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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858.</title>
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            <idno>gs_preussen_1858</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1858.

 

Enthaͤlt

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  4.  Jannar  bis  zum  20.  Dezember
1858.,  nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  dem  Jahre  1857.

(Von  Nr.  4821.  bie  Nr.  4995.)

Nr.  1.  bis  incl.  56.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1858.

entbaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

 

Datum  bLusgegeben  Nr.  Nr.  .
des  u  Inh  al  t.  des  Ides  Ge-  Seite.
Gesetzes  ic.  Berlin.  Stücks.]etzes.
1857.  1858.
27.  Juni.  22.  Mei.  Frcundschafts=  und  Handels-Vertrag  zwischen  22.  4878.  220256.
den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  einerseits  und  Persicn  andererseits.

3.  Sept.  31.  August.  Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte  40.  —..
vom  10.  September  1823.  Unl.
14.  —  5.  Febr.  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  im  Um-  3.  4825.0—11.
erziehen  in  den  Hohenzollernschen
Landen.
11.  Novbr.  15.  Mai.  Deklaratien,  vereinbart  zwischen  den  Sollver-  20.  4874.231.232.
einsstaaten  und  Großbritannien  in  Betreff
  der  Handelsverhältnisse  zu  den  Vereinigten
  Staaten  der  Jonischen  Inseln.
23.  —  0.  März.]  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  9.  4849.  165  -  69.
Altenburg  wegen  Durchführung  der  Weißensels-Zeitz-Geraer
  Eisenbahn  durch  das
Hergoglich  Sachsen-Altenburgische  Amt  Eisenberg.
30.  —  9.  Janr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  2.  48233.3
lautender  Obligationen  des  Usedom-Wolliner
  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.
1.  Dezbr..  Mai.  Allgemeines  Feldmesser-Reglement.  21.487523-45
Unl.
14.  —  5.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  3.  4820.11—12.
fskalischen  Vorrechte  für  die  vom  Kreise  Inowraclaw,
  im  Regierungs-Bezirk  Bromberg,
brabsichtigte  Fortsetzung  der  Inowraclaw-Trzas-=kier
  Chaussee  bis  zum  Dorfe  Plawinck.
21.  —  9.  Janr.  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Bestätigung  2.  4824.q

 

 

eines  serneren  Nachtrages  zu  dem  Statute  der
Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft,
  nebst  Nachtrag.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1857.
21.  Dezbr.

2B.

26.

28.

1858.
4.  Janr.

5.

1858.
27.  Febr.

9.  Janr.

5.  Febr.

9.  Janr.

21.  Mai.
27.  Febr.

 

 

Piivilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  zweiter  Serie  über
eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundert
  und  sunfzigtausend  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  Jälz,  im
Kreise  Neustadt  des  Regierungsbezirks  Oppeln,
  bis  zur  Falkenberger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Friedland.

Bestaätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag
zu  dem  Statute  der  Mülheim-Essener
Eisenbahngesellschaft,  nebst  Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Prolongation
des  Tarifs  der  Gebühren  für  die  Benutzun
des  Erftkanals  zwischen  der  Stadt  eu
und  dem  Rheine  vom  8.  Februar  1853.  bis
zum  1.  Januar  1863.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Neustadt,
  Regierungsbezirks  Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung
Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von
PBreufen  mit  der  ferneren  Stellvertretung

r.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.


Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung,  betreffend
  die  mit  der  Fürstlich  Waldeckischen
Regierung  getroffene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  gebührenfreier  Erledigung  der  gerlchklichen

equisitionen  in  Untersuchungssachen.

Erlaß  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
von  Preußen,  die  fernere  Stellvertretung
Sr.  Majestch  des  Königs  in  den  Regicrungsgeschäften
  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Emanirung  eines
neuen  Feldmesser-Reglements.

Allerhöchsler  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Guts=  und  Gemeinde-Chaussee
lm  Oscherelebener  Kreise  zur  Fortführung  der
bereits  genehmigten  Chaussee  von  Dingelstedt
nach  Ellenstedt,  einerseits  von  Dingelstedt
über  Anderbeck  nach  Badersleben,  andererseits
  von  Eilenstedt  über  Haus-Nienburg
Schwanebeck,  Crottorf  und  Hordorf  nach
Oschersleben.

 

21.
4.

 

4833.

4827.

4828.

4829.

4830.

4821.

4831.

4822.

4875.
mit  Anl.

4834.

 

17—21.

14.

233-245.
22.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  18568.

V

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

16.  Janr.

1.
1.
1.

15.

15.

15.

15.

16.

1858.

Febr.

 

1858.
5.  Febr.

8.  April.

15.  März.

11.  Juni.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemelnden  Rheinberg
  und  Gerresheim  im  Regierungsbezirk
Düstwotf.

Statut  für  den  Caymen-bablacker  Deichverband.


Statut  für  den  Muchodzin-Hauland-Marienwalder
  Deichverband.

Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  der  Stadt  Magdeburg
  zum  Betrage  von  600,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlag,  betresfend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die

Unterhaltung  der  Kreic-Chaussee  von  Fuchsderg,

  im  Anschlusse  an  die  Königsberg-Fuchsberger

  Mktien-Chaussee,  überCumehnennach  Fischhausen
  und  Alt-Pillau,  im  Kreise  Fischhausen.

Verordnung  wegen  exekutivischer  Beitreibung
der  direkten  und  indirekten  Steuern  und  anderer
  öffentlichen  Abgaben  und  Geflle,
Kosten  rc.  in  Neuvorpommern  und  Rügen.

Allerhöchster  Erlag.  bervaffno  das  Verfahren  zur
Ausmittelung,  sowie  wegen  Präklusion  der
unbekannten  Inhaber  aufgekündigter  Kur=  und
Neumärkischer  Pfandbriefe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen
  Landschaft  beschlossenen  Zusatze  zu  dem
unter  dem  25.  Juni  1851.  Allerhöchst  bestätgg
zen  rpreuzischen  Landschaftsreglement,  nebst

usätzen.

Verordnung,  betreffend  die  Umwechselung  der  inländischen
  Scheidemünze  gegen  Kurant  bel
den  Staatskassen.

Allerhéchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  eines
einhalbmeiligen  Chausscegeldes  auf  der
Chaussee  von  Wernigerode  über  Hasseroderiedrichsthal

  nach  den  Harzforsten.

Uebereinkunft  zwischen  Preussen,  Bayern,  Sachsen,
Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthum  HPeen,  den  zum  Thüringischen
  Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  wegen  Besteuerung
  des  Rübenzuckers  und  wegen
Verzollung  des  ausländischen  JZuckers  und
Syrupé.

 

11.

 

 

4832.

4835.

4841.

4572.

4852.

4837.

4838.

4839.

4891.

23—28.

45—47.

48.

85—99.

37.

38—41.

4.

48—490.

276-278.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.  ·

des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
20.  Febr.

1.  März.

1.  —

14.

15.

15.

 

1858.
15.  März.

20.

13.  April.

23.  Juni.

27.  Mätz.

27.

13.  April.

77.  März.

30.

31.

8.  April.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Wiederherstellung
  der  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu
Naumburg  verlorenen  Gn  dakten.

Statut  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
  Deichverbandes.

Verordnung  zur  Aueführung  des  Artikels  23.  des

Gesetzes  über  die  Gemeinde-Verfassung
in  der  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  18560.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
Brandenburger  „Erneuerten  Fischerei-Ordnung“
  vom  3.  März  1600.  und  des  Kapitels
  XI.  der  „Magdeburger  Polizei=Ordnung“
  vom  3.  Januar  1688.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1850.  an  die  Städtgemeinde
Kaiserswerth  im  Regicrungsbezirk  Dusseldorf.

Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer
in  den  Gemeinden  Münstermaifeld,  Küttig,
Girschnach  und  Rüber  im  Kreise  Mayen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  Zabrze  über
Concordia-Grube  nach  Grzybowitz  und  von
der  Concordia-Grube  nach  KRusnitza  im  Beutheuer
  Kreise.

Bekanntmachung,  betreffend  die  unter  dem  8.  März
1858.  erfolgte  Allerhöchste  Genehmigung  des
Statut-Nachtrags  der  Metallurgischen  Gesellsch
  aft  zu  Bonn  vom  30.  November  1857,
und  der  Verlegung  des  Domzzils  derselben  von
Bonn  nach  Aachen.

Gesetz,  betreffend  die  im  Konkurfe  und  erbschaftlichen
  Liquidationsverfahren  zu  erhebenden
  Gerichtskosten.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  hypothekarische
Beleihung  bepfandbriefungsfähiger  Güter
mittelst  Ausfertigung  Kur=  und  Neuméreischer
  Neuer  Pfandbriefe,  nebst  Regulativ.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Einsetzung  einer
ösfentlichen  Behörde  unter  der  Firma:  „Königliche
  Kommission  für  den  Bau  der  Königs-=berg-Eydtkuhnener
  Eisenbahn.

 

6.

10.

11.

 

440.

4844.

4857.

4893.

4845.

4846.

4847.

 

43—44.

49—55.

103  104.

281.

63.

100.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

VII

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  l  k.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
16.  März.

3.  April.

 

1858.
27.  Maͤrz.

21.  April.

 

Bekanntmachung  uͤber  die  Seitens  beider  Haͤuser
des  Landtages  ertheilte  nachtraͤgliche  Genehmigung
  der  vorlaͤufigen  Verordnung  vom  27.  November
  1857.,  bekressend  die  Suspension  der
Beschränkungen  des  vertragsmaßigen  Zinsatzes.



Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
mit  dem  Domizil  in  Berlin  errichteten  „Gühlitz-Vahrnower
  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“,
  nebst  Statut.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Spandower  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  50,000  Rchlrn.

Bebanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des
Statuts  einer  unter  der  Benennung  „JIserlohner
  Gas-Abktiengesellschaft“  gebildelen,
  in  Iserlohn  dom  Rllirten  Gesellschast.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung
des  Statuts  einer  unter  der  Benennung  „Wilhelmine
  Victoria“  gebildeten,  in  Essen
domizilirten  Bergbau-Akliengesellschaft.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestdtigung
des  Statuts  einer  unter  der  Benennung  „Stargarder
  Gasbeleuchtungs  =  Aktiengesellschaft“
  gebildeten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ertheilung  des
Expropriationsrechts  für  die  Königsberg=Eydtkuhnener
  Eisenbahn.

Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer
in  der  Gemeinde  Hüngeringhausen,  Kreis
Waldbroel.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Labischin-Bromberger  Netzewiesen
in  den  Kreisen  Schubin,  Bromberg  und  Inowraclaw,
  Reglerungobezirk  Bromberg.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
in  uhl  domizilirten  Aktiengesellschaft  für
Bergbau  und  Hüttenbetrieb  „Heuncbergia“,
  nebst  Statut.

Allerbschster  Erlaß,  betreffend  Aenderungen  und
Zusätze  zu  dem  Reglement  für  die  Feuersozietät
  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  30.  Dezember  1837.

Allerhöchster  Erlatß,  betrefsend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Haaren,
im  Kreise  Büren,  nach  Paderbonn.

 

 

14.

11.

3.

14.

16.

17.

18.

21.

23.

 

4848.

4801.

4800.

48602.
4866.

4867.

4870.

4876.

4679.

 

64.

109-127.

145-148.

100.

106.

107.

128.

140-152.

153-107.

109-188.

246  247.

257.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
9.  April.

12.

19.

26.

 

1858.
13.  April.

13.

12.  Mui.

21.

31.

31.
31.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung
Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von

Breußen  mit  der  ferneren  Stellvertretung

Sr.  ajestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.


Erlaß  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von
Preußen,  die  fernere  Stellvertretung  Sr.
Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften
  betreffend.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts=Obligationen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Gesammtbetrage
von  3,500,000  Rthlrn.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts=Obligationen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Gesammtbetrage
von  2,600,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  der  Stadt
Strasburg  im  Kreise  Prenzlow  beschlossenen
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Strasburg  bis  zur  larvrgrenz  in  der
Richtung  auf  die  Mecklenburgische  Stadt
Woldegk.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des
Statuts  ciner  unter  der  Benennung  „Prinz
Lcopold,  Aktiengesellschaft  für  Hütten  betrieb,
  Puddlings=  und  Walzwerk“  gebildeten,
in  Hurl  domizilirten  Aktiengersellschaft=Bekanntmachung

  der  Allerhachsten  Bestdtigung  des
Statuts  einer  unter  der  Benennung  „Prs-=ker
  Bergwerks-Aktienverein“  gebildeten,  in
Görlitz  domzzilirten  Mtiengesellchft.

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1850.,  an  die  Stadtgemeinde
St.  Wendel  im  Regicrungsbezirk  Trier.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Gardelegen
über  Hemstedt,  Algenstedt  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Gardelegen  gegen  Bismark.

Neues  Statut  für  den  Sternberger  Deichverband.


Allerhschster  Erlaß,  bckhessen,  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mal  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Eschweller  im  Regierungsbezirk  Aachen.

 

12.

12.

21.

23.

23.

 

4855.

4856.
4863.
4864.

4871.

4668.

4869.
4877.

4880.

4882.

101.

102.

129.  136.

137-144.

89.

168.

168.

246.

259.207.
268.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

IX

 

Datum
d2##

Gesetzesc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

JInh  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
26.  April.

 

1858.
31.  Mai.

11.  Juni.

7.  Juli.

12.  Mai.

15.  —

23.  Juni.

15.  Mai.

31.  —

2.  Juli.
31.  Mai.

31.  —

Jahrgang  1658.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betresfend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Erkelenz  im  Regicrungsbezirk  Aachen.

Gesetz,  betressend  die  Schließung  der  Geschäfte
der  Rentenbanken.

Plan  und  Bedingungen  für  eine  Anleihe  der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft
im  Betrage  von  500,000  Rthlr.

Gesetz,  betreffend  die  Felstellung  des  Staatshaubhalto-Etats
  für  1858.

Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten
des  Verfahrens  bei  Theilungen  und  bei  gerichtlichen
  Verkäufen  von  Immobilien  umn
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
flökalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussec  von  Gühlitz  m
der  West-Priegnitz  bic  Karstedt.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Marienwerder
  Kreises  im  Betrage  von  60,000
Thalern,  II.  Emisston.

Bekanntmachung  der  zwischen  den  Zollvereincstaaten
  und  Großbritannien  in  Vetreff
der  Handelsverhältnisse  zu  den  Voereinig--ten
  Staaten  der  Jonischen  Inseln  am  11.
November  1857.  vereinbarten  Deklaration.

Bekanntmachung,  den  zweiten  Nachtrag  zu  dem
Statute  der  Eisenbahn-  und  Allgemeinen
Nückversicherunge-Gesellschaft  „Thuringia“
  in  Erfurt  betreffend.

Uebereinkunfst  unter  den  Rheinuserstaaten,  den  Bau
der  stehenden  Rheinbrücke  zu  Cöln  betressend.

Gesetz,  betrefsend  den  Bau  ciner  Eisenbahn  von
Königsberg  in  ölilicher  Richtung  über  Insterburg
  und  Gumbinnen  bis  zur  Landeägtrenze  bei
Eydtkuhnen.

Gesetz,  betreffend  die  Amwendung  der  für  den  Verkehr
  auf  den  Kunststraßen  bestchenden  Vorschristen
  auf  die  Kreise  Wetzlar  und  Erfurt.

Allerhächster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
Stbn  Mai  1850.  an  die  Stadtgemeinde  Isselburg
  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

 

23.

25.

*  *

4883.

4881.
4891.

4874.

4885.

 

268.

273.274.
329.332.

190.  220.
211.230.

209.

269-270.

319-322.
        <pb n="10" />
        X

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

Ausgegeben
u

i
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
10.  Mai.

10.  —

17.  —

17.  —

17.  —

17.  —

31.  —

31.  —

31.  —

 

1858.
23.  Juni.

11.  —

11.  —

23.  –—

 

Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unbechaltung
  einer  Chaussee  von  Neuhaldensleben
  über  Althaldensleben,  Hundisburg,  Gr.
Rottmersleben,  Kl.  Santersleben  und  Schackensleben
  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Eichenbarleben,
sowie  ciner  Zweig-Chaussee  von  Althaldens-=leben
  bis  zum  Anschlutz  an  die  Magdeburg-Neuhaldenslebener
  Chaussee  unweit  Wedringen.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  der  Stadt  Forst
im  Kreise  Sorau  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen
  vom  19.  Man  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Hoerde  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  dic  Unterhaltung
  der  von  dem  l.  Jerichowschen  Kreise
projektirten  Chaussee  von  Drewitz  über
Theesen,  Grabow  nach  Burg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Krcis-Obligationen  des  I.  Jerich
  owschen  Kreises  im  Regierungsbezirk  Magdeburg

  zum  Betrage  von  166,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaßz,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  zum  Bau  einer  Chaussee
von  Beuthen  im  Regierungsbezirk  Oppeln  über
Schomberg  nach  Bobrek  mit  einer  Abzweigung
  von  Schomberg  über  Godulla-Hütte
nach  Morgenroth-Hütte  zum  Anschluß  an
die  Gleiwitz-Königshütter  Staatsstrage.

Verordnung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen
  Rübenzucker  und  die  Eingangs-Jollsätze
  vom  auclandischen  Zucker  und  Syrup
  für  die  Zeit  vom  1.  September  1858.  an.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Erxleben  über
Ubrsleben,  Hakenstedt,  Ovelgünne  und  Siegersleben
  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Seehausen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Weeze
im  Kreise  Geldern  nach  der  Limburgischen  Grenze
in  der  Richtung  auf  Well.

 

25.

24.

25.

4895.

4896.

4890.

4897.

4898.

4899.

4900.

4901.

 

275.

287.  268

288.292

293.

.  279.  280

295.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

XI

 

Datum

bes
Gesetzes  #c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
31.  Mai.

7.  Juni.

 

1858.
30.  Juni.

13.  —

31.  –—

 

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der
in  Breslau  domizilirten  Aktiengesellschaft  für
Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb  bei
Nicolai,  nebst  Statut.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  in  dem  ehemaligen
  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen
  bestehenden.  Verbots,  außerhalb  Landes
mahlen  zu  lassen.

Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  des  Abdeckereiwesens.


Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Vicht,
im  Aachener  Landkreise,  über  Mausbach  und
Vorssenich  nach  Schevenhütte,  im  Kreise

ken.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  den  Aktionairen  der  Magdeburger
Priverba  ink  in  der  Generalversammlung  vom

3.  März  1858.  wegen  Abänderung  des  unter
dem  30.  Juni  1856.  Allerhöchst  bestätigten  Statuts
  gefaßten  Beschlüsse,  nebst  Nachtrag.

Zusätzliche  Bestimmungen  zur  Börsen-Ordnung
für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin
  vom  7.  Mai  1825.  (Gesetze  Sammlung
für  1825.  S.  137.).

Piivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Schuldverschreibungen  der  Kok#
poration  der  Berliner  Kaufmannschaft
im  Betrage  von  500,000  Rthlr.

Alrhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Cöpenick  im
Teltower  Kreise  nach  der  Kannenbrücke  in  der
Richtung  auf  Berlin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anlage  einer  weig-Eisenbahn
  von  dem  Bahnhofe  bei  Sphwientochlowitz
  nach  Königshütte  durch  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vonechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung

  der  Kreis-Ehaussee  von  Nordwalde,
  im  Kreise  Steinfurt,  bis  zu  der  Münster-Glanerbrücker
  Staatsstraße.

26.

32.

32.

 

 

4903.

4904.

4913.

4915.

4910.

4911.

4912.

mit  Anl.

4916.

4017.

4922.

297.315.

315-316.

333  340.

357.

325.327.

327-328.

328—32.

359.

381.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1838.

 

 

Datum

des
Gesetzes  #.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
7.  Juni.

10.

11.

15.

21.

21.

21.

23.

 

1868.
31.  Juli.

13.

—

23.  Juni.

2.  Juli.

13.

13.

24.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unkerhaltung
  einer  Chaussee  im  Kreise  Neuhaldensleben
  des  Regierungsbezirks  Magdeburg
von  Ummendorf  über  Wefensleben  und  Belsdorf
  bis  zur  Magdeburg-Helmstädter  Staats-Chaussec
  bei  Alleringersleben.

Ministerial-Erklärung,  die  Erweiterung  des  Art.  17.
der  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der
Rechtspflege  vom  4  Dezember  1831.  betreffend.


Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichksbarkeits-Verhältnisse.


Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des
Statuts  einer  unter  der  Benennung  „  Kden-Aktiengesellschaft
  Lcopold“  gebildeten,
in  Dortmund  domizilirten  Wtiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestdtigung  des
Nachrrags  zu  dem  Statute  der  „Vereinigungsgesellschaft
  für  Steinkohlenbau“
im  Wurmrevier.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung
zur  Anlage  einer  von  der  Oberschlesisch  n
Eisenbahn  zwischen  Kattowitz  und  Myslowitz
  abzuzweigenden  Eisenbahn  nach  der  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Jombkowitz.

Konzessions=  und  Besttigungs-Urkunde  für  die
Bergisch-Müärkische  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Dortmund  und  Witten  über
Bochum,  Steele,  Essen  und  Mülheim  a.  d.
Ruhr  einerseits  nach  Duisburg  und  zum
Rheine,  andererseits  nach  Oberhausen,  nebst
Nachtrag.  .  -

Verordnung,  betreffend  die  Form  und  das  Gepräge
  der  Munzsorten,  welche  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1857.  über  das
Munzwesen  ausgepragt  werden.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkl4rung  vom
10.  Juni  1858.,  die  Erweiterung  des  Art.  17.
der  zwischen  Prcußen  und  Braunschweig  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der
Rechtspflege  vom  *  Dezember  1841.  betreffend.


 

 

34.

32.

32.

33.

4909.

4914.

4902.

4908.

4918.

4919.

4920.

4909.

 

 

323-324.

341-356.

359.

360  364.

365  369.

323-324.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Ausgegeben
iu

Berlin.

Inh  a  l  t.

„

Nr.
det
Stücks.

—s——

Nr.
des  Gesetzes.



Seite.

 

Juli.

 

1858.
2  Juli.

31.

31.

6.  August.

31.

8.  Septbr.

9.  August.

11.

31.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung
Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von

Dreußen  mit  der  ferneren  Stellvertretung

Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regietungsgeschäften.


Erlaß  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von
Preußen,  die  fernere  Stellvertretung  Sr.
Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschasten
  betresfend.

Statut  der  Sozietät  zur  Entwässerung  des
großen  Lugs  bei  Wormlage  in  den  Kreisen
Calau  und  Luckau.

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskolischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Oberwilden
  über  Mittel=  und  Unterwilden  nach  Salchendorf
  im  Kreise  Siegen,  Regierungsbezirks
Arnsberg.

Bestätigungs-Urkunde,  betressend  die  Statuten  der
unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft  Helios
zur  Gewinnung  von  Mincralöl,  Paraffin
  rc."“  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund  errichteten
  Aktiengesellschaft,  nebst  Sta#ut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  Nachträge  zu  den  Statuten  der  Cölner,
der  Danziger  und  der  Königsberger  Privatbank,
  nebst  Nachträgen.

PMivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Meseritzer
  Kreises  im  Regierungsbezirk  Posen  im
Betrage  von  100,000  Thalern.

Allerhochster  Erlaß,  betreffend  den  Uebergang  eines

eils  der  Gewerbepolizei  an  das  Ministerium
  des  Innern.

acstihungs  U#rkunde  bekreffend  das  Statut  der
zu  Altendorf  im  Kreise  Bochum  domizilirten
Bergbau=  Aktiengesellschaft  „Gelria“,
nebst  Statut.

Privilegium  wegen  Emission  von  1,200,000  Rthlr.
Prioritäts-Obligationen  der  Star-Ghand-
  osener  Eisenbahngesellschaft.

Allerböchster  Erlaß,  betrefsend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  dem  Kreise

alkenberg,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  beabichtiaten

  Ausbau  einer  Chaussee  von  Falkenberg

  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Neiße.

 

27.

33.

34.

35.

41.

43.

37.

41.

4906.

4921.

4924.

4925.

4926.

4937.

4945.

4930.

4931.

4938.

 

 

347.

318.

370-380.

384-404.

405.  410.

485.  488.

501.

413.428.

49-436.

489.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
bes
Gesetzes  2.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
9.  Juli.

20.  —

24.  —

2.  August.

2.  —

 

1858.
31.  August.

31.  —

31.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fisbalischen  Vorrechte  für  den  vom  Kreise  Randow,
  im  Regierungsbezirk  Stettin,  beabsichtigten
  Ausbau  der  Chaussee  von  Mescherin
bis  zur  Berlin-Stettiner  Staats-Chaussee  in  der
Richtung  auf  Pencun.

Allerhöchster  Erlaz,  betreffend  die  Julassung  Schwedischer
  und  Norwegischer  Schiffe  zur
Küstenfrachtfahrt  von  einem  Preugischen
Hafen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Brühl
nach  Wesseling  im  Regierungsbezirk  Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chausseevon  Straelen
  im  Kreise  Geldern,  Nepierungsbezues  Duͤsseldorf,
  zur  dimburgischen  Grenze  in  der  Richtung
  auf  Arcen  an  der  Maas.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des
Statuts  einer  unter  dem  Namen:  „Wittener
Gas-Aktiengesellschaft“  childeten,  in
Witten  domizilirten  Wittercgeselchaft.

Bekanntmachung  über  die  unterm  9.  Juli  1858.
erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
der  unter  dem  Namen:  „Aktienfabrik
landwirthschaftlicher  Maschinen  und
Ackergerdthe  zu  Regenwalde“  zusammengetretenen
  Mtiengesellschaft.

Privilegium  für  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngesellschaft  wegen
  Ausgabe  von  700,000  Thaler  auf  den  Inhaber
  lautender  Prioritts-Obligationen.

Piwvilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts--Obligationen
  der  Rheinsschen  Eisenbabegeellschaftzum
  Betrage  von  5,000,000

alern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abanderung  des
durch  die  Allerhöchste  Order  vom  15.  Februar
1858.  (Gesetz-Sammlung  S.  38.)  genchmigten
Zzsopes  zu  den  .  43.  45.  48.  49.  und  50.
Th.  I.  des  Westpreußischen  Landschaftsreglements

  vom  25.  Juni  1851

 

41.

41.

41.

35.

39.

39.

 

4939.

4927.

4940.

4941.

4928.

4929.

4932.

4934.

4935.

 

489—90.

411.

490.491.

491.

411.

437443.

45  451.

452.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

XV

 

Datum
des
Gesttzes  ꝛc.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
setzes.

des  Ge-Seite.



 

1858.
2.  August.

0
l

15.

16.

16.

22.

 

1868.
31.  August.

24.  Septbr.

4.  —
8.  —
8.  Novbr.

21.  August.

16.  Septbr.

16.

31.  August.

16.  Septbr.

16.

27.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Herstellung  und  Beuun,  einer  mit  Lokomotiven
  zu  befahrenden  Eisenbahn  von  der
Steinkohlengrube  Neu-Duisburg  nach  dem
Bahnhofe  Duisburg  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,
  Seitens  der  Bergbau-Mtiengesellschaft
Neu-Duisburg.

Pivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadt-Obligationen  der  Stadt
Zeitz  zum  Betrage  von  50,000  Rehlr.

Statut  für  den  Bockum-Serm-Mündelheimer
  Deichverband.

Statut  des  Furtsch-Lumpersdorfer  Deichverbandes.


Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis  =  Chaussee  von  Stolp
nach  Raths-Damnitz,  im  Regierungsbezirk
Cöolin.

Verordnung,  das  Kursverbaltnig  der  Zwanzigund
  Zehnkreuzerstücke  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Tarif,  nach
welchem  das  Brückgeld  für  das  Passiren  der
Elbbrücken  in  der  Stadt  Magdeburg  zu
erheben  ist,  nebst  Tarif.

Privilegium  wegen  AuGgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Memeler  Hafenbau-Obligationen
im  Betrage  von  300,000  Nehlr.

Bekanntmachung  der  am  3.  September  1857.  zu
Braunschweig  abgeschlossenen  Additional-Acte
zur  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September
  1823.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Stüdte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Kirchberg  im
Regierungsbezirk  Coblenz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Essen
ertheilte  Erlaubniß,  den  Kreistag  fortan  durch
zwei  Abgcordnete  beschicken  zu  dürsen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  in  der  zum  Kreise
Gardelegen  gebörigen  Enklave  Wolfsburg
von  der  Braunschweigischen  Grenze  gegen  Vorsfelde
  über  Wolfsburg  und  Heglingen  bis  zur
Hannoverschen  Grenze  gegen  Fallersleben  Seikens
  des  Dominiums  Wolfsburg.

 

41.

45.

4.
43.

38.

44.

40.

44.

46.

4942.

4951.

4943.
4946.
4966.

4933.

4947.

4948

4936.

4949.

 

mit  Anl.

492.

521.525.

493•499.
502.508.
553.

43444.

509-513.

514.  519.

453.  484.

519.

520.

529.  530.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

UBusgegeben
#n
Berlin.

JIn  hal  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1658.
1.  Septbr.

12.

15.

s8

 

1858.
4.  Septbr.

27.

8.  Novbr.

16.  Oltbr.

24.  Septbr.
3.  Novbr.

10.  Dezbr.

17.  Novbr.

 

Verordnung,  betreffend  die  Werthsherabsetzung  der
Zwanzlg=  und  Zehnkreuzer  stücke  Oesterreichischen
  Gepräges  in  den  Hohengollernchen

  Landen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  vier  Millionen
Thalern  in  vierprozentigen  Prioritäts-Obligationen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  Behufs  des  Baues  einer  Zweigbahn
von  Stargard  nach  Cöslin  und  Colberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen  von  Büren
über  Fürstenberg  nach  Marsberg  und  von
Medebach  bis  zur  Waldeckschen  Grenze  in
der  Richtung  auf  Sachsenberg.  -

AllethdchsteksEklaß,bettesscnddieEktichtungeiner
Handelskammer  fuͤr  den  Kreis  Eupen  und
die  Aufhebung  der  in  der  Stadt  Eupen  bestehenden
  konsultativen  Kammer  fuͤr  Manufakturen,
  Fabriken,  Kuͤnste  und  Gewerbe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  neuen  Kreditverein
  für  die  Provinz  Posen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vomechte  an  den  Süllhau-Schwerbuser
  Kreis  für  den  beabsichtigten  Bau  von  Chausseen

  von  Züllichau  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze

  in  der  Richtung  auf  Unruhstadt,  von
Züllichau  bis  zur  Crossener  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Leitersdorf  und  Crossen,  von
Schwiebus  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze  in
der  Richtung  auf  Meseritz  und  von  Schwiebus
bis  zur  Posener  Bezirksgrenze  in  der  Richtung
auf  Bomst.

Prlvilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  im  Betrage  von
40,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  den  Kreisstanden
  des  Kreises  Heiligenstadt  verllehene  Rccht

ur  Chausseegeld-Erhebung  auf  der  chausnemäg

  ausgebauten  Straße  von  der  Udra-Wahlhausener
  Strage  über  Hohengandern
bis  zur  Hannoverschen  Grenze.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Neustadt-Magdeburger  Stadt-Obllgationen
  zum  Betrage  von  70,000
Thalern.

 

42.

46.

48.

49.

49.

 

4944.

4954.

4966.

4958.

4952.
4961.

4962.

4979.

4976.

499-500.

530-536.

541.

G6es-528.
545.546.

546.549.

577.

 

569.

572.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

XVII

 

Datum
des

Gesetzes  1c.

Ausgegeben
u

s
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
27.  Septbr.

6.  Oktbr.

7.  —

9.  —

 

1858.
16.  Oktbr.

11.  —

11.  —

3.  Norbr.

8.  —

Jahrgang  1858.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  der  Magdeburger  Bergwerksgesellschaft
  um  300,000  Thaler  und
die  Deslärsgung  des  Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatute
  vom  9.  Juni  1856.

Verordnung,  betreffend  die  Gerichts-Organisation
  in  den  Jadegebieten.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Aufforderung  an

Se.  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  von

Meußen  zur  Uebernahme  der  Regentchaft.


Erlat  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von
Preußen,  die  Uebernahme  der  Regentschaft
und  die  Einberufung  der  beiden  Häuser  des
Landtages  der  Monarchie  betressend.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  der  Monarchie.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  den  Aktionairen  der  Provinzial-Aktienbank
  des  Grosherzogthums  Posen
gefaßten  Beschlüsse  wegen  Abänderung  der  §.  13.
16.  und  18.  ihrer  unterm  16.  März  1857.  Allerhöchst
  bestätigten  Statuten,  nebst  Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Städte  Nordhausen,
  Benneckenstein,  Bleicherode  und  Ellrich  im
Kreise  Nordhausen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Hötensleben
im  Kreise  Neuhaldensleben  über  Barneberg,
Völpke,  Badeleben,  Ummendorf,  Eilsleben  und
Hoelgüune  bie  zur  Kreisgrenze  gegen  Eichenbarleben
  durch  die  Domaine  Ummendorf,
das  Vorwerk  Ovelgünne,  die  Güter  Hötensleben,
  Badeleben  und  die  Gemeinden  Hötensleben,
  Barneberg,  Völpke,  Badeleben,
Ummendorf  und  Eilsleben.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Sozietät  zur
Regulirung  der  Gewässer  im  nördlichen
Thelle  des  Kreises  Lübbecke  bis  zum  Betrage
von  40,000  Rthlen.

Statut  für  den  Deichverband  von  Zeiersniederkampe
  im  Regierungsbezirk  Danzig.

#####

 

48.

48.

47.
47.
47.

49.

49.

 

4956.

4963.

4964.

4967.

4908.

4909.

542.

543.544.

538.

552.

2
#-556.



 

557.500.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1858.
9.  Oktbr.

1.  Novbr.

 

1858.
8.  Novbr.

17.  —
10.  Dezbr.

30.  —

17.  Novbr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke
für  die  von  der  Saline  Artern  nach  dem  fiskalischen
  Braunkohlen-Bergwerke  bei  Voigtstedt
  anzulegende  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Artern  im
Kreise  Sangerhausen  bis  zur  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Frankenhausen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen  von  Trotha
  bei  Hallc  über  Sennewitz,  Teicha,  Frößnitz,
  Kaltenmark  nach  Ober-Plötz  und  von
Mucrena  über  Beesenlaublingen  nach  der
Magdeburg-Leipziger  Chaussee  zwischen  Bebitz
und  Unter-Peißen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen  im  Kreise
Crossen  von  Crossen  über  Leitersdorf  bis  zur
Züllichauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Züllichau  und  von  Crossen  bis  zur  Gubener
Kreiogrenze  in  der  Richtung  auf  Guben.

Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreic-Obligationen  des  Cros-=sener
  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Frankfurt,
im  Betrage  von  89,500  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  detreffend  die  AbTnderung  einiger
  Bestimmungen  des  Statuts  für  den  Deichverband
  der  Klein-Schwetzer  Niederung.

Privilegium  wegen  Auefertigung  auf  den  Inhabn
lautender  Kreit-Obligationen  des  Fürstenthumer
  Kreises  im  Betrage  von  52,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Tarife,  nach
welchen  das  Brückgeld  für  die  Benutzung  der
Weichselbrücke  bei  Dirschau  und  der  Nogatbrücke
  bei  Marienburg  zu  etheben  ist,
nebst  Tarifen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung
des  im  Gemäßhrit  der  Beschlüsse  des  22sten  Generallandtages
  der  Ostpreußischen  Landschaft
  aufgestellten  Regulatios  wegen  veränderter
  Do'genistion.  der  landschaftlichen  Behärden
  und  Kassen,  nebst  Regulativ.

 

50.

51.

51.

51.

52.

52.

 

4970.

4971.

4972.

4973.

4974.

4977.
4980.

4992.

4978.

 

560.

561.

562.

504.567.

573.574.

578.582.

617-621.

574-570.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.

 

Datum
det

Gesetzes  ic.

Ausgegeben

ju
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


 

1858.
1.  Novbr.

*

Dazbr.

 

1858.
10.  Dezbr.

12.  Novbr.

16.  Dezbr.

30.  —

16.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  för  den  Bau  und  die
Umterholtung  der  Gemeinde=  Chaussee  von
Kloster  Gröningen  nach  Nienhagen  im
Oscherslebener  Kreise.

Bekanntmachung  zu  der  Verordnung  vom  12.  Juni
1856.,  betreffend  die  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbritannien,  Rußland,
Sardinisen  und  der  Pforte  vereinbarte  Erklärung
vom  16.  April  1856.  über  Grundsätze  des  Seerechts
  (Gesetz-Sammlung  S.  585.).

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vomechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Golzow  nach
Brandenburg  Seitens  des  Jauch-Belzigschen
Kreises.

Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Genehmigung
zur  Erhebung  eines  erhöhten  Pregelmündungsgeldes
  zur  theilweisen  Deckung  der
Kosten  #  die  Vertiefung  des  Fahrwassers  von
Pillau  nach  Königsberg.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Königsberger  Hafenbau-Obligationen
  im  Hemge  von  200,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  landschaftliche  Beleibung
  der  dem  Schlesischenlandschaftlichen  Kreditverbande
  inkorporirten  Güter  auf  das  vierte
Sechstheil  der  Tarwerthe  und  über  die  Emilssion
  von  Schlesischen  Pfandbriesen
Littr.  C.,  nebst  Regulativ.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Warsleben  nach  Belsdorf  im  Kreise  Neuhaldensleben.


Bekanntmachung  der  unterm  8.  November  1858.
erfolgten  Allerhöchsten  Genehmigung  von  Abänderungen
  des  Statuts  der  Allgememen  Eisenbahn
  Versicherungsgesellschaft  in
Berlin.

Bestätigungs-Urkunde  des  Nachtrages  zu  dem
Statut  der  Berlin=  Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  die  Kreirung
von  2,500,000  Thaler  neuer  Stammaktien,
nebst  Nachtrag.

 

63.

51.

54.

 

4981.

4975.

4983.

4988.

4689.

4982.

4993.

4984.

4985.

582.583.

568.

609-610.

610-614.

583-  600.

622.

602.

603-505.
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1858.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  m  Inh  al  t.  desdes  Ge=  Seite.
Gesetzesc.Berlin.  Stücks.setzes.
1858.  1858.

6.  Dezbr.  22.  Dezbr.  Bestktigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  55.  4090.  615.
zum  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,
  nebst  Nachtrag.

13.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  des  Salzver-  54.  4986.  600-607.
kaufs  in  den  Kobenzallersuschen.  Landen.

13.  —  16.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Salz-  54.  4987.  608.
verkaufc  in  den  Hohenzollernschen
Landen.

16.  —  30.  —  Bekonntmachung,  betreffend  die  unterm  6.  De-  56.  4994.623.
zember  1858.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
der  Statuten  der  unter  dem  Namen  „Essener
  Gas-Aktiengesellschaft“  in  Essen
errichteten  Aktiengesellschaft.

18.  —  22.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  55.  4991.  616.
Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.

20.  —  30.  —  Verordnung,  betrefsend  die  Großherzoglich  Süäch-  56.  4995.623-624.

 

 

sischen  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-=Gothaschen
  Kassenanweisungen.

 

Berichtigung.

 

 

 

In  der  chronologischen  Uebersicht  des  Jahrganges  1857.  Seite  XIX.  Kolonne  1.  Zeile  2.  von  unten
muß  es  statt  7.  Juni  1857.  heißen:  7.  Juni  1856.

A

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel.
¾  (Rudolph  Decker.)  9
        <pb n="21" />
        Sachregister

zur  Gesetz—

Sammlung.

Jahrgang  1858.

...

A.

Aachen,  Verlegung  des  Domizils  der  Metallurgischen
Gesellschaft  von  Bonn  nach  Aachen  (Bek.  v.  14.  Maͤrz)  63.

Abdeckerei,  Regulirung  des  Abdeckereiwesens  (G.  v.
31.  Mai)  333—340.

Abgaben,  exekutivische  Beitreibung  der  öffentlichen  Abgaben
  und  Gefälle  in  Neuvorpommern  und  Rügen
(G.  d.  1.  Febr.)  85—99.

Ablöfung,  Bestimmungen  über  die  Schliehung  der  für
die  Ablösung  von  Reallasten  errichteten  Rentenbanken
(G.  v.  26.  April  §.  1.)  273.

Verfahren  bei  Ablösung  der  Abbeckereigerechtigkeiten
  (G.  v.  31.  Mai  6&amp;amp;5.  2.  ff.  10.  ff.)  334.

Ackergeräthe,  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  für  die
Fabrikation  landwirtbschaftlicher  Maschinen  und  Ackergeräthe
  in  Regenwalde  (Bek.  v.  28.  Juli)  412.

Altenburg,  s.  Sachsen=  Altenburg.

Altendorf  (Westphalen),  Genehmigung  des  Statuts
der  Bergbau-Mktiengesellschaft  Gelria  in  Altendorf
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  d.  5.  Juli)  413—428.

Altbaldensleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  27.  ·

Anhalt-Bernburg,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  Nov.)  568.

Anhalt-Dessau-Cöthen,  Beitritt  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.
dereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Anuhaltische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Jahrgang  1858.

A.

Auwalt,  Gebühren  der  Anwalte  in  der  Rheinprodinz
bei  dem  Thellungsverfahren  und  bei  gerichtlichen  Verkäufen
  von  Immobilien  (G.  v.  3.  Mai  Art.  2.  11.  12.)
221.

Armenrecht,  Anwendung  desselben  bei  dem  Theilungsverfahren
  und  dem  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien
  in  der  Rheinprovinz  (G.  d.  3.  Mai  Art.  20.)  230.

Arter#  (Provinz  Sachsen),  Anlage  einer  Eisenbahn
von  der  Saline  Artern  nach  dem  Braunkohlen-Bergwerke
  Voigtstedt  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  560.  —  fh  auch
Chausseen  Nr.  20.

Auseinandersetzungs=  Angelegenheiten,  Ressortverhältnisse,
  Geschäfte  und  Gebühren  der  Feldmesser  in
Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  (A.  E.  v.  9.  Janr.)

233.  (Regl.  d.  1.  Dez.  57.  S#s.  3.  4.  11.  24.  26.  34.

36.  ff.)  234.

 

Schließung  der  Geschäfte  der  Rentenbanken  (G.  d.
26.  April  I#.  1.  ff.)  273.

B.

Badeleben  (Provinz  Sachsen),  f.  Chausseen  Rr.  26.

Baden  (Grohherzogthum),  Beitritt  desselben  zu  der  zwischen
  Preuhen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbrikannien  2c.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nod.)  568.

Badersleben  (HProvinz  Sachsen),  #.  Chausseen
Nr.  21.

Ban-
        <pb n="22" />
        2  Sachregister.

Banken  (Privatbanken),  Abänderung  des  Statuts  der
Magbeburger  Pridatbank  (A.  E.  v.  7.  Juni)  325—327.
Genehmigung  der  Nachträge  zu  den  Statuten  der
Cölner,  Danziger  und  Königsberger  Privatbank  (N.  E.
v.  30.  Juni)  405—410.

Abänderung  der  &amp;amp;K.  13.  16.  und  18.  des  Statuts
der  Brootnwial-Aiitenban-  des  Großherzogthums  Posen
(A.  E.  v.  9.  Okt.)  550.  551.

Barneberg  -  Sachsen),  s.  Chausseen  #.  26.
Bayern,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterriich,
Frankreich,  Großbritannien  r2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.
Belgien,  Beitritt  zu  ber  zwischen  Preutzen,  Frankreich,
Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze
  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nob.)  568.  «

Belsdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  31.
Belzig  (Kreis),  #.  Chausseen  Nr.  6.
Benneckenstein  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  einer

Handelskammer  für  die  Städte  Benneckenstein,  Bleicherode,
  Ellrich  2c.  in  Nordhausen  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  552.

Bergban,  Beildung  einer  Bergbau-Aktiengesellschaft  in
Essen  unter  der  Benennung  „Wilhelmine  Vickoria“
(Bek.  v.  3.  Aprit)  106

Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Suhl  unter  der  Bezeichnung  „Hennebergia“
  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  6.  Avril)  169—188.

Bildung  einer  „Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Eisenhüttenbetrieb  bei  Nicolai“  in  Breslau  (Stat.  u.
Bestät.  Urk.  v.  31.  Mai)  297—315.

Genehmigung  des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  Gelria  zu  Altendorf  in  Westphalen  (Stat.
u.  Bestät.  Urk.  v.  5.  Juli)  413—428.

Berglsch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbaßnen  Nr.  2.

Bergwerk,  Bestätigung  des  Statuls  für  den  Prausker
Bergwerks-Aktienderein  in  Görlitz  (Bek.  v.  18.  April)
168.

Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Magdeburger
Vergwerksgesellschaft  um  300,000  Rthlr.  und  Bestätigung
  eines  Nechtrags  zum  Statut  (Bek.  v.  27.  Sept.)
542.

Berlin,  zusätzliche  Bestimmungen  zur  Börsen-Orbnung
für  die  Kaufmannschaft  in  Berlin  (v.  7.  Juni)  327.
328.  —  Anleihe  der  Berliner  Kaufmannschaft  im  Betrage
von  500,000  Rthlrn.  zum  Bau  einer  neuen  Börfe  in
Berlin  (Priv.  v.  7.  Juni)  328—332.

Errichtung  der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.
22.  März)  109—127.  —  f.  auch  Chausseen  N  3.

1858.

Berlin,  (Forkl.)
Abänderungen  des  Statuts  der  allgemeinen  Eisengoinebssiherunssgefnschet
  in  Berlin  (Bek.  v.  27.  Nod.)
602

Berlin-Anbaltische  und  Berlin-Stettiner  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.  u.  4.

Beuthen  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  14.
Hismark  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.
Bitterfeld  (Provinz  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Bleicherak  (Provinz  Sachsenh.  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  die  Städte  Benneckenstein,  Bleicherode  2c.
in  Nordhausen  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  552.

VBobrek  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Bockum--Serm-Mündelheimer  Deichverband  zum  Schutze
gegen  Ueberschwemmungen  des  Rheins  (Stat.  v.  9.  Aug.)
3—499.

Bonn  (Abeinprovinz),  Genehmigung  eines  Nachtrags
zu  dem  Statut  der  Metallurgischen  Gesellschaft  in  Bonn,
und  Verlegung  des  Domizils  derselben  von  Bonn  nach
Aachen  (Bek.  v.  14.  März)  63.

Börse,  zusätzliche  Bestimmungen  zu  der  Börsenordnung
für  die  Kaufmannschaft  von  Berlin  (v.  7.  Juni)  327.

Aufnahme  einer  Anleihe  von  Seiten  der  Berliner
Kaufmannschaft  im  Betrage  von  500,000  Rthlrn.  zum
Bau  einer  neuen  Börse  (Prir.  v.  7.  Juni)  328—332.

Brandenburg,  Aufhebung  der  Brandenburger  erneuerten
  Fischereiordnung  vom  3.  März  1690.  (A.  E.
v.  1.  März)  281.  —  .  auch  Chausseen  Nr.  6.

Brasilien,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Frankreich,

  Großbritannien,  Rußland  rc.  vereinbarten  Erklärung
  über  Orunbsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)
568.

Braunkohlen,  Errichtung  der  Göhliß=  Vahrnower
Braunkohlen-Aktiengesellschaft  in  Berlin  (Stat.  u.  Bestät.
Urk.  v.  22.  Mätz)  109—127.

Braunschweig  (Herzogthum),  Erweiterung  des  Art.  17.
der  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  abgeschlossenen
Uebereinkunst  zur  Befärderung  der  Rechtspflege  rom

4  Oezember  1841.  (Minist.  Erkl.  v.  10.  Juni)  323.
Beitritt  der  Braunschweigschen  Regierung  zu  der
zischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
  2c.  vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des
Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nod.)  568.

Bremen,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Frankreich,
Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze
  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nop.)  568.

D7  Bres-
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Breslau,  Errichtung  einer  „Aktiengesellschaft  für  Bergbau
  und  Eisenhüttenbetrieb  bei  Nicolai“  mit  dem  Domizil
  in  Breslau  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  31.  Mai)
297—315.

Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  5

Brilon  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Bromberg,  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin.
  Bromberger  Netewiesen  (Stat.  v.  6.  April)  153.
bis  167.

Brühl  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Bundesstaaten  (Deutsche),  Beitritt  derselben  zu  der
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
  2c.  vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des
Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.  6

Bären  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.  u.  35.

Burg  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  22.

C.

Cabotage,  Zulassung  Schwedischer  und  Norwegischer
Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  in  Preußen  (A.  E.  v.
12.  Juli)  411.

Caypmen-Lablacker  Deichverdand  gegen  Ueberschwemmungen
  des  Kursschen  daffs  (Stat.  v.  1.  Febr.)  23—28.

Ch  Anwendung  der  für
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften
  in  den  Kreisen  Wetzlar  und  Erfurt  (G.  v.  10.
Mai)  271—272.

Chausseen.
I.  in  der  Probinz  Preußen:

1)  von  Fuchsberz  über  Cumehnen  nach  Fisch--bausen
  und  Alt--Pillau,  Ausführung  derselben
Seitens  des  Kreises  Fischhausen,  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  2c,  (A.  E.  v.  1.  Febr.)  48.

2)  Marienwerder  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung
bon  Kreis-Obligationen  des  Marienwerder  Kreises
im  Betrage  von  60,000  Thalern,  I.  Emisston,  zur
Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chaussecbauten
  (Priv.  v.  3.  Mai)  282

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

3)  von  Cöpenick  sm  Teltower  Kreife  nach  der  Kannenbrücke
  in  der  Richtung  auf  Berlin,  astheung
derselben  von  dem  Kreise  Teltow,  Bewilligung
Expropriationsrichts  2c.  (d.  E.  v.  7.  Juni

He.#  14

C

1

1

1858.  3

bausseen,  (Fortf.)

4)  von  Crossen  über  Leitersborf  bis  zur  Züllichauer

Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Züllichau  und  von

Crossen  bis  zur  Gubener  Kreisgrenze  in  der  Richtung

  auf  Guben,  Ausführung  derselben  durch  den

Kreis  Crossen,  Bewilligung  der  fiskalischen  Vorrechte

  2c.  (A.  E.  b.  9.  Okt.)  563.  —  Ausfertigung

von  89,500  Thalern  Kreis-Obligationen  des  Crossener
  Kreises  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen

  Chausserbauten  (Priv.  v.  9.  Okt.)  564.

von  der  Stadt  Forst  im  Kreise  Sorau  bis  zur

Cottbuser  Kreisgrenze,  Ausführung  derselben  Seitens

  des  Kreiles  Sorau,  Verleihung  der  fiskalischen

  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  10.  Mai)  287.

6)  don  Golzow  nach  Brandenburg,  Ausführung
derselben  Seitens  des  Kreises  Zauch  delzig
Bewilligung  des  Expropriationsrtchts  K.  (A.  E.  v
6.  Nod.)  601.

7)  von  Gühlitz  in  der  West-Priegnitz  bis  Karstebt,
Ausführung  derselben  Seitens  der  „Gühlitz-ahrnower
  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“,  Bewilligung
des  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  3.  Mai)  269.

8)  von  Strasburg  im  Kreise  Prenzlow  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  die  Mecklenburgische
Stadt  Woldegk,  Ausführung  dieser  Chaufsee  durch
die  Sladt  Strasburg,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  12.  April)  189.

9)  von  Züllichau  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze,
desgleichen  von  Züllichau  bis  zur  Crossener  Kreisgrenze,
  und  von  Schwiebus  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze,
  Ausführung  derselben  durch  den  Züllichau-Schwiebuser
  Kreis,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2c.  (A.  E.  v.  20.  Sept.)  545.  —  Ausfertitigung
  von  Kreis-Obligatlonen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  in  Betrage  von  40,000  Thalern  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
  (Priv.  v.  20.  Sept.)  546

□
—

III.  in  der  Provinz  Pommern:

S

im  Fürstenthumer  Kreise,  Ausfertigung  von
Kreig=  Obligationen  des  Fürstenthumer  Kreises  im
Betrage  von  52,600  Thalern  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  (Prid.
b.  25.  Okt.)  578.

don  Mescherin  bis  zur  Berlin-  Stektiner  Staats-Chaussee
  in  der  Richtung  auf  Pencun,  Auoöführung
  derselben  Seitens  des  Kreises  Randow,  Verleihung
  der  fiskalischen  Borrechte  2c.  (A.  E.  v
Juli)  489.

—
—

a“  12)  von
        <pb n="24" />
        4  Sachregister.

Chausseen,  (Forks.)

12)  von  Stol  p  nach  Raths-Damnih,  Ausführung
berselben  Seitens  des  Kreises  Stolp,  Bewilligung
des  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  553.

13)  im  Usedom-Wolliner  Kreise,  Ausfertigung  von
80,000  Thalern  Usedom-Wolliner  Kreis-Obligationen
  zur  Ausführung  der  hausseebauten  im  Kreise
(Priv.  v.  30.  Nov.  57.)  3

IV.  in  der  Provinz  Schlesien:

14)  von  Beuthen  im  Regierungsbezirke  Oppeln  über
Schomberg  nach  Bobrek  mit  einer  Abzweigung
von  Schomberg  über  Godulla-Hütte  nach  Morgenroth-Hütte
  zum  Anuschlusse  an  die  Gleiwitz-Königshütter
  Staatsstraße,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  17.  Mal)  293.

15)  von  Falkenberg  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Neiße,  Ausführung  dersfelben  Seitens
dbes  Kreises  Falkenberg,  Verleihung  der  siskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  9.  Juli)  489.

16)  von  Zabrze  über  Concordia-Grube  nach  Grzybowitz
  und  von  der  Concordia-Grube  nach  Kusnigha
  im  Beuthener  Kreise,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  S.  März)  105.

17)  von  Zülz,  im  Kreise  Neustadbt,  Regierungsbezirk
Oppeln,  bis  zur  Falkenberger  Kreisgrenze,  Ausführung
  dieser  Chaussee  durch  den  Kreis  Neustabt,
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
28.  Dez.  57.)  12.

V.  in  der  Provinz  Posen:

18)  Inowraclaw-Trzaskier  Chaussee,  Fortsetzung
derselben  bis  zum  Dorfe  Plawinek  Seitens  des
Kreises  Inowraclaw,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  d.  14.  Dez.  57.)  11.

19)  Meseriz#er  Kreis,=  Chausseen,  Ausfertigung  von
Kreis  -Obligationen  des  Meseritzer  Krelses  im  Betrage
  von  100,000  Thalern  zur  Förderung  der
in  dem  Kreise  unternommenen  Chaussecbauten  (Priv.
v.  30.  Juni)  485.

VI.  in  der  Provinz  Sach  sen:

20)  von  Artern  im  Kreise  Sangerhausen  bis  zur
Schwarzburg-Rudolstäblischen  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Frankenhausen,  Ausfährang  derfelben
Seitens  der  Gemeinden  Artern  und  Schörfeld,
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
9.  Okt.)  561.

21)  von  Dingelsledt  nach  Eilenstedt,  Forkführung
bieser  Chaussee  einerseits  von  Dingelstedt  über  Anderbeck
  nach  Badersleben,  andererseits  von  Eilen-1858.



Chausseen,  (Fortk.)

stedt  über  Haus-Nienburg,  Schwanebeck,  Crottorf

und  Hordorf  nach  Oschersleben,  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  22.

von  Drewiß  über  Theesen,  Grabow  nach  Burg,

Ausführung  derselben  von  dem  I.  Jerichowschen

Kreise,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.

E.  v.  17.  Mai)  287.  —  Ausfertigung  von  166,000

Tbalern  Kreis-Obligationen  des  I.  Jerichowschen

Kreises  zur  Ausführung  der  von  demselben  übernommenen

  Chausseebauten  (Priv.  v.  17.  Moi)  288.

don  Erxleben  über  Uhrsleben,  Hakenstedt,  Ovbelgünne

  und  Siegersleben  bis  zur  Kreisgrenze  gegen

Seehausen,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte

  2c.  (A.  E.  v.  31.  Mai)  294.

don  Gardelegen  über  Hemstedt,  Algenstedt  bis

zur  Grenze  des  Kreises  Gardelegen  gegen  Bismark,

Ausführung  derselben  durch  die  Stadt  und  den  Kreis

Gardelegen  z2c.,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts

  r2rc.  (A.  E.  d.  19.  April)  258.

von  Kloster  Gröningen  nach  Nienhagen,  Ausführung

  derselben  vom  Kreise  Oschersleben,  Bewilligung

  des  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.

1.  Nov.)  582

von  Hötensleben  im  Kreise  Neuhaltensleben  über

Barneberg,  Völpke,  Badeleben,  Ummendorf,  Eilsleben

  und  Obelgünne  bis  zur  Kreisgrenze  gegen

Eichenbarleben,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts

  2c.  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  555.

von  Neuhaldensleben  über  Althaldensleben,

Hundesburg,  Gr.  Rottmersleben,  Kl.  Santersleben

und  Schackensleben  bls  zur  Kreisgrenze  gegen  Eichenbarleben,
  sowie  eine  Zweig-Chaussee  von  Althaldensleben
  bis  zum  Anschluß  an  die  Magdeburg-Neuhaldenslebener
  Chaussee  unweit  Wedringen,  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  rc.  (.  E.  b.  10.
Mai)  286.

28)  von  Trotha  bei  Halle  über  Eennewi,  Teicha,
Frößnitz,  Kaltenmark  nach  Ober-Plötz,  und  von
Mucrena  über  Beesenlaublingen  nach  der  Magdeburg-Leipziger
  Chaussee  zwischen  Bebitz  und  Unter-Peißen,
  Ausführung  derselben  von  dem  Saalkreise,
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  9.  Okt.)  562.

29)  von  der  Udra-Wahlhausener  Straße  über  Hobengandern
  bis  zur  Hannoverschen  Grenze,  Verleihung
  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung  an  die
Kreisstände  des  Kuiss  Heiligenstadt  (A.  E.

b.  20.  Sept.)  577
30)  von  un  mend  über  Wefensleben  und  Belsdorf

2

2

-
S

2

rsi

2

8
—

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2

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        <pb n="25" />
        Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

bis  zur  Magdeburg-Helmstédter  Staats-Chaussee
bei  Alleringersleben,  Bewilligung  bes  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  7.  Juni)  382.

don  Warsleben  nach  Belsdorf  im  Kreise  Neubaldensleben,
  Ausführung  derselben  Seitens  der
Klostergüter  Warsleben  und  Ueplingen  2c.,  Verlei,
bung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  22.
Nov.)  622.

von  Wernigerode  über  Hasserobe-Friedrichsthal
nach  den  Harzforsten,  Verleihung  des  Rechts  an  den
Grafen  zu  Stolberg.  Wernigerode  zur  Erbebung
  eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  auf  dieser
  Chaussee  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  48.

in  der  zum  Kreise  Gardelegen  gehörigen  Enklave
Wolfsburg  von  der  Braunschweigischen  Grenze  gegen
  Vorsfelde  über  Wolfsburg  und  Heßlingen
bis  zur  Hannoverschen  Grenze  gegen  Fallersleben,
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
23.  Aug.)  529.

VII.  in  der  Provinz  Westphalen:

34)  von  Büren  über  Fürstenberg  nach  Marsberg,
und  von  Medebach  bis  zur  Waldeckschen  Grenze,
Ausführung  derselben  Seitens  der  Kreise  Büren
und  Brilon,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  6.  Sept.)  554.

35)  von  Haaren,  im  Kreise  Büren,  nach  Paderborn,
Ausführung  derselben  von  dem  Kreise  Büren  2c.,
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
6.  April)  257.

36)  von  Nordwalde,  im  Kreise  Steinfurt,  bis  zu  der

Münster=  Glanerbrücker  Staatsstraße,  Ausführung

berselben  Seitens  des  Kreises  Steinfurt,  Bewilligung

  des  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.

7.  Juni)  381.

von  Oberwilden  über  Mittel  und  Unterwilden

nach  Salchenborf  im  Kreise  Siegen,  Verleihung

ber  fiskalischen  Vorrechte  2c.  IA.  E.  v.  30.  Juniö  383.

VIII.  in  der  Rheinprobinz:

38)  von  Brühl  nach  Wesseling  im  Reglerungsbezirk
  Cöln,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  rc.
(A.  E.  v.  19.  Juli)  490

39)  von  Straelen,  im  Kreise  Geldern,  zur  Limburgischen
  Grenze,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2c.  (A.  E.  v.  20.  Juli)  491.

40)  von  Vicht,  im  Aachener  Landkreise,  über  Mausbach
  und  Gressenich  nach  Schevenhötte,  im

3

—
—

3

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S

3

□
S

G
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—

streise  Duͤren,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts

  rc.  (A.  E.  v.  31.  Mai)  357.

1858.  5

Cbausseen,  (Fortl.)

41)  von  Weeze,  im  Kreise  Geldern,  nach  der  Limburgischen
  Grenze,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2c.  (A.  E.  v.  31.  Mai)  295

Cöln  (Aheinprovinz),  Uebereinkunft  unter  den  Rheinuferstaaten,
  betreffend  den  Bau  einer  stehenden  Rheinbrücke

  bei  Cöln  (v.  7.  Mai)  319  —322.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Statut  der

Cölner  Privatbank  (A.  E.  v.  30.  Juni)  405—407.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.
Cöpenick  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Crossen  (Provinz  Brandenburg),  Ausferltigung  von

Crossener  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  89,500

Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  9.  Okt.)  564  —  567.

—  (.  auch  Chausseen  Nr.  4.

D.

Dänemark,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Frankreich,
  Großbritannien,  Rußland  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  Nov.)  568

Danzig  (Provinz  Preußen),  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  Statut  der  Danziger  Privatbank  (A.  E.
v.  30.  Juni)  405.  407  —409.

Deichordnung,  Aukhebung  der  Teich-  und  Uferordnung
  für  die  Aemter  Lebus  und  Frauendorf  v.  3.  Mai
1746  (Stat.  v.  26.  April  Einl.)  259.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

1  der  Elbe.
1)  Magbeburg.  Rothensee  Wolmirstet
(Stat.  v.  1.  Märh)  49—56.
II.  des  Kurischen  Haffs.
2)  Caymen-Lablacker  Deichverband  (Stat.  v.  1.  Febr.)
23—28.

Deichverband

III.  der  Nogat.
3)  Deichverband  von  Zeiersniederkampe  (Stat.  v.  9.
Okt.)  557—  560.
IV.  ber  Ober.
4  Steuberger  Deichverband  (Stat.  v.  26.  April)

5)  nss  .  Lampersborer  Deichverband  (Stat.  v.  9.
Aug.)  502  —  508.

V.  des  Rheins.
6)  Bockum-Serm-Mündelheimer  Deichverbanb  (Stat.
v.  9.  Aug.)  493  —  499.
VI  der
        <pb n="26" />
        6  Sachregister.
Eisenbahnen,

Deichverbände,  (Forts.)
VI.  der  Warthe.
7)  Muchotzin  en  Mariswwalder  Deichverband
(Stat.  v.  1.  Febr.)  2
VII.  der  ren,
8)  Deichverband  der  Klein-Schwetzer  Nieberung,  Abänderung
  einiger  Bestimmungen  des  Statuts  (A.
E.  v.  19.  Okt.)  57r73.

Diäten  der  Felbmesser  (Regl.  v.  1.  Dez.  57.  .  36.
44.  49.)  241.

Dingelstedt  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Dirschau  (Provinz  Preußen),  Erhebung  des  Brückengeldes
  für  die  Benutzung  der  Weichselbrücke  bei  Dirschau
(A.  E.  u.  Tarif  v.  25.  Okt.)  617—619.

Disgiplinarverfabre#  hegen  Feldmesser  (Regl.  v.
1.  Dez.  57.  S  .  3.  4.)  234.

Dortmund  (Westphalen),  Bestätigung  bes  Statuts  für
die  Hütten-Aktiengesellschaft  Leopold  in  Dortmund  (Bek.
v.  15.  Juni)  296

Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung
  von  Mineral-Oel,  Paraffin  rc.  in  Dortmund
(Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  30.  Juni)  384  —  404.

Eisenbahn  von  Dortmund  nach  Duisburg  u.  Oberhausen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  2

Dreborgelspieler,  die  Gewerbepolizei  über  dieselben
geht  an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.  v.
30.  Juni)  501.

Drewitz  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Duisburg  (Westphalen),  Anlage  einer  Eisenbahn  von
der  Steinkohlengrube  Neu-Duisburg  nach  dem  Bahnhofe
  bei  Duisburg  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  492.

E.

Eilenstedt  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  21.
Eilsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseetz  Nr.  26.
Eisenbah,  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Eisinbahm-  Verscherungsgesellshar  Thuringia
in  Erfurt  (Bek.  v.  6.  Mai)  269.
Abänderungen  des  Statuts  der  allgemeinen  Eisenbahn-Versicherungsgesellschaft
  im  Berlin  Gel.  v.  A.
Nov.)  602.

1)

8

□.
S

1858.

Artern-Voigtstedt,  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  für  die  von  der  Saline  Artern  nach
dem  Braunkohlenbergwerke  bei  Voigtstedt  anzulegenbe
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  560.
Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Dortmund  und  Witten  über
Bochum,  Steele,  Essen  und  Mülheim  an  der  Ruhr
einerseits  nach  Duisburg  und  zum  Rhein,  andererseits
  nach  Oberhausen  (Nachtrag  u.  Bestät.  Urk.
v.  21.  Juni)  360  —  364.
Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  Abänderung
des  K.  47.  des  Statuts,  betreffend  die  Besoldung
der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  (Bestät.  Urk.
v.  21.  Dez.  57.)
Nachtrag  zu  dem  Statut,  betreffend  die  Emission
von  27  Millionen  Thalern  neuer  Stammaktien  zum
Bau  der  Zweigbahnen  von  Wittenberg  und  Dessau
über  Bilterfeld  nach  Halle  und  Leipzig  (Bestät.
Urk.  v.  6.  Dez.)  603—605.
Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe
  von  4  Millionen  Thalern  vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen
  zum  Bau  einer  Zweigbahn  von
Stargard  nach  Cöslin  und  Colberg  (Priv.  v.
6.  Sept.)  530  —  536.
Breslau-Schweidniß-Freiburg,  Ausgabe
neuer  Prioritäts-Obligationen  lit.  D.  im  Betrage
von  700,000  Thalern  zu  43  Prozent  (Priv.  v.
2.  Aug.)  437  —  443.
Cöln-Minden,  Ausstellung  neuer  Prioritäts=Obligationen
  (Ill.  Emission  lit.  B.)  im  Betrage  von
3,500,000  Thalern  à  41  Prozent  zum  Bau  der
Zweigbahn  von  Oberhausen  nach  Elten  (Priv.  v.
12.  April)  129—136.  —  desgl.  neuer  Prioritäts-Obligationen
  (III.  Emission  lit.  B.  a.)  im  Betrage
von  2,600,000  Thalern  à  4  Prozent  zur  Vermehrung
  der  Betriebsmittel  (Priv.  v.  12.  April)
137  —  144.
Duisburg,  Genehmigung  zur  Anlage  einer  Eisenbahn
  von  der  Steinkohlengrube  Neu-Duisburg  nach
dem  Bahnhofe  bei  Duisburg  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  492.
Königsberg-Eydtkuhner  Eisenbahn,  Einsetzung
  einer  Königlichen  Kommission  für  den  Bau
der  Königsberg-Eydtkuhner  Eisenbahn  in  Königsberg
  (A.  E.  v.  15.  März)  100.  —  Ertheilung  des
Expropriationsrechts  zum  Bau  der  Bahn  (A.  E.
b.  6.  April)  128.  —  Ausführung  des  Baues  für
Rechnung  bes  Staats,  Anweisung  der  bazu  erforderlichen
  Geldmittel  (G.  v.  10,  Mai)  270  —  271.
9)  Mül-
        <pb n="27" />
        Sachregister.  1868.  7

Eisenbahnen,  (Forts.)

9)  Mülheim--Essen,  Nachttag  zu  dem  Statut,  betreffend
  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmiktel
  zur  Ausführung  der  Bahn  (Bestät.  Urk.  v.
28.  Dez.  57.)  13.

Oberhausen-Elten  (Arnheim),  s.  Nr.  6.  —  Oberhausen-Dortmund,

  (.  Nr.  2.

Oberschlesische  Eisenbahn,  Anlage  einer  Zweigbahn

  von  dem  Bahnhefe  bei  Schwientochlowitz  nach

Königsbütte  (A.  E.  v.  7.  Juni)  359.

Anlage  einer  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
zwischen  Kattowitz  und  Myslowiß  abzuzweigenden
Babn  nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung  von
Zombkowitz  (A.  E.  v.  21.  Juni)  359.

Nachtrag  zum  Statut,  betreffend  die  Befugniß
dber  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betriebe
  des  Bergbaues  behufs  Gewinnung  von  Koblen
(Bestät.  Urk.  v.  6.  Dez.)  615.

Rheinische  Eisenbahn,  Emission  neuer  Prioritäts.

Obligationen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thalern

zu  4  Prozent  (Prlv.  v.  2.  Ang.)  445—451.

Stargard-Posen,  Ausgabe  neuer  Prioritäts-Obligationen

  (II.  Emission)  im  Betrage  von

1,200,000  Wie  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  5.  Juli)

429—  436

rharingische  Eisenbahn,  Vertrag  zwischen  Preußen

  und  Sachsen-Altendurg  wegen  Durchfübrung

der  Weißenfels-Zeitz-Geraer  Eisenbahn  durch  das

Altenburgische  Amt  Eisenberg  (v.  23.  Nov.  57.)

65—69.

Weißenfels-Geraer  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen

  Nr.  14.

Eisenbüttenbetrieb,  s.  Hüttenwesen.

Elbbräcken,  Erhedung  bes  Brückengeldes  für  das
Passiren  der  Elbbrücken  in  Magdeburg  (A.  E.  u.  Tarif
v.  16.  Aug.)  509—  513.

Elbe,  s.  Deichverbände  Nr.  1.

Elberfeld  (Rheinprodinz),  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  Elberfelder  Stabtobligationen  im  Betrage  von
150,000  Thalern  zu  48  Prozenk  (Priv.  v.  21.  Dez.  57.)
17  —21.

Ellrich  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  einer  Hanbels,
kammer  für  die  Städte  Benneckenstein,  Ellrich  2c.  in
Nordhausen  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  552.

England,  s.  Großbritannien.

Equtilibristen,  die  Gewerbepolizci  über  dieselben  geht  an
das  Ministerium  des  Innern  über  (NA.  E.  v.  30.  Juni)  501.

10)

1

—
—

12)

13)

1

—
—

15)

Erbschaftliches  Liquidationsverfahren,  s.  Liqui
tionspregeß.

Erftkanal  (zwischen  Neuß  und  dem  Rhein),  Prolongation
  des  Tarifs  für  die  Benutzung  desselben  (A.  E.
v.  28.  Dez.  57.)  14.

Erfurt  (Provinz  Sachsen),  Bestätigung  bes  zweiten  Nachtrags
  zu  dem  Statut  der  Eisenbahn=  und  allgemeinen
—*  Thuringia  in  Erfurt  (Bek.
v.  6.  Mai)  269.

Anwendung  der  für  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen
bestebenden  Vorschriften  auf  den  Kreis  Erfurt  (G.  v.
10.  Mai)  271  —272.

Erkelenz  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stabtgemeinde  Erkelenz  (A.  E.
v.  26.  April)  268.

Erxleben  (Prodinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Eschweller  (Nheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Stabtgemeinde  Eschweiler  (A.  E.
v.  26.  April)  268.

Essen,  Bildung  einer  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Essen
unter  der  Benennung  „Wilhelmine  Victoria“  (Bek.  v.
3.  April)  106.

Errichtung  zirr  Gas-Aktlengesellschaft  in  Essen  (Bek.
v.  16.  Dez.)  6

Befugniß  (  Stadt  Essen,  den  Kreistag  fortan
durch  zwel  Abgeordnete  beschicken  zu  dürfen  (A.  E.  v.
23.  Aug.)  520.

Mülheim,  Essener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Eupen  (Rheinprobinz),  Errichtung  einer  Handelskammer
für  den  Kreis  Eupen  (A.  E.  v.  12.  Sept.)  541.

Exekution,  Ansaß  der  Gerichtskosten  für  das  Prioritätsverfahren
  in  der  Exekutionsinstanz  (G.  v.  15.  März
Art.  III.)  72.

Exekutivische  Beitreibung  der  Steuern,  Abgaben,
Kosten  rc.  in  Reuvorpommern  und  Rügen  (V.  v.  1.  Febr.)
85  99.

Exekutoren,  Pflichten  und  Gebuͤhren  derselben  bei
Einziehung  von  Steuern,  Abgaben,  Kosten  2c.  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  (V.  v.  1.  Febr.  S.  4  ff.  33.  34.)87.

F.

Falkenberg  (Schlesien),  (.  Chausseen  Nr.  15.
Famillenrath,  Ansat  der  Kosten  für  Familienraths=Beschlässe,
  Ausferligung  und  Bestätigung  derselben  bel
dem  Theilungsverfohren  und  bei  der  Subbastation  von
Zmmcbiinc  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  3.  Mai  Att.  10.
18.  19.)  22
Feld-=
        <pb n="28" />
        8  Sachregister.

Feldmesser,  Emanirung  eines  neuen  Feldmesser-Reglements
  (v.  1.  Dez.  57.)  234—245.  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  233.

Feuersozletäts-Reglements,  Aenderungen  und  Zusitze
  zu  dem  Reglement  für  die  Feuerfozietät  der  Ostpreußischen
  Landschaft  v.  30.  Dezember  1837  1.  E.
d.  6.  April)  246—247.

Finanzminister,  Ressort  desselben  in  Bezug  auf  die
bei  dem  Rheinisch-Westphälischen  Grundsteuerkataster
beschäftigten  Feldmesser  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  233.  (Regl.
v.  1.  Dez.  57.  S.  3.  4.  11.  23.)  23#.

Fischerei,  Aufhebung  der  Brandenburger  erneuerten
Fischerei-Ordnung  v.  3.  März  1690  (A.  E.  v.  1.  März)  281.

Fischbausen  (Provinz  Prcußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Forst  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Frankfure  am  Main,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich  2c.  vereinbarten  Erklärung  über
Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Frankreich,  Beitritt  mehrerer  Staaten  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich  rc.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsäßte  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Friedensgerichte,  Ansatz  der  Kosten  bei  den  Friedensgerichten
  in  der  Rheinprovinz  für  das  Theilungeverfabren
  und  für  die  Subhastation  von  Immobilien  (G.  v.
3.  Mai  Art.  10.  15.  17.)  225.

Fuchsberg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Fürstenthum  (Provinz  Pommern),  Ausfertigung
Fürstenthumer  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von
52,600  Rthlrn,  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  25.  Oll.)  578.
bis  582.

G.

Gardelegen  (Provinz  Sachsen),  .  Chausseen  Nr.  24.

Gas,  Bildung  einer  Gas-Aktiengesellschaft  in  Ilerlohn
(Bek.  v.  25.  März)  100.  —  desgl.  einer  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft
  zu  Stargard  in  Pommern  (Bek.
v.  6.  April)  107.  —  desgl.  einer  Gas-Aktiengesellschaft
in  Witten  (Bek.  v.  24.  Juli)  411.  —  desgl.  in  Essen
(Bek.  v.  16.  Dez.)  623.

Gebühren  der  Anwalte  und  Notarien  in  der  Rheinprovinz
  für  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
Verkauf  von  Immobilien  (G.  v.  3.  Mal)  221—230.

Gebühren  der  Feldmesser  in  Auseinandersetzungssachen
#l  v.  1.  Dez.  57.  §é6.  36  ff.)  241.  (N.  e.  2
9.  Janr.)  233.

1858.

Gebühreufreiheit,  die  Verhandlungen  über  Ablösung
der  ddaedhigleiten  erfolgen  gebührenfrei  (G.  v.
31.  Mai  F.  23.)  3

Gefälle,  .  iß

Gelria,  Bergbau-Aktiengesellschaft  zu  Altendorf  in  Westphalen,
  Genehmigung  des  Statuts  (Stat.  u.  Bestät.
Urk.  v.  5.  Juli)  413  —  428.

Gemeindeverfassung  in  der  Rheinprovinz,  Bestimmungen
  über  die  Ausführung  des  Art.  23.  des  Gesetzes
v.  15.  Mai  1856  (V.  v.  1.  März)  103  —  104.

Gerichtsbarkeits-Verhältnisse,  Uebereinkunft  mit
der  Fürstlich-Waldeckschen  Regierung  wegen  ge-Henseitiger
  gebührenfreier  Erledigung  der  gerichtlichen
Requisttionen  in  Untersuchungssachen  (Bek.  .  6,  Janr.)  15.

Erweiterung  des  Art.  17.  der  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  abgeschlossenen  Uebereinkunft  zur  Beförderung
  der  Rechtspflege  vom  4  Doczember  1841.
(Minist.  Erkl.  v.  10.  Juni)  323—324.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-=Gotha
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse
  (v.  11.  Juni)  341—356.

Gericheskosten,  Ansatz  derselben  im  Konkurse  und  erbschaftlichen
  Liquidationsverfahren  (G.  v.  15.  März)
69—72.

Gerresheim  (Nheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
  Städte.  Ordnung  an  die  Gemeinde  Gerresheim
(A.  E.  d.  16.  Janr.)  16.

Gewerbe,  f.  Hausirgewerbe.

Gewerbeberechtigung,  Aufhebung  und  Ablösung
der  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  in  Betreff
der  Abdeckerei  (G.  v.  31.  Mai  S.  1.  Nr.  IV.  K.  2  ff.)
333.

Gewerbepolizei,  Uebergang  eines  Theiles  ber  Gewerbepolizei
  von  dem  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe
  an  das  Ministerium  des  Innern  (A.  E.  v.  30.
Juni)  501.

Gewerbeschein,  Ertheilung  des  Gewerbescheines  zum
Haufirhandel  in  den  Hohenzolleknschen  Landen  (G.  v.
14.  Sept.  57.  F.  2

Goldmünzen,  *—  Und  Gepräge  der  neuen  Gold-=münzen
  (V.  v.  21.  Juni  III.)  369.

Golzow  (Provinz  Branbenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Görlitz  (Schlefien),  Errichtung  des  Prausker  Bergwerks-Aktienvereins
  in  Görlitz  (Bek.  v.  18.  April)  168.

Griechenland,  Beitrilt  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  bereinbarten
Erklärung  über  Grundsähe  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  Nov.)  568.

Grs-=
        <pb n="29" />
        Sachregister.

Gröningen  (Probinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Großbritaunien,  Vertrag  zischen  ben  Staaten  des
Zollvereins  und  Großbritannien  in  Bekreff  der  Hundelsverhältnisse
  mit  den  Jonischen  Inseln  (Dekl.  d
11.  Nov.  57.)  231—232.

Beitritt  mehrerer  Staaten  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  r2c.  vereinbarten
Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568.

Grundakten,  Wiederherstellung  der  im  Bezirk  des
appellationsgerichts  zu  Naumburg  verloren  gegangenen
  Grundakten  (A.  E.  v.  20.  Febr.)  43—44.

Grundsteuerkataster  für  die  Rheinprovinz  und  West-Fhalen,
  Ressortverhältnisse,  Geschäfte  und  Gebühren  der
dabei  beschäftigten  Feldmesser  (Regl.  vd.  1.  Dez.  57.
A  3.  11.  23.  36.  ff.)  234.

Erzybowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Guben  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Güblitz=  Vahrnower  Braunkohlen=  Aktiengesellschaft  in
Berlin,  Bestätigung  des  Statuts  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.
Fv.  22.  März)  109—127.—  Bau  der  Chaussee  von  Gühlitz
  nach  Karstedt,  s.  Chausseen  Nr.  7.

H.

Haaren  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Hamburg,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterrceich,
  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Handel,  Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins

und  Großbritannien  in  Betreff  der  Handelsverhältnisse

mit  den  Jonischen.  Inseln  (Dekl.  v.  11.  Nov.  57.)
231—232.

Handelsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  Persien  (v.  25.  Juni  57.)  249—256.

Handelskammern,  Errichtung  einer  Handelskammer
für  den  Kreis  Eupen  (A.  E.  v.  12.  Sept.)  541.—
desgl.  für  die  Städte  Nordhausen,  Benneckenstein,
Bleicherode  und  Ellrich  in  Nordhausen  (A.  E.  v.  H.
Okt.)  552.

Hannover,  Beitrikt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568

Jahrgang  1858.

1858.  9

Hausirgewerbe,  Bestimmungen  über  den  Gewerbebe--trieb
  im  Umherziehen  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  14.  Sept.  57.)  9—  11.

Ressortbestimmungen  in  Betreff  des  Gewerbebetriebes
im  Umherziehen  (A.  E.  v.  30.  Juni)  501.

Heiligenstadt  (Provinz  Sachsen),  f(.  Chausseen
Nr.  29.

Helios,  Aktiengesellschaft  zur  Gewinnung  von  Mineral=Oel,
  Paraffin  rc.  mit  dem  Domizil  in  Dortmund  (Stat.
u.  Bestät.-Urk.  v.  30.  Juni)  384—404.

Hennebergia,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  in  Suhl  (Stat.  u.  Bestät.=  Urk.  d.  6.  April)
169—188.

Hessen  (Großherzogthum),  Beitritt  zu  der  zwischen  Preuben,
  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  rc.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.
v.  3.  Nov.)  568.

Hessen  (Kurfürstenkhum),  Beitritt  zu  der  zwischen  Preu-  4
ben,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.

3.  Nob.)  568

Hohenzollern,  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.
v.  14.  Sept.  57.)  9—11.

Aufhebung  des  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen
  bestehenden  Verbots,  außerhalb  Landes  mahlen
  zu  lassen  (G.  v.  31.  Mai)  315—316.

Kursverhältniß  der  Zwanzig=  und  Zehn-Kreuzerstücke
in  den  Hohenzollernschen  Landen  (V.  v.  15.  Aug.)
443.  —  Herabsetzung  des  Werthes  der  Zwanzig=  und
Zehn-Kreuzerstücke  (V.  v.  1.  Sept.)  499—500.

Einrichtung  des  Salzverkaufs  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  13.  Dez.)  606—607.  (V.  v.  13.
Dez.)  608.

Hötensleben  (Previnz  Sachsen),  .(.  Chausseen
Nr.  20.

Hüngeringhausen  (Rheinprovinz),  Verband  der  Wiesenbesitzer
  in  der  Gemeinde  Hüngeringhausen  zur  Verbesserung
  ihrer  Grundslücke  (Stat.  v.  6.  April).  119—152.

Hurl  (Rheinprovinz),  Bildung  der  Aktiengesellschaft  Prinz
Leopold  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk  in
Hurl  (Bek.  v.  18.  April)  168.

Hüttenwesen,  Bildung  der  Aktiengesellschaft  Prinz
Lcopold  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk
in  Hurl  (Bek.  v.  18.  April)  168

Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Suhl  unter  der  Bezeichnung  „Hennebergia“
  (Stat.  u.  Bestdt.  Urk.  v.  6.  April)
169—188  «

b  Be-
        <pb n="30" />
        10

Hüttenwesen,  (Forls.)
Bestätigung  des  Statuts  für  die  Hütten-Aktiengesellschaft
  Leopold  in  Dortmund  (Bek.  v.  15.  Juni)  296.
Errichtung  einer  „Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Eisenbüttenbetrieb  bei  Nicolai“  mit  dem  Deomizil  in
Breslau  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  31.  Mai)  297—315.
Hypothekenwesen,  Wiederherstellung  der  im  Vezirk
des  Axpellationsgerichts  zu  Naumburg  verloren  geganhenen
  Grund=  und  Hypothesenakten  (A.  E.  v.  20.  Febr.)
Eintragung  und  Löschung  der  Neuen  Kur=  und  Neumärkischen
  Pfandbriefe  i  Hypothekenbuch  (Regul.  v.
15.  März  §#.  4.  ff.)  75.

J.

Jadegebiet,  Abänberungen  der  Gerichtsorganisation
in  den  Jabegebieten  (V.  v.  C.  Okt.)  513—544.

Jerichow  (Probinz  Sachsen),  Ausferligung  von  Kreis-Obligationen
  des  ersten  Jerichowschen  Kreises  im  Betrage
  von  166,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
17.  Mai)  288—292.  —  (.  auch  Chausseen  Nr.  22.

Immobilien,  Cebühren  und  Kosten  für  den  gerichtlichen
  Verkauf  von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz
(G.  v.  3.  Mai  Art.  12.  ff.)  226.

Inowraclaw  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Jonische  JInseln,  Verlrag  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereins  und  Großbritannien  in  Betreff  der  Handelsverhältnisse
  mit  den  Jonischen  Inseln  (Dekl.  v.  11.
Nov.  57.)  231—232.

Iserlohn  (Westphalen),  Bilbung  einer  Gas-Aktiengesellschaft
  in  Iserlohn,  Bestätigung  des  Statuts  (Bek.
v.  25.  März)  100.

Isselburg  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städteordnung  an  die  Stadtgemeinde  Isselburg  (A.  E.
v.  10.  Mal)  272.

Järtsch-Lampersdorfer  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
  der  Ober  (Stat.  v.  9.  Aug.)  502—508.

K.

Kaiserswerth  (Rheinprobinz),  Verleihung  der  Rheie
nischen  Stäbleordnung  an  “  Stadtgemeinde  Kaiserswerkh
  (A.  E.  v.  8.  Mörz)

Karstedt  (Prooinz  tt  s.  Chausseen  Nr.  7.

Sachreglster.

1858.

Kassenanweisungen,  fernere  Zulassung  der  Groß-=herzoglich
  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg.
  Gothaschen  Kassenanweisungen  in  Preußen  (V.  v.
20.  Dez.)  623—621.

Kattowitz  (Schlesien),  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Kirchberg  (Rheinprevin)),  Verleibung  der  Rheinischen
Städteordnung  an  die  tadt  Kirchberg  (M.  E.  v.  23.
Aug.)  519.

Kirchenstaat,  Beitrilt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568.

Kompetenz,  Ansatz  der  Gerichtskosten  für  das  Verfahren
  über  die  Bewilligung  einer  Kompetenz  (G.  v.
15.  März  Art.  III.)  72.

König,  fernere  Vertretung  Sr.  Majestät  des  Königs
in  den  Regierungsgeschäften  durch  Se.  Königliche  Hobeit
  den  Prinzen  von  Preußen  (A.  E.  v.  6.  Jaur.,
9.  April  u.  25.  Juni)  1.  101.  317.  —  Uebernahme
bieser  Vertretung  (Erl.  v.  7.  Janr.,  10.  April  u.  26.
Juni)  2.  102.  3s8.

Uebertraqzung  der  Regentschaft  an  Se.  Königliche
Hoheit  den  Prinzen  von  Preußen  (A.  E.  v.  7.  Okt.)
537.  —  Uebernahme  derselben  von  Seiten  des  Prinzen
(E.  v.  9.  Okt.)  538

Königsberg  (Provinz  Preußen),  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Königsberger  Privalbank
  (A.  E.  v.  30.  Juni)  405.  409—410.

Erhöhung  des  Pregelmündungsgeldes  zur  Deckung
der  Kosten  für  die  Verkiefung  des  Fahrwassers  von
Pillau  nach  Königsberg  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  609.

Ausgabe  von  Königsberger  Hafenbau-Obligationen
im  Betrage  von  200,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.
v.  6.  Nov.)  610—614.

Königsberg=  Eydtkuhner  Eisenbahn,  s.  Eisenbah.
nen  Nr.  8.

Königsbütte  (Schlesien),  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Konkurs,  Ansah  der  Gerichtskosten  im  Konkurse  (G.
v.  15.  März)  69—72.

Kopialien,  Berechnung  derselben  bei  dem  Theilungsverfahren
  und  dem  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  3.  Mai  Art  20.)  230.

Kosten,  exekutivische  Beitreibung  der  von  den  Verwaltungs=
  und  Auseinandersetzungs-Behörden  festgesetzten
Kosten  (G.  v.  1.  Febr.  F.  1.  Nr.  4.  7.)  86.

Kosten  für  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
  Verkauf  von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz
(G.  v.  3.  Mai)  221—230.

Kosten  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  s.  Gerichtskosten.


Kreis.
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        Sachregister.

Kreis-Obligatlonen,  s.  Fürstenthum,  Guben,
Jerichow,  Marien  werder,  Meseriß,  Schwie-=bus,
  Usedom,  Wollin,  Züllichau.

Kreisstände,  Befugniß  der  Stadt  Essen  in  der  Rheinbrodinz,
  den  Kreistag  fortan  durch  zwei  Abgeordnete
beschicken  zu  dürfen  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  520.

Kreuzer,  Kursverhältniß  der  Zwanzig=  und  Zehn-Kreuzerstücke
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (V.  v.
15.  Aug.)  443.  —  Herabsetzung  des  Werthes  derselben
(V.  v.  1.  Sept.)  499—500.

Kronen,  Form  und  Gepräge  der  Kronen  und  halben
Kronen  (V.  v.  21.  Juni  1II.)  369.

Kunstreiter,  die  Gewerbepolizei  über  Kunstreiter  geht
an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.  v.  30.
Juni)  501.

Kunststraßen,  s.  Chaussee-Anugelegenheiten.

Kupfermünzen,  Form  und  Gepräge  der  neuen  Kupfermünzen.
  (V.  v.  21.  Juni  II.  B.)  368.,

Kurische  Haff,  s.  Deichverbände  Nr.  II.

Kurmark,  Verfahren  zur  Ausmittelung,  so  wie  wegen
Präklusion  der  unbekannten  Inhaber  aufgekündigter
Kur=  und  Neumärkischer  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  15.
Febr.)  37.

Hypothekarische  Beleihung  der  Güter  mittelst  Ausfertigung
  neuer  Kur=  und  Neumärkischer  Pfandbriefe
(A.  E.  v.  15.  März  u.  Reguk.)  73—84.

Kusnitza  (Schlefien),  f.  Chausseen  Nr.  16.

Küstenfrachtfahrt,  Zulassung  Schwebischer  und  Norwegischer
  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  in  Preußen  (A.
E.  v.  12.  Juli)  411.

L.

Lab#pin-Bromberger  Netewiesen,  Genossenschaft  zur
Melration  derselben  (Stat.  v.  G.  April)  153—167.
Landsuften,  Genehmigung  einiger  Zusätze  zu  dem
Westeußischen  Landschafts-Reglement  v.  25.  Juni
1851.  u.  E.  v.  15.  Febr.)  38—  41.  —  Abänderung
eines  Zures,  betreffend  die  Ausfertigung  don  Talons

(A.  E.  v.  Aug.)  452.

Abändegen  des  Oslpreußischen  Lantschafts-Reglementee
  Bezug  auf  die  Organisation  der  landschaftlichen
  sörden  und  Kassen  (A.  E.  v.  1.  Nov.)
574—576.

Befugnisse  neuen  landschaftlichen  Kredilvereins
für  die  Provingosen  (A.  E.  v.  15.  Sept.)  525—528.

1858.  11

Laudschaften,  (Fortf.)

Beleihung  der  dem  Schlesischen  landschaftlichen
Kreditverbande  inkorporirten  Güter  auf  das  vierte  Sechstel
des  Taxwerthes  (A.  E.  u.  Regul.  v.  22.  Nob.)  583—600.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
auf  den  20.  Oktober  (V.  v.  9.  Okt.)  539.  —  desgl.
auf  den  12.  Jannar  1859.  (V.  v.  18.  Dez.)  616.

Landwirthschaft,  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  zur
Fabrikation  landwirkhschaftlicher  Maschinen  und  Ackergeräthe
  in  Regenwalde  (Bek.  v.  28.  Juli)  412.

Lebus  (Provinz  Brandenburg),  Aufbebung  der  Teichund
  Ufer-Ordnung  für  die  Aemter  Lebus  und  Frauendorf
  vom  3.  Mai  1746.  (Stat.  v.  26.  April  Einl.)  259.

Leopold,  Bildung  der  Aktiengesellschaft  Prinz  Leopold
für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk  in  Hurl
(Bek.  v.  18.  April)  168.

Bestätigung  des  Statuts  der  Hülten-Aktiengesellschaft
Leopold  in  Dortmund  (Bek.  v.  15.  Juni)  296.

Lippe,  Beitrilt  zu  der  zwischen  Preuhen,  Oesterrelch,
Frankreich,  Großbritannien  rc.  vereinbarten  Erklárung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.
iquidationsprozeß,  Ansatz  der  Gerichtskosten  im
erbschaftlichen  Liquidationsverfahren  (G.  v.  15.  März)
69—72.

Lübbecke  (Westphalen),  Ausgabe  neuer  Obligationen
der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Gewässer  im  nördlichen
  Theile  des  Kreises  Lübbecke  bis  zum  Betrage
von  40,000  Rthlrn.  (Priv.  v.  9.  Okt.)  555.

Läbeck,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  d.  3.  Nov.)  568.

M.

Magdeburg,  Ausstellung  von  Magdeburger  Stabtobligationen
  im  Betrage  von  600,000  Rihlrn.  (Prid.
v.  1.  Febr.)  45—47.

Magbeburg,  Rothensee=  Wolmirstedter  Deichverband
(Stat.  v.  1.  März)  49—56.

Aufhebung  des  Kapitels  XI.  der  Magbeburger
Polizei=  Ordnung  vom  3.  Januar  1688.  (el.  E.  v.
1.  März)  281.

Abänderung  des  Statuts  der  Magdeburger  Privatbank
  (A.  E.  v.  7.  Juni)  325—327.

Tarif  über  das  Brückengeld  für  das  Passiren  der
Elbbrücken  in  Magdeburg  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  509.
bis  513.

b-  Er-
        <pb n="32" />
        12

Magdeburg,  (Forts.)

Erhohung  des  Grundkapitals  der  Magbeburger  Bergwerkögesellschaft
  um  300,000  Rthlr.  und  Beslätigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Statut  (Bek.  v.  27.  Seft.)
542.

Neustadt,  Magdeburg,  s.  Neustadt.

Mahlzwang,  Aufhebung  des  in  dem  Fürstentbum
Hohenzollern-Hechingen  bestehenden  Verbots,  außerhalb
Landes  mahlen  zu  lassen  (G.  v.  31.  Mai)  315.  316.

Mansfelder  Thaler,  Form  und  Gepräge  derselben
(V.  v.  21.  Juni  I.  Nr.  3.)  366.

Marienburg  (Probinz  Preußen),  Erhebung  des
Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Nogalbrücke  bei
Marienburg  (A.  E.  u.  Tarif  v.  25.  Okt.)  617.  620.
621.

Marienwerder  (Provinz  Preußen),  Ausferkigung
von  Marienwerder  Kreisobligationen  im  Betrage  von
60,000  Niblrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  d.  3.  Mai)  282.
bis  285.

Marionettenspieler,  die  Gewerbepolizei  über  dieselben
  geht  an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.
v.  30.  Juni)  501.

Marsberg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Maschinen,  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  zur  Fabrikation
  landwirthschaftlicher  Maschinen  in  Regenwalde
(Bek.  v.  28.  Juli)  412.

Mayen  (Abheinprovinz),  Verband  der  Wiesenbesitzer  im
Kreise  Mayen  zur  Verbesserung  ihrer  Grundstücke  (Stat.
v.  8.  März)  58—62.

Mecklenburg-Schwerin,  Veitritt  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsähe  des  Seerechts
(Vek.  v.  3.  Nov.)  568.

Mecklenburg-Strelitz,  Beitritt  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  rc.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Medebach  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Meliorationen,  Verband  der  Wiesenbesitzer  in  den
Gemeinden  Münstermaifeld,  Küttig,  Girschnach  und
Nüber  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  8.  März)  58—62.

Verband  der  Besitzer  in  der  Gemeinde  Hüngeringhausen
  im  Kreise  Waldbroel  (Stat.  v.  G.  April)  149—152.

Genossenschaft  der  Labischin=  Bromberger  Netze=Wiesen
  in  den  Kreisen  Schubin,  Bromberg  und  Inowraclaw
  (Stat.  v.  G.  April)  153—167.

Sozietät  zur  Entwässerung  des  großen  Lugs  bei
Wormlage  in  den  Kreisen  Calau  und  Luckau  (Stat.
v.  30.  Juni)  370—380.

Sachregister.

1858.

Meliorationen,  (Fortf.)

Ausgabe  neuer  Obligationen  der  Sozietät  zur  Regulirung
  der  Gewässer  im  nördlichen  Theile  des  Kreises
Lübbecke  bis  n  Betrage  von  40,000  Rthlrn.  (Priv.
v.  9.  Okt.)  556.

Memel  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Memeler
Hafenbau-Obligationen  im  Betrage  von  300,000  Rthlrn.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  16.  Aug.)  514—519.

Mescherlin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Meseritz  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Meseritzer
Kreisobligationen  im  Betrage  von  100,000  Rlolrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  30.  Juni)  485—488.

Metallurgische  Gesellschaft,  Verlegung  des  Domizils
derselben  von  Bonn  nach  Aachen  (Bek.  v.  14.  März)  63.

Mineralöl,  Vildung  einer  Altiengesellschaft  Helios
zur  Gewinnung  von  Mineralöll,  Paraffin  2c.  mit  dem
Demizil  in  Dortmund  (Stat.  u.  Bestäl.  Urk.  v.  30.  Juni)
384—101.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  Ressort  und  Befugnisse  desselben  in  Betreff
der  Feldmesser  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  233.  (Negl.  b.
1.  Dez.  57.  9  .  3.  4.  31.  35.  54.)  231.

Uebergang  eines  Theils  der  Gewerbepolizei  von
dem  Handels-  Ministerium  an  das  Ministerium  des  Innern
  (A.  E.  v.  30.  Juni)  501.

Ministerium  des  Innern,  Uebergang  cines  Theils
der  Gewerbexolizei  an  das  Ministerium  des  Innern
(A.  E.  v.  30.  Juni)  501.

Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,
  Ressort  und  Befugnisse  desselben  binsichtlich
der  in  Ausseinandersetzungssachen  beschäftigten  Feld
messer  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  233.  (Negl.  v.  1.  De
57.  S.  3.  4.  34.  54.)  231.

Modena,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterrch,
Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklä#ng
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)008.

Morgenroth-Hütte  (Schlesien),  .  Chautern
Nr.  14.

Muchodzin-Hauland  -Marienwalder
(Stat.  v.  1.  Febr.)  29—36.
Muecrena  (Probinz  Sachsen),
Mühlen,  s.  Mahlzwang.
Mülheim-Essener  Eisenbabn,  (.  Eisenbelen  Nr.  9.
Münzen,  Umpechselung  der  Scheidemüng#gen  Kurant

bei  den  Staatskassen  (V.  v.  15.  Febr.)“

Form  und  Gepräge  der  neuen  Mitorten  (V.  v.
21.  Juni)  365—369.

«  ,  Murremem


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s.  Chausten  n  28.
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        Sachregister.

Musiker,  bie  Gewerbepolizei  in  Betreff  ber  Mufiler
gehl  an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.  v.
30.  Juni)  501

Muyslowitz  (Schlesien),  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

N.

Nassau,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Naumburg  (Provinz  Sachsen),  Wiederherstellung  der
im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Naumburg  verloren
  gegangenen  Grundakten  (A.  E.  v.  20.  Febr.)  43—44.

Nebenbosten  im  Konkurs=  und  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren
  (G.  v.  15.  März  Art.  1l.)  72.

Neiße  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Netze,  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin=Bromberger
  Netzewiesen  in  den  Kreisen  Schubin,  Bromberg
  und  Inowraclaw  (Stat.  v.  6.  April)  153—  167.

Neu-Duisburg,  Anlage  einer  Eisenbahn  von  der
Steinkohlengrube  Reu-Duisburg  nach  dem  Bahnhofe
bei  Duisburg  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  492.

Neubeldensleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  27.

———.  Kur=  und  Neumärkische  Pfanbbriefe,  s.
Pfandbriefe.

Renustadt  (bei  Magdeburg),  Ausgabe  von  70,000  Thalern
  Reustadt-Magdeburger  Stadtobligationen  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  23.  Sept.)  569—  572.

Neustadt  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  17.

Neustadt  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Mheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Neustabt  (A.  E.  v
4.  Janr.)  14.

Neuvorpommern,  exekutivische  Beitreibung  der
Steuern  und  anderer  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,
Kosten  2c.  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (V.  v.  1.
Febr.)  85—99

Nicolai  (Schlesien),  Errichtung  einer  „Aktiengesellschaft
für  Bergbau  und  Eisenhüttenbelrieb  bei  Nicolai“  mit
dem  Domizil  in  Breslau  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  31.
Mai)  297—315.

Niederlande,  Beitritt  derselben  zu  der  zwischen  Preußen,
  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsäßzze  des  Seerechts  (Bek.
v.  3.  Nov

1858.  13

Mienhagen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Nivellirer,  s.  Felbmesser.

Nogat,  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung
der  Nogatbrücke  bei  Marienburg  (A.  E.  u.  Tarif  v.
25.  Okt.)  617.  620  —621.

Deichverband  zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen
der  Nogat,  s.  Deichverbände  Nr.  Il.

Nordhausen  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Städte  Nordhausen,  Benneckenstein,
  Bleicherode  und  Ellrich  in  Nordhausen  (A.  E.
v.  9.  Okt.)  552.

Nordwalde  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Norwegen,  Zulassung  Norwegischer  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
  in  Preußen  (A.  E.  v.  12.  Juli)  411.

Notarien,  Gebühren  der  Notarien  in  der  Rheinprovinz
  bei  dem  Theilungsverfahren  und  bei  den  gerichtlichen
  Verkäufen  von  Immobilien  (G.  v.  3.  Mai
Art.  3—9.  13.  14.)  223.

O.

Oberhausen,  Eisenbahn  nach  Elten,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.  —  Eisenbahn  nach  Dortmuad  und  Witten,  (.
Eisenbahnen  Nr.  2

Ober-Plötz  (Provinz  Sachsen),  .  Chausseen  Nr.  28.

Oberschlesische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Oberwilden  (Westphalen),  (.  Chausseen  Nr.  37.

Obligatlonen,  s.  Kreisobligationen,  Stadtobligationen,
  Eisenbahnen.

Oder,  s.  Deichverbände  Nr.  IV.

Oesterreich,  Beitritt  mehrerer  Staaten  zu  ber  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich  2c.  vereinbarten  Erllärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Oldenburg,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oester-"

  reich,  Frankreich,  Großbritannien  rc.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568.

Ordnungsstrafen,  Verhängung  derselben  gegen  Feldmesser
  (Regl.  v.  1.  Dez.  57.  F.  3.)  231.

Oschersleben  (Provinz  Sachsen),
Nr.  21.  25.

Ostpreußen,  Aenderungen  und  Zusätze  zu  dem  Reglement
  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  30.  Dezember  1837.  (A.  E.  v.  6.  April)  2406—  247.

Abänderungen  des  Ostpreußischen  Landschafts-Reglements

  (A.  E.  u.  Regul.  v.  1.  Nov.)  574—  576.
Ovelgünne  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  26.
P  ·

s.  Chausseen
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        14

P.

Paderborn  (Weslphalen),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Paraffin,  Bildung  der  Aktiengesellschaft  Helios  zur
Gewinnung  von  Mineralöl,  Paraffin  2c.  mit  dem  Domizil
  in  Dortmund  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  30.  Juni)
384—404.

Parma,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich,  Großbrittannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsäße  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Pencun  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Persien,  Freundschafts,  und  Handelsvertrag  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  und  Persien  (v.  25.
Juni  57.)  249—256.

Pfandbrlefe,  Verfahren  zur  Ausmittelung  sowie  wegen
Präklusion  der  unbekannten  Inbaber  aufgekündigter
Kur-  und  Neumärkischer  Pfandbriefe  (A.  E.  v.
15.  Febr.)  37.  —  Ausfertigung  neuer  Kur=  und  Neumär-=kischer
  Pfandbriefe  (Regul.  v.  15.  März)  73—84.

Ausferligung  der  Zinskupons  und  Talons  zu  den
Westpreußischen  Pfandbriefen  (A.  E.  b.  15.  Febr.
Zusatz  zu  S&amp;amp;.  43.  9  39.  —  Abaͤnderung  dieser  Bestimmung
  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  452.

Verfahren  bei  Bewilligung  von  Ostpreußischen
Pfandbriefen  (Negul.  v.  1.  Nov.  I  .  1.  ff)  574.

Ausfertigung  von  Pfandbriefen  Seitens  des  neuen
landschaftlichen  Kredilvereins  für  die  Provinz  Posen
(A.  E.  v.  15.  Sept.)  525—528.

Bestimmungen  über  die  Emission  Schlesischer
Pfandbriefe  lit.  C.  (Regul.  u.  A.  E.  v.  22.  Nov.)
583—600.

Pege,  Form  und  Gepräge  ber  neuen  Pfennigstücke

.l  v.  21.  Juni  II.  B.)  368.

—i.  (Türkei),  Beitritt  mehrerer  Staaten  zu  der  zwischen
  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  der  Pforle  2c.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Pillau,  Alt=  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Plawinek  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Polizel-Ordnung,  Aukhebung  des  Kapitels  Xl.  der
Magdeburger  Polizei-Ordnung  vom,  3.  Januar  1688.
(A.  E.  v.  1.  März)  281.

Portugal,  Beitrilt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbrittanien  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  No.)  568.

Sachregister.

1858.

Posen  (Provinz),  der  neue  Kreditverein  für  die  Provinz
Posen  erbält  die  Bezeichnung  „neuer  landschaftlicher
Kreditverein  für  die  Provinz  Posen“,  Befugniß  besselden
  zur  Ausfertigung  von  Pfandbriefen  (A.  E.  v.
15.  Sept.)  525—528.

Abänderung  der  §§.  13.  16.  u.  18.  des  Statuts  der
Provinziol-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen
(A.  E.  v.  9.  Okt.)  550—551.

Prausker  Bergwerks-Aktienverein  in  Görlih,  Besläli.
gung  des  Statuts  (Bek.  v.  18.  April)  168.

Pregelmündungsgeld,  Erhöhung  desselben  zur
Deckung  der  Kosten  für  die  Vertiefung  des  Fahrwassers
von  Pillau  nach  Königsberg  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  609.

Prinz  von  Preußen,  fernere  Vertretung  Sr.  Majestät
  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften  durch
Se.  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  von  Preußen
(A.  E.  v.  6.  Janr.,  9.  April  u.  25.  Juni)  1.  101.
317.  (Erl.  v.  7.  Janr.,  10.  April“  u.  26.  Juni)  2.
102.  318.

Aufforderung  an  Se.  Königliche  Hobeit  zur  Tebernahme
  der  Regentschaft  (A.  E.  v.  7.  Okt.)  538.  —
Uebernahme  der  Regentschaft  ven,  Heiten  des  Fnnnn
von  Preußen  (Erl.  v.  9.  Okt.)  5

Prioritätsverfahren  in  der  es  Annen
Ansatz  der  Gerichtskosten  (G.  v.  15.  März  Art.  III.)  72.

Puppenspieler,  die  Gewerbepolizei  über  bieselben  geht
an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.  v.
30.  Juni)  501.

N.

Nandow  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Naths-Damnitz  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Reallasten,  Schließung  der  für  die  Ablösung  von
Reallasten  errichteten  Rentenbanken  (G.  v.  26.  April
S##.  1.  ff.)  273.

Regentschaft,  Uebertragung  derselben  an  Se.  Königl.
Hoheit  den  Prinzen  von  Preuben  (A.  E.  v.  7.  Okt.)
537.  —  Uebernahme  der  Regentschaft  von  Seiten  des
Prinzen  von  Preußen  (Erl.  v.  9.  Okt.)  538.

Regenwalde  (Pommern),  Bildung  einer  Aktiengesellschaft
  für  Fabrikation  landwirthschaftlicher  Maschinen
und  Ackergeräthe  in  Regenwalde  (Bek.  v.  28.  Juli)  412.

Neisekosten  der  Feldmesser  (Regl.  v.  1.  Dez.  57.  S.  51.)
244.—

Ren-
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        Sachregister.

Nentenbanken,  Bestimmungen  über  die  Schließung
der  Rentenbanken  (G.  v.  26.  April)  273—274.

Requisitionen,  Uebereinkunft  mit  der  Fürstlich-Waldeckschen
  Regierung  wegen  gegenseltiger  gebührenfreser
Erledigung  der  gerichtlichen  Requisitionen  in  Untersuchungssachen
  (Bek.  v.  G.  Janr.)  15.

Reuß  (ältere  und  jüngere  Linie),  Veitrikt  zu  der  zwischen
  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Grohbritannien  2c.
dereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Nbein,  f.  Deichverbände  Nr.  V.

Rbeinberg  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Rheinberg  (A.  E.  v.
16.  Janr.)  16.

Rbeinbrücke,  Uebereinkunft  unler  den  Rheinuferstaaten,
  betreffend  den  Bau  einer  slehenden  Rheinbrücke  beie
Cöln  (v.  7.  Mai)  319—322.

Rbeinprovinz,  Bestimmungen  zur  Ausfährung  des
Art.  23  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeverfassung  in
der  Rheinprobinz  vom  15.  Mai  1856.,  betreffend  die  Kultur
  eines  Gemeindegrundstücks  (V.  v.  1.  März)  103—  104.
—  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz,  s.  Städte-Ordnung.


Gebühren  und  Kosten  für  das  gerichtliche  und  außergerichtliche
  Theilungsverfahren  und  für  den  gerichtlichen
Verkauf  von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
3.  Mai)  221—230.

Rheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Näbenzucher,  Ucbereinkunft  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereins  und  des  Thüringischen  Handelsbereins  2c.
über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers  (v.  16.  Febr.)
276—278.  —  Festslellung  des  Steuersatzes  für  inländischen
  Rübenzucker  vom  1.  September  1858  bis  1.  September
  1859.  (V.  v.  31.  Mai)  279—280.

RNügen,  s.  Neuvorpommern.

Nußland,  Beitritt  mebrerer  Staalen  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  RNußland  rc.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)
568.

Nuthe  (Längenmaaß),  Anwendung  derselben  bei  den
Felbmesserarbeiten  (Regl.  v.  1.  Dez.  57.  88.  6—8.)
245.

1858.  15

S.

Saalkreis,  s.  Chausseen  Nr.  28.

Sachsen  (Königreich),  Beitrikt  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  Nov.)  568.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Vertrag  zwischen
Preußen  und  Sachsen-Altenburg  wegen  Durchführung
der  Weißenfels-Zeitz-Geraer  Eisenbahn  durch  das  Altenburgsche
  Amt  Eisenberg  (v.  23.  Nov.  57.)  65—69.

Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich  Frankreich,
  Großbritannien  2c.  bereinbarten  Erklärung  über
Grundsäpe  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nob.)  568.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  Verttag
zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha  wegen
der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  (v.  11.  Juni)
311—356.

Beikrilt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,
  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung  über
Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Fernere  Zulassung  der  Sachsen-Coburg,  Gethaschen
Kassenanweisungen  in  Preußen  (V.  v.  20.  Dej.)  623.  bis
621.

Sachsen-Meiningen,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,
  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.
v.  3.  Nob.)  568.

Sachsen-Weimar-Eisenach,  Beitrikt  zu  der  zwischen
  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Fernere  Zulassung  der  Großherzoglich  Sächsischen
Kassenanweisungen  in  Preußen  (V.  v.  20.  Dez.)  623.  bis
621.

Sachverständige,  Gutachten  und  Gebühren  derselben
bei  dem  Theilungsverfahren  und  dem  gerichtlichen  Verkanf
  von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  3.  Mai
Art.  16—18.)  228.

Salchendorf  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  37.

Salz,  Einrichtung  des  Salzverkaufs  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  13.  Dez')  606—607.  (V.  v.
13.  Dez.)  608.

Schaukastenführer  (Schau-Ausstellungen),  die  Gewerbepolizei
  über  dieselben  geht  an  das  Ministerium
des  Innern  über  (A.  E.  v.  30.  Juni)  501.

Schaum-
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        16

Schaumburg-Lippe,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,
  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten
  Erklärung  über  Grundsaͤhe  des  Seerechts  (Bek.  v.
3.  Nov.)  568.

Schauspieler,  die  Gewerbepolizei  über  Schauspieler
gebt  an  das  Ministerium  des  Innern  über  (A.  E.  v.
30.  Juni)  501.

Scheidemünze,  Umwechselung  der  Scheidemünze  gegen
  Kurant  bei  den  Staatskassen  (V.  v.  15.  Febr.)  42.
—  Form  und  Gepráge  der  neuen  Scheidemünzen  (B.  d.
21.  Juni  II.)  367.

Schevenhütte  (Rbeinprovbinz),  f.  Chausseen  Nr.  40.

Schiffe,  Zulassung  Schwedischer  und  Norwegischer  Schiffe
zur  Küstenfrachtfahrt  in  Preußen  (A.  E.  v.  12.  Juli)  411.

Schlesien,  Regulativ  über  die  landschafkliche  Beleihung
der  dem  Schlesischen  Kreditverbande  inkorporirten  Güter
auf  das  vierte  Sechstel  des  Taxwerthes  und  über  die
Emission  Schlesischer  Pfandbriefe  I##.  C.  (A.  E.  u.
Regul.  v.  22.  Nov.)  583—600.

Schomberg  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  11.

Schönfeld  (Provinz  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  20.

chw  dolstadt,  Beltritt  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Schwarzburg-Sondershausen,  Beitritt  zu  der
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
  2c.  vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des
Seerechts  (Bek.  b.  3.  Nod.)  568.

Schweden  (und  Norwegen),  Zulassung  Schwedischer
Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  in  Preußen  (A.  E.  v
12.  Juli)  411.

Beitritt  Schwedens  und  Norwegens  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  2c.
vereinbarten  Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts
(Bek.  v.  3.  Nov.)  568

Schweiz,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Schwetz  (Provinz  Preußen),  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Statuts  für  den  Deichverband  der
Klein-Schwetzer  Niederung  (A.  E.  v.  19.  Okt.)  573.

Schwiebus  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
40,000  Thalern  Kreisobligationen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  20.  Sept.)  516.  bis
549.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  9.

Schwientochlowitz  (Schleßen),  sf.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Sachregister.

1858.

Seehbausen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Seerecht,  Beitritt  mehrerer  Staaten  zu  der  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien,  Rußland,
  Sardinien  und  der  Pforte  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nob.)  568.

Eilbergroschen,  Form  und  Gepräge  der  neuen  Silbergroschen
  (V.  v.  21.  Juni  II.  Nr.  2.  3.)  367.

Silbermünzen,  Form  und  Gepräge  der  neuen  Silbermünzen
  (V.  v.  21.  Juni)  365—369.

Sizilien,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.  Nov.)  568.

Sorau  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Spandow  (Provinz  Brandenburg),  Ausstellung  ven
Spandower  Stadtobligationen  im  Betrage  von  50,000
Rthlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  22.  März)  145—148.

Spezial-Moratorium,  s.  Zahlungsstundung.

Staatsanleihe  von  7,500,000  Rihlrn.  zum  Bau  einer
Eisenbabn  von  Königsberg  über  Insterburg  und  Gumbinnen
  bis  Eydtkuhnen  (G.  v.  10.  Mai)  270.  271.

Staatsbansbalto-Etat  für  das  Jahr  1858  (G.“  v.
3.  Mai)  190—220

Etsbte,  Ordnung  für  bie  Rheinprovinz  (b.  15.  Mai
1856.),  Verleihung  derselben  an  die  Gemeinde  Neustadt
(A.  E.  v.  4.  Jaur.)  14.  —  desgl.  an  die  Gemeinden
Rheinberg  und  Gerresheim  (A.  E.  v.  16.  Janr.)  16.
—  besgl.  an  die  Stabtgemeinde  Kaiserswerth  (A.  E.
v.  8.  März)  57.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde
St.  Wendel  (A.  E.  v.  19.  April)  248.  —  desgl.  an
die  Stadtgemeinden  Eschweiler  und  Erkelenz  (A.  E.  v.
26.  April)  268.  —  desgl.  an  die  Stadtgemeinde  Isselburg
  (A.  E.  v.  10.  Mai)  272.  —  desgl.  an  die  Stadt
Kirchberg  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  519.

Städte-Ordnung  fär  Westphalen  (v.  19.  März
1856),  Verleihung  derselben  an  die  Stadtgemeinde
Hörde  (A.  E.  v.  17.  Mai)  275.

Stadtobligationen,  s.  Elberfelb,  Magdeburg,
Neustadt,  Spandow,  Zeißz.

Stargard  (Pommern),  Bestätigung  des  Statuts  der
Stargarder  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft  (Bek.  v.
6.  Abril)  107.

Stargard=  Posener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  13.  —  Eisenbahn  von  Stargard  nach  Cöslin  und
Colberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Stein-
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Steinfurt  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Steinkohlen,  Bestätigung  des  Nachtrags  zu  dem  Statut
  der  Vereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau  im
Wurmrevier  (Bek.  v.  17.  Juni)  323.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  die  Ablösung
der  Abdeckereigerechtigkeiten  (G.  v.  31.  Mai  F.  23.)  339.

Sternberger  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
der  Oder  (Stat.  v.  26.  April)  259  —267.

Stettin,  s.  Eisenbahhden  Nr.  1.

Steuern,  exekutivische  Beitreibung  der  direkten  und  indirekten
  Steuern  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (V.  v.
1.  Febr.)  85  —99.

Stolberg-Wernigerode,  Verleihung  des  Rechts  an
den  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode  zur  Erhebung
eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  auf  der  Chaussee  von

Wernigerode  nach  den  Harzforsten  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  48.

Stolp  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Straelen  (Rheinprobinz),  f.  Chausseen  Nr.  39.

Strafbestimmungen  über  den  unerlaubten  Hausirhandel
  in  den  Hohengollernschen  Landen  (G.  v.  14.  Sept.
57.  K.  4.)  10.  .%

Strasburg  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  B.

Sobhastation  von  Grundstücken  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  zu  Naumburg,  hinsichtlich  welcher  die
Grundakten  verloren  gegangen  find  (A.  E.  v.  20.  Febr.
Nr.  5.)  44.

Gebühren  und  Kosten  für  die  Subhastation  von  Immobillien
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  3.  Mai  Art.  12.  fl.)
226.

Suhl  (Provinz  Sachsen),  Errichtung  der  Aktiengesellschaft
  „Hennebergia“  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
in  Suhl  (Stat.  u.  Bestät.  Urk.  v.  6.  April)  169—188.

Syrup,  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  des  Thüringischen  Handelsvereins  2c.  wegen
Verzollung  des  ausländischen  Syrups  (v.  16.  Febr.)
276  —  278.  —  Feststellung  des  Steuersatzes  für  ausländischen
  Syrup  vom  1.  Sept.  1858.  bis  1.  Sept.  1859.
(V.  v.  31.  Mai)  279.

ZT.

Taschenspieler,  die  Gewerbepolizei  über  Taschenspieler
geht  an  das  Ministerium  des  Innern  über  (UA.  C.  v.
30.  Juni)  501.

Jahrgang  1858.

1858.  17

Taxe,  Aufnahme  der  Taxe  von  Gütern,  welche  zur
Westpreußischen  Landschaft  gehören  (Zus.  v.  15.  Febr.
zu  S.  136.  Th.  II.)  39.

Teltom  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Thaler,  Form  und  Gepräge  der  neuen  Thalerstücke  (B.
v.  21.  Juni)  365—366.

Theilungen,  Gebühren  und  Kosten  für  das  gerichtliche
und  außergerichtliche  Theilungsverkahren  in  der  Rheinprovinz
  (G.  v.  3.  Mai)  221—230.

Thüringen,  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  und  des  Deutschen
  Zollvereins  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
und  wegen  Verzollung  des  ausländischen  Zuckers  und
Syrups  (v.  16.  Febr.)  276—278.

Thäringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Thuringia,  Bestätigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Eisenbahn=  und  allgemeinen  Rückversicherungsgesellschaft
  Thuringia  in  Erfurt  (Bek.  d.  6.  Mai)  269.

Toskana,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbritannien  rc.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568.

Trotha  (Probinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

u.

Ubra  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

nUf#H  Ordunung,  Aufhebung  der  Teich=  und  Ufer-Ordnung
  für  die  Aemter  Lebus  und  Frauendorf  vom  3.
Mai  1746.  (Stat.  v.  26.  April)  259.

Ummendorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.
und  30.

Untersuchungen,  Uebereinkunft  mit  der  Fürstlich  Walbeckschen
  Regierung  wegen  gegenseitiger  gebührenfreier
Erledigung  der  gerichtlichen  Requisitionen  in  Untersuchungen
  (Bek.  v.  6.  Janr.)  15.

Usedom  (Pommern),  Ausfertigung  von  Usedom-Wolliner
  Ktreisobligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  30.  Nov.  57.)  3—7.

V.

Bereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau  im
Wurmrevier,  Bestätigung  eines  Nachtrages  zu  dem
Statut  (Bek.  v.  17.  Juni)  323.

"*5c  Ber-
        <pb n="38" />
        18.

Vereinsmünzen,  Form  und  Gepräge  der  neuen  Vereinsmünzen
  (V.  v.  21.  Juni)  365’—36

Verjährung,  Zwangs=  und  bo  und  ausschließ.
liche  Gewerbeberechtigungen  der  Abdecker  können  durch
Verjäbrung  nicht  mehr  erworben  werden  (G.  v.  31.
Mai  g.  28.)  340.

Berkauf,  Gebühren  und  Kosten  für  den  gerichtlichen
Verkauf  von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
3.  Mai  Art.  12.  ff.)  226.

□ll  EC.  K&amp;amp;  Cellçg#egt.

B  „  Bestätigung  des  zweiten
  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Eisenbahn=  und
Rückversicherungsgesellschaft  Thuringia  in  Erfurt  (Bek.
v.  6.  Mai)  209.

Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
über  den  Gerichtsstand  der  enigeselchafee
(Minist.  Erkl.  v.  10.  Juni)  323  —  324

Abänderungen  des  Statuts  der  allgemeinen  Eisenbahn,
  Berscherungsgerellchaf  in  Berlin  (Bek.  v.  27.
Nov.)  60

arrng,  Beschränkungen  in  Beziehung  auf  die  Abschließung
  von  Verträgen  über  Abdeckereigerechtigkeiten
(G.  v.  31.  Mai  F.  28.)  340.

Vicht  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Voigtstedt  (Provinz  Sachsen),  Anlage  einer  Eisenbahn
von  der  Saline  Artern  nach  dem  Braunkohlendergwerke
Voigtstedt  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  560.

Völpke  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Vormundschaft,  Kosten  in  Vormundschaftssachen  bei
dem  Theilungsverfahren  und  dem  gerichtlichen  Verkauf
von  Immobilien  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  3.  Mai
Atrt.  20.)  230.

Wahlhausen  (Provinz  Sachsen),  .  Chausseen  r.  29.

Waldeck  (Fürstenthum),  Uebereinkunft  mit  der  Fürstlich
Waldeckschen  Regierung  wegen  gegenseitiger  gebührenfreier
  Erledigung  der  gerichtlichen  Requisitionen  in
Untersuchungssachen  (Bek.  v.  6.  Janr.)  15.

Beitritt  Waldecks  zu  der  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich,  Großbritannien  2c.  vereinbarten  Erklärung
  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bek.  v.  3.
Nov.)  568.

Warsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  31.
Warthe,  s.  Deichverbände  Nr.  VI.

Sachregister.

1858.

Weeze  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  41.
Weichsel,  s.  Deichverbände  Nr.  VII.

Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung  der
Weichselbrücke  bei  Dirschau  (A.  E.  u.  Tarif  v.  25.  Okt.)
617—619.

Weißenfels=  Geraer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

St.  Wendel  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  mfeinichen
Städteordnung  an  die  Stadtgemeinde  St.  Wendel  (A.  E.
v.  19.  April)  248.

Wernigerode  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  32.

Weserschlffahrt,  Additional-Akte  zur  Weserschiffahrts-Akte
  (v.  3.  Sept.  1857.)  453—  484.  (Bek.  v.  22.  Aug.)
453.  "

Weserzoll,  Bestimmung  darüber  (Addit.  Akte  v.  3.
Sept.  57.  Art.  16.)  458.

Wesseling  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Westpreußen,  Genehmigung  einiger  Zusätze  zu  dem
Westpreußischen  Landschafts-Reglement  vom  25.  Juni
1851.  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  38—41.  —  Abänderung
eines  Zusatzes,  betreffend  die  Ausfertigung  von  Talons
(A.  E.  v.  2.  Aug.)  452.

Wetzlar  (Kreis),  Anwendung  der  für  den  Verkebr  auf
den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften  auf  den  Kreis
Wetzlar  (G.  v.  10.  Mai)  271—272.

Wiesenbesitzer,  Verbindungen  derselben  zur  Verbesserung
  ihrer  Wiesen,  s.  Meliorationen.

Wilbelmine-Victoria,  Bergbau-Aktiengesellschaft  in
Essen,  Bestätigung  des  Statuts  (Bek.  v.  5.  April)
106.

Witten  (Westphalen),  Bildung  einer  Gas-Aktiengesellschaft
  in  Witten,  Bestätigung  des  Statuts  (Bek.  v.
24.  Juli)  411.

Eisenbahn  nach  Duisburg  und  Oberhausen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  2
Wolfsburg  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Wollin  (Pommern),  Ausfertigung  von  Usebom-Wolliner
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  30.  Nov.  57.)  3—7.

Wormlage,  Sogzietät  zur  Entwässerung  des  großen
Lugs  bei  Wormlage  in  den  Kreisen  Calau  und  Luckau
(Stat.  v.  30.  Juni)  370—380.

Wurmrevier,  Bestétigung  eines  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Vereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau
im  Wurmrevier  (Bek.  v.  17.  Juni)  323.

Wärt-
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Wärttemberg,  Beitritt  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  ac.  vereinbarten
Erklärung  über  Grundsätze  des  Seerechts  (Bel.  v.  3.
Novd.)  568.

J.

Jabrze  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

JZablungsstandung,  Ansatz  der  Gerichtskosten  für
das  Verfahren  über  die  gerichtüche  Zahlungsstundung
(G.  v.  15.  März  Art.  III)  72.

Januch-Belziger  Kreis,  f.  Chausseen  Nr.  6.

Jelersniederkamper  Deichverband  gegen  Ueberschwemmung
  der  Nogat  (Stat.  v.  9.  Okt.)  557—  560.

Zeitz  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Zeitzer  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  50,000  Thalern  zu  5
Progent  (Priv.  v.  2.  Aug.)  521  —  525.

Zinsen,  Genehmigung  der  Verordnung  vom  27.  November
  1857.,  betreffend  die  Suspenfion  der  Beschränkungen
  des  vertragsmäßlgen  Zinssatzes  (Bek.  v.  16.  März)  64.

Jollverein,  Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  Großbritannien  in  Betreff  der  Handelsderhältnisse
  mit  den  Jonischen  Inseln  (Dekl.  v.  11.  Nod.
57.)  231  —  232.

1858.  19
Jollverein,  (Fortf.)
Freundschafts=  und  Handelsvertrag  zwischen  den

Staaten  des  Zollvereins  und  Perfien  (v.  25.  Juni  57.)
249—256.

Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
und  des  Thüringischen  Handelsvereins  2c.  wegen  Besteuerung
  des  Rübenzuckers  und  wegen  Verzollung  des
ausländischen  Zuckers  und  Syrups  (b.  16.  Febr.)
276—  278.

Jucker,  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollbereins
  und  des  Thüringischen  Handelsvereins  r2c.  wegen
  Verzollung  des  ausländischen  Zuckers  (v.  16.  Febr.)

276—  278.  —  Feststellung  des  Steuersatzes  vom  ausländischen
  Zucker  für  die  Zeit  vom  1.  September  1858.
bis  1.  September  1859.  (V.  v.  31.  Mai)  279—280.

Zällichau  (Provdinz  Branbenburg),  Ausfertigung  von
40,000  Thalern  Kreis-Obligationen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  20.  Sept.)
546  —  549.  —  .  auch  Chausseen  Nr.  4.  u.  9.

ZJälz  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  17.

Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  im  Konkurs=  und  erbschaftlichen
  Liquidationsverfahren  (G.  v.  15.  März
Art.  II.)  72.

Zwangs=  und  Banurechte,  Aufhebung  und  Ablssung
  derselben  in  Bezlehung  auf  die  Abdeckerei  (G.  o.
31.  Mai  §.  1.  Nr.  IV.  6.  2.  ff.)  333.

Redigirt  im  Büreau  des  Stoats-Ministeriums.
Berlln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehrimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  1  —

 

(Nr.  4821.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Januar  1858.,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  mit  der  ferneren  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.

E.  Kbnigliche  Hoheit  und  Liebden  haben  in  Gemäßheit  Meines#  Erlasses
vom  23.  Okcober  v.  J.  Meine  Stellvertretung  mit  Bereitwilligkeit  übernommen
  und  mit  hingebender  Treue  geführt;  das  Land  hat  Ihnen  den  Segen
eines  ungestörten  Fortganges  der  Regierungsgeschafte  und  Ich  habe  Ihnen
die  Ruhe  zu  verdanken,  welche  als  Bedingung  Meiner  Wiederherstellung  gefordert
  wurde,  und  die  bisherigen,  mit  Goltes  Hülfe  dazu  gemachten  erheblichen
Fortschritte  ermöglicht  hat.  Es  ist  Mir  Bedürfniß,  dies  mit  gerührtem  und
dankerfülltem  Herzen  auszusprechen.  Hiermit  verbinde  Ich,  da  die  Vorschrift
der  Aerzte  Mir  noch  eine  fernere  Enthaltung  von  den  Geschäften  zur  Pflicht
macht,  das  Ersuchen  und  den  Auftrag,  daß  Ew.  Königliche  Hoheit  auch  nach
dem  2)).  d.  M.  noch  auf  fernere  drei  Monate  Meine  volle  Stellvertrekung  in
den  Regierungsgeschäften,  sowie  in  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  Meines
  Königlichen  Hauses  übernehmen.  Ew.  Königliche  Hoheit  und  Liebden  wollen
  hiernach  das  Erforderliche  veranlassen.

Charlottenburg,  den  6.  Januar  1858.

Friedrich  Wilhelm.
o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  o.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.
An  des  Prinzen  von  Preußen  Kéönigliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Johrgang  1858.  (Jr  4821—4822  1  (Nr.  4822.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1858
        <pb n="42" />
        (Nr.  4822.)  Erlaß  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  vom  7.  Januar  1858.,
die  fernere  Stellvertretung  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs  in  den  Regierungsgeschaͤften
  betreffend.

Din  Staatsministerium  lasse  Ich  in  der  Anlage  das  Original  einer  von
des  Koͤnigs  Majestaͤt  an  Mich  gerichteten  Allerhöchsten  Order  mit  der  Weisung
  zugehen,  dieselbe  nebst  Meinem  gegenwaͤrtigen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Es  soll  während  der  weiteren
  Dauer  der  Mir  Allerhöchst  übertragenen  Stellvertretung  bei  den  Bestlimmungen
  Meines  Erlasses  vom  24.  Oktober  v.  J.  verbleiben.  Mit  dem  gesammten
  Vaterlande  erflehe  Ich  Gottes  Hülfe  und  Segen  zur  baldigen  vollständigen
  Wiedergenesung  Unseres  Königlichen  Herrn.

Berlin,  den  7.  Januar  1858.
Prinz  von  Preußen.
o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  o.  Raumer.  v.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
o.  Manteuffel  II.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(N.  Decker).
        <pb n="43" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  2—

 

(Nr.  4823.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
des  Usedom-Wolliner  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom
30.  November  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  u1.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Usedom-Wolliner  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  28.  Juni  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauren  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versebene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  80,000  Thalern  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzigkausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoinks:

10  Stück  à  500  Rehlr.  5,000  Rechllr.,
=  200

5S0.=  =  10,000
450  -  100  -  —  45,000  -
400  :  -  50  -  —  20,000  *

Summa  80,000  Rthlr.,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  beslimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1860.  ab  mit  wenigstens  jährlich  einem
halben  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
de  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Jabrgang  1858.  (I.  1823.)  2  Das

Ausgegeben  zu  Beilin  den  9.  Januar  1858
        <pb n="44" />
        —  4  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährkeistung  Seitens  des  Staatts  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majeslät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  o.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Drovinz  Pommern,  Negierungebezirk  Stettin.
Obligation

des  Usedom-Wolliner  Kreises
Litr.
über  Rihlr.  Preußisch  Kurant.

Arf  Grund  des  umerm  16.  Februar  1857.  bestdtigten  Kreistagsbeschlusses
vom  28.  Juni  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  beschlossenen  Chausseebauten  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für
den  Chausseeban  des  Usedom-Wolliner  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare  VPerschreibung
zu  einer  Schuld  vo  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Rthlrn.  geschieht  vom
Jahre  1860.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1860.  ab  in  den  Monaten
  Mai  und  November  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behdält  sich  jedoch  das
Reche  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,

sowie
        <pb n="45" />
        —  5  —

sowie  saͤmmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kuͤndigen.  Die
ausgeloosten,  sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Betraͤge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Ruͤckzahlung  erfolgen  soll,  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin,  sowie  in
der  Norddeutschen  Zeitung  (Stettiner)  und  dem  Usedom-Wolliner  Wochenblatr.

Bis  8  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  isi,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  s.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  JZinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Swinemünde  und  der  ritterschaftlichen  Privakbank
  in  Stettin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitsktermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amoriisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuld-=verschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  ö.  120.  sed.  bei  der  Königlichen  Kreisgerichts-Deputation  zu  Swinemünde.


Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Worzeigung  der  Schuldverschreihung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons  bies
um  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Finvrupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Swinemünde  und  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  zu  Stettin
Luen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushäándigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
  geschehen  ilst.

(Nr.  4623.)  Zur
        <pb n="46" />
        —  6  —
Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermoͤgen.
Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Swinemünde,  denn  18.

Die  ständische  Kommissen  für  den  Chausseebau  im  Usedom-Wolliner
  Kreise.

Provinz  Pommern,  RNegierungsbezirk  Stettin.

Zins-Kupon
zu  der

Kreis  Obligatton  des  Usedom-Wolliner  Kreises

Liirr.  über  Tbal  .....  Prozent  Zinsen
über  W*“  .....  Stölbequoschenz

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
———————  .  ..  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  v0or  bis.
mit  (in  Buchstaben)yg  Thalenn  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis=Kommunalass
  zu  Swinemünde  —  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  zu
tettin.

Swinemuͤnde,  den  .  .  ten  .  .  ..  .  .  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Usedom-Wolliner  Kreise.
Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="47" />
        1

Drovinz  Dommern,  Negierungsbezirk  Stettin.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Usedom-Wolliner  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Usedom-Wolliner  Kreises

Liiit.  über.  Thaler  3  Prozent  Zinsen
die  z  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der
Kreis-Kommunalkasse  zu  Swinemünde  oder  der  Ritterschaftlichen  Privatbank
zu  Stettin.

Swinemünde,  den  #n  ..  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Usedom-Wolliner  Kreise.

 

(Nr.  4824.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Bestätigung  eines  ferneren  Nachtrages  zu
dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  21.  De
zember  1857.

We#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  die  Berlin-Anbaltische  Eisenbahngesellschaft  in  den  am  28.  April
1856.  und  am  29.  April  1857.  abgehaltenen  Generalversammlungen  eine  Aenderung
  des  F.  47.  des  unterm  15.  Mai  1839.  bestätigten  Gesellschaftsstatuts
(Gesetz  Sammlung  für  1839.  S.  177.  ff.)  beschlossen  hat,  wollen  Wir  in  Gemßheit
  des  §.  26.  des  Statuts  dem  Uns  vorgelegten  Statutnachtrage  hierdurch
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  dem  Antrage  der  Gesellschafts-Vorstände
  gemäß,  mit  der  Maaßgabe  ertheilen,  daß  die  den  Mitgliedern  des
Verwalkungsrathes  vom  1.  Januar  1556.  ab  mit  dreiviertel  Prozent  des  jährlichen
  Reinertrages  zu  gewährende  Tantieme  in  einem  Jahre  die  Gesammtsumme
  von  fünflausend  Thalern  nicht  übersteigen  darf.

Diese  Beslätigungs  Urkunde  ist  mit  der  gedachten  Nachtragsbesiimmung
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenlichen  Kenneniß  zu  bringen.

(Nr.  4823—4624)  Ur-
        <pb n="48" />
        —  8  —
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1857.

Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Fernere  Nachtrags-Bestimmung

zu  dem  am  funfzehnten  Mai  achtzehnhundert  neun  und  dreißig

Allerhöchst  bestätigten  Statute  der  Berlin=  (Saächsischen,  jetzt

Berlin-)  Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
(Gesetz-Sammlung  Nr.  2019.).

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaff  hat  folgende  Abänderung
resp.  Ergänzung  ihres  obenbezeichneten  Staturs  beschlossen:

Der  Paragraph  sieben  und  vierzig  des  gedachten  Statuts  fallt
fort  und  an  dessen  Stelle  tritt  nachstehende  Bestimmung:

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  keine  Besoldung;
  sie  beziehen  jedoch,  und  zwar  vom  ersten  Januar  achtzehnhundert
  sechs  und  funfzig  ab,  für  ihren  Zeitaufwand  und  ihre  Mühwaltung,
  zusammen  eine  Tantieme  von  E  Prozent  des  reinen  jaͤhrlichen
  Ertrags  des  Unternehmens.  Aus  dieser  Tantieme  wird  dem
Vorsitzenden  eine  entsprechende  Entschaͤdigung  fuͤr  das  von  ihm  zu
unterhaltende  Büreau  durch  den  Verwaltungsrath  vorweg  festgesetzt
  und  der  Ueberrest  unter  die  sämmtlichen  Mitglieder  gleichmäßig
vertheilt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdeuckerei
(N.  Deckern.
        <pb n="49" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JNr.  3.  —

 

(Nr.  4825.)  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  in  den  Hohenzollernschen
Landen.  Vom  14.  September  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
«  Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  den  Gewerbebekrieb  im
Umherziehen  in  den  Hohenzollernschen  Landen  kreten,  mit  Einschluß  der  Strafbestimmungen,
  die  in  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie  zur  Anwendung  kommenden
  Vorschriften.

S.  2.

Die  Steuer  für  die  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  beträgt
  jährlich  mindestens  Einen  Gulden  und  höchstens  sechs  Gulden  für  die
Person.  Außerdem  finden  noch  die  Sätze  von  zwei,  drei  und  vier  Gulden  Anwendung.
  .

a)  Sammler  und  Aufkaͤufer  von  Garn,  Heede,  Flachs,  Werg,  Lumpen,
Glasscherben,  Asche,  Leimleder,  Tuchleisten,  altem  Eisen,  Blei,  Zinn,
Kupfer,  Messing,  Federn,  Borsten,  Haaren,  Knochen,  Klauen,  Hörnern
und  von  andern  Abgängen  von  geringem  Werche  in  der  Haus=  und
Landwirthschaft  —  jedoch  mit  Ausschluß  alter  (gebrauchter)  Kleidungsstücke
  und  Becten,  sowie  von  Metallbruch  —  desgleichen  Topfbinder,
Kesselflicker,  Scheerenschleifer,  Zunn=  und  Löffelgießer,  Siebmacher,  Leinsaatsieber,
  Personen,  die  sich  umherziehend  mit  Schärfen  von  Bohrern,
Sägen  und  sonstigen  Instrumenten,  mit  Ausbessern  von  Holzuhren,
Spinnrädern  und  Hausgeräthen  beschäftigen,  haben,  wenn  ihr  Gewerbe
einen  örtlichen  Nutzen  har,  für  ihren  Gewerbeschein  eine  Steuer  von

Jahrgang  1858.  (Nr.  4825.)  3  Einem

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1858.
        <pb n="50" />
        —  10  —

Einem  oder  zwei  Gulden,  wenn  ein  solcher  oͤrtlicher  Nutzen  nicht  anzunehmen
  ist,  von  drei  oder  vier  Gulden  zu  entrichten.

b)  Die  Gewerbescheine  zum  Handel  im  Umherziehen  sind,  je  nach  dem  Umfange
  des  Gewerbes  und  dem  Werthe  der  mitgefuͤhrten  Waaren,  zum
Satze  von  zwei,  drei  oder  vier  Gulden  zu  ertheilen.

c)  Die  Gewerbescheine  zu  anderen  Arten  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,
  insbesondere  zum  Musikmachen,  zu  Dienstleistungen  und  Schaustellungen
  im  Umherziehen  sind,  der  Regel  nach,  zum  Satze  von  sechs
Gulden  für  jede  Person  auszufertigen.

ür  Gesellschaften  von  Musikern,  welche  unter  einem  Vorsteher,
der  für  die  Uebrigen  haftet,  das  Gewerbe  in  einer  wenigstens  aus  vier
unverdächtigen,  geschickten  Personen  bestehenden  Gesellschaft  treiben,  kann
eine  Steuer-Ermäßigung  in  der  Art  bewilligt  werden,  daß  nur  für  den
Vorsteher  sechs  Gulden,  für  jede  andere  Person  aber  vier,  drei  oder
wwet  Gulden  jährlich  entrichtet  werden.  Ein  Gleiches  gilt  von  Schaupielern.
  "

d)  Die  Ertheilung  von  Gewerbescheinen  zu  niedrigeren,  als  den  vorbezeichneten
  Sätzen,  sowie  die  Freilassung  eines  der  aufgeführten  Gewerbe  von
dieser  Steuer,  bedarf  der  Genehmigung  des  Finanzministers.

g.  3.
Der  Hausirhandel  mit  Fleisch  oder  Fleischwaaren  ist  nicht  gestattet.

g.  4.
Die  Bestimmungen  über  die  Bestrafung  derjenigen,  welche  den  Vorschriften
  in  Betreff  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  zuwiderhandeln,  kommen
mit  folgenden  Maaßgaben  zur  Anwendung:

a)  Bei  der  Abmessung  derjenigen  Geldstrafen,  welche  nach  dem  vierfachen
Betrage  der  Jahressteuer  zu  berechnen  sind,  ist  der  dem  Gewerbe  des
Steuerpflichtigen  nach  §F.  2.  entsprechende  Steuersatz  zum  Grunde  zu

egen.

b)  Bei  der  Festsetzung  der  übrigen  Geldstrafen  ist  der  Betrag  von  Einem
Gulden  dem  von  zwei  Thalern  gleich  zu  achten.

p)  Können  festgesetzte  Geldstrafen  wegen  Unvermögens  nicht  vollstreckt  werden,
  so  tritt  verhältnigmäßige  Gefängnißstrafe  (G.  17.  des  Strafgesetzbuches)
  an  deren  Stelle.

g.  5

Alle  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  fuͤr  den  Hausirhandel  der
en.

g.  6.
Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1858.  in  Kraft.
Mit  diesem  Jazpuafte  fällt  die  Erhebung  der  Sporteln,  Stempel  und  Taxen,
welche  bisher  für  die  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  zu  ents
  richten
        <pb n="51" />
        richten  waren,  fort.  Gleichzeitig  treten  alle,  diesem  Gesetze  zuwiberlaufende
Bestimmungen  außer  Wirksamkeir.
SF.  7.

Die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  des  Innern
und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  September  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Maossow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4826.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Dezember  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  die  vom  Kreise  Inowraclaw,  im  Regierungs-=bezirk
  Bromberg,  beabsichtigte  Fortsetzung  der  Inowraclaw-Trzaskier
Chaussee  bis  zum  Dorfe  Plawinek.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  vom  Kreise
Inowraclaw,  im  Regierungsbezirk  Bromberg,  beabsichtigte  Forrsetzung  der
Inowraclaw-Trzaskier  Chaussee  bis  zum  Dorfe  Plawinek  genehmigt  habe,  bestimme
  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats=Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen
sollen.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  Inowraclaw  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeid-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

(##  4525.—Ani)  3“°  Der
        <pb n="52" />
        Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  14.  Dezember  1857.

Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4827.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1857.,  betrefsend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee
von  Jülz,  im  Kreise  Neustadt  des  Regierungobezirks  Oppeln,  bis  zur  Falkenberger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Friedland.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  vom  Kreise
Neustadt,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  beabsichtigte  Chaussirung  der  Straße
von  Zülz  bis  zur  Falkenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Friedland
genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Neustadt  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemaßigen  Unkerhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kennmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Gr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4828.)
        <pb n="53" />
        —  13  —

(Nr.  4828.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Mülheim-Essener
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  28.  Dezember  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  die  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  außerordentlichen
  Generalversammlung  vom  12.  November  1857.  beschlossen  hat,  den
anliegenden  Nachtrag  zu  ihrem,  von  Uns  unter  dem  13.  März  1854.  (Gesetz-Sammlung
  für  1854.  S.  124.)  bestätigten  Statute  zu  errichten  und  demgemäß
Behufs  Deckung  des  zur  vollständigen  Ferkigstellung  der  Bahn  erforderlichen
Geldbedarfs  neue  Prioritäts-Stammaktien  Litt.  B.  im  Betrage  von  120,000
Nthlrn.  nach  näherem  Inhalt  des  obigen  Statutnachtrages  auszugeben,  wollen
Wir  dem  letzteren  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  bestatigten  Statutnachtrage  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Gr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Gimoné.

Nachtrag
zu  dem  Statute  der  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Paragraph  vier  des  Allerhöchst  unterm  dreizehnten  März  achtzehn
hundert  vier  und  funfzig  bestärigten  Statuts  der  Mülheim-Essener  Eisenbahn-Gesellschaft
  wird  hierdurch  geandert  und  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Kapital  zur  Ausführung  der  im  Paragraphen  drei  bezeichneten
Hauptbahn  wird  auf  dreimal  hunderttausend  Thaler  (300,000  Rthlr.)  festgesetzt
  und  durch  dreitausend  (3000)  Stück  auf  den  Namen  des  Inhabers  lautende
  Aktien,  jede  im  Betrage  von  Einhundert  Thalern  (100  Rthlrn.),  aufgebracht.
  Diese  Aktien  zerfallen  in  Eintausend  (1000)  Stück  Stammaktien  Lilt.  A.
und  zweitausend  (2000)  Stück  Prioritäts-Stammaktien  Litt.  B.  Die  den  letzteren
  vorbehaltenen  Vorrechte  bestimmt  der  Paragraph  neunzehn.“

 

(e.  48286—4830.)  (Nr.  4829.)
        <pb n="54" />
        —  14  —

(Nr.  4829.)  Allerhschster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1857.,  betreffend  die  Prolongation
des  Tarifs  der  Gebühren  für  die  Benutzung  des  Erftkanals  zwischen  der
Stadt  Neuß  und  dem  Rheine  vom  8.  Februar  1853.  bis  zum  1.  Jannuar
1863.

A.  Ihren  Bericht  vom  23.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  Tarif
  der  Gebühren  für  die  Benutzung  des  schiffbar  gemachten  Erflkanals  zwischen
  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rheine  vom  8.  Februar  1853.  (Gesetz-Semmlung
  für  1853.  S.  74.)  noch  bis  zum  1.  Januar  1863.  in  Wirksameit
  bleibe.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1857,

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  o.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4830.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  4.  Januar  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte=Ordnung
  für  die  Rheinprevinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde  Neustadt,
  Regierungsbezirks  Cöln.

A..  den  Bericht  vom  25.  Dezember  1857.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Prooinziallandtage  im  Stande,  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
  Neusladt,  im  Regierungsbezirk  Cöln,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit
Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  4.  Januar  1838.

Im  Allerhöchsien  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

o.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4831.)
        <pb n="55" />
        —  15  —

(Nr.  4631.)  Bekanstmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  mit  der  Fürstlich
Waldeckischen  Regierung  getrossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  gebührenfreier
  Erledigung  der  gerichtlichen  Requisitionen  in  Untersuchungslsachen.
  Vom  6.  Januar  1858.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  sind  mit
einander  dahin  übereingekommen  und  erklären  hiemit:

daß  in  Untersuchungssachen  die  von  den  Gerichten  des  einen  Staates
an  die  Gerichte  des  andern  Staates  ergehenden  Regquisitionen  gegenseitig
  kosten=  und  gebührenfrei  erledigt  und  dabei  nur  die  entstandenen  baaren
  Auslagen  berechnet  und  von  dem  regquirirenden  Gerichte  erstartet
werden  sollen.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  in  gleichlautenden  Exemplaren
von  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  und  der  Fürstlich  Waldeckischen
Regierung  vollzogen  und  ausgewechselt  worden,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  beiderseitigen  Landen  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  6.  Januar  1858.
Der  Königlich  Preußische  Ministerpräsident,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

81  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung  vom  24.  Dezember
v.  J.  ausgewechselt  worden,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  6.  Januar  1858.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(##  431.—4832)  (Nr.  4837.)
        <pb n="56" />
        —  16  —

(Nr.  4832.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  16.  Januar  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinden
  Rheinberg  und  Gerresheim  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

A.  den  Bericht  vom  14.  Januar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  den  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinden
  Rheinberg  und  Gerresheim,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Anträgen
  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  den  Bürgermeistereiverbänden,
in  welchen  dieselben  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sich  befinden,  die  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  16.  Januar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="57" />
        —  17  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten,

 

—  Nr.  4.  —

 

(Nr.  4833.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  zweiter
Serie  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundert  und  funfzigtausend
  Thalern.  Vom  21.  Dezember  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  1c.

Nachdem  der  Oberbürgermeistersund  die  Stadtverordneten-Versammlung
von  Elberfeld  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Elberfeld  zur  Bestreitung
der  Kosten  mehrerer  gemeinnützigen  Bauten  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von
150,000  Rehlrn.,  geschrieben:  Einhundert  funfzigtausend  Thalern,  gegen  Aussiellung
  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen
  zweiter  Serie  zu  gestatten  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so
errheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Es  werden  750  Stück  Obligationen  zu  200  Rthlr.  eine  jede  ausgegeben.

2)  Die  Obligationen  werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  verzinset
  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  gezahlt.  Zur  Tilgun
der  Schuld  werden  jährlich  ein  und  ein  halb  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  emittirten  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelèsten  Obligationen
  verwendet;  der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf  zu  verstärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Den  Inhabern
  der  Obligationen  sieht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadt  zu.

3)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  Schuldentilgungs-Kommission  gewaͤhlt,

Jahrgong  1858.  (Nr.  4833.)  4  welche

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1868.
        <pb n="58" />
        —  18  —

welche  fuͤr  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften
von  Unserer  Regierung  in  Dösseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.
Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eines  aus  der
Stadtverordneten-Versammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
  zu  erwählen  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis  750
und  mit  der  ausdrücklichen  Bezeichnung  als  „zweite  Emission“  nach  dem
beiliegenden  Schema  ausgefertigt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den
Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem
Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Stadtsekretair  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
  beizufügen.

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  vier  Thaler  funfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten
halbjährigen  Terminen  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.
  Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode
werden,  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons
durch  die  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
und  daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons
  werden  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der
Kontrole  beauftragten  Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsleuern,  in  Zahlung  angenommen.


7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  slädrischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher
zur  öffentlichen  Kenntnitß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

0)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestmmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Gemeindekasse  an
den
        <pb n="59" />
        den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  falligen
  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies
Depositum  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge
  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte
  Anweisung  des  Oberböürgermeisters  zu  beslimmungsmaßiger
Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.
Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
längstens  in  acht  Tagen  nack  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Veren  die
Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekannmachungen  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  15.  #emäs,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
  angesehen  werden  und  die  dafuͤr  deponirten  Kapitalbetraͤge  der
sadtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  fuͤr  milde  Stiftungen  anheimfallen.


13)  Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
  mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen  und  ihren  saͤmmtlichen  Einkuͤnften,
  und  kann  die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
  nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Zahiung  derselben
von  den  Glaͤubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Elberfelder  oͤffentlichen  Blaͤtter  und  durch  die  Amtsblaͤtter
oͤffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Duͤsseldorf,  Arnsberg  und

n.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Worschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebors  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  .  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

-a)  Die  im  §.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schul-(Mr.
  4833.)  4°  «  den-
        <pb n="60" />
        —  20  —

dentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen
die  Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an
Unsere  Regierung  zu  Düsseldorf  start;

b)  das  im  §F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte  zu
Elberfeld;

P)  die  in  den  S§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  14.  angeführten  Blätter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungs-Termine
  sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zinszahlungs-Termines  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsieigenhändig  vollzogen  und
untker  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch
den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewähr-=lässung
  von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.


Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Elberfelder  Stadt  -Obligation
II.  Emission
(-Trockener  Stadtstempel.)  ——  (Stadtsiegel.)
über

zweihundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
..............  hierzuausdrücklichermächtigt,beurkundenundbekennen
shiermihdaßdernhaberdieserObligationzweiterEmissiondieSummevon
zweihundert  Thalern  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt
Elberfeld  zu  fordern  hat.

«  Die
        <pb n="61" />
        —  21  —

Die  auf  vier  ein  L  Prozent  jährüch,  festgesetzten  Zinsen  sind  am  ten
............................  jeden  Jahres  faͤllig,  werden  aber  nur
gegen  Rucigabe  k  aucgestrzihten  halbjäahrigen  Zinskupons  gezahlt.  Das
Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  4  uͤndigung  von
Seiten  des  Glaͤubigers  nicht  zulaͤ  i  ist.

Die  naͤheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Elberfeld,  am  ..  ten  ..  .  ...  .  .  ..  18..
Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.
N.
Eingetragen  Kontrolbuch  Folio-Der
  Scadrsekretair.
Hierzu  sind  die  Kupoonsss
ausgereicht.
%  Der  Gemeinde-Empfanger.
S.  I.  44  BRehlr.  Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Allerhöch-C.
  1.  (à  10.)  sten  Privilegium'vovoonn  2
ungültig  und  werthlos,  wenn  dessen  Geldbekrag
  nicht  bis  ..  ..........  .....  ....
erhoben  ist.  ·

(Eki1ek)Kupon

zur
Elberfelder  Stadt-Obligation
II.  Smission  ..
über
zweihundert  Thaler  Kurant.
Inhaber  dieses  empfängt  amwten  18.  an  haldbjährigen
Zinsen  der  oben  benannten  Elterfelder  Stadt-Obligation  aus  der  Elberfelder

Gemeindekasse
Vier  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Kurant.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-..
  on.
N.

GOn.  Die  Namen  des  Oberbürgermeisters  und
der  Kommission  werden  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  ..  ...  der  Kontrole.

Der  Scadtsekretair.  Der  Gemeinde-Empfänger.

 

G.  4833—4634)  (Nr.  4834.)
        <pb n="62" />
        —  2  —

(Nr.  4834.)  Allerhschster  Erlaß  vom  15.  Januar  1858.,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gutsund
  Gemeinde-Chaussce  im  Oscherslebener  Kreise  zur  Fortführung  der  bereits
  genehmigten  Chaussee  von  Dingelstedt  nach  Eilenstedt,  einerseits  von
Dingelstedt  über  Anderbeck  nach  Badersleben,  andererseits  von  Eilenstedt
über  Haus-Nienburg,  Schwanebeck,  Crottorf  und  Hordorf  nach  Oschersleben.

N%%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Guts=  und  Gemeinde-Chaussee  im  Oscherslebener  Kreise  des  Regierungsbezirks
Magdeburg  zur  Fortführung  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  17.  Mai  1856.
genehmigten  Chaussee  von  Dingelstedt  nach  Eilenstedt,  einerseits  von  Dingelstedt
  über  Anderbeck  nach  Badersleben,  andererseits  von  Eilenstedt  über  Haus-Nienburg,
  Schwanebeck,  Crortorf,  Hordorf  nach  Oschersleben  genehmigt  habe,
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Cbausseebau-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  auf  diese  Straße  Anwendung  finden.  Zugleich  will  Ich  dem
Kreise  Oschersleben  von  dem  Zeitpunkte,  wo  derselbe  die  Chaussee  in  Gemäßheit
  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  9.  Juni  v.  J.  genehmigten  Kreistags-Beschlüsse
  vom  1.  September  1855.  und  9.  Juni  1856.  in  seine  Unterhaltung
übernehmen  und  so  lange  er  dieselbe  chausseemäßig  unterhalten  wird,  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungsmaterialien  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorlchriften,  sowie  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Besimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Januar  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeite#n
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4835.)
        <pb n="63" />
        (Nr.  4835.)  Statut  für  den  Caymen-Lablacker  Deichverband.  Vom  1.  Februar  1658.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r2c.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  in  dem
Thale  der  Duhnauschen  Beeck  und  des  Brast-Grabens,  sowie  im  unteren  Theile
des  Thales  der  Uder  belegenen  Niederung  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegun
und  Umrerhaltung  eines  Deiches  zur  Abwehr  der  Ueberschwemmungen  durch
den  Rückstau  des  Kurischen  Haffs,  sowie  des  erforderlichen  Schöpfwerkes  zur
Aushebung  des  Binnenwassers,  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und
nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
W.  Januar  1848.  SF.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)
die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Caymen-Lablacker  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

g.  1.

In  der  im  Thale  der  Duhnauschen  Beeck,  des  Uder=  und  des  Brast-Grabens
  belegenen  Niederung,  werden  alle  in  Folge  des  Rückstaues  aus  dem
Kurischen  Haff  der  Ueberschwemmung  unterliegenden  oder  von  derselben  umschlossenen
  und  dadurch  geschädigten  Grundstücke  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.


Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Labiau.

g.  2.
Dem  Deichverbande  liegt  es  ob:

1)  einen  fuͤr  den  hoͤchsten  Stand  des  Sommerwassers  im  Kurischen  Haff
wasserfreien  tüchtigen  Damm  von  der  Höhe  bei  Kampken  bis  zur  Höhe
bei  Willmanns  und  von  dieser  zu  den  Höhen  der  Posinicker  Feldmark
in  denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  feslzustellenden  Abmessungen
  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um
die  Grundstücke  der  Niederung  während  der  Sommermonate  gegen  Ueberschwemmung
  durch  den  Rückstau  des  Haffes  zu  sichern;

2)  in  der  Duhnauschen  Beeck,  dem  Brast-Graben,  dem  Rinauer  und  dem
in  der  Vertiefung  zwischen  Julienhöhe  und  Willmanns  liegenden  Graben,
  Schleusen  oder  Wehre  zur  Ablassung  des  Binnenwassers,  gleichfalls
  in  der  von  den  Seaatsbehörden  zu  bestimmenden  Konfstrukrion,  neu
zu  bauen  und  zu  unterhalten;

(Tr.  4835.)  3)  das
        <pb n="64" />
        —  24  —

3)  das  von  dem  Deichamte  zu  beschließende  Wasserschoͤpfwerk,  die  noͤthigen
Zu-  und  Ableitungs-Kanaͤle  und  die  sonstigen  im  Interesse  der  ganzen
Niederung  liegenden  Binnenentwässerungs-Anlagen  auszuführen  und  zu
unterhalten.

Dem  Deichamte  bleibt  überlassen,  mit  Genehmigung  der  Regierung
den  unter  1.  gedachten  Staudamm  auf  Winterdeichhöhe  zu  bringen,  wenn  das
sich  durch  spätere  Erfahrung  als  zweckmaßig  herausstellen  sollte.

Die  Entscheidung  darüber,  wie  tief  das  Binnenwasser  im  Sommer  vermittelst
  des  Dampfschöpfwerks  gesenkt  werden  soll,  steht  zundchst  dem  Deichamte
  und  auf  Beschwerde  der  betheiligten  Grundbesitzer  den  Staatsverwaltungsbehörden
  zu.

g.  3.

Die  Unterhaltung  und  Raͤumung  der  Duhnauschen  Beeck,  des  Zatten-,
Brast=  und  Rinauer  Grabens,  sowie  des  Grabens  zwischen  der  Forst  und  den
Postnicken-Perwissauer  Wiesen  bis  zur  Beeck,  innerhalb  des  Gebiets  des  Deichverbandes,
  ist  von  der  Deichverwaltung  zu  bewirken;  die  Unterhaltung  aller
sonst  schon  bestehenden  Gräben  ist  dagegen  auch  fernerhin  von  denjenigen  zu
bewirken,  welchen  sie  bisher  oblag,  doch  wird  die  regelmäßige  Räumung  der
Hauplgräben  unter  Aufsicht  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen;
  die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

F.  4.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistung
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung
der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
  etwa  kontrahirten  Schulden,  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von
der  Regierung  zu  Königsberg  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

Bis  zur  erfolgten  Feststellung  des  letzteren  werden  die  Beiträge  nach  dem
bereits  aufgestellten  summarischen  Deichkataster,  vorbehaltlich  der  spatteren  Ausgleichung,
  ausgeschrieben  und  eingezogen.  Die  Subrepartition  in  den  einzelnen
  Ortschaften  ist  dabei  von  dem  Ortsvorsteher  zu  bewirken  und  in  streitigen
Fäallen  von  der  Regierung  festzusetzen.  45
        <pb n="65" />
        —  26  —

g.  5.

Bei  der  Aufstellung  des  summarischen  Katasters  sind  die  zum  Deichverbande
  gehhrenden  Grundstücke  nach  der  gegenwärtigen  Benutzungsart  derselben
und  den  für  dieselben  durch  die  Entwässerung  zu  erwartenden  Vortheilen  in
vier  Klassen  getheilt  und  die  Beitragspflicht  nach  dem  Verhältniß  für

1)  Klasse  I.  (Wiesen)  auf  15  (als  Normalmorgen),
2)  Klasse  II.  (höhere  Weide)  auf  12,
3)  Klasse  III.  (Bruchland)  auf  5,
4)  Klasse  IV.  (Wald)  auf  3
angenommen.
Gleichzeitig  sind  nach  der  höheren  oder  niederen  Lage,  und  somit  der  Gefahr
  der  Ueberschwemmung,  vier  Klassen  gebildet  worden,  von  denen
1)  Klasse  1.  mit  dem  vollen,
2)  Klasse  2.  mit  sieben  Achtel,
3)  Klasse  3.  mit  der  Hülfte,
4)  Klasse  4.  mit  einem  Viertel
des  obigen  Betrages  veranlagt  worden.  -

NachgleichenGrundscktzeniflbasKatasiekvondemRegierungskotm
missarius  speziell  auszuarbeiten.

Behufs  der  Festsiellung  ist  dasselbe  von  dem  Kommissarius  dem  Deichamte
  vollstaͤndig  und  den  einzelnen  Gemeindevorslaͤnden,  sowie  den  Besitzern  der
Guͤter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  exrraktweise  mitzutheilen
und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius
  erhoben  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichret  werden  können,  sind  vom  Kommissarius,  unter  Zuziehung
  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen
Sachverständigen,  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereidigter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonitkt  und  des  Beitragsfußes  zwei  ökonomische
  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Berhälenisse
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseies  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls
werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Be-Jahrgang

  1858.  (N’.  1835.)  5  schwer-
        <pb n="66" />
        —  26  —

schwerden.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdefuͤhrer.


Bòiinnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustlellen.

K.  6.

Nach  Ablauf  eines  fünfjährigen  Zeitraumes  soll  jedenfalls,  und  nach
Ablauf  eines  zehnjährigen  Zeitraumes  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes  eine
allgemeine  Revislon  des  Deichkarasters  von  der  Regierung  angeordnet  werden;
dabei  ist  zu  verfähren,  wie  bei  der  ersten  Aufslellung  des  Kakasters.

K  7.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
Entwässerungs-Anlagen  wird  für  jetzt  auf  11  Sgr.  6  P.  (eilf  Silbergroschen
und  sechs  Pennige)  für  den  Normalmorgen  (Klasse  I.  1.),  und  die  Höhe  des
Reservefonds  auf  sechskausend  Thaler  festgesetzt.

S.  8.

Die  ZJahl  der  Reprdsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
acht  festgesetzt.

g.  9.

Das  adlige  Gut  Lablacken  mit  dem  zugehoͤrigen  Gute  Schlepecken  ernennt
  hiervon  zwei  Repraͤsentanten  und  zwei  Stellvertreter  und  erwaͤhlt  mit
dem  adligen  Gute  Schulkeim  zusammen  einen  dritten  Repraͤsentanten  und  dritten
  Stellvertreter.

Die  abligen  Guͤter  Julienhoͤhe  und  Willmanns,  Rinau  und  Perwissau,
und  die  betheiligten  Grundbesitzer  von  Posinicken  und  Langendorf  erwaͤhlen
zusammen  einen  Repraͤsentanten  und  einen  Stellvertreter.

Der  Koͤnigliche  Fiskus  bestellt  fuͤr  die  betheiligten  Domainen-  und  Forstgrundstuͤcke
  einen  Repraͤsentanten  und  einen  Stellvertreter.

Die  adligen  Guͤter  Droosden,  Perkappen,  Bendiesen,  Stenken  und
Wulfshoͤfen  waͤhlen  zusammen  einen  Repraͤsentanten  und  einen  Stellvertreter.

Die  betheiligten  Grundbesitzer  aus  den  Ortschaften  Duhnau  und  Mettkeim
  erwaͤhlen  einen  Repraͤsentanten  und  einen  Stellvertreter.

Alle  biigen  betheillgten  Grundbesitzer  der  vorstehend  nicht  genannken
Ortschaften  wählen  zusammen  einen  Reprchsentanten  und  einen  Stelloertreter.

Die
        <pb n="67" />
        —  27  —

Die  Wahl  der  Repraͤsentanten  und  der  Stelloertreter  geschieht  auf  sechs
Jahre  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Waͤhlbar  ift  jeder  großjaͤhrige
Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  durch  rechtsgrlsts
  Erkenntniß  verloren  hat  und  nicht  zurden  Unterbeamten  des  Verbanes

  gehört.

In  Wahlbezirken,  in  welchen  weniger  stimmberechtigte  Wähler  vorhanden,
  als  aus  denselben  zu  ernennende  Mitglieder  des  Deichamtes,  können  zu
letzteren  auch  Nichtdeichgenossen  ernannt  werden.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der
dltere  allein  zugelassen.

S.  10.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  roßjährige  Besitzer  eines  deichpflichtigen
  Grundstücks,  welcher  mit  seinen  Hrichraslenbeß  en  nicht  im  Rückstande
ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  durch  rechtskräftiges
Erkenntniß  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjdhrige,  haben  Stimmrecht  fuͤr  ihre  deichpflichtigen
Grundstuͤcke  und  duͤrfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  *
vollmaͤchtigte  ausuͤben.

Andere  Besitzer  koͤnnen  ebenfalls  ihren  Zeitpaͤchter,  ihren  Gutsverwalter,
oder  einen  anderen  stimmberechtigten  Deichgenossen  zur  Ausuͤbung  ihres  Stimmrechts
  bevollmaͤchtigen.

Gehoͤrt  ein  Grundstuͤck  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  uͤbrigen  das  Stimmrecht  ausuͤben.

S.  11.

Die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  wird  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher
  von  dem  Deichhauptmann  und  bis  dahin,  daß  dieser  bestellt  ist,
von  einem  Kommissarius  der  Regierung  aufgestellt,  welche  auch  die  Wahlkommissarien
  ernennt.

Die  Liste  der  Wähler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  in  mehreren
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Während
dieser  beia.  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste
bei  dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  uͤber  die  E
und  Pruͤfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

inwendungen

g.  12.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Ver-(Nr.
  1865.)  5.  pflich-
        <pb n="68" />
        —  28  —

pflichtung  aur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

&amp;amp;.  13.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  gänzlich  ein,  wenn  der  Reprdsentant
  während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung
aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernkeren  Orte  wählt.

K.  14.
Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  935.  ff.)
sollen  für  den  Caymen-Lablacker  Deichverband  Gültigkeit  haben.
K.  15.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
cer).  11
        <pb n="69" />
        —  29  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5  —

 

(Nr.  4836.)  Statut  für  den  Muchodzin-Hauland-Marienwalder  Deichverband.  Vom  1.  Februar
  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  linksseitigen
  Warrhe-Niederung  unterhalb  Birnbaum  von  Muchodzin-Hauland  bis
zur  alten  Schule  zu  Marienwalde  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung
  eines  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Warthe  zu  einem
Deichverdande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhoͤ-rung
  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wrr  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes
  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  M.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter
  der  Benennung:

„Muchodzin-Hauland-Marienwalder  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Sctatut.

.  1.

In  der  Niederung  des  linken  Warthe-Ufers,  unterhalb  Birnbaum,  welche
sich  von  der  wasserfreien  Höhe  von  Muchodzin-Hauland  bis  zu  der  wasserfreien
  Höhe  oberhalb  der  alten  Schule  bei  Marienwalde  erstreckt,  werden  die
Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichendeny  Grundstücke,  welche
ohne  Verwallung  bei  dem  bekannten  höchsten  Wasserstande  der  Ueberschwemmung
  durch  die  Warthe  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Birnbaum.
Juhrgong  1856.  (Be.  4836.)  6  K.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1858.
        <pb n="70" />
        –—  30  —

K.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien
  tüchtigen  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Warthe  in  denjenigen
  gleich  der  Lage  des  Deiches  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  speziell
festzustellenden  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke
der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  oder  Rückstau  durch  den  höchsten  Wasserstand
  der  Warthe  zu  sichern.

Am  inneren  Rande  des  Oeiches  ist  ein  vierzehn  Fuß  breiter  Weg  anzulegen.
  Wo  die  Deichkrone  sich  mehr  als  sechs  Fuß  über  das  Terrain  erhebt,
  ist  am  inneren  Rande  des  Deiches  ein  vierzehn  Fuß  breites  Banquet  allmälig
  anzuschütten,  über  welches  der  qu.  Weg  führt.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Haupldeiches  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
  oder  im  Vorlande  nöthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  ausufuͤhren,
  vorbehaltlich  seiner  Anferüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige

erbindlichkeit  dadurch  nicht  aufgehoben  wird.

F.  3.

Die  alten  Dämme  der  Niederung  —  soweit  sie  nicht  zu  dem  neuen
Deichsysteme  gehören  und  nicht  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Quelldeiche
  nützlich  und  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren  Unterhaltung  den
dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhältnisse  obliegt  —  können  nach  vollständiger
  Herstellung  der  neuen  Deiche  und  mit  Genehmigung  der  Regierung
auch  schon  früher  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft  werden.  Falls
die  gänzliche  oder  theilweise  Wegräumung  aus  landespolizeilichen  Gründen  angeordnet
  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte  und,  im  Falle
der  Beschwerde,  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Frist  vom  Deichverbande
bewirkt  werden.  «  ·

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstuͤcke
koͤnnen  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  zehn  Ruthen
Breite  verlangen  und  muͤssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  uͤberlassen  werden  muß.

Die  Stelle,  an  welcher  bei  einem  Bruche  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeiches  der  untere  Deich  zur  Abfuͤhrung  des  eingedrungenen  Wassers
durchstochen  werden  muß,  ist  von  dem  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung
  im  Voraus  zu  bestimmen.

*-Der

  Verband  ist  gehalten,  da,  wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhältnisse
  durch  die  Deichanlage  gesiört  werden,  diejenigen  neuen  Hauptgräben  anzulegen,
  welche  noch  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundslücken  der  Niedekung
  schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  di

ie
        <pb n="71" />
        —  31  —

Die  fernere  Unterhaltung  dieser  Graͤben  liegt  den  speziell  dabei  Betheiligten
  ob,  nach  einem  nöthigenfalls  von  der  Regierung  festzusetzenden  Beitrags-Verhaͤltniß.


Die  über  diese  neuen  Hauptgräben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationsmasgen
  anzulegenden  Brücken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  unteralten.
  «

Die  zu  Wirthschaftszwecken  erforderlichen  Bruͤcken  uͤber  diese  neuen
Hauptgraͤben  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  von  denjenigen,  in  deren
Interesse  sie  noͤthig  sind,  unterhalten.

Die  Unterhaltung  der  schon  bestehenden  Entwaͤsserungsgraͤben  in  der
Niederung  ist  auch  fernerhin  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  sie  bisher
oblag.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgräben  wird  aber  unter  die  Kontrole
  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
des  „Oeichhauprmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet
werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.  «

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraͤben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  5.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  die  Warthe  abschließenden
  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  für  die  Hauptgräben
anzulegen  und  zu  unterhalten.

K.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten  —  einschließlich  der
Bauten,  welche  bereits  seit  dem  September  1857.  für  Rechnung  des  Verbandes
  ausgeführt  sind  —  zur  Besoldung  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung
und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  kontrahirten  Schulden  haben  die
Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung  zu  Posen  auszufertigenden  Deichkataster
  aufzubringen.

Bis  zur  erfolgten  Feslstellung  des  letzteren  werden  die  Beiträge  nach  der
durch  den  eldmesse  Knick  gefertigten  Zusammenstellung  der  betheiligten  Flächen,
  und  nach  Beendigung  der  angeordneten  neuen  Vermessungsregister  in
einem  gleichen  Betrage  pro  Morgen,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  ausgeschrieben
  und  eingezogen.

Ar.  4836))  6“  g.  7.
        <pb n="72" />
        —  32  —

.  7.

In  dem  Deichkataster  werden  alle  von  der  Verwallung  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Warthe  geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke  nach  folgenden
  Hauptrubriken  veranlagt:  «

I.  Hof=  und  Baustellen,  Gärten,  Acker,  bestehend  aus  Weizen=  und  Gerstenboden
  (ct.  die  Klassisikation  der  technischen  Instruktion  der  Generalkommission
  zu  Posen);

II.  Haferland  und  gutes  Roggenland  (ck.  Haferboden  der  ersten  und  zweiten
  Klasse  der  qu.  Instruktion);

III.  Acker,  bestehend  aus  geringerem  Roggenlande  bis  zum  dreijährigen
Roggenland  herunter  (cf.  Haferboden  dritter  Klasse  und  dreijähriges
Roggenland  der  qu.  Instruktion);

IV.  der  noch  geringere  Ackerboden  (cl.  sechsjäahriges  Roggenland  der  qu.
Instruktion);

V.  WieslDe  und  Gräsereiland  in  nicht  tiefer  Lage  und  mit  guten  Grásern;

VI.  tiefere  Wiesen  mit  schilfartigen  Gräsern;

VII.  Forst=  und  Weide-Grundstücke,  welche  ihrer  Bodenbeschaffenheit  nach
mit  Vortheil  in  Acker  umgewandelt  werden  könnten;

VIII.  Ae  übrigen  Forst=  und  Weide-Grundstücke,  sowie  Rohr=  und  Fischeiche.


Von  den  Grundstücken  der  ersten  Rubrik  ist  ein  ganzer  Beitrag,  von  denen
  der  zweiten  sieben  Zehntel,  der  dritten,  fünften  und  siebenten  fünf  Zehntel,
  der  sechsten  drei  Zehntel,  der  vierten  und  achten  zwei  Zehntel,  von  Unland,
Kommunikationswegen  und  Kirchhöfen  aber  gar  kein  Beitrag  zu  emrrichten.

F.  8.

9  Das  Deichkataster  ist  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufzustellen.


Behufs  der  Feststellung  ist  dasselbe  von  dem  Kommissarius  dem  Deichamte
  vollständig  und  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  extraktweise  mitzuxheilen
und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei'dem  Kommissarius
  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben  werden  können,
sind  vom  Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonicat  und  des  Beitragsfußes

zwei
        <pb n="73" />
        –  33  —

zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse
  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem
Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  namlich  die  Beschwerdeführer
  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.
Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden
  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

i'e

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  vorlaufig  auf  jährlich  fünf  Silbergroschen
  für  den  Normalmorgen  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds
  auf  dreitausend  Thaler  festgesetzt.  Nach  Aufstellung  des  Deichkatasters
  kann  der  Beitrag  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  auf  den  nach  Anhörung  des  Deichamtes  zu  erstattenden  Bericht
der  Regierung  anderweit  bestimmt  werden.

S.  10.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundslücke,  welche  durch  Rückstau  in  den
Hauptgräben,  aufgestautes  Vnnenwaseer  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt
werden,  sind  für  das  betreffende  Jahr  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  der
beschädigten  Fläche  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  in  Folge  der  Ueberschwemmung
nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer  gewöhnlichen
  Jahresnutzung  geliefert  hat.

.  11.

Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhülfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden  hat,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag
zur  Deichkasse  kahlen.

Der  Geldbeitrag  wird  von  dem  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von
der  Regierung  endgültig  festgesetzt.

g.  12.

Die  schon  bestehenden  Deichstrecken,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband
(r.  4636.)  über-
        <pb n="74" />
        —  34  —

uͤbernimmt,  gehen  gleich  den  neuen  Anlagen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutzung
über.  Doch  soll  die  Nutzung  der  Gräserei  auf  den  Deichen  den  bisherigen
Eigenthümern  des  Grundes  und  Bodens  überlassen  werden,  wenn  sie  dafür
die  Fläche  zur  neuen  Deichsohle  und  zu  dem  vierzehn  Fuß  breiten  Wege  oder
Banquet  unentgeltlich  hergeben  und  sich  zur  unentgeltlichen  Hergabe  der  Erde
zu  den  gewöhnlichen  Reparaturen  verpflichten.  4

Der  Nutzungsberechtigte  mug  sich  allen  Beschränkungen  unterwerfen,
welche  von  den  Behörren  zum  Schutze  des  Deiches  für  nöthig  erachtet  werden.

Wo  die  Grumdbesitzer  diese  Leistungen  für  die  Gräsereinutzung  nicht  übernehmen
  wollen,  da  fällt  dieselbe  dem  Deichverbande  zu.  i

K.  13.

Die  Jahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
sieben  festgesetzt.

Hiervon  wählen  die  Grundbesitzer  zu  Groß-Krebbel
drei  Reprasentanten  und  drei  Stellvertreter,

das  Rittergut  Goray
einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter,

das  Rittergut  Stryche,  die  Grundbesitzer  zu  Dorf  Stryche  und  Stryche-Hauland
  zusammen
einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter,

die  Grundbesitzer  der  Gemeinden  Rosenthal-Hauland  und  Marienwalde  zusammen

einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter,

die  Grundbesitzer  za  Muchodzin-Hauland,  Gemeinde  Orlowce,  Gemeinde  Goray
  und  Probslei  daselbst  und  alle  übrigen  betheiligten  Grundbesitzer  zusammen
einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter.

Die  Wahl  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter  geschieht  auf  sechs
Jahre  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  giebt  derjenige
  der  Hauptbetheiligten  den  Ausschlag,  welcher  die  größten  Flächen  im
Wahlbezirke  besitzt,  nach  Aufsiellung  des  Katasters  derjenige,  welcher  den  größlen
  ordentlichen  Deichkassenbeitrag  entrichter.  Wählbar  ist  jeder  großjährige
Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat  und  nicht  zu  den  Unterbeamten  des  Verbandes
  gehört.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der
adltere  allein  zugelassen.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt;  die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt
  werden.  6

14.
        <pb n="75" />
        .  14.

Stimmfaͤhig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjaͤhrige  Besitzer  eines  deichpflichtigen
  Grundstuͤcks,  welcher  mit  seinen  Deichkassenbeitraͤgen  nicht  im  Ruͤckstande
ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges  Urtel
verloren  hat.

Jeder  Besitzer  eines  deichpflichtigen,  zu  einem  bäuerlichen  Gemeindebezirke
  gehörigen  Grundstücks  hat  für  jede  vollen  vierzig  Morgen  Eine  Stimme.
Die  Besitzer  kleinerer  Flächen  können  sich  zur  gemeinsamen  Abgabe  der  Stimme
vereinigen,  so  daß  für  je  vierzig  Morgen  von  den  Besitzern  dieser  Fläche  Eine
Stimme  abgegeben  wird.

Für  das  Rittergut  Stryche  wird  das  Verhältnig  der  Stimmen,  mit
welchen  das  Rittergut  an  den  Wahlen  seines  Wahlbezirks  Theil  nimmt,  nach
Verhältniß  seiner  Morgenzahl  deichpflichtigen  Landes  zu  der  der  Gemeinden
Dorf  Stryche  und  Stryche-Hauland  festgestellt.

Die  Besitzer  der  zum  Deichverbande  gehörigen  Rittergüter  können  ihren
Jeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen  Deichgenossen  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch
Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Nach  Feststellung  des  Katasters  bleibt  es  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorbehalten,  nach  Anhörung  des  Deichamtes
und  der  Regierung  die  Wahlbezirke  und  das  Stimmenverhältniß  in  demselben
abzuändern.

K.  15.

Die  Liste  und  Stimmenzahl  der  Wähler  jedes  Wahlbezirks  wird  mit
Hülfe  der  Gemeindevorsteher  vom  Deichhauptmann,  und  bis  dahin,  daß  dieser
gewählt  ist,  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  zusammengestellt,  und  zwar
so  lange  das  Deichkacaster  nicht  festgestellt  ist,  auf  Grund  der  §.  6.  allegirten
Flächenzusammenstellung  des  Feldmessers  Knick  oder  auf  Grund  der  neuen
etwa  inzwischen  beendeken  Vermessung.

Den  Wahlkommissarius  ernennt  die  Regierung.

Oie  Nachweisung  der  Stimmenzahl  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokale  im  Wahlbezirke  offen  gelegt.  Während
  dieser  Zeit  kann  jeder  Wahlberechtigte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit
  der  Stimmenzahl  bei  dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung
über  die  Einwendungen  und  die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

(Ir.  4834.  F.  10.
        <pb n="76" />
        —  36  —

K.  16.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahloerfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

g.  17.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfallen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  derselbe  während
seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder  seinen
bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernteren  Orte  wählt.

K.  18.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Muchodzin-Hauland-Marienwalder  Deichverband  Gültigkeit#  haben,  insofern
  sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statute  abgedndert  sind.

g.  19.

Abaͤnderungen  dieses  Deichstatutes  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koôniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  8.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  4837.)  Allerhöchster  Erlat  vom  15.  Februar  1858.,  betreffend  das  Verfahren  zur  Ausmittelung,
  sowie  wegen  Präklusion  der  unbekannten  Inhaber  aufgebündigter
  Kur=  und  Neumärkischer  Pfandbriefe.

A.  Ihren  Bericht  vom  28.  Januar  d.  J.  will  Ich  den  von  der  General-Versammlung
  der  Kur=  und  Neumärkischen  Kreditverbundenen  im  November
v.  J.  gefaßten  Beschluß,  dahin  lautend:  ·

„Fuͤr  das  Verfahren  zur  Ausmittelung,  sowie  zur  Praͤklusion  der
unbekannten  Inhaber  aufgekuͤndigter  Kur-  und  Neumaͤrkischer  Pfandbriefe
  sind  fortan  die  Vorschriften  des  mittelst  Allerhoͤchsien  Erlasses
vom  7.  Dezember  1848.  (Gesetz-  Sammlung  fuͤr  1849.  S.  76.)  bestaͤ-tigten
  Regulativs  für  die  Schlesische  Landschaft  Nr.  6.  lill.  a.  bis  i.  mit
der  Maaßgabe  zur  Anwendung  zu  bringen,

daß  der  sub  litt.  a.  verordnete  Aushang  des  Kündigungs-Erlasses

außer  bei  sämmtlichen  Kassen  des  Kredit-Insiitut  nur  an  der

Börse  von  Berlin  zu  bewirken  ist.  Ebenso  kreten  die  Bestimmungen

  sub  Nr.  7.  des  gedachten  Regulatios  für  das  Aufgebot  der

durch  dreißig  Jahre  unerhoben  gebliebenen  Valuten  öffentlich  gekündigter
  Kur=  und  Neumärkischer  Pfandbriefe  fortan  in  Geltung.

ie  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  7.  September
  1830.  (Gesetz=  Sammlung  für  1830.  S.  128.)  treten  für
das  Kur=  und  Neumärkische  ritterschaftliche  Kreditspsiem  außer

Anwendung.“

hierdurch  genehmigen  und  beauftrage  Sie,  demgemäß  das  weiter  Erforderliche
zu  veranlassen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Februar  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.
An  die  Minister  der  Justiz  und  des  Innern.

 

Johrhong  1858.  (Nr.  4837—4838.)  7  (Nr.  4838.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Marz  1858.
        <pb n="78" />
        —  38  —

(Nr.  4838.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Februar  1858.,  betressend  die  Genchmigung  der
von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen
Jusätze  zu  dem  unter  dem  25.  Juni  1851.  Allerhöchst  bestctigten  Westpreußischen
  Landschaftsreglement.

D.  mit  Ihrem  Berichte  vom  5.  Februar  d.  J.  eingereichten  Beschlüssen
der  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  in  den  Jahren  1855.  und
1857.  ertheile  Ich  hier  it  in  der  von  Ihnen  Mir  vorgelegten  Fassung  Meine
landesherrliche  Genehmigung,  und  indem  Ich  Ihnen  dieselben  zurücksende,
weise  Ich  Sie  an,  jene  Beshtasfe  mit  diesem  Meinem  Erlasse  durch  die  Geset-Sammlung
  demgemäß  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

Zusätze
zu  dem  am  25.  Juni  1851.  Allerhöchst  bestätigten  Westpreußischen
Landschaftsreglement.
(Gesetz-Sammlung  1851.  S.  523.)

Zu  F.  15.  Theil  I.

Den  Besitzern  von  solchen  Trennstücken  adeliger  Güter,  welche  nach
landschafflichen  Prinzipien  einen  Taxwerth  von  mindestens  zehntausend  Thalern
  und  ein  eigenes  Folium  im  Hypothekenbuche  haben,  werden  alle  Befugnisse
  stimmberechtigter  Mitglieder  des  landschaftlichen  Verbandes  beigelegt.

Durch  diese  Beslimmung  werden  die  Rechte  der  Besitzer  adeliger  Güter,
aoe  aiticht  auf  deren  Werth,  soweit  sse  dieselben  bisher  gehabt  haben,
nicht  berührt.

Zu
        <pb n="79" />
        —  39  —

Zu  F.  37.  Theil  I.

Auch  notariell  ausgesiellte  Vollmachten  genügen  zur  Empfangnahme
der  ausgefertigten  Pfandbriefe  Namens  der  Mandanten.

Zu  g9.  43.  45.  48.  49.  und  50.  Theil  I.

Vom  Weihnachtstermine  1858.  ab  werden  den  neu  auszufertigenden
acht  halbjährigen  Zinskupons  slart  der  bisherigen  Stichkupons  Talons  zum
Zwecke  der  Zinskupons-Erhebung  beigefügt.  ie  Ausfertigung  der  Kupons
resp.  der  Talons  erfolgt  nach  dem  beigefügten  Schema.

Die  Talons  müssen  von  einem  Mitgliede  der  ausfertigenden  Landschafts-Direbtion
  unterschrieben,  mit  dem  trockenen  Stempel  der  Generaldirektion  und
mit  dem  Kuponsstempel  der  ausfertigenden  Provinzialdirektion  versehen  werden.
Rücksichtlich  der  Unterschrift  und  Stempelung  der  Zinskupons  bleibt  es  bei  den
Vorschriften  des  F.  43.

Die  Worschriften  der  §#.  48.  und  49.  in  Bezug  auf  den  Präsentanten
des  Stichkupons  sind  fortan  auf  den  Präsentanten  der  Talons  anzuwenden.

Der  §.  50.  wird  diesen  Bestimmungen  gemäß  modifzjirt.

Zu  g.  47.  Theil  II.
Die  Amtsperiode  der  Landschaftsdeputirten  waͤhrt  sechs  Jahre.

Zu  F.  75.  Theil  II.

In  Krankheiten  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  wird  der  Generallandschafts-Direkror
  durch  den  jezeitigen  dltesten  Generallandschafts-Rath  vertreten.
  In  diesem  Falle,  sowie  dann,  wenn  ein  Generallandschafts-Rath  bebindert
  ist,  wird  der  Direktor  derjenigen  Provinzialdirektion  zu  den  Sitzungen
der  Generallandschafts-Direktion  mit  vollem  Stimmrechte  einberufen,  welche
mit  der  Generallandschafts  -Direktion  an  demselben  Orte  ihren  Sitz  hat.  —
Ausnahmsweise  ist  auch  die  Einberufung  des  Direktors  einer  andern  Provin-=zialdirektion
  zuldssig.

Zu  F.  136.  Theil  II.
Zur  Aufnahme  einer  jeden  Taxe  werden  in  der  Regel  zwei  landschaftliche

  Beamte  aus  demselben  Kreise,  in  welchem  das  abzuschätzende  Gut  belegen
ist,  als  Kommissarien  ernannt.

(Nr.  4888.,  7*
        <pb n="80" />
        .1.
Dieser  Kupon  wird  ungulng,  wenn  desten  Betrag  nicht  bis  zum
1.  Jmuar  1864.  erhaben  oder  dessen  Seitenunterschrift  abgeschnttun
  wird.

 

  

Johannis  1859.
Von  dem  Westpreuß.  Pfandbriefe  dses  ...  A  .  .

Landschafts-Kreises  #  —
über  Eintansend  Rihlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  balbjährigen  Zinsen  gez  hlt  20  Rthlr.
el  der  Previnzial-Landschafts-Kosse  nn...  vom  1.  bis  14.  Juli  1859.
bel  der  Agentur  in  Berlin  vom  1.  bie  14.  August  1859.

1NLH  OE

.  MJY
D«ee.tavoanikduaült».w  d

«  ils-Enge  W.  erhebe-II  oJIk  dein-l  E  leaden  Per
ten  wird.

 

 

—

E

 

Weihnachten  1859.

Von  dem  Westpreuß.  Pfandbriefe  dsss  .  ..
Landschafts-Kreises.  W3
·  über  Elntausend  Rihlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  halbjaährigen  Zinsen  gezahlt  20  Rthlr.
hel  der  Preringtal-Landschafts-Kasse  nyn  vom  2.  bis  15.  Januar  1880.,
bei  der  Agenrur  in  Berlin  vom  1.  dis  14.  Februar  1860.

 

 

 

 

 

(N.  )

Duser  Kuron  wird  ungülng,  wenn  deisen  Berrag  nicht  dis  zum

1.  Jonvar  1854  erhoben  oder  dessen  Seitenunterschrift  abgeschnien
  wird.

 

Johannis  1860.

Von  dem  Westpreuß.  Pfanbbriefe  des  ...........  ...........  ...  ..  .
Landschafte·  Kreises  /  =
K  uͤber  Eintansend  Rthlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  halbjährigen  Zinsen  gezahlt  20  Rthlr.
halbjäh  G  l  hlt  20

 

  

ei  der  Provinzial-Landschafts-Kasse  nH....  vem  7.  bis  14.  Juli  1860,
bei  der  Agentur  in  Berlm  vom  1.  bis  11.  August  1860.

 

 

—□—
Di  □—  ulng,  B.  b
1.  Sesr  z  i  u  reßen  Sesen  er  ailc  ln  Weihnachten  1860.
en  wird.

 

 

Von  dem  Westpreuß.  Pfandbriefe  des  ..  .....  .  ..  .....  ...  .  ..  .  ...  ...
Londschafts-Kreises.*J
·  über  Eintausend  Rihlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  balbsährigen  Zinsen  gezablt  20  Rtblr.  ·
espe-ProvinjiqlissnbfchafIs-.tasse·in.·..-....opm2.bis15.3aauarlwl.,
bei  der  Agentur  in  Berlin  vom  1.  bis  14.  Februar  1861.

 

 

E

 

 

 

 

 

□5.]
Dieser  Kupon  wird  ungülrig-  wenn  dess  os
1.  iitulde  n  2nse  rrn  Me•hbtane  Johannis  1861.
en  .

     

 

 

VonbemWestpkeaß.Pfaadbriefedeg.
Lanbchaftsskkeilesylk

.  über  Eintausend  Rthlr.  Kapital,  werden  hierauf

an  balbsährigen  Zinsen  gezahlt  20  Rthlr.

—  O2

ei  der  Provinzial-Landschafts-Kasse  n..  vmvwvoom  1.  bis  14.  Juli  1861.,
dei  der  Agentur  in  Berlin  vom  1.  bis  14.  August  1861.

 

 

 

 

siuomo#de  ded  odôple  Ausld#e  sop  uolN  uQ

#

#

t

r.

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T.

I55

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r.

 

 

40
        <pb n="81" />
        Nr.  4638—4839.)

(Nr.  4839.)

 

Ju#O

6.
Dieser  Kupon  wird  ungultig,  wenn  dessen  Berrag  nicht  bis  zum
se  *r  t“5ö5“  dessen  Seiienunitrs  rift  Wioeschn

Weihnachten  1861.

Von  dem  Westpreuß.  Pfandbriefe  dii
Landschafts-Kreises  7
über  Eintausend  Rtihlr.  Kapltal,  werden  hierauf
an  halbjährigen  Zinsen  gezablt  20  Rthlr.
dei  der  Provinzial-Landschafts--Kasse  n..  .  vom  2.  bis  15.  Januar  1862,
bei  der  Ageniur  in  Verlin  vom  1.  dis  14.  Febeuar  E—

 

 

□3

·G—  7.)
Dieser  Kupon  wird  ungülmg,  wenn  dessen  Beiray  nicht  bie  zum
1.  Janugt  1867.  erhoben  oder  dessen  Es#s  abgeschnttlten
  wird.

 

Johannis  1862.

 

 

Von  dem  Westpreuh.  Pfandbriefe  d
Loandschafte-Kreises
über  Eintausend  Rihlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  balbjäbrigen  Zinsen  gezablt  20  Rilr.  0
es  der  Prorinzial-Landschafts-Kasse  n  ......  ....votal.bii14.I-li1M-,
beidergmmesaBeclmoomthtsls.sugnsilw.

 

 

 

 

INDEM-DIE-)


Dieser  K  ird  ungültig.  2  B  icht  bis
1.rs  e.  serié  rcen  Ethten  26r  auntn  Weihnachten  1862.
en  wird.

 

 

 

Von  dem  Westpreuß.  Pfandbriefe  dses  .  .  .  .  ...
Landschafts-Kreises.
über  Eintausend  Rihlr.  Kapital,  werden  hierauf
an  halbjährigen  Zinsen  gezahlt  20  Riblr.
bei  der  Leertapat.  aschateause,  in  .......mmom  2  bis  13.  Jannar  1883,

 

 

 

 

 

Zu  dem  Pfandbrieffeeeee  ..
Landschafts-Kreises  15  #  #“  üäber  intausend  Rtihlr.  Kurant

soll  dem  Präsentanten  dieses  Talons  die  neue  Kupons-Serie  ...bis  auf  die  Jahre  vo..  bisg
bei  der  Hrrodinial-Landschofts,  Oirektoon  zu  in  dem  Weihnachts-Zinsenzahlungs-Termine  18.5
ausgereicht  werden.

 

 

 

 

Urospuel  ossSneo  Idse  A  dlSNÖN
        <pb n="82" />
        —  42  —

(Nr.  4839.)  Verordnung,  betreffend  die  Umwechselung  der  inländischen  Scheidemünze  gegen
Kurant  bei  den  Staatskassen.  Vom  15.  Februar  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rr.  2c.

perordnen,  in  Ausführung  der  Bestimmung  des  Artikels  15.  unter  c.  des

Münzvertrages  vom  24.  Januar  v.  J.  (Gesetz-Sammlung  S.  3J12.  ff.),  auf

den  Antrag  des  Staatsministeriums  Folgendes:

Die  Haupt-Munzkasse  der  General-Münzdirektion  in  Berlin,  die  Regierungs-Hauptkassen,
  die  Kreiskassen  in  den  östlichen  Provinzen  und  die  Steuer-Empfänger
  in  den  wesllichen  Provinzen  sind  verpflichtet,  die  inländischen  Scheidemünzen
  aller  Art  nach  ihrem  vollen  Nennwerthe  auf  Verlangen  jederzeit
gegen  grobe  Silbermünze  —  Kurant  —  umzuwechseln.

Die  zum  Umtausch  bestimmte  Summe  darf  bei  der  Silber-Scheidemünze
nicht  unter  zwanzig  Thaler,  bei  der  Kupfer-Scheidemünze  nicht  unter  fünf
Thaler  betragen.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  die  Umwechselung
  der  Scheidemünze  gegen  Kurant  auch  bei  anderen  Kassen  seines
Ressorts  und  in  kleineren  Betragen  zu  geslatten.

Die  nach  Vorstehendem  getroffenen  Anordnungen  sind  jährlich  wenigstens
einmal  durch  die  Amtsblätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1858.

Im.  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  o.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4840.)
        <pb n="83" />
        —  43  —

(Nr.  4840.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  20.  Februar  1858.,  betreffend  die  Wiederherstellung

D.

der  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Naumburg  verlorenen  Grundakten.


nach  Ihrem  Berichte  vom  13.  d.  M.  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts

  zu  Naumburg  Grundakten  uͤber  Grundstuͤcke,  deren  Hypothekenwesen
noch  nicht  vollstaͤndig  regulirt  ist,  schon  seit  laͤngerer  Zeit  verloren  gegangen
sind  und  bisher  nicht  genuͤgend  haben  ersetzt  werden  koͤnnen,  in  solchem  Falle
aber  nach  §F.  3.  Tit.  4.  der  Hypotheken-Ordnung  besondere  Anweisungen  erforderlich
  sind,  so  bestimme  Ich,  Ihrem  Antrage  gemäß,  was  folgt:

1)

2)

Alle  diejenigen,  welchen  auf  solche  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
zu  Naumburg  belegene  Grundstücke,  in  Hinsicht  deren  die  Grundakten
verloren  sind,  Eigenthums-,  Hypotheken=  und  andere  Realrechte  oder
Ansprüche  aus  derjenigen  Periode,  welche  die  verlorenen  Grundakten  umfaßten,
  zustehen,  sollen  auf  den  Antrag  der  Besitzer,  sowie  jedes  anderen
Betheiligten,  durch  eine  in  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts  der
Regierung  zu  Merseburg  dreimal  (monatlich  einmal)  einzurückende  und
an  der  Gechtsstele  des  betreffenden  Kreisgerichts  quczuhengende  Vorladung
  öffentlich  aufgefordert  werden:

ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist,
deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  dem
betreffenden  Kreisgerichte  anzumelden  und  nachzuweisen.

In  der  Vorladung  ist  der  Zeitraum,  auf  welchen  das  Aufgebot  sich  bezieht,
  genau  anzugeben.

Wer  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  leistet,  behält  zwar  seine  Rechte
gegen  die  Person  seines  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich  auch
an  das  ihm  verhaftete  Grundslück  halten,  so  lange  sich  solches  noch  in
den  Händen  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  besindet;  er  verliert
aber,  soweit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch  nicht  selbst
zur  Eintragung  angemeldet,  oder,  wenn  der  Richter  aus  anderen  Dokumenten
  davon  Kenntniß  erhielk,  solche  nicht  anerkannt  und  deren  Eintragung
  bewilligt  hat,

a)  sein  Realrecht  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  im  redlichen
Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs  nach  dessen  Einrichtung
  das  Grundsluck  erwirbe,

b)  sein  Vorzugsrecht  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,
deren  Hypotheken=  oder  andere  Realansprüche  vor  dem  seinigen
angemeldet  und  demnächst  zur  Eintragung  geeignet  befunden  worden
  sind;

und  haftet  zugleich  für  jeden  von  seinem  Dokumente  gemachten  Mißbrauch
  und  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergan-Gär.

  4840.)  genen
        <pb n="84" />
        —  44  —

genen  Aufforderung  entstandenen  Schaden.  Diese  Folgen  sind  in  der
ffentlichen  Vorladung  zu  1.  den  Ausbleibenden  anzukündigen.

3)  Die  Interessenten  sollen  bei  diesem  Aufgebote  und  bei  der  Wiederherstellung
  der  Grundakten  von  allen  Gerichtskosten  und  Stempelgebühren
befreit  sein.

4)  Ist  ein  Aufgebot  über  ein  Grundstück  nach  den  Vorschriften  zu  1.  und
2.  erfolgt,  so  bedarf  es  zur  Amortisarion  der  dieses  Grundstück  betreffenden,
  auf  einen  gewissen  Inhaber  lautenden  und  mit  Rekognitionen
versehenen  Instrumente,  welche  mit  den  Grundakten  vor  dem  Erlasse
jenes  Aufgebots  verloren  gegangen  sein  sollten,  eines  besonderen  Aufgebots
  nicht;  es  soll  vielmehr  die  Quictung,  oder,  soweit  der  Anspruch
noch  besteht,  der  Mortifikationsschein  des  Berechtigten,  auch  die  Stelle
des  Präklusions-Erkenntnisses  vertreten.

5)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche  gegenwärtig  und  bis  zur  erfolgten
  Einrichtung  des  Hypothekenbuchs  eingeleitet  werden,  hat  das
Gericht  die  Aufnahme  der  Tare  und  den  Bietungstermin  nur  denjenigen
Hypothekengläubigern  und  Realberechtigten  besonders  bekannt  zu  machen,
deren  Rechte  bis  zur  Einleitung  der  Subhastation  bei  den  neu  angelegten
  Hypothekenakten  angemeldet  worden  sind.  Allen  etwanigen,  dem
Gerichte  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen  Hypothekengläubigern
und  Realberechtigten,  sowie  allen  sonstigen  unbekannken  Realprätendenten,
ist  in  dem  öffentlichen  Subhastationspatente  die  Warnung  zu  stellen,  daß
beim  Ausbleiben  im  Bietungstermine  der  Zuschlag  und  die  Vertheilung
der  Kaufgelder  erfolgen  werde,  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  und  Ansprüche
  der  Ausbleibenden  an  das  Grundstück,  mit  denen  dieselben  demnächst
  nicht  weiter  gehört  werden  würden.

Sie  haben  diese  Verordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Simons.
An  den  Justizminister.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
.  Decker).
        <pb n="85" />
        —  46  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7..—

 

(Nr.  4841.)  Mivilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Magdeburg  zum  Betrage  von  600,000  Thalern.  Vom  1.  Februar
1858.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadt
Magdeburg  darauf  angetragen  haben,  zum  Bau  einer  Wasserleitung  und
einer  neuen  Brücke  über  die  Elbe  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  zum  Gesammtbetrage  von  600,000  Rthlrn.  aufnehmen  zu  dürfen,
  so  ertheilen  Wir  zu  diesem  Zwecke  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungs-=verpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausstellung  von  auf  den  Inhaber
  lautenden  Magdeburger  Stadt-Obligationen  zum  Betrage  von  sechshundert
tausend  Thalern,  und  zwar  in  6000  Scheinen  von  100  Rehlrn.,  welche  nach
„dem  anliegenden  Schema  auszustellen,  in  vier  Serien  von  200,000  Rehlrn.,
200,000  Rthlrn.,  100,000  Rehlrn.  und  100,000  Rehlrn.  nach  und  nach  auszugeben,
  nach  einem  von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
  der  Stadt  Magdeburg  für  jede  Serie  besonders  zu  bestimmenden  Zinsfuße
  6  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  dagegen  von  Seiten
der  Stadt  Megdeburg  kündbar  sind,  und  zu  deren  Tilgung  mindestens  jährlich
ein  halb  Prozent  des  Kapitalbetrages  jeder  Serie  ebt  den  Zinsen  der  getilgten
  Obligationen  zu  verwenden  ist,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigemams  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen,  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  in  keinerlei  Weise  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen  wird,
ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Johrgang  1858.  (Nr.  4811.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1858.

Urkund-
        <pb n="86" />
        —  46  —
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1858.

Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Magdeburger  Stadt-Obligation
Ser.  .....  M  .  .  ..
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherlichen  Privilegiums  rtrr.
(Gesetz-Sammlung  für  185.  Stück  )
Thaler  Preußisch  Kurant.

Wir  Magistrat  und  Stadtverordneten-Versammlung  der  alten  Stadt  Magdeburg
  beurkunden  und  bekennen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
in  Folge  einer  baaren  Einzahlung  an  unsere  Kämmereikasse  ein  Kapital  von

Thalern  Preußisch  Kurant
an  die  Stadt  zu  fordern  hat.

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  werden  mit  vom  Hundert  am  2.  Januar
  und  1.  Juli  eines  jeden  Jahres  fallig  und  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  Kupons  gezahlt.

Die  Tilgung  der  Anleihe  erfolgt  mittelst  Ausloosung  der  Obligationen
nach  dem  festgestellten  Amortisationsplane.  Den  Kommunalbehörden  bleibt
jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  oder  auch,  jedoch
  erst  nach  fünf  Jahren,  vom  Datum  dieser  Obligation  ab  gerechnet,  sämmtliche
  Obligationen  zu  kündigen,  wogegen  den  Inhabern  der  Obligationen  ein
Kündigungsrecht  nicht  zusteht.  Die  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,
die  Kündigung  sämmtlicher  Obligarionen  und  der  Ta  z  Kücheahlung  werden
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und  durch  die
Magdeburger  Zeikungen  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstage  bekannt
  gemacht.  Mit  dem  Ablauf  des  auf  solche  Weise  angekündigten  Zahlungstages
  hört  die  Verzinsung  des  betreffenden  Kapitals  auf.

Die  Jurückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Auslieferung  der  Obligationen
        <pb n="87" />
        —  47  —
gationen  und  der  nicht  verfallenen  Zinskupons.  In  Ermangelung  letzterer
wird  deren  Werth  vom  Kapital  eingehalten.

Für  die  richtige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt
Magdeburg  mit  ihrem  Gesammtvermögen  und  Einkommen.

Magdeburg,  den.n  18.
(L  8.)  (L.  S.)
Der  Mggistrat  der  Stadt  Die  Stadtverordneten-Magdeburg.
  Versammlung.

(Erster)  Kupon

zur
Magdeburger  Stadt-  -
Ser.  Litt.  %
Uber
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  empfaͤngt  am  ..  .  .  ....  .  .  ..  .  .  ...  18..  an  balbjaͤhrigen
Zinsen  für  die  Zeit  b0  blss  .  .  .  .  ...  aus
der  Kaͤmmereikasse  zu  Magdeburg

Thaler

Magdeburg,  den  r  ...  18.

Der  Magsteat  der  Stadt  Die  Stadtverordneten-Magdeburg.
  Versammlung.

Dieser  Kupon  verjährt  nach  dem  Gesetze
vom  31.  März  1838.  in  vier  Jahren,  verliert
alsognnnaa  seine
Gültigkeit.

 

(Nr.  4841—4843.)  8°  (Nr.  4842.)
        <pb n="88" />
        —  48  —

(Nr.  4842.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  1.  Februar  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
  von  Fuchsberg,  im  Anschlusse  an  die  Königsberg-Fuchsberger
Aktien-Chaussee,  über  Cumehnen  nach  Fischhausen  und  Alt-Pillau,  im
Kreise  Fischhausen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Fuchsberg,  im  Anschlusse  an  die  Königsberg-Fuchsberger
Aktien-Chaussee,  über  Cumeßnen  nach  Fischhausen  und  Alt-Pillau,  im  Kreise
Fischhausen,  Regierungsbezirks  Königsberg,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  dem  Kreise  Fischhausen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Besreiangen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Worschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängen  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffemtliche  Arbeiten,

den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

**

 

(Nr.  4843.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Febmar  1858.,  betreffend  die  Erhebung  eines
einhalbmeiligen  Chausseegeldes  auf  der  Chaussee  von  Wernigerode  über
Hasserode-Friedrichsthal  nach  den  Harzforsten.

A.  Ihren  Bericht  vom  27.  Januar  d.  J.  will  Ich  dem  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode
  das  Recht  verleihen,  auf  der  Chaussee  von  Wenigerode  4er
asse-
        <pb n="89" />
        —  49  —

Hasserode-  Friedrichsthal  nach  den  Harzforsten,  gegen  die  Verpflichtung  zur

chausseemaͤßigen  Unterhaltung  derselben  und  gegen  Wegfall  des  von  der  Stadt

Wernigerode  am  Westernthore  erhobenen  Wegegeldes,  ein  halbmeiliges  Chausseeeld

  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Tarife,  einschließ-96

  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie

der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  zu  erheben.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  15.  Februar  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4844.)  Statut  des  Magdeburg-  Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes.  Vom
1.  März  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  linksseitigen
  Elbniederung  von  der  Neustadt-Magdeburg  bis  zur  Ohre  Behufs
der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich
  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  ir
bierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
§#  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung
eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

g.  1.

In  der  Niederung  des  linken  Elbufers,  welche  sich  von  der  Neusladt-Magdeburg
  bis  an  die  Ohre  und  deren  Mündung  erstreckt,  werden  die  Eigenthümer
  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne

(Nr.  4843.  4844.)  er-
        <pb n="90" />
        —  60  —

Verwallung  bei  dem  bekannten  hoͤchsten  Wasserstande  der  Ueberschwemmung
durch  die  Elbe  unterliegen  wuͤrden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Stadt-  und  Kreisgerichte
  zu  Magdeburg.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien

  tüchtigen  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  und  deren
Rückstau  in  die  Ohre  und  in  die  alte  Elbe,  in  denjenigen  gleich  der  Lage  des
Deiches  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  festzustellenden  Abmessungen  ob,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  die  Ueberschwemmungen
  oder  den  Rückstau  durch  den  höchsten  Wasserstand  der  Elbe
u  sichern.
“  Vorläufig  soll  nur  der  Haupt-Elbdeich  bis  zum  Schmuksdorfer  Polder
gebaut  werden.  Die  Ausführung  der  Rückstaudeiche  an  dem  rechten  Ufer  der
Ohre  und  an  der  alten  Elbe  bleibt  ausgesetzt,  bis  die  Erfahrung  lehrt,  daß
auch  diese  Deiche  zum  Schutz  und  zur  Kultivirung  der  Niederung  nöthig  sind.
Alsdann  wird  über  die  Ausführung  derselben  nach  Anhörung  des  Deichamtes
und  der  betheiligten  Grundbesitzer  von  den  Verwaltungsbehörden  entschieden
werden.

Der  Verband  hat  auch  den  Ohre-Durchstich  am  Hilgenholze  bei  Loitsche,
die  Sicherung  des  Vorwerks  Neuhoff  durch  Aufführung  eines  Polderdammes
um  die  Gebäude  des  Vorwerkes  und  des  dortigen  Königlichen  Forst-Etablissements,
  und  die  Zurücklegung  des  Stämmendeiches  auf  dem  rechten  Elbufer  zur
Herstellung  des  nothwendigen  Abflußprofils  zwischen  Niegripp  und  Heinrichsberg
  zu  bewirken.

Die  Unterhaltung  des  Polders  um  Neuhoff  liegt  den  Besitzern  der  durch
den  Polder  geschützten  Grundstücke  ob.

Die  Unterhaltung  des  Stämmendeiches  nach  erfolgter  Zurbcklegung  geschieht
  von  denen,  welche  die  alte  Dammstrecke  unterhalten  haben.  Im  Mangel
  der  Einigung  ist  die  neue  Eintheilung  der  zurückgelegten  Dammstrecke  von
der  Regierung  festzustellen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Hauptdeiches  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
  oder  im  Vorlande  noihig.  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  ausuführen,
  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige

erbindlichkeit  nicht  aufgehoben  wird.

K.  3.

Die  alten  Dämme  in  der  Niederung,  welche  nicht  zu  dem  neuen  Deichspsteme
  gehören,  können  mit  Genehmigung  der  Regierung  nach  vollständiger
Herstellung  der  neuen  Deiche  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft
werden.  Falls  die  gänzliche  oder  theilweise  Wegrdumung  aus  landespoltzeilichen
Gründen  angeordnet  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte
und,  im  Falle  der  Beschwerde,  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  õrih  7

eich-
        <pb n="91" />
        —  51  —

Deichverbande  nach  dem  im  g.  8.  gedachten  Verhaͤltniß  des  Neubaukatasters
bewirkt  werden.

Diejenigen  alten  Deiche,  welche  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als
Stau=  oder  Quelldeiche  nützlich  und  nothwendig  sind,  werden  beibehalten  und
von  den  dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhaͤltniß  unterhalten.

Die  Unterhaltung  der  alten  Deiche  an  der  alten  Elbe  übernimmt  der
Deichverband,  sofern  nicht  die  bisherigen  Pflichtigen  diese  Deiche  fuͤr  die  Grasnutzung
  auch  ferner  unterhalten  wollen.

g.  4.

Wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhaͤltnisse  durch  die  Deichanlage  gestört
werden  sollten,  hat  der  Verband  diejenigen  neuen  Hauptgraͤben  anzulegen  und
zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederung
  schaͤdliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.

Die  bereits  bestehenden  Hauptgraͤben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten
auch  ferner  unterhalten  werden,  nachdem  sie  zuvoͤrderst  nach  der  Bestimmung
der  Deichverwaltung  von  diesen,  oder,  wenn  und  soweit  es  derselben  im  allgemeinen
  Interesse  nöthig  oder  zweckmaßig  erscheint,  auf  Kosien  des  Verbandes
gehörig  in  Scand  gesetzt  worden.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  sonsüigen  Entwässerungsanlagen,
namentlich  aller  Zulellungsgräben,  bleibt  Sache  der  nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen
  hierbei  Betheiligten.  Streitigkeiten,  welche  zwischen  dem  Deichamte
  und  den  Deichgenossen  darüber  entstehen,  ob  ein  schon  vorhandener  Graben
  beizubehalten,  oder  ein  Graben  neu  anzulegen  und  als  ein  Hauptgraben
u  betrachten  sei  oder  nicht,  werden  von  der  Regierung  nach  Anhörung  beider

heile  entschieden.

Die  regelmaßige  Räumung  der  Hauptgraben  wird  unter  die  Kontrole
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
des  Deichhauprmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet
werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

K.  5.
Der  Verband  hat  die  Auslaßschleusen  in  seinen  Deichen  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.
g.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  fuͤr  Geld  aus  der  Deichkasse
(Nr.  4841.)  aus-
        <pb n="92" />
        —  562  —

ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der
Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  mach  den  von  der  Regierung
zu  Magdeburg  auszufertigenden  Deichkatastern  aufzubringen.

SF.  7.

In  dem  allgemeinen  Deichkataster,  nach  welchem  die  Beitráge  zu  den
Verwaltungskosten  und  zur  laufenden  Unterhaltung  der  Deich=  und  Entwosserungs-Anlagen
  nach  erfolgter  normaler  Herstellung  aufzubringen  sind,  werden
alle  von  der  Verwallung  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  geschützten
ertragsfähigen  Grundstücke  nach  folgenden  Hauptrubriken  veranlagt:

1)  Hof=  und  Baustellen,  Gdrten  und  Acker  1.  Klasse,
2)  Wissennn  ...  ..  .  ..  2.
3)  Anger  und  Fort  .  .  .  ...  .  .  ..  3.

Von  den  Grundstücken  der  ersten  Rubrik  ist  ein  ganzer  Beitrag,  von  denen
  der  zweiten  ein  Viertel,  von  denen  der  dritten  ein  Achtel  zu  entrichten,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  alle  hinter  dem  Magdeburg-Wittenberger  Eisenbahndamm
  gelegenen  und  durch  diesen  geschützten  Grundstücke  nur  einen  halben
Beitrag  geben,  so  daß  in  dieser  Lage  die  I.  Klasse  ein  halb,  die  II.  Klasse  ein
Achtel  und  die  III.  Klasse  ein  Sechszehntel  zu  der  Unterhaltung  beizusteuern  haben.

Zu  dieser  Unterhaltung  tragen  nicht  bei  die  Besitzer  der  Grundstücke,
welche  durch  den  im  Jahre  1854.  geschütteten,  225  Ruthen  langen,  zwischen
der  Magdeburg-Wolmirstedter  Chaussee  und  der  Magdeburg-Wittenberger
Eisenbahn  auf  dem  rechten  Ohre-Ufer  gelegenen  Elbey-Wolmirstedter  Deich
geschützt  sind.  Dieselben  unterhalten  diesen  Deich  allein  nach  dem  für  sie  bereits
  von  der  Regierung  festgestellten  und  ausgefertigten  Deichkataster.

g.  8.

Für  die  erste  normale  Herstellung  der  Anlagen  des  Deichverbandes  treten
  nachstehende  Abanderungen  des  obigen  Beiragemmahsabes  ein,  nach  welchen
  ein  Spezialkataster  für  die  Beiträge  zu  den  Neubaukosten  aufzustellen  ist.

Die  Veranlagung  erfolgt  nach  folgenden  Hauptrubriken:

I.  Klasse.  Alle  bisher  ungeschützten  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker
und  alle  diejenigen  ungeschützten  Grundstücke,  welche  sich  zu  Acker
eignen..................................................  1  Theil,

II.  Klasse:  a)  die  bisher  ingeschutzen  Wiesen,

b)  die  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Aecker  in  dem
Glindenbeger  und  in  den  Heinrichsberger,  Raum-,
Schilde-,  Gorrenberg  und  Schmucksdorfer  Poldern  —-III.
  Klasse:  die  ungeschützten  Forstgrundstücke  4
IV.  Klasse:  die  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Aecker  in  den

v

Neu-
        <pb n="93" />
        —  53  —

Neustaͤdter,  Barlebener,  Rothenseer  und  Elbey-Wolmirstedter
  Deichpolden.  Tpheil,
V.  Klasse:  die  bereits  eingepolderten  Wiesen,  Aenger  und  Forsten  #-mit
  der  Maaßgabe,  daß  die  durch  die  Eisenbahn  geschützten  Grundstücke  nur
die  Haälfte  in  der  betreffenden  Klasse  beizutragen  haben.
Zu  den  Kosten  des  Hauptdeichs  sollen  auch  die  Grundstücke  auf  dem

linken  Ohre-Ufer,  wie  dasselbe  nach  Ausführung  des  Durchslichs  bei  Loitsche
gebildet  ist,  beitragen,  und  zwar  nach  folgenden  Rubriken:

I.  Klasse:  die  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Aecker  daselbst  von  Wolmirstedt
  bis  einschließlich  Loitshe  .  ..  4Theil,
II.  Klasse:  die  Wiesen,  Aenger  und  Forstrn  ..  i5-Wegen

  Bildung  eines  Deichverbandes  für  diese  Grundstücke  von  Wolmirstedt
  bis  Zielitz  bleibt  der  Erlaß  eines  besonderen  Statuts  vorbehalten.

g.  9.

Die  vorgedachten  beiden  Deichkataster  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  aufzustellen.

Behufs  der  Feststellung  sind  dieselben  dem  Deichamte  vollständig,  den
Vertretern  des  Fiskus,  der  Hausfideikommißgüter,  dem  betheiligten  Rirkergute,
den  Magisträten  und  den  einzelnen  Gemeindevorständen  extraktweise  zuzustellen
  und  zugleich  ist  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
innerhalb  welcher  die  Kataster  bei  dem  Deichamte,  den  Gemeindevorständen
und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei  dem
letzteren  angebracht  werden  können.

Die  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  in  den  #.  7.  und  8.  enthaltenen
  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben
werden  können,  sind,  sofern  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt
  werden,  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Katasterklassen  und  der  Einschätzung
  in  dieselben  zwei  ökonomische  Sachverständige.  Bei  Streitigkeiten  wegen
  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse  kann  denselben  ein  Wasserbau-Sachverständiger
  beigeordnet  werden.  Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der
Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  werden
die  Kataster  danach  berichtigt,  andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur
Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Jabreang  1858.  (Nr.  4844.)  *79  Binnen
        <pb n="94" />
        —  54  —

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  fuͤr  die  landwinthschalfilichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkatasier  sind  dieselben  von  der  Regierung
  in  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  genannte  Regierung  kann  das  Deichamt  ermächtigen,  auf  Grund
der  Kataster  schon  Beiträge  vorbehaltlich  der  spateren  Ausgleichung  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  sobald  das  betreffende  Kataster  von  dem  Kommissarius
aufgestellt  und  den  Betheiligten  zugefertigt  ist.

Nach  Ablauf  eines  dreijährigen  Zeitraums  kann  auf  Antrag  des  Deichamtes
  eine  allgemeine  Reviskon  des  Deichkatasters  von  der  Regierung  angeordnet
  werden;  dabei  ist  zu  verfahren  wie  bei  der  ersten  Aufstellung.

K.  10.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  wird
vorlaäufig  auf  jährlich  fünf  Silbergroschen  für  den  Normalmorgen  des  Allgemeinen
  Katasters  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds  auf  zehntausend
  Thaler  festgesetzr.

g.  11.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstuͤcke,  welche  durch  Ruͤckstau,  aufgestautes
  Binnenwasser  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt  werden,  sind  fuͤr  das
betreffende  Jahr  die  gewoͤhnlichen  Deichkassenbeitraͤge  der  beschaͤdigten  Flaͤchen
zu  erlassen,  wenn  dieselben  in  Folge  der  Ueberschwemmung  nach  dem  Ermessen
des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer  gewoͤhnlichen  Jahresnutzung
  geliefert  haben.

F.  12.

Die  Deichgenossen,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommumikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhülfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhäáltnißmäßigen  Geldbeitrag  zur
Deichkasse  leisten.  Der  Geldbeitrag  wird  von  dem  Deichamte  und  auf  Beschwerden
  von  der  Regierung  endgültig  festgesetzt.

g.  13.
Behufs  der  Wahl  der  Repraͤsentanten  im  Deichamte  wird  die  zum  Deichverbande
  gehoͤrende  Niederung  in  neun  Bezirke  getheilt.

Den  ersten  Bezirk  bilden
die  beiden  Domainen  in  Wolmirstedt,
en
        <pb n="95" />
        den  zweiten  Bezirk
die  fiskalischen  Forsten,
den  dritten  Bezirk
das  Hausfideikommißgut  Heinrichsberg,
den  vierten  Bezirk
die  Alt-  und  Neustadt  Magdeburg,
den  fuͤnften  Bezirk
das  Rittergut  Rogaͤtz,
den  sechsten  Bezirk
die  Ortschaft  Rothensee,
den  siebenten  Bezirk
die  Ortschaft  Barleben,
den  achten  Bezirk
die  Ortschaft  Glindenberg,
den  neunten  Bezirk
die  Ortschaft  Heinrichsberg.

Jeder  Bezirk  hat  einen  Repraͤsentanten  im  Deichamte,  welcher,  nachdem
  der  Bezirk  im  Ganzen  einen  Besitzstand  von  unter  Eintausend,  uͤber  Eintausend,
  uͤber  zweitausend  u.  s.  w.  Normalmorgen  nach  dem  allgemeinen  Kataster
CG.  7.)  nachweist,  eine,  zwei,  drei  u.  s.  w.  Stimmen  zu  fuͤhren  hat.

Die  Vertreter  der  fiskalischen  Besitzungen  werden  von  der  Regierung,
der  Vertreter  des  Hausfideikommitguts  Heinrichsberg  von  der  Königlichen  Hofkammer
  der  Königlichen  Familiengüter  ernannt.

Die  Stimme  des  Riltergurs  Rogätz  wird  von  dessen  Besitzer  resp.  dem
von  diesem  selbst  erwählten  Vertreter  geführt.

Die  Grundbesitzer  in  den  Städten  Alt=  und  Neustadt-Magdeburg  werden
durch  ihre  Bürgermeister  und  die  Grundbesitzer  in  jeder  Dorfgemeinde  durch
ihren  Ortsvorsteher  repräsentirt.  Den  Stellvertreter  des  Bürgermeisters  ernennt
der  Magistrat,  den  Stellvertreter  des  Ortsvorstehers  der  Gemeindevorstand  der
betreffenden  Gemeinde.

In  dem  vierten  Bezirke  alterniren  die  Repräsentanten  der  beiden  Städte
alle  drei  Jahre,  und  zwar  beginnt  die  Altstadt  Magdeburg.

g.  14.

Die  Grundssluͤcksbesitzer,  welche  durch  den  Elbey-Wolmirstedter  Deich
geschuͤtzt  werden,  haben  zu  der  Unterhaltung  der  Anlagen  des  Verbandes  nach
deren  normalen  Herstellung  nichts  beizutragen  (conf.  §.  7.).  Die  Angelegenheiten
  dieser  Elbey-Wolmirstedter  Deichanlage  werden  von  einer  besonderen
Deichkommission  verwaltet.

Dieselbe  besieht:

1)  aus  einem  von  der  Regierung  u  ernennenden  Deichkommissarius,
2)  aus  dem  Verrreter  der  fiska  schen  Domainen=  und  Forstgrundstäcke,
3)  aus  dem  Börgermeister  der  Stadt  Wolmirstedt,
(Nr.  4844.)  4)  aus
        <pb n="96" />
        —  56  —
4)  aus  dem  Ortsvorsteher  von  Elbey,
5)  aus  dem  Ortsvorsteher  von  Barleben,
und  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.
Die  Stellvertreter  werden  in  der  F.  13.  am  Ende  bestimmten  Weise
gewählt.
S.  15.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband  und  für  die  Elbey-Wolmirstedter
  Deichanlage  Gültigkeit  haben,  insoweit  sie  nicht  in  dem  vorstehenden
  Sctatute  abgeändert  sind.

S.  16.

Abänderungen  dieses  Deichstatutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
.
        <pb n="97" />
        —  57  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  8.  —

 

(Nr.  4845.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  März  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Kaiserswerth  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

A.  den  Bericht  vom  27.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlage  zurückfolgt,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Kaisers  werth,  im  Kreise  Dässeldorf  des  Regierungsbezirks  Düsselorf,
  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,
  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sichobefindet,
die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch
verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  8.  Mätz  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

Johrgang  1/28  (Ne.  4345—48460.  10  (Nr.  4846.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1858.
        <pb n="98" />
        —  58  —

(Nr.  4846.)  Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer  n  den  Gemeinden  Munstermaiseld,
  Küttig.,  Girschnach  und  Rüber  im  Kreise  Mayen.  Vom  8.  März
1858.

Wi-  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  im  Kreise  Mapen  belegenen  sogenannten
Muunsterer-,  Küttiger=  und  Girschnacher  Wiesen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  28.  Februar  184.3.  W#.  56.  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Ark.  2.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  in  den  Bannen  der  Gemeinden  Munstermaifeld,  Küttig,
  Girschnach  und  Rüber  belegenen  sogenannten  Münsierer-,  Küttiger=  und
Girschnacher  Wiesen,  wie  sie  auf  der  Karte  des  Katasterkontroleurs  Göbel  und
dem  dazso  gehörigen  Katasterauszuge  vom  15.  März  und  12.  Mai  1850.  verzeichner
  sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande  vereinigt,  um  den  Ertrag
ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.

x

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Webre  und  Schützen,
überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Entwässerung  und  Bewässerung
  der  Verbandsgrundstücke  erforderlichen  Anlagen,  werden
auf  gemeinschaftliche  Kosien  des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach
einem  Plane,  welcher  durch  den  besiellten  Wiesenbaumeisser  anzufertigen  und
in  Streitfällen  von  der  Regierung  fesizusiellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Oungung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
jedoch  sind.  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorsiehers
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisien;  auch  können  sie  die  Ausführung
  der  ihnen  obliegenden  Arbeilen  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes  für
ihre  Rechnung  übertragen.

g.  3.
        <pb n="99" />
        —  59  —

g.  3.

Die  Beitraͤge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlich.en
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheilig—
ten  Flächen  aufgebracht.  Die  Baukosten  der  einzelnen,  im  Kostenanschlage
des  Wiesenbaumeisters  Knipp  1.  vom  4.  Juni  1857.  bezeichneten  zehn  Abtheilungen
  werden  dabei  gesondert  berechnet  und  von  den  Grundbesitzern  jeder  Abtheilung
  für  sich  aufgebracht.

Der  Bürgermeisler  setzt  die  Hebeliste  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nacs
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindesifordernden  verdungen  werden.

Ebenso  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundslücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen,  diese  Arbeiten,  wenn  sich  die  einzelnen  Genossen
  dazu  weigern,  nach  der  ersten  Aufforderung  auf  deren  Kosten  ausführen
  zu  lassen.

S.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben  und  Wehre  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  hergeben.
  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dossirungen  und
Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  ersetzt  werden
sollre,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden  (ckr.  F.  10.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  Nichtmitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschoͤffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  fuͤr  baare  Auslagen  und
Versaͤumniß  erhaͤlt  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jaͤhrlich  pro  Morgen  eine  von
der  Generalversammlung  näher  zu  beslimmende  Summe.

S.  0.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ih-816.
  10“  rer
        <pb n="100" />
        —  60  —

ue  Mie  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenffen.


Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
wei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
krei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben,  und  ihm  liegt  die  Revision  der  Kassenverwaltung  ob.  Er  verpflichtet
  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens.  Einen  Morgen  Wiese  besitzt
  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges  Erkenntniß
  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

g.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausfuͤhrende  Verwaltungsbehoͤrde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behoͤrden  gegenuͤber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;  #

b)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen;


c)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjhrige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den
Wiesenschöffen  abzuhalten;  "

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In
        <pb n="101" />
        —  61  —

In  Behinderungsfaͤllen  laͤßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschoͤffen
  vertreten.

K.  S.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.


Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwarter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Ankheil  am  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeldung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwaärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisunen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Perweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

S.  9.

Die  Festsetzung  von  Geldstrafen  gegen  Mitglieder  der  Genossenschaft  und
die  Wärter  bedarf  der  vorherigen  Genehmigung  des  Bürgermeisters.

S.  10.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstireln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungeplanes
durch  die  Regierung  (ckr.  F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  andern
Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsieher  angemeldet  werden
  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  siatt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Börgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Waählbar  ist  Jeder,

(Ne.  1846.)  er
        <pb n="102" />
        —  62  —

der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  oͤffentlichen  Gemeindeaͤmtern
wählbar  ist,  mindesiens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  den  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

F.  11.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  der  Wiesen  hat  der  Borstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu
treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern
bedrohen.

g.  12.

Abaͤnderungen  dieses  Statutes  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4847.)
        <pb n="103" />
        —  63  —

(Nu  4847.)  Bekaunmachung,  betressend  die  unter  dem  8.  Maͤrz  1856.  erfdlgte  Allerhoͤchste
Genehmigung  des  Statut-Nachtrags  der  Metallurgischen  Gesellschaft  zu
Bonn  vom  30.  November  1857.  und  der  Verlegung  des  Domizils  derfelben
  von  Bonn  nach  Aachen.  Vom  14.  März  1858.

D.  Koͤnigs  Majestaͤt  haben  mittelst  Allerhoͤchsten;  Erlasses  vomi  8.  dieses
Mona###  den  auf  Grund  der  Generalversammlungs-Beschlässe  vom  14.  Jum
1856.  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  30.  November  1857.  aufgestel#-ton
  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Merallurgischen  Gesellschaft  zu  Bonn  vonr.
.  Dern  1849.,  sowie  die  Verlegung  des  Domizzits  derselben  von  Bonn  nach
Aachen  mit  einer  das  Aufsichtsrecht  des  S#taats  betreffenden  Maasgabe  zu  genehmigen
  geruht.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1813.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß
der  Statut-Nachtrag  nebst  dem  Allerhöchsten  Erlaß  durch  die  Amrsblätter  der
Kbniglichen  Regierungen  zu  Cöln  und  Aachen  zur  öffentlichen  Kenntniß  geangen.


Berlin,  den  14.  März  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

44-  4816.)  r.  ab4B.)
        <pb n="104" />
        —  64  —

(Nr.  4848.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Seitens  beider  Haͤuser  des  Landtages  ertheilte  nachtraͤgliche
  Genehmigung  der  vorlaͤufigen  Verordnung  vom  27.  November
1857.,  betreffend  die  Suspension  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen
  Zinssatzes.  Vom  16.  März  1858.

Na  die  unter  dem  27.  November  1857.  erlassene,  durch  die  Gesetz-Sammlung
  (Jahrgang  1857.  S.  884.)  verkündete  Verordnung,  betreffend  die
Suspension  der  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes,  den  beiden
Häusern  des  Landtages  vorgelegt  worden  ist,  haben  dieselben  der  gedachten
Verordnung  ihre  Zustimmung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  16.  März  1858.

Königliches  Staatsministerium.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simont.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="105" />
        —  66  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  9—

 

(Nr.  4849.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  wegen  Durchführung  der
Weißenfels-Zeitz-Geraer  Eisenbahn  durch  das  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische
  Amt  Eisenberg.  Vom  23.  November  1857.

N  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  im  Einvernehmen  mit  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen
jüngerer  Linie  Regierung  die  Förderung  des  Baues  einer  von  Weißenfels  nach
Gera  führenden  Eisenbahn  beschlossen  worden,  so  sind  zu  der  näheren  Verständigung
  über  diesen  Zweck  und  über  die  Feststellung  der  sich  darauf  beziehenden
  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden:

von  Seiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen:

Allerhöchstihr  Kammerherr  und  Geheimer  Regierungsrath  Gustav
Emil  Ludwig  Graf  v.  Keller,  Komthur  2c.

von  Seiten  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg:

Höchstihr  Geheimer  Scaatsrath  Karl  Viktor  Sonnenkalb,  Komthur
  2c.,

welche  nach  vorangegangener  Verhandlung  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifkation
  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Gleichwie  die  Königlich  Preußische  Regierung,  wird  auch  die  Herzoglich
Sächsische  Regierung  in  Bezug  auf  die  in  ihr  Gebier  (das  Amt  Eisenberg)
fallende  Bahnstrecke  die  Konzessson  zum  Bau  und  Betrieb  einer  von  Weißen-=fels
  über  Zeitz  bis  Gera  herzustellenden  Eisenbahn  unter  den  im  gegenwärtigen
Vertrage  und  in  dem  hier  beigefügten  Herzoglich  Altenburgischer  Seits  ausgefertigten
  Konzessionsdekrete  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  ertheilen,  ohne
der  Unternehmerin  der  Bahn  andere,  hier  nicht  namhaft  gemachte  lastige  Bedingungen
  aufzuerlegen.

Jahrgong  1858.  (Nr.  4849.)  11  Ins-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  30.  Maͤrz  1858.
        <pb n="106" />
        —–  66  —

Insbesondere  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung,  das
jetzt  schon  für  die  Chemnitz-Gößnitzer  Eisenbahn  bestehende  Expropriations=Mandat
  mit  Instruktion  vom  6.  März  1856.  auf  diese  neue  Anlage,  sowie
f  gun  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  erforderlichen  Nebenanlagen  auszudehnen.


Artikel  2.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  wird  der  Thüringischen  Eisenbahn=Gesellschaft,
  welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  das  fragliche  Eisenbahn-Unternehmen
  konzesssonirt  hat,  die  Konzesston  ertheilen  und  die  Statuten
dieser  Gesellschaft,  sowie  die  späteren,  Königlich  Preußischer  Seits  etwa  befundenen
  und  nicht  speziell  die  Verhältnisse  des  Bahnunternehmens  zur  Heroglich
  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  betreffenden  Abänderungen  und  Zu-Fse
  zu  denselben  anerkennen.

Artikel  3.

Die  Baupläne  für  die  in  das  Herzoglich  Sächsische  Gebiet  fallende
Strecke  der  Bahn  und  deren  Zubehbr  sollen  von  der  mit  der  Beaufsichtigung
der  Bahn  beauftragten  Königlich  Preußischen  Behörde  der  Herzoglich  Sachsischen
  Regierung  zur  Prüfung  und  Genehmigung  in  landespolizeilicher  Hinsicht,
insbesondere  in  Aezg  auf  Vorfluth,  Wegeübergänge  und  dergleichen  vorgelegt
und  es  soll  von  denselben  bei  dem  Bau  oder  mittelst  Veraänderungen  nach  bessen.
Vollendung  nicht  ohne  zuvor  erwirkte  ebenmaßige  Genehmigung  der  Herzoglich
Scchsischen  Regierung  abgewichen  werden.

Artikel  4.

Bei  dem  Herzoglich  Sächsischen  Dorfe  Hartmannsdorf  wird  in  möglichster
  Nähe  der  Hergoglichen  Landesgrenze  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete
und  zwar  höchstens  45  Preußische  Ruthen  oslwärts  von  der  Stelle  ab,  wo
die  En##b#erg  #riger  Chaussee  das  Herzoglich  Altenburgische  Gebiet  verläßt,
eine  Anhaltestelle  angelegt  und  fortdauernd  unterhalten  werden.

Artikel  5.

Jede  auf  Herzoglich  Sächsischem  Gebiete  etwa  anzulegende  Zweig=  oder
selbstständige  Bahn  soll  mit  der  hier  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  und  den  auf
derselben  sich  bewegenden  Bahnzügen,  soweit  sie  an  der  Anhaltestelle  bei  Hartmannsdorf
  anzuhalten  haben,  in  Anschluß  gebracht  werden  können.

Artikel  6.

Die  Bahnpolizei  wird  nach  Maaßgabe  der  an  sich  anwendbaren  Bestimmungen
  des  für  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  bereits  bestehenden  Bahnpolizei-Reglements
  mit  Nachträgen,  über  dessen  Ausdehnung  auf  die  Weißenfels-
        <pb n="107" />
        —  67  —

fels-Geraer  Eisenbahn  im  Herzoglich  Sachsen  Altenburgischen  Gebiete  beide
komrahirende  Regierungen  einverstanden  sind,  gehandhabt.  Zu  dem  Ende  wird
die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  das  gedachte  Reglement  für  die  in  ihrem
  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  seiner  Zeit  publiziren.  Ebenmäßig  wird  die
Herzoglich  Altenburgische  Regierung  etwaige  spatere,  Königlich  Pruhischer
Seits  befunden  werdende  Abänderungen  und  Zusätze  dieses  Reglements  anerkennen
  und  in  Kraft  setzen.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Berriebsmittel
der  Bahn  sollen  ohne  weitere  Reoision  auch  in  dem  Gebiete  der  Herzoglich
Süchsischen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  7.

Die  Festsetzung  der  Fahrplaͤne  und  Tarife  für  die  ganze  Bahn,  miihin
auch  auf  die  Bahnstrecke  auf  Herzoglich  Sächsischem  Gebiet,  wird  der  Königlich
Preußischen  Regierung,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  hinsichtlich  der  Fahrpl#neüberlassen,
  daß  alle  fahrplanmäßigen  Personen-,  sowie  Güter=  und  gemischte
  Züge,  mit  Ausnahme  der  Kurier=  und  Schnellzüge,  an  der  Haltestelle
bei  Hartmannsdorf  anhalten  sollen.

Artikel  8.

Königlich  Preußische  Truppen  und  Militaireffekten  sollen  auf  der  das
Herzoglich  Sächsische  Gebiet  durchschneidenden  Bahnstrecke  jederzeit  ungehindert
passiren  kônnen.

Desgleichen  sollen  orfoglich  Sachsen-Altenburgische  Truppen  und  Miliraireffekten
  auf  der  das  Königlich  Preußische  Gebiet  durchziehenden  Bahnstrecke
  zwischen  Zeitz  und  Gera  jederzeit  ungehindert  und  zwar  gegen  Entrichtung
  der  nämlichen  Fahrpreise  und  unter  denselben  Bevorzugungen,  wie  sie
für  Königiich  Preußische  Truppen  und  Militaireffekten  gelten  werden,  passiren
  können.

Artikel  9.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  auf  ihtem
  Gebiete  die  Bahn  passirenden  Transporten  aller  Art  niemals  eine  Durchzangsabgabe
  irgend  einer  Art  zu  erheben,  namentlich  auch  nicht  in  dem  Falle,
daß  das  Herzoglich  Sächsische  Amt  Eisenberg  mit  den  angrenzenden  Königlich
Preußischen  bandeschellen  nicht  mehr  zollvereint  sein  oder  nicht  mehr  hinsichtlich
  der  inneren  Konsumtionsabgaben  in  Gemeinschaft  stehen  sollte.

Artikel  10.

4*  Die  Herzoglich  Sachsische  Regierung  gestattet  sowohl  im  eigenen  Namen
  als  auch  in  Vertretung  bezüglicher  Ansprüche  der  das  Postwesen  auf
Herzoglich  Sachsen-Altenburgischem  Gebiete  vertragsmäßig  ausübenden  Königlich
Sächstschen  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung,  die  auf
der  Eisenbahn  sich  bewegenden  Züge  in  beliebiger  Weise  und  im  beliebigen

(Nr.  4819.)  111  -
        <pb n="108" />
        —  68  —

Umfanze  zur  Beförderung  von  Postsendungen  aller  Art  in  Transit  durch  das
Herzoglich  Sächsische  Amt  Eisenberg  benutzen  zu  lassen,  ohne  für  diesen  Transit
irgend  eine  Abgabe  zu  entrichten.  Dagegen  ertheilt  die  Königlich  Preußische
Regierung  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung,  beziehungsweise  der  Königlich
Scchsischen  Posiverwalkung,  die  Mitbenutzung  der  auf  der  Eisenbahn  kursirenden
  Preußischen  Posttransporte  für  Sendungen  von  und  nach  den  Postanstalten
  im  Herzoglich  Sächsischen  Amte  Eisenberg  unentgeltlich  und  nur  dann  gegen
  Erstattung  etwaiger  baarer  Auslagen  an  Eisenbahn-Frachtgebühren,  wo
die  Königlich  Preußische  Regierung  selbst  dergleichen  Auslagen  zu  machen  hat.

Artikel  11.

Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  entschließt,  längs  der  Weihenfels-Geraer
  Eisenbahn  von  Weißenfels  nach  Gera  eine  Telegraphenlinie
auf  dem  zur  Eisenbahnanlage  zu  erwerbenden  Grund  und  Boden  anzulegen,
so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  nur  zu  der  unentgellichen
  Zulassung  einer  solchen  Anlage  und  deren  unbeschränkten  Berriebes
  innerhalb  ihres  Gebietes,  wie  auch  dazu,  ihr  gesetzlichen  und  polizeilichen
Schutz  angedeihen  zu  lassen,  sondern  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  wird
auch  die  VeuUmeepnehmerin  verpflichten,  der  Preußischen  Telegraphenverwaltung
  die  Vornahme  der  erforderlichen  Einrichtungen  unentgelktlich  zu  gestatten.

Dagegen  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung,  der  Bahnbau-Unternehmerin
  ausnahmsweise  zu  gestatten,  die  Herzoglich  Sächsischer  Seits
aufzugebenden  Hof=  und  Staats-Depeschen  von  der  Anhalikestelle  bei  Hartmannsdorf
  durch  den  Bahntelegraphen  nach  Gera  unentgeltlich  zu  befördern  und  von
dort  anzunehmen,  wobei  indessen  jederzeit  die  Dienstdepeschen  der  Bahnverwaltung
  den  Vorzug  der  früheren  Besorgung  behalten  müssen.  Sobald  indeß  die
Königlich  Preußische  Regierung  die  Peeutischen  Eisenbahngesellschaften  ermäch-*/vV'ß
  auf  ihren  Telegraphen  allgemein  Depeschen  gegen  eine  feslzusetzende  Gebühr
  zu  befördern,  so  ist  diese  Gebühr  auch  für  die  gedachten  Herzoglich  Altenburgischen
  Hof=  und  Staats-Depeschen  zu  entrichten.

Artikel  12.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  wird  in  Ansehung  der  in  ihrem
Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  weder  eine  Konzessions-,  noch  irgend  eine  andere
ewerbliche  oder  persönliche  Abgabe  erheben.  Dagegen  wird  die  Königlich
Preußisch-  Regierung  von  dem  gesammten  Eisenbahn-Unternehmen,  einschließlich
  der  im  Herzoglich  Altenburgischen  Gebiete  befindlichen  Strecke,  die  in  den
Königlich  Preußischen  Gesetzen  vom  3.  November  1838.  und  30.  Mai  1853.
vorgesehene  und  bezüglich  festgesetzte  Amortisarionsabgabe  erheben  und  zur  Erwerbung
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Aktien  mit  verwenden.  Sobald  sämmtliche
  in  dem  Besitz  von  Privatpersonen  befindlichen  Aktien  der  Thürincischen
Eisenbahngesellschaft  im  Wege  der  Amortisation  eingezogen  sind,  wird  die  Koniglich
  Preußische  Regierung  Eigenthümerin  der  in  ihrem  und  im  Herzoglich
Altenburgischen  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  jedoch  solchenfalls  die  im  echogthum
Sachsen-
        <pb n="109" />
        —  69  —

Sachsen-Altenburg  belegene  Strecke  nach  denselben  Normen  und  in  derselben
Weise,  wie  die  im  Preußischen  belegene  Strecke  verwalten.

Artikel  13.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  im  Herzoglich  Sachsischen  Gebiete
  liegenden  Bahnstrecke  der  Herzoglichen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.

Da  demgemäß  den  Herzoglichen  Behörden  die  Kompetenz  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  aller  innerhalb  des  Herzoglichen  Gebietes  vorkommenden,
  die  Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden  Polizeiund
  Kriminal-Vergehen  zuslehen,  so  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  die  Vollstreckung  der  bezüglichen  Straferkenntnisse  nach  Maaßgabe  der
bestehenden  Konvention  zugesichert.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß
die  Bahnbau-Unternehmerin  wegen  aller  Emsschtbigungsanfpräche,  die  aus  Anlaß
  der  Eisenbahnanlage  oder  des  Betriebes  derselben  auf  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischem
  Gebiet  gegen  sie  erhoben  werden  mochten,  sich  der  Herzoglich
Sachsen=  Altenburgischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Sachsen-Altenburgischen
Gesetzen  zu  unterwerfen  habe.

So  geschehen  Zeitz,  den  23.  November  1857.

Gustav  Emil  Ludwig  Graf  Karl  Viktor  Sonnenkalb.
v.  Keller.

(I.  S.)  (I.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisdkations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

(Nr.  4850.)  Gesetz,  betreffend  die  im  Konkurse  und  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren  zu
erhebenden  Gerichtskosten.  Vom  15.  März  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

Im  Konkurse  und  im  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren  werden  in  den
4llen,  in  welchen  die  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  zur  Anwendung
ommt,  die  Gerichtskosten  nach  folgenden  Sätzen  erhoben:  ç
Nr.  4849—41850.)  A.  im
        <pb n="110" />
        A.  im  Konkurse:

1)  fuͤr  die  Zuruͤckweisung  des  Antrages  auf  Eroͤffnung  des  Konkurses
  nach  Artikel  5.  A.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  (Gesetz-Sammlung
  S.  273.);

2)  für  die  den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen  zuzustellenden  Abschriften
  des  Beschlusses  über  die  Konkurserôffnung  und  über  den
Tag  des  Eintritts  der  Zahlungseinstellung  nach  HF.  63.  des
Gerichtskosten  -Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung
S.  632.);

3)  für  das  Prozeßoerfahren  wegen  Wiederaufhebung  des  Konkurses
oder  anderweiter  Bestimmung  des  Tages  der  Zahlungseinstellung
nach  F.  9.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  in  den  höheren  Instanzen,
  wie  im  gewöhnlichen  Prozeß;

Anmerkung.  Oer  Streitgegenstand  isi  in  diesen  Fällen
als  unschätzbar  anzunehmen.

4)  für  die  Konstituirung  der  Aktiomasse,  einschließlich  der  Deposstal=Verwaltung
  und  der  Eintrazung  des  Vermerkes  über  die  Konkurseröffnung,
  sowie  dessen  Löschung  im  Hypothekenbuche  und  einschließlich
  der  Disiribution,  jedoch  ausschließlich  der  besonderen
Kosten  der  Aukrion  und  Sequestration  nach  dem  Berrage  der
Aktiomasse:

a)  von  dem  Betrage  bis  zu  1000  Rthlr.  von  je  10  Rehlrn.:
15  Sgr.,

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  2000  Rthlr.  von  je  100  Rthlrn.:
27  Rthlr.,

c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Rehlr.  von  je  100  Rthlrn.:
1  Rthlr.,

d)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  100  Rthlrn.:  15  Sgr.;

5)  fuͤr  die  Berufung  der  Konkursgläubiger  und  Pruͤfung  der  An—
spruͤche  derselben  die  Haͤlfte  der  vorstehenden  Saͤtze,  ebenfalls  nach
dem  Betrage  der  Aktiomasse;

6)  wenn  der  Konkurs  durch  Akkord  oder  Vergleich  aufgehoben  wird,
die  Halfte  des  Satzes  Nr.  4.  und  der  volle  Satz  Nr.  5.;

Anmerkung.  Bei  der  Ausmittelung  des  Betrages  der
Masse  werden  diejenigen  Gegenstände,  welche  bereits  verdußert
oder  eingezogen  sind,  nach  dem  Betrage  des  Erlöses,  die  noch
unveraäußerten  Gegenstände  nach  dem  Betrage  des  Taxrwerthes
berechnet.  Von  den  vorhandenen  Aktivforderungen  kommen
Kreditpapiere,  Fonds  und  Effekten  zu  dem  Tageskurse  am
Tage  der  Festsetzung  der  Kosten,  andere  Außenstände  zu  dem
Nominalwerthe  in  Ansatz;  uneinziehbare  Forderungen  werden
außer  Berechnung  gelassen.  Die  z  Konkursmasse  gehoͤrigen
Immobilien  sind  nur  insoweit  in  Betracht  zu  ziehen,  als  die

Kauf-
        <pb n="111" />
        —  71  —

Lhaufgelder,  nach  Befriedigung  der  Realgléudiger,  zur  Masse

ießen.

7)  für  die  nach  Ablauf  der  bestimmten  Fristen  erfolgte  Anmeldung
einer  Forderung  nach  Artikel  5.  A.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai
1854.,  und  ebenso  für  die  Präfung  derselben,  für  Rechnung  des
Glaubigers;

8)  für  das  Verfahren  in  den  höheren  Instanzen,  wenn  gegen  dus
Erkenntniß  über  die  Best#tigung  des  Akkordes  Rechsmittel  eingelegt
  sind,  wie  im  gewöhnlichen  Prozeß;

Anmerkung.  Der  Streitgegenstand  ist  in  diesen  Fällen
als  unschätzbar  anzunehmen.  Wird  das  Erkenntniß  zweiter
Instanz  vernichtet,  so  kommt  in  Ansehung  des  Kostenpunktes
der  §.  17°  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  (Gesetz=Sammiun
  S.  302.)  und  der  Artikel  2.  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1854.  zur  Anwendung.

9)  für  die  Feststellung  der  streitigen  Forderungen  der  Konkursglaubiger,
  wie  im  gewöhnlichen  Prozeß;

Anmerkung.  Wird  nur  über  das  Vorrecht  bei  dem
Konkursgericht  gestritren  und  entschieden,  so  ist  der  Streegenstand,
  sofern  die  Forderung  den  Betrag  von  sechszig  Thalern
Übersteigt,  als  unschätzbar  anzunehmen.

10)  für  das  Verfahren  auf  Wiedereinsetzung  des  Gemeinschuldners  in
den  vorigen  Stand,  nach  F.  9.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.;

B.  im  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren:

1)  für  die  Zurückweisung  des  Antrages  auf  Eröffnung  des  etbschaftlichen
  Liquidationsverfahrens  nach  Artikel  5.  áA.  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1854.  (Gesetz-Sammlung  S.  273.);

2)  für  das  ganze  Verfahren,  jedoch  mit  Ausschluß  der  gerichrlichen
Inwentur,  nach  F.  9.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.,  wie  für
Aufgebots=  und  Amortisations-Sachen.  Für  die  gerichtliche  Inventur
  werden  die  Kosten  nach  dem  Tarif  vom  10.  Mai  1851.
angesetzt;

3)  wenn  vor  Beendigung  des  erbschaftlichen  Liquidationsverfahrens
der  Konkurs  über  den  Nachlaß  eröffnet  wird,  so  kommen  nur  die
unter  A.  bestimmten  Sätze  in  Ansatz;

4)  wird  der  Konkurs  über  den  Nachlaß  erst  nach  Beendigung  des
erbschaftlichen  Liquidationsverfahrens  eröffnet,  so  kommen  neben
den  unter  B.  angeordneten  Sätzen  die  unter  A.  bestimmten  Sätze
in  Ansatzz

5)  für  die  Restitntion  gegen  das  Praklusionserkenntniß  ist  der  Satz
Artikel  5.  A.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  um  die  Hälfte  er-Wr.

  4850.)  hoͤht
        <pb n="112" />
        —  72  —

hoͤht  und  ohne  Beschraͤnkung  auf  ein  Minimum,  fuͤr  Rechnung
des  Restitutionssuchers,  anzusetzen.

Artikel  II.

Außer  den  im  Artikel  J.  bestimmten  Saͤtzen  sind  die  Nebenkosten  nach
den  §&amp;amp;6.  61.  ff.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  und  den  Artikeln  20.  und  21.
des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  zu  erheben.  Auch  ist  der  in  der  Vorbemerkung
  III.  zum  Tarif  vom  10.  Mai  1851.  angeordnete  Zuschlag  von  sechs
Silbergroschen  zu  jedem  vollen  Thaler  des  zu  erhebenden  Kostenbetrages  in
Ansatz  zu  bringen.
Artikel  III.

Der  K.  12.  des  Gerichtskosten-Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  und  der  Artikel
  13.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.,  insoweit  die  vorstehenden  Bestimmungen
  zur  Anwendung  kommen,  desgleichen  die  in  Gemäßheit  des  Areikels
XVIII.  des  Gesetzes  über  die  Einführung  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai
1855.  erlassene  Verordnung  vom  4.  Juni  1855.,  werden  außer  Kraft  gesetzt.

Dagegen  bewendet  es  in  Ansehung  des  Kostenansatzes  im  Prioritäts=Verfahren
  in  der  Exekutions-Instanz  (Titel  V.  der  Konkurs-Ordnung),  sowie
im  Verfahren  über  die  gerichtliche  Zahlungsstundung  (Spezialmoratorium),  bei
den  beslehenden  Vorschriften.

Für  das  Verfahren  über  die  Bewilligung  der  Kompetenz  sind  die  Kosten
nach  F.  9.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  anzusetzen.

Artikel  IV.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  bei  allen  nach  dem  Eintritt
der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  zur  Festsetzung  gelangenden  Kostenliquidationen
zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staars=  Ministeriums.
ri

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hoftuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="113" />
        —  73  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤöͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  10.  —

 

(Nr.  4851.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  15.  Maͤrz  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Regulativs  uͤber  die  hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfaͤhiger
Güter  mittelst  Ausfertigung  Kur=  und  Neumarkischer  Neuer  Pfandbriefe.

M.  den  in  Ihrem  Berichte  vom  3.  März  d.  J.  vorgeschlagenen  Modisikationen
  will  Ich  das  Mir  vorgelegte  Regulatio  über  die  hypothekarische  Beleihung
  bepfandbriefungsfähiger  Güter  mirtelst  Ausfertigung  Kur=  und  Neumärkischer
  Neuer  Pfandbriefe  hiermit  landesherrlich  bestätigen.

Indem  Ich  die  Anlagen  des  Berichts  zurücksende,  weise  Ich  Sie  an,
diesen  Meinen  Erlaß  und  das  modiftzirte  Regulatio  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Mätz  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majeslät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.
An  die  Minister  der  Jufliz  und  des  Innern.

158.  (Nr.  4551.)  12  Regu-Uusgegeben
  zu  Berlin  den  31.  März  1
        <pb n="114" />
        —  324  —

Regulativ
über  die

hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfähiger  Güter  mittelst
Ausfertigung  Kur=  und  Reumärkischer  Neuer  Pfandbriefe.

Zur  Ergänzung  des  Allerhöchst  besictigten  Kur=  und  Neumarkischen
Ritterschaftlichen  Kredit-Reglements  vom  44.  Juni  1777.  nebst  Nachtrag  vom

*  April  1784.  ergehen  auf  den  Grund  der  §G.  117.  ff.  nachstehende  Bestimmungen.


S.  1.

Das  Kur=  und  Neumärkische  Ritterschaftliche  Kredit-Institut  wird  fortan
hopochekarische  Beleihungen  mittelst  der  Ausfertigungen  von  Schuldverschreibungen,
  welche  die  Bezeichnung:  "

„Kur-  und  Neumärkische  Neue  Pfandbriefe“
tragen,  unter  folgenden  ndheren  Feftsetzungen  eintreten  lassen.

K.  2.

Die  zu  beleihenden  Gücer  müssen  im  Bereich  des  Kredic-Instituts  belegen
  und  nach  den  bei  demselben  bestehenden  Bestimmungen  zur  Bepfandbriefung
  geeignet  sein.

K.  3.
Die  Beleihung  darf  zwei  Drictel  des  Gutswerths,  welcher  nach  den

beim  Kredic-Institur  für  die  Fesistellung  des  Pfandbriefswerths  geltenden  Bestimmungen
  zu#  ermitteln  ist,  nicht  übersteigen.

Die  Beleihung  auf  das  vierte  Sechstel  findet  nach  den  für  die  Bewilligung
  von  alteren  Pfandbriefen  zum  siebenten  Zwölftel  beim  Kredit-Institut
bestehenden  Vorschriften  statt,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Bestimmung  unter
d.  des  Nachtrags  von  1784.  zum  g.  3.  des  Kredir-Reglements  von  1777.
außer  Anwendung  tritt,  und  daß  die  Ablösung  des  die  erste  Taxhälfte  übersteigenden
  Bekrages  sowohl  im  Falle  der  Subhaslation  des  beliehenen  Guxs,
als  einer  freiwilligen  Verdußerung  desselben,  wenn  diese  nicht  unter  De=  und
Ascendenten  oder  Geschwistern  geschieht,  oder  dem  Erwerber  nicht  ein  agnatisches
  Successionsrecht  am  Gute  zusteht,  sofort  erfolgen  muß.

*
        <pb n="115" />
        —  76  —

K.  4.

Der  Darlehnsnehmer  hat  dem  Kredit-Institut  für  dessen  Forderung  an
Kapital,  Zinsen  und  Kosten,  sowie  für  die  übrigen  nach  Maaßgabe  des  F.  9.
dieses  Regulatios  zu  übernehmenden  Verpflichtungen,  Hypothek  zu  bestellen,
auch  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  des  zu  beleihenden  Gutes  zu  bewirken.

Aeltere  Pfandbriefe  des  Kredit-Instituts  (cons.  §.  30.)  dürfen  unter
Kürzung  ihres  Betrages  von  dem  überhaupt  zuldssigen  Darlehn  ihre  Stelle
vor  demselben  behalten,  andere  Hypothekenforderungen  jedoch  nur  insoweit,  als
sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften  dleeren  Pandbriefen  vorstehen  dürfen.

S.  6.

Die  nach  §##.  2.  bis  4.  zuladssigen  Darlehne  werden  bis  auf  Höhe  des
halben  Beleihungswerths  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion,  über  die  erste
Werthshälfte  hinaus  vom  Engeren  Ausschuß  bewilligt.  Der  Engere  Ausschuß
ist  inzwischen  befugt,  dieses  ihm  vorbehaltene  Bewilligungsrecht  jedesmal  bis
zu  seiner  nächsten  Versammlung  der  nach  §#.  11.  und  12.  zu  bildenden  Kommission
  zu  übertragen.

K.  6.

Für  jedes  bewilligte,  auf  den  Namen  des  Kredit-Inslituts  nach  F.  4.
eingetragene  Darlehn  darf  ein  gleicher  Betrag  Neuer  Pfandbriefe  ausgegeben
werden.

Dieselben  tragen  dem  Inhaber  nach  der  Wahl  des  Darlehnsnehmers
den  JZinssatz  von  drei  ein  halb  oder  vier  Prozenk.

F.  7.

Die  Darlehnsvaluta  wird  den  Empfangsberechtigten  in  Neuen,  gemäß
S.  6.  verzinslichen  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerth,  bei  Kursen  über  Pari
aber  in  baarem  Gelde  ausgereicht.

.  8.

Dem  Darlehnsnehmer  kann  im  ersteren  Falle  auf  seinen  Antrag,  wenn
der  Kurs  der  Neuen  Pfandbriefe  unter  Pari  steht,  zur  völligen  oder  theilweisen
  Ausgleichung  der  Differenz  zwischen  dem  Kurs=  und  Nennwerth  derselben
ein  baarer,  nach  Maaßgabe  der  §.  9.,  22.  und  25.  zu  verzinsender  und  zurück
  zu  erstattender  Zuschuß  vom  Kredit-Instirut  aus  den  Fonds  desselben  nach
Ermessen  der  Haupt-Rirkerschaftsdirektion  geleistet  werden.

Der  Betrag  des  Zuschusses  darf  sowohl  im  Falle  der  Ausreichung  vierprozentiger,
  als  auch  bei  Aushändigung  drei  ein  halbprozentiger  Neuer  Pfand-(Nr.

  4851.)  125  briefe
        <pb n="116" />
        —  76  —

briefe  die  am  Tage  der  Ausreichung  bestehende  Differenz  zwischen  dem  Nennwerthe
  und  dem  Briefkurse  der  vierprozentigen  Neuen  Pfandbriefe  nicht
uͤbersteigen.

Der  Kurs  wird  hier  wie  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  nach  dem
amtlichen  Kurszettel  der  Berliner  Börse  bestimmt  und  feltesel.

F.  9.

Die  an  das  Kredit-Inflitut  für  das  Darlehn  zu  leistende  Jahreszahlung
beträgt  ein  halbes  Prozent  mehr  als  der  an  die  Pfandbriefs-Inhaber  nach
K.  6.  zu  entrichtende  Zinssatz  von  drei  ein  halb  oder  vier  Prozent;  im  Falle
der  Bewilligung  eines  baaren  Zuschusses  zu  den  ausgereichten  Pfandbriefen
nach  F.  8.  aber,  so  lange  der  diesfällige  Betrag  nicht  wieder  abgezahlt  ist,
jedesmal  Ein  Prozent  mehr  als  der  für  das  ganze  auf  dem  Guee  haftende
Darlehn  den  Pfandbriefs-Inhabern  zu  entrichtende  Zinssatz.

Unter  besonderen  Umständen  ist  der  Engere  Ausschuß  auch  befugk,  nach
seinem  Ermessen  und  unter  Berücksichtigung  der  vorwaltenden  Verhältnisse  höhere
  Ratenzahlungen  —  Amortisationsraten  —  bei  Bewilligung  des  Darlehns
zu  bedingen.

Die  zur  Verzinsung  der  Neuen  Pfandbriefe  an  deren  Inhaber  nicht
erforderlichen  Beträge  der  Jahreszahlung  sind  zu  den  für  die  Amortisation  zu
bildenden  Fonds  nach  Vorschrift  der  §#.  16.  bis  24.  einzuziehen.

S.  10.

Die  für  das  Kredit-Inslitut  nach  §.  4.  eingeragenen  Darlehnsforderungen
  sind  ausschließlich  den  Inhabern  Neuer  Pfandbriefe  zu  ihrer  Sicherheit
angewiesen  und  können  von  anderen  Gläubigern  des  Inslituts  auf  keine  Weise
in  Anspruch  genommen  werden.

S.  11.

Die  nach  F.  6.  auszugebenden  Neuen  Pfandbriefe  werden  von  der
Haupt-Ritterschaftsdirektion  nach  dem  anliegenden  Formular  in  Apoints  von
50,  100,  200,  300,  400,  500,  600,  700,  800,  900  und  1000  Relhlr.  Kurant
ausgefertigt  und  nebst  dem  Hypotheken-Instrument  über  das  Darlehn  einer  den
Engeren  Ausschuß  verrretenden  Kommission  in  Berlin  zur  Mitvollziehung  Namens
  desselben  vorgelegt.

K.  12.

Diese  Kommission  wird  aus  sechs  vom  Engeren  Ausschuß  jedesmal  auf
mindestens  drei  Jahre  zu  wählenden,  für  ihre  Funktionen  zu  vereidigenden,
dem  Kur=  und  Neumärkischen  Rirterschaftlichen  Kreditverbande  angehörenden

Guts-
        <pb n="117" />
        —  77  —

Gutsbesitzern,  die  weder  Haupt--Ritterschafts-,  noch  Provinzial-Ritterschafts-Direktoren,
  noch  Ritterschafisraͤthe  sind,  gebildet.  Sie  ist  berufen  zu  prüfen,
ob  fuͤr  das  Kredit-Institut  wirklich  eine  dem  Betrage  der  auszugebenden  Neuen
Pandbriefe  gleichkommende  Darlehnsforderung  hypothekarisch  eingetragen  worden
  ist.  Nach  hiervon  gewonnener  Ueberzeugung,  und  nur  in  diesem  Falle,
vollziehen  die  Muglieder  der  Kommission  die  ihnen  vorgelegten  Pfandbriefe;
letztere  werden  erst  durch  die  Vollziehung  dieser  Kommission  perfekt,  und  nachdem
  sie  erfolgt  ist,  in  die  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion  über  die  ausgeferrigten
  Neuen  Pfandbriefe  zu  führenden  Register  eingetragen.  Auf  dem  Hypotheken
  -Instrumente  wird  sodann  von  derselben  Kommission,  unter  Mitvollziehung
  Seitens  des  Syndikus  der  Haupt-Ritterschaftsdireklion,  ein  Vermerk
dahin  registrirt:
daß  über  den  Betrag  der  verschriebenen  Darlehnsforderung  Neue  Pandbriefe
  ausgefertigt  worden,  und  daß  demzufolge  dem  Kredit-Inslitut  nach
Vorschrift  des  Regulatios  eine  Disposicion  über  das  Darlehnskapital
zwar  zum  Zweck  der  Befriedigung  von  Pfandbriefs-Inhabern  und  der
Einlösung  von  Pfandbriefen,  außerdem  aber  nur  insoweit  zustehe,  als
vorber  ein  entsprechender  Betrag  von  Pfandbriefen  aus  dem  Umlauf  zurückgezogen
  und  kassirk,  oder  nach  geschehenem  Aufgebote  hinsichtlich  des
Pandbriefsrechts  prakludirt  worden  sei.

Die  Hypothekenbehörde  darf  nur  in  dieser  Voraussetzung,  deren  Eintritt
  durch  ein  anderweitiges,  ebenfalls  vom  Syndikus  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  mit  zu  vollziehendes  Attest  der  Kommissson  des  Engeren  Ausschusses
nachzuweisen  ist,  eine  Löschung  verfügen  (§.  27.).

Die  Geschafte  der  Kommission  können  gültig  von  zwei  Miltgliedern  derselben
  vorgenommen  werden.
5.  13.

Dem  Engeren  Ausschuß  sind  jedesmal  bei  dessen  nächster  Versammlung
Nachweisungen:
1)  des  Betrages  der  gemaͤß  K.  5.  bewilligten  Darlehne  und  der  einzelnen
beliehenen  Güter,
2)  der  nach  F.  11.  ausgefertigten  Neuen  Pfandbriefe,
3)  der  kassirten,  oder  nach  geschehenem  Aufgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefrechts
  präkludirten  Neuen  Pandbriefe  (9#.  12.  und  27.),
4)  der  von  der  Hypothekenbehörde  gelöschten  Darlehnsforderungen  des  Kredit-Inslituts
  (9.  12.  und  27.)
vorzulegen.
Der  Engere  Ausschuß  hat  sich  durch  Prüfung  dieser  Nachweisungen
Ueberzeugung  davon  zu  verschaffen,  daß  der  Gesammtbetrag  der  ausgefertigten
(Nr  4851.)  un
        <pb n="118" />
        78

und  in  Umlauf  befindlichen  Neuen  Pandbriefe  den  Gesammtbetrag  der  dem
Kredit-Instikut  nach  §.  4.  zustehenden  hypothekarischen  Darlehnsforderungen
nicht  übersteigt.

Außerdem  muß  hierüber  bei  den  Kassenreoisionen  und  dem  Koniglichen
Kommissarius  mindestens  jährlich  einmal  ein  Nachweis  geführt,  auch  dadurch
eine  Kontrole  geübt  werden,  daß  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion  bei  jeder
Ausfertigung  Neuer  Pfandbriefe  nur  die  hierzu  nothwendige  Anzahl  von  den
unter  doppeltem  Verschluß  zu  haltenden  Pfandbriefs-Formularen,  in  welche
der  Kapitalbetrag  eingedruckt  sein  muß,  herausgegeben  wird.

F.  14.

Den  Neuen  Pfandbriefen  werden  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion
auf  einen  vierjährigen  Zeitraum  Zinskupons,  welche  den  halbjährlichen  Zinsbetrag
des  Kapitals  ausdrücken,  und  jedem  Zinskupons-Bogen  ein  Talon,  welcher
für  den  Inhaber  die  Anweisung  zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  auf  die
nächllfolgenden  vier  Jahre  enthält,  nach  dem  anliegenden  Musler  unentgeltlich
eigegeben.

Die  hier  gegebenen  Beslimmungen  wegen  der  Kupons  und  Talons  gelken
  auch  für  die  alteren  Pfandbriefe.

S.  15.

Der  Inhaber  eines  Neuen  Pfandbriefs  ist  berechtigt,  vom  Kredic-Instiem

a)  die  Zahlung  der  verschriebenen  Zinsen  in  den  festgesetzten  Fülligkeits=Terminen,


b)  die  Zahlung  des  Kapirals  in  dem  Falle  zu  verlangen,  daß  sein  Pfandbrief
  zur  baaren  Einlosung  öffentlich  aufgerufen  wird.

Fär  diese  Zahlungen  haftet  das  Kredit-Institut  mit  seinem  ganzen  Vermögen,
  namentlich  mit  allen  seinen  Forderungsrechten  gegen  seine  eigenen
Schuldner,  unter  Garantie  sämmtlicher  zum  Kreditwerk  verbundenen  Kur=  und
Neumärkischen  Gutsbesitzer  (V#.  10.  12.  28.  Nr.  1.).

Eine  Befugniß  zur  Kündigung  des  Kapitals  ist  dem  Inhaber  des  Pfandbriefs
  nicht  zuständig.

S.  16.

Die  nach  Abzug  der  verschriebenen  Zinsen  gemaß  F§.  9.  verbleibenden
Beträge  der  von  den  Schuldnern  des  Kredit-Insliturs.  zu  emrichtenden  Jahreszahlungen
  sind  zur  allmaligen  Tilgung  der  auf  den  betreffenden  Gütern  für
das  Kredit-Instikut  nach  F.  4.  eingekragenen  Darlehnsforderungen  und  gleicher
Betrage  der  Neuen  Pfandbriefe  selbst  nach  ndherer  Bestimmung  der  W.  17.
bis  24.  zu  verwenden.

G.  17.
        <pb n="119" />
        —  79  —

.  17.

Für  jedes  Gut  wird  ein  eigenes.  Tilgungskonto  angelegt,  auf  welchem
der  Betrag  aller  eingehenden  Tilgungsraten  und  der  davon  sich  ansammelnden
Zinsen  gutgeschrieben  wird.  Außerdem  werden  alle  Spezialkonten  in  ein  Hauptkonto
  zusammengefaßt.

Für  diejenigen  Güter,  auf  welchen  bereits  altere  Pfandbriefe  haften,

wird  die  Amortisation  der  alteren  und  Neuen  Pfandbriefe  mit  einander  verunden.


.  18.

Das  Guthaben  eines  jeden  Gutsbesitzers  am  Tilgungsfonds  ist  untrennbares
  Zubehör  des  Gutes,  welches  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Erwerber  übergeht
  und  ohne  das  Gut  weder  abgetreten,  noch  sonst  Gegenstand  einer  Disposition
  des  Gutsbesitzers  werden  kann.  Eben  so  wenig  kann  jener  Antheil
aus  irgend  einem  Titel  von  einem  Dritten  in  Anspruch  genommen,  noch  durch
nichrerücche  Verfügung  mit  Beschlag  belegt,  oder  einem  Dritten  überwiesen
werden.

g.  19.
Die  Bestaͤnde  des  Tilgungsfonds  sind  sicher  und  zinsbar  zu  belegen.

K.  20.

Die  den  einzelnen  Gütern  auf  deren  Tilgungskonten  gutgeschriebenen
Beträge  werden  für  dieselben  zu  drei  Prozent  verzinset  und  in  Summen  von
drei  und  dreißig  und  ein  drittel  Rihlr.  als  zinsbar  belegt  angenommen.

,  Die  Belegung  geschieht  halbjaͤhrlich,  jedesmal  am  1.  Januar  und
1.  Juli.

K.  21.

Der  Gewinn,  welcher  durch  den  Genuß  höherer  Zinsen  von  den  Beständen
  des  Tilgungsfonds  und  die  gemeinschaftliche  Belegung  der  einzelnen
Guthaben  an  demselben  unter  drei  und  dreißig  und  ein  drittel  Rlhlr.  erzielt
wird,  fließt  zum  Amortisations-Zuschußzfonds.

Die  Einnahmen  dieses  Fonds  sind  zur  Verstárkung  der  Amortisation
auf  die  Tilgungsbestände  sämmtlicher  in  der  Amortisation  befindlichen  Güter
in  einem  angemessenen,  von  dem  Engeren  Ausschusse  feslzustellenden  Verhaltniß
  zu  vertheilen.

(Nr.  4851.)  g.  22
        <pb n="120" />
        —  80  —

§.  22.

Sobald  der  für  ein  Gut  angesammelte  Amortisationsbestand  die  Höhe
des  bei  der  Ausreichung  von  Pfandbriefen  nach  §.  8.  vom  Inslitut  etwa  gewährten
  baaren  Zuschusses  nebst  den  hiervon  mit  mindestens  vier  Prozent  zu
berechnenden  Zinsen  erreicht  hat,  ist  aus  dem  Tilgungsfonds  vorweg  die  Rückerstattung
  dieses  Betrages  an  das  Kredit-Inslicut  zu  leisten.

Es  darf  zu  diesem  Zweck  aber,  im  Falle  der  Zuschuß  bei  der  Bewilligung
  eines  neuen  Darlehns  auf  ein  bereits  vom  Instirut  beliehenes  Gut  gewährt
  worden  ist,  auf  den  zur  Zeit  der  neuen  Bewilligung  vorhandenen  Amortisationsbestand
  nicht  zurückgegriffen  werden.

K.  23.

Die  weitere  Verwendung  der  Guthaben  am  Tilgungsfonds  zur  Löschung
der  auf  den  betreffenden  Gütern  für  das  Kredit-Inslirut  eingetragenen  Darlehnsforderungen
  (V.  12.  und  27.)  findet  auf  den  Antrag  des  Gutsbesitzers
jedesmal  slatt,  wenn  ein  Guthaben  von  mindestens  zehn  Prozent  der  auf  dem
Gute  haftenden  Darlehnsschuld  aufgesammelt  ist,  alsdann  jedoch  nur  in  Raten,
welche  mit  runden  fünfhundert  Rihlrn.  abschließen.

S.  24.

Jedem  Gutsbesitzer  steht  es  frei,  zur  Erhöhung  seines  Guthabens  am
Tilgungsfonds  oder  zur  Vervollständigung  des  löschungsfahigen  Berrages  baare
Zuzahlungen  zu  leisten.

g.  25.

Außerdem  ist  der  Schuldner  berechtigt,  jederzeit  das  erhaltene  Darlehn,
soweit  dasselbe  durch  sein  Guthaben  am  Tilgungsfonds  noch  nicht  gedeckt  ist,
entweder  ganz,  und  alsdann  jedesmal  unter  Mitverwendung  seines  Tilgungsbestandes,
  oder  theilweise  durch  Einlieferung  Neuer  zum  Nennwerth  anzurechnenden
  Pfandbriefe  und  der  dazu  gehoͤrigen  Kupons  nebst  Talon  abzutragen.


Die  Abschreibung  der  Schuld  und  die  Befreiung  von  den  fuͤr  das  Darlehn
  nach  §.  9.  zu  entrichtenden  Jahreszahlungen  tritt  alsdann  mit  dem  nächstfolgenden
  Zinstermin  ein.  Die  Einlieferung  von  Natural-Pfandbriefen  Seitens
  des  Schuldners  ist  jedoch  unzuldssig,  und  muß  baare  Rückzahlung  erfolzen,
  wenn  in  Folge  seines  eigenen  Antrages  eine  Kündigung  an  die  Pandriefs-Inhaber
  stattgefunden  hat,  oder  insoweit  ihm  die  Darlehnsvaluta  in  baarem
  Gelde  ausgereicht  worden  ist  (F.  7.).

Ferner  ist  dem  Gutsbesitzer  die  Abtragung  des  erhaltenen  Darlehns,  so
lange
        <pb n="121" />
        —  81  —

lange  ein  nach  H.  8.  gewährter  Zuschuß  noch  ungetilgt  ist,  nur  unter  der  Bedingung
  gestattet,  daß  neben  dem  in  Neuen  Pfandbriefen  oder  in  baarem
Gelde  abzuzahlenden  Darlehnsbetrage  auch  der  gedachte  Vorschuß  des  Kredit-Instituts
  nebst  Zinsen  bis  zum  Zahlungstage,  soweit  der  vorhandene  Amortisatiansbessand
  dazu  nicht  ausreicht,  durch  besondere  baare  Zahlung  erstattet
  wird.

C.  26.

Ueber  die  bei  Ausführung  der  Anordnungen  in  99.  16.  bis  25.  sich
etwa  ergebenden  Zweifel  entscheidet  die  Haupt-Ritterschaftsdirektion  mit  Ausschlut
  jedes  gerichtlichen  Verfahrens.

Dem  Engeren  Ausschuß  bleiben  jedoch  anderweitige  Anordnungen  über
die  Verzinsung  und  Berechnung  der  Guthaben  am  Tilgungsfonds,  insbesondere
  auch  über  die  Einrichtung  des  Amortisations-Zuschußfonds  vorbehalten.

g.  27.

Die  Behufs  der  Löschung  vom  Gutsbesitzer  nach  §.  25,  eingelieferten,
sowie  die  sonst  zum  Zweck  einer  Löschung  aus  dem  Umlauf  zurückgezogenen
Pandbriefe  werden  demnächst  in  Gegenwart  der  im  F.  12.  gedachten  Kommission
  des  Engeren  Ausschusses  kassirt  und  in  den  Registern  der  Neuen  Pandbriefe
  gelöscht.  Die  Kommission  attestirt  die  vollzogene  Kassation  auf  den  ihr
vorgelegten  Hypotheken-Instrumenten,  worauf  bei  der  Hypothekenbehörde  vie
Löschung  des  abgelieferten  Betrages  von  Amtswegen  veranlaßt  wird.

§.  28.

Alle  beim  Kredit-Institute  in  Kraft  skehenden  Besiimmungen,  insoweit
solche  nicht  durch  die  besonderen  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Regulativs
ausdrücklich  modifizirt  sind,  kommen  auch  bei  Beleihungen  auf  den  Grund
dieses  Regulatios  und  in  Ansehung  der  hiernach  auszufertigenden  Neuen  Pfandbriefe
  zur  Anwendung.

Dies  gilt  insbesondere  hinsichtlich:

1)  der  Garantie  sämmtlicher  zum  Kur=  und  Neumärkischen  Kreditwerk  verbundenen
  Gutsbesitzer  für  die  Rückerstattung  der  von  dem  Kredit-Institut
  nach  F.  5.  dewilligten  Darlehne  Behufs  Befriedigung  der  Pandbriefs-Inhaber
  und  der  Einlösung  von  Pfandbriefen,  nach  der  gemäß
K.  2.  des  Kredit-Reglements  vom  1.  Juni  1777.  sich  ergebenden  Folgeordnung;
  indem  übrigens  ebenmäßig  die  Besitzer  der  Güter,  für  welche
Neue  Pfandbriefe  ausgefertigt  sind,  gleich  den  übrigen  Kreditverbundenen
  auch  in  die  Garantie  für  die  alteren  Pfandbriefe  eintreten;

2)  der  Kompetenz  des  Engeren  Ausschusses,  einen  anderweitigen  Zinsfuß,

Jahrgang  1858.  (Nr.  4851.)  13  soweit
        <pb n="122" />
        —  82  —

soweit  dies  ohne  Verletzung  der  den  Inhabern  bereits  emittirter  Verschreibungen
  zustehenden  Rechte  geschehen  kann,  festzustellen;

3)  der  Zinsenzahlung  an  die  Pfandbriefs-Inhaber;

4)  der  Stundung  und  Ergänzung  der  Pandbriefs-Zinsen,  der  Beitreibung
derselben  und  der  rückständig  bleibenden  Darlehnskapitalien;

5)  der  Pfandbriefs-Kündigung  und  Ablösung;
6)  der  Umfertigung  nicht  mehr  kursfähiger  Pandbriefe;

7)  des  Aufrufs  gekündigter  und  nicht  zur  Einlieferung  gekommener  Pfandbriefe
  und  des  im  Falle  der  Fruchtlosigkeit  desselben  eintretenden  weiteren
  Verfahrens;

8)  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  entwendeter  oder  abhänden  gekommener
  Pfandbriefe;

9)  des  Quittungsgroschens,  sowie  der  von  den  Darlehnsschuldnern  zu  entrichtenden
  Gebühren.

S.  29.

Auf  den  Antrag  des  Gutsbesitzers  können  die  auf  sein  Gut  lautenden
dlteren  Pandbriefe,  welche  er  der  Haupt-Rikterschaftsdirektion  einreicht,  oder
deren  Herbeischaffung  dieselbe  vermittelt,  in  Darlehnsforderungen  des  Kredit-Instituts
  (S.  4.)  mit  einem  gleichen  oder  höheren  Zinsfuß,  das  letztere  jedoch
unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  bereits  eingetragenen  Glaubiger,  umgeschrieben
werden.  Diese  Umschreibung  ist  auf  Vorlegung  der  älteren  Pfandbriefe  ohne
Löschung  derselben  mittelst  eines  an  deren  Stelle  im  Hypothekenbuche  einzutraenden

  Vermerks  zu  vollziehen  und  die  darauf  folgende  Ausfertigung  Neuer
Pfandbriefe  nach  den  allgemeinen  dafür  maaßgebenden  Vorschriften,  jedoch
stempelfrei  und  ohne  Erhebung  von  Ausfertigungsgebühren,  zu  bewirken.

Die  Inhaber  älterer  Pfandbriefe  können  gegen  Einreichung  derselben  an
die  Haupt-Ritterschaftsdirektion  deren  Umschreibung  in  Neue  Pfandbriefe  zu
demselben  Zinsfuß  auf  ihre  Kosten  verlangen.

K.  30.
Der  Engere  Ausschuß  hat  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Regulativs

  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  von  welchem  ab  überhaupt  keine  alteren
Pfandbriefe  mehr  bewilligt  werden  dürfen.

Anlage
        <pb n="123" />
        Formular  eines  Neuen  Pfandbriefs.

5  1000  Rthlr.  Kurant,
zahlbar  in  Berlin.

Des  Aur--  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
Aredit-Instituts

Neuer  prioilegirter  Pfandbrief  über  Eintausend  Thaler  Kurant,  im  gesetzlichen
30-Thaler-Fuß,  verzinslich  mit  .  Prozent  jährlich,  ausgefertigt  sowohl  zur
Sicherheit  des  Kapitals  als  der  Zinsen  auf  den  Grund  einer  Woorhzeen,
Forderung  von  gleichem  Betrage,  unter  Verhaftung  des  gesammten  Vermögens
des  Kredit-Instituts  und  Garantie  sämmtlicher  zum  Kreditwerk  verbundenen
Kur=  und  Neumärkischen  Gutsbesitzer  —  unkündbar  von  Seiten  des  Inhabers
—  einlbslich  von  Seiten  des  Kredit-Instituts  nach  Inhalt  des  Regulatios

(Stempel.)

vom  ten  185.  (Gesetz-Sammlung  für  185.  Seite...  ).
Berlin,  am  18..
(L.  S.)

Kur=  und  Neumärkische  Haupt-Ritterschafts-Direktion.
(Unterschriften.)

Nach  Einsicht  des  entsprechenden  Hypotheken-Instruments  besiähigt.

Berlin,  am  .  .ten  .......  .  ...  .  .  ..  18.
Engerer  Ausschuß  der  Kredit-Verbundenen.

(Unterschriften.)

Eingetragen  im  Register  der  Neuen  Pfandbriefe
Fol.  A-Nendant

  der  Haupt-Ritterschafts-  Kasse.
(Unterschrift.)

(%r.  4851.)  Anlage
        <pb n="124" />
        —  84  —

Anlage  B.  zu  g.  14.

Formular  zu  den  Rupons  und  Talons.

 

 

 

 

 

352  I.  Kupon

—  zum

*5  .  prozentigen  Aur-  und  Neumärkischen
25  Ueuen  Pfandbrief
2  2  3.  mn-  Rthlr.  Kurant  uͤber  ..  .  ..  Rthlr.  Kurant
2  für  das  Semester  18.
28½
JJnzaber  empfängt  gedachte  (in  B.)  Rthlr.  Kurant
gegen  Rückgabe  dieses  Kupons  nach  seiner  Wahl  entweder
S  3  u  bei  einer  der  Provinzial-Rirterschafts-Kassen  zu  Perleberg,
2  ?  Berlin,  Prenzlau  und  Frankfurt  a.  d.  O.  arm  ..
e  oder  bei  der  Haupt-Ritterschafts-Kasse  zu  Berlin
5:  —S  ..  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...

3:2  Berlin,  den  .  .  ten  18..

*

#(#ßs  Kur=  und  Neumärbische  PDaupt  Ritterschafts-*

  Direktion.

T  a  l  ou
prozenttgcn  Kur-und  Ueumarlkischen  Neuen  Pfandbrief
uͤber  .  .  .  .  .  Rthlr.  Kurant.

D.  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu.  dem  voredachten
  Kur=  und  Neumärkischen  Neuen  fandbrief  über  (in  B.)
z#  Kurant  die  Kupons  für  die  vier  Jahre  ooooor.
....................  bei  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion  zu  Berlin.  Im
sern  jedoch  dagegen  Widerspruch  vor  dem  Fälligkeits-Termine  des  Kupons
de  Juli  18.  bei  der  Haupf-Ritterschafts-Direktion  erhoben  wird,
Mig  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  nur  an  den  Pandbriefs-Inhaber
gegen  besondere  Quittung.
Berlin,  den  taa  18.

(.  S.)
Kur=  und  Neumärkische  Haupt-Ritterschafts-Direktion.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Pofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="125" />
        –—  85  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  11.—

 

(Nr.  4852.)  Verordnung  wegen  exekutivischer  Beitreibung  der  direkten  und  in  irekten  Steuern
und  anderer  öffentlichen  Abgaben  und  Gefälle,  Kosten  2c.  in  Neuvorpommern
  und  Rügen.  Vom  1.  Februar  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigen,  möglichst  einfachen  Verfahrens  bei
Einziehung  der  direkken  und  indirekten  Steuern  und  anderer  öffentlichen  Abgaben
  und  Gefälle,  Kosten  2c.  Seitens  der  Verwaltungsbehörden  in  Neuvorpommern
  und  Rügen,  mit  Einschluß  der  Städte,  eine  Revision  der  darüber
seither  bestandenen  Vorschriften  veranlaßt  und  verordnen  nunmehr,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.

Nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  sind  fortan  alle  Geldbeträge,
u  deren  exekutivischer  Beitreibung  die  Verwaltungsbehörden  nach  Gesetz  oder
Verafsung  befugt  sind,  beizutreiben.

Dahin  gehören  insbesondere:

4)  die  direkten  Steuern,  namentlich  die  Grund-,  Klassen-,  klassifizirte  Einkommen=
  und  Gewerbesteuer,  sowie  diejenigen  Abgaben,  welche  nach
&amp;amp;.  11.  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  vom
30.  Mai  1820.  (Gesetz-Sammlung  von  1820.  S.  134.),  als  auf  einem
speziellen  Titel  beruhend,  zu  entrichten  sind,  desgleichen  die  für  Staats-,
Provinzial-,  Kreis-,  Kommunalzwecke  ausgeschriebenen  Beischläge  zu
diesen  Steuern;

2)  die  für  die  Neuvorpommersche  Brand-Assekurationssozietät  zu  erhebenden
Brandversicherungs-Beiträge  der  Sozietätsmitglieder  und  Kasfendesäne
der  Kollekturen;

Jahrzang  1858  (Fr.  1522.)  14  3)  die

AUusgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1858.

Allgemelne
Grundsätze.
        <pb n="126" />
        —  56  —

3)  die  indirekten  Steuern,  die  Salzablösungsgelder,  die  Blei=  und  Zettel-Gelder,
  die  Wege-,  Brücken-,  Fäahr-,  Waage=  und  Krahngelder,  die
Kanal-,  Schleusen-,  Schiffahrts=  und  Hafenabgaben,  die  Niederlage-Gelder,
  Quarantainegebühren  und  Pachtgelder  für  verpachtete  Abgaben-Erhebungen;


4)  die  von  den  Verwaltungsbehörden  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse
  ausgesprochenen  Geldstrafen,  Kosten  und  Entschädigungen;

5)  diejenigen  öffentlichen  Abgaben,  welche  an  Gemeinen,  Korporationen,
sowie  an  ständische  Kassen  zu  emtrichten,  oder  als  Provinzial-,  Kreisoder
  Gemeinelasten,  oder  zur  Unterhaltung  öffentlicher  Anstalten  aufzubringen,
  oder  für  die  Benutzung  öffentlicher  Anstalten  oder  Einrichtungen
  zu  erlegen  sind,  als:  Kommunal=  und  Armenabgaben,  Marktstandsgelder;


6)  die  Gebühren  der  Bezirks-Impfärzte  für  die  in  den  öffentlich  bekannt
gemachten  Terminen  vorgenommenen  Impfungen;

7)  die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  für  ihre  Kassen  festgesetzten
Kosten  und  Gebühren;  v

8)  die  Domanial=  und  Forstgefälle,  sofern  sie  ohne  vorgängige  gerichtliche
Klage  auf  Grund  bloßer  Zahlungsbefehle  beigetrieben  werden  können;

9)  die  nach  §.  21.  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850.  (Gesetz-Sammlung
  von  1850.  S.  112.)  in  derselben  Art,  wie  die  Staatssteuern,
beizutreibenden,  der  Rentenbank  überwiesenen  Renten;

10)  die  Postgefälle  und  Postgebühren;

11)  die  Eichungsgebühren,  Lootsengebühren,  Gebühren  für  Prüfungen  aller
Art,  wenn  letztere  unter  öffentlicher  Autorität  erfolgen;

12)  die  Geldbeträge  für  Leistungen  oder  Lieferungen,  welche  nach  fruchtlos
gebliebener  Aufforderung  des  Verpflichteten  für  dessen  Rechnung  durch
Dritte  im  Auftrage  der  Behörden  ausgeführt  worden  sind  (Gesetz  vom
11.  März  1850.  über  die  Polizeigewalt,  §.  20.  Gesetz-Sammlung  S.  265.).
Wenn  von  der  Leistung  von  Handlungen  die  Rede  ist,  hat  es  bei  den
darüber  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.

Hinsichtlich  der  Beitreibung  von  Abgaben  und  Leistungen  an  Kirchen,
Schulen,  milde  Stiftungen,  Geistliche  und  Tachenkediente,  sowie  an  die  Universität
  Greifswald,  bleibt  jedoch  das  durch  die  Provinzialgesetze  begründete
besondere  Exekutionsverfahren  (executoriale  perpetuum)  nach  wie  vor  maaßgebend.
  Ebenso  behält  es  rücksichtlich  der  im  F.  1.  Nr.  J.  und  4.  der  Verordnung
  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald  und  des  Justizsenates  zu  Ehrenbreitstein  vom
21.  Juli  1849.  (Gesetz  Sammlung  S.  307.)  gedachten  Forderungen  der  Geistlichen,
  Kirchen=  und  Schulbedienten,  Schul-Institute  u.  s.  w.  za  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung  sein  Bewenden.

 

g.  2.
        <pb n="127" />
        —–—  87  —

g.  2.

Das  Zwangsverfahren  wird  von  den  mit  der  Einziehung  beauftragten
Behörden  oder  Beamten  angeordnet  und  unter  ihrer  Leitung  durch  die  ihnen
beigegebenen  Exekutoren  oder  diejenigen  Beamten,  deren  sie  sich  als  solcher  zu
bedienen  haben,  ausgeführt.  Für  die  Fälle  aber,  in  welchen  den  ersteren  keine
bestimmten,  zur  Ausführung  der  Exekution  dienenden  Beamten  zugeordnet  sind,
oder  in  welchen  die  Aufsichtsbehörde  selbst  die  Exekution  verfügt,  hat  diese  auch
die  Behörde  oder  den  Beamten  zu  bestimmen,  von  welchen  das  Zwangsverfahren
  vollstreckt  werden  soll.

K.  3.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten  Abgaben  und
die  Befugniß  zur  Anordnung  des  eingeleiteten  Zwangsverfahrens  findet  der
Rechtsweg,  wo  er  bisher  zulässig  war,  auch  ferner  statt.  Wegen  vermeintlicher
  Mängel  des  Verfahrens,  dieselben  mögen  die  Form  der  Anordnung,  oder
die  der  Ausführung,  oder  die  Frage,  ob  die  abgepfändeten  Sachen  zu  den
pfändbaren  gehören,  betreffen,  ist  dagegen  nur  die  Liowerde.  bei  der  vorgesetzten
  Diensbezörde  des  Beamten  zulässig,  dessen  Verfahren  angefochten  wird.

F.  4.

Die  Exekutoren  müssen  bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  den  empfangenen
  schriftlichen  Auftrag  bei  sich  führen  und  dem  Schuldner  auf  Verlangen
vorzeigen.

7  Ihre  amtlichen  Verhandlungen  und  Anzeigen  haben  insoweit,  als  sie
sich  auf  die  ihnen  übertragene  Einziehung  der  Gefälle  beziehen,  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils,  vollen  Glauben.

Die  Exekutoren  müssen  eidlich  verpflichtet  werden.

F.  5.

Die  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  kann  sofort  nach  Ablauf  der  gesetzlich
  feststehenden  oder  den  Schuldnern  besonders  bekanm  gemachten  Jahlungstermine
  stattfinden.

F.  6.

An  denjenigen  Tagen,  an  welchen  nach  erlassenen  Anordnungen  Amtshandlungen
  der  Behörden  und  einzelner  Beamten  nicht  verrichtet  werden  sollen,
darf  kein  Exekutionsakt  vorgenommen  werden,  eben  so  wenig  gegen  Juden  am
Sabbath  und  an  jüdischen  Festtagen.

Während  der  Saat=  und  Erndtezeit  dürfen  gegen  Personen,  welche  sich
mit  der  Landwirthschaft  beschdftigen,  Exekutionen  nur,  wenn  Gefahr  im  Ver-(Nr.

  4867.)  14*  zuge
        <pb n="128" />
        —  88  —

zuge  ist,  eingeleitet,  fortgesetzt  und  ausgeführt  werden.  Darüber,  ob  Gefahr
im  Verzuge  sei,  hat  die,  die  Exekution  anordnende  Behörde  zu  beslimmen.
Beschwerdeführungen  über  diese  Bestimmung  hemmen  den  Lauf  der  Exekution
nicht.  Für  die  Saat  werden  im  Frühjahr  und  Herbst  jedesmal  vierzehn  Tage,
für  die  Erndte  vier  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in  welche  nach  der  Oertlichkeit
  Saat  und  Erndte  hauptsächlich  zu  fallen  pflegen,  freigelassen.

g.  7.

Bei  der  Exekutionsvollstreckung  gegen  aktive  Milikairpersonen  und  pensionirte
  Offiziere  sind  die  über  die  vorherige  Benachrichtigung  der  kompetenten
Militairbehörde  und  über  die  Exekutionsvollstreckung  in  Kasernen  oder  anderen
zu  demselben  Zweck  bestimmten  Dienstgebäuden  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
  zu  beobachten.

K.  8.

Mahnung  und  Vor  Vollstreckung  der  Exekution  muß  jeder  Schuldner  durch  einen  von
Wtne=  der  im  9.  2.  bezeichneten  Behörde  auszufertigenden  Mahnzet#el  aufgefordert
werden,  die  darin  speziell  verzeichneten  Rückstände  binnen  acht  Tagen  einzuzahlen,
  widrigenfalls  zur  Pfändung  oder  zu  anderen  zulässigen  Zwangsmitteln
werde  geschritten  werden.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Einführung  einer  Klassen=  und
klassiszirten  Einkommensteuer  vom  1.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  193.)

S.  13.  Litt.  b.  und  c.  bleiben  jedoch  unverandert  stehen.

g.  9.

Die  ausgefertigten  Mahnzettel  werden  dem  mit  der  Zwangsvollstreckung
beauftragten  Beamten  (Exekutor)  nebst  einem  mit  der  schriftlichen  Anweisung
zur  Manung  versehenen  und  von  der  betreffenden  Behörde  vollzogenen  Verzeichnisse
  der  anzumahnenden  Schuldner  und  ihrer  Rückstände  (Restenverzeichnisse)
übergeben.  Der  Exekutor  muß  jeden  Mahnzettel  dem  Schuldner  selbst  oder
einem  erwachsenen  Familiengliede  oder  Hausgenossen  desselben  behändigen  und,
wie  solches  geschehen,  unter  Angabe  des  Namens  desjenigen,  dem  der  Zettel
zugestellt  worden,  und  des  Tages  der  Behändigung,  in  dem  Mahnzettel  und
dem  Restverzeichnisse  bescheinigen.  Diejenigen  Mahnzettel,  deren  Annahme  verweigert
  wird,  oder  deren  Behändigung  wegen  Abwesenheit  der  vorgedachten
Personen  nicht  bewirkt  werden  kann,  hat  der  Exekutor  an  die  Haus=  oder
Stubenthür  des  Schuldners  anzuheften.  Die  achttägige  Frist  wird  in  diesem
Falle  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  der  Creteror  die  Mahnzettel
angeheftet  hat.

g.  10.

Exekution;  Nach  Ablauf  der  achttägigen  Frist  sind,  wegen  der  alsdann  noch  ver-Leschiedene
  bleibenden  Rückstände  an  Abgaben  und  Mahngebühren,  die  gesetzlichen  Zwangs-Zwangsmittel.
  mittel  anzuwenden.  Diese  n:  )di

a)  die
        <pb n="129" />
        —  89  —

a)  die  Pfaͤndung;

b)  die  Beschlagnahme  der  ausstehenden  Forderungen;

c)  die  Sequestration  und  Verpachtung  nach  Maaßgabe  der  Allerhoͤchsten
Order  vom  31.  Dezember  1825.  F.  12.  Littr.  b.  (Gesetz-Sammlung  von
1826.  Seite  12.);

d)  die  Subhastation.

Die  Sequestration  und  Verpachtung,  sowie  die  Subhastation  der  Grundstuͤcke
  des  Schuldners  darf  nur  in  dem  Falle,  wenn  auf  andere  Weise  keine
Zahlung  zu  erlangen  ist,  veranlaßt  werden.  In  der  Anwendung  der  uͤbrigen
Zwangẽmittel  ist  eine  Reihenfolge  nicht  nothwendig  zu  beobachten,  in  der
Regel  ist  jedoch  zunaͤchst  die  Pfaͤndung  vorzunehmen.

K.  11.

Die  Pfändung  darf  nur  auf  den  Grund  eines  von  der  das  Zwangsverfahren
  leitenden  Behörde  ausgefertigten  Pfändungsbefehls  vorgenommen
werden.  Kraft  desselben  ist  der  Exekutor  befugt,  die  im  Besitze  des  Schuldners
befindlichen  pfändbaren  beweglichen  Sachen  in  Beschlag  zu  nehmen.

.  12.
Von  der  Pfändung  sind  ausgeschlossen:

die  für  den  Schuldner,  seine  Ehefrau  und  seine  bei  ihm  lebenden  Kinder
und  Eltern  nach  ihrem  Stande  unemrbehrlichen  Betten,  Kleidungsstücke
und  Leibwäsche,  sowie  die  Betten  für  das  Gesinde  und  das  zur  Wirthschaft
  unentbehrliche  Haus=  und  Küchengeräthe;

ein  zum  Heizen  und  Kochen  bestimmter  Ofen;

bei  Künstlern  und  Handwerkern  die  zur  Fortsetzung  ihrer  Kunst  und
ihres  Gewerbes  erforderlichen  Werkzeuge  und  anderen  Gegenstände  mit
der  in  dem  Gewerbesteuer-Gesetze  vom  30.  Mai  1820.  F.  35.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  147.)  vorgeschriebenen  Maaßgabe;

d)  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  hierzu  nöthige  Geräthe,
  Vieh=  und  Feld-Inventarium,  der  nöthige  Dünger,  sowie  das  bis
zur  nächsten  Erndte  erforderliche  Brod-,  Saat=  und  Futtergetreide;

bei  Militair=  und  Civilbeamten  die  zur  Verwaltung  ihres  Dienstes  erforderlichen
  Bücher,  das  unentbehrlichste  Hausgerät  ,  Betten,  anständige
Kleider  und  Wäsche,  welche  auch  den  pensionirten  Beamten  und  Militairpersonen
  zu  belassen  sind;

das  Mobiliar  dienstthuender  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen  und
aller  übrigen  dienstthuenden  Personen  des  Soldatenstandes,  welches  sich
an  dem  Garnisonorte  derselben  befindet,  imgleichen  das  Mobiliar  der  mit
(Nr.  4852.)  Inakà



b
c

—.

e

s

=

Pfändung.
        <pb n="130" />
        —  90  —

Inaktivitaͤtsgehalte  entlassenen  oder  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten
Offiziere,  an  ihrem  Wohnorte.  Geldwerthe  Papiere,  baares  Geld,
Schaumünzen,  Juwelen  und  Kleinodien  derselben  sind  von  der  Pfändung
nicht  ausgenommen.

S.  13.

Gegen  die  Pfändung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schützen,  wenn  derselbe
entweder

a)  die  vollständige  Berichtigung  der  beizutreibenden  Summe  durch  Quittungen
  oder  Vorlegung  eine5  Postscheins  sofort  nachweist,  oder

5)  eine  Fristbewilligung  der  kompetenten  Behörde  vorzeigt,  oder  aber

)  zur  Abführung  der  beizutreibenden  Summe  und  Bezahlung  der  Erekutionskosten
  sogleich  bereit  und  im  Scande  ist.

In  diesem  letzten  Falle,  sowie  in  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner  einen
Tbeil  seiner  Schuld  sofort  abtragen  will,  muß  die  abzuführende  Summe  in
Gegenwart  des  Erekutors  verpacktk  und  unter  der  Adresse  des  Erhebungsbeamten
zur  Post  beförderk,  oder  dem  Ortsvorstande  zur  weiteren  Beförderung  übergeben
  werden.

An  den  Exekutor  dürfen  keine  Zahlungen,  selbst  nicht  für  Exekutionskosten,
  geleistet  werden;  die  Schuldner  haben  dasjenige,  was  an  diesen  gegzahlt
ist,  bei  erwaiger  Nichtablieferung  noch  einmal  zu  enrrichren.

g.  14.

Die  Pfaͤndung  selbst  wird  in  der  Art  bewirkt,  daß  der  Exekutor  von  den
vorhandenen  pfaͤndbaren  Gegenstaͤnden  einen  zur  Deckung  der  beizutreibenden
Summe  und  der  Exekutionskosien  nach  seinem  Ermessen  hinreichenden  Betrag
in  Beschlag  nimmt  und  sicherstellt,  und  zwar  zunaͤchst  diejenigen  Gegenstaͤnde,
welche  am  leichtesten  transportirt  und  veraͤußert  werden  können.  Der  Schuldner
ist,  nachdem  ihm  der  Pfaͤndungsbefehl  vorgelegt  worden,  verpflichtet,  seine
Effekten  und  Habseligkeiten  vorzuzeigen  und  zu  dem  Ende  seine  Wohnungsund
  anderen  Raͤume,  sowie  die  darin  befindlichen  Behaͤltnisse  zu  oͤffnen.

Auch  Sachen,  welche  sich  in  der  Wohnung  oder  sonst  im  Gewahrsam
des  Schuldners  befinden  und  angeblich  dritten  Personen  gehoͤren,  muͤssen  in
Ermangelung  anderer  tauglicher  Pfandstuͤcke  in  Beschlag  genommen  und  die
angeblichen  Eigenthumer  mit  ihrem  Anspruche  an  die  Behörde,  von  welcher  der
Pndungsbefehl  ausgegangen  ist,  verwiesen  werden.

S.  15.

Sacheen,  welche  auf  das  Andrängen  anderer  Gläubiger  bereits  gepfändet
worden,  sim)?  nur  in  Ermangelung  anderer  tauglicher  Pandslücke  durch  Anlegung
        <pb n="131" />
        —  91  —

gung  eines  Superarrestes  mit  Beschlag  zu  belegen.  Dies  geschieht  in  der  Art,
baß  der  Exekutor  den  etwa  angelegten  Siegeln  sein  Amtssiegel  beifuͤgt  und
dem  Schuldner  oder  dem  etwa  bestellten  Verwahrer  eroͤffnet,  daß  die  Pfandstuͤcke
  fuͤr  die  Behoͤrde,  von  der  er  seinen  Auftrag  erhalten,  gleichfalls  in  Beschlag
  genommen  seien.

Der  Behoͤrde,  auf  deren  Verfuͤgung  die  fruͤhere  Pfaͤndung  stattgefunden,
ist  die  Anlegung  des  Superarrestes  anzuzeigen;  dieselbe  ist  gehalten,  den  Verkauf
  der  Pfandstuͤcke  moͤglichst  zu  beschleunigen,  auch  der  Behoͤrde,  die  den
Superarrest  hat  anlegen  lassen,  den  Verkaufstermin  bekannt  zu  machen  und
darauf  zu  sehen,  daß  beide  Forderungen,  naͤmlich  diejenige,

wegen  welcher  zuerst  die  Exekution  vollstreckt,
und  diejenige,
wegen  welcher  spaͤter  der  Superarrest  angelegt  ist,

aus  dem  geloͤsten  Kaufgelde  nach  der  gesetzlichen  Ordnung  befriedigt  werden.
Findet  der  Verkauf  nicht  statt,  so  duͤrfen  die  Pfandstuͤcke  nur  mit  Genehmigung
der  Bebörde,  in  deren  Auftrag  der  Superarrest  angelegt  worden  ist,  freigegeben
werden.

g.  16.

Bei  der  Pfaͤndung  ist  die  Zuziehung  des  Ortsvorstandes,  eines  oder
mehrerer  Gemeinde--  oder  Polizeibeamten,  oder  zweier  unbescholtener  Maͤnner
nur  dann  erforderlich:

a)  wenn  der  Schuldner  zu  der  Zeit,  da  die  Pfaͤndung  vorgenommen  werden
soll,  sich  entfernt  hat;

b)  wenn  den  Anordnungen  des  Exekutors  wegen  Oeffnung  der  Wohnungsrdume
  2c.  keine  Folge  gegeben  oder  ihm  thätlicher  Widerstand  geleistet  wird.

In  Gegenwart  der  obgedachten  Personen  kann  die  Pfändung  nöthigenfalls
  mit  Gewalt  vorgenommen  werden.

Ist  der  Widerstand  auch  auf  diesem  Wege  nicht  zu  beseitigen,  so  muß
der  Exekutor  davon  der  Behörde,  in  deren  Auftrag  er  handelt,  Anzeige  machen,
diese  aber  das  Erforderliche  wegen  der  dem  Exekutor  zu  gewährenden  Hülfe
nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen  veranlassen.

S.  17.

Abgepfandete  baare  Gelder  und  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere
müssen,  wenn  die  Kasse  sich  nicht  am  Orte  selbst  befindet,  von  dem  Exekutor
in  Gegenwart  des  Schuldners  oder  der  bei  der  Pfändung  zugezogenen  Personen
  verpackt  und  unter  der  Adresse  des  Kassenbeamten  zur  Post  befördert,
oder  dem  Ortsvorstande,  der  zur  Annahme  und  weiteren  Beförderung  ver-Ppflichtet
  ist,  übergeben  werden.  «

(Nr.  4852.)  Andere
        <pb n="132" />
        —  92  —

Andere  Gegenstände  sind  bis  zu  deren  Versteigerung  dem  Schuldner  gegen
das  Versprechen,  für  deren  Aufbewahrung  zu  sorgen,  und  unter  Verweisung
auf  die  Strafen  der  Vereitelung  der  Pfändung,  zu  belassen.

Nur  bei  Unzuverlässigkeit  des  Schuldners  sind  die  gepfändeten  Sachen
einem  zahlungsfähigen  Gemeinemitgliede  oder  dem  Ortsvorstande  zur  Aufbewahrung
  zu  übergeben.

Werden  Sachen,  deren  Benutzung  ohne  Verbrauch  nicht  möglich  ist,
nach  stattgefundener  Pfändung  in  der  Wohnung  des  Schuldners  belassen,  so
sind  solche,  soweit  es  nach  den  Umständen  geschehen  kann,  gegen  fernere  Benutzung
  Seitens  des  Schuldners  durch  Verschließung  und  Versiegeling  sicher
zu  stellen.  Handlungen  des  Schuldners,  durch  welche  er  die  Pfaändung  beweglicher
  Sachen  vorsätzlich  vereitelt,  unterliegen  der  Vorschrift  des  K.  272.  des
Strafgesetzbuchs.

F.  18.

Ueber  den  Hergang  bei  der  Pfändung  muß  der  Exekutor  an  Ort  und
Stelle  eine  Verhandlung  aufnehmen,  und  solche  nicht  nur  selbst  unterschreiben,
sondern  auch  von  dem  Schuldner  oder  dessen  Stellvertreter  und  allen  bei  der
Pfändung  zugezogenen  Personen  unterschreiben  lassen,  oder  aber  den  Grund
der  fehlenden  Unterschriften  vermerken.

Der  Exekutor  muß  zugleich  den  Schuldner  nochmals  zur  Zahlung  der
Rückstände  mit  dem  Bedeuten  auffordern,  daß,  wenn  solche  nicht  geleistet  werden
sollte,  an  dem  von  ihm  in  der  Regel  sofort  zu  bestimmenden  Tage  zum  Verkauf
  der  Pandstücke  geschritten  werden  würde.

Dem  Schuldner,  sowie  demjenigen,  dem  die  gepfändeten  Sachen  etwa
in  Verwahrung  gegeben  sind,  ist  auf  Verlangen  von  dem  Exekutor  sofort  eine
Abschrift  des  Pfandungsprotokolls  mitzutheilen  und,  wie  solches  geschehen,  in
diesem  zu  bemerken.

Die  Aufnahme  einer  Verhandlung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  bei
dem  Schuldner  keine  pfändbaren  Gegenstände  vorgefunden  sind.

S.  19.

Verkauf  der  Nach  Ablauf  einer  vom  Tage  der  vollzogenen  Pfändung  an  zu  rechrpsänbeten
  nenden  vierzehntégigen  Frist  ist,  wenn  inzwischen  keine  Zahlung  erfolgt  und
·  keine  Eigenthumsanspruͤche  Dritter  rechtzeitig  angemeldet  und  bescheinigt  worden
sind,  der  oͤffentliche  Verkauf  der  abgepfaͤndeten  Sachen  von  dem  Beamten,

von  welchem  die  Exekution  angeordnet  worden  ist,  durch  eine  unter  das  Pfaͤndungsprotokoll
  zu  setzende  schriftliche  Verfügung  an  einem  bestimmten  Termine
anzuordnen.  Die  Anordnung  eines  früheren  Verkaufstermins  ist  auch  ohne
Einwilligung  des  Schuldners  zulässig,  wenn  die  abgepfändeten  Sachen  dem
Verderben  unterworfen  sind,  oder  in  der  Behausung  des  Schuldners  wegen

dessen  Unzuverlässigkeit  nicht  belassen,  anderweitig  aber  nur  gegen  zus.

mäßig
        <pb n="133" />
        —  93  —

maͤßig  hohe  Kosten  untergebracht  werden  koͤnnen.  Der  Verkaufstermin  ist  jedoch
auch  in  diesem  Falle  nicht  unter  acht  Tagen  zu  bestimmen  und  der  Schuldner
vorher  davon  zu  benachrichtigen.

K.  20.

Drikte  Personen,  welche  auf  die  abgepfändeten  Sachen  Ansprüche  haben,
müssen  diese  bis  zu  deren  Verkaufe  bei  der  Behörde,  welche  die  Pfändung  angeordnet
  hat,  anmelden  und  bescheinigen.

Der  Bescheinigung  gilt  es  gleich,  wenn  jene  Personen  die  zur  Begründung
  ihrer  Ansprüche  erforderlichen  Thatsachen  an  Eidesstatt  versichern.

Wird  der  Anspruch  nicht  bescheinigt,  so  behält  der  Verkauf  seinen  Fortgang;
  ist  aber  eine  Bescheinigung  beigebracht,  so  ist,  nach  Befinden  der  Umstände,
  die  Freigebung  der  Sachen  zu  veranlassen,  oder  der  angebliche  Eigenthümer
  durch  eine  schriftliche  Verfügung  zum  Rechtswege  zu  verweisen.

g.  21.

Sollten  andere  Glaͤubiger  des  Schuldners  ein  Vorzugsrecht  vor  der
öffentlichen  Kasse,  in  deren  Interesse  die  Pfändung  geschehen  ist,  behaupten,  so
darf  der  Verkauf  der  abgepfändeten  Sachen  deshalb  niemals  ausgesetzt,  den
Gldubigern  muß  vielmehr  überlassen  werden,  ihr  vermeintliches  Vorrecht  auf
das  Kaufgeld  geltend  zu  machen.  Ebenso  müssen  dann,  wenn  die  auf  Andringen
  anderer  Gläaubiger  gepfändeten  Sachen  auf  Antrag  dieser  Gläubiger
verkauft  worden  sind,  die  bestrittenen  Vorrechte  der  öffentlichen  Kasse  für  die
rückständigen  Abgaben  und  Gefälle  auf  das  Kaufgeld  geltend  gemacht  werden.

§.  22.

Die  Abhaltung  des  Verkaufs  muß  in  der  Regel  durch  den  Exekutor  auf
dem  Marktplatze  oder  in  einem  anderen,  Jedem  zugänglichen  und  zur  Auktion
geeigneten  Lokale  des  Ortes,  wo  die  Pfändung  stattgefunden,  geschehen.  Es
bleibt  jedoch  dem  Beamten,  welcher  die  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  angeordnet
  hat,  unbenommeh,  den  Exekutor  bei  dem  Verkaufe,  sowie  bei  der
Pfändung  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten,  und  deshalb  bei  diesem  Exekutionsakt
gegenwärtig  zu  sein.  Es  können  dem  Exekutor  zu  diesem  Zwecke  auch  andere
Beamte  beigegeben  werden.

Auch  steht  es  dem  die  Exekution  leitenden  Beamten  frei,  den  Verkauf
durch  die  Ortspolizeibehörde  bewirken  zu  lassen.  Verspricht  der  Verkauf  an
einem  benachbarten  Orte  eine  vortheilhaftere  Versilberung  der  Pfandstücke,  ohne
die  Transportkosten  unverhältnitmäßig  zu  vermehren,  so  ist  dieser  anzuordnen.

Der  Verkauf  in  der  Behausung  des  Schuldners  ist  nur  dann  nachzuzugeben,
  wenn  nicht  ohne  Verwendung  bedeutender  Kosten  der  Verkauf  anderswo
auszufähren  ist.

Johrgang  1858.  (Nr.  4852.)  15  S.  23.
        <pb n="134" />
        —  94  —

g.  23.

Der  Verkaufstermin  muß  spaͤtestens  acht  Tage  vorher  durch  Ausruf  oder
Anlge  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Ersterer  kann  später  noch  wiederolt
  werden.

Haben  die  in  demselben  Termine  zu  versteigernden  Gegenstände  zusammen
einen  Werth  von  mindestens  funfzig  Thalern,  so  muß  die  Bekanntmachun
auch  durch  die  öffentlichen  Blärter  des  Ortes,  wo  der  Verkauf  stattfinden  soll,
oder,  wenn  daselbst  keine  solchen  Blätter  erscheinen,  durch  die  eines  zunächst
belegenen  Ortes  erfolgen.  Noch  andere  Arten  der  Bekanntmachung,  als  die
vorgeschriebenen,  können  veranlaßt  werden,  wenn  die  Behörde,  welche  das
Zwangsverfahren  betreibt,  solche  angemessen  findet,  oder  der  Schuldner  rechtzeitig
  darauf  antragt  und  die  erforderlichen  Kosten  bezahlt.

Kann  der  Verkauf  nicht  in  dem  im  Pfändungsprotokolle  anberaumten
Termine  abgehalten  werden,  so  ist  der  anderweltige  Verkaufstermin  dem  Schuldner
und  dem  Verwahrer  der  abgepfandeten  Sachen  besonders  bekannt  zu  machen.

K.  24.

Bei  der  VWersieigerung  werden  die  Pfandstücke,  soweit  es  thunlich  ist,  in
der  Regel  einzeln  ausgeboten  und  nach  dreimaligem  Ausruf  dem  Meistbietenden
zugeschlagen.  Die  zugeschlagenen  Pfandstücke  dürfen  nur  gegen  baare  Bezahlung
  verabfolgt  und  müssen,  wenn  solche  vor  dem  Schlusse  des  Termins  nicht
erfolgt,  anderweit  ausgeboten  werden.  Der  erste  Käufer  haftet  in  diesem  Falle
für  den  Ausfall.  Der  Ortsvorstand  oder  ein  von  diesem  bezeichneter  Gemeineoder
  Polizeibeamter  ist  bei  dem  Verkaufe  zuzuziehen.

Dieser  Beamte  sowohl,  als  derjenige,  auf  dessen  Betreiben  das  Zwangs-Verfahren
  angeordnet  ist,  und  der  Exekutor  dürfen  auf  die  zu  versteigernden
Gegenstände  weder  selbst  mirbieten,  noch  durch  Andere  für  sich  mirbieten  lassen.

K.  25.

Die  Versteigerung  muß  eingestellt  und  die  noch  unverkauften  Pandslücke
müssen  dem  Schuldner  zurückgegeben  werden,  sobald  die  eingegangenen  Kaufgelder
  für  die  beizutreibende  Schuld  und  für  sämmtliche  Kosien  hinreichende
Deckung  gewähren,  oder  die  fehlende  Summe  baar  eingezahlt  wird.

Gewährt  die  Auktionslösung  keine  hinreichende  Deckung,  so  kann  die
Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrens  dadurch  abgewendet  werden,  daß  vor  Ablauf
  des  Berkaufsrermins  eine  hinreichende  Zahl  nicht  abgepfänderer  Sachen
übergeben  wird,  um  solche  gleichfalls  öffentlich  auszubieren.  Der  Beamte,
welcher  den  Verkaufstermin  abhält,  ist  zur  Annahme  aller  Gelder,  welche  aus
der  Versteigerung  eingehen,  oder  an  demselben  Tage  auf  die  Rückstände  angeboten
  werden,  befugt,  muß  aber,  wenn  die  Kasse,  für  welche  das  3  wan

fahren
        <pb n="135" />
        —  95  —

fahren  stattgefunden,  nicht  am  Orte  ist  und  deshalb  die  Ablieferung  an  diese
nicht  sofort  erfolgen  kann,  dieselben  in  Gegenwart  des  Schuldners  oder  der
bei  dem  Verkaufe  zugezogenen  Personen  verpacken  und  unter  der  Adresse  des
Kassenbeamten  zur  Post  befördern  oder  dem  Ortsvorstande  zur  weiteren  Beförderung
  übergeben.

S.  26.

Ueber  den  Hergang  der  Vetsteigerung  muß  von  den  Beamten,  welche
dabei  mitgewirkt  haben,  eine  Verhandlung  aufgenommen  und  solche  auch  dem
Schulhner,  wenn  derselbe  gegenwärtig  gewesen  ist,  zur  Unterschrift  vorgelegt
werden.

g.  27.

Spaͤtestens  binnen  acht  Tagen  nach  der  Versteigerung  muß  der  Kassenbeamte
  dem  Schuldner,  welchem  auf  besonderes  Vernlangen  eine  Nachweisung
über  die  Verwendung  der  Auktionslösung  nebst  einer  Abschrift  der  K.  26.  gedachten
  Verhandlung  mitzutheilen  ist,  den  etwaigen  Ueberschuß  des  eingegangenen
  Geldes  durch  den  Exekutor  zustellen  lassen.

Ist  die  Auktionslösung  unzureichend,  so  isi  dem  Schuldner  zugleich  die
Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrens  mit  dem  Bedeuten  anzukündigen,  daß  bei
unterbleibender  Berichtigung  des  Rückstandes  nach  Ablauf  von  acht  Tagen  zu
biner  abermaligen  Pfändung  oder  zu  anderen  Zwangsmitteln  geschritten  weren

  würde.

g.  28.

Von  den  I#.#  19.  bis  25.  aufgesiellten  Regeln  finden  nachstehende  Ausnahmen
  statt:

a)  Geldwerthe,  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere  sind,  wenn  nicht  binnen
  acht  Tagen  nach  der  Beschlagnahme  Eigenthumsansprüche  von  Dritten
  angemeldet  worden  sind,  an  die  Regierungs-Hauptkasse  zur  Versilberung
  einzusenden.

b))  Ausgedroschenes  Getreide,  Heu,  Lebensmittel  und  andere  Gegensiände,
welche  einen  gemeinen  Marktverkehr  haben,  können  mit  Zustimmung  des
Schuldners  ohne  vorherige  Versteigerung  und  Bekannemachung  an  Ort
und  Stelle  für  den  letzten  Marktpreis  verkauft,  oder  aber  —  wo  möglich
  mit  dem  Gespann  des  Schuldners  —  auf  den  nächsten  Markt  gefahren
  und  daselbst  versilbert  werden.

c)  Goldene  und  silberne  Geräthe  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder  Silberwerthe
  zugeschlagen  werden,  Kleinodien  und  Kunstsachen  nicht  unter
dem  Preise,  zu  welchem  sie  von  Kunstverständigen  abgeschätzt  sind.

Diese  Gegenstände  sind  erforderlichen  Falls  zur  Versteigerung  nach

(N.  4852)  15“  dem
        <pb n="136" />
        dem  Hauptorte  des  Regierungsbezirks,  oder  einer  anderen  großen  Stadt
zu  versenden.

g.  29.

6  Die  Beschlagnahme  ausstehender  Forderungen  oder  bei  einem  Dritten
befindlicher  Sachen  des  Schuldners  erfolgt  mit  der  Wirkung  einer  gerichtlichen
Beschlagnahme  durch  eine  schriftliche  Verfügung  der  die  Exekution  leitenden

Schulbners.  Behörde,  durch  welche  der  Drikte  zur  Einzahlung  der  schuldigen  Summe  an

die  Kasse  oder  zur  Aushändigung  der  schuldigen  Sachen  an  den  Exekutor  zum
Zweck  des  öffentlichen  Verkaufs  angewiesen  wird.  Der  Schuldner  muß  von
der  Beschlagnahme  durch  Zuslellung  einer  Abschrift  der  Verfügung  und  des
darüber  aufgenommenen  Zustellungsvermerks  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt
  werden,  die  über  die  Schuld  vorhandenen  Urkunden  bei  Vermeidung  der
zuldssigen  Zwangsmittel  dem  Exekutor  auszuantworten.  Die  Zustellung  der
Beschlagnahme-Verfügung  und  die  Benachrichtigung  des  Schuldners  muß  durch
den  Exekutor  bewirkt  und,  wie  solches  geschehen,  von  diesem  auf  dem  Konzepte
  jener  Verfügung  bescheinigt  werden.  Die  Handlungen,  welche  der  Dritte
nach  Empfang  der  die  Beschlagnahme  anordnenden  Verfügung  in  Ansehung
der  mit  Beschlag  belegten  Summen  oder  Sachen  zum  Nachtheil  der  Kasse
vornimmt,  werden  in  Bezug  auf  die  letztere  dergestalt  als  nicht  geschehen  angesehen,
  daß  der  Dricte  zur  Zahlung  der  schuldigen  Summe  und  Auslieferung
der  schuldigen  Sachen  oder  ihres  Werthes  der  Kasse  verpflichtet  bleibt.  Der
Schuldner  muß  dagegen  nicht  nur  jede  in  Folge  der  Beschlagnahme  zum
Besten  jener  Kasse  geleistete  Zahlung  oder  geschehene  Auslieferung  anerkennen,
sondern  sich  auch,  bei  Vermeidung  der  im  F.  17.  erwähnten  aas,  jeder
Cession,  Verpfändung  oder  anderweiten  Disposition  über  die  in  Beschlag  genommenen
  Summen  oder  Sachen  enthalten.

Bei  verweigerter  Zahlung  oder  Ausantwortung  der  in  Beschlag  genommenen
  Summen  oder  Sachen  ist  der  die  Exekution  anordnende  Beamte  durch
eine  Verfügung  der  betreffenden  Aufsichtsbehörde  (Regierung,  Generalkommission,
  des  Provinzial-Steuerdirektors,  der  Magisträte  in  den  Städten  rc.)
zur  Klage  gegen  den  Dritten  zu  ermaächtigen.

Rücksichtlich  der  Einziehung  siadtischer  Abgaben,  Gefälle  2c.  ist  die  Befugniß
  zur  Anstellung  von  Klagen  nach  der  bestehenden  Stadtverfassung  zu
bestimmen.  Der  mit  Anstellung  der  Klage  beauftragte  Beamte  mus  jedoch
den  Schuldner  zur  Theilnahme  an  dem  zu  führenden  Prozesse  gerichtlich  auffordern
  lassen.

 

S.  30.

Die  Beschlagnahme  von  Besoldungen  und  Pensionen  erfolgt  durch  ei
auf  Innebehaltung  und  Abführung  des  schuldigen  Betrages  gerichtetes  Requisitionsschreiben
  des  Beamten,  der  die  Exekution  anordnet,  an  diejenige  Kasse
oder  Behörde,  bei  welcher  die  Besoldung  oder  Pension  zu  erheben  ist.  Pon

em
        <pb n="137" />
        —  97  —
dem  Requisitionsschreiben,  welches  die  Wirkung  einer  gerichtlichen  Beschlagnahme
  hat,  muß  dem  Schuldner  Nachricht  gegeben  werden.

g.  31.

Die  Sequestration  und  Verpachtung,  sowie  die  Subhastation  von  Grund-  Subhastation
stuͤcken  des  Schuldners  ist  nur  mit  Genehmigung  der  im  F.  29.  bezeichneten  derrb.
Behörden  zulässig.  ·

Die  Sequestration  und  Subhastation  muß  alsdann  bei  dem  kompetenten
Gerichte  in  Antrag  gebracht  werden.

g.  32.

Zwangsmaaßregeln,  welche  in  einem  anderen  Empfangsbezirke  ur  Aus=  Exekution  geführung
  gebracht  werden  müssen,  als  demjenigen,  in  welchem  die  —  zu  e#m  Forensen.
entrichten  ist,  sind  durch  Requisition  der  betreffenden  Behörde  zu  bewirken.

W  33.
,  Die  Kosten  des  Exekutionsverfahrens  sind  nach  dem  angehaͤngten  Tarif,  gestn  ves
unter  Beachtung  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen,  zu  liquidiren:  Siesubone“

a)  Die  Gebührenkolonne  wird  durch  den  Gesammtbetrag  der  Abgabenreste
und  rückständigen  Kosten  eines  jeden  einzelnen  Schuldners  bestimmt,  auf
welche  die  betreffende  Verfügung  lautet.

b)  Nach  dem  Beginnen  eines  Exekutionsakts  müssen,  sofern  in  dem  Tarife
selbst  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  vollen  Gebühren  bezahlt  werden,
  auch  wenn  der  Akt  wegen  inzwischen  eingetretener  Zahlung,  Ausstandsbewilligung,
  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Ausführung
gekommen  ist.

c)  Die  Exekumionsgebühren  müssen,  auch  wenn  der  Exekutor  mehrere  Exekutionsakte
  in  derselben  Gemeine  zu  gleicher  Zeit  vorgenommen  hat,
von  jedem  Schuldner  besonders  entrichket  werden.  Die  Koslen  für  die
öffentliche  Bekanntmachung  und  den  Verkauf  der  abgepfäandeten  Sachen
werden  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammen  genommen  werden,  nur
einmal  nach  der  Gesammtsumme  entrichtet  und  unter  die  dabei  betheiligten
  Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen  Erlöses
  vertheilt.

e0  Bei  Vertheilung  der  Transportkosten  und  anderer  baaren  Auslagen,
welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben,  muß  der
das  Zwangsverfahren  betreibende  Beamte  auf  den  Werth  der  Gegensiände,
  ihren  Umfang,  ihre  Schwere  und  die  sonst  obwaltenden  Umstande
billige  Rücksicht  nehmen.

(Nr.  4852.)  )  Neben
        <pb n="138" />
        —  98  —
e)  Neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  sinden  besondere  Reise-  und  Zehrungskosten
  unter  keinen  Umständen  statt.
s)  Die  Gebuͤhren  der  nach  §.  28.  Uitt.  c.  zuzuziehenden  Sachverständigen
werden  nach  der  gerichtlichen  Gebührentaxe  bestimmt.

Das  Staatsministerium  ist  ermaͤchtigt,  eine  Revision  und  anderweitige
Festsetzung  des  Tarifs  vorzunehmen.

S.  34.

Die  Gebühren  des  Exekutors  und  alle  andere  Exekutionsbosten  werden
von  dem  das  Verfahren  betreibenden  Beamten  aus  den  durch  den  Verkauf
der  verpfändeten  Sachen  oder  anderweit  eingehenden  Geldern  gezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die
Gebühren  des  Exekutors  berichtigt,  die  übrigen  Exekutionskosten  aber,  soweit
sie  nicht  gedeckt  werden,  auf  die  dazu  geeigneten  öffentlichen  Fonds  übernommen,
  oder  von  derjenigen  Behörde  eingezogen,  für  welche  die  Exekution  startgefunden
  hat.

g.  35.

Alle  bisherigen  Vorschriften  uͤber  Gegenstaͤnde  dieser  Verordnung  werden
  hierdurch  aufgehoben.

*

Die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung  etwa  erforderlichen  Anordnungen
  saben  die  betheiligten  Ministerien  gemeinschaftlich  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  RNaumer,  v.  Weslphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

Exeku-
        <pb n="139" />
        —  99  —

Erekutions-Gebühren-Tarif.

A.  Gebühren  des  Exekutors.
1.  Für  die  Mahnunngaga  ..
2.  Für  die  Pfändung  und  Sicherstellung

—

S
a

der  gepfändeten  Sachen,  sowie  für  Anlegung
  eines  Superarresiies

In  dem  S.  13.  gedachten  Falle  werden,
  wenn  es  zu  keiner  Pfandziehung
kommt,  nur  die  halben  Gebühren  entrichtet.
  Dieselben  Gebühren  passiren  für
die  Freigebung  abgepfändeter  Sachen,
sofern  dieselbe  nicht  bei  Gelegenheit  eines
anderen  Exekutionsakts  vorgenommen
wird.

Für  die  Anfertigung  und  Anheftung  der

Anschläge,  sowie  für  Bewirkung  de
Ausrüss  .  .  .  ..
Für  die  Versteigerng
Für  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  an  den  Schuldner  des  Abgabenpflichtigen
  und  die  Benachrichtigung  des
letzteren,  sowie  für  jede  sonstige  Zustellung
Für  jede  Abschrift  von  einem  Pfändungs-,
  Auktions=  oder  anderen  Motokoll.


B.  Andere  Kosten.

Gebühren  der  bei  einer  Pfändung  zugezogenen
  Zeugen
Gebühren  des  Aufbewahrers  von  Mobiliar-Effekten,
  täglict..

Zu  Nr.  8.  werden,  wenn  die  Aufbewahrung
  länger  als  acht  Tage  dauert,
von  dem  neunten  Tage  an  nur  die  halben
  Gebühren  bewilligt.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  43852—4854.)

 

 

 

 

 

 

 

k,is1  bis  5.|5  bis  50

Mis  zten  7  t  i

nschließ  Fein  «  .

lch.  ae  8

r--  äö—

1  2  4  76

4  8  16  1

2  2  4  .  7  6

4  8116  1

2  4  12  20.
6  6  6  6

2  2  4  5

1  2  3  5

(r.  4853.)
        <pb n="140" />
        —  100  —

(Nr.  4853.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  März  1858.,  betreffend  die  Einsetzung  einer  öfsentlichen
  Behörde  unter  der  Firma:  „Königliche  Kommission  für  den  Bau
der  Königsberg-Eydtkuhnener  Eisenbahn.“

A-  Ihren  Antrag  vom  10.  März  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  Vorbereitungen
  zur  Ausführung  und  demnächst  auch  die  Ausführung  des  Baues  der
Eisenbahn  von  Königsberg  bis  zur  Landesgrenze  bei  Eydtkuhnen  einer  besonderen
  Kommission  zu  übertragen,  welche  in  Königsberg  ihren  Sitz  nehmen  und
unter  der  Firma:  „Königliche  Kommission  für  den  Bau  der  Königsberg-Eydtkuhnener
  Eisenbahn“  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  für  die
*  ihres  Bestehens  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  oͤffentlichen  Behoͤrde
aben  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Maͤrz  1858.

Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4854.)  Bekanntmachung  der  Allerhoͤchsten  Bestaͤtigung  des  Statuts  einer  unter  der
Benennung  „Iserlohner  Gas-Aktiengesellschaft“  gebildeten,  in  Iserlohn
domizilirten  Gesellschast.  Vom  25.  März  1858.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  zu  Iserlohn  domizilirten
Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung  „Iserlohner  Gas-Aktiengesellschaft“  zu  genehmigen
  und  das  Gesellschaftsstatut  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.
Mätz  d.  J.  zu  bestatigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Worschrift  des  F.  3.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst
Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt
gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  25.  März  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redlgirt  im  Büreau  des  Staats-Mintsteriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="141" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  12.—

 

(Nr.  4855.)  Allerhschster  Erlaß  vom  9.  April  1858.,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  mit  der  ferneren  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschaften.

D.  Mein  Gesundheitszustand,  ungeachtet  der  mit  Gottes  Hülfe  fortgeschrittenen
  Besserung  desselben,  nach  dem  Urtheil  Meiner  Aerzte  Mir  in  der  nachsten
Zeit  noch  nicht  gestatten  wird,  die  Regierungsgeschäfte  wieder  zu  übernehmen,
so  will  Ich  Eure  Königliche  Hoheit  und  Liebden  hierdurch  ersuchen  und  beauftragen,
  nach  dem  23.  d.  M.  noch  auf  fernere  drei  Monate  Meine  volle  Stellvertretung
  in  den  Regierungsgeschäften,  sowie  in  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  Meines  Königlichen  Hauses  fortzuführen.  Eure  Königliche  Hoheit
und  Liebden  wollen  hiernach  das  Erforderliche  veranlassen.

Charlottenburg,  den  9.  April  1858.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  des  Prinzen  von  Preußen  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Jahrgong  1858.  (Nr.  4855—4856.)  16  (Nr.  4856.)
Ausgegeben  zu  Verlin  den  43.  April  1858.
        <pb n="142" />
        —  102  —

(Tr.  4856.)  Erlaß  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  vom  10.  April  1858.,
die  fernere  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften
  betreffend.

J  Ich  dem  Staatsministerium  hiebei  die  an  Mich  gerichtete  Order
einer  Majestät  des  Königs  vom  gestrigen  Tage  zugehen  lasse,  bestimme  Ich,
daß  es  während  der  weiteren  Dauer  der  Mir  Allerhöchst  übertragenen  Stellvertretung
  bei  den  Vorschriften  Meines  Erlasses  vom  24.  Okrober  v.  J.  verbleiben
  soll.  Die  beiliegende  Allerhöchste  Order  ist  nebst  Meinem  gegenwärtigen
Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  April  1858.

Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Er.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  H.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="143" />
        —  103  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.——

 

 

(Nr.  4857.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Artikels  23.  des  Gesetzes  über  die  Gemeinde-Verfassung
  in  der  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  Vom  1.  März
1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  zur  Bueführung  des  Artikels  23.  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1856.,
betreffend  die  Gemeinde-Verfassung  in  der  Rheinprovinz,  was  folgt:

F.  1.

Die  Kultur  eines  Gemeindegrundstücks  nach  Artikel  23.  des  Gesetzes
vom  15.  Mai  1856.,  betreffend  die  Gemeinde-Verfassung  der  Rheinprovinz,
kann  von  jedem  einzelnen  Gemeindemitgliede,  sowie  von  der  Gemeindebehörde  —
sei  es  auf  deren  eigenen  Antrieb  oder  nach  Anweisung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde
  —  beantragt  werden.

K.  2.

Erfolgt  Widerspruch,  so  entscheidet  die  Regierung  über  die  Zulässigkeit
und  die  Ausführung  der  Kultur.

g.  3.

Der  Beschluß  der  Regierung  ist  zu  stützen  auf:

(a)  den  von  einem  Sachverständigen  zu  liefernden  Nachweis  der  Rentabilität
  und  den  von  eben  solchem  aufzustellenden  Plan  und  Kostenanschlag,
Jahrgang  1858.  (Nr.  4857.)  17  b)  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1858.
        <pb n="144" />
        —  104  —
b)  ·  den  vom  Buͤrgermeisler  aufzustellenden  Plan  zur  Aufbringung  der  Kosten,

c)  den  Nachweis,  daß  diese  Dokumente  (a.  b.)  in  der  Gemeinde  während
eines  Zeitraums  von  vierzehn  Tagen  offen  gelegen  haben  und  daß  die
Gemeindemitglieder  davon  auf  ortsübliche  Weise  und  mit  dem  Eröffnen
in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind,  wie  es  ihnen  während  jener  Frist  freistehe,
  die  Ookumente  einzusehen  und  ihre  Einwendungen  gegen  deren
Inbalt  beim  Bürgermeister  schriftlich  oder  mündlich  zum  Protokoll  anzubringen,


0  das  Gutachten  des  Gemeinderathes  über  die  Kultur,  wie  über  die  etwa
erhobenen  Einwendungen,

Tc)  den  Haushaltsetat  der  Gemeinde  und  die  abgeschlossene  Rechnung  des
verflossenen  Jahres,

1)  das  auf  Vorlegung  der  Dokumente  sub  a  —  e.  von  den  Kreisstanden
abgegebene  Gutachten.

K.  4.
Gegen  den  Beschluß  der  Regierung  findet  der  Rekurs  an  die  Ministerien
  des  Innern  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  statt.

Für  die  Frist  und  den  Weg,  in  welchen  derselbe  einzulegen  ist,  gilt  der
K.  117.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  23.  Juli  1845.

g.  5.

Der  §.  32.  der  für  die  Gemeinde=  und  Instituts-Waldungen  der  Regierungsbezirke
  Coblenz  und  Trier  geltenden  Verwaltungs-Instruktion  vom
31.  August  1839.  bleibt  durch  gegenwärtige  Verordnung  unberührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4858.)
        <pb n="145" />
        —  105  —

(Nr.  4858.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  März  1858.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Jabrze  über  Concordia-Grube  nach  Grzybowitz  und  von  der  Concordia-Grube
  nach  Kusnitza  im  Beuthener  Kreise.

A.-  Ihren  Bericht  vom  23.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich  den  Bau  einer
Chaussee  von  Zabrze  über  Concordia-Grube  nach  Grzybowitz  im  Anschlusse
an  die  Tarnowitz-Gleiwitzer  Staatsstraße  und  von  der  Concordia-Grube  nach
Kusnitza  im  Anschlusse  an  die  Victor-Ruda-Bergwerksstraße,  im  Beuthener
Kreise  des  Regierungsbezirks  Oppeln,  und  bestimme  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  genehmige  Ich,  daß  auf
diesen  Straßen,  gegen  die  chausseemäßige  Unterhaltung  derselben,  die  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthalrenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Besiimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  angewendet  werden,  stattfindet.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  März  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestct  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4859.)
        <pb n="146" />
        —  106  —

(Nr.  4859.)  Bekanntmachung  der  Allerhoͤchsten  Bestaͤtigung  des  Statuts  einer  unter  der
Benennung,„Wilhelmine  Victoria“  gebildeten,  in  Essen  domizilirten  Bergbau-Aktiengesellschaft.
  Vom  3.  April  1858.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Mkltiengesellschaft  unter  der
Benennung  „Bergbau-Mkltiengesellschaft  Wilhelmine  Victoria“  mit  dem  Sitze
zu  Essen  an  der  Nühr  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatur  zu  bestatigen
geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf  bekannt  gemacht  weren
  wird.

Berlin,  den  3.  April  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4860.)
        <pb n="147" />
        —  107  —

(Nr.  4860.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  unter  der
Benennung  „Stargarder  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft“  gebildeten
MWtiengesellschaft.  Vom  6.  April  1858.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  März
d.  J.  die  Bildung  einer  in  Stargard,  im  Regierungsbezirk  Stettin,  domizilirten
  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung  „Stargarder  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft“
  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  zu  bestätigen  geruht,
was  hierdurch  nach  WVorschrift  des  F.  J.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste
  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Stettin  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  6.  April  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Bereau  des  Staats-Ministeriums.
lin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  14  —

 

(Nr.  4861.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  mit  dem  Domizil  in  Berlin
errichteten  „Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Mktiengesellschaft".  Vom
22.  März  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
  der  Benennung:  „Gühlitz-Bahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“,  deren
Sitz  in  Berlin  sein  soll,  und  welche  den  Betrieb  des  Braunkohlenbergbaues
in  der  Priegnitz  und  aller  Gewerbe,  die  auf  die  chemische  Behandlung  und  die
Nutzbarmachung  der  selbstgewonnenen  Braunkohlen  Bezug  haben,  sowie  den
Verkauf  der  gewonnenen  Erzeugnisse  und  die  Anlegung  und  Benutzung  der
zur  Förderung  oder  zum  Absatze  der  Braunkohlen  nöthigen  Wege,  mit  Einschluß
  von  Chausseen  und  Schienenwegen,  zum  Zwecke  hat,  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem  notariellen  Akte
vom  20.  Januar  1858.  festgestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere  landesherrliche
Bestätigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der  Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  in  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesict  des  Königs:

(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Jah  ragaug  1858.  (Nr.  1861.)  18  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1858.
        <pb n="150" />
        —  110  —

Statut

der

Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft.

Titel  I.
Bildung,  Zweck  und  Dauer  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  Worbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  kraft  des  gegenwärtigen
  Statuts  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:

„Gühlitz-Bahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft“,

errichtet.

g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  ihren  Gerichtsstand  vor
dem  Koͤniglichen  Stadtgericht  daselbst,  doch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  neben
  dem  Gerichtssiande  ihres  Wohnsitzes  auch  bei  den  Gerichten  des  Inlandes,
in  deren  Bezirken  sie  gewerbliche  Etablissements  besitzt,  wegen  der  auf  letztere
sich  beziehenden  Geschaͤfte  und  Verbindlichkeiten  als  Beklagte  Recht  zu  nehmen.
Auf  Klagen  der  Aktionaire,  als  solcher,  gegen  die  Gesellschaft  findet  diese  Bestimmung
  keine  Anwendung.

Jeder  Aktionair  nimmt,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft
  handelt,  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  zugleich  sein
Domizil  am  Sitze  der  Gesellschaft.

K.  3.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:
a)  der  Betrieb  des  Braunkohlen-Bergbaues  in  der  Priegnitz,
b)  der  Verkauf  von  Braunkohlen,

P)  der  Betrieb  aller  Gewerbe,  die  auf  die  chemische  Behandlung  und  die
Nutzbarmachung  der  selbstgewonnenen  Braunkohlen  Bezug  haben,

d)  die  Anlegung  und  Benutzung  der  zur  Förderung  oder  zum  Absatze  der
Braunkohlen  nöthigen  Wege  mit  Einschluß  von  Chausseen  und  Schienenwegen.
  4

g.  *
        <pb n="151" />
        —  111  —

F.  4.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  funfzig  Jahre,  vom  Tage  der
landesherrlichen  Bestältigung  des  Statuts  gerechnek,  fesigesetzt.  Eine  Verlängerung
  derselben  kann  vor  Ablauf  dieser  Fris  von  der  Generaloersammlung
nach  näherer  Bestimmung  des  F.  17.  beschlossen  werden.

.  Titel  II.
Gesellschaftskapital  und  Abtien.

g.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  auf  400,000  Rthlr.,  viermal
hundert  tausend  Thaler  Kurant,  fesigesetzt  und  auf  zweitausend  Aktien,  eine
jede  uͤber  zweihundert  Thaler  lautend,  vertheilt.

Eine  Erhöhung  desselben  kann  nur  von  der  Generaloersammlung  nach
näherer  Bestimmung  des  F.  17.  beschlossen  werden.

S.  6.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber.  Dieselben  werden  nach  dem  die-(sem
  Statut  beigehefteten  Formular  A.  in  fortlaufenden,  aus  dem  Stammaktienbuche
  auszuziehenden  Nummern  ausgeferrigt  und  ausgegeben,  wenn  der  volle
Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.  ·

Mit  den  Aktien  werden  Dividendenscheine  nebst  Talons  jedesmal  auf
„fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Formular  B.  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  gegen  Einreichung  der  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.

Ueber  die  Partial-Einzahlungen  bis  zur  erfolgten  vollen  Berichtigung  des
Aktienbetrages  werden  besondere,  mit  den  Nummern  der  künftig  auszuferligenden
  Abtien  versehene  und  von  zwei  Direktionsmitgliedern  unterschriebene  Quittungsbogen
  ausgegeben,  die  auf  den  Namen  des  ersten  Zeichners  lauten.  Dieselben
  werden,  sobald  der  Betrag  der  Aktien  voll  eingezahlt  ist,  gegen  die  Aktien
  selbst  ausgewechselt.

g.  7.

Ein  jeder  Aktienzeichner  ist  zwar  seine  Rechte  aus  der  Zeichnung  und
den  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen  auf  Andere  zu  uͤbertragen  befugt,  er  bleibt
aber  für  den  vollen  Betrag  des  von  ihm  gezeichneten  Aktienkapikals  verpflichtet
  und  kann  von  dieser  Verbindlichkeit  vor  Einzahlung  von  vierzig  Prozent
gar  nicht,  nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  nur  durch  Beschluß  des  Direktoriums
  der  Gesellschaft  befreit  werden.  ·

(s-·4861.)  18“  Die
        <pb n="152" />
        —  112  —

Die  Richtigkeit  der  Unterschriften  unter  den  Cessionen  ist  die  Gesellschaft
zu  pruͤfen  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

g.  8.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  zwanzig  Prozent,  jedesmal  binnen  vier  Wochen
nach  einer  von  dem  Direktorium  durch  die  öffentlichen  Blatter  (F.  14.)  zu  erlassenden
  Aufforderung.  Sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung
  müssen  zehn  Prozent  und  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  Bestätigung
des  Statuts  mindestens  vierzig  Prozent  der  Aktienbeträge  eingefordert  und  eingezahlt
  werden.

Das  Direktorium  ist  befugt,  die  Volleinzahlung  von  Aktien  jederzeit  anzunehmen.


K.  9.

Wer  innerhalb  der  nach  §.  8.  festzusetzenden  Fristen  die  ausgeschriebenen
Zahlungen  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  außer  den  gesetzlichen
  Verzugszinsen  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen
  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung
  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,
  söwie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Mtionair  gegebenen
Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche
Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Direktoriums  durch  öffentliche  Bekanntmachung
unter  Angabe  der  Nummer  der  Aktien.

An  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von  dem
Direktorium  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Das  Direktorium  ist  jedoch  statt  dessen  auch  berechtigt,  die  gerichtliche
Einklagung  der  fälligen  Einzahlungen  nebst  Verzugszinsen  und  der  Konventionalstrafe
  gegen  die  säumigen  Mktionaire  zu  beschließen.

F.  10.

Die  einzelnen  Raten,  welche  auf  die  Aklien  eingehen,  werden  von  dem
von  dem  Direktorium  beslimmten  Zahlungstage  ab  bis  zur  Vollzahlung  der
Aktie,  längstens  aber  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1858.,  mit  fünf  Prozent  pro
anno  verzinset.  Für  die  spätere  Zeit  tritt  der  Anspruch  auf  die  Dividenden
aus  dem  Reingewinn  der  Gesellschaft  ein  (G.  38.).

F.  11.
        <pb n="153" />
        —  113  —

S.  11.

Mehrere  Rechtsnachfolger  und  Repräsentanten  eines  Aktionairs  sind  nicht
befugt,  ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben,  sie  können  dieselben  vielmehr
  nur  gemeinschaftlich  und  nur  durch  Eine  Person  wahrnehmen  lassen.

g.  12.

Die  Amortisation  verlorener  Aktien,  Quittungsbogen  und  Talons  ernach
  den  gesetzlichen  Vorschriften  auf  den  Antrag  und  auf  Kosten  des
erlierers.

An  Stelle  derselben  fertigt  das  Direktorium,  nachdem  das  Datum  des
rechtskrdftigen  Amortisations-Urtels  in  dem  Aktienbuche  der  Gesellschaft  vermerkt
  ist,  neue  Dokumente  gleicher  Art  unter  neuen  Nummern  aus.

Verlorene  Dividendenscheine  können  nicht  amortisirt  werden.  Das  Direktorium
  ist  aber  verpflichter,  den  Betrag  an  denjenigen,  der  den  Verlust  der
Diovidendenscheine  vor  Ablauf  der  (G.  40.)  festgesetzten  vierjährigen  Frist  angezeigt
  und  den  startgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  dargethan  hat,  zahlen  zu  lassen,  falls  die  Dividendenscheine
  selbst  nicht  etwa  inzwischen  eingegangen  und  realisirt  sind.

*“

Ueber  den  Betrag  seiner  Aklien  hinaus  ist  kein  Aktionair  für  die  Zwecke
der  Gesellschaft  und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  irgend  elwas  beizutragen
  verpflichter,  den  einzigen  Fall  der  im  F.  9.  bestimmten  Konventionalsirafe
  ausgenommen.

S.  14.

Alle  Bekanntmachungen,  Zahlungsaufforderungen  und  sonsligen  Mittheilungen,
  die  das  Direktorium  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  an  die
Aktionaire  zu  erlassen  hat,  gelten  für,  gehörig  geschehen,  wenn  sie  durch  die
„Vossische“  und  „Haude  und  Spenersche  Zeitung“  zu  Berlin,  durch  den  „Bürgerfreund“
  zu  Perleberg  und  das  „Kreisblatt  für  die  Ost-Priegnitz“  zu  Kyritz
veröffentlicht  sind.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  soll  die  Verösfene
lichung  in  den  übrigen  Blättern  so  lange  genügen,  bis  das  Direktorium,  mit
Genehmigung  des  Polizeiprásidiums  zu  Berlin,  statt  des  eingegangenen  ein  anderes
  Blatt  besiimmt  halk.  Dem  Polizeipräsidium  bleibt  überhaupt  das  Recht
vorbehalten,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblätter  zu  fordern  oder  auch  vorzuschreiben.
  Jede  Aenderung  eines  Gesellschaftsblattes  ist  durch  sämmtliche
übrige  Gesellschaftsblätter  und  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  zu  machen.

(Vr.  4861.)  Titel
        <pb n="154" />
        —  114  —

Titel  III.
Organisation  der  Gesellschaft.
g.  15.
Die  Gesellschaft  wird  vertreten  und  ihre  Rechte  werden  ausgeuͤbt:

A.  durch  die  Generalversammlung,
B.  durch  das  Direktorium.

A.  Von  der  Generalversammlung.

g.  16.

Die  Generalversammlung  vertrict  die  Gesammtheit  aller  Aktionaire  und
beschließt  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  mit  verbindlicher  Kraft  für
alle  Aktionaire,  auch  wenn  dieselben  in  der  Generalversammlung  nicht  anwesend,
oder  nicht  vertreten,  oder  nicht  siimmberechtigt  sind.

K.  17.
Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  außer  dem  Falle  des  K.  41.
erforderlich:
1)  zur  Wahl  der  Direktoren  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  28.),
2)  zur  Wahl  der  Rechnungsrevisoren,
3)  zur  Ertheilung  der  Decharge  an  das  Direktorium,
4)  zur  Abänderung  des  Statuts,  insbesondere  zur  Ausdehnung  des  Zweckes
der  Gesellschaft,
5)  zur  Abänderung  der  von  einer  früheren  Generalversammlung  gefaßten
Beschlüsse,
6)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals,
7)  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  mögen  diese  in  der  Aufnahme  baarer  Beträge

  bestehen  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,  deren
Deckung  nicht  aus  der  Einnahme  des  laufenden  Geschäftsjahres  erfolge,

8)  zur  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  die  im  F.  4.  bestimmte
  Zeit  hinaus,

9)  zur  Erledigung  derjenigen  Anträge,  die  von  dem  Direktorium  oder  einzelnen
  Aktionairen  (cf.  §.  23.)  zur  Beschlußnahme  der  Gemeraloersammung
        <pb n="155" />
        —  115  —

lung  gebracht  werden,  resp.  nach  der  Schlußbestimmung  des  F.  34.  gebracht
  werden  muͤssen.

Die  Beschluͤsse  al  4.  6.  7.  und  8.  koͤnnen  nur  durch  eine  Mehrheit
von  zwei  Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien  gefaßt  werden,
und  beduͤrfen  diejenigen  ad  4.  6.  und  8.  zu  ihrer  Guͤltigkeit  der  landesherrlichen
  Genehmigung,  diejenigen  ad  7.  der  Genehmigung  des  Koͤniglichen  Handelsministeriums.


F.  18.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Perleberg  abgehalten  und  von
dem  Direktorium  mittelst  zweimaliger  oͤffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen
die  letzte  spaͤtestens  drei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in
den  H.  14.  gedachten  Blaͤttern  erschienen  sein  muß,  berufen.

S.  19.

Zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  sind  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  §.  41.  nur  diejenigen  Aktionaire  berechtigt,  die  mindestens  fünf
Mrien  der  Gesellschaft  eigenthümlich  besitzen  und  dieselben  spätestens  am  zweiken
  Geschäftstage  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  bis  Mittags  zwölf
Uhr  im  Büreau  der  Gesellschaft  oder  bei  den  von  dem  Oirektorium  jedesmal
bekannt  zu  machenden  Handlungshäusern,  von  denen  jedenfalls  eins  in  Perleberg
  seinen  Wohnsitz  haben  muß,  niedergelegt  haben.  Quittungsbogen,  auf
welche  die  bis  zur  Zeit  der  Generalversammlung  fällig  gewordenen  Ratenzahlungen
  geleistet  sind,  werden  dabei  den  Aktien  gleich  gerechnet.

Ueber  die  geschehene  Niederlegung  der  Aktien  resp.  Quittungsbogen  wird
eine  Bescheinigung  ertheilt,  die  als  Einlaßkarte  für  die  Generalversammlung
dient  und  gegen  deren  Wiedereinreichung  die  deponirten  Dokumente  von  dem
auf  die  Generalversammlung  folgenden  Tage  an  zurückgegeben  werden.

S.  20.

Stimmberechtigte  Aktionaire,  die  in  der  Generalversammlung  nicht  erscheinen,
  können  sich  durch  andere  in  der  Versammlung  anwesende  Aktionaire
vertreten  lassen.

Die  Vertretung  von  Handelsfirmen  durch  ihre  Prokuraträger,  von  Ehefrauen
  durch  ihre  Ehemänner,  von  bevormundeten  Personen  durch  ihre  Vormünder
  resp.  Kuratoren,  von  jurisüschen  Personen  und  Korporationen  durch
ihre  gesetzlichen  Repräsentanten  in  den  Generalversammlungen  ist  zulässig,  auch
wenn  die  Vertreter  nicht  Abkrionaire  sind.

Die  zur  Legitimation  der  Vertreter  erforderlichen  schriftlichen  Vollmach--ten
  sind  dem  Direktorium  zu  überreichen,  welches  über  die  Auslänglichkeit  zu
entscheiden  hat.

(Nr.  4861.)  No-
        <pb n="156" />
        —  116  —

Notarielle  oder  gerichtliche  Vollmachten,  ingleichen  solche,  bei  denen  die
Unterschriften  der  Aussteller  von  einem  öffentlichen  Beamten  unter  Beidrückung
des  Amtssiegels  beglaubigt  sind,  muß  das  Direktorium  als  auslänglich  anerkennen.


g.  21.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  alljaͤhrlich  im  Monat  Mai
oder  Juni  statt,  die  erste  jedoch  erst  im  Jahre  1859.

Außerordentliche  Generalversammlungen  werden  berufen,  so  oft  das  Direktorium
  es  für  nöthig  erachtet,  oder  Aktionaire,  die  zusammen  mindestens  den
fünften  Theil  der  emirtirten  Aktien  resp.  Quiktungsbogen  eigenthümlich  besitzen,
darauf  antragen.

Zur  Begründung  eines  solchen  Antrages  ist  erforderlich,  daß  die  Aktien
resp.  Quittungsbogen  der  Antragsteller  bei  Einreichung  des  Antrages  im  Bareau
  der  Gesellschaft  deponirt  werden.  Die  Rückgabe  erfolgt  erst  nach  abgehaltener
  Generalversammlung.

“*

In  den  Generalversammlungen  führt  der  Vorsitzende  des  Direktoriums
C.  30.)  den  Vorsitz.  Er  ernennt  zwei  bis  vier  Skrutakoren  aus  der  Mitte  der
Versammlung  und  setzt  den  Abstimmungsmodus  fest.

Bei  den  von  den  Generalversammlungen  vorzunehmenden  Wahlen  findet
  jedoch  stets  geheime  Absitimmung  durch  Stimmzettel  statt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  für
welche  die  gegenwärtigen  Statuten  Anderes  bestimmen  (cf.  G.  17.  und  41.),
werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire  gefaßt.
Bei  den  Abstimmungen  geben  je  fünf  Aktien  Eine  Stimme.  Doch  kann  kein
Aktionair  außer  dem  Falle  des  F.  41.  mehr  als  dreißig  Stimmen  für  sich  selbst
und  als  Bevollmächtigter  in  seiner  Person  vereinigen.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  bei  allen  Beschlüssen  mit
Ausnahme  der  Wahlen  die  Stumme  des  Vorsitzenden.

Ergiebt  bei  einer  Wahl  die  ersie  Abstimmung  keine  absolute  Majorität,
so  werden  diejenigen  Personen,  welche  die  mehrsten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt;  bei  Stimengleichheit
  aber  entscheidet  das  Loos.

K.  23.
In  den  ordentlichen  Generalversammlungen  erstattet  das  Direktorium

über  die  Lage  des  Geschäfts  und  die  Resultate  desselben  Bericht,  unter  Vorlegung
  der  Biunz  des  nächst  vorhergegangenen  Betriebsjahres.  Sod
odann
        <pb n="157" />
        —  117  —

Sobann  erwaͤhlt  die  Generalversammlung
1)  die  Mitglieder  des  Direktoriums  gemaͤß  §F.  27.  und
2)  drei  Rechnungsrevisoren,  und  beschließt
3)  über  die  Ertheilung  der  Decharge  für  das  Direktorium,  sowie

4)  über  alle  Anträge,  die  von  dem  Direktorium  oder  von  einzelnen  Aktionairen
  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  vor  dieselbe  gebracht  sind.

Anträge  der  Aktionaire  gelangen  jedoch  nur  dann  zur  Berathung  und
Beschlußnahme,  wenn  sie  spateskens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung
  bei  dem  Direktorium  schriftlich  eingebracht  1608  und  in  der  Verhandlung
selbst  vor  Eröffnung  der  Diskussion  durch  mindestens  fünf  und  zwanzig  Stimmen,
  die  Stimme  des  Antragstellers  mit  eingerechnet,  unterstützt  werden.

Die  Wahl  der  Rechnungsrevisoren  erfolgt  immer  für  dasjenige  Betriebsjahr,
  innerhalb  dessen  die  betreffende  ordentliche  Generalversammlung  stattfindet.
  Dieselben  haben  die  Bilanz  dieses  Betriebsjahres  auf  Grund  der
Bücher  der  Gesellschaft  zu  prüfen  und  den  Befund  in  einem  Protokolle  niederzulegen,
  welches  in  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  mit  der.
Bilanz  selbst  vorzulegen  ist,  und  auf  Grund  dessen  die  Generalversammlung
über  die  Ertheilung  der  Decharge  Beschluß  zu  fassen  hat.

Die  in  der  ersten,  im  Jahre  1859.  stattfindenden  ordentlichen  General-Versammlung
  zu  erwählenden  Revisoren  haben  nicht  blos  die  Bilanz  pro
1859.,  sondern  auch  diejenige  für  die  Zeit  von  Begründung  der  Gesellschaft
bis  ultimo  1858.  zu  prüfen;  der  Beschluß  wegen  Ertheilung  der  Decharge
für  letztere  bleibt  daher  bis  zur  zweifen  ordentlichen  Generalversammlung
ausgesetzt.

g.  24.

In  außerordentlichen  Generalversammlungen  kann  nur  über  diejenigen
Gegenstände  derathen  und  beschlossen  werden,  die  in  der  zum  Zweck  der  Einberufung
  erlassenen  Bekannmachung  des  Direktoriums  ausdrücklich  als  Gegenstände
  der  Verhandlung  bezeichnet  sind.  "

K.  25.

Auch  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  kann  über

1)  die  Vermehrung  des  Grundkapitals  über  den  Betrag  von  viermal  hundert
  tausend  Thaler  hinaus,  -

2)  die  Aufnahme  von  Darlehnen,
3)  die  Abänderung  der  Statuten,

4)  die  Abänderung  früherer  Gesellschaftsbeschlüse  und

Jahrzong  1858.  (Pr.  4561.)  5)  die
        <pb n="158" />
        —  118  —
5)  die  Verlängerung  der  Zeit,  für  welche  die  Gesellschaft  geschlossen  ist,

nur  dann  gültig  beschlossen  werden,  wenn  in  der  zum  Zweck  der  Einberufung
zu  erlassenden  Tekannmachung  ausdrücklich  bemerkt  ist,  daß  ein  hierauf  bezüäglicher
  Antrag  zur  Verhandlung  kommen  soll.

S.  26.
Ueber  die  Verhandlungen  in  der  Generalversammlung  wird  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufgenommen.

Die  Namen  der  erschienenen,  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  berechtigten
  (G.  19.)  Aktionaire,  resp.  ihrer  Bevollmächtigten,  sowie  die  Zahl
der  einem  Jeden  von  ihnen  gebührenden  Stimmen  werden  durch  ein  von  dem
Direktorium  zu  vollziehendes  Verzeichniß  konstatirt,  welches  dem  Protokolle  beizufügen
  ist.

Das  Protokoll  ist  gültig  vollzogen  und  für  die  Gesellschaft  verbindlich,
wenn  der  Vorsitzende,  sowie  die  beim  Abschlusse  des  Protokolls  anwesenden
Skrutatoren  dasselbe  unterschrieben  haben.

B.  Von  dem  Direktorium.
g.  27.

Das  Direktorium  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus  sieben  Personen,
  die  vorbehaltlich  der  Ausnahmebestimmung  des  F.  28.  von  der  Generalversammlung
  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  werden  auf  drei  Jahre  gewählt,  jedoch
mit  der  Maaßgabe,  daß  immer  nach  einem  Jahre  zwei  und  nach  dem  dritten
Jahre  drei  Mitglieder  ausscheiden.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  wird
durch  das  Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos  bestimmr.
Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

*“m

Das  erste  Direktorium  bilden  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts:
1)  der  Königliche  Baurath  F.  Neuhaus  zu  Berlin,
2)  der  Bankier  Paul  Mendelssohn-Bartholdy  zu  Berlin,
3)  der  Kaufmann  W.  Herz  zu  Berlin,
4)  der  Kaufmann  Siegmund  Wiesenthal  zu  Berli,

5)  der  Rittergutsbesitzer  Theodor  Carl  Gans  Edler  Herr  zu  Puttlitz  auf
Pankow,
6)  der
        <pb n="159" />
        —  119  —

6)  der  Königliche  Kreisgerichts-Direktor  August  Baath  zu  Perleberg,
7)  der  Kaufmann  Carl  August  Schiever  zu  Havelberg.

Dieses  Direktorium  bleibt  bis  zu  der  vierten,  im  Jahre  1862.  slattfindenden
  ordentlichen  Generalversammlung  in  Funktion.  Erst  mit  Ablauf  dieser
Zeit  deginn  das  alljaͤhrliche  Ausscheiden  und  die  Besetzung  der  Vakanzen  durch
Wahl  der  Generalversammlung.

g.  29.

Ein  jedes  Mitglied  des  Direktoriums  muß  mindestens  zehn  Aktien  resp.
Quittungsbogen  der  Gesellschaft  eigenthümlich  besitzen  und  für  die  Dauer  seiner
  Funktionszeit  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  niederlegen.  Dieselben  dürfen
während  dieser  Zeit  weder  verdußerk  noch  belastet  werden.

g.  30.

Das  Direktorium  waͤhlt  alljaͤhrlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter,  die  beide  in  Berlin  wohnen  müssen.  Bei  Behinderung
  beider  führt  das  den  Jahren  nach  dlteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  31.

Ein  jedes  Mitglied  des  Direktoriums  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgaͤngiger
  vierwoͤchentlicher  Kuͤndigung  niederzulegen.

Die  solchergestalt  oder  sonst  auf  außergewoͤhnliche  Art  erledigte  Stelle
wird  durch  eine  von  den  uͤbrig  gebliebenen  Mitgliedern  des  Direktoriums  in  einer
deshalb  besonders  anzuberaumenden  Sitzung  zu  vollziehende  Wahl  besetzt.
Das  vom  Direktorium  gewählte  Mitglied  bleibt  vorbehaltlich  der  Bestimmung
der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  so  lange  in  Funktion,  als  das
ausgeschiedene  Mitglied  noch  zu  fungiren  gehabt  haben  würde.

g.  32.

Das  Direktorium  versammelt  sich  auf  schriftliche  Einladung  des  Vorsitzenden,
  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Auf  den  Antrag  von  mindestens
zweien  seiner  Mitglieder  ist  jedoch  der  Vorsitzende  verpflichtet,  binnen  acht  Tagen
  eine  Versammlung  zu  berufen.

Die  Sitzungen  des  Direktoriums  finden  der  Regel  nach  in  Berlin  statt.

Die  Beschlüsse  des  Direktoriums  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
efaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  insofern  es  sich  nicht  um  eine  Wahl
andelt,  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ergiebt  bei  einer  Wahl  die  erste  Abstimmung

  keine  absolute  Majoritat,  so  werden  diejenigen  Personen,  welche  die
Mehrzahl  der  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählen-(Nr.
  4861.)  19°  den
        <pb n="160" />
        —  120  —

den  zur  engeren  Wahl  gestellt;  bei  Stimmengleichheit  aber  entscheidet  das  Loos.
Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  vier
seiner  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  die  in  den  Sitzungen  des  Direktoriums  gefaßten  Beschlüsse  ist  jedesmal
  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  demjenigen,  der  den  Vorsttz  geführt
hat,  sowie  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  DOirektoriums  zu  unterschreiben.

g.  33.

Das  Direktorium  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  Geschaͤften  und  Rechtsverhaͤltnissen
  dritten  Personen  und  Behoͤrden  gegenuͤber  unbeschraͤnkt.  Alle
Erlasse,  Verträge  und  sonstigen  Erklärungen  desselben  sind  gültig  vollzogen,
wenn  sie  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  orschendel  oder
seines  Stellvertreters  (S.  30.)  unterschrieben  sind.  Hat  im  Falle  der  Verhinderung
  des  Vorsitzenden  dessen  Stellvertreter,  oder  bei  dessen  Verhinderung  das
ällteste  Mitglied  unterschrieben,  so  genügt  der  Vermerk,  daß  dies  in  VWertretung
  des  Vorsthenden  geschehen  sei,  ohne  daß  es  eines  Beweises  der  Verbinderung
  oder  der  Vertretungsbefugniß  des  Unterschreibenden  bedarf.

S.  34.

Das  Direktorium  verfügt  und  beschließt  in  allen  Angelegenheiten  der
Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der  Generalversammlung
vorbehalten  sind.  Dasselbe  ist  insbesondere  ermächtigt,  die  laufenden  Geschäfte
unter  seine  Mitglieder  zu  vertheilen,  Spezialvollmachten  für  dieselben  oder  für
drikte  Personen  auszustellen  und  namentlich  Reprdsentanten  für  die  Braunkohlengruben
  und  das  sonstige  Bergwerks-Eigenthum  der  Gesellschaft  zu  ernennen
und  denselben  alle  diejenigen  Rechte  und  Befugnisse  beizulegen,  welche  die  Gesetze
  und  insbesondere  die  §#.  18.  und  20.  des  Gesetzes  vom  12.  März  1851.
vorschreiben,  auch  die  Instruktionen  des  Repräsentanten  und  aller  von  ihm
eltwa  sonst  ernannten  Bevollmächtigten  und  Beamten  der  Gesellschaft  festzusetzen
  und  abzuändern.  Bei  der  Erwerbung  und  Veraäußerung  von  Immobilien
  oder  Gerechtigkeiten  zu  einem  Kauf=  und  resp.  Verkaufspreise  von  fünf
und  zwanzig  tausend  Thalern  oder  mehr,  sowie  bei  Ausführung  von  Neubauten
zu  einem  gleichen  oder  höheren  Betrage,  ist  jedoch  das  Direktorium  an  die  Zuslummung
  der  Generalversammlung  gebunden.

Das  nach  §.  28.  eingesetzte  erste  Direktorium  bedarf  zu  jeder  Erwerbung
  oder  Veräußerung,  sowie  zur  Ausführung  von  Neubauten  ohne  Unterschied
  des  Betrages  der  besonderen  Genehmigung  der  Generalversammlung,
insofern  letztere  ihm  nicht  durch  einen  besonderen  Beschluß  die  volle,  dem  Direktorium
  nach  diesem  Paragraphen  zustehende  Befugniß  überträgt.

g.  35.

Die  Legitimation  des  Direktoriums,  soweit  dieselbe  nicht  aus  dem  gegen-
        <pb n="161" />
        —  121  —

zgenwäriigen  Statut  ersichtlich  ist,  wird  durch  gerichtlich  oder  notariell  beglauigte
  Exkrakte  aus  den  betreffenden  Wahlverhandlungen  geführt.  Es  ist  daher
  auch  im  Falle  einer  nach  H.  31.  stattfindenden  Ergänzungswahl  über  dieselbe
  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Direktoriums,  sowie  die  Namen  des
Blchenden  und  seines  Stellvertreters  sind  nach  einer  jeden  Wahl  durch  die
Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

S.  36.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  erhalten  zusammen  für  ihre  Mühwaltung
  jährlich  fünf  Prozent  des  Jahresgewinnes,  jedoch  während  der  ersten
beiden  Jahre,  von  Konsirutrng  der  Gesellschaft  an  gerechnet,  jedes  jährlich
mindestens  den  Betrag  von  dreihundert  Thalern  Kurant.  Für  Reisen  der
Mitglieder  des  Direktoriums  zu  den  Versammlungen  desselben  wexden  ebenso
wie  für  sonstige,  im  Inceresse  der  Gesellschaft  nach  dem  Beschlusse  des  Direktoriums
  zu  machende  Reisen  die  baaren  Auslagen  aus  der  Gesellschaftskasse
erstattet.

Titel  IV.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

S.  37.

Am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahres,  zuerst  jedoch  am  Schlusse  des
Jahres  1858.,  ist  von  dem  Direktorium  eine  vollständige  Inventur,  die  das
gesammte  Besitzthum  der  Gesellschaft  mit  Einschluß  der  Vorräthe  und  Außensiände
  zu  umfassen  hat,  aufzustellen  und  die  Bilanz  zu  ziehen.

In  der  ersten  Inventur  werden  die  Immobilien  und  Mobilien  nach  dem
Kostenpreise  angesetzt;  dasselbe  gilt  bei  neuen  Erwerbungen  von  Immobilien
oder  Mobilien  für  dasjenige  Jahr,  in  welchem  die  Erwerbung  stattgefunden
hat.  In  einem  jeden  folgenden  Jahre  bestimmt  das  Direktorium,  wieviel  abzuschreiben
  ist.

Die  Abschreibungen  auf  Bauwerke  müssen  jedoch  mindestens  Ein  Prozent,
auf  Maschinen  und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  jährlich  betragen.

Die  Rohstoffe,  Materialien  und  Fabrikate,  insbesondere  gewonnene  Kohlen,
  werden  nach  dem  Selbstkostenpreise  zum  Ansatz  gebracht.

In  der  Bilanz  sind  den  aus  der  Inventur  sich  ergebenden  Aktivis  der
Gesellschaft  die  Passiva  derselben  mit  Einschluß  der  Einschüsse  der  Aktionaire
gegenaber  zu  siellen.

(Nr.  4861.)  §.  38.
        <pb n="162" />
        122  —

K.  38.

Der  aus  der  Bilanz  eines  Betriebsjahres  nach  Deckung  aller  Ausgaben
desselben  sich  ergebende  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn
  des  betreffenden  Jahres.

Das  Direktorium  bestimmt,  wieviel  von  diesem  Reingewinn  mit  Berücksichtigung
  auf  die  erforderlichen  Betriebsmittel  und  die  Liquidität  der  Aktiva.
zur  Vertheilung  gebracht  werden  kann  und  soll.  Von  diesem  Betrage  fließen
vorweg  zehn  Prczent  zu  einem  Reservefonds,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zehn
Prozent  des  ausgegebenen  Aktienbetrages  erreicht  hat.  Der  Reservefonds  dient
zur  Deckung  außergewöhnlicher  Ausgaben  und  Verluste.

Von  dem  Ueberrest  erhalten  zunächst  die  Direktoren  die  ihnen  gemäß

K.  36.  gebührende  Tantieme  und  der  dann  verbleibende  Rest  wird  als  Dividende
gleichmaͤßig  auf  die  Aktien  der  Gesellschaft  vertheilt.

g.  39.

Die  öffentlich  bekannt  zu  machende  Bilanz  nebst  der  Inventur  und  der
vom  Direktorium  beschlossenen  Gewinnvertheilung  sind  bis  zu  dem  auf  den  Tag
des  Bilanzabschlusses  zunächst  folgenden  ersten  April  den  Revisoren  zur  Prüfung
  im  Büreau  der  Gesellschaft  offen  zu  legen.

Etwaige  Monita  der  Revisoren  sind  in  dem  von  den  Revisoren  aufzunehmenden
  Repvisionsprotokolle  zu  vermerken  und  falls  eine  Verständigung  zwischen
  ihnen  und  dem  Direktorium  nicht  stattfindet,  vor  die  nächste  ordentliche
Generaloersammlung  zu  bringen,  die  über  die  Verfolgung  derselben,  sowie  über
die  Ertheilung  der  Decharge  zu  beschließen  hat.

S.  40.

Die  Auszahlung  der  für  ein  Betriebsjahr  festgesetzten  Dividenden  erfolgt
spätestens  im  Juli  des  nächsten  Jahres.  Der  Betrag  derselben,  die  Jahlungszest
  und  die  Zahlungsstellen  werden  vorher  durch  die  Gesellschaftsblätter  beannt
  gemacht.

Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Tage  der  Fälligkeit  an
gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

Titel  V.
Auflösung  der  Gesellschaft.
S.  41.

Von  dem  Direktorium  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen  ein  7
thei
        <pb n="163" />
        —  123  —

theil  des  emittirten  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  besitzen,  kann  der  Antrag  auf
Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders
  dazu  berufenen  außerordentlichen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit
  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  vorbehalklich
der  landesherrlichen  Bestätigung,  beschlossen  werden.

ç  In  dieser  Generalversammlung  ist  ein  jeder  Aktionair,  gleichviel  wie
piele  Aben  er  besitzt,  stimmberechtigt.  Eine  jede  vertretene  Aktie  giebt  dabei
ine  Stimme.

S.  42.

Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den,  in  den  ##.  25.
und  28.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  besiimmten  Fällen  ein.

S.  43.

Im  Falle  der  Elusiesing  hat  die  Beneraloersammlung,  welche  die  Auflösung
  beschließt,  auch  den  Modus  der  Liquidation,  sowie  die  Zahl  der  Liquidasenen
  zu  bestimmen  und  die  Liquidatoren  zu  wählen  und  ihre  Befugnisse  festzusetzen.


Auch  bei  diesen  Beschlüssen  giebt  eine  jede  in  der  Versammlung  vertretene
  Aktie  Eine  Stimme.

Titel  VI.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

G.  44.

Alle  Streitigkeicen  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  sich  zwischen
  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen  elwa  ergeben  moöchten,  sollen  mit
alleinigem  Ausschluß  des  im  §.  9.  vorgesehenen  Falles  durch  Schiedsrichter  geschlichtet
  werden.  Ein  jeder  Theil  wählt  einen  Schiedsrichter  und  diese  selbst
wählen  einen  Obmann.  Können  sich  die  Schiedsrichter  hierüber  nicht  einigen,
so  ernennt  der  Direktor  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Perleberg  oder  das
nächste  nichrberheiligte  Gerichtsmieglied  den  Obmann.  Mas  solchergestalt  gebildete
  Schiedsgericht,  welches  in  Perleberg  zusammentreten  muß,  entscheidet  nach
Stimmenmehrheirt.

Verzögert  ein  Tbeil  die  Wahl  des  von  ihm  zu  ernennenden  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage  nach  erhaltener  schriftlicher  Aufforderung,  in
welcher  zugleich  der  von  dem  anderen  Theile  gewählte  Schiedsrichter  genannt
und  die  ihm  gerichtlich  oder  notariell  insinuirt  werden  muß,  so  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  anderen  Theil  über.

Die  Aktiongire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein
.#r.  G651.)  moͤge,
        <pb n="164" />
        —  124  —

moͤge,  verbunden,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  zu  Berlin  zu  bezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Akten  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.  Thun  sie  dies
nicht,  so  erfolgt  die  Insinuation  gültig  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Koniglichen
Stadtgerichts  zu  Berlin.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet  keinerlei  Berufung
auf  die  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte  statt,  es  sei  denn,  daß  dieselbe
nach,  K.  172.  I.  2.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  als  nichtig  angefochten
würde.

Titel  VII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

K.  45.

Das  Konigliche  Polizeiprdsidium  zu  Berlin,  sowie  jede  Königliche  Regierung,
  in  deren  Bezirk  die  Gesellschaft  Geschäfte  betreibt,  ist  befugt,  einen
Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne
  Fälle  zu  bestellen.

Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  das  Direktorium,  die  Generalversammlung
  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren
Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken,  sowie  von  allen  Anlagen
  und  den  Kassen  der  Gesellschaft  Einsicht  nehmen.

Titel  VIII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zu  den  Ortsgemeinden.

Die  Gesellschaft  hat  für  den  Fall,  daß  den  Gemeinden,  in  welchen  sich
ihre  Braunkohlengruben  und  gewerblichen  Etablissements  befinden,  oder  den
Nachbargemeinden  durch  von  i  herbeigezogene  auswärtige  Arbeiter  nachweislich
  erhöhte  Kosten  für  die  Kirchen=  und  Schulbedürfnisse,  sowie  für  die  Armenpflege
  erwachsen  sollten,  für  den  durch  die  Arbeiter  selbst  nicht  gedeckten  erhöhten
  Kostenbetrag  aufzukommen.

Ueber  das  Maaß  der  von,  der  Gesellschaft  eventuell  zu  zahlenden  Beiträge
  entscheidet  die  Bezirksregierung,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  die  betreffenden
  Königlichen  Ressortministerien  und  das  Königliche  Handelsministerium.

Schema.
        <pb n="165" />
        —  125  —

Schema.  A.
(Trockener  Stempel.)
Aktie
der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft
über

Zweihundert  Thaler  in  Preußischem  Kurant.

D.-  Inhaber  dieser  Aktie  ist  auf  Höhe  von  zweihundert  Thalern  Kurant
an  dem  gesammten  Eigenthum  und  den  Erträgen  der  obengenannten  Gesellkurt
  mit  allen  statutenmäßigen  Rechten  und  Pflichten  eines  Aktionairs  betheiligt.


Berlin,  den  18.

Das  Direktorium
der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft.

N.  N.  N.  N.
Vorsitzender.  Mitglied.
Eingetragen  sub  Fkol.  des  Registers.

Jahrgang  1658.  (Nr.  4861.)  20  B.
        <pb n="166" />
        —  126  —

Dividendenschein

zur  Aktie  der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft

M

Inhaber  dieses  Scheins  erhaͤlt  den  Betrag  der  fuͤr  das
Fahr  .  .  ...  ermittelten  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse

Berlin,  den  18.

Das  Direktorium
der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktien=Gesellschaft.

N.  N.  N.  N.
Vorsitzender.  (PFacsimile.)  Mitglied.
(Trockener  Stempel.)

Vortheil  der  Gesellschaft.

Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier
Jahren,  vom  Tage  der  Fälligkeit  an
gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  verfallen
  nach  §F.  40.  des  Statuts  zum
        <pb n="167" />
        —  127  —

C.

Gühlitz-Lahrnower  Braunkohlen-  Aktiengesellschaft.
Talon.

D.  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  neue  Dividendenscheine
  vom  Jahre  18.  ab  laufend  zur  Aktie

Berlin,  den  .  ten  18.

Das  Direktorium
der  Gühlitz-Vahrnower  Braunkohlen-Aktiengesellschaft.

N.  N.  (Facsimile.)  N.  JN.
Vorsitzender.  Mitglied.
(Trockener  Stempel.)
Eingetragen  im  Register  Fkol.  4

 

(Nr.  4861—4662.)  (Nr.  4862.)
        <pb n="168" />
        —  128  —

(Nr.  4862.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  April  1858.,  betreffend  die  Ertheilung  des  Expropriationsrechts
  für  die  Königsberg-Eydtkuhnener  Eisenbahn.

bestimme  auf  Ihren  Bericht  vom  30.  März  d.  J.,  daß  das  Recht  zur
epropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  Eisenbahn
von  Königsberg  in  Pr.  bis  zur  Landesgrenze  bei  Epdtkuhnen  nach  dem  von
Ihnen  festzustellenden  Bauplan  erforderlich  sc,  sowie  das  Recht  zur  vorübergebenden
  2.  Benutzung  *  Grundstuͤcke  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes

ber  die  Eisenbahn  gen  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung
kommen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  6.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="169" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Jr.  4863.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritcts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  zum  Gesammtbetrage  von  3,500,000  Rthlrn.  Vom
12.  April  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  das  im  F.  ö.  des  unterm  30.  Dezember  1852.  zwischen  dem
Eisenbahn-Kommissariat  zu  Cöln  und  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  abgeschlossenen  und  von  Uns  unterm  24.  Mai  1833.  genehmigten
  Vertrages  vorgesehene  Anlagekapital  für  die  Eisenbahn  von  Oberhausen
  bis  zur  Landesgrenze  bei  Elten  sich  als  unzureichend  herausgestellt  har,
und  nachdem  in  Folge  dessen  von  Seiten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben  Behufs  Vervollständigung  der
Bauten  und-  Anlagen,  sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  die  Aufnahme
einer  Anleihe  von  drei  und  einer  halben  Million  Thalern  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener  Obligationen  zu
gestatten:  so  ertheilen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  jener  Unkernehmung
  und  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1833.
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
  der  gedachten  Obligationen  (III.  Emission  Lit.  B.)  unter  folgenden  Bedingungen:


K.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  sub  A.  beigefügten  Schema  stempelfrei  ausgefertigt.

Dieselben  zerfallen  in

3000  Stück  Lut.  B.  zu  500  Rirhlr.  Kurant  Nr.  16,001.

bis  19,000.,  zusamen  .  .  ..  1,500,000  Rehlr.
6000  Stück  Uilt.  B.  zu  200  Rthlr.  Kurant  sub  Nr.
19,001.  bis  25,000.,  zusamen  1,  200,000
8000  Stück  ULilt.  B.  zu  100  Reihlr.  Kurant  sub  Nr.
25,00  1.  bis  33,000.,  zusamen  800,000  =
Summa  3,500,000  Rthlr.
Jahrgang  1858.  (NFr.  1807..)  21  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1858.
        <pb n="170" />
        —  130  —

Die  Zinskupons  werden  nach  dem  suh  B.  anliegenden  Schema  fuͤr  fuͤnf
Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.

Die  Zinskupons  fuͤr  die  ersten  fuͤnf  Jahre  nebst  einer  Anweisung  an
Empfangnahme  der  folgenden  Zinskuponsreihe  befinden  sich  an  den  Prioritats-Obligationen.
  Auf  der  Ruͤckseite  der  Prioritaͤts-Obligationen  wird  das  gegenwaͤrtige
  Privilegium  abgedruckt.

g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jaͤhrlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjaͤhrlichen  Terminen  am  1.  April  und
1.  Oktober  eines  jeden  Jahres  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen  Städten,
  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  hierzu  bestimmt  werden,  bezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

KS.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  und  daher  befugkt,  wegen  ihrer
Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft  und
dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorikät  vor  den  Inhabemn  der  Stammaklien
und  der  zu  denselben  gehörigen  Kupons  und  Diovidendenscheine  zu  halten.  Dagegen
  bleibt  den  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  8.  Oktober  1847.,  30.  März
1849.  und  14.  Februar  1853.  emittirten  46,745  Stück  Prioritäts-Obligationen
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  im  Gesammtbetrage  von  9,174,500
Thalern  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  auf  Grund  des  gegenwartigen
Privilegiums  zu  emittirenden  Priorifäts-Obligationen  nebst  Zinsen  ausdrücklich
reservirt  und  gesichert.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ist  aber  den  Inhabern  der
nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen  gegenüber
das  Recht  vorbehalten,  Behufs  Vervollständigung  der  Bauten  und  Anlagen
der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,  sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  dieser
  Bahn  r2c.  mit  Genehmigung  des  Staates  eine  fernere  Anleihe  zum  Gesammtbetrage
  von  zwei  Millionen  sechsmal  hundert  tausend  Thalern  zu  gleicher
Mriorität  mit  den  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen
  zu  machen.

Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von
Aktien  oder  Prioritäfs-Obligarionen  darf  hiernächst  nur  dann  erfolgen,  wenn
den  auf  Grund  der  Privilegien  vom  8.  Oktober  1847.,  30.  M#  1849.,
14.  Februar  1853.,  1.  September  1853.  und  26.  Juli  1855.  bereits  emiktir-
        <pb n="171" />
        —  131  —

ten,  sowie  den  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  26.  Juli  1855.  noch  zu  emittirenden
  Prioritaͤts-Obligationen  nebsi  Zinsen  das  Vorzugsrecht  ausbruͤcklich
eingeräumt  und  sichergestellt  ist.  Eine  Veraͤußerung  der  zum  Bahnkörper  und
zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatthaft,
  so  lange  die  Prioritäts-Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht
eingelöst  sind.  Diese  Veraußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf
die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe  beiigdlichen  Grundstücke,  auch  nicht
auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden
  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden  mochten.

g.  4.

Ruͤcksichtlich  der  Amortisation  der  Prioritaͤts-Obligationen  gelten  ohne
Ausnahme  dieselben  Beslimmungen,  welche  im  §F.  3.  des  Privilegiums  vom
1.  September  1853.  getroffen  sind.  Die  Kündigung  der  Obligationen  darf
jedoch  nicht  vor  dem  1.  April  1863.  geschehen.

K.  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amorkisirenden  Prioritäts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritars-Obligationen  der  Turrin
gestattet  ist.

S.  6.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  9.  5.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden
Prioritäts-Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehbrigen,
  nicht  falligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so
wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritats-Obligationen
  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur
Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioriräts-Obligation  mit  dem  31.  März  des  auf  die  Ausloosun
folgenden  Jahres,  wenn  die  Ansloosung  selbst  im  Ausloosungsjahre  ösftemilc
bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  werden  in  Gegenwark  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und
eines  protokollirenden  Notars  verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,
durch  die  bffenrlichen  Blatter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  G.  7.)  oder
(Nr.  4663.)  21°  in
        <pb n="172" />
        —  132  —

in  Folge  einer  Kündigung  G.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelöslen  Prio-=ritaks-Obligationen
  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

S.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  im
§.  4.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zahlungskermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;
c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
d)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.
In  den  Fällen  von  g.  bis  inkl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  suly  d.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden
  sollen.

.  8.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt
sind  und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter
Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäks-Obligationen  von
der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

F.  9.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Obligationen  werden  nach  dem  in
der  Konzessions-Urkunde  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  und  dem
im
        <pb n="173" />
        —  133  —

im  §F.  20.  der  Statuten  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichtig  erklärt  und  demnächst  ersetzt.

G.  10.

Die  in  den  §##.  4.  5.  ö.  und  8.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Cölnische,  die
Aachener  und  die  Dusseldorfer  Zeitung.  Im  Falle  des  Eingehens  des  einen
oder  des  anderen  dieser  Blätter  bestimmt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  dafür  eine  andere  Zeitung,  in  welcher  jene  Bekanntmachungen
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsleigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Koöniglichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.  #

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1858.

Im  Allerhochsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

(Nr.  4863.)
        <pb n="174" />
        Prioritäts-  Obligation

–  1314  —

 

 

 

Prioritäts-Obligation

der

Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
#
über
500  Bthlr.  Preuss.  Courant.
(Dritte  Emission  Liltr.  P.)

Inbäber.  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von
Fünfhundert  Thalern  an  dem  in  Gemässheit  Allerhöchster
  Genehmigung  und  nach  den  Bestimmun--gen
  des  umstehenden  Privilegiums  emitlirten  Ka-Pitale
  von  drei  und  einer  halben  Million  Thalern
Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft.


Cöln,  den  18.
Die  Direction.  Der  Special-Director.
(Facsimile  der  Unterschrift  (Facsimile  der  Umterschrist.)
zweier  Directions--Mitglieder.)

Ausgetertigt.
(Unterschrift.)

 

 

Rück-
        <pb n="175" />
        (Nr.  4863.)

 

Privilegium.

 

 

 

Cöln  --  Mindener  Eisenbahn-Gesellschabt.

Kückseite.

135  —
        <pb n="176" />
        —  136  —

.

 

Cöln  -Mindener  Eisenbahn-  Gesellschaft.
Anweisung  zu  der  Prioriläts-Obligation  (Dritte  Emission  Littr.  B.)  .4

Inhaber  empfäntt  am  1sten  18..  gegen  dicsc  Anweisung

 

(Kehrseite.)
PHemäss  S.  1.  des  Privilegiums  an  den  durch  öllentliche  Bekauntmachung  bereichneten
Stellen  die  zweite  Seric  der  Zinscoupons  zur  vorbezeichuclen  Prioriläls-Obligation.
Cöln,  den  ..  .

Die  Direction.
(Facsimile.)  Ausgefertigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cöln-Mindener  Elsenbahn-CGescllschaft.

 

Kehrseite.
□1.  Zins-Conpon  (III.  Emission  Littr.  B.)
zu  der  Rthlr.  Preuss.  Courant.
Frioritäts-Obligation  —  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erlnhaber
  empfüngt  am  1sten—  18.  gegen  hebung  innerhalb  vier  Jahrc  von  dem  in  den  bediesen
  Cpupon  an  den  planmässig  bezeichneten  treffenden  Coupons  beslimmten  Zahlungstage  ab
kthlr.  Preuss.  Courant  nicht  geschehen  ist,  versallen  zum  Vortheil  der
als  Zinsen  vor  18..  bis  Gesellschalt.
Cöln,  hen  .  .  ..
Die  irection.  usgesertigt.
(Facaimile  der  Unterscheri  (Fecsimile  der  Unterschri
„aweier  Mitgecde  des  Kendanten.)  (Datum  der  Zinszahblung.)

 

 

 

 

 

(Nr.  4807)
        <pb n="177" />
        —  137  —

(Nr.  4864.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  zum  Gesammtbetrage  von  2,000,000  Rthlrn.  Vom
12.  April  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  18.  Dezember  1843.  von  Uns  beslätigten
  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  General-Versammlung
  ihrer  Aktionaire  am  25.  Juni  1853.  gefaßten  Beschlusses  darauf
  angetragen  worden  ist,  derselben  in  Gemäßheit  des  ihr  im  H.  4.  Unseres
Piodilegiums  vom  1.  September  1853.  den  Inhabern  der  nach  dem  gedachten
Privilegium  emittirken  Obligationen  gegenüber  vorbehaltenen  Rechtes,  zum  Zweck
der  Vervollständigung  der  Bauten  und  Anlagen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,
sowie  zur  Vermehruc  der  Betriebsmittel  dieser  Bahn  u.  s.  w.,  die  Aufnahme
einer  ferneren  Anleihe  von  zwei  Millionen  sechsmal  hundert  tausend  Thalern
gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener
Pioritäts-Obligationen  zu  gleicher  Priorität  mit  den  nach  Unserm  Privilegium
vom  1.  September  1853.  emittirten  Obligationen  zu  gestatten:  so  ertheilen  Wir
in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  jener  Unternehmung  und  in  Gemäß-=heit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
  (III.  Emission  Litt.  B.  a.)  unter  folgenden  Bedingungen:  «

H.1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  sub  A.  beigefuͤgten  Schema  stempelfrei  ausgefertigt.
Dieselben  zerfallen  in  «

2600Steckt-ichB..-«.zusooNkhlk.Kurank«subNr.3«3,00·1.

bis  35,600.,  zusamen  1,300,000  Rehlr.
4000  Stück  Lilt.  B.  a.  zu  200  Rihlr.  Kurant  sub  Nr.

35,00  1.  bis  39,600.,  zusammen  «.........  800,000
5000  Stück  Litt.  B.  a.  zu  100  Rthlr.  Kurant  sub  Nr.

39,001.  bis  44,600.,  zusammen  500,000  =

Summa  2,600,000  Rehlr.
,  Die  Zinskupons  werden  nach  dem  suh  B.  anliegenden  Schema  fuͤr  fuͤnf
Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.  «

Die  Zinskupons  für  die  ersten  fuͤnf  Jahre  nebst  einer  Anweisung  zur
Empfangnahme  der  folgenden  Zinskuponsreihe  befinden  sich  an  den  Prioritäts-Obligationen.
  Auf  der  Rückseite  der  Prioritäts-Obligationen  wird  das  gegenwärtige
  Privilegium  abgedruckt.  *ê  6

Jehrgang  1858.  (Ne.  4661)  22  g.  2.
        <pb n="178" />
        —  138  —

g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jaͤhrlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjaͤbrlichen  Terminen  am  1.  April  und
1.  Oktober  eines  jeden  Jahres  in  Coͤln  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen  Staͤdten,
  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  hierzu  bestimmt  werden,  bezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  und  daher  befugt,  wegen  ihrer
Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft  und
dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorirät  vor  den  Inbabem  der  Stammaktien
und  der  zu  denselben  gehörigen  Kupons  und  Dioidendenscheine  zu  halten.  Dagegen
  bleibt  den  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  8.  Oktober  1847.,  30.  März
1849.  und  14.  Februar  1853.  emittirten  40,745  Stück  Prioritäts-Obligationen
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  im  Gesammtbetrage  von  9,174,500
Thalern  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Mivilegiums  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen  ausdrücklich
reservirt  und  gesichert.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ist  aber  den  Inhabern  der
nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen  gegenüber
das  Recht  vorbehalten,  Behufs  Deckung  des  über  den  vorläufig  auf  drei  Millionen
  Thaler  angenommenen  Betrag  erforderlichen  Mehrbedarfs  an  Baukapital
  für  die  Bahn  von  Oberhausen  nach  der  Niederländischen  Grenze  bei  Elten,
welcher  sich  bei  der  unter  Zuziehung  eines  Kommissars  des  Ministeriums  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  erfolgten  definitiven  Berechnung  und
Feststellung  ergeben  hat,  eine  fernere  Anleihe  zum  Betrage  von  3,500,000  Rithlr.
zu  gleicher  Prioritaͤt  mit  den  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden
  Obligationen  zu  machen.

Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von
Aktien  oder  Prioritaͤts-Obligationen  darf  hiernaͤchst  nur  dann  erfolgen,  wenn
den  auf  Grund  der  Privilegien  vom  8.  Oktober  1847.,  30.  Maͤrz  1849.,
14.  Februar  1853.,  1.  September  1853.  und  26.  Juli  1855.  bereits  emittirten,
  sowie  den  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  26.  Juli  1855.  noch  zu  emittirenden
  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen,  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich
leingeräumt  und  sichergestellt  ist.  Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  und
zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unllarthaft,
  so  lange  die  Prioritäts-Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht

ein-
        <pb n="179" />
        —  139  —

eingeloͤst  sind.  Diese  Veraͤußerungsbeschraͤnkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf
die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhoͤfe  befindlichen  Grundslücke,  auch  nicht
auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhoͤfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden
  zu  oͤffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden  moͤchten.

S.  4.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1863.  beginnt  und  durch  alljaͤhrliche  Verwendung  von  14,566  Rlhlr.
und  der  auf  die  eingeloͤsten  Prioritaͤts-Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgefuͤhrt
wird.  Die  Nummern  der  fuͤr  ein  Jahr  zu  amortisirenden  Prioritaͤts-Obligationen
  werden  im  Oktober  des  naͤchstfolgenden  Jahres  durch  das  Loos  bestimmt,
  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation
  gelangenden  Prioritäts-Hbligationen  erfolgt  im  April  des  auf  die  Ausloosung
  folgenden  Jahres.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu
versiärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritks-Obligationen  zu  beschleunigen,
  wie  auch  sämmrliche  Prioriräks-Obligarionen  durch  die  böffenrlichen  Blätker
  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes
einzulösen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  April  1863.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserm  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisfrenden  Prioritäts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritats-Obligationen  der  Zutritt
gestartet  ist.

g.  6.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  K.  5.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  im.  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  bestimmt  werden,  an  die  Wezeiger  der  betreffenden
Prioritäts-Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehbrigen,
  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgelieferk,  so
wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obligationen
  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur
Zahlung  präsentirt  werden.

(Nr.  4864.)  22°  Im
        <pb n="180" />
        —  140  —

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  März  des  auf  die  Ausloosun
folgenden  Jahres,  wenn  die  Ausloosung  selbst  im  Ausloosungsjahre  öffemulh
bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  im  We69..  der  Amortisation  eingelbsten  Prioritäls-Obligationen
  werden  in  Gegenwarr  zweier  Mitglieder  der  Oirekrion  und
eines  protokollirenden  Notars  verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,
durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Räckforderung  von  Seiten  des  Inhabers  CG.  7.)  oder
in  Folge  einer  Kündigung  (9.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäkks-Obligationen
  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

S.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  im
K.  4.  getroffenen  Beslimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:
a)  wenn  ein  Zahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhörr;
c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pendung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
d)  wenn  die  im  §F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.
In  den  Fällen  von  g.  bis  inkl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  sub  d.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Priorits-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hatte  stattfinden
  sollen.

g.  8.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt
sind  und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätker  ungeachtet,  uccht
rechtzeitig  zur  Realisirung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt

ein
        <pb n="181" />
        —  141  —

ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermoͤgen,  was  unter
Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von
der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

C.  9.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Obligationen  werden  nach  dem  in
der  Konzessions-Urkunde  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  und  dem
im  §.  20.  der  Statuten  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichtig  erklärt  und  demnachst  ersetzt.

S.  10.

Die  in  den  9.  4.  5.  6.  und  8.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Cölnische,  die
Aachener  und  die  Düsseldorfer  Zeitung.  Im  Falle  des  Eingehens  des  einen
oder  des  anderen  dieser  Blärter  bestimmt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  dafür  eine  andere  Zeitung,  in  welcher  jene  Bekanntmachungen
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

Ju  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  prchjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

(Nr.  4664.)  A.
        <pb n="182" />
        Prloriilia  ·  Obllgailos

 

—  142  —

 

 

Prioritats  ·  Obligatlon

der
Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
*7ô7
über

500  Rthlr.  Preuss.  Courant.
(Dritte  Emi  ion  Littr.  B.  a.)

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von
Fünfhundert  Thalern  an  dem  in  Gemässheit  Allerhöchster
  Genehmigung  und  nach  den  Bestimmungen
  des  umstehenden  Privilegiums  emittirten  Kapitale
  von  zwei  Millionen  sechsmal  hundert  tausend
  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn-Gesellschaft.

Cöln,  den  ten  18.

Die  Direction.  Der  Special-Director.
(Facsimile  der  Unterschrift  (Facsimile  der  Unterachrift.)

ZzZweier  Directions-Mitglieder.)



Ausgefertigt.
(Unterschrift.)

 

 

Rück-
        <pb n="183" />
        (Nr.  4864)

 

Privilegium.

 

 

 

Cöln  -Mindener  Eisenbahn-  GCesellschaft.

Rückseite.

143  —
        <pb n="184" />
        —  144  —
—

 

Cöln-Mindener  Eisenbahn-ECGesellschaft.
Anweisung  zu  der  Prioritäts-Obligation  (Dritte  Emission  Littr.  3.  a.)  ..4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inbaber  empfängt  am  1828ten  ..  18..  gegen  diese  Anweisung
(Kehrseite.)
emäss  O  1.  des  Pririlegiums  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten
lellen  die  erweine  Serie  der  Zinscoupons  zur  vorbezeichnelen  Prioriläts-Obligation.
öln,  den  .  .  ...  ...............
Die  Direction.
(Facsimile.)  Ausgefertigt.
Cöln-Mlndener  Elsenbahn-  Cesellschaft.  Kehrseite.
+#  1.  Eins-Compon  (III.  Emission  Littr.  B.  a.)
zudder„„#  Rthlr.  Preuss.  Courant.
Prioritats-  obligation  .  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Er-Inhaber
  empfängt  am  1stern  ..  18.  gegen  hebung  innerhalb  vier  Jahre  von  dem  in  den  be-Aen
  Caupon  an  den  Planmässig  bezeichneten  treffenden  Coupons  bestimmten  Zahlungstage  ab
.  Hthlr.  Preuss.  Courant  nicht  geschechen  ist,  verlallen  zum  Vortheil  der
als  Zinsen  vom  lsten  .  .  18..  bis  Isten  .  .  .  .  .  .  18.  Gesellschat.
Cöln,iAhken
Die  Direction.  Ausgelertigt.
aceimile  der  werre  aesimile  der  5  "eb
.  iii  ut  we  (7%  des  Readao  ½  ebria  (Datum  der  Zinszahlung.)

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
«  (R.  Decker).
        <pb n="185" />
        —  145  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  16—

 

 

(Nr.  4865.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Spandower  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  50,000  Rthlrn.  Vom  22.  März  1858.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Spandow  mit  Genehmigung  der
St  ordnet  sammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  theilweisen  Bestreitung
  außerordenrlicher,  zur  Einrichtung  der  städtischen  Gasbeleuchtung  erforderlichen
  Ausgaben  ein  Anlehen  von  50,000  Rthlr.  aufzunehmen  und  zu  diesem
  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  50,000  Rthlr.  Spandower  Stadt-Obligarionen,
„welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  500  Apoints  zu  100  Rehlr.  auszufertigen,
  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
oder  Ankauf  innerhalb  vierzig  Jahren  von  Zeit  der  Emission  zu  amortisiren
sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,
ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligarionen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ·
Gegeben  Berlin,  den  22.  Marz  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

E—t#n#e

Johrgang  1858.  (r.  4865.)  23  Span-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  29,  April  1858.
        <pb n="186" />
        Spandower  Stadt-Obligation

über

Einhundert  Thaler

  

#(
Ausgefertigt  in  Gemaßheit  des  landesherrlichen  Privilcgiums  vom  185.
Gesetz-Sammlung  de  185.  Seite

Wr.  Magisirat  der  Stadt  und  Feslung  Spandow,  urkunden  und  bekennen
hiermit,  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Sradt  ein  Darlehn
von  100  Rechlr.,  schreibe:

Einhundert  Thalern

Mreußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.  Diese
Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Einrichtung  einer  städtischen  Gasbeleuchtung
  in  Gemaͤßheit  des  Allerhoͤchsten  Privilegiums  vom  .  .  ten  ....
155.  aufgenommenen  Darlehns  von  50,000  Rthlr.  Die  Rückzahlung  dieses
Darlehns  geschieht  von  der  Emission  der  Obligationen  ab  binnen  spätestens
vierzig  Jahren  nach  Maaßgabe  des  feltgesiellten  Tilgungsplans  dergestalt,  daß
die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amorkisationsrate  im  Haushaltsetat  aufgenommen
  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Sradt-Obligationen  vermittelst  Ausloosung
  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens  vierzig  Jahren  eingelöst  werden.
Die  Stadtgemeinde  Spandow  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Gläubigern  siebt  kein  Kündigungsrecht
  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
  unker  Bezeichnung  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmmachung  erfolgt
  drei  Monate  vor  dem  Zahlungskermine  in  dem  Amtsblan  der  Königlichen
Regierung  zu  Porsdam  und  im  Staars-Anzeiger.  Jedesmal,  sobald  eines  dieser
Blatter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes
  anderes  Blatt  gewählt  werden.  Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem
solchergestalt  das  Kapiral  zurückzugeben  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen
  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechner,  mit  fünf  Prozent
  jährlich  verzinset.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt
gegen  bloße  Rückgabe  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser
Schuldverschreibung,  bei  der  Sradtkasse  in  Spandow,  in  der  nach  dem  Eintritt

des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldoerschreiung
        <pb n="187" />
        —  147  —

bung  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitster  ine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Spandow.
Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand
erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
durch  die  oben  bemerkten  Blaͤtter  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.  In  An—-sehung
  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons  finden
die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  .  1.  bis  13.  mit  nachstehenden
  näheren  Bestimmungen  Anwendung:  «

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäftre  und  Befugnisse
  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  sindet  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam  statt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  hiesigen
  Königlichen  Kreisgericht;

c)  die  in  den  996.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  Veschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  balbjährige  Zinskupons  ausgegeben;
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadtkasse
in  Spandow  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Werpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Spandow  mit  ihrem  Vermögen.

h  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

ertheilt.

Spandow,  den  185.

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

(Nr.  4865.)  23*  Serie
        <pb n="188" />
        —  148  —

BSerte  I.
Zins-Kupon  4
über
zwei  Thaler  fun  fzehn  Silbergroschen  Zinsen
der

über  100  Rthlr.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  2.  Januar

 

18.  die  halbjährlichen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  e###  mit  zwei  Thalern
  funfzehn  Silbergroschen  aus  der  Stadtkasse  in  Spandow.
Spandow,  den  r  18..

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitglicdes.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

Talon

zu  der
Spandower  Stadt-Obligation  5##
über

100  Rthlr.  a  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  1  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.
bei  der  Stadtkasse  in  Spandow.

Spandow,  den  rHHn  .  ..  .  ...  18..
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

 

(Nr.  4866)
        <pb n="189" />
        —  149  —

(Nr.  4866.)  Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Huͤngerlnghausen,
Kreis  Waldbroel.  Vom  6.  April  1858.

Wiur  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundstücke  in  dem  Hüngeringhauser  Bachthale
  bei  Hüngeringhausen,  Kreis  Waldbroel,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund.  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  SM#  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jehee
1843.  S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1833.  Ariikel  2.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  der  Grundstücke,  welche  in  dem  Hüngeringhauser  Bachthale
  bei  Hüngeringhausen  gelegen  und  in  dem  Katasterauszuge  d.  d.  Denklingen
  den  13.  September  1856.,  sowie  auf  dem  dazu  gehörigen  Situationsplane
  des  Wiesenbaumeisters  Boerner  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.  K2

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten
  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung
festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonsütge  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2e.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  quch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

g.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  qerden  von  den  Genossen  nach  Verhaltniß  ihrer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.  ·

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laäßt  die  Beiträge  von  den  Saumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

(Nr.  1866.)  Aus-
        <pb n="190" />
        —  150  —

Ausnahmsweise  kann  der  Vorsiand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen
und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu
ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für
unre  (nundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleien
  dürfen.

g.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Graͤben,  Wehre  ꝛc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in
der  Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an
den  Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige
Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten
—  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(cftr.  F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Milgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehert,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Feruar

  1843.

K.  5.
Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versaumnißz  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  pro  Morgen  eine
von  der  Generalversammlung  der  Wiesengenossen  zu  bestimmende  Vergütung.

K.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus
ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.


Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
drei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  WVerbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechrskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.  5.17
        <pb n="191" />
        —  151  —

K.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  deyselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  betreffenden  Wiesenbaumeisters  zu
veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwallung  zu  reoidiren;

P)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Fesistellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
  desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die
Zustimmung  der  Wiesenschöffen  nöthig;

f)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  fesizusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.
g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.


Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwärter  isi  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

g.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  uͤber  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtskiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

agegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes
durch  die  Regierung  (ckr.  F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
(Nr.  4666.)  des
        <pb n="192" />
        152  —

des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeintraͤchtigung  eines  oder  des  andern
Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden
  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  finder  nichr  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jattie  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteüschen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenraäumung,  der  Heuwerbung  und
der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen
und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler  bedrohen.

K.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung
in  Cöln  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

g.  12.

Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1858.

Im  Allerhöchsien  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="193" />
        —  153  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  4867.)  Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin-Bromberger  Netzewiesen
  in  den  Kreisen  Schubin,  romberg  und  Inowraclaw,  Regierungsbezirk
  Bromberg.  Vom  6.  April  1858.

Wl#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  nach  Anhdrung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben
  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  W.  56.  und
57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.),  was  folgt:

g.  1.

Um  die  Wiesen,  welche  in  den  Kreisen  Schubin,  Inowraclaw  und  Bromberg
  von  der  Labischiner  Muͤhle  rechts  der  Netze  bis  zur  Bruͤcke  bei  Oburznia,
von  da  zu  beiden  Seiten  der  Netze  bis  zum  Aushebepunkte  des  Richtgrabens,
ferner  an  der  alten  Netze  bis  gegen  Przylenke,  dann  von  der  westlichen  Feldmarkgrenze
  von  Przylenkerwerder  zwischen  der  alten  Netze,  dem  langen  Wassergraben
  und  der  nordwestlichen  und  suͤdwestlichen  Grenze  der  Bromberger  Stadtwiesen,
  endlich  zu  beiden  Seiten  des  Richtgrabens  bis  hinter  den  Pfzezolezyner
Nutzholzwerder  bei  Eichhorst  belegen  sind,  durch  Bewässerung  und  Entwasserung
  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser  Wiesen  zu  einer  Genossenschaft
unter  dem  Namen:

„Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin-Bromberger
Netzewiesen“
vereini-t.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  in  Labischin  und  ihren  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  in  Schubin.  Ihr  stehen  Korporationsrechte  zu.
Jahrgang  1858.  (Nr.  4867.)  24  Vor-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  1.  Mai  1858.

Soes  und
Umfang  der
Genossenschaft.
        <pb n="194" />
        T
an  ber  Melioration.
  Ent-Anlage

  und

Unterhaltung.

—  151  —

Verladungen  werden  derselben  in  ihrem  Geschäftslokale  in  Labischin  zugestellt.


g.  2.

Die  zur  Genossenschaft  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  mit  den  projektirten  Hauptund
  Bewaͤsserungsanlagen  find  auf  dem  von  dem  Wiesenbauer  Rohr
im  Jahre  1854.  kopirten  Generalplane  verzeichnet;  jedoch  bleiben  die  nach
Przylenke-Jungfernwerder  und  Olempino  nebbinen  68  Morgen  60  Quadrat-Ruthen,
  für  welche  der  Staupolder  Nr.  VI.  projektirt  war,  für  jetzt  von  der
Bestauung  und  der  Genossenschaft  ausgeschlossen.  Speziell  nachgewiesen  sind
die  Meliorationsgrundstücke  in  den  Karten  des  Feldmessers  Raatz  vom  Netzeflusse,
  aufgenommen  1835—36.  Sektion  V.  VI.  VII.,  kopirt  durch  Siebe,  und
Sektion  VIII.  und  X.,  kopirt  durch  Schocho,  sowie  auf  dem  durch  Rohr  1853.
kopirten  Plane  der  staädtisch  Bromberger  Wiesen,  und  in  den  zu  diesen  Karten
gehörigen  Vermessungsregistern  des  Feldmessers  Raatz  Litt.  A.  B.  C.  D.  E.  F.,
welche  sich  in  den  Akten  des  Regierungskommissarius  befinden.

K.  3.

Die  Genossenschaft  hat  die  vorgedachten  Flächen,  soweit  es  möglich  und
zweckmäßig  ist,  zu  bewässern  und  zu  entwässern.  Zu  dem  Ende  hat  dieselbe
die  nöthigen  Gräben,  Wasserungsrinnen,  Stauwerke,  Brücken  und  Stauschleusen,
  überhaupt  alle  dazu  erforderlichen  Baulichkeiten,  nach  dem  von  dem  Bau-Inspektor
  Sturtzel  im  Jahre  1853.  aufgestellten,  von  dem  Baumeister  Schulemann
  im  Jahre  1857.  ergänzten  Meliorationsplane  nebst  Anschlägen  auszuführen.
  Erhebliche  Abweichungen  von  diesem  Plane  dürfen  nur  mit  Genehmizung
  der  Ministerien  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  für

ie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Diese  Anlagen  sind  auch  von  der  Genossenschaft  künftig  zu  unkerhalten,
soweit  sie  zur  gemeinschaftlichen  Benutzung  ganzer  Abtheilungen  der  zu  meliorirenden
  Grundstücke  dienen,  wogegen  diejenigen  Anlagen,  welche  nur  einzelnen
Grundbesitzern  zum  Vortheile  gereichen,  von  diesen  allein  oder  von  mehreren
dabei  Betheiligten  gemeinschaftlich  unterhalten  werden  müssen.

Ueber  die  von  der  Genossenschaft  forrdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen
  und  über  die  zur  Genossenschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  vom  Vorstande
ein  Kataster  zu  führen.

Der  Vorstand,  insbesondere  der  Direktor,  kontrolirt  auch  die  Unterhaltung
  derjenigen  Anlagen,  welche  von  mehreren  Grundbesitzern  gemeinsam  oder
einzeln  allein  zu  unterhalten  sind,  und  läßt  das  Erforderliche  event.  durch  Exekution
  auf  Kosten  des  Saumigen  ausführen.  Jedoch  kann  Niemand  gezwungen
  werden,  Anlagen  auf  seinen  Grundstücken  vorzunehmen,  bei  welchen  weder
ein  anderes  Genossenschaftsmitglied,  noch  die  Genossenschaft  selbst  ein  Interesse
  hat.

K.  4.
        <pb n="195" />
        —  165  —

K.  4.

Die  Kosten  der  ersten  Anlage  sowohl,  als  der  Unterhaltung  und-Ver=  Auföringung
waltung,  werden  von  den  betheiligten  Grundstücken  nach  Verhältniß  ihrer  Fläche  der  Kostenin
  folgender  Art  aufgebracht.

Die  ganze  Meliorationsfläche  zerfällt  in  fünf  Unterabtheilungen.

Die  I.  Abtheilung  umfaßt  die  Wiesen  von  der  Labischiner  Mühle  bis
zu  den  Stauwiesen  an  der  alten  Netze  mit  einer  Fläche  von  circa  669  Morgen
  7  Quadratruthen.

Die  II.  Abtheilung  enthält  die  Wiesen  von  dem  Aushebungspunkte  des
Richtgrabens  zu  beiden  Seiten  der  alten  Netze  bis  zum  Dorfe  Przylenke  mit
einer  Fläche  von  circa  4006  Morgen  6  Quadratruthen.

Die  III.  Abtheilung  enthält  diejenigen  Wiesenflächen,  welche  nördlich
von  der  Chaussee  von  Labischin  nach  Bromberg  und  zwischen  dem  Richtgraben
und  den  Dörfern  Antonsdorf,  Lubionken  und  Smolno  bis  zu  dem  projektirten
Graben  XXV.  bis  XXXI.  des  Generalplanes  belegen  sind,  mit  einer  Fläche
von  circa  393  Morgen  107  Quadratruthen.

Die  IV.  Abtheilung  enthalt  die  Wiesen  von  der  Grenze  von  Przylenkerwerder
  zwischen  der  alten  Netze  und  dem  langen  Wassergraben,  soweit  die
Bromberger  Stadtwiesen  zu  beiden  Seiten  des  Speisekanals  liegen,  mit  einer
Fläche  von  circa  2249  Morgen  88  Quadratruthen.

Die  V.  Abtheilung  enthält  endlich  die  Wiesen  unterhalb  XXXI.  der  Generalkarte
  zu  beiden  Seiten  des  Richtgrabens  bis  an  die  alte  Netze  und  den
Graben,  welcher  von  112.  der  Generalkarte  bei  Heidchen  zur  Netze  hinführt,
mit  einer  Fläche  von  circa  6937  Morgen  75  Quadratruthen.

Diejenigen  Kosten,  welche  im  ausschließlichen  Interesse  einzelner  Abtheilungen
  entsiehen,  werden  allein  von  den  in  diesen  Abtheilungen  befindlichen
Grundstücken,  diejenigen  Kosten,  welche  im  gemeinsamen  Interesse  aller  oder
doch  mehrerer  Abthellungen  entstehen,  von  den  betheiligten  Abtheilungen  und
innerhalb  derselben  von  den  einzelnen  Grundstücken  nach  Verhältnit  ihrer  Fläche
aufgebracht.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  insofern  statt,  als  in  der  Abtheilung
  IV.  die  Stauwiesen  nur  mit  zwei  Drittheilen  des  Beitrags  der  Rieselwiesen
  herangezogen  werden.

Die  Repartition  der  Kosten  auf  die  einzelnen  Abtheilungen  nach  der  vorstehenden
  Regel  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes  von  der  Regierung  in
Bromberg  festgestellt.  Beschwerden  darüber  entscheidet  das  Ministerium  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Wenn  Grundbesitzer  in  den  einzelnen  Abtheilungen  vermeinen  solleen,
daß  sie  keinen  Vortheil  oder  einen  verhältnißmäßig  geringeren  Vortheil  als
die  anderen  Grundbesitzer  ihrer  Abtheilung  von  den  Genossenschaftsanlagen
haben  und  deshalb  verlangen  wollen,  gar  nicht,  oder  nur  mit  einer  geringeren
Fläche  zu  Beiträgen  herangezogen  zu  werden,  so  ist  eine  solche  Beschwerde
bei  dem  Königlichen  Kommissarius  anzubringen,  und  zwar  spätestens  binnen  vier

(Nr.  4867.)  24°  ochen,
        <pb n="196" />
        —  156  —

Wochen,  nachdem  das  Verzeichniß  der  Grundbesitzer  und  ihrer  Flächen  von
jeder  Abtheilung  den  Vorständen  der  betreffenden  Gemeinden  und  den  Rittergutsbesitzern
  mitgerheilt,  auch  diese  Mittheilung  im  Amtsblatt  der  Regierung
zu  Bromberg  und  sonst  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  gemacht  ist.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
binsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  bkonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden,  so  wird  das  Verzeichniß  demgemäß  berichtigt,  anderenfalls
werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.


Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Verzeichniß  der  beitragspflichtigen  Grundstäcke  wird  von
der  Regierung  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  vor  der  schließlichen  Feststellung
  des  Verzeichnisses  von  der  Regierung  angeordnet  werden,  vorbehaltlich
der  spateren  Ausgleichung.

Die  Zahlung  der  Beiträge  zum  Bau  erfolgt  in  den  dem  Baubedürfniß
entsprechenden,  von  der  Regierung  zu  Bromberg  festzusetzenden  Raten.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Sozietatsbeiträge  ruht  als  Reallast
  unablöslich  auf  den  Grundslücken.

Die  Jahlung  der  Beiträge  kann  von  dem  Sozietätsdirektor  in  eben  der
Art,  wie  dies  bei  den  offentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exrekution  erzwungen
  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  eines  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  seines  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.

g.  5.

Zur  Erleichterung  der  Interessenten  soll  ein  Theil  der  Anlagekosten  durch
Darlehne  gedeckt  werden,  deren  Aufnahme  der  Vorstand  unter  Genehmigung
der  Regierung  zu  bewirken  hat.  An  diesen  Darlehnen  hat  aber  der  Bestzer

er
        <pb n="197" />
        —  157  —

der  Herrschaft  Labischin  keinen  Antheil;  derselbe  bringt  vielmehr  den  Gesammtbetrag
  des  auf  seine  Flächen  treffenden  Kostentheils  unmittelbar  auf,  wogegen
er  für  seine  Flächen  auch  bei  der  Verzinsung  und  Abzahlung  der  Duleße
unbetheiligt  bleibt.  Die  übrigen  Interessenten  nehmen  an  den  Darlehnen  resp.
an  der  Verzinsung  und  Rückzahlung  derselben  in  demjenigen  Verhältniß  Theil,
in  welchem  sie  überhaupt  zu  den  Kosten  beitragen.

g.  6.

Jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  hat  derselben  von  seinen  Grundstücken.  Grund.Entdiejenigen
  Flaͤchen,  welche  zum  Bau  der  Zuleitungs-  und  Äbleitungs-Kanaͤle,  schädigung.
sowie  zur  Anlegung  der  Schleusen,  Dämme  und  sonstigen  Bauwerbe  erforderlich
sind,  abzutreten,  und  zwar  insoweit  ohne  Entschädigung,  als  der  bigßherige
Nutzungswerth  nach  voraussichtlicher  Schätzung  durch  die  ihm  demnächst  verbleibende
  Grasnutzung  auf  den  Dammdossirungen  und  Uferrändern,  und  durch
die  sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.
Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  vom  Vorstande,
event.  schiedsrichterlich  entschieden  (G.  16.).

Die  sonstigen  zur  Ausführung  der  Melioration,  namentlich  zur  Anlegung
  der  Kanäle,  Brücken,  Schleusen,  Wehre,  Wärterhäuser  und  Wege  erforderlichen
  Grundstücke  werden  im  Mangel  der  Einigung  von  der  Sozietät  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar
  1843.  erworben.

Wegen  Aussahlung  der  Geldvergütigung  für  die  der  Expropriation  unterworfenen
  Grundssücke  kommen  die  für  den  Chausseebau  hierüber  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.

g.  7.
An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  ein  Direktor  und  ein  Vorstand  8  ervon
  sieben  Mitgliedern.  Elung  de.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  dIn  Abte-Nur

  für  die  baaren  Auslagen  ist  dem  Direktor  eine  Remuneration  von
dem  Worflande  festzuschen.

Der  Direktor  wird  von  der  Regierung  zu  Bromberg  auf  drei  Jahre
ernannt.

g.  8.

Der  Vorstand  wird  nach  Maaßgabe  der  im  H.  4.  fuͤr  die  Aufbringung  Bildung  des
der  Kosten  festgestellten  Abtheilungen  zusammengesetzt  und  besteht:  Vorstandes.
1)  aus  dem  Besitzer  der  Herrschaft  Labischin  als  Vertreter  der  I.  Abtheilung
  und  als  Hauptinteressent  bei  der  V.  Mütheilung  mit  drei  Stimmen
und  der  Befugniß,  sich  durch  seinen  Generalbevollmächtigten  verkreten  zu
(Fr.  4867.)  lassen,
        <pb n="198" />
        —  158  —

lassen,  welcher  aus  der  Zahl  seiner  oberen  Wirthschaftsbeamten  einen
Substituten  für  Behinderungsfälle  ein=  für  allemal  ernennen  darf;

2)  aus  drei  Vertretern,  welche  von  den  Grundbesitzern  der  II.  und  III.  Abbbeilung,
  einschließlich  des  Besitzers  der  Herrschaft  Labischin,  gewählt
werden.

Zu  dem  Ende  zerfallen  diese  Abtheilungen  in  folgende  drei  Wahlkreise:
a)  der  erste  Wahlkreis  umfaßt  die  betheiligten  Besitzer  aus
1)  Gut  Bendzitowo,
2)  Gut  Dombrowko,
3)  Dorf  Jacubowo,
4)  Dorf  Kolankowo,
5)  Probstei  Lissewo,  für  die  Parrwiesen  in  Penchowo,
6)  Gut  Palczyn,
7)  Adlig  Brühlsdorf,
8)  Gut,  Dorf  und  Hauländer  Mamlitz,
9)  Jezewo  Hauland,
10)  Dorf  Kania,
11)  Herrschaft  Labischi
12)  Dorf  Czelupki,
13)  Antonsdorf,
14)  Alt-Dombie,
15)  Neu-Dombie,
16)  Dorf  Jezewo,
17)  Vorwerk  Jezewo,
18)  Dorf  Oburznia;
b)  der  zweite  Wahlkreis  umfaßt  die  betheiligten  Besitzer  aus
1)  Drzewianowo,
2)  Brzozd,
3)  Vorwerk  Beelitz,
4)  Dorf  Stryczek,
5)  Dorf  Glinke,
65)  Vorwerk  Grostwo,
7)  Groß-Neudorf,
8)  Groß-Bartelsee,
9)  Königlich  Brühlsdorf,
10)  Hopfengarten  und  Seekrug,
11)  Dorf  Bielawy,
12)  Klein-Neudorf,
13)  Gemeinde  Ottorowo,
14)  Groß-Dembinken,
15)  Klein-Dembinken,
10)  Dorf  Lubionken,
3  Horf  ltowo,
1  orf  Kobyliarnia
)  Dorf  Koby  19  Dorf
        <pb n="199" />
        —  159  —

19)  Dorf  Walownica,

20)  Dorf  Jungfernwerder,

21)  Dorf  Arnoldowo;
„P)  der  dritte  Wahlkreis  umfaßt  die  betheiligten  Besitzer

1)  aus  Sctadt  Labischin,

2)  der  Rieselwiesen  zwischen  dem  Richegraben  und  Antonsdorf  bis

an  den  Graben  zwischen  XXV.  und  XXXI  des  Generalplanes.

Jeder  dieser  Wahlkreise  wählt  ein  Vorstandsmitglied;

3)  aus  zwei  Vertretern,  welche  von  den  Grundbesitzern  der  IV.  Abtheilung
ewähle  werden;
4)  aus  einem  Vertreter  berslenigen  Grundbesitzer,  welche  außer  der  Herrschaft
  Labischin  in  der  V.  Abcheilung  betheiligt  sind.
Jab  Die  Wahlen  erfolgen  aus  der  Mitte  der  Wahlberechtigten  auf  sechs
ahre

re.
40  Fir  jedes  Vorstandsmitglied  wird  auf  gleiche  Weise  ein  Stellvertreter
gewählk.

Die  sämmtlichen  Vorstandsmitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden
von  dem  Direktor  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  verpflichtet.

K.  9.

Bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  hat  der,  welcher  mindestens  Einen
Morgen  Magdeburger  Maaß  besitze,  Eine  Stimme,  wer  über  zehn  bis  zwanorgen
  besitzt,  zwei  Stimmen,  über  zwanzig  bis  dreißig  Morgen,  drei

timmen  und  so  fort.  Wer  weniger  als  Einen  Morger  besitzt,  ist  nicht  stimmberechtigt.
  Wer  mit  seinen  Meliorationskassen-Beilrägen  im  Rückstande  ist,
oder  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges  Erkenmniß  verloren
  hat,  darf  an  der  Wahl  nicht  Theil  nehmen.

Von  dem  Direktor  wird  die  Liste  der  Wähler  jeder  Wahlabtheilung  mit
Hülfe  der  Gemeindevorsteher  aufgeslellt  und  der  Wahltermin  abgehalten.

Die  Liste  der  Wühler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren
gur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Während  dieser  Frist
ann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Fllligeei  der  Liste  bei  dem
Direktor  erheben.

Die  Entscheidungen  über  die  Einwendungen  und  die  Prüfung  der  Wahl
steht  dem  Worstande  zu.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  der  Stadte-Ordnung
  vom  30.  Mai  1853.  analogisch  anzuwenden.  Alle  drei  Jahre  scheidet
die  Halfte  der  gewählten  Vorslandsmitglieder  aus,  das  erstemal  nach  dem  Loose
dergestalt,  daß  die  beiden  Worstandsmitglieder  der  IV.  Abtheilung  unter  einander,
und  die  der  II.,  III.  und  V.  Abtheilung  unter  einander  loosen.  '

Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

(X.  4807.)  6%  0.

Wahlmodus.
        <pb n="200" />
        Geschaͤfts-Orbnung.
  -ß

Genossenschafts-
  Direk.-tor.


—  160  —

S.  10.

Der  Vorstand  versammelt  sich  regelmäßig  alljährlich  zweimal,  einmal  im
Frühjahr  und  einmal  im  Herbst,  um  unter  Ingiehung  des  Grabeninspektors
(§.  12.)  und  Wiesenmeisters  (F.  13.)  die  Frühjahrs=  und  Herbst-Meliorationsschau
  vorzunehmen,  den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
Streitigkeiken  unter  den  Genossenschaftsmitgliedern  wo  möglich  an  Ort  und
Stelle  zu  entscheiden  und  die  sonstigen  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Nach  Bedürfniß  kann  der  Direktor  außerordentliche  Versammlungen
ausschreiben.  Er  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Führer  von  drei  Stimmen  im
Vorstande  darauf  antragen.

Der  Oirektor  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  des.  Vorstandes  mit  entscheidendem
  Votum  bei  Stimmengleichheit.  Er  beruft  die  Vorstandsversammlungen,
  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  den  Sitzungen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung.
  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  sieben  freie  Tage
vorher  erfolgen.

Wer  am  Erscheinen  behindert  ist,  muß  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
  mittheilen  und  dies  sofort  dem  Direktor  anzeigen.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder
außer  dem  Vorsitzenden  zugegen  sind.

Eine  Ausnahme  sindet  statt,  wenn  der  Vorstand  zum  drittenmale  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen  und  dennoch  die  genügende
  Anzahl  nicht  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder
werden  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen.  Sie  werden  vom  Direktor  und
den  anwesenden  Mitgliedern  der  Versammlung  vollzogen.

S.  11.

Der  Direktor  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  der  Genossenschaft,
verkrikt  dieselbe  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber  und  handhabt  die
örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.

Er  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Unterschrift:

„Direktorium  der  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Labischin-Bromberger
  Netzewiesen.“

Er  hat  insbesondere:
a)  die  Meliorations-Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  innerhalb  der  Grenzen  des  Erats  auf  die  Verwaltungskasse  anzuweisen

  und  die  Kasse  unter  Zuziehung  eines  anderen  vom  Versiond.
azu
        <pb n="201" />
        —  161  —

dazu  gewaͤhlten  Mitgliedes  mindestens  halbjaͤhrlich  einmal  ordentlich  und
jährlich  einmal  außerordentlich  zu  revidiren;
den  Entwurf  des  Etats  und  die  Jahresrechnung  nebst  einem  Jahresbericht
  dem  Vorstande  in  der  Frühjahrsversammlung  vorzulegen;
die  Genossenschaftsbeamten  91  beaufsichtigen  und  die  halbjährliche  Graben-=schau
  mit  dem  Grabeninspektor  und  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten;
den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.  Zu  Verträgen  und  Vergleichen  über  Gegensiände
  von  funfzig  Thalern  und  mehr  ist  der  genehmigende  Beschluß
oder  die  Vollmacht  des  Vorstandes  beizubringen.  Verträge  und  Vergleiche
  unter  funfzig  Thaler  schließt  der  Direktor  allein  rechtsverbindlich
ab  und  hat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem  Vorstande  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen;
der  Direktor  ist  endlich  befugt,  wegen  der  Uebertretungen  gegen  die  Bestimmungen
  des  Statui  und  des  zum  Schutz  der  Anlagen  zu  erlassenden
Polizeireglements  die  Strafe  bis  zu  drei  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen
Gefan#niß  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.
(Gesetz-Sammlung  für  1852.  Seite  245.).

Die  vom  Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldbußen  fließen  zur  Kasse  der  Genossenschaft.
In  Abwesenheit  und  sonstigen  Behinderungsfällen  kann  der  Direktor  sich
durch  ein  Vorstandemitglied  vertreten  lassen.  Auch  kann  die  Regierung  einen
solchen  Vertreter  aus  der  Mitte  des  Vorstandes  ernennen.

b

c

d

e

S.  12.

Ein  mit  Em=  und  Bewässerungsanlagen  vertrauter,  zur  Anstellung  im  Beamte  der
Staatsdienst  als  Baumeisier  qualistzirter  Sachverständiger  ist  als  Grabeninspektor  it
zu  engagiren.  Er  hat  die  Frühjahrs=  und  Herbst-Meliorationsschau  mit  dem  spektor.
Vorslande  abzuhalten  und  außerdem,  soweit  es  norhwendig  ist,  die  Wasserleitungen
  und  Bauwerke  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,  deren  ordentliche  Unterhaltung
  und  Behandlung  zu  kontroliren,  den  Wiesenmeister  und  die  übrigen
technischen  Beamten  zu  beaufsichtigen,  größere  Bauten  selbst  zu  veranschlagen
und  in  der  Ausführung  unmittelbar  zu  leiten,  alles  nach  einer  vom  Vorstande
festzuslellenden  Instruktion.

Der  Vorstand  wählt  den  Grabeninspektor  das  erstemal  auf  drei,  später
auf  sechs  Jahre,  und  bestimmt  dessen  Remuneration.

§.  13.

Ein  zweiter  mit  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  vertrauter  Sachversihn=  Wirsenmester.
diger,  der  jedoch  nicht  als  Bautechniker  qualifizirt  zu  sein  braucht,  wird  von
dem  Vorstande  als  Wiesenmeisler  mindestens  auf  sechs  Jahre  angestellt.  Derselbe
  hat  die  Wasservertheilung  und  Be=  und  Entwässerung  auf  dem  ganzen
Jahrgang  1858.  (Nr.  486..)  25  e-
        <pb n="202" />
        —  162  —

Meliorationsgebiete  unmittelbar  zu  leiten,  die  Bau=  und  Unterhaltungskosten  zu
veranschlagen,  die  Bauten  auszuführen  und  überhaupt  die  Unterhaltung  der
Anlagen  zu  besorgen.  Auch  ihm  wird  vom  Vorstande  eine  Instruktion  ertheilt,
in  der  insbesondere  diejenigen  Bestimmungen  enthalten  sein  müssen,  welche  auf
den  Bromberger  Schiffahrtskanal  und  dessen  Speisung  Bezug  haben  (G.  17.).

Bei  der  Entwerfung  dieser  Instruktion  ist  die  Königliche  Kanalinspektion
zuzuziehen  und  unterliegt  dieselbe  der  Bestätigung  der.  Regierung  zu  Bromberg.

F.  14.

Wiesen=  und  Außerdem  ist  zur  Unterstützung  des  Wiesenmeisters  die  nöthige  Zahl  von
Schleusenwör.  Schleusen=  und  Wiesenwärtern  anzusfellen,  und  zwar  mindestens  drei  Schleusen-·
  waͤrter,  welche  die  Aufsicht  uͤber  alle  Schleusen  im  Richtgraben,  der  alten  Netze,
dem  Speisekanal  und  dem  Zuleitungskanale  von  Drzewianowo  nach  dem  Speisekanal

  führen  müssen.

Dem  einen  von  ihnen  muß  ein  Dienstetablissement  in  der  unmittelbaren
Nähe  der  Haupt-Stauschleuse  am  Anfangspunkt  des  Richtgrabens  gewährt
werden,  und  hat  derselbe  neben  der  speziellen  Aufsicht  über  diese  und  die
Schleuse  im  Richtgraben  bei  Kolonie  Friedrichsdorf  bei  beiden  das  Durchschleusen
  der  Holzflöße  zu  besorgen  und  über  die  richtige  Haltung  des  Wasserstandes
  nach  den  ihm  zu  ertheilenden  Vorschriften  zu  wachen.

Der  zweite  Schleusenwärter  muß  seine  Wohnung  so  angewiesen  erhalten,
daß  er  die  Stauschleuse  in  der  alten  Netze  bei  Drzewianowo,  die  Schleusen  in
dem  von  dort  nach  dem  Speisekanal  führenden  Zuleiter  und  die  Stauschleusen
bis  Kolunkowo  beaufsichtigen  kann.  Der  dritte  Schleusemwärter  endlich  muß
bei  Eichhorst  stationirt  sein,  zur  Beaufsichtigung  der  Schleusen  bei  Bielawy,
Eichhorst  und  im  Speisekanal.

Soweit  die  Ausübung  der  vorgedachten  Obliegenheiten  dieser  drei  Schleusenwärter
  darunter  nicht  leidet,  können  dieselben  auch  noch  mit  den  Funktionen
eines  Wiesen=  und  Grabenwärters  betraut  werden.  Sie  erhalten  vom  Direktor
eine  Instruktion,  die  zuvor  der  Regierung  zur  Bestätigung  vorgelegt  werden  muß.

Die  Instruktion  für  die  etwa  noch  außerdem  anzustellenden  Wiesenwärter
bedarf  dieser  Genehmigung  nicht.

Die  Anstellung  der  Wiesenwärter  und  die  Bestimmung  ihrer  Besoldung
erfolgt  durch  den  Vorstand,  soweit  nicht  für  die  I.  und  V.  Abtheilung  der  Besitzer
  der  Herrschaft  Labischin  die  erforderlichen  Personen  selbst  anzustellen  und
zu  besolden  übernimmt.

Dienstoernachlässigung  oder  Ungehorsam  der  Wärter  wird  von  dem  Direktor
  mit  Verweis  und  Geldstrafen  bis  zu  drei  Thalern  gerügt.  Diese  Strafen
fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

Die  Entlassung  der  Warter  wird  nach  den  Bedingungen  des  Engagements
  von  dem  Vorstande  bewirkt.
.  15.
        <pb n="203" />
        —  163  —

g.  15.

Die  Verwaltung  der  Genossenschaftskasse  ist  vom  Vorstande  einem  Rendanten
  zu  uͤbertragen.

Der  Vorstand  ertheilt  demfelben  eine  Instruktion  und  bestimmt  seine  Besoldung,
  sowie  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution.

g.  16.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  Verfabren  bei
über  das  Eigenthum  von  Grundstäcken,  über  die  Zusüändigkeit  oder  den  Umfang  Srigeeiten
von  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  oder  über  besondere,  auf  Genossenspeziellen
  Rechtstikeln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  ent=  shafl.
stehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  oder  die  vorgeblichen  Beeinträchligungen  eines  Mitgliedes  betreffenden
Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne
  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen
  sind.  .Z

Gegen  die  Eutscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs

an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Direktor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissarius  (G.  19.)
als  Vorsltzenden  und  zwei  Beisitzern.  Dasselbe  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  slatt;  der  unterliegende  Theil  #rägt
die  Kosten.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  drei  Jahre  gewahlt.

Waählbar  ist  jeder  Inlander,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnsitzes  zu
den  öffentlichen  Aemtern  wählbar  und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

K.  17.

Die  Art  und  Dauer  der  Bewässerung  muß  so  eingerichtet  werden,  daß  Verbältn
dem  Speisekanal  der  zum  Betriebe  der  Schiffahrt  auf  dem  Bromberger  Kanale  Wt1
erforderliche  Wasserzufluß  nach  dem  von  der  Kanalinspektion  anzugebenden  Be-  vr  ben  öffentdürfniß
  unter  Beachtung  der  von  letzterer  zu  berücksichtigenden  bisherigen  Rechte  g1  I
der  Mühlen  zugeführt  und  die  Flößerei  auf  der  Netze  und  dem  Richtgraben  faer  lrs

wie  bisher  getrieben  werden  kann.  NN3.

Die  Ausführung  dieser  Bestimmung  wird  durch  die  von  der  Regierung  den
(Nr.  4867.)  25*  zu
        <pb n="204" />
        Verfahren
bei  der  Bewässerung.


—  164  —

zu  Bromberg  zu  genehmigenden  Instruktionen  des  Wiesenmeisters  und  der
Schleusenwärter,  wie  durch  das  Bewässerungsreglement  (&amp;amp;.  18.)  bewirkt.

Außerdem  bleibt  der  Kanalverwaltung,  wenn  und  resp.  so  oft  ihrer  Entscheidung
  nach  die  vorerwähnten  Interessen  der  Schiffahrt  und  der  Flößerei
nicht  hinreichend  gesichert  sind,  die  vollständige  und  unbeschränkte  Disposition
über  das  Wasser  und  seine  Leitung  vorbehalten,  dergestalt,  daß  sie  die  ihr  in
dieser  Beziehung  nothwendig  erscheinenden  Anordnungen  sofort  ohne  Widerspruch
  und  ohne  Entschädigungsansprüche  treffen  und  ausführen  kann.

Da  durch  Ausführung  des  Meliorationswerkes  der  Wasserzufluß  zum
Speisekanal  und  durch  denselben  zum  Bromberger  Kanal  verändert  wird,  so
hat  die  Meliorationsgenossenschaft  den  Fiskus  wegen  aller  daraus  etwa  herzuleitenden
  Ansprüche  des  Besitzers  der  Thurmühle  und  Kobieliener  Mühle  zu
vertreten,  die  zur  Umleitung  des  Wassers  erforderlichen  Anlagen  auf  eigene
Kosten  auszuführen  und  zu  unterhalten,  sowie  auch  das  Eichhorster  Stauwehr
nebst  dem  Schutzwehr  im  Speisekanal  zu  übernehmen.  Wegen  der  dem  Fiskus
dadurch  in  der  Unterhaltung  für  die  Zukunft  entstehenden  Ersparnisse  wird  der
Genossenschaft  aus  Staatsfonds  eine  Beihülfe  zur  Anlage  von  4500  Rehlrn.
Kapital  gewährt.  Dieselbe  kommt  denjenigen  Abtheilungen  zu  Gute,  welche
die  Baukosten  am  Speisegraben  und  Eichhorster  Stauwehr  zu  tragen  haben.

Die  Zahlung  des  Geldes  erfolgt,  sobald  die  Unterhaltungspflicht  jener
Bauwerke  auf  die  Genossenschaft  übergegangen  ist.

Sollte  später  eine  Schiffahrtsverbindung  vom  Goplosee  bis  zum  Bromberger
  Kanal,  sei  es  vom  Staate  oder  anderen  von  ihm  konzessiomrten  Unternehmern,
  ausgeführt  werden,  so  bleibt  die  Genossenschaft  sowohl  rücksichtlich  des
Umfanges,  in  welchem  die  Benutzung  ihrer  Anlagen  für  diesen  Zweck  und  eine
Veränderung  der  Wasserverhältnisse  eintreten  muß,  als  auch  in  Betreff  der
Frage,  ob  und  welche  Entschädigung  in  beiden  Beziehungen  zu  gewähren  sei,
lediglich  der  Entscheidung  der  Ministerien  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  unterworfen.

S.  18.

Bei  der  Ab=  und  Zuleitung  des  Wassers  aus  den  Hauptgräben  und  in
die  Hauptgräben  der  Genossenschaft  hat  jedes  Mitglied  die  Anweisungen  des
Direktors  zu  befolgen.

Kein  Eigenthümer  darf  die  Bewässerung  selbst  vornehmen  ohne  Zustimmung
  des  Wiesenmeisters,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  zehn
Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall,  die  zur  Genossenschaftskasse  fließen.

Wrgen  des  Wässerungsverfahrens,  der  Heuwerbung  und  des  Hütens  auf
den  Wiesen  hat  der  Direktor  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  und  unter  Festsiellung
  Seitens  der  Regierung  zu  Bromberg  die  erforderlichen  Reglements  zu
erlassen,  wodurch  die  einzelnen  Mitglieder  bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen

i
        <pb n="205" />
        —  165  —

bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern  zu  Handlungen  und  Unterlassungen  im
gegenseitigen  gemeinschaftlichen  Interesse  verpflichtet  werden  können.

Diese  Ordnungsstrafen  fließen  gleichfalls  zur  Genossenschaftskasse.
K.  19.

Die  Genossenschaft  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.  Fcheltkan.

Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  in  Bromberg  als  Landespolizei=  Staates.
Behörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschafftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens
in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
überall  beachtek,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalren,  die  Schulden
  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.  Sie  ernennt  hierzu  einen  beständigen
  Kommissarius  aus  ihrer  Milte.

Demselben  ist  Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Meliorationskasse
  jährlich  einzureichen.

Die  Regierung  ist  befugt,  Reoisionen  der  Meliorationskasse  und  der  gesammten
  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der  Grabenschauen
  und  der  Vorstandssitzungen  abzuordnen  und  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1850.  Polizeiverordnungen  zum  Schutze  der  Genossenschafts-Anlagen
  zu  erlassen.

S.  20.

Wenn  der  Vorstand  unterläßt  oder  verweigert,  die  der  Genossenschaft
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltser#at
  zu  bringen,  so  läße  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die
Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge  im
Wege  der  administrativen  Exekution  auf  Kosten  der  Saumigen.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen
die  bei  der  Regierung  anzumeldende  Berufung  an  das  Ministerium  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

g.  21.

Die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Meliorationsplane
  und  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes  wird  unter  der  Kontrole  des
Vorstandes  und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen  Kommission  unter  der
Bezeichnung:

(N.  467.)  „Bau-
        <pb n="206" />
        —  166  —

„  —  für  die  Melioration  der  Labischin-Bromberger  Netzewiesen“

übertragen,  welche  besteht  aus
1)  einem  Königlichen  Kommissarius,
2)  einem  Bamechniker,
3)  zwei  Vorstandsmitgliedern.

Den  Königlichen  Kommissarius  ernennt  das  Ministerium  für  die  landwirthschafrlichen
  Angelegenheiten.  Derselbe  versieht  während  der  Bauzeit  zugleich
  die  Geschäfte  des  Sozietätsdirektors.

Der  Bautechmker,  welcher  während  der  Bauzeit  zugleich  die  Geschäfte
als  Grabeninspektor  zu  versehen  hat,  wird  von  dem  Vorstande  gewahlt.
Diese  Wahl  unterliegt  der  Bestäktigung  der  Regierung,  welche,  wenn  auch  die
Bestätigung  der  zweiten  Wahl  versagt  oder  die  Wahl  verweigert  wird,  den
Techniker  selbsi  ernennt.

Wemnn  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,  kann  dem  Bautechniker  ein  in  derselben
  Weise  ein=  für  allemal  zu  ernennender  Stellvertreter  zur  Seite  gesetzt
werden,  der  ihn  in  allen  Behinderungsfällen  mit  gleicher  Befugniß  zu  vertreten
berechtigt  ist.

Von  den  Vorstandsmitgliedern  ist  eines  der  Besitzer  der  Herrschaft  Labischin,
  resp.  sein  Stellvertreter,  das  andere  wird  von  dem  Vorstande  aus  seiner
  Mitte  gewählt.

Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Sümmengleichheit
  entscheidet  der  Königliche  Kommissarius  als  Vorsitzender.

Zur  Galtigkeit  der  Beschlüsse  genägt  die  Anwesenheit  des  Kommissarius,
des  Bautechnikers  und  eines  Vorstandsmutgliedes.

g.  22.
Die  Remuneration  fuͤr  den  Koͤniglichen  Kommissarius  wird  aus  der
Staatskasse  bestritten.
S.  23.
Die  Kommission  besorgt  die  Erwerbung  und  Abschreibung  der  Grundstücke,
  deren  Ankauf  zur  Ausführung  des  festgesetzten  Meliorationsplanes  nothwendig
  ist;  sie  ist  verpflichtet,  im  Inrerese  der  Genossenschaft  auf  möglichste

Kostenersparniß  Bedacht  zu  nehmen  und  überhaupt  Alles  anzuordnen  und  zu
veranlassen,  was  ihr  zum  Nutzen  der  Genossenschaft  zweckdienlich  erscheint.

g.  24.

Die  Verträge,  welche  die  Baukommission  abschlietzt,  sind  von  allen  vier
Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.
Ver-
        <pb n="207" />
        —  167  —
Vertraͤge  bei  Gegenstaͤnden  uͤber  fuͤnfhundert  Thaler  beduͤrfen  zu  ihrer
Guͤltigkeit  der  Genehmigung  des  Vorstandes.

g.  25.

Sobald  die  Ausfuͤhrung  der  Melioration  bewirkt  ist,  hoͤrt  das  Mandat
der  Baukommission  auf.  Dieselbe  uͤbergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur
ferneren  Verwaltung.  Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  moͤchten,  werden
von  dem  Ministerium  fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anknang
  der  Regierung  in  Bromberg  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zuig

  ist.

S.  26.

Wegen  der  Kosten  für  die  Aufnahme  der  Verhandlungen  behaält  es  bei
der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  (F.  51.)  sein  Bewenden.
F.  27.

Die  Abänderung  dieses  Statutes  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydot.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4867—1669)  (Nr.  4868.)
        <pb n="208" />
        —  168  —

(Nr.  4868.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  unter  der  Benennung
  „Prinz  Leopold,  Abkliengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,  Puddlingsund
  Walzwerk“  gebildeten,  in  Hurl  domizilirten  Aktiengesellschaft.  Vom
18.  April  1858.

D.  Königs  Majestak  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  April
d.  J.  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung:  „Prinz  Leopold,
  Akriengesellschaft  für  Hüctenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk“  mit  dem
Domizil  in  Hur  Bürgermeisterei  Isselburg,  Kreis  Rees,  im  Regierungsbezirk
Düsseldorf,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  8  bestätigen  geruht,
was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das
Amtsdlatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden
  wird.
Berlin,  den  18.  April  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4869.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  unter  der
Benennung  „Prausker  Bergwerks-Aktienverein“  gebildeten,  in  Görlitz
domizilirten  Aktiengesellschaft.  Vom  18.  April  1858.

D.  Königs  Majesickt  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  April
d.  J.  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unker  der  Benennung  „Prausker  Bergwerks-Aktienverein"
  mit  dem  Domizil  in  Görlitz,  im  Regierungsbezirk  Liegnitz,
zu  genehmigen  und  das  Gesellschaffsstatut  zu  bestatigen  geruhl,  was  hierdurch
nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Liegnitz  bekannt  gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  18.  April  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="209" />
        —  169  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.—

 

(Nr.  4870.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  in  Suhl  domizilirten  Aktiengesellschaft
  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  „Hennebergia.“  Vom  6.  April
1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
  der  Benennung:  „Hennebergia,  Mktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  zu  Suhl“,  deren  Sitz  in  Suhl  im  Regierungsbezirk  Erfurt  sein  soll,
und  welche  die  Gewinnung  fossiler  Brennstoffe  und  Erze,  sowie  die  Darstellung
von  Roheisen,  Stabeisen  und  Stahl,  sowohl  zum  Verkauf  als  auch  zur  weiteren
  Verarbeitung  zu  Gegenständen  des  Eisenbahnbedarfs  und  der  Maschinen-Fabrikation
  zum  ##erue  hat,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
genehmigt  und  dem  in  dem  notariellen  Akte  vom  25.  Januar  1858.  festgestellten
  Gesellschaftsstature  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  norariellen  Akte
vom  25.  Januar  1858.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Worrlaute  der
Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Erfurt  zur  öffentlichen  Kenntnitz  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simonsc.

Jahra##g  1858.  (Nr.  4870.)  26  Statut
Ausgegeben  zu  erlin  den  6.  Mai  1n68.
        <pb n="210" />
        —  170  —

Statut

der
Hennebergia,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbewieb
zu  Suhl.

S.  1.

Vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  von  den  nachsiehend
genannten  Personen:

dem  Königlichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Wilhelm  Adolph  Leopold
  Maetzke  in  Berlin,

dem  Bankier  und  Fabrikbesitzer,  Kommerzienrath  Ferdinand  Spangenberg
  in  Suhl,

dem  Senator  und  Fabrikbesitzer  Paul  Sauer  in  Suhl,

dem  Kdniglichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Freiherrn  Carl  v.  Münchhausen
  in  Berlin,

dem  Königlichen  Regierungsrath  Emil  Grano  in  Erfurt,

dem  Stadtrath  Gustav  Max  in  Magdeburg,

dem  Professor  der  Geologie  an  der  Bergokademie  zu  Freiberg,  Bernhard
  Cotta,

dem  Stadtgerichtsrath  Julius  Carl  Lehmann  in  Berlin,

dem  praktischen  Arzt  Dr.  Salomon  Neumann  in  Berli,

und  allen  denjenigen,  welche  sich  durch  Uebernahme  von  Aktien  betheiligen  wollen,
  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  eine  Akriengesellschaft
  unter  dem  Namen:
„Hennebergia,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“,


gebildet.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  zu  Suhl  und  ihren  ordenrlichen  Gerichtsstand
  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  daselbst.

Dieselbe  ist  jedoch  verpflichter,  nicht  nur  bei  dem  obengedachten  Gerichte
ihres  Wohnsitzes,  sondern  auch  bei  denjenigen  Gerichten  des  Inlandes,  in  deren
Bezirken  sie  gewerbliche  Etablissements  besitzt,  wegen  der  auf  letztere  sich  beziehenden
  Geschäfte  und  Verbindlichkeiten  als  Verklagte  Recht  zu  nehmen.

Auf  Klagen  der  Aktionaire,  als  solcher,  gegen  die  Gesellschaft  sindet  diese
letztere  Bestimmung  keine  Anwendung.

Zweck
        <pb n="211" />
        —  171  —

Zweck  der  Gesellschaft.

g.  2.

Die  Gesellschafr  hat  zum  Zweck,  fossile  Brennstoffe  und  Erze  zu  gewinnen
  und  Roheisen,  Stabeisen  und  Stahl,  sowohl  zum  Verkauf,  als  auch  zur
weiteren  Verarbeitung  zu  Gegenständen  des  Eisenbahnbedarfs  und  der  Maschinenfabrikation
  darzustellen.

Dauer  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  beslimmt,  anfangend
mit  dem  Tage  der  landesherrlichen  Genehmiguns.  Eine  Verlängerung  dieser
Dauer  kann  nach  F.  44.  beschlossen  werden,  bedarf  jedoch  der  landesherlichen
Genehmigung.

Kapital  und  Organisation  der  Gesellschaft.
F.  4.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  ist  750,000  Rchlr.,  siebenhundert
und  funsiig  tausend  Thaler,  bestehend  in  3750,  dreitausend  siebenhundert  und
funfzig  Stück  Aktien,  zum  Nominalwerthe  von  200,  zweihundert  Thalern.

F.  5.

Durch  Zeichnung  von  einer  oder  mehreren  Aktien  wird  ein  Jeder  Mitlied
  der  Gesellschaft,  und  nimmt  als  solches,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllun
einer  Verpflichtungen  gegen  die  Gesellschaft  handelt,  sein  Domizil  zu  Suhß
Alle  Insinuationen  an  Aktionaire  als  solche  erfolgen  gültiger  Weise  an  eine
von  ihnen  zu  beslimmende,  in  Suhl  wohnende  Person,  oder  an  ein  daselbst  belegenes
  von  ihnen  zu  bezeichnendes  Haus,  nach  Maaßgabe  der  gh.  21.  und.
22.  Titel  7.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  in  Suhl,  an  das  Prozeß-Büreau
  des  Königlichen  Kreisgerichts  daselbst.

F.  6.

Die  Aktien  werden  auf  den  Inhaber  lautend,  nach  Formular  A.  in  der
Anlage,  ausgefertigt,  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  versehen  und  aus  einem
Stammregister  ausgezogen.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre  Dividen-C##70.)

  20  den-
        <pb n="212" />
        —  172  —

/  denscheine  nach  Formular  B.,  nebst  Talon  laut  Formular  C.  ausgegeben,  welche
nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

K.  7.

Unmittelbar  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmi  ung  werden
mindestens  zehn  Prozent  des  Betrages  der  Aktien  angezahlt.  Weitere  Einahlungen
  erfolgen  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft,  auf  Aufforderung  des
Verwüllungerathes,  in  Raten  von  höchstens  zwanzig  Prozent  und  in  Zwischenrdumen
  von  nicht  weniger  als  zwei  Monaten  an  die  Gesellschafrskasse  in  Suhl,
oder  an  die  in  der  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes  näher  zu  bestimmenden
  Bankhäuser  anderer  Orte.

Im  Laufe  des  ersten  Jahres,  vom  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  müssen  wenigstens  vierzig  Prozent  eingezahlt  werden.  Dem  Verwaltungsrathe
  steht  es  frei,  wenn  er  es  für  zulässig  erachtet,  die  Zahlung  des  vollen
Betrages  der  Aktien  an  Stelle  der  Theilzahlungen  anzunehmen.  Oie  eingeahlten
  Beträge  werden  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  nach  Verlauf  des  ersten
Vahres  nach  der  landesherrlichen  Genehmigung  mit  fünf  Prozent  verzinst.

Die  Verzinsung  der  Theilzahlungen  wird  durch  Kürzung  an  der  jedesmal
  nächsten  Jahlung  regulirt,  die  Bewzinsung  der  voll  eingezahlten  Mktien
von  dem  einzuzahlenden  Venage  in  Höhe  einjahriger  Zinsen  sofort  in  Abzug
gebracht.  Nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  tritt,  gleichviel  ob  die  Aktien  bereirs
  voll  eingezahlt  sind  oder  nicht,  eine  Dividendenzahlung  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  ein.

Wer  binnen  vier  Wochen  nach  einer  durch  die  im  F.  11.  näher  bezeichneten
  Blätter  erfolgten  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes  keine  Zahlung
leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem
Fünftheil  des  ausgeschriebenen  Betrages.  «

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  oͤffentlichen  Aufforderung
  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzablungt
  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Mktionair  gegebenen
Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aklien  für  erloschen  zu  erklären.

Eine  solche  Erklärung  erfolgk  auf  den  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  im  F.  11.  bezeichneten  Blättern,  unter
Angabe  der  Nummern  der  Aktien.  An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausscheidenden
  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner
weelassen  werden.  Will  er  von  der  Befugniß,  die  eingezahlten  Raten  verfallen
und  die  Ansprüche  erloschen  zu  erklären,  keinen  Gebrauch  machen,  so  ist  er  berechtigt,
  die  fdlligen  Einzahlungen  nebst  Konventionalstrafe  gegen  die  säumigen
Aktionaire  gerichrlich  einzuklagen.

g.  8.

Ueber  die  gemachten  Einzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende
Interimsscheine  (Quittungsbogen)  ausgegeben,  die  dann  nach  erfolgter  *
in-
        <pb n="213" />
        —  173  —

Einzahlung  gegen  die  Aktienscheine  selbst  umgetauscht  werden.  (Siehe  Formular
  D.  im  Anhange.)

Ein  jeder  Aktienzeichner  ist  zwar  seine  Rechte  aus  der  Zeichnung  und
den  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen  auf  Andere  zu  übertragen  befugt,  er
bleibt  aber  für  den  vollen  Betrag  des  von  ihm  gezeichneren  Aktienkapitals  verpflichret
  und  kann  von  dieser  Verbindlichkeit  vor  Einzahlung  von  vierzig  Proent
  gar  nicht,  nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozenk  nur  durch  Beschluß  des
Verrbaltungeratbes  der  Gesellschaft  befreit  werden.  Die  Richtigkeit  der  Unterschriften
  unter  den  Cessionen  ist  die  Gesellschaft  zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet.

§.  9.

Nur  bis  zum  Betrage  der  Aktien  ist  jeder  Aktionair  zur  Zahlung  verpflichtet;
  eine  Ausnahme  hiervon  machen  jedoch  die  im  §F.  7.  näher  bezeichneten
Konventionalstrafen.

S.  10.

Wenn  Aktien,  Interimsquittungen  oder  Talons  verloren  gehen  oder  vernichter
  werden,  ist  deren  Aufgebot  und  Mortifikation  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  zu  Suhl  zu  veranlassen.  Das  diesfallsige  Verfahren  findet  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  statt.  Die  öffentlichen  Aufgebote  erfolgen
jedenfalls  auch  durch  die  im  F.  11.  bezeichneten  Blätter.  An  Stelle  der  gerichtlich
  für  mortifizirt  erklärten  Aktien  oder  Talons  fertigt  der  Verwaltungsrath,
  unter  Eintragung  des  Datume  des  rechtskraftigen  Urtheils  in  das  Stammregister,
  neue  aus.

Verlorene  oder  vernichtete  Dividendenscheine  können  nicht  mortifizirt  werden.
  Doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor
Ablauf  der  Verjadhrungsfrist  (G.  42.)  bei  dem  Verwaltungsrathe  angemeldet
und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktie  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  dargethan  hat,  nach  Ablauf  der  Berjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Dioidendenscheine  ausgezahlt
werden.

K.  11.
Alle  öffentlichen  Bekannemachungen  der  Gesellschaft  erfolgen:
1)  im  Preußischen  Staats-Anzeiger,
2)  in  der  Neuen  Preußischen  Zeitung,
3)  in  der  Berliner  Boörsenzeitung.

Es  bleibt  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten,  hiervon  jede  ihm  zweckmßig
  erscheinende  Aenderung  zu  treffen,  welche  jedoch  der  Genehmigung  der
Königlichen  Regierung  zu  Erfurt  bedarf,  sowie  es  dieser  zustehr,  die  Wahl
anderer  Gesellschaftsblakter  zu  fordern,  nöthigenfalls  dieselben  vorzuschreibe.)

(Nr.  4800.)  e
        <pb n="214" />
        —  174  —

Alle  hinsichtlich  der  Gesellschaftsblaͤtter  eintretenden  Aenderungen  sind
durch  das  Amtsblatt  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Erfurt  und  derjenigen  Regierung.
  in  deren  Bezirk  die  betreffenden  Blätter  erscheinen,  sowie  durch  die
leibenden  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

S.  12.

r  Die  Verwaltung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  und  deren  Vertretung
erfolgt:
1)  durch  die  Aktionaire  selbst  in  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Generalversammlungen,
2)  durch  den  Verwaltungsrath  CG.  23.),  und
3)  durch  den  Direktor  G.  31.).

Von  der  Generaloersammlung.

S.  13.

Die  Generalversammlung,  regelmaßig  konstituirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Nur  die  Inhaber  von  wenigstens  fünf  Aktien  haben  das
Mechte  an  den  Generaloersammlungen  Theil  zu  nehmen  und  ihre  Stimme  abugeben.

zus  Der  Besitz  von  je  fuͤnf  Aktien  berechtigt  zur  Abgabe  Einer  Stimme,  doch
kann  kein  Aktionair,  weder  auf  den  Grund  eigenen  Aktienbesitzes,  noch  zugleich
als  Bevollmächtigter  mehr  als  zwanzig  Stimmen  ausüben.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  durch  andere  stimmberechtigte  Mktionaire
  auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  vertreten  lassen.  Minderjährige
und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren,  Ehefrauen
  durch  ihre  Esemänner,  moralische  Personen  durch  ihre  Repräsentanten,
Handlungsfirmen  auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  durch  ihre  Prokuraführer
  vertreten,  auch  wenn  diese  Vertreter  nicht  selbst  Aktionaire  sind.

S.  14.

Wer  sein  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  selbst  ausüben,  oder
durch  Andere  ausüben  lassen  will,  har  mindestens  acht  und  vierzig  Stunden
vor  der  Generalversammlung  seine  Aktien,  resp.  Interimsscheine,  auf  dem  Geschdftsbüreau
  des  Verwaltungsrathes  oder  bei  den  in  der  Einladung  hierzu
besonders  bezeichneten  Handlungshäusern  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  hinterlegen.
  Vollmachten  müssen  dem  Verwaltungsrathe  spatestens  am  Tage  vor
der  Generalversammlung  zur  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  vorgelegt  werden.  Die
Vollmachten  müssen  schriftlich  abgefaßt  sein  und

1)  die  Person  des  Bevollmächtigten  und  dessen  Berechtigung  zur  Vertretung
bestimmt  bezeichnen,
2)  vom
        <pb n="215" />
        —  175  —

2)  vom  Machtgeber  mit  Vor=  und  Zunamen  oder  der  Firma  seines  Handlungshauses
  unterzeichnet,  und
3)  mit  seinem  Privat=  oder  Geschäfessiegel  versehen  sein.

Die  Empfangsbescheinig  ühb  aus  welchen  der  Umfang  des  dem  Aktionair
  zustehenden  Scimmrechts  sich  ergeben  muß,  dienen  als  Legitimation  zum
Eintritt  in  die  Generalversammlung,  und  weist  die  danach  anzufertigende  Aiste
die  Anzahl  der  in  der  Versammlung  vorhandenen  Stimmen  nach.

Gegen  Rückgabe  der  Empfangsbescheinigungen  werden  vom  Tage  nach
der  Generalversammlung  an  die  hinkerlegten  Dokumente  wieder  in  Empfang
genommen.

 

K.  15.

Die  Generalversammlungen  werden  durch  den  Verwaltungsrath  einberufen.
  Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Vorsthende  des
Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter.  er  Vorsitzende  ernennt  zwei
Skrutatoren  aus  den  erschienenen  Aktionairen.

K.  16.

Die  ordentlichen  Generalversammlungen  finden  alljährlich  in  der  ersten
Halfte  des  Monats  September  in  Suhl  statt.  Die  Einladungen  hierzu  erfolen
  in  den  im  K.  11.  bezeichneten  Blättern  durch  zweimalige  Inrückung=  deren
etzte  mindeslens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung  zu  erlassen  ist.

F.  17.

Gegenstände  des  Vortrags  und  der  Berathung  und  resp.  der  Entscheidung
  in  der  ordenrlichen  Generalversammlung  sind:

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  den  Berrieb  des  letzten  Jahres;

2)  Prüfung  der  durch  drei  Kommissarien  revidirten  Jahresbilanz,  Ertheilung
der  Decharge  und  Genehmigung  der  von  dem  Verwaltungsrathe  (F.  39.)
ermittelten  Dividende;

3)  Anträge  des  Verwaltungsrathes;

4)  Anträge  einzelner  Aktionaire.  Sind  solche  Anträge  dem  Verwaltungsrathe
  nicht  mindestens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  schriftlich
  mitgerheilt,  oder  entscheidet  6.  ,  wenn  dieselben  erst  in  der  Versammlung
  selbst  gestellt  werden,  nicht  mindestens  ein  Viertheil  der  anwesenden
  Stimmen  für  Vornahme  der  Berathung,  so  ist  der  Berwaltungsrath
  berechtigt,  dieselben  bis  zur  nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Generalversammlung  zurückzustellen;

5)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisionskommissson;


6)  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  mögen  dieselben  in
Aufnahme  baarer  Betráge  oder  in  der  Eingehung  von  Schusdonhn

r  470)  ich-
        <pb n="216" />
        —  176  —

lichkeiten,  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschdftsjahres
  erfolgt,  bestehen;

7)  Erhöhung  des  Grundkapitals  (F.  44.);

8)  Abänderung  und  Ergänzungen  des  Statuts  (F.  44.).

Ueber  die  ad  6.  7.  und  8.  bezeichneten  Gegenstände  der  Berathung  kann
jedoch  nur  dann  in  den  ordenrlichen  Generalversammlungen  beschlossen  werden,
wenn  dieselben  in  der  Einladung  ausdrücklich  bekannt  gemacht  worden  sind.
Auch  bedürfen  die  Beschlüsse  zu  6.,  um  verbindliche  Kraft  zu  erhalten,  noch
der  Genehmigung  des  Herrn  Handelsministers.

F.  18.

Die  ordentliche  Generalversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  ein  Zehntheil
  der  qusgegebenen  Aktien  vertreten  ist.  Die  Abstimmung  ist  offentlich,  insofern
  nicht  von  einem  Viertheil  der  anwesenden  Stimmen  schriftliche  Abstimmung
  verlangt  wird.  Die  absolute  Majoritcät  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  bei  Wahlen  jedoch
das  Loos.  Ist  bei  letzteren  eine  absolute  Majoritaͤt  nicht  vorhanden,  so  find
diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,  in  doppelter  Zahl
der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  zu  bringen.  «

Ist  in  der  anberaumten  ordentlichen  Generalversammlung  die  Beschlußfahigkeit
  nach  dem  hier  festgestellten  Maaßstabe  nicht  erreicht,  so  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  eine  neue  Generalversammlung  einberufen  und  in  der  Einladung
  dazu  ausdrücklich  bemerkt,  daß  in  dieser  die  Anwesenden  unbedingt  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  zu  beschließen  befugt  sind.

S.  19.

Außerordentliche  Generalversammlungen  können

1)  durch  den  Verwalkungsrath  und  müssen

2)  auf  einen  von  10  —  zehn  —  Aklionairen,  die  zusammen  mindestens  ein
Zehntheil  des  gesammken  Aktienkapitals  repräsentiren,  gestellten  Antrag
von  dem  Verwaltungsrathe  veranlaßt  werden.

g.  20  ·#

Die  Einladung  zu  den  außerordentlichen  Generalversammlungen,  welche
ebenfalls  in  Suhl  abzuhalten  sind,  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath  auf
leiche  Weise,  wie  im  F.  16.  hinsichtlich  der  ordentlichen  Generalversammlungen
estimmn  ist,  und  sind  der  Zweck  der  Versammlung  und  die  zur  Verhandlung
kommenden  Gegenstände  genau  anzugeben.

.  21.

Auch  in  außerordentlicher  Generalversammlung  erfolgt  die  Entscheidung
nach  dem  im  &amp;amp;.  18.  bezeichneten  Modus.
·  5.22.
        <pb n="217" />
        5.  22.

Das  über  die  Verhandlung  einer  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  nokariell  geführt  und  nach  Vorlesung  und  Genehmigung
  der  Generalversammlung  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Skrutatoren
  und  drei  von  ihm  zu  bezeichnenden  Aktionairen  unterzeichnet.  Die  von
den  Skrutatoren  geführte  Liste  der  zur  Generalversammlung  erschienenen  Seimmen
  ist  dem  Prokokolle  beizufügen.

Von  dem  Verwaltungrathe.

g.  23.

Die  oberste  Leitung  aller  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung
  derselben  nach  Wen  sowohl  wie  den  einzelnen  Aktionairen  gegenüber,
erfolgt  durch  den  aus  sieben  Mitgliedern  bestehenden  Verwaltungsrath.  Die  Mitglieder
  desselben  werden  durch  die  Generalversammlung  gewählt.  Diese  wählen
durch  absolute  Stimmenmehrheit  aus  sich  einen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  auf  ein  Jahr,  nach  dessen  Ablauf  Beide  wieder  wählbar  sind.  Eine
gerichtliche  oder  notarielle  Ausfertigung  des  Wahlaktes  bildet  die  Legitimation
der  einzelnen  Mieglieder  des  Verwaltungsrathes.  Die  Namen  der  Mitglieder
desselben,  sowie  die  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,  sind  durch  die
im  K.  11.  bezeichneten  Blätter  bekannt  zu  machen.

g.  24.

Die  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  geschieht  in  der  Weise,  daß
1)  in  jedem  der  beiden  ersten  Jahre  ihrer  Funktion  je  zwei,
2)  in  jedem  dritten  Jahre  drei  der  am  längsten  fungirenden  Mitglieder
desselben  ausscheiden.

So  lange  sich  der  Turnus  noch  nicht  gebildet  hat,  werden  die  Ausscheidenden
  durch  das  Loos  bestimmt.  Dieselben  sind  wieder  wählbar.  Außerdem  ist
jedes  Mirglied  des  Verwaltungsrathes  nach  vorhergegangener  dreimonatlicher
Anzeige  von  dem  Verwaltungsrathe  auszuscheiden  befugt.

g.  25.

Bis  zur  vierten  ordentlichen  Generalversammlung  einschließlich  bilden
indessen  die  Herren:
Adolph  Maetzke,  Königlicher  Geheimer  Ober-Regierungsrarh  in  Berlin,
Bernhard  Cokta,  Professor  an  der  Bergakademie  in  Freiberg,
Jahrgon.  1858.  (Nr.  4870.)  27  Fer-
        <pb n="218" />
        —  178  —
Ferdinand  Spangenberg,  Kommerzienrath,  Bankier  und  Fabrilbesitzer
in  Suhl,

Paul  Sauer,  Senator  und  Fabrikbesitzer  in  Suhl,

Emil  Grano,  Königlicher  Negierungerach  in  Erfurr,

Karl  von  Münchhausen,  Freiherr,  Kbniglicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath
  in  Berlin,

Salomon  Neumann,  Doktor,  praktischer  Arzt  in  Berlin,

den  Verwaltungsrath.

In  der  vierten  ordentlichen  Generalversammlung  wird  der  neue  Verwaltungsrath
  definiriv  konstikuirt.

g.  26.

Um  für  den  Verwaltungsrath  wählbar  zu  sein,  muß  man  Besitzer  von
wenigstens  zwanzig  Aktien  sein,  und  müssen  diese  während  der  Amtsdauer  im
Archive  der  Gesellschaft  deponirt  werden  und  sind  so  lange  unverhußzerlich.

S.  27.

Die  Sctellen  der  während  der  Zeit  von  einer  Generalversammlung  zur
anderen  etwa  ausscheidenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  von
dem  Berwaltungsrathe  wieder  besetzt.  Ueber  den  Wahlakt  wird  ein  gerichtliches
oder  notarielles  Protokoll  geführt.

Die  Amtsdauer  dieser  Mitglieder  währt  bis  zur  nächsten  Generalversammlung,
  wo  eine  definitive  Wahl  stattfindet.  Das  eintretende  Mitglied  scheidet
  jedoch  an  demjenigen  Tage  aus,  an  welchem  die  Funktion  seines  Vorgängers
  geendet  haben  würde.

Auch  das  Resultat  jeder  außerordentlichen  Wahl  von  Verwaltungsraths-Mitgliedern
  ist  in  der  im  F.  23.  bestimmten  Art  bekannt  zu  machen.

g.  28.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmaóßig  alle  zwei  Monate  in
Suhl  an  einem  von  ihm  selbst  festzustellenden  Lige  in  dem  zu  bezeichnendem
Lokale,  und  sonst  auf  Berufung  des  Vorsitzenden,  so  offt  dieser  es  für  nothwendig
  erachtet.  Auf  den  Antrag  von  drei  Mitgliedern  ist  der  Worsitzende
verpflichtet,  zu  einer  Versammlung  einzuladen.

In  den  Sitzungen  ist  der  technische  Direktor  auf  Verlangen  des  Verwaltungsrathes
  anwesend,  hat  aber  nur  Stimmrecht,  wenn  er  zugleich  Mirglied
des  Verwaltungsrathes  ist.  Um  gültige  Beschlüsse  zu  fassen,  müssen  wenigstens
vier  Mitglieder  anwesend  sein.

Z  Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  giebr  dle  Stimme  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stell-9
  ver-
        <pb n="219" />
        —  179  —

vertreters  den  Ausschlag  und,  falls  keiner  derselben  anwesend  istl,  die  des  den
Jahren  nach  ältesten  der  anwesenden  Mitglieder.

Bei  Wahlen  findet  das  im  §.  18.  angegebene  Verfahren  statt.  Die
Einladungen  zu  allen  Versammlungen  gelcheben  durch  den  Vorsitzenden
schriftlich.

Die  Protokolle,  sowie  alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes,  namentlich
  auch  Vollmachten,  werden  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter,
oder  von  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

K.  29.

Alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts,
soweit  solche  nicht  durch  die  Generalversammlung  wahrgenommen  werden  oder
dem  technischen  Direktor  übertragen  sind,  gehbren  in  das  Ressort  des  Verwaltungsrathes.
  Insbesondere  aber  ist  derselbe  befugt:

1)  die  Art  der  Ausführung  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung  festzustellen;
  «

2)  die  Verwendung  der  disponiblen  Fonds,  und  ob  und  in  welcher  Weise
Kredit  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zu  bestimmen;

3)  er  entscheidet  über  Erwerbung  und  Veraußerung  von  Realitäten  und
Inventargegenständen  der  Gesellschaft,  ordnet  Neubauten  und  große,  die
Anschlagssumme  von  1000  —  Eintausend  —  Thalern  übersteigende  Reparaturen
  an,  sowie  er  über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  der  ersttren
  bestimmt.  Insofern  aber  der  Preis,  resp.  Werth  einer  einzelnen
Erwerbung  oder  Veräußerung  dieser-  Art  die  Summe  von  25,000  —
fünf  und  zwanzig  Tausend  —  Thalern  übersteigt,  ist  die  Genehmigung  der
Generalversammlung  erforderlich;

4)  er  schließt  alle  Verträge,  insoweit  der  Direktor  nicht  zu  dem  Abschluß  ermächtigt
  ist,  sowohl  in  Bezug  auf  Materialbeschaffung  als  auch  auf
den  Debit  der  Produkte  ab  und  ist  überhaupt  befugt,  über  alle,  das
Interesse  der  Gesellschaft  berührende  Angelegenheiten  rechtsgültig  und
verbindlich  abzuschließen,  sowie  Führung  von  Prozessen  zu  veranlassen,
oder  darauf  bezügliche  Vergleiche  einzugehen;

5)  er  ernennt  den  technischen  Direktor,  den  Buchhalter  und  den  Kassirer,
sowie  auf  den  Vorschlag  des  Direktors  die  anderen  Beamten,  die  einen
höheren  Gehalt  als  dreihundert  Thaler  beziehen;

6)  er  bestimmt  dass  Gehalt  aller  Beamten  und  die  Verwaltungskosten
überhaupt;

7)  er  ist  befugt,  den  technischen  Direktor  und  die  Beamten  der  Gesellschaft
wegen  Fahrlssigkeit  und  Dienstoergehen,  oder  aus  anderen  Gründen  zu
entlassen;  ersleren  jedoch  nur  unter  der  im  H.  34.  ndher  erörterten  Modifikation;
  DA

8)  der  technische  Direktor  erhált  von  ihm  fene  Diepssingrurtion

„(r.  4820.)  9)  der
        <pb n="220" />
        180  —

9)  der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  sich  in  allen  ihm  zustehenden  Befugnissen
  durch  einzelne  Personen  oder  mehrere  vertreten  zu  lassen  und
dieselben  hierzu  mit  gültiger  Vollmacht  zu  versehen.

Außerdem  hat  der  Verwaltungsrath  alle  für  die  ordentlichen  General=Versammlungen
  nöthigen  Unterlagen  zu  besorgen  und  die  vorzutragenden  Gegenstände
  zu  begutachten.

Der  nach  F§.  25.  bereirs  eingesetzte  erste  Verwaltungsrath  bedarf  zu  jeder
Erwerbung  oder  Verdußerung  ohne  Unterschied  des  Betrages  der  besonleren
Genehmigung  der  Generalversammlung,  insofern  letztere  ihm  nicht  durch  einen
besonderen  Beschluß  die  volle,  dem  Verwaltungsrathe  nach  Nr.  3Z.  zustehende
Befugniß  überträgt.

K.  30.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  beziehen,  außer  Erstattung  ihrer
Auslagen,  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reinertrage.  Der  Verwaltungsrath
  stellt  die  Vertheilung  derselben  unter  seine  Mitglieder  fest.

Vom  technischen  Direktor.
.  31.

Zur  Wollziehung  aller  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  des  Verwaltungsrathes,
  sowie  zur  technischen  Leitung  des  Betriebes  ist  ein  technischer
Direktor  angestellt.  Derselbe  kann  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  sein.  Seine
Ernennung  erfolgt  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes  durch  ein  gerichtliches
oder  notariell  geführtes  Protokoll,  und  wird  der  Name  des  Gewählten  durch
die  im  F.  11.  angeführten  Blätter  bekannt  gemacht.  Eine  gerichtliche  oder
notarielle  Ausfertigung  des  Wahlaktes  dient  zur  Legitimation.

Der  Direktor  bezieht  ein  vom  Verwaltungsrathe  festzustellendes  Gehalt.
  Derselbe  ist  für  seine  Geschäftsführung  und  für  Beobachtung  der  ihm
ertheilten  Instruktion  der  Gesellschaft  gegenüber  verantwortlich.

F.  32.
Der  technische  Direktor  hat  zwanzig  Aktien  der  Gesellschaft  bei  dem  Verwaltungsrathe

  zu  deponiren  und  dürfen  diese,  so  lange  seine  Amtsführung
dauert,  weder  von  ihm  verdußert,  noch  sonst  darüber  verfügt  werden.

K.  33.
Der  Verwaltungsrath  stellt,  wenn  er  es  für  rathsam  hält,  einen  zweiten

Direktor  mit  einer  selbstständigen  Verwaltung  an.  Der  Verwaltungsrath  setzt
dann  für  Beide  rechtsverbindlich  die  Geschäftsinstruktion  fest.  2àc
KC.  34.
        <pb n="221" />
        In  dem  mit  dem  technischen  Direktor  abzuschließenden  Vertrage  muß
dem  Verwaltungsrathe  das  Recht  vorbehalten  werden,  ersteren  wegen  Dienstvergehen
  oder  aus  anderen  Gruͤnden  dann  zu  entlassen,  wenn  mindestens  fuͤnf
Mitglieder  des  Verwaltungsrarhes  dafür  staumen.  Eine  solche  Entlassung  zieht
den  Verlust  aller  Ansprüche  auf  Gehalt,  Tantieme,  Pension,  Remuneration
oder  sonstige  Emolumente  für  die  Zukunft  nach  sich,  was  in  dem  bezüglichen
Vertrage  ausdrücklich  auszusprechen  ist.

K.  35.

Dem  technischen  DOirektor  kommen  nachstehende  Obliegenheiten  zu:

1)  er  unterzeichnet  alle  Korrespondenzen,  sowie  die  Zahlungsanweisungen
auf  die  Kassen  und  alle  Quittungen;

2)  er  acceptirt,  unterschreibt  und  indossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen,
und  zeichnet  für  alle  laufenden  Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  vom
Verwaltungsrathe  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten  Beschlüsse,
  oder  abgeschlossener  Verträge  zu  betrachten  sind.

Alle  Unterschriften  des  technischen  Direktors  müssen  von  einem
Mitgliede  des  Verwaltungsrathes,  oder  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,
  den  der  Verwaltungsrath  damit  beauftragt,  kontrasignirt  werden.
  Obne  solche  Kontrasignatur  sind  dergleichen  Accepte,  Giros  und
Unterschriften  überhaupt  ungültig.  Der  Name  dieses  Beamten  ist  durch
die  im  F.  11.  bezeichneten  Blatter  bekannt  zu  machen;

3)  er  ist  verpflichter,  bei  allen  Hrrichelichen  Verhandlungen,  in  welchen  die
Partei  durch  einen  Bevollmächtigten  sich  vertreten  lassen  kann,  die  Rechte
der  Gesellschaft  wahrzunehmen;

4)  ferner  hat  er  den  technischen  Betrieb  in  allen  seinen  Betriebszweigen  zu
überwachen  und  alle  darauf  bezüglichen  Anordnungen  zu  treffen,  Bauplaͤne
  entwerfen  und  die  Betriebsvorrichtungen  anzuordnen,  sowie  alle
Instruktionen  fuͤr  Beamte  und  Arbeiter  auszuarbeiten;

5)  der  technische  Direktor  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,
insoweit  solches  nicht  nach  §.  29.  ad  5.  der  Befugniß  des  Verwaltungsrathes
  vorbehalten  ist.

Diejenigen  Beamten,  deren  Emlassung  dem  Verwaltungsrathe  zusteht,
  ist  er  indessen  in  außerordentlichen  Fallen  zu  suspendiren  für  so
lange  befugt,  bis  der  Verwaltungsrath  darüber  encscheidet.

.  36.

In  Krankheits=  oder  sonstigen  Verhinderungsfaͤllen  wird  der  technische
(Nr.  4870.)  Di-
        <pb n="222" />
        182

Direktor  von  einem,  vom  Verwaltungsrathe  näher  zu  bestimmenden  Beamten
der  Gesellschaft  vertreten,  dessen  Name  gleichfalls  bekannt  zu  machen  ist.

Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

S.  37.

Von  dem  technischen  Direktor  wird  alljdhrlich  mit  Ende  Mai  ein  vollsiändiges
  Inventar  über  den  Besitz,  die  Vorräthe  und  Außenstände  der  Gesellichaft
aufgestellt,  in  ein  dazu  bestimmtes  Register  eingetragen  und  mitl  vollsländigen
Belegen  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feslstellung  vorgelegt.  Bei
Aufnahme  des  Inventars  werden  die  Rohstoffe  und  Materialvorräthe  nach  dem
laufenden  Werthe,  Halbfabrikate  und  Fabrikate  nach  den  sich  ergebenden  Fabrikationspreisen
  berechnet.

Die  Höhe  der  Abschreibung  von  Mobilien  und  Immobilien  hat  der
Verwaltungsrath  für  jedes  Jahr  zu  bestimmen;  doch  muß  dieselbe  mindestens
wei  Prozent  des  Werthes  betragen.  Die  vom  Verwaltungsrathe  aufgestellte

ilanz  wird  sodann  denjenigen  drei  Aktionairen,  welche  in  der  vorhergebenden
ordentlichen  Geperolpersammlung  zur  Prüfung  derselben  gewählt  worden  sind,
zur  Revision  mindestens  vier  ochen  vor  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung
  vorgelegt,  auch  der  Königlichen  Regierung  eingereicht  und  durch
die  im  &amp;amp;.  11.  bezeichneten  Blätter  veröffentlicht.

.  38.
Der  nach  Abzug  der  Passiva  bleibende  Ueberschuß  der  Aktiva  bildet  den
Reingewinn  der  Gesellschaft.
g.  39.

Der  Verwaltungsrath  hat  zu  ermitteln:

wie  viel  von  dem  Reingewinn  als  Dividende  unter  die  Akklonaire  vertheilt
  (I.  17.  Nr.  2.)  und  wie  viel  zur  Bildung  eines  Reservefonds
zurück  gelegt  werden  soll.

Von  dem  Reingewinne  sollen  mindestens  zehn  Prozent  alljährlich  zur
Bildung  eines  Reservefonds  vorab  und  so  lange  zuröckgelegt  werden,  bis  derselbe
  die  Höhe  von  mindestens  zehn  Prozent  des  ausgegedenen  Aktienbetrages
erreicht  hat.  Sobald  das  letztere  eingetreten  ist,  hören  die  Einzahlungen  zum
Reservefonds  auf;  sie  kreten  jedoch  sofort  wieder  ein,  wenn  derselbe  durch  Ausgaben
  vermindert  worden  ist.

K.  40.
Ueber  die  nur  zur  Deckung  augenblicklicher  Ausgaben  oder  zugewöhnicher
MWer-
        <pb n="223" />
        —  183
*8  zulaͤssige  Perwendung  des  Reservefonds  hat  der  Verwaltungsrath  zu
verfuͤgen.

§.  41.

Dividenden  sind  in  Suhl,  Berlin,  Erfurt  und  Leipzig  zahlbar;  doch
kännen  durch  den  Verwaltungsrath  auch  andere  Zahlungsorte  festgesetzt  werden.

Alle  Zahlungsstellen  sind  in  den  Gesellschaftsblättern  jedesmal  bekanm'e.
zu  machen.  Die  Zahlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  Dividendenscheine  jährlich
  vom  ersien  Okrober  ab.

K.  42.

Nach  Ablouf  von  fünf  Jahren,  von  dem  Flligkeitstage  an  gerechnet,
verjähren  Dioidenden,  die  nicht  erboben  werden,  zu  Gunslen  der  Gesellschaft.

Schlichtung  von  Streitigkeiten.
S.  43.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen
mit  Ausschlietgung  des  Rechtsweges  durch  zwei  von  den  Parteien  zu  wählende
Schiedsrichter  geschlichtet  werden.  Können  sich  die  Parteien  über  die  Wahl
der  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  jede  Partei  den  ihrigen.

Verzögert  eine  Partei,  nachdem  ihr  in  diesem  Falle  von  dem  Gegner  die
Wahl  des  Schiedsrichters  notariell  angezeigt  worden  ist,  die  Wahl  des  ihrigen
länger  als  vier  Wochen,  so  ist  der  fleißigere  Theil  zur  Ernennung  beider
Schiedsrichter  berechtigt.  Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,
so  ernennt  der  Direktor  des  Kreisgerichts  in  Suhl,  oder  in  dessen  Abwesenheit
oder  Behinderung  das  dlteste  der  anwesenden  Mitglieder  des  Königlichen  Kreisgeriches-Kollegiums
  einen  Obmann,  dem  die  Entscheidung  Wllehe  Gegen  den
Ausspruch  des  Schiedsrichters  oder  des  Obmanns  ist  kein  Rechtsmittel  gestattet,
ausgenommen  die  Fälle  der  Nichtigkeit  nach  §#.  172.  ff.  Titel  2.  Theil  I.  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung.

Abänderung  der  Statuten  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

*ie

Ueber  Erhöhung  des  Grundkapitals  C.  17.  ad  7.),  über  Abänderungen
oder  Ergänzungen  des  Statuts  (F.  17.  ad  8.),  ferner  über  eine  Verlängerung
der  Dauer  der  Gesellschaft  (§.  3.),  kann  in  einer  Generalversammlung  nur  mit
einer  Mehrheit  von  drei  Wiertheilen  der  darin  anwesenden,  resp.  vertretenen
Stimmen  beschlossen  werden.

(W.  48#0  Der
        <pb n="224" />
        —  184  —

Der  allgemeine  Inhalt  muß  jedoch  bei  der  Einberufung  angedeutet  werden.
  Alle  dergleichen  Beschluͤsse  beduͤrfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

g.  45.

Von  dem  Verwaltungsrathe,  oder  von  Aktionairen,  die  ein  Viertheil
des  Aktienkapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt
  werden;  diese  Auflbsung  kann  jedoch  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen
  Generalversammlung,  in  welcher  jeder  Aktionair  stimmberechtigt  und  zur
Abgabe  von  so  viel  Stimmen,  als  er  Aktien  besitzt,  befugt  ist,  beschlossen  werden,
  wenn  in  der  Versammlung  drei  Viertheile  der  ausgegebenen  Aktien  vertreten
  sind  und  drei  Viertheile  davon  für  die  Auflösung  stimmen.  Ist  in  der
ausgeschriebenen  Versammlung  diese  Aktienzahl  nicht  vertreten,  so  kann  in
einer  neu  anzuberaumenden  Versammlung  die  Auflösung  durch  drei  Wiertheile
der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  ausgesprochen  werden.  In  dieser
zwe  Versammlung  berechtigt  gleichfalls  je  eine  Abtie  zur  Abgabe  einer

timme.  ·

Auf  Beides  muß  jedoch  in  der  Einladung  zu  dieser  Versammlung  ausdrücklich
  aufmerksam  gemacht  werden.

Der  Beschluß  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.  Die  Generalversammlung  ernennt  die  Liquidatoren  und
bestimmt  den  Mos  der  Liquidation.  Außerdem  trikt  eine  Auflösung  der  Gesellschaft
  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  9.  November  1843.  bestimmken  Fällen
ein,  und  wird  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bewirkt.

Verhltniß  zur  Staatsregierung.
.  46.

Die  Königliche  Regierung  zu  Erfurt,  sowie  jede  Königliche  Regierung,
in  deren  Bezirk  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  betreibt,  sind  befugt,  einen  Kommissar
  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne
Falle  zu  bestellen.  Der  Kommissar  ist  befugt,  die  Oirektion  und  den  Verwaltungsrath
  gültig  zusammenzuberufen  und  ihren  Berathungen  beizuwohnen,  auch
die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe
binnen  einer  von  ihm  festzusetzenden  Frist  zu  verlangen,  event.  aber  dieselbe
selbst  zu  berufen  und  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,  Registern  und
sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie  von  dem
Zustande  ihrer  Kassen  und  Erablissements,  Kenntniß  zu  nehmeßt.

g.  47.
Die  Gesellschaft  hat  mit  Räcksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,

Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen,  für  die  kirchlichen  und
Schul-
        <pb n="225" />
        —  185  —

Schul-Beduͤrfnisse  der  von  ihr  beschaͤftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den
Kosten  der  Volhzei  und  Gemeindeverwaltung  in  angemessenem  Verhaltniß  beizusteuern,
  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,
angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,
welche  von  der  Staatsregierung  nach  schließlicher  Besmnung  der  betreffenden
Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  für  nothwendig  erachtet  werden.

Formular  A.
(Stempel.)  —  ...
Aktie
der
Hennebergia,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,
über

Zweihundert  Thaler  Kurant.

D.  Inhaber  dieser  Aktie  ist  auf  Höhe  von  zweihundert  Thalern  Kurant
an  dem  gesammten  Eigenthum  und  den  Erträgen  der  obengenannten  Gesellschaft
  mit  allen  statutenmäßigen  Rechten  und  Pflichten  eines  Aktionairs  betheiligt.


Suhl,  den  ..  ten  ..  ....  .  .  ..  18..
Der  Verwaltungsrath  der  Hennebergia,
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb.
(kFacsimile  der  Unterschriften  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.)
Eingetragen  Fkol.  des  Aktienbuches.
(Unterschriften  zweier  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.)

Jahrgang  1658.  (Nr.  4800.)  28  For-
        <pb n="226" />
        —  186  —
Formular  B.

Dividendenschein

zur  Aktie  ...  .  ..  .

Gengen  Ruͤckgabe  dieses  Scheins  zahlt  die  Kasse  der  Hennebergia,  Aktiengesellschaft
  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,  die  für  das  Betriebsjahr  18.  auf
obige  Aktie  fallende  Dividende  nach  Maaßgabe  der  deshalb  zu  erlassenden  Bekanntmachung.


Suhl,  den  #ren  18.

Der  Verwaltungsrath  der  Hennebergia,
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb.
Der  Vorsitzende.

(Facsimile  der  Unterschrift.)

Div  dendenscheine,  deren  Betrag  binnen
fünf  Jahren  vom  Fälligkeitstermine  ab  nicht
erhoben  werden,  sind  verjährt.

Formular  C.
Hennebergia,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb.
Talon.

De  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  neue  Dividendenscheine
  vom  Jahre  18.  ab  laufend  zur  Aktie  .....  "

Suhl,  den  .  ten  ...  18.
Der  Verwaltungsrath  der  Hennebergia,
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb.

Der  Vorsitzende.
(Facsimile  der  Unterschrift.)

Eingetragen  in  das  Mkienbuch.
(Unterschrift.)

For-
        <pb n="227" />
        —  187  —

Formular  D.

Quittungsbogen

uͤber  die  von

 

auf  die  Aktie  .....  à  200  Rehlr.  Pr.  Kurant

der

Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
Hennebergia
zu  Suhl

geleisteten  Theilzahlungen.

D.  obengenannte  Zeichner  der  Aktie,  resp.  der  rechtmaßige  Erwerber  dieses
Quittungsbogens,  hat  die  durch  das  Gesellschaftssiatut  näher  besiimmten  Rechte
und  Verbindlichkeiten.  Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages
  der  Aktie  wird  dem  in  diesem  Quittungsbogen  benannten  Aktionair,  resp.
seinem  Rechtsnachfolger,  gegen  Rückgabe  desselben  der  darin  verzeichnete  Kapitalsbetrag
  in  Aktien  ausgehändigt.  Die  Richtigkeit  der  Unterschrift  etwaiger
Cessionen  dieses  Quiktungsbogens  ist  die  Gesellschaft  zu  prüfen  zwar  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet.

Suhl,  den  #rr  .  .  .  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  Hennebergia.

(Unterschrift  in  Facsimile.)

Eingetragen  Fol.  des  Aktienbuchs.

(Nr.  4870.)  1)  Auf
        <pb n="228" />
        1)  Auftebe  Aktie  sindan  18.  Rrhl.  Pr.  Kur.
geza
Für  den  Verwaltungsrath:
Der  Vorsitzende.
(Unterschrift.)
2)  Am  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  18..  sind  ferner  ..  .  ..  Rthlr.  Pr.  Kur.  eingezahlt.
(Für  den  rc.  wie  ad  1.)

3  bis  10)  in  simili  wie  ad  2.

(In  dorso.)
1)  Cession.
+•  ··K  Antecht  auf  umstehend  bezeichnete  Aktie.  ...
rette.«.............................................  ...........
..........  Valuta  erhalten
..........  ,den..t·s118..

2  bis  10)  in  simili.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeciums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="229" />
        —  189  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  19—

 

(Nr.  4871.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  April  1858.,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  der  Stadt  Strasburg  im  Kreise  Prenzlow
  beschlossenen  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Strasburg
  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Mecklenburgische  Stadt
Woldegk.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  der  Stadt
Strasburg  im  Kreise  Prenzlow  beschlossenen  Bau  einer  Chaussee  von  Strasburg
  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Mecklenburgische  Stadt
Woldegk  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Emnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Worschriften,  auf  diese  Straße
zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  Strasburg  geg#n
  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Ummerhaltung  der  Straße  das
echt  zur  Erhebung  eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  von  Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen  angewandt  werden,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ’
Berlin,  den  12.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1858.  (Nr.  4871—4872.)  29  (Nr.  4872.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1858.
        <pb n="230" />
        —  190  —

(Nr.  4872.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1858.  Vom
3.  Mai  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2rc.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Der  diesem  Gesete  als  Anlage  beigefügte  Staarshaushalts-Ecat  für
(das  Jahr  1858.  wird

in  Einnahme
auf  1260,409,778  Thaler,  und

in  Ausgabe

auf  126,409,778  Thaler,  nämlich

auf  120,200,975  Thaler  an  fortdauernden,  und

auf  6.  208,  803  Wale  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben


festgestellt.  "
K.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  18538.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Gr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

Stagts=
        <pb n="231" />
        —  191  —

Staatshaushalts-Etat

für

das  Jahr  18568.

—  —  —

(Nr.  8##)  292
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        193

 

 

 

 

 

S  Einnahme.  Betrag.
8
ZG
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Gutsherrliche  Hebungen  und  Hebungen  fuͤr  veraͤußerte
DomainenSbele  ...............................  2,775,079
2.ErtragvonDomainen-Gkundsiücken,Kapitalienunddem
Bctnstein-Regal.................................  2,091,782
3.  Fstungs-Reoennen  25,739
4.  Sonstige  vermischte  Einnamhmhen  2,370
Summa  Kapitel  1.  ..  ...  155
2.  Forsten.
1.ur  Holtttztztztztztz.  5,444,104
2.]  Nebennutzunen  593.741
3.Sonstige  vermischte  Einnahhen  ...  30,498
4.  sVon  den  Forst-Lehranstalten  ..........  ...........  .  ...  1,597
Summa  Kapitel  2.  0,070,000
Dazu  1.  .  .  .  .  E
Summa  Kapitel  1.  und  2.  ..  ...  10,904,970
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  27  Millionen
Thaler,  einschließlich  548,240  Thaler  Goloee  1573,099
Bleiben  8,391,871
3.  Aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  Verkäufen  von  Domainenund
  Forst-Grundstücken  1,000,000
Summa  Kapitel  3.  für  sich.
4.  Aus  der  Central-Verwaltung  der  Domainen
  und  Forsten  1,870
Summa  Kapitel  4.  für  sich.

(Nr.  4872.)
        <pb n="234" />
        194

 

 

 

 

 

Z.  Einnahme.  Betrag.
5
88
#
Direkte  Steuern.
1.]  Grundsteeernrnr  10,222,686
2.Klassifizirte  Einkommensteerr  2,903,  000
3.Klassensteenrnrnrnr  .  .  ...  .  .  ..  8,581,000
4.]  Gewerbesteer  .  .  3,084,000
5.  Eisenbahn-Abgabe  ........  ........  ..  .  .....  ......  ..  .  ...  609,674
6.]  Verschiedene  andere  Einnahhzhzhen  ..  23,298
Summa  Kapitel  S.  25,  123,  658
6.  Indirekte  Steuern.
1.|Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  12,370,000
2.  lebergange·  Abgabe  von  vereinslaͤndischem  Wein,  Most
undTaba.·...................................  190,000
3.übenzuckersteen  .  ..  2,490,000
4.  Niederlage-,  Krahn-,  Waage-,  Blei-,  Zettel=  und  Siegelgelkrreeeeie
  61,000
5.]  Konventionsmäßige  Schiffahrts-Abgaben  436,000
6.)  Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntween
  .  .  L.T.  6,350,000
7.Braumalzsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier  .....  1,045,000
8.Steuer  vom  inländischen  Weinano..  93,
9.  Steuer  vom  inländischen  Tabacksbaua  129,000
10.]  Mahlsteuier  ,................................  1,170,000
11.Schlachtsteuek........................................  1,207,000
12.]  Stempelsteeerrrr  .  4,090,000
13.|  Chausseegelern  1,308,000
14.|  Brück-,  Fähr=  und  Hafengelder,  Strom=  und  Kanalgefälle,  1942,000
15.ypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren  171,000
16.Strafgelleieieieieeeeeererenrnrnrn  ....  ...  ..  ...  .  ..  .  80,000
47.  Verschiedene  andere  Einnahnen  ...  182,260
Summa  Kapitel  6.  ..  ...  32,314,200
7.  Salzmonopol.
1.|  Kür  Sietz.  8,028,596
2.  Sonstige  Einnamen  .  ..  8,904
Summa  Kapitel  7.  9,037,500
        <pb n="235" />
        **  Einnahme.  Betrag.
HH
5
z
8.  Lotterie.
1.  Unmittelbar  aus  dem  Lotteriespil  ...  1,313,564
2.Sonstige  Einnahmzmen  536
Summa  Kapitel  8.  1,314,100
9.  Seehandlungs-Institut.  ..  ..  .  ......  .  .  .  .  .  .  ..  200,000
Summa  Kapitel  9.  für  sich.
10.  Preußische  Bank.
1.Gewinn-Antheil  des  Stacttss  400,  285
2.  Zinsen  von  dem  Einschuß-Kapitale  des  Staats  ..  .  .  .  ...  63,805
3.  Zuschut  sar  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staats-Anleihe
........................................  621,910
Summa  Kapitel  10.  .  .  .  ..  D686,000
11.  Muͤnze.
1.  Aus  dem  Betrieb  der  MHe  .  ..  77,090
2.Sonstige  Einnhzemememrmrmm  ..  870
Summa  Kapitel  11.  ..  ...  77,900
12.  Allgemeine  Kassen-Verwaltung.
1.5Pensionsbeitrüuuüggg  109,000
2.  Verschiedene  andere  Einnahen  138,808
3.Erxtraordinaire  Zuschüse  158,000
Summa  Kapitel  12.  ..  ...  4125,  808
Summa  I1.  .  .  ..  .  79,273,027

 

 

(Nr.  4672.)
        <pb n="236" />
        196

 

 

 

 

 

3  Einnahme.  Betrag.
—l  z¾nn
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
13.  Post-,  Gesetzsammlungs=  und  Zeitungs-Verwaltung.

1.]  Porto,  Personen=  und  Bestellgeld,  Gebüähren  10,884,800
2.  Erträge  der  Post-Dampfschiffsverbindungen  178,000
3.  Sonstige  Einnhheen  .  .  .  .  .  ..  80,000
4.Von  dem  Oebit  der  Gesetz-Sammlung,  der  Zeitungen
und  des  Post-Amtsblats  231,000
Summa  Kapitel  13  11,373,800
14.  Telegraphen-Verwaltung.
1.Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  700,000
2.Sonstige  Einnamen  5,010
Summa  Kapitel  14.  705,010
15.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauten.
1.Von  der  Porzellan-Manufaktur  in  Berln  145,500
2.WVon  der  Gesundheitsgeschirr-Manufaktur  in  Berlin.  74,000
3.  Verschiedene  Einnameen  53,568.
Summa  Kapitel  15  273,008
16.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.  Von  den  Gruhent  7,731,420
2.Von  den  Hüttten  ..  .  .  ..  3,406,012
3.  Von  den  Sallien  .  ..  1,501,728
4.]Gefällll  1,  130,123
5.]  Gebühren  und  Sportten  ...  .  ..  67,766
6.Sonstige  Einnamen  ..  9,741
Summa  Kapitel  10  13,846,796
        <pb n="237" />
        —  197  —

 

 

 

 

 

«  .  trag.

.  Einnahme.  Betrag
3

5

E

17.  Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegeneiten.


1.Von  der  Niederschlesisch-Märkischen  Bahn  4,  200,  O00
2.]  Von  der  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahn-.
  höfen  in  Berinn  58,500
3.]  Von  der  Ostbaohn  ..  .  .  ...  4,950,000
4.]  Von  der  Westphälischen  Br  564,000
5.]Von  der  Saarbrücker  Bhh  X  Xà  ..  552,000
6.Von  der  Muͤnster-Hammer  Bahn  .  ....  ....  ....  .  .  .  ..  ...  140,000
7.  Von  der  Muͤnster-Rheiner  Bahn  .  ..  .....  .  .  ....  ...  .  ...  119,600
8.]  Von  der  Rheine-Osnabrücker  Bhrn  .  .  .  ..  .  .  ..  113,600
9.)Von  der  Kreuz-Küstrin-Frankfurter  Bhn  600,000
10.  Zinsen  und  Dividenden  des  Eisenbahn-Aklien-Amortisationssodsss
  ..  ...  ..  .  .  .  .  120,896
Summa  Kapitel  174  8,418,590
Summa  II  4  34,617,270
III.  Justiz-Ministerium.

18..  Gerichtskosternrn  8,924,895
2.]  Gebühren,  welche  den  Beamten  als  Emolumente  zustehen  253,349
3.Straen  .  ...  .........  265,258
4.VerschiedeneEinnahmen..............................  190,394
5.  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  10,738  Rehlr.

Summa  III.  9,033,8906
IV.  Ministerium  des  Innern.

19.1.  Verwaltung  des  Innen  363
2.Polizei-Verwaltingngyg  117,585
3.Verwaltung  der  Straf-,  Besserungs=  und  Gefangen-Anstalen

  ...  ..  ..  523,057
4.Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  ...  144,143
Summa  IV.  785,  148

Jahrgang  1858.  (Nr.  4872.)  30
        <pb n="238" />
        198

 

 

Betrag.
Z.  Einnahme.
V.  Winisterium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
20.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.|  Kosten-Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  14,388
2.  Sonslige  Einnahdmemm  .  .  .  ,
Summa  Kapitel  20  1,050,194
21.  Gestuͤt-Verwaltung.
1.Haupt---Gestuͤte  und  Trainir-Anstalt  ..  ................  136,392
2.  Landgestüäüt  .  108,484
3.Gestür-Wirthschafen  191,412
Summa  Kapitel  21.  ..  ...  136,  288
Summa  V.  .  .  ...  1,486,482
VI.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
22.  .Envangelischer  Kultss  .  ..  2,592
2.  Katholischer  Kults  2,348
3.  Oeffentlicher  Unterrichttt.  70,818
4.Kaultus  und  Unterricht  gemeinsasaaaa  .  .  ..  13,407
5.]Medizinalweseen  .  .  ..  30
6.  Central-Verwaltung  ............................  .  .  ...  2,383
Summa  VI.  .....  91,578
VII.  Kriegs-Ministerium.
23.  Verschiedene  Einnamhen  304,836

 

 

Summa  VII.  far  sich.
        <pb n="239" />
        199

 

 

«  Betrag.
z1.  Einnahme.  8
as

37
VIII.  Ministerinm  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

24.  Konsulats=  und  Paßgebühtrn  .  ...  8,970
Summa  VIII.  fur  sich.

Dazu  -  V.II.  ...  304,836

·  -vI.........  91,578

V.  ..  ..  .  ...  1,486,482

-  -  IV.  ..  ..  .  .  ..  785,148

¾  -  III.  ..  ..  .  ...  9,633,896

-  -  II.  ..  .  ..  .  .  .  34,617,270

-  -  L.  ........  79,273,027

Summa  126,201,  20  7

25.  In  den  Hohengollernschen  Landen  365,000  Fl.  -,.  208,571
Summa  Kapitel  25.  für  sich.

Hauptsumma  der  Einnahme  126,409,778

(Nr.  4872.)

 

 

 

30“
        <pb n="240" />
        Betrag.
.  Ausgabe.  s
77

7*7
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.Aufsichts--  und  Erhebungskosten  310,607
2.  Kosten  aus  dem  gutsherrlichen  Verhältnis.  97,647
3.Passiv-Renten  und  Abgahen  94,357
4.  Remissiooen  ..  5,690
5.  Bau-,  Vermessungs-,  Prozeß=  und  andere  dergleichen
oen..........................................  304,871
6.]  Ausgaben  der  Festungs-Revenüen-Kassen  2,118
Summa  Kapitel  1.  .  .  .  .  .  815,290
2.  Forsten.
1.|  Besoldungen,  Unterstützungen,  Remunerationen  und  Pensioen
  ...  .  .  .  .  1,251,989
2.  Holzhauer=  und  Rückerlöhne  725,000
3.Passiv-Renten  und  Abgabhen  89,404
4.Bau-,  Forsteinrichtungs=  und  Kulturkosten  .  604,723
5.äSonstige  Verwaltungs-Ausgabn  257,708
6.  Fuͤr  Forst--Lehranstalten  ...  .  ...  ....  ................  ..  8,176
Summa  Kapitel  2.  .....  2,937,000
3.  Central-Verwaltung  der  Domainen  und
Forsten.
1.]Persönliche  Aussasen  ...  70,410
2.Scchliche  und  vermischte  Ausgaben  9,290
Summa  Kapitel  3..  79,700
        <pb n="241" />
        —  201  —

 

 

 

 

 

Betrag.
ꝝ.  Ausgabe.  9
55r

4
4.  Direkte  Steuern.
1.Grundstererrrr  ..  .  200,013
2.Klassifizirte  Einkommensteener  .  ..  81,840
3.  Klassensteuer  .....  ...  ....  ...  ..........  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  343,240
4.Gewerbesteer  .  122,748
5.  Zu  Exekutions=  und  sonstigen  Kosten  29,900
6.Kosten  der  Kreiskassen,  der  Steueraufsichts=  und  der
Fortschreibungs-Beamten  .  ..  241,001
Summa  Kapitel  4.  ..  ...1,018,742
5.  Indirekte  Steuern.
Provinzial-Steuerverwaltung.
1.  Gehaͤlter  und  andere  persönliche  Ausgaben  .  252,193
2.]  Sachliche  Ausgaan  .  ..  47,477
Kosten  der  Joll=  und  Steuer-Erhebung  und  Kontrole.
3.  Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Joll=  und  Steuerämtern,93,987
4.  Perdegelder  dieser  Beamrten  222,410
5.Saächliche  Ausgagen  182,908
6.Kosten  sonstiger  Lokalverwaltunen  .  ...  280,127
7.Remunerationen,  Gratifikationen  und  Unterstützungen  und
ertraordinaire  Auisgabern  ...  ..  .  ...  291,675
Sonstige  Ausgaben.
8.|Abgaben  und  Lasten,  welche  auf  dem  Rheinzolle  haften.  32,483
9.  Central-Stempelsteuer-Verwaltung  26,000
10.Zu  Bauten  und  Hauptreparaturen  der  Steuerdienstgebäude,  60,000
Summa  Kapitel  5.  4,189,  200
6.  Salzmonopol.
1.Salzankaufskosten  ....  .  ...  1,919,547
2.  achen  779,729
3.Fü##  neune  Tonnen  und  Sockkkeee  284,042
4.|Verwaltungskostern  267,194
"  Summa  Kapitel  b.  ,250,  512

(Nr.  4872.)
        <pb n="242" />
        etra
z.  Ausgabe  Betrag
3
.  W
7.  Lotterie.
1.Erhebungskoseeen  .  ..  84,773
2.  Verwaltungskosktn  25,327
Summa  Kapitel  7.  0,100
8.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  59,786  Rthlrn.
werden  aus  den  Fonds  des  Instituts  bestritten.
9.  Münze.
1.]  Verwaltungskoseeeeenen  22,584
2.  Betriebs=  und  andere  Kostrn  47,464
3.  Zur  Verstaͤrkung  des  Betriebs-Kapitals  ...........  ....  7,912
Summa  Kapitel  9  Ni#
Summa  l..  12,478,564
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
10.  Post-,  Gesetzsammlungs=  und  Zeitungs-=Verwaltung.

1.  Betriebskosten,  verstnliche  ............................  1,468,820
2.  aͤchliche  und  rernischie  ................  4,705,000
3.  Vewwaltungeloslen  perstndiche  ........................  1,811,305
4.  saͤchliche  und  vermischte  .  .  ..  .  .  ..  795,000
5.  Baukosen  .  ..  ..  ..  102,840
6.  Kosten  der  Dampfschiffsverbindungen  ....  157,100
7.  Entschädigungen,  Restitutionen  und  Kompetenzen  292,000
8.]  Persönliche  Verwaltungskosten  des  Gesetzsammlungs-Debits=
  und  Zeitungs-Comtoirss.  22,670
9.Sachliche  und  vermischte  erwaltungs=  und  Betriebskosten
des  Gesetzsammlungs-Debics=  und  Zeitungs-Comtoirs  41,640
Summa  Kapitel  10  9,396,375
        <pb n="243" />
        203

 

 

Ausgabe.  Betrag.
6
4
11  Telegraphen-Verwaltung.
1.  Betriebskosten,  Fssinlche  .............................  24,775
2.  sächliche  und  vermischt  97,800
3.  Verwaltungetosten  persoͤnliche  242,070
4.  sächliche  und  vermischht  99,1605
Summa  Kapitel  11.  463,810
12.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
1.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten,  perstmiche  .  ..  11,700
2.  saͤchliche  und  vermischte  119,800
Summa  Kapitel  12  ..  131,500
13.  Gesundheitsgeschirr-Manufaktur  in
Berlin.
1.  Verwalkungs=  und  id  Betriebskosten,  perfonliche  ..  5,030
2.  saͤchliche  und  vermischte  62,970
*„  Kapitel  13..  68,000
14.  Verwalkung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.
1.  Gruben  ..  ..  .  ...  5,556,308
2.Hütteenononoooonnnn  3,185,502
3.Saliena  ..  1,292,128
4.  Verwaltungskosten  der  Aussi  chtsbehörden,  verstnliche!  303,828
5.  sächliche  und
vermischte.  98,418
6.]  Sonstige  Ausgggen  ..  134,724
Summa  Kapitel  14..  10,570,908

 

 

Qrr.  4873.)
        <pb n="244" />
        204

 

 

z.  Ausgabe.  Betrag.
*P
E
15.  Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

Central-Verwaltung.
1.]Persönliche  Ausgaben  des  technischen  Büreaus  und  der
Eisenbahn-Kommissariatbteteteteteen  26,350
2.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaden  .  ..  25,000
3.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  20,000
4.  Zu  Bauten  und  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  für
die  Staats-Eisenbaannen  1,241,567
(Oie  Tit.  3.  und  4.  übertragen  sich  gegenseitig.)
Verwaltung  der  Staats-Eisenbahnen.
5.|  Niederschlesisch-Märkische  Bahn  2,6740,  593
6.]  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhöfen  in  Berlin  43,500
7.Ostoobbaaaaa  .  .  .  .  1,260,000
8.  Westphaͤlische  Bahn  .  .  .  ...  ...................  ....  ....  386,000
9.Saarbrücker  hnn  283,000
10.|  Münster-Bammer  Blll  àà  2222  109,500
11.Müster-Rheiner  Bhrrnrn  94,600
12.  Kreuz-Küstrin-Frankfurter  VBahn  352,000
Eisenbahn-Aktien-Amortisationöfonds.
13.  Zum  Ankauf  von  Eisenbahn-Aktien  ..  730,570
Summa  Kapitel  15  7,212,680
Summa  II.  27,843,273
Dauz  I.  12,473,564
Summa  4A.  Betriebs-Ausgaben  40,321,837
        <pb n="245" />
        —  205  —

 

 

 

 

 

Ausgabe.  Betrag.
8
37
B.  Dotationen.

16.  Oeffentliche  Schuld.
1.ZurVerzinsung-.....................................  8,945,971
2.|Zur  Tilgngagagaa  3,803,990
3.Kosten  der  unverzinslichen  Schulddd  .  .  ....  6,000

4.5.]Renren  und  ertraordiniii  376,889
6.]  Verwaltungskosten,  persönlicheeae  50,000
7.  -  sächliche  ..  .  ...  141,000
SESumma  Kapitel  16  13,199,550

Für  die  beiden  Häuser  des  Landtages.
17.  Herrenhauauaussss  ..  40,050
18.  Haus  der  Abgeordneetden  201,619
Summa  Kapitel  17.  und  18  241,009
Summa  B.  Dotationen  13,441,519

C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.

19.  Buͤreau  des  Staats-Ministeriums.
1.]Persönliche  Ausgabeen  33,225
2.Saͤchliche  und  vermischte  Ausgaben.  ...  .  5,500

Summa  Kapitel  19  38,  725

20.  Staats-Archive.
1.Persönliche  Ausgaggeen  .  .  14,500
2.  Sächliche  Ausgaben  4,375

Summa  Kapitel  20  18,875

21.  Staats-Sekretariat.
1.]Persönliche  Aussaebben  7,100
2.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  2,000

9,460

Jahrgang  1858  (Nr.  4872.)

Summa  Kapitel  21.  .  .  ..  .
31
        <pb n="246" />
        —  206  —

 

 

 

 

 

-*#  tr  4
Ausgabe.  Betrag
2
5  *
22.  General-Ordens-Kommission.

1.Persönliche  Ausgagen  6,300
2.Scchliche  und  vermischte  Aussabrn  20,  300
Summa  Kapitel  22  26,600
23.  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und
Münzwesens.
1.Persönliche  Aussasgen  ..  ..  .  ..  12,480
2.]Sächliche  und  vermischte  Ausgagen  2,500
Summa  Kapitel  23.  14,980
24.  Geheimes  Civil-Kabinet.
1.DPersönliche  Ausgaen  .  .  ..  16,750
2.|  Sächliche  und  vermischte  Ausgabgen  2,000
Summa  Kapitel  24  18,750
25.  Ober-Rechnungs-Kammer.
1.  Persoͤnliche  Ausgaben  .........  ..  ....  .....  ...  ..  ...  .  .  ..  108,820
2.Saͤchliche  und  vermischte  Ausgaggeen  .  ..  6,185
Summa  Kapitel  25  1195,005
26.  Ober-Examinations-Kommission  fuͤr
die  Prüfung  zu  höheren  Verwaltungs=Aemtern
  .  .  970
Summa  Kapitel  26.  für  sich.
27.  Disziplinarhof  1,970
Summa  Kapitel  27.  für  sich.
28.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenz-Konflikkeoeo
  2,350
Summa  Kapitel  28.  für  sich.
Summa  IL.  .  .  ..  .  247,085
        <pb n="247" />
        —  207  —

 

 

 

 

 

**-  Ausgabe.  Betrag.
3r
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

29.1.  Ministerium,  perstuliche  Ausgaen  .  ..  ....  89,410
2.  chliche  Ausgadgdden  .  ..  43,500
3.  Besolbungen  bes  Gesandtschafts-Personass  455,445
4.]|  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Konsulatsbeamten  .  .  .  107,930
5.Amtliche  Ausgaben  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaamen
  .  .  .  ...  84,000
6.]Sonstige  Musgaben  ...................................  66,995
(Tit.  2.  5.  und  6.  übertragen  sich  gegenseitig.)  —
Summa  II.  .  .  ..  .  847,280
III.  Finanz-Ministerium.
30.  Central-Finanz-Verwaltung,  General-Verwaltung
  der  Steuern  und  General-Staats-Kasse.

1.]  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgabben.  144,290
2.  Sachliche  und  vermischte  Ausgaben  18,500
Summa  Kapitel  39  102,790
31.  Allgemeine  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt,
  an  Zuschuß  689,900
Summa  Kapitel  31.  für  sich.
32.  Passiva  der  General-Staats-Kasse.
1.NRenten  und  Entschadigungen  für  aufgehobene  Rechte  und
Ng..·...................................  555,713
2.ZuschußzukBekzmsungundTilgungverschcedener,vom
Staate  nicht  uͤbernommener  Provinzial-  und  Kommunalschulden
  22,134
577,847

(Nr.  4872.)

Summa  Kapitel  32..  1
317
        <pb n="248" />
        208.

 

 

r—i
Ausgabe.  Betrag.
4
33.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.)Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)757,000
(Die  gegenüberstehende  Einnahme  an  Pensions-Beitragen
  ist  veranschlagt  zu  300,505  Rchlr.)
2.]  Pensionen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Civilbeamten
und  Unterstützugen  ...  157,585
3.Wartegelder  für  Civilbeamee  ..  51,065
4.]Pensions-Aussterbefondss  .  .  ..  446,000
Summa  Kapitel  33.  .  .  ...  2,411,050
34.  Oberpräsidien  und  Regierungen.  «
1.BesoldungenundanderepersönlicheAusgaben.»«..,..  1,416,210
2.DiäkemFuhrkostenundGeschäftsbedütfnisse...........  346,575
3.Sonstige  Ausgabn  26,205
Summa  Kapitel  3.  1,788,990
35.  Allgemeine  Fonds.
1.  Zur  Ablöôsung  von  Passiorenten  und  anderen  Verpflichtungeen
  :.«....................  50,000
2.  Dispositonsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art..  400,000
3.  Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)  300,000
Summa  Kapitel  335.  750,000
Summa  III  .  ..  6,58  1,  177
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
36.]1.  Central-Verwaltung  des  Ministeriums;  Abtheilungen  desselben
  für  die  Eisenbahn-Angelegenheiten,  für  das
Bauwesen  und  für  Handel  und  Gewerbe;  cechnische
  Baudeputation  und  technische  Deputation  für
Gewerbe,  persönliche  Ausgaben  138,290
2.  Dieselben  Verwaltungen,  sächliche  und  vermischte  Ausgaernrna
  260,933
Latus.  105,223
        <pb n="249" />
        209

 

 

 

(Nr.  4872.)

 

 

Ausgabe.  Betrag.
18
z
Transport..  105,  223
36..|3.]]Für  das  bautechnische  Beamtenpersonal  und  die  Hafenund
  Schiffahrtsbeamten,  persönliche  Ausgaben.  5566,483
4.Für  dieselben,  sächliche  Ausgaben  „2
5.Zur  Unterhaltung  der  Wasferwerke,  der  unchaussirten
Wege  und  der  Kollegienhusern  1,097,779
6.  Zur  Uncerhaltung  der  Chaussen  2,250,850
7.  Zu  Chaussee-Neubauen  .  ..  1,040,000
8.]  Zuschuß  für  die  Bau-Akademleee  8,500
9.  Zur  Förderung  allgemeiner  gewerblicher  und  Handels-ZwekeeaaAA
  .  107,400
Summa  IV.  .  ....  5,322,124
Justiz-Ministerium.

37.1.  Ministerium,  wersbuliche  Ausgaben  92,220
2.  chliche  Ausgaggen  ...  6,900
3.Ober-  Arbunh  Eirstalihe  Ausgaben:  181,375
4.  sächliche  Ausgaben  „200
5.  Immedia“-Jusliz  Examinations-Kommissso  8,038
6.  Obergerichte,  persoͤnliche  Ausgaben:  1,100,719
7.  sächliche  Ausgaben  ......................  82,504
8.  Untergerichte,  perstnliche  Ausgaben  ..  .  6,261,707
9.  sächliche  Ausgaben  .  ..  831,924

10.  Kriminalkosten  ........................................  2,036,625
11.BaareLliislagenundandeteAiisgabeninPakteisachen656,704
12.SonstigeAusgabeii..................·................  21,000
13.  Unterhaltung  der  Justiz-  Dienstgebaͤuude.  4  40,000
14.  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  10,738  Rthlr.
Summa  V.  ..  ...  11,324,910
VI.  Ministerium  des  Innern.

38..  Miisterium,  perstniiche  Ausgabhbn  79,4560

2.  sächliche  und  vermischte  Ausgabben  14,300
Latus.  93,750
        <pb n="250" />
        210

 

 

 

 

 

 

 

 

z.  Ausgabe.  Betrag.
*5
*
Transport  ..  93,750

38.]|3.Statistisches  Büreau  und  meteorologischts  Institukt  18,111
4.Landräthliche  Behöpden  .  827,882
5.|  Dispositionsfonds  für  die  höhere  Polizi..  80,000
6.]  Polizei-Verwallng  754,731
7.  Landgendarmeree  1,019,903

(Die  Einnahme  an  Pensionsbeiträgen  ist  veranschlagt

zu  5,231  Rthlr.)

8.|Straf-,  Besserungs-  und  Gefangen-Anstalten  2,178,193
9.Für  Wohlthärigkeitszwecke  ............................  219,167

10.  Verschiedene  Ausgaben  fuͤr  die  Verwaltung  des  Innern
und  zu  polizeilichen  Zwecken  .  4  121,507
11.  Fuͤr  die  Nbrusgs  Amtsblätter  ..  111,515
Summa  V.  5,424,825

VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen

Angelegenheiten.

39.  1.  Ministerium,  n  Ausgaen  35,999
2.  chliche  Ausgaben  .......................  5,700
3.Für  das  banlech  Oek  ium,

persönliche  Ausgaben  7,300
4.  -siaͤchliche  Ausgaben  4,675
5.  Revisi  ons-  Kollegium  fur  Landeskultursachen,
persoͤnliche  *N*  23,900
6.  -  saͤchliche  Ausgaben  1,260
J.  Ause  inandersebings-  Vehbrden,  perlönliche  Ausgaben  298,200
8.  sächliche  Ausgaben  ..  31,105
9.  -  durchlaufende  Betraͤge:  an
temporairen  Diäten,  Fuhrkosten  und  baaren  Auslagen
der  Spezial-Kommissarien,  Feldmesser  und  Sachverständigeneeee
  881,794
10.]Für  die  Rentenbankken  .  .  ..  101,119
Lalus.  1,451,412
        <pb n="251" />
        —  211  —

 

 

 

·  Betrag.
r  Ausgabe.  8
75n6m

—
Transport  1,451,412
39.  11.  Zur  Förderung  der  Landkulttrryrpo;  .  ....  .  ...  93,859
12.|  Zur  Förderung  der  Pfrdezucht  ..  ..  24,200
13.]|  Für  das  Deichwmsen  39,917
Summa  Kapitel  39  1,009,388
40.  Gestuͤt-Verwaltung.
1.  Hauptgestüte  und  Trainir-Anstaltt  100,443
2.]  Landgestitttteee  ..  211,082
3.Geslütwirthschafen  175,253
4.Central-Verwallnnngaga  .  .  ...  60,765
Summa  Kapitel  40  638,143
Summa  VII.  4  2,247,531
VIIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Ministerium.
41.1.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgabbn  97,490
2.Sächliche  und  vermischte  Aussabdbden  ...  11,660
Kultus.
3.Enangelischer  Kultss  ...  407,140
4.Katholischer  Kultssssss  ..  ..  .  .  ..  742,083
Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und  Wissenschaft.

5.rovinzialbehördpdpen  62,755
6.]  Universitatn  .  ..  487,123
7.  Zuschutz  für  Gymnasien  und  Realschulen  ...  314,294
8.]Elementar-Unterrichtswesen  445,  448
9.  Kunst  und  Wissenschaft  ...................  ..  ..  .  .  .  .  ...  206,243
Latus  2,774,236
Nr.  4872.)
        <pb n="252" />
        —  212  —

 

 

.  Betrag.
z.  Ausgabe.  8
i
Transport4,  230
Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.
41.|10.Für  die  geistlichen  und  Schul-Räthe  bei  den  Regierungen  56,850
11.  Patronats-Baufodss  .  .  ..  .  ..  ..  ...  194,971
12.|Zur  Verbesserung  der  dußeren  Lage  des  geistlichen  und
Lehr-Standess  ...  174,743
13.  Sonstige  hierher  gehörige  Ausgabeen  -............  71,332
Medizinalwesen.
14.  Provinzialbehörden  .  .  ..  36,800
15.]  Kreis-Medizinalbeamten  130,  475
16.|Uncterrichts-,  Heil=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  .  119,960
17.  Sonstige  Ausgaben  fuͤr  medizinalpolizeiliche  Zwecke  .  ..  18,280
Allgemeiner  Dispositionsfonds.
18.]  Zu  unvorhergesehenen  und  Mehr-Ausgaben  20,000
Summa  VIII.  .  .  ..  .  3,597,047
IX.  Kriegs-Ministerium.
42.]1.|Für  das  Ministerium  und  die  nicht  regimentirken  Militairbeamen
  ..  508,874
2.]  Für  die  nicht  regimentirten  Offizire  .  .  ..  996,134
3.  Verpflegung,  Ausrüstung  und  Ergänzung  der  Truppen.23,361,427
4.|Für  das  Erziehungs=  und  Unterrichtswesen  und  für  den
Medizinalstbeeee  ...  ..  .  ...  381,045
5.|  Für  Waffen  und  Festunggen  1,440,552
6.  Zu  Unterstützungen  für  aktive  Militairs  und  Beamte  der
Militair-Verwallnnngg  10,024
7.Für  das  Invalidenwesen  .  ..  3,253,015
(Die  Einnahme  an  Pensionsbeitraͤgen  ist  veranschlagt
  zu  127,413  Rthlr.)
8.  Fuͤr  das  Potsdamsche  große  Militair-Waisenhaus.  ..  ...  128,809
9.Für  die  Militair-Wirewenkase  ..  115,122
10.  Verschiedene  Ausgabben  .  ...  36,465

 

 

 

(0,  25  ,  407
        <pb n="253" />
        —  213  —

 

Ausgabe.  Betrag.

Kapitel.
Titel.

 

43.  1.  Admiralitaͤt  .  ..  ...............  ...  ...  ..  .........  ..  .  .  ...  32,600
.S,cations-Intendantteten  ...  ...  24,120
Fuͤr  das  Militairpersonal....................  ..  ...  .  ...  262,993
.Für  Indiensthaltung  der  Fahrzenee  .  .  .  ..  158,533
Für  Krankenpflegen  14,386
Serviskosen  11,464
Reisekossen  ......  9,000
Für  Rechtspflege,  Seelsorge  und  Unterrichtswesen  12,100
Für  Materalallll  .  ...  79,140
Verschiedene  Ausgaurrn  10,000

Summa  X.  .  .  .  ..  614,  396
IX.  .  .  .  ..  30,237,467

VIII.  .  .  .  ..  3,597,647
VII.  2,247,531
VI.  5,424,825

......  11,324,910
I1V5I..  5,322,124
I111...  6,381,177
11.  847,280
1.  247,685

———

1——

unum  n  unn  a  n  n

Summa  C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben  060,245,048
Dazu  -Be.  Dotationen  .  ..  13,441,519
-  A.  Betriebs-  c.  Kostrn  ..  40,321,837

Summa  120,008,  404

44.  Hohenzollernsche  Lande  337,000  5Ml.  1292,571
Summa  Kapitel  44.  für  sich.

 

Summoa  der  fortdauernden  Ausgaben.  120,200,975

 

 

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  4872.)  32
        <pb n="254" />
        —  214  —

 

 

 

 

 

 

Summa  Kapitel  4.  für  sich.

Ausgabe.  Betrag.
i
6K
“!t
Einmalige  und  außirordentliche
Ausgaben.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen-Verwaltung.
1.  Zur  Hortsetung  der  Meliorationen  an  der  Brahe  in  der
uchelschen  Hemde  ..  ..  .  .  ..  5,000
2.  Zuschuß  zu  dem  Domainen-Baufond  40,000
Summa  Kapitel  1.  .  .  .  ..  45,000
2.  Forst-Verwaltung.
1.  Zur  Gewaͤhrung  von  Zuschüssen  zu  den  Dienstaufwands-Entschädigungen
  und  zu  Remunerationen  der  Oberförster,
  deren  Geschäfte  durch  Forst-Servitut-Ablösungen
  oder  andere  Regulirungen  und  Aufträge
unverhältnißmäßig  vermehrt  snind.  10,000
2.Zur  Ablösung  von  Forst-Servituen  150,000
3.  Zur  polizeimäßigen  Instandsetzung  der  durch  die  Staatsforsten
  führenden  Kommunikationswege  18,000
4.ramien  zu  Chausseebauten,  bei  welchen  die  Forst-Verwaltung
  betheiligt  it4t:  .  ..  12,000
Summa  Kapitel  2..  10906,000
3.  Central-Verwaltung  fuͤr  Domainen  und
Forsten.
Zum  Ankauf  von  Grundstuͤcken,  sowie  zur  Entlastung
der  Domainen  und  Forsten,  namentlich  durch  Ablösung
  von  Passivrenen  ..  70,000
Summa  Kapitel  3.  für  sich.
4.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
Zum  Bau  von  Steuer-Dienstgebäauden  61,936
        <pb n="255" />
        etrag.
S-b  Ausgabee.  Betrag.
3
5  2
5.  Salzdebits-Verwaltung.
Zum  Bau  und  zum  Ankauf  von  Salzmagazinen  36,  988
Summa  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Allgemeine  Kassen-Verwaltung.
Zur  Bestreitung  der  durch  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  das  Münzwesen  vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz-Sammlung
  S.  305.)  enstehenden  Kosten  100,000
Summa  Kapitel  6.  für  sich.
Summa  1.  .  .  ...  503,924
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
7.  Post-Verwaltung.
Zur  Verslärkung  des  etatsmaßigen  Baufonds  ..  50,000
Summa  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Telegraphen-Verwaltung.
Zu  neuen  Anlagen  Behufs  Vermehrung  der  Telegraphen=Verbindunien
  .  .  .  .  .  .  .  ..  200,000
Summa  Kapitel  8.  für  sich.
9.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1.]  Zu  Land=  und  Wasser-Neubauten  und  zu  öffentlichen  Arbeiten,000,000
2.  Zuschuß  zum  Chaussee-Neubaufods.  220,000
3.Zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  225,000
4.  Zu  den  Potsdamer  Immediatbaueen  30,000
Summa  Kapitel  9  ..  1,475,000
(Tr.  4872.)  327
        <pb n="256" />
        —  216  —

 

 

ZI.  Ausgabe.  Beraag.
#5
““
10.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.]Für  den  Steinsalz-Bergbau  und  den  Salinenbetrieb  bei
Sctetten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  18,000
2.  Zu  Tiefbohrungen  auf  Steinsalz  in  den  Regierungsbezirken
  Oppeln,  Minden  und  Erfurt,  in  letzterem  Bezirbe
  zugleich  zu  Bohrungen  auf  Steinkohlen  50,000
3.Für  den  Streinsalz-Bergbau  im  Johannisfelde  bei  Erfurt  100,000
4.|  Für  eine  Zweigbahn  der  Saarbrücker  Eisenbahn  nach  dem
Königlichen  Steinkohlen-Bergwerk  Friedrichsthal.  49,000
5.|Für  eine  Zweigbahn  von  den  Förderschächren  des  Steinkohlen-Bergwerks
  Reden,  im  Bergamtsbezirk  Saarbrücken,
  nach  den  neuen  Förderungs-Anlagen  im
Rußhütten-Thall  .  ..  60,000
6.Für  ein  Eisenbahngeleise  von  den  Förderschächten  der
Braunkohlengrube  bei  Eggersdorf  zum  Anschluß  an
die  Staßfurth  -Schönebecker  Bhhn  -  7,000
Summa  Kapitel  10  284,000
Summa  II.  .  .  ...  2,009,000
III.  Justiz-Minksterium.
11.  Zum  Bau  und  zur  Reparatur  von  Gerichts-  und  Gefängniß-Lokalln.
  300,000
Summa  III.  für  sich.
IV.  Ministerium  des  Innern.
12.].  Für  die  Verwaltung  des  Innen  9,780
2.]  Für  die  Polizeiverwaltunngg  -....·...  30,000
3.)  Für  die  Land-Gendarmerie  E  22,050
4.]  Für  die  Strafanstalts-Verwaltung  -.........  340,220

 

 

Summa  IV.  .....

 

40T55
        <pb n="257" />
        —  217  —

 

 

etrag.
z.  Ausgabe.  Betrag
5
—
V.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
·  Angelegenheiten.
13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Zur  Ausfuͤhrung  von  Meliorationen  und  Deichbauten...  150,000
2.  Zur  Dotirung  des  Koͤsliner  Meliorationsfonds  ........  24,209
3.  Zur  Foͤrderung  der  Kulturen  in  der  Eiffe  10,000
4.  Zur  Erweiterung  und  baulichen  Einrichtung  des  Geschäftslokals
  der  hiesigen  General-Kommission.  7,820
Summa  Kapitel  13..  192,029
14.  Gestuͤt-Verwaltung.
Zur  Deckung  der  Mehr-Ausgabe  für  Fourage  in  Folge
der  hohen,  die  Ecatssätze  überschreitenden  Preise  78,000
Summa  Kapitel  14.  für  sich.
Summa  V.  .  .  ...  270,029
VI.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
15.]I.  Zu  größeren  Kirchenbauern  .  .  ..  .  .  .  ..  60,000
2.]  Zum  Bau  von  öffentlichen  Unterrichts-Gebäuden  44,873
3.  Zur  Unterstützung  der  Gymnasialleheenr  10,000
4.  Zum  Bau  von  Hommastal-Gebäuden  ..................  2,000
5.  Zum  Bau  von  Schullehrer-Seminar-Gebäuden  63,807
6.  Zur  Unterstützung  der  Elementarleheeer  .  ..  35,000
7.]  Zur  Unterstützung  armer  Künstler  und  Literaten  1,000
8.  Zu  Bauten  für  Kunst  und  Wissenschafft  51,060
9.  Zur  Unterhaltung  und  Verpflegung  der  Typhuswaisen  in
Oberschlesien,  die  achte  Rtte  23,000
Latus  290,800

 

 

(Nr.  4872.).
        <pb n="258" />
        —  218  —

 

l

 

g«  Ausgabe.  Betrag.
8.
8  3
Transport  290,800
15.)10.]  Zuschuß  zum  Patronats-Baufoddgss  250,000
11.|  Zur  Erbauung  eines  neuen  Universitätsgebudes  und  zur  «
Erweiterung  des  Bibliothekgebudes  in  Königsberg.  58,000
Summa  V.  598,800
VII.  Kriegs-Ministerium.
16.]1.]  Zum  Neubau  eines  bombensicheren  Magazins  und  einer
dergleichen  Bäckerei  in  Coͤln,  die  erste  Rate.  ..  .  .  .  .  15,428
2.  Zum  Ankauf  einer  Mühle  in  Erfurtrtrtrt  10,000
3.  Zur  Deckung  des  Mehrbedarfs  an  Verpflegungs-Zuschüssen
  für  die  Trupgmen  500,000
4.]  Desgleichen  für  das  zur  Bekleidung  der  Armee  erforderliche
  uch  .  ..  90,000
5.  Zum  Bau  von  Kasernen-Etablissements  in  Stettin  und
Charlottenburg,  die  dritte  Nate  ...  85,000
6.  Zur  Anlegung  einer  Wasserleitung  auf  der  Burg  Hohenzollern,
  die  zweite  RKateteter  .  .  .  .  .  4,000
7.  Zum  Neubau  des  Kommandanturgebäudes  in  Breslau,
die  zweite  RKtttt  13,100
8.  Zum  Bau  eines  Garnison-Lazarerhs  in  Posen,  die  dritte
Rate...........·...............................  10,000
9.Zur-ErbauungeinerkkenelirtenMauek,BehufsEinschließungdeöGewehkfabtik-CtablissetnenksinSpandau,

diedtitteRake  10,000
10.  Zur  Erbauung  eines  Zeughauses  in  Magdeburg,  die
dritte  KalbeeeDD  .  ...  20,000
11.|  Zur  Anfertigung  von  Zündnadel-Gewehren  140,553
12.|  Zur  Deckung  der  beim  Bau  eines  bombensicheren  Artillerie-Wagenhauses
  im  Karthäuser  Hofe  zu  Cöln  entstandenen
  Mehrkosteen  .  ..  6,774
13.]|  Zu  Festungsbauenen  .  ..  49.115

 

 

1,390,000
        <pb n="259" />
        —  219  —

 

 

*  Ausgabe.  Betrag.
8  3
VIII.  Marine.
17.]I.  Zu  Ausgaben  in  Betreff  des  Jadegebitts  117,281
2.  Zur  Herstellung  des  Kriegshafens  an  der  Nordsee  400,000
3.  Desgleichen  des  Kriegshafens  an  der  Ostsee,  für  Vor-·
  arbeiten.........................................  10,000
4.  Zu  Schiffsbauten  und  hierauf  bezuͤglichen  Anlagen  183,719
Summa  VIII.  ...  .  .  711,000
IX.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
18.  Zum  Ausbau  des  Gesandtschaftshotels  in  Paris  8,000
Summa  IX.  für  sich.
Dazu  VIII.  711,000
-  -v11......  1,390,000
-  .  v1......  598,800
-  -  W.  270,029
"  On  IV  .  402,  050
-  -  III.  ..  .  ..  300,000
11.  2,008,000
1.  503,924
Summa  6,192,803
19.  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  28,000  Fl.  =  16,000
Summa  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben]  6,208,  803

 

 

(Nr.  4872.)
        <pb n="260" />
        Abschluß.  Betrag.

77

 

Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnahhen::  126,409,778

2)  die  dauernden  Ausgaben  120,  200,  975  Rthlr.
die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  ...  6,208,  803S

 

126,409,778
Balancirt.

 

 

Sanssouci,  den  3.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:.
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  o.  Raumer.  v.  Weslphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofeuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="261" />
        —  221  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

 

 

(Nr.  4873.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens  bei  Theilungen
und  bei  gerichtlichen  Verkäufen  von  Immobilien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  Vom  3.  Mai  1858

Wu  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Onaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  27.  Juli  1855.  hinsichtlich

der  Gebühren  und  Kosten,  welche  das  Verfahren  bei  Theilungen  und  bei  gerichtlichen

  Verkdufen  von  Immobilien  veranlaßt  (Gesetz  vom  18.  April  1855.),

mit  Zuslimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie  für  den  Bezirk

  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

.  I.  Allgemeine  Bestimmung.

Artikel  1.

Die  Ansetzung  und  Erhebung)  der  Gebuͤhren  und  Kosten  soll  nach  Maaßgabe
  der  in  dem  Bezirk  des  2  #  zu  Cöln  geltenden  Bestimmungen
  und  der  nachfolgenden  Abänderungen  und  Grgänhuckgen  derselben

stattfinden.

G.  II.  Bestimmungen,  betreffend  das  gerichtliche  Theilungsverfahren.


 

Artikel  2.
Die  Anwalte  erhalten:

1)  für  die  Bittschrift  an  den  Prdsidenten  um  Ernennung  eines  Kommissars
Jahrgang  1858.  (Nr.  4873.)  oder

Uusgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1858.
        <pb n="262" />
        —  222  —

oder  Notars  (Art.  1.  Absatz  2.,  Art.  4.  des  Gesetzes  vom  18.  April
1855.)  die  Gebühr  des  Arnkels  75.  des  Tarifs  vom  16.  Februar  1807.;

2)  für  den  Anwaltsakt,  durch  welchen  die  Verfügung  des  Präsidenten  8
Ernennung  des  Kommissars  oder  Notars  zugestellt  wird,  die  Gebuͤhr
des  Artikels  70.  des  Tarifs;

3)  für  den  Antrag,  betreffend  die  Bestcktigung  des  Guachtens  der  Sachverständigen
  (Art.  3.  des  Gesetzes),  ingleichen  für  den  die  Antwort  darauf
  enthaltenden  Akt,  die  Gebühr  des  Artikels  71.  des  Tarifs;

4)  für  die  Anfertigung  des  Hefte  der  Verkaufbedingungen  (Ark.  4.  des
Gesetzes)  die  Gebühr  des  Artikels  72.  Nr.  1.  des  Tarifs;

5)  für  die  Hinterlegung  desselben  beim  Notar  eine  Vakation  nach  Arrtikel
91.  des  Tarifs;  ·

6)  für  die  Zuslellung  der  Abschrift  des  Hefts  der  Verkaufbedingungen
4r  die  Anwalte  der  Mitversteigerer  die  Gebühr  des  Artikels  70.  des
arifs;

7)  für  die  Aoschrift,  welche  zugestellt  wird,  die  Gebühr  des  Artikels  72.
Nr.  2.  des  Tarifs;

8)  für  den  Antrag,  betreffend  die  Streitigkeiten  über  die  Verkaufbedingungen,
  ingleichen  für  den  Antrag,  durch  welchen  ein  verspchteter  Einspruch
gegen  die  Verkaufbedingungen  wieder  aufgenommen  wird  (Art.  5.  des
Gesetzes),  sowie  für  die  Antwort  darauf,  die  Gebühr  des  Artikels  71.
des  Tarifs;

9)  für  den  Antrag  auf  Ermächtigung  zum  Verkauf  unter  dem  Schätzungspreise
  (Art.  0.  des  Gesetzes),  ingleichen  für  die  Antwort  darauf,  die
Gebühr  des  Artikels  71.  des  Tarifs;

10)  für  das  Gesuch  an  den  Notar  um  Bestimmung  eines  Termins,  in  welchem
  die  Parteien  erscheinen  sollen,  um  zu  den  Theilungsverrichtungen
zu  schreiten  (Art.  7.  des  Gesetzes),  die  Gebühr  des  Artikels  76.  des  Tarifs;

11)  für  den  Anwaltsakk,  durch  welchen  die  Mitbetheiligten  aufgefordert  werden,
  im  Termin  vor  dem  Notar  zu  erscheinen,  die  Gebühr  des  Artikels
70.  des  Tarifs;

12)  für  den  Antrag,  um  die  vor  dem  Notar  erhobenen  Streitigkeiten  zu  erledigen
  (Art.  8.  des  Gesetzes),  ingleichen  für  die  Anewort  darauf,  die
Gebühr  des  Artikels  71.  des  Tarifs;

13)  im  Falle  ohne  vorheriges  Gutachten  von  Sachverständigen  sowohl  der
Verkauf  verordnek,  als  auch  die  Schätzung  durch  das  Gericht  selbst  bewirkt
  wird  (Art.  2.  des  Gesetzes),  für  den  vorhergegangenen  mündlichen
Vortrag  das  Doppelre  der  Gebühr  des  Tarifs;

14)  im  Falle  dem  Antrage  auf  Besldeigung  des  Gutachtens  der  Sachverstaͤndigen
  (Art.  3.  des  Gesetzes)  oder  auf  Verordnung  einer  neuen  Ver-«

  stei-
        <pb n="263" />
        —  223  —

steigerung  (Art.  6.  des  Gesetzes),  oder  auf  Bestätigung  der  Theilung

(Art.  981.  der  Cidilprozeß  =  Ordnung)  von  keiner  Partei  widersprochen

Eätz  für  den  mündlichen  Vortrag  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  des
arifs;

15)  um  die  Theilungsklage  durch  den  Gerichtsschreiber  visiren  zu  lassen
(Art.  967.  der  Cioilprozeß-Ordnung),  keine  Gebühr.

Artikel  3.

Den  Notarien  werden  die  Protokolle  und  Konferenzen,  welche  die  gerichtliche
  Theilung  zum  Gegenstande  haben,  nebst  den  zur  Vorbereitung  derselben
  erforderlich  gewesenen  Arbeiten,  sowie  die  Uebermittelung  der  Urschrift
des  Protokolls  über  die  Streitigkeiten  zum  Zweck  der  Hinterlegung  auf  dem
Sekretariat,  nach  den  darauf  verwendeten  Arbeitsflunden  bezahl.  Für  eine
jede  Stunde  werden  funfzehn  Silbergroschen  angesetzt.  Die  angefangene  Stunde
wird  für  voll  berechnet.  Hierbei  können  ohne  Unterschied,  ob  das  Geschäft  am
Wohnorte  des  Notars  oder  außerhalb  desselben  statrgefunden  hat,  die  Gebühren
  nach  der  ganzen  dazu  wirklich  verwendeten  Zeit  berechnet  werden.

Die  allgemeinen  Bemerkungen  zu  der  Tarordnung  für  die  Notarien  unter
  Nr.  2.  4.  5.  8.  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Die  Notarien  müssen  die  verwendeten  Seunden,  unter  Angabe  des  Anfangs
  und  des  Schlusses  der  Arbeitszeit,  sowie  ihre  Gebühren  und  Auslagen,
bei  Strafe  von  fünf  Thalern,  unter  jedem  Protokoll  und  jeder  Ausfertigung
gewissenhaft  spezifiziren.

Jedes  Protokoll  muß  nach  Vorschrife  des  Artikels  43.  der  Notariats-Ordnung
  und  bei  Vermeidung  der  dort  bestimmten  Strafe  unter  dem  Tage
seiner  Aufnahme  ins  Repertorium  eingetragen  werden,  auch  wenn  es  nur  den
Anfang  oder  die  Forrsetzung  der  Theilungsverhandlungen  enthält.

Artikel  4.

Die  Notarien  sind  ferner  bei  Strafe  von  fünf  Thalern  verpflichtet,  unter
dem  schlietlichen  Theilungsprofokoll  und  unter  der  Ausfertigung  desselben  die
sämmtlichen  in  dem  Verfahren  für  das  Theilungsgescha#ft  (ausschließlich  der
Verrichtungen  in  Betreff  der  Verkaufe)  berechneten  Arbeitsstunden,  unter  Angabe
  der  Tage,  sowie  die  sämmtlichen  Gebühren  und  Auslagen  speziell  aufzusiellen;
  die  nicht  in  dieser  Weise  verzeichneten  Gebühren  und  Auslagen  können
nicht  erhoben  werden.  ·

Artikel  5.

Die  von  dem  Notar  für  die  Theilungsgeschafte  berechneten  Gebühren
und  Auslagen  können  auf  Verlangen  jedes  Betheiligten  oder,  wenn  Minderjahrige
  oder  denselben  gleichgestellte  Personen  oder  Wermögensmassen  (Art.  22.

i
r
(Nr.  4873.)  337
        <pb n="264" />
        —  224  —

31.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.)  betheiligt  sind,  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  durch  den  Praͤsidenten  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar
  aygessellt  ist,  nach  mündlicher  oder  schriftlicher  Vernehmung  des  letzteren,
mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Sache  und  die  Mühewaltung  des  Notars
  bei  derselben,  nach  billigem  Ermessen  ermäßigt  werden.

Die  Verfügung  des  Präsidenten  ist  einem  Rechtsmittel  nicht  unterworfen.
Durch  diese  Bestimmung  wird  das  Disziplinarverfahren  im  geeigneten  Falle
nicht  ausgeschlossen.

Artikel  6.

Den  Notarien  wird  der  Akt  über  die  Hinterlegung  der  Verkaufbedingungen
  (Art.  4.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.)  gleich  einem  Akt  über
eine  einseitige  Erklärung  nach  der  Taxordnung  vom  25.  April  1822.  bezahlt;
im  Uebrigen  kommen  in  Betreff  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Notarien  für
Verrichtungen,  welche  den  Verkauf  von  Immobilien  zum  Gegenstande  haben,
die  Bestimmungen  des  F.  IV.  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

K.  III.  Bestimmungen,  betreffend  das  außergerichtliche  Theilungsverfahren.


Artikel  7.

Für  den  Akt  über  die  außergerichtliche  Theilung  (Art.  12.,  Art.  13.
Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.)  oder  über  die  Vereinbarung  zum
Verkauf  (Art.  22.  Nr.  1.),  sowie  für  die  zur  Herbeiführung  derselben  erforderlich
  gewesenen  Vorarbeiten,  stattgefundenen  Verhandlungen  und  Konferenzen
über  Aufslellung  der  Masse,  über  Feststellung  der  Ansprüche  und  Berechnungin
  und  über  Auseinandersetzung  der  Betheiligten,  ingleichen  für  die  Protokolle
ber  Looseziehung,  über  Tausche  von  Loosen  und  über  Vergleiche  bei  der  Theilung
  (Art.  15.)  erhalten  die  Notarien  Gebühren  nach  den  Arbeitsstunden;  für
jede  Stunde  werden  funfzehn  Silbergroschen  angesetzt,  die  angefangene  Stunde
wird  für  voll  berechnet.  "  .

Die  saͤmmtlichen  Bestimmungen  des  Artikels  3.  dieses  Gesetzes  finden
auch  hier  Anwendung.

Artikel  8.

Was  in  Artikel  4.  dieses  Gesetzes  wegen  Angabe  der  Arbeitszeit  und
der  Gebühren  und  Auslagen  in  Beziehung  auf  das  schließliche  Theilungsprotokoll
  und  dessen  Ausfertigung  bestimmt  ist,  gilt  in  gleicher  Weise  und  unter
denselben  Nachtheilen  der  Zuwiderhandlung  auch  in  Beziehung  auf  die  Theilungsurkunde
  bei  der  aupergerichtlichen  Theilung  und  in  Beziehung  auf  ie

r-
        <pb n="265" />
        225  —

Urkunde  der  Vereinbarung  über  den  Verkauf,  sowie  in  Beziehung  auf  die  Ausfertigungen
  derselben.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  5.  finden  gleichfalls  hier  Anwendung.

Artikel  9.

Die  Notarien  erhalten:

1)  für  den  Akt  über  die  Hinterlegung  der  Bestätigung  der  Theilung  oder
der  Vereinbarung  über  den  Verkauf  (Art.  19.  24.  des  Gesetzes)  die
Gebühr  für  eine  einseitige  Erklärung  nach  der  Taxordnung  vom  25.  April
1822.;

2  für  die  Bescheinigung  darüber,  ob  und  wann  die  Hinterlegung  der  Bestätigung
  der  Theilung  oder  der  Vereinbarung  über  den  Verkauf  flattgefunden
  hat,  die  in  der  gedachten  Taxordnung  unter  dem  Satze:  „No-#tariats-Attest“
  bestimmte  Gebühr.

Artikel  10.

Bei  dem  Friedensgericht  dürfen  für  Familienrathsbeschlüsse,  welche  die
Genehmigung  der  außergerichtlichen  Theilung  oder  die  Vereinbarung  über  den
Verkauf  betreffen,  drei  Vakationen  in  Ansatz  kommen,  wenn  die  enksprechende
Zeit  wegen  besonderer  Schwierigkeiten  hat  verwendet  werden  müssen.  Ist  dies
nicht  der  Fall,  so  bleibt  es  bei  der  Bestimmung,  welche  die  Anmerkung  zu  Artikel
  4.  des  Tarifs  vom  16.  Februar  1807.  enthälk.

Artikel  11.

Die  Anwalte  erhalten:

1)  für  die  Bittschrift  an  die  Rathskammer  um  Beslätigung  der  Theilung
oder  der  Vereinbarung  über  den  Verkauf,  oder  um  Bestätigung  des  Familienrathsbeschlusses,
  welcher  die  Genehmigung  enthält  (Art.  17.,  Art.
23.  letzter  Absatz,  Art.  29.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.),  die
Gebühr  des  Artikels  79.  des  Tarifs  vom  16.  Februar  1807.

Wird  auf  die  Bittschrift  ein  Vorbescheid  erlassen,  so  kann  für  dieselbe,
  sowie  für  jede  folgende  Bittschrift,  nur  die  Gebühr  des  Artikels  78.
des  Tarifs  berechnet  werden;

2)  für  die  Bittschrift  an  die  Rathskammer  um  Verordnung  einer  neuen
Versleigerung  im  Falle  des  letzten  Absatzes  des  Arkikels  25.  des  Gesetzes
  die  Gebühr  des  Artikels  78.  des  Tarifs;

3)  für  die  Bittschrift  an  den  Landgerichtsprasidenten  um  Ernennung  eines
Notars  in  dem  durch  Artikel  25,  des  Gesetzes  bezeichneten  Falle,  oder
um  Ernennung  von  Sachverständigen  im  Falle  des  Artikels  27.  des
Gesetzes  die  Gebühr  des  Artikels  76.  des  Tarifs.

(Nr.  4873.)  S.  IV.
        <pb n="266" />
        —  226  —

.  IV.  Bestimmungen,  betreffend  den  gerichtlichen  Verkauf  von
Immobilien.

Artikel  12.

Die  Anwalte  erhalten:

1)  für  die  Biltschrift  an  die  Rathskammer  um  Verordnung  des  Verkaufs
oder  um  Bestätigung  des  den  Verkauf  betreffenden  Kamilenrarhabrschlusses
  (Art.  31.  32.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.),  ingleichen
für  die  Bütschrift  um  die  Ermächtigung  zum  Verkauf  unter  dem
Schätzungspreise  (Art.  50.  des  Gesetzes),  die  Gebühr  des  Artikels  78.
des  Tarifs  vom  16.  Februar  1807.  «

Wird  auf  die  Bittschrift  ein  Vorbescheid  erlassen,  so  kann  fuͤr  dieselbe,
  sowie  fuͤr  jede  folgende  Bittschrift,  nur  die  Gebuͤhr  des  Artikels  76.
des  Tarifs  berechnet  werden;

2)  um  im  Falle  des  Artikels  70.  des  Gesetzes  auf  dem  Sekretariat  die
Aufnahme  des  Aktes,  durch  welchen  die  Buͤrgschaft  uͤbernommen  wird,
zu  bewirken  und  die  Nachweise  uͤber  die  Zahlungsfaͤhigkeit  des  Buͤrgen
zu  hinterlegen,  eine  Vakation  nach  Artikel  91.  des  Tarifs;

3)  um  auf  dem  Sekretariat  die  Nachweise  über  die  Zahlungsfahigkeit  des
Bürgen  einzusehen,  eine  Vakation  nach  Artikel  91.  des  Tarier

4)  für  die  Amtsverrichtungen  in  dem  Verfahren,  welches  gemäß  Artikel  64.,
Artikel  71.  und  Artikel  84.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.  slattfindet,
  die  Gebühren  für  summarische  Sachen  nach  Artikel  07.  des  Tarifs
vom  16.  Februar  1807.

Artikel  13.

Die  Notarien  liquidiren  nach  der  Taxordnung  vom  25.  April  1822.
unter  dem  Satze:  „Subhastation  von  Immobilien.“

Hierbei  treten  folgende  Bestimmungen  ein:

a)  Neben  der  Gebühr  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  können  die  anzuheftenden
  Abschriften  nach  der  Posstion  „Abschrift“  in  der  Tarordnung
vom  25.  April  1822.,  sowie  die  Auslagen  für  die  Inserlion  in  die  öffentlichen
  Blatter  berechnet  werden.

b)  Fär  Anfertigung  des  Hefts  der  Verkaufbedingungen  erhä#lt  der  Notar
die  in  der  Taxordnung  vom  25.  April  1822.  unker  dem  Satze  „Subhastation
  von  Immobilien  litt.  b.“  bestimmte  Gebühr,  jedoch  nur  die
Hälfte  dieser  Sätze,  wenn  derselbe  für  Entwerfung  der  Kaufbedingunen

  schon  anderweitig  eine  Vergütung  erhalten  hat  (Art.  22.  des  Ge-Loes
  vom  18.  April  1855.).
)  Eines
        <pb n="267" />
        —  227  —

c)  Ehnes  Altes  uͤber  die  Hinterlegung  des  Hefts  der  Verkaufbedingungen
bedarf  es  nur  bei  dem  gerichrlichen  Theilungsverfahren,  aber  auch  bei
diesem  nur  dann,  wenn  der  mit  dem  Verkaufe  beauftragte  Notar  das
Hest  der  Verkaufbedingungen  nicht  selbst  angefertigt  hat.  Für  den  Akt
e-  d"  Hinterlegung  des  letzteren  erhalten  die  Notarien  keine  besondere

ebühr.

d)  Für  Offenlegung  der  Kaufbedingungen  oder  des  Gutachtens  der  Sachversiändigen,
  für  Ertheilung  von  Auskunft,  für  die  Beifügung  von  Nachweisen
  zu  dem  Heft  der  Bedingungen  und  für  sonfstige,  die  Versteigerung
  vorbereitende  Verrichtungen  wird  nichts  vergütet,  dagegen  die  auf
Anfertigung  des  Eingangs  zum  Verkaufsprotokoll  vor  dem  Termin  verwendete
  Zelt  bei  der  für  Abhalkung  des  Verkaufs  zu  berechnenden  Zeit
mit  in  Anschlag  gebracht.

ge.)  Für  die  dem  betreibenden  Anwalte  auf  dessen  Verlangen  zu  gebende
Abschrift  des  Hefts  der  Verkaufbedingungen  werden  die  in  der  Tarx-Ordnung
  vom  25.  April  1822.  unter  Posstion  „Abschrift“  bestimmten
Gebühren  berechnet.

f)  Der  Notar  kann  einen  Ausrufer  zur  Versteigerung  der  Immobilien  zuiehen,
  wenn  er  es  für  erforderlich  erachtet.  Die  Wahl  desselben  stehr
dbem  Notar  zu.  Als  Gebühren  für  den  Ausrufer  kommen  funfzehn  Silbergroschen
  für  die  erste  Stunde,  fünf  Silbergroschen  für  jede  folgende
Stunde  in  Rechnung.

8)  Der  Vorschrift  des  Artikels  49.  Nr.  4.  des  Gesetzes  vom  18.  April
1855.  wird  dadurch  genügt,  daß  im  Versteigerungsprotokoll  auf  das
bei  den  Urschriften  des  Notars  beruhende  Heft  der  Verkaufbedingungen
Bezug  genommen,  sodann  letzteres  seinem  ganzen  Inhalte  nach  bei  dem
Anfange  der  Versteigerung  vorgelesen  und  diese  Vorlesung  im  Versteigerungsprotokoll
  erwähnt  wird.

ei  der  Ausfertigung  des  Versteigerungsprotkokolls  sind  alsdann

aus  dem  Heft  der  Verkaufbedingungen  die  Erwähnung  der  betreffenden
Eigenthumsticel,  sowie  die  Kaufbedingungen  mit  auszufertigen,  jedoch
nccht  die  Verfügung  des  Gerichts,  durch  welche  der  Verkauf  verordnet
worden,  der  besldligte  Familienrathsbeschluß  und  das  Gutachten  der
Sachverständigen.  Die  zum  Zwecke  des  Verfahrens  bei  dem  Notar
hinterlegten  Ausfertigungen  der  letztgedachten  drei  Schriftstäcke  (Art.  36.
des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.)  bleiben  bis  nach  erfolgter  Versteigerung
  im  Gewahrsam  des  Notars.  Insofern  diese  Ausfertigungen
nicht  in  den  Verkaufbedingungen  dem  Verkäufer  vorbehalten  sind,  hat
der  Notar  dieselben  dem  Anfsleigerer  mit  der  erekutorischen  Ausfertigung
des  Versteigerungsprotokolls  zu  übergeben;  wenn  die  Grundstücke  im
Einzelnen  angesteigert  wurden,  so  erhält  die  Ausfertigungen  der  Ansteierer
  des  Grundslücks,  an  dessen  Erwerb  na  Inzals  der  Verkaufheoingungen
  der  Anspruch  auf  die  hinterlegten  Ausfertigungen  geknapft
ist,  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  der  Ansteigerer,  we
(Ne.  4873)  en
        <pb n="268" />
        228  —

den  hoͤchsten  Kaufpreis  zu  zahlen  hat;  die  übrigen  Ansteigerer  können
bei  entstehendem  Bedürfniß  auf  ihre  Kosten  neue  Ausfertigungen  bei  der
Gerichtsschreiberei  entnehmen.  «

Ist  bei  der  Versteigerung  der  Schätzungspreis  nicht  geboten  worden,
  so  sind  die  betreffenden  Urkunden  demjenigen,  der  sie  übergeben  hat,
auf  Verlangen  zur  weiteren  Veranlassung  zurückzugeben.

h)  Ueber  das  Aufgeld  muß  der  Notar  dem  Verkäufer  Rechnung  legen;
was  nach  Abzug  der  gesetzlichen  Gebühren  und  Auslagen  davon  übrig
bleibt,  tritt  dem  Kaufpreise  hinzu.

Artikel  14.

Die  Notarien  erhalten  für  das  Protokoll  über  das  Verlangen  des  Wiederverkaufs,
  in  welchem  die  Bescheinigung  über  Nichterfüllung  der  Bedingunen
  enthalten  ist  (Art.  55.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.),  die  in  der  Taxrdnung
  vom  25.  April  1822.  unter  dem  Satze:  „einseitige  Erklärung“  bewilligte
  Gebühr  und  die  Gebühren  für  die  Zeugen.

Findet  ein  Verfahren  vor  dem  Präsidenten  statt,  so  wird  nach  Vakationen
  gerechnet.

Artikel  15.

Die  Gebühren  beim  Friedensgericht  in  dem  Verfahren  der  Artikel  69.
bis  87.  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.  werden  nach  der  Gebührentare  für
das  Subhastationsverfahren  angesetzk.

Für  die  Aufnahme  des  Antrags  auf  Versteigerung  (Art.  73.  des  Gesetzes),
  für  die  Abfassung  des  Versteigerungspatents  (Art.  74.  daselbst)  und
für  die  Abhaltung  des  Versleigerungskermins  und  die  Abfassung  des  Protokolls
  darüber  (Art.  70  —81.  daselbst)  sind  die  Gebühren  wie  nach  a.  c.
und  d.  der  Gebührentare  zur  Subhastations-Ordnung  vom  1.  August  1822.
zu  beziehen.

K  V.  Gemeinsame  Bestimmungen,  das  außergerichtliche  Theilungsverfahren
  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien
betreffend.

Artikel  10.

Die  Gebühren  der  Sachverständigen  zur  Begutachtung  der  Theilbarkeit,
Schätzung  oder  Loosebildung  (Art.  18.  23.  27.  33.  des  Gesetzes  vom  18.  April
1855.)  werden  nach  Maaßgabe  der  Artikel  159.  bis  163.  des  Torfe,  W0at

10.  Fe-
        <pb n="269" />
        16.  Februar  1807.  durch  den  Richter,  vor  welchem  die  Vereidung  erfolgt  ist,
festgesetzt  und  exekutorisch  erklaͤrt.

Artikel  17.

Für  die  Verrichtungen  in  Betreff  der  Ernennung  und  Vereidung  von
Sachverständigen  liquidiren  die  Friedensrichter  und  Gerichtsschreider  ihre  Gebühren
  nach  der  Order  vom  28.  April  1832.;  für  die  Hinterlegung  des  Gutachtens
  erhalten  sie  keine  Gebühr.  Die  Bestimmung  des  Artikels  15.  des  Tarifs
  vom  16.  Februar  1807.  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Das  Gutachten  und  die  Protokolle  über  die  Vereidung  der  Sachverständigen
  und  die  Hinterlegung  des  Gutachtens  bleiben  in  Urschrift  bei  dem
Gericht,  bei  welchem  die  Vereidung  und  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  und  werden
  von  dem  Gerichtsschreiber  dieses  Gerichts  ausgefertigt.

Artikel  18.

Ueber  die  Einreichung  der  Ausfertigung  des  bei  einem  anderen  Gericht
hinterlegten  Gutachtens  von  Sachverständigen  (Ark.  18.  23.  27.  34.  des  Gesetzes
  vom  18.  April  1855.),  sowie  über  die  Einreichung  des  Familienraths=Beschlusses
  zur  Bestätigung  (Art.  17.  23.  32.  50.  des  Gesetzes)  wird  ein  Hinterlegungsakt
  auf  dem  Sekretariat  nicht  aufgenommen.

Artikel  19.

In  die  Ausfertigung  des  Rathskammer-Beschlusses,  welcher  die  Bestätiung
  der  außergerichtlichen  Theilung  oder  der  Vereinbarung  über  den  Verauf,
  oder  die  Besiäktigung  des  die  Genehmigung  enthaltenden  Familienraths=Beschlusses
  betrifft,  ingleschen  in  die  Ausfertigung  des  Rathskammer-Beschlusses,
melcher  die  Verordnung  des  gerichtlichen  Verkaufs  von  Immobilien,  oder  die
Bestätigung  des  desfallsigen  Familienraths-Beschlusses  betrifft,  werden  die  Bittschrift
  des  Anwalts,  die  Verfügungen  des  Präsidenten  (Ark.  885.  der  Civilprozeß-Ordnung)
  und  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  nicht  aufgenommen.

Die  Verfügungen  des  Präsidenten  und  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft
  werden  unter  die  Bittschrift  des  Anwalts  geschrieben,  welche  bei  dem
Gerichte  zurückbleibt.  In  dem  Rathskammer-Beschluß  ist  der  Beschluß  des
Familienraths,  unter  Angabe  des  Datums,  genau  zu  bezeichnen  und  zu  erwähnen,
  daß  der  schriftliche  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Vortrag  eines
Berichterstatters  vorhergegangen  sind.

Der  Ausfertigung  des  Rathskammer-Beschlusses,  welcher  die  Bestatigung
ertheilt,  wird  die  von  dem  Anwalt  eingereichte  Ausfertigung  des  Familienraths=Beschlusses
  vermittelst  des  Gerichtssiegels  beigeheftet.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4873.)  *34  g.  VI.
        <pb n="270" />
        —  230  —

H.  VI.  Schlußbestimmung.
Artikel  20.

Die  bis  dahin  geltenden  Vorschriften  in  Betreff  des  Armenrechts  und
in  Betreff  der  Kosten  in  Vormundschaftssachen  fsinden  auch  in  dem  durch  das
Gesetz  vom  18.  April  1855.  geregelten  Verfahren  Anwendung.

Die  baaren  Auslagen  können  überall  gefordert  und  eingezogen  werden.
Zu  denselben  sind  die  Kosten  der  nothwendigen  Kopialien,  zu  Einem  Silbergroschen
  für  die  Rolle,  zu  rechnen.

Wenn  die  Vormundschaft  einstweilen  kosltenfrei  bearbeitet  wird,  so  kann
leichwohl  in  allen  Fällen,  in  welchen  einem  Bevormundeten  durch  die  Theiung
  oder  durch  den  Verkauf  ein  reines  Vermögen  im  Werthe  von  fünfhundert
  Thalern  oder  mehr  uberwiesen  ist,  der  auf  denselben  fallende  Antheil  der
Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens  sofort  von  ihm  eingezogen  werden.

In  Betreff  der  Stempelabgabe  zu  den  Verhandlungen  in  diesem  Verfahren
  bleibt  es  bei  den  darauf  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Graf  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4874.)
        <pb n="271" />
        2231  —

(Nr.  4874.)  Bekanntmachung  der  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Großbritannien  in  Betreff
der  Handelsverhältnisse  zu  den  Vereinigten  Staaten  der  Jonischen  Inseln

am  11.  November  1857.  vereinbarten  Deklaration.

Erklärung.

ie  Preußische  Regierung,  sowohl  für
Sich  und  in  Vertretung  der  Ihrem  Zoll--und
  Steuersystem  angeschlossenen  souverainen
  Lander  und  Landestheile,  nämlich:
Luremburgs,  Anhalt-Dessau-Cöthens,
Anhalt-Bernburgs,  Waldecks  und  Pyrmonts,
  Lippes  und  Meisenheims,  als
auch  im  Namen  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins,  nämlich:  Bayerns,  Sachsens,
  Hannovers  (einschliehlich  des  Fürstenthums
  Schaumburg-Lippe),  Wuürttembergs,
  Badens,  des  Kurfürstenthums
Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen
(einschließlich  des  Amtes  Homburg),  der
Staaten  des  Thüringischen  Joll=  und
Handelsvereins,  ndmlich:  Sachsen-Weimar-Eisenachs,
  Sachsen-Meiningens,
Sachsen-Altenburgs,  Sachsen-Coburg-Gothas,
  Schwarzburg-Rudolstadts,
Schwarzburg-Sondershausens,  Reuß
aͤlterer  und  Reuß  juͤngerer  Linie,
Braunschweigs,  Oldenburgs,  Nassaus
und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einerseits,
  und  die  Großbritannische  Regierung
  andererseits,  sind  übereingekommen,
festzusetzen,  was  folgk:

Da  die  Jonischen  Inseln  unter  dem
Schutze  Ihrer  Britischen  Majestät  stehen,
  so  sollen  die  Unterthanen  und  Schiffe
dieser  Inseln  in  den  Gebieten  der  vorbenannten
  Staaten  des  Zollvereins  alle
diejenigen  Begünstigungen  in  Handelsund
  Schiffahltsangeleginheiten,  welche
daselbst  den  Unterthanen  und  Schiffen
von  Großbritannien  bewilligt  sind,  genießen,
  sobald  die  Regierung  der  Joni-(Nr.

  4871

Vom  4.  Mai  1858.
Declaration.

The  Government  of  Prussia  in  Its
own  name,  and  representing  the  sovercign
  States  and  territories  united
lo  the  Prussian  system  of  Customs
and  contrihmions,  that  is  lo  say:
Luszemburg,  Anhalt-Dessau-Coethen,
Anhalt-Bernburg.  Waldeck  and  Pyrmont,
  Lippe  and  SAleisenheim,  as  well
as  in  the  Dame  of  ihe  Governmems
ol  ihe  olher  States,  Members  ol  the
Zollverein,  that  is  tlo  say:  Bavaria,
Sakony),  Hannover  (the  Principality
of  Schaumburg  -  Lippe  included),
Wurltemberg.  Baden,  Electoral
Hesse,  Grand-Ducal  llesse  (lhe  bailiwick
  of  Homburg  included),  the
States  forming  ihe  Customs-  and
Commercial  Union,  called  the  States
ot  Thuringia,  viz  Saxe-Weimar-Eisenach,
  Sauxe-Meiningen,  Saxe-Altenburg.
  Saxe-Coburg-Cotha,  Schwarzburg-Rudolstadk,
  Schwarzhurg-Sondershausen,
  the  elder  branch  ol
Reuss,  and  the  Jounger  hranch  of
Reuss,  Brunswick,  Oldenburg,  Jassau
  and  ihe  Free  Town  of  Franklort,
  on  ihe  onc  part,  and  ihe  Government
  of  Great-Britain  on  the
other  parl,  have  agrecd  upon  the
Jollowing  stipulation:

The  lonian  lslands  being  under
the  Protechkion  of  Her  Brilannick
Mlajesty,  the  subjecis  and  vessels  of
those  Islands  shall  enjoy  in  ihe  dominions
  of  the  above  enumerated
States  ol  the  Zollverein  all  the  advantages
  in  matters  of  commorce
and  navigation  which  are  there  granted
  io  ihe  subjecis  and  vcssels  of
Creat-Britain,  as  soon  as  lhe  Govern-
        <pb n="272" />
        schen  Inseln  eingewilligt  haben  wird,
den  Unterthanen  und  Schiffen  der  vorgedachten
  Staaten  des  Zollvereins  diefelben
  Beguͤnstigungen  zu  gewaͤhren,
welche  in  diesen  Inseln  den  Unterthanen
und  Schiffen  Großbritanniens  bewilligt
sind;  es  versteht  sich,  daß  zur  Vermeidung
  von  Mißbräuchen  jedes  Jonische
Schiff,  welches  die  Beslimmungen  der
gegenwärtigen  Erklärung  in  Anspruch
nimmt,  mit  einem  von  dem  Lord-Ober-Kommissair
  oder  dessen  Stellverktreter
unterzeichneten  Patente  versehen  sein  soll.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,
  der  Ministerprasident,  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Seiner  Majeslät  des  Königs  von  Preußen,
  und  der  außerordentliche  Gesandte
und  bevollmächtigte  Minister  Ihrer  Majestät
  der  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
  von  Großbritannien  und  Irland
  am  Hofe  von  Berlin,  auf  Grund
erhaltener  Ermächtigung,  die  gegenwärtige
  Erklärung  vollzogen  und  mit  ihren
Wappenstegeln  versehen.

Geschehen  zu  Berlin,  den  11.  November
  1857.

Manteuffel.  Bloomfield.
(L.  S.)  (I.  S.)

ment  ol  ihe  lonian  lslands  shall
have  agreed  lo  grant  lo  the  subjects
and  vessels  of  the  aforesaid  States
of  ihe  Zollverein  the  same  advantages,
  which  are  granted  in  those  I8.
lands  to  the  subjects  and  vessels  of
Great-Britain,  it  being  understood
that  in  order  lo  prevent  abuses,  every
lonian  vessel  claiming  the  benelits
of  ihe  presem  declaration  shall  be
fürnished  with  a  Palent  signed  by
the  Lord  High  Commissioner  or  b)
his  Representalive.

In  wittness  where  of  ihe  Undersigned,
  His  Prussian  Majesty's  President.
ol  the  Council,  and  Minister  sor  Foreign
  Alltirs  and  Her  Britannick
Majesty's  Envo)  Exrxtraordinary  and
Minister  Plenipotentiary  at  the  Court.
of  Berlin  duly  authorized,  have  signed
  the  present  Declaralion  and  have
afliked  ihereto  the  Seals  of  their
Arms.

Done  at  Berlin  the  eleventh  day
ol  November  1857.

Manteuffel.  Bloomfield.
(#.  S.)  (I.  S.)

Vorsiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  die  darin  vorbehaltene  Genehmigung  vom
Jonischen  Senate  mittelst  Beschlusses  vom  6.  Februar  d.  J.  ertheilt  und  die  Ausführung
  des  getroffenen  Abkommens  in  den  Vereinigten  Staaten  der  Jonischen
Inseln  angeordnet  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  4.  Mai  1858.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckern
(R.  Decker).
        <pb n="273" />
        —  233  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

(Nr.  4875.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Januar  1858.,  betreffend  die  Emanirung  ein
neuen  Feldmesser-Reglements.

A-.  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  1.  Dezember  v.  J.  erkläre  Ich
Mich  damit  einversianden,  daß  das  neue  Feldmesser-Reglement,  sowie  erwaige
spätere  Ab  änderungen  und  Ergänzungen  desselben,  auf  Grund  des  F.  53.  der
Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  von  den  kompetenten
Ministerien  erlassen  werden,  ohne  daß  es  Meiner  Genehmigung  bedarf.  Die
durch  das  neue  Reglement  oder  später  zu  beslimmenden  Gebührensätze  sollen
auch  in  die  Stelle  des  F.  2.  des  Regulatios  vom  25.  April  1836.,  betreffend
die  Kosten  der  Geschäfte  der  Auseinandersetzungs-Behbrden  (Gesetz-Sammlung
für  165.  S.  181.  ff.),  weten.  Das  Mir  vorgelegte  Reglement  folgt  hierbei
  zurück.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
%  den  9.  Januar  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,

den  Finanzminister  und  den  Chef  des  Ministeriums  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4875.)  35  All-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  21.  Mai  1858.
        <pb n="274" />
        —  234  —

Allgemeines

Feldmesser  Reglement.

Vom  1.  Dezember  1857.

Unter  Aufhebung  des  Allgemeinen  Reglements  fuͤr  die  Feldmesser  vom
29.  April  1813.  wird  hierdurch  auf  Grund  des  g.  53.  der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  17.  Januar  1845.  (Gesetz-Sammlung  für  1845.  S.  41.)
verordnet,  was  folgt:

I.  Bestellung  der  Feldmesser.

g.  1.
Die  Geschaͤfte  der  Feldmesser  oder  Nivellirer  duͤrfen  nur  von  denjenigen

Personen  betrieben  werden,  welche  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Vereidigung
von  der  Regserung  als  Feldmesser  bestellt  sind.  1

K.  2.

Die  Regierung  darf  nur  solche  Personen  als  Feldmesser  bestellen,  von
deren  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit#  sie  sich  überzeugt  hat.

K.  3.
Die  Feldmesser  sind,  mit  Ausnahme

a)  der  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden  beschaftigten,  und
b)  der  im  Geschäftsbereiche  des  Rheinisch-Westphälischen  Grundsteuer-Katasters
  angestellten,  beziehungsweise  beschäftigten  Feldmesser,
der  Disziptim  der  Regierungen  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  unterworfen.  Dagegen  unterliegen  die  zu  a.  gedachten
Feldmesser  der  Disziplin  der  Auseinandersetzungs-Behörden  und  des  isleriums
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  die  zu  b.  aber  der  Disziplin
des  Generaldirektors  des  Grundsteuer-Katasters  und  des  Finanzministeriums.
Die  Feldmesser  können  nach  näherer  Bestimmung  der  #.  19.  und  21.  des  Gesetzes
  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz-Sammlung  für  1852.  S.  465.)  mit  Ordnungsstrafen
  belegt  werden.

i.
Die  nach  G.  1.  2.  ertheilten  Bestallungen  können  nach  Eii#  der

6  71.
        <pb n="275" />
        –  25  —

#K.  71.  bis  74.  der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.
(Gesetz-Sammlung  für  1845.  S.  41.)  zurückgenommen  werden.  Wird  die  Zurücknahme
  der  Bestallung  gegen  solche  Feldmesser  ausgesprochen,  welchen  im
Ressort  des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  Pensionsberechtigung
  verliehen  ist,  so  erfolgt  gegen  diese  das  weitere  Verfahren
bezüglich  der  definitiven  Entfernung  aus  dem  Staaksdienste  durch  das  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  im  Disziplinarwege.

II.  Ausführung  der  Feldmesser-Arbeiten.

g.  5.

Der  Feldmesser  muß  sich  richtiger  Insirumente  bedienen  und  ist  fuͤr  die
stete  Richtigerhaltung  derselben  verantwortlich.

g.  6.

Als  Einheit  des  Laͤngenmaaßes  muß  die  Preußische  Ruthe  nach  Vorschrift
  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  vom  16.  Mai  1816.  in  Anwendung
gebracht  werden.

Die  Ruthe  wird  zum  Feldmessen  in  Zehn=  und  Hundert-Theile  getheilt.

K.  7.

Alles  Flächenmaaß  muß  nach  Preußischen  Morgen,  Quadratruthen  und,
wo  es  nöthig,  nach  Dezimalbrüchen  der  letzteren  angegeben  werden.

g.  8.

Wenn  Längen=  oder  Flächen-Abmessungen  in  anderem  Maaße  bezeichnet
werden  sollen,  so  muß  die  Messung  doch  jederzeit  nach  der  Preußischen  Ruthe
bewirkt  und  das  andere  Maaß  durch  Rechnung  ermittelt  werden.

C.  9.

Die  Winkel  müssen  bei  allen  Vermessungen  nach  Graden,  deren  dreihundert
  und  sechszig  auf  den  Kreis  gehen,  und  nach  deren  sechszigtheiligen  Unterabtheilungen
  angegeben  werden.

S.  10.

Der  Feldmesser  ist  für  die  Richtigkeit  aller  von  ihm  ausgefüährten  Arbeiten
  verantwortlich.
Derselbe  ist  verpflichtet,  in  jedem  Spezialfalle  die  geeignetste  und  beste
Methode  zur  Ausführung  aller  Längen-,  Flächen=  und  Höhen-Messungen  zu
—  35  wählen,
        <pb n="276" />
        —  236  —

wählen,  auch  die  Zeichnungen  und  Ausarbeitungen  deutlich,  korrekt,  vollständig,
kunstgerecht  und  tadelfrei  zu  bewirken.

S.  11.

Jeder  Behörde  bleibt  vorbehalten,  über  die  Ausführung  der  unter  ihrer
Aufsicht  zu  bewirkenden  Feldmesserarbeiren  besondere  Instruktionen  zu  erlassen
und  eine  besondere  technische  Komrole  der  Feldmesserarbeiten  anzuordnen.

Ebenso  fleht  es  jedem  Privalmanne  frei,  für  die  Feldmesserarbeiten,
welche  er  ausführen  laäßt,  vor  Beginn  derselben  besondere  Vorschriften  zu  erlheilen.
  Stehen  dergleichen  Anweisungen  nach  der  Ansicht  des  Feldmessers
einer  richtigen  und  zweckmäßigen  Bearbeitung  des  ihm  ertheilten  Auftrages
entgegen,  so  muß  derselbe  seine  Ansicht  vor  Beginn  der  Arbeit  begründet  vortragen
  und  die  Arbeit  ablehnen,  falls  der  Auftraggeber  seine  Anweisung  nicht
modifiziren  will.  In  allen  Fällen  aber,  in  welchen  sich  det  Feldmesser  der
Ausführung  eines  Geschäftes  nach  gegebener  Anweisung  umcerzieht,  ist  er  für
die  richtige  Ausführung  veranwortlich  und  kann  sich  später  nicht  damit  entschuldigen,
  daß  die  erbaltemen  Anweisungen  Ursache  zu  einer  unrichtigen  oder
unzweckmäßigen  Arbeit  gewesen  seien.

Werden  nur  generelle  Aufnahmen,  Zusammenstellungen  von  Uebersichtsplänen
  nach  alten  Karten  und  andere  dergleichen  Arbeiten  gefordert,  bei  welchen
  der  im  §.  30.  vorgeschriebene  Grad  der  Genauigkeit  nicht  zu  erreichen  ist,
so  muß  der  Feldmesser  die  Art  der  Ausführung,  sowie  die  benutzten  dlteren
Püäne  und  den  Grad  der  Genauigkeit  der  gelieferten  Darstellung  auf  derselben

ezeichnen.

g.  12.

Die  Ermittelung  aller  der  Thatsachen  und  Angaben,  welche  durch  die
Natur  des  Auftrages  bedingt  werden,  wie  z.  B.  Ermittelung  von  Grenzen,
Namen  der  Besitzer  von  Grundstuͤcken,  Hochwasserstaͤnden  und  dergleichen  mehr,
muͤssen  mit  der  groͤßten  Sorgfalt  bewirkt  und  es  muß  dies  durch  ausfuͤhrliche
Verhandlungen  und  Erlaͤuterungen  dargethan  werden.  Der  Feldmesser  ist  für
die  Vollstaͤndigkeit  solcher  Erm'teelungen  und  für  die  richtige  Aufnahme  und
Darstellung  der  ihm  gemachten  Angaben  in  gleicher  Weise  verantwortlich,  wie
für  alle  seine  übrigen  Arbeiten.

S.  13.

Der  Feldmesser  ist  verpflichtet,  die  auf  dem  Felde  zu  führenden  Vermessungs-Manuale
  (Feldbücher)  in  geordneten,  zusammenhängenden  Heften,  von
gutem  festen  Papier,  so  deutlich,  korrekt  und  übersichtlich  zu  führen,  daß  auch
jeder  andere  Feldmesser  im  Stande  ist,  die  Auftragung  danach  zu  bewirken.
Das  Datum,  an  welchem  die  Aufnahme  geschehen  ist,  muß  ebenfalls  deutlich
im  Feldbuche  bezeichnet  werden.  Haben  bei  der  Aufnahme  Versehen  stattgefunden,
  welche  bei  einem  richtigen  Verfahren  bei  der  Auftragung  unberingt

icht-
        <pb n="277" />
        —  2237  —

sichtbar  werden  muͤssen,  so  duͤrfen  Rektifikationen  niemals  durch  Abaͤnderung
des  im  Feldbuche  bereits  Verzeichneten  bewirkt  werden,  sondern  es  sind  dann
besondere  deutliche  Bemerkungen  oder  Nachtraͤge  zuzufuͤgen.

K.  14.

Dasselbe  (F.  13.)  gilt  auch  von  den  Nivellements-  und  Peilungs-Manualen
  und  von  allen,  durch  den  Feldmesser  auf  dem  Felde  gefuͤhrten  Arbeitsbuͤchern,
  Heften,  Meßtischblaͤttern  u.  s.  w.

g.  15.

Die  saͤmmtlichen  Arbeitshefte  und  Tabellen  muͤssen  jederzeit,  auch  waͤhrend
  der  Arbeit,  vollstaͤndig  geordnet  und  uͤbersichtlich  gehalten  werden.

S.  10.

Auf  den  Brouillonplänen  müssen  die  Stationslinien,  so  wie  sie  aus  dem
Feldbuche  aufgetragen  sind,  mit  feinen  (in  der  Regel  mit  rothen)  Linien  ausezogen
  und,  übereinstimmend  mit  dem  Feldbuche,  durch  Nummern  oder  Buchseben
  bezeichnet  werden.

S.  17.

Bei  den  für  jede  größere  Vermessung  unentbehrlichen  Hauptlinien  oder
trigonometrisch  berechneten  Hauptdreiecken  sind  die  Längen  der  wirklich  gemessenen
  Linien,  desgleichen  die  trigonometrisch  berechneten  Längen,  sowie  die  Winkel
  einzuschreiben.

Die  Linien  sind  in  Unterabtheilungen  von  50  oder  100  Ruthen  sorgfaltig
sichtbar  einzutheilen.

S.  18.

Die  wahre  Nordlinie  und,  bei  Aufnahme  mit  der  Boussole,  die  Abweichung
  der  Magneinadel  von  derselben,  muß  auf  dem  Plane  möglichst  genau
bezeichnet  werden.

S.  19.

Außer  den  durch  Pfähle  sorgfältig  zu  bezeichnenden  Stationspunkten
müssen  in  den  Hauptlinien  und  in  den  Winkelpunkken  der  trigonometrischen
Dreiecke  noch  besonders  möglichst  unverrückbare  feste  Punkre  gebildet  und  es
muß  die  Lage  dieser  Punkte  und  Linien  durch  geschriebene  Maaßangaben  mit
andeten  unverrückbaren  Gegenstiänden  in  Beziehung  gebracht  werden.  Ebenso
sind  die  Nivellements  an  zahlreiche  unverrückbare  Punkte  anzuschließen.

Tr.  4875.)  g.  20.
        <pb n="278" />
        —  236  —

F.  20.

Ueberhaupt  ist  der  Feldmesser  verpflichtet,  in  jedem  einzelnen  Falle  die
geeignetsten  Maaßregeln  in  Anwendung  zu  bringen,  um  die  allgemeinste  Anwendbarkeit,
  Deutlichkeit  und  dauernde  Brauchbarkeit  seiner  Arbeit  zu  sichern.

S.  21.

Wenn  nicht  durch  besondere  Anweisungen  oder  Vereinbarungen  ein  Anderes
  festgesetzt  ist,  muß  zur  Auftragung  der  Flächenmessungen  jederzeit  der
Maaßstab  non  ###  der  wirklichen  Länge  gewählt  werden.

5.  22.

Die  Auftragung  der  Nivellements  erfolgt,  sofern  nicht  abweichende  Vorschriften
  ertheilt  2  in  den  Längen  nach  dem  Maaßstabe  von  #u#  der  wirklichen
  Läange  und  in  den  Höhen  nach  dem  vierundzwanzigfachen  Maaßstabe
(bei  welchem  ##8  Ruthe  1  Preußischen  Fuß  darstellen).

III.  Revision  der  Feldmesser-Arbeiten.
g.  23.

Mit  Ausschluß  der  dem  Rheinisch-Westphaͤlischen  Grundsteuerkataster  zum
Grunde  liegenden  Vermessungen,  hinsichtlich  deren  Revision  besondere  Vorschriften
  bestehen,  kann  Jeder,  der  bei  der  Richtigkeit  einer  Feldmesserarbeit  erweislich
ein  Interesse  hat,  eine  Revision  derselben  verlangen.

C.  24.
Von  den  Regierungen  werden,  im  Einverständniß  mit  den  Auseinandersetzungs-Behörden,
  besondere  Revisoren  aus  der  Zahl  der  im  Regierungsbezirke

arbeitenden  Feldmesser  ernannt.  Nur  die  von  diesen  Reoisoren  ausgeführten
Reovisionen  haben  öffentlichen  Glauben.

K.  25.

Die  Revisoren  sind  für  die  zweckmäßige  Ausführung  und  für  die  Richtigkeit
  der  von  ihnen  vorgenommenen  Revisionen  verantwortlich.

g.  26.
Anträge  auf  Revislon  von  Vermessungen  sind  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiken

  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde,  in  allen  anderen  Fälten
ei
        <pb n="279" />
        —  239  —

bei  der  Regierung  anzubringen.  Ueber  das  Ergebniß  der  Revision  ist  demnaͤchst
von  der  hiernach  kompetenten  Behoͤrde  mittelst  Bescheides  nach  Maaßgabe  der
nachfolgenden  Vorschriften  (99.  27.  bis  33.)  zu  befinden.

g.  27.

Der  Feldmesser,  welcher  die  Arbeit  ausgeführt  hat,  muß  von  der  bevorstehenden
  Reoision  zeitig  in  Kenntniß  gesetzt  und  eingeladen  werden,  derselben
beizuwohnen.  Es  steht  ihm  frei,  bei  der  Revision  persönlich  zu  erscheinen  oder
einen  anderen  Feldmesser  zu  seiner  Vertretung  zu  bestellen.  Im  Falle  des
Ausbleibens  wird  mit  der  Revision  dennoch  vorgegangen.

K.  28.

Bei  der  Revision  sind  vom  Reoisor  zunächst  auch  die  Feldbücher,  Berechnungen
  u.  s.  w.  einzusehen  und  einer  Prüfung  zu  unterwerfen.

K.  29.

Die  Resultate  der  Revision  und  die  gefundenen  Maaße  sind  in  einer
Verhandlung  ausführlich  darzulegen.  Diese  Verhandlung  ist,  wenn  der  Feldmesser,
  dessen  Arbeit  revidirt  wird,  oder  ein  Vertreter  Segelben  anwesend  ist
CS.  27.),  von  dem  Feldmesser  oder  seinem  Vertreter  mit  zu  unterzeichnen.

Bei  den  auf  der  Karte  aufzutragenden  Revistonslinien  sind  die  bei  der
Nachmessung  gefundenen  Maaße  genau  einzuschreiben.  Wo  der  Raum  dies
nicht  gestattet,  oder  wo  durch  die  Einschreibung  Undeutlichkeiten  herbeigeführt
werden  können,  sind  die  Revisionslinien  besonders  aufzuzeichnen  und  darin  die
gegen  die  früheren  Messungen  gefundenen  Differenzen  einzutragen.

S.  30.

Die  Messung  wird  als  richtig  angesehen,  wenn  bei  der  Revision  die
Differenzen  nicht  größer  gefunden  werden,  als

a)  bei  Längenmessungen
auf  ebenem  und  wenig  koupirtem  Terrain  #3365  der  wirklichen  Länge,
auf  bergigem,  sehr  unebenem  und  koupirtem  Terrain  Tche  der  wirklichen
  Länge;
b)  bei  Flächenmessungen
unter  3  Morgen  pro  Morgen  24  Quadratruthen,
von  3  bis  inkl.  50  Morgen  pro  Morgen  1#  Quadratruthe,
über  50  Morgen  pro  Morgen  14  Quadratruhe;
Uc)  bei  Höhenmessungen
auf  10  Ruthen  Länge  0,212  Zoll  oder  2,5  Lmnien,
7  50  „  7  "44  „  „  5,7  „
„  100  7  „  6671  „  „  80  „
WVr.  4875.)  auf
        <pb n="280" />
        —  240  —
auf  500  Ruthen  Länge  1,500  Zoll  oder  1  Zoll  6,0  Linien,
1000  „  2  2  ,5

„  10  «  -121«  «
„1500  „  „  2),598  „  2  „  J,2
„  2000  „  „  3),000  „  3  „

Zur  Revision  eines  Nivellements  sind  ganz  besonders  zuverlässige  und
zweckentsprechende  Instrumente  anzuwenden.

g.  31.

Ergiebt  die  Revision  nicht  groͤßere,  als  die  vorbezeichneten  Differenzen,
so  ist  der  Extrahent  die  Kosten  zu  tragen  verpflichtet.

K.  32.

Finden  sich  dagegen  größere  Differenzen,  so  fallen  dem  Feldmesser,  der
die  ungenaue  Arbeit  ausgeführt  hat,  die  Reoisionskosten  zur  Last,  überdies  ist
derselbe  zur  unentgeltlichen  Vervollsiändigung  der  Arbeit  verpflichtet.

S.  33.

Uebersteigen  die  Differenzen  das  Doppelte  der  nach  §.  30.  zulässigen,  so
ist  die  Arbeit  entweder  ganz  oder  theilweise  unbrauchbar.  Der  Reoisor  hat  sich
in  seinem  Gutachten  ausführlich  und  motivirt  darüber  zu  außern,  wiefern  die
Arbeit  überhaupt  noch  für  brauchbar  zu  erachten  sei,  und  es  ist  demnächst  von
der  Behörde,  welche  die  Revision  veranlaßt  hat  C.  206.),  hierüber  Enrscheidung
zu  treffen.  Auch  bleibt  es  deren  Bestimmung  überlassen,  ob  die  Rektiftkation
der  Arbeit  durch  den  Feldmesser,  welcher  die  Arbeit  ausgeführt  hat,  oder  für
seine  Rechnung  durch  einen  Andern  bewirkt  werden  soll.

K.  34.

Der  Rekurs  gegen  den  in  Folge  des  Revissonsverfahrens  ergehenden  Bescheid
(§.  26.)  ist  bei  solchen  Arbeiten,  welche  im  Auftrage  einer  Auseinandersetzungs=Behörde
  ausgeführt  sind,  bei  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten,

  in  allen  anderen  Fällen  aber  bei  dem  Ministerium  für  Handel,
Heyerte  und  öffentliche  Arbeiten  anzubringen.

Dem  Ministerium  bleibt  es  überlassen,  auf  Grund  der  vorhandenen  Vorlagen
  Entscheidung  zu  treffen  oder  Behufs  derselben  eine  neue  Reoision  durch
einen  zweiten  Revisor,  unter  Zuziehung  des  ersten  Revisors  und  des  Feldmessers,
welcher  die  Arbeit  ausgeführt  hat,  zu  veranlassen.

Durch  den  Rekursbescheid  des  Ministeriums  wird  nicht  nur  über  die  Beschaffenheit
  der  Arbeit,  über  die  gegen  die  Richtigkeit  der  Revision  erhobenen
Einwendungen  und  über  die  etwa  nöthig  werdende  Rektifikation,  Vervollständigung
  oder  Neufertigung  der  Arbeit  schließlich  entschieden,  sondern  auch  in
Betreff  der  sämmtlichen  Kosten  darüber  Festsetzung  getroffen,  wem  dieselben  Kur

ast
        <pb n="281" />
        —  241  —

Last  zu  legen,  resp.  wie  sie  zu  repartiren  sind.  Gegen  diese  Entscheidung  findet
keine  weitere  Berufung  slatt.

g.  35.

Werden  bei  der  Revision  Differenzen  gefunden,  welche  das  Doppelte  der
nach  H.  30.  zuldssigen  übersteigen,  oder  werden  sonst  die  Arbeiten  eines  Feldmessers
  so  unrichtig  und  mangelhaft  befunden,  daß  in  Betreff  der  Zuwerlcssigkeit
  oder  der  Befahigung  desselben  Zweifel  entslehen,  so  sind  die  Arbeiten  und
die  darüber  gepflogenen  Verhandlungen  durch  die  betreffende  Regierung  dem
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zur  Beschlußnahme
vor  kuesen.  ob  das  Verfahren  wegen  Zurücknahme  der  Bestallung  (G.  4.)  einzuleiten
  sei.

IV.  Bezahlung  der  Feldmesser-Arbeiten.
S.  36.

Die  Feldmesserarbeiten  werden  entweder  nach  Gebührensätzen  oder  nach
Diatensätzen  bezahlt.

Werden  von  den  Behbrden  für  die  unter  ihrer  Leitung  anzufertigenden
Arbeiten  besondere  Gebühren=  oder  Ditensätze  vorher  nichr  vereinbark,  oder  hat
zwischen  Privaten  und  den  von  denselben  beauftragten  Feldmessern  eine  bestimmte
  rechtsgültige  Vereinigung  nicht  siattgefunden,  so  gelten  für  die  nach
der  Publikation  dieses  Reglements  an  Feldmesser  ertheilten  Aufträge  und  unter
ihrer  Leilung  anzufertigenden  Arbeiten  die  nachstehenden  Bestimmungen  (8#.  37.

it  52.).

G.  37.

Bei  Vermessungen,  welche  den  Bedingungen  entsprechen,  die  an  eine  für
eine  Auseinandersetzungs-Angelegenheit  bestimmte  Aufnahme  gestellt  werden
müssen,  wird  bei  ebenem  Terrain  1  Sgr.  3  Pf.  pro  Morgen  Shahle  in  koupirtem
  oder  bergigem  Terrain  kann  der  Gebuͤhrensatz  bis  zu  1  Sgr.  6  Pf.  pro
Morgen  erhoͤht  werden.

g.  38.

Wenn  in  einer  Haupt-Feldabtheilung  die  Zahl  der  Parzellen,  deren  Aufnahme
  und  Berechnung  nothwendig  war,  die  Hälfte  der  Morgenzahl  erreicht,
so  wird  eine  Zulage  von  2  Pfennigen  pro  Morgen  gewährt.

g.  39.

Kommen  in  einer  Feldmark  einzelne,  uͤber  50  Morgen  große  Flaͤchen
Jahrgang  1858.  (Nr.  4975.)  36  vor,
        <pb n="282" />
        —  242  —

vor,  bei  welchen  nur  der  Umfang  und  die  etwa  die  Flaͤche  durchschneidenden
Hauptlinien  gemessen  werden  durften,  so  werden  nach  Maaßgabe  der  Terrainbeschaffenheit
  (F.  37.)  nur  10  resp.  12  Pfennige  pro  Morgen  gezahlt.

S.  40.

Für  die  vorstehend  bezeichneten  Sätze  hat  der  Feldmesser  folgende  Gegensiände,
  gehörig  geordnet,  abzuliefern:

a)  die  nach  F.  12.  aufgenommenen  Verhandlungen  und  Erläuterungen,  sowie
die  bei  Ausführung  des  Geschäfts  geführten  Akten;

b)  die  sämmtlichen  in  §.  13.  bezeichneten  Vermessungs-Manuale  (Feldbücher),
ebenso  die  etwanigen  Berechnungen,  trigonomekrischen  Sätze,  sowie  die
speziellen  Flächenberechnungen,  dieselben  magen  nach  Original=  oder  Jirkel-Maaßen,
  oder  mit  besonderen,  zur  Flächenberechnung  geeigneten  Instrumenten
  bewirkt  sein;

pc)  das  Brouillon  des  Vermessungsregisters  in  der  für  die  Auseinandersetzungs-Arbeiten
  erforderlichen  Form  und  eine  Reinschrift  desselben;

d)  einen  nach  F.  16.  vorschriftsmäßig  aufgetragenen  und  deutlich,  ohne  Färbung
  zu  großer  Flächen,  gezeichneten  Brouillonplan;

e)  eine  Kopie  der  Brouillonkarte,  als  Reinkarte  gezeichnet,  ohne  Eintragung
der  Stationslinien,  jedoch  mit  Angabe  und  Eintheilung  der  gemessenen
oder  trigonometrisch  berechneten  Haupt-Linien  und  Dreiecke.

Sowohl  zum  Brouillonplane  als  zur  Reinkarte  muß  Velinpapier  guter
Qualität  genommen  werden,  welches  auf  feiner  Leinewand  oder  Kaktun  so  lange
Jeit  vor  dem  Gebrauch  sorgfältig  aufgezogen  sein  muß,  daß  ein  nachtheiliges
Verziehen  nicht  mehr  stattfinden  kann.

S.  41.

Für  Anfertigung  von  Vermessungsregistern  nach  fertigen  Karten  wird,
ohne  Preigerhöhung  für  koupirtes  oder  bergiges  Terrain,  ein  Drittheil  der  in
den  89.  37.  bis  38.  festgestellren  Gedührenschze  gezahlt.

S.  42.

Das  Kopiren  von  Karten  wird  nach  folgenden  Satzen  bezahlt:
für  jedes  Hunderttheil  der  Quadratruthe  des  bezeichneten  Raumes,
wobei  die  Schrift,  in  mäßiger  und  der  Oeutlichkeit  entsprechenden
Größe,  mitgerechnet  wird,  bei  einem  Maaßstabe

von  #u55  der  natürlichen  Größe  ..  1  Rthlr.  10  Sgr.,
7  1/66  1  =  —  22  1  #  15  *
-  -...........  -  20  „
*  Ho%600  "  *  HE  2  —  3

Kopien  nach  kleineren  Maaßstäben  sind  gegen  Diatensätze  zu  bewirken.
S
        <pb n="283" />
        2
—  243  —

K.  43.

Alle  Flächenvermessungen  anderer,  als  der  im  H.  J7.  bezeichneten  Art,
28  die  Aufnahme  von  flädtischen  Grundsiücken,  Dorflagen,  Gärten  und
Worthen,  desgleichen  die  Eintheilung  von  Feldmarken,  ferner  Fluß=  und  Strom-Vermessungen,
  die  Aufnahme  von  Wegen,  einzelnen  Linien  u.  s.  w.,  sowie  alle
Nivellements  werden,  wenn  nicht  etwas  Anderes  vereinbart  ist,  nach  Dictensätzen
  bezahlt.

S.  44.

Bei  Beschäftigung  gegen  Diäten  muß  jeder  Feldmesser  taglich  mindeslens
acht  Stunden  arbeiten.

¾.  45.

Das  Tagebuch,  welches  von  dem  Feldmesser  zu  führen  und  jeden  Abend
pflichtmaßig  zu  vervollständigen  ist,  und  die  Feldbücher,  Nivellemenkskabellen,
trigonometrische  Flächen=  und  Eintcheilungs-Berechnungen  müssen  am  Schluß
jedes  Tages  das  Geleistete  vollständig  nachweisen.

Das  Tagebuch  ist  den  einzelnen  Diatenliquidationen  sters  beizufügen.

C.  46.

Der  Feldmesser  ist  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  im  Tagebuche,  im
Feldbuche  und  in  den  Berechnungen  verantwortlich.  Bei  absichtlich  unrichtigen
Angaben  ist,  in  Folge  des  dadurch  an  den  Tag  gelegten  Mangels  der  erforderlichen
  Zuverldssigkeit,  jederzeit  das  Verfahren  wegen  Zurücknahme  der  Bestallung
  (F.  4.)  einzuleiten.

F.  47.

Mit  den  Zeichnungen  der  Aufnahmen  und  den  vollendeten  Arbeiten  sind
auch  die  Vermessungs=  und  Nivellements-Mannale  (Feldbücher),  desgleichen  die
Meßtischblätter,  überhaupt  alle  Arbeiten,  die  zur  Auftragung  gedient  haben,
sowie  die  trigonomerrischen  Flächen=  und  sonsligen  Berechnungen  vollständig
geordnet  und  übersichtlich  abzuliefern.

S.  48.

Wenn  bei  der  Ertheilung  des  Auftrags  nicht  besondere  Bestimmungen
stattgefunden  haben,  so  kommt  dem  Feldmesser  sowohl  für  den  Arbeits=  als
für  den  Reisetag,  ohne  Unterschied,  ob  an  dem  letzteren  auch  gearbeitet  worden
oder  nicht,  ein  Bättensat  von  zwei  Thalern  zu.

(Xr.  48  5.)  36“  S.  49.
        <pb n="284" />
        Vermessungsrevisoren  beziehen  bei  den  Geschaͤften  und  Reisen,  welche
ihnen  Behufs  Feststellung  der  Richtigkeit  der  von  anderen  Feldmessern  ausgefuͤhrten
  Messungen  und  Berechnungen  uͤbertragen  werden,  drei  Thaler  Diaͤten.

Wird  den  Vermessungsrevisoren  die  Rektifikation  der  als  unrichtig  erkannten
  Arbeiten  übertragen,  so  erhalten  dieselben  dafür  nur  den  nach  §F.  48.
zu  gewährenden  Diätensatzt.  ·

H.50.

Wenn  den  Feldmessern  und  Revisoren  die  zu  den  Arbeiten  auf  dem  Felde
erforderlichen  brauchbaren  und  geuͤbten  Handarbeiter  nicht  gestellt  werden,  so
können  sie  dieselben  für  Rechnung  der  Interessenten  in  der  notbwendigen  Zahl
annehmen  und  denselben  wegen  der  schwierigeren  und  mehr  Geschicklichkeit  erfordernden
  Arbeit  ein,  das  orksübliche  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Prozent  übersteigendes
  Tagelohn  bewilligen.  Auch  werden  den  Feldmessern  und  Revisoren
die  Anschaffungskosien  der  zu  den  Vermessungen  und  Nioellements  erforderlichen
  Pfahle,  sowie  die  sonstigen  baaren  Auslagen  für  Kahnmierhe,  Botengänge
  u.  s.  w.,  insofern  die  Betheiligten  die  Natural-Lieferungen  und  Leislungen
ablehnen,  gegen  quiktirte  Beläge  vergütigt.

S.  51.

Feldmesser  und  Revisoren  erhalten,  um  sich  von  ihrem  Wohnsitze  oder
von  ihrem  derzeitigen  Aufenthaltsorte  an  den  Ort  der  Vermessung  und  zurück
zu  begeben,  inkl.  Fortschaffung  der  Karten  und  Instrumente:

-a)  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  auf  Dampfschiffen  pro  Meile  sieben
Silbergroschen  sechs  Pfennige  und  außerdem  für  jeden  Zu=  und  Abgang
nach  und  von  der  Eisenbahn  zusammen  funfzehn  Silbergroschen;

b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden,  pro  Meile  zwanzig  Silbergroschen.

g.  52.

Fuͤr  das  zu  den  Karten  und  Zeichnungen  zu  verwendende  Zeichnenpapier
bester  Qualitaͤt  werden  pro  ma  Quadratruthe  drei  Silbergroschen  neun  Pfennige,
wenn  dasselbe  aber  auf  Kattun  oder  Leinewand  aufgezogen  ist,  sieben  Silber—
groschen  sechs  Pfennige  verguͤtet.  Andere  Auslagen  fuͤr  Schreib-  und  Zeichnen-Materialien
  koͤnnen  nicht  liquidirt  werden.

g.  53.

Entstehen  Zweifel  uͤber  die  Richtigkeit  der  von  dem  Feldmesser  aufgestellten
        <pb n="285" />
        —  245  —

stellten  Liquidationen  seiner  Gebühren,  Diaten  oder  Auslagen,  sei  es,  weil  die
angesetzten  Sätze  bestritten,  oder  weil  die  ungenügende  Beschaffenheit  der  abzuliefernden
  Gegenstände  oder  ungenügende  Leistungen  in  der  verwendeten  Zeit
behaupter  werden,  so  erfolgt  die  Festsetzung  der  Liquidation  durch  die  Regierung
  resp.  die  betreffende  Auseinandersetzungs-Behörde  auf  Grund  des  Gutachtens
  eines  von  ihr  zu  bestimmenden  Beamten,  welcher  die  Feldmesserprüfung
bestanden  hat.  Dieser  Beamte  ist  verpflichtet,  die  Arbeiten  des  Feldmessers  mit
den  Feldbüchern,  Tagebüchern  und  Berechnungen  genau  zu  vergleichen  und
dann  die  etwa  für  nöthig  erachteten  Reduktionen  gehbrig  zu  begründen.

Die  Kosten  dieser  Revision  trägt  jedesmal  der  Extralent,  vorbehaltlich
des  Regresses  an  den  Feldmesser.  In  Bezug  auf  die  Prüfung  der  Feldmesser-Liquidationen
  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden  verbleibt  es  bei  der  bisherigen
  Einrichtung,  wonach  die  Feldmesser  diese  Kosten  selbst  zu  tragen  haben.

F.  54.

Gegen  diese  Festsetzung  (I.  53.)  steht  bei  Arbeiten,  welche  im  Auftrage
einer  Auseinandersetzungs-Behörde  ausgeführt  sind,  der  Rekurs  an  das  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  in  allen  anderen  Fällen  an
das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  sechs
Wochen  nach  Empfang  der  Mittheilung  über  die  erfolgte  Festsetzung,  offen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  findet  keine  Berufung  siatt.
§.  55.

Die  obigen  Besitimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung  und  Festsetzung
  der  Feldmesser-Liquidationen  (9#.  53.  54.)  finden  in  allen  Finen  und
auch  dann  statt,  wenn  andere  als  die  in  dem  gegenwar#igen  Reglement  festgesetzten
  Gebühren=  oder  Diätensätze  vereinbart  sein  sollten,  es  sei  denn,  daß
durch  die  betheiligte  Behörde  oder  Privatperson  ein  Sachverständiger,  welcher
die  Feldmesserprüfung  bestanden  hat,  zur  endgültigen  Festsetzung  der  Liquidalionen
  ausdrücklich  bestimmt  ist  und  der  Feldmesser  der  Festsetzung  seine  Liquidationen
  durch  diesen  Sachverständigen  mit  gänzlichem  Ausschlusse  I#  Reglementsbestimmungen
  ssch  rechtsgültig  unrerworfen  hat.

Berlin,  den  1.  Dezember  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Der  Ministerium  für  die
Gewerbe  und  öffentliche  Finanz=  landwirthschastlichen
Arbeiten.  inister.  Angelegenheiten.
v.  d.  Heydt.  !.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

 

N.  4825—1876.)  4876.)
        <pb n="286" />
        —  216  —

(Nr.  4876.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  6.  April  1858.,  betressend  Aenderungen  und  Zusätze
  zu  dem  Reglement  für  die  Feuersozletät  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  30.  Dezember  1637.

A.  Ihren  Bericht  vom  22.  März  d.  J.  will  Ich  in  Folge  der  Beschlüsse
des  21.  Generallandtages  der  Oslpreußischen  Landschaft  folgende  Aenderungen
und  Zusätze  l  dem  Reglement  für  die  Feuersoziert  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  30.  Dezember  1837.  (Gesetz-Sammlung  für  1838.  S.  97.  ff.)
genehmigen:

1.  Zu  96.  8.  und  16.

Windmühlen  werden  nach  ihrem  Taxwerth  mit  Rückschlag  von  fünf
und  zwanzig  Prozent,  jedoch  nur  zur  vierten  Klasse,  zur  Versicherung  angenommen.


2.  Zu  F.  14.

Bei  neuen  Pfandbriefsbewilligungen  müssen  die  Gebaude  des  zu  bepfandbriefenden
  Gutes,  soweit  sie  nicht  in  der  ländlichen  Feuersozietät  versichert
  sind,  bei  der  General-Feuersozietä4t  der  Ostpreußischen  Landschaft  gegen
Feuersgefahr  versichert  werden.  ’

8.Zugg.15.19.20.und75.

Allen  nach  Publikation  dieses  Erlasses  einzureichenden  neuen  oder  Nachgüoss-
  Katasfern  ist  ein  vollständiger  Situationsplan  der  versicherten  Gebaude
eizufügen.

4.  Zu  F.  43.  b.

Die  Entschädigungsansprüche  für  die  Instandsetzung  der  Druckspritzen,
welche  im  Gebrauche  zum  Löschen  des  Feuers  an  den  bei  der  landschaftlichen
Feuersozietät  versicherten  Gebauden  beschddigt  worden  sind,  müssen  bei  Verlust
des  Rechts  auf  Ersatz  innerhalb  dreier  Monate,  vom  Tage  des  Brandschadens
ab  gerechnet,  bei  der  General-Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft  angemeldet
  werden.

5.  Zu  §K.  5  8.  a.  bis  60.

Jeder  Realgläubiger,  für  dessen  Forderung  ein  bei  der  landschaftlichen
Feuersozietät  versichertes  Gebäude  verhaftet  ist,  isi  berechtigt  —  sofern  er  die
von  dem  Schuldner  dazu  eingegangene  Verpflichtung  nachweiset,  oder  dessen
ausdrückliche,  schriftliche  und  beglaubigte  Einwilligung  dazu  beibringt  —  sein
Hypothekenrecht  im  Lagerbuche  vermerken  zu  lassen.  Die  General-  zuersozie

1  ·
        <pb n="287" />
        —  247  —

taͤts-Direktion  hat  die  geschehene  Eintragung  dieses  Rechts  auf  dem  Schuld-Dokumente
  oder  dem  Eintragungskonsense  zu  bescheinigen.  Es  kann  alsdann
dem  Schuldner  der  freiwillige  Austritt  aus  der  Sozietaͤt,  soweit  er  uͤberhaupt
ulaͤssig  ist,  oder  die  Ermaͤßigung  der  genommenen  Versicherung  nur  in  dem
*  gestattet  werden,  und  es  kann  die  Auszahlung  der  Brandschadenvergükung
  an  ihn,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  H.  61.,  nur  dann  erfolgen,
wenn  er  die  Einwilligung  des  in  das  Lagerbuch  eingetr  enen  Gldubigers  beibringt,
  oder  durch  ein  Zeugniß  der  Hypothekenbehörde  die  erfolgte  Löschung
der  Schuld  nachweiset.

Dieser  Einwilligung  oder  beizubringenden  Bescheinigung  bedarf  es  nicht,
wenn  die  General-Feuersozietäts-Direkrtion  nach  99.  13.  26.  27.  und  29.  des
Reglements  vom  30.  Dezember  1837.  die  Ausschließung  des  Schuldners  aus
der  Sozietaät  oder  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  verfügt.  —  Die
Direktion  hat  aber  in  diesem  Falle  die  in  ihr  Lagerbuch  eingetragenen  Glau--biger
  von  der  getroffenen  Maaßregel  zu  benachrichtigen.  Einer  förmlichen
Insinuation  dieser  Benachrichtigung  bedarf  es  nicht;  es  genügt,  wenn  sie  mit
der  Post,  und  zwar  nach  dem  Orte  versandt  wird,  welcher  aus  dem  Lagerbuche
  oder  aus  der  Anzeige  des  Gläubigers  sich  als  Wohnort  desselben
ergiebt.

6.  Zu  g.  72.

Alle  Besitzer  landschaftlicher  bepfandbriefungsfaähiger  Güter  eines  landrdthlichen
  Kreises  müssen  eine  auf  sie  fallende  Wahl  zu  Feuersozietäts-Kommissarien
  annehmen  und  dürfen  dieselbe  nur  aus  den  im  F.  72.  angegebenen
Gründen  ablehnen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren  und
übrigens  das  Weitere  von  Ihnen  zu  veranlassen.

Berlin,  den  6.  April  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

der.  46—nMNA)  (Nr.  4877.)
        <pb n="288" />
        —  248  —

(Nr.  4877.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  19.  April  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  45.  Moi  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  St.  Wendel  im  Regierungsbezirk  Trier.

A.  den  Bericht  vom  10.  April  d.  J.,  dessen  Anlage  zurückfolgt,  will  Ich
d'r  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Stcdte  vertretenen  Stadt-Zemeinde
  St.  Wendel  im  Regierungsbezirk  Trier,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sich  befindet,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erla;  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  19.  April  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minisler  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Dofbuchdruckere#i
(R.  Decker).
        <pb n="289" />
        249

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen

Preußischen  Stgaten.

 

—Nr.

22.

 

 

(Nr.  4878.)  Troité  d’amilié  el  de  commerce
entre  les  Etals  de  ’Association
de  douanes  et  de  commerce  Allemande
  d’unc  part  et  la  berse
d’autre  part.  Du  25.  Juin  1857.

Au  Nom  de  Dien  clment  et  misdricordieux.


Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  agissant
  tant  en  Son  nom  et  pour  les
autres  Pays  et  parties  de  Pays  souverains
  compris  dans  Son  syslème
de  douanes  et  d'impots,  savoir:  le
Grand-Duché  de  Luzembourg,  les
enclaves  du  Grand-Duché  de  Mecklembourg
  -  Rossow,  Netzeband  et
Schoenberg  —,  la  Principauté  de  Birkenfeld
  du  Grand-Duche  Toldenbourg.
  les  Duchés  d’Anhall-Dessauu-Coethen
  et  d’Anhalt-Bernbourg,  les
Principam#s  de  Waldeck  ci  Pyrmont,
  la  Principautée  de  Lippe  ei  le
Grand-Baillage  de  gueisenbehie  du
Landgraviat  de  Hesse,  duau  nom
des  autres  membres  de  Tassociation
de  Douanes  ct  de  Commerce  Allemande
  (Zoll-Verein),  savoir:  la  Couronne
  de  Bavière,  la  Couronne  de
Saxe,  la  Couronne  de  Hanoyre  et
la  Couronne  de  Wuritemberg,  le
Jahrda  1858.  (Dr.  4878.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1858.

(Nr.  4878.)  Uebersetzung.  Freundschafts=  und
Handels-Vertrag  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Joll=  und
Handels-Vereins  einerseits  und
Persien  andererseits.  Vom  25.
Juni  1857.;  ratifizirtam  31.  März
1858.

Im  Uamen  des  Allbarmherzigen
Gottes!

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,
  sowohl  fuͤr  sich  und  in  Vertretung
der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme
angeschlossenen  souverainen  Länder  und
Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums
  Luremburg,  der  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Enklaven  Rossow,
Netzeband  und  Schbônberg,  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Fürstenthums
Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Cöthen
  und  Anhalt-Bernburg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
  des  Fürstenthums  Lippe  und  des
Landgräflich  Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,
  als  auch  im  Namen  der  übrigen
  Mitglieder  des  Deutschen  Joll=  und
Handels-Vereines,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone
Hannover  und  der  Krone  Württemberg,
des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzog-=thums
  Hessen,  zugleich  das  Landgraͤflich
        <pb n="290" />
        —  250  —

Grand-Duché  de  Bade,  IElectorau
de  llessc,  Le  Grand-Duché  de  llessc,
tant  pour  lui  due  pour  le  Beillage
de  Hombourg  du  Landgraviat  de
Hessc;  les  Elats  lormant  lassociation
  de  douancs  et  de  commerce
de  Thuringe,  savoir:  le  Grand-Duchée
  de  Sase,  les  Duchés  de  Saxec-Meiningen,
  de  Sazxe-  Altenbourg,  de
Saxe-Cohourg  eli  Gotha,  les  Princi-Pantés
  de  Schwarzhourg-  Rudolsladt
et  Schwarzhourg  Sondershausen,  de
Reuss,  ligne  ainde,  et  de  Reuss,  ligne
Cadelle;  le  Duché  de  Brunswic,  le
Duchée  Toldenbourg,  le  Duché  de
Nassau  et  la  Ville  libre  de  Franctort,

Et  Sa  Majeste  dont  le  soleil  est
Tétendard,  le  Sacré,  IAuguste  et
grand  Monarque,  le  Souverain  absolu
  ct  lEmpereur  des  Empercurs  de
tous  les  Etals  de  berse,

Egalement  ct  sincèrement  dcsireux
  dethlir  des  rapports  damitic
entre  les  susdits  Etats  et  la  Persec,
ont  voulu  les  consolider  par  un
Traité  damitie  et  de  commerce  ré#-ciproqucment
  avantageux  et  utile  auxs
sujeis  des  Ilaules  Puissances  contractantes;
  à  cet  eflet,  ont  désigné  pour
Leurs  Plénipotentiaires:

Sa  Majesic  le  Roi  de  Prusse:  Le
Sieur  Nlakimilien-Frédéric-Charles-Frangois
  Comie  de  Hatzleldt-Wildenbourg-Schoenslein,
  Son  Conseiller
  privé  actuel,  Son  Envoyé  exiraordinairc
  ei  Ministre  plénipotenliairc,
Chevalier  de  TOrdre  de  [Aigle  Rouge
de  Prusse,  premire  classc,  avec  leullles
  de  chene,  Chevalier  de  la  Croix
dHonneur  de  Hohenzollern  premiere
  classe  elc.  eic  elc;

Et  Sa  Majeste  lEmpereur  de  toute
la  Perse:  Son  Exrcellence  Ferrokh

Hessische  Amt  Homburg  vertretend;  der
den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein
  bildenden  Staaten  —  namentlich:
  des  Großherzogthums  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg=Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  alterer  und  Reuß  jüngerer
  Linie  —  des  Herzogthums  Braunschweig,
  des  Herzogthums  Oldenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt;

und  Seine  Majestät,  dessen  Banner
die  Sonne  ist,  der  heilige,  erhabene  und
große  Monarch,  der  unumschränkte  Herrscher
  und  Kaiser  der  Kaiser  aller  Staaten
  von  Persien,

gleichmäßig  und  aufrichtig  von  dem
Wunsche  beseelt,  freundschaftliche  Beziehungen
  zwischen  den  vorgedachten  Staaten
  und  Persien  zu  begründen,  haben
beschlossen,  solche  durch  einen  gegenseitig
vortheilhaften  und  den  Unterthanen  der

hohen  vertragenden  Mächte  nützlichen

Freundschafts=  und  Handels-Vertrag  zu
befestigen;  zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren
  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestaät  der  König  von  Preußen
  den  Herrn  Maximilian  Friedrich
  Carl  Franz  Grafen  v.  Hatzfeldt
  =  Wildenburg  =  Schönstein,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
Rath,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  Ritter  des
rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse  mit
Eichenlaub,  Ritter  des  Ehrenkreuzes  erster
  Klasse  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
  Haus-Ordens  rc.

und  Seine  Majesiäkt  der  Kaiser  von
Persien  Seine  Ercellenz  Ferrokh  Khan
        <pb n="291" />
        —  251  —

Khan  Eminol  Molk  Asyle  de  Grandeur,
  le  favori  du  Roi,  Grand  Ambassadeur
  du  Sublime  Empire  de
Persc,  Porteur  du  Portrait  Royal  ct
du  Cordon  bleu  et  de  la  Ceinture
de  Diamants  etc.  elc.  etc.;

Et  les  deux  Plénipotentiaires
Etant  rCunis  à  Paris,  ayant  Gchangé
leurs  pleins-Pouvoirs  et  les  ayant
trouvés  en  bonne  et  duc  (orme,
ont  arrété  les  arlicles  suivants.

Arlicle  1.

A  dater  de  ce  jour,  il  y  aura  amitic
  sincère  et  une  constante  bonne
intelligence  entre  la  Prusse  et  les  autres
  Etats  du  Zoll-Verein  et  tous  leurs
sujets,  et  l'Empire  de  Perse  et  tous
les  sujets  Persaus.

Article  2.

Les  Ambassadeurs,  Ministres  plnipotentiaires
  ou  autres  Agents  diplomatiques,
  qduiil  plairait  à  chacune  des
Hautes  Puissances  contractantes  Jenvoyer
  et  Ventretenir  aupres  de  lauire,
  seront  recus  et  traités,  eux  e#  lout
le  personnel  de  leur  miission,  comme
s  ont  reçus  et  traités,  dans  les  pays
respectivs,  les  Ambassadeurs,  Ministres
  plénipotentiaires  ou  autres
Agents  diplomatiques  des  nations  les
Plus  favorisées,  et  ils  y  jouiront,  de
tout  point,  des  memes  prérogatives
et  immunités.

Article  3.

Les  sujets  des  Hautes  Parlies  contraclantes,
  voyageurs,  négociants,  industriels
  et  autres,  soit  du#ils  se  de--placent,
  soit  quils  résident  sur  le

(Nr.  4878.)

Eminol  Molk,  Zuflucht  der  Größe,
Liebling  des  Königs,  Großbotschafter
des  Persischen  Reiches,  Inhaber  des
Kbniglichen  Bildnisses,  des  blauen  Bandes
  und  des  Diamant-Gürtels  rc.,

welche  beide  Bevollmächtigte  sich  in  Paris
  vereinigt  und,  nach  dem  Austausch
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  die  nachstehenden
Artikel  verabredet  haben.

Artikel  1.

Von  diesem  Tage  an  soll  aufrichtige
Freundschaft  und  ein  dauerndes  gutes
Einvernehmen  zwischen  Preußen  und  den
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und
allen  ihren  Unterthanen,  und  dem  Persischen
  Reiche  und  allen  Persischen  Unterthanen
  bestehen.

Artikel  2.

Die  Botschafter,  bevollmächtigten
Minister  oder  anderen  diplomatischen
Agenten,  welche  es  einer  jeden  der  hohen
  vertragenden  Mächte  gefallen  möchte,
an  die  andere  zu  entsenden  und  daselbst
zu  unterhalten,  sollen,  sie  selbst  und  das
ganze  Personal  ihrer  Mission,  ebenso
aufgenommen  und  behandelt  werden,  wie
in  den  respektiven  Ländern  die  Botschafter,
  bevollmächtigten  Minister  oder  anderen
  diplomatischen  Agenten  der  meistbegünsligten
  Nationen  aufgenommen  und
behande  ü  werden,  und  sie  sollen  daselbst
in  allen  Beziehungen  dieselben  Vorrechte
und  Freiheilen  genießen.

Artikel  3.

Die  Unterthanen  der  hohen  vertragenden
  Theile,  Reisende,  Kaufleute,  Gewerbetreibende
  und  andere,  sei  es,  daß
sie  in  dem  Gebiete  der  hohen  vertragen-
        <pb n="292" />
        –  252  —

territoire  des  Hautes  Parlies  contractantes
  seront  respeckés  ct  eflicacement
  protégés  par  les  Amorilés  du
Pays  et  leurs  propres  Agents,  el  traités,
  à  tous  égards,  Comme  le  sont  les
sujets  de  la  nation  la  plus  favorisée.

Ils  pourront  reciproqdquement  apporter,
  par  terre  ct  par  mer,  dans  le
territoire  des  Ilaultes  Parlies  contractantes
  el  en  exporier  toute  especce  de
marchandises  et  de  produits.  1—  vendre,
  les  éCchanger,  les  acheler,  le.
transporter  en  tous  licuk  sur  le  lerritoire
  des  IIautes  Parties  contractantes.

Mais  il  est  bien  entendu  duc  les
sujeis  des  Hautes  Parties  contractantes
  qui  se  livreraiem  au  commerce
intérieur,  scront  soumis  aux  lois  du
Pays  on  ils  font  le  commercc.

Article  4.

Les  marchandises  importées  ou
exportées  Par  les  sujels  respectifs  des
Hautes  Partics,  Contractames  ne  payeront
  dans  les  Etats  des  Hautes  Parlies
contrackantes,  soit  à  lentrée,  soit  à
la  sortic,  due  les  memes  droils  due

ayent  à  Tentrée  el  à  la  sortic,  dans
nes  Etats  des  IHlautes  Parlies  contractantes,
  les  marchandises  et  produits
importés  ct  exportés  par  les  marcChands
  el  sujels  de  la  nation  la  plus
favoriscc;  et  nulle  tase  ercepllonnellc
  ne  pourra,  sous  aucun  nom  ei
sous  aucun  prélczte,  elre  réclancc
dans  les  Etals  du  Zoll-Verein  comme
dans  la  Perse.

den  Theile  sich  nur  vorübergehend  aufhalten,
  oder  daselbst  ihren  Wohnsitz  genommen
  haben,  sollen  geachtet  und  von
den  Behörden  des  Landes  und  ihren
eigenen  Agenten  wirksam  beschützt  und
in  allen  Beziehungen  ebenso  wie  die
Unterthanen  der  meistbegünstigten  Nation
  behandelt  werden.

Sie  sollen  beiderseits  befugt  sein,
alle  Arten  von  Waaren  und  Erzeugnissen
  in  das  Gebiet  der  hohen  vertragenden
  Theile  zu  Lande  und  zur  See
einzuführen  und  von  dort  auszuführen,
selbige  zu  verkaufen,  zu  verkauschen,  zu
kaufen  und  nach  allen  Orten  in  dem
Gebiete  der  hohen  vertragenden  Theile
zu  versenden.

Es  versteht  sich  indeß,  daß  die  Unterthanen
  der  hohen  vertragenden  Theile,
welche  sich  dem  Binnenhandel  widmen,
den  Gesetzen  des  Landes,  in  welche
sie  Handel  treiben,  unterworfen  sein
sollen.

Artikel  4.

Die  von  den  respektiven  Unterthanen
der  hohen  vertragenden  Theile  eingeführten
  oder  ausgeführten  Waaren  sollen
  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden
  Theile,  sei  es  bei  dem  Eingange,
sei  es  bei  dem  Ausgange,  nur  dieselben
Abgaben  entrichten,  welche  bei  dem  Eingange
  und  bei  dem  Ausgange  in  den
S-caaten  der  hohen  vertragenden  Theile
die  von  den  Kaufleuten  und  Unterthanen
  der  meistbegünstigten  Nation  eingefuͤhrten
  und  angeführen  Waaren  und
Erzeugnisse  entrichten;  und  es  soll  weder
  in  den  Staaten  des  Zollvereins,  noch
in  Persien  irgend  eine  außerordemliche
Abgabe,  unter  welchem  Namen  und  aus
welchem  Grunde  es  sei,  gefordert  werden
  dürfen.
        <pb n="293" />
        —–—  253  —

Article  5.

Les  proc#ès,  Contestations  eldisputes
  dui  dans  IEmpire  de  Perse,  viendraient
  à  selever  entre  sujels  des
Etats  du  Zoll-Verein,  seront  référés,
en  totalité,  à  larret  et  à  la  décision
de  leur  Agent  ou  Consul  qui  résidera
  dans  la  province,  ou  ces  proccès,
contestations  et  disputes  auraient  616
soulevés,  ou  dans  la  province  la  plus
voisine.  II  en  décidera  dapreès  les
lois  de  leur  pays.

Les  prochs,  conteslations  et  disputes
  soulerés  en  Perse  entre  des
sujets  des  Elats  du  Zoll-Verein  et  des
sujets  Persans  serom  porlés  devan.
le  tribunal  Persan,  juge  ordinaire  de
es  matières  au  licu  ou  résidera  un
des  Agents  ou  Consuls  des  Etats  du
Zoll-Verein,  ei  dQiscutes  etl  jugés  selon
  Téquilé,  en  présence  dun  Employc
  de  TAgent  ou  du  Consul  susmentionn.


Les  procès,  contestations  et  disputes
  soulevés  en  Perse  entre  des
sujets  des  Etats  du  Zoll-Verein  et
des  sujets  apparienamt  à  dautres
Puissances  Egalemen  étrangercs,  seront
  jugés  el  terminés  par  Tintermediaire
  de  leurs  Agents  dou  Consuls
respectifs.

En  Prusse  et  dans  les  autres  Etats
du  Zoll-Verein  les  sujels  Persaus  seront
  Cgalement  dans  toutes  leurs
contestations.  soit  entre  cux  soit
avec  des  sujels  des  susdits  Etats  ou
étrangers,  jugés  suivant  le  motle
adopté  dans  les  Elats  du  Zoll-Verein
envers  les  sujets  de  la  nation  la  plus
favorisec.

(Ne.  4878.0

Artikel  5.

Die  Prozesse,  Streitigkeiten  und  Zerwürfnisse,
  welche  im  Persischen  Reiche
zwischen  Unterthanen  der  Jollvereins=Staaten
  entstehen  sollten,  werden  sämmelich
  dem  Spruche  und  der  Entscheidung
ihres  Agenten  oder  Konsuls  unterbreitet,
  welcher  in  der  Provinz,  wo  diese
Prozesse,  Streitigkeiren  und  Zerwürfnisse
entstanden  sind,  oder  in  der  nächstbelegenen
  Provinz  residirt.  Derselbe  wird
darüber  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes
entscheiden.

Die  Prozesse,  Streitigkeiten  und  Zerwürfnisse,
  welche  in  Persien  zwischen
Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  und
Persischen  Unterthanen  entstehen,  sollen
vor  das  in  diesen  Sachen  zuständige
Persische  Gericht  an  dem  Orte,  wo  ein
Agemt  oder  Konsul  der  Zollvereins-Staaten
  residirt,  gebracht  und  in  Gegenwart
eines  Beamten  des  gedachten  Agenten
oder  Konsuls  erörtert  und  nach  der  Billigkeit
  entschieden  werden.

Die  Prozesse,  Streitigkeiten  und  Zerwürfnisse,
  welche  in  Persien  zwischen
Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  und
Angehörigen  anderer  gleichfalls  fremder
Machte  entstehen,  sollen  durch  Vermittelung
  ihrer  respektiven  Agenten  oder
Konsuln  entschieden  und  beigelegt  werden.

In  Preußen  und  in  den  übrigen
Zollvereins-Scaaten  sollen  die  Persischen
Unterthanen  ebenfalls  in  allen  ihren
Streitigkeiten,  sei  es  unter  sich  oder  mit
Unterthanen  der  vorgedachten  oder  fremder
  Staaten,  nach  demjenigen  Verfahren
behandelt  werden,  welches  in  den  Jollvereins=
  Staaten  hinsichtlich  der  Unterthanen
  der  meistbegünstigten  Nation  zur
Anwendung  kommt.
        <pb n="294" />
        —  254  —

Quant  aux  affaires  de  la  juridiclion
  criminclle  dans  lesduelles  seraient
  compromiss  des  sujels  des  Etats
du  Zoll-Verein  en  Perse,  des  sujets
Persans  dans  les  Elals  du  Zoll-Verein,
  elles  seront  jugées  dans  les  Elats
du  Zoll-Verein  ci  en  Perse  suivant
le  mode  adopie  dans  les  pays  respectils
  enrers  les  sujels  de  la  nation  la
Plus  favorisce.

Article  6.

En  cas  de  déces  de  lun  de  leurs
Sujets  respectils  sur  le  lerriloire  de
Tune  ou  de  lautre  des  Hautes  Parties
contractantes,  sa  succession  sera  remise
  intégralement  à  la  famille  ou
aux  associés  du  defunt,  sil  en  a.  Si
le  désunt  n'avait  ni  parents  ni  associés,
  sa  succession  dans  les  pays  des
Hautes  Parties  contractantes,  serait
remise  à  la  garde  des  Agents  ou  des
Consuls  respectifs,  pour  que  ceux-  ci
en  fassent  Tusage  convenable,  conformément
  aux  lois  et  comumes  de
leur  pays.

Arlicle  7.

Pour  la  protection  de  leurs  sujets
ei  de  leur  commerce  respectifs,  et
Pour  faciliter  de  bonnes  ei  équitales

  relalions  entre  leurs  sujels,  les
Haules  Parties  contractantes  se  reservent
  la  faculté  de  nommer  chacune
  lrois  Consuls  dans  les  FElauls  respectils.
  Les  Consuls  des  Etats  du
Zoll-Verein  résideront  à  Téheran,
à  Tauris  et  à  Bender-Bouchir.  Les
Consuls  de  Perse  résideront  dans  les
Elals  du  Zoll-Verein  partout  on  se
tronvent  des  Consuls  June  Puissance
  étrangère.

Was  die  Angelegenheiten  der  Kriminalgerichtsbarkelt
  betrifft,  bei  welchen
Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  in
Persien,  Persische  Unterthanen  in  den
Jollvereins  =  Staaten  betheiligt  sein  sollten,
  so  sollen  solche  in  den  Zolloereins=Staaten
  und  in  Persien  nach  dem  Verfahren
  abgeurtheilt  werden,  welches  in
den  respektiven  Ländern  hinsichtlich  der
Unterthanen  der  meistbegünstigten  Nation
  zur  Anwendung  kommt.)

Artikel  6.

Im  Fall  des  Ablebens  eines  ihrer
respektiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete
des  einen  oder  des  andern  der  hohen
vertragenden  Theile,  soll  sein  Nachlaß
vollständig  der  Familie  oder  den  Geschaftstheilhabern
  des  Verstorbenen,  wenn
er  deren  hat,  übergeben  werden.  Hat
der  Versitorbene  weder  Verwandte  noch
Geschäftstheilhaber,  so  soll  sein  Nachlaß
  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden
  Theile  dem  Gewahrsam  der  respektiven
  Agenten  oder  Konsuln  übergeben
  werden,  auf  daß  diese  in  üblicher
Weise,  nach  den  Gesetzen  und  Gewohnheiten
  ihres  Landes,  damit  verfahren.

Artikel  7.

Zum  Schutze  ihrer  respektiven  Unterthanen
  und  ihres  Handels,  und  zur
Erleichterung  guter  und  billiger  Beziehungen
  zwischen  ihren  Unterthanen,  behalten
  die  hohen  vertragenden  Theile
sich  die  Befugniß  vor,  ein  jeder  drei
Konsuln  in  den  respektiven  Staaten  zu
ernennen.  Die  Konsuln  der  Zollvereins=Staaten
  sollen  in  Teheran,  Tauris  und
Bender-Bouchir  residiren.  Die  Persischen
  Konsuln  sollen  in  den  Jollvereins-Staaten
  an  denjenigen  Orten  residiren,
wo  Konsuln  einer  fremden  Macht  sich
befinden.
        <pb n="295" />
        —  255

Ces  Consuls  des  Hautes  Puissanßces
  contraclantes  jouiront  réciproduement
  sur  le  territoire  respectif
On  sera  étahlie  leur  résidence,  du  respect
  des  privileges  cl  des  immunites
accordds  dans  les  Elats  des  Iautes
Parties  contraclanles  aus  Consuls  de
la  nation  la  plus  favorisée.

Les  Agents  diplomaliques  et  les
Consuls  de  Prusse  el  des  autres  LElals
du  Zoll-Verein,  ne  prolégeront  ni
Publiduement,  mi  Sscretement  les  sujets
  Persans.

Les  Agents  diplomatliques  et  les
Consuls  Persans,  ne  prolégeront  ni
publiduement,  ni  secretement  les  sujets
  de  la  Prusse  ei  des  autres  Etats
du  Zoll-Verein.

Les  Consuls  des  Haules  Parties
contractantes  qui.  dans  les  Elals  respeclifs,
  se  livreraient  au  commerce,
seront  soumis  aux  memes  lois  ei  auxt
memc+s  usages  auxquels  sont  soumis
leurs  nationaut  faisant  le  meme  commerce.


Arlicle  8.

Le  présent  traité  de  commerce
et  damitic  sera,  Dieu  aidant,  fidelement
  observé  cih  maintenn  pendant
huit  années,  à  dater  du  jour  de  sa
sighature,  el  plus  tard  encore  pour
une  durée  de  douze  mois,  apres  due
lune  des  Hautes  Parties  contraclantes
  aura  fait  connalire  à  lamre  son
intenltion  de  ne  plus  laisser  subsister
le  traitéc.  Chacune  des  llautes  Parties
  Ccontraclantes  se  réserve  le  (roint
de  pouvoir  denoncer  le  traité  apres
huit  ans  de  durée  ou  plus  tard.

II  est  également  slipulé  entre  les
Hautes  Parties  contractantes,  qdue  le
(Nr.  1878.)

Diese  Konsuln  der  hohen  vertragenden
  Mächte  sollen  in  dem  respektiven
Gebiete,  wo  sie  ihre  Residenz  genommen
haben,  gegenseitig  die  Achtung,  Vorrechte
  und  Freiheiten  genießen,  welche
in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden
Theile  den  Konsuln  der  meistbegünstigten
  Nation  bewilligt  sind.

Die  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln
  Preußens  und  der  übrigen  ZJollvereins-Staaten
  werden  weder  öffentlich
noch  insgeheim  die  Persischen  Unterthanen
  in  Schutz  nehmen.

Die  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln
  Persiens  werden  weder  öffentlich
noch  insgeheim  die  Unterthanen  von
Preußen  und  der  übrigen  Zollvereins=Staaten
  in  Schutz  nehmen.

Die  Konsuln  der  hohen  vertragenden
Theile,  welche  in  den  respekriven  Staaten
  Handel  treiben,  sollen  denselben  Gesetzen
  und  Gebräuchen  unterworfen  sein,
wie  ihre  Nationalen,  welche  denselben
Handel  treiben.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Handels=  und
Freundschafts-Vertrag  soll,  so  Gott  will,
getreulich  beachtet  und  aufrecht  erhalten
werden,  während  acht  Jahren,  vom
Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechner,
und  weiter  für  die  Dauer  von  zwölf
Monaten,  nachdem  der  eine  der  hohen
vertragenden  Theile  dem  andern  seine
Absicht  angekündigt  haben  wird,  den
Vertrag  nicht  länger  fortbestehen  zu
lassen.  Jeder  der  hohen  vertragenden
Theile  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Vertrag  nach  einer  Dauer  von  acht
Jahren  oder  spater  aufzukündigen.

Imgleichen  ist  zwischen  den  hohen
vertragenden  Theilen  verabredet,  daß  der
        <pb n="296" />
        —  256  —

Présent  traité  ct  toutes  ses  dispositions
  cesseront  totalement  et  mauront
  plus  de  valeur  douze  mois
après  la  réception  de  la  notilication
par  laquelle  le  traité  sera  dénoncCé.

Article  9.

Le  présent  trailée  sera  ratifié  et  les
raliflications  en  seronlt  échangées  à
Paris  dou  à  Constantinople  dans  le
délai  de  douze  mois,  ou  plus  t6t  si
fire  se  peut.

En  foi  de  qduoi,  les  Plénipotenliaires
  respectifs  des  Hautes  Parties
contractamles  ont  signé  le  présent
Traité  et  y  ont  apposé  leurs  sccaux.

Fait  à  Paris,  en  quatre  epeéditions
  dont  deux  en  francçais  et  deuz
en  persan,  le  vingt-cind  Juin  de  lan
du  Christ  mil  huit  cem  cinquantesept
  et  le  deux  du  mois  Zigadch  de
TIIgire  mil  deux  cent  soirante-treize.

(L.  S.)  C.  M.  J’latzleldt.
(L.  S.)  Ferrokh  Khan.

egenwärtige  Vertrag  und  alle  seine
Besimmunen  zwölf  Wmvee  nach  Empfang
  der  Eröffnung,  durch  welche  die
Kündigung  des  Vertrages  erfolgt,  vollständig
  aufhören  und  keine  Geltung
mehr  haben  sollen.

Artikel  9.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  in
Paris  oder  in  Konslantinopel  innerhalb
zwölf  Monaten,  oder,  wenn  thunlich,
früher  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respektiven
  Bevollmächtigten  der  hohen  vertragenden
  Theile  den  gegenwärtigen  Vertrag
  unterzeichnet,  und  demselben  ihre
Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Paris  in  vier  Ausfertigungen,
  wovon  zwei  in  Französischer
und  zwei  in  Persischer  Sprache,  den
fünf  und  zwanzigsten  Juni  im  Jahre
Christi  1857.  und  den  zweiten  des  Monats
  Zigadeh  der  Hedgira  1273.

(I.  S.)  Gr.  M.  v.  Hatzfeldt.
(L.  S.)  Ferrokh  Khan.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden
  am  31.  März  1858.  zu  Paris  bewirkt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

lin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="297" />
        —  257  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  4879.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  April  1858.,  betressend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  ciner  Kreis-Chaussce
von  Haaren,  im  Kreise  Büren,  nach  Paderborn.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Haaren,  im  Kreise  Büren,  nach  Paderborn,  im  Kreise  Paderborn,
  genehmigr  habe,  besiumme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maa#tgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Büren  und  den  betheiligten
  Gemeinden  Paderborn,  Kirchborchen  und  Nordborchen,  im  Kreise
Paderborn,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Exhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besti  mungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  perleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1758.  10—4881.)  38  (Nr.  46.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1858.
        <pb n="298" />
        —  258  —

(Nr.  4880.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  19.  April  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Gardelegen  uͤber  Hemstedt,  Algenstedt  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Gardelegen  gegen  Bismark.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Gardelegener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Gardelegen
über  Hemstedt,  Algenstedt  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Bismark  durch  die  Stadt
und  den  Kreis  Gardelegen,  sowie  die  Gemeinden  Hemsiedr,  Lüffingen  und  Algenstedt
  genehmigt  habe,  besitumme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhalmngs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staars-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur
Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Bauunternehmern
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Untrerhaltung  der  Straße  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von
Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  April  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  GSr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingb.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4881.)
        <pb n="299" />
        —  259  —
(Nr.  4881.)  Neues  Statut  für  den  Sternberger  Deichverband.  Vom  26.  April  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

Nachdem  es  füur  erforderlich  erachtet  worden,  den  Oderdeich  des  Sternberger
  Deichverbandes  stromabwärts  bis  an  die  Festung  Cüstrin  zu  verlängern
und  mit  dem  genanmten  Deichverbande  sowohl  die  unterhalb  bis  zur  Cüstrin-Sonnenburger
  Chaussee  belegenen,  bisher  unverwallten  Grundstücke,  als  auch
die  oberhalb  belegene,  bereits  eingedeichte  Niederung  bis  zur  Frankfurter  Damm-Vorstadt
  Behufs  der  gemeinsamen  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Deiches
und  der  Entwässerungs-Anlagen  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  V#  bierdurch
auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.
15.  und  23.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1845.  S.  54.)  für  die  ganze
Niederung  des  rechten  Oderufers  von  Frankfurt  bis  Cüstrin  die  Bildung  eines
Deichverdbandes  unker  der  Benennung:

„Sternberger  Deichverband“,

und  ertheilen  demselben  unter  Aufhebung  der  „Teich=  und  Ufer-Ordnung  in
der  auf  Sternbergischer  Seite  unter  die  Aemter  Lebus  und  Frauendorf  an  der
Oder  belegenen  Niederung  vom  3.  Mai  1746.“  nachstehendes  Statut.

g.  1.

In  der  am  rechten  Oderufer  von  der  wasserfreien  Höhe  bei  der  Frank=  unfang  und
furter  Oamm-Vorstadt  bis  Cüstrin  und  bis  zum  Cüstrin-Sonnenburger  Chaussee-  s  ndamm
  sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  des.
oder  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  dem  bekannten
  hochsten  Wasserstande  der  Oder  der  Ueberschwemmung  unterliegen
würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.  Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Frankfurk.

Der  auf  Grund  der  Teich=  und  Ufer-Ordnung  vom  3.  Mai  1746.  für
den  mittleren  Theil  der  Niederung  bisher  bestandene  Sternberger  Deichverband
wird  aufgelefl.  Die  Rechte  und  PBlichten  desselben  gehen  auf  den  neuen  Veran

  er.

S.  2.

Der  vorhandene  Oderdeich,  welcher  oberhalb  der  Frankfurter  Brücke
unmittelbar  vor  der  Frankfurt-Crossener  Chaussee  liegt  und  von  der  Frankfurter
  Brücke  ab  bis  unterhalb  Göritz  fortläuft,  ist  —  soweit  dies  noch  erforderlich
  —  wasserfrei  und  tüchtig  auszubauen,  so  auch  bis  zur  Festung  Cüstrin
und  bis  zu  dem  dort  sich  anschließenden  Cüstrin-Sonnenburger  Chausseedamm

(Nr.  4881.)  38*  fort-
        <pb n="300" />
        —  2000  —

fortzuführen.  Der  Deich  vor  der  Frankfurter  Damm-Vorstadt  (von  der  sogenannten
  Mikrander  Landwehr  aufwärts  bis  zur  Crossener  Landwehr),  welcher
zugleich  als  öffentliche  Promenade  dienk,  ist  nach  wie  vor  von  der  Stadtkommune
  Frankfurt  zu  unterhalten,  auch  von  derselben  normalmäßig  auszubauen.
Zogegen  sollen  die  Haͤuser  und  Gärten  der  Frankfurter  Damm-Vorstadt  von
Beiträgen  zur  Kasse  des  Deichverbandes  frei  sein.  Das  Deichamt  hat  die
gute  Unterhaltung  jener  Deichstrecke  zu  kontroliren.

Der  Deich  von  der  Mikrander  Landwehr  abwärts  bis  zur  Festung
Cüstrin  und  die  Oeichstrecke  von  der  Crossener  Landwehr  bis  zur  wasserfreien
Höhe  ist  von  den  übrigen  Grundbesitzern  des  Deichverbandes  (erkl.  der  Häuser
und  Gärten  der  Damm-Vorstadt)  auszubauen  und  zu  unterhalten.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  hat
der  Deichverband  —  resp.  die  Stadt  Frankfurt  vor  der  Eingangs  gedachten
Deichstrecke  —  dieselbe  anzulegen,  vorbehaltlich  des  Anspruches  an  andere  Verpflichtete.


Für  den  Deich  wird  folgendes  Normalprofil  angenommen:  seine  Krone
soll  zwanzig  Fuß  über  einem  Wasserstande  von  Null  am  Frankfurter  Pegel
liegen  und  zwölf  Fuß  breit  sein;  wasserseitig  erhält  der  Deich  eine  dreifüßige
und  landseilig  eine  anderthalbfüßige  Böschung;  am  landseitigen  Fuße  des  Deiches
  isi  ein  Bankelr  von  achtzehn  Fuß  Breite  bis  auf  acht  Fuß  unter  der
Höbe  der  Deichkrone  anzuschütten.  Die  Staats-Verwaltungsbehörde  kann  Abweichungen
  von  diesem  Normalprofil  für  einzelne  Lokalicäen  festsetzen.  Für
den  neuen  Deich  zwischen  Göritz  und  Cüstrin  gilt  der  Plan  des  Geheimen
Regierungs=  und  Baurathes  Philippi  vom  Sepftember  1851.  als  maaßgebend.
Insbesondere  ist  danach  auf  der  untersten  Strecke,  in  welche  der  dort  schon
vorhandene  sogenannte  Staudamm  fallt,  der  Hauptkörper  des  Deiches  in  fortisikatorischem
  Interesse  nur  bis  zu  einem  Wasserstande  von  siebenzehn  Fuß
am  Cüstriner  Oderpegel  auszubauen.  Die  Krone  dieses  Hauptkörpers  soll  aber
einen  zwei  Fuß  hohen  und  oben  zwei  Fuß  breiten  Nothdeich  erhalten,  welcher
in  Kriegszeiten  auf  Verlangen  der  Milikairbehörde  abzuwerfen  ist.

Sollten  spätere  Erfahrungen  eine  weitere  Erhöhung  und  Verstärkung
der  Deiche  zum  Schutz  gegen  den  höchsien  Wasserstand  erforderlich  machen,  so
hat  der  Deichverband  —  resp.  die  Stadt  Frankfurt  rücksichtlich  der  Eingangs

edachten  Deichstrecke  —  nach  Anweisung  der  Staats-Verwaltungsbehörde
Haches  auszuführen,  wobei  für  die  unterste  Strecke  nach  Maaßgabe  des  Rayon-Regulativs
  vom  7t  September  1828.  F.  12.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre
1828.  S.  119.)  die  Vereinbarung  mit  der  Militairbehörde  vorbehalten  bleibt.

Bei  der  Anlage  des  neuen  Deiches  ist  vom  Verband  der  unterste  Winkel

  zwischen  dem  Staudamm  und  dem  Chausseedamm  glacisförmig  auszufüllen.

Das  im  Staudamm  vorhandene  Siel  (Odersiel)  bleibt  einsiweilen  und

so  lange  es  das  fortifikarorische  Interesse  erfordern  möchte,  bestehen.  Bis  dahin
  ist  dasselbe,  wie  bisher,  vom  Staate  zu  unterhalken.

Die  Stelle,  an  welcher  die  unterste  Deichstrecke  im  Falle  eines  Deih

ruches
        <pb n="301" />
        —  261  —

bruches  Behufs  Ableitung  des  eingedrungenen  Hochwassers  durchstochen  werden
muß,  ist  von  der  Regierung  nach  Anhoͤrung  des  Deichamtes  zu  besümmen  und
oͤrtlich  zu  bezeichnen.

K.  3.

Der  Deichverband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und
zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung
  schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.

Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgraͤben  zu  verlangen.


Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraͤben  bleibt  Sache  der
besonders  dabei  Betheiligten.  Ist  die  Zuleitung  nur  durch  Zusammenwirken
mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar,  so  hat  der  Verband  dieselbe  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  besonders  dabei  Betheiligren  durchzuführen,
nachdem  der  Plan  dazu  vom  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Anhörung  der  Behheiligten  festgestellt  ist.

Für  den  sogenannten  Strom  ist  von  dem  Punkte  ab,  wo  er  den  Göritz-Säpziger
  Höhenrand  verläßt  und  nach  dem  neuen  Krebsgraben  sich  wendet,
ein  neuer  Kanal  am  Höhenrande  entlang  anzulegen.  Dieser  Kanal  ist  dazu
bestimmt,  bei  höheren  Wasserständen  das  Binnenwasser  durch  den  Chausseedamm,
  vermittelst  eines  in  demselben  anzulegenden  offenen  Sieles  von  sechszehn
Fuß  Weite,  mit  holzerner  Ueberbrückung  und  doppelten  Vorsatzpfalzen  ohne
Thor=  und  Schüten-Berschiu  frei  durchzuleiken.  Die  Sohle  des  Sieles  soll
mit  Null  am  Cüstriner  Oderpegel  gleich  hoch  liegen,  also  zwei  Fuß  höher,  als
die  Sohle  des  schon  vorhandenen  Warthesieles.  Bei  gewöhnlichen  Wasserständen
  und  so  lange  der  Wasserabzug  durch  den  Strom  und  den  Krebsgraben
nach  dem  im  Chausseedamm  bereiks  vorhandenen  verschließbaren  Warthesiel
unschadlich  für  die  Grundstücke  geschehen  kann,  verbleibt  es  bei  diesem  Abwässerungswege.


Zur  Regulirung  der  Wasservertheilung  hiernach  sind  sowohl  im  neuen
Kanal,  als  im  Strom  am  Theilungspunkte  Schleusen  anzulegen.  Der  genannte
Kanal  ist  auf  der  Strecke  von  der  Chaussee  bis  zum  Höhenrande  auf  beiden
Seiten,  vorlängs  des  Höhenrandes  aber  linkseitig  mit  einem  Deich  zu  versehen,
welcher  das  Uebertreten  des  Wassers  selbst  beim  höchsten  Wasserstande  der
in  den  Kanal  hineinstauenden  Warthe  verhindern  soll.  Zu  gleichem  Zweck  ist
der  Strom  bis  Göritz  aufwärts  auf  seiner  linken  Seite  zu  bedeichen,  die  Bedeichung
  endlich  auch  oberhalb  Göritz  und  zwar  auf  beiden  Seiten,  soweit  als
nöthig  fortzusetzen.  Zur  Entwässerung  des  auf  der  rechten  Seite  der  doppelt

(Nr.  4881.)  bedeich-
        <pb n="302" />
        —  262  —

bedeichten  Kanalstrecke  gelegenen  Theils  der  Tschernower  Feldmark  ist  unter
dem  Kanal  eine  Grundrinne  anzulegen,  welche  das  dort  sich  sammelnde  Binnenwasser
  nach  der  linken  Seite  des  Kanals  abfuͤhrt.  Bei  Errichtung  der  hier
bezeichneten  Anlagen  dienen  im  Uebrigen  die  Plaͤne  des  Geheimen  Regierungsund
  Baurathes  Philippi  vom  März  und  April  1853.  zur  Grundlage.

Der  Deichverband  hat  diese  Anlagen  auszuführen  und  zu  unterhalten.
Sollten  spätere  Erfahrungen  eine  Verbesserung  der  genannten  Anlagen  zur
Erreichung  ihres  Zweckes  erforderlich  machen,  so  hat  der  Verband  nach  Anweisung
  der  Staats-Verwaltungsbehörde  die  Verbesserung  zu  bewirken.  Dabei
  bleibt  rücksichtlich  des  Niederungsabschnittes  unterhalb  Göritz  die  Vereinbarung
  mit  der  Militairbehörde  vorbehalten,  nach  Maaßgabe  des  Rayon-Regulativs
  vom  September  1828.

F.  4.

Uebernahme  Der  Chausseedamm  von  Cüsirin  nach  Sonnenburg  schützt  zugleich  die
ion  Verbiod.  Niederung  als  Deich  gegen  das  Hochwasser  der  Warthe.  Der  Staat  wird,
tens  des  so  lange  er  die  Chaussee  als  solche  beibehdlr,  die  Unterhaltung  des  Chaussee-Staats.
  dammes  und  des  darin  schon  vorhandenen  Warthesieles  ferner  bewirken,  auch

den  Damm  thunlichst  so  einrichten,  daß  er  gegen  den  höchsten  Wasserstand  der
Warthe  Schutz  gewaͤhrt.

Außerdem  gewährt  der  Staat  zur  Anlage  des  neuen  Oderdeiches  zwischen
Göritz  und  Cüstrin  —  in  Berücksichtigung  des  Schutzes,  welchen  die  Cüstrin-Sonnenburger
  Chaussee  durch  diesen  Deich  erhält  —  dem  Verbande  ein=  für
allemal  eine  Beihülfe  von  zehntausend  Thalern.

F.  5.

Verpflichtun-  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  der  Regel  nach  nicht  durch
gen  .  Naturalleistung  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld
eisiungen,  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,
Bestimmung  zur  Besoldung  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum
berselten  und  Besten  des  Verbandes  kontrahirten  Schulden,  haben  die  Deichgenossen  nach
Veranlasung  dem  Deichkataster  aufzubringen.  Hierbei  gelten  für  die  erste  normale  Ausfühnah
  e  rung  der  Anlagen  folgende  besondere  Bestimmungen:

a)  Die  Anlagekosten  des  neuen  Oderdeiches  zwischen  Göritz  und  Cüstrin  und
der  Regulirung  des  Entwässerungssystems  von  der  Göritzer  Brücke  abwärts,
  nebst  den  zugehörigen  Deich-,  Siel=  und  Schleusen-Anlagen,
sind  auf  die  deichpflichtigen  Grundstücke  unterhalb  der  genannten  Brücke
allein  zu  vertheilen.  Der  danach  auf  die  Grundstücke  der  Göritzer  Feldmark
  fallende  Ankheil  ist  von  den  Deichgenossen  im  gesammten  Oistrikte
des  bisherigen  Sternberger  Deichverbandes  mit  zu  übertragen.  Vorweg
haben  jedoch  die  Deichgenossen  des  Kietzer  Busches  nach  ihren  Separations-Theilnehmungsrechten
  die  Grundentschädigung  aufzubringen  für

en

2
        <pb n="303" />
        —  263  —

den  neuen  Oderdeich  und  ein  landseitiges  Deichgebiet  von  zwei  Ruthen
Breite.  Letzteres  und,  soweit  dies  nach  der  Lokalitaͤt  erforderlich,  auch
das  Deichbankett,  sollen  zugleich  als  Kommunikationsweg  dienen.

b)  Die  Kosten  der  Normalisirung  des  Oderdeiches  von  der  unteren  Göritzer
Grenze  aufwärts  bis  zur  NRirander  Landwehr  an  der  Frankfurter
Damms-Vorstadt  und  der  Deichstrecke  von  der  Crossener  Landwehr  bis  zur
wasserfreien  Höhe,  sowie  die  Kosten  der  Regulirung  des  Entwässerungs=Systems
  oberhalb  der  Göritzer  Brücke  nebst  den  zugehörigen  Rückstaudeichen
  fallen  den  Deichgenossen  von  einschließlich  Göritz  aufwärts,  jedoch
ausschließlich  der  Besitzer  der  Häuser  und  Gärten  in  der  Frankfurter
Damm-Vorstadrt,  zur  Last.

Bis  zum  Zeitpunkte  der  Vollendung  der  Anlagen  sind  in  gleicher  Weise
auch  die  Kosten  der  Unterhaltung  zu  vertheilen.  Die  Generalkosten  der  Deichverwaltung
  kommen  dabei  nach  Verhälnnis  der  Fläche  jedes  Abschnitts  in
Ansatz.

Nach  dem  Maaßstabe  ad  a.  sind  die  zum  Bau  des  neuen  Oderdeiches
bereits  aufgenommenen  Darlehne  fortan  zu  verzinsen  und  zu  tilgen,  unter  Anrechnung
  der  zum  Bau  und  zu  der  Amortisation  von  Darlehnen  schon  gezahlten
  Summen.  ODie  zur  Herstellung  der  Anlagen  im  Bezirke  des  begeiigen
Sternberger  Deichverbandes  aufgenommenen  Darlehne  sind  von  den  ad  b.  genannten
  Oeichgenossen  zu  verzinsen  und  zu  tilgen,  soweit  dies  noch  nöthig  ist.
Wegen  der  dieserhalb  vom  Sternberger  Deichverbande  bisher  aufgewendeten
eigenen  Leistungen  findet  eine  Ausgleichung  nicht  statt.

g.  6.

Das  Deichkataster  ist  vom  Regierungskommissarius  zu  entwerfen.  Darin
sind  die  deichpflichtigen  Grundslücke  nach  Reinertrag  und  Lage,  wie  folgt,  zu
veranlagen:

1)  Der  Regel  nach  werden  die  Grundstücke  als  gewöhnlicher  Bruchboden
mit  der  vollen  Fläche  veranlagt  (Normalklasse).  Dies  gilt  namentlich
von  den  Grundstücken,  welche  als  Acker  mindestens  zu  Haferland  erster
Klasse  anzuschlagen  sind,  oder  guten  Wiesenboden  enthalten.

2)  Grundstücke,  welche  ihrer  Bodenbeschaffenheit  nach,  oder  wegen  nicht  zu
beseitigender  Abwässerungsmängel  im  Reinertrage  hiergegen  zurückstehen,
sind  verhältnigmäßig  geringer  zu  veranlagen,  namlich  nur  zu  zwei  Drittel,
  ein  Drirtel  oder  ein  Sechstel  ihrer  Fläche.

3)  Dasselbe  soll  Anwendung  finden  bei  den  Grundslücken,  welche  offenbar
in  erheblich  geringerem  Maaße  der  Wassergefahr  unterliegen.

4)  Hof=  und  Baustellen  und  Gärten  werden  immer  mit  der  vollen  Fläche
veranlagt,  außerdem  aber  die  Gebäude  und  Gehöfte  je  nach  Umfang
und  Bedeutung  mindestens  mit  ein  Sechstel  und  höchstens  mit  zwei  Normalmorgen
  in  Ansatz  gebracht.

Behufs  der  Feststellung  ist  das  Kataster  vom  Kommissarius  dem  Deich-(Nr.
  4881.)  amte
        <pb n="304" />
        —  264  —

amte  vollstaͤndig,  und  den  einzelnen  Gemeindevorstaͤnden,  sowie  den  Besitzern  der
Guͤter,  welche  einen  selbststaͤndigen  Gutsbezirk  bilden,  extraktweise  mitzutheilen
und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwoͤchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorstaͤnden
und  bei  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius
  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsaͤtze
der  Katastrirung  gerichtet  werden  koͤnnen,  sind  vom  Kommissarius  unter  Zuziehung
  der  Beschwerdefuͤhrer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen
Sachverstaͤndigen  zu  untersuchen.

Diese  Sachverstaͤndigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereidigter  Feldmesser  oder  noͤthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Einschätzung  zwei  ökonomische  Sachverständige,
  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhaltnisse  ein  Wasserbauverständiger
  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Bekheiligten,  nämlich
der  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einversianden,  so  hat  es  dabei
  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls
werden  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.
  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben
den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Reglerung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Bis  dahin  dient  der  Entwurf  des  Katasters  provisorisch  als  Maaßstab
für  die  Deichpflicht,  vorbehaltlich  der  Ausgleichung.  Auch  können  mit  demselben
  Vorbehalt  schon  vor  der  Aufstellung  des  Kataster-Entwurfes  nach  ungefährem
  Verhältniß  des  Besitzstandes  Beiträge  vom  Deichamte  ausgeschrieben
werden.

K.  7.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deiche  und
Entwässerungsanlagen  wird  für  jetzt  auf  jährlich  sieben  Silbergroschen  sechs
Pennige  für  den  Normalmorgen  festgesetzt  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
Reservefonds  auf  zwölftausend  Thaler  bestimmt.

C.  8.
Den  Besitzern  derjenigen  Grundstücke,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Na
1!
        <pb n="305" />
        —  265  —

bis  1.  Oktober  während  vier  auf  einander  folgender  Tage  durch  Rückstau  oder
aufgestautes  Binnenwasser  überschwemmt  werden,  sind  für  dieses  Jahr  die  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  zu  erlassen.

Der  Erlaß  kann  auf  den  halben  Beitrag  beschränkt  werden  für  diejenizen
  Grundstücke,  welche  ungeachtet  der  Ueberschwemmung  mindestens  den  halen
  Ertrag  einer  gewöhnlichen  Jahresnutzung  nach  Ermessen  des  Deichamtes
geliefert  haben.  er  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  dem  Ermessen
  des  Deichamres  gar  kein  Schadln  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht

  ist.

S.  9.

Wegen  der  Naturalleistungen  bei  Deichgefahr  bewendet  es  bei  den  all=  Raturaoll
gemeinen  Bestimmungen  vom  14.  November  1833.  stungen.
Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhuͤlfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  koͤnnen,  sollen  in  den  Fahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag  zur

Deichkasse  leisten.

Der  Geldbeitrag  wird  vom  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von  der  Regierung
  endgülkig  fesigesetzt.

Auch  sonst  in  dringenden  Fällen,  z.  B.  bei  Schließung  von  Deichbrüchen,
können  mit  Genehmigung  der  Regierung  Naturalleistungen  statt  der  Geldbeiträge
  ausgeschrieben  werden.

.  10.
Gusätze  zu  §#.  18.  ff.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)  K
Mit  den  vorhandenen  Deichen,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  humerechtk)
übernimmt,  gehen  in  dessen  Eigenthum  über:  stücken.

a)  das  Dammmeister-Etablissement  und  die  sonstigen  Grundstücke  des  bisherigen
  Sternberger  Deichverbandes,

b)  desgleichen  die  bei  den  Separationen  als  Deichgebiet  ausgewiesenen
Landflächen.

Dem  Deichverbande  soll  ferner  das  Recht  zustehen,  wie  bisher  in  dem
Vorlande  des  Sternberger  Deiches,  und  ebenso  in  dem  Vorlande  des  neuen
Oderdeiches,  sowie  des  bisherigen  Frankfunter  Oderdeiches,  Erde  und  Rasen  zum
Deichbau  unentgeltlich  zu  entnehmen.

S.  11.

Die  Zahl  der  Repräsentanten  im  Deichamte  wird  auf  vierzehn  feslgesetzt.  zechräsnten.
.  ..  .  .  ten  der  "
1)  Der  Domainenfiskus  und  das  Dominium  Frauendorf  ernennen  je  Einen  o  im
Repräsentanten.  ute
Jahrzang  1858.  (Nr.  4881.)  39  2)  Der
        <pb n="306" />
        —  266  —

2)  Der  Magistrat  zu  Frankfurt  waͤhlt  drei  Repraͤsentanten,  von  denen  mi
destens  zwei  berbeilgte  Grundbesitzer  sein  müssen.

Der  Magistrat  zu  Lebus  und  der  Magistrat  zu  Göritz  wählen  je
Einen  Repräsentanten  allein  und  Einen  Repräsentanten  gemeinschaftlich.
Es  soll  jedoch  den  Magistraten  zu  Lebus  und  Göritz  freislehen,  statt  des
gemeinschaftlichen  Repräsentanten  je  einen  zweiten  Repräsentanten  allein
zu  wählen.  Oiese  beiden  Gewählten  nehmen  dann  abwechselnd  oder
auch  zusammen  an  den  Versammlungen  des  Deichamtes  Theil,  letzterenfalls
  mit  je  einer  halben  Stimme.

3)  Das  Dorfgericht  zu  Kietz  wählt  zwei,  die  Dorfgerichte  zu  Säpzig  und
Tschernow  wählen  gemeinschaftlich  Einen  Repräsentanten.  Es  soll  jedoch
  den  letzteren  beiden  Dorfgerichten  freistehen,  statt  dessen  je  einen
Repräsentanten  allein  zu  wählen,  für  welche  dann  dieselbe  Bestimmung,
wie  bei  Lebus  und  Göritz  Anwendung  sindet.

4)  Drei  Repräsentanten  werden  gemeinschaftlich  gewählt:

a)  von  den  Dorfgerichten  zu  Trettin,  Gohlitz,  Frauendorf  und  Oetscher
  mit  je  drei  Stimmen,

hb)  von  den  Dorfgerichten  zu  Cunersdorf  und  Leißow  mit  je  zwei
Stimmen,

c)  von  dem  Gemeindevorsteher  zu  Neu-Lebus,  dem  Vorwerksbesitzer
zu  Zeschdorf  mit  je  Einer  und  von  den  Vorwerksbesitzern  zu  Cunersdorf
  und  Trettin  gemeinschaftlich  mit  Einer  Stimme.

Die  Gemeindevorsteher  zu  Schönfließ,  Lässig,  Storkow,  Zweinert,  Seefeld,
  Gr.  Rahde,  Kl.  Rahde,  Bischofssee,  Stenzig  und  Spadlow  können  an
der  Wahl  Theil  nehmen;  die  Stimme  eines  jeden  wird  dann  zu  einer  halben
gerechnet.

Sofern  der  Besitzer  des  Lehnschulzengutes  zu  Oetscher  nicht  zugleich  Gemeindevorsleher
  ist,  darf  er  eine  der  drei  Stimmen  von  Oetscher  für  sich  in
Anspruch  nehmen  und  ausüben.

Sollte  ein  Besitzer  der  vorgenannten  Vorwerke  oder  des  Lehnschulzengutes
  in  Oetscher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges
Urtel  verloren  haben,  so  ruht  sein  Wahlrecht.

Minderjährige  oder  Ehefrauen  als  Besitzer  dieser  Grundstücke  werden
durch  den  Vormund  resp.  Ehemann  vertreten.

Die  Wahlen  ad  2.  3.  4.  geschehen  für  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre
scheidet  die  Halfte  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wählbar  ist  jeder  großjäbrige
  Deichgenosse,  Pächter  oder  Beamte  einer  Deichgenossen,  der  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges  Urtel  verloren  hat  und
nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wälbarkeit
verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.

Vater
        <pb n="307" />
        —  267  —

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewahlt,  so  wird  der
aͤltere  allein  zugelassen.

Fuͤr  jeden  Repraͤsentanten  ist  ein  Stellvertreter  zu  waͤhlen.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  trikt  für  ihn  bis  zur  anderweiten  Wahl
ein,  wenn  der  Repräsentant  stirbt  oder  die  Bedingung  seiner  Wahlbarkeit
aufhört.

Die  Wahl  ad  4.  erfolgt  unter  Leitung  des  Deichhauptmanns,  und  bis
dieser  gewählt  ist,  unter  Leitung  des  Regierungskommissarius.  Die  Regierung
kann  statt  des  Deichhauptmanns  einen  besonderen  Wahlkommissarius  ernennen,
auch  eine  Wahl-Instruktion  ertheilen.

Ueber  die  Verpflichtung  4  Annahme  der  Wahl  als  Repräsentant  oder
Stellvertreter  gelten  analoge  Grundsätze,  wie  bei  anderen  unbesoldeten  Gemeinde-Aemtern.


Dem  Deichamte  steht  die  Prüfung  der  Wahlen  und  die  Entscheidung
über  verweigerte  Annahme  der  Wahl  zu.

S.  12.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  Allgemeine
14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen  Bekimmunfür
  diesen  Verband  Gültigkeit  haben,  soweit  sie  nicht  vorskehend  ergäanzt  —n
abgeandert  sind.

S.  13.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(N..  4881—4883.)  39.  (Nr.  4882.)
        <pb n="308" />
        —  268  —

(Nr.  4882.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.  April  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Eschweiler  im  Regierungsbezirk  Aachen.

A..  Ihren  Bericht  vom  17.  April  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Eschweiler  im  Regierungsbezirk  Aachen,  deren  Antrage  gemaß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
zur  Zeit  mit  der  Landgemeinde  Kinzweiler  siehr,  die  Städte-Ordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4883.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1858.,  betressend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Erkelenz  im  Regierungsbezirk  Aachen.

A.“  den  Bericht  vom  19.  April  d.  J.,  dessen  Anlage  zurückfolgt,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Stadte  vertretenen  Stadtemeinde
  Erkelenz  im  Regierungsbezirk  Aachen,  deren  Antrage  gemäß,  nach
gewirbeer  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  der  Landgemeinde  Kückhofen  sich  befindet,  die  Städte-Ordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  26.  April  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  484)
        <pb n="309" />
        —  269  —

(Nr.  4884.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Gühlitz  in  der  West-Priegnitz  bis  Karstedt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Gühlitz  in  der  West-Priegnitz  bis  Karstedt  Seitens  der  Gühlitz-Vahrnower
  Braunkohlen-Aktiengesellschaft  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Worschriften,
  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der
gedachten  Gesellschaft  gegen  Uebernabme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen
und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  3.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Hepdt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4885.)  Bekanntmachung,  den  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Eisenbahn=  und
Allgemeinen  Rückversicherungs-Gesellschaft  „Thuringia“  in  Erfurt  betreffend.
  Vom  6.  Mai  1858.

 

D.  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Eisenbahn=  und  Allgemeinen
  Rückversicherungs-Gesellschaft  „Thuringia“  zu  Erfurt  beschlossenen
eien  Nachtrage  zu  den  unter  dem  19.  September  1683.  und  12.  Mai  1856.
llerhöcst  bestätigten  Gesellschaftsstatuten  ist  auf  Grund  des  Allerhöchsien  Erlasses
  vom  6.  April  d.  J.  die  Besiäktigung  erkheilt  worden.
(.  4881—4686.)  Dies
        <pb n="310" />
        —  270  —

Dies  wird  hiermit  in  Gemäßheit  des  F.  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  unter  dem  Hinzufügen  bekannt  gemacht,
daß  die  Aufnahme  des  zweiten  Nachtrages  zu  den  gedachten  Statuten  in  das
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Erfurk  angeordnet  ist.

Berlin,  den  0.  Mai  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Der  Der
Gewerbe  und  öffentliche  Justiz=  Minister
Arbeiten.  Minister.  des  Innern.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Westphalen.

 

(Nr.  4886.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kzuigsberg  in  Klicher  Richtung
  über  Insterburg  und  Gumbinnen  bis  zur  Landesgrenze  bei  Eydtkuhnen.
  Vom  10.  Mai  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
  eine  Eisenbahn  von  Königsberg  in  öfllicher  Richtung  über  Inslerburg  und
Gumbinnen  bis  zur  Landesgrenze  bei  Eydtkuhnen  für  Rechmng  des  Staats
auszuführen.

S.  2.

Die  zu  der  gedachten  Bauausführung  erforderliche,  auf  7,500,000  Thaler
  veranschlagte  Summe  ist  durch  eine  verzinsliche  Anleihe  bis  zum  Gesammtbetrage
  von  sieben  Millionen  fünfhundert  tausend  Thalern  zu  beschaffen,  welche
vom  Jahre  1858.  an,  nach  Maaßgabe  der  für  die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen
  Geldmittel,  allmälig  zu  realisiren  ist.

K.  3.

Von  dem  auf  die  vollständige  Erbffnung  des  Betriebes  der  Königsberg-Eydtkuhnener
  Eisenbahn  folgenden  Jahre  ab  ist  die  Anleihe  jährlich  mit  mindestens
  Einem  Prozem  zu  tilgen.  6.4
        <pb n="311" />
        —  271  —

g.  4.

Die  zur  Verzinsung  und  Til  ung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge
sind,  soweit  sie  nicht  durch  die  Betriebsüberschüsse  der  neuen  Bahn  gedeckt  werden
  können,  aus  dem  Eisenbahnfonds  zu  entnehmen.

-

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.  Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragung
  des  Schuldkapitals  ersparten  Zinsen,  wegen  Verjährung  der  Zinsen,
wegen  Abführung  der  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an
die  Hauptverwallung  der  Staatsschulden,  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs
  der  Tilgung,  finden  die  Bestimmungen  der  §99.  3.  1.  und  5.  des  Gesetzes
vom  23.  März  1852.,  betreffend  die  Ueberweisung  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  7.  Dezember  1849.  aufzunehmenden  Anleihe  an  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden,  sowie  die  Tilgung  dieser  Anleihe  (Gesetz-Sammlung  für
1852.  S.  75.),  Anwendung.

Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  wogegen  derselbe  niemals
  verringert  werden  darf.

F.  6.
Die  Ausführung.  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4887.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  den  Verkehr  auf  den  Kunftstraßen
bestehenden  Vorschriften  auf  die  Kreise  Wetzlar  und  Erfurt.  Vom  10.  Mai
1858g.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  1  it  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
(Nr.  4886—4888.)  Ein-
        <pb n="312" />
        —  272  —

Einziger  Paragraph.

Die  Verordnung  vom  17.  März  1839.  (Gesetz-Sammlung  1839.  S.  80.)
und  die  Order  vom  12.  April  1840.  (Gesetz-Sammlung  1840.  S.  108.),  den
Verkehr  auf  den  Kunststraßen  betreffend,  sowie  das  darauf  bezügliche  Gesetz
vom  12.  März  18533.  (Gesetz-Sammlung  1853.  S.  87.),  finden  vom  1.  Januar
  1859.  ab  auch  auf  die  Kreise  Wetzlar  und  Erfurt  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4888.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadtgemeinde
Islelburg  im  Regierungsbezirk  Dösseldorf.

A-  den  Bericht  vom  27.  April  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertrekenen  Stadtgemeinde
  Isselburg  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
zur  Zeit  mit  Landgemeinden  sich  befindet,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  *  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  10.  Mäi  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="313" />
        —  273

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

NNr.  24——

 

(Nr.  4889.)  Gesetz,  betreffend  die  Schlietzung  der  Geschäfte  der  Rentenbanken.  Bom
26.  April  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  .

verordnen,  mit  Zusiimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

KS.  1.

In  Gemäßheit  des  im  §F.  56.  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  von
Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  gemachten  Vorbehaltes  werden  Unsere  Minister
  für  die  Finanzen  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  hierdurch
  ermachtigt,  für  jede  einzelne  der  bestehenden  sieben  Rentenbanken  eine
Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  Ablauf  die  Vermittelung  der  Rentenbank  Behufs
  der  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  und
die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  vom  2.  März
1850.,  rücksichtlich  der  im  §.  2.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  näher  bezeichneten
Geschäfte  nicht  weiter  stattfinden  darf.

Diese  Frist  muß  dreimal  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Regierungen,
auf  deren  Bezirke  sich  die  Wirksamkeit  der  zu  schließenden  Rentenbank  erstreckt,
sowie  durch  den  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,  bekannt  gemache  werden
  und,  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung  ab  gerechnet,  mindestens  einen
sechsmonatlichen  Zeitraum  umfassen.

F.  2.

Auf  Grund  derjenigen  Auseinandersetzungsgeschäfte,  welche  erst  nach
dem  Ablaufe  der  im  F.  1.  erwähnten  Frist  bei  der  zuständigen  Behörde  beantragt
  werden,  dürfen  der  Rentenbank  keine  Renten  überwiesen  werden,  ohne

Jahrgang  1858.  (Nr.  4889.)  40  Räck-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  Juni  1858.
        <pb n="314" />
        —  274  —

Ruͤcksicht  darauf,  ob  die  Ueberweisung  bisher  nur  auf  Antrag  des  Berechtigten
geschehen  konnte,  oder  ob  sie  von  Amtswegen  erfolgen  mußte.

g.  3.

In  Ansehung  der  hiernach  zur  Vermittelung  der  Rentenbank  nicht  mehr
geeigneten  Auseinandersetzungsgeschaͤfte  faͤllt  gleichzeitig  die  dem  Verpflichteten
durch  das  Gesetz  vom  2.  März  1850.  eingerdumte  Befugniß  fort,  die  Jahresrente
  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  abzulösen.  Eine  solche
Rente  kann  vielmehr  nach  einer  sechsmonatlichen,  nur  dem  Verpflichteten  freistebenden
  Kündigung,  durch  Baarzahlung  des  fünfundzwanzigfachen  Betrages
abgelöst  werden.

Der  Verpflichtete  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden
einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu
gleichen  Theilen  abzurragen;  doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Zahlungen  anzunehmen
  verbunden,  die  2  indestens  Einhundert  Thaler  betragen.  Der  jedesmalige
  Rückstand  ist  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

g.  4.

Wenn  Rezesse  oder  Verträge  von  vorstehenden  Vorschriften  (G.  Z.)  abweichende
  Festsetzungen  enthalten,  so  sind  diese  bei  der  Ablösung  maaßgebend.

g.  5.

Auf  diejenigen  Auseinandersetzungen,  bei  welchen  der  Domainenfiskus
als  Berechtigter  betheiligt  ist,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung.
Auch  wird  durch  dasselbe  in  den  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die
Präklusson  von  Ansprüchen  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhaältnisse  Behufs  der  Eigenthumsverleihung  vom  16.  März  1857.  (Gesetz-Sammlung
  1857.  S.  235.),  nichts  geändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesict  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepdt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  o.  Massow.  Graf  v.  Waldersee.
v.  Mantkeuffel  Il.

 

 

(FNr.  4890.)
        <pb n="315" />
        —  275  —

(Nr.  4890.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Provinz  Wesiphalen  vom  19.  März  1850.  an  die  Stadtgemeinde
  Hoerde  im  Regierungebezuk  Arnsberg.

9

A#  den  Bericht  vom  10.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadtgemeinde
  Hoerde  im  Regierungsbezirk  Arnsberg,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  jetzigen  Amtsverbande  mit  Landgemeinden,  die
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen.  vom  19.  März  1856.  hierdurch
verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Kbnigs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

(Kr.  4600—4891.)  40“  (Tr.  4891.)
        <pb n="316" />
        —  276  —

(Nr.  4891.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Wuͤrttemberg,
Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen
Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
  und  wegen  Verzollung  des  ausländischen  JZuckers  und  Syrups.
Vom  16.  Februar  1858.

N.  die  Rgierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthum  Hessen,  den  bei  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  in  dem  Wunsche  übereingekommen
sind,  eine  Aenderung  in  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
des  Rübenzuckers  und  über  die  Verzollung  des  ausländischen  Syrups  eintreten
  zu  lassen,  so  sind  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu
als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:
die  Königlich  Preußische  Regierung:
den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Georg  Hermann  Hellwig,
die  Königlich  Bayerische  Regierung:
den  Ministerial-Assessor  Dr.  Johann  Diepolder,
die  Königlich  Sächsische  Regierung:
den  Geheimen  Finanzrath  Friedrich  Moritz  Lehmann,
die  Königlich  Hannoversche  Regierung:
den  General-Jolldirektor  Franz  Georg  Carl  Albrecht,
die  Königlich  Württembergische  Regierung:
den  Ober-Finanzrath  Ludwig  Friedrich  v.  Herzog,
die  Großherzoglich  Badische  Regierung:
den  Finanzrath  Dr.  Johann  Baptist  Valentin  Weindel,
die  Kurfürstlich  Hessische  Regierung:
den  Ober-Finanzrath  Friedrich  Theodor  Bode,
die  Großherzoglich  Hessische  Regierung:
den  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm  Ewald,
die  bei  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Regierungen,
namlich  außer  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kurfürstlich  Hessischen  Regierung:

die  Großherzoglich  Sachsische,
die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,
die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische,
die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische,  27
ie
        <pb n="317" />
        —  277  —

die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolsiädtsche,
die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche,
die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  älterer  Linie  und
die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon,
die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung:
den  Finanzdirektor  Wilhelm  Erdmann  Florian  v.  Thielau,

die  Großherzoglich  Oldenburgische  und
die  Herzoglich  Nassauische  Regierung:
den  Herzoglich  Braunschweigischen,  Großherzoglich  Oldenburgischen  und
Herzoglich  Nassauischen  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen
Hofe,  Geheimen  Legationsrath  Dr.  Friedrich  August  v.  Liebe,
die  freie  Stadt  Frankfurt:

den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Georg  Hermann
  Hellwig,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgende
Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  der  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenuckers
  vom  4.  April  1853.  im  Artikel  2.  unter  b.,  im  Artikel  3.  und  Artiel
  4.  nebst  den  zu  ihrer  Ausführung  getroffenen  näheren  Verabredungen  werden
  aufgehoben.

Artikel  2.

Die  Steuer  vom  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben
  wird  vom  1.  September  1858.  an  vorläufig  bis  zum  1.  September  1859.
auf  sieben  und  einen  halben  Silbergroschen  oder  sechs  und  zwanzig  und  ein
viertel  Kreuzer  festgesetzt.  Dieser  Satz  kommt  auch  für  die  ferneren  Betriebsperioden
  zur  Erhebung,  sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  unter  den
kontrahirenden  Theilen  erfolgt.

Artikel  3.

Für  den  ausländischen  Zucker  bewendet  es  bis  auf  weitere  Vereinbarung
bei  den  bisherigen  Eingangszollsätzen;  dagegen  wird  der  Eingangskoll  für  Syrup,
  mit  Beseitigung  der  beiden  jetzt  bestehenden  Sätze  von  zwei  Thalern  und
vier  Thalern,  vom  1.  September  1858.  an  auf  drei  Thaler  oder  fünf  Gulden
funfzehn  Kreuzer  für  den  Zentner  festgestellt.

Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt
  werden,  unterliegen  dem  höchsten  Eingangszollsatze  für  Zucker.

(Nr.  4691.)  Ar-
        <pb n="318" />
        —  278  —

Artikel  4.

Sollten  die  kontrahirenden  Theile  über  Aenderungen  der  für  ausländischen
  Zucker  gegenwärtig  bestehenden  Jollsätze,  sowie  des  für  ausländischen  Syrup
  vereinbarten  Jollsatzes,  oder  über  die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  nach
einem  anderen  Maaßstabe,  als  nach  dem  Gewichte  der  zur  Zucherbereitung  verwendeten
  rohen  Rüben,  übereinkommen,  so  werden  sic  sich  über  eine  entsprechende
  Aenderung  der  vorstehenden  Verabredungen  versiändigen.

Artikel  5.

Veränderungen  in  dem  Steuersatze  für  die  zur  ZJuckerbereitung  bestimmten
  rohen  Rüben,  desgleichen  in  den  Eingangszollsätzen  für  den  ausländischen
Zucker  und  Syrup,  kreten  stets  nur  mit  dem  1.  September  ein  und  sind  spätestens
  am  6.  Juli  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  veränderte  Satz  zur
Erhebung  kommen  soll,  bekannt  zu  machen.

Die  Eingangsgzollsätze  für  den  ausländischen  Zucker  und  Syrup  bleiben
daher  aus  der  Reihe  der  übrigen  mit  dem  Kalenderjahr  laufenden  Sätze  des
Jolltarifs  ausgeschieden.

Artikel  6.

Die  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  vom  4.  April
1853.  nebst  den  wegen  ihrer  Ausführung  getroffenen  ndheren  Verabredungen
bleibt,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorslehenden  Bestimmungen  abgeändert  worden
ist,  auch  ferner  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  unterzeichnet  und  untersiegelt.
Berlin,  den  16.  Februar  1858.

Hellwig.  Dr.  Diepolder.  Lehmann.  Albrecht.  v.  Herzog.

(L.  S)  (L.  S.)  (L.  S.)  (#.  8.)  (I.  8.)
Dr.  Weindel.  Bode.  Ewald.  Thon.  v.  Thielau.  v.  Liebe.
(L.  S.)  (L.  S.)  (I.  s.)  (I.  8.)  (#.  S.)  ¶L.  S.)
Hellwig.
(L.  S.)

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  allseitig  ratifizirt  worden.

 

(Nr.  4892.)
        <pb n="319" />
        —  279  —

(Nr.  4892.)  Verordnung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die
Eingangs-Zollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  die  Zeit
vom  1.  September  1858.  an.  Vom  31.  Mai  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen,  nachdem  die  Regierungen  der  zum  Jollvereine  gehörenden  Staaten
am  16.  Februar  d.  J.  eine  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
und  wegen  Verzollung  des  ausländischen  Zuckers  und  Syrups  abgeschlossen
haben,  zur  Ausführung  dieser  von  beiden  Häusern  des  Landtages  Unserer
Monarchie  genehmigten  Vereinbarung,  was  folgt:

K.  1.

Die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  wird  vom  1.  September  1858.
an,  vorläufig  bis  zum  1.  September  1859.,  mit  sieben  und  einem  halben  Silbergroschen
  oder  sechsundzwanzig  und  einem  viertel  Kreuzer  vom  Jollzentner
der  zur  Zuckerbereitung  beflimmten  rohen  Rüben  erhoben.

Dieser  Satz  kommt  auch  für  die  ferneren  Betriebsperioden  zur  Erhebung,
sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  unter  den  Regierungen  der  zum
Jollvereine  gehörenden  Staaten  erfolgt.

K.  2.

Vom  1.  September  1858.  an  ist  an  Eingangszoll  von  ausländischem
Zucker  und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  von:

 

 

 

 

 

Nach  dem  Nach  dem  Für  Tara  wird  vergütet
1)  Jucker:  30  Thaler-52  Gulden--  vom  r—  Brutto='
  Fuße.  Fuße.  Gewicht.

a)  Brod=  und  Hut-,  Kandis-,  ARtdlr.  Sgr.)  Fl.  #-.  Pfund.
Bruch-  oder  Lumpen=  und  14  in  Fäffern  mit  Dauben  von
weißem  gestoßenen  Zucker,  vom  Eichen-  und  anderem  har.

»  10  1780  1  1nSlhe
eninen  10  in  onderen  Fässern;
E
b)  Rohzucker  und  Farin  (SZucker-  in  Kirben.
13  in  ga  mit  Dauben  bon
mehhh,  vom  Zeniner.  .  ..  .  .  8  14  *  anderem  har.
"  ten  Holze;
ar  i  ·  ;  10  in  onder  ässern;
Jc)  Rohzucker  für  inländische  Sie-  s  iubdereien
  zum  Raffiniren  unter  aun  geberr-  6  en
«  ·  13  in  Kisten  unter  8  Zentnern;
den  besonders  vorzuschreiben-  10  in  außereurobischen  Rohrden
  Bedingungen  und  Kon-  gellechten  (Konaffers,  Kron-5
  jans);
trolen,  vom  Zentner  5  8  45  ine  adrben;
u  Ballen.
2)  Syrup,  vom  Zentnte..3  5  15s  11  in  Böseern.

 

 

(Nr.  4392.)  Auf-
        <pb n="320" />
        —  280  —

Aufloͤsungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revision  beslimmt
erkannt  werden,  unterliegen  dem  vorstehend  zu  1.  a.  aufgefuͤhrten  Eingangs-Zollsatze.


g.  3.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigebrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Khniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="321" />
        —  281  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  25.—

 

(Nr.  4893.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  März  1858.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Brandenburger
  „Erneuerten  Fischerei-Ordnung“  vom  3.  März  1690.  und  des
Kapitels  Xl.  der  „Magdeburger  Polizei-Ordnung“  vom  3.  Januar  1688.

A.,  Ihren  Bericht  vom  19.  v.  M.  will  Ich  1)  die  Brandenburger  „Erneuerte
  Fischerei-Ordnung“  vom  3.  März  1690.  mit  Ausnahme  der  darin  enthaltenen,
  dem  Cioilrechte  angehörigen  Vorschriften,  insonderheit  der  S#.  6.
bis  8.  und  14.  Abschnitt  I.  und  17.  21.  bis  23.  Abschnikt  III.,  und  2)  das
Kapitel  XI.  der  Magdeburger  Polizei-Ordnung  vom  3.  Januar  1688.,  vom
Krebsen,  Fischen  und  Vogelstellen  handelnd,  hierdurch  aufheben.

Berlin,  den  1.  März  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Manteuffel  II.

An  den  Justizminister  und  den  Chef  des  Ministeriums  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  4803—4891.)  41  (Nr.  4894.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1858.
        <pb n="322" />
        —  282  —

(Nr.  4891.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Marienwerder  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern,  II.  Emissien.
Vom  3.  Mai  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Marienwerder  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder,  auf  den  Kreistagen  vom  29.  Dezember  1856.  und
11.  April  1857.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten  außer  der  durch  das  Prioilegium  vom  3.  September
  1856.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  54.  für  1856.  S.  8605.  ff.)  genehmigten
Anleihe  von  100,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  600,000  Rehlrn.  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obliationen

  zum  Betrage  von  00,000  Rchlrn.,  in  Buchstaben:  sechszig  tausend
Kpalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

40  zu  500  Rthlr.  à  20,000  Rthlr.,

400  100  =  à  40,000  =

zusammen  60,000  Rehlr.,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissleuer  mit
fünf  Projent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1867.  ab  mitl  wenigstens  jährlich  Einem
Pogzent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligarionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Leheasagung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

8  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen,  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pro-
        <pb n="323" />
        283  —

Provinz  Dreußen,  Negicrungobczirk  Rarienwerder.

Obligation

des  Kreises
Littr.  *Xïñ
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.
II.  Serie.
Auf  Grund  der  unten  Allerhöchst  bestatigten  Kreistagsbeschlüsse

  vom  29.  Dezember  1856.  und  11.  April  1857.  wegen  Aufnahme
einer  Schuld  von  60,000  Thalern  bekenm  sich  die  ständische  Kommission  für  den
Chaussrebau  des  Marienwerder  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für
jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  Muͤnzfuße  von
1764.,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1867.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1807.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jedes  Jahres.  Her  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kundigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden  Jahres  und  wird
wiederholt  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  März,  20.  bis  30.  April  und  20.  bis
31.  Mai  des  folgenden  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  in  dem
Kreisblatte  des  Kreises  Marienwerder  und  in  der  Osibahn;  im  Falle  des  Eingehens
  des  letzteren  in  einem  anderen,  von  der  Königlichen  Regierung  zu  bestimmenden
  und  in  ihrem  Amtsblatte  bekannt  zu  machenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
(Nr.  1891.)  417  es
        <pb n="324" />
        —–—  284  —

es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
za  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Marienwerder,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Einkritt  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
wrückzuliefern.  Fär  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückzaklungetermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sell.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienwerder.

Zinskupons  bönnen  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjahrigen
Verjährungesfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ..  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  .4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Iinsenpons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Marienwerder  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Marienwerder,  den  18..

Die  ständische  Kommission  für  den,  Chausseebau  im  Marienwerder
eise.

—  —

Pr  o-
        <pb n="325" />
        —  285  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  de  .  .  .  .  ...  Kreises
Littr.  .....  W  II.  Serie  über  Thaler  zu  fünf  Prozent
Zinsen,  über  Thaler  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Jeit  vom.en  bis.4  resp.  vom.teen
bis.  und  spaterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  v0oooo.  bbs
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  1
Marienwerder,  den  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Marienwerder  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungälig,  wenn  dessen
Geldbetrog  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjsohres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Marienwerder.

Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  gempfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  deee  .  Kreises

Lillr  —  .  ...  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der
Kreis-Kommunalkasse  zu

Marienwerder,  den  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Marienwerder  Kreise.

 

—  (Nr.  4895.)
        <pb n="326" />
        —  286  —

(Nr.  4895.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Neuhaldensleben  über  Althaldensleben,  Hundisburg,  Gr.  Rottmersleben,
  Kl.  Santersleben  und  Schackensleben  bis  zur  Kreisgrenze  gegen
Eichenbarleben,  sowie  einer  Zweig-Chausseec  von  Althaldensleben  bis  zum
Anschluß  an  die  Magdeburg-Neuhaldenslebener  Chaussee  unweit  Wedringen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Kreise  Neuhaldensleben  des  Regierungsbezirks  Mas#deburg  von
Neuhaldensleben  über  Althaldensleben,  Hundisburg,  Gr.  Rottmersleben,  Kl.
Santersleben  und  Schackensleben  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Eichenbarleben,
sowie  einer  Zweig-Chaussee  von  Alrhaldensleben  bis  zum  Anschluß  an  die
Magdeburg-Neuhaldenslebener  Chaussee  unweit  Wedringen,  Seitens  der  betheiligten
  Gemeinden  und  Güter  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chausfsee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur=  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den
Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarlfs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen
und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  die  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestakt  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4896.)
        <pb n="327" />
        —  287  —

(Nr.  4896.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussce
von  der  Stadt  Forst  im  Kreise  Sorau  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  Forst  im  Kreise  Sorau  bis  zur  Cortbuser  Kreisgrenze  Seitens
des  Kreises  Soran  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  fuͤr  die  zu  der.  Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  Sorau
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Scaats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Cbanssegel=  karife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Hepdt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4897.)  Allerbschster  Erlaß  vom  17.  Mai  1858.,  betresfend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  von  dem
I.  Jerichomschen  Kreise  projektirten  Chaussee  von  Drewitz  über  Theesen,
Grabow  nach  Burg.

N.###  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Drewitz  über  Theesen,  Grabow  nach  Burg  genehmigt  habe,  bestimme  Ich
(Nr.  4396—4898.)  hier-
        <pb n="328" />
        —  288  —

hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Matertalien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chaufsseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Jch  dem  I.  Jerichowschen  Kreise,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.  *

 

(Nr.  4898.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  I.  Jerichowschen  Kreises  im  Regierungsbezirk  Magdeburg  zum  Betrage
  von  160,000  Rthlrn.  Vom  17.  Mai  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  I.  Jerichowschen  Kreises  im  Regierungsbezirk
  Magdeburg  auf  dem  Kreistage  vom  4.  März  1856.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  166,000  Rthlrn.  ausstellen

zu
        <pb n="329" />
        289  —

zu  duͤrfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldver
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  166,000
Rehlrn.,  in  Buchstaben:  Einhundert  sechs  und  sechszig  tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

55,000  Rehlr.  zu  500  Rchlr.,
56,000  Rethlr.  zu  100  Rehlr.,
55,000  Rthlr.  zu  50  Rthlr.,

zusammen  106,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1857.  ab  innerhalb
  eines  Zeitraums  von  sechs  und  dreißig  Jahren  nach  dem  genehmigten
Amortisationsplane  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigeneßams  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wadurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:

(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4898.)  42  Pro-
        <pb n="330" />
        —  290  —

Provinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.

Obligation

des  I.  Jerichowschen  Kreises
Litt.  W.
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  des  Kreises  Jerichow  I.  bekennt
  auf  Grund  des  mittelst  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  .  .ten  .....  »......
bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom  4.  März  1856.,  wegen  Aufnahme  einer
Schuld  von  166,000  Rcthlrn.,  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Schuld  vo..  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,
welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  ein  halb  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  166,000  Rehlrn.  geschieht  vom
Jahre  1857.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  sechs  und  dreißig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  nach  Maaßgabe
des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Dezenber  jedes
vorhergehenden  Jahres,  die  Zahlung  der  ausgeloosten  Beträge  am  nachsten
1.  Juli  u.  s.  f.  Die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Buchstäben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  unter  Erinnerung
an  den  Rückzahlungstermin,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  im  Staats-Anzeiger
und  im  Magdeburger  Correspondenten.

Der  Kreis  ist  berechtigt,  die  Amortisationsmittel  zu  verstärken  und  die
Tilgung  der  Schuld  auch  früher  zu  bewirken.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  das
Kapital  zurückzuzahlen  ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  1.  Januar
und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich
  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rackgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Sbbüldoerschreibung.

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Loburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prasentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Falligeeustermie
zurück-
        <pb n="331" />
        —  291  —

zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rück  ablungslermine  nicht  erhoden  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  in  Burg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  186..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  4  Loburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

theil  Dessen  zur  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Loburg,  den  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
I.  Jerichowschen  Kreise.

(Nr.  4398.)  42  Pro-
        <pb n="332" />
        —  292  —

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Magdeburg.
.....  ter  Zins-Kupon  æê€e  Serie

zu  der

Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises
Littr.  .  .  ..  .  .  über  Thaler  zu  vier  und  ein  halb  Prozent
Zinsen,  uͤber  ..  .  ..  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
EI  ..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  fuͤr  das  Fallett.  vom.en  ..  bis.  zen
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Loburg.

Loburg,  den  .  t#n  18.

Die  ständische  (Kommission  für  den  Chausseebau  im
I.  Jerichowschen  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
Talomn

zur
Obligation  des  l.  Jerichowschen  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises

Littr.  .....  +  uͤber  ..  .  .  .  Thaler  à  vier  und  ein  halb  Prozent  Zinsen
die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  L40  Loburg.

Loburg,  den  ten  18.

Die  ständische  Kammisston  für  D  Shauffeebau  im

 

(Nr.  4899.)
        <pb n="333" />
        —  293  —

(Nr.  4899.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Beuthen  im  Regierungsbezirk
  Oppeln  uͤber  Schomberg  nach  Bobrek  mit  einer  Abzweigung  von
Schomberg  über  Godulla-Hütte  nach  Morgenroth-Hütte  zum  Anschluß  an
die  Gleiwitz-Königshütter  Staatsstraßc.

A.  Ihren  Bericht  vom  10.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  den  Bau  einer
Chaussee  von  Beuthen  im  Regierungsbezirk  Oppeln  über  Schomberg  nach
Bobrek  mit  einer  Abzweigung  von  Schomberg  über  Godulla-Hütte  nach  Morgenroth-Hütte
  zum  Anschluß  an  die  Gleiwitz-Königshütter  Staatsstraße  und
bestimme  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnaßme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats=Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen
sollen.  Zugleich  genehmige  Ich,  bei  Rückgabe  des  eingereichten  Situationsplans,
  daß  auf  diesen  Straßen,  gegen  die  chausseemäßige  Unterhaltung  derselben,
  die  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstligen
die  Erhebung  betresfenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  stattfindet.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
  kommen.  ·

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4899—4900.)  (Nr.  4900.)
        <pb n="334" />
        —  294  —

(Nr.  4900.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  31.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Errleben  über  Uhrsleben,  Hakenstedt,  Ovelgünne  und  Siegersleben
bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Seehausen.

N.o  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk  Magdeburg,  von  Errleben
  über  Uhrsleben,  Hakenstedt,  Ovelgünne  und  Siegersleben  bis  zur  Kreisgrenze
  gegen  Seehausen,  Seitens  der  betheiligten  Domainengüter  und  Gemeinden
  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  r  für
die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstäcke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  WVorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthallenen
  Beslimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von  Ihnen  auf  den
Staats-Chausseen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Mcjestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingb.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4901.)
        <pb n="335" />
        —  295  —

(Nr.  4901.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
von  Weeze  im  Kreise  Geldern  nach  der  Limburgischen  Grenze  in  der  Richtung
  auf  Well.

A..  Ihren  Bericht  vom  10.  Mai  d.  J.  will  Ich  der  Gemeinde  Weeze  im
Kreise  Geldern,  gegen  Uebernahme  der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Weeze  nach  der  Limburgischen  Grenze  in  der  Richtung
auf  Well,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet
  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Mir.  4900—f002)  (Nr.  4902.
        <pb n="336" />
        —  296  —

(Nr.  4902.)  Bekanntmachung  der  Allerhoͤchsten  Bestaͤtigung  des  Statuts  einer  unter  der
«  Benennung  „Hütten-Aktiengesellschaft  Leopold“  gebildeten,  in  Dortmund
domizilirten  Mtiengesellschaft.  Vom  15.  Juni  1858.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Mai
d.  J.  die  Bildung  einer  Akkiengesellschaft  unter  der  Benennung  „Hütten-Aktiengesellschaft
  Leopold“  mit  dem  Domizil  in  Dortmund,  Regierungsbezirk
Arnsberg,  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  zu  bestätigen  Feruh,
was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  15.  Juni  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  ofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="337" />
        —  297  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.  —

 

(Nr.  4903.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  in  Breslau  domizilirten  Aktiengesellschaft
  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb  bei  Nicolai.  Vom
31.  Mai  1858.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  cc.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
  der  Benennung:  „Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb  bei
Nicolai“,  deren  Sitz  in  Breslau  sein  soll  und  welche  die  Ausbeutung  und
Verwerthung  von  Eisenerzen  und  Kohlen  aus  Bergwerken,  Gruben  und  Erzfeldern,
  resp.  aus  Bergwerks-,  Gruben=  und  Erzfelder-Antheilen,  welche  die
Gesellschaft  in  Schlesien  erwirbt,  das  Aufsuchen  und  den  An=  und  Verkauf
dieser  Mineralien,  die  Erlangung  und  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer
Ausbeutung  erforderlichen  Rechte  und  Konzessionen,  sowie  den  Eisenhüttenbetrieb
  und  den  Handel  mit  dessen  Fabrikaten  und  mit  Steinkohlen  zum  Zwecke
hat,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in
den  notariellen  Akten  vom  17.  und  20.  Februar  1858.  festgestellten  Gesellschaftsstatute
  Unsere  landesherrliche  Bestckigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt  haben,
daß  der  im  KF.  4.  des  Statuts  angegebene  Gesellschaftszweck  auf  den  Handel
mit  eigenen  Fabrikaten  und  auf  den  Ankauf  zum  eigenen  Geschaftsbetrieb  erfordersscher
  Materialien  beschränkt  bleibt.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  den  vorerwähnten  notariellen  Akten
für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der  Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  durch  das  Amtsblakt  Unserer  Regierung  in  Breslau  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesict  des  Königs:

(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heypdt.  Simons.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4903.)  43  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1858,
        <pb n="338" />
        —  298  —

Statut

der

Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb
bei  Nicolai.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  Vorbehall  landesherrlicher  Genehmigung  wird  zwischen  den  Umerzeichneten
  und  allen  denjenigen,  welche  sich  durch  Erwerbung  von  Aktien  betheiligen
  werden,  durch  gegenwärtige  Urkunde  eine  Aktiengesellschaft  nach  Maaßgabe
  des  Gesetzes  vom  9.  November  184.).  errichtet.

Dieselbe  erhält  den  Namen:
„Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb  bei

Nicolai.“
g.  2.

Das  gesetzliche  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Breslau.  Dieselbe  ist  jedoch
verpflichtet,  neben  dem  Gerichtsstande  ihres  Wohnsitzes  auch  bei  den  Gerichten
des  Inlandes,  in  deren  Jurisdiktionsbezirken  sie  gewerbliche  Erablissements  besitzt,
  wegen  der  Geschäfte  und  Werbindlichkeiten,  die  sich  auf  diese  Etablissements
  beziehen,  als  Beklagte  Recht  zu  nehmen.  Auf  Klagen  der  Aktionaire
als  solcher  gegen  die  Gesellschaft  sindet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt  und  beginnt
mit  dem  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung.  Die  Generalversammlung
kann  in  der  durch  F.  40.  besltimmten  Weise  eine  Vertängermng  der  Dauer  über
diese  Frist  hinaus  beschließen.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der  landesherrlichen
Genehmigung.

F.  4.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:

1)  die  Ausbeutung  und  Verwerthung  von  Eisenerzen  und  Kohlen  aus  Bergwerken,
        <pb n="339" />
        —  299  —

werken,  Gruben  und  Erzfeldern,  resp.  aus  Bergwerks-,  Gruben=  und
Erzfelder-Antheilen,  welche  die  Gesellschaft,  unter  welchem  Titel  es  immer
  sein  möge,  in  Schlesien  erwirde;  «

2)  das  Aufsuchen  und  den  An-  und  Verkauf  dieser  Mineralien,  die  Erlanung
  und  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung  erforderichen
  Rechte  und  Konzesstonen;

3)  der  Handel  mit  Steinkohlen  und  die  Ausübung  aller  Arbeiten,  welche
man  unter  dem  Namen  Eisenhi#ttenbetrieb  versteht:  Darstellung  von
Roheisen,  von  Eisengußwaaren,  schmiedbarem  Eisen  und  Handel  mit
diesen  Fabrikaren.  «

Titel  II.
Gesellschaftskapital,  Aktien,  Aktionaire.

K.  5.

Das  Gesellschaftskapiral  ist  zu  Einer  Million  fünfmal  hundert  tausend
Thaler  Preußisch  Kurant  festgesetzt  und  zerfällt  in  sieben  tausend  fünfhundert
Aktien,  lede  zu  zweihundert  Thaler.

KS.  6.

Die  Aktien  der  Gesellschaft,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  werden  in  nachfolgender
  Art  ausgefertigt:

Jede  Aktie  wird  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  versehen,  aus  dem
Stammregister  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrar#e
unterzeichnet.

Mit  jeder  Aktie  werden  fuͤr  eine  Anzahl  von  hoͤchstens  fuͤnf  Jabren
Dividendenscheine,  auf  den  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgerticht,  welche
nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.  Die  Dividendenscheine
  und  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Unterschriften  von  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterdruckt.  Die  Ausfertigung  der  Akrien,
der  Dividendenscheine  und  der  Talons  erfolgt  nach  den  beigefuͤgten  Formularen.

K.  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raren  von  mindestens  zehn  Prozent,  jedesmal  binnen  vier  Wochen
nach  einer  in  die  durch  H.  12.  bezeichneten  Zeitungen  zu  erlassenden  Aufforderung
  des  Verwaltungsrathes.  Doch  müssen  mindestens  zehn  Prozent  des  ausgegebenen
  Akrienkapitals  sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung
  und  mindestens  hie  Prozent  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  Eingang
  der  landesherrlichen  Genehmigung  ainge  ahlt  werden.  Ueber  die  Theilzahlungen
  werden  auf  den  Namen  lautende  Interinsmnungen  nach  dem  bei-(Nr.

  4003.)  43  gefüg-
        <pb n="340" />
        —  300  —

efuͤgten  Formulare  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen
ie  Mie=  okumente  ausgewechselt.

Die  Interimsquittungen  werden  mit  dem  Faksimile  der  Unterschriften
von  zwei  Mitgliedern  des  Berwaltungsrathes  unterdruckt  und  von  dem  Haupt-Rendanten
  unterschrieben.

g.  8.

Wer  innerhalb  der  im  F.  7.  festgesetzten  Frist  die  Zahlung  nicht  leistet,
verfällt,  insofern  dies  der  Verwaltungsrath  festsetzt,  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten,  durch  rekommandirte,
  an  den  aus  der  ursprünglichen  Aktienzeichnung  oder  aus  der  letzten  Ratenzahlung
  dem  Verwaltungsrathe  bekannten  Inhaber  zu  richtende  Briefe  und
durch  die  Gesellschaftsblatter  öôffentlich  zu  erlassenden  Aufforderung  die  Zahlung
nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten
  als  verfallen  und  die  durch  die  Natenzahlung,  sowie  die  durch  die  ursprüng-8
  Aktienzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  als  erloschen  zu  erliren.


Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch
die  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.  An
die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausgeschiedenen  Aktionaire  können  von  dem  Verwaltungsrathe
  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  So  lange  jene  Erklärung
nicht  erfolgt  ist,  ist  der  Verwaltungsrath  auch  berechtigt,  die  falligen  Einzahlungen
  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  Säumigen  einzuklagen.

F.  9.

Der  Zeichner  der  Mltie  haftet  für  pünktliche  Einzahlung  der  ersten  vierzig
  Prozent  des  Nominalbetrages  in  dem  Maaße,  daß  er  von  dieser  Verpflichtung
  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechtes  auf  einen  Dritten  sich  befreien,
noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden  kann.  Nach  Einzahlung  von
vierzig  Prozent  ist  eine  Uebertragung  der  aus  den  geleisteten  Zahlungen  entspringenden
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  an  einen  Dritten  zulassig,  bewirkt
aber  die  Befreiung  des  Cedenten  von  jeder  weiteren  bezüglichen  Zahlungsverbindiichtet.
  erst  dann,  wenn  der  Verwaltungsrath  seine  Einwilligung  hierzu
erbheilt.

K.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair,  unter  welchen
Bedingungen  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im
g.  8.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.  Jeder  Mtionair  nimmt
durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
  seiner  Verpflichtungen  gegen'die  Gesellschaft  handelt,  seinen  Gerichtsstand
  vor  dem  Stadtgerichte  zu  Breslau.  Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig

an
        <pb n="341" />
        —  301  —

an  die  in  Breslau  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende  Person,  oder  an  das
daselbst  bestehende,  von  ihm  zu  bezeichnende  Haus,  nach  Maaßgabe  der  99.  20.
und  21.  Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
  der  Besümmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  im  Prozeßbüreau
des  Königlichen  Stadtgerichts  zu  Breslau.

F.  11.

Gehen  Interimsscheine,  Aktien  oder  Talons  verloren,  so  ist  deren  Mortifikation
  bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte  zu  Breslau  zu  beantragen.  Die
Proklamata  sind  aber  auch  durch  die  im  F.  12.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  An  Seelle  der  rechtskräftig  für  mortifizirt
  erklärten  Interimsscheine,  Aktien  oder  Talons  werden  unter  Eintragung
des  Datums  des  Urtheils  in  das  Aktienbuch  neue  Interimsquiktungen,  Aktien
resp.  Talons  ausgefertigt.  Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt.  Doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Werlust
von  Diovidendenscheinen  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  dem  Verwaltungsrathe
  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darkhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Dididendenscheine
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Die  Kosten  des  Mortifikationsverfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,
sondern  den  Betheiligten  zur  Last.

S.  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  den  beiden
  Breslauer  Zeitungen,  in  dem  Staats-Anzeiger,  in  der  Vossischen  Zeitung
und  in  der  Berliner  Börsenzeitung.  Beim  Eingehen  eines  der  genannten  Blatter
  hat  der  Verwaltungsrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Regierung
und  der  nächsten  Generalversammlung,  zu  bestimmen,  welches  Blatt  an  dessen
Stelle  treten  soll,  und  dessen  Wahl  sofork  durch  die  übrigen  Gesellschaftsblätter
bekannt  zu  machen.

Die  Regierung  ist  befugk,  die  Wahl  anderer  Gesellschaftsblärter  zu  fordern
  oder  nöthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben,  und  sind  die  hiernach  eintretenden
  Aenderungen  durch  die  bisherigen  Gesellschaftsblätter  und  durch  die  Amtsblatter
  derjenigen  Regierungen  bekannt  zu  machen,  in  deren  Bezirken  jene  erscheinen.


Titel  III.
Von  dem  Verwaltungsrathe.
§.  13.

Zur  oberen  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretun
ANr.  4903.)  der-
        <pb n="342" />
        3°'2  —

derselben  wird  ein  aus  neun  Mirgliedern  bestehender  Verwaltungsrath  von  der
Generalversammlung  der  Aklionaire  ernannt.

Oie  Wahloerhandlung  erkolgt  nach  der  im  P.  30.  vorgeschriebenen  Form
zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Prorokoll  und  ein  auf  Grund  dieser  Prokokolle
  ausgestelltes  gerichtliches  oder  notarielles  Akrest  bildet  die  Legitimation  des
Verwaltungsrathes.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden
  in  den  im  d.  12.  erwähmen  Zeitungen  bekanm  gemachl.

S.  14.

Alle  zwei  Jahre  treten  jedesmal  die  drei  äaltesten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  aus.

Bis  die  Reihe  am  Austrikt  sich  gebildet  har,  entscheider  darüber  das
Loos.  Die  austretenden  Mitglieder  sind  jedesmal  wieder  wählbar.  Oie  erste
Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  soll  jedoch  erst  in  der  sechsren  ordentlichen
—  stattfinden.  Bis  dahin  bilden  die  Stifter  der  Gesellschaft,
ie  Herren:

1)  Geheimer  Kommerzienratb  Ruffer  in  Breslau,

2)  Amtsrarh  v.  Rorher  auf  Rogau,  Kreis  Liegnitz,

3)  Gebeimer  Kommissionsrath  Grundmann  in  Kartowitz,
4)  Bankier  Carl  Erhard  Friedrich  Gelpke  in  Berlin,

5)  Kommerzienrath  H.  O.  Lindheim  in  Ullersdorf,

60)  Bankier  Gerson  Bleichroeder  in  Berlin,

7)  Generalkonsul  Küstner  in  Leipzig,

8)  Kaufmann  Carl  Diecmann  in  Magbekburg,

9)  Stadtrath  Gustav  Max  in  Magdeburg,

den  Verwaltungsrath.

X.  15.

Jedes  Mitglied  des  Berwaltungsrathes  muß  mindestens  fünf  und  zwanzig
  Aktien  besitzen  oder  erwerben.  Die  Ookumente  dieser  Aktien  werden  in  der
Gesellschafrskasse  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funkrionen  des  Inhabers
als  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  dauern,  unveräußerlich.

K.  16.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Stellvertreter  desselben,  deren  Namen  gleichfalls  durch  die  im
§.  12.  erwähnten  Zeitungen  öffentlich  bekannt  Eewache  werden.  Die  Funktionen
  dieser  beiden  Gesellschaftsbeamten  dauern  Ein  Jahr.  Sie  können  wieder
gewählt.  werden.

In  Fällen  der  Abwesenheit  des  Vorsitzenden  übernimmt  sein  Amt  der
Stellvertreter,  und  letzterer  kann  von  dem  an  Jahren  ältesten  Mitgliede  des
Verwaltungsrathes  vertreten  werden.  Sind  Vorsitzender  und  dessen  Srellvertreter
        <pb n="343" />
        —  303  —

treter  abwesend,  so  tritt  das  aͤlteste  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  an  die
Stelle  des  Ersteren,  das  naͤchstaͤlteste  an  die  Stelle  des  Letzteren.

S.  17.

Erledigt  sich  die  Scelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaktungsrathes,  so
wird  dieselbe  provisorisch  von  dem  Verwaltungsrathe  besetzt.

Ueber  die  vorzunehmende  Ergänzungswahl  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles
  Protokoll  aufzunehmen  und  das  Resultat  der  Wahl  durch  die  Gesellschafrsblärter
  bekannt  zu  machen.  Die  getroffene  provisorische  Wahl  hat  der
Verwaltungsrath  der  nächsten  Generalversammlung  vorzulegen  und  geht  alsdann
  von  ihr  die  definitive  Ernennung  aus.

Das  auf  diese  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  übt  sein
Amt  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  bis  zu  welchem  die  Funktionen  desjenigen,
den  es  vertrikt,  gedauert  haben  würden.

F.  18.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  eß  für  nöthig  erachtet,
Lan  festzusetzenden  Teuminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  in  der  Regel  mindestens
  alle  drei  Monate  und  besti  me  der  Vorsitzende  den  Versammlungsort,
welcher  slets  in  der  Provinz  Schlesien  belegen,  der  Regel  nach  aber  in  Breslau
  sein  muß.

Die  Einladüng  des  Verwaltungsrathes  muß  erfolgen,  wenn  dessen  Versammlung
  von  mindestens  zwei  Mirgliedern  beantragt  ist.

Oie  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  absoluter  Stimmenmebrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsttzenden,  oder  in  dessen  Abwesenheit  die  Stimme
seines  Stellvertreters,  beziehungsweise  des  in  Beider  Stelle  tretenden  anwesenden
  alresten  Mitgliedes  des.  Verwaltungsrathes.  Zur  Fassung  eines  gültigen
Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.

Die  Protokolle  über  die  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  müssen  in
ein  besonderes  Protokollbuch  eingetragen  und  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitliedern

  unterschrieben  werden.  Die  Einladungen  zu  den  Versammlungen  des

Verwaltungsrathes  erfolgen  mittelst  mindestens  acht  Tage  vor  der  Versammlung
  zur  ont  gegebener  rekommandirter  Briefe  durch  den  Vorsitzenden  resp.
dessen  Stellvertreter.

Wahlen,  welche  der  Verwaltungsrath  vornimmt,  erfolgen  mittelst  Stimmzettel.
  Ergiebt  sich  dabei  keine  absolutre  Majoritaäk,  so  wird  nochmals  über  diejenigen
  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  durch
Stimmzettel  abgestimmt.  Haren  bei  dem  ersten,  keine  absolure  Majoritaͤt  ergebenden
  Skrutmium  mehrere  Kandidaten  gleiche  und  die  meisten  oder  zweitmeisten
  Stimmen,  so  entscheidet  das  Loos,  wer  von  ibnen  ins  zweite  Skrurinium
  kommen  soll.

1903.)  d.
        <pb n="344" />
        —  304  —

5.  19.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Administrations-,  Eigenthums-,
Erwerbs=  und  Verdußerungs-Handlungen  und  Geschäfte  für  die  Gesellschaft
vorzunehmen,  namentlich  bestimmt  er  die  Verwendung  und  Anlage  disponibler
Gelder,  den  Zeitpunkt,  die  Art  und  Weise  und  Bedingungen  aufzunehmender
Summen.  Er  entscheidet  über  den  An=  und  Verkauf  von  Immobilien  und
der  für  die  Fabrikation  erforderlichen  oder  unbrauchbar  gewordenen  Maschinen
und  Rohstoffe,  sowie  über  neue  Anlagen,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien,
  die  Errichrung  neuer  Etablissements  und  alle  Verträge,  welche  den  Preis
und  den  Absatz  der  Gesellschaftsprodukte  bezwecken.

Zu  denjenigen  Erwerbungen  und  Veräußerungen  von  Grundstücken  und
Gerechtsamen,  bei  welchen  der  Erwerbs=  oder  Veräußerungs-Preis  und,  Falls
kein  solcher  vereinbart  worden,  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  zu  verdußernden
  Objekts  die  Summe  von  funfzig  tausend  Thaler  übersteigt,  ist  die
Genehmigung  der  Generalversammlung  erforderlich.

Dem,  gemäß  F.  14.  für  die  ersten  sechs  Jahre  konstituirten  Verwaltungs
rathe  steht  die  Befugniß  zu  Erwerbungen  und  Veräußerungen  von  Grundslücken
und  Gerechtsamen,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Preis  oder  Werth,  in  jedem  einzelnen
  Falle  nur  nach  Ermächtigung  der  Generalversammlung  zu,  es  sei  denn,
daß  die  Generaloersammlung  beschließe,  daß  derselbe  auch  in  Bezug  hierauf
die  vollen  statutarischen  Rechte  ausüben  solle.

6s“  insbesondere  Anleihen  anlangk,  so  sind  folgende  Grundsätze  maaßgebend:


1)  Anleihen  für  die  Zwecke  der  Gesellschaft  zu  kontrahiren,  sei  es  durch
Aufnahme  von  Darlehnen  oder  durch  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,
  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschäftsjahres
  erfolgen  kann,  steht  lediglich  der  Generalversammlung,  nicht  aber
dem  Verwaltungsrathe  oder  anderen  Organen  und  Beamten  der  Gesellschaft
  zu.  .

2)  Die  Generalversammlung  kann  uͤber  die  Aufnahme  von  Anleihen  nur
dann  guͤltig  beschließen,  wenn  bei  der  Einladung  ausdruͤcklich  angegeben
wurde,  daß  uͤber  diesen  Gegenstand  berathen  werden  soll.

3)  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  über  die  Aufnahme  von  Anleihen
  bedürfen  der  Genehmigung  des  Handelsminislers.

Auf  den  Antrag  des  Generaldirektors  ernennt  der  Verwaltungsrath  alle
Agenten  und  Angestellten  der  Gesellschaft  und  setzt  ihre  Gehälter,  sowie  die
allgemeinen  Verwaltungskoslen  fesi.  Er  ist  befugt,  für  die  Gesellschaft  Verträge,
  Vergleiche  und  Kompromisse  einzugehen  und  Bevollmächtigte  dazu  zu
ernennen.

Ueberhaupt  aber  ist  der  Verwaltungsrath  keinesweges  auf  die  hier  voraufgeführten
  speziellen  Befugnisse  beschränkk,  vielmehr  stehen  ihm  auch  alle  diejenigen
  zu,  welche  weder  der  Generalversammlung  ausdrücklich  vorbehalten,
noch  dem  Generaldirektor  übertragen  sind.

g.  20.
        <pb n="345" />
        —  305  —

F.  20.

Alle  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  und  die  von
demselben  zu  ertheilenden  Vollmachten  müssen  von  mindesiens  zwei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  sein.

K.  21.

,  Der  Verwaltungsrath  bezieht  waͤhrend  der  ersten  zwei  Jahre,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühwaltung,
  einschließlich  Reise=  und  Zehrungskosten,  eine  ergütung  von  4500
Thalern  pro  Jahr.

Mit  dem  dritten  Jahre  anfangend  fällt  das  Firum  von  4500  Thalern
weg  und  tritt  an  dessen  Stelle  eine  Tantieme  von  5  Prozent  von  dem  Jahresgewinn.


Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  des  Firums  sowohl  als  der
Tantieme  unter  seine  Mitglieder  fest.  Uebersteigt  jedoch  diese  Tantieme  die
Summe  von  9000  Thalern,  so  kann  die  Generalversammlung  sie  auf  diese
Summe  herabsetzen.

Der  Generalversammlung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  vorstehenden
Bestimmungen  über  die  Tamieme  und  das  Firum  und  deren  Höhe  abzuändern.

Titel  IV.
Vom  Generaldirektor.

§.  22.

Zur  Leitung  der  Geschäfts-Angelegenheiten  ernennt  der  Verwaltungsrath
einen  Generaldirektor  und  setzt  dessen  Befugnisse  und  Remunerationen  fest.

Wird  hierzu  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  gewählt,  so  hört  sei
Funktion  als  Mitglied  desselben  auf.

Die  Wahl  des  Generaldirektors  und  seines  Stellvertreters  G.  26.)  muß
zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle  erfolgen  und  der  Name  derselben
durch  die  Gesellschaftsblätter  G.  12.)  bekannt  gemacht  werden.

Dem  Verwaltungsrathe  muß  durch  den  mit  dem  Generaldirektor  abzuschließenden
  Vertrag  das  Recht  vorbehalten  werden,  denselben  zu  entlassen,  sobald
  er  dies  im  Interesse  der  Gesellschaft  für  nöthig  erachtet.

Der  desfallsige  Beschluß  kann  jedoch  nur  in  einer  dazu  besonders  anuberaumenden
  Sitzung  und  auch  nur  dann  gültig  gefaßt  werden,  wenn  minestens

  sieben  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  für  die  Entlassung  stimmen.

Erfolgt  die  Entlassung  nach  dem  Ausfpruche  von  mindestens  sieben  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  wegen  ee  der  dem  Generaldirekkor
obliegenden  Mlichten  aus  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit,  so  zieht  sie  jedergahrgang

  1858.  (Nr.  4003.)  44  zeit
        <pb n="346" />
        —  306  —

zeit  den  Verlust  der  etwa  sonst  kontraktlich  zu  gewährenden  Auskrittsentschädigung
  oder  Penston,  sowie  aller  Ansprüche  auf  Besoldung,  Gratifikation,  Tantieme
  oder  sonstige  Emolumente  für  die  Zukunft  nach  sich.

DOiiese  Beslimmungen  über  die  unfrei  illige  Dienstentlassung  des  General=Direktors
  und  deren  Folgen  sind  in  den  it  ihm  abzuschließenden  Vertrag
aufzunehmen.

g.  23.

Der  Generaldirektor  muß  Eigenthuͤmer  von  mindestens  fuͤnf  und  zwanzig
  Aktien  sein;  diese  sind,  so  lange  seine  Funktionen  dauern,  unveraͤußerlich
und  bleiben  bei  der  Gesellschaftskaffe  als  Kaution  deponirt.

g.  24.

Der  Generaldirektor  hat  beim  Verwaltungsrathe  eine  berathende  Stimme.

g.  26.

Der  Generaldirektor  ist  mit  der  Ausfuͤhrung  der  Beschluͤsse  des  Verwaltungsrathes
  beauftragt,  setzt  denselben  über  die  Lage  aller  Gesellschafts-Angelegenheiten
  in  Kenntniß  und  beantragt  bei  demselben  die  Ernennung  der
Agenten  und  Angestellten  der  Gesellschaft,  auf  deren  Kündigung  und  Absetzung
er  auch  antragen  kann.  Er  führt  alle  Prozesse  im  Namen  der  Gesellschaft,
ertheilt  zu  diesem  Ende  Vollmachten  mit  dem  Rechte  der  Subslitution,  führt
und  zeichnet  die  Korrespondenz  und  versieht  alle  Funktionen,  die  ihm  durch  den
Verwaltungsrath  speziell  und  durch  Vollmacht  übertragen  werden.

g.  26.

Für  den  Fall  der  Abwesenheit  und  Behinderung  des  Generaldirektors
ernennt  der  Verwaltungsrath  einen  Stellverkreter  desselben,  dem  für  die  Dauer
der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Generaldirektors  die  Expedition  der
laufenden  Geschäfte  und  sämmtliche  statutarische  Befugnisse  des  Generaldirektors
  übertragen  werden.  "

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.

S.  27.

Zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  lind  alle  Aktionaire  be-#urt
  in  denselben  aber  nur  diejenigen  stimmberechtigt,  welche  mindestens  fünf
Aktien  besitzen.

Die  Aktien  müssen  mindestens  sechs  Tage  vor  der  Generalversammlung

t-
        <pb n="347" />
        –  307  —
entweder  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft,  oder  an  den  Orten,  welche  der  Verwaltungsrath

  bei  Berufung  der  Versammlung  öffentlich  durch  die  Gesellschaftsblatter
  bekannt  macht,  hinterlegt  werden.

Dagegen  erhält  der  Aktionair  einen  Empfangschein  auf  einem  zu  diesem
Zwecke  in  duplo  zu  überreichenden  Nummerverzeichniß  und  eine  mit  dem  Namen
  des  Aktionairs  bezeichnete  Personal-Eintrittskarte.

Abwesende  Aktionaire  können  sich  in  der  Generalversammlung  durch  andere
  Aktionaire  Kraft  diesen  auszustellenden  Spezialvollmachten  vertreten  lassen.

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  jedoch  kann  ein  Aktionair  durch
Besitz  oder  Vollmacht  nicht  mehr  als  vierzig  Stimmen  in  sich  vereinigen.

Mindersehrige  und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder
oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten,  auch  wenn  diese
Vertreter  selbst  nicht  Aktionaire  sind.

Besitzer  von  Interimsscheinen,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig
  sind,  können  in  der  Generalversammlung  weder  ein  Stimmrecht  ausüben,
  noch  sich  vertreten  lassen.

*

Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  durch
zweimalige  Insertion  in  die  Gesellschaftsblätter  sowohl  die  regelmäßigen  als
auch  die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für
dienlich  erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  mindestens  Eintausend
  fünf  hundert  Aktien  besitzen,  schriftlich  darauf  antragen.  Die  regelmäßigen,
  sowie  die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  finden  zu  Breslau
statt,  und  zwar  die  ersteren  späktestens  im  Monat  Mai  jeden  Jahres.

Die  Bekanntmachungen  der  ordentlichen  wie  der  außerordentlichen  Generalversammlungen
  sollen  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Versammlung  siattfinden,
  dergestalt  also,  daß  die  zweite  Insertion  mindestens  vier  Wochen  vor
der  Generalversammlung  erfolgt  sein  muß.

g.  29.

Alle  Beschluͤsse  der  Generalversammlungen  werden,  mit  Ausnahme  der
aͤlle,  fuͤr  welche  die  gegenwaͤrtigen  Statuten  Anderes  bestimmen,  mit  absoluter
timmenmehrheit  gefaßt.  Sie  sind  fuͤr  alle  Aktionaire  bindend,  auch  fuͤr  die

nicht  erscheinenden  oder  vertretenen.  Die  Abstimmung  ist  in  der  Regel  oͤffentlich,
oder  nur,  wenn  es  von  mindestens  sechs  anwesenden  Aktionairen  verlangt  wird,
geheim.

Bei  oͤffentlicher  Abstimmung  und  sich  ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ergiebt  sich  bei  geheimer  Abstimmung
eine  Stimmengleichheit,  so  ist  der  betreffende  Antrag  als  abgelehnt  zu  betrachten.


—  44  .  30.
        <pb n="348" />
        —  308  —

8.  30.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  in  geheimer  Abstimmung.  Tritt  die  absolute  Stimmenmehrheit.
  nicht  sofort  beim  ersten  Skrutinium  ein,  so  werden  die  Abstimmungen
  über  die  Kandidaten,  welche  überhaupt  Stimmen  erhalten  haben,  mit
Ausschluß  desjenigen,  auf  welchen  die  wenigsten  Stimmen  fielen,  fortgesetzt,  bis
sich  die  absolute  Mehrheit  für  einen  ergiebt.

Bei  Sctimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende
  Loos.

F.  31.

Der  jeweilige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  hat  den  Vorsitz  in  den
Generalversammlungen  zu  führen  und  zwei  Seimmzähler  zu  ernennen.

Als  Stimmzähler  können  weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  noch
Beamte  der  Gesellschaft  ernannt  werden.

In  den  regelmäßigen  Versammlungen  werden  nachstehende  Geschäfte
verhandelt:  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  im
Allgemeinen  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere.  —
Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.  —  Wahl  von  drei  Kommissarien,
welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz  zu  prüfen,  die  der  nächsten  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen  ist.  —  Diejenigen  drei
Kommissarien,  welche  die  erste  Bilanz  zu  prüfen  haben,  sind  in  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  zu  nbler.

Die  Funktionen  der  drei  Kommissarien  fangen  erst  einen  Monat  vor
Vorlegung  der  Bilanz  an  die  Generalversammlung  an  und  hören  mit  dem
Schlusse  dieser  Versammlung  auf.  Im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen
untersuchen  die  Kommissarien  im  Domizil  der  Gesellschaft  die  Rechnungen  des
vorhergehenden  Jahres  und  erstatten  darüber  der  Generalversammlung  Bericht.
Dieser  Bericht  muß  dem  Verwaltungsrathe  acht  Tage  vor  der  Versammlung
mitgetheilt  werden.  Die  Generalversammlung  ertheilt  oder  verweigert  nach
Anhbrung  oder  Diskussion  des  Berichts  die  Decharge.  Sie  berathet  und  beschließt
  ferner  über  andere,  vorstehend  nicht  schon  genannte  Gegenstände,  welche
ihr  dazu  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen  vorgelegt  werden,
sowie  über  besondere  Anträge  von  Aktionairen.  Dergleichen  besondere  Gegenstände
  und  Anträge  mussen  jedoch  in  der  Einberufungs-Bekannt  g  speziell
angegeben  sein.

g.  32.
Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschaͤftigen  sich  nur  mit

den  Gegenstaͤnden,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.
K.  33.
        <pb n="349" />
        —  309  —

K.  33.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  gerichtlich  oder  notariell
  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes,  sowie  von  mindestens  dreien  der  amwesenden
Aktionaire  untexzeichnet.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefondé.

g.  34.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  wird  eine  Bilanz  der  Aktiva  und
Passiva  der  Gesellschaft  errichtet  und  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen.

Dieselbe  muß  innerhalb  dreier  Monate  beendigk  sein  und  ist  durch  die
Gesellschaftsblätter  zu  veröffentlichen.  Bei  Aufstellung  der  Bilanz  werden  die
Rohstoffe  und  Materialvorräthe  nach  dem  laufenden  Werthe  und  die  Halb-Fabrikate
  und  Fabrikate  nach  dem  auf  den  laufenden  Werth  der  Rohstoffe
basirten  Fabrikpreise  berechnet.  Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immobillien,
Maschinen  und  von  zweifelhaften  Forderungen  abgeschrieben  werden  soll,  bestimmt
  der  Verwaltungsrath;  es  sind  jedoch  mindestens  jährlich  abzuschreiben
von  den  Immobilien  Ein  Prozent,  von  den  Maschinen  drei  Prozent.

Der  nach  Abzug  der  Passiva,  der  Verwaltungs=  und  Betriebskosten,
sowie  aller  sonstigen,  das  Unternehmen  belastenden  Ausgaben  bleibende  Ueberschuß
  bildet  den  Jahresgewinn  der  Gesellschaft.

Aus  diesem  Jahresgewinn  werden  bei  jedem  Abschluß  vorweg  entnommen:


1)  zehn  Prozent  zur  Bildung  des  Reservefonds,
2)  die  Tamieme  für  die  Milglieder  des  Verwaltungsrathes  gemäß  §.  20.

Der  Rest  des  Jahresgewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Mktionaire
vertheilt.

g.  a5.

Fuͤr  die  ersten  zwei  Jahre,  vom  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung
ab,  werden  jedoch  die  geleisteten  Einzahlungen  mit  fünf  Prozent  verzinst,  und
erst  nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  werden  Dioidenden  gezahlt,  und  zwar  jährlich
  am  30.  Juni  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen  Dividendenscheine.  Der
Verwaltungsrath  macht  durch  die  Gesellschaftsblätter  die  Hauser  bekannt,  bei
welchen  die  Dividenden  in  Empfang  genommen  werden  können.

G  4903.)  .  30.
        <pb n="350" />
        —  310  —

K.  36.

Die  Diwidenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gebens,
  sind.  Diese  Bestimmung  ist  auf  den  Dioidendenscheinen  wörrlich  abzudrucken.
  "

g.  37.

Der  Reservefonds  ist  zur  Bestreitung  unvorhergesehener  Ausgaben  bestimmt.
  Er  kann  jedoch  nur  auf  den  besonderen  Vorschlag  des  Verwaltungs-=rathes,
  sokern  dieser  Vorschlag  von  der  Generalversammlung  der  Mltionaire
enehmigt  wird,  ganz  oder  theilweise  zur  Verwendung  kommen.  ODie  nutzbare
Anlegung  des  Reservefonds  bleibt  dem  Verwaltungsrathe  nach  eigenem  Ermessen
  überlassen.

Die  Vorwegnahme  zur  Bildung  des  Reservefonds  kann  nach  dem  Ermessen

  des  Verwaltungsrathes  beschränkt  oder  ganz  aufgehoben  werden,  sobald
der  Reservefonds  zwanzig  Prozent  des  emittirten  Mtienkapitals  beträgt.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

S.  38.

Von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  oder  von
Aktionairen,  welche  zusammen  ein  Drittel  des  Gesellschaftskapirals  besitzen,
kann  der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbß
aber  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung  durch  eine
Mehrheit  von  drei  Wiertheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  für
Eine  Stimme  zählend,  beschlossen  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.  Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den
in  dem  Gesetze  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und  wird  nach
Maaßgabe  der  in  diesem  Gesetz  getroffenen  Bestimmungen  bewirkt.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

g.  39.
Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  dürfen  uit
64
        <pb n="351" />
        —  311  —

Ausnahme  der  im  KC.  8.  erwähnten  Fälle  nur  durch  Schiedsmänner  entschieden
werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  wählt.  Doch  kann  die  Zweckmaßigkeit
einer  Maaßregel  des  Verwaltungsrathes  oder  eines  Beschlusses  der  General=Bersalmmun
  nicht  Gegenstand  eines  schiedsrichterlichen  oder  richterlichen  Verfahrens
  sein.

Die  Schiedsrichter  müssen  Kaufleute  oder  Fabrikanten  sein,  welche  im
Bezirke  des  Königlichen  Oberbergamts  zu  Breslau  wohnhaft  sind.

Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  Schiedsmänner  sich
innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  können.  In  diesem  Falle  ernennt  das  Königliche
  Oberbergam'  zu  Breslau  einen  Obmann.  Verzögert  einer  der  streitenden
  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung
  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters  länger  als  acht
Tage,  so  muß  er  sich  Sefallen  lassen,  daß  der  andere  Theil  beide  Schiedsmanner
  ernennt.  Das  Schiedsgericht  hat  seinen  Ausspruch  spatestens  innerhalb
  vier  Wochen  zu  khun.  Gegen  den  schiedsrichtrerlichen  Spruch  findet,  den
der  Nichtigkeir  (K.  172.  Titel  2.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsbrrdnung)

  ausgenommen,  kein  Rechtsmittel  statt.

Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen  der
G.  1607.  ff.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  maaßgebend.

F.  40.

Abänderungen  oder  Zusätze  zu  den  gegenwärtigen  Stakuten,  sowie  die
Erhöhung  des  Grundkapitals  können  nur  in  einer  Generalversammlung  mittelst
einer  Majorität  von  zwei  Drittheilen  der  anwesenden  Stimmen  beschlossen
werden  und  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

S.  41.

Der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  und  denjenigen  Königlichen  Re-Lierun
  en,  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft  Geschäfte  betreibt,  bleibt  das
Aufsichtsrecht  über  die  Gesellschaft,  den  Verwaltungsrath  und  ihre  sonstigen
Organe,  sowie  über  ihre  Geschäfte  vorbehalten.  Sie  sind  befugt,  einen  oder
mehrere  Kommissare  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder
für  einzelne  Fälle  zu  ernennen.  Diese  Kommissare  sind  befugt,  nicht  nur  den
Gesellschaftsvorstand,  die  Generalversammlung  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft
  gültig  zusammen  zu  berufen  und  ihren  Berathungen  beizuwohnen,  sondern
  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Verhandlungen

r.  4003.)  und
        <pb n="352" />
        —  312  —

und  Schriftstücken,  sowie  von  sämmtlichen  Anlagen  und  Kassen  der  Gesellschaft
Einsicht  zu  nehmen.

F.  42.

Die  Gesellschaft  hat,  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,
Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen,  für  die  kirchlichen  und
Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  beschadftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  die  Verpflichtung
  dazu  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  den  Gemeinden
  oder  anderen  korporativen  Verbänden  obliegt,  oder  diese  dazu  nicht  im
Stande  sind,  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeindeverwaltung  in  angemessenem
  Verhältnisse  beizutragen  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Ver-Ppflichtung
  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie
nsthigenfalls  zur  Gründung  neuer  Kirchen=  und  Schulsysteme  diejenigen  Beitge
  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung,  nach  schließlicher  Bestimmung
der  bekreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  für  nothwendig  erachtet  werden.

Transitorische  Bestimmungen.

Die  Herren

1)  Geheimer  Kommerzienrath  Ruffer,

2)  Geheimer  Kommisssonsrath  Grundmann,
3)  Königlicher  Amtsrath  von  Rother,

4)  Stadtrath  Gustav  Marx,

zusammen  oder  auch  einzeln,  sind  beauftragt  und  ermächtigt,  bis  dahin,  daß
der  im  §.  14.  aufgeführte  Verwaltungsranß  seine  Funkrionen  antritt,  alle  diejenigen
  Abänderungen  des  Statäts  und  Zusätze  zu  demselben,  welche  die  Käönigliche
  Staatsregierung  noch  vorschreiben  oder  empfehlen  sollte,  zu  vereinbaren.

For-
        <pb n="353" />
        —  313  —

Formular

1.  der  Aktien.
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb
bei  Nicolai.

Gegründet  durch  notariellen  Vertrag  rrror.
Bestatigt  durch  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom

Aktien  4
über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

De  Zahlung  ist  mit  Zweihundert  Thalern  geleistet.  Der  Inhaber  hat  alle
statutenmäßigen  Rechte  und  Pflichten.

Ausgefertigt  Breslau,  den

Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften.)

2.  der  Dividendenscheine.
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb
bei  Nicolai.
Dividendenschein
zur  Abtie  4#
Inhaber  empfaͤngt  am  30.  Juni  .  .  .  ..  gegen  diesen  Schein  an  den  statutenmäßig
  bezeichneten  Jahlstellen  die  nach  §.  L  des  Statuts  ermittelte  Dividende

fuͤr  das  Betriebsjahr
Jahrhans  1858.  (r.  4903.  45  Die
        <pb n="354" />
        —  314  —

Die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fuͤnf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Breslau,  den  18..

Der  Verwaltungsrath.

(Facsimile  von  zwei  Unterschriften.)

3.  der  Talon.

Aktiengesellschaft  für  Vergban!  und  Eisenhüttenbetrieb
icolai.

Anweisung  zum  Empfang
der  Serie  der  Diovidendenscheine  zur  Aktie  *

Inbaber  empfängtaaaa  .  ..  ...  ....  gegen  diese  Anweisung  gemäß

  h.“  6.  des  Statuts  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten

Stellen  die  .....  Serie  der  Dividendenscheine  zur  vorbezeichneten  Aklie.
Breslau,  den  .  .  ten  18..

Der  Verwaltungsrath.
(Facsimile  von  zwei  Unterschriften.)

4.  der  Aktien-Quittungsbogen.
Aktien-Quittungsbogen

Aktiengesellschaft  fuͤr  Betghan  und  Eisenhüttenbetrieb
bei  Nicolai.

r

hat  uf  den  gezeichneten  Aktienbetrag  von  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant
        <pb n="355" />
        —  315  —

rant  Prozent  mit  ...  ....  .  ..  Rthlrn.  an  die  Gesellschaftskasse  einezahlt

  und  empfängt  nach  vollstaͤndiger  Einzahlung  von  zweihundert  Thalern
Mäugisch  Kurant  gegen  diesen  alle  geleisteren  Theilahlungen  nachweisenden
Quittungsbogen  die  auf  den  Inhaber  lautende  Gesellschafts  -Aktie  stempelfrei
ausgehändigt.

Die  ferneren  Einzahlungen  auf  diesen  Quitkungsbogen  werden  vier
Wochen  vor  dem  Zahlungstermine  von  dem  Verwaltungsrathe  durch  öffentliche
  Bekanntmachungen  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  der  WVossischen,
der  Schlesischen,  der  Breslauer  Zeitung  und  der  Berliner  Börsenzeitung  eingefordert
  und  alle  eingezahlten  Beträge  hierauf  quittirt.

Breslau,  den  .  ten  18.

Der  Verwaltungsrath.
(Facsimile  von  zwei  Unterschriften.)

Der  Haupt-Rendant.
(Unterschrist.)

(Nr.  4906.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  in  dem  ehemaligen  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen
  bestehenden  Verbots,  außerhalb  Landes  mahlen  zu  lassen.
Vom  31.  Mai  1858.

Wr#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2rc.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.
Das  in  dem  ehemaligen  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  bestehende
Verbot,  außerhalb  Landes  mahlen  zu  lassen,  wird  hierdurch  aufgehoben.
g.  2.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  den  Besitzern  der  früher  der  Landesherrschaft
  zugehörig  gewesenen  Mühlen  im  ehemaligen  Fürstenthum  Hohenzollern=Hechingen
  (altberechtigten  Müllern)  für  den  Schaden,  welchen  sie  durch  die

(Nr.  4903—4904)  Errich=
        <pb n="356" />
        —  316  —

Errichtung  einer  groͤßeren,  als  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1848.  zulässigen
Zahl  von  Muͤhlen,  durch  Suspension  des  Verbots,  außerhalb  Landes  mahien
zu  lassen,  waͤhrend  der  Zeit  vom  15.  April  1848.  bis  zum  25.  Februar  1850.,
und  durch  die  im  F.  1.  des  vorliegenden  Gesetzes  festgesetzte  Aufhebung  dieses
Verbotes  erlitten  haben,  beziehungsweise  noch  erleiden  möchten,  eine  besonders
festzustellende  Entschbigung  aus  der  Hohenzollernschen  Landeskasse  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

igirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerin.

t  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-(N.
  Decker).
        <pb n="357" />
        —  317  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  27.—

 

(Nr.  4905.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1858.,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  mit  der  ferneren  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschaften.

D.  zur  Wiederherstellung  Meiner  Gesundheit,  nach  dem  Ureheil  Meiner
Aerzte,  noch  eine  mehrmonatliche  Kur  erforderlich  ist,  welche  für  die  nächste
Zeit  einen  Aufenthalt  im  Auslande  bedinge,  so  will  Ich  Eure  Königliche  Hoheit
  und  Liebden  schon  jetzt  ersuchen  und  beauftragen,  nach  dem  23.  Juli  d.  J.
noch  auf  fernere  drei  Monate  Meine  volle  Stellvertretung  in  den  Rzierungseschäften,
  sowie  in  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  Meines  Königlichen
Pauses  fortzuführen.  Eure  Königliche  Hoheit  und  Liebden  wollen  hiernach
das  Erforderliche  veranlassen.

Sanssouci,  den  25.  Juni  1858.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.

An  des  Prinzen  von  Preußen  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  4905—1906.)  46  (Nr.  4906.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1858.
        <pb n="358" />
        —  318  —

(Nr.  4906.)  Erlaß  Sr.  Ksöniglichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  vom  26.  Juni  1858.,
die  fernere  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Regierungsgeschäften
  betreffend.

J  Ich  dem  Scaaksministerium  die  beifolgende  Order  Sr.  Majestät  des

nigs  vom  gestrigen  Tage  zufertige,  bestimme  Ich,  daß  es  während  der  Dauer

der  Mir  hierin  auf  weitere  drei  Monate  Allerhöchst  übertragenen  Stellverwwetung

  bei  den  Vorschriften  Meines  Erlasses  vom  24.  Oktober  v.  J.  vereiben
  soll.

Die  anliegende  Order  ist  mit  Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Babelsberg,  den  26.  Juni  1858.
Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.

An  das  Staatsministeri

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-  Ministeriums.

Bersin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
+  (N.  Decker).
        <pb n="359" />
        —  319  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagcten.

 

Nr.  28——

 

(Nr.  4907.)  Uebereinkunft  unter  den  Rheinuferstaaten,  den  Bau  der  stehenden  Rheinbrücke
zu  Cöln  betreffend.  Vom  7.  Mai  1858.

wischen  den  unterzeichneten  zu  einer  außerordentlichen  Session  der  Central=Kommission
  für  die  Rdheinschiffahrt  zusammengetretenen  Bevollmächtigten  der
Rheinuferstaaten  ist  heute  in  besonderem  Auftrage  Ihrer  Regierungen  folgende
Uebereinkunft  vereinbart  worden:

Artikel  I.

Die  Schiffe  und  Flösse,  welche-  die  stehende  Brücke  bei  Cöln  passiren
werden,  haben  dafür  keine  Durchlaßgebühr  zu  entrichten;  die  Königlich  Preu-Kische
  Regierung  verzichtet  auf  die  Erhebung  einer  solchen  Gebühr  bei  Cöln
selbst  für  den  Fall,  wenn  neben  der  stehenden  Brücke  eine  Schiffbrücke  beibehalten
  oder  wieder  aufgerichtet  werden  sollte.

Artikel  II.

Den  Eigenthümern  derjenigen  zur  Fahrt  auf  dem  Rhein  berechtigten
Segel=  und  Dampfschiffe,  welche  nicht  jetzt  schon  zum  Passiren  fester,  nach
oben  geschlossener  Brücken  eingerichtet  sind,  und  welche  bereits  bisher,  oder  doch
längstens  binnen  drei  Monaten  nach  der  Hinterlegung  der  Ratiftlkations-Urkunden
  dieser  Uebereinkunft,  den  Strom  an  Cöln  vorüber  befahren  haben,  wird
eine  Entschddigung  für  die  Vorrichtungen  zum  Senken  und  Wiederaufrichten  der
Maste,  beziehungsweise  der  Kamine,  aus  der  Preußischen  Staatskasse  gewährt
werden.  Diese  Entschbigung  gilt  zugleich  als  Vergütung

für  das  Stillliegen  des  Schiffes  während  der  zum  Anbringen  der  Vorrichtungen
  erforderlichen  Zeir,

für  die  etwaige  Erschwerung  des  Dienstes  auf  dem  Schiffe,

für  die  eventuelle  Beschränkung  des  nutzbaren  Laderaums,  endlich

Jahrgang  1858,  (Nr.  4907.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1868.

fuͤr
        <pb n="360" />
        fuͤr  alle  sonstigen  Anschaffungen  und  Aenderungen,  welche  in  Folge  jener
Vorrichtungen  für  einzelne  Fahrzeuge  nothwendig  werden  können.

Schiffe,  welche  an  sich  zur  Entschäbigung  zuzulassen,  aber  erst  nach  dem
in  diesem  Arrikel  bestimmten  dußersten  Termin  an  Cöln  vorübergefahren  sind,
desgleichen  Schiffe,  bei  welchen  wegen  Alters  oder  Schadhaftigkeit  die  Vorrichtung
  zum  Senken  und  Heben  nicht  mehr  ausgeführt  werden  kann,  endlich
alle  vom  Tage  der  Vollziehung  dieses  Vertrages  ab  neu  zu  bauenden  Schiffe
haben  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.

Artikel  III.

Im  Eilnverständnisse  sämmtlicher  Uferstaaten  wird  die  Entsch#digung  in
Bausch  und  Bogen  auf  feste  Geldsätze  nach  Maaßgabe  der  Ladungsfähigkeit
der  einzelnen  Fahrzeuge  festgestellt  und  ein=  für  allemal  gewährt,  wie  folgt:

A.  Bei  Dampfschiffen:

Fär  Dampfschlepper  von  mehr  als  zweihundert  Pferdekraft  mit  350  Rthlr.
Für  kleinere  Dampfschlepper  und  große  Personenboote  mit.  250  :
Für  kleinere  Dampfboote,  sofern  sie  überhaupt  einer  Vorrichtung

  zum  Senken  der  Kamine  bei  ihrer  Durchfahrt  unter

  der  Brücke  bedürfen,  it  ..  100  „

 

B.  Bei  Segelschiffen:
4)  Für  Schiffe  von  10,000  Ztr.  und  mehr  mit  950  Rehlr.  im  Mittel
2  2

)  "  -  10,000  bis  8000  Zer.  950—  750  Rthlr.  850  Rthlr.
3)=  -  =  8,000  „  0000  750—550  650
4)  -  -  4.  6,000  „  1000  550—350.  450
5)  -  4,000  =  3000  350—250  300
60)  -  3,000  -  1500  -  250—150=  200  =
7)  -  -  1,500  .-  800  --  -150—  30  90.
8)=  PpäW  800  .  und  weniger  Tragfahigkeit  25  Rthlr.

Fü  Schiffe,  deren  Tragfahigkeit  zwischen  die  angegebenen  Grenzen  hineill
  is  nach  Maaßgabe  dieser  Skala  die  Entschädigung  verhältnißmäßig
auszumitteln.

Die  Feststellung  des  Entschädigungsbetrages  für  jedes  einzelne  Schiff
erfolgt  durch  das  Königlich  Preußische  Eisenbahn  -Kommissariat  zu  Cöln  endgültig
  unter  Ausschluß  jedes  Rekurses.

Artikel  1V.

Die  Schiffseigenthümer,  welchen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
ein  Entschädigungsanspruch  zustehr,  haben  denselben  nach  der  amtlichen  Auf-«
  forde-
        <pb n="361" />
        —  21  —

forderung,  welche  die  Regierungen  der  Uferstaaten  in  ihren  Gebieten  erlassen
werden,  spatestens  bis  zum  31.  Dezember  dieses  Jahres,  bei  Verlust  ihres
Anrechts,  bei  dem  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Kommissariate  zu  Cöln  anzumelden.
  Diese  Anmeldung  muß  von  der  Vorlage  des  Patents  und  des
Aichscheins  begleitet  sein.  Dieselben  haben  ferner  durch  eine  Bescheinigung  des
Hafen-Kommissariats  zu  Cöln  nachzuweisen,  daß  sie  mit  dem  in  dem  Patent
bezeichneten  Schiffe  einmal  und  spätestens  binnen  drei  Monaten  nach  Hinterleuung
  der  Ratifikations-Urkunden  dieser  Uebereinkunft  auf  dem  Rhein  vor
Chln  vorübergefahren  sind.

Das  Koniglich  Preußische  Eisenbahn  -Kommissariat  zu  Cöln  wird  den
Schiffseigenthümern  über  die  erfolgte  Anmeldung  eine  Beurkundung  mit  der
Zusage  ertheilen,  daß,  wenn  die  nachstehend  bezeichneten  Bedingungen  von  ihnen
  erfüllt  sein  werden,  der  Schiffseigenthümer  auf  die  der  Summe  nach  genau
  zu  bezeichnende  Entschädigung  Anspruch  habe.  Demnchst  haben  die
Schiffseigenthömer  die  zum  Senken  und  Heben  der  Maste,  beziehungsweise  der
Kamine,  nöthigen  Vorrichtungen  anfertigen  zu  lassen  und  mit  den  so  hergerichteten
  Schiffen  die  stehende  Brücke  bei  Cöln  spätestens  bis  zum  Schlusse  der
Schiffahrt  des  Jahres  1860.  zu  passiren.

Nach  Erfüllung  dieser  Bedingungen,  worüber  ein  Zeugniß  des  Cölner
Hafen-Kommissariats  beizubringen  ist,  wird  den  Schiffseigenthümern  der  Betrag
der  Entschädigung  auf  Anweisung  des  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Kommissariats
  zu  Cöln  von  der  dortigen  Regierungs-Hauptkasse  ausgezahlt  werden.
Die  Zahlung  erfolgt  an  den  Schiffseigenthümer,  welchen  das  Patent  als  solchen
  ausweist,  oder  an  dessen  gehörig  beglaubigten  und  in  gleicher  Weise  legiti
  irten  Bevollmächtigten.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  übernimmt  es,  vom  ersten  April
1859.  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1800.  neben  der  stehenden  Brücke  zu
Cöln  eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Anzahl  von  provisorischen  Krahnen-Anlagen
  zum  Heben  und  Senken  der  Maste  aufstellen  zu  lassen.  Eine  Gebühr
  für  deren  Hülfsleistung  wird  von  den  Schiffern  nicht  erhoben  werden.

Artikel  VI.

Die  Regierungen  von  Baden,  Bayern,  Frankreich,  Hessen,  Nassau  und
Niederland  betrachten  die  früheren  Bedenken  gegen  die  Konstruktion  der  stehenden
  Rheinbrücke  bei  Cöln,  namentlich  nach  deren  bereits  verfügter  Höberlegung
auf  53  Fuß  Preußisch,  für  erledigt;  sie  erkennen  an,  daß  Preußen  in  Betreff
dieser  Brücke  durch  Uebernahme  der  in  diesem  Vertrage  bezeichneten  Leistungen
allen  denjenigen  Interessen  und  Rechten  der  freien  Schiffahrt  auf  dem  Rhein
genügt,  welche  auf  den  bezüglichen  vôlkerrechtlichen  Vereinbarungen  beruhen,
oder  durch  Anwendung  des  Art.  67.  der  Rheinschiffahrts-Konvention  vom
31.  März  1831.  auf  den  Cölner  Brückenbau  begründet  werden  können  se

(Nr.  1907)  erklaͤ-
        <pb n="362" />
        erklaͤren  Ihrerseits,  bei  spaͤteren  festen  Ueberbruͤckungen  des  Rheins  auf  Ihren
Gebieten  daruͤber  wachen  zu  wollen,  daß  das  Interesse  der  freien  Schiffahrt
und  Floͤsserei  in  einer  den  Vertraͤgen  und  Beduͤrfnissen  entsprechenden  Weise
gewahrt  werde.

Artikel  VII.

Gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  soll  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung
  durch  ministerielle  Urkunden  ratifizirt  werden  und  dadurch  die  Kraft
und  Wirkung  eines  Staatsvertrages  erhalten.  Die  von  jedem  Uferstaat  in
einem  Exemplar  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden  sollen  am  11.  Juni
dieses  Jahres  in  das  Archiv  der  Centralkommission  niedergelegt  werden.

Mainz,  am  7.  Mai  1858.

Für  Baden:  von  Uria.
Bayern:  von  Kleinschrod.

Frankreich:  Goepp.
Hessen:  Schmitt.
Nassan:  von  Zwierlein.
.Niederlande:  Travers.

.  Preußen:  Matzerath.

(#.  S.)

D.  vorstehende  Uebereinkunft  ist  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Order  vom
3.  Juni  1858.  ratifizirt,  auch  von  Seiten  sämmtlicher  übriger  Rheinuferstaaten
ratifizirt,  und  es  sind  die  Rakifikations-Urkunden  in  das  Archiv  der  Rheinschiffahrts-Centralkommission
  zu  Mainz  am  11.  Juni  1858.  niedergelegt  worden.

 

(Nr.  4908.)
        <pb n="363" />
        (Nr.  4908.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  Nachtrags  zu  dem  Statute
der  „Vereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau“  im  Wurmrevier.  Vom
17.  Juni  1858.

D.  unterm  30.  Oktober  1836.  und  29.  Dezember  1851.  Allerhöchst  bestatigten
  Statuten  der  „Vereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau  im  Wurmreoier“
  sind,  auf  Grund  der  von  derselben  in  der  Generalversammlung  vom
27.  Oktober  1857.  gefaßten  Beschlüsse,  in  mehreren  Artikeln  abgeadndert,  und
es  ist  der  diese  Abänderungen  feststellende  Statutnachtrag,  in  Gemäßheit  der
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  in  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  31.  Mai
1858.  uns  ertheilten  Ermächtigung,  mit  der  in  diesem  Allerhöchsten  Erlasse
enthaltenen  Maaßgabe  von  uns  bestärigt  worden,  was  nach  der  Bestimmung
des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.
hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  wird,  daß  der
Statutnachtrag  nebst  der  Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Aachen  veröffentlicht  werden  wird.

Berlin,  den  17.  Juni  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Der
öffentliche  Arbeiten.  Justizminister.
v.  d.  Heydt.  Simons.

 

(Nr.  4009.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  10.  Juni  1858.,  die  Erweiterung
  des  Art.  17.  der  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  *  Dezember
1841.  betreffend.  Vom  23.  Juni  1858.

Zas  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Braunschweigschen
egierung  ist  in  Erweiterung  und  Erläuterung  des  Art.  17.  der  Uebereinkunft
zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  3  Dezember  1841.  (Gesetz-Sammlung
für  die  Preußischen  Staaten  Jahrgang  1842.  S.  1.  ff.)  die  nachslehende  Vereinbarung
  getroffen  worden:

„Versicherungsgesellschaften  können  wegen  aller  auf  den  Versicherungsvertrag
  bezüglichen  Ansprüche  nicht  nur  vor  den  Gerichten  des  Landes,
  in  welchem  die  Direktion  der  Versicherungsgesellschafft  sich  befindet,
sondern  auch  vor  den  Gerichten  des  Ortes  belangt  werden,  wo  die

Etr.  4908  4609.)  Haupt-
        <pb n="364" />
        —  324  —
Haupt-Agentur,  durch  welche  der  Versicherungsvertrag  vermittelt  worden
ist,  ihren  Sitz  har.“

Dem  zu  Urkund  ist  vorstehende  Erklärung  ausgefertigt  worden,  und
soll  dieselbe  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgschen  Scaatsministeriums  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  Juni  1858.
Der  Königlich  Preußische  Ministerpräsident,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Manteuffel.

Wo  Ministerial-Erkl4ung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende

  Erklärung  des  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgschen  Scaatsministeriums

  vom  15.  Juni  d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  23.  Juni  1838.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
ov.  Manteuffel.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministetiums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="365" />
        —  325  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  29.  —

 

(Nr.  4910.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  7.  Juni  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  der  von
den  Mtionairen  der  Magdeburger  Privatbank  in  der  Generalversammlung
vom  23.  Mätz  1858.  wegen  Abänderung  des  unter  dem  30.  Juni  1856.
Allerhöchst  bestätigten  Statuts  gefaßten  Beschlüsse.

U.  Wiederanschluß  der  Anlagen  Ihres  Berichts  vom  28.  Mai  d.  J.  genehmige
  Ich  hierdurch  die  von  den  Aktionairen  der  Magdeburger  Privatbank
in  der  Generalversammlung  vom  23.  März  d.  J.  wegen  Abänderung  des  von
Mir  unter  dem  30.  Juni  1856.  bestätigten  Statuts  (Gesetz-Sammlung  für
1856.  S.  637.)  gefaßten  Beschlüsse  und  ermachtige  Sie,  den  beiliegenden,  nach
diesen  Beschlüssen  abgefaßten  Nachtrag  zu  jenem  Statut  nebst  diesem  Meinem
Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Juslizminister  und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1858.  (Dr.  4910.)  48  Nachtrag
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1658.
        <pb n="366" />
        —  326  —

Nachtrag

zu  dem  unter  dem  30.  Juni  1856.  Allerhöchst  bestätigten  Statut
der  Magdeburger  Privatbank.

(Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  637.)

1)  Die  Bestimmungen  des  §.  15.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und
treten  an  deren  Stelle  nachstehende  Bestimmungen:

1)  gehogene  und  trockene  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu
iskontiren  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.
Die  zur  Diskontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen  Papiere  müssen
mit  einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen
nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung
verfallen  und  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei
solide  Verbundene  haften.  Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften
dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders
  einzuholenden  Einverständnisse  zwischen  dem  vollziehenden
Direktor  und  den  beiden  nach  F.  46.  des  Statuts  der  Direktion
zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  für  die  Bank
erworben  werden;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und
Effekren,  die  in  der  Provinz  Sachsen  zahlbar  sind,  zu  besorgen
und  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbrusen,
jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen
des  Einzahlers  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern
  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder
und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten.  ODie  verzinslichen  Kapitalien
  dürfen  nur  unter  Vorbehalt  einer  Kündigungsfrist  von  mindestens
  zwei  Monaten  für  beide  Theile  angenommen  werden,  niemals
  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals  der  Bank  übersteigen.

2)  Dem  g.  15.  ist  am  Schlusse  folgende  Beslimmung  zuzusetzen:

Es  ist  derselben  jedoch  gestattel,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz  zu
errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Privatbank,  besorgen
können,  nach  der  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  gebenden  Insiruktion.
  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der  Privatbank
  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und
ihrer  Bedürfnisse  bewirkt.

3)  Die  G.  18.  und  20,  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetzt:  .  is
        <pb n="367" />
        —  327  —

&amp;amp;.  18.  Die  Noten  dürfen  nur  auf  Betraͤge  von  zehn  Thalern,
zwanzig  Thalern,  funfzig  Thalern,  Einhundert  Thalern  und  zweihundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden.  Der  Gesammtbetrag
  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  Noken  soll  die  Summe
von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.

In  welchen  Abschnikten  von  zwanzig  Thalern  bis  zweihundert
Thalern  die  übrigen  neunhundert  tausend  Thaler  zu  emirtiren  sind,
darüber  können  von  den  Ministern  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  und  der  Finanzen  besondere  Bestimmungen  gegeben
werden.  Bis  auf  anderweite  Bestimmungen  werden  diese  Noten  in
folgenden  Apoints  emittirt:

Zweimal  hundert  tausend  Thaler  à  Einhundert  Thaler,
dreimal  hundert  kausend  Thaler  5  funfzig  Thaler,
viermal  hundert  tausend  Thaler  à  zwanzig  Thaler,
Einhundert  tausend  Thaler  à  zehn  Thaler.

g.  20.  Die  Oirektion  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten
gleicher  Bestand  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in
baarem  Gelde  und  dem  Reste  in  diskontirten  Wechseln,  in  einer  besonderen,
  unter  dreifachem  Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen
  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt
  werden.  Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der
Bank  gegen  Unterpfand  und  ihre.  übrigen  sämmtlichen  Aktiva  zur
Deckung  der  Noten.

 

(Nr.  4911.)  Zustzliche  Bestimmungen  zur  Börsen-Ordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft
  zu  Berlin  vom  7.  Mai  1825.  (Gesetz-Sammlung  für  1825.
S.  137.).  Vom  7.  Juni  1858.

1)  D.  Zutritt  zu  den  Börsenversammlungen  ist  nur  gegen  Vorzeigung
einer  von  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin  zu  ertheilenden
Eintrittskarte  gestattet.

2)  Die  Eintrittskarte  berechtigt  nur  diejenige  Person,  auf  deren  Namen  sie
lautet,  zur  Theilnahme  an  den  Börsenversammlungen.

3)  Die  Eintrittskarten  werden  kostenfrei  ertheilt:

a)  an  die  Mitglieder  der  kaufmännischen  Korporation  zu  Berlin,
b)  an  Fremde,  insofern  sie  nicht  öfter  als  dreimal  im  Laufe  eines
Jahres  die  Börse  zu  Berlin  besuchen,
Pc)  an  die  Beamten  der  Kaufmannschaft,##sowie  an  die  Makler  und
(Nr.  4010—4912)  48  Schaff-
        <pb n="368" />
        –  328  —

Schaffner  und  alle  diejenigen  Personen,  welche  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  vermöge  ihres  Amts  den  Börsenversammlungen
beizuwohnen  berechtigt  oder  verpflichtet  find.

4)  Alle  übrigen  Börsenbesucher  haben  gegen  Ertheilung  der  Eintrittskarte
einen  gleichmaäßigen  Beitrag  zu  den  Kesen  der  Börsenversammlungen  zu
zahlen,  der  auf  mindestens  sechs  Thaler  jährlich  für  die  Person  festgesetzt
  wird  und  durch  Beschluß  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin
  bis  auf  zwölf  Thaler  jahrlich  erhöht  werden  kann.  Die  Jahlung
ist  nach  der  Wahl  des  Empfängers  der  Eintrittskarte  auf  ein  halbes
oder  auf  ein  ganzes  Kalenderjahr  praenumerando  zu  leisten.  Der  Beitrag
  ist  jedoch  auch  dann  mindestens  für  ein  Semester  voll  zu  zahlen,
wenn  die  Eintrittskarte  erst  im  Laufe  eines  Semesters  gelöst  wird.

5)  Fremde,  die  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  ad  3.  litt.  b.  die  Börsen-Versammlungen
  kostenfrei  besuchen  wollen,  erhalten  eine  Fremdenkarte,
deren  geschehene  Vorzeigung  bei  dem  Eintritt  in  das  Börsenlokal  auf
der  Karte  vermerkt  und  die  bei  der  dritren  Vorzeigung  abgegeben  werden
  muß.

6)  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Börsen-Ordnung
vom  7.  Mai  1825.  und  namentlich  bei  den  in  derselben  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  persbônliche  Qualifikation  zum  Besuche  der  Börsenversammlungen
  und  die  Ausschließung  von  denselben.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.

 

(Nr.  4912.)  Priollegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen

der  Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  im  Betrage  von  500,000
Rthlr.  Vom  7.  Juni  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.
Nachdem  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  in  Berlin  darauf  angetragen

haben,  zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  neuen  Börsengebäudes  eine  Anleihe
  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener
  Schuldverschreibungen  der  Berliner  Kaufmannschaft  ausgeben  zu  dürfen,

erthei-
        <pb n="369" />
        —  329  —

ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  fünfmal
  hundert  tausend  Thalern  Schuldverschreibungen  der  Korporation  der  Ber-"liner
  Kaufmannschaft,  welche  nach  dem  anliegenden  Plane,  und  zwar  in  dreitausend
  Schuldverschreibungen  zu  100  Rchlr.  und  in  vierhundert  Schuldverschreibungen
  zu  500  Rthlr.  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen
und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  planmäßig  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,
Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

Plan  und  Bedingungen

für  eine  Anleihe  der  Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft
im  Betrage  von  500,000  Rthlr.

S.  1.

Die  Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  kontrahirt  zum  Bau  einer
neuen  Börse  eine  Anleihe  von  500,000  Rthlr.,  geschrieben  fünfhundert  tausend
Thaler  Kurank,  gegen  Ausgabe  von  dreitausend  Schuldverschreibungen  zu  100
Rthlr.  und  vierhundert  Schuldverschreibungen  zu  500  Rehlr.  Kurant.

g.  2.

Die  Schuldverschreibungen  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  nach  dem
beigefügten  Schema  A.  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt  und  ausgerticht
  sobald  der  volle  Betrag  derselben  zur  Kasse  der  Korporation  eingezahlt
  ist.

(Nr.  4912.)  g.  3.
        <pb n="370" />
        —  330  —

g.  3.

Die  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Kapitalsbetraͤge  werden
mit  fuͤnf  Prozent  pro  anno  in  halbjaͤhrlichen  Raten  am  1.  Januar  und  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  verzinst.  Die  Auszahlung  einer  jeden  Zinsrate  geschieht
gegen  Einlieferung  des  auf  den  betreffenden  Termin  lautenden,  nach  dem  anliegenden
  Schema  B.  auszufertigenden  Kupons.

F.  4.

Die  Ausreichung  der  Zinskupons  erfolgt  jedesmal  für  einen  vierjährigen
Zeitraum.  Mit  denselben  werden  jedesmal  Talons  nach  dem  Schema  C.  ausgegeben,
  gegen  deren  Rückgabe  die  neue  Serie  der  Zinskupons  ausgereicht  wird.

g.  5.

Verlorene  Schuldverschreibungen  und  Talons  können  nur  nach  geschehener
  gerichtlicher  Amortisation  durch  neue  Schuldverschreibungen  ersetzt  werden.
Verlorene  Zinskupons  können  nicht  amortisirt  werden.

F.  6.

Das  Gesammtdarlehn  der  500,000  Rihlr.  wird  vom  Jahre  1862.  ab
alljährlich  mit  Einem  Prozent  amortisirt,  und  zwar  unter  Hinzuziehung  der
Zinsen  der  amortisirten  Kapitalsraten.  Die  im  Wege  dieser  Amortisation  durch
baare  Zahlung  des  Nominalbetrages  zu  tilgenden  Schulbverschreibungen  werden
  im  Juni  eines  jeden  Jahres,  zuerst  also  im  Juni  des  Jahres  1862.,  in
Gegenwart  zweier  Deputirten  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  und  des  Syndikus
  durch  Ausloosung  bestimmt.

Die  ausgeloosten  Nummern  werden  im  Juni  durch  den  Staats-Anzeiger
  und  durch  Aushang  an  der  Börse  bekannt  gemacht  und  die  betreffenden
Schuldverschreibungen  dadurch  zum  nächsten  1.  Januar  gekündigt.  Die  Auszahlung
  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden  Schuldverschreibungen  und
der  dazu  gehdrigen,  von  dem  gedachten  1.  Januar  ab  laufenden  Kupons.
Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  auf,  ohne  daß  es  einer  gerichtlichen  Deposition
  der  etwa  nicht  rechtzeitig  abgehobenen  Kapitalsbeträge  der  ausgeloosten
Schuldverschreibungen  bedarf.  Der  Betrag  der  etwa  fehlenden  Kupons  wird
von  dem  Kapital  in  Abzug  gebracht.

K.  7.

Eine  Kündigung  der  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Darlehnskapitalien
  von  Seiten  der  Inhaber  findet  nicht  statt.  Dagegen  bleibt  der
Kaufmannschaft  das  Recht  vorbehalten,  vom  1.  Januar  1862.  ab  sowohl  die
Amortisation  zu  verstärken,  als  auch  die  Schuldverschreibungen  insgesammt  in

·  er
        <pb n="371" />
        —  331  —

der  §F.  6.  vorgeschriebenen  Form  zu  kündigen.  Die  Kuͤndigung  darf  jedoch  nur
zum  1.  Januar  oder  1.  Juli  und  mit  sechsmonatlicher  ri  geschehen.  Mit
dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung  auf,
ohne  daß  es  der  gerichtlichen  Deposskion  der  nicht  rechtzeitig  bbgegoben  Kapitalsbetrage
  bedarf.

g.  8.

Die  in  Folge  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingegangenen  und  bezahlten
  Schuldverschreibungen  werden  kassirt.

Berlin,  den  27.  April  1858.
Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.

 

Schema  A.
*
Schuldverschreibung
der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft
Lke  über  400  Thaler  Kurant.  iuzetragen

(Unterschrift.)

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  wird  hierdurch  als  Glaubiger  der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  für  ein  Darlehn  von:  hundert
Thaler  Kurant  anerkannt,  welches  zur  Kasse  der  Korporation  baar  und  vollständig
  eingezahlt  ist  und  nach  Maaßgabe  des  unter  dem  27.  April  1858.
von  uns  festgestellten  und  durch  die  Allerhöchste  Order  00oro
genehmigten  Plans  und  der  Bedingungen  für  eine  Anleihe  der  Korporation
der  Berliner  Kaufmannschaft  im  Betrage  von  500,000  Rehlr.  verzinset  und
zurückgezahlt  wird.

Berlin,  den

Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.
(Facsimile  der  Unterschriften.)

 

(N..  4912)  Schema
        <pb n="372" />
        —  332  —

Schema  B.
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft.
Zins-Kupon
zur  Schuldverschreibung

„  100
%  über  300  Rthlr.

 

Ge.  en  Rückgabe  dieses  Kupons  zahlt  die  Kasse  der  Korporation  der  Berliner
  Kaufmannschaft  die  Zinsen  des  durch  die  obige  Schuldverschreibung  ver-.
  .  .zwei  -  -  erste
brieften  Kapitals  mit  Wi  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  für  das  Frese

Semester  des  Jahres  18.  amm  18.

Aelteste  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin.
(Trockener  Stempel.)

 

 

Schema  C.
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft.
Talon
zur  Schuldverschreibung

100
W  über  50  Rthlr.

 

D.  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  neue  Zinskupons
  zu  obiger  Schuldverschreibung  für  vier  Jahre  d0voo.

ab  laufend.
Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.
(Facsimile  der  Unterschriften.)

(Unterschrift.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="373" />
        —  333  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  30.—

 

(Nr.  4913.)  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  des  Abdeckereiwesens.  Vom  31.  Mai
1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r2c.  2c.

verordnen,  mit  Susimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

g.  1.
Aufgehoben  werden  hierdurch:

I.  die  Berechtigung,  Konzessionen  zur  Errichtung  von  Abdeckerei-Anlagen
oder  zum  Betriebe  des  Abdeckereigewerbes  zu  ertheilen;

II.  alle  Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  entrichtet

worden,  wogegen  dies  Gewerbe  fortan  überall  der  Gewerbesteuer  vom
Handel  unterworfen  wird;
III.  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzulegen;
endlich
W.  die  Berechtigung,  von  den  Einwohnern  eines  gewissen  Bezirks  die  Ueberlassung
  des  gefallenen  oder  abständig  gewordenen  Vieles  u  fordern
(Zwangs=  und  Bannrecht),  sowie  das  Recht,  Anderen  den  ?  etrieb  des
Abdeckereigewerbes  zu  untersagen,  oder  sie  darin  zu  beschränken  (ausschließliche
  Gewerbeberechtigung),  dies  letztere  jedoch  nur  insofern,  als
dasselbe  mit  jenem  Zwangs=  und  Bannrechte  verbunden  ist  und  beiderlei
Rechte  nur  in  den  Fällen,  wenn  sie  entweder:
1)  dem  Fiskus,  oder
Jahrgang  1858.  (Nr.  4913,)  49  2)  einer

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1858.
        <pb n="374" />
        —  334  —

2)  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde  innerhalb  ihres  Kommunalbezirks
zustehen,  oder

3)  von  einem  dieser  zu  1.  und  2.  gedachten  Berechtigten  erst  nach
dem  1.  Januar  1855.  auf  einen  Andern  übergegangen  sind,  oder

4)  wenn  die  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der  Verleihungs-Urkunde
ohne  Entschädigung  zulässig  ist.

F.  2.

In  allen  anderen  im  §S.  1.  unter  IV.  zu  1.  bis  4.  nicht  bezeichneten
Fällen  können  dergleichen  Zwangs=  und  Bannrechte,  nebst  damit  etwa  verbundenen
  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  auf  Antrag  der  Bannpflichtigen,
nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  (§G.  10  —  23.)  abgelöst
werden.  "

g.  3.

Dagegen  unterliegen  ausschließliche  Abdeckerei-Gewerbeberechtigungen,
welche  mit  Zwangs=  und  Bamrrechten  nicht  verbunden  sind,  weder  der  Aufhebung,
  noch  der  Ablbsung.

Ebenso  dauern  die  Real“  Gewerbberechtigungen  der  Abdecker  selbst  in
den  Fällen  fort,  in  welchen  dieselben  mit  aufgehobenen  oder  abgelösten  3Zwangs-=und
  Bannrechten  und  diesen  anklebenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen
  verbunden  waren.

g.  4.
Bei  Beurtheilung  der  Frage:

ob  die  auf  Abdeckereien  haftenden  Abgaben  durch  die  Bestimmung  im
K.  1.  Nr.  II.  dieses  Gesetzes  aufgehoben  worden  sind  oder  nicht,

bewendet  es  lediglich  bei  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Beweisführung
und  Beweislast.

Die  Bestimmungen  in  den  96.  3.  und  4.  der  Verordnung  vom  19.  Februar
  1832.  (Gesetz  Sammlung  S.  64.)  finden  auf  die  von  den  Abdeckereien
zu  entrichtenden  Abgaben  Anwendung.

K.

Auf  die  im  F.  1.  nicht  aufgehobenen  Abgaben  und  auf  die  Leistungen
vom  Abdeckereiwesen  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse,  vom  2.  März  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  77.),  Anwendung.


g.  6.
        <pb n="375" />
        —  335  —

g.  6.

Fuͤr  den  Verlust  der  durch  F.  1.  unter  Nr.  I.  II.  und  III.  aufgehobenen
  Berechtigungen  findet  eine  Entschaͤdigung  statt,  wenn  dieselben  zur  Zeit  der
Publikation  dieses  Gesetzes  in  rechtsguͤltiger  Weise  fuͤr  immer  oder  auf  Zeit
unwiderruflich  bestanden  haben.

Ausgeschlossen  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  jede  Entschädigung,  wenn
die  Berechtigung

1)  dem  Fiskus  oder  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde  innerhalb  ihres  Kommunalbezirks
  zugestanden  hat,

oder

2)  von  Einem  der  zu  1.  gedachten  Berechtigten  erst  nach  dem  1.  Januar
1855.  auf  einen  Andern  uͤbergegangen  ist.

S.  7.

In  dem  im  F.  6.  unter  2.  bezeichneten  Falle  kann  der  gegenwärtige  Inhaber
  der  Berechtigung  sofort  die  Aufhebung  des  zwischen  ihm  und  dem  fruheren
  Berechtigten  bestehenden  Vertragsverhältnisses  verlangen;  er  muß  aber
dieses  Verlangen  vor  Ablauf  des  Monats  April  1859.  gegen  den  früheren
Berechtigten  schriftlich  erklären.  Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,
so  sind  die  rechtlichen  Folgen  der  Aufhebung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  zu  beurtheilen.  Ist  jenes  Verlangen  innerhalb  der  oben  gedachten
Frist  dem  früher  Berechtigten  nicht  erklärt  worden,  so  müssen  die  für  Ueberlassung
  der  Berechtigung  übernommenen  Verpflichtungen  ohne  Abzug  fortgesetzt
  erfüllt  werden.

g.  8.

Die  Berechtigten  haben  ihre  Entschädigungsansprüche  bei  Verlust  derselben
  spatesiens  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1859.  bei  der  Regierung
schriftlich  anzumelden.  Es  können  jedoch  die  im  §.  39.  des  Entschädigungs=Gesetzes
  zur  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  bezeichneten
  Interessenten  (Lehns=  und  Fideikommißfolger,  Wiederkaufsberechtigte,  Hypothekengläubiger
  und  andere  Realberechtigte)  den  Entschädigungsanspruch  noch
während  einer  anderweiten  präklusivischen  Frun  von  drei  Monaten  durch  schriftliche
  Anmeldung  bei  der  Regierung  geltend  machen.  Auf  einen  nach  Befriedigung
  dieser  Interessenten  etwa  verdleibenden  Ueberschuß  aber  kann  der  Berechtigte,
  welcher  die  Anmeldung  versckumt  hat,  keinen  Anspruch  machen.

.  9.

Die  Entschadigung  (K.  6.)  für  die  im  F.  1.  unter  Nr.  I  II.  und  III.
(Xr.  4913.)  49*  auf-
        <pb n="376" />
        —  336  —

aufgehobenen  Berechtigungen  wird  nach  den  Bestimmungen  der  9#.  25.  bis  27.
des  Entschádigungsgesetzes  zur  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar
1845.  mit  der  Maaßgabe  ermittelt  und  festgestellt,  daß  der  Betrag  der  reinen
Nutzungen,  welche  die  Berechtigten  erweislich  in  den  Jahren  1835.  bis  1854.
einschließlich  im  Durchschnitt  bezogen  haben,  der  Feststellung  der  Entschädigungs-=summe
  zum  Grunde  gelegt  und  daß  die  festgesetzte  Rente,  vom  Tage  der  Verkündigung
  dieses  Gesetzes  ab,  aus  der  Staakskasse  gewährt  wird.

g.  10.

Die  Ablösung  der  nach  §.  1.  unter  Nr.  IV.  nicht  aufgehobenen  Zwangsund
  Bannrechte  erfolgt  auf  den  Antrag  der  Zwangs=  und  Bannpflchtigen,
welche  dabei,  und  zwar  sowohl  bei  dem  Antrage  auf  Ablôsung,  wie  bei  dem
Ablösungsverfahren  und  bei  allen  im  Laufe  desselben  vorkommenden  Verhandlungen,
  Prozessen,  Vergleichen,  Vertragsabschlüssen  rc.,

a)  soweit  sie  zu  einem  Gemeindebezirke  gehören,  von  dessen  Gemeindevorstande,


b)  soweit  sie  zu  einem  Gutsbezirke  gehören,  von  dem  Besitzer  des  Gutes,

c)  soweit  sie  weder  zu  einem  Gemeinde=  noch  Gutsbezirke  gehören,  von
dem  Besitzer  des  Grundstücks,  innerhalb  dessen  Grenzen  sie  wohnen,

vertreten  werden,  ohne  daß  es  hierzu  einer  allgemeinen  oder  einer  Spezial-Vollmacht
  bedarf.  Sind  bei  dem  Ablösungsverfahren  mehr  als  fünf  Gemeindevorstände,
  Guts=  oder  Grundbesitzer  betheiligt,  so  müssen  auf  Erfordern  der
Behörde  oder  ihres  Kommissarius  gemeinschaftliche  Bevollmächtigte  von  ihnen
ewählt  werden,  deren  Zahl  drei  nicht  übersteigen  darf.  Kommt  gar  keine

ahl  zu  Stande,  so  ist  die  Regierung  befugt,  denfelben  einen  gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten  zu  bestellen.

Bei  allen  Verhandlungen  mit  dem  Abdeckereiberechtigten  oder  einem  abgabenberechtigten
  Dricten  müssen  sich  die  Interessenten,  wie  deren  Bevollmächtigte,
  in  Bezug  auf  ihre  gemeinsamen  oder  gleichartigen  Interessen  dem  Beschlusse
  der  Mehrheit,  nach  Maaßgabe  des  dem  Zwangs=  und  Bannkechte  unterworfenen
  Viehstandes  berechnet,  unterwerfen.

Auch  der  Gemeindevorstand  (ad  a.)  hat  den  Antrag  davon  abhängig  zu
machen,  daß  in  der  Gemeinde  die  Mehrheit  nach  Maaßgabe  des  dem  Zwangsund
  Bannrechte  unterworfenen  Viehstandes  sich  dafür  ausspricht.

S.  11.

Die  Ablösung  findet  jedoch  nur  dann  statt,  wenn  der  dem  Zwangs=  und
Banmrecht  unterworfene  Viehstand  der  Gemeinden,  Gutsbezirke  und  einzelnen
Besitzungen,  für  welche  dieselbe  beantragt  wird,  die  Hälfte  des  in  Rede  slehenden!
  Ihlandes  im  Bannbezirke  beträgk.  di

ler-
        <pb n="377" />
        —  337  —

Hierüber  hat  die  Regierung  auf  Grund  der  neuesten  amtlichen  Nachrichten
  mit  Vorbehalt  des  binnen  sechs  Wochen  prcklusioischer  Frist  anzubringenden
  Rekurses  an  die  Ministerien  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten  zu  entscheiden.

S.  12.

Jeder  zum  Antrag  auf  Ablösung  Berechtigte  ist  befugt,  die  andern  Provokationsberechtigten
  des  Bannbezirks  (F.  10.)  über  den  Beitritt  zur  Provokation
  vernehmen  zu  lassen.  Derselbe  hat  aber,  wenn  dieser  Versuch  zur  Begründung
  der  Provokation  fehlschlägt,  die  auf  Erfordern  der  Behörde  von  ihm
vorzuschießenden  Kosten  (G#.  23.)  zu  tragen.

g.  13.

Die  Zustimmung  zur  Provokation  muß  schriftlich  oder  zum  Protokoll
erklaͤrt  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  kann  der  Ruͤcktritt  des  Einen  oder  Anderen
  von  der  Provokation  das  Recht  der  uͤbrigen  Provokanten,  wie  des  Berechtigten
  (I.  14.)  auf  die  Abloͤsung,  nicht  wieder  aufheben.

g.  14.

Sobald  eine  Provokation  von  der  Regierung  fuͤr  zulaͤssig  erachtet  worden
  ist  (F.  11.),  hat  auch  der  Abdeckereiberechtigte  die  Befugniß,  alsdann  seinerseits
  die  Abloͤsung  fuͤr  den  ganzen  Bezirk  zu  verlangen.

g.  15.

Eine  mit  dem  Zwangs-  und  Bannrechte  verbundene  ausschließliche
Gewerbeberechtigung  muß  gleichzeitig  mit  dem  ersteren  abgeloͤst  werden.

S.  16.

Bei  Feststellung  des  Umfangs  des  Zwangs=  und  Bannrechts,  wie  einer
damit  verbundenen  ausschließlichen  Gewerbeberechtigung,  ist  auf  den  Inhalt  der
Privilegien,  Verleihungs-Urkunden  oder  sonstiger  spezieller  Rechtstitel  zurückzugehen,
  und  sind  diejenigen  Erweiterungen  der  Berechtigung,  welche  durch
landespolizeiliche  Verordnungen  eingetreten  sind,  ingleichen  etwanige,  mit  dem
—as  in  Verbindung  getretene  Nebengewerbe  nicht  zu  berückichtigen.


Die  Ermittelung  des  Werthes  dieser  Berechtigungen,  sowie  die  Festsetzung
der  dafür  zu  gewährenden  Emschädigung,  erfolgt  nach  §.  35.  des  Enetschädigungsgesetzes
  zur  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.

K.  17.

Solche  Abgaben  und  Leistungen,  zu  welchen  die  Abdeckersiberechtigten  in
Cr.  4913.)  Bezie-
        <pb n="378" />
        —  338  —

Beziehung  auf  die  abzuloͤsenden  Berechtigungen  verpflichtet  waren,  sind,  sofern
sie  von  dem  Abdeckereiberechtigten  an  die  Zwangs-  und  Bannpflichtigen  zu  entrichten
  sind,  bei  Ermittelung  des  Werthes  oder  Reinertrages  dieser  Berechtiungen
  in  Abrechnung  zu  bringen  und  muͤssen  bei  diesem  Abloͤsungsverfahren
in  jedem  Falle  mit  abgeloͤst  werden.

.  18.

Auch  wenn  die  im  F.  17.  gedachten  Abgaben  und  Leistungen  dritten
Personen  zustehen,  müssen  dergleichen  Abgaben  und  Leistungen  bei  diesem  Verfahren
  gleichzeitig  zur  Ablösung  gebracht  werden.

S.  19.

Die  Entschädigung  des  Abdeckereiberechtigten  ist  von  den  dem  Zwangsund
  Bannrechte  unterworfenen  Viehbesitzern  aufzubringen.

Das  Beitragsverhältniß  der  Gemeinden,  Gutsbezirke  und  einzelnen  Besitungen
  wird  von  der  Regierung,  mit  Vorbehalt  des  binnen  sechs  Wochen
präklusivischer  Frist  anzubringenden  Rekurses  an  die  Ministerien  für  Handel
und  Gewerbe  und  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  nach  Maaßgabe
des  dem  Zwangs=  und  Bannrecht  unterworfenen  Viehstandes  ein=  für  allemal

festgesetzt.
g.  20.

Dagegen  ist  die  Entschädigung  für  die  nach  F.  18.  abzulösenden  Abgaben
  und  Leistungen  den  hierzu  Berechrigten  vom  Abdeckereibesitzer  in  Rente
oder  Kapital  zu  gewähren.

F.  21.

Eine  Entschadigungsrente  kann  durch  Zahlung  des  fünf  und  zwanzigfachen
  Betrages  zu  jeder  Zeit  abgelöst  werden,  und  muß  sich  der  Berechtigke
auch  Stückzahlungen,  jedoch  unter  Einhundert  Thaler  nur  in  dem  Falle  gefallen
lassen,  wenn  die  ganze  Ablösungssumme  einer  einzelnen  Gemeinde,  oder  eines
einzelnen  Gutsbezirks,  oder  einer  einzelnen  Besitzung  weniger  als  Einhundert
Thaler  beträgt  und  ungetheilt  abgetragen  wird.

g.  22.

Wegen  Feststellung  der  Entschaͤdigungsanspruͤche,  wie  der  als  Entschaͤ-digung
  zu  gewaͤhrenden  Renten  oder  Kapitalien,  ferner  bezuͤglich  der  Entscheidung
  über  die  Verpflichtung,  Beiträge  zur  Zahlung  oder  Abloͤsung  der  Entschaͤ-digungsrenten
  zu  leisten,  ingleichen  über  Streitigkeiten  wegen  Ablösung  der  Rente,
sodann  wegen  der  Einziehung  und  Verwaltung  der  Beitrge,  wegen  der  Auszahlung
  der  Entschadigungsrenten  und  Ablösungskapitalien,  wegen  der  Bestimmun-
        <pb n="379" />
        —  339  —

mungen,  welchergestalt  die  fesigestellten  Entschädigungen  an  die  Stelle  der  aufgehobenen
  oder  abgelösten  Berechtigungen  treten,  dienen  die  Vorschriften  der
§#.  37.  bis  48.  und  50.  bis  59.  des  Entschädigungsgesetzes  zur  Allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  zur  Richtschnur,  insoweit  das  gegenwärtige
  Gesetz  keine  abweichenden  und  besonderen  Bestimmungen  enthält.

War  die  aufgehobene  oder  abgelöste  Berechtigung  verpachlet,  und  verlangt
  der  Pächter  nach  §F.  59.  des  Entschädigungsgesetzes  die  Aufhebung  der
Pacht,  so  muß  derselbe  dies  Verlangen,  falls  es  sich  um  eine  aufgehobene
Berechtigung  handelt,  vor  dem  Ablauf  des  Monats  April  18359.,  und  im  Fall
der  Ablösung  einer  Berechtigung  binnen  sechs  Monaten,  nachdem  ihm  der
festgestellte  Betrag  der  Entschddigung  bekannt  gemacht  worden,  gegen  den
Berechtigten  schriftlich  erklären.

K.  23.

.  Das  Abloͤsungsverfahren  und  die  dabei  noͤthigen  Verhandlungen  erfolgen
  durch  Kommissarien  der  Regierung  stempel-  und  gebuͤhrenfrei.  Die  dabei
etwa  vorkommenden  baaren  Auslagen  werden  nach  dem  Kosten-Regulativ  vom
25.  April  1836.  und  der  Instruktion  vom  16.  Juni  1836.  berechnet  und  von
den  Berechtigten  und  den  Verpflichteten,  von  jedem  Theile  zur  Haͤlfte,  getragen.
  Wegen  der  von  dem  einen  oder  anderen  Interessenten  veranlaßten  prozessualischen
  Weiterungen  finden  die  dieserhalb  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung.

g.  24.

Die  nicht  aufgehobenen  Real-Gewerbeberechtigungen,  wie  die  fortdauernden
  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  können  auf  eine  andere,  gesetzlich
qualifizirte  Person  in  der  Art  übertragen  werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung
  für  eigene  Rechnung  ausüben  darf.

g.  25.

Soweit  nicht  Zwangs=  und  Bannrechte,  oder  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen
  der  Abdecker  entgegenstehen,  können  nach  dem  Ermessen  der  Regierungen
  Abdeckereibezirke  eingeführt,  aufgehoben  oder  verändert  werden,  jedoch
ohne  das  Recht  der  Vichbesitzer  zum  eigenen  Abledern  ihres  Viehes  zu  beschränken,
  und  ohne  daß  den  Abdeckern  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zusteht.

Den  Inhabern  von  Real-Gewerbeberechtigungen  bleibt  jedoch  die  Ausübung
  des  Gewerbes  innerhalb  des  Bezirks,  auf  welchen  die  Berechtigung  sich
bezieht,  auch  ferner  gestattet.

F.  26.

Die  Bezirks-Abdecker  (§.  25.)  sind  verbunden,  die  ihnen  von  der  Regie-(Nr.
  4913.)  rung
        <pb n="380" />
        —  340  —

rung  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  in  polizeilicher
Be  ihung  vorzuschreibenden  Verrichtungen  und  Leistungen  der  Abdecker  zu
erfuͤllen.

g.  27.

Die  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gewerbe-Orbnung  vom  17.  Januar
1845.  hinsichtlich  der  Errichtung  von  Abdeckereianlagen  (§99.  27.  ff.),  der  Besdhigungszeugnisse
  der  Abdecker  G.  45.)  und  der  Taren  für  dieselben  (G.  92.)
bleiben  in  Kraft.

S.  28.

Zwangs=  und  Bannrechte  und  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  der
Abdecker  können  fortan  durch  Verjährung  nicht  mehr  erworben  werden.  Durch
Verträge  oder  andere  Rechtstitel  können  dergleichen  Rechte  auf  einen  längeren
als  zehnjährigen  Zeitraum  nicht  begründet  werden.  Verabredungen,  wodurch
für  den  Fall  der  Nichterneuerung  des  Vertrages  eine  Entschädigung  festgesetzt

wird,  sind  nichtig.  Ebensowenig  dürfen  in  Zukunft  neue  Real-Gewerbeberechtigungen
  der  Abdecker  eingeführt  werden.

S.  29.
Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind
aufgehoben.
K.  30.
Unsere  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  landwirthschaftliche
Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Er.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
6  G.  la  dofbuch
        <pb n="381" />
        —  341  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—..  Nr.  31.—

 

(Nr.  4914.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  wegen  der  gegenseitigen
Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.  Vom  11.  Juni  1858.

N  das  Bedürfniß  fühlbar  geworden,  die  zur  Beförderung  der  Rechts-Pflege
  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  abgeschlossene  Uebereinkunft
  vom  *  Dezember  1833.  theils  zu  erganzen,  theils  abzuändern,  so  sind,
um  einen  neuen  Vertrag  zur  Regelung  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhaltnisse

  zwischen  beiden  Staaten  abzuschließen,  Bevollmächtigte  ernannt  worden,
  nämlich:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Wirklicher  Geheimer  Legationsrath  Friedrich  Hellwig.
und
Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Justizrath  Dr.  Heinrich  Friedberg,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha:
Hoöchstihr  Ministerialrath  Friedrich  Braun,

welche  nachstehende  Artikel  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  mit  einander  verabredet
  und  festgesetzt  haben:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshälfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen  und  Ge-Johrgang
  1858.  (Nr.  K11.)  50  richts=Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  Juli  1858.
        <pb n="382" />
        —  342  —

richtsverfassung,  nicht  verweigern  duͤrfen,  insofern  das  gegenwaͤrtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschraͤnkungen  feststellt.

II.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Kücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.

Artikel  2.

Die  in  Civilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  gerichtlichen
  Aussprüche  über  Anerkenntnisse  des  Beklagten  (Agnitions-Resolute)
oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage  als  zuständig
anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  anderen  Staate  an  dem
dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  zuständigen
Gerichte  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
  staktfinden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  anderen  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  27.  bestimmt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntnit
begründet  vor  den  Gerichten  des  anderen  Skaates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn
das  Urtheil  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede
geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwiprtg
  prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung

des  Erkenntnisses  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte

  gesprochene  Erkenntniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.
Artikel  5.

Der  Klaͤger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Klaͤger  dem  Geaigtedem

  De  richtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Uriheil  der  freme
en

agten.
        <pb n="383" />
        —  343  —

den  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch,  sofern
es  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,  betrifft,
in  dem  anderen  Sctaate  als  rechtsgültig  anerkannt  und  vollzogen.

Artikel  6.

Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des
Vorbeklagten  zulässig  ist.

Artikel  7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskraftig  ausg
  sprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar  anerkannt.


Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in
einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsslande  der  Aeltern  begründet
ist,  wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,
daß  der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  anderen  nur
vor  seinem  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßten  denn  bei
jenen  persönlichen  Klagesachen,  neben  dem  personlichen  Gerichtsstande,  noch  die
besonderen  Gerichtsstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
  welchenfalls  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen
erhoben  werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
  kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen  geäußert  werden.  Das
Letztere  geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches
seink  beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe
  daselbst  zu  treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  Alles,  was  zu  einer  einerichteten

  Wirthschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  blos  in
Begehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen
  werden  soll,  beslimmt  geaußert  sein.

Artikel  10.

Wenn  Jemans  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Staate  seinen
(Nr.  4914.)  50“  Wohn-Widerklage.



Provokations.
klage.

Persönlicher
Gerichtsstand.
        <pb n="384" />
        —  344  —
Wohnsitz  genommen  hat,  so  haͤngt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordemlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen
Kindes,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo
das  Kind  sich  nur  eine  Zeitlang  aufhält.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen
Wohnsitz  rechtlich  begründet  har.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  sein,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den
Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem
Gerichtsslande  des  Wohnortes  belangt  werden  können.

Versicherungsgesellschaften  können  wegen  aller  auf  den  Versicherungs-Vertrag
  bezüglichen  Ansprüche  nicht  nur  vor  den  Gerichten  des  Landes,  in
welchem  die  Direktion  der  Versicherungsgesellschaft  sich  befindet,  sondern  auch
vor  den  Gerichten  des  Ortes  belangt  werden,  wo  die  Hauptagentur,  durch
welche  der  Versicherungsvertrag  vermittelt  worden  ist,  ihren  Sitz  hat.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  personlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  in  Bezug  auf  den  allgemeinen  persönais
  iensn  des  Pächters  (Artikel  8.)  den  Wirkungen  des  Wohnsitzes
gleichstehen.

Artikel  16.
Ausnahmsweise  sollen  Studirende,  ferner  alle  im  Diensse  Andere
ende
        <pb n="385" />
        —  345  —

hende  Personen,  sowie  dergleichen  Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstehülfen,

  Hand=  und  Fabrikarbeiter,  auch  in  demjenigen  Staate,  wo  sie  sich
in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch  einen  persönlichen
Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  soviel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  davon
  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres
Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

Artikel  17.

Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  cGerichtsstand
dessen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  der  Erben.
noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.

Artikel  18.

Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Allgemetnes
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannt;  hat  henturege=Jemand
  nach  Artikel  9.  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
  Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für
die  Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichtes  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß,  oder  das  Verfahren  zut  Ausmittelung
  und  Befriedigung  aller  Ansprüche,  welche  an  eine  liegende  oder  mit  der
Wohlthat  des  Inventars  angetretene  Erbschaft  gemacht  werden,  wird  von  dem
Gerichte  des  Wohnortes  des  Erblassers  und  im  Falle  eines  mehrfachen  solchen
Gerichtsstandes  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben
oder  dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  slatt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechtshängig  ist.  "

Artikel  19.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs,  beziehentlich  erbschaftliche
  Liquidationsprozeß,  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  anderen  Staate
befindliche  Wermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des
Konkursgerichtes  von  demjenigen  Gerichte,  wo  das  Vermögen  sich  befinder,
sichergestellt,  inventirt,  und  entweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Wersilberung
  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschrankungen  statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortung
  des  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  insoweit
nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  esetzen  die  Separation
  der  Exbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulässig  ist,  sowie  nach

(Nr.  4914.)  Berich-
        <pb n="386" />
        —  346  —

Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden
Ueberrestes  zur  Konkursmasse  fordern.

2)  Ebenso  koͤnnen  vor  Ausantwortung  des  Vermoͤgens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem
sich  das  auszuantwortende  Vermögen  befindet,  zulässigen  Vindikations-,
Pfand-,  Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzugsweise  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen,  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  gellend  gemacht
werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser  Gläubiger
  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse  abzuliefern,
auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen  Konkurses
  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  über  die  Verität  oder
Priorit  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben  Gerichten  zu
entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerks-Eigemhum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger
aus  demselben,  ein  Spezialkonkurs  eingeleitet  und  nur  der  verbleibende
Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptmasse  abgeliefert.

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger
aus  diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  berreffenden  See=  und  Handelsgerichte
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

 

Artikel  20.

Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  19.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgerichte  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  anderen  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgerichte
  weiter  zu  verfolgen,  es  sei  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
und  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.

Auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  Inhalt  des  Artikels  19.  bei
dem  besonderen  Gerichte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  dort  aber  nicht  angezeigt,
  oder  nicht  befriedigt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen  Konkursgerichte
  noch  gelend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letzteren  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es
auf  die  Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehört,  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die.
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Art.  2.

ei
        <pb n="387" />
        —  347  —

bei  allen  anderen  als  den  porangefuͤhrten  Faͤllen  die  Gesetze  des  Staates,  wo
die  Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persoͤnlicher  Anspruͤche
und  deren  Verhaͤltniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichtes
  geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  inuͤnd
  auslaͤndischen  Glaͤubigern  ruͤcksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht
  werden.

Artikel  21.

Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmictel,  wie  auch  Oingucher
die  sogenannten  actiones  in  rem  scriplae  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  Derichtsstand.
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  erhoben  werden  —  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden
Staaten  gegenseitig  angenommen,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht
auf  Einrdumung  des  Besitzes  der  zur  Hypothek  bestellten  Sache,  sondern  auf
Befriedigung  aus  derselben  gerichtek  ist,  den  Erfordernissen  der  hypothekarischen
Klage  entspreche.

Artikel  22.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönlichen
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  23.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  (Art.  22.)  findet  jedoch  statt,  wenn
gegen  den  Besitzer  unbeweglicher  Güter  die  Klage  auf  Theilung  oder  Grenzregulirung
  oder  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus  dem
Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fliett,  die  er  in  der  Eigenschaft
als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Guksbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Berbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder

3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  flört,

4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
  oder

5)  wenn  er  das  Grundslück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
(Nr.  4914.)  so
        <pb n="388" />
        —  348  —

so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Faͤllen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  nicht  beangen
  will.

Artikel  24.

Erbschafts-  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben.
lazer.  Wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil  in  dem  anderen
Staatsgebiete  sich  befinden,  so  steht  es  dem  Kläger  frei,  die  Klage  in  dem
einen  oder  dem  anderen  Gerichtsstande  der  belegenen  Erbschaft  ungectheilt  ankuselen
  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen  sich

befinden  mag.

Doch  werden  alle  beweglichen  Erbschaftsstücke  so  angesehen,  als  befänden
sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktivforderungen  werden  ohne
Unbersche,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezählt.


Artikel  25.

Gerichtsstand  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben

bes  Arrestes.  gegen  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter
der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder
daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
nachweisen  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhängt  worden,
ein  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet,  so  ist  diese,  nach  vorläufiger
  Regulirung  des  Arrestes,  an  den  zuständigen  Richter  des  anderen  Staates
zu  verweisen.  Was  dieser  rechrskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestummung
  im  Artikel  2.

Artikel  256.

Gerichtsstand  Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  in  welchem  ebensowohl  auf  ErdesKontraktes
  füllung,  als  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  ist,  im  Falle
ein  bestimmter  Erfüllungsort  verabredet  worden,  in  diesem,  außerdem  aber  an
dem  Orte,  wo  der  Vertrag  zum  Abschlusse  gekommen  war,  begründet.  Er
findet  jedoch  nur  dann  seine  Anwendung,  wenn  der  beklagte  Kontrahent  zur
Zeit  der  Ladung  in  dem  Bezirke  dieses  Gerichtsstandes  sich  antreffen  läßt.
Dieses  ist  namentlich  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhandel  und  dergleichen  anwendbar.

Artikel  27.

Gerichtsstand  Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Bahlungsortes  als

l  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
hat,  erhoben  werden.

enn
        <pb n="389" />
        —  349  —

Wenmn  mehrere  Wechselschuldner  zusammen  belangt  werden,  so  ist  außer
dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  zuständig,  welchem  Einer  der
Beklagten  persönlich  unterworfen  ist.

Bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht
  ist,  müssen  sich  demnächst  auch  alle  Wechselverpflichteten  einlassen,  welche
von  einer  Partei  in  Gemäßheit  der  in  den  verschiedenen  Staaten  oder  Landestheilen
  bestehenden  Prozeßgesetze  zur  Regreßleistung  beigeladen  oder  nach  gehörig
geschehener  Streitverkündigung  belangt  werden.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personal-Exekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  anderen  Staates  vollstreckt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  der  Schuldner  zu  denjenigen  Personen  gehört,  gegen  welche
nach  den  Gesetzen  des  Staates  des  requirirten  Gerichtes  der  Wechselarrest  zuaͤssig
  ist.

Artikel  28.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-Gerichtsstand
mögen  bewirkhschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  ibger  Ver-Administration
  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  müßte  denn  die  Admi-  «
nistration  bereits  voͤllig  beendigt  und  der  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung

uittirt  sein.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückgand
  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quiktung  angefochten  wird,  so  kann  dieses
nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Artikel  29.

Jede  echte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechts=  ucher  Intersache
  in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sei  prinzipal  oder  accesso=  dentton.  4
risch,  betreffe  den  Kläger  oder  Beklagten,  sei  nach  vorgangiger  Streitankündigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  des  Interventionsverfahrens  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in
welchem  der  Hauptprozeß  geführt  wird.

Artikel  30.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichts=  Wirkung  der
siande  eine  Sache  rechtshän  ¾  gemacht  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  been=  Rchtshängigdigen,
  ohne  daß  die  Rechteß  ngigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder  **
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klugsachen  wird  durch  Insinuation  der
Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

Jobrgang  1858.  (Nr.  4914.)  51  Ar-
        <pb n="390" />
        —  350  —

Artikel  31.

Wenn  in  Civilprozessen  die  persoͤnliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte,  wo  der  Prozeß  verhanden  wird,  erforderlich  ist,  soll  von  dem  requtrirten
Gerichte  des  anderen  Staates  die  Gestellung  der  Zeugen  insofern  nicht  verweigert
  werden  dürfen,  als  dieselben  auf  Requisition  eines  Gerichtes  desjenigen
Slgat  dem  der  Zeuge  angehört,  nach  den  Landesgesetzen  würde  erfolgen
müssen.

2.  In  SZinsicht  der  Gerichtobarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.

Artikel  32.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
HOrtes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  anderen  Staates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen
des  Ortes,  wo  die  Sachen  liegen,  und  der  Gerichtsstand  der  belegenen  Sache
isi  zur  gerichtlichen  Eintragung  (Ingrossation)  und  Bestätigung  solcher  Rechtsgeschäfte
  der  ausschließlich  zuständige.

Jedoch  haben  die  vor  einem  Gerichte  oder  Notare  des  einen  Staates
nach  dessen  Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  und  rekognoszirten  Verträge  in
dem  anderen  Staate  dieselbe  Wirksamkeit,  als  ob  sie  vor  einem  Gerichte  oder
Notare  des  letzteren  abgeschlossen  und  rekognoszirt  worden  wären.

Artikel  33.

Die  Bestellung  der  Personal-Vormundschaft  für  Minderjährige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegebefohlene
seinen  Wohnsitz  hat,  oder,  bei  mangelndem  Wohnsitze,  wo  er  sich  aufhält,  und
bei  doppeltem  Wohnsitze  (Art.  10.)  ist  das  pravenirende  Gericht  zustandig.
In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Plegebefohlenen  gehörigen  Immobilien,
welche  unter  der  anderen  Landeshoheit  liegen,  sieht  der  jenseitigen  Gerichrs-Behörde
  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder  den  auswärtigen
  Personalvormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere  jedoch  el

en
        <pb n="391" />
        —  351  —

den  auf  das  Grundstuͤck  sich  beziehenden  Geschaͤften  die  am  Orte  des  gelegenen
Grundstuͤckes  geltenden  getlven  Vorschriften  zu  befolgen  hat.  Im  ersteren
Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Behoͤrde,  welche
wegen  der  Grundstuͤcke  besondere  Vormuͤnder  bestellt  hat,  aus  den  Akten  die
noͤthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die  beiderseitigen
Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkuͤnfte  aus  den  Guͤtern,  soweit  solche  zum
Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  Pflegebefohlenen
  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Verfolg
  das  Nöthige  zu  verabreichen.  Erwirbt  der  Mlegebefohlene  spater  in  dem
anderen  Staate  einen  Wohnsitz  im  landesgesetzlichen  Sinne,  so  kann  die  (Personal=
  oder  Haupt-)  Vormundschaft  an  das  Gericht  seines  neuen  Wohnsitzes
Fwar  übergehen,  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Vormundes  und  mit  Zustimmung
er  beiderseitigen  obervormundschaftlichen  Behörden.

Die  Beendigung  der  (Personal-)  Vormundschaft  richtet  sich  nach  den
Gesetzen  des  Landes,  unter  dessen  Gerichten  sie  steht.

Mit  der  Vormundschaft  über  die  Person  erreicht  auch  die  rücksichtlich
des  im  Gebiete  des  anderen  Staates  belegenen  Immobiliaroermögens  eingeleitete
  Vormundschaft  ihre  Endschaft,  selbst  dann,  wenn  der  Mlegebefohlene
nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  noch  nicht  zu  dem  Alter  der  Volljährigkeit
gelangt  sein  sollte.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Artikel  34.

Die  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden  von  dem  Staate,  welchem  sie  Bestrafung
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  können,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  der  Vterthe-Artikel
  Ausnahmen  bestimmen,  nur  in  dem  letzteren  wegen  der  in  dem  anderen  im  anderen
Staate  begangenen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen,  wenn  sie  auch  Staate  begn.
nach  den  Gesetzen  des  Staates,  dem  sie  angehören,  strafbar  sind,  zur  Unter-##e#
suchung  gezogen  und  nach  dessen  Gesetzen  bestraft  werden.  Daher  findet  auch
ein  Kontumazialverfahren  des  anderen  Staates  gegen  sie,  mit  Ausnahme  der
im  Art.  36.  gedachten  Fülle,  nicht  statt.

Racksichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen  hat
es  bei  dem  Abkommen  vom  2*  Dezember  1847.  sein  Bewenden.

Artikel  35.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  Volstredung
sich  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  Ueberkretung  schuldig  ge-ker  #her
(Nr.  4914)  51.  macht
        <pb n="392" />
        Bedingt  zu
berstattenbe
Selbstfrellung.

—  352  —

macht  hat  und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so
wird,  wenn  der  Angeschuldigte  gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelbbniß
entlassen  worden  ist  und  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von
dem  ordentlichen  Richter  desselben  das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichtes,
nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  Urtheils,  sowohl  an  der
Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten
vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die  Handlang,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt
worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht
und  nicht  zugleich  blos  gegen  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet
ist,  ingleichen  unbeschadet  des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=
  oder  Begnadigungsrechtes.  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht
eines  Angeschuldigten  nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafverbüßung
  statt.

Hat  sich  der  Angeschuldigte  aber  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Angeschuldigten  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  des  requirirten  Staates,  sowie
  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem  Vermögen  desselben
anzutragen,  und  muß  diesem  Antrage,  wiederum  unter  der  Voraussetzung,  daß
die  Handlung,  wegen  deren  die  Untersuchung  eingeleitet  war,  auch  nach  den
Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht  zugleich  blos
gegen  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  von  dem  requirirten
Stkaate  entsprochen  werden.  In  Fällen,  wo  der  Verurtheilte  nicht  vermögend
46c  die  Kosten  der  Strafoollstreckung  zu  tragen,  tritt  die  Bestimmung  des

rt.  45.  ein.

Artikel  36.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  anderen  Staates
durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar
nicht  mit  Strafe  bedroht  sind,  z.  Be.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,
  Polizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von
diesem  Staate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisttion
zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  anderen  Scaates
gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich
gegen  die  Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zudssige
  Kontumazialverfahren  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
dem  Unrerthan  des  anderen  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  oder  sonst,
nur  insofern  eintreten,  als  sie  sich  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  JZollgesetze  bewendet
es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Jollkartell.

A  r-
        <pb n="393" />
        Artikel  37.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Artikel  38.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen,  Vergehen  Auslleferung
oder  Uebertretungen  ihr.  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich,  esüchte
geflüchtet  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  sein,

werden  nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

Artikel  39.

Solche,  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verdäch=  Auslieferung
tige  Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unter-der  Ausländer.
thanen  sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt
  zu  haben  beschuldigt  sind,  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  strafbare
Handlung  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Regquisition  gegen  Erstattung  der
Kosten  ausgeliefert.  Es  bleibe  jedoch  dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er
dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des
dritten  Staates,  welchem  der  Angeschuldigte  angehèört,  von  dem  Antrage  in
Kennmtniß  gesetzt  und  deren  Erklarung  erhalten  habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten
zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

Artibel  40.

Den  Anträgen  außerdeutscher  Regierungen  auf  Auslieferung  eines  Unterthans
  des  einen  kontrahirenden  Staates  wird  von  dem  anderen  kontrahirenden
Staate  nicht  eher  Folge  gegeben  werden,  als  bis  der  Heimathsstaat  des  reklamirten
  Unterthans  Gelegenheit  erhalten  hat,  selbst  die  Auslieferung  dieses  letzteren
  in  Antrag  zu  bringen.

Artibel  41.
In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  .
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen  kr  #n  t

m
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.  ferung.  74

(Nr.  4914)  Ar-
        <pb n="394" />
        Stellung  der

Zeugen.

—  354  —

Artikel  42.

In  Kriminalfaͤllen,  wo  die  persoͤnliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des
Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollsndige  Vercbeung
der  Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Artibel  43.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  soll,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  Reversalien
über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  zu  verlangen.

Insoweit  in  dem  einen  oder  anderen  Staate  die  vorgängige  Anzeige  der
requirirten  Gerichte  bei  der  vorgesetzten  Behörde  angeordnet  ist,  bewendet  es
bei  der  deshalb  getroffenen  Anordnung.

4.  Rücksichtlich  der  Kosten  in  Tivil=  und  Untersuchungssachen.

Artikel  44.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  zufolge  dieses  Vertrages  zuständigen  Gerichte  des  einen  Staates  nach
den  dort  geltenden  Vorschriften  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfahig
erklärt  worden  sind,  sollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichtes  auch  in  dem  anderen
Staate  von  dem  daselbst  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  erekutivisch
  eingezogen  werden.  Die  Forderungen  der  Anwalte  an  Gebühren  und
Auslagen  sind,  sobald  sie  von  dem  Prozeßgerichte  festgestellt  oder  attestirt  sind,
gegen  die  dem  anderen  Staate  angehdrigen  Mandanten  von  dem  Gerichte  desselben
  auf  dieselbe  Weise  beizutreiben,  als  ob  die  Forderungen  vor  einem  inländischen
  Gerichte  entstanden  und  von  einem  solchen  festgestellt  wären.

Artikel  45.

In  allen  Civil=  und  Kriminal-Rechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung
der  Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des
einen  Staates  den  Requisitionen  der  Behörden  des  anderen  sportel=  und  Lme

pelfrei
        <pb n="395" />
        –  355  —

pelfrei  zu  entsprechen  und  nur  die  Auslagen  an  Porto,  Botenlohn,  Gebühren
der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungs=  und  Transportkosten  der  Gefangenen,
  sowie  an  Diäten  und  Reisekosten  der  Beamten  zu  liquidiren.

Artikel  46.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuh5renden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und.  Zehrungskoslen  nebst  der  wegen  ihrer  Verscumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte  geschehenen
  tarmaßigen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem
requirirenden  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  47.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Civil=  oder  Kriminalsachen  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu
besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter
welcher  diese  Person.  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  hat.  Sollte  dieselbe  ihren
Wohnstitz  in  einem  dritten  Staate  haben  und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort
mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes
  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  in  Kriminalfällen  ein  Angeschuldigter
zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  entrichten,  jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse
  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser  Fall  dem  des  Unvermögens
ebenfalls  gleich  zu  setzen.

III.  Schlußbestimmungen.

Artikel  48.

Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Rücksichtlich  dessen  hat  es  bei
der  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  2.  Mai  1823.  sein  Bewenden.

Artikel  49.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Untergerichte  resp.  Gerichte  erster
Instanz  sind  zunächst  bei  dem  vorgesetzten  Obergerichte  resp.  Appellationsgerichte
  anzubringen  und  erst  alsdann,  wenn  sie  hier  keine  Abhülfe  finden,  auf
diplomatischem  Wege  Behufs  der  Entscheidung  der  Centralbehörde  geltend
zu  machen.

(Fr.  4914.)  Glei-
        <pb n="396" />
        —  336  —

Gleichergestalt  sind  Beschwerden  über  die  Staatsanwaltschaft  zunächst
bei  dem  betreffenden  Ober-Staatsanwalte  anzubringen.

Artikel  50.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  mit  dessen  Publikation  die
Uebereinkunft  vom  F.  Dezember  1833.  außer  Kraft  tritt,  wird  zunächst  auf

zwölf  Jahre,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  Juli  1869.
an  steht  jedem  Theile  die  Kündigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf
des  nächsten  Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,
  der  Vertrag  erlischt.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.  '

GeschehenBetlin,den11.Juni1858.

(1..s.)FriedrichHellw«ig.  -(L.s.)Frkedrich,Braun.
(L.  S.)  Heinrich  Friedberg.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  vom  z.  Juni  d.  J.  bereits  stattgefunden.

igirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.

in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="397" />
        —  357  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  32  —

 

(Nr.  4915.)  Allerhschster  Erlaß  vom  31.  Mai  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  VPicht,  im  Aachener  dandkreise,  über  Mausbach  und  Gressenich
  nach  Schevenhütte,  im  Kreise  Düren.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Vicht,  im  Aachener  Landkreise,  über  Mausbach  und  Gressenich
  nach  Schevenhütte,  im  Kreise  Düren,  Regierungsbezirk  Aachen,  genehmigt
babe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs  =  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Gemeinde  Gressenich  9egen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wee1en
  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.
Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  31.  Mai  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1858.  (Nr.  4915—4916)  52  (Nr.  4916.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1858.
        <pb n="398" />
        358  —

(Nr.  4916.)  Allrhöchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee
von  Cspenick  im  Teltower  Kreise  nach  der  Kannenbrücke  in  der  Richtung
auf  Berlin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Copenick  in  der  Richtung  auf  Berlin  bis  zum  Laschlus  an  die  von  der
Stadt  Berlin  erbaute  Kalkstein-Chaussee  unweit  der  Kannenbrücke  Seitens  des
Kreises  Teltow  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  Teltow
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das

echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmnngen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Berreium  en,  sowie  der  sonfligen.
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von
Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Aufetrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

 

(Nr.  4917.)
        <pb n="399" />
        —  359  —

(Ar.  4917.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1858.,  betreffend  die  Anlage  einer  Zweig-Eisenbahn
  von  dem  Bahnhofe  bei  Schwientochlowitz  nach  Königshütte
durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft.

A.  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.  will  Ich  zu  der  Anlage  einer  für  den
Lokomotivbetrieb  einzurichtenden  Zweigbahn  von  dem  Bahnhofe  bei  Schwientochlowitz
  nach  Königshütte  durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  hierdurch
  Meine  Genehmigung  ertheilen,  indem  Ich  zugleich  bestimme,  daß  die  in
dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unter  en  vom  3.  November  1838.  ergangenen
  Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung
  finden.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

 

(Nr.  4918.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Anlage
  einer  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zwischen  Kattowitz  und
Mvslowitz  abzuzweigenden  Eisenbahn  nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung
  auf  Zombkowitz.

A.  den  Bericht  vom  18.  Juni  d.  J.  will  Ich  zu  der  Anlage  einer  von
der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zwischen  Kattowitz  und  Myslowitz  abzuzweigenden,
  für  den  Lokomotiobetrieb  einzurichtenden  Eisenbahn  nach  der  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Zombkowitz  durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft
  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen,  indem  Ich  zugleich  bssiimme,
  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenb  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen
  Anwendung  finden.

Berlin,  den  21.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Mgjestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

ör.  4017.—40  f#..)  520  (Nr.  4919.)
        <pb n="400" />
        —  360  —

(Nr.  4919.)  Konzessions=  und  Beststigungs-Urkunde  für  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dortmund
  und  Witten  über  Vochum,  Steele,  Essen  und  Mülheim  a.  d.  Ruhr
einerseits  nach  Duisburg  und  zum  Rheine,  andererseits  nach  Oberhausen.
Vom  21.  Juni  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Bergisch-Maͤrkische  Eisenbahngesellschaft  die  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Dortmund  und  Witten  über  Bochum,  Steele,  Essen  und  Mülbeim
  a.  d.  Ruhr  einerseits  nach  Dussburg  und  zum  Rheine,  andererseits  nach
Oberhausen  beschlossen  hat,  wollen  Wir,  in  Anerkennung  der  Vorkeile,  welche
dieses  Unternehmen  für  die  gewerblichen  und  Verkehrs-Interessen  der  betheiligten
  Gegend  mit  sich  bringt,  zum  Baue  und  Betriebe  der  vorbezeichneten  Eisenbahn
  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,  auch  den  Uns
vorgelegten  Nachtrag  zum  Stcatute  der  Beigisch-Mrkischen  Eisenbahngesellschaft
  hiermit  bestatigen.  Zugleich  verordnen  Wir,  daß  auf  das  obige  von  Uns
genehmigte  Eisenbahn-Unternehmen  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen
  über  die  Expropriation,  imgleichen  das  Gesetz  über  die  von  den  Eisenbahnen
  zu  entrichtende  Abgabe  vom  30.  Mai  1853.,  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesicht  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Nach-
        <pb n="401" />
        —  361  —

Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Nachdem  die  Anlage  einer  von  Dortmund  und  Witten  über  Bochum,
Steele,  Essen  und  Mülheim  a.  d.  Ruhr  einerseits  nach  Duisburg  und  zum
Rheine,  andererseits  nach  Oberhausen  führenden  Eisenbahn,  welche  den  Koh-(engruben,
  Hüttenwerken  und  sonstigen  bedeutenden  Fabrik-Etablissements  dieses
Gebietes  einen  unentbehrlichen  Abfuhrweg  für  ihre  Erzeugnisse,  sowie  die  dringend
  nothwendige  Verbindung  mit  dem  benachbarten  Eisenbahnnetze  und  dem

heine  gewähren  soll,  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  24.  August  1857.
genehmigt  ist;  nachdem  ferner  jene  Interessenten  unter  Zutritt  von  Gemeinden
und  Privaten  die  Nützlichkeit  und  Unentbehrlichkeit  dieser  Eisenbahnanlage  durch
ihre  umfangreiche  Betheiligung  an  der  Zeichnung  des  erforderlichen  Kosten-Kapitals
  anerkannt  haben,  nimmt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
den  Bau  und  den  Betrieb  dieser  Eisenbahn,  sowie  der  zur  Erreichung  ihres
Zweckes  nothwendigen  Zweigbahnen  als  integrirenden  Theil  ihres  Unternehmens
  auf.

Die  Bahn  wird  bei  Bochum  und  Essen  in  südlicher  Richtung  vorbeigeführt;
  die  spezielle  Festsetzung  der  Linie  für  die  Hauptbahn,  sowie  für  die  Behufs
  der  Verbindung  zwischen  ihr  und  den  benachbarten  Bergwerken  und  Etablissements
  bei  entsprechender  Betheiligung  der  betreffenden  Interessenten  an
der  Aufbringung  des  für  den  Bau  erforderlichen  Kostenkapitals  anzulegenden
Zweigbahnen,  bleibt  dem  Koniglichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
bffentliche  Arbeiten  vorbehalten.

S.  2.

Die  Beschaffung  des  zur  Ausführung  und  Ausrüstung  dieser  Bahnstrecke
erforderlichen  Kapitals  erfolgt  durch  Ausgabe  von  50,000  Stück  Scammaktien
Litt.  a.  der  Bereisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  im  Betrage  von  je  100
Rthlr.,  also  im  Gesammtbetrage  von  fünf  Millionen  Thalern.

Sollte  dieser  Betrag  zu  jenem  Zwecke  nicht  ausreichen,  so  ist  die  Verwaltung
  der  Bergisch-Mérkischen  Eisenbahngesellschaft  ermächtigt,  mit  Geneh-(Nr.
  4910)  migung
        <pb n="402" />
        —  362  —

migung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  ein  weiteres  Aktienkapital  bis  zu  Einer  Million  Thaler  in  Stamm-Aktien
  Uitt.  a.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  im  Betrage  von
je  100  Thalern  auszugeben.

K.  3.

Diese  Aktien  werden  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  und  den
Vorsitzenden  der  Deputation  (oder  dessen  Stellvertreter)  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  im  Uebrigen  in  der  durch  das  unterm  12.  Juli
1844.  Allerhöchst  genehmigte  Gesellschaftsstatut  festgesetzten  Form  ausgeferkigt,
und  erhalten  mit  den  auf  Grund  dieses  Statuts  emittirten  Privat-Stamm-Aktien
  Litt.  a.  nach  Maaßgabe  des  Statuts,  sowie  der  dazu  in  den  Statut-Nachträgen,
  wie  in  den  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen
  Verträgen  und  in  den  ihr  Allerhöchst  ertheilten  Privilegien  getroffenen
  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen,  völlig  gleiche  Rechre  und
Plichten,  so  daß  sie  insbesondere  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen,
welche  für  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  und  deren  Erweiterungen  emittirt
sind,  an  Kapital  und  Zinsen  nachstehen.

K.  4.

Für  die  Einzahlungen  der  auf  das  vorerwähnte  Aktienkapital  gezeichneten
  Beträge  gelten  die  in  den  .  11.  seqd.  der  erwahnten  Statuten  vorgesehenen
und  in  deren  Ergänzung  folgende  Bestimmungen:

1)  die  Einzahlung  der  gezeichneten  Beträge  erfolgt  in  Raten  von  zehn
Prozem,  welche  auf  einen  Zeitraum  von  mindestens  zwei  Jahren  in  der
Art  vertheilt  werden,  daß  zwischen  je  zwei  Einzahlungen  eine  Frist  von
wenigstens  zwei  Monaten  liegt;

2)  die  Einzahlungen  werden  nach  Wahl  der  Aktionaire  bei  der  Hauptkasse
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  oder  bei  den  von  der  Königlichen
Direktion  zu  bezeichnenden  Zahlstellen  geleistet;

3)  die  eingezahlten  Theilbeträge  werden  bis  zum  Termin  der  letzten  Ratenzahlung
  mit  vier  Prozent  pro  anno  verzinset;

4)  den  Einzeichnern  wird  gestattet,  bei  den  einzelnen  Ratenzahlungen  die
sämmtlichen  oder  einzelne  der  gezeichneten  Aktien  voll  einzuzahlen.  Desgleichen
  wird  den  Einzeichnern  von  wenigstens  zehn  Aktien  die  Befugniß
beigelegt,  nachdem  auf  den  Gesammtbetrag  der  Einzeichnung  und  a
dessen  Sicherstellung  mindestens  zwanzig  Prozent  eingezahlt  worden  sind,
den  Betrag  einer  weiteren  Ratenzahlung  sich  auf  einen  Theil  der  gezeichneten
  Aktien  als  Wolleinzahlung  anrechnen  zu  lassen,  vorbehaltlich

rer
        <pb n="403" />
        –  363  —

ihrer  Verpflichtung,  den  Gesammtbetrag  der  gezeichneten  Mtiien  bis  zum
letzten  Zahlungstermine  vollständig  einzuzahlen.

K.  5.

Gegen  die  zum  Vollen  eingezahlten  oder  angerechneten  Beträge  werden
Aktiendokumente  an  die  Inhaber  der  Interimsquitlungen  ausgegeben.  Diesen
Aktien  werden  ODioidendenscheine  vom  1:  Januar  desjenigen  Jahres  an,  in
welchem  die  Volleinzahlung  stattfand,  beigegeben.  Zum  Zwecke  der  Zinsenausgleichung
  wird  der  Werth  des  Oiovidendenscheins  jenes  Jahres  zu  vier
Thaler  pro  Aktie  angenommen.

Die  ausgegebenen  Aktien  erhalten  bis  zu  dem  auf  die  Betriebseröffnung
folgenden  ersten  Januar  zu  Lasien  des  Baufonds  die  gleiche  Oividende,  welche
den  ursprünglichen  Stamm-Aktionairen  Litt.  a.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
  aus  den  Betriebsüberschüssen  ausgezahlt  werden  wird.

g.  6.

Dem  Staate  bleiben  seine  Rechte  als  Eigenthuͤmer  von  Einer  Million
des  ursprünglichen  Stammaktien-Kapitals  vorbehalten.

F.  7.

Behufs  Ermittelung  des  Reinertrags  der  Strecke  Düsseldorf-Dortmund
und  der  im  F.  1.  angegebenen  Strecke  wird  in  der  im  FK.  22.  Nr.  1.  bis  4.
knciulse  des  Statutnachtrags  vom  6.  Juli  1853.  vorgeschriebenen  Weise
verfahren.

g.  8.

1)  Der  unter  dem  23.  August  1850.  abgeschlossene,  durch  Allerhöchsten  Erlaß
  vom  14.  September  desselben  Jahres  beslätigte  Betriebsüberlassungs-Vertrag
  nebst  seiner  Ergänzung  im  Statutnachtrage  vom  6.  Juli  1853.
(Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  408—  410.,  für  1853.  S.  485  bis
494.)  findet  auch  auf  die  oben  bezeichnete  Erweiterung  des  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Unternehmens  Anwendung.

2)  Die  Bergisch  -Markische  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichter,  die  Beförderung
  von  Milikairpersonen  und  Militaireffekren  jeder  Art  zu  ermaßigten
  Preisen  zu  übernehmen,  und  soll  das  über  diese  Transporte  auf  den
Staats-Eisenbahnen  unterm  31.  Dezember  1856.  von  den  Koniglichen

(r.  4919.)  Mini-
        <pb n="404" />
        3

4

–  364  —

Ministerien  des  Handels  und  des  Krieges  erlassene  Reglement  auch  auf  der
neuen  Bahnstrecke  mit  der  Abänderung  maaßgebend  sein,  daß  bei  Verlusten
  und  Beschädigungen  die  Entschäbigungssumme,  abgesehen  von  dem
Falle  höherer  Versticherung,  ein  Maximum  von  zwanzig  Thalern  für  den
Jollzentner  nicht  überschreitet.

Außer  dem  inentgeltlichen  Transporte  derjenigen  Postwagen,  welche
nöthig  sind,  um  die  der  Post  übergebenen  Güter  zu  befördern,  ist  die
Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet,  die  begleitenden  Post-Kondukteure
  und  das  Expeditionspersonal  in  jenem  Wagen  unentgeltlich  zu
efördern.

Die  Gesellschaft  gestattet  unentgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen,
längs  der  nach  diesem  Statutnachtrage  zu  erbauenden  Bahnstrecke,  unter
den  von  dem  Königlichen  Handelsministerium  festgestellten  Bedingungen.

Nehigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriuns.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="405" />
        —  366  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33.

 

(Nr.  4920.)  Verordnung,  betreffend  die  Form  und  das  Gepräge  der  Münzsorten,  welche  in
Gemaßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1857.  über  das  Münzwesen  ausgeprägt
  werden.  Vom  21.  Juni  1858.

Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  was  folgt:

Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  mit  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1857.  über  das  Münzwesen  (Gesetz-Sammlung  S.  305.)  eingetretenen
  Veränderung  des  Feingehalts,  der  Größe  und  des  Gewichts  der  Kurant-Münzen
  in  Silber,  insbesondere  der  Thaler,  der  Doppelthaler  und  der  Einsechstel-Thalerstücke
  gleichzeitig  eine  Aenderung  des  Gepräges  derselben  eintreten
  zu  lassen,  und  nachdem  die  in  dem  Dreißig-Thalerfuße  ausgepragten  Ein-Vereins-Thalerstücke,
  sowie  die  in  diesem  Münzfuße  in  der  Egenkhafe  als
Landesmünze  ausgepragten  Bergsegens-Thaler  bereits  mit  dem  von  Uns  bestimmten
  neuen  Gepräge  in  Umlauf  gesetzt  worden  sind,  bestimmen  Wir  hierdurch
  in  Bezug  auf  sämmtliche  Münzsorken,  welche  in  Gemätheit#  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1857.  über  das  Münzwesen  in  Umlauf  gesetzt  werden,  daß  solche
fortan  in  der  Form  und  mit  dem  Gepräge,  wie  solches  in  Nachfolgendem
festgesetzt  ist,  aus  geprägt  werden  sollen.

I.  Kurant-Münzen  in  Silber.

1)  Das  Zwei-Vereins-Thalerstück,  im  Normalgewicht  von  0,074074..
Pfund  und  im  Durchmesser  von  41  Millimetern,  im  polirten  Ringe  geprägt,
  anfangend  mit  der  Jahrzahl  1858.,  zeigt:

im  Avers:  Unser  Brustbild  mit  der  Umschrife:  ru#n.  wirsrn  ##
KOENIG  v.  PnEUSSEN,  unter  dem  Halse  das  Manzzeichen  4;

im  Revers:  den  heraldischen  Königlich  Preußischen  Adler  mit  der

über  dessen  Haupte  schwebenden  Preußischen  Königskrone,  in  den

Fängen  Scepter  und  Reichsapfel  haltend,  die  Kette  des  Schwar-Jahrgang

  1858.  (Nr.  4920.)  53  zen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1858,
        <pb n="406" />
        zen  Adler-Ordens  freifürmig  um  Hals  und  Brust  gelegt;  innerhalb
  der  Kette  auf  Brust,  Leib  und  Flügelansätzen  die  vier  Wappenschilder
  für  Preußen,  Brandenburg,  Burggrafemthum  Nürnberg
  und  Hohenzollern;  auf  den  Flügeln  die  Wappenschilder  der
übrigen  Provinzen,  und  zwar  auf  dem  rechten:  für  Schlesien,
Posen  und  Wesiphalen,  auf  dem  linken:  für  Rheinland,  Sachsen
und  Pommern;  zu  beiden  Seiten  des  Adlers  die  Umschrift:
zWEI  vEREINSTNA#CR  —  XV  EIN  pFü0ND  FkIg,  unterhalb  des
Adlers  die  Jahrzahl;

auf  beiden  Geprágeseiten  am  Rande  einen  Perlenkreis  mit
flachem  Randstäbchen;  auf  dem  glatten  Kantenrande  die
vertiefte  Inschrift:  corr  mur  uss,  die  einzelnen  Worte  getrennt
durch  verliefte  laubahnliche  Verzierungen.

2)  Das  Ein-Vereins-Thalerstück,  im  Norwalgewicht  von  0,037037.
Pfund  und  im  Durchmesser  von  33  Millimetern,  im  polirten  Ringe  geprägt,
  anfangend  mit  der  Jahrzahl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  Unser  Brustbild  mit  der  Umschrift:  raizon.  wunzun  17
KoENIG  v.  PREUSSEN,  unter  dem  Halse  das  Münzzeichen  4;

im  Revers:  den  heraldischen  Königlich  Preußischen  Adler  mit  der
über  dessen  Haupte  schwebenden  Preußischen  Königskrone,  in  den
Fängen  Scepter  und  Reichsapfel  haltend,  die  Kerke  des  Schwarzen
  Adler-Ordens  kreisförmig  um  Hals  und  Brust  gelegt;  auf
der  letzteren  den  Namenszug  &amp;amp;.  zu  beiden  Seiten  des  MAdlers
die  Umschrift:  E##  vEREINSTALER  —  Axx  kEl  prüD  FEin,
unterhalb  des  Adlers  die  Jahrzahl;

auf  beiden  Geprägeseiten  am  Rande  einen  Perlenkreis  mit
flachem  Randstäbchen;  auf  dem  glatten  Kantenrande  die
vertiefte  Inschrift:  corr  zur  uns,  die  einzelnen  Worte  getrennt
durch  vertiefte  laubähnliche  Verzierungen.

3)  Der  Bergsegens-Thaler,  im  Normalgewicht  von  0,037037.  Pfund
und  im  Durchmesser  von  33  Millimetern,  im  polirten  Ringe  geprägt,
anfangend  mit  der  Jahrzahl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  gleiche  Gepraäge  wie  der  Ein-Vereinsthaler;

im  Revers:  nur  Schrift,  und  zwar  in  der  Mitee  die  Aufschrift:
SEGEN  DES  MANASTELoRR  Bznon  A#UEs  mit  der  Umschrift:  z##
THALER  —  XXX  FIN  pFunD  FEIN,  unten  zwischen  der  Umschrift  die
Jahrzahl;

auf  beiden  Geprágeseiten  am  Rande  den  Perlenkreis  mit  dem
Randstabchen,  wie  auch  auf  dem  Kantenrande  Inschrift  und
Verzierung  übereinstimmend  mit  dem  Ein-Vereinsthaler.

4)  Das  Einsechstel-Thalerstück,  im  Normalgewicht  von  0,010684  Pfund
und  im  Durchmesser  von  23  Millimetern,  im  polirten  Ringe  gepräge,
anfangend  mit  der  Jahrzahl  1858.,  zeigt:  ç

im
        <pb n="407" />
        —  367  —

im  Avers:  das  gleiche  Gepraͤge  wie  auf  den  Ein-Thalern;

im  Revers:  den  heraldischen  Adler  wie  auf  den  Ein-Vereinsthalern
mit  der  Umschrift:  vI  EinEN  THALER  —  dr#  k#  p.  v.,  unterhalb
  des  Adlers  die  Jahrzahl;

auf  dem  Flächenrande  den  Perlenkreis,  nebst  Randstäbchen;  auf
dem  Kantenrande  Inschrift  und  Verzierung  ähnlich  denen  auf
den  Ein-Vereinsthalern.

II.  Scheidemünzen.

A.  in  Silber.

1)  Das  21  Silber  groschen-  oder  ##  Thalerstück,  davon  im  Durchschnitt
  155,25  Stück  ein  Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  21  Millimetern,
  im  polirten  Ringe  mit  glatkem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,
  anfangend  mit  der  Jahrzahl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  Unser  Brustbild  mit  der  Umschrift:  razpo#a.  wuhEN  IV
KOENIG  V.  PREUSSEN;
im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  24  sirzachoscns,  darnunter
  die  Jahrzahl  und  das  Münzzeichen  A  mit  der  Umschrift
oben:  12  ElNEN  TrHALER  und  unten:  sckEIDE  MONzE;
auf  beiden  Geprägeseiten  am  Rande  einen  Perlenkreis  nebst
flachem  Randstäbchen.

2)  Das  Ein-Silbergroschen-Stück,  davon  im  Durchschnitt  227,7  Stück
ein  Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  18,5  Millimetern,  im  polirten
Ringe  mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit
der  ahraht  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  gleiche  Gepräge  wie  das  Thalerstück;

im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  1  su######  #nOscu#ss,  darunter
  die  Jahrzahl  und  das  Münzzeichen  A  mit  der  Umschrift  oben:
30  EixxN  raILER  und  unten:  scnzinz  MUNZzj;

auf  beiden  Geprägeseiten  den  Rand  wie  bei  dem  u  Thalerstück.

3)  Dashalbe  Silbergroschen-Stück,  davon  im  Durchschnitt  455,4  Stück
ein  Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  15  Millimetern,  im  polirten
Ringe  mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit
der  Jahrzahl  1858.,  zeigt:

im  Avers:  das  gleiche  Gepräge  wie  das  ##  Thalerstück;

im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  siszu  choschzn,  darunter
  die  Jahrzahl  und  das  Mänzzeichen  4  mit  der  Umschrift  oben:
60  zlxxzN  THAZER  und  unten:  schzipz  MONzZz;

auf  beiden  Geprägeseiten  den  Rand  wie  bei  dem  #  Thalerstück.

Eir.  4020)  53*  B.  in
        <pb n="408" />
        —  368  —
B.  in  Kupfer.

1)  Das  Vier-Pfenning-Stück,  davon  im  Durchschnitt  834  Stück  ein
Pund  wiegen,  im  Durchmesser  von  26  Millimetern,  im  polirten  Ringe
mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit  der
Jahrzahl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  kleine  Königlich  Preußische  Wappenschild  mit  dem
heraldischen  Adler,  darauf  ruhend  die  Preußische  Königskrone,
darüber  die  Umschrift:  90  EinN  THALER;

im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  4  PFENNIgGr,  darunter  die
Jahrzahl  und  durch  einen  Strich  getrennt  tiefer  das  Münzzeichen  4
mit  der  Umschrift  oben:  scuriog  MONZE;

auf  den  beiden  Geprágeseiten  am  Rande  den  Perlenkreis  mit
einem  flachen  Randsiähchen.

2)  Das  Drei-Pfenning-Stück,  davon  im  Durchschnitt  111#  Stück
ein  Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  24  Millimetern,  im  polirten
Ringe  mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit
der  Vabrzabl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  kleine  Königlich  Preußische  Wappenschild,  darauf
ruhend  die  Preußische  Königskrone  und  darüber  die  Umschrift:
120  EINEN  THALER;

im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  3  PFENNINGE,  darunter  die
Jahrzahl  und  durch  einen  Strich  getrennt  tiefer  das  Muͤnzzeichen  A
mit  der  Umschrift  oben:  schzipE  MNZE:;

den  Rand  übereinstimmend  mit  dem  Vier-Menningstück.

3)  Das  Zwei-Pfenning-Stück,  davon  im  Durchschnitt  1662  Stück
ein  Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  20,5  Millimetern,  im  polirten
Ringe  mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit
der  Jahrzabl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  kleine  Preußische  Wappenschild  mit  darauf  ruhender
Preußischer  Königskrone,  darüber  die  Umschrift:  180  zTmen  rALZ;

im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  2  pFENNIKGE,  darunter  die
Jahrzahl  und  durch  einen  Strich  getrennt  tiefer  das  Münzzeichen  4
mit  der  Umschrift  oben:  schEinz  MONzZ;

den  Rand  übereinstimmend  mit  den  vorstehenden  Kupfermünzen.

4)  Das  Ein-Pfenning-Stück,  davon  im  Durchschnitt  3333  Stück  ein
Pfund  wiegen,  im  Durchmesser  von  17,5  Millimetern,  im  polirten  Ringe
mit  glattem  Kantenrande  ohne  Inschrift  geprägt,  anfangend  mit  der
Jahrzahl  1857.,  zeigt:

im  Avers:  das  kleine  Preußische  Wappenschild  mit  darauf  ruhender
Preußischer  Königskrone,  darüber  die  Umschrift:  360  zmuN  TALZ;
im  Revers:  in  der  Mitte  die  Aufschrift:  1  pNN##G,  darunter  die
        <pb n="409" />
        —  369  —

Jahrzahl  und  durch  einen  Strich  getrennt  tiefer  das  Muͤnzzeichen  A
mit  der  Umschrift  oben:  sCHEME  MNZE;

den  Rand  uͤbereinstimmend  mit  den  vorstehenden  Kupfermuͤnzen.

III.  Goldmünzen.

1)  Die  Krone,  zu  einem  Normalgewicht  pro  Stück  von  0,0222222..  Mund
und  im  Durchmesser  von  24  Millimetern,  im  polirten  Ringe  gepragt,
anfangend  mit  der  Jahrzahl  1858.,  zeigt:

im  Avers:  Unser  Brusibild  mit  der  Umschrift:  r##D##  WILHELM  IV
KkoEN  G  v.  PREUSEN,  unter  dem  Halse  das  Muünzzeichen  4;

im  Revers:  den  Eichenkranz  in  Gestalt  der  römischen  Coron,
oben  gebffnet,  darin  die  Aufschrift:  1  unonz#  mit  der  Jahrzahl
darunter;  über  dem  Kranze  die  Umschrift:  VEREINSnUONEE  und
unter  dem  Kranze  in  kleinerer  Schrift:  50  Elh  pr  FEIN,  beide
Umschriften  getrennt  durch  zwei  Rosetten  auf  der  Mittellinie,  die
das  Wort  K#n#ON#x  der  Länge  nach  durchschneider;

auf  beiden  Geprägeseiten  am  Rande  einen  Perlenkreis  mit
flachem  Nandstäbchen  auf  dem  glatten  Kantenrande  die
vertiefte  Inschrift:  corr  hur  u#s,  die  einzelnen  Worte  getrennt
durch  vertiefte  laubähnliche  Verzierungen.

2)  Die  halbe  Krone,  zu  einem  Normalgewicht  pro  Stück  von  0,0111111.,
Pfund  und  im  Durchmesser  von  20  Millimetern,  im  polirten  Ringe  geprägt,
  anfangend  mit  der  Jahrzahl  1858.,  zeigt:

im  Avers,  wie  auch

im  Revers  dasselbe  Gepräge  wie  die  Krone  mit  dem  Unterschiede,
daß  die  Aufschrift  innerhalb  des  Eichenkranzes  lautet:  34  KONZE
und  die  Umschrift  unter  dem  Kranze:  100  km  Prufp  FE,  und
ebenso

auf  beiden=  Geprägeflächen  den  außern  Rand  und  auf  dem
Kantenrande  die  Inschrift  nebst  Verzierung  übereinstimmend
mit  der  ganzen  Krone.

Der  Ministerprasident  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Unrkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestaät  des  Königs:

(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  Bodelschwingh.

 

 

(Nr.  4920—4921.)  (Nr.  4941.)
        <pb n="410" />
        Bilbung  und

#ue  der  So-Netät.


Gemeinschaftliche
  Anlagen.

—  370

(Nr.  4921.)  Statut  der  Sozietät  zur  Entwässerung  des  großen  Lugs  bei  Wormlage  in  den

.Kreisen  Calau  und  Luckau.

Vom  30.  Juni  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von

Preußen  2c.  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

g.  1.

Unter  der  Benennung:  „Sozietät  zur  Entwässerung  des  großen  Lugs  bei
Wormlage“  wird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet,  um  die
Hauptentwässerungs-Anlagen  für  das  große  Lug  bei  Waslage"  welche  im

Wesemtlichen  schon  im  Jahre  1847.  ausgeführt  sind,  zu  unter

alten  und  zu

vollenden,  sowie  die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Nebengräben  zu  beaufsichtigen.



Die  Sozietät  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Lübben.
Es  gehören  zur  Sozietät:  '

das  Rittergut  Wormiage.  *

-  ugk  ...  .  .  .  -
"  -  Lipten  *  521
-  -  Saado  .  .  .  ...  242
die  Gemeinde  Bartzig  .351
-  -  Saalhausen  534
-  -  Wormlage.  491
-  -  Lugk  ...  .  .  ..  -440
-  -  Lipten  =  104
-  2  —  .  119
-  Dollenchen  531
-  2  Goͤllnitz  ..  ...  -1184

Die  Sozietaͤt  hat  auf  gemeinschaftliche  Kosten

mit  965  M
:  450

u  n  n  n  „  „

M

90
100

148
57
137
8
175

org.  100  Quadratr.
43

#

u  „  V  u  uunun  umbn

Summa  6002  Morg.  138  Quadratr.
als  derjenigen  Fläche  im  Lug,  welche  bisher,  der  Ueberschwemmung  unterlag.

S.  2.

ay  die  kleine  Elster  von  der  Linthaler  Obermühle  aufwärts  bis  zum  Luge,

sodann  von  da  ab

b)  den  Cunevargraben  bis  zur  Grenze  von  Dobristroh  aufwarts,
c)  den  Mühlgraben  bis  zur  Grenze  von  Dollenchen  aufwärts,  desgleichen
d)  den  in  den  Möhlgraben  fallenden  Freigraben  innerhalb  der  Feldmark
Göllnitz  —  soweit  es  noch  nicht  geschehen  —  planmaßig  zu  reguliren
6
        <pb n="411" />
        —  371  —

Es  geschieht  dies  nach  dem  Plan  vom  20.  September  1846.  mit  der
spaͤter  vereinbarten  Aenderung  in  der  Richtung  des  Cunevargrabens  auf  dem
Dominialterrain  von  Lugk.  Fuͤr  jetzt  ist  die  Regulirung  nur  von  oberhalb  der
Gaͤrten  des  Dorfes  Rehain  aufwaͤrts  zu  bewirken;  die  Sohle  der  kleinen
Elster  ist  dabei  um  Einen  Fuß  weniger  tief  zu  legen,  als  in  dem  Plan  vom
Jahre  1846.  projektirt  worden,  und  die  Sohle  ist  mit  gleichmaͤßigem  Gefaͤlle
von  drei  Zoll  auf  Einhundert  Ruthen  nach  oben  so  weit  fortzufuͤhren,  bis  die
projektirte  Sohle  der  Luggräben  geschnitten  wird.  Auch  kann  es  nach  Maaßgabe
  der  bisherigen  beschränkten  Ausführung  des  Plans  bei  der  angenommenen
  geringeren  Sohlenbreite,  sowie  bei  den  steileren  Böschungen  da,  wo  sich
diese  als  ausreichend  erwiesen  haben,  bewenden.

Dem  Vorstande  der  Sozietät  bleibt  aber  vorbehalten,  die  vollstandige
Ausführung  des  Plans  vom  20.  September  1840.  jederzeit  zu  beschließen  und
zu  bewirken,  wenn  das  Bedürfniß  dazu  durch  die  Erfahrung  nach  Ansicht
des  Vorstandes  dargethan  wird.

Die  erforderlichen  Kosten  haben  die  Rittergüter  und  Gemeinden  nach
dem  im  F.  1.  genannten  Besitzstand  aufzubringen.

Die  Grundbesitzer  in  den  Gemeindefeldmarken,  einschließlich  von  geistlichen
  und  anderen  Inslituten,  kontribniren  dabei  unter  sich  nach  folgendem
Verhältpiß:

a)  in  den  Feldmarken  Wormlage  und  Dollenchen  nach  der  Ueberschwemmungsfläche,
  wobei  aber  zu  bemerken  ist,  daß  bei  einzelnen  Besitzern  die
beitragspflichtige  Fläche  im  Kataster  vergleichsweise  anders  normirt  worden,
  als  die  wirkliche  Fläche,  um  den  Beitragsfuß  dem  Vortheil  von
der  Entwässerung  entsprechend  zu  reguliren;

b)  in  den  Feldmarken  Saalhausen,  Lipten  und  Saado  nach  einem  Maaßsiab,
  der  nach  dem  Vortheil  von  der  Melioration  berechnet  ist;

c)  in  der  Feldmark  Göllnitz  (einschließlich  des  darin  enthaltenen  Grundbelhes
  der  Einsassen  zu  Lieskau)  nach  den  Separations-Theilneh  s
rechten;

4)  in  der  Feldmark  Bartzig  klassenweise  nach  der  Ueberschwemmungöfläche,
in  der  Hüfnerklasse  die  Hüfner  zu  gleichen  Theilen,  der  Gärtner  halb
so  viel  als  ein  Hüfner,  —  in  der  Häuslerklasse  die  Häusler  zu  gleichen
Theilen;  .

e)  in  der  Feldmark  Lugk  klassenweise  nach  der  Ueberschwemmungsflaͤche,  im
Uebrigen  nach  einem  unter  den  Kossaͤthen  und  Eigenthuͤmern  besonders
vereinbarten  Beitragsverhaͤltniß.

Das  Kataster  ist  hiernach  aufgestellt.  Dasselbe  ist  von  der  Regierung
zu  Frankfurt  auszufertigen.  Der  Sozietaͤtsdirektor  fuͤhrt  das  Kataster  fort
nach  den  Berichtigungen,  welche  durch  Besitzveraͤnderungen  und  Parzellirungen
erforderlich  werden.  Wegen  derjenigen  Beitraͤge,  welche  die  Sozietaͤtsgenossen
zur  biöherigen  theilweisen  Ausführung  der  Anlagen  und  zu  deren  Unterhaltung
bereits  aufgebracht  haben,  findet  eine  Ausgleichung  nicht  statt.

(r.  4921.)  Auch
        <pb n="412" />
        —  372  —

Auch  hat  es  bei  der  gelroffenen  Vereinigung  sein  Bewenden,  wonach
das  Rittergut  Bronko  wegen  seines  Besitzsiandes  im  Lug  ein=  für  allemal  Einhundert
  Thaler  gezahlt  hat  und  die  Gemeinde  Bronko  von  Beiträgen  zu  den
Haupt-Anlagen  freigelassen  ist.

F.  3.

elnteraltung  Die  Sozietät  hat  ferner  auf  gemeinschaftliche  Kosten  und  nach  demselerselben.

  ben  Beitragsmaaßstab  (F.  2.)  auch  die  planmäßige  Unterhaltung  dieser  Anlagen
  zu  bewirken.  Die  Verpflichtungen  zur  Räumung  der  kleinen  Elster,  welche
anderen  Gemeinden  bisher  oblagen,  haben  nach  getroffener  Vereinigung  für
die  Strecke  von  der  Rehainer  Brücke  aufwärts  gegen  Festsetzung  einer  Entschädigung
  in  Rente  seit  1847.  aufgehört.

Danach  haben  ,

die  Gemeinde  Dobristroh  eine  jährliche  Rente  von  2  Rthlr.  12  Sgr.,

O  .-  Bronko  -  -  -  :  2  "O  4  =

-  *  Rutzke  10  *  15  -

-  *“  Rehain  -  J9  .  24  =
postnumerando  zu  Johanni  jeden  Jahres  (also  seit  Johanni  1848.)  an  die
Sozietät  zu  zahlen.  Den  Gemeinden  steht  es  aber  frei,  durch  Zahlung  des
zwanzigfachen  Betrages  die  Rente  in  Kapital  abzulösen.

Bei  dieser  Vereinigung  soll  es  verbleiben,  und  kontribuiren  die  Mitglieder
  der  gedachten  Gemeinden  bei  Aufbringung  der  Entschädigung  unter  sich
nach  dem  Beitragsfuß,  welcher  bei  der  Räumung  der  kleinen  Elster  unter  ihnen
stattfand.

Die  Verpflichtungen,  welche

a)den  Gemeinden  Rehain  und  Lindthal  zur  Räumung  der  kleinen  Elster
von  der  Rehainer  Brücke  abwärts  bis  zur  Lindtholer  Obermühle,
b)  der  Gemeinde  Dobristroh  zur  Räumung  des  Cunevargrabens  auf  der

Bartzig-Saalhausener  Grenze
3  bleiben,  im  Mangel  anderweiter  Vereinigung  mit  der  Sozietät,  fortestehen.



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U##  VU

u  un

S.  4.

Nebengräben,  Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Nebengräben,  welche  zur  Entesche

  under  wässerung  der  einzelnen  Feldmarken  erforderlich  sind,  liegt  den  Genossen  der

rerden.  Sozietät  nach  ihrer  besonderen  Betheiligung  dabei  ob.  Es  konkurriren  dabei

auch  die  Gutsherrschaft  und  die  Gemeinde  zu  Bronko.

Die  Sozietätsverwaltung  hat  die  Ausführung  dieser  Gräben  zu  vermitteln,

  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  Betheiligten  zu  bewirken,  nachdem  der

Man  dazu  von  der  Regierung  in  Frankfurt  —  im  Beschwerdewege  von  dem
Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  —  festgestellt  ist.

Die  Unterhaltung  solcher  Gräben,  bei  welchen  verschiedene  Besitzer  betheiligt

  sind,  wird  umer  die  Schau  der  Sozietätsverwaltung  gestellt.  Bei

Bei
        <pb n="413" />
        —  373  —

Bei  den  uͤber  das  Beitragsverhaͤltniß  zur  Ausfuͤhrung  und  Unterhaltung
dieser  Graͤben  getroffenen  Vereinigungen  behält  es  sein  Bewenden.

Die  Anlegung  neuer  Zuleitungsgräben  zu  den  Hauptgräben  und  zur  kleinen
  Elster  ist  den  Adjazenten  unverwehrt;  jedoch  hat  die  Sozietätsverwaltung
die  Einmündungsstelle  zu  bestimmen.

K.  5.

Der  Gutsherrschaft  zu  Bronko  ist  verstattet,  von  ihren  Lugwiesen  nahe  Velondere
der  Saadoer  Grenze  ab  einen  Abzugsgraben  nach  dem  Cunevargraben  über  Varsuhebedie
  herrschaftlich  Saadoer  Flur  anzulegen  und  zu  unterhalten.  Die  Gutsherr=  kür  die  Hiae.
schaft  zu  Bronko  ist  andererseits  verpfüchtet,  der  Gursherrschaft  zu  Saado  für  zter=  Branko
deren  Passikenfeld  Vorfluth  zu  geben.  Der  Gutsherrschaft  zu  Saado  wird  zu
diesem  Behufe  gestattet,  den  sogenannten  großen  Feldgraben  in  herrschaftlich
Bronkoer  Flur  vom  Knie  oberhalb  der  steinernen  Brücke  aufwärts  bis  zu  ihrer
Feldmark  nach  Bedürfniß  zu  vertiefen  und  fernerhin  zu  räumen;  die  Gutsherrscett
  zu  Bronko  rdumt  dagegen  diesen  Graben  umerhalb  des  genannten

niees.

Die  Sozietätsverwaltung  kann  die  vorgenannten  Gräben  der  Schau

unterwerfen,  wenn  einer  der  beiden  Betheiligten  darauf  anträgt.

g.  6.
Der  Grund  und  Boden  zu  den  Entwässerungs-Anlagen  oberhalb  der  Erund  und

Rehainer  Gärten  ist  —  soweit  dies  noch  erforderlich  —  unentgeltlich  von  den  ——  den
Adjazenten  herzugeben,  wogegen  ihnen  da,  wo  bei  der  planmaͤßigen  Herstellung
der  Anlagen  eine  neue  Richtung  für  dieselben  gewählt  wird,  das  verlassene
Grabenbert  zufallt.  Rücksichtlich  der  Feldmark  Bartzig  ist  dieserhalb  bei  der
Sebaration  eine  Ausgleichung  unter  den  Theilnehmern  der  letzteren  zu  bewirken.


Wenn  die  Regulirung  der  kleinen  Elster  künftig  in  den  Rehainer  Gärten
  und  unterhalb  derselben  fortgesetzt  werden  sollte,  so  ist  dort  für  das  erforderliche
  Terrain  Entschädigung  zu  geben  und  nöthigenfalls  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  S#.  45  —51.  festzustellen.

g.  7.

Die  Kosten  des  erforderlichen  Umbaues  der  Bruͤcken  auf  den  Entwaͤsse-  Bruͤden,  Fuhr«
rungszuͤgen  gehoͤren  zu  den  Kosten  der  ersten  normalen  Herstellung  der  ren  *
Die  fernere  Unterhaltung  der  Brücken  bleibt  Sache  derer,  welche  bisher  zu
ihrer  Unterhaltung  verpflichtet  waren.
Die  vorhandenen  oder  künftig  anzulegenden  Brücken  müssen  eine  solche
lichte  Höhe  und  Weite  haben,  daß  der  regelmáßige  Wasserabfluß  nicht  bebindert
  wird.  ç  ·  ·
Fuhrten  in  den  Entwaͤsserungszuͤgen  sollen  nach  wie  vor  nicht  stattfinden.

gahrgang  1858.  (Nr.  4921.)  54  g.  8.
        <pb n="414" />
        Uferrand  und
Auswurf.

Viehtränken.

Fischerei.

—  374  —
K.  8.

An  den  von  der  Sozietät  zu  unterhaltenden  Hauptgräben  im  Luge  und
an  der  kleinen  Elster  müssen  vier  Fuß  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab
gerechnet  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben.  Auch  Baͤume
und  Hecken  dürfen  auf  dieser  Fläche  nicht  geduldet  werden.  Dieser  Uferrand
bildet  den  Zugang  für  die  Beaufsichtigung.

Bei  der  Räumung,  wie  auch  bei  der  normalen  Anlegung,  müssen  die
Adjazenten  den  Auswurf  hinter  den  vorgenannten  Uferrand  auf  ihre  Grundstücke
  aufnehmen.  Der  Uferrand  soll  mit  dem  Auswurf  nicht  belegt  werden.
Da,  wo  bereits  Auswurf  auf  dem  Uferrande  liegt  und  durch  Berasen  haltbar
geworden  ist,  kann  von  dieser  Vorschrift  abgesehen  werden.  Der  Auswurf
fällt  den  Adjazenten  zur  freien  Disposition  zu.  Außerdem  darf  von  den  Adjazenten
  der  kleinen  Elster  auf  der  Strecke  in  den  Rehainer  Gärten  und  unterhalb
  derselben  für  die  zur  Unterbringung  des  Auswurfs  bei  der  ersten  normalen
Regulirung  erforderliche  Fläche  Nutzungsentschädigung  beansprucht  werden.
Die  Adjazenten  der  kleinen  Elster  oberhalb  der  Rehainer  Gärten  und  der
Hauptgräben  im  Luge  haben  für  die  zur  Unkerbringung  des  Auswurfs  bei  der
ersten  normalen  Regulirung  erforderliche  Fläche  nur  dann  und  nur  insoweit
eine  Nutzungsentschädigung  zu  beanspruchen,  als  die  dazu  erforderliche  Fläche
die  Breike  von  sechs  Fuß  übersteigt.  Die  Ausführung  der  Anlagen  wird  durch
dergleichen  Entschädigungsansprüche  nicht  aufgehalten.

Rücksichtlich  der  Nebengräben,  welche  der  Schau  der  Sozietätsverwaltung
  unterliegen,  ist  bei  der  Räumung,  wie  bei  der  ersten  normalen  Anlegung,
der  Auswurf  allgemein  von  den  Adjazenten  unentgeltlich  aufzunehmen  und  von
denselben  nach  Besitimmung  der  Sozietätsverwaltung  so  weit  vom  Grabenrande
  fortzuschaffen,  als  es  zur  Reinhaltung  des  Grabenbettes  nothwendig  ist.

i

.  Viehtränken  an  den  von  der  Sozietät  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden
  Entwässerungszügen  dürfen  nur  in  Ufereinschnitten  bestehen,  welche
durch  Stangen  2c.  so  eingerichtet  sind,  daß  das  Bieh  das  Flußbett  nicht  betrelen
  kann.  Die  erste  Anlegung  der  erforderlichen  Viehtränken  an  der  kleinen
Elster  oberhalb  der  Rehainer  Gärten  bewirkt  die  Sozietät;  in  Streitfällen  entscheidet
  darüber  die  Regierung  zu  Frankfurt.  Sonst  fallt  die  Anlegung  und
Unterhaltung  den  Betheiligten  zur  Last.

 

g.  10.

Bei  Ausübung  der  Fischerei  in  den  Entwässerungszügen  sind  das  Flußbett
  und  die  Ufer  sorgfaltig  zu  schonen.  Der  Sozietätsdirektor  kann  bestimmen
  und  den  Fischereiberechtigten  vorschreiben,  ob  und  welche  besondere
Vorkehrungen  dieserhalb  von  ihnen  zu  treffen  sind.  Ist  dieserhalb  ein  Ufereinschnitt
  an  der  kleinen  Elster  erforderlich,  so  ist  die  erste  Anlage  von  der
Sozietät  zu  bewirken.

.  11.
        <pb n="415" />
        —  375  —

S.  11.
Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beitraͤge  fuͤr  die  Ausfuͤhrung

und  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ruht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  #

Lasten  als  Reallast  unablöslich  auf  den  beitragspflichtigen  Lug-Grundstücken.
Die  Sozietätsbeiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  von  ihm
zu  bestimmenden  Terminen  zur  Sozietakskasse  bei  Vermeidung  der  administrativen
  Exrekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren  Vorstände
  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Sozietätskasse.  Die  Exekution  findet
auch  statt  gegen  Pachter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer  der  Güter,  vorbehaltlich
  ihres  Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  sinden  gleiche  Anwendung  auf
die  Beiträge  zur  planmäßigen  Ausführung  der  im  §.  4.  bezeichneten  Grben.

F.  12.

Die  Vertretung  der  Sozietät  wird  durch  einen  Vorstand  gebildet,  welcher
unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  der  Sozietät  aus  fünf  Schaurichtern  besteht.
Die  Schaurichter  werden  von  den  vier  Gutsherrschaften  (F.  1.)  persönlich  oder
durch  Bevollmächtigte,  resp.  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  und  von  den  Vorstehern
der  acht  Gemeinden  (a.  a.  O.)  gemeinschaftlich  gewählt.  Zwei  Schaurichter
sollen  aus  den  Gutsherrschaften  entnommen  werden.  In  gleicher  Weise  ist  für
jeden  Schaurichter  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  doch  findet  dabei  die  ebengedachte
  Beschränkung  in  den  zu  wählenden  Personen  nicht  statt.  Bei  der  Wahl
führen  die  Gutsherrschaft  zu  Wormlage  und  der  Gemeindevorsteher  zu  Göllnitz
  je  zwei,  die  übrigen  Wäler  je  Eime  Stimme.  Die  Wahl  geschieht  durch
absolute  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  enescheidet  das  Loos.  Die
Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  —  das  erste
Mal  drei,  dann  zwei,  und  so  fort  —  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.
Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  besti  mi.  Die  Ausscheidenden
  können  wieder  gewählt  werden.  Der  Stellvertreter  eines  Schaurichters
  tritt  in  Verhinderungsfällen  des  letzteren  oder  bei  dessen  Ausscheiden
während  der  Wahlperiode  bis  zum  Ablauf  derselben  ein.

Der  Sozietätsdirektor  oder  ein  besonderer  von  der  Regierung  ernannter
Wahlkommissarius  leitet  die  Wahl.  Die  Prüfung  der  Wahl  steht  dem  Vorstande
  zu.  Im  Uebrigen  finden  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme
der  Wahl  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analogisch  Anwendung.  Der
Sozietätsdirektor  und  dessen  Stellvertreter  im  Vorsitz  werden  von  der  Regierung
  in  Frankfurt  ernannt.  Fällt  die  Ernennung  auf  einen  der  gewählten
fünf  Schaurichter,  so  besteht  dann  der  Vorstand  nur  überhaupt  aus  fünf  Mitliedern,

  sonst  aber  einschließlich  des  Direktors  aus  sechs  Mitgliedern.  Bei
pater  hervortretendem  Bedürfniß  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  die  Vertretung
  und  der  Wahlmodus  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  unter  Genehmigung
  des  Ministeriums  für  die  landwirkhschaftlichen  Angelegenheiten  anders
regulirt  werden.

Fr.  4921.)  54%  K.  13.

Entrichtung
der  Sozictälseiträge.


Vorstand  der
Sozietät.
        <pb n="416" />
        —  376  —

.  13.

Der  WVorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  der  Sozietät  zu  beschließen,
soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesondere
#a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;
b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhulichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnungen;
)  über  etwaige  Anleihen;
d)  über  Vertrage  (s.  jedoch  F.  21.);
ee)  über  die  Benutzung  der  Grundslücke  oder  des  sonsligen  Vermögens  der
Sozietät;
1)  btn  die  Annahme  des  Rendanten  und  die  erforderlichen  Unterbeamten;
8)  über  Geschäftsanweisungen;
h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.
Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.  Gestatten  es
die  Umstiände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Versammlung  des  Vorstandes  nochmals
  eine  Verständigung  zu  versuchen.

S.  14.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
D)  zu  Anleihen,
c)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  der  Sozietät.

S.  15.

Der  Vorsland  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  Einmal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
  wird  vom  Vorstande  ein=  für  allemal  festgesetzt.  Die  Zusammenberufung
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegensiände  der  Verzandlung,  mit  Ausnahme  dringender
  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher  stattfinden.

S.  16.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  der
Sozietät  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Jedes  Mitglied  hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheider
die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen  sind.

Eine
        <pb n="417" />
        —  377  —

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung
  uͤber  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genuͤ-gender
  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung
muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

F.  17.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Mlichten  der  Sozietät  darf  derjenige
nicht  theilnehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Sozietät  im  Widerspruche  stehr.
Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter  eine  beschlußfäbige
  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,  oder,  wenn
auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung  für  die
Wahrung  der  Interessen  der  Soziekät  zu  sorgen  und  nöthigenfalls  einen  besonderen
  Vertreter  für  dieselbe  zu  bestellen.

S.  18.

Die  Beschlüsse  des  Vorskandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von
dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichner.

.  19.

Der  Sozietätsdirektor  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt  die  Sosietöts-Ver-Polizei
  zum  Schutz  der  von  der  Sozieräh  zu  unterhaltenden  und  zu  beaufsichti=  waltung.
enden  Anlagen.  In  einzelnen  Fallen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes
Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,
  Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.  Der  Vorsitzende  hat  insesondere

a)  die  Sozietät  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  §.  18.  zu  vollziehende  Urkunde  oder
Vollmacht  erforderlich  (siehe  jedoch  §.  21.);
b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen=  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;
c)  die  Sozietatsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
  auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;
"))  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten  anzuordnen
  und  zu  leiten.

g.  20.

Alljaͤhrlich  im  Fruͤhjahr,  vor  oder  in  Verbindung  mit  der  ordentlichen
Jahresversammlung  des  Vorstandes,  findet  eine  Hauptschau  statt.

Der  Direktor  haͤlt  die  Schau  mit  den  Schaurichtern  ab  und  leitet  sie.

Die  Grabenrolle  (F.  31.)  wird  dabei  zum  Grunde  gelegt.  Ueber  den  Befund

ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  oͤffentlich  bekannt  gemacht,

(Nr.  4921.)  damit
        <pb n="418" />
        —  378  —

damit  jeder  Betheiligte  derselben  beiwohnen  kann.  So  oft  es  erforderlich  ist,  soll
in  gleicher  Weise  im  September  eine  Nachschau  abgehalten  werden.

g.  21.

Die  gewoͤhnliche  Unterhaltung  der  Sozietaͤtsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schauen  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes,  in  dringenden
  Fällen  nach  eigenem  Ermessen  an.  Ob  die  Ausführung  auf  Rechnung
oder  durch  Entreprise  zu  geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze
  fest,  unbeschadet  deren  in  dringenden  Fällen  der  Oirektor  nach  eigenem  Ermessen
  verfährt.  Zu  Entreprise-Kontrabten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf
  der  Direktor  einer  Vollmacht  nicht.

g.  22.

Ruͤcksichtlich  der  der  Schau  unterworfenen  Nebengraͤben  ordnet  der  Direktor
  nach  dem  Befund  der  Schau,  sonst  aber  in  dringenden  Fällen  nach  eigenem
  Ermessen  an,  was  zur  normalen  Unterhaltung  zu  thun  ist.  Die  Befolgung
  dieser  Anordnungen  ist  im  Wege  der  administrativen  Exekution  vom  Direktor
  zu  erzwingen.

g.  23.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  Arbeiten
  der  Sozietat  werden  vom  Direktor  auf  Beschluß  des  Vorstandes  ein  oder
mehrere  Unterbeamte,  welche  zugleich  die  Funktion  eines  Feldhüters  erhalten
können,  angestellt  und  eidlich  verpflichtet.  Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten
  Disziplinarstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,
nöthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorlaufig
untersagen.

g.  24.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  der  Sozietät  rücklichtlich
ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  quallfizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich,  zu  revidiren.  Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten
  hat  der  Direktor  durch  einen  solchen  Bausachverständigen  den
Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

g.  25.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorsland  einen  Rendanten,
  welcher  durch  Handschlag  an  Eidesslatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
  des  Vorstandes  verpflichtet  wird.  Der  Rendant  kann  auch  Mitglied
des  Vorstandes  sein.  Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Worsitzenden
  die  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.
Die  Jahresrechnung  pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden
zu  übergeben,  welcher  dieselbe  selbst  und  durch  ein  vom  Worstande  allet

iefür
        <pb n="419" />
        —  379  —

hiefür  zu  bezeichnendes  Mitglied  desselben  der  Vorprüfung  unterwirft.  Behufs
  Vorlegung  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes  und
vierzehn  Tage  vor  derselben  sind  Etat  und  Jahresrechnung  zur  Einsicht  jedes
Mitgliedes  der  Soziet4t  offen  zu  legen.

g.  26.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  —  bis  zu  fuͤnf  Thaler  Geldbuße  oder  drei  Tage
Gefaͤngniß  —  vorlaͤufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  Die
vom  Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen
zur  Sozietätskasse.

S.  27.

Der  Direktor  und  die  Schaurichter  bekleiden  Ehrenposten.  Der  Direktor
  erhält  indeß  für  die  Schauen  eine  Fuhrkosten-Entschädigung  von  zwei  Thalern
  pro  Tag  und  bezieht  eine  Entschädigung  für  Büreau-Aufwand,  welche
von  der  Regierung  zu  Frankfurt  nach  Anhbrung  des  Vorstandes  festzusetzen  ist.

K.  28.

Die  Soziekät  steht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Frankfurt  als  Wufsichterecht
Landespolizei-Behörde  und  in  höherer  Inskanz  des  Ministeriums  für  die  land=  er  Staattbe
wirthschaftlichen  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß
die  Bestimmungen  des  Statuts  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und
erhalten  und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des  Vorstandes
  und  des  Direkkors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulädssig  und  nicht  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzug.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  der  Sozietät  jederzeit
Kenneniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  die  Sozietät  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.  über  die  Polizeiverwaltung  die  etwa  noch  nöthigen  Polizeiverordnungen
zu  erlassen  zum  Schutz  der  von  der  Sozietät  zu  unterhaltenden  uud  zu  beaufsichtigenden
  Anlagen.

S.  29.

Wenn  der  Vorstand  es  unterlaßt  oder  verweigert,  die  der  Sozietät  nach
diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Faushalts-Etat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
bewirken  oder  siellt  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande
  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu.

(Nr.  4941.)  K  30.
        <pb n="420" />
        —  380  —

K.  30.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  der  Sozietaͤt
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkuͤrzt  zu  Theil  werden  und
etwaige  Beschwerden  daruͤber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

g.  31.

Vorhberge,  Die  erste  normale  Ausführung  der  Anlagen  leiket  der  Regierungskoma#Bessun
  missarius  mit  Hülfe  des  ihm  beigeordneten  Bausachverständigen.  Während
dieses  Zeitraumes  versieht  der  Regierungskommissarius  zugleich  die  Funktionen
des  Sozieratsdirekrors  und  der  Bausachverständige  isi  zugleich  Mitglied  des
Vorstandes  mit  Stimmrecht.  Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen
vom  Regierungskommissarius  dem  Vorstande  übergeben  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  Inventariensiucke.  Der
Nachweis  hat  eine  technische  Beschreibung  der  Anlagen  (Grabenrolle)  zu  enthalten,
  der  Arl,  daß  auf  Grund  derselben  und  der  örtlich  anzubringenden  Marken
  (Sohlensteine  rc.)  der  normale  Zustand  der  Anlagen  jederzeit  geprüft  werden
  kann.  Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung
  zu  Frankfurt,  in  höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landisthschatrlichen
  Angelegenheiten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zussig
  ist.

6#  Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Bausachverständigen

  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

g.  322

Allgemeine  Abaͤnderungen  des  vorstehenden  Statuts  koͤnnen  nur  unter  landesherr-Hestmmung,
  licher  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh##ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

"n  Für  den  Chef  des  Ministeriums
Simons.  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten:
v.  aumer.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
.
        <pb n="421" />
        —  381  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  34.  —

 

(Nr.  4922.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Nordwalde,  im  Kreise  Steinfurt,  bis  zu  der  Münster-Glanerbrücker
Staatsstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Nordwalde,  im  Kreise  Steinfurt,  bis  zu  der  Münster-Glanerbrücker
Staatsstraße  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Encnahme
  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
kommen  soll.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  Steinfurt  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Besiimmungen  von  Ihnen  auf  den  Staatshausseen
  ang  wendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Koͤnigs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgong  1858.  (Nr.  4922—4923.)  55  (Nr.  4923.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1858.
        <pb n="422" />
        —  382  —

(Xr.  4923.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1858.,  betrefsend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  im
Kreise  Neuhaldensleben  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Ummendorf
  über  Wefensleben  und  Belsdorf  bis  zur  Magdeburg-Helmstädter
Staats-Chaussee  bei  Alleringersleben.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
  im  Kreise  Neuhaldensleben  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Ummendorf
  über  Wefensleben  und  Belsdorf  bis  zur  Magdeburg-Helmstadter  Staats-Chaussee
  bei  Alleringersleben  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Domaine
Ummendorf  und  den  betheiligten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschrifren,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodel  schwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

 

(Nr.  4924.)
        <pb n="423" />
        —  363  —

(Nr.  4924.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Juni  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Oberwilden  uber  Mittel=  und  Unterwilden  nach  Salchendorf
  im  Kreise  Siegen,  Regierungsbezirks  Arnsberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Siegen,  Regierungsbezirks  Arnsberg,  von  Oberwilden
  über  Mittel=  und  Unterwilden  nach  Salchendorf  genehmigt  habe,  bestimme
  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  besiehenden  Porscheisten,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen
sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Gemeinden  Wilden  und  Salchendorf  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats=Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Beslimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  verleihen.  Buch  sollen  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Ne.  419241—1925.)  555  (Nr.  4925.)
        <pb n="424" />
        —  384  —

(Nr.  4925.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  die  Statuten  der  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft
  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,  Paraffin  2c.“  mit  dem
Domizil  zu  Dortmund  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  30.  Juni  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter

  der  Benennung:  „Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,

Paraffin  rc.“,  deren  Sitz  in  Dortmund,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  sein  soll,
und  welche  zum  Zweck  hat:

a)Erwerbung  der  bei  Werther  befindlichen  Lager  bituminöfen  Schiefers
und  dessen  Ausbeute  durch  Gewinnung  von  Mineralbl,  Paraffin  und
noch  darin  enthaltenen  Substanzen,

5b)  Handel  mit  den  aus  dem  Schiefer  gewonnenen  Produkten,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  den  in  dem
notariellen  Akte  vom  9.  März  1858.  festgestellten  Gesellschaftsstatuten  Unsere
landesherrliche  Beslatigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  9.  März  1858.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  der  Statuten
  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
zu  Arnsberg  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht  werde,

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Hepdt.  Simons.

Statut
        <pb n="425" />
        —  385  —

Sta.tut

der

Aktiengesellschaft  „Helios“  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  2c.

Titel  I.
Firma,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.

C.  1.

Unter  Vorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung  und  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  wird  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  eine
Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:

„Helios,  Abktiengesellschaft  zur  Gewinnung  von  Mineralöl
Paraffin  2c.“,
begründet.

g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Wohnsitz  in  Dortmund  und  ihren  Gerichtsstand
  vor  dem  Königlichen  Kreisgerichte  daselbst.

Da  die  Gesellschaft  bei  Werther,  im  Bezirke  des  Königlichen  Kreisgerichts
  zu  Halle  in  Weslphalen,  gewerbliche  Etablissements  besitzt,  so  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  wegen  der  Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,  welche  sich
auf  diese  Etablissements  beziehen,  auch  vor  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu
Halle  in  Westphalen  als  Verklagte  Recht  zu  nehmen.

Auf  Klagen  der  Aktionaire  als  solcher  gegen  die  Gesellschaft  findet  diese
letztere  Bestimmung  keine  Anwendung.  .

Jeder  Aktionair  nimmt,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft
  handelt,  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  zugleich  sein
Domizil  in  Dortmund.  Alle  Insinuationen  erfolgen  guͤltigerweise  an  die  in
diesem  O#mmi  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende  Person,  oder  an  dem  in
diesem  Orte  belegenen,  von  ihm  zu  bestimmenden  Hause,  und  in  Ermangelung
der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  auf  dem  Prozeßbüreau  des
Königlichen  Kreisgerichts  zu  Dortmund,  gemäß  den  §#§.  20—  22.  Titel  7.
Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung.

S.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  funfzig  Jahre,  vom  Tage  der
landesherrlichen  Genehmigung  derselben  gerechnet,  festgesetzt.  4
(Nr.  4925.)  .  4.
        <pb n="426" />
        —  386  —

C.  4.

Eine  Verlängerung  derselben  kann  innerhalb  der  gedachten  Zeit  durch
die  Generalversammlung  (§.  37.)  beschlossen  werden.  Der  desfallsige  Beschluß
bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  lI.
Zweck  der  Gesellschaft.

g.  5.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:

a)  Erwerbung  der  bei  Werther  befindlichen  Lager  bituminoͤsen  Schiefers
und  dessen  Ausbeute  durch  Gewinnung  von  Mineraloͤl,  Paraffin  und
noch  darin  enthaltenen  Substanzen,

b)  Handel  mit  den  aus  dem  Schiefer  gewonnenen  Produkten.

Titel  III.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

F.  6.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  auf  viermal  hundert  tausend
Thaler  Preußisch  Kurant  festgesetzt  und  auf  zweitausend  Stück  Akreien,  jede
zu  zweihundert  Thaler,  vertheilt.  Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur
durch  die  Generalversammlung  G.  37.)  mit  landesherrlicher  Genehmigung  beschlossen
  werden.

S.  7.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber.  Dieselben  werden  nach  dem  diesem
  Statute  beigehefteten  Formulare  A.  in  fortlaufenden,  aus  dem  Stammaktienbuche
  auszuziehenden  Nummern  von  1.  bis  2000.  ausgefertigt  und  ausgegeben,
  wenn  der  volle  Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.

Mit  den  Abtien  werden  ODidvidendenscheine  nebst  Talon  jedesmal  auf
fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Formulare  B.  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  gegen  Einreichung  des  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.

Ueber  die  Partial-Einzahlungen  bis  zur  erfolgten  vollen  Berichtigung  des
Aktien-
        <pb n="427" />
        —  387  —

Aktienbetrages  werden  besondere,  mit  den  Nummern  der  künftig  auszufertigenden
  Akrien  versehene,  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  und  dem
Direktor  zu  unterzeichnende  Quiktungsbogen  ausgegeben,  die  auf  den  Namen
des  ersten  Inhabers  lauten.  Dieselben  werden,  sobald  der  Betrag  der  Aktien
voll  eingezahlt  ist,  gegen  die  Aklien  selbst  ausgewechselt.

K.  8.

Ein  jeder  Aktienzeichner  ist  zwar  seine  Rechte  aus  der  Zeichnung  und
den  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen  auf  Andere  zu  uͤbertragen  befugt,  er  bleibt
aber  fuͤr  den  vollen  Betrag  des  von  ihm  gezeichneten  Aktienkapitals  verpflichtet
und  kann  von  dieser  Verbindlichkeit  vor  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  gar
nicht,  nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  nur  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
  der  Gesellschaft  befreit  werden.

Die  Richtigkeit  der  Unterschriften  unter  den  Cessionen  ist  der  Verwaltungsrath
  zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

g.  9.

Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  nach  dem  Bedürfnisse  der
Gesellschaft  auf  Grund  besonderer  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes  in
Raten  von  zwanzig  Prozent  und  in  Zwischenräumen  von  nicht  unter  einem
Monat  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  in  Dortmund  oder  an  näher  zu  bestimmenden
  und  bekannt  zu  machenden  Bankhausern  anderer  Orte.

Die  Aufforderung  erfolgt  vier  Wochen  vor  jeder  Zahlung  durch  die
S.  14.  bestimmten  Gesellschaftsblatter.

Sofort  nach  Eingang  der  landesherrlichen  Genehmigung  müssen  jedoch
mindestens  zwanzig  Prozent  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  überhaupt  mindestens
  vierzig  Prozent  eingefordert  und  eingezahlt  werden.

S.  10.

Wer  innerhalb  der  nach  F.  9.  festzusetzenden  Fristen  die  ausgeschriebenen
Zahlungen  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  außer  den  gesetzlichen
  Verzugszinsen,  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Wiertheile  des  ausgeschriebenen
  Betrages.

Wenn  innerhalb  vier  Wochen  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung
  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,
die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,
sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche
auf  den  Empfang  von  Aktien  für  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung
  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.

Nr.495.)  An
        <pb n="428" />
        —  388  —

An  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  koͤnnen  von  dem
Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Derselbe  ist  jedoch  statt  dessen  auch  berechtigt,  die  gerichtliche  Einklagung
der  falligen  Einzahlungen  nebst  Verzugszinsen  und  der  Konventionalstrafe  gegen
  die  säumigen  Mktionaire  zu  beschließen.

g.  11.

Mehrere  Rechtsnachfolger  und  Repraͤsentanten  eines  Aktionairs  sind  nicht
befugt,  ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben;  sie  können  dieselben  vielmehr
  nur  gemeinschaftlich,  und  nur  durch  Eine  Person,  wahrnehmen  lassen.

S.  12.

Sind  Aktien,  Quittungsbogen  oder  Talons  verloren  gegangen,  so  hat
der  Verlierer  die  Amortisation  derselben  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  auf
seine  Kosien  zu  bewirken.

An  Stelle  der  amortisirten  Dokumente  fertigt  der  Verwaltungsrath,
nachdem  das  Datum  des  rechtskräftigen  Amortisations-Urtels  in  dem  Aktienbuche
  der  Gesellschaft  vermerkt  ist,  neue  Dokumente  gleicher  Art  unter  neuen
Nummern  aus.

Verlorene  Diovidendenscheine  können  nicht  amortisirt  werden.  Wohl  aber
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlusi  der  Dividendenscheine  vor  Ablauf  der  im
F.  41.  festgesetzten  vierja4hrigen  Frist  angezeigt  und  den  slaltgehabten  Besitz  durch
Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  dargerhan  hat,  der  Betrag
  der  angemeldeten  Dividendenscheine  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  gegen
  Quittung  ausbezahlt  werden,  falls  die  Dividendenscheine  selbst  nicht  etwa
inzwischen  eingegangen  und  realisirt  sind.

C.  13.

Ueber  den  Betrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  für  die  Zwecke
der  Gesellschaft  und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  irgend  etwas  beizutragen
  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  H.  10.  bestimmten  Konvemionalstrafe
  ausgenommen.

S.  14.

Alle  Bekanntmachungen,  Zahlungsaufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,
  die  der  Verwaltungsrath  oder  die  Direktion  in  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  an  die  Aktionaire  zu  erlassen  haben,  gelten  für  Gütr  geschehen,
  wenn  sie  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Cölnische  Zeitung,
  das  Amsterdamer  Handelsblatt  und  das  Oortmunder  amtliche  Kreisblatt
  veröffentlicht  sind.  Der  vorgesetzten  Behörde  steht  es  zu,  die  Wahl  anderer
  Blätter  zu  fordern,  nöthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben.  G

eht
        <pb n="429" />
        —  389  —

Geht  eines  oder  das  andere  der  Gesellschaftsblaͤtter  ein,  so  hat  die  Generalversammlung
  andere,  an  denselben  Orten  erscheinende  Blaͤtter  in  gleicher
Zahl,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehoͤrde,  zu
waͤhlen.  Bis  dieses  geschehen  ist,  genuͤgt  die  Insertion  in  den  uͤbrig  gebliebenen
  Blaͤttern.

Alle  hinsichtlich  der  Gesellschaftsblaͤtter  eintretenden  Aenderungen  sind
durch  die  Amtsblaͤtter  der  Koͤniglichen  Regierungen  zu  Arnsberg  und  Minden
und  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  uͤberhaupt  die  Gesellschaftsblaͤtter
  erscheinen,  sowie  durch  letztere  selbst  bekannt  zu  machen.

Titel  IV.
Organisation  der  Gesellschaft.

g.  15.

Die  Gesellschaft  wird  vertreten  und  ihre  Rechte  werden  ausgeuͤbt  durch
1)  den  Verwaltungsrath,
2)  die  Direktion,
3)  die  Generalversammlung.

A.  Der  Verwaltungsrath.

F.  16.

Der  Verwaltungsrath  hat  seinen  Sitz  in  Dortmund  und  besteht  aus  acht
Personen.  '

Derselbe  wird  von  der  Generalversammlung  gewaͤhlt.  Die  Legitimation
des  Verwaltungsrathes  erfolgt  durch  Ausfertigung  des  Wahlaktes.  Die  Wahl
erfolgt  jedesmal  auf  vier  Jahre,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  immer  nach
Ablauf  jeden  Jahres  zwei  Mitglieder  ausscheiden.

In  den  ersten  drei  Jahren  werden  die  Ausscheidenden  durch  das  Loos
bestimmt,  demnaͤchst  durch  die  Zeit,  welche  seit  ihrer  Wahl  verstrichen  ist.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Erledigt  sich  in  außerordentlicher
  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,  so  wird  dieselbe
  provisorisch  von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  aus  den
Aktionairen  besetzt.  Ueber  eine  solche  Wahl  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles
Protokoll  aufzunehmen,  und  bildet  die  Ausfertigung  dieses  Protokolls  die  Legitimation
  des  gewählten  Mitgliedes.  Der  Verwaltungsrath  hat  aber  die  von

Jahrgang  1058.  (Nr.  4995.)  56  ihm
        <pb n="430" />
        —  390  —

ihm  getroffene  Wahl  der  nächsten  Generalversammlung  vorzulegen,  von  welcher
die  definitive  Wiederbesetzung  durch  Wahl  ausgeht.

Das  auf  diese  Weise  gewählte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  übt  sein
Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  wo  die  Funktionen  desjenigen,  den  es
vertritt,  aufgehört  haben  würden.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
  seien  sie  ordentlich,  außerordentlich  oder  provisorisch  gewählt,  sind
unmittelbar  nach  der  jedesmaligen  Wahl  bekannt  zu  machen.

F.  17.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Stück  Aktien
  resp.  Quittungsbogen  der  Gesellschaft  besitzen  oder  solche  binnen  sechs
Wochen  nach  Annahme  der  Wahl  erwerben.

Diese  Aktien  werden  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange
die  Funktionen  des  Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveraußerlich.

g.  18.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  fuͤr  die  Dauer  von  je
einem  Jahre  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stelloertreter  desselben.

C.  19.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  auf  schriftliche  Einladung  des
Vorsitzenden  mindestens  alle  zwei  Monate  einmal  in  Dortmund  oder  Werther.
Auf  den  Antrag  von  mindestens  drei  Verwaltungsräthen  ist  jedoch  der  Vorsitzende
  verpflichtet,  binnen  acht  Tagen  eine  Versammlung  zu  berufen.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  «

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  insofern  es  sich  nicht  um  eine  Wahl
handelt,  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ergiebt  bei  einer  Wahl  die  erste  Abstimmung
  keine  absolute  Majoritaͤt,  so  werden  diejenigen  Personen,  welche  die
Mehrzahl  der  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Waͤhlenden
  zur  engeren  Wahl  gestellt;  bei  Stimmengleichheit  aber  entscheidet  das  Loos.

Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  des  Verwaltungsrathes  ist  die
Anwesenheit  von  wenigstens  fuͤnf  seiner  Mitglieder  erforderlich,  unter  denen
sich  der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  befinden  muß.

Ueber  die  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschluͤsse
ist  jedesmal  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  unterschreiben.

g.  20.
        <pb n="431" />
        Dem  Verwaltungsrathe  steht  die  obere  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
  zu.  Derselbe  beschließt  und  verfügt  demzufolge  über  alle  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der  Generalversammlung
  vorbehalten  oder  der  Direktion  überkragen  sind.

Der  Verwaltungsrath  ilt  insbesondere  ermachtigt:

1)  die  Mitglieder  der  Direktion  zu  wählen  und  zu  entlassen  und  Verträge
mit  ihnen  abzuschließen;

2)  Instruktionen  für  die  Geschaftsführung  der  Direktion  zu  erlassen  und
abzudndern;

3)  die  Bau=  und  Betriebs-Etats  feslzustellen;

4)  die  von  der  ODirektion  vorzulegenden  Bau=  und  Betriebs-Rechnungen  zu
revidiren,  vorbehaltlich  der  Prüfung  derselben  durch  die  Rechnungsrevisoren
  (G.  32.);

5)  die  Direktion  in  allen  ihren  Geschaften  zu  kontroliren  und  von  denselben
jederzeit  Kenntniß  zu  nehmen;

6)  die  Erwerbung  oder  BVerdußerung  von  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten
  zu  beschließen.  Insofern  aber  der  Preis  resp.  der  Werth  einer  einzelnen
  Erwerbung  oder  Veraͤußerung  dieser  Art  die  Summe  von  fünfund
  zwanzig  tausend  Thaler  übersteigr,  ist  die  Genehmigung  der  Generalversammlung
  erforderlich.

K.  21.

Alle  Ausferligungen  und  Beschlüsse,  Anordnungen  und  Bekanntmachunen
  werden  von  dem  Vorsitenden  oder  dessen  Stellvertreter,  oder  von  zwei
Mitgliedern  Namens  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.

S.  22.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  beziehen  eine  Tantieme  von  drei
Prozent  des  sich  beim  Jahresabschlusse  ergebenden  Ueberschusses.

So  lange  und  so  oft  diese  Tantieme  die  Summe  von  sechszehn  hundert
Thalern  nicht  erreicht,  wird  diese  Summe  als  Vergütung  für  die  Mühewaltung
  des  Verwaltungsrathes  aus  der  Gesellschaftskasse  gezahlt.

Für  Reisen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zum  Domizile  der
Gesellschaft  erhalten  dieselben  keine  Vergütung;  die  Kosten  sonstiger  Reisen
und  sonstige  baare  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

(N  40%  56“  B.  Die
        <pb n="432" />
        —  392  —

:B.  Die  Direktion.

K.  23.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außerhalb  desselben  ein  Spezial=Direkror
  angestellt,  welcher,  wenn  er  nicht  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist,
nur  eine  berathende  Stimme  hat.  Derselbe  ist  dem  Verwaltungsrathe  untergeordnet
  und  für  die  Geschäftsführung  verantwortlich.

S.  24.

Der  Spezialdirektor  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungs-Anweisungen
  auf  den  Kassirer  und  alle  Quittungen;  er  accepltirt  und  unterschreibt,
  indossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden
Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen,  gefaßten
  Beschlüsse  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch  müssen
alle  Unterschriften  des  Spezialdirektors  von  Einem  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  oder  von  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  den  der  Verwaltungsrath
  delegirt,  kontrasignirt  werden.  Die  Namen  des  Spezialdirektors
und  des  zur  Mitzeichnung  bestimmten  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  oder
zweiten.  Beamten  der  Gesellschaft  sind  durch  die  Gesellschaftsblatter  bekannt
zu  machen.

Bei  Krankheiten  und  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Spezialdirektors
übernimmt  auf  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden  ein  von  dem  Verwaltungsrathe
  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  oder  ein  in  gleicher
Weise  schlagener  und  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch
essen  Dienst.

Die  Wahl  des  Spezialdirektors  und  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft
geschieht  zum  gerichtlichen  oder  notariellen  Prokokolle;  ihre  Legitimation  bildet
eine  Ausfertigung  des  Wahlaktes.

G.  25.

Die  Direktion  vertrikt  die  Gesellschaft  in  allen  ihren  Geschaften  und
Rechtsverhältnissen  dritten  Personen  gegenüber.

Der  Geschäftsverwaltung  wird  eine  Instruktion  von  dem  Verwaltungsrathe
  zu  Grunde  gelegt,  für  deren  Befolgung  der  Spezialdirektor  dem  Verwaltungsrathe
  unbedingt  verantwortlich,  der  Gesellschaft  aber  haftbar  ist.

Der  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  Grenzen  der  ihr  vom
Verwaltungsrathe  ertheilten  Instruktionen  gehandelt  habe,  ist  dritten  Personen
gegenüber  niemals  erforderlich.  Auch  kann  dritten  Personen  der  Einwand,

daß
        <pb n="433" />
        —  393  —

daß  die  Direktion  ihre  Instruktionen  überschritten  habe,  niemals  entgegengesetzt
werden.

Dem  Spezialdirektor  steht  die  Anstellung  und  Entlassung  aller  Beamten
u,  nur  bezüglich  des  gegen  Kauion  anzustellenden  Betriebsdirektors,  des  Kasfirers,
  des  ersien  Buchhalters  und  der  über  dreihundert  Thaler  jährlichen  Gehalts
  beehenden  Beamten  ist  die  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  erforderlich.


S.  26.

Der  Spezialdirektor  muß  mindestens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen,
welche  er  als  Kaution  für  seine  Geschäftsführung  bei  dem  Verwaltungsrathe
zu  deponiren  hat.

Dem  Verwaltungsrathe  muß  bei  den  mit  dem  Spezialdirektor  abzuschließenden
  Verträgen  jederzeit  das  Recht  vorbehalten  werden,  den  Spezialdirektor
zu  entlassen,  sobald  er  dieses  im  Interesse  der  Gesellschaft  für  nöthig  erachtet.
Der  desfallsige  Beschluß  kann  jedoch  nur  in  einer  dazu  besonders  anzuberaumenden
  Sitzung  und  auch  nur  dann  gültig  gefaßt  werden,  wenn  mindestens
sechs  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  für  die  Entlassung  stimmen.  Erfolgt
die  Entlassung  nach  dem  Ausspruche  von  mindestens  sechs  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  wegen  Verletzung  der  dem  Spezialdirektor  obliegenden
Mlichten  aus  Vorsatz  oder  Fahrlssigkeit,  so  zieht  sie  jederzeit  den  Verlust  der
etwa  sonst  kontraktlich  zu  gewährenden  Auskriktsentschädigung  oder  Pension,
sowie  alle  Ansprüche  auf  Besoldung,  Gratifikation,  Tantieme  oder  sonstige  Emolumente
  für  die  Zukunft  nach  sich.  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
sind  in  die  mit  dem  Spezialdirektor  abzuschließenden  Verträge  aufzunehmen.

S.  27.

Das  Gehalt  des  Spezialdirektors  und  der  anderen  Beamten  bestimmt
der  Verwaltungsrath.  Das  Gehalt  des  Ersteren  kann  außer  der  firirten  Besoldung
  in  einer  Tantieme  des  Reingewinnes  bestehen.

C.  Die  Generalversammlung.
K.  28.

Alle  Generalversammlungen  der  Gesellschaft  finden  in  Dorkmund  in  einem
von  dem  Verwaltungsrathe  näher  zu  bestimmenden  Lokale  statt.  Derselben  beizuwohnen
  ist  jeder  Aktionair  berechtigt;  die  Stimmberechtigung  ist  indessen  in
dem  K.  30.  näher  ausgesprochen.

Die  jährliche  ordentliche  Generalversammlung  wird  im  Monat  September
  jedes  Jahres  abgehalten.

(Nr.  4925.)  Der
        <pb n="434" />
        —  394  —

Der  Tag  derselben  ist  durch  die  im  F.  14.  bestimmten  Gesellschaftsblätter
  vier  Wochen  vor  der  Versammlung  bekannt  zu  machen.

K.  29.

Spätestens  zwei  Tage  vor  jeder  Generalversammlung  haben  die  Aktionaire
  gegen  Deposttion  ihrer  Aktien  resp.  Quittungsbogen  in  dem  Büreau  der
Gesellschaft  oder  bei  den  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden  und  bei
der  Einladung  zu  der  Generalversammlung  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Bankhäusern  Einlaßkarten  zu  empfangen.

F.  30.

Die  stimmfähigen  Mitglieder  erhalten  außerdem  Stimmzettel.

Der  Besitz  von  zwei  bis  fünf  Akeien  oder  Quittungsbogen  gewährt  Eine
Stimme,  von  sechs  bis  zehn  Aktien  oder  Quiktungsbogen  zwei  Stimmen,

der  Besitz  von  eilf  bis  funfzehn  Aktien  oder  Quittungsbogen  drei  Stimmen,

der  Besitz  von  sechszehn  bis  zwanzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  vier
Stimmen,

der  Besitz  von  ein  und  zwanzig  bis  fünf  und  zwanzig  Aktien  oder  Quittungsbogen
  fünf  Stimmen,

der  Besitz  von  sechs  und  zwanzig  bis  dreißig  Aktien  oder  Quittungsbogen
sechs  Stimmen,

der  Besitz  von  ein  und  dreißig  bis  fünf  und  dreißig  Aktien  oder  Qnuittungs-=bogen
  sieben  Stimmen,

der  Besitz  von  sechs  und  dreißig  bis  vierzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  acht
Stimmen,

der  Besitz  von  ein  und  vierzig  bis  fünf  und  vierzig  Aktien  oder  Quittungsbogen
  neun  Stimmen,

der  Besitz  von  sechs  und  vierzig  Aktien  oder  Quittungsbogen  und  darüber
zehn  Stimmen.

Die  Vertretung  nicht  anwesender  Aktionaire  ist  nur  durch  Aktionaire  gestattet,
  welche  durch  schriftliche  Vollmachten  legitimirt  sein  massen.  Die  Vollmachten
  sind  dem  Verwaltungsrathe  zu  überreichen,  der  über  ihre  Auslänglichkeit
  zu  entscheiden  hat.  Notarielle  oder  gerichtliche  Vollmachten,  imgleichen
solche,  bei  denen  die  Unterschriften  der  Aussteller  von  einem  öffentlichen  Beamten
  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  beglaubigt  sind,  muß  der  Verwaltungsrath
  als  auslänglich  anerkennen.

Durch  einen  und  denselben  Bevollmächtigten  können,  ausschließlich  sei
eigenen,  nur  noch  zehn  Stimmen  vertreten  werden.
Han-
        <pb n="435" />
        —  395  —

Handlungsfirmen  koͤnnen  sich  durch  ihre  Prokuratraͤger,  Ehefrauen  durch
ihre  Ehemaͤnner,  minderjaͤhrige  oder  sonst  bevormundete  Personen  durch  ihre
Vormünder  resp.  Kuratoren  und  juristische  Personen  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  auch  wenn  dieselben  nicht  Aktionaire  sind,  in,  den  Generalversammlungen
vertreten  lassen.

K.  31.

In  jeder  Generalversammlung,  sei  sie  eine  ordentliche  oder  außerordentliche,
  präfidirt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter.
Derselbe  ernennt  aus  der  Zahl  der  anwesenden  Aktionaire  zwei  Skrutatoren.
In  jeder  Generalversammlung  werden  die  Gegenstände,  welche  auf  der  Tagesordnung
  stehen,  nach  der  Reihenfolge  abgemacht.

Jedem  stimmfähigen  Aktionair  steht  das  Recht  zu,  Gegenstände  zum
Vortrag  zu  bringen;  der  Verwaltungsrath  ist  aber  befugt,  jeden  Antrag,  der
nicht  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Eröffnung  der  Versammlung  schriftlich  eingereicht
  ist,  der  darauf  nächstfolgenden  Generalversammlung  zuzuweisen.

g.  32.

In  jeder  ordentlichen  Generalversammlung  werden  aus  der  Mitte  derselben
  drei  Revisoren  erwählt,  welche  die  Rechnungen  des  laufenden  Geschäftsjahres,
  sowie  die  Bücher  und  Beldge  zu  prüfen  und  der  Generalversammlung
darüber  Bericht  zu  erstatten  haben.  Im  Falle  des  Ausscheidens  oder  Todes
eines  Revisors  ernennt  der  Verwaltungsrath  an  dessen  Sctelle  einen  andern
aus  der  Zahl  der  Aktionaire.

g.  33.

Alle  Wahlen  und  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  erfolgen  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit,  mit  Ausnahme  der  zu  Ende  dieses  Paragraphen  und
im  K.  42.  bestimmten  Falle.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  durch  Wahlzettel
vorgenommen.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  nicht  eine  absolute  Majoritäl,  so
werden  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
  auf  die  engere  Wahl  gebracht;  bei  dann  etwa  eintretender  Gleichheit  der
Stimmen  entscheidet  unter  ihnen  das  Loos.

Zu  Beschlüssen  über  Abdnderungen  der  Statuten,  Erhöhung  des  Grundkapitals
  der  Gesellschaft  und  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  ist  eine
Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Stimmen
  fordarlich.

(Nr.  4075.)  g.  34.
        <pb n="436" />
        —  396  —

g.  34.

Eine  außerordentliche  Generalorsammlung  der  Gesellschaft  wird  von
dem  Verwaltungsrathe  nur  für  spezielle  Gegenstände  berufen.

Diese  Berufung  muß  geschehen  durch  die  im  K.  14.  bestimmten  Blätter,
unter  Angabe  der  Berathungögegenstände,  mit  einer  Frist  von  vier  Wochen.

Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  fünfhundert  Aktien  repräsentiren,
können  die  Berufung  einer  solchen  außerordentlichen  Generalversammlung  durch
den  Verwaltungsrath  verlangen.

g.  35.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  erstattet  der  Verwaltungsrath
über  die  Lage  des  Geschäfts  und  die  Resultate  desselben  Bericht.  Sodann  erwählt
  die  Generalversammlung:

1)  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,

2)  die  Rechnungsrevisoren  G.  32.),  denen  die  Prüfung  der  von  dem  Verwaltungsrathe
  revidirten  Rechnungen  zusteht.

Die  Rechnungen  sind  den  Revisoren  jedesmal  spätestens  sechs  Wochen
vor  dem  Tage  der  Generalversammlung,  an  welchem  sie  Bericht  zu  erstatten
  haben,  nebst  den  Büchern  im  Büreau  der  Gesellschaft  vorzulegen.
Ihr  Bericht  ist  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung
dem  Verwaltungsrathe  zur  Kenntnißnahme  und  Erledigung  etwaiger
Erinnerungen  milzutheilen.

Die  ordentliche  Generalversammlung  beschließt  demnächst

3)  über  die  Dechargirung  der  von  den  Rechnungsrevisoren  geprüften  Rechnungen
  resp.  über  die  Verfolgung  der  etwa  dagegen  erhobenen  Erinnerungen
  und

4)  über  alle  Anträge,  die  vom  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionairen
  fn  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  vor  dieselbe  gebracht  weren
  (  2  1.).

g.  36.

Eine  außerordentliche  Generalversammlung  ist  beschlußfaͤhig,  wenn  darin
mindestens  zwei  Drittel  des  Aktienkapitals  vertreten  sind.  Sollte  eine  solche
Vertretung  nicht  vorhanden  sein,  so  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  innerhalb
sechs  Wochen,  wenn  nicht  inzwischen  eine  ordentliche  Generalversammlung,  in
welcher  der  Gegenstand  statutenmäßig  erledigt  werden  kann,  eintritt,  eine  ander-
        <pb n="437" />
        —  397  —

derweitige  Generalversammlung,  in  welcher  die  dann  Anwesenden  nach  Stimmenmehrheit
  beschließen,  einberufen.

S.  37.

Auch  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  kann

1)  die  BVermehrung  des  Grundkapitals  über  den  Betrag  von  viermal  hundert
  tausend  Thaler  hinaus,
2)  die  Abänderung  der  Statuten,
3)  die  Verlängerung  der  Zeit,  für  welche  die  Gesellschaft  geschlossen  ist,
und
4)  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  mögen  dieselben  in
Aufnahmen  baarer  Beträge  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,
  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschdftsjahres
  erfolgt,  bestehen,
nur  dann  beschlossen  werden,  wenn  in  der  zum  Zweck  der  Einberufung  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  ausdrücklich  bemerkt  ist,  daß  ein  hierauf  bezüglicher
Antrag  zur  Verhandlung  kommen  soll.  Außerdem  bedürfen  die  Beschlüsse
ad  1.  bis  3.,  um  verbindliche  Kraft  zu  erhalten,  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  Beschlüsse  ad  4.  der  Genehmigung  des  Herrn  Handelsministers.

g.  38.

Ueber  die  Verhandlungen  in  der  Generalversammlung  wird  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  ausgenommen.  Die  Namen  der  zur  Theilnahme
  an  der  Versammlung  berechtigten  G.  28.)  und  wirklich  erschienenen
Aktionaire  resp.  ihrer  Bevollmächtigten,  sowie  die  Zahl  der  einem  jeden  von
ihnen  gebührenden  Stimmen  werden  durch  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  zu
vollziehendes  Verzeichniß  konstatirt,  welches  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

Das  Protokoll  ist  von  dem  VWorsitzenden,  sowie  den  beim  Schlusse  jenes
anwesenden  Skrutatoren  zu  unterschreiben.

Titel  V.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

S.  39.

Mit  dem  30.  Juni  eines  jeden  Kalenderjahres  ist  von  der  Direktion  eine
Jahrhang  1858.  (Nr.  4925.)  57  voll=
        <pb n="438" />
        —  308  —

vollständige  Inventur,  die  das  gesammte  Besitzthum  der  Gesellschaft,  mit  Einschlutz
  der  Vorrärhe  und  Außenstaände,  zu  umfassen  hat,  aufzunehmen  und  nebst
der  Bilanz  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Festistellung  mitzutheilen.
In  der  ersten  Inventur  werden  die  Immobilien  und  Mobilien  nach  dem  Kostenpreise
  angesetzt.  In  jedem  folgenden  Jahre  bestimmt  der  Verwaltungsrath,
wie  viel  darauf  abzuschreiben  ist.  Die  Abschreibungen  auf  Bauwerke  müssen
jedoch  mindestens  Ein  Prozent,  auf  Maschinen  und  Utensilien  mindestens  fünf
Mozent  jährlich  betragen.

Die  Rohstoffe,  Materialien  und  Fabrikate  werden  nach  dem  laufenden
ähe,  den  der  Verwaltungsrath  zu  prüfen  und  festzustellen  hat,  zum  Ansatz
gebracht.

In  der  Bilanz  sind  den  aus  der  Inventur  sich  ergebenden  Aktivis  der
Gesellschaft  alle  Passiva  derselben,  mit  Einschluß  der  Einschüsse  der  Aktionaire,
gegenüber  zu  stellen.

g.  40.

Der  aus  der  Bilanz  eines  Betriebsjahres  nach  Deckung  aller  Ausgaben
desselben  sich  ergebende  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn
  des  betreffenden  Jahres.

In  welcher  Weise  dabei  die  in  einem  Jahre  vorgekommenen  Ausgaben
für  Neubauten,  Maschinen  und  größere  Anschaffungen  oder  Anlagen,  die  einen
bleibenden  Werth  haben,  zur  Berücksichtigung  kommen  sollen,  bestimmt  der  Verwaltungsrath
  bei  Feststellung  der  Bilanz.

Die  Bilanz  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter  alljährlich  bekannt  zu
mecchen  und  den  Königlichen  Regierungen  zu  Arnsberg  und  Minden  mitzutheilen.


g.  41.

Aus  diesem  Jahresgewinne  werden  bei  jedem  Abschluß  vorweg  zehn
Mozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds  abgezogen  und  entnommen,  bis  dieser
  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  Grundkapitals  erreicht  hat.  Die  nutzbare
Anlegung  des  Reservefonds  bleibt  dem  Verwaltungsrathe  überlassen.  Zinsen
werden  demselben  nicht  zugeschrieben.  Wird  der  Reservefonds  angegriffen,  so
wird  derselbe  in  gleicher  Weise  ergaänzt.  Der  Reservefonds  kann  nur  auf  den
besonderen  und  von  der  Generalversammlung  genehmigten  Antrag  des  Verwaltungsrathes
  ganz  oder  theilweise  zur  Verwendung  kommen.

Demnächst  wird  von  dem  Reingewinne  die  Tantieme  für  den  Verwaltungsrath
  (H.  22.),  sowie  die  etwa  zur  Besoldung  des  Spezialdirektors  besiimmte
  Tamtieme  (F.  27.)  entnommen.

Der
        <pb n="439" />
        —  399  —

Der  Rest  des  Reingewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Akltionaire
vertheilt.  Diese  Dividende  ist  am  1.  November  zahlbar.  Der  Betrag  der
Dividende,  sowie  die  Orte,  wo  dieselbe  etwa  außerhalb  der  Kasse  der  Gesellschaft
  zu  erheben,  hat  der  Verwaltungsrath  durch  die  Gesellschaftsblätter  jährlich
  bekannt  zu  machen.

Dividenden,  welche  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitscermine
abgehoben  sind,  verfallen  zum  Besten  der  Gesellschaft.

Titel  VI.
Auflésung  der  Gesellschaft.

S.  42.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  emittirten  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  besitzen,  kann  der
Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt  werden.  Der  Verwaltungsrath
ist  zu  der  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  zur  Beschlußfassung
  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  verpflichtet,  wenn  ein  Drittel  des
Anlagekapitals  verloren  gegangen  ist.  Diese  Auflösung  kann  nur  in  einer
außerordentlichen  Generalversammlung  beschlossen  werden,  in  welcher  jede  vertretene
  Aktie  für  Eine  Stimme  zählt,  gleichoiel,  wie  viel  in  einer  Hand  vereinigt
  sind.

In  dieser  Versammlung  müssen  drei  Viertel  der  sämmtlichen  Mtien
vertreten  sein;  ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  ist  eine  neue  außerordentliche  Generalversammlung
  anzuberaumen,  in  der  die  dann  anwesenden  Aktionaire  vollgültige
  Beschlüsse  fassen  können.

In  beiden  Versammlungen  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nur
durch  eine  Majorität  von  zwei  Driktheilen  der  Stimmen,  bei  welcher  wiederum
jede  vertretene  Aktie  für  Eine  Stimme  zählt,  beschlossen  werden.  Der  Beschluß
  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Auflösung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
  Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den,  in  den
g9.  25.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen
ein  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen  getroffenen  gesetzlichen
Bestimmungen  bewirkt.

Den  Modus  der  Liquidation,  die  Liquidatoren  und  deren  Befugnisse  bestimmt
  die  Generalversammlung.

57“  Titel
        <pb n="440" />
        —  400  —

Titel  VII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

g.  43.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen
als  solchen  entstehen,  mit  Ausnahme  des  H.  10.  vorgesehenen  Falles,  sollen
mit  Ausschließung  des  Rechtsweges  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,
von  denen  jeder  Theil  einen  ernennt.  Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,
wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich  innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  koͤnnen.
In  diesem  Falle  ernennt  das  Direktorium  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  den
Obmann.  Schiedsrichter  und  Obmann  müssen  in  dem  Kreise  Dortmund  wohnen.
  Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  Notar  oder
Gericht  instnuirte  Aufforderung  des  Gegners,  in  welcher  die  Bekanntmachung
des  von  diesem  ernannten  Schiedsrichters  und  die  Aufforderung  zu  gleicher
Ernennung  enthalten  sein  muß,  die  Ernennung  des  Schiedsrichters  länger  als
acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere  Theil  auch  den  zweiten
  Schledsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein
mag,  verbunden,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  zu  Dortmund  zu  bezeichnen,  welchem  alle
prozessualische  Verhandlungen  und  Verfügungen  in  einem  einzigen  Exemplare
mitgetheilt  werden.  Geschieht  solches  nicht,  dann  erfolgt  die  Insinuation
P04hrsgulih  durch  Insinuation  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Kreisgerichts  zu

ortmund.

Gegen  die  schiedsrichterlichen  Urtheile  sind  nur  die  in  den  G.  171.  und
472.  Titel  2.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  aufgeführten  Rechtsmittel
  zulässig.

Titel  VIII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

C.  44.

Die  Königliche  Regierung  zu  Arnsberg,  sowie  die  Königliche  Regierung
zu  Minden,  mit  Bezug  auf  die  in  ihrem  Bezirke,  insbesondere  auf  den  Etablissements
  der  Gesellschaft  zu  Werther  betriebenen  Geschäfte,  und  diejenigen
Königlichen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft  anderweite  (Ettlisse-
        <pb n="441" />
        —  401  —

blissements  errichten  möchte,  sind  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechts  für  besiändig  oder  für  einzelne  Falle  zu  bestellen.  Dieser
Kommissar  kann  nicht  nur  den  Verwaltungsrath,  die  Generalversammlung  oder
sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,  Registern
und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  ihren  Kassen
und  Anstalten  Einsicht  nehmen.

K.  45.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Unternehmungen
  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  beschäftigten
Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung
  in  angemessenem  Verhältnisse  beizutragen  und  kann,  sofern  dieselbe  sich
dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten
Zwecke  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staarsregierung  nach
schließlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  fuͤr
Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  fuͤr  noͤthig  erachtet  werden.

g.  46.
Transitorische  Bestimmungen.
Sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  soll  durch  die
Herren  Generaldirektor  Wilhelm  Brewer  in  Duͤsseldorf,  Kaufmann  August
Kopfermann  und  Kaufmann  Vincenz  Brewer  in  Dortmund  eine  außerordentliche

  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Gesellschaft  einberufen  werden,
in  welcher  der  Generaldirektor  Wilhelm  Brewer  den  Vorsitz  führen  soll.

(Kr.  4925.)  For-
        <pb n="442" />
        —  402  —

Formular  A.
(Trockener  Stempel.)  W.
Aktie
der  Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  2c.
über

Zweihundert  Thaler  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  auf  Höhe  von  Zweihundert  Thalern  Kurant
  an  dem  gesammten  Eigenthum  und  den  Erträgen  der  oben  genannten
““  mit  allen  statutenmäßigen  Rechten  und  Pflichten  eines  Aktionairs

etheiligt.

Dortmund,  den  .  .ten  .....  ..  .  .  ..  18.
Der  Verwaltungsrath
der  Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  2c.
(Unterschrift  sämmtlicher  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.)

Eingetragen  nach  ......  .  .  ..  des  Aktienbuches.
(Unterschrift  des  Direktors.)

For-
        <pb n="443" />
        Formular  B.
s  Serie  .......  ...
Dividendenschein
zur  Aktie  ...

Gegen  Rückgabe  dieses  Scheins  zahlt  die  Kasse  der  Aktiengesellschaft
Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralbl,  Paraffin  2c.  die  für  das  Berriebsjahr
18..  auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  nach  Maaßgabe  der  deshalb  zu  erlassenden
  Bekanntmachung.

Dortmund,  den  .  .  ten  ........  .  ...  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  rc.
Der  Vorsitzende.
(Facsimile  der  Unterschrift.)

Anmerkung.  Dividenden,  welche  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Flligkeitstermine
abgehoben  sind,  verfallen  zum  Besten  der  Gesellschafr.

 

(r.  4925.)  For-
        <pb n="444" />
        —  404  —
Formular  C.

Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  2c.

Talon.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  neue
Dividendenscheine  vom  Jahre  18.  ab  laufend  zur  Aktie  7

Dortmund,  den  .  ten  18.
Der  Verwaltungsrath
der  Aktiengesellschaft  Helios  zur  Gewinnung  von  Mineralöl,
Paraffin  2c.

Eingetragen  in  das  Aktienbuch.  Der  Vorsitzende.
(Unterschrift.)  (Facsimile  der  Unterschrift.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
"  (R.  Decker).
        <pb n="445" />
        —  405  —

Gesetz-Sammlung
für  die.

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  35.—

 

(Nr.  4926.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  30.  Juni  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  der  Nachträge
  zu  den  Statuten  der  Cölner,  der  Danziger  und  der  Königsberger
Privatbank.

A.  den  Bericht  vom  18.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich  bierdurch  die  von  den
Aktionairen  der  Cölner,  der  Oanziger  und  der  Königsberger  Privatbank  in  den
Generalversammlungen  zu  Cöln  am  30.  März,  zu  Danzig  am  5.  März  und
zu  Königsberg  am  30.  März  d.  J.  wegen  Abänderung  ihrer  von  Mir  resp.
unter  dem  10.  Dezember  1855.,  16.  März  1857.  und  13.  Oktober  1856.  bestätigten
  Statuten  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  720.,  für  1857.  S.  242.
und  für  1856.  S.  882.)  gefaßten  Beschlüsse  und  ermächtige  Sie,  die  mit  den
übrigen  Anlagen  des  Berichts  beiliegenden,  nach  diesen  Beschlüssen  abgefaßten
Nachträge  zu  jenen  Statuten  nebst  diesem  Meinem  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiäkt  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4926.)  58  Nach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  6.  August  1854.
        <pb n="446" />
        —  406  —

Nachtrag

zu  dem  unter  dem  10.  Dezember  1855.  Allerhöchst  bestätigten
Statut  der  Cölner  Privatbank.

(Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  720.)

1)  Die  Bestimmungen  des  F.  13.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und  treten
  an  deren  Stelle  nachstehende  Besiimmungen:

1)  Gezogene  und  trockne  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskonkiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.  Oie  zur
Diskontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem
auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als
drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es  müssen
aut  ihnen  in  der  Regel  wenigsiens  drei  solide  Verbundene  haften;
Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,
in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  einzuholenden  Einverständnisse  zwischen
dem  vollziehenden  Direktor  und  den  beiden  nach  F.  30.  des  Statuts
der  Direktion  zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  für  die
Bank  erworben  werden.

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
  die  in  der  Rheinprovinz  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  unverzinsbare,
  sowie  auch  verzinsbare  Kapitalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen
Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  der  Einzahlenden

lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt

einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr
zu  treten.  Bei  Annahme  der  verzinsbaren  Kapitalien  ist  eine  Kündigungsfrist
  von  nicht  weniger  als  zwei  Monaten  vorzubehalten  und  darf
der  Betrag  dieser  Gelder  die  Höhe  des  eingezahlten  Aktienkapitals  der
Bank  nicht  überschreiten.

2)  Das  letzte  Alinea  des  F.  13.  wird  aufgehoben  und  es  (tritt  an  seine  Stelle
die  nachstehende  Bestimmung:

Andere,  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank
nicht  gestattet;  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.
  Es  ist  derselben  jedoch  gestartet,  Agenturen  innerhalb  der
Rheinprovinz  zu  errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Privatbank,
  besorgen  können,  nach  der  ihnen  von  dem  Verwaltungsrathe  zu
ertheilenden  Instruktion.  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  vräsendiren

oten
        <pb n="447" />
        —  407  —

Noten  der  Privatbank  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestaͤnde
  und  ihrer  Beduͤrfnisse  bewirkt.

3)  Die  gh.  16.  und  18.  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetzt:

g.  16.

Die  Noten  duͤrfen  nur  auf  Betraͤge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,
Einhundert  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt  werden.
Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  Noten  soll  die
Summe  von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  uͤbersteigen.  Ueber  das
Verhaͤltniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  uͤbrigen  neunhundert  tausend
  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zweihundert  Thalern
  Gebrauch  zu  machen  ist,  koͤnnen  von  den  Ministern  fuͤr  Handel
und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

S.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür
verantwortlich,  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  eirkulirenden  Noten
gleicher  Bestand  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in
baarem  Gelde  und  der  Rest  in  diskontirken  Wechseln  in  einer  besonderen,
  unter  dreifachem  Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen
Bodürfaise  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt
werde.

Nachtrag
zu  dem  unter  dem  16.  März  1857.  Allerhöchst  bestätigten  Statut
der  Danziger  Privatbank.

(Gesetz-Sammlung  für  1857.  S.  242.)

1)  Die  Bestimmungen  des  §.  13.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und  treten
  an  deren  Stelle  nachstehende  Bestimmungen:

1)  Gezogene  und  trockne  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskonfiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.  Die  zur
r.  4976.)  587  Dis-
        <pb n="448" />
        —  408  —

Diskontirung  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem  auf  die  Bank  lautenden
  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als  drei  Monate  nach
dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es  müssen  aus  ihnen  in
der  Regel  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften.  Wechsel  mit  nur
zwei  Unterschriften  dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,  in  jedem  einzelnen
Falle  besonders  einzuholenden  Einverständnisse  zwischen  dem  vollziehenden
  Direktor  und  den  beiden  nach  F.  30.  des  Statuts  der  Oirektion
zugeordneren  Milgliedern  des  Verwaltungsrathes  für  die  Bank  erworen
  werden.

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnangen  und  Effekten,
  die  in  der  Provinz  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  verzinsliche  und
unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,
  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,
  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  einkassirten
  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr  zu
treten.

Die  verzinslichen  Kapitalien  dürfen  nur  unter  Worbehalt  einer
Kündigungsfrist  von  mindestens  zwei  Monaten  für  beide  Theile  angenommen
  werden,  niemals  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals  der
Bank  übersteigen.

2)  Dem  FP.  13.  ist  am  Schlusse  folgende  Bestimmung  zuzusetzen:

Es  ist  derselben  jedoch  gestattet,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz
z  errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Privatbank,  besorgen
önnen,  nach  den  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden  Instruktionen.
  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der  Bank
wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und  ihrer  Bedürfnisse
  bewirkt.

3)  Die  §.  16.  und  18.  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetzt:

S.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,
Einhundert  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgesiellt  werden.
Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  Noten  soll  die
Summe  von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.  Ueber  das
Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  übrigen  neunhundert
tausend  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zweihundert  Thalern
  Gebrauch  zu  machen  ist,  könden  von  den  Ministern  für  Handel
und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

K.  18.
        <pb n="449" />
        —  409  —

.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür
verantwortlich,  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  eirkulirenden  Noten
gleicher  Betrag  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  der
umlaufenden  Noten  in  baarem  Gelde  und  mit  dem  ganzen  Reste  aus
diskontirten  Wechseln  bestehend  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank
nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.  Außerdem  dienen
  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand  und  ihre
sämmtlichen  übrigen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.

Nachtrag

zu  dem  unterm  13.  Oktober  1856.  Allerhöchst  bestätigten  Statut
der  Königsberger  Privatbank.

(Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  882.)

1)  Die  Bestimmungen  des  §.  13.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und  treten
  an  deren  Stelle  nachstehende  Bestimmungen:

1)  Gezogene  und  trockne  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskontiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.  Die  zur
Diskontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen  Papiere  müssen  mit  einem
auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen  nicht  später  als
drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  es
müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei  solide  Verbundene  haften.
  Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,
  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  einzuholenden  Einverständniß
zwischen  dem  vollziehenden  Direktor  und  den  beiden  nach  F.  30.  des
Statuts  der  Direktion  zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
für  die  Bank  erworben  werden.

4)  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten,
  die  in  der  Provinz  Preußen  zahlbar  sind,  zu  besorgen  und  verzinsliche
  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Vrrbriefung,  jedoch  gegen
Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlers
lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt

(Nr.  4926.)  ein-
        <pb n="450" />
        —  410  —

einkassirten  oder  eingenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr
zu  treten.

Die  verzinslichen  Kapitalien  dürfen  „nur  unter  Worbehalt  einer
Kündigungsfrist  von  mindestens  zwei  Menaten  für  beide  Theile  angenommen
  werden,  niemals  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals  der
Bank  übersteigen.

2)  Dem  F.  13.  ist  am  Schlusse  folgende  Bestimmung  zuzusetzen:

Es  ist  derselben  jedoch  gestattet,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz
zu  errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Privatbank,  besorgen
können,  nach  den  ihnen  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden
Insiruktionen.  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der
Bank  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und
ihrer  Bedürfnisse  bewirkt.

3)  Die  G.  10.  und  18.  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Beslimmungen
  ersetzt:

S.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,
Einhundert  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kuram  ausgestellt  werden
  und  der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  Noten
soll  die  Summe  von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.
Ueber  das  Verhültniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  übrigen  neunhundert
  tausend  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zu  zweihundert
  Thalern  Gebrauch  zu  machen  ist,  können  von  den  Ministern
für  #Oandel  und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen
werden.

F.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür
verantwortlich,  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  eirkulirenden  Noten
gleicher  Bestand  von  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel
in  baarem  Gelde  und  der  Rest  in  diskontirten  Wechseln  in  einer  besonderen,
  unter  dreifachem  Verschluß  zu  haltenden  und  für  die  sonsligen
  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt
  werde.

 

(Nr.  4927.)
        <pb n="451" />
        —  411  —

(Nr.  4927.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  12.  Juli  1858.,  betreffend  die  Zulassung  Schwedischer
und  Norwegischer  Schiffe  zur  Kuͤstenfrachtfahrt  von  einem  Preußischen
Hafen  nach  einem  anderen  inlaͤndischen  Platze.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  5.  Februar  1855.  (Gesetz-Sammlung  S.  217.)  das  unter
Nr.  1.  der  Order  vom  20.  Juni  1822.  wegen  Begünfligung  der  inländischen
Rhederei  (Gesetz-Sammlung  S.  177.)  erlassene  Verbot  der  Küstenfrachtfahrt
von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze  (cabotage)
  durch  ausländische  Seeschiffer  gegen  Schwedische  und  Norwegische  Schiffe
fernerhin  nicht  mehr  in  Anwendung  gebracht  werden  soll.
6  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntnit
u  bringen.
.  NotenBoder,  den  12.  Juli  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  4928.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  einer  unter  dem
Namen:  „Wittener  Gas-Aktiengesellschaft“  gebildeten,  in  Witten  domizilirten
  Aktiengesellschaft.  Vom  24.  Juli  1858.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  Juli
d.  J.  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unner  dem  Namen:  „Wittener  Gas-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Domizil  in  Witten,  Regierungsbezirk  Arnsberg,
zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch
nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  24.  Juli  1858.

Deer  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Minister  des  Innern.  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
v.  Münchhausen.  Mac-Lean.

 

(Nr.  4929.)
        <pb n="452" />
        —  412  —

(Nr.  4929.)  Bekanntmachung  uͤber  die  unterm  9.  Juli  1858.  erfolgte  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung
  der  Statuten  der  unter  dem  Namen:  „Aktienfabrik  landwirthschaftlicher
  Maschinen  und  Ackergerdthe  zu  Regenwalde“  zusammengetretenen
Aktiengesellschaft.  Vom  28.  Juli  1858.

Sne  Majestaͤt  der  Koͤnig  haben  mittelst  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  9.  d.  M.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen:  „Aktienfabrik  landwirthschaftlicher
  Maschinen  und  Ackergeraͤthe  zu  Regenwalde“  zu  genehmigen
und  deren  laut  notariellem  Akte  vom  18.  Mai  d.  J.  verlautbarten  Statuten
zu  bestatigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten
der  gedachten  Gesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden.

Berlin,  den  28.  Juli  1858.

Ministerium  für  die  Der  Der  Minister  für  Handel,
landwirthschaftlichen  ustiz=  Gewerbe  und  öffentliche

Angelegenheiten.  Kinister.  Arbeiten.
v.  Manteuffel  II.  In  Vertretung:  Auftrage:
Miüller.  ac-Lean.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
—  (N.  Decker).
        <pb n="453" />
        —  413  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.—

 

(Nr.  4930.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  zu  Altendorf,  im  Kreise  Bochum,
domizilirten  Bergbau-Aktiengesellschaft  „Gelria.“  Vom  5.  Juli  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ic.  2c.

fuͤgen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter
  der  Benennung:  „Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria“,  deren  Sitz  in  Altendorf,
  im  Kreise  Bochum,  sein  soll  und  welche  Erwerbung  und  Ausbeutung  von
Steinkohlen-Bergwerken  in  dem  Märkischen  Bergamtsbezirke  Bochum  und  in
dem  Essen-Werdenschen  Bergamtsbezirke  Essen,  Förderung,  Verkauf  und  Verkokung
  von  Steinkohlen  und  Erwerbung  der  zu  solchen  Zwecken  von  der  Gesellschaft
  dienlich  befundenen  Grundstücke,  Wege,  Strecken,  Eisenbahnen,  Transportmittel
  und  Gebäude,  sowohl  über  als  unter  Tage,  zum  Zweck  hat,  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem  notariellen
  Akte  vom  17.  Mai  1858.  festgestellten  Gesellschaftsstatute  Unsere  landesherrliche
  Bestätigung  ertheilt  haben.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  erwähnten  notariellen  Akte
vom  17.  Mai  1858.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des  Statuts
  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
in  Arnsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Baden-Baden,  den  5.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.

Johrgang  1858.  (Nr.  4930.)  59  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1858.
        <pb n="454" />
        —  414  —

Statut

der

Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.

Titel  I.
Bildung,  Namen,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.

F.  1.

Unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  zwischen  den
Unterzeichneten  und  allen  denjenigen,  welche  sich  durch  nachtraglichen  Beitritt
oder  durch  Erwerbung  von  Aktien  betheiligen  werden,  durch  gegenwärtige  Urkunde
  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  eine  Aktiengesellschaft
  unter  der  Firma:

„Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria“

g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Altendorf,  im  Kreise  Bochum,  und
ihren  Gerichtsstand  vor  der  Koͤniglichen  Kreisgerichts-Deputation  zu  Hattingen;
doch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  neben  dem  Gerichtsstande  ihres  Wohnsitzes
auch  bei  den  Gerichten  des  Inlandes,  in  deren  Bezirke  sie  gewerbliche  Etablissements
  besitzt,  wegen  der  auf  letztere  sich  beziehenden  Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,
  als  Beklagte  Recht  zu  nehmen.  Auf  Klagen  der  Aktionaire  als
solcher  gegen  die  Gesellschaft  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Jeder  Aktionair  nimmt,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft
  handelt,  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  zugleich  sein
Domizil  am  Sitze  der  Gesellschaft.

errichtet.

S.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  funfzig  Jahre,  vom  Tage  der
landesherrlichen  Bestätigung  des  Statuts  gerechnek,  festgesetzt.  Eine  Verlängerung
  derselben  kann  vor  Ablauf  dieser  Frist  von  der  Generalversammlung
nach  näherer  Beslimmung  des  §F.  31.  beschlossen  werden.  Dieser  Beschluß  unterliegt
  der  landesherrlichen  Genehmigung.

S.  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:
Erwerbung  und  Ausbeutung  von  Steinkohlen-Bergwerken  in  dem  Königlich
        <pb n="455" />
        —  415  —

niglich  Preußischen  Märkischen  Bergamtsbezirke  Bochum  und  in  dem
Königlich  Preußischen  Essen-Werdenschen  Bergamtsbezirke  Essen,  Förderung,
  Verkauf  und  Verkokung  von  Steinkohlen  und  Erwerbung  der
zu  solchen  Zwecken  von  der  Gesellschaft  dienlich  befundenen  Grundstücke,
  Wege,  Strecken,  Eisenbahnen,  Transportmittel  und  Gebäude,
sowohl  über  als  unter  Tage.

·  Titel  II.
Gesellschaftskapital,  Aktien  und  Aktio  naire.

g.  5.

Das  Gesellschaftskapital  ist  auf  die  Summe  von  fuͤnfmal  hundert  tausend
  Thalern  festgestellt,  welches  in  zwoͤlfhundert  funfzig  Aktien,  jede  zu  vierhundert
  Thalern,  getheilt  ist.

g.  b.

Die  Aktien  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria  werden  auf  den  Inhaber
  lautend,  nach  Formular  A.  in  der  Anlage,  ausgefertigk,  mit  einer  fortlaufenden
  Nummer  versehen  und  aus  einem  Stammregister  ausgezogen.  Die  Aktien
werden  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.  Die  Einzahlungen
  erfolgen  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft  auf  Aufforderung  des
Verwaltungsrathes  durch  die  im  F.  11.  erwähnten  Gesellschafrsblätter,  in  Raten
  von  höchstens  zwanzig  Prozent  und  in  Zwischenrdumen  von  nicht  weniger
als  drei  Monaten  an  die  Gesellschaftskasse  in  Altendorf  oder  an  die  in  der
Auffarderung  des  Verwaltungsrathes  näher  zu  bestimmenden  Bankhäuser  anerer

  Orte.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre  Dividendenscheine  nach  Formular
  B.  nebst  Talon  laut  Formular  C.  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  des
letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

KS.  7.

Derjenige  Aktionair,  welcher  innerhalb  der  nach  F.  6.  bestimmten  Frist
die  Zahlung  nicht  leistet,  hat  fünf  Prozent  Verzugszinsen  des  ausgeschriebenen
Betrages  mit  demselben  zu  enrrichten.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten,  durch  rekommandirte
  Briefe  an  den  aus  der  ursprünglichen  Aktienzeichnung  oder  aus  der  letzten
  Ratenzahlung  dem  Verwaltungsrathe  bekannten  Inhaber  geschehenen  und
durch  die  Gesellschaftsblätter  zu  erlassenden  Aufforderung  die  Zahlung  nicht
erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  gezahlten  Raten  zum
Vorktheil  der  Gesellschaft  als  verfallen  und  die  durch  bie  Ratenzahlung,  sowie
durch  die  ursprüngliche  Aktienzeichnung  dem  Mtionair  gegebenen  Ansprüche  auf

(Nr.  4930.)  59.  den
        <pb n="456" />
        —  416  —

den  Empfang  von  Aktien  als  erloschen  zu  erklaͤren.  Eine  solche  Erklaͤrung
erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch  Bekanntmachung  in  den
Gesellschaftsblättern  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktie  resp.  des  Quittungsbogens.
  An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausgeschiedenen  Aktionaire  können
von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Gegen  den  Beschlut  des  Verwaltungsrathes,  wodurch  der  Aktionair  we-*W
  nicht  rechtzeitig  geleisteter  Zahlung  eines  eingeforderten  Aktienbetrages  seiner

echte  verlusiig  erklärt  worden,  kann  derselbe  innerhalb  vier  Wochen  von  dem
Tage  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Beschlusses  sich  von  der  General-Versammlung
  restituiren  lassen.

Will  der  Verwaltungsrath  von  der  Befugniß,  die  eingezahlten  Raten
verfallen  und  die  Ansprüche  erloschen  zu  erklären,  keinen  Gebrauch  machen,  so
ist  er  statt  dessen  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  Zinsen  gegen
die  ersten  Aktienzeichner,  so  lange  dieselben  gesetzlich  verhaftet  sind,  oder  gegen
diejenigen,  welche  mit  Rechtsverbindlichkeir  an  deren  Stelle  getreten  sind,  genichtlic
  einzuklagen.

9.  8.

Ueber  die  gemachten  Einzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interimsscheine
  (Quittungsbogen)  ausgegeben,  die  dann  nach  erfolgter  voller  Einzahlung
  gegen  die  Aklienscheine  selbst  umgetauscht  werden.

Ein  jeder  Aktienzeichner  ist  zwar  seine  Rechte  aus  der  Zeichnung  und
den  von  ihm  geleisteten  Einzahlungen  auf  Andere  zu  übertragen  befugt,  er  bleibt
aber  für  den  vollen  Betrag  des  von  ihm  gezeichneten  Aktienkapitals  verpflichtet
und  kann  von  dieser  Verbindlichkeit  vor  shzahlung  von  vierzig  Prozent  gar
nicht,  nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  nur  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
  der  Gesellschaft  befreit  werden.  Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  die  Echtheit  der  Unterschriften  der  etwa  geschehenen  Quittungsübertragungen
  zu  prüfen.

g.  9.

Nur  bis  zum  Betrage  der  Aktien  ist  jeder  Aktionair  zur  Zahlung  verpflichtet,
  mit  Ausnahme  der  im  F.  7.  vorgesehenen  Zinszahlung.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  die  Zeichnung  oder  durch  den  Erwerb  einer
Mltie,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  gegen  die  Gesellschaft
  handelt,  seinen  Gerichtsstand  vor  der  -ngglichen  Kreisgerichts-Deputation
  zu  Hattingen.  Alle  Insinuationen  an  die  Aktionaire  erfolgen  gültig  an
die  von  ihnen  zu  bestimmende,  in  Hattingen  wohnende  Person,  oder  an  das
von  ihnen  zu  bezeichnende,  daselbst  vorhandene  Haus,  nach  Maaßgabe  des  K.  21.
Titel  7.  eeil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  und  in  Ermangelung
der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines  Hauses  in  Hattingen,  auf  dem  PMozeßbüreau
  der  Königlichen  Kreisgerichts-Deputation  daselbst.

K.  10.
        <pb n="457" />
        —  417  —

K.  10.

Wenn  Aktien,  Interimsquittungen  oder  Talons  verloren  gehen  oder
vernichtet  werden,  ist  deren  Aufgebot  und  Mortifikation  bei  der  Königlichen
Kreisgerichts-Deputation  zu  Hattingen  zu  veranlassen.  Das  desfallsige  Verfahren
  findet  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  statt.  Die  öffentlichen
  Aufgebote  erfolgen  jedenfalls  auch  durch  die  im  F.  11.  bezeichneten  Blätter.
  An  Stelle  der  gerichtlich  für  mortifizirt  erklärten  Aktien,  Interimöquittungen
  oder  Talons.  fertigt  der  Verwaltungsrath,  unter  Eintragung  des  Datums
  des  rechtskräftigen  Urtheils  in  das  Stammregister,  neue  aus.

Verlorene  oder  vernichfete  Dividendenscheine  können  nicht  mortifizirt  werden.
  Doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Didvidendenscheinen  vor
Ablauf  der  Verjährungsfrist  (F.  28.)  bei  dem  Verwaltungsrathe  angemeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktie  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  dargethan  hat,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Oividendenscheine  ausgezahlt
werden.

S.  11.

Alle  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen:
1)  im  Preußischen  Staats-Anzeiger,
2)  in  der  Cölner  Zeitung,
3)  im  Haarlemmer  Courantk,  #
4)  in  dem  zu  Amsterdam  erscheinenden  Handelsblatt,
5)  in  dem  Kreisblatt  zu  Bochum.

Geht  eins  dieser  Blätter  ein,  so  soll  die  Verbffentlichung  in  den  übrig
bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  an
die  Stelle  des  eingegangenen  Blaktes  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
  zu  Arnsberg  ein  anderes  bestimmt  hat.  ODer  Letzteren  bleibt  es  überlassen,
  die  Wahl  anderer  Blätter  zu  fordern  und  nälhigenfalls  vorzuschreiben.
Die  desfallsigen  Verfüt  ungen  sowohl,  wie  die  von  der  Generalversammlung
getroffene  anderweite  Wahl  des  Gesellschaftsblattes  sind  durch  das  Amtsblakt
der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg,  durch  die  übrig  bleibenden  Gesellschaftsblätter
  und  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken
  die  inländischen  Gesellschaftsblätter  erscheinen,  zu  verbffentlichen.

Titel  III.
Vom  Verwaltungsrathe.

S.  12.

Zur  oberen  Leitung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretung
(Nr.  4930.)  der-
        <pb n="458" />
        —  418  —

derselben  wird  ein  aus  fuͤnf  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsrath  von  der
Generalversammlung  der  Aktionaire  gewählt.  Die  Majorität  des  Verwaltungsrathes,
  der  Präsident  und  der  Vizepräsident  desselben,  sowie  die  Mehrheit  der
Mitglieder  der  Revisionskommission  müssen  Inlander  sein.  Die  Wahlverhandlung
  erfolgt  nach  der  im  F.  21.  vorgeschriebenen  Form  vor  einem  Notar  oder
Richter,  und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben  ausgestellter  Akt  giebt
die  Legitimation  der  Verwaltung.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  sind  durch  die  im
K.  11.  erwähnten  Blätter  bekannt  zu  machen.

Die  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  geschieht  in  der  Weise,  daß

4)  in  jedem  der  beiden  ersten  Jahre  ihrer  Funktion  je  zwei,
2)  in  jedem  dritten  Jahre  eins  der  am  längsten  fungirenden  Mitglieder
desselben  ausscheiden.

So  lange  sich  der  Turnus  noch  nicht  gebildet  hat,  werden  die  Ausscheidenden
  durch  das  Loos  bestimmt.  Dieselben  sind  wieder  wählbar.  Für
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  welche  während  ihrer  Funktionsperiode  austreten,
  wählen  die  übrigen  in  der  nächsten  Konferenz  versammelten  Mitglieder
andere  mit  denselben  Befugnissen  und  Pflichten,  wie  ein  von  der  Generalversammlung
  gewahltes  Verwaltungsrathsmitglied.  Die  Funktionen  dieser  zur
Ergänzung  des  Verwaltungsrathes  gewählten  Mitglieder  erlöschen  mit  dem
Tage  der  nächsten  Generalversammlung  der  Aktionaire.  In  dieser  nächsten
Generalversammlung  erfolgt  die  Neuwahl  für  das  ausgeschiedene  Verwaltungsrathsmitglied
  für  die  Zeit,  welche  der  Ausgeschiedene  noch  zu  fungiren
haben  würde.  «

Die  interimistischen  Ergaͤnzungswahlen  muͤssen  ebenfalls  zu  gerichtlichem
oder  notariellem  Protokolle  erfolgen.  Das  Resultat  derselben  ist  durch  die
Gesellschaftsblaͤtter  bekannt  zu  machen.

g.  13.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  fünf  Aktien  besitzen
  oder  erwerben.  Die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  der  Gesellschaftskasse
  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als
Mitglied  des  Verwaltungsrathes  dauern,  unveräußerlich.

g.  14.

Der  Verwaltungsrath  erwählt  durch  absolute  Stimmenmehrheit  unter
seinen  Mitgliedern  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepradsidenten.  Die  Namen
derselben  sind  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.  Ihre  Funktionen
dauern  Ein  Jahr,  nach  dessen  Ablauf  Beide  wieder  wählbar  sind.  Ist  Einer
von  ihnen  abwesend,  so  tritt  das  an  Jahren  älteste  der  anwesenden  Mitglieder
an  seine  Stelle.

S.  15.
        <pb n="459" />
        —  419  —

g.  15.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  für  nöthig  hält,  an
festzusetzenden  Tagen  auf  Einladung  des  Präsidenten,  in  der  Regel  mindestens
jeden  Monat  und  gewöhnlich  am  Sitze  der  Gesellschaft,  um  von  dem  Gange
des  Geschäfts  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.  Auf
den  Antrag  zweier  Mitzlieder  ist  der  Präsident  verpflichtet  zu  einer  Versammlung
  einzuladen.  Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  nach  einfacher
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Zur  Fassung  eines  gültigen
Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.

Die  Einladungen  der  Verwaltungsrathsmitglieder  erfolgen  mittelst  mindestens
  acht  Tage  vor  der  Versammlung  zur  Post  gegebener  rekommandirter
Briefe  durch  den  Präsidenten  oder  Vizeprasidenten.

Ueber  die  Verhandlungen  sind  Protokolle  aufzunehmen,  welche  von  den
Anwesenden  zu  unterzeichnen  sind.

S.  16.

Der  Verwaltungsrath  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  deren  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Angelegenheiten.  Er  ernennt  und  entläßt  alle  Beamte
der  Gesellschaft,  bestimmt  ihre  Besoldung,  Tamiemen  und  sonstige  Emolumente,
schließt  mit  ihnen  Vertrage  ab  und  ertheilt  ihnen  Instruktionen  und  Vollmachten.

Zur  Anstellung  eines  Beamten  auf  länger  als  zehn  Jahre  oder  mit  einer
jährlichen  Besoldung  von  mehr  als  achthundert  Thalern  außer  freier  Wohnung,
Feuerung  und  Beleuchtung,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Generalversammlung.
  Dieselbe  Genehmigung  ist  erforderlich  zur  Erwerbung  oder  Veräußerung
eines  Immobile  zum  Preise  von  mehr  als  zehntausend  Thalern.  Im  Uebrigen
erstreckt  sich  die  Befugniß  des  Verwaltungsrathes  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiren  auch  auf  alle
diejenigen  Falle,  in  welchen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern;  die
Gesellschaft  wird  nur  durch  solche  Verträge  und  Verhandlungen  verpflichter,
welche  von  mindestens  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  oder  auf  Grund
einer  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  desselben  ausgestellten  Spezialvollmacht
vollzogen  sind.  Die  laufende  Korrespondenz  wird  von  dem  Präsidenren  des
Verwaltungsrathes  oder  von  dem  Vizepräsidenten  geführt  und  unterzeichnet,
falls  nicht  der  Verwaltungsrath  ein  anderes  Mitglied  oder  einen  Dritten  damit
beauftragt,  in  welchen  Fallen  dies  durch  die  im  F.  11.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter
  bekannt  zu  machen  ist.

g.  17.

So  lange  die  Aktionaire  nicht  eine  Dividende  von  wenigstens  fuͤnf  Prozent
  empfangen,  erhalten  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  für  ihre  Mühewaltung
  zusammen  eine  Vergütung  von  Eintausend  fünfhundert  Thalern.

(Fr.  400.)  Sobald
        <pb n="460" />
        —  420  —

Sobald  jedoch  eine  Dividende  von  fuͤnf  Prozent  oder  mehr  ausgeschrieben  und
beschlossen  wird,  erhalten  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  außerdem  von
der  beschlossenen  Dividende  eine  Tantieme  von  fuͤnf  Prozent,  zusammen  jedoch
nie  mehr  als  zehntausend  Thaler.  Die  Jahresverguͤtung  und  die  Tantieme
für  den  Verwaltungsrath  wird  unter  den  Mitgliedern  derartig  vertheilt,  daß  der
Vorsitzende  Ein  Fünftel  (1)  mehr  als  jedes  andere  Mitglied  bezieht.  Für
Reisekosten  der  Milglieder  des  Verwaltungsrathes  zu  dem  Gie  der  Gesellschaft
oder  deren  Behörigkeiten  wird  denselben  keine  Vergütung  gewährt.  Andere
Reisekosten  und  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

Der  Generalversammlung  bleibt  vorbehalten,  über  die  Remuneration  des
Verwaltungsrathes  anderweite  Bestimmung  zu  treffen.

Titel  IV.
Von  den  Generalversammlungen.

S.  18.

Die  Generaloersammlung,  regelmaßig  konstituirt,  stellt  die  Gesammtheit
  der  Aktionaire  dar.  Nur  die  Inhaber  von  wenigstens  zwei  Aktien  haben
das  Aeche  an  den  Generalversammlungen  Theil  zu  nehmen  und  ihre  Stimmen
abzugeben.

zus  Der  Besitz  von  je  zwei  Aktien  berechtigt  zur  Abgabe  Einer  Stimme;  doch
kann  kein  Aktionair,  weder  auf  Grund  eigenen  Aktienbesitzes,  noch  zugleich  als
Bevollmächtigter,  mehr  als  zwanzig  Stimmen  ausüben.

Abwesende  Aktionaire  könmien  sich  durch  andere  stimmberechtigte  Aktionaire
auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  vertreten  lassen.  Minderjährige  und  andere
Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch
ihre  Ehemänner,  moralische  Personen  durch  ihre  Repräsentanten,  Handlungsfirmen
  auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  durch  ihre  Prokuraführer  vertreten,
  auch  wenn  diese  Vertreter  nicht  selbst  Aktionaire  sind.

Wer  sein  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  selbst  ausüben  oder
durch  Andere  ausüben  lassen  will,  hat  mindestens  am  Tage  vor  der  General-Versammlung
  seine  Aktien  resp.  Interimsscheine  oder  seine  Vollmachten  auf
dem  Geschäftsbüreau  des  Verwaltungsrathes  oder  bei  den  in  der  Einladung
hierzu  besonders  bezeichneten  Handlungshäusern  gegen  Empfangsbescheinigung
zu  hinterlegen.

Die  Empfangsbes  gungen,  aus  welchen  der  Umfang  des  dem  Aktionair
  zustehenden  Stimmrechts  sich  ergeben  muß,  dienen  als  #e-gbimation  um
Eintritt  in  die  Generalversammlung  und  weist  die  danach  anzufertigende  Liste
die  Anzahl  der  in  der  Versammlung  vorhandenen  Stimmen  nach.-dEROA3



K.  19.
Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  durch
die
        <pb n="461" />
        —  421  —

die  im  §.  11.  erwähnten  Gesellschaftsblätter  sowohl  die  regelmäßigen  als  außergewöhnlichen
  Generalversammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich  hälk,  oder
wenn  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  ein  Zehntheil
des  gesammten  Aktienkapitals  repräsentiren,  schriftlich  bei  dem  Verwaltungsrathe
  darauf  antragen.

Die  regelmäßigen  Generalversammlungen  sinden  im  Monat  Juni  jeden
Jahres  statt.  Alle  Generalversammlungen  nd  am  Sitze  der  Gesellschaft  abzuhalten.
  Die  Bekanntmachungen  der  regelmäßigen  sowohl  als  der  außergewöhnlichen
  Generalversammlungen  sollen  zweimal,  von  vierzehn  Tagen  zu
vierzehn  Tagen,  deren  letzte  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung
  zu  erlassen  ist,  siattfinden.

g.  20.

Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlung,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  für
welche  das  gegenwärtige  Statut  ein  Anderes  bestimmt,  werden  mit  absoluter
Stimmenmehrhet  der  anwesenden  Aktionaire  gefaßt.  Sie  sind  für  alle  Aktionaire
  bindend,  auch  für  die  nichr  erschienenen  oder  nicht  vertretenen  Aktionaire.
Die  Abstimmung  ist  öffentlich.  Eine  geheime  Abstimmung  findet  nur  bei  Wahlen
  (C.  21.)  und  dann  statt,  wenn  dieselbe  in  öffentlicher  Abstimmung  vorher
beschlossen  ist.  Bei  öffentlicher  Abstimmung  und  sich  ergebender  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden;  bei  geheimer  Abstimmung  und  sich
ergebender  Stimmengleichheit  ist  der  zur  Abstimmung  gebrachte  Antrag  als  abgelehnt
  zu  betrachten.

g.  21.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  in  geheimer  Abstimmung.  Tritt  die  absolute  Stimmenmehrheit
  nicht  sofort  beim  ersten  Skrutinium  ein,  so  werden  die  Abstimmungen
  über  diejenigen,  welche  überhaupt  Stimmen  erhalten  haben,  mit  Ausschluß
  desjenigen,  auf  welchen  die  wenigsten  Stimmen  gefallen  sind,  fortgesetze,
bis  sich  die  absolute  Stimmenmehrheit  für  Einen  ergiebt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

§.  22.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  hat  den  Worsitz  in  der  General-Versammlung
  zu  führen.  Er  ernennt  zwei  Skrutatoren  aus  den  erschienenen
Aktionairen.  Zu  Skrutatoren  können  weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
noch  Beamte  der  Gesellschaft  ernannt  werden.

Gegenstände  des  Vortrags  und  der  Berathung  und  resp.  der  Enscheidung
  in  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind:

Jahrgang  1858.  (Nr.  4930.)  60  a)  Bericht
        <pb n="462" />
        —  422  —

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  uͤber  die  Lage  des  Geschaͤfts  im  Allgemeinen
  und  uͤber  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  im  Besonderen;

b)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

c)  Berathung  und  Beschlußnahme  uͤber  die  Antraͤge  einzelner  Aktionaire.
Sind  solche  Anträge  dem  Verwaltungsrathe  nicht  mindestens  vierzehn
Tage  vor  der  Generalversammlung  schriftlich  mitgetheilt,  so  isi  der  Verwaltungsrath
  berechtigt,  dieselben  bic  zur  nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Generalversammlung  zurückzustellen;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
zu  prüfen,  welche  der  nächsten  regelmáßigen  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen  ist.  Die  Funklionen  dieser  Kommissare
fangen  erst  einen  Monat  vor  der  Generalversammlung  an,  in  welcher  die
Bilanz  vorzulegen  ist,  und  hören  mit  dem  Schlusse  dieser  Versammlung
auf.  Im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen  untersuchen  die  Kommissarien
  im  Domizil  der  Gesellschaft  die  Rechnungen  des  vorhergehenden
Jahres  und  erstatten  darüber  Bericht  in  der  Generalversammlung.
Dieser  Bericht  der  Kommissare  (Rechnungsrevisoren)  muß  dem  Verwaltungsrathe
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  eingereicht  werden.
Die  Generalversammlung  ertheilt  oder  verweigert  nach  Anhbrung  und
Diskussion  des  Berichts  Decharge;

nKe)  Beschlußnahme  über  besondere,  von  dem  Verwaltungsrathe  in  der  Einladung
  zur  Generalversammlung  etwa  bezeichnete  Gegenstände;

s)  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  mögen  dieselben  in
Aufnahme  baarer  Betrage  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,
  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschäftsjahres
  erfolgen  kann,  bestehen.

Ueber  den  ad  f.  bezeichneten  Gegensiand  der  Berathung  kann  jedoch  nur
dann  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  beschlossen  werden,  wenn  derselbe
  in  der  Einladung  ausdrücklich  bekanm  gemacht  ist.  Auch  bedarf  der  Beschluß,
  um  verbindliche  Kraft  zu  erhalten,  noch  der  Genehmigung  des  Herrn
Handelsministers.

g.  23.

Die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  beschaͤftigen  sich  nur  mit
den  Gegenstaͤnden,  wozu  sie  berufen  sind.

9.  24.
Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  notariell  oder  gerichtlich
aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Mitgliede  des

Verwaltungsrathes  und  von  denjenigen  Aktionairen,  welche  es  wünschen,
unterzeichnet.

Titel
        <pb n="463" />
        —  423  —

Titel  V.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

K.  25.

Am  letzten  Tage  des  Monats  März  jeden  Jahres  wird  ein  Inventar
über  die  Aktiva  und  Passiva  der  Gesellschaft  errichtet  und  in  ein  dazu  bestimmtes
  Buch  eingetragen.  Bei  Aufstellung  des  Inventars  werden  die  Vorräthe
  nach  den  laufenden  Preisen  und  noch  nicht  verwendete  Materialien  zu
Grubengebäuden  zum  kostenden  Preise  berechnet.  Wie  viel  von  dem  Werthe
der  Immobilien,  Mobilien  und  zweifelhaften  Forderungen  abgeschrieben  werden
soll,  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  Mobilien,  sowie  von  der  wirklichen
  Förderung,  müssen  mindestens  fünf  Prozent  abgesetzt  werden.  Oer  nach
Abzug  der  Passiven  bleibende  Ueberschuß  der  Aktiven  bildet  den  Reingewinn
der  Gesellschaft.

g.  26.

Die  Generalversammlung  bestimmt,  wie  viel  von  dem  erzielten  Reingewinne
  unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll.  Von  dem  Reingewinne  sollen
jedoch  mindestens  gehn  Mozent  alljahrlich  zur  Bildung  eines  Reservefonds  vorab
und  so  lange  zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Poe  von  mindestens  zehn
Prozent  des  ausgegebenen  Aktienkapitals  erreicht  hat.  Sobald  das  Letztere
eingetreten  ist,  hören  die  Einzahlungen  zum  Reservefonds  auf;  sie  treten  sofort
wieder  ein,  wenn  derselbe  durch  Ausgaben  vermindert  worden  ist.

Ueber  die  nur  zur  Deckung  augenblicklicher  Ausgaben  oder  ungewöhnlicher
  Verluste  zulässige  Berwendung  des  Reservefonds  hat  der  Verwaltungsrath
  zu  verfügen.

F.  27.

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  2.  Januar  gegen  Einlieferung  der
ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.  Der  Verwaltungsrath  macht  die
Häuser,  bei  welchen  die  Dividenden  in  Empfang  zu  nehmen  sind,  durch  die
Gesellschaftsblätter  bekannt.

S.  28.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.  Z„

Diese  Bestimmung  ist  auf  der  Rückseite  der  Dindidendenscheine  wörtlich
abzudrucken.

(Nr.  4930.)  60*  Titel
        <pb n="464" />
        —  424  —

Titel  VI.
Auflösung  der  Gesellschaft.

S.  29.

Von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  oder  von  Aktionairen,
  welche  zusammen  ein  Drittheil  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann
der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt  werden;  diese  Auflösung
kann  jedoch  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung,  in
welcher  jeder  Aktionair  stimmberechtigt  und  zur  Abgabe  von  so  viel  Stimmen,
als  er  Aktien  besitzt,  befugt  ist,  beschlossen  werden,  wenn  drei  Viertheile  der
in  der  Versammlung  vertretenen  Aktien  für  die  Auflösung  stimmen.  Auf
Beides  muß  jedoch  in  der  Einladung  zu  dieser  Versammlung  ausdrücklich  aufmerksam
  gemacht  werden.

Der  Beschluß  über  die  Aufhebung  der  Gesellschaft  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

Die  Generalversammlung  ernennt  für  den  Fall  der  Auflôsung  der  Gesellschaft
  die  Liquidatoren  und  bestimmt  den  Modus  der  Liquidation.  Außerdem
tritt  eine  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  9.  November
  1843.  bestimmten  Fallen  ein  und  wird  nach  den  Beslimmungen  dieses  Gesetzes
  bewirkt.

Titel  VII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  des  Statuts.

F.  30.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  dürfen,  mit
Ausnahme  des  im  F.  7.  erwähnten  Falles,  nur  durch  Schiedsmänner  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  wählt.  Ein  Obmann  tritt  nur
dann  hinzu,  wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich  innerhalb  acht  Tagen  nicht
einigen  können.  In  diesem  Falle  ernennt  das  Königliche  Bergamt  zu  Bochum
den  Obmann.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder
gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere  Theil
auch  den  zweiten  Schiedsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Anzahl  bei  einer  Streitsache  sein
möge,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  verbunden,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  im  Bezirke  der  Königlichen  Kreiögerichts-Deputation
  zu  Hattingen  zu  bezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen  Verordnungen
  und  Verhandlungen  in  einer  einzigen  Ausfertigung  oder  Abschrift

mit-
        <pb n="465" />
        —  425  —

mitgetheilt  werden  koͤnnen.  Bestellen  sie  einen  Bevollmaͤchtigten  nicht,  so  ist
die  Gesellschaft  sowie  das  Schiedsgericht  befugt,  ihnen  alle  Mittheilungen  und
Insinuationen  in  Gemäßheit  der  §#.  20.  und  21.  Titel  7.  Theil  I.  der  Allgemeinen
  Gerichts-Ordnung  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Prozeßbüreau
der  Königlichen  Kreisgerichts-Deputation  in  Haktingen  zustellen  zu  lassen.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  außer  in  den  Fällen  der
Nichtigkeit  nach  §.  172.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
kein  Rechtsmittel  statt.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen
  der  W.  167.  ff.  Titel  2.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  maaßgebend.

g.  31.

Abaͤnderungen  der  Statuten  koͤnnen  in  einer  Generalversammlung  mit
einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  vertretenen  Aktien  beschlossen  werden,
wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  in  der  Einberufung  zur  Generalversammlung  ausedruͤckt

  war.  Alle  Abaͤnderungen  der  Statuten  beduͤrfen  der  landesherrlichen
Genehmigung.

Titel  VIII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.
S.  32.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.  Dieser
Kommissar  ist  befuge,  den  Verwaltungsrath,  die  Generalversammlung,  oder  sonstige
  Organe  der  Gesellschaft  guͤltig  zusammen  zu  berufen,  allen  Berathungen
beizuwohnen,  die  Buͤcher,  Register,  Rechnungen  und  Kassen  der  Gesellschaft  einsben
  und  von  den  Schriftsiücken  und  allen  gewerblichen  Anlagen  Kenntniß
zu  nehmen.

g.  33.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau=
  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  insoweit  die  Verpflichtung
  dazu  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  Gemeinden  oder  anderen
  korporativen  Verbänden  obliegk,  oder  diese  dazu  nicht  im  Stande  sind,
auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung.,  in  angemessenem
Verhältnisse  beizutragen  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung
entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls
  zur  Gründung  und  Unterhaltung  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme
diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung  nach  schließ-(Kr.

  4930.  licher
        <pb n="466" />
        —  426  —

licher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig  erachtet  werden.

Titel  IX.
Transitorische  Bestimmungen.

g.  34.

Bis  zur  zweiten  ordentlichen  Generalversammlung  einschließlich  bilden
die  Herren:

1)  Jan  Jacob  van  Braam,  Gutsbesitzer  auf  Steinhausen,
2)  Rentner  Diedrich  van  Aalst  zu  Haag,

3)  Baumeister  Heinrich  Wilhelm  Fromberg  zu  Arnheim,
4)  Grubendirektor  Diedrich  Kollmann  zu  Bommern,

5)  Gewerke  Friedrich  Scheerenberg  zu  Steele,

den  provisorischen  Verwaltungsrath,  und  von  diesen  fungiren

a)  Herr  Jan  Jacob  van  Braam
als  Präsident,

b)  Herr  Diedrich  Kollmann
als  Vizepräsident.

In  der  dritten  ordentlichen  Generalversammlung  wird  der  neue  Verwaltungsrath
  definitiv  konstituirk.

.  35.

Der  provisorische  Verwaltungsrath  darf  Eigenthumshandlungen  Namens
der  Gesellschaft  nur  mit  Genehmigung  der  Generalversammlung  ausüben,  insofern
  derselbe  nicht  durch  einen  besonderen  Beschluß  der  Generalversammlung
in  die  vollen,  nach  §.  10.  dem  Verwaltungsrathe  zustehenden  Befugnisse  eingewiesen
  wird.

For-
        <pb n="467" />
        —  427  —
Formular  A.

Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria,

gegründet.  durch  notariellen  Vertrag  vooor.
estrigt  durch  Allerhöchste  Kabinefsorder  vdvdvor

über
Vierhundert  Thaler  Preußisch  Kuranr.
Die  Zahlung  ist  mit  vierhundert  Thalern  geleistet.

Der  Inhaber  hat  alle  statutenmäßigen  Rechte  und  Pflichten.
Ausgefertigt  Altendorf,  den  ..ten  ..  ....  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.

(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

Formular  B.
Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.

——  .  Dividendenschein  zur  Aktie  H  .

Inhaber  empfängt  am  2.  Januar  18.  gegen  diesen  Schein  an  den
statutenmäßig  bezeichneten  Zahlstellen  die  nach  §.  26.  des  Statuts  ermittelte
Dividende  für  das  Betriebsjahr  18.

Altendorf,  den  .  .ten  .........  .  .  ..  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
(Auf  der  Röückseite.)

Die  Dividendenscheine  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt  sind.

(Nr.  4900.)  For-
        <pb n="468" />
        —  428  —
Formular  C.

Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.
Anweisung

zum
Empfange  der  Serie  der  Dividendenscheine  zur  Aktie.#
Inhaber  empfängt  nn  .  .  .  ...  gegen  diese  Anweisung

gemäß  §.  26.  des  Staturs  an  den  statutenmäßig  bekannt  gemachten  Stellen
die  Serie  der  Dividendenscheine  zur  vorbezeichneten  Altie.

Altendorf,  den  .  .ten  18..

Der  Verwaltungsrath
der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Gelria.

(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Mimsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  RKöniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdrukkerei
(R.  Decker).
        <pb n="469" />
        —  429  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten,

 

JNr.  37.—

 

(Nr.  4931.)  Mivilegium  wegen  Emission  von  1,200,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen
der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft.  Vom  5.  Juli  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  darauf
angetragen  ist,  Behufs  Vervollständigung  der  Betriebsmittel  und  Ausführung
verschiedener  Anlagen  und  deren  vollständigen  Ausrüstung  ein  drittes  Darlehn
zum  Betrage  von  1,200,000  Thalern  durch  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  verzinslicher  Prioritäts-Obligationen  kontrahiren  zu  dürfen,  haben  Wir
durch  gegenwärtiges  Privilegium  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  (Gesetz  Sammlung  für  1833.  S.  75.)  zur  Emission  der  erwähnten
  Prioritäts-Obligationen  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft
unter  nachstehenden  Bedingungen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt.

C.  1.

Das  Anleihekapital  beträgt  1,200,000  Rthlr.  und  wird  unter  Emission
von  Prioritäts-Obligationen  dritter  Serie  aufgebracht.

Die  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Emission  dieser  Obligationen  bleibt
der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  oder  der  an  ihre  Stelle  tretenden
verwaltenden  Behörde  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  unter  Genehmigung
des  Handelsministers  vorbehalten.

Den  nach  den  Privilegien  vom  27.  Dezember  1852.  und  vom  12.  März
1855.  (Gesetz-Sammlung  fan  1853.  S.  6.  und  für  1855.  S.  181.)  emittirten
  Obligationen  steht  das  Vorzugsrecht  vor  den  in  Folge  des  gegenwartigen
Piivilegil  emittirten  zu.

g.  2.

Die  Obligationen  werden  jede  zum  Betrage  von  Einhundert  Thalern
mit  blauem  Druck  und  mit  fortlaufenden  Nummern,  welche  im  Anschlusse  an
Jahrgang  1858.  (Nr.  4931.)  61  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  August  1858.
        <pb n="470" />
        —  430  —

die  letzte  Nummer  der  Anleihe  vom  12.  März  1855.  mit  12,001.  beginnen,
stempelfrei  nach  dem  unter  A.  beiliegenden  Schema  ausgefertigt  und  von  zwei
Mitgliedern  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  sowie  von  dem  Rendanten
  der  Hauptkasse  der  letzteren  unterzeichnet  und  auf  der  Rückseite  mit
einem  Abdrucke  dieses  Prioilegil  versehen.

g.  3.

Die  Obligationen  werden  jaͤhrlich  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
verzinst.  Die  Zinsen  werden  halbjaͤhrig  postnumerando  am  1.  April  und
1.  Oktober  bei  der  Hauptkasse  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  in
Breslau,  wie  auch  in  Berlin  und  Stettin  an  einer  von  der  Direktion  naͤher  zu
bezeichnenden  Stelle  gezahlt  werden.

Den  Obligationen  sind,  zunaͤchst  fuͤr  zehn  Jahre,  zwanzig  halbjährige,
am  1.  April  und  1.  Oktober  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons
Nr.  1.  bis  20.  nebst  Talon  nach  beilicgendem  Schema  B.  und  C.  beigegeben.
Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen  Periode  werden,  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  für  anderweite  zehn  Jahre  neue  Zinskupons
  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons
  —  durch  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Kupons
quitrirt  wird  —  sofern  nicht  vor  dem  Flligkeitstermine  des  letzten  Kupons
von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  in  Breslau,  resp.  bei  der  etwa  später  an  deren  Stelle  fungirenden  Verwaltung,
  dagegen  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist.  Im  Falle  eines
solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der  Obligation.
Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  letzten  Kupon  besonders  vermerkt.

g.  4.

Die  Anspruͤche  auf  Zinszahlung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  verfallen
zum  Vortheil  der  Gesellschaft,  wenn  dieselben  nicht  binnen  vier  Jahren  nach
der  Verfallzeit  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden.

g.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hoͤrt  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zuruͤckzahlung  faͤllig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
muͤssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spaͤter  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  faͤlligen  Obligation  eingeliefert  werden.  Geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekuͤrzt  und
zur  Einloͤsung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1859,  an  jährlich
ein  halbes  Prozem  von  dem  Kapitalbetrage  aller  emirtirten  Obligationen,  Fntt
in
        <pb n="471" />
        —  421  —

hin  die  Summe  von  6000  Rthlrn.,  geschrieben  sechstausend  Thalern,  nebst  den
Zinsen  der  eingeloͤsten  Obligationen  verwendet.

Die  Bestimmung  der  jaͤhrlich  zur  Amortisation  kommenden  Obligationen
geschieht  durch  Ausloosung  Seitens  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  zu  Breslau,  resp.  der  etwa  später  an  deren  Stelle  fungirenden  Verwaltung,
  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars,  in  einem  vierzehn
Tage  zuvor  einmal  offentlich  bekannt  zu  machenden  Termine,  zu  welchem  den
Inhabern  von  Prioritats-Obligationen  oder  Stammaktien  der  Gesellschaft  der
Zutritt  freisteht.  Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen,
  sowie  eine  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen,  welche  der  Gesellschaft
  mit  Genehmigung  Unseres  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  jedoch  erst  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  zustehen  soll,  erfolgt
durch  dreimalige  Einrückung  in  die  öffentlichen  Blätter  (G.  11.).

Die  ersie  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten
Zahlungstermine  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht
  am  1.  Okrober  jeden  Jahres,  zuerst  also  am  1.  Oktober  1859.  Die
Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  soll  am  1.  April  des  folgenden  Jahres
  statlfinden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe
  gegen  Auslieferung  der  Obligationen  an  den  Präsentanten.  Die  im
Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
  der  oben  wegen  der  Ausloofung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,
  welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (F.  9.)  eingelöst
  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung
der  Tilgung  wird  Unserem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  jährlich  Nachweis  geführt.

't

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  tritt  das  Verfahren  des  §.  17.  des  Statuts  der  Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft  mit  der  Maaßgabe  ein,  daß  die  Bekanntmachungen  in  den
K.  11.  des  gegenwärtigen  Privilegii  genannten  Blättern  genügen.  Für  dergestalt
  —  sowie  auch  fuͤr  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene,  an
die  Gesellschaft  zuruͤckgelieferte  und  gaͤnzlich  zu  kassirende  Obligationen  werden
neue  dergleichen  ausgefertigt.  Die  Amortisation  angeblich  verlorener  oder  vernichteter
  Zinskupons  ist  nicht  statthaft.

S.  8.

Die  Nummern  der  zur  Zuruͤckzahlung  faͤlligen,  nicht  zur  Einloͤsung  angezeigten
  Obligationen  werden  waͤhrend  zehn  Jahre  nach  dem  Zahlungstermine
  alle  zwei  Jahre  einmal  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche
nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos  und  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft,
  was  von  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Breslau,  resp.
der  etwa  später  an  deren  Stelle  fungirenden  Verwaltung,  unter  Angabe  der

(Fr.  4931.)  «  61*  werth-
        <pb n="472" />
        —  432  —

werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft
  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr.

S.  9.

Außer  den  im  F.  6.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
  berechtigt,  deren  Nennwenh  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  präsentirt
  werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  durch  Schuld  der  Gesellschaft
  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

pc)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskraftiger  Erkenntnisse  Schulden
  halber  Exekution  in  das  Gesellschaftsvermögen  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  F.  6.  fesigesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,
wo  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  (l.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  der  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  #à#.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden  Zinskupons,
  in  dem  Falle  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetricbes,
  in  dem  Falle  c.  Ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall  eingetreten
  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  d.  drel  Monate  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligarionen  häktte  erfolgen  sollen.

S.  10.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire,  sowie  den  Beiträgen
  zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  der  Gesellschaft  vor;  sie
wird  aus  den  ersten  Betriebsüberschüssen  nach  Deckung  der  im  F.  3
Nr.  I.  des  Statutennachtrages  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft
  vom  8.  März  1847.  bezeichneten  Betriebskosten  und  der  zur  Verzinsung
  und  Amortisation  der  Anleihen  nach  den  Allerhöchsten  Privilegien
  vom  27.  Dezember  1852.  und  vom  12.  März  1853.  erforderlichen
Summe  entnommen.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen.  Dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhäöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der
Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von

ost=
        <pb n="473" />
        —  433  —

Post-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu  Packhöfen
oder  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.

Für  den  Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern
  sollten,  ob  ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  erforderlich
  sei  oder  nicht,  genügt  ein  Arcest  der  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  zu  Breslau,  resp.  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Behörde,
  oder  des  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestlellten  Staats-Kommissariats.
  ·

c)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts-Obligationen  kreiren,  noch  neue
Darlehne  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  e  ittirenden  Obligationen
  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.

d)  Zur  Sicherheit  für  das  im  9.  9.  fesigesetzte  Rückforderungsrecht  an  Kapital
  und  Zinsen  ist  den  Inhabern  der  Obligationen  von  der  Stargard-Posener
  Eisenbahngesellschaft  das  Gesellschaftsvermögen,  namentlich  die
Stargard-Posener  Eisenbahn,  dergestalt  verpfändet,  daß  sie  daraus  ihre
Befriedigung  und  auch  die  hppothekarische  Eintragung  auf  die  der  Gesellschaft
  geörigen  Immobilien  nachsuchen  können.

Die  vorstehend  unter  b.  und  c.  erlassenen  Beslimmungen  sollen  jedoch
auf  diejenigen  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  welche,  zur  Zurückzahlung  fällig
erklärt,  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der
Zahlung  gehörig  präsentirt  werden.

g.  11.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  müssen  in  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  eine  zweite  zu  Berlin  erscheinende
  Zeitung,  in  eine  Stettiner  und  in  eine  Posener  Zeitung  eingerückt
werden.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen  oder  nicht  vorhanden  sein,  so
genügt  die  Bekannemachung  in  den  drei  anderen  bis  zur  anderweitigen,  mit
Genehmigung  Unseres  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
zu  treffenden  Bestimmung.

Zur  Urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollgogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates
zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Baden-Baden,  den  5.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

(Nr.  401.)  A.
        <pb n="474" />
        —  434  —

Stargard-Posener  Eisenbahn-Obligation
III.  Emission
(Emblem:  geflügeltes  Rad  mit  der  Krone)
über

.....  Thaler  Preußisch  Kurant

Inhaber  dieser  Obligation  M  ..  ...  hat  auf  die  Hoͤhe  von  Einhundert  Thalern
Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemaͤßheit  des  umstehend  abgedruckten
Allerhoͤchsten  Privilegii  emittirten  Kapital  von  1,200,000  Thalern.

Die  Zinsen  mit  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  postnumerando  zahlbaren
halbjährlichen  Zinskupons  zu  erheben.

Breslau,  am  #rgen  18.

Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.

(Zwei  Unterschriften.)

Der  Rendant.  "6  Ei

7  kdefragen.  -
in  die  Prioritäts-Obligations  -Kontrole
N.  N.  Fol.  .....

Mit  dieser  Obligation  sind  fuͤr  den  Zeitraum  vom  ..  .......................  ...
biss.  zwanzig  halbjährliche  Zinskupons  J  bis  .....

ausgegeben,  von  welchen  der  letzte  den  umstehend  g.  3.  bestimmten  Vermerk  enthaͤlt.
        <pb n="475" />
        —  435  —

Zins-Kupon  l  4
zur
Stargard-Posener  Eisenbahn-Obligation
*%  „

..........  Thaler  Preußisch  Kurant  hat  Inhaber  dieses  vom  ten
...............  ab  in  Breslau  bei  der  Hauptkasse  der  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  oder  nach  seiner  Wahl  in  Berlin  oder  Stettin  bei  einer
von  der  Direktion  jedesmal  naͤher  zu  bezeichnenden  Stelle  zu  erheben.  Dieser
Zinskupon  wird  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach
der  Verfallzeit  zur  Zahlung  praͤsentirt,  oder  wenn  die  Vorderseite  desselben
durchkreuzt  oder  eine  Ecke  abgeschnitten  ist.

Breslau,  am  .  .  ten  .............  18..

Koͤnigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Zwei  Unterschriften.)
Eingetragen

in  die  Prioritaͤts-Obligations-Kontrole
Fol.  .....

(Nr.  4931  C.
        <pb n="476" />
        —  436  —

Talon

zur
Stargard-Posener  Prioritäts-Obligation
——-pl-o

D.  Prsentant  dieses  Talons  ist  zur  Entgegennahme  der  folgenden  Zinskupons,
  über  deren  Empfang  er  zugleich  durch  Rückgabe  des  Talons  quittirk,
berechtigt,  wenn  dagegen  nicht  vor  dem  Fälligkeitstermine  des  letzten  Kupons
von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  in  Breslau  schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die
Ausreichung  der  neuen  Kupons  gegen  besondere  Quittung  an  den  Inhaber  der
Obligation  erfolgt.
Breslau,  amttten  18.

Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Zwei  Unterschriften.)

Der  Rendant.
N.  JN.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Heofbuchdruckerei
(R.  Decken).
        <pb n="477" />
        —  4237  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38  —

 

 

(Nr.  4932.)  Privilegium  für  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  wegen
  Ausgabe  von  700,000  Thaler  auf  den  Inhaber  lautender  Prioritäts-Obligationen.
  Vom  2.  August  1858.

Wr#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  auf
Grund  des  in  der  Generalversammlung  vom  10.  Juni  1858.  gefaßten  Beschlusses
  darauf  angetragen  hat,  ihr  Behufeä.  Fertigstellung  der  Eisenbahn  von
Reichenbach  nach  Frankenstein,  sowie  zur  Deckung  verschiedener  Anschlags-Ueberschreirungen
  beim  Bau  der  Eisenbahn  von  Königszelt  nach  Liegnitz  und
von  Schweidnitz  nach  Reichenbach,  endlich  zur  Vermehrüng  der  Betriebemittel
und  zur  Herstellung  verschiedener  Verbesserungen  und  neuer  Anlagen  die  Ausgabe
  von  auf  den  Vuhalber  lautenden  und  zu  vier  und  einem  halben  Prozent
verzinslichen  Priorikät#-HObligationen  zum  Betrage  von  seebengunderrkauseend
Thalern  zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Verückscchrigong  der  Nothwendigkeit  der
beäbsichtigten  Geldbeschaffung,  sowie  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligatio-3
  7#  den  nachstehenden  Bedingungen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
ertheilen;

 

.  1.

Von  den  zu  emittirenden  700,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen  werden
  400,000  Thaler  in  Apoints  von  500  Thalern  und  300,000  Thaler  in
Apoints  von  100  Thalern,  mit  von  1.  bis  3,800.  fortlaufenden  Nummern,
nach  dem  Schema  A.  stempelfrei  ausgefertigt.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talon
Zur  Erhebung  fernerer  Kupons  nach  den  Schematen  B.  und  C.  beigegeben.
Diese  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  alle  zehn  Jahre,  zufolge  besonderer  Bekanntmachung,
  erneuert.  «

thkgmgtsdo.(uk.4932.)  62  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21,  August  1858.
        <pb n="478" />
        –—  438  —

Die  Prioritäts-Obligationen,  die  Kupons  und  die  Talons  werden  von
zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  dem  Hauptrendanten  der  Gesellschaft
  unterzeichnet.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

F.  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jeahrlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres  in  Breslau  berichrigt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligarionen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier
Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  3.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljaͤhrlich
  die  Summe  von  dreitausend  fuͤnfhundert  Thalern  unter  Zuschlag  der  durch
die  eingelösten  Prioritäts  -Obligationen  ersparten  Zinsen  aus  dem  age  des
Eisenbahn-Unternehmens  verwendet  wird.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am  1.  Juli
jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1860.  —  Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung
  der  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten,  den  Amortisarionsfonds  zu  verftärken
  und  auf  diese  Weise  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen.
  Auch  sleht  der  Eisenbahngesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens
  sämmtliche  alsdann  noch  vorhandenen  Prioritäts-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und
durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  In  beiden  Fällen  bedarf  es  der
Genehmigung  des  Staates.  Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  für
das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Königlichen  Kommissariate  alljahrlich  ein
Nachweis  vorgelegt.  "

K.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  die  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  §F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen
Gldubiger  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  und  haben
in  dieser  Eigenschaft  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedinotes  Vorzugsrecht
  vor  den  Skammaktien  nebst  deren  Dividenden.  Dageon  bleibt:

1)  den  auf  Grund  des  ersien,  Allerhöchst  am  16.  Februar  1844.  (Gesetz-Sammlung
  für  1844.  Seite  61.)  bestätigten  Nachtrages  zum  Gesellgibskane
  vom  11.  Dezember  1843.  ausgegebenen  2000  Stuͤck  Priorit
  B  tien,

2)  den  auf  Grund  des  vierten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstalure  mit
Alller-
        <pb n="479" />
        —  439  —

Allerhoͤchster  Genehmigung  vom  21.  Juli  1851.  (Gesetz-Sammlung  fuͤr
1851.  Seite  584.)  ausgegebenen  7000  Stück  Prioritäts-Obligationen,

3)  den  auf  Grund  des  fünften  Nachtrages  zum  Gesellschafrsstatute,  Allerhöchst
  bestätigt  am  14.  Februar  1853.  (Gesetz-Sammlung  für  1853.
Seite  48.),  ausgegebenen  8000  Stück  Prioritäts-Obligationen,

4)  den  auf  Grund  des  Allerhöchst  am  19.  August  1854.  (Gesetz-Sammlung
für  18354.  Seite  517.)  bestätigten  sechsten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatute
  ausgegebenen  6000  Srück  Prioritäts-Obligationen,

also  im  Ganzen  den  bis  jetzt  ausgegebenen  23,000  Stück  Prioritaäts-Aktien  und
Obligationen  das  Vorzugsrecht  für  Kapital  und  Zinsen  vor  den  neu  auszufertigenden
  3800  Stück  Prioritäts-Obligationen  ausdrücklich  vorbehalten.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  des  im
K.  3.  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;

Dc)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt
  wird;

I)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Gldubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen;

e)  wenn  die  im  H.  J.  fesigesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht;  das
Kapital  kann  vielmehr  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
  zurückgefordert  werden  und  zwar:

zu  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c)  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

zu  d)  bes,  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
aben.

In  dem  sub  e.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  an  welchem  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  höätte  startfinden
sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechtes  sind  die
Inhaber  der  Prioritäks-Odligationen  befugt,  sich  an  das  gesammte  bewegliche
und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

..  4932.)  62*  C.  6.
        <pb n="480" />
        —  440  —

g.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
oder  die  Einlösungs-Geldbeträge  gerichtlich  deponirt  sind,  darf  die  Gesellschaft
keines  ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  gehört,  veräußern,  auch  eine
weitere  Aktien-Emittirung  oder  ein  Anleihegeschäft  nur  dann  unternehmen,  wenn
den  Prioritäts-Obligationen,  sowie  den  früher  emittirten  Prioritts-Aktien  für
Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder
der  aufzunehmenden  Anleihe  vorbehalten  und  gesichert  ist.

K.  7.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  F.  3.  zu  amortifirenden
Obligacionen  werden  jährlich  im  April  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort
öffenklich  bekannt  gemacht.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  das  Gesellschaftsdirektorium  in  Gegenwart
  zweier  vereideter  Notare  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritaͤts-Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  wird.

g.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  im  F.  3.
dazu  bestimmten  Tage  in  Breslau  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  Fegen  Auslieferung  derselben  und
der  zugehörigen,  nicht  fälligen  Zinskupons.  it  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung
  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.

Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obligationen  gekürzt  und  zur
Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  prdsentirt  werden.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart
  zweier  vereideter  Notare  verbrannt  und  daß  dies  geschehen,  soll  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.  Die  Obligationen  aber,  welche
in  Folge  der  Rückforderung  (F.  5.)  oder  Kündigung  CF.  3.)  außerhalb  der
Amortisation  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

S.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätler  ungeachtet  nicht  rechtgeiig
  ur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von

em  Dir.#corium  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  alllähr=
        <pb n="481" />
        —  441  —

jaͤhrlich  einmal  oͤffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  dessenungeachtet  nicht  spaͤtestens
  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  oͤffentlichen  Aufruf  zur  Realisation
ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermoͤ-gen,
  was  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Obligationen
von  dem  Direktorium  oͤffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

K.  11.

Rücksichtlich  der  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Obliationen
  findet  der  F.  22.  der  Statuten  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Eisenbahngesellchaft  Anwendung.

Zinskupons  dürfen  nicht  mortifizirt  werden.
§.  12.

Die  in  den  9#.  3.  7.  8.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  den  Preußischen  Staats-Anzeiger
  und  eine  auswärtige  Zeitung.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
  oder  den  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Das  gegenwartige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Ostende,  den  2.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:

v.  d.  Heydt.  v.  Raumer.

(Nr.  4932.)  Schema
        <pb n="482" />
        —  442  —
Schema  A.
Prioritäts-Obligation  Littera  D.

der

Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft

W
der  Obligati  d  20  Kupon  “  egen  Erneuerung  der  Kupons  nach
Je  Frf  Sun  m  brubone  über  Ablauf  von  10  Jahren  erfolgenjedes-«
  gegeben.  500  Rth  lr.  (100  Rthlr.)  mal  besondere  Bekanntmachungen.

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  ..  .  .  .  hundert
Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vome  emittirten  Kapitale  von  700,000  Thalern
Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
Breslau,  den  #teoon  .  ..  18.
Der  Verwaltungsrath
der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

Der  Rendant.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  JN.
Schema  B.
Erster  Zins-Kupon
der
–——  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahnx-
  Prioritäts-Obligation  Littera  D.
—  ———.—-—-o-2/5
  zahlbar  am  2.  Januar  18.-2###-
  Inhaber  dieses  empfängt  am  2.  Januar  18.  die  Zinsen
**  der  oben  benannten  Prioritäts-Obligation  über  500  Thaler
m  J  mit  Eilf  Thalern  7  Sgr.  6  PM.
Breslau,  den  te  18.
25**7“  Der  Verwaltungsrath
—

 

 

 

der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-.
  8  senbah

"  Der  Rendant.
N.  N.

Schema
        <pb n="483" />
        —–  443  —

Schema  C.
Talon
zu  der  .
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation
4  Littera  D.

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
die  fuͤr  die  vorstehend  bezeichnete  Prioritaͤts-Obligation  neu  auszufertigenden
Zinskupons  fuͤr  die  naͤchsten  zehn  Jahre.
Breslau,  den  .  ten  18.
Der  Verwaltungsrath
der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

Der  Rendant.
N.  J.

 

(Nr.  4933.)  Verordnung,  das  Kursverhältnit  der  Zwanzig=  und  Jehnkreuzerstücke  in
Hohenzollernschen  Landen  betreffend.  Vom  15.  August  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  aus  Veranlassung  der  binsichtlich  der  Werthsherabsetzung  und  des
Umlaufs  der  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke  des  Konventionsfußes  in  Oesierreich
  getroffenen  Anordnungen  und  der  über  das  Kursverhältnitß  der  Zwanzigund
  Zehnkreuzerstücke  in  den  Staaten  des  Süddeutschen  Münzvereins  zwischen
diesen  stattgehabten  Verhandlungen,  für  Unsere  Hohenzollernschen  Lande,  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

1)  Die  Zwanzigkreuzerstücke  und  die  Zehnkreuzerstücke  ohne  Unterschied  des
Gepräges,  soweit  solche  in  Unseren  Hohenzollernschen  Landen  noch  jetzt
gesetzliche  Geltung  haben,  sind  vom  16.  November  d.  J.  an  außer  Kurs
gesetzt,  und  Niemand  ist  von  diesem  Zeitpunkte  an  verpflichtet,  die  gedachten
  Münzen  in  der  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  anzunehmen.


2)  Unsere  Kassen  sind  ermächtigt,  vom  16.  November  d.  J.  an  bis  auf
weitere  Anordnung  die  Zwanzigkreuzerstücke  und  die  Zehnkreuzerstücke
Oesterreichischen  Gepräges  und  die  gleichen  Münzstücke  von  dem  Gepräge
  derjenigen  erloschenen  Münzherrschaften,  deren  Gebiete  gegenwärtig
  zu  Oesterreich  gehören,  zu  dem  nachstehenden  Werthe:  Z

Tr.  4932  4033.)  die
        <pb n="484" />
        —  444  —

die  Zwanzigkreuzerstuͤcke  zu  233  Kreuzer,
die  Zehnkreuzerstuͤcke  zu  11  Kreuzer,
bei  allen  Zahlungen  anzunehmen.

3)  Die  Landeskasse  zu  Sigmaringen  ist  bis  auf  Weiteres  ermächtigt,  die
unter  2.  gedachten  Zwanzigkreuzerstücke  und  Zehnkreuzerstücke  vom  16.  November
  d.  J.  ab  nach  dem  Gewichte  einzulösen.

Die  Dauer  dieser  Einlösung  und  der  für  das  rauhe  Pfund  der  einzulösenden

  Münzstücke  zu  zahlende  Geldbetrag  werden  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.

4)  Die  Zwanzigkreuzerstücke  und  die  Zehnkreuzerstücke,  welche  das  Landesgepräge
  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  der  Großherzogthümer
  Baden  und  Hessen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen  und  Nassau,
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,  der  Landgrafschaft  Hessen-Homvburg
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  oder  das  Gepräge  einer  von
diesen  Staaten  zu  vertretenden  erloschenen  Münzherrschaft  tragen,  sollen
vom  16.  November  d.  J.  ab  bei  Unseren  Kassen  in  Jahlung  nicht  ferner
  angenommen  werden.  Da  die  Einlösung  der  Zwanzigkreuzerstücke
und  der  Zehnkreuzerstücke  des  eben  gedachten  Gepräges  nach  ihrem  bisherigen
  Geltungswerthe  von  24  Kreuzer  und  12  Kreuzer  durch  die  betreffenden
  Regierungen  vier  Wochen  vor  dem  16.  November  d.  J.  zu
erwarten  ist,  so  bleibt  es  Jedem  überlassen,  von  der  ihm  hiernach  zusiehenden
  Befugniß  seiner  Zeit  gehörigen  Orts  Gebrauch  zu  machen.

5)  Durchlocherte,  sichtlich  versiummelte,  oder  sonst  anders  als  durch  den  gewöhnlichen
  Umlauf  an  Gewicht  verringerte  Zwanzigkreuzerstücke  und
Zehnkreuzerstücke  ohne  Unterschied  des  Gepräges,  ingleichen  die  bis  zur
gänzlichen  Unbenntlichkeit  des  Gepräges  abgeschliffenen  Münzslücke  dieser
Art,  sind  weder  bei  den  öffentlichen  Kassen  noch  im  Privatverkehr  als
Geldmünzen  mehr  anzunehmen.

6)  Der  Ministerpräsident  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unker  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Babelsberg,  den  15.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Bodelschwingh.
v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(KR.  Decker).
        <pb n="485" />
        —  445  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNNr.  39.  —

 

(Nr.  4934.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritckts-Obligationen  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  5,000,000  Thalern.  Vom  2.  August
1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  ꝛu.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  Allerhöchst  bestätigten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben
Behufs  der  Ausführung  der  ihr  durch  Aüerhöchsfe  Kabinetsorder  vom  5.  März
1856.  konzedirten  Unternehmungen  zur  Erweiterung  der  Rheinischen  Eisenbahn
die  Zufnabme  einer  Anleihe  auf  Höhe  von  fünf  Millionen  Thalern  Kurant
egen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
Dälganonen  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir,  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnühigkeit
  des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

F.  1.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  30,000.
nach  den  beiliegenden  Schemas  A.  und  B.  ausgestellt  und  von  drei  Direktoren
und  dem  Spezialdirektor  resp.  dessen  Stelloertreter  unterzeichnet.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.
Die  Nummern  von  1.  bis  20,000.  werden  auf  200  Thaler  jede,  die  Nummern
von  20,001.  bis  30,000.  auf  100  Thaler  jede  ausgestellt.

G.  2.

Das  Darlehn  trägt  vier  und  ein  halbes  Prozent  Zinsen,  welche  in  halbjaährigen
  Raten  postnumerando  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres
gezahlt  werden.  Zu  dem  Ende  werden  den  Obligationen  für  die  nächsten  fünf
Jahre  zehn  Zinskupons,  jeder  42  vier  Thalern  funfzehn  Silbergroschen  und
resp.  zu  zwei  Thalern  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennigen,  zahlbar  am

Jahrgang  1858.  (Nr  1934.)  63  2.  Ja-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  25.  August  1858.
        <pb n="486" />
        —  446  —

2.  Januar  und  1.  Juli,  sowie  eine  Anweisung  zur  Erhebung  fernerer  Kupons
nach  den  anliegenden  Schemas  C.  D.  und  E.  beigegeben.  Dore  Kupons  und
die  Anweisung  für  dieselben  werden  alle  fünf  Jahre  zufolge  besonderer  Bekanntmachung
  erneuert.  Die  Kupons  und  Anweisungen  werden  mit  dem
Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors  versehen  und  von  einem
Kassirer,  sowie  einem  Zinskontrolbeamten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  in  den  Seddren
gezahlt,  welche  Seitens  der  Direktion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem
Ende  vermittelst  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.

Die  Gesellschafe  hat  die  mit  der  Bezahlung  der  Zinskupons  beauftrageen
Komtoire  und  Handlungshauser  öffentlich  anzuzeigen.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung
  der  der  vorhergehenden  Serie  beigegebenen  Anweisung.

Der  Oirektion  sleht  die  Befugniß  zu,  sich  die  Obligationen  neben  den
Anweisungen  zur  Verabfolgung  neuer  Zinskupons  Behufs  Abstempelung  einreichen
  zu  lassen.

F.  3.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  dem  Werfalltage
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

F.  4.

Die  Werzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fallig  sind.  Wird  der  Betrag  der  Obligation  in  Empfang
  genommen,  so  müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater
als  an  jenem  Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;
geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem
Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

F.  5.

Zur  allmaligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1864.  an  jährlich
ein  halbes  Prezent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen  nebst
den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;  der  Gesellschaft  bleibt  jedoch
vorbehalten,  vom  Jahre  1864.  an  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu  verstärken,
auch  die  noch  nicht  gerilgten  Obligationen  jeder  Zeit  nach  einer  wenigstens  sechs
Monate  vorher  ergangenen  öffentlichen  Kündigung  fällig  zu  erklären  und  zurückuzahlen.
  Die  zu  tilgenden  Obligationen  werden  bei  einer  gemeinschaftlichen
Vursemmiung  der  Direktion  und  des  Administrationsrathes,  unter  Zuziehung
eines  das  Protokoll  aufnehmenden  Notars,  durch  das  Loos  bestimmt  und  sind
darauf  nach  einer  wenigstens  drei  Monate  vorher  ergangenen  öffentlichen  Anzeige
  der  ausgeloosten  Nummern  am  nächsten  2.  Januar  fllig.

Die  in  Folge  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  fälligen  Obligationen
werden  gegen  deren  Auslieferung,  unter  Anwendung  der  im  F.  4.  wegen  der

Zins-
        <pb n="487" />
        —  447  —

Zinskupons  enthaltenen  Vorschrift,  an  den  Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer
der  Städte,  in  welchen  die  Zinszahlung  erfolgt,  baar  in  Kurant  gezahlt.

Indessen  kann  die  Gesellschaft,  wenn  die  in  einem  Jahre  einzulösenden
Obligationen  mehr  als  100,000  Rehlr.  berragen,  durch  Bekanntmachung  bestimmen,
  daß  die  Inhaber  einen  Monat  vor  dem  Verfalle  von  jenen  Städten
diejenige  bezeichnen,  in  welcher  sie  die  Zahlung  erheben  wollen;  erfolgt  dann
eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  sie  die  Bahlung  in
Chln  zu  empfangen  haben.

Die  fällig  erklärten  und  eingelösien  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
der  hier  oben  wegen  der  Werloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.

Ueber  die  Ausführung  der  Lus  wird  dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate
  alljahrlich  ein  Nachweis  vorgeleg'.

S.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  oder  Anweisungen
8  Erhebung  weiterer  Kupons  amortisirt  werden,  so  erlaͤßt  die  Direktion  der
esellschaft  drei  Mal,  in  Zwischenraͤumen  von  wenigstens  vier  oder  hochstens
sechs  Monaten,  eine  oͤffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder
die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier  Monate  nach
der  letzten  Aufforderung  vergangen,  ohne  daß  die  Dokumente  eingeliefert  oder
etwaige  Rechte  auf  dieselben  angemeldet  worden,  und  hat  außerdem  seit  der
ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen  Serie  Zinskupons
  stattgefunden,  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens  sechs  Monaten  nach
dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen,  beziehungsweise  die  der  früheren
Serie  beigegebenen  Anweisungen  (F.  2.),  zum  Vorschein  gekommen  sind,  so  erklärt
  die  Direkrion  die  Dokumente  öffentlich  für  nichtig  oder  verschollen  und
fertigt  an  deren  Stelle  andere  unter  denselben  Nummern  aus,  auf  welchen  bemerkt
  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur  Last.
Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden;  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust.  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjdhrungsfrist
  G.  3.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligationen  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.
S.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  zehn  Jahre  von  der  Direktion
der  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Jahlung  öfsentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerbalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffenrlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  welches  von  der  Direktion
  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich
zu  erklaren  ist.  Z

Nr.  4934.  630  Die
        <pb n="488" />
        —  448  —

Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr;  doch  kann  sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsruͤcksichten  gewaͤhren.

.  8.

Außer  den  im  g.  5.  gedachten  Faͤllen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Faͤllen  von  der  Gesellschaft  in  Coͤln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
aeoen  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

b)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskraftig  gewordener  Erkenntnisse
  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

c)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalgten

  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  bD.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  zu  3.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
Transportbekriebes,  in  dem  Falle  zu  b.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene
Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  zu  c.  drei  Monate
  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligakionen  hätte  erfolgen
  sollen.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

F.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Dölgerionen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
beziehr  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen
oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen  und  Waarenniederlagen
abgerreten  werden  mochten.

F.  10.
Zur  Geltendmachung  der  im  F.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  verhaftet:

in  erster  Linie  der  Bahnkörper  von  Rolandseck  nach  Bingen,  sowie  die
Verbindungsbahn  um  die  Stadt  Cöln  und  die  Bahn  durch  die  Stadt
Cöln
        <pb n="489" />
        —  449  —

Coͤln,  nebst  saͤmmtlichen  fuͤr  den  Eisenbahnbetrieb  darauf  errichteten  Gebaͤuden
  und  darauf  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Anlagen,  nebst  dem
saͤmmtlichen  fuͤr  den  Betrieb  dieser  Strecken  beschafften  fahrenden  Zeuge,
Mobilien,  Geraͤthschaften  und  Materialien;

in  zweiter  Linie  haften  die  Bahnen  von  Coͤln  nach  Rolandseck  und
von  Coin  nach  Herbesthal,  insoweit  diese  Bahnen  nicht  schon  auf  Grund
fruͤherer  Privilegien  fuͤr  fruͤhere  Anleihen  verpfaͤndet  sind.

K.  11.

Nur  diejenigen  Obligationen,  welche  mit  Unserer  Genehmigung  zu  dem
Zwecke  —  die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  konhess'oniten  Bahnen  von
Rolandseck  nach  Bingen,  die  Verbindungsbahnen  um  Cöln  und  durch  die  Stadt
Cöln  fertig  zu  stellen,  sowie  die  erforderlichen  Betriebsmittel  dafür  anzuschaffen
—  noch  bis  zur  Höhe  von  drei  Millionen  Thalern  ferner  emittirt  werden  möchten,
  können  den  nach  gegenwärtigem  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen
in  dem  durch  dasselbe  festgesetzten  Vorzugsrechte  9  eicigestell.  werden.

S.  12.

Die  in  diesem  Prioilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen
in  eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  F.  2.  die  Jinszahlung  erfolgt,
eingerückt  werden.

*-Auf

  die  Jahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kei
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gliubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Kniglichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  geben,  oder  den  Rechten  Dritter,  und  insbesondere
der  Inhaber  der  nach  Unserem  Privilegium  vom  12.  Oktober  1840.  und  vom
8.  September  1843.  emittirten  2,500,000  Thaler  4prozentiger  und  1,250,000
Thaler  3prozentiger  Rheinischen  Eisenbahn-Obligationen,  sowie  der  nach  Unserem
Mivilegium  vom  4.  August  1854.  emittirten  750,000  Thaler  4  pprozentiger
Bonn-Cölner  Obligationen,  zu  prajudiziren.

Gegeben  Ostende,  den  2.  August  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Für  den  Minister  für  Handel,Gewerbe
Finanzminister:  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Raumer.  o.  Pommer  Esche.

(Nr.  4034.)  A.
        <pb n="490" />
        —  450  —
A.

—

Privilegirte,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinsbare
Obligation

D.  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
„Sweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant“
zu  fordern,  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium  vom  t##n
..  .  autorisirten  Darlehn  von  Zünf  Millionen  Thalern.  Die
Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.
Cöln,  den  18.

ten

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
Die  Direktoren.  Der  Spezial-Direktor.
(Drei  Unterschriften.)  (1Unterschrift.)
Mit  Zinskupons  versehen  pro
(Raum  zur  Abstempelung.)

 

(Rückseite.)
Hier  folgt  der  wörtliche  Abdruck  des  Privilegiums.

 

—

Privilegirte,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinsbare

D.  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
„Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant“
zu  fordern,  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium  vom  ten
................  autokisirkenDarlehn-vonsunfMillionenThalern.Die
Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.
Cöln,  denren  18.
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
Die  Direktoren.  «  DetSpezial-Dikektok.
(Drei  Unterschriften.)  (Unterschrift.)
Mit  Zinskupons  versehen  pro  .....
(Raum  zur  Abstempelung.)

 

(Rackseite.)
Hler  folgt  der  wörtliche  Abdruck  des  Privilegiums.
        <pb n="491" />
        —  451  —

Zinskupon  #r  Serie  Littr
zur  privilegirten  4  prozentigen  Obligation  ..
Vier  Thaler  funflzehn  Silbergroschen
hat  der  Inhaber  dieses  Zinskupons  am  2.  "  **n  18..  in  Berlin,  Cöln
und  in  den  außerdem  von  uns  zu  desi  uurltet.  Städten  bei  den  bekannt  gemachten
  Zahlstellen  zu  erheben.  Dieser  Zinskupon  ist  nach  dem  +|7  Ian#  18.

ungültig  und  werl  los.
sultig  und  wenhlo.  18.

Die  Hesrertn  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
(Facsimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.

Kontrole  Fol.  (Unterschrift  des  Kassirers  und  eines  Zins-Kontrolbeamten.)
D.
Zinskupon  .  .  ter  Serie  Littr.  ......

zur  privilegirten  4  prozentigen  Obligation..
Zwei  Thaler  sieben  Sbergroschen  sechs  Pfeunige
hat  der  Inhaber  dieses  Zinskupons  am  2.  Januar  18.  in  Berlin,  Cöln
und  in  den  außerdem  von  uns  zu  destf  rnen  Städten  bei  den  bekannt  gemachten
  Jahlstellen  zu  erheben.  Dieser  Zinskupon  ist  nach  dem  Ja#an  18.

ungültig  und  werthlos.
Sa#  öln,  den  te  ...  18.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
(Facsimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.)
Kontrole  Fol..  (Unterschrift  des  Kassirers  und  eines  Zins-Kontrolbeamten.)

E.
Anweisung  zur  Empfangnahme  der  ten  Serie  Zinskupons
zur  privilegirten  4  prozentigen  Obligation.#

Inhaber  dieses  hat  tor  .  .  ..  ab  die  ###e  Serie  Zinskupons
für  fünf  Jahre  zur  vorbezeichneten“  Obligation,  welche  auf  Verlangen  zur  Abstempeling
  vorzulegen  ist,  in  Cöln  *  unserem  Centralbüreau  zu  empfangen.

öln,  den  ten  1

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
(Facsimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.)

(Xr.  4934—4935.)  (Nr.  49350.
        <pb n="492" />
        —  462  —

(Nr.  4935.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  August  1858.,  betressend  die  Abänderung  des  durch
die  Allerhöchste  Order  vom  15.  Februar  1858.  (Gesetz-Sammlung  S.  38.)
genehmigten  Jusatzes  zu  den  99.  43.  45.  48.  49.  und  50.  Th.  I.  des
Westpreußischen  kandschaftsreglements  vom  25.  Juni  1851.

A.  Ihren  Bericht  vom  26.  Juli  d.  J.  will  Ich,  dem  Antrage  der  Westbreußischen
  Generallandschafts-Direktion  entsprechend,  hierdurch  bestimmen,  daß
der  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  Februar  d.  J.  genehmigte  Zusatz  zu  den
S#.  43.  45.  48.  49.  und  50.  des  revidirten  Westpreußischen  Landschaftsreglements
  vom  25.  Juni  1851.,  betreffend  die  Ausfertigung  von  Talons  statt  der
bisherigen  Stichkupons  zum  Zwecke  der  Zinskupons-Erhebung,  noch  nicht  mit
dem  Weihnachtstermine  1858.,  sondern  erst  nach  dem  Verlaufe  der  nachsten
vierjährigen  Kuponsausreichungs-Periode,  also  mit  dem  Weihnachtstermine
1862.,  in  Kraft  treten  soll.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Ostende,  den  2.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestct  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Gebeimen  Ober,  Lofbuchdruckerei
(N.  Decker!.
        <pb n="493" />
        —  463  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  40.  —

 

(Nr.  4936.)  Bekanntmachung  der  am  3.  September  1857.  zu  Braunschweig  abgeschlossenen
Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September  1823.  Vom
22.  August  1858.

D.  am  3.  September  1857.  zu  Braunschweig  abgeschlossene  Additional-Acte
per  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September  1823.  wird  nachstehend  mit  dem

emerken  zur  öffentlichen  Kenntnig  gebracht,  daß  die  gedachte  Additional-Acke
von  allen  Weser-Uferstaaten  ratifizirt  worden  ist  und  die  Ratifikations-Urkunden
in  das  gemeinschaftliche  Archiv  zu  Minden  niedergelegt  worden  sind.

Berlin,  den  22.  August  1858.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

cte  zur  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September  1823.  Vom  3.  September
  1857.

Gemäßheit  des  §F.  54.  der  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September
1823.  haben  die  Weser-Uferstaaten  zur  Berathung  von  Maaßregeln,  welche
nach  neueren  Erfahrungen  zur  Beförderung  des  Handels  und  der  Schiffahrt
auf  der  Weser  geigner  erscheinen,  und  zur  Vereinbarung  über  die  zu  solchem
Zwecke  hemeinschafr  ich  zu  fassenden  Beschlüsse  den  Zusammentritt  einer  fünften
Revisionskommission  veranlaßt,  welche  Anfangs  in  Holzminden  und  dann  in
Braunschweig  stattgehabt  hat.  «

Jahrgang  18,8.  (Nr.  4936.)  64  Zu

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1858.
        <pb n="494" />
        —  454  —
Zu  derselben  haben

Seine  Majestät  der  Koͤnig  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Ober-Regierungsrath  Grafen  Ludwig  Victor  von
Villers,  Ritter  des  rothen  Adlerordens  IV.  Klasse,

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:

Allerhöchstihren  Amtmann  Friedrich  Ernst  Ostermeyer,  Rilter  des
Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens  und  Inhaber  der  Königlich  Hannoverschen
  goldenen  Verdienst-Medaille,

Seine  Königliche  Hohelt  der  Kurfürst  von  Hessen:

Allerhöchstihren  Ober-Finanzrath  Karl  Heinrich  Gustav  von  Wille,
Ritter  des  Königlich  Bayerischen  Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig:

Höchstihren  Kreisdirektor  Wilhelm  Johann  Baptist  Pockels,
Ritter  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  auch
Inhaber  der  Waterloo-Medaille  und  der  Königlich  Hannoverschen  Kriegs-Denkmünze
  für  das  Jahr  1813.,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Hochstihren  Regierungsrath  Ludwig  Heinrich  Melchior  Hofmeister,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:

den  Königlich  Preußischen  Ober-Regierungsrath  Grafen  Ludwig  Victor
von  Villers,

Der  hohe  Senat  der  freien  Stadt  Bremen:
den  Senator  Dr.  jur.  Georg  Wilhelm  Albers

abgeordnet  und  bevollmächtigt,  welche,  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Legitimation,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikarion  Ihrer  Allerhöchsten,  Höchsten
und  Hohen  Vollmachtgeber,  über  folgende  Erläuterungen,  Ergänzungen  und
Abänderungen  verschiedener  Paragraphen  der  Weserschiffahrs-Acte  sich  vereinigt
haben,  wodurch  zugleich  die  auf  diese  Acte  sich  beziehenden  Schlußprotokolle,
datirt:  Bremen,  den  21.  Dezember  1825.,  Nenndorf,  den  16.  August  1839.
und  Karlshafen,  den  20.  Oktober  1842.,  und  deren  Anlagen,  nachdem  der
noch  gültige  Inhalt  derselben  nachstehend  mit  aufgenommen  worden  ist,  außer
Kraft  treten.

Zu
        <pb n="495" />
        —  455  —
Zu  §.  1.  der  Weserschiffahrts-Acte:

Artikel  I.

Die  in  der  Weserschiffahrts-Acte  und  dieser  Additional-Acte  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Berechtigung  zur  Weserschiffahrt  finden  auf  den  Transport
  sowohl  von  Personen  als  von  Gütern  Anwendung.

Dampfschiffe  auf  der  Weser  sind,  soweit  nicht  für  dieselben  besondere
Bestimmungen  vereinbart  worden,  gleich  anderen  Fahrzeugen  zu  behandeln.

Zu  F.  4:
Artikel  II.
Die  Grundsätze  des  F.  4.  finden  auch  auf  Holzflöße  Amvendung.

Artikel  III.

In  allen  Weser-Uferstaaten  sind  künftig  die  Patente,  insoweit  solche  zum
Betriebe  der  Weserschiffahrt  erforderlich  sind,  nicht  für  den  Schiffseigner  und
dessen  Fahrzeuge  zusammengenommen,  sondern  abgesondert  für  jedes  Schiff
und  für  jeden  Führer  eines  Schiffes  oder  Floßes,  gleichviel  ob  derselbe  Eigner
des  Fahrzeuges  ist  oder  nicht,  nach  den  nachstehend  bezeichneten  Mustern  auszufertigen.


Artikel  IV.

Das  Schiffspatent  wird  von  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,
welchem  das  Fahrzeug  angehört,  nach  dem  in  der  Anlage  1.  enthaltenen  Muster
ausgestellt,  nachdem  jene  Behörde  durch  technische  Untersuchung  von  der  Tüch-27
  des  Fahrzeuges  sich  überzeugt  und  die  Tragfähigkeit  desselben  festgestellt
  hat.

Das  Schiffspatent  ist  von  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeuges  für  dieses,
bevor  es  seine  erste  Fahrt  antritt,  zu  erwirken  und  nach  jeder  wesentlichen
Veränderung  oder  Reparatur  zu  ernenern,  auch  bei  Veränderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen
  der  zuständigen  Behörde,  zur  Bemerkung  des  desfalls  Erforderlichen,
  vorzulegen.

Artikel  V.

Das  Schiffspatent  verliert  seine  Gültigkeit:

a)  wenn  das  Fahrzeug,  für  welches  dasselbe  ertheilt  wurde,  an  die  Rhederei
  eines  anderen  Staates  übergeht.  Dasselbe  ist  in  einem  solchen  Falle  an
dlh,zuclndige  Behörde  des  Staates,  in  welchem  es  ausgestellt  wurde,  zurückzuliefern;


(Ar.  40636)  647  b)  wenn
        <pb n="496" />
        —  456  —

b)  wenn  das  Fahrzeug  zum  Gebrauche  nicht  ferner  vollkommen  tüchtig
befunden  ist,  in  welchem  Falle  das  Patent  von  der  zuständigen  Behörde  des
Staates,  dem  das  Fahrzeug  angehört,  zurückgenommen  werden  soll.

Artikel  VI.

Das  Schifferpatent  wird  von  einer  der  in  jedem  Uferstaate  hiezu
„ermächtigten  Behörde  nach  den  unter  2.  und  3.  anliegenden  Mustern  ausgesiellt,
nachdem  der  Empfänger  sich  sowohl  über  seine  persönlichen  Verhälenisse,  als
auch  über  seine  Befähigung  zu  dem  fraglichen  Geschafte,  genügend  ausgewiesen
  hat.

Das  Schifferpatent  für  Segel=  und  Dampfschiffe  ermächtigt  den  Inhaber
  zur  Führung  jedes  Weser-Fahrzeuges,  welches  der  im  Patente  bezeichneten
  Gattung  und  dem  Staate,  in  welchem  das  Patent  ausgefertigt  wurde,
angehört,  sowie  das  Patent  für  Flößer  zur  Führung  jedes  Holzfloßes,  welches
von  einem  Uferplatze  dieses  Staates  abgehr.

Ein  Patent  zur  Führung  von  Dampsschiffen  ermächtigt  zugleich  zur  Führung
  von  Segelschiffen,  nitht  aber  umgekehrt.

Artikel  VII.

Das  Schifferpatent  verliert  seine  Gültigkeit,  wenn  der  Schiffer  bei  Aussiellung
  desselben  Unterthan  des  patentirenden  Staates  war,  mit  dem  Aufhören
dieses  Verhältnisses.

Die  Wiedereinziehung  eines  Patentes  steht  nur  dem  Staate  zu,  welcher
dasselbe  ausgestellt  harre.

Die  zuständige  Polizeibehörde  hat  das  Schifferpaten  zurückzunehmen,
wenn  dieselbe  sich  davon  überzeugt  hat,  daß  der  Inhaber  untauglich,  oder  daß
dessen  Beibehaltung  mit  der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Schiffahrtsverkehrs
nicht  vereinbar  ist.  Letzteres  kann  namentlich  dann  angenommen  werden,  wenn
ein  Schiffer  wegen  Trunksucht,  wiederholter  Abgabendefrauden,  Betruges,  Fälschung
  oder  anderer  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum  bestraft  ist.

Artikel  VIII.

Um  die  Sicherheit  und  Ordnung  der  Weserschiffahrt  zu  befördern,  werden
  die  Uferstaaten,  jeder  für  sein  Gebiet,  die  in  der  Anlage  4.  enthaltenen
polizeilichen  Vorschriften  in  Kraft  setzen.

Artikel  IX.

Das  Verfahren  wegen  Uebertretung  dieser  polizeilichen  Vorschriften  soll
möglichst  kurz  und  schleunig  sein,  und  es  darf  durch  dasselbe  ein  Gahrzeug  oder
essen
        <pb n="497" />
        —  457  —

dessen  Bemannung  auf  der  Reise  nicht  laͤnger  aufgehalten  werden,  als  zur  Ermittelung
  des  Thatbestandes  erforderlich  ist.

Den  zum  Zwecke  der  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen
der  vorerwaßnten  polizeilichen  Vorschriften  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen
  Regquisitionen,  mit  Ausnahme  solcher,  welche  auf  (nicht  etwa  durch  besondere
  Verträge  begründete)  Auslieferung  der  Schuldigen  gerichtet  sind,  wird  von
den  Behörden  aller  Weser-Uferstaaten  bereitwillig  Folge  gegeben  werden.

Zu  F.  5:
Artikel  1X.
Die  im  F§.  5.  der  Weserschiffahrts-Acte  vorgeschriebene  Bezeichnung  der

ahrzeuge  ist  an  beiden  Seiten  des  Vordertheils,  hellfarbig  auf  schwarzem
runde,  anzubringen.

Zu  g.  6:
Artikel  XI.

Der  K.  6.  der  Weserschiffahrts-Acte  bleibt  aufgehoben.

Zu  g.  8:
Artikel  XII.

Die  am  Schlusse  des  &amp;amp;.  8.  enthaltene  Bestimmung  wegen  Veroͤffentlichung
der  Frachtpreise  durch  den  Druck  wird  aufgehoben.

JZu  den  9#.  10.  und  11:
Artikel  XIII.

Vertraͤge  zwischen  Kaufleuten  eines  Weserhandelsplatzes  und  einer  Anahl
  Schiffer,  durch  welche  dauernd,  fuͤr  laͤngere  oder  kuͤrzere  Zeitraͤume,  eine
Reitefolze  der  Schiffer  in  ihren  Fahrten  auf  der  Weser  festgestellt  werden  soll,
bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung  des  Weserhandelsplatzes,  an  welchem
die  kontrahirenden  Kaufleute  ihren  Wohnsitz  haben.

Von  Verträgen,  durch  welche  dauernd,  für  längere  oder  kürzere  Zeitrdirme,
  Preise  und  sonstige  Bedingungen  der  Frachtschiffahrt  auf  der  Weser
festgeestellt  werden  sollen,  wird  die  betreffende  Regierung  Kennenit  nehmen.

Sowohl  bei  der  Prüfung  vor  der  Genehmigung,  beziehungsweise  bei  der
Kenntninahme  der  vorbezeichneten  Verträge,  wird  die  betreffende  Regierung
darüber  walchen,  daß  durch  dieselben  kein  mit  der  Weserschiffahrts-Acte  im  Widerspruch
  stehenp#es  Monopol  ausgeübt  werde.

——i  Auf
        <pb n="498" />
        —  459  —

Auf  Verlangen  sollen  sämmtliche  vorbezeichnete  Verträge  den  übrigen
Uferstaaten  mitgetheilt  werden.

Zu  F.  11.  Nr.  3.  und  ö:

Artikel  XIV.

Wenn  eine  Regierung  rücksichtlich  eines  ihrer  Plätze,  welcher  in  einem
Reiheschiffahrts-Vertrage  als  Mitkontrahent  auftrikt,  gegen  die  Ausführung
des  von  ihr  nicht  genehmigten  Vertrages  protestirt,  so  soll  rücksichtlich  jenes
Platzes  die  Ausführung  des  Kontraktes  auch  von  den  übrigen  betheiligten
Regierungen  nicht  gestattet  werden.

Unter  die  Zahl  der  Handelsplätze,  an  welchen  nach  F.  11.  Nr.  5.  der
Weserschiffahrts-Acte  den  Reiheschiffern  Güter  einzuladen  gestattet  ist,  sind  die
Städte  Nienburg  und  Oldendorf,  imgleichen  die  Flecken  Hoya,  Stolzenau  und
Grohnde  aufgenommen.

Zu  F.  12:
Artikel  XV.

Statt  der  im  F.  12.  der  Weserschiffahrts-Acke  angegebenen  Gewichtsbestimmungen
  tritt  das  Jollpfund  an  die  Stelle  des  Bremer  Pfundes,  und  ist  die
daselbst  unter  A.  beigefügte  Tabelle  der  Maaß=  und  Gewichtsverhältnisse  in
scäimmtlichen  Weser-Uferstaaten  den  jetzt  bestehenden  Verhältnissen  entsprechend
berichtigt  worden,  weshalb  die  unter  5.  anliegende  vergleichende  Uebersicht  an
deren  Stelle  tritt.

Artikel  XVI.

Die  Paragraphen  der  Weserschiffahrts-Acte,  welche  Bestimmungen  über
den  Weserzoll  enthalten,  sind  in  Folge  des  Vertrages  wegen  Suspension  der
Weserzölle  vom  26.  Januar  1856.  für  die  Dauer  dieses  Vertrages  als  außer
Wirksamkeit  gesetzt  zu  betrachten.

Zu  F.  42:
Artikel  XVII.

Die  Staaten,  deren  Weser-Uferstrecken  an  einander  grenzen  oder  sich
gegenüber  liegen,  wollen  sich  die  Päne  solcher  von  ihnen  beabsichtigter  Anlagen,
welche  auf  die  Fahrbahn,  oder  auf  das  gegenüber  liegende  oder  angrenzende  Ufer
voraussichtlich  einen  bemerkbaren  Einfluß  außern  können,  mittheilen  und  eine
Verständigung  über  die  bei  deren  Ausführung  in  Betracht  kommenden  Rechtsver-
        <pb n="499" />
        —  459  —

verhaͤltnisse,  unter  Zuziehung  von  Wasserbauverstaͤndigen,  jederzeit  bereitwilligst
foͤrdern.

Artikel  XVIII.

Imgleichen  wollen  die  Weser-Uferstaaten  über  dasjenige,  was  in  jedem
Staate  zur  Wegrädumung  der  Schiffahrtshindernisse  geschehen,  und  welche
Kosten  darauf  verwandt  worden,  sich  am  Schlusse  jeden  Jahres  allseitige  Mittheilung
  machen.

Artibel  XIX.

Die  Regierungen  der  Weser-Uferstaaten  verpflichten  sich,  darauf  zu  halten,
  daß  bei  künftigen  Neubauten  von  Weserbrücken  der  Haupt-Durchlaßöffnung
  eine  Breite  von  60  Fuß  Rbeinländisch  und,  sofern  es  die  örtlichen  Verhaͤltnisse
  der  Stromufer  nur  irgend  gestatten,  eine  solche  Höhe  gegeben  werde,
daß  Dampfschiffe  dieselben  auch  bei  erhöhten  Wasserständen  passiren  können.

Zu  F.  51:
Artikel  XX.

Diese  Addirional-Acte  soll  (nachdem  die  vorbehaltene  Ratifikation  derselben
erfolgt  sein  wird)  mit  dem  1.  September  1858.  in  Wirksamkeit  treten,  und
schon  vor  diesem  Zeitpunkte  von  allen  Uferstaaten  verkündigt  und  durch  den
Druck  bekannt  gemacht  werden.

Zu  F.  53:
Artikel  XXI.

Die  Regierungen  der  Weser-Uferstaaten  übernehmen  es,  von  allen  in
Beziehung  auf  die  Weserschiffahrt  in  ihrem  Gebiete  künftig  ergehenden  Gesetzen,
  Verordnungen,  Statuten  und  Gebührentarifen  (namentlich  auch  der
Strom-Dampfschiffahrts-Gesellschaften  und  der  Fluß-Assekuranz-Kompagnien  in
den  Weserplätzen)  der  hierfür  zu  bezeichnenden  Behörde  der  übrigen  Weser-Uferstaaten
  je  ein  Exemplar  zuzusenden,  auch  die  seit  Abschluß  der  Weserschiffahrts-Acte
  bereits  erlassenen  derartigen  Bestimmungen  mittheilen  zu  lassen.

Zu  F.  54:
Artikel  XXII.

ç  Zur  Beschleunigung  der  Geschäfte  der  Revisionskommission  wollen  sich
die  Regierungen  der  kontrahirenden  Staaten  die  bei  derselben  zu  verhandelnden
OGchenstände  jedesmal  vor  dem  Zusammentreten  der  Revisionskommission  so
vollständig  und  zeitig,  als  thunlich,  mittheilen.

(Nr.  40.)  Etwaige
        <pb n="500" />
        —  460  —

Etwaige  Beschwerden  gegen  die  Handhabung  der  Weserschiffahrts-  und
dieser  Additional-Acte  sind  auch  in  der  Zwischenzeit  durch  unmittelbare  Kommunikation
  zwischen  den  betreffenden  Behörden,  soweit  möglich,  zu  beseitigen.

Artikel  XXIII.

Insoweit  durch  diese  Additional-Acte  keine  Aenderungen  ausgesprochen
sind,  bleiben  die  Bestimmungen  der  Weserschiffahrts-Acte  vom  10.  September
1823.  in  Kraft.

Zur  Urkunde  dessen  ist  diese  Additional-Acte  zu  der  Weserschiffahrts-Acte
  von  den  im  Eingange  genannten  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  untersiegelt
  worden.

So  geschehen  Braunschweig,  den  3.  September  1857.

Graf  Ludwig  Victor  von  Villers.  Friedrich  Ernsi  Ostermeher.
¶L  S)  (I.  8)
Carl  Heinrich  Gustav  von  Wille.  Wilhelm  Johann  Baptist  Pockels.
—.  (I.  S)
Ludwig  Heinrich  Melchior  Hofmeister.  Graf  Ludwig  Victor  von  Villers.
(L.  S)  (L.  S.)
Georg  Wilhelm  Albers.
(I  8.)

Anlage  1.
        <pb n="501" />
        —  461  —

Aulage  1.

der

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte.

Muster  eines  Schiffspatentes.

Schiffspatent.
Da-  dem  N.  W.  zu  XN.  N.  .  .  .  .  .  ..  zugehoͤrige  E
ohne  besonderen  Namen  mit  der  Nummer  versehen  und  unter  solcher
im  Verzeichnisse  der  hiesigen  Schiffe  eingetragen,  ..  .  .  ..  ..  .  ...  Tragfaͤhigkeit
  und  im  Jahre  neu  gebaut,  ist  von  dazu  bestellten  und  versflichteten

  Sachpverständigen  in  allen  seinen  Theilen  und  Zubehbrungen  sorgfaltig  geprast
  und  zur  Schiffahrt  auf  der  Weser  vollkommen  gut  und  tüchtig  befunden
worden.

Auf  Grund  dieses  Zeugnisses  ist  daher  dem  Eigenthümer  des  gedachten
Fahrzeuges  gestattet  worden,  dasselbe  zum  Weserschiffahrtsbetriebe  so  lange  benutzen
  zu  dürfen,  als  es  sich  im  erwähnten  guten  Zustande  befindet  und  darin
erhalten  wrd.

Urkundlich  ist  hierüber  gegenwärtiges  Schiffspatent  unter  amtlicher  Vollziehung
  und  Besiegelung  ausgefertigt  worden.

(Name  der  Beherde.)
(L.  S.)  (Unmeerschrift.)

Jabrgong  1058.  (Nr.  4936.)  65  Anlage  2.
        <pb n="502" />
        —  462  —

Anlage  2.

der

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte.
Muster  eines  Schifferpatentes  zur  Sührung  von  Schiffen.

Schifferpatent.
Vorzeiger  dieses

aus  Hinn„„
hat  sich  über  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeicen  im  Betriebe  der  Weserschiffahrt
mit  1  772  dergestalt  vollkommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß

zur  Führung  jedes  auf  der  Weser  fahrenden  Sbeilchiff,  unterm  heutigen

Tage  unbedenklich  ertheilt  worden  ist.

Nach  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anzuvertrauende
  Fahrzeug  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben
  Schaden  und  Unglück  oder  Gefahr,  in  welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen
  Personen  und  Waaren  gerathen  könnte,  nach  allen  Kräften  und  besten
Fleißes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen  Fahrten  die  Bestimmungen
der  Weserschiffahrks=  und  der  Addirional-Acte,  sowie  die  einschlagenden  schifffahrtspolizeilichen
  Vorschriften  genau  zu  befolgen,  ist  ihm  hierüber  unter  Hinweisung
  auf  den  Art.  VII.  der  Weserschiffahrts-Additional-Acte  gegenwärtiges
Schifferpatem,  gehèrig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgestellt  worden.

 

(Name  der  Behörde.)
(L.  S.)  (Unterschrift.)

Anlage  3.
        <pb n="503" />
        —  463  —

Anlage  3.

der

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte.
Muster  eines  Schifferpatentes  zur  Sührung  von  Solzflößen.

Schifferpatent.
Vorzeiger  dieses

auss  in.............................................

hat  sich  uͤber  seine  Kenntnisse  und  Faͤhigkeiten  zum  Betriebe  der  Holzfloͤßung

auf  der  Weser  dergestalt  vollkommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß  zur

Kührung  jedes  auf  genanntem  Strome  gehenden  Holzfloßes  unterm  heutigen
age  unbedenklich  ertheilt  worden  ist.

Nach  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anzuvertrauende
  Holzfloß  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben
  Schaden,  Unglück  und  Gefahr,  in  welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen
Personen  und  Gegenständen  gerathen  könnte,  nach  allen  Kräften  und  besten
Fleißes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen  Fahrten  die  Bestimmungen
der  Weserschiffahrks=  und  der  Additional-Acte,  sowie  die  einschlagenden  schifffahrtspolizeilichen
  Vorschriften  genau  zu  befolgen,  ist  ihm  hierüber  unter  Hinweisung
  auf  den  Art.  VII.  der  Weserschiffahrks-Addirional-Acte  gegenwärtiges
Schifferpatent,  gehörig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgefertigt  worden.

(Name  der  Behärde.)
(L.  S.)  (Unterschrift.)

*—  65“  Anlage  4.
        <pb n="504" />
        —  464  —

Anlage  4.

der

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte.
Polizeiliche  Vorschriften  für  die  Schiffahrt  auf  dem  Weser-Strome.

I.  Schiffsführung.

g.  1.

Jedes  Flußschiff  und  jedes  Floß,  welches  die  Weser  befaͤhrt,  muß  dem
Befehle  oder  der  speziellen  Leitung  eines  Fuͤhrers  untergeben  sein.  Dieser  ist
für  die  genaue  Befolgung  der  in  der  Weserschiffahrts=  und  der  Additional-Acte,
  sowie  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  enthaltenen  Vorschriften  verantwortlich.


II.  Legitimationspapiere  zum  Schiffahrtsbetriebe.
g.  2.

Jedes  der  im  F.  1.  erwähnten  Fahrzeuge  muß  während  der  Fahrt  von

den  nach  Art.  III.  bis  VII.  der  Additional-Acte  zur  Legilimation  des  Schiffes
und  des  Führers  erforderlichen  Patenten  begleitet  sein.  Diese  sind  jeder  von
dem  betreffenden  Staate  dazu  bezeichneten  Behörde  auf  deren  Verlangen  voruzeigen.

!  Diese  Behörde  hat,  wenn  Schiffer  betroffen  werden,  welche  entweder
gar  keine  Patente  bei  sich  führen,  oder  bei  welchen  die  vorgezeigten  Legitimationspapiere
  nicht  vollständig  passen,  die  kompetente  Behöbrde  desjenigen  Ufersiaates,
  welchem  das  Fahrzeug  angehört,  oder,  wenn  diese  nicht  bekannt  ist,
die  zusländige  Oberbehörde  sofort  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diejenigen  kleineren  Fahrzeuge,  mit  welchen  lediglich  landwirthschaftliche
Erzeugnisse  im  gewöhnlichen  Marktverkehre  nach  nahe  gelegenen  Orten  geführt
oder  von  daher  geholt  werden,  bedürfen  dieser  Legitimationspapiere  nichk.

III.  Zeugnisse  für  die  Maschinisten  auf  den  Passagier=Dampfschiffen.


g.  3.
Jeder  Maschinist  auf  einem  Passagier-Dampfschiffe  muß  auf  jeder  irs
eir
        <pb n="505" />
        —  465  —

desselben  ein  von  der  Behoͤrde  des  Staates,  welchem  das  Schiff  angehoͤrt,
ausgestelltes  Zeugniß  daruͤber,  daß  er  gepruͤft  und  zu  seinem  Dienste  vollkommen
tuͤchtig  befunden  sei,  mit  sich  fuͤhren.

IV.  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaft.
1.  Verpflichtung  der  Dienstleute.
g.  4.

Jeder,  wer  dauernd,  oder  auch  nur  fuͤr  eine  Reise  auf  einem
Weserfahrzeuge  dient  (Lehrling,  Junge,  Schiffsknecht,  Heizer,  Geselle,
Matrose,  Podeemam,  Steuermann),  muß  mit  einem  von  einer  öffentlichen
  Behörde  ausgefertigten  Dienstbuche,  in  welchem  über  alle  seit
Ausfertigung  dieses  Buches  von  dem  Inhaber  eingegangenen  Dienstverhältnisse
  die  in  der  Anlage  zu  F.  5.  bezeichneten  Angaben  in  ununterbrochener
  Reihenfolge  eingetragen  sind,  versehen  sein,  und  dasselbe  auf
jeder  Reise  bei  sich  führen.

Das  Dienstbuch  muß  jedem  Dienstherrn  und  jeder  Polizeibehörde
auf  deren  Verlangen  vorgelegt  werden.

Der  Dienstmann,  welcher  sein  Diensibuch  abhanden  kommen  läßt,
Aenderungen  darin  selbst  vornimmt  oder  durch  Unberechtigte  vornehmen
laͤßt,  den  Inhalt  desselben  theilweise  austilgt  oder  unlesbar  macht,
ist  strafbar.

2.  Inhalt  der  Dienstbuͤcher.

g.  5.

Die  Dienstbuͤcher  werden  nach  dem  suh  Nr.  1.  anliegenden
Formulare  gedruckt  und  sind  bei  den  naͤher  zu  bezeichnenden  Behörden
kauflich  zu  haben.

Das  Dienstbuch  eines  Dienstmannes  ist,  wo  nicht  eigene  Beamte
dazu  bestimmt  sind,  entweder  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  desselben
—  wenn  er  einem  der  Weser-Uferstaaten  angehört  —  oder  der  Polizeibehörde
  des  Wohnorks  des  Dienstherrn,  bei  dem  der  Dienstmann  zuerst
in  Dienst  tritt  —  wenn  der  letztere  einem  anderen  Staate  angehört  —
Behufs  der  Ausfertigung  und  Eintragung  des  Signalements  vorzulegen,
wobei  die  Befugniß  des  Dienstmannes,  sich  vermiethen  zu  dürfen,  zu
prüfen  und  zu  attestiren  ist.

Beschwerden  des  Dienstmannes  über  das  demselben  ertheilte  oder
verweigerte  Zeugniß  sind  durch  die  Polizeibehörde  zu  erledigen,  und  sind
die  dadurch  herbeigeführten  Aenderungen  und  Zusätze  im  Dienstbuche
nachzutragen.

(r.  4936)  3.  Ver-
        <pb n="506" />
        —  466  —
3.  Verpflichtung  des  Dienstherrn.

g.  6.

Kein  Schiffseigner  oder  Schiffsfuͤhrer  darf  einen  Dienstmann  annehmen,
  ohne  sich  dessen  Dienstbuch  vorlegen  zu  lassen  und  darin  uͤber
das  einzugehende  Dienstverhältniß  das  Erforderliche  einzutragen.  Auf
jedem  Schiffe  ist  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  der  Personen,  welche  auf
demselben  in  Dienst  getreten  sind,  zu  führen,  worin  dem  Namen  jedes
Entlassenen  eine  Notiz  über  Anfang  und  Ende  der  Dienstzeit  und  eine
wörtliche  Abschrift  des  demselben  bei  seiner  Entlassung  ertheilten  Zeugnisses
  beizusetzen  ist.

Es  muß  dieses  Verzeichniß  einer  jeden  Polizeibehörde  an  der
Weser  auf  deren  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

Wird  durch  besondere  Umsiände  (Sterbefall,  Erkrankung,  Weglaufen
  eines  Dienstmannes  u.  s.  w.)  während  einer  Reise  die  sofortige
Annahme  einer  anderweiten  Aushülfe  nothwendig,  so  darf  der  Schiffseigner
  oder  Schiffsführer  einen  Dienstmann,  welcher  sich  nicht  im  Besitze
  eines  Dienstbuches  befindet,  zwar  aufnehmen,  jedoch  nur  auf  die
Dauer  der  Reise,  und  muß  sofort  nach  Beendigung  der  letzteren  der
Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  von  dem  Vorfalle  Anzeige  machen.

V.  Konstruktion,  Ausrüstung  und  Erhaltung

1.  der  Fahrzeuge.
K.  7.

Auf  die  Konstruktion,  Ausrüstung  und  Erhaltung  der  Stromfahrzeuge
  und  ihrer  Zubehörungen,  insbesondere  der  Maschinen-,  Dampfund
  Heiz-Apparate  auf  Dampfschiffen,  ist  ein  sorgfältiges  Augenmerk
zu  richten,  und  sind  namentlich  in  Bezug  auf  die  Dampsschiffe  die  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  wegen  Anlage  und  Gebrauch  von
Dampfapparaten  genau  zu  befolgen.

Den  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Behörde  des  Staates,  welchem
das  Fahrzeug  angehört,  vorzunehmenden  amtlichen  Untersuchungen  der
Fahrzeuge  nebst  Zubehbrungen  müssen  die  Eigner  und  Führer  sich  unterwerfen,
  und  sind  die  hierbei  etwa  gerügten  Mängel  sofort  abzustellen.

Diese  amtliche  Untersuchung  muß  bei  Dampfschiffen  alljährlich
wenigstens  einmal  stattfinden.

Bei  mit  Gefahr  verknüpfter  Beschädigung  des  Fahrzeuges  während
  der  Reise  ist  letztere  sofort  einzustellen,  und  erst  nach  erfolgter  vollsiändiger
  Ausbesserung  des  Schadens  weiter  fortzusetzen.

2.  der
        <pb n="507" />
        —  467  —
2.  der  Holzfloͤße.

g.  8.

Die  ein  Holzfloß  bildenden  Stämme,  Balken  und  andere  Gegenstände
  müssen  unter  sich  fest  und  dauerhaft  verbunden  sein.  An  dem
Floße  selbst  muß  sich  vorn  und  hinten  ein  Steuerruder  befinden.

Die  Breite  eines  Holzfloßes  darf  in  der  Regel  zwanzig  Fuß  Bremisch
nicht  überschreiten.  Es  kann  jedoch  von  jedem  Uferstaate  für  die  Stromtheile
  seines  Gebietes  eine  größere  Breite  der  Holzflöße  zugelassen  werden.

VI.  Führung  des  Steuerruders.

S.  9.

Der  Führer  des  Steuerruders  darf  dieses,  so  lange  das  Fahrzeug  in
Bewegung  ist,  nicht  verlassen.

VII.  Belastung  der  Schiffe  und  Flöße.

g.  10.

Kein  Fahrzeug  darf  stärker  belastet  werden,  als  es  die  bekannte  Beschaffenheit
  der  Fahrbahn,  der  herrschende  Wasserstand  und  die  fesigestellte
Tragfähigkeit  des  Fahrzeuges  erlauben.

Damit  der  Tiefgang  eines  Schiffes  sofort  ersehen  und  danach  beurtheilt
werden  kann,  ob  jenes  schwerer,  als  den  Umständen  nach  zulässig  war,  belastet
worden  ist,  muß  am  Spiegel  und  am  Bug  jedes  Schiffes  eine  nach  Bremischen
Fußen  und  Zollen  abgetheilte  Tiefgangs-Skala  befindlich  sein,  vermöge  deren
die  jedesmalige  Einsenkung  des  Fahrzeuges  deutlich  wahrgenommen  werden  kann.

Jedes  belastete  Schiff  muß  eine  Bordhöhe  von  mindestens  Einem  Fuß
Bremisch  innehalten,  und  sind  bei  voller  Befrachtung  die  offenen  Schiffstheile
mit  Borddielen  zu  besetzen.

Daneben  sind  die  im  Art.  X  der  Additional-Acte  enthaltenen  Vorschriften
genau  zu  befolgen.

VIII.  Beifahrzeuge.
.  11.
Bei  jedem  auf  der  Fahrt  begriffenen,  zur  Fact=  oder  Personenfahrt

dienenden  Schiffe  von  mehr  als  zehn  Lasten  Tragfähigkeit  muß  sich  wenigsiens
ein  gut  und  dauerhaft  gebautes  Boot  befinden.

(Nr.  4936.)  IX.  Ver-
        <pb n="508" />
        —  468  —

IX.  Verhalten  rücksichtlich:

1.  der  Fahrbahn.
a.  Innehaltung  derselben.

g.  12.

Während  der  Fahrt  darf  ohne  vorhandene  Nothwendigkeit  kein
Schiff  die  Fahrbahn  verlassen.

Es  gilt  diese  Bestimmung  namentlich  für  größere  Segelschiffe,
sowie  unbedingt  für  Dampfschiffe.  Letztere  dürfen  auch  Behufs  Berührun
von  Anlegeplätzen  nur  auf  so  lange,  als  es  für  diesen  Zweck  erfeorderlich
ist,  außerhalb  der  Fahrbahn  bleiben.

Sobald  der  Wasserstand  solches  zuläßt,  haben  die  Dampfschiffe
thunlichst  die  Mitte  des  Stromes  zu  halten.  Die  nähere  Bestimmung
über  die  dazu  erforderliche  Wasserhöhe  an  den  vorhandenen  Pegeln  ist
von  den  zuständigen  Behörden  der  Einzelstaaten  zu  treffen  und,  soweit
nöthig,  gehdrig  bekannt  zu  machen.

Holzflöße  haben,  um  den  Schiffen  moglichst  wenig  hinderlich  zu
sein,  sich  außerhalb  der  Fahrbahn  zu  halten,  insofern  sie  dort,  nach
Maaßgabe  ihres  Tiefganges,  der  örtlichen  Beschaffenheit  des  Stromes
und  des  augenblicklichen  Wasserstandes,  sich  ungehindert  fortbewegen
können.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  dürfen  auch  Holzflöße  während
der  Fahrt  die  Fahrbahn  nicht  verlassen.

b.  Nichtbeschddigung  derselben.

g.  13.

Jede  Verunreinigung  der  Fahrbahn  durch  Auswerfung  von
Ballast,  Steinen,  Steinkohlenschlacken  oder  anderen  der  Schiffahrt  hinderlichen
  oder  gefährlichen  Gegenständen  an  anderen  als  den  von  der  zuständigen
  Behörde  angewiesenen  Orten  ist  verboten.

Die  zur  Beschwerung  der  Steuerruder  dienenden  Steine  oder
anderen  Körper  sind  dergestalt  zu  befestigen  und  zu  verwahren,  daß  deren
Herabfallen  in  die  Fahrbahn  oder  Leichterstelle  verhütet  wird.

Es  ist  verboten,  an  Schiffe  während  der  Fahrt  Balken  zu  hängen.

2,  der  Ufer,  Brücken  und  anderer  Werke.

§.  14.

Die  Ufer  nebst  den  an  denselben  befindlichen  Anlagen  und  Werken,
sowie
        <pb n="509" />
        —  469  —

sowie  dle  Bruͤcken,  Faͤhren  u.  s.  w.  duͤrfen  von  den  Schiffen  und  Holzsloͤßen
  auf  ihrer  Fahrt  nicht  beruͤhrt  und  beschaͤdigt  werden.

Die  Leinpfade  duͤrfen  von  den  Zugknechten  oder  Zugthieren  weder
verdorben,  noch  zum  Nachtheile  der  anliegenden  Grundstäcke  überschritten
werden.

Zur  Verhütung  des  durch  den  Wellenschlag  entstehenden  Schadens
haben  alle  Dampfschiffe  von  den  Ufern  und  Strombauten  sich  möglichst
entfernt  zu  halten,  und  jedenfalls  in  der  Nähe  als  gefährdet  siznalisie
oder  im  Bau  begriffener  Ufer,  sowie  bei  starken  Krümmungen  der  Fahrbahn
  nur  mit  entsprechend  gemäßigter  Maschinenkraft  sich  sorczubewegen.

Geleiche  Vorsicht  ist  anzuwenden  in  der  Nähe  von  Deichen,  sobald
diese  bei  Hochwasser  nicht  mehr  als  zwei  Fuß  Bremisch  Bord  haben.

Für  die  Oampfschleppboote  in  der  Thalfahrt  gelten,  abgesehen
von  besonderen  Hindernissen,  noch  folgende  Bestimmungen:

1)  bei  einem  Wasserslande,  wo  dieselben  die  Mitte  des  Slromes  zu
halten  haben  (G.  12.),  dürfen  sie  ohne  Anhang  nur  mit  halber
Maschinenkraft  fahren;

2)  bei  einem  niedrigeren  Wasserstande,  wo  dieselben  dem  Fahrwasser
der  Segelschiffe  zu  folgen  haben  (G.  12.),  und  so  dem  einen  oder
anderen  Ufer  sich  zu  nähern  genöthigt  sind,  sollen  dieselben  die
Geschwindigkeit  bis  auf  ein  Viertel  der  Maschinenkraft  ermäßigen;

3)  in  Konkaven,  wo  sich  dieselben  dem  Ufer  am  meisten  nähern
müssen,  und  letzkercs  wegen  der  dem  Schiffe  hier  nothwendig  zu
gebenden  schrägen  Richtung  dem  Angriff  der  Wellen  am  slärksten
ausgesetzt  ist,  soll  die  Kraft  so  weit  ermäßigt  werden,  daß  die
Steuerung  des  Bootes  noch  möglich  ist.  Welche  Strecken  des
Weserstromes  als  solche  Konkaven  zu  betrachten,  wo  diese  Vorschriften
  zur  Anwendung  kommen  müssen,  wird  von  den  Regierungen
der  betreffenden  Uferstaaten  öffentlich  bekannt  gemacht  werden;

4)  die  Bestimmung  zu  3.  gilt  auch  für  solche  Uferstrecken,  welche
als  gefährdet  signalisirt,  oder  wo  Bauten  in  Ausführung  begriffen
  sind.

Werden  die  Schiffe  durch  einen  Dampfer  geschleppt,  so  muß
auf  denselben  die  nöthige  Bemannung  vorhanden  sein,  welche  darauf  zu
achten  hat,  daß  die  Schiffe  bei  Wendungen  nicht  an  das  Ufer  geworfen
werden  und  dasselbe  beschädigen.

3.  des  Anlegens  und  Ankerns:
a)  an  Ufern  und  an  Brückenpfeilern.

F.  15.

Die  Schiffs=  und  Floßführer  dürfen  in  der  Nähe  des  Ufers  in
der  Regel  nur  an  den  gestatteten  Landungs=  und  Ladeplätzen  anlegen
oder  vor  Anker  gehen.

Jahrhong  1858.  (Nr.  4936.)  66  Nur
        <pb n="510" />
        —  470  —

Nur  in  Nothfaͤllen  darf  auch  an  anderen  Uferstellen  angelegt
werden,  wobei  jedoch  Buhnen,  Packwerke,  Uferbefestigungen,  Daͤmme  und
abbrüchige  oder  durch  Verbotstafeln  bezeichnete  Uferstrecken  zu  meiden  sind.

Das  Abholen  oder  Anbringen  der  Passagiere  von  und  an  Bord
der  Dampfschiffe  ist  nur  den  obrigkeitlich  zugelassenen  Booten  und  Bootführern
  gestattet.

An  das  Ufer,  an  welchem  sich  der  Leinpfad  befindet,  darf  ein
Schiff  oder  Floß  nur  dann  anlegen,  wenn  ihm  die  Ladung  oder  Löschung
seiner  Waaren  oder  das  Ein=  und  Ausladen  der  Holzer  daselbst  erlaubt
ist,  oder  wenn  Unwetter  oder  Beschädigung  dasselbe  hierzu  nöthigen.  In
solchem  Falle  sind  die  Masien  niederzulegen,  auch  bei  Nacht  oder  dichtem
Nebel  die  Schiffe  und  Flöße  durch  Aussteckung  einer  erleuchteten  Laterne
zu  signalistren.

Dergleichen  außergewöhnliche  Landungsplätze  sind  jedoch  von  den
Schiffs=  und  Floßführern  sofort  nach  entfernter  Gefahr  oder  nach  erfolgter
  Ein=  oder  Ausladung  wieder  zu  verlassen.

Das  Einschlagen  von  Pfählen  auf  dem  Ufer,  um  die  Schiffe  und
Floͤße  mittelst  der  Taue  an  solche  zu  befestigen,  ist  an  diesen  außergewöhnlichen
  Anlegeplätzen  unbedingt  untersagt.

Das  Anlegen  und  Ankern  unmiktelbar  vor  oder  hinter  den  Pfeilern
stehender,  oder  neben  den  Oeffnungen  schwimmender  Brücken  ist,  wo  dies
nicht  ausdrücklich  gestattet  wird,  unter  allen  Umständen  verboten.

b)  in  der  Fahrbahn  oder  entfernt  vom  Ufer.

F.  16.

In  der  Fahrbahn  darf  ein  Schiff  oder  Floß  nur  dann,  wenn  es
dieselbe  nach  seinem  Tiefgange  nicht  verlassen  kann,  und  auch  nur  an
solchen  Stellen  vor  Anker  gehen,  an  welchen  jene  so  breit  ist,  daß  andere,
selbst  die  größesten  Fahrzeuge  oder  Flöße  noch  bequem  vorbeifahren  können.
In  diesem  Falle,  oder  wenn  ein  Schiff  auf  einer  vom  Ufer  entfernten
Stelle  vor  Anker  geht,  treten  wegen  dessen  Signalisirung  die  Bestimmungen
  des  F.  15.  ein.

Gehen  mehrere  Fahrzeuge  nahe  bei  einander  vor  Anker,  so  hat
das  zuletzt  ankommende  sich  so  zu  legen,  daß  jedes  Aufeinanderkreiben
derselben  durch  Wind  oder  Strömung  (namentlich  im  Flurhgebiet  zur
Wendezeit)  vermieden  werde.

Wenn  ein  Schiff  in  der  Fahrbahn  oder  dergestalt  Anker  wirft,
daß  das  Ankertau  die  Fahrbahn  berührf,  so  hat  dasselbe  die  Stelle,  wo
der  Anker  liegt,  mittelst  einer  hellfarbigen  Boye  zu  bezeichnen.

4.  des  Ableichtens.

K.  17.

Kein  Schiff  darf  im  Fahrwasser  da  um=  oder  überladen,  wo  es
dem  Schiffsverkehr  hinderlich  ist.
Ist
        <pb n="511" />
        —  471  —

Ist  die  Ableichtung  nöthig,  um  das  Schiff  über  Untiefen  im  Fahrwasser
  zu  schaffen,  so  muß  sie  siets  vor  Erreichung  der  Untiefe  und  an
einer  solchen  Stelle  geschehen,  wo  weder  das  beladene  Schiff,  noch  der
Leichter  den  Schiffsverkehr  hindern  oder  erschweren.

Wird  ein  Schiff  im  Fahrwasser  dergestalt  festgefahren,  daß  dasselbe
nicht  sofort  oder  nur  durch  Ableichterung  wieder  abgebracht  werden  kann,
so  ist  der  Führer  sirafbar,  falls  er  nicht  etwa  beweist,  daß  die  Abwendung
  dieses  Ereignisses  außer  seiner  Macht  gelegen  habe.

5.  des  Passirens  gefhrlicher  oder  schwieriger  Stromstellen.

g.  18.

Sind  gefährliche  oder  schwierige  Stromstellen  einem  Schiffs=  oder
Floßführer  nicht  genau  bekannt,  so  musß  er  dieselben  durch  ein  vorausgeschicktes
  Boot  untersuchen  lassen,  insofern  er  nicht  vorzieht,  sich  da,  wo

ootsen  zu  haben  sind,  derselben  gegen  Erlegung  der  kaxmäßigen  Gebühren
  zu  bedienen.

6.  des  Passirens  der  Brücken.

S.  19.

Brücken  dürfen  von  Dampfschiffen  nur  mit  entsprechend  gemäßigter
Maschinenkraft  passirt  werden.

Beladene  Segelschiffe  müssen  bei  starker  Strömung  mit  größester
Vorsicht  und  Aufmerksamkeit  durchgeführt,  und  namenllich  in  der  Thalfahrt
  mittelst  des  Ankerns  gesackt  oder  umgelegt  werden.

Die  Rauchfänge  und  Masten  sind  so  weit  niederzulegen,  daß  die
Bogenwölbung  oder  das  Gebälke  der  Brücke  nicht  berührt  werden  kann;
auch  ist  von  den  Fahrzeugen  und  Holzflößen  jedes  Anstreifen  an  die
Seitenwände  der  Peiler  oder  Brückenschiffe  sorgfaltig  zu  vermeiden.

Die  Signale,  welche  eine  Verzögerung  der  Durchfahrt  durch  Brücken
vorschreiben,  sind  sorgfältig  zu  beachten.

7.  des  Passirens  der  Fähranstalten.

g.  20.

Jedes  Schiff,  welches  im  Begriffe  steht,  eine  im  Gange  befindliche
  Faͤhre  zu  pafsiren,  muß  in  angemessener  Entfernung  beilegen,  bis
die  Linienfaͤhre  das  Ufer  erreicht,  die  fliegende  Faͤhre  aber  die  Fahrbahn
verlassen  hat.

Dagegen  darf  der  Faͤhrmann,  sobald  die  Ankunft  eines  Schiffes
signalisirt  ist,  oder  ein  Holzfloß  vorbeifaͤhrt,  die  Faͤhre  nicht  eher  in  Gang
bringen,  als  bis  das  Schiff  oder  Floß  voruͤber  ist.

Gr.  48)  66  Auch
        <pb n="512" />
        —  472  —

Auch  hat  der  Faͤhrmann,  sowohl  bei  Nacht  als  bei  Tage,  sobald
ein  Fahrzeug  bei  den  in  der  Naͤhe  der  Faͤhren  ausgestellten  Signalpfaͤhlen
angelangt  und  daselbst  von  dem  Schiffer  das  übliche  Signal  gegeben
worden  ist,  sofort  die  noͤthigen  Anstalten  zu  treffen,  um  das  Schiff  passiren
  zu  lassen.

Der  Fährmann  ist  verbunden:
4)  die  Fährleine  zu  senken,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  Wasserstand
der  Weser:
a)  vor  den  Dampfschiffen  in  jedem  Falle,
b)  vor  allen  Segelschiffen  in  der  Bergfahrt;
2)  die  Fährleine  aufzuspannen:
vor  den  Segelschiffen  in  der  Thalfahrt  und  vor  den  Flößen.

Ist  jedoch  die  Fährleine  von  Metalldraht,  so  muß  sie  vor  allen,
also  auch  vor  den  Segelschiffen  und  Flößen,  in  der  Thalfahrt  gesenkt
werden.

Wenn  in  der  Thalfahrt  ein  Dampfschiff  mit  einem  Segelschiffe
vor  der  Fährstelle  zusammentrifft,  so  hat  dasjenige  Schiff  nach  den  Vorschriften
  zu  1.  und  2.  die  Fährleine  zuersi  zu  passiren,  welches  zuerst  bei
dem  Signalpfahle  der  Fähre  angekommen  ist  und  sein  Kommen  vorschriftsmaßig
  signalisirt  hat.

Wenn  sich  zwei  Schiffe  an  der  Fährleine  begegnen,  so  passirt
letztere  das  in  der  Thalfahrt  begriffene  Schiff  zuerft.

Vorstehende  Vorschriften  sinden  entsprechende  Anwendung  auf
Schiffs=  und  Drehbrücken.

Die  Fähren  dürfen  nicht  in  der  Fahrbahn  liegen.

8.  des  Fahrens  bei  Dunkelheit  oder  Nebel,  imgleichen  durch
scharfe  Stromkrümmungen  mit  hohen  Uferwänden.

G.  21.

Während  des  Fahrens  bei  Dunkelheit  oder  dichtem  Nebel  muß
jedes  Schiff  oder  Floß  in  der  Thalfahrt  drei,  in  der  Bergfahrt  zwei
übereinander  befindliche  hellerleuchtete  Laternen  am  halben  Mast  oder,
wenn  es  ohne  Masi  fährt,  an  einer  nach  allen  Seiten  hin  sichtbaren
Hualt,  führen  und  am  Vordertheile  ununterbrochen  eine  Wache  ausgestellt
  haben.

In  Betreff  der  an  den  Dampfschiffen  anzubringenden  Laternen
gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Es  soll  jedes  Dampfschiff,  vom  Eintritte  der  Nacht  an,  so  wie  bei
dichtem  Nebel  folgende  Laternen  führen:

a)  wenn
        <pb n="513" />
        —  473  —

a)  wenn  es  in  Bewegung  islt:
ein  helles  weißes  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)  oder
oben  vorn  am  Schornsteine,
ein  gruͤnes  Licht  an  der  Steuerbordseite  (rechts),
ein  rothes  Licht  an  der  Backbordseite  (links);

b)  wenn  es  vor  Anker  liegt:

ein  gewöhnliches  helles  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)
oder  oben  vorn  am  Schornsteine.

2)  Die  Laternen  müssen  so  cingerichtet  sein,  daß  das  Licht  gleichmaßig,
ungebrochen  und  klar  scheint.

3)  Die  Seitenlaternen  mit  farbigem  Lichte  sind  vorn  am  Radkasten  anzubringen
  und  nach  der  Seite  des  Schiffsdeckc  mit  mindestens  drei
Fuß  hohen  Schirmen  zu  versehen,  damit  das  Licht  der  einen  Seite
von  der  anderen  nicht  gesehen  werden  kann.

Außerdem  hat  jedes  Dampfschiff  von  fünf  zu  fünf  Minuten,  und,
dafern  es  ein  Fahrzeug  in  seinem  Fahrsiriche  vor  sich  bemerkt,  sofort
nach  dessen  Wahrnehmung  ein  deutlich  vernehmbares  Zeichen  durch  die
Glocke  oder  Dampfpfeife  zu  geben.

Dampfschiffe  dürfen  bei  ihrer  Ankunft  vor  einer  mit  hohen  Uferwänden
  versehenen  scharfen  Stromkrümmung,  in  welcher  sie  von  einem
begegnenden  Fahrzeuge  nicht  zeitig  genug  wahtgenomenen  werden  können,
wie  auch  bei  Dunkelheit  oder  dichtem  Nebel  an  solchen  Stellen,  wo
häufig  andere  Fahrzeuge  im  Fahrwasser  oder  dessen  unmittelbarer  Nähe
sich  befinden,  höchsiens  mit  halber  Maschinenkraft  fahren.

9.  des  Begegnens  der  Schiffe  oder  Flöße:
a)  im  freien  Strome:
aa)  der  Segelschiffe  oder  Flöße.

.  22.

Von  zwei  sich  im  freien  Fahrwasser  begegnenden  Segelschiffen  oder
Flötßzen  behält  dasjenige,  welches  gezogen  wird,  die  Leinpfadseite.

Wird  keines  derselben  gezogen,  so  muß  das  segelnde  Schiff  dem
blos  vom  Strome  getriebenen  Schiffe  oder  Floße,  soweit  es  Wind  und
Oertlichkeit  gestatten,  ausweichen  und  gleichzeitig  diejenige  Seite,  auf
welcher  letzteres  vorbeikommen  kann,  von  einem  an  der  Spitze  aufgestellten
  Manne  in  angemessener  Entfernung  durch  Juruf  und  verständliche
Zeichen  andeuten  lassen.  Auf  diesen  Zuruf  ist  zum  Zeichen,  daß  er  richtig
  verstanden  worden,  stets  zu  antworten.

Das  Ausweichen  der  Schiffe  muß  jeder  Zeit  möglichst  beschleunigt
werden.

(Nr.  4936.)  bb)  der
        <pb n="514" />
        —  474  —

bh)  der  Dampfschiffe.
g.  23.

Begegnen  sich  im  freien  Fahrwasser  zwei  Dampfschiffe,  so  muß
jedes  derselben  beim  Ausweichen,  soweit  es  thunlich  ist,  das  ihm  zur
Rechten  liegende  Ufer  halten.  Begegnen  sie  sich  bei  Dunkelheit  oder
dichtem  Nebel,  so  hat  jedes  derselben  durch  zwei  Jeichen  mit  der  Glocke
anzukündigen,  daß  es  rechts  ausweiche.  Ist  aber  ein  Dampfschiff  durch
die  Oertlichkeit  verhindert,  auszuweichen,  oder  ist  ein  Dampfschleppboot
mit  einem  Zuge  in  der  Bergfahrt  begriffen,  so  hat  dessen  Führer  solches
dem  entgegenkommenden  durch  drei  Zeichen  mit  der  Glocke  und  gleichzeitig
  durch  Zuruf,  der  beantwortet  werden  muß  (F.  22.),  anzudeuten,
und  muß  in  diesem  Falle  das  letztere  nach  der  ihm  als  fahrbar  bezeichneten
  Seite  ganz  ausweichen.

cc)  der  Segelschiffe  oder  Flöße  und  der  Dampfschiffe.
S.  24.

Dampfschiffe  müssen  im  freien  Fahrwasser  den  Segelschiffen  und
Flößen  ausweichen,  und  zwar  nach  derjenigen  Seite  hin,  auf  welcher  sie
an  letzteren  ohne  Gefahr  vorbeizukommen  vermögen.  Gestattet  aber  die
Oertlichkeit  dem  Dampfschiffe  nicht,  seinerseits  auszuweichen,  so  hat  dessen
Führer  solches  dem  entgegenkommenden  Fahrzeuge  oder  Floße  durch  drei
Zeichen  mit  der  Glocke  und  durch  Zuruf,  der  nach  F.  22.  beantkwortet
werden  muß,  bei  Tage  auch  noch  mittelsi  gleichzeitigen  Aufziehens  einer
blauen  Flagge  bis  zum  halben  Masie  unverzüglich  zu  erkennen  zu  geben,
worauf  das  Segelschiff  oder  Floß  nach  der  ihm  als  fahrbar  bezeichneten
Seite  ganz  ausweichen  muß.

Letzteres  ist  auch  der  Fall,  wenn  ein  Dampfschleppboot  mit  einem
Zuge  in  der  Bergfahrt  begriffen  ist  und  Segelschiffen  oder  Flößen  begegnet.


Wenn  ein  Dampfschiff  an  einem  gezogenen  Schiffe  auf  der  dem
Leinpfade  entgegengesetzten  Seite  nicht  vorbeikommen  kann,  so  hat  das
letztere,  auf  ein  vom  Dampfschiffe  gegebenes  Zeichen,  die  Zugleine  fallen
zu  lassen.

Der  Fuͤhrer  eines  Dampfschiffes  wird  dadurch,  daß  der  Fuͤhrer
eines  anderen  Schiffes  die  Vorschriften  dieses  und  der  §#.  25.  26.  und
27.  etwa  nicht  gehoͤrig  befolgt,  nicht  von  der  Verpflichtung  entbunden,
jeden  Schaden,  den  das  Dampfschiff  veranlassen  kann,  nach  Moͤglichkeit
zu  verhuͤten.

Die  Treiber  der  Leinpferde  und  die  Schiffszieher  sind  verpflichtet,
sobald  sie  Signale  oder  auch  nur  die  Rauchsaͤule  eines  Dampfschiffes  bemerken,
  davon  den  Schiffern  sofort  Nachricht  zu  geben.

b)  bei
        <pb n="515" />
        —  475  —
b)  bei  schmaler  Fahrbahn  (Stromrinne).
g.  26.

Ist  von  zwei  sich  entgegenkommenden  Fahrzeugen  eine  schmale,
fuͤr  das  gegenseitige  Auzweichec  keinen  hinlänglichen  Raum  darbietende
Stromrinne  zu  passiren,  das  Eine  derselben  aber  schon  in  letztere  eingelaufen,
  so  muß  das  noch  augerhalb  der  Stromrinne  befindliche  Fahrzeug
so  lange  beilegen,  bis  jenes  die  Rinne  völlig  passirt  ist.  Kommen  beide
sich  begegnende  Fahrzeuge  gleichzeitig  an  dem  Ein=  und  Ausgange  der
Stromrinne  an,  so  muß  das  zu  Berg  fahrende  so  lange  anhalten,  bis
das  zu  Thal  fahrende  die  Rinne  zurückgelege  hat.  ermochte  jedoch
das  stromabwärts  kommende  Fahrzeug  nicht  mit  aufgespannten  Segeln,
oder  nicht  ftromrecht  hindurch  zu  fahren,  so  muß  es  anhalten  und  dem
zu  Berg  fahrenden  Schiffe  oder  Floße  das  Passiren  der  Rinne  zuerst
einrdumen.

Begegnen  sich  an  der  Stromrinne  ein  Dampfschiff  und  ein  anderes
Fahrzeug,  so  muß  letzteres  beilegen,  bis  ersteres  die  Rinne  passirt  ist.

Das  gleichzeitige  Einlaufen  beider  sich  entgegenkommender  Fahrzeuge
  in  die  vor  ihnen  beginnende  schmale  Stromrinne  ist  untersagt.  Im
Falle  einer  Uebertretung  dieses  Verbotes  muß  das  zu  Berg  gehende  Fahrzeug
  bis  außerhalb  der  Rinne  zurückgehen,  um  das  thalwärts  fahrende
vorbei  zu  lassen.

10.  des  Ueberholens  und  Vorbeifahrens  vorausgehender  Fahrzeuge
  durch  nachfolgende:
a)  im  freien  Strome.
K.  26.
Erreicht  im  freien  Fahrwasser  ein  schneller  fahrendes  Dampf=  oder
Segelschiff  oder  Floß  ein  langsamer  vorausgehendes,  so  ist  letzteres  auf

die  ihm  nach  §.  22.  gegebenen  Signale  verpflichter,  sofort  nach  der  ihm
bezeichneten  Seite  auszuweichen.

Jedes  Wertrennen  von  Dampfschiffen  ist  verboten.

b)  bei  schmaler  Fahrbahn  (Stromrinne).
g.  27.

Wird  von  einem  Dampfschiffe  ein  Segelschiff  oder  Floß  am  Eingange
  in  eine  schmale  Stromrinne  (9.  25.)  erreicht,  so  muͤssen  letztere
das  erstere  jederzeit  vorbeilassen.

Nr.  4938.)  11.  ge-
        <pb n="516" />
        —  476  —

11.  gegenseitiges  Verhalten  aneinander  vorbeifahrender  Seeund
  Stromfahrzeuge.

g.  28.

Die  in  den  I§##.  22.  bis  27.  enthaltenen  Vorschriften  sind  auch,
wenn  Seeschisse  Stromschiffen  auf  der  Weser  begegnen  oder  an  solchen
vorbeifahren,  so  viel  es  thunlich,  von  beiden  Seiten  zu  befolgen,  und
wenn  dies  den  Umständen  nach  nicht  geschehen  kann,  haben  die  Fährer
beider  Fahrzeuge  sich  über  die  Behufs  Vermeidung  von  Beschädigungen
von  ihnen  einzuschlagende  Richtung  durch  die  vorgeschriebenen  Signale
und  durch  Zuruf  zu  verständigen.

12.  des  Vorbeifahrens  der  Dampfschiffe  an  kleineren  und  an
schwer  beladenen  größeren  Schiffen.

F.  29.

In  allen  Fdllen,  wo  ein  Dampfschiff  an  kleineren  oder  auch  an
schwer  beladenen  größeren,  mit  geringer  Bordhöhe  fahrenden  Schiffen
vorüber  zu  gehen  genöthigt  ist,  muß  dies  in  gehdriger  Entfernung  und
höchstens  mit  halber  Maschinenkraft  geschehen,  um  jede  aus  dem  Wellenschlage
  etwa  enrstehende  Gefahr  möglichst  abzuwenden.  Were  jedoch
ersteres  dem  letzteren  schon  so  nahe  gekommen,  daß  der  Wellenschlag  für
dieses  auch  noch  bei  halber  Maschinenkraft  gefahrbringend  werden  könnte,
so  m  ges  Dampfschiff  die  Raͤder  so  lange  hemmen,  bis  alle  Gefahr
voruͤber  ist.

13.  der  Merkmale  und  Warnungszeichen.

G.  30.

Die  im  Strome  zur  Bezeichnung  des  Fahrwassers,  der  Untiefen
oder  sonst  gefährlicher  Stellen  angebrachten  Merkmale  und  Warnungsneichen
  dürfen  weder  beschädigt  noch  verrückt  werden.  Geschähe  solches

ennoch,  so  hat  der  Schiffs=  oder  Floßführer  davon  bei  der  nächsten
Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

Jeder  Schiffsführer  hat  bei  der  Fahrt  sich  nach  dergleichen  Merkmalen
  und  Woarnungseichen  gebührend  zu  richten  und  die  bezeichneten
hinderlichen  oder  gefährlichen  Stellen  sorgfältig  zu  vermeiden.

14.  der  Pulverladungen.
K.  31.

Schiffe,  welche  Schießpulver  geladen  haben,  dürfen  nicht  bei
Nacht  fahren,  auch  nie  in  der  Nähe  anderer  Schiffe  vor  Anker  gehin.
uf
        <pb n="517" />
        —  477  —

Auf  der  Fahrt  muͤssen  sie  anderen  Fahrzeugen  moͤglichst  fern  und  vor
dem  Winde  bleiben,  und  sich  denselben  bemerkbar  machen.  Daneben
sind  die  im  §F.  7.  der  Weserschiffahrts  -Acte  enthaltenen  Bestimmungen
genau  zu  befolgen.

Größere  Militair=  oder  andere  ungewöhnliche  Pulvertransporte
unterliegen  den  besonderen  Sicherheitsvorschriften,  die  nach  dem  Ermessen
der  dabei  betheiligten  Uferstaaten  entweder  im  Allgemeinen  oder  für  den
besonderen  Fall  als  erforderlich  angesehen  werden  dürften.

X.  Gegenseitige  Befugnisse  und  Obliegenheiten:
1.  der  Schiffsführer,  Mannschaft  und  Passagiere.

g.  32.

Der  Schiffsfuͤhrer  hat  in  Allem,  was  das  Fahrzeug  selbst,  dessen
Leitung,  Erhaltung,  Ladung  u.  s.  w.  und  die  Auftährzaläng  der  guten
Ordnung  auf  demselben  betrifft,  den  Oberbefehl  über  Mannschaft  und
Passagiere,  welche  verpflichtet  sind,  sich  den  von  ihm  in  jenen  Beziehungen
  ertheilten  Anordnungen  ohne  Widerspruch  zu  fügen.

Widerspenstige,  unruhige  und  Unordnung  erregende  Individuen
können  noch  während  der  Fahrt  von  dem  Schiffe  entfernt  und  der  nächsten
  Polizeibehörde  zur  Bestrafung  überwiesen  werden.

Dagegen  ist  der  Schiffsführer  verpflichtet,  nicht  allein  gegen  die
ihm  untergedene  Mannschaft  ein  anständiges,  das  ihm  noͤthige  Änsehen
bei  derselben  sicherndes  Benehmen  zu  beobachten,  sondern  auch  die  Achtung
  gegen  seine  Passagiere  niemals  aus  den  Augen  zu  setzen,  und  denselben
  nichts  zuzumuthen,  wozu  sie  in  gedachter  ihrer  Eigenschaft  nicht
verbunden  sind.

Insbesondere  dürfen  Handleistungen  von  den  Passagieren  nur  in
Fallen  dringender  Noth  gefordert  werden.

2.  der  Schiffsführer,  Lootsen  und  Schiffsmannschaften.

K.  33.

So  lange  die  Führung  des  Fahrzeuges  einem  Lootsen  anvertraut
ist,  geht  alle  Befugan  und  Verantwortlichkeit  in  Betreff  der  Leitung  des
Schiffes  auf  denselben  über,  und  die  Mannschaft  ist  zur  unbedingten
Befolgung  seiner  Befehle  verbunden.

(Jahrgang  1858.  Nr.  4936.)  67  XI.  Ver-
        <pb n="518" />
        —  478  —

XI.  Verpflichtungen  des  Schiffsfuͤhrers  und  der  Mannschaft:
1.  in  Ansehung  der  Guͤterladungen.

S.  31.

Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  auf  die  geladenen  Frache=  und
Passagiergüter  die  größte  Aufmerksamkeit  zu  verwenden,  um  nicht  allein
das  Abhandenkommen  und  Verderben,  sondern  auch  jede  Beschädigung
derselben,  insbesondere  auch  insofern,  als  beigeladene  chemische  Präparate
o  eer.  leicht  entzündliche  Stoffe  davon  die  Ursache  werden  können,  zu  verhüten.


Gleiche  Fürsorge  liegt  jedem  Einzelnen  der  Schiffsmannschaft  ob.

2.  bei  entdeckten  Schiffsdiebstählen.
K.  35.

An  der  Waarenladung  verübte  Diebstähle  sind  vom  Schiffsführer
sogleich  nach  ihrer  Emdeckung  bei  der  nächsten  weserschiffahrts-polizeilichen
  Behoͤrde,  unter  genauer  Angabe  aller  Umstaͤnde,  zur  Anzeige  zu
ringen.

3.  verbotener  Handelsverkehr  der  Schiffer.
.  36.

Der  auf  Schiffen  und  Flößen  dienenden  Mannschaft  ist  es  untersagt,
  neben  den  eingeladenen  Gegenständen  gleichnamige  oder  andere
Waaren  für  eigene  Rechnung  auf  dem  Schiffe  oder  Floße  mit  sich  zu
führen  und  Handel  oder  ahnliche  Geschäfte  mit  solchen  zu  treiben.

Niemand  darf  sich  mit  den  Schiffsleuten  oder  mit  hierzu  nicht  gehörig
  legitimirten  Schiffs=  oder  Floßführern  in  dergleichen  Handelsgeschäfte
auf  irgend  eine  Weise  mittel=  oder  unmitkelbar  einlassen.

4.  bei  Unglücksfállen.
37.

Bei  sich  ereignenden,  das  Fahrzeug  mit  Gefahr  bedrohenden  Unglücksfä3llen
  dürfen  Führer  und  Mannschaft,  bei  Vermeidung  scharfer
Ahndung,  das  Schiff  oder  Floß  nicht  eher  verlassen,  als  bis  sie  auf  die
irgend  mögliche  Beseitigung  der  Gefahr,  und  in  dringenden  Fällen  zundchst
  auf  die  Rerrung  der  Passagiere,  sodann  aber  auf  die  Bergung  der
Waarenladung  und  des  Fahrzeuges  ihre  ganze  Thatigkeit  verwandk  haben.
  Führer  und  Mannschaft  der  in  der  Nahe  befindlichen  Fahrzeuge
aller  Art  sind  zur  schleunigsten  Hülfsleistung  verpflichret.

Es
        <pb n="519" />
        —  479  —

Es  ist  der  nächsien  zusiändigen  Behörde  von  solchem  Vorfalle  sofort
  Anzeige  zu  machen  und  deren  weiteren  Anordnungen  Folge  zu  leisten;
auch  hat  der  Schiffsführer  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeuges  und  den
Waarenabsendern  baldmöglichst  von  dem  Ereignisse  Nachricht  zu  geben.

XlI.  Verpflichtung  der  Führer  eines  Fahrzeuges  zum  Halten
eines  Eremplars  dieser  Vorschriften.

g.  38.

Jeder  Führer  eines  Fahrzeuges  muß  während  der  Fahrt  ein  Exemplar
dieser  Vorschriften  an  Bord  haben.

XlIII.  Strafbestimmungen.
C.  39.

Die  Uebertretung  einer  der  obigen  Vorschriften  wird,  außer  dem  von
dem  Angeschuldigten  elwa  zu  leistenden  Schadensersatze,  mit  einer  nach  der
größeren  oder  geringeren  Absichtlichkeir,  Schädlichkeit  oder  Gefährlichkeit  der
Uebertretung  abzumessenden  Ordnungssirafe  von  Einem  bis  zehn  Thalern  in  der
Währung  des  Dreißig-Thalerfußes,  oder  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßigem
  Gefängniß  besiraft.  Daneben  bleibt,  insofern  die  strafbare  Handlung
ein  kriminelles  Verbrechen  enthält,  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  vorbehalten.

XIV.  Mithaftung  wegen  der  Geldstrafe.
K.  40.
Wegen  dieser  Geldstrafen  haften  subsidiarisch:

1)  der  Schiffsführer  für  die  verurtheilten  Individuen  von  der  Schiffsmannschaft,
  auch  für  die  Schiffszieher  und  Leinpferdtreiber,  insofern  gegen
dieselben  weder  die  erkannte  Geldstrafe,  noch  die  substdiarische  Gefängnißstrafe
  vollstreckt  werden  kann,  wobei  jedoch  dem  Schiffsführer  der  Regreß
gegen  die  Schuldigen  vorbehalkten  bleibt;

2)  das  Schiff  für  den  Schiffsführer.

XV.  Aufhebung  früherer  schiffahrtspolizeilicher  Vorschriften.
S.  41.

Alle  neben  der  Weserschiffahrks-Acte  in  den  einzelnen  Uferstaaten  für
die  Weserschiffahrt  bisher  erlassenen  schiffahrtspolizeilichen  Vorschriften  treten,
soweit  dieselben  mit  dem  Obigen  im  Widerspruche  siehen,  hierdurch  außer  Kraft.

(Nr.  4036)  67“  Anlage
        <pb n="520" />
        480

Anlage  M  1.  zur  Anlage  4.

ber

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Acte.

Formular  eincs  Oienstbuches.

 

 

 

S.  1.  S.  2.
Dienstbuch
für  den
(Schiffsknecht,  Schiffsjungen.)
Ausgefertigt  ....  ......  den  18.
(L.  S.  Unterschrift  der  ausfertigenden  Behörde.)
NB.  Das  Dienstbuch  enthält  ..  Seiten.
S.  3.  S.  4.
Bezeichnung  des  Inhabers.  Abdruck  der  Verordnung  d.  .
Name:  we
gen  Einführung  von  Dienstbüchern  für  bie  Oienstweburssort
  leute  auf  den  u  rr  Dnhch  sa  n
Groͤße:
Haare:
Augen:
Besondere  Zeiche
Eigenhändige  Umoerschrit  des  Inbabers  (Vor=  und  Zuname):

Unterzeichnct  in  Gegenwart  und  attestirt  ven  dem  Beamten:

 

S.  5.

Zeugniß.
Name  des  Schiffseigners  oder  S.4fesübrer  (Floßführers)
und  des  von  ihm  geführten  Schiffes.
Angebe,  unter  welchem  Datum  und  von  welcher  Behörde  ihm
das  Patent  ertbeilt  ist.
Tag  des  Dienstantritté.
Inu  dient
4E  bdie  Zeit  bon  ..  .  .  .  ..  .  ..  .....
gegeneinenwbnvon.......·.......
Tag  der  Dienstbeendigung.
Angabe  des  Entlassungsgrundes.
Eigenbänen  mit  bollem  Namen  zu  unterschreibendes  Zeugniß
ee  ers  oder  Schlffsführere  (Alotfödrer)  ber
Jen  oh  Tachtigkeit  des  Dienstman

Bemertungen  ber  Pollelbehdrdt:

 

 

 

 

 

 

 

Zeugniß  Af  .....

Anlage  6.
        <pb n="521" />
        Anlage  5.

der

Additional-Acte  zur  Weserschiffahrts-Arcte.

vergleichende  Uebersicht  der  bei  der  Weserschiffahrt  in  Betracht
kommenden  Gewichte,  Längen=  und  Getreidemaaße.

1.  Handelsgewichte.
1  Zollpfund  enthalt  500  Französische  Gramme,
1  Kurhessisches  Pfund  467,711  -  -
Demzufolge  sind  gleich:
10,000  Kurhessische  Pfunde  —  9,354  Zollpfunden,
10,000  Zollpfunde  .  ..  —  10,690  Kurhessischen  Pfunden.

2.  Laͤngenmaaße.

1Bremischer.  .  .  .  Fuß  enthalt  128,27  Französische  Linien,
1  Preußischer  O  139,13  -  -

1  Hannoverscher  -  :  1298484  -  -
1  Kurhessischer  Oh  127,5  35  -  -
1  Braunschweiger  -126,5  -  -
1Oldenburgischer  -  :  131,162  -  -
1  Lippescher  -  128,34  -  -
Demzufolge  sind  gluch:
9,219  Preußischen  Fußen,
9,906  Hannoverschen  "
.  10,058  Kurhessischen  -
10,000  Bremische  Fuß  ...  .......  .  .  10,140  Braunschweigischen  "n
9,780  Oldenburgischen  -
9,995  Lippeschen  Oh
10,847  Bremischen  -
10,745  Hannoverschen  -
10,909  Kurhessischen  -
10,000  Preußische  Fuß.  ...........  10.99  Braunschweigischen  i„
10,607  Oldenburgischen  -
10,641  Lippeschen  "Z
#r.  4036)  10,000
        <pb n="522" />
        —  482  —

10,095  Bremischen
9/0  Preußischen
—  10  1  ..
10,000  Hannoversche  Fu..210236  #esischen  ischen
9,872  Oldenburgischen
10,089  Lippeschen

9,942  Bremischen

9,167  Preußischen

9,849  Hannoverschen
10,082  Braunschweigischen
9,723  Oldenburgischen
9,937  Lippeschen

10,000  Kurhessische  5.
9,862  Bremischen
9,092  Preußischen
9,.0770  Hannoverschen
9,919  Kurhessischen
9,645  Oldenburgischen
9,857  Lippeschen

10,225  Bremischen

9,427  Prenßischen
10,130  Hannoverschen
10,284  Kurhessischen
10,963  Braunschweigischen
10,220  Lippeschen

10,005  Bremischen

9,224  Preußischen
10,000  Lippesche  Fuß  .  .  .  .  ..  ......  igjäåä  RIGHT-geg-  n

10,145  Braunschweigischen

9,785  Oldenburgischen

10,000  Braunschweigische  Fu  4

10,000  Oldenburgische  Fuß.  ...  .  .  .  .

3.  Getreidemaaße.

Sußen,

EIIII  EIIIL

IIII  uauuunum½n

nmunuuu  ½

Bremischer  Scheffee..  enthält  3735  Französische  Kubikzoll,
-  2770,74  -  2

1
1  Preußischer  Scheffel.

1  Hannoverscher  Himten  .  -  1570,331
1  Kasselsches  Viertel  :  8103,#4
1  Schaumburgischer  Himten  1007)/067
1  Braunschweigischer  Oimten=  1570,0
1  Oldenburgischer  Scheffel.  -  1149,5
1  Lippescher  Hartkornscheffee  =  2234)0
1  -  Haferschefff.  2500633

ea  n  unb  a

—————————

Dem-
        <pb n="523" />
        —  483  —

Demzufolge  sind  gleich:

10,000  Bremische  Schefffe.

10,000  Preußische  Scheffell..

40,000  Hannoversche  Himten

10,000  Casselsche  Wiertel

10,000  Schaumburgische  Himten

(Nr.  4936.)

13,183  Preußischen  Scheffeln
23,790  Hannoverschen  Himten
4,610  Casselschen  Wierteln

22,  409  Schaumburgischen  Himten
23,  jdã  Braunschweigischen  -

32,  498  Oldenburgischen  Scheffeln
16,  722  Lippeschen  Hartkorn-4,)7
  3  -  Hafer-  -

7,417  Bremischen  Scheffeln
17,614  Hannoverschen  Himten
3,119  Casselschen  Vierteln

16,620  Schaumburgischen  Himten
17,048  Braunschweigischen

2,,  103  Oldenburgischen  Scheffeln
2/103  Lippeschen  Hartkorn-10

  -  Hafer-  -

4,204  Bremischen  Scheffeln

5,008  Preußischen  -

1,938  Casselschen  Vierteln

9,420  Schaumburgischen  Himten
10,002  Braunschweigischen  -
13,661  Oldenburgischen  Scheffeln
7,029  Lippeschen  Hartkorn-*7
  25  -  Hafer-  -

21,691  Bremischen  Scheffeln
29,246  Preußischen  O"

51,002  Hannoverschen  Himten
48,608  Schaumburgischen=51

  v6713  Braunschweigischen

70.  491  Oldenburgischen  Scheffeln
6.  272  Lippeschen  Hartkorn-31,0
  91  O7  Hafer-  -

4,462  Bremischen  Scheffeln

6,017  Preußischen  -

10,616  Hannoverschen  Himten

2,057  Casselschen  Vierteln

10,618  Braunschweigischen  Himten

14,502  Oldenburgischen  Scheffeln

7462  Lippeschen  Hartkon-6,396

  -  Hafer-  -
10,000
        <pb n="524" />
        10,000  Braͤunschweigische  Himten..

10,000  Oldenburgische  Scheffel  ...

10,000  Lippesche  Hartkornscheffel.

10,000  Lippesche  Haferscheffel.  .

4,203  Bremischen  Scheffeln

5,666  Preußischen  -

9,998  Hannoverschen  Himten
1,938  Casselschen  Vierteln

9,418  Schaumburgischen  Himten
13,658  Oldenburgischen  Scheffeln
7,028  Lippeschen  Hartkorn-6,024
  -  Hafer-  -

3,077  Bremischen  Scheffeln

4,149  Preußischen  -

7,320  Hannoverschen  Himten

1,419  Casselschen  Vierteln

60,896  Schaumburgischen  Himten
7,322  Braunschweigischen  =
5,146  Lippeschen  Hartkorn-Scheffeln
4,411  -  Hafer-  -

5,980  Bremischen  Scheffeln

8,003  Preußischen  -

14,226  Hannoverschen  Himten
2,757  Casselschen  Vierteln

13,401  Schaumburgischen  Himten
14,229  Braunschweigischen
19,434  Oldenburgischen  Scheffeln
8,571  Lippeschen  Hafer-  -

6,977  Bremischen  Scheffeln

98,407  Preußischen  -

16,597  Hannoverschen  Himten
3,216  Casselschen  Vierteln

15,634  Schaumburgischen  Himten
16,601  Braunschweigischen  -
22,673  Oldenburgischen  Scheffeln
11,067  Lippeschen  Hartkorn- 



Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(KR.  Decker).
        <pb n="525" />
        —  485  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

–.  Nr.  41.  ——

 

(Nr.  4937.)  Privilegium  wegen  Ausferkigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Meseritzer  Kreises  im  Regierungsbezirk  Posen  im  Betrage  von
100,000  Thalern.  Vom  30.  Juni  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Meseritzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  11.  Juli  1857.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung  der  in  dem
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mil  Zinskupons  versehene,  Seitens
  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  100,000  Thalern  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einmalhundert
  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rehlr.  à  500  Rehlr.,

30,000  Rithlr.  a  100  Rehlr.,

30,000  Rehlr.  à  50  Rlthlr.,

30,000  Rthlr.  à  25  Rthlr.,
in  Summa  100,000  Rrchlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1858.  ab  mit  wenigslens  jährlich
zwei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu
machen  befugt  ist.  -
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-Jahrgang
  1858.  (Nr.  4937.)  68  tio-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  August  1858.
        <pb n="526" />
        –  486  —

tionen  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Juni  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  PDosen,  Negierungsbezirt  Posen.

Obligation

des  Meseritzer  Kreises
Littr.  +%
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Ar#  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
11.  Juli  1857.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Meseritzer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  p0odrv#..  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1858.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  zwei  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1858.  ab  in  dem  Monace
  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Reche  vor,  den
Tügungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
Umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekünrdigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Räückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Kbniglichen  Regierung  zu  Posen,  in  der  Posener  Zeitung,  im  Staats-Anzeiger
und  im  Meseritzer  Kreisblatre.

Bis
        <pb n="527" />
        —  467  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Jannar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Meseritz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit,  oder  bei  der  Provinzial-Hülfskasse
bei  letzterer  jedoch  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der

aͤlligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsemirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine
rückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Befrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunflen  des  Krreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  S.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  (Kreis-)  Gerichte  zu  Meseritz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjaährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  1800.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  -

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Meserih  oder  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  zu  Posen  gegen
Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermägen.  .

hl  DessenznurkunbehabenwikdieseAusfcktigungunterunseketuntikschrifl
ertheilt.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebauim..4gn
Kreise.

(Nr.  4667)  68“  Pro-
        <pb n="528" />
        —  488  —
Provinz  Posen,  Regierungebezirk  Dosen.
Zins-Kupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Meseritzer  Kreises

Littr.  .....  M  ....  über  Thaler  zu  ..  .  ..  Prozent  Zinsen
uͤber  .  .  .  .  .  Thaler  .  .  .  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in

der  Zeit  vom  1.  bis  15.  Juli  resp.  vom  1.  bis  15.  Jannar  jeden  Jahres  und
späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  Höligarion  für  das  Halbjahr

vor  bis.  mit  (in  Buchstaben)  Thaler
..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Meseritz  oder  bei  der
Provinzial-!  Hnfekoff,  zu  Posen.
...  ..  ..  ...  sen  18.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der

Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Halbjahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Posen,  Negierungsbezirk  Hosen.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Meseritzer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Meseriter  Kreises

Liltr.  .  ...  übeer  Thaler  à  ..  .  ..  Prozent  Zinsen
die  te  Serie  Inchepens  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der
Kreis=  mnalese  zu  Meseritz  oder  bei  der  rtovinzial-  Huͤlfskasse  in  Posen.

..........  den.ts"

 

(Nr.  4938.)
        <pb n="529" />
        —  489  —

(Nr.  4933.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  p.  Juli  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  von  dem  Kreise  Falkenberg,  im  Regierungsbezirk
  Oppeln,  beabsichtigten  Ausbau  einer  Chaussee  von  Falkenberg  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Neiße.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Falkenberg,
  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  beabsichtigten  Ausbau  einer  Chaussee  von
Falkenberg  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Neiße  genehmigt  habe,  bestimme
  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Falkenberg  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Besiimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von  Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen
zur  Anwendung  gebracht  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-orife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  9.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister-—.

  —  —  ——

(Nr.  4939.)  Allerhschster  Erlaß  vom  9.  Juli  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  vom  Kreise  Randow,  im  Regierungsbezirk
Stettin,  beabsichtigten  Ausbau  der  Chaussee  von  Mescherin  bis  zur  Berlin-Stettiner
  Staats-Chaussee  in  der  Richtung  auf  Pencun.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Randow,  im  Regierungsbezirk  Stettin,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  von  Mescherin  bis  zur  Berlin-Stetriner  Staats-Chaussee  in  der
Richtung  auf  Pencun  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstäcke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,

Ger.  4938—4940)  nach
        <pb n="530" />
        —  490  —

nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise
Randow  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschlietlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Scaats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  9.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majesiät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4940.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Juli  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
von  Brühl  nach  Wesseling  im  Regicrungsbezirk  Cöln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Brühl  nach  Wesseling  im  Regierungsbezirk  Cöln  genehmigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Emnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Gemeinden  Brühl  und  Wesseling  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-=Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonsligen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Beun-
        <pb n="531" />
        —  491  —

slimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  19.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  d.  Heydt.  v.  Raumer.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4941.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  20.  Juli  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Straelen  im  Kreise  Geldern,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,
zur  Limburgischen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Arcen  an  der  Maas.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Gemeinde-Chaussee  von  Straelen  im  Kreise  Geldern,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,
  zur  Limburgischen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Arcen  an  der  Maas  genehmigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Gemeinde  Straelen  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  *  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  20.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  20.  Juli  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  d.  Heydt.  v.  Raumer.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Nr.  49410—4912.)  (Nr.  4942,)
        <pb n="532" />
        —  492  —

(Nr.  4942.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  August  1858.,  betreffend  die  Genchmigung  zur
Herstellung  und  Benutzung  einer  mit  Lokomotiven  zu  befahrenden  Eisenbahn
  von  der  Steinkohlengrube  Neu-Duisburg  nach  dem  Bahnhofe
Duisburg  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,  Seitens  der  Bergbau-Mktiengesellschaft
  Neu-Duisburg.

ch  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  22.  Juli  d.  J.  zu  der  von  dem  Vorstande
  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Neu-Duisburg  zu  ODuisburg  beabsichtigeen
Herstellung  und  Benutzung  einer  mit  Lokomotiven  zu  befahrenden  Eisenbahn
von  der  Steinkohlengrube  Neu-Duisburg  nach  dem  Bahnhofe  Duisburg  der
Cöln-Mindener  Eisenbahn,  sowie  zu  dem  Anschlusse  an  die  letztgenannte  Bahn,
nach  Maaßgabe  des  Mir  vorgelegten  Planes  hierdurch  Meine  Genehmigung
unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern  sowohl  der  Anschluß
an  die  Bahn  misrein.  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung  der  Hauptbahn
gegen  zu  vereinbarende,  eventuell  von  Ihnen  festzusetzende  Fracht=  oder  Bahneldsätze
  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  beslimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze
ber  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften
  über  die  Expropriation  auf  dieses  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Ostende,  den  2.  August  1858.
Im  Allerhöchsien  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mintsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerel
(N.  Decker).
        <pb n="533" />
        —  493  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  42.  —

 

(Nr.  4943.)  Statuk  für  den  Bockum-Serm-Mündelheimer  Deichverband.  Vom  9.  August
1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden  ist,  die  Grundbesitzer  der
Rhein-Niederung  in  den  Spezialgemeinden  Bockum,  Serm,  Mündelheim,  Ehingen
und  Huckingen  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen
  gegen  die  Ueberschwemmungen  des  Rheines  zu  einem  Deichverbande  zu
vereinigen  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten
  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über
das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  99.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1848.  S.  ö4.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:


„Bockum-Serm-Mündelheimer  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

S.  1.

In  der  am  rechten  Rheinufer  des  Kreises  Düsseldorf  zwischen  Bockum,
der  Düsseldorf-Duisburger  Straße,  dem  Dorfe  Huckingen  und  dem  Ehinger-Berge
  bis  zu  dem  Dammhause  gegenüber  von  Uerdingen  sich  erstreckenden
Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden
  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  28  Fuß
am  Dusseldorfer  Pegel  der  Ueberschwemmung  des  Rheines  durch  Strömung

Johrgang  1858.  (Ne.  4913.)  69  oder

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1858.
        <pb n="534" />
        —  494  —

oder  durch  Ruͤckstau  aus  dem  Angerbache  unterliegen  wuͤrden,  zu  einem  Deichverbande
  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Friedensgerichte  zu  Ratingen,
  beziehungsweise  bei  dem  Landgerichte  zu  Duͤsseldorf.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  wasserfreie  tuͤchtige  Deiche  in  denjenigen
  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  festzusiellenden  Abmessungen  anzulegen
  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung
  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand  zu  sichern.  Dabei
  dient  der  Pan  des  Wasserbau-Inspektors  Wallbaum  vom  30.  August
1852.,  welcher  im  Archive  der  Regierung  zu  Düsseldorf  niedergelegt  ist,  zur
Grundlage.  Der  Bau  der  neuen  Rückdeiche  vom  Dammhause  bis  Ehingen
und  bei  Huckingen  bleibt  nach  dem  Wunsche  der  Betheiligten  vorläufig  noch
ausgesetzt  und  der  Beschlußnahme  des  Deichamtes  vorbehalten.  Sollken  die
Mitglieder  des  Deichamtes  über  diesen  Punkt  verschiedener  Ansicht  sein,  so
haben  die  Staatsverwaltungs-Behörden  zu  entscheiden,  ob  und  wann  der  Ban
der  Rückdeiche  erfolgen  soll.

Das  Vorland  von  oberhalb  des  Dammhauses,  Uerdingen  gegenüber,  bis
zum  Dorfe  Ehingen  wird,  soweit  das  zur  Beschaffung  eines  genügenden  Abflutprofils
  erforderlich  ist,  von  allen  darauf  stehenden  hochstämmigen  Baumen
noch  vor  dem  Beginne  des  Deichbaues  vollständig  gerdumt  und  soll  dort  auch
jede  Anlage  von  Strauchpflanzungen  auf  den  über  16  Fuß  am  Pegel  liegenden
  Terrainflächen  unterbleiben,  sobald  dieselbe  nach  dem  Ermessen  der  Strompolizei-Behörde
  das  Hochwasserprofil  und  den  Eisgang  auf  schädliche  Weise
beschrankt.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  hat

der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
  Verpflichtete.

g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgräben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  außer  den  bereits  bestehenden  in  Zukunft  erforderlich  werden
  sollten,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche  Binnenwasser
aufzunehmen  und  abzuführen.

Die  Unterhaltung  der  gegenwärtig  schon  bestehenden  Abzugsgräben  verbleibt
  den  bisher  hierzu  Verpflichteten.

Das
        <pb n="535" />
        495  —

Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf  ohne  Genehmigung  des  Deichhauptmanns,
  welche  immer  nur  widerruflich  zu  ertheilen  ist,  von  Privatpersonen  weder
  aufgestaut  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der  nach
den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  herbei  Betheillgten.

K.  4.

Der  Verband  hat  in  den  Deichen  die  erforderlichen  Auslaßschleusen
(Deichsiele)  für  die  Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

g.  5.

Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten
  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
elwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung
  zu  Dusseldorf  festzustellenden,  bereit  angefertigten  Deichkataster  aufzubringen,
  und  zwar  der  Regel  nach  in  baarem  Gelde,  wobei  indeß  die  Deichverwaltung
  den  Deichgenossen  möglichst  Gelegenheit  geben  wird,  den  Beitrag
durch  Arbeit  abzuverdienen.

Ausnahmsweise  kann  das  Deichamt  beschließen,  daß  die  Arbeiten  des
Deichverbandes  durch  Naturalleistungen  der  Deichgenossen  ausgeführt  werden
sollen;  in  diesem  Falle  steht  es  aber  jedem  Deichgenossen  frei,  die  auf  ihn  auseschriebenen
  Dienste,  nach  einem  durch  das  Deichamt  festzustellenden  Satze,  in
Gerl  zu  bezahlen.

Für  das  Deichkataster  sind  folgende  Bestimmungen  maaßgebend,  sowohl
in  Betreff  des  Neubaues  als  der  künftigen  Unterhaltung  der  Deiche:

1)  alle  Grundstücke,  welche  über  28  Fuß  am  Düsseldorfer  Pegel  liegen,  sind
frei  von  Deichlasten;

2)  die  auf  28  Fuß  und  weniger  liegenden,  von  der  Verwallung  geschützten
Grundstücke  werden  nach  dem  Maaßstabe  des  Katastral-Reinertrages  zur
(Nr.  4943.)  69  Deich-
        <pb n="536" />
        —  496  —

Deichlast  herangezogen,  jedoch  sollen  die  Gruͤnlaͤndereien  nur  zur  Haͤlfte
angesetzt  werden;

3)  die  Grundstücke  der  Gemeinde  Bockum,  oͤstlich  vom  Doͤrges-Wege,  werden
  nur  zu  zwei  Dritteln  des  Katastral-Reinertrages  herangezogen.

Das  Deichkataster,  welches  provisorisch  offen  gelegt  worden  ist,  soll  dem
Deichamte  nochmals  mitgetheilt  werden  und  ist  von  der  Regierung  im  Amtsblatte
  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster
  von  den  Betheiligten  bei  dem  Deichamte  eingesehen  und  bei  demselben
Beschwerde  eingebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden  sind  von  dem  Regierungskommissarius  unter
  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen
  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgrbites
  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungs-Revisor,
insichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten
  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
der  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat
es  hierbei  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
  werden  die  Akten  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  eingereicht  zur
Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen
  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
zu  vollziehen  und  dem  Deichamte  zuzufertigen.

g.  6.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Verbands-Anlagen
  wird  für  jetzt  auf  jährlich  drei  Silbergroschen  für  den  Thaler  Reinertrag
  des  jedesmaligen  Grundsteuer-Kakasters  festgesetzt  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
  Reservefonds  auf  Eintausend  fünfhundert  Thaler  bestimmt.

Wenn  die  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  einen  größeren  Aufwand  erford

  ert,
        <pb n="537" />
        —  497  —

fordert,  so  muß  dieser  Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
und  von  den  Oeichgenossen  aufgebracht  werden.

K.  7.

Der  Deichverband  übernimmt  die  Unterhaltung  der  bestehenden  Deiche
von  Bockum  bis  unterhalb  des  gegenüber  der  Stadt  Uerdingen  belegenen
Dammhauses.

Die  neuen  Deiche  werden  den  betreffenden  Eigenthümern,  welche  den
Grund  und  Boden  zur  Anlage  der  Deiche  unentgeltlich  gegeben  haben,  zur
Benutzung  überwiesen;  letztere  haben  sich  aber  hierbei  überall  nach  den  Vorschriften
  des  Deichhauptmanns  zu  richten  und  dürfen  namentlich  die  Deiche  nur
zum  Grasgewinn  benutzen.

SF.  8.

Zu  den  Geschäáften  des  Deichhauptmanns  gehört  auch  die  Anordnung
znd  Leitung  der  Maaßregeln  zur  Abwehr  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und
isgang.

g.  9.
Die  Zahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
neun  festgesetzt,  und  zwar:

2  für  die  Spezialgemeinde  Bockum,
1  —  Ehingen,

2  "O—  Huckingen,
2  "  -bó  Mündelheim
und  2  Oc  Serm.

Die  Repräsentanten  werden  aus  denjenigen  Deichgenossen  gewählt,  welche
wenigstens  fünf  Thaler  Grundsteuer  von  ihren  deichpflichtigen  Grundstücken
entrichten.

Jährlich  scheidet  ein  Drictel  der  Repradsentanten  aus  und  wird  durch
neue  Wahl  ersetzt.

Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
bestimmt.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.

(#.  4%.  Vater
        <pb n="538" />
        —  498  —

Vater  und  Sohn,  sowie  Bruͤder,  duͤrfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewaͤhlt,  so  wird  der
aͤlteste  allein  zugelassen.

C.  10.

Stimmberechtigt  ist  jeder  großjaͤhrige  Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstuͤcks,
  welcher  mit  dem  Deichkassenbeitrage  nicht  im  Ruͤckstande  ist  und  den
Belbst  der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  veroren
  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  juristische  Personen,  desleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
Hrundlübne,  welches  sie  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten
ausüben.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  11.

Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  hat  der  Deichhauptmann  und  bis
dahin,  daß  dieser  gewählt  ist,  ein  Kommissar  der  Regierung  mit  Hülfe  der  Gemeindeverwaltung
  ein  Verzeichnig  sämmtlicher  Stimmberechtigten  zu  fertigen
und  dieses  vierzehn  Tage  lang  in  einem  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebrachten
Lokal  offen  zu  legen.  Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen
  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Deichhauptmann  resp.  bei  dem
Wahlkommissar  erheben.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  die
Prüfung  der  Wahlen  sleht  dem  Deichamte  zu.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

S.  12.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.)
sollen  mit  Ausnahme  des  §F.  34.  für  den  Bockum-Serm-Mündelheimer  Deichverband
  Gültigkeit  haben,  insoweit  sie  vorstehend  nicht  abgeandert  sind.

S.  13.
        <pb n="539" />
        —  499  —

g.  13.
Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Ostende,  den  9.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Für  den  Justizminister:
ur  giihe  t  v.  Manteuffel  II.  Miller.

 

(Nr.  4944.)  Verordnung,  betreffend  die  Werthsherabsetzung  der  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke
  Oesterreichischen  Gepräges  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom
1.  September  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Ergänzung  Unserer  Verordnung  vom  15.  v.  Mts.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  443.),  um  von  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Verluste  abzuwenden,
  welche  denselben  durch  die  in  den  benachbarten  Staaten  erfolgte  sofortige
  Werthsherabsetzung  der  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstucke  Oesterreichischen
Gepräges  in  dem  gegenseitigen  Verkehr  erwachsen  könmen,  für  Unsere  Hohenzollernschen
  Lande,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

4.)  Die  bisherige  Geltung  der  Zwanzigkreuzerstücke  und  der  Zehnkreuzerstücke
Oesterreichischen  Gepräges  und  dergleichen  Münzstücke  des  Gepräges
derjenigen  erloschenen  unzherrschaften,  deren  Gebiete  gegenwärtig  zu
Oesterreich  gehoͤren,  wird  hiermit  auf  234  Kreuzer  und  11  Kreuzer  herabgesetzt,
  mit  der  Wirkung,  daß  Niemand  verpflichtet  ist,  diese  Münzen
bis  zu  ihrer  durch  Unsere  Verordnung  vom  15.  v.  M.  bestimmten,  mit
dem  16.  November  d.  J.  eintretenden  Außerkurssetzung  in  der  Eigenschaft
  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  in  einem  höheren,  als  in  diesem
verminderten  Werthe  anzunehmen.

2)  Unsere  Kassen  sind  ermächtigt,  bis  zum  15.  November  d.  J.  einschließ-(Nr.
  4943—4944.)  lich
        <pb n="540" />
        —  500  —

lich  die  unter  1.  gedachten  Zwanzigkreuzerstäcke  und  Zehnkreuzerslücke  zu
ihrem  bisherigen  Werthe  von  24  Kreuzer  und  12  Kreuzer  bei  allen
Zahlungen  anzunehmen.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung
vom  15.  v.  M.

Der  Ministerprasident  und  der  Finanzminister  sind  mit  der  Ausfüährung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  September  1858.
.  Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decke
        <pb n="541" />
        —  501  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  43.  —

 

(Nr.  4945.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Juni  1858.,  betreffend  den  Uebergang  eines  Theils
der  Gewerbepolizei  an  das  Ministerium  des  Innern.

N  durch  Meinen  Erlaß  vom  17.  März  1852.  (Gesetz-Sammlung
1852.  S.  83.)  die  Gewerbepolizei  rücksichtlich  nachstehend  bezeichneter  Gewerbe,
als:  1)  derjenigen,  welche  in  dem  F.  1.  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom
12.  Mai  1851.  aufgeführt  sind,  2)  der  Unternehmer  von  Tanz=  und  Fechtschulen,
  Turn=  und  Bade-Anstalten,  3)  der  Schauspiel-Unternehmer,  4)  der
Pfandleiher,  derjsenigen,  welche  mit  Schießpulver  handeln,  welche  meublirte
Zimmer  oder  Schlafstellen  gewerbsweise  vermiethen,  der  Lohnlakaien  und  derer,
welche  auf  öffenklichen  Straßen  und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste
anbieten,  sowie  5)  des  Kleinhandels  mit  Getränken,  der  Gastwirthschaft  und
der  Schankwirthschaft,  dem  Ministerium  des  Innern  mit  der  Maaßgabe  übertragen
  worden,  daß  dies  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  keine  Anwendung
  finde,  bestimme  Ich  auf  den  Bericht  des  Staarsministeriums  vom
19.  d.  M.  hierdurch,  daß  die  Gewerbepolizei  I.  rücksichtlich  der  vorstehend  aufgeführten
  Gewerbe,  auch  insoweit  einzelne  derselben  im  Umherziehen  betrieben
werden,  II.  rücksichtlich  der  in  den  §#.  18.  und  19.  des  Regulatios  über  den
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  vom  28.  April  1824.  erwähnten  Gewerbe,
als:  der  Musiker,  Drehorgelspieler,  Schaukastenführer,  Equilibristen,  Kunstreiter,
  Marionetten=  und  Puppenspieler,  Taschenspieler  und  solcher  Personen,  die
Kunst=  oder  Naturseltenheiten  zur  Schau  ausstellen,  sowie  der  Schauspielerund
  ähnlichen  Gesellschaften  —  mögen  diese  Gewerbe  im  Umherziehen  oder  als
stehende  Gewerbe  betrieben  werden  —  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  offentliche  Arbeiten  an  das  Ministerium  des  Innern  übergehen  soll.
M.#  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
u  bringen.
“  erlin,  den  30.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
An  das  Staatsministerium.

 

Jabrgang  1858.  (Tr.  4015—4946.)  70  (Nr.  4946.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1858.
        <pb n="542" />
        Umfang  unb

zecdes  an  die  Diebaner  Höhen  sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer

—  502  —
(Nr.  4946.)  Statut  des  Jürtsch-Lampersdorfer  Deichverbandes.  Vom  9.  August  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Oder-Niederung
  von  Jürtsch  bis  Lampersdorf  im  Kreise  Steinau,  des  Regierungsbezirks
  Breslau,  Behufs  der  gemeinsamen  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  zu  einem  Deichverbande  zu
vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten
  erfolgt  ist,  Fenehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das
Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  M.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Jürtsch-Lampersdorfer  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

K.  1.
In  der  auf  dem  linken  Oderufer  von  der  Mündung  des  Böberle  bis

aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung
  bei  den  bisher  bekannten  höchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung
durch  die  Oder  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Wohlau.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien
  tüchtigen  Deiches  in  denjenigen  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,
um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten
  Wasserstand  der  Oder  zu  sichern.

Die  Lage  und  Richtung  der  einzelnen  Deichstrecken  ist  gleich  deren  Abmessungen
  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  zu  bestimmen.

Wo  die  Deichkrone  sich  mehr  als  6  Fuß  über  das  Terrain  erhebt,  ist
der  Regel  nach  am  inneren  Rande  des  Deiches  ein  14  Fuß  breites  Banquet
anzulegen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nöthig  wird,  so  hat
der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
  Verpflichtete.

K.  3
        <pb n="543" />
        —  503  —

S.  3.

Die  alten  D#mme  in  der  Niederung,  welche  nicht  entweder  zu  dem  neuen
Deichsysteme  gehören,  oder  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Wehrdämme
oder  Quelldeiche  nützlich  oder  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren  Unterhaltung
  den  dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhältniß  obliegt,  können
nach  vollständiger  Herstellung  der  neuen  Deiche,  und  mit  Genehmigung  der  Regierung
  auch  schon  früher,  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft  werden.
  Dieselben  müssen  jedoch  die  Erde  von  den  kassirten  Deichstrecken  unentgeltlich
  dem  Deichverbande  überlassen,  falls  dieser  sie  im  allgemeinen  Imeeresse
verwenden  will.

K.  4.

Der  von  Bielwiese  herab  zwischen  den  alten  Jürtscher  und  Lampersdorfer
  Rückstaudeichen  und  dann  durch  die  Lache  in  den  Seewiesen  auf  die  Oder
zu  geführte  Hauptgraben  soll  auf  Kosten  des  Verbandes  in  Stand  gesetzt  und
unterhalten  werden.

Alle  übrigen  Gräben  in  der  Niederung  sind  von  den  früher  dazu  Verpflichteten,
  sonst  von  den  nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  dabei  Betheiligten,
  zu  unterhalten  und,  soweit  es  nöthig  ist,  von  den  letzteren  neu  anzulegen.


Diejenigen  Brücken  über  den  vorgebachten  Hauptgraben,  welche  wegen
zu  geringer  Breite  umgebaut  werden  müssen,  werden  vom  Deichverbande  umgebaut
  und  sodann  wie  die  unverändert  beibehaltenen  Brücken  von  den  früher
dazu  Verpflichteten  unterhalten.

Das  Wasser  jenes  Hauptgrabens  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut  noch  abgeleitet
werden.

Jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des
Wassers,  dessen  er  sich  emledigen  will,  in  denselben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung
  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

g.  5.

Der  Verband  hat  in  den  Deichen  die  Auslaßschleusen  für  die  Entwässerungsgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

K.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  durch  die  Deichbeamten  für  Verpflchtun-Geld
  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.  goer  .  "4
*H  ":  *r
(Nr.  4916,  70  Die  l##ther,
        <pb n="544" />
        —  504  —

Befsimmunz  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deich-P6.

  Lbe  Ver  heamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  kon-Veranlagung

  trahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen,  soweit  diese  Mittel  nicht  durch  den

Ben  Ertrag  der  Dammgrüserei  gedeckt  werden  (cfr.  F.  13.),  nach  den  von  der  Regierung
  zu  Breslau  auszufertigenden  Deichkatastern  aufzubringen.

*'“

Nach  dem  allgemeinen  Deichkataster  werden  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge
  ausgeschrieben,  von  welchen  namentlich  die  laufende  Unterhaltung
  der  Anlagen  nach  deren  normdler  Herstellung,  resp.  die  Verwaltungskosten
  zu  besireiten  und  nach  deren  Maaßstabe  auch  die  Kosten  der  Kataslrirung
  einzuziehen  sind.

In  diesem  Kataster  werden  alle  von  der  Verwallung  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Oder  geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke  in  der  Art  zu
Deichbeiträgen  veranlagt,  daß

I.  für  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker  I.  Klasse,  bestehend  aus
Weizen=  und  Gerstland,  ein  ganzer  Beitrag,
II.  für  Acker  II.  Klasse,  der  schon  durch  Versandung  gelitten  hat,  aber
noch  zum  Andau  von  Hafer  geeignet  ist,  zwei  Drittel,
III.  für  Acker  III.  Klasse,  noch  stärker  versandeten  Boden,  bloßes  Roggenland,
  ein  Drittel,
IV.  für  Wiese  und  Grserei  i  nicht  tiefer  Lage  und  mit  guten  Gräsern,
zwei  Drirtel,
V.  für  tiefere  lachenartige  Wiesen  mit  schilfartigen  Gräsern,  ein  Drittel,
VI.  für  Forst=  und  Weidegrundstücke,  welche  mit  Vortheil  in  Acker  oder
Wiese  verwandelt  werden  können,  ein  halber,
VII.  für  alle  übrigen  Forst=  und  Weidegrundslücke,  ein  Wiertel

Beitrag  angesetzt  wird.
K.  8.

Für  die  normale  Herstellung  der  Deiche  mit  Schleusen  und  Sielen  und
des  Hauptgrabens,  sowie  für  die  Ligung  und  Verzinsung  der  dazu  aufgenommenen
  Schulden,  ist  von  den  neu  eingedeichten.  Grundstücken,  mit  Ausnahme
der  zur  Feldmark  Dieban  gehörigen,  welche  hierbei  ganz  von  Beiträgen  freigelassen
  werden,  verhältnißmäßig  doppelt  so  viel  zu  entrichten,  als  von  denjenigen,
  welche  schon  früher  durch  alte  Hauptdeiche  geschützt  wurden.

Hiernach  ist  ein  Spezialkataster  für  die  Beiträge  zu  den  Neubaukosten
aufzustellen,  für  welches  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  des  §F.  7.  maaßgebend
  sind.  9
        <pb n="545" />
        —  505  —

S.  9.

-  Die  vorgedachten  beiden  Deichkataster  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  aufzustellen.  Behufs  der  Feststellung  sind  dieselben  dem  Deichamte
  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen  und  den  Besitzern  der  Güter,
welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  ertraktweise  zuzustellen,  und
zugleich  ist  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
  welcher  die  Kataster  bei  dem  Deichamte,  den  Gemeindevorständen  und
dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht
  werden  können.

Diese  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  in  den  VG.  7.  und  8.  enthaltenen
  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben
werden  können,  sind,  sofern  sie  Scht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt
  werden,  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,
  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Katasterklassen  und  der  Einschätzung  in  dieselben
  zwei  ökonomische  Sachverständige.  Bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse
  kann  denselben  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet
  werden.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden,  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  werden  die
Kataster  danach  berichtigt.  Anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur
Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkataster  sind  dieselben  von  der  Regierung
  in  Breslau  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  genannte  Regierung  kann  das  Deichamt  ermächtigen,  auf  Grund
der  Kataster  schon  Beiträge,  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung,  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  sobald  die  Kataster  von  dem  Kommissarius  aufgestellt
und  den  Behheiligten  zugefertigt  sind.

K.  10.
Das  den  Deichgenossen  vor  der  Vereinigung  zum  Deichverbande  im

Laufe  der  Jahre  1855.  bis  1858.  aus  der  siändischen  Darlehnskasse  für  die
(Fr.  916.)  Pro-
        <pb n="546" />
        —  506  —

Provinz  Schlesien  zur  Herstellung  der  Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  gewaͤhrte
  Darlehn  bildet  eine  Schuld  des  Verbandes  und  ist  unter  den  von  der
gedachten  Kasse  in  Gemaͤßheit  ihrer  Statuten  vom  5.  Dezember  1854.  bestimmten
  Bedingungen,  und  zwar  nach  Maaßgabe  des  Spezialkatasters,  zurückzuzahlen
  und  zu  verzinsen.

K.  11.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  auf  jährlich  drei  Silbergroschen
  für  den  Normalmorgen  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds
  auf  zweitausend  Thaler  festgesetzt.

S.  12.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstücke,  welche  durch  Rückstau  in  den
Hauptgräben,  aufgestautes  Binnenwasser  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt
  werden,  sind  fuͤr  das  betreffende  Jahr  die  gewoͤhnlichen  Deichkassenbeitraͤge
  der  beschaͤdigten  Flaͤche  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  in  Folge  der  Ueberschwemmung
  nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag
  einer  gewoͤhnlichen  Jahresnutzung  geliefert  hat.

g.  13.

Die  schon  von  fruͤher  bestehenden  Deichstrecken,  deren  Unterhaltung  der
Deichverband  uͤbernimmt,  gehen  gleich  den  neuen  Anlagen  in  dessen  Eigenthum
und  Nutzung  uͤber.

Die  Graͤserei  auf  den  Deichen  soll  für  die  Deichkasse  verpachtet  und  der
Erlös  zu  den  Unterhaltungs=  und  Verwaltungskosten  verwandt  werden.

Jedes  der  beiden  Rittergüter  Jürtsch  und  Lampersdorf  und  die  Deichgenossen
  jeder  der  beiden  gleschnamigen  Gemeinden  haben  je  auf  ihrer  Feldmark
  die  Sohle  des  Deiches  und  des  Banqueks  und  die  zu  beiden  auszuschachtenden
  Erdmassen,  sowie  das  Land  zur  Verbreitung  des  Hauptgrabens  herzugeben,
  ohne  dafür,  von  einem  der  übrigen  Interessenten  eine  Entschädigung
fordern  zu  dürfen.

Dagegen  soll  der  Deichverband  dort  die  Schachtgruben,  soweit  es  angeht,
  wieder  ebnen  lassen.

Die  Deichgenossen  der  Gemeinden  Jürtsch  und  Lampersdorf  haben,  jede
auf  ihrer  Feidmark,  diejenigen  zur  Gemeinde  gehörigen  Grundbesitzer,  welche
die  Sohle  zum  Deich  und  zum  Banquet  und  die  zu  beiden  ausgeschachteten
Erdmassen,  sowie  Land  zum  Hauptgraben  hergegeben  haben,  dafür  nach  Verhältniß
  des  Spezialkatasters  zu  entschädigen.

Die  auf  anderem  als  Jürtscher  und  Lampersdorfer  Grunde  zu  den  Bauten
  des  Verbandes  verwandten  Grundflächen  und  entnommenen  Erdmassen  sind
den
        <pb n="547" />
        —  507  —

den  Eigenthuͤmern,  soweit  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  zu  Stande  kommt,
vom  Deichverbande  zu  verguͤten.

g.  14.

Sofern  in  Folge  der  Veraͤnderung  des  bisherigen  Deichsystems  neue
Hof=  und  Baustellen  anzulegen,  alte  zu  verlegen  und  Prtschaföwege  einzurichten
  oder  zu  erweitern  sind,  sollen  die  dazu  erforderlichen  Flächen  vom  Deichverbande
  für  Rechnung  der  Betheiligten  exproprürt  werden  dürfen  und  in  Bezug
  auf  die  Feststellung  der  den  Besitzern  zu  gewährenden  Vergütung  die  in
den  I9.  21.  bis  23.  der  Allgemeinen  Bestimmungen  vom  14.  November  1853.
ertheilten  Vorschriften  hinsichrlich  des  zu  den  Deichanlagen  erforderlichen  Grundes
  und  Bodens  und  Baumaterials  ebenfalls  zur  Anwendung  kommen.  Streitigkeiren
  über  die  Nothwendigkeit  der  Anlage  und  die  dazu  erforderliche  Fläche
werden  von  der  Regierung  entschieden.

.  15.

Die  Grundslücke  am  inneren  Rande  des  Deiches  und  resp.  des  Deich-Bangquets
  dürfen  in  der  Regel  Eine  Ruthe  breit  vom  Fuße  des  Deiches  und
drei  Fuß  breit  vom  Fuße  des  Banquels  ab  weder  beackert,  noch  bepflanzt,
sondern  nur  als  Gräserei  benutzt  werden.

Die  Eine  Ruthe  am  inneren  Fuße  des  Deiches  ist  vorher  vom  Deichverbande
  vollsiändig  zu  ebnen,  damit  sie  als  Fahrweg  zu  Deichzwecken  benutzt
werden  kann.

S.  16.
Die  Deiche  und  Gräben  sind  in  drei  Auflichtsbezirke  zu  theilen.

K.  17.
Im  Deichamte  führen:

1)  der  Deichhauptmmona  Eine  Stimme,

2)  der  Deichinspektor  ...  Eine  Stimme,

3)  das  Rittergut  Jürtsse  Eine  Stimme,

4)  die  Gemeinde  Jürtssbbo  Eine  Stimme,

5)  das  Rittergut  Lampersdor.  .  Zwei  Stimmen,

6)  die  Gemeinde  Lampersdofrn  Eine  und  eine  halbe  Stimme,

7)  das  Rittergut  Bielwiese,  zugleich  in  Vertretung
  der  hier  nicht  genannten  Deichgenossen
  Eine  halbe  Stimme,
zusammen  Acht  Stimmen.
(Nr.  4075.)  K  18.
        <pb n="548" />
        —  508  —

g.  18.

Die  Stimmen,  welche  nach  dem  vorigen  Paragraphen  den  zum  Deichverbande
  gehörigen  Gemeinden  im  Deichamte  zustehen,  werden  von  den  Vorstehern
  der  Gemeinden,  resp.  deren  gewöhnlichen  Stellvertretern  geführt.

.Die  Besitzer  der  zum  Deichverbande  gehörigen  Ritrergüter  können  ihren
Jeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen  Deichgenossen  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechts  bevollmächtigen.

Frauen,  Minderjhrige  und  andere  Bevormundete  dürfen  ihr  Stimmrecht
resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auferage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Besitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskraftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzeeit
  sein  Stimmrecht.

S.  19.

Die  Allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)
sollen  für  den  Jürtsch-Lampersdorfer  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insofern
sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statut  abgeändert  sind.

S.  20.

Abänderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Ostende,  den  9.  August  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Für  den  Justizminister:
und  öffentliche  Arbeiten:  v.  Manteuffel  II.  Miller.
v.  Pommer  Esche.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  ofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="549" />
        —  509  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagcer.

 

JNr.  44

 

(Nr.  4947.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  August  1858.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
  das  Brückgeld  für  das  Passiren  der  Elbbrücken  in  der  Stadt  Magdeburg

  zu  erheben  ist.

A.,  Ihren  Bericht  vom  27.  Juli  d.  J.  habe  Ich  den  Tarif  zur  Erhebung
des  Brückgeldes  auf  der  Strom-,  Joll=  und  langen  Brücke  über  die  Eles
„bei  Magdeburg  genehmigt  und  vollzogen.  Derselbe  erfolgt  hierbei  zur  Publikation
  durch  die  Gesetz-Sammlung.

Berlin,  den  16.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Finanzminister:  und  öffentliche  Arbeiten:

v.  Raumer.  v.  Pommer  Esche.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1888.  (N#,  4040,  71  Tarif,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1858.
        <pb n="550" />
        —  510  —

Tari
nach  welchem  das  Brückgeld  für  bh  Passiren  der  Elbbrücken
in  der  Stadt  Magdeburg  zu  erheben  ist.

Es  wird  entrichtet:

A.  von  jedem  Fußgänger  mit  oder  ohne  Last
Anmerkung.  Wer  zu  einem  Fuhrwerke  gehört,
  für  welches  die  Abgabe  zu  B.  I.  oder  II.
gezahlt  wird,  oder  Thiere,  für  welche  die  Ababe
  zu  C..  I.  bis  V.  entrichtet  wird,  reitet,
ührt  oder  treibt,  ist  frei.

B.  vom  Fuhrwerke,  einschließlich  der  Schlitten:
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als
Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,  Kabriolets
  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthier

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

1)  von  beladenen  Lafsifuhrwerken  (d.  h.
von  solchen,  worauf  sich  außer  deren
Zubehör  und  außer  dem  Futter  für
höchstens  drei  Tage  an  andern  Gegenständen
  mehr  als  zwei  Zentner  befinden)
  für  jedes  Pferd

2)  von  unbeladenern  Lastfuhrwerken  für
jedes  Pferd  .  .  .  ..

3)  fuͤr  jedes  Stuͤck  Rind  vieh  oder  jeden
Esel  vor  einem  beladenen  oder  unbeladenen
  Lastfuhrwerke  ...  ...  .  .  ..

4  von  einem  mit  Hunden  bespannten
Fuhrwerke  „—...

C.  von  unangespannten  Thieren:
I.  von  jedem  Perde,  Maulthiere  oder  Maulesel
  mit  oder  ohne  Reiler  oder  Last..
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Esel.
III.  von  jedem  Schweine  oder  Kalbe
IV.  von  jeder  Ziege  oder  jedem  Schafe
V.  von  je  drei  Stück  Gefluͤgel  .......  ..  .

Anmerkung.  Für  Thiere,  welche  auf  einem

Bbrwerke,  odcr  in  einem  Tragekorbe  über  die
rücken  gebracht  werden,  wird  keine  besondere

Abgabe  erhoben.

 

Gar  das  Passi·
ren

en
a)  der  Strom-Fär

  das  Pass- 



 

Für  das  Passi.]  brücke  und  dersren  der  Stromren
  aller  drei  3elbrück  brücke  alliin,
Brücken:  b)  der  langen  der  Zollbrücke
Brücke,  oder  allein:
c)  der  Holl  u.
langen  Brücker
Sgr.  Pf.Sgr.  Pf.  SEgr.  Pf.
—  4  3—  2
2—  1  4—  8
2—  1  41  —  8
1  3—  10—  5
1  3—  100—  5
—  6—  4—  2
——
6—  4—  2
—  3—  2—  1
—  11
—  1—  1—  1
        <pb n="551" />
        511  —

Befreiungen.

Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Equipagen  und  Thieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Koniglichen
Hauses  oder  den  Koniglichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Militair  und  von  Armeefuhrwerken,  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen:


a)  vom  Militair  aller  Grade  und  von  Militairbeamten  in  Uniform
zu  Fuß  oder  zu  Perde;  im  letzteren  Falle  bleibt  auch  die  Bedienung
  frei;

b)  von  nicht  uniformirten  Militairbeamten  auf  die  Bescheinigung  der
vorgesetzten  Behörde,  daß  der  Uebergang  in  Dienstangelegenheiten
"eschehe;

c)  von  Reservisten,  Landwehrmännern  und  Rekruten  auf  dem  Wege
4  ihrem  Korps,  oder  zur  Uebung  und  von  da  zurück,  wenn  ein

ffizier  oder  Unteroffizier  in  Uniform  sie  führt,  oder  wenn  sie
sich  durch  die  Einberufungsorder,  oder  den  Reservepaß  ausweisen,
ingleichen  von  den  zur  Gestellung  vor  die  Ersatzkommissionen  nach
Magdeburg  berufenen  Militairpflichtigen  beim  Ein=  und  Ausgange;


d)  von  Fuhrwerken,  welche  der  Armee  angehören,  auch  bei  fremdem
Angespann;  von  Jugthieren,  welche  der  Armee  angehören,  auch
wenn  diese  vor  fremde  Fuhrwerke  gespannt  sind;

ee)  von  Fuhrwerken,  welche  Militairpersonen,  oder  der  Armee  angehörige
  oder  zu  liefernde  Gegenstände  befördern,  sofern  dieselben
von  einem  durch  die  Order  der  zuständigen  Behörde  dazu  angewiesenen
  Unteroffizier  oder  Armeebeamten  gleichen  oder  höheren
Ranges  begleitet  werden;

vom  Kriegsvorspann  auf  Vorzeigung  des  Fuhrbefehls,  oder  der
Bescheinigung  der  Ortsbehoͤrden,  auf  der  Hin=  und  Rückreise;

3)  von  Koniglichen  Civilbeamten,  deren  Fuhrwerken  und  Thieren  bei  Dienstreisen,
  wenn  sie  sich  durch  Freikarten  ausweisen,  von  Steuer=  und  Polizeibeamten
  in  Uniform  ohne  besondere  Legitimation;

4)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen;

5)  von  gewöhnlichen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol-,  Reit=  und

Fußboten-Posten,  nebst  Beiwagen;  ingleichen  von  öffentlichen  Kurieren

(Nr.  4947.)  717  und
        <pb n="552" />
        —  612  —

und  Estafetten  und  von  allen  von  Postbefoͤrderungen  leer  zuruͤckkehrenden
  Fuhrwerken  und  Pferden;

6)  von  Personen,  Thieren  und  Fuhrwerken,  welche  bei  Feuersbruͤnsten,
Wasserfluthen  und  ahnlichen  Nothständen  zu  Huͤlfe  eilen;

7)  von  Armen=  und  Arrestantenfuhren,  desgleichen  von  Arrestanten  und
deren  Begleitung;

8)  von  Geistlichen  und  den  sie  begleitenden  Kirchendienern  bei  Amtsverrichtungen
  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie,  desgleichen  von
Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren;

10)  von  allen  für  siädtische  Rechnung  geleisleten  Fuhren,  soweit  sie  mit  einer
nach  den  Bestimmungen  des  Regulativs  vom  29.  September  1842.  vom
Magistrate  ausgefertigten  Freimarke  versehen  sind;

11)  von  allen  Einwohnern  der  Stadt  Magdeburg,  ingleichen  von  allen,
welche  im  Stadtbezirke  in  einem  Dienstverhältnisse  stehen,  oder  sich  daselbst
  dauernd  oder  vorübergehend  aufhalten,  wenn  sie  zu  Fuß  die  Hebesiellen
  passiren;  ebenso  von  allen  reisenden  Handwerksburschen;

12)  von  Fuhrwerken  und  Pferden  derjenigen  Einwohner  der  Stadt  Magdeburg,
  welche  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Bestimmungen  Freischeine
gelöst  haben:

a)  das  Recht  hierzu  steht  einem  jeden  Einwohner  der  Stadt  Magdeburg
  zu;

b)  die  Freischeinbewilligung  erstreckt  sich  nur  auf  die  im  Eigenthume
der  Einwohner  Magdeburgs  befindlichen  Perde;  die  Freischeine
werden,  wenn  ein  solcher  Einwohner  mehr  als  ein  Pferd  besitzt,
nicht  für  einzelne  Pferde,  sondern  nur  für  den  ganzen,  und  zwar
sun  für  den  in  Magdeburg  selbst  gehaltenen  Pferdebestand  ertheilt;


)  die  auf  eine  bestimmte  Person  lautenden  Freischeine  dürfen  niemals
  einem  Andern  zur  Benutzung  überlassen  werden,  und  es
kann,  wenn  dennoch  eine  mißbräuchliche  Benutzung  eines  Freischeins
  durch  eine  in  demselben  nicht  genannte  Person  siattfinder,
der  Freischein  eingezogen  und  nach  Bewandtniß  der  Umstände  wegen
  Umgehung  der  Brückgeldgefälle  ein  Strafverfahren  eingeleitet
werden;

d)  für  einen  Freischein  ist  für  jedes  Pferd  auf  das  Kalenderjahr
Ein  Thaler  zu  entrichten;  die  Oekonomen  und  Ackerbürger  Magdeburgs
  jedoch,  welche  jenseits  der  Elbe  Aecker  bewirkhschaften,
haben,  wenn  sie  nur  Ackerfuhren  machen,  für  jedes  Perd  jährlich
        <pb n="553" />
        —  513  —

lich  nur  funfzehn  Silbergroschen  zu  entrichten;  dem  slädtischen
Ackermeister  wird  ein  Gratisfreischein  für  ein  Perd  bewilligt;

13)  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  überhaupt,  und  außerdem  von  allen
Kindern,  die  aus  den  außerhalb  des  Stadtbezirkes  liegenden  Ortschaften
  zum  Besuche  der  Magdeburger  Unterrichtsanstalten  die  Brücken
passiren.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Bei  der  Hebestelle  an  der  Strombrücke  wird  nur  das  für  das  Passiren
dieser  Brücke  allein  zu  entrichtende  Brückgeld,  bei  der  Hebestelle  zwischen
der  Zoll=  und  langen  Brücke  alles  übrige  Brückgeld  erhoben.

2)  Jeder  muß  auf  Erfordern  des  Erhebers  bei  der  Hebestelle  anhalten,  auch
wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,  Brückgeld  zu  entrichten;  nur  hinsichtlich  der
Poslillone,  welche  Postfuhrwerk  oder  Postpferde  führen,  findet,  wenn  sie
zuvor  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme  statt.

3)  Jeder  ist  berechtigt,  eine  Quiktung  über  das  von  ihm  bezahlte  Bräck.
geld  zu  erfordern.

4)  Kontravemionen  hinsichtlich  der  Entrichtung  des  Brückgeldes  werden  nach
Vorschrift  der  Gesetze  geahndet.

5)  Die  Revision  dieses  Tarifs  von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  vorbehalten.
Gegeben  Berlin,  den  16.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Finanzminister:  und  öffentliche  Arbeiten:

v.  Raumer.  v.  Pommer  Esche.

(Nr.  4947—4948.)  (Nr.  4948.)
        <pb n="554" />
        —  614  —

(Nr.  4948.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Memeler  Hafenbau-Obligationen
  im  Betrage  von  300,000  Rthlr.  Vom  10.  August  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  das  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Memel  darauf  angetragen,
  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  daselbst  zu  den  dortigen  Hafenbauten
  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  dreihundert  tausend  Thalern  unter
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen
  zu  gestatten,  und  bei  solchem  Antrage  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden
hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  zur  Emission  dieser  „Nemeler  Hafenbau-Obligationen“  unter
  nachstehenden  Bestimmungen:

K.  1.

Die  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  steht  dem  Vorsteheramte  der
Kaufmannschaft  zu,  welcher  in  ihrem  Statute  vom  21.  Mai  1822.  die  Verwaltung
  der  Hafenanstalten  und  Hafenbau-Kasse  zu  Memel  übertragen  ist.

g.  2.

Die  Anleihe  wird  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  tausend  Thalern  bewilligt;
  es  werden  davon
Einhundert  tausend  Thaler  in  Apoints  von  vierhundert  Thalern,
Einhundert  tausend  Thaler  in  Apoinks  von  zweihundert  Thalern,
und
Einhundert  tausend  Thaler  in  Apoints  von  Einhundert  Thalern

ausgestellt;  das  jedesmalige  Bedürfniß  für  die  Hafenbauten  bestimmt  den  Betrag
  der  auszugebenden  Obligationen.

K.  3.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst,  die  Zinsen
in  halbjahrigen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  gezahlt.

S.  4.

5  Die  Obligationen  werden  nach  beiliegendem  Schema  umer  fortlaufenden
um-
        <pb n="555" />
        #.

EC-—

  515  —

Nummern  ausgesiellt,  von  dem  Obervorsteher  der  Kaufmannschaft  und  den  beiden
  Beisitzern  des  Vorsteheramts  unterschrieben  und  von  dem  zu  dessen  Mitgliedern
  gehörigen  Rendanten  der  Hafenbau-Kasse  kontrasignirt.  Denselben
wird  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt.

g.  5.

Den  Obligationen  werden  auf  einen  fuͤnfjaͤhrigen  Zeitraum  zehn  Zinskupons
  zu  bezuͤglich  zehn  Thaler,  fünf  Thaler  und  zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen,
  in  den  darin  bestimmten  Terminen  zahlbar,  nebst  Talon  nach  den
anliegenden  Schema's  beigegeben.  Kupons  und  Talons  werden  ebenso,  wie
die  Obligationen  unterzeichnet.  Mit  dem  Ablauf  jedes  fünfjährigen  Zeitabschnitts
  wird  nach  zuvoriger  öffentlicher  Bekanntmachung  eine  neue  Serie  Kupons
  nebst  Talon  bei  der  Hafenbau-Kasse  an  den  Vorzeiger  des  Talons  der
alten  Serie  gegen  dessen  Ablieferung  ausgereicht.  Beim  Verlust  des  Talons
erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Serie  Zinskupons  an  den  Inhaber  der
Obligation,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

S.  6.

Die  Zinsen  werden  vom  Verfalltage  ab  an  den  WVorzeiger  der  Kupons
gegen  deren  Auslieferung  bei  der  Hafenbau-Kasse  gezahlt;  die  Kupons  sind
aber  verjährt,  wenn  sie  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung
  vorgelegt  werden.

F.  7.

Zur  Tilgung  der  Anleihe  werden  jährlich  zwei  Prozent  von  ihrem  Totalbetrage
  nebst  den  Zinsen  der  nach  §F.  8.  ausgeloosten  Obligationen  verwendet.
  Dem  Vorsteheramte  bleibt  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu
verstärken;  den  Inhabern  der  Obligationen  sleht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

g.  8.

Die  gemäß  §.  7.  einzulösenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  einer  vier  Wochen  vorher  öffentlich
anzuzeigenden  Sitzung  des  Vorsteheramts,  zu  welcher  dem  Publikum  der  Zutritt
  gestattet  ist.  Ueber  die  Ausloosung  wird  ein  von  sämmtlichen  in  der
Sitzung  anwesenden  Mitgliedern  des  Vorsteheramts  zu  unterzeichnendes  Protokoll
  aufgenommen.

S.  9.

Die  ausgeloosten  Obligationen  werden  drei  Monate  vor  dem  Auszahlungstermine
  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ihre  Auszahlung  erfolgt  bei  der
Hafenbau-Kasse  an  den  Vorzeiger  gegen  ihre  und  der  noch  nicht  fälligen  Zins-(Nr.

  448.)  kupons
        <pb n="556" />
        —  616  —

kupons  Einlieferung;  der  Betrag  fehlender  Kupons  wird  von  dem  auszuzahlenden
  Kapitale  abgezogen.

9.  10.

Mit  dem  Auszahlungstermine  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen
  auf.  Die  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  sind  in  die  §.  9.  bestimmten
  jährlichen  Bekanntmachungen  wieder  aufzunehmen.  Werden  sie  binnen
dreißig  Jahren  nach  dem  Auszahlungster  ine  weder  zur  Einlbsung  vorgelegt,
noch  gemäß  §F.  13.  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sind  sie  verjährt.

g.  11.

Die  planmäßige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  (99.  6.  und  7.)
erfolgt  aus  den  Einnahmen  der  Hafenbau-Kasse  nach  dem  jährlich  für  dieselbe
festzustellenden  Etat,  und  werden  die  Mittel  dazu,  soweit  die  disponibeln  Ueberschüsse
  der  Hafenbau-Kasse  nicht  ausreichen  möchten,  von  der  Korporation  der
Kaufmannschaft  anderweit  aufgebracht.

*

Die  in  9#.  5.  8.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolen
  durch  dreimalige  Insertion  in  die  zu  Memel  erscheinenden  Blätter,  in  den
Fffenrlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts  der  Regierung  zu  Königsberg  und  in  den
Scaats-Anzeiger.

g.  13.

Bei  verlorenen  und  vernichteten  Obligationen  treten  die  Vorschriften  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  §.  1.  bis  13.,  mit  nachstehenden
Aenderungen  ein:

a)  die  Funktionen  des  Schatzmi  isteriums  werden  dem  Vorsteheramt  beigelegt,
  gegen  dessen  Beschlüsse  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Königsberg
  zulässig  ist;

b)  das  Aufgebot  ergeht  beim  Kreisgericht  zu  Memel;

c)  die  Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  oben  §.  12.  bezeichneten  Blättern;

4)  an  die  Stelle  der  in  96.  7.  und  8.  der  Verordnung  bestimmten  sechs

Zinszahlungstermine  und  des  achten,  treten  acht  und  der  zehnte.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenneniß  zu  bringen.

Urkund-
        <pb n="557" />
        —  517  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  August  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Finanzminister:  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Raumer.  v.  Pommer  Esche.
A.

Provinz  Preußen.  Regierungebezirk  Königeberg.

Siegel  des  Vorsteheramts  M  ·m  e  1  er  Siegel  des  Vorsteheramts
(  Hafenbau-Obligation  *
Litt.  *n—
über  Thaler  Kurant.

Des  endesunkerzeichnete  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  in  Memel,  durch
das  Allerhöchsie  Privilegium  v.  hierzu  ausdrücklich
  ermächtigt,  beurkundet  und  bekennt  hier  it,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
  die  Summe  von

Thaler  Kurant,

deren  Empfang  hierdurch  bescheinigt  wird,  an  die  Korporation  der  Kaufmannschaft
  zu  Memel  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jedes  Jahres  fällig  und  werden  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjaährigen  Zinskupons  bei  der  Hafenbau-Kasse  zu  Memel  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt;  eine  Kündigung  Seitens
des  Glädubigers  ist  nicht  zulässig.

Jahrgang  1858.  (Nr.  4948.)  72  Die
        <pb n="558" />
        —  518  —

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Prioilegium
  enthalten.

Memel,  den  18.

Das  Vorsteheramt  der  Kaufmamschaft.

Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.
Der  Rendant  der  Hafenbau-Kasse.

B.
Provinz  Preußen.  KNegierungebezirk  Königeberg.
Serie  I.  (Erstere  Kupon
Coup.  Lilt.  W  zur
Memeler  Hafenbau-Obligation
über  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängtnnnnaaaaa  .  ...
bhalbjhrigen  Zinsen  obiger  Obligation  bei  der  Hafenbau-Kasse  zu  Memel
Thaler  Silbergroschen  Pennige.

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom
verjährt  und  werthlos,  wenn  sein  Betrag  nicht  bis  zum
erhoben  wird.

Memel,  den  .  ten  18.
Das  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft.
(Namen  gedruckt.)

Eingctragen  Fol.  der  Kontrole.
Der  Rendant  der  Hafenbau-Kasse.
        <pb n="559" />
        —  519  —

Provinz  Preußen.  Kegierungsbezirk  Königsberg.
Talon
zur
Memeler  Hafenbau-Obligation.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  von
uns  ausgestellten  Obligation
Litt.  W  ...  uͤber  ..  .  ..  Thaler
zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen
die  .  .  ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Hafenbau-Kasse

  zu  Memel.
Memel,  den  .  .ten  ......  .  .  ...  18..

Das  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft.
(Namen  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  ..  ...  der  Kontrole.
Der  Rendant  der  Hafenbau-Kasse.

 

(Nr.  4949.)  Allerhöchster  Crlaß  vom  23.  August  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  18656.  an  die  Stadt
Kirchberg  im  Regierungsbezirk  Coblenz.

A-  den  Bericht  vom  16.  August  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
  Kirchberg,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  sieht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  August  1858.  -

Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:
Prinz  von  Preußen.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4048  4000.)  (Nr.  4950.)
        <pb n="560" />
        —  520  —

(Xr.  4950.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  August  1858.,  betreffend  die  der  Stadt  Essen  ertheilte
  Erlaubniß,  den  Kreistag  fortan  durch  zwei  Abgeordnete  beschicken
zu  duͤrfen.

8

A.  den  Bericht  vom  13.  August  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Essen,  deren
Antrage  gemäß,  auf  Grund  des  Vorbehalts  im  F.  4.  unter  C.  der  Kreis-Ordnung
  für  die  Rheinprovinzen  und  Westphalen  vom  13.  Juli  1827.  und
im  Anschluß  an  die  Bestimmung  des  F.  4.  der  Verordnung  vom  26.  März
1839.  (Gesetz-Sammlung  S.  102.)  hierdurch  gestatten,  forkan  zwei  Deputirte
zum  Kreistage  abzusenden.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23.  August  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

igirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="561" />
        —  621  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  45.—

 

(Nr.  4954.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Stadt-Obligationen
  der  Stadt  Zeitz  zum  Betrage  von  50,000  Rthlr.  Vom  2.  August  1858.

Wiu  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordnet  sammlung  zu  Zeitz
beschlossen  haben,  die  zur  Einrichtung  der  Gasbeleuchtung  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir,  auf  den  Antrag  der

edachten  Behörden:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  50,000  Thalern  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Glänbiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
efunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
usstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  funfzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rehlr.  à  200  Rthlr.,
20,000  Rthlr.  à  100  Rchlr.,
10,000  Rthlr.  a  40  Rthlr.  und
10,000  Rehlr.  à  20  Rchlr.,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verinsen
  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom
ahre  1859.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwrriges  Pivilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenlhums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-Jobrgang
  1858.  (N.  4951.)  73  tionen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Septem  r#  1853.
        <pb n="562" />
        —  52  —

tionen  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Umserer  Hochsleigenhandigen  Unkerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Oslende,  den  2.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestckt  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  Für  den  abwesenden.

Finanzminister:
o.  Raumer.

(Zeitzer  Stadtwappen.)

Gasbeleuchtungs-Anleihe  der  Stadt  Zeitz  im  Betrage
chtung  von  50,000  E  "  6

Zeitzer  Stadt-Obligation

Litt.  5#7.
über  Rthlr.  Preußisch  Kurank,
ausgefertigt  in  Gemäßhelt  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  185.

(Gesetz-  Sammlung  185.  Stück  )

D.  Magistrat  der  Stadt  Zeitz  beurkundet  und  bekennt  hiermit,  auf  Grund
des  zustimmenden  Beschlusses  der  Stradtverordnet  se  lung  und  kraft  des
landesherrlichen  Privilegiums  vom#ten  185.,  daß  der  Inhaber
  dieser  Obligatton  Thaler  Preußisch  Kurant,  deren  Empfan

bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadtgemeinde  zu  fordern  hat,  welche  mit
fünf  Prozent  jährlich  verzinst  werden.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1859.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jahrlich  unker  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigeen  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  in  der
Regel  durch  das  Loos  bestimmt  werden  und  die  Ausloosung  im  D  jedes.

Jahres
        <pb n="563" />
        Jahres,  zuerst  im  Dezember  1859.,  stattfinden.  Der  Magistrat  behalt  sich  42
doch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  statt  zur  Ausloosung  zum  freihändigen
  Aufkauf  der  Schuldverschrelbungen  zu  verwenden,  ingleichen  denselben
jederzeit  zu  verstärken,  oder  auch  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreiungen
  zu  kündigen.

Die  Inhaber  der  Obligationen,  denen  ein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadt  Zeitz  nicht  zustehr,  sind  verpflichtet,  die  Beträge  der  ausgeloosten  oder
gekündigten  Obligationen  nach  Ablauf  einer  sechsmonatlichen,  vom  Tage  der
ersten  Insertion  der  betreffenden  Bekanntmachung  in  den  weiter  unten  genannten
  Bläktern  an  zu  berechnenden  Kündigungsfrist,  sammt  Jinsen,  zurückzunehmen.


Die  in  Folge  der  Ausloosung  oder  anderweit  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Diese  Bekannmmachung  erfolgt  sechs  und  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstermine  in  dem  Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Merseburg  und  in  dem  hier  erscheinenden  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichren  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  dloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadt-Hauprkasse  zu.  Zeitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  O

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
hrüchzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadt  Zeitz.

Das  Aufgebor  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldrerschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Ti.  51.  J.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Zeitz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjhrungsfrist  bei  uns  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthur,
  mch  Ablauf  der  Verjadhrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bi
dahin  urht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quiltung  ausgezahlt  werden.

Mr  dieser  Schuldverschreibung  sind  neun  halbjährige  Zinskupons  bis

(Nr.  4951.)  73°“  zum
        <pb n="564" />
        —  524  —
um  Schlusse  des  Jahres  1862.  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden
Einseupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Zeitz  gegen  Ablieferung  des  der  dlteken  Zinskupons=  Serie  beigedruckten
  s.  eim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadt  Zeitz  mit  ihrem  Vermögen.

beil  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Zeitz,  den  ..  ten  18.
Der  Magistrat.

Provinz  Sachsen,  Regierungebezirk  Merseburg.

Zins-Kupon

zu  der
Zeitzer  Stadt-Obligation
Litir.  tr*  über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Räckgabe  am
len  18.  .  und  späterhin  die  Jinsen  der  vorbenannten  Stadt-Obligation
  für  das  Halbjahr  on  ..  bissss.

i
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Stadt-Hauprkasse
  zu  Zeitz.

Jeitz,  den  ten  18.

Der  Magistrat.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Falligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbsohres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="565" />
        —  525  —

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.
Talon

zur

Zeitzer  Stadt-Obligation.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfángt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  der  Stadt  Zeitz

Littr  —ie  übeer.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
.....  ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der
—  -Haupkkasse  hier.
Jeitz,  den  nn  .  ....  18.

Der  Magistrat.

 

(Nr.  4952.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  September  1858.,  betreffend  den  neuen  Kreditverein
  für  die  Provinz  Posen.

——-  mit  der  in  Ihrem  Berichte  vom  10.  September  d.  J.  entwickelten
  Ansicht,  daß  der  „Neue  Kredikverein  für  die  Provinz  Posen“,  dessen
Statut  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  13.  Mai  1857.  (Gesetz-Sammlung  von
1857.  S.  326.)  bestätigt  habe,  seinem  Wesen  nach  mit  den  in  Meinen  Staaten
  beslehenden  landschaftlichen  Kreditvereinen  auf  gleicher  Linie  steht,  sowie,
daß  die  von  demselben  ausgegebenen  und  ferner  auszugebenden  Kreditscheine
den  landschaftlichen  Pfandbriefen  gleich  slehen,  genehmige  Ich  dem  entsprechend
und  Ihren  Anträgen  gemäß,  was  folgt:

1)  Der  neue  Kredirverein  für  die  Provinz  Posen  soll  fortan  nicht  mehr  diesen,
  sondern  den  Namen:

„Neuer  landschaftlicher  Kreditverein  für  die  Provinz  Posen“
führen.

2)  Die  von  demselben  in  Gemäßheit  des  Statuts  vom  13.  Mai  1857.
auszuferligenden  Papiere  sind  nicht  mehr  unter  der  Bezeichnung:  „Kreditscheine
  des  neuen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen“,  sondern  unker
  der:

„Pfandbriefe  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  fuͤr  die  Provinz
  Posen“
(X.  1951—4052)  aus-
        <pb n="566" />
        —  526  —

auszufertigen  und  die  zu  denselben  auszugebenden  Kupons  und  Talons
demgemäß  entsprechend  zu  ändern.  Die  zu  diesem  Behufe  forran  in
Anwendung  zu  bringenden  sub  A.  B.  und  C.  beigefügten  Formulare  ge-“

  nehmige  Ich.

*  3)  Der  noch  vorhandene  Bestand  der  durch  §F.  7.  des  Statuts  vom
13.  Mai  1857.  festgestellten  Pfandbriefs-,  Kupons=  und  Talonsformulare
  soll  bis  zum  Verbrauche  desselben  auch  noch  ferner  verwendet  werden,
  dieselben  sind  aber  mit  einem  in  rorher  Farbe  aufzudruckenden
Stempel  als  Pfandbriefe,  resp.  Kupons  und  Talons  des  neuen  landschaftlichen
  Kredirvereins  für  die  Provinz  Posen  zu  bezeichnen.

4)  Jeder  Inhaber  von  bereits  ausgegebenen  Kreditscheinen  soll  befugt  sein,
die  Abstempelung  derselben  und  resp.  der  Kupons  und  Talons  (Nr.  Z.)
von  der  Direktion  kostenfrei  zu  verlangen.

5)  Die  abgestempelten  Kreditscheine  (Nr.  3.  und  Nr.  4.)  haben,  wie  sich
von  selbst  versteht,  mit  den  Pfandbriefen  (Nr.  2.)  gleiche  Rechte  und
gleichen  Werrh.  Dasselbe  gilt  von  den  in  Umlauf  befindlichen  Kreditscheinen,
  auch  wenn  sie  nicht  abgestempelt  sind.

6)  Der  Direktion  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz
osen  will  Ich  die  Befugniß  beilegen,  sich  Königliche  Direktion  des
neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  zu  nennen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  mit  den  beigefügten  Formularen  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Liegnitz,  den  15.  September  1858.
Im  Allerhochsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

.
Pfandbrief
des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen.
Serie  I.  7.  sieben.

Der  neue  landschaftliche  Kreditverein  für  die  Provinz  Posen  schuldet  dem
Inhaber  dieses  Pfandbriefes  die  Summe  von  100  Einhundert  Thalern  Diest
umme
        <pb n="567" />
        —  527  —

Summe  wird  in  Gemäßheit  des  Statuts  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
  für  die  Provinz  Posen  mit  4  vier  Prozent  verzinst  und  nach  vorgängiger
  0  sechsmonaklicher  Kündigung  im  Wege  der  Amorrisation  zurückgezahlt.

Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  nur  gegen  Beibringung  der  besonders
ausgefertigten  Zinskupons.

Posen,  den  .  ten  ..  .  ...  .  .  ..  18.
(L.  S.)  Trockenes  Siegel.
Königliche  Direktion  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
für  die  Provinz  Posen.
N.  N.  N.  N.  N.  N.
Direktor.  Syndikus.  Rath.

N.  N.
Buchhalter.

Zins-Kupon  „/7  1.
des  Pfandbriefes
des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen
Serie  I.  7.  über  100  Einhundert  Thaler.

Iphnhaber  dieses  empfingta  die  halbjährigen
Zinsen  des  oben  bezeichneten  Pfandbriefes  mit#  2  zwei  Thalern.
Posen,  den  .  .ten  .....  ..  .  .  ...  18..

Königliche  Direktion  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
für  die  Provinz  Posen.
Ausfertigungsnummer  7.
(Trockenes  Siegel.)
.  N.
·  Buchhalter.
Dieser  Zinskupon  verjaͤhrt  in  vier  Jahren,

vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechnet,
in  welches  der  Zahlungstag  faͤllt.

(r.  4952.  C.
        <pb n="568" />
        —  528  —

Talon
1
dem  Pfandbriefe
des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen
Serie  I.  F  7.  über  100  Ebnhüundert  Thaler.

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  den  vorstehend  bezeichneten  Pfandbrief  neu  auszufertigenden
Zinskupons  für  fünf  Jahre  vom  bis  «

Posen,  den  ..  ten  18.

Koönigliche  Direktion  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
für  die  Provinz  Posen.
N.  N.
Buchhalter.

 

Nedigirt  im  Büxeau  des  Htaats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehei  en  Ober-Lofbuchdruckerei
"  (R.  Decker).
        <pb n="569" />
        —  529  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  46.—

 

(Nr.  4353.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  23.  August  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
in  der  zum  Kreise  Gardelegen  gehörigen  Enklave  Wolfsburg  von  der
Braunschweigischen  Grenze  gegen  Vorsfelde  über  Wolfsburg  und  Heßlingen
  bis  zur  Hannoverschen  Grenze  gegen  Fallersleben  Seitens  des  Dominiums
  Wolfsburg.

N.44  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
in  der  zum  Kreise  Gardelegen  gehdrigen  Enklave  Wolfsburg  von  der  Braunschweigischen
  Grenze  gegen  Vorsfelde  über  Wolfsburg  und  Heßlingen  bis  zur
Hannoverschen  Grenze  gegen  Fallersleben  Seitens  des  Dominiums  Wolfsburg
  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  ingleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materkalien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur
Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Jch  dem  Dominium  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  und  gegen  Verzichtleistung
  auf  das  von  dem  im  Zuge  dieser  Chaussee  belegenen  Plasterdamme
bisher  nach  Maaßgabe  des  Tarifs  vom  30.  Juni  1834.  erhobene  Wegegeld
das  Recht  zur  Erhebung  eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen
und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  von  Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen  angewandt  werden,  verleihen.
  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Jahrgeng  1658.  (Nr.  4953—1951,  74  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1858.
        <pb n="570" />
        —  530  —
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  GesetzSammlung  zur  öffentlichen
Kenmniß  zu  bringen.
Berlin,  den  23.  August  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestat  des  Konigs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4954.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  vier  Millionen  Thalern  in  vierprozentigen
Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  Behufs
des  Baues  einer  Zweigbahn  von  Stargard  nach  Cöslin  und  Colberg.
Vom  6.  September  1858.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7c.

Nachdem  von  Seiten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  auf
Grund  des  von  der  Generalversammlung  am  15.  Juli  1858.  gefaßten  Beschlusses,
  sowie  des  mit  Unserer  Genehmigung  abgeschlossenen  Vertrages  vom
28.  Februar  1856.  (Gesetz-Sammlung  S.  347.  ff.)  über  die  Erbauung  und
den  künftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stargard  nach  Cöslin  mit  einer
Zweigbahn  nach  Colberg,  darauf  angetragen  worden,  ihr  zur  Vollendung  des
Baues  und  der  Ausrüstung  dieser  Bahn  die  weitere  Aufnahme  einer  Anleihe
von  vier  Millionen  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und
mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  wollen  Wir
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges
Privilegium  die  Emission  gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen
  genehmigen.

S.  1.

Die  Ausgabe  der  vier  Millionen  Thaler  Prioritäts-Obligationen  erfolgt
durch  12,250  Stück,  von  denen  1000  Stück  jede  über  1000  Thaler  von  Nr.
1.  bis  1000.,  2500  Stück  jede  uber  500  Thaler  von  Nr.  1.  bis  2500.  und
8750  Stück  jede  über  200  Thaler  von  Nr.  1.  bis  8750.  lautend,  unter  der
Bezeichnung:

„Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation,  dritte  Emission“
nach  dem  anliegenden  Schema  I.  stempelfrei  ausgefertigt  werden.

Die  Obligationen,  welche  auf  der  Rückseite  einen  Abdruck  des  Privilegiums
        <pb n="571" />
        —  531  —

giums  enthalten,  werden  von  drei  Mitgliedern  des  Direktoriums  unterzeichnet,
von  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  gegengezeichnet  und  mit  dem  Stempel  der
Gesellschaft  versehen.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talonschein
  zur  Erhebung  fernerer  Kupons  nach  dem  anliegenden  Schema  II.  beigegeben.
  Dieselben  werden  von  dem  Direktorium  nicht  unterzeichnet,  sondern

thhalten  nur  den  Staatsstempel,  den  Stempel  der  Gesellschaft  und  die  Unterschrift
  des  Kontroleurs.

Diese  Kupons,  sowie  der  Talonschein  werden  alle  zehn  Jahre,  zufolge  besonderer
  Bekanntmachung,  erneuert.  Die  Ausreichung  der  neuen  Serie  erfolgt
an  den  Präsentanten  des  Talonscheins,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber
  der  Obligation  bei  dem  Direktorium  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden
ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber
  der  Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  Talonschein  besonders
  vermerkt.

g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  vier  Prozent  jaͤhrlich  verzinst
und  die  Zinsen  in  halbjaͤhrlichen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden
Jahres  in  Stettin  und  Berlin  berichtigt.  Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,
deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon
bezeichneten  Zahlungstage  an  nicht  geschehen  ist,  verfallen  der  Gesellschaft.  Hat
der  Staat  in  dem  betreffenden  Jahre  zur  Verzinsung  der  Prioritaͤts-Obligationen
  Zuschuͤsse  leisten  muͤssen,  so  wird  der  Betrag  der.  nicht  abgehobenen  und
verfallenen  Zinskupons  verhaͤltnißmaͤßig  zwischen  dem  Staate  und  der  Gesellschaft
  getheilt.

g.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Obligationen  sind  auf  Hoͤhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbetraͤge  und  der  dafuͤr  nach  H.  2.  zu  zahlenden  Zinsen
Glaͤubiger  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.  Sie  stehen  zwar  den
Inhabern  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  18.  August  1856.
(Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  756.  ff.)  emittirten  Priorikärs-Obligationen
überall  nach,  haben  aber  in  Ansehung  der  Stargard-Cöslin-Colberger  Eisenbahn
und  deren  Betriebsmittel  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  den  Inh#ern  der
Stammaktien  und  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  25.  Juni
1848.  (Gesetz-Sammlung  für  1848.  S.  194.  ff.)  emittirken  älteren  Prioritäts=Obligationen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.

Auch  in  Ansehung  des  übrigen  Gesellschaftsvermögens  haben  sie  ein
Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien,  insoweit  nicht  der  Staat
vermöge  der  von  ihm  geleisteten  Garantie  für  die  Zinsen  der  im  F.  1.  bezeichneten
  Prioritäkts-Obligationen  aufkommen  muß.  Den  Inhabern  der  auf  Grund
des  Allerhöchsien  Privilegiums  vom  25.  Juni  1848.  emittirten  Prioritäts-Obligationen
  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des  oben  gedachten  übrigen  Gesellschaftsvermögens
  das  denselben  verschriebene  Vorzugerecht.

(Kr.  4954.)  45  K.  4.
        <pb n="572" />
        —  532  —

S.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  in  dem  oben  gedachten  Vertrage
  vom  28.  Februar  1856.  festgesetzten  Amortisation,  wozu  demgemäß  alljährlich
  höchstens  ein  halbes  Prozent  der  über  vier  Prozent  des  Anlagekapitals  jährlich
aufkommenden  und  nach  F.  10.  des  gedachten  Vertrages  zur  Amortisation  zu
verwendenden  reinen  Betriebseinnahme  der  Stargard-Cöslin-Colberger  Bahnstrecke
  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  ersparten
  Zinsen  verwendel  wird.  Der  Gesellschaft  bleibt  jedoch  vorbehalten,  mit  Genehmigung
  Unseres  Handelsministers  nicht  nur  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,
  sondern  auch  die  sämmtlichen  noch  nicht  getilgten  O#lszaclanen  zur  Rückzahlung
  mit  einem  Male  zu  kündigen.

Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Oirektoriums  mit  #iehung  eines  das
Pootokoll  führenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt
  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zutritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen,
  sowie  eine  etwaige  allgemeine  Kündigung  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung
  in  die  öffentlichen  Blätter;  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei
Monate  vor  dem  bestimmten  Jahlungstermine  stattfinden.

Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligarionen  geschieht  am  1.  Oktober
des  betreffenden  Jahres;  die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl
  am  1.  April,  als  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  stattfinden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerkhe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten  zu  Berlin  oder  Stettin,
nach  der  Wahl  des  Berechtigten.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zunächst  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater,  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden
unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form
verbrannk;  diejenigen,  welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung
(cfr.  L.  7.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  für  das  Eisenbahnunternehmen
  bestellten  Kommissarius  jährlich  Nachweis  geführt.

S.  5.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
  Obligationen  werden  neue  dergleichen  angefertigt.

An-
        <pb n="573" />
        —  533  —

Angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Zinskupons  dürfen  nicht  amortisirt
werden.

F.  6.

Die  Nummern  der  zur  Jurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  zehn  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine
hracth  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.

Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr,  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  tbeilweise  Bezahlung  vermittelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.

C.  7.

Außer  den  im  §.  4.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Stettin
  zurückzufordern:

a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  prcsentirt
  worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  aufhört;


P)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftiger  Erkenntnisse  Schulden
  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

2)  wenn  die  f.  4.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  innegehalten
wird.

In  den  Fällen  zu  a.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,
wo  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  d.  ist
dagegen  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur
Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden
Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
Transporrbetriebes,  in  dem  Falle  zu  c.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall
eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  zu  d.  drei  Monate  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligation  hätte  erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechtes  sind  die
Inhaber  der  Prioritäks-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

g.  8.  „

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind,  oder  der  Einlösungs-Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
  keines  ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen
  gehört,  veraußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emittirung  oder  ein  Anleihe-(vr.

  4954)  geschäft
        <pb n="574" />
        —  531  —

geschäft  nur  dann  unternehmen,  wenn  den  gegenwärtig  kreirten,  sowie  den  früher
  emittirten  Prioritäts-Obligationen  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht
vor  den  ferner  auszugebenden  Akrien  oder  aufzunehmenden  Anleihen  vorbehalten
  und  gesichert  ist.

K.  9.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
mässen  in  den  Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  in  die  Stettiner  Zeitung
und  in  die  Osisee-Zeitung  zu  Stektin  eingerückt  werden.

Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in
den  beiden  anderen  bis  zur  anderweitigen,  mit  Geneßmigung  Unseres  Handelsministers
  zu  treffenden  Bestimmung;  sie  muß  aber  unter  allen  Umständen  jederzeit
  in  einer  der  zu  Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.

Das  gegenwartige  Prioilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Schönhausen,  den  6.  September  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Obligation.
Dritte  Emission.

*b  uͤber  1000  Thaler  Preußisch  Kurant.
#  über  500  Thaler  Preußisch  Kurant.
%  über  200  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  an  die  Berlin-Stektiner  Eisenbahngesellschaft

  »  ,
Eintausend  Thaler  Preußisch  Kurant,
uͤnfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant,
weihundert  Thaler  Preußisch  Kurant,

zu  fordern,  als  Antheil  an  dem  durch  das  umstehend  beigefuͤgte  Allerhoͤchste
Privilegium  autorisirten  Darlehne.
Die
        <pb n="575" />
        —  535  —
Die  Zinsen  mit  vier  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  Rückgabe  der

Zinsscheine  halbjährlich  am  1.  April  und  1.  Okkober  bei  unserer  Gesellschaftskasse
  zu  erheben.

Dieser  Zinsschein  verfällt  nach

Stettin,  den  18.

Direktori
der  Berlin-Stettiner  Etsenbahngesellshaft.
(drei  Unterschriften.)
(Trockener  Stempel.)

Eingetragen  Gegengezeichnet:
Obligationsbuch  Fkol.  Der  Hauptkassen-Rendant.
N.
II.
(20  Zinsscheine  und  ein  Talonschein.)
20  Rthlr.
10  Rthlr.  (Staatsstempel.)
4  Rthlr.

 

 

Zinsschein,  Serie  I.

zur
Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation,
dritte  Emission.

27  J½  über  1000  Thaler.
—  -.  über  500  Thaler.
i  5  über  200  Thaler.
2  4
§Swanzig  Thaler
Zehn  Thaler  hat  Inhaber  dieses  am
E  Vier  Thaler
5  bei  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.
72  Stettin,  den  aen  18.
Direktortum

der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
(Trockener  Stempel.)
Ausgefertigt
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

(Staats-
        <pb n="576" />
        —  536  —

(Staatsstempel.)

Talouschein

zur
Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation,
dritte  Emission.

W  über  1000  Thaler.
——*.-  über  500  Thaler.
W..  über  200  Thaler.
Gegen  Rückgabe  dieses  Talonscheins  ist  dte.  Serie  der  Zinsscheine

nach  besonders  dazu  erlassener  Aufforderung  bei  unserer  Gesellschaftskasse  entgegen
  zu  nehmen,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese
Ausreichung  protestirt  worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt
  die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der  Obligarion.

Stettin,  den  #rteenn  .  ..  18.

Direktorium
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
(Trockener  Stempel.)
Ausgefertigt
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="577" />
        —  637  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  47.  —

 

(Nr.  4955.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  7.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Aufforderung  an
Se.  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  von  Preußen  zur  Uebernahme  der
Regentschaft.

Eb.  Königliche  Hoheit  und  Liebden  haben  Mir  in  dem  seit  Meiner  Erkrankung
  verflossenen  Jahre  durch  Meine  Stelloertretung  in  den  Regierungsgeschäften
  eine  große  Beruhigung  gewährt,  wofür  Ich  Ihnen  auf  das  Innigste  danke.
Da  Ich  aber  nach  Gottes  Rathschluß  durch  den  Zustand  Meiner  Gesundheit
jetzt  noch  verhindert  bin,  Mich  den  Regierungsgeschäften  zu  widmen,  die  Aerzte
auch  für  den  Winter  Mir  eine  Reise  nach  südlicheren  Gegenden  verordnet  haben,
  so  ersuche  Ich,  bei  dieser  Meiner,  immer  noch  forrdauernden  Verhinderung,
  die  Regierung  Selbst  zu  führen,  Ew.  Koönigliche  Hoheit  und  Liebden,
so  lange,  bis  Ich  die  Pflichten  Meines  Königlichen  Amtes  wiederum  Selbst
werde  erfüllen  können,  die  Königliche  Gewalt  in  der  alleinigen  Verantwortlichkeit
  gegen  Gott,  nach  bestem  Wisen  und  Gewissen  in  Meinem  Namen  als
Regent  ausüben  und  hiernach  die  erforderlichen  weiteren  Anordnungen  treffen
u  wollen.  Von  den  Angelegenheiten  Meines  Königlichen  Hauses  behalte  Ich
iejenigen,  welche  Meine  Person  betreffen,  Meiner  eigenen  Verfügung  vor.
Sanssouci,  den  7.  Oktober  1858.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Bodelschwingh.
  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.  Flottwell.
v.  Manteuffel  II.

An  des  Prinzen  von  Preußen  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  4955—4957.)  75  (Nr.  4956.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1858.
        <pb n="578" />
        —  538  —

(Nr.  4956.)  Erlaß  Sr.  Könlglichen  Hoheit  des  Prinzen  von  Preußen  vom  9.  Oktober
1858.,  die  Uebernahme  der  Regentschaft  und  die  Einberufung  der  beiden
Hauser  des  Landtages  der  Monarchie  betreffend.

N%  Inhalt  des  anliegenden  Allerhöchsten  Erlasses  vom  7.  d.  M.  (find
des  Königs  Majestät  durch  die  nach  Gottes  Rathschluß  über  Allerhöchstdieselben
  verhängte  Krankheit  fortdauernd  verhindert,  Sich  den  Regierungsgeschäften
Selbst  zu  widmen,  und  haben  deshalb  die  Aufforderung  an  Mich  gerichtet,  die
Regenkschaft  zu  übernehmen.  In  Folge  dieser  Aufforderung  Sr.  Majestät  und
auf  Grund  des  Artikels  56.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.
will  Jch  —  als  der  dem  Throne  am  nachsten  stehende  Agnat  —  bierdurch  die
Regentschaft  des  Landes  übernehmen,  um  die  Regierung  im  Namen  GEr.  Majestät
  des  Königs  so  lange  zu  führen,  bis  Allerhöchstdieselben  wieder  im  Stande
sein  werden,  die  Königliche  Gewalt  Selbst  auszunben.  Ich  habe  demnach,  der
Bestimmung  im  Artikel  56.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.
gemäß,  durch  die  beifolgende  Verordnung  die  beiden  Hauser  des  Landtages  der
Monarchie  auf  den  20.  dieses  Monats  zusammen  berufen,  und  beauftrage  das
Staatsministerium,  diese  Verordnung  nebst  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom
7.  d.  M.  und  Meiner  gegenwärtigen  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Bodelschwingh.
  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.  Flottwell.
v.  Manteuffel  II.

An  das  Staatsministerium.

 

(Dr.  4957.)
        <pb n="579" />
        (Nr.  4057.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  9.  Oktober  1858.

N.  Ich,  in  Folge  der  an  Mich  gerichteten  Aufforderung  Gr.  Majestät
des  Königs  und  auf  Grund  des  Artikels  56.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  die  Regentschaft  des  Landes  übernommen  habe,  verordne
Ich,  der  Bestimmung  in  dem  gedachten  Artikel  56.  gemáß,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  20.  Oklober  dieses  Jahres  in
die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammen  berufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Meiner  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Okcober  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  o.  Raumer.  v.  Bodelschwingh.

  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.  Flottwell.
v.  Manteuffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        —  541  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  48.  —

 

 

(Nr.  4958.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  12.  September  1858.,  betreffend  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  den  Kreis  Eupen  und  die  Aufhebung  der  in
der  Stadt  Eupen  bestehenden  konsultativen  Kammer  für  Manufakturen,
Fabriken,  Künste  und  Gewerbe.

A.  Ihren  Bericht  vom  8.  September  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  den  Kreis  Eupen  im  Regierungsbezirk  Aachen.  Die
Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Eupen.  Sie  soll  aus  sieben
Mitgliedern  bestehen,  für  welche  eben  so  viele  Scellvertreter  gewählt  werden.
Zur  Thbeilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreker  sind  sämmtliche
  Gewerbetreibende  des  Kreises  Eupen  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse
  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.  Zur
Gewerbesteuer  nicht  veranlagte  Bergwerksgesellschaften  und  Hüttengewerkschaften
  werden  hinsichtlich  der  Wahlfähigkeit  und  Wahlberechtigung  ihrer  Miglieder,
  sowie  bei  der  nach  der  Vorschrift  des  §.  17.  der  Verordnung  vom  11.  Februar
  1818.  über  die  Errichtung  der  Handelskammern  vorzunehmenden  Veranlagung
  des  etatsmäßigen  Kostenaufwandes  für  die  Handelskammer  als
Handlungsgeselllchaften  angesehen,  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute
mit  kaufmännischen  Rechten  zu  einer  Gewerbesieuer  von  zwölf  Thalern  veranlagt
  sind.  —  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung
vom  11.  Februar  1848.  Anwendung.  Die  in  der  Stadt  Eupen  auf  Grund
des  Dekreks  vom  10.  Thermidor  des  Jahres  XlI.  bestehende  konsultative  Kami
  tfür  Manufakturen,  Fabriken,  Künste  und  Gewerbe  wird  hierdurch  aufehoben.

8  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Domanze,  den  12.  September  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jabrgang  1858.  (Nr.  19589—4959.)  76  (Nr.  4959.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1858.
        <pb n="582" />
        —  542  —

(Nr.  4959.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Magdeburger
  Bergwerksgesellschaft  um  300,000  Thaler  und  die  Bestätigung  des
Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatute  vom  9.  Juni  1856.  Vom  27.  September
  1858.

D.  Königs  Majestat  haben  die  von  der  Generalversammlung  der  Magdeburger
  Bergwerksgesellschaft  unter  dem  29.  Mai  d.  J.  beschlossene  Erhöhung
des  Grundkapitals  um  300,000  Thaler  und  den  in  den  notariellen  Akten  vom
1.  und  20.  Juli  d.  J.  verlautbarten  Nachtrag  zu  dem  Gesellschaftsstatute  vom
9.  Juni  1856.  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  20.  September  d.  J.,  welcher
  nebst  dem  Nachtrage  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Magdeburg
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  zu  bestärigen  geruht.

Dies  wird  nach  Vorschrift  des  §.  J.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  27.  September  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4960.)
        <pb n="583" />
        —  643  —

(Nr.  4960.)  Verordnung,  betreffend  die  Gerichts--Organisation  in  den  Jadegebieten.  Vom
6.  Oktober  1858.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  in  Fote  der  veränderten  Einrichtung  derjenigen  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Gerichtsbehörden,  welche  nach  Unserer  Verordnung  vom  5.  November
  1854.  die  richterlichen  Funktionen  auch  in  den  durch  den  Staatsvertra
vom  20.  Juli  1853.  an  Uns  abgetretenen  Jadegebieten  kommissarisch  verwalten,
  auf  Grund  fernerer  Verabredung  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Oldenburg,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  im
Anschlusse  an  die  gedachte  Verordnung,  was  folgt:

Artikel  1.
Zu  1.  und  2.  der  Verordnung.
Unsere  beiden  Gebiete  am  westlichen  und  am  öfsllichen  Ufer  der  Jade#
werden  zu  einem  Amtsdistrikte  mit  einem  Amte  vereinigt.
Artikel  2.
Zu  4.  der  Verordnung.

In  Justizsachen  treten  als  höhere  Instanzen,  und  in  der  seitherigen  Kompetenz
  derselben,  ein:

das  Großherzogliche  Obergericht  zu  Varel  als  Landgericht  für  das  Jadegebiet,


das  Großherzogliche  Appellationsgericht  zu  Oldenburg  als  Justizkanzlei.

Artikel  3.

Diese  Verordnung  tritt  in  Kraft  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die
veränderte  Einrichtung  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gerichtsbehörden
zur  Ausführung  gelangt.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  5.  November  1854.  —  Die  Admiralität  ist  mit  der  Ausführung
  dieser  Verordnung  beauftragt.

(Nr.  4960.)  Ur-
        <pb n="584" />
        —  544  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  6.  Oktober  1858.
Im  Allerhöchsten  Austrage  Sr.  Majestaͤt  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Mantenffel  II.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="585" />
        —  545  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  49.  —

 

(Nr.  4961.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  20.  Septeniber  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Züllichau-Schwiebuser  Kreis  für  den  beabsichtigten
  Bau  von  Chausseen  von  Züllichau  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze
  in  der  Richtung  auf  Unruhstadt,  von  Züllichau  bis  zur  Crossener
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Leitersdorf  und  Crossen,  von  Schwiebus
bis  zur  Posener  Bezirksgrenze  in  der  Richtung  auf  Meseritz  und  von
Schwiebus  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze  in  der  Richtung  auf  Bomst.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Zällichau-Schwiebuser
  Kreise  des  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.  beabsichtigten
Bau  der  Chausseen  von  Züllichau  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze  in  der  Richkung
  auf  Unruhstadt,  von  Süllichau  bis  zur  Crossener  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Leitersdorf  und  Crossen,  von  Schwiebus  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze
  in  der  Richtung  auf  Meseritz  und  von  Schwiebus  bis  zur  Posener  Bezirksgrenze
  in  der  Richtung  auf  Bomst  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich
dem  Züllichau-Schwiebuser  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsligen  die  Erhebung  betreffenden  zusatzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Jahrgang  isss.  (Nr.  4961—4962.)  77  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1858.
        <pb n="586" />
        —  546  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  20.  September  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4962.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Jüllichau-Schwiebuser  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.
  Vom  20.  September  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises  auf
dem  Kreistage  vom  22.  April  1858.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  JZinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  40,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vierzigtausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20  Apoints  à  500  Rehlr.
300  2  -  100  *

Summa  40,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  vom  Zeitpunkt  der  Beendigung  des  Baues,  spaͤtestens  aber
vom  Jahre  1869.  ab,  mit  wenigstens  jaͤhrlich  zwei  Prozent  des  Kapitals  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwaͤrtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
        <pb n="587" />
        —  547  —

ter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  September  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingb.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Krankfurt.

Obligation
des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Littr..  #rn
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Ar#  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
22.  April  1858.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  fär  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ..  ........  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fuͤnf  Prozent
  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  innerhalb
  einer  Tilgungsperiode  von  ein  und  dreitig  Jahren  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe
des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Zeitpunkt  der  Veendigung  des
Baues,  spätestens  aber  vom  Jahre  1869.  ab,  in  dem  Monate  Januar  jedes
Jahres.  ODer  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Berräge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amsblatte  der  Königlichen  Re-.

  4967.)  77“.  gierung
        <pb n="588" />
        —  548  —

gierung  zu  Frankfurt,  im  Staats-Anzeiger  und  im  Züllichau-Schwiebuser
Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrigen  Terminen,  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  und  vom
1.  bis  15.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinsfet.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Züllichau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsemirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine  zurckzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

gez  Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückzaßkungglermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tir.  51.  §.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Züllichau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  slattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjaährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinspons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Jüllichau  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Züllichau,  den  18.

Die  ständische  Kommission
für  den  Chaufseebau  im  Züllichau-Schwiebuser  Kreise.

Pro-
        <pb n="589" />
        —  549  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Litt.  .  über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über
.....  ThaerSclbergkoschen

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  1.  bis  15.  April  resp.  vom  1.  bis  15.  Oktober  und  späterhin  die
Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligarion  für  das  Halbjahr  vo  .....

is  mit  (in  Buchstaben)  Thaler  Silbergroschen  bei  der
Kreis-Kommunalkasse  zu  Züllichau.
Zuͤllichau,  den  .ten  .....  ..  ..  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausfeeban  im  Züllichau-Schwiebuser  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  RNegierungsbezirk  FSrankfurt.
Talorn

zur
Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  älichau-  Schwiebuser  Kreises
.....  «uberThalerafüanrozenthsen
die  „  Erre  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Züllichau.
Züllichau,  den  #e  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausseebau  im  Züllichau-Schwiebuser  Kreise.

 

(Nr.  4962—4963.)  (Nr.  4963.)
        <pb n="590" />
        —  550  —

(Nr.  4963.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  der
von  den  Aktionairen  der  Provinzial=  Aktienbank  des  Großherzogthums
Posen  gefaßten  Beschlüsse  wegen  Abdnderung  der  G.  13.,  16.  und  18.
ihrer  unterm  16.  März  1857.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten.

A.,  den  Bericht  vom  27.  September  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  die  von
den  Aktionairen  der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen  in  der
Generalversammlung  vom  19.  Juli  d.  J.  gefaßten,  eine  Abänderung  der  ##.  13.,
16.  und  18.  ihrer,  von  Mir  unter  dem  16.  März  1857.  bestätigten  Statuten
„(Gesetz-Sammlung  S.  265.)  bezweckenden  Beschlüsse,  und  ermächtige  Sie,  den
mit  der  anderweitigen  Anlage  Ihres  Berichts  beiliegenden,  nach  diesen  Beschlüssen
  abgefaßten  Nachtrag  zu  jenem  Statut  nebst  diesem  Meinem  Erlasse
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Justizminister  und  den  Finanzminister.

Nachtrag

zu  dem  unter  dem  16.  März  1857.  Allerhöchst  bestätigten  Statut
der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen.
(Gesetz-Sammlung  für  1857.  S.  265.)

A.  Die  Bestimmungen  des  §F.  13.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und
treten  an  deren  Stelle  nachstehende  Bestimmungen:

„Erstens:  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande
  zahlbar  sind,  zu  diskontiren  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes
  zu  kaufen.  Die  zur  Dishontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen
Papiere  müssen  mit  einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,
dürfen  nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung
verfallen  und  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei  solide
Verbundene  haften.  Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur
unter  ausdrücklichem,  in  jedem  Falle  besonders  einzuholenden  Einverständnisse
  zwischen  dem  vollziehenden  Direktor  und  den  beiden  nach  §K.  20.

es
        <pb n="591" />
        —  551  —

des  Statuts  der  Direktion  zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  fuͤr  die  Bank  erworben  werden.“

„Viertens:  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,
Rechnungen  und  Effekten,  die  in  der  Provinz  Posen  zahlbar  sind,  zu
besorgen,  und  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbriefung,
jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlers
  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt
  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr
  zu  treten.  Die  verzinslichen  Kapitalien  dürfen  nur  unter  Vorbehalt
  einer  Kündigungsfrist  von  mindestens  zwei  Monaten  für  beide
Theile  angenommen  werden,  niemals  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals
der  Bank  übersteigen.“

B.  Dem  F.  13.  ist  am  Schlusse  folgende  Bestimmung  zuzusetzen:

„Es  ist  derselben  jedoch  gestattet,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz
Posen  zu  errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Provinzial-Aktienbank
  besorgen  können,  nach  der  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden
  Instruktion.  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der
Bank  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und  ihrer
Bedürfnisse  bewirkt.“

C.  Die  §F.  16.  und  18.  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetz:
F.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn  Thalern,  zwanzig  Thalern,
  funfzig  Thalern,  Einhundert  Thalern  und  zweihundert  Thalern  Preußisch
Kurant  ausgestellt  werden.  Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten
  Noten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.
  Ueber  das  Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  übrigen  neunhunderttausend
  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zweihundert
Thalern  Gebrauch  zu  machen  ist,  können  von  den  Ministern  für  Handel  und
Gewerbe  und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  zu  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  cirkulirenden  Noten  gleicher
Bestand  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde
und  dem  Reste  in  diskontirten  Wechseln  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu
verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.  Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen
  der  Bank  gegen  Unterpfand  und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva
zur  Deckung  der  Noten.

 

(Nr.  4903—4964.)  (Nr.  4904.)
        <pb n="592" />
        —  552  —

(Nr.  4964.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  die  Städte  Nordhausen,  Benneckenstein,  Bleicherode  und
Ellrich  im  Kreise  Nordhausen.

A-  den  Bericht  vom  28.  September  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  die  Staädte  Nordhausen,  Benneckenstein,  Bleicherode
und  Ellrich  im  Kreise  Nordhausen,  Regierungsbezirks  Erfurt.  Die  Handelskammer
  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Nordhausen.  Sie  soll  aus  neun  Miltgliedern
  bestehen,  für  welche  fünf  Stellvertreter  gewählt  werden.  Die  Städte
Nordhausen,  Bleichcerode  und  Ellrich  bilden  den  einen,  die  Stadt  Benneckenstein
  den  andern  engern  Wahlbezirk.  Acht  Mitglieder  und  vier  Stellvertreter
sind  aus  den  Städten  Nordhausen,  Bleicherode  und  Ellrich,  Ein  Mitglied  und
Ein  Stellvertreter  aus  der  Stadt  Benneckenstein  zu  wählen.  Zur  Theilnahme
an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handels=  und
Gewerbtreibende  der  genannen  Städte  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse
der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  zu  einer  Gewerbestener  von  zwölf
Thalern  veranlagt  sind.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  11.  Februar  1818.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuckdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="593" />
        —  663  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  50.  —

 

(Nr.  4965.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  9.  August  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Stolp  nach  Raths-Damnitz,  im  Regierungsbezirk  Cöslin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Krreise
Stolp  im  Regierungsbezirk  Cöslin  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der
Straße  von  Stolp  nach  Raths-Damnitz  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs
  -Malerialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
  will  Jch  dem  Stolper  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staals-Chausseen  von  Ihnen
angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chansseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Amwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Ostende,  den  9.  August  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  d.  Heydt.  v.  Raumer.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jobrgang  1858.  (Nr.  1905—4966.)  78  (Nr.  4906.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  November  1858.
        <pb n="594" />
        —  554  —

(Nr.  4966.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  September  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
f##skalischen  Vorrechte  für  den  Bou  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
  von  Büren  über  Fürstenberg  nach  Marsberg  und  von  Medebach
  bis  zur  Waldeckschen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Sachsenberg.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Büren  über  Fürstenberg  im  Kreise  Büren  des  Regierungsbezirks
Minden  nach  Marsberg  im  Kreise  Brilon  des  Regierungsbezirks  Arnsberg,
und  von  Medebach  im  Kreise  Brilon  bis  zur  Waldeckschen  Grenze  in  der  Richtung
  auf  Sachsenberg  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  betheiligten
Kreisen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen
und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Beslimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Besiimmungen  wegen  der  Ghausserpollzei  Bergehen  auf  die
gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schönhausen,  den  6.  September  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4007.)
        <pb n="595" />
        —  555  —

(Nr.  4967.)  Allerhschster  Erlatz  vom  9.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Hötensleben  im  Kreise  Neuhaldensleben  über  Barneberg,  Völpke,  Badeleben,
  Ummendorf,  Eilsleben  und  Ovelgünne  bis  zur  Kreisgrenze  gegen
Eichenbarleben  durch  die  Domaine  Ummendorf,  das  Vorwerk  Ovelgünne,
die  Güter  Hötensleben,  Badeleben  und  die  Gemeinden  Hötensleben,  Barneberg,
  Volpke,  Badeleben,  Ummendorf  und  Eilsleben.

No  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Hötensleben,  im  Kreise  Neuhaldensleben  des  Regierungsbezirks  Magdeburg,
über  Barneberg,  Völpke,  Badeleben,  Ummendorf,  Eilsleben  und  Ovelgünne
bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Eichenbarleben  durch  die  Domaine  Ummendorf,
das  Vorwerk  Ovelgünne,  die  Güter  Hötensleben,  Badeleben  und  die  Gemeinden
  Hötensleben,  Barneberg,  Völpke,  Badeleben,  Ummendorf  und  Eilsleben
genehmigt  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Chausseebau-Unternehmern  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats--Chaussern
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  o.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

 

(Tr.  4967—4068.)  78“  (Nr.  4968.)
        <pb n="596" />
        —  506  —

(Jr.  4908.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Sozietät  zur  Regulirung  der  Gewässer  im  nördlichen  Theile  des  Kreises
Lübbecke  bis  zum  Betrage  von  40,000  Rthlrn.  Vom  9.  Oktober  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

wollen  hierdurch  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Gewässer  im  nördlichen
Theile  des  Kreises  Lübbecke  Behufs  Vollendung  ihrer  Meliorationsanlagen  auf
den  Antrag  des  Vorstandes  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,  außer  den  nach  dem  Privilegium
  vom  4.  Oktober  1854.  (Gesetz=  Sammlung  vom  Jahre  1854.  S.  548.)
ausgegebenen,  auf  den  Inhaber  lautenden  „Obligationen  der  Sozietät  zur  Regulirung
  der  Gewässer  im  nördlichen  Theile  des  Kreises  Lübbecke“,  zinsbar  zu
fünf  vom  Hundert,  im  Betrage  von  150,000  Rchlrn.,  noch  eben  solche  Obligationen
  gleichen  Inhalts  dis  zum  Betrage  von  vierzig  tausend  Thaler,  und
zwar  in  vierzig  Stücken  zu  fünfhundert  Thaler,  und  in  zweihundert  Stücken
zu  Einhundert  Thaler,  übrigens  nach  näherer  Bestimmung  des  Manes  vom
4.  Oktober  1854.  auszugeben,  welche  Obligationen  gleichfalls  aus  dem  von  der
Sozietaät  aufzubringenden  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Reihenfolge  zu  tilgen  sind.

Gegenwärtiges  Privilegium  hat  die  rechtliche  Wirkung,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist,
daß  aber  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  bewilligt  und  Rechten
Dritter  nicht  präjudizirt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4909.)
        <pb n="597" />
        —  577  —

(Nr.  1969.)  Statut  für  den  eichverbond  von  Zeiersniederkampe  im  Regierungsbezirk  Danzig.
  Vom  9.  Oktober  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  zur  Gemeinde  Zeiersniederkampe
  gehörenden  Grundbesitzer  auf  der  Buden-,  Kort=  und  Temmlitz=Kampe
  Behufs  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmung
  durch  das  Sommerhochwasser  der  Nogat  und  den  Haffstau  zu
einem  Deichverbande  zu  verei  igen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund
des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  .  11.  und  15.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unter  der  Benennung:

„Deichverband  von  Zeiersniederkampe“,
und  ertheilen  demselben  folgendes  Statut.

F.  1.

Die  Besitzer  der  eingedeichten  Grundstiücke  auf  den  zwischen  den  Nogatarmen:
  Knüppelzug,  Landgraben  und  Biberzug  einer=  und  den  Königlichen
Haffstrauchkampen  andererseits  liegenden  und  seit  Koupirung  der  Zwischenrinne
eine  zusammenhängende  Landfläche  bildenden  Buden-,  Kott=  und  Temmlitz-Kampe
werden  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  in  Elbing.

§.  2.

Der  Deichverband  hat  die  gegenwärtig  auf  dem  Ufer  der  die  Insel  begrenzenden
  Stromarme  liegenden,  zum  Schutz  gegen  das  Sommerhochwasser
der  Nogat  und  den  Haffstau  dienenden  Deiche,  sowie  den  Stauwall  auf  der
Temmlitz-Kampe  zum  Ausbau  und  zur  ferneren  Unterhaltung  in  den  von  den
Staatsverwaltungs-Behörden  zu  bestimmenden  Profilen  zu  übernehmen.  Ebenso
liegt  dem  Verband  das  regelmäßige  Werfen  und  Schließen  der  Ueber=  und
Ausfälle  ob,  und  ist  er  verbunden,  jede  Veränderung  an  diesen  und  den  Dei-Se-
  überhaunt  auszuführen,  sobald  sie  aus  strompolizeilichen  Rücksichten  geforert
  wird.

Die  Unterhaltung  des  zum  Schutz  des  Buschwärter-Etablissements  auf
dem  Hirschhacken  bestehenden  Deiches  bleibt  ausschließlich  Sache  des  Staats.

K.  3.

Die  zum  Schutz  des  Ufers  erforderlichen  Anlagen  und  Bauten  ist  jeder
(Xr.  4069.)  Be-
        <pb n="598" />
        —  558  —

Besitzer  innerhalb  seines  Grundstücks  nach  Anordnung  der  Regierung  auszuführen
  und  zu  erhalten  verpflichtet.

In  gleicher  Ausdehnung  liegt  ihm  die  Krautung  der  Deichbsschungen
und  die  Ausgleichung  der  Deichkrone,  sowie  endlich  die  Unterhaltung  des  auf
den  Seromufern  oder  der  Dammkrone  führenden  Treidelwegs  im  benutzbaren
Zustande  zum  Besten  der  Schiffahrt  ob.

F.  4.

Die  zu  den  gewöhnlichen  Deichreparaturen  erforderliche  Erde  hat  der
Besitzer  des  Grundstücks,  in  dessen  Grenzen  die  Arbeirsstelle  ist,  unentgeltlich
herzugeben,  beziehungsweise  anzuweisen,  jedoch  nur  in  einer  Entfernung  von
nicht  über  Einhundert  Ruthen  und  jedenfalls  an  einem  Punkre,  von  wo  eine
Forkschaffung  zu  Wagen  ohne  besondere  Einrichtungen  moglich  ist.

In  allen  übrigen  Fällen  ist  sie  auf  Kosten  des  Verbandes  zu  beschaffen.
Die  dafür  zu  gewährende  Vergütung  wird  durch  einen  Mangels  gültiger  Einigung
  unter  den  Betheiligten  vom  Landrath  zu  ernennenden  Sachverständigen
festgesetzt.

Im  Fall  der  Verlegung  einer  Deichstrecke  oder  Verbreiterung  der  Deichprofile
  muß  der  dazu  erforderliche  Grund  und  Boden  von  den  Besitzern  unentgeltlich
  überlassen  werden,  vorbehalrlich  des  Eligenthums  und  der  Grasnutzung
auf  den  Deichböschungen.

F.  5.

Behufs  Vertheidigung  des  Deiches  gegen  Uebersturz,  wobei  jedoch  eine
Aufkastung  untersagt  ist,  sind  die  Betheiligten  verpflichtek,  alle  dazu  nöthigen
Materialien  und  Geräthschaften  zu  liefern  und  Arbeiter  zu  gestellen.

S.  6.

Die  stngen  und  Abgaben  der  Deichgenossen  zu  Verbandszwecken  vertheilen
  sich  nach  Verhältniß  der  durch  die  Deiche  geschützten  Fläche  der  Grundstücke,
  ohne  Rücksicht  auf  deren  verschiedene  Bodengüte  und  Lage  gegen  Ueberschwemmung.
  Die  darnach  bereits  aufgestellte  Deichrolle  ist  von  der  Regierung
in  Danzig  festzusetzen  und  auszufertigen.

S.  7.

Die  Entwässerung  der  eingedeichten  Ländereien  findet  sowohl  hinsichtlich
des  Rückstandes  des  Inundations=  als  des.  gewöhnlichen  Niederschlagswassers
durch  die  auf  der  Insel  in  der  Lachsrinne  stehende  Wasserschöpfmühle  statr.

Die  Unterhaltung  der  Schöpfmühle  und  Müllerwohnung,  der  Koupirungsdamme,
  Wege,  Auslaßdrummen  und  Gräben  in  der  Lachsrinne  selbst,
der  Einlaßdrummen  in  den  Punkten  C.  D.  E.,  der  Halter  in  den  Punkten  A.
und  B.  der  Zielewskischen  Karte  von  Zeiersniederkampe  vom  Jahre  1854.  und

der
        <pb n="599" />
        —  559  —

der  etwa  in  den  Mündungen  der  Hauptzuggräben  noch  anzulegenden  Halter,
die  Aufbringung  der  Löhnung  für  den  Müller,  des  für  die  Benutzung  der  Insel
  zu  entrichtenden  Pachtzinses,  sowie  die  Ausführung  und  Unterhaltung  aller
sonstigen,  dem  ganzen  Pofder  zum  Vortheil  gereichenden  Anlagen,  ist  eine  gemeinschaftliche
  Sache  sämmtlicher  Deichgenossen,  und  vertheilen  sich  die  Kofslen
nach  der  katastrirten  Fläche  der  einzelnen  Grundstücke.  Sofern  die  Unterhalkung
  der  Hauptzuggräben  nicht  mit  Genehmigung  der  Regierung  anderweitig
geordnet  werden  sollte,  geschieht  das  Krauten  und  Graben  derselben  ebenfalls
gemeinschaftlich  in  demselben  Verhaltniß.

Die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  übrigen  Halterdrummen,  Gräben
  u.  s.  w.  ist  Sache  der  betreffenden  einzelnen  Besitzer.

g.  8.

Die  Verwaltung  sämmtlicher  Deich=  und  Entwässerungs-Angelegenheiten
liegt  in  der  Hand  des  Ortsvorstehers  der  Gemeinde  Zeiersniederkampe,  oder,
wenn  dieser  nicht  zu  den  deichpflichrigen  Besitzern  gehört,  eines  aus  der  Zahl
der  letzteren  auf  drei  Jahre  zu  wählenden  besonderen  Dammverwalters.  Die
Verwaltung  unterliegt  der  Aufsicht  des  Kreislandrathes  und  des  Deichinspektors.
  Den  Verwaltern  gebührt  dafür  keine  besondere  Besoldung  oder  Begünstigung,
  sondern  nur  Erstattung  der  baaren  Auslagen  und  Reisekosten.

S.  9.

Die  Deichgemeinde-Versammlung  besteht  aus  sämmtlichen  deichpflichtigen
Besitzern;  ein  jeder  Besitzer  ist  stimmberechtigt;  die  Stimmen  selbst  aber  berechnen
  sich  nach  dem  katastrirten  Grundbesitz.

Jeder  Deichgenosse  ist  verbunden,  einzelne  Aufträge  in  Deich=  und  Entwässerungs-Angelegenheiten
  anzunehmen  und  gegen  Erstattung  der  baaren  Auslagen
  auszuführen.

F.  10.

Der  Dammverwalter  hat  im  Allgemeinen  die  Befugnisse  und  Mlichten,
welche  dem  Deichhauptmann,  und  die  Deichgemeinde  die  Rechte,  welche  dem
Deichamte  in  den  Allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
  vom  14.  November  1853.  GV.  29  —  35.  und  W.  48  —  50.  zugewiesen
sind,  und  finden  diese  überhaupft  für  den  Deichverband,  soweit  sie  nicht  diesem
Statute  widerstreiten,  analogische  Anwendung.

F.  11.

Die  Regierung  in  Danzig  wird  in  einem  besonderen  Regulativ,  nach  Anhörung
  der  Betheiligten,  die  ndthigen  Anordnungen  über  die  Lage,  Einrichtung
und  Behandlung  der  zu  Deich-,  Ent=  und  Einwässerungszwecken  dienenden  Anlagen
  und  über  die  Verwaltung  der  verschiedenen  Geschafte  rreffen.

(Nr.  1069—4970.  g.  12.
        <pb n="600" />
        C.  12.

Abänderungen  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4970.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  0.  Oktober  1858.,  betressend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutung  fremder
  Grundstücke  für  die  von  der  Saline  Artern  nach  dem  siskalischen
Braunkohlen-Bergwerke  bei  Voigtstedt  anzulegende  Eisenbahn.

A.  Ihren  Bericht  vom  14.  Augusi  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß
für  die  von  der  Saline  zu  Artern  nach  dem  fiskalischen  Braunkohlen-Bergwerke
bei  Voigtslede  anzulegende  Eisenbahn  in  der  durch  das  Helmethal  festgestellten
Richtung  das  Expropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung
  fremder  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  der  G.  8.  bis  19.  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetz-Sammlung
  S.  505.)  zur  Anwendung  komme,  indem  Ich  zugleich  bestimme,
daß  der  Anschluß  von  Zweigbahnen  nach  den  benachbarten  Gruben,  sowie  die
Mitbenutzung  der  vorbezeichneten  Eisenbahn  durch  die  Besitzer  dieser  Gruben
gegen  die  dafür  festzustellenden  Fracht=  und  Bahngeldsätze  nach  der  hierüber  von
Ihnen  zu  treffenden  Bestimmung  vorbehalten  bleibt.

ieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stoats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Lofbuchdruckere#
K.  Decker).
        <pb n="601" />
        —  561  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  51.

 

(Nr.  4971.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Artern  im  Kreise  Sangerhausen  bis  zur  Schwarzburg-Rudolslädtischen
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Frankenhausen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Artern  im  Kreise  Sangerhausen  des  Regierungsbezirks  Merseburg
  bis  zur  Schwarzburg-Rudolstädlischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Frankenhausen  genehmigt  habe,  will  Ich  den  Gemeinden  Artern  und  Schönfeld
  gegen  Uebernahme  der  chausseemdßigen  Unterhaltung  dieser  Straße  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  geltenden  Vorschriften,  desgleichen  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Beslimmungen  des  für  die  Staats=Chausseen
  jedesmal  gellenden  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Beslimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Beslimmungen  von  Ihnen  auf  den
Staats-Chausseen  zur  Anwendung  gebracht  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angebängten  Beslimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden  Finanzminister:
v.  d.  Hepydt.  v.  Raumer.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1858.  (Nr.  4971—4972.)  79  (Nr.  4072.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  November  1858.
        <pb n="602" />
        —  562  —

(Nr.  4972.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1858.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskolischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
von  Trotha  bei  Halle  über  Sennewitz,  Teicha,  Fräcmitz,  Kaltenmark  nach
Ober-Plötz  und  von  Mucrena  über  Beesenlaublingen  nach  der  Magdeburg-beipziger
  Chaussee  zwischen  Bebitz  und  Unter-Peigen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  Trotha  bei  Halle  über  Sennewitz,  Teicha,  Frößnitz,  Kaltenmark
  nach  Ober-Plötz  und  2)  von  Mucrena  über  Beesenlaublingen  nach
der  Magdeburg-Leipgziger  Chaussee  zwischen  Bebitz  und  Unter-Peißen  genehmigt
habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den
Chausseen  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maa#ßgabe  der  für  die
Staars-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Saalkreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chansseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Beslimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Besiimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Besllimmungen  auf  den  Stkaats-Chausseen
  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oktober  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majeslät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4973.)
        <pb n="603" />
        —  50603  —

(Nr.  4073.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  20.  Okkober  1858.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau#zund  die  Untethaltung  der  Kreis-Chausseen
im  Kreise  Crossen  von  Crossen  über  beikersdorf  bis  zur  Züllichauer  Kreis-(grenze
  in  der  Richkung  auf  Züllickau  und  von  Crossen  bis  zur  Gubener
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Guben.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Crossen,  im  Regierungsbezirk  Frankfmi,  1)  von  Crossen
über  Leitersdorf  bis  zur  Züllichauer  Kreisgrenze  in  der  Nichtung  auf  Süllichan,
2)  von  Crossen  bis  zur  Gubener  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Guben  genehmigt
  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
den  Chausseen  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staatsz-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Crossen  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chaufsfeemäßigen  Unterhallung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Beslimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewendel  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angchängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Oklober  1858.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majeslät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingb.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4973—1974.)  79°  (Nr.  4074.)
        <pb n="604" />
        —  65664  —

(Nr.  4974.)  Privilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Oblegationen
  des  Crossener  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Frankfurt,  im  Betrage
von  89,500  Thalern.  Vom  9.  Oktober  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Crossener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  15.  Februar  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausfäührung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisslände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligarionen  zu  dem  angenommenen  Betrage
  von  89.500  Thalern  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstlellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  89,500  Thalern,  in  Buchslaben:  neun  und
achizig  tausend  fünfhundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Rthlr.  zu  400  Rcthlrn.,

30,000  300
10,000  200
20,000  100
7.500  50
2,000  25

d9,500  Rlhtr.,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissieuer  mit
fünf  Progent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1859.  ab  mit  wenigslens  jährlich  zwei
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Prioilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenrhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

Das  vorflehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staotes  nichk  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenniniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Inssegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Oktober  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preusen.
v.  d.  Heydt.  o.  Westlphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pro-
        <pb n="605" />
        Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt.

Obligation

des  Crossener  Kreises
Littr.  —W*-über

  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

A#r#  Grund  des  unterm  ...............  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom
15.  Februar  1858.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  89,500  Thalern  bekennt
sich  die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Crossener  Kreise  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  guͤltige,  Seitens  des  Glaͤubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  oddn  Thalern
Preußisch  Kurant,  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Müngfuße,  welche
für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  89,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  18.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungs-=fonds
  von  mindestens  zwei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  gerllgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht#  vor,  den
Figungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umkaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgelooslen,  sowif  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Rummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
resp.  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstlerwinz  im  Amrsblatkte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Frenkfurt  a.  d.  O.,  und  im  Crossener  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten
  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  2.  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Ausgzahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskuponsé,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Crossen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeirskermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zuu#r
  4974)  rück-
        <pb n="606" />
        ruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.  .-Die

  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Näckzahlungenemine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Worschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Tdh.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Crossen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besfitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjdhrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  balbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Crossen  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldoerschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haffet  der
Kreis  mit#  seinem  Vermögen.  ·

ssen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Die  staͤndische  Kommission
fuͤr  den  Chausseebau  im  Crossener  Krelse.

Pro-
        <pb n="607" />
        —  667  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Krankfurt.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Crossener  Kreises
Liit.  ..  .  ..  M  übeer..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Jinfen  über
.....  ThacekSitbekgkoschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
....................  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  vor  biss.
mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  Thalern  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Crossen.

Crossen,  den  #ten  18.

»  Die  ständische  Kommission  ·
für  den  Chausseebau  im  Crossener  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Gelrdbetrag  nicht  Iinnerholb  vier  Jahren  nach
der  Fälllgkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Srankfurt.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Crossener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfän  egen  dessen  Rückgabe.  der
Obligarion  des  Crossener  Kräists  r*!l½  gabe  zu

itt.  ..  ...  —s-p  übeer  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
die  #e  Serie  Zinskupons  für  die  .  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis=Kommunalkasse
  zu  Crossen.
Crossen,  den.  #te  18.

Die  ständische  Kommission
für  den  Chausseebau  im  Crossener  Kreise.

 

(Nr.  4974—4925.)  (Fr.  4975.)
        <pb n="608" />
        —  5668  —

(Nr.  4975.)  Betanntmachung  zu  der  Verorbnung  vom  12.  Juni  1856.,  betreffend  dle  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritann  en,  Rußland,  Sardinien
und  der  Pforte  vereinbarte  Erkldrung  vom  16.  April  1856.  über  Grundsätze
  des  Seerechts  (Gesetz-  Sammlung  S.  585.).  Vom  3.  November
1858.

N/#  die  Königlichbe  Regierung  in  Gemäßheit  der  getroffenen  Verabredung
  diejenigen  Staaten,  welche  nicht  zur  Theilnahme  an  dem  Pariser  Kongresse
  vom  Jahre  1856.  berufen  waren,  zum  Beitritte  zu  der  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbrirannien,  Rußland,  Sardinien  und  der  Pforte
vereinbarten  Erkldrung  vom  16.  April  1856.  über  Grundsätze  des  Seerechts
eingeladen  hat,  sind  die  nachslehend  benannten  Staaten  der  gedachten  Erklärung
  beigetreten:

Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Baden,  Bayern,  Belgien,
Brasilien,  Braunschweig,  Bremen,  Dänemark,  Deutscher  Bund,  Frankfurt,
  Griechenland,  Hamburg,  Hannover,  Kurhessen,  Großherzogthum
Hessen,  Kirchenstaak,  Lippe,  Lübeck,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
  Modena,  Nassau,  die  Niederlande,  Oldenburg,  Parma,  Portugal,
  Reuß  alterer  und  jüngerer  Linie,  Sachsen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Sachsen-Meiningen,  Schaumburg-Lippe,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
Schweden  und  Norwegen,  Schweizerische  Eidgenossenschaft,  Beide  Sizilien,
  Toscana,  Waldeck,  Württemberg.

Solches  wird,  unter  Bezug  auf  die  Verordnung  vom  12.  Juni  1856.,
betreffend  die  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien,  Rußland,
  Sardinien  und  der  Pforte  vereinbarte  Erklärung  vom  10.  April  1856.
über  Grundsätze  des  Seerechts  (Gesetz  Sammlung  S.  585.)  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  3.  November  1858.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

Nedigirt  im  Böreau  des  Staats-  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei
(NR.  Decker).
        <pb n="609" />
        —  569  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  52.—

 

(Nr.  4976.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Neustadt-Magdeburger
  Stadt-Obligationen  zum  Betrage  von  70,000  Thalern.  Vom  B.  September
  1858.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Neustadt-Magdeburg  mit  Genehmiung
  der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  die  zur  Her-Sellsn
  einer  Wasserleitung  erforderlichen  Ausgaben  durch  ein  Anlehen  von
70,000  Thalern  decken,  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinsscheinen  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen
Wir  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
  von  Papieren,  welche  eine  ebonone  oflchng  auf  jeden  Inhaber
enthallten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  70,000  Thalern
  Neustadt-Magdeburger  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden
Schema  in  700  Apoints  zu  Einhundert  Thalern  auszufertigen,  mit  fünf  vom
Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Glaubiger  unkündbar,  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  dreißig
Jahren  von  Zeit  der  Emission  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens
  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hannover,  den  23.  September  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.

Für  den  abwesenden

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  Finanzminister:
o.  Raumer.

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  496.)  80  Neu-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  17.  November  1858.
        <pb n="610" />
        —  670  —

(Neustadt  =  Magdeburger  Stadtwappen.)

Neustadt-Magdeburger  Stadt--Obligation

über

Einhundert  Thaler.

Ausgefertigt  in  Gemägheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ten  186.
Gesetz-Sammlung  de  185.  Seite  .....

Wir  Magistrat  der  Stadt  Neustadt  bei  Magdeburg  urkunden  und  bekennen
biermit,  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn
von  100  Rehlrn.,  schreibe

Einhundert  Thalern

Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.
Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Einrichtung  einer  stadrischen
Wasserleitung  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  #e
185.  aufgenommenen  Darlehns  von  70,000  Thalern.  Die  Rückzahlung  dieses
Darlehns  geschieht  von  der  Emission  der  Obligationen  ab  binnen  spatestens
dreißig  Jahren  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplans  dergestalt,  daß
die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate  im  Haushaltsetat  aufgenommen
  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt-Obligationen  vermittelst  Ausloosung
  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens  dreißig  Jahren  eingelöst  werden.
Die  Stadrgemeinde  Neustadt  bei  Magdeburg  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  bkündigen.  Den  Gläubigern  sieht  kein  Kündigungsrecht
  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem
  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und  im  Staats-Anzeiger.  Jedesmal,
sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Keniglichen
  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben
ist,  wird  dasselbe  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Tul
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-*x7
  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadlkasse  in  Neustadt  bei  Magdeburg,  in  der  nach  dem  Eintritt  des
Falligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale

abgezogen.
Die
        <pb n="611" />
        —  571  —

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rück  abkungskermin  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Jinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Neustadt  bei
Magdeburg.  Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus
freier  Hand  erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
  jedesmal  durch  die  oben  bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  986.  1.  bis  13.
mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  VF.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschaäfte  und  Befugnisse
  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfägungen  des  Magistrats  findet  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  siatt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Stadt=  und  Kreisgericht  zu  Magdeburg;

c)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blatter  geschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligarionen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ..  halbjährige  Zinskupons  aus-#Pgeben
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjaährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadtkasse
in  Neustadt  bei  Magdeburg  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Neusladt  bei  Magdeburg  mit  ihrem  Vermögen.

th  esen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Neustadt  bei  Magdeburg,  den  ..ten  18.

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen
Magistratemitgliedes.)

(Nr.  4976.)  80“  Serie
        <pb n="612" />
        —  672  —

Seriel.
Zins-Kupon  #

über
zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Zinsen
der

Stadt-Obligation.  K.4  über  100  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  dan
....................  die  halbjaͤhrlichen  eu  der  Stadt-Obligation.  W....
gi  hwei  Thalern  funfzehn  Silbergroschen  aus  der  Stadtkasse  in  Neustadt  bei
agdeburg.
Neustadt  bei  Magdeburg,  denrr  .  ....  18.
Der  Magilstrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen
Magistratsmitgliedes.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Tage  der  Fülligkeit  ab,  erhoben  wird.

Talomn
zu  der
Neustadt-Magdeburger  Stadt-Obligation  W..4
über

100  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  .######e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.
bis  18.  bei  der  Stadtkasse  in  Neustadt  bei  Magdeburg.

Neustadt  bei  Magdeburg,  denn.  18.

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen
Magistratsmitgliedes.)

 

r

(Nr.  4977.)
        <pb n="613" />
        —  573  —

(Nr.  4977.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Abänderung  einiger
  Bestimmungen  des  Statuts  für  den  Deichverband  der  Klein-Schwetzer
Niederung.

D.  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Deichgenossen  in  der  Klein-Schwetzer
Weichsel-Niederung  jetzt  dafür  stimmt,  den  Schlußdeich  von  der  Milcherei  Gluowko
  nach  der  Höhe  bei  Przechowo  nicht  auszufuhren,  so  will  Ich  auf  den
Periche  vom  6.  d.  M.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Statutes  für
den  Deichverband  der  Klein-Schwetzer  Niederung  vom  10.  August  1857.  (Gesetz
  Sammlung  S.  697.)  genehmigen  und  bestimme  hiermit,  was  folgt:

1.  Zu  §(FP.  3.  und  4.  des  Statutes.

Die  untere  Schließung  der  Niederung  gegen  Rückstau  aus  Weichsel=  und
Schwarzwasser  durch  einen  in  der  Linie  D.  —E.  der  lithographirten  Weichsel-Stromkarte
  Sektion  VII.  von  Milcherei  Glugowko  bis  zur  Höhe  oberhalb
Pechowo  zu  schüttenden  Deich  soll  unterbleiben,  und  da  hiernach  die  in  dieser
Richtung  zu  erbauende  Chaussee  sich  an  die  Deichbauten  nicht  anlehnen  kann,
der  mit  Rücksicht  auf  das  Chausseebau-Projekt  dem  Deichverbande  zugesicherte
Zuschuß  aus  der  Staakskasse  zu  den  Deichbaukosten  im  Betrage  von  27,000
Rthlrn.  in  Wegfall  kommen.

2.  Zu  F.  7.  des  Statutes.
Der  zweite  Absatz  im  §&amp;amp;.  7.  des  Statutes  füällt  fort.

3.  Zu  F.  9.  des  Statutes.

Das  Deichkataster  ist  mit  Rücksicht  auf  die  durch  obige  Bestimmung  verdnderte
  Lage  der  Niederung  umzuarbeiten  und  bei  der  Veranlagung  der  Grundstücke
  außer  den  im  F.  9.  des  Statutes  angegebenen  Gesichtspunkten  auch  die
verschiedene  Lage  gegen  den  Rückstau  und  die  dadurch  modifizirte  Benutzung
und  Ertragsfähigkeit  zu  berücksichtigen.  Bis  zur  definitiven  Feststellung  des
neuen  Katasters  in  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  bleibt  das  bisher  entworfeene
  Kataster  in  Kraft,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung.

4.  Zu  g.  15.  des  Statutes.

Das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  wird  ermächtigt,
  die  Wahlbezirke  nach  Anhörung  des  Deichamtes  und  der  Regierung
in  Marienwerder  angemessen  zu  ändern,  sobald  das  Deichkataster  definitio  fest-Nr.

  4977—4978.)  gestellt
        <pb n="614" />
        —  674  —

gestellt  ist.  Die  eingereichten  Immediatvorstellungen  nebst  der  Uebersichtskarte
erfolgen  zuruͤck  und  ist  diese  Order  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veroͤffentlichen.
Berlin,  den  19.  Oktober  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestat  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Hepydt.  v.  Manteuffel  II.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  .  Arbeiten

und  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.


 

(Nr.  4078.)  Allerhöchster  Erlatß  vom  1.  November  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  des
in  Gemäßheit  der  Beschlüsse  des  22sten  Generallandtages  der  Ostpreußischen
  Landschaft  ausgestellten  Regulativs  wegen  veränderter  Organisation
der  landschaftlichen  Behörden  und  Kassen.

D.-  mit  Ihrem  Berichte  vom  24.  Oktober  d.  J.  Mir  vorgelegten,  in  Gemäßheit
  der  Beschlüsse  des  22  sten  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft
  aufgestellten  Regulative,  die  veränderte  Organisation  der  landschaftlichen
„Behöôrden  und  Kassen  betreffend,  welches  hierbei  zurückfolgt,  ertheile  Ich  hiermit
  die  landesherrliche  Genehmigung  und  weise  Sie  an,  diesen  Meinen  Erlaß
und  das  Regulativ  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Berlin,  den  1.  November  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestat  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

Flottwell.
An  den  Minister  des  Innern.

Regulativ.

.  1.

Die  Anträge  auf  Bewilligung  von  Pfandbriefen  und  Aufnahme  von
Taxen  und  Abhaltung  von  Lokalrecherchen  aller  Art  sind  an  die  Generallandschafts-Direktion
  zu  richten.

K  2.
        <pb n="615" />
        —  575  —

K.  2.
Die  Generallandschafts-Direktion  beschließt  und  vollzieht  allein  die  Bewilligungen
  von  landschaftlichen  Anlehen,  sowie  die  Umfertigung,  Kassation  und
Amortisation  der  Pandbriefe  und  Kupons.

g.  3.

Die  Aufnahme  und  die  Revision  der  Taren,  sowie  die  Abhaltung  von
Lokalrecherchen  wird  von  dem  Generallandschafts-Direktor  verfügt;  die  Feflstellung
  der  Taxen  und  der  Resultate  der  vorgenommenen  Lokalrecherchen  erfolgt
definitiv  durch  ein  Kollegium,  welches  aus  den  Departemens-Direktoren  und
den  Kreislandschafts-Räthen  des  ganzen  landschaftlichen  Bezirks  gebildet  wird.

Dasselbe,  welches,  so  oft  es  das  Bedürfniß  erfordert,  von  dem  Generallandschafts-Direktor
  oder  dessen  Stellvertreter  einberufen  wird,  tritt  in  Königsberg
  zusammen.  Aus  der  Zahl  der  Landschaftsrathe  müssen  mindestens  fünf,
und  unter  ihnen  der  erste  Tarkommissarius,  der  Revisor  und  der  Korrevisor
einberufen  werden.

g.  4.

Die  Departements-Direktoren  sind  beständige  Mitglieder  dieses  Kolleiums.
  Sie  übernehmen  nach  ihrem  Dienstalter  in  Behinderungsfällen  des
enerallandschafts-Direktors  die  Verttetung  desselben  in  seinen  verschiedenen

Funktionen.
g.  5.

Sind  Gegenstaͤnde  von  allgemeiner  Wichtigkeit  zu  behandeln,  wie  die
Propositionen  fuͤr  den  Generallandtag,  die  Einberufung  desselben,  die  vorläusige
  Pensionirung  von  Beamten  cc.,  so  beruft  der  Generallandschafts-Direktor
sämmtliche  Departemems-Direktoren  und  Kreislandschafts-Räthe  nach  Königsberg,
  welche  dort  in  Verbindung  mit  den  Mitgliedern  der  Generallandschafts-Direktion
  ein  Kollegium  bilden,  das  über  diese  Gegenstände  zu  beschließen  hat.
Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  von  eilf  Mitgliedern  erforderlich.

g.  6.

Der  Generallandschafts-DOirektor  fährt  in  beiden  Kollegien  (§9.  3.  und  5.)
den  Vorsitz.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

K.  7.

Sämmtliche  Landschaftskassen  werden  zu  Einer  Landschaftskasse  in  Königsberg
  vereinigt,  welche  unter  die  Verwaltung  der  Generallandschafts-Direktion
  gestellt  wird.  Alle  Zahlungen,  welche  die  Ostpreußische  Landschaft  zu
empfangen  hat,  werden  an  diese  vereinigte  Kasse  geleistet,  sowie  auch  alle  Verpflichtungen
  der  Landschaft  von  ihr  zu  erfüllen  sind.

Nur  werden  in  Mohrungen  und  in  Angerburg  Zahlungsstellen  beibehalten,
  um  die  etwa  dort  zur  Präsentation  kommenden  Kupons  der  auf  das  Moh-(Nr.

  1978.)  runger
        <pb n="616" />
        —  576  —

runger  und  resp.  Angerburger  Departement  lautenden  Pfandbriefe  einzuloͤsen.
Auch  die  Agentur  in  Berlin  bleibt  bestehen.

g.  8.
Saͤmmtliche  landschaftliche  Deposita  werden  im  Depositorium  der  vereinigten
  Landschaftskasse  aufbewahrt  und  verwaltet.

g.  9.

Die  Beitreibung  der  rückständigen  Zahlungen  wird  auf  Grund  der  von
der  Kasse  aufgestellten  Restnachweisungen  von  den  Kreislandschafts-Räthen  oder
von  den  Departements-Direktionen  unter  Oberaufsicht  der  Generallandschafts-Direktion
  bewirkt.  0

.  10.

Sämmtliche  Syndici  der  Landschaft  müssen  fortan  in  Königsberg  domiziliren.
  Dasselbe  gilt  von  den  übrigen  Landschaftsbeamten,  soweit  dieselben  zu
dem  veränderten  Geschäftsbetriebe  erforderlich  sind.  Der  Generallandschafts-Direktor
  bestimmt,  welche  Geschäfte  jeder  Syndikus  und  jeder  Beamte  zu  übernehmen
  hat.

Die  Ausführungs-Anordnungen,  sowie  die  Bestimmungen  darüber,  wie
viele  Beamte  überhaupt  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  erforderlich  sein
werden,  sind  von  der  Generallandschafts-Direktion  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  des  Generallandtages  zu  erlassen.

S.  11.

Etwaige  Beschwerden  über  die  landschaftlichen  Kommissionen  und  Departements-Direktionen
  unterliegen  nach  wie  vor  der  Entscheidung  der  Generallandschafts-Direktion.


Betrifft  die  Beschwerde  einen  Gegenstand  der  Gesammtverwaltung,  so
wird  sie  in  der  Ar#  erledigt,  daß  über  dieselbe  auf  den  Vortrag  zweier,  bisher
  bei  der  Sache  nicht  betheiligt  gewesenen  Referenten  von  dem  im  F.  5.  gedachten
  Kollegium  abgeurtheilt  wird.

Beschwerden  über  zu  niedrige  Berechnung  einzelner  Positionen  einer  Tare
dürfen  nach  erfolgter  definitiver  Fesistellung  der  Tare  ebenso,  wie  bisher,  nur
bei  dem  Generallandtage  angebracht  werden.

K.  12.

Alle  Vorschriften  des  Revidirten  Ostpreußischen  Landschaftsreglements
vom  24.  Dezember  1808.  und  der  Abänderungen  und  Ergänzungen  desselben
treten,  soweit  sie  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  im  Widerspruche  stehen,
außer  Kraft.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Oecker).
        <pb n="617" />
        –  577  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  53.—

 

(Nr.  4979.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  September  1858.,  betreffend  das  den  Kreisständen
des  Kreises  Heiligenstadt  verlichene  Recht  zur  Chausseegeld  -Erhebung
auf  der  chausseemäáßig  ausgebauten  Straße  von  der  Udra-Wahlhausener
Straße  über  Hohengandern  bis  zur  Hannoverschen  Grenze.

A.  den  Bericht  vom  31.  August  d.  J.  will  Ich  den  Kreisständen  des  Kreises
  Heiligenstadt,  Regierungsbezirks  Erfurt,  unter  Aufrechthaltung  der  übrigen
Bestimmungen  Meines  Erlasses  vom  29.  April  1848.  (Gesetz-Sammlung
S.  144.)  das  Recht  verleihen,  auf  der  chausseemäßig  ausgebauten  Straße  von
der  Udra-Wahlhausener  Straße  über  Hohengandern  bis  zur  Hannoverschen
Grenze  ein  Chausseegeld  nach  den  vollen  Sätzen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Tarifs  zu  erheben.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  September  18538.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.  "

 

Jahrgang  1858.  (Nr.  4979—4980.)  81  (Nr.  4980.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1858.
        <pb n="618" />
        —  578  —

(Nr.  4960.)  Privilegium  wegen  Ausferrigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Fürstenthumer  Kreises  im  Betrage  von  52,600  Thalern.  Vom
25.  Oktober  1858.

Im  Namen  Sr.  Masjestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent.

Nachdem  von  den  Kreisstaͤnden  des  Fuͤrstenthumschen  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  15.  Januar  1858.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Glaubiger  unkündbhare  Kreis-Obligarionen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  52,600  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  8  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  52,600  Thalern,  in  Buchstaben:  zwei  und
funfzig  tausend  sechshundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

13,000  Rthlr.  à  1000  Rehlr.,
12,000  500  —
15,500  100
7300  50
3,800  25

JIm

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
(fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1859.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Mogzent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  unter  der  Bedingung,  daß  dagegen  von  den  nach
Unserem  landesherrlichen  Privilegium  vom  10.  M  1853.  (Gesetz-Sammlung
1853.  S.  445.)  zum  Gesammtbetrage  von  98,600  Thalern  ausgefertigten  vierprozentigen
  Obligationen  der  Betrag  von  54,950  Thalern,  und  zwar  Obligationen
  in  folgenden  Apoints:

20  Stück  zu  1000  Rthlr.  =  20,000  Rthlr.,
37  500  „

-  ;1  -
48.-100--4j800-233
  -  *  50  —  11,650  *

zusammen  54,950  Rthlt.

wieder
        <pb n="619" />
        —  579  —

wieder  einzuziehen  und  z  vernichten  sind,  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechre,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu
machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Oktober  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  Flottwell.

Schema  zur  Kreic-Obligation.

Provinz  Pommern,  Negicrungsbezirk  Cöelin.

Obligation
des  Fürstenthumer  Kreises
II.  Emission
Litir.  -
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

Au  Grund  des  unten  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  15.  Januar  1855.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  52,000
Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Fürstenthumschen
  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
  Seitens  des  Glädubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
.  .  ..  ..  ..  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt
worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  52,600  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1859.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sieben  und  dreißig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
Einem  Prozent  jaͤhrlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

(Nr.  4080.)  81*  Die
        <pb n="620" />
        –  580  —

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  in  dem  Monate
  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behaält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Rummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Cöslin,  sowie  in  dem  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger
  und  in  dem  Kreisblatte  des  Fürstenthumer  Kreises.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten
  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Juli  und  am  1.  Januar
jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
"o„  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cöslin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückahlungstärmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  F.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cöslin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaub-=hafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verährunzefrsst  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  vier  halbjaährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinssipons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Jinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cöslin  Len  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung

der
        <pb n="621" />
        —  581  —
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Cöslin,  den#rten  ..  ..  18.

Die  ständische  Kommission
für  den  Chausseebau  im  Fürstenthumer  Kreise.

Schema  zu  den  Zinskupons.

Drovinz  Dommern,  Negierungsbezirk  Cöslin.

Zins-Kupon.  te  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises
II.  Emission
Litt.  W.  übeer  .  .  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen  uͤber
....  Thaler  ..  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
ten  ..  .  ...  ..  .  .  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  tooro.  bi
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  ..  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  hierselbst.
Cöslin,  den  #e  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausseebau  im  Fürstenthumer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  besen

Geldbetrag  nicht  bis  zu
erhoben  wird.

(Nr.  4990—4981.)  Schema
        <pb n="622" />
        Schema  zum  Talon.

(Mit  abweichenden  Lettern  am  Schlusse
der  Zinskupons-Serien  abzudrucken.)

Provinz  Pommern,  Negierungsbezirk  Cöslin.

Talomn

zur
Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfäángt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises,  II.  Emission,  Litt..  M  .  .  .  .  .

uͤber  ..  ...  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen  die  ###  Serie  Zinskupons  für  die
fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Cöslin.

Cöslin,  den  ztennn  .  .  .  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausseebau  im  Fürstenthumer  Kreise.

 

(Nr.  4981.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussec
  von  Kloster  Gröningen  nach  Nienhagen  im  Oscherslebener  Kreise.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Oscherslebener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Kloster
  Gröningen  nach  Nienhagen  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Encnahme  der  Chausseebau-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße
Anwendung  finden.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Oschersleben  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Uncerhaltung  der  ebengedachten  Chaussee
nach  Maaßgabe  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  9.  Juni  v.  J.  genehmigten
Kreistagsbeschlüsse  vom  1.  September  1855.  und  9.  Juni  1856.  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  sowie  das  Recht  zur  Erhebung
  eines  halbmeiligen  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Tarife,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erbebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von  Ihnen  auf  den  Staats=Chausseen
  angewandt  werden,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-·

  Tarife
        <pb n="623" />
        —  583  —
Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehaͤngten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-
  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  November  1858.
Im  Namen  Sr.  Majestt  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeite#n
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4982.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  November  1858.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Regulativs  über  die  landschaftliche  Beleihung  der  dem  Schlesischen  landschaftlichen
  Kreditverbande  inkorporirten  Güter  auf  das  vierte  Sechstheil
der  Taxwerthe  und  über  die  Emission  von  Schlesischen  Pfandbriefen
Littr.  C.

em  mit  Ihrem  Berichte  vom  6.  November  d.  J.  Mir  vorgelegten  und
beigehend  zurückfolgenden  Regulative  über  die  landschaftliche  Beleihung  der  dem
Schlesischen  landschaftlichen  Kreditverbande  inkorporirten  Güter  auf  das  vierte
Sechstheil  der  Tarwerthe,  und  über  die  Emission  von  Schlesischen  Pfandbriefen
  Littr.  C.  ertheile  Ich  hiermit  Ihren  Anträgen  gemaß  Meine  landesherrliche
  Genehmigung,  und  haben  Sie  diesen  Meinen  Erlaß  nebst  dem  Regulative
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  November  1858.
Im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Simons.  Flottwell.
An  den  Justizminister  und  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  4001-406.  Regu-
        <pb n="624" />
        —  584  —

Regulativ

über

die  landschaftliche  Beleihung  der  dem  Schlesischen  landschaftlichen
Kreditverbande  inkorporirten  Güter  auf  das  vierte  Sechstheil
der  Tarwerthe  und  über  die  Emission  von  Pfandbriefen
Littera  C.

Den  Mitgliedern  der  landschaftlichen  Korporation  wird  zeitweise  ein
außerordentlicher  landschaftlicher  Kredit  über  den  nach  der  seitherigen  Gesetzgebung
  nur  bis  zur  Hälfte  der  Gutswerthe  zulädssig  gewesenen,  nämlich  ein
Kredit  auf  das  vierte  Sechstheil  (d.  i.  bis  zu  zwei  Drittheilen)  der  Tarwerthe
ihrer  inkorporirten  Güter,  unter  nachstehenden  Modalitäten  erbffnet.

K.  1.
Anmeldungefrist.

Wer  von  dem  außerordentlichen  Kredite  Gebrauch  machen  will,  muß
sein  Kreditgesuch  innerhalb  sechs  Jahren,  vom  Tage  der  landesherrlichen  Bestätigung
  dieses  Regulativs  an  gerechnet,  bei  der  betreffenden  Fürstenthumslandschaft
  anbringen  und  dasselbe  spätestens  innerhalb  der  nächstfolgenden  drei
Jahre  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  substantüren,  auch  alles  dasjenige  beibringen
  und  bewirken,  was  zur  Eintragung  des  Darlehns  im  Hypothekenbuche
des  zu  beleihenden  Gutes  erforderlich  ist.

Auf  Gesuche,  welche  erst  nach  Ablauf  der  vorbezeichneten  Anmeldungsfrist
  eingehen,  findet  eine  Bewilligung  außerordentlichen  Kredites  nicht  statt,
und  Beleihungsgeschäfte,  welche  bis  zum  Ablauf  der  Begründungsfrist  nicht
vollständig  vorbereitet  worden  sind,  werden  nicht  zur  Ausführung  gebracht.

C.  2.
Begründung  der  Kreditgesuche.

Der  außerordentliche  Kredit  nach  diesem  Reglement  wird  nur

a)  zum  Zweck  der  Abstoßung  von  Hypotheken,  oder

b)  zum  Zweck  der  Erbauseinandersetzung  der  Besitzer,  resp.  des  Besitzers
mit  seinen  Miterben,  gewährt.

Im  ersteren  Falle  (a.)  muß  die  abzustoßende  Hypothek  entweder  an
die  Landschaft  abgetreten  und  in  ein  landschaftliches  Derleh'  umgewandelt,  oder
sie  muß  im  Hypothekenbuche  gelöscht  werden.  Jn
        <pb n="625" />
        —  585  —

Im  anderen  Falle  (b.)  muß  durch  Erbrezeß,  Kauf  aus  der  Erbschaft,
Testament  oder  auf  andere  Art  nachgewiesen  werden,  daß  und  in  welcher  Höhe
der  Darlehnsucher  des  Kredifes  zum  Zweck  der  Erbauseinandersetzung  bedarf.

S.  3.
Maasßstab  der  Beleihung.

Der  zu  gewährende  außerordenkliche  Kredit  wird  nur  auf  den  Grund
und  nach  der  Maasgabe  landschaftlicher  Schätzung  („Taxen  oder  Tarrecherchen"),
  seit  deren  Aufnahme  ein  dreijähriger  Zeitraum  noch  nicht  verflossen  ist,
seesn,  und  höchstens  auf  den  sechsren  Theil  des  Kredit-Tarwerthes  des  Gue6
  bestimmt.

½  Von  dem  Betrage  dieses  Sechstels  werden  noch  die  privilegirten  zweijahrigen
  JZinsen  der  bereits  ingrossirten  altlandschaftlichen  Pfandbriefe  so  weit
gekürzt,  als  der  Betrag  derselben  seine  Deckung  nicht  schon  neben  dem  entsurchenden
  Pfandbrieffapitale  in  der  ersten  Waböhälte  des  Gutswerthes
ndet.

Wenn  das  zu  beleihende  Gut  mit  Privatlasten  und  Abgaben,  welche
auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhen,  dergestalt  behaftet  ist,  daß  der  Jahresgeldwerth
  derselben  mehr  als  Eins  vom  Tausend  desjenigen  Taxwerthes  beträgr,
welcher  als  solcher  ausgesprochen  werden  müßte,  wenn  die  Abgaben  und  Lasten
nicht  darauf  hafteten,  so  ist  zu  Findung  des  zulässigen  Kredites  eine  besondere
Berechnung  nach  folgenden  Grundsätzen  anzulegen.

Es  ist  nadmlich  zunächst  festzustellen,  welcher  Tarwerth  dem  Gute  in  der
Voraussetzung  beizulegen  sein  würde,  wenn  die  Lasien  und  Abgaben  nur  Eins
vom  Tausend  jenes  übrigen  Werths  erreichten.  Von  dem  so  gefundenen  Tarwerthe
  des  Gutes  sind  zwei  Drittheile  zu  suchen,  und  von  dem  Betrage  dieser
zwei  Driktheile  ist  das  Ablösungskapital  desjenigen  Mehrbetrages  der  Lasten
und  Abgaben  abzusetzen,  welcher  bei  der  obigen  Voraussetzung  und  der  darauf
gegründeten  Berechnung  unberücksichtigt  geblieben  ist.  Der  so  gefundene  Restbetrag
  der  Werthsquote  stellt  den  Betrag  des  zulässigen  Kredires  dar.

Kredi  Erwerbspreise  und  Steueranschlaͤge  bilden  keinen  Maaßstab  fuͤr  diesen
redit.

g.  4.
Bewilligung.
Die  Bewilligung  des  außerordentlichen  Kredites  steht  den  Fuͤrstenthums-Kollegien

  zu;  gegen  die  Beschlüsse  derselben  sindet  der  Rekurs  an  die  Generallandschafts-Direktion,
  weiterhin  an  den  Engeren  Ausschuß  sialt.

Jahrgang  1856.  (r.  4982.)  82  .  5.
        <pb n="626" />
        —  586  —

K
Form  des  Rechtsgeschäfts.

Der  Kredit  wird  als  Darlehn  gewährt  und  verbrieft,  das  Darlehn  auf
dem  zu  beleihenden  Gute  hypothekarisch  eingetragen.

g.  6.
Verbindlichkeiten  des  Darlehnnehmers,  Verbriefung.

Der  Darlehnnehmer  muß  die  Verbindlichkeit  übernehmen:

a)  für  das  Darlehn  eine  fortlaufende  Jahreszahlung  (Interessen)  von  fünf
und  ein  halb  Prozent  nebst  Quittungsgroschen  à  ein  Zwölftel  Prozent
in  gleichen  halbjährigen  Raten  an  Johannis  und  Weihnachten  postfrei
zur  Kasse  der  betreffenden  Fürsienthums-Landschaft  zu  entrichten  G.  9.);

b)  das  Darlehnkapital  selbst  oder  Theilbeträge  desselben  nach  sechsmonatlicher
  Aufkündigung  —  welche  ihm  selbst  unbedingt,  der  Landschaft  nur
in  dem  Falle  zustehen  soll,  wenn  das  Darlehn  nicht  mehr  die  vorschriftsmäßige
  hypothekarische  Sicherheit  genießt,  oder  wenn  aus  der  Valuta
ein  Pfandbriefgläubiger  nach  §.  20.  des  Regulativs  befriedigt  werden
muß  —  durch  Baarzahlung  des  Nennwerths  zuruckzuzahlen,  wobei  ihm
jedoch  das  Recht  vorbehalten  bleibt,  im  Falle  er  die  Darlehnschuld  oder
einen  Antheilbetrag  derselben  aus  freier  Entschließung  abzustoßen  bezweckt,
  Pfandbriefe  Lillera  C.  nebst  Talons  und  den  noch  nicht  fälligen
Kupons  zum  Nennwerthe  als  Ablsungsvaluka  einzuliefern;

)  im  Falle  der  Zahlungssämmniß  den  Rückstand  nach  dem  Satze  von  vier
Prozent  aufs  Jahr  zu  verzinsen,  und  die  zu  Deckung  des  antheiligen
PMandbriefzinsen-Betrages  von  der  Landschaft  etwa  aufgewendeten  höhecren
  Kosten  derselben  zu  erstatten;

d)  der  exekutivischen  Beitreibung  des  Rückstandes  ohne  ein  vorgängiges  prozessualisches
  Verfahren,  nach  den  weiterhin  folgenden  Vorschriften,
sowie

e)  überhaupt  den  Beslimmungen  dieses  Regulativs  sich  zu  unterwerfen.

Er  hat  hierüber,  unter  Bekenntniß  des  Valuten-Empfanges  und  Verpfändung
  des  zu  beleihenden  Gutes,  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde,
oder  eine  solche  vor  einem  Landschafts-Syndikus  auszustellen.  Dem  Syndikus
der  Landschaft  wird  zu  dem  Zweck  die  Befugniß,  Urkunden  dieser  Art  aufzunehmen
  und  auszufertigen  —  den  also  aufgenommenen  Urkunden  aber  wird  die
Glaubwürdigkeit  von  Notariatsakten  und  insbesondere  die  Eigenschaft  beigelegt,
Eintragungen  in  den  Hypothekenbüchern  zu  begründen.

Außer  der  obigen  Jahreszahlung  hat  der  Darlehnnehmer  bei  Empfang
der  Darlehnsvaluta  die  sächlichen  Kosten  für  die  Ausfertigung  der  für  ihn
ausgefertigten  Pfandbriefe  zu  tragen  resp.  zu  erstatten.

K.  7.
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        —  587  —

*
Eintragung.

Die  Eintragung  des  Darlehns  im  Hypothekenbuche  erfolgt  durch  Einschreiben
  des  Vermerks:

„  Thaler  landschaftliches  Darlehn  nach  dem  Regulativ  vom
(Datum  der  Allerhöchsten  Besiätigung),  welches  zufolge  Verfügung
vome  eingetragen,  resp.  in  welches  die  hier  intabulirt
  gewesene  Forderung  zufolge  Verfügung  oom#n..
umgeschrieben  worden.“

Hinsichtlich  der  dem  Darlehn  zu  verschaffenden  prioritatischen  Stellung

im  Hypothekenbuche  gelten  die  für  die  Eintragung  der  alrlandschafrlichen  Pfandbriefe

  bestehenden.  Vorschriften  des  Landschaftsreglements  und  seiner  Ergänzungen

  mit  der  alleinigen  Modifikation,  daß  dem  hier  in  Rede  stehenden  Darlehne

alklandschaftliche  Pfandbriefe  bis  zum  Halbbetrage  des  Tarwerthes  des  Gutes
allerdings  vorsiehen  dürfen.

enn  die  Eintragung  mittelst  Ueberschreibung  eines  schon  ingrossirten,

der  Landschaft  cedirten  Kapirals  auf  diese  erfolgen  soll,  so  bedarf  es  hierzu

—  außer  dem  Falle  einer  beabsichtigten  Erhöhung  des  Kapitals  oder  des  Zinsfußes

  —  einer  Priorikatseinräumung  Seitens  elwa  nachstehender  Gläubiger
  nicht.
g.  8.
Baluta.

Die  Darlehnsvaluta  wird  dem  Darlehnnehmer  in  Pfandbriefen  Littr.  C.
CG.  17.)  unter  Anrechnung  derselben  zum  Nennwerthe  ausgezahlt.  Den  fünften
  Theil  dieser  Valuta  ist  der  Darlehnnehmer  in  Apoints  von  100  Thalern
vn  velangen  insofern  befugt,  als  die  Quote  in  Pandbriefen  dargestellt  weren
  kann.

S.  9.
Jahreszahlung.

Von  der  Jahreszahlung  des  Schuldners  sind  4  Prozent  zur  Verzinsung
der  auszugebenden  Pfandbriefe,  Prozent  zur  Ansammlung  eines  Sicherheitsfonds,
  11  Prozent  zur  Amortisation  und  Prozent  zu  den  Verwaltungskosten
  (Quittungsgroschen)  bestimmt.

Wenn  der  für  den  Sicherheitsfonds  besiimmte  Beitrag  des  Schuldners
von  1  Prozent  der  Schuld  durch  16  Jahre  hindurch,  also  in  32  Zinsterminen,
von  dem  Schuldner  zum  Sicherheitsfonds  gezahlt  resp.  eingehoben  worden  ist,

(Nr.  4982.)  82  werden
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        —  588  —

werden  die  ferneren  Beiträge  dieses  Schuldners  zu  Beschleunigung  der  Amortisation
  in  den  Amorrisationsfonds  geschüttet  und  hier  dem  betreffenden
Schuldner  auf  seinem  Konto  gutgeschrieben.

S.  10.

Jahlung  der  Interessen.  Beitreibung.  Ueberwachung
der  Güter.

Hinsichtlich  der  Einzahlung  der  Darlehnsinteressen  zur  Landschaftskasse,
der  Zahlungstermine,  der  Stundung  der  Interessen,  der  Beitreibung  derselben
durch  Abpfändung  und  Versteigerung  von  Gutserzeugnissen  und  Inventariensiücken,
  durch  Beschlagnahme  und  Einhebung  von  Renten,  Zinsen  und  anderen
Prästationen,  durch  Sequestration  des  ganzen  Gutes  oder  einzelner  Nutzungs-=Rubriken,
  durch  auszubringende  Subhastation  desselben  —  ingleichen  hinsichtlich
der  Uebewachung  der  beliehenen  Güter,  der  strafandrohenden  Untersagung  von
Substanzverringerungen  —  finden  die  für  die  alte  Pfandbriefschuld  bestehenden
Vorschriften  des  Schlesischen  Landschaftsreglements  und  der  dazu  ergangenen
General-Landtagsbeschlüsse  und  Königlichen  Verordnungen  Anwendung.

Durch  diese  Bestimmung  dürfen  die  Rechte  der  bereits  vor  Erlaß  dieses
Rgulatios  auf  den  bepfandbrieften  Gütern  eingetragenen  Gläubiger  nicht  veretzt
  werden.

F.  11.
Rück  zahlung.

Dem  Schuldner  steht  jederzeit  frei,  das  ganze  Darlehn  oder  Theilbeträge
desselben  (welche  jedoch  mindestens  100  Thaler  betragen  und  durch  die  Zahl
zehn  theilbar  sein  müssen)  an  die  Landschaft  zurückzuzahlen.  Wenn  er

a)  die  beabsichtigte  Zahlung  im  Monat  Juni  oder  Dezember  voraus  ankündigt
  und  in  dem  darauf  folgenden  Monat  Dezember,  bguguo  Juni,
leistet,  so  wird  in  dem  Zahlungstermine  der  gezahlte  Betrag  sofort
von  der  Darlehnsschuld  abgeschrieben  und  der  Schuldner  hat  Interessen
davon  nicht  weiter  zu  entrichten.  Da  auch  im  Falle  einer  Zahlungs-=säumniß
  des  Schuldners  die  zu  Einlösung  eines  entsprechenden  Pfandbriefbetrages
  erforderliche  Baarschaft  auf  Kosten  des  Saäumigen  negoziirt
werden  muß,  so  hat  zu  Deckung  solcher  Kosten  der  Schuldner  gleich  bei
der  Kündigung  eine  Kaution  im  Betrage  von  drei  Prozent  des  gekündigten
  Betrages  in  baarem  Gelde,  oder  in  zum  Tageskurse  zu  berechnenden
  Pfandbriefen  oder  Preußischen  Staatspapieren,  bei  der  Landschaft
einzuliefern.

Bei  rechtzeitiger  Zahlung  des  Kapitals  wird  demnächst  diese
Kaution  vollständig,  bei  verspäteter  Zahlung  aber  der  davon  nicht  verbrauchte
  Betrag  wieder  zurückgewährt.

b)  Wenn
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        —  589  —

b)  Wenn  der  Schuldner  das  Kapital  zurückzahlt,  ohne  die  Zahlung  vorher
rechtzeitig  (a.)  angekündigt  zu  haben,  so  tritt  die  Abschreibung  der  Schuld
und  die  Befreiung  von  der  Interessenzahlung  erst  mit  dem  zweiten,  auf
die  Zahlung  folgenden  Zinsfermine  ein.

Vorstehende  Bestimmungen  (a#.  b.)  beziehen  sich  auf  die  Ablösung  mittelst
Baarzahlung  des  Nennwerthes.

Wenn  dagegen-)

  der  Schuldner  im  Falle  der  freiwilligen  Ablösung  die  Ablösungsvaluta
in  Naturalpfandbriefen  Littr.  C.  nebst  den  nach  dem  nächsten  Zinsterminc
  fällig  werdenden  Zinskupons  einliefert  (F.  6.),  so  wird  der  abgezahlre
  Bekrag,  sofern  die  Einlieferung  vor  dem  1.  Mai  erfolgt,  schon
in  dem  zunächst  folgenden  Johannistermine,  sofern  sie  vor  dem  1.  November
  erfolgk,  in  dem  zunächst  folgenden  Weihnachtstermine  und,  bei  späterer
  Einlieferung  aber  in  dem  zweitfolgenden  Zinstermine  Kabgeschrieben,
ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anmeldung  bedarf.  Abgeschriebene  Beträge
  werden  von  der  Landschaft  #ur  hoypothekarischen  Löschung  gestellt,
sobald  der  Schuldner  darauf  anträgt.

Durch  die  Abzahlung  von  Theilbeträgen  des  Darlehns  erwirbt  der
Schuldner  nicht  die  mit  der  abgezahlten  Forderung  verbunden  gewesenen  Privilegien,
  noch  auch  —  der  Landschaft  gegenüber  —  die  Theilnahme  an  der
Priorität  des  verbleibenden  landschaftlichen  Restdarlehns  und  der  Nebenforderungen
  desselben.  «

Bei  der  nothwendigen  Subhastation  des  Gutes  darf  zur  Kaufgeldermasse
se  nur  der  baare  Nominalbetrag  des  Darlehns  von  der  Landschaft  liquidirt
werden.

G.  12.
Amortisationsfonds-Quellen.

Der  Amortisationsfonds  hat  den  Zweck,  die  Tilgungsbeiträge  der  Darlehnschuldner
  anzusammeln  und  nutzbringend  zu  verwalten,  und  auf  diesem  Wege
die  Abzahlung  des  Darlehns  zu  vermitteln.

In  den  Amortisationsfonds  fließen:

a)  auf  14  Prozent  der  Schuld  bestimmte  ordentliche  Amortisations-Beitrag;


b)  der  zunächst  dem  Sicherheirsfonds  überwiesene  Beitrag  von  1  Prozent
der  Schuld,  sobald  derselbe  durch  10  Jahre,  d.  i.  durch  32  Zinstermine,
in  jenen  Fonds  gezahlt  worden  sein  wird,  also  vom  33sten  Zinskermine
an  beginnend;

I)  freiwillige  Zuschüsse,  welche  einzuschütten  den  Darlehnschuldnern  jederzeit
freisteht,  und  welche  einrretenden  Falls  wie  die  nothwendigen  Beirräge
(a.  b.)  behandelt  werden;

(Nr.  4982.)  d)  endlich
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        —  590  —

d)  endlich  fließen  dem  Amortisationsfonds  auch  die  Zinsen  seiner  Bestands-Kapitalien
  zu.

FS.  13.
Verwaltung.

Der  Amortisationsfonds  wird  von  der  Generallandschafts-Oirektion  verwaltet.


Die  Baarbestände  desselben  werden  in  Pfandbriefen  Liltr.  C.  angelegt,
und  diese  durch  Kündigung  nach  dem  Loose  und  Baareinlösung  nach  dem
Nennwerthe  beschafft.  Zu  dem  Ende  wird  für  jeden  Zinstermin  und  zwar
sieben  Monate  vor  Eintrikt  desselben  ein  Etat  der  zu  erwartenden  und  anzulegenden
  Baareinnahmen  projektirt,  und  der  Betrag  zur  Ausloosung  und  Aufkündigung
  eines  gleichnamigen  Pandbriefbetrages  gestellt.

Die  also  in  den  Amortisationsfonds  gelangten  Pfandbriefe  bleiben  weiterhin
  von  der  Ausloosung  ausgeschlossen.  s

FürjedenDarlehnfchuldnetwitdeinKontoangelegtundaufselbiget
allhalbjährlich

a)  der  von  dem  Schuldner  eingezahlte  nothwendige  und  event.  der  freiwillige
  Beitrag,
b)  der  Antheil  am  Zinsgewinne

ut  geschrieben.  Zu  letzterem  Behuf  wird  der  Gesammtbetrag  der  von  den
Benndspfandbrriefen  erhobenen  Zinsen  auf  die  Darlehnschuldner,  welche  am
Schlusse  des  vorbergegangenen  Zinstermines  mit  einem  Antheile  am  Amortisationsfonds
  angeschrieben  waren,  und  zwar  nach  Verhältniß  dieses  Antheils,
rechnungsmäßig  vertheilt;  Bruchtheile  von  Pfennigen  werden  bis  zur  nächsten
Vertheilung  zurückgestellt.

Den  Fürstenrhumslandschaften  werden  Konto-Abschlüsse  zur  Vorlegung
auf  den  Kreistagen  ganzjährig  mitgetheilt.

S.  14.
Wiederbenutzung.

Eine  Wiederbenutzung  des  Amortisationsfonds  von  Seiten  des  Darlehnschuldners
  und  eine  Abschreibung  des  aufgesammelten  Bestandes  von  der  Darlehnschuld
  sindet  während  der  Amortisationsperiode  nicht  statt.  Erst  alsdann,
wenn  der  ganze  Betrag  des  Darlehns  in  dem  Fonds  vollständig  aufgesammelt
oder  eingezahlt  worden  ist,  wird  der  Bestand  zum  Zweck  der  Löschung  des
Darlehns  im  Hypothekenbuche,  und  nur  zu  diesem  Zweck,  extradirt  resp.  beördert.


f  Wenn  der  Schuldner  seine  Darlehnschuld  aus  anderen  Mitteln  vollstaͤndig
  abloͤset  und  im  Hypothekenbuche  loͤschen  laͤßt,  so  wird  ihm  sein  Antheil
am  Amortisationsfonds  zu  freier  Disposition  extradirt.

g.  15.
        <pb n="631" />
        —  691  —

g.  165.
Rechnungslegung.

Die  Rechnung  uͤber  den  Fonds  wird  ganzjaͤhrig  gelegt,  von  dem  Engeren
  Ausschusse  revidirt  und  abgenommen.

g.  16.
Pertinenzqualität.

Der  Antheil  jedes  Darlehnschuldners  an  dem  Amortisationsfonds  ist  zwar
ein  Zubehör  des  Gutes,  welches  mit  diesem  von  Rechtswegen  auf  jeden  neuen
Besitzer  übergehr,  doch  kann  darüber  von  dem  Gursbesitzer  nur  in  der  oben
bestimmten  Weise  disponirt,  derselbe  aber  ohne  das  Gut  weder  abgetreten,  noch
aus  anderen  Titeln  von  einem  Dritten,  insbesondere  weder  von  den  Hypothekengläubigern,
  noch  sonst  im  Wege  der  Exekurion,  in  Anspruch  genommen
oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

K.  17.
Pfandbriefe  Littr.  C.

Für  jedes  Darlehn,  welches  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt
und  auf  den  Namen  der  Landschaft  hypothekarisch  ingrossirt  worden  ist,  wird
ein  gleicher  Betrag  von  Pfandbriefen  einer  neuen  Kategorie,  nämlich  von
Pfandbriefen  Littr.  C.  ausgefertigt  und  emirtirr.

Weiterhin,  bei  eintretender  Rückzahlung  oder  Löschung  eines  Darlehns,
wird  ein  gleicher  Betrag  kursirender  Pfandbriefe  eingelöset  und  aus  dem  Umlaufe
  zurückgezogen.

F.  18.

Ausfertigung.

Die  Pfandbriefe  Littr.  C.  werden  von  der  Generallandschafts-Oirektion
nach  anliegendem  Muster  in  Apoints  von  100,  500,  1000  Thaler  und  danach
zu  bildenden  Serien  ausgefertigt  und  nebst  dem  Hypothekeninstrument  über  das
Darlehn  der  Kontrollkommission  in  Breslau  zur  Mitvollziehung  vorgelegt.

Die  Konrrollkommission  bildet  sich  aus  dem  Präsidenten  des  höchsten
Gerichtshofes  in  Breslau,  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  richterlichen
Beamten.

Sie  ist  berufen  zu  prüfen,  ob  für  die  Landschaft  wirklich  eine  dem  Betrage
  der  zu  emittirenden  Pfandbriefe  gleichkommende  Darlehnforderung  auf  ein
inkorporirtes  Gut  hypothekarisch  versichert  und  eingetragen  worden  ist.  Nach
hiervon  genommener  Ueberzeugung,  und  nur  in  diesem  Falle,  vollziehen  die  Mit-(Nr.

  4962,)  glieder
        <pb n="632" />
        —  öu2  —

glieder  der  Kontrollkommission  die  ihnen  vorgelegten  Pfandbriefe;  letztere  werden
  allererst  durch  diese  Vollziehung  perfekt,  und  erst  nachdem  sie  erfolgt  ist,
in  die  von  der  Landschaft  uͤber  die  ausgefertigten  Pfandbriefe  zu  fuͤhrenden  Register
  eingetragen.  Auf  dem  Hypothekeninstrumente  wird  sodann  von  derselben
Kommission  ein  Vermerk  dahin  registrirt:
daß  uͤber  den  Betrag  des  innen  verschriebenen  Darlehns  Pfandbriefe
Littr.  C.  ausgefertigt  worden  seien,  und  daß  demzufolge  der  Landschaft
eine  Disposition  uͤber  das  Darlehnkapital  zwar  zum  Zweck  der  Befriedigung
  von  Pfandbriefinhabern  und  der  Einloͤsung  von  Pfandbriefen  nach
§.  20.  des  Regulatios,  außerdem  aber  nur  insoweit  zustehe,  als  vorher
ein  entsprechender  Betrag  von  Pfandbriefen  aus  dem  Umlauf  zuruckgezogen
  und  kassirt,  oder  aber  durch  richterliches  Erkenntniß  aKnornulI#n,
oder  endlich  nach  Kündigung  und  Aufgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefrechts
  präkludirt  worden  sei.
Der  Hypothekenrichter  darf  nur  in  dieser  Voraussetzung  löschen  oder
Cessionen  eintragen.

F.  19.
Zinstkupons.

Den  Pfandbriefen  Littr.  C.  werden  selbsiständige  Zinsanweisungen  (Zinskupons)
  nach  anliegendem  Musier  und  auf  längstens  fünf  Jahre  beigegeben;
die  Ausreichung  wird  auf  den  Kapitalbriefen  abgestempelt.

9.  20.
Rechte  des  Pfandbriefinhabers.

Der  Inhaber  eines  Pfandbriefes  Littr.  C.  hat  das  Recht,  von  der
Landschaft

a)  die  terminliche  Zahlung  der  verschriebenen  Zinsen  und  zu  dem  Zweck  die
Ausreichung  und  Einlösung  der  Zinskupons,

b)  die  Zahlung  des  verschriebenen  Kapitals  in  dem  Falle  zu  verlangen,  wenn
sein  Pfandbrief  als  ein  durch  das  Loos  zur  Baareinlösung  bezeichneter
öffentlich  aufgerufen  worden  ist.

Sollte  er  seine  Befriedigung  von  der  Landschaft  im  Verwaltungswege
nicht  erlangen,  so  steht  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordentlichen  Rechtswege  gegen
die  Landschaft  seine  Befriedigung

a)  zunächst  aus  dem  Sicherheitsfonds,  und

b)  demnächst  aus  denjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  die  Landschaft

für  bewilligte  Darlehne  erworben  hart,

mittelst  richrerlicher  Ueberweisung  zu  suchen,  und  wenn  er  auf  diesem  Wege  zu
seiner  Befriedigung  nicht  sollte  gelangen  können,

)  dieselbe  aus  den  Eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  zu  verlangen.
Eine  Befugniß  zur  Kündigung  des  Kapitals  sleht  dem  Inhaber  eines

Mandbriefes  Liur.  C.  nicht  zu.
.  21.
        <pb n="633" />
        —  593  —

g.  21.
Zahlung,  Verjaͤhrung  der  Zinsen.

Die  Zahlung  der  Zinsen  durch  Einloͤsung  der  Kupons  erfolgt  vom
25.  Juni  und  28.  Dezember  ab  an  oͤffentlich  bekannt  zu  machenden  Tagen  bei
dn  osen  der  Fürstenthumslandschaften  und  bei  der  Generallandschaftsirektion.



Ein  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  der  Zinskupons  findet  nicht  statt.

Bei  Ablauf  der  Periode,  für  welche  die  Zinskupons  ausgereicht  gewesen,
  werden  die  neuen  auf  Vorzeigen  der  Pfandbriefe  an  deren  Inhader  verausfolgt.


HPas  Forderungsrecht  aus  den  Kupons  und  also  das  Recht  der  Zinsenforderung
  für  die  darin  bezeichneten  Termine  erlischt,  wenn  die  Kupons  innerhalb
  vier  Jahren,  vom  WVerfalltermine  ab  gerechnet,  also  spätestens  in  dem
achten  Zinstermine,  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.

g.  22.
Kapitalzahlung.

Hinsichtlich  der  Einlösung  der  Kapitalbriefe  gelten  folgende  Beslimmungen:


a)  Die  einzulösenden  Pfandbriefstücke  werden  durch  Ausloosung  gesucht  und
nach  vorgängiger  öffentlicher  Aufkündigung  in  den  halbjährigen  Zinsterminen
  mittelst  Baarzahlung  des  Nennwerthes  eingelöset.

b)  Jede  von  der  Landschaft  ausgehende  Kündigung  von  Pfandbriefen  muß,
wenn  der  Einlösungstermin  in  Johannis  eintreten  soll,  schon  im  vorgängigen
  Monat  Jamar,  und  wenn  derselbe  in  Weihnachten  eintreten  soll,
schon  im  vorgängigen  Monat  Juli  durch  dasjenige  öffentliche  Blatt,
welches  zur  Publikarion  amtlicher  Erlasse  in  der  Provan  bestimmt  ist
Gur  Zeit  durch  die  Regierungs-Amtsblärter),  auf  Kosten  der  Landschaft
veröffentlicht,  der  Kündigungserlaß  auch  bei  den  Schlesischen  Landschafts-Kassen
  und  an  den  Börsen  von  Breslau  und  Berlin  ausgehängt  werden.

Ob  und  in  welchen  andern  Blättern  die  Bekanntmachung  zu  inseriren,
  bleibt  dem  Ermessen  der  Generallandschafts-Direktion,  von  welcher
dieselbe  ausgeht,  überlassen.

In  dem  Erlasse  muß  der  gekündigte  Pfandbrief  nach  der  Serie,
der  Nummer  und  dem  Berrage  bezeichnet,  der  Fälligkeitsrermin  des  Kapitals
  angegeben,  die  Aufforderung  zu  sofortiger  Einlieferung  des  Pandbriefes
  enthalten,  die  Rechtsfolge  der  Unterlassung  dahin  ausgedrückt
sein:  daß  der  säumige  Inhaber  mit  dem  Pfandbriefrechte  prakludirt  und
mit  seinen  Ansprüchen  auf  die  bei  der  Landschaft  zu  deponirende  Baarvaluta
  werde  verwiesen  werden.

Jahrdang  186538.  (Xr.  1082)  83  Weiter-
        <pb n="634" />
        —  594  —

Weiterhin  muß  im  Laufe  der  Monate  Maͤrz  und  bezuͤglich  September
  die  Veroͤffentlichung  des  Erlasses  durch  dasselbe  Blatt  in  Betreff
aller  bis  dahin  nicht  eingelieferten  Pfandbriefe,  und  zwar  auf  Kosten  der
Inhaber  derselben,  wiederholt  werden.

c)  Die  Inhaber  der  gekuͤndigten  Pfandbriefe  sind  verpflichtet,  dieselben  vor
dem  Verfalltermine  einzuliefern.

Ueber  die  Einlieferung  wird  von  der  Landschaft  Rekognition  ertheilt
und  gegen  Rückgabe  dieser  im  Verfalltermine  die  Kapitalzahlung  geleistet.

d)  Mit  den  Kapitalbriefen  müssen  auch  entsprechende  Zinskupons  —  soweit
diese  vorausgereicht  und  noch  nicht  fällig  sind  —  zurückgeliefert  werden;
für  nicht  zurückgelieferte  wird  der  gleiche  Betrag  am  Kapitale  gekürzt,
um  weiterhin  zur  Einlösung  dieser  fehlenden  Kupons  verwendet  zu  werden.

e)  Wenn  ein  gekündigter  Pfandbrief  nicht  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem
Fälligkeitstermine,  d.  i.  bis  zum  15.  Mai  bezüglich  15.  November,  eingeliefert
  und  hierdurch  ein  Verzug  in  der  rechtzeitigen  Zahlung  herbeigeführt
  worden  ist,  so  hat  der  Gläubiger  den  hieraus  entstehenden  Zinsenverlust
  sich  selbst  beizumessen.

1)Wenn  aber  der  gekündigte  Pfandbrief  auch  im  Fälligkeitstermine  und
längstens  bis  zum  1.  August  (für  den  Johannistermin)  bezüglich  1.  Februar
  (für  den  Weihnachtstermin)  nicht  eingeliefert  worden  ist,  so  hat
die  Generallandschafts-Direktion  die  Baarvaluta,  nach  Emnahme  des
dem  Gläubiger  zur  Last  fallenden  verhältnißmäßigen  Beitrages  zu  den
Kosten  der  wiederholten  Kündigungsbekanntmachung,  zu  ihrem  Depositorium
  zu  veranschaffen  und  die  in  dem  Kündigungserlasse  angedrohte
Präkluston  und  Verweisung  durch  eine  Resolution  festzusetzen.

g)  Nach  Ablauf  eines  Vierteljahres,  vom  Füälligkeitstermine  ab  gerechnet,
also  mit  dem  1.  Oktober  bezüglich  1.  April,  kritt  die  Verbindlichkeit  der
Landschaft,  als  Depostkalbehörde,  ein,  dem  Inhaber  des  Pfandbriefes
von  der  für  ihn  deponirten  und  zinsbar  zu  benutzenden  Baarvaluta  drei
ein  Drittel  Prozent  Depositalzinsen  zu  berechnen,  oder  aber  die  Valuta
für  Rechnung  des  Gläubigers  in  Pandbriefe  Litltr.  C.  umzusetzen.

h)  Hat  der  Inhaber  den  gekündigten  Pfandbrief  zwar  vor  dem  Verfalltermine
  eingeliefert,  die  Baarvaluta  aber  unabgehoben  gelassen,  so  findet
wegen  deren  Depos#tion  und  Verzinsung  dasselbe  statt,  was  vorstehend
für  den  Fall  der  unterlassenen  Einlieferung  vorgeschrieben  ist.

i)  Wenn  ein  Pandbrief  nicht  durch  Baarzahlung  cingelöset,  sondern  nur,
weil  die  Landschaft  gerade  dieses  individuellen  Pfandbriefes  zu  einer  bestimmten
  Operation  bedarf,  mittelst  eines  anderen,  gleichhaltigen  Pfandbriefes
  eingetauscht  werden  soll,  so  muß  derselbe  ebenfalls  öffentlich  aufgekündigt
  werden.

Auch  für  diesen  Fall  gelten  die  vorsiehenden  Besitimmungen,  mit
denen  aus  der  Natur  der  Valuta  sich  von  selbst  ergebenden  Abweichungen.
  Der  Betrag  nicht  eingelieferter  Kupons  wird  hier  durch  Zurückhalten
der  entsprechenden  Kupons  des  Ersatzbriefes  gedecke,  der  verhältnißmäßige
  Beitrag  zu  den  Kosten  der  wiederholten  Kündigungsbekanntma-
        <pb n="635" />
        —  595  —

machung  aus  den  Zinsen  des  Ersatzbriefes  entnommen,  und  an  die
Seelle  der  von  der  Valuta  eincs  nicht  eingelieferten  Pfandbriefes  zu  entrichtenden
  Depositalzinsen  treten  hier  die  dem  Inhaber  unverkürzt  zu
Gute  gehenden  Zinsen  des  Ersatzbriefes.

g.  23.
Umlauf  der  Pfan  dbriefe.

Da  die  Pfandbriefe  nicht  auf  die  Namen  bestimmter  Gläubiger  lautend,
  sondern  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigt  werden,  so  finden  wegen  der
Eigenthumsübertragung,  der  Vindikation,  des  Aus=  und  Wiederinkurssetzens
derselben  die  gemeingesetzlichen  Bestimmungen  über  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden
  Papiere  auch  auf  diese  Pfandbriefe  Liltr.  C.  Anwendung.

g.  24.
Deposition.

Pfandbriefinhaber,  welche  ihre  Pfandbriefe  unter  Zuruͤckhaltung  der
Zinskupons  bei  der  Landschaft  niederlegen,  empfangen  uͤber  das  Depositum
eine  auf  ihren  Namen  lautende  Deposital-Rekognition,  und  haben  an  Depositalgebühren
  gleich  bei  der  Niederlegung  von  einem  Depositum  unter  Eintausend
  Thaler  zwanzig  Silbergroschen,  und  von  einem  größeren  Depositum  denselben
  Betrag  für  je  Eintausend  Thaler  ein=  für  allemal  zu  entrichten.

g.  25.

Umfertigung  der  Pfandbriefe.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschaͤdigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Kriterien
der  Aechtheit  und  Identitaͤt,  naͤmlich  die  Bezeichnung  der  Serie,  der  Nummer,
des  Kapitalbetrages,  der  ausfertigenden  Generallandschaft  und  den  Vermerk
der  Kontrollkommission  annoch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen  des
Inhabers  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz-Sammlung  S.  177.)
gegen  Erstattung  der  baaren  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibegebühren,
und  zwar  unter  denselben  Nummern  und  über  dieselben  Beträge  umgefertigt.

Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache
der  Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden
Art  und  Weise  nachgewiesen  worden,  andere  Exemplare  unter  denselben  Nummern
  und  über  dieselben  Beträge  gegen  Erstattung  der  Auslagen  ausgefertigt.
Ob  der  vorerforderte  Beweis  geführt  sei,  bleibt  lediglich  der  Beurtheilung  der
Landschaft  vorbehalten.

Wenn  dieser  Beweis  nicht  geführt  worden,  oder  wenn  in  dem  vorhin
  gedachten  Falle  der  Beschädigung  die  wesentlichen  Kriterien  des  Pandbriefes
  nicht  mehr  erkenntlich  sind,  sowie  in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief

(Nr.  4982.  83“  dem
        <pb n="636" />
        —  596  —

dem  Inhaber  entwendet  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  eine  Ausfertigung
  nur  nach  vorgaͤngigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amortisation  desselben
  (F.  26.),  und  in  diesem  Falle  immer  unter  neuer  Nummer  statt.

g.  26.
Aufgebot,  Amortisation  der  Pfandbriefe.

Wenn  ein  Pfandbrief  seinem  Inhaber  entwendet  worden  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist,

a)  so  hat  die  Generallandschafts-Direktion  die  ihr  von  dem  Inhaber  bierüber
  erstattete  Anzeige,  in  welcher  die  behauptete  Thatsache  bescheinigt
sein  muß,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Pfandbriefs  und  des  Antragstellers,
  sofort  durch  das  für  die  Publikation  amtlicher  Erlasse  bestimmte
öôffentliche  Blatt  und  durch  zwei  in  Breslau  erscheinende  Zeitungen  bekannt
  zu  machen.

Sodann  muß  die  nachste  periodische  Erneuerung  der  Zinskupons  abgewartet
  werden.  Wenn  auf  die  zu  diesem  Zweck  erlassene  allgemeine
Aufforderung  an  alle  Panobrirkinzaber  der  in  Rede  stehende  Pfandbrief
  nicht  eingereicht  wird,

b)  so  erläßt  die  Generallandschafts-Direktion  die  förmliche  Ediktalladung
und  forderk  den  etwaigen  Inhaber  auf,  sich  spätestens  in  einem  auf  den
zweiten  Zinstermin  nach  der  Ediktalladung  anzuberaumenden  Präjudizialtermine
  zu  melden,  widrigenfalls  er  mit  allen  Ansprüchen  an  die  Landschaft,
  welche  er  aus  dem  Pfandbriefe  herleiten  könnte,  werde  präkludirt
und  der  Pfandbrief  selbst  werde  amortisirt  werden.  Die  Ladung  wi#rd
in  den  vorhin  bezeichneten  Blättern  und  in  einer  Berliner  Zeitung  dreimal
  und  dergestalt  inserirt,  daß  von  der  letzten  Insertion  bis  zu  dem
Termine  eine  dreimonatliche  Frist  offen  bleibt.  Außerdem  wird  dieselbe
bei  allen  Schlesischen  Landschaftskassen  und  an  den  Börsen  zu  Breslau
und  Berlin  ausgehängt.

Meldet  sich  vor  oder  in  dem  anberaumten  Termine  Niemand,  so  werden
  die  Akten  mit  einer  von  der  Generallandschafts-Direktion  auszustellenden
Bescheinigung  des  Inhalts:  daß  seit  der  ersten  öffentlichen  Bekanmmachung  (a.)
der  Pfandbrief  nicht  eingeliefert  und  ein  Anspruch  darauf  nicht  angemeldet  worden
  sei,  dem  Gerichte  der  Stadt  Breslau  vorgelegt,  und  dieses  setzt,  bei
befundener  Beobachtung  der  obigen  Vorschriften,  die  angedrohte  Praklusion
und  Amortisation  durch  ein  Erkenntniß  fest,  welches  durch  Aushang  an  der
Gerichtsstätte  publizirk  wird.

Sobald  die  Entscheidung  rechtskräftig  geworden,  wird  die  erfolgte  Amortisation
  von  der  Generallandschafts-Direktion  öffentlich  bekannt  gemacht  und
der  amortisirte  Pfandbrief  in  dem  Pandbriefregister  gelöscht,  dem  Exrtrahenten
aber  ein  neuer  ausgefertigt  (G.  25.).

S.  27.
        <pb n="637" />
        —  597  —

F.  27.
Verjährung  des  Kapitals.

Ist  ein  Pfandbrief  während  dreitig  Jahren  zur  Erneuerung  der  Zinskupons
  nicht  eingereicht  worden,  so  wird  das  öffentliche  Aufgebot  desselben  von
der  Generallandschafts-Direktion  eingeleitet  und  auf  deren  Requisition  von  dem
Richter  die  Präklusion  des  Inhabers  und  die  Amortisation  des  Pfandbriefes
erkannt.  Es  kommen  dabei  überall  die  in  dem  vorhergehenden  Poragraphen
unter  Buchstabe  b.  enthaltenen  Bestimmungen  mit  der  Abweichung  zur  Anwendung,
  daß  die  Bescheinigung  auf  den  ganzen  dreißigjährigen  Zeitraum  gerichtet
werden  muß.

Ist  die  Valuta  für  einen  gekündigten  Pfandbrief  während  dreißig  Jahren,
  welche  vom  Fälligkeitstermine  ab  zu  berechnen  sind,  nicht  erhoben  worden,
so  findet  dasselbe  statt,  was  vorstehend  hinsichtlich  der  praskribirten  Pfandbriefe
verordnet  ist.

K.  28.

Sicherheitsfonds-Quellen.

Der  Sicherheitsfonds  stellt  ein  zu  dem  bestimmten  Zweck  der  Sicherstellung
  der  Pfandbriefinhaber  gewidmetes  Korporationsvermögen  dar.

Derselbe  bildet  sich

a)  zunächst  aus  den  Beiträgen,  welche  von  den  Darlehnschuldnern  mit  einem
Viertel  Prozent  ihrer  Darlehnsschuld  während  der  ersten  sechs.  en  Jahre
des  Schuldverhältnisses  zu  diesem  Fonds  zu  entrichten  sind  9.).

es  Außerdem  werden  dem  Sicherheitsfonds  zu  seiner  Verllärkung  überwiesen:

b)  die  innerhalb  der  beheige  Verjährungsfrist  von  den  Gläubigern  nicht
abgehobenen  Zinsen  G.  21.
P)  ingleichen  die  nach  „Ezlitger  Präskriptionsfrisft  aufgebotenen  und  gewiennicb
  ame  amortisirten  Pfandbriefe  und  Pfandbriefs-Einlösungsvaluten  nebst
insen  (P.  27.);
G  )  ferner  der  /  wi,  welcher  aus  der  zinsbaren  Benutzung  unabgehobener
  Zinsen  und  Kapitalien  ctwa  erzielt  werden  kann.
e)  Endlich  wachsen  dem  Fonds  die  Zinsen  seiner  Bestandskapitalien  zu.

S.  29.
Verwaltung.
Der  Sicherheitsfonds  wird  von  der  Generallandschafts-Direktion  verwaltet.

  ·
whom  Die
        <pb n="638" />
        —  598  —

Die  Baarbestände  desselben  werden  in  Pfandbriefen  Littr.  C.  angelegt
und  diese  durch  Kündigung  nach  dem  Loose  und  Baareinlösung  nach  dem  Nenswerthe
  beschafft.  Zu  dem  Ende  wird  für  jeden  Zinstermin,  und  zwar  sieben
Monate  vor  Eintrikt  desselben,  ein  Etat  der  zu  erwartenden  und  anzulegenden
Baareinnahmen  projektirt,  und  der  Betrag  zur  Ausloosung  und  Aufkündigung
eines  gleichnamigen  Pandbriefbetrages  gestellt  (G.  22.).  Die  also  in  den  Sicherheitsfonds
  gelangten  Pfandbriefe  bleiben  weiterhin  von  der  Ausloosung
ausgeschlossen.
K.  30.

Rechnungslegung.

Die  Rechnung  über  den  Sicherheitsfonds  wird  ganzjahrig  gelegt  und
von  dem  Engeren  Ausschusse  revidirt  und  abgenommen.

g.  31.
Auflösung.

Wenn  einst  die  Pfandbriefe  Littr.  C.  wieder  eingelöset  und  aus  dem
Umlauf  vollsiändig  werden  zurückgezogen  worden  sein,  wird  der  Sicherheitsfonds
  aufgelöset,  aus  dem  Vestaade  desselben  wird  den  derzeitigen  Besitzern  der
beliehenen  Güter  der  Gesammtbetrag  der  von  ihnen,  resp.  ihren  Vorbesitzern
u  diesem  Fonds  eingezahlten  Beiträge  (im  Falle  der  Unzulänglichkeit  der  verfännihmägig
  auf  sie  entfallende  Berrag)  zurückgegeben,  der  Mehrbetrag  des
Bestandes,  welcher  aus  den  im  F.  28.  Littr.  b.  bis  c.  bezeichneten  Einnahmequellen
  sich  gebildet  hat,  wird  den  Eigenrthümlichen  Fonds  der  Fürstenthums-Landschaften
  nach  Verhältniß  der  von  einer  jeden  derselben  ausgereichten  Pfandbriefe
  Littr.  C.  überwiesen  werden.

g.  32.
Verwaltung  des  Kreditwerks.

Insoweit  das  Regulatio  nicht  vorstehend  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber
  enthält,  wird  die  Verwaltung  des  hierin  begründeten  neuen  Kredicwerks
von  den  Fürstenthums-Landschaften,  der  Generallandschafts-Direktion  und  dem
Engeren  Ausschusse  der  Landschaft  nach  denselben  Ressort=  und  Kompetenz-Vorschriften
  geführk,  nach  welchen  das  alktlandschaftliche  Kreditwerk  von  ihnen
verwaltet  wird.

Serie
        <pb n="639" />
        (Nr.  4982.)

Vorder- 



 

Lerie.  2#hal#ßen.

Der  Schlesischen  Landschaft
Privilegirter  Pfandbrief  littera  C.

über
.  Thaler  Courant
à  30  Thaler  per  Pfund  fein  gerechnet  und  Vier  Prozent  jährliche  Zinsen.

Ausgefertigt  auf  Grund  des  Regulativs  or  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .
Fundirt  auf  einen  Sicherheitsfonds,  auf  eine  gleichnamige  Hypothekenforderung
  und  auf  die  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschast.  —
Kündbar  und  einlöslich  von  Scilen  der  Landschaflt  —  unkündbar  von

Sciten  des  Inhabers.
(L.  S.)  Breslau,.  uuuuuu  ..  .  .  ..

Schlesische  Cenerallandschafts-Direction.
(Unterschristen.)

Auf  Grund  der  Vorschrist  in  §§.  18.  26.  des  Regulatirs  roon  ..  .  .  .  ..
.bestätigt.

Breslau,  333322
Conirol-Commission.
(Unterschrilten.)

Eingetr.  im  Plandbr.  Reg.  Bll.  St.  .....
Serie.  .  .  ..  A  ..  .  ..  à  ..  .  ..  Thir.

Zinscoupons  sind
ausgereichtbis.

mit  .....

 

 

 

—  599
        <pb n="640" />
        —  600  —
(Vorderseite.)
(Adler.)
Zins-Kupon

—2m-sd  Littr.  ..  .  ..  Rthlr.  .  .  ..  .

Nach  Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins  25.  Juni  (28.  Dezember)  ..  ...
zahlen  an  oͤffentlich  bekannt  zu  machenden  Taen  die  Schlesischen  Landschafts-Kassen

  dem  Einlieferer  dieses  Kupons  den  Betrag  von  Thalern  als
halbjährige  Zinse  eines  Schlesischen  Pfandbriefes  Littr.  C.  über.4  Thaler.
Breslau,  nm

Schlesische  Generallandschafts-Direktion.

Eingetr.  im  Kup.  Reg.  Fol.

(Kehrseite.)

Das  Forderungsrecht  des  Inhabers  erlischt,  wenn  innerhalb  vier  Jahren
nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  dieser  Kupon  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt
  worden  ist.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staaks-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="641" />
        —  601  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  54.

 

(Nr.  4983.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  November  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskallschen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Golzow  nach  Brandenburg  Seitens  des  Jauch-Belzigschen  Kreises.

u--  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Golzow  nach  Brandenburg  Seitens  des  Zauch-Belzigschen  Kreises
  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Makerialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Zauch-Belzigschen  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

⁊  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6.  Rovember  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jobrgang  1858.  (Nr.  4983—1981.  84  (Nr.  4084.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1858.
        <pb n="642" />
        —  602  —

(Nr.  4984.)  Bekanntmachung  der  unterm  8.  November  1858.  erfolgten  Allerhoͤchsten  Genehmigung
  von  Abänderungen  des  Statuts  der  Allgemeinen  Eisenbahn-Versicherungsgesellschaft
  in  Berlin.  Vom  27.  November  1858.

S.  Königliche  Hoheit  der  Regent,  Prinz  von  Preußen,  haben  im  Namen
Sr.  Majestät  des  Königs  die  von  der  in  Berlin  domizilirten  Allgemeinen
Eisenbahn-Versicherungsgesellschaft  in  den  Generalversammlungen  vom  30.  Januar
  1856.  und  29.  April  d.  J.  beschlossenen  und  in  dem  notariellen  Akte
vom  11.  September  d.  J.  zusammengestellten  Abänderungen  ihres  unterm
26.  September  1853.  bestatigten  Gesellschaftsstatuts  mitrelst  Allerhöchsten  Erlasses
  vom  8.  November  d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  nach  Vorschrift
des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.
mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  oben  gedachten  Abänderungen
  mit  der  Befslätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt  der  Koniglichen
Negierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen
  werden.

Berlin,  den  27.  November  1858.
Der  Minister  des  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Innern.  und  öffentliche  Arbeiten.
Flottwell.  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  48985.)
        <pb n="643" />
        —  603  —

(Nr.  4985.)  Bestaͤtigungs-Urkunde  des  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Berlin-  Anhaltischen
Eisenbahngesellschaft,  betreffend  die  Kreirung  von  2,500,000  Thaler  neuer
Stammaktien.  Vom  6.  Dezember  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent.

Nachdem  die  Vorsiände  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
auf  Grund  der  ihnen  durch  die  Generalversammlungen  der  Mltionaire  vom
15.  Marz  und  30.  April  1858.  ertheilten  Ermächtigung  beschlossen  haben,  Behufs
  der  Vollendung  und  Ausrüstung  der  durch  die  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde
  vom  25.  Juni  1856.  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  621.)
genehmigten  Zweigbahnen  von  Wittenberg  und  ODessau  über  Bitterfeld  nach
Halle  und  nach  Leipzig  das  nach  F.  II.  des  unter  dem  2.  September  1845.
(Gesetz-Sammlung  für  1845.  S.  601.)  Allerhöchst  bestätigten  Statut-Nachtrages
  auf  6,000,000  Thaler  bestimmte  Grundkapital  durch  Ausgabe  von
12,500  Stück  neuer  Stammaktien  zu  200  Thaler  um  2,500,000  Thaler  zu
erhöhen,  wollen  Wir  zu  dieser  Erhsung  des  Grundkapitals,  sowie  zur  Emission
  von  12,500  Stück  neuer  Stammaktien  zu  200  Thaler,  die  Genehmigung
ertheilen  und  den  anliegenden,  unter  dem  10.  November  1858.  notariell  anerkannten
  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
  hiermit  in  allen  Punkten  beslätigen.  ’

Die  gegenwärtige  Bestätigungs-Urkunde  soll  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem
Gesellschaftsstatute  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Dezember  1858.
(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.

(Kr.  4985.)  84  Nach-
        <pb n="644" />
        —  604  —

Nachtrag

zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft,
betreffend  die  Kreirung  neuer  Stammaktien  im  Betrage  von
zwei  Millionen  fünfhundert  tausend  Thaler.

Artikel  1.

Zur  vollständigen  Ausfährung  und  Ausrüstung  der  durch  die  Allerhochste
Genehmigungs=  und  Bestäeigungs-Urkunde  vom  25.  Juni  1856.  genehmigten
Anlage  der  Jweigbahnen  von  Wittenberg  und  Dessau  über  Bitkerfeld  nach
Halle  und  Leipzig  ist  außer  dem  Ertrage  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Mivilegiums  vom  25.  Juni  1856.  emittirten  Prioritäts-Obligationen  im  Betrage
  von  4,500,000  Thalern  noch  die  Summe  von  zwei  Millionen  fünfhunderl
  tausend  Thalern  erforderlich.

Zur  Beschaffung  dieser  Summe  sollen  zwölftausend  fünfhundert  Stück
neue  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn-Stammaktien  à  zweihundert  Thaler,  mithin
zusammen  über  zwei  Millionen  fünfhundert  tausend  Thaler,  ausgegeben  werden.

Das  gesammte  Stammaktien-Kapital  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnesellschaft

  wird  dadurch,  nachdem  auf  Grund  des  Statuts  vom  3.  April  1839.
„000,000  Thaler  und  auf  Grund  des  Nachtrages  zu  diesem  Statute  vom
2.  September  1845.  wiederum  3,000,000  Thaler  Stammaktien  ausgegeben
worden  sind,  auf  die  Toralsumme  von  8,500,000  Thaler  erhöhet  und  besteht
demnach  künftig  in  42,500  Stück  Stammaktien  à  200  Thaler.

Artikel  2.

Die  neuen  12,500  Stück  Stammaktien  werden,  mit  Bezugnahme  auf
diesen  Statutnachtrag,  in  derselben  Form  wie  die  früheren  Stammaktien,  unter
  fortlaufenden  Nummern  von  15,001.  bis  27,500.  einschließlich,  mit  Beifüägung
  des  Buchstaben  C.  ausgefertigt.

Artikel  3.

Die  neuen  12,500  Stück  Stammaktien  nehmen  erst  vom  1.  Januar  des
auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  den  Zweigbahnen  von  Wittenberg  und
Dessau  über  Bitterfeld  nach  Halle  und  Leipzig,  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung,
folgenden  Jahres  ab,  an  der  aus  dem  Ueberschusse  des  Gesammtbetriebes  des
Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens  statutenmäßig  sich  ergebenden  Jahresdividende
  mit  den  früheren  Stammaktien  gleichmäßig  Theil.  Hie  zu  diesem
Zeitpunkte  werden  sowohl  die  Raten=  als  die  Vollzahlungen  auf  die  neuen
Stammaktien  mit  vier  Prozent  aus  dem  Baufonds  verzinst.

Ar-
        <pb n="645" />
        —  605  —

Artikel  4.

Mit  der  im  Artikel  3.  bestimmten  Ausnahme  finden  auf  die  nun  auszugebenden
  12,500  Stück  Stammaktien,  welche  im  Uebrigen  mit  den  bereits  emittirten
  30,000  Stück  Stammaktien  gleiche  Rechte  haben  und  daher  gleich  diesen
den  auf  Grund  der  Statutsnachträge  vom  7.  Dezember  1840.  und  vom  18.  Februar
  1842.  und  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  4.  Februar  und  25.  Juni
1856.  emittirten  Prioritkts  -Aktien  und  Prioritäts-Obligationen  im  Gesammtbetrage
  von  sieben  Millionen  Thalern  für  Kapital  und  Zinsen  nachstehen,  die
Bestimmungen  des  Gesellschaftsstatuts  und  der  Nachträge  zu  demselben  volle
Anwendung.

Artikel  5.

Den  Besitzern  der  bereits  vorhandenen  Stammaktien  beider  früheren
Emissionen  steht  es  frei,  nach  Verhältniß  ihres  Aktienkapitals  auf  die  neuen
“*“33  Littera  C.  zu  zeichnen  und  dieselben  zum  Pari-Kurse  zu  übernehmen.


Artikel  6.

Diejenigen  neuen  Stammaktien  (Littera  C.),  welche  nicht  auf  die  im
Artikel  5.  angegebene  Weise  an  Besitzer  älterer  Stammaktien  zum  Pari-Kurse
Werlasen  werden,  sollen  für  Rechnung  der  Gesellschaft  bestmöglichst  verwerthet
  werden.

Artikel  7.
Die  hierauf  bezüglichen,  sowie  die  sonstigen  speziellen  Modalitaten,  nach

denen  bei  der  Emission  der  neuen  Stammaktien  (Littera  C.)  zu  verfahren  ist,
bleiben  der  Bestimmung  der  Gesellschaftsvorstände  überlassen.

 

d#r.  465  —t4os6.  (Tr.  4986.)
        <pb n="646" />
        —  606  —

(Nr.  4986.)  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  des  Salzverkaufs  in  den  Hohenzollernschen
Landen.  Vom  13.  Dezember  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Haͤuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  darf  Salz  nur  aus  der  Salinenfaktorei
  bei  Stetten,  oder  aus  den  innerhalb  dieser  Lande  an  anderen  Orten  errichteten
  Faktoreien,  oder  bei  denjenigen  Personen  angekauft  werden,  welche  die
Erlaubniß  zum  Kleinhandel  mit  Salz  von  der  Regierung  in  Sigmaringen  erhalten
  haben.

F.  2.

Die  Einfuhr  fremden  Salzes  in  die  Hohenzollernschen  Lande  ist  verboten;
  die  Durchfuhr  darf  nur  auf  Erlaubnißscheine  der  Regierung  in  Sigmaringen
  erfolgen.

g.  3.
Der  Preis  betraͤgt:

1)  für  Steinsalz  in  ganzen  Gebinden  zwei  Gulden  dreizehn  ein  Drittel  Kreuzer
  für  Ginhunde  Pfund  Reingewicht;

2)  für  Kochsalz:

a)  bei  der  Salinenfakkorei  Stetten  und  bei  der  Faktorei  im  westlichen

Theile  des  Oberamtes  Haigerloch  vier  Gulden  vier  und  zwanzig

Kreuzer  für  Einhundert  Pfund  Reingewicht  in  Gebinden  von  Einhundert

  Pfund,  und  vier  Gulden  zwanzig  Kreuzer  für  Einhundert

Mund  Reingewicht  in  Gebinden  von  mindesiens  zweihundert  Pfund;

b)  bei  den  übrigen  Faktoreien  vier  Gulden  drei  und  vierzig  ein  Drittel

  Kreuzer  *  Einhundert  Pfund  Reingewicht  in  ganzen  Gebinden.

g.  4.

Beim  Kleinverkauf  des  Salzes  darf  der  Preis  den  Betrag  von  Einem
und  einem  halben  Kreuzer  fuͤr  das  Pfund  Steinsalz  und  von  drei  Kreuzern
fuͤr  das  Pfund  Kochsalz  nicht  uͤbersteigen.

g.  5.
        <pb n="647" />
        —  607  —

g.  5.

Wer  es  unternimmt,  fremdes  Salz  in  die  Hohenzollernschen  Lande  einzufuͤhren,
  oder  ohne  Erlaubniß  durch  dieselben  zu  fuͤhren,  hat,  außer  der  Konfiskation
  des  Salzes,  eine  Strafe  verwirkt,  welche  fuͤr  jedes  Pfund  Salz
Einen  Gulden,  wenn  jedoch  hiernach  die  Strafe  uͤberhaupt  hinter  funfzehn
Gulden  zurückbleibt,  in  jedem  Falle  mindestens  diese  Summe  beträgt.

Wird  bewiesen,  daß  das  ohne  Erlaubniß  transportirte  fremde  Salz  lediglich
  zur  Durchfuhr  bestimmt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe
von  fünf  bis  funfzig  Gulden  ein.

Wer  ohne  die  nach  F.  1.  erforderliche  Erlaubniß  mit  Salz  handelt,  hat
eine  gleiche  Ordnungsstrafe  verwirkt.

Im  Unvermögensfalle  trikt  verhältnißmäßige  Gefangnißstrafe  an  die  Stelle
der  vorstehend  angeordneten  Geldbußen.

g.  6.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  dieses  Gesetz  in  Kraft  kommt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.  WVon  diesem  Zeitpunkte  ab  sind  alle  zur  Zeit
in  den  Hohenzollernschen  Landen  hinsichtlich  des  Salzankaufs  und  der  Versorgung
  mit  Salz  bestehenden  Vorschriften  mit  der  aus  dem  F.  7.  sich  ergebenden
  Maaßgabe  aufgehoben.

g.  7.

Der  Finanzminister,  welcher  mit  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
und  mit  Anordnung  der  erforderlichen  Einrichtungen  und  Kontrolmaaßregeln
beauftragt  wird,  ist  auch  ermaͤchtigt,  hinsichtlich  des  Verkaufs  von  Salz  zur
Viehfuͤtterung  und  zu  gewerblichen  Zwecken  unter  Anwendung  der  dieserhalb
in  den  Preußischen  Hauptlanden  bestehenden  Grundsaͤtze  nach  Beduͤrfniß  das
Erforderliche  anzuordnen,  ingleichen  in  einzelnen  ausgeschlossenen  Landestheilen
die  bisherigen  Salzverkaufs-Einrichtungen  ausnahmsweise  CG.  6.)  bestehen
zu  lassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

Fürst  zu  Hohenzallern-Sigmaxingen.  Flottwell.  v.  Auerswald.
v.  d.  Heydt.  imons.  v.  Schleinitz.  v.  Bonin.  v.  Patow.
Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.

 

 

(Xr.  4996—4987.)  (Nr.  4987.)
        <pb n="648" />
        —  608  —
(Nr.  4987.)  Verordmung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Salzverkaufs  in  den  Hohengollernschen
  Landen.  Vom  13.  Dezember  1858.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

W.  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  auf  Grund  des  §.  6.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Einrichtung  des  Salzverkaufs  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  was  folgt:
F.  1.
Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  das  vorgenannte  Gesetz  in  Kraft  treten
soll,  wird  auf  den  1.  Januar  1859.  festgesetzt.
"  *
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Fürst  zu  Hohenzollern  =  Sigmaringen.  Flottwell.  v.  Auerswald.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Bonin.  v.  Patow.
Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="649" />
        —  609  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  55.  —

 

(Fr.  4088.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  November  1838.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Erhebung  elines  erhöhten  Pregelmündungsgeldes  zur  theilweisen  Deckung
der  Kosten  für  die  Vertiefung  des  Fahrwassers  von  Pillau  nach  Känigsberg.


[

A.“  Ihren  Bericht  vom  31.  Oktober  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  zur  theilweisen
  Deckung  der  Kosten  für  die  Verliefung  des  Fahrwassers  won  Pillau
nach  Königsberg  das  nach  dem  Allerhöchsten  Erlaß  vom  11.  Februar  1850.
(Gesetz  Sammlung  S.  75.)  in  Gemäßheit  des  Tarifs  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben
  in  der  Stadt  Köônigsberg  vom  13.  Dezember  1844.  (Gesetz-Sammlung
  für  1815.  S.  2.)  zu  erhebende  Pregelmündungsgeld  in  Stelle  der
in  diesem  Tarif  unter  I.  bestimmten  Sätze  vom  1.  Jannar  1859.  ab  bis  auf
Weireres  nach  folgenden  Saätzen  entrichtet  werde:

A.  Fur  die  Schiffslast

1)  von  Seeschiffen  mit  Ladung  1  bei  Aiuang  3  St.  6  t

2)  von  Seeschiffen  mit  Ballast  T  beim  Angang  2  S3t  "

3)  von  allen  übrigen  Fahrzeugen,  d.  h.  solchen,  welche  nicht  mit  Güterfracht
  oder  Ballast  aus  der  See  kommen  oder  dahin  gehen  (mit
Ausnahme  der  Fischerkähne  und  offenen  kleinen  Boote),  wenn  sie

beim  Eingang  5  Sgr.  6  Pf.,
beim  Ausgang  5  Sgr.  6  Pf.;

B.  für  das  Fahrzeug  im  Ganzen,  von  Fischer=  und  anderen  kleinen  Booten,
beim  Ein=  und  beim  Ausgang,  und  zwar:

a.  von  einem  Angelkahn,  3  Sgr.,
b.  von  einem  kleinen  Boot  1  Sgr.  6  M.,

2)  unbeladen:  nichts.
Jahrhang  1858.  (TNr.  4988—4989.)  85  Dem-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1858.

mit  Ladung  eine  eigene  Fahrt  machen  U

1)  mit  Ladung
        <pb n="650" />
        —  610  —

Demgemaͤß  erleidet  auch  die  zusaͤtzliche  Bestimmung  zu  dem  Tarif  unter
Nr.  5.  die  Aenderung,  daß  die  unter  I.  A.  Nr.  3.  genanmen  Fahrzeuge,  wenn
sie  nur  fünf  Schiffslast  oder  weniger  geladen  haben,  die  Abgabe  von  5  Sgr.
6  Pl.  von  der  Lastenzahl  der  wirklichen  Ladung,  von  dem  übrigen  Theil  des
Ladungsraumes  aber  nichts  zu  entrichten  haben.  Im  Uebrigen  behält  es  bei
den  Bestimmungen  des  Tarifs  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der
Stadt  Königsberg  vom  13.  Dezember  1844.  und  den  zusätzlichen  Bestsmmunen,
  sowie  bei  den  Bestimmungen  des  Anhangs  zu  demselben  bis  auf  Weiteres
ein  Bewenden.  „

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenneniß
zu  bringen.

Berlin,  den  6.  November  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeite#n
und  den  Finanzminisler.

 

(Fr.  4989.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Königsberger  Hasenbau--Obligationen
  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom  6.  November
1868.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent.

Nachdem  das  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  darauf
angetragen,  zu  den  Hafenbauten  in  Königsberg  umd  Pillau  die  Aufnahme  eines
Darlehns  von  zweihundert  tausend  Thalern  unker  Aussiellung  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  zu  gestatten  und  gegen
diesen  Antrag  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  ertheilen  Wir  in  Gemäß-=heit
  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
  welche  eine  Jahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
dieser  „Königsberger  Hafenbau-Obligationen“,  unter  nachstehenden  Bestimmungen:


g.  1.

Die  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
        <pb n="651" />
        —  611  —

gung  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  steht  dem  Vorsteheramte  der
Kaufmannschaft  zu,  welcher  nach  der  Allerhöchst  bestätigten  Urkunde  vom  31.  Januar
  1812.  und  gemäß  Statut  vom  25.  April  1823.  die  Verwaltung  der
Hafenanstalten  und  der  Hafenbaukassen  zu  Kbnigsberg  und  Millau  übertragen
  ist.

A.  2.

Die  Anleihe  wird  bis  zur  Höhe  von  zweihundert  tausend  Thalern  bewilligt,
  das  jedesmalige  Bedürfniß  für  die  Hafenbauten  bestimmt  den  Betrag
der  auszugebenden  Obligationen,  sie  werden  zur  Hälfte  in  Apoints  von  fünfhundert
  und  zur  andern  Hälfte  in  Apoints  von  Einhundert  Thalern  ausgestellt.

g.  3.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst,  die  Zinsen
in  halbj4hrigen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  gezahlt.

F.  4.

Die  Obligationen  werden  nach  beiliegendem  Schema  unter  fortlaufenden
Nummern  ausgestellt,  von  dem  Obervorsteher  der  Kaufmannschaft  und  den
beiden  Beisitzern  des  Vorsteheramts  unterschrieben  und  von  dem  Hauptrendanten
  der  Hafenkasse  zu  Königsberg  und  Pillau  kontrasignirt.  Denselben  wird
ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt.

g.  5.

Den  Obligationen  werden  auf  einen  fünfjahrigen  Zeitraum  zehn  Zinskupons
  zu  be  osch  12  Thaler  15  Sgr.  und  2  Thaler  15  Sgr.,  in  den  darin
bestimmten  Terminen  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Die
*  Ausgabe  der  neuen  Zinskupons  erfolgt,  insoweit  dieselben  nicht  verjährt  sind,
bei  der  Hafenkasse  zu  Koͤnigsberg  gegen  Ablieferung  des  der  aͤlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushaͤndigung
  der  neuen  Zinskupons  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern

von  dem  Verluste  rechtzeitig  Anzeige  gemacht  ist.

S.  6.

Die  Zinsen  werden  vom  Verfalltage  ab  an  den  Vorzeiger  der  Kupons
gegen  deren  Auslieferung  bei  der  Hafenkasse  zu  Königsberg  gezahlt.  Die  Kupons
  find  aber  verjährt,  wenn  sie  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  vorgelegt  werden.

K.  7.

Zur  Tilgung  der  Anleihe  werden  jährlich  zwei  Prozent  von  ihrem  Totalbetrage
  nebst  den  Zinsen  der  nach  G.  8.  ausgeloosten  Obligationen  verwendet.
  Dem  Vorsteherame  bleibr  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu
verstärken;  den  Inhabern  der  Obligationen  stehr  RKlnb#hungorecht  *  za

ein
(Ne.  4989.)  855
        <pb n="652" />
        —  612  —

K.  8.
Die  gemäß  §.  7.  einzulösenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  einer,  vier  Wochen  vorher  öffentlich
  anzuzeigenden  Sitzung  des  Vorsieheramts,  zu  welcher  dem  Publikum  der
Zutrikt  gestattet  ist.  Ueber  die  Ausloosung  wird  ein  von  sämmtlichen  in  der
Sitzung  anwesenden  Mitgliedern  des  Vorsteheramts  zu  unterzeichnendes  Protokoll
  aufgenommen.
K.  9.

Die  ausgeloosten  Obligationen  werden  drei  Monate  vor  dem  Auszahlungstermine
  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ihre  Auszahlung  erfolgt  bei  der  Hafenkasse
  zu  Königsberg  an  den  Vorzeiger  gegen  Zurückgabe  derselben  und  der
noch  nicht  fälligen  Zinskupons.  Der  Betrag  fehlender  Kupons  wird  von  dem
auszuzahlenden  Kapitale  abgezogen.

F.  10.

Mit  dem  Auszahlungstermine  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen
  auf.  Die  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  sind  in  die  §F.  9.  bestimmken
  jahrlichen  Bekannemachungen  wieder  aufzunehmen.  Werden  sie  binnen
dreißig  Jahren  nach  dem  Auszahlungstermine  weder  zur  Einlösung  vorgelegt,
noch  gemäß  §.  13.  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sind  sie  verjährt.

K.  11.

Die  planmäßige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  (§.  6.  und  7.)  erfolgt
  aus  den  Einnahmen  der  Hafenkassen  zu  Konigsberg  und  Pillau  nach
dem  jährlich  für  dieselben  festzusiellenden  Etat,  und  werden  die  Mittel  dazu,
soweit  die  disponiblen  Ueberschüsse  der  beiden  Hafenkassen  nicht  ausreichen,  von
der  Korporation  der  Kaufmannschaft  anderweit  aufgebracht.

F.  12.
Die  in  W.  ö.  8.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  dreimalige  Insertion  in  den  zu  Kbnigsberg  erscheinenden  Zeitungen,

in  dem  offentlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts  der  Regierung  zu  Königsberg
und  in  dem  Staats-Anzeiger.

K.  13.

Bei  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  treten  die  Vorschriften  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebors  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  #.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden
Aenderungen  ein:

a)  die  Funktionen  des  Schatzministeriums  werden  dem  Vorsieheramte  beigelegt,
  gegen  dessen  Beschlüsse  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu
Königsberg  zulässig  ist;  "

b)  das  Aufgebot  ergeht  bei  dem  Stadtgericht  zu  Königsberg;

P)  die  Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  oben  K.  12.  bezeichneten  Blättern;

)  an
        <pb n="653" />
        —  613  —
c)  an  die  Stelle  der  in  9§.  7.  und  8.  der  Verordnung  bestimmten  Zahlungstermine
  und  „des  achten“  treten  achte  und  „der  zehnte.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Berlin,  den  6.  November  1858.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

A.
Negierungsbezirk  Königeberg.
Königsberger  *  ·
(Siegel  des  Vorsteheramts  (Siegel  des  Vorsteheramts
der  Kaufmannschaft,  H  II  f  en  b  au-  O  b  I  1  g  ati  on  der  Kaufmannschaft,
trockener  Stempel.)  75.  gedruckt.)
über  Thaler  Kurant.

Auf  Grund  des  Allerhöchsten  Prioilegiums  v0oor

bekennen  wir  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von

...  .  .  ..  Thaler  Kurant,
deren  Einzahlung  an  die  Hafenkassen  für  Königsberg  und  Pillau  hiermit  bescheinigt
  wird,  an  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  zu  fordein
  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jeden  Jahres  fällig  und  werden  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjährigen  Zinskupons  aus  der  Hafenkasse  zu  Königsberg  gezahlt.  Das
Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt.  Eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers
  ist  nicht  zulässig.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Priegium
  enthalten.

Koͤnigsberg,  den  .  .ten  HnHnaa  ..  18..
Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft.
Eingetragen  Kontrollbuch  kol.  1

Hierzu  sind  Kupons  Scrie  I.  W.  1.—  10.  ausgereicht.

Der  Hauptrendam  der  Hafenkassen  zu  Königsloerg
und  PNillau.  «

(X  40)  B.
        <pb n="654" />
        —  611  —

B.
Nesticrungebezirk  Königsberg
Serie  I.  (Erster)  K  1  p  o  n
—  ...  zur
Königsberger  Hafenbau—  Obligation
uͤber  .  .  .  .  .  Thaler.  *
Inhaber  dieses  Kupons  empfängttaaaa  ..
an  halbjährigen  Zinsen  obiger  Obligation  bei  der  Hafenkasse  zu  Königsberg
.....  alekSilbergioschenPfennige
Dieser  Kupon  ist  nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vo

verjaͤhrt  und  werthlos,  wenn  sein  Betrag  nicht  bis  zu...
..........  erhoben  wird.
Koͤnigsberg,  den  .  .  ten  .......  ...  .  .  ..  18..
Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft.
(Namen  gedruckt.)
Eingetragen  Fkol..  der  Kontrolle.

Negicrungsbezirk  Rönigsberg.
Talon

Königsberger  Gafenbau—  Obligation

uͤber  .  .  .  ..  Thaler  Pr.  Kurant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
von  uns  ausgestellten  Kbuigsberger  Hafenbau-Obligation
uͤber  ..  .  .  .

haler
die  .  .ie  Serie  Inskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  16..  bei  der  Hafenkasse
  zu  Koͤnigsberg.
Königsberg,  den  r.  18.

Vorsteheramt  der  Kaufmamschaft.

 

(Nr.  4990.)
        <pb n="655" />
        615  —

(Nr.  4990.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  6.  Dezember  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent.

Nachdem  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  vom  30.  September  1858.  die  Erweiterung  des  unter  dem  2.  Augast
1841.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1841.  S.  233.)  Allerhöchst  bestätigren
Gesellschaftsstatuts  durch  Ausdehnung  ihrer  Unternehmung  auf  den  Betrieb
von  Bergbau  Behufs  Gewinnung  von  Heiz=  und  Brennmaterial  beschloffen
und  zu  dem  Ende  die  in  dem  anliegenden  Nachtrage  zum  Statut  enthaltenen
„Bestimmungen  angenommen  hat,  wollen  Wir  diesem  Beschlass  und  dem  gedachten
  Nachtrage  die  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.  «

Die  gegenwaͤrtige  Urkunde  ist  nebst  der  Änlage  durch  die  Gesetz-Samimlung
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Oezember  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

v.  d.  Heydt.  Simons.

Nachtrag
zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

Einziger  Paragraph.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  darf  mit  Genehmigung  des  Königlichen
  Handelsministeriums  Behufs  Gewinnung  ven  Heiz=  und  Brennmaterial
  Kohlen  in  Oberschlesten  aufsuchen,  Bergwerkseigenthum  erwerben,  Bergbau
  betreiben  und  die  gewonnenen  Kohlen,  sowie  die  daraus  bereiteten  Koaks
verwerthen.

 

(Fr  4000—4091.)  Nr.  4991.)
        <pb n="656" />
        —  616  —

(Nr.  4991.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Haͤuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  18.  Dezember  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
egent,

verordnen,  in  Gemäßheit  der  Artikel  76.  und  77.  der  Verfassungs-Urkunde  vom

31.  Januar  1850.  und  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1857.,  auf  den  Antrag  Unseres

  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  12.  Januar  k.  J.  in  die  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inslegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1858.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  Flottwell.  v.  Auerswald.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Bonin.  v.  Patow.
Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="657" />
        —  617  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr-.  56.

 

(Nr.  4992.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Oktober  1858.,  betreffend  die  Tarise,  nach  welchen
das  Brückgelb  für  die  Benutzung  der  Weichselbrücke  bei  Dirschau  und  der
Nogatbrücke  bei  Marienburg  zu  erheben  ist.

ch  habe  die  mit  Ihrem  Bericht  vom  15.  d.  M.  eingereichten  Tarife  zur
Erhebung  des  Brückgeldes  für  die  Benutzung  der  Weichselbrücke  bei  Dirschau
und  der  Nogatbrücke  bei  Marienburg  vollzogen  und  lasse  Ihnen  dieselben  zur
Verbffentlichung  durch  die  Gesetz-Sammlung  beiliegend  wieder  zugehen.

Berlin,  den  25.  Oktober  1858.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1853.  (Nr.  1992)  86  Tarif,
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1858.
        <pb n="658" />
        —  618  —

Tarif,

nach  welchem  das  Brückgeld  für  die  Benutzung  der  Weichselbrücke
  bei  Dirschau  zu  erheben  ist.

Vom  25.  Oktober  1858.

Es  wird  entrichtet:
I.  Vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten:

 
   
 

1)  zum  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,

  Kabriolets  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthier  2  Sgr.  —  Pf.,
2)  zum  von  Lasten:

a)  von  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,  außer

dessen  Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  höchstens

drei  Tage,  an  anderen  Gegensiänden  mehr  als  zwei

Zentner  befinden,  für  jedes  Zugthir  2  —  =
b)  von  unbeladenem,  für  jedes  Zugthirr  1  —

II.  Von  unangespannten  Thieren:
1)  von  jedem  Pferde,  Maulthier,  oder  Maulesel,  mit  oder
ohne  Reiter  oder  Last,  imgleichen  von  jedem  Stück  Rindvieh

  oder  Eeeee..  1  —  =
2)  von  einem  Fohlen,  Kalb,  Schwein,  Schaaf,  Lamm  oder
einer  Zegggg  ..  .  —  2-Befreiungen.



Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pfrden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofbaltungen  des  Königlichen
Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;
2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Perden,  welche  von  Offizieren
  oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienste  und
in  Dienstuniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten
etatsmäßigen  Dienstpferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen
Zwecken  die  Offziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  in
letzterem  Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung
ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Mütairbehar
ertheilte  Order  ausweisen;  «
von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  oͤffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschaͤftsbezirke,  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;  Polizeiund
  Steuer-Beamte,  welche  in  Uniform  sind,  beduͤrfen  keiner  Freikarten;
4)  von

3
        <pb n="659" />
        —  619  —

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,
nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Eslafetten  und
von  balisn  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und
Perden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmirtelbare
Rechnung  des  Scaats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  von  Armen=  und
Arrestantenfuhren;

7)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

8)  von  Fuhrwerken,  die  Chausseebau-Materialien  anfahren,  sofern  nicht  durch
die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Finanzen
  Ausnahmen  angeordnet  werden;

9)  binfchulich  der  durch  spezielle  Titel  begründeten  Befreiungen  und  besonderen
  Verhältnisse  in  Betreff  der  Entrichtung  des  Brückgeldes  wird  durch
den  gegenwärtigen  Tarif  nichts  geändert.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Jeder  muß  bei  der  Hebestelle  anhalten,  auch  wenn  er  nicht  verpflichtet
ist,  Brückgeld  zu  entrichten.

Nur  hinsichrlich  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke  oder
Posipferde  führen,  findet,  wenn  sie  zuvor  ins  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme
  statt.

2)  Zu  der  für  den  Betrag  der  Abgabe  maaßgebenden  Bespannung  eines
Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Berührung  der  Hebestelle  angespannten,
  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenscheinlich
  eine  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerke  befindlich
  sind.  Insbesondere  gilt  dies  binsichtlich  solcher  Zugthiere,  welche
wegen  der  geringen  Breite  des  Fahrweges  vor  dem  Betreten  der  Brücke
ausgespannt  werden  müssen.

3)  Jeder  hat  eine  Quittung  über  das  von  ihm  bezahlte  Brückgeld  zu  fordern
  und  dieselbe  den  Joll-,  Steuer-,  Polizei-,  Eisenbahn=  und  Wege-Aufsichtsbeamten
  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

4)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  der  Pächter  der  Brückgeldhebung
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Oktober  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

(r.  4992)  86“  Tarif,
        <pb n="660" />
        —  620  —

Tarif,

nach  welchem  das  Brückgeld  für  die  J  der  Nogatbrücke

ei  Marienburg  zu  erheben  i
Vom  25.  Oktober  1858.

Es  wird  entrichtet:
I.  Vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten:
1)  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,
  Kaleschen,  Kabriolets  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthier
2)  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

a)  von  beladenem,  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich  außer
dessen  Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  höchstens
drei  Tage,  an  anderen  Gegenständen  mehr  als  zwei
Zentner  befinden,  für  jedes  Zugkhir

b)  von  unbeladenem,  für  jedes  Zugthir

II.  Von  unangespannten  Thieren:

1)  von  jedem  Pferde,  Maulthier,  oder  Maulesel,  mit  oder
ohne  Reiter  oder  Last,  imgleichen  von  jedem  Stück  Rindvieh
  oder  Ekee..  ..

2)  von  einem  Fohlen,  Kalb,  Schwein,  Schaaf,  Lamm  oder
einer  Ziggeeeeegegee..  ..

Befreiungen.
Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

2  Sgr.  —  Pf.,

2  —
1  .  —  6
1  —  =
—  2

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen

Hauses  oder  den  Kbniglichen  Gestüten  angehören
2)  von  Armee-Fuhrwerken  und  von  Fuhrwer

en  und  Thieren,  welche  Militair

  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offzieren
oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienste  und  in
Dienstuniform  gertren  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen

  Dien
Suoch

pferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen
en  die  Offiziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  in

letzterem  Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung
ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde

ertheilte  Order  ausweisen;
3

C

von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  öffentliche

Beamte  auf  Oienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Parrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;  Polizeiund
  Steuer-Beamte,  welche  in  Uniform  sind,  bedürfen  keiner  Freikarten;

4)  von
        <pb n="661" />
        —  621  —

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,
  nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten
  und  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Dn-  und  Räückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  von  Armen=  und
Arrestantenfuhren;

7)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

8)  von  Fahrwersen,  die  Chausseebau-Materialien  anfahren,  sofern  nicht  durch
die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der
Finanzen  Ausnahmen  angeordnet  werden.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Jeder  muß  bei  der  Hebestelle  anhalten,  auch  wenn  er  nicht  verpflichtet
ist,  Brückgeld  zu  entrichten.

Nur  hinsichrlich  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke  oder
Postpferde  führen,  findet,  wenn  sie  zuvor  ins  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme
  statt.

2)  Zu  der  für  den  Betrag  der  Abgabe  maaßgebenden  Bespannung  eines
Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Berührung  der  Hebestelle  angespannten,
  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenscheinlich
  eine  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerke  befindlich
sind.  Insbesondere  gilt  dies  hinsichtlich  solcher  Zugthiere,  welche  wegen
der  geringen  Breite  des  Fahrweges  vor  dem  Betreten  der  Brücke  ausgespannt
  werden  müssen.

3)  Jeder  hat  eine  Quitkung  über  das  von  ihm  bezahlte  Brückgeld  zu
fordern  und  dieselbe  den  Zoll-,  Steuer-,  Polizei-,  Eisenbahn=  und
Wege-Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

4)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  der  Pachter  der  Brückgeldhebung
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Oktober  1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4992—4993.)  (Nr.  4993.)
        <pb n="662" />
        —  622  —

(Nr.  4993.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  22.  November  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Warsleben  nach  Belsdorf  im  Kreise  Neuhaldensleben.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk  Magdeburg,  von  Warsleben  über
Ueplingen,  Badeleben  und  Sommerschenburg  nach  Belsdorf  Seitens  der  Klostergürer
  Warsleben  und  Ueplingen,  des  Ritterguts  Sommerschenburg  und  der
Gemeinden  Warsleben,  Ueplingen,  Badeleben,  Wefensleben  und  Belsdorf  genehmigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseeban=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Amvendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künfligen
  chausseemäáßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  und  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Skaats=Chausseen
  von  Ihnen  angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  November  1858.
Im  Namen  Sr.  Majestat  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4994.)
        <pb n="663" />
        —  623  —

(Nr.  4894.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  6.  Dezember  1858.  erfolgte  Allerhoͤchste
Bestaͤtigung  der  Statuten  der  unter  dem  Namen  „Essener  Gas-Aktiengesellschaft“
  in  Essen  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  16.  Dezember
1858.

S.  Königliche  Hoheit  der  Prinz-Regent  haben,  im  Namen  Sr.  Majestät
des  Königs,  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  Dezember  d.  J.  die  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen  „Essener  Gas-Aktiengesellschaft",
  mit  dem  Domizil  zu  Essen,  im  Rgierungsbhhirr  Düsseldorf,  zu  genehmigen
  und  die  durch  den  notariellen  Akt  vom  29.  Dezember  1857.  festgeslellten
  und  verlautbarten  Gesellschaftsstatuten  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch
nach  Vorschrift  des  §F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statut  in  dem  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Düsseldorf  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  16.  Dezember  1858.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  4995.)  Verordnung,  betressend  die  Großherzoglich  Sächsischen  und  die  Hergoglich
Sachsen  -Coburg-Gothaschen  Kassenanweisungen.  Vom  20.  Dezember
1858.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wo  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  in  Gemaßheit  des  im  dritten  Absatz  des  F.  4.  des  Gesetzes  vom

14.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  307.)  enthaltenen  Vorbehalts,

  auf  den  Antrag  des  Staaksministeriums,  in  Verfolg  der  Order  vom
21.  Dezember  1857.  (Gesetz-Sammlung  für  1857.  S.  1035.),  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  14.  Mai  1855.,  betreffend  die  Beschränkung  der  Zahlungeleistung

  mittelst  fremden  Papiergeldes,  bleibt  bei  solchen  Zahlungen,  welche

mit  den
von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  und  von  der  Her-(Nr.
  4004—4095.)  goglich
        <pb n="664" />
        —  624  —
zoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaschen  Regierung  für  das  Herzogthum
  Sechsen.  Gorg  -
ausgegebenen  Kassenanweisungen  geleistet  werden,  bis  zum  1.  Januar  1860.
außer  Anwendung.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1858.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  Flottwell.  v.  Auerswald.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Bonin.  v.  Patow.
Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="665" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
