben  werden,  welche  für  das  laufende  Jahr  mit
fünf  Prozent  aus  dem  Baufonds  zu  verzinsen  sind,  vom  1.  Januar  1858.  ab
aber  gleich  den  bereits  vorhandenen  Stammaktien  an  den  Oividenden  Theil
nehmen,  jedoch  mit  dem  Vorzugsrechte,  daß,  wenn  der  verfügbare  Reinertrag
zur  Gewährung  von  vollen  fünf  Prozent  auf  alle  Stamm-  und  Stamm-Prioritaäts-Aktien
  nicht  zureicht,  auf  die  Stamm-Prioritäksaktien  fünf  Prozent  Dividende
  vorab  gezahlt  werden,  auch  den  Inhabern  der  betreffenden  Dioidenden-(N.

  4682—4683.)  56“  scheine
        <pb n="482" />
        –  428  —

scheine  dasjenige,  was  etwa  für  ein  Betriebsjahr  weniger  als  fünf  Prozent
auf  die  Stamm-Prioritcktsaktien  vertheilt  ist,  aus  dem  uf  die  uͤbrigen  Stamm-Aktien
  fallenden  Reinertrage  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  werden  muß.

Diese  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydk.  Simons.

Vertrag

zwischen  der  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Königlichen
Eisenbahnkommissarius,  Geheimen  Regierungsrath  v.  Nostitz  zu
Breslau,  einerseits,  und  der  Wilhelmsbahngesellschaft,  vertreten
durch  die  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom
22.  April  1857.  erwählte  Kommission,  andererseits.

S.  1.

Der  Staat  übernimmt  für  Rechnung  der  Wilhelmsbahngesellschaft  die
weitere  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwaltung  und  den  Berrieb  sämmtlicher,
  das  Wilhelms-Eisenbahnunternehmen  bildenden  Bahnunternehmungen,
ohne  ür  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt
  ist.

K.  2.

Zu  dem  Ende  wird  eine  Königliche  Direktion,  welche  innerhalb  des  ihr
zugewiesenen  Geschaftskreises  die  Rechte  und  Pflichten  einer  zäiuuchen  u-"
  rde
        <pb n="483" />
        —  429  —

hoͤrde  haben  soll,  Seitens  des  Staats  bestellt,  welchem  vorbehalten  bleibt,  den
Namen  und  den  Sit  derselben  zu  bestimmen  und  jederzeit  abzuändern.

Auf  die  Königliche  Eisenbahndirektion  gehen  alle,  in  dem  Gesellschafts=Statute
  und  dessen  Nachträgen,  den  Gesellschaftsbehörden  und  der  General-Versammlung
  beigelegten  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  mit  Ausnahme  der  in
den  96.  8.  und  10.  dieses  Vertrages  speziell  gedachten  Fälle,  über.  Die  Königliche
  Direktion  ist  der  Vorstand  der  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe  gerichtlich
  und  außergerichtlich.

Die  Kosten  dieser  Verwaltung  (Gehalter,  Reise=  und  Büreaukosten)  werden
  aus  den  Fonds  der  Gesellschaft  bestritten,  jedoch  bleibt  dem  Staate  vorbehalten,
  der  Direktion  auch  die  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  anderer
Bahnen  mit  zu  übertragen,  in  welchem  Falle  die  Gehälter  und  sonstigen  Kosten
der  Centralverwaltung  nach  Verhältniß  der  Meilenzahl  der  verwalteten  Bahnen
  unter  die  verschiedenen  Eisenbahnunternehmungen  vertheilt  werden.  Die
vertragsmäßigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  drictker  Personen,  insbesondere
auch  der  vorhandenen  Beamten  der  Gesellschaft,  erleiden  durch  die  Uebernahme
der  Verwaltung  der  Wilhelmsbahn  Seitens  des  Staates  und  durch  die  Einsetzung
  der  Koniglichen  Direktion  keine  Aenderung.

K.  3.

Um  der  Gesellschaft  eine  Mitwirkung  bei  Ausführung  der  Bauten  und
bei  Leitung  des  Unternehmens  zu  gewähren,  soll  ein  Verwaltungsrath  von
sechs  Mitgliedern  und  drei  Stellvertretern  gewählt  werden.  Die  Mitglieder
und  die  Stelloertreter  müssen  wenigstens  zehn  Aktien  besitzen,  welche  während
der  Amtsdauer  bei  der  Königlichen  Oirektion  deponirt  werden.  Mindestens
fünf  dieser  Personen  müssen  den  im  F.  36.  des  Statuts  bestimmten  Wohnsi
haben.  Tritt  hierin  im  Laufe  eines  Jahres  eine  Vakanz  ein,  so  ergänzt  si
der  Verwaltungsrath  durch  eigene  Wahl.  Der  so  Gewählte  fungirt  bis  zur
nächsten  ordenrlichen  Generalversammlung.

S.  4.

Dieser  Verwaltungsrath  (§.  3.)  wird  durch  die  Generalversammlung
der  Aktionaire  gewählt.

Mit  dem  Ersten  des  auf  die  ordentliche  Generalversammlung  des  Jahretz
  1859.  folgenden  Monats  scheidet  ein  Drittel  der  gewahlten  Mitglieder  und
Stellvertreter,  und  demnächst  jährlich  mit  dem  Ersten  des  auf  die  ordentliche
Generalversammlung  folgenden  Monaks  ein  Drittel  sowohl  der  Mitglieder  als
der  Scellvertreter  aus.

Dieses  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter  und,  soweit  letzteres  von
gleicher  Dauer  ist,  durch  das  Looe.  »
(Nr.  4683.)  Die
        <pb n="484" />
        —  430  —

Die  Ausloosung  wird  vier  Wochen  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung
  durch  den  Verwaltungsrath  selbst  vorgenommen.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar.

F.  5.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben.

K  6.

Die  Stellvertreter  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  allen  Verhandlungen
  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen  und  ihre  Ansicht  über  die  verhandelhten
  Gegenstände  auszusprechen.  Sie  haben  aber  nur  insoweit  eine  entscheidende
Stimme,  als  eines  oder  mehrere  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  an  der
Versammlung  Theil  zu  nehmen  gehindert  sind.  In  einem  solchen  Falle  treten
die  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge  der  Stimmenzahl,  durch  welche  sie  von
der  Generalversammlung  erwählt  worden  sind,  in  Funktion.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  zu  ziehende  Loos  die  Reihenfolge  der  Stellvertreter.  Im  Uebrigen
  füet  auf  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  deren  Stiellvertreter
#.  46.  des  Statuts  Amwendung.

F.  7.

Der  Verwalkungsrath  versammelt  sich  auf  möglichst  zeitige  schriftliche
Einladung  seines  Vorsttzenden,  so  oft  dieser  es  nöthig  erachtet,  oder  die  Direktion
  darum  ersucht,  oder  mindessens  drei  Mitglieder  einen  motivirten  Antrag
hierauf  richten.

Die  Gegenstände  der  Berathung  müssen  in  der  Einladung  bezeichnet
werden.  Oie  Beschlüse  werden  kollegialisch  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen
  giebt  die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur  Beschluß  fähigkeit  bedarf
es  der  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  oder  Stellvertretern.

S.  8.

In  allen  wichtigen  Angelegenheiten,  insbesondere  bei  Beschaffung  des
Mehrbedarfs  zur  Vollendung  der  verschiedenen  Bahnbauten,  bei  Ausschreibung
der  Einzahlungen  auf  die  Arten,  bei  Bemessung  der  dem  Reservefonds  zu
überweisenden  Summen,  bei  der  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
und  der  Tarife,  sowie  bei  Festsetzung  der  Dividenden  ist  der  Verwaltungsrath
mit  seinem  Gutachten  zu  hören,  und  —  dringend  eilige  Fälle  ausgenommen  —

ist
        <pb n="485" />
        —  431  —

ist  seine  abweichende  Ansicht  von  der  Koͤniglichen  Direktion  dem  Winisterium
fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  zur  Entscheidung  einzureichen.

Vor  dem  Beginn  eines  neuen  Bahnbaues  ist  das  Gutachten  des  Verwaltungsrathes
  in  Betreff  der  Richtung  der  Bahnlinie,  bevor  fuͤr  dieselbe  die
Genehmigung  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
(Gesetz  vom  3.  November  1838.  K.  4.)  nachgesucht  wird,  sowie  über  alle  für
Rechnung  der  Gesellschaft  auszuführenden  Bauten,  einzuholen,  über  welche  ihm
deshalb  die  betreffenden  Mäne,  Zeichnungen  und  Kostenanschläge  von  der  Königlichen
  Oirektion  rechtzeilig  vorzulegen  sind.

S.  9.

Dem  Verwaltungsrath  wird  nach  vollendetem  Bau  jeder  der  betreffenden
  Bahnstrecken  die  bezügliche  Baurechnung  und  über  den  Betrieb  des  Unternehmens
  in  der  ersten  7r  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden
Jahres  die  Betriebsrechnung  mitgetheilt.

Diesenigen  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch
die  Königliche  Oirektion  selbst  erledigt  werden,  werden  durch  den  Verwaltungsrathdem
  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  bffentliche  Arbeiten
  vorgelegt,  welchem  darüber  die  schließliche  Encscheidung  zufteht.

.  10.

Die  Generalversammlungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  berufen  und  in  Ratibor  abgehalten.

Im  dritten  Quartale  jedes  Jahres  findet  die  ordentliche  Generaloersammlung
  statt,  in  welcher  der  Geschäftsbericht  der  Königlichen  Direktion  für  das
verflossene  Jahr,  sowie  der  Bericht  des  Verwaltungsrarhes  über  die  Prüfung
der  Rechnung  des  verflossenen  Jahres,  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses
  erstattet,  ferner  auch  die  Ersatzwahl  für  die  mit  dem  Ersten  des  folgenden
  Monats  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Verwaltungs-=rathes
  vorgenommen  wird.  In  Angelegenheiten  der  Berwaltung  und  des  Betriebes,
  sowie  der  Ausführung  von  bereits  beschlossenen  Bahnen  steht  der  Generalversammlung
  eine  für  die  DOirekrion  bindende  Beschlußnahme  nicht  zu.

Oagegen  können  ohne  Genehmigung  der  Generalversammlung  nicht  stattfinden:


a)  Aenderungen  und  Ergänzungen  dieses  Vertrages,  sowie  des  Gesellschafts-Statuss;


5b)  Erwerb  fremder  und  Anlage  neuer  Bahnen;

c)  Betheiligung  der  Gesellschaft  an  anderen  Bahnumernehmungen,  Uebernahme

  des  Transportes  auf  fremden  Bahnen;
463.  d)  Auf-
        <pb n="486" />
        —  432  —

d)  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  Fusion  derselben  mit  anderen  Eisenbahn-Gesellschaften.


Zur  Gäöltigkeit  der  Beschlüässe  in  den  vorstehend  sub  a.  b.  c.  und  d.
genannten  Fällen  bedarf  es  der  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen
und  der  Genehmigung  des  Staats,  während  bei  den  gewöhnlichen  Gescha#frs-Angelegenheiten
  der  ordentlichen  Generalversammlung  die  absolute  Mehrheit
der  vertretenen  Stimmen  genügt  und  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des
Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  den  Ausschlag  giebt.

.  11.

Die  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Verwaltungsrathes
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  F.  32.  des  Gesellschaftsstatuts  mit  der
sich  von  selbst  ergebenden  Einschränkung  auf  ein  nur  zweifaches  Skrutinium.

S.  12.

Das  Protokoll  in  den  Generalversammlungen,  welchem  ein  von  dem
Syndikus  oder  Notar  zu  beglaubigendes  Verzeichniß  der  erschienenen  Aktionaire
  und  deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende  Kraft
für  den  Inhalt  der  gefaßten  Beschlüsse,  wird  durch  den  Syndikus  der  Gesellschaft
  oder  einen  Notar  geführt  und  von  den  anwesenden  Direktions=  und  Verwaltungsraths-Mitgliedern
  resp.  Stellvertretern  vollzogen.  Den  Vorsitz  in  den
Generalversammlungen  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsratbes.

C.  13.

Zur  Beschaffung  des  Geldbedarfs,  welcher  zur  Vollendung  der  Bauten
und  zur  gehbrigen  Ausrüstung  und  Instandhaltung  des  Unternehmens  der  Wilhelmsbahngesellschaft,
  sowie  zur  Erfüllung  von  sonstigen  Verbindlichkeiten  derselben
  erforderlich  sind  oder  werden,  ist  die  Königliche  Direktion  befugt,  nach
Anhörung  des  Verwaltungsrathes,  sowohl  neue  Stammaktien,  als  auch  neue
Prioritats-Obligationen  auszugeben  und  nach  bestem  Ermessen  zu  verwerthen.
Für  den  nächsten  Baubedarf  sollen  jedoch  nach  Anhörung  des  Verwaltungsrathes
  bis  auf  Höhe  von  1,500,000  Rehlr.  i.  e.  Eine  Million  fünfmal  hundert
  tausend  Thaler  sogenannte  Stamm-Prioritätsaktien  ausgegeben  werden,
welche  für  das  laufende  Jahr  aus  dem  Baufonds  mit  fünf  Perzen:  verzinst
werden,  vom  1.  Januar  1858.  ab  aber  gleich  den  bereits  vorhandenen  Stamm-Aktien
  an  den  Oividenden  Theil  nehmen,  jedoch  mit  dem  Vorzugsrechte,  daß,
wenn  der  verfügbare  Reinertrag  zur  Gewährung  von  vollen  fünf  Prozent  auf
alle  Stamm=  und  Stamm-Priorik4ts-Aktien  nicht  zureicht,  auf  die  letztern  fünf
Prozent  Dividende  vorab  gezahlt  werden,  auch  den  Inhabern  der  betreffenden

ivi-
        <pb n="487" />
        Dividendenscheine  dasjenige,  was  etwa  fuͤr  ein  Betriebsjahr  weniger  als  fuͤnf
Prozent  auf  die  Prioritaͤts-Stammaktien  vertheilt  ist,  aus  dem  auf  die  uͤbrigen
Stammaktien  fallenden  Reinertrage  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  werden
  muß.  Den  Inhabern  jetziger  Stammaktien  wird  das  Recht  vorbehalten,
nach  Verhüältniß  ihres  Aktienbesitzes  diese  Stamm-Prioritätsaktien  innerhalb
einer  bekannt  zu  machenden  präklusivischen  Frist  zum  Parikurse  zu  zeichnen.
Auch  bei  allen  ferneren  Emissionen  von  Stammaklien  soll  den  Inhabern  sowohl
  von  Stamm=  als  auch  von  Stamm-Prioritäts-Aktien  nach  Verhältniß
ihres  Aktienbesitzes  die  Betheiligung  al  pari  vorbehalten  bleiben.

K.  14.

Dem  Staate  bleibt  überlassen,  die  noch  nicht  in  Betrieb  gesetzten  Zweigbahnen,
  deren  Ausbau  die  Wilhelmsbahngesellschaft  durch  den  unterm  9.  Juli
1856.  Allerhöchst  bestätigten  vierten  Statutennachtrag  übernommen  hat,  ganz
unausgeführt  zu  lassen,  und  Seitens  der  Wilhelmsbahngesellschaft  auf  die  ihr
hierzu  ertheilte  landesherrliche  Konzesston  nach  erfordertem  Gucachten  des  Verwaltungsrathes
  zu  verzichten.

Insbesondere  steht  es  dem  Staate  zu,  nach  Anhörung  des  Verwaltungs-=rathes
  auch  für  die  Zweigbahn  von  Nicolai  nach  Idahütte  einen  anderen  Unternehmer
  zu  konzessioniren  und  alsdann  von  letzterem  den  Betrieb  und  die
Unterhaltung  dieser  Strecke  für  Rechnung  der  Wilhelmsbahngesellschaft  ohne
den  Vorbehalt  eines,  der  letzteren  zustehenden  Kündigungsrechts  pachtweise  zu
übernehmen.

K.  15.

Von  dem  Staate  wird  weder  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen,  noch
dritten  Personen  gegenüber  eine  Garantie  für  einen  Ertrag  des  Unternehmens
der  Wilhelmsbahngesellschaft  übernommen.

g.  16.

Alle  diesem  Vertrage  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Gesellschafts-Statuten,
  sowie  der  Nachtraͤge  zu  denselben,  werden  für  die  Dauer  dieses  Vertrages
  aufgehoben.

g.  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  ersten  Tage  des  zweiten  Monats

  nach  seiner  Publikation  in  dert  Gesetz-Sammlung  in  Kraft.
Sollte  jedoch  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  schon  vor  diesem  Termine  eine  interimistische  Königliche  Verwaltung  des
Jahang  1857.  (Nr.  4683—1681)  57  Unter-
        <pb n="488" />
        —  434  —

Unternehmens  der  Gesellschaft  bestellen,  so  sollen  der  letzteren  schon  von  Zeit
ihrer  Einsetzung  ab  alle  Befugnisse  zustehen,  welche  durch  diesen  Vertrag  der
nach  §.  2.  desselben  zu  bestellenden  Königlichen  Direktion  eingeräumt  werden,
und  für  diesen  Fall  auch  der  im  §F.  Z.  angeordnete  Verwaltungsrath  mit  den
in  diesem  Vertrage  ihm  beigelegten  Befugnissen  in  Wirksamkeit  treten.

S.  18.

Die  Uebertragung  der  gesammten  Verwaltung  und  des  Betriebes  des
Unternehmens  der  henmsbahngesellschaft  erfolgt  Seitens  der  letzteren  unwiderruflich.
  Der  Staat  hat  dagegen  jederzeit  die  Befugniß,  unter  Aufhebung
dieses  Vertrages  die  Verwaltung  an  die  Gesellschaft  zurückzugeben.

Ratibor,  den  22.  April  1857.

Ludwig  Constautin  von  Nostitz.  Ernst  Engelmann.
Joseph  Grenzberger.  Joseph  Klapper.  Otto  Lewald.
Herrmann  Rösler.

 

(Nr.  4684.)  Allerhschster  Erlaß  vom  4.  Mai  1857.,  betreffend  das  Ausscheiden  des  Kreises
Olpe  aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer  zu  Arnsberg.

A.  den  Bericht  vom  22.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  Kreis  Olpe
aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer  zu  Arnsberg  ausscheide,  und  die  letztere
in  Zukunft  nur  aus  neun  Mitgliedern  und  sechs  Stellvertretern  bestehe,  rückgchiich
  veren  Wahl  es  bei  den  Bestimmungen  Meiner  Order  vom  11.  Juni
1851.  bewendet.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oöffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4685.)
        <pb n="489" />
        —  435  —

(Nr.  4685.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1857.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Handelskammer
  zu  biegnitz.

A..  den  Bericht  vom  18.  April  d.  J.  will  Ich  die  auf  Grund  Meines  Erlasfätom
  18.  November  1850.  errichtete  Handelskammer  zu  Liegnitz  hierdurch
aufheben.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4686.)  Gesetz,  betreffend  die  oußerordentlichen  Geldbedürfnisse  der  Militairverwaltung
für  das  Jahr  1856.  und  deren  Deckung  aus  dem  durch  das  Gesetz  vom
20.  Mai  1854.  (Gesetz  Sammlung  S.  313.)  bewilligten  extraordinairen
Kredit,  sowie  die  weitere  Verwendung  des  Restbestandes  dieses  Kredits.
Vom  13.  Mai  1857.

Wr.  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.

Unser  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  aus  dem  durch  das  Gesetz  vom

20.  Mai  1854.  (GesetzSammlung  S.  313.)  ihm  bewilligten  Kredit  der  dreipig
Millionen  Thaler,  außer  den  in  Folge  dieses  Gesetzes  und  des  Gesetzes  vom
7.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung  S.  269.)  darauf  angewiesenen  Ausgaben
für  die  außerordemlichen  Bedürfnisse  der  Milicairverwaltung  für  die  Fabre
1854.  und  1855.  auch  die  im  Jahre  1856.  entstandenen  derartigen  Bedürfnisse
  der  Militairverwaltung  bestreiten  und  den  Gesammtbetrag  dieser  Verwendungen
  für  die  Jahre  1854.,  1855.  und  1856.,  nach  Abzug  der  darauf  in  An-(Nr.
  4095—4686.)  57“  rechnung
        <pb n="490" />
        —  436  —

rechnung  zu  bringenden  Rückeinnahmen,  bis  auf  Höhe  von  14,205,167  Thaler
in  Rechnung  slellen  zu  lassen.

.  2.

Von  dem  nach  Abzug  der  im  §.  1.  gedachten  Ausgaben  si  sich  ergebenden
Bestande  des  vorerwaͤhnten  Kredits,  welcher  nach  §.  2.  des  Gesetzes  vom
7.  Mai  1856.  (Gesetz-Sammlung  S.  402.)  insoweit,  4  daruͤber  nicht  anderweitig
  im  Wege  des  Gesetzes  verfuͤgt  wird,  zu  den  Kosten  des  Baues  der
Kreuz-  Kästrin-Frankfurter  Eisenbahn  und  der  Saarbrücken-Trier  =  Luxemburger
  Eisenbahn  bestimmt  ist,  werden  dem  Finanzminister  überwiesen,  und  zwar:

1)  zur  Deckung  des  Delhits  im  Staatshaushalte  aus  den  Jahren  1854.
und  1855.=  4,700,  774  Rthlr.
Vier  Millionen  sie  ebenmal  hundert  tausend  siebenhundert  vier  und  siebenzig
  Thaler;
2)  zur  Erhöhung  des  Betriebsfonds  der  General-Staatskasse  auf  den  Betrag
  von  fünf  Millionen  Thaler  =  2,324,798  Rthlr.,
Zwei  Millionen  dreimal  hundert  vier  und  zwanzig  tausend  siebenhundert
  acht  und  neunzig  Thaler,  und

3)  zur  Bestreitung  der  Kosten,  welche  die  Beibehaltung  der  dreijaährigen
Dienstzeit  bei  allen  Waffen  erfordert,  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1856.
bis  Ende  des  Jahres  1857.  =  1,173,938  Rthlr.,

Eine  Million  einmal  hundert  drei  und  siebenzig  kausend  neunhundert
acht  und  dreißig  Thaler.

S.  3.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Kriegs-Minister
  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  M  anteuffel  II.

 

(Nr.  4687.)
        <pb n="491" />
        —  437  —

(Nr.  4687.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  Zinsgarantie  fuͤr  den  durch  Ausgabe
von  vier  und  ein  halbprozentigen  Prioritaͤts-Obligationen  zu  beschaffenden
Theil  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn.  Vom
13.  Mai  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zuslimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  durch  das  Gesetz  vom  20.  Februar  1854.  (Gesetz-Sammlung  für
1854.  S.  94.)  für  das  Anlagekapital  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn
mit  den  Dividenden  und  Extradividenden  G.  1.  a.  a.  O.)  übernommene  Zinsgarantie
  wird  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  in  Betreff  des  Kapikalbctrages
  derjenigen  vier  und  ein  halbprozentigen  Prioritäts-Obligationen,
welche  Behufs  Vollendung  des  Baues  und  angemessener  Ausrüstung  der  Bahn
bis  zur  Summe  von  4,250,000  Thalern  neben  den,  zufolge  des  Privilegiums
vom  20.  August  1853.  ausgegebenen  acht  Millionen  Thalern  in  drei  und  ein
halbprozentigen  Priorikäts-Obligationen  ausgegeben  werden  können,  nach  neherer
  Maaßgabe  des  anliegenden,  unterm  21.  Januar  1857.  mit  der  Gesellschaft
  abgeschlossenen  Vertrages  hiermit  bewilligt.

F.  2.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  Unser
Finanzminister  sind  mic  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragk.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhän  gen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  o.  Manteuffel  II.

(r.  1687.)  Vertrag
        <pb n="492" />
        —  438  —

Vertrag

zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  das
Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Breslau,  einerseits,  und  der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  die  Königliche
  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  und  den  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  vom  25.  August  1856.  hierzu
speziell  autorisirten  Verwaltungsrath,  andererseits.

K.  1.

Zur  Beschaffung  der  auf  3,943,896  Rthlr.  22  Sgr.  6  P.  (drei  Millionen
  neunhundert  drei  und  vierzig  tausend  achthundert  sechs  und  neunzig  Thaler
  zwei  und  zwanzig  Silbergroschen  sechs  Pfennige)  schon  jetzt  ermirtelten
Mehrkosten  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  gegen  das  bei  Abschließung
des  Vertrages  vom  28.  Juli  1853.  vorläusig  angenommene  Anlagekapital
sollen  neue,  vier  ein  halbprozentige  Prioritäts-Obligationen  Lilt.  F.  bis  zur
Höhe  eines  Nominalkapitals  von  4,250,000  Reohlrn.  (vier  Millionen  und  zweihundert
  funfzig  tausend  Thalern)  ausgegeben  werden.

.  2.

Da  die  Behufs  Erbauung  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  kreirten
  Prioritäts-Obligationen  Litt.  E.  nur  mit  drei  ein  halb  Prozent  vom  Staate
aus  dessen  Dividenden  und  Superdividenden  garantirt  sind,  es  aber  im  Interesse
  des  Unternehmens  angemessen  erscheint,  daß  den  nach  F.  1.  dieses  Vertrages
  z  einem  höheren  Zinsfutze  zu  kreirenden  neuen  Obligationen  auf  die
volle  Höhe  der  Zinsen  ebenfalls  eine  Garantie  geleisier  werde,  so  wird  die  Oberschlesische
  Eisenbahngesellschaft  selbst  mit  ihrer  eigenen  Garantie  der  Garantie
des  Staates  hinzutreten.

g.  3.

Dieser  Hinzutritt  erfolgt  in  der  Weise,  daß  bei  Unzulaͤnglichkeit  des
Reinertrages  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  der  Staat  mit  seiner
Garantie  bis  auf  Höhe  von  drei  ein  halb  Prozent  vorweg  eintritt,  und  erst,
was  dann  etwa  noch  ungedeckt  bleibt,  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  zuzuschießen  bleibt.

g.  4.

Die  naͤheren  Bedingungen  der  Ausgabe  der  neuen  Prioritaͤts·  Obligationen
  Litt.  F.,  ihre  Amortisation  und  ihr  Verhaͤltniß  zu  den  uͤbrigen  Prioritaͤts-Obli-
        <pb n="493" />
        —  439  —

Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  namentlich  den  Prioritäts-Obligationen
  Litt.  E.,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchsies  Privilegium
  festgesetzt.  Der  Vertrag  vom  23.  Juli  183,3.  bleibt,  soweit  er  nicht  durch
vorstehende  Stipulationen  modifjzirt  isi,  unverändert  in  Kraft.

Breslau,  den  21.  Januar  1857.

Ludwig  Constantin  v.  Nostitz.  Louis  Reichenbach.

Albert  Maybach.  Louis  Guttentag.
Friedrich  Ravenstein.  Moritz  Landsberger.
Eduard  Gustav  Schiller.  Ernst  Heimann.
Carl  Bormann.  Rudolph  Becker.

Albert  Navenstein.

 

(Nr.  4688.)  Bekanntmachung  der  unterm  4.  Mai  1857.  erfolgten  Allerhöchsten  Genehmigung
  von  Abänderungen  und  Zusätzen  des  Statuts  der  Niederrheinischen
Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft  in  Dusseldorf.  Vom  21.  Mai  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  nach  dem  Protokoll  vom  30.  Juli  1855.,
sowie  nach  dem  notariellen  Akte  vom  5.  August  1856.  in  den  Generalversammlungen
  der  Niederrheinischen  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft  in  Düsseldorf
beschlossenen  Abänderungen  und  Zusätze  ihres  unter  dem  22.  Mai  1846.  und
20.  März  1852.  bestätigten  Staturs  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  Mai
d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über
Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht  wird,  daß  die  oben  gedachten  Abänderungen  und  Zusätze  mit  der  Besiadcigungs-Urkunde
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Berlin,  den  21.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4087—4690.  (Nr.  4689.)
        <pb n="494" />
        —  440  —

(Nr.  4689.)  Gesetz,  betreffend  das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst  auslaͤndischer  Banknoten
  und  aͤhnlicher  Werthzeichen.  Vom  25.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Auslaͤndische  Banknoten  oder  sonstige,  auf  den  Inhaber  lautende,  unverzinsliche
  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften  oder
Privaten  dürfen,  ohne  Unterschied,  des  Münzfußes,  auf  welchen  sie  lauten,  oder
des  Betrages,  zu  dem  die  einzelnen  Stücke  ausgefertigt  sind,  zu  Zahlungen
nicht  gebraucht  werden.  Der  Umtausch  solcher  ausländischen  Werthzeichen  gegen
  Preußisches  oder  anderes  im  gemeinen  Verkehr  zugelassenes  Geld  unterliegt
  diesem  Verbote  nicht.

g.  2.
Wer  dergleichen  ausländische  Werthzeichen  (F.  1.)  zur  Leistung  von  Zahlungen,
  dem  vorstehenden  Verbote  zuwider,  ausgiebr  oder  anbietet,  wird  mit
einer  polizeilichen  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

K.  3.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1858.  in  Kraft.
Dasselbe  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung  für  einzelne  Landestheile
  außer  Anwendung  gesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.
Für  den  Kriegsminister:
v.  Hann.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)
        <pb n="495" />
        —  441  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagcer.

 

JNr.  30.—

 

(Nr.  4690.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Crossener  Deichverbandes  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom
20.  April  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  dem  Crossener  Deichverbande  beschlossen  worden,  die  zum
vollständigen  Ausbau  der  Deiche  in  der  Crossener  Niederung  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des
Deichamtes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
unründbare  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu
rfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,
achtzig  tausend  Thalern,  welche  in  600  Apoints  à  100  Thaler  und  in
400  Apoints  à  50  Thaler  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit
Hülfe  der  Meliorationskassen-Beiträge  des  Crossener  Deichverbandes  mit  fünf
Mozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  vom  1.  Juli  1860.  ab  alljährlich  mit  mindestens  Einem  Proent
  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
sandeaherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenpams  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4690.)  58  tionen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1857.
        <pb n="496" />
        —  442  —

tionen  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  20.  April  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt.

Obligation
des  Crossener  Deichverbandes
Lit.  .

Einhundert
funfzig

 

 

über

 

Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Crossener  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens  des

Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  der  Thalern,
deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vvo  ..  .  ..  .  .  .  ..  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1857.
S.  )  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  achtzig  tausend  Thalern.
Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  vom  1.  Juli  1800.  ab  allmälig  aus
einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  im  Monate
  Dezember  jeden  Jahres,  zuersit  im  Dezember  1859.,  und  die  Auszahlung
des  Kapttals  und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  1.  Juli  des
folgenden  Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf
  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die
        <pb n="497" />
        —  443  —

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Nummer  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffemrlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amrsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt,  in  den  Kreisblättern  zu
Crossen  und  Guben,  sowie  in  der  Berliner  Vossischen  Zeitung  und  dem  Preubischen
  Staats-Anzeiger.  Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter
  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräásident  der  Provinz  Brandenburg,  in
welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaährigen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Deichkasse  in  Crossen,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
niche  erhobenen  Zinsen,  verjäahren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Crossen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonsi  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quiktung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
—½  auf  fünfja4hrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Deichkasse
in  Crossen  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

(W.  .  4690.)  58“  Zur
        <pb n="498" />
        —  444  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  99.  9.  ff.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  18.  August
1856.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1856.  S.  805.)  von  den  Verbands-Genossen
  erhoben  werden.

ertheil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
eilt.

Crossen,  den  18.

Das  Deichamt  des  Crossener  Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
*  im  Register

Provinz  Brandenburg,  Regierungebezirk  Frankfurt.
Zins-Kupon

zur
Obligation  des  Crossener  Deichverbandes
Litt.  #
über  Thaler  Silbergroschen  Pfennige.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
sten  18.  und  späterhin  die  zan  der  vorbemerkten  Obsgation

  für  das  Halbjahr  vov0orr.  bi.
(in  Buchstaben)g  Thalern  Siberzasche  Pennigen  oit
der  Deichkasse  zu  Crossen.

Crossen,  den  .  ten  18.

Das  Deichamt  des  Erossener  Deichverbandes.
(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Dieser  JZinskupon  wird  ungültig,  wenn  Eingetragen  im  Register

dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jaheen
vom  Tage  der  Falligkeit  ab,  erhoben  wird.

 

(Nr.  4091.)
        <pb n="499" />
        —  445  —

(Nr.  4691.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinfachung  des  Taxverfahrens  fuͤr  Grundstuͤcke  von
geringerem  Werthe  in  den  Kandestheilen,  in  denen  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung
  Gültigkeit  hat.  Vom  4.  Mai  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1840.  uͤber  die  Abschaͤtzung
der  Grundstücke  von  geringerem  Werthe  (Gesetz-Sammlung  S.  131.)  sollen
fortan  auf  alle  Grundstücke  Anwendung  finden,  insofern  der  Werth  derselben
nach  Inhalt  des  Hppothekenbuchs,  der  Erwerbsdokumente  oder  anderer  unverdächtiger
  Angaben  den  Betrag  von  fünftausend  Thalern  nicht  übersteigt.

g.  2.

WVon  dem  Ermessen  der  das  Verfahren  leitenden  Gerichtsbehörde  ist  es
abhängig,  ob  die  Taxe  von  den  als  Taratoren  ein=  für  allemal  vereideten  Sachverständigen
  (GF.  3.  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1840.)  schriftlich  eingereicht
werden,  oder  deren  Aufnahme  zum  Protokolle  und  beziehungsweise  an  Ort  und
Stelle  erfolgen  soll.

g.  3.

In  den  Fällen,  in  denen  Provinzial=  oder  Partikular-Gesetze  (z.  B.
Ostpreußisches  Provinzialrecht  Zusatz  29.  und  30.,  Verordnung  vom  22.  Ri-1844.,
  Gesetz  Sammlung  S.  70.,  Westpreußische  Regierungs-Instruktion  vom
21.  September  1773.  S.  XIII.  Nr.  VII.  b.)  bei  der  Aufnahme  von  Ertrags=Taren
  die  Kapitalistrung  des  ermittelten  Reinertrages  mit  sechs  Prozent  oder
überhaupt  mit  einem  höheren  Prozenrsatze  als  demsenigen  vorschreiben,  der  in
dem  Bereiche  dieser  Spezialgesetze  zu  jenem  Behufe  gewöhnlich  zum  Grunde
gelegt  wird,  ist  der  nach  F.  1.  ermittelte  Taxwerth  nicht  im  vollen  Betrage
maaßgebend.  Dieser  Betrag  wird  vielmehr  in  dem  Verhältniß  ermäßigt,  in
welchem  die  bei  der  Kapitalisirung  des  Reinertrages  gewöhnlich  zum  Grunde
gelegten  Prozentsätze  niedriger  sind,  als  die  in  jenen  Spezialgesetzen  vorgeschriebenen.


Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  jedoch  auf  diejenigen  Taren  keine  Anwendung,
  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1856.,  die  Abschätzung
  von  Landgütern  zum  Behufe  der  Pflichttheilsberechnung  in  der  Provinz
  Westphalen  betreffend  (Gesetz-Sammlung  S.  550.),  aufzunehmen  sind;

C#.  4691—4692.  viel-
        <pb n="500" />
        —  446  —

vielmehr  behaͤlt  es  hinsichtlich  solcher  Taxen  bei  den  Vorschriften  des  allegirten
Gesetzes  sein  Bewenden.

K.  4.

Die  bestehenden  Vorschriften  daruͤber:  in  welchen  Faͤllen  die  Kredit-Inslitute
  Taxen  aufzunehmen  befugt  sind  und  wie  dabei  zu  verfahren  ist,  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  abgeändert.

g.  5.
Die  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erstreckt  sich  auf  diejenigen
Landestheile,  in  denen  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  Gesetzeskraft  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4692.)  Statut  des  Pilsnitz-Herrnprotscher  Deichverbandes.  Vom  13.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Oderund
  Weistritz-Niederung  von  Pilsnitz  bis  Herrnprotsch  und  Goldschmieden  im
Regierungsbezirk  und  Kreise  Breslau  Behufs  der  gemeinsamen  Herstellung  und
Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder,  der  Lohe
und  der  Weistritz  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich
  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir
hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Oeichwesen  vom  28.  Januar  1848.
W.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung
eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Pilsnitz-Herrnprotscher  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:
        <pb n="501" />
        —  447  —

g.  1.

In  der  auf  dem  linken  Oderufer  von  der  Lohe  bis  zur  Weistritz  sich  er-Umfang  und
streckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  ein-  nbenrbes.
udeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  den  biseher  bekannten  bes.
zöchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung  durch  die  Oder,  resp.  die  Lohe
und  die  Weistritz  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Breslau.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Umerhaltung  wasserfreier
tüchtiger  Deiche  in  denjenigen  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,  um  die
Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand
  der  Oder,  der  Lohe  und  der  Weistritz  zu  sichern.

Die  Lage  und  Richtung  der  einzelnen  Deichstrecken  ist  gleich  deren  Abmessungen
  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  zu  bestimmen.

Wo  die  Deichkrone  sich  mehr  als  sechs  Fuß  über  das  Terrain  erhebt,
ist  der  Regel  nach  am  inneren  Rande  des  Deiches  ein  zwölf  Fuß  breites  Banguet
  anzulegen.

Wenn  zur  Erhaltung  der  Hauptdeiche  Deckwerke  am  Stromufer  oder
im  Vorlande  nöthig  werden,  so  har  der  Deichverband  dieselben  auszuführen,
vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige  Verbindlichkeit
  dadurch  nicht  aufgehoben  wird.  Der  Grund  und  Boden  und  das
Erdmaterial  zu  den  Deckwerken  kann  von  dem  betreffenden  Vorlande  unentgeltlich
  entnommen  werden.

K.  3.

Die  alten  Damme  in  der  Niederung,  welche  nicht  entweder  zu  dem
neuen  Deichsysteme  gehören,  oder  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Wehrdämme
  oder  Quelldeiche  nützlich  oder  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren
Unterhaltung  den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhaliniß  obliegt,
  können  nach  vollständiger  Herstellung  der  neuen  Deiche,  und  mit  Genehmigung
  der  Regierung  auch  schon  früher,  von  den  bisherigen  Eigenthümern
weggeschafft  werden.  Dieselben  müssen  jedoch  die  Erde  von  den  kassirten  Deichstrecken
  unentgeltlich  dem  Deichverbande  überlassen,  falls  dieser  sie  im  allgemeinen
  Interesse  verwenden  will.

.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgräben  in  Stand  zu  setzen
und  zu  unterhalten,  und,  soweit  es  nöthig  ist,  noch  neu  anzulegen,  welche  er-(Nr.
  4692.)  for-
        <pb n="502" />
        —  448  —

forderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederung  schaͤdliche  Bi
wasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.

Welche  Graͤben  als  Hauptgraͤben  zu  betrachten  sind,  hat  bei  vorkommenden
  Streitigkeiten  zwischen  dem  Deichamte  und  den  Deichgenossen  die  Regierung
  nach  Anhoͤrung  beider  Theile  zu  entscheiden.

Die  uͤber  die  neuen  Hauptgraͤben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationswegen
  anzulegenden  Bruͤcken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  unterhalten.


Die  zu  Wirthschaftszwecken  erforderlichen  Bruͤcken  uͤber  diese  Hauptgraͤben
  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  von  denjenigen,  in  deren  Interesse
  sie  noͤthig  sind,  unterhalten.

Die  bereits  vorhandenen  Bruͤcken  uͤber  die  Hauptgraͤben,  welche  wegen
zu  geringer  Breite  umgebaut  werden  müssen,  werden  vom  Deichverbande  gebaut
  und  wie  die  unverändert  beibehaltenen  vorhandenen  Brücken  von  den  früber
  dazu  Verpflichteten  unterhalten.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden,
  sofern  nicht  durch  spezielle  Rechtstitel  Ausnahmen  begründet  sind.

Ueber  die  Hanbhabung,  der  in  dem  Floßgraben  und  dem  Keilgraben  liegenden
  Schleusen  und  die  tahungscerhainisg  vor  denselben  soll  unter  Berücksichtigung
  des  obwaltenden  Herkommens,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
von  der  Regierung  ein  Regulativ  erlassen  werden,  dessen  Ausführung  der  ODeichverwaltung
  zu  übertragen  ist.

Jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des
Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.  Die
Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten
geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  5.

Der  Verband  hat  in  den  Deichen  die  Auslaßschleusen  für  die  Emwässerungsgrdben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

S.  6.

Verpflichtun-  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  durch  die  Deichbeamten  für
gen  ve  —  Geld  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.  ODie  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeikeinunden,
  Ber  ten,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der
stimmung  seer  zum  Besten  des  Verbandes  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen
5  derlen  nach  den  von  der  Regierung  zu  Breslau  auszufertigenden  Deichkatastern  auf-#,
  uchden  zubringen.

In
        <pb n="503" />
        —  449  —

In  denselben  wird  die  Niederung  in  einen  vorderen  und  hinteren  Theil
geschieden,  in  deren  jedem  die  Instandsetzung  und  Unterhaltung  der  darin  lieenden
  Deich=  und  Entwässerungs-Anlagen  auf  besondere  Kosten  der  dazu  gehörigen
  Grundbesitzer  erfolgt.

S.  7.

Nach  dem  Maaßstabe  des  allgemeinen  Deichkatasters  werden  bestritten:

a)  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Anlagen  nach  deren  normaler  Herstellung;


b)  die  Verwaltungskosien;

c)  die  Kosten  der  Katastrirung.

In  diesem  Kataster  werden  alle  von  den  Verwallungen  des  Verbandes
gegen  die  Oder,  die  Lohe  und  die  Weistritz  geschützten  Grundstücke  nach  der
Wassersgefahr  und  nach  der  Nutzungsart,  wie  folgt,  veranlagt:

A.  Nach  der  Wassersgefahr  werden  die  Grundstücke  geschieden  in  solche,
die  beim  Wegfall  sämmtlicher  Verwallungen  des  Verbandes
entweder  nur  durch  den  Austritt  der  Weistritz  bei  Goldschmieden  und
Sctabelwitz,
oder,  abgesehen  von  diesem,  durch  die  Oder  und  deren  Rücksiau  i
die  Loße  und  die  Weistritz,
überschwemmt  werden  würden.

Die  ersteren,  welche  zu  den  Feldmarken  Stabelwitz,  Goldschmieden,
  Neukirch  und  Klein-Gandau  gehören,  bilden  den  hinteren,  die  letztgedachten
  Grundstücke,  hauptsächlich  zu  den  Feldmarken  Milsnitz,  Masselwitz
  und  Herrnprotsch  gehörig,  den  vorderen  Theil  der  Niederung.

Den  Besitzern  der  erstgedachten  Grundstücke  liegt  die  normale  Herstellung
  und  Unterhaltung  der  Weistritzdumme  bei  Goldschmieden  und
Stabelwitz  und  der  zum  hinteren  Theile  der  Niederung  gehörigen  Strecken
der  Hauptgräben  ob.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  übrigen  Deichanlagen  und
der  im  vorderen  Theile  der  Niederung  liegenden  Strecken  der  Hauptsiten
  erfolgt  durch  die  Besitzer  der  zu  diesem  Theile  gehbrigen  Grunde.



B.  Nach  der  Nutzungsart  werden  die  Grundstäcke  geschieden  in:

I.  Hof=  und  Bausiellen,  Garten  und  Acker,
II.  Forst  und  Hütung,  welche  mit  Vortheil  in  Acker  umgewandelt
werden  kann,
III.  andere  Forst=  und  Hütungsländereien  und  Werder,
IV.  Wiese  und  Grserei,
V.  Fischteiche.
Von  den  Grundstäcken  der  ersten  Rubrik  ist  ein  ganzer  Beitrag,  von
Johrgang  1857.  (Nr.  1602.)  59  denen
        <pb n="504" />
        —  450  —

denen  der  zweiten  sechs  Zehntel,  der  dritten  und  fünften  drei  Zehntel,  der  vierten
  fünf  Zehntel  desselben  zu  den  nach  dem  Obigen  auf  sie  fallenden  Kosten
zu  entrichten.  ·

Die  von  der  Inundation  des  Floßgrabens  auch  nach  der  Regulirung
desselben  leidenden  Flaͤchen  sollen  zu  den  Kosten  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
des  betreffenden  Niederungstheils  nur  zum  halben  Beitrage  herangezogen  werden,
  wonach  das  Kataster  seiner  Zeit  nach  Anhoͤrung  der  betheiligten  Grundbesitzer
  und  des  Deichamtes  durch  den  Deichregulikungs-Kommissarius  zu  berichtigen
  und  eine  Ausgleichung  wegen  der  von  den  betreffenden  Grundslücken
zu  viel  gezahlten  Beiträge  vorzunehmen  ist.

g.  8.

Das  allgemeine  Kataster  gilt  fuͤr  die  Grundstuͤcke  im  hinteren  Theile  der
Niederung  anch  als  Beitragsmaaßslab  für  die  Kosten  der  ersten  Herstellung
seiner  Anlagen.  Im  vorderen  Theile  sollen  die  neu  eingedeichten  Grundslücke
für  die  normale  Herstellung  der  dortigen  Deiche  und  Hauptgräben,  resp.  für
die  Tilgung  und  Verzinsung  der  dazu  aufgenommenen  Schulden  verhältnigmäßig
  doppelt  so  viel  entrichten,  als  diejenigen,  welche  schon  früher  von  alten
Hauptdeichen  geschützt  wurden.  Hiernach  ist  für  den  vorderen  Theil  der  Niederung
  ein  Spezialkataster  für  die  Beiträge  zu  den  Neubaukosten  aufzustellen,
für  welches  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  des  F.  7.  maaßgebend  sind.

Diejenigen  dreitausend  Thaler,  welche  vom  vormaligen  Herrnprotsch-Brandschützer
  Deichverbande  zur  Herstellung  der  neuen  Deichstrecke  an  der  Oder
und  Weistritz  auf  Masselwitzer  und  Herruprotscher  Feldmark  zugeschossen  worden,
  sind  auf  die  Neubau-Beiträge  der  Grundbesitzer  des  vorderen  Theils  der
Niederung  zu  verrechnen.

K.  9.

Die  vorgedachten  beiden  Deichkataster  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  aufzustellen.  Behufs  der  Feststellung  sind  dieselben  dem  Deichamte
  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen  und  den  Besitzern  der
Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  zuzustellen,
und  zugleich  ist  im  Amtsblatt  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
innerhalb  welcher  die  Kataster  bei  dem  Deichamte,  den  Gemeindevorständen
und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren
angebracht  werden  können.

Diese  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  in  den  SF.  7.  und  8.  enthaltenen
  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben
  werden  können,  sind,  sofern  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen
beseitigt  werden,  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Depurirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen
  des  Inundationsgebietes  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter

Feld-
        <pb n="505" />
        —  451  —

Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Kakasterklassen
  und  der  Einschätzung  in  dieselben  zwei  ökonomische  Sachpverständige.
Bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse  kann  denselben  ein
Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden.  Alle  diese  Sachverständigen
werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden,  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu.  Stande,  so  werden
die  Kataster  danach  bercchig.  Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosien  den  Beschwerdeführer.

·  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulaͤssig.

·  Nach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkataster  sind  dieselben  von  der  Regierung
  in  Breslau  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

In  ähnlicher  Weise  ist  hinsichtlich  der  nach  dem  Schlusse  des  F.  7.  künftig
  vorzunehmenden  Berichtigung  des  Katasters  zu  verfahren.

Die  Regierung  kann  das  Deichamt  ermächtigen,  auf  Grund  der  Kataster
  schon  Beiträge  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  auszuschreiben
und  einzuziehen,  sobald  die  Kataster  von  dem  Kommissarius  aufgestellt  und  den
Betheiligten  zugefertigt  sind.

S.  10.

Das  den  Deichgenossen  vor  der  Vereinigung  zum  Deichverbande  im
Laufe  der  Jahre  1855.  und  1850.  aus  der  ständischen  Darlehnskasse  für  die
Provinz  Schlesien  zur  Herstellung  der  Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  gewährte
  Darlehn  bifder  eine  Schuld  des  Verbandes  und  ist  unter  den  von  der
gedachten  Kasse  in  Gemäßheit  ihrer  Statuten  vom  5.  Dezember  1854.  bestimmten
  Bedingungen  zurückzuzahlen  und  zu  verzinsen.

Ebenso  hat  der  Verband  die  Staatsdarlehne  zurückzuzahlen  und  resp.
zu  verzinsen,  welche  seit  dem  Jahre  1853.  zum  Ausbau  und  zur  Wiederherstellung
  seiner  Deiche  gegeben  sind.

Hinsichtlich  dieser  Darlehne  werden  diejenigen  Abtheilungen,  deren  Anlagen
  damit  ausgeführt  worden,  zur  Erstattung  und  Verzinsung  der  betreffenden
  Summen  herangezogen.

S.  11.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  für  die  Grundslücke

im  vorderen  Theile  der  Niederung  auf  jährlich  sechs  Silbergroschen,  im  hinteren

  Theile  derselben  auf  jährlich  neun  Pfennige  für  den  Morgen  der  I.  Nutzungsklasse
  (Normalmorgen)  feslgesetzt.  Z

(Nr.  4692.)  595  Diese
        <pb n="506" />
        —  452  —

Diese  Deichkassenbeitraͤge  sind  fuͤr  die  Grundstuͤcke  jedes  Theils  der  Niederung
  getrennt  zu  vereinnahmen  und  gesondert  zur  Wieberherstellung  und  Unterhaltung
  der  bezuͤglichen  Anlagen  zu  verwenden,  zu  welchem  Behufe  fuͤr  jeden
Theil  eine  Spezialrechnung  zu  fuͤhren  ist.

Die  allgemeinen  Verwaltungskosten,  namentlich  die  Remunerationen  der
oberen  Deichbeamten,  sind  allein  aus  den  Deichkassenbeiträgen  der  Grundstücke
des  vorderen  Theils  zu  bestreiten.  Die  Höhe  der  aus  den  Ueberschüssen  der
gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  anzusammelnden  Reservefonds,  welche  für  beide
Theile  der  Niederung  gesondert  zu  halten  sind,  wird  für  den  vorderen  Theil
a  gweitausend  Thaler,  fuͤr  den  hinteren  Theil  auf  zweihundert  Thaler  festgesetzt.


g.  12.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstuͤcke,  welche  durch  Ruͤckstau  in  den
Hauptgraͤben,  aufgestautes  Binnenwasser  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt
werden,  sind  fuͤr  das  betreffende  Jahr  die  gewoͤhnlichen  Deichkassenbeitraͤge  der
beschaͤdigten  Flaͤche  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  in  Folge  der  Ueberschwemmung
nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer  gewöhnlichen
  Jahresnutzung  geliefert  hat,  welche  für  die  Grundstücke  am  Floßgraben
  wi  Rücksicht  auf  die  eigenthümlichen  Verhältnisse  derselben  zu  bemessen
  ist.

g.  13.

Die  schon  von  fruͤher  bestehenden  Deichstrecken,  deren  Unterhaltung  der
Deichverband  uͤbernimmt,  gehen  gleich  den  neuen  Anlagen  in  dessen  Eigenthum
und  Nutzung  uͤber.

Doch  soll  die  Nutzung  der  Graͤserei  auf  den  Deichen  den  bisherigen
Eigenthuͤmern  des  Grundes  und  Bodens  uͤberlassen  werden,  wenn  sie  dafuͤr
die  Flaͤche  zur  neuen  Deichsohle  und  zum  Banquet  unentgeltlich  hergeben  und
sich  unentgeltlichen  Hergabe  der  Erde  zu  den  gewoͤhnlichen  Reparaturen
verpflichten.

Der  Nutzungsberechtigte  muß  sich  allen  Beschränkungen  unterwerfen,
welche  von  den  Behörden  zum  Schutze  des  Deiches  für  nöthig  erachtet  werden.

Wo  die  Grundbesitzer  diese  Leistungen  für  die  Gräsereinutzung  nicht  übernehmen
  wollen,  da  fällt  dieselbe  dem  Deichverbande  zu.

S.  14.

Die  Grundstücke  am  inneren  Rande  des  Deiches  und  resp.  des  Deichbanquets
  dürfen  in  der  Regel  Eine  Ruthe  breit  vom  Fuße  des  Deiches  und
drei  Fuß  breit  vom  Fuße  des  Banquets  ab  weder  beackert,  noch  bepflanzk,  sondern
  nur  als  Gräserei  benutzt  werden.

ie
        <pb n="507" />
        —  453  —
Die  Eine  Ruthe  am  inneren  Fuße  des  Deiches  ist  vorher  vom  Deichverbande

  vollstaͤndig  zu  ebnen,  damit  sie  als  Fahrweg  zu  Deichzwecken  benutzt
werden  kann.

g.  15.
Die  Deiche  und  Graͤben  sind  in  fuͤnf  Aufsichtsbezirke  zu  theilen.

g.  16.
Im  Deichamte  fuͤhren:
1)  das  Rittergut  Pilsnitz,  zugleich  in  Vertretung  der

dortigen  Gemeinmde  .  .  .  ..  eine  halbe  Stimme,
D  das  Rittergut  Masselwitz  ........................  Eine  Stimme,
3)  das  Hospitalgut  Herrnprotsch  ...  .  ......  ......  .  ...  Eine  Stimme,

MH  die  Gemeinde  Herrnprotsch  mit  Sandberg  ..  .  .  .  ..  eine  halbe  Stimme,
5)  die  Gemeinden  Groß-Masselwitz  und  Klein-Masselwitz
  mit  Neuhans  zusamhemmmm  .  ...  eine  halbe  Stimme,
und  zwar  abwechselnd,  Groß-Masselwitz  im  ersten,
  Klein-Masselwitz  im  zweiten  Jahre,
6)  alle  übrigen  Deichgenossen  zusammen  Eine  Stimme,

durch  einen  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  oder  dessen  Stellvertreter,  bei  deren
  Wahl  die  Rittergüter  Stabelwitz  fünf,  Goldschmieden  zwei,  das  Domainen-Restgut
  Neukirch  und  die  Erbscholtisei  in  Klein-Gandau  je  Eine  und  die
Gmeinden  Stabelwitz  vier,  Goldschmieden  Eine,  Neukirch  drei  Stimmen  haben.
  Diese  Wahl  erfolgt  für  einen  sechsjährigen  Zeitraum  aus  der  Mitte  der
i  Wahlbezirk  gehörigen  großjährigen  Deichgenossen,  soweit  sie  nicht  den
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  haben
und  nicht  Unterbeamte  des  Verbandes  fsind.  Bei  derselben  entscheidet  die  absolute
  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des  am
meisten  Betheiligten  den  Ausschlag.  Mit  dem  Aufhdren  der  Wählbarkeit  verliert
  die  Wahl  ihre  Wirkung.

S.  17.

Die  Stimmen,  welche  nach  dem  vorigen  Paragraphen  den  zum  Deichverbande
  gehörigen  Gemeinden  resp.  im  Deichamte  und  bei  der  Wahl  eines
Abgeordneten  zustehen,  werden  von  den  Vorstehern  der  Gemeinden,  resp.  deren
gewöhnlichen  Stellvertretern  geführt.

Die  Besitzer  der  zum  Deichverbande  gehôrigen  Güter  können  ihren  Zeitpächter,
  ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  andern  Deichgenossen  zur  Ausübung
ihres  Stimmrechts  bevollmachtigen.

Frauen,  Minderjährige  und  andere  Bevormundete  dürfen  ihr  Stimm-(Nr.
  4692.)  recht
        <pb n="508" />
        —  454  —

recht  resp,  durch  ihre  Ehemänner  und  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder
durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wemn  ein  slimmberechtigter  Besitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte
din  rechtekräftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzzeit  sein
Stimmrecht.

S.  18.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Abgeordneten  dessen  Stelle  ein  und  trikt  für  ihn  ein,  wenn  dessen  Wählbarkeit
aufhörk,  wenn  derselbe  während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  bleibenden
Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

K.  19.
Ullgemelne  Be-  Die  allgemeinen  Besiimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
ltimmungen.  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Faher  1853.  S.  935.  f.)

sollen  für  den  Pilsnitz-Herrnprotscher  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insofern
sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statut  abgeändert  sind.

g.  20.

Abäinderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unkerschrift  und  beigedruckteim
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1857.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4003.)
        <pb n="509" />
        —  455  —

(Nr.  4693.)  Bekanntmachung  der  unterm  4.  Mai  1857.  erfolgten  Allerhoͤchsten  Genehmigung
  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Bergbaugesellschaft  „Vereinigte
Westphalia“  in  Dortmund.  Vom  25.  Mai  18357.

D.  Königs  Majestät  haben  den  in  der  Generalversammlung  der  Bergbau-Gesellschaft
  „Vereinigte  Westphalia“  in  Dortmund  am  27.  Soptember  v.  J.
beschlossenen  und  von  dem  Vorsiande  derselben  in  dem  Akte  vom  14.  Mär

d.  J.  verlautbarten  Nachtrag  zu  dem  unter  dem  9.  August  1853.  Allerhöch

bestaätigten  Gesellschaftsstatur  mitrelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  Mai  1857.
unter  den  darin  enthaltenen  Maaßgaben  zu  genehmigen  geruht,  was  hierdurch
nach  Vorschrift  des  §.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
der  Nachtrag  zum  Statut  mit  der  Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4694.)  Bekanntmachung,  betressend  die  unterm  11.  Mai  1857.  erfolgte  Allerhöchste
Bestdtigung  der  Statuten  der  Bergbau-Mtiengesellschaft  „Puto“  mit  dem
Domizil  zu  Essen.  Vom  25.  Mai  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
dem  Namen:  „Pluto,  Bergbau-Aktiengesellschaft“,  mit  dem  Domizil  zu  Essen,
zu  genehmigen  und  das  unterm  27.  März  d.  J.  notariell  vollzogene  Gesellschaftsstatut
  mirrelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Mai  d.  J.,  welcher  nebst
dem  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  bestätigen  geruht.  Dies  wird
nach  Vorschrift  des  H.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4693—1696.)  (Nr.  4695.)
        <pb n="510" />
        —  456  —

(Nr.  4695.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  an  die  Stelle
des  bisherigen  Statuts  und  des  Nachtrages  zu  demselben  tretenden,  in
dem  notariellen  Akte  vom  14.  März  1857.  festgestellten  revidirten  Statuts
der  Weser-Dampsschleppschiffahrts-Aktiengesellschaft  zu  Minden.  Vom
30.  Mai  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  13.  Mai
d.  J.  dem  von  der  Generalversammlung  der  Weser-Dampfschleppschiffahrts-Aktiengesellschaft
  zu  Minden  beschlossenen,  in  dem  notariellen  Akte  vom  14.  März,
d.  J.  festgestellten  revidirten  Gesellschaftsstatute,  welches  an  die  Stelle  des  bisherigen,
  unterm  22.  August  1853.  bestatigten  Statuts  und  des  unterm  2.  Juli
1855.  bestätigten  Nachtrages  zu  demselben  tritt,  die  Allerhöchste  Bestatigung
zu  ertheilen  geruht.  Solches  wird  nach  Vorschrift  des  §.  J.  des  Gesetzes  über
die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  d.  J.  nebst  dem  revidirten
Statute  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gelangen  wird.

Berlin,  den  30.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4696.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  einer
unter  der  Benennung:  „Eisenhütten-Aktiengesellschaft  Blücher“,  mit  den
Domizil  in  Dortmund  gebildeten  Aktiengesellschaft.  Vom  30.  Mai  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Eisenhütten-Aktiengesellschaft  Blücher“,  mit  dem  Domzzil  in
Dorkmund,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten
Erlasses  vom  13.  Mai  d.  J.  zu  besiätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift
  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der
Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  in  Arnsberg  abgedruckt  werden  wird.
Berlin,  den  30.  Mai  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="511" />
        —  457  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  —

Nr.

————

31.

 

(Nr.  4697.)  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrts-Vertrag  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereins  einerseits  und
der  Orientalischen  Republik  del
Uruguay  andererseits.  Vom  23.
Juni  1856.;  ratifizirt  am  3.  April
1857.

S  Majestät  der  König  von  Preußen,
  sowohl  für  Sich  und  in  Vertrelung
  der  Ihrem  Joll=  und  Steuersysteme
angeschlossenen  souverainen  Lander  und
Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums
  Luxemburg,  der  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Enklaven  offow,
Netzeband  und  Schônberg,  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Fürstenthums
Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau,
  Köthen  und  Anhalt-Bernburg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
  des  Fürstenthums  Lippe  und  des
Landgräflich  Hessischen  Oberamts  Meisenheim,
  als  auch  im  Namen  der  übrigen
  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone
Hannover  und  der  Krone  Württemberg,
des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums
  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich
  Hessische  Amt  Homburg  vertretend;
Jahrgans  1857.  (Nr.  4697.)

Ausgegeben  zu  Verlin  den  22.  Juni  1857.

Pralado  de  Amisläd,  de  comercio
  yde  navegacion  entre  los
Estados  del  Zoltverein  Fy  h
Repühblica  Oriental  del  Uruzuay.
  De  23.  junio  1856.

(Nr.  4697.)

Su  Majestäd  cl  Rey  de  Prusia,  por
si  y  ädnombre  y  representacion  de
los  Paisces  Soberanos  y  Partes  de
Paises  Sohberanos  agregados  su
Sistema  aduanero,  4  saber:  el  Cran
Ducado  de  Luremburg,  los  lerritorios
  Mecklemburgueses,.  Rossow,
Netzebandy)  Schönberg,  el  brincipado
  Oldenburgues  Birkenfeld,  los
Ducados  Anhall-Dessau-Kocihen  y
Anhall-Bernburg,  los  Principados
Waldeck  7  Pyrmont,  el  Principado
Lippe  y  el  Oberann  HMeisenheim,
dependéencia  del  Langraviado  de
Iessen:  como  tambien  en  chnombre
de  los  olros  miemhros  del  Zollterein
  y  Handelsverein  alemän,  es  decir:
  la  Coröna  de  Baviera,  la  CoröOna
de  Sajonia,  la  Corona  Hannorer  y
la  Coröna  Wuertemberg,  el  Cran
Ducado  de  Baden,  el  Electorado  de
Hessen,  el  Gran  Ducado  de  llessen,
Jel  Amt  Homburrg.  dependéncia  del
·0
        <pb n="512" />
        —  4538  —

der  den  Thuͤringischen  Zoll-  und  Handelsverein
  bildenden  Staaten,  —  namentlich:
  des  Großherzogthums  Sachsen,
  der  Herzogthümer  Sachsen-Meininen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsenoburg

  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarz-=burg-Sondershausen,
  Reuß  alterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  —  des  Herzogthums
  Braunschweig,  des  Herzogthums
Oldenburg,  des  Herzogkhums  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,
  und

der  Präsident  der  Orientalischen  Republik
  del  Uruguay  andererseits,

von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schiffahrts-Beziehungen
  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereins  und  der  Orientalischen  Republik
  del  Uruguay  auszudehnen  und
zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmaßig
und  angemessen  erachtet,  Unkerhandlunen
  zu  erdffnen  und  zu  gedachtem  Begafe
  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmachtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Herrn  Herrmann  Herbort
Friedrich  von  Gülich,  Allerhöchst
  Ihren  Geschäftstrager
  und  Generalkonsul,

und

Seine  Ercellenz  der  Präsident
der  Orientalischen  Republik
del  Uruguany:

den  Dr.  jur.  Don  Joaquin
Requena,  Ihren  Minister

Langraviado  de  Homburg  represenundo
  por  el  Gran  Ducado  de  Hessen;
en  nombre  de  los  Estados  due  forman
  el  Zoll-  y  Handelsverein  de
Thueringen,  saber:  el  Gran  Ducado
de  Sajonia,  los  Ducados  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Allenburg.  Sachsen-Cohburg
  y  Cotha,  los  Principados
  Schwarzhurg  -  Rudolstadt  y
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuss
linca  mayor  y  Reuss  linca  menor,
el  Ducado  de  Braunschweig,  el  Ducado
  Oldenburg,  el  Ducado  Nassau
y  la  libre  ciudad  de  Frankfort,  por
una  parte,

V  por  la  otra,  Su  Excelencia  el
Presidente  de  la  Repüblica  Oriental
del  Uruguay,

animados  del  deseo  de  extender  y
conlirmar  las  relaciones  de  Amistläd,
de  Comercio  yF  de  Navegacion  entre
los  Estados  del  Zollverein  yla  Repüblica
  Oriental  del  UCruguay,  han
#uzgado  oporluno  y  conveniente  negociar
  y  concluir  un  Tratado  due
llene  este  objeto;  y  al  electo  han
nömbrado  por  sus  Plenipotenciarios,
a  saber:

Su  Majestad  el  Rey  de
Prusia,

al  Seüor  Uerrmann
Herbort  Friedrich
von  Cülich,  su  Encarsado
  de  Negocios)
Consul  General,

y

Su  Excelencia  el  Presidente
  de  la  Repüblica
Oriental  del  Uruguay,

al  Docior  Don  Joaquin
Requena,  su  Ministro
        <pb n="513" />
        —  459  —

der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten,


welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehbriger  Form  befunden  haben,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen
ind:

Artikel  1.

Zwischen  den  Scaaten  des  Zollvereins
  und  der  Orientalischen  Republik  del
Uruguay  und  zwischen  ihren  respektiven
Unterthanen  und  Bürgern  soll  forrdauernder
  Friede  und  Freundschaft  beslehen.

Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
  und  allen  Gebieten  der  Orientalischen
  Republik  del  Uruguay  soll  gegenseitige
  Freiheit  des  Handels  stattfinden.
Es  soll  den  Unerthanen  und  Bürgern
der  hohen  vertragenden  Theile  gestartet
sein,  mit  ihren  Schiffen  und  Ladungen
frei  und  in  aller  Sicherheit  in  diejenigen
Plätze,  Häfen  und  Flüsse  zu  kommen,
deren  Besuch  anderen  Auslandern  gegenwärtig
  gestatter  ist,  oder  künftig  gestattet
werden  mochte,  in  dieselben  einzulaufen,
und  in  jedem  Hafen  der  gedachten  Gebiete
  zu  verbleiben,  oder  sich  daselbst
aufzuhalten,  auch  Häuser  und  Niederlagen
  für  die  Zwecke  ihres  Handels  zu
miethen  und  zu  benutzen.  Ueberhaupt
sollen  die  Kaufleute  und  Handeltreibenden
  jedes  der  kontrahirenden  Theile  in
dem  Gebiete  des  anderen  den  vollstandigsten
  Schutz  und  die  vollsiändigste  Sicherheit
  für  ihren  Verkehr  genießen,  hierbei
jedoch  den  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Landes  unkerworfen  sein.

In  gleicher  Weise  soll  es  den  Kriegs-(Nr.
  4697.)

Secretario  de  Estado  en
el  Departamento  de  Relaciones
  Exteriores,

los  cuales,  despues  de  haberse  comunicado
  sus  respectivos  Plenos
Poderes,  que  fueron  hallados  en
buena  y  debida  forma;  han  acordado
  y  convenido  los  articulos  si-Guientes:


Articulo  I.

llabrä  paz  y  amisläd  perpétua
entre  los  Estados  del  Zollverein  y
la  Repühlica  Oriental  del  Uruguay,
Jentire  Sus  respechkivos  sübditos  y
ciudadanos.

Articulo  II.

Habrä  entre  los  Estados  del  Zollverein
  y  todos  los  territorios  de  la
Republica  Oriemal  del  Uruguay,
una  reciproca  libertäd  de  comercio.
Seráä  permilidlo  4  los  subditos  7
ciudadanos  de  las  dos  Allas  Partes
contratantes,  liegar  lihre  y  con  toda
seguridad  con  sus  buques  y  cargamentos,
  i  todos  aquellos  parajes,
puertos  y7  rios,  i  los  cuales  sea
actualmente,  6  pueda  ser  permitido
en  adelante  d  olros  extranjeros  llegar;
entrar  en  los  mismos,  permanecer
residir  en  cuali#nier  puerto  de  los
dichos  territorios;  tambien  alguilar
7  ocupar  Casas.  y  almacenes  Para
los  objetos  de  su  comercio;  y  generalmente
  los  comerciantes  y  trälicantes
  de  cada  una  de  las  Partes
contratantes  disfruträn  en  los  territorios
  de  la  otra.  de  la  mas  comleta
  proteccion  y  seguridad  para
su  comercio  con  sujecion  siempre
4  las  leyes  y  reglamentos  del  Pais.

Del  mismo  modo,  los  buques
60“
        <pb n="514" />
        —  460  —

schiffen  der  vertragenden  Theile  gestattet
sein,  frei  und  sicher  in  alle  diejenigen
Haͤfen,  Fluͤsse  und  Plaͤtze  in  dem  Gebiete
  des  einen  oder  des  anderen  Theiles
  zu  kommen,  deren  Besuch  anderen
auslaͤndischen  Kriegsschiffen  gegenwaͤrtig
gestattet  ist  oder  kuͤnftig  gestattet  werden
wird,  und  sie  sollen  in  dieselben  einlaufen,
  daselbst  Anker  werfen,  verbleiben
und  sich  wieder  ausruͤsten  duͤrfen,  dabei
jedoch  den  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Landes  unterworfen  sein.

Hiebei  wird  ausdruͤcklich  erklaͤrt,  daß
die  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen
Artikels  die  Küstenschiffahrt  zwischen
einem  und  anderem  in  demselben  Gebiete
  belegenen  Hafen  nicht  einbegreifen;
es  soll  jedoch  als  Küstenschiffahrt  nicht
angesehen  werden,  wenn  ein  von  über
See  hergekommenes  Schiff  in  verschiedenen
  Häfen  des  Gebietes  Eines  der
kontrahirenden  Theile  seine  Ladung  allmalig
  vervollständigt  oder  seine  mitgebrachte
  Ladung  in  verschiedenen  Häfen
allmälig  entlöscht.  Wenn  in  Betreff
dieses  Punktes  Seitens  des  Orientalischen
  Freistaates  irgend  welcher  anderen
Nation  mit  Ausnahme  der  angrenzenden
  oder  Nachbar-Staaten  weiter  gehende
Freiheiten  bewilligt  würden,  so  sollen
diese  als  auch  den  Unterthanen  und
Schiffen  der  Staaten  des  Zollvereins
bewilligt  betrachtet  werden.

Artikel  3.

Zwischen  und  unter  den  Unterthanen
und  Bürgern  der  kontrahirenden  Theile
soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels
und  der  Schiffahrt  bestehen,  und  die
Unterkhanen  und  Bürger  der  vertragenden
  Theile  sollen  in  den  Häfen,  Rheden,
  Plätzen  und  Städten  in  jedem  der
kontrahirenden  Staaten  ohne  Ausnahme
keine  anderen  oder  höheren  Abgaben,

de  guerra  de  las  Partes  contratantes,
tendrän  liberläd  para  llegar  franca
V  seguramente  4  todos  los  puertos.
rios  y  lugarcs  en  cualduiera  de  los.
dos  Paises  à  los  cuales  es,  6  seráä
permitido  d  los  buques  de  guerra
dle  otras  naciones  extranjeras  llegar;
les  serä  permilido  entrar  en  los
mismos,  anclar,  permanecer  alll  y
repararsc,  sujelos  siempre  ià  las  leyes.
y  estatutos  de  los  dos  Paises  respectivamente.


Se  declara  **  expresamente.
due  en  las  estipulaciones  del  pre-Sente
  articulo,  no  estd  comprendida
la  navegacion  de  cabotage  entre  un
puerto  y  otro  situado  en  el  mismo
territorio;  pero  no  se  considerarad
Ccomo  cabolage,  si  un  buquc  de  Ultramar
  complela  paulatinamente  su
carga  en  varios  puertos  del  terrirlorio
  de  una  de  las  Partes  contratantes,
  6  di  descarga  Paulalinamente
en  varios  puertos.  Si  sohre  este
humto  suese  concedida  una  mayor
ranquicia  por  Parte  de  la  Repüblica
Oriental,  4  cualquiera  otra  nacion
due  no  sen  de  las  limitrofes  o  veinas,
  se  entenderáä  concedida  id  los
subditos  y  buques  de  los  Estados
del  Zollverein.

Articulo  III.

Habrä  reciproca  libertad  de  comercio
  y  nhavegacion  entre  los  subditos
  y  ciudadanos  de  las  Partes
contratantes:  yF  los  subditos  y  ciudadanos
  de  las  dos  Partes  respectivamente,
  no  pagarän  en  cualquiera
de  los  puertos,  radas  lugares  y  ciudades
  de  cada  uno  de  los  Estados
  contratantes,  sin  escepcion  al-
        <pb n="515" />
        —  461  —

Taxen  oder  Auflagen,  unter  welcher
Benennung  sie  auch  bestehen  und  begriffen
  sein  mögen,  zu  entrichten  haben,
als  diejenigen,  welche  daselbst  von  den
Unterthanen  und  Bürgern  der  begünfligtesten
  Nation  gezahlt  werden,  und  die
Unrerkhanen  und  Bürger  der  kontrahirenden
  Theile  sollen  dieselben  Rechte,
Privilegien,  Freiheiten,  Begünstigungen,
Immunitäten  und  Befreiungen  in  Handels=
  und  Schiffahrts-Angelegenheiten
genießen,  die  in  dem  einen  oder  dem  anderen
  der  kontrahirenden  Staaten  den
Unterthanen  oder  Bürgern  der  begünsligtesten
  Nation  zugestanden  sind,  oder
künftig  zugestanden  werden  möchten.

Es  soll  von  Erzeugnissen  des  Jollvereins
  bei  deren  Einfuhr  zur  See  oder
zu  Lande  in  die  Orientalische  Republik
oder  von  Erzeugnissen  der  letzteren  bei
deren  Einfuhr  zur  See  oder  zu  Lande
in  den  Zollverein  keine  höhere  Jollabgabe
oder  Auflage  erhoben  werden,  als  die
Abgabe  oder  Auflage,  welche  von  Waaren
  derselben  Arc,  die  das  Erzeugniß
irgend  eines  anderen  Landes  sind  oder
von  da  eingeführt  werden,  zur  Erhebung
kommt.

Die  Staaten  des  Zollvereins  und
die  Orientalische  Republik  del  Uruguay
machen  sich  hiermit  anheischig,  alle  den
Unterkhanen  oder  Bürgern  eines  anderen
Staates  gewährten  oder  künftig  zu  gewährenden
  Begünstigungen,  Vorrechte
oder  Abgabenbefreiungen  in  Handelsoder
  Schiffahrts-Angelegenheiten  ohne
Verzug  auf  die  Unterkhanen  des  anderen
kontrahirenden  Theils  auszudehnen,  und
zwar  unentgelklich,  wenn  das  Zugenand
niß  zu  Gunsten  dieses  anderen  Staates
unentgeltlich  erfolgt  ist,  oder  gegen  Gewaͤhrüng
  einer  Entschaͤdigung  von  moͤglichst
  gleichem  Werthe  in  dem  Falle,

(e  4607)

guna,  otros,  ni  mas  altos  derechos,
tributos  0  impuestos  baso  cualesduiera
  nombres  ecsistentes  combrendidos,
  due  los  due  pagan  alli
os  subditos  y  cindadanos  de  la  nacion
  mas  favorecida,  y  los  sub  ditos
cindadanos  de  las  Paries  contralamtes,
  gozarän  los  mismos  derechos
Drivilejios,  libertades,  farores,  inmuhidades
  y  exenciones  en  asuntos  de
comercio  y7  navegacion,  due  son  6
puedan  ser  en  adelante  concedidos
en  uno  u  otro  de  los  Estados  conralanles,
  d  los  subditos  0  ciudadanos
  de  la  nacion  mas  favorecida.

Nose  impondräá  mas  allo  derecho
de  Aduana  üu  olro  impuesto,  4  las
mercaderias  )  produchtos  del  Zollverein,
  4  su  importacion  por  mar
6  tierra  en  la  Repüblica  Oriental
del  Uruguayr,  6  4  las  mercxaderias  7
productos  de  esta  ultima,  4  su  imporlacion
  por  mar  6  tierra  en  el
Zollverein,  que  el  due  paguen  las
mercaderias  de  la  misma  especie  7
productos  de  cualquiera  otra  nacion,
ä  zu  importacion  en  uno  de  los
Paises  mencionados.

Los  Estados  del  Zollverein  y  la
Repühlica  Oriemal  del  Uruguay  se
comprometen  por  este  Tratado  4
concederse  muluamente  yF  4  hacer
ertensivos  sin  demora  i  sus  respectivos
  suühb  ditos  y  cindadanos,  todos
los  favöres,  privilesios  6  exenciones
de  impuestos,  en  asuntos  de  comercio
  y  navegacion,  due  sean  actnualmente
  6  puedan  en  lo  fluuro
Ser  concedidos  ià#  los  suh  ditos  y  ciu-Hdadanos
  de  cualquier  otro  Estado;
gratuimmente  si  la  concesion  en
favor  de  aqduel  otro  Estado  hubiese
sido  gratuila,  ö  dando,  lo  mas
        <pb n="516" />
        daß  das  Zugeständniß  ein  bedingles
war.

Die  Nivellirung  oder  Assimilirung,
welche  durch  diesen  Artikel  festgesetzt  wird,
begreit  nicht  die  Fälle,  wo  den  Grenz-=und
  Nachbarländern  oder  den  Bürgern
und  Unterthanen  dieser  Länder  Begünstigungen,
  Privilegien  oder  Befreiungen
in  Handels=  und  Schiffahrts-Angelegenheiten
  bewilligt  würden.  Aber  wenn
irgend  einem  anderen  nicht  zu  der  bezeichneten
  Kategorie  gehörenden  Lande
der  Vortheil  bewilligt  würde,  ohne  die
in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltene
  Beschrankung  als  die  begünstigkeste
Nation  betrachtek  zu  werden,  so  wird
dieser  Vortheil  zugleich  als  auch  den
Staaten  des  Zollvereins  bewilligt  angesehen.


Artikel  4.

Es  sollen  in  keinem  Hafen  der  kontrahirenden
  Staaten  von  den  Schiffen
des  anderen  höhere  oder  andere  Abgaben
oder  Zahlungen  an  Tonnengeld,  Leuchtthurmgebühren,
  Hafengeldern,  Lootsengebühren
  oder  Bergegeld  bei  Havarien
oder  Schiffbruch,  oder  an  Lokalauflagen
als  diejenigen  erhoben  werden,  welche
in  diesen  Häfen  auch  von  nationalen
Schiffen  zu  entrichten  sind.

Artikel  5.

Ven  allen  Handelsartikeln  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs  sollen  bei  deren
Einfuhr  in  die  Gebiete  der  Orientalischen
  Republik  del  Uruguay  die  nämlichen
  Abgaben  entrichtet  werden,  die
Einfuhr  derselben  mag  in  Schiffen  der
gedachten  Republik  oder  in  Schiffen
eines  zum  Jollverein  gehörenden  Staa-462

  —

aprozimadamente  la  misma  compensacion
  ö  equivalente  en  caso  due
la  concesion  hubiese  sido  condicional.


La  nivelacion  6  asimilacion  duc
s#  estahlece  por  este  arliculo,  no
Ccomprende  los  casos  en  duc  sean
acordados  favéres,  privilejios  y  cxenciones
  en  asuntos  de  comercio  y
naregacion  d  los  Paises  limitrofes  y.
vecinos,  6  d  los  subditos  y  ciudaanos
  de  esos  Paises.  —  pero.  si  se
hubiese  acordadeo  0Ö  se  acordare  à
cualduier  otro  Pais,  duc  no  sen  de
los  referidos,  la  ventaja  de  ser  considerado
  como  la  nacion  mas  favorecida,
  sin  la  limitacion  due  contiene
  el  presente  Tralado,  esa  ventEaja
  se  reputarä  conccdida  i4  los
Estados  del  Zollverein.

Articulo  IV.

No  se  impondriá  en  alguno  de
los  Puertos  de  los  Estados  contralantes,
  söhre  los  buques  del  otro,
otros  ni  mas  adltos  derechos  o  pagos
por  razon  de  toneladb,  fanal,  puerto,
Pilotage,  salramento  cn  caso  de
averia  6  haulragio,  ni  algun  olro
derecho  local,  due  los  due  se  pagaren
  en  aqucllos  puertos  por  los
buques  nacionales.

Articulo  V.

Se  pagarän  los  mismos  derechos
Ssohre  todo  articulo  de  comercio,
sca  cual  luere  su  orisen  ä  su  importacion
  en  los  lerritorios  de  la  Bebüblica
  Oriental  del  Uruguay;  ya
sca  duc  esta  importacion  se  haga  en
budues  de  dicha  Repüblica  6  en
buques  de  alguno  de  los  Estados
        <pb n="517" />
        —  463  —

tes  erfolgt  sein;  und  ebenso  sollen  von
allen  Handelsartikeln,  ohne  Unterschied
des  Ursprungs,  bei  deren  Einfuhr  in
den  Zollverein  die  naͤmlichen  Abgaben
entrichtet  werden,  die  Einfuhr  derselben
mag  in  Schiffen  eines  zum  Zollverein
gehoͤrenden  Staates  oder  in  Schiffen
der  gedachten  Republik  erfolgt  sein.  Auch
sollen  von  allen  Handelsartikeln,  die  Natur=
  oder  Gewerbs-Erzeugnisse  des  Zollvereins
  sind,  bei  deren  Ausfuhr  die  nämlichen
  Abgaben  gezahlt  und  darauf  die
nämlichen  Ausfuhrvergütungen  und  Rückzölle
  bewilligt  werden,  die  Ausfuhr  mag
in  Schiffen  der  Orientalischen  Republik
oder  in  Schiffen  eines  zum  Zollverein
ehörenden  Staates  erfolgen,  und  ebenso
wollen  von  allen  Handelsartikeln,  die  Natur=
  oder  Gewerbs-Erzeugnisse  der  gedachten
  Republik  sind,  bei  deren  Ausfuhr
  die  ndmlichen  Abgaben  gezahlt  und
darauf  die  nämlichen  Ausfuhrvergütungen
  und  Rückzöôlle  bewilligt  werden,  die
Ausfuhr  mag  in  Schiffen  eines  zum
Jollverein  gehörenden  Scaates  oder  in
Schiffen  der  gedachten  Republik  erfolgen.

Artikel  6.

Um  jedem  Mißverständniß  über  die
Vorschriften  zu  begegnen,  nach  welchen
zu  beurtheilen  ist,  welche  Schiffe  im  gegenseitigen
  Verkehr  als  Schiffe  eines
zum  Zollverein  gehörenden  Staates  und
als  Schiffe  der  Orientalischen  Republik
del  Uruguay  zu  betrachten  sind,  so  wird
hiemit  vereinbart,  daß  alle  Schiffe,  welche
zur  Führung  der  Flagge  eines  zum  Zollverein
  gehörenden  Staates  nach  den  Gesetzen
  dieses  Staates  berechtigt  sind,  als
Schiffe  eines  solchen  Staates,  und  alle
Schiffe,  welche  zur  Führung  der  Flagge

(Nr.  4107.)

del  Zollverein;  y  los  mismos  dere-Chos
  se  pagarän  söbre  lodo  arliculo
de  comercio,  sca  cual  füere  sSu  orijen,
  d  su  unportacion  en  el  Zollverein;
  ya  sea  due  esta  imporlacion
se  haga  en  buques  de  alguno  de  los
Estados  pertenecicntes  al  Zollrercin
6  en  buques  de  la  Repüblica  Oriental
  del  Uruguay.  Asi  mismo  se  pagarän
  los  mismos  derechos  y  se
concederän  las  mismas  gratilicacio--nes
  y  devoluciones  de  derechos
söhre  todo  articulo  de  comercio,
frno  6  producto  de  industria  de
los  Estados  del  Zollverein  d  su  exportacion
  de  los  dichos  Estados,  ya
sea  que  esta  exportacion  se  haga  en
buqucs  de  la  Repüblica  Oriental  6
en  buques  de  alguno  de  los  mencionados
  Estados;  y  se  pagarän  los
mismos  derechos,  y  se  concederän
las  mismas  gratilicaciones  y  devoluciones
  de  derechos,  söbre  todo  articulo
  de  comercio,  fruto  6  producto
  de  industrin  de  la  mencionada
  Repüblica  4  su  exportacion  de
ella,  sea  due  esta  exportacion  se
haga  en  buqucs  de  alguno  de  los
Estados  pertenccientes  al  Zollverein
5  en  buques  de  dicha  Repüblica.

Articulo  VI.

Para  evitar  cualduiera  duda  6
mala  inteligencia  con  respécto  ä  las
reglas  due  determinen  respectivamente,
  cuales  buques  serän  calilicados
  )  considerados  como  de  un
Estado  del  Zollverein  oö  de  la  Be-Publica
  Oriental  del  Urugua),  cuandJo
  scan  empleados  en  comiercio
enire  estos  Paises,  se  conviene  por
el  presente  Tratado,  due  lodo  buque
autorizado  por  las  leyes  F  disposiciones
  de  alguno  de  los  Estados
pertenecientes  al  Zollverein  para
        <pb n="518" />
        —  464  —

der  Orientalischen  Republik  nach  deren
Gesetzen  berechtigt  sind,  als  Schiffe  dieser
  Republik  angesehen  werden  sollen.
Die  Dokumente,  welche  zum  Nachweise
dieser  Berechtigung  nach  den  Gesetzen
eines  jeden  der  beiheiligten  Staaten  erforderlich
  sind,  wird  man  sich  gegenseitig
  mittheilen.

Artibel  7.

Es  soll  den  Unterthanen  der  Staaten
  des  Zollvereins  vollkommen  freistehen,
  in  den  Gebieten  der  Orientalischen
Republik  del  Urugnay  ihre  Geschäfte
und  Angelegenheiten  selbst  zu  berreiben,
oder  deren  Besorgung  solchen  Personen
als  Makler,  Fakroren,  Agenken  oder
Dollmetscher  zu  übertragen,  die  sie  hierzu
ausersehen,  und  sie  sollen  nicht  verpflichtet
  sein,  in  diesen  Eigenschaften  andere
Personen  als  diejenigen  zu  verwenden,
welche  dazu  auch  von  den  Bürgern  der
Hrientalischen  Republik  del  Uruguay  verwendet
  werden,  und  sie  sollen  in  der
Wahl  der  Personen,  welche  sie  in  diesen
  Eigenschaften  zu  vertreten  haben,
nicht  beschränkt  werden,  auch  nicht  gehalten
  sein,  denselben  andere  oder  höhere
Löhnung  oder  Gebühren  als  diejenigen
zu  zahlen,  welche  in  gleichem  Falle  auch
von  den  Bürgern  der  gedachten  Republik
  zu  zahlen  sind,  auch  soll  Käufern
und  Verkäufern  in  allen  Fällen  die  uneingeschränkteste
  Freiheit  gewährt  werden,
  den  Preis  aller  Erzeugnisse,  Waaren
  und  Güter,  welche  in  die  Orientalische
  Republik  del  Uruguan  ein=  oder
aus  derselben  ausgeführt  werden,  nach
eigenem  Gutdünken  zu  behandeln  und
zu  bestimmen,  insofern  sie  hierbei  die

usar  de  la  bandera  de  este  Estado,
serd  considerado  como  tal,  y  due
nlodo  buque  autorizado  por  las  leres
disposiciones  de  la  Repüblica
Oriental  deel  Urugua).  para  usar  de
su  bandera  serä  considerado  como
de  dicha  Repüblica.  —  Los  Cobier--nos
  respechtivos  se  comunicarän  muluamente
  los  documemos  reqdueridos
  por  las  leyes  y  disposiciones
de  cada  uno  de  los  Estados  contratantes
  para  patentizar  esta  autorizacion.


Articulo  VII.

Los  subditos  de  los  Estados  del
Zollverein  tendrän  plena  liberlüd  en
todos  los  territorios  de  la  Repüblica
Oriemal  del  Uruguay  para  mancjar
por  si  mismos  sus  Propios  negocios.
6  Para  encargar  su  maneso  d  quien
mieor  les  Parczca,  como  corredor,
factor,  agente  6  interprete.  no
serän  obligados  i  emplear  otras
personas  Para  con  estos  fines,  due
aducllas  empleadas  por  los  ciudadanos
  de  la  Repüblica  Oriental  del
Uruguay;  y  no  secrän  limitados  en
la  cleccion  de  las  personas  qdue  los
representen  en  los  mencionados
lines;  ni  serän  obligados  4  pagarles
algun  otro,  ni  mas  alto  sueldo  6
remuneracion  duc  ha  qdue  en  iguales
o  semejantes  casos  se  paga  por  los
cindadanos  de  dicha  HRepüblica;  y
se  concederä  la  mas  absolun  liberäd
  en  lodos  los  casos  al  comprador
  y  vendedor  para  contratar  y
lijar  el  precio  de  cualquier  produckto,
articulo  0  mercancia  que  se  intro-Guzca
  en  la  Repüblica  Orientul  del
Uruguay,  6  se  extraiga  de  ella,  segun
Io  Crean  conveniente,  conformandose
  siempre  cön  las  leyes  y  costumbres
  establecidas  en  el  Pais.
        <pb n="519" />
        —  465  —

Gesetze  und  die  hergebrachten  Gewohnheiten
  des  Landes  beobachten.  Dieselben
  Vorrechte,  und  zwar  unter  denselben
  Bedingungen,  sollen  die  Bürger  der
Orientalischen  Republik  del  Uruguay  in
den  Staaten  des  Zollvereins  genießen.

Die  Unterthanen  und  Bürger  der
kontrahirenden  Theile  sollen  in  den  Gebieten
  des  anderen  vollen  und  vollkommenen
  Schutz  für  ihre  Person  und  ihr
Eigenthum  erhalten  und  genießen;  sie
sollen  zur  Wahrnehmung  und  Vertheidigung
  ihres  guten  Rechts  freien  und
offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen  der
vertragenden  Theile  haben,  und  es  soll
ihnen  in  allen  Fällen  freistehen,  sich  derjenigen
  Advokaten,  Sachwalter  oder
Agenten  jeder  Art  zu  bedienen,  die  sie
für  geeignet  halten,  und  sie  sollen  in
dieser  Beziehung  dieselben  Rechte  und
Piivilegien  genießen,  wie  die  eingeborenen
  Bürger.

Artikel  8.

In  Allem,  was  auf  die  Hafenpolizei,
  das  Beladen  und  Ausladen  der
Schiffe,  die  Sicherheit  der  Waaren,  Güter
  und  Effekten,  die  Erbfolge  und  Erwerbung
  beweglichen  oder  liegenden  Eigenthums
  jeder  Art  und  Benennung
mittelst  letztwilliger  Verfügung  oder  ab
intestato,  Verkaufs,  Schenkung,  Tausch
oder  in  irgend  einer  anderen  Art  und
Weise,  sowie  in  Allem,  was  auf  die
Rechtspflege  Bezug  hat,  sollen  die  Unterthanen
  und  Bürger  eines  jeden  der
kontrahirenden  Theile  in  den  Gebieten
und  Ländern  des  anderen  dieselben  Privilegien,
  Freiheiten  und  Rechte  genießen,
wie  eingeborene  Unterthanen  und  Bürger;
  und  sie  sollen  in  keiner  dieser  Beziehungen
  mit  höheren  Auflagen  oder
Abgaben  belegt  werden,  als  denjenigen,

Jahrgang  1,  (Nr.  4697.)

Gozarän  los  mismos  privilegi  „,
bajo  las  mismas  condiciones,  los  ciudadanos
  de  la  Repüblica  Oriental  del
Uruguay  en  los  Estados  del  Zoll--verein.


Los  subditos  y  ciudadanos  de
las  Partes  contratantes  respectivamente
  en  el  territorio  de  la  oitra,
tendrän  y  gozarän  de  plena  y)  perlecla
  proteccion  en  sus  personas  y
propicdades,  y  tendrän  libre  y  fäcil
acceso  d  los  Tribunales  de  Justicia
en  dichos  Paises  respectivamente.
para  la  prosecucion  y  delensa  de
su  buen  derecho,  y  serän  libres
Dara  emplear  en  todas  sus  causas
los  abogados,  procuradores  6  agentes
  de  cualquiera  clase  due  juzguen
conveniente:  y  gozarän  i  ceste  resbecto
  los  mismos  derechos  #  pri-Vilejsios
  due  disfrutan  los  subdiros.
6  ciudadanos  nativos.

Articulo  VIII.

kn  todo  lo  relativo  &amp;amp;  l  policia
de  los  pucrios.  à  le  carga  y  descarga
de  budues,  4  la  seguridad  de  las
morcancias,  bienes  y  efectos,  à  la
Sucesion  adquisicion  de  propieda-Hdes
  nmuchles  6  raices  de  toda  clase
denominacion,  por  ullima  volunlad
  ab-intestato,  por  vbenta,
bermut,  donacion  6  de  cualduier
olro  modo:  y  en  lodo  lo  relerente.
la  administracion  de  Justicia,  los
sühb  dilos)  cindadanos  de  cada  una
de  las  Partes  contratanles,  gozarin
en  los  dominios  territorios  (ie  la
otra,  los  mismos  Hrivilegios,  lihertadecs
  derechos  due  los  sub  dilc,
Sciudadanos  naturales  y  no  so  len
cargarã  en  ninguno  de  estos  casos
algunos  imptestos  d  dercchtos  mar

61
        <pb n="520" />
        —  466  —

welche  gegenwaͤrtig  oder  auch  kuͤnftig
von  Eingeborenen  zu  entrichten  sind.
Sie  haben  sich  hierbei,  wie  sich  von  selbst
versteht,  nach  den  örtlichen  Gesetzen  und
Vorschriften  der  betreffenden  Gebiete  und
Länder  zu  richten.

Es  ist  ferner  vereinbart,  daß  die  Unterthanen
  und  Bürger  der  kontrahirenden
  Theile  in  allen  deren  Gebieten  und
Ländern  die  vollsie  und  vollkommenste
Freiheit  haben  und  genießen  sollen,  soweit
  es  überhaupt  nach  den  Gesetzen
zulässig  ist,  über  ihr  Eigenthum  und  die
ihnen  gehörigen  Gegenstände  aller  Art
und  Benennung,  wo  auch  dieselben  belegen
  sein  mögen,  mitrelst  Testaments
zu  Gunsten  derjenigen  Personen  und  in
demjenigen  Verhälenisse  zu  verfügen,  wie
ihr  igener  freier  Wille  dies  ihnen  eingiebt.


Im  Falle  ein  Unterthan  oder  Bürger
  eines  der  kontrahirenden  Theile  in
den  Gebieten  oder  Ländern  des  anderen
Theiles  ab  inmtestato  verstirbt,  so  soll
der  Generalkonsul,  oder  der  Konsul,  oder
in  dessen  Abwesenheit  der  Stellvertreter
des  Generalkonsuls  oder  Konsuls,  soweit
  die  Gesetze  des  Landes  dies  gestatten,
  das  Recht  haben,  Kuratoren  zu  ernennen,
  welche  die  Obhut  über  das  Eigenthum
  des  Verstorbenen  zum  Besten
der  gesetzlichen  Erben  und  der  Gläubier

  desselben  übernehmen,  und  zwar  ohne
Einmischung  der  Landesbehörden,  denen
jedoch  hiervon  gehbrige  Anzeige  zu  machen
und  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Inventarien,
  Tarationen  oder  Liquidationen
einzureichen  ist,  damit  die  Rechte  des
Fiskus  gewahrt  bleiben.

Entsteht  hierbei  eine  Differenz  über
die  Erbschaft  oder  über  Eines  oder  Einige
  der  Güter,  aus  denen  sie  besteht,
oder  über  ein  Guthaben  oder  eine  Schuld

altos  qdue  los  duc  scan  6  puedan
ser  pagados  por  los  nacionales,  conformandose,
  bien  entendido,  4  las
leyes  y  reglas  locales  de  tales  domi
  ios  6  territorios.

v  se  conviene  ademas,  que  los
sübditos  y  ciudadanos  de  las  Partes
comraluntes  tendrän  y  gozarän  en
todos  los  dominios  )  territorios  de
cada  una  de  ellas,  la  mias  blena.  y
persecta  libertäd  para  legar  ö  disboner
  de  sus  propiedades  yefectos
de  cualquiera  clase  y  denominacion,
en  donde  quiera  que  fuesen  situados
  por  ultima  disposicion  6
testamento,  4  favor  de  tales  personas
  y  cn  la  proporcion  due  su  propia
  y  libre  voluntad  les  ueda  sulerir,
  deniro  de  las  facultades  due
las  leyes  les  permitan.

Si  algun  subdito  é  ciudadano
de  cualqduiera  de  las  Partes  contrauntes
  muriese  en  los  dominios
territorios  de  la  olra,  sin  haber
hecho  su  ultima  disposicion  6  testamento
  (ab-intestato)  el  Cönsul
General  6  Cönsul,  ö  en  su  ausencia,
el  representante  de  tal  Cönsul  Ceneral
  G  Cönsul  tendrä  el  derecho
de  nombrar  curadores  duc  se  encarguen
  de  los  bienes  del  dilunto,
segun  las  leyes  del  Pais  lo  permitan,
  en  beneclicio  de  los  herederos
acreedores  legales  del  difimto,  sin
intervencion  alguna  de  las  autoridades
  del  Pais,  pero  dandoles  el  debido
  aviso  con  copia  autorizada  de
los  inventarios,  tasaciones  6  liquidaciones,
  sin  perjuicio  de  los  derechos
  siscales.

En  caso  de  cuestion  söhre  la
herencia  6  söhre  alguno  6  algunos
de  los  biencs  due  la  componen,
söbre  algun  credito  activo  d  pasivo
        <pb n="521" />
        —  467  —

der  Erbschaft,  und  kann  diese  durch
Schiedsrichter  nicht  geschlichtet  werden,
so  faͤllt  sie  der  Entscheidung  der  Gerichte
  des  Landes  anheim.

Artikel  9.

Die  Unterthanen  eines  zum  Jollverein
  gehörigen  Staates,  welche  sich  in
den  Gebieten  der  Orientalischen  Republik
  del  Urugnay  wohnhaft  auphalken,
und  die  Bürger  der  gedachten  Republik,
welche  sich  in  einem  zum  Jollverein  gehörenden
  Staate  wohnhaft  aushalten,
sollen  vom  Zwangs-Militairdienst  aller
Art,  zu  Lande  und  zur  See,  sowie  von
allen  Zwangsanlehen  und  militairischen
Requisitionen  befreit  bleiben.

Auch  sollen  dieselben  unter  keinerlei
Vorwand  gezwungen  werden,  höhere
Auflagen,  Requisitionen  oder  Abgaben
als  diejenigen  zu  zahlen,  welche  jetzt  oder
künftig  von  den  Unterthanen  oder  Bürgern
  bersenggen  Gebiete,  in  welchen  sie
sich  wohnhaft  aufhalten,  zu  entrichten
  sind.

Artikel  10.

Es  soll  einem  jeden  der  kontrahirenden
  Scaaten  freistehen,  zum  Schutz  des
Handels  Konsuln  zu  besiellen,  welche
sich  in  den  Gebieken  und  Ländern  des
anderen  Staates  wohnhaft  aupfhalten;
kein  Konsul  jedoch  darf  amtliche  Handlungen
  vornehmen,  bevor  er  nicht  von
der  Regierung,  an  welche  er  abgesendet
worden,  in  der  gewöhnlichen  Form  anerkannt
  und  zugelassen  ist,  und  jeder  der
kontrahirenden  Theile  kann  von  der  Residenz
  der  Konsuln  diejenigen  Orte  ausschließen,
  die  er  hierzu  für  angemessen
erachtet.

Die  Konsuln  der  Orientalischen  Re-(r.
  4097.)

de  la  sucesion,  no  pudiendo  ser  di--rimida
  por  arbitros,  quedard  somelida
  d4  los  Tribunales  del  Pais.

Articulo  K.

Los  subditos  de  alguno  de  los
Estados  del  Zollverein  residentes
en  los  territorios  de  la  Repüblica
Oriental  del  Uruguay,  y  los  ciudadanos
  de  dicha  Repüblica  residentes
en  alguno  de  los  Estados  del  Zollverein,
  estarän  exentos  de  todo  servicio
  #militar  forzoso,  de  cualquiera
especie,  de  mar  de  tierra,  y  de
todo  emprestido  forzoso  exacciones
  y  requisiciones  militares.

No  serin  compelidos  4  pagar,
bajo  ningun  preterto,  mayores  im-Puestos,
  requisiciones  6  contribuciones
  due  las  due  scan  6  puedan
Ser  pagadas  por  sübditos  6  ciudadanos
  nativos  de  los  territorios  en
due  residan.

Arliculo  X.

Cada  unga  de  las  Partes  contralantes
  lendrä  la  libertsd  de  nombrar
Cönsules  para  su  comercio;  los
cuales  residirän  en  los  territorios
de  la  olra  Parte;  pero  antes  due
ningun  Cönsul  entre  en  el  ejercicio
de  sus  funciones  como  tal,  debera
ser  aprobado  y  admitido  en  la  forma
acostumbrada  por  el  Cobierno  A
duien  se  dirije;  y  cualquiera  de  las
Partes  contratantes  puede  escepluar
de  la  residencia  de  los  Cönsules,
aqducllos  puntos  articularces  en  que
no  tenga  por  conveniente  admitirlos.


Los  Cönsules  de  cada  uno  de
617
        <pb n="522" />
        —  468  —

publik  del  Uruguay  in  den  Staaten  des
Zollvereins  sollen  alle  Vorrechte,  Immunita4ten
  und  Befreiungen  genießen,
welche  den  Agenten  desselben  Ranges,
die  der  begünstigtesten  Nation  angehsren,
  jetzt  oder  künftig  daselbst  zugestanden
  sind,  und  in  gleicher  Weise  sollen
die  Konsuln  eines  jeden  zum  Jollverein
gehörenden  Staates  in  den  Gebieten  der

rientalischen  Republik  del  Uruguay  nach
der  strengsten  Reziprozirär  alle  Vorrechte,
Immmunitäten  und  Befreiungen  genießen,
welche  jetzt  oder  künftig  den  Konsuln
der  meist  begünstigten  Nation  gewährt
werden.

Artikel  11.

Zu  größerer  Sicherheit  des  Handels
zwischen  den  Unterthanen  der  Staaten
des  Jollvereins  und  den  Bürgern  der
Orientalischen  Republik  del  Uruguay
wWird  vereinbart,  daß,  wenn  zu  irgend
einer  Zeit  eine  Unterbrechung  des  friedlichen
  Verkehrs  oder  unglücklicher  Weise
ein  Bruch  zwischen  den  resp.  Staaten
eintreten  sollte,  den  Unterthanen  oder
Bürgern  eines  jeden  der  kontrahirenden
Theile,  welche  sich  innerhalb  der  Gebiete
  des  anderen  Theils  befinden,  eine
Frisi,  und  zwar,  wenn  sie  an  der  Küste
wohnen,  von  vier  Monaten,  und,  wenn
sie  im  Innern  wohnen,  von  neun  Monaten
  gestattet  werden  soll,  um  ihre
Rechnungen  abzuschließen  und  über  ihr
Eigenthum  zu  verfügen;  und  allen  denjenigen
  der  vorgedachten  Personen,  welche
es  vorziehen  möchten,  das  Land  zu  verlassen,
  soll  freies  Geleit  gewährt  werden,
  um  sie  in  den  Stand  zu  setzen,
sich  unbelastigt  in  demjenigen  Hafen,
welchen  die  Regierung  des  Landes  bezeichnet,
  einzuschiffen.  Es  wird  überdies
  ferner  vereinbart,  daß  alle  Unterthanen
  und  Bürger  eines  jeden  der  kontrahirenden
  Theile,  welche  sich  zur  Zeit

los  Estados  del  Zollverein  en  la
Repüblica  Oriental  del  Uruguay  gozarän
  de  todos  los  privilegios,  inmunidades
  y  Exenciones  concedidas  O
due  se  concedieren  alli  àä  los  Agentes
  de  igunl  rango  de  la  nacion  mas
favorecida;  y  del  mismo  modo  los
Cöônsules  de  la  Repüblica  Oriental
del  Urugnay  en  los  Estados  del
Zollverein,  gozarän  con  la  mas  rigo-Trosa
  reciprocidad  de  todos  los  privilegios,
  inmunidades  y  exenciones
concedidas  60  due  se  concedieren
alli  à  los  Cönsules  de  la  nacion  mas
favorecida.

Articulo  Xl.

Para  mayor  seguridad  del  comercio
  entre  los  subditlos  de  los
Estados  del  Zollverein  y  los  cindadanos
  de  la  Repühlica  Oriental  del
Urugua),  se  estipula  que  si  en  algun
liempo  ocurriese  unga  interrupcion
de  las  relaciones  amistosas  ö  sobreviniese
  desgraciadamente  un  rompimiento
  entre  los  Paises  respectivos,
se  concederd  i  los  sub  ditos  d  ciudadanos
  de  cada  una  de  las  Partes
contratantes  en  los  territorios  de  la
otra,  un  termino  de  cuatro  meses,
si  residen  en  las  costas,  y  de  nueve
imeses  si  residen  en  cl  interior,  para
arreglar  sus  negocios  y  disponer  de
sus  propiedades;  y  à  todas  aquellas
personas  arriba  mencionadas  que
quisieren  salir  del  Pais,  se  les  dará
un  salvoconducto,  para  due  se  embarguen
  en  el  Puerto  due  el  Cobierno
  del  Pais  designarc.  Se  estipula
  ademas,  qdue  todos  los  subditlos
  y  ciudadanos  de  cada  una  de  las
Partes  contratantes,  due  al  tiempo
de  tal  interrupcion  de  las  relaciones
amistosas  entre  ellas,  estuviesen  establecidos
  en  el  ejercicio  de  algun
        <pb n="523" />
        —  469  —

einer  Unterbrechung  der  freundschaftlichen
Beziehungen  wischen  denselben  in  den
Gebieten  oder  Laͤndern  des  anderen  Theils
zur  Ausuͤbung  eines  Gewerbes  oder
einer  besonderen  Beschaͤftigung  niedergelassen
  haben,  das  Recht  haben  sollen,
daselbst  zu  verbleiben  und  das  fragliche
Gewerbe  oder  die  fragliche  Beschäftiung
  fortzusetzen,  und  zwar  so  lange
ĩe  sich  friedlich  verhalten  und  keiner
Vergehungen  gegen  die  Gesetze  schuldig
machen,  alle  Stoͤrung  und  in  dem
vollen  Genuß  ihrer  Freiheit  und  ihres
Eigenthums;  und  ihre  Waaren  und
Effekten  aller  Art,  dieselben  moͤgen  sich
in  ihrem  eigenen  Gewahrsam  befinden,
oder  anderen  Personen  oder  dem  Staate
anvertraut  sein,  sollen  weder  der  Wegnahme,
  noch  der  Sequestration,  noch
auch  anderen  Lasten  und  Anspruͤchen,
als  denjenigen  unterliegen,  welchen  auch
aͤhnliche  Effekten  und  aͤhnliches  den  eingeborenen
  Unterthanen  oder  Buͤrgern
gehoͤriges  Eigenthum  unterliegt.  Privatforderungen,
  Eigenthum  in  den  oͤffentlichen
  Fonds  und  Gesellschafts-Aktien
  sollen  nie  konfiszirt,  sequestrirt  oder
mit  Beschlag  belege  werden,  in  dem  unglücklichen
  Falle  des  Krieges,  auf  welchen
  sich  dieser  Arkikel  bezieht.

Artikel  12.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des
Jollvereins  und  die  Bürger  der  Orientalischen
  Republik  del  Uruguay,  welche
sich  in  den  Gebieten  des  anderen  Theils
wohnhaft  aufhalten,  sollen  beiderseirs  in
ihren  Häusern,  Personen  und  in  ihrem
Eigenthum  den  Schutz  der  Regierung

enießen  und  ferner  in  dem  Besitz  der
Vorrechee  verbleiben,  deren  sie  sich  gegenwärtig
  erfreuen.  Sie  sollen  um  ihrer
  Religion  willen  in  keiner  Weise  gestört,
  beldstigt  oder  gekränkt  werden,  sondern
  volle  Gewissensfreiheit  genießen,
(Nr.  4697.)

trälico  5  ramo  especial  en  los  domi
  ios  6  territorios  de  la  otra,  tendrän
  el  privilegio  de  quedar  y  continuar
  alli  tal  tralico  6  ramo,  sin
due  se  les  estorbe  de  manera  alguna
een  el  goce  absoluto  de  su  libertid
de  sus  bienes,  mientras  sc  conduzcan
  paciflicamente  y  no  cometan
olensa  alguna  contra  las  leyes:  y  sus
bienes  yF  electos  de  cualquiera  clase,
sca  due  estéen  bajo  su  propia  custodia
  o  confiados  4  otros  individuos
6  al  Estado,  no  estarän  sujetos  4
embargo  o  secuestro,  ni  i  algunas
otras  cargas  6  imposiciones  que  las
duc  se  impöngan  con  respecto  á
semejames  efectos  o  propiechdes  de
sübditos  6  ciudadanos  nalurales.
Lus  deudas  entre  in  dviduos,  propiedades
  en  fondos  püblicos  G  acciones
  de  compalias,  tämpoco  serän
confiscadas,  embargadas  ni  detenidas
en  el  desgraciado  caso  de  guerra  a
duc  se  reliere  este  articulo.

Articulo  IXII.

Los  sübditos  del  Zollverein,  y
los  ciudadanos  de  la  Republica
Oriental  del  Urugua)  respectivamente
  residentes  en  los  territorios
de  la  otra  Parte,  gozarän  en  sus
asas,  personas  y  propiedades  de  la
proteccion  del  Gobierno,  y  continuarän
  en  la  posesion  de  los  privilesios
  due  al  presente  gozan.  No
scrän  inquietados,  molestados  d  incomodados
  en  manera  alguna,  4
causa  de  su  religion,  y  tendrän  perlecta

  libertäd  de  conciencia,  con  1al
        <pb n="524" />
        insofern  sie  die  Religion  des  Landes,  in
welchem  sie  sich  aufhalten,  sowie  die
Verfassung,  die  Gesetze  und  die  Landesebrduche
  respektiren.  Hinsichtlich  der
*  des  Gottesdienstes  nach  dem  Ritus
  und  den  Gebraͤuchen  ihrer  Kirche,
sei  es  in  ihren  eigenen  Privathäusern,
sei  es  in  ihren  eigenen  besonderen  Kirchen
und  Kapellen,  hinsichtlich  der  Befugniß
zur  Erbauung  und  Unterhaltung  solcher
Kirchen  und  Kapellen,  endlich  hinsichtlich
  der  Befugniß  zur  Anlegung,  Unterhaltung
  und  Benutzung  von  eigenen
Begräbnipplätzen,  sollen  den  Unterthanen
  und  Bürgern  eines  jeden  der  kontrahirenden
  Theile,  welche  sich  in  den
Gebieten  des  anderen  Theils  aufhalten,
die  nadmlichen  Freiheiten  und  Rechte  zustehen
  und  der  näaimliche  Schutz  gewährt
werden,  wie  den  Unterthanen  und  Bürgern
  der  am  meisten  begünstigten  Nation.

Artikel  13.

Zwischen  den  hohen  vertragenden
Theilen  ist  vereinbart  und,  stipulirk  worden,
  daß  Behufs  Ergreifüng  und  Auslieferung
  von  Deserteuren  der  Kriegsoder
  Handels-Marine  durch  die  kompetenten
  Ortsobrigkeiten  der  betreffenden
Länder  jede  landesgesetzlich  zulässige
Hülfe  geleistet  werden  soll,  sobald  die
gedachten  Obrigkeiten  zu  solchem  Zwecke
von  dem  Konsul  derjenigen  Nation,  welcher
  der  Deserteur  angehbrt,  desfalls  in
Anspruch  genommen  und  durch  das
Schiffsregisier,  die  Musterrolle  oder  andere
  ähnliche  Dokumente  nachgewiesen
wird,  daß  die  gedachten  Deserteure  Theil
der  Mannschaft  solcher  Schiffe  waren,
und  daß  sie  von  Schiffen  desertirt  sind,
welche  sich  in  den  Häfen,  Küsten  oder
Gewässern  des  Landes  befanden,  von
dessen  Ortsobrigkeiten  sie  reklamirt  werden.

40

ue  respeten  debidamente  la  religion
der  Pais  en  que  residen,  como  tambien
  la  Constitucion,  leyes  ycostum--bres
  de  cl.  Con  respecto  4  la  celebracion
  del  culio  conforme  i  los
ritos  y  ceremonias  de  su  propia
T#lesia,  ya  sea  dentro  de  sus  Casas
Particulares  6  en  sus  Tglesias  6  Ca-Pillas:
  con  respecto  d  la  facultäd  de
edilicar  y  söstener  tales  Tglesias  y
Capillas:;  yfinalmentc,  con  respecto
la  facultäd  de  adquirir,  ocupar  y
mantener  sitios  para  sus  propios  cementerios,
  los  suh  ditos  y  ciudadanos
  de  cada  una  de  las  Partes  contratantes,
  que  residan  en  los  dominios
  d  territorios  de  la  otra,  gozarän
  de  las  mismas  liberlades  y  de
los  mismos  derechos;  y  se  les  concederà
  la  misma  proteccion  que  4
los  subditos  y  ciudadanos  de  la  nacion
  mas  favorecida.

Articulo  XIII.

Se  ha  convenido  y  estipulado
bor  las  Allas  Partes  contratantes,
due  se  prestarä  por  las  autoridades.
locales  competentes  de  los  respectivos
  Paises,  todo  el  auxilio  que  sea
conforme  a  sus  leyes,  para  la  aprehension
  y  entrega  de  desertores  del
servicio  naval  militar  6  de  la  marina
  mercante;  siempre  due  dichas
autoridades  scan  requeridas  con  este
objeto  por  el  Cönsul  de  la  nacion
ai  que  pertenezca  el  desertor,  y  se
comprobare  For  Bch  registro  de  los
buques,  rol  de  la  tripulacion  d  otros
documentos  semejantes,  due  dichos
desertores  eron  parie  de  la  tripulacion
  de  tales  budues  y  due  han  desertado
  de  hbuques  due  se  ballaban
en  los  Puertos,  coslas  6  aguas  del
Pais  ante  cuyas  autoridades  locales
se  reclaman.
        <pb n="525" />
        —  471  —

Was  die  Festhaltung  der  Deserteure
in  den  Landesgefaͤngnissen  und  die  Zeit
anlangt,  waͤhrend  welcher  sie  unter  Einwirkung
  der  Ortsobrigkeiten  verbleiben
muͤssen,  so  soll  von  dem  Augenblicke  an,
wo  sie  ergriffen  worden  sind,  um  zur
Verfügung  des  reklamirenden  Konsuls
gehalten  und  den  Schiffen  ihrer  Nation
zurückgestellt  zu  werden,  das  von  den
respektiven  Gesetzen  eines  jeden  Landes
  vorgeschriebene  Verfahren  beobachtert
werden.

Es  ist  ferner  vereinbart  worden,  daß
alle  anderen  Zugeständnisse  oder  Begünstigungen,
  welche  bezüglich  der  Wiedererlangung
  von  Deserkeuren  beide  kontrahirenden
  Theile  einem  anderen  Staate
gemacht  haben  oder  in  Zukunft  machen
möchten,  gerade  so  als  auch  dem  anderen
  kontrahirenden  Theile  zugesianden
betrachtet  werden  sollen,  wie  wenn  solche
Begünstigungen  oder  Zugeständnisse  in
dem  gegenwärtigen  Vertrage  vereinbart
worden  wären.

Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  für
die  Dauer  von  acht  Jahren,  von  dem
Datum  desselben  an  gerechnet,  und  dann
ferner  bis  zum  Ablauf  von  zwölf  Monaten
  bestehen,  nachdem  einer  der  kontrahirenden
  Theile  dem  anderen  die  Anzeige
  gemacht  hat,  daß  es  seine  Absicht
sei,  denselben  nicht  weiter  fortzusetzen,
wobei  jeder  der  kontrahirenden  Theile
sich  das  Recht  vorbehält,  dem  andern
Theile  diese  Anzeige  bei  Ablauf  der  gedachten
  achtjährigen  Frist  oder  zu  jeder
spateren  Zeit  zu  machen.

Und  es  wird  hiermit  zwischen  ihnen
vereinbart,  daß  bei  dem  Ablauf  der
zwölf  Monate  nach  dem  Empfang  einer
solchen  Anzeige  der  gegenwärtige  Ver-(Nr.

  4007.)

En  orden  i  la  detencion  de  desertores
  en  las  prisiones  publicas,
y  al  tliempo  qdue  deban  permanecer
bajo  la  accion  de  las  auteridades
locales,  unn  vez  aprehendidos,  para
ser  entregados  4  la  disposicion  del
Cönsul  que  los  reclamare  F  remili--dos
  aà  budues  de  su  nacion,  se  observarän
  las  reglas  due  eslahblecieren
las  leyes  de  cada  Pais  respectiva-Inente.


Han  convenido  ademäs,  en  #ue
cualduier  olro  fôOr  6  concesion
due  respecto  al  recobro  de  deserelores
  hayan  hecho,  60  en  lo  sucesivo
hicieren  ambas  Partes  contralantes
cualduier  otro  Estado,  sera  concedido
  tambien  i  la  otra  Parte  contratante,
  como  si  tal  lavör  60  concesion
  se  hubiese  estipulado  en  el
bresente  Tratado.

Arliculo  XIV.

I  presente  Tratado  estara  en
vigôor  por  el  termino  de  ocho  auds
conlados  desde  la  techa,  y  en  adelante
  por  docc  meses  mäs,  despues
due  una  de  las  Partes  contraluntes
diere  aviso  á  la  olra  de  su  intencion
de  terminarlo:  reservändo  se  cada
una  de  las  Paries  contratantes  el
derecho  de  dar  ä  la  otra  tal  aviso
la  expiracion  de  dicho  término  de
ocho  anos,  6  en  cuald#nier  tiempo
despuecs.

por  esto,  se  estipula  entre  ellas
due  à&amp;amp;  la  expiracion  de  doce  meses
despues  due  tl  aviso  hay#  sido  recibido,
  este  Tratado  y  lodas  las  esti-
        <pb n="526" />
        —  472  —

trag  und  alle  Bestimmungen  desselben
gaͤnzlich  aufhoͤren  und  enden  sollen.

Artikel  15.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  so
bald  als  moͤglich,  spaͤtestens  binnen  achtzehn
  Monaten  vom  Datum  desselben
ab,  in  Montevideo  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt
in  Montevideo,  den  drei  und  zwanzigsten
Juni  Eintausend  achthundert  und  sechs
und  funfzig.

Herrmann  Herbort  Friedrich
v.  Gülich.

G.  8)

Joaquin  Requena.
(L.  S)

pulaciones  de  el  cesarän  enteramente.



Arliculo  XV.

El  presente  Tratado  serä  ratilicado
  y  las  ratificaciones  serän  canjeadas
  dentro  del  plazo  de  diez  y
ocho  meses  de  su  fecha  en  Monte--video,
  äntes  si  füere  posible.

En  fé  de  lo  cual,  ambos  leniotenciarios
  lo  han  firmado  y  selbeuo
  con  sus  sellos  respectivos  en
Montevideo  à4  veinte  y)  ires  de  Junio
de  mil  ochocientos  cincuenta  )  seis.

Herrmann  Herbort  Friedrich
von  Cülich.

(d.  S.)

Joaquin  Redquena.
(L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden
  am  3.  April  1857.  zu  Montevideo  bewirkt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriume.

Berlin,  gedruckt  in  der  Röniglichen  Geheimen  Ober  Hofkuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="527" />
        —  473  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.——

 

(Nr.  4098.)  Gesetz,  betreffend  die  Abanderung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  in  dem  Bezirk
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Expropriationsgesetzes
vom  8.  März  1810.  Vom  25.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  bei  zwangsweisen  Eigenthumsentziehungen  aus  Gründen  des  offentlichen
  Wohles  nach  Artikel  9.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.
nothwendige  vorläufige  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Bezirk  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  durch  die  Bezirksregierung  nach  Vernehmung
  der  Anträge  eines  von  ihr  zur  örtlichen  Untersuchung  und  Werthermittelung
  zu  ernennenden  Kommissars.  Dieser  hat  die  Abschätzungskermine  in
den  Gemeinden  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und  die  in  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  genannten  Grundbesitzer  besonders  einzuladen.  Den  Betheiligten
  steht  frei,  in  diesen  Terminen  zu  erscheinen  und  ihr  Interesse  zu
vertreten.

Bei  Ermittelung  der  vorläufig  festzustellenden  Entschädigung  hat  der
Kommissar  nach  den  Vorschriften  des  Artikels  16.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.  zu  verfahren.  Es  sind  dabei  jederzeit  Ein  oder  drei  Sachverständige
zuzuziehen,  welche  von  der  Bezirksregierung  für  den  ganzen  Umfang  der  Bau-Unternehmung
  oder  für  einzelne  Abschnitte  derselben  ernannt  und  ein=  für  allemal
  vom  Friedensrichter  ihres  Wohnorts  vereidigt  werden.

S.  2.

Wenn  die  Bezirksregierung  erklärt,  daß  der  Fall  der  Dringlichkeit  vorliege,

  so  hat  das  Gericht  in  dem  nach  Artikel  13.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.  zu  erlassenden  Expropriationserkenntniß  die  Einweisung  des  zur  Expropriation
  Berechtigten  in  den  Besitz,  gegen  Sahlung,  des  vorlaufig  (F.  1.)  fesit-Zahrgang
  1857.  (Nr.  1698.)  6  gestell-Ausgegeben

  zu  erlin  den  22.  Juni  1857.
        <pb n="528" />
        —  474  —

estellten  Entschaͤdigungsbetrages  oder  dessen  Hinterlegung  bei  der  Preußischen
Hank  (Art.  25.  des  Geseges  vom  8.  März  1810.),  zu  verordnen.
g.  3.

Das  Expropriationserkenntniß  wird  im  Auszuge  auf  Anstehen  der  Betheiligten
  durch  Gerichtsvollzieher  zugestellt.

Die  Zustellung  erfolgt  an  den  auszuweisenden  Grundbesitzer  in  dem  von
demselben  zum  Protokoll  des  Kommissars  (C.  1.)  gewählten  Domizile,  oder,
in  Ermangelung  einer  solchen  Wahl,  an  die  Person  oder  in  deren  Wohnung,
oder  auch,  falls  die  Wohnung  sich  nicht  in  der  Bürgermeisterei  befindet,  in
welcher  die  Grundsiücke  liegen,  an  den  Bürgermeisser  und  an  den  Pchter  oder
Inhaber  der  betreffenden  Liegenschaft.

In  gleicher  Art  ist  der  Nachweis  der  nach  dem  Expropriationsurtheil
zu  leistenden  Zahlung  oder  Hinterlegung  (Art.  25.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.)  zuzusiellen.

S.  4.

Wenn  bei  Gebäuden  oder  künsilichen  Anlagen  der  Auszuweisende  eine
nábere  Festsiellung  des  Zustandes  derselben  vor  der  Besitzergreifung  verlangt,
so  hat  er  solches  binnen  acht  Tagen  den  Eingewiesenen  durch  Gerichtsvollzieher-Akt
  oder  durch  prokokollarische  Erklärung  vor  dem  Ortsbürgermeisier  zu  erkennen
  zu  geben.

Leut  betreibenden  Theile  bleibt  in  diesem  Falle  überlassen,  bei  dem  Friedensrichter
  eine  Besichtigung  und  Beschreibung  der  Lokalitäten  zu  beantragen.

Der  Friedensrichter  har  mit  der  Erledigung  des  Geschäfts  binnen  acht
Tagen  zu  beginnen.  Der  sofort  anzusetzende  Termin  ist  der  Gegenpartei  drei
Tage  vor  Abhallung  desselben  bekannt  zu  machen.

Der  Friedensrichter  kann  zu  der  Besichtigung  und  Beschreibung  Einen
oder  drei  auf  den  Vorschlag  der  Parteien  oder  von  Amtswegen  zu  ernennende
Sachverständige  zuziehen.

Die  Mitwirkung  der  Sachverständigen  bei  diesem  Verfahren  ist  kein
Grund,  sie  bei  einer  späteren  gerichtlichen  Feststellung  der  Entschädigung  als
Jeugen  oder  Sachversfländige  zu  rekusiren.

K.  5.
Die  Betheiligten  können  dies  Verfahren  C#.  4.),  wenn  see  erscheinen  und
darüber  einig  sind,  auch  schon  während  des  vor  dem  Kommissar  (G.  1.)  anhängigen
  Verfahrens  veranlassen.

K.  5.

Die  Vollsireckung  des  Expropriationsurkheils  kann  nicht  vor  acht  Taen
  nach  den  erwähnten  Zustellungen,  beziehungsweise  vor  Erledigung  des  nach
#  4.  zulassigen  Verfahrens,  über  welche  der  Friedensrichter  eine  Bescheinigung

auszustellen  hat,  startfinden.

Opposition  oder  ein  sonstiges  Rechtsmittel  gegen  die  Vollstreckung  findet

nicht  statt.
F.  7.
        <pb n="529" />
        —  475  —

K.  7.

Beiden  Theilen  bleibt  vorbehalten,  die  definitive  Fesistellung  der  Entschädigung

  im  Wege  des  gerichtlichen  Verfahrens  herbeizuführen.  In  dieser

Hinsicht,  sowie  in  allen  sonstigen  Be  Eziehungen,  wird  durch  dieses  Gesetz  an  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  März  1810.  nichts  geändert.

.  S.

Die  Kosten,  welche  aus  dem  in  den  W.  1.  bis  6.  erwaͤhnten  Verfahren
entstehen,  fallen  dem  Expropriati  ten  zur  Last.

In  dem  definitiven  gerichtlichen  Essschsdigungsperfahren  kbönnen  dem
Expropriirten  die  Kosten  ganz  oder  theilweise  zur  Last  gelegt  werden.

Für  die  Verrichtungen  der  Friedensgerichte  werden  H.  nach  der
in  der  Kabinetsorder  vom  28.  April  1832.  Nr.  1.  2.  3.  vorgeschriebenen
Taxe  und  für  Ausfertigungen  nach  Vorschrift  des  Dekrets  vom  16.  Februar
1807.  Art.  9.  berechnek,  bei  Reisen  über  eine  Viertelmeile  vom  Sitze  des  Friedensgerichts
  außerdem  an  Reisekosten  funfzehn  Silbergroschen  per  Meile.

g.  9.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offenrliche  Arbeiren  und  Unser
  Juslizminister  haben  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  weiteren  Anweisungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Wesiphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.
Für  den  iuriegernemien
v.  Hann.

 

 

99.)  Allerhochste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  unterm  22.  September  1850.
abgeschlossenen  Vertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unternehmens  der
Düsseldorf-Elberfelder  mit  dem  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  7.  Juni  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

Nachdem  die  Generaloersammlungen  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft
  vom  7.  Januar  1857.  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  vom  10.  Januar  1857.  die  Verschmelzung  des  gesammten  Unternehmens
  jener  Gesellschaft  mit  dem  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen  Eisen-(Nr.

  4698  —4699)  bahn-
        <pb n="530" />
        —  476  —

„bahngesellschaft  nach  Inhalt  des  anliegenden  Vertrages  vom  22.  September
1856.  mit  der  Maaßgabe  beschlossen  haben:

1)  daß  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  die  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn  nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehöbr  so
lange,  bis  sämmtliche  Prioritätsglubiger  der  Dösseldorf-Elberfelder
Eisenbahngesellschaft  befriedigt  sein  werden,  als  einen  getrennten  Vermögenskompler
  zu  verwalten  und  durch  ordnungsmäßige  Unterhaltung,
namentlich  durch  entsprechende  Ergänzung  aller  Abgänge,  vor  einer  Werthsverminderun
  zu  bewahren  hat;
daß  allen  Glaubigern  der  Dsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft,
insbesondere  den  Inhabern  der  zufolge  der  von  Uns  ertheilten  Privilegien
emittirten  Prioritäts-Obligationen  auf  den  Ertrag  der  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn,  sowie  auf  diese  Bahn  und  deren  Zubehäör  selbst  das
Vorzugsrecht,  so  wie  es  ihnen  vor  der  Fusion  zugestanden  hat,  vor  den
Stammaktiondren  und  allen  Prioritäts=  und  sonstigen  Glaubigern  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  ausdrücklich  vorbehalten  bleibt;
daß  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  für  alle  Verbindlichkeiten
der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft,  insbesondere  auch  für  die
unterm  28.  April  1842.  und  11.  September  1850.  von  Uns  Allerhöchst
genehmigten  Prioritaätsanleihen  als  Selbstschuldnerin  eintritr,  dergestalt,
aß  die  Inhaber  dieser  Forderungen  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten,
unbeschadet  des  Vorzugsrechts  der  durch  Unsere  Privilegien  vom  2.  Oktober
  1848.,  11.  März  1850.,  6.  Juli  1853.,  5.  September  1855.  und
20.  Oktober  1856.  genehmigten  Priorikärsanleihen  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft  sich  auch  an  das  gesammte  Vermögen  dieser  Gesellschaft
  halten  können;
endlich

4)  daß  jedem  Aktionär  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft,

welcher  nicht  in  Bergisch-Märkischen  Stammaktien  abgefunden  sein  will,

eine  Baarabsindung  im  Betrage  von  Einhundert  fünf  und  vierzig  Thalern

  pro  Aktie  offerirt  wird,
wollen  Wir,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  hierdurch  diese  Beschlüsse
genehmigen,  insbesondere  auch  den  oben  beigefügten  Vertrag  vom  22.  September
1856.  nebst  der  vorbezeichneten  Maaßgabe  landesherrlich  bestätigen,  indem  Wir
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zugleich  gestatten,  in  Gemäßheit
des  Artikels  2.  dieses  Vertrages  ihr  Anlagekapital  durch  die  Ausgabe  von
fernern  17,130  Stück  Stammaktien  zu  vermehren.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.


Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

2

3

—#

Nach-
        <pb n="531" />
        —  477  —

N.  #  die  Generalversammlung  der  Düusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn-Gesellschaft
  unter  dem  17.  April  d.  J.  den  Beschluß  gefaßt  hat,  daß  wegen
Uebertragung  der  Verwaltung  jener  Eisenbahn  an  die  Staatsverwaltung  Unkerhandlungen
  gepflogen  würden,  sind  von  dem  Verwaltungsrathe  dieser  Gesellschaft
  die  Herren:

Wilhelm  Wortmann  zu  Ousseldorf,  Prásident  des  Verwaltungsrathes;
Justizrath  Reinhold  von  Hurter  zu  Elberfeld,

Friedrich  Wilhelm  Pieper  zu  Hochdahl,  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;
Direktor  Adolph  Oppermann  zu  Dösseldorf  und

Juflizrath  Franz  Joseph  Servaes  zu  Elberfeld,  Direktorialrath,

als  Kommissarien  für  diese  Unterhandlungen  gewählt  und  letztere  demnachst  mit
der  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  vertretenden  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  Elberfeld,  bestehend  aus  dem  kommissarischen  Vorsitzenden.
Negierungsrat  Karl  Danko,  dem  Regierungs=  und  Baurath  Hermann  Weishaupt
  und  dem  Betriebsinspektor  Wilhelm  Plange  gepflogen  worden.

Als  Ergebniß  derselben  ist  durch  die  genannten  Vertreter  beider  Gesellschaften
  nachfolgender  Vertrag  heute  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Die  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft  tritt  ihr  gesammtes  bewegliches
  und  unbewegliches,  aktives  und  passives  Vermögen,  wohin  auch  der
Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  die  Nebenkassen  mit  ihrem  Vermögen
und  Lasten  gehören,  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  ab.

Artikel  2.

Die  Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  das  gesammte
Vermögen  der  Düsseldorf-Elberfelder  Gesellschaft  und  tritt  als  Nachfolgerin
derselben  in  deren  Llammte  Rechte  und  Verpflichtungen  zu  dem  Zwecke  ein,

um  die  Düsseldorf-Elberfelder  Bahn  mit  dem  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn=Unternehmen
  als  integrirenden  Theil  desselben  zu  vereinigen.

Artikel  3.

Als  Entschadigung  erhalten  die  Aktionaire  der  Düsseldorf-Elberfelder
Eisenbahn  Stammakkien  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  und  zwar  für  je
drei  Aktien  der  Düsseldorf-Elberfelder  Gesellschaft  fünf  Aktien  der  Bergisch-Märkischen.
  Diese  Umwechselung  der  Aktien  wird  binnen  Jahresfrist  nach  Genehmigung
  dieses  Vertrages  durch  die  beiderseitigen  Generalversammlungen  und
nach  erfolgter  landesherrlicher  Beslätigung  desselben  stattfinden,  und  zwar  zu
Elberfeld,  Düsseldorf  und  Berlin.  Zum  Zweck  dieses  Austausches  wird  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  ihr  Stammaktien-Kapital  durch  Ausabe
  von  17,130  Stück  neuer  Stammaktien  à  100  Rthlr.  um  im  Ganzen
1,713,000  Rthlr.  vermehren.  Bei  der  Umwechselung  werden,  wenn  einzelne,
oder  nicht  vollaus  aufgehende  Düsseldorf-Elberfelder  Aktien  Gräsenii  werden,
für  den  Ueberschuß  Bons  auf  Drittelaktien  ausgegeben.  egen  diese  Bons

(T.  4699.)  können,
        <pb n="532" />
        —  478  —

koͤnnen,  sofern  sie  in  volle  Aktien  aufgehen,  Altien  der  Bergisch-Markischen
Eisenbahn  zu  jeder  Zeit  mit  den  alsdann  nach  Inhalt  des  Statuts  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahngesellschaft  nicht  verjaͤhrten  Dividendenscheinen  gefordert
werden.

Artikel  4.

Dem  Staate  wird  hinsichtlich  der  ihm  nach  §.  10.  des  Statuts  der  Berisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  zusiehenden  Einen  Million  Thaler  Stamm-Verzen
  der  Zutritt  zu  diesem  Vertrage  bis  zum  1.  Juli  1857.  vorbehalten.
Erfolgt  der  Zutritt,  so  wird  auch  bei  Berechnung  der  Dividenden  für  die  Eine
Million  Thaler  Staatsaktien  der  Ertrag  der  Bergisch-Märkischen  und  der
Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  als  ein  Ganzes  betrachtet,  dabei  aber  alsdann
  den  nach  Artikel  Z.  neu  zu  kreirenden  Stammaktien  bis  zur  Höhe  von
3  Prozent  Dividende  ein  gleiches  Vorzugsrecht  vor  jenen  Staatsaktien  zuestanden,
  als  den  ursprünglichen  drei  Millionen  Thaler  Privataktien  seinher

Harutenmigig  gebührt.

Tritt  dagegen  der  Staat  bis  zum  1.  Juli  1857.  diesem  Vertrage  nicht
bei,  so  nimmt  der  Staat  an  Gewinn  und  Verlust  aus  diesem  Vertrage,  beziehungsweise
  an  Einnahmen  und  Ausgaben  der  dadurch  erworbenen  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn,  keinen  Antheil.  Er  erhält  in  diesem  Falle  auf  die
Eine  Million  Thaler  Staatsaktien  nicht  mehr  und  nicht  weniger  an  Dividende,
als  er  statutenmäßig  erhalten  würde,  wenn  dieser  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen
  sein  würde,  mithin  eine  Verschmelzung  der  Düsseldorf-Elberfelder  mit
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  sowie  die  im  Artikel  3.  vorgesehene  Vermehrung
  des  Bergisch-Märkischen  Stammaktien  -Kapitals,  nicht  stattgefunden
  hätte.

Bei  Ermittelung  des  Reinertrages  der  Strecken  Elberfeld-Dortmund  resp.
Düsseldorf-Elberfeld  wird  in  der  im  F.  22.  des  Statutnachtrages  der  Berisch-Märkischen

  Eisenbahngesellschaft  vom  6.  Juli  1853.  vorgeschriebenen
Wet  verfahren,  und  werden  die  Zinsen  der  Prioritätskapitalien  den  resp.
Strecken  zur  Last  gestellt.

Artikel  5.

Die  nach  Artikel  3.  neu  zu  kreirenden  17,130  Stück  Aktien  erhalten  mit
den  nach  dem  Statute  vom  12.  Juli  1844.  emittirten  30,000  Stück  Privat-Aktien
  völlig  gleiche  Rechte;  insbesondere  soll  auch  dann,  wenn  der  Staat  diesem
  Vertrage  nicht  zutritt  (Art.  4.),  der  Ertrag  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
  abzüglich  des  auf  die  Eine  Million  Thaler  Staatsaktien  fallenden  Theiles
Behufs  der  Dividenden-Berechnung  für  die  alten  und  neuen  Aktien  mit  dem
Ertrage  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  zusammengeworfen  werden.

Argtikel  6.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  verpflichtet  sich,  die  Zahl  der  Mitglieder.
der  Deputation,  welche  nach  §.  2.  des  am  23.  August  1850.  mit  dem  Staate
abgeschlossenen  Vertrages  die  Interessen  der  Mktionaire  zu  vertreten  hat,  die
jetzt  nach  der  Erbauung  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  aus  sieben  en

esteht,
        <pb n="533" />
        —  479  —

besteht,  noch  um  fernere  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  zu  vermehren,
wovon  wenigstens  Ein  Mitglied  und  Ein  Stellvertreter  im  Kreise  Düsseldorf
seinen  Wohnsitz  haben  muß.

Artikel  7.

Die  Betriebsüberschüsse  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  welche
sich  am  Schlusse  des  laufenden  Jahres  ergeben,  werden  in  nachstehender  Art
verwendet:

1)  Zum  Erneuerungs=  und  Reserve-Fonds  wird  die  Summe  von  36,000  Thalern

Hrückgeleg  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  überwiesen.

2)  Die  Resie  an  nicht  erhobenen  Prioritätszinsen  und  Dividenden  werden
von  der  Oirektion  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  ermittelt  und  der
Betrag  derselben  der  nachfolgenden  Direktion  überantwortet.

3)  Der  sich  nach  Deckung  der  laufenden,  den  Betriebsfonds  betreffenden
Ausgaben  und  Verpflichtungen,  welche  am  Jahresschlusse  liquide  oder,
in  Folge  einer  nach  F.  34.  des  Statuts  der  Düsseldorf-Elberfelder
Eisenbahngesellschaft  zu  erlassenden  Bekannemachung,  bis  zur  Rechnungslegung
  noch  angemeldet  werden,  ergebende  Ueberschuß  wird  als  Dloidende
  für  das  Jahr  1850.  an  die  Düsseldorf-Elberfelder  Aktionaire
vertheilt.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  des  Düsseldorf-Elberfelder  Unternehmens  verbleibt  bis
zum  Schlusse  dieses  Jahres,  oder  sfalls  dis  dahin  die  schließliche  Genehmigung
des  Vertrages  noch  nicht  erfolgt  sein  möchte,  bis  zu  dieser  Genehmigung  der
gegenwärtigen  Direktion  resp.  dem  Verwaltungsrarhe  der  Gesellschaft;  nach
diesem  Zeitpunkte  geht  dieselbe  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  über,  mit
Ausnahme  der  der  Düsseldorf-Elberfelder  Direktion  verbleibenden  Rechnungslegung
  für  das  laufende  Jahr,  sowie  der  auf  die  Vertheilung  der  letztjahrigen
Dividende  bezüglichen  Geschafte,  bis  zu  deren  Abwickelung  der  Verwaltungs-=rath
  und  die  Oirektion  bestehen  bleiben.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  wird  durch  das  vorhandene,  von  der

Dusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  zu  übernehmende  Personal  neben  den  laufenden
  Geschäften  ohne  besondere  Vergütung  oder  Beitrag  zu  den  Besoldungen
die  Geschäfte  dieser  Abwickelung  bearbeiten  lassen,  und  übernimmt  nach  Auflösung
  der  Dusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  die  allenfallsigen  Bestände,  um
aus  denselben  etwa  nicht  erhobene  Dioidenden  oder  Forderungen  auszahlen
u  lassen.
Sollte  mit  dem  1.  Jangar  kunftigen  Jahres  die  Uebergabe  der  Geschäfte
  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  an  die  Königliche  Direkrion  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  noch  nicht  stattfinden  können,  so  verpflichtet  sich
die  Direktion  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  die  Verwaltung  fortzusetzen.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  in  diesem  Falle  lediglich  zu  Gunsten  und
Lasten  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  vom  1.  Januar  1857.  an.

Mit  dem  1.  Januar  künftigen  Jahres,  event.  mit  der  Genehmigung  des
Vertrages,  treten  die  Beamten  der  Düsseldorf-Elberfelder  Verwaltung  nach

(N..  4509.)  aaß-
        <pb n="534" />
        —  460  —

Maaßgabe  der  bestehenden  En  agnentsvertrage  in  die  Dienste  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahngesellschaft  uͤber.

Artikel  9.

Was  am  1.  Januar  kommenden  Jahres  an  Vorräthen  und  Beständen
an  Materialien  vorhanden  ist,  geht,  soweit  die  Anschaffung  aus  dem  Erneuerungs=
  und  Verschleißfonds  oder  aus  dem  Reservefonds  slorkgefunden  hat,  ohne
Vergütung  on  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  über.

Alle  fsonstigen  Materialienbestände  werden,  soweit  sie  den  Betrag  von
4500  Rthlrn.  übersteigen,  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisebahngeselkchufr
nach  dem  Anschaffungspreise  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  ersetzt,  resp.  in  Anrechnung  auf  die  nach  Ariikel  7.  zu  überweisenden
36,000  Rethlr.  angenommen.

Artikel  10.

Den  Prioritäts-Aktionairen  der  Düsseldorf-Elberfelder,  sowie  der  Bergisch
  =  Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  bleiben  die  Betriebsüberschüsse  der
Strecke  Düsseldorf-Elberfeld,  beziehungsweise  Elberfeld  -Soest,  sowie  die  resp.
Bahnstrecken  selbst  vorzugsweise  verhaftet.

Die  Genehmigung  der  beiderseitigen  Gesellschaftsvorstände  und  der
—l“ees  sowie  der  Königlichen  Staatsbehörde,  bleibt  vorehalten.


Also  geschehen  zu  Elberfeld,  den  22.  September  1856.,  und  ist  der  vorstehende
  Vertrag  in  zwei  Exempla  ren  ausgefertigt,  von  den  beiderseitigen  Kontrahenten
  vollzogen  und  ausgewechselt  worden.

Königliche  Eisenbahn-Direktion.  Die  Bevollmächtigten  der  Düsseldorf-Elberfelder

  Eisenbahn-(1
  8)  Gesellschaft.
Danco.  Weishaupt.  Plange.  Wortmann.

F.  W.  Pieper.
F.  J.  Servaes.
Hurter.
Oppermann.
Genehmigt  in  der  Sitzung  des  Verwaltungsraths  der  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahngesellschaft  von  heute.
Düsseldorf,  den  29.  September  1856.

Der  Präsident  des  Verwaltungsraths.

Wortmann.

 

Redigirt  im  Bürcau  dee  Staars.  Ministeriums.

Berlm,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei
        <pb n="535" />
        —  461  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

NTNr.

 

(Nr.  4700.)  Convention  cutre  la  Prusse  et
la  Russie  conccirnant  Tlablissement
  dune  voic  lerrecr  de  Kocnigsberg
  à  St.  Pétersbourg.  Du
#  Férrier  1857.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  IEmpereur  de  Toutes  les
Russies  désirant  due  le  chemin  de
fr  de  Berlin  à  Koenigsberg  scoit
réuni  à  celui  qui  est  en  coustruclion
  entre  St.  Détershourg  et  Varsovic,
  ont  nommé  des  plénipotentiaires
  à  Teffet  de  regler  Huncommim
accord  les  questions  relalires  à  cet,
objet,  savoir:

Sa  Majeslé  le  BRoi  de  Prusse:

Le  Sienr  Auguste  Louis  Basron
  de  Reck,.
Son  Conseiller  supérieur
inlime  de  régence,
le  Sicur  Frédéric  Guillaume
Alexandre  Scheeile,
Son  Conseiller  intime  des
finances,  ei
le  Sienr  Jules  Alexrxandre
Aloyse  Saint-Pierre,
Son  Conseiller  aciuel
Iégation,
Jahrganz  1557.  (Nr.  4700.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26,  Juni  1857.

de

(Nr.  4700.)  uebersetzung  der  Uebereinkunft
zwischen  Preußen  und  Rußland,
betrefsend  die  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  von  &amp;amp;=nigsberg
  nach  St.  Petersburg.
Vom  #  Februar  1857.

Se#  Majesiät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majeslät  der  Kaiser  von  Rußland,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  den
Anschluß  der  Eisenbahn  von  Berlin  nach
Königsberg  an  die  zwischen  St.  Petersburg
  und  Warschau  im  Bau  begriffene
Eisenbahn  hergestellt  zu  sehen,  haben
Behufs  der  gemeinschaftlichen  Regelung
der  hierauf  bezüglichen  Verhältnisse  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  August  Ludwig

  Freiherrn  v.  d.  Reck,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Friedrich  Wilhelm
Alexander  Scheele,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Julius  Alexander
Aloys  Saint-Pierre;

63
        <pb n="536" />
        —  42

et
Sa  Majeste  IEmpereur  de
Toutes  les  Russies:
le  Sieur  Stanislas  de  Kerbed:z.

Son  Cénéral  Hlajor  du
Corps  des  Ingénieurs  des
voies  de  communication.

lesquels  aprèes  seire  concertés,  sous
réserse  de  la  ratilication,  sont  convenus
  des  dispositions  suivantes:

Article  1.

Le  Gouvernement  Russe  sengage
à  faire  construire  zur  son  territoire
un  embranchement  du  chemin  de
fer  de  St.  Petersbourg  à  Varsovie.
dui  ira  par  Kowno  à  la  frontiere
Prussienne  pres  IHEydkounen.  De
son  coté,  le  Gouvernement  Prussien
sengage  à  faire  construire  sur  son
terruoire,  en  prolongement  de  la
ligne  Russe  ci-dessus  definie,  un
chemin  de  fer  qui,  depuis  la  fronlière
  Kusse  pres  d’Eydkounen,  irajusqu
  Koenigsberg,  ou  il  se  reliera
au  chemin  de  ler  de  Berlin  à  Koenigsberg.


Article  2.

Le  poim  de  jonction  à  Eydkounen
des  deux  sections  des  chemins  Russe
et  Prussien  et  les  raccordements  de
ces  sections,  soit  en  plan,  soit  en
Pprofil,  seront  Gélerminés  par  les  deux
Gouvernemems  (lapréès  les  prosects
rédigés  de  concert  par  les  ingénieurs
des  deux  Pays.

Toutes  les  autres  dispositions
concernam  le  tracé  du  chemin  ainsi
due  lemplacement  des  stations  à

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

Allerhöch#stihren  Generalmajor  im
Ingenieurkorps  für  Wegebauten,
Stanislaus  von  Kerbedz,

welche  nach  vorangegangener  Verhandlung,
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifkarion,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  Kaiserlich  Russische  Regierung
verpflichter  sich,  auf  ihrem  Gebiete  von
der  St.  Petersburg-Warschauer  Eisenbahn
  eine  Zweigbahn  herstellen  zu  lassen,
welche  über  Kowno  zur  Preußischen
Grenze  bei  Eydtkuhnen  geführt  werden

ll

soll.

Die  Koͤniglich  Preußische  Regierung
verpflichtet  sich  ihrerseirs,  im  Anschluß
an  die  ebenbezeichnete  Russische  Bahn
auf  ihrem  Gebiet  eine  Eisenbahn  herstellen
  zu  lassen,  welche  von  der  Russischen
  Grenze  bei  Eydeikuhnen  nach  Königsberg
  geführt  und  dort  sich  an  die
Kbnigsberg-Berliner  Eisenbahn  anschließen
  soll.

Artikel  2.

Der  Anschlußpunkt  der  Preußischen
und  der  Russischen  Bahn  zu  Eydrkuhnen
und  die  Verbindung  derselben  im  Planum
  wie  im  Profil  werden  von  beiden
Regierungen  nach  den  von  Technikern
beider  Länder  gemeinschaftlich  gefertigten
Vorarbeiten  festgestellt  werden.

Alle  anderen,  die  Richtung  der  Bahn,
sowie  die  Wahl  der  Scationsorte  im
Innern  eines  jeden  Gebietes  berreffenden
        <pb n="537" />
        —–  433

Tintérieur  de  chaque  territoire  demeurent
  réservés  à  lappréciation
et  à  la  déGcision  de  chacune  des
Hautes  DParties  coutractantes.

Article  3.

Les  voies  de  ler  et  leurs  dependances,
  ainsi  due  les  moyens  de
transport  seront  organisés  de  part.
et  dautre  de  maniere  à  assurer  l'exploilalion
  avec  des  locomoltives.

Article  4.

La  largeur  de  la  soie  enitre  les
bords  intérieurs  des  rails,  sera  sur
le  lerritoire  Russe  de  cingq  pieds.
mesure  anglaisc,  sur  le  territoire
Prussien  de  quatre  pieds,  huit  pouccs
ei  demi,  mesure  anglaise.

Arlicle  5.

Les  acquisitions  de  terrains,  les
terrassemems  el  les  travaux  döort.
seront  elleciués  el  edéculés  immé--diatement
  pour  deux  voies;  mais  la
pose  de  la  seconde  voie  pourra  etre
ajournée.  jusqu'sm  ce  due  la  nécessit#
en  aura  été  recomme  par  les  Gouvernemenis
  respectifs.

Article  6.

Les  travanz  de  construction  seront
  aulamnt  due  possible  poussés  de
manieère  à  arriver  en  meéme  temps.
à  lachevement  du  chemin  cle  ser  et
à  sa  mise  en  exploitation  sur  chacune
  des  deuz  sections.

Le  Couvernemem  Prussien  cependant
  ne  sera  pas  oblige  de  terminer
  la  section  de  Kocnigsberg
jusqdusd  Eydkounen  avant  le  terme
de  lachevement  du  chemin  de  ler

(Nr.  4700.)

Bestimmungen  bleiben  der  Prüfung  und
Entscheidung  eines  jeden  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  vorbehalten.

Artikel  3.

Die  fragliche  Eisenbahn  und  deren
Zubehör,  sowie  die  Transportmittel  sollen
von  beiden  Theilen  dergestalt  hergestellt
werden,  daß  der  Betrieb  mit  Lokomotiven
gesschert  ist.

Artikel  4.

Die  Spurweite  soll  auf  dem  Preußischen
  Gebiete  vier  Fuß  acht  und  einen
halben  Zoll,  auf  dem  Russischen  Gebiete
fünf  Fuß  Englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.

Artikel  5.

Die  Grunderwerbungen,  die  Erdarbeiten
  und  die  Kunstbanwerke  sollen
sogleich  für  ein  Ooppelgeleis  bewirkt  und
ausgeführt  werden;  die  Legung  des  zweiten
  Geleises  kann  aber  bis  dahin  ausgesetzt
  bleiben,  bis  das  Bedürfniß  dazu
von  den  betreffenden  Regierungen  anerkannt
  wird.

Artikel  6.

Die  Bauarbeiten  sollen  soweit  als
thunlich  dergestalt  gefördert  werden,  daß
die  Preußische  und  die  Russische  Bahnstrecke
  zu  gleicher  Zeit  vollendet  und  in
Betrieb  gesetzt  wird.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
soll  indeß  nicht  verpflichtet  sein,  die  Bahn
von  Königsberg  nach  Eydtkuhnen  früher
zu  vollenden,  als  auch  die  Eisenhahn  von
St.  Petersburg  bis  zu  demjenigen  Punkte,
        <pb n="538" />
        —  464

de  St.  Pétersbourg  jusqunn  point
de  départ  de  Tembranchement  Russe.

A  cet  effet  le  Gouvernement
Russe  préviendra  celui  de  Drussc  au
moins  deux  ans  d'avance  du  terme
de  lachevement  delembranchemen
Russe  et  de  ladite  partie  du  chemin
de  fer  de  St.  Pétersbourg.

Article  7.

Le  changement  desploitation  se
fera  à  la  frontieère  de  manière  qdue
Administration  de  chemins  de  fer
Prussienne  ct  Administration  de
chemins  de  fer  Russe  etablissem
chacune  de  son  cté,  sur  son  territoire,
  immédialemem  pres  de  lba
frontiere  une  stalion  el  due  les  convois
  Prussiens  sur  la  voic  plus  Gtroile
PDrussienne  ehrent  dans  la  station
Russe  ei  les  convois  Russes  sur  la
voie  plus  laurge  Kusse  entrent  demns
la  stalion  Prussienne.

Article  8.

La  construction,  Tentrelien  et  la
surveillance  de  la  vroic  plus  large
sur  le  terriloire  Prussien  enire  h
frontière  ci  la  station  Prussienne
sera  à  charge  de  lAdministration
Prussienne;  la  construction,  lentretien
  ct  la  Surveillance  de  la  voie
plus  étroite  sur  le  territoire  Russe,
entre  la  station  Russe  et  la  frontiere.
sera  à  charge  de  l  Administration
Russe.  Pour  le  parcours  et  Pusage  de
ces  deux  parties  de  chemin  de  ter
les  Administralions  Prussienne  et
Russe  ne  payeront  l'une  à  lautre
aucune  indemniteé  pour  le  droit  derploitation.


Le  pont  sur  la  Lipona  sera  convon

  welchem  die  Russische  Zweigbahn
von  der  Hauptbahn  abgehen  wird,  vollendet
  sein  wird.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  die  Kaiserlich
  Russische  Regierung  die  Königlich
Preußische  Regierung  wenigstens  zwei
Jahre  vorher  davon  benachrichtigen,  bis
zu  welchem  Zeitpunkte  die  Raussische
Zweigbahn  und  die  Bahnstrecke  von  St.
Petersburg  bis  zu  dem  Abgangspunkte  der
Zweigbahn  von  der  Hauptbahn  fertig
sein  wird.

Artikel  7.

Der  Betriebswechsel  soll  an  der  Grenze
statefinden  in  der  Weise,  daß  die  Preußische
  und  die  Russische  Eisenbahnverwaltung
  jede  für  sich  einen  besonderen
Endbahnhof  in  unmittelbarer  Nähe  der
Grenze  auf  ihrem  Gebiete  anlegen  und
die  Preußischen  Bahnzüge  auf  dem
schmaleren  Preußischen  Geleise  in  den
Russischen  Bahnhof,  die  Russischen  Züge
auf  dem  breiteren  Russischen  Geleise  in
den  Preußischen  Bahnhof  einfahren.

Artikel  8.

Der  Bau,  die  Unterhaltung  und  die
Beaufsichtigung  des  breiteren  Geleises
auf  Preußischem  Gebiete,  zwischen  dem
Preußischen  Endbahnhof  und  der  Grenze,
liegt  der  Preußischen  Verwaltung  ob;
der  Bar,  die  Unterhaltung  und  die  Beaufsichtigung
  des  schmaleren  Geleises  auf
Russischem  Gebiete,  zwischen  dem  Russischen
  Endbahnhof  und  der  Grenze,
liegt  der  Russischen  Verwaltung  ob.  Für
das  Befahren  und  die  Benutzung  dieser
Theile  der  Eisenbahn  sollen  die  Preußische
und  die  Russische  Verwaltung  eine  der
andern  keine  Vergütung  zu  zahlen  haben.

Die  Brücke  über  die  Lipona  soll  auf
        <pb n="539" />
        ssstruit  et  entretenu  à  frais  communs,
cest-à-dire  par  moitic  entre  les  deux
Admi  istrations  Prussienne  ei  Russe.

Article  9.

Les  Hautes  Parties  contractanes
auront  soin  duaux  stations  frontières
  les  arrangements  nécessaires
s  oient  fa#s  pour  pouvoir  elleciuer
avec  la  moindre  perte  de  temps  et
aux  moindres  frais  possibles  les  dechargements
  el  rchargements  des
waggons  à  marchandises  néccssilés
ar  la  dillérence  de  la  largeur  de
a  voie.

Article  10.

Un  réglement  uniforme  pour  les
signaux  ei  lous  les  déliils  du  service
  dexploitation,  nommment  pour
les  stations  pres  IELydkounen,  sera
concerté  enire  les  Administrations
des  deux  chemins  de  ler,  sous  l'approbation
  des  Autorités  territoriales
respectives.

Article  11.

Les  deus  Administrations  du
chemin  de  tler  se  concerteront  pour
régler,  sous  lapprobation  des  Autorités
  Ccomptemtes  territoriales,  de  la
manière  la  plus  convenable,  le  service
  des  convois,  surtout  de  ceux
qui  font  lout  le  parcours.

Article  12.

Le  tarif  des  prik  pour  le  trans-(Nr.
  4700.)

485

gemeinschaftliche  Kosten,  und  zwar  zu
gleichen  Theilen  zwischen  der  Preußischen
und  der  Russischen  Verwaltung  gebaut
und  unterhalten  werden.

Artikel  9.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  werden
  dafür  sorgen,  daß  in  den  Endbahnhöfen
  die  erforderlichen  Einrichtungen
getroffen  werden,  um  mit  dem  möglichst
geringen  Zeit=  und  Kostenaufwande  die
durch  den  Unterschied  der  Spurweite  bedingten
  Umladungen  der  Güterwagen
bewirken  zu  können.

Artikel  10.

Für  die  Endbahnhöfe  bei  Eydtkuhnen
soll  zwischen  den  Verwaltungen  der  beiden
  Eisenbahnen,  unter  Genehmigung
der  betreffenden  Landesbehörden,  ein  übereinstimmendes
  Reglememt  für  die  Signale
und  alle  Einzelnheiten  des  Betriebes  vereinbart
  werden.

Artikel  11.

Die  beiden  Eisenbahnverwaltungen
werden  Behufs  der  zweckentsprechenden
Regelung  des  Fahrplans,  besonders  der
durchgehenden  Züge,  unter  Genehmigun
der  betreffenden  Landesbehörden,  si
verständigen.

Artikel  12.

Der  Fahr-  und  Frachttarif  wird  von
        <pb n="540" />
        ort  des  personnes  ei  des  marchanises,

  sera  arrelé  par  chacune  des
deux  Administrations  sur  son  territoire
  et  Communiqué  à  lautre.

Article  13.

Il  ne  sera  fait  aucune  distinction
entre  les  habitants  des  Etats,  soit
pour  le  prir  des  transports,  soit
pour  le  temps  derpeédition.  sauf  les
Gélais  néecessités  par  les  reglements
de  douane:  il  est  entendu  due  lappPlication
  de  ces  réglements  sera  la
meme  pour  les  babitants  des  deus
Pays.

Article  14.

Dans  le  cas  ou  lun  des  deur
Gouvernements  préférerait  ne  point
se  charger  lui-méeme  de  la  construction
  et  de  Texploitation  du  chemin
de  fer  sur  son  territoire,  mais  den
faire  la  concession  à  une  sccicte
Particulière,  il  prendra  les  mesures
nécessaires  pour  assurer  lexccuion
ponctuclie  des  dispositions  de  la
presente  Convention  et  pour  se  réserver
  les  moyens  daction  sullisants
sur  les  reglement  dexploitation.

Arlicle  15.

Toutes  les  mesures  de  police  ei
de  douane,  auxqJuelles  pourra  donner
  lieu  Touverture  de  la  voie  qui
fait  Lobjet  de  la  présente  Convenlion
sont  réservées  à  chacun  des  Gouvernements
  et  seront,  autant  due
Possible,  concerlées  préalablement.

Pour  ce  qdui  est  des  formalites
de  visite  et  dexpédition  en  douane
des  bagages  et  des  marchandises  im-186

  —

jeder  der  beiden  Eisenbahnverwaltungen
für  ihr  Gebiet  festgesetzt  und  der  anderen
Verwaltung  mirgetheilt  werden.

Artikel  13.

Es  soll  sowohl  in  Betreff  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung,
  vorbehaltlich  des  durch  die  Zollvorschriften
  bedingten  Aufenthalts,  kein
Unterschied  zwischen  den  Bewohnern
beider  Staaten  gemacht  werden,  wobei
sich  von  selbst  verstehr,  daß  diese  Jollvorschriften
  für  die  Bewohner  beider
Länder  eine  gleichmäßige  Anwendung
finden  sollen.

Artikel  14.

Für  den  Fall,  daß  eine  der  beiden
Regierungen  es  vorziehen  sollte,  sich  nichr
selbst  mit  dem  Van  und  dem  Betrieb
  der  Eisenbahn  auf  ihrem  Gebiete
zu  befassen,  sondern  solche  einer  Privat-Gesellschaft
  zu  überlassen,  wird  die  betreffende
  Regierung  darauf  Bedacht  nehmen,
  die  pünkrliche  Ausführung  der  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  sicher  zu  stellen,  und  sich  die  geeignete
  Einwirkung  auf  den  Betrieb  vorzubehalten.


Artikel  15.

Alle  polizeilichen  und  zollamklichen
Maaßregeln,  zu  welchen  die  Berriebs-Eröffnung
  der  den  Gegenstand  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  bildenden  Eisenbahn
  Veranlassung  geben  sollte,  bleiben
einer  jeden  der  beiden  Regierungen  vorbehalten
  und  sollen,  soweit  als  khunlich,
vorgängig  vereinbart  werden.

In  Betreff  der  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen
  Revision  und  Abfertigung  des
Passagiergepäcks  und  der  ein=  oder  aus-
        <pb n="541" />
        Portees  on  exportées  ei  de  la  vérification
  des  passeports,  les  leuxs  Gouvernements
  sengagent  muluellement
en  ne  Pas  traiter  moins  favorablement
le  chemin  de  fer  de  Kocnigsberg
St.  Pélersbourg.  duc  lont  auure  chemin
  lie  fer  Irabersant  la  fronticre  ei
accorder  dans  Dintéeret  el  en  farcur
du  commercc  au  dit  chemin  de  ser
tonte  Lacilitc  el  simplilication  de  service
  compatibles  avec  les  lois  des
deux  Pays.

Article  10.

Avani  Touvserture  des  dein  che-#ins
  de  fer,  les  Goubternemems,
s  emendront  au  Suset  des  ehangements
  duc  le  nomau  mode  de
communication  pourrait  apporter
Hans  le  serticc  et  le  transport  des
correspondances  postales  et  dans  le
service  des  télégraphes.

Arlicle

Dans  lous  les  cas  onm  le.  Allminmistralions
  die  chemins  de  der  de
Iun  ou  de  lautre  Etalne  pourraient
pas  Fentendre  sur  les  dillérems
Loints  pré#us  (lans  la  préschie  Convention
  el  en  genéral  sur  les  motens
(„Tassurer  la  comlinute  du  berrice
entre  les  deur  Ironticres  et  la  pro-Spérid
  du  commerce  de  transit.  les
ouvrernements  interviendront  dolfice
  ci  sc  concorteront  bour  prescrire
  loutes  les  mesures  necessaires.

Arlicle  18.

La  présente  Convention  sera  ratilice
  et  les  ratilications  serom  changees
  à  Berlin  dans  le  cours  June
année  à  compter  du  jour  de  la  signalure,
  ou  plus  101  si  faire  se  pourra.

(Nr.  1700.)

48

1  —

gehenden  Guͤter,  sowie  der  Paßrevision,
ertheilen  beide  Regierungen  sich  die  Zusicherung,
  daß  die  Eisenbahn  von  Kenigsberg
  nach  St.  Petersburg  nicht  minder
  günslig,  als  irgend  eine  andere  in
das  Ausland  übergehende  Eisenbahn  behandelt
  werden,  und  daß  im  Interesse
der  Förderung  des  Verkehrs  dabei  jede
nach  den  in  beiden  Staaten  bestehenden
Gesetzen  zuldssige  Erleichterung  und  Vereinfachung
  siattfinden  soll.

Artibkel  16.

Vor  der  Betriebseröffnung  der  beiden
Eisenbahnen  werden  die  Regierungen  sich
in  Bektreff  der  Veränderungen,  welche
die  neue  Verbindung  in  dem  Betrieb
der  Posten  und  Telegraphen  herbeiführen
könnte,  näher  benehmen.

Artikel  17.

In  allen  Fällen,  wo  die  Eisenbahn-Verwaltungen
  des  einen  oder  des  anderen
Staates  über  die  verschiedenen  in  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  vorgesehenen
Punkle,  und  überhaupt  über  die,  den
Zusammenhang  des  Betriebes  zwischen
beiden  Grenzen  und  das  Gedeihen  des
Transithandels  sichernden  Mittel  sich
nicht  sollten  einigen  können,  werden  die
Regierungen  von  Amtswegen  einschreiten
und  sich  über  alle  zu  ergreifenden  Maaßregeln
  verständigen.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden
  zu  Berlin  im  Laufe
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Untexzeichnung
  ab  gerechnet,  oder  wenn  thunlich
früher  bewirkt  werden.
        <pb n="542" />
        —  466  —

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  Tont  signe  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  Berlin  le  &amp;amp;  Férrier  1857.

(L.  S.)  von  der  Reck.
(L.  S.)  Scheele.

(L.  S.)  Saint-  Pierre.
(l.  S.)  de  Kerbedz.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  ½  Februar
  1857.

S.)  v.  d.  Reck.

(L.  S.)  Scheele.

uS.)  Saint-Pierre.
(l.  S.)  de  Kerbedz.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.

(Nr.  4701.)  Conrention  entre  la  Prussc  et
la  Russie  concernant  I’'éElablissement
  Tune  voie  ferroc  de  Bromberg
  à  Lowicz.  Du  19  Feéevrier

  1857.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  lEmpereur  de  Toutes  les  Russies
  et  Roi  de  Pologne  voulant  établir
  une  voic  ferrée  entre  Bromberg
et  Varsovie,  ont  nommé  des  pléni-Potemtiaires
  à  Tellet  de  regler  Tun
commun  accord  les  qucstions  résultant
  de  cette  voie  ferrec,  sayoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

Le  Sieur  Auguste  Louis  Baron
  de  Reck,
Son  Conseiller  supérieur
inlime  de  régencc,
le  Sieur  Frédéric  Guillaume
Alerandre  Scheele,
Son  Conseciller  intime  des
finances,  et

(Nr.  4701.)  Uebersetzung  der  Uebereinkunft
zwischen  Preußen  und  Rußland,
betressend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Bromberg  nach
Lowicz.  Vom  19.  Februar  1857.

Neckdem  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen  und  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Rußland  und  König  von
Polen  beschlossen  haben,  eine  Eisenbahn-Verbindung
  zwischen  Bromberg  und
Warschau  ins  Leben  treten  zu  lassen,
so  sind  zur  Regelung  der  dadurch  entsiehenden,
  eine  gemeinschaftliche  Feststellung
  erfordernden  Verhältnisse  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

Von  Seiten  Seiner  Majestát
des  Königs  von  Preußen:

Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Regierungsrath
  August  Ludwig
  Freiherr  von  der  Reck,

Allerhöchstihr  Geheimer  Finanzrath
  Friedrich  Wilhelm
Alerander  Scheele,
        <pb n="543" />
        —  469  —

le  Sieur  Jules  Alexandre
Aloyse  Saint-Pierre.
Son  Conseiller  actuel  de
EX

el
Sa  Majesté  [Empereur  de
Toutes  les  Russies  et  Roi
de  Pologne:

le  Sieur  Jean  de  Smolikowski,

Son  Général-Major,

lesquels  après  seire  conccrtés,  sous
réserve  de  la  ratification,  sont  convemis
  des  Arlicles  suivants:

Article  1.

Le  Gouvernement  Prussien  ei  le
Gouvernement  du  Royaume  de  Pologne
  sengagent  à  construire  une
voie  ferrée  ou  à  en  concéder  la  construction
  etlexploitation  entre  Bromberg
  et  Lowicz.

Article  2.

Ledit  chemin  de  fer  sera  tracc  de
Bromberg  sur  la  rive  gauche  de  la
Vistule  à  Thorn  ei  de  là  à  Lowicz
pour  se  rdunir  à  lembranchemem
de  Lowicz  à  Skierniewice.

Comme  poim  de  jonction  à  la
frontière  on  sestprovisoirementproposé
  le  moulin  pres  dOlloczynck.

Apreès  lachèvemen  des  projets  de
détail,  des  ingénicurs  spécialement.
désignés  des  deux  Parties,  délermineront
  ultérieuremen  le  poin  de
jonction,  qui  sera  approuvé  par  les
deux  Couvernements.

Article  3.

Le  chemin  de  fer  enire  Bromberg
Jahrgang  1857.  (Nr.  4701.)

Allerhöchstihr  Wirklicher  Legationsrath
  Julius  Alexander
Alops  Saint-Pierre;

Von  Seiten  Seiner  Majestät
des  Kaisers  von  Rußland  und
Königs  von  Polen:

Allerhöchstihr  General  =  Major
Johann  von  Smolikowski,

welche  nach  vorhergegangener  Verhandlung,
  unter  dem  Vebehet  der  Ratifikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
und  die  Regierung  des  Königreichs  Polen
verpflichten  sich,  eine  Eisenbahn  zwischen
Bromberg  und  Lowicz  zu  bauen  oder
deren  Bau  und  Betrieb  zu  gestatten.

Artikel  2.

Die  genannte  Eisenbahn  soll  von
Bromberg  aus  auf  dem  linken  Weichsel-Ufer
  nach  Thorn  und  von  dort  nach
Lowicz  zum  Anschluß  an  die  Zweigbahn
von  Lowicz  nach  Skierniewice  geführt
werden.

Als  Grenzübergangspunkt  ist  vorläufig
  die  Mühle  bei  Otloczynek  in  Aussicht
  genommen.  Nach  Beendigung  der
Vorarbeiten  soll  der  Grenzübergangspunkt
  durch  beiderseits  zu  ernennende
technische  Kommissarien  näher  ermittelt
und  das  Ergebniß  den  beiden  Regierungen
  zur  Beslätigung  vorgelegt  werden.

Artikel  3.
Die  Behn  zwischen  Bromberg  und
        <pb n="544" />
        —  490  —

et  Dowies  n'aura  provisoirement,

unne  seule  voie,  mais  l'acquisition
des  terrains  et  les  travaux  d'art  et  de
terrassement  auront  les  proportions
nécessaires  à  une  double  voie.  La
largeur  de  voie  sera  de  4  pieds  83
pouces  anglais  entre  les  bords  inteéerieurs
  des  rails,  et  la  ronte  ei  le  matériel
  Texploittnion  seront  construits
et  organisés  de  maniere  due  les
trains  cnire  Bromberg  et  Varsovie
puissent  passer  sans  Obstaches.  On
brocédera  à  la  construction  de  la
seconde  voie  aussitot  due  de  parl  et
Tautre  la  nécessil#  en  sera  reconnne.

Arlicle  4.

Le  Gouvernement  Prussien  lera
enxécuter  la  ligne  de  Bromberg  par
Thorn  à  la  frontiere  sur  Son  terriloire
  pour  Son  propre  compte.

Les  Couvernements  respectifls  au-Tromt
  Ssoin  dassurer  la  construction
de  la  partic  du  chemin  de  ler  de
Bromberg  à  Lowicz  situe  sur  le
terriloire  de  chacun  (eus  pour  un
terme  aussi  rapproché  que  possible,
et  dans  le  cas  où  le  Gouvernement
du  Royaume  de  Pologne  accorderait
la  concession  de  la  ligne  qui  lui  appartient
  à  des  particuliers,  il  en  donnera
  connaissance  au  Gouvernement
Prussien.

Les  Hautes  Darties  contracktantes
sont  convenues  duncommun  accord

Ue  la  construction  sur  le  lerriloire

e  Pune  et  de  lautre  bartic  sera  terminée
  simultanément.

Article  5.

Le  changemem  de  trains  ei  de  ser--vice
  à  la  frottière  se  fera  de  manière
  qdue  IAdmi  istration  de  che-Lowicz

  wird  vorlufig  Ein  Schienengeleis
  erhalten;  die  Grunderwerbung  sowie
  die  Kunstbauwerke  und  Erdarbeiten
sollen  aber  sogleich  für  ein  Doppelgeleis
  eingerichtet  werden.

Die  Spurweite  soll  4  Fuß  84  Zoll
Englischen  Maaßes  im  Lichten  der
Schiemn  betragen;  auch  sollen  die  Bahn
und  die  Betriebsmittel  so  gebaut  undeingerichtet
  werden,  daß  die  Jüge  zwischen
Bromberg  und  Warschau  ungehindert
durchgehen  können.  Zur  Legung  des
zweiten  Geleises  soll  geschritten  werden,
sobald  das  Beüefnit  dazu  beiderseits
anerkannt  wird.

Artikel  4.

Die  Königlich  Preußische  Regierung.
wird  den  in  ihrem  Gebiete  belegenen
Theil  von  Bromberg.  über  Thorn  bis

fz  Landesgrenze  für  eigene  Rechnung
sergellen  lassen.

Die  betreffenden  Regierungen  werden
sich  angelegen  sein  lassen,  den  Bau  derauf
  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecken
der  Eisenbahn  von  Bromberg  nach  Lowicz
  in  thunlichst  kurzer  Frist  zu  sichern,
und  wird  die  Regierung  des  Königreichs
Polen,  im  Fall  sie  für  die  ihr  angehsrige
  Bahnstrecke  die  Konzession  an  Privatunternehmer
  ertheilen  sollte,  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  davon
Kenminiß  geben.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierun-—
  sind  daruͤber  einverstanden,  daß  der
Bau  auf  dem  beiderseitigen  Gebiete
gleichzeirig  vollendet  werden  soll.

Artikel  5.

Der  Betriebswechsel  soll  an  der
Grenze  in  der  Weise  staltfinden,  daß
die  Preugische  und  die  Polnische  Eisen-
        <pb n="545" />
        mins  de  ifer  Drussienne  et  ilAdmimistration
  de  chemins  de  fer  Holonaise
  Giablissent  chacune  de  son  cté,
sur  son  territoire,  immédialement
près  de  la  frontière  une  station  et
que  les  convois  Prussiens  enirent
„dans  la  stalion  Polonzise  et  iles  convois
  Polonais  dans  la  station  Prussienne.


La  vérificalion  des  passe-ports,  la
visite  et  lexpédition  en  douane  des
bagages  et  des  marchandises  importées
  ou  exportées  se  fera  dans  ces
stations,  à  moins  due  lun  ou  lautre
des  Couvernemems  contractants  ne
choisisse  pour  lexpédilion  définitive
sur  Son  territoire  un  autre  endroit.
(Si  dans  Tintéret  du  commerce  eldu
dService  de  chemins  de  fer  il  élait
jugé  plus  convenable,  deétahlir  pour
9Ö0  changement  de  trains,  comme  pour
dbn  vérilication  des  passe-  ports  el  hL
visike  en  douane  une  station  frontière
  commune,  soit  sur  le  territoire
Prussien,  soit  sur  le  territoire  Polonais,
  pres  de  la  frontière,  les  deux
GCouvernements  se  concerteront  en
demps  opportun  sur  a  place,  la  construction
  el  Torganisation  de  ceite
station.

Article  6.

Pour  ce  qui  est  des  formalités  de
visile  et  dexpédition  en  douane  des
bagages  ei  des  marchandises  imporles
  et  exporiées  et  de  la  vérilication
des  passe-ports,  les  deux  GCouvernemenits
  sengagent  mutuellement  à  ne
Pas  traiter  moins  favorablement  #dle
chemin  de  fer  de  Bromberg  à  Lowicz
  et  Varsovie  que  lout  autre  ebewin
  de  fer  trauersant  la  frontière  et
à  accorder  dans  Tinteret  et  en  faveur
  du  commerce  audit  chemin  de
fer  loute  facilité  et  simplification  de

(Nr.  420.)

491

diesen  Bahnh

ebahnverwaltung  jede  für  sich  einen
besonderen  Endbahnhof  in  unmirtcelbarer
Nähe  der  Grenze  auf  ihrem  Gebiet  anlegen,
  und  die  Preußischen  Bahnzüge
in  den  Polnischen,  die  Polnischen  in  den
Preußischen  Bahnhof  einfahren.

Die  polizeiliche  Revision  der  Pässe,
sowie  die  zollamtliche  Revision  und  Abfertigung
  des  Passagiergepäcks  und  der
aus=  und  eingehenden  üter,  wird  auf

fen  stattfinden,  sofern  nicht
die  eine  oder  die  andere  der  kontrahirenden
  Regierungen  zur  schließlichen  Zollabfertigung
  einen  anderen  Ort  auf  ihrem
Gebiet  bestimmt.  Sollte  es  sich  für
die  Interessen  des  Verkehrs  und  des
Eisenbahndienstes  als  zweckmäßiger  ergeben,
  für  den  Wechsel  der  Züge,  sowie
  für  die  Paß=  und  Zollrevision  einen
gemeinschaftlichen  Grenzbahnhof  entweder
  auf  Preußischem  oder  auf  Polnischem
  Gebiet  nahe  der  Grenze  zu  errichten,
  so  wird  über  die  Stelle,  den  Bau
und  die  Einrichtung  dieses  Bahnhefes
seiner  Zeit  eine  nähere  Uebereinkunft
zwischen  den  beiden  Regierungen  getroffen
werden.

Artikel  ö.

In  Betreff  der  Förmlichkeiten  der
zollamtlichen  Reoision  und  Abfertigung
des  Passagiergepäcks  und  der  ein=  oder
ausgehenden  Hüra.  sowie  der  Paßrevision,
  ertheilen  beide  Regierungen  sich
die  Zusicherung,  daß  die  Bromberg-Lowicz-Warschauer
  Eisenbahn  nicht  minder
  günstig  als  irgend  eine  andere  in
das  Ausland  übergehende  Eisenbahn-NRoute
  behandelt  werden,  und  daß  im
Interesse  der.  Förderung  des  Werkehrs
dabei  jede  nach  den  in  beiden  Staaten
bestehenden  tesetzen  irgend  zulässige  Er-
        <pb n="546" />
        —  402  —

service  compatibles  avec  les  lois  en
vigueur  dans  les  deux  Pays.

Article  7.

Le  tarif  des  prix  pour  le  transport,
des  personnes  et  Js  marchandises
sera  arreié  par  chacune  des  deux
Administrations  sur  son  terriloire  ei
communiqué  à  lautre.

Article  8.

Ine  sera  fait  aucune  distinction
enire  les  habitants  des  deux  Elats
comtractants,  soit  pour  le  prixz  des
transports,  soit  pour  le  temps  dexpédition,
  sauf  les  délais  nécessités
Par  les  réglements  respectiss  de
douane;  lapplication  de  ces  réglements
  sera  dans  chaque  Pays  la
meme  pour  les  habitants  de  hun  et
de  Tautre.

Article  9.

Les  deuxt  Gouvernements  aviseront
aux  moyens  de  régler  le  service  des
convois  de  la  maniere  la  plus  convenable.


cet  ellet  ils  se  reserveront  pour
le  cas  de  la  construction  duchemin
de  fer  par  des  entrepreneurs  privés.
Gerercer  Tinfluence  nécessaire  pour
déterminer  et  changer  les  heures  de
départ  et  darrivde  des  conwvois.

II  est  entendu  quil  y  aura  entre
Berlin  resp.  Dantzick  et  Varsovie  ei6
vice  versd  tous  les  jours  au  moins
une  communication  non  interrompue,
  de  manière  duc  des  convois,
Partant  de  Varsovie  resp.  de  Bromberg.
  Ccorrespondent  immédiatemem
aux  convois.  faisant  tou)  le  parcours
enire  Berlin  ei  Koenigsberg.

leichterung  und  Vereinfachung  eintreten
  soll.

Artikel  7.

Der  Fahr=  und  Frachttarif  wird  von
jeder  der  beiden  Eisenbahnverwaltungen
für  ihr  Gebiet  festgesetzt  und  der  anderren
  Verwaltung  mitgetheilt  werden.

Artikel  8.

Es  soll  sowohl  in  Betreff  der  Be-,
  als  der  Zeit  der  Abvorbehaltlich
  des  durch  die
bedingten  Aufenthalts,
zwischen  den  Bewohnern
beider  Staaten  gemacht  werden;  diese
Zollvorschriften  sollen  für  die  Bewohner
beider  Länder  eine  gleichmaßige  Anwendung
  finden.

  
 

Artikel  9.

Beide  Regierungen  werden  dahin  sehen,
daß  die  Regelung  der  Fahmen  auf  eine
möglichst  zweckmäßige  Weise  geschehe.
Dieselben  werden  daher,  sofern  die  Bahn
durch  Privatunternehmer  ausgeführt
wird,  die  entsprechende  Einwirkung  auf
Anordnung  und  Aenderung  des  Sar.
planes  sich  vorbehalten.

Insbesondere  soll  täglich  mindestens
Eine  ununterbrochene  Verbindung  wischen
  Berlin  resp.  Danzig  und  arschau
  und  umgekehrt  startfinden,  dergestalt,
  daß  entsprechende  Züge  von  Warschau
  resp.  von  Bromberg  an  die  zwischen
  Berlin  und  Königsberg  durchgehenden
  Züge  sich  unmittelbar  anschließen.
        <pb n="547" />
        —  493  —

Article  10.

Les  Hauts  Gouvernements  contractants
  auront  soin  que  sur  le  chemin
de  fer  de  Bromberg  à  Lowicz  le
taril  des  prix  de  transport,  sauf  les
diflérences  due  la  diversité  de  lexploitation
  ei  du  commerce  y  apportent,
  soit  aussi  uniforme  due
possible.

Article  11.

Le  chemin  de  fer  entre  Bromberg
ei  Lowicz  à  Varsovie  servira  aussi
aux  transports  des  postes.  tant  des
letires  due  des  paquetls,  el  à  Tétablissement
  de  lignes  téeléegraphiques.

Les  Hauts  Gouvernements  auront
soin  dimposer  aux  entreprenecurs
privés  du  chemin  de  ser  ner  obli-Sations
  du’ils  jugeraient  utiles  pour
assurer  les  intéréts  des  Administratlions
  des  postes  et  des  1élégraphes.

Les  Administrations  des  postes  et
des  télégraphes  des  deux  Parlies  contractantes
  arreteront  dun  commun
accord  les  modalités  du  service  postal
et  1é4légraphique  à  organiser  sur  ledit
  chemin  de  ter.

Article  12.

Un  réglement  uniflorme  pour  les
signauxz  et  tous  les  détails  du  service
dexgploitation,  proprement  pour  les
stations  frontières,  sera  concerté  entre
  les  Administrations  des  deuxchemins
  de  fer  sous  lapprobation  des
Autorilés  respectives.

Article  13.

Dans  tous  les  cas,  ou  les  Admi--mistrations
  du  chemin  de  fer  de  lun
(Nr.  4701.)

Artikel  10.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen
  wollen  darauf  bedacht  sein,  daß  die
Fahr=  und  Fracht-Tarifsätze  auf  der
Bromberg-Lowiczer  Bahn  khunlichst  in
Uebereinstimmung  gebracht  werden,  soweit
  nicht  durch  die  Verschiedenheit  der
Betriebs=  und  Verkehrsverhältnisse  ein
Anderes  bedingt  wird.

Artikel  11.

Die  Eisenbahn  zwischen  Bromberg
und  Lowie)-Wrschau  soll  auch  zur
Vermittelung  des  Brief=  und  Fahrpost-Verkehrs,
  ingleichen  zur  Anlegung  von
Telegraphenlinien  benutzt  werden.  Die
Hohen  Regierungen  wollen  darauf  Bedacht
  nehmen,  daß  den  Privatunternehmern
  der  Eisenbahn  diejenigen  Verpflichtungen
  auferlegt  werden,  welche
geeignet  sind,  die  Zwecke  der  Post=  und
Telegraphenverwaltungen  zu  sichern.
Die  nähere  Verständigung  über  die
Art  und  Weise  dieser  Benutzung  soll
den  beiderseitigen  Post=  resp.  Telegraphenverwaltungen
  vorbehalten  bleiben.

Artikel  12.

Für  die  Grenzbahnhöfe  soll  zwischen
den  Verwaltungen  der  beiden  Eisenbahnen
  unter  Genehmigung  der  betreffenden
  Behörden  ein  übereinstimmendes
Reglement  für  die  Signale  und  alle
Einzelheiten  des  Betriebes  vereinbart
werden.

Artikel  13.

In  allen  Fäallen,  wo  die  Eisenbahn-Verwaltungen
  des  einen  oder  des  an-
        <pb n="548" />
        —  494  —

ou  de  l'autre  Etat  ne  pourraient  pas
s  entendre  sur  les  dissérents  points
prévus  dans  la  préssente  Convention.
et  en  général  sur  les  moyens  d'assurer
  la  continui  du  service  entre
les  deus  frontières  el  la  prospérité
du  commerce  en  général  el  de  celni
de  transit,  les  Gousernements  interviendrom
  Voflice  et  se  concerteront
Pour  Prescrire  toutes  les  mesures
nécessaires.

Article  14.

La  présente  Convention  sera  ra-—
tisiée  et  les  ratisications  en  seront
échangées  à  Berlin  dans  lespace  de
six  semaines  à  compter  du  gour  de
la  signature  ou  plus  10t  si  faire  se
peut.

En  loi#  de  quoi  les  plnipotentiaires
Tlont  signe  ct  Font  apposc  leurs
cachets.

Fait  à  Berlin  le  19  Février  1857.

(L.  S.)  von  der  Reck.
(I.  S.)  Schcele.

(I.  S.)  Saint-Pierre.
(L.  S.)  J.  Smolikowski.

dern  Staates  über  die  verschiedenen,  in
der  gegenwämigen  Uebereinkunft  vorgesehenen
  Punkte  und  im  Allgemeinen  über
die  den  Zusammenhang  des  Betriebes
zwischen  beiden  Grenzen  und  das  Gedeihen
  des  Verkehrs  überhaupt,  insbesondere
  des  Transithandels,  sichernden
Mittel  sich  nicht  sollten  einigen  können,
werden  die  Regierungen  von  Amswegen
einschreiten  und  sich  über  alle  zu  ergreifenden
  Maaßregeln  verständigen.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  binnen
sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  ab  gerechnet,  oder  wenn  thunlich
  früher  vorgenommen  werden.

Dessen  zu  Urkunde  ist  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  von  den  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  19.  Februar
  1857.

Saint-Pierre.
J.  v.  Smolikoweki.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.
        <pb n="549" />
        —  495

Comentien  entre  la  PDrusse  et
la  Kussié  concernent  T’tablissement
  drune  voie  ferrée  de

(Nr.  4702,)

Ksttowilz  à  Zombkowiee.  Du

19  Féwrier  1857.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majeste  lEmpereur  de  Toutes  les
Russies  et  Roi  de  Pologne  voulant
établir  une  voie  ferrée  entre  le  chemin
  de  fer  dit  de  la  Haute-Silésie
et  le  chemin  de  sfer  de  Varsovie  à
Vienne  ont  nommé  des  plénipotentiaires
  à  Tefset  de  régler  dun  commun
  accord  les  questions  résultant
de  ceite  voie  ferréc.  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Auguste  Louis  Ba-Tron
  de  Reck,
Son  Conseiller  supéricur
intime  de  régence,
he  Sienr  Frédéric  Cuillaume
  Alexandrescheele,
Son  Conseiller  intime  des
linances,  et
le  Sieur  Jules  Alexzxandre
Aloyse  Saint-Pierre,
Son  Conseiller  actuel  de
Iégation.

et
Ba  Majesté  I’Empereur  de
Toutes  les  Russies  et  Roi
de  Pologne:

le  Sieur  Jean  de  Smolikowski,

Son  Général-Major,

lesquels,  aprs  seire  concertés,  sous
Teserve  de  la  ratification,  sont  convenus
  des  Arlicles  suivants:

(Nr.  4702.)

(Nr.  4702.)  Uebersetzung  der  Uebereinkunst
zwischen  Preußen  und  Rußland,
betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Kattowitz  nach
Jombkowice.  Vom  19.  Febmar
1857.

Rochdem  Seine  Majestär  der  König
von  Preußen  und  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Rußland  und  König  von
Polen  beschkossen  haben,  eine  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Oberschlesischen
und  der  Warschau-Wiener  Eisenbahn
ins  Leben  treten  zu  lassen,  so  sind  zur
Regelung  der  dadurch  entstehenden,  eine
gemeinschaftliche  Feststellung  erfordernden
  Verhälinisse  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Von  Seiten  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Reierungsrath
  August  Ludwig
reiherr  von  der  Reck,

Allerhöchstihr.  Geheimer  Finanzrath
  Friedrich  Wilhelm
Alerander  Scheele,

Allerhöchstihr  Wirklicher  Legationsrath
  Julius  Alerander
Aloys  Saint-Pierre;

Von  Seiten  Seiner  Majestät
des  Kaisers  von  Rußland  und
Königs  von  Polen:

Allerhoͤchstihr  Generalmajor  Johann
  von  Smolikowski,

welche  nach  vorangegangener  Verhandlung,
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.
        <pb n="550" />
        Article  1.

Le  Couvernememn  Prussien  et  le
Gouvernement  du  Royaume  de  Pologne
  Fengagent  à  construire  une
voic  ferree  oOu  en  concder  la
construction  el  Texploitation  entre
Kattowilz  (une  station  du  chemin
de  ler  dit  de  la  Ilaute-Silésie)  et
Zombkowice  (une  station  du  chemin
  de  (er  de  Varsovic  à  Vienne.)

Arlicle  2.

Ladite  voic  ferrée  8c  détachera

rès  de  Katlowitz  du  chemin  de
er  dit  de  la  IHlame  -  Silésic  et  sera
tracée  zur  Zombkowice  pour  se
rCunir  au  chemin  de  ler  de  Varsovic
  à  Vienne.

Abres  lachevcemem  des  projets
de  1  des  ingénieurs  de  part  et
dmire  se  concerterom  sur  l#  point
de  jonction  à  la  fronticre  et  soumeltront
  lo  résulut  de  leur  confeCrence
  &amp;amp;  lapprobation  des  deur  Couvernements.


Arlicle  3.

Le  chemin  tie  ler  chhre  Katto-Witz
  ci  Zombkowice  M’aura  proi
s  oiremen  qunne  heule  voic:  mais
On  aiura  soin  (l05  à-PKrésent  duc  les
terrains  à  acquérir  et  les  travaut
dart  et  iie  terrasschent  à  fairc,

aicht  les  proportions  néecessaircs  #

une  double  voie.  La  largeur  de
voie  sera  de  4  pieds  84  pouccs  an-Slais
  entre  les  hords  intérieurs  des
rails.  ci  lau  ronte  ect  lc  malériel  derbloitation
  serom  construits  et  organiscs
  de  maniere  duc  les  trains
entre  Breslau  el  Varsovie  Duissent
Passer  sans  obstucles.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
und  die  Regierung  des  Königreichs  Polen
  verpflichten  sich,  eine  Eisenbahn  zwischen
  Kattowitz  (einer  Station  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn)  und  Zombkowice
(einer  Station  der  Eisenbahn  von  Warschau
  nach  Wien)  zu  bauen  oder  deren
Bau  und  Betrieb  zu  gestatten.

Artikel  2.

Die  genannte  Eisenbahn  soll  bei  Kattowitz
  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  sich  abzweigen,  und  nach  Zombkowice
  zum  Anschluß  an  die  Eisenbahn
von  Warschau  nach  Wien  geführt
werden.

Nach  Beendigung  der  Vorarbeiten
soll  der  Grenzübergangspunkt  durch  beiderseits
  zu  ernennende  (technische  Kommissarien
  naher  ermittelt  und  das  Ergebniß
  den  beiden  Regierungen  zur  Besidtigung
  vorgelegt  werden.

Artikel  3.

Die  Bahn  zwischen  Kattcowitz  und
Zombkowice  wird  vorläufig  Ein  Schienengeleis
  erhalten;  die  Grunderwerbung,
sowie  die  Kunsibauwerke  und  Erdarbeiten
  sollen  aber  sogleich  für  ein  Doppelgeleis
  eingerichtet  werden.

Die  Spurweite  soll  4  Fuß  83  Zoll
Englischen  Maaßes  im  Lichten  der
Schienen  betragen;  auch  sollen  die  Bahn
und  die  Betriebsmittel  so  gebaut  und
eingerichtet  werden,  daß  die  Züge  zwischen
  Breslau  und  Warschau  ungehindert
  durchgehen  können.  Zur  Legung
des  zweiten  Geleises  soll  geschritten  wer-
        <pb n="551" />
        On  procédera  à  la  construction  de
la  seconde  voie  aussitot  due  de  part,
et  dautre  la  nécessité  en  sera  reconnue.


Article  4.

Le  GCouvernement  Prussien  fera
exécuter  la  ligne  sur  Son  territoire
de  Kattowitz  jusqua  la  fromieère
Par  la  société  du  chemin  de  fer  dit
de  la  Haute-Silesie  aussitot  due  la
construction  de  la  ligne  sur  le  territoire
  Polonais  sera  assurée.

Le  GCouvernement  du  Royaume
de  Pologne  se  metitra  en  devoir
d’assurer  Texécumion  de  la  ligne  sur
Son  territoire  aussitoOt  due  laire  se

ourra  et,  si  la  constructlion  de  la
beue  Polonaise  est  concédée  à  des
ernrebreneor  Privés,  il  leur  imposera
  Tobligation  dachever  les  travaux
  à  un  terme  like,  aussi  rapproché
  due  possible.

Les  deuf  Gouvernements  se  communiqueront
  n  beiroquemem.  les
concessions  quils  donneraient  à  des
entrepreneurs  priwös.

Arlicle  5.

Le  changement  de  trains  se  fera
immédiatement  à  la  frontière.  Acei
eflet  le  Gouvernement  du  Royaume
de  Pologne  Elablira  sur  Son  territoire
  immediatemen  à  la  frontière
une  station  ei  yprendra  lous  les
arrangements  néecessaires  pour  le
changement  de  service,  à  moins  due
le  Gouvernement  Prussien  ne  préfère
  d'établir  aussi  de  son  C6t
une  station  immédiatement  à  la
frontiere.

Si  dans  Tintéret  du  commerce  et
du  service  du  chemin  de  fer  il
ECtait  jugé  plus  convenable  de  faire

Jahrgong  1857.  (Nr.  W02.)

497  —

den,  sobald  das  Bedürfniß  dazu  beiderseits
  anerkannt  wird.

Artikel  4.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
wird  den  in  ihrem  Gedbiete  belegenen
Theil  von  Kattowitz  bis  zur  Grenze
durch  die  Oberschlesische  Elenbohngle
sellschaft  ausführen  lassen,  sobald  der
Bau  der  Linie  auf  Polnischem  Gebiete
sichergestellt  sein  wird.

Die  Regierung  des  Koönigreichs  Polen
  wird  sch  angelegen  sein  lassen,  den
Bau  der  auf  ihrem  Gebiete  belegenen
Strecke  sobald  als  möglich  zu  sichern,
und  wird,  im  Fall  sie  für  die  Polnische
Bahnstrecke  die  Konzessson  an  Privakunternehmer
  ertheilen  sollte,  den  letzteren
  die  Verpflichtung  auferlegen,  die
Bauarbeiten  in  thunlichst  kurzer  Frist
zu  vollenden.

Die  beiden  Regierungen  werden  sich
gegenseitig  die  Konzessionen  mittheilen,
welche  sie  an  Privakunternehmer  ertheilen
  sollten.

Artikel  5.

Der  Betriebswechsel  soll  unmittelbar
an  der  Grenze  siattfinden.  Zu  diesem
Zwecke  soll  die  Regierung  des  Koͤnigreichs
  Polen  auf  ihrem  Gebiete  unmittelbar
  an  der  Grenze  einen  Endbahnhof
  anlegen  und  in  demselben  alle  fuͤr
den  Betriebswechsel  erforderlichen  Einrichtungen
  treffen,  sofern  nicht  die  Koͤ-niglich
  Preußische  Regierung  es  vorzieht,
auch  ihrerseits  unmittelbar  an  der  Grenze
einen  Endbahnhof  anzulegen.

Wenn  es  im  Interesse  des  Verkehrs
und  des  Bahnbetriebes  fuͤr  angemessener
  erachtet  werden  sollte,  die  Polni-65
        <pb n="552" />
        aller  les  Convois  Polonais  jusqus
Kattowiltz,  on  se  concertera  en  icmps
opportun  pour  régler  les  duestions
de  détail  par  un  arrangement  ultérieur.


Article  6.

Pour  ce  qui  est  des  formalites
de  visite  ci  dexpédition  en  douane
des  bagages  ei  des  marchandises
imporiées  ct  cxportées  et  de  la  véerilcation
  des  passeports  les  deux
Gouvernements  sengagent  mutuellement
  à  ne  pas.  traiter  moins  favorablement
  le  chemin  de  ler  de  Kattowitz
  à.  Zombkowice  qdue  tout  autre
  chemin  de  fer  traversant  la
frontière  et  à  accorder,  dans  linteéret
  et  en  faveur  du  commerce  audit,
  chemin  de  fer  toute  facilité  ei
siuaplilication  de  service  Ccompatibles
av#G  les  lois  en  vigueur  dans  les  deusx-Pays.


Article  7.

Le  tarif  des  prix  pour  le  t#ansport
  des  personnes  et  des  marchandises
  sera  arrei  par  chacune  des
deux  Administraltions  sur  son  territoire
  et  communiqué  à  Tautre.

Article  8.

II  ne  sera  fait  aucune  distinction
enire  les  habitants  des  deuxz  Etats
contractants,  scoit  pour  le  prix  des
transports,  soit  pour  le  temps  dex-Pédition,
  sauf  les  délais  nécessikés.
Par  les  reglements  respectils  de
douane;  lapplication  de  ces  réglements
  sera  dans  chaque  Pays  la
méme  pour  les  habilants  de  lun  ei
de  lautre.

496

schen  Züge  bis  Kattowitz  gehen  zu  lassen,
  wird  man  seiner  Zeit  zur  Regelung,
der  hierauf  bezüglichen  Detailfragen  ein
besonderes  Uebereinkommen  treffen.

Artikel  6.

In  Betreff  der  Förmlichkeiten  der
zollamtlichen  Reviston  und  Abfertigung
des  Passagiergepäcks  und  der  ein=  und.
ausgehenden  Güter,  sowie  der  Paßrevision,
  ertheilen  beide  Regierungen  sich
die  Zusicherung,  daß  die  Eisenbahn  ven.
Kattowitz  nach  Zombkowice  nicht  minder
günstig,  als  irgend  eine  andere  in  das
Ausland  äbergeßende  Eisenbahnroute  behandelt
  werden,  und  daß  im  Interesse
der  Förderung  des  Verkehrs  dabei  jede
nach  den  in  beiden  Staaten  bestehenden.
Gesetzen  irgend  zulässige  Erleichterung“
und  Wereinfachung  eintveten  soll.

Artikel  7.

Der  Fahr=  und  Frachttarif  wird  vonjeder
  der  beiden  Eisenbahnverwaltungen
für  ihr  Gebiet  festgesetzt  und  der  anderen
  Verwaltung  mitgetheilt  werden.

Artikel  8.

Es  soll  sowohl  in  Betreff  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung,
  vorbehaltlich  des  durch  die
Jollvorschriften  bedingten  Aufenthalts,
kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern
  beider  Staaten  gemacht  werden;
diese  Jollvorschriften  sollen  für  die  Bewohner
  beider  Länder  eine  gleichmaßige
Anwendung  sfinden.
        <pb n="553" />
        Article9.

Les  deux  Gouvernements  avise-(
  ront  aus  mo)ens  de  régler  le  serwice
  des  convois  de  la  maniére  la
plus  convenahble.  4  cei  esset  ils
se  réservreront.  pour  le  cas  de  la
construction  du  chemin  de  ler  par
des  entrepreneurs  privés.  dezercer
Tinfluence  nécesspire  pour  delerminer
  et  changer  les  heures  de  dé-PDert
  ei  darrivée  des  convois.

.  est  entendu  quil  y  aura  entre
Breslau  et  Varsovic  et  vice  versa
tous  les  jours  au  moins  une  communication
  non  interrompue  de
manière  due  des  convois,  partant
de  Varsovie  resp.  de  Cosel,  correspondent
  immédiatement  aux  convois,
  laisant  tontie  parcours  enire
Berlin  et  Vienne.

Article  10.

Les  Hauts  Gouvernements  con-Ifactants
  auront  soin  qdue  sur  le
rhemin  de  fer  de  Kattowiz  à  Zombkowice
  le  tarif  des  prix  de  transport,
sauf  les  différences  due  la  diversité
de  Texploitation  ei  du  commerce  y
apportem.  soit  aussi  unilorme  due
Possible.

Arlicle  11.

Le  chemin  de  fer  de  Katlowitz
à  Zombkowice  servira  aussi  aux
#transborte  des  posles,  tant  des  letires
4e  es  paquels,  el  à  Léublisscment,

e  lignes  telegraphiques.

Les  Hauts  Gouvernemems  auront
  soin  dimposer  aux  entrepreneurs
  privés  du  chemin  de  fer,  les
bligalions  duils  jugeraient  utiles

(Nr.  4702.)

Artikel  9.
Beide  Regierungen  werden  vahin  sehen,

daß  die  Regelung  der  Fahrten  auf  eine

möglichst  zweckmatige  Weise  geschehe.
Dieselben  werden  daher,  sofern  die  Bahn
durch  Privatunternehmer  ausgeführt
wird,  die  entsprechende  Einwirkung  auf
Anordnung  und  Aenderung  des  Fahrplans
  sich  vorbehalten.

Insbesondere  soll  täglich  mindestens
Eine  ununterbrochene  Verbindung  zwischen
  Breslau  und  Warschau  und  ütnekehrt

  flarefinden,  dergestalt,  daß  entsprechende

  Züge  von  Warschau  resp.

Kosel  an  die  zwischen  Berlin  und  Wien
durchgehenden  Züge  sich  unmittelbar
anschließen.

Artikel  10.
Die  Hohen  kontrahirenden  Regierunen

  wollen  darauf  bedacht  sein,  daß  die
Fahr-  und  Fracht-Tarifsätze  auf  der  Katlowitz-Zombkowicer

  Eisenbahn  thunlichst

in  Uebereinstimmung  gebracht  werden,
soweit  nicht  durch  die  Verschiedenheit
der  Betriebs=  und  Verkehrsverhältnisse
ein  Anderes  bedingt  wird.

Artikel  11.

Die  Eisenbahn  zwischen  Kattowitz  und
Zombkowice  soll  auch  zur  Vermittelun
des  Brief=  und  Fahrposlverkehrs,  ingleichen
  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien
  benutzt  werden.  Die  Hohen  Regierungen
  wollen  darauf  Bedacht  nehmen,
  daß  den  Privatunternehmern  der
Eisenbahn  diejenigen  Verpflichtungen
auferlegt  werden  welche  geeignet  find,
        <pb n="554" />
        —  300  —

pour  assurer  les  intérets  de  Administration
  des  postes  ei  des  télégraphes.


Les  Administrations  des  postes  et
des  télégraphes  des  deux  Parties
contractantes  arreteront  dun  commun
  accord  les  modalités  du  service
  postal  et  téelégraphique  à  organiser
  sur  ledit  chemin  de  fer.

Article  12.

Un  réglement  uniforme  pour  les
signauxt  et  tous  les  détails  du  service
  dexploitation,  proprement  pour
les  stations  frontières  sera  concerté
enire  les  Administrations  des  deur
chemins  de  fer,  sous  Iapprobation
des  Autorités  respectives.

Article  13.

Dans  tous  les  cas,  ou  les  Administrations
  du  chemin  de  fer,  de
Tun  ou  de  lautre  Etat,  ne  pourraient
  pas  s#entendre  sur  les  differents
  points  prévus  dans  la  présente
  Convention  et  en  général  sur
les  moyens  dassurer  la  continuite
du  service  entre  les  deux  fronticères
ei  la  prospérite  du  commerce  en
general,  ei  de  celui  de  transit,  les
Gouvernements  interviendront  doflice
  et  se  concerteront  pour  prescrire
  toutes  les  mesures  nécessalres.

Article  14.

La  présente  Convention  sera  ratisiée
  et  les  ratifications  en  seront
éEhangées  à  Berlin  dans  lespace  de
six  semaines  à  compter  du  jour  de
la  signature  ou  plus  tot  si  faire  se
peut.

En  foi  de  quoi  les  plénipotendie

  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  zu  sichern.

Die  nähere  Verstaändigung  über  die
Art  und  Weise  dieser  Benutzung  soll
den  beiderseitigen  Post=  resp.  Telegraphenverwaltungen
  vorbehalten  bleiben.

Artikel  12.

Fär  die  Grenzbahnhüfe  soll  zwischen
den  Verwaltungen  der  beiden  Eisenbahnen
  unter  Genehmigung  der  betreffenden
  Behörden  ein  übereinstimmendes
Reglement  für  die  Signale  und  alle
Einzelheien.  des  Betriebes  vereinbart
werden.

Artikel  13.

In  allen  Fällen,  wo  die  Eisenbahn-Verwaltungen
  des  einen  oder  des  anderen
  Staates  über  die  verschiedenen  in.
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  vorgesehenen
  Punkte  und  im  Allgemeinen
über  die  den  Zusammenhang  des  Betriebes
  zwischen  beiden  Grenzen  und
das  Gedeihen  des  Verkehrs  überhaupr,
insbesondere  des  Transithandels,  sichernden
  Mittel  sich  nicht  sollten  einigen  können,
  werden  die  Regierungen  von  Amtswegen
  einschreiten  und  sich  über  alle
zu  ergreifenden  Maaßregeln  verständigen.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirr  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  binnen
sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  ab  gerechnet,  oder  wenn  thunlich
  früher  vorgenommen  werden.

Dessen  zu  Urkunde  ist  die  gegenwär-
        <pb n="555" />
        —  501  —
tiaires  Tont  signe  et  y  ont  apposé  tige  Uebereinkunft  von  den  Bevollmächleurs

  cachets.  tigten  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.
Fait  à  Berlin  le  19  Février  1857.  So  LBeschehen  Berlin,  den  19.  Februar
  1857.
(L.  S.)  von  der  Reck.  (I.  S.)  von  der  Reck.
(L.  S.)  Scheele.  (L.  S.)  Scheele.
(L.  S.)  Saint-Pierre.  (L.  S.)  Saint-Pierre.

(L.  S.)  J.  Smolikowski.  (L.  8.)  J.  v.  Smolikoweki.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifzirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifkkations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.

——

(Nr.  4703.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Pommerscher
Provinzial-Chausseebau-Obligationen  II.  Emission  zum  Betrage  von
200,000  Rehlrn.  Vom  4.  Mai  1857.

Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Kommunallandtag  von  Alt-Pommern  in  dem  durch  Unseren
  Erlaß  vom  2.  Februar  d.  J.  besichtigten  Konklusum  vom  13.  Februar
1856.  beschlossen  hat,  daß  die  zur  Gewährung  eines  Provinzial-Zuschusses  für
die  in  Alt-Pommern  auszuführenden  Prämien-Chausseebauten  von  den  Altpommerschen
  Landestheilen  bisher  aufgebrachte  Summe  von  25,000  Rehlrn.
ährlich  auf  40,000  Rthlr.  jährlich  erhöhet  und  nach  dem  bisherigen  Maaßstabe
  und  unter  denselben  Modalicäten  aufgebracht  werde,  und  die  wommer-=sche
  Landstube  ermächtigt  hat,  zur  Beschleunigung  der  Ausführung  ein  aus
enem  Beitrage  zu  rznsendes  und  allmaͤlig  abzuzahlendes  Darlehn  bis  zum
Betrage  von  300,000  Rthlr.  fuͤr  Rechnung  der  betreffenden  Landestheile  aufzunehmen;
  und  nachdem  bei  Uns  darauf  angetragen  worden  ist,  daß  die  Altpommersche
  Landsltube  zu  diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
  versehene  Provinzial-Chausseebau-Obligationen  bis  zum  Betrage  von
200,000  Thalern  ausstellen  dürfe,  bei  diesem  Antrage  auch  weder  im  Interesse
der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  sich  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  so
wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
  enthalten,  zur  Ausgabe  von  Pommerschen  Provinzial-Chausse  ban.  Obligationen
  zweiter  Emission  bis  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,

in  Buchstaben:  JZweihundert  kausend  Thalern,  welche
202—#0#3.)
        <pb n="556" />
        —  502  —

in  30  Apoints  à  1000  Rthlr.  S  30,000  Rthlr.,
in  175  -  400  :  =  Vy0,000  -
und  in  500  -  =  200  =  =  100,000  -
nach  dem  anliegenden  Schema  auszuferligen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar
  und  aus  der  von  den  Altpommerschen  Landestheilen  jährlich  aufzubringenden
  Summe  von  40,000  Rehlr.  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,  auch
durch  jährliche  Ausloosung  von  mindesiens  Ein  und  einem  Viertel  Prozent  des
Kapitalbetrages  vom  Jahre  1862.  ab  allmälig  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  is
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Pokcsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pommersche
Provinzial-Chausseebau-Obligation
II.  Emission
über  .  .  .  Thaler.

Die  Landstube  Alt-Pommerns,  welche  durch  den  unterm  2.  Februar  1857.

Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Beschluß  des  27.  Kommunallandtags  von  Alt-Pommern

vom  13.  Februar  1856.  ermaͤchtigt  ist,  zur  Foͤrderung  des  Chausseebaues  in

Alt-Pommern  eine  anderweite  Anleihe  von  200,000  Rthlrn.  in  Schuldverschreibungen

  au  porteur  zu  machen,  bekenm  hierdurch,  zu  diesem  Zwecke

Rthlr.,  in  Buchslaben:

...............  Thaler  Preußisch  Kurant,

nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.  empfangen  zu  haben.

Die  Ruͤckzahlung  geschieht  vom  Jahre  1862.  ab  durch  Tilgung  von

jährlich  mindesiens  2500  Rthlr.  aus  denjenigen  40,000  Rthlrn.,  welche  die
Pro-
        <pb n="557" />
        —  51s|3  —

Provinz  in  Folge  obigen  Landtagsbeschlusses  alljahrlich  zum  Chausseebau  aufzubringen
  hat.  Die  Tilgung  beginnt  am  1.  Okktober  1862.  durch  Verloosung
unter  den  bis  dahin  ausgegebenen  Verschreibungen.  Die  Verloosung  geschieht
öffentlich  im  Monat  August,  nachdem  der  Termin  einmal  durch  den  Staats-Anzeiger
  und  die  Amtsblätter  der  Provinz  Pommern  bekannt  gemacht  worden
ist.  Die  ausgeloosten  Verschreibungen  werden  durch  dieselben  Hl#tter  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  und  mit  Zinskupons  bei  Empfangnahme  des  Kapitals
  vernichtet,  dessen  Auszahlung  an  jeden  Inhaber  auf  dem  Landhause
hierselbst  in  den  ersten  acht  Tagen  des  nächstfolgenden  Monats  Oktober  erfolgt.
  Wird  das  Kapital  in  dieser  Zeit  nicht  abgehoben,  so  wird  der  Betrag
auf  Kosten  des  Inhabers  bei  dem  Königlichen  Bankkomtoir  hierselbst  belegt
und  die  Verschreibung  durch  die  öffentlichen  Blätter  für  ungültig  erklärt.

Das  Kapital  wird  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  halbjahrlichen  Terminen
  am  1.  April  und  1.  Okkober  verzinset;  die  Zahlung  der  Zinsen  geschieht
an  jeden  Inhaber  gegen  die  hiermit  ausgegebenen  Zinskupons  auf  dem  Landhause.
  Die  Verzinsung  hört  mit  dem  der  Verloosung  folgenden  30.  September
  auf.

Zur  Sicherheit  für  das  Kapital  und  die  Zinsen  haftet  die  Totalität  der
Provinz  Alt-Pommern.
Ausgefertigt  auf  Grund  des  Allerhochsien  Privilegie  vom  ten
185.

SS——n——..  185.
Die  Alt-Pommersche  Landstube.

Zins-Kupon
zu  der
Pommerschen  Provinzial-Chausseebau-HObligation
II.  Emission.
Gegen  diesen  Schein  erhält  der  Inhaber  der  Verschreibung.  ....
die  Zinsen  von  fuͤnf  Prozent  von  .  .  .  .  .  ..  Rthlr.  pro  1.  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .
biss  mittt  .  .  .  .  .  ..  ,  zahlbar  auf  der  ständischen

i
Disposstionskasse  im  Landhause  zu  Stettin  vom  1.  bis  15.
Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  bis  zum  31.  Dezember.

Die  Landstube  von  Alt-Pommern.

 

(Nr.  403—1#05.)  (Nr.  4704.)
        <pb n="558" />
        —  504  —

(Nr.  4704.)  Allerhöchster  Erlat  vom  18.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mal  1856.  an  die  Gemeinde
Gummersbach,  Regierungsbezirks  Cöln.

J.  will  auf  Ihren  Bericht  vom  15.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlage  zuruͤckerfolgt,
der  Gemeinde  Gummersbach,  im  Regierungsbezirk  Coͤln,  deren  Antrage  gemäß,
  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  v.  J.  hierdurch
verleihen,  wonach  Sie  das  Weitere  zu  veranlassen  haben.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4705.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  betressend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Ruhrort,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A-#  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Ruhrort,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,  nach
ewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  der  Landgemeinde  Meiderich  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1850.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekammt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

o.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="559" />
        —  505  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.  —

 

(Nr.  4706.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen-Homburg,  die  Rhein-Nahe  Eisenbahn
betreffend.  Vom  7.  Juni  1856.

N  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  und  der  Landgraflich  Hessischen
  Regierung  im  Einvernehmen  mit  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Re-Lierung
  die  Förderung  des  Baues  einer  von  Neunkirchen,  das  Blies=  und  Nahehal

  emlang  über  Kreuznach  bis  zum  Rheine  bei  Bingerbrück  führenden  Eisenbahn
  beschlossen  worden,  so  haben  zum  Zwecke  der  näheren  Verständigung  über
das  gedachte  Eisenbahnunternehmen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestaät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Freiherrn  August
Ludwig  von  der  Reck
und
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Julius  Alexander  Aloys
St.  Pierre;
Seine  Durchlaucht  der  souveraine  Landgraf  zu  Hessen:
Höchstihren  Regierungsrath  Friedrich  Wiesenbach,

oon  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifkkation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Gleichwie  die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  auch  die  Landgräflich
  Hessische  Regierung  in  Bezug  auf  die  in  ihr  Gebiet  (das  Landgrafliche
Oberamt  Meisenheim)  fallende  Bahnstrecke  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  von  Neunkirchen,  das  Blies=  und  Nahe-Thal  entlang  über  Kreuznach
  bis  zum  Rheine  bei  Bingerbrück  herzustellenden  Eisenbahn  unter  den  in
gegenwärtigem  Vertrage  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  ertheilen,  ohne  den

Jahrecng  1857.  (Tr.  4706.)  66  Unter-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  Juni  1857.
        <pb n="560" />
        —  506  —

Unternehmern  der  Bahn  andere,  hierin  nicht  namhaft  gemachte  laͤstige  Verpflichtungen
  aufzuerlegen.

Insbesondere  verpflichtet  sich  die  Landgraͤflich  Hessische  Regierung  fuͤr
den  Fall,  daß  die  Erwerbung  des  fuͤr  die  Bahn  und  deren  W#  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  nicht  im  Wege  gütlicher  Uebereinkunft  mit  den  betreffenden
  Grundeigenthümern  sollte  erfolgen  können,  dafür  Sorge  zu  kragen,
daß  die  Uncernehmer  der  vorgedachten  Eisenbahn  vermittelst  der  zwangsweisen
Enäußerung  in  den  Besitz  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens  gelangen.

Artikel  2.

Die  Landgräflich  Hesstsche  Regierung  wird  derjenigen  Aktiengesellschaff,
welche  die  Königlich  Preußische  Reglerung  für  das  fragliche  Eisenbahnunter--nehmen
  konzessionirt,  die  Konzession  ertheilen  und  die  Statuten  dieser  Gesellschaft,
  wie  solche  von  der  Koniglich  Preutzischen  Regierung  mit  derselben  werden
  vereinbart  werden,  auch  ihrerseits  bestätigen.

Die  Landgräflich  Hessische  Regierung  ertheilt  ferner  ihre  Zustimmung  zu
dem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  der  Eisenbahn-Aklien-=Gesellschaft
  abzuschließenden  Vertrage,  vermöge  dessen  die  Ausführung  des
Baues,  sowie  der  Betrieb  der  Eisenbahn  für  Rechnung  der  Gesellschaft  der
Königlich  Preußischen  Regierung  überkragen  wird.

Artikel  3.

Die  Vorsiände  der  Aktiengesellschaft,  insbesondere  auch  der  zur  Vertretung
  der  Rechte  und  Interessen  derselben  in  Wirksamkeit  tretende  Verwaltungs=Ausschuß,
  sollen  ausschließlich  mit  der  Königlich  Preußzischen  Regierung  zu  verhandeln
  haben,  wogegen  letztere,  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  gegenüber,
  die  Akkiengesellschaft  in  allen  Beziehungen  vertrikt.

Artikel  1.

Die  Baupläne  für  die  in  das  Landgräflich  Hessische  Gebiet  fallende
Strecke  der  Bahn  und  deren  Zubehör  sollen  von  der  mit  der  Ausführung  der
Bahn  beauftragten  Königlich  Preußischen  Behörde  der  Landgräflich  Hessischen
Regierung  lI.  Deputation  zur  Prüfung  und  Genehmigung  in  landespolizeilicher
Hinsicht,  insbesondere  in  Bezug  auf  Vorfluth,  Wegeübergänge  und  dergl.,  vorgelegt
  und  es  soll  von  denselben  bei  dem  Bau  oder  mittelst  Beränderung  nach
dessen  Vollendung  nicht  ohne  zuvor  erwirkte  ebenmäßige  Genehmigung  der
Landgräflichen  Regierung  abgewichen  werden.

Uebrigens  soll  die  Bestimmung  der  Richtungslinie  der  Bahn  im  Allgemeinen
  auch  für  das  Landgräfliche  Gebiet  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  überlassen  bleiben.

Artikel  5.
Auf  Landgräflich  Hessischem  Gebiete  wird  in  möglichster  Nähe  bei  der
nachst
        <pb n="561" />
        –  597  —

nächst  dem  Orte  Staudernheim  über  die  Nahe  führenden  Brücke  (Landgrafenbrücke)
  und  der  auf  dieselbe  leitenden  Landstraße  eine  Anhaltestelle  angelegt  und
fortdauernd  unterhalten  werden.

Artikel  .

Eine  auf  Landgräflich  Hessischem  Gebiete  etwa  anzulegende  Zweig=  oder
selbstständige  Bahn  soll  mit  der  hier  in  Rede  stehenden  Elsenbahn  und  den  auf
derselben  sich  bewegenden  Bahnzügen,  soweit  sie  an  der  Hallestelle  bei  Staudernheim
  anzuhalten  haben,  in  Anschluß  gebracht  werden  können.

Artikel  7.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  des  für  den  Betrieb  der  Bahn  und
die  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  verwendenden  Personals  wird  auch  auf
Landgräflich  Hessischem  Gebiere  der  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der
Bahn  einzusetzenden  Königlich  Preußischen  Behörde  überlassen.  Jedoch  wird
dieselbe  dasjenige  niedere  Dienslpersonal,  dessen  amtlicher  Wohnsitz  sich  auf
Landgräflichem  Gebiete  befindet,  insoweit,  als  dazu  taugliche  Individuen  verfügbar
  sind,  aus  Landgräflichen  Staatsangehdrigen  enenehmen.  Preußische
Staatsangehörige,  welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  dem  Betriebe
im  Gebiek  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  anstellt,  scheiden  dadurch  nicht
aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes,  wie  auch  die  Anstellung
Landgräflich  Hessischer  Staaksangehörigen  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung
  in  deren  Heimathsverhälknissen  nichts  ändern  soll.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  in  dem
Landgräflich  Hessischen  Gebiet  durch  ihre  Bahnpolizeibeamten  in  demselben
Umfange  wie  im  eigenen  Gebiete  ausüben  lassen.

Das  Bahnpolizei-Reglement  soll,  soweit  irgend  thunlich,  gleichförmig
für  die  ganze  Bahn  Flgeseer  werden.  Dasselbe  soll  daher,  nachdem  es  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  entworfen  und  der  Landgraflich  Hessischen
Regierung  mitgetheilt,  auch  die  von  letzkerer  vorgeschlagenen,  insbesondere  durch
lokale  Verhälknisse  begründeten  erwaigen  Modifikationen  berücksichtigt  worden,
von  der  Landgraflich  Hessischen  Regierung  für  das  Landgräfliche  Gebiet  ebenso
wie  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  das  Königliche  Gebiet  genehmigt
  und  publizirt  werden.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
sollen  ohne  weitere  Keoiseon  auch  in  dem  Gebiet  der  Landgräflich  Hessischen
Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  für  die  ganze  Bahn,  mithin
—  66“  auch
        <pb n="562" />
        —  508  —

auch  fuͤr  die  Bahnstrecke  auf  Landgraͤflich  Hessischem  Gebiete,  wird  der  Koͤ-aiglch
  Meußischen  Regierung,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  hinsichtlich  der  Fahrpläne
  überlassen,  daß  alle  gewöhnlichen  Personen=  und  gemischten  (d.  h.  Personen=
  und  Güter-)  Züge  an  der  Haltestelle  bei  Staudernheim,  die  Schnellzüge
  aber  an  der  zundchst  gelegenen  Station  Sobernheim  (Königlich  Preußischen
  Gebiets)  anhalten  sollen.

Artikel  10.

Königlich  Preußische  Truppen  und  Militaireffekten  sollen  auf  der  das
Landgräflich  Hessische  Gebiet  durchschneidenden  Bahnslrecke  jederzeit  ungehindert
passiren  können.

Desgleichen  sollen  Landgräflich  Hessische  Truppen  und  Militaireffekten
auf  der  das  Königlich  Preußische  Gebiet  durchziehenden  Bahnstrecke  von  der
Landgräflichen  Grenze  bis  Bingerbrück  jederzeit  ungehindert,  und  zwar  gegen
Entrichtung  der  namlichen  Fahrpreise,  wie  sie  für  Königlich  Preußische  Truppen
  und  Militaireffekten  gelten  werden,  passiren  können.

Artikel  11.

Die  Landgräflich  Hessische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  auf  ihrrem
  Gebiete  die  Bahn  passirenden  Transporten  aller  Art  niemals  eine  Durchgangsabgabe
  irgend  einer  Art  zu  erheben,  namemtlich  auch  nicht  in  dem  Falle,
daß  das  Landgräfliche  Oberamt  Meisenheim  mit  den  angrenzenden  Koniglich
Preußischen  Landestheilen  nicht  mehr  zollvereint  sein  oder  nicht  mehr  hinsichtlich
  der  inneren  Konsumtionsabgaben  in  Gemeinschaft  stehen  sollee.

Artikel  12.

Die  Landgräflich  Hessische  Regierung  gestattet  sowohl  in  eigenem  Namen
  als  auch  in  Vertretung  bezüglicher  Ansprüche  des  mit  dem  Postwesen
auf  Landgräflichem  Gebiete  belehnten  Fürstlichen  Hauses  Thurn  und  Taxis
der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  die  auf  der  Eisenbahn  sich  bewegenden
  Züge  in  beliebiger  Weise  und  in  beliebigem  Umfange  zur  Beförderung  von
Postsendungen  aller  Art  im  Transit  durch  das  Landgräfliche  Oberame  Meisenheim
  benutzen  zu  lassen,  ohne  für  diesen  Transic  irgend  eine  Abgabe  zu  entrichten.
  Dagegen  ertheilt  die  Königlich  Preußische  Postverwaltung  der  Landgraflich
  Hessschen  Regierung,  beziehungsweise  der  Posloerwaltung  des  Oberamts
  Meisenheim,  die  Mitbenutzung  der  auf  der  Eisenbahn  kursirenden  Posttransporte
  innerhalb  des  Oberamts  Meisenheim  für  Sendungen  nach  und  von
den  Postanstalten  dieses  Landestheils.  Diese  Mitbenutzung  der  Preußischen
Positransporte  soll  unentgelrlich  und  nur  gegen  Erstartung  etwaniger  baarer
Auslagen  an  Eisenbahnfrachtgebühren  stattfinden.

Artikel  13.

Far  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  dem  der  Aktien-
        <pb n="563" />
        —  509  —

tiengesellschaft  gegenuͤber  vorzubehaltenden  Rechte,  laͤngs  der  Eisenbahn  einen
Preußischen  Staatstelegraphen  anzulegen,  Gebrauch  machen  sollte,  wird  die
Landgraͤflich  Hessische  Regierung  auf  ihrem  Gebiete  nicht  allein  die  Anlage
einer  solchen  Telegraphenlinie  ohne  Entgelt  gestatten,  sondern  auch  derselben
gesetzlichen  und  polizeilichen  Schutz  gewaͤhren.

Artikel  14.

Von  dem  Eisenbahnunternehmen  soll  —  abgesehen  von  der  Gebaͤudesteuer,
  welche  jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  von  den  Bahngebaͤuden  ihres
  Gebietes  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  zu  erheben  überlassen  bleibt  —
keine  andere  (also  namentlich  keine  Gewerbe-)  Steuer  oder  Abgabe,  als  diejenige
Amortisationsabgabe  erhoben  werden,  welche  in  Gemäßheit  der  Königlich  Preußischen
  Gesetze  vom  3.  November  1838.  —  G.  38—41.  —  und  vom  30.  Mai
1853.,  deren  Normen  in  dieser  Hinsicht  gleichmäßig  auch  auf  die  Bahnstrecke
im  Landgräflich  Hessischen  Gebiete  Anwendung  finden  sollen,  von  dem  als
ie  verkheilbaren  Reingewinn  aus  dem  Eisenbahnunternehmen  zu  entrichten
  ist.

Die  Erhebung  dieser  Abgabe  und  deren  Verwendung  zur  Amortisation
der  Aktien  des  Unternehmens  mittelst  Ankaufs  soll  von  der  Königlich  Preußiscben
  Regierung  ebenso  für  die  in  das  Landgraflich  Hessische  Gebier  fallende
Bahnstrecke,  wie  für  den  in  ihrem  eigenen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn
bewirkt  und  nach  vollendeter  Amortisation  der  Stammaßsien  soll  jede  der  kontrahirenden
  Regierungen  Eigenthümerin  des  in  ihr  Gebiet  fallenden  Theils  der
Bahn  sammt  Zubehör  und  verhältnißmäßige  Miteigenthümerin  des  der  Bahn
im  Ganzen  zugehörigen  Betriebsmaterials  werden.  Jedoch  soll  auch  nach  vollendeter
  Amorkisation  des  Anlagebapirals  die  Verwallung  und  der  Betrieb  der
Bahn  auf  dem  Kandgräflic  Hessischen,  ebenso  wie  auf  dem  Königlich  Preußischen
  Gebiete,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.

Die  Landgräflich  Hessische  Regierung  erklaärt  sich  damit  einverstanden,
daß,  wenn  zur  Zeit  ihrer  künftigen  Eigenthumsbetheiligung  der  in  Preußen
dermalen  bestehende  bezügliche  Grundsatz  noch  gesetzliche  Geltung  haben  sollte,
die  Tarifsätze  für  Benutzung  der  Bahn  alsdann  auf  die  durch  Aufbringung
der  Kosten  für  deren  Unterhaltung,  Verwaltung  und  Betrieb  bedingte  Höhe
herabzusetzen  seien.  Sollte  dagegen  jener  Grundsatz  außer  Anwendung  treten,
so  hat  alsdann  die  Königlich  Preußische  an  die  Landgräflich  Hessische  Regierung
  als  Antheil  der  letzteren  an  dem  Reinertrage  der  Bahn  für  die  Benutzung
der  derselben  gehörigen  Bestandtheile  des  Unternehmens  ein  jährliches  Bahngeld
  zu  zahlen,  dessen  Höhe  nach  dem  Verhältniß  der  Länge  der  das  Land-Hrdfliche
  Gebier  durchschneidenden  Bahnstrecke  zur  Länge  der  ganzen  Bahn,
und  zwar,  sofern  sich  die  Betheiligten  nicht  gütlich  darüber  sollten  einigen  können,
  durch  Sachverständige  bemessen  werden  soll.

Artikel  15.

Erwaige  aus  diesem  Verkrage  entsiehende  Stereikigkeiten  sollen  schiedsvichterlich
  erledigt  werden.
——  Jede
        <pb n="564" />
        —  610  —

Jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  wird  dazu  einen  unpartheiischen
  Schiedsmann  ernennen.

Die  beiden  Schiedsrichter  haben  vor  dem  Eintritt  in  die  Berhandlung
einen  Dritten  sich  beizuordnen,  über  dessen  Person  in  Ermangelung  einer  gütlichen
  Einigung  das  Loos  zu  entscheiden  hat.  Die  Emscheidung  des  Streitpunktes
  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß  jeder  weiteren
Berufung.

Gegenwärtiger  Vertrag,  dessen  Ratifikation  sebald  thunlich  erfolgen  soll,
ist  in  zweifacher  Ausfertigung  je  für  einen  der  kontrahirenden  Theile  von  den
Unterzeichneten  vollzogen  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  7.  Juni  1856.
v.  d.  Reck.  Wiesenbach.
(L.  S.)  (L.  S.)
Saint-Pierre.
(I.  S)

–—

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

u.—  —

(Nr.  4707.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Bingerbrück  am  Rhein  durch  das  Fürstenthum  Birkenfeld  nach  Neunkirchen.
  Vom  1.  April  1857.

(Sze  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  sum  Behufe  einer  Vereinbarung  wegen  Herstellung
  einer  das  Fürstenbum  Birkenfeld  berührenden  Eisenbahn  von  Bingerbrück
  am  Rhein  über  Kreuznach  nach  Neunkirchen  zu  Bevollmachtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  August  Ludwig
Freiherrn  von  der  Reck,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legarionsrath  Julius  Alerander  Aloys
Saint-Pierre;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Hochstihren  Regierungs-Direktor  Alexander  Christian  v.  Finckh,
Hoöchstihren  Geschäftsträger  Legationsrath  Dr.  Friedrich  August  v.  dete

weiche,
        <pb n="565" />
        —  511  —

welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  uͤber  folgende  Punkte  uͤbereingekommen
  sind.

Artikel1.

Die  Koͤniglich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
  verpflichten  sich  wechselseitig,  eine  Eisenbahn  von  Bingerbruͤck  am  Rhein
uͤber  Kreuznach  durch  das  Fuͤrstenthum  Birkenfeld  nach  Neunkirchen,  einer
St  der  Koͤniglich  Preußischen  Saarbruͤcker  Staatsbahn,  zuzulassen  und
zu  foͤrdern.

Im  Fuͤrstenthum  Birkenfeld  soll  die  Bahn  im  Nahethal  uͤber  Oberstein,
Kronweiler,  Nohen,  Hoppstädten,  Neubrücker  Mühle,  Nohfelden  und  Wallhausen
  geführt  werden.

Die  aus  dieser  Richtung  sich  ergebenden  verschiedenen  Grenzübergangs-Punkte
  werden  auf  Grund  der  Vorschläge  beiderseits  zu  bestellender  Techniker
unverweilt  speziell  festgeslellt  werden.

Arrikel  2.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  wird  der  Rhein-Nahe
Eisenbahngesellschaft,  welche  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bereits
unterm  4.  September  1856.  (Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen
  Staaten  für  18560.  S.  785.)  konzessionirk  worden  isl,  auch  ihrerseits,
unter  Beilegung  des  Rechts  zur  Expropriation  des  zur  Bahnanlage  nebst  Zubehör
  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  die  Konzesskon  zum  Bau  und  Betrieb
der  vorgedachten  Eisenbahn  unverweilt  ertheilen,  ohne  derselben  weitere,  in  dem
gegenwärtigen  Vertrage  nicht  ausdrücklich  namhaft  gemachte  lästige  Verpflichtungen
  aufzuerlegen.

Artikel  3.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  ertheilt  ferner  ihre  Zustimmung
  dazu,  daß  die  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwaltung  und
der  Betrieb  der  Bahn  für  Rechnung  der  Gesellschaft  der  Königlich  Preußischen
Regierung  überlassen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß
der  mit  der  Wahrnehmung  der  Rechte  und  Interessen  der  Aktiengesellschaft
beauftragte  Verwaltungsaueschuß  in  allen  das  Unternehmen  in  seiner  Gesammtheit
  angehenden  Angelegenheiten  nur  mit  der  Königlich  Preußischen  Oerektion,
  resp.  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  welche  die  Vertretung
der  Großherzoglichen  Regierung  mit  übernimmt,  zu  verhandeln  hat.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ihrerseits  von  allen,  das  Unternehmen
  in  seiner  Gesammtheit  betreffenden  wichtigen  Angelegenheiten,  se

(Nr.  4707.)  ihr
        <pb n="566" />
        —  512  —

ihr  nicht  in  den  Statuten  und  in  dem  gegemwaärtigen  Vertrage  die  ulleinige
Entscheidung  überlassen  ist,  insbesondere  von  allen  Generalversammlungen  die
Großherzogliche  Regierung  in  Kenmtniß  setzen,  welcher  es  freistehr,  einen  Kommissarius
  in  die  Generalversammlungen  zu  senden,  um  von  den  Verhandlungen
Kenntniß  zu  nehmen.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  behält  sich  für  folgende
Falle  die  Zustimmung  vor:

zur  Anlage  von  Zweigbahnen  oder  Bahnstrecken  innerhalb  des  Fürstenthums
  Birkenfeld  (F.  4.  der  Statuten);

zur  Herstellung  und  Benutzung  anderer  neuer  Förderungsmittel  an  Stelle
der  Eisenbahn  (F.  6.  der  Statuten);

zur  Wahl  eines  anderen  öffentlichen  Blatts  im  Fall  des  Eingehens  des
Birkenfelder  Amtsblatts  (G.  21.  der  Statuten);

zur  Abanderung  der  Bestimmung,  daß  Ein  Mitglied  des  Verwaltungs-Ausschusses
  seinen  Wohnsitz  im  Fürstenthum  Birkenfeld  haben  soll
(§.  36.  der  Statuten).

Auch  wird  von  Seiten  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung  zur  Auflösung
der  Gesellschaft  (§F.  23.  der  Statuten)  nicht  ohne  vorgängige  Bgändigung  mit
der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  die  Zustimmung  ertheilt  werden.

Artikel  5.

Die  speziellen  Baupläne  für  die  in  das  Großherzoglich  Oldenburgische
Gebiet  fallenden  Strecken  der  Bahn  und  deren  Zubehör  werden  von  der  Königlich
  Preußischen  Eisenbahndirektion  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Reierung

  zu  Birkenfeld  zur  Prüfung  und  Genehmigung  in  landespolizeilicher
Hansch,  insbesondere  in  Bezug  auf  Vorfluth,  Wegeübergänge  und  dergleichen,
vorgelegt.

8  Uebrigen  bleibt  die  Feststellung  der  Bauentwuͤrfe  der  Koͤniglich  Preußischen
  Regierung  vorbehalten.  Hinsichtlich  der  Spezial-Richtungslinie  und
Anlage  der  Stationen  im  Fuͤrstenthum  Birkenfeld  werden  die  Wuͤnsche  der
Großherzoglichen  Regierung  thunlichst  berücksichtigt  werden.  Bei  Oberstein  und
bei  Neubrücker  Mühle  werden  Bahnhbfe,  bei  Fischbach,  auf  Preußischem,  sowie
  bei  Kronweiler  und  an  einem  geeigneten  Punkte  zwischen  Nohfelden  und
Wallhausen  auf  Oldenburgischem  Gebiete  werden  Anhaltestellen  angelegt  und
fortdauernd  unterhalten  werden.

Die  Güter-,  Lokal-,  Personen=  und  gemischten  Züge  werden  in  der  Regel
  an  sämmtlichen  genannten  fünf  Stationen,  die  durchgehenden  Personenund
  die  Schnellzüge  dagegen  nur  bei  Neubrücker  Mühle  und  bei  Oberstein,  die
Kurierzüge  nach  Wahl  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  nur  entweder  bei
Neubrücker  Mühle  oder  bei  Oberstein  anhalten.

Artikel  6.
Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,
inner-
        <pb n="567" />
        —  513  —

innerhalb  ihres  Gebiets  Zweigbahnen  an  die  Hauptbahn  und  die  Zuͤge  auf
diesen  Zweigbahnen  an  die  auf  der  Hauptbahn  sich  bewegenden  Zuͤge,  soweit
diese  an  den  betreffenden  Bahnhoͤfen  resp.  Haltestellen  anhalten,  anzuschließen.

Artikel  7.

Die  Rhein-Nahe  Eisenbahngesellschaft  hat  sämmtliche  nach  den  ##.  47.
bis  51.  der  Statuten  und  nach  dem  Königlich  Preußischen  Gesetz  vom  J.  November
  1838.  ihr  obliegenden  Verpflichtungen  auch  hinsichtlich  der  im  Fürstenthum
  Birkenfeld  belegenen  Bahnstrecken  zu  übernehmen.

Sie  ist  insbesondere  auch  verpflichtet,  den  Anordnungen,  welche  wegen
polizeilicher  Beaufsichtigung  der  bei  dem  Bau  der  Bahn  im  Fürstenthum  Birkenfeld
  beschafrigten  Arbeiter  von  der  Regierung  zu  Birkenfeld  nach  Benehmen
mit  der  Kniglichen  Eisenbahndirektion  getroffen  werden,  pünktlich  nachzukommen
  und  auch  die  durch  diese  Anordnungen  entstehenden  besonderen  Kosten  der
polizeilichen  Beaufsichtigung  zu  tragen.

Artikel  8.

Wegen  aller  Eneschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues
und  Berriebes  hinsichtlich  der  im  Fürstenthum  Birkenfeld  belegenen  Bahnstrecken
gegen  die  Akkiengesellschaft  erhoben  werden,  har  sich  letztere  der  Entscheidung
der  zuständigen  Gerichtsbehörden  des  Fürstenthums  zu  unterwerfen  und  zu  diesem
  Ende  für  alle  von  ihr  und  gegen  sie  zu  führende  Prozesse  einen  im  Fürstenthum
  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  beslellen,  welchem  alle  gerichtlichen
Verfügungen  gültig  insinuirt  werden  können.

Artikel  9.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  des  für  den  Betrieb  der  Bahn  und
die  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  verwendenden  Personals  wird  auch  auf
Großherzoglich  Oldenburgischem  Gebiete  der  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
  der  Ba  eingesetzten  Königlich  Preußischen  Behörde  überlassen.  Jedoch
wird  letztere  dasjenige  Oienstpersonal,  dessen  amtlicher  Wohnsitz  sich  auf  Großherzoglichem
  Gebiete  befindet,  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände,  der  Erhebungs=
  und  Telegraphen-Beamten,  aus  Großherzoglichen  Staatsangehörigen
entnehmen,  soweit  dazu  taugliche  Individuen  vorhanden  sind.

Preußische  Staarsangehörige,  welche  die  Koniglich  Preußische  Regierung
bei  dem  Betriebe  im  Gebiet  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung
anstellt,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes,
  wie  auch  die  Anstellung  Großherzoglich  Oldenburgischer  Staarsangeh5-riger
  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  in  deren  Heimathsverhältnissen
nichts  aändern  soll.  ·  »

Die  Eisenbahnbeamten,  welche  ihren  Wohnsitz  im  Fuͤrstenthum  Birkenfeld
  haben,  sind  hinsichtlich  der  Dienstfuͤhrung  und  Disziplin  nur  den  Preußischen
  Behörden,  in  allen  sonstigen  Beziehungen,  insbesondere  auch,  was  die

Johrgong  1157  dr.  170.)  67  Ver-
        <pb n="568" />
        —  514  —

Wrrpflichtung  zu  Staats=  und  Kommunal-Abgaben  betrifft,  den  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gesetzen  und  Behörden  unterworfen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  in  dem
Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebieke  durch  die  von  der  zuständigen  Großherzoglichen
  Behörde  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmenden  Bahnpolizei-Beamten
in  demselben  Umfange  wie  im  eigenen  Gebiete  ausüben  lassen.

Das  Bahnpolizei-Reglement  soll,  soweit  irgend  thunlich,  gleichförmig  für
die  ganze  Bahn  festgesetzt  werden.

Laslelte  soll  daher,  nachdem  es  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  entworfen  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  mitgetheilr,
auch  die  von  letzterer  vorgeschlagenen,  insbesondere  durch  lokale  Verhältnisse
begründeten  etwaigen  Modißikationen  berücksichtigt  worden,  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  für  das  Großherzogliche  Gebiet  ebenso  wie
von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  das  Königliche  Gebiet  genehmigt
und  publizirt  werden.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
sollen  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem  Gebiete  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  11.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  für  die  ganze  Bahn,  mithin
auch  für  die  Bahnstrecke  auf  Großherzoglich  Oldenburgischem  Gebiete,  wird
der  Königlich  Preußischen  Regierung  überlassen.

Artikel  12.

Königlich  Preußische  Truppen  und  Militaireffekten  sollen  auf  der  das
Großherzoglich  Oldenburgische  Gebiet  durchschneidenden  Bahnstrecke  jederzeit
ungehindert  passiren  können.

Deagleichen  sollen  Großherzoglich  Oldenburgische  Truppen  und  Militair-Effekten
  auf  der  das  Königlich  Preußische  Gebiel  durchziehenden  Bahnslrecke
von  der  Großherzoglichen  Grenze  bis  Neunkirchen  resp.  Bingerbrück  jederzeit
ungehindert  passiren  koͤnnen.  Die  Großherzoglich  Oldenburgischen  Truppen
und  Militaireffekten  sollen  auf  der  Rhein-Nahe  Bahn  zu  den  nämlichen  ermäßigten
  Tarifsätzen,  wie  die  Königlich  Preußischen  Truppen  und  Militair=Effekten
  befördert  werden.

Artikel  13.

Dle  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  denjenigen  Waaren,
  welche  auf  der  Rhein-Nahe  Bahn  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  durch
Preußen  nach  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  befördert  werden,  eine  Durchgangs=Abgabe
        <pb n="569" />
        —  615  —

Abgabe  irgend  einer  Art  auch  in  dem  Falle  nicht  erheben  zu  lassen,  daß  das
Fuͤrstenthum  Birkenfeld  mit  den  angrenzenden  Preußischen  Landestheilen  nicht
mehr  zollvereint  sein,  oder  hinsichtlich  der  inneren  Konsumtionsabgaben  nicht
mehr  in  Gemeinschaft  stehen  sollte.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  uͤbernimmt  die  naͤmliche
Verpflichtung  hinsichtlich  der  aus  Preußen  durch  das  Fuͤrstenthum  Birkenfeld
nach  Preußen  befoͤrderten  Transporte.

Artikel  14.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  gestattet  der  Koͤniglich
Preußischen  Postverwaltung,  die  auf  der  Eisenbahn  sich  bewegenden  Züge  in
beliebiger  Weise  und  in  beliebigem  Umfange  zur  Beförderung  von  Posisendungen
  aller  Art  im  Transit  durch  das  Fürstenthum  Birkenfeld  benutzen  zu  lassen,
ohne  für  diesen  Transit  irgend  eine  Abgabe  zu  emrichten.  Dagegen  ertheilt
die  Königlich  Preußische  Postrerwaltung  für  den  Fall,  daß  das  gegenwärti
bestehende  Verhältniß,  wonach  die  Königlich  Preußische  Regierung  das  Postwesen
  im  Fürstenrhum  Birkenfeld  mit  verwaltet,  aufhören  sollte,  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  die  Befugniß,  die  auf  der  Eisenbahn  kursi-„
  renden  Preußischen  Posteransporke  innerhalb  des  Fürstenthums  Birkenfeld  für
**  nach  und  von  den  Postanstalten  dieses  Landestheils  mitbenutzen
zu  lassen.

Diese  Benutzung  der  Preußischen  Posttransporte  soll  unentgeltlich  und
ur  .  Erstattung  etwaiger  baarer  Auslagen  an  Eisenbahn-Frachtgebähren
akttfinden.

Artikel  15.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  rdumt  der  Königlich  Preuhischen
  Regierung  die  Befugniß  ein,  auch  auf  den  im  Fürstenthum  Birkenfeld
belegenen  Bahnstrecken  einen  Preußischen  Staakskelegraphen  anzulegen  und  in
Betrieb  zu  setzen.  Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  von
dieser  Befugnig  Gebrauch  machen  sollte,  räumt  dieselbe  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  das  Recht  ein,  die  Preußische  Telegraphenlinie  zur
Beförderung  von  Staatsdepeschen  aus  und  nach  dem  Fürstenthum  Birkenfeld
bis  zur  Königlich  Preußischen  Station  zu  Hannover  und  resp.  von  letzterer  ab
in  der  Weise  unentgeltlich  zu  benutzen,  daß  täglich  höchstens  funfzig  telegraphische
  Zeichen  unentgeltlich  befordert  werden.

Die  Zahl  der  beförderten  Zeichen  soll  monatlich  zusammengerechnet  und
fär  die  Gesammtsumme  nur  in  soweit  Jahlung  geleistet  werden,  als  solche  die
Zahl  von  1500  Freizeichen  überschreitet.

Bedingung  der  freien  Beförderung  der  Großherzoglichen  Staatsdepeschen
ist,  daß  dieselben  nach  Hannover  selbst  gerichret  seien,  deziehungsweise  bei  der
Koöniglich  Preußischen  Station  in  Hannover  aufgeliefert  werden.

d#.  40.)  67“  Ar-
        <pb n="570" />
        516  —

Artikel  16.

Von  dem  Eisenbahnunternehmen  soll,  vorbehaltlich  der  Grund=  resp.
Gebdude-Steuer  und  der  Kommunalsteuer,  soweit  solche  nach  der  bestehenden
Landesgesetzgebung  von  der  Gesellschaft  zu  übernehmen  ist,  keine  andere,  also
namentlich  keine  Geworbeseuer,  kein  Konzessionsgeld  c.  erhoben  werden.  Die
Eisenbahngesellschaft  hat  nur  allein  diejenige  Amortisationsabgabe,  welche  in
Gemaͤßheit  der  Königlich  Preußischen  Gesetze  vom  3.  November  1838.  99.  38.
bis  41.  und  vom  30.  Mai  1853.,  deren  Normen  in  dieser  Hinsicht  gleichmäßig
auch  auf  die  Bahnstrecken  im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  Anwendung
  finden  sollen,  von  dem  als  Dioidende  vertheilbaren  Reingewinn  aus  dem
Eisenbahnunternehmen  erhoben  wird,  zu  entrichten.

Die  Erhebung  dieser  Abgabe  und  deren  Verwendung  zur  Amoriisation
der  Aktien  des  Unternehmens  mitrelst  Ankaufs  soll  von  der  Koniglich  Preußischen
  Regierung  ebenso  für  die  in  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Gebiet
fallenden  Bahnstrecken,  wie  für  den  in  ihrem  eigenen  Gebiete  belegenen  Theil
der  Bahn  bewirkt  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  das  Ergebniß  der  Amortisation
  alljährlich  zur  Kenntniß  der  Großberzoglich  Oldenburgischen  Regierung
bringen.

Nach  vollendeter  Amortisation  der  Stammaktien  soll  jede  der  Hohen
kontrahirenden  Regierungen  Eigenthümerin  des  in  ihr  Gebiet  fallenden  Theils
der  Bahn  sammt  Zubehör  und  verhältnitmäßige  Mileigenthümerin  des  der
Bahn  im  Ganzen  zugehbrigen  Betriebsmaterials  werden.  Jedoch  soll  auch
nach  vollendeter  Amortisation  des  Anlagekapirals  die  Verwaltung  und  der  Betrieb
  der  Bahn  auf  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  ebenso  wie  auf  dem
Königlich  Preußischen  Gebiere  der  Koniglich  Preußischen  Regierung  zuslehen.

Oie  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß,  wenn  zur  Zeit  ihrer  künftigen  Eigenthumsbetheiligung  der  in
Preußen  dermalen  bestehende  bezügliche  Grundsatz  noch  gesetzliche  Geltung  haben
  sollte,  die  Tarifsätze  für  Benutzung  der  Bahn  alsdann  auf  die  durch  Aufbringung
  der  Kosten  für  deren  Unterhaltung,  Verwaltung  und  Betrieb  bedingte
Höhe  herabzusetzen  seien.  Sollre  dagegen  jener  Grundsatz  außer  Anwendung
treten,  so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  jährlich  von  dem  Resultate
des  Rechnungsabschlusses  über  die  Verwaltung  der  Bahn  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  innerhalb  dreier  Monate  nach  Abschluß  der  Nch.
nung  Kenntniß  geben  und  den  nach  dem  Eigemhumsverhältniß  der  Bahn  der
Oldenburgischen  Regierung  zustehenden  Antheil  an  dem  Reinertrage  an  die
Großherzogliche  Landeskasse  zu  Birkenfeld  auszahlen.

Artikel  17.

Erwaige  aus  diesem  Vertrage  entsiehende  Spreitigkeiten  sollen  schiedsrichterlich
  erledigt  werden.  *

Jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  wird  dazu  einen  unparkheiischen
        <pb n="571" />
        —  517  —

schen  Schiedsmann  ernennen.  Oie  beiden  Schiedsrichter  haben  vor  dem  Eitritt
  in  die  Verhandlung  einen  Dritren  sich  beizuordnen,  über  dessen  Person  in
Ermangelung  einer  gürlichen  Einigung  das  Loos  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung
  des  Streitpunktes  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jeder  weiteren  Berufung.

Artikel  18.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden
sobald  als  möglich,  spatestens  aber  binnen  vier  Wochen  erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  in  zweifacher  Ausfertigung  je  für  einen
der  Hohen  komrahirenden  Theile  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  1.  April  1857.

v.  d.  Reck.  v.  Finckh.
(I.  S.)  (I.  S.)
Saint-Pierre.  v.  Liebe.
(I.  S.)  G.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirte  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

Gesetz,  betressend  die  Revisson  der  Aktiengesellschaften  um  Stempel-Interesse.
Vom  25.  Mai  1857.

*  .  .
Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.
Die  Vorschrift  im  F.  3  1#.  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.
(Gesetz-Sammlung  S.  57.  für  1822.),  nach  welcher  Behörden  und  Beamte
gehalten  sind,  den  Stempelfiskälen  die  Einsicht  ihrer  Verhandlungen  bei  den

vorzunehmenden  Slempelrevistonen  zu  gestatten,  sindet  forkan  Anwendung  auf
Nr.  4707—420.)  alle
        <pb n="572" />
        —  518  —

alle  Aktiengesellschaften,  welche  ganz  oder  theilweise  auf  einen  Handels=  oder
Gewerbe-Betrieb  irgend  welcher  Art  gerichte•i  sind.

9.  2.

Vorstände  und  Beauftragte  der  im  F.  1.  genannten  Gesellschaften,  welche
bei  den  Namens  derselben  gepflogenen  Verhandlungen  oder  mit  Privatpersonen
abgeschlossenen  Berträgen  den  tarifmäßigen  Stempel  nicht  verwenden,  sind  mit
einer  dem  einfachen  Betrage  des  nicht  verwendeten  Stempels  gleichkommenden
Geldbuße,  welche  jedoch  die  Summe  von  funfzig  Thalern  nicht  übersteigen  soll,
zu  belegen.  Dagegen  bleibr  die  bei  dem  Vertrage  betheiligte  Privatperson,
desgleichen  jeder  andere  Besitzer  oder  Produzenk  der  darüber  aufgenommenen
Verbandlung,  mit  Strafe  verschonr.

Soweit  jedoch  nachgewiesen  wird,  daß  die  Verwendung  des  gesetzlich  erforderlichen
  Stempels  gegen  besseres  Wissen  unterbliedben  ist,  tritt  in  allen  vorbezeichneten
  Fällen  die  ordentliche  Stempelstrafe  nach  den  Bestimmungen  des
Stempelgesetzes  vom  7.  Mäxrz  1822.  und  den  dasselbe  erlduternden,  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen  ein.

g.

Die  Strafe  gegen  die  im  9.  2.  gedachten  Vorstände  und  Beauftragten
ist  von  der  Regierung,  unter  deren  Aufsicht  die  Aktiengesellschaft  slehr,  festzusetzen.
  Die  Emtscheidung  in  zweiter  Instanz  steht  dem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbelten  zu,  welcher  auch  zur  Ermäßigung  oder  Niederschlagung
  der  Strafe  ermächrigt  ist.

Der  Rechtsweg  finder  gegen  diese  Stempelstrafen  wie  gegen  andere
Stempelstrafen  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Mai  1857.

(I.  S.)  Friedrich-Wilhelm.

v.  Monteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  o.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  o.  Manteuffel  II.
Für  den  Kriegsminister:
v.  Hann.

 

(Nr.  4709.)
        <pb n="573" />
        —  619  —

(Nr.  4709.)  Allerhöchster  Erläß  vom  25.  Mal  1857.,  betreffesd  die  Verleihung  der  Städee=Ordnung
  für  die  Rbeinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  än  die  Stadtgemeinde
Kettwig,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A-  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlägen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertrekenen  Stadtgemeinde
  Kettwig,  im  Regierungsbezirk  Dässeldorf,  deren  Amrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereinerbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-SBammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4710.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  dekreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Steele,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A  den  Bericht  vom  18.  Mal  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Steele,  im  Regierungsbezirk  Dässeldorf,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  sieht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.  «

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

109—4112)  (Nr.  4711.)
        <pb n="574" />
        520  —

(Nr.  4711.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mat  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Schleiden,  Regierungsbezirks  Aachen.

A.  den  Bericht  vom  15.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Stadtgemeinde  Schleiden,  im  Regierungsbezirk  Aachen,  deren  Antrage  gemäß,
  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  stehr,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1855.  hiermit  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

L.  v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4712.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
Merzig,  Regierungsbezirko  Trier.

A.  den  Bericht  vom  19.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
Merzig,  im  Regierungsbezirk  Trier,  deren  Amrage  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung
  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mie
Landgemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  (Gebeimen  Ober  Hoftuchdruckerei
(R.  Decer!.
        <pb n="575" />
        —  621  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  35.—

 

(Nr.  4713.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Mansfelder  Seekreises,  im  Regierungsbezirk  Merseburg,  zum  Betrage
  von  215,000  Thalern.  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Chausseebau-Kommission  des  Manefelder  Seekreises  im  Regierungsbezirk
  Merseburg  auf  Grund  der  durch  den  Beschluß  der  Kreisstande
des  gedachten  Kreises  vom  6.  Oktober  v.  J.  erhaltenen  Ermächtigung  unterm
2.  Dezember  v.  J.  beschlossen  hat,  den  Zinsfuß  der  auf  Grund  Unseres  Privilegiums
  vom  14.  Januar  1856.  (Gesetz-Sammlung  S.  72.)  auszugebenden
Kreis-Obligationen  zum  Betrage  von  215,000  Rehlrn.  von  vier  auf  vier  und
ein  halb  Prozent  zu  erhöhen  und  das  jährliche  Amortisationsquantum  von  Ein
auf  ein  halbes  Prozent  herabzusetzen,  und  dieser  Beschluß  Unsere  Bestätigung
erlangt  hat:  so  bestimmen  Wir,  daß  an  Stelle  des  gedachten,  hiermit  aufgehobenen
  Privilegiums  das  nachstehende  Privilegium  Anwendung  findet.

Auf  den  Antrag  der  Kreisstände  des  Mansfelder  Seekreises,  im  Regierungsbezirk
  Merseburg,  in  Gemaßheit  der  auf  den  Kreistagen  vom  27.  Oktober
  1853.,  17.  Juli  1854.,  24.  Mai  1855.  und  6.  Oktober  1850.  gefaßten
Beschlüsse  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten
erforderlichen  Geldmittel  im  Beg.  einer  Anleihe  beschaffen  und  zu  diesem  Zwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaͤubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  215,000  Rehlrn.
ausstellen  zu  dürfen,  wollen  Wir,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemcäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  215,000  Rthlrn.,  in  Buchstaben:  Zweihundert  und  funfzehn
  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

Jahrgang  1857.  (Nr.  4713.)  68  50,000
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1867.
        <pb n="576" />
        —  522  —
50,000  Rthlr.  à  1000  Rthlr.
à  500

50,000  "
40,000  -  à  200  *
40,000  =  à  100
35,000  “"ê  nà  25  *

5  M.

Snach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos
zu  bestimmenden  Folgeordnung  von  der  Vollendung  der  Chausseebauten,  spätestens
  aber  vom  Jahre  1862.  ab,  jährlich  mit  wenigstens  einem  halben  Projente
  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
andesherrliche  Gene  zeigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Lchermragung  des  Eigenehnms  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  beugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

 

Provinz  Sachsen,  Regicrungsbezirk  Merseburg.

.  Obligation
des  Mansfelder  Seekreises
Liitt.  M  ...
uͤber  ..  ..  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unter  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
27.  Oktober  1853.,  17.  Juli  1854.,  24.  Mai  1855.  und  6.  Oktober  1856.
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  215,000  Rehlrn.  bekennt  sich  die  süwische

om-
        <pb n="577" />
        —  623  —

Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  des  Mansfelder  Seekreises  Namens  des  Kreises
  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern  Preußisch  Kurant  nach
dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  .......  Thalern  geschieht  vom
Jahre  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwei  und  funfzig  Jahren
  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  JZinsen  von  den  getilgten
Schuldverschrelbungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  in  der
Zeit  vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden  Jahres  und  wird  wiederholt
in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  März,  20.  bis  30.  April,  20.  bis  31.  Mai  des
folgenden  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,  in  dem  Kreisblatte  des
Manzsfelder  Seekreises  und  in  der  Zeitung  Magdeburger  Korrespondent.  Die
Zahlung  erfolgt  sodann  in  dem  nächsten  Juli-Zinstermine.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute
an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis=  Kommunalkasse  in  Eisleben,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Auch  in  Berlin  können  bei  dem
Tuni  ..............  die  Zinsen  erhoben  werden,  jedoch  nur  in  den  Faͤlligkeitserminen.



Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuld-(#.
  4713.)  «  68“  ver-
        <pb n="578" />
        —  624  —

verschreihungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  51.  K.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Eisleben.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjad4hrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  jahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Eisleben  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

h  u  Oessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Eisleben,  den  185.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Mansfelder
Seekreise.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Mansfelder  Seekreises
Littr.  .....  M.  ....  uͤber  ..  ...  Thaler  zu  vier  und  ein  halb  Prozent
Zinsen  uͤber  Thaler  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
...............  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  fuͤr  das  Halbjahr  vom  ...  ......  .bis  mit  (in

Buch-
        <pb n="579" />
        —  625  —

Buchstaben)  .....  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Eisleben.
Eisleben,  den  185.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Mansfelder  Seekreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Negierungebczirk  Rerseburg.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Mansfelder  Seekreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Manefelder  Seekreises

itir.  ..  ...  ...  über.  Thaler
à  vier  und  ein  halb  Prozent  Zinsen  die  .  te  Serie  Zinskupons  für  die
Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Eisleben.
Eisleben,  den  .  ten  185.

Die  ständische  Kreis  =  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Mansfelder  Seekreise.

 

(Nr.  4714.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Thorner  Kreises  im  Betrage  von  84,000  Thalern.  Vom  4.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  der  Kreisvertretung  des  Thorner  Kreises  beschlossen  worden,
  die  zur  Vollendung  der  Chausseen  von  Lissomitz  über  Culmsee  bis  zur
Culmer  Kreisgrenze,  von  Gremboczyn  nach  Kowalewo  und  von  Rosenberg  bis
zur  Culmer  Kreisgrenze  bei  Grzywno  über  den  Betrag  des  auf  Grund  Unseres

(Nr  4713—1714)  landes-
        <pb n="580" />
        —  526  —

landesherrlichen  Privilegiums  vom  23.  Juni  1854.  (Gesetz-Sammlung  1854.
Seite  402.)  aufgenommenen  Anlehns  noch  erforderlichen  Mittel  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  84,000  Rehlrn.  durch  ein  ferneres  Anlehn  zu  beschaffen,
  und  dasselbe  mittelst  einer  Summe  von  5040  Rehlrn.,  welche  nach  der
kontribnablen  Hufenzahl  als  Chausseebaubeitrag  Scitens  des  Kreises  aufzubrinen
  ist,  zu  verzinsen,  und  vom  Zeitpunkte  der  Vollendung  der  gedachten
hausseebauten  ab  allmälig  zu  tilgen,  hiernächst  aber  beantragt  worden,  zu
diesem  Zwecke  eine  zweite  Serie  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons
versehener  Schuldverschreibungen  zu  dem  Betrage  von  84,000  Rehlrn.  ausstellen
  zu  dürfen,  und  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  wollen  Wir  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausslellung  von
Obligationen  des  Thorner  Kreises  zum  Betrage  von  vier  und  achtzig  tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Rthlr.  à  500  Rthlr.,
34,000  =  à  200
20,000  à  100
10,000.  à  50

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbar,  aus  der  von  dem  Thorner  Kreise  zum  Chausscebau  jährlich  aufzubringenden
  oben  erwähnten  Summe  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos
u  bestimmenden  Folgeordnung  mit  mindestens  Ein  Prozent  des  Kapitals,  vom
Beitpunt  der  Vollendung  der  beschlossenen  Chausseebauten  ab,  jährlich  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,
  mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

u  n

Schema.
        <pb n="581" />
        —  627  —

Schema.
Negierungsbezirk  Rarienwerder,  Kreis  Thorn.

Thorner  Kreis-Obligation

Zweite  Serie
Littr.  -*mkdi*i
Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im  Kreise  Thorn  bekennt
auf  Grund  des  unterm  .  .ten  ......  ......  ..  dem  Thorner  Kreise  ertheilten
landesherrlichen  Privilegiums  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  des  Thorner  Kreises  zum  Betrage  von  84,000  Rthlrn.,  sowie
auf  Grund  des  gleichzeitig  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
17.  Januar  1857.  sich  Namens  des  Kreises  Thorn  durch  diese  für  jeden  Inhaber
  gültige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern  Preußisch  Kurant,
  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
  angeliehen  und  verwendet  werden.

Die  Rückzahlung  geschieht  allmdlig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  zu  bildenden
  Tilgungsfonds  von  jährlich  Ein  Prozent  des  Anleihekapitals.  Die
Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos
bestimmt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  und  bis  wohin
den  Inhabern  der  Obligationen  ein  Kündigungsrecht  gegen  den  Kreis  Thorn
nicht  zusteht,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  zu  Johannis  und  Weih-=nachten,
  mit  fünf  vom  Hundert,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  in  Preußisch
Kurant  verzinst.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen
bloße  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung
  durch  die  Kreis-Kommunalpaßt  in  Thorn,  oder  in  Berlin  bei  dem  bekannt
zu  machenden  Handelshause.  Zinskupons,  welche  länger  als  vier  Jahre  nach
dem  Verfalltage  zur  Zahlung  nicht  präsentirt  sind,  werden  werthlos  und  vom
Kreise  Thorn  später  nicht  mehr  eingelöst.

Die  Nummern  der  zur  Tilgung  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  werden
  öffentlich  bekannt  gemacht  und  nur  bis  zum  Tage  der  Fälligkeit  verzinst.
Werden  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem
Fälligkeitstermine  gegen  Empfang  des  Nennwerths  nicht  zurückgegeben,  so  werden
  dieselben  werthlos.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

In  Ansehung  verlorener  oder  vernichteter  Kreis-Obligationen  kommen

die  beslehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

(Nr.  4711.)  Die
        <pb n="582" />
        —–  528  —

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  in  Bezug  auf  diese  Kreisschuld  erfolgen
  durch  das  Thorner  Kreisblatt,  durch  den  öffentlichen  Anzeiger  der  König-Ichen
  Regierung  in  Marienwerder  und  durch  eine  der  in  Berlin  erscheinenden

eitungen.

Dessen  zur  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Thorn,  den  185.
Die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im  Kreise  Thorn.
Mit  dieser  Obligation  sind..  Zinskupons

  mit  gleicher  Unterschrift  ausgegeben,  deren
Rückgabe  bei  früherer  Einlösung  des  Kapitals
mit  der  Schuldverschreibung  erfolgt.

Schema.
Zins-Kupon
zu  der
Thorner  Kreis-Obligation,  zweite  Serie
Litur.  #  über  Thaler  Preußisch  Kurant.

.  ..  .  27.  Dezember  18..  bis
Inhaber  dieses  empfaͤngt  in  der  Zeit  vom  26.  Juni  18.  bis
3.  Januar  18.

2.  Juli  18..  gegen  Rückgabe  dieses  Kupons  an  halbjährigen  Zinsen  von

der  Kreis-Kommunalkasse  in  Thorn,  oder  bei  einem  bekannt  zu  machenden  Handelshause
  in  Berlin  Thaler  Silbergroschen.

Thorn,  den  185
Die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im  Kreise  Thorn.

 

(Xr.  4715.)
        <pb n="583" />
        –  629  —

(Nr.  4715.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Rosenberger  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rehlrn.  Vom  13.  Mai
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rosenberger  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  18.  Oktober  v.  J.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  seden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkünddare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Rehlrn.  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  unter  Aufhebung  des  dem  Kreise  unterm
3.  Okkober  1855.  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  57,000  Rehlrn.  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000
Rehlrn.,  in  Buchstaben:

Einhundert  tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Rthlr.  à  1000  Rthlr.  in  20  Siück,
30,000  "  500  =  -:  600  =
30,000  2  100  2  -:  300  =
6,500  50  130
13,500  25  =  2540

100,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  vom  Jahre  1807.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Ein  und  einem
Drittel  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Jahrlong  1857.  (Ne.  4115,)  69  Urkund-
        <pb n="584" />
        —  530  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Rarienwerder.

Obligation
des  Rosen  berger  Kreises
Littr.  s
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

A½#  Grund  des  untern  ..  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
18.  Oktober  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Rehlrn.  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Rosenberger  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  dvnn#  .  .  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  Munzfuße  von  1704.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Rthlrn.  geschieht  vom
Jahre  1867.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  sieben  und  dreißig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
Ein  und  einem  Drirtel  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  in  dem  Monate
  Oktober  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behült  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstarken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

tummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
wei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Koͤ-niglichen
  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  in  der  Königsberger  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es
        <pb n="585" />
        ten  EII

es  in  halbjährlichen  Terminen,  am#trnn.  und  am  -
..........  „von  heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Rosenberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschrei,
bung  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreitig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungsrermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  WVorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rosenberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Berlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verährungzefri=  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjahrige  Zinskupons  bis
-zum  Schlusse  des  Jahres  186.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinorupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rosenberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

b  uessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Rosenberg,  den  #  18..

Die  ständische  Kommission  für  asn  Chaufseebau  im  Rosenberger
reise.

(##  4715.)  69  Mo-
        <pb n="586" />
        —  532  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.
Erster)  Zins-Kupon  (Erste)  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Rosenberger  Kreises
Litt.  ..  ...  M

übee  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  .  .  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Iunskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
...............  ..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Oblicction

  fuͤr  das  daczjahn  vom  .  .......  ...  .  ...  bis  ............  ...  mit
(in  Buchstaben)  Thalern  ..  .  ..  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rosenberg.

Rosenberg,  den  ..  ten  ......  ....  .  ..  18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im
Rosenberger  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  bis  zum  .
erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Nosenberger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Rostuberger  Kreises

..........  berThaler1füankozenkpmfety
die.....  «  Serie  ht  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rosenberg.

Rosenberg,  den  ..  ten  .....  ....  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Rosenberger  Kreise.

 

(Nr.  4716.)
        <pb n="587" />
        —  533  —

(Nr.  4716.)  Allerb#chster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Werden,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A.  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Prooinziallandkage  im  Stande  der  Städte  vertrekenen  Stadtgemeinde
  Werden,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
zur  Zeit  mit  Landgemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  4717.)  Allerhachster  Erlaß  vom  25.  Mol  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1850.  an  die  Gemeinde
Dinslaken,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A.  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
Dinslaken,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mit  bondgemeinden  sieht,  die
Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4716—4719.)  (Nr.  4718.)
        <pb n="588" />
        —  624  —

(Nr.  4718.)  Allerböchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordmung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Saarburg,  Regierungsbezirks  Tricr.

A..  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtemeinde
  Saarburg,  im  Nierungsbezire  Trier,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bKewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4719.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mal  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Stäbte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1850.  an  die  Stadtgemeinde
Linz,  Regicrungsbezirks  Coblenz.

A  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Linz,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereioerdande,  in  welchem  dieselbe  zur
Zeit  mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  25.  Mai  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Wesiphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

r.  4720.)
        <pb n="589" />
        —–—  335  —

(Nr.  4720.)  Allerbechster  Erlaß  vom  1.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
  Stromberg,  Regierungsbezirks  Coblenz

Ar-  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Stromberg,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,
nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  slehr,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaw  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  1.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.
o.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4721.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
Sobernheim,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A.r  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Sobernheim,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,
  nach  bewirkler  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sleht,  die  Ercbte.rdnun  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  1.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

([r.  4720—4723)  (Nr.  4722.
        <pb n="590" />
        336  —

(Nr.  4722.)  Bekanntmachung  der  unterm  25.  Mai  1857.  erfolgten  Allerhschsten  Genehmigung
  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger
  Dampfschiffahrts-Kompagnie.  Vom  8.  Juni  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  den  nach  den  notariellen  Akten  vom  21.  Mai
1856.  und  9.  Februar  1857.  von  der  Generalversammlung  der  vereinigten  Hamburg-Magdeburger
  Dampfschiffahrts-Kompagnie  beschlossenen  Nachtrag  zu  ihrem
  unterm  29.  April  1850.  bestaätigten  Statut  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses
vom  25.  Mai  d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des
Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht  wird,  daß  der  oben  erwähnte  Nachtrag  mit  der  Beslätigungs-Urkunde
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Magdeburg  zur
bffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Berlin,  den  8.  Juni  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4723.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  der  Mtiengesellschaft
  für  Eisen-Industrie  zu  Styrum.  Vom  12.  Juni  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem
Namen:  „Aktiengesellschaft  für  Eisen-Industrie  zu  Stprum“  zu  genehmigen  und
das  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  Mai  d.  J.  zu
bestctigen  geruht,  was  hierdurch  nach  WVorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über
die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut
in  dem  Amtsblatte  der  Koͤniglichen  Regierung  in  Duͤsseldorf  abgedruckt  werden
  wird.

Berlin,  den  12.  Juni  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
k.  Decker).
        <pb n="591" />
        —  637  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  36.  —

 

(Nr.  4724.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie,  die  Herstellung
  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Weißenfels  und  Gera  betresfsend.
  Vom  2.  April  1857.

N.  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Se.  Durchlaucht  der
regierende  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie  in  der  Absicht,  eine  Eisenbahnverbindung
von  der  Thüringischen  Eisenbahn  ab  durch  die  Preußische  Provinz  Sachsen
nach  Bayern  ins  Leben  zu  rufen,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  zunachst
zwischen  Weißenfels  und  Gera  beschlossen  haben,  sind  zum  Zwecke  der  Vereinigung
  über  ein  derartiges  Unternehmen  und  über  die  Feslsiellung  der  sich
darauf  beziehenden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden,  und  zwar:

von  Seiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen:

Allerhöchstihr  Kammerherr  und  Geheimer  Regierungsrath  Gustav
Emil  Ludwig  Graf  v.  Keller,  Komthur  und  Ritrer  rc.;

von  Seiten  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:

Hochstihr  Geheimer  Rath  und  Minister  Heinrich  Ednard  v.  Geldern,
Komthur  und  Ritter  2c.,

und
Höchstihr  Regierungsrath  Dr.  Emil  Heinrich  v.  Beulwitz;
welche  nach  vorangegangener  Verhandlung,  unter  dem  Worbehalt  der  Ratifikation,
  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  verpflichten
  sich,  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Weißenfels  nach  Gera,  welche,  an
die  Thüringische  Eisenbahn  sich  unmirtelbar  anschließend,  über  Zeitz  geführt
werden  soll,  zu  gestamen  und  zu  fördern.  '

Jahrgang  1857.  (dr.  4721.)  70  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  4.  Juli  1857.
        <pb n="592" />
        —  638  —
Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung,  von  dem  Grundsatze  ausgehend,
daß  das  Unternehmen  wesentlich  als  ein  Preußisches  zu  betrachten  sei,  har  der
Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft,  von  welcher  im  beiderseitigen  Einverstaͤndnisse
  die  Vorarbeiten  fuͤr  die  im  Artikel  1.  bezeichnete  Eisenbahn  von  Weißenfels
  nach  Gera  besorgt  worden  sind,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
dieser  Eisenbahn  bereits  verliehen,  wogegen  andererseits  die  Fürstlich  Reuß-Mauische
  Regierung  die  Zusage  ertheilt,  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft
auch  ihrerseits  zum  Bau  und  Betrieb  der  dem  Fürstlichen  Gebiete  angehörenden
  Bahnstrecke  unter  gleich  günsligen  Bedingungen  zuzulassen  und  das  Statut
dieser  Gesellschaft  und  seine  publizirten  Nachträge  anzuerkennen.

Artikel  3.

Hinsichtlich  der  Zeit  der  Ausführung  der  Eisenbahn  von  Weißenfels
nach  Gera  sind  beide  Regierungen  darüber  einverstanden,  daß  die  Thäringische
Eisenbahngesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838.  anzuhalten  isi,  die  Bahn  innerhalb
  einer  angemessenen  Frist  fertig  zu  stellen.

Artikel  4.

Im  Allgemeinen  werden  die  von  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
vorgelegten  Vorarbeiken  als  Grundlage  des  Bauprojektes  für  das  Unternehmen
  anerkannt.  Die  Genehmigung  und  Feststellung  der  Bahnhofsanlagen  und
der  einzelnen  Bauwerke  und  die  Veränderung  der  Bahnlinien  in  den  einzelnen.
Theilen,  unbeschadet  der  Hauptrichtung,  bleiben  innerhalb  eines  jeden  Stkaatsgebieres
  der  betreffenden  Regierung  vorbehalten.  Die  Fürstlich  Reug-Plauische
Regierung  spricht  jedoch  schon  jetzt  ihre  Genehmigung  der  von  der  Gesellschaft
vorgelegten  Projekte  zu  den  Bahnhöfen  und  Bauwerken,  sowie  der  Bahnlinie
für  das  Fürstliche  Gebiet  unter  dem  Vorbchalt  aus,  daß  die  von  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  etwa  noch  gewünschten  Veränderungen  der  Bau-Eneorke
  nachträglich  zur  Genehmigung  vorzulegen  sind.

Artikel  5.

Hinsichtlich  der  Bauausführung  ist  man  ferner  insbesondere  dahin  übereingekommen,
  daß  die  Spurweite  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen  und  daß  der  Unterbau  sofort
durchgängig  in  der  für  ein  doppeltes  Schienengeleis  erforderlichen  Kronenbreite
übereinstimmend  mit  der  der  Thüringischen  Eisenbahn  ausgeführt  werden  soll.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  übernimmt  unter  Mitvertretung  der
Fürst=
        <pb n="593" />
        —  549  —

Fuͤrstlich  Reußischen  Regierung  die  Pruͤfung  und  Feststellung  des  Fahrplans
auf  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  und  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
Fahrten  auf  der  Thüringischen  und  der  Weißenfels-Geraer  Bahn  gehäörig  in
einander  greifen  und  jedenfalls  so  eingerichtet  werden,  daß  von  Gera  nach
Leipzig  und  Halle  und  in  den  entgegengesetzten  Richtungen  eine  tägliche  zusam-Menhelngende
  Beförderung  ohne  andern  als  durch  die  Natur  des  Betriebes  bedingten
  Aufenthalt  stattfinde,  und  daß  von  Gera  nach  Gerstungen  wie  von
da  zurück  eine  gleiche  Einrichtung,  wenn  auch  mit  einem  Aufenthalte  in  Wei-Pßenfels,
  getroffen  werde.

Sollte  sich  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  oder  überhaupt  im  Interesse
des  öffentlichen  Verkehrs  die  Einrichtung  von  Nachtfahrten  auf  der  Weißenfels-Geraer
  Bahn  nöthig  machen,  so  würde  die  Königlich  Preußische  Regierung
  auf  die  geeigneten  Maaßregeln  Bedacht  nehmen,  um  die  Thüringische
Eisenbahngesellschaft  dazu  anzuhalten.

Artikel  7.

Der  Tarif  für  die  Fahrpreise  auf  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  unterliegt
  ausschließlich  der  Genehmigung  der  Königlich  Preußischen  Regierung;
derselbe  soll  nicht  höhere  Preise  erbale,  als  auf  der  Thüringischen  mit  Einschluß
  der  Weißenfels-Leipziger  Bahn  gleichzeitig  bestehen.

Artikel  8.

Zwischen  den  beiderseitigen  Uncerthanen  soll  weder  hinsichtlich  der  Beförderung
  noch  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden,  namentlich
  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des  anderen
  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,
  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden.

Artikel  9F.

Die  Bahnpolizei  wird  nach  Maaßgabe  des  für  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft
  bereits  bestehenden  Polizeireglements,  über  dessen  Ausdehnung
auf  die  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  beide  kontrahirenden  Regierungen  einverstanden
  sind,  gehandhabt.  Zu  dem  Ende  wird  die  Fürstlich  Reuß-Plauische
Regierung  das  gedachte  Reglement  nebst  seinen  Nachträgen  für  die  in  ihrem
Gebiete  belegene  Bahnslrecke  seiner  Zeit  publiziren  und  in  Kraft  setzen.

Artikel  10.

Beide  Regierungen  sind  übereingekommen,  daß  die  wegen  Handhabung
der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahn  unter  ihnen
theilweis  vertragsmäßig  schon  bestehenden,  theils  noch  zu  verabredenden  Be-(r.

  4124.)  70“  stim-
        <pb n="594" />
        —  540  —
simmungen  auch  auf  die  Eisenbahn  von  Weißenfels  nach  Gera  Anwendung
finden.

Artikel  11.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  unbeschadet
  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Postverwalrung  und  der  Fürstlich
  Thurn=  und  Taxisschen  General-Postdirektion  vertragsmäßig  bestehenden
Rechte  und  Verbindlichkeiten  und  vorbehaltlich  des  Rechtes  der  Fürstlich  Reubhischen
  Regierung,  die  ihr  durch  diesen  Artikel  zustehenden  Berechtigungen  weiter
  zu  übertragen,  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  für  die  Weißenfels-Geraer
  Eisenbahn  die  Verpflichrung  zu  übernehmen  hat:

1)  den  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  solches  gestattet,  in  die  nothwendige
  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu
bringen;

2)  den  Kränzport.  der  Briefe,  Gelder,  Packete,  sowie  der  dazu  erforderlichen
  Postwagen  und  des  nöthigen  Expeditions=  und  Begleitungs-Personals
  nach  Maaßgabe  der  bezüglichen  Bestimmungen  des  Kniglich
Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  unentgeltlich  zu  besorgen
und  dazu  die  nöthigen  Einrichtungen  zu  treffen.

Im  Uebrigen  soll  eine  besondere  Entschädigung  für  die  Postverwaltung
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  nicht  angesonnen  werden.  Oieselbe
bleibt  indessen  in  Ansehung  der  Beförderung  der  dem  Postzwang  unterliegenden
  Gegenstände  den  in  den  betheiligten  Staaten  bestehenden  Vorschriften  unterworfen.


Artikel  12.

Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  entschließk,  längs  der
Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  von  Weißenfels  nach  Gera  eine  Telegraphenlinie
  und  in  Gera  eine  Telegraphenstation  anzulegen,  so  verpflichtet  sich  die
Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  nicht  nur  zur  unentgeltlichen  Zulassung
einer  solchen  Anlage  und  deren  unbeschränkten  Betriebes  innerhalb  ihres  Gebietes,
  sondern  dieselbe  wird  auch  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  vor
Ertheilung  der  Konzession  für  ihr  Gebiet  verpflichten,  der  Königlich  Preußischen
  Telegraphenverwaltung  die  Vornahme  der  erforderlichen  Einrichtungen
unentgeltlich  zu  gestatten.

Diesen  Falls  rdumt  die  Königlich  Preußische  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen
  Regierung  die  Befugniß  ein,  die  Telegraphenlinie  zwischen  Weißenfels
und  Gera  zur  Beförderung  von  Hof=  und  Staatsdepeschen  in  der  Weise  unentgeltlich
  zu  benutzen,  daß  täglich  höchstens  funfzig  telegraphische  Zeichen  unentgeltlich
  befördert  werden.  Die  Zahl  der  beförderten  eichen  soll  monarlich
zusammengerechnet  und  für  die  Gesammtsumme  insoweit  Zahlung,  eleistet  werden,
  als  solche  die  Zahl  der  funfzehnhundert  Freizeichen  überschreiket.

Ar-
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        —  541  —

Artikel  13.

In  Rücksicht  des  Gebrauchs  der  Eisenbahn  für  Militairzwecke  ist  Folgendes
  vereinbart  worden:

1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  oder  Fürstlich  Reüßischen  Militairverwalkung
  auf  der  Weißenfels  -Geraer  Eisenbahn  bewirkt  werden,
wird  den  beiderseitigen  Milirairverwaltungen  gegenseitig  völlige  Gleichstellung
  zugesichert,  so  daß  die  Bezahlung  dafür  an  die  Eisenbahnverwaltung
  nach  ganz  gleichen  Satzen  erfolgen  soll.

2)  Wenn  in  Folge  etwaniger  Bundesbeschlüsse  oder  anderer  außerordentlicher
  Umstände  auf  Anordnung  der  Königlich  Preußischen  oder  Fürsllich
  Reußischen  Regierung  größere  Truppenbewegungen  auf  der  mehrgedachten
  Eisenbahn  stattsinden  sollten,  so  liegt  der  Verwaltung  der  letzteren
  ob,  für  diese,  für  Sendungen  von  Waffen,  für  Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnisse,

  sowie  von  Milikaireffekten  jeglicher  Art,  insoweit

solche  Gendungen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  überhaupt  geeignet
sind,  nöthigen  Falls  auch  außerordentliche  Fahrken  einzurichten  und  für
dergleichen  Transporte  alle  Transportmittel,  die  der  ungestört  forkzusetzende
  regelmäßige  Oienst  nicht  in  Anspruch  nimmt,  zu  verwenden  und,
soweit  cthunlich,  hlerzu  in  den  Stand  zu  setzen,  nicht  minder  die  mit  Militairpersonen
  besetzten  und  mir  Militaireffekten  beladenen,  von  einer  anstoßenden
  Bahn  kommenden  Transportfahrzeuge  auf  die  eigene  Bahn,
vorausgesetzk,  daß  diese  dazu  geeignet  sind,  zu  übernehmen,  auch  mit  den
disponiblen  Lokomotiven  weiter  zu  führen.
Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  jedoch  lediglich  dem

Dienstpersonal  der  Bahnverwaltung  überlassen,  dessen  Anordnung  wahrend

  der  Fahrt  Folge  zu  leisten  ist.  Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahn-Verwaltung

  zu  entrichtenden  Fahrgeldes  rritt,  wie  unter  Nr.  1.,  eine

völlige  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Militairverwaltungen  ein.

3)  Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  einer

jeden  auf  der  Eisenbahn  von  Weißenfels  nach  Gera,  sowie  in  entgegenesetzter
  Richtung  durch  das  Gebiet  des  anderen  Theils  zu  bewirkenden
ruppensendung,  die  herkömmliche  Anzeige  und  Vernehmung  der  betheiligten
  Regierung  in  angemessener  Frist  vorausgehen  müsse.  Im  Falle
außerordentlicher  Dringlichkeit,  wo  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  eine
vorgängige  Vernehmung  mit  der  betheiligten  Regierung  nicht  zu  bewirken
  sein  würde,  wollen  jedoch  die  hohen  Regierungen  es  geschehen  lassen,
daß  von  dieser  Anzeige  und  Vernehmung  ausnahmsweise  abgeseben  werde,
wogegen  auch  in  solchen  Fällen  der  Absendung  der  Trüppentransporte
unter  allen  Umständen  eine  Anzeige  an  die  betheiligte  Regierung  oder
an  die  nach  Befinden  deshalb  mit  Anwelsung  zu  versthenden  beseesfenden
  Behörden  vorangehen  soll.

 

(Wr.  W24.)  Ar-P
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        —  542  —

Artikel  14.

Was  den  im  Fürstlich  Reutz-Plauischen  Gebiete  gelegenen  Theil  der
Bahn  von  der  Landesgrenze  bis  Gera  anlangk,  so  ist  man  dahin  übereingekommen,
  daß  das  Königlich  Preuwische  Gesetz  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838.  als  maaßgebend  angesehen  und  deshalb  eine  besondere
  Gültigkeitserklärung  desselben  unter  Bezeichnung  der  auf  das  Fürstenthum
amwendbaren  und  der  durch  bereits  im  Lande  erlassene  Gesetze  anderweitig  ergänzten
  Bestimmungen  binnen  drei  Monaten  bekannt  gemacht  werde.

Fäür  die  Expropriation  der  für  die  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  erforderlichen
  Grundstücke  insbesondere  findet,  wie  in  Preußen  das  Gesetz  vom  3.  November
  1838.,  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  das  daselbst  bereits  publizirte
  Eisenbahn-Expropriationsgesetz  vom  15.  März  1850.  Amwendung.

Artikel  15.

Die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  wird  in  Ansehung  der  in  ihrem
  Gebiet  gelegenen  Strecke  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  von  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  weder  eine  Konzessions=  noch  eine  andere  Abgabe
  erheben,  als  die  in  den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  vom  3.  November
  1838.  und  vom  30.  Mai  1853.  vorgesehene  resp.  festgesetzte  Amortisations=Abgabe.
  Diese  Abgabe  wird  von  den  gesammten  Thüringischen  Eisenbahn=Unternehmungen,
  einschließlich  derjenigen  Bahnen,  auf  welche  die  Thüringische
Eisenbahngesellschaft  ihr  Unternehmen  etwa  noch  ausdehnen  möchte,  in  Gemäßheit
  der  eben  angeführten  Königlich  Preußischen  Gesetze,  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  erhoben  und  verwendet.

Ueber  den  Ertrag  der  Abgabe  und  deren  Verwendung  wird  der  Fürstlich
  Reuß-Plauischen  Regierung  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  alljährlich
  ein  Nachweis  mitgetheilt.  Sobald  sämmtliche  in  dem  Besitz  von  Piivatpersonen
  befindlichen  Aktien  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  im  Wege
der  Amortisation  eingezogen  worden  sind,  wird  die  Fürsilich  Reuß-Plauische
Regierung  Eigenthümerin  der  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Wei-Penfels-Geraer
  Eisenbahn.  Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Weißenfels-Geraer
  Eisenbahn  soll  jedoch  im  Interesse  der  einheitlichen  Leilung  des  Unternehmens
  alsdann  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  immer  überlassen
werden.

Letztere  wird  die  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  gelegene  Strecke
nach  denselben  Normen  und  in  derselben  Weise,  wie  die  im  Preußischen  belegene
  Strecke,  verwalten.

Die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
daß  die  in  den  §#.  39.  und  40.  des  füniglich  Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November
  1838.  aufgestellten  Grundsätze  über  die  Herabsetzung  der  Tarife  auch
auf  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Strecke  der  Weißenfels  -Geraer  Eisenbahn
Amwendung  finden.  Sollten  diese  Bestimmungen  durch  die  Königlich  Preußische
        <pb n="597" />
        —  643  —

sche  Gesetzgebung  in  der  Folge  einer  Abaͤnderung  unterworfen  werden,  dergestalt,
  daß  von  dem  gesammten  Thuͤringischen  Eisenbahnunternehmen  ein  Reinertrag
  ezirnt  würde,  so  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  der
auf  die  Reuh-Plauische  Bahnstrecke  fallende  jährliche  Betriebsüberschuß  an  die
Fürsilich  Reuß-Plauische  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  16.

Die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  auf
ihrem  Gebiet  passirenden  Transporten  aller  Art  niemals  eine  Durchgangs-Abgabe
  irgend  einer  Art  zu  erheben,  namentlich  auch  nicht  in  dem  Falle,  daß
das  Furstliche  Gebiet  mit  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Landestheilen
  nicht  mehr  zollvereint  sein,  oder  nicht  mehr  hinsichtlich  der  innern  Konsumtionsabgaben
  in  Gemeinschaft  stehen  sollte.

Artikel  17.

In  Ansehung  der  aur  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  von  der  Kniglich
Preußischen  Regierung  zu  veranlassende  Prüfung  genüge,  und  eine  Genehmigung
  Seitens  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  18.

Die  auf  der  im  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke
  stationirten  Aufsichts=  und  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsentation  der
Bahnverwaltung  bei  den  betreffenden  Fürsilich  Reußischen  Behörden  in  Pflicht
zu  nehmen.

Die  Bahnverwaltung  wird  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien
des  Bahnpersonals  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  Fürstlich  Reußischen
  Staatsgebiers  ihren  festen  Wohnsitz  haben  sollen,  solche  Bewerber,
welche  Angehörige  des  Fürstenthums  sind,  bei  gehöriger  Befähigung  vorzugsweise
  berücksichtigen.

Artikel  19.

Die  Befugniß  zur  Anlegung  von  Seitenbahnen  innerhalb  ihres  Gebietes
  bleibt  jeder  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  porbehalten.

Artikel  20.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecke,
soweit##sie  das  Fürstlich  Reußische  Gebiet  berührt,  der  Fürstlichen  Regierung
ausschließlich  vorbehalten.

Da  demgemäß  der  Fürstlichen  Behörde  die  Kompetenz  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  aller  innerhalb  des  Fürstlichen  Gebiets  vorkommenden,  die

(Nr.  4724.)  Bahn-
        <pb n="598" />
        —  544  —

Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden  Polizei=  oder  Kriminal-Vergehen
  zusteht,  so  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die
Vollstreckung  der  bezüglichen  Straferkenntnisse  nach  Maaßgabe  der  bestehenden
Konvention  zugesichert.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  damir
einverstanden,  daß  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  wegen  aller  Entschaͤ-digungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  auf  Fürstlich  Reußischem
Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben  gegen  sie  erhoben  werden  mochten,  sich
der  Fürsilich  Reußischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Fürstlich  Reußischen  Gesetzen
zu  unkerwerfen  habe.

Artikel  21.

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  wird  zur  Handhabung  des  ihr  über
das  Unternehmen,  soweit  es  innerhalb  des  Fürstenthums  zur  Ausführung
kommt,  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissar
bestellen,  welcher  die  Beziehungen  der  Fürstlichen  Regierung  zur  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  zur  Bahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vermitteln
hat,  die  nicht  zum  direkten  gerichrlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  durch  die
kompetenren  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  22.

Wenn  die  Fortsetzung  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  bis  zur  Königlich
  Bayerischen  Bahn  beschlossen  und  gesichert  ist,  so  soll  die  eben  gedachte
Eisenbahn  mit  der  in  der  Richtung  nach  der  Bayerischen  Grenze  weiter  zu
bauenden  Eisenbahn  wo  möglich  zu  einem  Unternehmen  vereinigk  werden.

Artikel  23.

Für  den  Fall,  daß  die  Fortsetzung  der  Weißenfels-Geraer  Bahn  nicht
nach  Hof,  sondern  in  einer  andern  Richtung  erfolgt,  wird  die  Königlich  Preußische
  Regierung,  nachdem  die  anderweite  Verbindung  von  der  Weißenfels-Geraer
  Eisenbatg,  mit  den  Bayerischen  Eisenbahnen  gesichert  ist,  auch  der  Ausführung
  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Hof  nicht  allein  kein  Hinderniß  entgegenstellen,
  sondern,  soweit  thunlich,  förderlich  sein.

Artikel  24.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß,  sobald
die  Fortsetzung  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  nach  den  Königlich  Bayerischen
  Bahnen  völlig  gesichert  ist,  den  Unternehmern  dieser  Fortsetzung  die  Bedingung
  auferlegt  werde,  der  Fürsilich  Reußischen  Regierung  die  Einführung
von  Zweigbahnen  in  die  von  Gera  in  der  Richtung  nach  der  Königlich  Bayerischen
  Grenze  herzustellende  Bahn  und  selbst  den  Uebergang  über  dieselbe  zu
gestatten,  beides  jedoch  unter  der  Beschränkung,  daß  dies  nur  bei  einem  der
projektirten  und  demnächst  anzulegenden  Bahnhöfe  geschehen  dürfe.

Ar-
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        —  545  —
Artikel  25.

Im  Fall  der  Forksetzung  der  Weißenfels-Geraer  Bahn  behalten  sich  die
komrahirenden  Regierungen  vor,  im  beiderseitigen  Einvernehmen  unter  Aufhebung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  mit  den  betreffenden  Staatsregierungen  über
das  ganze  Unternehmen  der  Eisenbahn  von  Weißenfels  bis  zum  Anschlusse  an
die  Bayerischen  Bahnen  einen  Vertrag  auf  die  im  Art.  23.  vorgezeichnete
Grundlage  abzuschließen.

Artikel  20.

Gegenwartiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  möglich,  spätestens  binnen  sechs  Wochen,  bewirkt  werden.

Des  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Gera,  den  2.  April  1857.

(L.  S.)  Gustav  Emil  (L.  S.)  Heinrich  Eduard  v.  Geldern.
Ludwig  Graf  v.  Keller.  (I.  S.)  Dr.  Emil  Heinrich  v.  Beulwitz.

Der  vorslehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  zu  Zeitz  bewirkt  worden.

 

(Xr.  4725.)  Allerhschster  Erlaß  vom  13.  Mai  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskallschen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Graudenz:  1)  von  Klein-Tarpen  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Marienwerder,  2)  von  Graudenz  bis  zur  Culmer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Culm,  3)  von  der  Graudenz-Altfelder
Chaussee  hinter  Lessen  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Bischofswerder  und  4)  von  Rehden  bis  zur  Culmer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Briesen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Graudenz,  Regierungsbezirk  Marienwerder,  1)  von  Klein-Tarpen
  bei  Graudenz  über  Dossoczyn  nach  der  Marienwerder  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Marienwerder,  2)  von  Graudenz  bis  zur  Culmer  Keisgrenze
bei  Mischkekrug  in  der  Richtung  auf  Culm  und  Thorn,  3)  von  der  Graudenz-Altfelder
  Chaussee  hinter  Lessen  ab  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Bischofswerder  und  4)  von  Rehden  an  der  Graudenz-Strag=Jobrang

  1897.  (Nr.  121—426)  71  bur-
        <pb n="600" />
        —  546  —

burger  Chaussee  bis  zur  Culmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Briesen,  genehmigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Graudenz  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Beslimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld
  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Ehansserpollzei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4726.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Mai  1857.,  betressend  die  erleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
im  Kreise  Culm:  1)  von  Stolno  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze  bei
Mischkekrug  in  der  Richtung  auf  Graudenz,  und  2)  von  Briesen  bis  zur
Graudenzer  Kreisgrenze  bei  Jerentowitz  in  der  Richtung  auf  Rehden,  sowie
  3)  einer  Steinpflasterung  von  der  Koupirung  der  Trinke  bei  Culm
über  die  Ostrow-Kämpe  bis  zur  Weichselsähre  bei  Glugowbko.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  1)  der
Straße  von  Stolno  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze  bei  Mischkekrug  in  der
Richtung  auf  Graudenz,  2)  der  Straße  von  Briesen  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze
  bei  Jerentowitz  in  der  Richtung  auf  Rehden  und  3)  einer  Steinpflasterung
  von  der  Koupirung  der  Trinke  bei  Culm  über  die  Ostrow-Kämpe  bis  zur
Weichselfähre  bei  Glugowko  im  Kreise  Culm,  Regierungsbezirk  Marienwerder,
genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Encnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der

für
        <pb n="601" />
        —  547  —

fuͤr  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Culm  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  den  zu  1.  und  2.  gedachten  Chausseen  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld=Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehangten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  bffentlichen
Kenmniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4727.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Wreschener  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Rthlrn.  Vom
18.  Mai  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Wreschener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  13.  Okkober  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Forderung  des
Chausseebaues  im  Kreise  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  60,000
Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger
  noch  der  Schuldner  ekwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum
Betrage  von  60,000  Rehlrn.,  in  Buchstaben:  sechszig  kausend  Thalern,  welche
in  folgenden  Apoints:

1)  60  Apoints  zu  500  Rthlr.  =  30,000  Rchlr.
2)  200  :  100  =  —  20,000
3)  200  50  =  10,000

Summa  60,000  Rehlr.
71“

*

nach

(Nr.  12206—1727.)
        <pb n="602" />
        —  548  —

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1857.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozente  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  gelrend  zu  machen  defugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehalklich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  ird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Wesiphalen.  v.  Bodelschwingh.

Großherzogthum  Posen,  Negierungebezirk  Posen.

Obligation

des  Wreschener  Kreises
Litt.  ml
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  ..  ..........  ......  ..  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse
vom  13.  Oktober  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,000  Rehlrn.  bekennt
  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wreschener  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1704.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt

  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1857.  ab  allmädlig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  sieben  und  dreißig
Jah-
        <pb n="603" />
        Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigssens
Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1857.  ab  in  dem  Monate
  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  versta#rken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  der  Posener  Zeitung  und
in  dem  Staats-Anzeiger  und,  falls  eines  der  gedachten  Bläkter  eingehen  sollte,
kr  denenige  anderen  Blärrern,  welche  hierzu  der  Oberpräsident  der  Provinz

estimmt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  begiehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wreschen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitsrermins  folgenden  Zeit,  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  dagegen  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapicals  präsemirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Faälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungskerminc  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb#vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  F.  120.  sell.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wreschen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  oder  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung
der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf
der  Berjährungsfrisi  der  Betrag  der  angemelderen  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  JZinskupons  bis
(Nr.  4727.)  zum
        <pb n="604" />
        —  550  —

zum  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fuͤnfjaͤhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wreschen,  sowie  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in  Posen,  gegen
Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an
sien  inhaber  der  Schuldverschreihung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen
  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  WVerpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

b  Dessen  zu  Urkunde  haben  ir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Wreschen,  den  18.

Die  ständische  Kommission  für  d  Chausseebau  im  Wreschener
reise.

Großherzogthum  Hosen,  Negicrungebczirk  Hosen.
Zins  Kupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Wreschener  Kreises
Litt.  Ae  uͤber  Thaler  zu  Prozent  Zinsen
uͤber  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
1.  April  ..  .  ..  resp.  am  1.  Oktober  ..  .  .  .  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  vor.  bis
mit  (in  Buchstaben)  ..  .  .  ..  Thaler  ..  .  ..  Silbergroschen
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wreschen  oder  der  Provinzial-Hülfskasse
zu  Posen.
Wreschen,  den  18.
Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Wreschener  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Groß-
        <pb n="605" />
        —  661  —

Großherzogthum  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Wreschener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Wreschener  Kreises

Litir.  über  Thaler

à  .  .  .  ..  Prozent  Zinsen  die  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..
bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wreschen  oder  bei  der  Provinzial-Huͤlfskasse
  in  Posen.

Wreschen,  den  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Mreschener  Kreise.

 

(Nr.  4728.)  Verordnung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die
Eingangszollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  den  Zeitraum
vom  1.  September  1857.  bis  Ende  August  1858.  Vom  25.  Juni  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  auf  Grund  einer  zwischen  den  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden
  Staaten  stattgehabten  Verständigung  und  in  Gemaßheit  der  Uebereinkunft
  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  vom  4.  April  1853.,  sowie  der
Vereinbarungen  wegen  Verzollung  des  ausläándischen  Zuckers  und  Syrups,
was  folgt:

K.  1.

Während  des  Zeitraums  vom  1.  September  d.  J.  bis  Ende  August
1858.  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  mit  sechs  Silbergroschen
oder  ein  und  zwanzig  Kreuzern  vom  ZJollzentner  der  zur  Juckerbereitung  bestimmtren
  rohen  Rüben  erhoben.

g.  2.

Waͤhrend  des  im  §.  1.  bezeichneten  Zeitraums  ist  an  Eingangszoll  von
ausländischem  Zucker  und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  vom
#.  4727—4.)  1)  Zucker
        <pb n="606" />
        —  552  —

 

Nach  dem  Nach  dem  Für  Tara  wird  vergütet
30  Thaler-52  Gul·  vom  Zentner  Brutto-Fuße

  den-Fuße  Gewicht
1)  Jucker:  Fl  .  ßl  .  Pfund.

 

a)  Brod=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruchoder
  Lumpen=  und  weißem  gesloße- 



14  in  Fässern  mit  Dauben
von  Eichen=  und  anderem

nem  Zucker,  vom  Zentnter  10  17  30  8  n  dasern;
b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl),  —
vom  Zenter  ..  8  5854

13  in  Fässern  mit  Dauben
von  Eichen-  und  anderem
barten  Lolze:

10  in  anderen  Säfern

16  in  Kisten  von  8  Zentne

nund  darüber;

13  in  Kisten  unter  8  Zent-D)

  Rohzucker  für  inländische  Siedereien
  zum  Raffiniren  unter  den  besonders
  vorzuschreibenden  Bedingungen
  und  Kontrolen,  vom  Zentners  4

10  ur  eußereuropäff  en
Rohrgeslecht  -*rp.

ranjans);

7  in  anderen  Körben;

6  in  Ballen.

2)  Syrup:

a)  gewöhnlichem,  d.  h.  solchem,  welcher
nach  dem  Ergebniß  der  von  der
Steuerbehörde  darüber  anzuordnenden
  Ermittelungen  krystallisirbaren
Zucker  gar  nicht  oder  nur  in  geringer
  Menge  enthält,  vom  ZentnerD

b)  wenn  derselbe  unter  die  vorstehend
Littr.  a.  bemerkte  Bestimmung  nicht
fallt,  vom  Zenine  4  7

Or
———  —  —
5
2.
E—
2
2
—

11  in  Zässern.

 

 

 

 

———m  —3

F.  3.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Marienbad,  den  25.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.
Für  den  Kriegsminister:
v.  Hann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="607" />
        —  553  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  37.—

(Nr.  4729.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1857.,  betreffend  die  Erhebung  des  Beücken-Aulzugsgeldes
  für  das  Aufziehen  der  in  Stettin  über  die  Oder  führenden
Langen  Bruͤcke.

A.  Ihren  Bericht  vom  3.  April  d.  J.  bestimme  Ich,  was  folgt:

An  Brückenbffnungsgeld  ist  für  das  Aufziehen  der  über  die  Oder  in
Stettin  führenden  Langen  Brücke  zu  entrichten:

a)  wenn  Eine  Klappe  gezogen  wind.  21  Sgr.
b)  wenn  beide  Klappen  gezogen  werdeen  5  z

für  jedes  durchgehende  Schiffsgefäß.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.  ·

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisier.

Zbbrgang  1837.  (Nr.  4729—41330)  72  (Nr.  4730.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  Z.  Juli  1857.
        <pb n="608" />
        —  664  —

(Nr.  4730.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1857.,  betreffend  die  Erhebung  des  städtischen
Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-Geldes  in  Stettin.

A-  Ihren  Bericht  vom  3.  April  d.  J.  habe  Ich  den  anliegenden  Tarif  zur
Erhebung  des  städtischen  Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-Geldes  zu
Stettin,  unter  dem  Worbehalt  einer  Revision  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
genehmigt  und  vollzogen,  und  beauftrage  Sie,  denselben  mit  diesem  Erlasse
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.  .
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

Tarif

ur  Erhebung  des  Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-6
  —  in  Stettin.  fiug

Vom  4.  Mai  1857.

I.  An  Hafengeld  von  Schiffen  und  andern  Fahrzeugen,  sowie  von  geflößtem
  Bau=  und  Nutzholz,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Fahrzeuge  2c.
beladen  oder  unbeladen  sind,  wird  bei  dem  Eingange  in  das  Hafengebiet
der  Stadt  (zusätzliche  Beslimmung  3.)  entrichtet:

1)  von  Dampfschiffen,  Seeschiffen,  Leichterfahrzeugen  und  Seeböten
a)  von  3  bis  einschließlich  25

Schiffslasten  Tragfähigkeit.  6  M.)  ftr  jebe
b)  von  mehr  als  25  Schiffslasten  Schiffslast
Tragfähigkeit  1  Sgr.  6  -)  zgfäbigkeit
2)  von  Oderkähnen  und  andern  Stromfahrzeugen

a)  von  6  bis  einschließlich  15
Schiffslasten  Tragfähigkeit..  5.  —.
b)  von  16  bis  einschließlich  25
Schiffslasten  10  —  -fr  jedes
c)  von  26  bis  einschließlich  34  Fobrzeug

Schiffslasten  20
6)  von  mehr  als  34  Schiffslasten  1  Rthlr.—

U  *
*l  V

3)  regel-
        <pb n="609" />
        —  565  —

3)  regelmaͤßig  fahrende  Dampfschiffe  koͤnnen  nach  Wahl  anstatt  der
Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Absindung  von  27  Rthlr.
für  jede  Schiffslast  Tragfähigkeit  entrichten;

4)  benn  gestößtem  Bau=  oder  Nutzholz  für  jede  Lasi  von  72  Ku-  3

ikfuß

II.  An  Bohlwerksgeld  von  Waaren,  welche  in  Fahr,  eugen  resp.  auf
Floͤßen  zu  Wasser  in  das  Hafengebiet  der  Stadt  (zusaͤtzliche  Bestimmung
  3.)  eingehen  und  uͤber  die  von  der  Regierung  zu  bezeichnenden
oͤffentlichen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht  werden,  ist  von  jedem  Zentner
der  Betrag  von  ..  .  .  ...  .  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  6  Pf.
zu  entrichten.

Ausnahmsweise  wird  gezahlt  für

1)  Zink,  Stangen=  und  Schnitteisen,  Mahagoni=  und  Cedernhooozzzzzzz.

  für  den  Zentner  4  PM.
2)  Farbehölzer,  Roggenmeoell.  desgl.  3  "
3)  Roheisen,  Schmiedebrucheisen,  Galmey,

Graphit,  rohen  Schwefel,  Knochenschwärze,

  Braunslein,  Oelkuchen,  gebrannten

  Gyps,  Harz,  Cichorien,  ordinaire  Erdfarben,

  Wasserblei,  Schwerspath,  Schwefelsäure,

  Guano,  Lohe,  Kleie,  Dachschieffen

  desgl.  2
4)  Gypssteine,  Düngergyps,  Thon,  Zuckererde,

  Seegras,  geschlemmte  Kreide  desgl.  1
5)  Leinsaauherrrn  .  .  .  ..  ...  für  die  Tonne  9
6)  Hering,  gemahlenen  Cement  desgl.  6
7)  Theer,  Heringslakkee  ...  ..  desgl.  3
8)  Kalll  ....  desgl.  2.=9)
  Bier  (mit  Ausnahme  von  Porterbier  und

Englisch  Ale,  von  welchen  das  tarifmäßige

  Bohlwerksgeld  von  6  Pf.  für

den  Ven#ner  zu  entrichten  ist)  desgl.  6  -M

10)  Branntwein  und  Essig,  inländischen,  für  das  Orhoft

von  180  Quart,  oder  nach  der  Wahl  der  Zahlungs-=pflichtigen

  fr  5  Zentter  ..  1  Sgr.  6  =
11)  alle  Getreidearten,  ferner  Erbsen,  Wicken,  Schlagleinsaamen,

  Raps  und  Rübsen,  Linsen,  Bohnen,

Buchweizen,  Spelr  für  je  72  Scheffll  .  .  .  4.  —  -
12)  Graupen,  Grütze,  Hirse  für  den  Scheffel  —  .  3  =
13)  gebackenes  Obst  für  den  Scheffe  —  -  2"

14)  Schleifsteine,  Steinblöcke  und  Sceinplatten,  rohe
Cementsteine  für  je  36  Zentner  oder  nach  der
Wahl  der  Jahlungspflichtigen  für  je  30  Kubikfuß  7=  6  =
15)  Steinkohlen,  Koaks,  Braunkohlen  für  je  72  Schef-—
  727  fel
        <pb n="610" />
        —  556  —

fel  oder  nach  der  Wahl  der  Zahlungspflichtigen
fuͤr  583  Zentner  (60  Zollzentner)  ..  ..  ...  ..  ...  1  Sgr.  6  6  P.
10)  Kreide  für  je  36  Zentber  ....  1
17)  Kalksteine  für  den  Prahm  oder  3  Klafter  .  .  .  ..  5
18)  Mineralwasser  für  100  Kruken  1
19)  Mauer=  und  Dachsteine  für  das  Tausend  1
20)  Möhlensteine
a)  für  einen  ganzen  Sttten  12
b)  für  einen  Dreiling  oder  Bodenstein.  .....  .  .  ..  7
21)  Brennholz  fuͤr  die  Klafter  —
22)  Bau-  und  Nutzholz,  mag  dasselbe  in  Floͤßen  verbunden,
  oder  auf  Floͤßen  oder  in  Fahrzeugen  eingehen,
  fuͤr  je  72  Kubikfuß,  und  zwar
a)  von  Kiefern-  und  anderm  Weichholz.....  .  ..  —
b)  von  Eichen=  und  anderm  Hartholz  1
23)  sichtenes  Stabholz  für  50  Rumb  1
24)  Bretter  fuͤr  das  Schock  24fuͤßiger
a)  von  1#zölligen  3
b)  von  1#  ölligen  .·............  2
c)  von  l  ..............................  1
25)  Tonnenbänder
a)  Orhoftbänder  für  5  Schock
b)  Tonnenbinderr  -2
c)  Eimerbänder  =  -
d)  Ankerbänder  =  12  =
e)  1  Ankerbänder  -
1)  1  Ankerbänder=  20
20)  Bänder  zu  ZJuckerfässern
2)  von  14  bis  tofügige  für  6
c)  eriners  12
27)  Kiehnäpfel  für  72  Scheffel.  .....................  2
28)  Zwiebeln  für  72  Scheffe..  4
29)  Dammsteine  für  je  112  Kubikfau  2
30)  Torf  für  das  Tausgnno  ...  —
31)  Salz  für  die  Schiffslat  .  ..  4
32)  Kartoffeln,  wenn  sie  als  Handelsartikel  vorkommen,
für  je  72  Schefell  2  —

III.  An  Brückenaufzugsgeld  wird  für  das  Aufziehen  der  über  die  Oder
erbauten  Baumbrucke  entrichtet:
a)  wenn  Eine  Klappe  gezogen  wird  .  ...  *  Srr.
b)  wenn  beide  Klappen  gezogen  werden

IV.  Jusätzliche  Bestimmungen.
1)  Soweit  in  diesem  Tarif  die  Schiffslast  den  Erhebungsmongsab
bilder,

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nü  irs.

Schiffsgefäß.
        <pb n="611" />
        —  557  —

bildet,  ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu
verstehen.

2)  Wenn  bei  der  Feststellung  des  Hafengeldes  und  Bohlwerksgeldes
für  Flöße  resp.  Waaren  derselben  Kategorie  (I.  4.  und  II.  des  Tarifs)
  ein  Bruchtheil  vom  Zentner,  Scheffel  u.  s.  w.  sich  ergiebt,  so
wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die  Hälfte  der  als  Maaßstab
  angegebenen  Größen-Einheit  erreicht  oder  übersteigr,  für  voll,
sonst  aber  gar  nicht  berechnet.

3)  Das  Hafengebiet  (I.  und  II.  des  Tarifs)  umfaßt

a)  die  Oder  von  der  Grenze  zwischen  Güstow  und  Pommerensdorf
  bis  zu  der  zwischen  dem  Zieskeschen  und  dem  Schumacherschen
  Grundslücke  befindlichen  Grenze  zwischen  der  Unterwpyk
  und  Grabow,

hb)  den  Dunzig  und

c)  die  Parnitz.

4)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen:

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladung
  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  zur  Zeit
des  Eingangs  in  den  Hafen  nicht  besleht,  oder

b)  welche  ihrerseits  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen
gaist  und  deren  Ladung  nicht  gleich  den  inländischen  beandeln,


haben  die  in  dem  Tarif  zu  I.  angegebenen  Hafenabgaben  doppelt
zu  entrichten.

5)  Außer  den  in  diesem  Tarif  feslgesetzten  Abgaben,  den  nach  dem  Tarif
  vom  24.  Oktober  1840.  zu  erhebenden  Lootsengebühren  und  den
besonderen  Vergütigungen,  welche  den  nach  freier  Wahl  angenommenen
  Hafendienern  für  das  Verholen  der  Schiffe  im  Hafengebiete
zukommen,  wird  für  die  Benutzung  des  Hafens,  der  dazu  gehörigen
  Bohlwerke,  Pfähle,  Krahne,  Waagen  —  mit  Ausschluß  der
Rathswaage  —  und  der  sonstigen,  der  allgemeinen  Benutzung  gewidmeten
  Anstalten  an  die  Stadt  keine  Gebühr  emrichtet.

Es  brauchen  daher  nicht  nur  die  Schiffer  und  Floßführer  oder
deren  Stellverkreter  den  Schiffahrts-,  Zoll-,  Hafen=  und  Polizei=Beamten
  unter  irgend  einem  Vorwande  eine  Vergütigung  nicht  zu
entrichten,  sondern  es  ist  jenen  ausdrücklich  untersagt,  einem  dieser
Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines
Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen,  oder  durch  einen  Dritten  verabreichen
  zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden
Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  städtischen
Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

6)  Ein  Unterschied  zwischen  den,  den  Einwohnern  von  Stettin  gehörigen
  und  den  fremden  Fahrzeugen  oder  Gütern  findet  binsichtlich
der  Erhebung  der  in  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  nicht  slart.

——  V.  Be-
        <pb n="612" />
        –  558  —

V.  Befreiun  gen.

Befreit  sind:

A.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes:

1)  Königliche  Schiffe  und  Staatsschiffe  solcher  Nationen,  denen  durch
bestehende  Staatsvertrdge  nr  Zeit  des  Einganges  in  den  Hafen
die  Befreiung  von  allen  städtischen  Hafenabgaben  bereits  ausdrücklich
  zugesichert  ist;

2)  Dampfschiffe  und  Seefahrzeuge  von  weniger  als  3  Schiffslasten,
sowie  Oderkähne  und  andere  Fahrzeuge  von  weniger  als  6  Lasten
Tragfähigkeit.

B.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes:

1)  das  für  Rechnung  des  Staats  eingehende  Salz;

2)  Königliche  und  Armee-Effekten,  überhaupt  Alles,  was  zum  eigenen
Gebrauche  des  Staates  oder  des  Landesherrn  oder  seiner  Hofhallung
  transportirt  wird;

3)  Waaren  und  Güter,  die  vom  Wasser  aus  an  Privatbohlwerken  oder
an  Privatgrundstücken  zu  Lande  gebracht,  ferner  solche  Waaren,  die
von  Bord  zu  Bord  umgeladen  werden;

4)  Ballast.

C.  Von  der  Entrichtung  des  Hafen=  und  Bohlwerksgeldes:

1)  solche  Fahrzeuge  und  Waaren,  welche  unmittelbar,  also  beim  Eingange
  in  das  Hafengebiet,  schon  die  Bestimmung  nach  einem  andern
  Orte  haben  und  ohne  Aufenthalt  und  Umladung  durch  den
Hafen  transitiren;

2)  das  geflößte  Bau=  und  Nutzholz,  welches  ohne  Aufenthalt  durch
den  Hafen  geht;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  städtischen  Wochen=  und  Jahrmarkts-Vergerr
  vermitteln,  sowie  deren  zum  Wochen=  und  Jahrmarkt  bestimmte

adung.

D.  An  den  auf  speziellem  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen  wird  durch
den  gegenwartigen  Tarif  niches  geändert.

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4731.)
        <pb n="613" />
        —  559  —

(Nr.  4731.)  Tarif,  nach  welchem  die  Gefälle  für  die  Benutzung  des  Misdroyer  Kanals  zu
erheben  sind.  Vom  1.  Juni  1857.

E.  wird  entrichtet:

I.  von  jedem  Bobeee  ..  ...  ....  .  .  .  .  .  2  Sgr.  6  Pf.

II.  von  jedem  größeren  Fahrzeuge,  Prahm,  Kahn  rc.
beladen  10  —-unbeladen.....................................
  5  —  "

Bemerkung:  1)  Für  beladen  ist  ein  Fahrzeug  zu  erachten,  wenn  es
mehr  als  zwei  Personen  außer  der  Bemannung,  beziehungsweise
  mehr  als  fünf  Zentner  außer  dem
Zubehdr  des  Fahrzeuges  trägt.

2)  Für  die  zu  größeren  Fobrgeunen  gehörenden,  diesen
angehängten  kleinen  Kähne  wird  eine  besondere  Abgabe
  nicht  entrichtet.

III.  Von  Holzflößen  für  jeden  Holzsta  1  Sgr.  6  Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  vorgeschriebenen  Sätze  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  in
welcher  der  Kanal  benutzt  wird,  und  bei  jedem  Wasserstande,  ohne  Rücksicht
  auf  dessen  Höhe,  zu  entrichten.

2)  Die  Zahlung  der  Gefälle  erfolgt  an  der  als  solche  bezeichneten  Hebestelle,
  so  oft  dieselbe  passirt  wird.

3)  Kähne,  welche  im  Eigenthum  des  Staats  sich  befinden,  sowie  Kähne,
die  zu  Transporten  dienen,  welche  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats
geschehen,  beladen  oder  unbeladen,  sind  von  der  Entrichtung  der  Ababe

  frei.
s  Außerdem  werden  Befreiungen  von  Zahlung  der  Kanalgefaͤlle  nur
den  vom  Besitzer  des  Kanals  mit  Freikarten  versehenen  Personen  gewaͤhrt,
  welche  alsdann  solche  bei  sich  fuͤhren  muͤssen.

Auch  steht  dem  Besitzer  des  Kanals  das  Recht  zu,  besondere  Vertraͤge
  wegen  Benutzung  desselben  abzuschließen.

4)  Bei  der  Erhebung  der  Abgabe,  ingleichen  bei  der  Bestrafung  der  Uebertretungen
  und  beim  Verfahren  gegen  die  Angeschuldigten,  kommen  die
desfallsigen  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.

5)  Die  Revision  des  Tarifs  von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  vorbehalten.

Sanssouci,  den  1.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4731—433.)  (Nr.  4732.)
        <pb n="614" />
        —  560  —

(Nr.  4732.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Or##nung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Kirn,
Regierungsbezirks  Coblenz.

A-  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  Gemeinde  Kirn,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemaß,
nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sieht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1855.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  1.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4733.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  Aktiengesellschaft
  unter  der  Benennung:  „Mktiengesellschaft  der  Magdeburger  Badeund
  Wasch-Anstalt",  it  dem  DOomizil  in  Magdeburg.  Vom  17.  Juni
1857.

D.  Königs  Majestat  haben  die  Bildung  einer  Mltiengesellschaft  unter  der
Benenmung:  „Aktiengesellschaft  der  Magdeburger  Bade=  und  Wasch-Anstalt“,
mit  dem  Domizil  in  Magdeburg,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut
mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  v.  M.  zu  bestätigen  geruhr,  was  hierdurch
  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Akriengesellschaften
vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird,  daß  der  Allerhöchsie  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem  Amtsblatee  der
Koöniglichen  Regierung  in  Magdeburg  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  17.  Juni  1857.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Minister  des

öffentliche  Arbeiten.  Jnnern.
In  Vertretung:  Im  Auftrage:
v.  Pommer  Esche.  Sulzer.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

VBerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerel
"6
        <pb n="615" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen.  Stagaten.

 

N  38.  —

 

(Nr.  4733.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juni  1857.,  betreffend  die  AbT#nderung  der  Apoints
der  nach  dem  Privilegium  vom  13.  November  1854.  dem  Kreise  Cammin
gestatteten  Ausgabe  von  180,000  Rthlr.  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen.


A.,  den  Bericht  vom  260.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  nach  dem
Privilegium  vom  13.  November  1854.  (Gesetz-Sammlung  für  1854.  S.  638.)  von
dem  Camminer  Kreise  im  Betrage  von  180,000  Rthlr.  auszufertigenden,  auf  den
Inhaber  lautenden  Kreis-Obligationen  statt  in  den  dort  besiimmten  100  Apoints
à  1000  Rehlr.,  600  Apointes  à  100  Rlhlr.  und  400  Apoints  à  50  Rthlr.,  in
60  Stück  Obligationen  à  1000  Rehlr.,  1000  Stück  Obligarionen  à  100  Rchhlr.
und  400  Sctück  Obligationen  à  50  Rthlr.  ausgegeben  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Juni  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  Raumer.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminisier.

 

Jebrgang  1651.  (r.  4r#—135,)  73  (Nr.  4735.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1857.
        <pb n="616" />
        —  662  —

(Nr.  4735.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen  „Gladbacher
  Mtiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur“  mit  dem  Domizil
zu  Gladbach  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  22.  Juni  1857.

Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  wir  die  Errichtung  eines  Mtien-Unternehmens
unter  der  Benennung  „Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Oruckerei  und  Appretur“,
deren  Sitz  Gladbach  sein  soll,  und  welche  bezweckt:

die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Appretir-Anstalten,  Färbereien
und  Oruckereien  aller  Ark,  sowie  die  weitere  Verarbeitung  von  Garnen
und  Geweben,  imgleichen  den  An=  und  Verkauf  der  bezüglichen  Stoffe,
Ganz=  und  Halbfabrikare,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  mittelst
notariellen  Akres  vom  7.  Mai  d.  J.  festgestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere
landesherrliche  Bestätigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt  haben,  daß  in  dem,  dem
Scatute  angeschlossenen  Schema  (A.)  für  die  auszugebenden  Aktien  die  Beifügung
  nicht  von  zehn,  sondern  nur  von  fünf  Oividendenscheinen  vorzusehen  ist.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte  für
immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts  durch  die  Gesetz  Sammlung
  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  in  Düsseldorf  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  22.  Juni  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Statut
        <pb n="617" />
        —  563  —

Statut

der

Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur.

Titel  l.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

Artikel  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  zwischen
den  oben  bezeichneren  Personen  und  allen  denjenigen,  welche  sich  durch  Erwerbung
  von  Aktien  betheiligen  werden,  eine  Aktiengesellschaft  nach  Artikel  29.  und
folgenden  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuches  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
9.  November  1843.  unter  nachfolgenden  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur.“

Artikel  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Gladbach.

Artikel  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt,  vom  Tage
der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet.  Die  Generalversammlung  kann
eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  diese  Frist  hinaus  (nach
Art.  46.)  beschließen;  dieser  Beschluß  unterliegt  der  landesherrlichen  Genchmigung.


Artikel  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Appretir-Anstalten,
  Farbereien  und  Druckereien  aller  Art,  sowie  überhaupt  die
weitere  Verarbeitung  von  Garnen  und  Geweben  in  allen  dem  Konsum  anpassenden
  Formen.  Weiter  ist  die  Gesellschaft  befugt,  mit  den  beziehenolichen
Stoffen,  Ganz=  und  Halbfabrikaten  Handel  zu  betreiben,  dieselben  zu  kaufen
und  zu  verkaufen,  und  alle  diejenigen  Manipulationen  mit  den  gewonnenen
-  vorzunehmen,  wodurch  das  Fabrikat  dem  Markte  zugänglicher  gemacht
  wird.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.
Artikel  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  zweihunderktausend  Thalern
  Preußisch  Kuram,  in  Einrausend  Aktien  von  zweihundert  Thalern  jede.
(Nr.  4735.)  732  Ar-ü
        <pb n="618" />
        —  664  —

Artikel  6.

Die  Aktien  werden,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  in  nachfolgender  Art
ausgefertigt.  Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem
Stammregister  ausgezogen  und  unter  dem  Namen  des  Verwaltungsrathes  von
zwei  Mitgliedern  desselben  um#erzeichnet.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  einen
Zeitraum  von  fünf  Jahren  Dioidendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst
Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt
werden.  Oie  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons  werden  nach  den  unter  4.
und  B.  beigefügten  Formularen  ausgestellt.

Artikel  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  fünf  bis  funfzehn  Prozent  jedesmal  binnen  vier  Wochen  nach
einer  in  die  durch  Artikel  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden  Aufforderung
  des  Verwaltungsrathes  an  die  Gesellschaftskasse  zu  Glarboach  oder  an  die
weiter  anzugebenden  Empfangsstellen.  Jedoch  sollen  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher
  Genehmigung  des  Statuks  wenigstens  zehn  Prozent  und  innerhalb
des  ersten  Jahres  nach  diesem  Tage  mindesiens  vierzig  Prozent  des  Aktien-Kapitals
  eingefordert  und  eingezahlt  werden.

Wer  innerhalb  der  in  der  Aufforderung  angegebenen  Frist  die  Zahlung
nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von
einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrags.  Wenn  innerhalb  zweier  Monate
nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die  Zahlung  noch  immer  nicht
erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als
der  Gesellschaft  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche
  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprsche  auf  den  Empfang
von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.  Eine  solche  Erklaärung  erfolgt  auf  Beschluß
  des  Verwaltungsrakhes  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  unter  Angabe
der  Nummer  der  Aktie.

An  die  Scelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  sollen  von
dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe  ist  statt
dessen  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe
gegen  die  ersten  Aktionaire  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch
gesetzlich  verhaftet  sind.

Artikel  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  diese  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die
Aktiendokumente  ausgewechselt.

Die  Interimsquittungen  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  Namens  desselben  vollzogen.

Artikel  9.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Interimsquittungen,  Aktien
oder
        <pb n="619" />
        –  z65  —

oder  Talons  mortifizirt  werden,  so  erläßt  der  Verwaltungsrath  dreimal  in  Zwischenräumen
  von  vier  Monaken  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente
einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind,
nachdem  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente
nicht  eingeliefert,  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt  das
betreffende  Landgericht  die  Dokumente  für  nicheig.  Der  Verwaltungsrath  veröffenrlicht
  diesen  Beschluß  durch  die  Gesellschaftsblätrer  und  fertigt  an  Stelle
dieser  Dokumente  andere  aus.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem
Betheiligten  zur  Last.

Dividendenscheine  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden.  Doch
soll  demsenigen,  welcher  den  Verlust  der  Dividendenscheine  vor  Ablauf  der  Verjahrungsfrist
  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach
Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
vorgekommenen  Oioidendenscheine  gegen  Quittung  ausbezahlt  werden.

Artikel  10.

Alle  Aktionaire  haben  in  Gladbach  Domizil  zu  wählen.  Diejenigen,  die
kein  besonderes  Domizil  gewählt  haben,  sollen  so  angesehen  werden,  als  hätten
sie  ihr  Domizil  auf  dem  Sekretariate  des  Handelsgerichts  zu  Gladbach.  Mehrere
  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionairs  sind  nicht  befugt,
ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben,  sie  können  dieselben  vielmehr  nur
zusammen,  und  zwar  durch  Eine  Person,  wahrnehmen  lassen.

Artikel  11.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der
im  Artikel  7.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  dem
Kreisblatte  von  Gladbach,  dem  Intelligenzblatte  von  Rheydt,  dem  Verkündiger
von  Viersen  und  in  der  Kölnischen  Zeitung.

Geht  eins  dieser  Blätter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung  in  den  übrig
bleibenden  Blattern  so  lange  genügen,  bis  die  nächsie  Generalversammlung  an
die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes  ein  anderes  besti  mi  und  dasselbe  die
Genehmigung  der  Regierung  zu  Düsseldorf  erhalten  hat,  insofern  nicht  schon
vor  dieser  Zeit  eine  solche  Bestimmung  durch  den  Verwaltungsrath  getroffen
und  von  der  Regierung  genehmigt  worden  ist.  Die  Regierung  zu  Düsseldorf
ist  befugt,  die  Wahl  anderer  Blädtter  zu  fordern,  nöthigenfalls  solche  vorzuschreiben.
  Alle  in  Betreff  der  Gesellschaftsblaätter  eintretenden  Aenderungen
sind  durch  das  Amtsblatt  dieser  Regierung  und  durch  die  bleibenden  Gesellschaftsblätter,
  und,  wenn  das  eingehende  Blatt  in  dem  Bezirke  einer  anderen
Regierung  erschienen  ist,  auch  durch  das  Amtsblatt  der  letzteren  bekannt
zu  machen.

(Nr.  4735.)  Titel
        <pb n="620" />
        —  666  —

Titel  III.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

Artikel  13.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben  in
allen  Beziehungen  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegemwart  eines
Notars,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben  ausgestellter  Akt  bildet
die  Legitimation  der  Verwaltung.  «

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zehn  Mitgliedern.  Ihre  Funktionen
dauern  sechs  Jahre.  ·

Nach  zwei  Jahren  scheiden  die  drei  an  Dienstjahren  aͤltesten  Mitglieder,
nach  vier  Jahren  die  darnach  folgenden  drei  Mitglieder  und  nach  sechs  Jahren
die  übrigen  Mirglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus.

Die  Generalversammlung  wählt  ihre  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.



Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  wo  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,
auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  waͤhlbar.  Die  Namen  der  Gewaͤhlten
werden  durch  die  im  Artikel  12.  benannten  Blaͤtter  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  14.

Für  die  Dauer  des  Baues  des  Etablissements  und  für  die  ersten  sechs
Jahre  des  Geschäftsbetriebes  bilden  die  Stifter  der  Gesellschaft,  die  Herren:
Friedrich  Diergardt,  Franz  Wilhelm  Königs,  Wilhelm  Heinrich  Lamberts
Martins  Sohn,  Anton  Lamberts  Chr.  Sohn,  Johann  Heinrich  Pferdmenges,
Gustav  Adolph  Braß,  August  Kleinjung,  Johann  Wilhelm  Furmanns,  Johann
Wilhelm  Brink  senior  und  Johann  Peter  Pauen  den  Verwaltungsrath.

Dieser  hat  alle  statutmäßigen  Rechte  und  Plichten,  jedoch  mit  Ausnahme
der  Befugniß  zur  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien,  wozu  derselbe
in  jedem  einzelnen  Falle  die  besondere  Ermächtigung  der  Generalversammlung
bedarf.  Der  ersien  Generalversammlung  stehr  es  indessen  frei  zu  beschließen,
daß  dieser  erste  Verwaltungsrath  die  vollen,  in  Artikel  19.  angegebenen  Befugnisse
  auszuüben  habe.

Die  ersie  theilweise  Erneuerung  desselben  findet  in  der  ordentlichen  Generalversammlung
  des  Jahres  1863.  statt.

Die  Generalversammlung  hat  das  Recht,  mit  einer  Mehrzahl  von  drei
Vierteln  der  anwesenden  Stimmen  eines  oder  mehrere  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  auszuscheiden  und  an  deren  Stelle  neue  Mitglieder  zu  wählen.

Jedoch  muß  dazu  ein  Antrag  von  wenigstens  zehn  Aktionairen,  die  zukamen
  vierzig  oder  mehr  Aktien  besitzen,  rechtzeitig  (Artikel  34.)  eingereicht
  sein.

ArO
        <pb n="621" />
        —  367  —

Artikel  15.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien  besitzen
  oder  erwerben.

Die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt
  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als  Verwaltungsralh
  dauern,  unveraußerlich.

Artikel  16.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  Ein
Jahr;  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.  Sollten  beide  verhindert
  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  übernimmt  das
anwesende,  nach  den  bensjahren  aälteste  Mitglied  den  Vorsitz.  Die  Namen
der  Gewählten  werden  gleich  wie  diejenigen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  und  ebenso  alle  darin  vorkommenden  Veränderungen  öffentlich  bekannt
gemacht.

Artikel  17.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder  besetzt.

Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  die  Wahl  der  Generalversammlung.
  Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  in  dem  Termine
aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben
  würde.

Bis  ¾  der  im  Artikel  14.  bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung  ergänzt
  der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

Sü#mmtliche  hier  vorgesehene  Ersatzwahlen  erfolgen  in  Gegenwart  eines
Notars  und  müssen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  18.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  an  den  von  ihm  festzitengen
  Terminen  und  außerordentlich,  so  oft  der  Vorsitende  es  für  néthig
  haͤlt.

8  Der  letztere  ist  außerdem  verpflichtet,  den  Verwaltungsrath  zu  berufen,
sofern  von  drei  Mitgliedern  desselben  darauf  angetragen  wird.  Die  Einladungen
  zu  den  nicht  fesistehenden  Sitzungen  erfolgen  mindestens  drei  Tage  vorher.
Die  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  finden  am  Sitze  der  Gesellschaft
statt.  Die  Beschluͤsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt,  in  ein  dazu  bestimmtes  Protokollbuch
  eingetragen  und  von  den  Anwesenden  unterzeichnet.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  uͤberwiegt  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Bei  Wahlen  ist  das  in  Artikel  35.  fuͤr  die  Generalversammlung  vorgeschriebene
  Verfahren  auch  hier  maaßgebend.

(M.  435.)  Zur
        <pb n="622" />
        Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
  sechs  Mitgliedern  erforderlich.

Artikel  19.

Der  Verwaltungsrath  beschließt  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  über
alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der
Generalversammlung  ausdrücklich  vorbehalten  sind.

Er  entscheidel  über  die  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien
und  Gerechtsamen,  über  Neubauen,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien,
sowie  über  Lage,  Plan  und  Umfang  der  zu  errichtenden  Etablissements.

Er  bestimmt  über  die  Anlegung  der  disponiblen  Fonds;  er  setzt  den  Tarif
für  die  Leisiungen  der  Anstalt  fest;  er  bestimmt  die  Höhe  der  zu  bewilligenden
oder  in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite;  er  erkennt  über  alle  Verträge,  welche
sich  auf  Regulirung  der  Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte  der  Gesellschaft
beziehen,  sowie  über  alle  Ankäufe  von  Rohprodukten  für  die  Fabrikation  oder
für  den  Handel  der  Gesellschaft,  insofern  der  Gegenstand  des  Ein=  oder  Verkaufs
  über  den  Betrag  von  zweitausend  Thalern  hinausgeht.  Er  ist  berechtigt,
über  Alles,  was  das  Interesse  der  Gesellschaft  berrifft,  Verträge  abzuschließen,
zu  kompromittiren,  sich  zu  vergleichen  und  zu  substituiren.

Sollte  die  Höhe  des  in  Anspruch  zu  nehmenden  Krediks,  oder  der  Gegenstand
  des  Einkaufs  oder  eines  abzuschließenden  Vertrages  oder  Vergleichs,  oder
der  Preis  eines  zu  erwerbenden  Immobiliars  den  Betrag  eines  Achtels  des  emittirten
  Aktienkapitals  überschreiten,  so  ist  die  Genehmigung  der  Generalversammlung
  erforderlich.

Derselben  Genehmigung  bedarf  es,  wenn  der  Tarwerth  eines  zu  verdußernden
  Immobiliars  den  Betrag  eines  Achtels  des  emittirten  Aktienkapitals
übersteigt.

Anleihen  ist  desgleichen  die  Autorisation  der  Generalversammlung
erforderlich.

Die  bei  der  letzteren  hierüber  zu  stellenden  Anträge  sind  bei  der  Einberufung
  im  Allgemeinen  anzugeben.

Er  ernennt  und  entsetzt  nach  Maaßgabe  des  Dienstvertrages  den  Direktor,
sowie  in  der  Regel,  auf  den  Vorschlag  des  Direktors,  alle  übrigen  Beamten
der  Gesellschaft,  welche  in  Jahresgehalt  stehen  und  eine  Besoldung  von  über
dreihundert  Thaler  jahrlich  erhalten.  Er  bestimmt  die  Gehälter  der  Beamten
und  die  allgemeinen  Verwaltungskosten.  Er  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft
  wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit  oder  aus  anderen  Gründen  jederzeit
  zu  entlassen.  Er  erläßt  und  ändert  die  speziellen  Dienstinstruktionen  für
den  Oirektor.

Sowie  der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und  unterhandeln,  Vergleiche
und  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen  kann,
so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten  zu  lassen.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder,
sowie  den  Direktor  oder  außerordentliche  Kommissarien  zu  bestimmten  Geschäften
  zu  delegiren  und  diesen  die  erforderlichen  Vollmachten  auszufertigen.

Ar-
        <pb n="623" />
        —  669  —

Artikel  20.

Fuͤr  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auszuführenden  Maaßregeln
zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwaltungsrath,
  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  oder  vollziehen  zu  lassen.

Artikel  21.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Präsidenten,
  oder  von  dem  Vizepräsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  Namens  des
Verwaltungsrathes  unterschrieben.

Artikel  22.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühewaltung
  eine  Tamieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn.

Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine
Mitglieder  fesl.

Titel  IV.
Vom  Direktor.

Artikel  23.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außerhalb  desselben  ein  Direktor
  angestellt,  welcher,  wenn  er  nicht  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist,
nur  eine  berathende  Stimme  hat.  Die  Besoldung  des  Direktors  kann  auch
in  einem  Antheile  am  Reingewinn  bestehen.  Die  Ernennung  ist  durch  notariellen
  Akt  zu  vollziehen  und  durch  die  in  Artikel  12.  benannten  Gesellschaftsblatter
  bekannt  zu  machen.  Die  durch  den  Verwaltungsrath  ausgesprochene
Entsetzung  des  Direktors  (Artikel  19.)  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmaßig
  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,  Entschaͤdigung,
  Gratifikationen  oder  andere  Vortheile  fuͤr  die  Zukunft  von  selbst  erloͤschen.

Dies  ist  in  den  Dienstvertrag  mit  aufzunehmen.

Artikel  24.

Der  Direktor  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen
  auf  den  Kassirer  und  alle  Quittungen.  Er  acceptirt,  unterschreibt,
indossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden  Ge-Jehrgang

  1857.  (N.  1235.)  74  schafte,
        <pb n="624" />
        —  570  —

schaͤfte,  welche  als  Ausfuͤhrung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten
  Beschluͤsse  oder  abgeschlossenen  Vertraͤge  zu  betrachten  sind;  doch  muͤssen
  alle  Unterschriften  des  Direktors  von  einem  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  oder  in  Behinderungsfaͤllen  von  einem  Beamien  der  Gesellschaft,
den  der  Verwaltungsrath  delegirt,  kontrasignirt  werden.

ader  Name  dieses  Beamten  wird  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  bekannt
gemacht.

Der  Direktor  ist  verpflichtet,  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen,  bei
welchen  die  Partei  durch  einen  Bevollmächtigten  sich  vertreten  lassen  kann,  die
Rechte  der  Gesellschaft  wahrzunehmen.  Seine  Legitimation  bildet  die  vom
Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder  Bestallung.

Artikel  25.

Der  Direktor  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entlassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist,  nach
Maaßgabe  des  mit  denselben  abgeschlossenen  Diensivertrages.  Er  ist  befugt,
diejenigen  Beamten,  deren  Entlassung  ihm  nicht  zusteht,  zu  suspendiren  und
hat  über  die  Emtlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes
herbeizuführen.  Eine  hierauf  bezügliche  Klausel  ist  in  den  Dienstvertrag
mit  aufzunehmen.

Artikel  26.

Bei  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Direktors  übernimmt
  ein  vom  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch
dessen  ODienst.

Der  Name  dieses  Angestellten  wird  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt
  gemacht.  Eine  notarielle  Ausfertigung  des  Wahlaktes  bildet  die  Legitimation
  des  Direktors.

Artikel  27.
d  Direktor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  oder
erwerben.
Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  dürfen,

  so  lange  die  Funklionen  des  Inhabers  dauern,  weder  verdußert,  noch
übertragen  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

Artikel  28.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  und  an  deren  Verhandlungen
        <pb n="625" />
        —  571  —

lungen  sind  nur  diejenigen  Mktionaire  befugt,  auf  deren  Namen  eine  oder  mehrere

  Aktien  acht  Tage  vor  der  Versammlung  bei  der  Direktion  angemeldet

sind.  Die  Einschreibung  der  Aktien  erfolgt  bei  dem  Verwaltungsrathe  entweder

  gegen  Vorzeigung  der  Aktien  oder  eines  dem  Verwaltungsrathe  als  genükodd
  tescheinenden  Zeugnisses  über  den  Bestitz  derselben,  und  auf  schriftliches
rsuchen.

Den  in  dieser  Weise  berechtigten  Aktionairen,  welche  sich  persbnlich  oder
durch  Bevollmächtigte  nach  Artikel  30.  an  der  Generalversammlung  betheiligen
wollen,  werden  innerhalb  der  beiden  letzten  Tage  vor  der  Generalversammlung
gegen  Ueberreichung  der  ihnen  über  die  erfolgte  Einschreibung  der  Aktien
ertheilten  Bescheinigung  Eintrittskarten  ertheilt.

Dasselbe  Verfahren  findet  auch  bei  den  außerordentlichen  Generalversammlungen
  statt.

Für  Akrien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  findet
eine  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  nicht  statt,  und  können  die  Inhaber
  solcher  Aktien  in  derselben  sich  auch  nicht  vertreten  lassen.

Artikel  29.

Das  Recht  des  Stimmens  beruht  nur  auf  denjenigen  Aktien,  welche
nach  Artikel  28.  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  befáhigen,  und
sieht  mit  Ausnahme  des  im  Artikel  43.  vorgesehenen  Falles  nur  den  Mktionairen
  zu,  welche  zwei  oder  mehr  Aktien  besitzen.

ieses  Recht  wird  in  folgendem  Verhältniß  ausgeübt:

a)  bis  zu  zwölf  Aktien  auf  je  zwei  Aktien  Eine  Stimme;
b)  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  zwölf  hinaus  besitzt,  auf
je  vier  Aktien  Eine  Stimme;  jedoch  kann  Niemand  mehr  als  funfzehn

Stimmen  für  seine  Person  abgeben.

Artikel  30.

Die  Aktionaire  können  sich  in  Verhinderungsfällen  durch  andere,  nach
Artikel  28.  zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  befugte  Aktionaire
vertreten  lassen,  die  Handlungshäuser  aber  auch  durch  ihre  Prokuraträger,  die
Gemeinden  und  öffentlichen  Institute  durch  ihre  Repräsentanten,  die  M'dere
jährigen  und  andere  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren,  die
Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  die  Wertreter  auch  nicht  Aktionaire
sind.  Für  mehr  als  funfzehn  Stimmen  kann  ein  Einzelner  nicht  Vollmachtsträger
  in  der  Generalversammlung  sein.  Die  Prüfung  der  Vollmachten  erfolgt
durch  den  Verwaltungsrath.  Entstehende  Differenzen  über  die  Gültigkeit  oder
Zulässigkeit  einer  Bevollmächtigung  entscheidet  die  Generalversammlung.

Artikel  31.

Die  Generalversammlung  tritt  regelmäßig  jährlich  ein  Mal,  und  zwar
im  Monat  März,  in  Gladbach  zusammen.  ·
(uk.4735.)  74*  Außer-
        <pb n="626" />
        Außerdem  finden  außergewöhnliche  Generalversammlungen  ebenfalls  in
Gladbach  statt,  so  oft  dies  vom  Verwaltungsrathe  für  nöthig  erachtet  wird,
oder  sobald  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  mindestens  Einhundert  Aktien
besitzen,  schriftlich  darauf  antragen.

Artikel  32.

Die  regelmäßigen,  wie  die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  beruft
  der  Verwaltungsrath  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  durch  die  im
Artikel  12.  erwähnten  Blatter.  Oiese  Bekanntmachungen  sollen  mindestens
vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  stattfinden  und  die  zur  Berathung
kommenden  Gegenstände  in  der  Kürze  angeben.

Arkikel  33.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  13.  und  46.  enthaltenen  Bestimmungen
vollbringen  sich  alle  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlungen  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheider  der  Vorsitzende.
  Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  Zi.

Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  und  ernennt  die  Skrutatoren.

Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  ernannt  werden.

In  den  regelmätigen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  in
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

l.)  Wahl  der  Mitlglieder  des  Verwaltungsrathes;

)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungs-=rathes,
  sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire.  Letztere  müssen  spätestens
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe
schriftlich  eingereicht  sein;

1)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und,
rechtfindend,  dem  Verwaltungsrarhe  Decharge  zu  ertheilen  oder  an  die
Gesellschaft  zu  berichten.

Artikel  35.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
enn
        <pb n="627" />
        —  673  —

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  fuͤr  so  viele  Personen,  als
zu  waͤhlen  sind,  die  absolute  Majoritaͤt  ergeben  hat,  so  wird  zu  einer  zweiten
Wahl  geschritten.  Dabei  wird  die  Liste  der  Waͤhlbaren  nur  aus  den  Personen,
  welche  nächst  den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  aber
wo  möglich  in  der  Art  gebildet,  daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  Wählenden
erreicht  wird.

Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich,
  sondern  sind  diejenigen  als  gewählt  anzusehen,  welche  die  meisten  Stimmen
  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigslens
fünf  Aktionairen  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch  geheimes  Skrutinium
  abgestimmt  werden.

Artikel  36.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit
den  Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Artikel  37.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Skrutatoren  und  von  denjenigen
anwesenden  Aktionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

Artikel  38.

Am  31.  Dezember  leden  Jahres  wird  von  dem  Direktor  eine  vollständige
Aufstellung  der  Aktiva  und  Passiva  der  Gesellschaft  gemacht  und  in  das  dazu
bestimmte  Buch  eingetragen.

Diese  Aufstellung  wird  mit  den  Belegen  dem  Verwaltungsrathe  zur
Prüfung  und  Fesistellung  vorgelegt.  Bei  Aufstellung  der  Aktiva  werden  die
Preise  der  Rohsioffe,  Fabrikate  und  Materialvorrärhe  nach  dem  niedrigsten  laufenden
  Werrhe  fesigestellt  und  berechnek.

Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  Mobilien  abgeschrieben
werden  soll,  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Es  sollen  indeß  von  dem  kostenden  Preise  der  Gebäulichkeiten  mindestens
zwei  Prozent  und  von  demjenigen  der  Maschinen  und  Ubensilien  mindestens
fünf  Prozem  jährlich  für  Abnutzung  abgeschrieben  werden.

Der  nach  Abzug  aller  Passiva  verbleibende  Ueberschuß  der  Aktiva  bildet
den  Jahresgewinn  der  Gesellschaft.

(Nr.  135½9  Ar-
        <pb n="628" />
        —  574  —

Artikel  39.

Der  Verwaltungsrath  bestimmt,  wie  viel  von  dem  erzielten  Reingewinn
unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll;  es  sollen  mindestens  zehn  Prozent
des  Reingewinnes  zur  Bildung  eines  Reservefonds  gur  Deckung  außerordentlicher
  Verluste  zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zwanzig  Prozent
des  Betrages  der  aus5gegebenen  Aktien  erreicht.

Der  Reservefonds  ist  bis  zu  dieser  besiimmten  Höhe  zu  erhalten.  Ueber
die  Verwendung  des  Reserwefonds  beschließt  der  Verwaltungsrath.

Artikel  40.

Die  Dividenden  sind  in  Gladbach  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
  dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an
andern  Orten  zahlbar  gestellt  werden.  Hierüber  ist  jedesmal  durch  die  in  Artikel
  12.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter  Bekanntmachung  zu  erlassen.  Die
Dioidenden  werden  jährlich  am  15.  April  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen
Dioidendenscheine  ausgezahlt.

Artikel  41.

Die  jäahrliche  Bilanz  soll  in  den  in  Artikel  12.  bezeichneten  Blättern
mitgetheilt  werden.

Artikel  42.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
Hün  oren,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  geellt
  sind.

Titel  vll.
Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  43.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflösung
der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu
berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Aktien,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Bestätigung,
beschlossen  werden.  In  dieser  Generalverlammlung  ist  jeder  Aktionair,  gleichviel,
  wie  viel  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt  und  wird  jede  vertretene  Aktie
für  Eine  Stimme  gezeahlt.  Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in

den
        <pb n="629" />
        —  575  —

den  in  den  9.  25.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten
  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

Artikel  44.

Die  Gesellschaft  bestimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl
der  Liquidatoren  durch  Beschluß  der  Generalversammlung;  diese  ernennt  letztere
  und  bestimmt  ihre  Befugnisse.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

Artikel  45.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  wohnende
  Schiedsrichter,  ohne  Zulassung  von  Appell  und  Kassation,  geschlichtet  werden.
  Koönnen  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren
Autag  der  zeitige  Präsident  des  Handelsgerichts  zu  Gladbach  oder,  wenn  dieser
  selbst  Aktionair  ist,  der  nächsie  unbetheiligte  Handelsrichter  nach  ihm  einen
Obmann,  welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen
  Justizbeamten  zu  wählen  ist.  Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage
nach  ergangener  Aufforderung  mit  der  Wahl  des  Schiedsrichters  säumig,  so
erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise  wie  die  Wahl  des  Obmannes.  Auch  gegen
  den  Ausspruch  des  Obmannes  findet  weder  Appell  noch  Kassation  statt.

Artikel  40.

Abänderungen  des  Statuts  oder  Erhöhung  des  Grundkapitals  können
in  einer  Generalversammlung  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Stimmen  beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt
  bei  der  Einberufung  angedeutet  war.

Die  Beschlüsse  über  Abänderungen  des  Statuts  oder  Erhöhung  des
Grundkapitals  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesell  schaft  zur  Staatsregierung.
Artikel  47.
Die  Koönigliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung

  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.
(Nr.  M35.)  Dieser
        <pb n="630" />
        —  676  —

Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die  Genewalsersommng
  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  berufeen
  und  ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,
Rechnungen,  Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der
Gesellschaft,  ihren  Kassen  und  Ansialten,  Einsicht  nehmen.

Transitorische  Bestimmungen.

Artikel  48.

Es  wird  hierdurch  den  Mitstiftern  der  Gesellschaft,  Herren  Theodor
Croon  und  Anton  Lamberts,  und  zwar  beiden  zusammen,  sowie  jedem  für  sich
allein  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Andern,  mit  dem  Rechte  der  Substiturion
Auftrag  und  Vollmacht  ertheilt,  die  landesherrliche  Genehmigung  nachzusuchen,
sowie  diejenigen  Abänderungen  der  Stakuten  und  Zusätze  zu  denselben  Namens
der  Kontrahenten  anzunehmen,  welche  die  Staatsregierung  vorschreiben  oder
empfehlen  wird.

Diese  Abänderungen  sollen  für  sämmtliche  Kontrahenten,  für  alle  in  Gemäßheit
  des  Arrikels  1.  dieses  Staturs  beitretenden  Aktionaire  ebenso  rechtsverbindlich
  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  dem  gegenwärtigen  Statute  aufgenômmen
  waͤten.

Schema
        <pb n="631" />
        Oieser  Talon
wird  gebunden
und  beruht  im

Archlde  der

Gesellschaft.

dender
Talon.

Gladbachber  Druckerei  und  Appretur.

 

Jahrsgang  165.

—  677  —
Schema  A.

200  Thaler.

 

Gladbacher  Druckerei  und  Appretur.

 

Gegründet  durch  notariellen  Vertrag  vom  .  .  ten
.  ..  185.,  bestaͤtigt  durch  ulteheche
Urkunde  vom.#ee  ....

  

Aktie  1#%
über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

§.

 

Der  Inhaber  ist  an  der  Gladbacher  Druckerei
und  Appretur  fuͤr  den  Betrag  von
Zweihundert  Thalern
betheiligt  und  hat  alle  statutenmäáßigen  Rechte
und  Pflichten.
Dieser  Aiiie  si  nd  zehn  Dividendenscheine  pro

185.  bbt.  186.  einschließlich
  nebst  ros  gesigr.

Ausgefertigt  Gladbach,  den  #en.  185.

Der  Verwaltungsrath.

 

 

 

 

Trockener  (Eigenhaͤndige  Unterschrift
Stempel.  zweier  Mitgliedr
(Eingetragen  eob  Fol.  –*s  Unterschrift  des
bes  Registers.)  Kontrol-Beamten.)
200  Thaler.
(Nr.  4735.)  *75

 

200  Thaler.

 

Gladbacher  Druckerei  und  Appretur.

Inweisung  zur  Atie  AM  .....

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrol-Beamten.)

(rien  Etembel.)
        <pb n="632" />
        (eum##  nd  #celzm  àp#  shnlanun)
qzimasbunzlIvasan##  2b

—  ————
’211XK  uaJ9f  quzndalmumn  220

ne  auiaꝑjuaquoqiai  #39  #  270  Bunj  ol  s0666  99977.

u

881

EEIIIIIII

 

—  578  —

(Raaseite.)

Allerhöchstte  Oerstätigungs  Urhkunde  und  Auszug  aus  dem
Gesellschafts-Statut.

 

Wir  Friedrich  Wilhelm,  #c.

(Sodann  inser.  die,  die  Rechte  und  PMlichten  der  Akkionaire
betreffenden  Status-Paragraphen,  soweit  nöthig  und
zweckmaßig.)

 

Schema  B.
        <pb n="633" />
        —  579  —
Schema  B.

 

10.

 

 

 

 

 

1.
Sladbacher  Oruckerei  und  Ippretur.

Dloldendenschein
zu  der  Aktile  ½#

(1#½#  Der  Inhaber  empföngt  am  15.  Adril
Etempel.  85.  gegen  diesen  Schein  an  der  Cesellschaftskasse
  in  Gludkoch  oder  an  den  bekannt  zu  machenden
  Stellen  die  statutmäßig  ermittelte  Dloldende  für  das
Geschäftejahr  185..

(Unterschrift  zweier  Mitglleder

Per  Facsunile.)

 

Eingetragen  Fol.  (Eigenbändige  Unterschrift  des

 

Kontrol-  Beamten.)
        <pb n="634" />
        —  680  —

(Nadseite.)

 

 

 

 

 

Zahlbar  am  15.  April  185.
Für  das  Geschäftslahr  pro“

 

 

&amp;amp;  4.  Die  Diridenden  verjähren  zu  Gunsten  der
Sesellschaft  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben
  zohlbar  gestellt  find.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stagats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(K.  Decker).
        <pb n="635" />
        —  581  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  39  —

 

(Nr.  4736.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskali.
schen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  darin  bezeichneten,
von  den  Kreisständen  des  Groß-Oscherslebener  Kreises  auszuführenden
acht  Chansseelinien.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Beschluß  der  Kreisstände
  des  Groß-Oscherslebener  Kreises  bestätigt  habe,  wonach  derselbe  die  von
Mir  genehmigten  und  mit  den  siskalischen  Vorrechten  beliehenen,  sowie  gewisse
andere  von  den  Interessenten  noch  auszubauende  Chausseelinien  von  dem  Zeitpunkte
  der  chausseemäßigen  Herstellung  ab  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises
8  Lasten  desselben  zur  Unterhaltung  zu  übernehmen  sich  verpflichtet  har,  beimme

  Ich  hierdurch  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände,  daß  in  Betreff
  der  nachbenannten  Chausseen:  1)  von  Gröningen  über  Groß-Oschersleben
nach  Neindorf  (genehmigt  durch  Meinen  Erlaß  vom  11.  Februar  1850.,  Gesetz-Sammlung
  für  1850.  S.  296.);  2)  von  Groß-Oschersleben  über
Hornhausen,  Ortleben  bis  zur  Braunschweigischen  Grenze  gegen  Schbningen
(Penehmigt  durch  Meinen  Erlaß  vom  29.  Juli  1850.,  Gesetz-Sammlung  für
1850.  S.  371.);  3)  von  der  Halberstadt-Braunschweigischen  Staatsstraße  von
Dardesheim  über  Badersleben  und  Dedeleben  bis  zur  Braunschweigischen
Grenze  nahe  dem  Jerrheimer  Eisenbahnhofe  (genehmigt  durch  Meinen  Erlaß
vom  21.  Juli  1852.,  Gesetz-Sammlung  für  1852.  S.  533.);  4)  von  Halberstadt
  über  den  Huy-Röderhof,  Dingelsted#,  Eilsdorf,  Schlanstedt,  die  Eisenbahnstation
  Neuwegersleben  bis  zur  Oschersleden-Schôninger  Chaussee  (genehmigt
  durch  Meinen  Erlaß  vom  21.  Juli  1852.,  Gesetz-Sammlung  für  1852.
S.  546.);  3)  von  Oschersleben  in  der  Richtung  auf  Seehausen  bis  zur
Schermke-Seehausener  Feldmarksgrenze  (genehmigt  durch  Meinen  Erlaß  vom
9.  Jannar  1854.,  Gesetz-Sammlung  für  1854.  S.  521.);  6)  von  Halbersiadt
über  Groß-Quensted#=  Schwanebeck  bis  zum  Neuen  Damm  (genehmigt  durch
Meinen  Erlaß  vom  12.  Mai  1856.,  Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  590.);
7)  von  Eilenstedt  bis  zu  der  ad  6.  genannten  Chaussee  (genehmigt  durch  Meinen
  -  vom  21.  April  1856.,  Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  495.);
8)  von  Eilenstedt  nach  Dingelstedt  (genehmigt  durch  Meinen  Erlaß  vom

Johrgang  1857.  (dr.  1236—4337.)  70  17.  Mai

Ausgegeben  zu  erlin  den  23.  Juli  1857.
        <pb n="636" />
        —  682  —

17.  Mai  1856.,  Gesetz-  Sammlung  für  1856.  S.  539.),  soweit  solche  innerhalb
  des  Groß-Oscherslebener  Kreises  gelegen  sind,  vom  Tage  ihrer  Abnahme
Seitens  des  Kreises  ab,  das  Recht  der  Expropriation,  die  Befugniß  der  Gewinnung
  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Bestimmungen,  ingleichen  das  Herche  zur  Exhebung
  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden  jedesmaligen
  Chausseegeld-Tarife,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  die  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  von  den  betreffenden  Gemeinden,  Gesellschaften  und
sonstigen  Interessenten  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  auf  den  Kreis  Groß-Oschersleben  übergehen  sollen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffemlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  Raumer.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4737.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Pioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  zum  Belaufe  von  4,044,900  Rthlr.  Vom  20.  Juni
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund
des  in  der  Generalversammlung  vom  25.  August  1850.  gefaßten  Beschlusses
darauf  angetragen  worden,  ihr  zur  vollständigen  Ausführung  und  Ausrüstun
der  Eisenbabn  von  Breslau  nach  Posen  und  der  Fllgelbot  von  Lissa  na
Glogau  die  Aufnahme  einer  weiteren  Anleihe  gegen  Ausslellung  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinsscheinen  und  Talons  versehener,  vier  ein  halb
Prozent  jährliche  Zinsen  tragender  Prioritäts  =  Obligationen  zu  gestatten,  so
wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  durch  Unsere  Order  vom  20.  August  1853.  und
das  Gesetz  vom  20.  Februar  1854.  bestätigten  Vertrages  vom  28.  Juli  1853.
und  des  von  Uns  genehmigten  Vertrages  vom  21.  Januar  1857.,  sowie  des
K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegemwärtiges  Privilegium  die
Emission  gedachter  Obligationen  auf  Höhe  des  Nominalbetrages  von  vier  Milionen
        <pb n="637" />
        —  583  —

lionen  vier  und  vierzig  kausend  neunhundert  Thalern  unter  nachstehenden  Bedingungen
  genehmigen.

S.  1.
Die  zu  emittirenden  Prioricäts  -Obligationen  werden  in

1500  Apoints  von  1000  Rthlrn.  von  Nr.  1.  bis  1500.,
3000  Apoints  von  500  Rthlrn.  von  Nr.  1.  bis  3000.,
10,449  Apoints  von  100  Rchlrn.  von  Nr.  1.  bis  10,449.

unter  der  Bezeichnung:
„Prioritäts-Obligation  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  Litt.  F.“
nach  dem  beiliegenden  Schema  l.  stempelfrei  ausgefertigt.

Jeder  Obligation  werden  zehn  Zinskupons  und  ein  Talon  *  Erhezung
  kemerer  Kupons  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Schema  II.  und  III.
beigegeben.

Die  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  alle  fünf  Jahre  auf  besonders  zu
erlassende  Bekanmtmachunß  erneuert.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  von  zwei  Mitgliedern  der  Königlichen
  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  dem  Hauptrendanten  und  den
drei  Depositarien  der  Centralkasse,  die  Zinskupons  und  der  Talon  von  zwei
Mitgliedern  der  Königlichen  Direktion  und  dem  Hauptrendanten  unterzeichnet.
Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium  abgedruckt.


K.  2.

Die  vorstehend  genannten  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  und
einem  halben  Prozent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen
  am  1.  April  und  am  1.  Okkober  jeden  Jahres  in  Breslau  und  in  Berlin
  berichtigt.  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  die  innerhalb  vier  Jahren
von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bezeichneten  Zahlungstage  an  nicht
erhoben  sind,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläu--biger
  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.  Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft
  in  Ansehung  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  und  deren  Betriebsmittel
  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien  und  vor  allen
Prioritäts-Obligationen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  Folge  des  Privilegiums
  vom  20.  August  1853.  kreirten  Prioritäts-Obligationen  Litt.  E.

Insoweit  nicht  der  Staat  vermöge  der  von  ihm  geleisteten  Garamtie  für
diese  Zinsen  aufkommen  muß,  haben  sie  außerdem  vor  allen  Stammaktien  der

(N.,  4#.)  76“  Ober-
        <pb n="638" />
        664  —

Oberschlesischen  Eisenbahn  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden  das  Vorzugsrecht
  auch  in  Ansehung  alles  uͤbrigen  Gesellschaftsvermoͤgens.

In  Betreff  des  letzteren  bleibt  jedoch  allen  früheren  Prioritäts-Aktien
und  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  das  Vorzugsrecht
vor  den  gegenwärtigen  Obligationen  Lilt.  F.  ausdrücklich  vorbehalten.

F.  4.

Die  Garantie,  welche  vom  Staate  mit  dessen  Dividenden  und  Superdividenden
  aus  dem  Oberschlesischen  Eisenbahnunternehmen  bis  zur  Höhe  von
drei  und  einem  halben  Prozent  für  die  Prioritäts-Obligationen  Lill.  E.  übernommen
  worden  ist,  erstreckl  sich  bis  zu  gleichem  Zinssatze  auch  auf  die  Prioritäts-Obligationen
  Litt.  F.  Die  Garantie  für  den  höheren  Zinssatz  der  zuletzt
gedachten  Priorikäts-Obligationen  übernimmt  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft
  selbst,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  bei  Unzulänglichkeit  des  Reinerkrages
der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  zur  Verzinsung  des  gesammten  Anlagekapitals
  der  Staat  mir  seiner  Garankie  bis  auf  Höhe  von  drei  und  einem
halben  Prozent  nach  Maaßgabe  der  Eingangs  gedachten  Verträge  vom  28.  Juli
1853.  und  vom  21.  Januar  1857.  vorweg  eintritt  und  das,  was  dann  etwa
noch  ungedeckt  bleibt,  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  zuzuschießen
  ist.

S.  5.

Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,
  wozu  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  verwenden  muß:

a)  bis  auf  Höhe  von  20,224  Rthlr.  15  Sgr.  diejenige  Summe,  um  welche
der  Reinertrag  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  den  Bedarf  für
Verzinsung  und  Amortisation  der  acht  Millionen  Thaler  Prioritärs-Obligationen
  l.itt.  E.  und  den  Bedarf  an  Zinsen  für  die  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  Obligationen  Litt.  F.  übersteigt,
  und

D)  die  Zinsen  der  amortifirten  Priorifäts-Obligationen  Litt.  F.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am
1.  Oktober  jeden  Jahres,  von  dem  Kalenderjahre  ab  gerechnet,  in  welchem  der
Reinertrag  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  zuerst  die  erforderliche  Höhe
erreicht.
Es  bleibt  jedoch  der  Gesellschaft  vorbehalten,  den  Amortisationsfonds
zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen.
Der  Gesellschaft  steht  auch  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisarions=Verfahrens
  sämmtliche,  alsdann  noch  vorhandene  Prioritärs=  Obligationen  durch
die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einuloͤsen.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  nicht  nur  der  Genehmigung  des  Staats,
sondern  es  wird  auch  der  Bestimmung  desselben  die  Art  der  Kündigung,  die
Feststellung  der  Kündigungsfrist  und  der  Rückzahlungstermin  überlassen.
S.  6.
        <pb n="639" />
        K.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritaäts-Ohligationen  L#tt.  F.  sind  nicht  befugt,  die
Jahlung  der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe
des  im  §.  5.  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  gusgenommen:

#a)  wenn  ein  Zinszahlungskermin  länger  als  drei  Mongte  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der,  Kransporfbetmieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;

)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt
  wird;

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Gldubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen;

e)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  g.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  niche,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintrüt,
  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Jahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zar  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekurlon,

zu  d.  "  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehbrt
aben.

In  dem  sub  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündi.
gungsfrist  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritkts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Jahlung  des  Amorkfations  guankums  hätte  startfinden
  sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  sind
die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und
unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

K.  7.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligarionen  ein  Ss
sind,  oder  der  Einlösungsgeldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellscha
keines  ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhofen  gehört,
  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emitrirung  oder  ein  Anleihegescha#ft
nur  dann  unternehmen,  wenn  den  Prioritäts-Obligationen,  sowie  den  früher
emlttirten  Prioritäts-Aktien  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner
  auszugebenden  Aktien  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe  vorbehalten  und
gesichert  ist.

K.  8.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  F.  5.  zu  emortisingdn
(Nr.  1737)  bliO
        <pb n="640" />
        Obligationen  werden  jaͤhrlich  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort  oͤffentlich
  bekannt  gemacht.

K.  9.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Königliche  Direktion  in  Gegenwart
zweier  vereideter  Notare  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Zutrikt  gestatret  wird.

g.  10.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  1.  Oktober
in  Breslau  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger
  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage  hört
die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.  Mit  letzteren  find
zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Berrag  der  fehlenden  Zinskupons  von
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwan
  zweier  vereideter  Notare  verbrannt,  und  daß  dies  geschehen,  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.  Die  Obligationen  aber,  welche
in  Folge  der  Rückforderung  oder  Kündigung  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst
  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

S.  11.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt
sind  und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht
binnen  zehn  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  präsentirt  sind,
werden  im  Wege  des  gerichtlichen  Verfahrens  mortifizirt.

Es  sollen  aber  bei  jeder  alljährigen  Amortisation  nicht  nur  die  Nummern
  der  alsdann  ausgeloosten,  sondern  auch  diejenigen  der  schon  früher  ausgeloosten,
  noch  nicht  abgehobenen  und  noch  nicht  gerichtlich  mortifjzirten  Priorits-Obligationen
  bekannt  gemacht  werden.

K.  12.

Die  nach  #G.  5.  8.  9.  10.  und  11.  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  den  Preußischen  Staats-Wleiger
  oder  die  Zeitung,  die  an  seine  Stelle  tritt,  und  durch  eine  auswärtige

eitung.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Mivilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in

An-
        <pb n="641" />
        —  587  —
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Marienbad,  den  26.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
o.  Raumer.

Schema  I.
..  Erneuerung  der  Kupons  und
Jeder  Obligation  sind  zehn  Kupons  Pieren  reurnn  d  bon  fünf

auf  füaf  Jahre  und  ein  Talon  bei-  Jahren  erfolgt  jedesmal  besondere
gegeben.  Bekanntmachung.

Prioritäts-Obligation
Littr.  F.
der
Oberschlesischen  Eisenbahn
-*u
über
Thaler  Preußisch  Kur  ant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von
..........  Thaler  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemaͤßheit  des  Allerhoͤchsten
  Privilegii  vom  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  1857.  emittirten  Kapitale  von
4,044,900  Rehlr.  Preußisch  Kurant  Prioritaͤts-Obligationen  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft.

Breslau,  den  1857.

Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
..  .  N.
Die  Depositarien  der  Centralkasse.  Eingetragen  im  Lagerbuche  As
N.  N.  N.  N.  Der  Hauptrendant.

Schema
        <pb n="642" />
        Schema  II.
Erster  Zins-Kupon
der
Oberschlesischen  Eisenbahn-Prioritäts-HObligation  Littr.  F.
5.
Fallig  am  1.  Oktober  18.

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Oktober  18.  die  halbjaährlichen  Zinsen
der  obenbenannten  Prioritärs-Obligation  über  Thaler  mit

aler.
Breslau,  den  185

Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
N.  N.  N.  N.

Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  Der  Hauptrendant.
von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten
  Jahlungstage  an  nicht  geschehen  ist,  ver-  «
fallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  Eingetragen  im  Kuponbuche  M
Schema  III.
Talomn

zu  der
Oberschlesischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation  Littr.  F.
“

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Prioritäts-Obligation  neu  auszufertigenden
  Zinskupons  für  die  nächsten  fünf  Jahre.

Breslau,  den  ten  185.

Köntigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.

Der  Hauptrendant.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerti
(N.  Decker).
        <pb n="643" />
        —  589  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  40  —

 

(Nr.  4738.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schrodaer  Kreises  im  Betrage  von  140,000  Thalern.  Vom  9.  Juni
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Schrodaer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  22.  August  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  140,000  Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  140,000  Rcthlrn.,  in  Buchstaben:  Einmal
hundert  vierzig  tausend  Thaalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

a)  100,000  Rethlr.  à  1000  Rtlhlr.

b)  20,000  =  à  100
c)  10,000  -  àͤ  50  -
d)  10,000  à  254

140,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozem  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1857.  ab  mit  wenigsltens  jährlich  Ein
und  einem  halben  Prozente  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligarionen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenkhums  nachweisen  zu  dürfen,  gelkend
  zu  machen  befugt  ist.

Kabrgang  1857  N.  1738.)  77  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1857.
        <pb n="644" />
        —  590  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  o.  Westphalen.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  Raumer.

Provinz  Dosen,  Negierungsbezirk  Dosen.

Obligation

des  Schrodaer  Kreises
Litt.  MH
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

A½  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
22.  August  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  140,000  Rehlrn.  bekennt
sich  die  sländische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Schrodaer  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von##  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  140,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1857.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Ein  und  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Looßs  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1857.  ab  in  dem  Monate
  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  offenrlich  bekannt  gemacht.  Oiese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Jahlungskermine  in  dem  Amtsblarte  der

nig-
        <pb n="645" />
        —  591  —

Königlichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  der  Posener  Zeitung  und  in  dem
Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  emrichten  ist,  wird
es  in  halbjaährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Okrober,  von  beute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozenk  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit#jenem
verzinset.

.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapirals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis=  Kommunalkasse  in  Schroda,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Füälligkeitstermins  folgenden  Zeit,  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  dagegen  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Hie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  K.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Schroda.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stargehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darrhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quictung  ausgezahlt
  werden.

Mi'  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Schroda,  sowie  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in  Posen,  gegen
Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  eim
Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Schroda,  den  185.

Die  ständische  Kommission  für  l  Chausseebau  im  Schrodaer
Kreise.

77“  Pro-
        <pb n="646" />
        —  592  —
Provinz  Dosen,  Negierungebezirk  Dosen.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Schrodager  Kreises
Littr.  **  übeer  .  .  .  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen
uͤber  Thaler  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskuron-  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
der  Zeit  vom  .  .ten  .  ..  ..  .  .  ..  18.  und  spaterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-  Obligation  fuͤr.  das  Halbjahr  vom  ...  ...  .  .  .  .  .  bi.

mit  (in  Buchstaben)  Thaleen  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Schroda  und  bei  der  Prooinzua-  Hülfskasse  zu  Posen.
Schroda,  den  ten

Die  ständische  Auss6-  Kommison  für  den  Chausseebau  im
Schrodaer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Dosen,  Negierungebezirk  Hosen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Schrodger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Schrodaer  Kreises
Littr.  über  Thale
*  .....  Prozentsmsendte.....  Serie  Zinskupons  die  fuͤnf  Jahre
bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Schroda,  sowie  bei  der  Proial
  Huͤlfskasse  in  Posen.
Schroda,  den  ten  185.

Die  ständische  Kreis  -Kommission  für  den  Chausseebau  im
Schrodaer  Kreise.
        <pb n="647" />
        —  593  —

(Nr.  4739.)  Privilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Graudenzer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom  19.  Juni
1857.

Wur  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  14c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Graudenzer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  30.  Oktober  1854.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
erforderlichen  Geldmittel  theilweise  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Rehlrn.  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000
Rehlrn.,  in  Buchstaben:  Einhundert  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoinks:
40  Stück  à  1000  Rthlr.  =  40,000  Rthlr.
60  -  500  -  —0,  -
250  -  -  100  -  —  25,000  *
60  *  -  50  -  —  3,000  -
80  -  -  25  -  —  2,000  -

100,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  vermöge  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  schrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  jährlich  Ein  und  einem
halben  Prozem  des  gesammten  Anleihekapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorsiehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  19.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister:
v.  Raumer.

(Nr.  4739.)  Pro-
        <pb n="648" />
        —  594  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation
des  Graudenzer  Kreises
Littt.  ..  .  .  ..
über  Rithlr.  Preußisch  Kurantk.

Au-  Grund  des  unten  Allerhöchst  bestdtigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  30.  Oktober  1854.  und  des  Allerhöchsten  Privilegil  vom
.................  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Rehlrn.  bekennr
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Graudenzer  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  odvo  .  ....  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Rehlrn.  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungs-=fonds
  von  wenigstens  Ein  und  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem  Monate
  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstarken,  sowie  sämmrliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchslaben,

Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekanm  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei
und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  in  der  zu  Berlin  erscheinenden
Vossischen  Zeitung  und  dem  Kreisblarte  des  Graudenzer  Kreises.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤck-*
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Graudenz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit
        <pb n="649" />
        —  595  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Graudenz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quictung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjahrige  Zinskupons  bis
ultimo  Juni  des  Jahres  1862.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Graudenz  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeilig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichrungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Graudenz,  den  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Graudenzer
Kreise.

Pro-
        <pb n="650" />
        —  596  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Serie  Zins-Kupon  M

zu  der

Kreis-Obligation  des  Graudenzer  Kreises
Litt.  !

über  Thaler  zu  fünf  Prohentr  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zuskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom

...............  8..adtestendekookbeaanntenKrecöbltgakcon
für  des  Halbjahr  v0oor.  bis  mit
(in  Buchstaben  .  ..  Thalern  .  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Graudenz  oder  nach  seiner  Wahl  vierzehn  Tage  später  bei  der  hierunter
  bezeichneten  Zahlstelle.

Graudenz,  den  ..  ten  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Graudenzer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Falligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Marienwerder.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Graudenzer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Grandenzer  4
...............  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..  .  ..  rin  Serie  Zn  tupons  8  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Graudenz.
Graudenz,  den  en  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Graudenzer  Kreise.

Redigirt  im  Bürcan  des  Staats=  Ministeri
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Ho

R.  Decker!.
        <pb n="651" />
        —  597  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  41——

 

(Nr.  4740.)  Privilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Provinz  Posen  im  Betrage  von  1,100,000  Rthlrn.  Vom  10.  Juni
1857

8  »  s-  6  "  "
Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  der  Provinzialvertretung  der  Provinz  Posen  auf  dem  Provinziallandtage
  am  20.  Okrober  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Tilgung
des  noch  nicht  amortisirten  Theiles  der  mittelst  Privilegiums  vom  27.  September
  1852.  genehmigten  Anleihe  von  500,000  Rihlrn.  und  zur  Förderung
des  Chausseebaues  in  der  Provinz  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Provinzial-Vertretung:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  1,100,000  Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  1,100,000  Rehlrn.,  in  Buchstaben:
  Einer  Million  Einhundert  tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  von  100
„bis  500  Rehlrn.  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
  jährlich  vom  Jahre  1503.  ab  mit  wenigstens  jährlich  20,000  Rthlrn.
des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist,
indem  Wir  zugleich  das  unterm  27.  September  1852.  ertheilte  Privilegium  zur
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Posen  zum
Betrage  von  500,000  Rthlrn.,  nachdem  diese  Obligationen  aus  der  durch  gegenwarlige
  Privilegium  genehmigten  Anleihe  getilgt  sein  werden,  fuͤr  aufgehoen

  erklaͤren.

Jahrgang  1957.  (Nr.  4710.)  78  Gegen-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5.  August  1857.
        <pb n="652" />
        —  598  —

Gegenwärtiges  Prioilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  19.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  Raumer.

Provinz  Posen.

Obligation
der  Provinz  Posen
Litt.  -*W—
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ar#  Grund  des  unten  .  .  .  beslätigten  Beschlusses  des
eilften  Provinziallandtages  der  Provinz  Posen  vom  20.  Oktober  1856.  wegen
Aufnahme  einer  Schuld  von  1,100,000  Rethlrn.  bekennt  sich  die  ständische  Kommission
  für  Verwaltung  des  Provinzial-Straßenbaufonds  der  Provinz  Posen
Namens  der  Provinz  Posen  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  v0#  Thalern
  Preußisch  Kuranc,  welche  für  die  Provinz  Posen  kontrahirt  worden  un
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  1,100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  18063.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  acht  und  zwanzig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
20,000  Rchlrn.  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem  Monate
  September  jedes  Jahres.
Die
        <pb n="653" />
        —  599  —

Die  Provinz  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuld-=verschreibungen
  werden  unter  Beeichmung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
einen  Monat  vor  dem  ZJahlungstermine  in  den  Amtsblättern  der  Königlichen
Regierung  zu  Posen  und  Bromberg,  der  Berliner  Vossischen  und  der  Posener
Zeitung,  sowie  in  dem  Staaks-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Königlichen  Regierungs-Haupktkasse  in  Posen,  und  zwar  auch  in  der
nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Jeit,  bei  einem  Bankhause
in  Berlin,  welches  in  den  benannten  Blattern  öffentlich  bezeichnet  werden  wird,
hier  jedeoch  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rück  ahkungstermmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Provinz.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  F.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Posen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwölf  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1862.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Fingrupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Königlichen
Regierungs-Hauptkasse  zu  Posen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushän-(gr.

  4740.)  787  digung
        <pb n="654" />
        —  600  —
digung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Provinz  mit  ihrem  Vermögen.

4  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
t.

erthei
Posen,  den  18.
Die  ständische  Kommission  für  Verwaltung  des  Provinzial-Straßenbaufonds.


Provinz  Posen.
Zins  Kupon

zur
Obligation  der  Provinz  Posen
Litt.  **  über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

...............  18..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Obligation
  für  das  Halbjahr  vo  biss  »
mit  (in  Buchsiaben)  Thaler  Silbergroschen  bei  der  Königlichen
Regierungs-Hauptkasse  zu  Posen.

Posen,  den  en  18.

Die  ständische  Kommission  für  Verwaltung  des  Provinzialtraßenbaufonds.


Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betrefsenden
Halbsahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="655" />
        —  601  —

Provinz  Posen.

Talon
zur

Obligation  der  Provinz  Posen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
  der  Provinz  Posen
Littr.  .....  %  uͤber  ..  .  ..  Thaler
à  fuͤnf  Prozent  Zinsen  die  .....  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..
bis  18..  bei  der  Koͤniglichen  Regierungs--Hauptkasse  zu  Posen.

Posen,  den  .  .  ten  18.

Die  ständische  Kommission  für  Verwaltung  des  Provinzial=Straßenbaufonds.


 

(Nr.  4741.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1850.  an  die  Gemeinde
Siegburg,  Regierungsbezirks  Cöln.

A-  den  Bericht  vom  22.  Juni  d.  J.,  delsen  Anlage  zurückfolg,  will  Ich
der  Gemeinde  Siegburg,  im  Regierungsbezirk  Cöln,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Marienbad,  den  25.  Juni  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4742.)
        <pb n="656" />
        —  602  —

(Nr.  4742.)  Allerhächster  Erlaß  vom  29.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
Dülken,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A.,  den  Bericht  vom  22.  Juni  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Dülken,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,
nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
  mit  der  Landgemeinde  Dülken  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Marienbad,  den  29.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4743.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  der  Bergbau-Akiien=Gesellschaft
  „Mark“.  Vom  4.  Juli  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Bergbau-Aktiengesellschaft  Mark“  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut
  mirkelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  19.  v.  M.  zu  bestätigen  geruht,
  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Arnsberg  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  4.  Juli  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Oesterreich.

 

(Nr.  4744.)
        <pb n="657" />
        —  603  —

(Nr.  47044.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Saturn,
Rheinischer  Bergwerks-Aktienverein“  mit  dem  Domizil  zu  Cöln  errichteten
  Mtiengesellschaft.  Vom  22.  Juli  1857.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiemit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  eines  Aktien-Unternehmens  unter
  der  Benennung:

„Saturn,  Rheinischer  Bergwerks-Aktienverein“,
dessen  Sitz  Cöln  sein  soll,  und  welches  bezweckt:

1)  die  Ausbeutung  von  Zink,  Blei-,  Kupfer=  und  Eisenerzen,  der  Kohlen
und  überhaupt  aller  nutzbaren  Exze,  Fossilien  und  Erden  aus  den  Bergwerken
  und  Gruben,  resp.  Bergwerks=  und  Grubenantheilen,  welche  die
Gesellschaft,  unter  welchem  Titel  es  immer  sein  möge,  in  Preußen  und
in  den  angrenzenden  Deurschen  Ländern,  vor  Allem  in  der  Rheinprovinz
und  in  Westphalen  erwirbt;

2)  das  Aufsuchen  und  den  Ankauf  dieser  Erze  und  Mineralien,  die  Erlanzung
  und  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung  erforderichen

  Konzessionen;

3)  die  Fabrikation  der  oben  erwähnten  Metalle  und  der  anderen  Produkte
der  Gruben  in  den  Etablissements  und  Hütten  der  Gesellschaft  oder
Anderer;

4)  den  Verkauf  der  obigen  Erze,  Fossilien  und  Erden,  sowie  der  daraus  zu
gewinnenden  Produkte;

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  mittelst
notariellen  Akts  vom  13.  Juli  d.  J.  festgestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere
landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte
für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  in  Cöln  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  22.  Juli  1857.

(1I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
eimen  n
v.  Pommer  Esche.

Statut
        <pb n="658" />
        —  604  —

Statut
des  Saturn,  Rheinischer  Bergwerks-Aktienverein.

Titel  I.
Bildung,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.

S.  1.
Unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  zwischen  allen
denjenigen,  welche  sich  durch  Erwerbung  von  Aktien  daran  betheiligen  werden,
eine  Aktiengesellschaft  nach  Artikel  29.  ff.  des  Handelsgesetzbuches  und  in
“  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  folgenden  Formen
errichtet.
Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Saturn,  Rheinischer  Bergwerks-Aktienverein.“

g.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Cöln.  Doch  ist  dieselbe  verpflichter,
neben  dem  Gerichtsstande  ihres  Wohnsitzes  auch  bei  den  Gerichten  des  Inlandes,
  in  deren  Jurisdiktionsbezirken  sie  geschäftliche  Etablissements  gründer,
wegen  der  Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,  welche  sich  auf  diese  Etablissements
beziehen,  als  Beklagte  Recht  zu  nehmen.  Wegen  solcher  Geschäfte  und  Verbindlichkeiren
  können  auch  die  Zustellungen  in  den  betreffenden  Etablissements
erfolgen.  Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Klagen
der  Aktionaire  als  solcher  gegen  die  Gesellschaft.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  an  bestimmt.

Zur  Verlängerung  ihrer  Dauer  über  funfzig  Jahre,  welche  in  der  §F.  36.
besnnie  Weise  beschlossen  werden  kann,  ist  die  landesherrliche  Genehmigung
erforderlich.

Titel  II.
Gegenstand  der  Gesellschaft.

K.  4.
Die  Zwecke  der  Gesellschaft  sind:

I.  die  Ausbeutung  von  Zink,  Blei-,  Kupfer=  und  Eisenerzen,  der  Kohlen
und  überhaupt  aller  nutzbaren  Erze,  Fossilien  und  Erden  aus  den  Bergwerken
  und  Gruben,  resp.  Bergwerks=  und  Grubenantheilen,  welche  die

esell-
        <pb n="659" />
        —  605  —

Gesellschaft,  unter  welchem  Titel  es  immer  sein  moͤge,  in  Preußen  und
den  Deutschen  Laͤndern,  vor  Allem  in  der  Rheinprovinz
erwirbt;

und  der  Ankauf  dieser  Erze  und  Mineralien,  die  Erlanoder
  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeute  erforder- 


     

und  in

II.  das
gung
lichen  Konzessionen;

III.  die  Fabrikation  der  oben  erwähnten  Metalle  und  der  anderen  Produkte
v#r  (Gruben  in  den  Etablissements  und  Hütten  der  Gesellschaft  oder

nderer;

IV.  der  Verkauf  der  obigen  Erze,  Fossilien  und  Erden,  sowie  der  daraus

zu  gewinnenden  Produkte.

Titel  III.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.

K.  5.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  sechsmal  hundert  vierzigtausend
  Thalern,  getheilt  in  sechstausend  vierhundert  Aktien  von  je  Einhundert
Thalern  Preußisch  Kurant.

K.  6.
Die  Gesellschaft  tritt,  da  das  erwähnte  Grundkapital  bereits  vollständig
gezeichnet  ist,  in  Wirksamkeit,  sobald  die  landesherrliche  Genehmigung  erfolgt
sein  wird.

S.  7.
Das  Grundkapital  kann  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsrathes  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  in  der  im  ¾l  36.  bestimmten  Weise  erhöht
werden.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der  landesherrlichen  Genchmigung.

G.  8.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  lauten  auf  jeden  Inhaber.

Die  Aktien  werden  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem
Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
und  dem  Generaldirektor  unterzeichnet.

Die  Aktien  sind  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  abgefaßt.  Dem
Aktiendokumente  werden  die  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nebst  Talon  nach
dem  Schema  B.  beigegeben.

Den  Aktiendokumenten,  den  Oioidendenscheinen  und  den  Talons  wird
auf  der  Rückseite  eine  Uebersetzung  in  Französischer  Sprache  beigefügr.

C.  9.

Alle  offentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der  Cölnischen
  Zeitung  und  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger.  Geht  eines  dieser
Blätter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung  in  dem  übrig  bleibenden  Blatte  so

Jabrgang  1857.  (Pr.  1711.)  79  lange
        <pb n="660" />
        —  606  —

lange  genuͤgen,  bis  die  naͤchste  Generalversammlung  statt  des  eingegangenen
Blaktes  ein  anderes  bestimmt  hat.  Die  getroffene  neue  Wahl  bedarf  der  Genehmigung
  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln.  Dieselbe  Königliche  Regierung
zu  Cöln  ist  ermächtigt,  die  Wahl  anderer  Blätter  zu  fordern,  und  nöthigenfalls
  dieselben  vorzuschreiben.

Söämmtliche  in  Bezug  auf  Gesellschaftsblätter  eintretende  Aenderungen
sind  in  dem  Amtsblatte  der  Koniguchen  Regierung  zu  Coͤln,  sowie  derjenigen
Regierungen,  in  deren  Bezirk  die  Blaͤtter  etwa  erscheinen,  und  in  den  uͤbrigen
Gefellschaftsblaͤttern  bekannt  zu  machen.

g.  10.

Die  Einzahlung  der  Aktienbetraͤge  erfolgt  nach  dem  Beduͤrfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  zwanzig  Prozent.

Die  Einzahlung  von  mindestens  zehn  Prozent  muß  sofort  nach  Eingang
der  landesherrlichen  Genehmigung  erfolgen,  und  innerhalb  des  ersten  Jahres
müssen  überhaupt  mindeslens  vierzig  Prozent  eingezahlt  werden.

Die  Einzahlung  muß  jedesmal  binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  die
Gesellschaftsblatter  (F.  9.)  einzurückenden  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes
erfolgen.  Zwischen  jeder  Rate  muß  ein  freier  Monat  liegen.

Wer  innerhalb  der  angegebenen  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  soll  gerichtlich
  dazu  angehalten  werden  und  außerdem  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in
eine  Konventionalsirafe  von  Einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages  verfallen
  sein  durch  den  bloßen  Ablauf  der  Frist,  ohne  daß  es  einer  andern  Sommation
  oder  Inverzugsetzung  bedarf.

st  ein  Aktionair  wegen  nicht  eingehaltener  Frist  einmal  verurtheilt  worden,
  so  steht  es  bei  den  folgenden  Einzahlungen  der  Gesellschaft  frei,  auf  die
gerichtliche  Klage  zu  verzichten  und  den  Sumigen  seiner  ferneren  WVerpflichkungen
  mit  der  Wirkung  zu  enkbinden,  daß  die  bereits  geleisteten  Zahlungen
der  Gesellschaft  anheimfallen  und  die  erworbenen  Ansprüche  erlbschen.

Es  bedarf  dazu  nur  einer  öffentlich  bekannt  gemachten  Erklärung  des
Verwaltungsrathes.

An  die  Stelle  solcher  erloschenen  Aktien  müssen  neue  in  derselben  Anzahl
kreirt,  und  es  müssen  hierzu  Zeichner  gesucht  werden.

g.  11.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  ertheilt,  welche  nach  Einzahlung
des  vollen  Betrages  gegen  die  Mtiendokumente  umgewechselt  werden.

Der  Zeichner  einer  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des
Nominalbetrages  derselben  unbedingt  verhaftet.  Nachdem  vierzig  Prozent  des
Aktienberrages  eingezahlt  sind,  können  die  aus  der  Aktienzeichnung  entspringenden
  Rechte  und  Pflichten  durch  einen  von  beiden  Kontrahenten  zu  unterzeichnenden
  Uebertragsschein  übertragen  werden,  wenn  der  Verwaltungsrath  diesen
Uebertrag  genehmigt.  Diese  Genehmigung  wird  auf  den  zu  diesem  Zwecke  mit
einzureichenden  Inkerims-Quittungsbogen  vermerkt.

K.  12.
        <pb n="661" />
        —  607  —

g.  12.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie
zugleich  Domizil  in  Coͤln.  In  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person
oder  eines  Hauses  erfolgen  alle  Insinuationen  guͤltiger  Weise  auf  dem  Sekretariate
  des  Königlichen  Handelsgerichts  zu  Cöln.

K.  13.

Mehrere  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionairs  sind  nicht
befugt,  ihre  Rechte  einzeln  oder  getrennt  auszuüben;  sie  können  dieselben  nur
zusammen  und  zwar  nur  durch  Eine  Person  ausüben  lassen.

S.  14.

Ueber  den  Betrag  der  Aklie  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher  Benennung
  es  auch  sei,  zur  Zahlung  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
F.  10.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

K.  15.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Aktie  erfolgt  durch  die  bloße
Uebergabe  des  Aktiendokumentes.

g.  16.

Gehen  Interimsquittungen,  Aktien  oder  Talons  dem  Eigenthuͤmer  verloren,
  oder  werden  sie  vernichtet,  so  kann  deren  Mortifikation  erfolgen.

Zu  diesem  Ende  erlaͤßt  der  Verwaltungsrath  auf  den  Antrag  der  Betheiligten
  dreimal  in  Zwischenraͤumen  von  wenigstens  vier  Monaten  eine  oͤffentliche
  Aufforderung  in  den  Gesellschaftsblattern  (F.  9.),  die  angeblich  verlorenen
oder  vernichteten  Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben
geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem  zwei  Monate  nach  der  letten  Aufforderung
abgelaufen,  die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  und  ist  bis  dahin  kein  Anspruch
erhoben,  so  erklärt  das  Königliche  Landgericht  in  Cöln  auf  den  Antrag  des
Verwaltungsrathes  die  Dokumente  für  nichtig.  Der  Generaldirektor  verbffentlicht
  diese  Erkldrung,  und  es  werden  dem  angemeldeten  Eigenthümer  neue  Dokumente
  anslatt  der  nichtig  erklarten  ausgefertigt.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  und  der  neuen  Titel  fallen  dem  betreffenden
  Eigenthümer  zur  Last.

Bezug  auf  Didvidendenscheine  isi  das  Mortifikationsverfahren  nicht
zulaässig.  Es  kann  jedoch  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (G.  40.)  bei  dem  Verwaltungsrathe
anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Dioidendenscheine  ausgezahlt
  werden.

(Nr.  4741.)  797  Titel
        <pb n="662" />
        Titel  IV.
Verwaltung.

F.  17.

»  Zur  oberen  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretung  derselben
in  allen  Beziehungen  wird  ein  aus  sieben  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsrath
  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  ernannt.

Wenigstens  vier  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  muͤssen  Inlaͤnder
sein.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwari  eines  Notars,  und  der
von  diesem  über  das  Resulkat  derselben  aufgenommene  Akt  bildet  die  Legitimation
  der  Verwaltung.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
sowie  die  Namen  seines  Präsidenten  und  seines  Vizepräsidenten  G.  19.),  werden
  in  den  Gesellschaftsblättern  (F.  9.)  bekannt  gemacht.  Der  Verwaltungsrath
  wird  alle  zwei  Jahre  zum  Theil  erneuert,  indem  nach  zwei  und  resp.
vier  Jahren  zwei,  nach  sechs  Jahren  drei  Mitglieder  austreten.

Es  bestimmt  das  erste  und  zweite  Mal  das  Loos,  sodann  stets  das
Dienstalter  die  Reihenfolge  der  Ausscheidenden.  Die  austretenden  Mitglieder
  sind  jedesmal  wieder  wählbar.

Die  erste  Erneuerungswahl  findet  in  der  dritten  ordentlichen  General-Versammlung
  slatt.

F.  18.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  wenigstens  dreißig  Aktien
eigenthümlich  besitzen  oder  erwerben.

Diese  Aktien  werden  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt,  sind  unverdußerlich
während  der  ganzen  Dauer  der  Funktionen  des  Eizerr  ümers  und  haften  als
Kaution  für  erwaige  Ansprüche  aus  der  Geschäftsführung  desselben.

Ihre  Unverdußerlichkeit  soll  auf  den  Aktiendokumenten  vermerkt  werden.

S.  19.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.

Ihre  Funktionen  dauern  ein  Jahr,  sie  können  jedoch  wieder  gewählt
werden.  Sind  beide  abwesend,  so  steht  dem  an  Lebensjahren  ältesten  Mirgliede
  das  Prasidium  zu.  Prässdent  und  Vizepräsident  müssen  Inländer  sein.

#

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  in
außerordentlicher  Weise,  so  wird  dieselbe  von  dem  Verwaltungsrathe  provisorisch
  besetzt.  Ueber  diese  Besetzung  muß  ein  notarielles  Protokoll  aufgenommen
  werden.

Die  definitive  Besetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  nechsten  Generalversammlung.
  Die  provisorische  ewoh  wie  die  demnächstige  definitive  Ersatzwahl
  muß  ihrem  Resultate  nach  durch  die  im  F.  9.  bestimmten  Gesellschaftblätter
  bekannt  gemacht  werden.

Das
        <pb n="663" />
        —  609  —

Das  auf  diese  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  uͤbt
sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  bis  zu  welchem  die  Funktionen  seines
  Vorgängers  gedauerk  haben  würden.

S.  21.

Der  Berwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  für  nöthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen,  auf  Einladung  des  Präsidenten  resp.  Mizepräsidenten,
  welche  auf  den  Antrag  von  dreien  seiner  Mitglieder  ergehen  muß,  aber
wenigsiens  einmal  im  Monate,  und  zwar  in  der  Regel  am  Sitze  der  Gesellschaft,
  um  vom  Gange  der  Geschafte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches
u  beschließen.  Die  Beschluͤsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

Zur  Fassing  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  vier  Mitgliedern  erforderlich.  Dieselbe  Zahl  von  Mitgliedern  ist  erforderlich
  zur  Vornahme  von  Wahlen,  die  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  Gültigkeit  erlangen.  Ist  eine  solche  Mehrheit  im  ersten  und  zweiten
Skrutinium  nicht  erlangt,  so  wird  die  Wahlverhandlung  auf  die  nächste  Sitzun
verkagt.  Wird  auch  in  dieser  beim  ersten  Skrutinium  keine  absolute  Majorität
erlangt,  so  werden  die  beiden  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,
in  eine  engere  Wahl  gebracht,  und  wird  zwischen  ihnen,  wenn  Stimmengleichheit
  erfolgt,  durch  das  Loos  entschieden.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  müssen  Protokolle  aufgenommen
  werden,  welche  von  sämmtlichen  Anwesenden  zu  unterzeichnen  sind.

*p*

Der  Verwaltungsrath  berathet  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.  Namenllich  ist  er  befugt,
  Konzessionen,  Grundslücke  und  Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  veräußern,
Aktivkapitalien  und  Immobilar-Kaufschillinge  einzuziehen,  Hypothekar-Eintragungen
  zu  nehmen,  Hypothekenlöschungen  zu  bewilligen,  sich  zu  vergleichen,  zu  “
promittiren,  zu  substiruiren,  die  Verwendung  und  Anlegung  von  disponidlen
Fonds  zu  bestimmen,  über  Maschinen,  die  zum  Betriebe  und  zur  Fabrikation
der  Produkte  erforderlich  sind,  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den
Immobilien  bis  zum  Betrage  von  dreitausend  Thalern,  über  alle  Verträge,
welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte  der
Gesellschaft  beziehen,  und  über  alle  Uebereinkünfte  zur  Eingehung  eines  der
Gesellschaft  zustehenden  Geschäftes  in  Gemeinschaft  mit  Anderen  zu  beschließen.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  und  entläßt  den  Generaldirektor,  sowie
die  Agenten  und  Beamten  der  Gesellschaft,  und  beslimmt  ihre  Gehaälter  und
etwaige  Kautionen.  Er  ist  befugt,  den  Generaldirektor  und  alle  Agenten  und
Beamten  der  Gesellschaft  wegen  Verletzung  ihrer  Dienslpflichten,  Fahrlassigkeit
oder  Unsittlichkeit  jeder  Zeit  ihrer  Stellen  zu  enrsetzen.  Diese  Befugniß  des
Verwaltungsrathes  ist  ausdrücklich  jedem  Dienstvertrage  einzuverleiben.  Ueber
die  Ernennung  des  Generaldirektors,  sowie  dessen  Stellvertreters,  ist  ein  nora-(Nr.

  4741.)  rielles
        <pb n="664" />
        —  610  —

rielles  Protokoll  aufzunehmen,  und  das  Ergebniß  ist  in  den  im  §.  9.  bestimmten
Gesellschaftsblattern  bekannt  zu  machen.  *

Zu  Käaufen  und  Verkäufen  von  Immobilien  und  neuen  Allagen  ist  jedoch,
sofern  diese  Geschäfte  den  Gesammtbetrag  von  zwanzigtausend  Thalern  erreichen,
die  Zustimmung  der  Generalversammlung  erforderlich.

Um  Anleihen  für  die  Zwecke  der  Gesellschaft  zu  kontrahiren,  sei  es  durch
Aufnahme  von  Darlehen  oder  durch  Eingehen  von  Schuldverbindlichkeiten,  deren
Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschäftsjahres  erfolgen  kann,
bedarf  es  gleichfalls  der  Zustimmung  der  Generalversammlung,  welche  über  die
Aufnahme  von  Anleihen  nur  dann  gültig  beschließen  kann,  wenn  bei  der  Einladung
  ausdrücklich  angegeben  wurde,  daß  über  diesen  Gegenstand  berathen
werden  solle.  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  über  die  Aufnahme  von
Anleihen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Handelsministers.

Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
deren  Beschlüssen  über  die  auszuführenden  Maaßregeln  zugleich  die  Ertheilun
der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwaltungsrath,  diese  Beschlüsse
zu  vollziehen  oder  vollzlehen  zu  lassen.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  einzelne  seiner  Mitglieder,  sowie  einzelne
  Beamten  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  delegiren  unter  Ausstellung
  einer  Spezialvollmacht.  In  diesem  Falle  kann  eine  besondere  Vergülung
  für  die  übernommene  Mühewaltung  bewilligt  werden.  ·

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  durch  die  Unterschrift
zweier  Mitglieder  vollzogen.

.  23.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  jedoch  für  seine
Mühewaltung  außer  dem  Ersatz  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten
Auslagen  eine  Tantieme  von  sieben  Prozent  vom  Reingewinne,  welche  von  ihm
unter  seine  Mitglieder  nach  den  Präsenzlisten  verkheilt  werden.  Die  General=Versammlung
  bestimmt  die  Summe,  über  welche  hinaus  die  einem  Mitgliede
des  Verwaltungsrathes  zuzuwendende  Tantieme  sich  nicht  erheben  kann.  Die
festgesetzte  Summe  gilt,  bis  sie  von  der  Generalversammlung  anderweit  bestimmt
  wird.

g.  24.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschaͤfte  nach  den  Beschluͤssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  ein  Generaldirektor  angestellt,  welcher,  wenn  der  Verwaltungsrath
  nichts  Anderes  beslimmt,  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes
beiwohnt  und  darin  berathende  Stimme  hat.

Die  Besoldung  des  Generaldirektors  wie  auch  die  Besoldung  von  anderen
  höheren  Beamten  kann  zum  Theil  in  einem  Antheile  am  Reingewinne  besiehen.
  Es  ist  jedoch  für  diesen  Amheil  ein  Maximum  festzusetzen.

Der  Generaldirektor  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen
  auf  den  Kassirer;  er  acceptirt,  unterschreibt  und  indoffirt  alle
Wechsel  und  Anweisungen,  unterzeichnet  für  alle  laufenden  Geschäfte,  welche
als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten  Beschlüsse

oder
        <pb n="665" />
        —  611  —

oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch  müssen  alle  Unterschriften
  des  Generaldirektors  von  einem  der  Mitglieder  des  Verwaltungsratkhes
oder  von  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  den  der  Verwaltungsrath
delegirt,  kontrasignirt  werden.  Der  Name  des  zur  Kontrasignatur  bestellten
Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  und  des  hierzu  etwa  bestimmten  Gesellschaftsbeamten
  ist  in  den  F.  9.  bestimmten  Gesellschaftsblätrern  bekannt  zu
machen.  Bei  Krankheit  und  sonstigen  Verhinderungsfallen  des  Generaldirektors
  übernimmt  ein  vom  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied  des
Verwaltungsrathes  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
provisorisch  dessen  Dienst.

§.  25.

Der  Generaldirektor  ist  bevollmächtigt,  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen
  und  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Partei  durch  einen  Bevollmachtigten
  sich  vertreten  lassen  kann,  die  Rechte  des  Verwaltungsrathes  wahrzunehmen,
und  können  alle  Zustellungen  an  die  Gesellschaft  in  dem  Geschaftsbüreau  des
Generaldirektors  bewirkt  werden.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  darf  in  keinem  Falle  einen  Vertrag  mit  dem  Generaldirektor
  abschließen,  durch  welchen  er  auf  die  Befugniß  verzichtet,  ihn  ween
  Verletzung  seiner  Dienstpflichten,  Fahrlaͤssigkeit  oder  Unsittlichkeit  von  seinen
Antsverricheunggen  zu  entsetzen  (9.  22.).  Der  Generaldirektor  ist  befugt,  diejenigen
  Beamten,  deren  Ernennung  und  Entlassung  ihm  nicht  etwa  durch  den
Verwaltungsrath  ganz  überlassen  werden  moöchte,  zu  suspendiren.

Er  hat  jedoch  die  sofortige  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes  herbeizuführen.


g.  27.

Der  Generaldirektor  muß  mindestens  dreißig  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen
  oder  erwerben.

Diese  Aklien  unterliegen  den  im  9.  18.  für  die  Aktien  der  Verwaltungsräthe
  festgesetzten  Bedingungen,  und  haften  insbesondere  als  Kaution  für
etlwaige  Ansprüche  aus  der  Geschaftsführung  des  Generaldirektors.

Titel  V.
Generalversammlung.

&amp;amp;.  28.

Vorbehaltlich  der  in  dem  F.  41.  enthaltenen  Bestimmung  haben  nur  die
Besitzer  von  fünf  oder  mehr  Aktien  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen.
Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  Aktien  sind  nur  befugt,  an  den  Diskussionen
  Theil  zu  nehmen,  und  slimmberechtigte  Aktionaire  als  Bevollmächtigte  zu
vertreten.

(Nr.  1744.)  Um
        <pb n="666" />
        —  612  —

Um  zu  diesen  Versammlungen,  welche  stets  am  Gesellschaftssitze  abzuhalten
  sind,  zugelassen  zu  werden,  müssen  die  Aktionaire  ihre  Dokumente  sechs
Tage  vor  jenem  der  Jusammenkunft  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  oder  bei
den  in  der  Einberufung  zur  Generalversammlung  bekannt  zu  machenden  Bankiers
  deponiren.

Der  hierüber  ausgestellte  Deposstenschein  gilt  als  Eintrictskarte  zur  Generalversammlung.


F.  29.

Im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  findet  regelmätzig  eine  Generalversammlung
  statt.  Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  Keurlicher  Bekanntmachungen
  in  den  Gesellschaftsblättern  (F.  9.)  sowohl  die  regelmäßigen,  als
die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich
erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zehn  stimmberechtigte  Aktionaire,  welche  Inhaber
  von  mindestens  einem  Viertel  des  emittirten  Aktienkapitales  sind,  schriftlich
darauf  antragen.  Die  Bekanntmachung  muß  mindestens  zwanzig  Tage  vor
dem  Wersammlungstage  stattfinden.  Der  Zweck  der  augerhewonlichen  Versammlungen
  ist  im  Einberufungsschreiben  anzugeben.

S.  30.

In  der  Generalversammlung  können  abwesende  stimmberechtigte  Aktionaire
  durch  Vollmacht,  jedoch  nur  durch  Aktionaire  vertreten  werden.  Die
Präfung  der  Vollmachten  ist  Sache  des  Verwaltungsrathes.  Es  genügt  eine
WVollmacht  unter  Privatunterschrift;  doch  kann  der  Verwaltungsrath  die  amtliche
  Beglaubigung  ihm  unbekannter  Unterschriften  verlangen.  Prokuraträger
einer  Handlungsfirma  können  dieselben  Rechte  ausüben,  wie  die  Chefs  der
Handlung;  Ehefrauen  werden  durch  ihre  Ehemäánner,  Bevormmmdete  durch  ihre
Vormünder  oder  Kuratoren  und  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Reprasentanten  vertreten.

K.  31.
Die  Generalversammlung,  regelmáßig  konslituirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Mktionaire  dar.

Ihre  statutenmäßigen  Beschlüsse  verbinden  die  nicht  erschienenen  oder
nicht  verkretenen  Aktionaire,  sowie  den  Verwaltungsrath.

g.  32.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  fuͤhrt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung
  und  ernennt  zwei  Stimmzähler,  welche  jedoch  weder  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  noch  Beamte  der  Gesellschaft  sein  können.  Die
Protokolle  der  Generalversammlung  werden  sämmtlich  durch  einen  Notar  aufenommen

  und  von  den  vorgenannten  Personen,  sowie  von  den  anwesenden
ktionairen,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.
K.  33.

Alle  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  eine

solche
        <pb n="667" />
        —  613  —

solche  nicht  gleich  bei  der  ersten  Abstimmung  erreicht,  so  ist  die  doppelte  Zahl
der  zu  ewolenen  Personen,  entnommen  aus  denjenigen,  die  beim  ersten  Skrutinium
  die  meisten  Stimmen  erhielten,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Desgleichen  erfolgen  alle  Beschlüsse  der  Generalgersammlung,  vorbehaltlich
  der  für  einzelne  Falle  abweichenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Statuts,
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Je  fünf
Aktien  geben  Eine  Stimme;  jedoch  kann  kein  Aktionair  mehr  als  zehn  Stimmen
  für  seine  eigenen  Aktien  und  außerdem  noch  zehn  Stimmen  für  die  von
ihm  vertretenen  Aktien  abgeben.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.  Auch
übtr  andere  Gegenstände  muß  durch  geheimes  Skrutinium  abgestimmt  werden,
wenn  dieses  durch  den  Vorsttzenden  oder  durch  zehn  Aktionaire  beantragt  wird.

34.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge
  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihm
ausgehen,  oder  ihm  nicht  acht  Tage  vor  dem  Versammlungstage  schriftlich
mitgetheilt  worden  sind.  Es  kann  in  diesem  Falle  die  Generalversammlung
beschließen,  daß  sie  ohne  weitere  Berufung  an  einem  der  nachsten  drei  Tage
wieder  zusammentreten  werde,  um  die  Erklärung  des  Verwaltungsrathes  zu
hören  und  Beschluß  zu  fassen.

S.  35.

Die  jährliche  Generalversammlung  ernennt  drei  Kommissarien,  von  denen
mindestens  zwei  Inländer  sein  müssen,  mit  dem  Auftrage,  die  Rechnungen  und
die  Bilanz  zu  untersuchen,  die  der  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe
  vorzulegen  sind.

Die  Funktionen  der  Kommissarien  fangen  erst  einen  Monat  vor  der  Vorlegung
  der  Rechnungen  an  die  Generalversammlung  an,  und  hören  mit  dem
Schlusse  dieser  Versammlung  auf.  Im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen
untersuchen  die  Kommissarien  am  Gesellschaftssitze  die  Rechnungen  des  vorhergehenden
  Jahres  und  erstatten  darüber  der  Generalversammlung  einen  Bericht.
Dieser  Bericht  muß  dem  Verwaltungsrathe  acht  Tage  vor  der  Versammlung
mitgetheilt  werden.

F.  36.

Die  Generalversammlung  kann  Abänderungen  des  Statuts  beschließen,
jedoch  nur  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen
  Stimmen  und  nur  dann,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung
  angedeutet  war.

Der  Antrag  dazu  muß  vom  Verwaltungsrathe  oder  von  mindestens
zehn  Aktionairen,  welche  Inhaber  von  mindestens  einem  Drittel  des  emittirten
Aktienkapitals  sind,  ausgehen.  .

Jahrgang  1857.  (Nr.  4744.)  80  Alle
        <pb n="668" />
        —  614  —

Alle  Abändetungen  der  Staktten  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung,

§.  37.

In  der  regelmähigen  Generalversammlung  werden  die  Geschafte  in  nachfolgender
  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Berwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resulrate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Bericht  der  Revisionskommission  (F.  35.)  über  die  Prüfung  der  Rechnungen
  und  Bilanz  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,  nach  dessen  Anhörung
  die  Versammlung,  wenn  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  dem  Verwaltungsrathe
  Decharge  ertheilt;  s

B)BetathungundBeschlußnahmeübekdieAnttckgedeöVerwaltungstatbes,
sowie  uͤber  die  Antraͤge  einzelner  Aktionaire;

4)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisionskommissarien.
  Die  von  der  ersien  regelmäßigen  Generalversammlung  ernannten
  Revisionskommissarien  erhalten  zugleich  den  Aufag  zur  Prüfung
  der  Rechnungen  und  Bilanz  für  das  abgelaufene  erste  Rechnungsjahr
  mit  der  Ermichuigung  diese  Rechnungen  und  diese  Bilanz  für  den
Fall  des  Richrigfindens  festzustellen  und  dem  Verwaltungsrathe  Decharge
zu  ertheilen.

Die  außerordentlichen  Versammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit  den
Gegensltänden,  welche  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Jede  Generalversammlung  kann  auf  den  schriftlichen  Antrag  von  mindestens
  zehn  Aktionairen,  welche  zusammen  Inhaber  von  mindestens  einem  Fünffel
  der  emittirten  Aktien  sind,  einzelne  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  aus
bewegenden  Gründen  ihrer  Stellen  entheben.

Frühere  Beschlüsse  der  Generalversammlung  können  in  einer  folgenden
Versammlung  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  dies  bei  der  Einladung  als
Berathungsgegenstand  besonders  bezeichnet  ist.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

g.  38.

Das  Geschaͤftsjahr  laͤuft  vom  1.  Juli  jeden  Jahres  bis  zum  30.  Juni
des  folgenden  Jahres.

Mit  dem  30.  Juni  eines  jeden  Jahres  soll  eine  Bilanz  des  Aktiv-  und
Passiv-Vermögens  errichtet,  in  den  zwei  zunächst  folgenden  Monaten  abgeschlossen
  und  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen  werden.  »

Bei  dieser  Aufstellung  werden  die  rohen  Probölte  nach  dem  Tageswerthe
und  die  halb  oder  ganz  fertigen  Waaren  nach  den  Tagespreisen  des  Rohmaterials
  unter  Hinzufügung  der  darauf  verwandten  wirklichen  Fabrikarlenskosten
berechnet.  «

Der
        <pb n="669" />
        —  615  —

Der  Verwaltungsrath  bestimmt  in  jedem  Jahre,  wie  viel  in  der  Bilanz
von  dem  Werthe  der  Immobilien,  Maschinen,  Geräthschaften  und  anderen  beweglichen
  Gegenstände,  welche  das  Kapital  der  Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben
  werden  soll.  Diese  Abschreibung  muß  bei  Gebäulichkeiren,  Maschinen
und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  betragen.

Nachdem  diese  Abschreibung  vollzogen,  bildet  der  nach  Abzug  des  Passios
bleibende  Ueberschuß  des  Aktivs  den  reinen  Gewinn  der  Gesellschaft.

Die  Resultate  der  alljährlich  aufzustellenden  Bilanz  sind  in  den  Gesellschaftsblätterm
  C.  9.)  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  39.

Die  Generalversammlung  bestimmt  jäbrlich,  wie  viel  von  dem  reinen
Gewinn  als  Dividende  unter  die  Akkionaire  vertheilt  werden  soll.  Es  sollen
jedoch  mindestens  funfzehn  Prozent  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds
zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitalt
  und  mindestens  Einhundert  tausend  Thaler  erreicht  hat.  Demnchst
ist  es  der  jährlichen  Generalversammlung  anheimgegeben,  weniger  oder  gar
nichts  dem  Reservefonds  zuzuweisen.  Die  zum  Reservefonds  fließenden  Beträge
  unterliegen  nicht  den  in  den  G.  23.  und  24.  bezeichneten  Tantiemen.

Die  Diodidenden  sind  in  Cöln  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar.
Dieselben  werden  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres  ausbezahlt.

g.  40.

Die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  fuͤnf  Jahren,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  geslellt  sind.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

K.  41.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  ein  Drittel
des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Ankrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft
  gestellt  werden.  Die  Auflösung  kann  aber  nur  eine  besonders  dazu  berufene
  außerordentliche  Generalversammlung,  in  welcher  alle  Aktionaire  das
Stimmrecht  auszuüben  defugt  sind,  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der
amwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  für  Eine  Stimme  zählend,  beschliesen.
Der  Beschluß  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  bedarf  der  landesherrlichen
Genehmigung.

Außerdem  trift  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  im  F.  28.  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe
  der  im  P.  29.  ff.  enthaltenen  Vorschriften  bewarkt.

Die  Generalversammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liqmdation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  deren  Befugnisse.

(M.  L4  80“  Titel
        <pb n="670" />
        —  616  —

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

S.  42.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft
in  Bezug  auf  die  letztere  oder  deren  Auflösung  entstehen,  werden  mit  Ausschluß
des  zhnlichen  Rechtsweges  durch  Schiedsrichter  emschieden.  Das  Schiedsgericht
  wird  aus  zwei  Schiedsmännern  gebildet,  und  haben  sich  die  Parteien  über
deren  Wahl  binnen  acht  Tagen,  nachdem  von  einem  Theile  Vorschlaäge  dazu
gemacht  worden,  zu  einigen;  im  Falle  dies  nicht  geschieht,  werden  auf  den  Antrag
  des  fleißigeren  Theiles  die  zwei  Schiedsmänner  vom  Präsidenten  des  Königlichen
  Handelsgerichts  zu  Cöln,  oder,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  von  dem
nächsten  unbetheiligten  Handelsrichter  ernannt.

Sind  beide  Schiedsmänner  über  die  zu  entscheidende  Frage  verschiedener
Meinung,  so  wählen  sie  einen  Obmann,  der  sich  für  jede  Frage  der  einen  oder
andern  Ansicht  anzuschließen  hat.  Können  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl
eines  Obmannes  nicht  einigen,  so  wird  derselbe  von  dem  Handelsgerichts-Müäsidenten
  zu  Cöln,  und,  wenn  dieser  selbst  Akrionair  ist,  von  dem  nächsten
unbetheiligten  Handelsrichter  ernannt.

Die,  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein
möge,  verbunden,  soweit  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  einzigen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  zu  Cöln  zu  bezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Akte  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.  Thun  sie  dies
nicht,  so  ist  die  Gesellschaft  befugt,  ihnen  alle  Insinuationen  und  Mittheilungen
  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Sekretariate  des  Königlichen  Handelsgerichts
  zu  Cöln  zustellen  zu  lassen.

Gegen  die  Entscheidung  der  Schiedsrichter  fsindet  weder  Berufung  noch
Kassation  statt.

Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zu  den  Ortsgemeinden.

S.  43.

Die  Gesellschaft  hat  für  den  Fall,  daß  den  Gemeinden,  in  welchen  sich
ihre  Bergwerke  und  gewerblichen  Etablissements  befinden,  oder  den  Nachbaremeinden
  durch  von  ihr  herbeigezogene  auswärtige  Arbeiter  nachweislich  erhöhaee
  Kosten  für  die  Kirchen=  und  Schulbedürfnisse,  sowie  für  die  Armenpflege
erwachsen  sollten,  für  den  durch  die  Arbeiter  selbst  nicht  gedeckten  erhöheten
Kostenbetrag  aufzukommen.  Ueber  das  Maaß  der  von  der  Gesellschaft  eventuell
  zu  zahlenden  Beitrdge  entscheidet  die  Bezirksregierung,  vorbehaltlich  des
Rekurses  an  die  betreffenden  Königlichen  Ressortministerien  und  das  Königliche
Handelsministerium.
Titel
        <pb n="671" />
        —  617  —

Titel  X.
Verhdleniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.
.  44.

Fuͤr  den  Fall,  daß  die  Gesellschaft  nicht  binnen  Jahresfrist  vom  Tage
der  landesherrlichen  Genehmigung  an  in  Wirksamkeit  treten  sollte,  kann  das
Zunigliche  Handelsministerium  die  landesherrliche  Genehmigung  für  erloschen

ren.

S.  45.

Die  Königliche  Regierung  zu  Cöln  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  des  Staates  für  beständig  oder  für  einzelne
Fälle  zu  bestellen.  Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Verwaltungsrath
und  die  Generalversammlung,  sowie  sonstige  Organe  gültig  zusammen  berufen
und,  ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie
von  ihren  Besitzungen,  Vorrathen  und  Kassen  Einsicht  nehmen.

Insoweit  die  Gesellschaft  Bergwerke  und  gewerbliche  Etablissements  in
einem  andern  als  dem  Cölner  Regierungsbezirke  besitzt,  steht  auch  der  dortigen
Königlichen  Regierung  das  Recht  zu  deren  kommissarischen  Beaufsichtigung  zu.

S.  46.

Fär  die  Gesellschaft  sind  alle  bestehenden  und  noch  ergehenden  Verordnungen
  sowohl  über  Aktiengesellschaften  als  auch  über  den  Berrieb  derjenigen
Geschafte,  welchen  das  Unternehmen  gewidmet  ist,  maaßgebend.

Titel  XI.
Transitorische  Bestimmungen.

K.  47.

Es  wird  hierdurch  dem  Herrn  Eduard  Mayer,  Advokat-Anwalt,  zu  Cöln
wohnend,  mit  dem  Rechte  der  Substitution  Aufrrag  und  Vollmacht  erktheilt,  die
landesherrliche  Genehmigung  der  Gesellschaft  nachzusuchen,  sowie  diejenigen  Abdnderungen
  der  Statuten  und  Zusätze  zu  denselben  Namens  der  Kontrahenten
vorzunehmen,  welche  die  Staatsregierung  vorschreiben  oder  empfehlen  wird.

Diese  Abänderungen  sollen  für  sämmtliche  Kontrahenten  und  für  alle  in
Gemäßheit  des  F.  1.  des  Scatuts  beitretenden  Aktionaire  ebenso  rechtsverbindlich
  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  dem  ursprünglichen  Statute  aufgenommen
  wären.

*

Sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  ist  eine  außerordent-(Nr.
  4244.)  liche
        <pb n="672" />
        —  618  —

liche  Generalversammlung  zur  Wahl  des  ersten  Verwaltungsrathes  einzuberufen,
  und  hat  die  Ausschreibung  der  ersten  Einzahlung  von  zehn  Prozent  zu
erfolgen.

Zu  dieser  Einberufung  und  Ausschreibung  soll  der  Mirstifter  der  Gesellschaft,
  Herr  Carl  Theodor  Guillery,  Grubendirektor  in  Cöln,  legitimirt  sein.

Die  Dauer  des  ersten  Verwalkungsrathes  soll,  soweit  es  die  Neuwahl

betrifft,  Behufs  Herbeiführung  des  geregelten  Turnus,  vom  Tage  der  ersten
ordentlichen  Generalversammlung  an  gerechnet  werden  (G.  17.).

Schema  A.

Saturn.
Nheinischer  Gergwerks  -  ktien-erein.
Gegründet  durch  Akt  vor  Notar

Sitz  des  Vereins:  Cöln  am  Rhein.
Grundhkapital  der  Eesellschaft  640,000  Thaler  in  6400  Aktien  zu  100  Thaler.
Aktie.
über  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Betrag  dieser  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Aktie  ist  baar  zur  Kasse
des  Sarurns,  Rheinischen  Bergwerks-Aktien-Vereins,  bezahlt  worden.

 

Cöln,  den  18.
Der  Verwaltungsroth.  Der  General-Direktor.
(Iwei  eigenhändige  Unterschriften.)  (Eigenhändige  Unterschrift.)
Eingetragen  Fol.  W

Der  Kontrol-Keamte.
(Eigenhändige  Unterschrift.)

 

Schema  B.
        <pb n="673" />
        —  619  —

 

 

 

Schema  B.
—.
Saturn.
Rheinischer  Hergwerks  -  Atien-Verein.
Anweisung,  zur  Aktie  +W  gehörig.
Trockener  Stempel,
die  Bezeichnung  enthaltend:  Satur#,
Gan
Eingetragen  sub  Fol.  des  Kupon-Registers.
(Eigruhändige  Unterschrist  des  Kortrol-Beamten.)
Inhaber  empfängt  sn  die  Ik.  Serie  der  Dividenden-Kupons  zu  der
vorstehend  bezeichneten  Aktie.
Cöln,  den  #e.
Der  Verwaltungsrattks
(Zwei  Unterschriften  per  Fakfimile.)
5.
4.  3
2.  1

 

Sa  timn  1
Rheinischer  Gergwerks  -  Altien-Verein.
Trockener  Stempel,
(wie  oben.)
Dividenden-Kupon
zu  der  Aktie  ..  1

Znhober  erhéltan  .  1  blefen
Kupon  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  Cöln  oder  den
bekannt  zu  machenden  Stelene  die  siotutmäßige  Dioldende
  für  das  OGischöftejehr  1  —

ECöln,  d  18.

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften  per  Faksimile.)

 

Elnge'ragen  Fol.  —um.ltl*
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrol-Beamten.)

 

Die  Didvidenden  votriähren  zu  Gunsten  der  cesen.
schaft  noch  S.  40.  des  Statuts  in  fünf  Jahren
dem  Toge  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  ahuen
gestellt  find.

 

 

(Nr.  4744.)  Schema  C.
        <pb n="674" />
        —  620  —

Schema  C.

Interims-Quittung.

Saturn.
UÜheinischer  Gergwerks  -  Aktien-Verein.

Gegründet  durch  Akt  vor  Notar  Eglinger  vom
bestätigt  durch  Allerhöchste  Kabiners  -Order  vom

**-  bis
etc...................................................................
wohnhaftzu..............................................................
hat  zu  dem  Grundkapitale  der  Gesellschaft  »Saturn«,  Rheinischer  Bergwerks-Aktien-Verein
  Stück  Aktien  zu  Einhundert  Thaler  jede  gezeichnet,

und  darauf  heute  zwanzig  Prozent  als  erste  Rate  eingezahlt.

Die  späteren  Einzahlungen  sind  auf  der  Rückseite  dieser  Interims-Wittung
  von  unserer  Kasse  oder  den  anderen,  in  den  öffentlichen  Ankündigungen
  zu  bestimmenden  Empfangsstellen  zu  quittiren.

Coͤln,  den  .  .ten  18.

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  eigenhändige  Unterschriften.)

 

igirt  im  ureau  des  Staals  Ministeriums.

t  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="675" />
        —  621  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  42  —

 

(Nr.  4745.)  Privilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Memeler  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Rihlrn.  Vom  25.  Juni
1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  17.  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Memeler  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  25.  September  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seikens
  der  Gldubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  50,000  Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Inserese.
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obliationen

  zum  Betrage  von  50,000  Rehlrn.,  in  Buchslaben:  funfzig  tausend
alern,  welche  in  folgenden  Apoints:

65  Stück  à  200  Rthlr.  =

120  *  u  100  2  —

500  50

13,000  Rehlr.
12,000  -
25,000

50)/000  Rrhir

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
Jahrgang  1857.  (Nr.  4745.)  81  eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1857.
        <pb n="676" />
        —  622  —

eine  Gewaͤhrleisiung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  25.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister:
v.  Raumer.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königoberg.
Obligation

des  Memeler  Kreises
Litir.  “
über  RNthlr.  Preußisch  Kurant.

 

 

Auf  Grund  des  unten  ..  besidtigten  Kreistagsbeschlusses
vom  25.  September  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  50,000  Rechlrn.
bekennt  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseeban  des  Memeler  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vdwop  Thalern
Mreußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  komrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Rethlrn.  geschieht  vom
Jahre  1858.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechs  und  dreigig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  in  dem  Monate
  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  bebalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmeliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gerändigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

tummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  sowie  in  der  Hartungschen  und  Ostpreußischen
  Zeitung  und  in  den  Memeler  Lokalblättern:  Dampfboot,  Anzeiger

und  Wochenblatt.
Bis.
        <pb n="677" />
        —  623  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  enkrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Memel,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem

Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Räckahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Memel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwölf  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1863.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Memel  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

4  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Memel,  den  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Memeler
reise.

(Nr.  4745.)  81“  Pro-
        <pb n="678" />
        —  624  —

Provinz  Preußen,  Regierungobezirk  Königsberg.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Memeler  Kreises
Litt.  .  Av
über  Thaler  zu  fünf  Pruoene  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupone  gempfans  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in

der  Zeit  amren  ..  ..  .  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-Obligakion  für  das  Hültje  vonrnrnrn  bis
....................  mit(mBnchstaben)ThlemSahn-groschen

  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Memel
Memel,  den  #en

Die  ständische  Kreis-  gonmission  ir  den  Chaufseebau  im
Memeler  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fäulgkeir,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königsberg.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Memeler  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  de
Obligation  des  Memeller  Kreiles  gt  geg  ss  9  3  r

...............  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..  .  .  .  rit  Serie  Z  tupons  *  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Memel.
emel,  den  .  ten  18.
Die  ständische  Kreis-  Pommission  7  den  Chausseebau  im
Memeler  Kreise.

(Nr.  4746.)
        <pb n="679" />
        625  —

(Nr.  4746.)  Prioilegium  wegen  Auofertigung  auf  den  Inbaber  lautender  Kreis-Obl-gationen
des  Pleschener  Kreises  im  Betrage  von  108,125  Thalern.  Vom  29.  Juni
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pleschener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  30.  Juli  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauren  erforderlichen  Geldmirtel  im  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstande:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  108,125  Rehlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  108,125  Rehlrn.,  in  Auchslaben:  Einhundert
  acht  tausend  Einhundert  fünf  und  zwanzig  Thalern,  welche  in  folgenden

points:

#a)  27,000  Rthlr.  à  1000  Rthlr.

b)  27,00  =  à  100

c  27,000  „  50.

d)  27,125=  à  25

108,125  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozem  fährlic  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordming  jährlich  vom  Jahre  1857.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

s  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedruck.-tem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  29.  Juni  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Hepydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

(Nr.  4#46.)  Pro-
        <pb n="680" />
        —  626  —

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.

Obligation

des  Pleschener  Kreises
Litt.  M
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  untr  besictigten  Kreistagsbeschlässe  vom
30.  Juli  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  108,125  Rthlrn.  bekennt
sich  die  sländische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Pleschener  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo##  Thalern  Preußisch
Kurank,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  108,125  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1857.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  sechs  und  zwanzig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigsiens
  zwei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1857.  ab  in  dem  Monate
  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffenelich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungskermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  der  Posener  Zeitung  und  in  dem
Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pleschen,  und  zwar  auch  in  der  nach  bem

in-
        <pb n="681" />
        —  627  —

Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit,  bei  der  Provinzial-Huͤlfskasse  in
Posen  dagegen  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Faälligkeitstermine
hurückzuliffern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Kbniglichen  Kreisgerichte  zu  Pleschen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlusi  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  oder  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung
der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf
der  Verjährungsfrist  der  Bekrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18600.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pleschen,  sowie  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in  Posen,  gegen
Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
t.

ertheil
Pleschen,  den  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Pleschener
Kreise.

(Nr.  4756.)  Pro-
        <pb n="682" />
        —  628  —
Provinz  Dosen,  Regierungebezirk  Posen.
Zius-Kupon

zu  der

Kreis  Obllgation  des  Pleschener  Kreises

Litttr.über....  Thaler  r*  fünf  Prozent  Zinsen
Pe  abhai  er  ..  ..  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinsluren  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
ten  .  .  .  .  .  ..  18..  und  spaͤterhin  die  insen  ber  vorbenannten  Kreis-Obligasion
  für  das  Halbjahr  tor.  bi66..  mit
(in  Buchstaben)  Thalern  Silber  rolten  bei  der  Katis-Komm
munalkasse  zu  Pleschen  und  bei  der  Prooinzial-  Hülfskasse  zu  Posen.
Pleschen,  den  ..  ten  ........  .  ...

Die  ständische  Kreis-  Haunu#  für  den  Chausseeban  im
Pleschener  Kreise.

Dieser  Jinskupon  ist  uungiltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Posen,  Negierungebezirk  Posen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Pleschener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  nn  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Peschener  Kreises
Lititr.  ...  übeer...  Thale
16  fünf.  Prozent  Zinsen  die  te  Selle  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre
.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Meschen,  sowie  bei  der  Pro-15iah
  Hülfskasse  in  Posen.
PBleschen,  den  ten  ..  18.

Die  ständische  Kreis  =  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Pleschener  Kreise.

 

Rrdigirt  im  Bürcau  des  Staals=  Ministerlums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="683" />
        —  629  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagtcen.

 

Nr.  43.

 

(Nr.  4747.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Flatower  Kreises,  im  Betrage  von  50,000  Thalern,  II.  Emission.
Vom  7.  Juli  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Flatower  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  29.  Januar  1857.  besckhlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme  einer  Schuld  von  150,000  Rehlrn.
noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Rrnausslellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  50,000  Rehlrn.,  in  Buchstaben  funfzig  kausend  Thalern,  welche  in  funfzig
„Apoints  à  Eintausend  Thaler  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit
Halfe  einer  Kreissteuer  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung,  vom  Zeitpunkt
der  Vollendung  der  beabsichtigten  Chausseebauten  ab,  mit  wenigstens  jährlich
Ein  und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärties
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirung
  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.

Oas  vorslehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Zabrgang  1857.  (Ir  47.)  82  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  August  1857
        <pb n="684" />
        —  630  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Dresden-Prager  Eisenbahn,  den  7.  Juli  1857.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Wesiphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Rarienwerder.

Obligation
des  Flatower  Kreises
Littr.  ôG
über  1000  Thaler  Preußisch  Kurant.
II.  Serie.

D.  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Flatower  Kreises  bekenm
sich  auf  Grund  des  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  Allerhöchst  genehmigten
Kreistagsbeschlusses  vom  29.  Januar  1857.  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Schuld  von  Eintausend  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  Münzfuße
von  1764.,  welche  für  den  Flatower  Kreis  komrahirt  worden  und  mit  vier  und
einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  Die  Rückzahlung  dieser  Summe
erfolgt  aus  einem  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Tilgungsfonds  in  einer  durch
das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  sechs  Monate  nach  vorhergegangener
öffentlicher  Kündigung  gegen  Rückgabe  dieser  Obligation,  nach  Maaßgabe  des
genehmigten  Amortisationsplans.

Bis  zum  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  im  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  in  Marienwerder  deshalb  ergehenden  öffentlichen
Bekanntmachung  auszuzahlen  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  von
beute  ab  gerechnet,  mir  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Rückgabe
der  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung.  Wenn  der  Betrag
dieser  Obligation  nach  erfolgter  Kündigung  nicht  in  dem  festgesetzten  Termine
erhoben  wird,  so  kann  dieselbe  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  auch  in
späteren  Terminen  zur  Einlösung  prsentirt  werden;  sie  trägt  aber  wor

er-
        <pb n="685" />
        —  631  —
Verfallzeit  ab  keine  Zinsen  mehr  und  verliert  dann  nach  Ablauf  von  vier  Jahren
  ganz  ihren  Werth.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermoͤgen.

Dessen  zur  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Flatow,  den  165..
Die  ständische  Kommisston  für  den  Chaufseebau  im  Flatower
Kreise.
Mit  dieser  Obligation  sind  zwölf  Zinskupons
  von  „W  1.  bis  12.  mit  gleicher  Unterschrift
  ausgegeben,  deren  Rückgabe  bei  früherer

Einlösung  des  Kapitals  mit  der  Schuldverschreibung
  erfolgt.

Provinz  Preußen,  Negicrungsbezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Flatower  Kreises

Littr.  m  uͤber  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  empfangt  in  der  Zeit  vom  24.  Juni  bis  2.  Juli  (resp.
vom  28.  Dezember  18.  bis  6.  Januar  18.)  gegen  Räückgabe  dieses  Kupons
an  halbjährigen  Zinsen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  hierselbst  Thaler

Silbergroschen  Preußisch  Kurant.

Flatow,  den

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Flatower
reise.

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  sein
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  gerechnet,  erhoben  wird.

 

82“  748.)
        <pb n="686" />
        —  632  —

(Nr.  4748.)  Statut  des  Elb-Deichverbandes  für  die  Dommitzscher  Aue-Hufen.  Vom
25.  Juli  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Besitzer  der  bei  der
Stadt  Dommitzsch  unterhalb  des  Schwarzwassers  belegenen,  bereils  seit  alten
Zeiten  unvollkommen  eingedeichten  Hufengrundstücke  Behufs  des  gemeinsamen
Ausbaues  und  der  Unterhaltung  ihrer  Deiche  gegen  die  Ueberschwemmungen  der
Elbe  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhbrung  der  Bethelligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf
Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  9#.  11.  und
15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unrer  der  Benennung:

„Dommitzscher  Hufen-Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

F.  1.

In  der  Niederung  des  linken  Elbufers  und  auf  der  linken  Seite  des
bei  der  Stadt  Dommitzsch  sich  in  die  Elbe  ergießenden  Schwarzwassers  werden
die  Eigenthümer  aller  eingedeichten,  in  der  sogenannten  großen  und  kleinen  Aue
bei  Dommitzsch  belegenen  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  den  bekannten
  höchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung  durch  die  Elbe  unterliegen
  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  der  Ausbau  und  die  Umcerhaltung  des  Deiches
ob,  welcher  sich  von  der  wasserfreien  Höhe  bei  der  Dommitzscher  Ziegelei  um
die  großen  und  kleinen  Aue-Hufen,  zur  Stadt  Dommitzsch  gehörig,  bis  zur
wasserfreien  Höhe  oberhalb  des  Dorfes  Proschwitz  hinzieht.

Der  Deich  behält  seine  bisherige  Lage  und  Richtung;  nur  an  der  östlichen
  Ecke,  an  welcher  er  jetzt  hart  an  der  Elbe  liegt,  wird  er  um  etwa  fünf
Ruthen  zurückgelegt,  theils  um  ihm  die  erforderliche  Böschung  zu  geben,  theils
um  das  Material  zu  seiner  Herstellung  aus  dem  Vorlande  entnehmen  zu  können.
  Der  neue  Deich  soll  von  der  Ziegelei  ab  etwa  300  Ruthen  lang  eine
Höhe  gleich  einem  Elbstande  von  221  Fuß  am  Torgauer  Pegel,  von  da  ab
mit  allmäligem  Uebergange  bis  zum  Ende  eine  Höhe  von  21  Fuß  Pegel  erhalten.
  Er  soll  eine  Kronenbreike  von  4  Fuß  und  auf  der  ersteren  Strecke
eine  vordere  Böschung  von  23  Fuß,  innen  eine  2füßige  erhalten,  in  den  letzten
500  Ruthen  die  Böschung  aber  auf  beiden  Seiten  eine  24  füßige  sein.

Sollte  sich  spaäter  durch  besonders  hohe  Wassersiände  die  Nothwendigkeit
  einer  Erhöhung  des  ODeiches  herausstellen,  so  soll  dem  Deichamte  gestartet
sein,  auch  den  unteren  Theil  des  Deiches  bis  zur  Höhe  des  gerade  über  liegenden
        <pb n="687" />
        —  633  —

genden  Prettiner  Deiches,  d.  h.  bis  zur  Hoͤhe  von  22  Fuß  b  Zoll  Torgauer
Pegel,  zu  erhoͤhen  und  zu  verstaͤrken.

Der  Deichverband  hat  die  zur  Abfuͤhrung  des  Binnenwassers  erforderlichen
  Deichsiele  anzulegen  und  zu  erhalten.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
oder  im  Vorlande  noͤthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  auszufuͤhren
  und  zu  unterhalten.

g.  3.

Die  in  der  eingedeichten  Niederung  bei  den  Separationen  der  großen
und  kleinen  Aue  rezeßmaͤßig  festgestellten  Graͤben  und  Wasserabzuͤge  sind  von
denjenigen  zu  unterhalten,  welche  nach  den  Separationsrezessen  dazu  verpflichtet
  sind.  Die  Graͤben  werden  aber  unter  Schau  des  Deichamtes  gestellt,  welches
  darauf  zu  wachen  hat,  daß  diese  Verpflichtungen  puͤnktlich  erfuͤllt,  event.
die  Saͤumigen  im  Exekutionswege  zu  ihrer  Pflicht  angehalten  werden.  Stellt
sich  neben  jenen  rezeßma  iß  feststehenden  Wasserabzuͤgen  noch  die  Nothwendigkeit
  zur  Anlage  anderer  Hauptgraͤben  heraus,  so  sind  auch  diese  nach  Beschluß
  des  Deichamtes  auf  Kosten  des  Verbandes  anzulegen  und  im  Stande
u  halten.

Bei  allen  Hauptgraͤben  gilt  die  Regel,  daß  das  Wasser  derselben  ohne
widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder
aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden  darf.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.
  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorgeschriebenen
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  dabei  Betheiligken.

g.  4.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistunen
  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der
eichkasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  diesen  Arbeiten,  zur  Besoldung

  der  Deichbeamten,  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des
Verbandes  etwa  kontrahirten  Schulden,  sowie  endlich  zur  Bestreitung  aller
sonstigen,  dem  Deichverbande  zur  Last  fallenden  Ausgaben,  haben  die  Deichgenossen
  nach  dem  Deichkataster  aufzubringen.

g.  5.

In  dem  Oeichkataster  werden  alle  von  der  Verwallung  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke  nach  folgenden
Rubriken  veranlagt:

I.  fehlerfreier  Niederungsacker;

II.  durch  frühere  Versandungen,  trotz  späteren  Rajolens  oder  anderer  Kulturweise
  in  seinem  Ertrage  erheblich  zurückgebrachter  Niederungsacker,
desgleichen  fehlerfreier,  eingedeichter  Wiesenboden;

46.)  III.  Nie-
        <pb n="688" />
        —  634  —

III.  Niederungsacker,  welcher  durch  Versandungen  dergestalt  deteriorirt  ist,
daß  er  sich  nur  zur  Bestellung  mit  Roggen,  Kartoffeln  oder  aͤhnliche
Bodenkraft  erfordernden  Fruͤchten  qualifizirt;  desgleichen  wegen  tiefer
Lage  zum  Versumpfen  geneigter  Wiesenboden;

Außer  Ansatz  bleiben:

1)  Wege,  Gräben  und  Unland;

2)  versandeter  Ackerboden,  welcher  sich  zu  keiner  Bestellung  eignet,  so  lange
diese  Versandung  nicht  forigeschafft  wird  oder  der  Boden  durch  Rajolen
  rc.  wieder  ertragsfahig  gemacht  ist;

3)  Wiesenboden,  welcher  wegen  tiefer  Lage  dergestalt  der  Nässe  unterliegr,
daß  er  keine  Gräser  trägt.

Von  den  ovbigen  drei  Klassen  wird  die  I.  für  voll,  die  II.  zu  zwei
Drittel,  die  III.  zu  einem  Drittel  herangezogen.

K.  6.

Das  Deichkataster  ist  vom  Deichregutirungs-Kommissari  aufgestellt.
Behufs  der  Feststellung  ist  dasselbe  dem  Deichamte  und  dem  Magistrate  in
Dommitzsch  vollsitändig,  den  beiden  Hufenrichtern  der  großen  und  kleinen  Aue
ertraktweise  zuzustellen  und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Feist
bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  dasselbe  bei  dem  Deichamte,  dem
istrate,  den  Hufenrichtern  und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen  und

eschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Diese  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  im  F.  5.  enthaltenen  Grundsiätze
  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben  werden  können,
  sind,  sofern  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt  werden,
von  dem  ODeichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehun  der  Beschwerdeführer,
  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu
untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung
zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwernnungs-Verhälmiss
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden
  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernanm.

Mit  dem  Resultate  der  Umnersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemáß  berichtigt.  Andernfalls
  werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über
die  Beschwerden.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben
  den  Beschwerdeführer.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekamtmachung
  der  Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  dis
landwirkhschaftlichen  Angelegenheiten  Ws

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Karasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuiustelen,

Schon  vor  der  Feststellung  des  Katasters  können  mit  Vorbehalt  künfriger



a-
        <pb n="689" />
        —  646  —

ger  Ausgleichungen  vom  Deichamte  Beitraͤge  danach  ausgeschrieben  und  eingezogen
  werden.

Wenn  ein  Inundationsgenosse  mindestens  sechs  Quadratruthen  eines
Grundstuͤcks,  welches  wegen  Versandung  bisher  nutzlos  war,  durch  Unterpfluͤ-gen,
  Rajolen  oder  auf  andere  Weise  wieder  ertragsfaͤhig  macht,  oder  wenn
ein  Inundationsgenosse  wenigstens  sechs  Quadratruthen  einer  wegen  Versumpfung
  bisher  ertragslosen  Wiese  durch  Ausfüllen  ertragsfähig  macht,  so  soll
darüber  ein  Nachtragskakaster  aufgestellt  und  der  Besitzer  nach  Maaßgabe  dieses
  Katasters  zu  Deichbeiträgen  herangezogen  werden.  Die  Feststellung  dieses
Nachtragskatasters  erfolgt  wie  die  des  Hauprkataslers.

Wenger  als  sechs  Quadratruthen  werden  nicht  in  Anschlag  gebracht.  Zu
Beitrgen,  welche  schon  vor  der  Instandsetzung  des  Grundstücks  fällig  waren,
darf  der  Besitzer  nachtraglich  nicht  herangezogen  werden.

g.  7.
Die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  werden  auf  fünf  Silbergroschen  pro
Normalmorgen  jährlich  festgesetzt,  und  die  Höhe  des  Reservefonds  wird  auf
fünfhundert  Thaler  bestimmt.  *1

Die  Zahl  der  Deichamts-Repräsentanten  wird  auf  fünf  fesigesetzt.

K.  9.

Zwei  Repräsentanten  wählen  die  Besitzer  der  großen  Aue,  drei  die  der
kleinen  Aue.  In  jeder  Aue  findet  die  Wahl  nach  Hufen  statt.  Wird  der
Deichhauptmann  aus  der  Mitte  der  Deichamts-Repräsentanten  gewählt,  so
wählt  die  betreffende  Aue  an  seiner  Stakt  einen  anderen  Reprdsentanten.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Häálste  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Id#t  die  Zahl  ungerade,  so  scheidet  das  erste  Mal  Einer  weniger,  als  die  Hälfte
aus,  das  folgende  Mal  Einer  mehr.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt
  werden.

Waählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskradftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter
  des  Deichverbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert
die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
  Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich
gewählr,  so  wird  der  dltere  allein  zugelassen.  6“

F.  10.

Stimmfähig  in  der  vorgedachten  Art  (P.  9.)  ist  jeder  großjährige  Besitzer
  eines  deichpflichtigen  Grundstücks,  welcher  mit  seinen  Deichkassenbeiträgen
nicht  im  Rückstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch
rechtskrafriges  Urtel  verloren  hat.  Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere
  moralische  Personen,  desgleichen  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht
  für  ihre  deichpflichtigen  Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen
  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

(Nr.  I  8.)  Andere
        <pb n="690" />
        636  —

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,
oder  einen  anderen  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts
  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Darüber,  wie  bei  zetheilten  Hufen  und  bei  künftigen  Theilungen  die  Besitzer
  der  einzelnen  Parzellen  an  dem  Wahlrecht  für  die  Hufe  Theil  nehmen,
hat  im  Mangel  der  Einigung  die  Regierung  in  Merseburg  nach  Anhörung  der
Interessenten  ndhere  Bestimmung  zu  treffen.

g.  11.
Wahlkommissar  ist  der  jedesmalige  Bürgermeister  in  Dommitzsch,  der

sich  auch  die  Wahllisten  bildet.  Etwaige  Beschwerden  darüber  entscheidet  die
Regierung.  *
.  12.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

g.  13.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfdllen  des
Reprdsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  in  einem  entfernten  Orte  nimmt.

F.  14.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichslatute
vom  14.  November  1833.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.)
sollen  für  den  Dommitzscher  Hufendeichverband  Gültigkeit  haben,  soweit  sie
vorstehend  nicht  abgeändert  sind.
K.  15.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Juli  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

.  uͤr  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe
Simons.  v.  Manteuffel  II.  #  und  öffentliche  Arbeiten:

v.  Pommer  Esche.

 

Redigirt  im  Bürecau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
ecler).
        <pb n="691" />
        —  637  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagtcen.

 

Nr.  44  —

 

(Nr.  4749.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  „Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“",
  mit  dem  Domizil  in  Weißenfels.  Vom  20.  Juli
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
der  Benennung:  „Werschen  -Weißenfelser  Braunkohlen  =  Aktiengesellschaft",
deren  Sitz  in  Weißenfels  sein  soll  und  die  zum  Zwecke  hat,  den  Braunkohlenbergbau
  in  der  Umgegend  von  Weißenfels  zu  bekreiben  und  alle  dabei  geförderten
  Stoffe  und  Materialien  oder  sonst  gewonnene  Mineralien,  sei  es
durch  den  Handel,  sei  es  durch  gewerbliche  Anlagen,  welche  sich  unmitkelbar
auf  deren  Benutzung  und  Verarbeitung  beziehen,  zur  Verwerthung  zu  bringen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akte  vom  28.  April  d.  J.  festgestellten  Gesellschaftsstatute  mit  der
Maaßgabe  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  ertheilt  haben,  daß  den  Schlußworten
  des  9.  4.:

„auf  dem  Prozeßbüreau  der  jedesmaligen  Gerichtsbehörde  für  die  Stadt
Weißenfels“

die  substiluirt  werden:
„auf  dem  Büreau  der  Gerichtskommission  I.  Bezirks  zu  Weißenfels.“

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte
vom  28.  April  d.  J.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der  Statuten
  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
in  Merseburg  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.  «

thk9a1191857.(uk.4749.)  83  Ur-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  21.  August  1857.
        <pb n="692" />
        Bildung.

irma  Sit  un

erichtsstand.

Zweck.

—  638  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssonci,  den  20.  Juli  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

·  ükdenMinistetsükandelGrwetbe
Simons.  s  und  züen  sfür,  Lanel,
v.  Pommer  Esche.

Statut

für
die  Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft.

g.  1.
Uncer  dem  Vorbehalte  landesherrlicher  Genehmigung  wird  zwischen

1)  dem  Kaufmann  Carl  August  Jacob  zu  Halle,

2)  dem  Bankier  B.  Barnitson  daselbst,

3)  dem  Kaufmann  Heinrich  Theodor  Weber  zu  Leipzig,

4)  dem  Stadtrath  Friedrich  Wilhelm  Schwarzbach  zu  Naumburg,
5)  dem  Kohlenwerksbesitzer  Heinrich  Löblich  daselbst,

6)  dem  Kaufmann  August  Lebrecht  Zickmantel  zu  Weißenfels,

7)  dem  Magistrats-Assessor  Carl  Friedrich  Mahler  daselbst,

8)  dem  Rittergutsbesitzer  Johann  Gottfried  Schneider  zu  Nöbdlitz,
9)  dem  Bankier  Reinhold  Steckner  zu  Halle,

10)  dem  Kohlenwerksbesitzer  Carl  Gruhl  zu  Weißenfels,

und  allen  denen,  welche  sich  durch  Erwerbung  von  Aktien  daran  betheiligen
werden,  durch  Gegenwärtiges  unter  den  machssehenden  Formen  und  in  Gemaßn
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  eine  Aktiengesellschaft  unter  der
irma:
„Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“
errichtet,  welche  ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  in  Weißenfels  hat.

K.  2.

Der  JZweck  der  Gesellschaft  ist:  den  Braunkohlenbergbau  in  der  Umgegend
  von  Weißenfels  durch  Vereinigung  in  besseren  Betrieb  zu  bringen,
Gruben,  Kohlen-  und  Torflager  zu  erwerben,  den  Abbau  zu  betreiben  und
alle  dabei  geförderten  Stoffe  und  Materialien  oder  sonst  gewonnene  Mineralien,
        <pb n="693" />
        —  639  —

lien,  sei  es  durch  den  Handel,  sei  es  durch  gewerbliche  Anlagen,  welche  sich
unigtelar  auf  deren  Benutzung  und  Verarbeitung  beziehen,  zur  Verwerthung
zu  bringen.

g.  3.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  fünfhundert  tausend  Thaler  Crundkapital
Preußisch  Kurant  und  wird  repräsentirt  durch  fünftausend  Aklien,  eine  jede  zu  und  aktiendem
  Nominalwerthe  von  Einhundert  Thalern.

Eine  Vermehrung  des  Grundkapitals  kann  nach  F.  22.  von  der  Generalversammlung
  beschlossen  werden.

F.  4.

Die  Abktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  werden  nach  dem  beigefügten
Schema  ausgefertigt.  Sie  tragen  eine  laufende  Nummer  und  die  Unterschrift
vom  Vorsitzenden  resp.  dessen  Stellvertreter  und  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
  und  dem  Betriebsdirektor.

Ueber  den  Nominalwerth  der  Aktien  und  die  etwa  nach  H.  7.  verfallenden
  Konventionalstrafen  hinaus  ist  kein  Aktionair  zu  Zahlungen  an  die  Gesellschaft
  verbunden.

Alle  Aktionaire  haben,  sofern  es  sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen
  gegen  die  Gesellschaft  und  die  Erfüllungen  der  Gesellschaftsverpflichtungen
  gegen  se  handelt,  ihr  Domizil  in  Weißenfels.

Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig  an  die  in  diesem  Domizilorte  wohnende,
  von  dem  Aktionair  zu  bestimmende  Person,  oder  in  dem  daselbst  belegenen,
  von  dem  Aktionair  zu  bezeichnenden  Hause,  nach  Maaßgabe  der  §#.  20
und  21.  Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
  der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  auf  dem  Prozeßbüreau
der  jedesmaligen  Gerichtsbehörde  für  die  Stadt  Weißenfels.

g.  5.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre  auf  jeden  Inhaber  lautende  Obbibenden-Dividendenscheine
  nebst  Talons  nach  dem  beigefügten  Schema  ausgegeben,  He
welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  und  gegen  Rückgabe  nsuns.
des  Talons  an  dessen  Inhaber  ausgehaͤndigt  werden.

Die  Zahlung  der  Dividenden  beginnt  mit  dem  zweiten  Geschaͤftsjahre.

Bis  zu  dessen  Eintritt  werden  sämmulche  Einzahlungen  auf  Aktien,  von  dem
Tage  ab,  wo  sie  geleistet  sind,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinst.

g.  6.

Die  Ausgabe  der  Aktien  erfolgt  nach  geleisteter  voller  Einzahlung.  Bis  Atttunktder
dahin  werden  auf  den  Namen  lautende  Interimsqnittungen  ausgehändigt.  bobten  Jur-Die
  Emnzahlung  der  Aktienbeträge  soll  mit  mindesiens  zehn  Prozem  so-ins-Outttun.
gleich  nach  erfolgter  landesherrlicher  Bestätigung  Ses  Statuts  geschehen.  Zi  Wiu  aien
Or.  u49.  e-
        <pb n="694" />
        —  640  —

Berichtigung  der  weiteren  Raten  erfolgt  nach  dem  Beduͤrfniß  der  Gesellschaft.
Es  muß  die  Zahlungsaufforderung  zu  denselben  mindestens  vier  Wochen  vor
dem  Zahlungstermine  durch  die  §.  31.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter  geschehen,
  und  es  müssen  im  Laufe  des  ersten  Jahres  überhaupt  mindestens  vierzig
Prozent  eingezahlt  werden.

K.  7.

Folgen  der  Wer  den  eingeforderten  Aktienbetrag  bis  zum  bestimmten  Zahlungsterverztgerten
  mine  nicht  einzahlt,  verfällt  in  eine  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozenk  des
P#idennnger  ausgeschriebenen  Betrages;  erfolgt  die  Zahlung  nach  anderweiter  öffentlicher
lung.  Aufforderung  (I.  Z1.)  nicht  binnen  vierwochentlicher  Frist,  so  ist  der  Verwaltungsrath

  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Naten  als  verfallen  und  die
durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem
Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  erloschen  zu
erklären.  Diese  Erklärung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  (F.  31.)
unter  Angabe  der  Nummer  der  Aktie.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  bönnen  von
dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Der  Verwaltungsrath  ist  flatt  dessen  auch  ermächtigt,  die  fälligen  Einzahlungen
  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten  Aktienzeichner  gerichtlich
  einklagen  zu  lassen.

g.  8.

Amortisation  Gehen  Aktien,  Talons  oder  Interimsquittungen  verloren,  oder  werden
bvöhanden  6e  dieselben  vernichtet,  so  tritt  auf  Kosten  der  Betheiligten  das  den  gesetzlichen
ktien.  Vorschriften  entsprechende  Mortiftkationsverfahren  ein,  welches  der  Verwaltungsrath
  bei  der  kompetenten  Behörde  (§.  1.  und  4.)  veranlaßt.
Nach  legal  ausgesprochener  Mortiftbation  werden  neue  Aktien,  Talons
oder  Interimsquittungen  ausgefertigt.
In  Betreff  der  Dividendenscheine  findet  ein  Mortifikationsverfahren  nicht
statt;  doch  wird  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Didvidendenscheinen  vor
Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  slattgehabten
  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  glaubhaft  darthut,  nach  Ablauf
  der  Verjährungsfrist  der  Berrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
vorgekommenen  Didvidendenscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt.

S.  9.

Verwaltungs-  Zur  oberen  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretung  derselben,  wird
rath.  von  der  Generalversammlung  ein  aus  neun  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsrath
  gewahlt.
Eine  gerichtliche  oder  notarielle  Ausfertigung  des  Wahlaktes  bildet  die
Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

Die
        <pb n="695" />
        —  641  —

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  öffentlich
bekannt  gemacht  (G.  31.).

Alle  Jahre  scheiden  drei  Mitglieder  nach  dem  Dienstalter  aus  und  werden
  durch  Neuwahlen  ersetzt;  bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  gebildet,  entscheider
das  Loos.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Zum  Ausscheiden  vor  Ablauf  ihrer  Amtsdauer  sind  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  verpslichtet,  wenn  sie  in  Konkurs  verfallen,  oder  Gruben  innerhalb
  einer  Meile  von  gesellschaftlichen  Gruben  besitzen,  erwerben  oder  betreiben.
Ausnahmen  kann  der  Verwaltungsrath  gestatten.  Die  dadurch,  sowie  durch
Tod  oder  freiwilligen  Austritt  oder  aus  anderen  Ursachen  ausscheidenden  Mitglieder
  ergänzt  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  der  Verwaltungsrath

urch  eigene,  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protkokoll  vorzunehmende  Wahl,
deren  Ergebniß  gleichfalls  öffentlich  (V.  31.)  bekannt  gemacht  werden  muß.

K.  10.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  zweitausend  Thaler
Kaution  in  Aktien  nach  dem  Nennwerthe  bei  der  Gesellschaft  niederlegen.  Doch
kann  die  Generalversammlung  bei  der  Wahl  durch  besonderen  Beschluß  diese
Kaution  bis  auf  Eintausend  Thaler  ermäßigen.

K.  11.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  in  der  Regel  und  sofern  u#)  Wahl  des
die  Amtsdauer  nicht  früher  endet,  auf  drei  Jahre  einen  Vorsitzenden  und  einen  Vorsihenden
Stellvertreter  desselben,  sowie  zwei  fungirende  Räthe.  Zum  Stellvertreter  des  sungikerten
Vorsitzenden  kann  auch  einer  der  fungirenden  Räthe  erwählt  werden.  Die  Räthe.

Namen  der  Gewählten  sind  oöffentlich  bekannt  zu  machen  (F.  31.).
S.  12.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft  als  der  Vorsitzende  es  „)  Versammfür
  nöthig  erachtet,  auf  dessen  Einladung  und  zwar  in  der  Regel  zu  Weißenfels.  ung  ud  e-Eine
  außerordentliche  Zusammenberufung  hat  der  Vorsitzende  zu  bewir-  V
ken,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  oder  die  zwei  fungirenden
Räthe,  oder  der  Betriebsdirektor  bei  ihm  darauf  antragen.
Der  Verwaltungsrath  beschließt  mit  Ausnahme  der  in  §#.  16.  und  24.
gedachten  Fälle  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  solche  bei  Wahlen
nicht  erzielt,  so  wird  der  in  F.  18.  für  diesen  Fall  vorgeschriebene  Wahlmodus
  eingeschlagen.
Bei  Seimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  wenigstens  fünf  Milglieder,
  darunter  der  Vorsitzende  resp.  dessen  Stellvertreter,  anwesend  sein.
Das  über  die  Beschlüsse  aufzunehmende  Protokoll  muß  von  dem  Vorsitzenden
  resp.  dessen  Stellvertreter  und  außerdem  von  mindestens  vier  der  anwesenden
  Mitglieder  unterzeichnet  werden.
(Nr.  4749.)  Alle
        <pb n="696" />
        —  642  —

Alle  Unterschriften,  welche  der  Verwaltungsrath  in  fuͤr  die  Gesellschaft
bindender  Form  zu  leisten  hat,  muͤssen  mindestens  von  dessen  Vorsitzenden  resp.
Stellvertreter  und  zwei  seiner  Mitglieder  vollzogen  sein.

S.  13.

d)  umfang  Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Administrations=  und  Eigenthumsber
  Befusnisse  handlungen  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Konzessionen,
und  Pfichten.  Werke,  Grundstuͤcke  und  Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  veraͤußern,  Aktiv-Kapitalien

  und  Immobiliar-Kaufschillinge  einzuziehen,  Hypothekar-Eintragungen
zu  nehmen,  Hypothekar-Löschungen  zu  bewilligen,  über  die  Verwendung  und  Anlegung
  der  disponiblen  Fonds,  ferner  über  die  vorübergehende  Benutzung  von
Kredit  zu  beslimmen,  über  Anschaffung  und  Verädußerung  von  Maschinen,  die
zum  Betrieb  der  Bergwerke  und  zur  Fabrikation  der  Produkte  erforderlich  sind,
über  die  Anlegung  von  Schächten,  Stollen  und  andern  nöthigen  Arbeiten  in
den  Bergwerken,  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien  und
die  Errichtung  neuer  Etablissements,  über  alle  Verträge,  welche  sich  auf  die
Regulirung  der  Preise  und  den  Absatz  der  Produkte  der  Gesellschaft  beziehen,
und  über  alle  Uebereinkünfte  zur  Theilnahme  an  Geschäften  mit  Andern  zu
beschließen.  Der  Verwaltungsrath  ernennt  und  entsetzt  nach  Anhörung  oder
auf  Antrag  des  Betriebsdirektors  alle  Agenten,  sowie  diejenigen  Beamten  der
Gesellschaft,  welche  im  Jahresgehalte  siehen  und  eine  Besoldung  von  200  Thalern
  und  darüber  jährlich  erhalten,  bestimmt  ihre  Gehalte  und  etwanige  Kautionen.
  Er  ist  befugt,  über  Alles,  was  das  Interesse  der  Gesellschaft  betriffr,
Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu  kompromittiren  und  zu  substituiren.
  Käufe  und  Verkäufe  von  Immobilien  und  neue  Anlagen,  sofern  ein  solches
  Geschaft  den  Betrag  von  funfzehntausend  Thalern  übersteigt,  bedürfen
der  Zustimmung  der  Generalversammlung.  Für  die  der  Generalversammlung
vorbehaltenen  Emscheidungen  liegt  in  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung
über  die  auszuführenden  Maaßregeln  zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und
Spezialvollmacht  an  den  Verwaltungsrath,  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  und
vollziehen  zu  lassen.

K.  14.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  einzelne  seiner  Mitglieder,  sowie
  den  Betriebsdirektor  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  delegiren,
wie  auch  den  Repräsentanten  der  Bergbehörde  gegenüber  zu  wühlen.

K.  15.

e)  Reisekosten  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bekommen  Erstattung  der  Reisen

  Vesoldun=  kosten,  die  ihnen  durch  die  Sitzungen  oder  durch  Aufträge  des  Verwaltungs=«
  rathes  im  Interesse  der  Gesellschaft  erwachsen.

Außerdem  kann  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  und  dessen

Stelloertreter,  den  fungirenden  Raͤthen  und  den  Mitgliedern,  welche  von  vem

er-
        <pb n="697" />
        —  643  —

Verwaltungsrathe  vorzugsweise  vor  den  anderen  mit  Wahrnehmung  gesellschaftlicher
  Interessen  beauftragt  werden,  von  dem  Verwalktungsrathe  nach
dessen  Ermessen  für  ihre  Mühen  und  Besorgungen  ein  jährliches  Pauschquantum
  oder  auch  eine  Tantieme  bewilligt  werden,  welche  indessen  sechs  Prozent
des  Betriebsüberschusses  (F.  28.)  nicht  übersleigen  soll.

F.  16.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  ein  Betriebsdirektor  von  ihm  angestellt,  welcher  nicht  Mitglied
  des  Verwaltungsrathes  ist.  Er  kann  zugleich  Repräsentant  (F.  14.)  sein,
und  ist  der  nächste  Vorgesetzte  aller  im  Dienste  der  Gesellschaft  angestellten
Beamten  und  Agenten.

Seine  Geschäfte,  sowie  sein  Gehalt  und  die  zu  stellende  Kaution,  werden
durch  besonderen  Vertrag  von  dem  Verwaltungsrathe  festgeslellt.

Seine  Entlassung  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath,  wenn  zwei  Drittel
der  Mitglieder  dafür  slimmen.

Zur  Vertretung  des  Betriebsdirektors  bestimmt  der  Verwaltungsrath
entweder  einen  der  fungirenden  Räthe  oder  einen  Beamten,  und  ertheilt  die
Instruktion  für  denselben.

Die  Wahl  des  Betriebsdirektors  und  dessen  Stellvertreters  muß  zu
gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle  erfolgen.  Der  Name  von  beiden  ist
durch  die  Gesellschaftsblatter  bekannt  zu  machen.

.  17.

Im  zweiten  Quartale  eines  jeden  Geschäftsjahres  beruft  der  Verwaltungsrath
  die  regelmäßige  Generalversammlung.

Außerordentlich  muß  eine  solche  stattfinden,  wenn  der  Verwaltungsrath
es  für  nöcthig  erachtet,  oder  die  Inhaber  von  mindestens  dem  fünften  Theile
der  ausgegebenen  Aklien  unker  deren  Deponirung  und  Angabe  der  Berathungsgegenstände
  schriftlich  bei  ihm  darauf  antragen.

Der  Ort  des  Zusammentrikts  der  Generalversammlung  ist  jederzeit
Weißenfels.

Die  für  die  Verhandlungen  der  Generalversammlung  bestimmten  und
deren  Beschlußnahme  ausdrücklich  vorbehaltenen  Gegenstände  sind:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  (G.  9.);

3)  Wahl  von  drei  Kommissarien  zu  Prüfung  der  Bilanz  CG.  21.);

4)  Decharge  der  Jahresrechnung  CG.  21.);

5)  Beschlußnahme  über  die  vom  Verwaltungsrathe  gestellten  Anträge,  namentlich
  in  Beziehung  auf  diejenigen  Geschafte,  welche  nach  F.  13.  der
Beschlußnahme  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind;

(Nr.  4149.)  6)  Be-Betriebs=




General--Versammlung.
        <pb n="698" />
        —  644  —

6)  Beschlußnahme  über  die  von  einzelnen  Aktionairs  gemaͤß  §.  20.  gestellten
Antraͤge;

7)  die  Aufnahme  dauernder,  nicht  den  gewoͤhnlichen  geschaͤftlichen  Verkehr
betreffenden  Anleihen  C.  13.);

8)  Abänderungen  der  Statuten  und  Erhöhung  des  Grundkapitals  G.  22.);

9)  Beschlußnahme  über  die  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft
(9.  23.)  und

10)  über  deren  Auflösung  CG.  24.).

Die  Einladungen  zu  den  Generalversammlungen  geschehen  in  den  F.  31.
bestimmten  Blättern  zweimal,  mindestens  drei  Wochen  und  acht  Tage  vor  dem  angesetzten
  Termine.  Oieselben  müssen  bei  außerordentlichen  Generalversammlungen
  alle  Gegenstände  der  Verhandlung,  bei  den  ordentlichen  aber  mindestens
diejenigen  angeben,  welche  nicht  die  gewöhnliche  laufende  Geschäftsverwaltung
betreffen.

sie  memich  bedürfen  die  vorsiehend  sub  7.  8.  9.  10.  angeführten  Gegenstände
  dieser  vorherigen  ausdrücklichen  Angabe.

g.  18.

Mit  Ausnahme  der  in  #G.  23.  und  24.  gedachten  Falle  sind  nur  diejenigen
  Aktionaire  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  besugt  und  in
derselben  stimmberechtigt,  welche  den  Besitz  von  mindestens  fünf  Aktien  nachweisen
  und  auf  Erfordern  solche  bis  nach  abgehaltener  Generalversammlung
bei  der  Gesellschaftskasse  gegen  Aushändigung  einer  Eintrictskarte,  auf  welcher
ihr  Stimmrecht  angegeben  wird,  deponiren.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  in  der  Generalversammlung  nur  durch
andere  flimmberechtigte  Aktionaire  vertreten  lassen;  über  die  Güleigkeit  von
Privakvollmachten  entscheidet  der  Verwaltungsrath.

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  jedoch  kann  ein  Aktionair  durch
Besitz  oder  Vollmacht  nicht  mehr  als  dreißig  Stimmen  in  sich  vereinigen.

Minderjährige  und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder
oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten;  diese  Vertreter
brauchen  nicht  selbst  Aktionaire  zu  sein,  müssen  aber  gegen  den  Verwaltungsrath
  ihre  Berechtigung  glaubhaft  ausweisen.

Besitzer  von  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,
können  in  der  Generalversammlung  weder  ein  Stimmrecht  ausüben,  noch  sich
vertreten  lassen.

Alle  Beschlüsse  der  Gesellschaft  werden  mit  Ausnahme  der  in  G.  22.
und  23.  bezeichneten  Fälle  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  sich
ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die
vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Tritt  solche
nicht  sofort  ein,  so  werden  diejenigen,  welche  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  in  der  doppelten  Zahl  der  zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl
gebracht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

S.  19.
        <pb n="699" />
        —  645  —

g.  1  9.

Den  Vorsitz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes.  Er  berichtet
  selbst  oder  durch  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des
Geschäfts  und  trägt  die  Gegenstände,  welche  auf  der  Tagesordnung  slehen,
vor.  Die  Protokolle  in  der  Versammlung  werden  sämmtlich  gerichtlich  oder
notariell  aufgenommen,  vom  Vorsitzenden,  von  den  von  der  Generalversammlung
  zu  erwählenden  zwei  Stimmzählern  und  wenigstens  noch  zwei  Aktionairen
unterzeichnet.

 

.  20.

Antraäge  zur  Berathung  bei  der  Generalversammlung,  welche  von  Aktionairen
  ausgehen,  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  vor  der  Versammlung
dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingereicht  werden;  geschieht  dies  spater,  so
werden  sie  nach  dessen  Befinden  für  die  nächste  Generalversammlung  zurückgelegt.

§.  21.

Die  jährliche  Generalversammlung  ernennt  aus  ihrer  Mitte  drei  Aktionaire,
  welche  den  Auftrag  haben,  im  jedesmaligen  Geschäftslokale  der  Gesellschaft
  in  Weißenfels  die  Jahresrechnung  zu  prüfen,  welche  der  nächsten  Generalversammlung
  vom  Verwaltungsrathe  vorzulegen  ist.  Dieselben  haben  das
Resultat  ihrer  Prüfung  dem  Verwaltungsrathe  mitzutheilen  und  sodann  der
Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten,  welche  darauf  Decharge  ertheilt  oder
verweigert.

F.  22.

Abänderungen  des  Statuts  und  Erhöhungen  des  Grundkapitals  können
in  einer  Generalversammlung  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  vertretenen
  Stimmen  beschlossen  werden,  wenn  der  Inhalt  des  zu  Verhandelnden  bei
der  Einberufung  in  diesen  Beziehungen  im  Allgemeinen  angegeben  war.

Abänderungen  des  Statuts  und  Erhöhungen  des  Grundkapitals  bedürfen
der  landesherrlichen  Genehmigung.

g.  23.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  laufende,  Jahre  bestimmt.

Eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus
  kann  in  einer  Generalversammlung,  in  welcher  jeder  Aktionair  stimmberechtigt
  und  so  viel  Stimmen,  als  derselbe  Aktien  besitzt,  abzugeben  befugtk  ist,
beschlossen  werden,  wenn  in  der  Einladung  zu  der  Generalversammlung  beesen

Jaßrgans  1657.  (Nr.  4740.)  84  Zweck

Abänderungen
  des  Statuts.


Dauer  der
Gesellschaft.
        <pb n="700" />
        ##  d
hek  ee

Rechnungslegung
  und  Inbentur.


Betriebs.
Ueberschuß.

—  646  —

Zweck  angekündigt  ist  und  in  derselben  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  vertretenen
  Aktien  für  die  Verlängerung  stimmt.  Der  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

g.  24.

Von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  oder  von
Aktionairen,  welche  zusammen  ein  Drittel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann
der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt  werden,  die  Auflösung  selbst
aber  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung  durch  eine
Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  für
Eine  Stimme  zählend  (G.  23.),  beschlossen  werden.

Dieser  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.  Außerdem
tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  in  dem  Gesetze  vom  9.  November
1843.  bestimmten  Fallen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  diesem  Gesetze
getroffenen  Bestimmungen  bewirkt.

S.  25.

Die  Buch=  und  Kassen-,  wie  überhaupt  die  ganze  Geschäftsführung  der
Gesellschaft  findet  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  statt.

*

Unmittelbar  nach  Ablauf  jeden  Kalenderjahres  sind  sämmtliche  Geschäftbücher
  abzuschließen,  ein  vollständiges  Inventarium  über  das  ganze  Gesellschaftsvermögen
  aufzunehmen  und  die  Bilanz  zu  ziehen.

Dieser  Gesammtabschluß  ist  bis  Ende  März  den  nach  §F.  21.  gewählten
Kommissarien  im  Lokale  der  Gesellschaft  zur  Prüfung  vorzulegen.

Die  Bilanz  wird  bald  nach  Aufstellung  der  Königlichen  Regierung  zu
Merseburg  mitgetheilt  und  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht.

S.  27.

Zur  Inventur  werden  alle  Bestitzstücke  an  Kohlen  in  der  Erde,  Produkten,
  Fabrikaren  2c.  nach  den  Erwerbs=  und  Selbsikosten  oder,  wenn  der  wahre
Werth  zur  Zeit  geringer  ist,  nach  diesem  abgeschätzt,  und  es  ist  dabei  ganz  besonders
  jederzeit  der  Werth  der  abgebauten  Kohle  mit  in  Abrechnung  zu  bringen.
  Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immobilien,  Maschinen,  Forderungen
und  sonstigen  beweglichen  Vermögensstücken  abgeschrieben  werden  soll,  bestimmt
der  Verwaltungsrath;  jedoch  müssen  bei  Maschinen  und  Utensilien  stets  mindestens
  fünf  Prozent  pro  Jahr  abgeschrieben  werden.

Der  sich  hiernach  beim  Abschluß  herausstellende  Ueberschuß  der  Aktiva
über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn.
S.  28.
        <pb n="701" />
        —  647  —

g.  28.

Von  dem  Reingewinn  sind  abzufuͤhren:  —“m*

a)  mindestens  zehn  Prozent  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds,  bis
dieser  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals  erreicht  hat  (F.  30.);

b)  die  etwanigen  Tantiemen  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und
die  Beamten  der  Gesellschaft.

Wieviel  von  dem  bleibenden  Reingewinn  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres
  (§.  5.)  als  Oividende  vertheilt  und  wie  der  etwanige  Rest  verwendek
  werden  soll,  bestimmt  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes  die  Generalversammlung.


*½m

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  1.  Juli  auf  dem  Komtoir  der  Ge=  Dioibendensellschaft
  in  Weißenfels  gegen  die  ausgegebenen  Dividendenscheine  gezahlt.  Die  Auszohlunz.
Dividenden  verjähren  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,  vom  Tage  der  Zahlbarkeit
5  zu  Gunsten  der  von  der  Gesellschaft  zu  errichtenden  Hülfs=  und  Pensionsasse.



g.  30.

Der  nach  H.  28.  zu  bildende  Reservefonds  ist  mindestens  bis  zehn  Prozent  Verwendung
des  Aktienkapitals  zu  bringen  und  bis  dahin  zu  ergänzen,  wenn  er  unter  diesen  sett#beserve

Betrag  wieder  herabsinken  sollte.
Ueber  die  Anlegung  desselben  beschließt  der  Verwaltungsrath.

g.  31.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der  Leip=  Oeffentliche
ziger  Zeitung,  der  Halleschen  Neuen  Jeitung  und  den  Weißenfelser,  Naum-  eunner
burger  und  Zeitzer  Kreisblättern.  «

Beim  Eingehen  eines  der  genannten  Blaͤtter  hat  der  Verwaltungsrath,
vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Merseburg  und
der  nächsten  Generalversammlung,  zu  bestimmen,  welches  Blatt  an  dessen  Stelle
treten  soll.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  jederzeit  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblatter
  zu  fordern  oder  dieselben  vorzuschreiben.

Alle  Aenderungen  sind  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Merseburg  und  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblatter  bekannt  zu  machen.

(Nr.  4749.)  84*  .  32.
        <pb n="702" />
        —  648  —

S.  32.

Oberauficht  Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissarius  zur  Wahrnehdes
  Stoots.  mung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.
Dieser  Kommissarius  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die  Generalversammlung
  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und
ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Anlagen,  Kassen,
Büchern,  Rechnungen,  Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken

  der  Gesellschaft  Einsicht  nehmen.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbauund
  anderen  gewerblichen  Uncernehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  die  Verpflichtung
dazu  nach  den  gesetzlichen  bestehenden  Bestimmungen  nicht  Gemeinden  oder
anderen  korporartiven  Verbänden  und  Personen  obliegt,  oder  diese  dazu  nicht
im  Stande  sind,  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltlung  in
angemessenem  Verhültnisse  beizusteuern.  Es  kann  dieselbe,  sofern  sie  sich  dieser
Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke  diejenigen
  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staaksregierung  nach  schließlicher
Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig  erachtet  werden.

Nicht  minder  ist  die  Gesellschaft  allen  hinsichtlich  des  Berg=  und  Hüttenwesens
  bestehenden  oder  noch  ergehenden  Vorschriften  unterworfen.

F.  33.

Schlichtung  Alle  Streitigkeiten  der  Aktionaire  mit  der  Gesellschaft  werden,  den  Fall
ven  Streitig  des  §.  7.  ausgenommen,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  schiedsrichterliches
  Verfahren  entschieden.

Zu  diesem  Behuf  erwählt  jede  Partei  einen  sachkundigen  Schiedsrichter,
beide  Schiedsrichter,  wenn  sie  sich  über  einen  Ausspruch  nicht  einigen  können,
einen  Obmann,  dessen  Ausspruch  ebenso,  als  der  der  Schiedsrichter,  die  Kraft
richterlichen  Erkenntnisses  hat,  gegen  welches  die  Berufung  auf  den  Rechtswe
nur  für  Fälle  der  Nichtigkeit  nach  Maaßgabe  der  9#.  172.  ff.  Theil  1
Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  stattfindet.

Für  diejenige  Partei,  welche  binnen  vier  Wochen  nach  Aufforderung  des
Verwaltungsrathes  keinen  Schiedsrichter  gewählt  hat,  wählt  einen  solchen  der
Direktor  der  Königlichen  Gerichtsbehörde  für  die  Stadt  Weißenfels.  Dasselbe
aa,  wenn  sich  die  Schiedsrichter  nach  gleicher  Aufforderung  und  Frist  nicht

ber  die  Wahl  eines  Obmannes  einigen  können.

F.  34.

Mit  der  Leitung  aller  Geschäfte  bis  zur  ersten  Generalversammlung  nach
erfolg-
        <pb n="703" />
        —  649  —

erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  sind  die  in  S.  1.  genannten
  Fünder  der  Gesellschaft  als  provisorischer  Verwaltungsrath  beauftragt
und  sind  dazu  ermächtigt  und  verpflichtet,  alle  diejenigen  Funktionen  und  Befugnisse
  auszuüben,  welche  dem  ordentlichen  Verwaltungsrathe  in  den  S#.  6.  7.
11.  12.  14.  15.  17.  ff.  zugewiesen  sind.

Werschen-Weißenfelser  Graunkohlen  -  Aktiengesellschaft.

Interims-Quittung

für
Herrn....................................................................
überPkeuß.KukantNthlt-...............................·................
geleistete.·...  zahlung  auf  die  Aktie  M  der  obengenannten  Gesellschaft.

Janhaber  ist  durch  diese  Zahlung  und  die  Unterzeichnung  des  Verpflichtungsscheins
  in  alle  Rechte  und  Mlichken  eingekreten,  welche  das  unter  den
landesherrlich  bestätigte  Statut  für  die  Theilhaber  der  obengenannten
  Gesellschaft  festsetzt.

Weißenfels,  den  .  ten  18.

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften.)

(Nr.  474.)  Aktie
        <pb n="704" />
        —  650  —

Aktie
der
Werschen-Weißenfelser  Lraunkohlen  -  Aktiengesellschaft
—-über


Einhundert  Thaler  Preuß.  Kurant.

D.  Inhaber  dieser  Aktie  hat  den  Gesammt-Einschuß  von  Einhundert  Thalern
Preuß.  Kurant  geleistet  und  hat  nach  Höhe  dieses  Betrages  und  in  Gemäßheit
des  unterden  .  .  ..  landesherrlich  bestaͤtigten  Statuts  der
Gezellichaft  verhältnißmäßigen  Antheil  an  deren  gesammten  Eigenthum,  Gewinn
und  Verlust.

Weißenfels,  den  18.
Der  Betriebs-Direktor.  Der  Verwaltungörath.
(Unterschrift.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder.)

 

—.=Dividendenschein


J5
Aktie  der  Werschen-Weißenfelser  Zraunkohlen-  Aktiengesellschaft
M  —7

Ge  Rückgabe  dieses  Scheins  empfängt  Inhaber  am  1.  Juli  18.  auf
dem  Komtoir  der  Gesellschaft  in  Weißenfels  denjenigen  Antheil  von  dem  Reinertrage,
  welcher  für  das  Geschäftsjahr  18.  statutengemäß  bekannt  gemacht
werden  wird.

Weißenfels,  den  18.

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften  per  Faksimile.)

Der  Aüontrolbeamte.
(Name  per  Faksimile.)
.  29.  des  Gesellschafts-Statuts.
Die  Dividenden  verjähren  nach  Ablauf  von
vier  Jahren  vom  Tage  der  Jahlbarkeit  an  zu
Gunsten  der  von  der  Gesellschaft  zu  errichtenden
  Hülfs=  und  Pensions-Kasse.

Werschen-
        <pb n="705" />
        —  651  —
werschen-Weißenfelser  graunkohlen  -  Aktiengesellschaft.

Anweisung  zum  Empfang
der  Serie  der  Dividendenscheine  zur  Aktie  J#

Inhaber  empfaͤngt  am  ......  .....  ..  ...  gegen  diese  Anweisung  gemaͤß  H.  5.
des  Statuts  auf  dem  Komtoir  der  Gesellschaft  in  Weißenfels  die  Serie
der  Dividendenscheine  zu  vorbezeichneter  Aktie.

Weißenfels,  den  .......  .  ...  18

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften  per  Faksimile.)
Der  üontrolbramte.
(Unterschrift.)

 

(Nr.  4750.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  W.  Juli  1857.,  betreffend  die  Zulaͤssigkeit  der  Aenderung
  des  Wortlauts  in  den  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten
uͤber  feuerfeste  Dachungen.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  9.  Juli  d.  J.  der  Wortlaut  in  einigen  Relements
  der  öffentlichen  Feuersozietäten  die  Direktionen  derselben  hindert,
achungen  unter  den  feuerfesten  zu  klassifiziren,  welche  als  solche  nicht  ausdrücklich

  genannt  sind,  die  neuere  Technik  aber  aus  anderen  Stoffen,  als  Stein

und  Metalle,  feuerfeste  Dachungen  hergestellt  hat,  deren  Tragbarkeit  und  Wohlfeilheit
  überdies  die  Beseitigung  der  feuergefährlichen  Strohdächer  wesentlich  zu
erleichtern  geeignet  ist,  so  will  Ich  Sie  hierdurch  ermächtigen,  auf  den  Antrag
der  Sozierdten  jenen  Wortlaut  in  den  allgemeinen  von  der  Staatsbehörde  als
feuerfest  anerkannte  Bedachung  zu  verändern.

Diese  Meine  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  149—4752.)  (Nr.  4751.)
        <pb n="706" />
        —  652  —

(Nr.  4751.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
Stddte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
  Mayen,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A.  den  Bericht  vom  9.  Juli  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Mayen,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,
nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande  mit  Landgemeinden,
  de  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit
verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.

Friedrich  Wilhelm.
o.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4752.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
Braunfels,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A.,  den  Bericht  vom  7.  Juli  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Braunfels,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,
  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="707" />
        —  653  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  45-  —

 

 

(Nr.  4753.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  die  Abaͤnderung  resp.  Ergänzung
  der  G.  51.  und  113.  des  Revidirten  Reglements  für  die  Feuer-Sozictät
  der  sämmtlichen  Städte  der  Provinz  Schlesien,  mit  Ausschluß
der  Stadt  Breslau,  vom  1.  September  1852.

N%  dem  Berichte  vom  8.  Juli  d.  J.  will  Ich  auf  die  Anträge  der  Stände
des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grasschaft  Glatz  und  des  Markgrafthums
Oberlausitz  in  den  zurückerfolgenden  Petitionen  vom  23.  und  24.  Oktober  v.  J.
und  zwar  wegen  Abänderung  resp.  Ergänzung  der  §#.  51.  und  113.  des  Revidirten
  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  sämmtlichen  Städte  der  Provinz
Schlesien,  mit  Ausschluß  der  Stadt  Breslau,  vom  1.  September  1852.  (Gesetz
  Sammlung  S.  591  ff.)  Folgendes  bestimmen:
Zusatz  zu  F.  ö1.

Haften  jedoch  im  Falle  der  Verurtheilung  des  Versicherten  auf  dem
Grundstück,  auf  welchem  das  abgebrannte  Gebäude  gestanden,  beziehungsweise
auf  dem  letzteren  Ansprüche  von  Hypothekenglaubigern  oder  anderen  Realberechtigten,
  welche  nach  §.  12.  im  Katasier  gehörig  vermerkt  sind  und  von  dem
Schuldner  nicht  anderweitig  gedeckt  werden,  so  soll  auf  den  Antrag  dieser  Berechtigten
  das  Grundstück  nebsi  der  Entschädigungssumme,  welche  die  Sozictät
sonst  zu  gewähren  hätte,  subhaflirt  und  dem  Meistbietenden  zugeschlagen  werden,
  der  Sozietät  aber  alsdann  nur  zu  Gute  kommen,  was  nach  Deckung  der
Ansprüche  der  vorgedachten  Realglaubiger  von  der  Lizitationssumme  innerhalb
der  Höhe  der  Entschädigungssumme  übrig  bleibt.

Zusatz  zu  g.  113.

Vorstehende  Prämien  und  Entschädigungen  G.  113.  des  Reglements)
werden  aus  der  Sozietätskasse  nur  dann  gezahlt,  wenn  das  Feuer  ein  bei  der
Provinzial-Stadte-Feuersozietät  versichertes  Gebaude  betroffen  hat.

ieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Zahrgang  1857.  (r.  4753—454.)  85  (Nr.  4754.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1857.
        <pb n="708" />
        —  654  —

(Nr.  4754.)  Bekanntmachung,  den  Debit  der  Arzneiwaaren  betreffend.  Vom  29.  Juli
1857.

A-.  Grund  des  §F.  5.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.  (Gesetz-Sammlung
  für  1837.  S.  41—43.)  sind  die  demselben  angehängten  Verxzeichnisse
A.  B.  C.  einer  Revision  unterworfen  und,  den  veränderten  Bedürfnissen  entsprechend,
  ergänzt  und  abgeadndert  worden.

An  Stelle  jener  Verzeichnisse,  welche  hierdurch  aufgehoben  werden,  sollen
C.  fortan  bis  auf  Weiteres  die  anliegenden  Verzeichnisse  A.  B.  C.  zur  Anwen-—*
  kommen.

Die  Bestimmung  im  F.  2.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.,
wonach  der  Debit  der  in  den  Verzeichnissen  B.  und  C.  angegebenen  Zusammensetzungen
  und  Stoffe  im  pulverisirten  Zustande  den  Apothekern  ausschließlich
  vorbehalten  war,  wird  dahin  abgeändert,  daß  der  Debit  der  in  den  anliegenden
  Verzeichnissen  B.  und  C.  aufgeführten,  mit  dem  Zusatze  „Pulveratum“
versehenen  Stoffe  hinfort  auch  den  Nicht-Apothekern  gestartet  sein  soll.

Mit  der  Publikation  des  Strafgesetzbuches  sind  die  Vorschriften  der
S#.  7.  und  8.  des  Reglements  vom  16.  September  1836.  außer  Kraft  getreten;
  statt  der  im  F.  7.  des  gedachten  Reglements  enthaltenen  Bestimmungen
kommen  die  Vorschriften  des  F.  345.  Nr.  2.  und  3.  des  Strafgesetzbuches  und
statt  des  §.  8.  des  Reglements  die  Vorschriften  der  Artikel  XIII.  und  XIV.
des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  zur  Anwendung.

Im  Uebrigen  verweisen  wir  auf  den  Inhalt  des  Reglements  vom
16.  September  1836.

Berlin,  den  29.  Juli  1857.
Der  Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  für  Handel,

ustiz-  Unterrichts-  und  Medizinal-  Gewerbe  und  öffentliche
inister.  Angelegenheiten.  Arbeiten.

Simons.  v.  Raumer.  In  Vertretung:
v.  Pommer  Esche.

A.  Ver-
        <pb n="709" />
        —  655  —

A.

Verzeichniß

derjenigen  chemischen  und  pharmazeutischen  Praͤparate  und  Arzneiformen,
  mit  welchen  nur  denlpüehrer  handeln  dürfen.

Acela  mefdicinalia
Acidum  acelicum  aromatico-camhoratum

h  roryanatum
Phosphoricum  purum
tannicum  purum
Aeiher  phosphoratus
Ammoniacum  depuratum
carbonicum  pyrooleosum.
  Pharma--copoea
  Borussica.
hydrochloratum  fer-Talum

Aquae  mefdicinales,  exceptis  Aquis
Cerasorum,  Florum  Aurantü,  Rosarum
  Rubi  Idaci,  mineralibus  et
naturalibus  et  facticiis
Asa  foetida  depurata
Balsama  medicinalia  mikxta
Calcium  sulphuratum
Capsulae  gelatinosae  medicamentis
repletae
Carbo  Spongiae
Cataplasmata
Cerata
Collodium  cantharidatum
Colocynthis  praeparata
Cuprum  aluminatum
Decoctum  Zittmanni
Electuaria
Elixiria
Emplastra
Extracta  medicinalia,  exceptis  Extracto
Monesiae  et  Extracto  Ratanhae
venali
Fel  Tauri  inspissatum
(Nr.  4754.)

Arzneiessige,
Gewürzhafte  kampferhaltige  Essigsckure,

Blausäure,

Reine  Phosphorsäure,

Reine  Gerbsäure,

Pyhosphorhaltiger  Aether,

Gereinigtes  Ammoniakgummiharz,
Brenzlich-bliges  kohlensaures  Ammoniak,

Eisen-Salmiak,

Arzneiwässer,  mit  Ausnahme  von  Kirsch-,
rangenblüthen-,  Rosen=  und  Himbeerwasser,

  sowie  von  natürlichen  und
künstlichen  Mineralwässern,

Gereinigter  Stinkasant,

Gemischte  Arzneibalsame,

Kalkschwefelleber,

Mit  Arzneien  gefüllte  Gallertkapseln,

Schwammkohle,

Breiumschläge,

Cerate  (Wachssalben),

Cantharidenhaltiges  Collodium,

Präparirte  Coloquinthen,

Kupferalaun,

Zittmannsches  Dekokr9

Latwergen,

Elirire,

Pflaster,

Medizinische  Extrakte,  mit  Ausnahme
des  Monesiaertrakts  und  des  käuflichen
  Ratanhaertrakts,

Eingedickte  Ochsengall,
        <pb n="710" />
        —  656  —

Ferro  Kali  tartaricum
purum
Ferrum  carbonicum  saccharatum
chloratum
hydricum  (Ferrum  carbonicum)

hyrdricum  in  adua
iodalum  saccharatum
phosphoricum
Galbanum  depuratum
Hydrargyrum  accticum
biiodatum  rubrum
cvanalum

iodalum  flarum

nitricum

oxydulatum  nigrum

oxydulalum  nigrum
Durimm

el  Stibium  sulphurata
sulphuratum  nigrum
Infusum  Sennae  composium

Kali  nitricum  lahulatum
Stibicum
Kalium  sulphuratum
Li  imenta
Liquor  Ammoniaci  acclici
anisatus.
carhonici
Ammoniaci  carbonici  pyrooleosi.
  Pharm.  Boruss.
Ammoniaci  succinici
vinosus
Ferri  acetici  purus
Hydrargyri  bichlor:
rosivi
Hydrargyri  nitrici
Kali  acctici
Carhonici  puri
Myrrhac
Plumbi  hydrico-acelici
Saponis  stibiali
Massae  pilularum
d#lel  rosalum
Mixturae

Eisenweinstein  (Stahlkugeln),

Reiner  Eisenweinstein,

Zuckerhaltiges  kohlensaures  Eisenorydul,
Eisenchlorür  (salzsaures  Eisenorydul),
Eisenorydhydrat  (kohlensaures  Eisenorydul),


Eisenorydhydrat  in  Wasser,
Zuckerhaltiges  Eisenjodür,
Phosphorsaures  Eisenoryduloryd,
Gereinigtes  Galbangummiharz,
Essigsaures  Queckfilber,
Rothes  Quecksilberjodid,
Blausloff-Quecksilber  (blausaures  Quecksilberoryd),

Gelbes  Quecksilberjodür,
Salpetersaures  Quecksilber,
Schwarzes  Quecksilberorydul,
Reines  schwarzes  Quecksilberorydul,

Geschwefeltes  Spießglanz-Quecksilber,

Schwarzes  Schwefelquecksilber,

Zusammengesetzter  Senna-Aufguß  (Wiener
  Trank),

Salpeterkuchen,

Antimonsaures  Kali,

Schwefelleber,

Linimenta,

Essigsaure  Ammoniak-Lösung,

Anishaltige  -

Kohlensaure  -

Brenzlich-oͤlige  kohlensaure  Ammoniak-Loͤsung,


Bernsteinsaure  Ammoniak-Lösung,

Weinige  Ammoniak-Lösung,

Reine  essigsaure  Eisen-Lösung,

Aetzende  Kwecksberchlor-d-Fsgkeig

Salpetersaure  Quecksilber-Lösung,
Essigsaure  Kali-Lösung,

Reine  kohlensaure  Kali-Lösung,
Myrrhen-Lösung,

Beeiessip

Spießglanzseife-Lösung,

Pillenmassen,

Rosenhonig,

Mirtkuren  (flüssige  Arznei-Mischungen),
        <pb n="711" />
        —  657  —

Olea  cocta
Oleum  Balsami  copaivae
camphoratum
Chamomillane  citratum,
Pharm.  Boruss.
Chamomillae  purum,  Pharm.
Boruss.
Chamomillac
tum
contra  ucniam  Chaberli
Galbani
Menthae  crispac  therebintinatum

Ovorum
phosphoratum
Sabinac.  Pharm.  Boruss.
Therebintinae  sulphuratum
Valerianac,  Pharm.  Boruss.
Opodeldoc
Oxymellia
Pastae  medeicinales,
gummosa
Pilulae
Pulpa  Cassiac
TPamarindorum
Pulveres  medicinales,  exceplo  Pul--vere
  dentifricio
Resina  Jalapae
-  Pracparata
Ligni  Guajaci
Sagapocenum  depuratum
Sapones  medicinales  misti
Sinapismus
Solutio  arsenicalis
Species  medicinales

lherchimina-#cepla

  Pasta

Spiritus  Ammoniaci  causlici  Dzondii
Angelicac  compositus
camphorato-crrocalus
camphoratus
Cochleariae
coeruleus.

Ferri  chlorati  achhereus
Formicarum

Juniperi

Mastiches  compositus

(Nr.  4754.)

Gekochte  OHele,
Kopaiv-Balsamöl,
Kampferhaltiges  Oel,
Citronenölhaltiges  Chamillenöl,

Reines  Chamillenöl,
Terpenthinölhaltiges  Chamillenöl,

Chabert's  Oel  gegen  den  Bandwurm,
Galbanöl,
Terpenthinölhaltiges  Krausemünzöl,

Eieröl,

Phosphorhaltiges  Oel,

Sadebaumöl,

Schwefelhaltiges  Terpenthinöl,

Baldrianöl,

Opodeldok,

Sauerhonige,

Arzneipasten,  mit  Ausnahme  der  weißen

eglisse,

Pillen,

Cassiamus,

Tamarindenmus,

Mengungen  gepulv.  Arzneisloffe,  mir  Ausnahme
  des  Zahnpulvers,

Jalapenharz,

Präparirtes  desgl.,

Franzosenholzharz,

Gereinigtes  Sagapöngummiharz,

Gemischte  Arzneiseifen,

Senfteig,

Arseniklosung,

Spezies  (Mengungen  gröblich  zerklei
ter  Arzneistoffeh),

Dzondi's  Ammoniakspiritus,

Zusammengesetzter  Angelikaspiritus,

Safranhaltiger  Kampferspiritus,

Kampferspiritus,

Loffelkrautspiritus,

Blauer  Spiritus,

Eisenhaltiger  Schwefel-Aether-Weingeist,

Ameisenspiritus,

Wachholderspiritus,

Zusammengesetzter  Mastirspiritus,
        <pb n="712" />
        –  658  —

Spiritus  Mindereri
Rosmarini
saponatus
Serpylli
-  Sinapis
Stibio-Calcium  sulphuraltum
Stibium  sulphuratum  nigrum  purum
laevigatum
Sulphur  depuratum  lotum
Syrupi  medicinales,
epceptis  Syrupis  Berberidum,  Cerasorum,
  Ribium  et  Rubi  Idaei
Tartarus  ammoniacatus
Tincturae

Trochisci  medicinales
Unguenta

Vinum  slibiatum
Vina  medicinalia

Zinco-Ferrum  cyanatum
Zincum  cyanatum.

Minderer's  Geist,

Rosmarinspiritus,

Seifenspiritus,

Feldkümmelspiritus,

Senfspiritus,

Spießglanzhalltige  geschwefelte  Kalkerde,

Lävigirtes  reines  schwarzes  Schwefelspießglanz,


Gewaschene  Schwefelblumen,

Arzneisyrupe,
mit  Ausnahme  der  Berberitzen-,  Kirsch-,
Johannisbeeren=  und  Himbeersyrup's,

Ammoniakweinstein,

Tinkturen  (Geistige  Auszüge  aus  Arzneisubstanzen),


Arzneizeltchen.

Salben,

Brechwein,

Arzneiweine  (Weinige  Auszüge  aus  Arzneisubstanzen),


Blausaures  Zink  mit  Eisen,

Blausaures  Zink.

 

B.  Ver-
        <pb n="713" />
        —  659  —

Verzeichniß

derjenigen  einfachen  Stoffe  und  chemischen  Praͤparate,  welche  Nicht-Apotheker
  nicht  unter  einem  bürgerlichen  Pfunde
verkaufen  dürfen.

Aceton
Acelum  concentratum
Acidum  aceticum
benzoicum
succi  icum
tartaricum
pulveratum
-  valerianicum
Aether
aceticus
Aloé
Alumen  ustum
Ammoniacum
carbonicum
oleosum
hydrochloratum  depuratum


pyro-Amygdalinum


Arsenicum  album
pulveratum
Asa  soetida
Baccae  Juniperi
Lauri
Balsamum  Copaivae
Bismuthum  valerianicum
Boletus  cervinus
Laricis
Brucium  et  hujus  praeparata
Camphora
Cantharides
Capida  Papaveris  immatura
Caragaheen
Castorcum  Canadense
Sibiricum
Chinioideum
(Nr.  4754.)

Aceton  (CEssiggeist),
Konzentrirter  Essig,
Essigsaiure,
Benzoesäure,
Bernsteinsäure,
Weinsteinsäure,

epulverte  Weinsteinsäure,
Halyriansture,
Aether  (Schwefeläther),
Essigäther,

loẽ,
Gebrannter  Alaun,
Ammoniak-Gummiharz,
Kohlensaurer  Ammoniak,

Gereinigter  Salmiak,

Amygdalin,

Weißer  Arsenik,

gepulverter  weißer  Arsenik,
Stinkasant,

Wachholderbeeren,

Lorbeeren,

Kopaivabalsam,
Baldriansaures  Wismuthoxyd,
Hirschbrunst,

Lärchenschwamm,

Brucin  und  dessen  Prdparate,
Kampfer,

Spanische  Fliegen,

Unreife  Mohnköpfe,
Carrhagaheen  (Irländisches  Perlmoos),
Kanadisches  Bibergeil,
Sibirisches  Bibergeil,
Chinioidin,
        <pb n="714" />
        Chinium  et  hujus  pracparala
Chloroflormium
Cinchonium  ct  hujus  pracparata
Colocynthis
Conchae  pracparale
Cortex  adstringens  Brasilicnsis
1  Anguslurac
Cascarillac
Chinac
Frangulac
Geolfrenc
Ilippocaslani
Ligni  Guasaci
Sassafras
Mezerei
Nucum  Juglandis
Pruni  Padi
Quassiae
OQuercus
-  concisus
Radicis  Granati
Salicis
Simarubae
Ulmi  interior
Winteranus
Cubebac
Extractum  Monecsiac
-  Ratanhac  venale
Euphorbium
Fahae  Pichnunrim  majores
—  minores
Sl.  Ignatir
Ferrum  oxydulalum  nigrum
Penum
aclicum
Florcs  Acaciac
Althacac
Arnicac
Auramü  sicci
Bellidis
Chamomillae  Romanage
vulgaris
Convallariac  majalis
Lamü  albi
Lavandulac
Malvae  arboreae

660  —

Chinin  und  dessen  Präparate,
Chloroform,

Cinchonin  und  dessen  Präparate,
Coloquinthen,

Präparirte  Austerschalen,
Brasslianische  adstringirende  Rinde,
Angusturarinde,
Kaêkarillrinde,
Chinarinde,
Faulbaumrinde,
Geoffrearinde,
Roßkastanienrinde,
Franzosenholzrinde,
Sassafrasrinde,
Seidelbastrinde,
Wallnußschalen,
Traubenkirschenrinde,
Quassienrinde,
Eichenrinde,

Zerschnittene  Eichenriyde,
Granatwurzelrinde,
Weidemrinde,

Nuhrrinde,

Rüsterrinde,
Wintersrinde,

Cubeben,

Monesiaertrakt,

Käuflicher  Ratanhaertrakt,
Euphorbium,

Große  Pichurimbohnen,
Kleine  -
Ignatiusbohnen,
Schwarzes  Eisenoxydul,
Gepulvertes  Eisen,
Milchsaures  Eisenorydul,
Schlehenblüthen,
Eibischblumen,
Wohlverleihblumen,
Getrocknete  Orangenblüthen,
Tausendschönblumen,
Römische  Chamillen,
Chamillen,

Maiblumen,
Taubenesselblumen,
Lavendelblumen,
Stockrosen,
        <pb n="715" />
        Flores  Malvae  vulgaris
Millefolii
Rhoeados
Sambuci
Spartii  scoparii
Stoechados
Tanaceii
Tiliae
Verbasci

Folia  Alhacae

Aurantii
Belladonnze
Bucco
Cardui  benedeicti
Digitalis
Farlarae
Hyoscyami
Juglandis
Lauro-Cerasi
Malvae
Matico
Melissae
Menthae  crispac
iperine

Millefolii  pip
Rhododendri
Rosmari
Rutae
Salviae
Sennae
Stramonii
Toxicodendri
Trifolii

Uvae  Ursi

Galbanum

Glicerinum

Helmintochortos

Hepar  Antimonii

Herba  Abrotani
Absinthii
Aconiti
Alchemillae
Adianthi  aurei
Atgrimonige
Arnicae
Ballotae  lanalae

Jahrgang  1857.  (Nr.  4754.)

661  —

Malvenblumen,
Schafgarbenblumen,
Klatschrosen,
Fliederblumen,
Pfriemkrautblumen,
Winterblumen,
Rainfarrnblumen,
Lindenblüthen,
Wollkrautblumen,
Eibischblätter,
Pomeranzenblätter.
Tollkirschenblätter,
Buccoblaͤtter,
Cardobenediktenblaͤtter,
Fingerhutblaͤtter,
Huflattigblaͤtter,
Bilsenkrautblaͤtter,
Wallnußblaͤtter,
Kirschlorbeerblaͤtter,
Pappelkraut,
Maticoblaͤtter,
Melisse,
Krausemuͤnze,
Pfeffermuͤnze,
Schafgarbe,
S
Rosmarin,

Raute,

Salbei,
Sennesblätter,
Stechapfelblätter,
Giftsumachblätter,
Dreiblatt,
Bärentraubenblätter,
Murterharz,

Oelsüß,
Wurmmoos,
Spießglanzleber,
Eberraute,
Wermuth,
Eisenhutkraut,
Alchemistenkraut  (Sinau),
Schwarzes  Frauenhaar,
Odermennig,
Wohloerleihkraut,
Wolliges  Wolfskrappkraut,
        <pb n="716" />
        Herba  Betonicae

Borraginis
Buglossi
Bursae  pastoris
Calendulac
Cannabis  Indiczc
Capillorum  Veneris
Centaurii  minoris
Chelidomi
Chenopodii  ambrosioidis
Ciculne  virosae
Clematidis  crectac
Cochleariac
Conii
Conyzac
Focniculi
Fumariae
Galeopsidis  grandiflorae
Genistac
Gratiolae
Hederac  terrestris
Hepaticae  nobilis
Hyperici
IIyssoppi
Lactucae  virosae
Ledi  palustris
Leristici
Linariae
Lobeliac
Lycopodii
Mari  veri
Marrubii
Matricariac
Matrisylvae
Mercurialis
Ononidis
Oreosclini
Origani  Crelici

-  vulgaris
Polygalae  amarae
Pulegii
Pulmonariae  arboraea
maculosae
Pulsatillae
Rorellae
Sabinae

662  —

Betonienkraut,
Boretschkraut,
Ochsenzungenkraut,
Hirtentaschenkraut,
Ringelblumenkraut,
Indischer  Hanf,
Frauenhaar,
Tausendguͤldenkraut,
Schoͤllkraut,
Mexikanisches  Traubenkraut,
Wasserschierling,
Waldrebe  (Brennkraut),
Loͤffelkraut,
Erdschierling,
Berufskraut,
Fenchelkraut,

Erdrauch,
Hanfnesselkraut  (Liebersche  Kraͤuter),
Ginster,
Gottesgnadenkraut,
Gundermann,
Edelleberkraut,
Johanniskraut,
Isopkraut,
Giftlattigkraut,

Wilder  Rosmarin  (Porsch),
Liebstoͤckelkraut,
Leinkraut,

Lobelienkraut,
Baͤrlappkraut,
Katzenkraut,

Weißer  Andorn,
Mutterkraut,
Waldmeister,
Bingelkraut,
Haußerchelkreu,
Bergpetersilie,
Spanischer  Hopfen,
Gemeiner  Dost,
Bitteres  Kreuzblumenkraut,
Polei,

Lungenmoos,
Lungenkraut,

Schwarze  Küchenschelle,
Sonnenthau,
Sadebaum,
        <pb n="717" />
        Herba  Saniculae
Scabiosae
Srordi
Se  li
Shrche
Tanaceti
Taraxaci
Taxi  baccatae
Thujae
Verbasci
Verbenae
Veronicae
Violae  tricoloris
Virgae  aureae

R)drorgyrum  amidato-bichloratum

2  bichloratum  corrosivum


chloralum  mite
oxydatum  rubrum
Kali  aceticum
carbonicum  acidulum
depuratum

purum
hydricum  fusum
-  siccum
sulphuricum
g  tartaricum
Kalium  bhromatum
iodatum
Kino
Kousso
Kreosotum
Lactucarium  Anglicum
Gallicum
Lapides  Cancrorum
Lichen  Islandicus
Lignum  Guajaci
-  raspalum
Juniperi
raspalum
OQuassiae
-  raspalum
Sassafras
raspatum
Liquor  Ammooniaci  caustici  purus
(Nr.  4754.)

663  —

Sanikel,

Scabiosenkraut,
Lachenknoblauchkraut,
Feldkümmel  (Quendel),
Berufkraut,

Rainfarrnkraut,

Löwenzahn,
Eibenbaumblätter,
Lebensbaumblätter,
Wollkraut,

Eisenkraut,

Ehrenpreis,
Stiefmütterchenkraut,
Goldruthe,

Weißes  Quecksilberprazipitar,
Aetzendes  Quecksilbersublimat,

Quecksilberchlorür  (Calomel),

Rothes  Ouecksilberoryd,

Essigsaures  Kali,

Sauerliches  kohlensaures  Kali,

Gereinigtes  kohlensaures  Kali  (Gereinigte
  Pottasche),

Reines  kohlensaures  Kali,

Geschmolzenes  ätzendes  Kali  (Aetzstein),

Trockenes  ätzendes  Kali,

Schwefelsaures  Kali,

Weinsteinsaures  Kali,

Bromkalium,

Jodkalium,

Kino-Gummi,

Kusso,

Kreosot,

Englisches  Laktuarium,

Französisches  Laktuarium,

Krebssteine,

Isländisches  Moos,

Franzosenholz,

Geraspeltes  !22

Wachholderho

Geraspeltes  bachholderholz-Quassienholz,



Geraspeltes  Quassienholz,

Sassafrasholz,

Geraspeltes  Sassafrasholz,

Reiner  Salmiakspirikus,
        <pb n="718" />
        —  664  —

Liquor  Ferri  chlorati  purus
sesquichlorati

pyro-tartaricus
Stibü  chlorati

Lycopodium

Magnesia  hydrico-carbonica
-  sulphurica
—  usta

Manna

Morphium  et  hujus  praeparata

Myrrha

Natro-Kali  tartaricum

purus

Natrum  aceticum

carhonicum  acidulum
acidulum  pulveratum


depuratum

nitricum
phosphoricum
sulphuricum

tartaricum
Nuces  vomicae

-  raspatae
Oleum  animale  foetidum
Crotonis
—  Jecoris  Aselli
laurinum
HLini  sulphuratum

Nucislac

Ricini

Sabinae

Succini  crudum
-  Valerianae

Opium

Petroleum  rectisicatum

Plumbum  aceticum

Radix  Althacac

concisa
Angelicae

Ari

Aristolochiac
Arnicae
Artemisiae

Asari

Reine  salzsaure  Eisenorydul-Lösung,
-  Eisenoxyd-Lösung,

Brenzlich-weinsteinsaure  Flässigkeir,

Spießglanzbutter,

Bärlappsaamen,

Kohlensaure  Magnesia,

Bittersalz,

Gebrannte  Magnesia,

Manna,

Morphium  und  seine  Präparate,

yrrhe,  .

Wikiitßlainsaukes  Natron-Kali  (Seignettealz


Essigsaures  Natron,

Saruerliches  kohlensaures  Natron,

Gepulvertes  O  -

Gereinigtes  kohlensaures  Natron,
Gereinigtes  salpetersaures  Natron,
Phosphorsaures  Natron,
Glaubersalz,
Beinsteinsaures  Natron,
Kräáhenaugen,
Geraspelte  Krähenaugen,
Stinkendes  Thieröl,
Crotonöl,

Leberkhran,

Lorbeeröl,
Schweselhaltiges  Leinöl

)
Mustakdl  (Muskatbalsam),
Rizinusoͤl,
Sadebaumöl,
Rohes  Bernsteinöl,
Baldrianbs,
Opi
Nekeiftirtes  Steinöl,
Bleizucker,
Eibischwurzel,
Geschttese  Eibischwurzel,
Angelikawurzel.
Aronswuxzel,
Osterluzeiwurzel,
Wohlverleihwurzel,
Beifußwurzel,
Haselwurzel,

(  Schwef  el-
        <pb n="719" />
        Radix  Bardanae

Belladonnae
Bistortae
Bryoniae
Caincae
Calami
Caricis  arenariac
Carlinae
Caryophyllate
hinae
Cichorii
Colchici
Colombo
Consolidae  majoris
Cinoglossi
Dictamni
Filicis
Foeniculi
Galangae
Gentianae
Glyocyrrhizae
concisa
Graminis
concisa
Helenii
Hellebori  albi
nigri
Jalapac
Imperatoriae
Ipecacuanhae
Iridis  Florenti
Lapathi  acuti
Levistici
Meu
Morsus  diaboli
Ononidis
Paconiae
Pimpinellae
Polypodii
Pyrethri
Ratanhac
Rhapontici
Rhei

Salep
pulverala
Saponariac  rubrae

(Nr.  4751.)

665  —

Klettenwurzel,
Belladonnawurzel  (Tollkirschenwurzel),
Nalterwurzel,
Zaunrübe,  Gichtrübe,
Caincawurzel,
Kalmuswurzel,
Riedgraswurzel,
Eberwurxzel.
Nelkenwurzel.
Chinawurzel,
Cichorienwurzel,
Herbstzeitlosenwurzel,
Colombowurzel,
Beinwellwurzel,
Hundszungenwurzel,
Diptamwuxzel,
Farrnkrautwurzel,
Frnchelwarzes
algancwurzel,
Entianwurzel.
Süßholzwurzel,
Geschniktene  Süßholzwurzel,
Queckenwurzel,
Geschnittene  Queckenwurzel,
Alantswurzel.
Weiße  Niesewurzel,
Schwarze  Niesewurzel,
Jalapenwurzel.
Meisterwurzel,
Brechwurzel,
Beilchenwurzel,
Grindwurzel,
Liebstöckelwurzel,
Bärenwuxzel,
Teufelsabbiß,
Hauhechelwurzel,
Monienwurzel,
Mimpinellwurzel,
Engelsüß,
Bertramswurzel,
Ratanhawurzel,
RNhapontikwurzel,
Rhabarberwurzel,
Salepwurzel,
Gepulverte  Salepwuxzel,
Rothe  Seifenwurzel,
        <pb n="720" />
        —  666  —

Radix  Sarsaparillae
Scillae
Scorzonerae
Senegae
Serpemariae  Virginianae
Taraxaci
Tormentillae
Valerianac
Victorialis
Vincetoxici
Tedoariae
Resina  Guajaci  nativa
Saccharum  lactis
Sagapenuin
Salicinum
Salthermarum  Carolinensium
Santoninum
Scammonium
Secale  cornutum
Semen  Anisi  stellati
Cardui  Nlariae
Cinae
Cocculi
Colchici
Cydoniace
Focniculi
Foeni  graeci
pulveraltum
Hyoscyami
Nigellae
Peirosclini
Phellandrii
Sabadillae
Staphidlis  agriae
Stramonü
Tanacet
sacthereus
Actheris  acelici
chlorati
mitrosi
Stibio  Kali  larlaricum
Stibium  sulphuratum  auranliachm
nigrum  purum
pulveratum
rubrum

Spiritus

Sassaparillenwurzel,
Meerzwiebel,
Haberwuxzel,
Senegawurzel,
Virginische  Schlangenwurzel,
Löwenzahnwurxzel,
Tormentillwurzel,
Baldrianwunzel,
Allermannsharnisch,
Schwalbenwuxzel,
Zittwerwurzel,
Guajakharz,
Milchzucker,
Sagapan-Gummiharz,
Salicin,
Carlsbader  Salz,
Santonin,
Scammonium,
Mutterkorn,
Sternanis,
Stichkoͤrner,
Zittwersaamen,
Kockelskoͤrner,
Zeitlosensaamen,
Quittenkoͤrner,
Fenchelsaamen,
Bockshornsaamen,
Gepulverter  Bockshornsaamen,
Bilsenkrautsaamen,
Schwarzer  Kuͤmmel,
Petersiliensaamen,
Wasserfenchel,
Sabadillsaamen,
Stephanskoͤrner,
Stechapfelsaamen,
Rainfarrnsaamen,
Schwefelaͤtherweingeist,
Essigaͤtherweingeist,
Salzaͤtherweingeist,
Salpeteraͤtherweingeist,
Brechweinstein,
Goldschwefel,
Gepulvertes  reines  schwarzes  Schwefelspießglanz,

Rother  Spießglanzschwefel  (Mineralischer
  Kermes),
        <pb n="721" />
        —  667  —

Stipites  Dulcamarac
-  concisac
Strychnium  et  bujus  praeparala
Succus  Glychrrhizae  crudus
depuratus
—  Juniperi  inspissatus  purus
Sulphur  griseum
*r  Praccipitatum
Tacamahaca
Tamarindi
Tartarus  boraxatus
depuralus  pulveratus

Turiones  Pini

Viscum  album

Zincum  aceticum  purum
chloratum  purum
valerianicum

Bittersüßstengel,
Geschnittene  Bittersüßstengel,
Strychnin  und  dessen  Präparate,
Roher  Lakritzensaft,
Gereinigter  Lakritzensaft,
Gereinigter  eingedickter  Wachholdersaft,
Grauer  Schwefel,
Präcipitirter  Schwefel  (Schwefelmilch),
Takamahak,
Tamarinden,
Boraxweinstein,
Gereinigter  Weinstein  (Gepulverte  Weinsteinkrystalle),

Fichtensprossen,
istel,
Reines  essigsaures  Zinkoryd,
Reines  Chlorzink  (Salzsaures  Zinkoryd),
Baldriansaures  Zinkoryd.

C.
Verzeichniß

derjenigen  einfachen  Stoffe  und  chemischen  Präparate,  welche  Nichthenuf
  nicht  unter  zwei  Loth  verkaufen  dürfen.

Acidum  phosphoricum  es  ossibus

Aconitinum

Ammoniacum  cuprico-sulphuricum

Argentum  nitricum

Atropinum

Auro-Natrium  chloratum

Bismuthum  hydrico-nitricum  pulveratum


Borax

Cadmium  sulphuricum

Chamharidinum

Carboneum  trichloratum

sulphuratum  (Alcohol
sulphuris)
Codeinum
Cofleinum)  ct  horum  praeparala
Conünum

(Nr.  4754.)

Phosphorsäure  aus  Knochen,

Akonitin,

Schwefelsaures  Ammoniak-Kupfer,

Höllenstein,

Atropin,

Salzsaures  Goldnatron,

Gepulvertes  salpetersaures
oryd  (Wismuthweig),

Borax,

Schwefelsaures  Cadmiumoryd,
Canthariden,

Chlorkohlenstoff,

Schwefelkohlenstoff  (Schwefel-Alkohol),

Codein
Coffein
Coniin

Wismuthund

  deren  Praͤparate,
        <pb n="722" />
        Digitalinum
Jodum
Lupulinum
Narcotinum
Oleum  Absinthii
Amygdalarum  amararum
aethereum
Anethi
animale  acthereum
Baccarum  Juniperi

reclilicatum

Calami
Cascarillae
Cubebarum  aethereum
Cumini
Florum  Arnicae
Macidis
Majoranae
Menthac  crispae
Myrrhae
Origani  cretici
Petroseli
Rutae
Salviae
Sinapis
Succini  reclificatum
Tanaceti
Thymi

Phosphorus

Piperinum

Solaninum

Veratrium

Zincum  sulphuricum

668  —

Digitalin,

Jod,  Jodi

Lupulin,

Narkotin,

Aekherisches  (destillirtes)  Wermuthöl,
Aetherisches  Bittermandelöl,

Dillèl,

Aetherisches  thierisches  Oel  (Dippelsöl),
Wachbolderbeerenöl,
Cacgobutter,

Cajeputöl,

Rekrifizirtes  Cajeputöl,
Kalmusöl,
Cascarillendl,
Aetherisches  Cubebenöl,
Mutterkümmelöl,
Wohloverleih-Blumenöl,
Muzskatblüthenöl,
Majoranöl,
Krausemünzöl,
Myrrhenöl,

Spanisches  Hopfenöl,
Petersiliensaamenöl,
Rautenöl,

Salbeiöl,

Senfoͤl,

Rektifizirtes  Bernsteinoͤl,
Rainfarrnoͤl,
Thymianoͤl,

Phosphor,

Piperin,

Solani

Veratri,

Zinkoitriol.

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="723" />
        —  669  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Jr.  46.

 

(Nr.  4755.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  neu  errichteten,  in  Porta  bei
Minden  domizilirten  „Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,
Porta  Westphalica““.  Vom  20.  Juli  1857.

#  "6  9  I  s

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter

der  Benennung  „Porta  Westphalica,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“,

  deren  Sitz  in  Porta,  in  der  Gemeinde  Barkhausen,  im  Regierungs-=bezirk

  Minden,  sein  soll  und  die  zum  Zweck  hat:

a)  die  eigenthümliche  oder  pachtweise  Erwerbung  von  Konzessionen  auf
Kohlen,  Eisenstein  und  andere  nutzbare  Mineralien  und  Fosstlien,  sowie
von  Antheilen  solcher  Konzessionen  innerhalb  eines  Umkreises  von  dreißig
Meilen  von  dem  Sitze  der  Gesellschaft,

b)  das  Brennen  von  Steinkohlen  zu  Koaks,  die  Herstellung  von  Eisen  und
allen  anderen  Metallen,  sowie  die  Verarbeitung  von  Mineralien,  Fossilien
  und  Metallen  in  allen  dem  Handel  und  Konsum  sich  anpassenden
Formen,  endlich

c)  den  Verkauf  der  selbstgewonnenen  Kohlen,  Eisensteine  und  sonstigen  Mineralien
  und  Fossilien,  sowie  der  selbsthergestellten  Metalle,  Fabrikate  und
Handelsartikel,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akre  vom  27.  Mai  1857.  festgestellten  Gesellschaftsstature  Unsere
landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  27.  Mai  1857.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der
Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Minden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Jahrgans  1857.  (Nr.  4755.)  87  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  August  1857.
        <pb n="724" />
        —  670  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Statut

der  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,  Porta
Westphalica.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.

K.  1.

Unter  dem  Namen:

„Porta  Westphalica,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenketrieb“

wird  eine  Aktiengesellschaft  gebildet,  welche  dem  Gesetze  vom  9.  November  1843.
gemäß  organisirk  ist  und  ihren  Wohnsitz  zu  Porta  in  der  Gemeinde  Barkhausen
bei  Minden  hat.

g.  2.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  dieses  Statuts  laufende  Jahre  bestimmt.  Die  General-Versammlung
  kann  eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  diesen
Zeitpunkt  hinaus  in  Gemäßheit  des  F.  33.  beschließen.  Der  desfallsige  Beschluß
  unterliegt  der  landesherrlichen  Genehmigung.
g.
Die  Gesellschaft  hat  zum  ausschließlichen  Zwecke:

a)  die  eigenthuͤmliche  oder  pachtweise  Erwerbung  von  Konzessionen  auf
Kohlen,  Eisenstein  und  andere  nutzbare  Mineralien  und  Fossilien,  sowie
von  Antheilen  solcher  Konzessionen  innerhalb  eines  Umkreises  von  dreißig
Meilen  von  dem  Sitze  der  Gesellschaft,

b)  das  Brennen  von  Steinkohlen  zu  Koaks,  die  Herstellung  von  Eisen  und

allen  anderen  Metallen,  sowie  die  Verarbeitung  von  Mineralien,  Faiilien
        <pb n="725" />
        —  671  —

silien  und  Metallen  in  allen  dem  Handel  und  Konsum  sich  anpassenden
Formen,  endli

c)  den  Verkauf  der  selbstgewonnenen  Kohlen,  Eisensteine  und  sonstigen  Mineralien
  und  Fossilien,  sowie  der  selbsthergestellten  Metalle,  Fabrikate
und  Handelsartikel.

Titel  II.
Gesellschaftskapital,  Aktien  und  Aktionaire.

g.  4.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  ist  auf  Eine  Million  Thaler  Preußisch
Kurant  festgesetzt  und  wird  repraͤsentirt  durch  zweitausend  Aktien,  eine  jede
zum  Nominalwerthe  von  fuͤnfhundert  Thalern.

g.  5.
Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  werden  nach  dem  beigefuͤgten
Schema  ausgefertigt.  Sie  tragen  eine  laufende,  aus  dem  Stammregister  ausezogene
  Nummer  und  die  Unterschrift  von  wenigstens  drei  Verwaltungsrathsitgliedern.
  Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre  Oividendenscheine,  auf
jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  verabfolgt,  deren  Ersetzung  nach  Ablauf
des  letzten  Jahres  durch  neue  geschieht.

g.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbetraͤge  erfolgt  nach  dem  Beduͤrfnisse  der
Geschaͤftsoperationen  in  Raten  von  zehn  bis  hoͤchstens  fuͤnf  und  zwanzig  Prozent,
  und  zwar  binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  die  Gesellschaftsblaͤtter  einzuruͤckenden
  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes  und  an  denjenigen  Stellen,
welche  in  dieser  Aufforderung  angegeben  8  Die  Einzahlungstermine  muͤssen
wenigstens  sechs  Wochen  auseinander  liegen,  und  es  sollen  bis  spaͤtestens  vierzehn
  Tage  nach  Bekanntmachung  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  gegenwärtigen
  Statuxs  zehn  Prozent,  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent  im  ersten
Jahre  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  eingezahlt  werden.  Wer
innerhalb  der  von  dem  Verwaltungsrathe  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
  festgesetzten  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn  innerhalb
  zweier  Monate  nach  einer  erneuerlen  öffentlichen  Aufforderung  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin
  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie
durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf
den  Empfang  von  Aktien  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erklrung  erfolgt
  auf  Beschluß  des  Börwallungssatßes  durch  öffentliche  Bekanntmachung
unter  Angabe  der  Nummer  der  Aktien.  An  der  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden
  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner
zugelassen  werden.  Derselbe  ist  auch  alternativ  berechtigt,  die  fälligen  Einzah-(Nr.

  4755.)  87“  lungen
        <pb n="726" />
        —  672  —

lungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten  Aktienzeichner  gerichtlich
einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich  verhaftet  sind.

.  7.

Ueber  die  geleisteten  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende
Interimsquittungen  ertheilt,  die  von  wenigstens  Einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes,
  oder  einer  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ermächtigenden  Person,
deren  Namen  jedoch  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  muß,  zu  unterschreiben
sind,  und  deren  Auswechselung  gegen  die  Aktiendokumente  erfolgt,  sobald  der
volle  Nominalwerlh  eingezahlt  ist.  Nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  ist
eine  Uebertragung  der  aus  den  geleisteten  Zahlungen  entspringenden  Rechte  und
Verbindlichkeiten  an  einen  Dritten  zulässig,  bewirkt  aber  die  Befreiung  des
Cedenten  von  jeder  weiteren  bezüglichen  Zahlungsverbindlichkeit  nur  in  dem
Falle,  wenn  der  Verwaltungsrath  hierzu  die  Einwilligung  ertheilt  hat.  Cessionen
  von  Interimsquittungen  sind  formell  nur  guͤltig,  wenn  solche  durch  eine
schriftliche  Erkldrung  des  Cedenten  und  eine  schriftliche  Acceptation  des  Cessionars
  urkundlich  dem  Verwaltungsrathe  zur  Kenntniß  vorgelegt  werden.  Bei
allen  anderen  Uebergangsarten  von  Interimsquiktungen  muß  der  Verwaltungsrath
  den  Uebergangstitel  prüfen.  Jede  Cession  und  andere  Uebergangsark  der
Interimsquittungen  wird  auf  diesen  von  dem  Verwaltungsrathe  vermerkt  und
von  wenigstens  Einem  Mitgliede  desselben  unterzeichnet.

g.  8.

Gehen  Aktien,  Interimsquittungen  oder  Talons  verloren,  oder  werden
dieselben  vernichtet,  so  tritt  auf  Kosten  der  Betheiligten  das  den  gesetzlichen
Vorschriften  entsprechende  Mortiflkationsverfahren  ein.  Nach  legal  ausgesprochener
  Mortisikation  werden  neue  Interimsquittungen,  Aktien  oder  Talons
ausgefertigt.  Das  Datum  des  rechtskräftigen  Morkifikationsurkheils  ist  in  das
Arrienregister  der  Gesellschaft  einzutragen.

g.  9.

Eine  Mortifikation  von  Dividendenscheinen  findet  nicht  statt.  Es  sind
jedoch  an  diejenigen  Aktionaire,  welche  den  Verlust  der  Dividendenscheine  vor
Ablauf  der  Verjährungsfrist  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  haben  und  den
stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  auf  sonst  glaubwürdige
Weise  darthun,  die  Beträge  der  verlorenen  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Dividendenscheine  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  auszuzahlen.

F.  10.

Alle  Aktionaire  haben  in  der  Gemeinde  Barkhausen  ihr  Domizil,  sofern
es  sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  gegen  die  Gesellschaft  handelt.
Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig  an  die  in  diesem  Domizilorte  vorhandene,
von  dem  Aktionair  zu  bestimmende  Person,  oder  in  dem  daselbst  gelegenen,  von
dem  Aktionair  zu  bezeichnenden  Hause,  nach  Maaßgabe  der  §9.  20.  und  21.

Theil
        <pb n="727" />
        —  673  —

Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der
Bestlimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Königlichen
  Kreisgerichts  zu  Minden.

g.  11.

Ueber  den  Nominalwerth  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair  zu  Zahlungen
nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  H.  6.  vorgesehenen  Konventionalstrafe
  ausgenommen.

S.  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  durch  die
Gesellschaftsblätter,  zu  welchen  bestimmt  werden:  der  Preußische  Staats-Anzeiger,
  die  Berliner  Börsenzeitung,  die  Patriotische  Zeitung  zu  Minden,  die
Essener  Allgemeinen  Politischen  Nachrichten  und  die  Kölnische  Zeitung.  Geht
eines  dieser  Blätter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung  in  den  übrig  bleibenden
Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  unter  Genehmigung
  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  ein  anderes  bestimmt  hat.  Die
Königliche  Regierung  zu  Minden  ist  berechtigt,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblatrer
  vorzuschreiben.  Jede  Veränderung  in  den  Gesellschaftsblättern  ist  durch
die  Amtsblätter  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  neu  eingeführten
Gesellschaftsblätter  erscheinen,  sowie  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter  und
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  zu  veröffentlichen.

Titel  III.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

g.  13.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben,  wird
einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe  anvertraut.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  neun  Aktionairen,  von  denen  jeder
wenigstens  zehn  Aktien  erwerben  und  während  der  Dauer  seiner  Funktionen  als
Kaution  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  hinterlegen  muß.  Die  Mehrzahl
der  Verwaltungsraths-Mitglieder  soll  aus  Inländern  besiehen.

Die  Wahl  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  durch  geheimes  Skrutinium
und  wird  durch  einen  gerichtlichen  oder  notariellen  Akt  dokumemtirt,  dessen  Ausfertigung
  die  Legitimation  der  Verwaltung  bildet.  Die  Namen  der  erwählten
Verwalkungsraths-Mitglieder  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  14.

Die  Funktionen  der  Verwaltungsraths-Mitglieder  dauern  sechs  Jahre.

Alle  zwei  Jahre  scheiden  drei  Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe  nach  dem
Dienstalter  aus.  Welche  Mitglieder  in  dem  Jahre,  wo  der  Turnus  nach  dem
(N.  1½55.)  Diensl-
        <pb n="728" />
        —  674  —

Dienstalter  noch  nicht  feststeht,  ausscheiden,  bestimmt  das  Loos.  Die  Ausscheidenden
  sind  wieder  waͤhlbar.

g.  15.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  ersten  und  zweiten  Vizepraͤsidenten,  welche  saͤmmtlich  Inlaͤnder  sein
muͤssen,  und  zwar  von  Jahr  zu  Jahr,  ohne  an  der  Wiederwahl  verhindert
zu  sein.  Der  Praͤsident  wird  durch  den  ersten  Vizepraͤsidenten,  und  wenn
auch  dieser  verhindert  ist,  durch  den  zweiten  Vizepraͤsidenten  vertreten.

Die  Namen  des  Praͤsidenten  und  der  beiden  Vizepraͤsidenten  sind  oͤffentlich
  bekannt  zu  machen.

g.  16.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,
so  oft  die  Gesellschaftsangelegenheiten  es  erheischen,  und  zwar  in  der  Regel
an  dem  Sitze  der  Gesellschaft.  Der  Vorsitzende  muß  den  Verwaltungsrath
zusammenberufen,  sobald  drei  Mitglieder  desselben  darauf  antragen.  Als  Regel
werden  monatliche  Verwaltungsraths--Sitzungen  vorgeschrieben.

G.  17.

Der  Verwaltungsrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  —
mit  Ausnahme  der  Wahlabstimmungen  —  die  Stimme  des  Vorsttzenden  den
Ausschlag.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
wenigstens  fünf  Mitgliedern  erforderlich  und  hinreichend.

Sollte  sich  bei  den  Wahlen,  welche  der  Verwaltungsrath  vornimmr,
in  dem  ersten  Wahlakte  eine  absolute  Majorirät  nicht  ergeben,  so  wird  die  doppelte
  Anzahl  der  zu  Wählenden  aus  der  Zahl  derjenigen,  auf  welche  sich  die
relativ  größte  Anzahl  von  Stimmen  vereinigt  hatte,  auf  die  engere  Wahl  gebracht.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  in  allen  Wahlfällen  das  Loos.

S.  18.

Alle  Ausfertigungen  von  Verwaltungsraths-Handlungen  werden  von  dem
Präsidenten  des  Verwaltungsrathes,  und  in  dessen  Verhinderung  von  einem  der
Vizepräsidenten,  sowie,  wenn  auch  diese  verhindert  sind,  von  zwei  anderen  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.

In  dringenden  Fällen  hat  der  Präsident  des  Verwaltungsrathes,  beziehungsweise
  jeder  der  Vizepräsidenten  das  Recht,  sofortige  Verfügungen  und
Anordnungen  zu  treffen.  Er  ist  aber  verpflichtet,  in  einer  möglichst  bald  anzuberaumenden
  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  von  seinen  Verfügungen  und
Anordnungen  Mittheilung  zu  machen  und  weitere  Beschlüsse  zu  veranlassen.

Sämmtliche  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  in  ein  Prokokollbuch
  eingetragen.  Die  Protokolle  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens
noch  drei  anderen  Verwaltungsraths-Mitgliedern  zu  vollziehen.  4.  18
        <pb n="729" />
        —  676  —

§.  19.

Erledigen  sich  die  Stellen  von  Verwaltungsraths-Mitgliedern  während  der
Verwaltungsperiode,  so  werden  dieselben  vorläufig  von  dem  Verwaltungsrathe
aus  der  Zahl  der  wahlfähigen  Aktionaire  durch  Wahl  zu  gerichtlichem  oder  notariellem
  Protokoll  wieder  besetzt.  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch
Wahl  der  nächsten  Generalversammlung.  Jedes  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied
  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines
  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.

Auch  die  Namen  der  provisorisch  gewählten  Berwaltungsraths-Mitglieder
sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

F.  20.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der
Beschlußnahme  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.  Namenllich  bestmmt
  er  über  die  Anlegung  der  disponiblen  Fonds  und  normirt  bis  zu  einem
Maximum  von  fünf  und  zwanzig  tausend  Thalern  die  Höhe  der  zu  bewilligenden
oder  in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite.  Er  enrscheidet  uber  die  Erwerbung
und  Veräußerung  von  Immobilien,  über  Neubauten,  Reparaturen  an  den
Immobilien,  sowie  über  Plan  und  Umfang  der  zu  errichtenden  Etablissements.
Er  beschließt  über  alle  Vertrage,  welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und
des  Absatzes  der  Produkte  der  Gesellschaft  beziehen,  sowie  über  alle  Ankaufe
von  Rohprodukten  für  die  Fabrikation  oder  für  den  Handel  der  Gesellschaft.
Er  ernennt  und  entsetzt  die  Direktoren,  sowie  die  übrigen  Beamten  der  Gesellschaft
  und  bestimmt  deren  Gehälter.  Insbesondere  wird  ihm  das  Recht  eingeräumt,
  den  Direktoren  und  übrigen  Angestellten  kontraktlich  Tantieme  zuzusichern,
  deren  Betrag  jedoch,  für  Alle  zusammen  gerechnet,  fünf  Prozenk  des
Reingewinnes  nicht  übersteigen  darf.  Er  erläßt  die  speziellen  Oienstinstruktionen
  für  die  Direktoren  und  Beamten.  Er  ist  berechtigt,  über  Alles,  was  das
Interesse  der  Gesellschaft  betrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu
kompromittiren  und  zu  substituiren.

Er  kann  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder,  sowie  die  Direkkoren  und
Beamten  der  Gesellschaft  oder  außerordentliche  Kommissarien  zu  bestimmten
Geschäften  delegiren  und  diesen  die  erforderlichen  Vollmachten  ausfertigen.  Er
führt  sämmtliche  von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse  aus  oder
läßt  dieselben  durch  Bevollmächtigte  ausführen.

GC.  21.

Der  Verwaltungsrath  bezieht  für  seine  Mühwaltung  eine  Tantieme  von
fünf  Prozent  des  jährlichen  Reingewinnes  der  Gesellschaft,  welche  jedoch  den
Betrag  von  sechstausend  Thalern  pro  Jahr  nicht  übersleigen  soll,  und  welche
durch  Beschluß  der  Generalversammlung  herabgesetzt  werden  kann.  Während
der  Bauperiode,  und  so  lange  die  Tantieme  die  Summe  von  zweitausend  sieben-(Nr.

  4755.)  hundert
        <pb n="730" />
        —  676  —

hundert  Thalern  nicht  erreicht,  soll  diese  Summe  dem  Verwaltungsrathe  als
das  geringste  Maaß  seiner  Remuneration  gezahlt  werden.  Der  Verwaltungs-=rath
  bestimmt,  wie  dieselbe  unter  die  einzelnen  Mitglieder  zur  Vertheilung  gebracht
  wird.  Sämmtliche  im  Interesse  der  Gesellschaft  aufgewendeten  Reisekosten
  erhalten  die  Verwaltungsraths-Mitglieder  erstattet.

Der  erste  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  besteht  aus  den  Herren

Dr.  jur.  Friedrich  Hammacher  zu  Essen,

Gutsbesitzer  Wilhelm  Neustein  zu  Schuir  bei  Werden  an  der  Ruhr,
Geheimer  Regierungsrath  Carl  Krüger  zu  Minden,

Gutsbesitzer  Johann  Heinrich  Sonnenschein  zu  Wasserfall  bei  Belbert,
Kaufmann  Ferdinand  Ludwig  Schemann  zu  Cöln,

Ingenieur  Conrad  Büttgenbach  zu  Dösseldorf,

Regierungsrath  Engelbert  Klnatol  zu  Minden,

Fabrikbesitzer  Peter  Schwengers  zu  Uerdingen  und

Rentner  Wilhelm  Eigen  zu  Haus  Eigen  bei  Werden  an  der  Ruhr,

und  zwar  bis  zur  erstlen  Generalversammlung  nach  erfolgker  landesherrlicher
Genehmigung  des  Statuts.  Derselbe  ist  jedoch  nicht  befuge,  bis  zu  diesem  Zeirpunkte
  Eigenthumshandlungen  irgend  einer  Art  vorzunehmen.

Titel  IV.
Die  Direktion.

K.  22.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  kann  dieser  aus  seiner"  Mitte,  oder  auch  außerhalb  desselben,
einen  oder  mehrere  Direktoren  anstellen  (§.  20.)  und  denselben  einzeln  oder
zusammen  die  Zeichnung  der  Korrespondenz,  die  Zahlungsanweisungen  auf  den
Kasstrer,  die  Ausstellung  von  Quittungen,  die  Acceptation,  die  Unterschrift  und
das  Indossement  von  Wechseln  und  Anweisungen,  sowie  überhaupt  die  Zeichnung
  in  allen  laufenden  Geschäften  und  die  Vertretung  der  Gesellschaft  als
Klägerin  und  Verklagte  bei  Gericht  mit  Substitutionsbefugniß,  sowie  endlich
die  Anstellung  und  Entlassung  von  Beamten,  deren  Gehalt  nicht  mehr  als
vierhundert  Thaler  pro  Jahr  beträgt,  übertragen.

Die  Wahl  der  Oirektoren  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  nokariellem  Protokoll
  und  muß  böffentlich  bekannt  gemacht  werden.

S.  23.

Jeder  Direktor  kann  jederzeit  wegen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten,
sowie  wegen  grober  Fahrlässigkeit  oder  aus  anderen  Gründen  emtlassen  werden,
wenn  in  einer  unter  Angabe  dieses  Berathungsgegenstandes  berufenen  Verwaltungsraths-Sitzung
  sich  wenigstens  sieben  Verwaltungsraths-Mitglieder  dafür
  aussprechen.  Ei

ne
        <pb n="731" />
        —  677  —

Eine  solchergestalt  ausgesprochene  Entsetzung  hat  zur  Folge,  daß  alle  dem
Direktor  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung
  und  Entschädigung,  auf  Gratifikationen  oder  andere  Vortheile  für  die
Zukunft  von  selbst  erlöschen.

Alle  diese  Bestimmungen  müssen  in  die  Verträge  mit  den  Direktoren  aufgenommen
  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

g.  24.

Im  Monat  Juni  eines  jeden  Jahres  findet  die  ordentliche  Jahresversammlung
  der  Aktionaire  am  Sitze  der  Gesellschaft  statt.  Der  Verwaltungsrath
  erstattet  in  dieser  den  Geschäftsbericht  und  legt  die  Bilanz  seit  dem  letzten
Abschlusse  vor.  In  derselben  Versammlung  müssen  aus  der  Jahl  der  Aktionaire
  drei  Kommissarien  gewählt  werden,  von  denen  wenigstens  zwei  Inländer
sind,  und  welche  die  von  dem  Verwaltungsrathe  über  das  laufende  Geschäftsjahr
  demnächst  zu  legenden  Rechnungen  und  Bilanzen  zu  prüfen  und  über  das
Resultat  ihrer  Prüfung  der  zur  Decharge-Ertheilung  bestimmten  nächsten  Generalversammlung
  Bericht  zu  erstatten  haben.  Dieser  Bericht  ist  spatestens
7  Wochen  vor  dieser  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  zu  überreichen.


Die  ordentliche  Generalversammlung  monirt  oder  dechargirt  auf  Grund
des  Berichts  der  Kommissarien  die  Rechnungen  des  Verwaltungsrathes.  Die
nicht  monirten  Punkte  der  Rechnungen  werden  als  dechargirt  angenommen.

g.  25.

Der  Verwaltungsrath  setzt  die  Tagesordnung  fuͤr  die  Generalversammlungen
  fest.  Antraͤge  einzelner  Aktionaire  muͤssen  auf  die  Tagesordnung  gebracht
werden,  wenn  sie  dem  Verwaltungsrathe  spaͤtestens  vierzehn  Tage  vor  dem
Versammlungstage  schriftlich  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  zugestellt  sind,
und  gelangen  zur  Diskusston  und  Abstimmung,  wenn  sich  bei  der  Unterstützungsfrage
  wenigstens  acht  Aktionaire  dafür  aussprechen.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  jederzeit  auch  außerordentliche
Generalversammlungen  zu  berufen.  Er  muß  dieselben  berufen,  wenn  wenigstens
  zehn  Aktionaire,  welche  zusammen  wenigstens  zweihundert  Aktien  besitzen,
unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  schriftlich  bei  ihm  darauf  antragen.
Die  Einladungen  zu  ämmches  Generalversammlungen  erfolgen  durch  den
Verwaltungsrath  mittelst  zweimaliger  Insertion  in  den  Gesellschaftsblättern,
von  denen  die  erste  wenigstens  drei  Wochen  vor  dem  Versammlungstermine
geschehen  muß.

Der  Zweck  der  außerordentlichen  Generalversammlungen,  welche  sämmtlich
  am  Sitze  der  Gesellschaft  abzuhalten  sind,  ist  in  der  Einladung  anzudeuten.

Jahrgong  1857.  (Nr.  4755.)  88  g.  26.
        <pb n="732" />
        —  678  —

g.  26.

In  den  Generaloersammlungen  ist  jeder  Aktionair  siimmberechtigt,  welcher
  sich  spätestens  acht  Tage  vor  dem  Versammlungstermine  als  Besitzer  einer
oder  mehrerer  Aktien  legitimirt  hat.

Die  Legitimation  erfolgt  durch  die  Vorzeigung  der  Aktien  oder  eines
dem  Verwaltungsrathe  als  genügend  erscheinenden  Zeugnisses  für  den  Besitz
derselben,  und  muß  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  oder  an  den  von  dem
Verwaltungsrathe  in  der  Einladung  zu  bezeichnenden  Stellen  bei  den  Personen
erfolgen,  denen  der  Verwaltungsrath  die  Vollmacht  dazu  ertheilen  wird.  Jeder
  legitimirte  Aktionair  wird  in  die  Aktienliste  eingeschrieben  und  erhält  auf
Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber.  Es  sieht  dem  Verwaltungsrathe  frei
zu  verlangen,  daß  die  so  legitimirten  Aktionaire  am  Tage  der  Generalversammlung
  den  Nachweis  des  Fortbestandes  des  Aktienbesitzes  durch  Vorzeigung  der
Akrien  oder  einer  Bescheinigung  hierüber,  deren  Werth  lediglich  der  Verwaltungsrath
  entscheidend  beurtheilt,  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  liefern  und
hiervon  die  Zulassung  zur  Generalversammlung  abhängig  zu  machen.

Der  Verwaltungsrath  muß  es  jedoch  in  der  Einladung  bekannt  machen,
wenn  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen  will.

K.  27.

Der  Besitz  von  Einer  Aktie  giebt  in  der  Generalversammlung  Eine
Stimme,  der  von  drei  Aktien  zwei  Stimmen,  der  von  fünf  Aktien  drei  Stimmen,
  der  von  acht  Aktien  vier  Stimmen,  der  von  zwölf  Aktien  fünf  Stimmen,
der  von  sechszehn  Aktien  sechs  Stimmen,  der  von  zwanzig  Aktien  sieben  Seimmen,
  und  so  weiter  der  Besitz  von  je  vier  Aktien  Eine  Stimme  mehr.  Es
kann  jedoch  kein  Aktionair  auf  Grund  eigenen  Besitzes  mehr  als  fünf  und
zwanzig  Stimmen,  und  durch  Vollmacht  (I.  28.)  mehr  als  funfzig  Scimmen
(die  eigenen  mit  eingeschlossen)  abgeben.

g.  26.

Jeder  Aktionair  kann  sich  in  der  Generalversammlung  durch  einen  anderen
  Abtionair  auf  Grund  schriftlicher  Vollmacht  vertreten  lassen.  Für  Handlungshäuser
  sind  auch  Prokuraträger,  für  Ehefrauen  deren  Ehemänner,  fi
Wiltwen  deren  großjahrige  Söhne,  für  Mündel  und  Kuranden  deren  Vormünder
  und  Kuratoren,  für  juristische  Personen  deren  gesetzliche  Bertreter,  ohne
daß  sie  Aktionaire  zu  sein  brauchen,  das  Stimmrecht  auszuüben  befugt.  Die
schriftlichen  Vollmachten  müssen  dem  Verwaltungsrakhe  je  nach  dessen  Bestimmung
  am  Tage  vor  der  Generalversammlung  oder  dem  Versammlungstage
bent  vor  der  zu  deren  Eröffnung  festgesetzten  Stunde  zur  Prüfung  überreicht
werden.

g.  29.
Das  Stimmrecht  fuͤr  die  Aktien  eines  Aktionairs  ist  untheilbar.
S.  30.
        <pb n="733" />
        —  679  —

g.  30.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  hat  den  Vorsitz  in  den  General-Versammlungen
  zu  fuͤhren  und  zwei  Skrutatoren  zu  ernennen.  Sind  der  Praͤ-sident
  des  Verwaltungsrathes  und  beide  Vhepräsddemeen  verhinderk,  so  wird
der  Vorsitzende  der  Generalversammlung  durch  den  Verwaltungsrath  bestimmt,
in  welchem  zu  diesem  Behufe  das  den  Jahren  nach  alteste  Mitglied  den  Vorsitz
  zu  führen  hat.

Die  Protokolle  sämmtlicher  Generalversammlungen  werden  gerichtlich
oder  notariell  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  den  Skrutatoren
und  sämmtlichen  anwesenden  Aktionairen,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.

-

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mit  Ausnahme  der  im
K.  33.  bezeichneten  Falle  nach  absolutker  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit
  der  EFrimmen  giebt  diejenige  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  welcher  auch
die  Votirform  bestimmt.

Auf  den  Antrag  von  wenigstens  zwanzig  Mitgliedern  muß  die  Abstimmung
  durch  geheimes  Skrutinium  erfolgen.  Oie  gefaßten  Beschlüsse  sind  für
alle  abwesenden  und  dissentirenden  Aktionaire  bindend.

g.  32.

Sollte  bei  den  Wahlen,  welche  die  Generalversammlung  vornimmt,  in
dem  ersten  Wahlakte  eine  absolute  Majoritaͤt  nicht  erzielt  werden,  so  wird  die
doppelte  Anzahl  der  zu  Waͤhlenden  aus  der  Zahl  derjenigen,  auf  welche  sich
die  gti  größte  Anzahl  von  Stimmen  vereinigt  hatte,  auf  die  engere  Wahl
gebracht.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

g.  33.

Zu  Statutaͤnderungen,  sowie  zu  Beschluͤssen  uͤber  eine  Erhoͤhung  des
Grundkapitals,  uͤber  die  Aufloͤsung  oder  Verlaͤngerung  der  Dauer  der  Gesellschaft,
  ist  die  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierteln  der  in  einer  unter  Angabe
  des  Berathungsgegenstandes  berufenen  Generalversammlung  vertretenen
Stimmen  nothwendig  und  hinreichend.  Dieselben  bedürfen  jedoch  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

S.  34.

Der  Verwaltungsrath  muß,  abgesehen  von  den  Fällen,  welche  gegenwärtiges
  Statut  anderweitig  vorschreibt,  den  Beschluß  der  Generalversammlung
  einholen,  wenn  es  sich  um  die  Aufnahme  von  Darlehnen  handelt,  sowie,
wenn  die  Veräußerung  erworbener  und  die  Erwerbung  neuer  Konzessionen,
Immobilien  und  Etablissements  beschlossen  werden  soll,  deren  Preis  mehr  als
fünf  und  zwanzig  tausend  Thaler  beträgt.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über

(Nr.  4155.)  88“  die
        <pb n="734" />
        —  680  —

die  Aufnahme  von  Darlehnen  ist  die  ausdruͤckliche  Angabe  des  Berathungs-Gegenstandes
  in  der  Einladung  zu  der  Generalversammlung,  sowie  die  Genehmigung
  des  Handelsministers  erforderlich.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende,  Zinsen  und  Reservefonds.

F.  35.

Mit  Ende  Dezember  eines  jeden  Jahres  muß  eine  Bilanz  des  Aktivund
  Passiv-Vermögens  der  Gesellschaft  errichtet,  bis  spätestens  Ende  März
des  folgenden  Jahres  abgeschlossen  und  in  ein  dazu  beslimmtes  Buch  eingetraen,

  sowie  den  Rechnungskommissarien  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  durch

esondere  Anzeige  zur  Verfügm  gestellt  werden.  Der  Verwaltungsrath  #
verpflichtet,  bei  Aufstellung  der  Bilanz  die  vorhandenen  Materialien,  Mineralien
  und  Fossilien  nach  dem  selbstkostenden  Preise,  die  Fabrikationsprodukte  nach
den  durchschnittlichen  Verkaufspreisen  während  der  letzten  Hälfte  des  abgelaufenen
  Jähres  in  Rechnung  zu  bringen.  Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immmobilien,
  Maschinen,  Forderungen  und  anderen  beweglichen  Gegenstände,  welche
das  Vermögen  der  Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben  werden  soll,  steht  in
dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes.  Es  müssen  jedoch  bei  Gebäuden,  Maschinen
  und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  pro  Jahr  abgeschrieben  werden.
Nachdem  die  Abschreibungen  vollzogen  sind,  bildet  der  nach  Abzug  der  Passiven
  bleibende  Ueberschuß  der  Aktiven  den  reinen  Gewinn  der  Gellschaft.  Die
Jahresbilanzen  sollen  durch  die  Gesellschaftsblatter  bekannt  gemacht  werden.

g.  36.

Von  dem  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  ermittelten  unverkuͤrzten
Reingewinne  werden  vorab  mindestens  zehn  Prozent  so  lange  zur  Bildung  eines
Reservefonds  zuruͤckgelegt,  bis  dieser  zehn  Prozent  des  eingezahlten  Grundkapitals
  erreicht  hat.  Die  Generalversammlung  beschließt,  wie  viel  von  dem  nach
Abzug  der  Reservequote  und  der  Tantieme  des  Verwaltungsrathes,  sowie  der
Direktoren  und  Beamten  verbleibenden  Reingewinnreste  als  Dividende  unter
die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll.

F.  37.

Der  Reservefonds  wird  durch  den  Verwaltungsrath  getrennt  verwaltc
und  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  ganz  oder  theilweise  zur
Verwendung  kommen.  Er  ist  jedoch,  im  Fall  seiner  gänzlichen  wie  theilweisen
Verwendung,  ununterbrochen  auf  dem  slatutarischen  Wege  zu  ergänzen.

C.  38.

Die  Dividenden  sind  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  und  an  allen  den  Orten
  zahlbar,  welche  der  Verwaltungsrath  bestimmen  und  bekannt  machen  7
ie
        <pb n="735" />
        —  681  —

Sie  werden  jaͤhrlich  am  1.  Juli  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen,  auf  den
Inhaber  lautenden  Dividendenscheine  ausgezahlt  und  verjaͤhren  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  binnen  vier  Jahren  vom  Tage  der  Zahlbarkeit  an.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  39.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt  in  den  durch  das  Gesetz  vom
9.  November  1843.  (Gesetz=  Sammlung  für  1843.  S.  341.)  vorgesehenen  Fällen
  und  wenn  die  Generalversammlung  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §.  33.  beschließt.
  Im  letzteren  Falle  bedarf  sie  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Generalversammlung  bestimmt  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetze
den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere
  und  bestimmt  deren  Befugnisse  und  Honorare.

Titel  VIII.

Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und
der  Gesellschaft.

§.  40.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende,  im  Regierungsbezirk  Minden  wohnende
Schiedsrichter  mic  Ausschluß  des  gewöhnlichen  Rechtsweges  geschlichtet  werden.

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  den
Antrag  des  Einen  derselben  der  zeitige  Präsident  der  Königlichen  Regierung
zu  Minden,  und,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  das  alteste  unbetheiligte  Mitglied
  derselben  Königlichen  Regierung  einen  Obmann,  welcher  vorzugsweise
aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen  Justizbeamten  zu  wählen  ist.
Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage  nach  ergangener  Aufforderung.  mit
der  Wahl  des  Schiedsrichters  säumig,  so  erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise,
wie  die  Wahl  des  Obmannes.

Das  schiedsrichterliche  Verfahren  wird  jedoch  nur  für  diejenigen  Streitigkeiren
  eingeführe,  welche  die  Rechte  und  Pflichten  des  Aktionairs  und  der
Gesellschaft  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Statuts  zum  Gegenstande  haben.
Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  kein  Rechrsmittel,  mit  Ausnahme
der  Nichtigkeitsbeschwerde,  nach  F.  172.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  statr.

(Nr.  4755.)  Titel
        <pb n="736" />
        —  682  —

Titel  IX.

Verhältnisse  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung  und  zu  den
Spezialgesetzen.

S.  41.

Die  Königliche  Regierung  zu  Minden,  sowie  diejenigen  Königlichen  Regierungen,
  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft  Geschäfte  betreibt,  sind  befugt,
Kommissarien  zur  Wahrung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne
Fälle  zu  bestellen.  Den  Königlichen  Kommissarien  steht  das  Recht  zu,  von  den
Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,
  sowie  deren  Kassen  und  Anlagen  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.  Auch
kann  der  Kommissar  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  den  Verwaltungsrath,
  die  Generalversammlung  und  sonstigen  Organe  der  Gesellschaft  gültig
zusammenberufen.

g.  42.

Die  Gesellschaft  bleibt  den,  den  Bergbau  betreffenden,  ergangenen  und
noch  ergehenden  gesetzlichen  Vorschriften  unterworfen  und  verpflichtet  sich,  auf
Verlangen  der  Königlichen  Regierung  Obliegenheiten  für  öffentliche  Zwecke  zu
übernehmen.  Namentlich  hat  die  Gesellschaft  mit  Rücksicht  auf  die  von  z
betriebenen  Bergbau-,  Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für
die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,
  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung  in  angemessenem
  Verhäleniß  beizusteuern,  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung
entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls
  zur  Gründung  und  Unterhaltung  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme,  diejenigen
  Beiträge  zu  leisien,  welche  von  der  Scaatsregierung  nach  schließlicher
Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  norhwendig  erachter  werden.

Titel  X.
Allgemeine  Bestimmung.
F.  43.

Sämmtliche  an  das  Datum  der  Publikation  von  Bekanntmachungen  in
den  Gesellschaftsblättern  zgebundenen  Fristen  laufen  von  dem  Tage,  an  welchem
das  Blatt,  worin  die  Bekanntmachung  zuletzt  erscheint,  ausgegeben  ist.

Aclie
        <pb n="737" />
        Dieser  Talon
wirb  gebunden
und  beruht  im

Archive  der

Gesellschaft.

Auszuschnei-


Talon.

 

4½55.)

 

—–  683  —

500  Thaler.

 

Actien-Cesellschaft  Ior  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
Porta  Westphalica.

 

500  Thaler.

Gegründet  burch  notariellen  Vertrag  vom  ien
...  85.,  beslätigt  durch  Mlehechee
Urkunde  bon  ..  ten

Actie  d/9
über

Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kuraut.

 

 

 

 

 

 

Der  Inhaber  ist  an  der  Aktien-Gesellschaft  für
Bergban  und  Hüttenbetrieb  PortaWeslphalic
für  den  Betrag  von  7

Fünfhundert  Thalern  «
betheiligt  und  hat  alle  statutenmaͤßigen  Rechte
und  Pflichten.

Dieser  Miie,  sind  fünf  Dioidendenscheine  pro
..........  bö  ·emschlteß
lich  nebst  aen  beigefügt.

Ausgefertigt.  Porta  bei  Minden,  den  .  ten

Trodener  Der  Verwaltungsrath.

Stempel.  (Eigenhaͤndige  Unterschrift

dreier  Mugleeder
(Eingetragen  sub  Fol.  (Eigenhändige  Untercchrift  des
des  Registere.)  Kontrol-Beamten.)
500  Thaler.
Aktien-
        <pb n="738" />
        —  684  —

Aktien-  Gesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
Porta  Westphalica.
Anweisung  zur  Aktie  +

(Tredener  Etempel.)
Eingetragen  in  das  Kupon·  Regifter  Fol.  ..  ..  (Eigenhändige  Unlerschrift  des  Kontrol-  Beamien.)

 

 

 

 

 

Hpö..-np..-*–Npb“

 

Iktien-  Gesellschaft  für  Lergbau  und  BHüttenbetrieb
Porta  Westphalica.

C(#r  Etempel.)
Diovidendenschein  zu  der  Aktie  M

Inhaber  empfängt  ..  ...  18.  gegen  diesen  Schein  an  der  Gesellschaftskasse
  n  oder  an  den  bekannt  zu  machenden  Stellen  dic  statutmaßig
ermittelte  Dividende  für  das  Geschästsjahr  18.

Porta  bei  Minden,  amten  i8

Verwaltungsrath.
(unerfc  dreier  Mitglieder  per  lac#imile.)

 

Inhaber  empfängt  amwten  gegen  diese  Anweisung  die  zweite  Serie
der  Dividendenscheinc  zu  der  umstehend  thcheichnels  Atib..
Porta  bei  Minden,  den  en  1  .

r  Verwaltungsrath.
(uwerssd  dreier  Mitglieder  per  lacsimile.)

 

 

 

 

zahlbaronn  H  H
für  das  Geschäftsjahr  pro

 

S.  38.  .  Didldenden  derjähren  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  binnen  dier  Jahten  dom  Tage
der  Schlborkeir  an

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-HLofbuchdruckerei
ecker).
        <pb n="739" />
        —  685  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  47  —

 

(NFr.  4756.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  dle  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chausseen
  von  Düren  nach  Lechenich  und  von  Düren  nach  Erp.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  9.  August  1856.  den  Bau  der  in  den
Regierungsbezirken  Aachen  und  Cöln  gelegenen  Gemeinde-Chausseen  von  Düren
  nach  Lechenich  und  von  Düren  nach  Erp  genehmigt  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Enknahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
  wüll  Ich  den  betheiligten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Ket  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  gelkenden
  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.

Friedrich  Wilhelm.

:  ür  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Bodelschwingh.  6  und  öffentliche  t

v.  Pommer  Esche.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1891.  (Nr.  4156—4757.)  89  (Nr.  4757.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  September  1857.
        <pb n="740" />
        —  686  —

(Nr.  4757.)  Statut  für  die  Meliorations-Sozietät  des  Or##cc-Gebietes,  Kreises  Neidenburg.
Vom  10.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  u.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundstücke  im  Orzkec=  Gebiete  des
Kreises  Neidenburg,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl
  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
S#.  56.  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.)  und  des  Gesetzes
vom  14.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  182.),
was  folgt:

g.  1.

Zweck  und  Um  die  Grundstücke  des  Orzkec-Gebietes  im  Kreise  Neidenburg  durch
bsan  der  Ent=  und  Bewsserung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser  Grundstücke  zu
einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrecht  vereinigt  unter  dem  Namen:

„Meliorations-Sozietät  des  Orzec-Gebietes.“
Die  Sozietät  hat  ihren  Sitz  in  Neidenburg.

F.  2.

Der  Meliorationsbezirk  besteht  für  jetzt  aus  einer  Fläche  vot  12,498
Morgen  131  □Ruthen.  Von  diesen  Grundstücken,  welche  auf  sieben  Spezial-Karten
  des  Vermessungsrevisors  Wischhusen  und  auf  einer  Generalkarte  des
Feldmessers  v.  Bredow  vom  Jahre  1854.  verzeichnet  sind,  gehören:

1)  zur  Dorfschaft  Wallendorrr  ..  555  Morg.  31  □R.
2)  "  2  Muse  aken  ...  333  1  80  „
3)  dem  Koniglichen  Forsifiskss  .  ....  .  ...  280  32  „
4)  zur  Dorfschaft  Omulefosfen  205  =  162  „
5)=  -  Napiewoda  .  ......  ...  .  .  .  .  .  .  ...  80  „  143
6)  -  -  Uleschen  ..  ....  E  887  ¾l.  145  „
7)  "  Retkonen  476„  153  „
8)  O"c%  Malgaassen  304.:  115
9)  ¾l  l  Sadbkkkef  1522  2  59  „
10)  -  Puchalowen  .  ......  .  .  .  .  .  «........  1027-101-11)-
  -  Reuschwetdek..................  712-123-12)-
  -  Waschulkleon  84  115  =
13)  -  Wienzkohe  82„  104
19  -  Moczisko  ..  14.  126
15)  -  Bartoschkeen  .............  57-174-Seite

  6627  Morg.  49  □R.
Ueber-
        <pb n="741" />
        —  687  —
Uebertrag  6627  Morg.  49  □R.
50,.  1600

10)  zur  Dorfschaft  Gregersdorf...  ..  .  .  .  .  .  6

17)  -  Gr.  Grabowen  .  .  .....  .....  ....  85  100
18)  -  Jägersdor..  .  ...  13415.  73
19)  -  -  Wichrowitz  .....  ..  .  .  .  ..  .....  986  -  79  —
20)  zum  Gute  Sachen  .  ..  500.  157
21)  1  7  Pensken  .....  .  ..  ..  ...  431  I  173-22)=
  -  Kozienis  80  73.=23)
  -  -  Cammerau  .  .  .....  ......  ....  ....  108  „  129  „
24)•  -  Lomnau  .  .  ....  .......  .  ..  ..  .  .  .  ..  5413.  20
25)  zur  Dorfschaft  Roggen  .  1729,  18

 

7*  zusammen  12,198  Morg.  131  R.
Der  Meliorationsbezirk  kann  auf  Antrag  des  Sozietätsvorstandes  mit
Genehmigung  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  der  Regierung  zu  Königsberg
erweitert  und  beschränkt  werden.
g.  3.
Die  Sozietät  besteht  aus  zwei  Abtheilungen.  Es  gehören  zur

I.  Abtheilung:

Uleschen  mit  140  Morg.  119  □R.
Gr.  Grabowen  -  54  45
Wallendorf  .  .  .  ...  2  14  2  96
Wienzkovwven  59  30
Königlicher  Forftfiskus  35„  160
Gregersdoff.  :  50  160
Barloschhen  -  57  -  174
Moczisko  2  14  1  120  —-Musschaken
  .  .....  .  ...  -  55  „  12.
Jägersdorf  ..  ..  .  .  .  ...  145  2  73
Wiechrowitz  ........  -  986  2  79.
Sachen  "  509  =  157  =
Pensken  ....  .  .  .  ...  -  431  I  173  =
Kozienitz  ..  ......  ....  "  80  -  73  —-Camerau.
  .  ..........  2  108  -  129  —-Lomnau
  "  543,  20
Roggen  =  131  23

in  Summa  4620  Morg.  29  □R.
II.  Atheilung:

Wallendorf.  .........  mit  540  Morg.  115  □CR.
Muschaken  .  .  .  ..  -  278  -  74
Königlicher  Forstsiskus  --  244  „  52= 



Seife  1061  Morg  61  .
897

(Nr.  1757.)  Ueber-
        <pb n="742" />
        –  688  —

Uebertrag  1063  Morg.  61  □R.
Omulefoffe  mit  200  „  102

Napiewoaa  ..  .  2  80  -  143  —
Uleschen  -  747  t  26  „
Retkodbden  ...  1  476  -  153  —-Malgaoffen
  304.  115
Sadde  .  ..  ...  1522  2  59  „
Puchalowen.  .  .  .  .  .  1027  -  101  =
Reuschwerden  "  712„  123
Waschulken  ...  2  84  -  115  =
Wienzkovwven  23  74
Roggen  ".  1597  175
Gr.  Grabowen  .  .  .  .  ..  -  31  55  „

 

in  Summa  7978  Morg.  102  R.

Die  Sozietät  hat  die  vorbezeichneten  Flächen  zu  entwässern  und  so  weit
es  möglich  zu  bewässern.  Sie  hat  zu  dem  Ende  die  nöthigen  Kandle,  Gräben,
Wasserrinnen,  Brücken,  Staudämme  und  Schleusen  nach  dem  von  der  Regierung
  festgesetzten  Meliorationsplane  auszuführen  und  die  künftige  Unterhaltung
dieser  Anlagen  zu  bewirken.

Ueber  die  betreffenden  Anlagen  und  über  die  zur  Sozietät  gehörigen
Grundstücke  ist  ein  Kataster  vom  Sozietäksvorstande  zu  führen.

S.  4.

Auföringung  Jede  Abtheilung  bringt  in  sich  die  zur  Ausführung  ihrer  Anlagen  verder
  Kosten.  wendeten,  sowie  die  zu  deren  Unterhaltung  erforderlichen  Kosten  auf.
Die  Aufbringung  erfolgt  nach  Maaßgabe  des  Vortheils,  welchen  die
Anlagen  den  einzelnen  Grundslücken  bringen,  und  sind  dabei  vier  Klassen  anzunehmen,
  von  denen

die  Klasse  B  pro  Morgen  beiträgt  4  Theile,
I  I  «  I  I  3  2
1  2  III.  I  I  I  2  I
I  I  IV.  -  -  1  Theil.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch  eine  von  dem  Vorstande
zu  erwählende  Kommission.  Das  nach  dieser  Einschätzung  angefertigte  Beitragskataster
  ist  den  Vorständen  der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  den  Ritterutsbesitzern
  und  dem  Vertreter  des  Forsifiskus  ertraktweise  mitzutheilen  und
ist  zugleich  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Königsberg  und  sonst  auf  ortsübliche
  Weise  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  in  welcher  das  Kataster
  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Alniglichen  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese
        <pb n="743" />
        —  689  —

Diese  Sachverstaͤndigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
noͤthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  oͤkonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt;  andernfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.

Binnen  seche  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Sozietätsvorstande  zugestellt.

Zu  den  Verwaltungskosten  der  Sozietäk,  sowie  zu  Anlagen,  bei  welchen
die  ganze  Sozietät  interessirt,  trägt  jede  Abtheilung  nach  dem  Maaßslabe  ihrer
Flächengröße  bei.

K.  5.

Zur  Ausführung  der  Meliorationen  ist  die  Sozietät  befugt,  ein  Darlehn
bis  auf  Höhe  von  vier  und  zwanzig  tausend  Thalern  aufzunehmen.  Das  Darlehn
  muß  mindestens  mit  zwei  Prozent  des  ursprünglichen  Darlehnsbetrages
jährlich  amortisirt  werden.

g.  6.

Jedes  Sozietaͤtsmitglied  hat  der  Sozietaͤt  von  seinen  Grundstuͤcken  diejenigen
  Flächen,  welche  zum  Bau  der  Zuleitungs-  und  Ableitungs-Kanaͤle  erforderlich
  sind,  soweit  ohne  Entschaͤdigung  abzutreten,  als  der  bisherige  Nutzungswerth
  nach  voraussichtlicher  Schaͤtzung  durch  die  ihm  demnaͤchst  verbleibende
Grasnutzung  auf  den  Dammdossirungen  und  Uferwänden  und  durch  die  sonsligen
  durch  den  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.

Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechchweges  schieds.
richterlich  entschieden  (§.  15.).

Die  sonliigen  zur  Ausführung  der  Melioration,  namentlich  zur  Anlegung
der  Kandle,  Brücken,  Schleusen,  Wehre,  Wärterhäuser  und  Wege  erforderlichen
  Grundstücke  werden  im  Mangel  der  Einigung  von  der  Sozietät  nach
den  Worschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar
  1843.  zur  servitutarischen  Benutzung,  resp.  als  Eigenthum  erworben.

Danach  steht  die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  für  obige
Zwecke  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  der  Regierung  in  Königsberg  zu,  mit
Vorbehalt  des  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden
Rekurses  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

(Ar.  4757.)  Die
        <pb n="744" />
        —  690  —

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entsch#digung  erfolgt  ebenfalls
durch  die  Regierung  in  Königsberg,  vorbehaltlich  des  dem  Provokaken  zustehenden
  Rekurses  an  das  Revissonskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berli
(G.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.).

Wegen  Auszahlung  der  Geldvergütigung  für  die  der  Expropriation  unterworfenen
  Grundslücke  kommen  die  fur  den  Chausseebau  hierüber  in  der  Provinz
  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.

S.  7.

Innere  Ver-  An  der  Spitze  der  Sozietät  sleht  ein  Schaudirektor,  der  zugleich  Schau-Efung,
  der  Direktor  der  Abtheilungen  ist;  jede  Abtheilung  hat  einen  Vorstand;  die  Vorsiandsmitglieder
  der  beiden  Abtheilungen  bilden  den  Vorstand  der  Sozietät.

Der  Schaudirektor  und  die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamé.
Nur  für  die  baaren  Auslagen  ist  dem  Schaudirektor  eine  Remuneration  vom
Vorsiande  festzusetzen.

K.  8.
Der  Vorstand  besteht:
in  der  ersten  Abtheilung  aus
1)  einem  Abgeordneten,  welcher  nebst  einem  Stellvertreter  von  den  Schulzen
  aus
Uleschen,  Gr.  Grabowen,  Wallendorf,  Wienzkowen,  Grägersdorf,

Bartoschken,  Moczisko  und  Muschaken,
aus  der  Mitte  der  bethelligten  Besitzer  gewählt  wird;

2)  den  Schulzen  der  Dorfschaften
Jägersdorf,  Wichrowitz  und  Roggen;
3)  den  Besitzern  der  Güter
Sachen,  Penzken,  Kozienitz,  Camerau  und  Lomnau;
4)  einem  Abgeordneten  des  Königlichen  Forstfiskus;
in  der  zweiten  Abtheilung  aus

1)  einem  Abgeordneten,  welcher  nebst  einem  Stellvertreter  von  den  Schulzen
  in  den  Dorfschaften
Muschaken,  Omulefofen,  Napiewoda,  Malgaofen,  Waschulken,
Wienzkowen  und  Gr.  Grabowen,
aus  der  Mitte  der  betheiligten  Besitzer  gewählt  wird;

2)  aus  den  Schulzen  der  Ortschaften
Wallendorf,  Uleschen,  Retkowen,  Saddek,  Puchalowen,  Reuschwerder
  und  Roggen;

3)  einem  Abgeordneten  des  Königlichen  Forstfiskus.
Die
        <pb n="745" />
        —  631  —

Die  Besitzer  der  Güter  ernennen  für  sich  je  einen  Stellvertreter;  Stellbertreter
  der  Schulzen  sind  die  dieselben  im  Schulzenamte  vertretenden  Rathmänner.


g.  9.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Sozietät  wählen  den  Schaudirektor
5sn  zwolf  Jahre.  Diese  Wahl  umterliegt  der  Bestätigung  der  Regierung  in

nigsberg.

Wird  die  Bestäigung  versagt,  so  schreitet  der  Vorstland  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigerk,  so
steht  der  Regierung  die  Ernennung  auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.

Die  Versammlung  zur  Wahl  des  Schaudirektors  beruft  der  Landrath
des  Kreises  Neidenburg  und  führt  darin  den  Vorsitz  ohne  Stimmrecht,  jedoch
mit  entscheidender  Stimme  bei  Stimmengleichheit.  Er  verpflichtet  den  Schaudirekror
  und  die  Vorstandsmitglieder  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahloerfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

S.  10.

Der  Vorstand  der  Sozietät  wird  nach  Bedürfniß  vom  Schaudirektor,
mindestens  aber  alle  drei  Jahre  zusammenberufen.  Er  hat  über  die  die  ganze
Sozierät  betreffenden  Angelegenheiten  zu  beschließen,  den  Sozietätsetat  festzusetzen
  und  Streitigkeiren  unter  den  Abrheilungen  wo  moglich  zu  schlichten.

Die  Vorsiande  der  Abtheilungen  versammeln  sich  regelmäßig  alle  Jahre
eimmal  im  Frühjahre  zur  Grabenschau,  um  den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechnung
  abzunehmen,  Streitigkeiten  unter  den  Abtheilungsmitgliedern  wo  möglich
  an  Ort  und  Stelle  zu  entscheiden  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Nach  Bedürfniß  kann  der  Schaudirektor  außerordenrliche  Versammlungen
  ausschreiben.

Der  Schaudirektor  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  der  Vorstände  mit
entscheidendem  Votum  bei  Stimmengleichheit;  er  beruft  die  Vorstandsversammlungen,
  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  den  Sitzungen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sleben  freie
Tage  vorher  erfolgen.  Wer  am  Erscheinen  behindert  ist,  muß  die  Vorladung
seinem  Stellvertreter  miltheilen.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  in  den  Abtheilungssitzungen
vier,  und  in  der  Sitzung  des  ganzen  Sozietätsvorstandes  acht  Mitglieder  außer
dem  Vorsitzenden  zugegen  sind.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten
Male  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender
  Zahl  erschienen  ist.  «

(Nr.  4757.)  Bei
        <pb n="746" />
        —  692  —

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder
  werden  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen;  sie  werden  vom  Schaudirektor
und  zwei  Mitgliedern  der  Versammlung  vollzogen.

S.  11.

Der  Schaudirektor  ist  die  ausführende  Behörde  der  Sozietckt,  vertritt
dieselbe  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber  und  handhabt  die  örtliche
Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.  Er  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrife:

„Direktorium  der  Meliorationssozietät  des  Orkecgebietes“
und  hat  insbesondere:

a)  die  Meliorations-Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
im  Wege  der  administrativen  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf
die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kasse  unter  Zuziehung  eines  anderen  vom
Vorstande  zu  bestimmenden  Mitgliedes  zu  revidiren;

b)  den  Entwurf  des  Elats  und  die  Jahresrechnung  nebst  einem  Jahresbericht
  dem  Vorstande  in  der  Frühjsahrsversammlung  vorzulegen;

P)  die  Sozietätsbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Grabenschau  mit  dem
Grabeninspektor  und  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten;

d))  den  Schriftwechsel  für  die  Sozielät  zu  führen  und  die  Urkunden  derselben
  zu  unterzeichnen;  indeß  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen  über  Gegensiände
  von  funfzig  Thalern  und  mehr  der  genehmigende  Beschluß
oder  Vollmacht  des  Vorstandes  beizubringen.  Verträge  und  Vergleiche
unker  funfzig  Thalern  schließt  der  Schaudirektor  allein  rechtsverbindlich
ab  und  hat  nur  die  Verhandlung  nachtraglich  dem  Vorstande  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen;

bei  Uebertretungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Statuts  und  die  zum

Schutz  der  Anlagen  erlassenen  Polizeireglements  die  Strafe  bis  zu  fünf

Thaler  Geldbuße  oder  drei  Ce  Gefängniß  vorladufig  festzusetzen,  nach

dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Sammlung  vom  s  1852.

eite  245.).

Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Meliorationskasse.

In  Abwesenheits=  und  sonstigen  Behinderungsfällen  kann  der  Schaudirektor
  sich  durch  ein]  Vorstandsmitglied  oder  den  Grabeninspektor  vertreten
  lassen.

c

#

g.  12.

Ein  mit  Ent-  und  Bewaͤsserungsanlagen  vertrauter  Sachverstaͤndiger  ist

als  Grabeninspektor  zu  engagiren.
Er  hat  die  Wasserleitungen  und  Bauwerke  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,
  fuͤr  deren  ordentliche  Unterhaltung  und  Behandlung  zu  sorgen,  die  Bauten
        <pb n="747" />
        —  693  —

ten  zu  veranschlagen  und  groͤßere  Bauten  zu  leiten;  alles  nach  einer  vom  Vorstande
  und  Schaudirektor  festzustellenden  Instruktion.

Der  Vorstand  waͤhlt  den  Grabeninspektor  und  bestimmt  dessen  Remuneration.


Die  fuͤr  die  Wahl  und  Bestaͤtigung  des  Schaudirektors  im  §.  9.  getroffenen
  Bestimmungen  gelten  auch  fuͤr  die  Wahl  des  Grabeninspektors.

An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  soll  der  Grabeninspektor  in  der  Regel
Theil  nehmen,  jedoch  nur  mit  berathender,  nicht  mit  entscheidender  Stimme.

g.  13.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Sozietaͤtsanlagen  stellt  der  Vorstand
  nach  Beduͤrfniß  einen  oder  mehrere  Wiesenwaͤrter  an,  welche  den  Anweisungen
  des  Schaudirektors  und  Grabeninspektors  puͤnktlich  Folge  leisten  muͤssen
und  von  dem  Schaudirektor  bei  Dienstvernachlaͤssigungen  oder  Ungehorsam  mit
Verweis  und  Geldstrafen  bis  zu  drei  Thalern  bestraft  werden  koͤnnen.

g.  14.

Die  Verwaltung  der  Meliorationskasse  ist  vom  Vorstande  einem  Rendanten
  zu  übertragen;  der  Vorstand  ertheilt  demselben  eine  Instruktion  und  bestimmt
  seine  Remuneration,  sowie  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution.

S.  15.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietät  über  Verfabren
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  oder  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  be  Strettigee
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  der  Seziett.
speziellen  Rechestiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Sogietkt
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
etreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern
nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde
  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Schaudirekkor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  Neidenburg
als  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.

Dasselbe  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Koslen.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  drei  Jahre  gewaóhlt.  Wählbar  hierzu  ist  jeder  Inländer,  der  in  der  Gemeinde
  seines  Wohnsitzes  zu  den  öffenklichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Soziett  ist.

Jahrgang  1897.  (Nr.  1757.)  *90  S.  16.
        <pb n="748" />
        Oberauffichts·
echt  des

r
Etaat

es.

—  694  —

.  10.

Bei  der  Ab=  und  Zuleitung  des  Wassers  aus  den  Hauptgräben  und  in
die  Hauptgräben  der  Sozietät  hat  jedes  Mitglied  die  Anweisungen  des  Schaudirekrors
  zu  befolgen.

Die  Wiesenwärter  der  Sozietaät  besorgen  die  Bewässerung  in  der  Reihenfolge
  und  nach  dem  Zeitmaaße,  wie  solches  die  ihnen  ertheilte  Instruktion
vorschreibt.

Kein  Eigenthümer  darf  das  Oeffnen  oder  Schließen  der  Schleusen  und
die  Bewässerungen,  überhaupt  Verrichtungen  an  den  Bewasserungsanlagen  selbst
vornehmen,  ohne  Zustimmung  des  Wiesenwarters,  bei  Vermeidung  einer  Strafe
von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

S.  17.

Wegen  des  Wasserungsverfahrens,  der  Heuwerbung  und  des  Hütens
auf  den  Wiesen  hat  der  Schaudirektor  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  die
erforderlichen  Reglements  zu  erlassen,  wodurch  die  einzelnen  Sozietätsmitglieder
bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern  zu
Handlungen  und  Unterlassungen  im  gemeinsamen  Interesse  verpflichtet  werden
  können.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern  gehen,
wenn  die  Regierung  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Von  jedem  solchen  Reglement  ist  sofort  Abschrift  an  die  Regierung  durch
den  Kreislandrath  einzureichen  (vergl.  &amp;amp;#.  8.  und  9.  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.,  Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  266.).

g.  18.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  Arbeiten  auf  seinem  Grundstuͤcke  vorzunehmen;
  dagegen  wird  auch  Niemand  von  den  Sozietätsbeiträgen  deswegen
frei,  weil  er  wegen  unterlassener  oder  schlechter  Bearbeitung  seiner  Grundsluͤcke
von  den  Sozietaͤtsanlagen  keinen  Vortheil  hat.

g.  19.

Die  Sozietaͤt  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  in  Königsberg  als  Landespolizei-Behörde,
  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Ninssteriunt  für  die  landwirthschafflichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in
dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden

  zuslehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,
die
        <pb n="749" />
        —  695  —

die  Schulden  regelmaͤßig  verzinst  und  getilgt  werden.  Der  Kreislandrath  fungirt
  hierbei  als  bestaͤndiger  Kommissarius  der  Regierung.

Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Meliorationskasse  ist  dem
Landrathe  jährlich  einzureichen.  Die  Regierung  ist  befugt,  Reoisionen  der  Meliorationskasse
  und  der  gesammten  Sozietätsverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien
  zur  Beiwohnung  der  Grabenschauen  und  der  Vorstandskthungen  anzuordnen
  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Maͤrz  1850.  uͤber  die  Polizei-Verwaltung
  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  Seite  205.)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutz  der  Anlangen  der  Soziekät.

g.  20.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  der  Sozietät  nach
diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Laushalz#,
Etat  zu  bringen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die
Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen
v0  Berufung  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegeneiten
  zu.

g.  21.

Bis  zur  Vollendung  der  Sozietaͤtsanlagen  leitet  der  Landrath  des  Kreises
  Neidenburg  als  Kommissarius  des  Ministeriums  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  mit  Hülfe  eines  Wiesenbautechnikers  den  Bau,  und  versieht
  die  Stelle  des  Schaudirektors.

Ein  vom  Vorstande  zu  wählender  Ausschuß  von  drei  Mitgliedern  unterstützt
  ihn  dabei.

Der  Baurath  der  Regierung  zu  Königsberg  revidirt  die  Ausführung
der  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  dieselben  von  dem  Königlichen  Kommissarius,
  im  Beisein  des  Regierungsbaurathes,  dem  Schaudirektor  und  Vorstand
  der  Sozietat  förmlich  übergeben,  mit  der  Baurechnung  und  einem  Verzeichniß
  der  ausgeführten  Bauwerke  und  der  Inventarienstücke.

Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  dem  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung
  in  Königsberg  entschieden,  ohne  daß  der  Rechesweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes  von  der  Regierung
  in  Königsberg  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Wiesenbautechnikers
  während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Wegen  der  Kosten  der  Verhandlungen  behält  es  bei  der  Vorschrift  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  F.  51.  sein  Bewenden.

(N.  1757—4758.)  §.  22.

Transitorische
  Bestimmungen.
        <pb n="750" />
        —  696  —

g.  22.

Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  it  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  10.  August  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4758.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  August  1857.,  betreffend  die  Uebertragung  der
Verwaltung  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  an  die  Direktion  der
Oberschlesischen  Eisenbahn.

A.  Ihren  Bericht  vom  7.  August  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Verwaltung
  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  von  der  Verwaltung  der  Ostbahn  getrennt
  und  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Breslau  übertragen
  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  17.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Minifsteriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="751" />
        —  697  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  48.—

 

(Jr.  4759.)  Statut  des  Deichverbandes  der  Klein-Schwetzer  Niederung.  Vom  10.  August
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  in  einem
Theile  der  Klein-Schwetzer  Niederung  Behufs  Anlegung  und  gemeinsamer  Unterhaltung
  von  Deichen  zum  Schutz  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Weichsel
zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund
des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  und  15.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unter  der  Benennung:

„Deichverband  der  Klein-Schwetzer  Niederung“,
und  ertheilen  dbemselben  nachstehendes  Statut:

g.  1.

In  der  am  linken  Weichselufer  oberhalb  der  Stadt  Schwetz  liegenden
Niederung  werden  die  Besitzer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke
  vom  Grucznoer  Mühlengraben  abwärts  bis  zur.  Grenze  zwischen  den
oberen  Schwetzer  Wiesen  und  der  Feldmark  von  Milcherei  Glugowko  und  einer
Linie,  welche,  die  Przechowoer  Wiesen  durchschneidend,  oberhalb  des  Dorfes
Przechowo  die  Höhe  erreicht,  soweit  sie  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande
  der  Weichsel  von  21  Fuß  10  Zoll  am  Culmer  Pegel  der  Ueberschwemmung
  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Schwetz.

S.  2.

Für  diesen  Deichverband  sollen  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig
zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jabrgang  1857.  (Nr.  4759.)  91  Jahre

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1857.
        <pb n="752" />
        —  698  —

Jahre  1853.  S.  935.)  Guͤltigkeit  haben,  soweit  sie  nicht  in  Folgendem  abgeaͤndert
  oder  ergaͤnzt  werden.

g.  3.

Der  Verband  hat  die  bestehenden  Deiche  von  Gruczno  bis  Glugowko
zur  Unterhaltung  und  zum  weiteren  Ausbau  zu  übernehmen.  Es  liegt  ihm
ferner  ob,  den  alten  Deich  auf  dem  Stromufer  über  das  Dorf  Glugowko
hinaus  bis  zur  Grenze  mit  der  Milcherei  Glugowko  in  der  auf  der  lithographirten
  Weichselsiromkarte  Sekt.  VII.  eingetragenen  Linie  0—D.  zu  verlängern,
und  von  dort  aus  in  der  Linie  D—E.  zum  Schutz  der  Niederung  gegen  Rückstau
  aus  Weichsel=  und  Schwarzwasser  einen  wasserfreien  Deich  bis  zur  Höhe
oberhalb  Przechowo  anzuschütten  und  darin  zur  Abführung  des  Binnenwassers
ein  Deichsiel  einzurichten.

Die  Abmessungen  für  diese  Anlagen,  welche  der  Deichverband  gleichfalls
zu  unterhalten  hat,  sowie  für  die  Normalisirung  der  bestehenden  Deicher  unterliegen
  der  Beslimmung  der  Staatsverwaltungs-Behörden.  Die  Mittel  für  die
neuen  Anlagen  sind  von  dem  Deichverbande  zu  beschaffen,  von  demselben  auch
die  zur  Herstellung  des  oberen  Schlußdeiches  im  Jahre  1856.  kontrahirten  Schulden
  und  geleisteten  Vorschüsse  zu  übernehmen,  beziehungsweise  zu  erstatten.

Aus  der  Staatskasse  wird  im  Interesse  der  F.  4.  gedachten  Chaussee-Anlage
  zu  den  Neubaukosten  des  Deichverbandes  ein=  für  allemal  ein  Zuschuß
von  27,000  Rehlr.  geleistet.

g.  4.

Es  bleibt  dem  Staate  vorbehalten,  an  den  inneren  Deichfuß  von  der
Faͤhrstelle  bei  Glugowko  ab  bis  zum  Anschluß  an  die  wasserfreie  Hoͤhe  bei
*  ein  Bankett  anschütten  und  auf  demselben  eine  Chaussee  anlegen
zu  lassen.

Die  Kosien  der  Anlegung  und  Unterhaltung  dieses  Banketts  und  der
Chaussee  mit  den  etwa  für  dieselbe  erforderlichen  Brücken  und  Seitengräben
werden  von  dem  Deichverbande  nicht  übernommen.

S.  5.

Der  Verband  ist  ferner  gehalten,  die  zur  Sicherstellung  des  Deiches  erforderlichen
  Uferwerke  anzulegen  und  zu  unterhalten,  vorbehaltlich  des  Rechts,
zu  den  längs  des  alten  Deiches  in  den  Grenzen  der  Ortschaften  Christkowo,
Nidwitz,  Vorwerk  und  Dorf  Kossowo  vorkommenden  Damm=  und  Uferbauten
den  Faschinenstrauch  aus  den  den  genannten  Ortschaften  gehörenden  Kämpen
und  Vorländern  nach  Maaßgabe  des  Rezesses  vom  28.  September  1835.  unentgeltlich
  zu  verlangen.

Die  in  den  W.  7.  und  8.  des  Rezesses  der  Deichpolizei-Behörde  überwiesene
Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Kämpen  und  Vorländer,
  sowie  die  Bestimmung  über  die  Ausführung  und  Uncerhaltung  der  Pflanzungen,
  geht  auf  die  Deichverwaltung  über.

S.  6.
        <pb n="753" />
        —  699  —

g.  6.

Soweit  die  vorhandenen  oder  kuͤnftig  anzulegenden  Bankette  als  Landstraße
  benutzt  werden,  sind  sie  von  den  zur  Straßenunterhaltung  gesetzlich  verpflichteten
  Ortschaften  und  Besitzern  in  fahrbarem  Zustande  zu  erhalten.

g.  7.

Die  Unterhaltung  der  Entwaͤsserungsgraͤben  ist  auch  ferner  von  denjenigen
  zu  bewirken,  welchen  sie  bisher  oblag;  sie  wird  aber  unter  die  Schau  und
Kontrole  der  Deichverwaltung  gestellt,  welche  die  säumigen  Interessenten  nach
den  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  Krautungsvorschriften  zur  Unterhaltung
  nöthigenfalls  zwangsweise  anzuhalten  hat.

Soweit  dies  erforderlich  ist,  wird  der  Verband  für  die  Zuleitung  der
beiden  Hauptwassergänge  nach  dem  Deichsiel  sorgen,  auch  wenn  es  sich  in  der
Folge  als  nothwendig  herausstellen  sollte,  die  Grundstücke  in  der  Nähe  des
Deichstels  gegen  Ueberschwemmung  durch  aufstauendes  Binnenwasser  besonders
zu  schützen,  die  erste  Anlage  auf  seine  Kosten  bewirken;  die  fernere  Unterhaltung
  liegt  aber  den  nach  dem  Befinden  der  Regierung  dadurch  geschützten  Besitzern
  ob,  welche  auch  den  Grund  und  Boden  und  die  Erde  zur  Anschüttung
von  Stauwällen  unentgeltlich  hergeben  müssen.

K.  8.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  sollen  zwar  in  der  Regel  durch  die  Deichbeamten
  für  Geld  ausgeführt  werden;  doch  sind  die  Gespann  haltenden  Deichgenossen
  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Deichverwaltung  die  unentbehrlichen
Fuhren  gegen  eine  angemessene,  vom  Deichamte  im  Voraus  zu  bestimmende
Vergütigung  zu  gestellen,  und  können  endlich  sämmtliche  Deichgenossen  im  Falle
eines  Bedürfnisses  durch  einen  Beschluß  des  Deichamtes  mit  Genehmigung  der
Regierung  zur  vollen  Naturalarbeit  verpflichtet  werden.  .

Der  gewoͤhnliche  Deichkassenbeitrag,  welcher  auch,  soweit  die  laufenden
Beduͤrfnisse  des  Verbandes  es  gestatten,  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds
von  dreikausend  Thalern  benutzt  werden  soll,  wird  auf  zwoͤlf  Silbergroschen  fuͤr
den  Normalmorgen  (I.  Beitragsklasse)  Preußisch  festgesetzt.

C.  9.

Die  Mittel  zu  den  Anlagen  und  Normalistrungsarbeiten  und  zu  den
sonstigen  Bedürfnissen  des  Verbandes  werden  nach  dem  von  der  Regierung  in
Marienwerder  auszufertigenden  Deichkatastler  vertheilt.  Es  sind  darin  die  von
der  Verwallung  geschützten  Hof=  und  Bauslellen  und  ertragsfähigen  Ländereien,
  welche  bei  21  Fuß  10  Zoll  am  Culmer  Pegel  der  Ueberschwemmung  unterliegen
  würden  —  mit  Ausschluß  der  Staats-Chaussee  —  in  drei  Klassen  zu
veranlagen,  und  zwar  zur  I.  Klasse  (Normalklasse)  Hof=  und  Baustlellen,  Gärten,
  Weizen-,  Gersten=  und  guter  Roggenboden,  sowie  Wiesen  von  der  besten
in  dieser  Niederung  vorkommenden  Beschaffenheit,  zur  II.  und  III.  Klasse  da-(Kr.

  4750))  917  gegen
        <pb n="754" />
        —  700  —

gegen  die  Laͤndereien,  welche  wegen  geringerer  Bodenguͤte  oder  nicht  zu  beseitigender
  Abwässerungsmängel  den  Grundslücken  der  I.  Klasse  im  Ertragswerthe
verhältnitzmäßig  nachstehen,  zu  rechnen.

Die  Grundstücke  der  I.  Klasse  werden  mit  der  vollen,  die  der  II.  mit
zwei  Drittel,  die  der  Dritten  mit  einem  Drittel  der  Fläche  angesetzt.  Die  hiernach
  auf  Normalmorgen  (I.  Klasse)  reduzirte  Fläche  bildet  den  Maaßstab
für  die  Abgaben  und  Leistungen  der  Verbandemitglieder.  Die  Besitzer  der  zu
den  eigentlichen  Höheortschaften  gehörenden  Grundslücke  zwischen  dem  Hauptgraben
  und  der  landseitigen  Inundationsgrenze  haben  nur  drei  Viertel  des  nach
der  Bonität  berechneten  Beitragssolls  zu  leisten.

Nach  diesen  Grundsätzen  ist  bereits  ein  Entwurf  des  Katasters  aufgestellt,
und  sind  danach  bis  zur  definitiven  Fesistellung  des  Katasters  die  Leistungen  und
Abgaben  der  Deichgenossen  zu  vertheilen.  Behufs  der  Feslslellung  ist  das  Kataster
  dem  Deichamte  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorsiänden,  sowie  den
Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  ertraktweise
mitzutheilen  und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu
machen,  innerhalb  welcher  das  Deichkataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
  und  dem  Regierungskommissarius  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  letzterem  angebracht  werden  kann.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden,  welche
auch  gegen  die  obigen  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  werden  können,  von
dem  Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverstaändigen  untersucht.

Diese  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundations-Gebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nsthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische
Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse
  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnek  werden  kann.

Die  Sachversiändigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
der  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird
demgemäß  das  Deichkataster  berichtigt.  Andernfalls  werden  die  Akten  an  die
Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde
  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  der  Untersuchung  den  Beschwerdeführer.
  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässsg.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  Kosten  der  Aufstellung  des  Katasters  sind  rücksichtlich  der  Vermessung
  von  den  Besitzern  der  vermessenen  Grundstücke,  im  Uebrigen  von  dem  gesammten
  Deichverbande  zu  tragen.

s.  10.
        <pb n="755" />
        g.  10.

Der  Deichverband  hat  waͤhrend  der  Deichvertheidigung  fuͤr  die  Unterbri
gung  der  Wachmannschaften,  Fuhrwerke  u.  s.  w.  zu  sorgen.

Die  Regierung  hat  nach  Anhoͤrung  des  Deichamtes  die  Stelle  zu  bestimmen,
  an  welcher  der  untere  Deich  im  Falle  eines  Durchbruchs  zu  durchstechen
ist,  und  wer  dies  auszufuͤhren  hat;  die  Stelle  ist  mit  Pfaͤhlen  zu  bezeichnen.

g.  11.

Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhuͤlfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  koͤnnen,  sollen  in  den  Feen,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag  zur
Deichkasse  leisten.  Dieser  wird  von  dem  Deichamte  auf  die  Zeit  von  fünf  zu
fünf  Jahren  festgesetzt  und  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

9.  12.

Wird  bei  einem  zu  nahe  an  oder  auf  dem  Deiche  stehenden  Gebäude
ein  Bau  nöthig,  der  einem  Neubau  gleich  zu  achten  ist,  so  muß  dieses  Gebaude
  ohne  Entgelt  bis  auf  fünf  Nuthen  vom  inneren  Deichfuße  zurückgelegt
werden.

g.  13.

Zu  WG.  13—  16.  der  Allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende
Deichstatute  vom  14.  November  1833.

Die  Arbeiter  zur  Bewachung  und  Vertheidigung  des  Deiches  bei  Eisgang
  und  Hochwasser,  sowie  sämmtliche  Eisgangsmaterialien  und  Gerhhschafken,
  soweit  sie  nicht  der  Deichverband  selbst  beftr,  Fuhrwerke,  Boten  u.  s.  w.
sind  auf  die  Deichgenossen  nach  ungefährem  Verhältniß  der  Deichkassenbeiträge
ortschaftsweise  auszuschreiben  und  von  ihnen  unentgeltlich  zu  gestellen,  beziehungsweise
  zu  liefern.  Nur  wenn  der  Deichhauptmann  im  Falle  der  Noth
von  der  ihm  nach  F.  14.  Absatz  2.  der  Allgemeinen  Bestimmungen  u.  s.  w.
zustehenden  Befugniß  Gebrauch  macht,  findet  ein  Ersatz  des  Schadens  und
des  Verlustes,  wobei  jedoch  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung
kommt,  statt.

Die  Materialien  werden  nicht  Eigenthum  des  Verbandes,  sondern  sind
den  betreffenden  Deichgenossen,  soweit  sie  sich  nach  Abgang  des  Hochwassers
und  Eisganges  noch  vorfinden,  zurückzugeben  und  von  diesen  fortzuschaffen.

Der  Beichbapptmann  kann  auch  die  Eisgangsmaterialien  auf  anderen
gefaährdeten  Punkten  verwenden  und  die  sämmtlichen,  voraussichtlich  erforderlichen
  Eisgangsmaterialien  schon  vor  Eintritt  des  Hochwassers  und  Eisganges
auf  die  Deiche  bringen  lassen.

g.  14.

Bis  auf  Weiteres  sollen  die  Geschaͤfte  des  Deichhauptmanns  durch  einen
(Nr.  4739.)  von
        <pb n="756" />
        —  702  —

von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Koͤniglichen  Beamten  besorgt  werden;  die
Geschaͤfte  des  Deichinspektors  koͤnnen  einem  Koͤniglichen  Baubeamten  übertragen
  werden.
hlen  Fuͤr  den  ersteren  ist  auf  drei  Jahre  ein  Stellvertreter  vom  Deichamte  zu
waͤ
Die  Zahl  der  Repraͤsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
fuͤnf  festgesetzt.

g.  15.

Behufs  der  Wahl  der  Repraͤsentanten  wird  die  Niederung  in  fuͤnf
Wahlbezirke  eingetheilt:

der  I.  umfaßt  die  deichpflichtigen  Besitzer  in  Chriflkowo,  Gruczno  und
Vorwerk  Kossowo;

der  II.  die  Ortschaft  Dorf  Kossowo;

der  III.  enthält  die  Ortschaften  Nidwitz,  Dzikowo,  Königl.  und  stadt.
Glugowko;

der  IV.  die  Bess  tzer  der  Schwetzer  Wiesen;

der  V.  enthält  die  Ortschaften  Przechowko,  Przechowo,  Bäckersitz,  Klein-Konopat,
  Deutsch-Konopat  und  Dworzysko.

Jeder  Wahlbezirk  bestellt  einen  Reprasentanten.
Die  Bestellung  der  Repräsentanten  geschieht  folgendermaßen:

I.  Im  I.  Wahlbezirk  in  vierjährigem  Wechsel,  und  zwar:
im  1.  Jahre  von  den  Grundbesitzern  zu  Chrisikowo,
40  v  =  von  den  Grundbesitzern  zu  Gruczno,
33...  vom  Besitzer  des  Vorwerks  Kossowo.
II.  In  II.  Wahlbezirk  der  Dorfschaft  Kossowo  wird  der  Repräsentant
in  der  Gemeindeversammlung  auf  drei  Jahre  gewählr.

III.  Im  III.  Bezirk  sindet  die  Wahl  in  dreijahrigem  Wechsel  statt,  und  zwar:

im  1.  und  3.  Jahre  von  den  Grundbesitzern  zu  Nidwitz,

im  3  Jabre  von  den  Besitzern  zu  Dzikowo,  Königlich  und  staͤdtisch

lugowko.

IV.  Im  14##  Bezirk  wählen  die  Besitzer  der  Schwetzer  Wiesen  den  Repräsentanten
  auf  drei  Jahre  in  derselben  Weise,  wie  die  Vorsteher
der  Ackerkommune  gewählt  werden.

V.  Im  V.  Bezirk  findet  die  Wahl  in  vierjährigem  Wechsel  stakt,  und  zwar:
im  1.  Jahre  von  den  Besitzern  zu  Przechowko,

*z

im  2.  -  von  den  Besitzern  zu  Przechowo,  Bäckersitz  und  Vorwerk
  Klein-Konopal,
im  3.  =  von  den  Besitzern  zu  Deutsch-Konopat,

im  4.  =  von  den  Besitzern  zu  Dworzysko.

Die  Ortschaften  Przechowo,  Bäckersitz  und  Klein-Konopat  des  V.  Bezirks
  und  stadtisch  und  Königlich  Glugowko  und  Dzikowo  des  III.  Bezirks
führen
        <pb n="757" />
        —  703  —

führen  bei  der  Wahl  des  Repräsentanten  je  Eine  Stimme,  die  von  einem  Wahlmanne
  abzugeben  ist.

S.  16.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  des  letzteren,  sowie  bei  der  Wahl  der  Repräsentanten
  ist  in  den  bäuerlichen  Ortschaften  nur  derjenige  Besitzer,  welcher
zur  Theilnahme  an  der  Gemeindeversammlung  berechtigt,  mit  seinen  Oeich-Kassenbeiträgen
  nicht  im  Nücksiande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Pfarren,  Kirchen  und  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjahrige,  dürfen  das  ihnen  zustehende  Stimmrecht
durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  einen  andern  bevollmächtigten  Deichgenossen
  ausüben  lassen.  Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,
ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  andern  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.  Gehört  ein  Grundstück  mehreren
Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen
  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  17.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unlerbeamter
  des  Verbandes  ist.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes
  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  älrere
allein  zugelassen.

g.  18.

Die  Liste  der  Waͤhler  wird  mit  Huͤlfe  der  Gemeindevorsteher  von  dem
Deichhauptmann  aufgestellt;  die  Wahlkommissarien  werden  von  der  Regierung
ernannt.

Die  Liste  der  Waͤhler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren
ur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Waͤhrend  dieser
Zut  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei
dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  uͤber  die  Einwendun  en
und  die  Pruͤfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte,  und  bis  dieses  gebildet
ist,  der  Regierung  zu.

g.  19.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  wozu  auch  die  Aemter  der  Deichgeschworenen
  gehören,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen  analog  anzuwenden.


g.  20.

Für  jeden  Repräsentanken  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  ernennen.
XNr.  4759—400.)  Der-
        <pb n="758" />
        —  704  —

Derselbe  nimmt  in  Krankheits-  und  Behinderungsfaͤllen  des  Repraͤsentanten
dessen  Stelle  ein  und  tritt  fuͤr  ihn  ein,  wenn  der  Repraͤsentant  waͤhrend  seiner
Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden
  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

K.  21.
Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  10.  August  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

«  ür  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Simons.  v.  Manteuffel  II.  d  und  oͤffentliche  Akeiten:

v.  Pommer  Esche.

 

(Nr.  4700.)  Allerhöchster  Erlat  vom  17.  August  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Lennep,
  Regierungaobezirks  Düsseldorf.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  August  d.  J.,  dessen  Anlage  zurückerfolgt,  will  Ich
der  Gemeinde  Lennep,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,
die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch
verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  17.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.
Für  den  Minister  des  Innern:
v.  Raumer.
An  den  Minister  des  Innern.

—./NNNNN--  —

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  OberHofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="759" />
        —  705  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staacen.

 

JNr.  49  —

 

(Nr.  4761.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  die  Bestätigung  der  in
Hagen  unter  dem  Namen  „Hagener  Privat-Aktienbank“  zum  Betriebe  von
Bankgeschäften  gebildeten  Aktiengesellschaft.

N  sich  unter  dem  Namen  „Hagener  Privat-Aklienbank“  in  Hagen
eine  Aktiengesellschaft  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  mit  einem  Stammbapital
  von  Einer  Million  Thalern  gebildet  hat,  will  Ich  auf  Ihren  Bericht
vom  7.  Juli  d.  J.  die  Errichtung  dieser  Privatbank  und  das  beiliegende,  am
26.  März  d.  J.  notariell  vollzogene  Statut  derselben  mit  der  Maaßgabe  genehmigen,
  daß  in  Stelle  des  im  F.  15.  dieses  Statuts  in  Bezug  genommenen,
inzwischen  aufgehobenen  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
Staaten  vom  30.  September  1821.  das  Gesetz  über  das  Münzwesen  vom
4.  Mai  d.  J.  (Gesetz-Sammlung  S.  305.)  die  Norm  für  die  Werthe,  nach
welcher  von  der  Bank  zu  zahlen  und  zu  rechnen  ist,  zu  geben  hat.  Auch  will
Ich  der  Gesellschaft  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung
  S.  75.)  die  Ermächtigung  zur  Ausslellung  von  Noten  bis  zu  dem
Betrage  von  fünfmal  hundert  tausend  Thalern  unter  den  in  diesem  Statute
fesigesetzten  Bedingungen  ertheilen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  beiliegenden  Statute  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.
Friedrich  Wilhelm.

Simone.  v.  Bodelschwing.  in  vriaGene
v.  Pommer  Esche.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Jahrhang  1857.  (Nr.  4761.)  92  Hagener
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1857.
        <pb n="760" />
        —  706  —

Hagener  Privat-Aktienbank.
Statut.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine
Aktiengesellschaft  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:

„Hagener  Privat-Aktienbank.“
Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu
beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.
.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Hagen.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der
Konzession  ab,  beschraͤnkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Hagener  Privat-Aktienbank  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden
  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigunß.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Akrionaire.

F.  4.

Z  Das  Grundkapikal  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,  getheilt
in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.

g.  ö.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den  Namen  in  nachstehender
Art  ausgefertigt.
Jede
        <pb n="761" />
        Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem
Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
unterzeichnet.

Jede  Aktie  muß  die  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragende
genaue  Bezeichnung  des  bestimmten  Inhabers  nach  Namen,  Stand  und  Wohnor#t
  desselben  enthalten.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  den.  Zeitraum  von  fünf  Jahren  Dividendenscheine,
  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Dem  gegenwärtigen  Statute  ist  ein  Formular  der  Aktien=  und  Dividendenscheine
  beigefügt.

g.  6.

Die  Einzahlung  der  Aktienbetraͤge  erfolgt  in  baar  nach  dem  Beduͤrfnisse
  der  Gesellschaft  in  Raten  von  zehn  bis  fuͤnfundzwanzig  Prozent,  jedesmal
binnen  vier  Wochen  nach  einer  in  die  durch  F.  13.  bezeichneten  Kerungen  einzurückenden
  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes.  —  Wer  innerhalb  dieser
Frist  die  Zahlung  nicht  leister,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung,
welche  an  die  Säumigen  persönlich  zu  richten  ist,  die  Zahlung  noch  immer
nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechrigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten
als  verfallen,  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche
Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von
Aktien,  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß
des  Verwaltungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  unker  Angabe  der
Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausgeschiedenen  Aktionaire  können
von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aklienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe
ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Komwentionalstrafe  gegen
die  ersten  Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich
  verhaftet  sind.

F.  7.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.

g.  8.

Die  Uebertragung  des  Eigemhums  der  Aktien  auf  einen  neuen  Eigenthümer
  kann  nur  auf  eine  von  letzterem  mit  zu  unterzeichnende  schriftliche  Erklärung,
  die  keiner  öffentlichen  Beglaubigung  bedarf,  erfolgen.  Diese  Erklärung
  ist  mit  der  Aklie  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.  Sie  soll  ebenso,

—  92  wie
        <pb n="762" />
        —  708  —

wie  jede  andere  nachzuweisende  Veränderung  des  Eigenthums  einer  Aktie,  von
dem  Verwaltungsrathe  in  das  Aktienregister  eingetragen  werden,  und  daß  dies
geschehen,  ist  vom  Verwaltungsrathe  auf  der  Aktie  zu  vermerken.

C.  9.

Die  Aktie  ist  untheilbar  und  konn  unter  Berücksichtigung  des  K.  41.
nur  durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als
Einhundert  Aktien  besitzen  oder  erwerben.

S.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Mrtionair,  unter  welcher  Bestimmung
  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  F.  ö.
vorgeschriebenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Gehen  Aktien  verloren,  so  soll  dem  Eigenthümer  auf  dessen  an  den  Verwaltungsrath
  zu  richtenden  Antrag  ein  Duplikat  derselben  ausgefertigt  und
gegen  Empfangsschein  ausgeliefert  werden,  sobald  die  ersteren  den  gesetzlichen
Vorschriften  gemäß  mortifizirt  sind.  Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortiflkation
  der  Dividendenscheine  findet,  auch  in  Verbindung  mit  den  zugleich
verlorenen  Aktien,  niemals  statt.  Ist  jedoch  der  Verlust  eines  Dividendenscheines
  vor  Ablauf  der  Verjährung  bei  der  Dircktion  schriftlich  angezeigt  und  der
Besitz  des  Dividendenscheines  durch  Vorzeigung  der  Aktic,  des  Mortifikations=Scheines
  derselben,  oder  sonst  auf  glaubhafte  Art  nachgewiesen,  so  wird  der
Betrag  des  verlorenen  Dividendenscheines  dem  Vorzeiger  der  über  die  Anmeldung
  ertheilten  Bescheinigung  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt.

K.  12.

Jeder  Aktionair  hat  für  sich  rücksichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten
Hagen  als  Domizil  zu  wählen,  und  ist  in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Hagen  unterworfen.  #ue  Insinuationen
geschehen  gültigerweise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,  in  diesem  Domizil-Orte
  wohnende  Person,  nach  Maaßgabe  der  PV.  20.  und  21.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bezeichnung  einer  solchen  Person
  auf  dem  Sekretariate  des  Königlichen  Kreisgerichts  in  Hagen.

K.  13.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der
Westphälischen  Zeitung  zu  Dortmund,  in  der  Kölnischen  Zeitung  und  in  dem
zu  Berlin  erscheinenden  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blätter  soll  die  Bekanntmachun

dur
        <pb n="763" />
        —  709  —

durch  die  uͤbrig  bleibenden  so  lange  genuͤgen,  bis  die  Generalversammlung  fuͤr
die  eingegangene  Zeitung  eine  andere  bestimmt  hat.  Die  in  dieser  Weise  bestimmte
Zeitung  ist  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen,  und  ist  die  desfallsige
  Verfügung  durch  das  Amtsblakt  bekannt  zu  machen.

Titel  III.
Von  den  Geschäften  der  Bank.

S.  14.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  des  im  §.  1.  angegebenen  Zweckes  befugt:

1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu
diskontiren;  die  zur  Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem
auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei
Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen,  und  es  mussen
aus  ihnen  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften;

2)  Kredit  und  Darlehen  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  längere  Zeit  als
drei  Monate,  und  nur  gegen  Verpfändung  von

a)  Ursioffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
  nicht  unterworfen  sind;

b)  von  inlandischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorität
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
  geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie
von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes,  desgleichen  von  ungemünztem
  oder  gemünztem  Gold  und  Silber.  Inländische  Papiere,
die  auf  den  Namen  lauten,  dürfen  in  der  Regel  nicht  beliehen
werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschäftsinstruktion  für  die
Direktion.

Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staates  gegen  die
Beleihung  von  Papieren  dieser  Ark  ist  für  die  Gesellschaft  maaßebend.

6  Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der  Aktien  anderer
Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  unter  2b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der  Ankauf
  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  unter  Autorita4t
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem  durch
die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden  und  der  Bestand
von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten  Stammkapitals
niemals  überschreiten;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,

(Mr.  4761.)  die
        <pb n="764" />
        —  710  —

die  in  der  Provinz  Westphalen  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare

Kapitalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die

nur  auf  den  Namen  des  Etgzahlenden  lauten  dürfen,  anzunehmen  und

mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen

Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten;

5)  ies  nach  näherer  Vorschrift  der  §0.  16.  bis  19.  auszugeben  und  einuziehen.


Aenvene  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gestattet,
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hppotheken  unterbringen.
Auch  hat  dieselbe  die  ihr  gestatteten  Geschäfte  auf  die  Provinz  Wesiphalen  zu
beschränken.

g.  15.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
  welche  dinch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
Fihon  ie  30.  September  1821.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  673.)  bestimmt
worden  sind.

g.  1  6.

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  14.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage
von  fünfhundert  tausend  Thalern  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;  jedoch
  unterliegt  die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genehmigung,
beziehungsweise  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.  —  Diese  Noten  sind  der
Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  (F.  45.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (F.  4.)  um  mehr  als  die  Hälfte  desselben,  so
ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch
vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschränken.

17.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden,  und  der  Gesammtbetrag
  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  soll  die  Summe  von  Einhundert
kausend  Thalern,  die  zu  zwanzig  ausgegebenen  dürfen  ebenfalls  die  Summe
von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.

S.  18.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Hagen  gegen  klingendes  Kurant  einzulösen.  —  Anzeizen
  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen  Verustes
  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger  niemals

auf-
        <pb n="765" />
        —  711  —

aufhalten  und  sind  fuͤr  die  Bank  unverbindlich.  Der  Inhalt  des  gegenwaͤrtigen—
  18.,  sowie  des  nachfolgenden  §F.  21.,  ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.


F.  19.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  dag  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand
  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde,  mindestens
  einem  Driktel  in  diskontirken  Wechseln  und  dem  Resie  in  Effekten,  welche
Eigenthum  der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
Verschlusse  zu  haltenden,  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu
verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.

Außerdem  dienen  alle  Oarlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,
und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Akkiva  zur  Deckung  der  Noten.

g.  20.

Die  Bank  kann  ihre  Geschaͤfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen
Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  F.  4.  eingezahlt  ist.

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

g.  21.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlösung
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Präklusson  öffentlich  aufzurufen.

Zu  diesem  Zwecke  erläßt  sie  durch  dreimalige  Bekanntmachungen  in
Zwischenräumen  von  einem  Monate,  mittelst  der  im  F.  13.  gedachten  öffentlichen
  Blätter  und  der  Amtsblatter  der  Regierungen  in  den  Provinzen  der
Preugischen  Staaten,  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der

oten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blättern  Behufs  der
Einlösung  oder  des  Umtausches  zu  einem  mindestens  drei  Monate  vom  Tage
der  letzten  Insertion  hinaus  zu  setzenden  Praäklusivtermine  unter  der  Warnung
und  mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Ter  ins
alle  Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.

Anmeldungen  zum  Schutze  gegen  die  Präklusson  sind  nicht  zulässig,  vielmehr
  krikt  diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablauf  des  Hrulusspcennhe  gegen
  alle  diejenigen  ein,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  dergestalt,  daß  *

Mt.  4761.)  ln-
        <pb n="766" />
        —  712  —

Anspruch  auf  Einloͤsung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen,  nicht
eingelieferten  Noten  werthlos  sind,  und  wenn  sie  etwa  noch  zum  Vorschein
kommen,  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet  werden  köonnen.
Der  Betrag  der  solchergestalt  prakludirten  Noten  soll  zu  mildthaͤtigen
Zwecken  nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  verwendet  werden.

Titel  V.
Von  dem  Verwaltungsrathe.

g.  22.

Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  derselben  in
allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.  Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines
Notars  oder  eines  Gerichtsdeputirten,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat
derselben  ausgesiellter  Akt  bildet  die  Legitimation  der  Verwaltung.

“*

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern,  welche  von  der
Generalversammlung  durch  geheime  Abstimmung  erwählt  werden.  Ihre  Funktionen
  dauern  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  diejenigen  vier  Mirglieder
  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus,  welche  die  längste  Zeit  hindurch  als  solche
fungirt  haben.  Die  Ausscheidenden  können  jedoch  sofort  wieder  gewählt  werden.
  Bei  einer  stattgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten
Wahl  an  berechnet.  Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  welchen  der  Turnus
  noch  nicht  besteht,  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  im  F.  13.  benannten  Zeitungen
öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  24.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien
der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden
in  das  Archio  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen
des  Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveräußerlich.

K.  25.

Z„  Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten.  Die  Namen  derselben  sind  durch  die  im  §F.  13.  bezeichneten
  Blätter  bekannt  zu  machen.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft
dauern  Ein  Jahrz  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.  Sollken  beide

ver-
        <pb n="767" />
        —  713  —

verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,  so  uͤbernimmt
  das  nach  den  Lebensjahren  aͤlteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  26.

Kommt  in  außergewoͤhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorlaͤufig  fuͤr  die  Dauer  bis
zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  unter  Zuziehung
eines  Notars  oder  Gerichtsdeputirten,  welche  darüber  einen  Akt  auszustellen
haben,  wieder  besetzt.  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl
der  Generalversammlung  in  der  im  §S.  22.  vorgeschriebenen  Weise.  Die  Ergänzungswahlen
  sind  durch  die  Gesellschaftsblatter  bekannt  zu  machen.

Das  in  dieser  Weise  gewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,
an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.

.  27.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  so  oft,  als  er  es  für  dienlich
crachtet,  an  festzusetzenden  Terminen,  auf  Einladung  des  Präsidenten,  welcher
diese  auch  erlassen  mug,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm
darauf  antragen,  in  der  Regel  mindestens  monatlich  einmal,  um  von  dem
Gange  der  Geschäfte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.
Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  überwiegt
  die  Stimme  des  Psidenten,  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Vizepräsidenken,
  beziehungsweise  des  in  deren  Stelle  tretenden  anwesenden  alresten  Micgliedes
  des  Verwaltungsrathes.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist
die  Anwesenheit  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  erforderlich.

F.  28.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  diese  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.  Zu  den  ausschließlichen
Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes  gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschfte  für  nöthig  erachtet.
  Die  Direktion  hat  den  vom  Verwaltungsrathe  ihr  mitgetheilten
Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  ihm  vorzulegenden
Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles  und  der  Lombardbestände;


P)  die  Abfassung  von  Geschäftsinstruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
Geschäftszweige;  ç

Jahrgang  1857.  (Nr.  4764.)  93  d)  die
        <pb n="768" />
        —  714  —

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel=  und  Lombardbestaͤnde
durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  uͤber  die  Revision
aufzunehmen  haben;

e)  außerordentliche  Kassenrevissonen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
so  oft  er  dieselben  fuͤr  angemessen  erachtet;

s)  die  Pruͤfung  der  von  der  Dijrektion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jedes  Geschaͤftsjahres  zu  berlhilenden.
Dividenden  (cefr.  F.  45.);

g)  die  Wahl  und  Beslallung  des  vollziehenden  Direktors,  des  Rendanten
(Kassirers),  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,  desgleichen  die  Bestimmung
  der  Gehälter  sämmtlicher  Angestellten;

h)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank  und  der  Abschluß  des  Kontrakts  mit
demselben;  .

i)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Direktors,  sowie
die  Anstellung  von  Prokuren,  und  zwar  sowohl  zum  Zwecke  solcher  interimistischer
  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  überhaupt
  in  den  von  dem  Verwaltungsrathe  als  geeignet  erachteten  Fällen,
desgleichen  die  Besiuimmung  des  Inhaltes  und  der  Grenzen  solcher

Prokuren;

k)  die  Bewilligung  von  Gratifikationen  an  das  angeslellte  Bankpersonal.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft  wegen
Dienstoergehen,  Fahrlässigkeit  und  aus  moralischen  Gründen  jederzeit  zu  entlassen.
  Der  desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von
mindestens  neun  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.  Der  Verwaltungsrath
ist  berechtigt,  über  alles,  was  das  Interesse  der  Gesellschaft  betrifft,  Vertrage
abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu  kompromittiren  und  zu  substituirren.  Sowie
der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und  unterhandeln,  Vergleiche  und  Kompromisse
  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen  kann,  so  ist  er
auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten  zu  lassen.

g.  29.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Prälsidenten,
  oder  von  dem  Vizepräsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterschrieben.

C.  30.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühewaltung
  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn.  Die  Ermaßigung
oder  Erhöhung  dieser  Remuneration  bleibt  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung
  vorbehalten.  Der  Verwaltungsrath  slellt  die  Verkheilung  dieser  Tantieme
unter  seine  Mitglieder  fest.

Titel
        <pb n="769" />
        —  715  —

Titel  VI.
Von  der  Direktion.

g.  31.

Die  Direktion  besteht  aus  dem  vollziehenden  Direktor  und  zweien,  nach
Anordnung  des  Verwaltungsrathes  aus  dessen  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden
  Mitgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  derselben  Firma  angehören  dürfen.

Die  Legitimation  des  vollziehenden  Direktors,  sowie  seines  Stellvertreters
(K.  36.),  bildet  die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende  Vollmacht  oder
Bestallung.  Die  Namen  derselben,  sowie  des  Rendanten,  sind  bei  Konstituirung
der  Bank  und  demnächst  bei  jedem,  in  den  Personen  eintretenden  Wechsel  in
den  durch  den  F.  13.  bezeichneten  Blättern  zu  veröffentlichen.  Dritten  Personen
  gegenüber  bann  nicht  entgegengesetzt  werden,  daß  Milglieder  des  Verwaltungsrathes,
  welche  als  Direkroren  gehandelt  haben,  dazu  von  dem  Verwaltungsrathe
  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

§.  32.

Die  Direktion  verkritt  die  Gesellschaft  nach  Außen,  bringt  die  Bonkgeschafte
  zur  Ausführung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,  hat
jedoch  in  Gemäßheit  des  9.  28.  bei  der  Ausübung  aller  dieser  Funktionen  die
Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes  zu  befolgen,  und  handelt
  in  dem  vorstehend  ihr  überwiesenen  Wirkungskreise  nur  insoweit  selbstständig,
als  die  gegenwärtigen  Statuten  und  ihre  Instruktion  sie  nicht  beschränken.  ODiese
Inslruktion  ist  jedoch  nur  zwischen  den  Mitgliedern  der  Direktion,  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Gesellschaft  als  solcher,  nicht  aber  dritten  Personen
gegenüber,  wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung  einer  Verletzung
jener  Instruktion  mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.

g.  33.

Die  vorstehend  #bezeichneten  Befugnisse  der  Direktion  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschäften  auf  alle  Fälle,  in  welchen
die  Gesche  eine  Spezialvollmacht  erfordern.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugniss,
  gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verunden.



g.  34.

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselrt  ist  die  unter  der  Firma
der  Bank  (F.  1.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  der  G.  31.)

(Fr.  4761.)  93°  gedach-
        <pb n="770" />
        —  716  —

gebdachten  Direktoren  und  des  Rendanten  (9.  28.)  erforderlich.  In  allen  uͤbrigen
  Faͤllen  sind  Erklaͤrungen,  Urkunden  und  Verhandlungen  der  Direktion
mindestens  von  zwei  Direktionsmitgliedern  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben.
  Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften
verpflichten  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere
öffentliche  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.  Gerichtliche  Eide  Namens  der
Bank  werden  von  den  Mirgliedern  der  Direktion  abgeleistet.

K.  35.

Die  Direktion  ernennt  und  zuufetg,  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  deren
Ernennung  und  Entklassung  nicht  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist.  Sie
ist  befugt,  diejenigen  Beamten,  deren  Enklassung  ihr  nicht  zusteht,  zu  suspendiren,
  und  hat  über  die  Entlassung  derselben  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes
  herbeizuführen.

g.  3  6.

Bei  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  vollziehenden
Direktors  übernimmt  ein  von  dem  Verwaltungsrath-  dazu  bestimmtes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
  provisorit  dessen  Dienst.

g.  37.

Der  vollziehende  Direktor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft
besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archio  der  Gesellschaft
hinterlegt  und  dürfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,  weder
verädußert  noch  übertragen  werden.

g.  38.

Die  Direktion  fertigt  und  übergiebt  dem  Verwaltungsrathe  die  §.  28.
unter  b.  gedachten  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlufse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  eine  nach  kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz  unter  gewissenhafter
  Würdigung  des  Werthes  aller  Akeiva.  Allmonatlich  hat  sie  eine  von
dem  Verwaltungsrathe  vorher  zu  genehmigende  Uebersicht  der  am  letzten  Tage
des  verflossenen  Monats  in  der  Bank  vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,
  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  Silber,  Barren  und
Wechseln,  ferner  des  Betrages  der  Forderungen  aus  Darlehen  und  aus  laufender
  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden  Banknoten,  desgleichen  unmittelbar
nach  abgehaltener  jährlicher  Generalversammlung  einen  alle  Zweige  des  Verkehrs
  umfassenden,  vom  Verwaltungsrathe  henehmgnen.  kurzen  Geschaftsbericht
für  das  abgelaufene  Jahr  dem  Kommissar  des  Staakes  vorzulegen  und  gleichzeitig
  in  den  §.  13.  gedachten  Zeitungen  zu  verdffentlichen.

Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalken,  anstatt  der  monatlichen  in  Zukunft
        <pb n="771" />
        —  717  —

kunft  auch  eine  oͤftere,  hoͤchstens  aber  die  woͤchentliche  Bekanntmachung  der
Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestaͤnde  in  gepraͤgtem  Gold  und  Silber,
  Barren  u.  s.  w.  anzuordnen.

K.  39.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Faͤllen  den  Praͤ-sidenten
  des  Verwaltungsrathes  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
aufzufordern.

Titel  VII.
Von  den  Generalversammlungen.

g.  40.

Die  Generalversammlung  tritt  jedes  Jahr  im  Monat  Maͤrz  in  Hagen
zusammen.  Außergewoͤhnliche  Generalversammlungen,  welche  gleichfalls  in
Hagen  abzuhalten  *  veranstaltet  die  Direktion,  so  oft  sie  es  den  Umstaͤnden
angemessen  erachtet,  oder  der  Verwaltungsrath  darauf  antraͤgt.  Die  erste  gewoͤhnliche
  Generalversammlung  findet  jedoch  erst  im  zweiten  Geschaͤftsjahre
statt.  Bei  der  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  muͤssen
die  Berathungsgegenstaͤnde  summarisch  bezeichnet  sein.  Die  Einladungen  zu
allen  Generalversammlungen  geschehen  durch  die  Benachrichtigung,  welche  zweimal,
  das  erste  Mal  mindestens  zwanzig  Tage  vor  dem  Versammlungstermine,
in  die  durch  §.  13.  bezeichneten  Zeitungen  inserirt  wird.

g.  41.

Die  Generalpersamolung  besteht  aus  allen  Akrionairen,  welche  seit  zwei
Monaten  vor  dem  Tage  der  Berufung  in  den  Buchern  der  Gesellschaft  eingetragen
  sind.

In  der  Generalversammlung  hat  der  Inhaber

von  5  Aktien  Eine  Stimme,
-1  é,  zwei  Stimmen,
:  15  2  drei  -
:  20  -  vier  2

und  fuͤr  jede  weitere  fuͤnf  Aktien  Eine  Stimme  mehr,  so  daß  der  Inhaber  von
Einhundert  Aktien  zwanzig  Stimmen  hat.  Der  Besitz  von  weniger  als  fuͤnf
Aktien  giebt  kein  Stimmrecht.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  nur  durch  anwesende  stimmberechtigte
Aktionaire  vertreten  lassen.  Jedoch  ist  die  Vertretung  der  Handlungshäuser
durch  ihre  Prokuristen  gestatter.  Der  Vertreter  hat  die  deefallsige  schristeiche

(Nr.  4761.)  oll
        <pb n="772" />
        Vollmacht  vor  Eröffnung  der  Verhandlungen  bei  der  Verwaltung  niederzulegen.
  Ehefrauen  werden  durch  ihre  Ehemänner,  Minderjährige  oder  sonst
Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren  vertreten.  Zwanzig
Stimmen  bilden  das  Maximum,  welches  ein  Aktionair  für  die  von  ihm  vertretenen
  und  für  seine  eigenen  Aktien  zusammen  genommen  haben  kann.

Die  Beschlüsse  der  Anwesenden  sind  für  die  Abwesenden  verbindlich.

§.  42.

Die  Generalversammlung,  regelmäßig  konsiituirk,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch
den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  und  ernennt  die  Skrutakoren.  Zu
Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe  noch  Beamte  der  Gesellschaft
ernannt  werden.

In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  in
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Antrage  des  Verwaltungsrathes,
sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  vor  der  Berufung
  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingereicht
  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und,
rechtsindend,  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

S.  43.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

S.  44.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums
  vorgenommen.  Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag
  von  wenigstens  fünf  Aktionairen  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch
geheimes  Skrukinium  abgestimmt  werden.  Die  Protokolle  der  Generalversammlung
  werden  von  einem  Notar  oder  einem  Gerichtsdeputirken  aufgenommen  und
von  dem  Worsitzenden,  den  Skrutatoren  und  von  denjenigen  Aktionairen,  welche
es  wünschen,  unterzeichnet.

Titel
        <pb n="773" />
        Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dividende,  Reservefonds.

S.  45.

Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  abgeschlossen
  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion  gezogen.  Die
Bilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  geprüft  und  feslgestellt.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verluste  abgesetzt  und  für  die
eltwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.  Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einemhöheren
  als  dem  Erwerbungskurse  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der
Aufnahme  niedriger  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in
der  Bilanz  angesetzt  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  erhalten  zunächst  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  ihnen  statmenmäßig  zustehenden  Tamiemen.
  Von  dem  lUleberreste  werden  wenigstens  zwanzig  Prozent  so  lange  zum
Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  die  Summe  von  Einhundert  und
funfzig  tausend  Thalern  angewachsen  ist.  Die  übrig  bleibende  Summe  wird  als
Dividende  unter  die  Aktionaire  vertheilt.  Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz
eine  Verminderung  des  Geschäftskapitals  herausstellen,  so  dient  zunächst  der
vorgedachte  Reservefonds  zur  Deckung  derselben.  Reicht  derselbe  dazu  nicht
hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Reingewinne  vorzugsweise  zur  Wiederergän-=zung
  des  Gesellschaftskapitals  und  darf,  bevor  diese  stattgehabk  hat,  weder  eine
neue  Reserve  angesammelt,  noch  eine  neue  Dividende  vertheilt  werden.  So  oft
und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung  des  Gesellschaftskapitals  der
Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf  von  den  alsdann  zundchst
erzielten  Reingewinnen  nach  Berichtigung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  statutengemäß  zustehenden  Tantiemen  nur  die  Hälfte  als  Dividende  vertheilt
  und  muß  die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reservefonds  wieder
  auf  seine  frühere  Höhe  zu  bringen.

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in  einem  Geschaftsjahre
  die  gedachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen  werden
  sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

S.  46.

Die  Dividenden  sind  in  Hagen  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an  anderen
Orten,  welche  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen  sind,  zahlbar

(Ne  4761.)  gestellt
        <pb n="774" />
        —  720  —

gestellt  werden.  Die  Dividenden  werden  jaͤhrlich  am  1.  Mai  gegen  Einlieferung
  der  ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

S.  47

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsien  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  48.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse,  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.

Wird  die  Auflösung  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem  Ablaufe  der
Konzession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sämmtliche  Noten
eingelöst  werden.

S.  49.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  fesizustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschäfte  verfahren  werden
  soll.

Bei  Aflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  F.  29.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1843.  S.  346.)  in  Anwendung.  Oie  eingelösten  Noten  sind
untker  Aufsicht  des  Kommissars  des  Staates  zu  vernichten  und  diese  Vernichtung
  ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell  aufzunehmenden  Dokuments,  in
welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeichnet  werden  müssen,  zu  beurkunden.
  Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  präkludirten  Noten  werden
nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  zu  mildthätigen  Zwecken
verwandt.

.  50.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  nach  den  im  gegenwärtigen  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  —

thei-
        <pb n="775" />
        —  721

Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.  —  Die  von  den  in  dieser  Versammlung
anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Abktionairen  ertheilte  Decharge
befreit  sämmtliche  Verwaltungsvorstände  dieser  Bank,  den  Aktionairen  gegenüber,
  von  allem  und  jedem  ferneren  Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen
  der  erfolgten  Liquidation.  Eine  gleich  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in
er  Generalversammiung  kein  bei  der  Verwaltung  unkergeiligter  Aktionair  erschienen
  ist  und  sich  dieser  Fall  in  einer  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen
  Generalversammlung  wiederholt  hat.  «

Zur  Decharge  der  Verwaltungsvorstaͤnde  durch  die  Generalversammlung
im  Fall  der  Liquidation  der  Gesellschaft  ist  jedoch  jedenfalls  eine  Stimmenmehrheit
  von  drei  Viertel  der  vertretenen  Aktien  erforderlich.

Titel  X.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

.  51.

Streitigkeiten  zwischen  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch  zwei
von  den  Parteien  zu  erwählende,  in  Hagen  wohnende  Schiedörichter  geschlichtet
werden.  Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf
deren  Antrag  der  zeitige  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Hagen  oder,  wenn  dieser
  selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbetheiligte  Richter  nach  ihm  einen  Obmann,
  welcher  vorzugsweise  aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen
Justizbeamten  zu  wählen  ist.  Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage  mit
der  Wadr-  des  Schiedsrichters  säumig,  so  erfolgt  die  Ernennung  desselben  durch
die  andere  Parkei.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsrichter  und  des  Obmannes
  ist  nur  das  im  F.  172.  Theil  I.  Ticel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  nachgelassene  Rechtsmittel  zulässig.

g.  52.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann  eine  Abaͤnderung
  der  Statuten  resp.  eine  Erhöhung  des  Kapitals  durch  Ausgabe  neuer
Aktien,  oder  auch  die  Auflöôsung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden,  und  nur
mittelst  einer  drei  Viertheile  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Aktien
repräsentirenden  Majoritdt.  Die  Beschlüsse  über  dergleichen  bedürfen  der  Kniglichen
  Bestaͤtigung.

Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staates.
g.  53.
Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregie-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4761.)  94  rung
        <pb n="776" />
        —  722  —

rung  einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  der  Direktion,  des
Verwaltungsrathes  und  der  Generalversammlungen  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,
  sowie  von  allen  Buͤchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit
Einsicht  zu  nehmen,  auch  die  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  zu  berufen.
  Er  hat  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  der  Statuten
  in  allen  Punkten  zur  Ausführung  gelangen.

Sollte  die  Staatsregierung  es  nothwendig  finden,  ihrem  Kommissar  hierfür
  eine  fortlaufende  Remuneration  zu  bewilligen,  so  wird  diese  der  Staatskasse
aus  den  Einnahmen  der  Bank  ersetzk.

Titel  XlI.
Transicorische  Bestimmungen.
.  54.  6

Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Bestärigung  des  gegenwärtigen  Statuts  an  gerechnet,  nach  den  darin  enthaltenen
  Bestlimmungen  nicht  erfolgt,  so  ist  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte
  Konzession  erloschen.

Bis  zur  definiliven  Wahl  des  Verwaltungsrathes  besorgt  das  bisherige
Komi-é,  besiehend  aus  den  Herren:

Asbsbeck,  Blank,  Berger,  Hesterberg,  Hueck,  Harkort,  Lohmann,  Lehrkind,

Sternenberg,  Selkinghaus,  Turk,  Boswinkel,
die  laufenden  Geschafte.

Schema.
W.  Register  Fkol.

Hagener  Privat-  Aktien-  Gank.

Gegründet  durch  notariellen  Vertrag  vom  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  -.....................
BestätigtdurchKöniglicheKabineksokdekvom...............·..............

Bank-Aktie.JIj-'»..«

über
Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  N.  N.  (Stand  und  Wohnort)  hat  den  Betrag  der  Aktie  FHM..4  mit
        <pb n="777" />
        —  723  —

Fuͤnfhundert  Thalern  geleistet  und  alle  statutenmaͤßigen  Rechte  und  Pflichten
dadurch  erworben.

Hagen,  den  .ten  .  ..  .  .  .  ..  18..

Der  Verwaltungsrath.

Dieser  Aktie  sind  auf  fuͤnf  Jahre  Dividendenscheine,
  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst
Talon  beigegeben,  welche  nach  Ablauf  des
letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Eingetragen  sub  Fol..  des  Registers.
Uebertragen  auf  .....  .........  ...  ...
ollo
Hagen,  den  ten  18

Hagener  Privat-Atien  -  Gank.

Dividendenschein
zu  der  Aktie  F  .  .  .
der  Hagener  Privat-Aktien-Bank.
Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  an  der  Kasse  der  Hagener  Privat-Aktien-Bank

  oder  nach  seiner  Wahl  an  den  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes

  näher  zu  bestimmenden  Orten  die  für  das  Jahr  18.  festzustellende
Dioidende.

Hagen,  denkten  18.
Hagener  Privat-Aktien  -Bank.
(Stempel.)
Der  Rendant.  Der  Verwaltungsrath.

(Nr.  401—1#2)  Hagener
        <pb n="778" />
        —  724  —

Hagener  Privat-Aktien-Bank.

Anweisung
zum  Empfange  der  II.  Serie  der  Dividendenscheine  zur  Aktie
#
Inhaber  empfängt  amwtrenn.  18.  gegen  diese  Anweisung

nach  §F.  5.  der  Statuten  am  Sitze  der  Gesellschaft  die  zweite  Serie  der  Dioidendenscheine
  zur  vorbezeichneten  Aktie.

Hagen,  den  ten  18.
Der  Verwaltungsrath.

 

(Nr.  4762.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  unter  der
Benennung  „Aplerbecker  Aktienverein  für  Bergbau“  gebildeten  Mtiengesellschaft
  mit  dem  Domizil  in  Dortmund.  Vom  25.  August  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Aplerbecker  Aktienverein  für  Bergbau“,  mit  dem  Domizil  in  Dortmund
  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  mitrelst  Allerhöchsten  Erlasses
vom  10.  d.  M.  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Worschrift  des  F.  3.
des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß
nebst  dem  Statut  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Arnsberg
abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  25.  August  1857.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
v.  Viebahn.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
«  (R.  Decker).
        <pb n="779" />
        —  725  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Jr.  50.—

(Nr.  4763.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Köthen  wegen  Regulirung  der  auf  die
Eisenbahnen  zwischen  Berlin  und  Köthen  und  zwischen  Magdeburg  und
Leipzig  bezüglichen  Verhältnisse.  Vom  26.  April  1839.

D.  bei  Ertheilung  der  vorläufsigen  Genehmigung  zur  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Berlin  über  Dessau  nach  Köthen,  sowie  bei  Ertheilung  der  Konzession  für
die  Eisenbahn  von  Magdeburg  über  Köthen  nach  Leipzig  Konigiich  Preußischer
Seits  von  der  Erwartung  ausgegangen  worden  ist,  daß  eine  Verständigung
mit  den  Herzoglich  Anhaltischen  Regierungen,  durch  deren  Gebiete  diese  Eisenbahnen
  führen,  über  diejenigen  Verhälenise  erfolgen  werde,  welche  theils  das
Interesse  der  fraglichen  Unternehmungen,  theils  das  Interesse  des  Publikums
und  des  Staates,  insonderheit  auch  in  Rücksicht  auf  die  Postverwaltung,  berühren,
  und  auch  Herzoglich  Anhalt-Köthenscher  Seits  der  Wunsch  gehegt
wird,  diese  Verhältnisse  in  gemeinschaftlichem  Einverständnisse  zu  ordnen,  so
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  hierüber  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Offizier  der  Französischen  Ehrenlegion,  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Ritter  des  Koniglich
Sachsischen  Civil-Verdienstordens,  Komthur  des  Ordens  der  Königlich
  Württembergischen  Krone,  Kommandeur  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des
Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  Goldenen  Löwen  und  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigsordens,  und  Kommandeur  des  Großherzogli
  ächsischen  Hausordens  vom  Weißen  Falken,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Carl  Ludolph  Windhorn,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse  mit
Eichenlaub,  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Vopersschen  Krone
und  des  Königlich  Saächsischen  Civil-Verdienstordens,  und

Jahrgang  1857.  (Nr.  4763.)  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1857.

Aller-
        <pb n="780" />
        —  726  —

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  von  Pommer
Esche,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter
Klasse;

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  zu  Anhalt-Köthen:

Höchstihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Koniglich
Preußischen  Rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Komthur  erster  Klasse
des  Herzoglich  Sachsen-Erneslinischen  Hausordens,  und

Höchstihren  Regierungsrath  Georg  Friedrich  Theodor  Rindfleisch;

welche  nach  vorausgegangener  Unterhandlung  über  nachstehende  Artikel,  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung,  übereingekommen  find.

Artikel  1.

Was  die  Verhältnisse  der  Berlin-Sächsischen  und  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaften  zum  Staate  und  zum  Publikum
anlangt,  so  wird  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung,  in  Rücksicht  auf
die  bessere  Erreichung  des  Zweckes,  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen
  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  hinsichtlich
  der  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecken  gleichmoßig  zur  Anwendung
  bringen,  insofern  nicht  Eigenkhümlichkeiren  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen
  Landesgesetzgebung  oder  lokale  Verhältnisse  Abweichungen  davon  bedingen,
und  insoweit  die  von  der  Herzoglichen  Regierung  der  Magdeburg-Leipziger  Gesellschaft
  bei  Ertheilung  der  Konzession  bereits  vorgeschriebenen  Bedingungen
*  jetzt  in  Einklang  mit  jenen  gesetzlichen  Bestimmungen  gebracht  werden
koͤnnen.

Zugleich  versiändigen  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche
  Regierung  —  insbesondere  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  in
Rede  stehenden  Eisenbahnunternehmungen  ihrem  ganzen  Zwecke  nach  nicht  in
einzelne,  für  sich  bestehende  und  verwaltete  Theile  abgesondert  werden  können,
sondern  als  ein  Ganzes  behandelt  und  von  Einem  Punkte  aus  geleitet  und
verwaltet  werden  müssen  —  sich  über  nachfolgende  Punkte:

Artikel  2.
Zu  F.  J.  des  vorgedachten  Gesetzes.

Die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  wird  der  in  Berlin  errichteten
  „Berlin-Sächsischen  Eisenbahngesellschaft“,  welche  ebendaselbst  ihr  Domizil
  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  haben  wird,  ebenso,  wie  dies  bereits
hinsichtlich  der  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  geschehen  ist,  auch  in
den  Herzoglichen  Landen  die  Rechte  einer  Korporation  nach  Maaßgabe  des
bereits  entworfenen  und  von  der  Gesellschaft  in  der  Generalversammlung  vom
3.  April  d.  J.  angenommenen  Statutes  zugestehen,  vorausgesetzt,  daß  dessen
Bestätigung  Königlich  Preußischer  Seits  erfolgen  wird.

Ar-
        <pb n="781" />
        Artikel  3.
Zu  g.  6.  des  Gesetzes.

Sowie  uͤberhaupt  diejenigen  Maaßregeln  und  Festsetzungen,  welche  die
Verhaͤltnisse  der  vorerwaͤhnten  Eisenbahngesellschaften  als  solcher,  und  die  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  dieser  Unternehmungen  im  Allgemeinen  betreffen,
  ohne  sich  auf  die  in  dem  Herzoglich  Anhalt-Koͤthenschen  Gebiete  gelegenen
Bahnstrecken  insbesondere  zu  beziehen,  der  Königlich  Preußischen  Regierung
überlassen  bleiben,  so  wird  namentlich  auch  die  Genehmigung  der  Emisston  von
neuen  Aktien  und  der  Aufnahme  von  Darlehnen  der  gedachten  Königlichen
Regierung  allein  anheimgegeben.

Artikel  4.
Zu  g.  23.  des  Gesetzes.

Die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  wird  für  die  in  ihrem  Gebiete
  gelegenen  Bahnstrecken  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  ebenfalls  der
Berlin-Sachsischen  und  der  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  selbst
übertragen,  und  erklärt  sich  bereit,  das  desfalls  von  ihr  zu  erlassende  Reglement
mit  dem  für  die  Haupttheile  der  Bahnen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  festzustellenden  Bahnpolizei-Reglement,  soweit  nicht  die  Landesgesetzgebung
oder  lokale  Verhälknisse  ein  anderes  bedingen,  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  5.
Zu  K.  27.  des  Gesetzes.

Da  der  Zweck  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahnverbindung  es  wesentlich
bedingt,  daß  der  Transportbetrieb  auf  diesen  Bahnen  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  ununterbrochen  und  im  Zusammenhange  stattsinde,  so  wird  die  Herzoglich
  Anhalt-Köthensche  Regierung,  zur  Vermeidung  von  Skörungen  und  Verwirrungen,
  ihrerseits  zum  Transportbetriebe  auf  den  in  ihrem  Gebiete  gelegenen
Bahnstrecken  andere  Unternehmer,  außer  den  Eisenbahngesellschaften  selbst,  nur
nach  borangegangener  Verständigung  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zulassen,  indem  die  Herzoglich  Anhalt  -Köchensche  Regierung  u#mn  Uebrigen  zugleich
  die  Zusicherung  giebt,  denjenigen  Unternehmern,  welchen  von  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  zu  dem  Transportbetriebe  auf  diesen  Bahnen,  in
Konkurrenz  mit  den  Eisenbahngesellschaften,  die  Konzession  ertheilt  werden
möchte,  auch  auf  den  vorgedachten  Bahnstrecken  den  Betrieb  zu  gestatten.

Uebrigens  sind  beide  Regierungen  darin  einverstanden,  daß  für  die  Ertheilung
  von  Konzessionen  weder  ein  einmaliges,  noch  ein  laufendes  Konzessionsgeld
  zu  erheben  ist.

Artikel  6.
Zu  #GV.  29.  bis  35.  des  Gesetzes.
Die  Ausführung  der  Sellimmungen  über  die  Regulirung  des  Bahngeldes
  und  der  Fuhrpreise  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein
(Tr.  473.)  955  über-
        <pb n="782" />
        —  728  —

uͤberlassen,  dergestalt,  daß  die  hieruͤber  fuͤr  diese  Unternebmungen  im  Ganzen
ergehenden  Festsetzungen  auch  für  die  im  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Gebiete
  gelegenen  Bahnstrecken  gleichmäßig  Anwendung  finden.  Sollte  der  desfallsige
  Tarif  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  amrlich  bekannt
emacht  werden,  so  wird  eine  gleiche  Publikation  auch  Seitens  der  Herzoglich
EAahalt-Köchenschen  erfolgen.

Artikel  7.
Zu  §F.  36.  und  37.  des  Gesetzes.

Ueber  die  Verhältnisse  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  hinsichtlich
  der  Benutzung  der  im  Herzoglich  Anhalt  -Köthenschen  Gebiete  liegenden
  Strecken  der  Eisenbahnen  von  Berlin  nach  Cöln  und  von  Magdeburg
nach  Leipzig  ist  Folgendes  verabredet  worden:

a)  Die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  wird  den  Kbniglich  Preußischen
  Posien  und  Poslsendungen  jeglicher  Art  auf  den  gedachten  Eisenbahnen
  den  ungehinderten  Transik  durch  das  Herzoglich  Anhalt-Kethensche
  Gebiet  so  lange  gestatten,  als  die  gedachten  Eisenbahnen  bestehen.
  Ferner  wird  dieselbe

b)  dafür  sorgen,  daß,  so  lange  die  Eisenbahnen  Eigenthum  von  Privatgesellschaften
  sind,  der  Königlich  Preußischen  General-Postoerwaltung  in
dem  Herzoglich  Anhalt-Körhenschen  Gebiete  ganz  dasselbe  geleistet  wird,
was  derselben  auf  diesen  Eisenbahnen  im  Königlich  Preußischen  Gebiere
von  den  Gesellschaften  geleistet  werden  muß.  Für  den  Fall  dagegen,
daß  die  Eisenbahnen  Eigenthum  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Regierung
  werden,  sichert  dieselbe  den  Preußischen  Posten  und  Postsendungen
  auf  den  Bahnen  schnelle  und  sichere  Beförderung  im  Vorzuge  vor
den  sonstigen  Transporten  zu.

c)  Die  Königlich  Preußische  General-Postverwaltung  wird  dagegen,  wenn
die  Herzoglichen  Posten  nicht  mehr  von  der  Preußischen  Postverwaltung
administrirt  werden,  an  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierun
für  die  auf  den  Eisenbahnen  im  Anhalt-Köthenschen  Gebiete  zu  tranfitirenden
  Poststücke  an  Briefen,  Geldern  und  Packeten  den  niedrigsten
Frachtsatz  bezahlen.

d)  Für  den  Transit  Preußischer  Posten  auf  der  im  Anhalt-Köthenschen  Gebiete
  belegenen  Strecke  der  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn  wird  der
Herzoglich  Anhalt-Körhenschen  Regierung  für  den  Fall,  daß  die  Königlich
  Preußische  Postverwaltung  die  Anhalt-Köthenschen  Posten  nicht  administrirt,
  außerdem  eine  Vergütung  gezahlt  werden,  über  deren  Höhe
noch  nachtraglich  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Postoerwaltung  und
der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Regierung  besondere  Vereinbarung
stattfinden  wird.

e)  Koͤniglich  Preußischer  Seits  wird  ferner  anerkannt,  daß  der  Vortheil,
welcher  der  Preußischen  Postrerwaltung  durch  die  den  Eisenbahngesellschaften
  auferlegten  unentgeltlichen  Leistungen  gewährt  wird,  der  Herzoglichen
  Regierung  zu  Gute  zu  rechnen  ist,  wogegen  der  aus  Erbauung

er
        <pb n="783" />
        —  729  —

der  Eisenbahnen  den  Posten  auf  Anhalt-Köthenschem  Territorio  erwachsende
  Nachtheil  der  gedachten  Regierung  zur  Last  fallen  würde.  Eine
Ausgleichung  hierüber  bleibt  den  zu  schließenden  Postverträgen  vorbehalten.


Was  dagegen  die  Verhältnisse  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Postverwaltung
  zu  den  Eisenbahnunterneh  selbst  betrifft,  so  wird  dieselbe

 

auch  dann,  wenn  die  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Posten  nicht  mehr  von  der
Königlich  Preußischen  Posträrwoaluung  administrirt  werden,  den  Transportunternehmern
  auf  diesen  Eisenbahnen,  aus  Anlaß  des  Postregals,  hinsichtlich  des
Transportbetriebes  keine  größeren  Beschränkungen  auflegen,  als  Königlich
Preußischer  Seits  geschieht;  auch  wird  dieselbe  ihrerseits  nicht  nur  keine  höheren
Leistungen,  als  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gefordert
werden,  zu  Gunsten  des  Postregals  in  Anspruch  nehmen,  sondern  auch  alle
Erleichterungen,  welche  hierin  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allgemein
  oder  für  die  in  Rede  stehenden  Eisenbahnunternehmungen  insbesondere
zugestanden  werden  möchten,  in  gleichem  Maaße  gewähren.  Hierdurch  wird
jedoch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung
dieselben  Leistungen  für  ihre  eigenen  Posten  verlangen  könne,  welche  die  Königlich
  Preußische  Regierung  für  ihre  Posten  von  den  Eisenbahngesellschaften
verlangt.
Artikel  8.

Zu  G.  38.  und  39.  des  Gesetzes.

Die  Herzeglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  wird  in  Ansehung  der  in
ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  Berlin-Sächsischen  und  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahnen  ihrerseits  keine  besondere  Abgaben  erheben;  dagegen  vereinigen
  beide  Regierungen  sich  hierdurch  dahin,  daß  der  Herzoglichen  Regierung
an  dem,  durch  den  Ertrag  der  Abgaben,  welche  Königlich  Preußischer  Seits
von  den  gedachten  Eisenbahnen  im  Ganzen  erhoben  werden,  aufkommenden
Amorrisationsfonds  ein  nach  dem  Längenverhältnisse  der  Bahnstrecken  zu  berechnender
  Antheil  zustehen  soll,  und  daß  hiernächst,  wenn  dereinst  die  Amortisation
  zu  Stande  gebracht  sein  wird,  die  in  dem  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen
  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecken  in  gleicher  Weise  in  das  Eigenthum  der
Herzoglich  Andalr3  Kötbenschen  Regierung  übergehen,  wie  dies  in  Ansehung
der  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  gelegenen  Haupttheile  dieser  Bahnen  im
Verhältnitß  zu  der  Königlich  Preußischen  Regierung  der  Fall  ist.  Die  Verwaltung
  des  obengedachten  Amortisationsfonds  verbleibt  der  Königlich  Preu-Hhischen
  Regierung,  vorbehaltlich  der,  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Regierung
  auf  Ansuchen  über  die  Resultate  der  Verwaltung  zu  machenden  Mutheilungen.
  In  dem  Falle,  daß  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  für  nöthig  erachtet  würde,  den  Ertrag  der  Abgabe,  vor  der  Verwendun
zur  Amortisation,  noch  zur  Entschädigung  der  Staakskasse  für  anderweite,  duch
die  fraglichen  Eisenbahnen  veranlaßte  Einnahmeverluste,  außer  demjenigen  der
Postverwaltung,  in  Anspruch  nehmen,  bleibt  jedoch  eine  Verständigung  über
Gewährung  eines  verhältnißmäßigen  Antheils  an  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche
  Regierung  wegen  ähnlicher  Verlust=  vorbehalten.

(###.  4763.)  Ar-ü
        <pb n="784" />
        —  730  —

Artikel  9.
Zu  g.  40.  des  Gesetzes.

Indem  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  dem  Grundsatze  beitritt,
  nach  vollendeter  Amortisation  diesen  Unternehmungen  eine  solche  Einrichtung
  zu  geben,  daß  der  Ertrag  des  Bahngeldes  die  een  der  Unterhaltung
der  Bahnen  und  der  Verwaltung  nicht  übersteige,  wird  dieselbe  kein  Bedenken
tragen,  derjenigen  Einrichtung  auch  ihrerseits  sich  anzuschließen,  welche  sodann
von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  dem  Behufe  getroffen  wird,  damit
  das  Transportunternehmen  auf  diesen  Bahnen  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  ununterbrochen  und  im  Zusammenhange,  sei  es  von  Seiten  der  gedachten
Königlichen  Regierung  selbst,  oder  von  hierzu  mit  Konzession  versehenen  Unternehmern,
  als  ein  Ganzes  betrieben  werde.

Artikel  10.
Zu  SF.  41.  des  Gesetzes.

In  dem  oben  im  Artikel  5.  gedachten  Falle,  daß  von  Seiten  der  Herzoglich
  Anhalt-Köthenschen  Regierung  zur  Ertheilung  der  Konzession  für  den
Transportbetrieb  auf  den  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecken  an  andere  Unternehmer,
  außer  den  Berlin-Sächsischen  und  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaften,
  Anlaß  gefunden  würde,  wird  bei  der  vorangehenden  Verständiung
  auch  die  diesen  Unternehmern  aufzulegende  Abgabe  vereinbart,  und  der
biergus  sich  ergebende  Ertrag  zur  Verstärkung  des  Amortisationsfonds  verwendet
  werden.

Artikel  11.
Zu  F.  42.  des  Gesetzes.

In  Ansehung  des  Vorbehalts  eines  gezwungenen  Ankaufs  der  einen
oder  der  anderen  Bahn  kommen  beide  Regierungen  dahin  überein,  zu  einem
solchen  Ankauf  nur  gleichzeitig  nach  vorheriger  Verständigung  schreiten  zu  wollen,
  wobei  dann  sowohl  der  von  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Regierung
zu  Übernehmende  Antheil  an  der  zu  leistenden  Entschädigung  und  an  den  etwaigen
  Schulden  der  betreffenden  Eisenbahngesellschaft,  als  auch  die  Wertheilung
  des  von  dieser  zu  übereignenden  Invenkariums  und  des  Reservefonds  feslzustellen
  sein  wird.  Für  diesen  Fall  erklärt  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche
Regierung  zugleich  sich  geneigt,  den  hierndchst  wegen  Benutzung  der  Bahn  von
Seiten  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung  zu  treffenden  Einrichtungen  in

leicher  Art  sich  anzuschließen,  wie  dies  oben  im  Artikel  9.  für  den  Fall  der
Amortisation  geschehen  ist.

Sofern  die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  Anstand  nehmen
moͤchte,  auf  den  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorgeschlagenen  Ankauf
  einer  dieser  Bahnen  ihrerseits  einzugehen,  bleibt  der  letztgedachten  Regierung
  überlassen,  auch  in  Ansehung  der  in  dem  Herzoglich  Anbalr-MKöchenf  en
Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  durch  Ankauf  derselben  an  die  Stelle  der  betreffenden
  Eisenbahngesellschaft  einzurreten.

Ar-
        <pb n="785" />
        —  731  —

Artikel  12.
Zu  K.  49.  des  Gesetzes.

Die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  erklärt,  im  Anerkenntnisse
der  Nothwendigkeit,  auch  für  die  Zukunft  eine  wesentlich  gleichmäßige  Behandlung
  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahnunterneh  gen  zu  sichern,  sich  bereit,
die  in  der  Folge  für  dieselben  Seitens  der  Koöniglich  Preußischen  Regierung
etwa  ergehenden  ergänzenden,  abändernden  oder  neuen  Bestimmungen  ihrerseits,
soweit  nicht  in  der  Lokalicät  oder  in  der  allgemeinen  Landesgesetzgebung  erhebliche
  Bedenken  dagegen  sich  ergeben,  ebenmäßig  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Artibel  13.

Die  Herzoglich  Anhalt-Köthensche  Regierung  macht  sich  verbindlich,  den
Transit  von  Waaren  jeder  Art,  die  mittelst  dieser  Eisenbahnen  durch  das  Herzoglich
  Anhalt-Köthensche  Gebiet  geführt  werden,  mit  keiner  Durchgange-  oder
sonstigen  Abgabe  irgend  einer  Art  zu  belegen,  auch  nicht  mit  Förmlichkeiten
bei  der  Abfertigung  zu  beschweren,  vielmehr  nur  höchstens  eine  Personalbegleitung
  dabei  eintreten  zu  lassen.

Dieselbe  Verpflichtung  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
hinsichtlich  des  Transits  von  Waaren  jeder  Art  übernommen,  die  mittelst  dieser
Eisenbahnen  von  oder  nach  dem  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen  Gebiete  durch
das  Königlich  Preußische  Gebiet  durchgeführt  werden.

Belde  Regierungen  übernehmen  jedoch  diese  Verpflichtung  nur  unter  dem
Vorbehalte,  sich,  sofern  eine  Aufkündigung  der  zwischen  ihnen  bestehenden  und
ferner  ausdrücklich  oder  flillschweigend  prolongirten  Zollverträge  erfolgen  sollte,
vorher  über  solche  Maaßregeln  zu  verständigen,  die  geeignet  sind,  die  Zoll=  und
Steuer-Interessen  jeder  derselben  gegen  den  Schleichhandel  sicher  zu  siellen.

Artikel  14.

Gegenwartiger  Vertrag  soll  sofort  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt,
  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  so  bald  als  möglich  zu  Berli
ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  April  1839.

Ernst  Michaelis.  Ludwig  v.  Rebeur.
Carl  Ludolbh  Windhorn.  Georg  Frdr.  F  Rindfleisch.

Adolph  v.  Pommer  Esche.
(L.  S.)

Der  vorslehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.

 

G..  A#63—4164)  (Nr.  4764.)
        <pb n="786" />
        —  732  —

(Nr.  4764.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung  vom  18.  Juli  1857.,  betreffend  die
Vereinbarung  mit  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Regierung
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bitterfeld  nach  Dessau.  Vom
24.  August  1857.

N#  zwischen  der  Kbniglich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen
  Regierung  eine  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Bitterfeld  nach  Dessau  stattgefunden,  sind  die  genannten  beiden
hohen  Regierungen  darüber  übereingekommen,  daß  der  zwischen  denselben  für
die  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Köthen  und  von  Magdeburg  nach  Leipzig  unter
  dem  26.  April  1839.  abgeschlossene  Staatsvertrag  auch  in  Bezug  auf  die
Eisenbahn  von  Bitterfeld  nach  Dessau  für  maaßgebend  erklärt  und  in  Anwendung
  gebracht  werde.

Des  zu  Urkund  ist  Namens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die
vorstehende  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt  und  mit  dem  Königlichen  Iastee
gel  versehen  worden.

Berlin,  den  18.  Juli  1857.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Manteuffel.

D.  vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen
  eine  übereinstimmende  Erklärung  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staarsministeriums
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  24.  August  1857.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Kdniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="787" />
        —  733  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  51.  —

 

(Nr.  4765.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  10.  August  1857.,  betreffend  die  Abaͤnderung  des
g.  17.  der  Revidirten  Statuten  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie
in  Stettin  (Gesetz  Sammlung  für  1855.  S.  256.).

A  Ihren  Bericht  vom  13.  Juli  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  an  Stelle
des  §.  17.  der  von  Mir  unter  dem  30.  April  1855.  bestatigten  Revidirten  Statuten
  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie  in  Scettin  der  nach  dem  zurückfolgenden
  Protokolle  der  Generalversammlung  vom  26.  März  d.  J.  beschlossene
  und  in  der  gleichfalls  wieder  anliegenden  notariellen  Tertanding
vom  15.  Juni  d.  J.  von  dem  Gesellschaftsdirektorium  verlautbarte  Nachtrag
zu  den  genannten  Statuten  trete.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  mit  obigem  Nachtrag  durch  die  Gesetz-Sammlüung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  10.  August  1857.
Friedrich  Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe

Simons.  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer  Esche.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4765.)  96  Nachtrag
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1857.
        <pb n="788" />
        —  734  —

Nachtrag

zu  den  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  30.  April  1855.
bestätigten  Statuten  der  Bienschen  See-Assekuranz-Kompagnie
in  Stettin.

F.  17.

Der  Bevollmächtigte,  welcher  jederzeit  Aktionair  der  Gesellschaft  sein
muß,  besorgt  die  laufenden  Geschäfte  und  vertritt  die  Gesellschaft  auf  Grund
dieses  Stakuts  und  ohne  besondere  Vollmacht  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
nach  Außen  hin,  namentlich  auch  in  den  Fällen,  wo  die  Gesetze  eine  Spezlalvollmacht
  erfordern.  Er  legitimirt  sich  eintretenden  Falls  durch  ein  von  einem
Notar  auf  Grund  seines  Wahlprotokolls  auszustellendes  Attest.  Ihm  liegt
ob,  die  Versicherungen  mit  den  sich  meldenden  Personen  zu  kontrahiren  und
die  darüber  zu  ertheilenden  Polizen  in  Vollmacht  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie
  zu  zeichnen  und  die  demnächst  auszufertigenden  Polizen  zu
vollziehen.  Der  Verbllimachtigte  hat  im  Allgemeinen  und  namentlich  bei
Schließung  der  Versicherungsverträge  die  nöthige  Vorsicht  zu  beobachten  und
sich  genau  an  die  Vorschriften  dieser  Statuten  und  an  die  von  der  Direktion
zu  ertheilenden  Instruktionen  und  Anweisungen  zu  halten.  In  bedenklichen
Fällen  kann  er  sofort  die  sämmtlichen  Direkroren  versammeln,  um  darüber  gemeinschaftlich
  Rücksprache  zu  nehmen,  und  muß  sich  deren  Beschluß  zur  Richtschnur
  dienen  lassen.  Sollte  der  Bevollmächtigte  durch  Krankheit  oder  andere
Zufälle  behindert  sein,  so  muß  die  Polize  von  einem  der  verwaltenden  Direktoren
  gezeichnet  und  überhaupt  sein  Geschäft  durch  einen  der  Direktoren  versehen
  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Bevollmächtigte  oder  die
Direktoren,  welche  die  Polize  zeichnen,  daraus  nur  als  Mandatarien  der  Gesellschaft
  verhaftet  sind  und  die  Versicherten  weitere  Ansprüche  an  sie  persönlich
  nicht  haben.

 

(Nr.  4766.
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        l
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##
l

(Nr.4766.)Bestätigungö-Ukkundc,betresscnddaåStatutdetuntekdemNamem»knotitowitzer
  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisenproduktion“  mit  dem
Domizil  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  15.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  eines  Aktienunternehmens  unter
  der  Benennung:  „Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisen-Produktion“,
  deren  Sitz  Berlin  sein  soll  und  welche  bezweckt:  Kohlen,  Eisen
und  andere  Fossilien  in  Oberschlessen,  und  insbesondere  im  Bezirk  der  Ornontowitzer
  Güter  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  die  gewonnenen  Kohlen  und  die
daraus  bereiteten  Koaks  zu  verwerthen,  aus  den  gewonnenen  oder  sonst  erworbenen
  Erzen  Metalle  darzustellen  und  diese  zu  verarbeiten  und  zu  verwerthen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  mittelst
notariellen  Aktes  vom  9.  August  d.  J.  feligestellten  Gesellschaftsstatutre  Unsere
landesherrliche  Bestätigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt  haben,  daß  es  im  F.  13.
dieses  Statuts  slatt  „vierwöchentlichen  Frist“  lauken  muß:  „vierjährigen  Frist“,
und  im  §F.  18.  desselben  statt  „zwei  Mitgliedern“:  „drei  Mitgliedern“.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte
für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  15.  August  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Für  den  Justizminister:
Müller.

(Nr.  4766.)  96*  Statut
        <pb n="790" />
        –  736  —

Statut
der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisen-Wedurilen.

Titel  I.
Firma,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.
S.  1.

Unter  WVorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung  und  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1843.  wird  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  eine  Aktiengesellschaft
  unter  der  Firma:

„Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisen-Produktion“


begründet.

g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Wohnsitz  zu  Berlin  und  ihren  Gerichtsstand
vor  dem  Koöniglichen  Stadtgerichte  daselbst.

Dieselbe  ist  jedoch  verpflichtet,  nicht  blos  bei  dem  so  eben  gedachten  Gerichte
  ihres  Wohnsitzes,  sondern  auch  bei  denjenigen  Gerichten  des  Inlandes,
in  deren  Jurisdiktionsbezirken  sie  gewerbliche  Erablissements  besitzt,  wegen  der
Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,  die  sich  auf  diese  Etablissements  beziehen,  als
Verklagte  Recht  zu  nehmen.

Auf  Klagen  der  Aktionaire  als  solcher  gegen  die  Gesellschaft  findet  diese
letztere  Bestimmung  keine  Anwendung.

Jeder  Aktionair  nimmt,  so  weit  es  sich  um  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft
  handelt,  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  zugleich
sein  Domizil  am  Sitze  der  Gesellschaft.

g.  3.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  funfzig  Jahre,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  derselben  gerechnet,  fesigesetzt.

g.  4.

Eine  Verlaͤngerung  derselben  kann  innerhalb  der  gedachten  Zeit  durch
die  Generalversammlung  (F.  38.)  beschlossen  werden.  Heer  desfallsige  Beschluß
  bedarf  jedoch  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  II.
Zweck  der  Gesellschaft.
g.  5.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:  Kohlen,  Eisen  und  andere  Fossilien  in
Ober-
        <pb n="791" />
        —  737  —

Oberschlesien,  und  insbesondere  im  Bezirke  der  Ornontowitzer  Guͤter,  aufzusuchen
  und  zu  gewinnen,  die  gewonnenen  Kohlen  und  die  daraus  bereiteten
Koaks  zu  verwerthen,  aus  den  gewonnenen  oder  sonst  erworbenen  Erzen  Metalle
  darzustellen  und  diese  zu  verarbeiten  und  zu  verwerthen.

Um  diesen  Zweck  zu  erreichen  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  Grundstuͤcke
und  Bergwerkseigenthum  zu  erwerben.

Titel  III.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

S.  6.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  auf  1,300,000  Rehlr.,  geschrieben:
  Eine  Million  und  dreimal  hunderttausend  Thaler  Preußisch  Kurant,  festgesetzt
  und  auf  60500  Stück  Aktien  zu  200  Rthlr.  vertheilt.  Eine  Erhöhung  des
Grundkapitals  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  (F.  38.)  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  beschlossen  werden.

F.  7.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber.  Dieselben  werden  nach  dem  die-„sem
  Statute  beigehefteten  Formulare  4.  in  fortlaufenden,  aus  dem  Stamm-Abktienbuche
  auszuziehenden  Nummern  von  Eins  bis  sechstausend  fünfhundert
ausgefertigt  und  ausgegeben,  wenn  der  volle  Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt
  ist.

Mit  den  Aktien  werden  ODividendenscheine  nebst  Talons,  jedesmal  auf
fuͤnf  Jahre,  nach  dem  beiliegenden  Formulare  B.  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  gegen  Einreichung  der  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.

Ueber  die  Partial-Einzahlungen  bis  zur  erfolgten  vollen  Berichtigung  des
Aktienbetrages  werden  besondere,  mit  den  Nummern  der  künftig  auszuferkigenden
  Abtien  versehene  Quittungsbogen  ausgegeben,  die  auf  den  Namen  des
ersten  Zeichners  lauten.  Dieselben  werden,  sobald  der  Betrag  der  Aktien  voll
eingezahlt  ist,  gegen  die  Aktien  selbst  ausgewechselt.

g.  8.

Ein  jeder  Aktienzeichner  ist  zwar  seine  Rechte  aus  der  Zeichnung  und
den  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen  auf  Andere  zu  uͤbertragen  befugt,  er  bleibt
aber  fuͤr  den  vollen  Betrag  des  von  ihm  gezeichneten  Aktienkapitals  verpflichtet
  und  kann  von  dieser  Verbindlichkeit  vor  Einzahlung  von  vierzig  Prozent
gar  nicht,  nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  nur  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
  der  Gesellschaft  befreit  werden.

Die  Richtigkeit  der  Unterschriften  unter  den  Cessionen  ist  die  Gesellschaft
zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

K.  9.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  in  Raten  von  zehn  bis  zwan-(Nr.
  4766.)  zi
        <pb n="792" />
        —  738  —

zig  Prozent,  und  in  den  Terminen,  die  der  Verwaltungsrath  nach  dem  Beduͤrfnisse
  der  Gesellschaft  festsetzt.  Die  Aufforderung  zur  Zahlung  wird  jedesmal
  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  (F.  153.)  mindestens  vier  Wochen  vor  dem
Zahlungstermine  durch  den  Verwaltungsrath  erlassen.  Sofort  nach  Eingang
der  landesherrlichen  Genehmigung  (§.  1.)  müssen  jedoch  mindestens  zehn  Prozent,
  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent
eingefordert  und  eingezahlt.  werden.  Der  Verwaltungsrath  ist  befugtk,  die  Volleinzahlung
  von  Akkien  jederzeit  anzunehmen.

K.  10.

Wer  innerhalb  der  nach  §F.  9.  festzusetzenden  Fristen  die  ausgeschriebenen
Zahlungen  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  außer  den  gesetzlichen
  Verzugszinsen,  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen
  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung
  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,
  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen
  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  erloschen  zu  erklären.  Eine
solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch  offentliche
Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.

An  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von  dem
Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Derselbe  ist  jedoch  statt  dessen  auch  berechtigt,  die  gerichtliche  Einklagung
der  fälligen  Einzahlungen  nebst  Verzugszinsen  und  der  Konventionalstrafe  gegen
  die  säumigen  Aktionaire  zu  beschließen.

S.  11.

Die  einzelnen  Raten,  welche  auf  die  Aktien  eingehen,  werden  von  dem
vom  Verwaltungsrathe  bestimmten  Zahlungstage  ab  während  der  Bauze',
d.  h.  bis  zur  Beendigung  des  Baues  und  der  Inbetriebsetzung  der  Kohlengruben
  und  Hochöfen  auf  dem  ersten  von  der  Gesellschaft  zu  gruͤndenden  Etablissement,
  laͤngstens  aber  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1859.,  mit  fünf  Prozent
pro  anno  verzinst.  Fuͤr  die  spaͤtere  Zeit  tritt  der  Anspruch  auf  die  Dividenden
  aus  dem  Reingewinne  der  Gesellschaft  ein  (S.  44.).  Zinsen  und  Dividenden,
  die  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  ersten  durch  Bekanntmachung  des
Verwaltungsrathes  (§.  44.)  festgesetzten  Zahlungstage  abgehoben  sind,  verfallen
zum  Besten  der  Gesellschaft.

F.  12.

»  MehtekeRechtsnachfolgerundNepkäsenkanteneinesAktionaikssind
nicht  befugt,  ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuuͤben;  sie  koͤnnen  dieselben
vielmehr  nur  gemeinschaftlich  und  nur  durch  Eine  Person  wahrnehmen  lassen.

S.  13.
        <pb n="793" />
        —  739  —
g.  13.

Sind  Aktien,  Quittungsbogen  oder  Talons  verloren  9-egane,  so  bat
der  Verlierer  die  Amortisation  derselben  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  auf
seine  Kosten  zu  erwirken.

An  Stelle  der  amortisirten  Dokumente  fertigt  der  Verwaltungerath,
nachdem  das  Datum  des  rechtskräftigen  Amortisationsurtels  in  dem  Aktienbuche
  der  Gesellschaft  vermerkt  ist,  neue  Dokumente  gleicher  Art  unter  neuen
Nummern  aus.

Verlorene  Dividendenscheine  können  nicht  amortisirt  werden.  Wohl  aber
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  der  Dividendenscheine  vor  Ablauf  der  im
K.  11.  festgesetzten  vierwöchentlichen  Frist  angezeigt  und  den  stattgehabten  Besitz
  durch  Verzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  dargethan
hat,  der  Betrag  der  angemeldeten  Didvidendenscheine  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  gegen  Quittung  ausbezahlt  werden,  falls  die  Dividendenscheine  selbst
nicht  etwa  inzwischen  eingegangen  und  realisirt  sind.

F.  111.

Ueber  den  Betrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  für  die  Zwecke  der
Gesellschaft  und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  irgend  elwas  beizutragen
verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  §.  10.  bestimmten  Konventionalstrafe
ausgenommen.  5

F.  15.

Alle  Bekanntmachungen,  Zahlungsaufforderungen  und  sonsligen  Mittheilungen,
  die  der  Verwaltungsrath  oder  die  Direktion  in  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  an  die  Aktionaire  zu  erlassen  haben,  gelten  für  *  geschehen,
  wenn  sie  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Breslauer  Zeitung,
die  Magdeburger  Zeitung  und  die  Berliner  Börsenzeitung  verbffentlicht  sind.
Der  vorgesetzten  Behörde  steht  es  zu,  die  Wahl  anderer  Blätter  zu  fordern,
nöthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben.

Geht  eines  oder  das  andere  der  Gesellschaftsblatter  ein,  so  hat  der  Verwaltungsrath
  andere,  an  denselben  Orten  erscheinende  Blätter  in  gleicher  Zahl,
unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde,  zu  wählen.
Bis  dieses  geschehen  ist,  genügt  die  Insertion  in  die  übrig  gebliebenen  Blätter.

Alle  Pinnchelich  der  Gesellschaftsblatter  eintretenden  Aenderungen  sind
durch  die  Amtsblatter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Potsdam  und  Oppeln
und  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  überhaupt  die  Gesellschaftsblätter
erscheinen,  sowie  durch  letztere  selbst,  bekannt  zu  machen.

Titel  IV.

Organisation  der  Gesellschaft.

g.  16.

Die  Gesellschaft  wird  vertreten  und  ihre  Rechte  werden  ausgeuͤbt  durch
(Nr.  1#66.)  1)  den
        <pb n="794" />
        —  740  —

1)  den  Verwaltungsrath,
2)  die  Direktion,
3)  die  Generalversammlung.

A.  Der  Verwaltungsrath.

S.  17.

Der  Verwaltungsrath  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus  neun
Personen,  von  denen  mindestens  fünf  in  Berlin  wohnen  mussen.

Derselbe  wird,  vorbehaltlich  der  Ausnahmebestimmung  des  F.  18.,  von
der  Generalversammlung  gewahlt.

Die  Wahl  erfolgt  jedesmal  auf  sechs  Jahre,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,
daß  immer  nach  zwei  Fabren  drei  Mitglieder  ausscheiden.

Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  wird  durch  das  Amtaalter  und  bei
gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  sofort  wieder  wählbar.

S.  18.

Der  erste  Verwaltungsrath  besteht  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  aus
folgenden  Personen:

1)  dem  Bankpräsidenten  Louis  Nulandt  zu  Dessau,

2)  dem  Scadtrath  August  Morgenstern  zu  Magdeburg,
3)  dem  Kaufmann  Eduard  Eiserhardt  zu  Magdeburg,
4)  dem  Kaufmann  Adolph  Eiserhardt  zu  Berlin,

5)  dem  Kaufmann  Wilhelm  Deneke  zu  Magdeburg,

die  sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung  (K.  1.)  vier  in  Berlin
  wohnende  Aktionaire  zu  wählen  und  dadurch  die  im  §.  17.  vorgeschriebene
Milgliederzahl  zu  ergänzen  berechtigt  sind.

Der  solchergestalt  konstituirte  Verwaltungsrath  bleibt  während  der  längstens
  bis  zum  Ende  des  Jahres  Eintausend  acht  hundert  neun  und  funfzig
u  rechnenden  Bauzeit  (G.  11.)  und  bis  zu  der  nach  Verlauf  der  vier  ersten
Beniebssahre  abzuhaltenden  ordentlichen  Generalversammlung  in  Funktion,  längsiens
  also  bis  zur  ordentlichen  Generalversammlung  des  Jahres  Eintausend
acht  hundert  vier  und  sechszig.  Erst  in  dieser  Generalversammlung  beginnt
daher  das  alljährliche  Ausscheiden  von  zwei  Mitgliedern  und  die  Besetzung  der
dadurch  entstehenden  Vakanzen  durch  Wahl  der  Generalversammlung  CG.  17).

K.  10.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindeslens  zehn  Stück  Aktien
resp.  Quittungsbogen  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien
werden  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des
Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unverdußerlich.

S.  20.
        <pb n="795" />
        —  741  —

g.  20.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  fuͤr  denselben.  Beide  muͤssen  in  Berlin  wohnen  und  Inlaͤnder
  sein.  Ihre  Funtionen  dauern  zwei  Jahre.

Ist  in  einer  Versammlung  des  Verwaltungsrathes  weder  der  Vorsitzende,
noch  sein  Stellvertreter  zugegen,  so  führt  das  nach  den  Lebensjahren  dlteste
anwesende  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  21.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgaͤngiger
  vierwoͤchentlicher  Kuͤndigung  niederzulegen.

Die  solchergestalt  oder  sonst  auf  außergewoͤhnliche  Art  erledigte  Stelle
wird  durch  eine  von  den  übrig  gebliebenen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
in  einer  deshalb  besonders  anzuberaumenden  Sitzung  zu  vollziehende  Wahl  besetzt.

Das  vom  Verwaltungsrathe  gewählte  Mitglied  bleibt  nur  für  die  noch
übrige  Amtsdauer  seines  Vorgängers  in  Funktion.

g.  27.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  auf  schriftliche  Einladung  des
Vorsitzenden  mindestens  vierteljahrlich  einmal  in  Berlin.  Auf  den  Antrag  von
mindestens  drei  Verwaltungsräthen  ist  jedoch  der  Vorsitzende  verpflichtet,  binnen
  acht  Tagen  eine  Versammlung  zu  berufen.

Die  Beschlüsse  des  Berwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  insofern  es  sich  nicht  um
eine  Wahl  handelt,  die  Stimme  des  VWorsitzenden.  Ergiebt  bei  einer  Wahl
die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Majorität,  so  werden  diejenigen  Personen,
welche  die  Mehrzahl  der  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
zu  Whlenden  zur  engeren  Wahl  gestellt;  bei  Stimmengleichheit  aber  entscheidet
  das  Loos.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  des  Verwaltungsrathes  ist  die
Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  seiner  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  die  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschlüsse
ist  jedesmal  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  unterschreiben.

g.  23.

Dem  Verwaltungsrache  steht  die  obere  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
  zu.  Derselbe  beschließt  und  verfügt  demzufolge  über  alle  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der  Generalversammlung
  vorbehalten  oder  der  Direktion  übertragen  sind.

Der  Verwaltungsrath  ist  insbesondere  ermächtigt:

1)  die  Mitglieder  der  Direktion  zu  wählen  und  zu  entlassen  und  Verträge
mit  ihnen  abzuschließen;
Jahrgang  1857.  (Ir  47,6.)  97  2)  In-
        <pb n="796" />
        —  742  —

2)  Instruktionen  fuͤr  die  Geschaͤftsfuͤhrung  der  Direktion  zu  erlassen  und
abzuaͤndern,  und  darin  insbesondere  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  die
Geschaͤfte  unter  die  Mitglieder  der  Direktion  vertheilt  werden  sollen,
und  bei  welchen  Geschaͤften  die  Direktion  an  die  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes
  gebunden  sein  soll;

3)  die  Bau-  und  Vetricbwctars  festzusetzen;

4)  die  von  der  Direktion  zu  legenden  Bau=  und  Betriebsrechnungen  zu  revidiren,
  vorbehaltlich  der  Prüfung  derselben  durch  die  Revisionskommission
  (J.  36.  Nr.  2.);

5)  die  Direktion  in  allen  ihren  Geschäften  zu  kontroliren  und  von  denselben
jederzeit  Kenntniß  zu  nehmen;

6)  die  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Grundstuͤcken  oder  Gerechtigkeiten
zu  beschließen.  Insofern  aber  der  Preis  resp.  Werth  einer  einzelnen
Erwerbung  oder  Verußerung  dieser  Art  die  Summe  von  fünfundwanzig
  tausend  Thalern  übersteigt,  ist  die  Genehmigung  der  General-Versammlung
  erforderlich.

Der  nach  F.  18.  bereits  eingesetzte  erste  Verwaltungsrath  bedarf  zu
jeder  Erwerbung  oder  Veräußerung  ohne  Unterschied  des  Betrages  der  besonderen
  Genehmigung  der  Generalversammlung,  insofern  letztere  ihm  nicht  durch
einen  besonderen  Beschluß  die  volle  dem  Verwaltungsrathe  nach  Nr.  6.  zustehende
  Befugniß  überträgt.

F.  24.

Alle  Erlasse  und  Ausfertigungen,  die  der  Verwaltungsrath  zu  vollziehen
hat,  gelten  für  gültig  vollzogen,  sobald  sie  von  dem  Vorsttenden,  resp.  dessen
Stellvertreter,  Namens  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben  sind.

F.  25.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  der  durch  die  Ausübung  seiner  Funktionen  entstandenen  Auslagen,  für
seine  Mühewaltung  eine  Tantieme  vom  Reingewinne  von  fünf  Prozenk,  die
unter  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  gleichmäßig  verkheilt  wird.

Der  Generalversammlung  ist  das  Recht  vorbehalten,  eine  Abänderung
dieser  Besltimmung  zu  beschließen.

B.  Die  Direktion.
g.  26.

Die  Direktion  besteht  aus  einem  Generalbevollmaͤchtigten  und  einem
technischen  Direktor,  die  der  Verwaltungsrath  zu  wählen  und  deren  Verhältnisse
  zur  Gesellschaft  der  Verwaltungsrath  durch  mit  ihnen  abzuschließende
Verträge  zu  bestimmen  hat.  Die  Besoldung  der  Direktion  kann  zum  Theil  in
einer  Tantieme  vom  Reingewinne  bestehen.

Der
        <pb n="797" />
        —  743  —

Der  Generalbevollmaͤchtigte  muß  in  Berlin,  der  technische  Direktor  in
Ornontowitz  oder  auf  den  Werken  wohnen.  Dem  ersteren  soll  hauptsaͤchlich  die
kaufmaͤnnische,  dem  letzteren  hauptsaͤchlich  die  technische  Leitung  der  Geschaͤfte
nach  naͤherem  Inhalte  der  von  dem  Verwaltungsrathe  feslzusetzenden  Instruktionen
  uͤbertragen  werden.

Jedes  Mitglied  der  Direktion  muß  mindestens  zehn  Stuͤck  Aktien  resp.
Quittungsbogen  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben.  Dieselben  werden  bei
der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers
als  Direktionsmitglied  dauern,  unveraͤußerlich.

F.  27.

Es  ist  zulässig,  die  Funktionen  des  Generalbevollmächtigten  durch  ein
Mitglied  des  Verwalkungsrathes,  welches  auch  der  Vorsitzende  sein  kann,  ausüben
vt  lassen.  Dasselbe  scheidet,  so  lange  es  als  Generalbevollmächrigter  fungirt,

ei  allen  Berathungen  und  Beschlüssen,  bei  denen  der  Verwaltungsrath  der
Direktion  als  kontrolirende  Behörde  gegenüberstehr,  insbesondere  also  bei  Ausübung
  der  im  §.  23.  sulb  Nr.  4.  und  5.  dem  Werwaltungsrathe  beigelegten
Funklionen,  aus,  ohne  daß  es  deshalb  einer  Ergänzungswahl  für  den  Verwaltungsrath
  bedarf.

Das  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  ertheilte  Mandat  zur  Ausübung
  der  Funktionen  des  Generalbevollmächtigten  kann  jederzeit  von  dem
betreffenden  Mitgliede  gekündigt  und  ebenso  durch  einen  ohne  seine  Zuziehung
von  dem  Verwaltungsrathe  zu  fassenden  Beschluß  widerrufen  werden.  Im
Uebrigen  gelten  für  die  Dauer  jener  Funktion  wegen  der  Tantieme  und  Remuneration
  die  Bestimmungen  des  F.  26.

S.  28.

Auch  den  besonders  angestellten  Direktionsmitgliedern  gegenüber  muß
dem  Werwaltungsrathe  durch  die  abzuschließenden  Verträge  jederzeit  das  Recht
vorbehalten  werden,  die  Direktoren  zu  entlassen,  sobald  er  dies  im  Interesse
der  Gesellschaft  für  nöthig  erachtet.  Der  desfallsige  Beschlutz  kann  jedoch  nur
in  einer  dazu  besonders  anzuberaumenden  Sitzung,  und  auch  nur  dann  gültig
gefaßt  werden,  wenn  mindesiens  sieben  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  für
die  Entlassung  stimmen.  Erfolgt  die  Entlassung  nach  dem  Ausspruche  von
mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  wegen  Verletzung  der
dem  Direktor  obliegenden  Pflichten  aus  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit,  so
zieht  sie  jederzeit  den  Verlust  der  etwa  sonst  kontraktlich  zu  gewährenden  Austrittsentschädigung
  oder  Pension,  sowie  aller  Ansprüche  auf  Besoldung,  Grati-=fikation,
  Tantieme  oder  sonstige  Emolumente,  für  die  Zukunft  nach  sich.  Die
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  §.  28.  sind  in  die  mit  den  Direktionsmitgliedern
  abzuschließenden  Verträge  aufzunehmen.

g.  29.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  ihren  Geschaͤften  und
(Nr.  4766.)  97“  Rechts-
        <pb n="798" />
        —  744  —

Rechtsverhaͤltnissen  dritten  Personen  gegenuͤber.  Ihr  allein  steht  es  zu,  die
Firma  der  Gesellschaft  zu  zeichnen  und  unter  dieser  Firma  zu  korrespondiren
und  Vertraͤge  abzuschließen.

Alle  Erlasse  und  Vertraͤge  der  Direktion  sind  *W  und  für  die  Gesellschaft
  verbindlich,  wenn  sie  unter  der  Firma  der  Gesellschaft  vollzogen  und
wenn  derselben  die  Unterschriften  entweder  des  Generalbevollmächtigten  und  des
technischen  Direktors,  oder  eines  von  ihnen  und  eines  dazu  vom  Verwaltungs-=rathe
  besonders  beauftragten  Verwaltungsraths-Mitgliedes  oder  Beamten  der
Gesellschaft,  oder  zweier  in  gleicher  Weise  ermächtigten  Verwaltungsraths-Mitglieder
  oder  Beamten  beigefügt  sind.

Der  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  Grenzen  der  ihr  vom
Verwaltungsrathe  ertheilten  Instruktionen  gehandelt  habe,  ist  dritten  Personen
gegenüber  niemals  erforderlich.  Auch  kann  dritten  Personen  der  Einwand,
datz  die  Direktion  ihre  Instruktionen  überschritten  habe,  niemals  entgegengesetzt
werden.

C.  Die  Generalversammlung.

g.  30.

Alle  Generalversammlungen  finden  in  Berlin  statt.  Zur  Theilnahme
an  denselben  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  45.,  diejenigen  Aktionaire
berechtigt,  die  mindestens  fünf  Aktien  der  Gesellschaft  eigenthümlich  besitzen  und
dieselben  spätestens  am  zweiten  Geschäftstage  vor  dem  Tage  der  Generalver-=sammlung
  bis  Mitltags  12  Uhr  im  Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  oder
den  Bestitz  derselben  anderweitig  auf  eine  dem  Verwaltungsrathe  genügende
Art  bescheinigt  haben.  Quittungsbogen,  auf  welche  die  bis  zur  Zeit  der  Generalversammlung
  fällig  gewordenen  Ratenzahlungen  geleistet  iin:  werden  dabeie
den  Aktien  gleich  gerechnet.  Ueber  die  Anerkennung  etwaiger  Cessionen  der
Quittungsbogen  entscheidet  der  Verwaltungsrarch.  Ueber  die  geschehene  Niederlegung
  der  Aktien  resp.  Quittungsbogen  wird  eine  Bescheinigung  ertheilt,
die  als  Einlaßkarte  für  die  Generalversammlung  dient,  und  gegen  deren  Wiedereinreichung
  die  deponirten  Dokumente  am  Tage  nach  der  Generalversammlung
zurückgegeben  werden.  Bescheinigungen  über  den  Besitz  von  Aktien  oder  Quitltungsbogen
  muß  der  Verwaltungsrath  als  genügend  anerkennen,  sofern  die
Unterschriften  der  Aussteller  von  einem  öffentlichen  Beamten,  unter  Beidrückung
des  Amtssiegels,  beglaubigt  sind.

K.  31.

Ordentliche  Generalversammlungen  werden  alljährlich  im  zweiten  Kalenderquartale
  gehalten.

§.  32.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  slatt,  so  oft  es  der  Verwal-
        <pb n="799" />
        —  745  —

waltungsrath  fuͤr  noͤthig  erachtet,  oder  Aktionaire,  die  zusammen  mindestens
den  fuͤnften  Theil  der  emittirten  Aktien  resp.  Quittungsbogen  eigenthuͤmlich  besitzen,
  darauf  antragen.

Zur  Begruͤndung  eines  solchen  Antrages  ist  erforderlich,  daß  die  im  H.  30.
vorgeschriebene  Niederlegung  der  Aktien  resp.  Quittungsbogen  der  Antragsteller
bei  Einreichung  des  Antrages  bewirkt  wird.

g.  33.

Die  Generalversammlungen  werden  vom  Verwaltungsrathe  mittelst  zweimaliger
  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  letzte  spatestens  vier  Wochen
vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in  den  F.  15.  gedachten  öffentlichen
Blättern  erscheinen  muß,  berufen.

Stimmberechtigte  Aktionaire,  die  in  der  Versammlung  nicht  erscheinen,
können  sich  durch  anwesende,  stimmberechtigte  Aktionaire  vertreten  lassen.

Die  zur  Legicimation  der  Vertreter  erforderlichen  schriftlichen  Vollmachten
  sind  dem  Verwaltungsrathe  zu  überreichen,  der  über  ihre  Auslänglichkeit  zu
entscheiden  hat.

Notarielle  oder  gerichtliche  Vollmachten,  imgleichen  solche,  bei  denen  die
Unterschriften  der  Aussteller  von  einem  öffentlichen  Beamten  unter  Beidrückung
des  Amcssiegels  beglaubigt  sind,  muß  der  Verwaltungsrath  als  auslänglich
anerkennen.

Handlungsfirmen  können  sich  durch  ihre  Prokuraträger,  Frauen  durch
ihre  Ehemänner,  Minderjährige  oder  sonst  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder
  resp.  Kuratoren,  und  juristische  Personen  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
auch  siea  dieselben  nicht  Aktionaire  sind,  in  den  Generalversammlungen  vertreten
  lassen.

g.  34.

In  den  Generalversammlungen  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes
  (§.  20.)  den  Vorsitz.  Er  ernennt  zwei  bis  vier  Skrutatoren  aus  der
Mitte  der  Versammlung  und  setzt  den  Abstimmungsmodus  fest.

Bei  den  von  den  Generalversammlungen  vorzunehmenden  Wahlen  findet
jedoch  stets  geheime  Abstimmung  durch  Sctimmzettel  slatt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Aktionaire  gefaßt.  Bei  den  Abstimmungen  geben
je  fünf  Aktien  Eine  Stimme.  ODoch  kann  kein  Aktionair,  außer  dem  Falle  des
K.  45.,  mehr  als  dreißig  Stimmen  für  sich  selbst  und  als  Bevollmachtigter  in

seiner  Person  vereinigen.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  bei  allen  Beschlüssen  mit
Ausnahme  der  Wahlen  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ergiebt  bei  einer  Wahl  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Majoritat,
so  werden  diejenigen  Personen,  welche  die  mehrsten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt.  Bei  Stimmengleichheit
  aber  entscheidet  das  Loos.

Q.  a766.)  g.  as.
        <pb n="800" />
        —  746  —

S.  35.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlungen  sind  für  alle
Aktionaire  verbindlich,  auch  wenn  sie  dabei  nicht  anwesend,  resp.  nicht  verkreten
  gewesen,  oder  nicht  stimmberechtigt  sind.

g.  36.

In  den  ordentlichen  Generalversammlungen  erstattet  der  Verwaltungsrath
  über  die  Lage  des  Geschäfts  und  die  Resultate  desselben  Bericht.
Sodann  erwählt  die  Generalversammlung:

1)  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  (§#.  17.  und  18.),  und

2)  drei  Revissonskommissarien,  denen  die  Prüfung  der  vom  Verwaltungs-=rathe
  revidirten  Rechnungen  (F.  23.  Nr.  4.)  zusteht.

Die  Reoisionskommissarien,  welche  in  der  ersten  ordentlichen  General=Versammlung
  des  Jahres  Eintausend  acht  hundert  acht  und  funfzig  gewählt
  werden,  haben  die  Prüfung  der  Rechnungen  für  die  Zeit  von  der
Begründung  der  Gesellschaft  bis  zum  Schluß  des  Jahres  1858.  vorzunehmen
  und  über  das  Resultat  derselben  der  ordenlichen  Generalversammlung
  des  Jahres  1859.  Bericht  zu  erstatten.  Demnächst  hat  sich  die
Prüfung  der  Revisionskommissarien  immer  auf  die  Rechnungen  desjenigen
Jahres,  innerhalb  dessen  sie  gewählt  sind,  zu  erstrecken;  ihr  Bericht  geht
an  die  ordentliche  Generalversammlung  des  nächstfolgenden  Jahres.

Die  Rechnungen  sind  den  Kommissarien  jedesmal  spatestens  sechs
Wochen  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung,  an  welche  sie  Bericht
zu  erstatten  haben,  nebst  den  Büchern  im  Büreau  der  Gesellschaft  vorzulegen.
  Ihr  Bericht  ist  spatestens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung
  dem  Verwaltungsrathe  zur  Kenntnißnahme  und  Erledigung
etwaniger  Erinnerungen  mitzutheilen.

Die  ordentliche  Generalversammlung  beschließt  demnächsl:

3)  über  die  Dechargirung  der  von  den  Reoisionskommissarien  geprüften  Rechnungen
  resp.  über  die  Verfolgung  der  etwa  dagegen  erhobenen  Erinnerungen,
  und

4)  über  alle  Anträge,  die  vom  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionairen
in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  vor  dieselbe  gebracht  werden.
Anträge  der  Aktionaire  gelangen  jedoch  nur  zur  Berathung  und  Beschlußnahme,

  wenn  sie  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  bei
dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  eingebracht  sind,  und  in  der  Versammlung
selbst  vor  Eröffnung  der  Diskusston  durch  mindestens  fünf  und  zwanzig  Stimmen,
  die  Stimme  des  Antragstellers  mit  eingerechnet,  unterstützt  werden.

g.  37.

In  außerordentlichen  Generalversammlungen  kann  nur  uͤber  bieenigen
egen-
        <pb n="801" />
        —  747  —

Gegenstaͤnde  berathen  und  beschlossen  werden,  die  in  der  zum  Zweck  der  Einberufung
  erlassenen  Bekanntmachung  des  Verwaltungsrakhes  ausdrücklich  als
Gegenstände  der  Verhandlung  bezeichnet  find.

S.  38.

Auch  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  kann

1)  die  Vermehrung  des  Grundkapitals  über  den  Belrag  von  Einer  Million
dreimal  hundert  tausend  Thaler  hinaus,
2)  die  Abänderung  der  Statuten,
3)  die  Verlängerung  der  Zeit,  für  welche  die  Gesellschaft  geschlossen  ist,  und
4)  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  mögen  dieselben  in  Aufnahmen
  baarer  Betrage  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,
  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnaßmen  des  laufenden  Geschäftsjahres
  erfolgt,  bestehen,
nur  dann  beschlossen  werden,  wenn  in  der  zum  Zweck  der  Einberufung  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  ausdrücklich  bemerkt  ist,  daß  ein  hierauf  bezüglicher
Antrag  zur  Verhandlung  kommen  soll.  Außerdem  bedürfen  die  Beschlüsse
ald  1  —  3.,  um  verbindliche  Kraft  zu  erhalten,  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  Beschlüsse  ad  4.  der  Genehmigung  des  Herrn  Handelsministers.

K.  39.

Ueber  die  Verhandlungen  in  der  Generalversammlung  wird  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufgenommen.  Die  Namen  der  zur  Theilnahme
  an  der  Versammlung  berechtigten  (F.  30.)  und  wirklich  erschienenen
Aktionaire  resp.  ihrer  Bevollmächtigten,  sowie  die  Zahl  der  einem  jeden  von
ihnen  gebührenden  Stimmen,  werden  durch  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  zu
vollziehendes  Verzeichniß  konstarirk,  welches  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

Das  Protokoll  ist  gültig  vollzogen  und  für  die  Gesellschaft  verbindlich,
wenn  der  Vorsitzende,  sowie  die  beim  Abschluß  des  Protokolls  amwesenden
Skrutatoren,  dasselbe  unterschrieben  haben.

1.  Legitimation  der  Gesellschaftsvorstände.

F.  40.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Verwaltungsrathes,  in  denen  Mitglieder
desselben  gewählt  werden  (§9.  18.  und  21.),  sowie  über  die  Beschlüsse,  wodurch
Direktoren  ernannt  oder  Direktionsfunktionen  an  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
  oder  das  Recht  zur  Mitzeichnung  der  Firma  an  VWerwaltungsraths=Mitglieder
  oder  Beamte  der  Gesellschaft  übertragen  werden  (§F.  23.  Nr.  1.,
§##  27.  und  29.),  sind  gerichtliche  oder  notarielle  Protokolle  aufzunehmen.

g.  41.
        <pb n="802" />
        —  748  —

S.  41.

Die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktoren  wird  durch
die  im  §.  40.  gedachten  Wahlprotokolle,  resp.  durch  beglaubigte  Extrakte
aus  den  Generalversammlungs-Protokollen,  in  denen  Wahlen  enthalten  sind,
efuͤhrt.
8  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  seines  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreters,  sowie  die  Namen  der  Direktionsmitglieder  resp.  des
etwa  an  Stelle  des  Generalbevollmaͤchtigten  fungirenden  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,
  und  die  Namen  der  zur  Ünterzeichnung  der  Firma  ermaͤchtigten
Personen  und  jede  dabei  eintretende  Veraͤnderung,  sind  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter
  (F.  15.)  bekannt  zu  machen.

Titel  V.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

K.  42.

Am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahres  ist  von  der  Direktion  eine  vollsiändige
  Inventur,  die  das  gesammte  Bestitzthum  der  Gesellschaft,  mit  Einschluß
der  Vorräthe  und  Außenslände,  zu  umfassen  hat,  aufzunehmen  und  nebst  der
Bilanz  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  mitzutheilen.  In
der  ersten  Inventur  werden  die  Immobilien  und  Mobilien  nach  dem  Kostenpreise
  angesetzt.  In  jedem  folgenden  Jahre  besiimmt  der  Verwaltungsrath,
wie  viel  darauf  abzuschreiben  ist.  Die  Abschreibungen  auf  Bauwerke  müssen
jedoch  mindestens  Ein  Prozent,  auf  Maschinen  und  Utensilien  mindestens  fünf
Prozent  jährlich  betragen.

Die  Rohstoffe,  Materialien  und  Fabrikate  werden  nach  dem  laufenden
BWre,  den  der  Verwaltungsrath  zu  prüfen  und  festzustellen  hat,  zum  Ansatz

ebracht.

8  In  der  Bilanz  sind  den  aus  der  Inventur  sich  ergebenden  Aktivis  der
Gesellschaft  alle  Passiva  derselben,  mit  Einschluß  der  Einschüsse  der  Aktionaire,
gegenüber  zu  stellen.

S.  43.

Der  aus  der  Bilanz  eines  Betriebsjahres  nach  Deckung  aller  Ausgaben
desselben  sich  ergebende  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn
  des  betreffenden  Jahres.

In  welcher  Weise  dabei  die  in  einem  Jahre  vorgekommenen  Ausgaben
für  Neubauten,  Maschinen  und  größere  Anschaffungen  oder  Anlagen,  die  einen
bleibenden  Werth  haben,  zur  Berücksichtigung  kommen  sollen,  bestimmt  der  Verwaltungsrath
  bei  Feststellung  der  Bilanz.

Die
        <pb n="803" />
        —  749  —

4  Die  Bilanz  ist  durch  die  Gesellschaftsblatter  alljährlich  bekannt  zu
machen.

F.  44.

Die  aus  dem  Reingewinne  den  Aktionairen  zu  zahlende  Jahresdividende
wird  alljchrlich  von  dem  Verwaltungsrathe  festgesetzt.

Es  sollen  jedoch  mindestens  zehn  Prozent  des  Reingewinnes  zur  Bildung
eines  Reservefonds  so  lange  zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von
zehn  Prozent  des  ausgegebenen  Aktienkapitals  erreicht  hat.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  etwaniger  Verluste  und  außergewöhnlicher
  Ausgaben  bestimmt.  Ueber  seine  Verwendung  beschließt  der  Verwaltungsrath.


Der  Betrag  der  Jahresdioidende  und  die  Zeit  der  Auszahlung  derselben,
die  spätestens  im  Juli  eines  jeden  Kalenderjahres  geschehen  muß,  sowie  die
Orte,  wo  die  Dividenden  etwa  außerhalb  des  Sitzes  der  Gesellschaft  zu  erheben
  sind,  hat  der  Verwaltungsrath  durch  die  Gesellschaftsblätter  (F.  15.)  bekannt
  zu  machen.

Eine  gleiche  Bekanntmachung  ist  wegen  Zahlung  der  Zinsen  während
der  Bauzeit  (F.  11.)  zu  erlassen.

Titel  VI.
Auflösung  der  Gesellschaft.

S.  45.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  emittirten  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  besitzen,  kann  der  Antrag
  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in
einer  besonders  dazu  berufenen  außerordentlichen  Generalversammlung  durch
eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktionaire,
vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Bestätigung,  beschlossen  werden.

In  dieser  Generalversammlung  ist  ein  jeder  Aktionair,  gleichviel,  wie
viele  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt.  Eine  jede  vertretene  Aktie  giebt  dabei
Eine  Stimme.

g.  46.

Außerdem  tritt  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  in  den  in  den  9#..  25.
und  28.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Faͤllen  ein.

g.  47.

Im  Falle  der  Aufloͤsung  hat  die  Heneralpersammlung;  welche  die  Auflösung
  beschließt,  auch  den  Modus  der  Liquidation,  sowie  die  Zahl  der  Liqui-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4766.)  98  datoren
        <pb n="804" />
        —  750  —

datoren  zu  bestimmen  und  die  Liquidatoren  zu  waͤhlen  und  ihre  Befugnisse  festzusetzen.
  Auch  bei  diesen  Beschlüssen  giebt  eine  jede,  in  der  Versammlung  vertretene
  Aktie  Eine  Stimme.

Titel  VII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

K.  48.

Das  Königliche  Polizeiprdsidium  zu  Berlin,  sowie  jede  Königliche  Regierung,
  in  deren  Bezirk  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  betreibt,  sind  befugt,
einen  Kommissar  -.  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  für  besiändig  oder  für
einzelne  Fälle  zu  bestellen.  Der  Kommissar  ist  befugt,  die  Direktion  und  den
Verwaltungsrath  gültig  zusammen  zu  berufen  und  ihren  Berathungen  beizuwohnen,
  auch  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe
  binnen  einer  von  ihm  festzusetzenden  Frist  zu  verlangen,  event.  aber
dieselbe  selbst  zu  berufen  und  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,  Registern
  und  sonsligen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie
von  dem  Zustande  ihrer  Kassen  und  Etablissements  Kenntniß  zu  nehmen.

S.  49.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,
Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und
Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  letztere
dazu  nicht  selbst  gesetzlich  verpflichtet  und  im  Stande  sind,  oder  die  desfallsige
Verpflichtung  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  Gemeinden
oder  anderen  korporativen  Verbänden  und  Personen  obliegt,  oder  biese  dazu
nicht  im  Stande  sind,  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeindevenwallung
  in  angemessenem  Werhältnisse  beizusteuern,  und  kann,  sofern  dieselbe  sich
dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachte#nr
Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  neuer  Kirchen=  und  Schulsysteme,
diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung  nach  schließlicher
Bestimmung  der  betreffenden  Ressorkminister  und  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiken  für  nothwendig  erachtet  werden.

Außerdem  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  gemäß  der  Gesetze  vom  9.  Februar
  1849.,  3.  April  1854.  und  10.  April  1854.  durch  Errichrung  von
Kranken-,  Begräbniß=  und  Unterflützungs-Kassen  nicht  nur  für  Fabrikarbeiter
und  Hüttenleute,  sondern  auch  für  die  Arbeiter  in  den  Eisenerz-Förderungen,
sowie  die  Werkführer,  Aufseher  u.  s.  w.,  und  die  Steinkohlengruben-Arbeicer
in  Berücksichtigung  der  Bestimmung  für  den  Kreis  Pleß  vom  6.  Januar  1857.
(Kreisblatt  für  Pleß,  1857.  Stück  5.)  Sorge  zu  tragen.

For-
        <pb n="805" />
        —  751  —

Formular  A.

(Trockener  Stempel.)  —
Aktie
der
Ornontowitzer  Aktlengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisenproduktion
über

Zweihundert  Thaler  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  auf  Höhe  von  Zweihundert  Thalern  Kurant
an  dem  gesammten  Eigemhum  und  den  Ertragen  der  oben  genannten  Geselltlian
  mil  allen  statutenmaßigen  Rechten  und  Pflichten  eines  Aktionairs  betheiligt.

Berlin,  den  1teon  .  ..  18.
fic  Verwaltungsrath
der  Ornontowiterd  kriengs  ür  Kohlen=  und  Eisen-(Facsimile

  der  Unterschriften  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.)

Eingetragen  Fol.  des  Aktienbuchs.
(Unterschrift  eines  Direktors  oder  Beamten.)

Formular  B.
...  Serie  ......
Dividendenschein
zur  Abtie  F.

Gegen  Rückgabe  dieses  Scheins  zahlt  die  Kasse  der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft
  für  Kohlen=  und  Eisenproduklion  die  für  das  Betriebsjahr  18.
auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  nach  Maaßgabe  der  deshalb  zu  erlassenden
Bekanntmachung.

Berlin,  den  1en  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Ornontowitzer  Aktlengeselhschal  für  Kohlen=  und  Eisenroduktion.


Der  Vorsitzende.
(Facsimile  der  Unterschrift.)

(Nr.  4166—67.  For-
        <pb n="806" />
        —  752  —
Formular  C.

Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  ä#ohlen-  und
Eisenproduktion.

Talon.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rücksebe  desselben  neue
Dioidendenscheine  vom  Jahre  18.  ab  laufend  zur  Aktie
Berlin,  den  .  ten  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisenroduktion.

Eingetragen  in  das  Aktienbuch.
u  ift.
nterschrist)  Der  Vorsitzende.
(Facsi  ile  der  Unterschrist.)

 

(Nr.  4767.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  August  1857.,  betressend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Moers,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

8

A  den  Bericht  vom  19.  August  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,  will
Ich  der  Stadtgemeinde  Moers,  im  Kreise  Geldern  des  Regierungsbezires  Düsseldorf,
  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sieht,  die
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  24.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern:
v.  Raumer.

An  den  Minister  des  Innern.

–———

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="807" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  52.—

 

(Nr.  768.)  Allerhächster  Erlaß  vom  23.  März  1857.,  betreffend  die  in  Gemäßtheit  des
Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  aufzunehmende  Staatsanleihe  von  7,680,000
Thalern.

A..  den  Antrag  in  Ihrem  Berichte  vom  19.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß
die  Staatsanleihe  von  7,680,000  Rehlrn.  (sieben  Millionen  sechshundert  achtrzigtausend
  Thalern),  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.,
betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kreuz  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  und
einer  Eisenbahn  von  Saarbrücken  einerseils  nach  Trier  und  andererseits  bis
zur  Großherzoglich  Luremburgischen  Grenze  bei  Wasserbillig,  aufzunehmen  ist,
in  Schuldverschreibungen
über  100  Rthlr.  (Einhundert  Thaler),
200  Rehlr.  (zweihundert  Thaler),
500  Rthlr.  (fünfhundert  Thaler),
und  1000  Rthlr.  (Eintausend  Thaler)
allmdlig  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  ausgegeben,  mit  vier  und  einem  halben
Prozent  jährlich  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinset  und  von
dem  auf  die  vollständige  Eröffnung  des  Betriebes  der  beiden  genannten  Eisenbahnen
  folgenden  Jahre  ab  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent,  sowie  mit
dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amorkisation  ersparten  und  der  durch
Verjährung  präkludirten  Zinsen  des  Gesammtkapitals,  gelilgt  werde.  Ich  ermächtige
  Sie,  hiernach  die  weitleren  Anordnungen  zu  treffen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Charlortenburg,  den  23.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.
An  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1857.  (Nr.  4768—4769.)  99  (Nr.  4769.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  September  1857.
        <pb n="808" />
        —  754  —

(Nr.  4769.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Men-Rosenburger  Deichverbandes  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom
17.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  von  dem  Aken-Rosenburger  Deichverbande  beschlossen  worden,
die  zur  normalmäßigen  Ausführung  der  Oeichlinie,  sowie  zur  gründlichen  Entwässerung
  der  Niederung  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamtes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
nkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  ausstellen
zu  dürfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläaubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausslellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Rehlrn.,
Einmal  hundert  tausend  Thalern,  welche  in  400  Apoints  à  25  Rehlr.,  in
400  Apoints  à  100  Rthlr.  und  in  100  Apoints  à  500  Rthlr.  nach  dem  anliegenden
  Schema  auszuferligen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beiträge  des
Aken-Rosenburger  Deichverbandes  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spätestens  vom  1.  Januar
  1863.  ab  alljährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Ueberkragung  des  Eigenthums
nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritker
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  17.  August  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Hepydt.  v.  Bodelschwingh  und  zugleich  für  den  Chef  des
Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

Pro-
        <pb n="809" />
        —  755  —

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Magdeburg.

Obligation
des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes

 

 

Litt.  —
fünf  und  zwanzig
über  (Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
fünfhundert

D.  Aken-Rosenburger  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens
fünf  und  zwanzig
des  Glubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  Suen
fünfhundert
Thalern,  deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vomteen  ....  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1857.

...))aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  Einmal  hundert  tausend  Thalern.
  Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  spatestens  vom  2.  Januar  1863.
ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich
  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten
  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1862.  ab  im  Monate
Juni  jeden  Jahres,  zuerst  im  Juni  1862.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals
und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  2.  Januar  des  folgenden
Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier
Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie
sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnun
ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  JZahlungstermine  in  dem
Preußischen  und  Dessauschen  Staats-Anzeiger,  dem  Magdeburger  Correspondenten,
  dem  Magdeburger  Amtsblatt  und  dem  Calber  Kreisblatt.  Sollte  eines  oder
das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident

(##.  4169.)  99°“  der
        <pb n="810" />
        —  756  —

der  Provinz  Sachsen,  in  welchem  andern  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen
  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Deib  asse  in  Aken,  in  der  nach  dem  Eintrikt  des  Fälligkeitstermins  folgenden

  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prasentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  F.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Calbe  a.  d.  Saale.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  slattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubbafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Deichkasse
in  Aken  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.
  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  bierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  §S#.  0.  ff.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  28.  August
1856.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  S.  913.)  von  den  Verbands-Genossen
  erhoben  werden.

Dessen
        <pb n="811" />
        —  757  —

(  (Desse  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Aken,  den  18.

Das  Deichamt  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Eingelrogen  im  Register

Provinz  Sachsen,  Negierungebczirkb  Magdeburg.
Zins-Kupon

zur
Obligation  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes
Liti.  -
über  Thaler  Silbergroschen  Pfennige.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
...............  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbemerkten  Obligation

  fuͤr  das  Halbjahr  vom  .  .  ..  ..  .  ..  .......  bis..................
mit(in-Buchstaben)......  Thalern  Silbergroschen  Pfennigen
bei  der  Deichkasse  zu  Aken.

Aken,  den  .  ten  18.

Das  Deichamt  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes.
(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Eingetragen  im  Register
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.  ’.....

 

(Nr.  4770.)
        <pb n="812" />
        —  758  —

(Nr.  4770.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  24.  August  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staäbte-Ordnung
  für  die  Rheinprevinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Emmerich,
  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A.,  den  Bericht  vom  19.  August  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
  Emmerich,  im  Kreise  Rees  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  deren
Antrage  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mit  der  Landgemeinde  Klein-Netterden  stehr,
die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit
verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  24.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern:

v.  Raumer.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4771.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  August  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Neukirchen,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

J  will  auf  Ihren  Bericht  vom  10.  August  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen
Stadtgemeinde  Neukirchen,  im  Kreise  Solingen  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf,
  ihrem  Antrage  gemäß,  nach  erfolgter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
  in  welchem  sich  dieselbe  mit  anderen  Gemeinden  befinder,  die
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen,
wonach  Sie  das  Weitere  zu  veranlassen  haben.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  24.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4772.)
        <pb n="813" />
        —  759  —
(Nr.  4772.)  Statut  des  Blumenthaler  Deichverbandes.  Vom  31.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  auf
dem  rechten  Elbufer  vom  Dorfe  Schartau  aus  bis  Parchau  im  Vorlande  des
alten  Haupt-Elbdeiches  sich  erstreckenden  Niederung  Behufs  der  Anlegung  und
Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  zu  einem  Deichverbande
  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung
der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der
Benennung:

„Blumenthaler  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

g.  1.

Die  in  der  Niederung  auf  dem  rechten  Elbufer  im  Vorlande  des  Haupt-Elbdeiches
  von  oberhalb  des  Dorfes  Schartau  bis  nach  Parchau  zu  liegenden
Grundstuͤcke  werden,  um  sie  gegen  das  Sommerhochwasser  der  Elbe  zu  hüoen,
zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Burg.

g.  2.

Der  zum  Schutz  der  Niederung  erforderliche  Deich  beginnt  am  Schartauer
  Winterdeiche,  in  der  Nähe  des  Dorfes  Schartau,  läuft  200  Ruthen  lang
wesilich  bis  in  die  Nähe  des  rechten  Elbufers  und  dann  in  mehr  oder  weniger
  Entfernung  an  diesem  Ufer  entlang  bis  auf  die  Wiesen  der  Parchauer
Kossäthen,  wo  er  als  Flügeldeich  endigt.

Er  besteht:

1)  aus  dem  schon  vorhandenen  Schartauer  Deich,

2)  aus  dem  schon  bestehenden  Blumenthaler  Deich  und

3)  aus  dem  als  Fortsetzung  des  letzteren  neu  zu  schüttenden  Flügeldeiche
auf  dem  Seefelde  und  der  Parchauer  Feldmark.

Die  Höhe  des  Deiches  wird  dahin  festgesetzt,  daß  der  Schartauer  Deich
von  seinem  Anfange  am  Winterdeiche  ab  400  Ruthen  lang  bei  einem  Wasserstande
  der  Elbe  von  16  Fuß  8  Joll  am  Magdeburger  Pegel,  der  übrige  Theil
dieses  Deiches,  und  der  Blumenthaler  Deich  in  seiner  ganzen  Länge  bei  1  ½

(Ne.  472.)  o
        <pb n="814" />
        —  760  —

8  Zoll  am  Magdeburger  Pegel  und  der  Deich  ad  3.  bei  16  Fuß  Elbstand
desselben  Pegels  übersirömt  werden  soll,  und  daß  die  Krene  des  Deiches  über
die  vorgedachten  Maaße  hinaus  nicht  erhöhet  werden  darf.  Die  auf  17  Fuß
8  Zoll  liegende  Krone  des  Blumenthaler  und  Schartauer  Deiches  soll  bis  auf
die  ansloßend  niedrigeren  Deichkronen  in  einer  Länge  von  5  Ruthen  allmalig
abfallen.

Die  auf  16  Fuß  und  16  Fuß  8  Zoll  normirten  Deiche  erhalten  eine
6  Fuß  breite  Krone,  bfüßige  äußere  und  8füßige  innere  Böschung;  soweit  die
Krone  mit  einem  Elbstande  von  17  Fuß  8  Zoll  gleich  hoch  liegt,  wird  die
Krone  8  Fuß  breit,  die  äußere  Böschung  eine  4füßige,  die  innere  eine  Ifüßige.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Schartauer  Deiches  in  den  angegebenen
  Dimensionen  erfolgt  nach  dem  Maaßsiabe,  wie  die  erste  Anlage  des
Deiches  geschehen  und  die  Unterhaltungspflicht  durch  die  Separationsverhandlungen
  festgesetzt  ist.

In  Betreff  der  Grasnutzung  auf  dem  Schartauer  Deiche  verbleibt  es
ebenfalls  bei  den  darüber  in  dem  Separationsrezesse  von  Schartau  festgesetzten
Bestimmungen.

Der  Sommerdeich  auf  Parchauer  Flur  mit  den  dazu  gehörigen  Schleusen
  wird  nach  Maaßgabe  der  Grundslücksgrenzen  theils  von  der  Kommmnion
der  Ackerleute,  theils  von  der  Kommunion  der  Kossäthen  in  Parchau  angelegt
und  künftig  unterhalten.

Der  Maaßstab  der  Beitragspflicht  und  der  Nutzungsrechte  soll  bei  der
schwebenden  Separation  von  Parchau  festgestellt  werden.

Bei  der  Herstellung  der  Parchauer  Sommerdeiche  wird  als  vorlaufiger
Maaßstab  der  Viehstand,  event.  bei  Streitigkeiten  der  von  der  Regierung  in
Magdeburg  anderweit  zu  bestimmende  Maaßstab,  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung,
  angewendek.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Blumenthaler  Deiches  und  des
Sommerdeiches  durch  das  Seefeld  mit  den  dazu  gehörigen  Schleusen  erfolgt
von  der  Feldgemeinde  Blumenthal  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen,  welche
über  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  in  dem
Separationsrezesse  von  Blumenthal  getroffen  sind.  Zunächst  werden  die  Kosten
zu  dem  Deichbau  und  zur  künftigen  Unterhaltung  dieser  Deiche  aus  der  gemeinsamen
  Kasse  entnommen,  event.  nach  Hufenbesitz  aufgebracht.  Der  Erlös
von  der  Grasnutzung  dieser  Deiche  wird  zum  Nutzen  dieser  Deiche  verwandt,
jedoch  den  Blumenthaler  Deichamts-Deputirten  überlassen,  sich  in  Betreff  der
Grasnutzung  auf  dem  Sommerdeiche  im  Seefelde  mit  dem  Grundeigenthümer
nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  des  §.  18.  der  Allgemeinen  Beslimmungen  vom
14.  November  1853.  anderweit  zu  einigen.

g.  3.
        <pb n="815" />
        —  761  —

g.  3.

Die  Arbeiten  der  Deichinteressenten  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
derselben,  sondern  fuͤr  Geld  ausgefuͤhrt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  diesen
Arbeiten,  zur  Besoldung  der  technischen  Beamten  und  zur  Verzinsung  und  Til-#un
  der  zum  Besten  des  Verbandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die

eichgenossen  nach  Maaßgabe  der  Beslimmungen  über  die  Unterhaltungspflicht
im  F.  2.  aufzubringen.

F.  4.

Die  Höhe  des  gewöhnlichen  jährlichen  Deichkassenbeitrages  zur  Unterhaltung
  der  Verbandsanlagen  wird,  wenn  es  erforderlich  erscheint,  von  der  Königlichen
  Regierung  nach  Anhörung  des  Deichamtes  festgesetzt.  Desgleichen  die
Höôhe  des  anzusammelnden  Reservefonds.

g.  5.

Der  jedesmalige  Kreislandrath  ist  Deichhauptmann  des  Verbandes  und
hat  das  Recht,  aus  den  Magistratsmitgliedern  der  Stadt  Burg  seinen  Stellvertreter
  zu  erwählen.  Das  Amt  des  Deichhauptmanns  und  seines  Stellvertreters
  ist  ein  Ehrenamt.

K.  6.

Sollte  die  Zuziehung  eines  Wasserbau-Technikers  nöthig  werden,  so
übernimmt  der  jedesmalige  Distrikts-Wasserbaubeamte  die  Geschäfte  desselben
und  erhält  dafür  eine  von  dem  Deichamte  zu  beschließende  und  von  der  Keniglichen
  Regierung  in  Magdeburg  fesizusetzende  Remuneration.

S.  7.

Die  Vertheidigung  der  Deiche,  soweit  überhaupt  eine  solche  erforderlich
erscheint,  hat  der  als  Deichhauptmann  fungirende  Kreislandrath  nach  Maaßgabe
  der  Unterhaltungspflicht  für  die  einzelnen  Deichstrecken  und  nach  den  Vorschriften
  des  Allerhöchsten  Erlasses,  betreffend  die  allgemeinen  Bestimmungen
für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1833.,  zu  regeln.

g.  8.

Die  Zahl  der  Repraͤsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
sechs  festgesetzt,  welche  zusammen  acht  Stimmen  fuͤhren.

100  Von
        <pb n="816" />
        —  762  —

Von  diesen  erhalten:

a)  die  Grundbesitzer  von  Blumenthal.......  ....  .  .  .  .  .  ...  4  Stimmen,
h)  die  Grundbesitzer  in  der  Feldmark  Schartau........  .  .  ...  2  -

und
c)  die  in  der  Feldmark  Parchau  .....  .  ...  2

im  Deichamte.

Die  vier  Stimmen  für  Blumenthal  führen  im  Deichamte  zwei  der  gewöhnlichen
  Vorsteher  und  Depurirten  dieser  Feldgemeinde,  welche  alle  drei  Jare
bei  Gelegenheit  der  jährlichen  Vorstandswahl  für  Blumenthal  aus  den  gewöhnlichen
  Vorstehern  und  Deputirten  besonders  dazu  erwählt  werden.  Jeder
dieser  Repräsentamen  führt  zwei  Stimmen  im  Deichamte.

Auf  eben  diese  Art  werden  die  Stellvertreter  gewählt.

Die  aus  dem  Separationsrezesse  hervorgehenden  Deichinteressenten  von
Schartau  wählen  auf  drei  Jahre  zwei  Repräsentanren  und  zwei  Stellvertreter
aus  ihrer  Mitte.

Jeder  Interessent  übt  sein  Stimmrecht  nach  Maaßgabe  seines  Beitragsverhältnisses
  zu  den  Deichlasten  aus.

In  Parchau  wählen  die  deichpflichtigen  Ackerleute  und  die  deichpflichtigen
Kossathen  je  Einen  Repräsentanten  und  deren  Stellvertreter.  Die  Wahl  erfolgt
  für  einen  dreijährigen  Zeitraum.

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des  am  meisten  Betheiligten
den  Ausschlag.

Waählbar  ist  jeder  großjährige  Deichinteressent,  der  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unterbeamter
  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wahlbarkeit  verliert
die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
  Mitglieder  des  Teschanmtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich
gewahlt,  so  wird  der  altere  allein  zugelassen.

S.  9.

Die  Besitzer  der  zum  Deichverbande  gehörigen  Güter  können  ihren  Zeilpächter,
  ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen  Deichgenossen  zur  Ausübung
ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.  Frauen,  Minderjährige  und  andere  Bevormundete
  dürfen  ihr  Stimmrecht  resp.  durch  ihre  Ehemänner  und  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wenn
        <pb n="817" />
        —  763  —
Wenn  ein  stimmberechtigter  Besitzer  den  Vollbesitz  der  buͤrgerlichen  Rechte

durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besstzzeit  sein
Stimmrecht.

K.  10.

·  Der  Stellvertreter  eines  Repraͤsentanten  nimmt  in  Krankheits-  und  Bebinderungsfällen
  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  bis  zur  anderweitigen  Wahl
WWin  der  Repräsentant  stirbt,  oder  die  Bedingung  seiner  Wählbarkeit
aufhört.

F.  11.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstature  vom
14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Blumenthaler  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insoweit  sie  nicht  in  dem
vorstehenden  Statute  abgedndert  sind.

K.  12.
Abänderungen  dieses  Deichstatures  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.  «
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  31.  August  1857.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Für  den  Ehef  des  Miiisteriums  für  die

v.  d.  Heyd'.  Simons.  land  wirthschastlichen  Angelegenheiten:
v.  Bodelschwingh.

 

(Tr.  4773.)  Allerhschster  Erlaß  vom  31.  August  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
der  Berlin-Kasseler  Stoatsstraße  bei  Roßla  über  Kelbra  bis  zur  Fürktlich
Sch  burg-Sondershausenschen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Son-Wire

  ##  I
derähausen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  ciner
Chaussee  im  Kreise  Sangerhausen  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von  der
Berlin-Kasseler  Staatssiraße  bei  Roßla  über  Kelbra  bis  zur  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Sondershausen  genehmigt
  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
(Xr  m2—u#11.)  der
        <pb n="818" />
        —  764  —

der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  IJch  dem  Grafen  zu  Stolberg-Roßla  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Ktausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Worschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wechen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  31.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4774.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  der
Dampfmühlen-Aktiengesellschaft  Witten.  Vom  9.  September  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Dampfmühlen-Aktiengesellschaft  zu  Witten“  mit  dem  Domizil  zu
Witten  an  der  Ruhr,  in  der  Grafschaft  Mark,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut
  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  August  d.  J.  zu  bestaͤ-tigen
  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  §.  Z.  des  Gesetzes  über  die
Mrtiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mi##  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Arnsberg  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  9.  September  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-HLofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="819" />
        765

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen

Staaten.

 

JNr.

53.—

 

(Nr.  4775.)  Convention  de  Cortel,  signée
par  les  Plénipotentiaires  de  Sa
Mejeste  le  Roi  de  Drusse,  et
de  Sa  zjeste  PEmpereur  de
Toutes  les  Russies,  Roi  de  Polotne,
  le  1857.

Au  nom  de  la  Tres-Sainte  et  indivisible
  Trinité!

La  Convention  de  Cartel  conclue
le  &amp;amp;.  Mai  1844  entre  Sa  Majesté  le
Roi  de  Prusse  ct  Sa  Majeste  TEmpereur
  de  Toutes  les  Russies,  Roi  de
Pologne,  Glant  expirée,  et  quelques
unes  de  ses  dispositions  ayant  616
reconnues  susceplibles  de  recevoir
plus  de  développement  et  de  pr#-cision,
  Leurs  Majeslés  ont  jugé  utile
ei  Cconvenahle  de  conclure  une  nouvelle
  Convention  de  Cartel  ct  ont  à
ßcei  ellet  nommé  des  Plénipotenliaires,
  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Sicur  Otihon  Théodore
Baron  de  Manteuffel,
Président  de  Son  Conseil  et
Son  Ministre  des  afleires

Jahrnang  1857.  (Nr.  1775.)

Ausgegeben  zu

(Nr.  4775.)  Uebersetzung  der  Kartelkonvention,
unterzeichnet  von  den  Bevollmächtigten
  Sr.  Maoajestät  des
Königs  von  Preußen  und  Sr.
Majestt  des  Kaisers  von  Ruß--land,
  Königs  von  Polen,  am
#1857.

Im  Namen  der  ochheiligen  und
untheilbaren  Oreieinigkeit!

Nechdem  die  zwischen  Sr.  Majeslät
dem  Könige  von  Preußen  und  Sr.  Majestät
  dem  Kaiser  von  Rußland,  König
von  Polen,  unterm  Mai  1844.  abgeschlossene
  Kartelkonvention  abgelaufen
ist,  und  einige  ihrer  Bestimmungen  einer
näheren  Erläuterung  und  größeren  Bestimmtheit
  fähig  crachtet  worden  sind,
so  haben  Ihre  Majesiäten  es  nuͤtzlich
und  angemessen  gefunden,  eine  neue  Kartelkonvention
  abzuschließen  und  zu  diesem
Behufe  zu  Ihren  Bevollmächigten  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Freiherrn  Otto  Theodor
von  Manteuffel,  Ihren
Minister-Präsidenten  und  Miaister
  der  auswärtigen  An-101


erlin  den  30.  September  1857.
        <pb n="820" />
        —  766  —

clrangeres.  Chevalier  des
Ordres  de  Prusse  de  IAigle
noir  ct  de  IAigle  rouge  avcc
feuilles  de  chénec,  couronne
et  sceptre,  Grand  Commandeur
  de  LOrdre  de  lohenzollern,
  Commandeur  de
TOrdre  de  St.  Jean  de
Prussc,  ei  Chervalier  Crand
Crois  des  Ordres  de  Rus-Ssic
  de  St.  André,  de  St.
Alcxandre-Neisky  elc.;

Sa  Majestae  I’Emperecur  de
Toutes  les  Russles,  Roi  de
Pologne:

le  Sieur  Philippec  Baron  de
Brunnow,  Son  Conseiller
Pprire  acluch,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni--otentiaire
  près  Sa  Majesté
e  Roi  de  Prusse  et  Leurs
Allesses  Royales  les  Grands-Ducs
  de  hlocklembourg-Schwerin
  ct  de  Mecklemhourg-Strelitz,
  Chealier
Grandl-Croix  des  Ordres  de
Kussic  de  St.  Wladimir  de
iere  classc,  de  St.  Alexanre-Newsky
  en  diamamts,
die  DAigle  blanc,  de  Sie.
Anne  de  liere  classc  et  de
St.  Stanislas  de  Miere  classe
et  des  Ordres  de  Prusse  de
IAigle  rouge  de  fi#re  classe
et  de  St.  Jean  de  Jerusalem
  cic.,

lepqucls,  après  avoir  échangeé  leurs
Pplems-pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  om  conclu  et  signé
la  Convemion  de  Carliel,  dont  la  teneur
  suit  ici  mot  à  mot.

gelegenheiten,  Ritter  des  Preubischen
  Schwarzen  Adler-Ordens,
  des  Rothen  Adler-Ordens
  mit  Eichenlaub,  Krone
und  Scepter,  Groß-Komthur
des  Königlichen  Hausordens
von  Hohenzollern,  Ehren-Kommendator
  des  Preußischen
  Johanniter-Ordens  und
Großkrenz  des  Russischen  St.
Andreas=  und  St.  Alerander-Newsky-Ordens
  u.  s.  w.;

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland,  König  von  Polen:

den  Baron  Philipp  von
Brunnow,  Ihren  Wirklichen
Geheimen  Rath,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Sr.
Majesität  dem  Kbnige  von
Preußen  und  Ihren  Königlichen
  Hoheitken  den  Großherzögen
  von  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Srrelitz,
Großkrenz  des  Russischen  S'.
Wladimir-Ordens  erster  Klasse,
des  St.  Alerander-Newsky-=Ordens
  in  Brillanten,  des
Weißen  Adler-,  des  St.  Annenund
  des  St.  Stanislaus-Ordens
  erster  Klasse,  sowie  des
Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens
  erster  Klasse,  des  Johanniter-Ordens
  u.  s.  w.,

welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  diejenige  Kartelkonvention  abgeschlossen
  und  unterzeichnet  haben,  deren
wörtlicher  Inhalt  folgendermaßen  lautet.
        <pb n="821" />
        —  767

Art.  I.

La  présente  Convention  qui  sera
mise  à  exécution  quaire  semeaines
après  Téechange  des  ratifications,  sappliquera:


a)  à  tous  les  individus  qui  déserteront
  le  serkice  aclif  des  armées
  respeclires  ainsi  quaur
ellets  militaires  duils  auront  empors,
  tels  quc  chevam,  harnais,
  armes,  habillements;  en
oulre,  aux  individus,  qui  n'ont
obtenu  de  congé  dus  condition
de  sc  présemer  au  premier  appel
  pour  rentrer  au  service  acltif
  el  qui  en  conscquence  ap-Partiennent
  à  la  réserre;

b)  à  tous  les  individus  qul,  selon
les  lois  de  Etat  qwils  ont  quitte
avec  ou  sans  Pintention  dy  rentrer,
  sont  Sujels,  ne  fütce  que
dans  la  suite,  au  service  militaire;


aux  individus  qui,  ant  commis
  des  crimes  ou  delits  dans
Tun  des  deux  Eiuls,  se  sont  enfuis
  sur  le  terriloire  de  lautre,
bour  se  Soustraire  aux  pour-Suites
  de  la  justicc  ct  à  la  peine
duils  ont  encouruc.

c

—

Art.  II.

Si  les  individus,  mentionnés  dans
Tarticle  précédent  sous  la  lettre  3,
sont  saisis  en  uniforme,  si  Pon  irouve
sur  eux  d’autres  objets  appartenant
à  Téquipement  militaire,  ou,  en  g6-néral,
  sil  est  hors  de  doute  quils
ont  déserté  le  service  militaire  de
Tautre  Etat,  ils  seront  sur-le-champ,
et  sans  réquisition  préalable  de  cet

(Nr.  1335.)

Art.  1.

Die  gegenwärtige  Konvention,  welche
vier  Wochen  nach  Auswechselung  der
Ratifikationen  zur  Ausführung  gebracht
werden  soll,  erstreckt  sich:

a)  auf  alle  aus  dem  aktiven  Dienste
der  beiderseitigen  Armeen  desertirten
Individuen  und  die  von  ihnen  mitenommenen

  Militaireffekten,  als:

ferde,  Reitzeug,  Armatur=  und
Montirungsstücke;  desgleichen  auf
die  aus  dem  aktiven  Dienste,  unter
Vorbehalt  ihrer  Verpflichtung  zu
demselben,  beurlaubten,  mithin  zur
Kriegsreserve  gehörigen  Indioiduen;

b)  auf  alle,  nach  den  Gesetzen  des
Staats,  welchen  sie  mit  oder  ohne
Absiche  der  Rückbehr  verlassen  haben,
wenn  auch  erst  für  die  Folge,  zum
Militairdienste  verpflichteten  Individuen;


P)  auf  diejenigen  Individnen,  welche,
nachdem  sie  in  einem  der  beiden
Staaten  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
  begangen,  sich  der  Untersuchung
  und  Bestrafung  desselben
durch  die  Flucht  auf  das  Gebiet
des  anderen  Staates  zu  entziehen
gewußt  haben.

Art.  2.

Die  im  vorstehenden  Artikel  unter  a.
bezeichneten  Individuen  sind,  wenn  sie  in
militairischer  Bekleidung  oder  mit  andern
Gegensländen  der  militairischen  Ausrüstung
  betroffen  werden,  oder  wenn
überhaupt  darüber,  daß  sie  aus  dem
Militairdiensite  des  andern  Staates  entwichen
  sind,  kein  Jweifel  obwaltet,  sofort,
  ohne  boß  es  dazu  einer  vorgängi-1017
        <pb n="822" />
        Etat,  arretés  et  conduits  avec  les
effets  militaires  trouvés  sur  eux,  à
la  frontière  qui  sépare  les  deux  Etats,
pour  y  eire  remis  aux  autorilés  respectives
  chargées  de  les  recevoir.
QOuant  aux  individus  dont  la  déser--tion
  n’est  pas  manifeste,  mais  devient
probable  par  suite  de  leur  propre
declaration  ou  de  circonstances  particulières,
  les  autorilés  milileires  our
civiles  qui  auront  eu  connaissance
du  séjour  Tun  pareil  individu,  prendront
  aussitOt  les  mesures  uccessaires
  pour  empecher  son  Evasion.
Elles  feront  ensuite  dresser  un  pro-CèEs-verbal
  à  ce  sujet,  et  le  Communiqueront
  aux  autorités  militaires
provinciales  de  Tautre  Etat,  qui  alors
déclarcront,  si  le  prévenn  ellectivemen
  désertée  ou  non,  sur  duoi,
dans  le  cas  de  laflirmative,  le  déserteur
  leur  sera  livré  de  la  manière
s  usindique.

Les  individus  mentionnés  dans
Tartiche  précédent  lettre  5  ne  seront
arretés  e#i  restitucs  qdus  la  sujte  dune
réquisition  eypresse  Jqui,  dans  chaque
cas  specia“,  sera  laile  par  les  autoritcs
  compéetentes  de  IElat  auquel
es  individus  appartiennent.

Art.  III.

1)  Lextradition  des  individus  ap-Partenam
  auf  classes  a  et  de
'article  I  naura  cependant  pas
lieu,  si  avant  de  s  elre  rendus
dans  IEtat  duils  ont  quitté  en
dernier  lieu,  ou  avant  dy  avoir
Pris  service,  ces  individus  ont
Gte  sujets  de  IEtat  on  ils  se
s  ont  retirés  lors  de  leur  déser--lion,
  et  due  les  rapports  résultant
  pour  eux  de  cette  qualité,
naient  pas  é616  annullés  suivant.

768  —

ben  Requisition  Seitens  dieses  Staats
edarf,  zu  verhaften  und  mit  den  bei
ihnen  gefundenen  Militaireffekten  zur
Grenze,  welche  beide  Staaten  trennt,
zu  transportiren,  um  daselbst  an  die  zu
ihrer  Empfangnahme  beauftragten  jenseitigen
  Behörden  abgeliefert  zu  werden.
Bei  denjenigen  Individuen,  deren  Desertion
  nicht  offenbar,  sondern  in  Folge  besonderer
  Umstände  oder  ihrer  eigenen
Aussagen  nur  wahrscheinlich  ist,  muß
von  den  Militair=  oder  Civilbehörden,
welche  von  ihrem  Aufenthalte  Kenntniß
erhalten  haben,  sofort  für  ihre  Sicherstellung
  gesorgt  werden.  Demnächst  haben
  sie  darüber  ein  Protokoll  aufnehmen
u  lassen,  und  solches  der  jenseitigen
ProrinzialMilrairbehörde  mitzutheilen,
welche  hierauf  zu  erklären  hat,  ob  das
bezeichnete  Individuum  wirklich  desertirt
ist  oder  nicht,  welchemnächst  im  Bejahungsfalle
  der  Deserteur  ihr  auf  die
obenerwähnte  Weise  ausgzuliefern  ist.

Was  die  im  vorigen  Artikel  unter
b.  bezeichneten  Individuen  betrifft,  so
findet  deren  Verhaftung  und  Auslieferung
  nicht  anders  slatk,  als  in  Folge
einer  jedesmaligen  ausdrücklichen  Requisition
  von  Seiten  der  kompetenten  Behörde
  desjenigen  Staats,  welchem  die
Individuen  angehören.

Art.  3.

1)  Die  Auslieferung  der  zu  den  Klassen
  a.  und  b.  des  Artikels  1.  gehörigen
  Individuen  wird  jedoch
nicht  stattfinden,  wenn  dieselben,
ehe  sie  sich  in  den  zuletzt  von  ihnen
verlassenen  Staat  begeben  oder  daselbst
  Dienste  genommen  hatten,  Unterthanen
  desjenigen  Staates  waren,
wohin  sie  sich  bei  ihrer  Entweichung

eflüchtet  haben,  und  diejenigen  Verbalimin,
  welche  für  sie  aus  dieser
Eigenschaft  entspringen,  nicht  nach
        <pb n="823" />
        2)

3)

r*—“-!

—  —

les  formes  prescrites  par  les  lois
de  cei  Etat.  Mais  méme  dans
ce  cas  on  rendra  les  cheraur
et  les  ellels  militaires  quc  ces
individus  auraient  emmenés
avec  eux  en  déserlant.

De  meme  si  un  indiridu  appartenant
  à  Pune  ou  lautre  de  ces
deux  classes  sest  rendu  couable
  de  quclque  crime  ou  déitl
  dans  IEtat  ou  il  sest  retiré,
son  extradition  pourra  Gtre  refusée
  jusqdus  ce  duil  ait  subi
la  peine  duc  lui  infligent  les
lois  de  cet  Etat.

Dans  le  cas  ou  lorrestation  ei
hertradition  d’un  individu  ne
devront  sellectiner  Jdu’#  la  suile
d'une  réquisition  (ainsi  que  cela
est  stipule  dans  l'article  II  notamment
  à  l'égard  des  déserteurs
  qui  ne  sont  pas  reconhaissables
  Ccomme  *  il  s'est
écoulé  l'espace  de  deux  ans  depuis
  1odue  de  la  désertion
ou  de  lGvasion  Tun  individu
de  cctte  calégorie,  celui  des
deux  Etats  auquel  serait  adressée
  une  réquisition  pour  le  réclamer,
  ne  sera  point  tenu  Jy
satislaire.  Si  toutelois  un  réfraclaire
  ou  un  déserteur  avait
commis  un  crime  on  Uélit  avant
sa  fuite,  ou  §Fil  elail  prévenu
den  avoir  commis  un,  son  eltradition
  se  fera  dapres  les  regles
  Eiablies  dans  les  articles  XV
Jct  XVI  ci-dessous,  duand  meme
il  se  serait  Ccoule  un  espace  de
deux  ans  depuis  Tépoque  de
son  Cvasion  ou  de  sa  désertion.

Art.  IV.
Les-communications  qui,  dapres

(#.  4755.)

69

den  in  diesem  Staate  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  aufgelöst
worden  sind.  Doch  werden,  selbst
in  diesem  Falle,  die  von  solchen
Individuen  bei  ihrer  Entweichung
mirgenommenen  Pferde  und  Militaireffekten
  zurückgegeben.

2)  Ebenso  kann  die  Auslieferung  eines

der  einen  oder  der  anderen  dieser
beiden  Klassen  angehörigen  Individuums,
  wenn  dasselbe  sich  in  dem
Staate,  wohin  es  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  hat  zu
Schulden  kommen  lassen,  bis  zur
Abbügung  der  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  dafür  verwirkten
Strafe  verweigert  werden.

3)  In  den  Fällen,  wo  die  Verhaftung

und  Auslieferung  eines  Indioiduums
  nur  in  Folge  vorheriger
Regquisition  stattfinden  soll,  wie  dies
im  Artikel  2.  namentlich  wegen  der
Deserteurs  verabredet  ist,  welche
nicht  als  solche  kenntlich  sind,  ist,
wenn  seit  der  Desertion  oder  dem
Austrikte  eines  Individuums  dieser
Kategorie  bereits  ein  Zeitraum  von
zwei  Jahren  verstrichen  ist,  der  requirirte
  Staat  nicht  verpflichtet,
der  an  ihn  ergehenden  Auslieferungsrequisition
  Folge  zu  leisten.
Wenn  jedoch  ein  Militairflüchtiger
oder  ein  Deserteur  vor  seiner  Flucht
ein  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen
  hat,  oder  wenn  er  eines
solchen  begüchtigt  gewesen  ist,  so
soll  seine  Auslieferung  nach  den
weiter  unten  in  den  Artikeln  15.
und  16.  getroffenen  Bestimmungen
erfolgen,  selbst  wenn  ein  Zeitraum
von  zwei  Jahren  seit  seinem  Austritt
  oder  seiner  Desertion  verflossen
  ist.

Art.  4.
Die  im  Arrtikel  2.  vorgeschriebenen
        <pb n="824" />
        —  770  —

Iarticle  II,  auront  lieu  par  rapport
aux  individus  soupcçonnés  davoir
déserté  le  serviee  de  l'une  des
Hautes  Parlies  contraclantes,  serom
adressées,  de  la  part  de  la  Prusse.
au  Commandant  en  chef  el  aux  olficiers
  charges  de  lesxtradition  des
dGserteurs,  el  de  la  part  de  la  Russie
et  de  la  Pologne,  au  Géncral  commandant
  Jans  la  Province  Prussienne
la  plus  proche;  les  réquisitions  re-.
latives  aus  indiidus  mentionnés
dans  larlicle  1,  sous  la  lettre  .
seront  adresses  de  la  part  de  la
Prusse,  and  autorités  militaires  et
civiles  de  la  Russic  ou  de  la  Pologne
  les  plus  proches,  el  de  la  part
de  la  Russie  et  de  la  Pologne  à  la
BRégence  provinciale  Prussienne  la
plus  à3  porteée.

Dans  IEmpire  de  Russie  le  Commissaire
  spécial  dui  a  pour  mission
de  veiller  au  maintien  des  relations
de  bon  voisinage  sur  la  fronltiere,
sera  égalemem  autorisé  comme  par
le  passé,  à  faire  et  à  receroir  les
communications  et  réquisitions  prévues
  dans  le  présent  arlicle.

Art.  V.

Sil  arrivait  quun  individu,  avant
sa  désertion  du  serricc  de  lune  ou
de  Tautre  des  Hlautes  Parlies  contractantes,
  eot  deserté  les  troupes
d’un  autre  Souverain,  ou  Uun  aure
Etat,  avec  lequel  lune  des  Hautes
Parties  contractantes  aurait  conclu
une  Convention  de  Cariel,  le  déserteur
  nmen  sera  pas  moins  rendu  à
larme  quil  aura  deserléc  en  dernier
  lieu.

Mittheilungen  wegen  der  der  Desertion
aus  dem  Dienste  der  jenseitigen  Macht
Verdächtigen  werden  Königlich  Preußischer
  Seiks  an  den  Kommandirenden
en  Cheis  und  an  die  der  Auslieferung
der  Deserteure  vorgesetzten  Offiziere,
Kaiserlich  Russischer  oder  Kbniglich
Polnischer  Seits  aber  an  das  General-Kommando
  der  nachsten  Preußischen
Provinz  gerichtet,  wogegen  die  Requisilionen,
  welche  sich  auf  Individuen  der
im  Artikel  1.  unter  D.  erwähnten  Klasse
beziehen,  Königlich  Preußischer  Seits
an  die  nächsten  Russischen  oder  Polnischen
  Militair=  und  Civilbehörden,  und
Kaiserlich  Russischer  oder  Königlich  Polnischer
  Seits  an  die  nächste  Preußische
Provinzialregierung  gerichtet  werden.

Im  Kaiserthum  Rußland  wird  der
Spezialkommissarius,  dessen  Bestimmung
  ist,  über  die  Aufrechterhaltung
der  freundnachbarlichen  Beziehungen  an
der  Grenze  zu  wachen,  ebenso  wie  früher
  ermächtigt  sein,  die  Miktheilungen
und  Regqutsitionen,  welche  in  gegenwärtigem
  Artikel  vorgesehen  sind,  zu  machen
und  entgegenzunehmen.

Art.  5.

Wenn  der  Fall  eintrikt,  daß  ein  Individuum,
  bevor  es  aus  dem  Dienste
des  einen  oder  des  andern  der  hohen
kontrahirenden  Theile  entwichen  ist,  schon
von  den  Truppen  eines  andern  Souverains
  oder  eines  andern  Staats,  mit
welchem  einer  der  hohen  kontrahirenden
Theile  eine  Kartelkonvention  geschlossen
hat,  deserlirt  wäre,  so  soll  gleichwohl
ein  solcher  Ueberläufer  derjenigen  Armee
ausgeliefert  werden,  von  welcher  er  zuletzt
  deserkirt  ist.
        <pb n="825" />
        Art.  VI.

II  est  expressement  delendu  aux

autorités  mmilitaires  et  civiles  respectives,
  Vengager  au  service  mililaire
ou  cCivil  de  leur  Sourerain  un  indivricu
  dom  la  désertion  du  serricc
militäire  de  l'autre  Etat  mest  pas
doutensc,  ou  ne  serait  meme  qdue
robahle.  Elles  ne  laisseront  passer
Wa  frontièrc  à  aucun  sousoflicier  ni
s  oldat  de  larmée  de  IEn  limitrophe,
  4  mioins  quil  ne  soil  mum
d’un  passe-port  ou  dune  carlouche
du  chel  ou  du  commandant  du
corps  aufdlucl  il  appartient.  Toutn
indvidu  qui,  sans  pouvoir  se  16é6-gilimer
  au  mo)en  Cun  pareil  passeport
  ou  June  cartouche,  sera  de--courtert
  par  ces  autorités  ou  leur
sera  denonc  par  leurs  subordonnés,
  ct  duc  des  signes  exldrieurs  ou
dautres  circonstances  rendromt  susect
  dapparlenir  aus  troupes  de
autre  Elal,  scra  sur-le-champ  arret,
avec  lous  les  ellels  quon  trouvera
sur  lui;  on  lui  fera  subir  un  interrogatoirc,
  et  il  scra  procédd  ensuite
conformement  aux  disposilions  de
Tarlicle  II.

Arl.  VII.

Les  Ilaules  Parties  contraclantes
leront  tenir  la  main  àce  duiil  soit.
satisfait  promptement  et  loyalement
aurt  réquisitions  destradition  qui  seront
  adressées  à  Leurs  autorilés.
Dans  le  cas  meme  ou  les  indiridus
rclamés  auraient  6t  entre-temps
engages  au  serrice  de  1Etat  sur  le
terriloire  duduel  ils  se  trouvent,  celle
circonslance  winfluera  en  rien  sur
les  obligalions  muluelles  résultant
du  présent  arliclc.

(Nr.  1.75.)

Art.  6.

Den  beiderseitigen  Milikair=  und  Civilbehörden
  ist  ausdrücklich  untersagt,
ein  Individuum,  dessen  Desertion  aus
dem  jenseitigen  Militairdienst  als  gewiß
oder  selbst  nur  als  wahrscheinlich  anzunehmen
  ist,  in  den  Milikair=  oder  Ciwvildienst
  ihres  Souverains  aufzunehmen;
auch  dürfen  sie  keine  Unteroffiziere  oder
Soldaten  der  jenseitigen  Armee  auf  der
Grenze  durchgehen  lassen,  wenn  sie  nicht
mit  einem  Passe  oder  Abschiede  von  dem
Chef  oder  Kommandeur  des  Truppentheils,
  dem  sie  angehören,  versehen  sind.
Jedes  ohne  einen  solchen  Paß  oder  Abschied
  von  ihnen  betroffene  oder  von  ihren
  Untergebenen  ihnen  angezeigte  Individuum,
  welches  in  Folge  dußerer
Merkmale  oder  sonstiger  Umstände  den
Truppen  des  andern  Staates  anzugehören
  verdächrig  ist,  haben  sie  mit  sämmtlichen
  bei  ihm  befindlichen  Effekten  sofort
  zu  verhaften  und  zu  Protokoll  vernehmen
  zu  lassen,  welchemnächst  nach
den  im  Krrkel  2.  enthaltenen  Beslimmungen
  zu  verfahren  ist.

Art.  7.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden
  darauf  halten,  daß  den  an  ihre  Behörden
  zu  richtenden  Auslieferungsrequisttionen
  schnell  und  ohne  Rückhalt  genügt
  werde.  Selbst  in  dem  Falle,  wo
die  reklamirten  Individuen  in  den  Dienst
des  Staates  aufgenommen  sein  sollten,
auf  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,  soll
dieser  Umstand  auf  die  aus  dem  gegenwärtigen
  Artikel  entspringenden  gegenseitigen
  Verpflichrungen  von  keinem  Einflusse
  sein.
        <pb n="826" />
        Art.  VIII.

S'il  s'élevait  des  doutes  sur  lexactitude
  de  telle  ou  telle  circonstance,
rapportée  dans  lacte  de  requisition,
ces  doutes  ne  pourront,  les  cas  menlionnés
  dans  larticle  III  erceptcs,
motiver  un  refus  dextradition.

Arl.  IX.4

Jon-sculemem  lextradition  d’un
déscriceur  ou  Tun  indiridu  sujet  au
service  mililaire  derra  tonjours  ei
sans  erceplion  Eire  accompague  dun
procès-  verbal  qui  aura  &amp;amp;ié  dressé
Pour  constater  les  causes  el  les  cir
conslances  de  son  arrestation,  mais
encore,  s'il  appartient  à  la  catégorie
de  ceus  dqui.  daprès  larticke  I!I,
doirent  eire  lirrés,  FTochcee,  les  esfels
miilitaires  dui  aurom  serri  à  fire
Gécouvrir  sa  deserlion,  serom  aussitöt
  restilnés  avcc  lui.  Si,  au  contrairc,
  Pin  dividu  apparticnt  à  la  classe
de  ceux  qui  ne  doirem  eire  livrés  qu’d
la  auite  Tunc  communication  préalable
  eire  les  autorités  mililaires
respectives,  ou  l#une  rC  quisition  spéciale,
  dans  ce  cas,  alin  de  meltre  hors
de  doute  due  son  estradition  est
conforme  aux  principes  Clablis  dans
la  présente  Convemion,  lacte  de  réduisition
  dui  le  concerne,  devra,
lors  de  lextradition,  eire  produit  en
driginal  ou  en  copie  vidimée.

Arl.  X.

Les  points  de  la  frontière  on
Textradilion  réegulière  des  Heserteurs
It  aulres  indiridus,  avait  lieu  préccédemment.
  continneront  à  serrir  pour
le  meme  objet  aussi  longtemps  due

Art.  8.

Sollten  über  die  Richtigkeit  irgend
eines  in  dem  Regquisitionsschreiben  angeführten
  Umstandes  Zweifel  entstehen,
so  können  diese,  die  im  Artikel  3.  erwähnten
  Falle  ausgenommen,  eine  Verweigerung
  der  Auslieferung  nicht  begründen.


Art.  J9.

Bei  der  Auslieferung  eines  Deserteurs
  oder  Militairpflichtigen  ist  jederzeir
und  ohne  Ausnahme  nicht  allein  das
bei  seiner  Verhaftung  über  die  Veranlassung
  und  Umstände  derselben  aufgenommene
  Protokoll,  sondern  es  find
auch,  wenn  derselbe  zur  Klasse  der  nach
Artikel  2.  von  Amtswegen  Auszuliefernden
  gehört,  die  Militaireffekten,  durch
welche  seine  Desertion  sich  ergeben  hat,
sofort  mit  zu  überliefern.  ehört  er
dagegen  zu  den  erst  nach  vorheriger  Kommunikarion
  mit  den  respektiven  Milikair=Behörden
  oder  in  Folge  einer  besonderen
  Requisition  auszuliefernden  Individuen,
  so  ist,  um  jeden  Zweifel  darüber
zu  beseitigen,  daß  seine  Auslieferung  den
im  gegenwärtigen  Vertrage  bestimmten
Grundsätzen  gemäß  sei,  allemal  das
Original  oder  eine  beglaubte  Abschrift
des  ihn  betreffenden  Regquisitionsschreibens
  bei  seiner  Auslieferung  vorzuzeigen.

Art.  10.

Die  Grenzorte,  wo  früher  die  ordnungsmägige
  Auslieferung  der  Deserteure
  und  anderer  Indioiduen  slattgesunden
  hat,  werden  auch  ferner,  und  zwar
so  lange  zu  diesem  Zwecke  beibehalten,
        <pb n="827" />
        —  773  —

les  autorités  respectives  ne  conviendront
  pas  dun  changement  à  cet
égard.  Les  fonctionnaires  chargés
dans  ces  endroits  de  recevoir  les
individus  qui  devront  etre  livrés,
seront,  suivant  que  ces  fonctionnaires
appartiennent  à  T’état  militaire  ou
à  Tétat  civil,  indiqués  par  les  autorités
  militaires  ou  civiles  compétentes,
  à  celles  de  Tautre  Etat.

Art.  XI.

1  Pour  lout  déserteur  on  individu
sujet  au  service  militairc,  les
frais  dentretien  seront  acquitté#
  à  raison  de  quatre  (4)  gros
argent  de  Prusse  ou  de  douze
(12)  copeks  argent  de  Russie,
par  jour,  à  compter  du  jour  o#
il  aura  6t6  arreté  pour  eire
livré,  soit  Goflice,  soit  par  suite
dune  réquisition.  Si  le  déserteur
  a  emmend  un  cheval  de
Service,  il  sera  bonilié  pour  ce
dernier  par  jour.  ct  à  compter
de  Tepoque  susindiquée,  deu
metzes  davoine  et  huit  livres  de
foin  avec  la  paille  necessaire,  et,
ces  fourrages  seront  payés  cha-Jue
  fois  selon  le  pris  courant

u  marche  de  la  ville  la  plus
proche.

2)  La  restilution  du  déserteur  se
fera  au  plus  tard  huit  jours
apres  son  arrestation,  laquelle
aura  lien  des  quon  l’aura  décourert;
  les  frais  de  son  entretien
  ne  seront  retribucs  de
Part  et  Gautre  due  pour  le  même
terme  de  huit  jours,  à  moins
ue  Téloignement  du  lieu  oun  le
deserteun  alra  6t½é  arreété,  ou
dautres  circonstances  bien  con-Jahrgang

  1857.  (Nr.  4775.)

als  die  beiderseitigen  Behörden  nicht
etwa  über  eine  Abänderung  in  dieser
Beziehung  sich  vereinbaren.  Die  an
diesen  Orten  mit  dem  Auslieferungsgeschdft
  beauftragten  Beamten  sind,  je
nachdem  sie  zum  Militair=  oder  Civilstande
  gehören,  von  Seiten  der  betreffenden
  Militair=  oder  Civil-Behörden
den  jenseitigen  namhaft  zu  machen.

Art.  11.

1)  An  Unterhaltungskosten  werden  für
jeden  Deserteur  oder  Militairpflichtigen
  von  dem  Tage  an,  wo  er
zum  Zwecke  seiner  von  Amtswegen
oder  auf  Requisition  zu  bewirkenden
  Auslieferung  verhaftet  worden
ist,  vier  (4)  Silbergroschen  Preußisch
  Kurant  oder  zwölf  (12)  Kopeken
  Silber  täglich  vergütet.  Hat
der  Deserteur  ein  Dienstpferd  mit
sich  genommen,  so  werden,  von  dem
ebengedachten  Zeitpunkte  ab,  täglich
auf  dasselbe  zwei  Metzen  Hafer  und
acht  Pfund  Heu  nebst  dem  nöthigen
  Stroh,  gutgethan,  und  diese
Fourage  wird  nach  den  jedesmaligen
  Marktpreisen  der  nächsten  Stadt
bezahlt.

2)  Die  Auslieferung  des  Deserteurs
wird  spätestens  acht  Tage  nach  seiner
  bei  dessen  Entdeckung  sofort
stattfindenden  Verhaftung  erfolgen,
und  die  Kosten  für  seinen  Unkerhalt
  sollen  auch  gegenseitig  nur  für
den  Zeitraum  von  acht  Tagen  erstattet
  werden,  es  sei  denn,  daß
seine  Auslieferung  an  die  betreffenden
  Behörden,  wegen  der  Entfernung
  des  Ortes,  wo  derselbe  er-1

  4,
        <pb n="828" />
        statées,  ne  retardent  necessairement
  au  delà  de  ce  terme  son
extradition  aux  autorilés  compélentes.
  Si,  par  suite  de  maladie,
  le  transfuge  se  trouwyait
avoir  616  reçu  à  un  hopital,  les
frais  qui  en  résulteront,  seront
acquittés  par  le  Gouvernement
réclamant,  à  raison  de  cinq  (5)
gros  dargent  de  Prusse,  ou  de
duinze  (15)  copeks  argent  de
Russie,  par  jour,  pour  tout  le
temps  pendam  lequcl  son  état
de  santé  laura  retenn  à  lhöpital.

Art.  XII.

Si,  outre  le  deserleur  lui-meme,
Ton  parvient  encore  à  déecouvyrir  le
Cheval  de  service  emmené  par  lui,
et  que  ce  cheal  soit  rendu  à  IEtat.
auduel  il  appartient,  la  personne  qui
par  son  Avis  aura  amené  la  saisic  du
cheval,  obliendra  de  IElat  auquel  se
fera  extradition  une  récompense  de
sept  écus  et  demi  (73)  de  Prusse
(sir  roubles  75  copeks  argent  de
Russie).

Art.  XIII.

Atin  de  pouwoir  acqduitter  sans
delai  ceite  recompensc,  ainsi  duc  les
frais  Tentretien  memionné6s  dans
Tartiche  Xl.,  lesquchs  dans  aucun  cas
ne  pourront  eirc  augmentés,  les
Hautes  Parties  contraclantes  feront
déposer  che  les  lonclionnaires  chargé5
  sur  les  points  Textradition  de  la
réception  des  déserteurs,  une  certaine
  somme  dargent  au  moyen  de
laquellc  ils  payeront,  lors  de  lertradition
  du  déserleur  ou  de  lindivilu
  sujet  au  service  militaire,  et.

774

griffen  worden,  oder  wegen  anderer
hinreichend  nachgewiesener  Umstände,
über  jenen  Zeitraum  hinaus  verzögert
  werden  müßte.  Ist  der  Ueberläufer
  Krankheit  halber  in  ein  Hospital
  aufgenommen  worden,  so  werden
  die  desfallsigen  Kosten  von  dem
reklamirenden  Gouvernement  mit
fünf  (5)  Silbergroschen  Preußisch
Kurant  oder  fünfzehn  (15)  Kopeken
  Silber  täglich  für  die  ganze
Zeit  seines  Aufenthalts  daselbst  erstattet.


Art.  12.

Wird  außer  dem  Deserteur  zugleich
das  von  ihm  mitgenommene  Diensipferd
entdeckt  und  dem  Staate,  welchem  es
gehört,  zurückgegeben,  so  erhält  derjenige,
  durch  dessen  Anzeige  die  Beschlagnahme
  des  Pferdes  erwirkt  worden  ist,
von  dem  Staate,  an  den  die  Auslieferung
  erfolgt,  eine  Belohnung  von  sieben
  und  cinem  halben  (74)  Thaler  Preußisch
  Kurant  (sechs  Rubel  75  Kopeken
Silber).

Art.  13.

Zur  Berichtigung  dieser  Belohnung,
sowie  der  im  Artikel  11.  bemerkten  Unterhaltungskosten,
  welche  in  keinem  Falle
erhoͤhet  werden  duͤrfen,  werden  die  hohen
  kontrahirenden  Theile  bei  den  mit
dem  Auslieferungsgeschäft  in  den  dazu
bestimmten  Grenzorten  beauftragten  Beamten
  eine  gewisse  Summe  Geldes  niederlegen
  lassen,  von  welcher  diese  Beamten
  sofort  bei  Auslieferung  des  Deserteurs
  oder  Milikairpflichtigen  und  des
Dienstpferdes  sowohl  die  Unterhaltungskosten
  auf  den  Grund  einer  Berechnung,
        <pb n="829" />
        —  775  —

du  cheval,  les  frais  d'entretien,  sur
une  spécisication  présentée  aux  suscits
  fonctionnaires  par  les  fonctionnaires
  de  lautre  Etat  chargés  de
Textradition,  ainsi  que  la  récompense
pour  la  saisie  du  cheval.  Si  Lon
tronvait  ladite  spécilication  défectueuse,
  ce  qui  toutefois  pourra  dillicilement
  avoir  licu,  v  la  détermination
  précise  du  taux  de  la  remunération
  et  des  frais  dentretien,  elle
n'en  devra  pas  moins  etre  soldée
et  ce  ne  sera  qdue  plus  tard  qu'une
réclamation  à  cc  sujel  sera  prise  en
considération,  le  scul  cas  ecepte
on  il  naurail  Das  Gté  satisfait  à  la
disposition  de  larlicke  IX,  Concernant
la  restitultion  simultande  des  efsets
militaires  tronvés  sur  le  déserteur,
ou  Fexhibilion  de  Toriginal  ou  de
la  copie  vidimée  de  lacte  de  réqquisition,
  dans  leduel  cas  il  nc  sera
payé,  ni  frais  Tentretien,  ni  récompense.


Art.  XIV.

Les  déserteurs  et  les  individus
sujets  au  service  militaire  ne  pouvant
  contracter  de  dettes  que  IEtat
auquel  ils  appartiennent  edt  Tobligation
  légale  dacquilter,  les  deites
duils  pourraient  avoir,  ne  feront
jamais,  lors  de  Textradition,  un  objei
  de  discussion  entre  les  aulorités
des  deux  Etats.  Si  un  individu,  durant
  son  séjour  dans  IEtal  qui  le
livre,  à  contracté  cnvers  des  parliculiers
  des  obligations  due  son  ezxtradition
  Lempeche  de  remplir,  il
ne  reste  à  la  partie  lesée  due  de
faire  valoir  ses  droits  par  devam

(Nr  4775)

welche  bei  der  Auslieferung  von  der  dazu
  beauftragten  jenseitigen  Behörde  mit
zu  übergeben  ist,  als  auch  die  Belohnung
  für  die  Beschlagnahme  des  Oienstpferdes
  zu  berichtigen  Haben.  Sollte  diese
Berechnung  für  unrichtig  gehalten  werden,
  was  jedoch  bei  der  genauen  Festsetzung
  des  Satzes  der  Belohnung  und
der  Unterhaltungskosten  nicht  leicht  wird
stattfinden  können,  so  soll  denmnoch  die
Zahlung  der  aufgerechneten  Summe  erfolgen
  und  erst  später  ist  eine  desfallsige
  Reklamation  zu  untersuchen,  mil  alleiniger
  Ausnahme  des  Falles,  wo  der
im  Artikel  9.  enthaltrenen  Bestimmung
wegen  gleichzeitiger  Ueberlieferung  der
bei  einem  Deserteur  gefundenen  Militaireffekten
  oder  Vorzeigung  des  Original-Requisitionsschreibens
  oder  einer  beglaubten
  Abschrift  davon  nicht  genügt
wäre,  indem  alsdann  weder  die  Unterhaltungskosten,
  noch  die  Belohnung  gezahlt
  werden.

Art.  14.

Da  weder  von  Deserteuren  noch  von
ausgetretenen  Militairpflichtigen  Schulden
  kontrahirt  werden  können,  die  den
auf  ihre  Person  Anspruch  habenden
Srtaat  zu  deren  Erstattung  rechtlich  verpflichten,
  so  kann  auch  die  Bezahlung
solcher  Schulden  bei  der  Auslieferung
nic  einen  Gegenstand  Der  Erörterung
zwischen  den  Behörden  beider  Staaten
bilden.  Hat  ein  solches  Individuum  während
  seines  Aufenthalts  in  dem  Staate,
von  welchem  es  auszuliefern  isi,  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  übernommen,
  an  deren  Erfüllung  es  durch
die  Muslieferung  verhindert  wird,  so

1  ·-
        <pb n="830" />
        —  776  —

les  autorités  Ccompétentes  de  IEtat
auquel  appartient  son  débiteur.

Pareillement,  si  un  déserteur  ou
un  individu  sujet  au  service  militaire
se  trouvait,  au  moment  on  ill  est  réclamé,
  en  Giat  darrestation  pour  des
engagements  duil  aurait  contractés
envers  des  Particuliers,  IEtat  auquel
dresse  la  réquisition,  ne  sera  pas

our  cela  liberée  de  lobligation  de
e  livrer  sans  retard.

Art.  XV.

1)  Ceux  qui,  dans  le  pays  de  l'un
des  deux  Souverains,  commettent
  un  crime  ou  delit,  ou  qui
sont  accusés  ou  prévenus  den
avoir  commis  un,  et  qui  ensuite
Prennent  la  fuite  et  se  rendent
dans  le  pays  de  lamre  Souterain,
  seront  restitucs  de  part.
et  dautre  sur  une  réquisition
dui  aura  lieu  de  la  manieère  indique
  ci-dessous  dans  larticle
  XVI.

2)  L’éiat  ou  la  condition  du  coupable,
  de  laccusé  ou  du  prévenu,
  ne  changera  rien  à  cette
disposilion,  et  il  sera  restitué,
à  qduelque  état  ou  à  qduelqdue
condition  quil  appartienne,  qwil
s  oit  noble,  habitant  dune  ville
ou  de  la  campagne,  libre,  serl.
militaire  ou  civil.

3)  Mais  si  ledit  criminel  ou  prévenu
  est  sujet  du  Souverain
dans  le  pays  duquel  il  sest
rendu  par  sa  fuite  apres  avoir
commis  un  crime  ou  delit,  dans

bleibt  dem  dadurch  verletzten  Theile  nur
übrig,  seinen  Schuldner  bei  dessen  kompetenter
  vaterländischer  Behörde  zur  Geltendmachung
  seiner  Rechte  in  Anspruch
zu  nehmen.

Ebenso  befreiet  die  persönliche  Haft,
in  welcher  ein  Deserteur  oder  ausgetretener
  Milikairpflichtiger  sich  im  Augenblicke
  seiner  Reklamation  etwa  wegen
eingegangener  Privatverbindlichkeiten  befinden
  sollte,  den  Staat,  an  welchen  die
Reklamation  gerichtet  ist,  keinesweges
von  der  Verpflichtung  zur  sofortigen  Auslieferung
  des  reklamirten  Individuums.

Art.  15.

1)  Diejenigen,  welche  in  den  Staaten
eines  der  beiden  Souveraine  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  vollbringen,
  oder  eines  solchen  angeschuldigt
  oder  bezüchtigt  sind,  und  darauf
  entfliehen  und  in  das  Gebiet
des  andern  Souverains  sich  begeben,
  werden  gegenseitig  auf  eine
Requisition,  welche  auf  die  unten
im  Artikel  16.  bezeichnete  Art  erfolgen
  muß,  ausgeliefert.

2

Der  Stand  oder  die  bürgerlichen
VerhAltnisse  des  Verbrechers,  Angeschuldigten
  oder  Bezüchtigten
machen  hierin  keinen  Unterschied,
und  selbiger  wird  ausgeliefert,  wes
Standes  er  auch  sei,  Edelmann,
Stadt=  oder  Landbewohner,  ein
Freier  oder  Leibeigner,  ein  Soldat
oder  vom  Cidilstande.

3

Ist  aber  der  erwähnte  Verbrecher
oder  der  Angeschuldigte  ein  Unterthan
  desjenigen  Souverains,  in
dessen  Land  er  geflüchret  ist,  nachdem
  er  in  dem  Lande  des  andern
        <pb n="831" />
        —  777

le  pays  de  l'autre  Souverain,  sa
restitution  n'aura  pas  lieu,  mais
le  Souverain  doni  il  est  sujet
sera  administrer  contre  lui  honne
et  prompte  justice  selon  les  lois
du  pays.  II  est  surtout  convenu
  due  lorsquun  individu
Passe  4  territoire  Tun  Eitat
Sur  celui  de  lTautre,  ycommet
un  crime  ou  délit,  et  rentre
ensuite  dans  IEtat  dou  il  était.
venu,  les  autorilés  de  cet  Etat
(dquoique  Textradition  Tun  pareil
  individu  soit  inadmissiblc
dapres  les  dispositions  précitées)
  nen  praüteront  pas  moins,
si  clles  en  sont  requises,  aux
autorités  compétentes  de  IEtat,
sur  le  territoire  duquel  le  crime
ou  délit  a  6i  commis,  toute
aide  ct  assislance  due  les  lois
du  pays  leur  permeltront  pour
constater  les  faits  ei  découvrir
les  coupahles,  appartenant  à
Tautre  Eiat,  des  due  lLaclion
commise  est  telle  duelle  est
unissahle  aussi  dapres  la  légisation
  de  IEtat  requis.  Si  cependant
  un  individu  qduelcondue
  616  arrelc  dans  le  pays
Ou  il  a  commis  un  crime,  délit
ou  un  escès  duelconquc  ei  ce
pour  avoir  commis  ledit  crirnc,
dGélit  ou  erces,  le  Souverain  du
pays  ou  larrestation  Fest  flaite.
fera  administrer  justice  contre
lui  et  lui  fera  infliger  la  peine
duil  a  encourue,  duand  meme
un  jel  individu  serait  sujet  de
lautre  Souverain.

En  aucun  cas  Tindividu  argreté
  dans  le  pays  meme  ou  il
Fest  rendu  coupable  dun  crime,
délit  ou  exces  duelconque  ne
pourra  etre  livré  ni  ne  sera

(Nr.  4775.)

—

Souverains  ein  Verbrechen  oder
Vergehen  begangen  hat,  so  findet
die  Auslieferung  nicht  statt,  sondern
der  Souverain,  dessen  Unterthan  er
ist,  wird  denselben  sofort  nach  seinen
  Landesgesetzen  zur  Untersuchung
und  Strafe  ziehen  lassen.  Es  ist
insbesondere  verabredet,  daß,  wenn
ein  Individuum  sich  von  dem  Gebiete
  des  einen  Staates  auf  dasjenige
  des  andern  begiebt,  dort  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  begeht,
und  hierauf  in  den  Staat  zurückkehrt,
  aus  dem  es  gekommen,  die
Behörden  dieses  Staates  (obwohl
die  Auslieferung  eines  solchen  Indioiduums
  nach  den  vorerwähnten
Bestimmungen  unstakthaft  ist)  nichtsdestoweniger,
  wenn  sie  darum  anegangen
  werden,  den  kompetenten
Pegohen  des  Staates,  auf  dessen
Gebiet  das  Verbrechen  oder  Vergehen
  begangen  worden,  alle  Hülfe
und  Beistand  leisten  sollen,  welche
ihnen  die  Landesgesetze  gestatten,
um  den  Thatbestand  festzustellen,
und  die  Schuldigen,  die  dem  andern
Staate  angehbren,  zu  enddecken,
vorausgesetzt,  die  begangene  That
sei  von  der  Art,  daß  sie  auch  nach
der  Gesetzgebung  des  regquirirten
Staates  strafbar  ist.  Sobald  jedoch
ein  Individuum  in  dem  Lande,  wo
dasselbe  ein  Verbrechen,  Vergehen
oder  irgend  eine  Uebertretung  sich
hat  zu  Schulden  kommen  lassen,
deshalb  verhaftet  worden  ist,  so
kann  der  Souverain  des  Landes,
in  welchem  die  Verhaftung  erfolgt
ist,  dasselbe  zur  Untersuchung  ziehen
und  die  verwirkte  Strafe  vollstrecken
lassen,  wenn  auch  dieses  Individuum
  ein  Unterthan  des  anderen
Landesherrn  wäre.  —  In  keinem
Falle  wird  ein  Individuum,  welches
in  dem  Lande  selbst,  wo  es  sich
        <pb n="832" />
        1

recu  dans  lautre  pays  avant
davoir  cic  condamns  par  jugement
  lormel.

Arlt.  XVI.

L'arrestation  d'un  criminel  qui
doit  eire  livrè  de  la  part  d'un
Ltlalt  à  l'autre,  aura  licu  à  la  ré--duisition
  Gun  Dureau  de  policc
ou  (’un  trihunal  du  pays  oulle
prévenu  aura  commis  le  crime
dui  lui  est  imputé,  et  cetle  réduisition
  sera  adressée  à  un  bureau
  de  policc  ou  à  un  tribunal
de  laulrepays.  Auront  en  outre
le  droin  de  faire  une  semblable
requisition:  dans  les  Etuts  de
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prussc,  le
Procureur  du  Roi;  dans  IEmpire
  de  Russic  le  Commissgire
spécial  charg  de  veiller  le  long
de  la  fronlière  au  maintien  des
relations  de  bon  voisinage;  dans
Ie  Royaume  de  Pologne  les
Chefs  de  districts  limitrophes,
ayant  pour  le  maintien  de  ces
relations  les  memes  altributions
et  les  memies  droits  que  le  Commissaire
  spcial  Russe.

Les  auloriteés  respectives  sont
ltennes.  lors  meme  duelles  seraient
  incompétentes  pour  saire
droit  à  la  réquisition  qui  leur
est  adressée,  de  laccepter  el  de
la  faire  lenir  sahs  daelai  aux
fonctionnaires  compétents.

2)  Deztradilion  elleclive  ne  se  fera

toutefois  de  la  part  de  la  Prusse,

778

1

2

eines  Verbrechens,  Vergehens  oder
irgend  einer  Uebertretung  schuldig
gemacht  hat,  verhaftet  wurde,  ausgeliefert,
  oder  in  dem  anderen  Lande
übernommen  werden,  bevor  es  durch
ordentliches  Erkenntniß  verurkheilt
worden  ist.

Art.  10.

Die  Verhaftung  eines  Verbrechers
Behufs  dessen  Auslieferung  soll  erfolgen
  auf  die  Regquisition  einer
Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  des
Staates,  in  welchem  der  Angeschuldigte
  das  ihm  schuldgegebene  Verbrechen
  begangen  hat.  Diese  Requisirion
  wird  an  eine  Polizei=  oder
Gerichtsbehörde  des  andern  Staates
gerichtet.  Es  sollen  zu  einer  solchen
Regquisition  außerdem  berechtigt  sein:
in  den  Staaten  Sr.  Majestät  des
Königs  von  Preußen  der  Königliche
Staatsanwalt;  in  dem  Kaiserthum
Rußland  der  Spezialkommissarius,
welcher  beauftragl  ist,  längs  der
Grenze  über  die  Aufrechterhaltung
der  freundnachbarlichen  Beziehungen
zu  wachen;  in  dem  Koͤnigreiche  Polen
  die  Vorsteher  der  Grenzkreise,
welche  für  die  Aufrechterhaltung
dieser  Beziehungen  dieselben  Befugnisse
  und  dieselben  Rechte,  wie
der  Russische  Spezialkommissarius,
haben.

Die  betreffenden  Behörden  sind
verpflichtet,  selbst  dann,  wenn  sie
zur  Erfüllung  der  ihnen  zustehenden
Regquisition  nicht  kompetent  sind,
dieselbe  anzunehmen,  und  sie  unverzüglich
  an  die  kompetente  Behörde
zu  befördern.

Die  wirkliche  Auslieferung  geschieht
jedoch  von  Seiten  Preußens  icht
        <pb n="833" />
        4)  Les

quis  la  réquisition  du  Goubverneur
  général  ou  du  Gouverncur
civil  du  Coukernemem  delEmpire
  de  Russie,  ou  à  la  réquisition
  du  tribunal  supérieur  du
Gouvernement  du  Royraume  de
Pologne,  oule  criminel  ou  prévenu
  a  dej  a  été  ou  doit  eire
soumis  à  unce  enqducte  judiciaire.
Dans  les  cas  prévus  au  Présent
article,  la  réeduisition  sera  adresséc
  au  trihunal  supérieur  de  la
Provrince  de  la  Monarchic  Prussiennc
  om  le  criminel  ou  prévenu,
  fonctionnaire  public  ou
auire,  sera  presumé  avoir  cher-Ché
  un  asile.  Les  autorités  de
IEmpire  de  Russie  feront  passer
  leurs  requisitions  par  lintermédiaire
  du  Commissairc  Spécial
  Russc.

De  li  Mri  de  la  Russie  et  du
RoJaume  ie  Pologne  lextradition
  aura  lieu  à  la  réquisition
du  trihunal  supérieur  de  la  Province
  Prussienne  on  le  criminel
ou  prévenu  a  dejd  olc  ou  doit
eire  soumis  à  une  enqucte  judiciaire,
  laquellc  réquisition  sera
adresscc  au  Couserneur  genéral
du  GCourernemen  de  TEmpire
de  Russie,  ou  au  trihunal  supérieuß
  du  Gouvernement  d#
Royaume  de  Pologne,  ou  le  criminel
  ou  prévenu  sera  présum
avoir  cherche  un  asile.

deur  Gouvetnemenis  se
communiqueront  réciproquement
  la  liste  des  iribunauz  zu-Périeurs
  et  autorités  publiques

(Nr.  4775.)

3

auf  die  Requisstion  des  General-Gouverneurs
  oder  des  Cidvil-Gouverneurs
  desjenigen  Gouvernements
des  Kaiserthums  Rußland,  oder  auf
die  Requisition  des  Obergerichtes
desjenigen  Gouvernemenks  des  Königreichs
  Polen,  wo  gegen  den  Verbrecher
  oder  Angeschuldigten  eine
gerichtliche  Untersuchung  bereits
startgefunden  hat  oder  stiartsinden
soll.  In  den  durch  gegenwärtigen
Artikel  vorgesehenen  Faͤllen  wird
die  Requisition  an  das  Obergericht
derjenigen  Provinz  der  Preußischen
Monarchie  gerichtet,  wo  der  Verbrecher
  oder  Angeschuldigte,  sei  er
öffentlicher  Beamter  oder  nicht,  dem
Vermuthen  nach  Zuflucht  gesucht
hat.  Die  Behörden  des  Kaiserthums
  Rußland  werden  ihre  Requisitionen
  durch  den  Russischen
Spezialkommissarius  übermirteln
lassen.

Von  Seiten  Rußlands  und  des
Kbnigreichs  Polen  wird.  die  Auslieferung
  nur  auf  die  Reguisition
des  Obergerichtes  derjenigen  Preußischen
  Provinz  erfolgen,  wo  gegen
den  Verbrecher  oder  Angeschuldigten
eine  gerichtliche  Untersuchung  bereits
stattgefunden  hat  oder  siattfinden
soll.  Diese  Requisition  wird  an  den
General-Gouverncur  dessenigen
Gouvernements  des  Kaiserthums
Rußland  oder  an  das  Obergericht
desjenigen  Gouvernements  des  Königreichs
  Polen  gerichter,  wo  der
Verbrecher  oder  Angeschuldigte  dem
Vermuthen  nach  Zuflucht  gesucht  hat.

4)  Beide  Regierungen  werden  sich  gegenseitig

  das  Verzeichniß  der  Obergerichte
  und  öffentlichen  Behörden
mittheilen,  welchen  die  Erlassung
        <pb n="834" />
        —  780

chargés  dans  les  Etats  respectifs
dexpédier  ces  réquisitions.

Dans  tous  les  cas  précilés,  soitdue
  la  demande  dextradition  ait
Etc  faite  par  un  iribunal  supérieur
  de  la  Prusse,  soit  quelle
prorienne  dun  des  Gouverneurs
géndrauxs  ou  Gouvserneurs  ciwils
de  IEmpire  de  Russic  ou  dun
tribunal  supérieur  ou  Tun  Couverneur
  civil  du  Rojaume  de
Polognc,  la  réquisition  doit  eire
accompagnée  dTune  expédition.
soit  de  la  senlencc,  si  elle  a  deja
6%½  prononce,  soit  de  Tarrét
de  mise  en  accusation  ou  du
mandat  darret  (Haftbefehl)  du
tribunal  Compétent  spéciliant  en
détail  les  circonslances  du  crime
ou  Gélit,  ainsi  due  les  molifs
de  suspicion.

Dans  les  cas  de  soustraction
de  londs  publics  on  defleis  appartenant
  à  la  Couronnc,  la  réduisition
  des  Gouverneurs  cCivils
devra  eire  accompagnée,  en  outre,
  Gune  spécilicalion  authentique
  des  sommes  ou  ellets  detournés
  ou  soustraits.  Les  memes
  formalités  seront  observées

our  les  réduisitions  Tun  trihunal
  Supérieur  de  la  Monarchie
Prussienne.

I.a  demande  dextradition  et  les
pieces  à  lappui  devront  atre
Drésentéees  dans  les  six  mois.  à
compter  du  jour  ou  lannonce
de  larreslalion  du  criminel  ou
du  prévenu  aura  66  expédice
au  lonctionnairc  ol  au  trihunal

ui  aura  demandé  cetie  arresta.
lion.  En  cCas  de  returd,  Toblidieser

  Requisitionen  in  den  betreffenden
  Staaten  anvertraut  ist.

5)  In  allen  vorgedachten  Fällen,  der

Antrag  auf  Auslieferung  möge  von
einem  Obergerichte  Preußens  gemacht
  sein  oder  von  einem  der  General-Gouverneure
  oder  der  Ciwvil-Gouverneure
  des  Kaiserthums  Rußland,
  oder  von  einem  Obergerichte
oder  einem  Civil-Gouverneur  des
Königreichs  Polen  ausgehen,  soll
die  Requisition  von  einer  Ausfertigung
  entweder  des  Erkenntnisses,
wenn  ein  solches  schon  ergangen
ist,  oder  des  Beschlusses  über  die
Eröffnung  der  Kriminaluntersuchung
oder  einem  Haftbefehl  des  kompetenten
  Gerichts  begleitet  sein,  in
welchem  die  näheren  Umslände  des
Verbrechens  oder  Vergehens,  sowie
die  Verdachtsgründe  auseinandergesetzt
  sind.

Bei  Unterschlagungen  von  öffentlichen
  Geldern  oder  von  Gegenständen,
  welche  der  Krone  angehsren,
  soll  die  Requisition  der  Ciovil-Gouverneure
  außerdem  von  einem
authentischen  Verzeichniß  der  Summen
  oder  der  Gegenstände  begleilet
  sein,  welche  entfremdet  oder  unterschlagen
  worden  sind.  Dieselben
Förmlichkeiten  werden  bei  den  Requisitionen
  eines  Obergerichts  der
Preußischen  Monarchie  beobachtet
werden.

6)  Der  Antrag  auf  Auslieferung  und

die  zur  Begründung  desselben  dienenden
  Dokumente  sollen  binnen
sechs  Monaten  von  dem  Tage  an,
wo  die  Anzeige  über  die  Verhaflung
  des  Verbrechers  oder  des  Angeschuldigten
  an  den  requirirenden
Beamten  oder  das  requirirende  Gericht
  abgesandt  wird,  vorgelegt  wer-
        <pb n="835" />
        7)  L'extradition

5)

)

b)

—  781

gation  de  livrer  le  criminel  ou
Prévenu  cessera.

elle  -  meme  aura
licu,  lorsidue  par  Suite  de  linterrogatoire
  quon  fera  subir  au
Dbrévrenu,  lidentü  de  sa  personne
  aura  6416  reconnue,  et  si
Taction  qui  lui  est  impute,  est
telle  quc,  suivant  les  lois  de
IEtat  auquel  sadresse  la  réclamation,
  le  Ccoupable  devrait  4galement
  atre  soumis  à  kune  entducke
  criminelle.  Si  Tindividu,

Oont  on  demande  lextradition,
est  accusé  de  plusieurs  crimes
u  delits,  Textradition  aura  lieu
aussi  lorsqdunme  seule  des  aclions
dui  lui  sont  imputées  entrainerait
  une  procédure  criminelle
Haux  termes  de  la  lgislation  de
IEtat  requis.

Pour  etre  livré,  le  crimincl  sera
transporté  jusqus  lendroit  ou
se  trouve  Tautorité  de  IEtat  re-(duérant,
  chargéc  de  le  recevoir.
II  lui  sera  remis  contre  le  remboursement
  des  frais.

Art.  XVII.

II  sera  Payé:

Ppour  leniretien  du  criminel,  à
compier  du  jour  de  son  arreslation
  duatre  (4)  gros  Gargem
  de  Prusse,  soit  douze  (12)
cobeks  argent  de  Russie,  par
jour;

pour  frais  de  détention,

Jabrgang  1857.  (Nr.  175.)

8)  Behufs  der  Auslieferun

den.  Im  VWerzögerungsfalle  erlischt
die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung
des  Verbrechers  oder  Angeschuldigten.


7)  Die  Auslieferung  selbst  soll  erfolgen,

  nachdem  durch  Vernehmung
des  Angeschuldigten  die  Identität
seiner  Person  festgestellt  worden,
und  wenn  die  ihm  schuldgegebene
Handlung  eine  solche  ist,  daß  auch
nach  den  Gesetzen  des  requirirten
Staates  der  Schuldige  gleichfalls
zur  Kriminaluntersuchung  gezogen
werden  müßte.

Ist  das  Individuum,  dessen  Auslieferung
  verlangt  wird,  mehrerer
Verbrechen  oder  Vergehen  angeschuldige,
  so  soll  die  Auslieferung
auch  dann  stattfinden,  wenn  nur
eine  der  ihm  schuldgegebenen  Handlungen
  nach  der  Gesetzgebung  des
requirirten  Staates  eine  Kriminaluntersuchung
  zur  Folge  hätte.

soll  der
Verbrecher  bis  an  den  Ort  transportirt
  werden,  wo  sich  die  mit  seiner
  Uebernahme  beauftragte  Behörde
  des  requirirenden  Staates  befindet.
  Er  wird  derselben  gegen
Erstattung  der  Kosten  übergeben
werden.

Art.  17.

An  Kosien  werden

a)  für  den  Unterhalt  des  Verbrechers,

vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,
taglich  vier  (4)  Silbergroschen  Preußisch
  Kurant  (zwölf  (12]  Kopeken
Silber),

b)  an  Kosten  der  Haft,  so  lange  diese
10.
        <pb n="836" />
        *!  cellc-ci  dure,  cind  (5)  gros
'argent  de  Prusse,  soit  quinze
(15)  copeks  argent  de  Russie,
Par  Jjour;  et  en  outre

)  les  déboursés  à  liquider  dans
chaquc  cas  particulier  pour  le
transport  du  criminel  jusqut
la  frontièere,  et  pour  la  fourniture
  des  pieces  (Thabillemen
dont  il  avait  besoin.

Art.  XVIII.

Niles  déserteurs,  mi  les  individus
  sujels  au  service  militairc,  ni
les  criminels  ne  pourront,  de  la  part
de  TEtat  qui  le  réclame,  eire  poursuivis
  sur  le  territoire  de  lautre
Etat,  soit  par  duelque  acte  de  violence
ou  d’autorilé  arbilraire,  soit  claudestinement.
  II  est  en  consédquence
defendu  qumm  dGlachemem  militaire
ou  civil,  quelquil  soit,  ou  duelqdue
Gmissaire  secret,  passe  dans  ce  but
la  frontière  des  deux  Etats.

Si,  de  la  part  de  la  Puissance
Fclamante  la  poursuite  dun  ou  de
Plusieurs  HGéserleurs,  dindividus  sujets
  au  service  militaire,  ou  de  criminels
  qui  se  sont  sauyés,  a  416
ordonnc  au  moyen  dun  doétachement
  mililairc  ou  civil,  ou  de  toute
autre  manière,  celle  poursuile  ne
devra  sétendre  due  jusqusn  l  frontièrc
  qui  séparc  les  deux  Etats.  Là
le  delachement  devra  Forréler,  et
un  seul  homme  passera  la  frontiere.
Celui-ci  sabstiendra  de  tout  acte  de
violence  ou  daulorité  privée,  et  S'adressera
  au  fonctionnaire  mililaire
ou  civil  compctent  pour  lui  feire
la  demande  de  Textradition,  en  lui
erhibant  lacte  de  réquisition  de
ses  supérieurs.  Ce  delégué  sera

782

dauerk,  täglich  fünf  (5)  Silbergroschen
  Preußisch  Kurant  (fünfzehn
(15]  Kopeken  Silber)  und  außerdem

)  die  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  liquidirenden
  Auslagen  für  den  Transport
  des  Verbrechers  und  für  Anschaffung
  der  zu  seiner  Bekleidung
erforderlich  gewesenen  Gegenstände

bezahlt.

Art.  18.

Weder  Deserteure,  noch  Militairpflichtige,
  noch  Werbrecher,  können  von  Seiten
  des  reklamirenden  Staates  auf  gewaltsame,
  eigenmächtige  oder  heimliche
Weise  auf  das  Gebiet  des  andern  Staates
  verfolgt  werden.  Es  ist  daher  untersagt,
  daß  zu  diesem  Zwecke  irgend  ein
Milikair=  oder  Civilkommando  oder  geheimer
  Abgeordnerer  die  Grenze  beider
Staaten  überschreite.  Ist  von  Seiten
der  reklamirenden  Macht  die  Verfolgung
eines  oder  mehrerer  Deserteure  oder  Militairpflichtiger,
  oder  geflüchteter  Verbrecher
  mittelst  eines  Milika#ir=  oder  Civil=Kommandos,
  oder  auf  andere  Art  verfügt
  worden,  so  darf  sich  diese  Verfolgung
  nicht  weiter  als  bis  zur  Grenze,
welche  beide  Staaten  von  einander  trennt,
erstrecken.  Hier  muß  das  Kommando
Halt  machen,  und  nur  Ein  Mann  darf
die  Grenze  überschreiten.  Dieser  muß
sich,  bei  Enthaltung  jeder  Ausübung  von
Gewalt  oder  Eigenmacht,  unter  Vorzeizung
  des  Requisitionsschreibens  seiner
Vorgesetzten,  an  die  kompetente  Militair=
  oder  Civilbehörde  wenden  und  auf
die  Auslieferung  antragen.  Ein  solcher
Abgeordneter  wird  mit  denjenigen  Rücksichten,
  welche  beide  Gouvernements  slch
gegenseitig  schuldig  sind,  empfangen  werden,
  und  das  weltere  Verfahren  erfolgt
        <pb n="837" />
        —  783
sodann  nach  der  Vorschrift  des  gegenrecu

  avec  les  égards  due  les  deux
Gouvernements  se  doivent  mutucllement
  et  Ton  proccdera  ensuite  conformément
  aux  termes  de  la  prcsente
  Convemion.

)

2)

Art.  XIX.

Tout  acte  dautorité  qu’un  em-Ployé
  civil  ou  militaire  de  lun
des  deux  Elats  erercera  sur  le
territoire  de  Tautre,  sans  y  avoir
6  expressément  autorisé  par
les  fonctionnaires  militaires  ou
civils  competents  de  ce  dernier
Etat,  sera  considécre  comme  une
violation  de  territoire  et  puni
en  conséquence.

Siil  s'lèewe  des  doutes  sur  le  fhit.
meme  de  la  violation  de  territoire,
  ou  sur  les  circonslances
Parliculières  qui  l'om  accom-Pagnée,
  il  sera  élabli  une  commission
  miste,  présidée  par
le  Commissaire  de  la  partie
lesce.  Les  Commisszires  per-Pétuels,
  designés  davance  pour
cet  ellet,  seront  pour  la  Prusse
le  Conseiller  provincial  du  cercle
  (Landrath)  sur  la  frontiere
duquel  la  violation  du  territoire
doil  avoir  eu  lieu,  pour  IEm-Pire
  de  Russie  le  Commissaire
spécial  chargé  de  reiller  au
maintien  des  relations  de  bon
voisinage,  ei  pour  le  Koyaume
de  Pologne,  le  Chef  du  district.
limitrophe  le  plus  rapproché.

3)  Ducoté  dela  Prusse,  le  Procureur

supérieur  du  district  de  juridiction
  (Ober-Staatsanwalt  des
Ober-Gerichtsbezirkes)  ou  le  Procureur
  du  cercile  sur  la  fronliere

(Nr.  4775.)

waͤrtigen  Vertrages.

Art.  19.

1)  Fede  amtliche  Handlung,  welche

ein  Civil=  oder  Militairbeamter  des
einen  der  beiden  Staaten  auf  dem
Gebiete  des  anderen  Staates  ausübt,
  ohne  von  der  kompetenten
Militair=  oder  Cidilbehbrde  dieses
letzteren  Staates  dazu  ausdrücklich
ermächtigt  zu  sein,  soll  als  eine
Gebietsverletzung  angesehen  und
demgemäß  bestraft  werden.

2)  Wenrn  sich  Zweifel  über  die  Thatsache

  der  Gebietsverletzung  selbsi
oder  über  die  besonderen  Umslände
erheben,  welche  sie  begleitet  haben,
so  soll  eine  gemischte  Kommission
unter  Vorsitz  des  Kommissarius  des
verletzten  Theiles  niedergesetzt  werden.
  Besländige,  hierzu  im  Voraus
  bestimmte  Kommissarien  sollen
für  Preußen  der  Landrath  desjenien
  Kreises,  an  dessen  Grenze  die
Gedetgotrlehung  vorgekommen  sein
soll,  für  das  Kaiserthum  Rußland
der  Spezialkommissarius,  welcher
beauftragt  ist,  über  die  Aufrechterhaltung
  der  freundnachbarlichen
Beziehungen  zu  wachen,  für  das
Kbnigreich  Polen  der  Vorsteher  des
nächsten  Grenzkreises  sein.

3)  Preußischer  Seits  soll  der  Ober-Staatsanwalt

  des  Obergerichts-Bezirkes
  oder  der  Staatsanwalt
des  Bezirkes,  auf  dessen  Grenze  die
Gebielgverletung  staltgefunden  ha-
        <pb n="838" />
        4)

—  784

duquel  la  violation  de  territoire
sera  censée  avoir  cu  lieu,  aura
le  droit  Gassister  aux  travaux  de
la  Commission  mizte:  et  dans
cce  cas  un  emplo)é  de  justice
déléeguc  à  cei  elfet,  soit  de  la
Part  du  Gouvernement  Impérial,
soit  de  la  part  de  Lladministration
du  Koyaume  de  Pologne,  y  assistera
  Ggalement.  Dans  tous
les  cas  les  membres  de  la  Commission
  mistc  seront  en  nombre
Ggal  de  la  part  de  chacune  des
Hautes  Puissances  contractantes.

Dans  des  cas  particuliers  il
sera  loisiblc  aut  deur  Gouvernements
  de  conlier  ces  enquates
à  des  employes  envo)yés  ad  hoc.

Les  Commiissaires  aurontle  droit
de  sadloindre  dans  des  cas  parliculiers
  un  employé  de  justice
bour  entendre  et  assermenter
es  1Emoins.  Si  des  militaires,
de  rang  inlérieur  ou  appartenant
  à  la  garde  frontière  se
tronvaicnt  impliqucs  dans  lalfaire
  dont  il  sagit,  leur  interro-Saloire
  ne  pourra  avoir  lieu
duen  présence  de  délegués  envoys
  ad  hoc  par  lautorilé  mililaire
  compeétente.

La  Commission  milte  aura  soin
de  bien  eclaircir  les  faits,  pour
constater  si  ellectiremem  une
violation  de  territoire  à  eu  lieu,
et  qui  en  est  lauleur.  Si  la
Commission  est  daccord  à  ce
sujet,  les  picces  du  proces  seront
  transmises  au  tribunalcompétent
  de  IEtat  auquel  le  prévenu
  appartient,  afin  que  la  peine
soit  prononcée  et  incessament

5)  Die

ben  soll,  berechtigt  sein,  den  Verhandlungen
  der  gemischten  Kommission
  beizuwohnen,  und  in  diesem
Falle  wird  an  denselben  ein  zu  dem
Ende  von  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  oder  von  der  Regierung
des  Königreichs  Polen  abgesandter
Justizbeamter  ebenfalls  theilnehmen.
In  allen  Fällen  sollen  die  Mitglieder
  der  gemischten  Kommisston
jeder  der  hohen  kontrahirenden
Mächte  gleich  an  der  Jahl  sein.

In  besonderen  Fällen  bleibt  es
den  beiden  Regierungen  vorbehalten,
  diese  Untersuchung  besonders
zu  dem  Zwecke  abgeordneten  Beamten
  anzuvertrauen.

4)  Die  Kommissarien  sollen  das  Recht

haben,  in  besonderen  Fällen  sich
einen  Justizbeamten  zuzuordnen,
um  die  Zeugen  zu  vernehmen  und
zu  vereidigen.

Wenn  Militairs  geringeren
Grades  oder  solche,  welche  der
Grenzwache  angehbren,  in  die  Angelegenheit
  verwickelt  sind,  um  die
es  640  handelt,  so  soll  ihr  Verhör
nur  in  Gegenwart  von  Kommissarien
  stattfinden,  welche  von  der
kompetenten  Militairbehörde  ad
hoc  abgeordnet  sind.

gemischte  Kommission  soll
Sorge  tragen,  die  Thatsachen  vollständig
  aufzuklcken,  um  festzustellen,
ob  wirklich  eine  Gebieksverletzung
staltgefunden,  und  wer  sie  begangen
hat.  Wenn  die  Kommission  hlerüber
  Fiatg  ist,  werden  die  verhandelten
  Akten  dem  kompekenten  Gerichte
  des  Staates,  welchem  der
Angeschuldigte  angehört,  übersandt,
um  die  Strafe  festzusetzen,  von
        <pb n="839" />
        —  765  —

porléc  à  la  Connaissande  de  l'Elat
dont  le  territoire  aura  66é  violé.

Tout  individu  arrété  dans  le  pays
meme  ou  il  aura  commis  une  violation
  de  territoire,  sera  traduit  devant
  le  trihunal  le  plus  proche  de
e  pays,  soit  millitaire,  scil  ciwil,  selon
  due  le  coupable  appartiendra  :
Tetat  mililaire  ou  civil.  Ledit  trihunal
  cCxaminera  le  fau,  entendra
les  temoins  et  instruira  le  procces
jusdu’au  point  on  la  senlence  pourra
Eirc  prononcécc.  Les  piêeces  de  la
proccdure  seront  transmises  alors,
soit  au  Général  en  chel  des  troupes
auxquelles  appartient  le  coupable,
s  oit  lorsque  cclui-ci  est  un  employé
civil,  à  son  supérieur  competent,
alin  de  fre  prononcer  la  semence
conformé  ient  aux  lois  de  chaque
Pays.

Linformation  du  procès  aura
lieu  sans  inlerruption  et  devra  eire
accclGrcc  autam  due  possible.  Si
le  irihunal  chargé  de  prononcer  la
sentence,  demande  auparavant  des
claircissements  ultéricurs,  ces  Gclaircissemenls
  seront  fournis  à  la  réluisition
  dudit  trihunal  par  les
Ccommiissaires  chargés  de  Tinformation
  du  dlit.

Arl.  XX.

1  est  déelendu  aux  auloritcs  ei
auf  sujets  des  Hautes  Parties  contractantes,
  soit  de  receler  un  déserteur,
  un  individu  sujet  au  service
militaire  et  deéjà  #réclamé,  ou  un
criminel  passible  dexstradition,  scit
de  les  aider  à  se  rendre  dans  dauires
  contrées  plus  éloignées,  afin  de
les  soustraire  par-Ià  à  Textradition.

(Nr.  4775.)

welcher  unverzüglich  dem  Staate,
dessen  Gebiet  verletzt  worden,
Kenntniß  gegeben  werden  soll.

Jedes  Individuum,  welches  in  dem
Staate  selbst,  wo  dasselbe  eine  Gebietsverletzung
  begangen  hat,  verhaftet  worden
  ist,  soll  vor  das  nächste  Militairoder
  Civilgericht  dieses  Staates,  je  nachdem
  der  Schuldige  dem  Milikair=  oder
Civilstande  angehbrt,  gebracht  werden.
Dieses  Gericht  soll  die  Thatsache  untersuchen,
  die  Zeugen  vernehmen  und  die
Sache  so  weit  instruiren,  daß  die  Abfassung
  des  Erkennenisses  erfolgen  kann.
Die  verhandelten  Akten  werden  alsdann
entweder  dem  kommandirenden  General
der  Truppen,  zu  denen  der  Schuldige
gebort,  oder,  wenn  letzterer  ein  Civileamter

  ist,  seiner  vorgesetzten  Behörde
übersandt,  um  das  Urtheil  nach  den
Gesetzen  des  Landes  fällen  zu  lassen.

Die  Untersuchung  soll  ohne  Unterbrechung
  geführt  und  möglichst  beschleunigt
  werden.  Begehrt  das  Gerichr,
welches  das  Urtheil  zu  sprechen  hat,
zuvor  noch  anderweite  Aufklärungen,  so
sollen  diese  auf  Requisition  des  gedachten
  Gerichtes  durch  die  mit  der  Untersuchung
  beauftragken  Kommissarien  beschafft
  werden.

Art.  20.

Beide  hohen  kontrahirenden  Theile
verbieken  ihren  Behörden  oder  Unterthanen,
  einen  Deserteur,  bereits  reklamirten
  Militairpflichtigen,  oder  zur  Auslieferung
  geeigneten  Verbrecher  zu  verbergen,
  oder  demselben  nach  anderen
entfernten  Gegenden  fortzuhelfen,  um
ihn  auf  diese  Weise  der  Auslieferung
zu  entziehen.
        <pb n="840" />
        Les  Gouvernements  respectifs
Pprocéderont  dapres  les  lois  du
Pays  contre  les  personnes  qdui  commettraient
  un  délit  de  celle  nature,
et  les  autorics  des  deux  Etats  se
donneront  muluellement  pour  leur
Propre  satisfacthion  des  renseignements
  sur  la  manieère  dont  les  contrevenants
  auront  66é  recherchés  et
punis.

Art.  XXI.

II  sera  rigoureusement  défendu
aux  sujets  des  Hautes  Parties  contraclantes
  dacheter,  de  qduelque  individu
  due  ce  soit,  ne  füt-  il  pas
encore  reconnu  eire  un  déserteur,
ou  réclamée  comme  iel,  des  effeis
dui  portent  indubitablement  le  caractere
  dune  proprieté  de  IEtat.
II  leur  sera  surtout  interdit  dacheter
  le  cheval  quun  déserteur  aura
emmend  avec  lui,  ou  de  fhire  lacquisition
  dobjets  qduun  criminel
aura  emportes  en  se  Sauvant,  et
dont  il  se  trouvera  possesseur  illegilime.
  Chacun  des  deux  Gouvernements
  emploiera  tous  les  moyens
gue  lui  offrent  les  lois  du  pays,  pour
aire  gratuitement  rentrer  l'autre  en
possession  de  ces  objets,  ainsi  que
des  effets  militaires  susmentionnés.

Art.  XXII.

Si  Texitradition  dun  déserteur,
dun  individu  sujet  au  service  mililtaire,
  ou  dun  criminel  de  la  caté-Gorie
  plus  haut  mentionnée,  M’a  pas
6½  faite  dans  un  cas  ou,  dapres
celte  convention  elle  aurait  dü  avoir
lieu,  et  que  ledit  indirvidu,  par  une

786  —

Witder  diejenigen,  welche  sich  eines
Vergehens  dieser  Art  schuldig  machen,
werden  die  beiderseitigen  Gouvernements,
nach  Maaßgabe  ihrer  resp.  Landesgesete,
  verfahren,  und  die  Behörden
eider  Staaten  werden  einander  zu  ihrer
Genugthuung  Kenmniß  davon  geben,
daß  und  auf  welche  Weise  die  Kontravenienten
  zur  Verantwortung  und  Strafe
gezogen  worden  sind.

Art.  21.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
werden  ihren  respektiven  Eingesessenen
auf  das  Strengste  untersagen,  von  irgend
  einem  Individuum,  auch  wenn
dasselbe  als  Deserteur  noch  nicht  erkannt
oder  reklamirt  sein  sollte,  Effekten  anzukaufen,
  welche  den  Charakter  von
Staatseigenthum  unverkennbar  an  sich
tragen.  Dieselben  sollen  ganz  besonders
vor  dem  Ankaufe  des  von  einem  Deserkeur
  mitgebrachten  Dienstpferdes  und
vor  der  Erwerbung  der  von  einem  flüchtig
  gewordenen  Verbrecher  mitgebrachten,
  widerrechtlich  von  ihm  besessenen
Sachen  gewarnt  werden.  Jede  der  beiden
  Regierungen  wird  alle  ihr  durch  die
Landeêgesetze  zu  Gebote  stehenden  Mittel
  anwenden,  um  sich  gegenseitig  zur
unentgeltlichen  Wiedererlangung  dieser
Gegenstände,  sowie  der  obgedachten  Militakreffekten,
  behülflich  zu  sein.

Art.  22.

Wenn  die  Auslieferung  eines  Deserteurs,
  Milikairpflichtigen  oder  Verbrechers
  der  oben  bezeichneten  Art  in
einem  solchen  Falle  nicht  erfolgt  ist,  woa
sie  nach  dieser  Konvention  hätte  erfolgeen
  sollen,  und  ein  dergleichen  Indiviuum
  durch  Flucht  wieder  in  das  Land
        <pb n="841" />
        —  757

nouvelle  fuite,  retourne  dans  le  pays
auquel  il  aurait  d#  eire  livré,  le  Souverain
  de  ce  pays  ne  sera  pas  tenu
de  le  rendre.

Art.  XXIII.

1)  Chacun  des  deux  Etats  soblige

2)

3)

à  reprendre  ceux  de  ses  propres
  Sujelts  dont  Tautre  Etat
voudrait  se  débarrasser.  Cette
obligation  cessera  toutefois,  Fiil
s  est  l'écoulé  dix  ans  depuis  que
l'individu  qu'on  veut  renvoyer
a  quitté  son  pays  nalal  et  que
endant  ce  temps  il  a  véecu  à
étranger  sans  Passe-port  en  re-Sle
  ou  certificat  Torigine  (Heimathsschein)
  delivrd  par  Tautorité
  Competente,  ou  bien  si  ce
passe-port  ou  certilicat  dorigine
(Heimathsschein)  a  cessc  detre
Valable  depuis  dix  ans.

Ce  laps  decennal  ne  sera  pas
censk  interrompu  par  un  emprisonnement
  ou  une  détention
duelconque  à  laquelle  hindividu
renvoyc  aurait  616  condamné
dans  le  pays  qui  le  renvoic.  Au
contrairc,  la  durée  de  ceite  déetention
  sera  comprise  dans  le
nombre  des  annes,  à  lexpiralion
  desquelles  cesse  pour  le
pays  natal  Tobligation  de  re-Prendre
  Dindividu,  et  cette  obligation
  cessera  ipso  facto,  si  le
terme  de  dix  ans  venait  à  ex-Pirer
  pendant  la  duréc  de  la
détention.

S’il  arrivait  duun  individu  condamnd
  à  un  emprisonnement
ou  une  détention  quelconque,
füt  rendu  à  son  pays  natal  avant

(Nr.  4775.)

zurückkehrt,  dem  dasselbe  hätte  ausgeliefert
  werden  sollen,  so  ist  der  Souverain
dieses  Landes  nicht  verpflichtet,  ein  solches
  Individuum  wieder  herauszugeben.

Art.  23.

1)  Jeder  der  beiden  Staaten  verpflichtet

  sich,  diejenigen  seiner  Unterthanen
  wieder  zu  übernehmen,  welche
der  andere  Staat  ausweisen  will.
Diese  Verbindlichkeit  soll  jedoch  erlöschen,
  wenn  zehn  Jahre  verflossen
sind,  seitdem  das  auszuweisende  Individuum
  sein  Vaterland  verlassen
und  während  dieser  Zeit  im  Auslande
  gelebt  hat,  ohne  mit  einem
ordnungsmäßigen  Paß  oder  einem
Heimathschein  Seitens  der  kompetenten
  Behörde  versehen  zu  sein,
oder  auch  wenn  dieser  Paß  oder
Heimathschein  seit  zehn  Jahren  abgelaufen
  ist.

2)  Diese  zehnjdhrige  Frist  soll  durch

eine  Gefängnißflrafe  oder  durch  irgend
  welche  Haft,  zu  der  das  ausgewiesene
  Individuum  in  dem  ausweisenden
  Staate  etwa  verurtheilt
gewesen  ist,  nicht  als  unterbrochen
erachtet  werden.  Im  Gegentheil
soll  die  Dauer  dieser  Haft  in  die
Zahl  der  Jahre  einbegriffen  sein,
nach  deren  Verlauf  für  den  Heimathstaat
  die  Verpflichtung  zur  Zurücknahme
  des  Individuume  erlischt,
und  diese  Verpflichtung  soll  ipso
lacto  aufhören,  wenn  die  zehnjährige
  Frist  während  der  Dauer  der
Haft  abgelaufen  ist.

3)  Sollte  ein  zu  Gefängnißfstrafe  oder

irgend  einer  Haft  verurkheiltes  Individunm
  seinem  Heimathstaate  vor
Ablauf  der  hier  oben  festgesetzten
        <pb n="842" />
        le  terme  de  dix  ans  fixé  ci-dessus,
  et  sans  avoir  subi  sa  peine
en  entier,  il  pourra  etre  soumis
à  en  accomplir  le  reste  dans  le
pays  dui  le  reçoit  ct  celte  peine
7  sera  commuée  alors  selon
Texigence  du  cas  et  conforme--ment
  à  ce  due  prescrivent  les
lois  en  vigucur.

4)  Les  individus  dont  les  passeports,

  certilicats  Torigine  ou
aulres  pièces  de  légitimation
sont  encore  valables.  ou  ne
sont  expirés  due  depuis  un  an,
pourront  sils  sont  sujets  de  lun
des  deuxz  Etals,  y  eire  transl-Tres
  sans  correspondande  préalable
  avec  les  autorités  competentes
  de  cet  Etat.

5)  La  remise  ei  Tladmission  des  indiviäus

  ci-dessus  désignes,  se
seront:

a)  de  la  part  de  la  Prusse  par
intermédiaire  des  Conseillers
  provinciaux  des  cercles
limitrophes;

b)  de  la  part  de  la  Russie  et
u  Royaume  de  Pologne.
selon  lexigence  du  cas.  scit.
par  Tintermediaire  des  auloritcs
  militaires  zur  les
points  désignés  dans  harticle
  X  de  la  présente  Convenlion
  pour  lertradition
régulière  des  déserteurs  et.
autres  individus,  soit  par
Tintermédiaire  des  douanes
ou  barrières  qdui  en  dépendent.


6)  Hors  les  cas  prévus  au  parazehnjährigen

  Frist  ausgeliefert  werden,
  und  zwar  ohne  seine  Strafe
vollständig  verbüßt  zu  haben,  so
soll  er  angehalten  werden  können,
den  Rest  derselben  in  dem  übernehmenden
  Staate  abzubüßen,  und
diese  Strafe  wird  sodann  dort  nach
Erforderniß  des  Falles  und  in  Gemäßheit
  der  in  Kraft  befindlichen
Gesetze  umgewandelt  werden.

4)  Die  Individuen,  deren  Pässe,  Heimathscheine

  oder  andere  Legitimationspapiere
  noch  gültig  oder  nicht
länger  als  seit  Jahresfrist  abgelaufen
  sind,  sollen,  wenn  sie  Unterthanen
  des  einen  der  beiden  Staaten
  sind,  in  denselben  ohne  vorgängige
  Korrespondenz  mit  dessen
kompetenten  Behörden  ausgewiesen
werden  können.

5)  Die  Ausweisung  und  die  Uebernahme

  der  vorstehend  bezeichneten
Individuen  geschieht:

a)  von  Seiten  Preußens  durch
Vermittelung  der  Landräthe  der
Grenzkreise;

1)  von  Seiten  Rußlands  und  des
Königreichs  Polen,  je  nach  Erforderniß,
  entweder  durch  Vermittelung
  der  Militairbehörden
auf  den  im  Artikel  10.  der  gegenwilrüigen
  Konvention  für
ie  regelmaßige  Auslieferung
von  Deserteuren  und  anderen
Indioiduen  bestimmten  Punkten,
  oder  durch  Vermittelung
der  Grenzzollämter  oder  der
Uebergangsstationen,  die  von
ihnen  abhängen.

“

6)  Die  im  F.  4.  vorgesehenen  Fälle
        <pb n="843" />
        7

8

9)

—  789

graphe  4  aucun  individu  se  disant
  sujet  de  lune  des  lautes
Parties  contractantes,  ne  Pourra
Eire  transléré  sur  le  territoire
de  lautre,  qus  la  suite  dune
entente  préalahle  entre  les  autorités
  compétentes  qui  sont:

pour  la  Prusse,  les  Conseillers
provinciauxz  (Landräthe)  des
cercles  limitrophes;  pour  la
Russie  et  pour  le  Royaume
de  Pologne  le  Commisseire
tspGcial  Russe  et  le  Chef  du
district  limitrophe  Polonais,
chacun  pour  ce  dui  leconcerne
  (Arlicke  XIX  &amp;amp;  2).

Aussitöt  dquil  aura  été  constaté
par  des  preures  irréfragables
due  l'individu  qu'il  sagit  de  renvorer,
  est  effectivement  sujet  de
TEtat  auquel  ladmissione  en  est
Proposée,  iI  y  sera  immédiate--ment
  admis  sans  distinctlion  de
religion  ou  origine  (Heimath)
lors  meme  quil  ne  serait  pas
Pesbe  de  déterminer  au  juste
endroit  de  sa  naissance  ou  la
commune  à  laquelle  ilappartient.

Dans  lous  les  cas  susmentionnés,
les  frais  duels  duiils  soient,  résultant
  Gune  translation  de  cetile
categorie,  resteront  à  la  charge
de  IEtat  qdui  laura  opérée.

Sile  Gouvernement  de  Russie
ou  celui  de  Pologne  voulait  se
délaire  Tun  individu  dont  le
transport  dans  sa  patrie  ne  pour-Jabraang

  1857.  (Nr.  75.)

ausgenommen,  soll  kein  Individuum,
welches  sich  für  einen  Unterthan
eines  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  ausgiebt,  anders  auf
das  Gebiet  des  andern  Staates
ausgewiesen  werden  dürfen,  als
nach  vorgängiger  Versländigung
zwischen  den  kompetenten  Behörden,
welche  sind:

für  Preußen  die  Landrathe  der
Grenzkreise;

für  Rußland  und  für  das  Königreich
  Polen  der  Russische  Spezialkommissarius
  und  der  Vorsteher
  des  Polnischen  Grenzkreises,
  jeder  soweit  es  ihn  betrifft
  (Artikel  19.  F.  2.).

7)  Sobald  durch  unabweisliche  Gründe

festgestellt  worden,  daß  das  auszuweisende
  Individuum  wirklich  Unterthan
  des  Staates  ist,  bei  welchem
  seine  Uebernahme  beantragt
ist,  so  soll  dasselbe  unverzüglich
und  ohne  Rücksicht  auf  Religion
oder  Heimath  übernommen  werden,
und  zwar  selbst  dann,  wenn  es  nicht
möglich  sein  sollte,  dessen  Geburtsort
  oder  die  Gemeinde,  der  es  angehört,
  genau  zu  besummen.

83))  In  allen  vorerwähnten  Fällen  bleiben

  die  Kosten  jeglicher  Art,  welche
durch  eine  solche  Ausweisung  entstehen,
  dem  ausweisenden  Staate
zur  Last.

9)  Wenn  die  Kaiserlich  Russische  oder
die  Koöniglich  Polnische  Regierung

in  den  Fall  kommen  sollte,  sich  eines
Individuums  entledigen  zu  wollen,
104
        <pb n="844" />
        —  790  —

rait  être  efsectué  qu'à  travers  le
territoire  Prussien,  le  Gouvernement
  de  Prusse  ne  refusera
jamais  son  consentement  à  lexecution
  d’un  pareil  transport,
pourvuquc,  lors  de  lextradition
de  cet  individu  aux  autorilés
frontières  prussiennes,  il  leur
soit  remis  en  meme  temps:

1)  une  déclaration  certifice  du
Gouvernement  auquel  appartient
  cet  individu,  portant
  son  consentement  àble
recevoir;

2

le  montant  complet  des  frais
de  transport  et  dentrelien
de  lindiridu  en  question,
pour  toute  la  route  jusque
dans  sa  patrie.

Si  ces  deux  conditions  ne  sont
pas  compléèétement  remplies,  le  Couvernement
  Prussien,  vü  les  conventions
  dui  exislent  à  cect  égard  entre
lui  et  d’autres  Elats,  ne  pourra  se
preter  à  recevoir  un  individu  qui
devra  eire  ir#nsporté  dans  un  Elat
liers.

Dans  le  cCas  ou  de  pareils  individus
  appartenant  à  un  Euut  tiers,
auraient  ncanmoins  6té  admis  dans
les  Etats  Prussiens,  en  veriu  dun
Passe-Dort  delirré  par  des  autorilés
Russes  ou  Polonaises,  et  due  leur
Prélendu  pays  natal  refusät  de  les
recevoir,.  s  autorites  Prussiennes
pourront  les  reuvoyer  en  Russie  ou
en  Pologne  pendam  la  durée  dun

dessen  Transporkirung  in  seine  Heimatlh
  nicht  füglich  anders,  als  durch
das  Preußische  Gebiet  geschehen
könnte,  so  wird  die  Königlich  Preußische
  Regierung  ihre  Einwilligung
hierzu  nie  versagen,  wenn,  bei
Ueberlieferung  des  Auszuweisenden
an  die  Preußischen  Grenzbehörden,
diesen  zugleich

1)  eine  bescheinigte  Annahme-Erklärung
  derjenigen  Landesregierung,
  welcher  der  Auszuweisende
  angehört,  und

2)  der  vollständige  Betrag  der
Transport=  und  Unterhaltungs-=kosten
  des  Auszuweisenden  für
den  ganzen  Weg  bis  in  seine
Heimath

übergeben  wird.

Ohne  die  vollständige  Erfüllung  der
beiden  vorstehenden  Bedingungen  kann
sich  die  Königlich  Preußische  Regierung
bei  den  zwischen  ihr  und  andern  Staaten
  in  dieser  Beziehung  besiehenden  vertragsmäßigen
  Vereinbarungen  zur  Uebernahme
  irgend  eines,  einem  dritten  Staate
e  Individuums  nicht  verstehen.


In  dem  Falle,  wo  dergleichen  einem
dritten  Staate  angehbrige  Individuen
dennoch  in  die  Preußischen  Staaten  auf
Grund  eines  ihnen  von  einer  Russischen
oder  Polnischen  Behörde  ertheilten  Passes
  zugelassen  sein  sollten,  und  ihr  angeblicher
  Heimathstaat  ihre  Aufnahme
verweigerte,  sollen  die  Preußischen  Behörden
  sie  nach  Rußland  oder  Polen
binnen  einer  Frist  von  Einem  Jahre,
        <pb n="845" />
        —  791  —

am,  à  dater  de  leur  entrée  de  l’un
de  ces  pays  en  Prussc,  en  consignant
dans  leurs  passe-ports  le  motif  dee
renvoi.

Mais  si  des  Gtrangers  qui  auraient
volontairement  quitié  le  territoire
Russe  ou  Polonais,  ou  qui  en  auraient
  616  renvoycs  sans  etre  diriges
sur  un  point  qduelconque  de  la  Monarchie
  Prussienne,  venaient  néanmoins
  à  se  présenter  en  Prussc,
parce  que  le  pays  dont  ils  se  disent,!
„driginaires  aurait  refusé  de  les  recevoir,
  le  fait  quiils  se  trouvent  munis
de  passe-ports  de  sortie  Russes  ou
Polonais,  ne  pourra  pas  eire  un  motif
  de  leur  renvoi  en  Russie  ou  en
Pologne,  et  dans  ce  cas  les  autorités
Russes  et  Polonaises  ne  seront  pas
obligées  de  les  réadmeittre.

Art.  XXIV.

La  durée  de  la  présente  Convention
  dont  loutes  les  dispositions.
sont  6galement  gapplicables  au
Royaume  de  Pologne,  est  fitée  à
douze  ans.

Art.  XXV.

La  présente  Convention  sera  ratiliée,
  et  les  ratilications  en  seront.
échangées  à  Berlin  dans  lespace  de
sin  semaines  ou  plus  töt  si  saire
se  peut.

En  loi  de  quoi,  nous,  les  Pléni-(Nr.
  4775.)

von  ihrem  Eintrikte  aus  einem  dieser
Länder  nach  Preußen  an  gerechnet,  zurückweisen
  dürfen,  indem  auf  ihren  Pässen
  der  Grund  dieser  Zurückweisung  vermerkt
  wird.

Wenn  aber  Ausländer,  welche  das
Russische  oder  Polnische  Gebiet  freiwillig
  verlassen  haben,  oder  welche  aus
demselben  ausgewiesen  worden  sind,  ohne
nach  irgend  einem  Punkte  der  Preußischen
  Monarchie  dirigirt  zu  werden,  sich
dennoch  in  Preußen  einfinden  sollten,
weil  ihr  angeblicher  Heimathstaat  ihre
Aufnahme  verweigerte,  so  soll  der  Umstand,
  daß  sie  mit  Russischen  oder  Polnischen
  Ausgangspässen  versehen  sind,
keinen  Anlaß  zu  ihrer  Zurückweisung
nach  Rußland  oder  Polen  abgeben  können
  und  in  diesem  Falle  die  Russischen
und  Polnischen  Behörden  auch  nicht
verpflichtet  sein,  sse  wieder  zuzulassen.

Art.  24.

Die  Dauer  der  gegenwartigen  Konvention,
  deren  sämmtliche  Bestimmungen
gleichmaäßig  auf  das  Königreich  Polen
Anwendung  finden,  ist  auf  zwölf  Jahre
festgesetzt.

Art.  25.

Die  gegenwärtige  Konvention  wird
ratifizirt  werden,  und  die  betreffenden
Ratiftkationsinstrumente  sollen  in  Berlin
binnen  sechs  Wochen,  oder  noch  frü#-her,
  wenn  es  thunlich  ist,  ausgewechselt
werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  wir,
        <pb n="846" />
        —  792  —
potentiaires  respectifs,  lavons  signée  die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten,  solche

et  y  avons  apposé  le’sceau  de  nos.  unterzeichnet  und  mit  unserem  Siegel
armes.  versehen.

Fait  à  Berlin  le  78L#nor  1857.  Geschehen  zu  Berlin,  den  ust#
1857.

v.  Manteuffel.  v.  Brunnow.  v.  Manteuffel.  v.  Brunnow.
—*i-iee  G.  8§.)  r—ii  —ie

Der  vorstehende  Vertrag.  #  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  am  4.  September  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats=  Ministcriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="847" />
        —  793  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  54.—

 

(Nr.  4776.)  Bestäktigungs-Urkunde,  betreffend  den  fünften  Nachtrag  zum  Statut  der  Wilhelmobahn-Gesellschaft.
  Vom  19.  September  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

Nachdem  die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  in  der  außerordentlichen  General-Versammlung
  vom  29.  August  1857.  den  anliegenden  fünften  Nachtrag  zu
den  von  Uns  unterm  10.  Mai  1844.  bestätigten  Statuten  zu  errichten  beschlossen
  hat,  wollen  Wir  zu  diesem  fünften  Stakutnachtrage  und  insbesondere  auch
zu  der  darin  vorgesehenen  Ausgabe  von  vier=  und  von  vier  ein  halbprozenti-—“*
  Zm  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.


Die  gegenwärtige  Urkunde  isi  nebst  dem  besiätigten  Nachtrage  zu  den
Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenmu#iß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  19.  September  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Jahrgong  1857.  (Nr.  4716.)
Lusgegeben  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1857.
        <pb n="848" />
        —  794  —

Fünfter  Nachtrag

zum

Statut  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft.

S.  1.

Die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  kann  an  Stelle  von  Prioritäts-Obligationen,
  deren  Verausgabung  ihr  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  19.  April
1847.,  17.  November  1852.,  9.  August  1853.  und  9.  Juli  1856.  gestattet  ist,
vierprozentige  und  vier  ein  halbprozentige  Stamm-Prioritätsaktien  nach  den

*"ç°  A.  und  B.  beiliegenden  Schematen  ausgeben.

g.  2.

Die  Ausgabe  von  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  darf  nur  in
Stelle  der  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien  vom  19.  April  1847.,  17.  November
  1852.  und  9.  August  1853.  genehmigten  Prioritäts-Obligationen,  und
die  Ausgabe  der  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritkätsaktien  nur  in  Stelle
der  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  August  1856.  gestatteten  Prioritäts-Obligationen
  erfolgen,  dergestalt,  daß  die  in  diesen  Stamm-Prioritäts-=Aktien
  emittirte  Summe  niemals  die  Kapitalbeträge  übersteigen  darf,  welche
von  den  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  dadurch  unwiderruflich  dem  Verkehr
  entzogen  sind,  daß  sie  Seitens  der  Gesellschaft  planmäßig  amortisirt  oder
für  immer  außer  Kurs  gesetzt  werden.

Bei  jeder  Ausgabe  dieser  Stamm-Prioritälsaktien  müssen  nicht  nur  der
Betrag  und  die  Nummern  dieser  neuen  Aktien,  sondern  auch  die  Nummern  der
an  ihrer  Stelle  im  Wege  der  Amortisation  oder  Außerkurssetzung  eingelösten
Mioritäts-Obligationen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

g.  3.

Die  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  nehmen  an  der
Dividende  mit  dem  Vorzugsrechte  Theil,  daß,  wenn  der  verfügbare  Reinertrag
eines  Jahres  sur  Vertheilung  von  vier  ein  halb  Prozent  Dividende  auf  sämmtliche
  Stammaktien  und  Stamm-Prioritätsaktien  nicht  zureicht,  ste  bis  auf  Höhe
dieses  Prozentsatzes  sowohl  den  ursprünglichen  Stammaktien  im  Betrage  von
2,400,000  Rthlrn.,  als  auch  den  durch  die  Allerhöchste  Besiätigungs-Urkunde
vom  4.  Mai  1857.  genehmigten  fünfprozentigen  Stamm-Prioritärsaktien  vorgehen,
  und  daß  den  Inhabern  der  betreffenden  Oividendenscheine  dasjenige,
was  sie  etwa  für  ein  Betriebsjahr  weniger  als  vier  ein  halb  Prozent  erhalten,
aus  dem  auf  die  ursprünglichen  2,100,000  Rehlr.  Stammaktien  fallenden  Reinertrage
  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  werden  muß.

S.  4.
Die  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  nehmen  ebenfalls  an  der
Dividende,  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  Theil,  daß,  wenn  der  Reinertrag
eines
        <pb n="849" />
        —  196  —

eines  Jahres  zur  Vertheilung  von  vier  Prozent  Dividende  auf  saͤmmtliche
Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  nicht  zulangt,  sie  bis  auf  Höhe  dieses
Prozentsatzes  nicht  nur  den  ursprünglichen  Stammaktien,  sondern  auch  den  nach
der  Allerhöchsten  Urkunde  vom  4.  Mai  1857.  genehmigten  fünfprozentigen  und
den  nach  F.  1.  dieses  Staturnachtrages  zu  emittirenden  vier  ein  halbprozentigen
Stamm-Priorirärsaktien  vorgehen,  auch  den  Inhabern  der  betreffenden  Pioiden,
denscheine  dasjenige,  was  sie  für  ein  Betriebsjahr  etwa  weniger  als  vier  Prozent
  bekommen,  aus  dem  auf  die  ursprünglichen  2,400,000  Rehlr.  Stammaktien
fallenden  Reinertrage  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  wird.

K.  5.

Nach  Masabe  der  Vorzugsrechte,  welche  den  verschiedenen  Arten  der
Stamm-Prioritätsaktien  zustehen,  kommt  der  zur  Dividendenvertheilung  verfügbare
  Reinertrag  in  nachstehender  Reihenfolge  zur  Verlheilung:

zunächst  bis  vier  Prozent  Dividende  auf  die  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,


sodann  bis  vier  ein  halb  Prozent  Dividende  auf  die  vier  ein  halbprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien,

sodam  bis  fünf  Prozent  Dividende  auf  die  fünfprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,


sodann  bis  vier  Prozent  Dividende  auf  die  ursprünglichen  2,400,000  Rehlr.
Stammaktien,

sodann  bis  ein  halb  Prozent  Oividende  auf  die  ursprünglichen  Stammaktien
und  die  vierprozemigen  Stamm-Prioritätsaktien,

sodann  bis  ein  halb  Prozent  Didvidende  auf  die  ursprünglichen  Stammaktien
und  auf  die  vierprozentigen  und  die  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritaksaktien,



und  der  Rest  gleichmäßig  auf  alle  Stamm=  und  alle  Stamm-Prioritaätsaktien.

g.  6.

In  dem  Falle,  daß  bei  einem  Anspruche  auf  Dividenden-Nachzahlung  aus
dem  auf  die  ursprünglichen  Stammaktien  fallenden  Reinertrage  die  Dioidendenscheine
  von  zwei  oder  von  allen  drei  Arten  der  Stamm-Prioritätsaktien  mit
einander  konkurriren,  gehen  die  Dividendenscheine  der  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien
  denen  der  vier  ein  halbprozentigen  und  diese  denen  der  fünfprozentigen
  unbedingt  vor.

Innerhalb  jeder  einzelnen  Kategorie  von  Stamm-Prioritäksaktien  entscheidet
  das  Alter  der  Dividendenscheine,  so  daß  ein  Jahrgang  nicht  eher  Anspruch
  auf  Nachzahlung  hat,  als  bis  die  sämmtlichen  Dividendenscheine  der  vorhergehenden
  Betriebsjahre  ihren  vollen  Prozentsatz  erhalten  haben.

g.  7.
Im  Falle  einer  künftigen  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens  wird:
a)  falls  dann  bereits  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  amortisirt  oder
von  der  Gesellschaft  erworben  und  für  immer  außer  Kurs  gesetzt  sind,
dasjenige,  was  nach  Befriedigung  aller  Gläubiger  für  die  Stammaktio-(Ne.
  4#6.)  1055  naire
        <pb n="850" />
        naire  verfuͤgbar  bleibt,  in  der  Reihenfolge  vertheilt,  daß  partizipiren  bis
auf  Hoͤhe  ihres  Nominalwerthes

zunächst  die  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,

sodann  die  vier  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritatsaktien,

sodann  die  fünfprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien,

und  zuletzt  die  ursprünglichen  Stammaktien.

Uebersteigt  der  zu  vertheilende  Ueberschuß  der  Aktiva  den  Nominalwerth
  sämmtlicher  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien,  so  wird  derselbe
  auf  alle  Aktien  gleichmäßig  vertheilt;

b)  falls  dann  aber  noch  ein  Theil  der  Prioritäts-Obligationen  sich  in  den
Händen  Drikter  befinden  sollte,  so  werden  die  im  Besitze  der  Gesellschaft
befindlichen,  für  immer  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen  als
Eigenthum  der  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  zur  Liquidation  gezogen,
  dergestalt,  datz  die  Inhaber  der  vierprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien
  denjenigen  Betrag,  mit  welchem  die  vierprozentigen,  für  immer
außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen,  und  die  Inhaber  von  vier
ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritätsaktien  denjenigen  Betrag,  mit  welchem
  die  vier  ein  halbprozentigen,  für  immer  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen
  bei  einer  Vertheilung  der  Masse  zur  Perzeplion  gelangen,
  bis  auf  Höhe  des  Nominalwerkhes  ihrer  Stamm-Prioritätsaktien
ausschließlich  erhalten.  Uebersieigt  der  Nominalwerth  der  Stamm-Prioritäfsaktien
  den  Nominalwerth  der  außer  Kurs  gesetzten  Prioritäts-Obligationen,
  so  wird  der  Ueberschuß  wie  zu  a.  liqukdirk.

Uebrigens  steht  den  Inhabern  der  vierprozentigen  und  der  vier  ein  halbprozentigen
  Stamm-Prioritätsaktien  auch  die  Befugniß  zu,  von  einer  solchen
getrennten  Liquidation  ganz  abzusehen  und  den  gesammten  Nominalwerth  ihrer
Aktien  in  der  zu  a.  angedeuteten  Weise  zur  Liquidation  zu  bringen.

C.  8.
Die  Inhaber  aller  drei  Arten  von  Stamm-Prioritätsaktien  find  gleich
den  Inhabern  der  ursprünglichen  Stammaktien  zu  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes

  wählbar  und  in  den  Generalversammlungen  theilnahme=  und
stimmberechtigt.
C.  9.

Reicht  für  ein  Betriebsjahr  der  Reinertrag  zur  Vertheilung  einer  Dividende
  von  vier  Prozent  auf  die  vierprozentigen,  von  vier  ein  halb  Prozent  auf
die  vier  ein  halbprozentigen  und  von  fünf  Prozent  auf  die  fünfprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien  nicht  aus,  so  muß  die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  bis
auf  Höhe  der  Fehlsummen  in  Stelle  der  aus  den  laufenden  Einnahmen  des
betreffenden  Bekriebsjahres  planmaßig  amortisirten  Prioritäts-Obligationen,  unter
  Beobachtung  der  im  F.  2.  für  die  Aktien-Emission  geläßten  Schranken,  resp.
vierprozentige  oder  vier  ein  halbprozentige  Stamm-Prioritätsaktien  verausgaben
und  den  durch  die  Verwerthung  derselben  erzielten  Kapitalbetrag,  soweit  derselbe
  erforderlich  ist,  um  den  Stamm-Prioritaksaktien  eine  Dividende  von  vier
Prozent  resp.  vier  ein  halb  Prozent  und  fünf  Prozent  zu  gewähren,  dem  zu
vrrkheilenden  Reinertrage  zusetzen.

S.  10.
        <pb n="851" />
        —  797  —

g.  10.

Die  nach  der  Allerhöchsten  Urkunde  vom  4.  Mai  1857.  emittirten  fünfprozentigen
  Stamm-Prioritätsaktien  sind  noch  sämmtlich  im  Besitze  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft.


Vor  der  Ausgabe  sind  diese  Aktien  mit  einem  Stempel  zu  versehen,
welcher  die  Worte  enthält:  „gestempelt  zufolge  fünften  Statutnachtrages.“

Die  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien  vom  19.  April  1847.,  17.  November
  1852.,  9.  August  1853.  und  9.  Juli  1856.  fesigestellten  Rechte  der
Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  erleiden  durch  die  Zestänmungen  dieses
Statuenochtrages  keine  Aenderung.  Es  find  insbesondere,  außer  dem  Falle
besonderen  Uebereinkommens  mit  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft,  die  Inhaber
der  Prioritäts-Obligationen  weder  verpflichtet,  in  Stelle  ihrer  Obligationen
Stamm-Prioritätsaklien  anzunehmen,  noch  berechtigt,  der  Gesellschaft  gegenüber
solche  Umwandlung  ihrer  Obligationen  zu  fordern.

Schema  A.  .
(Blauer  Druck.)
Wilhelms-Bahn  z
°  2
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.  7#9t
Vierprozentige  Stamm-Prioritäts-Aktie  *#*n
der  35
wilhelms-Zahn  28
von  Cosel  nach  Oderberg.  52

Jnhaber  dieser  vierprozenigen  Stamm-Prioritäts-Aktie  nimmt  auf  Höhe
des  Betrages  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant  in  Gemäßheit
des  am  e  ...  1857.  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preu-Pßen
  Allerhöchst  bestätigten  fünften  Nachtrages  zum  Statute  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft
  vom  1.  Januar  1858.  ab  an  den  Dividenden  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft
  mit  dem  Vorzugsrechte  verhältnißmäßigen  Antheil,  daß,
wenn  der  verfügbare  Reinertrag  zur  Gewährung  von  vollen  vier  Prozent
auf  alle  Stamm=  und  Stamm-Prioritäts-Aktien  nicht  zureicht,  diese  vierprozentigen
  Stamm-Prioritäts-Aktien  bis  auf  Höhe  jenes  Prozentsatzes
nicht  nur  den  ursprünglichen  Stamm-Aktien,  sondern  auch  den  nach  der
Allerhöchsten  Urkunde  vom  4.  Mai  1857.  genehmigten  fünfprozentigen  und
den  auf  Grund  des  unter  dem  .  ten  18..  Allerhöchst  bestc-(Nr.
  1776.  tigten

uh#o  suläüicht  120  zunk  -  sipnsouck-  umos  2ölu#ondundq
        <pb n="852" />
        —  798  —

tigten  fünften  Statut-Nachtrages  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  emittirten
vier  und  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritäts-Akrien  vorgehen,  auch  den
Inhabern  der  betreffenden  Dividendenscheine  dasjenige,  was  sie  etwa  für
ein  Betriebsjahr  weniger  als  vier  Prozent  bekommen,  aus  dem  auf  die
ursprünglichen  2,400,000  Rihlr.  Skamm-Aktien  fallenden  Reinertrage  der
nachfolgenden  Jahre  nachgezahlt  wird.

Ratibor,  den  .  ten  1857.
Die  Königliche  Direktion  der  Wilhelms-Bahn.
(Stempel.)  (Zwei  Unterschriften.)

Schema  zum  Dividenden-Kupon.

Erster  Dividenden-Kupon

#  zu  der
2.  vierprozentigen  Stamm-Prioritäts-Aktie
S  *i
—  der
wilhelms-Gahn

(Cosel-Oderberg).

Japgaber  dieses  empfängt  diejenige  Dividende,  welche  für  das  Kalenderjahr
1858.  auf  die  vierprozentigen  Stamm-Prioritäts-Aktien  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft
  vertheilt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird.

Ratibor,  den  hen  1837.
Die  Königliche  Direktion  der  Wilhelms-Bahn.
(Stempel.)  (Facsimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema
        <pb n="853" />
        uho#g#-  su#lesnd  2zu  zukE-S##onzod-  umosg  #önu#o  uia  qun  ari

—  799  —

Schema  B.  4
(Rother  Druck.)  #m
Wilhelms-Bahn  7#sml
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.  *é#
Vier  und  ein  halbprozentige  Stamm  Prioritäts-Aktie  "5|  18
der  23
wilhelms-Lahn  .
von  Cosel  nach  Oderberg.  —
66

nhaber  dieser  vier  und  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritäts-Aktie
nimmt  auf  Höhe  des  Betrages  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant
in  Gemaͤßheit  des  am  .  .ten  ........  .  .  ..  1857.  von  Gr.  Majestät  dem
Kbönige  von  Preußen  Allerhöchst  bestätigten  fünften  Nachtrages  zum  Statute
  der  Wilbelmsbahn  Geselschar  vom  1.  Januar  1858.  ab  an  den
Dividenden  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  mit  dem  Vorzugsrechte  verhältnißmäßigen
  Antheil,  daß  er  nur  den  in  Stelle  von  Prioritäts-Obligationen
  ausgegebenen  vierprozentigen  Stamm-Prioritats-Aktien  nachsseht,
im  Uebrigen  aber,  wenn  der  verfügbare  Reinertrag  zur  Gewährung  von
vollen  vier  und  ein  halb  Prozen  auf  alle  Stamm=  und  Stamm-Prioritäts-Aktien
  nicht  zureicht,  diese  vier  und  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritats-Aktien
  bis  auf  Höhe  jenes  Prozentsatzes  Ache  nur  den  ursprünglichen
  Stamm-Aktien,  sondern  auch  den  nach  der  Allerhöchsten  Urkunde
vom  4.  Mai  1857.  genehmigten  fünfprozentigen  Stamm-Priorikäts-Aktien
vorgehen,  auch  den  Inhabern  der  Didvidendenscheine  dasjenige,  was  sie
etwa  für  ein  Betriebsjahr  weniger  als  vier  und  ein  halb  Prozent  erhalten,
aus  dem  auf  die  ursprünglichen  2,100,000  Rehlr.  Stamm-Aktien  fallenden
Reinertrage  der  nächstfolgenden  Jahre  nachgezahlt  wird.

Ratibor,  den  ten  1857.
Die  Königliche  Direktion  der  Wilhelms-Bahn.
(Stempel.)  (Zwei  Unterschriften.)

(Nr.  4N6.  Schema
        <pb n="854" />
        —  800  —

Schema  zum  Dividenden-Kupon.

Erster  Dividenden-Kupon

zu  der
vier  und  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritäts-Aktie
l  “
*  der
wilhelms-Lahn

(Cosel-Oderberg).

Jnhaber  dieses  empfängt  diejenige  Dividende,  welche  für  das  Kalenderjahr
1858.  auf  die  vier  und  ein  halbprozentigen  Stamm-Prioritäts-Aktien  der  Wilbelmsbahn-Gesellschaft
  vertheilt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Ratibor,  den  .  ten  1857.

Die  Königliche  Direktion  der  Wilhelms-Bahn.

(Stempel.)  (Tacsimilc  von  zwei  Unterschriften.)

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minssteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  #nielichen  GErbeimen  Ober-HPofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="855" />
        —  801  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

Nr.  55.  —

 

(Nr.  4777.)  Piivilegium  wegen  Ausgabe  ouf  den  Inhaber  lautender  Posener  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom  24.  August  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  zu  Posen  darauf  angetragen
  haben,  zur  Vollendung  der  Einrichtung  der  stadtischen  Gasbeleuchtung
  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen
versehener  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,  durch

egenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  Einhundert  tausend  Thalern

Pener  Stadt-Obligarionen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar:

67  Stück  zu  500  Rrhlr.,

335  .  100

66600  50
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gldubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  in  den  Jahren
1858.  bis  1883.  einschließlich  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Driktter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsleigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  August  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  H  endt.  Für  den  Minister  des  Innern:  v.  Bodelschwingh.
v.  Raumer.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4777.)  100  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1857.
        <pb n="856" />
        —  802  —

Provinz  Posen,  Negierungebezirk  Dosen.
Obligation
der  Provinzial-Hauptstadt  Posen
Litir.

über  Rihlr.  Preußisch  Kurant,
verzinslich  mit  fünf  Prozent.

Die  Stadtgemeine  Posen  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Seitens  des  Glaͤubigers
  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  on  Thalern,
deren  Empfang  der  unterzeichneke  Magistrat  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
bildet  einen  Theil  des  zur  Vollendung  der  Einrichtung  einer  Gasbeleuchtung
in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  ennnHH  aufK
genommenen  Darlehns  von  100,000  Rehlrn.  Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns
  geschieht  vom  Jahre  18558.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe
gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  in  den  Monafen
  Januar  und  Juli  jeden  Jahres.  Die  Stadtgemeine  Posen  behüält  sich
das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken,
sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die
ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Buchskaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  fünf,  drei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,  in  der  Deutschen
und  Polnischen  Posener  Zeitung  und  in  dem  Preußischen  Staaks-Anzeiger.

Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt
  der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,
in  welchem  anderen  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung  erfolgen
  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben  ist,
wird  es  in  halbjdhrigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

bei
        <pb n="857" />
        —  803  —

bei  der  Stadt-Kämmereikasse  in  Posen  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreigig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjcthren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeine  Posen.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  31.  §.  120.  seqd.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Posen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  in  Posen  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1862.  ausgegeben;  für  die  weitere  Zeit  werden
Binsrupons  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Kämmereikasse
  in  Posen  Lbgen  Ablieferung  des  der  dlteren  Finskupons-GSerie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeine  Posen  mit  ihrem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Posen,  den  18..

Der  Magistrat  der  Provinzial-Hauptstadt  Posen.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-Dirigenten  und  eines  anderen  Magistrats-Mitgliedes.)


Eingeklragen  Fol.  #

106“  Pro-
        <pb n="858" />
        —  804  —

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Erster  (bis  zehnter)  Zins-Kupon  (Erste)  Serie

zu  der

Obligation  der  Provinzial-Hauptstadt  Posen
Littr  „  über  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich

über  Thaler  Silbergroschen  Pfennige.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

...............  18..unbspäkekhindie  Iinse  der  vorbenannten  Obligation
  für  das  Halbjahr  tto.  is  .  ...  .mit
(in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  Pennigen  bei

der  Stadt-Kämmereikasse  in  Posen.
Posen,  den  ten  ..
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-Dirigenten  und  eines  anderen  Magistrats-Mitgliedes.)


Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  vom
Tage  der  Falligkeit  ab  erhoben  wird.

Provinz  Dosen,  Negierungsbezirk  Hosen.

Talon
zu  der

Obligation  der  Provinzial-Hauptstadt  Posen
Litt.  4  über  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
vorbenannten  Obligation  die  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre
18.  bis  18..  bei  der  Stadt-Kaͤmmereikasse  in  Posen.

Posen,  den  .  ten  18..

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-Dirigenten  und  eines  anderen  Magistrats-Mitgliedes.)


 

(Nr.  4778.)
        <pb n="859" />
        —  805  —

(JTr.  4778.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  31.  August  1857.,  betresfend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Cbaussee
  von  Arsbeck  im  Kreise  Heinsberg  nach  Wegberg  im  Kreise  Erkelenz
  des  Regierungsbezirks  Aachen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Verbindungs-Chaussee  von  Arsbeck  im  Kreise  Heinsberg  nach  Wegberg  im
Kreise  Erkelenz  des  Regierungsbezirks  Aachen  genehmig'  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs
  -Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  den  bauenden  Gemeinden  Arsbeck  und  Wegberg  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Exhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  Sa  dem  Chausseeeld
  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehäángten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  31.  August  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4779.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  00.  September  1857.,  betreffend  die  Uebertragung
der  Rechte  und  Pflichten  der  Aktiengesellschaft  zum  Bau  einer  Chaussee
von  Landsberg  a.  d.  W.  nach  Berlinchen  zu  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze,
auf  die  Landsberger  Kreiskorporation,  event.  Auflösung  der  Aktiengesellschaft
  unter  Vorbehalt  der  allmdligen  Rückzahlung  des  Aktienkapitals.

A-  Ihren  Bericht  vom  26.  August  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  nach  dem
Beschlusse  der  Landsberg-Berlinchener  Chausseebau-Gesellschaft  in  der  wieder
beigefügten  Verhandlung  der  Generalversammlung  vom  6.  Juli  1855.  die  von
der  Gesellschaft  in  Bau  genommene  Chaussee  von  Landsberg  a.  d.  W.  nach

(J.  18—4780.)  Ber-
        <pb n="860" />
        —  806  —

Berlinchen  zu  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze,  zur  Vollendung  und  künftigen
Unterhaltung  der  Chaussee,  mit  allen  Rechten  und  Verpflichtungen  der  Gesellschaft,
  insbesondere  mit  der  Verpflichtung  zur  Berichtigung  der  von  derselben
kontrahirten  Schulden,  auf  die  Landsberger  Kreiskorporation  übertragen  werde
und  daß  demgemäß  die  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  erfolge,  unter  Vorbehalt
  der  allmälig,  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge,  mit
einer  Summe  von  jährlich  1200  Rehlrn.  aus  Kreismitteln  zu  bewirkenden  Rückzahlung
  des  Aktienkapitals  ohne  Zinsen  an  die  Inhaber  der  bisherigen  Aktien.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Salzmünde,  den  9.  September  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Westphalen.  o.  Bodelschwingh.
UAn  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,

den  Justizminister,  den  Minister  des  Innern  und  den
Finanzminister.

 

(Nr.  4780.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestctigung  des  Statuts  einer
unter  der  Benennung:  „Dortmunder  Mktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“
in  Dortmund  gebildeten  Aktiengesellschaft.  Vom  7.  Oktober  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Dortmunder  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“",  mit#  dem
Domizil  zu  Dortmund,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  mittelst
Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  September  d.  J.  zu  beslätigen  geruht,  was
hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statut  in  dem  Amtsblatte  der.
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  7.  Oktober  1857.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

In  Vertretung:
v.  Pommer  Esche.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="861" />
        —  807  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  56.

 

(Nr.  4781.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Oktober  1857.,  betressend  die  Beauftragung
Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  mit  der  Stellvertretung
Sr.  Majestckt  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.

D.  Ich  nach  Vorschrift  der  Aerzte  Mich  wenigstens  drei  Monat  von  allen

Regierungsgeschäften  fern  halten  soll,  so  will  Ich  Eurer  Königlichen  Hoheit

und  Liebden,  wenn  nicht  wider  Erwarten  Meine  Gesundheit  früher  wiederum

befestigt  werden  sollte,  während  dieser  drei  Monate  Meine  Stellvertretung  in

der  obern  Leitung  der  Staatsgeschäfte  übertragen.  Eure  Königliche  Hoheit

und  Liebden  ersuche  Ich,  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Sanssouci,  den  23.  Oktober  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  o.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  des  Prinzen  von  Preußen  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

(Nr.  4782.)  Erlaß  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  vom  21.  Oktober  1857.
wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung  Sr.  Majestat  des  Königs  in  den
Regierungsgeschäften.

D.  Staatsministerium  lasse  Ich  in  der  Anlage  das  Original  einer  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  an  Mich  gerichteten  Allerhöchsten  Order  mit  der
Weisung  zugehen,  dieselbe  nebst  Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Jabraan  1857.  (Nr.  4781—4782.)  107  In

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1857
        <pb n="862" />
        —  808  —

In  Beziehung  auf  die  von  des  Koͤnigs  Majestaͤt  Mir  aufgetragene  und
von  Mir  uͤbernommene  Stellvertretung  erklaͤre  Ich  hiermit,  daß  es  Mein  fester
Wille  ist,  unter  gewissenhafter  Beobachtung  der  Landesverfassung  und  der  Landesgesetze,
  nach  den  Mir  bekannten  Intentionen  Seiner  Majestätz,  Meines
Königlichen  Bruders  und  Herrn,  so  lange  die  Regierungsgeschadfte  zu  führen,
als  Seine  Majestät  dies  für  erforderlich  erachten.  Ich  erwarte,  daß  das
Königliche  Kriegsheer,  die  Beamten,  sowie  alle  Unterthanen  Seiner  Majesickt
Mir  schuldigen  Gehorsam  leisten  und  namentlich  die  Staatsminister  sich  allesammt
  und  jeder  einzeln  ihrer  vollen  Verantwortlichkeit  bewußt  bleiben  werden.
Die  Geschäfte  sind  sowohl  im  Staatsministerium  und  in  den  einzelnen  Ministerien,
  als  auch  im  Militair=  und  Civil-Kabinek,  in  demselben  Gange  fortzuführen,
  wie  es  bisher  geschehen  ist.  Die  Adresse  der  Immediat-Berichte  und
Eingaben  bleibt  die  bisherige,  und  die  Vollziehung  der  Ausfertigungen  erfolgt
unter  der  Unterschrife:

„Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.“

Ich  bitte  Gott,  daß  Er  Mir  die  Kraft  und  den  Segen  verleihen  möge,
diese  Scellvertretung  zur  Zufriedenheit  Sr.  Majestät  des  Königs  und  zum  Hritd
des  Landes  zu  führen,  und  daß  die  Wiederherstellung  der  zu  Meinem  und  des
Landes  tiefslem  Schmerz  erschütterten  Gesundheit  Meines  Königlichen  Herrn
Mich  bald  einer  Aufgabe  überheben  möge,  welche  Ich  in  Gemäßheit  Königlichen
Befehles  und  im  Hinblick  auf  Meine  Pflichten  gegen  das  Vaterland  übernehme.

Berlin,  den  24.  Oktober  1857.

Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  das  Staaksministerium.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="863" />
        —  809  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staagtrten.

 

Nr.  57.

 

(Nr.  4783.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Steinkohlen-Bergbau-Aktiengesellschaft
  Zollern“  mit  dem  Domizil  in  Dortmund
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  28.  September  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
  der  Benennung:  „Steinkohlen-Bergbau-Akkiengesellschaft  Zollern“,  deren  Sitz
in  Dortmund  im  Regierungsbezirk  Arnsberg  sein  soll,  und  welche  die  Erwerbung
  und  den  Betrieb  von  Steinkohlengruben,  nebst  Verwerthung  sonsliger
brechenden  Mineralien,  sowie  die  Gewinnung  und  Verwerthung  von  Koaks
zum  Zweck  hat,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt
und  dem  in  dem  notariellen  Akte  vom  5.  Juli  1857.  festgestellten  Gesellschafts-Statute
  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  5.  Juli  1857.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der  Statuten
  durch  die  Gesetz  Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
in  Arnsberg  zur  öffentlichen  Kennkniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  September  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
o.  d.  Hepdk.  Simons.

Jabrang  1857.  (Ne.  4783.)  108  Statuten
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1857.
        <pb n="864" />
        —  810  —

Statuten

der

Steinkohlen-Bergbau-Aktiengesellschaft  „Zollern“  in  Dortmund.

Titel  I.
Bildung  und  Zweck  der  Gesellschaft.

K.  1.

Vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  eine  mit  Korporations=  und
kaufmannischen  Rechten  versehene  Akliengesellschaft  gebildet,  unter  der  Firma:

„Steinkohlen-Bergbau-Aktiengesellschaft  Zollern“,

welche  in  Dortmund  ihren  Sitz  und  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Dortwund  ihren
Gerichtsstand  hat.

K.  2.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  den  Erwerb  oder  die  Zeichnung  einer  Aktie
Domizil  in  Dortmund.  Alle  Insinuationen  erfolgen  nach  Maaßgabe  der  S#.  20.
und  21.  Tit.  VII.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  gältiger  Weise
an  die  in  Dortmund  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende  Person,  oder  an  dem
in  diesem  Orte  belegenen,  von  ihm  zu  beslimmenden  Hause,  und  in  Ermangelung
  der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  auf  dem  Prozeßbüreau
des  Kreisgerichts  zu  Dortmund.

S.  3.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:

a)  Erwerbung  und  Betrieb  von  Steinkohlengruben  nebst  Verwerthung  sonstiger
  beibrechender  Mineralien;
b)  Gewinnung  und  Werwerthung  von  Koaks.

Titel  II.
Organisation  der  Gesellschaft.
g.  4.

Mitglied  der  Gesellschaft  ist  Jeder,  welcher  derselben  durch  Erwerb  von
Aktien
        <pb n="865" />
        –  61  —

Müien  beitritt,  stimmfähiges  Mitglitd  nur  der  Besttzer  von  mindestens  fünf
ien.

Die  berufene  Vetfammlung  der  stimmféhigen  Mitglieder  bildet  die  Generalversammlung
  (V.  17  —27.).

g.  5.

VWVWon  den  stimmfühigen  Mitgliedern  wird  in  der  Generalversammlung
zur  aligemetgen  Leitung  der  Angelegenheifen  der  Gesellschaft  aus  deren  Aktionairen
  ein  Verwaltungsrath  erwählt  (§#  12  —  16.).

K.  6.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  zur  Ausführung  der  staturenmaßigen  Vorschriften
  und  seiner  Beschlüsse,  sowie  zur  speziellen  Leitung  und  Führung  der
Geschäfte  einen  Direktor  (V.  7—11.).  Die  Wahl  des  Dreektons  erfolgt  zu
gerichtlichem  oder  nokariellem  Prokokolle,  dessen  Aueserigung  zu  seiner  Legitimation
  dient.  Sein  Name  ist  durch  die  F.  18.  bestimmten  öffentlichen  Bldtrer
bekannt  zu  machen.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Direktion.

S.  7.

Der  von  dem  Verwaltungsrarhe  ernanme  und  demselben  umergeordnete
Direkcor  i#st  für  die  Geschaftsführung  verantwortlich.

K.  8.

Der  Direktor  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  Theil,
hat  jedoch,  wenn  er  nicht  Mitglied  desselben  ist,  nur  eine  berathende  Stimme.

Er  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungsanweisungen  auf
den  Kassirer  und  alle  Quilttungen;  er  acceptirt  und  unterschreibt,  indossirt  alle
Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden  Geschäfte,  welche
als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen,  gefaßten  Beschlüsse  oder
abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch  müssen  alle  Unterschriften  des
Direktors  von  Einem  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  oder  von  einem
zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  den  der  Verwaltungsrath  delegirt,  kontrasignirt
  werden.

Bei  Krankheiten  und  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Direktors  übernimmt
  auf  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden  ein  von  dem  Verwaltungsrathe
dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  oder  ein  in  gleicher  Weise
vorgeschlagener  und  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch  dessen

(N.  4733.)  108  Dienst.
        <pb n="866" />
        —  812  —

Dienst.  Die  Namen  des  zur  Kontrasignation  beslellten  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  oder  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  desgleichen  des  provisorisch
  bestellten  Stellverktreters  des  Direktors,  sind  durch  die  öffentlichen  Blätter
  der  Gesellschaft  (I.  18.)  bekannt  zu  machen.

K  9.

Der  Geschäftsverwaltung  wird  eine  Instruktion  von  dem  Verwaltungsrathe
  zu  Grunde  gelegt,  für  deren  Befolgung  der  Direktor  der  Gesellschaft
verhaftet  ist,  und  von  dem  Verwaltungsrathe  zur  Verantwortung  Hezogen  werden
  kann.  Dritten  Personen  gegenüber  kann  von  der  Gesellschaft  nicht  der
Einwand  erhoben  werden,  daß  der  Direktor  nicht  innerhalb  der  Grenzen  seiner
Instruktion  gehandelt  habe.

Dem  Direktor  sieht  die  Anstellung  und  Entlassung  aller  Beamten  zu;
er  darf  solche  jedoch  bezüglich  des  gegen  Kaution  anzustellenden  Grubendirektors,
  des  Kassirers,  des  ersten  Buchhalters  und  der  über  vierhundert  Thaler
jährlichen  Gehalt  beziehenden  Beamten  nicht  ohne  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
  vornehmen.

S.  10.

Der  Direktor  muß  mindesiens  zwanzig  Akrien  der  Gesellschaft  besitzen.
Derselbe  bann  jederzeit  entlassen  werden,  wenn  er  den  Erwartungen  der  Gesellschaft
  nicht  entspricht,  und  mindestens  drei  Viertel  sämmtlicher  Mitglieder
des  Verwaltungsrathes,  mit  Ausnahme  des  Direktors  selbst,  sofern  derselbe
auch  Mitglied  ist,  sich  schriftlich  für  die  Entlassung  aussprechen.  Diese  Bedingungen
  sind  in  den  mit  dem  Oirektor  abzuschließenden  Kontrakt  aufzunehmen.
  Der  Direktor  hat  eine  vom  Verwaltungsrathe,  jedoch  nicht  unter  zweitausend
  Thaler  zu  bestimmende  Kaution  in  Aktien  der  Gesellschaft  bei  dem
Verwaltungsrathe  zu  deponiren.

.  11.

Das  Gehalt  des  Direktors  und  der  anderen  Beamten  bestimmt  der
Verwaltungsrath.

Das  Gehalt  des  Ersteren  kann  außer  der  firirten  Besoldung  in  einer
Tantieme  des  Reinertrages  bestehen.

zweiter  Abschnitt.
Vom  Verwaltungsrathe.
K.  12.

Der  Verwaltungsrath  (F.  5.)  besteht  aus  zwölf  zu  wählenden  Mitgliedern.
        <pb n="867" />
        —  813  —

dern.  Das  über  seine  Wahl  notariell  oder  gerichtlich  aufzunehmende  und  auszufertigende
  Protokoll  dient  zu  seiner  Legitimation.

Außer  den  gewählten  zwolf  Mitgliedern  gehört  zum  Verwaltungsrathe
als  blos  berathendes  Mitglied  der  Direktor.

Jedes  gewählte  Mitglied  muß  Inhaber  von  zwanzig  Aktien  sein,  oder
solche  binnen  sechs  Wochen  nach  Annahme  der  Wahl  erwerben  und  dieselben
bei  dem  Verwaltungsrathe  niederlegen.

g.  13.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  aus  seinen  Mitgliedern  für  die  Dauer
von  je  einem  Jahre  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter;  er  beräth  und
bersagt  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der
Gesellschaft,  welche  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung  oder  dem  Direktor
  vorbehalten  sind,  und  kontrolirt  den  Letzteren.  Er  bestimmt  über  die
Benutzung  und  Verwendung  der  Fonds  der  Gesellschaft  und  ist  berechtigt,
alle  Eigenthums=  und  Administrationshandlungen  der  Gesellschaft  vorzunehmen;
zur  Erwerbung  und  resp.  Verdußerung  von  Inmobilien  ist  derselbe  jedoch  nur
befugt,  wenn  deren  Werth  die  Summe  von  50,000  Rthlrn.  nicht  übersteigt;
über  diese  Summe  hinaus  ist  die  Genehmigung  der  Generalversammlung  erforderlich.
  Ebenso  bedarf  es  zur  Aufnahme  von  Darlehnen  für  die  Gesellschaft
  der  Beschlußnahme  der  Generalversammlung  unter  ausdrücklicher  Bekammtmachung
  dieses  Zweckes  bei  der  Einberufung  derselben  und  der  Genehmigung
  des  Königlichen  Handelsministeriums.

Alle  Ausfertigungen  der  Beschlüusse,  Anordnungen  und  Bekanntmachungen
werden  unter  der  Firma:

„der  Verwaltungsrath  der  Bergbaugesellschaft  Zollern“
von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellverrtreter  und  einem  Mitgliede  untereichnet.

“  Die  Namen  der  Miltglieder  des  Verwaltungsrathes,  sowie  die  Namen
des  erwählten  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreters,  sind  durch  die  Blätter
der  Gesellschaft  jährlich  bekannt  zu  machen.

C.  14.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  mindestens  vierteljahrlich  und
außerdem  auf  besondere  Einladung  des  VWorsitzenden,  welcher  auch  zur  Berufung
  verpflichtet  ist,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  darauf  antragen,
und  zwar  in  der  Regel  am  Sitze  der  Gesellschaft  zu  Dortmund.

Zu  dieser  ordentlichen,  sowie  zu  außerordentlichen  Sitzungen  wird  der
Verwaltungsrakh  unter  Beifügung  der  Tagesordnung  durch  den  Vorsitzenden,
  dessen  Stellvertreter,  oder  im  Auftrage  derselben  durch  den  Direktor  schriftlich
  eingeladen.

Der  in  dieser  Art  berufene  Verwaltungsrath  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit
  von  fünf  Milgliedern,  unter  denen  sich  der  Vorsitzende  oder  dessen
Stellvertreter  befinden  muß.

(Nr.  4788.  Abso=
        <pb n="868" />
        —  814  —

Absolute  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet.  —  Bei  Glelchheit  ver
Hinmen  entscheidet  die  des  Vorsitzenden.  Nboh  ist  für  die  Sollens  des
Wer#waltungsrarhes  vorzunehmenden  Wahlen  der  üm  §F.  24.  für  die  Wahlen
der  Generalversammlung  vorgeschriebene  Modus  gleichfalls  anzuwenden.

#  Ueber  die  von  dem  Werwaltungsrathe  gefaßten  Beschlüsse  werden  Protokolle
  aufgenommen  und  diese  von  den  anwesenden  Mitgliedern  unterzeichner.

Diese  Protokolle  sind  in  einem  Protokollbuche  aufzubewahren,  welches
bei  jeder  Sitzung  zur  Hand  sein  muß.

K.  15.

Die  von  der  Generalversammlung  zu  erwähsenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  werden  auf  drei  Jahre  ernannt.  Nach  Ablauf  von  je  einem
Jahre  scheiden  die  vier  altest  gewahlten  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder
wählbar.  Die  erste  Erneuerung  des  Verwalzungsrathes  soll  jedoch  erst  in  der
ordentlichen  Generalversammlung  des  Jahres  1862.  stattfinden.

Bis  dahin  bilden  die  Herren:

Freiherr  Engelbert  von  Landsberg-Velen  zu  Steinfurt,
Kommerzienrath  Gerhard  Baum  zu  Düsseldorf,
Regierungsratb  Eduard  Delius  zu  Münster,

Dr.  med.  Anton  Nübel  daselbst,

Kaufmann  Hermann  Gerbaulet  daselbst,

Rechtsanwalt  Eduard  Windthorst  daselbst,

Stadtrath  Gustav  Max  zu  Magdeburg,

Bankier  Albert  Spir  daselbst,

Justizraeh  Wilbelm  Reinhard  zu  Dortmund,

nebst  drei  Mitgliedern,  welche  die  erste  nach  der  landesherrlichen  Genehmigung
zusammentretende  Generalversammlung  erwählen  wird,  den  Berwaltungsrarh.

Bis  zu  dieser  Ergänzungswahl  sind  die  vorgenannten  neun  Personen
nicht  befugt,  Verpflichtungen  Namens  der  Gesellschaft,  Drikren  gegenüber,  einzugehen;
  auch  darf  dieser  demnächst  durch  die  bloße  Zuwahl  Seitens  der  Generalversammlung
  vervollständigte  Verwaltungsrath  Eigenthumshandlungen  Namens
  der  Gesellschaft  nur  mit  Genehmigung  der  Generalversammlung  ausüben,
insofern  derselbe  nicht  durch  einen  besonderen  Beschluß  der  Generalversammlung
in  die  vollen,  nach  §.  13.  dem  Verwaltungsrathe  zustehenden  Befugnisse  eingewiesen
  wird.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  des  Jahres  1862.  scheiden  vier
Mitglieder  dieses  ersten  Verwaltungsrathes  nach  dem  Loose,  in  der  ordentlichen
Generalversammlung  des  Jahres  1863.  von  den  übrig  bleibenden  acht  Mitgliedern
  wiederum  vier  nach  dem  Loose,  und  in  der  ordemlichen  Generalversammlung
  des  Jahres  186  4.  die  letzten  vier  aus.  Es  versteht  sich,  daß  dieselben
  ebenfalls  wieder  wählbar  sind.  Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Verwaltungsrathes,
  so  wird  dieselbe  provisorisch  von  den  übrigen  Mitgliedern  aus  den
Mrionairen  besetzt;  der  Verwaltungsrath  hat  aber  die  von  ihm  getroffene  Wahl

der
        <pb n="869" />
        —  815  —

der  nächsten  Generalversammlung  vorzulegen,  von  welcher  die  definifive  Wsederbesetzung
  durch  Wahl  rusgeßt  as  4  diese  4½  Mitg
des,  Verwaltungsrathes  übt  sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeilpunkte  aus,  wo  dse
Funktionen  desjenigen,  welchen  es  vertritt,  aufgehèört  hahen  würden.

·  Auch  über  die  provisorische  Wahl  eines  Verwaltungsrathes  wird  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufgenommen  und  8  dessen  Namen  durch,
die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.  «

s.16.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  beziehen  einschließlich  der  Reisekosten
  eine  Tankieme  von  fünf  Prozent  des  sich  beim  Jahresschtuffe  ergebenden
Reingewinnes  (P.  37.);  dem  Vorsitzenden  kann  eine  befondere  Vergätung  vom
Verwalkungsrakhe  zugebilligt  werden.  Während  der  Banzeit  jedoch  und  so
lange  die  Tantieme  die  Summe  von  zweitausend  vierhundert  Thalern  nicht  erreicht,
  wird  statt  der  Tantieme  diese  Summe  als  Vergütung  für  Mühewaltung
dem  Verwaltungsrathe  zugebilligt.  Der  Generaloersammlung  bleibt  vorbehalten,
  über  die  Pemmunerztion  des  Berwaltungsrathes  anderweite  Beslimmung
zu  treffen.  «·

Dritter  Abschnitt.
Generalversammlung.

S.  17.

Die  ordenrliche  Generalversammlung  der  Aktionaire  findet  im  Jumi  jeden
Jahres  in  einem  näher  zu  bestimmenden  Lokale  am  Sitze  der  Gesellschaft  auf
Einladung  des  Verwaltungsrathes  statt,  welche  drei  Wochen  vorher  durch  die
Gesellschaftsblatter  bekannt  gemacht  werden  muß.  Innerhalb  vier  Wochen  nach
Eingang  der  landesherrlichen  Bestätigung  der  Statuten  erläßt  der  Verwaltungsrath
  die  Einladung  zu  der  konstikuirenden  Generalversammlung.  Dieselbe
stellt  die  erste  ordentliche  Generalversammlung  dar  und  wird  unter  den  für
die  ordenrlichen  Generalversammlungen  vorgeschriebenen  Formen  einberufen.

S.  18.

Die  Einladungen  zu  den  Generalversammlungen,  sowie  überhaupt  alle
statutenmäßig  vorzunehmenden  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Preußischen
Staatsanzeiger  zu  Berlin,  dem  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg,
  der  Westfadlischen  und  der  Kölnischen  Zeitung.

Geht  eines  dieser  Blätzer  ein,  so  soll  die  Voerösentlichung  in  den  ührig
bleibenden  Bla#tern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  an
die  Stelle  des  eingegangenen  Blatkes  mit  Genehmigung  der  Regierung  ein  anderes
  bestimmt  hat.  Der  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  Wahl  anderer

(Nr.  13.)  Blätter
        <pb n="870" />
        —  816  —

Blätter  zu  fordern,  und  nöthigenfalls  vorzuschreiben.  Die  desfallsigen  Verfüungen
  sowohl,  wie  die  von  der  Generalversammlung  getroffene  anderweite

ahl  des  Gesellschaftsblattes  sind  durch  das  Arnsberger  Regierungs-Amtsblatt
  und  durch  die  übrig  bleibenden  Gesellschaftsblätter  und  die  Amtsblätter#
derjenigen  Regierungen  zu  veröffentlichen,  in  deren  Bezirken  die  inländischen
Gesellschaftsblckhter  erscheinen.

5.  19.

Spatestens  zwei  Tage  vor  jeder  Generalversammlung  haben  die  Aktionaire
egen  Deposition  der  Aktien,  resp.  der  Quittungsbogen,  in  dem  Büreau  der
Heseusschaft  oder  bei  den  vom  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden  und  öffentlich
  bekannt  zu  machenden  Bankhäusern  Einlaßkarten  zu  empfangen.

S.  20.

Die  stimmfähigen  Mitglieder  erhalten  außerdem  Stimmzettel.  Der  Bevon

fünf  bis  zehn  Aktien  oder  Qutttungsbegen  gewährt  Eine  Stimme,

eilf  bis  zwanzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  zwei  Stimmen,
ein  und  zwanzig  bis  dreißig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  drei

Stimmen,

ein  und  dreißig  bis  vierzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  vier
Stimmen,

ein  und  vierzig  bis  funfzig  Aktien  oder  Quitlungsbogen  gewährt  fünf
Stimmen,

ein  und  funfzig  bis  sechszig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  sechs
Stimmen,

ein  und  sechszig  bis  siebenzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  sieben
Stimmen,

ein  und  siebenzig  bis  achtzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  acht
Stimmen,

ein  und  achtzig  bis  neunzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  neun
Stimmen,

ein  und  neunzig  und  darüber  Aktien  oder  Quittungsbogen  gewährt  zehn
Stimmen.

Jeder  stimmfäahige  Aktionair  kann  sich  durch  einen  anderen,  von  ihm  mit
schriftlicher  Vollmacht  versehenen,  stimmf#higen  Aktionair  vertreten  lassen.  Der
Mandatar  hat  seine  Vollmacht  bei  seinem  Eintritt  in  die  Versammlung  zu
binterlegen,  nachdem  er  sie  vorher  als  aufrichtig  und  wahr  mitunterzeichner  hat.
Ehefrauen  werden  durch  ihre  Ehemänner,  Minderjährige  und  andere  bevormundete
  Personen  durch  ihre  Vormünder  und  Kuratoren,  moralische  Personen
durch  ihre  Repräsentanten  und  Handlungshauser  durch  ihre  Prokuratrager
repräsentirt,  auch  wenn  diese  nicht  Aktionaire  sind.

Niemand
        <pb n="871" />
        —  817  —

Niemand  kann  außer  seiner  eigenen  Berechtigung  auf  Grund  von  Vollmachten
  anderer  Aktionaire  mehr  als  zehn  Stimmen  ausüben.

K.  21.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung,  in  welcher  der  Vorsitzende
des  Verwaltungsrathes  präsidirt  und  zwei  Skrucatoren  ernennc,  welche  aber
weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  noch  Beamte  der  Gesellschaft  sein
dürfen,  berichtet  der  Verwaltungsrath  durch  eines  seiner  Mitglieder  über  die
Lage  des  Geschäfts  und  bringt  diejenigen  Gegenstände  zum  Vortrage,  die  auf
der  Tagesordnung  stehen.  Jedem  stimmfähigen  Aktionair  sleht  das  Recht  zu,
Gegenstände  zum  Vortrag  zu  bringen;  der  Verwaltungsrath  ist  aber  befugt,
jeden  Antrag,  der  nicht  mindestens  acht  Tage  vor  Eröffnung  der  Versammlung
schriftlich  eingereicht  ist,  der  ndchsten  Generalversammlung  zuzuweisen.

K.  22.

In  der  jüährlichen  ordentlichen  Generalversammlung  werden  aus  der
Mitte  derselben  drei  Reoisoren  gewählt,  welche  für  das  folgende  Geschäftsjahr
die  von  der  Direktion  vorgelegte  Bilanz,  die  Bücher  der  Gesellschaft  nach  deren
letztem  Abschlusse,  sowie  die  Rechnungen  und  Beläge  zu  prüfen  und  darüber
ver  Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten  haben.

g.  23.

Bei  den  Beschlüssen  entscheidet  absolute  Stimmenmehrhbeit,  bei  Gleichheit
  der  Stimmen  die  des  Vorsitzenden.  Nicht  anwesende  Aktionaire  sind  an
die  Beschlüsse  der  Versammlung  gebunden.

K.  24.

Bei  Wahlen  entscheidet  ebenfalls  absolure  Stimmenmehrheit;  dieselben
werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  durch  Wahlzettel  vorgenommen,  wobei
ebenfalls  weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  zu  Skrutatoren  ernannt  werden  dürfen.

Wird  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erzielt,
so  werden  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  auf  die  engere  Wahl  gebracht;  bei  etwa  eintretender  Gleichheit  der
Stimmen  entscheidet  das  Loos.

g.  25.

Eine  außerordentliche  Generaloersommmlung  der  Gesellschaft  wird  von
dem  Verwaltungsrathe  nur  für  spezielle  Gegenstände  berufen.

Diese  Berufung  muß  geschehen  durch  die  oben  CF.  18.)  angeführten

Jahrgang  1857.  (Nr.  4783.)  109  Blaͤtter,
        <pb n="872" />
        —  818  —

Bter,  unter  Angabe  der  Berathungsgegenstande,  mit  einer-  Frist  von  vier
ochen.

Mkionaire,  welche  zusammen  mindestens  zweitausend  Aktien  repraͤsentiren,
koͤnnen  die  Berufung  einer  solchen  außerordentlichen  Generalversammlung  durch
den  Verwaltungsrath  verlangen.  Auch  die  außerordentlichen  Generalversammlungen
  finden  in  Dortmund  statt.  Wegen  des  Vorsitzes  in  derselben  kommen
die  Beslimmungen  des  F.  21.  zur  Anwendung.

*

Eine  außerordenrliche  Generalversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  darin
mindeslens  zwei  Dritel  des  Aktienkapirals  vertreten  sind.  Die  Beschlußfassung
erfolgt  nach  §#.  23.  24.  Sollte  eine  solche  Verrretung  nicht  vorhanden  sein,
so  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  innerhalb  sechs  Wochen,  wenn  nicht  inzwischen
  eine  ordentliche  Generalversammlung,  in  welcher  der  Gegenstand  statutenmäßig
  erledigt  werden  kann,  eintritt,  eine  anderweitige  außerordentliche  Generalversammlung
  einberufen,  in  welcher,  wie  in  der  Einladung  ausdrücklich
hervorzuheben  ist,  die  dann  Anwesenden  nach  absoluter  Stimmenmebrheit  unbedingt
  zu  beschließen  befugt  sind.

K.  27.

Ueber  jede  Generalversammlung  muß  ein  Protokoll  notariell  oder  gerichtlich
  aufgenommen,  von  dem  Vonternden  und  mindestens  drei  Aktionairen
aus  der  Versammlung  vollzogen  und  demnächst  ausgefertigt  werden.

Titel  III.
Fonds,  Aktien,  Reservefonds,  Dioidende.

S.  28.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  in  einem  Kapitale  von  Einer
Million  viermalhundert  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  in  vierzehnrausend
Aktien  à  Einhundert  Thaler.

K.  29.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  werden  nach  dem  diesem  Statute
  beigefügten  Formular  A.  in  fortlaufenden,  aus  dem  Stammaktienbuche  aus-Weichenden
  Nummern  von  Eins  bis  vierzehntausend  ausgefertigt  und  ausgegeben,
  wenn  der  volle  Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.

Ueber  die  Partialeinzahlungen  bis  zur  erfolgten  vollen  Berichtigung  des
Akrienbetrages  werden  besondere,  mit  den  Nummern  der  künftig  auszufertigenden
        <pb n="873" />
        —  819  —

den  Aktien  versehene,  auf  Namen  lautende  Quittungsbogen  nach  dem  beilieenden
  Formular  C.  ausgegeben,  auf  denen  über  die  Einzahlung  quittirt  wird.
Beeselten  werden,  sobald  der  Bemag  der  Mltien  voll  eingezahlt  ist,  gegen  die
Akriendokumente  ausgewechselt.  Bis  zur  vollen  Einzahlung  kann  eine  Uebertragung
  von  Quitkungsbogen  nur  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
erfolgen,  welcher  indeß  auch  hierbei  die  Bestimmungen  des  K.  11.  des  Gesetzes
vom  9.  November  1843.  zu  beachten  cat.

Die  Interims-Quitkungsbogen  werden  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
  und  dem  Direktor  unkerzeichnet.

*

Die  Aktien  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwalungsrathes  und
von  dem  Direktor  unterzeichnet  und  denselben  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre
nebst  Talon  nach  dem  beigefügten  Formular  B.  beigegeben,  welche  nach  Ablauf
des  letzteen  Jahres  gegen  Einlieferung  des  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.
Die  Dividendenscheine  und  der  Talon  werden  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
  und  dem  Direktor  unrerzeichnet.

*i-Die

  Einzahlungen  erfolgen  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft,  auf
Grund  besonderer  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes,  in  Raten  von  nicht
über  zwanzig  Prozent  und  in  Zwischenräumen  von  nicht  unter  zwei  Monaten
bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  Dortmund  oder  an  näher  zu  bestimmende  und
öffentlich  bekannt  zu  machende  Bankhäuser  anderer  Orte.  Die  Aufforderung
erfolgt  durch  zweimalige,  innerhalb  vier  Wochen  vor  jedem  Zahlungstermine
durch  die  §.  18.  bestimmten  Zeitungen  zu  erlassende  Bekanntmachungen.

Sofort  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  sind  mindestens
  zehn  Prozent,  und  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  derselben  überhaupt
mindestens  vierzig  Prozent  des  Grundkapitals  einzuzahlen.  Wer  innerhalb
zweier  Monate  nach  erfolgter  Aufforderung  nicht  zahlt,  verfällt  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Viertel  des  ausgeschriebenen  Betrages;  erfolgt  solche
nach  vorheriger  neuen  Aufforderung  nicht  binnen  ferneren  vier  Wochen,  so  ist
der  Verwaltungsrath  berechtigt,  entweder

a)  die  eingezahlten  Beträge  für  verfallen  und  das  Recht  auf  Empfang  der
Aktien  für  erloschen  zu  erkldren,  welche  Erklrung  durch  die  F.  18.  benannten
  Zeitungen  unter  Bekanntmachung  der  Nummern  der  erloschenen
Aktien  erfolgt,  oder  aber

b)  die  Zahlung  nebst  Strafe  und  Zinsen  gerichtlich  einzuziehen.

g.  32.

An  Stelle  einer  für  erloschen  erklürten  Akrie  kann  von  dem  Verwaltungsrathe
  eine  neue  ausgegeben  werden.
U#  .)  109“  S.  33.
        <pb n="874" />
        —  820  —

K.  33.

Der  Inhaber  einer  Aktie  ist  nur  für  den  darin  ausgesprochenen  Betrag,
eevent.  für  die  Konventionalstrafe  haftbar.

K.  34.

Gehen  Aktien  oder  Quittungsbogen  oder  Talons  verloren,  oder  werden
solche  vernichtet,  so  werden  dieselben  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  mortifzzirt.

Demnächst  werden  an  deren  Seellen  für  den  Betheiligten,  welcher  die
Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen  hat,  neue  Dokumente  in  der  §.  29.  und  30.
bestimmten  Form  ausgefertigt.

Der  Direktor  hat  das  Datum  des  rechtskräáftigen  Mortifikationsurtheils
und  die  Ausfertigung  der  neuen  Aktien  resp.  Quittungsbogen  und  Talons  in
dem  Aktienbuche  resp.  Kuponsregister  zu  vermerken.

Didvidendenscheine  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;  es
soll  jedoch  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dioidendenscheinen  vor  Ablauf
der  Verjährungsfrist  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin
nicht  vorgekommenen  Dioidendenscheine  ausgezahlt  werden.

K.  35.

Durch  den  Besitz  einer  Aktie  wird  Jedermann  Mitglied  der  Gesellschaft
.  4.).  Derselbe  erlangt  dadurch  ein  Recht  auf  eine  nach  Maaßgabe  des  aus
dem  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  reinen  Gewinnes  durch  den  Verwaltungsrath
  festzustellende  Dividende  und  wird  außerdem  Miteigenthümer  an  dem  Vermögen
  der  Gesellschaft  nach  dem  Verhältniß  der  Mkrien,  die  er  besitzt.

g.  36.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  wird  von  dem  Direktor  ein  vollstaͤndiges
  Inventarium  des  Gesellschaftsvermoͤgens  und  eine  Bilanz  des  Aktiv-  und
Passiv-Vermoͤgens  anzeeferaigt  und  Beides  dem  Verwaltungsrathe  spätestens  bis
zum  1.  April  zur  Prüfung  vorgelegt,  welcher  verpflichtet  ist,  die  Bilanz,  nachdem
  solche  vorher  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen  worden,  den  in
der  zunächst  vorhergegangenen  ordentlichen  Generalversammlung  aus  den  Akrionairen
  gewählten  drei  Rechnungsrevisoren  (I.  22.)  spätestens  bis  zum  15.  Mai
nebst  den  Jahresrechnungen  zuzustellen.  Diese  Reoisoren  prüfen  die  Rechnungen
  und  Bilanz  mit  den  ihnen  im  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  vorzulegenden
  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  und  erstatten  darüber  in  der
nächsten  Generalversammlung  Bericht,  welche  über  die  Decharge  der  Rechnung
beschließt.

Der
        <pb n="875" />
        —-p

Der  Verwaltungsrath  wird  in  jedem  Jahre  bestimmen,  wie  viel  in  der
Bilanz  an  dem  Werrhe  der  Immobilien,  Maschinen,  Geräthschaften  und  -anderen
  beweglichen  Gegenständen,  welche  das  Kapital  der  Gesellschaft  ausmachemggahgeschrieben
  werden  soll,  was  jedoch  mindestens  zwei  Prozent  betraen
  muß.

9  Der  nach  Abzug  des  Passivs  bleibende  Ueberschuß  des  Aktios  bildet
den  reinen  Gewinn  des  Geschäftsjahres.

bri  Die  Bilanz  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter  zur  oͤffentlichen  Kunde  zu
ringen.

9.  37.

Aus  diesem  Jahresgewinn  werden  bei  jedem  Abschlusse  vorweg  zehn
Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds  abgezogen  und  entnommen.

Demnächst  wird  von  dem  Jahresgewinn  die  Remuneration  für  die  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  (F.  16.)  und  die  Tantieme  des  Direktors  (F.  11.)
abgezogen.  Der  Rest  des  Jahresgewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Aktionaire
  vertheilt.

K.  38.

Der  Reservefonds  soll  mindestens  zehn  Prozent  des  eingezahlten  Aktienkapitals
  betragen;  Zinsen  werden  demselben  nicht  zugeschrieben.  Wird  der
Reservefonds  angegriffen,  so  wird  derselbe  in  der  "5  37.  angegebenen  Weise
ergänzt.  Der  Reservefonds  kann  nur  auf  besonderen  und  von  der  Generalversasmiung
  genehmigten  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes  ganz  oder  theilweise
zur  Verwendung  kommen.

g.  39.

Die  Auszahlung  der  Oividenden  erfolgt  jährlich  am  1.  Juli  gegen  Einreichung
  der  Kupons  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  und  den  von  dem  Verwaltungsrathe
  zu  bezeichnenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Bankhäusern
  (F.  31.).  Werd  deren  Betrag  binnen  vier  Jahren,  vom  Fälligkeitstermine
  an  gerechnet,  nicht  erhoben,  so  verfällt  derselbe  der  Gesellschaft.

*-Innerhalb

  der  ersten  drei  Jahre  nach  erfolgter  Konstikuirung  der  Gesellschaft
  werden  den  Aktionairen  von  den  eingezahlten  Beträgen  alljährlich
fünf  Prozent  Zinsen  vergütet,  insofern  nicht  früher  schon  eine  Dividendenzahlung
  eintritt.  Der  Zinslauf  beginnt  bei  den  in  Folge  der  Aufforderung  des
Verwaltungsrathes  eingezahlten  Raten  mit  dem  in  der  Ausschreibung  bestimmten
  letzten  Einzahlungskage.

Die  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch
Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.

(Nr.  1#88.)  Titel
        <pb n="876" />
        —  622  —

Titel  W.
Dauer  und  Aufloͤsung  der  Gesellschaft.

K.  41.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  erstreckt  sich  auf  funfzig  Jahre  nach  dem
Tage  der  erfolgten  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Gesellschaft  kann  eine  Verlängerung  beschließen,  welche  von  der
landesherrlichen  Genehmigung  abbängig  ist  (IJ.  43.).  Im  Laufe  der  ersten
funfzig  Jahre  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  den  Verwaltungsrath
beantragt  werden.

Derselbe  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Hälfte  des  Aktienkapitals  verloren
  gegangen  ist,  ferner,  wenn  ein  Fünftel  der  Aktrionaire  nach  Aktienzahl
darauf  dringt.

Diese  Auflösung  kann  nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
beschlossen  werden,  in  welcher  jede  vertretene  Aktie  für  Eine  Stimme  zähler,
gleichviel,  wieviel  in  einer  Hand  vereinigt  sind.

In  dieser  Versammlung  müssen  drei  Viertel  der  sämmtlichen  Aktien  vertreten
  sein;  ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  ist  eine  neue  außerordentliche  Versammlung
  anzuberaumen,  in  der  die  dann  anwesenden  Aktionaire  vollgültig  Beschluß
fassen  können,  worauf  bei  der  Einberufung  ausdrücklich  hinzuweisen  ist.

In  beiden  Versammlungen  kann  die  Auflôsung  der  Gesellschaft  nur
durch  eine  Majorität  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen,  bei  welchen  wiederum
jede  vertretene  Aktie  für  Eine  Stimme  zählt,  beschlossen  werden.  Der  Beschluß
bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Auflösung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.


Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  in  den  §#.  25.  28.
und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und  wird
nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen
  bewirkt.

Den  Modus  der  Liquidationen,  die  Liquidatoren  und  deren  Befugnisse
bestimmt  die  Generalversammlung.

Titel  V.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  des  Statuts.
K.  42.

Sreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  dürfen,  mit.
Aus-
        <pb n="877" />
        –  823  —

Ausnahme  der  im  F.  31.  erwähnten  Fälle,  nur  durch  Schiedsmanner  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  wählt.

Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich
innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  können.  In  diesem  Falle  ernennt  das  Kenigliche
  Bergamt  zu  Bochum  den  Obmann.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar
oder  gerichrlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere
Theil  auch  den  zweiten  Schiedsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Anzahl  bei  einer  Streitsache
sein  möge,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  verbunden,  einen  einzigen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigren  in  Dortmund  zu  bezeichnen,  welchem  alle
prozessualischen  Verordnungen  und  Verhandlungen  in  einer  einzigen  Ausfertigung
  oder  Abschrift  mitgetheilt  werden  können.  Bessellen  sie  einen  Bevollmächtigten
  nicht,  so  ist  die  Gesellschaft,  sowie  das  Schiedsgericht  befugt,  ihnen  alle
Mittheilungen  und  Insinuationen  in  Gemäsheic  der  §#  20.  und  21.  Tit.  VIl.
Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem
Mozeßbüreau  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  zustellen  zu  lassen.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findel  außer  in  den  Fällen  der
Nichtigkeit  nach  F.  172.  Tit.  II.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
kein  Rechtsmittel  statt.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen
  der  §#.  107.  ff.  Theil  k.  Tit.  II.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  maaßgebend.

K.  43.

Abänderung  der  Statuten  und  Erhöhung  des  Grundkapitals  können  in
einer  Generalversammlung  nur  durch  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  vertretenen
  Stimmen  beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  in  der  Einberufung
  angedeutet  war.  Zu  letzterer  ist  der  Verwaltungsrath  jedoch  verpflichtet,
  wenn  Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  zweitausend  Aktien  reprdsentiren,
  darauf  antragen.

Alle  Abänderungen  der  Statuten,  sowie  Beschlüsse  wegen  Erhöhung  des
Grundkapitals,  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  VI.
Aufsichtsrecht  der  Königlichen  Regierung.
S.  44.
Der  Koniglichen  Regierung  steht  es  zu,  einen  Kommissarius  zur  Wahrnehmung

  des  Aufsichtsrechts  zu  ernennen,  oder  für  einzelne  Fälle  zu  delegiren.
(„Nr.  1##.)  ieser
        <pb n="878" />
        —  824  —

Dieser  Kommissarius  ist  befugt,  alle  Organe  der  Gesellschaft  guͤltig  zusammen
zu  berufen,  allen  Berathungen  beizuwohnen,  die  Bächer,  Register,  Rechmug
umd  Kassen  der  Gesellschaft  einzusehen  und  von  den  Schriftsläcken  und  allen
gewerblichen  Anlagen  Kenntniß  zu  nehmen.

*

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbauund
  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  die  Verpflichtung
dazu  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  Gemeinden  oder  anderen  korporativen
  Verbänden  obliegt,  oder  diese  dazu  nicht  im  Stande  sind,  auch  zu  den
Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung  in  angemessenem  Verh  ltnisse
beizutragen,  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,
angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung
  und  Unterhaltung  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme  diejenigen  Beiträge
u  leisten,  welche  von  der  Staaksregierung  nach  schließlicher  Bestimmung  der

etreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  für  nothwendig  erachtet  werden.

Titel  VII.
Transitorische  Bestimmungen.

K.  46.
Die  Herren:

General-Inspektor  des  Katasters,  Regierungsrath  Delius,
Justizrach  Reinhard  und
Rechtsanwalt  Windthorst,

usammen  oder  auch  einzeln  unter  Zuziehung  zweier  Aktionaire  dieser  Gesellschafr
  sind  ermächtigt,  die  landesherrliche  enehmigung  der  Gesellschafr  und
Ertheilung  der  Korporationsrechte  zu  erwirken,  sowie  diejenigen  Abanderungen
der  Statuten  und  der  Zusätze  zu  denselben  zu  genehmigen,  welche  die  Staats=Regierung
  vorschreiben  wird.

Die  Abänderungen  sollen  sowohl  für  die  Gründer  als  für  die  spaͤter
zutretenden  Aktionaire  als  rechtsverbindlich  angesehen  werden.

Anlage
        <pb n="879" />
        —  825  —

»  Anlage  A.
Abtie
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Zollern
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant,

gegründet  durch  notariellen  Vertrag  vom  5.  Juli  1857.,  bestätigt  vurch  Allerhochste
Kabinetsorder  vom

Der  Inhaber  gegenwärtiger  Mktie
((buchstäblich)
nimmt  in  Gemaßheit  des  unterdiein  .  .  ..  landesherrlich  bestätigten
  Statuts  nach  Verhältniß  der  darauf  eingegahlten  Einhundert  Thaler
Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.
Dortmund,  den  ten  18.
Der  Verwaltungsrath  der  Bergbau-Aktien-  Der  Direktor.
gesellschaft  Zollern  zu  Dortmund.  (Unterschrift.)
(Unterschrist  zweier  Mitglieder.)

Anlage  B.

Sormular  der  Oividendenscheine  und  Talons.

(Vorderseite.)
Bergbau-Aktiengesellschaft  Zollern  zu  Dortmund.
Anweisung  zur  Aktie  gehörig.
(Trockener  Stempel.)

Eingetragen  Folio  des  Kuponregisters.
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Kontrolbeamten.)

 

(Rückseite.)

Der  Inhaber  der  Aktie  A  empfängt  am  zweiten  Januar  achtzehnhundert
  .  ..  gegen  diesen  Kupon  die  zweite  Serie  der  Dividendenscheine
  zu  der  vorstehend  bezeichneten  Aktie.

Dortmund,  den  .  ten  18.

Der  Verwaltungsrath.  Der  Direktor.
(Faksimile.)  (Faksimile.)

110
        <pb n="880" />
        —  826  —
Dividenden-Kupon

zu
der  Aktie  4

Inhaber  empfängt  am  1.  Juli  18.  gegen  diesen  Kupon  aus  der  Gesellschaftskasse
  zu  Oortmund  oder  an  den  bekannt  zu  machenden  Stellen  die
statutenmaßig  ermittelte  Dividende  für  das  Gelchäftsjahr

Dortmund,  den  les

Der  Verwaltungsrath  Der  Direktor.

(Faksimile.)  (Faksimile.)

Eingetragen  Folio
(Eigenhändige  uwerschrist  des  Kontrolbeamten.)

(Rackseite.)
Nach  g.  39.  des  Statuts  verjähren  die  zu  erhebenden  Dioidenden  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  in  vier  Jahren,  vom  Tage  der  Flligkeit  an  gerechnet.

Anlage  C.
Interims-Quittungsbogen
zu  der  Aktie  M..4
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Zollern.

—I.  Natenzahlung  von  Prozent.
Der  (Stand  und  Namen)  zu  (Wohnort)  hat  auf  die  Aktie  KK  4
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Zolle#  Prozent  mit  Thaler  eschrieben
  Preußisch  Kurant  heute  entrichtet,  und  wird

nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  der  Aktie  letztere  gegen  Einlieferung  dieses
  Quiktungsbogens  erhalten.
Dortmund,  den  ien  18.
Der  Verwaltun  zrath  der  Bergbau-  „Aktien-  Der  Direktor.
gesellschaft  Zollern.  (unterschrift.)
(Unterschrift.)

25*
Sx

jedesmal  wie  I.

—  —  —
—  —

—

*22222

(Nr.  4784.)
        <pb n="881" />
        —  827  —

(Nr.  4784.)  Allerböchster  Erlaß  vom  28.  September  1857.,  betreffend  die  Bestätigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft
zu  Breslau  und  zu  dem  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  11.  Oktober
1851.  und  28.  Dezember  1853.  genehmigten  ersten  und  zweiten  Nachtrage
  zu  demselben.

A.  Ihren  Bericht  vom  17.  August  d.  J.  ertheile  Ich  dem,  nebst  der  Verhandlung
  vom  8.  April  d.  J.  zurückerfolgenden,  in  der  Generalversammlung
der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau  vom  8.  April
d.  J.  beschlossenen  dritten  Nachtrage  zu  dem  durch  Meinen  Erlaß  vom  10.  Juni
1848.  genehmigten  Statute  der  Gesellschaft  und  zu  dem  durch  Meine  Erlasse
vom  11.  Oktober  1851.  und  28.  Dezember  1853.  genehmigten  ersten  und  zweiten
  Nachtrage  zu  demselben  in  folgender  Fassung:

„Die  Schlesische  Feuerversicherungs-Gesellschaft  dehnt  den  Zweck  ihrer

Thätigkeit  auf  die  Uebernahme  der  Versicherung  von  Spiegelglas  aller

Art  und  Benutzung  gegen  alle  Gefahren  aus,  denen  dasselbe,  auch

außer  der  Beschädigung  durch  Feuer  oder  auf  dem  Transporte,  ausgesetzt

  ist.“
hierdurch  die  in  Antrag  gebrachte  Bestatigung.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Geseg-Sammlong,  der  Nachtrag
selbsi  aber  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Breslau  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  28.  September  1857.

Friedrich  Wilhelm.

.  Für  den  Minister  des  Innern:
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
der  Justiz  und  des  Innern.

 

(Nr.  4785.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1857.,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee
von  der  Neuhaldenslebener  Kreisgrenze  gegen  Altenhausen  über  Flechtingen
  bis  zur  Braunschweigischen  Landesgrerge  gegen  Calvörde.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  der  Neuhaldenslebener  Kreisgrenze  gegen  Altenhausen  über  Flechtingen
  bis  zur  Braunschweigischen  Landesgrenze  gegen  Calvörde  durch  die  Besitzer
  der  Rutergüter  Hasselburg,  Flechtingen  und  Böddensell,  sowie  die  Gemeinde
  Flechtingen,  genehmigt  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Erxpropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundslücke,  inngleichen

(Nr.  481—#86,  a
        <pb n="882" />
        –  828  —

das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chaufseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  vorgenannten
  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusaͤtzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Frrags  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  28.  September  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  o.  Bodelschwingh.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  llerhöchste  Bestätigung  des  revidirten  Statuts
  der  Düsseldorser  Allgemeinen  Versicherungsgesellschaft  für  Sec-,  Flußund
  Landtransport.  Vom  18.  Oktober  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  das  revidirte  Statut  der  Düsseldorfer  Allgemeinen

  Versicherungsgesellschaft  für  See-,  Fluß  und  Landtransport  zu  bestätigen

  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  &amp;amp;.  3.  des  Gesetzes  über  die

Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen

Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchsie  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem

Amtöblatte  der  Kbriglichen  Regierung  in  Düsseldorf  abgedruckt  werden  wird.
Berlin,  den  18.  Oktober  1957.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Minister  des
öffentliche  Arbeiten.  Innern.
v.  d.  Heydt.  o.  Westphalen.

igirt  im  Büreau  des  Stacts-  Ministeri

t  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-
        <pb n="883" />
        —  829  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  58.  —

 

(Nr.  4787.)  Zusatzvertrag  zu  dem  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Bernburg
vom  11.  September  1850.  wegen  Uebertragung  der  Entscheidung  in  dritter
  Instanz  der  bei  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablöfungssachen  im  Herzogthume
  Anhalt-Bernburg  vorkommenden  Streitigkeiten  auf  das  König-=liche
  Obertribunal  zu  Berlin.  Vom  21.  September  1857.;  ratifizirt  am

#.  Oktober  1857.

N.  durch  den  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen  und  Anhalt-=Bernburg
  abgeschlossenen  Staatsvertrag  vom  11.  September  1850.  die  Leitung
  der  Gemeinheikstheilungs=  und  Ablösungsgeschäfte  im  Herzogkhume  Anhalt-Bernburg
  den  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  übertragen,
  und  dabei  eine  Anordnung  hinsichtlich  derjenigen  Behörden  getroffen
worden  ist,  welchen  die  Entscheidung  der  in  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablssungssachen
  vorkommenden  Streitigkeiten  in  erster  und  zweiter  Instanz  zustehen
soll,  gegenwärtig  aber  in  Folge  der  veränderten  Gesetzgebung  im  Herzogthume
Anhalt-Bernburg  sich  das  Bedürfniß  fühlbar  gemacht  hat,  einen  Gerichtshof
auch  für  die  Emsscheidungen  dritter  Instanz  in  derartigen  Angelegenheiten  zu
bestellen,  sind  zur  Verabredung  der  hierüber  erforderlichen  Bestimmungen

Königlich  Preußischer  Seits:

der  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  Hellwig,
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Kette,  sowie
der  Geheime  Justizrath  Dr.  Friedberg,

und
Herzoglich  Anhalt-Bernburgischer  Seits:
der  Appellationsgerichts-Prdsident  v.  Albert

zusammengetreten,  und  haben,  unter  Worbehalt  der  landesherrlichen  Ratifka-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4787.)  111  tion,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1857.
        <pb n="884" />
        —  830  —

tion,  folgenden  Zusatzvertrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  11.  September  1850.
geschlossen:

Artikel  1.

Die  Entscheidung  der  bei  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  im
Herzogthume  Anhalt-Bernburg  vorkommenden  Streitigkeiten  in  dritter  Instanz
soll,  soweit  eine  solche  nach  den  Herzoglich  Anhalt  -Bernburgischen  Gesetzen
überhaupt  zulässig  ist,  durch  das  Königlich  Preußische  Obertribunal  zu  Berlin
erfolgen.

Artikel  2.

Der  Königlich  Preußischen  Generalkommission  zu  Merseburg,  auf  welche
die  in  dem  Staatsvertrage  vom  11.  September  1850.  der  Generalkommission
u  Stendal  beigelegten  Befugnisse  übergegangen  sind,  bleibt  vorbehalten,  im

inverständnisse  mit  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Staatsregierung  eine
Instruktion  an  die  betreffenden  Spezialkommissarien  über  die  Feststellung  des
Streitobjekres  nach  Maaßgabe  des  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Gesetzes
vom  11.  Juni  d.  J.  zu  krlassen.

 

 

 

 

 

Artikel  3.

Die  Entscheidungen  des  Königlich  Preußischen  Obertribunals  in  den  an
dasselbe  aus  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  gelangenden  Gemeinheitstheilungs=
  und  Ablbsungssachen  ergehen  unter  der  Formel:

in  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg  geschlossenen
Staatsvertrages  vom  11.  September  1850.

Artikel  4.
In  den  aus  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  an  das  Königlich  Preußische

  Obertribunal  zur  Entscheidun  zelangenden  Sachen  werden  die  in  den
Preußischen  Gesetzen  bestimmten  Gebührensätze  zum  Ansatz  gebracht.

Artikel  5.
Die  Ausführung  des  gegenwartigen  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  November

  d.  J.  und  soll  derselbe  so  lange  in  Kraft  bleiben,  als  der  Staats-=Vertrag
  vom  11.  September  1850.  in  Wirksamkeit  steht.

Artikel  6.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
        <pb n="885" />
        –  831  —
tion  vorgelegt,  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier  Wochen  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Berlin,  den  21.  September  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Hellwig.  (L.  S.)  Ernst  v.  Albert.

(L.  S.)  Gottlieb  Wilhelm  Kette.
(LI.  S.)  Heinrich  Friedberg.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  vom  +#  Okrtober  1857.  bereits  startgefunden.

 

(Nr.  4788.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Wanzlebener  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.  Vom  28.  Setember
  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛt.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Wanzlebener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  30.  September  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauren  erforderlichen  Geldmittel  im  5  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seikens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  40,000  Rthlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemcßheir  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Rthlrn.,  in  Buchstaben:  Vlerzigtausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rehlr.  zu  500  Rthlr.
20,000  =  =  100  =
10,000  —-  50  =
40,000  Rehlr.
(N.  4#—Iss.  1117  nach
        <pb n="886" />
        —  832  —

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einem  halben  Prozem  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  beslimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1858.  ab  mit  wenigstens
  jährlich  fünf  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  fsind,  durch  gegenwartiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  September  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  o.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  Sachsen,  Regierungebezirk  Magdeburg.

Obligation

des  Wanzlebener  Kreises
Litt.  müber
  Thaler  Preußisch  Kurant.

A#  Grund  des  uneeer  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
30.  September  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Rchlrn.  bekennt
sich  die  sländische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wanzlebener  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo#  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
  und  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die
        <pb n="887" />
        —  833  —

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Rthlrn.  geschieht  vom
Jahre  1858.  ab  allmalig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  funfzehn  Jahren
aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  fünf
Pozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1857.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Auslooungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  dem  Kreisblatte  für  die  Kreise  Oschersleben
  und  Wanzleben,  dem  Magdeburger  Correspondenten  und  der  Neuen
Perußischen  Zeitung  zu  Berlin.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapiral  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute
an  gerechnek,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jahrlich  in  gleicher  Münzsorte
mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
za  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wanzleben,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeirstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Falligkeicstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrage,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  K.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wanzleben.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungefrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  statrgehabten  Besitz
  der  Zinskupons  durch  WVorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qulttung
ausgezahlt  werden.

148.)  Mit
        <pb n="888" />
        —  68634  —

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjaͤhrige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden
Ieingenons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wangleden  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Wanzleben,  den  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Wanzlebener
eise.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
.....  ter  Zins-Kupon  ter  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Wanzlebener  Kreises
Littr.  —iss  über.  Thaler  zu  vier  und  ein  halb  Prozent
Zinsen,  über  Thaler  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Jinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
en  Januar  resp.  am  .Juli  18.  und  spaäterhin  die  Zinsen  der  vor
benannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  orrv#  bie
....................  mit(inBuchstaben)Thalet-I  Silbergroschen
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wanzleben.

Wanzleben,  den  en  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Wanzlebener  Kreise.
Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  bis  1w  .  ..
erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="889" />
        –  835  —

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Ragdeburg.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Wanzlebener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Räckgabe  zu  der
Obligation  des  Wanzlebener  Kreises

Littr.  M  uͤber  .....  Thaler  à  vier  und  ein  halb  Prozent
Zinsen
die  .....  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wanzleben.
Wanzleben,  den  en  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
"  Wanzlebener  Kreise.

 

(Nr.  4789.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chausseen:
  1)  von  Wanzleben  über  Altenweddingen,  Bahrendorf,  Stemmern
  nach  Welsleben;  2)  von  Wanzleben  über  Remkersleben,  Kloster
Meyendorf  nach  Seehausen  i.  M.;  3)  von  Seehausen  i.  M.  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Wolmirstedt  gegen  Dreileben.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  von  dem  Kreise
Wanzleben  im  Regierungsbezirk  Magdeburg  beabsichtigten  Chausseebauten:
1)  von  Wanzleben  über  Mtesweddin  en,  Baßrenvor  ,  Stemmern  nach  Welsleben;
  2)  von  Wanzleben  über  Remkersleben,  Kloster  Meyendorf  nach  Seehausen
  i.  M.;  3)  von  Seehausen  i.  M.  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wolmirstedt
  gegen  Dreileben,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise

(N.  4½88—47289.)  Wanz-
        <pb n="890" />
        —  836  —

Wanzleben  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ·

Sanssouci,  den  28.  September  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Bürecau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
R.  Decker).
        <pb n="891" />
        —  837  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  59—

 

(Nr.  4790.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  im  Kreise
St.  Wendel  liegenden  Verbindungsstraße  von  der  St.  Wendel-autereckener
  Bezirköstraße  zwischen  Mambächel  und  Wieselbach  durch  das  Bollenbacher
  Thal  bis  zur  Bingen-Saarbrücker  Staatsstraße  bei  Nah-Bollenbach.


N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  im  Kreise  St.  Wendel  liegenden  Verbindungsstraße  von  dem  Nummerstein
  4,1%  der  St.  Wendel-Lautereckener  Bezirksstraße  zwischen  Mambächel
und  Wieselbach  durch  das  Bollenbacher  Thal  bis  zur  Bingen-Saarbrücker
Sraatsstraße  bei  Nah-Bollenbach  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriarionsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich
den  betheiligten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Ehausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Karifs
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Beslummungen  über  die
efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Besiimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Geragn  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  28.  September  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffemliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1857.  (Nr.  4790—4792.)  112  (Nr.  4791.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  November  1857.
        <pb n="892" />
        —  838  —

(Xr.  791.)  Allerhöchster  Erloß  vom  20.  Oktober  1857.,  betressend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  för  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1850.  an  die  Gemeinde
  Hitdorf,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A-  den  Bericht  vom  30.  September  d.  J.,  dessen  Anlagen  zürückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
  Hitdorf  im  Kreise  Solingen  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  deren
Antrage  gemäß,  nach  bewirkter  Mscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
in  weschem  dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sleht,  die  Städte-Ordnung  für
die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  26.  Oktober  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4792.)  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  der  Gemeinde  Honzrath,  Kreis
Merzlg.  Vom  2.  November  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2#c.  .

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundslücke  in  den  Bachthälern  der  Gemeinde
  Honzrath,  des  Kreises  Merzig,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem
Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.  99.  56.  57.  (Ges.-Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  51.)  und
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Art.  2.  (Ges.=  Samml.  vom  Jahre  1853.
S.  183.),  was  folgt:

h
Um  die  auf  dem  Banne  der  Gemeinde  Honzrath  befindlichen  Bäche,  den

Hellbach  und  Mühlbach,  zu  reguliren  und  die  daran  sloßenden  Wiesengeunstücke
        <pb n="893" />
        –  839  —

stücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser
Grundstücke  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt  unter  dem  Namen:

„Meliorationsgenossenschaft  der  Gemeinde  Honzrath“.

Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Wohnsitz  bei  ihrem
jedesmaligen  Vorsleher.

S.  2.

Der  Meliorationsbezirk  enthält  für  jetzt  nachfolgend  genannte  Distrikte
der  Gemeinde  Honzrath,  welche  auf  der  zum  Melioralionsplane  des  Wiesenbaumeisters
  Deutsch  vom  April  1856.  gehörigen,  aus  zwei  Blttern  bestehenden
  Karte  verzeichnet  sind,  nämlich:

unterste  Wies,  Brückwies,  hinter  der  Mähle,  zwischen  den  Bächen,  in

der  An,  in  den  Stöcken,  Kirchwies,  Kühinter,  Hellwies,  auf'm  Rennbach,

oberste  Hellwies  und  Altwies,

mit  einem  Fächenraume  von  circa  198  Morgen.

S.  3.

Die  Genossenschaft  hat,  nach  dem  vorerwähnten  Meliorationsplane,
welcher  in  Streitfällen  von  der  Negierung  näher  festzustellen  ist,  die  Bachregulirung
  zu  bewerkstelligen,  auch  die  dazu  geeigneten  Flächen  zu  entwässern  und
zu  bewässern.

Zu  dem  Ende  hat  die  Genossenschaft  die  nöthigen  Gräben,  Wässerungsrinnen,
  Brücken  und  Stauwerke  auszuführen.

Diese  Anlagen  sind  von  der  Genossenschaft  künftig  zu  unterhalten,  soweit
sie  zu  gemeinschaftlichen  Zwecken  dienen,  wogegen  diejenigen  Anlagen,  welche
nur  einzelnen  Grundbesitzern  zum  Vortheil  gereichen,  von  diesen  allein  unterbalten
  werden  müssen.

Ueber  die  von  der  Genossenschaft  und  über  die  von  mehreren  Grundbesitzern
  einzeln  oder  gemeinschaftlich  forrdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen,
sowie  über  die  zur  Genossenschaft  gehbrigen  Grundstücke,  ist  ein  Kataster  von
dem  Genossenschaftsvorsteher  zu  führen.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Manirung,  Düngung  u.  s.  w.,  bleibt  den  Eigenthümern
überlassen;  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

g.  4.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  An-(Nr.
  4790)  112°  lagen
        <pb n="894" />
        —  840  —

lagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Fläche  aufgebracht.


Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeite#n
nach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindesifordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Genossenschaftsvorsteher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehbrig  ausgeführten
Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen
machen  und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.
Eben  dazu  ist  der  Genossenschaftsvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  die  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

S.  ö.

Die  Ausführung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre,  sowie  der  zur  Regulirung
des  Bachbettes  nöthigen  Arbeiten,  muß  jedes  Genossenschaftsmitglied  ohne  Weiteres
  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  der  Regel  nach
unentgeltlich  hergeben.  So  weit  ihm  der  Werhh  nicht  durch  das  an  den  Dammdossirungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras,  durch  das  wegfallende  alte  Graben=
  oder  Bachbett  oder  durch  andere  zufdllige  Vortheile  ersetzt  werden  sollte,
ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  entschieden.

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Verbandes
gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

F.  6.

Die  Angelegenheiten  des  Genossenschaftsverbandes  werden  geleitet  von
em  Vorsteher  und  fünf  Mitgliedern,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt;  als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäumnisse  erhält  jedoch  der  Genossenschaftsvorsteher  eine,  von  der  Versammlung
  der  Genossen  zu  begutachtende  und  von  der  Regierung  zu  Trier  festzusetzende
  Entschädigung.

Die  fünf  Vorstandsmitglieder  werden  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden
von  den  Genossen  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit  und  hat  bei  derselben  jedes
Genossenschafrsmitglied  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei  Morgen  im  Verbande
besizt,  har  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,  drei  Stimmen  u.  f.  f.  für

le
        <pb n="895" />
        —  841  —

je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.  Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  von
den  Vorstandsmitgliedern  zu  wählen.

Der  Bäürgermeister  beruft  die  Wahloersammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.

Nach  Beendigung  resp.  Bestätigung  der  Wahl  verpflichtet  der  Bürgermeister
  die  Gewählten  durch  Handschlag.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Männer  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Wollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  richterliches
Erkenneniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

K.  7.

Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des
Verbandes  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Plane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters  zu
veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  an  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwallung  zu  revidiren;

P)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  dem  Vorstande  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

4)  die  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjaährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Vorstandsmitgliedern
  zu  halten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Genossenschaftsverband  zu  führen  und  die
Urkunden  desselben  zu  unterzeichnen.  Zur  Abschließung  von  Verträgen
ist  die  Zustimmung  des  Vorstandes  erforderlich;

1)die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

(Nr.  4797.)  Alle
        <pb n="896" />
        —  842  —

Alle  diese  Einziehungen  geschehen  nach  den  Vorschriften  der  Steuer-Exekutionsordnung.


In  Behinderungsfaͤllen  laͤßt  sich  der  Genossenschaftsvorsteher  durch  ei
Mitglied  des  Vorstandes  vertreten.

g.  8.

Der  Vorstand  versammelt  sich  regelmaͤßig  alle  Jahre  zweimal,  zur  Fruͤhjahr=
  und  Herbst-Grabenschau,  in  den  ersten  Tagen  des  Mai  und  Oktober,  um
den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechnung  abzunehmen,  Streitigkeiten  unter  den
Genossenschaftsmitgliedern,  wo  möglich  an  Ort  und  Stelle,  zu  entscheiden  und
die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Nach  Bedürfniß  kann  der  Genossenschaftsvorsteher  außerordentliche  Versammlungen
  ausschreiben.

Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des  Vorstandes
  mit  entscheidendem  Votum  bei  Stimmengleichheit;  er  beruft  die  Vorstandsversammlungen,
  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung  in
den  Sitzungen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fäue  muf  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage
vorher  erfolgen.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  muß  die  Vorladung  seinem
Sreellvertreter  mittheilen.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder
außer  dem  WVorsitzenden  zugegen  sind;  eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn
der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
zusammen  berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Zahl  erschienen.

Bei  der  zweiten  und  drikten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder
werden  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen;  sie  werden  vom  Genossenschaftsvorsteher
  und  zwei  Mitgliedern  der  Versammlung  vollzogen.

K.  9.

Der  jedesmalige  Kreis-Wiesenbaumeister  ist  —  wenn  der  Vorstand  nicht
das  Engagement  eines  besonderen  Wiesenbaumeisters  beschließen  sollte  —  mit
der  speziellen  Aufsicht  der  Wasserleitungen  und  Bauwerke  zu  beauftragen;  er
hat  für  deren  ordentliche  Ausführung  und  Behandlung  zu  sorgen,  die  etwaigen
Unterhaltungsbauten  zu  veranschlagen  und  zu  leiten,  und  zwar  nach  einer,  nöthigenfalls
  von  der  Regierung  zu  ertheilenden  Instruktion.

An
        <pb n="897" />
        —  843  —

An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  hat  der  Kreis-Wiesenbaumeister  in
der  Regel  Theil  zu  nehmen,  jedoch  nur  mit  berathender,  und  nicht  mit  entscheidender
  Stimme.

Die  besondere  Remuneration  des  Kreis-Wiesenbaumeisters  für  seine  Leistungen
  bestimmt  der  Vorstand.  «

5.10.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Genossenschaftsanlagen  stellt  der  Vorstand
  einen  Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  an,  dessen  Lohn  von
dem  Vorstande  ebenfalls  zu  bestimmen  ist.  Die  Wahl  des  Wiesenwaͤrters
unterliegt  der  Bestaͤtigung  des  Landrathes.  Der  Wiesenwaͤrter  ist  allein  befugt
u  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmaßigen
Kutbell  am  Wasser  erhalten.

Kein  Eigenthümer  darf  die  Schleusen  offnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt
  die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer
Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt.  Er  muß  den  Anordnungen
  des  Genossenschaftsvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben
  mit  Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

F.  11.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtskiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parkeien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Fesistellung  des  Bewässerungsplanes
durch  die  Regierung  alle  andern,  die  gemeinsamen  Anlagen  des  Verbandes
oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  andern  Genossen  betreffenden
  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  sleht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Genossenschaftsvorsteher  angemeldet  werden
  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  General-Versammlung
  der  Genossenschaftsmitglieder  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar

(Nr.  4792.)  ist
        <pb n="898" />
        —  844  —

ist  Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  oͤffentlichen  Gemeindeaͤmtern
  waͤhlbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied
  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Buͤrgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  den  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  andern  unparteüschen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

g.  12.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenrdumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
bedrohen.

g.  13.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung
zu  Trier  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  den  Befugnissen,
welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Mcjeslät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4793.)
        <pb n="899" />
        —  845  —

(Nr.  4793.)  Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Bachem,  Krei
Merzig.  Vom  2.  November  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundslücke  in  den  Wiesenthälern  auf  dem
Banne  der  Gemeinde  Bachem,  Kreis  Merzig,  nach  Anhdrung  der  Betheiligten,
dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  V.  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Art.  2.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt:

g.  1.

Die  Besitzer  der  Grundstücke,  welche  auf  dem  Banne  der  Gemeinde
Bachem  in  den  Distrikten  Burnich,  unter  Burnich,  obersi  Wies,  hinter  der
Ohligmühle,  Murtengewännchen,  unterst  Wies,  im  Hühnernest,  in  Krank,
Wolfsborn,  bei  Ringet,  unter  Ringet,  vor  Schemelreich,  Bröhlwiesen,  Darrwiesen,
  Speckwiesen,  Stocksbruch,  Stocksbruch  bei  der  Mühlenwies,  Mühlen-=wies,
  kleine  Wiesen  und  Bodenmengenwiesen  gelegen  und  in  dem  Katasterauszuge
  d.  (I.  Losheim  den  2.  April  1856.,  sowie  auf  dem  dazu  gehbrigen,  aus
fünf  Blättern  bestehenden  Situationsplane  des  Kreis-Wiesenbaumeisters  Deutsch
verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande  vereinigt,  uim  den  Ertrag
ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.

g.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwaͤsserungsgraͤben,  die  Wehre  und  Schuͤtzen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den
besiellten  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung
festzusiellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonsiige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Manirung,  Düngung  rc.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

Jahrgonz  1857.  (Nr.  4793.  113  S.  3.
        <pb n="900" />
        —  846  —

S.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhälktniß  Urer  bekheiligten  Flächen
aufgebracht.

8  Der  Buͤrgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laͤßt  die  Beitraͤge  von  den  Saͤumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  na
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsieher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und
die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

S.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  rc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdosstrungen  und  Ulferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige
Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiren
bierüber  gerden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(cr.  §.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschoͤffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  fuͤr  baare  Auslagen  und
Dersumnsse  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  ein  Firum  von  sechs
alern.

g.  6.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer

  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.

Bei
        <pb n="901" />
        —  847  —

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
drei  Stimmen,  und  so  fort  fuͤr  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Buͤrgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  fuͤhrt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewaͤhlten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjaͤhrige  und  moralische  Personen  koͤnnen  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemaͤnner  mitstimmen.

Waͤhlbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im
Verbande  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

F.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen.
und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

c)  die  Voranschläge  und  Ichrerechnunzen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

4)  den  Wesemwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den
Wiesenschöffen  zissfei

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unkerzeichnen;  zur  Abschließung  von  Vertragen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Werletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglemenes  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsieher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein-  fuͤr  allemal  bestimmt.
  Die  Wahl  des  Wiesenwaͤrters  unterliegt  der  Bestaͤtigung  des  Land-(Nr.

  41793.)  1137  rathes.
        <pb n="902" />
        —  848  —

rathes.  Der  Wiesenwaͤrter  ist  allein  befugt  zu  waͤssern  und  muß  so  waͤssern,
daß  alle  Parzellen  den  verhaͤltnißmaͤßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthuͤmer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisun-##
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

g.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  uͤber  das
Eigenthum  von  Grundslücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtsliteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehbren  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Fesistellung  des  Bewässerungsplanes
durch  die  Regierung  (ckr.  K.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  andern
Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  sieht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsieher  angemeldet  werden
  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Deas  Schdiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  offentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteüschen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  rhun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

S.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen

zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
bedrohen.

S.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.
Das
        <pb n="903" />
        —  849  —

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung
in  Trier  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den
Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

E.  12.

Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung

  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Kbnigs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4791.)  Gesetz,  betreffend  die  von  Aktien=  und  ähnlichen  Gesellschaften  zu  entrichtende
Gewerbesteuer.  Vom  18.  November  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
  Lande,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Alle  Aktiengesellschaften,  die  ganz  oder  theilweise  auf  einen  Handelsoder
  Gewerbebetrieb  irgend  welcher  Art  gerichtet  sind  —  mit  Ausschluß  der
Eisenbahn-Aktiengesellschaften  —  imgleichen  alle  zu  einem  gewerblichen  Zwecke
gebildeten  Gesellschaften,  deren  Grundkapital  in  Aktien  oder  ähnliche  Antheile
erlegt  ist,  unterliegen  vom  1.  Januar  1858.  ab  der  Gewerbesteuer  nach  den
estimmungen  dieses  Gesetzes.
g.  2.

Die  Steuer  ist  für  jedes  Kalenderjahr  nach  der  Summe  der  Zinsen  und
Dividenden,  welche  für  das  vorhergegangene  Kalenderjahr  an  die  Inhaber  der
Aktien  oder  sonstigen  Antheile  zur  Vertheilung  kommen,  zu  berechnen.

Dieselbe  beträgt  für  das  Jahr:

a)  den  funfzigsten  Theil  der  gedachten  Summe,
b)  wenn  aber  der  hiernach  sich  ergebende  Steuersatz  hinter  der  Summe  von

30  Rthlrn.  zurückbleibt,  diese  letztere  Summe.

Ausländische  Gesellschaften  der  im  §.  1.  bezeichneten  Art,  welche  in  den

(r.  4793—1991)  diessei-
        <pb n="904" />
        —  850  —

diesseitigen  Landen  ein  stehendes  Gewerbe  in  solcher  Weise  betreiben,  dah  dasselbe
  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  gewerbesteuerpflichtig  ist,  zugleich  aber
auch  im  Auslande  ihr  Gewerbe  betreiben,  sollen  zu  der  vorstehend  angeordneten
  Steuer  nur  nach  Maaßgabe  des  inlaͤndischen  Geschöttebetrteben  herangegogen
  werden.  Demgemäg  haben  dieselben  die  Steuer  nach  demjenigen  Theile
der  zur  Vertheilung  kommenden  Jinsen  und  Dioidenden  zu  entrichten,  welcher
dem  Umfange  ihrer  Geschäfte  in  den  diesseitigen  Landen  im  Verhältnisse  zu
dem  Gesammtumfange  ihres  Gewerbebetriebes  entspricht.

g.  3.

Von  den  Vorschriften  des  §F.  2.  finden  folgende  Ausnahmen  statt:

Für  das  Kalenderjahr,  in  welchem  das  Gewerbe  begonnen  wird,  ist  als

Jahresbetrag  der  Steuer  die  Summe  von  360  Rthlrn.  zu  entrichten.

Gesellschaften  (F.  1.),  welche  die  Brauerei,  das  Müllergewerbe,  das

Schiffergewerbe  mit  Stromschiffen  oder  Lichterfahrzeugen,  oder  das  Frachtfuhr-,

  Lohnfuhr=  oder  Perdeverleiher-Gewerbe  betreiben,  haben  die  nach

dem  Gewerbesteuer-Gesetze  vom  30.  Mai  1820.  (Ges.-Samml.  S.  147.)

und  den  dasselbe  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen

  sich  ergebende  Steuer  zu  emrichlen,  sofern  diese  den  in  Gemäßheit
des  G.  2.  oder  der  vorstehenden  Beslimmung  zu  a.  berechneten  Befrag
übersteigt.

c)  Für  Gesellschaften  (F.  1.),  welche  in  einer  zur  ersten  oder  zweiten  Gewerbesleuer-Abtheilung
  gehörigen  Stadt  das  Bäcker=  oder  Fleischergewerbe
betreiben,  setzt  die  Regierung,  in  Berlin  das  Hauptsteueramt  für  direkte
Steuern,  nach  Vernehmung  der  Abgeordneten  der  Bäcker  oder  Fleischer
und  der  Veranlagungsbehörde,  denjenigen  Betrag  fest,  welcher  auf  das
Gewerbe  der  Gesellschaft  nach  dem  Gewerbesteuer-Gesetze  vom  30.  Mai
1820.  und  den  dasselbe  erläuternden,  ergänzenden  und  abandernden  Bestimmungen
  treffen  würde.

Dieser  Betrag,  welcher  den  Bäckern  oder  Fleischern  auf  die  von
ihnen  zu  entrichtende  Gewerbesleuer  in  Abrechnung  gebracht  wird,  ist  von
der  Gesellschaft  mindestens,  also  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  derselbe
den  nach  §.  2.  sich  ergebenden  Satz  übersteigt.

K.  4.

a)  Vor  dem  Beginn  des  Gewerbes  ist  dasselbe  Behufs  der  Besteuerung
von  den  Vertretern  (Vorstehern,  Mitgliedern  des  Vorstandes,  Bevollmächtigten,
  Agenten  u.  s.  w.)  der  Gesellschaft  (H.  1.)  bei  der  Regierung,
in  deren  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  oder,  wenn  die  letztere
im  Auslande  ihren  Sitz  hat,  bei  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  das
Gewerbe  betrieben  werden  soll,  in  Berlin  bei  dem  dortigen  Hauptsteueramte
  für  direkte  Steuern,  unter  Beifügung  der  Gesellschaftsstatuten  und
unter  Angabe  des  in  Aktien  oder  äahnlichen  Antheilen  emittirten  Kapirals
schriftlich  anzumelden.  Bei  derselben  Behörde  muß  auch  spater  jede
neue  Emission  von  Aktien  oder  ähnlichen  Antheilen,  unter  Einreichung
etwaiger  Nachträge  zu  den  Statuten,  angezeigt  werden.

b)  Soll

a

#

5
        <pb n="905" />
        —  851  —

b)  Soll  das  Gewerbe  einer  ausländischen  Gesellschaft  der  im  F.  1.  gedachten
  Ark  in  mehreren  Regierungsbezirken,  oder  in  Berlin  und  zugleich  an
anderen  inländischen  Orten  betrieben  werden,  so  ist  zwar  die  ersie  Anmeldung,
  der  Vorschrift  zu  a.  gemäh,  mehrfach  zu  bewirken,  der  Finanz-Minister
  wird  aber  diejenige  Behörde  besiimmen,  welche  demnächst  in
Betreff  der  Gesellschaft  die  in  den  #.  5.  bis  7.  vorgeschriebenen  Funktionen
  auszuüben  hat.

c)  Die  Einstellung  des  Gewerbes  ist  derselben  Behörde  anzuzeigen  (F.  8.
zu  1l.),  bei  welcher  der  Beginn  angemeldet  werden  muß.

1)  Die  Vertreter  von  Gesellschaften  der  im  F.  1.  gedachten  Art,  welche  irgend
  ein  vor  dem  1.  Jannar  1858.  begonnenes  Gewerbe  über  den  genannten
  Tag  hinaus  fortsetzen  wollen,  haben  die  Anmeldung  des  Gewerbes
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bis  spätestens
zum  1.  Dezember  1857.  zu  bewirken.

F.  5.

Binnen  der  sechs  ersien  Monate  jeden  Kalenderjahres  ist  von  den  Vertretern
  der  Gesellschaft  (G.  4.  zu  a.)  der  Regierung,  beziehungsweise  dem  Haupt-Steueramte
  für  direkte  Steuern  in  Berlin  (F.  I.  zu  a.  und  b.)  anzuzeigen,
welche  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Inhaber  der  Aktien  oder  sonstigen  Antheile
  für  das  verflossene  Jahr  zur  Vertheilung  kommen.

Die  Vertreter  (F.  4.  zu  a.)  ausländischer  Gesellschaften,  welche  auf
Grund  der  Bestimmung  im  H.  2.  darauf  Anspruch  machen,  nur  nach  Maaß-=gabe
  des  inländischen  Geschäftsbetriebes  zur  Steuer  herangezogen  zu  werden,
sind  verpflichtet,  außer  der  Anzeige  von  dem  Betrage  der  n  und  Didvidenden,
  welche  für  das  betreffende  Jahr  an  die  Inhaber  der  Abtien  oder  sonstigen
Antheile  zur  Vertheilung  kommen,  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Frist,
auch  alle  diejenigen  Nachweisungen  und  Beläge  einzureichen,  welche  erforderlich
sind,  um  das  Verhältniß  des  Geschäftsbetriebes  der  betreffenden  Gesellschaft
in  den  diesseiligen  Landen  zu  dem  Gesammtumfange  ihres  Gewerbebetriebes
zu  beurtheilen.

K.  6.

·  DseFestsetzungdekSkeuekerfolgtdurchdieBehdrde,wecchernach5.5.
die  Anzeige  uͤber  die  Hoͤhe  der  Dividende  einzureichen  ist.
F.  7.

a)  Die  festgesetzte  Steuer  ist  in  monatlichen  Theilen  in  den  ersien  acht  Taen
  eines  jeden  Monats  im  Voraus  an  die  von  der  festsetzenden  Beböree
  zu  bezeichnende  Empfangsstelle  abzuführen.

b)  Bis  zur  Bekanntmachung  der  für  das  neue  Jahr  festgesetzten  Steuer
ist  der  für  das  vorhergegangene  Jahr  fesigesetzte  Stcuerbetrag,  vorbehaltlich
  der  spateren  Berechnung,  fork  zu  enrrichten.

g.  8.
a)  Die  Vertreter  der  Gesellschaft  (F.  1.,  §.  4.  zu  a.),  bei  ausländischen

Gesellschaften  insbesondere  auch  deren  inländische  Bevollmächtigten,  Agen-(Nr.
  4291.)  ten
        <pb n="906" />
        —  852  —

ten  u.  s.  w.  haben  für  jede  in  ihre  Anzeigen  absichtlich  oder  fahrldssiger
  Weise  aufgenommene  Unrichtigkeit,  desgleichen  für  jede  Unterlassung
einer  der  nach  #.  4.  und  5.  zu  machenden  Anzeigen,  welche  eine  zu  geringe
  Besteuerung  der  Gesellschaft  zur  Folge  hafte,  als  Strafe  den  vierfachen
  Betrag  der  verkürzten  Steuer,  sofern  aber  dieser  Betrag  sich  nicht
ermitteln  läßt,  oder  eine  Steuerverkürzung  noch  nicht  stattgefunden  hat,
eine  Geldbuße  von  zehn  bis  fünfhundert  Thalern  verwirkt.

b)  Die  gleiche  Strafe  krifft  die  zu  a.  genannten  Personen,  wenn  das  Gewerbe
  ohne  die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  zur  Gewerbesteuer  begonnen
  oder  über  den  1.  Januar  1858.  hinaus  fortgesetzt  wird  (G.  4.).

)  Die  Verletzung  oder  Nichtbefolgung  anderer  Vorschriften  dieses  Gesetzes
wird  gegen  die  zu  a.  genannten  Personen  mit  einer  Strafe  von  Einem
bis  funfzig  Thalern  geahndek.

4)  Bis  zu  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Abmeldung
eines  eingestellten  Gewerbes  erfolgt  (G.  4.  zu  c.),  ist  die  zuletzt  festgesetzte
  Steuer  fort  zu  entrichten.

C.  9.

Alle  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen
  werden  hierdurch  aufgehoben.

Soweit  nicht  vorslehend  elwas  Anderes  bestimmt  ist,  findet  das  Gewerbesteuer-Gesetz
  vom  30.  Mai  1820.  nebst  den  dasselbe  erlduternden,  erganzenden
  und  abändernden  Vorschriften  auch  auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  vorgeschriebene  Gewerbesteuer  und  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  dasselbe
Anwendung.

S.  10.

Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="907" />
        —  853  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagaten.

 

Nu.  60.  —

 

(Nr.  4795.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie  auf  den  Inhaber  lautender
  Kreis-Obligationen  des  Culmer  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern.
  Vom  206.  Oktober  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Culmer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  2.  August  1856.  beschlossen  worden,
die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
Geldmittel  im  Betrage  von  30,000  Rehlrn.  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  mirtelst
Ausstellung  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons  versehener,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbarer  Kreis-Obligationen  zu  beschaffen,  so  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände,  da  sich  weder  im  Interesse  der  Glaubiger
  noch  der  Schuldner  gegen  die  Ausführung  dieses  Beschlusses  etwas  zu
erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  einer  zweiten  Serie  von  Obligationen  zum  Betrage  von
dreißig  kausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoinks:

6,000  Rthlr.  à  500  Rithlr.  12  Stück,
10,000  à  20  50.
6000.  5  100  60
4000  „  560  .  80
4,000  „  2  .  160

30,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mu  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Velgeirddnn  jäbrlich  vom  Jahre  1858.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß

Jahrgang  1857.  (Fr.  4795.)  114  ein

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1857.
        <pb n="908" />
        —  854  —

ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Ueberrragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesict  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  o.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Prooinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Rarienwerder.

Obligation
des  Culmer  Kreises  (II.  Emission)
Litt.  -
über  Thaler  Preußisch  Kurank.

Au  Grund  des  unterm  13.  Mai  1857.  beslatigten  Kreisragsbeschlusses  vom
2.  August  1856.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  von  30,000  Rehlrn.
bekennt  sich  die  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Culmer  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  konrrahirt  worden
  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ill.

Die  Nücksahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Rchlrn.  geschiebt  oom
Jahre  1858.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  funfzig  Jahren
aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem
Prozent  jährlich.

Die
        <pb n="909" />
        —  855  —

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmrliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  im  Culmer  Kreisblatte  und  im
Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  enrrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  20.  Juni  bis  2.  Juli  jeden  Jahres  und
am  28.  Dezember  bis  3.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozenk  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Culm,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fülligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsemirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Koniglichen  Kreisgerichte  zu  Culm.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlusi  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutlttung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjaährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  1.  Culm  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung

(X.  4195.)  114°  der
        <pb n="910" />
        —  856  —
der  neuen  Zinskupons-=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausferrigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

.....  ,den.""18
Die  ständische  Kommission  hir  en  Chaufseebau  im  Culmer
Kreise

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Culmer  Kreises  (II.  Emission)
Littr.  .  .  .  .  .  %  über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen,
übeer  Thaler  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
der  Zeit  vom  26.  Juni  18.  bis  2.  Juli  18.  (resp.  vom  28.  Dezember  18.
bis  3.  Januar  18..)  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  Obligation

  für  das  Halbjahr  o  bbtttstt
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Culm.

.....  ,den..ts"18..

Die  ftändische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Culmer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen
Gelactrag.  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="911" />
        —  857  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Culmer  Kreises  (II.  Emission).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Culmer  Kreises

Littr.  W  übeer  Thaler  à  fünf  Pozent  Zinsen

die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Culm.

.....  ,den..!·"18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Culmer  Kreise.

 

(Nr.  4790.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  2.  November  1857.,  betreffend  Zusätze  resp.  Aenderungen
  zu  den  ##.  61.  und  92.  des  Reglements  für  die  Magdeburgische
Land---Feuersozietaͤt  vom  28.  April  1843.  (Gesetz-Sammlung  für  1843.
S.  186.).

A.  Ihren  Bericht  vom  21.  Oktober  d.  J.  will  Ich  nach  dem  Antrage  der
Depucation  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietdt  zu  den  §#.  61.  und  92.
des  Reglements  dieser  Sozielät  folgende  Zusätze  resp.  Aenderungen  genehmigen.

Der  F.  61.  des  gedachten  Reglements  wird  aufgehoben  und  treten  an
dessen  Stelle  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

Das  Beitragsverhältniß  der  drei  Klassen  unter  einander  wird
vom  1.  Januar  1858.  ab  dahin  bestimmt,  daß  auf  je  drei  Silbergro-=schen
  für  jedes  Hundert  Thaler  Versicherungssumme,  welche  in  der  ersten
Klasse  zu  zahlen  sind,  die  zweite  Klasse  vier  Silbergroschen  und  die  dritte
zehn  Silbergroschen  beitragen  muß.

(Fr.  4795—4797.)  Kirchen
        <pb n="912" />
        —  858  —

Kirchen,  nebst  den  dazu  gehoͤrigen  Thurmgebaͤuden,  sofern  sie  noch
zum  Gottesdienste  gebraucht  werben,  zahlen  nur  die  Hallfte  des  Beitrages
  der  betreffenden  Klasse.

Der  Deputation  steht  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
  die  Befugniß  zu,  nach  Maaßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses
und  der  Erfahrung  gewisse  Gefahren  oder  Oertlichkeiten  zu  bestimmen,
für  welche  gewisse  Zuschläge  zu  den  Beitragen  der  einzelnen  Klassen  erhoben
  werden,  oder  gewisse  Erleichterungen  eintreten  sollen.  Dergleichen
Zuschläge  können  jedoch  innerhalb  der  Triennien  nicht  eingeführt  werden.

Die  Veränderungen  in  der  durch  §F.  92.  des  Reglements  vom
28.  April  1843.  vorgeschriebenen  Katastereinrichtung,  welche  sich  aus
dem  Vorstehenden  als  nothwendig  ergeben,  hat  der  Generaldirektor  anzuordnen.


Ich  ermächtige  Sie  zugleich,  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  publiziren.

Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4797.)  ekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestcktigung  des  Nachtrags  zu  dem  Statut
  der  Bergbaugesellschaft  Concordla  in  Oberhausen.  Vom  7.  November
  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  der  Bergbaugesellschaft  Concordia  in
Oberhausen  beschlossene  Erhöhung  ihres  Grundkapitaltz  von  550,000  Rehlrn.
auf  1,100,000  Rthlr.  und  die  theilweise  Abänderung  des  Gesellschaftsstaturs
vom  18.  November  1850.  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Oktober
d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst

dem
        <pb n="913" />
        —  859  —

dem  Statutnachtrage  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf
  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  7.  November  1857.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

In  Vertretung:
v.  Pommer  Esche.

 

(Nr.  47098.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  November  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  State-Ordnung
  für  die  Rhelnprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinden
  Deutz  im  Regierungsbezirk  Cöln,  Rees  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
  Heinsberg  im  Regierungsbezirk  Aachen,  sowie  Ottweiler,  Berncastel
und  Bitburg  im  Regierungsbezirk  Trler.

A.  den  Bericht  vom  4.  November  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  den  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinden
  Deutz  im  Regierungsbezirk  Cöln,  Rees  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
  Heinsberg  im  Regierungsbezirk  Aachen,  sowie  Ottweiler,  Berncastel  und
Bitburg  im  Regierungsbezirk  Trier,  ihren  Anträgen  gemäß,  nach  bewirkter
Ausscheidung  aus  den  Bürgermeistereiverbanden,  in  welchen  dieselben  zur  Zeit
mit  Landgemeinden  stehen,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  9.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  4799.)

(Ne  1797—4299.)
        <pb n="914" />
        —  860  —

(Nr.  4799.)  Bekanntmachung  wegen  Genehmigung  des  von  der  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft
  zu  Breslau  gefaßten  Beschlusses  über  Erhöhung  des  Gründkapitals
  der  Gesellschaft  und  Bestctigung  des  entsprechenden  Nachtrags
zu  den  Gesellschaftsstatuten.  Vom  12.  November  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  September
  1857.  den  von  der  Gasbeleuchtungs-Mktiengesellschaft  zu  Breslau  in
der  Generalversammlung  vom  22.  Mai  d.  J.  gefaßken  Beschluß,  wonach  das
Grundkapital  der  Gesellschaft  um  130,000  Rlhlr.  durch  Kreirung  von  1300
Stammaktien  zu  100  Rehlrn.  erhöht  werden  soll,  zu  genehmigen  und  einen
entsprechenden  Nachtrag  zu  den  unterm  5.  November  1849.  und  17.  November
  1852.  Allerhöchst  genehmigten  Gesellschaftsstatuten  zu  bestätigen  geruhr,
was  nach  Vorschrift  der  9#.  J.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  der
Allerhöchste  Erlaß  und  der  betreffende  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  genannten
  Gesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Breslau  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gelangt.

Berlin,  den  12.  November  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staots-  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Dofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="915" />
        —  861  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  61.—

 

(Nr.  4800.)  Statut  des  Wilkau-Carolather  Deichverbandes.  Vom  2.  November  1857.

Wi.  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  rechtsseitigen
  Oderniederung  von  Wilkau  bis  Carolath  Behufs  der  gemeinsamen
Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der
Oder  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf
Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.  und  15.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  umer  der  Benennung:

„Wilkau-Carolather  Deichverband“,
und  erkheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

8.  1.

In  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Oder  gelegenen  Niederung,  welche  sich  unfang  und
von  den  natürlichen  Anhöhen  an  der  unteren  Grenze  der  Schwusener  Flur  bis  Zweck  des
zur  nakürlichen  Anhöhe  bei  Carolath  erstreckt,  werden  die  Eigenkhümer  aller  Dnchverbaneingedeichten
  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  soweirt  sie  ebe  Verwallung
bei  den  bekannten  höchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung  durch  die  Oder
unterliegen  würden,  mit  Ausschluß  der  gegemvärtig  im  Besitze  des  Königlichen
Militairfiskus  befindlichen  Grundstücke  des  Glogauer  Brückenkopfes,  zu  einem
Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Glogau.
NMargeng  18°57.  (Nr.  4800.)  115  .  2.
Ausgegeben  zu  Verlin  den  30.  November  1857.
        <pb n="916" />
        —  862  —

K.  2.

1)  Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien,  tüchtigen  Hauptdeich
von  dem  vorbezeichneten  oberen  Anfangspunkte  der  Niederung  an  bis  zu
den  Carolather  Höhen  anzulegen  und  zu  unterhalten,  und  zwar  in  denjenigen
  von  den  Staats  llungsbehörden  festzustellenden  Abmessungen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  gegen  Ueberschwemmung
durch  den  höchsten  Stand  der  Oder  zu  sichern.

Die  Deichlinie  ist  auf  den  im  Archio  der  Regierung  zu  Liegnitz
deponirten  generellen  Situationsplan  vom  3.  August  1853.  in  rother
Farbe  aufgetragen.  Danach  wird  für  den  Hauptdeich,  soweit  ein  solcher
schon  vorhanden  ist,  im  Wesentlichen  die  jetzige  Deichlinie  unter  Abrundung
  einzelner  zu  kurzer  Krümmungen  und  vorspringender  Ecken,  welche
die  Herslellung  einer  angemessenen  Richtung  stören,  oder  die  Sicherheit
des  Deiches  gefahrden,  beibehalten,  jedoch  wird

a)  die  unterste  Strecke  des  Wilkauer  Deiches,  der  Klautscher  Deich
und  die  obersie  Strecke  des  Lerchenberger  Deiches  vorgelegt,

b)  die  Krümmung  auf  dem  untersten  Ende  des  Zerbauer  und  obersten
  Ende  des  Klein-Gräditzer  Deiches  durch  einen  neuen  Deich
abgeschnitten,

c)  der  binnenseitig  zurücktretende  alte  Deich  vom  Oorfe  Rabsen  an
bis  zu  den  Fröbeler  Kuhställen  in  das  Vorland  verlegt,  und  die
sich  daran  anschließende  unregelmäßige  Strecke  des  Fröbeler  und
Brieger  Deiches  bis  zu  den  Brieger  Viehställen  in  eine  angemessene
Richtung  gebracht.

Die  neuen  Deichlinien  sind  bei  der  Ausführung  von  der  Regierung
näher  festzustellen.

2)  Am  inneren  Fuße  des  Deiches  ist  vom  Verbande  ein  14  Fuß  breiter
Fahrweg  anzulegen  und  zu  unterhalten,  derselbe  auch  zu  einem  Bankert
anzuschütten,  soweit  das  die  Sicherstellung  des  Deiches  erforderlich  macht.

Ebenso  hat  der  Verband  für  die  Anschüttung  von  Rampen  zu
Ueberfahrten  und  Triften  an  den  schon  bestehenden,  oder  in  Folge  der
Deichverlegung  nothwendig  werdenden  Uebergangspunkten  zu  sorgen.

Die  Unterhaltung  dieser  Uebergänge  verbleibt  den  zur  Unterhalltung
der  korrespondirenden  Zugangswege  Verpflichteten,  beziehungsweise  bei
Uebertriften  den  Besitzern  der  anliegenden,  zu  behütenden  Ländereien.

3)  Die  sub  1.  Uitt.  D.  bezeichnete  Deichstrecke  hat  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft
  beim  Bau  der  Glogau-Lissaer  Eisenbahnstrecke  ausgeführt,
und  hat  diese  Deichstrecke  in  den  von  den  Staats  liungsbehörden
festzusetzenden  normalen  Dimensionen  dem  Deichverbande  zur  künftigen
Unterhaltung  zu  übergeben.

4)  Den
        <pb n="917" />
        –  863  —

4)  Den  Fortifikationsdeich  vor  dem  Glogauer  Brückenkopfe  in  seiner  bisherigen
  Abgrenzung  hat  der  Königliche  Militairfiskus  ohne  Zuthun  des
Deichverbandes  in  den  entsprechenden  Dimensionen  der  übrigen  Hauptdeiche
  herzustellen  und  zu  unterhalten.  Im  Uebrigen  bewendet  es  in
Beziehung  auf  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Deichen  oder  Meliorationswerken,
  welche  auf  die  Vertheidigungsfahigkeit  der  Festung
Glogau  und  ihrer  Forks  und  Außenwerke  einzuwirken  geeignet  sind,  bei
der  Vorschrift  des  §.  12.  des  Regulativs  vom  4  September  1828.  uͤber

das  Verfahren  bei  baulichen  Anlagen  oder  sonstigen  Veraͤnderungen  der
Erdoberflaͤche  innerhalb  der  naͤchsten  Umgebungen  der  Festungen.

5)  Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  noͤthig  wird,  so  hat
der  Deichverband  dieselbe  auszufuͤhren,  vorbehaltlich  seiner  Anspruͤche  an
andere  Verpflichtete,  deren  bisherige  Verbindlichkeit  dadurch  nicht  aufgehoben
  wird.

6)  Die  Stelle,  wo  bei  einem  Bruch  in  den  oberen  Strecken  des  Hauptdeiches
dieser  auf  dem  untersten  Punkte  der  Niederung  im  Nothfalle  durchstochen
werden  kann,  ist  vom  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung  einfür
  allemal  zu  bestimmen.

Ueber  das  Vorhandensein  eines  solchen  Nokhfalles  hat  allein  der
Deichinspektor  oder  der  etwa  abgeordnete  Regierungskommissarius  —
in  dessen  Abwesenheit  der  Deichhauptmann  —  zu  entscheiden.

K.  3.

1)  Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  neuen  Hauptgraben  anzulegen  und
8  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der
Niederung  schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  in  die  Oder  abzuleiren;
  jedoch  soll  die  Unterhaltung  solcher  neuen  Hauptgraben,  welche
nur  für  einzelne  Abschnitte  der  Niederung  von  Interesse  sind,  den  speziell
dabei  Betheiligten  obliegen.  Hierüber  hat  die  Regierung  zu  enescheiden
und  das  Beitragsverhältniß  nöthigenfalls  festzusetzen.

Die  bereits  bestehenden  Hauptgräben  sind,  insofern  deren  fernere
Beibehaltung  nothwendig  ist,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten  auch
ferner  zu  unterhalren.  Insoweit  die  ordentliche  Erfüllung  der  Räumungspflicht
  nicht  ausreicht,  die  Gräben  in  einen  den  Gefällverhältnissen
entsprechenden  guten  Stand  zu  bringen,  hat  der  Deichverband  die  Instandsetzung
  ein=  für  allemal  zu  bewirken.

Alle  Hauptgräben  werden  unter  die  Schau  des  Deichverbandes

gestellt.

Insbesondere  hat  der  Verband  den  innerhalb  der  Niederung  gelegenen

  Theil  des  Landgrabens  oder  sogenannten  Polnischen  Wassers
oberhalb  des  Kotzemeuscheler  Sees  zu  reguliren  und  an  niebrigen

—  115-  Stellen
        <pb n="918" />
        —  864  —

Stellen  zur  Abwehr  nachtheiliger  Binnenüberschwemmumgen  mit  Seauverwallungen
  zu  versehen,  ferner  den  unteren  Theil  desselben  Gewüssers
vom  Kotzemeuscheler  See  abwärts  in  der  aus  dem  Uebersichtsplane  vom
3.  August  13853.  ersichtlichen  Richtung  zu  verlegen  und  miteelst  des  zu
diesem  Zwecke  angemessen  auszubauenden  und,  soweit  es  erforderlich  ist,
in  Staudeiche  zu  legenden  Floßgrabens  unterhalb  Tschiefer  in  die  Oder
zu  führen.  Wenn  sich  bei  dieser  Grabenanlage  herausstellt,  daß  zur
Abwendung  von  Nachtheilen  für  die  durchschnittenen  Grundstücke  noch
einzelne  in  dem  Projekt  bisher  nicht  vorgesehene  Einrichtungen,  z.  B.
Stauschleusen,  Quellgräben  und  dergleichen,  nöthig  und  zweckmäßig  sind,
so  hat  der  Verband  diese  Einrichkungen  nach  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  herzustellen.

2)  Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhaupzmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaur,  noch  abgeleitet
werden,

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  des  Verbandes  das  Recht,  die
Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben
  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann
  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.  Die  Anlage  und  Unterhaltung
  der  LHuleirungögrüben  bleibt  Sache  der  nach  den  allgemeinen  VorsürWsgeseren
  hierbei  Betheiligten.

3)  Die  in  und  an  den  Hauptgräben  etwa  erforderlichen  Schleusen  find,
soweit  sie  nicht  im  Interesse  Einzelner  als  Ent=  oder  Bewässerungs-Schleusen
  eingelegt  werden,  in  welchem  Falle  die  Kosten  von  diesen  zu
tragen  sind,  vom  Deichverbande  herzustellen  und  wie  die  betreffenden
Gräben,  zu  denen  sie  gehören,  zu  unterhalten.

4)  Die  über  die  neuen  Hauptgräben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationswegen
  neu  anzulegenden  Brücken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und
unterhalten,  dagegen  die  bereits  vorhandenen  Brücken,  welche  wegen  zu
geringer  Breite  eines  Umbaues,  oder  in  Folge  einer  Rektifizirung  des
alten  Grabenlaufs  einer  Berlegung  bedürfen,  vom  Deichverbande  nur
gebaut,  und  wie  die  unverändert  beibehaltenen  vorhandenen  Brücken  von
den  früher  dazu  Verpflichteren  unxerhalten.

Die  auf  Wirthschaftswegen  erforderlichen  neuen  Brücken  und
Uebergänge  über  die  Hauptgräben  werden  von  denjenigen,  in  deren  Interesse
  sie  nörhig  sind,  gebaut  und  unterhalten,  mit  Ausnahme  der  Fälle,
in  welchen  ste  durch  die  Ausführung  eines  neuen  Hauptgrabens  oder
durch  eine  Rektifizirung  des  alten  Grabenlaufs  nöthig  geworden  sind,
in  welchen  Fällen  der  Neubau  dieser  Brücken  und  Uebergänge  dem
Deichverdande,  die  spätere  Unterhaltung  aber  den  betheiligten  Grundbesitzern
  obliegt.

S.  4.
        <pb n="919" />
        K.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  das  Gebiet  des  Oeichverbandes  gegen  den
Strom  abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  anzulegen
  und  zu  unterhalten.

g.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen  esplihtunder
  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich-  genesten,  Velkasse

  ausgeführt.  eistungen,

Bestimmung
Das  den  Deichgenossen  vor  der  Vereinigung  zum  Deichverbande  im  Pue  dobe  der-Laufe
  der  Jahre  1855.  bis  1857.  aus  der  ständischen  Darlehnskasse  für  die  Veranlagung
Provinz  Schlesien  zur  Herstellung  der  Schutz=  und  Meliorationsanlagen  ge-  —
währte  Darlehn  bildet  eine  Schuld  des  Verbandes  und  ist  unter  den  von  der  «
gedachten  Kasse  in  Gemaͤßheit  ihrer  Statuten  vom  5.  Dezember  1854.  bestimmten
  Bedingungen,  und  zwar  nach  Maaßgabe  der  Spezialkataster,  zuruͤckzuzahlen
  und  zu  verzinsen.

1)  Die  erforderlichen  Mittel  zur  künftigen  Unterhaltung  der  Soziekätsanlagen,
  zur  Katastrirung,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten  und  zum  sonstigen
  Verwaltungsaufwande,  sind  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Sozietät
  nach  dem  von  der  Regierung  zu  Liegnitz  auszufertigenden  allgemeinen
  Deichkataster  aufzubringen.

2)  Für  die  erste  Instandsetzung  der  nach  #.  2.  und  4.  vom  Verbande
auszuführenden  Meliorationsanlagen  werden  dagegen  die  Kosten  nach
Spezialkatastern  in  folgender  Weise  aufgebracht:

a)  Die  Grundbesitzer  des  Niederungsabschnitts  von  dem  oberen  Anfange
der  Niederung  bis  zur  mitlleren  Rückskaugrenze,  welche  durch  eine
gerade  Linie  von  der  rechrsseitigen  Anfahrt  der  Fröôbeler  Fährstelle  am
sogenannten  Eisensteinwerder  durch  den  untersten  Endpunkt  des  Kotzemeuscheler
  Polderdammes  nach  der  natürlichen  Anhöhe  an  der  sogenannten
  Parambe  gebildet  wird,  bewirken  für  sich  allein  die  Normalisirung
  der  Deichlinie  von  der  oberen  Niederungsgrenze  an  bis  zum
unteren  Ende  des  Brieger  Deiches  nach  dem  Beitragsfuße  des  generellen
  Deichkatasters,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  die  neu  einzudeichenden
  Grundstücke  im  Vorlande  dieses  Niederungsabschnitts  das
Ein=  und  einhalbfache  mehr,  als  die  schon  jetzt  durch  alte  Hauptdeiche
  geschützten  Ländereien  derselben  Klasse  beitragen.

b)  Die  Grundbesitzer  des  übrigen  unteren  Theiles  der  Niederung  führen
  für  sich  allein  die  Fortsetzung  der  neuen  Deichlinie  von  dem  unteren
  Endpunkte  des  Brieger  Deiches  bis  zum  Anschluß  an  die  Carolather
  Höhen  zwar  gleichfalls  nach  dem  Beitragsfuße  des  [+

(Nr.  4800.)  en
        <pb n="920" />
        len  Deichkatasters,  jedoch  mit  dem  Unterschiede  aus,  daß  die  Grundstuͤcke
  derjenigen  Flurbezirke,  welche  gegenwaͤrtig  im  Schutze  des
kuͤnftig  entbehrlichen  Carolather  Oderdammes  und  sogenannten  nassen
Wiesendammes  liegen,  nur  den  dritten  Theil  desjenigen  Beitrags  zu
leisten  haben,  welchen  in  diesem  Niederungsabschnitte  andere  Grundstuͤcke
  derselben  Kategorie  zu  leisten  verbunden  sind.

c)  Die  Kosten  der  nach  §.  3.  auszuführenden  Entwässerungsanlagen
mit  den  zugehörigen  Bauwerken  sind  von  der  ganzen  Niederung  gleichmßig
  nach  dem  Beitragsfuße  des  Generalkatasters  zu  tragen.

K.  6.

In  den  vorerwähnten  Deichkatastern  werden  die  Eigenthümer  aller  von
der  neuen  Verwallung  eingeschlossenen  ertragsfahigen  Grundstücke,  mit  der  im
K.  1.  gedachten  Ausnahme,  veranlagt.

Behufs  Repartition  der  Beiträge  sind  die  Grundstücke  bei  Entwerfung
des  Katasters  nach  folgenden  Klassenunterschieden  zu  veranlagen:
I.  Klasse  zum  vollen  Beitrage:

a)  Hof=  und  Baustellen  nebst  Gärten,
b)  der  kleefä3hige,  aus  Weizen  und  Gerstland  bestehende  Ackerboden,
)  der  Eisenbahndamm;

II.  Klasse  zu  eines  vollen  Beitrages:

a)  der  aus  Haferland  und  sömmerungsfähigem  Roggenlande  bestehende
Ackerboden,

b)  die  ihrer  Bodenbeschaffenheit  nach  mit  Vortheil  in  Acker  umzuwandelnden
  Wiesen,  Forst=  und  Weideländereien;

III.  Klasse  zu  ##  eines  vollen  Beitrages:
Wiese  und  Gräsereiland  in  nicht  tiefer  Lage  und  mit  guten  Gräsern;
IV.  Klasse  zu  ##  eines  vollen  Beitrages:

das  dreisährige  Roggenland  und  der  dem  Koöniglichen  Militairfiskus
gehdrige  Artillerie=  und  Infanterie-Schießplatz,  soweir  er  nicht  als  Hofund
  Baustellen  und  Garten  zur  ersten  Klasse  gehört;

V.  Klasse  zu  1°0  eines  vollen  Beitrages:

a)  tiefe,  lachenartige  Wiesen  mit  Schilfgräsern,
b)  das  schlechtere  Roggenland,
JP)  absolute  Forst=  und  Weideländereien.

Die  Wege,  die  Gräben,  sowie  die  Kirchhöfe  und  das  absolut  ertragslose
  Unland  bleiben  unveranlagt.  t
g.  7.
        <pb n="921" />
        6867  —

K.  7.

Die  auf  Normalmorgen  (I.  Klasse)  reduzirte  Niederungsfläche  jedes  Deichgenossen
  bildet  den  Maaßstab  seiner  Deichkassenbeiträge.

Nach  den  Grundsätzen  des  F.  6.  sind  die  Kataster  von  dem  Königlichen
Kommissarius  aufzustellen  und  ist  der  Entwurf  derselben  vorläufig  und  vorbehaltlich
  der  späteren  Ausgleichung  für  die  Einziehung  der  Deichkassenbeiträge
maaßgebend.

Behufs  der  definiriven  Feststellung  der  Kataster  sind  dieselben  aber  von
dem  Regierungskommissarius  dem  Deichamte  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen
  und  Dominien  extraktweise  mitzutheilen  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte
  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  die  Kataster
  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  von  ihnen  und  auch  vom  Deichamte  bei
dem  letzteren  angebracht  werden  können.

.  Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das
Verhältniß  der  Katasterklassen  (§.  6.)  gerichtet  werden  koͤnnen,  sind  von  dem
Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachversiändigen  zu  untersuchen.

Die  Sachversiändigen  sind  Hinsichts  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Karasterklassen  und  Einschätzung  zwei  ökonomische
  Sachverständige.  Bei  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Ueberschwemmungs-Verhaltnisse
  kann  denselben  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden.
Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligeen,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseies  und  die  Deichamts-Deputirten  andererseils,  bekannt
gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  oder  kommt  eine
sachgemäße  Einigung  41  Stande,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden  und  wird  das
Deichkataster  demgemaß  berichtigt.

Anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkatasler  sind  diese  von  der  Regierung
in  Liegnitz  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

(Nr.  4000.)  g.  B.
        <pb n="922" />
        —  6868  —

g.  8.
(Zusatz  zu  9F.  3.  und  4.  der  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig
zu  erlassende  Deichstatute.)

Der  Reservefonds  ist  auf  Höhe  von  12,000  Rthlrn,  anzusammeln  und
darf  auch  zum  Neubau  solcher  Brücken  und  Schleusen  verwendek  werden,  deren
Unterhaltung  nach  F.  3.  Nr.  3.  und  4.  dem  Verbande  obliegt.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  auf  jährlich  sechs  Silbergroschen
für  den  Normalmorgen  (d.  h.  den  Morgen  I.  Klasse)  festgesetzt.

C.  9.
(Zusatz  zu  §.  10.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)
Erlaß  der  Den  Besitzern  derjenigen  Grundsluͤcke,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  April
Sschafffn=  bis  1.  Oktober  länger  als  vier  auf  einander  folgende  Tage  durch  aufgestautes

Binnemwasser  oder  Druckwasserüberschwemmung  unter  Wasser  stehen,  sind  durch
Entscheidung  des  Deichamtes  für  das  betreffende  Jahr  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge
  der  beschädigten  Fläche  zu  erlassen.

Der  Erlaß  kann  auf  den  halben  Beitrag  beschränkt  werden  für  diejenigen
  Grundslücke,  welche  ungeachtet  der  Ueberschwemmung  mindestens  den  halben
Ertrag  einer  gewöhnlichen  Jahresnutzung  nach  Ermessen  des  Deichamtes  geliefert
  haben.  Der  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  Ermessen  des
Deichamtes  gar  kein  Schaden  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht  ist.

K.  10.

Gusatz  zu  §#.  13—17.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  z  den  Naturalhülfsleisiungen
haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen,  verhältnigmäßigen  Geldbeitrag  zur
Deichkasse  leisten.  "

Der  Geldbeitrag  wird  vom  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von  der
Regierung  endgültig  festgesetzt.

g.  11.
(Zusatz  zu  F.  18.,  F.  19.  litt.  a.  und  f.  und  F.  21.  der  allgemei
Beslimmungen.)

4.)  Bis  zur  Herstellung  der  neuen  Deiche  hat  der  Verband  die  bestehenden
alten  Deiche,  und  zwar  auch  diejenigen,  welche  nach  dem  Schlußsatze
des
        <pb n="923" />
        des  9.  18.  der  allgemeinen  Bestimmungen  kuͤnftig  nicht  sein  Eigenthum
werden,  zu  vertheidigen.

Indessen  haben  die  bisherigen  Deicheigenthuͤmer  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  wo  die  betreffende  Deichstrecke  normalisirt  ist  oder  durch  die  Ausführung
  der  neuen  Deichlinie  entbehrlich  wird,  die  erforderlichen  Vertheidigungsmaterialien
  an  Faschinen,  Stangen,  Pfählen,  Bindweiden,  Steinen,
Mist  und  Stroh  für  ihre  Deichstrecken  in  dem  bisherigen  Umfange  unentgeltlich
  und  allein  zu  liefern  und  nach  der  Anordnung  des  Deichhauptmanns
  auf  den  Deich  zu  schaffen.

Dafür  verbleibt  ihnen  wie  bisher  die  Grasnutzung  auf  den  alten
Deichen.

Mit  dem  Ausbau  des  neuen  Deiches  geht  die  Verpflichtung  zur
Beschaffung  der  Vertheidigungsmaterialien  nach  F.  16.  der  allgemeinen
Bestimmungen  auf  den  Verband  über;  jedoch  kann  durch  ein  besonderes
Abkommen  zwischen  dem  Deichamte  und  dem  bisherigen  Deicheigenthümer
diesem  die  Beschaffung  der  Vertheidigungsmaterialien  auch  für  die  entsprechende
  neue  Deichstrecke  gegen  einstweilige  Abtretung  der  Grasnutzung
auf  derselben  überlassen  werden,  bis  der  Ausbau  sämmtlicher  neuen  Deiche
beendigt  ist.

Die  einstweiligen  Reparaturen  der  alten  Deiche  hat  der  Verband
auf  seine  Kosten  zu  besorgen,  und  der  Eigenhümer  nur  den  erforderlichen
  Boden  und  Rasen  dazu  unentgeltlich  herzugeben.

Brüche  der  alten  Deiche  werden  in  der  Zwischenzeit  auf  Kosten
des  Verbandes  geschlossen,  wenn  nicht  die  Wiederherstellung  des  alten
Deiches  durch  sofortigen  Ausbau  des  neuen  Deiches  entbehrlich  gemacht
werden  kann.

Hinsichtlich  der  Grasnutzung  muß  sich  der  Nutzungsberechtigte  allen
Beschränkungen  umerwerfen,  welche  von  den  Behörden  zum  Schutze  des
Deiches  für  nöthig  erachtet  werden.

Fuür  die  Dienstleistungen  bei  der  Deichvertheidigung  sind  die  9#.  13—17.
der  allgemeinen  Bestimmungen  mit  der  Rechtskraft  des  Statuts  maaßgebend.


2)  Die  künftig  nicht  zu  dem  neuen  Oeichsysteme  gehörigen  Hauptdeiche  und
Polderdeiche  können  nach  vollsiändiger  Herstellung  der  neuen  Deiche  und
mit  Genehmigung  der  Regierung  auch  schon  früher  von  den  bisherigen
Eigenthümern  weggeschafft  werden,  soweit  sie  nicht  nach  dem  Urtheile  der
Regierung  als  Quelldeiche  oder  für  Nothfälle  als  Materialdepots  nützlich
  und  nothwendig  sind.

Sind  sie  auch  künftig  noch  als  Quelldeiche  beizubehalten,  so  liegt
die  gewöhnliche  Unterhaltung  dem  Eigenthümer  als  Nutzungsberechtigren
Jahrgans  1857.  (Nr.  4500.)  110  ob,
        <pb n="924" />
        —  870  —

ob,  die  Wiederherstellung  von  Deichbrüchen  dagegen  dem  Verbande,  sofern
  die  Wiederherstellung  nicht  nach  Enschedung  der  Regierung  als
ferner  entbehrlich,  oder  wegen  eines  unverháltnißmäßigen  Kostenaufwandes
  aufgegeben  werden  kann.  Besteht  der  Eigenthümer  aber  gegen  diese
Entscheidung  auf  die  Wiederherstellung,  so  bleibt  ihm  dieselbe  auf  seine
Kosten  überlassen.

Falls  die  gänzliche  oder  theilweise  Wegrämmung  aus  landespolizeilichen
  Gründen  angeordnet  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom
Deichamte  und  im  Falle  der  Beschwerde  von  der  Regierung  zu  bestimmenden
  Frist  auf  Kosten  des  Deichverbandes  erfolgen.

Das  Material  solcher  vom  Verbande  kassirten  Deichstrecken  muß
dem  Verbande  unentgeltlich  überlassen  werden,  soweit  er  es  im  allgemeinen
  Interesse  beansprucht.  Anderenfalls  und  in  Ermangelung  einer

ütlichen  Einigung  unter  den  Betheiligten  können  die  Besitzer  der  an  die
assirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstücke  die  Vertheilung  der  Erde
zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  10  Ruthen  Breite  verlangen  und  müssen
  diese  Vertheilung  gestatten.

3)  Die  bei  einer  privaten  Benutzung  der  Grundstücke  durch  Ausgrabungen
entstehenden  oder  schon  vorhandenen  Löcher,  welche  durch  die  nachtheilige
Verbreitung  des  zur  Hochwasserzeit  eintretenden  Quellwassers  den  Nackbargrundstücken
  schädlich  werden,  sind  mit  Quelldämmen  zu  umgeben,
und  diese  von  dem  Eigenthümer  des  ausgegrabenen  Grundstücks  auf
eigene  Kosten  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  Umwallung  sonstiger  Quellungen  bleibt  Sache  derjenigen
Ortschaften,  in  deren  Grenzen  sie  liegen.

Ueber  die  Nothwendigkeit  der  Anlagen  ad  3.  und  ihre  Dimensionen
  hat  die  Regierung  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  zu  entscheiden.

K.  12.
(Zusatz  zu  §.  45.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

ehellunzer  Die  zu  Deichgeschworenen  berufenen  Dominialbesitzer  können  sich  mit
Hertreter,ser  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  in  ihren  Funktionen  und  Befugnissen  durch
pete  Deich  qualifizirte  Gutspächter,  Administratoren  oder  Beamte  vertreten  lassen.

beim  Deichamte.



S.  13.

Im  Deichamte  werden  die  Oeichgenossen  durch  zehn  Reprädsentanten  vertreten.
  Es  bestellen  dazu:

I.  Der
        <pb n="925" />
        I.  Der  Fürst  zu  Carolath  -Beuthen  als  Besitzer  des  Majorats  gleichen

Namens

für  dessen  sämmtliche  dem  Verbande  angehörigen  Güter  und

Grundstücke  Einen  Repräsentanten  und  Einen  Stellvertreter,  ferner  die
nachbenannten  Dominien  und  Gemeinden  mit  einem  deichpflichtigen  Grundbesitz
  von  funfzig  Magdeburger  Morgen  und  darüber  in  der  II.  Abcheilung
zwei  Repräsenkanten  und  zwei  Stellvertreter,  in  jeder  der  folgenden  Abtheilungen

  III

Stellvertreter  für  denselben,  nämlich:

II.  1)  das  Dominium  Wilkan
2)  der  Militairfiskus  wegen  des  Schießplatzes
3)  die  Stadt  Glogau  für  ihre  sämmtlichen  im

III.  )

Gemeinde

v  u

u  un  um

Vorwerk

Gemeinde

u  u  „  um

GS—  n

Inundationsgebiete  des  Verbandes  gelegenen
  Kämmereigüter  und  Grundstücke,  und
zugleich  für  die  städtischen  Grundbesitzer.
4)  Dominium  R

Nieder-Kuttlau  .............
Klein-Tschirnau  mit  Skeyden

Alt-Krangz  ·

Alt-  und  Neu-Wilkau  nebst
Immersatt  ...  ............

Groß-Vorwerk  .............
Klein-Vorwerk
Rabsen
Klein-Grädisg..
Tschopit
Weckritz

Gm

—E

—
S  WV##.  Noeaerrnte  S—

—  IX.  Einen  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  und  Einen

mit  5  Wahlstimmen,

en  nn  un  um

M.  a  u  n

a  unn  u  n

umn#u  uo

4h  Ge-
        <pb n="926" />
        VII.

VIII.

IX.

2)

7)  Dominium  Ziebern
8)  Gemeinde
9)  Dominium

10)
11)

12)  Gemeinde
15)

)

2)  Dominium
3)

4)

5)  -
6)  Gemeinde
7)  Dominium  Brieg

8)  Gemeinde  Briegggg
9)  Dominium  Zoͤbelwitz  mit  Besau  ..  .  .  .  .  .  .
10)  Gemeinde  Besau  ..  .  ...  ..  ........  ..  ...
11)  -  Doberwitz  ...  ...  .  ...  .  ...  .  ..
12)  -  Klein-Tschirnau  ..  .  ..  ..  .  .  ..

13)  -  Nenkersdorf  .........  .  ..  .  .  ..
14)  Pfaffendor.
15)  -  Groß=  und  Klein-Würbitz
10)  Stadt  Beuthen  für  die  Kam-¾„

  uu  „ann  uu

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3

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2
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7

—  872

Landskreen
Al=  und  Neu-Bilawe  nebst
Amalienho

 

Rauschwiz))  ....
Jätschn

Klada
Weichni
Dalkau  mit  Reihe  und  Samitz
Seppau  mit  Tschepplau.
Schonaaa
Schonen

merei=  und  städtischen  Bürger-Grundsiücke



Nilbau  .........  ........  ...
Gleinitz....  ..  ...  .........  ...
Oterehriabor.  ............
Nieder-Herrndorf
Herrndor
Froͤbel  ......  .  .  ..

mit  40  Wahlstimmen,

1

—

AKororedde

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Stl-s————

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Eine
        <pb n="927" />
        —  873  —

Eine  Abänderung  und  resp.  Ergänzung  der  Wahlbezirke,  des  Stimmenverhältnisses
  und  der  Stimmberechtigten  bleibt  nach  definitiver  Fesistellung  der
Kataster  auf  Anhörung  des  Deichamtes  der  Regierung  vorbehalren.  Die  etwaigen
  Abänderungen  werden  erst  für  die  zweite  und  folgende  Wahlperiode
maaßgebend.

Die  Wahl  der  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  und  ihrer  Stellvertreter
erfolgt  in  den  Abtheilungen  II.—IX.  nach  der  angegebenen  Zahl  von  Wahlstimmen
  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Wahlstimmen
entscheidet  unter  den  Gewählten  das  Loos.

Die  Wahlperiode  isi  eine  sechsjährige;  der  Repräsentantenwechsel  tritt
nach  Verlauf  derselben  mit  der  regelmäßig  im  Juni  abzuhaltenden  Deichamtssitzung
  ein.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechre  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht
Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  In  den  Abrheilungen  II.—  IX.  ist  auch  Ein
Mitglied  der  betreffenden  Stadtbehörden  ohne  deichpflichtigen  Grundbesitz  wählbar.
  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  —
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mirglied  des  Deichamtes
sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewahlt,  so  wird  der  ältere  allein
zugelassen.

S.  14.

Der  wahlberechtigte  Fürst  zu  Carolath-Beuthen  und  die  stimmberechtigten
Dominien  können  ihre  Zeitpächter,  Administratoren,  Beamten,  oder  einen  anderen
  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts  resp.  im  Deichamte  und
bei  der  Wahl  des  Abgeordneten  und  Stellvertreters  bevollmächtigen,  die  Stadte
Glogau  und  Beuthen  auch  Mitglieder  der  Stadrbehörden.

Der  Vertreter  des  Milikairfiskus  wird  von  der  betreffenden  Militairbehörde
  ernannt.

Gehoͤrt  ein  Gu  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Frauen  und  Minderjährige  dürfen  ihr  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter  oder  durch  Beoollmächtigte  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzzeit
  das  Stimmrecht  des  Gutes.

Die  den  Landgemeinden  bei  der  Repräsentantenwahl  zustehenden  Wahlstimmen
  werden  von  ihren  Dorfgerichten  geführt.  Das  Dorfgericht  kann  den
(Nr.  4800)  Vor-
        <pb n="928" />
        —  814  —

Vorsleher  oder  ein  anderes  Mitglied  allein  mit  Abgebung  der  Stimme  beauf—-tragen.


Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  fuͤr  welches  die  Regierung
noͤthigenfalls  einen  leitenden  Wahlkommissarius  bestellen  und  eine  naͤhere  Wahl-Instruktion
  ertheilen  kann,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme
unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen  analogisch  anzuwenden.


Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

g.  15.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits-  oder  Behinderungsfaͤllen  des
Repraͤfentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  fuͤr  ihn  ein,  wenn  der  Repraͤsentant
waͤhrend  seiner  Wahlzeit  stirbt,  seinen  deichpflichtigen  Grundbesitz  aufgiebt,  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  waͤhlt.

Wenn  in  einer  oder  der  anderen  Abtheilung  die  Bestellung  des  Repraͤ-sentanten
  unterbleibt,  so  sind  die  bestellten  Repraͤsentanten  der  anderen  Abtheilungen
  ohne  Ruͤcksicht  auf  ihre  Anzahl  fuͤr  sich  allein  zu  den  Wahlen  des  Deichhauptmanns
  und  Deichinspektors,  und  mit  diesen  zu  allen  Deichamtsbeschluͤssen
berechtigt.  Das  Deichamt  ist  in  solchen  Fällen  aber  auch  befugt,  die  fehlende
Zahl  der  Reprásentanten  entweder  durch  zeitweise  Einberufung  der  Stelloertreter
  anderer  Abtheilungen  zu  ergänzen,  oder  auch  selbst  eine  Ergänzungswahl
aus  den  wählbaren  Deichgenossen  vorzunehmen.  Die  vom  Deichamke  gewählten
  Repräsentanten  bleiben  nur  so  lange  im  Amte,  bis  eine  Repräsentanten-Bestellung
  von  der  betreffenden  Abtheilung  erfolgt  ist.

S.  16.

Vesondere  Die  unter  dem  Namen  des  Herrndorfer  Kommunalverbandes  bestandene
Bestimmung.  Sozietät  wird  auseles  und  gehen  ihre  bisherigen  Bauverpflichtungen  nach
Maaßgabe  dieses  Statuts  auf  den  neuen  Verband  über.

S.  17.

Tranfitorischt  Der  Beschlußnahme  des  Deichamtes  unter  Genehmigung  der  Staatsver-Bestimmung=
  waltungsbehörden  bleibt  es  vorbehalten,  ob  die  zu  dem  früheren  sogenannten
provisorischen  Glogau-Freystadter  Deichverbande  geleisteten  und  noch  rückständigen

  Beiträge  nach  dem  Maaßstabe  der  neuen  Deichrolle  unter  die  bisher  Verpflichteten
  umgelegt  und  ausgeglichen,  oder  nach  den  für  den  provisorischen

Verband  bestandenen  Grundsätzen,  jedoch  unter  Berichtigung  der  frorse

eich=
        <pb n="929" />
        —  875  —

Deichrolle,  nach  den  Resultaten  der  jetzigen  Vermessungen  geordnet  und  ausgeglichen
  werden  sollen.

Die  Anrechnung  von  Leistungen  fuͤr  den  provisorischen  Verband  auf  die
Beiträge  für  den  definitiven  Wilkau-Carolather  Verband  ist  unstatthaft.

K.  18.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  alemeine
44.  November  1853.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  935.)  solleninrfür
  den  Wilkau-Carolather  Deichverband  Gültigkeit  haben,  soweit  sie  vorstehend
nicht  abgeändert  sind.

K.  19.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  1800—4601.)  (Nr.  4801.)
        <pb n="930" />
        —  876  —

(Nr.  4801.)  Statut  des  Deichverbandes  am  Treuel.  Vom  2.  November  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  auf
dem  linken  Elbufer,  von.  Rogätz  bis  Kähnert  vorlängs  des  sogenannten  Treuel.
und  binnenwärts  durch  einen  Theil  des  Tangerthals  sich  hinziehenden  Niederung
  im  Regierungsbezirk  Magdeburg  und  in  den  Kreisen  Wolmirsiedt  und
Stendal,  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Deiches
gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,
und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt
ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  für  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.  G.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.
S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Deicho  erband  am  Treuel“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

F.  1.

In  der  auf  dem  linken  Elbufer  von  den  wasserfreien  Höhen  unterhalb
Rogätz  an  der  alten  Elbe  entlang  bis  Kähnert  und  binnenwärts  durch  einen
Theil  des  Tangerthals  hin  sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthumer
  aller  eingedeichten  oder  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung
  bei  dem  höchsten  bekannten  Wasserstande  der  Ueberschwemmung  durch
die  Elbe  vom  Treuel  her  unterliegen  würden,  zu  einem  Oeichverbande  vereinigk.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  der  Stadt=  und  Kreisgerichts-Deputation
  in  Wolmirstedt.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien
  tüchtigen  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  in  denjenigen
gleich  der  Lage  des  Deiches  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  speziell
festzustellenden  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke
der  Niederung  gegen  die  Ueberschwemmung  durch  den  höchslen  Wasserstand  der
Elbe  zu  sichern.  Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  Deckwerke  am  Ufer  oder
sonst  im  Vorlande  nöthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  auszuführen,
  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige  Verbindlichkeit
  nicht  aufgehoben  wird.

 

F.  3.
        <pb n="931" />
        –  827  —

S.  3.

Die  alten  vorhandenen  Deichwälle  sind  im  Jahre  1855.  zum  Theil  wieder
  hergestellt.  Insoweit  dabei  dem  Deiche  größere  Dimensionen  in  Höhe  und
Stärke  gegeben  sind,  als  er  früherhin  hatte,  wird  der  Mehrbetrag  der  Baukosten
  von  dem  Deichverbande  übernommen  und  erstattet.  Dieser  Kostenbetrag
wird  von  der  Regierung  ermittelt  und  festgestellt.

F.  1.

Der  Verband  ist  gehalten,  da,  wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhältnisse
  durch  die  Deichanlage  etwa  gestört  werden  sollten,  die  erforderlichen  Haupt-Enewsserungsgräben
  und  dazu  gehörigen  Auslaßschleusen  anzulegen  und  zu
unterhalten.

g.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten  und  zur  Besoldung  der
Deichbeamten  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung  zu  Magdeburg
  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

C.  6.
In  dem  Deichkataster  sind  die  Eigenthämer  aller  von  der  Verwallung
geschützten  Grundslücke  nach  folgenden  Klassen  zu  veranlagen:

Erste  Klasse.  Die  Grundstlücke  der  Magdeburg-Wittenberger  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  das  Eisenbahnplanum,  soweit  es  in  der
Inundation  liegt,  nach  Maaßgabe  ihres  Grundflächen-Inhalts,
  desgleichen  die  Gebdude  der  Tangerhütte.

Zweite  Klasse.  Die  Hof-,  Bauslellen  und  Gärten  der  Dorflagen.

Dritte  Klasse.  Die  Aeccker.

Vierte  Klasse.  Die  Aenger,  Wiesen=  und  Forstgrundstücke.

Die  Grundstlücke  der  ersten  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,  die
Grundstücke  der  zweiten  Klasse  mit  ein  Zehntel,  die  der  dritten  Klasse  mit  ein
Zwanzigstel  und  die  der  vierten  Klasse  mit  ein  Hundertslel  ihres  wirklichen  Flächeninhalts
  herangezogen.

Jabrnang  1557.  (Nr.  4801.)  117  Das
        <pb n="932" />
        —  878  —

Das  Kataster  wird  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Vorlaͤufig  werden  die  Beitraͤge  nach  dem  entworfenen  Kataster  erhoben.

Behufs  der  definitiven  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  dem
Regulirungs-Kommissarius  dem  Deichamte  vollständig,  der  Magdeburg-Wirtenbergschen
  Eisenbahngesellschaft,  den  Ritrergutsbesitzern  und  den  einzelnen  Gemeindevorständen
  exkraktweise  mitzurheilen  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine
vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  von
den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  demselben  angebracht  werden  kann.  Die
eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das  Verhältniß
der  Katasterklassen  angebracht  werden  können,  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  unter  Imzichung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  Hinsichts  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei
ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Ueberschwemmungsgefahr
  ein  Wasserbau-Sachverstaändiger  beigeordnet  werden  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  in  Magdeburg
ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Umntersuchung  werden  die  Betheiligten,  ndmlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseils,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichrigt.

Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden.

fab  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  kreffen  die  Kosten  den  Beschwerderer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgker  Bekanntmachung  der  Enrscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Festsiellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  zu  Magdeburg  auszuferligen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

*ie

Der  gewöhnliche  Oeichkataster-Beirag  wird  vorläufig  auf  jährlich  fünf
Silbergroschen  für  den  Normalmorgen  festgesiellt.

DOer  Ansammlung  eines  Reservefonds  bedarf  es  nicht.
        <pb n="933" />
        K.  8.

Der  jedesmalige  Landrath  des  Wolmirstedter  Kreises  ist  Deichhaupemann
des  Verbandes.  Derselbe  bestimmt  seinen  Stellvertreter.

S.  9.

Deichinspektor  für  den  Verband  ist  der  jedesmalige  Distrikrs-Wasserbaubeamte,
  welcher,  sobald  er  auf  Antrag  des  Deichamtes  Arbeiten  für  den  Verband
  auszuführen  hat,  die  reglementsmäáßigen  Diäten  und  Reisekosten  erhält.
Dem  Deichamte  bleibt  es  überlassen,  sich  statt  dessen  über  eine  firirte  Remunerakion
  mit  dem  Wasserbau-Techniker  zu  einigen.

S.  10.

Zu  dem  Deichamte  bestellen:

1)  die  Magdeburg-Witenbergsche  Eisenbahngesellschaft  1  Repräsentanten,
2)  der  Königliche  Fise  ..  .......  ..  1
3)  die  Rittergüter  Angern,  Rogätz,  Briest  und  Birkholz

  .............................................  1  -
4)  bie  Gemeinden  Angern,  Rogätz,  Zibberick  und  Wendka·......·....................................
  1

n

5)  die  Gemeinden  Berkingen,  Mahlwinkel  und  Vaethen  1

6)  die  Gemeinden  Uchedorf,  Mahlpfuhl,  Klein-Schwarzlosen,
  Hüselitz  und  Bellingen  1  -

7)  die  Tangerhuͤtte  ......  ...........................  1  -

und  fuͤr  jeden  Repraͤsentanten  einen  Stellvertreter.

Nach  der  Feststellung  des  Katasters  bleibt  es  vorbehalten,  nach  Anhoͤ-rung
  des  Deichamtes  die  Wahlbezürt.  durch  Verfügung  des  Ministeriums  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  abzuadndern.

Der  Wertreter  des  Fiskus  wird  von  der  Regierung,  der  Vertreter  der
Magdeburg-Wittenberger  Eisenbahngesellschaft  von  dem  Direktorium  derselben
und  der  Vertreter  des  Etablissemems  der  Tangerhütte  von  den  Besitzern  derselben
  ernannt.

Der  Repräsentant  für  die  vier  Rittergürer  wird  von  den  Besitzern  derselben
  aus  ihrer  Mitte  jedesmal  auf  sechs  Jahre  durch  Stimmenmehrheit  erwählt.
  Bei  Stimmengleichheit  enrscheider  das  Loos.  Die  Besitzer  der  Rittergüter
  können  ihre  Zeitpächter,  ihre  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen  Deichgenossen
  zur  Ausäbung  ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.

(Nr.  4801)  Frauen
        <pb n="934" />
        –  680  —
Frauen  und  Minderjahrige  dürfen  ihr  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Seimmrecht  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskraftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzeit
  das  Stimmrecht  des  Guts.

Die  Repräsentanten  für  die  Gemeinden  und  deren  Stellvertreter  werden
von  den  resp.  Ortsschulzen  aus  ihrer  Mitte,  und  zwar  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren,  durch  Stimmenmehrheit  erwählt.  Wei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

Die  Ortsschulzen  derjenigen  Gemeinden,  welche  zusammen  Einen  Repräsentanten
  zu  dem  Deichamte  bestellen,  bilden  hierbei  einen  Wahlbezirk.  Die
Ortsschulzen  können  ihre  gewöhnlichen  Stellvertreter  oder  einen  anderen  Deichgenossen
  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts  bevollmächtigen.

S.  11.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Deichverband  am  Treuel  Gölligkeit  haben,  insoweit  sie  nicht  in  dem
vorstehenden  Statute  abgedndert  sind.

g.  12.

Abaͤnderungen  dieses  Deichstatutes  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auferage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  8S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  o.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="935" />
        —  881  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

JNr.  62.

 

(Nr.  4802.)  Allerhöchster  Erlat  vom  26.  Oktober  1857.,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  die  Anlegung  eines  festen  Oder-Ueberganges  bei
Greisenhagen,  sowie  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straßen  von
Bahn  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rusen  und  von
Greifenhagen  nach  Neumark.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Anlegung  eines
festen  Oder-Ueberganges  bei  Greifenhagen,  im  Regierungsbezirk  Stettin,  mittelst
  Erbauung  stehender  Brücken  über  die  Oder  und  über  die  Reglitz  und  Aufführung
  eines  Oammes  durch  das  Oderthal,  ferner  den  chausseemaßigen  Ausbau
  der  Straßen  von  Bahn  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Rufen  und  von  Greifenhagen  nach  Neumark,  durch  den  Kreis  Greifenhagen,
genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Bauanlagen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  IJch  dem  Kreise  Greifenhagen  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  genannten  beiden
Chausseen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  denselben  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Okkober  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1857.  (Nr.  4802—4903.)  118  (Nr.  4803.)
Ausgegeben  zu  Beriin  den  28.  November  1857.
        <pb n="936" />
        —  882  —

(Nr.  4803.)  Bestaͤtigungs-Urkunde,  betreffend  den  von  der  Geseltschaft  „Phönix,  Aktiengeselschuft
  fuͤr  Berghau  und  Huͤttenbetrieb“  beschlossenen  Nachtrag  zu
ihrem  Statut.  Vom  26.  Oktober  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  den  in  der  außerordentlichen  Generalversammlung
  vom  8.  August  d.  J.  der  unter  dem  10.  November  1852.  von  Uns
genehmigten  Aktiengesellschaft,  welche  nach  dem  unter  dem  13.  August  1855.
gleichfalls  genehmigken  revidirren  Statur  forran  die  Firma  „Phönir,  Aktiengesellschaft
  für  Bergbau  und  Hüttenberrieb“  führr,  beschlossenen  Zusätzen  zu
letzterem  Statut,  dahin  lautend:
1  .
3  „Sechszehn  tausend  dieser  Aktien  im  Gesamm'betrage  von  Einer
Million  sechsmal  hundert  lausend  Thaler  sind  Prioritäts-Aktien,  welche
gemaß  Artikel  40.  vorerst  aus  dem  Reingewinn  sechs  Prozent  Dividende
priorisätisch  beziehen  und  im  Uebrigen  alle  Rechte  der  anderen  Aktien
genießen.“
Zu  g.  40.
„Die  im  Zusatz  zu  Artikel  5.  bezeichneten  sechszehn  tausend  Stuͤck
Prioritaͤts-Aktien  beziehen  prioritaͤtisch  vor  den  anderen  Aktien  aus  dem
Reingewinne  eine  Dividende  bis  zu  sechs  Prozent,  und  nehmen,  nachdem
die  uͤbrigen  Aktien  (vier  und  vierzig  tausend  Stuͤck)  gleichfalls  sechs  Prozent
  bezogen  haben,  an  demjenigen  Theile  des  Reingewinns,  weicher
uͤber  sechs  Prozent  des  gesammten  Aklienkapitals  von  sechs  Millionen
Thaler  hinaus  sich  ergiebt,  mit  den  anderen  Aktien  gleichmaͤßig  Theil.“
sowie  dem,  dem  notariellen  Prokokolle  jener  außerordentlichen  Generalversammlung
  vom  8.  August  d.  J.  beigegebenen  Schema  einer  Priorikats-Akrie  und
der  dazu  gehörigen  Dividendenscheine  auf  Grund  des  Gesetzes  für  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  erkheilt
  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  notariellen  Abte  vom  Z.  August
d.  J.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  eben  erwähnten  Schema  durch  die
Gesetz-Sammlung  und  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  zu  Cöln  zur  oöffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Oktober  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simone.

Schema.
        <pb n="937" />
        —  883

Schema·

———  2  Prioritäts-  Antie.
Der  General--Direktor.

Phönir,
Aktlien-Gesellschaft  für  Sergbau  und  Hüttenbetrieb.

 

 

Se  egoc  anups#en  yr.

 

 

 

Phönis,

Actien-Gesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,

genehmigt  durch  Kabinets-Ordres  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen
vom  10.  November  1852.  und  13.  August  1855.

 

 

Diese  Prioritäts-Aktien  erbeben
  borab  eine  Dividende
von  6  Pét.  vom  seing.
winne;  nachdem  nichlprivllegirten
  ien  bbirrauf
ebenfalls  6  pCt.  desselben  erbalten
  haben,  wird  der  Ueber-—

  Kabinets-Order  Sr.

ajeftaͤt  Koͤnigs  von
weln
wurden  der  Bescaschaft  Pbönix“
  die  Genehmigung  ertheilt,
  ihre  Aktien,  welche  die

Siß  der  Eesellschaft:  Cöln  am  Uhein.

usmmern  44.001—6
tragen,  in  Prioritäts-  „Aitien
umuwandeln.

Grund-Kapital  6,000,000  Thaler  in  60,000  Aetlen.

schuß  der  Dividende  gleichmäßig
  auf  alle  Aktien,  sowohl
Prioritäten  wie  Nicht  Prio- 



 

 

 

ritäten,  vertbeilt.

Prioritäts-Aktie  über  Hundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Betrag  dieser  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Actie  über  Einhundert
  Thaler  Preussisch  Courant  ist  baar  zur  Kasse  der  obigen  Actien-Gesellschaft
  für  Bergbau  und  Hüttenbetrich  bezahlt  worden.

Cöln,  den  13.  August  1855.

Die  Mitglieder  der  Direktion:

 

 

*i

 

 

 

 

 

Phönix,
Aktien-Gesellschaft  für
Hergdau  und  BHültenbekried.
Prtoritäts-Aktie.
2ter  Dividendenschein,
zahlbar  am  1.  Juli  1857.
Cöln,  den  13.  August  1855.

Der  General-Vircktor.

Phönix,
Akktien  -  Gesellschaft  für
Verstaz  und  Hütlenbetrieb.
HDrloritats--Aktie.
ter  Dividendenschein,
zahlbar  am  1.  Januar  1858.
Cöln,  den  13.  August  1855.

Der  GStnetral-Direktor.

Pbönix,
Akttien  -  Gesellschaft  für
Berbau  und  Bültendetried.
W  Prioritäts--Aktie.
lister  Dividendenschein,
zahlbar  am  1.  Jonnar  1857.
Cöln,  den  13.  August  1855.
Der  General-Dittltor.

Phönix,
Aktien  -  Eesellschaft  für
LHergbau  und  BHüllenbetrieb.
HPriloritäts-Aktie.
Ater  Dividendenschein,
zahlbar  am  1.  Juli  1858.
Cöln,  den  13.  August  1855.

He#Gen-Direktor.

 

 

 

(Nr.  4803  —1801.)  (Nr.  4804.)
        <pb n="938" />
        –  884  —

(Nr.  4804.)  Verordnung,  betressend  die  Suspension  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßie
gen  Zinssatzes.  Vom  7.  November  1857.

Wua  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Hauser  des  Landtages
Unserer  Monarchie,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.
Für  die  Dauer  von  drei  Monaten,  vom  Tage  dieser  Verordnung  ab,
sarten  die  bestehenden  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes  außer
aft.
Die  höheren  als  die  bisher  zuldssigen  Zinsen  können  für  einen  längeren
als  zwölfmonatlichen  Zeitraum  nicht  bedungen  werden.

g.  2.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  Maͤrz  d.  J.  uͤber  das  unerlaubte
  Kreditgeben  an  Minderjährige  (Gesetz-Sammlung  S.  111.),  sowie  die
in  den  Pandleihe-Reglements  enthaltenen  Beschränkungen  werden  durch  diese
Verordnung  nicht  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Gr.  Majesiät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="939" />
        —  865  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  63.  —

 

Nr.  4805.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifenhagener  Kreises  im  Betrage  von  126,000  Thalern.  Vom
26.  Okkober  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Greifenhagener  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  25.  April  1857.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  eines
Oder-Uebergangsbaues  und  der  damit  zusammenhängenden  Chausseen  im  Greifenhagener
  Kreise  erforderlichen  Geldmir##el  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläaubiger  unkündbare
  Obligarionen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  120,000  Rthlrn.
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gldubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheir  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Berage
von  126,000  Rthlrn.,  in  Buchstaben:  Einhundert  sechs  und  zwanzig  kausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

32,000  Rehlr.  dà  1000  Rehlr.,

31,000  à  500
42,000  à  100
11,000  „  50=10,000
  à  25

126,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mu  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1859.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium

IS##gang  18957.  (Nr.  4805.)  119  Unsere

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1857.
        <pb n="940" />
        —  886  —

Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenchums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Driktter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kennmiß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Oktober  1957.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Hepdto.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  Pommern,  Negierungebczirk  Stettin.

Obligation

des  Greifenhagener  Kreises
Litt.  r
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Au#  Grund  der  uncer  bestatigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
25.  April  1857.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  126,000  Rchlrn.  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  des  Greifenhagener  Kreises  zur  Ausführung  des
Oder-Uebergangsbaues  und  der  damit  zusammenhängenden  Chausseen  im  Hr
fenhagener  Kreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gltige,
Seitens  des  Gläubigers  unkünddare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den
Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozen'  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die
        <pb n="941" />
        Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  126,000  Rthlrn.  geschieht  vom
Jahre  1859.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Dle  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  in  dem  Monate
  Oezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behälf  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  versiärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  ecndehen  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungskermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Stettin,  der  Haude=  und  Spenerschen  Zeitung  zu
Verlig,  in  einer  zu  Stettin  erscheinenden  Zeitung  und  im  Greifenhagener

reisblarte.

Bis  1  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mir  jenem
verzinset.

DOie  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-*)0
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Greifenhagen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeir.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Faälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  sehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbelräge,  welche  innerhalb  dxeißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgk  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  J.
Tit.  51.  S.  120.  seqd.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Greifenhagen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablau  der  vierjährigen
Verjsährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  statrgehabten  Besitz
  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Polchoe  der  Verfährungsfril  der  Betrag  der

(X.  4805.)  11  an-
        <pb n="942" />
        —  888  —
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Bingeupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Greifenhagen  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushándigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  isl.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichrungen  bafter  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausferrigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

b  den  18.

Die  ständische  Kommission  des  Greifenhagener  Kreises
zur  Ausführung  des  Oder-Uebergangsbaues  und  der  damit
zusammenhängenden  Chausseen  im  Greifenhagener  Kreise.

Provinz  Pommern,  Negierungebezirk  Stettin.

Zins  Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Greifenhagener  Kreises
*  über  Thaler  zu  Prozent  Zinsen,
über  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
en.t  18..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  vom  bis
        <pb n="943" />
        mit  (in  Buchstaben)  Thalern  ..  .  .  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Greifenhagen.
.....  ,den..k·"18..

Die  ständische  Kommission  des  Greifenhagener  Kreises
zur  Ausführung  des  Oder-Uebergangsbaues  und  der  damit
zusammenhängenden  Chausseen  im  Greifenhagener  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Dommern,  Negierungebezirk  Stettin.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Greifenhagener  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Greifenhagener  Kreises
Littr.  W—..  uͤber  ..  ...  Thaler  ..  .  ..  Prozent  Zinsen

die  ..  .  ..  ie  Serie  Zinskupons  für  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Greifenhagen.

Die  ständische  Kommission  des  Greifenhagener  Kreises
zur  Ausführung  des  Oder-Uebergangsbaues  und  der  damit
zusammenhängenden  Chausseen  im  Greifenhagener  Kreise.

 

(N.  4805—4606.)  (Nr.  4806.)
        <pb n="944" />
        —  890  —

(Nr.  4806.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.  Oltober  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fi#-kalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Straßen  von
Reinberg  auf  der  Greifswald-Stralsunder  Staats-Chaussee  nach  Stahlbrode
  und  von  der  Triebsees  =  Grimmener  Chaussee  bei  Wendisch-Baggendorf
  nach  Demmin.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Grimmen,  im  Regierungsbezirk  Stralsund,  bradlshtigten  chausseemäßigen  Ausbau
  der  Straßen  von  Reinberg  auf  der  Greifswald-Stralsunder  Staats=Chaussee
  nach  Stahlbrode  und  von  der  Triebsees-Grimmener  Chaussee  bei
Wemisch-Baggendorf  nach  Demmin  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundsiäcke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhalrungs=Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  bestimme
Ich,  daß  auf  den  genannten  Chausseen  das  Chausseegeld  nach  den  Bestimmunen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einsoleeglic
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestnmun  en  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  erhoben
werden  soll.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
  Straßen  zur  Amvendung  kommen.

Der  gegemwaärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiär  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Cror.  48007.)
        <pb n="945" />
        —  991  —

(Nr.  4807.)  Scatut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Ofsfiniec-Bruches,  im
Kreise  Gnesen,  Regierungsbezirk  Bromberg.  Vom  0.  November  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesezes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  182.),
was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  des  im  Gnesener  Kreise  belegenen,  circa  1069  Morgen
roßen  Osstniec-Bruches,  welche  das  Vermessungsregister  des  Feldmessers
übner  vom  August  1856.  nachweist,  werden  zu  einer  Genogenschals  vereinigt,

um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Entwasserung  zu  verbessern.  Die  Genastenchaft
  hat  Korporationsrecht  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte
zu  Gnesen.

S.  2.

Die  zur  Ausführung  der  Entwässerung  erforderlichen  Hauptgräben  werden
  auf  Kosten  der  Genossenschaft  angelegt  nach  Maaßgabe  des  von  der  Regierung
  in  Bromberg  bereits  genehmigten  Entwässerungsplanes,  welcher  in
Sreitfallen  bei  der  Ausführung  von  der  genannten  Behörde  näher  festzustellen
  ist.

g.  3.

Die  Meliorations-Interessenten  geben  der  Regel  nach  das  für  die  Hauptgräben
  erforderliche  Terrain  unentgeltlich  her,  beschaffen  sich  auch  die  über  dieselben
  nothwendigen  Zugänge  innerhalb  ihrer  Pläne  allein,  gleichviel,  ob  die
Püäne  in  dem  Meliorationskerrain  selbst  liegen  oder  nicht.  Sollte  der  aus
dieser  Bestimmung  dem  Einzelnen  erwachsende  Nachtheil  nicht  durch  die  ihm
verbleibende  Grasnutzung  an  den  Grabenrändern  und  durch  die  sonstigen  aus
dem  Bau  erwachsenden  Vortheile  genügend  aufgewogen  werden,  so  ist  Entschädigung
  zu  gewähren  und  diese  Entschddigung  in  Spreitfällen  schiedsrichterlich
festzustellen  (IJ.  11.).  Für  die  etwanige  Entschaädigung  der  Nicht-Interessenten
bleibt  das  Vorfluths-Edikt  vom  15.  November  1811.  maaßgebend.

.  4.

Soweit  die  Anlage  auf  gemeinschaftliche  Kosten  hergestellt  wird,  soll  sie
ebenso  unterhalten  werden.
(Nr.  4807.)  g.  5.
        <pb n="946" />
        —  892  —

K.  5.

Die  Beitraäge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlage

  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufebracht

  und  die  etwanigen  Streitigkeiten  über  die  Ausdehnung  der  betheiligten

lächen  von  den  Verwaltungsbehörden  entschieden.  Zu  den  Kosten  der  Anlage

werden  auch  die  Kosten  für  die  Vorarbeiten  gerechnet,  soweit  sie  von  den  einzelnen

  Interessenten  vorgeschossen  worden  sind.  Die  gemachten  Vorschüsse  werden
  auf  die  zuerst  ausgeschriebene  Beitragsrate  in  Anrechnung  gebracht.

K.  6.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Landrath  des  Gnesener  Kreises
als  Sozietatsdirekror.  Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  —  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft
  in  allen  Angelegenheiten,  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in
und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Pänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Sumigen
  event.  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunalkasse  einzuziehen,
  die  Zahlung  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

„P)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

In  Behinderungsfallen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.

g.

Dem  Sozietätsdirekror  wird  ein  Vorstand  von  vier  Mitgliedern  beigeordnet,
  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors  nach  Stimmenmehrheit
  bindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Ge-Schäftefübrung
  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietk  überall  wahrzunehmen
  hat.

Bei  erwa  vorkommender  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sozietätsdirektors
  den  Ausschlag.

S.  S.
        <pb n="947" />
        —  893  —

K.  8.

Zwei  Vorstandsmitglieder  werden  von  den  bäuerlichen  Wirthen  zu  Szytnik
  (Nr.  3.  des  Katasters),  die  beiden  anderen  von  den  übrigen  Interessenten
aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  erwählt.

Die  Wahlen  werden  von  dem  Landrathe  geleitet.  Bei  der  Wahl  hat
jedes  Sozieräktsmirglied,  welches  5  bis  10  Morgen  im  Meliorationsterrain  besitzt,
  Eine  Stimme,  wer  10  bis  20  Morgen  besitzt,  zwei  Stimmen,  von  20  bis
30  Morgen  drei  Stimmen  u.  s.  w.  Wer  unter  5  Morgen  besitzt,  ferner  wer
mit  seinen  Beiträgen  im  Rückstande  ist,  und  endlich  wem  die  Ausübung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  durch  richterliches  Erkenntniß  untersagt  worden,  ist
nicht  stimmberechtigt.

F.  9.

Für  jedes  Vorstandsmitglied  wird  nach  den  Bestimmungen  des  F.  8.  ein
Stellvertreter  gewählt,  welcher  in  Behinderungsfallen  des  Vorstandsmitgliedes
einzutreten  hat.

K.  10.

Der  Direktor  und  die  Worstandsmitglieder,  sowie  deren  Stelloertreter,
verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich;  der  erstere  hat  nur  auf  Ersatz  der  baaren
Auslagen  Anspruch.  Jedes  Sozietätsmitglied  ist  verpflichtet,  die  auf  dasselbe
fallende  Wahl  anzunehmen.

Der  Vorstand  versammelt  sich  jährlich  mindestens  zwei  Mal,  im  Frühjahr
  und  im  Herbste.

S.  11.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  besonderen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Oagegen  werden
alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  oder  die  vorgebliche
  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden
  von  dem  Sozietätsdirektor  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht
und  nach  Mehrzahl  der  Stimmen  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  steht
jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,
von  Bekanntmachung  des  Bescheides  ab  gerechnet,  bei  dem  Landrathe  angemelder
  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtömittel  findet  nicht  slart.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.
(Nr.  1807—4608.)  120  Das
        <pb n="948" />
        —  894  —

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  zwei  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewaͤhlten,
  bei  der  Melioration  unbetheiligten  Schiedsrichtern,  und  einem  von  der
Regierung  zu  Bromberg  bestellten  Obmann.

§.  12.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen,  und
wird  das  Oberaufsichtsrecht  von  der  Regierung  zu  Bromberg  und  von  dem
Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ausgeübt  nach  Maaßgabe
  dieses  Statutes,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
welche  den  Aufsichtsbehdrden  der  Gemeinden  zustehen.

*i

Ohne  landesherrliche  Genehmigung  darf  keine  Abänderung  des  Statutes
vorgenommen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestct  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4808.)  Allerhöchster  Erloß  vom  9.  November  1857.,  betreffend  die  Genehmigung  dervon
  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen:
Julassung  der  Emission  vierprozentiger  Pfandbriefe.

A  Ihren  Bericht  vom  29.  Oktober  d.  J.  will  Ich  dem  von  dem  diesjährigen
  Generallandlage  der  Weslpreußischen  Landschaft  gefaßten  Beschlusse,  welcher
  wörtlich  dahin  lautet:

«  Bei  der  Bepfandbriefung,  eines  zum  Kreditverbande  der  Westpreu-Lischen
  Landschaft  gehdrigen  Gutes  steht  dem  Besitzer  die  Wahl  und  die
Bestimmung  darüber  zu,  ob  der  Zinsfuß  der  auszufertigenden  und  auszugebenden
        <pb n="949" />
        —  895  —

gebenden  Pfandbriefe,  wie  bisher,  auf  drei  und  ein  halb  Prozent,  oder  ob
derselbe  auf  vier  Prozent  gestellt  werden  soll.  Im  letzteren  Falle  hat  der
Schuldner  in  den  ersten  zehn  Jahren  eine  Jahreszahlung  von  fuͤnf  Prozent,
  nach  zehn  Jahren  aber  von  vier  und  einem  halben  Prozen  zu
übernehmen.

Die  Zinsenersparniß  der  ersten  fünf  Jahre  fließt  in  den  Tilgungsfonds
  der  Landschaft  (Landschafts-Reglement  vom  25.  Juni  1851.  Th.  I.
§##.  118—121.),  diejenige  der  ferneren  Jahre.  aber  wird  zinsenzinslich  bis  zur
ganzlichen  Tilgung  des  bewilligten  Darlehns,  für  jeden  Schuldner  abgesondert,
  von  der  Londscheft  verwaltet.  Auch  auf  die  in  letzter  Art  angesammelten
  Beslände  findet  der  K.  121.  Th.  1.  des  Landschafts-Reglements
Anwendung.

Die  vierprozentigen  Pfandbriefe  werden  ebenfalls  mit  Zinskupons
versehen;  der  Konverlirungsstempel  wird  ihnen  in  den  Worten:

„dieser  Pfandbrief  trdgt  vier  Prozent  Zinsen  und  kann  von  dem  Inhaber
  nicht  gekündigt  werden“

aufgedruckt,  und  es  finden  auf  die  Kapitalbriefe,  die  Zinskupons  und  die
Amortisationsersparnisse  alle  die  Bestimmungen  Anwendung,  welche  hinsichts
  der  drei  und  ein  halb  progentigen  Pfandbriefe,  der  Kupons  dazu
und  der  Amortisationsersparnisse  der  Pandbriefsschuldner  gelten.  Diejenigen
  zum  Zinsfuße  von  drei  und  ein  halb  Prozent  bereits  landschaftlich
ausgefertigten  Pfandbriefe,  welche  noch  nicht  ausgereicht  worden  sind,
können  gegen  Erstattung  der  Koslen  in  vierprozentige  Briefe  ausgefertigt
werden.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  drei  und  ein  halb  prozentigen  Pfandbriefen,
  welche  auf  die  eigenen  Güter  der  Gutsbesitzer  eingelragen  sind
und  in  deren  Besitz  sich  diese  Gutsbesitzer  befinden.

Meine  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  9.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestet  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.
An  die  Minister  der  Justiz  und  des  Innern.

 

 

(Nr.  4808—4809.)  (Nr.  4809.)
        <pb n="950" />
        —  896  —

(Nr.  46809.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  November  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Provinz  Westphalen  vom  19.  März  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Olpe,  Regierungsbezirks  Arnsberg.

A--  den  Bericht  vom  2.  November  d.  J.,  dessen  Anlage  zurückfolgt,  will
Ich  der  Stadtgemeinde  Olpe,  im  Regierungsbezirk  Arnsberg,  welche  gegenwärtig
  mit  Landgemeinden  im  Amtsverbande  steht  und  nach  den  Vorschriften
der  Landgemeinde-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen  vom  19.  März  1856.
verwaltet  wird,  deren  Ankrage  gemäß,  die  Städte-Ordnung  für  die  Prodinz
Westphalen  vom  19.  März  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  9.  November  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="951" />
        —  897  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  64.

 

(Nr.  4810.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juni  1857.,  betreffend  die  Genehmigung  der  Tar-Prinzipien
  der  Pommerschen  Landschaft,  welche  an  Stelle  der  bisherigen
Taxgrundsätze  dieses  Kreditvereins  zu  treten  haben.

A..  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  Pommersche
  Landschaft  gemäß  dem  Beschlusse  des  in  diesem  Jahre  versammelt  gewesenen
  Generallandtages  fortan  bei  Abschätzungen  zu  beleihender  Güter  nach
den  anbei  Zursckerfolgenden  Taxprinzipien  der  Pommerschen  Landschaft  de
1857.,  welche  an  Stelle  der  bisherigen  Targrundsätze  dieses  Kreditvereins  zu
treten  haben,  verfahre.

Dieser  Mein  Erlaß  und  die  vorgedachten  Taxprinzipien  sind  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern:
v.  Raumer.

An  den  Minister  des  Innern.

Jahrgang  1857.  (Nr.  4810.)  121  Tax-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1857.
        <pb n="952" />
        —  998  —

Tar-Prinzipien
der

Pommerschen  Landschaft.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Diese  Targrundsätze  gelten  für  alle  bepfandbriefungsfähigen  Güter  der
PMovinz  Alt-Pommern,  vorbehaltlich  der  für  Lehngüter  und  Fideikommisse  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften.

S.  2.
Die  Abschätzung  erfolgt:
1)  auf  Antrag  des  titulirten  Besitzers;

2)  auf  Amrag  legitimirter  Erb-Interessenten,  Vormünder  und  Kuratoren;
3)  auf  Instanz  des  betreffenden  Gerichts.

Der  desfallsige  Antrag  ist  an  die  betreffende  Departementsdirektion  zu
N.  N.  zu  richten  und  sind  mit  demselben  die  9.  144.  seqd.  des  Reglements  vorgeschriebenen
  Requisike  einzureichen.

F.  3.

Die  nach  F.  145.  des  Reglements  ernannten  Kommissarien  haben  vor
Anberaumung  des  Taxtermins  zu  prüfen,  ob  die  eingereichten  Requisite  genügen,
  oder  ob  und  was  zur  Vervollständigung  derselben  noch  nöthig  ist,  eventuell
  das  Fehlende  noch  nachholen  zu  lassen.

“-1

Das  Taxgeschaft  beginnt  damit,  daß  die  Kommissarien  zunächst  den  Besitzer
  an  Eidesstatt  darüber  vernehmen,  ob  nach  seinem  Wissen  sich  Realitaͤten
innerhalb  des  auf  der  Karte  aufgenommenen  Gutsareals  befinden,  an  welchen
dritten  Personen  ein  Eigenthums=  oder  Nutzungsrecht  zusteht.

Auch
        <pb n="953" />
        —  899  —

Auch  ist  festzustellen,  ob  dem  Gute  Patronatsrechte  und  in  welchem  Umfange,
  sowie  die  Standschaft  auf  dem  Kreistage,  dem  Provinziallandtage  und
noch  andere  Ehrenrechte  zustehen.

Sodann  werden  zur  Einziehung  weiterer  Information  zwei  mit  den
Wirthschaftsverhältnissen  des  abzuschätzenden  Gutes  möglichst  vertrante  Personen
  über  alle  auf  den  Werth  des  Gutes  Bezug  habende  WVerhältnisse  und  namentlich
  über  nachstehende  Fragen  eidlich  vernommen,  nachdem  deren  Vernehmung
  ad  gencralia  erfolgt  ist.

1)  Mit  welchen  Grundstücken  das  abzuschätzende  Gut  grenzt  und  ob  diese
Grenzen  irgendwo  streitig  sind?

2)  Welche  Stadt  zunächst  belegen  ist?

3)  Ob  unter  den  Grundstücken,  welche  bei  dem  Gute  benutzt  werden,  sich
Kirchen=  oder  Pfarrhufen,  Ländereien  von  eingezogenen  Bauerhöfen  oder
sonstige  Grundstücke  befinden,  an  welchen  dritten  Personen  ein  Eigenthums=
  oder  Nutzungsrecht  zusteht?

4)  In  welcher  Eintheilung  und  mit  welcher  Fruchtfolge  der  Gutsacker  bewirthschaftet
  wird?  GEir  wann  die  Eintheilungen  und  Fruchtfolgen  bestehen?
  Zu  welchen  Früchten  in  der  Regel  gedüngt  wird?  Ob  diese
Düngung  vollständig  hat  geleistet  werden  können  und  ob  und  in  welchem
Umfange  dazu  Surrogate  verwendet  sind?

5)  Wie  der  Acker  beschaffen  ist  und  welche  Getreidearten  dort  vorzugsweise
  gerathen  oder  nicht  gedeihen?  Ob  der  Acker  sumpfig,  bergig  oder
mit  Steinen  besetzt  ist?  Ob  er  zur  Bewirthschaftung  eine  bequeme  Lage
zum  Hofe  hat?

6)  In  welcher  Weise  und  um  welchen  Lohn  das  Dreschen  des  Getreides
verrichtet  wird?

7)  Ob  die  bei  dem  Gute  vorhandenen  Wieslen  besonderen  Unglücksfdllen,
als  Wasserfluthen  und  dergleichen  ausgesetzt  sind,  wieviel  Fuder  Heu
und  zu  welchem  Gewicht  im  Durchschnict  jährlich  eingeschnitken  worden
und  wie  das  gewonnene  Futter  beschaffen  ist?  Ob  Düönger  auf  die
Wiesen  gebracht  wird,  auch  ob  alljährlich  ein  Ueberschuß  an  Futter  verkauft
  wird?

8)  Ob  Rohrbrücher  vorhanden,  wieviel  Schock  im  Durchschnitt  gewonnen
und  wieviel  Zoll  im  Durchmesser  die  Schöfe  in  der  Regel  gebunden  werden,
  wohin  der  Absatz  stattfindet  und  auf  welchen  Preis  durchschnittlich
zu  rechnen  ist?

9)  Ob  das  Gut  Weideberechtigungen  auf  fremden  Terrikorien  hat,  oder  ob
umgekehrt  derartige  Servituten  auf  ihm  lasien?

10)  Ob  die  Weide  für  den  gehaltenen  Viehstand  ausreicht  und  wenn  daran
(Nr.  4810.)  121“  ein
        <pb n="954" />
        —  900  —

ein  Ueberfluß  vorhanden  ist,  ob  solche  durch  fremdes  Wieh  oder  Mastung
genutzt  wird?

11)  Wieviel  Pferde,  Rindvieh,  Schaafe  und  Schweine  beim  Gute  gehalten

werden  und  ob  dieser  Viehstand  den  Verhältnissen  des  Gutes  angemessen
  ist?

12)  Ob  ein  Schäfer,  Kuhhirte  und  Schweinehirte  gehalten  werden  und  welches
  Lohn  dieselben  erhalten?

13)  Ob  Holz  und  Torf  beim  Gute  vorhanden  ist  und  ob  davon  nur  zur
eigenen  Konsumtion  oder  auch  theilweise  zum  Verkauf  verwandt  wird!

Ob  ein  eigener  Aufseher  gehalten  wird  und  was  derselbe  an  Lohn
bekommt?

14)  Von  welchem  Umfange  die  Jagdnutzung  ist  und  in  welcher  Weise  sie
ausgeübt  wird?

15)  Ob  Fischerei  vorhanden,  in  welcher  Art  sie  betrieben  wird,  und  ob  davon
  ein  jährlicher  Ertrag  zu  berechnen  ist?

16)  Ob  zu  dem  Gute  Mühlen  und  Fabrikanstalten,  als  Ziegeleien,  Kallkbrennereien,
  Theerschwelereien,  Glashütten  2c.  gehören,  und  welche  Nutzungen
dem  Gute  daraus  erwachsen?

17)  Ob  und  welche  rentenpflichtige  Eigenthümer  zum  Gute  gehören  und  was
dieselben  entrichten?!

18)  Wieoviel  Dienstarbeiter  und  ver  iethetete  Wohnungen  zum  Gute  gehören,
ob  die  Arbeiterfamilien  zur  rechtzeitigen  Verrichtung  aller  Wirthschaftsarbeirten
  ausreichen  und  unter  welchen  Bedingungen  dieselben  ihre
Wohnungen  nutzen?

19)  Ob  außerhalb  der  Dorflage  vermiethete  Wohnungen  oder  verpachtete

kleine  Ackernahrungen  zum  Gute  gehören  und  was  dieselben  zu  entrichten
  haben?

20)  Wieviel  Gesinde  gehalten  wird?

21)  Von  welcher  Beschaffenheit  die  von  der  Herrschaft  genutzten  Obst=  und
Gemüusegärten  sind?

22)  Ob  das  vorhandene  todte  und  lebende  Wirthschafts-Inventarium  Eigenthum
  des  Gutsherrn  ist?

23)  Ob  ein  herrschaftliches  Wohnhaus  vorhanden  ilst,  welches  außer  den  zur

Haltung  des  Gesindes  erforderlichen  Lokalien  noch  anderweite  Räumlichkeiten
  darbietet?

Außer  der  vorstehenden  Informations-Einzieh  muß  eine  eidliche  Vernehmung
  unterrichteter  sachverständiger  Personen  in  allen  den  Fällen  erfolgen,
wo  einzelne  Positionen  der  Taxe  auf  deren  Aussagen  basirt  sind;  dahin  gehoͤren
        <pb n="955" />
        —  901  —

hören  Bauhandwerker,  Schäfer,  Kuhhirten,  Waldwärter,  Vorsteher  von  Fabrikanlagen
  2c.

F.  5.

Ergiebt  sich  aus  der  eingezogenen  Information:

a)  daß  außerhalb  der  Dosstage,  aber  innerhalb  der  Gutzgrenzen  belegene
Vorwerke  oder  andere  Gebäude,  oder

b)  daß  außerhalb  der  Gutsgrenzen  auf  fremden  Feldmarken  belegene  Gebaude
  oder  Grundslücke

vt  dem  abzuschätzenden  Gute  gehören,  so  muß  die  Pertinenz-Qualitt  ad  a.
urch  ein  Attest  des  Landraths  des  Kreises  nachgewiesen  und  ad  b.  im  Hypothekenbuche
  vermerkt  werden.

Ferner:

p)  daß  Pertinenzstücke  des  Gutes  verkauft  oder  vertauscht  und  vom  Gute
noch  nicht  abgeschrieben  sind,  so  müssen  dieselben  nicht  nur  an  Ort  und
Stelle  vollständig  abgegrenzt,  sondern  auch  auf  der  Karte  und  in  dem
Vermessungsregister  vermerkt  und  von  der  Taxe  ausgeschlossen  werden;

d)  daß  Grundstücke  zum  Gute  angekauft  oder  eingetauscht  sind,  so  müssen
auch  diese,  wenn  sie  mit  zur  Taxe  gestellt  werden  sollen,  auf  der  Karte,
sowie  in  dem  Vermessungsregister  verzeichnet  und  dem  Gute  im  Hypothekenbuche
  als  Pertinenzstücke  zugeschrieben  werden.  —  Von  dem  Nachweise
  dieser  Zuschreibung  ist  die  Festsetzung  der  Tare  abhängig.

ee)  Streitorte,  welche  auf  der  Karte  und  in  dem  Vermessungsregister  speziell,
also  mit  Angabe  ihrer  Lage  und  Größe,  verzeichnet  werden  müssen,  bleiben
  von  der  Taxe  ausgeschlossen.

1)  Befinden  sich  unter  dem  Areale  des  abzuschätzenden  Gutes  die  Grundstücke
  eingezogener  —  wüster  —  Bauerhöfe,  so  muß  —  wenn  dieselben
mit  zur  Taxe  gestellt  werden  sollen  —  durch  ein  Attest  der  Königlichen
Generalkommission  nachgewiesen  werden,  daß  Eigenthumsansprüche  auf
diese  Höfe  bis  zum  1.  Januar  1852.  nicht  angemeldet  worden,  oder
daß  dieselben  durch  rechtskräftige  Erkenntnisse  zurückgewiesen  sind.

Inzwischen  wird,  um  den  Gutsbesitzern,  auf  deren  Gütern  sich  ein  Fall
der  beregten  Art  vorfindet,  die  Bepfandbriefung  nicht  zu  verzögern,  folgendes
Interimistikum  festgesetzt:

für  jeden  Hof,  für  welchen  der  oben  beregte  Nachweis  nicht  zu  führen
ist,  soll  eine  angemessene  Summe  von  dem  ermittelten  Tarwerthe  abgezogen,
  oder,  wo  die  Eintragung  der  ganzen  zu  bewilligenden  Pandbriefssumme
  nach  der  Lage  des  Hypothekenbuchs  sonst  geschehen  kann,  zu
zwei  Drittel  von  den  eingetragenen  Pfandbriefen  bis  zur  Beseitigung
G#.  4810.)  er
        <pb n="956" />
        —  902  —

der  betreffenden  Angelegenheit  in  das  landschaftliche  Depositum  genommen
  werden.

Als  Grundlage  fuͤr  den  Betrag  der  abzuziehenden  Summe  dient  die
Taxe  der  Koͤniglichen  Generalkommission  von  den  Hoͤfen  gleicher  Art  in  demselben
  Orte  mit  Zuschlag  eines  Drittels,  oder,  wo  eine  solche  Taxe  nicht  vorhanden
  ist,  eine  Werthsfeststellung  des  Departements  fuͤr  jeden  einzelnen  Fall
nach  den  Taxen  von  Hoͤfen  in  benachbarten  Guͤtern,  welche  sich  nach  der  pflichtmaͤßigen
  Ueberzeugung  der  Taxkommissarien  in  gleichen  Verhaͤltnissen  befinden.

g.  6.

Erbzins=  und  Erbpachtgrundstuͤcke,  welche  sich  innerhalb  der  Feldmark
befinden,  werden  von  der  Taxe  ganz  ausgeschlossen,  wenn  sie  ihrer  Lage  und
Groͤße  nach  zwar  bekannt,  dem  Hauptgute  aber  nicht  zugeschrieben  sind.  Sind
dergleichen  vorhanden,  die  nicht  zugeschrieben,  zwar  der  Groͤße,  nicht  aber  auch
der  Lage  nach  bekannt  sind,  so  wird  ein  dem  Flaͤcheninhalt  nach  gleich  großer
Theil  des  ganzen  Gutsareals  von  mittlerer  Güte  nach  den  einzelnen  Bestandtheilen
  an  Gärten,  Aeckern  und  Wiesen  2c.  dafür  ausgeschieden.

Sind  dieselben  aber  nicht  zugeschrieben,  oder  nicht  mehr  auszuscheiden,
so  werden  sie  mit  dem  Ganzen  taxirt  und  wird  in  beiden  Fällen  der  in  Gelde
festgestellte,  oder,  wenn  er  ganz  oder  theilweise  in  Naturalien  besteht,  der  nach
dem  Ermessen  der  Taxkommissarien  in  Gelde  zu  berechnende  Betrag  der  Abgaben
  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  kapitalisirt  von  dem  Curzwerse  in  Abzug
  gebracht.

S.  7.

Die  Taxkommissarien  haben  dem  aufzunehmenden  Taxinstrumente  einen
Bericht  beizufügen,  in  welchem  sie  sich  im  Allgemeinen  über  die  Verhältnisse
des  abzuschätzenden  Gutes  aussprechen  und  welcher  namentlich  eine  Rechtfertigung
  des  beobachteten  Taxverfahrens  in  den  Fällen  enthalten  muß,  wo  dasselbe
nicht  in  den  aufgenommenen  Verhandlungen  seine  Begründung  findet.

K.  8.
Bepfandbriefungs=  und  Subhastations-  oder  Erb-Auseinandersetzungs-Taren
unterscheiden  sich  darin,  daß  erstere  nur  den  Ertragswerth  des  Gutes  ermitteln,

letztere  außerdem  noch  anderweitige  Nutzungen  und  Werthe  Ccfr.  §.  156.  des
Reglemems)  berückfichtigen.

Zweiter
        <pb n="957" />
        —  903  —
Zweiter  Abschnitt.
Veranschlagung  des  Gutswerths.

A.  Einnahme.
1.  Von  den  Gärten.

C.  9.
Bei  Obstgärten  wird  der  Morgen
I.  Klasse  zii...  4  Thalern,
II.  =  KKK  3  -
III.  =  -...............  2  -

angeschlagen;  bei  Gemuͤsegaͤrten,  nachdem  zuvor  auf  zehn  Personen  ein  Magdeburger
  Morgen  Sommerkonsumtion  abgesetzt  worden,  der  Morgen

I.  Klasse  11  2  Thalern,
II.  K  13  -
III.  --  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  1  -

zum  Ertrage  gebracht.  Für  den  Gärtner  kommt  nichts  in  Abzug.  Fur  Obstund
  Gemüusegärten  muß,  insoweit  sie  zum  Gemüsebau  angesprochen,  eine  dreijährige
  Düngung  berechnet  werden.

2.  Vom  Ackerbau  und  den  Wiesen.

S.  10.

Die  Einschätzung  des  Ackers  geschieht  nach  Anleitung  der  nachfolgenden
Acker-Klassifikationstabelle,

nach  welcher  die  Erträge  mit  Berücksichtigung  des  Düngungsstandes  zu  berechnen
  sind:

(Nr.  4810.)  Klassi-
        <pb n="958" />
        904

Klassifikations-Tabelle  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3jährige  Ein-  b  jaͤhrige  Ein-  S
Duͤngung.  fall.  SDuͤngung.  fall.  S
□  S
Schfl.  Mß.  Schfl.  Wb.
I.  Klasse  a.  Wetzen  1  5  6  Wezen  116
·  .  2  erste  ersle  1110
nitanker  Kcacenboden,  Erbsen  11485  Erbsen  1121  .
schwarzer  Kleiboden,  nur  P  P%t  Fi  n  1  Gehen  3
in  einzelnen  der  vorzüglich  S  chl.  er  Ber  che
sten  Güter  im  Schlawer  Morcen  Na  51515
Kreise  am  Seestrande  vor-  8  Röbse  oder  1
handen.  6  S  en
Strohzuschlag  bis  25  Hofl.  der
Prozent  zulässig.  gen
J.  Klasse  b.  Wehen  1.  4  0  Wezen  115
EGerste  erste  1  16
—“]’ssshßst
oder  gewöhnlicher  Weizen-  odeer.  Fus  1  Roggen  112t
boden.  oder  Rübsen  Hafer  1124
6  Schfl.  per  Brache  ...
Strohzuschlag  bis  25  Morgen  Raps
Prozent  zulässig.  oder  Rübsen  1
5  Schfl.  per
Morgen
J.  Klasse  c.  a.  Weizen  12  4  a.  Weizen)  14
Magerer  Weizenboden,b.  Roggen  T  v(5  41b.  Regge
schluffig,  naßkalt  und  un-  Kefer  1  3  Hafer  1  124
deurchlassend.  Als  Win=  Erbsen  88r  11
terung  gedeiht  der  Weizen  Haßget  1  37
in  der  Regel  besser  wie  8  4
Roggen,  jedoch  eignet  sich  rache  5
dieser  Boden  nicht  zum
Gerstenbau,  sondern  nur
zum  Haferbau.
        <pb n="959" />
        —  905  —

Stolpschen  Departements.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  .  N0ch3-6-.
SlckhngeEw  F  und,  Em-  F  Anmerkungen
Düngung.  fall.jähriger  fall.  gen.
rS  Ruhe.  □
Schsl.  Nh.  Echfl.  Mh.
Weizen  1405  Weizen  114)  Kr#fer  kenn  micchlcafu,
Gerste  14145  SEaske  11½444„„„kr  rfeherten.
Erbsen  141  4  nfte  der  Brache  besäet
Weizen  24  werden  0  connsefor  lgende
Hafie  1124  iicen  bu  %  uck-Brache
  .  .  b)  ch  Peer,  Mt  bebant
"  !#  t
Weizen  1  14  cann  an  ¾l  m
Hafer  18  genes  ohte  erhn  gu
dielet  senerrn  die  Fce.  folgen.
aaten  den

)  Beim  Napsstroh  finder  der  bei
den  verschied  Ackerkl.  -
FHOHILIESETTHIJEHEFT-is
Weizen  12  4  Roggen  144  K  der  Oung-Kontrolle
Gerste  11  PHaser  1419  rhsesen  nng  -

Erbsen  .  114  4  nur  zu  z  Stiege  berechnet.
Roggen  1  2  4  d)  Mooltoben  vberT3  1.  schluni.
Hafer  1.12  3#  Hea  Ustuß  verschafft  ist,  kommt
Brache  »  »  ·  nach  dem  Grade  seiner  Unsicher-Roggen
  1  2  3  Fuin  eine  der  nächstfolgenden

Hafer  183  ·
Roggen  11127
Hafer  1143
122

 

Jahrgaug  1857.  (Nr.  4810.)
        <pb n="960" />
        906

 

 

 

 

3jährige  Ein-jährige  Ein-—.

Düngung.falllS  Düngung.fall.  S
—  S
Scfl.  M  Schl.  M#
II.  Klasse.  Veggen  1  4  5  Vergen  11215
Guter  Mittelboden,  ge-  Erbsen  1  5  Heen  4  6
.  ,  5
woͤhnliches  Gerstenland.  oder  Raps  Roggen  124
Strohzuschlag  bis  12##oder  Rübsen  1PHafer  1  84r
Prozert  zulässig.  5  Schfl.  per  Brache  ..
Morgen  Raps  oder
Ruͤbsen  1
4  Schfl.  per
orgen
III.  Klasse.  Nogeen  128  Roggen  1  4
Mittel=  oder  guter  Rog-  erste  14  .  gafet  184
genboden,  mehremit  Sab  berbsen  646  12  5  Hrosen  1  12
emischt.  oder  Rap  oggen  *W*
9  oder  Rübsen  1  Hafer  11613
4  Schfl.  per
Morgen
IV.  Klasse.  Toaggen  1  4  Roggen  144
ommer-  ommer--Leichter
  sandiger  Boden.  Roggen  144gen  1½
oder  Haferder  Hafreere..
oder  Buch-  oder  Buchweizen
  10  weizen  104
Brache  „B.rache  ..
Roggen  144
Sommer=Roggen
  123
oder  Buchweizen
  10
Brache  ..
        <pb n="961" />
        —  907  —

 

 

 

 

 

nb  «  N03-6-9jährige
  Ein  4%“  Ein-  „
Düngung.  fall.  jhriger  fall.  ;  Anmerkungen.
Ruhe.
Schfl.  MA#t.  Schft.  Mza
Noggen  12  NRoggen  44  4
doshff6
Roggen  1½½
Hafer  18
Brache  .  .
Roggen  1  3
Hafer  11413
Roggen  1KRoggen  144
Zae  118  Hafer  114  37
rache  .  .
Roggen  1
Hafer  143
Brache  ..
Roggen  .11413
Hafer  12
Roggen  1413
Hafer  1212
oder  Buchweizen
  10

 

 

 

 

 

 

 

 

1225
        <pb n="962" />
        —  —  908  —

Klassifikations-Tabelle  des

 

 

 

 

3  ährige  Ein-jährigeEin-□—.

Düngung.  fall.SDüngung.  fall.  0
S
Schfl.  W.  echs.  u#g.
I.  Klasse  a.  Wezen  1189%  Weizen  16
Starker  Weizenboden  mit  erste  1|7  Gerste  14144
überwiegendem  Thongehalt  Guosen  -  11  Hosen  1  2  5
und  starker  Beimischung  dder  R5d  4  Gen  en  12  64
von  Humus.  6  sen  *
Strohzuschlag  bis  25  Sl  per  Paache,  d
Prozent  zulässig.  orgen  Räbsen  un
6  Schfl.  per
Morgen
1.  Klasss=  2  Weizen  1  %  Weizen  114
Schwacher  Weizenboden,  Gerste  1|Gerste  11416
mit  geringerem  Thonge-Erbsen  1125  Erbôsen  1
halt,  aber  Humus  in  Kalk  oder  Raps  Roggen  1112  .
enthaltend,  wodurch  der-nu.  Rübsen  1  Hafer  1|12
selbe  eine  mildere  Beschaf-  Schfl.  per  Brache  .
fenheitgewinntundsichMorgen  Raps  und
sehr  gut  zum  Weizenbau,  Ruͤbsen  1
vorzuͤglich  aber  fuͤr  die  5  Schfl.  per
große  Gerste  und  den  Morgen
rothen  Klee  eignet.
Strohzuschlag  bis  25
Prozent  zulässig.
I  Klasse  c.  a.  Weizen  4Weize2
Magerer  Weizenboden,  b.  Roggen!Roggen  4
schluffig,  naßkalt  und  un-Hafer  1  1244  Hafer  1121
durchlassend.  Als  Win-Erbsen  1  34  Erbsen  .  141  3
terung  gedeiht  der  Weizen  Roggen  1
in  der  Regel  besser  wie  Hafer  181  4
Roggen,  jedoch  eignet  sich  Brache  .
dieser  Boden  nicht  zum
Gerstenbau,  sondern  nur
zum  Haferbau.
        <pb n="963" />
        —  909  —

Treptowschen  Departements.

 

 

 

 

 

·  «  Nach  3-,  b-9jährige
  Ein-  und  J  Ein-·
  S  ...
Düngung.fall·:91qthgekfall»  g  Anmerkungen.
S  Ruhe.  S
Schfl.  Mzz.  Schfl.  Mp.
Weizen  1415  Weizen  12  4A40)  Mit  Erbsen  kann  wirthschaftlich
Leuue  4Gsle  1114  k  er  gen
rbsen  det
Weiten  1½1  sssseds
L  gutse  einen  Röckschlag  von
Hafer  1  12  4  7
Brache  b)  .  vorbergegangener  2-,  resp.
«  «  '  Zjaͤhriger  pẽ  erhalten  in  der
Weizen  11  9  i  Weiaf-  6  Pee
L  olge  -
Hafer  1154  bei  einer  !6  *  v  P!
ritnt  Ackerkl  n  d
erklasse  jedo
Weizen  1  2  44  Roggen  14  vie  eine  auf  die  Rube  solldn
Gerste  115  Hafer  163  W#  Map  eder  Möbsen.  gebaut
Erbsen  144  wit,  lommt  derselbe  ohne  die  Be-«
  schshtqsuhsstthnfchlw
Roggen  124  ung.  arshe  ““)ielr?
uh  he  t
Hafer  112  34  onkern  e  Witseach  e  aüc  ae
Brache  ..  com-unbewohnten  mischtng
Roggen  23  Beim  Rapsstroh  findet  der  bei
1  5313  den  verschiedenen  Ackerklassen  zu-Hafer
  lässige  Prozent,Zuschlag  nicht  statt
und  wird  dasselbe  pro  Scheffel
bei  der  Dung  Kontrolle
k  1  Stiege  =  1  Ctr.  Heu,  bei
er  Futter-  Berechnung  aber
nur  zu  3  bieses  Werths  berechnet.
Roggen  16
Hafer  11413

(Nr.  4810.)
        <pb n="964" />
        —  910  —

 

Zjährige

Ein-6jährige



Ein- 



 

 

 

*  *
Düngung.fallle  Düngung.  fall.
E—
Schfl.  Mh.  Schfl.  Mh.
II.  Klasse.  Gerstland.  N  1  145  Veggen  112  5
Dieser  Boden  hat  eines  Gerste  12,½6  Gerste  .
Faer  Beimischung  von  Erbsen  1  5  Erbsen  42
Band,  so  daß  er  sich  nich,  oder  Raps  Roggen  14
zum  Weizenbau  eignet,  da-  u.  Rübsen  1  Hafer  1184
egen  aber  bei  richtiger  Be-  5  Schfl.  per  Brache
hamlung  sehr  sichere  und  Morgen  Raps  und
lohnende  Erträge  in  Rog-  Rübsen  1
gen  gewaͤhrt.  Der  rothe  4  Schfl.  per
Klee  gedeiht  ebenfalls.  Morgen
Strohzuschlag  bis  124
Prozent.
III.  Klasse.  T  112  5  r  ninm  11
.  Gerste  11  afer  184
genlitel.  aen  uter  de  Erbsen  15rbsen  12
emischt.  In  diese  Klasse  oder  8  1  Roggen  1.  E  3
ommt  auch  der  humose  16  cs  u  Hafer
Bruchboden.  Morge  •n
IV.  Klasse.  Roggenboden.  Roggen  1  :Noggen  144
Dieser  Boden  hat  einen  Hafer  111Hafer  11148
sehr  geringen  Thongehalt  oder  Buch-  ,oder  Buchund
  eignet  sich  in  der  Re-|weizen  104  weizen  104
el  nur  zum  Anbau  des  Brache  —  Brache  ..
Zioggens  und  des  Buch-  Roggen  142
weizens;  bei  lehmigerem  Buchweizen  10
Untergrunde  und  nach  Zjäh-  Brache
riger  Düngung  kann  er  jedoch
  auch  zum  Anbau  des
Hafers  benutzt  werden.
In  diese  Klasse  kommt
auch  der  torfige,  mit  vielem
  unlöslichen  Humus
versehene  Moorboden.

 

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="965" />
        —  911  —

 

 

 

 

 

..·  .  Na  I-,  b-9jährige
  Ein  4%  Ein-Düngung.fall.jährigerall.
  3  Anmerkungen.
r  Ruhe.  S
Schf.  Wh.  Schl.  Mr.
Roggen  125  Roggen  44
Gersie  14.144  des  1  6
Erbsen  .12  4
Roggen  114.14
Hafer  118134
Brache  ..
Roggen  1ä4
Hafer  144
Roggen  1|144|  Roggen  .11413
Hafer  184%afer  1  4
Brache  ...
Roggen  1
Hafer  1  413
Brache  ...
Roggen  .  14  3
Hafer  14123
Roggen  .  14  3
Hafer  1122
oder  Buchweizen
  .11013

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4810.)
        <pb n="966" />
        912  —

Klassifikations  -Tabelle  des

 

 

 

 

 

3jähriges  Einjährige  Ein-Düngung.
  fall.  Däüngung.all.  9
—1
Schll.  A#t.  Schs  m##  L.
I.  Klasse  a.  n  oder  ean.  Hs  oder
uͤbsen  Ruͤbsen  .
v.  Snrde.  BePBehennbtsb
schwärzer  Kleiboden.  Erbsen  14  Erbsen  15
Strohzuschlag  bis  25  Weizen  1  )5
Prozent  zulässig.  Gerste  1|
Brache
I.  Klasse  b.  Am  oder  ean  Na  oder  en
Schwarzer  humoser  Bo=  And  '  M-  -en  «
den,  Gertland  I.  Klasse,  Wee  |  13.  Wei  en  4
humoser  kalkhaltiger  Lehm-  Erbsen  112  5  Er##  e  5
und  gewöhnlicher  Weizen-  N  sen  25
boden.  oggen  12
Hafer  112
Strohzuschlag  bis  25  Brache  .
Prozent  zulaͤssig.
II.  Klasse.  kt  oder  l  Fe  oder  1
Guter  Mittelboden,  ge-  No  an  i  aom  à½  n
woͤhnliches  Gerstland.  8  1  406  Gese  1b
Strohzuschlag  bis  1221Erbsen  11  Erbsen  144
Prozent  zulässig.  Roggen  1  2  5
Hafer  184
Brache
        <pb n="967" />
        913  —

—  —„u  —  —

Vorpommerschen  Landschafts-Departements.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22  Nach  a-,  6-  *
9jährige  Ein  und  Ein-  3.  6
S  -  -  mmerkungen.
Dängung.  fall..  jähriger  fau.  ½/V
Ruhe.

Schfl.  Mtz  Schfl.  Mtz.
6/anuu  —35
ees  1  47  57  Gerste  112  4  rnirsbscha,  zur  der  fünfte  ret

r  5  eer  rache  besäet  werden.  er
We  sen  1  2  51  darauf  folzende  Neggen  erleidet
eizen  -  einen  Nückschlag  von  #  Korn.
Hafer  1  12  4  Nr.  Liesttenn  zauen  aist  als

ung  zehrend  rucht  ange-Brache

  ·  sprochen  werden,  wenn  aé„  nicht

Weizen  1  5  srehr  *  den  9.  Tbeil  den  geammten

  in  prinzipienmäßiger

Hafer  1  8  4  Düngung  befindl  I#ben  Ve  *
Fläche  einnebmen.

2)  Nach  vorhergegangener  2,  resp.
3jähriger  Ruhe  erhalten  die  beüebeermrir
  uschläge  Ia.,  Ib.,

un
.  1  Korn  im  7
Weizen  1|25  Roggen  114  s
Gerste  15  Hafer  11164  aa  e  auf  bade  nachfolgende
*5  91
Erbsen  144  Rchte  kuxe
Roggen  1  2  4  1  Korn  im  Zjaͤbrigen,
Hafer  1124  06
Brache  .1.  %n  c  nur  bei  einer  folgenden
Roggen  112  3  kucte  diese  iuheintl.  s  Grach-Hafer
  1  813  Jahres  nur  2  Jahre,  oder  waren
die  Weide  Schläge  bei  Zjähriger
Ruhr  nichr  -befaamt,  s“  60  n  nur
die  Dalste  o  obiger  Zuschläge  bewiligt
  w

3)  Wo  Naps  ober  Rübsen  gebaut

ir  lommt  berselte  obe  5
ränkung  ad  1  zur  Veranschla-Rogger
  6.]ogen  4144  ennn
5  -  s«
Gersie  14.  54  Hafer  1  6  dern  die  ihmnächstfotgenden  Saten
Erbsen  12  4  “  suh  Nr.  2  festgesetzten  zu-Roggen
  11  4  4)  30/#.  unb  11.  glasse  iß  treb.
Hafer  1  3  #alcla  bis  25  pEt.,  u  II.  glaße
Brache  is  12;  pCt.  nach  dem  Arbitrio
4  der  .  #temmisst  ion  Aaläsag,  mit
ogsen  r*  5  i  weehn

oorboden  oder  re  umpiger
Hafer  1  43  oden,  dem  durch  Gräben  un
Küu  verschafft  ist,  kommt  nach
de  i  t  *  F#gerainche  in

ie  oder  lasse

Zahrgang  1857.  (Nr  4810.)  12
        <pb n="968" />
        914

 

 

 

 

3jahrige  Ein-biaͤhrige  Ein-Düngung.
  fall.  Düngung.fall.  0
E
Schsl.  Mg.  Schll.  mg
III.  Klasse.  Rabe  oder  edn.  Noce  1  3
übsen  1%%  Hafer
Mittel=  oder  guter  Rog-  0.
-  Roggen  12|5KR.|Erbsen  .1121  34
genbtoden,  mit  Sand  ver-  Gersie  15  ·Noggen  11.81
v  Erbsen  .112  5  Hafer  16
Brache
IV.  Klasse.  Toggen  1  41  Roggen  144
;  ;  ommer-  Sommer-Leichter

  sandiger  Boden.  Roggen  1  l14  33
oder  Haferr  od  er  Hafer
oder  Buch-  oder  Buchweizen

  10  1%  weizen  104
Brache
Roggen  141  23
Sommer-Roggen
  123
Buchweizen  103
        <pb n="969" />
        —  916  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  3-,  b6-9jährige
  Einue  Ein
Düngung.  fallljährigrrfall.  S  Anmerkungen.
·  Ruhe.
Schfl.  M.  Schfl.  M.
Roggen  114½|Roggen  1
Hafer  184  Hafer  11  "v!
Brache  ...
Roggen  1
Hafer  111
Brache  ...
Roggen  14
Hafer  1.  422
In  dieser  Klasse  ist  die  Roggen  14
Veranschlagung  im  9jäh-Hafer  1122
rigen  Düngungszustand!  oder  Buchnicht
  zulässig.  weizen  103
123“

(Nr.  4810.)
        <pb n="970" />
        —  916

I.  Klassifikations-Tabelle  des  Stargardschen

 

 

 

 

3  jaͤhrige  Ein-  *  b  jaͤhrige  Ein-  S
Düngung.fallh  S  Duͤngung.  fall.  S
—
Schfl.  M  Schfl.  Mtz
I.  Klasse  a.  Weizen  18Weeizen  1616
Starker  Weizenboden,  Gerste  6  2  Gerste  1417
Erbsen  1|15  Erbsen  12  5
3  Thon  enthaltend,  oder  Raps  oder  Weizen  111;
schwarzer  Kleiboden.  #2½⅝  2  1  Gerste  125
Strohzuschlag  bis  25  Schfl.  per  Brache  ..
Prozent  zulaͤssig.  Morgen  Raps  oder
Ruͤbsen  1
6  Schfl.  per
Morgen
I.  Klasse  b.  Weizen  1  7  Weizen  1H%
Gersse  1  7  Gerste  11416
Schwarzer  humoser  Bo-  Erösen  1,15  Erosen  11
den,  Gersiland  I.  Klasse,  Raps  oder  Roggen  195
humoser  kalkhaltiger  Lehm-  Rübsen  1  Hafer  112
oder  gewöhnlicher  Weizen.  Schfl.  per  Brache  *½
boden.  Morgen  Raps  oder
Strohzuschlag  bis  25  Rübsen  1
Prozent  zulaͤssig.  5  Schfl.  per
Morgen
II.  Klasse.  Roggen  1.  1  6  Roggen  1  21  54
Guter  Mittelboden,  ge-  Geste,  1.  ·  5  Geste  1.  14
wöhnliches  Gerstland.  NRaps  oder  Roggen  12
Strohzuschlag  bis  124|Rübsen  1  Hafer  184
Prozent  zulässig.  5  Schfl.  per  Brache  ..
Morgen  Raps  oder
Rübsen  1
4  Schfl.  per
orgen
        <pb n="971" />
        917  —

Departements,  und  zwar  für  die  Kreise  Pyritz  und  Greifenhagen.

 

 

 

 

 

...  .  Nach3-6-9jährige
  Ein=  und“  Ein-=S
  ...
Düngung.  falll  jährigerfall.  8  Anmerkungen.
Ruhe.  S
Schfl.  Atz.  Schsl.  M
Weizen  11  0u  Weizen  1F  2150  w#it  criten  ———9
"1  51  erñß  0  1  wo  t  t
Gerste.  1  4#Gerste  1  24  keikr  vorkofen
Erbsen  .  145  veranschlagt  werden,  nur  der  fünfte
Weizen  1  2  51  iheil  der  Grache  irnen  werden.
.  ,  er  dar  n  r
Hafer  1  12  13  leidet  elnae:  Itaockfåploeq  voan  ekoxn
Brache  «  »  ersiqu  oder  recht  Khlunriger  be.
Weizen  1  5  den.  enn  u  i.t,  kommt  znech  dem
Hafer  1  4  grod  seiner  Unsicherheit  in  die
III.  eber  IV.  galaße
Weizen  125  Noggen  15
Gerste  1  1445  Hafer  10104
Erbsen  .141  4
Roggen  11214
Hafer  1  12#
Brache  ...
Roggen  1  213
Hafer  1  5813
Roggen  1  Roggen  144
Fsls  1  Hafer  1  063
rbsen  .
Roggen  1
Hafer  1
Brache  ·
Roggen  1
Hafer  1

(Nr.  4810)
        <pb n="972" />
        —  918  —

 

 

 

 

3  lährige  Einlm  5  brige  Ein-Düngung.fall.
  z  Düngung.all.
Schll.  M.  Schfl.  Ugt.
III.  Klasse.  W  1  2  5  Roggen  1  5
erste  .  Hafer  1814
Mittel=  oder  guter  Rog=  Erbsen  12  5  *0  ie
genboden,  mit  Sand  ver-  Raps  oder  Roggen  1  3
mischt.  Rübsen  4/  ofer  1
4  Schfl.  per  Brache  .
Morgen
IV.  Klasse.  Roggen  1  44  Roggen  144
Leichter  sandiger  Boden.  Kammer  14  Pommer  143
oder  Hafer!er  Hafer
oder  Buch-  oder  Buchweizen
  101  431  weizen  101
Brache  ..
Roggen  141  23
Sommer-Roggen
  123
Buchweizen  10|  3
        <pb n="973" />
        —  919  —

 

 

 

 

 

 

Nach  3-,  6.
9jährige  Ein,  4q%  Ein.  Annert
.  9  S  ·
Düngung.  fall.S)  jährigrrfall.  amerkungen
Ruhe.  S
Schfl.  M  Schll.  Mh.
Roggen  1/RKoggen  144
Hafer  1814  Sasga  14  .
Brache  ...
Roggen  1
Hafer  1|13
Brache  ..
Roggen  143
Hafer  1  4124
In  dieser  Klasse  ist  die  Roggen  144
Veranschlagung  im  9jäh-Hafer  1212
rigen  Dungungszustand  oder  Buchnicht
  zulässig.  weizen  10

 

(Nr.  4810.)
        <pb n="974" />
        920

II.  Klassifikations-Tabelle  des  Stargardschen

 

Zjährige

Ein-0jährige



Ein- 



 

 

07
Düngung.  fallls  Düngung.fall.
Schfl.  M.  Schfl.  Mb.
I.  Klasse  2.  Bzen  186  Weizen  111
Mei  erste  167  Gerste  1416
3  Siaet  eien  onen,  Erbsen  1  4  Erbsen  125
schwarzer  Kleiboden.  oder  Raps  Weizen  1144
Strohzuschlag  bis  25  ode  Ruͤbsen  1  Gerste  12
Prozent  zulässig.  7  Schfl.  per  Brache  ..
Morgen  Raps  oder
Ruͤbsen  1
b  Schfl.  per
Morgen
I.  Klasse  b.  Weizen  14  Weizen  1  4
„HGerste  1  4  7  6Gersie  146
derswarser  pumofer  vo-  Erbsen  12  5  FErbsen  10  5
für  den  Pyritzer  Kreis  huz  oder  Naps  Noggen  114
moser  kalkhaltiger  Lehm-  vPPer  Rüben  T]  Hafer  1  124#
oder  gewöhnlicher  Weizen-  Isch  B  Brache  «·-boden.
  orgen  Raps  oder
Strohzuschlag  bis  25  5  per
Prozent  zulässig.  Morgen
II.  Klasse.  Nogen  1  5  Roggen  12  5
ter  Mittelboden,  ge-  erste  1%  6  Gerste  11.16
rsd  een  “  Erbsen  1  36rbsen  144
Strohzuschlag  bis  121  Naps  oder  Roggen  24
Prozent  zulässig.  Rübsen  1  Hafer  11581  43
5  Schfl.  per  Brache  ..
Morgen  Raps  oder
Ruͤbsen  1
5  Schfl.  per
Morgen
        <pb n="975" />
        Departements,  und  zwar  fü

—  921

Bzaodie  Kreise  Sagatzig,  Naugard  und  Borken.

 

 

 

 

 

 

Nachz-,  6  ·
sjahktge  Ein-  *  und  Ein-  Mageres  Ein-  Anmer-Dangung.fat.
  9hrigerfall.Land.  fall  kungen.
#  Ruhe.  □  -
Echfl.  Scfl  W.  Schl.  Ut-Weizen
  1)45  Weizen  124  Weizen  1|883UDKCen
Gerste  1444  Gerste  112  4  Hafer  113  genn  wirt-Haesen
  1.  1  4  d  Lüine
fizen  reife  er-Hafer
  112  F  “
.  .  IV-Zklgä
  1  4  keinecavan
·  felnvekaas
Hafer  11814  schlagt  werden,
  nur  der
5  fünfte  Theil
*  hache
en.  er
.  *-  darauf  fol-;

  de  Rog  ·
Wiizen  124Noggen  1]88Noggen  1  J2  eereihe.
Geise  14  Haser  11|0  3  Hafer  1122  6,  8
2  133  "

’  2)  Torfiger  od.
Hafer  11233  ls-Brache
  --  «
Roggen  1213  duren
Hafer  11813  uß  5

—  1  6n  8
8
icherbeit  in
die  III.  oder

·  IV.  Klasse.

Roggen  125  Roggen  144  Roggen  .14  24

Gersie  1.44  Hafer  1  03  Hafer  1  T4

Erbsen  2  ·

Roggen  1

Hafer  18  34

Brache

Roggen  .13

Hafer  113

124

 

 

 

Jahrgang  1857.  (Nr.  4810.)
        <pb n="976" />
        —  922

 

 

 

3  jährige  Ein-  #n  b  jaͤhrige  Ein-Düngung.fall.

  Düngung.  fall.  "

—

—  Schun.l

III.  Klasse.  Ten  1.  2  Nasen  1.  3  5

s,  -  «  erste  -.  afer  ...  4
us  —  ½%  Erbsen  3½2  Ertsen  2
vermischt.  Raps  oder  Roggen  11
Rübsen  1  Hafer  11613

4  Schfl.  per  Brache  ..

Morgen

IV.  Klasse.  Roggen  3  Roggen  141  4
Leichter  sandiger  Boden.  Zeler  wuch—  Lofer  q  —  114
weizen  1004¼  weizen  104

Brache  Fa  e  ..

oggen  1427

Buchweiden  10  37
        <pb n="977" />
        923

 

Nach  3.,  b- 



 

 

 

 

(Nr.  4810.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Viährige  Ein-  um  Ein-  2  MageresEin-  3  Anmer-Düngung.
  fall..—  9jährigerfallles  Lond.  fal.  Hungen.
«  W  Ruhe.  □
SiM  «  MAY-II  IMM-Roggen
  1  4:  Roggen  1433Roggen  12
Hafer  184%  aôfer  11  37  ss  *
Brache  ...
Roggen  11.13
Hafer  1413
Brache  ..
Roggen  144
Hafer  1/4
Roggen  143
Hafer  122
oder  Buchweizen
  10  3
1240
        <pb n="978" />
        —  924  —

.-  H.  11.

Die  Einschaͤtzung  des  Atkers  (welchem  auch  die  Wurthen  hinzuzurechnen
sind)  in  die  vorgeschriebenen  Ackerklassen,  nach  Maaßgabe  der  Bodenmischung
erfolgt,  untet  Kontrolle  der  Taxkommissarien,  durch  zwei  vereidete  Landschafts-Bonmteure
  mit  Zuziehung  eines  vereideten  Feldmessers,  welcher  letztere  nach  Anabe

  der  Boniteure  die  Abschnitte  auf  der  Karte  zu  vermerken  und  danach
4  das  Bonitirungsregister  zu  berechnen  und  anzufertigen  hat.

Um  den  Boniteuren  ein  klares  Bewußtsein  darüber  zu  verschaffen,  welche
Beschaffenheit  und  Ertragsfähigkeit  der  von  ihnen  einzuschätzende  Acker  haben
muß,  um  in  die  eine  oder  die  andere  der  feststehenden  Ackerklassen  eingeschätzt
werden  zu  können,  müssen  die  Tarkommissarien  den  Boniteuren  die  Aussaatund
  Ertragstabellen  vorlegen  und  sie  ad  Protocollum  deutlich  darüber  belehren,
  welche  Bodenmischung  und  welche  Erträge  von  dem  sirirten  Aussaaken=Quantum
  pro  Morgen  bei  drei-,  sechs=  und  neunjähriger  Düngung  und  aus
der  Ruhe  bedingend  vorausgesetzt  sind,  um  die  betreffende  Ackerabkheilung  in
die  eine  oder  andere  der  angenommenen  Ackerklassen  zutreffend  zu  lociren.

Die  Boniteure  haben  sich  in  dieser  mit  ihnen  aufzunehmenden  Verhandlung
  auch  im  Allgemeinen  über  die  Beschaffenheit  der  von  ihnen  bonitirten
Grundstücke  auszusprechen  und  dadurch  ihre  Einschätzung  zu  motiviren.

Sowohl  bei  der  Bonitirung  selbst,  als  auch  bei  der  Vernehmung  der
Boniteure  und  aller  übrigen  Zeugen  und  Sachverständigen  darf  der  Besitzer
des  abzuschätzenden  Gutes  nicht  gegenwärtig  sein.

Bei  Anlegung  der  Ertragsberechnung  füällt  die  sich  ergebende  Quadrat-Ruthenzahl,
  sofern  sie  ein  Halb  nicht  erreicht,  ganz  fort,  wogegen  die  Zahl
über  einen  halben  Morgen  für  einen  vollen  Morgen  gerechnet  wird.

S.  12.

Die  Ermittelung  des  jährlichen  Heuertrages  von  den  Wiesen  erfolgt  in
der  Art,  daß  die  Boniteure  denselben  nach  der  Zentnerzahl  pro  Morgen  einschätzen,
  und  haben  dieselben  sich  zugleich  über  die  Qualirät  des  Futters  auszusprechen
  und  dasselbe  seinem  Furrerwerthe  nach  in  drei  Klassen  einzutheiten.

Zur  I.  Furterklasse  gehört  das  Heu  von  Klee,  Luzerne  und  Grünfutter,
sowie  dasjenlge,  was  von  feinen,  süßen  und  nahrhaften  Gräsern  gewonnen  wird.

Zur  II.  Futterklasse  solches  von  weniger  nahrhaften  Grasern,  worin  das
Hermoos  jedoch  nicht  vorherrschend  ist  und  welches  in  der  Regel  als  gewöhnliches
  Wiesenhen  oder  Kuhhen  bezeichnet  wird.

Zur  III.  Klasse  dasjenige,  welches  auf  magern,  sauern  und  stark  mie
Hermoos  besetzten  Wiesen  bächst  und  weder  für  Rindvieh  noch  für  Schaafe
mit  Vortheil  zu  verwenden  ist.

g.  13.

Die  Zeugenaussage  dient  nur  zur  Kontrolle  der  Bonitirung  sowohl  des
Ackers  als  der  Wiesen.  Ergeben  sich  erhebliche  Differenzen  zwischen  dieser  und
der  Zeugenaussage,  so  haben  die  Taxkommissarien  diese  moͤglichst  aufzuklaͤren;
gelingt  dies  nicht,  so  verbleibt  es  bei  der  Bonitirung,  vorbehaltlich  des  Rechts

der
        <pb n="979" />
        —  925  —

der  Taxkommifsarien  und  des  Departementskollegii,  die  Bonitirung  zu  rektifiziren.
  Ein  Abzug  von  dem  ermittelten  Heuzewoinn  muß  jedenfalls  erfolgen,
wenn  die  Heuwerbung  wegen  ungönstiger  Lokalverhälénisse  unsscher  erscheint.

S.  14.

Sollten  bei  der  superrevidirenden  Behörde  Zweifel  über  die  Richtigkeit
der  Bonitirung  entstehen,  und  diese  sich  nicht  durch  Rückfragen  bei  dem  Departementskollegio
  beseitigen  lassen,  so  slehr  jener  das  Recht  zu,  die  beansiandete
Bonitirung  mit  Zuziehung  der  Taxkommissarien  durch  andere  Boniteure  des
Departements  oder  durch  andere  landschaftliche  Beamte  revidiren  und  resp.
rektifziren  zu  lassen.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  sind  von  dem  Fonds  der
Totalität  zu  tragen.

K.  15.

Die  WVeranschlagung  von  Raps  oder  Rübsen  ist  nur  da  gestattet,  wo#
nach  der  Klassifikationstabelle  der  Gerstenbau  vorkommt  und  auch  nur  in  dem
Umfange,  wie  er  vorgefunden  wird.  #

Der  Raps  und  Rübsen  sind  bei  der  Dreifelderwirthschaft  nur  zu  einem
Fünftel  der  Brache  zu  veranschlagen.

S.  16.

Der  Düngungszustand  des  Gutes  wird  mit  Räcksicht  auf  die  produzirte
und  verwandte  Futtermasse  an  Wurzelgewächsen,  Heu,  Stroh  u.  s.  w.  ermittelt.

Den  Heugewinn  ergiebt  die  Bonirirung  der  Wiesen.  Ueber  den  Ertrag
an  Wurzelgewächsen,  Stroh,  Kleehen  u.  s.  w.  müssen  die  Taxkommissarien  die
sorgfältigsten  Ermittelungen  anstellen,  um  denselben  durch  Zeugenvernehmungen,
Einsicht  der  Ernteregister  u.  s.  w.  in  überzeugender  Weise  zu  erfahren.  Gelingt
  ihnen  dies  aller  angewandten  Mühe  ungeachtet  nicht,  so  wird  zu  diesem
Behufe  eine  erste  Ertragsberechnung  angelegt,  bei  welcher  hinsichtlich  der
Düngung  anzunehmen  ist,  daß  von

3  .  -
1Kuhoder-Bellean·.....·......................  1  -
1Hauptjungvieh  oder  Fuͤllen  zu...  ..  ...  ......  ...  .  .  ..  3

10  Schaafen  inkl.  Hordenschlag  nng  1  -
8  Mastschaafen.  ..  .  .  ...  ..  ...  .  .................  .  .  .  .  1  -
20  auf  die  Weide  genommenen  fremden  Schaafen  fuͤr
fuͤnf  Monate  .  .  .  .......  .....  ....  ....  ...  ...  .  ...
Duͤnger  gewonnen  wird.  «
·»WaszuletztvondenfkemdenWeideschaafenbestimmtist,giltauchfük
die  Fälle,  in  welchen  der  Schaafstand  des  Gutes  wegen  vorhandener  überflüssiger
  Weide  nur  für  die  Dauer  derselben  regelmäßig  vermehrt  wird.
Geschieht  diese  Vermehrung  nicht  für  die  ganze  Weidezeit,  so  wird  die
Düngerannahme  verhältnißmägig  verringert,  so  daß  auf  einen  Monat  für  zehn
Weideschaafe  18  □Ruthen  in  Ansatz  gebracht  werden.
Durch  Stallfätterung  wird  die  Dungsläche  um  ein  Drittel  erhöht.  r
(#r.  4810.

#
        <pb n="980" />
        –  926  —

Von  dem  nach  diesem  Düngungsstande  zu  ermittelnden  Körnerertrage
werden  von  einem  Scheffel  Winterkorn,  Gerste,  Erbsen  und  Lupinen  und  von
einem  und  einem  halben  Scheffel  Hafer  und  Raps  oder  Rübsen  zwei  Zentner
Stroh  zu  Einhundert  Pfund  berechnet  und  diesen  ein  Zentner  Heu  und  zwei
Scheffel  Kartoffeln  oder  andere  Wurzelgewachse  gleich  geachtet.

In  den  Klassen  Ia.  und  Ib.  ist  in  allen  Gerreitkrarnen,  mit  Ausnahme
des  Rübsen,  ein  Strohzuschlag  bis  fünfundzwanzig  Prozent  und  in  der  II.  Klasse
ein  Zuschlag  bis  zwölf  und  einem  halben  Prozent  beim  Stroh  zulässig,  so  daß
derselbe  nach  dem  Gutachten  der  Kommissarien  auch  nur  theilweise  oder  gar
nicht  eintreten  darf.

Die  Futterklassen  beim  Heu  sollen  in  der  Dungberechnung  nicht  berücksichtigt
  werden.

S.  17.

Von  dem  also  ermittelten  Dungmateriale  sind  funfzig  Zentner  zur  Düngung
  eines  Magdeburger  Morgens  erforderlich,  welches  Eskeordernig  für  die
Flächen,  deren  Dung  von  VWiehsorten  gewonnen  wird,  welche  nicht  zur  Weide
gehen,  sondern  das  ganze  Jahr  hindurch  auf  dem  Stalle  gefürert  werden  —
jedoch  mit  Ausschluß  der  Pferde  —  um  ein  Dritkel,  also  bis  auf  siebenundsechszig
  Zentner  vermehrt  wird.

Ersatz  durch  Heuankauf  ist  gestattet,  insofern  nachgewiesen  ist,  daß  solcher
in  einer  Reihe  von  Jahren  wirklich  statrgefunden  hat.

Entgegengesetzten  Falls  wird  der  Düngungsstand  nach  dem  ermittelten
Futterquantum  herabgesebr.

Bleibt  dagegen  Furter  über  die  normirten  Futtersätze  von  funfzig  resp.
siebenundsechszig  Zentner  pro  Magdeburger  Morgen  übrig,  so  wird  durch  diesen
Ueberschuß  der  Düngungsstand  in  der  Art  vermehrt,  daß  von  je  siebenundsechszig
Zentner  desselben  ein  Morgen  gerechnet,  und  die  sich  dadurch  ergebende  Mehrdüngung
  der  zuerst  nach  der  gehaltenen  Viehzahl  bestimmten  Morgenzahl  des
jährlich  bedüngten  Landes  hinzutritt.  Diese  Vermehrung  darf  jedoch  das
Doppelte  des  nach  der  Viehzahl  ausgemittelten  Dungquantums  nicht  übersteigen.

Ergiebt  diese  Ermittelung  des  zulässigen  Düngungsstandes,  daß  derselbe
abgeändert  werden  muß,  so  wird  hiernach  eine  zweite  Ertragsberechnung  angefertigt,
  welche  der  Tare  zum  Grunde  gelegt  wird.

Sollte  sich  bei  dieser  ein  neuer  Futterüberschuß  ergeben,  so  kommt  derselbe
  hinsichtlich  der  Düngung  nicht  weiter  in  Betracht.

K.  18.

Bei  der  Ertragsberechnung  und  Einschätzung  in  die  Klassifikationstabelle
sind  nachstehende  Vorschriften  zu  beachten:

Wenn  aus  einer  Düngung  zwei  Halmfrüchte  genommen  werden,  so  erfolgt

  die  Veranschlagung  nach  den  Posttionen  der  drejährigen  Düngung;

bei  vier  Halmfrüchten  nach  den  Posttionen  der  sechsja4hrigen  Düngung;

bei  sechs  Halmfrüchten  nach  den  Positionen  der  neunjährigen  Düngung.

2)  Als  solche  Dung  konsumirende  Halmfrüchte  sind  nur  anzusehen:  Raps
oder  Rübsen,  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer  und  Buchweizen;  dagege

nicht
        <pb n="981" />
        —  927  —

nicht  Kartoffeln  und  Grünfutter  und  ebensowenig  Erbsen  und  Lupinen,
so  lange  durch  deren  Anbau  der  neunte  Theil  der  gesammten  in  Dung
befindlichen  Ackerfläche  des  betreffenden  Gutes  nicht  überschritten  wird;
Erbsen  dürfen  auf  derselben  Stelle  erst  nach  einem  siebenjährigen  Zwischenraume
  wiederkehren.  "

3)  Wenn  aus  einer  Düngung  drei  oder  fünf  Dünger  konsumirende  Früchte
genommen  werden,  so  werden  im  ersten  Fall  die  beiden  ersteren  Früchte
nach  den  Positionen  der  dreijährigen,  und  die  dritte  Frucht  nach  der  letzten
Position  der  sechsjährigen  Düngung,  und  im  letztern  Fall  die  vier  ersten
Früchte  nach  den  Posttionen  der  sechsjährigen  und  die  fünfte  Frucht
nach  der  letzten  Position  des  neunjahrigen  Dängungsstandes  veranschlagt.

4)  Wenn  in  den  ald  3.  erwähnten  Fällen  bei  der  Dungvertheilung  für  die
dritte  Frucht  noch  Dünger  übrig  bleibt,  so  ist  für  diese  dritte  Frucht,
um  sie  nach  der  betreffenden  Posstion  des  dreijährigen  Düngungsstandes
veranschlagen  zu  können,  nicht  noch  die  vollständige  wiederholte  Abdüngung
  für  diese  dritte  Frucht  erforderlich;  es  genügt  vielmehr,  wenn  dann
die  Hälfte  der  betreffenden  Fläche  abgedünge,  oder  die  halbe  Düngung
gegeben  wird.

5)  Die  Feldereintheilungen  und  Fruchtfolgen  kommen  unverändert,  sowie
sie  vorgefunden  werden,  zur  Anwendung,  d.  h.  Winterung,  Sommerung,
Erbsen,  Kartoffeln,  Rübsen  re.,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß

a)  in  der  Winterung  Weizen  und  in  der  Sommerung  Gerste  nur
dort  veranschlagt  werden  dürfen,  wo  sie  nach  der  Acker-Klassiskationstabelle
  vermöge  der  Qualisikation  des  Bodens  und  nach
dem  ermittelten  Düngungsstande  zulässig  sind;  sonst  wird  statt
vorgefundenem  Weizen  nur  Roggen  und  slatt  vorgefundener  Gerste
nur  Hafer  veranschlagt.  Dagegen  erfolgt  die  Veranschlagung  von
Weizen  oder  Gerste  auf  den  zulässigen  Stellen  auch  dann,  wenn
in  der  Wirklichkeit  Roggen  oder  Hafer  vorgefunden  worden.

b)  In  der  I.  Ackerklasse  wird  überall  große  Gerste  veranschlagt  und
in  der  II.  Ackerklasse  da,  wo  nach  der  Meinung  der  Boniteure
und  der  Taxkommissarien  diese  Getreideart  mit  Vortheil  gebaut
werden  kann  und  der  Befund  diese  Ansicht  rechkfertigt.  Jedoch
kann  dies  in  der  II.  Ackerklasse  nur  bei  drei=  und  sechsjähriger
Düngung  und  wo  die  Gerste  als  zweite  Frucht  nach  der  Düngung
  folgt,  geschehen.

c)  Wenn  in  einer  Düngung  zwei  Winterungen  vorkommen  und  keine
Sommerung,  so  werden  beide  nach  der  betreffenden  Position  der
Winterung  in  der  Klassifikationstabelle  veranschlagt.  Ebenso  geschieht
  dies,  wenn  zwei  Sommerungen  und  keine  Wintexung  aus
einer  Düngung  genommen  werden.  Wenn  aber  Weizen  oder
Roggen  unmittelbar  aufeinander  folgen,  desgleichen  Gerste  oder
Hafer,  alsdann  erleidet  die  zweite  Frucht  einen  Rückschlag  von
einem  halben  Korn,  welcher  Rückschlag  auch  für  die  dritte  Frucht
eintritt,  wenn  drei  Halmfrüchte  unmitlelbar  aufeinander  folgen.

)

(#.  4810)  Folgt
        <pb n="982" />
        —  928  —

6)  Folgt  nach  der  vorgefundenen  Feldereintheilung  eine  Wintersaat  auf  Kar-S
  toffeln,  so  erleidet  sene  einen  Ruͤckschlag  von  einem  Kstorn.

*!7)  Wen  bei  der  Dungvertheilung  der  Dünger  nicht  ausreicht,  um  einen
Schlag  vollständig  abzudüngen,  oder  wenn  die  Düngung  nicht  in  dem
Maaße  gegeben  werden  kann,  daß  der  Acker  mindestens  in  neunjähriger
Düngung  zu  veranschlagen  ist,  so  werden  die  überschießenden  Flächen
als  aus  der  Ruhe  tragend  veranschlagt  und  hierzu  zunächst  die  geringeren
  Bodenklassen  verwandt.  Bei  der  IV.  Klasse  tritt  die  Veranschlagung
aus  der  Ruhe  schon  ein,  wenn  nicht  mindestens  der  sechsjährige  Düngungsstand
  zu  erreichen  ist.  ·

Durch  dazwischen  liegende  Ruhejahre  erhalten  die  in  der  Klassifikations-Tabelle
  normirten  Ertragssaͤtze  nachstehende  Zuschlaͤge:

a)  Wird  durch  die  Ruhe,  wenn  solche  bei  besaamten  Weideschlaͤgen
mit  Einschluß  der  Brache  drei  Jahre,  bei  Mäheklee  aber  nur
Jre  Jahre  waͤhrt,  und  ein  jeder  Schlag  entweder  in  der  der

rache  vorhergehenden  Fruchtfolge  oder  als  Brache  selbst  abgeduͤngt
  worden,  der  Ertrag  der  beiden  auf  die  Ruhe  zunaͤchst  folgenden
  Saaten  in  den  drei  ersten  Ackerklassen
bei  einer  dreijaͤhrigen  Duͤngung  um  14  Korn,
e  sechsjaͤhrigen  -  -1  -
=  neunjährigen  -
erhöht.

8

2

Bei  der  IV.  Ackerklasse  tritt  diese  Erhoͤhung  des  Ertrages
nur  fuͤr  die  erste  nach  der  Ruhe  folgende  Frucht  ein.

b)  Hat  die  Ruhe  bei  besaamten  Weideschlägen  inkl.  des  Brachjahres
nur  zwei  Jahre  bestanden,  oder  sind  die  Weideschläge  nicht  angesaamt
  gewesen,  so  kommt  nur  die  Hälfte  der  obigen  Ertragserhéhungen
  zur  Anwendung.

Dc)  Nach  vorhergegangenem  einjährigen  Mäheklee  ohne  Brachjahr  erhält
  die  erste  nachfolgende  Frucht  die  Hälfee  der  oben  ad  a.  angegebenen
  Zuschläge.

Der  Ertrag  der  Kartoffeln  wird,  wenn  nicht  Ruhezuschläge
hinzutreten,  bei  acht  Scheffeln  Aussaat  höchstens  zu  fünf  Korn
angenommen,  wovon  zwei  Körner  zur  Saat  und  vorkommenden
Handarbeit  in  Abzug  zu  bringen  sind.

Wenn  ein  Gut  bei  Aufnahme  der  Tare  im  Uebergange  zur  Koppelwirthschaft

  begriffen  ist,  d.  h.  wenn  noch  nicht  alle  Schlage  nach  der  neuen  Feldereintheilung
  roulirt  haben,  so  können  die  Ertragserhöhungen  nur  denjenigen
Schlägen  zu  Theil  werden,  welche  die  Ruhe  bereits  genossen  haben.

§.  19.

Der  Ertrag  an  Kleehen  wird  nach  der  Bonitirung  des  Ackers  in  der
Art  berechnet,  d

a)  von
        <pb n="983" />
        —  929  —

a)  von  einem  Mergen  I.  Klasse
bei  dreijähriger  Düngung  16  Zir.
"  sechsjähriger  -
-neunjaͤhriger  O  3  -
b)  von  einem  Morgen  II.  Klasse
bei  dreijaͤhriger  Duͤngung  14  Zu.
-  sechsjaͤhriger  -  12
-neunjaͤhriger  -  9  -
c)  von  einem  Morgen  III.  Klasse
bei  dreijdähriger  Düngung  (0  Zir.
sechsjähriger  -
veranschlagt  werden.

Bei  neunjähriger  Düngung  und  in  der  IV.  Ackerklasse  wird  Mäheklee
nicht  mehr  in  Ansatz  gebracht.

Zur  Saatgewinnung  werden  von  fünfundzwanzig  Morgen  ein  Morgen
abgezogen,  und  wird  auf  vorkommenden  Verkauf  von  Kleesaamen  nicht  Rücksicht
genommen.
teh  Der  Klee  darf  nur  erst  nach  sieben  Jahren  auf  derselben  Stelle  wiederehren.


C.  20.

Die  Erträge  von  Grünfutter  werden  denen  von  Mäheklee  gleichgeachtet,
und  sind  für  die  Saat  pro  Morgen  ein  Scheffel  Erbsen  und  ein  halber  Scheffel
  Hafer  in  Abzug  zu  bringen.  Wird  dasselbe  in  der  Brache  gebaut,  so  erleidet
  die  nachfolgende  Kornsaat  einen  Rückschlag  von  einem  halben  Korn.
Im  Ulebrigen  hat  dasselbe  keinen  Einfluß  auf  den  Dungungsstand.

K.  21.

Die  Lupinen  werden  in  allen  Ackerklassen,  wo  sie  gefunden  werden,  veranschlagt,
  und  zwar,  wenn  sie  zur  Reife  gelangen,  als  Erbsen,  soweit  der
Anbau  dieser  gestattet  ist.

Wo  aber  der  Erbsenbau  nicht  zulässig  isi,  oder  wo  die  Lupinen  nicht
zur  Reife  gelangen,  sondern  grün  abgemähr  werden  sollen,  kommen  sie  als
Heu  zum  Ansatz,  und  zwar  in  allen  Ackerklassen

in  dreija3hriger  Düngung  zu  10  Zir.  pio  Morgen,
sechsjähriger  -  8  -
-  neunjähriger  O"  :  60
mit  der  Maaßgabe,  daß  ein  Zentner  hiervon  dem  Werthe  R  Zentner  Heu
I.  Klasse  gleichgestellt  wird.  Zur  Saatgewinnung  wird  von  der  mit  Lupinen
als  Grünfutter  veranschlagten  Fläche  der  ntt  Theil  in  Abzug  gebracht.

§S.  2
In  den  Gütern,  in  welchen  Nen  m  wird,  wird  in  dessen  Stelle
Rübsen  veranschlagt.
*-%
Die  Getreidepreise  sind,  wie  folgt,  fesigesetztt.
Jahrgang  1657.  (Nr.  4810.)  für
        <pb n="984" />
        1  Scheffel  RKandndns.  1  Rchlr.  8  Ssr.
-  etzen...........·....  -
-Roggen...·............  —--
  Erbsen  1  =  1  „
-  große  Gerstel  —  -  24  „
-  leine  Gerste..  —  „"  22  =
7  Hafer  —  —  *  17  -
Buchweizen  .  22

*
1
2
-
#
-
2

—

—  930

für  das  Anklamsche  Departement:

groce  Gerste  .
leine  Gersse.

Hafer  .  .  ..  .
Buchweizen

Rthlr.  15  Ssr.
1  2  —  2
1  2  „
t  25  ##
—  2  22  „
—  *  17  n
—  „  22  „

für  das  Stargardsche  Departement:

für  das  Treptowsche  Departement:

zroße  Gerstt
leine  Gerstet  ..

Hafer  ..  ..  .
Buchweizen

1  Rthlr.  13  Sgr.

7“  1  -
—  -  29  wbJ
1  -  1  -
—  2  24  -
—  2  21  -
—  *  17  4
—  -  21

fuͤr  das  Stolpsche  Departement:
1  Scheffel  Raps  ....

Weizen...

huoße  Gerste  ..
leine  Gerste.

Hafer  ..  .  ..
Buchweizen

1  Rchlr.  (  Sar.

n  annnn
2
—ê

iaocalell

ec#Sl  So

lolchemm

0  u  u  ½  u  e  #  .  u  „  (  #  n  M
*r

2

2  V##  #  2  u  1  U

*  s

Die  erforderliche  Anspannung  ist  in  der  Art  zu  berechnen,  daß  für  Einhundert
  Morgen  bestellten  Acker  inkl.  der  Kartoffeln,  des  Grünfuters  und

der  Lupinen

von
        <pb n="985" />
        —  931  —

1.7  -
-  1  2  Ic.  1  „B  2-:
  24  -  II.  1,50  -
1  2  I  III.  1  „5  *
-  -  IV.

und  zu  jedem  Pferde  ein  und  ein  halber  Ochse  —  drei  Ochsen  zu  einem  Pflug  —
in  Ansatz  zu  bringen  sind.  »

Bei  ungünstigen  Verhältnissen,  als  entfernter  Lage  des  Ackers  vom  Wirthschafrshofe,
  Unebenheit  desselben,  schwieriger  Wiesenwerbung,  Benutzung  von
Dungsurrogaten  2c.,  ist  es  den  Taxkommissarien  gestattet,  die  Anspannung  bis
fünf  und  zwanzig  Prozent  zu  erhöhen.  .

Für  dieses  Zugvieh  sind  nachstehende  Futtersätze  zu  berechnen:

1)  für  jedes  Pferd  vier  und  dreißig  Scheffel  Hafer,  sobenghn  Scheffel  Roggen
  oder  Erbsen  und  zwei  und  vierzig  Zentner  oder  Stiege  Rauhfutter;
2)  für  jeden  Ochsen  ·
a)beimWeidegangnachQualitcitdekWeidezweiundviekzigbisein
und  funfzig  Zentner  oder  Stiege,

b)  bei  der  Stallfuͤtterung  tritt  dem  hoͤchsten  Futterbedarf  ein  Drittel

hinzu,  also  acht  und  sechszig  Zentner,

c)  wo  kein  Kleeheu  oder  dem  gleich  zu  stellendes  gutes  Wiesenheu  vorhanden

  ist,  ein  Zuschuß  von  Einem  Scheffel  Gerste.
g.  25.

Das  Futter  muß  sowohl  bei  den  Pferden  und  Zugochsen,  als  beim  Rindvieh
  und  den  Schaafen  zu  einem  Drittel  in  Kraftfutter  —  Heu  II.  Klasse,
Kartoffeln,  Rüben  rc.  —  bestehen  und  kann  nur  zu  höchstens  zwei  Dritteln  in
Stroh  gewährt  werden.  Wo  dieses  Verhälltniß  nicht  zu  erreichen  ist,  soll  mit
Berücksichtigung  der  lokalen  Verhältnisse  entweder  durch  Ankauf  von  Heu  oder
durch  Fütterung  von  Körnern  für  Ersatz  gesorgt  werden.

3.  Vom  Rindvieh.

K.  26.

Der  Ererag  vom  Nutzvieh  ist  nach  der  für  dasselbe  zu  verwendenden
Futtermasse,  nachdem  vorher  das  für  das  Zugvieh  Ersorberliche  in  Abzug  gebracht
  ist,  zu  bestimmen  und  nach  dessen  Qualität  festzusetzen,  zu  welchem  Zweck
das  sämmtliche  Heu  auf  Heu  II.  Klasse  in  der  Art  zu  reduziren  ist,  daß

der  Klasse  ein  Werth  v0voo  .  ..  74  Sgr.

t  III.  1  #  *  —  21  *
beigelegt  wird,  und  ist  hierbei  das  Ruͤbsenstroh  nur  zu  einer  halben  Stiege  pro
Scheffel  Ertrag  anzunehmen.  Zwei  Scheffel  Kartoffeln  werden  einem  Zentner
Heu  II.  Klasse  gleich  geachtet.  Die  vorgefundene  durchwinterte  Hdupterzahl  ist
W“i—  und  werden  dem  Rindvieh  überschießende  Pferde  und  Füllen
zugezählt.  Ts«(uk.4810.)
  125“  Dasselbe
        <pb n="986" />
        —  932  —

Dasselbe  wird,  nachdem  eine  theoretische  Trennung  von  Kuh=  und  Jungvieh
  angenommen  worden,  in  nachstehenden  Furterklassen  zum  Ertrage  gebracht,
nachdem  vorher  auf  30  Milchkühe  1  Bulle  abgezogen  ist.

Bei  der  I.  Futterklasse  40  Zentner  für  2  Haupt

3  Kuhvieh  à  ..  .  ..  .  .  ..  i  Rehlr.  15  Sgr.  —  Pf.
Jungvieh  à  ........  1  —  —  =
Bei  der  II.  Futterklasse  i6  Zentner  für  2  Haupt
Kuhviech  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5  Rt  thlr.  5  Sgr.  —  f.

4  Jungvieh  H  .  .  1  5  —

Bei  der  III.  Futterklasse  52  Zentner  für  2  Haupt
3  Kuhvieh  à  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5  Rihlr.  25  Sgr.  —  Pf.
Jungvieh  *7„  1  -  10  —  =

Bei  der  IV.  Futterklasse  58  Zentner  für  2  Haupt
3  Kuhvieh  à  .  .  ..  .  .  .  ..  Rülr-  9  Sgr.  6  Pf.
Jungviech  H  .  .  ..  =  —  „

Bei  der  V.  Futterklasse  61  Sentner  für  2  Gaupt
Ruhvieh  Hn  7  Rlblr.  Sor.  b  Vf.
3  Jungvieh  à  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  is  —
Bel  der  VI.  Futterklasse  70  Zenkner  für  2  Haupt
3  Kuhvieh  à  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  Rthlr.  —  Sgr.  —  Pf.
EEEILIEIIIIIEE

Bei  der  VII.  Futterklasse  76  Zentner  für  2  Haupt
KuhviehHn  .  ..  8  R  Nihlr.  22  Sat.  6  M.

3  Jungvieh  H  ..  "  —

Bei  der  VIII.  Futterklasse  82  3uner  für  2  Haupt
3  Kuhvieh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Rthlr.  15  Sgr.  —  Pf.
Jungvieh  H  .  ..  15  —  „

Ergiebt  sich,  daß  bei  Annahme  der  einen  oder  der  andern  dieser  Futterklassen
  noch  ein  Ueberschuß  an  Furter  verbleibt,  der  jedoch  nicht  vollständig
ausreiche,  um  den  ganzen  Viehstand  in  eine  höhere  Furterklasse  zu  bringen,  so
kann  auch  nur  ein  Theil  desselben  dorthin  locirt  werden.  Ergiebr  dagegen  die
Dungerberechnung  die  Verwendung  eines  höheren  Futterquantums,  als  in  der
vorstehenden  Futterklasse  angegeben  worden,  so  wird  dasselbe  nach  demselben
Verhält#nisse  zum  Ertrage  gebracht,  und  zwar  mir  fünf  Silbergroschen  für  einen
Zentner  Heu  II.  Klasse.  Für  eine  Deputanten-Kuh  sind  dreißig  Jentner  zu
berechnen.

Bei  der  Stückzahl  des  Viehes,  bei  welcher  Stallfürterung  bei  der
Düngungsberechnung  angenommen  worden,  wird  das  Futterquantum  um  ein
Drittel  erhöht.

Wird  Rindvieh  gemästet  und  ist  fesigesiellt,  daß  und  in  welchem  Umfange
  die  Mastung  in  einem  Zeitraum  von  drei  Jahren  ausgeführr  ist,  so

werden
        <pb n="987" />
        —  933  —
werden  pro  Haupt  mit  Ausschluß  einer  anderweitigen  Mllchnutzung  sechs  bis

acht  Thaler  in  Ansatz  gebracht  und  für  dasselbe  eine  Fäcterung  von  resp.  zwei
und  vierzig  oder  ein  und  funfzig  Zentner  berechnet.

4.  Von  den  Schaafen.
§.  27.
Wie  beim  Rindviehstande  ist  auch  bei  der  Schaferei  der  Ertrag  nach
Maaßgabe  des  für  dieselbe  zu  verwendenden  Winterfurters  in  verschiedenen

Futterklassen  zu  berechnen  bei
24  Ztr.  für  10  Haupt  mit  12  Sgr.

20  *  *  -  *  13

28  =  --  -  -M-30
  *  *  *  5  2  15  2
32—  -  -  1  :  10  #
34  -  1  r  2  “v  17  #1#
36  -  2  *  *  15  r
38  n  -  2-  -19  ·
40  1  2  -  :  20  "

für  jedes  Stück.
Bei  höheren  Futtersätzen  wird  wie  beim  Rindvieh  verfahren.

5.  Von  den  Schweinen.
5.  28.

Der  Ertrag  von  den  Schweinen  ist  pro  Mandel  mit  fünf  Thalern  anzunehmen.


6.  Vom  Futterverkauf.
S.  29.

Ein  Verkauf  von  Heu  und  Kartoffeln  und  denen  gleich  zu  achtenden
Wurzelgewächsen  ist  nur  in  den  Fällen  zulässig,  in  welchen  nach  der  zweiten
Ertragsberechnung  ein  so  großes  Futterquantum  ermittelt  wird,  daß,  nachdem
pro  Morgen  bei  dieser  zweiten  Ertragsberechnung  als  alljährlich  abgedungen
angenommenen  Fläche  siebenundsechszig  Zentner  berechnet  sind,  noch  Furkermaterial
  übrig  bleibt.  ODieser  Ueberschuß  wird  als  verkauflich  mit  vier  Silbergroschen
  pro  Scheffel  Karkoffeln  und  mit  fünf  Silbergroschen  pro  Zentner
Heu,  ohne  Abzug  für  Werbungskosten,  zum  Gutsertrage  gezogen.

Beim  Heuverkauf  wird  ein  Sechstel  in  Abzug  gebracht  und  findet  ein
Verkauf  von  Stroh  niemals  statt.

7.  Von  der  Rohrwerbung.
K.  30.
Wo  eine  Rohrwerbung  vorgefunden  wird,  ist  deren  Ergebniß  sorgfdleig

zu  ermitteln,  und  soll  das  Schock  geschöftes  Rohr,  von  sechs  Zoll  Durchmesser
(Nr.  810,)  das
        <pb n="988" />
        —  934  —

das  Bund,  mit  zwanzig  Silbergroschen,  ohne  Anrechnung  der  Werbekosten,  nach
Abzug  von  ein  Sechstel  in  Ansatz  gebracht  werden.  Insofern  die  Taxkommissarlen
  sinden,  daß  der  angenommene  Werthsatz  auf  cinem  Gute  durchschnittlich
nicht  erreicht  wird,  oder  die  Werbung  des  Rohrs  unsicher  isi,  sollen  sie  noch
einen  stärkeren  Abzug  zu  machen  verpflichtet  sein.

8.  Von  der  Weide.

S.  31.

Die  Taxrkommissarien  haben  sich  über  die  Qualität  und  Quantität  der
vorhandenen  Weide  siets  möglichsi  genau  zu  informiren.  Fehlt  nach  deren  Ansicht
  Weide  und  kann  in  solchem  Falle  der  durchwinterte  Viehstand  bezüglich
des  Theils,  für  welchen  die  Weide  fehlt,  nicht  durch  Stallfütterung  erhalten
werden,  so  mut  eine  verhältnitmäßige  Herabsetzung  des  Nutzviehstandes  erfolgen.

Ist  dagegen  überflüssige  Weide  vorhanden  und  werden  alljährlich  Schaafe
auf  derselben  fett  gemacht,  so  sind  dem  gewöhnlichen  Ertragsatze  pro  Schaaf
annoch  additionell  zehn  Silbergroschen  zu  berechnen,  jedoch  nur  für  diejenige
Anzahl,  deren  Verkauf  mindestens  vier  Jahre  hindurch  nachgewiesen  worden  ill.

Von  den  baaren  Hebungen  und  sonstigen  Prästationen.

K.  32.

Ueber  die  Renten,  Miethen,  Pächte  und  sonsligen  Leistungen  der  Gutseingesessenen
  werden  einige  glaubhafte  Personen  nach  Auswahl  der  Taxkommissarien
  von  dem  Syndikus  vernommen,  und  wird  aus  dieser  Vernehmung  und
mit  Berücksichtigung  der  etwa  vorhandenen  Kontrakte  eine  tabellarische  Zusammenstellung
  (Prästationstabelle)  angefertigt,  wobei  der  Fraktionssatz  der  letzten
drei  Jahre  maaßgebend  ist.

Von  kleinen  Zeitpächten  und  überhaupt  von  allen  einer  Veränderung
unterworfenen  Hebungen  und  Gefällen  wird  der  sechsie  Theil  bei  der  Veranschlagung
  und  insofern  solche  von  verpachteten  Mühlen  hersiammen,  ein  Driktel
abgezogen.  Isi  mit  letzteren  eine  Schneidemühle  verbunden  und  der  nachhaltige
  Betrieb  durch  bedeutende  in  der  Nähe  gelegene  Waldungen  nicht  gesichert,
so  tritt  ein  Abzug  von  der  Hälfte  ein.  Ueberall  aber  darf  der  zum  Reinertrage
ausgeworfene  Bekrag  des  Mühlenwerkes  den  von  fünfundsiebenzig  Thalern  für
das  Jahr  nicht  übersteigen.

Die  Pächte  von  kleinen  Vorwerken  in=  oder  außerhalb  des  Gutes  oder
selbstsiändiger  Pachtetablissements,  welche  Perklinenzeigenschaft  des  Hauptgutes
und  somit  kein  eigenes  Hppothekenfolium  haben,  oder  verpachtete  kleine  Ackeroder
  Wiesenparzellen,  können  deduclo  sexlante  bis  zu  zweihundert  Thalern
nach  dem  Befunde  angenommen  werden,  wenn  die  Pachtung  mindestens  sechs
Jahre  bestanden  und  die  Tarkommissarien  kein  Bedenken  dagegen  haben.

Falls  aber  Bedenken  obwalten,  oder  wenn  der  verlangte  sechsjährige
Besiand  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  muß  die  Veranschlagung  nach  einer
morgenweisen  Abschätzung  erfolgen,  bei  welcher  nach  dem  Arbitrio  der  Tax-Kommissarien
  und  dem  Gutachten  der  Boniteure  pro

1  Morgen
        <pb n="989" />
        —  935  —

1  Morgen  Gartenland  oder  Wiese  10  Sgr.  bis  1#  Rthlr.,

1  Morgen  Mistacker  10  Sgr.  bis  1  Rehlr.,

1  Morgen  Acker  ohne  Dung  (Grandländereien)  23  Sgr.  bis  15  Sgr.
jährlicher  Reinertrag  zu  berechnen  ist.  Das  so  gewonnene  Resultat  darf  aber
niemals  fünf  Sechstel  des  stipulirten  thatsächlichen  Pachtertrages  übersteigen.

Eine  solche  morgenweise  Abschätzung  kann  auch  bei  denjenigen  bepfandbriefungsfähigen
  Gütern  angewandt  werden,  deren  Taxwerth  nicht  zweitausend
Thaler  übersteigt.  Bei  einer  dergleichen  Abschätzung  kommen  aber  etwanige
baare  oder  Natural-Prästationen,  auch  namentlich  die  bei  solchen  Grundstücken
etwa  vorhandenen  vermietheten  Wohnungen  nicht  in  Erwägung,  wogegen  das
den  Miethern  eingegebene  Areal  gleichfalls  nach  Morgenzahl  abgeschätzt  und
zum  Ertrage  gebracht  wird.

K.  33.

Bei  der  Werthsbesiimmung  der  sowohl  dem  Gute  zustehenden,  als  der
von  demselben  zu  gewährenden  Naturalprästationen  sind  die  für  die  Renten-Ablösungen
  festgesiellten  Normalpreise  des  landschaftlichen  Kreises,  in  welchem
das  Gut  belegen  ist,  zur  Anwendung  zu  bringen.

10.  Von  der  Waldung.
g.  31.

Bei  einer  Anleihetare  werden  nur  solche  Waldungen  mit  ihrem  Holzwerthe
  berücksichtigt,  welche  nach  einem  auf  forstwirthschaftlichen  Grundsätzen
beruhenden  Plane  in  Schläge  getheilt  sind  und  nach  diesem  Plane  zum  Abnutz
kommen.  Die  Schlageintheilung  muß  aber  sowohl  aus  der  Gutskarte  ersichrlich,
  als  in  der  Forst  durch  Gestelle  und  Nummerpfähle  bezeichnet  sein.
Auch  muß  der  vorzulegende  Wirthschaftsplan  die  Nummern  derjenigen  Schläge
nachweisen,  welche  in  jedem  Jahre  ganz  oder  theilweise  zum  Abnutz  kommen.

Nach  dieser  Eintheilung  und  dem  ihr  zum  Grunde  liegenden  Wirthschaftsplane
  wird  durch  zuzuziehende  Sachverständige  —  ein  Königlicher  Oberförster
  und  ein  anderer  Forstverständiger  —  das  jährlich  nachhaltig  zum  Abtrieb
  gelangende  Holzquantum  in  Klaftern  zu  Einhundert  acht  Kubikfuß  ermittelt
und  zu  den  an  Ort  und  Stelle  für  Brennhölzer  üblichen  Preisen,  insofern  es
für  solche  absetzbar  ist,  nach  Abzug  des  Schlagerlohns  in  Geld  gerechnet.

Von  dem  jahrlichen  Holzertrage  wird  sodann  Folgendes  abgezogen:

1)  die  auf  der  Forst  haftenden  dauernden  Holzabgaben  an  fremde  Berechtigte,
  z.  B.  Pfarre,  Schule,  bäuerliche  Wirthe  rc.;
2)  der  eigene  Bedarf,  und  zwar  nach  folgenden  Sätzen:
a)  Bauholz  nach  dem  Umfange  der  Grundfläche  sämmtlicher  Gebäude,
auf  jede  Eintausend  Fuß  derselben  an  kiehnen  Holz:
zwei-Stück  stark  oder  drei  Stück  mittel  Bauholz,
zwei  Stück  mittel  oder  drei  Stück  klein  Bauholz  und
zwei  Stück  klein  Bauholz,
oder  überhaupt  zwei  und  ein  Sechstel  Klafter  Nutzholz.  Befindet
sich  Eichenholz  auf  dem  Gute,  welches  zu  Bauholz  taxirt  worden,
(Nr.  4810.)  so
        <pb n="990" />
        —  936  —

so  wird  von  diesem  nur  halb  so  viel  zur  Konservation  der  Gebäude
  berechnet.  Massive  Gebäude  bedürfen  nur  ein  Viertel  der
obigen  Konservation.

b)  Brennholz.  Dasselbe  wird  nur  für  solche  Personen  in  Ansatz  gebracht,
  welche  überhaupt  bei  der  landschaftlichen  Taxe  zu  veranschlagen
  sind;  folglich  nicht  für  die  Brennerei,  den  Inspekror  rc.,  auch
nicht  für  diejenigen,  welche  sich  mir  Raff=  und  Leseholz  begnügen
müssen.  Bei  den  übrigen  Gutscingesessenen  wird  für  jede  Stube
vier  Klafter  hartes  oder  sechs  Klafter  weiches  Holz  berechnet.

Für  den  Wirthschaftsbedarf  werden  für  jeden  Diensiboten
ein  Klafter  und  nach  der  Größe  des  Guces  für  eine  oder  zwei
Stuben  sechs  Klafter  hartes  Holz  veranschlagt.

Wird  Torf  zur  Deckung  des  eigenen  Bedarfs  verwendet,  so
können  dabei,  wenn  die  Taxkommissarien  sich  von  der  hinreichenden
  Existenz  desselben  überzeugt  haben,  zweitausend  Soden  Torf
einer  Klafter  hartem  Holze  oder  Eintausend  fünfhundert  Soden
einer  Klafter  weichem  Holze  gleich  gerechnet,  bis  zum  vollen  Betrage
  des  ganzen  Bedarfs  verwendet  werden,  wobei  jedoch  an
Werbungskosien  für  Eintausend  Soden  Torf  sieben  Silbergroschen
sechs  Pfennige  in  Anrechnung  zu  bringen.

Von  dem  nach  allen  diesen  Abzügen  verbleibenden  Reinertrage  werden
sodann  noch  dreißig  bis  funfzig  Prozent  nach  dem  Arbitrio  der  Tarkommisston
für  Kultur,  Aufsichtskosten,  Schwankungen  des  Preises  und  die  den  regelmäßigen
Zuwachs  störenden  Naturereignisse  in  Abzug  gebracht;  der  Rest,  mir  fünf  Prozent,
  also  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  kapitalisirt,  bilder  denjenigen  Werth
de  W  aldung,  welcher  dem  Gutswerthe  zuwachst.  -

H.35.

Wenn  die  Waldung  nicht  abgeschaͤtzt  ist,  werden  fuͤr  die  Beaufsichtigung
nach  deren  Lage  und  Umfang  vier  bis  sechs  Scheffel  Roggen  in  Abzug  ge—
bracht;  auch  ist  dann  die  etwa  vorhandene  Holzwaͤrterwohnung  nicht  zum  Er—
trage  zu  bringen.

11.  Vom  Torfverkauf.

g.  36.
Um  die  Torfnutzung  zu  Gelde  veranschlagen  zu  können,  ist  erforderlich:
1)  eine  Berechnung  des  vorhandenen  Torfes  durch  einen  Königlichen  Torf-Inspektor;

2)  eine  Verechnung  desselben,  wieviel  jährlich  nachhaltig  entnommen  werden
  kann;
3)  ein  zuverldssiger  Nachweis  darüber,  daß  nach  den  Ortsverhältnissen  auf
einen  sichern  Absatz  stets  zu  rechnen  ist.
Unter  diesen  Voraussetzungen  wird  nach  Abzug  des  Abganges  und  Bedarfs
  pro  Eintausend  Soden  ein  Reinertrag  von  zehn  Silbergroschen  veranschlagt
und  davon  ein  Sechstel  in  Abzug  gebrachr.

12.  Von
        <pb n="991" />
        —  937  —

12.  Von  der  Veranschlagung  der  Jagden.

S.  37.

Dieselben  werden  nur  als  Regale  veranschlagt  und  mit  funfzehn  Eilbergroschen
  von  jedem  Tausend  des  Taxwerthes  des  Gutes  in  Anrechnung  gebracht.

13.  Von  der  Fischerei.
K.  38.

Auch  die  Fischereien  kommen,  wenn  sie  nicht  von  besonderer  Bedeutung
sind,  nur  als  Regale  mit  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennige  pro  Mille  des
Taxwerthes  des  Gutes  in  Ansatz.

Gewähren  dieselben  jedoch  einen  beachtenswerthen  Ertrag,  so  kommt
solcher  bei  eigener  Benutzung  mit  dem  Durchschnittsertrage  der  letzten  fünf
Jahre  zum  Ansatz,  jedoch  nach  Abzug  der  desfallsigen  Kosten,  welche  im  Nichtnachweisungsfalle
  mit  funfzig  Prozent  der  ganzen  Einnahme  zu  berechnen  sind;
oder  wenn  die  Fischereien  verpachtet  sind,  mit  dem  Nettoertrage  einer  fünfjahrigen
  Fraktion,  in  beiden  Fallen  jedoch  nur  erst  nach  einem  Rückschlage  von
einem  Viertel  des  Ertrages.

14.  Von  der  Veranschlagung  der  Brennerei  und  Brauerei.

*

Wo  eine  Brennerei  oder  Brauerei  im  Betriebe  ist,  oder  wenigstens  die
erforderlichen  Gebände  und  Geräthe  vorhanden  sind,  wird,  wenn  in  dem  Gute
eine  Schänke  sich  befindet  und  dasselbe  an  einer  frequenten  Straße  liegt,  der
Ertrag  dieses  Gewerbes  mit  Einem  Thaler,  beim  Mangel  der  einen  oder  der
anderen  der  letzterwähnten  Bedingungen  aber  nur  mit  funfzehn  Silbergroschen
pro  Mille  des  Gutswerthes  unter  den  Regalien  aufgeführt.

15.  Von  den  Fabrikanlagen.
1.  Von  der  Nutzung  der  Mühlen.

K.  40.

Sind  dieselben  verpachtet,  so  ist  darüber  oben  §.  32.  das  Nähere  besiimmt;
  werden  dieselben  jedoch  durch  einen  eigenen  Bescheider  verwaltek,  so
tritt  nachstehendes  Verfahren  ein.

Können  sechsjährige,  von  dem  Bescheider  beeidigte  Rechnungen  über  den
Betrieb  vorgelegt  werden,  so  ist  hiernach  der  Ertrag  zu  veranschlagen,  wobei
die  Hälfte  für  das  Lohn  des  Bescheiders  und  für  die  Konservation  der  Mühle
in  Abzug  gebracht  wird.  Können  dergleichen  Rechnungen  jedoch  nicht  vorgelegt
  und  bescheinigt  werden,  so  ist  durch  zwei  benachbarte  Müller,  welche  ihr
Gutachten  ausdrücklich  zu  Protokoll  moliviren  müssen,  der  Pachtwerth  der
Mäühle  auszumitteln,  von  welchem  ebenfalls  die  Hälfte  für  die  Konservation
und  den  Einfluß  anderer  ungünstiger  Verhältnisse  zu  rabattiren  ist,  und  ist  da-Jahrgenz
  1857.  (Nr.  4810.)  120  bei
        <pb n="992" />
        –  936  —

bei  maaßgebend,  daß  Wind-,  Oel=  und  Dampfmühlen  gar  nicht  zur  Veranschlagung
  kommen,  dagegen

a)  Schneidemühlen  nur  in  dem  Umfange  zu  berücksichtigen  sind,  wie  das
zu  verarbeitende  Material  aus  den  eigenen  Gutserzeugnissen  genommen
werden  kann  und  so  bedingt,  daß  dann  auch  die  Gutswaldung  mit  zur
Bepfandbriefung  herangezogen  und  zu  dem  Behuf  taxirt  sein  muß,  um
dadurch  den  nachhaltigen  Betrieb  zu  sichern;

b)  Kornmahlmühlen  nach  dem  Umfange,  wie  deren  Betriebsfahigkeit  und
Belegenheit  zu  den  Mahlgästen  durch  die  eidliche  Vernehmung  benachbarter
  Müller  sesigesiellt  wird,  ohne  Rücksicht  auf  das  möglicher  Weise
aus  dem  Gure  selbst  zu  nehmende  Mahlgut.  In  keinem  Falle  darf
aber  der  Reinertrag  einer  durch  Wasserkraft  getriebenen  Mühle  auf  höher
  als  jährlich  bis  fünf  und  siebenzig  Thaler  veranschlagt  werden.

2.  Von  der  JZiegelei  und  Kalkbrennerei.

.  41.

Wenn  vollkommen  unzweifelhaft  ausgemittelt  worden,  daß  nachhaltiges
Material  an  Ziegel=  und  Kalkerde  auf  dem  Gme  vorhanden  ist,  so  wird  der
Ertrag  durch  eidlich  zu  ermittelnde  Berechnung  des  während  der  letzten  zwölf
Jahre  startgefundenen  Debits  festgestellt  und  kommt  bierbei  nur  das  wirklich
verkaufte  Quantum  zur  Veranschlagung.

Ist  eine  solche  Berechnung  nicht  überzeugend  zu  führen,  oder  besteht  das
Gewerbe  nicht  volle  zwölf  Jahre,  so  wird  der  Werth  der  Gebäude  mit  einem
kleinen  Kapital  unter  den  Regalien  zum  Ansatz  gebracht.

Wemnn  die  Veranschlagung  nach  dem  Debil  zulässig  ist,  sind  nach  Abzug
der  Bruchsteine,  welche  mit  fünf  Prozent  berechnet  werden,  die  Mauersteine  pro
Einhundert  mit  fünfzehn  Silbergroschen,  die  Dachsteine  pro  Einhundert  mit
siebzehn  und  einem  halben  Silbergroschen,  die  Hohlpfannen  pro  Einhundert  mit
Einem  Thaler,  der  Scheffel  Sceinkalk  mit  sieben  und  einem  halben  Silbergroschen
  und  der  Scheffel  Mergelkalk  mit  fünf  Silbergroschen  zu  veranschlagen.

Von  der  ermittelten  Bruttoeinnahme  kommen  sodann  in  Abzug:

der  Werth  des  Feuerungsmaterials,  event.  der  Anfuhre,  wenn  sie
durch  angenommene  Gespanne  für  Geld  bewirkt  wird,  sowie  das
Lohn  des  Zieglers  und  Kalkbrenners.

Von  dem  biernach  verbleibenden  Reinertrage  wird  ein  Sechstel  rabattirt.

Der  Geldwerth  des  Fabrikats  kann  auch  nach  der  zwölfjahrigen  Debirs-Nachweisung
  bestimmt  werden,  jedoch  wird  in  diesem  Falle  wegen  der  Unsicherheit
  solcher  Fabrikanstalten  die  Hälfte  abgezogen.

.  Abzügee.
F.  42.

Nachdem  soolchergesialtkdie  jährlichen  Einnahmen  ermittelt  sind,  werden
von  diesen  folgende  Abzüge  gemacht:
1)  die
        <pb n="993" />
        —  939  —

4)  die  Grundabgaben  an  den  Staat,  als  da  sind  Kontribution,  Lehnpferdeeld,
  Meliorationskanon  re.,  deren  Betrag  durch  ein  Attest  der  Kreisasse
  festzustellen  ist;

2)  die  Abgaben  an  den  Prediger,  den  Kuͤster  und  Schullehrer,  welche  ebenfalls

  durch  ein  Attest  des  Predigers  zu  ermitteln  sind;

3)  das  Lohn  des  Schaͤfers  und  der  Schaͤferknechte;

im  Stolpschen  Departement
wird  dasselbe  nach  dem  Befunde  in  Abzug  gebracht;

im  Treptowschen  Departement

werden  zwei  Dreizehntel  der  Bruttoeinnahme  aus  der  Schaͤferei  als  Lohn
des  Schaͤfers  und  der  Schaͤferknechte  in  Abzug  gebracht;

im  Stargardschen  und  Anklamschen  Departement.

Als  Minimum  der  zu  haltenden  Schäfer  und  Schäferknechte  wird
festgesetzt,  daß  bei  Schäfereien

von  1000  bis  125  Haupt  1  Schaafmeister  und  2  Kechee,

*  1251  -  175  -  2  2  3

-  1751  --  4%  2  -  -  -

=  2501  „  3500  =  1
und  so  weiter  auf  je  Eintausend  Schaafe  mehr  auch  En  Kecht  mehr
zum  Ansatz  kommt.

Im  Uebrigen  gilt  hierbei  der  Befund  in  der  Art,  daß,  wenn  an
einem  Ort  mehr  Knechte,  als  das  vorstehende  Minimum  besagt,  gehalten
werden,  in  Stelle  des  Minimi  stets  die  Mehrzahl  in  Ansatz  gebracht
wird.  Das  Lohn  der  Knechte,  einschließlich  der  sogenannten  Meister  und
Aliknechte,  wird  auf  fünfundzwanzig  Thaler,  und  das  der  Zunzen  auf
zwölf  und  einen  halben  Thaler  festgesetzt;  dagegen  erhalt  der  Schäfer
(Schaafmeister)  an  Lohn

bei  einer  Schäferei  von  1000  bis  17  P0  Haupt  fährlich  40  Rthlr.,

*  2  *  2  1751  "ö  250  50  2

:  2501  =  2200  -  -  60  2
welcher  Lohnsatz  bei  groͤßeren  Schäfereien  in  der  Art  steigt,  daß  auf  je
Eintausend  Schaafe  mehr  das  Lohn  um  zehn  Thaler  erdöhr  wird.

Bel  den  Schäfereien  unter  Einrausend  Haupt  wird  in  Ansehung
der  Zahl  des  Schäfers  und  der  Kuechte  sicts  der  Befund  beibehalten
und  der  Schaafmeister  oder  Schäfer,  wenn  ein  solcher  gehalten  wird,
mit  dreißig  Thalern  jährlichem  Lohn  angesetzt.  Außerdem  komut  bei  den
Oeparrements  Stolp,  Stargard  und  Anklam  auch  noch  das  Nakural=Deputat
  des  Schäfereipersonals  in  Abzug;

4)  Lohn  der  Kuhhirten.
Oieselben  werden  überall  mit  ihrem  Lohn  und  Depmat  nach
dem  Befunde  zum  Ansatz  gebracht;
5)  Lohn  und  Speisungskosten  des  Selindes.
Nach  dem  prinzipienmäßig  ermeiten  „Zugoiehslande  werden  auf
(fr.  4810,)  12  vier

#u
        <pb n="994" />
        —  940  —

vier  Pferde  ein  Knecht  und  auf  zwei  Pferde  ein  Junge,  auf  vierhundert
  Morgen  Aussaat  zwei  Maͤgde  und  auf  jede  folgenden  vierhundert.
  Morgen  eine  Magd,  und  endlich  zur  Wartung  der  Ochsen  ein
Knecht,  welcher  zugleich  bei  der  Pflugarbeit  mit  verwandt  werden  kann,
zum  Ansatz  gebracht.

Im  Stolpschen  Departement
werden  berechnet:

ür  Lohn  Speisekosten
den  Knecht  16  Rcthlr.  30  Rehlr.
die  Magpg  12  20
den  Jungen  8  =  18

Im  Treptowschen  Departement
werden  berechnet:
für  Lohn  Speisekosten
den  Großknecht  18  Rthlr.  31  Rthlr.  10  Sgr.
den  Kleinknecht  16  31  =  10
die  Magd  12  -  20  -  25
den  Jungen  10  19  —

U  V  -|

Im  Anklamschen  Departement
werden  berechnet:
für  Lohn  Speisekosten
den  Knecht  24  Rthlr.  32  Rchlr.  10  Sgr.
die  Magg  14  21:  15

den  Jungen  12  19.  153

Im  Stargardschen  Departement
werden  berechnet:
2.  in  den  Kreisen  Ppritz  und  Greifenhagen.

für  Lohn  Speisekosten
den  Knecht  24  Rthlr.  31  Rthlr.  20  Sgr.
die  Magd  14  2  21  -  —  2
den  Jungen  12  19  —
b.  in  den  Kreisen  Saatzig,  Naugard  und  Borken.

für  Lohn  Speisekosten
den  Knecht  18  Rihlr.  31  Rchlr.  20  Sgr.
die  Magg  12  214

den  Jungen  10  -  19  -  —  2

6)  Tagelohn.  Die  erforderlichen  Arbeiten  werden  nach  folgenden  Saͤtzen
berechnet:

:  *

I.  Manns-
        <pb n="995" />
        —  941  —

I.  Mannsarbeiten.
Ein  Mann  mäht  Winterkorn  inkl.  Rübsen  täglich  3  Morgen,

Sommerkodon  ...
Erbsen  14
—————————  2  1
Klee  und  Lupinn  3  -
Ein  Mann  säet  Winterkdbon  20  Scheffel,
Gersste  24  -
Hafer  ...  30  -
Erbsen  und  Lupinen  ...  ..  ...  16  -
Klee  und  Ruͤbsen.  ...  ....  .  .  .  .  2  -
Ein  Mann  reicht  täglich  beim  Einfahren  zu  150  Stiege,
stakt  1äglich  sbt.....  200
II.  Frauenarbeiten.
Eine  Frau  breitet  täglich  Mist  #  13  Morgen,
harkt  Winterkorn  inkl.  Aufsetzen  2  -
Sommerkodn  ....  23  —
Erbsen  ..  3  -
breitet  Heu  und  Kle  1:  =
harkt  nach  beim  Einfahten  .  ..  150  Stiege,
ladet  r  ...  80  Zentner,
harkt  nach  Hrrr  100  -
taßt  ein  auf  den  Heustall  ...  25  -
taßt  ein  Korn  .....  ..  ........  ..  .  .  .  ..  50  Stiege.

III.  Jungen.
Zur  Besetzung  eines  Pfluges  auf  jährlich  zweihundert  Tage  =  ein
unge.
Stolp=  und  Treptoysches  Departement.

Insofern  diese  Arbeiten  nicht  durch  unentgeltliche  Diensttage  der
Tagelöhner  verrichtet  werden  können,  wird  das  Tagelohn  nach  den  an
jedem  Orte  drei  Jahre  hindurch  üblich  gewesenen  Süätzen  berechnet,  wobei
  darauf  zu  rücksichtigen  ist,  ob  diese  Mehrarbeiten  durch  Leute,  welche
in  herrschaftlichen  Wohnungen  untergebracht  sind,  oder  durch  fremde  Arbeiter
  verrichtet  werden  müssen.  Werden  dagegen  mehr  unentgeltliche  Arbeitstage
  geleistet,  als  nach  der  Arbeitsberechnung  erforderlich  sind,  so
werden  die  überschießenden  Tage  nach  den  am  Orte  geltenden  Tagelohnsägen.
  mit  Rabatt  von  ein  Driktel  bei  den  baaren  Gefällen  zur  Einnahme
gestellt.

Stargard  und  Anklam.

Insofern  diese  Arbeiten  nicht  durch  unentgeltliche  Diensttage  der
Tagelöhner  rc.  verrichtet  werden  können,  werden  auf  je  dreihundert  feblende
  Manns-,  Frauen=  oder  Pflugtage  dat  Gesindelohn  und  die  Speise-(r.

  4810.)  kosten
        <pb n="996" />
        —  942  —

kosten  fuͤr  einen  Knecht,  eine  Magd  oder  resp.  einen  Jungen  berechnet.
Werden  dagegen  mehr  unentgeltliche  Arbeitstage  geleistet,  als  nach
der  Arbeitsberechnung  erforderlich  sind,  so  wird  nach  demselben  Verhaltniß
  weniger  Gesinde  veranschlagt.

IV.  Der  Drescherlohn

wird,  mag  der  Drusch  durch  Menschen  oder  Dreschmaschinen  erfolgen,
immer  nach  dem  ortsüblichen  Lohne  für  das  Dreschen  mit  der  Hand  berechnet,
  und  auch  beim  Rübsen  so,  wie  bei  allen  übrigen  Getreidearten.

7)  Zum  Ersatz  des  todten  und  lebenden  Inventarii,  sowie  an  Lohn  für
Schmiede=  und  Schirrarbeiten  inkl.  Zuthaten,  werden  für  jeden  prinzipienmäßig
  zu  haltenden  Ochsen  zehn  Scheffel  Roggen  in  Abzug  gebracht.

8)  Grabenarbeit.  In  Beziehung  auf  die  Ackergräben  bleibt  es  den
Taxkommissarien  überlassen,  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Gurachten  festzustellen,
  ob  überhaupt  zur  Konservation  derselben  ein  Abzug  in  Rechnung
v8.  slellen  ist,  und  haben  sie  im  bejahenden  Falle  solchen  in  Ansatz  zu

ringen.

Bezüglich  auf  die  Wiesengräben  findet  in  Rücksicht  der  nicht  berieselten
  Wiesen  ein  gleiches  Verhältniß  wie  bei  den  Ackergräben  statt.

Insofern  große  Abzugskanäle,  Verwallungen  oder  Schleusen  zu
unterhalten  sind,  muß  nach  dem  Arbitrio  der  Tarkommissarien,  welchem
jedoch  ein  technisches  Gutachten  zum  Grunde  zu  legen  ist,  für  Unterhaltung
  derselben  ein  angemessener  Betrag  in  Ausgabe  gestellt  werden.

Bei  den  Berieselungswiesen  wird  die  Bestimmung  des  Kosten-Betrages
  auch  dem  Arbitrio  der  Taxkommissarien  überlassen.

9)  Zum  Heuankauf.  Insofern  derselbe  nach  den  W.  17.  und  25.  zulässig
ist,  werden  pro  Zentner  des  angekauften  Quamt  zehn  Silbergroschen  abgezogen.


10)  33  uerung.  Wo  nach  dem  Gutachten  der  Taxkommissarien  weder
Holz  noch  Torf  in  ausreichender  Menge  vorhanden  ist,  muß  das  Fehlende
des  Bedarfs,  wie  er  im  H.  34.  ad  26b.  naͤher  normirt  ist,  angekauft  und
dieses  nach  den  oͤrtlichen  Verhältnissen  berechnet  werden.

Diese  unter  B.  zu  berechnenden  Lasten  und  Kosten  werden  von  den
sub  A.  berechneten  Einnahmen  in  Abzug  gebracht  und  ergiebt  sodann  das  Residuum
  den  Nettoertrag,  welcher,  mit  fünf  Prozent  kapitalisirt,  den  Kapitalwerth
der  Gutseinnahme  darsiellt.

Von  diesem  Kapitakwerthe  werden  noch  nachstehende  Abzüge  gemacht:

1)  Die  Defekte  an  den  Gebuden  werden  durch  Sachversiändige  ermittelt
und  deren  Herstellung  in  wirthschaftlichen  Zustand  berechner,  wobei  zu
berücksichtigen  ist,  daß  das  Schock  Dachstroh,  das  Bund  zu  zwanzig
Pfund,  mit  zwei  Thaler  und  fehlendes  Bauholz  nur  da  veranschlagt  wird,
wo  solches  nach  dem  Arbitrio  der  Tarkommissarien  auf  dem  Gute  sich
nicht  vorfindet.

2)  Zur  Konservation  der  Gebäude  inkl.  des  für  dieselben  zu  entrichrenden
Feuerkassengeldes  werden  drei  Prozent  des  Taxwerthes,  wo  aber  bei

Holz-
        <pb n="997" />
        —  943  —

Holztaxen  der  Bauholzbedarf  schon  vollstaͤndig  in  Abzug  gekommen  ist,
nur  zwei  Prozent  vom  Kapitalwerthe  abgerechnet.

Fuͤr  die  Beaufsichtigung  der  Wirthschaftsfuͤhrung  (Hofmeister)  kommt
Ein  Prozent  vom  Kapitalwerthe  in  Abzug.

4)  Fehlendes  Wirthschaftsinvenkarium.
Dasselbe  wird  nach  folgenden  Sätzen  defektirt:
für  ein  Pferddcvü  ...  0  Rrhlr.  —  Sgr.
=  einen  Ochsen  25.  —  „
-  eine  Kuh  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ....  .  .  .  ..  15  —
é,  ein  Haupl  Jungvieh  oder  Märztuh  b  2
,=  ein  Schwen  .  ..  2  —  =
:  ein  feines  Schaaff  ..  .  1  20
ein  grobes  oder  Märzschaaf  1  —.

Für  das  todte  Inventkarium  auf  jeden  prinzipienmäßig  zu  haltenden  Pflug
nach  dem  Arbitrio  der  Kommissarien  bis  zu  zehn  Thaler.  Nachdem  diese
Abzüge  gemacht  sind,  treten  dem  Kapitale  hinzu:
1)  Fur  das  Wohnhaus,  insofern  dasselbe  außer  den  nöthigen  Wirthschaftslokalien
  noch  anderweite  Räumlichkeiten  darbietet:
von  3,000  Rthlrn.  bis  10,000  Rehlr.  Kapitalwerth  500  Rthlr.
2  0  1,000

-  ,  -  -20,00  "  -  -
20,000  =  30,000  -  -  1,200  -
*  30,000  *  *  40,000  *  1,500  t
40,000  50,000  „  und  darüber  2000

2)  Für  Jagd,  Fischerei,  Brau=  und  Brennereien  diejenigen  Sätze,
welche  in  den  PF.  37.,  38.  und  39.  unter  gewissen  Modalitäten
bestimmt  worden  sind,

und  ergiebt  sich  sodann  der  Taxwerth  des  Gutes.

Dritter  Abschnitt.
Betreffend  Subhastationstaxen.

K.  43.

Bezüglich  auf  den  FH.  8.  wird  bemerkt,  daß  bei  Subhasiationstaxen
folgende#Abweichungen  von  den  vorstehenden  Taxprinzipien  eintreten  sollen:

1)  Die  Veranschlagung  baarer  Pächte  erfolgt  nach  ihrem  Befunde  ohne
Abzug  von  ein  Sechstel,  sowie  auch

2)  ven  vorgeschriebene  Abzug  bei  den  Erbverpachtungen  in  gleicher  Art
cessirt.

3)  Die  Veranschlagung  der  veraͤnderlichen  baͤuerlichen  Renten  erfolgt  nicht
nach  dem  reglementsmaͤßigen  Roggenpreise,  sondern  nach  den  in  dem  laufenden
  Decennio  festgestellten  baaren  Durchschnittspreisen.

4)  Die  Veranschlagung  von  Grundstücken,  die  außer  den  Grenzen  des  Gutes
liegen,  oder  von  Servitutrechten  wird  berücksichtigt,  wenn  selbige  auch

(Nr.  4810.)  noch
        <pb n="998" />
        —  944  —

noch  nibt  dem  Gute  qu.  im  Hypothekenbuche  zugeschrieben  sind,  sowie
  au

5)  die  Veranschlagung  des  Krugverlages  in  fremden  Gütern.

6)  Die  Veranschlagung  von  Fabrikanstalten,  als  Eisenhämmer,  Kalkbrennereien,
  Theerschwelereien,  Ziegeleien,  Wind-,  Dampf=  und  Oelmäühlen  rc.,
ohne  daß  die  Führung  des  vorgeschriebenen  zwölfjährigen  Nachweises
2%  Einkommens  geführt  werden  darf,  nach  dem  stattfindenden  Befunde;
auch  fälle

7)  die  Ermäßigung  der  aus  dem  Befunde  sich  ergebenden  Abdüngung  fort,
falls  bei  Aufstellung  der  theoretischen  Dungberechnung  und  Kontrolle  ein
geringeres  Resultat  sich  ergeben  sollte.

8)  Die  im  F.  6.  II.  bei  dem  Kanon  und  ähnlichen  Abgaben  von  Kirchen
und  Pfarrländereien  2c.,  die  dem  Gute  zugeschlagen  worden  sind,  vorgeschriebene
  Erhöhung  zu  drei  und  ein  halb  Prozent  in  Kapital,  kommt
nicht  in  Anwendung,  und  wird  die  betreffende  Abgabe  nur  nach  ihrem
Betrage  als  gewöhnliche  jährliche  Abgabe  in  Abzug  gestellt.

9)  Zur  Feststellung  des  Werkhes  der  Waldung  genügt  die  von  einem  Oberfbrster
  durch  Aufnahme  einer  Taxe  ermittelte  Werthsbestimmung;  wo
der  Wald  jedoch  von  keinem  erheblichen  Umfange  oder  der  Zustand  der
Art  ist,  daß  eine  Forsttaxe  kein  besonderes  Resultat  zu  gewähren  verspricht,
  können  die  Tarkommissarien  nach  ihrem  Ermessen  für  den  Grund
und  Boden  einen  Kapitalansatz  normiren.

Unter  einem  solchen  Taxrinstrumente  muß  ausdrücklich  vermerkt  werden,
daß  auf  Grund  dieser  Tare  eine  Pfandbriefsbewilligung  nicht  erfolgen  kann.
Bei  Aufnahme  der  Subhastationstaxe  ist  zugleich  das  erforderliche  Material
  zu  sammeln,  um  diese  in  eine  Anleihetare  umarbeiten  zu  können.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="999" />
        —  945  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6565.—

 

(Fr.  4811.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Oktober  1857.,  betreffend  die  Bestdtigung  des
„Reglements  der  Pommerschen  Landschaft  von  1781.,  revidirt  von  den
in  den  Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  gchaltenen  Gencrallandtagen.“

A.  Ihren  Bericht  vom  30.  September  d.  J.  habe  Ich  dem  Mir  vorgelegten
  Entwurf  zum  „Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  von  1781.,  revidirt
  von  den  in  den  Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  gehaltenen  Generallandtagen“
  durch  Wollziehung  der  demselben  angehängten  Urkunde  Meine  Besictigung
  ertheilt  und  sende  Ihnen  denselben  zur  Veroffentlichung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  beigehend  zurüuck.

Berlin,  den  26.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.
An  die  Minister  der  Justiz  und  des  Innern.

gahrhang  1857.  Cnr.  464.)  127  Regle-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1857.
        <pb n="1000" />
        —  910T  —

Regliement
der  Pommerschen  Landschaft  von  1781.,  revidirt  von  den  in  den
Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  s#thaltenen  Generallandtagen.

Die  Pommersche  Landschaft,  ein  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
13.  März  1781.  bestätigtes  und  mit-Korporationsrechten  ausgestattetes  Kredit-Inslikut,
  hat  den  Zweck:  .  *’-i

den  Besitzern  sämmtlicher  bepfandbriefungsfähiger  Güter  Alt-Vor=  und
Hinterpommerns  durch  Bewilligung  von  Pandbriefen  einen  dauernden
und  besonders  garantirten  Realkredit  zu.  gewähren.

Kapitel  1.
Von-den  Pfandbriefen  im  Allgemei
F.  1.

1  Pommersche  Pfandbriefe  sind  Verschreibungen,  welche  von  der  Pommerschen
  Landschaft  durch  die  zu.  ihrer  Vertrekung  und#  zur  Realisirung  des  Schuldverhältnisses
  konstituirten  Kollegien  gegen  Hypothekenbestellung  Pommerscher
bepfandbriefungsfähiger  Güter  ausgefertigt  werden.  »  »

Siesindaufdeanhabergestellt,«·vonbiefc"-m«chtkük’1döäis«,«vondck
LandschafkpukImtcr«den.5,«260.»sqq.»bestjxn«mte»n«,Maaßgabenzukündigen
'u"n"dsowohlin«anfehung«dekSicherheitbcs"«Kcipital"salsdertichtigenVM
zinsung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  garantirt.

«  C6.  2.
Sie  lalten  auf  Kurant  nach  däm  gesetzlichen  Münzfuß  und  gewähren
Ö  dem  Inhaber  bei  einem  Betrage  von  Einhundert  Thalern  und  darüber  drei  und
ein  halb  Prozent  und  unter  Einhuiide#t  Thaler  #drei  und  ein  Dritkel  Prozent
Zinsen  pro  Anno  in  halbjährigen  Raten,  wogegen  der  Besitzer  des  bepfandbrieften
  Gutes  solche  der  Landschaft  gegenüber  mit  vier  Prozent  verzinsen  und
erforderlichen  Falls  (ckr.  §.  30.  letzter  Absatz)  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten
  den  sogenannten  Quittungsgroschen  mit  ein  sechstel  Prozent  zu  erlegen  hat.
Die  Landschaft  ist  jedoch  fortan  ermächtigt,  auf  Antrag  des  Kredit  suchenden
  Gutsbesitzers  auch  vier  Prozent  Zinsen  tragende  Pfandbriefe  auszufertigen,
welche  der  Schuldner  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  neben  dem
erforderlichen  Falls  noch  zu  zahlenden  Quittungsgroschen  zu  verzinsen  hat.

C.  3.
„Dem  Mandbriefsinhaber  zahlt  die  Landschaft  unbedingt  und  unmittelbar
*  "  Kapi-
        <pb n="1001" />
        —  947  —

Kapital  und  Zinsen  nach  Maaßgabe  dieses  Reglements,  ohne  daß  derselbe  mit
dem  Gutsbesitzer  in  ein  persoͤnliches  Schuldverhaͤltniß  tritt.

Für  die  Pfandbriefe  haften,  außer  dem  in  dem  Pfandbriefe  etwa  benannten,
  zur  ersten  Stelle  speziell  verpfändeten  Gute,  alle  Güter  innerhalb  des
Kreditvereins,  sämmtliche  Forderungsrechte  der  Landschaft  gegen  ihre  eigenen
Schuldner  (J.  162.)  und  das  sonsiige  Vermögen  der  Landschaft.

Alle  Pfandbriefe  haben  gleiche  Vorrechte.

F.  4.

Die  Gesammtsumme  der  auf  ein  Gut  zu  bewilligenden  Pfandbriefe  darf

niemals  zwei  Drittel  des  nach  den  Grundsätzen  der  landschaftlichen  Beleihungstaxe

  ermittelten  Gutswerthes,  bei  Lehngürern  auch  nicht  zwei  Drittel  des  Lehns-Taxwerthes
  überschreiten.

g.  5.

Andere  Hypothekenkapitalien  koͤnnen  den  Pfandbriefen  im  Hypothekenbuche
  nicht  vorstehen,  eben  so  wenig  Eintragungen  über  Lebtagsrechte,  Kautionen,
  Protestationen  oder  andere  Verpflichtungen,  welche  die  freie  Verfuͤgung
uͤber  die  Substanz  oder  die  Einkuͤnfte  der  Guͤter  beschraͤnken.

Bei  urspruͤnglich  zu  Erbpacht  oder  Erbzins  ausgegebenen  Grundsluͤcken
wird  der  etwa  prioritaͤtisch  eingetragene  Kanon,  mit  drei  und  ein  halb  Prozent
kapitalisirt,  von  dem  Gutswerthe  in  Abzug  gebracht.

Auf  die  Rentenbank  uͤbernommene  Praͤstationen  werden  den  uͤbrigen
Gutsabgaben  zugerechnet.

g.  6.

Wer  Pfandbriefe  aufnehmen  will,  muß  daher  die  Ablösung  der  Ingrossate
  oder  die  Bewilligung  des  Gläubigers  zur  Umschreibung  der  dazu  geeigneten
  Hypotheken  in  eine  Pfandbriefsschuld  beibringen,  oder  die  Postlokation
aller  auf  dem  Gute  haftenden  erwähnten  Eintragungen  bewirken,  ehe  Pfandbriefe
  für  ihn  ausgefertigt  werden  können.

C.  7.

Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Außer=  und  Wieder-Inkurssetzung
  von  Leitres  au  porteur  sind  auch  für  Pfandbriefe  maaßgebend;
jede  landschaftliche  Behörde  ist  befugt,  den  von  einem  Organe  des  Instituts
und  den  von  Privaten  außer  Kurs  gesetzten  Pfandbriefen  durch  einen  darauf

esetzten,  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechenden  Vermerk  wieder  freie
Eirnkation  zu  gewähren;  bei  einer  Wiederinkurssetzung  der  von  Privaten  dem
Verkehr  entzogenen  Pfandbriefe  hat  sie  die  Berechtigung  der  Person,  welche
die  Wiederinkurssetzung  beantragt,  sorgfältig  zu  prüfen  und,  Falls  dieselbe  von
derjenigen,  welche  den  Pfandbrief  außer  Kurs  gesetzt,  verschieden  ist,  den  Grund
dieser  Berechtigung  in  den  Vermerk  mit  aufzunehmen.

Privatvermerke  ohne  Unterschrift  heben  die  Kursfähigkeit  des  Pfandbrieses
  nicht  auf,  und  jeder  Privatvermerk  hat  da,  wo  es  auf  reglementsmaßige
Tilgung  ankommt,  für  die  Landschaft  keine  bindende  Kraft.
-  127*  Ka-
        <pb n="1002" />
        –—  948  —

Kapitel  H.

Von  den  Personen  und  Gütern,  welche  zur  Aufnahme  von
Pfandbriefen  geeignet  sind.

.  8.

Nur  auf  Güter,  welche  zu  Alt-Vor=  oder  Hinterpommern  gehören,  oder
bis  zum  Jahre  1810.  gehört  haben,  und  welche  nach  den,  vor  dem  Erscheinen
des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1849.  güllig  gewesenen  Gesetzen  unter  der  Real-Jurisdiktion
  eines  Obergerichts  gesianden  haben  oder  stehen  würden,  können,
Falls  sie  nicht  etwa  dem  landschaftlichen  Kreditverbande  einer  anderen  Provinz
noch  assoziirt  sind,  Pommersche  Pfandbriefe  ausgefertigt  werden.

Ueber  die  bepfandbriefungsfähigen  Guter  wird  in  jedem  Departement
fortlaufend  eine  Matrikel  geführt.

Entstehr  bei  Aufnahme  neuer  Güter  eine  Meinungsdifferenz  zwischen  dem
Departementskollegium  und  der  Generaldirektion,  so  entscheidet  der  Engere
Ausschuß  resp.  Generallandtag.

S.  9.

Nur  diejenigen  Besitzer,  welche  den  Gesetzen  nach  gültige  Darlehnsverträge
  zu  schlieten  befugt  sind,  können  Pfandbriefe  auf  ihre  Güter  nehmen.

Von  der  Bepfandbriefung  sind  alle  Güter  ausgeschlossen,  bei  denen  eine
Verpfändung  rechtsgültig  untersagt  ist.  "

Ergiebt  der  Hypokhekenschein,  daß  das  zu  bepfandbriefende  Gut  ein  Fideikommitz,
  Majorak  oder  Lehn  ist,  so  ist  bei  Prüfung  der  Bedingungen  der
Zulässigkeit  einer  Bepfandbriefung  Alles  maaßgebend,  was  die  Stiftungsurkunde,
die  provinziellen  Lehnsgesetze  und  die  allgemeinen  Landesgesetze  zu  einer  rechtsgültigen
  Verpfändng  solcher  Güter  vorschreiben.

"  Guͤter,  welche  pfandweise  besessen  werden,  koͤnnen,  insoweit  dadurch  nicht
die  zulaͤssige  Beleihungsquote  nach  der  landschaftlichen  Taxe  uͤberstiegen  wird,
bis  zu  drei  Viertel  des  Pfandveräußerungspreises  auf  den  Antrag  des  Pfand-Inhabers
  beliehen  werden,  jedoch  nur  mit  Konsens  des  Pfandgebers  oder
disen  legitimirter  Erben  oder  Rechtsnachfolger,  und  bei  Lehnguͤtern  resp.  der

naten.

8  Zu  der  Bepfandbriefung  derjenigen  Guͤter,  welche  moralischen  Personen
gehören,  ist  die  Einwilligung  derjenigen  Behörden  und  Personen  nothwendig,
ohne  deren  Zustimmung  dieselben  nicht  rechtsgültig  verpfändel  werden  dürfen-S.

  10.

Die  Gebäude  auf  bepfandbrieften  Gütern  müssen  gegen  Feuer  angemessen
bei  der  betreffenden  ständischen  Feuersozietät  versichert  sein;  die  Landraäthe  haben
von  jedem  Feuerschaden  auf  denselben,  sowie  von  dem  Austritt  eines  Gutes
aus  der  Feuersoziet4h,  der  betreffenden  Departementsdirektion  Nachricht  zu  geben.

Ka-
        <pb n="1003" />
        —  949  —

Rapitel  III.

Vom  Königlichen  Kommissarius  und  den  landschaftlichen
Behörden.

S.  11.

Alles,  was  zur  Aufrechthaltung  des  landschaftlichen  Kreditsystems  und
der  in  dem  gegenwär  iien  Reglement  festgestellten  Grundsätze  gehört,  steht  unter
der  Oberaufsicht  des  Ministers  des  Innern  und  der  besonderen  Aufsichr  eines
Königlichen  Kommissarius,  dessen  Ernennung  Seiner  Königlichen  Majestär  Allerhöchstselbst
  vorbehalten  bleibt.  J  «

g.  12.
·  Der  Königliche  Kommissarius  ist  den  saͤmmtlichen  landschaftlichen  Behörden
  vorgesetzt  und  hat  darüber  zu  wachen,  daß  überall  nach  dem  Reglement
und  den  Grundsätzen  des  Kreditsystems  verfahren  werde.  «

§.  13.

Auf  dem  Generallandtage  und  dem  alljährlich  stattfindenden  Engeren
Ausschusse  führt  er  den  Vorsitz,  ohne  jedoch  in  diesen  Versammlungen  eine
Stimme  zu  haben.  In  Behinderungsfällen  wird  er  durch  den  Generallandschafts-Direktor
  vertreren.

S.  14.

Er  ist  befugt,  jederzeit  Bericht  zu  erfordern,  und  überall,  wo  er  es
nöthig  findet,  Kassenoisftationen  und  Rechnungsrevisionen  anzuordnen,  und  dabei

gegenwärtig  zu  sein.

C.  15.
mter  dem  Königlichen  Kommissarius  werden  die  Geschäfte  des  Instituts

besorgt:
1)  von  den  vier  Departementsdirektionen  und  den  Departementskollegien;
2)  von  der  Generallandschafts-Direklion;
3)  vom  Engeren  Ausschusse;
4)  von  dem  Generallandtage.
Diese  sämmtlichen  Behörden  bilden  öffentliche  Kollegien  mit  den  im  Allgemeinen
  Landrechte  9P#.  114.  5cJ.  Th.  1I.  Tit.  10.  angegebenen  Rechten.
Die  innerhalb  ihres  Ressorts  von  ihnen  ausgestellten  Urkunden  haben  die
Eigenschaft  und  Gültigkeit  öffentlicher  Dokumente-.  .·.»"«
Gegen  die  innerhalb  ihrer  verfassungsmäßigen  Befugnisse  ergangenen
Emscheidungen  derselben  findet  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  nicht  statt.
Der  Rekurs  von  der  Entscheidung  der  Departementsdirektionen  und  der
„Departemenrekallegien  geht  an  die  Generaldireklion,  gegen  deren  Entscheidung
wiederum  Berufung  an  den  Engeren  Ausschuß  resp.  Genergllandtag,  sofern.  ein
solcher  vor  dem  Engeren  Ausschuß  zusammenrritl,  offen  steß.  4
Fr.  4811.)  a-
        <pb n="1004" />
        Kapitel  IV.

Von  den  Departementsdirektionen  und  den  Departements=Kollegien.


.  10.

Die  Provinz  Alt-Vor=  und  Hinterpommern  zerfällt  in  landschaftlichadminisirativer
  Beziehung  in  vier  Departements  und  werden  selbige  aus  nachstehenden
  Kreisen  gebildet,  wobei  die  im  Jahre  1781  bestandene  Kreiseintheilung
maaßgebend  ist:

a)  das  Anklamer  oder  Vorpommersche  Departement  aus  den  Kreisen  Randow,

  Demmin,  Anklam  und  Usedom-Wollin;  ·

b)  das  Stargarder  Departement  aus  den  Kreisen  Greifenhagen,  Pyritz,
dem  kombinirten  Saatzig-Wedell,  dem  kombinirten  Naugard-Dewitz  und
dem  Borken-Kreise;
das  Treptowsche  Departement  aus  den  Kreisen  Osten,  Greifenberg,
Flemming,  Fürstenthum,  Belgard  und  Neustektin;

d)  das  Stolper  Departement  aus  den  Kreisen  Stolp,  Rummelsburg,

Schlawe  und  Lauenburg-Bütow.

Vorstehende  Reibefolge  begründet  übrigens  keinen  Vorzug  der  Departements
  unter  einander,  indem  dieselben  völlig  gleiche  Berechtigungen  und  Ver-Ppflichtungen
  haben.

·

#

§.  17.

Die  aus  jedem  der  vorbemerkten  zu  einem  Departement  konstituirten  Kreise
gewählten  Deputirten  reprdsentiren  das  Departement  und  bilden  mit  der  Departementsdirektion
  das  Departementskollegium.

g.  18.

Die  Departementsdirektion  besteht  aus  einem  Direktor  und  zwei  Landschaftsraͤthen
  und  ist  mit  einem  Syndikus  als  Rechtskonsulenten  und  mit  dem
noͤthigen  Subalternpersonale  versehen.

A.  Von  der  Wahl  und  dem  Amte  des  Departementsdirektors.

g.  19.

Der  Direktor  des  Departements  wird  in  den  zum  Departement  gehoͤrigen
Kreisen  von  den  Besitzern  saͤmmtlicher  bepfandbricfungsfaͤhiger  Guͤter  durch
Mehrheit  der  Stimmen  gewaͤhlt  und  Seiner  Majestaͤt  zur  Allerhoͤchsten  Bestaͤ-tigung
  vorgestellt.

K.  20.

Der  Gewählte  ist  verbunden  der  Wahl  zu  folgen,  wenn  ihm  nicht  ein

gülriger  Entschuldigungsgrund  zur  Seite  steht.

g.  21.
        <pb n="1005" />
        —  961  —

g.  21.

Als  guͤltige  Entschuldigungsgruͤnde  werden  nur  solche  angesehen,  welche
nach  allgemeinen  Landesgesetzen  von  der  Uebernahme  einer  Vormundschaft  entbinden,
  sowie,  daß  der  Erwählte  bereits  sechs  Jahre  als  landschaftlicher  Beamter
fungirt  hat.

g.  22.

Wenn  die  Stelle  eines  Direktors  erledigt  ist,  so  werden.  die  Kreisdeputirten
  zur  Veranstaltung  einer  neuen  Wahl  durch  die  Direktion  aufgefordert.
Die  Deputirten  erlassen  sofort  die  darauf  bezuͤglichen  Cirkulare  an  sämmtliche
Wahlberechtigte,  worin  sie  dieselben  auffordern,  ihre  Vota  unterschrieben  und
versiegelt  ihnen  oder  der  Direktion  bis  zur  betreffenden  Departementsversammlung
  einzusenden,  mit  beigefügter  Kommination,  daß  sie  andernfalls  sich  dem
Votum  der  Mehrzahl  zu  unterwerfen  haben.

Die  Insinuation  dieser  Cirkulare  geschieht  auf  dem  Gute  des  Assoziirten,
ohne  Rücksicht,  ob  derselbe  daselbst  wohnt  und  anwesend  ist.  ,-Sie

  kann  durch  einen,  wenn  auch  nicht  vereideten,  nach  der  Ueberzeugung
des  Deputirten  jedoch  zuverlaͤssigen  Boten  geschehen  und  wird  als  dokumentirt
angenommen,  wenn  sie  von  dem  Boten  bescheinigt  wird;  auch  können  alle  landschaftlichen
  Mittheilungen  durch  die  als  amrliche  Organe  von  der  landrähhlichen
Kreisbehörde  benutzten  Blätter  rechtsgültig  bewirkt  werden.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Insinuation  entscheidet  die  Departementsversammlung
  endgültig.

KS.  23.

In  Betreff  der  Berechtigung  zur  Abgabe  von  Stimmen  finden  die
S#.  104.  und  folgende  hier  Anwendung.

g.  24.

Die  eingegangenen  Vota  werden  in  der  Departementsversammlung  geöffnet
  und  wird  dadurch  zuvörderst  ermittelt,  wer  in  jedem  Kreise  durch  Mehrheit
  der  Stimmen  erwählt  ist.  Die  Mehrheit  der  Stimmen  der  Kreise  selbst
aber  entscheidet  die  Wahl.  Im  Stolper  Departement  zählt  hierbei  die  Stimme
des  Lauenburg-Bütower  Kreises  für  zwei  Stimmen.

g.  25.
Hat  sich  auf  diesem  Wege  nicht  eine  Majorität  der  Kreise  herausgestellt,
so  entscheidet  sodann  nach  Zusammenzählung  sämmtlicher  auf  jeden  Einzelnen

gefallenen  Stimmen  aus  allen  Kreisen  die  Mehrheit  derselben,  und  wenn  auch
dieses  Mittel  zuletzt  erfolglos  bleiben  sollte,  der  Engere  Ausschuß.
§.  20.  5  1—
Nur  derjenige  Wahlberechtigte  ist  wählbar,  welcher  zur  Zeit  der  Wahl
Mitglied  eines  landschaftlichen  Kollegi  der  Provinz  ist,  oder  früher  ein  solches
Amt  verwaltet  hat.  «-  ·  «-ss’-«s-«-waan
  H.27.
        <pb n="1006" />
        —  952  —

K.  27.

Zwei  landschaftliche  Aemter  lassen  sich  mit  einander  nicht  verbinden;  die
angenommene  Wahl  zu  einem  zweiten  schliett  die  Nothwendigkeit  in  sich,  das
ersie  aufzugeben.

F.  26.

Der  Direktor  muß  sich,  so  oft  es  nöthig  ist,  in  der  landschaftlichen  Departementsstadt
  aufhalten  und  es  der  General-Landschaftesdirektion  angeigen,
wenn  er  über  die  Grenze  seines  Oepartements  reisen  will.  In  diesem  Falle,
und  wenn  er  sonst  behindert  isi,  wird  er  durch  den  altesien  Landschaftsrath  verkreten,
  und  dieser  ziehr  erforderlichenfalls  einen  Deputirten  zur  Vertretung  einer
Rathsstelle  zu.

S.  2..

Das  Amt  des  Direktors  nimmt  von  dem  Tage  seiner  Einführung  und
Verpflichtung  den  Anfang  und  währt  sechs  Jahre,  nach  deren  Ablauf  er  jedoch
  wieder  wählbar  ist.

K.  30.

Der  Direktor  führt  bei  der  Landschaftsdirektion,  sowie  in  dem  versammelten
  Kollegium  des  Departements  den  Vorsitz,  leitet  alle  Berathungen  und
Geschäfte  beider  Kollegien  und  wohm  der  jährlichen  Versammlung  des  Engeren
Ausschusses  bei  (cr.  9.  113.).

K.  31.

Er  ist  verpflichtet,  alle  Aufträge  der  General-Landschaftsdirektion  auszuführen
  und  berechtigt,  auf  solche  Gegenstände,  die  keinen  Verzug  leiden,  das.
Erforderliche  vorläufig  zu  verfügen.  Sind  es  sehr  wichtige  Angelegenheiten,  so
muß  er,  um  einen  Beschluß  zu  fassen,  die  beiden  Landschaflöräthe  zuziehen.
Von  allen  vorlaäufig  getroffenen  Verfügungen  mug  er  das  Departementskollegium
  bei  der  nächsten  Versammlung  in  Kenmniß  setzen.

g.  32.
Er  erbricht  alle  eingehenden  Briefe  und  hat  das  Rechr,  die  Aufnahme
von  Taren  zu  verfügen  und  die  Arbeiten  zu  vertheilen.
G.  33.
Die  Kasse  seines  Oepartemenks  ist  seiner  besonderen  Aufsicht  unterworfen.
Er  ist  schuldig,  außer  den  nach  F.  07.  durch  die  Depurirten  stattfindenden  feflstehenden
  ordentlichen  Kassenreoisionen  alljährlich  mindestens  zweimal  außerordentliche
  Kassenrevissonen  zu  halten  und  die  Kassenverwalkung,  sowie  die  gute
Ordnung  in  der  Registratur  und  Kanzlei  immer  im  Auge  zu  behalten.
6  g.  34.
Beim  Antritt  seines  Amtes  wird  er  von  dem  Koͤniglichen  Kommissarius
oder
        <pb n="1007" />
        —  953  —

oder  einem  von  demselben  ernannten  Stellvertreter  nach  Maaßgabe  der  in  der
Beilage  abgedruckten  Eidesnorm  verpflichtet.

K.  35.
Er  erhält  für  Amtsgeschäfte  außerhalb  der  Departementsstadt  und  seines
Wohnortes  außer  seinem  Gehalte  an  Diaten  täglich  drei  Thaler  und  an  Fuhrkosten

  Einen  Thaler  für  jede  Meile,  mit  der  Maaßgabe,  daß  auf  sechs  Meilen
Ein  Reisekag  gerechnet  wird.

S.  36.
Kommt  der  Direktor  soweit  in  seinen  Vermögensverhältnissen  zurück,  daß

gegen  ihn  wegen  rückständiger  Zinsen  erekurivische  Verfügungen  ergehen  müssen,
so  ist  er  genöthigt  auszuscheiden.  Es  ist  dann  eine  andere  Wahl  zu  treffen.

B.  Vvon  den  Landschaftsräthen.

K.  37.

Die  für  jedes  Departement  zu  beslellenden  zwei  Landschaftsräthe  konstituiren
  mit  dem  Direktor  die  Departementsdirektion  und  haben  sich  den  besonderen
  Angelegenheiten  und  dem  Interesse  des  Deparkements  nach  dem  jedesmaligen
  Auftrage  des  Departementödirektors  zu  unterziehen.

F.  38.

Die  Landschaftsräthe  werden  in  eben  der  Art  gewählt,  wie  dies.  in  den
§.  19.  bis  27.  bei  der  Wahl  des  Departementsdirekrors  vorgeschrieben  ist,
mit  der  Maaßgabe,  daß  es  deren  Allerhöchsier  Besiäligung  nicht  bedarf.

39.

Die  Bestimmungen  der  .  29.  und  36.  finden  auch  auf  die  Landschaftsrdthe
  Anwendung.

F.  40.

Die  Landschaftsräthe  fungiren  als  Glieder  der  Departementsdirektion
und  des  Departementskollegiums  in  den  bestimmten  Versammlungen  als  beständige
  Abgeordnete,  um  Taxen  aufzunehmen,  Sequestrationen  einzuleiten  und
selbst  zu  führen,  sowie  als  Kassenkuratoren,  und  haben  sonsiige  Aufträge  des
Direktors  auszuführen.

F.  41.
Der  Vorrang  unter  den  beiden  Landschaftsrdthen  wird  durch  das  Alter
des  Sitzes  in  der  Departementsdirektion  besiimmt.
K.  42.
Die  Landschaftsräthe  sind  von  dem  Departementsdirektor  nach  dem  beigedruckten

  Eidesformulare  zu  verpflichten.
Jahrgang  1857.  (Nr.  4811.)  128  FS.  43.
        <pb n="1008" />
        —  954  —

K.  43.

Für  Geschäfte  außerhalb  der  Departementsstadt  und  ihrer  Wohnorte
beziehen  die  Landschaftsräthe  außer  ihrem  Gehalte  die  im  §F.  35.  festgestellten
Diäten  und,  wenn  ihnen  keine  freien  Fuhren  gestellt  werden,  die  daselbst  bezeichneten
  Fuhrkosten.

C.  Vvon  den  Geschäften  der  Departementedircktion.

S.  44.
Die  Departementsdirektion  versammelt  sich,  so  oft  es  nach  dem  pflichtmäßigen

  Ermessen  des  Direktors  oder  der  übereinstimmenden  Ansicht  der  Räthe
nöthig  erscheint.

K.  45.
Sie  faßt  ihre  Konklusa  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  ab.

S.  46.

Die  Landschaftsdirektion  ist  in  allen  zu  ihrem  Ressort  gehörigen  Angelegenheiten
  und  Geschäften  des  landschaftlichen  Inslituts,  welche  nicht  durch  besondere
  Bestimmungen  des  Landschaftsreglements  ihrer  Leitung  und  Bestimmung
entzogen  sind,  die  das  Institut  nach  Außen  hin  vertretende  Behörde,  welcher
auch  die  Verwaltung  des  speziellen  Korporationsvermögens  des  betreffenden
Departements,  es  bestehe  solches  in  Grundstücken,  Rechten,  Kapiralien  und  anderen
  Gegensiänden,  obliegt.  Sie  hat  unter  Beirath  ihres  Syndikus  vorzäglich
die  Sicherheit  zu  untersuchen,  welche  von  den  zu  bepfandbriefenden  Gütern  zu
leisten  ist  und  mit  sorgfältiger  Beachtung  der  gesetzlichen  Erfordernisse  das  ganze
Bepfandbriefungsgeschäft  zu  leiten,  auch  die  bewilligten  Pfandbriefe  auszuhändigen.
  Sie  hat  ferner  sowohl  ihre  eigenen  Beschlüsse,  als  auch  die  Beschlüsse
des  Departementskollegiums,  unter  Aufsicht  und  Kontrolle  der  Generallandschafts-Oirektion,
  sowie  endlich  auch  die  Beschlüsse  des  Engeren  Ausschusses  und
des  Generallandtages  in  Ausführung  zu  bringen,  ohne  daß  sie  gegen  Dritte
zu  ihrer  Legitimation  eines  besonderen  Ausweises  darüber  bedarf,  daß  da,  wo
in  Bezug  auf  das  Innere  des  Infslituts  die  Zustimmung  des  Departements-Kollegimms,
  der  Generallandschafts-DOirektion,  des  Engeren  Ausschusses  oder
des  Generallandtages  erforderlich  ist,  solche  wirklich  ertheilt  sei.

Die  Lamdschaftsdireklion  führt  insbesondere  die  Prozesse  für  die  Landschaft,
  sei  es  als  Klägerin  oder  als  Verklagte,  selbstständig.

Bei  den  von  ihr  unmittelbar  ausgehenden  Beschlüssen,  Verfügungen  und
Maaßnahmen  von  einiger  Wichtigkeit,  welche  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen
  Verlauf  der  Geschäfte  und  klare  und  besiimmt  Vorschriften  der  Gesetze
und  insbesondere  des  Landschaftsreglements  geboten  werden,  hat  die  Landschaftsdirektion
  vor  deren  Ausführung  die  Ansicht  und  Zustimmung  des  ganzen
Departementskollegiums,  in  dringenden  Fällen  aber,  welche  keinen  Mufschub

leiden,
        <pb n="1009" />
        —  965  —

leiden,  dessen  nachtraͤgliche  Ratihabition,  unter  Rechtfertigung  ihres  Verfahrens,
  einzuholen,  und  macht  sich,  wenn  sie  dies  unterlaͤßt,  wegen  des  dem  Institute
  dadurch  entstehenden  Schadens  verantwortlich.

Die  Unterschrift  des  Direktors  oder  eventuell  dessen  Stellvertreters  mit
beigedrucktem  Siegel  der  Direktion  genügt  zur  Beglaubigung.

Bei  den  rücksichtlich  des  Pfandbriefsimeresses  auszustellenden  Abschreibungs-,
  Liberations-,  Permutations=  und  Löschungskonsensen,  sowie  den  Unschaͤdlichkeitsattesten,
  bei  der  Festsetzung  von  Taxen  und  Pfandbriefsbewilligungen
und  den  daruͤber  zu  ertheilenden  Attesten  genuͤgt  die  Unterschrift  der  Departementsdirektion
  allein,  wenn  zugleich  attestirt  wird,  daß  diese  Atteste  und  Konsense
  auf  einem  vorschriftsmaͤßig  gefaßten  Beschlusse  des  Departementskollegiums
  beruhen.

S.  47.
Die  Landschaftsdirektion  muß  die  Wirthschaftsführung  auf  den  bepfandbrieften

  Gütern  beobachten  und  bei  entdeckten,  die  wirthschaftliche  Sicherheit
beeinträchtigenden  Wirthschaftsveränderungen  oder  Unordnungen  einschreiten.

g.  4  8.

Das  zur  Bewirthschaftung  eines  Gutes  nothwendige  Inventarium  an
Vieh,  Ackergeraͤth  u.  s.  w.  ist  nach  §.  48.  Tit.  2.  Th.  I.  des  Allgemeinen
Landrechts  ein  Perktinenzstück  des  Hauptgutes  und  bleibt  alsz  solches  auch  selbst
dann,  wenn  es  von  der  Bepfandbriefungstare  in  Abzug  gebracht  wäre,  dessenungeachtet
  von  der  Verhaftung  für  die  bewilligte  Pfandbriefsanleihe  nicht  ausgeschlossen;
  der  verbundenen  Landschaft  bleiben  vielmehr  auch  dann  in  Beziehung
auf  dasselbe  ganz  dieselben  Rechte  vorbehalten,  welche  die  V.  441.  und  folgende
  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  I.  Tit.  20.  dem  Hppothekengläubiger
einräumen,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  betreffende  landschaftliche  Departementsdirektion
  berechtigt  ist,  die  ihr  drohende  Gefahr  durch  die  ihr  reglementsmäßig
  zustehenden  Miltel,  sei  es  durch  Arresischlag,  sei  es  durch  Sequestration
  ꝛc.  ohne  Requisition  des  Gerichts  nach  ihrem  eigenen  selbststaͤndigen
Ermessen  abzuwenden.

S.  40.

Jeder  Assoziirte,  besonders  aber  der  betreffende  Kreisdeputirte,  ist  verpflichtet,
  wenn  er  bei  einem  bepfandbrieften  Gute  unordentliche  Bewirthschaftung,
  wesentliche  Veränderungen  im  Wirthschaftsspystem  oder  erhebliche  Substanzverringerungen
  wahrnimmt,  der  Landschaftsdireklion  davon  Anzeige  zu
machen.  Doch  ist  hierbei  auf  namenlose  und  unbeflimmte  Anzeigen  keine  Rücksicht
  zu  nehmen.

F.  50.

Vorzüglich  muß  die  Bewirthschaftung  der  dem  Kreditsystem  verpfändeten
Wälder  genau  beobachtet  werden.  Ist  der  Wald  mit  zur  Tare  gezogen,  so
muß  die  Direktion  darüber  wachen,  daß  derselbe  vas,  den  von  ihr  festgestellten

(Nr.  4811.)  Grund-
        <pb n="1010" />
        —  966  —

Grundsaͤtzen  bewirthschaftet  und  nicht  mehr,  als  danach  bestimmt  ist,  geholzt
und  verkauft  werde.

S.  51.

Sie  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt  und  verbunden,  den  Wald,  so  oft  sie
es  nöthig  findet,  besichtigen  und  Förster  und  Jäger  eidlich  verhören  zu  lassen,
um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Forstwirthschaft  nach  den  bestehenden  Grundsätzen
  geführt  wird.

F.  52.

Ist  der  Wald  durch  Raupenfraß,  Windbruch  oder  Brand  ganz  oder
theilweise  verwüstet,  so  soll  das  beschadigre  Holz  von  der  Landschaft  in  Beschlag
genommen,  mit  Zustimmung  des  Gutsbesttzers  verkauft,  und  vom  Erläse,  soweit
er  zureicht,  müssen  die  auf  den  Wald  bewilligten  Pfandbriefe  abgelöset  werden,
oder  es  soll  im  Verhältniß  des  Schadens.  eine  Reihe  von  Jahren  bestimmt
werden,  in  welchen  der  Besitzer  den  zum  Ertrage  berechneten  Theil  der  Forst
nicht  abholzen  darf,  um  den  Wald  wieder  in  ein  forstmäßiges  Verhälltniß  zu
bringen.  In  beiden  Fällen  aber  soll  es  von  dem  Gutsbesitzer  abhängen,  ob
er  sich  diesen  Bestimmungen  unterwerfen,  oder  die  auf  den  Wald  gegebenen
Pfandbriefe  sofort  ablösen  will.

F.  53.

Wenn  der  Besitzer  mehr,  als  grundsätzlich  festgestellt  ist,  Holz  verkauft,
wenn  er  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung  abholzt,  oder  wenn  er  die  abgeholzten
  Flächen  nicht  vorschriftsmäßig  in  Kultur  bringt,  so  ist  dies  ein  zureichender
  Grund,  die  Forst  oder  das  Gut  zu  sequestriren  oder  Pfandbriefe  zu
kündigen,  um  den  Kreditverein  sicher  zu  stellen.

g.  ö4.

Auf  die  Anzeige  einer  Forstoerwüstung  oder  der  üblen  Bewirthschaftung
eines  Gutes  muß  die  Direktion  entweder  die  Verantwortung  des  Gutsbesitzers
erfordern,  oder  ohne  Aufsehen  nähere  Erkundigung  über  die  Richtigkeit  der  Anzeige
  einziehen.

S.  55.

Ist  sie  von  der  Wahrheit  der  Anzeige  überzeugt,  so  ist  sie  befugt  und
verbunden,  aus  den  Mitgliedern  des  Kollegiums  eine  Kommission  abzuordnen,
welche  die  angezeigten  Unordnungen  an  Ort  und  Stelle  zu  untersuchen,  die  zur
Sicherung  nöthigen  Maaßregeln  sofort  zu  treffen  oder  den  Gutsbesitzer  anzuweisen
  hat,  in  welcher  Art  und  welcher  Zeit  den  gerügten  Mängeln  abgeholfen
sein  muß.

Die  Kosten  an  Diaten  und  Meilengeldern  müssen,  wenn  dem  Gutsbesitzer

ichts  zur  Last  fallt,  aus  dem  Kostenfonds  des  Departements  getragen  werden;
im  entgegengesetzten  Falle  trägt  sie  der  Besitzer.

K.  56.
        <pb n="1011" />
        —  357  —

K.  56.

Genügt  der  Gutsbesitzer  den  Anweisungen  der  Direktion  oder  Kommission
  in  den  festgestellten  Fristen  nicht,  so  ist  ohne  weitere  Rückfrage  die  Sequestration
  einzuleiten,  die  so  lange  fortgesetzt  wird,  bis  die  Wirthschaft  wieder  in
den  Stand  kommt,  und  der  Besitzer  hinlängliche  Sicherheit  für  eine  bessere
Wirthschaftsführung  leistet.

K.  57.

Der  Rekurs  von  dergleichen  Verfügungen  der  Departementsdirektion  steht
dem  Beschuldigten  an  die  Generallandschafts-Oirektion  offen,  welche  über  die
Beschwerde  auf  einen  von  der  Departementsdirektion  mit  den  Akten  erforderten
Bericht  entscheidet,  auch  nach  Umständen  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Beschwerdeführers
  cine  nochmalige  Untersuchung  durch  andere  Abgeordnete  verfügen  kann.

Die  Entscheidung  der  Generaldirektion  wird  vollzogen,  dem  Reklamanten
aber  der  Rekurs  an  den  Engeren  Ausschuß  gestattet.

D.  von  den  TLandschaftsdeputirten.
g.  58.

Ein  jeder  Kreis  wählt  aus  den  in  demselben  vorhandenen  persönlich
stimmberechtigten  Besitzern  bepfandbriefungsfahiger  Güter  einen  Deputirten  und
für  denselben  einen  Hülfsdeputirten  als  Stellvertreter.

Jeder  Assozlirte  ist  verpflichte#,  diese  Stelle  zu  übernehmen,  sofern  ihm
nicht  einer  der  im  F.  21.  bezeichneten  Entschuldigungsgründe  zur  Seite  steht.

Finder  sich  in  einem  Kreise  kein  Kreisstand,  der  dieses  Amt  übernehmen
sam,  so  muß  der  Kreis  einen  Deputirten  aus  einem  benachbarten  Kreise  erwählen.


Die  Departementsdirektion  fordert  für  den  Fall,  daß  eine  Wahl  nothwendig
  geworden,  die  Assoziirten  des  betreffenden  Kreises  mit  der  Bedeutung
dazu  auf,  ihre  Vota  nach  Anleitung  der  PV.  22.  und  23.  entweder  dem  Deputirten
  oder  der  Direktion  binnen  einer  zu  bezeichnenden  Frist  einzusenden.

Die  Eröffnung  der  Voka  und  Fesistellung  der  Wahl  erfolgt  im  versammelten
  Departementskollegium;  sind  keine  Vota  eingegangen,  so  wählt  das  Departementskollegium.


Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  und  sind  die  Beslimmungen
der  §#.  20.  20.  27.  und  36.  auch  hier  maaßgebend.

Dem  Stolper  Departement  ist  nachgegeben,  daß  die  Wahlen  auf  den
landschaftlichen  Kreistagen  mit  Zulassung  schriftlicher  Vota  vorgenommen  werden
  dürfen.

K.  59.

Die  Funktionen  der  Deputirten  sind  doppelter  Art.

Sie  fungiren

a)  als  Glieder  des  Departementskollegiums  in  den  bestimmten  Versammlungen
  in  Betreff  der  denselben  obliegenden  Geschäfte,

(Fr.  1811.)  b)  als
        <pb n="1012" />
        —  958  —

b)  als  Abgeordnete  zur  allgemeinen  Kontrolle  der  Wirthschaftsfuͤhrung
der  Assozüirten  (F.  49.),  zur  Aufnahme  von  Taxen,  Fuͤhrung  von  Sequestrationen,
  Stellvertrekung  der  Landschaftsräthe  und  im  Allgemeinen
  zur  Erledigung  der  ihnen  in  Bezug  auf  das  landschaftliche  Interesse
  von  der  Departementsdirektion  ertheilten  Aufträge.

9.  60.

Die  zu  dem  Departement  vereinigten  Deputirten  erwaͤhlen  jaͤhrlich  aus
ihrer  Mitte  einen  Deputirten  und  fuͤr  den  Fall  seiner  Behinderung  einen  Stellvertreter,
  der  das  Departement  bei  dem  Engeren  Ausschusse  vertritt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Departementskollegium.

Ebenso  waͤhlen  die  Deputirten  jedes  Departements  die  Mitglieder  der
Generallandschafts-Direktion  nach  vorgaͤngiger  Kommunikation  unter  einander
(cfr.  K.  85.).

g.  61.

Dem  Lauenburg-Bütower  Kreise  steht  die  Berechtigung  zu,  Behufs  seiner
Vertretung  im  Departementskollegium  Stolper  Departements  zwei  Depukirte
u  wählen,  welche  jedech  nur  bei  vorkommenden  Wahlen  jeder  Eine  Stimme

aben.  Beide  erhalten  Diäten.
·  5.62.

Das  Amt  der  Deputirten  und  Stellvertreter  währt  drei  Jahre;  sie  sind
alsdann  jedoch  wieder  wählbar.

S.  63.
Die  Dauer  des  Amtes  entscheidet  über  den  Rang  der  Deputirten  unter  sich.
g.  64.

Die  Landschaftsdeputirten  und  Huͤlfsdeputirten  haben  bei  Antretung  ihres
Lnes  den  am  Schlusse  formulirten  Eid  zu  den  Händen  des  Direktors  zu
eisten.

S.  65.

Die  Deputirten  erhalten  für  Anwesenheit  in  den  beiden,  der  Regel  nach
jährlich  stattfindenden  Departemenktsversammlungen  neben  den  Fuhrkosten  der
Zu=  und  Rückreise  ein  Aversionalguantum  von  funfzig  Thalern.  Die  Fuhrkosten
und  Diäten  der  Deputirten  werden  übrigens  nach  F.  35.  geregelt.

E.  Den  den  Geschäften  der  Departementskollegien.
S.  66.
Die  aus  den  Departementsdirektionen  und  den  Deputirten,  letzteren  als
eigentlichen  Vertretern  der  Assozürten,  gebildeten  Departementskollegien  versammeln
  sich  in  der  Regel,  und  zwar  alljährlich  zweimal,  nach  dem  vollständigen
        <pb n="1013" />
        —  959  —

gen  Abschlusse  der  halbjährlichen  Zinseinzahlungs=  und  Auszahlungstermine,
und  werden  die  Mitglieder  hierzu  durch  besondere  Aufforderungen  der  Direktion
eingeladen.

Erfordern  dringende  Angelegenheiten  einen  sonstigen  Zusammentritt  des
Kollegiums,  so  ist  die  Oirektion  zur  Berufung  desselben  nicht  allein  berechtigt,
sondern  auch  verpflichtet.

F.  67.

Die  Geschäfte  der  Departementskollegien  betreffen  vorzugsweise  Revision
und  Feststellung  der  Taxen,  Bewilligungen  von  Pandbriefsanleihen,  jährlich
zweimalige  Revisson  der  Departemenkskasse  und  Ertheilung  der  Decharge,  Ertheilung
  von  Abschreibungs=  und  Liberationskonsensen,  Unschädlichkeitsattesten,
Reoision  der  Sequestrationen,  Abnahme  und  Dechargirung  der  Sequesirationsrechnungen,
  Eröffnung  der  Vota  und  Feststellung  der  Wahlen  der  Mitglieder
des.  Departementskollegiums  und  der  Generallandschafts-Direktion,  die  Anstellung
  und  Pensionirung  des  Departementsspndikus  und  der  übrigen  Beamten,
Aufstellung  von  Proponendis  zum  Engeren  Ausschusse,  endlich  alle  sonstigen
Ecenstände,  welche  von  der  Departementsdirektion  zur  Beschlußnahme  vorgeegt
  werden.

g.  68.

Abänderungen  in  der  Einrichtung  des  Departememskollegiums  oder  der
Direktion,  Bestellung  eines  Stellvertreters  oder  Hülfsarbeiters  auf  länger  als
Jahresdauer,  Gehaltszulagen,  Gratiftkationen  und  Ausgaben,  welche  die  Etats
überschreicen,  An=  und  Verkauf  von  Grundstücken,  Belaslung  derselben  mit  Hypothekenschulden,
  Servituten  und  Reallasten  müssen,  bevor  darüber  Beschluß
gefaßt  werden  kann,  den  Assoziirten  auf  den  Kreiskagen  mitgetheilt  sein  und,
bevor  sie  ausgeführt  werden,  die  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  und  des
Ministeriums  des  Innern  erlangt  haben.

g.  69.

Die  Beschluͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Direktors.

Vom  Departementssyndikus.
S.  70.

Der  Departementsspndikus  wird  von  dem  Departementskollegium  nach
Mehrheit  der  Stimmen  erwählt.

S.  71.
Er  muß  das  Examen  zum  Gerichtsassessor  bestanden  haben.
g.  72.
Der  Syndikus  hat  insonderheit  in  rechtlicher  Beziehung  Alles  zu  pruͤfen,
(Nr.  4811.)  was
        <pb n="1014" />
        —  960  —

was  auf  die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  Bezug  hat,  vorzuͤglich  die  Hypothekenscheine
  und  die  Dispositionsfaͤhigkeit  der  Besitzer.

Seine  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  gemachten  Erinnerungen  muͤssen  durch  Beschluͤsse
  der  Direktion  oder  des  Departementskollegiums  erledigt  werden.  In
gleichem  Maaße  ist  es  auch  seine  besondere  Obliegenheit,  zu  beurtheilen  ob  bei  den
eingetragenen  Schuldposien  und  deren  Ablösung  noch  Bedenken  obwalten,  und
auf  deren  Erledigung  zu  halten.

g.  73.
Außerdem  führt  er  das  Protokoll  bei  den  landschaftlichen  Zusammenkünften

  und  muß  den  Vortrag  und  die  Bearbeitung  aller  landschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Anordnung  des  Direktors  übernehmen.

g.  74.

Der  Regel  nach  muß  er  bei  der  Aufnahme  der  Taxen  gegenwaͤrtig  sein,
auch  andere  Auftraͤge,  die  ihm  von  der  Direktion  und  dem  Departementskollegium
  in  Landschaftssachen  gemacht  werden,  uͤbernehmen.

g.  75.

Außer  seiner  fixirten  Besoldung  bezieht  er  bei  Geschaͤften  außerhalb  der
Departementsstadt  zwei  Thgler  Oiäten,  und  wenn  ihm  keine  Fuhre  geslellt  wird,
Fuhrkosien  nach  §.  353.  Für  die  Beiwohnung  der  Engeren  Ausschuß=  und
Generallandtags-Versammlungen  erhält  derselbe  drei  Thaler  Diäten.

Seine  Vereidigung  im  Departementskollegium  erfolgt  nach  der  am  Ende
beigefügten  Eideoformel  zu  Händen  des  Direktors.

Seine  Anstellung  ist  lebenslänglich;  unfreiwillig  kann  er  seines  Amtes
nur  unter  den  Bedingungen  und  Formen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  —
Gesetz-Sammlung  Seite  405.  —  enthoben  werden.

Seine  Pensionsansprüche  bestimmt  ein  besonderes  Regulativ.

G.  Von  dem  Nendanten  und  den  übrigen  Beamten.

F.  70.

Der  Rendant  muß  alle  Gelder  nach  der  ihm  von  der  Departements-Direktion
  zu  ertheilenden  Anweisung  annehmen,  auszahlen,  buchen  und  belegen.

Er  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Zinsen,  nimmt  auf  Anweisung
  der  Direktion  alle  abzulösenden  Pfandbriefe  oder  andere  Dokumente  in
Empfang  und  verfahrt  damik,  wie  bei  der  Eimnahme  und  der  Ausgabe  mit
dem  baaren  Gelde.

Ueber  Einnahme  und  Ausgabe  muß  er  ein  richtiges  Journal  führen,
seine  Kassenbücher,  Kassenregistratur  und  Rechnungen  jederzeit  in  gehöriger
Ordnung  halten  und  sich  in  Allem  nach  der  ihm  von  der  Direktion  zu  erlheilenden
  Anweisung  richten.

Er  muß  eine  von  dem  Departementskollegium  zu  bestimmende  Kaution
in  baarem  Gelde  oder  in  Pfandbriefen  bestellen.  5

g.  7.
        <pb n="1015" />
        —  961  —

.  77.

Die  Büreaugeschäfte  besorgt  der  Landschaftssekretair  mit  Hülfe  des
Kanzlisten,  sofern  ein  solcher  vorhanden,  unter  Aufsicht  des  Syndikus.

S.  78.

Jeder  von  diesen  Beamten  bearbeitet  zwar  besonders  das  ihm  angewiesene
  Fach,  ist  aber  auch  zur  Uebernahme  anderer  landschaftlicher  Geschäfte
verpflichtet,  welche  er  mit  Ordnung,  Fleiß  und  Treue  auszuführen  hal.

K.  79.

Rendant  und  Sekrekaire  erhalten  außer  ihrem  etatsmäßigen  Gehalte  für
Geschäfte  außerhalb  ihres  Wohnortes  und  gür  außerordentliche  Geschäfte  an
Diäten  zwei  Thaler  und  Fuhrgeld  nach  F.  3

F.  80.

Der  ebenfalls  angestellte  Kanzleidiener,  welcher  zugleich  Kastellan  des
Landschaftshauses  isi,  besorgt  die  Reinigung  und  Heizung  der  Zimmer  und  die
Aufwarkung  bei  den  Sitzungen.

Er  holt  und  trägt  Briefe,  Packete,  Gelder  von  der  Post  und  auf  dieselbe,
  besorgt  die  Insinuation  landschaftlicher  Verfügungen  in  der  Stadt,  in
welcher  das  Departementskollegium  seinen  Sitz  hat,  attesirt  auf  den  Konzepten
die  Abgabe  oder  Insinuation  und  verrichtet  überhaupt  die  ihm  in  landschaftlichen
  Angelegenheiten  von  den  Mitgliedern  des  Kollegiums  und  dem  Syndikus
und  Rendanten  ertheilten  Aufträge.

G.  81.

Alle  vorstehend  (§8#.  70—0.)  gedachte  Beamte  werden  lebenslänglich
angestellt  und  von  der  Oirektion  in  Vorschla  gebracht,  durch  die  Mehrheit
der  Stimmen  im  Deparkementskollegium  gewählt  und  durch  den  Oirektor  nach
den  beigefügten  Eidesformeln  verpflichtet,  wobei  es  maaßgebend  ist,  daß,  wenn
ein  Beamter  bereits  als  solcher  vereidet  ist,  seine  Verpflichtung  unter  Hinweisung
  auf  den  bereits  geleisteten  Eid  genügt.

S.  82.

In  Betreff  der  Dauer  der  Ansiellung  dieser  Beamten,  ihrer  Entlassung
und  Pensionirung  gilt,  was  im  F.  75.  vom  Departementssyndikus  bestimmt  ist.

H.  VDen  der  Negistratur.

g.  83.

Jedes  Departement  fuͤhrt  ein  Berzeichniß  der  durch  dasselbe  ausgefer-Johrgang
  1857.  (Nr.  4811.)  ligten
        <pb n="1016" />
        —  962  —

tigten  Pfandbriefe  (Landschaftsregister).  Die  Ordnung  der  Registratur  bleibt
der  Instruktion  vorbehalten.

Kapitel  V.
Von  der  Generallandschafts-Direktion.

F.  84.

An  der  Spitze  der  Verwaltungsgeschäfte  sieht  die  Generallandschafts-Direktion,
  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  Generallandschafts-Direktor  und
zweien  Generallandschafts-Räthen  besteht;  demselben  sind  der  Generallandschafts-Syndikus
  als  Rechtskonsulent  und  die  nöthigen  Subalternbeamten  zugeordnet,
deren  Personale  ohne  besondere  Genehmigung  des  Engeren  Ausschusses  nicht
vermehrt  werden  darf.

.  85.

Der  Direktor  und  die  Räthe  werden  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
Seiner  Majesiät  von  den  Deputirten  der  vier  Departements  nach  Mehrheit
der  Stimmen  in  jedem  Departemem  gewählt.

Bei  einer  Stimmengleichheit  unter  den  Deputirten  eines  Departements
giebt  über  die  Stimme  dieses  Departements  das  Departementskollegium  den
Ausschlag.  Bei  Stimmengleichheit  unter  den  vier  Departements  entscheidet
as  Loos.

Von  den  beiden  Generallandschafts-Räthen  ist  jederzeit  der  eine  aus
Vorpommern,  der  andere  aber  aus  Hinterpommern  zu  wählen  (cir.  F.  60.).

S.  86.

Zu  diesen  Aemtern  können  nur  Besitzer  bepfandbriefungsfahiger  Pommerscher
  Güter  gewählt  werden,  welche  Mitglieder  eines  landschaftlichen  Kollegü
der  Provinz  früher  gewesen,  oder  es  noch  sind.

Was  im  F.  36.  von  dem  Departementsdirektor  gesagt  ist,  gilt  auch  von
den  Mitgliedern  der  Generaldirektion.  Ihr  Amt  wahrt  sechs  Jahre,  nach
deren  Ablauf  sie  aber  wieder  wählbar  sind.  Im  Falle  der  Behinderung  eines
Mitgliedes  sleht  der  Generallandschafts-Oirektion  die  Berechtigung  zu,  aus  der
Zahl  der  Deputirten  den  Stellvertreter  mit  Vorwissen  des  bekreffenden  Departementsdirektors
  zu  ernennen.

F.  87.
Das  Kollegium  hat  seinen  beständigen  Sitz  in  Stektin  und  regelt  die
Zeit  und  Dauer  seines  Zusammenseins  nach  den  vorliegenden  Geschäften.
.  88.

Den  Generallandschafts-Syndikus,  welcher  das  Eramen  zum  Gerichts-Assessor
        <pb n="1017" />
        —  963  —

Assessor  bestanden  haben  muß,  waͤhlt  die  Generallandschafts-Direktion,  nachdem
dieselbe  zuvor  die  vier  Departementskollegien  von  ihrem  Vorhaben  in  Kenntniß
gesetzt  hat;  etwa  begruͤndete  Erinnerungen  derselben  gegen  die  beabsichtigte
Wahl  ist  sie  zu  berücksichtigen  verpflichtet.  In  Betreff  der  Dauer  seiner  Anstellung,
  seiner  Entlassung  und  Pensionirung  gilt,  was  im  F.  75.  vom  Departementssyndikus
  bestimmt  ist.  Er  führt  auf  dem  Generallandtage  und  dem
Engeren  Ausschusse  das  Protokoll.  Seine  Stellung  zur  Generallandschafts-Direitton.
  ist  dieselbe,  wie  diejenige  der  Deparkementssyndici  zur  Departements=Direktion.


g.  89.

Die  Bestellung  des  Rendanten  und  der  uͤbrigen  Subalternbeamten  wird
der  Generallandschafts-Direktion  uͤberlassen,  welche  allein  fuͤr  ihre  Befähigung
  haftet.

Der  Rendant  muß  eine  angemessene  Kaution  bestellen.  In  Betreff  der
Dauer  der  Anstellung  dieser  Beamten,  ihrer  Entlassung  und  Pensionirung  gilt,
was  im  F.  75.  vom  Departementssyndikus  bestimmt  ist.

g.  90.

Die  Generallandschafts-Direktion  ist  verpflichtet,  die  Grundsätze  des
Kreditsysiems  aufrecht  zu  erhalten,  sie  pünktlich  ausführen  zu  lassen,  das  allgemeine
  Beste  desselben  überall  zu  befördern  und  jeden  Nachltheil  zu  beseitigen
und  zu  verhindern.

g.  91.

Die  Departementsdirektionen  müssen  daher  den  auf  das  Reglement  begründeten
  Verfügungen  der  Generaldirektion  Folge  leisten.

g.  92.

Die  Generaldirektion  untersucht  und  entscheidet  alle  Beschwerden  und
Anzeigen  gegen  die  landschaftlichen  Departementsbehörden  oder  gegen  ihre  einzelnen
  Mitglieder,  insofern  sie  das  Kreditsystem  betreffen.  Wer  sich  bei  dieser
Entscheidung  nicht  beruhigen  will,  wendet  sich  an  den  Engeren  Ausschuß  (ckr.
.  15.  und  119.).

*

Alle  Vorschläge  und  Bemerkungen,  die  auf  Verbesserung  des  Kredit-Systems
  abzwecken,  müssen  an  die  Generallandschafts-Dirktion  eingereicht
werden.

i

Alle  zweifelhaften  Fälle,  wo  die  Vorschriften  dieses  Reglements  nicht
ausreichen,  werden  von  den  Departementsdirektionen  der  Generaldirektion  zur
(Ne.  1811.)  1297  Ent-
        <pb n="1018" />
        —  964  —

Entscheidung  vorgelegt,  welche  jedoch  bei  Gegenständen,  die  das  Ganze  des
Kredicsysiems  betreffen,  nur  eine  interimistische  ist,  und  definitiv  nur  von  dem
Engeren  Ausschusse  und  resp.  dem  Generallandtage  getroffen  werden  kann.

.  95.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  die  Oberaufsicht  uber  sämmtliche
zum  Kreditspsiem  gehörige  Kassen.  Sie  hat  sämmtliche  dahin  gehörige,  von
den  Departementsdirektionen  einzusendende  Rechnungen  zu  revidiren  und  festzusetzen,
  die  Generalrechnung  zusammenzustellen  und  dem  Engeren  Ausschusse
zur  Dechargeleistung  vorzulegen  (clr.  I.  118.).

In  schleunigen  Fällen  ist  die  Generaldirektion  vermittelst  des  eigenthümlichen
  Fonds  oder  des  Kredits  der  Landschaft,  ohne  andere,  als  die  allgemeine
gesetzliche  Veramwortlichkeit,  jedoch  unter  Zuziehung  der  vier  Departements-=Direktoren
  oder  der  von  denselben  zu  ernennenden  Subslikuten,  zum  Besten  des
landschaftlichen  Systems  zu  operiren  ermaächtigt.

S.  96.

Sie  empfängt  die  Besiände  der  bei  den  Departementsdirektionen  nicht
erhobenen  kurrenten  Zinsen  zur  weiteren  Auszahlung  an  die  sich  bei  ihr  meldenden
  Gläubiger.

g.  97.

Sie  ist  berechtigt,  so  oft  sie  es  fuͤr  gut  befindet,  Kassenvisitationen  anzustellen,
  Rechnungen  zu  fordern,  zu  untersuchen  und  aus  den  Departements-Direktionen
  Abgeordnete  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennen.

C.  98.

Der  Generaldirektion  liegt  die  Superrevision  sämmtlicher  Anleihe#aren
und  deren  Finalfestsetzung  durch  Ertheilung  des  Superrevisionsattestes,  sowie
die  Genehmigung  der  Pfandbriefsanleihen  und  der  Abschreibungs=  und  Liberationskonsense
  ob  (clr.  W.  154.  158S.).

Auch  ist  sie  befugt,  sowohl  die  Sequestrationsakten,  als  auch  die  Sequestrationen
  in  loco  selbst  reoidiren  zu  lassen,  wobei  sie,  wenn  Gegenvorstellungen
  gegen  einen  ernannten  Kommissarius  gemacht  werden,  veranlaßt  ist,
die  Gründe  zu  prufen,  und  nach  Bewandtniß  der  Umstände  einen  anderen  Kommissarius
  zu  ernennen.

S.  99.

Sie  führt  den  Schriftwechsel  mit  allen  Behbrden  in  allen  Angelegenheiten,
  die  das  Ganze  des  Kreditsystems  und  das  allgemeine  Interesse  der  verbundenen
  Gutsbesitzer  betreffen,  wobei  diejenige  Korrespondenz,  welche  zwischen
den  Königlichen  Ministerien  und  dem  Königlichen  Kommissarius  mit  der  General=Direktion,
  mit  den  Departementsdirektionen  et  vice  versa  in  allgemeinen  Angelegen-
        <pb n="1019" />
        —  965  —

zelegenheiten  des  Kreditspyslems  zu  führen  sein  wird,  wenn  solche  mit  einem
ffentlichen  Siegel  und  der  Rubrik

„Generallandschafts-Sachen“
bezeichnet  ist,  die  Porkofreiheit  genießt.

g.  100.

Endlich  sleht  ihr  die  Berechtigung  zu,  ausnahmsweise  (cfr.  K.  120.)  und
in  schleunigen  Fällen  unter  Approbation  des  Königlichen  Kommissarins  einen
Generallandtag  auszuschreiben.

F.  101.

Die  Beamten  der  Generallandschafts-Oirektion  beziehen  in  den  gesetzlich
dazu  geeigneten  Fällen  (csr.  hh.  35.  und  13.)  außer  ihrem  etatsmäßigen  Gehalte
  an  Diäten  und  Fuhrkosten  dieselbe  Entschädigung,  wie  die  Beamten  der
Departementskollegien  gleicher  Kategorie.

g.  102.

Der  Direktor,  die  Raͤthe,  der  Syndikus  und  die  Subalternen  werden
nach  den  am  Ende  dieses  Reglements  befindlichen  Formularen,  und  zwar  ersterer
durch  den  Königlichen  Kommissarius,  die  übrigen  durch  den  Generallandschafts-Direktor
  verpflichtet,  wobei  die  Bestimmung  des  F.  81.  in  line  ebenfalls  maaßgebend
  ist.

Kapitel  VI.
Von  den  Kreisversammlungen.

C.  103.

Jeder  Kreisdeputirte  ruft,  so  oft  es  erforderlich,  wenigstens  jährlich  einmal
  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Departementsdirektion  an  den  bisher  üblich
gewesenen  Orten  kurz  vor  der  jedesmaligen  Herbstversammlung  des  Departementskollegiums
  die  hierzu  berechtigten  Gutsbesitzer  des  Kreises  zusammen,
eröffnet  ihnen  unter  Vorlegung  der  halbjährigen  Kassenrechnungen  und  der
Engeren  Ausschußbeschlüsse,  was  im  Innern  des  Instituts  seit  dem  letzten
Kreistage  Wichtiges  sich  zugetragen,  macht  denselben  von  den  im  Departement
stattgefundenen  Taraufnahmen,  Pfandbriefsbewilligungen  und  Ablösungen  Mittheilung
  und  erfordert  und  vermittelt  ihre  Bemerkungen,  Anträge  oder  etwanigen
Proponenda,  sowie  ihre  nach  Stimmenmehrheit  zu  fassende  Beschlußnahme  über
alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  einer  Berathung  der  Assozürten  bedürfen,
um  sie  demnächst  im  Departementskollegium  zum  Vortrage  zu  bringen  (clr.  S.  68.).

F.  104.

Zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Kreisversammlungen  und  zur  Aus-(Nr.
  4811.)  übung
        <pb n="1020" />
        —  966  —

uͤbung  des  Stimmrechts,  sowie  zur  aktiven  und  passiven  Wahlberechtigung  ist
erforderlich:

1)  Dispositionsfahigkeit  überhaupt;

2)  Besitz  eines  in  die  landschaftliche  Matrikel  eingetragenen  Gutes;

3)  die  Gemeinschaft  mit  einer  christlichen  Kirche;

4)  unbescholtener  Ruf.

Ehefrauen  werden  durch  ihre  Männer,  unmündige  und  minorenne  Besitzer
durch  ihre  Vormünder  vertreten,  insofern  Ehemänner  und  Vormünder  für  ihre
Person  siimm=  und  wahlberechtigt  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  der
Ehemann  oder  Vormund  einen  persönlich  qualifizirten  Gutsbesitzer  bevollmächtigen.


Dies  letztere  Recht  haben  auch  alle  unverheiratheten  weiblichen  dispositionsfahigen
  Besitzer  und  diejenigen  persönlich  qualifizirten  Gutsbesitzer,  welche
zu  erscheinen  behindert  sind.

Besitzer,  denen  eins  der  oben  zu  3.  und  4.  bezeichneken  Erfordernisse  mangelt,
  dürfen  auch  nicht  bevollmächtigen.

Scadtgemeinden  üben  ihr  Stimmrecht  durch  den  Bürgermeister  oder  Syndikus
  und  andere  moralische  Personen  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  aus.

Ueber  die  Unbescholtenheit  entscheidet,  wenn  solche  bestritten  wird,  die
Kreisversammlung,  und  in  letzter  Instanz  auf  vorgängige  gutachtliche  Aeußerung
des  betreffenden  Departementskollegill  der  Engere  Ausschuß.

F.  105.

Die  Nichterscheinenden  oder  durch  einen  zulänglich  Bevollmächtigten  nicht
Vertretenen  werden  als  einwilligend  in  den  Beschluß  der  Mehrheit  angesehen.

Erscheint  in  den  Kreisversammlungen  Niemand  außer  dem  Deputirten,
so  gilt  dessen  Stimme  als  diejenige  des  Kreises.

F.  100.

In  der  Einladungskurrende  zur  Kreisversammlung  müssen  die  Hauptgegenstände
  der  Beralhung  angeführt  werden.

S.  107.

Den  Vorsitz  in  den  Kreisversammlungen  führt  der  Deputirte,  in  seiner
Abwesenheit  dessen  Stellvertreter.

F.  108.

Die  Stimmen  werden  nach  der  Anzahl  der  slimmenden  Besitzer  bepfandbriefungsfähiger
  Güter  gezählt.

Bei  Wahlen  hat  jeder  Assozürte  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  ein  oder
mehrere  Güter  in  demselben  Kreise  besitzt,  nur  Eine  Stimme.

Bei  allen  anderen  Abstimmungen  dagegen  ist  ein  Besitzer  von  vier  bis
sieben  selbstsiändigen  bepfandbriefungsfaähigen  Gütern  zu  zwei,  und  ein  Besitzer
von  acht  und  mehr  solcher  Güter  zu  drei  Stimmen  berechtigt.

g.  109.
        <pb n="1021" />
        —  967  —

G.  109.

In  denjenigen  Gütern  des  Lauenburg-Bütowschen  Kreises,  welche  aus
mehreren  Antheilen  bestehen,  haben  die  Besitzer  sammtlicher  Antheile  eines  Gutes
  (wenn  diese  Grundstücke  in  der  landschaftlichen  Kreismatrikel  unter  einem
gemeinschaftlichen  Namen  aufgeführt  sind)  sowohl  bei  Wahlen  als  in  anderen
Angelegenheiten  nur  eine  gemeinschaftliche  Stimme.  Die  Stimmgenossen  ermitkeln
  diese  Gesammtstimme  unter  sich  durch  Stimmenmehrheit  und  bei  etwaniger
  Stimmengleichheit  durch  das  Loos.

S.  110.

Personen,  welche  ein  Gut  gemeinschaftlich  ungetheilt  besitzen,  können  in
allen  Fällen  das  Stimmrecht  rücksichtlich  des  ganzen  Gutes,  resp.  des  Gutsantheils,
  nur  in  ihrer  Gesammtheit  einfach  ausüben.  Erscheint  aber  auch  nur
Einer  der  Miteigenthümer  auf  dem  Kreistage,  so  ist  er  auch  ohne  Vollmacht
der  übrigen  legmimirt,  die  Gesammtstimme  für  sich  und  die  übrigen  Miteigenshäer
  abzugeben.  Der  Nachweis  des  Miteigenthums  ist  dem  Deputirten  zu
führen.

*npr

Von  den  in  den  Kreisversammlungen  aufgenommenen  Protokollen  erhält
die  Landschaftedirektion  das  unterschriebene  Original,  und  erstattet  aus  sämmtlichen
  Kreistagsberichten,  nachdem  das  Kollegium  darüber  gehört,  einen  Hauptbericht
  an  die  Generallandschafts-Direktion.

g.  112.

Assoziirte,  welche  Armenunterstützungen  aus  öffentlichen  Mitteln  erhalten,
sind  nicht  berechtigt,  in  den  Kreisversammlungen  zu  erscheinen  oder  ein  Stimmrecht
  auszunben.  Auch  ruht  dies  Recht,  so  lange  sich  ein  Assozürter  im  Konburse
  befindet.

Kapitel  VII.
Vom  Engeren  Ausschuß.

g.  113.

Der  Engere  Ausschuß  tritt  alljaͤhrlich  regelmaͤßig  einmal  in  Stettin  zusammen,
  sofern  nicht  die  Berufung  eines  Generallandtages  (cfr.  V.  125.  ff.)
erforderlich  erachtet  wird.  Die  Generallandschafts-Direkkion  bestimmt  nach  vorheriger
  Kommnnikation  mit  dem  Königlichen  Kommissarius  die  Zeit  des  Zusammentritts.


Jedes  Departement  sendet  hierzu  einen  aus  seiner  Mitte  gewählten  Deputirten,
  dem  bei  der  Wahl  für  den  Fall  der  Behinderung  ein  Substitut  bei-O#.

  4511.)  geordnet
        <pb n="1022" />
        —  968  —

geordnet  wird,  und  seinen  Direktor,  sowie  alternirend  ein  Departement  seinen
Syndikus.

G.  114.

Die  Deputirten  sind  zwar  schuldig,  auf  die  ihnen  ertheilten  Insiruktionen,
als  auf  berathende  Meinungen  Rücksicht  zu  nehmen,  sie  sind  aber  an  diese  Insiruktionen
  nicht  gebunden,  noch  verantwortlich,  wenn  sie  von  denselben  abweichen.
  Sie  sind  vielmehr  in  ihrem  Urtheil  und  Votum  unbeschränkt  und  nur
ihre  Einsicht  und  Ueberzeugung  von  dem  Wohle  des  Instituts  dürfen  ihr  Beweggrund
  bei  der  Abgabe  ihrer  Stimme  sein.  Als  Regel  gilt,  daß  nur  über
solche  Gegensiände  ein  definitiver  Beschluß  des  Engeren  Ausschusses  erfolgen
kann,  uber  welche  in  Kreistagsversammlungen  die  Assozirten  gehört  werden  und
welche  demnächst  in  den  Departementskollegien  berathen  worden  sind.

Wo  es  sich  indeß  nur  um  laufende  Geschäfte  des  Instituts,  Anwendung
  des  Reglements  auf  einzelne  Fälle,  ferner  um  Erledigung  von  Angelegenheiren,
  die  keinen  Verzug  erleiden,  handelt,  kann  der  Engere  Ausschuß,  auch
ohne  daß  die  Kreistage  vorher  gehört,  endgülkig  beschließen.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  der  Deputirten  gefaßt.

Den  Mitgliedern  der  Generallandschafts-Direktion  und  den  Departements-Direktoren
  steht  in  der  Versammlung  des  Engeren  Ausschusses  kein  Stimmrecht,
  sondern  nur  ein  Volum  consullalivum  zu.

F.  115.

Der  Engere  Ausschuß  ist  die  kontrolirende  Behörde  der  General=  und
sämmtlicher  Departementslandschafts-Direktionen  und  hat  alle  Rechnungen  zu
dechargiren  und  die  an  ihn  gelangten  Beschwerden  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden.


Abweichungen  von  diesem  Reglement  oder  Abänderungen  desselben  und
der  General-Taxprinzipien,  sowie  Auflegung  neuer  Verbindlichkeirten  der  Assoziirten
  ist  aber  auch  der  Engere  Aueschuß  zu  beschließen  oder  zu  genehmigen
nicht  ermächtigt,  sondern  dergleichen  Gegenstände  gehören  vor  den  Generallandtag
  (cfr.  K.  125.).

S.  116.

Der  Königliche  Kommissarius  führt  in  dem  Engeren  Ausschusse  den  Vorsitz
und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag;  im  Behinderungsfalle  tritt
der  Generallandschafts-Direktor  und  bei  dessen  Behinderung  der  dltesie  Generallandschafts-Rath
  an  seine  Stelle;  in  Fällen  aber,  wo  es  auf  eine  Kontrolle
der  Geschäftsführung  der  Generallandschafts-Direktion  ankommt,  fungirt  dann
der,  der  Amtsdauer  nach,  ältesie  Departementsdirektor  als  Vorsitzender.

S.  117.

Der  Vortrag  der  zu  erledigenden  Gegenstände  liegt  der  Generallandschafts-Direktion
  ob,  welcher  zu  diesem  Behufe  und  zu  ihrer  Begutachtung  die
Pro-
        <pb n="1023" />
        —  969  —

Proponenda  der  Departementskollegien  vier  Wochen  vor  der  Versammlung  des
Engeren  Ausschusses  mitgetheilt  werden  muͤssen.

Gleichzeitig  haben  auch  die  Departementskollegien  sich  ihre  Proponenda
gegenseitig  zur  Kenntnißnahme  zuzusenden.

Die  Generallandschafts-Oirektion  ist  schuldig,  dem  Engeren  Ausschusse
über  Alles,  was  er  zu  wissen  verlangt,  Auskunft  zu  geben  und  die  erforderlichen
  Akten  und  Schriften  vorzulegen.

F.  118.

Alle  Rechnungen,  die  dem  Engeren  Ausschusse  vorgelegt  werden,  müssen
von  den  Departementsdirektionen  halbjährig  gehörig  abgeschlossen,  belegt,  von
der  Generallandschafts-Oirektion  revidirt,  auch  alle  Erinnerungen  moglichst  eredigt
  sein.

Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Rechnungen  jedes  Departements  vierzehn
Tage  vor  der  Versammlung  des  Engeren  Ausschusses  an  die  Generallandschafts-Direktion
  eingesendek,  damit  sie  solche  mit  den  Etats  eines  jeden  Departements
  gründlich  vergleichen  und  moniren,  die  Monita  aber  dem  zusammentretenden
  Engeren  Ausschusse  sodann  vorlegen  könne.

Außerdem  ist  alljährlich  der  Etat  der  Generallandschafts-Direktion  und
jedes  Departements  dem  Engeren  Ausschusse  zur  Genehmigung  und  Vollziehung
vorzulegen.

Die  Rechnungen  der  Generallandschafts-Direktion  sind  mit  dem  letzten
Tage  des  August  abzuschließen,  mit  dem  1.  September  sogleich  wieder  neu  anzufangen
  und  fortzuführen.  Oie  abgeschlossenen  Rechnungen,  sowie  ein  bis  zum
Tage  des  Zusammemtriktts  der  Engeren  Ausschußversammlung  reichender  Ertrakt
aus  den  neu  angelegten  Rechnungen,  sind  der  Versammlung  vorzulegen.  Die
Abschlußtermine  der  Rechnungen  der  Departementskollegien  werden  auf  den  letzten
  Tag  des  Februar  und  August  festgesetzt.

K.  119.

Wenn  in  dem  S.  92.  gedachten  Falle,  oder  bei  nachgesuchten  Entscheidungen
  über  Zweifel  und  Auslegung  des  Reglements  Jemand  bei  dieser  Encscheidung
  der  Generaldireklion  sich  nicht  beruhigen  will,  so  steht  ihm  der  Rekurs
an  den  Engeren  Ausschuß  frei,  welcher  gemeinschaftlich  mit  der  Generaldirektion
  die  Sache  nochmals  reiflich  in  Erwägung  zieht  und  schließlich  entscheider,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  den  Verfügungen  der  Generaldirektion  interimistisch
  und  unter  Vorbehalt  seines  Rechtes  von  dem  Beschwerdeführer  Folge
geleistet  werden  muß.  g.  120

Das  Recht,  die  Berufung  eines  Generallandtages  zu  beschließen,  steht  in
der  Regel  (ckr.  §.  100.)  dem  Engeren  Ausschusse  zu.
F.  121.

Die  von  den  Departementskollegien  für  den  Engeren  Ausschuß  aufzusiel-Jahrgang
  1857.  (Nr.  4311.)  130  lenden
        <pb n="1024" />
        —  970  —

lenden  Proponenda  sind  der  Regel  nach  zuvor  den  Kreistagen  zur  Berathung
vorzulegen,  und  die  auf  den  Kreistagen  selbst  in  Anregung  gekommenen,  oder
von  einzelnen  Assoziirten  aufgestellten  Proponenda  dort  zuvörderst  zu  berathen.
Findet  das  Departementskollegium  eine  von  einem  Kreise  beschlossene  Vorlage
ungeeignet,  so  ist  der  davon  in  Kenntniß  zu  setzende  Deputirte  verbunden,  seinen
Kommittenten  davon  sofort  Nachricht  zu  geben,  und  steht  dann  Berufung  an
die  Generallandschafts-Direktion  frei.

Wird  ein  Antrag  eines  einzelnen  Assoziirten  von  der  Kreisversammlung
dagegen  nicht  geeignet  Kefunden,  so  steht  demselben  Berufung  an  das  Departementskollegium,
  und  von  diesem  wiederum  an  die  Generaldirektion,  eventuell
aber  auch  das  Recht  zu,  seine  Anträge  dann  unmittelbar  beim  Engeren  Ausschusse
  zur  weiteren  Veranlassung  anzubringen.

G.  122.

Um  sich  von  den  vorliegenden  Proponendis  gehörig  unterrichten  zu  können,
  werden  den  Mitgliedern  des  Engeren  Ausschusses  Seirens  der  General=Direbtion
  die  vorliegenden  Proponenda  entweder  schon  vorher  mitgetheilt,  oder
Sheetens  in  der  dem  Engeren  Ausschusse  vorangehenden  Vorversammlung  zugestellt.


K.  123.

Der  Generallandschafes-Syndikus  führt  das  Protokoll  bei  den  Versammlungen
  des  Engeren  Ausschusses,  dessen  Beschlüsse  dem  vorgesetzten  Minisierio
zur  Bestaligung  vorzulegen  sind;  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  werden  nach
erfolgtem  Bescheide  des  Ministeril  von  der  Generallandschafts-Direktion  den  Departementsdirektionen
  demnächst  in  Abschrift  mit  der  Anweisung  zugefertigt,
solche  in  weiterer  Abschrift  an  die  Kreisdeputirten  gelangen  zu  lassen,  damit
dieselben  in  den  Stand  gesetzt  werden,  davon  den  Assozüirten  auf  geeignete  Weise
die  nöthige  Mittheilung  zu  machen.  Was  aus  den  Protokollen  des  Engeren
Ausschusses  der  Oeffentlichkeit  zu  übergeben  ist,  darüber  hat  der  jedesmalige
Engere  Ausschuß  zu  beschließen.

F.  121.

Die  Depmirten  zum  Engeren  Ausschusse,  die  Direktoren,  sowie  der  betreffende
  Syndikus  erhalten  inbl.  der  Reisetage  die  reglementsmäßigen  DOiäten
und  Fuhrkosten  vom  Wohnorte  an  gerechnet  aus  dem  Fonds  der  Totalität.

Kapitel  VIII.
Von  dem  Generallandtage.
C.  125.
Nur  zur  Berathung  wichtiger  Angelegenheiten  erfolgt  die  Zusammenberufung
        <pb n="1025" />
        —  971  —

fung  des  Generallandtages  unter  Genehmigung  des  Koͤniglichen  Kommissarius
durch  die  Generaldirektion  nach  Stettin.

Er  hat  die  Funktionen  des  Engeren  Ausschusses;  Abweichungen  von
diesem  Reglement  oder  Aenderungen  desselben  und  der  Generaltax-Prinzipien,
sowie  Auferlegung  neuer  Verbindlichkeiten  der  Assoziirten  zu  beschließen  oder  zu
genehmigen,  ist  er  jedoch  nur  allein  ermächtigt;  für  besiimmte  Zwecke  kann  er
indessen  mir  Allerhöchsier  Genehmigung  (F.  132.)  auch  dem  Engeren  Ausschusse
diese  ihm  allein  zustehenden  Befugnisse  übertragen.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  die  Vorlagen  für  den  General-Landtag
  vorbereitend  zusammen  zu  stellen  und  mit  ihrem  Gutachten  zu  begleiten.

g.  1  26.

Es  erscheinen  auf  demselben  saͤmmtliche  Departementsdirektoren  mit  den
Deputirten  und  dem  Syndikus  ihrer  Departements.

Wird  ein  Deputirker  und  dessen  Stellvertreter  verhindert,  auf  dem  Generallandtage
  zu  erscheinen,  und  erfolgt  diese  Verhinderung  so  spät,  daß  der
Kreis  selbst  nicht  eine  andere  Wahl  veranlassen  kann,  so  ist  das  Departements=Kollegium
  befugt,  einen  Substituten  zu  bestellen.  Auch  die  Landschaftsrathe
haben  den  Versammlungen  des  Generallandtages  mit  einem  Votum  consultalivum
  beizuwohnen.

g.  127.
In  Betreff  des  Vorsitzes  auf  dem  Generallandtage  sind  die  Bestimmungen
  des  K.  110.  maaßgebend.
*

Der  Generallandschafts-Syndikus  führt  das  Protokoll  der  allgemeinen
Berathung,  ein  zu  ernennender  Departementssyndikus  die  Verhandlungen  in
Betreff  der  Abnabme  der  Rechnungen.

E.  129.

Von  der  Generallandschafts-Direktion  wird  dem  Generallandtage  ein
ausführlicher  Bericht  über  Alles  erslattet,  was  das  Ganze  des  Kreditsysiems
und  das  allgemeine  Interesse  aller  verbundenen  Gutsbesitzer  betrifft.

F.  130.

Alle  über  die  verwalteten  Fonds  geführten  und  von  dem  Engeren  Ausschusse
  revidirten  Rechnungen  werden  dem  Generallandtage  noch  einmal  zur
Einsicht  vorgelegt,  der  eine  nochmalige  Reoision  veranlassen  kann,  wenn  er  es
nöthig  findet.

g.  131.

In  allen  Fäallen,  wo  es  auf  eine  Untersuchung  der  Geschäftsführung  der
dr.  4811.)  130“  '  Gene-
        <pb n="1026" />
        —  972  —

Generaldirektion  und  des  Engeren  Ausschusses  ankommt,  wird  ein  besonderer
Ausschuß  aus  dem  Generallandtage  selbst  ernannt,  welcher  einen  Rechtsgelehrten,
  mit  Ausschluß  des  Generallandschafts-Syndikus,  zuzuziehen  hat.

g.  132.

Der  Generallandtag  hat  alle  von  dem  Engeren  Ausschusse,  sowie  von
der  Generaldirektion  ihm  vorgelegten,  das  Kreditsystem  und  dessen  Befoͤrderung
betreffenden  Entwuͤrfe  und  Vorschlaͤge,  welche  jedoch  niemals  auf  Verletzung
schon  erworbener  Privatrechte  und  Aufhebung  der  Grundverfassung  des  Kreditvereins
  hinauslaufen  duͤrfen,  zu  pruͤfen  und  daruͤber  zu  beschließen.

Die  Beschluͤsse  des  Generallandtages  beduͤrfen,  soweit  sie  die  demselben
allein  vorbehaltenen  Gegenstände  betreffen,  der  Allerhöchsten  Sanktion,  im  Uebrig#r
  wie  diejenigen  des  Engeren  Ausschusses,  der  Bestätigung  des  vorgesetzten
Ministerii.

F.  133.

Die  dem  Generallandtage  zur  Berathung  und  Entscheidung  vorzulegenden
  Proponenda  können  sowohl  von  dem  Engeren  Ausschusse  und  der  Generallandschafts-Direktion,
  als  auch  von  den  Departementskollegien  oder  von  einzelnen
  Kreisen  ausgehen.

Bevor  diese  jedoch  dem  Generallandtage  zur  Beschlußnahme  vorgelegt
werden  können,  müssen  dieselben  den  sämmtlichen  Kreisen  zur  Erklärung  vorelegen

  haben.  Sollten  die  Proponenda  eines  Kreises,  welche  auf  vorstehende

eise  zur  Kenneniß  der  Totalität  durch  die  Departementskollegien  gekommen
sind,  deren  Zustimmung  nicht  erhalten  haben,  so  ist  das  betreffende  Kollegium
dennoch  verpflichtet,  dieselben  durch  die  Generaldirektion  dem  Generallandtage
vorlegen  zu  lassen.

F.  134.

Alle  Vorlagen  für  den  Generallandtag  müssen  dem  Königlichen  Kommissarius
  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentrikt  desselben  mitgekheilt,  die  Proponenda
  der  Departementskollegien  daher  auch  mindestens  acht  Wochen  vorher
der  Generaldirektion  eingesendel  werden.

g.  135.

Der  Generallandtag  faßk  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der  Departements,
  welche  zuvor  ihre  Abstimmung  in  sich  feststellen  müssen;  bei  Stimmengleichheit
  in  einem  Departement  entscheidet  die  Stimme  des  betreffenden
Departementsdirektors,  und  bei  Stimmengleichheit  der  Departemenks  der  Vorsitzende.
  Die  Kosten  des  Generallandtages  trägt  der  Totalitätsfonds.

S.  136.

Die  demnächstige  Kommunikation  dieser  Verhandlungen  an  die  Departements
        <pb n="1027" />
        —  973  —

ments  und  die  Assoziirten  erfolgt  in  derselben  Art,  wie  bei  dem  Engeren  Ausschusse
  (cr.  H.  123.).

Kapitel  IX.
Von  Vollstreckung  der  landschaftlichen  Verfügungen.

S.  137.

Jedes  Mitglied  des  Instituts  ist  verbunden,  sich  den  Verfügungen  der
landschaftlichen  Kollegien,  welche  die  Aufrechthaltung  und  Ausführung  der  Bestimmungen
  des  Kreditsystems  betreffen,  zu  unkerwerfen.

F.  138.

Die  landschaftlichen  Behörden  sind  befugt,  die  Befolgung  ihrer  Verfügungen
  durch  Verhängung  von  Geldstrafen  oder  sonstige  nach  diesem  Reglement
  zulässige  Erekutionsmittel  zu  erzwingen.

Sämmrliche  Gerichte  sind  verpflichtet,  der  Landschaft  auf  ihr  Ansuchen
in  diesen  Fällen  schleunige  und  unweigerliche  Hülfe  zu  leisten.

K.  139.

Sollten  diese  Mittel  die  Betheiligten  zur  Erfüllung  ihrer  Pflicht  nicht
veranlassen,  so  ist  die  Departementsdirektion  berechtigt,  nach  eingeholter  Genehmigung
  der  Generaldirektion  die  Ablösung  der  Pandbriefe  zu  fordern  und  zu
diesem  Zweck  nach  erfolgter  fruchtloser  Androhung  dußersten  Falls  die  Subhastation
  des  verpfändeten  Gutes  zu  beantragen.  Solche  hat  das  betreffende
Gericht  einzuleiten.

K.  140.
Glaubt  der  Angeschuldigte  sich  bei  dem  desfallsigen  Beschlusse  nicht  beruhigen
  zu  können,  so  steht  ihm  dagegen  der  Rekurs  an  den  Engeren  Ausschuß
  oder  Generallandtag  (wenn  ein  solcher  gerade  früher  als  der  nächsie  Enere
  Ausschuß  abgehalten  werden  sollte)  offen,  bei  deren  Entscheidung  es  sein
Bewenden  behält.

g.  141.

Alle  Mitglieder  und  Beamten  der  landschaftlichen  Kollegien  sind  verpflichtet,
  den  Anordnungen  ihrer  vorgesetzten  Behoͤrden  bei  Vermeidung  von
Ordnungsstrafen  Folge  zu  leisten.

S.  142.

Auch  die  verbundenen  Gutsbesitzer  ganzer  Kreise  in  ihrer  Gesammtheit
bei  den  Kreisversammlungen  sind  verpflichtet,  den  Vorschriften  des  Reglements
(Tr.  4811.)  un
        <pb n="1028" />
        —  974  —

und  den  auf  Grund  derselben  ergangenen  Beschlüssen  und  Verfügungen  der
ihnen  vorgesetzten  landschaftlichen  Behörden  in  allen  Stücken  Folge  zu  leisten.

Kapitel  X.

Von  dem  Verfahren  bei  Aufnahme  der  Taxen  und  Ausstellung
von  Konsensen.

S.  143.

Die  Bepfandbriefung  eines  Gutes  kann  nur  auf  Grund  einer  nach  den
Prinzipien  der  landschaftlichen  Beleihungstare  bewirkten  Abschätzung  erfolgen.
st  eine  solche  Taxe  bereits  vorhanden,  so  genügt  dieselbe,  wenn  das
landschaftliche  Kollegium  nöthigenfalls  durch  Lokalrecherche  oder  Tarrevisson
sich  überzeugt  hat,  daß  der  wirthschaftliche  Zustand  des  Gutes  seit  der  Tar-Aufnahme
  sich  nicht  verschlechtert  hat.

F.  144.

Jeder  Gutsbesitzer,  welcher  die  Aufnahme  einer  neuen  Taxe,  oder  die
Revision  einer  früheren  nachsucht,  hat  mit  diesem  seinem  bei  der  Departements-Direktion
  zu  übergebenden  Antrage  zugleich  den  neuesten  Hypothekenschein  nebst
Karte  und  Vermessungsregisier,  den  etwanigen  Regulirungs=  und  Separations-Rezeß
  und  das  Feuerkataster  zu  überreichen.

S.  145.

Findet  der  Landschaftsdirektor  oder  die  etwa  bei  Eingang  des  Antrages
versammelte  Landschaftsdirektion  dagegen  nichts  zu  erinnern,  so  wird,  nachdem
der  muthmaaßliche  Kostenbetrag  durch  einen  eingezahlten  Vorschuß  sichergestellt
ist,  ein  Landschaftsrath  oder  bei  dessen  Behinderung  ein  Landschaftsdeputirter
und  der  Deputirte  des  betreffenden  Kreises,  eventuell  dessen  Stellvertreter,  mit
der  Aufnahme  der  Tare  beauftragt.

Diese  haben  sich  wegen  des  anzusetzenden  Termins  zu  vereinigen,  der  sofort
  dem  antragenden  Gutsbesitzer  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen
ist,  alles  Erforderliche  einzuleiten  und  Fuhren  an  die  bestimmten  Orte  zu  schicken,
um  die  Kommissarien  abzuholen,  widrigenfalls  er  die  Reisekosten  reglementsmäßig
  zu  vergütigen  habe.

Oie  Tarkommissarien  können  von  dem  Gutsbesstzer  die  Hergabe  des  ccforderlichen
  Lokals  verlangen,  wobei  es  ihnen  überlassen  bleibt,  die  Zusammensiellung
  des  Taxinstruments  auch  außerhalb  des  zu  tarirenden  Gutes  gegen
Diäten  anzufertigen.

S.  146.

»  BeibckBesiimmungdchommissarienisimitbesondererSokgfaltdahin
  zu  sehen,  daß  sie  weder  unter  sich,  noch  mit  dem  Besitzer  des  abzuschätzenden
        <pb n="1029" />
        —  975  —

den  Gutes  in  so  nahen  Familien=  oder  sonstigen  Verbindungen  slehen,  welche
nach  den  Gesetzen  ihre  Glaubwürdigkeit  als  Zeugen  schwächen  würden.

*br

Für  jeden  Kreis  sind  von  der  Departementsdirektion  auf  Vorschlag  des
Deputirten  drei  Boniteure  zu  erwählen,  welche,  insofern  sie  zu  den  Assoziirten
der  Landschaft  gehören,  zur  Annahme  der  auf  sie  gefallenen  Wablen  auf  drei
Jahre  verpflichtet  sind.  Als  Ablehnungsgründe  sind  nur  solche  gültig,  welche
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  der  Uebernahme  von  Vormundschaften
dispensiren.

Hinsichtlich  des  Lauenburg-Bütower  Kreises  sind  bei  jedem  dieser  beiden
vereinten  Kreise  drei  besondere  Bonikeure  zu  erwählen.  Kondukteure,  Boniteure
und  Forsibeamte  erhalten  bei  landschaftlichen  Geschäften  als  Vergütigung  drei
Thaler  Diaten,  und  wenn  ihnen  keine  Fuhren  gestellt  werden,  Fuhrkosten  nach
F.  35.

.  148.

Die  Abschätzungskommissarien  müssen  überall  mit  Zuziehung  des  Syndikus
  und,  sofern  solcher  verhbindert  ist,  eines  richterlichen  Beamten  verhandeln.

F.  149.

Es  steht  dem  Ertrahenten  der  Tare  frei,  auf  Ausschließung  einzelner
Gutszubehdrungen  von  der  Tare  anzutragen.

Die  zur  Ausmittelung  der  Wirthschaftsrubriken  und  gesammten  Gutsverhältnisse
  aufzunehmenden  Verhandlungen,  nicht  aber  die  technischen  Gutachten
  und  Bonitirungsregisier,  müssen  vor  Anfertigung  des  Tarinstrumentes
dem  Besitzer  zur  Anerkennung  und  Vorbringung  seiner  ekwanigen  Erinnerungen
vorgelegt,  auch  muß  demnächst  dem  Besitzer  auf  sein  Verlangen  eine  Abschrift
des  Tarinsirumentes  gegeben  werden.

F.  150.

Die  Kommissarien  übersenden  sofort  die  von  ihnen  aufgenommene  und
unterschriebene  Tare  an  den  betreffenden  Direktor  und  berichten  zugleich  über
die  etwa  vorgefundenen  besonderen  Verhältnisse.

C.  151.

Alle  aufgenommenen  Taxen  müssen,  sobald  sie  bei  dem  Direktor  eingehen,
durch  zwei  Mitglieder  des  Kollegiums,  welche  bei  der  Aufnahme  der  Taxe  nicht
mitgewirkt  haben  und  von  dem  Oirektor  zu  ernennen  sind,  von  jedem  besonders
revidirt  werden.

F.  152.

Diese  Revisoren,  bei  welchen  darauf  zu  sehen  ist,  daß  sie  wo  möglich  in
der  Nachbarschaft  des  betreffenden  Gutes  wohnen  und  dasselbe  näher  kennen,
(Nr.  4611.)  auch
        <pb n="1030" />
        —  976  —

auch  mit  dem  Extrahenten  in  keiner  Verwandtschaft  oder  anderen  nahen  Verbindung
  slehen,  müssen  alle  Umstände  des  Gutes  in  genaue  Erwägung  ziehen
und  vorzugsweise  die  Taxen  mit  den  betreffenden  Pringipien  und  der  ihnen  von
dem  Gute  beiwohnenden  Kenntniß  vergleichen,  hierauf  dem  versammelten  Departementskollegium
  einen  schriftlichen  Vortrag  halten,  welches  sodann  durch
Votiren  konkludirt  und  die  Taxe  mit  einer  bestimmten  Summe  festsetzt.

g.  153.

Die  Taxkommissarien,  Revisoren  und  Kollegien  sind  der  Landschaft  fuͤr
jeden  aus  einer  Tare  entstehenden  Schaden  nach  den  Grundsaͤtzen  des  Allgemeinen
  Landrechts  verantwortlich,  jedoch  so,  daß  die  Taxkommissarien  prin—
zipaliter,  sodann  die  Revisoren,  und  hiernaͤchst  erst  das  Kollegium  subsidiarisch
haften.

Um  aber  einer  kuͤnftigen  Mitvertretung  auszuweichen,  kann  jedes  Mitglied
  des  Kollegiums  sein  dissentirendes  Votum  mit  Anfuͤhrung  der  Gruͤnde  zu
den  Akten  geben.

S.  154.

Die  von  dem  Oepartementskollegium  emanirte  Taxre  wird  hierauf  der
Generallandschafts-Direktion  zur  Superrevision  übergeben,  welche  die  von  ihr
aufgestellten  Monika  der  betreffenden  Departementsdirektion  zur  Erledigung  mittheilt,
  die  solche,  wenn  sie  nach  ihrem  Ermessen  dazu  angethan  sind,  entweder
selbst  sofort  erledigt,  oder  in  dem  versammelten  Departementskollegium  nochmals
  zum  Vortrage  bringt  und  erledigen  läßt,  wonächst  der  Taxrwerth  durch
das  zu  ertheilende  Superreoisions-Altest  der  Generallandschafts-Direkrion  definitiv
  festgesiellt  wird.

Kann  sich  das  bekreffende  Departement  von  der  Richtigkeit  der  Erinnerungen
  der  Generallandschafts-Direktion  nicht  überzeugen,  so  sieht  demselben
der  Rekurs  an  den  Engeren  Ausschuß  zu.

g.  155.

Glaubt  der  Gutöbesitzer  sich  durch  die  Festsetzung  der  Tare  seines  Gutes
verletzt,  so  kann  auch  er  dieserhalb  an  den  Engeren  Ausschuß  den  Rekurs  ergreifen,
  wenn  er  bestimmte  Ausslellungen  entweder  gegen  das  Verfahren  der
Tarkommissarien,  oder  gegen  die  faktische  Grundlage  der  Taxe,  oder  endlich
gegen  die  zur  Anwendung  gebrachten  Abschätzungsnormen  zu  erheben  hat,  und
die  thatsächlichen  Anführungen  gehörig  bescheinigt.

Der  Engere  Ausschuß  hat  hierbei  die  Berechtigung,  unter  billiger  Erkaing
  aller  obwaltenden  Umstände  gerechten  Beschwerden  Abhülfe  zu  gewähren.


Die  Beschwerde  muß  möglichsi  zeitig  vor  der  Versammlung  des  Engeren
Ausschusses  der  Generallandschafts-Direktion  eingesendet  sein,  damit  selbige  vor
dem  Vortrage  im  Engeren  Ausschusse  zweien  anderen  Departements  zur  Reund
  Korrelation  zugefertigt  werden  kann.

Auch  muß  den  Berichten  der  Oepartements  in  allen  Punkten,  wo  es

auf
        <pb n="1031" />
        —  977  —

auf  einen  Rechtspunkt  ankommt,  das  Gutachten  des  Departementssyndikus  beigefuͤgt
  werden.
S.  156.

Außer  der  Aufnahme  der  Bepfandbriefungsraxen  liegt  den  Landschafts-Departementskollegien
  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1834.  auch  die  Aufnahme
der  Subhaslationstaren  aller  zur  Bepfandbriefung  geeigneten  Güter  ihres  Departements
  ob.  .-Die

  ernannte  Taxkommission  macht  dem  betreffenden  Kreisgericht  durch
Vermittelung  der  Departementsdirektion  von  dem  Zeitpunkte  der  Aufnahme
solcher  Taxen  Anzeige,  worauf  das  Kreisgericht  den  Subhastations-Interessenten
davon  Mittheilung  macht  und  ihnen  anheimstellt,  dabei  ihr  Interesse  wahrzunehmen.


F.  157.
Die  zum  Zwecke  der  Subhastation  aufgenommenen  Taren  unterliegen
keiner  Superreoision  der  Generallandschafts-Direktion.  s

F.  158.

Wird  von  dem  Besiszer  eines  bepfandbrieften  Gutes  bei  der  Landschafts-Direktion
  auf  Ertheilung  eines  Abschreibungs=  und  Liberationskonsenses  in  Betreff
  einzelner  Gutszubehörungen,  oder  auf  Ertheilung  eines  Unschädlichkeits-Attestes,
  oder  endlich  eines  Permutationskonsenses  nach  dem  Gesetze  vom
13.  April  183  41.  angetragen,  so  hat  die  betreffende  Departementsdirektion  unter
Jugrundelegung  der  vorhandenen  Tare  und,  soweit  diese  vollsiändigen  Anhalt
nicht  gewährt,  durch  eine  von  einem  Mitgliede  des  Kollegiums  aufzunehmende
Lokalrecherche  fesizusiellen  und  in  Zahlen  auszusprechen,  welchen  Einfluß  der
Abgang  des  Trennstückes  auf  den  Taxwerth  des  Gutes  hat,  und  danach  die
Zulässigkeit  des  Antrages  zu  prüfen.  Soweit  das  landschaflliche  Interesse  durch
dieselbe  berührt  wird,  und  sofern  das  Trennslück  über  zwanzig  Morgen  Flächen-Inhalt
  hat,  bedarf  die  desfallsige  Urkunde  der  mittelst  morioirenden  Berichtes
nachzusuchenden  Bestätigung  der  Generaldirektion.

Ist  das  Trennstuck  in  der  Tare  gar  nicht  angesprochen,  so  beschließt  das
Departeinentskollegium,  auch  wenn  es  sich  um  Abschreibung  einer  größeren
Fläche  handelt,  selbsiständig.

Kapitel  Xl.
Von  der  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  und  deren  Kupons.

F.  159.

Nachdem  die  endliche  Festsetzung  der  Bepfandbriefungstare  in  der  reglementsmäßig
  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt  und  deren  Resultat  dem  betreffenden
Gutsbesitzer  mitgetheilt  worden,  hat  der  letztere,  wenn  er  eine  Pfandbriefsanleihe
  zu  erhalten  wünscht,  seinen  bezüglichen  Antrag  vollständig  substankürt  ein-Jahrgang

  1857.  (Ne.  Aall.)  131  zureichen
        <pb n="1032" />
        —  978  —

zureichen  und  nachzuweisen,  wie  er  der  Pfandbriefsanleihe  die  prioritaͤtische  Eintragung
  sichern  konne  und  wolle.

K.  100.

Bei  neuen  Pfandbriefsbewilligungen  muß  der  Gutsbesitzer  da,  wo  die
Resultate  der  Regulirung  und  Diensiablösung  noch  nicht  ohne  Vorbehalt  im
Hypothekenbuche  vermerkt  worden,  auf  die  gesetzliche  Befugniß,  die  Abfindungslandungen
  und  Renten  zur  Deckung  der  Retablissementskosten  zu  veräußern  oder
prioritälisch  zu  verpfänden,  ausdrücklich  Verzicht  leisten  und  diesen  Verzicht
Hubr.  II.  ins  Hypothekenbuch  eintragen  lassen.

g.  161.

Findet  die  betreffende  Departementsdirektion  die  Bewilligung  der  Pfandbriefe
  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  nicht  zulässig,  so  setzt  sie  den  Ansuchenden
  sofort  davon  in  Kenntniß.  Unterliegt  aber  die  Bewilligung  keinem
Bedenken,  so  wird  das  Gesuch  der  nächsten  Versammlung  des  Departements-=Kollegiums
  vorgelegt  und  der  betreffende  Gutsbesitzer  vorläufig  davon  benachrichtigt.


Das  Departementskollegium  setzt  demnächst  auf  den  Grund  eines  schriftlichen
  Gutachtens  des  Departementssyndikus  durch  Mehrheie  der  Stimmen
unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Generallandschafts-Direktion  die  zu  bewilligende
  Pfandbriefsanleihe  fest.

Kann  der  Gutsbesitzer  die  vorschriftsmatßige  Priorität  nur  für  eine  von
ihm  mit  vier  Prozent  zu  verzinsende  Pfandbriefsanleihe  beschaffen,  beantragt  er
aber  gleichwohl  Ausfertigung  vier  Prozent  Zinsen  tragender,  also  von  ihm  mit
vier  und  ein  halb  Prozent  zu  verzinsender  Pfandbriefe,  so  isi  das  Departemems-=Kollegium
  zur  Ausfertigung  derselben,  wenn  nicht  sonstige  Bedenken  entgegenstehen,
  befugt.  Alsdann  wird  das  überschießende  ein  halb  Prozent  zur  nächsien
  freien  Stelle  besonders  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen.

Die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  außerhalb  der  reglementsmäßig  festgestellten
  zwei  Driktel  des  Taxwerthes  wird  jedoch  bis  dahin,  wo  der  eigenthümliche
  Fonds  das  durch  die  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  11.  Mai  1848.
festgesiellte  Normalquantum  noch  nicht  erreicht  hat,  und  in  dem  Falle,  daß  solches
  sich  vermindern  sollte,  und  bis  dahin,  daß  es  wiederum  erfüllt  isi,
suspendirk.

Auch  darf  die  Landschaft  sich  den  Privat-Hypothekglaubigern  und  Realberechtigten
  gegenüber,  welche  diesem  ein  halb  Prozent  Zinsen  vorstehen,  im
Exekutions-,  Sequesirations-,  Subhastations=  und  Konkursverfahren  nur  der
allgemeinen,  jedem  Privat-Hypothekglaubiger  zustehenden  Rechte,  nicht  ihrer  besonderen
  Privilegien  bedienen.

Hinsichtlich  der  in  Folge  dessen  entstehenden  Zinsausfälle  finden  die
Bestimmungen  der  P.  214.  287.  Anwendung.

K.  162.
Die  Ausgabe  und  Eintragung  von  Pfandbriefen,  welche  auf  ein  bestimmtes
        <pb n="1033" />
        —  979  —

tes  Gut  lauten,  das  ihnen  speziell  verhypothezirt  ist,  wie  solches  in  dem  am
n,  Mäh  1781.  Allerhöchst  konfirmirten  Reglement  vorgeschrieben,  findet  nicht
mehr  start.

Die  Pfandbriefe  werden  vielmehr  forkan  nur  unter  bei  jedem  Departement
  fortlaufenden  Nummern  ohne  Bezeichnung  eines  bestimmten  Guces  und
ohne  Eintragung  auf  dasselbe  von  der  Landschaft  ausgefertigk.

Zur  Sicherheit  für  die  Pandbriefsschuld  hat  der  Gutsbesitzer  eine  gerichtliche
  oder  notarielle  Urkunde  auszustellen,  in  welcher  er  sich  der  Landschaft
gegenüber  als  Pfandbriefsschuldner  auf  Höhe  der  beanspruchten  Anleihe  bekennt,
die  Verzinsung  mit  vier  resp.  vier  und  ein  halb  Prozent  und  Zahlung  des  nöthigenfalls
  (F.  303.)  wieder  zu  erhebenden  Quittungsgroschens  mit  ein  Sechstel
Prozent  übernimmt,  und  hinsichts  der  Tilgung  seiner  Schuld  sich  den  Beslimmungen
  dieses  Reglements  und  allen  danach  der  Landschaft  zustehenden  besonderen
  Rechten  unterwirft,  das  betreffende  Gut  aber  dafür  zum  Pfande  bestellt.

Soll  eine  Privathypothek  in  eine  Pfandbriefsschuld  umgeschrieben  werden,
so  muß  der  Gutsbesitzer  mit  dem  cedirten  Hyporhekendokumente  eine,  seine  Verpflichtungen
  gegen  die  Landschaft  aussprechende  Urkunde  gleichzeitig  einreichen.
Dabei  ist  die  Erkheilung  eines  neuen  Dokuments  start  des  zu  kassirenden  bisherigen
  gestattet.

F.  163.

Auf  den  Grund  dieser  Urkunde  und  des  Bewilligungsbeschlusses  erfolgt
Seitens  der  Departementsdirektionen  die  Ausfertigung  der  Pfandbriefe,  zu  der
es  keines  Stempels  bedarf,  nach  dem  beiliegenden  Schema  auf  Pergament.

Nur  auf  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Kurs,  hat  der  den  Kredit  in
Anspruch  nehmende  Gutsbesitzer  ein  Recht.

S.  104.

Die  Pfandbriefe  werden  von  dem  Departementsdirektor  und  den  beiden
Rätben  vollzogen  und  mit  dem  Landschaftssiegel  versehen;  sie  werden  nach  der
Bestimmung  des  Kreditnehmers  in  Summen  von  mehreren  Hundert  Thalern,
von  Eintausend  Thalern  bis  Einhundert  Thaler  in  vollen  Hunderten  ausgesiellt,
  können  aber  auch  bis  zum  zehnten  Theile  der  ganzen  Anleihesumme  zu
Beträgen  von  fünfundsiebenzig  Thalern,  funfzig  Thalern  und  fünfundzwanzig
Thalern  ausgefertigt  werden.

S.  165.

Jedem  Pfandbriefe  werden  Zinskupons  für  einen  fünfjährigen  Zeitraum,
welche  den  halbjährlichen  Zinsberrag  des  Kapitals  ausdrücken,  nach  dem  hier
gleichfalls  annektirten  Schema  beigegeben.

Werden  neue  Pfanobriefe  ausgereicht,  so  werden  diesen  nur  diejenigen
Kupons,  welche  vom  Zeilpunkte  der  Extradition  der  Pfandbriefe  ab  fällig  werden,
  beigegeben.

F.  106.

Jede  neue  Pfandbriefsanleihe  ist  von  der  Generaldirektion  zu  genehmi-(kr.
  4511.)  131  gen.
        <pb n="1034" />
        —  980  —

gen.  Der  Departememssdirektion  bleibt  es  zwar  überlassen,  auf  besonderen  Anag
  des  Gutsbesitzers  die  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  und  die  weitere  Hypothekenoperation
  zu  veranlassen;  bevor  jedoch  die  Generaldirektion  die  Anleihe
genehmigt  hat,  oder,  bevor,  wenn  diese  versagt  und  der  Rekurs  an  den  Engeren
Ausschuß  ergriffen  wird,  die  Zustimmung  des  letzteren  ertheilt  ist,  darf  die  Aushändigung
  der  Pfandbriefe  nicht  erfolgen.

S.  107.

Die  Intabulation  der  ausgestellten  Obligation  resp.  die  Umschreibung  des
der  Landschaft  cedirten  Dokumenks  wird,  nachdem  nöthigenfalls  mit  dem  betreffenden
  Kreisgerichte  oder  den  von  demselben  ernannten  Intabulationskommissarien
  eine  vorherige  Kommunikation  slattgefunden,  in  einem  zu  dem  Ende  am
Sitze  des  Hypothekengerichts  anzuberaumenden  Termine  in  Gegenwart  der  gerichtlichen
  Intabulationskommissarien  und  des  von  der  Departementsdirektion
zu  diesem  Zwecke  abgeordneten  Mitgliedes  oder  des  dazu  kommitlirten  Syn-=dikus
  vollzogen.

Auf  das  Dokument  wird  sodann  die  Ingrossationsnote  und  ein  Vermerk
dahin  gesetzt:

aß  auf  Höhe  des  verschriebenen  Oarlehns  Neue  Pfandbriefe  ausgefertigt
  seien  und  demzufolge  der  Landschaft  eine  Oisposition  über  das  Darlehnskapinal
  zwar  zum  Zweck  der  Befriedigung  von  Pandbriefsinhabern

und  der  Einlosung  von  Pfandbriefen,  außerdem  aber  nur  soweit  zustehe,
als  vorher  ein  entsprechender  Betrag  von  Pfandbriefen  aus  dem  Verkehr
zuruckgezogen  und  kassirt,  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  amortisirk,
oder  endlich  nach  Kündigung  und  Aufgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefsrechts
  prakludirk  ist.

Die  gerichtlichen  Intabulationskommissarien  haben  sich  durch  Vergleichung
der  Gesammtsumme  der  vorgelegten  Pfandbriefe  und  des  Zinsfußes  derselben
mit  dem  Hypothekendokumente  zu  überzeugen,  daß  der  Pfandbriefsbetrag  durch
die  Hypothekbeslellung  gedeckt  wird;  zur  Beglaubigung  und  auf  Grund  der
ihnen  dieserhalb  zustehenden  Kontrolle  vollziehen  sie  sodann  die  Pfandbriefe,
welche  den  landschaftlichen  Kommissarien  mit  dem  Hypothekendokumente  ausgeliefert
  werden.

Ueber  diesen  Akt  wird  ein  doppeltes  Protokoll  aufgenommen,  von  welchem
das  Gericht  und  die  Landschaft  je  ein  Exemplar  erhälk.

Für  den  Randowschen  Kreis  der  Vorpommerschen  Departementsdirektion
treten  der  Generallandschafts  -Direktor  und  der  Generallandschafts-Syndikus
als  landschaftliche  Intabulationskommissarien  ein=  für  allemal  ein.

In  Fällen,  wo  nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Landschaftsdirektion
durch  dieses  Verfahren  unverhältnitzmäßige  Kosien  entstehen,  kann  die  Intabulation
  auch  auf  Grund  bloßer,  in  lorma  prohante  ergehender  Requisttion  der
Landschaftsdirektion  an  das  betreffende  Gericht  erfolgen.

 

F.  168.

Die  so  ausgefertigten  Pfandbriefe  werden  in  das  Landschaftsregister  eingekragen
        <pb n="1035" />
        —  981  —

getragen  und  mit  einem  desfallsigen  Vermerk  auf  der  Ruͤckseite  und  mit  der
Nummer  des  Registers  versehen.
Die  Obligation  wird  in  das  landschaftliche  Depositorium  genommen.

S.  109.

Eine  jede  Deparkemenksdirektion,  bei  welcher  Behufs  der  Bepfandbriefung
Ingrossationsdokumente  zur  Umschreibung  oder  Postlokation  eingehen,  ist  verbunden,
  mit  Berücksichtigung  der  Umslände  jedes  einzelnen  Falles  für  die  Berichtigung
  des  Legitimationspunktes  auf  dem  kürzesten  Wege  zu  sorgen.

Wenn  sie  durch  unmitkelbare  Korrespondenz  mit  dem  Hypothekemichter
sich  die  Ueberzeugung  nicht  verschaffen  kann,  daß  in  Ansehung  der  Legitimation
des  Extrahenken  der  beabsichtigten  Operation  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  so
muß  es  dem  Extrahenten  überlassen  bleiben,  die  vorbereitenden  Eintragungen
und  Löschungen  bei  dem  Hypothekenrichter  auszuwirken  und  den  Nachweis
hierüber  der  Landschaftsdirektion  zu  führen.  "

Der  Grundsatz,  daß  einer  landschaftlichen  Anleihe  keine  Hypothek  vorstehen
  darf  (F.  5.),  erleidet  nur  alsdann  eine  Ausnahme,  wenn  die  Landschaft
sich  überzeugt,  daß  der  Gutsbesitzer  ohne  seine  Schuld  verhindert  ist,  das  Dokumenr
  über  eine  zu  löschende,  oder  der  Pandbriefsanleihe  durch  Einrdumung
der  Priorität  zu  poslponirende,  oder  in  eine  Pandbriefsanleihe  umguschreibende
  Privat-Hypothek  sofort  herbeizuschaffen.  »

Die  Landschaft  ist  fodann,  insofern  die  reglementsmaͤßige  Sicherheit,  insbesondere
  die  Beleihungsquote  (9.  4.),  im  Uebrigen  nicht  uͤberschritten  wird,  und
nach  ihrem  Ermessen  sonstige  Bedenken  nicht  obwalten,  ermaͤchtigt,  sich  mit
Eintragung  der  Pfandbriefsanleihe  resp.  eines  Theils  derselben  hinter  der  einstweilen
  siehen  bleibenden  Privat-Hypothek  vorlaͤufig  zu  begnuͤgen.

Es  muß  aber  von  den  ausgefertigten  Pfandbriefen  eine  so  hohe  Summe
nebst  Kupons  und  Talons  bis  zur  Löschung  resp.  Postlokation  oder  Umschreibung
  der  Privat-Hypothek  deponirt  bleiben,  daß  letztere  nebst  Zinsen  dadurch
vollständig  gedeckt  wird.

Auch  kann  dem  Gutsbesitzer  —  was  demselben  zu  eröffnen  ist  —  die
ganze  Pfandbriefsanleihe  wieder  gekündigt  werden,  wenn  er  sich  nicht  angelegen
sein  läßt,  diesen  Ausnahmezusiand  zu  beseitigen,  und  es  hängt  diese  Kündigung
lediglich  von  dem  Ermessen  der  Landschaft  ab.

S.  170.

Jedem  zu  einem  Pommerschen  Pfandbriefe  gehbrigen  Zinskuponsbogen
der  laufenden  Serie  wird  unten  ein  Talon  nach  dem  diesem  Reglement  beigelegten
  Schema  beigedruckt.

Die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  erfolgt  zunächst,  und  zwar  schon
vor  dem  Zinstermine,  in  welchem  der  letzte  Kupon  der  ablaufenden  Serie  fällig
wird,  bei  der  Generallandschafts-Oirektion  in  dein  dazu  von  ihr  bestimmten  und
vorher  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Zeitraume,  demnächst  aber  in  dem  vorgedachten
  Zinstermine  oder  später  bei  der  Departementsdirektion,  zu  deren
Ressort  das  betreffende  Gut  gehör.  ·

Wut-w  H.l7t.
        <pb n="1036" />
        982  —

K.  171.

Wenn  der  Inhaber  des  Pandbriefes  vor  Ausreichung  der  neuen  Kupons
  der  Verabfolgung  derselben  an  den  Präsentanten  des  Talons  bei  der
Landschaft  widerspricht,  der  Präsentant  sie  jedoch  forderk,  so  hat  die  Landschaft
die  Interessenten  zur  Entscheidung  über  den  unter  ihnen  streitigen  Anspruch  an
das  Gericht,  zu  dessen  Realjurisdiktion  das  bepfandbriefte  Gut  gehörr,  bei
neuen  Pfandbriefen  an  den  kompetenten  persönlichen  Richter  zu  verweisen,
und  die  neue  Serie  der  Kupons  zum  landschaftlichen  Deposirorium,  oder  auf
den  Antrag  Eines  der  Interessenten  oder  auf  Reguisition  des  Gerichts  zum
gerichtlichen  Depositorium  zu  bringen.

Dem  Inhaber  des  Pfandbriefes  steht  dabei  die  rechtliche  Vermuthung
ur  Scite,  daß  er  zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  berechtigt  sei;  dem  Inhaber
es  Talons  aber  liegt  der  Beweis  des  von  ihm  behaupteten  vorzüglicheren
Rechts  ob.  .

Hat  der  Inhaber  des  Talons  solchen  eingereicht,  ohne  die  neuen  Kupons
zu  fordern,  so  ist  die  Landschaft  berechtigt,  die  neuen  Kupons  ohne  Weiteres
dem  Praͤsentanten  des  Pfandbriefes  zu  behaͤndigen.

Wenn  der  Talon  weder  in  dem  Zinstermine,  in  welchem  die  neuen  Kupons
  ausgehaͤndigt  werden,  noch  in  dem  naͤchsifolgenden  bei  der  Landschaft
praͤsentirt  wird,  so  sind  die  Kupons  der  neuen  Serie  dem  Inhaber  des  Pfandbriefes
  beim  Eintritt  des  zweiten  Termins  dieser  Serie  auszuantworten.

Kapitel  XII.

Von  Einzahlung  der  Zinsen  von  den  landschaftlichen
Pfandbriefen.

A.  Von  der  Einzahlung  selbst.

S.  172.

Die  Zinsen  der  Pfandbriefe  mit  Einschluß  des  etwa  erforderlichen  Quittungsgroschens
  mit  ein  Sechstel  Prozent  werden  in  halbjährlichen  Frisien
vom  10.  bis  zum  24.  Juni  und  vom  16.  bis  zum  24.  Dezember  von  den
Schuldnern  baar  in  Kurant  nach  dem  gesetzlichen  Münzfuß  an  die  betreffende
Landschaftsdrreklion  eingezahlt.  Nur  bereits  fällige  Kupons  Pommerscher  Pfandbriefe
  werden  als  baar  angenommen.  Auch  ist  die  Zahlung  bei  der  Generallandschafts-Oirektion
  zulässig,  bei  der  Agentur  in  Berlin  aber  nur  unter  vorher
nachgesuchter  und  ertheilter  Genehmigung  der  betreffenden  Departementsdirektion,
jedoch  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung,  daß  deren  Quictung  vor  Ablauf  des
Zinstermins  der  betreffenden  Oepartementsdirektion  eingesendet  wird.

S.  173.

Die  Einnahme  der  Pfandbriefszinsen  steht  unter  spezieller  Kontrolle  der
Depar-
        <pb n="1037" />
        —  983  —
Departementsdirektion,  die  die  nöthige  Ueberwachung  ihrer  Kassenbeamten  unter
eigener  Verantwortlichkeit  anzuordnen  hat.

F.  174.

Die  Zinsen  können  auch  durch  die  Post  franco  an  die  Direktion  übersendet
  werden.  Es  geschieht  dies  jedoch  lediglich  auf  Gefahr  des  Absenders
bis  zur  förmlichen  Quirtungsleistung.

K.  175.

Vor  Beginn  der  Zinseneinzahlung  übergiebt  die  Departementödirektion
dem  Rendanten  ein  alphabetisches  Verzeichniß  aller  bepfandbrieften  Güter  des
Departements.

Dies  Verzeichniß,  aus  welchem  nicht  allein  der  halbjährliche  Zinsenbetrag
  eines  jeden  einzelnen  Gutes,  sondern  eventuell,  wenn  derselbe  wieder  in
Anspruch  genommen  werden  müßte,  auch  der  davon  zu  entrichtende  Quittungsroschen

  hervorgehen  muß,  dient  für  den  Rendanten  als  Belag  für  die  Soll-Einnahme
  des  betreffenden  Termins.

F.  176.
Jeder  Schuldner  erhält  über  die  geleistete  Einzahlung  eine  gedruckte

Quittung,  welche  nur  als  legal  angesehen  wird,  wenn  sie  von  dem  Kassenkurator
  und  Rendanten  unterzeichnet  ist.

B.  vonn  Beitreibung  der  rückständig  gebliebenen  Zinsen  durch  Wrekution,
Scquestration,  sowic  von  der  nothwendigen  Subhastation.

F.  177.

Da  die  fälligen  Zinsen  den  Kuponsinhabern  unter  allen  Umständen  pünktlich
  bezahlt  werden  sollen,  so  muß  mit  Strenge  darauf  gehalten  werden,  daß
auch  die  Schuldner  ihre  Zinsen  an  den  bestimmten  Terminen  einzahlen.

g.  178.

Nach  Ablauf  der  zur  Einzahlung  der  Pfandbriefszinsen  bestimmten  Frist,
zu  Johannis  und  Weihnachten,  entwirft  der  Rendant  ungesaͤumt  eine  Restantentabelle,
  worin  das  Gut,  von  welchein  die  Zinsen  ruͤckstaͤndig  geblieben,  deren
Betrag  und  der  Name  des  Besitzers  aufgefuͤhrt  werden  muͤssen,  und  uͤberreicht
dieselbe  der  Direktion,  welche  sofort,  wenn  eine  Aufforderung  zur  ungesaͤumten
Zahlungsleistung  ohne  Erfolg  bleibt,  unter  Mittheilung  der  Restantenliste  dem
dazu  ausersehenen  Gerichts-  oder  Kreis-Exekutor  die  Vollstreckung  der  Exekution
auftraͤgt,  oder  das  Gericht  wegen  Vollstreckung  der  Exekution  requirirt.

Bei  Forderungen  der  Landschaft  finden  die  in  den  99.  46.  47.  des  Allg.
Landrechts  Th.  I.  Tit.  20.  enthaltenen  Bestimmungen,  wonach  der  Schuldner

(Ne  4311.)  verlan=
        <pb n="1038" />
        —  984  —

rerlangen  kann,  daß  sich  der  Pfandgldubiger  zuerst  an  das  Grundslück  halte,
keine  Amvendung.  «  «

Der  Verkauf  der  abgepfändeten  Effekten  im  Wege  der  Auktion  wird
durch  Requisition  des  Gerichts  bewirkt.

In  Betreff  der  in  Beschlag  genommenen  Gutzsinventariensiücke  können
nur  diesenigen  Gegenstände  zur  Auktion  gestellt  werden,  welche  als  Superinventarienstücke
  zu  betrachten  sind.

Die  Oirektion  erkheilt  daher  in  einem  solchen  Falle  einem  Landschaftsrathe
  oder  Kreisdepurirken  den  Auftrag,  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des
9.  97.  8c.  der  Allg.  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  24.  nöthigenfalls  an  Ort
und  Stelle  zu  untersuchen,  ob  sich  dergleichen  Inventarienstücke,  welche  ohne
Nachrheil  des  Wirthschaftsbelriebes  füglich  entbehrt  werden  können,  darunter
befinden,  und  diese  von  dem  nothwendigen  Gutsinventarium,  als  dem  eigentlichen
  Gutszubehör,  abzusondern.

.  17.

Geht  aus  dem  Berichte  des  Exekutors  mit  Räücksicht  auf  den  Betrag
des  Zinsenrücksiandes  und  die  übrigen  obwaltenden  Umstände  hervor,  daß  die
Mobiliarerekution  kein  genügendes  Resullat  gewähren  würde,  oder  findet  die
Departementsdirektion  die  Anwendung  dieses  Erekurionsmittels  sonst  bedenklich,
so  ist  die  Landschaft  befugt,  sogleich  von  diesem  Exekutionsgrade  abzugehen,
ohne  folchen  erst  weiter  zu  verfolgen.  Oie  Direktion  schreiter  vielmehr  in  diesem,
  sowie  in  dem  Falle,  wenn  aus  dem  Erlöse  der  abgepfändeten  Effekten  der
insenrückstand  und  die  Kosien  der  Exekution  nicht  gedeckt  werden,  sofort  zur
Immobiliarerekution.

.  180.
Die  Immobiliarerekution  ist  entweder  Sequestration  oder  Subhastation.

F.  181.

Wenn  ein  Gut  im  Interesse  der  Landschaft  in  Segquestration  genommen
  worden,  so  ertheilt  die  Departementsdirektion  einem  Landschaftsrakhe
oder  Landschaftsdeputirten  den  Auftrag,  unter  Zuziehung  des  Syndikus,  oder
bei  dessen  Verhinderung,  einer  Gerichtsperson,  die  Sequesiration  des  Gutes
einzuleiten.

Jum  Gutskurator  oder  Sequestrationskommissarius  wird  ein  Landschaftsrath,
  ein  Deputirter,  oder  endlich  ein  Assozürter  ernannt,  welchem  die  unmittelbare
  Leitung  der  Sequestration  obliegt.

Der  Seguestrationskommissarius  erhält  als  Honorar  für  die  Führung
einer  Sequestration  über  ein  Gutsobjekt  bis  zum  Tarwerthe  von  25,000  Rchlrn.
2  Rthlr.  pro  Mille,  von  dem  Mehrbetrage  der  Taxe  1  Rthlr.  pro  Mille  jährlich.

Vergütigung  für  Reisen  bei  verpachteten  Gütern  wird  nicht,  bei  selbstbeirthschafteren

  aber  mit  15  Sgr.  pro  Meile  gewährt.

K.  182.
        <pb n="1039" />
        —  985  —

S.  182.

Befindet  sich  das  unter  Sequestration  zu  stellende  Gut  in  eigener  Adminisiration
  des  Besitzers,  so  wird  die  Wirthschaftsführung  zunächst  einem  Sequester
  anverrraut,  der  entweder  unmittelbar  oder  auf  Vorschlag  der  zur  Einleitung
der  Sequestration  ernannten  Kommission  von  der  Landschaftsdirektion  zu  bestallen
  und  mit  der  erforderlichen  Instruktion  zu  versehen  ist.

V.  183.

Auf  die  eingegangenen  Verhandlungen  über  die  Segquestrationseinleitung
erläßt  demnächst  die  Landschaftsdirektion  die  nöthigen  Verfügungen,  ertheilt  in
den  dazu  geeigneten  Fällen  ihre  von  der  Kommission  vorbehallene  Genehmigung
  zu  den  getroffenen  Maahregeln,  und  bewilligt  mit  Zustimmung  des  Landschafts-Oepartementskollegiums
  die  nöthigen  Retablissementsgelder.

Nur  in  dringenden  Fallen,  wo  erhebliche  Gefahr  im  Verzuge,  ist  die
Departementodirektion  befugt,  die  Veransgabung  unerläßlicher  Vorschüsse  selbstständig
  zu  verfügen,  vorbehaltlich  jedoch  der  Verpflichtung,  die  Verfügung  bei
der  nächsten  Depart  töverse  lung  vor  dem  Kollegium  zu  justiffziren,  event.
zu  vertreten.  Hierbei  muß  dieselbe  jedoch  siets  im  Auge  behalten,  daß  nur  im
Nothfalle,  und  wenn  es  die  Konservation  des  Gutes  und  die  Sicherung  des
eigenen  Interesses  der  Landschaft  unumgänglich  erfordert,  und  nur,  wenn  vorauszusehen
  ist,  daß  die  zum  Besten  des  Gutes  zu  verwendenden  Vorschüsse  dereinst
  aus  den  Revenüen  oder  den  Kaufgeldern  des  Gutes  wieder  erstattet  werden
können,  dazu  die  Vorschüsse  aus  dem  ecigenthümlichen  Fonds  des  Landschafts-Departements
  und  nöthigenfalls  aus  dem  Toralitätsfonds  der  Gencrallandschafts-Oirektion
  hergegeben  werden  können,  und  dag  zu  weit  aussehenden  Verbesserungen
  und  neuen  Anlagen  dergleichen  Verwendungen  niemals  geschehen
dürfen.

Der  Generallandschafts-Oirektion  ist  zuvor  die  Nothwendigkeit  der  Ausgabe
  darzuthun,  wenn  die  erforderlichen  Gelder  aus  dem  Totalitätsfonds  vorgeschossen
  werden  müssen.

Die  Landschaftsdirektionen  sind  verpflichtet,  wenn  sie  von  der  Generallandschafts--Direktion
  Vorschüsse  zur  Deckung  rückständiger  Pfandbriefszinsen
und  zum  Retablissement  sequcsirirter  Güter  erhalten  haben,  alljährlich  Listen
darüber  in  vier  Eremplaren,  von  denen  einer  jeden  der  anderen  ODirektionen  ein
Exemplar  mitzutheilen  ist,  der  Generallandschafts-Direktion  einzureichen,  worin
bei  jedem  Gute  mit  Unterscheidung  der  Retablissementsvorschüsse  und  Zinsreste
zu  bemerken  ist,  wodurch  der  Vorschuß  veranlaßt  worden,  und  wezhalb  dessen
Wiedereinziehung  noch  nicht  hat  geschehen  können.

 

*

Der  Sequestrationskommissarius  führt  als  nächster  Vorgesetzer  des  landschastlichen
  Sequesters  die  unmittelbare  Oirektion  und  Beaufsichtigung  der  ganzen
  inneren  und  äußeren  Wirthschaft,  in  welcher  Beziehung  er  ganz  an  die
Stelle  des  Gutsbesitzers  tritt.

Johrgang  1857.  (Ir.  4811.)  132  F.  185.
        <pb n="1040" />
        —  966  —

F.  185.

Der  Sequesirationskommissarius  hat  daher  hauptsächlich  das  Verfahren
des  Sequesters  zu  kontrolliren,  ihn  überall  zu  seiner  Schuldigkeit  anzuhalten  und
bei  dessen  Administration  in  den  Fällen  einzuschreiten,  welche  in  der  für  den
Sequester  ertheilten  Instruktion  angedeutet  sind.  Insbesondere  muß  er  den
Sequester  über  den  Ort,  die  Gelegenheit  und  den  Preis  in  Betreff  des  Verkaufs
  der  Gutserzeugnisse,  oder  wie  dieselben  sonst  zu  nutzen  seien,  zur  rechten
Jeit  instruiren,  Verträge  über  bedeutende  Quantitäken,  wenn  sich  Gelegenheit
dazu  darbieter,  selbst  abschließen,  den  Sequester  zur  prompten  Ueberreichung
der  von  ihm  anzufertigenden  Wochenzettel  und  Administrationsrechnungen  und
zur  getreuen  Ablieferung  der  baaren  Besiände  an  die  Landschaftskasse  oder  an
wen  sonst  die  Zahlung  auf  ausdrückliche  Autorisation  der  Landschaftsdirektion
und  seine  Anweisung  erfolgen  soll,  anhalten  und  namentlich  wenigstens  vierteljahrlich
  einmal  die  ganze  Wirthschaft  an  Ort  und  Stelle  revidiren.

S.  186.

Diejenigen  Wirthschaftsrubriken,  welche  schwer  zu  administriren  und  zu
kontrolliren  sind,  als  Brau=  und  Brennereinutzung,  Fischerei,  Jagd,  die  Nutzung
der  Kühe  r2c.,  müssen  wo  moglich,  jedoch  nicht  über  Jahresfrist  hinaus,  unter
Zuziehung  des  Gutsbesitzers  von  dem  Segquestrationskommissarius  verpachtet,
und  die  darüber  von  ihm  abgeschlossenen  Kontrakte  der  Landschaftsdirektion  zur
Beslätigung  eingereicht  werden.

S.  187.

Wenn  es  auf  Ergänzung  des  Inventariums  oder  auf  andere  Retablisements
  ankommt,  so  hat  der  Segquesirationskommissarius  nach  erhaltener  Autorisation
  der  Landschaftêdirektion  für  den  Ankauf  der  fehlenden  Invenrariensüücke
und  die  gehörige  Verwendung  der  Retablissementsgelder  zu  sorgen.

.  188.

Bei  vorzunehmenden  Reparaturen  und  Neubauten  muß  er  die  Nothwendigkeit
  derselben  pflichtmäßig  prüfen,  und  der  Regel  nach  durch  ein  Attest
eines  Bauverständigen  bescheinigen,  auch,  sobald  sich  die  Kosten  wahrscheinlich
über  funfzig  Thaler  belaufen,  einen  Bauanschlag  dem  der  Landschaftsdircktion
zu  erstattenden  gutachtlichen  Berichte  beifügen.

Genehmigt  die  Landschaftsdirektion  den  Bau,  so  muß  der  Kommissarius
bei  Bauten  von  einiger  Bedeutung  die  Ausführung  des  Baues  an  den  mindestlfordernden
  Baumeister  ausbieten  und,  wenn  sich  gegen  dessen  Qualiftkation  und
Sicherheit  keine  gegründete  Aussiellung  machen  läßt,  mit  diesem  den  Entreprise-Kontrakt
  abschließen  und  der  Landschaftsdirektion  zur  Genehmigung  überreichen.

F.  189.

Wemnn  der  Gutsbesitzer  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  des  Sequesters
oder
        <pb n="1041" />
        —  987  —

oder  andere  Antrage  bei  dem  Segquestrationskommissarius  anbringt,  so  muß  er
dieselben  gehörig  prüfen,  das  Nötdige  darauf  veranlassen  und  erforderlichenfalls
an  die  Landschaftsdirektion  darüber  berichten,  auch  im  Falle  er  sich  davon  überzeugt,
  daß  der  Gursbesitzer  in  die  Bewirthschaftung  des  Gutes  siorend  eingreift,
  oder  sich  unerlaubter  Dispositionen  über  die  Zubehbrungen  und  Nutzungen
  des  Gutes  zu  Schulden  kommen  läßt,  wegen  Ermission  desselben  und  Bestrafung
  seiner  Vergehen  die  nöthigen  Anträge  machen.  Ein  positives  Recht
des  Gutsbesitzers,  freie  Wohnung  im  Gute  zwangsweise  fordern  zu  können,
sieht  demselben  zwar  nicht  zu,  sie  soll  ihm  aber  in  der  Regel,  wenn  Raum
dazu  außer  den  zur  Wirthschaftsführung  erforderlichen  Räumlichkeiten  vorhanden
  ist,  so  lange  gewährt  werden,  bis  er  sich  etwa  eine  der  vorerwähnten  Unregelmaßigkeiten
  zu  Schulden  kommen  läßt.

*'m

So  lange  der  Gutsbesitzer  nicht  aus  dem  Gute  förmlich  exmittirk,  auch
auf  demselben  anwesend  ist,  oder  einen  gehörig  legitimirten  Spezialbevollmächligten
  bestellt  hat,  verbleibt  ihm  die  Ausübung  des  mit  dem  Besitz  des
sequestrirten  Gutes  etwa  verbundenen  Patronatsrechtes  und  sonstiger  Ehrenrechte,
  sowie  der  aus  der  Zugehörigkeit  zur  Landschaft  entspringenden  Berechtigungen;
  die  Ausübung  der  polizeiobrigkeitlichen  Gewalt  bann  jedoch,  sofern  sie
nicht  ohnehin  schon  in  den  Händen  eines  gqualifizirten  Stellvertreters  sich  befundet,
  dem  Gutskurator  übertragen  werden  (W.  7.  8.  9.  des  Gesetzes  vom
14.  April  1856.  über  die  ländlichen  Ortsobrigkeiten  2c.).

Es  müssen  auch  alle  Kontrakte  und  Verhandlungen,  welche  die  Substanz
des  in  Sequestration  genommenen  Gutes  betreffen,  von  dem  Gutsbesitzer  oder
einem  Bevollmächtigten  vollzogen  werden.

Damit  jedoch  hierbei  alle  Beeinträchtigung  der  Landschaft  in  Betreff
ihrer  Rechte  auf  alle  und  jede  Nutzungen  des  Gutes  und  die  Substanz  des
Gutes  selbst  vermieden  werde,  müssen  diese  Kontrakte  und  Verhandlungen  jedesmal
  von  dem  Segquestrationskommissarius  nach  eingeholter  Autorisation  der
Landschaftsdirektion  in  Betreff  ihres  dabei  obwaltenden  Interesses  mit  vollzogen
werden,  und  muß  dabei  den  Interessenten,  welche  aus  dieser  Veranlassung  vielleicht
  Zahlungen  an  die  Gutöherrschaft  zu  leisten  haben,  zu  Protokoll  angedeutet
  werden,  daß  sie  dieselben  bei  Vermeidung  nochmaliger  Zahlung  an  Niemand
  anders  als  an  ihn  zur  Segquestrationskasse  zu  entrichten  hätten.

K.  191.

Ist  der  Gutsbesitzer  aber  ermittirt  oder  abwesend,  und  hat  keinen  gehörig
legitimirten  Bevollmächtigten  zurückgelassen,  so  übt  der  Sequestrationskommissarius
auf  Anweisung  der  Landschaftsdirektion  die  im  c.  190.  dem  Gutsbesitzer  selbst
während  der  Segquestration  vorbehaltenen  Befugnisse,  ohne  daß  es  dazu  einer
Bevollmächtigung  bedarf,  in  dessen  Verkretung  aus,  sowic  er  auch  legitimirt
ist,  mit  Genehmigung  der  Landschaftsdirektion  in  Stelle  des  exmittirten  und
nicht  etwa  durch  einen  Spezialbevollmächtigten  vertretenen  Gutsbesitzers  alle
Akte,  welche  Interessen  des  Gutes  Dritten  gegenüber  betreffen,  sowohl  in  ge-(Ne.

  4811.)  132  richt=
        <pb n="1042" />
        —  988  —

richtlichen  als  außergerichtlichen  Angelegenheiten,  einschließlich  auch  aller  derjenigen
  Faͤlle,  wo  die  Gesetze  Spezialvollmacht  erfordern,  zu  vollziehen.

F.  192.

Dem  Segquestrationskommissarius  liegt  ferner  ob,  wenn  dem  Gute  Patronatsrechte
  zustehen,  die  Kirchenrechnungen  und  Kirchenkasse  zu  reovidiren,
Määngel  zu  rügen,  deren  Abstellung  zu  bewirken  und  event.  Decharge  zu  erbheilen.


S.  19.

Sobald  die  Rechnung  des  Segquesters  dem  Segquestrationskommissarius
behändigt  worden,  muß  derselbe  genau  prüfen,  ob  die  Totalsumme  des  Manuals
  mit  der  Totalsumme  des  Journals  übereinsiimmt,  ob  die  erforderlichen
Beläge  der  Rechnung  beigefügt  sind,  sich  in  Ansehung  der  nicht  durch  Beläge
zu  justifizirenden  Posten,  als  Wirthschaftsbedarf,  Futter  für  das  Vieh,  krepirtes
Bieh  rc.,  von  der  Richtigkeit  der  Angabe  durch  Nachfragen  und  bei  den  öffentlichen
  Abgaben  und  dem  Gesinde=  und  Tagelohn  sich  durch  Einsicht  der  Quittungsbücher
  von  deren  Berichtigung  Ueberzeugung  verschaffen,  die  vorgefundenen
Mängel  und  Unrichtigkeiten  in  der  Rechnung  von  dem  Sequester  sofort  berichtigen
  lassen,  demnächsi  die  Rechnung  mit  nachstehendem  Attkesle:

daß  er  vorsiehende  Rechnung  mit  dem  Jonnal  und  den  vorhandenen

Quittungsbüchern  verglichen  und  richtig  befunden,  auch  in  Rücksicht  der

nicht  zu  belegenden  Posien  keinen  Grund  habe,  des  Sequesters  Angabe

zu  bezweifeln,
versehen  und  mit  einem  Begleitungsberichte  der  Landschaftsdirektion  zur  Revision
  überreichen,  und  endlich  wegen  der  weiteren  Rechnungsabnahme  und  der
Beitreibung  der  etwanigen  Defekte  und  des  in  den  Händen  des  Segquesters  befindlichen
  baaren  Beslandes  die  in  der  Instruktion  für  Segquestrationen  ertheilten
  Vorschriften  befolgen.

F.  10  .

Gegen  den  Schluß  eines  jeden  Wirthschaftsjahres  muß  der  Segquesirationskommissarius
  über  den  Zustand  der  Gutswirthschaft,  die  Verwendung  der
zum  Retablissement  des  Gutes  bestimmten  Gelder,  den  Erfolg  derselben,  ob  sich
von  einer  Verpachtung  ein  besseres  Resultat  als  von  der  Administration  erwarten
  lasse,  wann  die  völlige  Befriedigung  der  Landschaft  abzusehen  sei,  und
ob  es  gleichwohl  auch  nach  dieser  Befriedigung  rathsam  sei,  die  Sequestration
noch  eine  Zeit  lang  als  Sicherungsmaaßregel  fortdauern  zu  lassen,  seinen  vollsiändigen
  Bericht  der  Landschaftsdirektion  erflatten.

Entscheidet  sich  auf  diesen  Bericht  die  Landschaftsdirektion  für  die  Verpachtung
  des  Gutes,  so  muß  der  Sequesirationskommissarius  unter  Zuziehung
des  Besitzers  die  Pachtbedingungen,  sowie  einen  Pachtanschlag  entwerfen  und
g  Genehmigung  einreichen,  sodann  Pachtliebhaber  durch  eine  in  die  Amtslätter

  der  Porin  einzurückende  Bekanntmachung  zu  einem  Lizitationstermine
ein-
        <pb n="1043" />
        —  989  —

einladen  und  von  dem  Resultat  unter  Einreichung  der  Verhandlung  der  Direktion
  zur  weiteren  Verfuͤgung  Bericht  erstatten.

Wird  er  zum  Abschlusse  des  Pachrkontrakts  autorisirt,  so  liegt  ihm  die
ungesäumte  Errichtung  des  Kontrakts  und  die  komraktmäßige  Bewirkung  der
Uebergabe  ob.

Als  Pachtbedingung  mugß  insbesondere  aufgeslellt  werden,  daß  der  Pchter
  allen  Remissionsansprüchen  wegen  Unglöücksfallen  entsagen,  das  Gutsinventarium
  nach  der  Tare  als  eisern  übernehmen  und  nach  aufgehobener  Sequestration
  sich  die  Aufhebung  der  Pacht  mit  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  zu
Ende  des  Wirthschaftsjahres  ohne  Entschädigung  gefallen  lassen  müsse,  auch
die  Fuhren  zu  Zu=  und  Wegreisen  des  Sequestrationskommissarius  unentgeltlich
üÜbernehmen.

Unter  besonderen  Umständen  kann  jedoch  bestimmt  werden,  daß  der  Pächter
  in  solchem  Falle  für  jedes  noch  nicht  abgelaufene  Pachtjahr  einen  bestimmten
  Abstand  zu  erhalten  habe.

G.  195.

Ist  das  in  Sequestration  genommene  Gut  von  der  Segquestrationsmasse
verpachtet,  auch  über  die  Pachtung  nicht  etwa  im  Wege  der  Exekution  gegen
den  Pächter  auf  dessen  Gefahr  und  Kosien  die  Segquestration  verhängk,  in
welchem  Falle  die  obigen  Bestimmungen  analoge  Anwendung  sinden,  so  muß
der  Seguestrationskommissarius  sorgfältige  Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung
des  Gutes  führen  und  strenge  darauf  halten,  daß  der  Pächter  seinen  kontraktlichen
  Obliegenheiten  in  Konservation  des  Gutes  und  seiner  Zubehörungen  und
in  Bezahlung  der  Pachtgelder  überall  nachkomme,  und  wenn  er  mit  den  Pachtgeldern
  über  acht  Tage  im  Rücksiande  bleibt,  sofort  auf  Grund  eines  darüber
mit  dem  Pächter  zugelegten  Liquidums  die  erekutivische  Beitreibung  des  liquiden
  Betrages,  event.  die  Sequestration  der  Pachtung  oder  die  anderweitige
Verpachtung  auf  Gefahr  und  Kosien  des  Säumigen  bei  der  Landschaftsdirektion,
  welche  diese  Exekutionsmaaßregeln  sofort  ohne  prozessualisches  Verfahren
selbst  verhängen  kann,  in  Antrag  bringen  und  die  Einklagung  des  illiquiden
Betrages  bei  dem  betreffenden  Gerichte  bewerkstelligen.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  von  der  Landschaft  beslellten  Pächter
und  dem  Segquesirationskommissarius  entscheider  in  allen  rein  wirthschaftlichen
Gegensiänden  die  Landschaftsdirektion  dergestalt,  daß  dem  Pächter  dagegen  nicht
der  Rechtsweg,  sondern  nur  der  Rekurs  an  die  Generallandschafts-Direktion
offen  sieht.

Weigert  sich  der  Pächter  nach  Beendigung  der  Pachtzeit  abzuziehen,  so
sieht  eb  der  Landschaftsdirektion  frei,  nach  desfallsiger  summarischer  Vernehmung
  desselben,  durch  ein  Resolut  dessen  Exmission  zu  verfügen  und  zu  bewirken,
  ohne  daß  der  Pächter  ein  Retentionsrecht  wegen  etwaiger  Gegenforderungen
  geltend  machen  kann.

Im  Pachrkontrakt  müssen  diese  Berechligungen  der  Landschaft  ausdrücklich
  fesigestellt  werden,  widrigenfalls  es  lediglich  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen
Mitteln  gegen  den  Pächter  verbleibt.

(Ar.  4811.)  Auch
        <pb n="1044" />
        —  990  —

Auch  beziehen  sich  die  obigen  Bestimmungen  nur  auf  diejenigen  Pachtungen,
  die  von  der  Landschaft  selbst  eingeleitet  sind,  wogegen  bei  bereits  bei
Einleitung  der  Sequestration  vorgefundenen  Pachtungen  im  gewoͤhnlichen  Rechtswege
  zu  verfahren  ist.

F.  196.

Sind  von  der  Verpachtung  einzelne  Wirkhschaftsrubriken  oder  kleine  Parzellen,
  die  zu  unbedeutend  sind,  als  daß  ein  eigener  Sequesier  dafür  bestellt
werden  könnte,  ausgeschlossen,  und  hat  sich  nicht  sogleich  bei  Einleitung  der
Segquestration  eine  Gelegenheit  zu  deren  Verpachrung  dargeboten,  so  hat  der
Sequestrationsk  issarius  für  deren  Verpachtung  oder  für  deren  Administration
  entweder  durch  den  Pächter  des  Gutes  oder  den  bestellten  Wirthschafts-Aufseher
  Sorge  zu  tragen.

4  4
astonot

S.  197.

Ueber  die  im  Verpachtungsfalle  bei  der  Sequestrationskasse  stattgefundenen
  Einnahmen  und  Ausgaben  hat  der  Segquestrationskommissarius  alljährlich
am  Ende  des  Wirthschaftsjahres,  den  1.  Juli,  der  Landschaftsdirektion  Rechnung
  zu  legen,  wobei  mit  Ausnahme  derjenigen  Vorschriften,  welche  durch  das
Verhältniß  des  Segquesters  zum  Seguestrationskommissarius  bedingt  werden,
dieselben  Grundsätze  wie  bei  den  von  dem  Segquester  zu  legenden  Sequestrations-Rechnungen
  zur  Anwendung  kommen.

Jede  Sequestrationsrechnung  ist,  nachdem  sie  von  der  Kalkulatur  als
richtig  bescheinigt  worden,  von  einem  Deputirten  des  Departements  in  Jlalerialibus
  zu  prüfen,  welcher  etwaige  Monita  dem  Deparkementskollegium  zur
Entscheidung  vorzutragen  hat.

K.  108.

Die  Landschaftsdirektion,  als  die  Behörde,  welche  die  von  ihr  verhängte
Sequestration  dirigirt,  erläßt,  auf  die  an  sie  gerichteten  Anfragen  und  Berichte
des  Sequestrationskommissarius,  Anträge  und  Beschwerden  des  Sequesters  und
des  Gutsbesitzers,  mit  genauer  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und
mit  besonderer  Rucksicht  auf  die  Sicherung  des  landschaftlichen  Interesses  die
erforderlichen  Bescheide,  genehmigt  die  abzuschließenden  Verträge,  erkheilt  die
nach  vorslehenden  Vorschriften  nötbigen  Autorisationen,  korrespondirt  in  dieser
Hinsicht  mit  öffentlichen  Behörden,  bewirkt  die  vorschriftsmätzige  Rechnungsabnahme,
  führt  die  Oberaufsicht  über  das  Verfahren  des  Segquesters  und  des
Sequestrationskommissarius,  hält  dieselben  nöthigenfalls  durch  Ordnungsstrafen
zu  ihrer  Schuldigkeit  an  und  veranlaßt  demnächst,  sobald  durch  die  Sequestration
  der  beabsichtigte  Zweck  der  vollständigen  Befriedigung  und  Sicherung  der
Landschaft  erreicht  worden,  die  förmliche  Aufhebung  der  Sequestration  und
Rückgabe  des  Gutes  durch  eine  dazu  ernannte  Kommission,  wie  bei  Einleitung
derselben.

S.  199.
        <pb n="1045" />
        —  991  —

K.  199.

Dem  der  Königlichen  Generallandschafts-Direktion  alljährlich  vor  der
Versammlung  des  Engeren  Ausschusses  einzureichenden  Verzeichnisse  der  in
Sequesirarion  befindlichen  Güter  ist  auch  eine  Abschrift  der  von  den  Segquestrationskommissarien
  nach  F.  194.  zu  ersiattenden  Jahresberichte  beizufügen.

K.  200.

Bei  Segquestrationen,  welche  nicht  von  der  Landschaftsdirektion  ihres
alleinigen  Interesses  wegen  verhängt,  sondern  von  derselben  auf  Requisttion  der
Gerichte  zum  gemeinschaftlichen  Besten  der  Landschaft  und  anderer  Gldubiger
ausgeführt  werden,  sind  ebenfalls  die  vorstehenden  Vorschriften,  jedoch  mit
folgenden  Modifikationen,  zu  befolgen.

S.  201.

Die  unmittelbare  Direktion  der  Sequestration  gebührt  zwar  auch  hier  der
Landschaftsdirektion  und  deren  Sequestrationskommissarius,  es  steht  aber  auch
dem  Gerichte  und  den  Extrahenten  der  Segquestration,  bei  Konkursen  dem  Verwalter
  der  Masse,  eine  Konkurrenz  dabei  zu.

g.  202.

Den  Termin  zur  Einleitung  der  Segquestration  muß  die  dazu  ernannte
Kommission  dem  Extrahenten  der  Sequestration  oder  dessen  bekannten  Bevollmächtigten,
  dem  Verwalter  der  Konkursmasse  in  Zeiten  bekannt  machen,  damit
dieselben  dabei  ihr  Interesse  wahrnehmen  können.  Sie  müssen  dabei,  sowie  bei
anderen  Gelegenheiten  von  einiger  Wichtigkeit,  von  der  Kommission  und  dem
Sequestrationskommissarius  mit  ihren  Anträgen  und  Widersprüchen  gehört
werden,  sowie  auch  von  allen  solchen  Vorfällen  während  der  Segquestration
dem  Gerichte  Anzeige  gemacht  werden  muß.

Die  Entscheidung  in  allen  die  Benrhschaftung  und  Administration  betreffenden,
  rein  ökonomischen  Punkten  gebührt  aber  allein  der  Landschaftsdirektion;
  gegen  deren  Ausspruch  sleht  nur  der  Rekurs  an  die  Generallandschafts-Direktion
  zu.

K.  203.

Bei  diesen  Sequestrationen,  welche  gewöhnlich  von  längerer  Dauer  sind,
als  die  von  der  Landschaft  ihres  alleinigen  Interesses  wegen  verhängten,  ist
eine  Verpachtung  des  Gutes  der  Administration  in  der  Regel  vorzuziehen.
Wenn  sich  daher  hierzu  nicht  sofort  bei  Einleitung  der  Sequestration  Gelegenheit
  darbietet,  so  wird  nur  ein  interimistischer  Sequester  bestellt,  bis  die  Verpachtung
  bewerkstelligt  werden  kann.

Zu  einer  Vorschußleistung  ist  die  Landschaft  nicht  verbunden,  etwa  nöthige
Vorschüsse  muß  der  Extrahent  des  Verfahrens  leisten.

(§.  4011.)  .  204.
        <pb n="1046" />
        —  992  —

K.  204.

Das  betreffende  Gericht  hat  nach  Einleitung  der  Sequestration  der  Landschaftsdirektion
  unter  Zufertigung  eines  Hypothekenscheins  des  Gutes,  nach
Vernehmung  des  Schuldners  und  der  eingelragenen  Gläubiger,  anzuzeigen,  in
welcher  Reihenfolge  und  in  welchen  Beträgen  die  vom  letztoerflossenen  1.  Juli
vor  Eröffnung  der  Sequestration  an  laufenden  Zinsen  der  Hypothekengläubiger,
sobald  sie  fallig  werden,  vom  Sequester  aus  den,  nach  Deckung  der  Pfandbriefszinsen
  und  Vorschüsse  nebst  den  Zinsen  davon,  auch  den  Verzugszinsen
verbliebenen  Revenucnüberschüssen  zu  berichtigen  sind,  und  hiernach  wird  der
Sequestrationsk  issarius  von  der  Landschaftsdirektion  mit  der  nöthigen  Anweisung
  versehen.

Die  Zinsen  streitiger  Hypothekenforderungen  oder  solcher  Hypotheken-Gläubiger,
  deren  Aufenthaltsort  unbekannt,  werden  al  Deposiluum  des  Gerichts
  gezahlt.

*

Im  Falle  des  Konkurses  steht  dem  Sequestrationsk  issarius  unbedingt
die  Ausübung  der  im  F.  190.  bezeichneten  Rechte  des  Gutsbesitzers  zu.

 

S.  206.

Die  Rechnungslegung  des  Sequesters  und  Segquestrationskommissarius
geschieht  auch  hier  zunächsi  an  die  Landschaftsdirektion,  welche  die  Rechnungen
abnimmt;  dieselben  werden  jedoch  mit  den  dagegen  aufgesiellten  Monitis  dem
Gerichte  mitgetheilt,  um  die  Erklärung  der  Interessenren  darüber  einzuziehen,
und  erst,  nachdem  die  erhobenen  Erinnerungen  erledigt,  ertheilt  die  Landschafts-Direktion
  die  Decharge.

K.  207.

Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermäögen  des  Besitzers
des  sequestrirten  Gutes  oder  des  erbschaftlichen  Liquidationsverfahrens  und  selbst
der  Subhastation  des  Gutes,  so  lange  der  Zuschlag  und  die  Uebergabe  des
subhastirten  Gutes  an  den  Adjudikatar  nicht  erfolgt  isi,  wird  in  der  bestehenden
Sequestration  nichts  geändert,  sondern  es  muüssen  die  eingehenden  Einkünfte  des
Gutes  nach  wie  vor  zunächst  zur  Bezahlung  der  rücksiändigen  Pfandbriefszinsen
und  Retablissementsvorschüsse  verwendet  und  nur  die  übrigbleibenden  Bestände
an  die  darauf  angewiesenen  Hypothekengläubiger  auf  die  kurrenten  Zinsen  und
nach  deren  Berichtigung  ad  Deposilum  des  betreffenden  Gerichts  abgeführt
werden.

K.  208.

Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  das  zur  Sequestration  gesiellte  Gut
des  in  Konkurs  gerathenen  Pfandbriefschuldners  einen  gänzlichen  Verfall  dergestalt
  erlitten  hätte,  daß  durch  die  Sequestration  die  Pfandbriefszinsen  nicht
aufgebracht  werden  könnten,  so  haftet  auch  das  übrige  Vermögen  des  Pfandbrief=
        <pb n="1047" />
        —  993  —

briefschuldners  für  die  Sicherheit  dieser  privilegirten  Schulden,  so  daß  die  Konkursmasse
  sowohl  die  Zinsen,  als  auch  das,  was  zur  schleunigen  Wiederherstellung
  des  Gutes  erforderlich,  vorzuschießen  gehalten  ist.

Wenn  aber  diese  Bestimmung  nicht  zum  Zwecke  führen  sollte,  so  muß
zwar  die  Landschaft  entweder  aus  ihren  eigenthümlichen  Fonds,  wie  in  dem
Falle  der  von  ihr  selbst  verhängten  Sequestration  nach  §.  183.  vorgeschrieben,
oder  durch  ein  für  das  Gut  aufzunehmendes  Darlehn  den  nöthigen  Vorschuß
beschaffen,  dieser  Vorschußz  muß  aber  demnächsi  mit  Zinsen  aus  den  Kaufgeldern
  vorweg  erstattet  werden.

9.  209.

Sobald  die  Beendigung  der  Sequesiration  nahe  bevorsteht,  und  bei  Subhastationen
  insbesondere  vier  Wochen  vor  dem  Lezitationstermine,  hat  der
Sequestrationskommissarius  der  Landschaftsdirektion  einen  vollständigen  Kassen-Abschluß,
  sowie  ein  Verzeichniß  des  vorhandenen  Inventariums  einzureichen,
auch  sich  gurachtlich  darüber  zu  außern,  ob  es  das  Interesse  der  Landschaft
oder  der  übrigen  Interessenten  erfordere,  eine  besondere  Verkaufsbedingung
aufzustellen,  damit  das  Gericht  hiervon  benachrichtigt  werden  könne.

K.  210.

Die  förmliche  Aufhebung  der  Sequestration  wird  mit  der  völligen  Uebergabe
  des  Gutes  an  den  früheren  Besitzer  oder  den  neuen  Akquirenken  verbunden
  und  geschieht  in  der  Regel  durch  eine  von  dem  Gerichte  und  der
Landschaftsdirektion  gemeinschaftlich  ernannte  Kommission.

g.  211.

Wenn  nach  der  pflichtmäßigen  Ueberzeugung  der  Landschaftsdirektion  die
übrigen  reglementsmäßigen  Miltel  unzureichend  sind,  die  dem  landschaftlichen
Kreditinstitutre  schuldigen  Zinsen  und  Retablissementsvorschüsse  herbeizuschaffen,
oder  aber  wenn  im  Fall  der  Pfandbriefskündigung  die  Zahlung  der  Valura
nicht  zu  erlangen,  so  ist  dieselbe  nach  der  Allerhöchsten  Kabinersorder  vom
14.  Februar  1829.  unter  Zustimmung  des  Departementskollegiums  befugt,  zur
nothwendigen  Subhasiation  des  bepfandbrieften  Gutes  zu  schreiten,  und  sind
die  betreffenden  Gerichte  schuldig,  auf  den  desfallsigen  Antrag  der  Landschafts-Direktion
  die  Subhastation  ohne  vorgängiges  Erkenneniß  einzuleiten,  und  die
vorzugsweise  Befriedigung  der  Landschaft  aus  den  Kaufgeldern  zu  bewirken,
ohne  daß  dieselbe  verbunden  isi,  außer  der  pflichtmaßigen  Angabe  ihrer  Forderungen
  an  Pfandbriefskapital,  Zinsen,  Kosten  und  Retablissementsvorschüssen
einen  besonderen  Nachweis  der  Richtigkeit  derselben  zu  führen,  und  den  Kaufgelderbelegungstermin
  wahrzunehmen.

Auch  darf  die  Auszahlung  ihrer  Forderungen  nicht  durch  den  bloßen
Widerspruch  anderer  Subhastarionsinteressenten  aufgehalten  werden,  indem  denselben
  vielmehr  im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  überlassen  bleibt,  nach  erfolgter
  Auszahlung  im  besonderen  Prozesse  klagend  gegen  die  Landschaft  aufzutreken
  und  die  Unrichtigkeit  des  bestrittenen  Anspruchs  durchzuführen.  #

Jahrtzang  1857.  (Nr.  4811.)  133  Diese
        <pb n="1048" />
        —  994  —

Diese  Vorrechte  sinden  auch  für  den  Fall  Anwendung,  daß  die  Subhastation
  auf  den  Antrag  eines  anderen  Gläubigers  eingeleitet  wird.

g.  212.

Das  im  Lizitationstermine  des  subhastirten  Gutes  abgegebene  Meistgebot
  muß  wenigstens  die  Summe  der  auf  dem  Gute  haftenden  Pfandbriefe  und
die  hergegebenen  landschaftlichen  Vorschüsse  decken,  widrigenfalls  die  Landschaft
nach  Maaßgabe  der  Vorschrift  des  F.  47.  Nr.  Z.  Th.  I.  Tit.  52.  der  Allg.
Gerichts-Ordnung  befugt  ist,  dem  Zuschlage  zu  widersprechen.

.  213.

Nach  erfolgtem  Zuschlage  des  unter  Sequestration  gestellten  subhaslirten
Gutes  geschieht  die  Uebergabe  an  den  Adjudikatar  in  der  Art,  wie  im  K.  210.
im  Allgemeinen  vorgeschrieben  ist.  Sollte  jedoch  das  Gericht  in  einzelnen
Fällen  einen  eigenen  Uebergabekommissarius  zu  ernennen  nicht  nöthig  finden,
sondern  die  Landschaft  ersuchen,  die  Uebergabe  ihrerseits  allein  zu  bewirken,  so
muß  sich  dieselbe  dem  unterziehen  und  beglaubigte  Abschrift  der  Uebergabe-Verhandlung
  dem  Gerichte  übersenden.

S.  214.

Zur  Annahme  des  Pfandbriefskapitals  resp.  eines  Theiles  desselben  aus
den  Kaufgeldern  isi  die  Landschaft  nur  verbunden,  wenn  eine  reglementsmäßige
Kündigung  vorhergegangen  ili.

Handelt  es  sich  jedoch  um  neue  Pfandbriefe,  so  kann  der  Adjudikatar
durch  Einlieferung  von  solchen  mit  den  laufenden  Kupons  und  Talons  sich  von
der  Pfandbriefsschuld  auf  Höhe  des  eingelieferten  Betrages  befreien.

Die  Löschung  der  ausgestellten  Hypotheken-Obligarionen  erfolgt  dann,
wie  in  F.  280.  vorgeschrieben  ist.

Bei  der  Lizitation  des  zur  Subhastation  gesiellten  Gutes  muß  die  Landschaft
  als  Verkaufsbedingung  die  Ablösung  desjenigen  Theiles  der  Pfandbriefsschuld
  aufsiellen,  welcher  zwei  Drittel  des  Meisigebots,  sofern  solches  den
landschaftlichen  Tarwerth  nicht  erreicht,  überschreitet.

Kommt  bei  der  Subhasiation  das  besonders  eingetragene  ein  halb  Prozent
Zinsen  (F.  101.)  gar  nicht  zur  Hebung  und  wird  also  gelöscht,  so  muß  der
neue  Akquirent  solches  zur  nächst  freien  Stelle  sofort  wieder  eintragen  lassen,
anderenfalls  die  ganze  Pfandbriefsanleihe  ihm  gekündigt  wird.

Die  Theilnahme  an  der  Amortisation  (cfr.  §.  287.)  beginnr  erst,  wenn
das  ein  halb  Prozent  Zinsen  wieder  eingetragen  ist.

F.  215.

Z  Uebrigens  isi  die  Landschaft  nicht  verbunden,  sich  wegen  ihrer  Forderunen
  im  Konkurse  des  Pfandbriefsschuldners  zu  melden  und  zu  den  Kommunosten
  beizutragen,  vielmehr  ist  sie  berechtigt,  ihre  eigenen  Sequestrationskoslen

aus
        <pb n="1049" />
        —  995  —

aus  den  Revenuͤen  des  Gutes  zu  entnehmen  oder  aus  den  Kaufgeldern  vorweg
  gezahlt  zu  verlangen.

g.  216.

Der  Besitz  der  Guͤter,  welche  die  Landschaft  bei  Subhastationen  zur
Deckung  ihrer  Forderungen  zu  uͤbernehmen  genoͤthigt  ist,  wird  derselben  auf  ein
Jahr  ohne  Erlegung  des  Kaufstempels  verstattet.  Wird  aber  dieser  Besitz  über
den  Schluß  des  ersten  Jahres  hinaus  verlängert,  so  ist  ein  Zwölftheil  des  gesetzlichen
  Stempels  zu  entrichten  und  mit  dem  Schlusse  des  dritten  Jahres  eines
selchen  Besitzes  der  volle  Rest  des  Kaufstempels  zu  erlegen.

C.  von  der  Stundung  der  Hfandbriefszinsen.
g.  217.
Denjenigen  Schuldnern,  welche  nicht  durch  schlechte  Wirthschaft,  sondern
durch  Unglücksfälle  in  die  Lage  kommen,  ihre  Zinsen  für  einen  oder  den  anderen

  Termin  nicht  prompt  abführen  zu  können,  kann  von  der  Direktion  eine  billige
  Nachsicht  gewährt  werden.

g.  218.

In  der  naͤchsten  Sitzung  des  Departementskollegiums  wird  diese  Angelegenheit
  zum  Vortrage  gebracht,  und  das  Kollegium  stellt  fest,  auf  welche  Sasnze
und  welche  Frist  dem  Schuldner  Nachsicht  gewährt  werden  soll.

K.  219.
Mit  Ablauf  der  Frist  aber  muß  der  Schuldner  den  Rückstand  zur  Departementskasse

  unfehlbar  abführen  oder  gewärtigen,  daß  er  mit  aller  Schärfe
der  landschaftlichen  Erekution  beigetrieben  wird.

D.  Von  Ergänzung  der  auobleibenden  insen.
g.  220.

Der  eigenthümliche  Fonds  (F.  295.)  der  Landschaft  ist  besonders  auch
dazu  bestimmt,  ausbleibende  Zinsen  vorschußweise  zu  bezahlen.

Wer  mit  seinen  Zinsen  im  Rückstande  bleibt,  ist  verbunden,  den  gemachten
  Vorschuß  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,  und  muß  diese  Verzinsung,  ohne
Rücksicht  auf  den  Tag  der  Zurückzahlung  des  Vorschusses,  siets  für  das  volle
laufende  Quartal  erfolgen.  Diese  Besitimmung  sindet  auch  Anwendung  bei
allen  anderweitig  zu  machenden  Vorschüssen.

g.  221.

Sollte  der  Fonds  nicht  zureichen,  so  muß  das  Departementskollegium
(Nr.  1811)  133  bei
        <pb n="1050" />
        —  996  —

bei  Zeiten  auf  Mittel  denken,  die  noͤthigen  Gelder  zur  prompten  Zinsenzahlung
herbeizuschaffen.  Besonders  muß  dieses  in  Ansehung  der  Zinsen  geschehen,  worauf
Nachsicht  bewilligt  ist,  die  also  bestimmt  in  dem  Termine  nicht  eingehen.

F.  222.

Derjenige,  welcher  zur  Deckung  rücksiändig  gebliebener  Pfandbriefszinsen
für  Jemand  den  Vorschuß  macht,  erlangt  damit  dasselbe  Recht,  wie  die  Landschaft
  selbsi,  so  daß,  wenn  ihm  sein  Vorschuß  in  dem  übereingekommenen  Termine
  nicht  zurückgezahlt  wird,  die  betreffende  Landschaftsdirektion  verpflichtet  ist,
auf  seinen  Antrag  für  ihn  kostenfrei  die  Exekution  sofort  gegen  den  Schuldner
in  dem  Umfange  zu  verfügen,  in  welchem  dieselbe  ihre  eigenen  rückständigen
Zinsen  beizutreiben  berechtigt  ist.

S.  223.

Zu  diesem  Zwecke  muß  der  Einzahler  sich  von  der  Landschaftsdirektion
Rekognirion  ertheilen  lassen,  welche  zugleich  die  Zusage  enthält,  daß  daraus  im
Falle  der  verzögerten  Rückzahlung  gegen  den  Schuldner  die  landschaftliche  Exekution
  stattfinden  solle.

F.  224.

Die  Ertheilung  einer  solchen  Rekognition  ist  auch  für  denjenigen  zulässig,
welcher  der  Landschaft  unmittelbar  einen  Vorschuß  zur  Deckung  der  restirenden
Pfandbriefszinsen  machr.

K.  225.
Zur  Vermeidung  einer  zu  großen  Anschwellung  von  dergleichen  Rückständen
  gilt  diese  Rekognition  und  die  darin  stipulirte  landschaftliche  Exekution
nur  von  einem  halbjährlichen  Zinszahlungsrermine  bis  zu  dem  andern,  und  muß

daher  ein  solcher  Glaubiger  nach  dessen  Verlauf  die  Erekurion  bei  der  Departementsbirektion
  exktrahiren,  widrigenfalls  er  sein  desfallsiges  Recht  verliert.

.  226.

Wenn  jedoch  wegen  des  folgenden  Termins  sich  der  nämliche  Fall  ereignen
  und  der  Gläubiger  sich  entschließen  sollte,  die  inzwischen  für  ihn  beigewiebenen
  Gelder  des  ersten  Termins  wiederum  vorzuschießen,  so  steht  ihm  zwar
solches  frei,  jedoch  muß  alsdann  die  Rekognition  umgeschrieben  und  das  neue
Darlehn  auf  den  kurrenten  Termin  gerechnet  werden,  so  daß  niemals  ein  bsherer
  als  ein  halbjahriger  Zinsenrückstand  anschwellen  kann.

S.  227.

Sollte  diese  Maaßregel  nicht  ausreichend  sein,  die  verbliebenen  Rückstände
zu  decken,  so  muß  die  betreffende  Oirektion  an  die  Generallandschafts-Direktion
rekurriren  und  derselben  diejenige  Summe  bezeichnen,  welche  zur  Deckung  ihrer

Zinsen
        <pb n="1051" />
        —  997  —

JZinsen  erfordert  wird.  Diese  hat  alsdann  für  die  Herbeischaffung  dieser  Summe
  entweder  aus  dem  landschaftlichen  Hauptfonds  oder  auf  andere  Art  Sorge
zu  kragen,  wobei  sich  aber  von  selbst  versteht,  daß  sie  nur  diejenigen  Reste  zu
decken  hat,  welche  durch  die  gleichzeitig  eingelegte  Sequestration  nicht  sofort
beizutreiben  gewesen  sind.

*)

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Departementsdirektionen  der  Generallandschafts-Direklion
  möglichst  zeitig  anzeigen,  wie  viel  Geld  sie  zur  Berichtigung
der  Zinsen  an  dieselbe  abführen  können,  damit  der  etwa  nöthige  Verkauf  der
Pfandbriefe  aus  dem  eigenthümlichen  Fonds  moglichst  vortheilhaft  geschehen
könne,  weil  der  Vorschuß  gegen  die  von  den  Departementskollegien  auszustellenden
  Schuldverschreibungen  jederzeit  nur  in  baarem  Gelde  und  nicht  in  Pandbriefen
  gemacht  werden  muß.

Erwächst  dem  Toralitätssonds  durch  den  Verkauf  von  Pfandbriefen
Behufs  Deckung  der  Zinsresie  und  durch  den  Wiederankauf  von  Pfandbriefen
nach  erfolgter  Zurückerstattung  des  Vorschusses  ein  Verlust,  so  muß  dieser  von
dem  Restanten  ersetzt  werden.

G.  229.
Es  muß  zu  diesem  Behuf  bei  jeder  Departementsdirektion  neben  der
Zinsen=  auch  eine  besondere  Rückstandsrechnung  geführt  werden.
g.  230.

Der  Rendant  fertigt  in  dieser  Beziehung  aus  der  Zinsenrechnung  einen
Auszug,  aus  dem  ersichtlich,  welche  Güter  und  wie  viel  sie  an  Zinsen  rückstandig,
  wann  und  woher  die  Rückslände  eingegangen  und  wie  die  gemachten  Vorschüsse
  davon  bezahlt  worden  sind.

G.  231.

Auch  diese.  Rückstandsrechnungen  müssen  gleich  den  übrigen  Rechnungen
bei  der  nächsten  Departementsversammlung  im  Kollegium  zur  Revision  und
Decharge  vorgelegt  werden.

K.  232.

Die  Zinsen=  und  speziellen  Sequestrations-Rechnungen  nebst  den  Quittungen
  derjenigen,  welche  die  Vorschüsse  zur  Deckung  der  Rückstände  geleistet
und  wieder  bezahlt  erhalten  haben  (9.  222.),  sind  die  Belaäge,  womit  die  Rückstandsrechnung
  justiftzirt  werden  muß.

g.  233.

Die  Generallandschafts-Direktion  führt  ihrerseits  eine  gleiche  Rechnung
über  die  von  ihr  vorgeschossenen  Reste,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  solche
(Nr.  4911.)  nicht
        <pb n="1052" />
        —  998  —

nicht  auf  spezielle  Guͤter  gerichtet,  sondern  blos  mit  jedem  Departementskollegium
  über  die  ganze  Summe  der  demselben  von  halben  zu  halben  Jahren  gemachten
  Vorschüsse  geführt  wird.

Kapitel  X!III.
Von  der  Auszahlung  der  Zinsen  an  die  Kupons-Inhaber.

S.  234.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  beginnt  den  24.  Juni  und  2.  Januar  in
den  Departementsslädten,  den  20.  Juli  und  20.  Januar  bei  der  Generalland-=schafts-Direktion
  in  Stertin  und  den  2.  August  und  2.  Februar  bei  der  Agentur
  in  Berlin,  so  lange  solche  besteht,  und  dauert  volle  acht  Tage.

Bei  welcher  dieser  genannten  Kassen  der  Kuponsinhaber  seinen  Kupon
realisiren  will,  ist  ganz  in  seinen  freien  Willen  gestellt.

S.  235.

Zu  diesem  Behufe  übersendet  eine  jede  Departementsdireklion  einem  jeden
der  drei  andern  Departements  zu  Anfange  Juni  und  Dezember  ein  völlig  vorbereitetes
  Zinsauszahlungs-Manual,  in  welches  das  zahlende  Departement  die
für  die  fremden  Departements  geleisteten  Zahlungen  einträgt.  Diese  Manuale
werden  nach  beendigter  Zinszahlung  der  Generallandschafts-Oirektion  übersandt.

K.  236.

Die  Zinsen  werden  an  den  Vorzeiger  der  fälligen  Kupons  bezahlt  und
diese  als  Quittung  angenommen.
Ein  Arrest  auf  dieselben  bei  den  Landschaftskassen  ist  nicht  statthaft.

g.  237.

Es  bleibt  unter  Genehmigung  der  Generaldirektion  einem  jeden  Departementskollegium
  überlassen,  die  Auszahlung  der  Pfandbriefszinsen  so  zu  reeln,
  wie  es  ihm  am  zweckmäßigsien  zu  sein  scheint,  wobei  jedoch  unter  Festbaltung
  der  nöthigen  Kontrolle  und  Sicherheitsmaaßregeln  darauf  Bedacht  zu
nehmen  ist,  dieselbe  so  einzurichten,  wie  sie  für  das  zinsenerhebende  Publikum
am  bequemsten  ist.  Nach  geschlossener  Zinszahlung  ist  ungesäaumt  zum  Abschluß
  der  Rechnung  und  der  Zinsmanuale  zu  schreiten,  damit  solche  so  frühzeitig
  der  Generaldirektion  zugehen,  daß  sie  in  den  Stand  gesetzt  wird,  in  den
festgesetzten  Terminen  mit  der  weiteren  Zinszahlung  fortfahren  zu  können.

S.  238.

Zinsenbeträge,  welche  binnen  vier  Jahren  nicht  eingefordert  werden,  verjähren
  zu  Gunsten  der  landschaftlichen  Fonds  dergestalt,  daß  Zahlung  derselben
  unker  keinem  Vorgeben  weiter  verlangt  werden  kann.

Der
        <pb n="1053" />
        —  999  —

Der  vierjährige  Zeitraum  beginnt  mit  Abschluß  desjenigen  Weihnachts-Termins,
  in  welchem  der  betreffende  Kupon  fällig  ist,  oder  sofern  derselbe  im
Johannistermine  fällig  ist,  mit  Ablauf  des  darauf  folgenden  Weihnachtstermins,
  endigt  also  mit  Ablauf  des  vierten  Weihnachtstermins.

Die  Kupons  verlieren  sodann  ihre  Gültigkeit  und  sind  zur  Vermeidung
eines  Mißbrauchs  bei  der  Präsentation  anzuhallen  und  zu  kassiren.

Uebrigens  bleibt  es  den  Zinsberechtigten  unbenommen,  in  welchen  Zwischenrdumen
  sie  die  fälligen  Zinsen  in  den  angeordneten  Zahlungsterminen  erheben
  wollen;  Zinsvergütigung  auf  nicht  abgehobene  Zinsbeträge,  oder  zinsbare
Unterbringung  derselben  können  sie  indeß  unker  keinen  Umstanden  verlangen.

F.  239.

Die  Rechnungen  werden  von  dem  Oirektorio  nochmals  durchgegangen
und  attestirt,  die  förmliche  Revision  derselben  und  Ertheilung  der  Decharge  aber
bleibt  bis  auf  die  nächste  Depart  tsvers  lung  ausgesetzt  GC.  67.).

K.  240.

Die  in  der  Departementsstadt  von  den  Pfandbriefs-Inhabern  nicht  erhobenen
  Zinsen  werden  unmittelbar  nach  geschlossener  Zinszahlung  auf  Kosten
bes  iistsfan  G.  297.)  nach  Stettin  an  die  Generallandschafts-Direktion
abgeführt.

Bei  dieser  Einsendung  der  Bestände  muß  denselben  auch  ein  spezieller
Rechnungsextrakt  in  duplo  beigelegt  werden.

g.  241.

Die  Generallandschafts-Direktion  beobachtet  dasselbe  Verfahren  bei  der
Auszahlung,  wie  den  Departements  vorstehend  G.  234.  sed.)  vorgeschrieben  ist,
und  hat  dieselbe  nach  dem  Abschlusse  ihrer  Zinsauszahlung  den  Departements-=Direktionen
  das  von  denselben  eingesandte  Duplikat  des  Zinsmanuals  ausgefüllt

  und,  mit  dem  Atteste  der  Richtigkeit  der  geschehenen  Auszahlung  Seitens
dieser  Kollegien  versehen,  zu  remittiren.

g.  242.

Die  jedesmaligen  komraktlichen  Verhältnisse  mit  dem  in  Berlin  bestellten
Agenten  werden  von  der  Generallandschafts-Direktion  unter  Beobachtung  aller
erforderlichen  Kautelen  eingeleitet  und  sind  der  Genehmigung  des  Engeren  Ausschusses
  unterworfen,  von  dem  auch  die  event.  Aufhebung  dieser  Einrichtung
abhängig  bleibt.

Kapitel  XIV.
Von  der  Erneuerung  und  Amortisation  von  Pfandbriefen  und
Kupons.
K.  243.

In  Betreff  der  Gegenstände,  über  welche  dieses  Kapitel  handelt,  finden
(Nr.  4814.)  die
        <pb n="1054" />
        —  1000  —

die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung;  insbesondere  sind  folgende,
  Vorschriften  maaßgebend.

F.  244.

Wird  die  gänzliche  Vernichtung  eines  nach  dem  am  13.  März  1781.
bestätigten  Reglement  ausgefertigten  Pfandbriefes  oder  Kupons
Seitens  des  erweislichen  rechtmäßigen  Eigenthümers  auf  völlig  überzeugende
Weise  dargethan,  so  wird  auf  Grund  des  von  der  Departementsdirektion  zu
fassenden,  der  Genehmigung  der  Generallandschafts-Direktion  unterliegenden  Beschlusses
  auf  Kosten  des  Extrahenten  der  Pfandbrief  resp.  Kupon  unter  derselben
  Nummer  mit  der  Bezeichnung  „erneuert“  ausgefertigt,  der  Pfandbrief
auch  mit  der  Eintragungsnote  versehen  und  im  Hypothekenbuche  die  Erneuerung
  vermerkt.

g.  245.

Eben  dasselbe  Verfahren  findet  statt,  wenn  ein  solcher  Pfandbrief  oder
Kupon  nur  theilweise  vernichtet,  oder  sonst  unbrauchbar  geworden  ist,  die  Identität
  und  der  rechtmäßige  Besitz  des  Präsentanten  aber  nicht  zweifelhaft,  insbesondere
  auch  der  Name  des  Gutes,  des  Kreises,  die  Kapitalssumme,
die  Nummer  des  Pfandbriefes  und  der  Eintragungsvermerk  bei  diesem  noch  erkennbar
  sind.  Wird  das  Vorhandensein  dieser  Bedingungen  von  der  Departemenködirektion
  anerkannt,  so  erfolgt  die  Erneuerung  des  beschädigten,  dann
vollständig  zu  kassirenden  Exemplars  in  der  obigen  Weise.

Bestehen  gegen  den  rechtmäßigen  Besitz  des  Präsentanten  aber  Zweifel,
so  wird  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom  4.  Mai  1843.  (Ges.-Samml.
—————lg.

  246.

Tritt  einer  dieser  Fälle  bei  einem  neuen  Pfandbriefe  ein,  und  sind  alle
Merkmale  seiner  Aechtheit  noch  erkennbar,  so  wird  unter  Beobachtung  desselben
Verfahrens  der  neu  ausgefertigte  Pfandbrief  mit  den  desfallsigen  Beschlüssen
und  Bescheinigungen  in  beglaubter  Form  den  gerichtlichen  Intabulationskommissarien
  zur  Vollziehung  vorgelegt.

g.  247.

Ist  aber  die  Identitat  eines  theilweise  beschädigten  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordenen  Pfandbriefes  in  der  vorstehend  angegebenen  Weise  nicht  festzustellen,
  so  bleibt  dem  Besitzer  unbenommen,  das  im  F.  134.  Titel  51.  der
Allg.  Gerichtsordnung  vorgeschriebene  Aufgebot  beim  Richter  nachzusuchen.  Die
Generallandschafts  -Direktion  ertheilt  ihm  dazu  nur  ein  Attest,  daß  dagegen
nichts  zu  erinnern  sei,  und  auf  Grund  des  zu  produzirenden  rechtskraftigen
nb-2  wird  dann  in  der  obigen  Weise  mit  der  Erneuerung
verfahren.

F.  2458.
        <pb n="1055" />
        —  1001  —

g.  248.

Ist  dagegen  ein  Pfandbrief  mit  oder  ohne  Kupons  ganz  oder  theilweise
vernichtet,  ohne  daß  die  Vorschriften  der  W.  244—247.  zur  Anwendung  kommen
  können,  oder  handelt  es  sich  bei  einem  Pfandbriefe  nicht  um  eine  Vernichtung,
  sondern  ist  solcher  dem  rechtmäßigen  Besitzer  wider  Willen  abhänden  gekominen,
  so  muß  derselbe  diesen  Verlusi  sofort  der  Generallandschafts-Oirektion
anzeigen  und  wenigsiens  einigermaßen  bescheinigen.

Oiese  hat  dann  das  Publikum  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu
Stettin  unter  genauer  Beschreibung  des  abhänden  gekommenen  Dokuments  und
Benennung  des  angeblich  rechtmäßigen  Eigenthümers  von  diesem  Verlusie  vorläufig
  in  Kenntniß  zu  setzen.

Meldet  sich  in  Folge  dieser  Bekanntmachung  ein  Drikter  mit  dem  abhanden
  gekommenen  Pfandbriefe,  so  wird  ihm  derselbe  unter  Bekanntmachung
des  Sachverhältnisses  ab=  und  ad  Deposilum  genommen,  er  selbst  aber  über
den  Erwerb  näher  vernommen  und  der  angebliche  Eigenthümer  hiervon  benachrichtigt,
  um,  wenn  der  Präsentant  seinem  Rechte  auf  den  Pfandbrief  nichr  entsagen
  will,  die  Sache  mit  diesem  im  Wege  Rechtens  auszumachen;  dem  angeblichen
  Eigenthümer  wird  dabei  die  Kommination  gesiellt,  daß  das  angehaltene
  Dokument  auf  dessen  Antrag  dem  Präsentamen  werde  erxtradirt  werden,
wenn  der  Nachweis  der  angesiellten  Klage  in  der  besiummten  Zeitfrist  nicht  geführt
  werden  sollte.

Die  durch  das  landschastliche  Verfahren  entsiehenden  Kosten  tragt  der
ungerechtfertigte  Pratendenk,  die  Landschaft  kann  sich  aber  auch  an  den  Extrahemten
  halten  und  sich  aus  den  angesammelten  Zinsen  des  stlreitigen  Objekts
bezahlt  machen.

F.  219.

Sind  Kupons  allein  abhänden  gekommen,  und  kann  deren  Vernichtung
  nicht  auf  die  in  G.  2141.  s0#l.  gedachte  Art  nachgewiesen  werden,  so  kann
zwar  dic  vorslehend  angeordnete  Bekanntmachung  und  demnächst  die  Amortisation
  in  Gemäßheit  der  folgenden  Paragraphen  auf  den  Antrag  des  früheren
Besitzers  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  218.  ebenfalls  erfolgen,  wird  der
Kupon  aber  zur  Zahlung  präsentirk,  so  kann  die  Zahlung  der  Zinsen  nicht,  und
ebensowenig  in  dem  Falle  verweigerkt  werden,  wenn  neben  dem  Kupon  auch  der
Pfandbrief  abhänden  gekommen  ist;  nur  muß  der  Präsentank  über  seinen  Erwerb
  vernommen  und  von  dem  Resultate  dieser  Vernehmung  dem  angeblichen
früheren  Besitzer  Nachricht  gegeben  werden.

K.  250.

Kommt  ein  mit  oder  ohne  Kupons  abhänden  gekommener  Pfandbrief
bis  zum  Ablauf  des  sechsten  Zinstermins,  oder  kommen  allein  verloren  gegangene
  Kupons  bis  zum  Ablauf  des  zweiten  Zinstermins  nach  Erlaß  der  üun
d.  248.  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  nicht  zum  Vorschein,  so  wird  der
Extrahent  davon  in  Kenntniß  gesetzt.

Jahrgeng  1857.  (Nr.  4811.)  134  Will
        <pb n="1056" />
        —  1002  —

Will  derselbe  demzufolge  die  Amortisation  herbeiführen,  so  ist  bezüglich
des  ferneren  Verfahrens  zu  unterscheiden,  ob  ein  Pandbrief  mit  oder  ohne
Kupons,  oder  ob  nur  letztere  allein  verloren  gegangen.

F.  251.

Im  ersteren  Falle  erläßt  die  Generallandschafts-Direktion  die  förmliche
Ediktalcikation  auf  Kosten  des  Ertrahenten.  Der  Inhaber  wird  darin  aufgefordert,
  sich  spätesiens  bis  zum  achten  Zinszahlungstermine  zu  melden,  widrigenfalls
  er  die  gänzliche  Amortisation  des  Pfandbriefes  nebst  Kupons  und  Talon  —
wenn  diese  mit  verloren  —  zu  gewärtigen  habe.  Diese  Ediktalcitation  wird
durch  Aushang  bei  dem  Kreisgerichte  in  Stettin,  an  allen  Kassen  des  Instituts,
  durch  viermalige  Insertion  in  die  Amtsblätter  der  Provinz  und  einmalige
in  eine  auswärlige  Zeitung,  und  zwar  dergestalt  bekannt  gemacht,  daß  von  dem
Zeilpunkte  der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  achten  Zinstermine  ein  Zwischenraum
  von  wenigstens  drei  Monaten  verbleibt.  Jedenfalls  muß  jedoch  vor
Abfassung  des  im  folgenden  Paragraphen  zu  erwähnenden  Praklusionsurtels  der
zur  Realisirung  des  letzten  Kupons  der  laufenden  Serie  und  zugleich  zur  Ausreichung
  der  folgenden  Serie  bestimmte  Termin  abgelaufen  sein.

*m

Meldet  sich  auf  diese  Citation  der  Inhaber  des  aufgebotenen  Pfandbriefes,
  so  tritt  die  Vorschrift  des  F.  248.  wiederum  ein;  meldet  sich  dagegen
Niemand,  so  werden  die  Akten  dem  Kreisgerichte  zu  Stettin  zur  Abfassung  des
Amortisationsurtels  ubersandt.

g.  253.

Sobald  das  Amortisationsurtel  die  Rechtskraft  beschritten  hat,  wird  der
Inhalt  desselben  durch  eins  der  Amtsblätter  der  Provinz  bekann  gemacht  und
dem  Eigenthümer  ein  anderer  Pfandbrief  mit  Kupons  und  Talon  unter  einer
neuen  Nummer  des  Registers  und  Vermerkung  der  Amortisation  des  alten
ausgeferkigt,  sofern  es  sich  um  einen  nach  dem  Reglement  vom  13.  März  1781.
ausgefertigten  Pfandbrief  handelt,  solcher  auch  unter  Löschung  event.  Kassation
des  amortisirten  Pfandbriefes  auf  Grund  einer  von  der  Landschaft  zu  beglaubigenden
  Abschrift  des  Amortisationsurkels  ins  Hypothekenbuch  eingetragen;  sofern
  es  sich  um  einen  neuen  Pandbrief  handelt  aber  wird  das  neu  ausgefertigte
  Eremplar,  wie  oben  (#.  240.)  vorgeschrieben,  durch  die  gerichrlichen  Intabulationskommissarien
  vollzogen.

Die  zu  dem  amortisirken  Pfandbriefe  gehörigen,  nicht  mit  verloren  gegangenen
  Kupons  sind  gleichzeirig,  sofern  sie  prasentirt  werden  können,  zu  kassiren
und  anderweitige,  mit  der  Nummer  des  neuen  Pfandbriefes  versehene  auszufertigen;
  auf  allen  Fall  ist  bei  der  Ausreichung  einer  neuen  Serie  denselben  die
neue  Nummer  des  Pfandbriefes  zu  geben.

Während  des  Amortisationsverfahrens  können  die  Zinsen  der  nicht  mit
verlorenen  Kupons  dem  Inhaber  gezahlt  werden.

F.  254.
        <pb n="1057" />
        —  1003  —

S.  254.

Will  im  zweiten  Falle,  wenn  nur  allein  Kupons  abhänden  gekommen
und  bis  zum  zweiten  Zinstermine  nicht  präsentirt  werden,  der  Eigenthümer  zur
Amortisation  schreiten,  so  erläßt  die  Gencrallandschafts-Oirektion  ebenfalls  das
öffentliche  Aufgebot  unter  genauer  Beschreibung  des  Koupons.  Der  Inhaber
wird  darin  aufgefordert,  sich  bis  zum  vierten  Zinszahlungstermine  zu  melden,
andernfalls  der  Kupon  für  erloschen  erachtet,  der  Betrag  aber  dem  Extrahenten
aus  der  Kasse  gezahlt,  resp.  die  neue  Kuponsserie  ausgereicht  werden  würde.

Die  Citation  wird  durch  Aushang  an  den  Kassen  des  Inslituts,  durch
dreimalige  Einrückung  in  eins  der  Amtsblätter  der  Provinz  und,  wenn  der
Verlierer  in  einer  anderen  Provinz  wohnt,  auch  dort,  und  zwar  so  bekannt  gemacht,
  daß  zwischen  den  Zeiten,  da  das  Aufgebot  in  den  öffentlichen  Blättern
erscheint,  ein  Zinstermin  liegt,  und  die  letzte  Bekannemachung  mindestens  vier
Wochen  vor  dem  Amortisationstermine  erfolgt.

*’i

Meldet  sich  in  Folge  dieses  Aufgebots  der  Inhaber  nicht,  und  kann  der
Verlierer  durch  Vorzeigung  des  Pfandbriefes,  zu  welchem  der  qu.  Kupon  gehört,
  sich  als  Inhaber  desselben  oder  durch  ein  beglaubigtes  Aktest  des  Inhabers
des  Pandbriefes  dahin,  daß  dieser  auf  den  Kuponbetrag  keinen  Anspruch  mache,
oder  auf  andere  Weise  glaubhaft  legitimiren,  so  wird  die  gestellte  Verwarnung
realisirt,  ohne  daß  es  eines  Amortisationsurtels  bedarf.

G.  256.

Hinsichtlich  der  zur  Zeit  der  Realisirung  der  Verwarnung  (F.  254.)
etwa  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  muß  dies  Aufgebot  vier  Wochen  vor  dem
Fälligkeitstermine  wiederholt  werden.

F.  257.

Dem  Inhaber  der  Kupons,  welcher  sich  nicht  gemeldet,  bleibt  demnachst
nur  der  Weg  Rechtens  gegen  den  Extrahenten  offen.

Kapitel  XV.
Von  der  Ablösung  und  Kündigung  der  Pfandbriefe.

F.  258.
Der  Pfandbriefsinhaber  ist  zur  Kündigung  weder  der  Landschaft  noch

dem  betreffenden  Gutsbesitzer  gegenüber  befugt  (cfr.  F.  1.)

S.  259.

Wenn  ein  Gutsbesitzer  seine  nach  dem  am  13.  März  1781.  bestä-(Tr.
  4811.)  1345  tigten
        <pb n="1058" />
        —  1004  —

tigten  Reglement  ausgefertigten  Pfandbriefe  in  natura  einreicht,  so
kann  er  deren  Abloͤsung  jederzeit  verlangen;  andernfalls  bedarf  es  zur  Abloͤsung
derselben  unter  allen  Umständen  einer  vorhergegangenen  Kündigung  Seitens  des
Gutsbesitzers  an  die  Landschaft,  oder  dieser  an  jenen  und  der  Landschaft  an
die  Pfandbriefsinhaber.

K.  200.

Die  Kündigung  dieser  Pfandbriefe  kann  nur  für  den  Weihnachts=  oder
Johannis-Termin  erfolgen.
Der  Gutsbesitzer  muß,  wenn  er  zur  Kündigung  schreitet:

a)  seinen  Kündigungsantrag  späteslens  acht  Monate  vor  dem  Zahlungstage,
also  spätestens  am  24.  Oktober,  wenn  die  Zahlung  im  Johannistermine
des  folgenden  Jahres  geschehen  soll,  oder  aber  am  24.  April,  wenn  die
Zahlung  im  nächsten  Weihnachtskermine  bezweckt  wird,  der  General-Direktion
  einreichen;
zur  Sichersiellung,  daß  er  die  übernommene  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  Valuta,  sowie  der  entstehenden  Kosten  pünktlich  erfüllen  werde,  mit
dem  Kündigungsantrage,  wenn  der  Kurswerth  der  Pfandbriefe  dann
deren  Nennwerth  erreicht  oder  übersteigt,  fünf  Prozent  der  gekündigten
Summe,  wenn  der  Kurswerth  der  Pfandbriefe  aber  den  Nennwerth
derselben  nicht  erreicht,  neben  diesen  fünf  Prozent  den  Betrag  der  Differenz
  zwischen  diesen  beiden  Werthen  baar  einzahlen  oder  sicherstellen,
widrigenfalls  auf  den  Kündigungsantrag  keine  Rücksicht  genommen  werden
  kann.

„

S.  201.

Wenn  die  auf  ein  Gut  eingetragenen  Pfandbriefe  nicht  sämmtlich,  sondern
  nur  theilweise  abgelbst  werden  sollen,  so  bestimmt  in  der  Regel  das
Loos  die  von  den  sämmtlichen  Pfandbriefen  des  bekreffenden  Gures  einzuziehenden
  Stücke,  falls  nicht  besondere,  jedoch  immer  außer  der  Wahl  und  Willkür
  des  die  Kündigung  beantragenden  Gutsbesitzers,  bestehende  Gründe  vorhanden
  sein  sollten,  welche  die  Einziehung  einzelner  speziell  bezeichneter  Pfandbriefe
  des  betreffenden  Gutes  nothwendig  machen,  in  welchem  letzleren  Falle
die  Aufkündigung  dieser  Pfandbriefsstücke  ohne  Loosung  für  gerechtfertigt  zu
achten  ist.  Wie  die  Loosung  erfolgt,  bestimmt  die  besondere  Loosungsordnung.

*

Die  Rückzahlung  der  Pfandbriefsanleihe  muß,  den  im  F.  259.  im  Eingange
  gedachten  Fall  ausgenommen,  in  baarem  Gelde  nach  dem  vollen  Werthe,
und  zwar  spätestens  am  15.  Juni  oder  15.  Dezember  prompt  zur  Kasse  der
Generallandschafts-Dircktion  erfolgen.

F.  263.

Die  als  Garamtie  eingezahlte  Summe  haftet  sowohl  für  die  Kündigungskosten,
  wie  für  die  aus  einer  unterbleibenden  oder  verspäteten  Einzahlung  entstehenden
  Schäden.

Soweit
        <pb n="1059" />
        —  1005  —

Soweit  sie  baar  eingezahlt  ist,  wird  sie,  sofern  dies  der  Summe  nach
möglich,  bei  einer  Bank  zinsbar  belegt.

Als  Konventionalstrafe  ist  die  als  Garantie  eingezahlte  Summe  nicht  zu
bekrachten;  tritt  daher  der  Fall  ein,  daß  das  Insticut  statt  des  kündigenden
Guksbesstzers  dessen  aus  der  Kündigung  hervorgehende  Verpflichtungen  gegen
die  Pfandbriefsinhaber  erfüllen  muß,  die  dadurch  erwachsenen  Kosten  und  Schaden
  aber  weniger  als  die  eingezahlte  Garantiesumme  betragen,  so  muß  der
Ueberrest  dieser  Garantiegelder  dem  Gutsbesitzer  zurückgegeben  werden,  wogegen
im  entgegengesetzten  Falle  der  in  der  Erfüllung  seiner  Zahlungsverpflichtung
säumige  Gursbesitzer  den  jene  Garantiegelder  übersieigenden  Mehrbetrag  der
Schäden  und  Kosten  dem  Inslitute  mit  Zinsen  zu  erstatten  verpflichtet  bleibt.

Bei  prompter  Einzahlung  der  Pandbriefsoaluta  kommt  die  Garantie,
soweit  sie  nicht  für  Kosten  zu  reserviren,  auf  jene  in  Abrechnung.

.  264.

Kommt  der  Gutsbesitzer  seiner  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  die  Landschaft
  berechtigt,  ihn  auf  die  in  V#.  138.,  139.  angegebene  Weise  zur  Erfüllung
anzuhalten  und  ihre  Befriedigung  außersten  Falls  durch  Subhastation  herbeizuführen
  (GC.  211.).

K.  205.

Die  als  Regel  der  Ablösung  dieser  Pandbriefe  (F.  259.)  feststehende
Baarzahlung  (ckr.  F.  262.)  erleidet  in  Beziehung  auf  die  Pfandbriefsinhaber
folgende  Modifikationen:

1)  Wenn  sich  die  in  Folge  der  successive  fortschreitenden  Amortisation  (Kapitel
  XVII.)  von  einem  Gute  abzulösenden  Pfandbriefe  nicht  in  nalura
ausreichend  in  dem  Amortisationsfonds  vorfinden.

In  diesem  Falle  muß  der  Inhaber  der  herbeizuschaffenden  Pfandbriefe
  sich  den  Umtausch  derselben  gegen  andere  für  den  Amortisationsfonds
  bereits  erworbene  Pfandbriefe  gleicher  Größe  gefallen  lassen.

2)  Wenn  Pfandbriefe  auf  ein  ursprünglich  aus  verschiedenen  Antheilen  bestehendes,
  oder  zur  Zeit  in  solche  zu  zerlegendes  Gut,  oder  auf  einen
ganzen  Güterkompler  mit  solidarischer  Verhaftung  für  die  Gesammtsumme
  eingetragen  worden,  diese  solidarische  Verhaftung  aber  aufgelöset
werden  soll  und  es  daher  nöthig  wird,  die  solchergestalt  intabulirten
Pfandbriefe  einzuziehen,  um  siatt  ihrer  nach  Maaßgabe  des  Tarwerthes
der  einzelnen  selbstständigen  abzurennenden  Besiandtheile  des  Güter-Komplerus
  neue,  nur  speziell  auf  diese  einzelnen  Güter  aufzunehmende
Pfandbriese  unter  Löschung  der  älteren  eintragen  zu  können.

Auch  in  diesem  Ausnahmsfalle  muß  sich  der  Inhaber  den  Auslausch
  der  alteren  zu  löschenden  gegen  Pfandbriefe  gleicher  Größe  gefallen
  lassen,  ohne  daß  in  dieser  Verpflichtung  dadurch  etwas  alterirt
wird,  daß  diese  Eintauschungs-Pfandbriefe  nicht  durch  Baarzahlung  der
Valuca  erworben  sind.

Mit  Ausnahme  der  ad  1.  und  2.  bezcichneten  Fälle  kann  kein  Pfandbriefs=(Ne.
  4811.)  In-
        <pb n="1060" />
        —  1006  —

Inhaber  gezwungen  werden,  sich  einem  Austausch  der  in  seinen  Händen  befindlichen
  Pfandbriefe  gegen  andere  zu  unterwerfen,  vielmehr  ist  er  nur  schuldig,
  sie  in  Folge  einer  gesetzmäßigen  Kündigung  unter  Zusicherung  der  baaren
Zahlung  der  verschriebenen  Valuta  zur  Verfallzeit  herauszugeben.

Auch  erfolgt  die  Einziehung  der  auf  Umrausch  gekündigten  Pfandbriefe
und  die  Ausreichung  der  Ersatzpfandbriefe  ummer  kostenfrei  für  den  Pfandbriefs-Inhaber,
  sofern  er  dabei  nicht  selbst  etwas  versäumt.

g.  266.

Das  Verfahren  in  dem  im  F.  265.  ad  2.  gedachten  Falle  wird  dadurch
vorbereitet,  daß  die  auf  jedes  einzelne  Gut  besonders  bewilligten  Pfandbriefe,
welche  mit  den  auf  dem  Guͤterkomplexus  haftenden  einzelnen  Pfandbriefs—
Pieren  der  Summe  nach  harmoniren  müssen,  unter  Löschung  der  bisherigen
Pandbriefe  auf  vorgeschriebene  Weise  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden,
  ohne  daß  es  der  Produktion  der  letzteren  bedarf.  Das  betreffende  Lanbschafts-Oepartementskollegium
  übernimmt  aber  die  Garantie,  die  neu  einzmraenden,

  in  das  landschaftliche  Oeposttum  zu  nehmenden  Pfandbriefe  nur  gegen
Fimleeferung  der  demnächst  zu  kündigenden  alten  Pfandbriefe  tauschweise  auszuhändigen.
  Letztere  werden  demnächst  kassirt.

9.  267.

Das  Aufkündigungsverfahren  gegen  die  Pfandbriefsinhaber  steht  unter
ausschließlicher  Leitung  der  Generallandschafts-Direktion.

F.  268.

Den  Pfandbriefsinhabern  können  die  Pandbriefe  nur  halbjährlich,  und
zwar  immer  nur  so  aufgekündigt  werden,  daß  mit  dem  Weihnachren-Zinszahlungstermine
  diejenigen  Pfandbriefe  gekündigt  werden,  deren  Einlösung  zu  Johannis
  erfolgen  soll,  und  ebenso  mit  dem  Johannis-Zinszahlungstermine  diejenigen,
  welche  zu  Weihnachten  zur  Einlösung  gelangen.

Kündigungen  Pommerscher  Pfandbriefe  sollen,  ohne  daß  dadurch  den
Pfandbriefsinhabern  Koslen  verursacht  werden  dürfen,  von  der  Generaldirektion
der  Pommerschen  Landschaft  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Diese  Bekanntmachung  muß  mindestens  zum  erstenmal  acht  Tage  vor
demjenigen  Zinskermine,  welcher  dem  zur  Einlösung  der  aufgekündigten  Pfandbriefe
  bestimmten  Termine  vorangeht,  durch  Einrückung  in  die  Anzeiger  der
Pommerschen  Regierungs-Amtsblätter  und  demnächst  durch  zweimalige  Wiederholung
  derselben  in  achttägigen  Zwischenräumen  und  durch  Aushang  an  den
Börsen  zu  Stektin  und  Berlin  erfolgen.

Sie  muß  die  Aufforderung  an  die  Pfandbriefsinhaber  enthalten,  daß
sie  die  durch  den  Namen  des  Gutes,  auf  welchem  sie  eingetragen,  und  bei
Partialkündigungen  auch  durch  Angabe  der  Nummer  und  des  Betrages  der
einzelnen  Pieren  genau  zu  bezeichnenden  aufgekündigten  Pfandbriefe,  mit  den
dazu  gehörigen,  ersi  nach  dem  Einlösungstermine  fällig  werdenden  Zinskupons
und  den  denselben  beigefügten  Talons  zur  Empfangnahme  der  neuen  Kupons=Serie,
        <pb n="1061" />
        —  1007  —

Serie,  in  kursfähiger  Beschaffenheit,  spatestens  bis  zu  dem  zu  bezeichnenden
Einlösungstermine  (den  1.  Juli  resp.  2.  Januar)  an  die  Kasse  der  Pommerschen
Generallandschafts-Direktion  einzuliefern  haben.

DOieser  Aufforderung  ist  dann,  wenn  die  Kündigung  auf  Baarzahlung
der  Valuta  erfolgt,  die  Warnung  hinzuzufügen,  daß,  wenn  der  Pfandbriefs-Inhaber
  derselben  nicht  Folge  leisten  sollte,  er  mit  seinem  Realrechte  auf  die
in  dem  Pfandbriese  ausgedruckte  Spezialhypothek  werde  prakludirk,  der  Pfandbrief
  in  Ansehung  dieser  Spezialhypothek  für  vernichtet  erkla#rt,  dies  im  Landschaftsregister
  und  im  Hypothekenbuche  vermerkt  und  der  Inhaber  mit  seinen
Ansprüchen  auf  JZahlung  des  Pfandbriefswerthes  nur  an  die  Landschaft  werde
verwiesen  werden.

Im  Falle  die  Kündigung  auf  Umtausch  gegen  einen  anderen  Pfandbrief
gleichen  Betrages  erfolgt,  ist  die  Kommination  dahin  zu  fassen,  daß  im  Fall
der  Nichtbefolgung  der  Aufforderung  der  Ersatzpfandbrief  für  Gefahr  und
Rechnung  des  säumigen  Inhabers  des  gekündigten  Pfandbriefes  werde  im  landschaftlichen
  Oeposttorio  zurückbehalten  und  bis  zur  Einlieferung  des  letzteren
werde  asservirt  werden.  ·

Ob  und  in  welchen  anderen  öffentlichen  Blaͤttern  die  Insertion  der  oͤffent- 



lichen  Kuͤndigung  chung  sonst  noch  zu  bewirken  sein  moͤchte,  bleibt
dem  Ermessen  der  landschaftlichen  Behoͤrden  uͤberlassen.
g.  209.

Außer  dieser  öffentlichen  Bekanntmachung  muß  in  dem,  dem  zur  Einloͤ-sung
  der  Pfandbriefe  besiimmten  Termine  naͤchsiworhergehenden  Zinszahlungs-Termine
  dem  Inhaber  des  zur  Zinserhebung  präsemtirten  Zinskupons  die  Kündigung
  schriftlich  bekannt  gemacht  und  derselbe  zur  Einlieferung  des  gekündigten
  Pfandbriefes  mit  dem  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Zubehör  aufgefordert,
  dieser  Aufforderung  auch  die  ebendaselbst  vorgeschriebene  Warnung
für  den  Fall  der  Nichtbefolgung  hinzugefügt  werden.

Diese  spezielle  schriftliche  Kündigung  muß,  wemn  sie  etwa  bei  der  Presentation
  des  Zinskupons  nicht  sofort  geschehen  sein  sollte,  spatestens  nachträglich
  innerhalb  sechs  Wochen  vom  Schlusse  desjenigen  Zinszahlungstermins  ab
gerechnet,  erfolgen,  welcher  dem  Fälligkeitslermine  des  gekündigten  Pfandbriefes
  vorangeht.

Zum  Beweise  der  geschehenen  besonderen  Bekanntmachung  der  Kündigung
  an  den  Präsentanten  des  Zinskupons  genügt  eine  von  den  landschaftlichen
Beamten  auf  Grund  ihrer  Bücher  und  Akten  auszustellende  Bescheinigung.

g.  270.

Wird  ungeachtet  einer  solchen  gehörig  bekannt  gemachten  Kündigung
(.  268.  und  269.)  der  gekündigte  Pfandbrief  mit  dem  Behufs  der  Empfangnahme
  der  neuen  Zinskupons-Serie  ausgefertigten,  dazu  gehörigen  Talon,  bis
zu  dem  bestimmten  Präsemationstermine  nicht  eingeliefert,  so  setzt  die  Generallandschafts-Oirektion
  in  den  Fällen,  wo  die  Kündigung  gegen  Baarzahlung  der
Valuta  erfolgte,  die  komminirte  Präklusion  durch  eine  während  vier  Wochen
in  vim  puhlicati  in  ihrem  Geschäftslokale  zu  affigirende  Resolution  fest.
(Nr.  4811.)  .  271.
        <pb n="1062" />
        —  1008  —

.  271.

Erfolgt  dagegen  in  Folge  der  Kündigungsbekanntmachung  die  Einlieferung
  des,  sei  es  gegen  Baarzahlung  oder  Umtausch,  gekündigten  Pfandbriefes
in  kursfähiger  Beschaffenheit  und  mit  dem  dazu  gehbrigen  Talon,  so  wird  dem
Einlieferer  ein  Rekognitionsschein  darüber  ertheilt,  gegen  dessen  Einlieferung
dem  Präsentanten  desselben  beim  Eintritt  des  Einlösungstermins  ohne  weitere
Prüfung  seiner  Legitimation,  wenn  die  Kündigung  gegen  Baarzahlung  der  Valuta
  erfolgte,  diese  baar  ausgezahlt,  im  Falle  der  Kündigung  auf  Umtausch
gegen  einen  Pfandbrief  gleicher  Höhe  ihm  dieser  mit  den  von  da  ab  faällig
werdenden  Zinskupons  und  dem  dazu  gehörigen  Talon  überliefert  wird.

Werden  mit  dem  gekündigten  Pfandbriefe  zugleich  nicht  sämmtliche  dazu
gehörige  Zinskupons,  deren  Fälligkeit  erst  spärer  eintritt,  eingeliefert,  so  wird
der  Geldbekrag  der  fehlenden  von  der  zu  zahlenden  Kapitalsumme  in  Abzug
gebracht,  um  damit  den  Präsentanten  der  Kupons  demnachst  befriedigen  zu
können.  Werden  bei  einer  Kündigung  auf  Umtausch  mit  dem  gekündigken
Pfandbriefe  nicht  alle  spater  fällig  werdenden  Zinskupons  abgeliefert,  so  werden
  von  dem  Zinskupon  des  als  Ersatz  für  den  gekündigten  zu  gebenden  Austauschungs-Pfandbriefes
  die  den  nicht  eingelieferken  Zinskupons  des  gekündigten
  Pfandbriefes  korrespondirenden  und  dem  Geldbetrage  nach  äquivalirenden
Kupons  zurückbehalten  und  aus  deren  realisirtem  Geldbetrage  die  nicht  mit  abgelieferten
  Kupons  des  gekündigten  Pfandbriefes  eingelösel,  wenn  sie  demnächst
von  deren  Inhaber  präsentirt  werden.

9.  272.

Wird  mit  dem  gekündigten  Pandbriefe  der  dazu  gehörige  Talon  nicht,
der  Pfandbrief  nebst  den  nicht  fälligen  Kupons  aber  vollsländig  eingeliefert,  so
wird  dadurch  die  Zahlung  des  Kapitalbetrages  des  gegen  Baarzahlung  gekündigten
  Pfandbriefes,  oder  im  Fall  der  Kundigung  auf  Umtausch,  die  Auslieferung
  des  Ersatz-Pfandbriefes  nicht  suspendirt,  da  die  Kündigung  den  Effekt
hat,  daß  eine  neue  Kupons-Serie  für  den  Brief  nicht  mehr  ausgegeben  wird,
der  Talon  also  rechtlich  seine  Wirkung  verliert.

Zur  Information  der  Pfandbriefs=  resp.  Talon-Inhaber  ist  dies  bei  der
Veröffentlichung  der  Kündigungen  auszusprechen.  #

F.  273.

Ist  die  Kündigung  eines  Pfandbriefes  gegen  Baarzahlung  der  Valuta
erfolgt  und  der  gekündigte  Pfandbrief  mit  dem  dazu  gehörigen  Talon  nicht  in
dem  beslimmten  Einlösungslermine  in  kursfähiger  Beschaffenheit  eingeliefert,
oder  ist  zwar  die  Einlieferung  des  Pfandbriefes  und  Talons  erfolgt,  der  darüber
  ertheilte  Rekognitionsschein  wird  aber  zur  Erhebung  der  Valuta  im  Einlösungstermine
  nicht  produzirt,  so  bleibt  die  von  dem  Gutsbesitzer  an  die  Landschaft
  baar  eingezahlte  Valuta  bis  dahin,  daß  die  Einlieferung  erfolgr,  im
landschaftlichen  Depositorio  auf  Gefahr  und  Kosten  des  säumigen  Pfandbriefs-Inhabers,
  und  hat  derselbe  auf  deren  Verzinsung  kein  Recht.

Ist
        <pb n="1063" />
        —  1009  —

Ist  die  Kuͤndigung  auf  Umtausch  erfolgt,  so  wird  der  bei  derselben  gestellten
  Berwarnung  Folge  gegeben.

F.  271.

Ist  die  Kündigung  geschehen,  um  die  Einlösung  durch  Baarzahlung  zur
Ausführung  des  die  allmälige  Tilgung  der  Pfandbriefe  bezweckenden  Operationsplanes
  zu  bewirken,  so  wird  an  Stelle  des  prakludirten  und  zu  löschenden
BMandbriefes  (ctr.  §.  270.)  ein  unter  einer  besonderen  Nummer  auf  Kosien
des  säumigen  Pfandbriefsinhabers  neu  auszufertigender  Pfandbrief  eingetragen

  und  dieser  zum  Pfandbriefs  sfonds  der  Landschaft  genommen.

S.  275.

Die  Einlösung  der  Pfandbriefe  und  Baarzahlung  der  Valuta  erfolge
nach  der  Wahl  der  Gläubiger  bei  der  Generallandschafts-Kasse  in  Stettin  oder
bei  den  betreffenden  Departementskassen.  Die  Wahl  des  Zahlungsortes  muß
aber  sechs  Wochen  vor  dem  Verfalltage  Seitens  des  Glaubigers  der  General=Direktion
  angezeigt  werden.  Erfolgt  eine  solche  Anzeige  nicht,  so  wird  angenommen,
  daß  die  Zahlung  bei  der  Generallandschafts-Kasse  gewünscht  werde.
Gegen  Empfang  der  Zahlung  muß  der  über  die  Einreichung  des  Pfandbriefes
ertheilte  Oepositalschein  retradirt  werden.

Soll  in  den  §.  205.  bezeichneten  Ausnahmefallen  die  Einlösung  der  gekündigten
  Pfandbriefe  durch  Austausch  gegen  andere  gleicher  Größe  geschehen,
so  steht  dem  Inhaber  unter  den  vorbemerkten  Maaßgaben  ebenfalls  die,  der
Generaldirektion  jedoch  auch  in  diesem  Falle  in  der  oben  bemerkten  Frist  bekannt
  zu  machende  Wahl  frei,  ob  der  Umrausch  bei  der  Generallandschafts-Kasse
  oder  bei  der  betreffenden  Departemenkskasse  erfolgen  soll.

F.  276.

Die  Extabulation  der  Pfandbriefe  erfolgt  in  gleicher  Weise,  wie  im  F.  107.
bei  der  Intabulation  derselben  vorgeschrieben.

F.  277.

Von  der  Willkur  des  Gutsbesitzers,  welcher  die  auf  seinem  Gute  haftenden
  Pfandbriefe  ganz  oder  theilweise  unmittelbar  selbst,  sei  es  durch  eine  von
der  Landschaft  in  der  vorgeschriebenen  Weise  zu  bewirkende  Kündigung  gegen
Baarzahlung  der  Valuta  oder  auf  eine  andere  rechtliche  Weise,  einlöser  und  in
seinen  Besitz  bringt,  ist  es,  soweit  nicht  die  allgemeinen  Eandesgesetze,  wie  z.  B.
bei  Ablösungen  durch  Rentenbriefe,  ein  Anderes  festsetzen,  abhängig:

a)  ob  er  die  Hypothek  unbedingt  und  gänzlich  löschen  lassen  will,  oder
b)  ob  das  Oebet  nur  als  Pfandbriefsschuld  gelöscht  worden,  und  ihm  durch

Rechtsabtretung  das  Hypothekrecht  zu  einer  anderweitigen  Benutzung

offen  erhalten  werden  soll.  Dies  darf  jedoch  nur  mit  Ausschluß  leder

Gewährleistungsverpflichtung  der  Landschaft,  bei  theilweisen  Ablösungen

nur  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  der  Priorität  für  die  stehen  bleibenden

  Pfandbriefe,  geschehen.
Jabrgang  1857.  (Nr.  4811.)  135  In
        <pb n="1064" />
        —  1010  —

In  beiden  Fällen  hat  der  Gutsbesitzer  die  durch  seine  Anträge  entslehenden

  Kosten  zu  berichtigen,  bevor  die  Löschung  erfolgt.
K.  278.

Sollen  Pfandbriefe  in  Privat-Hypotheken  umgeschrieben  werden,  so  bleibt
diese  Operation  lediglich  der  Hypothekenbehörde  überlassen,  welche  dann  auch
die  „oschung  der  umzuschreibenden  Pfandbriefe  (#H.  279.)  als  solche  zu  bewirken
  hat.

S.  279.

Die  eingelieferten  resp.  präkludirten  Pfandbriefe  werden  im  Landschafts-Register
  und  auf  Grund  eines  von  der  Oepartementödirekrion  darauf  zu  setzenden
  Löschungskonsenses  resp.  des  Präklusionsbescheides  auch  im  Hypothekenbuche
  gelöscht.

G.  280.

Will  oder  muß  ein  Gutsbesitzer  seine  neuen  Pommerschen  Pfandbriefe
  ablösen,  so  hat  derselbe  eine,  den  abzulösenden  Betrag  erreichende
Summe  in  solchen  Pfandbriefen  nebst  den  laufenden  Kupons  und  Talons  der
betreffenden  Departementsdirektion  einzuliefern.

Solche  werden,  sofern  die  Zinsen  des  letzten  Termins  bezahlt  sind,  mit
dem  betreffenden  Hypothekendokumente  der  gerichrlichen  Inrabulationskommnission
ohne  Weiteres  präsentirt.

Die  Obligation  wird  demnächst  auf  Höhe  des  eingelieferten  Betrages  im
Hypothekenbuche  ganz  oder  als  Pfandbriefsschuld  (ckr.  9.  277.)  durch  die  Intabulationskommission
  oder  auf  Requisition  durch  das  Hypothekengericht  gelöscht,
die  Ingrossationsnote  durchstrichen  und  resp.  modifizirk.

Die  Cession  der  der  Landschaft  ausgestellten  Obligation  selbst  ist  unzulässig;
  dieselbe  wird,  auch  im  Falle  der  Abrretung  des  Hppothekenrechts  (I.  277.),
bei  gänzlicher  Ablösung  der  Pfandbriefe  vollständig  kassirt.  Auf  die  eingelieferten
  Pfandbriefe  setzt  die  Intabulationskommission  einen  Vermerk  dahin,  daß
solche  eingelbst  und  auf  den  Betrag  eine  Löschung  im  Hypothekenbuche  flatrgefunden,
  und  kassirt  sie  völlig.

Demnachst  erfolgt  auch  die  Löschung  derselben  im  Pandbriefsregister  des
betreffenden  Departements.  Sofern  dasjenige  Departement,  welches  die  Pfandbriefe
  ausgefertigt,  mir  demjenigen  nicht  identisch  ist,  zu  welchem  das  Gut  gehört,
  auf  dem  die  Ablösung  staltgefunden,  hat  letzteres  unter  Uebersendung  der
fassinen  Pfandbriefe  jenem  sofort  von  der  Ablösung  derselben  Kenntniß
zu  geben.

*

Will  oder  kann  ein  Gutsbesitzer  keine  neuen  Pfandbriefe  behufs  der
Ablösung  beschaffen,  so  sieht  es  ihm  frei,  den  Weg  der  Kündigung  zu  beschreiten.


Zu  dem  Ende  werden  aus  den  Pfandbriefen  der  Güter  desjenigen  Kreises,
  oder  bei  deren  Unzulänglichkeit  aus  den  Pfandbriefen  des  ganzen  Departements
        <pb n="1065" />
        —  1011  —

tements,  in  welchem  das  Gut  belegen,  durch  Loosung  diejenigen  Pfandbriefs-Nummern
  ermittelt,  welche  zur  Kündigung  bestimmr  sind.

Es  meten  sodann  alle  diejenigen  Vorschriften  ein,  welche  in  §.  200.  2c.
bei  Kündigung  der  alten  Pfandbriefe  vorgeschrieben  sind,  nur  mit  der  Modifikanon,
  daß  die  Kommination  beim  Aufrufe  nur  dahin  gestellt  wird:

daß  die  Valuta  für  Gefahr  und  Rechnung  der  säumigen  Gläubiger  und

ohre  Verzinsung  im  landschaftlichen  Depositorio  werde  aufbewahrt

werden.

Diese  Verwarnung  wird  demnachst  realisirt.

Durch  die  F.  280.  beschriebene  Hypothekenoperation  wird  das  Pfandbriefskapital
  sodann  gelöscht  und  zwar  im  Betrage  der  nicht  eingelieferten
Pfandbriefe  auf  Grund  der  pflichtmäßigen  Bescheinigung  der  Landschaftsdepartements-Direktion,
  daß  das  Pfandbriefsbapital  mit  den  rücksländigen  Zinsen
ad  Depositum  genommen  und  nur  gegen  Einlieferung  der  Pfandbriefe  werde
ausgezahlt  werden.

S.  252.

Im  Uebrigen  finden  alle  vorstehend  (§.  260.  sel.)  hinsichtlich  der  Kündigung
  der  alten  Pfandbriefe  gegebenen  Vorschriften  hier  Anwendung.

Der  Fall  des  F.  265.  ald  1.  findet  bei  neuen  Pfandbriefen  nicht  start.

Die  Vertheilung  der  für  neue  Pfandbriefe  eingetragenen  Pfandbriefs-Hypothek-Kapitalien
  wird  in  dem  in  §.  265.  ad  2.  gedachten  Falle  lediglich
und  ohne  weitere  Förmlichkeit  oder  Kündigung  durch  eine  Hypothekenoperation
auf  Grund  desfalls  landschaftlicherseits  auszustellenden  Konsenses  vollzogen.

Kapitel  XVI.
Von  der  Amortisation  der  Pfandbriefe.

S.  283.

Die  Besitzer  der  bepfandbrieften  Güter  sind  (§.  2.)  verpflichtet,  von  der
auf  ihren  Gütern  schon  haftenden  oder  darauf  neu  einzutragenden  Pfandbriefsschuld
  vier,  resp.  vier  ein  halb  Prozent  Zinsen  und  erforderlichenfalls  den  früher
entrichteten  Quiktungsgroschen  bis  zu  einer  Höhe  von  ein  Sechstel  Prozemt  in
den  halbjährlichen  Zinsrerminen  Johannis  und  Weihnachten  nach  wie  vor  zu
zahlen.  Die  Verpflichtung  zu  solcher  Verzinsung  der  auf  ihren  Gütern  hafkenden
  gesammten  Pfandbriefsschuld  dauert  für  die  Pfandbriefsschuldner  so
lange  unvermindert  fort,  bis  durch  die  Verwendung  der  Zinsenersparnisse  von
ein  halb  und  resp.  zwei  Drittel  Prozent  und  der  efwaigen  frei  illig  erhöhren
Amortisationsbeiträge  zur  Einlösung  von  Pfandbriefen,  behufs  der  Amortisation
nach  den  desfallsigen  näheren  Beslimmungen  dieses  Kapitels  (ctr.  S.  290.),  die
theilweise  Löschung  der  Pfandbriefsschuld  der  Güter  zulässig  wird,  wo  dann
die  Verpflichtung  zur  weiteren  Verzinsung  der  gelöschten  Pfandbriefsbeträge,
zum  Zwecke  der  beschleunigten  Amorkisation  des  noch  nicht  getilgten  Restes  der
Mandbriefsschuld,  aufhört.

(Nr.  4511.)  135“  S.  284.
        <pb n="1066" />
        —  1012  —

S.  284.

Die  hieraus  hervorgehenden  Zinsersparnisse  von  resp.  ein  halb  oder  zwei
Drittel  Prozent  werden  in  ihrer  Allgemeinheit  zunächst  temporair  dazu  verwandt,
  die  sämmtlichen  landschaftlichen  Fonds  bis  zu  der  in  dem  Allerzocchsten
Erlaß  vom  11.  Mai  1848.  (Gesetz=  Samml.  S.  137.)  besiimmten  Höhe  zu  dem
Zweck  zu  verstärken,  daß  sie  eine  genügende  und  solide  Reserve  für  Zeiten  allgemeiner
  Kalamität  gewähren  urd  ihr  Zinsertrag  zur  vollständigen  Deckung
der  gesammtn  Werwaltungskosten  ausreicht.  Oiese  Verstärkung  kann  durch
freien  Ankauf  Pommerscher  Pfandbriefe  an  der  Börse  erfolgen.

d.  265.

Wenn  der  im  H.  284.  erwähnte  Zweck  durch  die  temporaire  Verwendung
  der  Zinsenersparnisse  erreicht  ist,  so  werden  von  da  ab  die  weiteren  Zinsen-Ersparnisse
  von  ein  halb  resp.  zwei  Drittel  Prozent  einem  dann  zu  bildenden
General-Amorrisationsfonds  halbjährlich  überwiesen.

An  diesem  nehmen  alle  Güter,  welche  für  dieses  Halbjahr  zur  Amortisation
  bereits  verstatter,  Pro  ratn  des  auf  ihnen  radizirten  Pfandbriefs-Kapitals
  Theil.

Die  Resultate  der  Amortisation,  somit  das  Antheilsrecht  jedes  Gutes
an  den  General-Amortisationsfonds,  werden  halbjährlich  berechnet  und  auf
das  Spezial-Amortisationskonto  jedes  Gutes  übertragen.

F.  230.

Die  nach  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  ab  die  Verwendung  der  Zins-Ersparnisse
  zur  Verstarkung  der  landschaftlichen  Fonds  begonnen,  mit  neuen
oder  vergrößerten  Pfandbriefsanleihen  dem  Insiitute  hinzugetretenen  oder  später
hinzutretenden  Gutsbesitzer  müssen  von  diesen  Anleihen  die  Zinsersparnisse  in
der  vorgedachten  Höhe  —  bevor  sie  an  der  Pfandbriefsamortisation  Theil
nehmen  —  für  einen  eben  so  langen  Zeitraum,  als  es  rücksichtlich  der  vorher
bewilligten  Pfandbriefe  zu  den  landschaftlichen  Fonds  geschieht,  zum  General=Amortisationsfonds
  abführen  lassen.  Sollte  jedoch  der  eigenthümliche  Fonds
die  im  F.  28  4.  bezeichnete  Höhe  nicht  oder  nicht  mehr  erreichen,  so  ist  der
Engere  Ausschuß  berechtigt  zu  beschließen,  denselben  durch  jene  Ersparnisse,
soweit  erforderlich,  komplettiren  zu  lassen.

Ein  Gleiches  sindet  statt  rücksichtlich  derjenigen  Gutsbesitzer,  auf  deren
Gütern  ehemalige  Goldpfandbriefe  haften,  in  Betreff  dieser  Goldpfandbriefe,
da  für  diese  noch  keine  Zinsersparnisse  zum  eigenthümlichen  Fonds  einzuziehen
gewesen.

.  287.

Kann  bei  der  Sequestration  eines  Gutes  in  dem  im  F.  161.  gedachten
Falle  das  besonders  eingetragene  ein  halb  Prozent  Zinsen  nicht  gedeckt  werden,
so  wird  durch  diesen  Verlust  die  Abführung  des  zur  Amortisatlon  bestimmten
Zinsüberschusses  unterbrochen,  und  nimmt  das  Git  bis  dahin,  daß  die  Abführung
        <pb n="1067" />
        —  1013  —

rung  wieder  erfolgt,  an  dem  während  derselben  Zeit  zum  Generalfonds  abzuführenden
  Ueberschusse  ebenfalls  keinen  Theil.

F.  288.

Die  Zinsenersparnisse  von  resp.  ein  halb  und  zwei  Drittel  Prozent  jährlich,
  die  freiwilligen  Amorkisationszuschüsse  und  die  Zinsen  von  beiden  werden  nach
Bestimmung  der  Generaldirektion  dazu  verwandt,  durch  Ankauf  oder  Kündi-Jung
  einen  gleichen  Betrag  an  Pfandbriefen  zu  erwerben.
ç  Sofern  der  Weg  der  Kündigung  gewählt  wird,  hat  die  Generaldirektion
eine  gleich  hohe  Summe  nach  vorgängiger  Ausloosung  durch  solche  vorschriftsmäßig
  einzuziehen.

Die  Eingangs  gedachten,  für  den  Amortisationsfonds  bestimmten  Zins-Ersparnisse
  sind,  auch  wenn  die  betreffenden  Zinsbeträge  im  Rückstand  bleiben,
aus  dem  eigenthümlichen  Fonds  der  Departements  vorzuschießen.

g.  289.

Jeder  Besitzer  eines  bepfandbrieften  Gutes  kann  einen  außerordentlichen
Amortisationszuschuß  von  mindestens  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  in  halbjaͤhrigen
  Raten  zahlen.  Dieser  Zuschuß  verbleibt  unverkuͤrzt  fuͤr  den  Tilgungsfonds
  seines  Gutes.

S.  290.

Wenn  die  Antheilsrate  eines  Gutes  an  dem  Pfandbriefsbestande  des  allgemeinen
  Amortisationsfonds  so  hoch  herangewachsen  ist,  daß  sie  mit  Hinzurechnung
  det  ekwa  aus  erhöbten  Amortisationszuschüssen  gebildeten  Spezialfonds
dieses  Gutes  dem  zehnten  Theile  des  Betrages  der  zur  Zeit  des  Beginns  der
Amortisation  darauf  gehafteten  Pfandbriefsschuld  gleichkommt,  so  erfolgt  auf
Antrag  des  Gutsbesitzers  die  Löschung  dieses  durch  die  Amortisation  gelilgten
Zehntheils  seiner  Pfandbriefsschuld  resp.  Abtretung  der  Stelle  zur  anderweiten
Benutzung  mach  den  in  9#.  277.  sell  enthaltenen  Grundsätzen.

Insofern  es  sich  um  Löschung  alter  Pfandbriefe  handelt,  und  diese  von
dem  betreffenden  Gute  selbst,  auf  welchem  sie  haften,  nicht  hinreichend  in  dem
Amortisationsfonds  sich  vorsinden,  so  werden  sie  auf  besonders  zu  siellenden
Antrag  des  Besitzers  des  bepfandbrieften  Gutes  durch  Austausch  gegen  andere
für  den  Amortisationsfonds  bereits  erworbene  Pfandbriefe  gleicher  Große  von
den  Inhabern  eingezogen  (ckr.  F.  205.).

g.  291.

Ebenso  steht  jedem  Guksbesitzer  frei,  sobald  eine  Pfandbriefssumme  für
sein  Konto  angesammelt  sein  wird,  welche  dem  zehnten  Theile  der  auf  seinem
Gute  intabulirten  Pandbriefsschuld  (ckr.  §.290.)  gleichkommt,  solche  für  sich
und  zu  seiner  Verwendung  zu  beanspruchen.

K.  292.

Die  angesammelten  Amortisationsbeiträge,  soweit  sie  noch  nicht  eine  Höhe

erreicht  haben,  welche  den  Gutsbesitzer  selbst  nach  §.  290.  zur  Verfügung
Nr.  4811.)  darüber
        <pb n="1068" />
        —  1011  —

darüber  berechtigt,  machen  ein  von  dem  Gute  noch  gar  nicht  zu  trennendes
Zubehör  desselben  aus,  dergestalt,  daß  es  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Besitzer
übergehr,  und  ohne  dasselbe  weder  an  einen  Dritten  abgetreten,  noch  aus  andern
Titeln  in  Anspruch  genommen  oder  mit  Beschlag  belegt  werden  kann.
Diese  allgemeinen  Vorschriften  finden  jedoch  nicht  Anwendung:
wenn  das  Gut  zur  norhwendigen  Subhastation  gestellt  wird.  In  diesem
Fall  wird  der  Amortisationsfonds  zur  Kaufgeldermasse  ausgeschütrer;
wenn  der  Pfandbriefsschuldner  stirbt.  In  diesem  Falle  steht  dem  Rechtsnachfolger
  die  Dispositionsbefugniß,  ohne  Beschränkung,  auf  einen
bestimmten  Betrag  des  Angesammelten  zu.

§.  293.
Wenn  die  durch  die  Amortisationsbeiträge  angesammelten  Pfandbriefs-Bestände
  zur  theilweisen  Tilgung  der  Pfandbriefsschuld  des  betreffenden  Gutes
nicht  verwandt  und  zu  einer  Summe  herangewachsen  sind,  welche  zureicht,  die
anze  Pandbriefsschuld  des  Gutes  zu  tilgen,  so  muß  alsdann  der  betreffende
Gussbestter.  zu  einer  bestimmten  Erklärung  binnen  einer  dreimonatlichen  Frist
darüber,  ob  er  von  der  ihm  im  F.  291.  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch
machen  will,  die  gesammelten  Bestände  ganz  oder  theilweise  zur  freien  Verfugung
  an  sich  zu  nehmen,  aufgefordert  werden,  unter  der  Verwarnung,  daß,
wenn  von  ihm  keine  Erklärung  eingeht,  die  Landschaft  von  Amtswegen  mit
der  gänzlichen  und  unbedingten  Löschung  der  ganzen  Pfandbriefsschuld  vorgehen
  werde.

Erklärt  er,  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen,
oder  giebt  er  in  der  besiimmten  praklusiven  Frist  keine  genügende  Erkläarung
ab,  so  wird  alsdann  ohne  Weiteres  von  der  Landschaft  von  Amtswegen  die
völlige  Löschung  der  ganzen  Pfandbriefsschuld  veranlaßt.

Um  die  Oberaufsichtsbehörden  des  Staats,  die  landschaftlichen  Verwaltungsbehörden
  und  die  interesstrenden  Gutsbesitzer  selbst  jederzeit  in  vollsiändiger
Kenntniß  von  der  derzeitigen  Sachlage  zu  erhalten,  ist,  sobald  die  wirkliche
Amortisation  eintritt,  über  den  Fortgang  dieser  Amortisation,  und  bis  dahin
über  die  Summe  der  Ersparnisse  und  deren  Verwendung  von  der  General=Direktion
  der  jedesmaligen  Engeren  Ausschußoersammlung  ein  vollsiändiger,  mit
den  juslifthirenden  Nachweisungen  belegter,  Vortrag  zu  erstatten.

G.  294.

Das  Berechnungswesen  der  sich  durch  die  Amortisation  ansammelnden
Zinsersparnisse  und  der  von  den  Guksbesitzern  freiwillig  erhöheten  Amortisations=Zuschüsse
  wird  durch  eine  darauf  bezügliche  Insiruktion  für  die  dabei  betheiligten
  Verwaltungsbehörden  demnächst  geregelt  werden.

Kapitel  XVII.
Von  den  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  und  deren
Verwaltung.
F.  295.
Die  landschaftlichen  Fonds  haben  die  Bestimmung:

a

b

—  —

1)  die
        <pb n="1069" />
        —  1015  —

4)  die  zur  Unterhaltung  des  Systems  erforderlichen  Kosten  zu  bestreiten;

2)  die  zurückbleibenden  Zinsen  vorzuschießen;

3)  für  die  in  Sequestration  gekommenen  bepfandbrieften  Güter  nothwendige
Vorschäfse  zu  machen,  namentlich  auch  zur  Wiederherstellung;

4)  etwanige  Ausfälle  zu  decken.

S.  296.

Zu  den  Kosten,  welche  der  Landschaft  zur  Last  fallen,  gehört  die  Besoldung
  der  Mitglieder  und  Beamten  der  verschiedenen  landschaftlichen  Behörden,
  die  Unterhaltung  der  landschaftlichen  Gebäude,  die  vorschußweise  Anschaffung
  des  zu  den  Pfandbriefen  erforderlichen  Materials,  sowie  die  Büreaukosten,
die  Kosten  der  Geldversendungen  und  überhaupt  alle  Arten  von  Ausgaben,  die
das  allgemeine  und  nicht  das  besondere  Interesse  eines  Einzelnen  betreffen.

Die  Etats  für  die  Gehalte  der  Mitglieder  der  Kollegien,  sowie  der  Beamten
  des  Instiruts,  werden  durch  den  Generallandtag  oder  den  Engeren  Ausschuß
  fesigesetzt  und  ebenso  können  außerordentliche  Gratifikationen  an  die  Beamten
  nur  mit  Genehmigung  dieser  Behörden  bewilligt  werden.

Die  Witltwen  und  Kinder  der  verstorbenen  Mitglieder  der  Kollegien  und  der
übrigen  Offigianten,  die  eine  firirte  Besoldung  bezlehen,  erhalten  vom  Todestage
  des  Erblassers  ab  noch  ein  halbjähriges  Gehalt.

F.  297.

Die  landschaftlichen  Fonds  haben  theilweise  die  Natur  eines  gemeinsamen
  Eigenthums  der  gesammten  Korporation,  theilweise  die  eines  speziellen
Eigenthums  der  Assozürten  der  einzelnen  Departements.  Die  ersteren  werden
verfassungsmäßig  von  der  Generallandschafts-Oirektion  verwalter,  die  letzteren
von  den  Oeparkementsdirektionen.  Die  Fonds,  welche  das  Eigenthum  der  Totalität
  bilden,  können  ihrer  Natur  entsprechend  in  gesetzlich  dazu  geeigneten
Fällen  zur  Aushülfe  von  den  einzelnen  Deparkements  in  Anspruch  genommen
werden,  ohne  Beschränkung  des  Anspruchs  auf  eine  bestimmte  Quote,  wogegen
die  Fonds,  welche  ein  spezielles  Eigenthum  der  einzelnen  Departements  repräsentiren,
  nur  insoweit  zur  Unterstützung  der  übrigen  Departements  in  gesetzlich
dazu  geeigneten  Fällen  verpflichtet  sind,  als  dies  ohne  Gefährdung  des  eigenen
Bedürfnisses  geschehen  kann,  und  auch  dann  nur  unter  Vorbehalt  der  Jurückerstaltung
  und  Zwischenverzinsung  der  gewährten  Vorschusse.

F.  298.

Die  Verwaltung  der  der  Adminisiration  der  Generallandschafts  -Direktion
  überwiesenen  Fonds  wird  durch  die  Vertreter  der  Gesammtinteressen  des
landschaftlichen  Kredirinstituts  überwachr.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  daher  die  Verpflichtung,  jährlich  dem
Engeren  Ausschusse  resp.  der  Generallandtags-Versammlung  üuber  die  Verwaltung
  der  ihrer  Administration  überwiesenen  Fonds  vollständige  und  gehörig  belegte
  Rechnung  zu  legen.  Die  Zinsenerträge  dieses  Totalitätsfonds  sind  zunächst
  zur  Deckung  der  ctatsmäßigen  Bedürfnisse  der  Generallandschafts-Oirek-(Nr.

  4811.)  tion
        <pb n="1070" />
        —  10|6  —

tion  und  eventuell  zur  Unterstützung  der  Departementskassen  in  den  gesetzlich
dazu  geeigneten  Fallen  bestimmt.

Zu  anderen  Dispositionen  über  die  Substanz  oder  die  Revenneen  ist  die
Genehmigung  der  Assozürken  erforderlich.

F.  299.

Die  Verwaltung  der  der  Administration  der  Departementsdirektionen
überwiesenen  Departementalfonds  überwacht  das  betreffende  Departementskollegium
  unter  Kontrolle  der  Generallandschafts  =  Direktion  und  nächstdem  der
Gesammtvertretung  der  Assozlrten,  welche  durch  den  Engeren  Ausschuß  resp.
Generallandtag  reprasentirt  wird.

S.  300.

Demnechst  haben  die  Departementsdirektionen  die  Verpflichtung,  halbjährlich
  dem  Departementskollegium  die  gehörig  belegten  Rechnungen  zur  Prüfung
  und  Abnahme,  den  Assozürten  des  Departements  selbst  aber  durch  die
Kreisdeputirten  einen  summarischen  Rechnungsertrakt  vorzulegen.

Nach  erfolgter  Rechnungsabnahme  Seitens  der  Departementskollegien
werden  die  Rechnungen  halbjährlich  der  Generallandschafts-Direktion  eingesandt,
welche  sie  zu  revidiren  hat  und  etwanige  Monika  den  Oepartementedirektionen
zur  Erledigung  zufertigt.  Den  sich  aus  den  Rechnungen  ergebenden  Vermbgensslatus
  der  einzelnen  Departements  legt  demnächst  die  Generallandschafts-Direktion
  der  Engeren  Ausschuß=  resp.  Generallandtags-Versammlung  vor,
um  derselben  eine  allgemeine  Uebersicht  der  finanziellen  Verhältnisse  des  Kreditinstituts
  zu  gewähren.

g.  301.

Die  Departementsdirektionen  haben  der  Generallandschafts-Direktion  die
Rechnungen  über  die  ihrer  Verwaltung  anvertrauten  Fonds  einzureichen;  der
Beifügung  der  Beläge  bedarf  es  nicht,  dagegen  des  Nachweises,  daß  das  Departemenrskollegium
  die  Belage  geprüft  und  sie,  sowie  auch  die  Vermögensbeslände
  selbst,  richtig  und  letztere  als  vorhanden  befunden  habe.

K.  302.
Die  nach  Bestreitung  der  etatsmäßigen  oder  sonst  justifizirten  Ausgaben
verbleibenden  Revenüenüberschüsse,  sowohl  des  Totalitäts=  als  der  Departemental=Fonds,
  wachsen  dem  Kapitalstock  zu.

K.  303.

Wirklich  fesistehende  Ausfälle  bei  einem  Departement  werden  in  folgender
  Art  und  Reihefolge  gedeckt:

4)  prinzipaliter  haftet  der  für  das  betreffende  Gut  ctwa  bereits  angesammelte

  Amortisationsfonds,
2)  hierauf  der  eigenthümliche  Fonds  desjenigen  Departemenes,  in  welchem
sich  der  Ausfall  ereignet,  soweit  derselbe  den  zur  Deckung  der  Verwaltungs=
        <pb n="1071" />
        —  1017  —

tungskosten  für  das  Departement  aus  seinen  Zinsen  festgesetzten  Betrag

übersteigt,

3)  demnächst  der  eigenthümliche  Fonds  der  Generallandschaft,  in  demselben

Umfange,  wie  der  Departementsfonds  sub

4)  sodann  die  eigenthümlichen  Fonds  der  übrigen  Departements  unter  gleicher

Beschrankung,  und

5)  zuletzt  der  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten  erforderliche  Fonds  sämmtlicher
  Departements  nach  Maaßgabe  der  radizirten  Pandbriefe.

Tritt  der  Fall  der  Verwendung  ad  5.  ein,  so  kann  auf  deefallsigen  gehörig
bestätigten  Beschluß  des  Engeren  Ausschusses  resp.  Generallandtages  ein  sogenannter
  Quittungsgroschen  mit  einem  Sechsiel  Prozent  von  den  Assoziürten  bis
zur  Wiederherstellung  des  geschmalerten  Fonds  wieder  erhoben  werden.

Kapitel  XVIII.
Depositalordnung.

S.  304.

Der  Generallandschafts-Direktion  und  den  Departementskollegien  bleibt
überlassen,  für  die  Ordnung  ihres  Kassen=  und  Depositalwesens  mit  Berücksichtigung
  der  bei  ihnen  obwaltenden  Verhältnisse  besondere  Instruktionen  zu
entwerfen,  die  jedoch  der  Genehmigung  des  Engeren  Ausschusses  unterliegen.

Schlußbestimmung.

Alle  in  Beziehung  auf  das  Pommersche  Landschaftssystem  ergangenen
Bestimmungen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Reglements  entgegenstehen,  oder
mit  denselben  nicht  vereinbar  sind,  werden  außer  Kraft  gesetzt.

N  Wir  das  vorstehende  „Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom
Jahre  1781.,  revidirt  von  den  in  den  Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  gehaltenen
  Generallandtagen“  der  zum  Grunde  liegenden  Absicht  angemessen  abgefaßt
  und  mit  den  Gesetzen  überall  in  Uebereinstimmung  gefunden  haben,  so
bestätigen  Wir  solches  hiermit  in  allen  seinen  Punkten.  Urkundlich  haben  Wir
diese  Bestätigung  Hochsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Koöniglichen  Insiegel
  bedrucken  lassen.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Oktober  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.

Johrgang  1857.  (Nr.  4811.  136  Schema.
        <pb n="1072" />
        —  1018  —

Beilage  zu  g.  163.

210usbunbvajui)  ↄcꝙpnjijvꝙlquvg

Schema
eines  von  der  Pommerschen  Landschaft  auszufertigenden  neuen  Pfandbriefes.
des  Registers  der  Departements-Direktion  z  .  .  ..

   

der  derbundenen  Pommer= 



 

 

schen  Landschaft.

 

(Werthstempel.)

Privilegirter  neuer  Pfandbrief

welcher  sowohl  zur  Sicherheit  des  Kapitals,  als  der  Interessen,  unter  besonderer  Garantie
  der  verbundenen  Stände  auf  den  Grund  der  bestellten  Spezial-Hypothek  unter
Beglaubigung  der  verordneten  Gerichts-Kommissarien  von  den  #ollimlchrigren  der
Landschaft  ausgefertigt  und  sub  “  (Luchstaben)  des  Registers  der  Landschafts-Departe—
ments-Direktion  z....  iingetragen  worden.  Oieser  Pfandbrief  kann  von
dem  Inhaber  nicht  gekündigt  werden,  und  trägt  pro  anno  -  Pt.  Zinsen,  welche  in
halbjährlichen  Raten  auf  besondere  Kupons  —  die  für  einen  fünfjährigen  Zeitraum  nebst
einem  Talon  zur  Erhebung  weiterer  Kupons  ausgegeben  worden  —  gezahlt  werden.

dernen  18.
Departements-Direktion.
N.  N.
In  dem
N.  N.  (Gerichtssiegel.)  (Landschaftssiegel.)

 

 

 

 

Bei
        <pb n="1073" />
        —  1019  —

Beilage  zu  #/K.  165.  und  170.  des  Landschafts-Reglements.

Schema

zu  den  upons  und  Talons  neuer  Pommerscher  Pfandbriefe.

 

lmorgsubtl

 

1  K  Lun

Zins-Kupon  “  pfandbriefeo  Stargardschen  Departements

von  900  Nthlrn.  Kurant
à  31  pCt.  =  15  *  22  Sgr.  6  Pf.—  Jahlbar  mit  Funszehn  Thaler  224  Sgr.  Kurant
4  pEt.  18  Rthlr.  Achtzehn  Thaler

bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  2.  Januar

 

 

 

 

:=  -General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  20.  bis  30.  Januar18.
2  -  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  Februar
(Krockener  Dieser  Kupon  verliert  mit  dem  Ablauf  des  Weihnachts,  Zins-  Serie
Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit  A  I.
Zins-Kupon  dee  Pfandbriefee  Stargardschen  Departemente
-nr#  #  #.  von  900  Nthlrn.  Kurant
à  31pCt.  —  15  Rtblr.  22  Sgr.  6  Pf.—  Jahlbar  mit  Funfzehn  Thaler  224  Sgr.  Kurant
4  pEt.  18  Rthlr.  Achtzehn  Thaler

bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  25.  Juni
-=  General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  .  bis  30.  Juli
2  -  -  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  August

 

(Trockener  Dieser  Kupon  verliert  mit  dem  Ablauf  des  Weihnachts  Zins-  Serie
Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit.  4a52.

 

Hier  folgen  mit  den  noͤthigen  Aenderungen  die  Kupons  As  3.  bis  inkl.  10.

(Namens-Stempel.)

41

(Namens-Stempel.)

 

Departements-Direktion  zu  Stargard.

 

 

Zu  dem  Pfandbriese  Stargardschen  Departements  1  über  900  Rchlr.

Kurant  (Neunhundert  Thaler)  soll  dem  Präsentanten  dieses  Talons  die  neue  Zins-Kupons-Seric

  JW.  1.  bis  10.  auf  die  5  Jahre  von  Johannis  18.  und  zwar  bei

der  Kasse  der  unterzeichneten  Direktion  in  dem  Joh  18.

oder  aber  auch  schon  vorher  bei  der  Königlichen  Generallandschafts-  Kasse  in  Stettin
Zim  daufe  des  Monats  April  18.  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  28.  März
1845.  ausgereicht  werden.  Die  Kupons  der  neuen  Serie,  die  zur  Zeit  der  Pri
J#sentation  dieses  Talons  schon  von  der  vierjährigen  Verjährungafrist  betroffen  wor-*den,
  werden  nicht  mehr  verabfolgt.

Eine  etwanige  Kündigung  des  obigen  Pfandbriefes  hat  die  Wirkung,  daß  für
denselben  nach  dem  Füälligkeitstermine  eine  neue  Kupons-Serie  nicht  mehr  ausgegeben
  wird,  der  Talon  also  von  da  ab  rechtlich  seine  Bedeutung  verliert.

(Trockener  Stempel.)  (Schwarzer  Stempel.)
Königl.  Preuß.-Pommersche  Landschafts=  Departementsirektion
  zu  Stargard.
(Drei  Unterschriften.)

 

 

(Nr.  4811.)  130“
        <pb n="1074" />
        —  1020  —

(Rückseite  der  Kupons  und  des  Talons.)

 

Kupons,  welche  durchstrichen  oder  durchlocht  sind,  oder  von
Weihnachten  18.  welchen  eine  Ecke  oder  ein  Randtheil  innerhalb  der  Umfassungs-Arabeske
  abgeschnitten  worden,  verlieren  ihre  Gültigkeit.

 

 

Kupons,  welche  durchstrichen  oder  durchlocht  sind,  oder  von
Johannis  18.  welchen  eine  Ecke  oder  ein  Randtheil  innerhalb  der  Umfassungs-Arabeske
  abgeschnitten  worden,  verlieren  ihre  Gültigkeit.

 

 

 

Ueber  den  Empfang  der  Zins-Kupons-Serie  1.  bis  10.  nebst  Talon  zu  dem  umstehend
  bezeichneten  Pfandbriefe  wird  hiermit  quittirt.

Bemerk.  Obiges  Quittungsformular  ist  von  dem  Präsentanten  dieses  Talons  ju
unterzeichnen.

 

Bei-
        <pb n="1075" />
        —  1021  —
Beilage  zu  #§P.  165.  und  170.  des  kandschafts-Reglements.

Schema
iu  den  Kupons  und  Talons  Alter  Pommerscher  Hfandbriefe.

 

 

 

 

 

Gut.  .  Kreie  —  .  von  900  Nthlen.  Kurant
à  34  pCt.  =  15  Rhle  224  Sgr.  =  zahlbar  mit  .  Thaler  224  Sgr.  Kurant
bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  2.  Januar
:  -General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  20.  bis  30.  Januar  18
QW27  -  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  Februar
(Arockener  Dieser  Kupon  verliert  aitx  dem  Ablauf  des  Weihnachts-Zins-  Serie
Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit  .W.

–—

Gut  ........  ..  Rreis  .....  .  .  .  ..  As  ..  ...  von  900  Kthlrn.  Kurant
à3334  pEt.  —  15  Rthlr.  224  Sgr.  =  zahlbar  mit  Funfzehn  Thaler  224  Sgr.  Kurant
bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  25.  Jun
=  -General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  20.  bis  30.  Juli  2

*7  -  O  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  August
(Trockener  Dieser  Kupon  verliert  mit  dem  Ablauf  des  Weihvachts-  Zins-  Serie

 

Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit.  —W-.

 

 

Hier  solgen  mit  den  nsthigen  Aenderungen  die  Kupons  Nr.  3.  bis  inkl.  10.

(Namens-  Stempel.)

 

Departements-Direktion  zu  Stargard.
(Namens-Stempel.)  !  I

 

Zu  dem  Pfandbriese  Gut  Kreis  ..  ...  ..  .  ..  As  .  ....  über  900  Rehlr.
Kurant  (Neunhundert  Thaler)  soll  dem  Präsentanten  dieses  Talons  die  neue  Zins-Kupons-Serie
  JI7  1.  bis  10.  auf  die  5  Jahre  von  Johannis  8.  und  zwar  bei
der  Kasse  der  unterzeichneten  Direktion  in  dem  Johanni  18.
oder  aber  auch  schon  vorher  bei  der  Kaniglichen  (  Gencrallandschafts-  Kasse  in  Stettin
im  Laufe  des  Monats  April  18.  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  28.  März
ie  ausgercicht  werden.  Die  Kupons  der  neuen  Serie,  die  zur  Zeit  der  po##
sentation  dieses  Talons  schon  von  der  vierjährigen  Verjahrungsfrist  detroffen  worden,
  werden  nicht  mehr  vrrabfolgt.
S  Eine  etwanige  Kuͤndigung  des  obigen  Pfandbriefes  hat  die  Wirkung,  daß
für  denselben  nach  dem  Fülligkeitstermine  eine  neue  Kupons-Serie  nicht  mehr
ausgrreicht  wird,  der  Talon  also  von  da  ab  rechtlich  seine  Bedeutung  verliert.

(Trockener  Stempel.)  (Schwarzer  Stempel.)

Königl.  Preu  ommersche  Landschafts-Departements-=igl.
  Preuß.  Prmgrerlte  zu  Stargard.

(Drei  Unterschriften.)

 

 

 

(Nr.  4811.)
        <pb n="1076" />
        —  102  —

 

Kupons,  welche  durchstrichen  oder  durchlocht  sind,  oder  von
Weihnachten  18.  welchen  eine  Ecke  oder  ein  Randtheil  innerhalb  der  Umfassungs=Arabeske
  abgeschnitten  worden,  verlieren  ihre  Gültigkeit.

 

 

Kupons,  welche  durchstrichen  oder  durchlocht  sind,  oder  von
Johannis  18.  welchen  eine  Ecke  oder  ein  Randtheil  innerhalb  der  Umfassungs-Arabecke
  abgeschnitten  worden,  verlieren  ihre  Gültigkeit.

 

 

 

Ueber  den  Empfang  der  Zins-Kupons-Seric  As  1.  bis  10.  nebst  Talon  zu  dem  umstehend
  bezeichneten  Pfandbriefe  wird  hiermit  quittirt.

Bemerk.  Obiges  Quittungsformular  ist  von  dem  Präsentanten  dieses  Talons  zu
unterzeichnen.
        <pb n="1077" />
        —  1023  —
Beilage  zu  99.  34.  42.  64.  75.  81.  102.

I.  Diensteid  des  Generallandschafts-Direktors  und  General-Landschafts-Raths.


„Ich  J.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  (Generallandschafts-Direktor,  Rarh)  der  Pommerschen  Landschaft
  erwäahlt  und  beslätigt  worden,  Sr.  Königlichen  Majestät  von  Preußen,
meinem  Allergnddigsten  Herrn,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  sein,  die
Verfassung  gewissenhaft  beobachten,  auch  das  Interesse  des  gesammten  Kreditvereins
  und  der  Assozürten  durch  genaue  Befolgung  des  Landschaftsreglements
und  der  übrigen  Verordnungen  und  verfassungsmäßigen  landschaftlichen  Beschlüsse
  befördern  und  überwachen  und  alle  mir  vermöge  meines  Amtes  obliegenden
  Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen  will.
So  wahr  mir  Got  helfe  2c.“

II.  Diensteid  des  Generallandschafts-Syndikus,  Generallandschafts-Rendanten
  und  der  übrigen  Beamten  bei  der  General-Landschafts-Direktion.


„Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  (Generallandschafts-Syndikus,  Generallandschafts-Rendanten
  rc.)  bestellt  worden,  Sr.  Königlichen  Majesiät  von  Preußen,  meinem  Allergnädigsten
  Herrn,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  gewissenhaft
  beobachten,  auch  die  Vorschriften  des  Landschaftsreglements  und  der
übrigen  Verordnungen  und  verfassungsmäßigen  landschaftlichen  Beschlüsse,
meiner  Dienstinstruktion  gemaß,  genau  befolgen,  die  mir  aufgetragenen  Geschäfte
  treu  und  gewissenhaft  besorgen  und  alle  mir  vermöge  meines  Amtes
obliegenden  Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  treulichst  erfüllen
  will.  So  wahr  mir  2c.“

III.  Diensteid  des  Landschaftsdirektors,  des  Landschaftsraths
und  Landschaftsdeputirten.

„Ich  N.  NJ.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  (Landschaftsdirektor  des  N.schen  Departements,  Landschaftsrath
  2c.,  Landschaftsdeputirten  des  N-schen  Kreises,  N.  N-schen  Departements)
erwahlt  worden,  Sr.  Königlichen  Majestät  von  Preußen,  meinem  Allergnädigsten
  Herrn,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  gewissenhaft
  beobachten,  auch  das  Interesse  des  Departements  und  der  dazu  gehörigen
  Kreise,  sowie  auch  des  ganzen  Kreditvereins  durch  genaue  Befolgung

(Nr.  4811.)  des
        <pb n="1078" />
        —  1024  —

des  Landschaftsreglements  und  der  übrigen  Verordnungen  und  verfassungsmäßigen
  landschaftlichen  Beschlüsse,  sowie  durch  treue  und  gewissenhafte  Geschäftsführung
  in  Uebereinstimmung  mit  den  Landesgesetzen  befördern  und  alle
mir  vermöge  meines  Amtes  obliegenden  Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen
und  Gewissen  genau  erfüllen  will.  So  wahr  mir  2c.“

IV.  Diensteid  des  Departementslandschafts-Syndikus,  Landschaftssekretair,
  Landschaftsrendanten  und  Kanzleidiener.

„Ich  N.  JN.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmachtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  (Landschaftssyndikus,  Landschaftssekretair  2c.)  bei  dem  N.  N.schen
Landschaftsdepartement  bestellt  worden,  Sr.  Königlichen  Majestadt  von  Preußen,
meinem  Allergnädigsten  Herrn,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  sein,  die
Verfassung  gewissenhaft  beobachten,  auch  die  Vorschriften  des  Landschafts-Reglements
  und  der  übrigen  Verordnungen  und  verfassungsmäßigen  landschaftlichen
  Beschlüsse,  meiner  Dienstinstruktion  gemaß,  genau  befolgen,  die  mir  aufgetragenen
  Geschäfte  treu  und  gewissenhaft  besorgen  und  alle  mir  vermöge
meines  Amtes  obliegenden  Blichten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen
treulichst  erfüllen  will.  So  wahr  mir  2c."

Redigirt  im  Büreau  des  Staaks-Ministeriums.
Basin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="1079" />
        —  1025  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  66  —

 

(Ir.  4812.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.  Oktober  1657.,  betreffend  die  Erhebung  des
Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Steinau  im  Regierungebezirk
  Breslau.

A.  Ihren  Bericht  vom  22.  September  d.  J.  genehmige  Ich  den  vorgelegten
  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  Benutzung  der  Oderbrücke  bei
Steinau,  im  Regierungsbezirk  Breslau,  zu  erheben  ist,  und  sende  Ihnen  denselben
  von  Mir  vollzogen  hierbei  zurück.

Berlin,  den  20.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsien  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jabrpang  1857.  (Nr.  4812.)  137  Tarif,
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1857.
        <pb n="1080" />
        —  1026  —

Tarif,
nach  welchem  das  Bruͤckengeld  fuͤr  Benutzung  der  Oderbruͤcke  bei
Steinau  zu  erheben  ist.

Vom  26.  Oktoberls857.

Es  wird  entrichtet:
A.  Vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten:
I.  Zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,
  Kabriolets  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthier  1  Sgr.  6  DF.
II.  Zum  Fortschaffen  von  Laslen:
1)  von  beladenem,  d.  h.  von  solchem,  worauf
sich  außer  dessen  Zubehör  und  außer  dem
Futter  für  höchsiens  drei  Tage  an  anderen
Gegenständen  mehr  als  zwei  Zentner  befinden,
  für  jedes  Zugthirr  ..  1  6
2)  von  unbeladenem,  für  jedes  Zugthier  1  —  =
B.  Von  unangespannten  Thieren:

I.  Von  jedem  Pferde,  Maulthier  oder  Maulesel  mit

oder  ohne  Reiter  oder  Lst  —  6
III.  Von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Eee..  —  3  -
III.  Von  je  fuͤnf  Fohlen,  Kaͤlbern,  Schaafen,  Laͤmmern,
  Schweinen,  Ziegen  —.  3
Weniger  als  fünf  der  vorsiehend  zu  III.  gedachten  Thiere
sind  frei.
Befreiungen.

Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren  oder
in
        <pb n="1081" />
        —  1027  —

in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in  Oienst-Uniform
  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen
  Diensipferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offiziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  in  letzterem
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgestellte
  Marschroute,  oder  durch  die  von  der  oberen  Milhoirbehsrde  ertheilte
  Order  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  oͤffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posien,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,
nebst  Beiwagen;  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten
und  von  allen  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und
Perden;

von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülföäfuhren,  von  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

8)  von  Fuhrwerken,  die  Chausseebaumaterialien  anfahren,  sofern  nicht  durch
die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Finanzen
  Ausnahmen  angeordnet  werden.

5

6

—

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  vorstehenden  Abgabensätze  und  Befreiungen  kommen  auch  dann  in
Anwendung,  wenn  bei  einer  Hemmung  des  Verkehrs  über  die  Brücke
das  Uebersetzen  über  die  Oder  bei  Steinau  durch  eine  Fähre  bewirkt  wird.

2)  Jeder  muß  bei  der  unweit  der  Brücke  eingerichteten  Hebestelle  anhalten,
auch  wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,  die  Abgabe  zu  entrichten.
Nur  hinsichtlich  der  Postillone  findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn
stoßen,  eine  Ausnahme  statt.

3)  Zu  der  für  den  Betrag  der  Abgabe  maaßgebenden  Bespannung  eines
(Nr.  4812.)  137“  Fuhr-
        <pb n="1082" />
        —  1028  —

Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Beruͤhrung  der  Hebestelle  angespannten,
  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenscheinlich
  eine  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerke  befindlich
  sind.

4)  Jeder  hat  eine  Ouiktung  über  die  von  ihm  gezahlte  Abgabe  zu  fordern
und  solche  den  Steuer=  und  Polizei-Beamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

5)  Fuhrwerke,  welche  sich  auf  der  Brücke  begegnen,  mussen  sich  nach  der
rechten  Seite  hin  halb  ausweichen.

60)  Auf  der  Brücke  darf  mit  Fuhrwerken  oder  Thieren  nicht  angehalten  und
über  dieselbe  nur  im  Schritte  gefahren  oder  geritten  werden.

Berlin,  den  26.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4813.)
        <pb n="1083" />
        —  1029  —

(Nr.  4813.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Oktober  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Biêmark  bis  zur  Osterburger  Kreiogrenze  in  der  Richtung  auf  Meßdorf
  zum  Anschluß  an  die  von  dort  nach  Osterburg  erbaute  Chaussce.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heuteigen  Tage  den  Bau  einer
von  dem  Kreise  Stendal,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,  beschlossenen  Chaussee
von  Bismark  bis  zur  Osterburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Meßdorf
zum  Anschluß  an  die  von  dort  nach  Osterburg  erbaute  Chaussee  genehmige  habe,
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee
erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausscen
bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
  will  Ich  dem  Kreise  Stendal  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  somtigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Oktober  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4813—4814.)  (Nr.  4814.)
        <pb n="1084" />
        —  1030  —

(Nr.  4814.)  Verordnung,  die  Einführung  der  Gesetze  über  ein  allgemeines  Landesgewicht
vom  17.  Mai  1856.  und  über  das  Münzwesen  und  Münzgewicht  vom
4.  und  5.  Mai  1857.  in  den  Jadegebieten  betreffend.  Vom  2.  November
  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung
für  1855.  S.  306.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  17.  Mai  1856.,  die  Einführung  eines  allgemeinen  Landesgewichts
  betreffend  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  545—  548.),  sowie
das  Gesetz  über  das  Münzwesen  vom  4.  Mai  d.  J.  (Gesetz-Sammlung  für
1857.  S.  305  —  311.)  und  das  Gesetz  über  das  Münzgewicht  vom  5.  Mai
d.  J.  (Gesetz-Sammlung  für  1857.  S.  325  —  326.),  werden  hiermit  in  Unserem
  Jadegebiete  eingeführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenbndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Wesiphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4815.)
        <pb n="1085" />
        —  1031  —

(Nr.  4815.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Fortbestehen  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungsanstalt
  und  die  Bestdtigung  des  Nachtrags  vom  27.  April  1857.
zu  den  Verfassungsartikeln  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungsanstalt
vom  11.  Dezember  1812.,  29.  September  1827.  und  21.  Dezember  1842.
Vom  27.  November  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  November
  d.  J.  das  fernere  Fortbeslehen  der  Berlinischen  Feuer-Versicherungsanstalt
auf  eine  Dauer  von  fünf  und  zwanzig  Jahren,  also  bis  zum  1.  Dezember
1882.,  sowie  den  auf  Grund  der  Generalversammlungs-Beschlüsse  vom  27.  Februar
  d.  J.  aufgestellten  Nachtrag  vom  27.  April  d.  J.  zu  den  Verfassungs-Artikeln
  der  Anstalt  vom  11.  Dezember  1812.,  29.  September  1827.  und
21.  Dezember  1842.,  letzteren  unter  dem  Vorbehalte  der  definitiven  Feststellung
der  Formulare  für  die  neu  auszugebenden  und  erforderlichen  Falles  auch  für
die  bereits  ausgegebenen  Aktien,  sowie  für  die  zugehörigen  Wechsel,  resp.  der
Bestimmung  über  den  Austausch  der  alteren  Formulare,  Allergnädigst  zu  genehmigen
  und  zugleich  zu  bestimmen  geruht,  daß  der  Königlichen  Stcaatsregierung
  die  Befugniß  zustehen  soll,  im  Allgemeinen  oder  für  besondere  Fälle,
event.  auf  Kosten  der  Ansialt,  einen  Kommissarius  zur  Ausübung  des  Ober-Aufsichtsrechts
  zu  ernennen,  welcher  berechtigt  ist,  die  Generalversammlung,  die
Mitglieder  der  Direktion  und  des  Ausschusses  der  Anstalt  gültig  zu  berufen,
ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  von  den  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen
  Schriftstücken,  sowie  von  den  Kassenbeständen  der  Anstalt  jederzeit  Einsicht
  und  Kenntniß  zu  nehmen.

Dies  wird  nach  Vorschrift  der  #.  Z.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemachr,
daß  der  Nachtrag  vom  27.  April  d.  J.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen
  wird.

Berlin,  den  27.  November  1857.
Die  Minister

für  Lamdeh,  Gewerde  und  der  Justiz.  des  Innern.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Westphalen.

 

(Nr.  4815—4816.)  (Nr.  4816.)
        <pb n="1086" />
        —  1032  —

(Nr.  4816.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  18.  Dezember  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1857.  und  des  Areikels
77.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Jannar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsminisieriums,  was  folgt:

Die  beiden  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  das  Herrenhaus
und  das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  12.  Januar  künftigen  Jahres
  in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammen  berufen.

Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1857.
Im  Allerhöchsien  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(I.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Walder  sec.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hoefbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="1087" />
        —  1033  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

r.  67  —

 

(Nr.  4817.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  November  1857.,  betreffend  die  Genehmigung  der
Beschlüsse  des  Kreises  Rummelsburg  wegen  Erhöhung  des  Zinsfußes  von
vier  auf  fünf  Prozent  für  die  nach  dem  Privilegium  vom  1.  Juni  1854.
augzufertigenden  Kreischausseebau-Obligati

9  .
Auf  den  Bericht  vom  3.  November  d.  J.  will  Ich  die  anliegenden  Beschluͤsse
der  Stände  des  Kreises  Rummelsburg,  im  Regierungsbezirk  Cöslin,  vom
24.  Juni  1856.  und  11.  Mai  1857.  wegen  Erhöhung  des  Zinsfußes  von  vier
auf  fünf  Prozent  für  die  nach  dem  Privilegium  vom  1.  Juni  1854.  (Gesetz-Sammlung
  für  1854.  S.  3506.  sed.)  auszufertigenden  Kreischausseebau-Obligationen,
  soweit  solche  noch  nicht  verausgabt  sind,  hierdurch  bestähtigen,  und  genehmige,
  daß  die  hiernach  über  den  Betrag  von  37,250  Rthlr.  noch  auszugebenden,
  jährlich  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsenden  und  mit  Einem  Prozent  nach
den  Bestimmungen  des  Privilegiums  vom  1.  Juni  1854.  zu  amortistrenden
Obligationen  in  folgenden  Apoints:

81  Stück  zu  50  Rthlr.  4,050  Rchlr.,

232  100

-  -;2a,200-30

  2  *  200  -  —  6,000  5

10  -  300  *  —  3,000  *

2  -  3  500  3  —  1,000  -
zusammen  =  37,250  Rthir.

ausgefertigt  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen.
Veunn,  den  16.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister- 



Jahrgang  1857.  (N..  4817—4818.)  138  (Nr.  4818.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1857.
        <pb n="1088" />
        —  1034  —

(Nr.  4818.)  Allerhschster  Erlaß  vom  5.  Dezember  1857.,  betrefsend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  zur  Durchführung  der  Retablissementepläne  für  die
Stadt  Memel  und  Vorstadt  Vitte.

A.  Ihren  Bericht  vom  1.  Dezember  d.  J.  will  Ich  der  Stadtgemeinde
Memel  für  die  zur  Durchführung  der  von  Mir  unterm  12.  Februar  1855.
genehmigten  Retablissementspläne  für  die  Stadt  Memel  und  Vorstadt  Witte
erforderlichen  Grundstücke  das  Expropriationsrecht  hierdurch  verleihen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  4810.)
        <pb n="1089" />
        —  1035  —

(Nr.  4819.)  Verordnung,  betteffend  die  Großherzoglich  Saͤchsischen  und  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaschen  Kassenanweisungen.  Vom  21.  Dezember
1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  im  dritten  Absatz  des  F.  4.  des  Gesetzes  vom

14.  Mai  1855.  (Gesetz=  Sammlung  für  1855.  S.  307.)  enthaltenen  Vorbehalts,

  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  in  Verfolg  Unserer  Orders  vom

24.  Dezember  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  741.)  und  vom  22.  Dezember

  1856.  (Gesetz  Sammlung  für  1856.  S.  1040.),  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  14.  Mai  1835.,  betreffend  die  Beschränkung  der  Zahlungsleistung
  mirkelst  fremden  Papiergeldes,  bleibt  bei  solchen  Zahlungen,  welche
mit  den

von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  und  von  der  Herzoglich

Sachsen-Coburg=  und  Gothaschen  Regierung  für  das  Herzogthum  Sachsen-Gotha


ausgegebenen  Kassenanweisungen  geleister  werden,  bis  zum  1.  Januar  1859.
außer  Anwendung.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kennniß
  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1357.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesidt  des  Königs:
(lI.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

o.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(N.  4819—4520.)  (Nr.  4820.)
        <pb n="1090" />
        —  1036  —

(Nr.  4820.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Jahlungsleistung  mittelst  ausländischer
Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen.  Vom  28.  Dezember  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  im  zweiten  Absatz  des  F.  3.  des  Gesetzes  vom

25.  Mai  1857.  (Gesetz-Sammlung  für  1857.  S.  440.)  enthaltenen  Vorbehalts,
  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  das  Verbor  der  Zahlungsleistung
  mittelst  ausländischer  Banknoten  und  dhnlicher  Werthzeichen,  bleibt  i
den  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück,  sowie  in  der  Stadt  Benneckensiei
außer  Anwendung.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Inssegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  o.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staate  Mimsteri

lin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Oter
(N.  Decker)
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