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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.</title>
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            <idno>gs_preussen_1862</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1862.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  3.  Januar  bis  zum  21.  Dezember
1862.,  nebst  einigen  Verordnungen  rc.  aus  den  Jahren  1860.
und  1861.

(Von  Nr.  5478.  bis  Nr.  5638.)

Nr.  1.  bis  incl.  42.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1862.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  x.

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Ju  In  h  a  l  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1860.  1862.
1.  August.  April.]  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-  12.  5512.95-106.
Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  übrigen
Staaten  des  Jollvereins  einerseits  und  dem
1861.  Freistaate  Paraguay  andererseits.
22.  Juni.  8.  Dezbr.,  Vertrag  zwischen  Preußzen,  Oesterreich,  Belgien,40.  5623.  83--395.
Brastlien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,
Großbritannien,  Mecklenburg-Schwerin,  den
Niederlanden,  Portugal,  Rußland,  Schweden
und  Norwegen  und  den  freien  Hanfestädten
einerseits,  und  Hannover  andererseits,  betreffend
  die  Aufhebung  des  Stader  oder  Brunshauser
  ZSolles.
24.  —  13.  Jann.  Gesetz,  betreffend  die  Erichtung  einer  Depo-  5478.1—7.
sitenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.
18.  Oktbr.  18.  —  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  des  Königlichen  2.  5480.9—104
Kronen-Ordens.
18.  —  18.  —  Urkunde,  betreffend  die  Erweiterung  des  König-  2.  54814.41—12
lichen  Hausordens  von  Hohenzollern.
28.  —  13.  —  Verordnung  wegen  des  von  der  Depositenkasse  5479.  8.
für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
in  Cöln  zu  gewährenden  Zinssatzes  für  die
bei  derselben  zu  hinterlegenden  Gelder.
4.  Novbr.].  April.  Rewidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietct  1.  5510.80—94.
der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  Aul.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1861.
18.  Novbr.

4.  Dezbr.

16.

16.

16.

16.

 

1867.
27.  Janr.

18.

18.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlelhung  des
Expropriationsrechts,  der  fiskalischen  Vorrechte
und  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung  an
den  Kreis  Meseritz  im  Regierungsbezirk  Posen,
für  den  Bau  einer  Chaubser  don  Meseritz
bis  an  die  Märkische  Grenze  bei  Paradies.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  und  die  Befugniß  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  an  die  Gemeinde
  Bensberg  im  Kreise  Mühlheim,  RegLicrungebezur
  Cöln,  bezüglich  der  von  ihr  zu
auenden  Strecke  der  Gemeinde-Chaussee  von
Stump  an  der  Dünnwald-Dabringhausen-Kammerforsterhöher
  Bezirksstrate,  im  Regierungsbezirk
  Düsseldorf,  über  Kesselsdhünn  und
Bechem  nach  Spitze  an  der  Gladbach-Wipperfürther
  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk
  Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  der
Diesdorf-Niederdodelebener  Feldmarts  renze
im  Anschluß  an  die  Magdeburg-Diesdorfer
Chaussee  bis  zum  Dorfe  Niederdodeleben
im  Kreise  Wolmirstedt,  Regierungsbezirk  Magdeurg.



Mlerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  und  des  Rechts  zur
Chaufseegeld-Erhebung  an  die  Gemeinden  Brilon,
  Thülen  und  Giershagen  im  Kreise  Brilon,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  für  die  chausseemäßige
  Unterhaltung  eines  Theils  der  Arnsberg=Beverunger
  Chaussee  zwischen  Brilon  und
Bredelar.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Prieros-=brück
  über  Gräbendorf  in  der  Richtung  auf
Groß-Besten  bis  zur  Königs-Wusterhausen-Buchholzer
  Chaussee,  im  Kreise  Teltow.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligatlonen  des  Teltower
  Kreises  im  Betrage  von  11,050  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines

 

 

Handelsgerichts  in  Dasseldorf.

 

5488.

5483.

5490.

5491.

 

 

12.

14.

26—30.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

*rm)“°,
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Sette.

 

1861.
28.  Dezbr.

30.

1862.
3.  Janr.

13.

14.

 

1862.
18.  Janr.

6.  Febr.

27.  Janr.

6.  Febr.

 

Bekanntmachung  des  Allerhschsten  Erlasses  vom
16.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Absnderung
des  K&amp;amp;.  24.  des  Gesellschaftsstatuts  der  Aktiengesellschaft
  zum  Bau  der  Straße  von  Mayen
nach  Andernach  und  Neuwied  vom  8.  September
  1851.

Privilegium  wegen  Emission  von  vier  und  ein
halbprozentigen  Prioritäts-Obligati  II.  Serie

der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft

zum  Betrage  von  drei  Millionen  Thalern.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
16.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Genehmiung
  der  unter  der  Benennung  „Gladbacher
Pehepvoerusicher#ng  —  esellschaft"
in  Gladbach,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  zu
domizilirenden  Aktiengesellschaft  zur  Versichelung
  gegen  Feuersgefahr,  Blitzschaden  und
Explosion.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Genehmigung
ur  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Glad--acher
  Aktiengesellschaft  für  Druckerei

und  Färberei,  und  Bestätigung  der  Gesellschaftsbeschlüsse
  vom  7.  November  186  1.,  nebst
Anlagen  A.  und  B.

Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  mit  mehreren
Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung
#e  brkrankten  Angehörigen  der  kontrahirenden

eile.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausscheidung
der  Stadt  Reichenbach  aus  dem  Bezirke  der
für  die  Stadt  und  den  Kreis  Görlitz  errichteten
  Handelskammer.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
30.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Errichtung  der  „Werdener  Gas-Aktiengesellschaft."


Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  vom
7.  Januar  1862.,  betreffend  die  mit  mehreren
Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung
“*s3  Angehörigen  der  kontrahirenden

eile.

 

5485.

5486.

5492.

5495.

5496.

5493.

5495.

 

 

5.

17—24.

16.

31  —32.

39—40.

40.

32.

40.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
27.  Janr.

3.  Febr.

3.

12.  –—

17.

17.  —

 

1862.
6.  Febr.

3.  März.

26.  Febr.

24.  März.

3.  April.

 

Verordnung,  betreffend  die  durch  die  Einführung
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  nsthig  gewordene  Ergänzung  der  Gegebo
  über  die  gerichtlichen  Bebubren  und

osten.

Privilegium  ween  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Barmen
im  Betrage  von  400,000  Rehlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Aenderungen  und
Ergänzungen  des  Revidirten  Reglements  der
Städte-Feuersozietüt  der  Kur=  und  Neumark,
  mit  Ausnahme  der  Stadt  Berlin,  sowie
  für  die  Stadte  der  Nieder  lausitz  und
der  Aemter  Senftenberg  und  Finsterw  alde
vom  23.  Juli  1844.  und  des  Nachtrages  zu
demselben  vom  2.  Juni  1852.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zum  Eisenbahnanschlusse  der  Steinkohlenzeche
„Wilhelmine  Victoria“  an  den  Bahnhof
Heifeneirchen  der  Cöln  =  Mindener  Eisenbahn.


Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Eislebener  Stadt-Obligationen
zum  Betrage  von  35,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  an  die  Stadt  Teltow  zur  Erhebun
eines  Chausseegeldes  für  eine  halbe  Meile  nach
dem  doppelten  Betrage  der  in  dem  Chausseegeld-Tarise
  vom  29.  Februar  1840.  bestimmten
Satze  für  die  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee
auf  fsernere  fünf  Jahre.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Sozietät  zur
Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben
bis  Nebra  im  Betrage  von  350,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1861.  zum  Bau  der
Altenbeken  =  Holzmindener  Eisenbahn
aufzunehmende  Staatsanleihe  von  4,800,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermäßigung
der  Lippeschiffahrts-Abgaben.

 

11.

5494.

5499.

5497.

5498.

5504.

5502.

 

 

33—38.

53—59.

41—51.

51—52.

65—69.

62.

69—74.

79.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

n

J  halt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
27.  Febr.

3.  März.

3.

13.

13.

13.

 

1862.
11.  März.

11.

11.  April.

11.

17.

17.

17.

1.  Mai.

2

 

Verordnung,
Seeschiffe

Bekanntmachung  über  den  Beitritt  der  Kantone
Aargau,  Neuenburg  und  Solothurn  zu  der  von
Preußen  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten
der  Verpflegung  von  erkrankten  Angehörigen
  der  bhrralirenden  Theile.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung
der  von  der  Barmener  Gaserleuchtungs-Gesellschaft
  gefaßten  Beschlüsse  wegen  Aufnahme
  einer  weiteren  Anleihe  und  eines  zweiten
Nachtrages  zu  den  Gesellschaftsstatuten.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Pommerscher  Provinzial-Chausseebau-Obligationen
  III.  Emission
zum  Betrage  von  200,000  Thalern.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Meseritzer
  Kreises  im  Regierungsbezirk  Posen,
im  Betrage  von  30,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben
Tage,  nach  welchem  das  Bohlwerks-,
Pfahl=  und  Brückengeld  in  der  Stadt
Lassan  im  Greifswalder  Kreise  des  Regierungsbezirks
  Stralsund  zu  entrichten  ist.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  im  Kreise
Neidenburg,  von  Neidenburg  bis  zur  Landesgrenze
  bei  Napierken.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von  Mohrungen
  nach  Maldeuten,  im  Kreise  Mohrungen,
  Regierungsbezirk  Königsberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von  der
Bernstein-Dölitzer  Chaussee  durch  das  Dorf
und  die  Mühle  Dölitz  bis  zum  Bahnhofe  der
Stargard-Posener  Eisenbahn  im  Kreise  Ppritz.

etreffend  die  Registrirung  von
n.

 

13.

13.

14.

14.

14.

5501.

5503.

5513.

5514.

5516.

5517.

5518.

5523.

 

61.

74.

107-  109.

110-113.

115-117.

117.

118.

127.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1862.
13.  März.

13.  –

16.  iin

17.

17.  —

17.

21.  –—

1862.
1.  Mai.

12.  Dezbr.

24.  Mäz.

3.  April.

17.  —

24.  März.

11.  April.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Untechaltung  der  Kreis  =  Chausseen  von
Ohra  über  Matzkau,  Straschin,  Gr.  Kleschkau,
Golmkau  nach  Garczau,  von  Praust  über
Schwintsch  nach  Fichtenkrug  und  von  Praust
bis  zum  Weichseldeich  bei  der  Letzkauer  Fähre.

Pivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Graudenr  Kreises  im  Betrage  von  86,000
Thalern  III.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  landesherrliche
Genehmigung  einer  durch  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft  auszufährenden
  Eisenbahn  zwischen  der  Ruhr-Sieg
Eisenbahn  bei  Hengstei  und  der  Dortmund-Soester
  Eisenbahn  bei  Holzwickede.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Kündigung  resp.
Konvertirung  von  sechs  Millionen  Thalern  vier
und  ein  halbprozentiger  Prioritäts-Obliationen

  der  Berlin-Hamburger  Eisengahngesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietckt
  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.

Privilegium  weßen  Emission  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  dritter  Serie  über
—  Anleihe  der  Stadt  Elber  feld  von  100,000

alern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Umänderung
der  Apoints  derjenigen  Charlottenburger
Stadt-Obligationen  zum  Betrage  von
10,000  Thalern,  welche  nach  dem  Allechöchsten
Privilegium  vom  19.  Oktober  1860.  in  Apoints
von  25  Thalern  ausgefertigt  werden  sollen,  in
Apoints  von  1000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Rnesutes  der  nach  den  Allerhöchsten
Erlassen  vom  7.  Mai  1850.  und  vom  28.  November
  1851.  kreirten  Staatsanleihen  von
vier  einhalb  auf  vier  Prozent.

urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Medaille
zur  Erinnerung  an  die  Krönung.

 

15.

15.

41.

14.

10.

13.

5524.

5525.

5628.

5510.
mit  Anl.

6519.

5520.

5515.

 

1W.

129  132.

75.

80—94.

119-124.

125.

77—78.

114.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
24.  Maͤrz.

31.

31.

31.

31.

5.  April.

 

1862.
3.  April.

17.

1.  Mai.

17.  April.

1.  Mai.

18.  Juni.

9.  Mai.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe  von
Talons  zu  Bankantheil  =  Dividendenscheinen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Konvertirung
aller  bei  dem  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmen
  noch  vorhandenen  fünfprozentigen
  in  vier  und  ein  halbprozentige  Obligationen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts,  der  fiskalischen  Vorrechte
und  des  Rechts  der  Chausseegeld-Erhebung  für
den  Chausseebau  von  Kunigundenhütte
bis  Jacobsgrube  im  Kreise  Beuthen  des
Regierungsbezirks  Oppeln,  an  den  Unternehmer,

ajor  a.  D.  v.  Tiele-Winkler  zu  Miechowitz.


Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
24.  März  1862.,  die  Genehmigung  der  Abän-=derungen

  des  Statuts  der  Mriengesellschaft

„Neue  Aktien-Zuckerraffinerie“  in  Halle

a.  d.  S.  betreffend.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Neuß
im  Betrage  von  100,000  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Kantone
  Schwytz  und  St.  Gallen  zu  der  von
Preußen  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten
der  Verpflegung  von  erkrankten  Angehörigen
  der  kontrahirenden  Theile.

Alerhöchster  Erlaß,  detreffend  die  Einrichtung
von  Kreissynoden  in  der  Provinz  Posen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Berenter  Kreises  im  Betrage  von  31,000
Thalern  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung,
daß  Psandbriefe  des  Neuen  landschaftlichen
Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  oauch  in
*  von  500  Thalern  ausgefertigt  werden

en.

 

11.

14.

14.

15.

16.

 

5511.

5521.

5526.

5527.

5530.

5522.

5528.

 

125.

133-134.

136-141.

126.

134.

107-170.

142.
        <pb n="10" />
        r1  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  m  I  n  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1862.  1862.

23.  April.  24.  Mai.  Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  18.  5534.  151.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Inden  über  Altdorf  und  Kirchberg  nach  Jülich.

5.  Malu.  22.  —  Bestätigungs-Urkunde  über  einige  Abänderungen  17.  5532.43-447.
der  Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,
  nebst  Nachtrag.

5.  —  22.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Aenderungen  und  17.  5533.147-150
Ergänzungen  des  Feuersozietäts-Reglements
  für  das  platte  Land  von  Alt-Pommern
  vom  20.  August  1841.,  sowie  der  Verordnung,
  betreffend  einige  Lbeinerung  dieses
Reglements,  vom  23.  Oktober

5.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben  18.  5535.1
Tage,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Besahren
  der  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder
und  Elbe  zu  erheben  ist.

5.  —  234.  —  Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben48.  5536.155-158
Tage,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren
  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist.

5.  —  5.  Juni.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  19.  5537.  159.
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Rittershausen  in  der  Gemeinde  Barmen
längs  der  Wupper  nach  Dahleraue,  im
Kreise  Lennep.

6.  —  9.  Mai.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Haͤuser  16.  5520.135.
des  Landtages  der  Monacchie.

16.  —  5.  Juni.  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  19.  55338.160-166.
der  großen  rothen  Ley  und  des  Uitflieth  im
Kesst  Mörs.

17.  —  18.  —  Allerhöchster  Erlag,  betresfend  die  Verleihung  der20  5540.  171.

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Rheinbach  im
Regierungs-Bezirk  Eöln.

21.  —  18.  —  Alerböchfter  Erias,  betressend  eine  Abänderung  20.  5541.72.

Dautzschen  =  Schützberger  Deichpenstn
  vom  6.  aus,  1853.  (Gesetz-Samm-=lung
  für  1853.  S.  597.  ff.).
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

XI

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
21.  Mai.

26.  —

4.  Juni.

 

1862.
30.  Juni.

3.  Jull.

18.  Juni.

3.  Juli.

11.  Oktbr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermaͤßigung
der  von  Kaͤhnen  zu  entrichtenden  Schifffahrtsabgaben
  fuͤr  die  Befahrung  der
Peene,  wine,  Divenow,  sowie  des
großen  und  kleinen  Haffs.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Guts=  und  Gemeinde-Chausseee
  von  Neuhaldensleben  über  Dönstedt
und  Alvensleben  bis  zur  Magdeburg-Helmstedter
  Staatsstraße  bei  Brumh#=Privilegium

  wegen  Emission  von  1,000,000  Rthlr.
vier  und  ein  halbprozentiger  Prioritäts=Obligationen
  IUV.  Serie  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  des  Aken-Rosenburger
  Deichverbandes,  im  Betrage
von  50,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Magdeburg-Rothensee
  =  Wolmirstedter  Deichverbandes
  im  Betrage  von  30,000  Rchlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Hamminkeln  an  der  Wesel-Bocholder  Bezirksstraße
  über  boikum  und  Wertherbruch  nach
d  Muͤnster-Emmericher  Bezirksstraße  bei

erth.

Ministerial=  Erkldrung,  betreffend  die  mit  der  Herzoglich
  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Rejierung
  vereinbarte  Modifikation  der  wegen
erwendung  der  Eisenbahn-Abgabe  in  den
Staatsverträgen  über  die  Berlin-Anhaltische
  und  die  Magdeburg-Köthen-Halleeipziger
  Eisenbahn  vom  26.  April  1839.
enthaltenen  Bestimmungen.

 

20.

22.

36.

5544.

 

187.

195.

173-174.

187-190.

191-194.

339.340.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  hal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
4.  Juni.

6.  —

11.  —

 

1862.
11.  Oktbr.

18.  Juli.

18.  —

 

Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  mit  der  Herzoglich
  Anhalt-Bernburgischen  Regierung
vereinbarte  Modifkation  der  wegen  Verwendung
der  Eisenbahn-Abgabe  in  dem  Staatsvertrage

  über  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn

  vom  11.  Juli  1839.  enthaltenen  Bestimmungen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Rees  nach  dem  Bahnhofe  zu  Empel  der
Köln-Arnheimer  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  Hötensleben
  über  Ohrsleben  und  Wackersleben  nach
Homersleb  en,  im  Regierungsbezirk  Magdeurg.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Gemeinde-Chaussee  von  Süchteln  in  gerader
  Richtung  auf  Boisheim,  im  Kreise  Kempen
  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Bekanntmachung  des  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom
31.  Mai  1862.,  betreffend  bie  Bestaͤtigung  der
in  dem  notariellen  Protokolle  vom  20.  Dezember
  1851.  zusammen

phalica  zu  Porta.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
24.  Mai  1862.,  betreffend  die  Genehmizung
der  in  dem  notariellen  Mie  vom  7.  April  1862.
verlautbarten  Revidirten  Statuten  der  Schlesischen
  Bergwerks=  und  Hütten-Abtiengesellschaft
Wulcan  in  Beuthen  O.  Schl.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Deuz
an  der  Sieg-Lahnstraße  über  Feuersbach,  Caan,
Marienborn  nach  Siegen  und  von  Siegen
über  Trupbach  und  Seelbach  nach  Freuden--berg
  an  der  Minden-Coblenzer  Straße,  sowie
einer  Zweig  -Chaussee  von  der  Werthestraße  nach
Werthenbach.

estellten  Abänderungen  des
Statuts  der  AMrien-Beenschaft  Porta  West-24.



23.

24.

 

5610.

5552.

5553.

5555.

341.

203.

204.

204-205.

197.

197.
        <pb n="13" />
        Chronolegische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

XIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c#

Ausgegeben
u

Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Eesches.

Seite.

 

1862.
14.  Juni.

14.  —

19.  —

21.  —

1862.
18.  Juli.

—.

.  Septbr.

28.  Juli.

18.  —

30.  Juni.

8.  August.

18.  Juli.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechtr  for  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  der
Stadt  Barmen  und  zwar  von  der  am  linken
Wupper-Ufer  hinlaufenden  Hlciuzbäuse  Gemeinde-Chaussee
  über  Lichtenplatz  bis  zur  Barmen-Ronsdorfer
  Staatsstraße  bei  Herberts-Lichtenscheid.


Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  über  die

Einquartierung  und  Verpflegung  Kesniglich

Preußischer  Truppen  in  Bayern,  sowie  über  die

Berspanns  leistung  an  dieselben,  nebst  Anang.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlelhung  der
Befugniß  an  die  Gemeinden  Conzen  und
Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjole  des  Regierungsbczirks
  Aachen,  auf  dem  von  ihnen
chausseemaͤßig  aus  gebauten  Kommunalwege  von
der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl
über  das  sogenannte  Gericht  an  der  Düven-Montjoier
  Bezirksstraße  bis  Eicherscheldt  Chausseegeld
  zu  erheben.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber

lautender  Obligationen  der  Genossenschaft  für
die  Melioration  der  Erftniederung  zu
Bedburg  im  Regierungsbezirk  Cöln  im  Bekrage
von  „000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfsertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Prenzlauer
  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Potsdam,
im  Betrage  von  200,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Organisations-Reglements  für  die  Marinestationen,
  die  Werften,  die  Depots
und  die  Marine-Intendantur,  nebst  Organisations-Reglement.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  von
Kreis-Synoden  in  der  Provinz  PDommern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Herstellung  eines
Eisenbahn-Verbindungsstranges  am  sogenanmrn
  Wehrhahnen  bei  Düsfeldorf.

 

24.

21.

26.

5582.

5581.

 

l206·207.

271-278.

215.

198-202.

207-212.

175-186.

212.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
B.  Juni.

23.

2.  Juli.

 

1862.
28.  Juli.

28.

23.  August.

18.  Juli.

23.  August.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Lublinitzer
  Kreises  im  Betrage  von  33,000  Rchlrn.

Mllerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
Verpflichtung  zur  Ertheilung  von  Trauscheinen
  an  die  Berg-,  Hütten=  und  Salinenarbeiter.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  Lublinitz
  über  Jawornitz  und  Kochanowitz  bis  zur
Landesgrenze  bei  Herby,  im  Kreise  dublinitz,
Regierungsbezirk  Oppeln.

Bekanntmachung  über  die  unterm  31.  Mai  1862.
erfolgte  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  der
letzten  Generalversammlung  der  Berlinischen
Lebensversicherungs  =  Gesellschaft  beschlossenen
  Einführung  einer  neuen  Tabelle  des
Geschäftsplanes  der  Gesellschaft,  resp.  Uebertragung
  der  Genehmigung  fernerer  Aenderungen
des  Geschäftsplanes  auf  den  Minister  des  Innern.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  im  Kreise  Minden  belegenen
Chaussee  von  der  Hannoverschen  Grenze  bei
Loccum  über  Schlüsselburg  bis  wiederum  zur
Hannoverschen  Grenze  bei  Müßleringen.

Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  der  Stadt  Stolp,
Regierungsbezirks  Cöslin,  zum  Betrage  von
100,000  Rthlrn.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
21.  Juni  1862.,  die  Genehmigung  der  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma
„Preußische  Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Domzil  in
Berlin  und  die  Bestc4tigung  ihrer  Statuten  betreffend.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  der  Kreisstadt
  Bitburg  nach  Echternacherbrück,  im
Regierungsbezirk  Trier.

 

25.

24.

5562.

5563.

5664.

5568.

5571.

 

216-220.

221.

213.

232  236.

214.

240.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

XV

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes

Seite.

 

1862.
7.  Juli.

14.

17.

21.

21.

26.

 

1862.

29.  August.

2B8.  Juli.

23.  August.

9.  Septbr.

 

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Pr.
Stargardter  Kreises  im  Betrage  von  80,000
Thalern,  II.  Emission.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhshung  des
Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  „  36
Ucher  Garten  in  Cöln“  auf  150,000

aler

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom

Mai  1856.  an  die  Landgemeinde  Honnef,
im  Regierungsbezirk  Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Klassifikation
  der  zum  Preußischen  Heere  und  zur
Marine  gehörenden  Militairpersonen,  nebst
Klassifikatlon.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben  Tage,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  zu  Pfahlbude  bei
Braunsberg  zu  entrichten  sind.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  von  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Crossener  Kreises,  im
Regierungsbezirk  Frankfurt,  im  Betrage  von
44,500  Rthlrn.

Allerhöchster  Giatz  ,  betreffend  einen  Zusatz  zu
§.  8.  und  30.  des  Reglements  für  die  Feuersozietaät
  der  Octpreußischen  Landschaft
vom  30.  Dezember  1837.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  an  den  Grafen  Guido  Henckel  von
Donnersmarck  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Ostrosnitza,
im  Beuthener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Oppeln,
  über  Groß=  und  Klein-Zyglin  nach  Miottek
  und  von  Miottek  über  Soßnitza  nach  Ludwigsthal
  mit  einer  Zweigstraße  von  Soßnitza
  nach  Woischnik,  im  Lublinitzer  Kreise.

 

28.

26.

27.

 

5575.

5572.

5570.

5576.

5573.

557B.

243-50.

224-230.

236-239.

14

241.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.  1

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
2.  August.

19.

 

1862.
W.  Septbr.

23.  August.

13.  Septbr.

9.  Oktbr.

13.  Septbr.

29.  August.

9.  Septbr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lauenburger  Kreises  im  Betrage  von
20,000  Rthlrn.,  II.  Emission.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
28.  Juli  1862.,  betreffend  die  Bestätigung  der
in  dem  notariellen  Mte  vom  30.  April  1862.
zusammengestellten  Abänderungen  des  Statuts
der  unterm  9.  Februar  1857.  bestctigten  Arenbergschen
  Aktiengesellschaft  für  Bergbau
  und  Hüttenbetrieb  zu  Essen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  Allenstein
  über  Wartenburg  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Seeburg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Luckau,  des
Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  innerhalb  des
genannten  Kreises  belegenen  Strecke  der  Kreis-Chaussee
  von  Luckau  nach  Jüterbogk,
im  Kreise  Jüterbogk=  Luckenwalde  des  Regierungsbezirks
  Potsdam.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  Kißkowo,
im  Kreise  Gnesen  des  Regierungsbezirks  Bromberg,
  nach  der  Schrodaer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Pudewitz.

Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
11.  August  18602.,  betreffend  die  Genehmigung
der  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung  „Magdeburger  Rückversichetungs-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Wohnsitz
  in  Magdeburg  und  die  Bestätigung  ihres
Statuts.

Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer
im  oberen  Ruhrthale  bei  Winterberg,
eises  Brilon.

 

 

32.

31.

31.

5688.

5574.

5577.

5579.

 

297300.

242.

319.

280-281.

—
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
bes
Eesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
19.  August.

 

1862.
13.  Septbr.

8.  Dezbr.

11.  Oktbr.

9.  Septbr.

 

Verordnung,  die  Einführung  der  auf  den  Iwangsverkauf
  Bezug  habenden  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  in  dem  Jadegebiete
betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Tilfit
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Niederung,  in  der
Richtung  auf  Linkuhnen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Tilfiter  Kreises  im  Betrage  von  27,200  Rthlrn.

Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schlugß-Protokolle
  der  scheten  Weser-Schiffahrts-Revisions-Kommission
  d.  d.  Detmold  den  7.  Oktober  18641.
enthaltenen  Ergänzungen  und  Abänderungen
der  Bestimmungen  der  Additional-êAkte  vom
3.  September  1857.  zur  Weser-Schiffahrts-Akte
  vom  10.  September  1823.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
in  dem  Reglement  für  das  platte  Land  des
erzogthums  Schlesien  und  der  Grafschaft
latz  vom  19.  Mai  1765.  und  in  der  Dorfpolizel-Ordnung
  für  die  gedachten  Landestheile
vom  1.  Mai  1804.  enthaltenen  baupolizeilichen
  Bestimmungen,  sowie  deren  Regelung
  durch  eine  allgemeine  Verordnung.

Privilegium  wegen  Emission  von  7,000,000  Thalern
  Frrit  ltgatien  der  Berlin-Potsdam-MagdeburgerEisenbahn-




Bekanntmachung,  betreffend  die  durch  den  Aller-#Achster
  Erlaß  vom  11.  August  1862.  erfolgte
Bestäkigung  des  Statuts  des  Mtienvereins
zum  Bau  und  gzur  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Königsberg  nach  Fuchsberg.

Statut  für  den  Verband  zur  Melioratlon  der
oberhalb  der  Mühle  zu  Altkloster  in  den
Kreisen  Fraustadt,  Bomst  und  Kosten  belegenen
Bruchgrundstücke.

 

31.

36.

29.

31.

5583.

5624.

5607.

 

279.

305-309.

396-397.

o  l261-269.

270.

.1281.-294.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

s
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.

bes
Gesetzes

Seite.

 

1862.
25.  August.

1.  Septbr.

12.

13.

15.

 

1862.

26.  Septbr.

9.  Oktbr.

20.  Septbr.

26.

26.

9.  Oktbr.

 

Privilegium  ween  Emission  von  5,750,000  Thaler
  Prioritäts-Obligationen  IlI.  Serie
Lir.  B.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaßt.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten

Serie  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obliationen
  des  Jüllichau-Schwiebuser
eises  im  Betrage  von  15,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Werden  an  der  Ruhr  bis  zur  Krummeweg-Werdenschen
  Staatsstraße  bei  Kettwig  vor
der  Brücke,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verwendung
  von  Stempelmarken.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Pers-=phalen
  vom  19.  März  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Rheda  im  Regierungsbezirk  Minden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Kündigung  von
Prioritäts-Obligationen  der  agdeburg-Cöthen-Halle-Keipziger
  Eisenbahngesellschaft,
  Behufs  der  Ermäßigung
des  Zinsfußes.

Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  von
demselben  Tage,  betreffend  die  Uebereinkunft
zwischen  Preußen  und  Hannover  über  den
gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen

  gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung.  6

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Kündigung  von
zusammen  7,000,000  Rthlrn.  Prioritäts-Obligationen
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  zum  Zwecke  der  Herabsetzung
  des  Jinsfußes.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erkheilung  des
Rechts  zur  Expropriation  der  Behufs  Herstellung
  einer  neuen  Einführung  der  Osnabrück-Löhner
  Eisenbahn  in  die  Bahnhofsbefestiung

  zu  Minden  planmaßig  erforderlichen

rundstücke.

33.

32.

32.

 

5593.

5594.

5599.

5595.

 

310.-313.

320324.

295296.

314.

318.

301.

314.

326.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

XIX

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
16.  Septbr.

16.  —

17.  —

 

1862.

26.  Septbr.

11.

11.

Septbr.

Nopbr.

Oktbr.

 

Gesetz  wegen  Einstellung  der  Erhebung  von
Schiffahrtsabgaben  auf  der  Mosfel.

Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Orts-Briefbestellgeldes.


Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Gesammtbetrage  von
4,500,  000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Samplawa
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Löbau  in  der
Richtung  auf  Deutsch-Eplau,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
böbau  im  Betrage  von  26,000  Thalern.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussec  von  Rothschloß
  nach  Strehlen,  im  Regierungsbezirk

Breslau.

Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  gerichtlicher
Erlasse  durch  die  Post.

Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  Kohlfurt  und  Görlitz  über  Lauban,
Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,
  sowie  einer  direktem  Eisenbahn  von
Cüstrin  nach  Berlin.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Eupen
im  Betrage  von  65,000  Thalern.

Gesetz,  betreffend  die  Stempelsteuer  von  ausländischen
  Zeitungen,  Zeitschriften  und
Anzeigeblättern.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnung
vom  14.  Oktober  1844.  wegen  periodischer  Revision
  des  Grundsteuer-Katasters  der  beiden
  westlichen  Provinzen  Rheinland  und

estphalen.

 

33.

34.

35.

37.

37.

37.

39.

36.

36.

5590.
5596.

5604.

5611.

5612.

5613.

5598.

5621.

5605.

 

315.

327.334.

343.

344-347.

348.

316.

31  7.316.

367-372.

335-336.

336-337.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

«
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
27.  Septbe.

6.  Oktbr.

 

11

11

1862.
.Oktbr.

.Novbr.

11.  Oktbr.

11.

11.  Novbr.

25

11

.  Oktbr.

.  Novbr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufloͤsung  des
Koͤniglichen  Eisenbahn-Kommissariats
zu  Breslau  und  den  Uebergang  der  Geschaͤfte
desselben  an  das  Königliche  Gernbahn-Kome
missariat  zu  Berlin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorechte  an  den  Kreis  Görlitz,
im  Regierungsbezirk  Liegnitz,  für  den  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straße  von  Reichenbach
  bis  zum  Anschlusse  an  die  Nieskyp-sbauer
  Chaussee  bei  Döbschütz.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
4.  Juni  1862.,  betreffend  die  mit  der  Herzoglich
Anhalt-Dessau-Köthenschen  Regierung
vereinbarte  Modifikation  der  wegen  Verwendung
  der  Eisenbahn-Abgabe  in  den  Staatsdie

  agdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahn  vom  260.  April  1839,  enthaltenen
  Bestimmungen.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom
4.  Juni  1862.,  betreffend  die  mit  der  Herzoglich
Anhalt-Bernburgischen  Regierung  vereinbarte
  Modifikation  der  wegen  Verwendung  der
Eisenbabn-Abgabe  in  dem  Staatsvertrage
über  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn
vom  11.  Juli  1839.  enthaltenen  Bestimmungen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Odenkirchen,
  Wickrath,  Dahlen,  Hardt  und  Dülken
für  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Odenkirchen,  im  Kreise  Gladbach,  über
Wickrath,  im  Kreise  Grevenbroich,  Dahlen
und  Hardt,  im  Kreise  Gladbach,  nach  Dülken,
im  iese  Kempen,  Regierungsbezirks  Düsselorf.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätlgung
verschiedener  Beschlüsse  des  24.  Generallandtages
  der  Ostpreußischen  Landschaft.

Piivilegium  r“  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Cleve
im  Betrage  von  90,000  Thalern.

vertkägen  über  die  Berlin-Anhaltische  und

 

36.

36.

 

5608.

5617.

5610.

5618.

5614.

5619.

 

342.

348-349.

355-361.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
7.  Oltbr.

10.

10.

17.

Novbr.

1862.
25.  Oktbr.

11.  Novbr.

11.  —
12.  Dezbr.

20.  Novbr.

12.  Dezbr.

12.  —

 

 

Bekanntmachung  des  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom
24.  September  1862.,  betreffend  die  Beftaͤtigung
der  Abänderungen  des  Statuts  der  Werschen-Weißenfelser
  Braunkohlen-Aktiengesellschaft
  zu  Weißenfels.

Mrvilegium  bergen  Ausgabe  auf  den  Inhaber

lautender  Obligationen  der  Genossenschaft
für  die  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung
  zu  Viersen  im  Regieungebert
  büsseldo  im  Betrage  von  160,
dlern.

 

Gesetz,  die  Bergwerks-Abgaben  betresfend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von  Luckau
nach  Jüterbogk.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Ergänzungen  und
Abänderungen  des  Revidirten  Reglements  für
die  Immobiliar-Feuersozietht  der  Regierungsbezirke
  Marienwerder  und  Danzig
vom  21.  November  1853.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Westpreu-Hischen
  Kandschaft  beschlossenen  Aenderungen
  des  Westpreußischen  Landschafts-Reglements
vom  25.  Juni  1851.,  nebst  Zusammenstellung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Allendorf  an  der  Hüsten-Rönkhauser  Staatsstraße,
  im  Kreise  Arnsberg,  nach  Leinschede
an  der  Lenne-Staatsstratze,  im  Kreise  Altena.

Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde  für  die
Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft
  zur  Anlage  einer  Verbindungs-Eisenbahn
  zwischen  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei
Hengstei  und  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn
bei  Holzwickede,  nebst  Nachtrag.

 

37.

41.

41.

42.

41.

5615.

5620.

5616.

5622.

5629.

 

362  366.

351.-352.
404.

373.382.

454

400-403.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
47.  Novbr.

24.  —

.  Dezbr.

 

1862.
30.  Dezbr.

12.  —

30.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von  der
Wetzlar-Herborner  Staatsstraße  bei  Hermannstein,
  nördlich  über  Blasbach,  Hohensolms
und  Mudersbach  nach  der  Herborn-Gladengcher
  Straße  bei  Nieder-Weidbach,  im  Kreise

etzlar.

Gesetz,  betreffend  die  außerordentlichen  Beduͤrfnisse

der  Marine-Verwaltung  für  das  Jahr
1862.  «

Allerhoͤchster  Erlaß',  betreffend  die  fuͤr  Benutzung
der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Biieß  Ohlau
  und  Breslau  von  Stammholzflößen  zu
entrichtende  Abgabe.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  von  Abänderungen  und  Erweiterungen
  des  unterm  19.  Dezemder  1855.  Allerhöchst

estätigten  Statuts  der  Magdeburger  Zelschaft.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Benennung  „Halberstddter
  Gas-Akriengesellschaße  mit  dem
De  zu  Halberstadt  errichteten  Mtiengesellaft.



bensversicherungs-Gese

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Denklingen  an  der  Wiehlmünden-Rother  Bezirksstraße,
  im  Kreise  Waldbroel,  Regierungsbezirk
  Cöln,  nach  Morsbach,  an  der  im  Bau
begriffenen  Wisserthal-Straße,  und  einer  Zweig-Chaussee
  von  Hülstert  nach  Borberg  an  der
Wiehlmünden-Rother  Straße,  an  die  Gemeinden
Denklingen,  Waldbroel  und  Morsbach.

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung

eines  Nachtrages  zum  Statute  der  Thürinischen
  Eisenbahngesellschaft,  nebst
achtrag.

 

42.

41.

42.

40.

40.

42.

42.

5634.

5627.

5635.

5625.

5626.

 

 

399.

410.

397.

411.

412.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1862.  XXIII

 

 

Datum  JAusgegeben  Nr  Nr.
des  i  In  h  a  l  t.  des  bes  JSeite.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1862.  1862.

21.  Dezbr.30.  Dezbr.  Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  von  42.  5638.  414.

demselben  Tage,  betreffend  den  mit  der  föng.
lich  Württembergischen  Regierung  vereinbarten
  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.


.  —  30.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  4.  5632.  407.
des  Landtages  der  Monarchie.

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen.

——

Im  Jahrgange  1861.
S.  844.  Zeile  7.  v.  oben  ist  statt:  „Hinsichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen  2c.“
zu  lesen:  „Hinsichtlich  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  2c."
S.  883.  im  F.  7.  Zeile  1.  v.  unten  ist  statt:  „Diemen  kommen  in  die  IV.  Klasse“  zu  lesen:  „Diemen  kommen
in  die  Klasse.“

Im  Jahrgange  1862.
S.  9.  Jeile  13.  v.  unten  ist  statt:  „von  der  rechten  Schulter  zur  linken  Hüfte“  zu  lesen:  von  der  linken
Schulter  zur  rechten  Hüfte.“
S.  224.  im  3.  Alinea  Zeile  1.  ist  statt:  „vom  7.  Juni  1854.“  zu  lesen:  „vom  7.  Juli  1854.“
S.  254.  in  der  Ueberschrift  Zeile  3.,  sowie  im  Kontexte  Jeile  2—3.  ist  statt:  „Magdeburger  Rückversicherungsgesellschaft“
  zu  lesen:  „Magdeburger  Röckversicherungs-Aktiengesellschaft.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mintsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Occker).
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1862.

A.

Abschrift,  Gebühren  und  Stempel  fär  einfache  und
beglaubigte  Abschriften  aus  dem  Handelsregister  oder
zur  Eintragung  in  dasselbe  (V.  v.  27.  Janr.  S.  2.  Nr.  5.
6.;  I§.  4.  6.  14.  I.  Nr.  2—4.  u.  V.)  34.

Adler-Orden,  Bestimmungen  über  die  Anlegung  bes
rothen  und  schwarzen  Adler-Ordens  mit  dem  Kronen-Orben
  (A.  Urk.  v.  18.  Okt.  61.)  9.  —  desgl.  mit  dem
Haus-Orden  von  Hohenzollern  (Urk.  v.  18.  Okt.  61.)  11.

Admtral,  Klassifkation  und  Rangverhältnih  des  Admirals,
  Vice-Admirals  und  Kontre-Admirals  bei  der  Marine
  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  1.  a—e.)  225.

Ahrdt  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  40.

Aken-Rosenburger  Deichverband,  Ausfertigung  don
50,000  Thlrn.  Obligationen  zu  4)  Prozent  (Priv.  v.
23.  Ma)  187—190.

Aktiengesellschaft,  Kosten  für  die  Eintragung  derfelben
  in  das  Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  S.  2.  Nr.  5
bis  8.)  34.

Aktuarien  bei  den  Militairgerichten,  Klassisikation  derselben
  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  lit,  b.  u.  Anmerk.  1.)
228.  230.

Allendorf  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Allenstein  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Altdorf  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.

Altenbeken-Holzmindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.  «

Iltsloster(ProvinzPosen),s.teliotationenNr-3.
Jahrgang  1862.

A.

Alvensleben  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  2.

Andernach  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  42.

Auhalt-Bernburg,  Vereinbarung  mit  ber  dortigen
Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung  der  von  der
Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  zu  erhebenden  Abgabe
(Minist.  Erkl.  v.  4.  Juni)  341.

Anhalt-Dessau-Köthen,  Vereinbarung  mit  der  dortigen
  Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung  der
von  der  Berlin-Anhaltischen  und  Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn  zu  erhebenden  Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.
4.  Juni)  339—340.

Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister,
Ansatz  der  Gerichtskosten  dafür  (V.  v.  27.  Janr.  .  3
bis  5.  8.  Nr.  1.;  K.  14  I.  Nr.  2.)  35.

Anzeigeblätter  ,  Stempelsteuer  für  ausländische  Anzeigeblätter
  (G.  v.  26.  Sept.)  335.

Avotbeker,  Klassifkation  der  Apotheker  in  den  Feldlazarethen
  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  lit.  1.  Nr.  7.  und
Unmerk.  2.)  229.  230.

Arbeiter,  f.  Berg-,  Hütten.,  Salinen-Arbeiter.

Arenbergsche  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
  in  Essen,  Abänderungen  des  Statuts  (Bek.  v.
7.  Aug.)  242.

Armenpflege,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen
der  Schweiz  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung
armer  erkrankter  Angehörigen  der  kontrahirenden  Staaten
  (Minifst.  Erkl.  v.  7.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  3.  März)
63.  (Bek.  v.  5.  April)  126.

4  Ar-
        <pb n="26" />
        2  Sachregister.

Arrest,  Verfahren,  wenn  auf  die  bei  der  Depofsitenkasse
in  Cöln  hinterlegten  Gelder  Arrest  oder  Einspruch  erhoben
  wird  (G.  v.  24.  Juni  61.  SS.  10.  11.  13.  14.)  4.

Artillerie,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der  Obermeister
  bei  den  Artillerie-Handwerkskompagnien  (Klass.
v.  17.  Juli  II.  1.  c.)  226.  —  desgl.  der  Obergefreiten
bei  der  Artillerie  (ebend.  III.  1.)  227.

Artillerie-Direktor  bei  der  Marinestation,  Stellung

und  Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni  S§.  19.  26.
27.  33—39.)  180.  —  ..  auch  See=  Artillerie.

Assessoren,  Klassifikation  der  Afsessoren  bel  den  Militair-
  und  Marine-Intendanturen  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  c.;
B.  1.  1.  lit.  b.)  228.

Afsfistenz-Aerzte,  Klasfisikation  und  Rangverhältniß
derselben  beim  Militair  (Klaff.  v.  17.  Juli  B.  1.  Nr.  2.
lit.  e.)  229.  —  desgl.  bei  der  Marine  (ebend.  Nr.  2.
d.)  229.

Attest,  Gebuüͤhren  und  Stempel  fuͤr  Atteste,  welche  aus
dem  Handelsregister  ertheilt  werden  (V.  v.  27.  Janr.
I.  6.  14.  I.  Nr.  3.  u.  V.)  35

Auditeur,  Klassiskation  der  Auditcure  beim  Militair
(b.  17.  Juli  B.  I.  1.  Bft.  b.  u.  Anmerk.  1.)  228.  230.—
desgl.  der  Auditeure  bei  der  Marine  (ebend.  III.  I.  1.  a.
u.  Anmerk.  1.)  228.  230.  —  Stellung  und  Funktionen
des  Auditeurs  der  Marinestation  (Regl.  v.  19.  Juni
K.  16.)  179.

Aufbereitt  stalt  Aufhebung  der  von  denm
  iben  ui  rn  Bergwerksabgaben  (G.  v.  20.  Okt.
F.  3.)

—i*  (irchliches)  ber  Gerz-  obülte,  und  Salinen-Arbeiter
  (A.  E.  v.  23.  Juni)  2

Aufsichtssteuer  beie  rnn  bie  Befreiungen  bavon
sind  aufgehoben  (G.  v.  20.  Okt.  S.  5.)  352.

Auskultatoren,  Klassisikation  der  Auskultatoren  bei  den
Militair=  und  Marine-Intendanturen  (v.  17.  Juli  B.  1.
1.  c.;  B.  I.  1.  b.)  228.

Ausland,  Stempelsteuer  für  auslänbische  Zeitungen,
Zeitschriften  und  Anzeigeblätter  (G.  v.  26.  Sept.)  335.

Ausrüstungs-Direktor  bel  der  Marinestation,  Stellung
  und  Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni  S§.  19.
24.  25.  33—39.)  180.

Auszug,  Gebühren  und  Stempel  für  Auszüge  aus  dem
Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  SK.  6.  14.  I.  Nr.  3.
u.  V.)  35.

Auxiliar-Offiziere  bei  dber  Marine,  Klassifkation
und  Rangverhältniß  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  I.
4.  )  26.

1862.

B.

Baakenwesen  bei  der  Marine,  steht  unter  dem  Marinestations-Chef
  (Regl.  v.  19.  Juni  S.  9.)  177.

Bank,  Belegung  der  bei  der  Depositenkasse  in  Cöln  eingehenden
  Gelder  bei  der  Preußischen  Bank  (G.  v.  21.
Juni  61.  S§.  4.  2.)

Bankantbellsscheine,  Aushändigung  von  Talons  zu
den  Dividendenscheinen  der  Bankantheile  (A.  E.  v.  24.
März)  94.

Bankordnung  (vom  5.  Oktober  1846),  Abänderung
des  §F.  10.  (A.  E.  v.  24.  März)  94

Bärmen  (Rbheinprovinz),  Ausfertigung  von  Barmer
Stadtobligationen  im  Betrage  von  400,000  Thlrn.  zu
41  Prozent  (Priv.  v.  27.  Janr.)  53—59.

Gaserleuchtungs-Gesellschaft  in  Barmen,  Aufnahme
einer  weiteren  Anleihe  von  80,000  Thlrn.  und  Bestä-#tigung
  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  (Bek.  v.
8.  März)  74.

s.  auch  Chausseen  Nr.  35.  und  45.

Bataillonstambour,  .  Spielleute.

Baugefangenen  Anstalten,  Klassifikation  der  bei
denselben  angestellten  Aufseher  (v.  17.  Juli  II.  I.  c.)
230.

Baupolizei  fuͤr  das  platte  Land  der  Provinz  Schlesien,
anderweitige  Regelung  derselben  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  338.

Bayern,  Vertrag  mit  Bayern  über  die  Einquartierung
und  Verpflegung  Preußischer  Truppen  in  Bayern  und
über  Vorspannsleistungen  an  dieselben  (b.  14.  Juni)
271—278.

Beerdigung,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen  der
Schweiz  wegen  der  Beerdigungskosten  für  verstorbene
Angehörige  der  kontrahirenden  Staaten  (Minist.  Erkl.
v.  7.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  3.  März)  63.  (Bek.  v.  5.  April)
126.

Beglaubigung,  Gebähren  für  die  Beglaubigung  eines
Abdrucks  oder  einer  Abschrift,  welche  zur  Eintragung
in  das  Hanbelsregister  bestimmt  ist  (V.  v.  27.  Janr.
S.  2.  Nr.  5.  6.;  &amp;amp;6.  4.  5.  14.  I.  Nr.  3.  u.  V.)  34.

Belgien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien
  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
oder  Brunshaufer  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

Bensberg  (Nheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  46.

B
        <pb n="27" />
        Sachregister.  1862.  3

Berent  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von
31,000  Thlrn.  1I.  Emission  zu  5  Prozent  (Prid.  v.  19.
April)  167—170.

Bergarbelter,  zur  Verheirathung  derselben  ist  die  Ertheilung
  eines  Trauscheines  nicht  mehr  erforderlich  (A.
E.  v.  23.  Juni)  220

Bergbaugesellschaften:

Porta  Westphalic#,  Abänderungen  des  Statuts
(Bek.  v.  31.  Mai)  197.

Arenbergsche  Aktiengesellschaft  in  uelaen,  Abänberungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  7.  Aug.)  24

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  6  eisenbahnen
Nr.  2.

Bergwerksabgaben,  Aufhebung  und  Ermäßigung
einiger  Bergwerksabgaben  (G.  v.  20.  Okt.)  351.

Bergwerksgesellschaft  Vulean  in  Beuthen,  Genehmigung
  der  revidirten  Statuten  (Bek.  v.  14.  Juni)
197.

Verlin,Einführung  einer  neuen  Tabelle  bes  Geschäftsplanes
  der  Berlinischen  Lebensversicherungs=  Gesellschaft
(Bek.  v.  30.  Juni)  213.

Errichtung  der  Preußischen  Hypotbekenverficherungs-Mktiengesellschaft
  in  Berlin,  Bestätigung  der  Statuten
(Bek.  v.  2.  Juli)  214.

Die  Geschäfte  des  aufgelösten  Eisenbahn-Kommissariats
  zu  Breslau  gehen  an  das  Berliner  Kommissariat
über  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  339.

Berliner  Eisenbahnen,  (.  Eisenbahnen  Nr.  3.
bis  7.

Bernstein  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  16.

Bestellgeld  für  Briefe  und  Packete,  Aufhebung  deffelben
(G.  v.  16.  Sept.)  315.

Beuthen  (Schlesien),  Genehmigung  ber  revibirten  Statuten
  der  Schlesischen  Bergwerks=  und  Hütten=  Aktiengesellschaft
  Vulcan  in  Beuthen  (Bek.  v.  14.  Juni)  197.

Beyenburg  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Bitburg  (NRheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Blasbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Bohlwerksgeld,  Entrichtung  desselben  in  der  Stadt
Lassan  (A.  E.  u.  Tarif  v.  13.  März)  115—117.

Boisheim  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  47.

Bootsmann,  Klassisikation  und  Rangverhältnit  des
Bootsmanns  und  Bootsmannsmaate  I.  und  II.  Klasse
bei  der  Marine  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.  Nr.  2.  cc.;
II.  2.  a.  cc.;  II.  2.  b.)  226.  227.

Bourheim  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.

Borberg  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  37.

Brasilien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Brafilien
  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

Braunkohlen,  Abänderungen  des  Statuts  der  Werschen-Weißenfelser
  Braunkohlen  =  Aktiengesellschaft  (Bek.  v.
.  Okt.)  350.

Bredelar  (Westphalen),  s.  Chausseen  Rr.  30.

Breslau  (Schlesien),  Auflösung  des  Königl.  Eisenbahn-Kommissariats
  daselbst  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  339.

Ermäßigung  der  Abgabe  von  Stammholzflößen  für

die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Breslau  (A.  E.  v.
20.  Nov.)  410.

Brieg  (Schlesien),  Ermäßigung  der  Abgabe  von  Stammholzflößen
  für  die  rrubung  der  Oderschleuse  bei  Brieg
(A.  E.  v.  W.  Nob.)  410.

Brilon  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Bromberger  Kanal,  Erhebung  der  Kanalgefälle  auf
demselben  (A.  E.  u.  Tarif  v.  5.  Mal)  155—158.

Brumby  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Brunsbauser  Zoll,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Frankreich  2c.  einerseits  und  Hanmover  andererfelts
arsn  Aufhebung  des  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni
61.)  383—395.

Büchsenmacher,  Klassisikation  der  Zeughaus-Büchsenmacher
  (v.  17.  Juli  II.  1.  d.)  230.

C.

Certifikat,  Kosten  für  die  Ertheilung  eines  Certiftkats
über  die  Eintragung  eines  Schiffes  in  das  Schiffsregister
(V.  v.  27.  Janr.  S#§.  10—12.)  37.  —  desgl.  für  die
Ertheilung  eines  Certifikats  aus  dem  Handelsregister
(ebend.  K.  14.  1.  Nr.  3.  und  11.)  37.

Cbarlottenburg  (Provinz  Brandenburg),  Umänderung
der  Apoints  der  Charlottenburger  Stadt-Obligationen
(A.  E.  v.  17.  März)  125.

Chausseebau=  Obligatlonen,  iie  Pommerscher
  P  II.  Emission,
  im  Betrage  von  200,000  Thlrn.  zu  6  Prozent
(Priv.  v.  13.  März)  107—109.

a-  Cbhaus-
        <pb n="28" />
        4  Sachregister.  1862.

Chausseen:

I.  in  der  Prodinz  Preußen:

1)  von  Allenstein  über  Wartenburg  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Seeburg,  Ausführung
des  Baues  von  Seiten  des  Kreises  Allenstein;
Verleihung  der  fiskalischen.  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
9.  Aug.)  280.

2)  Berenter  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von
31,000  Thlrn.  II.  Emission  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
  (Priv.  v.  19.  April)  167.

3)  Graudenzer  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  don
Kreis-Obligationen  des  Graudenzer  Kreises  im  Betrage
  von  86,000  Thlrn.  III.  Emission  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  13.  März)  129.

4)  von  Königsberg  nach  Fuchsberg,  Bestätigung
bes  Statuts  des  Aktienvereins  zum  Bau  und  zur
Unterhaltung  berfelben  (Bek.  v.  25.  Aug.)  270.

5)  von  Mohrungen  nach  Maldeuten,  Ausführung
des  Baues  durch  den  Kreis  Mohrungen;  Verleibung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  13.  März)  118.

6)  von  Reiden  burg  bis  zur  Landesgrenze  bei  Napierken,
  Ausführung  des  Baues  Seitens  bes  Kreises
  Neidenburg;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  ꝛc.
(A.  E.  v.  13.  März)  117.

7)  don  Ohra  über  Matzkau,  Straschin,  Groß-Kleschkau,
  Golmkau  nach  Garczau,  von  Praust  über
Schwintsch  nach  Fichtenkrug,  und  von  Prauft  bis
zum  Weichseldeich  bei  der  Letzkauer  Fähre,  Bau  und
Unterhaltung  der  Chausseen  Seitens  der  Kreise  Danzig
  und  Stargardt;  Verleihung  der  ftskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  13.  März)  128.  —  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Pr.  Stargardter
Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thlrn.  II.  Emission
zu  48  Prozent  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten  (Priv.  d.  7.  Juli)  243.

8)  von  Samplawa  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lsbau
in  der  Richtung  auf  Deutsch-Eylau,  Ausführung  des
Baues  durch  den  Kreis  Löbaus:  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  c.  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  343.  —
Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Löbau  im  Betrage  von  26,000  Thlrn  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  17.  Sept.)  344.

9  von  Tilsit  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Niederung,
in  der  Richtung  auf  Linkuhnen,  Ausführung  des

Chausseen,  (Forts.)
Baues  durch  den  Dilsiter  Kreis;  Bewilligung  des
Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  304.  —
Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen  des  Tilfiter
Kreises  im  Betrage  von  27,200  Thlrn.  zu  5  Prozent
Behufs  Ausführung  dieser  Chaussee  (Priv.  v.
19.  Aug.)  305.

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

10)  Crossener  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  einer
zweiten  Serie  von  Kreis-Obligationen  des  Croffener
Kreises  im  Betrage  von  44,500  Thlrn.  zu  4  Prozent
  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  21.  Juli)  250.

von  Luckau  nach  Jüterbogk,  Bau  der  Chaussee
durch  den  Kreis  Luckau  resp.  Jüterbogk-Luckenwalde;
Verleihung  der  siskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
9.  Aug.)  319.  (A.  E.  v.  20.  Okt.)  404.

von  Prierosbrück  über  Gräbendorf  in  der  Richtung
  aus  Groß-Besten  bis  zur  Königs-Wusterhausen-Buchholzer
  Chaussee,  im  Kreise  Teltow,  Ausführung
des  Baues  Seitens  des  Kreises  Teltow;  Verleihung
  der  siskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  16.  Dez.
61.)  26.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
des  Teltower  Kreises  im  Betrage  von  11,050  Thlrn.
zu  5  Prozent  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  zu
unternehmenden  Chausseebauten  (Priv.  v.  16.  Dez-61.)
  26.

1

—
—

1

8.

13)  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee,  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  halbmeiligen  Chaufsergelbes
  #.  an  bie  Stabt  Teltow  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  62.

14)  Züllichau-Grünberg=  Sorauer  Chausseebauverein,
Ausfertigung  einer  zweiten  Serie  von  Kreis-Obligationen
  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
im  Betrage  von  15,000  Tolrn.  zu  5  Prozent  zum
Bau  einer  Oderbrücke  bei  Tschicherzig  (Priv.  v.
29.  Aug.)  320.

III.  in  der  Provinz  Pommern:

15)  in  Altpommern,  Ausfertigung  von  200,000  Thlrn.
Pommerscher  Provinzial=  Chaufseebau-Obligationen
III.  Emission  zu  5  Prozent  für  die  daselbst  auszuführenden
  Chausseebauten  (Priv.  v.  13.  März)  107.
16)  von  der  Bernstein-Dslitzer  Chaussee  burch  das
Dorf  und  die  Mühle  Dölitz  bis  zum  Bahnhofe  der
Stargard-Posener  Eisenbahn  im  Kreise  Pyritz,  Ausdau
  der  Chaussee  Seitens  des  Kreises  Pyritz;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
13.  März)  127.
17)  Lauen-
        <pb n="29" />
        Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

17)  Lauenburger  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von
Kreis-Obligakionen  des  Lauenburger  Kreises  im
Betrage  von  20,000  Thlrn.  II.  Emission  zu  4  Prozent
  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten  (Priv.  v.  2.  Aug.)  297.

IV.  in  ber  Provinz  Schlesien:

18)  von  Kunigundenhütte  bis  Jakobsgrube  im
Klreise  Beuthen;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
#.  an  den  Major  a.  D.  von  Tiele-Winkler  zu
Miechowitz  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Chaussee  (A.  E.  d.  31.  März)  133.

19)  von  Lublinigt  bis  zur  Landesgrenze  bel  Herbh
und  von  Zawadzki  bis  Pawonkau,  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Lublinitzer  Kreises
im  Betrage  von  33,000  Tblrn.  zu  5  Prozent  zur
Ausführung  dieser  Chausseebauten  (Priv.  v.  23.  Juni)
216.

20)  von  Lublinitz  über  Jawornitz  und  Kochanowigz
bis  zur  Landesgrenze  bei  Herby,  Bau  und  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Seiten  des  Kreises  Lublinitz;
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  rr.  (A.
E.  v.  23.  Junl)  221.

21)  von  Ostrosnigza,  im  Kreise  Beuthen,  über  Großund
  Klein-Zyglin  nach  Miottek  und  von  Miottek
über  Soßnitza  nach  Lubwigsthal  mit  einer  Zweigstraße
  von  Soßnitza  nach  Woischnik  im  Lublinitzer
  Kreise;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
ꝛc.  an  den  Grafen  Guido  Henckel  von  Donnersmarck
  auf  Neudeck  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chaussee  (A.  E.  v.  26.  Juli)  255.

22)  von  Reichenbach  bis  zum  Anschlusse  an  bie  Riesky-Löbauer
  Chaussee  bei  Döbschüzz,  im  Kreise  Görlitz,
Ausführung  des  Baues  durch  den  Kreis  Gärlitz;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  1.  (A.  E.  v.
27.  Sept.)  353.

23)  von  Rotbschloß  nach  Strehlen,  Ausführung
bes  Baues  von  Seiten  des  Kreises  Strehlen;  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  rc.  (A.  E.  v.
17.  Sept.)  348.

V.  in  der  Prodinz  Posen:

24)  von  Kißkowo,  im  Kreise  Gnesen,  nach  der  Schrodaer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pudewitz,
Ausführung  des  Baues  von  Seiten  des  Kreises
Gnesen;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  1°c.
(A.  E.  v.  15.  Aug.)  280.

1862.  5

Chausseen,  (Forts.)

25)  von  Meseritz  bis  an  die  Märkische  Grenze  bei
Parabies;  Ausführung  des  Baues  durch  den
Kreis  Meseritz;  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  rc.  (A.  E.  v.  18.  Nov.  61.)  25.  —  Ausfertigung
  don  30,000  Thlrn.  Kreis-Obligationen  des
Meseritzer  Kreises  zu  5  pCt.  zur  Färderung  der  im
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  vd.
13.  März)  110.

VI.  in  der  Prodinz  Sachsen:

26)  von  der  Diesdorf-MNleberdodelebener  Feldmarksgrenze
  im  Anschlusse  an  die  Magdeburg=  Diesborfer
Chaussee  bis  zum  Dorfe  Niederdodbeleben  im
Kreise  Wolmirstedt,  Bau  der  Chaussee  durch  die  Gemeinde
  Nieberdodeleben;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  z.  (A.  E.  d.  4.  Dez.  61.)  13.

27)  von  Hötensleben  über  Ohrsleben  und  Wackersleben
  nach  Hamersleben  im  Kreise  Oschersleben,
Verleihung  der  flskalischen  Vorrechte  an  die  Landgräflich
  Hessen-SGomburgsche  Domanialverwaltung  zu
Hötensleben,  sowie  die  Dorfgemeinden  Hötensleben,
Ohrsleben  und  Wackersleben,  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  (A.  E.  v.  6.  Juni)
204

28)  von  Neuhalbensleben  über  Dönstedt  und  Albensleben
  bis  zur  Magbeburg-Helmstedter  Staatsstraße
  bei  Brumbyj;  Verleihung  der  ftskalischen
Vorrechte  2c.  an  die  betheiligten  Güter  und  Gemeinden
  (A.  E.  v.  26.  Mai)  195.

VII.  in  der  Prodinz  Westphalen:

229)  von  Allendorf  an  ber  Hüsten-Rönkhauser  Staatsstraße,
  im  Kreise  Arnsberg,  nach  Leinschede  an
ber  Lenne-Staatsstraße,  im  Kreise  Altena,  Ausführung
  des  Baues  durch  die  Gemeinde  Allendorf;  Bewilligung
  des  Expropriationsrechts  dc.  (A.  E.  v.
10.  Nov.)  408.

30)  Arnsberg=  Beverunger  Chaussee  zwischen  Brilon
und  Brebelar,  Ausführung  des  Baues  Seitens
der  Gemeinden  Brilon,  Thülen  und  Giershagen;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  r2c.  (A.  E.  v.
16.  Dez.  61.)  14.

31)  von  Deuz  an  der  Sleg-Lahnstraße  über  Feuersbach
Caan,  Marienborn  nach  Siegen  2c.,  f.  Chausseen
Nr.  38.

32)  von
        <pb n="30" />
        6

Sachregister.  1862.

Cbausseen,  (Fortf.)

32)

33)

34)

35)

3

3

38)

von  Rittershausen  in  der  Gemeinde  Barmen,
Regierungsbezirk  Düsselborf,  längs  der  Wupper,  im
Kreise  Hagen,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  nach
Dahlerauc,  im  Kreise  Lennep,  s.  Chausseen
Nr.  45.

von  der  Hannoverschen  Grenze  bei  Laccum  über
Schlüsselburg  bis  wiederum  zur  Hannoberschen
Grenze  bei  Müßleringen,  Ausführung  des  Cbausseebaues
  Seitens  des  Kreises  Minden;  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  30.  Juni)
231.

VIII.  in  der  Rheinprobinz:

von  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl
  über  das  sogenannte  Gericht  an  der  Düren-Montjoier
  Bezirksstraße  bis  Eicher  scheidt;  Verleihung
  der  Befugniß  an  die  Gemeinden  Conzen
und  Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjoie,  zur  Erhebung
bes  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  16.  Juni)  215.

von  der  Stadt  Barmen,  und  zwar  von  der  am
linken  Wupperufer  hinlaufenden  Heckinghäuser  Gemeinde-Chaussee,
  über  Lichtenplatz  bis  zur  Barmen-Ronsdorfer
  Staatsstraße  bei  Herberts-Lichtenscheid,
  Ausführung  des  Baues  Seitens  der  Stadt
Barmen;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  rc
(A.  E.  v.  14.  Juni)  206.

von  Bitburg  nach  Echternacherbrück  im  Reglerungsbezirk
  Trier,  Ausführung  des  Baues  durch
den  Kreis  Bitburg;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2.  (A.  E.  v.  7.  Juli)  240.

don  Denklingen  an  der  Wieblmünden-Rother
Bezirksstraße,  im  Kreise  Walbbroel,  nach  Morsbach,
  an  der  im  Bau  begriffenen  Wisserthalstraße,
und  eine  Zweig-Chaussee  von  Hülstert  nach  Boxberg
  an  der  Wiehlmünden-Rotherstraße,  Ausführung
  des  Chausseebaues  Seikens  der  Gemeinden
Denklingen,  Walbbroel  und  Morsbach;  Bewilligung
  des  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  24.  Nov.)
411.

von  Deuz  an  der  Sieg-Lahnstraße  über  Feuersbach,
Caan,  Marienborn  nach  Siegen  und  don  Siegen
über  Trupbach  und  Seelbach  nach  Freudenberg
an  der  Minden-Coblenzer  Straße,  sowie  eine  Zweig-Cbaussee
  von  der  Werthestraße  nach  Werthenbach;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
14.  Juni)  205.  ·

Chausseen,(Fotts.)

39)

41)

42)

43)

44)

45)

von  Hamminkeln  an  der  Wesel-Bocholder  Bezirksstraße
  über  Loikum  und  Wertherbruch  nach  der
Münster-Emmericher  Bezirksstraße  bei  Werth,  Ausfübrung
  des  Baues  Seitens  der  Gemeinden  Hamminkeln,
  Loikum  und  Wertherbruch:  Verleihung
ber  füskalischen  Vorrechte  k.  (A.  E.  d.  28.  Mai)  196.

von  der  Weglar-Herborner  Staatss.raße  bei  Hermannstein,
  nördlich  über  Blasbach,  Hobensolms
  und  Mudersbach,  nach  der  Herborn-Gladenbacher
  Straße  bei  Nieder-Weidbach,  im
Kreise  Wetzlar,  Bau  der  Chaussee  durch  die  Gemeinben
  Blasbach,  Hohensolms,  Erda,  Mubersbach  und
Ahrbt;  Berleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  17.  Nov.)  409.

von  Inden  über  Altdorf  und  Kirchberg  nach  Juͤ-lich,
  Bau  resp.  Unterhaltung  der  Chaussee  durch  die
Gemeinden  Inden,  Altdorf,  Kirchberg,  Jülich
und  Bourheim;  Verleibung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2c.  (A.  E.  v.  23.  April)  151.

von  Mayen  nach  Andernach  und  Neuwied,
Abänderung  des  K.  24.  des  Gesellschafts-Statuts  der
Aktiengesellschaft  zum  Bau  dieser  Straße  (Bek.  v.
28.  Dez.  61.)  15.

von  Odenkirchen,  im  Kreise  Gladbach,  über  Wickrath,
  Dahlen  und  Hardt  nach  Dülken,  im  Kreise
Kempen,  Ausführung  des  Baues  durch  die  Gemeinden
  Odenkirchen,  Wickrath,  Dahlen,  Hardt
und  Dülken;  Verleihung  ber  siskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  30.  Sept.)  354.

von  Rees  nach  dem  Bahnhofe  zu  Empel  der  Cöln-Aruheimer
  Eisenbahn,  Bau  der  Chaussee  durch  die
Gemeinde  Rees;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  r.  (A.  E.  v.  6.  Juni)  203.

von  Rittershausen,  in  der  Gemeinbe  Barmen,
längs  der  Wupper  im  Kreise  Hagen  nach  Beyenburg,
  und  weiter  im  Kreise  Lennep  die  Wupper
aufwärts  über  Dahleraue  bis  Hückeswagen,
Bau  resp.  Unterhaltung  der  Chaussee  durch  die  Gemeinden
  Barmen,  Langerfelb  und  Schwelm;
Verleihung  der  ftiskalischen  Vorrechte  rc.  (A.  E.  v.

5.  Mai)  159.

46)

von  Stump  an  der  Dünnwald-Dabringhausen-Kammerforsterhöher
  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk
  Düsseldorf,  über  Kesselsdhünn  und  Bechem  nach
Spitze  an  der  Gladbach-Wipperfürther  Bezirksstraße,
im  Regierungsbezirk  Cöln;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  und  der  Befugniß  zur  Erhebung  des

Chaus-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)
Chausseegeldes  an  die  Gemeinde  Bensberg  im
Kreise  Mühlheim  (A.  E.  v.  4.  Dez.  61.)  12.

4))  von  Süchteln  in  gerader  Richtung  auf  Boisheim,
im  Kreise  Kempen,  Ausführung  des  Baues  Seitens
der  Gemeinden  Süchteln  und  Boisheim;  Verleihung
bes  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  11.  Juni)
24

48)  von  Werden  an  der  Ruhr  bis  zur  Krummeweg-Werdenschen
  Staatsstraße  bei  Kettwig  vor  der
Brücke,  Bau  der  Chaussee  Seitens  der  Gemeinde
Werden;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts  rc.
(A.  E.  v.  1.  Sept.)  325.

Cleve  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Obligationen
der  Stadt  Cleve  im  Betrage  von  90,000  Thlru.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  6.  Okt.)  355—361.

Cöln  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Depositenkasse
daselbst  (G.  v.  24.  Juni  61.)  1—7.  —  Bestimmung
bes  Zinssatzes  für  die  bei  derselben  eingehenden  Gelder
(V.  v.  28.  Okt.  61.)  8.

Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft
„Zoologischer  Garten“  in  Cöln  auf  150,000  Thlr.
(Bek.  v.  14.  Juli)  222.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Conzen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Cosel  (Schlesien),  Ermäßigung  der  Abgabe  von  Stammbolzflößen
  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Cosel
(A.  E.  v.  20.  Nov.)  410.

Crossen  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  des  Crossener  Kreises  im  Betrage  von  44,500
Thlrn.  zu  41  Prozent  (Priv.  v.  21.  Juli)  250—254.

Cüstrin,  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Cüstrin,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  4.

D.

Dahlen  (Aheinprovinz),  #  Chausseen  Nr.  43.
Dahleraue  (ANheinprovinz),  K.  Chausseen  Nr.  45.

Dänemark,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Dänemark  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

1862.  7

Oanzig  (Regierungsbezirk),  Ergänzungen  und  Abänberungen
  des  revidirten  Reglements  vom  21.  November
1853.  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  des  Regierungsbegirks
  Danzig  (A.  E.  v.  I.  Okt.)  373—382.

Danzig  (Kreis),  f.  Chausseen  Nr.  7.

Dauszschen-Schützberger  Deichverband  Abänderunz  bes
Statuts  (A.  E.  v.  21.  Mai)  172.

Deckoffiziere  der  Marine,  Klassiskation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.)  226.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen

der  Elbe:

1)  Aken-Rosenburger  Deichverband,  Ausfertigung  von
50,000  Thlrn.  Obligationen  zu  45  Prozent  (Priv.
b.  28.  Mai)  187—190.

2)  Dautzschen-Schützberger  Deichverband,  Abänderung
des  Statuts  (A.  E.  v.  21.  Mai)  172.

3)  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband,
Ausfertigung  von  30,000  Thlrn.  Obligationen  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  28.  Mai)  191—194.

Denklingen  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  37.

Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  in  Cöln,  Errichtung  derselben  (G.  v.  24.  Juni  61.)
1—7.  —  Bestimmung  des  Zinssatzes  für  die  bei  ihr
eingehenden  Gelder  (V.  v.  28.  Okt.  61.)  8.

Depot  der  Marine  (A.  E.  v.  19  Juni  u.  Regl.  Ss.  4.
7—10.  40—42.  49.  50.)  175.

Deuz  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Diesdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  r.  26.

Distributlonsverfahren  über  hinterlegte  Gelder  bei
der  Depositenkasse  in  Cöln  (G.  v.  24.  Juni  F.  18.)  6.

Divenow  (Fluß),  Ermäßigung  der  Schiffahrtsabg  den
für  die  Befahrung  der  Divenow  (A.  E.  v.  21.  Mail)
187.

Döbschütz  Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  22.

Dölitz  (Provinz  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Dönstedt  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  28.

Dorfpolizei-Orduung  für  Schlesien  vom  1.  Mai  1804,
Aufhebung  der  darin  enthaltenen  baupolizeilichen  Bestimmungen
  (A.  E.  vom  23.  August)  338.

Dortmund-Soester  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Druckerel,  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Gladbacher
Aktiengesellschaft  für  Druckerei  u.  Färberei  (Bestät.  Urk.
v.  6.  Janr.)  312

Durchmarsch=  u.  Etappen-Konvention  mit  Bayern
(v.  14.  Juni)  271—278.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Errichtung  eines  Handelsgerichts
  daselbst  (A.  E.  v.  16.  Dez.  61.)  30.
        <pb n="32" />
        8  Sachregister.  1862.

E.
Echternacherbrück  (ARhelnprodinz),  f.  Chausseen
Nr.  36.

Eicherscheidt  (Rheinprodinz),  l.  Chausseen  Nr.  34.
Einspruch,  Verfahren,  wenn  gegen  die  Auszahlung  der
bei  der  Depositenkasse  in  Cöln  hinterlegten  Gelder  Einspruch
  erhoben  wird  (G.  v.  24.  Juni  61.  SK6.  10.  11.
13.  14.)  4.
Unsatz  der  Gerichtskosten,  wenn  gegen  die  Festsezzung
  einer  Ordnungsstrafe  in  Handelssachen  Einspruch
  erhoben  wird  (V.  v.  27.  Janr.  S.  7.  Rr.  2.)  35.

Eisenbabnen:

1)  Altenbeken-Holzminben,  Ausfertigung  der
Schuldverschreibungen  zu  der  Staatsanleihe  von
4800,000  Thlrn.  für  den  Bau  der  Eisenbahn  (A.
E.  v.  24.  Febr.)  60.

2)  Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Konbertirung
aller  5prozentigen  Obligationen  in  44.  prozentige  (A.  E.
v.  31.  März)  125—126.

Emission  von  einer  Million  Thalern  A##prozentiger
Prioritäts-Obligationen  IV.  Serie  (Priv.  v.  28.  Mai)
173—174.

Emission  von  5,750,000  Thlrn.  Prioritäts=Obligationen
  III.  Serie  lit.  B.  (Priv.  v.  25.  Aug.)
310—313.

Bau  einer  Verbinbungs-Eisenbahn  zwischen  der
Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei  Hengstei  und  der  Dortmund-Soester
  Bahn  bei  Holzwickede  (A.  E.  v.  16.  März)
400.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  17.  Rov.)  400—403.

3)  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  Vereinbarung
mit  der  Anhalt-Dessau-Cöthenschen  Regierung  wegen
anderweitiger  Verwendung  der  von  der  Gesellschaft
zu  entrichtenden  Eisenbahnabgabe  (Minist.  Erkl.  v.
4.  Juni)  339—340.  —  Vereinbarung  mit  der  Anbalt-Bernburgischen
  Regierung,  denselben  Gegenstand
betreffend  (Minist.  Erkl.  v.  4.  Juni)  341.

4)  Berlin-Cüstrin,  Genehmigung  einer  Staatsanleihe
  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach
Cüstrin  (G.  v.  24.  Sept.)  317.

5)  Berlin-Hamburg,  Kündigung  resp.  Konvertirung
von  6  Millionen  Thalern  4prozentiger  Prioritäts=Obligationen
  (A.  E.  v.  17.  März)  75.

Eisenbahnen,  (Fortf.)
6)  Berlin-Potsdam-Magdeburg,  Ausfertigung
don  7,000,000  Thlrn#.  Prioritäts  =  Obtligationen
elit.  C.  neue  Emission"  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  25.
Aug.)  261—269.

7)  Berlin-Stettin,  Abänderungen  der  Statuten
(Bestät.  Urk.  d.  5.  Mai)  145—147.

8)  Cöln-Minden,  Ausfertigung  von  4,500,000  Thlrn.
Prioritäts-Obligationen  V.  Emission  zu  4  Prozent
(Priv.  v.  17.  Sept.)  327—334.)

Unschluß  einer  Zweigbahn  von  der  Steinkohlenzeche
  Wilhelmine  Victoria  an  den  Bahnhof  in  Gelsenkirchen
  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  51.

Herstellung  eines  Eisenbahn  -Verbindungsstranges
am  sogenannten  Wehrhahnen  bei  Düsseldorf  (A.  E.
v.  23.  Juni)  212.

9)  Dortmund-Soest,  Bau  einer  Verbindungs-Eisenbahn
  zwischen  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei  Hengstei
und  der  Dortmund-Soester  Bahn  bei  Holzwickede
(A  E.  v.  16.  März)  400.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.
17.  Rov.)  400—403.

10)  Emden-Münster,  Bewilligung  der  Expropriation
zur  Herstellung  einer  neuen  Einführung  der  Osnabrück-Löhner
  Eisenbahn  in  die  Bahnhofsbefestigung
zu  Minden  (A.  E.  v.  15.  Sept.)  326.

11)  Kohlfurt-Waldenburg,  Genehmigung  einer
Staatsanleihe  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohl-=furt
  und  Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und
Hirschberg  nach  Waldenburg  (G.  v.  24.  Sept.)  317.

12)  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipzig,  Kündigung
  von  2  Millionen  44  prozentiger  Prioritäts-Obligationen
  Behufs  Ermäßigung  des  Zinsfußes  (A.  E.
b.  6.  Sept.)  318.

Vereinbarung  mit  der  Anhalt-Dessau-Cöthenschen
Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung  der  von
der  Magdeburg  Leipziger  Eisenbahn  zu  erbebenden
Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.  4.  Juni)  339—340.

13)  Osnabrück-Löhne,  s.  Emben-Münnster.

14)  Rheinische  Eisenbahn,  Emission  von  drei  Millionen
Toalern  Prioritäts-Obligationen  1I.  Serie  zu  48  Prozent
  (Priv.  v.  30.  Dez.  61.)  17—24.

15)  Ruhr-Sieg  Eisenbahn,  Bau  einer  Verbindungs-Eisenbahn
  zwischen  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei  Hengstel
und  der  Dortmund-Soester  Bahn  bei  Holzwickede
(A.  E.  v.  16.  März)  400.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.
17.  Nov.)  400—403.

16)  Thü-
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

16)  Thüringische  Eisenbahn,  Kündigung  von  7,000,000
Thlru.  4#prozentiger  Prioritäts-Obligationen  Behufs
Herabsetzung  des  Zinsfußes  (A.  E.  v.  13.  Sept.)  314.

Bestätigung  eines  Nachtrages  zum  Statut  der
Gesellschaft  (A.  E.  v.  1.  *  412—4s3.

Eisenbahn--K  issariate  ,  Auflösung  des  Königlichen
  *  :  in  Breslau  und  Uebergang
  der  Geschäfte  besselben  an  das  Eisenbahn-Kommissariat
  in  Berlin  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  339.

Eisenerz,  Aufhebung  der  von  den  Eisenerz-Bergwerken
zu  entrichtenden  Abgaben  (G.  v.  20.  Okt.  K.  1.)  351.
Eisleben  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Eislebener
Stadt-Obligationen  im  Betrage  von  35,000  Thlrn.  zu

4  Prozent  (Priv.  v.  12.  Febr.)  65—69.

Elbe,  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  den  Wasserstraßen
  zwischen  der  Ober  und  Elbe  (A.  E.  u.  Tarif  v.
5.  Mai)  152—155.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Elbe,
s.  Deichverbände.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Emission  von  Elberfelder
Stadt-Obligationen  dritter  Serie  im  Betrage  von  100,000
lrn.  zu  4:  Prozent  (Priv.  v.  17.  März)  119—124.

Enden-Münster  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Empel  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  44.

Erbe,  in  welcher  Weise  sich  derselbe  zur  Empfangnahme
binterlegter  Gelder  bei  der  Depofitenkasse  in  Cöln  zu  legitimiren
  hat  (G.  v.  24.  Juni  61.  S.  15.)  5.

Erda  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Erftuniederung,  Ausfertigung  von  Obligationen  Seitens
  der  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Erftniederung
  im  Betrage  von  250,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  18.  Juni)  198—202.

Erkenntmisse,  Infinuation  derselben  durch  die  Post  (G.
v.  20.  Sept.)  316

Essen,  Arenbergsche  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Essen,  Abänderungen  des  Statuts  (Bek.
v.  7.  Aug.)  242.

Enpen  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Obligationen
der  Stadt  Eupen  im  Betrage  von  65,000  Thlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  24.  Sept.)  367—372.

Evangelische  Kirche,  s.  Kreis  synoden.

Expropriation  (Zwangsverkauf),  Einführung  der  auf
den  Zwangsverkauf  sich  beziehenden  Vorschriften  des  Allg.
Landrechts  in  dem  Jadegebiet  (V.  v.  19.  Aug.)  279.

1862.  9

F.

Fäbnrich  zur  See,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  4.  Iit.  b.)  226.

Fallitsachen,  an  wen  bie  Auszahlung  der  bei  der  Depositenkasse
  zu  Cöln  hinterlegten  Gelder  in  Fallllahen
zu  bewirken  ist  (G.  v.  24.  Juni  61.  F.  11.  Nr.  2.)  4.

Eälschung  von  W*  Bestrafung  derselben
(G.  v.  2.  Sept.  §.  4.)  296.

Järberei,-1SErhöhung  65  Grundkapitals  der  Glabdbacher
Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Färberei  (Bestät.
Urk.  v.  6.  Janr.)  31.

Feld-Administration,  Klassisikation  der  dabei  angestellten
  Beamten  (v.  17.  Juli  II.  1.  e.)  230.

Feldjäger,  Klassifikation  und  Rangverbältniß  derselben
(Klass.  v.  17.  Juli  1.  Nr.  4.  lit  b.  u.  1I.  Nr.  1.  d.)  226.

Feldlazareth,  s.  Militairlazareth.

Feldmagazin,  s.  Magazin.

Feldmarschall,  Klasfifikation  u.  ——  besselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  1.  a.)  2

F#osthnamte  Saenputn  3  (b.  17.  Juli
.  1.  lit.  I.  Nr.  4.)  2

galoprnon.  Aansiceds  bes  ebangelischen  und  katholischen
  Feldprobstes  der  Armee  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  d.)
22B.

Feldwebel,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  der  Feldwebel
  und  Vize-Feldwebel,  der  Feldwebel-Lieutenants
bei  den  Kadettenanstalten  und  der  Zeugfelbwebel  (Klass.
v.  17.  Juli  II.  1.  a.  c.)  226

—  1

F  ô,  Aenberungen  und  Ergänzungen
  bes  Revidirten  —  der  Städte-Feuersozietät
  der  Kur=  und  Neumark,  sowie  für  die  Städte
der  Niederlausitz  und  der  Aemter  Senftenberg  und
Finsterwalbe  und  des  Nachtrages  zu  demselben  (A.
E.  v.  3.  Febr.)  41—51.

Revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät  der  Stadt
Königsberg  i.  Pr.  vom  4.  November  1861.  (M.  C.  b.
17.  März)  80—94.

Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Feuerfozietäts=Reglements
  für  das  platte  Land  von  Alt-Pommern
vom  20.  August  1841.  und  der  Verordnung  vom  23.
Oktober  1854.  (A.  E.  v.  5.  Mai)  147—150.

-  b  Zu-
        <pb n="34" />
        10

Feuersozietäts-Reglements,  (Fortk.)

Zusatz  zu  §§.  8.  u.  30.  des  Reglements  für  die
Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  30.
Dezember  1837.  (A.  E.  v.  26.  Juli)  241.

Ergänzungen  und  Abänderungen  bes  Revidirten  Retglements
  vom  21.  November  1853.  für  die  Immobiliar=Feuersozietät
  der  Regierungsbezirke  Marienwerder
und  Danzig  (N.  E.  v.  27.  Okt.)  373—382.

Fenerversicherungs-Gesellschaften,  Glabbacher
Feuerverficherungs=  Aktiengesellschaft,  Bestätigung  des
Statuts  (Bek.  v.  3.  Janr.)  16.

Feuerwerker,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  derfelben
  bei  dem  Heere  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  2.  a.)  226.
—  besgl.  der  Feuerwerker  und  Feuerwerkermaate  bei
der  Marine  (ebenb.  II.  1.  a.  Nr.  2.  bb.;  II.  2  3.  bb;
II.  2.  b.)  226.  227.

Fichtenkrug  (Probinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Finanzminister,  Befugnisse  besselben  in  Bezug  auf  die
Verwaltung  der  Depositenkasse  in  Cöln  (G.  v.  24.  Juni
61.  6.  1.  2.  7.  21.)  1.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Anfertigung
und  Verwendung  von  Stempelmarken  (G.  v.  2.  Sept.
.  1.  2.  5.)  295—296

Finsterwalde  (Amt),  s.  Feuersozietäts-Regle—
ments.

Firma,  Kosten  für  die  Eintragungen  der  Firma  in  das
Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  8.  2.  Nr.  1.  4.;
K.  3.  8.)  33.

Forkistkations-Sekretaire,  Klassisikation  derselben
(b.  17.  Juli  B.  I.  1.  h.)  228.

Frankreich,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des
Stader  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)
383—395.

Freudenberg  (Rheiurrorinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Fuchsberg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

G.

Garczau  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  7

Gasbeleuchtung:

Werdener  Gas-Aktiengesellschaft,
des  Statuts  (Bek.  v.  14.  Janr.)  32

Genehmigung

Sachregtster.

1862.

Gasbeleuchtung:  (Forts.)

Barmener  Gaserleuchtungs-Gesellschaft,  Aufnahme
  einer  weiteren  Anleihe  von  80,000  Thlrn.  und
Bestätigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  den  Statuten
(Bek.  v.  8.  März)  74.

Halberstädter  Gas-Aktiengesellschaft,  Genehmigung
  des  Statuts  (Bek.  v.  22.  Nov.)  398.

Gebändestener,  Veranlagung  derselben  in  der  Rheinprovinz
  und  in  Westphalen  (G.  v.  26.  Sept.)  336—337.

Gebühren  für  die  Insfinnation  von  Erkenntnissen  und
Verfügungen  durch  die  Post  (G.  v.  20.  Sept.)  316.

Gefreite  beim  Militair,  Rangverhältniß  derselben  (Klasl.
v.  47.  Juli  1II.  2.)  227.

Geistliche  bei  der  Marine,  Klassifkation  derselben  (v.
17.  Juli  B.  1.  1.  c.)  228.

Gendarmen,  Kloassisikation  und  Rangverhältniß  derselben
(Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.  g.;  II.  2.  d.)  226.

General,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der  Generale,
  General-Lieutenants  und  General-Majors  (Klas.
v.  17.  Juli  I.  Nr.  1.  b—a.)  225,

Generalärzte,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  ber
Generalärzte  bei  der  Armee  (Klass.  v.  17.  Juli  B.  I.
Nr.  2.  lit.  b.)  229.  —  desgl.  des  Generalarztes  bei  der
Marine  (ebend.  B.  1I.  Nr.  2.  a.)  229.

Generalanbiteur!  der  Armee,  Klassifikation  desselben
(v.  17.  Juli  B.  1.  1.  u.)  22.

Ehnrrashndoftorlol,  Klassistkationmn  der  Räthe  des
Generalauditoriats  (v.  17.  Juli  B.  1.  1.  a.)  228.

Generalstabsarzt  der  Armee,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
  desselben  (Klafs.  v.  17.  Juli  B.  1.  Nr.  2.  a.)
229.

Gerichtskosten,  Gebühren  und  Kosten  für  die  Geschäfte,
  welche  sich  auf  die  Führung  des  Handels=  und
Schiffsregisters  beziehen  (V.  v.  27.  Janr.)  33—38.

Gerichtsvollzieher,  Hinterlegung  von  Geldern  bei
der  Depofitenkasse  in  Cöln  durch  Gerichtsvollzieher  (G.
v.  24.  Juni  61.  S#,  5.  8.  13.)  2.

Gewerbestener,  rc  dechlben  von  den  Hüttenwerken
  (G.  v.  20.  Okt.  F.  5

Giershagen  (Westphalen),  u  seen  Nr.  30.

Gladbach  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Feuerdersicherungs-Aktiengesellschaft
  daselbst  (Bek.  v.  3.  Janr.]  16.

Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft
  für  Druckerei  und  Färberei  (Bestät.  Urk.  v.
6.  Janr.)  31.

Glatz
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Glatz  (Grafschaft),  Aufhebung  der  baupolizeilichen  Bestimmungen
  für  das  platte  Lanbd  ·  der  Grafschaft  Glaß,
und  anderweitige  Regelung  derfelben  (A.  E.  v.  23.  Aug.)
338.

Guesen  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  24

Görlitz  (Schlesien),  Ausscheibung  der  Stadt  Reichenbach
aus  dem  Bezirk  der  Handelskammer  in  Görlitz  (A.  E.
v.  13.  Janr.)  40.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  11.—  desgl.  Chausseen
Nr.  22.

Graudenz  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Graubenzer
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  86,000  Thlrn.
III.  Emission  zu  5  Prozent  (Prid.  v.  13.  März)
129—133.

Greiffenberg  (Schlesien),  .  Eisenbahnen  Nr.  11.

Großbritannien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Großbritannien  u.  und  Hannover  wegen  Aufhebung
des  Stader  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)
383—395.

Erundstener,  Veranlagung  und  Vertheilung  des  Grundsteuer-Kontingents
  in  der  Rheinprovinz  und  in  Westphalen
  (G.  v.  26.  Sept.)  336—337.

Grundsteuer-Kataster,  die  Verorbnung  vom  14.  Oktober
  1844.  wegen  periodischer  Revision  des  Grundsteuer=Katasters
  in  den  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen
wird  aufgehoben  (G.  v.  26.  Sept.)  336—337.

Gäütergemeinschaft,  Kosten  für  die  Eintragung  der
Ausschließung  oder  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  in
das  Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  KS.  2.  Nr.  9.)  34.

H.

Hafenbandirektor  bei  der  Marine,  Stellung  und
Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni  S§.  19.  30.  31.
33—39.)  180.

Hafengelder,  Entrichtung  derselben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  zu  MWeabibue  bei  Braunsberg  (A.  E.
u.  Tarif  v.  21.  Juli)  236—23

Hasenmajor  bei  der  —-  Stellung  und
Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni  S.  14.)  179.

Haff  (großes  und  kleines),  Ermäßigung  der  Schiffahrtsabgaben
  für  das  Befahren  des  großen  und  kleinen  Haffs
(A.  E  v.  21.  Mai)  187.

1862.  11

Halberstadt,  Errichtung  der  Halberstädter  Gas-Aktiengesellschaft
  (Bek.  v.  22.  Nov.)  398.

Halle  a.  d.  Saale,  Abänderungen  des  Statuts  der  Neuen
Aktien-Zuckerraffinerie  in  Halle  (Bek.  v.  31.  März)
133—134.

Hamersleben  (Provinz  Sachsen),  s.Chausseen  Nr.  27.

Hamminkeln  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  39.

Handelsgerichte  ,  Errichtung  eines  Handelsgerichts
in  Düsseldorf  (A.  E.  v.  16.  Dez.  61.)  30.

ichts-Sek  in  der  Rheinprovinz,
Gebührem“  berselben  für  bie  Geschäfte,  welche  sich  auf  die
Führung  des  Handelsregisters  beziehen  (V.  v.  27.  Janr.
K.  14.)  37.

Handelsgesellschaft,  Kosten  für  die  Eintragung  einer
offenen  Handelsgesellschaft  in  das  Handelsregister  (V.
v.  27.  Janr.  F.  2.  Nr.  3.  4.;  S.  3.)  33.

Handelsgesellschafter,  Kosten  für  die  Eintragung
derselben  in  das  Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  K  2.
Nr.  4.)  34.

Handelsgesetzbuch  von  1861.  Art.  432—437.  vergl.
(V.  v.  27.  Febr.)  61.

Einführungsgesetz  zum  Honkelssefehiu  Art.  53.
SI  1—9.  vergl.  (V.  d.  27.  Febr.)  6

Handelskammer  in  Görlitz,  uiebun  der  Stadt
Reichenbach  aus  dem  Bezirk  derselben  (A.  E.  v.  13.
Janr.)  40.

Handelsregister,  Gebühren  und  Kosten  für  die  Geschäfte,
  welche  sich  auf  die  Führung  des  Handelsregisters
beziehen  (V.  v.  27.  Janr.  S§.  1—8.  14.)  53.

Handelsverträge,  Handels=  und  Schiffahrtsbertrag
mit  dem  Freistaate  Paraguay  (v.  1.  Aug.  60.)  95—106.

Handwerker  bei  der  Marine,  Klassifikation  und  Nangverhältniß
  derselben  (Klaff.  v.  17.  Juli  A.  III.  1.  c.;
III.  2.  d.)  227.  —  besgl.  beim  Militair  (ebend.  A.  III.
11.;  B.  II.  Nr.  1.  d.)  228.  230

Haunover,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hannover
  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Fälschung  (Minist.  Erkl.
v.  12.  Sept.)  301.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien  rc.
einerseits  und  Hannover  andererseits  wegen  Aufhebung
des  Stader  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)
383—395.

Hansestädte,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
den  Hansestädten  2c.  und  Hannover  wegen  Außhebung
des  Stader  oder  Brunsbauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)

383—395.
b-  Hardt

1--  *8214  424
        <pb n="36" />
        12

Hardt  (Rheinprobinz),  s.  Chausseen  Nr.  43.
Hauptleute,  Klassiskation  und  Rangverhältniß  derfelben
  (Klafs.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  3.)  225.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  derselben  wird
die  Verwaltung  der  Staatsanleihe  don  17  Millionen
Thalern  zum  Bau  ber  Eisenbahnen  von  Kohlfurt  und
Görlitz  nach  Waldenburg  und  von  Cüstrin  nach  Berlin
übertragen  (G.  v.  24.  Sept.)  317.

Hausorden  don  Hohenzollern,  Erweiterung  desselben
(Urk.  v.  18.  Okt.  61.)  11.

Hantboisten,  s.  Spielleute.
Heiratbskonsens,  Ertheilung  desselben  an  die  Mannschaften
  der  Marinestation  (Regl.  v.  19.  Juni  S.  10.)  178.

Heijzer  bei  der  Marine,  Klasfisikation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  III.  1.  lit.  b.;  III.
2.  c.)  227.

Heuckel  von  Dounersmarck  auf  Reudeck  (Graf),
Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  denselben  zum
Bau  einer  Chaussee  von  Ostrosnitza  nach  Miottek  unb
Ludwigsthal  und  einer  Zweigstraße  von  Soßnitza  nach
Weischnick  (A.  E.  v.  26.  Juli)  255.

Herberts-gichtenscheih  (Mheinprodinz),  .  Chausseen
Kr.  30.

Herby  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.  u.  2.
Hermannstein  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.
Hirschberg  (Schlefien),  #s.  Eisenbahnen  Rr.  11.
Hobensolms  (Aheinprovinz),  s.  Chausseen  RNr.  40.
Hohenzollern,  Erweiterung  des  Königlichen  Hausordens
  von  Hohenzollern  (Urk.  v.  18.  Okt.  61.)  11.
Hounef  (Aheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städte-Ordnung  an  die  Gemeinde  Honnef  (A.  E.  v.
14.  Juli)  240.
Hornisten  bei  den  Jägern,  s.  Spielleute.
Hötensleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Rr.  27.
Häckeswagen  (NRheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  45.
Hüälstert  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  37.

Hättenarbeiter,  zur  Verheirathung  derselben  ist  die
Ertheilung  eines  Trauscheins  nicht  mehr  erforderlich
(A.  E.  v.  23.  Juniy  220.

Süttenwerke,,  Aufhebung  der  von  den  Hüttenwerken
zu  entrichtenden  Bergwerksabgaben  (G.  v.  20.  Okt.
S#.  3.  5.)  351.

Sachreg  ister.

1862.

Hüttenwesen,  Abänderungen  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft

  Porta  Westphalica  (Bek.  v.  12.  Juni)  197.

Genebmigung  der  revidirten  Statuten  der  Schlefischen

  Bergwerks=  und  Hütten-Aktiengesellschaft  Vulcan  in
Beuthen  (Bek.  v.  14.  Juni)  197.

Abänderungen  des  Statuts  der  Arenbergschen
enkeng  elldan  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  in
Essen  (Bek.  v.  7.  Aug.)  242.

Hppothekenversicherung  Errichtung  der  Preußichen
  llschaft  in  Berlin,
Bestätigung  der  Statuten  (Bel.  r.  2.  Juli)  214.

J.

vacobsgrube  (Schlesten),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Jadegebiet,  Einführung  der  auf  den  Zwangsverkauf  sich
beziehenden  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  im  Jabegebiet
  (V.  d.  19.  Aug.)  279.

Inden  (Aheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.

JIngenienure  bei  der  Marine,  Klassifikation  derselben
(b.  17.  Juli  B.  I.  Nr.  1.  d.)  228.

Jasinnation  gerichtlicher  Erkenntnisse  und  Verfügungen
durch  die  Post  (G.  v.  20.  Sept.)  316.

Intendantur  der  Marine  (A.  E.  v.  19.  Juni  u.  Regl.
.  5.)  175.  —  Klassiskation  des  Marinestations-Intenbanten,
  der  Marine-Intendantur=  Räthe,  Assessoren,
Referendarien,  Auskultatoren  und  Subalternbeamten
  17.  Juli  B.  I.  1.  Ut.  b.  u.  Anmerk.  1.)
228.  230

Jülich  Eiheinprodinh,  s.  CFhausseen  Nr.  41.

Jüterbogk  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  11.

Kadetten,  s.  Seekadetten.

Kanualgesälle,  Erhebung  berselben  auf  den  Wasserstraßen
  zwischen  der  Ober  und  Elbe  (A.  E.  u.  Tarif  v.
5.  Mai)  152—155.  —  desgl.  auf  dem  Bromberger
Kanal  (A.  E.  u.  Tarif  v.  5.  Mai)  155—158.
        <pb n="37" />
        Sachregister.  1862.

Kapitaln  zur  See  (Korvetten-Kapitain),  assssta
und  Rongherhitniß  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  I.
Nr.  2.  a.  b.)  2

Kettwig  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  48.
Kirchberg  (Nheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  41.
Kißkowo  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Kohlfurt  *  Esenbahn  nach  Waldenburg  f.
Eisenbahnen  Rr

er  uͤber  die  bei  der  Depofitenkasse
  in  4  g  interlegten  Gelder  (G.  v.  24.  Juni  61.
S.  17.

#ankuckn,  Kosten  für  die  Eintragung
einer  Kommanditgesellschaft  in  das  Handelsregister  (V.
v.  27.  Janr.  §.  2.  Nr.  3.  4.)  33.  —  besgl.  für  die
Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (ebend.
K.  2.  Nr.  5—8.)  34.

Königsberg  (Provinz  Preußen),  Rebidirtes  Reglement
für  die  Feuersozietät  der  Stadt  Königsberg  vom  4.  November
  1861.  (A.  E.  v.  17.  März)  80—94.  —  s.  auch  Chausseen
  Nr.  4.

Kontre-Admiral,  s.  Admiral.
Korvetten-Kapitain,  s.  Kapitain  zur  See.

Kostenvorschuß  für  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  in  der  Rheinprovinz  (V.  v.  27.  Janr.  .  14.
Nr.  III.)  38.

Kranke,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen  der
Schweiz  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  erkrankter
  Angehörigen  der  kontrahirenden  Staaten  (Minist.
Erkl.  v.  7.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  3.  März)  63.  (Bek.  v.
5.  April)  126.

Kreditverein  in  Posen,  s.  Lanbschaften.

Kreisobligationen,  s.  Berent,  Crossen,  Grandenz,
  Lauenburg,  Löbau,  Lublinigz,  Meserig,

Prenzlau,  Stargardt,  Teltow,  Tilsit,  Zallichan-Schwiebus.


Kreisspynoden,  Einrichtung  derselben  in  der  Prodinz
Posen  (A.  E.  d.  5.  April)  134.  —  desgl.  in  der  Prodinz
  Pommern  (A.  E.  v.  21.  Juni)  223.

Kronen=  Orden,  Stiftung  desselben  (Urk.  v.  18.  Okt.
6t.)  9.

Kunigundenhütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

13

Kurkosten,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen  der
Schweiz  wegen  der  Kurkosten  für  erkrankte  Angehörige
der  kontrahirenden  Staaten  (Minist.  Erkl.  v.  7.  Janr.)
39.  (Bek.  v.  3.  März)  63.  (Bek.  v.  5.  April)  126.

Kurmark,  s.  Feuersozietäts-Reglements.

Kurschmiebe  beim  Militair,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  2.  h.)  227.

Küstenfahrzeuge,  bei  welchen  Fahrzeugen  eine  Eintragung
  in  das  Schiffsregister  nicht  erforderlich  ist
(V.  v.  27.  Febr.)  61.

Küster  bei  der  Marine,  Klasfisikation  derselben  (v.  17.  Juli
I.  1.  a.)  230.  —  K.  auch  Militairküster.

L.

Landschaften,  Ausfertigung  von  Pfandbriefen  bes
Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz
Posen  in  Apoints  zu  500  Whlrn.  (A.  E.  v.  23.  April)
142.

Bestätigung  verschiedener  Sersiee  der  Ostpreußischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  348

Genehmigung  der  von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen
  Landschaft  beschlossenen  Aenderungen  des
Reglements  vom  25.  Juni  1851.  (A.  E.  v.  10.  Nov.)
405.

ELandtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  bes  Landtages
auf  den  19.  Mai  (V.  v.  6.  Mai)  135.  —  desgl.  auf
den  14.  Janr.  1863.  (V.  v.  22.  Dez.)  407.

Langerfeld  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Lassau  (Neudorpommern),  Tarif  für  die  Entrichtung  des
Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brückengelbes  in  Lassan  (A.  E.
u.  Tarif  v.  13.  März)  115—117.

Laubau  (Schlesten),  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Lauenburg  (Pommern),  Ausfertigung  von  Obligationen
bes  Lauenburger  Kreises  II.  Emission  im  Betrage  von
20,000  Abi-  zu  41  Prozent  (Priv.  d.  2.  Aug.)
297—300.

Labanrethgebülfe  bei  der  Marine,  Klassisikation  derselben
  (v.  17.  Juli  II.  2.  a.  ff.;  II.  2.  b.;  III.  1.  d.;
III.  2.  e.)  226.  227.  —  s.  Militair-Lazareth.

Le-
        <pb n="38" />
        14

Eebensversichernngsgesellschaften:
Berliner,  Einführung  einer  neuen  Tabelle  des  Geschäftsplanes
  (Bek.  v.  30.  Juni)  213.
Magdeburger,  Abänderungen  und  Erweiterungen  des
Statuts  (Bek.  v.  21.  Nov.)  397.

Leinschede  (Westphalen),  .  Chausseen  Nr.  29.

Ley  (Rheinprovinz),  Genossenschaft  für  die  Melioration
der  großen  rothen  Ley  im  Kreise  Mörs  (Stat.  v.
16.  Mai)  160—166.

Lientenant,  Klassifkation  und  Rangverhältniß  der  Premier=
  und  Sekonde-Lieutenants  bei  dem  Heere  (Klass.  v.
17.  Juli  I.  Nr.  4.  a.  b.)  226.  —  desgl.  der  Lieutenants
zur  See  (ebend.  I.  Nr.  3.  4.  a.)  225.

KLinkuhnen  (Prodinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  9.
utren  (Fluß),  neizuns  der  Lippeschiffahrts-Abgaben
(A.  E.  v.  24.  Febr.)

—Wi.iee  rns  fir  die  Eintragung  derselben  in
das  Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  K.  2  Fr.  4.
8.)  34.

Löban  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Kreises  Löbau  im  Betrage  von  26,000  Thlrn.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  17.  Sept.)  344—347.  —  s.  auch
Chausseen  Nr.  8.

Loikum  (Rheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  39.

Lootsenwesen  bei  der  Marine,  steht  unter  dem  Marinestations=
  Chef  (Regl.  v.  19.  Juni  §.  9.)  177.

Lublinitz  (Schlefien),  Ausfertigung  von  Lublinitzer  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  33,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  23.  Juni)  216—220  —  (.  auch  Chausseen
  Nr.  20.

Luckan  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Ludwigstbal  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

M.

Magazinbeamte,  Klassifikation  der  bei  den  Felb-Magazinen
  angestellten  Beamten  (v.  17.  Juli  B.  1.  ltt.  1.
Nr.  3.)  229.  —  desgl.  der  Beamten  bei  den  Marine-Magazinen
  (ebend.  1I.  1.  d.)  230

Sachregster.

1862.

Magdeburg,  Errichtung  einer  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Magbeburg,  Bestätigung  des  Stakuts  (Bek.
v.  7.  Aug.)  254.

Abänderungen  und  Erweiterungen  des  Statuts  der
Magdeburger  Lebensversicherungsgesellschaft  (Bek.  v.  21.
Rov.)  397.

deburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband,

Ausfertigung  von  30,000  Tblrn.  Obligationen  zu  41

Prozent  (Priv.  v.  28.  Mai)  191—194.

Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Nr.  12.

Major,  Klaffifkation  u.  sengherhaltniß  desselben  (Klass.
v.  17.  Juli  I.  Nr.  2.  c.)  2

Maldenten  (Provinz  353  s.  Chausseen  Nr.  5.

Marlenwerder  (Regierungsbezirk),  Ergänzungen  und
Abänderungen  des  Revidirten  Reglements  vom  21.  November
  1853.  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  des  Regierungsbezirks
  Marienwerder  (A.  E.  v.  27.  Okt.)  373—382.

Marine,  Organisations-Reglement  für  die  Marinestationen,
  die  Werften,  die  Depots  u.  die  Marine-Intendantur
  (A.  E.  v.  19.  Juni)  175—186.

Klasfisikation  der  zur  Marine  gehörenben  Militairpersonen
  und  Beamten  nach  ihren  Dienst=  u.  Rangverhältnissen
  (A.  E.  v.  17.  Juli)  224—230.

Bewilligung  der  Mittel  zur  Beschaffung  von
Uebungsschiffen  für  die  Marine  (G.  v.  19.  Nov.)  399.

Marineärzte,  Klasfiskation  u.  Rangverhältniß  derselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  B.  I.  Nr.  2.  a—d.  u.  Anmerk.
1.)  229.  230.

Stellung  u.  Funktionen  bes  Met  ine  stations·  Urztes
(Regl.  v.  19.  Juni  §.  15.)  179.

Marinebeamte,  Disziplinarbefugnisse  der  Marine-Intendantur
  über  dieselben  (Regl.  v.  19.  Juni  §.  50.)
186.

Klassifikation  und  Rangverhältniß  derselben  (Klass.
v.  17.  Juli  B.  Nr.  I.  u.  II.  u.  Anmerk.  1.)  228.  230.

Marinestationen  und  deren  Kommandos  (A.  E.  v.
19.  Juni  u.  Regl.  ##  1—3.  6—17)  175.

Marine-Verwalter,  Klaffisikation  derselben  (v.  17.
Juli  II.  1.  lit.  b.)  230.

Maschinenbau-Direktor  bei  der  Marine,  Stellung
u.  Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni  §.  19.  29.
33—39.)  180.

Maschinist,  Klassifkation  u.  Rangverhältniß  der  Maschinisten
  und  der  Maschinistenmaate  I.  u.  II.  Klasse  bei
der  Marine  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.  Nr.  2.  dd.;
II.  2.  a.  dd.;  II.  2.  b.)  226.  227.

Ma-
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Matrosen,  Klassistkation  und  Rangverhältniß  der  Matrosen
  bei  der  Marine  (Klass.  v.  17  Zuli  III.  Nr.  f.  a.,
Nr.  2.  a.)  227.

Matrosendivision  der  Marine  (Regl.  v.  19.  Juni
.  9.  43.)  177.

Manen  (Rbeinprovinz),  #K.  Chausseen  Nr.  42.

Mecklenburg-Schwerin,  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Mecklenburg  =  Schwerin  ½.  und  Hanneber
wegen  Aufhebung  des  Stader  oder  Brunshauser  Zolles
(v.  22.  Juni  61.)  383—395.

Meister,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der  Meister
und  der  Meistersmaate  I.  und  II.  Klasse  bei  der  Marine
(Klaff.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.  Mr.  2.  ec.;  II.  2.  a.  ee.;

2.  b.)  226.  227.

Meliorationen,  Bilbung  einer  Genofsenschaft  für  die
Melioration  der  großen  rothen  Ley  und  des  Uitflieth  im
Kreise  Mörs  (Stat.  v.  16.  Mai)  160—166.

Verband  der  Wiesenbesitzer  im  oberen  Ruhrthal  bei
Winterberg  (Stat.  v.  19.  Aug.)  256—260.

Verband  zur  Melioration  der  oberhalb  der  Mühle
zu  Altkloster  in  den  Kreisen  Fraustadt,  Bomst  und
Kosten  belegenen  Bruchgrunbstücke  (Stat.  v.  25.  Aug.)
281—294.

Ausfertigung  von  Obligationen  Seitens  der  Sozietät
  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis
Nebra  im  Betrage  von  350,000  Thblrn.  zu  4:  Prozent
(Priv.  v.  17.  Febr.)  69—74.

Ausfertigung  von  Obligationen  Seitens  der  Genossenschaft
  für  die  Melioration  der  Erftniederung  zu
Bedburg  im  Betrage  von  250,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  18.  Juni)  198—202.

Ausfertigung  don  Obligationen  der  Genossenschaft
  zur  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung
  zu  Viersen  im  Betrage  von  160,000  Thlrn.  zu
4;  Prozent  (Priv.  v.  7.  Okt.)  362—366.

Meseritz  (Probinz  Posen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Meserith  im  Betrage  von
30,000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  d.  13.  März)
110—113.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  25.

Metallographie,  Klassifikation  der  Oberdrucker  der
Metallographie  beim  Militair  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.
lit.  1.  Nr.  2.)  229.

Militaträrzee,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  derselben
  (Klafl.  v.  47.  Juli  B.  I.  Nr.  2.;  II.  Nr.  2  u.
Anmerk.  1.  u.  2.)  229.  230.

1862.  15

Militairbäcker,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der
Militairbäcker  und  Oberbäcker  (Klaff.  v.  17.  Juli  .  2.  i.;
III.  3.  9.)  227.  228.

Militairbeamte,  Rangverhältniß  und  Klassisikation
derfelben  (Klass.  v.  17.  Juli  B.  Nr.  I.  u.  II.  u.  Anmerk.  1.)
228.  230.

Militair  =  Eleven  bei  der  Thierarzneischule,
s.  diese.

Millitairgeistliche,  Frsistticd  drselben  (v.  17.  Juli
B.  I.  1.  d.  u.  Anmerk.  1.)  228.  2

Milltairgerichte,  Klaffifkation  der  Aktuarien  bei  den
Militairgerichten  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  Ut.  b.)  228.

Militairgerichtsbarkeit  des  Marinestations-Chefs,
des  Ober-Werftdirektors,  des  Marinedepot-Direktors
und  des  Kommandeurs  des  Seebataillons  (Regl.  v.  19.
Juni  5§.  10.  21.  41.  47.)  177.

Militair-JIntendant  ,f  Klassifikation  der  Inten,
danten,  Intendantur-Rätbe,  Assefforen,  Referendarien,
Auskultakoren  und  Subalternbeamten  (v.  17.  Juli  B.  I.
1.  c.  u.  Anmerk.  1.)  228.  230.

Militairkassen,  Klassisikation  der  bei  den  Militairkassen
  angestellten  Beamten  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  lit.  k.  I.
Nr.  1.)  229.

Militairkrankenwärter  und  Krankenträger,  Klassifikation
  und  Rangverhältniß  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli
LII.  10.)  228.

Militairkäster,  Klassisikation  derselben  (v.  17.  Juli  II.
1.  a.  u.  Anmerk.  1.)  230.

Militair-Lazarethbeamte,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
  der  Lazarekhgehülfen  (Klafs.  v.  17.  Juli  II.  2.k.;
III.  8.)  227.  —  desgl.  des  Ober-Feldlazareth-Inspektors
(ebend.  B.  I.  1.  e.)  228.  —  besgl.  der  oberen  Feldlazareth=Beamten
  (ebend.  lit.  I.  Nr.  6.)  229.

Militairpersonen,  Klassifkation  der  zum  Heere  und
zur  Marine  gehörenden  Militairpersonen  nach  ihren
Oienst=  und  Rangverhältnissen  (A.  E.  v.  17.  Juli)
224—230.

Minden  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Miottek  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Bohrungen  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  5.

Morsbach  (ARheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  37.
Mo-
        <pb n="40" />
        16
Moselschiffahrt,  bie  Erhebung  ber  Schiffahrtsabgaben
auf  bder  Mosel  wird  eingestellt  (G.  v.  16.  Sept.)  303.
Mudersbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

N.

Napierken  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen  Nr.  6.
Neidenburg  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  6.

Neuhaldensleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  28.

Neumark,  s.  Feuersozietäts-Reglements.

Meuß  (Kheinprovinz),  Ausfertigung  von  Reußer  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.  zu  41  Prozent
  (Priv.  v.  31.  März)  136—141.

Nenwied  (Aheinprobvinz),  s.  Chausseen  Rr.  42.
Niederdodeleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  26.

Niederlande,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
den  Niederlanden  i.  und  Hannover  wegen  Aufhebung
bes  Stader  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)

Niederlausfit,  (.  Feuersoziet  ts-Reglements.

Nlers-Riederung,  s.  Meliorationen  Nr.  6.

Nordkanal-Miederung,  s.  Meliorationen  Nr.  6.

Nordsee,  Marinestation  der  Nordsee  (Regl.  v.  19.  Juni
.  1.  2.)  176.

Wotorietäts-Urkunden,  s.  Offenkundigkeitsakt.

O.

Oberärzte,  Klassiskation  und  Rangverhältniß  derselben
beim  Militair  (Klass.  v.  17.  Juli  B.  I.  Nr.  2.  Et.  e.)
229.  —  desgl.  bei  der  Marine  (ebend.  Nr.  2.  d.)  229.

##enen  —  Klassisikation  derselben  (v.  17.  Juli
B.  1.  1.  a)  228.

Sachregister.

1862.

Oberbootsmann  bei  der  Marine,  Klassßisikation  und
Rangverhältniß  defselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  o.
Nr.  1.  cc.)  226.

Oberfenerwerker,  Klassisikation  und  Rangderhältniß
derselben  bei  dem  Heere  (Klass.  d.  17.  Juli  II.  1.  a.)
226.  —  besgl.  bei  der  Marine  (ebend.  II.  1.  a.
Nr.  1.  bb.)  226.

Obergefreiter  bei  der  Artillerie,  Rangverhältniß  desselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  III.  1.)  227.

Oberjäger,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der  Oberjäger
  des  reitenden  Felbjäger-Korps  (Klass.  v.  17.  Juli
I.  Nr.  4.  lit.  b.)  226.  —  besgl.  der  Oberjäger  bei  den
Jägern  (ebend.  II.  Nr.  2.  c.)  226.

Obermaschinist  bei  der  Marine,  Klassifkation  und
Rangverhältniß  desselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  a.
Nr.  1.  dd.)  226.

Obermeister,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  der
Obermeister  bei  den  Artillerie=  Handwerkskompagnien
(Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  c.)  226.  —  desgl.  der  Obermeister
  bei  der  Marine  (ebend.  Nr.  1.  ce.)  226.

Oberst  (Oberstlieutenant),  Klassiskation  und  Rangberhältniß
  desfelben  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  2.  a.  b.)
226.

Obertabenbotherer.  Klassisikation  defselben  (v.
e.)  226.

17.  Juli  B.  1

Snechansesune.  „  Klassisikation  und  Rangverhältniß
berselben  beim  Militair  (Klaf.  v.  17.  Juli  B.  1.
Nr.  2.  c.)  229.  —  desgl.  bei  der  Marine  (ebenb.  B.  I.
Nr.  2.  Ut.  b.)  229.

Obersteuermann  bei  der  Marine,  Klassisikation  und
Rangverhältniß  defselben  (Klaff.  v.  17.  Juli  I.  1.  a-Nr.
  1.  aa.)

Ober-Werftdirektor  der  Marinestation,  Stellung
und  Funktionen  defselben  (Regl.  v.  19.  Juni  §S.  19.
bis  23.)  180.

Obligationen,  f.  Kreisobligationen,  Stadbtobligationen,
  besgl.  Eisenbahnen,  Chausseebau,
  Meliorationen.

Odenkirchen  (ARheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  43.

Oder,  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  ben  Wasserstraßen
  zwischen  der  Ober  und  Elbe  (A.  E.  u.  Tarif  v.
5.  Mai)  152—155.

Oderschleusen,  Ermäßigung  der  Abgabe  don  Stammholzflößen
  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,
Brieg,  Ohlau  u.  Breslau  (A.  E.  v.  20.  Nov.)  410.

O
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Oeffentlichkeit,  Ausschließung  berselben  bei  bden  Berathungen
  der  Kreissynoden  in  den  Provinzen  Posen  und
Preußen  (A.  E.  v.  5.  April)  134.

Oesterreich,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Frankreich  2c#  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des
Staber  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)
383—395.

Offenkundigkeitsakt,,  Aufnahme  desselben  für  Erben
zur  Empfangnahme  hinterlegter  Gelder  bei  der  Depofitenkasse
  in  Cöln  (G.  v.  24.  Juni  61.  F.  15.)  5.

Ofstziere,  Klasßifikation  der  zum  Heere  und  zur  Marine
gehörenden  Offiziere  (v.  17.  Juli  Nr.  I.)  225.

Oblau  (Schlesien),  Ermäßigung  der  Abgabe  von  Stammholzflößen
  für  die  huts  der  Oderschleuse  bei  Ohlau
(A.  E.  v.  20.  Nov.)  4

Ohra  (Provinz  B  s.  Chausseen  Nr.  7.

Ohrsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Bestimmungen  über  den
von  Preußen  zu  gewährenden  Schutz  der  Oldenburgischen
Küste  (Regl.  v.  19.  Juni  &amp;amp;.  1.  2.)  176.

Orden,  f.  Adler-,  Haus-,  Kronen-Orben.

Ordnungsstrafe,  Ansatz  der  Gerichtskosten  für  die
Festsetzung  von  #ltnunzsstrafen.  in  onbelosachen  (V.
v.  27.  Janr.  S.  7.  K.  14.  Nr.  IV.)  35

Osnabrück-Löhner  Eisenbahn,  s.  elentahnen  Nr.  10.

Ostpreußische  Landschaft,  besttnung  r  Beschlüsse
  derselben  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  348.  —  f.  auch
Feuersozietáäts-Reglements.

Ostrosnitza  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

ee,  Mertaesation  der  Ostsee  (Regl.  v.  19.  Juni
SK.  1.  2.  17

P.

Paradies  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Paragna  (Freistaat),  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
und  dem  Freistaate  Paraguay  (v.  1.  Aug.  60.)  95—106.

Pawonkau  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  19.

1862.  17

Peene  (Fluß),  Ermäßigung  bder  Schiffahrtsabgaben  für
die  Befahrung  der  Peene  (A.  E.  v.  21.  Mai)  187.

Pfahlbunde  bei  Braunsberg  (Provinz  Preußen),  Entrichtung
  der  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  daselbst  (A.  E.  und  Tarif  v.  21.  Juli)  236.
bis  239.

Pfandbriefe,  Ausfertigung  von  Pfandbriefen  des  Neuen
landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Probinz  Posen
in  Apoints  zu  500  Thalern  (A.  E.  v.  23.  April)  142.

Ermäßigung  der  von  den  Pfandbriefsschuldnern  der
Ostpreußischen  Landschaft  zu  zahlenden  Beiträge  um
4  Prozent  (A.  E.  v.  6.  Okt.  Nr.  1.)  348.

Flankamwer-Jnsbertor,  Klasfifikation  bessclben  (o.
17.  Juli  B.  I.  228.

Plauer  Kanal,  cunes  der  Schleufengefälle  auf  demselben
  (A.  E.  und  Tarif  v.  5.  Mai)  152—155.

Pommern,  Ausfertigung  Pommerscher  Provinzial-Chausseebau-Obligationen,
  III.  Emission,  im  Betrage  von
200,000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  März)
107—109.

Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Feuerfozietäts=Reglements
  für  das  platte  Land  von  Alt-Pommern  vom
20.  August  1841  und  der  Verordnung  vom  23.Oktober
1854  (A.  E.  v.  5.  Mai)  147—150.

Einrichtung  von  Kreislynoden  in  der  Provinz  Pommern
  (A.  E.  v.  21.  Juni)  223.

Porta  Westphalicaz,  Abänderungen  des  Statuts
(Bek.  v.  12.  Juni)  197.

Portepeefähnriche,  Klasfifkation  und  Rangverhältniß
derfelben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  Ut.  b.)  226.  —  1
auch  Fähnrich.

Portugal,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Por
tugal  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

Posen  (Provinz),  Einrichtung  von  Kreissynoden  in  der
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  5.  April)  134.

Ausfertigung  von  Pfandbriefen  des  Neuen  landschaftlichen
  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  in
Apoints  zu  500  Thalern  (A.  E.  v.  23.  April)  142.
Post.  Hinterlegung  von  Geldern  bei  der  Depofitenkasse
in  Cöln  mittelst  Einsendung  durch  die  Post  (G.  v.

24.  Juni  61.  .  7.  8.)  3.
Insinuation  gerichtlicher  Erkenntnisse  und  Verfügungen
  durch  die  Post  (G.  v.  *  Sept.)  316.
Praust
        <pb n="42" />
        18
Praust  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Prediger  der  Marinestation,  Stellung  und  Funktionen
besselben  (Regl.  v.  19.  Juni  K.  17.)  179.

Prenzlan  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  des  Prenzlauer  Kreises  im  Betrage  von
200,000  Thlrn.  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  18.  Juni)  207.
bis  212.

Preußen  (Provinz),  Bestimmungen  über  die  Berathungen
  und  Beschlüsse  der  Kreissynoden  daselbst  (A.  E.  v
5.  April)  134.

Prierosbrück  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  12.

Prokura',  Kosten  für  die  Eintragung  der  Prokura  in
das  Handelsregister  (V.  v.  27.  Janr.  §.  2.  Nr.  2.;
g.  3.)  33.

Pudewitz  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Poritz  (Provinz  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  16.

L.

Quittungen,  Ausstellung  derselben  über  die  von  der
Depofitenkasse  in  Cöln  erhobenen  Gelder  (G.  v.  24.  Juni
——.

R.

Rees  (Rheinprodinz),  s.  Chausseen  Nr.  44.
Referendarien,  Klassisikation  der  Referendarien  bei

den  Militair=  und  Warin,  Intenbanturen  (v.  17.  Juli.

B.  I.  1.  c.;  B.  I.  1.

Regiments-Kommandeur,  Befugniß  desselben,  überzählige
  Hautboisten  und  Hornisten  zu  Unteroffzieren  zu
ernennen  (A.  E.  v.  17.  Juli  Nr.  2.)  224.

Regimentstambour,  s.  Spielleute.

Sachregister.

1862.

Reichenbach  (Schlesien),  Ausscheidung  der  Stadt  Reichenbach
  aus  dem  Bezirk  der  Handelskammer  in  Görlitz
(A.  E.  v.  13.  Janr.)  40.  —  f.  auch  Chausseen
Nr.  22.

Rezeßgeld  für  Bergwerke,  Aufhebung  desselben  (G.  v.
20.  Okt.  S.  2.)  351.

RNheda  (Westphalen),  Verleihung  der  Westphälischen
Städteordnung  an  die  Stadtgemeinde  Rheda  (A.  E.  v.
5.  Sept.)  314.

Rbeinbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rheinischen
Städteordnung  an  die  Stadt  Rheinbach  (A.  E.  v.  17.  Mai)
171.

Aheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Rbeinprovinz,  Errichtung  einer  Depositenkasse  für  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  in  Cöln  (G.  v.
24.  Juni  61.)  1—7.  —  Bestimmung  des  Zinssatzes
für  die  bei  derselben  eingehenden  Gelder  (V.  v.  2.  Okt.
61.)  8.

Gebühren  und  Kosten  für  die  Geschäfte,  welche  sich
auf  die  Führung  der  Handelsregister  in  der  Rheinprovinz
beziehen  (V.  v.  27.  Janr.  K.  14.)  37.

Aufhebung  der  Verordnung  v.  14.  Oktober  1844  über
die  Revision  des  Grundsteuer-Katasters  in  der  Rheinprovinz
  (G.  v.  26.  Sept.)  336—337.

Entrichtung  der  Bergwerksabgaben  in  der  Rheinprobinz
  (G.  v.  20.  Okt.  §§#.  4—6.)  351.

Verleihung  der  Städteordnung  für  die  Rheinprovinz.
an  die  Stadt  Rheinbach  (A.  E.  v.  17.  Mai)  171.

Nittershausen  (Rheinprovinz),  (.  Chausseen  Nr.  45.

Rittmeister,  Klassifkation  und  Rangverhältniß  derselben
(Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  3.)  225.

Roßarzt,  s.  Thierarzt.

Rotbschloß  (Shery  s.  Chausseen  Nr.  23.

AI

rmdmdm  schetai  bes  Statuts  (Bek.
19.  Aug.)  254

Nuhr-Sieg  Eisenbahn,  s.  Eisenbabnen  Nr.  15.

Ruhrthal,  Verband  der  Wiesenbesitzer  im  oberen  Ruhrthal
  bei  Winterberg  zur  Verbesserung  ihrer  Grundstücke
(Stat.  v.  19.  Aug.)  256—260.

Rußland,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Rußland
  2c.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

.#  C###e#t.
        <pb n="43" />
        Sachregister.

S.

Salinenarbeiter,  zur  Verheirathung  derselben  ist  die
Ertheilung  eines  Trauscheins  nicht  mehr  erforderlich
(A.  E.  v.  23.  Juni)  220.

Samplawa  (Prodinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Schiffahrtsabgaben,  Erhebung  derselben  auf  den
Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der  Elbe  (A.  E.
u.  Tarif  v.  5.  Mai)  152—155.

Ermähigung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  der  Peene,
Swine,  Divenow  uud  dem  großen  und  kleinen  Haff
(A.  E.  v.  21.  Mai)  187

Ermäßigung  der  Lippeschiffahrts-Abgaben  (A.  E.
v.  24.  Febr.)  79.

Schiffsbaudirektor  bei  der  Marine,  Stellung  und
zunkeenen  *  (Regl.  v.  19.  Juni  &amp;amp;K.  19.  28.
33—39.)  180

Schiffsjungen  bei  der  Marine,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  III.  2.  lUt.  b.)
227

Soiste  ngen  Dirisin  bei  der  Marine  (Regl.  v.
19.  Juni  §§.  9.  43.)

Schiffsregister,  Gebühren  und  Kosten  für  Eintragungen

in  das  Schiffsregister  (V.  v.  27.  Janr.  SS.  1.9—13.)  33.

Ausnahme  gewisser  Küstenfahrzeuge  von  der  Eintragung
  in  das  Schiffsregister  (V.  v.  27.  Febr.)  61.

Schlesien,  Aufhebung  der  baupolizeilichen  Bestimmungen
für  das  platte  Land  in  Schlesien,  und  anderweitige  Regelung
  derselben  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  338.

Schleusengefälle,  Erhebung  derselben  auf  dem  Plauer
Kanal  (A.  E.  u.  Tarif  v.  5.  Mai)  152—155.

Schlüsselburg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Schreibgebühren  für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  (V.  v.  27.  Janr.  S.  2.  Nr.  5.  6.;  88.  4—6.
14.  I.  Nr.  2—4.)  34.

Schweden  und  Norwegen,  Vertrag  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Schweden  2c.  und  Hannover  wegen
Aufhebung  des  Stader  oder  Brunshauser  Zolles  (v.
22.  Juni  61.)  383—395.

1862.  19

Schweiz,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen  ber
Schweiz  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  und  Beerdigung
  bedürftiger  Angehörigen  der  kontrahirenben  Staaten
  (Minist.  Erkl.  v.  7.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  3.  März)
63.  (Bek.  v.  5.  April)  126.

Schwelm  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Schwiebus  (Probinz  Brandenburg),  Ausfertigung  einer
zweiten  Serie  von  Kreisobligationen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  im  Betrage  von  15,000  Thlrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  29.  Aug.)  320—324.

Seearttllerie  bei  der  Marine  (Regl.  v.  19.  Juni  .  9.
45.  46.)  177.  —  .  Artillerie.

Seebataillon  bei  der  Marine  (Regl.  v.  19.  Juni  .  9.
45—47.)  177.

Seeburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Seekadetten,  Klassisikation  und  Rangderbältulß  der
Seekadetten  und  der  Volontairkabetten  bei  der  Marine
(Klass.  W.  17.  Juli  II.  1.  b.  und  III.  2.  f.)  226.  227.

Seeschiffe,  Ausnahme  gewisser  Küstenfahrzeuge  von  der
Eintragung  in  das  Schiffsregister  (V.  v.  27.  Febr.)  61.

Stastenbers  (Amt),  s.  Feuersozietäts-Reglement


Sergeanten,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  derselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  2.  b.)  226.

Siegen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Soldaten,  Klaffisikation  der  gemeinen  Soldaten  (Klafs.
v.  17.  Juli  III.  4.)  227.

Soßnitza  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Spanien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Spanien  #.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
  oder  Brunshauser  Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383.
bis  395.

Snpielleute,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der  Stabs-Hautboisten,
  Hornisten  und  --Trompeter,  Regiments-  und
Bataillons-Tamboure,  Pauker  und  sonstigen  Spielleute
beim  Militair  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  f.;  II.  2.  f.;  III.6.)
226.

Befugniß  der  Regiments=  und  Bataillons-Kommandeure,
  die  überzähligen  Hautboisten  und  Hornisten  zu
Unteroffizieren  zu  ernennen  (A.  E.  v.  17.  Juli  Nr.  2.)
224.

ce  Spitze
        <pb n="44" />
        20
Spitze  (Rheinprobinz),  s.  Chausseen  Nr.  46.

Staatsanleihe  von  4,800,000  Thlrnzum  Bau  der
Eisenbahn  von  Altenbeken  nach  Holzminden,  Ausfertigung
  der  Schuldverschreibungen  zu  4  Prozent  (A.  E.
v.  24.  Febr.)  60.

Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Staatsanleihen
von  1850.  und  1851.  von  43  auf  4  Prozent  (2A.  E.  v.
21.  März)  77.

Staatsanleihe  von  17  Millionen  Thalern  zum  Bau
der  Eisenbahnen  von  Kohlfurt  und  Görlitz  über  Lauban,
Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg  und  von
Cüftrin  nach  Berlin  (G.  v.  24.  Sept.)  317.

Stabsärzte,  Klassisikation  und  Rangverbältniß  der
Stabsärzte  beim  Militair  (Klass.  v.  17.  Juli  B.  I.
Nr.  2.  d.)  229.  —  desgl.  bei  der  Marine  (ebend.
Nr.  2.  c.)  229.

Stabshautboisten  (Stabshornisten,  Stabstrompeter),
s.  Spielleute.

Stabsofsfiziere,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  der
zum  Heere  und  zur  Marine  gehörenden  Stabsoffiziere
(Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  2.)  225.

Stabswachtmeister,  s.  Wachtmeister.

Stader  Zoll,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Belgien  2rc.  und  Hannover  wegen  Aufhebung  des  Stader
Zolles  (v.  22.  Juni  61.)  383—395.

Städteordnung  (für  Westphalen),  Verleihung  derfelben
  an  die  Stadtgemeinde  Rhein  (A.  E.  v.  5.  Sept.)
314.

Städteordnung  (für  die  Rheinprovinz),  Verleihung
derselben  an  die  Stadt  Rheinbach  (A.  E.  v.  17.  Mai)
171.  —  desgl.  an  die  Landgemeinde  Honnef  (A.  E.  v.
144.  Juli)  240.

Stadtobligationen,  s.  Barmen,  Charlottenburg,
  Cleve,  Eisleben,  Elberfeld,  Eupen,
Reuß,  Stolp.

Stallmeister,,  Klassisikation  der  *&amp;amp;  Militair  angestellten
  Stallmeister  (v.  17.  Juli  B.  i.)  228.

Stargardt  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Stargardter  Kreises  im  Betrage  von
80,000  Thlrn.  II.  Emission  zu  41  Prozent  (Priv.  v.
7  Juli)  243—  250.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  7.

Sachregtster.

1862.

Stempel  für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
und  für  die  darauf  bezüglichen  Atteste  (V.  v.  27.  Janr.
S.  2.  Nr.  5.  6.;  #.  4.  6.  8.  14.  1.  Nr.  3.  und  V.
W.)  34.

Stempelmarken,  Vorschriften  über  die  Anfertigung  und
Verwendung  derselben  (G.  v.  2.  Sept.)  295—296.

Stempelpapier,  der  Gebrauch  besselben  kann  durch
Stempelmarken  ersetzt  werden  (G.  v.  2.  Sept.  S.  1.)  295.

Stempelstener  für  ausländische  Zeitungen,  Zeitschriften
und  Anzeigeblätter  (G.  v.  26.  Sept.)  335.

Stettin  (Regierungsbezirk),  die  Bestimmungen  über  die
Eintragung  der  Schiffe  in  das  Schiffsregister  finden  auf
die  im  Regierungsbezirk  Stettin  zu  Hause  gehörigen
Küstenfahrzeuge  keine  Anwendung  (V.  v.  27.  Febr.
Nr.  2.)  61.

Steuermann  (Steuermannsmaate),  Klassifikation  und
Rangverhältniß  desselben  bei  der  Marine  (Klass.  v.
17.  Juli  II.  1.  a.  Nr.  2.  an.;  II.  2.  a.  aa.;  II.  2.  b.)
226.  227.

Stolp  (Pommern),  Ausfertigung  von  Stolper  Stabtobligationen
  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  30.  Juni)  232—236.

Strafbestimmungen  über  die  Fälschung  und  den
widerrechtlichen  Gebrauch  von  Stempelmarken  (G.  v.
2.  Sept.  §.  4.)  295.

Strofgesettach  von  185  1.  K.  253.  vergl.  (G.  v.  2.  Sept.
§S.  4.)  296.;  K.  269.  vergl.  (Minist.  Ell.  v.  12.  Sept.)
301.  (Minist.  Erkl.  v.  21.  Dez.)  4

Stralsund  (Regierungsbezirk),  die  Bestimmungen  über
die  Eintragung  der  Schiffe  in  das  Schiffsregister  finden
auf  die  in  den  Regierungsbezirk  Stralsund  zu  Hause
gehörigen  Küstenfahrzeuge  keine  Anwendung  (V.  v.
27.  Febr.  Nr.  2.)  61.

Strehlen  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  23.
Stump  (Aheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  46.

Subalternbeamte  bei  den  Militair=  und  Marine=Intendanturen,
  Klassifikation  derselben  (v.  17.  Juli  B.
I.  1.  c.;  B.  I.  1.  lit.  b.)  228.

Subaltern  =  Offiziere,  Klassifkation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  Nr.  4.)  226.

Süchteln  (Rheinprobinz),  f.  Chausseen  Nr.  47.
Swine
        <pb n="45" />
        Sachregister.  1862.  21

Swine  (Fluß),  Ermäßigung  der  Schiffahrtsabgaben  für
die  Befahrung  der  Swine  (A.  E.  v.  21.  Mai)  187.

Synuoden,  (.  Kreis  ynoben.

T.

Tambour,  (.  Spielleute.

Telegraphenbeamte,  Klassisikation  der  oberen  Feld-Telegraphenbeamten
  (v.  17.  Juli  B.  I.  1.  lit.  I.
Nr.  5.)  229.

Teltow  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Teltower  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  11,050
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  16.  Dez.  61.)  26—30.—
s.  auch  Chausseen  Nr.  12.  und  13.

Thierarzneischule,  Klaffiskation  und  Rangverhältniß
der  Militair-Eleven  der  Thierarzneischule  (Klass.  v.  17.
Juli  II.  2.  lit.  I.  u.  III.  Nr.  7.)  227

Thierärzte,  Klassifikation  und  Rangverhältniß  der  Roßärzte
  und  des  Ober-Roßarztes  bei  dem  Heere  (Klass.
v.  17.  Juli  II.  1.  e.)  226.

Thülen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.
Thüringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

v.  Tiele-Winkler,  Major  a.  D.  zu  Miechowitz,
Verleihung  des  Expropriations-Rechts  2c.  an  denselben
zu  dem  Chausseebau  von  Kunigundenhütte  bis  Jacobsgrube
  (A.  E.  v.  31.  März)  133.

Tilsit  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Tilfiter
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  27,200  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  19.  Aug.)  305—  309.  —  fl.  auch
Chausseen  Nr.  9.  "

Trauschein,  die  Ertheilung  eines  Trauscheins  an  Berg-,
Huͤtten-  und  Salinenarbeiter  ist  zur  Verheirathung  derselben
  nicht  mehr  erforderlich  (A.  E.  v.  23.  Juni)  220.

Trompeter,  s.  Spielleute.

Tschicherzig  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  14.

u.

nit#ftieht  (Rheinprovinz),  Genofsenschaft  für  die  Melioration
  des  Uitflieth  im  Kreise  Mörs  (Stat.  v.  16.  Mai)
160—166.

Unstrut,,Ausfertigung  von  Obligationen  der  Sozietät
zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis  Nebra  im
Betrage  von  350,000  Thalern  zu  4  Prozent  (Priv.
b.  17.  Febr.)  69—74.

Unterärzte  beim  Militair,  Klassisikation  und  Rangverhältniß
  derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  Nr.  2.)  230.

Unterofsfiziere,  Klasfifkation  und  Rangverhältniß  derselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  Nr.  1.  2.  c.)  226.  (A.  E.
v.  17.  Juli  Nr.  2.)  224.  —  desgl.  der  Zöglinge  in
den  Unteroffizierschulen  (ebend.  III.  5.)  227.

V.

Verpflegung,  Uebereinkunft  mit  mehreren  Kantonen
der  Schweiz  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  erkrankter
  Angehörigen  der  kontrahirenden  Staaten  (Minist.
Erkl.  v.  7.  Janr.)  39.  (Bek.  v.  3.  März)  63.  (Bek.
v.  5.  April)  126.

Versicherungsgesellschaften,  s.  Feuer-,  Hypotheken-,
  Lebens-,  Rückversicherungsgesellschaften.


Verwaltungsdirektor  für  die  Werften  der  Marine,
Stellung  und  Funktionen  desselben  (Regl.  v.  19.  Juni
SS.  19.  32—39.)  180.

Vice  -  Admiral,  s.  Admiral.

Viersen  (Rheinprovinz),  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung  in  Viersen,  Ausgabe
  von  160,000  Thalern  Obligationen  zu  43  Prozent
(Priv.  v.  7.  Okt.)  362—366.

Vulean,  Schlesische  Bergwerks=  und  Hütten-Aktiengesellschaft
  in  Beuthen,  Genehmigung  der  rebidirten
Statuten  (Bek.  v.  14.  Juni)  197.

W.
        <pb n="46" />
        W.

Waarenbezeichnung,  Uebereinkunft  mit  Hannover
über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung  (Minist.  Erkl.  v.
12.  Sept.)  301.  —  desgl.  mit  Württemberg  (Minist.
Erkl.  v.  21.  Dez.)  414.

Wachtmeister,  Klassiskation  und  Rangverhältniß  der
Wachtmeister  und  Vice-Wachtmeister  (Klass.  v.  17.  Juli
II.  1.  a.)  226.  —  desgl.  der  SiübeWochtmeiseer  bei
der  Marine  (ebend.  II.  1.  c.)  2

Wackersleben  (Provinz  Sachsen),  f.  Chausseen
Nr.  27.

Waldbroel  (Rheinprovinz),  #f.  Chausseen  Nr.  37.
Waldenburg  (Schlesien),  #.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Wallmeister,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  derselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  1.  c.)  226.

Wartenburg  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  1.
Weißenfels  (Provinz  Sachsen),  Abänderungen  des  Statuts

  der  Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft
  in  Weißenfels  (A.  E.  v.  24.  Sept.)  350.

Werden  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Gas-Aktiengesellschaft
  daselbst  (Bek.  v.  14.  Janr.)  32.  —  (.  auch
Chausseen  Nr.  48.

Wersften  der  Marine  (A.  E.  v.  19.  Juni  u.  Regl.
S.  4.  7—10.  16.  18.  ff.  44.  49.  50.)  175.
Klassisikation  der  dabei  angestellten  Werkmeister  (v.
17.  Juli  II.  1.  c.)  230.

Werkmeister,  Klassisikation  der  Werkmeister  auf  der
Marinewerft  (v.  17.  Juli  II.  1.  c.)  230.

Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-Aktiengesellschaft,
Abänderungen  des  Statuts  (A.  E.  v.  24.  Sept.)  350.

Werth  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  39.
Wertbenbach  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  38.
Wertbherbruch  (ARheinprovinz),  #f.  Chausseen  Nr.  39.

Sachregister.

1862.

Weserschiffahrt,  Ergänzungen  und  Abänderungen  der
Additional  =  Akte  vom  3.  September  1857  zur  Weserschiffahrts-Akte
  (Genehm.  Urk.  v.  19.  Aug.)  396.

Westphalen,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  14.  Ok.-tober
  1844,  betreffend  die  “'  des  Grundsteuer-Katasters
  in  Westphalen  (G.  v.  26.  Sept.)  336—337.

Westpreußen,  Genehmigung  der  von  dem  General-Landtage
  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen
Aenderungen  des  Reglements  vom  25.  Juni  1851.  (A.
E.  v.  10.  Nov.)  405.

Wickrath  (ARheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  43.

Wilhelmine=  Vietoria,  Anschluß  einer  Zweigbahn
von  der  Steinkohlenzeche  Wilhelmine-Victoria  an  die
Cöln-Mindener  Eisenbahn  bei  Gelsenkirchen  (A.  E.  v.
3.  Febr.)  51.

Winterberg  im  Ruhrthal,  s.  Ruhrthal.
Woischnik  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  21.

Württemberg,  Vereinbarung  mit  der  Württembergischen
  Regierung  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
  (Minist.  Erkl.  v.  21.  Dez.)  414.

Z.

Jablmeister,  Klassiskation  und  Rangverhältniß  der  beim
Militair  angestellten  Zahlmeister  (Klass.  v.  17.  Juli
B.  I.  1.  k.  1.  Nr.  1.)  229.  —  desgl.  der  Zahlmeister
bei  der  Marine  (ebend.  Nr.  2.  e.)  229.

Jawadz't  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.
Jeblendorf  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  13.

Zeitschriften.  n—  ausländische  Zeitschriften
(G.  v.  26.  Sept.)  335—33

Zeitungen,  Stempelsteuer  für  ausländische  Zeitungen
(G.  v.  26.  Sept.)  335—336.

Jeugfeldwebel,  Klassisikation  und  Rangverhältniß  derselben
  (Klass.  v.  17.  Juli  I.  1.  c.)  226.  —  s.  Feldwebel.


Zeug-
        <pb n="47" />
        Sachregister.  1862.  2

Zeugsergeanten,  Klaffisikation  und  Rangverhältniß  Zuckerrafflnerie,  Abänderungen  des  Statuts  der
derselben  (Klass.  v.  17.  Juli  II.  2.  g.)  227.  „Neuen  Aktien-Zuckerraffinerie“  in  Halle  a.  d.  S.  (Bek.

Ziusen,  für  die  bei  der  Depositenkasse  in  Cöln  eingehen-  v.  31.  Märh  133—134.
den  Gelder  (G.  v.  24.  Juni  61.  S#.  3.  4.  6.  7.)  2.  —  Züllichan  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  einer
Bestimmung  des  Zinssatzes  (VU.  v.  28.  Okt.  61.)  8.  zweiten  Serie  von  Kreisobligationen  des  Züllichau-Schwiebuser
  Kreises  im  Betrage  von  15,000  Thlrn.  zu
Zollverein,  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-  5  w  *8  29.  *  320—324.  k  r
vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem
Freistaate  Paraguay  (b.  1.  Aug.  60.)  95—106.  Jwangsverkauf,  s.  Expropriation.

Joologischer  Garten  in  Cöln,  Erhöhung  des  Grund.  Zweigniederlaffung,  Kosten  für  die  darauf  bezügkapitals
  der  Aktiengesellschaft  auf  150,000  Thlr.  (Bek.  lichen  Eintragungen  in  das  Handelsregister  (V.  v.  27.
b.  14.  Juli)  222.  Janr.  §.  2.  Nr.  7.;  K.  3.)  34.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mintsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1  —

 

(Nr.  5478.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  Vom  24.  Juni  1801.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

S.  1.

Für  die  Hinterlegung  von  baarem  Gelde,  welche  entweder  von  einem
Schuldner,  um  sich  von  seiner  Verbindlichkeit  zu  befreien  (Artikel  1257.  des
Rheinischen  Civilgesetzbuchs),  oder  nach  richterlicher  Anordnung,  oder  überhaupt
nach  Worschrift  der  Gesetze  geschehen  muß,  wird  eine  Deposttenkasse  errichtet,
die  ihren  Sitz  zu  Cöln  hat  und  dem  Finanzminister  untergeordnet  ist.

K.  2.

Die  ODirektion  der  Depositenkasse  wird  einer  kollegialischen,  aus  einem
Direktor  und  zwei  Mitgliedern  bestehenden  Behörde  übertragen,  welche  ihre
Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  faßt.  Dem  Oirektor  gebührt  die  obere  Leitung
  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges,  mit  der  Befugniß,  die  Ausführung
  eines  Beschlusses  bis  zur  Entscheidung  des  Finanzministers  zu  suspendiren.
  Das  zweite  Mitglied  versseht  zugleich  die  Funktion  eines  Justitiarius.
Dem  dritten  Mitgliede,  welches  den  Amtstitel  „Rendant  der  Deposistenkasse“
erhält,  liegt  die  Buch=  und  Kassenführung  ob,  zu  welchem  Zweck  ihm  ein  Kontroleur
  zur  Seite  gestellt  wird.

ie  Stelle  des  Direktors  kann  nur  einem  Beamten,  welcher  zum  höheren

  Verwaltungsdienst,  und  die  Stelle  des  zweiten  Mitgliedes  einem  Beamten,
welcher  zum  höheren  Justizdienst  im  Gebiete  des  Rheinischen  Rechts  befabin
Jahr###g  1862.  (Nr.  5478.  1  ist,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1862.
        <pb n="50" />
        —  2  —

ist,  uͤbertragen  werden.  Beide  Stellen  sind  in  der  Regel  nur  als  Nebenaͤmter
nach  Maaßgabe  der  Kabinetsorder  vom  13.  Juli  1839.  (Gesetz-Sammlung
S.  235.)  zu  verleihen.

Die  Ernennung  des  Direktors  und  der  beiden  Mitglieder,  sowie  die  Anstellung
  des  erforderlichen  Hülfspersonals  erfolgt  durch  den  Finanzminister.  Ihre
Vertretung  während  vorübergehender  Verhinderung  kann  durch  das  Präsidium
der  Regierung  zu  Cöln  angeordnet  werden.

g.  3.

Die  Depositenkasse  verwaltet  die  bei  ihr  hinterlegten  Gelder  fuͤr  Rechnung
  des  Fiskus.  Die  Staatskasse  haftet  den  zum  Empfange  der  Gelder  Berechtigten
  fuͤr  Kapital  und  Zinsen  nach  Maaßgabe  der  allgemeinen  und  der  in
diesem  Gesetze  enthaltenen  besonderen  Vorschriften.

g.  4.

Die  bei  der  Depositenkasse  eingehenden  Gelder,  fuͤr  welche  keine  anderweitige
  Verwendung  angemessen  befunden  wird,  sind  bei  der  Preußischen  Bank
zu  belegen,  welche  in  Gemaͤßheit  des  Vorbehalts  im  F.  26.  der  Bank-Ordnung
vom  5.  Oktober  1846.  (Gesetz-Sammlung  S.  442.)  zur  Annahme  und  Verzinsung
  dieser  Gelder  nach  den  Vorschriften  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder
vom  11.  April  1839.  sub  Lit.  B.  (Gesetz-Sammlung  S.  161.)  für  verpflichtet
  erklärt  wird.

g.  5.

Die  Hinterlegung  kann  nur  in  solchen  Zahlmitteln  geschehen,  zu  deren
Annahme  Unsere  Kassen  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  verpflichtet  sind.
Waxr  jedoch  bei  einer  freiwilligen  Hinterlegung  (§F.  1.)  der  Schuldner  verpflichtet,
  in  anderem  Metallgelde  oder  Papiergelde  zu  zahlen,  oder  ist  solches  von
einem  Gerichtsvollzieher  gepfändet  und  nach  Worschrift  des  Artikels  590.  der
bürgerlichen  Prozeß-Ordnung  zu  hinterlegen,  so  muß  die  Kasse  zwar  diese  Geldsorten
  annehmen,  hat  sie  aber  nach  dem  derzeitigen  Kurse  in  Preußisches  Kurant
  umzusetzen,  und  ist  nur  für  den  sich  hiernach  ergebenden  Betrag  verhaftet.

K.  6.

Die  Bestimmung  des  Prozentsatzes,  zu  welchem  die  Depositenkasse  die
bei  ihr  eingehenden  Gelder  verzinst,  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten,
durch  welche  auch  der  einmal  beslimmte  Prozentsatz  für  die  Folgezeit  erhöht
oder  herabgesetzt  werden  kann.

—
        <pb n="51" />
        —  3  —

Betraͤge  unter  zehn  Thaler  werden  nicht  verzinst  und  hoͤhere  Betraͤge  nur
insoweit,  als  sie  mit  zehn  theilbar  sind.

Der  Lauf  der  Zinsen  beginnt  mit  dem  ein  und  dreißigsten  Tage  nach
der  Hinterlegung  und  hoͤrt  hinsichtlich  des  auszuzahlenden  Betrages  mit  dem
Tage  auf,  uͤnter  welchem  die  Aufforderung  zur  Einpfangnahme  der  Zahlung
an  den  Berechtigten  erlassen  wird  (G.  9.).

S.  7.

Hinterlegungen  können  bei  der  Kasse  in  Cöln  nur  an  beslimmten  Tagen
und  Stunden  stattfinden,  welche  der  Finanzminister  fesizusetzen  und  durch  die
Amtsblätter  der  Rheinischen  Regierungen  bekannt  zu  machen  hat.  In  drinenden
  Fällen  können  Hinterlegungen  auch  zu  anderen  Zeiten  durch  besondere
v  gaftgung  des  Präsidiums  der  Regierung  zu  Cöln  zugelassen  werden.  Außerhalb
  Cöln  kann  die  Hinterlegun  Autelll  portofreier  Einsendung  des  Geldes
an  die  Deposstenkasse  durch  die  Post  geschehen.  In  diesem  aus  ist  zwar  die
Hinterlegung  erst  mit  dem  Eingange  des  Geldes  bei  der  zvosttenkafte  für
vollendek  zu  erachten,  aber  die  Vorschriften  des  Artikels  1259.  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  hinsichtlich  der  Anzeige  des  Tages,  der  Stunde  und  des  Ortes  der
Hinterlegung,  sowie  hinsichtlich  des  Zeitpunktes,  bis  zu  welchem  die  Zinsen  berechnet
  werden  müssen,  und  hinsichtlich  des  aefgunehmenden  Protokolls  gelten
für  die  Aufgabe  des  Geldes  auf  die  Post.  Ist  der  die  Annahme  weigernde
Glädubiger  bei  der  Aufgabe  des  Geldes  auf  die  Post  nicht  erschienen,  so  ist  die
nach  Nr.  4.  des  Artikels  1259.  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Zustellung  des  Protokolls
  gleichzeitig  mit  einer  Abschrift  der  von  der  Desdsitenkass  ertheilten
Empfangsbescheinigung  zu  bewirken;  ist  er  erschienen,  so  ist  letztere  besonders
zuzustellen.

F.  8.

Der  Hinterlegende  hat  bei  der  Hinterlegung  eine  schriftliche  Erklärung
in  zwei  Exemplaren  vorzulegen,  beziehungsweise  gleichzeitig  mit  dem  Gelde  einusenden.
  Dieselbe  muß  enthalten:  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Hinteregenden
  und  seines  etwaigen  Auftraggebers,  den  Betrag  der  hinterlegten  Summe,
oder,  wenn  kein  kassenmäßiges  Zahlmittel  hinterlegt  wird,  die  Angabe  der  Geldsorten,
  ferner  die  Veranlassung  zur  Hinterlegung  und,  soweit  dies  dem  Hinterlegenden
  möglich  oder  nach  der  Veranlafsung  zur  Hinterlegung  thunlich  ist,  Namen,
  Stand  und  Wohnort  derjenigen,  an  welche  die  hinterlegte  Summe  ausgezahlt
  werden  soll.

Das  eine  Exemplar  dieser  Erklärung  behält  die  Kasse,  auf  dem  andern
wird  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hincerlegung  ertheilt.  Dieselbe  muß
von  dem  Rendanten  und  dem  Kontroleur  unter  Mitvollziehung  des  Direktors
unt2zeichnet  sein;  sie  muß  den  Betrag  des  himerlegten  Geldes  und,  bei  der
Hemerlegung  nicht  kassemmäßiger  Zahlmittel,  den  Berrag,  der  fich  aus  deren

(Fr.  5478)  15  Um-
        <pb n="52" />
        —  4  —

Umsatz  ergeben  hat,  in  Buchstaben  ausdrücken.  —  Werden  kassenmaͤßige  Zahlmittel
  bei  der  Kasse  selbst  hinterlegt,  so  ist  diese  Bescheinigung  sofort  zu  ertheilen,
  in  allen  übrigen  Faͤllen  dem  Hinterlegenden  spaͤtestens  am  nächsten  Hinterlegungstage
  zuzusenden.

Ver  Linseegungen  durch  Gerichtsvollzieher  (Artikel  1259.  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  verkritt  die  von  denselben  aufzunehmende  Verhandlung  in
der  erforderlichen  Anzahl  von  Abschriften  die  vorstehende  Erklärung.

S.  9.

Die  Anträge  auf  Auszahlungen  sind  bei  der  Depositenkasse  schriftlich
einzureichen.  Denselben  ist  der  erforderliche  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  beizufügen.  Die  Depositenkasse  hat  den  Berechtigten  oder  dessen  Vertreker
  binnen  aon  Tagen  aufzufordern,  den  ihm  zukommenden  Betrag  in  Empfang
zu  nehmen  oder  ihm  zu  eröffnen,  welche  Bedenken  und  Hindernisse  der  Auszahlung
  an  ihn  entgegenstehen.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  der  Regel  bei  einer  dem  Wohnorte  des  Ber—
  nahe  gelegenen  Steuerkasse,  welche  in  der  Aufforderung  zu  bezeichnen
  ist.

S.  10.

Die  der  Oeposstenkasse  zugestellten  Arreste  und  Einsprüche  müssen  unter
den  dabei  betheiligten  Parteien  durch  richterliche  Entscheidung  oder  Einverständniß
  beseitigt  sein,  bevor  die  Auszahlung  von  Summen,  auf  welche  sie  Bezug
haben,  verlangt  werden  kann.

g.  11.

Die  Auszahlung  der  hinterlegten  Gelder  und  der  dafuͤr  zu  gewaͤhrenden
Zinsen  erfolgt  guͤltig:

1)  bei  freiwilligen  Hinterlegungen  (Artikel  1257.  des  buͤrgerlichen  Gesetzbuchs)
  an  den  Hinterlegenden,  sofern  nicht  der  Depositenkasse  eine  Annahme-Erklärung
  desjenigen,  dem  die  hinterlegte  Summe  ausgezahlt
werden  soll  G.  8.),  oder  ein  Urtheil,  welches  die  Hinterlegung  für  gültig
  erklärt,  oder  ein  Arrest  oder  sonstiger  Einspruch  gegen  die  Zahlung
zugestellt  ist;

2)  bei  Hinterlegungen  in  Fallitsachen  an  die  Syndiken  mit  Genehmigung
—  Fallimentskommissars  (Artikel  497.  des  Rheinischen  Handelsgesetzuchs);


3)  in  allen  übrigen  Fällen  an  diejenigen,  welche  durch  rechtskräftige  richterliche
  Entscheidungen  oder  Anweisungen,  oder  durch  Vereinbarung  sämmtlicher
        <pb n="53" />
        —  5  —

lihe  Betheiligten  zur  Empfangnahme  des  Geldes  fuͤr  berechtigt  erklaͤrt
werden.

g.  12.

Eine  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung,  z.  B.  durch  Heirath  oder
Cession,  braucht  die  Depositenkasse  nicht  zu  beruͤcksichtigen,  so  lange  sie  ihr  nicht
schriftlich  angezeigt  ist.

g.  1  3.

Arreste  und  sonstige  Einspruͤche  braucht  die  Depositenkasse  nur  zu  beruͤcksichtigen,
  wenn  sie  ihr  durch  Gerichtsvollzieher-Akt  zugestellt  sind.

Dieselben  behalten  ihre  Wirkung  gegen  die  Depositenkasse  nur  fuͤnf  Jahre,
vom  Tage  ihrer  Zustellung,  es  sei  denn,  daß  sie  innerhalb  dieser  Frist  bei  der
Depositenkasse  erneuert  werden.  In  diesem  Falle  behalten  sie  ihre  Wirkung
weitere  fuͤnf  Jahre,  vom  Tage  ihrer  jedesmaligen  Erneuerung.

S.  14.

Werden  der  Depositenkasse  Arreste  oder  Einsprüche  erst  nach  Abgang
des  an  eine  andere  Kasse  ertheilten  Auftrages  zur  Auszahlung  (F.  9.),  aber
vor  der  Mikichen  Ausgzahlung  zugestellt,  so  bleibt  die  erfolgte  Zahlung  für  die

asse  guͤltig.  ·  «

Die  Depositenkasse  hat  jedoch  den  ertheilten  Auftrag,  fuͤr  den  Fall,  daß
derselbe  noch  nicht  vollzogen  sein  sollte,  zuruͤckzunehmen.

g.  15.

Die  Erbberechtigung  auf  hinterlegte  Gelder,  welche  sich  auf  gesetzliche
Erbfolge  gruͤndet,  kann  zum  Zweck  einer  von  der  Depositenkasse  guͤltig  zu  leistenden
  Zahlung,  in  Ermangelung  anderer  Beweise,  durch  einen  Offenkundigkeitsakt
  dargethan  werden.  Zur  Erlangung  eines  solchen  hat  der  angebliche
Erbe  dem  Friedensrichter  des  letzten  Wohnortes  des  Erblassers  die  Thaksachen,
welche  das  behauptete  Erbrecht  begründen,  anzugeben,  und  die  zum  Beweise
dieser  Thatsachen  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  erforderlichen  Civilstands-Urkunden
  oder  die  Bescheinigung  der  betreffenden  Civilstands-Beamten,
daß  solche  nicht  vorhanden  seien,  vorzulegen.  Er  muß  außerdem  an  Eidesstatt
versichern,  daß  ihm  keine  nähere  oder  gleich  nahe  Erben  oder  andere  Personen,
welche  ihn  von  dem  Anspruch  an  die  Gelder  ausschließen,  bekannt  seien,  und
vier  mit  den  Familienverhältnissen  bekannte  Zeugen  gestellen,  welche  auf  Grund
eigener  Wissenschaft  oder  der  Offenkundigkeit  an  Eidesstatt  die  zur  Begründung
des  Erbrechts  angeführten  Thatsachen  beslätigen  und  bekunden,  daß  danach  ge

(Nr.  5474))  n-
        <pb n="54" />
        Anspruch  auf  die  fraglichen  Gelder  für  berechtigt  angesehen  werde.  Der  Friedensrichter
  hat  schließlich  zu  bescheinigen,  daß  ihm  nichts  bekannt  sei,  was  mit
den  gemachten  Angaben  in  Widerspruch  stehe.  «  ·

Der  Offenkundigkeitsakt  ist  den  ihn  Nachsuchenden  in  Urschrift  zu  behändigen.


S.  16.

Sind  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  hinterlegte  Gelder
ausgezahlt,  so  kann  die  Herpottenkaff=  von  denjenigen,  welche  ein  besseres  Recht
auf  diese  Gelder  behaupten  sollten,  nicht  weiter  in  Anspruch  genommen  werden.

K.  17.

Es  ist  dem  Ermessen  der  Depositenkasse  überlassen,  ob  sie  notarielle  Quittung
  fordern,  oder  sich  mit  einer  Quittung  unter  Privatunterschrift  begnüen
  will.
8  Bei  Jahlungen  an  kollozirte  Gldubiger  muß  die  Quittung  und  die  Einwilligung
  in  die  Löschung  der  Hppothekar-Eintragung  notariell  ertheilt  werden
(Artikel  772.  der  bürgerlichen  Prozeß-Ordnung).

K.  18.

Nach  dem  Schlusse  eines  Kollokations=  oder  Distributionsverfahrens  über
hinterlegte  Gelder  und  bevor  Ausfertigungen  von  Zahlungsmandaten  ertheilt
werden,  muß  das  Sekretariat  des  betreffenden  Landgerichts  der  Deposstenkasse
einen  Auszug  aus  dem  Vertheilungsstatus  mittheilen,  welcher  die  Bezeichnung
der  zu  vertheilenden  Gelder,  die  Namen  der  angewiesenen  Gläubiger  und  die
den  Einzelnen  angewiesenen  Beträge  enthält.

Die  Kosten  dieses  Auszuges  und  seiner  Versendung  gehören  zu  den  privilegirten
  Gerichtskosten  des  Vertheilungsverfahrens.

g.  19.

Alle  in  diesem  Gesetz  verordneten  Zustellungen  sind  fuͤr  die  Depositenkasse
  verbindlich,  wenn  sie  an  den  Rendanten  derselben  erfolgen.

Erklaͤrungen  Namens  der  Kasse  erfordern  zu  ihrer  Guͤltigkeit  die  Unterschrift
  des  Direktors  derselben  oder  seines  Stellvertreters  (F.  2.)  und  des  Rendanten,
  die  im  F.  8.  gedachten  Empfangsbescheinigungen  aber  zugleich  die  des
Konrroleurs.  Andere  Quittungen  werden  von  dem  Rendanten  unter  Mitunterschrift
  des  Kontroleurs  gültig  vollzogen.

g.  20.
        <pb n="55" />
        g.  20.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.  Wo
in  den  Gesetzen  eine  andere  Kasse  fuͤr  Hinterlegungen  der  hier  fraglichen  Art
bestimmt  ist,  tritt  die  Depositenkasse  an  deren  Stelle.

Die  bisher  bei  der  Preußischen  Bank  hinterlegten  Gelder  können  von
derselben  an  die  Depositenkasse  abgegeben  werden.  Insoweit  dies  geschieht,
finden  von  dem  Augenblicke  der  Abgabe  dieser  Gelder  die  Vorschriften  des  gegenmwärtigen
  Gesetzes  auf  dieselben  Anwendung.

g.  21.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Juni  1861.
G.  §s.)  Wilhelm.
v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.

Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.
v.  Roon.  v.  Bernuth.

 

Nr.  5478—5479.)  (Nr.  5479.)
        <pb n="56" />
        —  8  —

(Nr.  5479.)  Verordnung  wegen  des  von  der  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  in  Cöln  zu  gewährenden  Zinssatzes  für  die  bei  derselben  zu
hinterlegenden  Gelder.  Vom  28.  Oktober  1861.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  tc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  6.  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  einer  Depositenkasse
  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichlshofes  zu  Cöln  vom  24.  Juni
d.  J.  (Gesetz-Sammlung  für  1862.  S.  1.),  was  folgt:

Der  Zinssatz,  welchen  die  Depositenkasse  für  die  bei  ihr  eingehenden  Gelder
  zu  gewähren  hat,  wird  bis  auf  weitere  von  Uns  darüber  zu  treffende  Bestimmung
  auf  zwei  und  ein  halbes  Prozent  jährlich  hierdurch  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Oktober  1861.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Patow.  v.  Bernuth.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoföuchbruckere!
(KR.  Decker).
        <pb n="57" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

(Nr.  5480.)  urkunde,  betreffend  die  Stiftung  des  Königlichen  Kronen-Ordens.  Vom  18.  Oktober
  1

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  re.

haben  beschlossen,  zur  Erinnerung  an  Unseren  Krönungstag  einen  Orden  zu
stiften,  welcher  den  Namen  „Königlicher  Kronen-Orden“  führen  soll.  Derselbe
besteht  aus  vier  Klassen.  Zum  Abzeichen  dieses  Ordens  haben  Wir  ein  goldenes,
  weiß  emaillirtes,  mit  einem  schmalen  goldenen  Rande  eingefaßtes  Kreuz
mit  breiten  Enden  erwählt,  welches  mit  einem  Medaillon  belegk  ist,  das  auf
der  Vorderseite  auf  mattem  Goldgrunde  eine  Königliche  Krone  darstellt,  umeben
  von  einem  blau  emaillirten  Schriftringe,  auf  welchem  in  Goldschrift  der
Wahlspruch  Unseres  Königlichen  Hauses  „Gott  mit  Uns“  in  deutschen  Lettern
steht.  Auf  der  Rückseite  dieses  Medaillons  befindet  sich  auf  matt  gearbeitetem
Goldgrunde  Unser  mit  der  Königlichen  Krone  gekrönter  Namenszug,  umgeben
von  einem  blau  emaillirten  Schriftringe,  worin  mit  goldenen  Lettern  das  Datum
der  Stiftung  steht.  Die  Ritter  der  ersten  Klasse  dieses  Ordens  tragen  das
eben  beschriebene  Kreuz  an  einem  dunkelblau  gewässerten,  vier  Zoll  breiten  Bande
von  der  rechten  Schulter  zur  linken  Hüfte,  und  außerdem  auf  der  linken  Brust
einen  achtspitzigen  silbernen  Stern,  in  dessen  Mitte  das  Medaillon  der  Vorderseite
  des  Ordenskreuzes  sich  wiederholt.  Oie  zweite  Klasse  zerfaͤllt  in  zwei  Abtheilungen,
  mit  Stern  und  ohne  Stern.  Das  Ordenskreuz  wird  etwas  kleiner  als
das  der  ersten  Klasse  an  einem  zwei  Zoll  breiten  Bande  um  den  Hals  getraen.
  Der  Stern,  in  dessen  Mitte  das  Medaillon  des  Sternes  erster  Klasse
ich  befindet,  ist  silbern  und  viereckig,  und  wird  gleichfalls  auf  der  linken  Brust
getragen.  Die  dritte  Klasse  besteht  in  einem  noch  kleineren  Ordenskreuze  und
wird  an  einem  ein  und  einen  halben  Zoll  breiten  Bande  im  Knopfloch,  die
vierte  Klasse  hingegen  in  einem  vergoldeten  Kreuze,  in  dessen  Mitte  auf  beiden
Seiten  das  Ordensmedaillon  in  Email  sich  befindet,  und  wird  gleichfalls  im
Knopfloch  getragen.  Bei  Verleihung  eines  anderen  Preußischen  Ordens  wird
der  Kronen-Orden  nicht  abgelegt.

Jchreeng  1862.  (Nr.  5480.)  2  Da
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Januar  1862.
        <pb n="58" />
        —  10  —

Da  Wir  beschlossen  haben,  den  Kronen-Orden  im  Range  dem  Rothen
Adler-Orden  gleichzustellen,  so  bestimmen  Wir  biermit  über  das  Anlegen  beider
Orden  Folgendes:

1)  bei  Ertheilung  der  Sterne  der  I.  und  II.  Klasse  des  Kronen=  und  des
Rothen  Adler-Ordens  wird  der  Stern  gleicher  Klasse,  welcher  zuletzt
verliehen  worden,  über  dem  früher  ertheilten  angelegt,  das  große  Band
des  zuerst  verliehenen  aber  unter  dem  Rock  getragen;

2)  gn  Großkreuz  des  Rothen  Adler-Ordens  wird  der  Stern  des  Kronenbrdens
  unter  dem  des  Großkreuzes,  das  Kreuz  des  Kronen-Ordens  aber
um  den  Hals  getragen;

3)  zum  Schwarzen  Adler-Orden  wird  der  Stern  der  I.  Klasse  des  Kronen-Ordens
  unter  dem  des  Ersteren,  und  das  Kreuz  um  den  Hals  getragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhdndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Königsberg,  den  18.  Oktober  1861.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  o.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.
v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.  v.  Bekhmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.
v.  Roon.  v.  Bernuth.  Gr.  v.  Bernstorff.

(Nr.  5481.)
        <pb n="59" />
        —  11  —

(Nr.  5481.)  Urkunde,  betreffend  die  Erweiterung  des  Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern.
  Vom  18.  Oktober  18601.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  dem  von  Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Bruders  Majestät
unter  dem  23.  August  1851.  gestifteten  Königlichen  Hausorden  von  Hohenzollern
  eine  Erweiterung  dahin  zu  geben,  daß

1)  die  Klasse  der  Groß-Komthure  und

2)  die  der  Komthure,  eine  jede  in  zwei  Abtheilungen  verliehen  werden  soll,
so  zwar,  daß  die  erste  Abtheilung  der  Groß-Komthure  in  einem  achtspitzigen
  silbernen,  mit  der  ungekrönten  Vorderseite  des  Ordenskreuzes
belegten  Sterne  besteht,  welcher  auf  der  linken  Brust  getragen  wird.
Die  erste  Abtheilung  der  Komthure  besteht  in  einem  sechsspitzigen  silbernen
  Sterne  mit  der  ungekrönten  Vorderseite  des  Ordenskreuzes,  welcher
auf  der  rechten  Brust  getragen  wird;

3)  das  bisherige  silberne  Kreuz  und  der  silberne  Adler  zur  vierten  Klasse

des  Koöniglichen  Hausordens  von  Hohenzollern  erhoben  wird.  Die  jetzigen

  Inhaber  des  silbernen  Kreuzes  und  silbernen  Adlers  werden  hierdurch

  zu  Inhabern  des  Königlichen  Hausordens  von  Hohengollern  vierter

  Klasse  kreirt,  ohne  daß  es  einer  neuen  Ausfertigung  des  Verleihungs-Dekrets

  bedarf.  Demnach  wird  der  Königliche  Hausorden  von  Hohenzollern
  von  jetzt  ab  in  folgenden  Klassen  und  Abtheilungen  bestehen:

I.  Groß-Komthure:  a)  Stern  der  Groß-Komthure,
b  ic  der  Groß-Komthure  oder
)  Adler  der  Groß-Komthure;
II.  Komthure:  a)  Stern  der  Komchure,

b)  der  Komthure  oder
Adler  der  Komthure;

III.  Ritter:  Kreuz  der  Ritter  oder
Adler  der  Ritter;

IV.  Inhaber:  Kreuz  der  Dbe  oder
Adler  der  Inhaber.

Der  Stern  der  Groß-Komthure  und  der  Stern  der  Komthure  dieses
Ordens  wird  auch  bei  Verleihung  anderer  Preußischer  Dekorationen  nicht  abgelegt
  und  selbst  zum  Stern  des  Schwarzen  Adler-Ordens,  jedoch  unter  demselben
  getragen.

Gr.  5481——5462,  2°  Den
        <pb n="60" />
        —  12  —
Den  Stern  der  Groß-Komthure  werden  Wir  vorkommenden  Falls  auch
noch  nach  dem  Schwarzen  Adler-Orden  verleihen.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Koͤnigsberg,  den  18.  Oktober  1861.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.

v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.
v.  Roon.  v.  Bernuth.  Gr.  v.  Bernstorff.

 

(Nr.  5482.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  und  die  Befugniß  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
an  die  Gemeinde  Bensberg  im  Kreise  Mühlheim,  Regierungsbezirk  Cöln,
bezüglich  der  von  ihr  zu  bauenden  Strecke  der  Gemeinde-Chaussee  von
Stump  an  der  Dünnwald-Dabringhausen-K.  forsterhoͤher  Bezirksstratge,
  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  über  Kesselsdhünn  und  Bechem
nach  Spitze  an  der  Gladbach-Wipperfürther  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk
  Cöln.

m  Verfolg  Meines  Erlasses  vom  22.  Juli  d.  J.,  durch  welchen  den  Gemeinden
  Dabringhausen  und  Bechem  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Stump  an  der  Dünnwald-Dabringhausen-Kammerforsterhöher
  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk  Ousseldorf,  über  Kesselsdhünn  und
Bechem  nach  Spitze  an  der  Gladbach-Wipperfürther  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk
  Cöln,  das  Expropriationsrecht  nebst  den  sonstigen  fiskalischen  Vorrechten
  und  die  Befugniß  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  verliehen  worden
ist,  verleihe  Ich  hierdurch  die  daselbst  bezeichnerten  Rechte  auch  der  Gemeinde
Bensberg,  im  Kreise  Mühlheim,  Regierungsbezirk  Cöln,  in  Bezug  auf  die  von
ihr  zu  bauende  Strecke  der  gedachten  Straße.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  4.  Dezember  1861.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(r  5483)
        <pb n="61" />
        —  13  —

(Nr.  5483.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Diesdorf-Niederdodelebener  Feldmarksgrenze  im  Anschluß
  an  die  Magdeburg-Diesdorfer  Chaussee  bis  zum  Dorfe  Niederdodeleben
  im  Kreise  Wolmirstedt,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Diesdorf-Niederdodelebener  Feldmarksgrenze  im  Anschluß  an  die  Magdeburg-Diesdorfer
  Chaussee  bis  zum  Dorfe  Niederdodeleben,  im  Kreise  Wolmirstedt,
  Regierungsbezirk  Magdeburg,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
  Niederdodeleben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten
Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätlhen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Dezember  1861.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(r.  5483—5484)  (Nr.  5484.)
        <pb n="62" />
        —  14  —

(Nr.  5484.)  Allerhschster  Erlaß  vom  16.  Dezember  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  und  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung  an  die
Gemeinden  Brilon,  Thülen  und  Giershagen  im  Kreise  Brilon,  Regierungsbezirk
  Arnsberg)  für  die  chausseemätzige  Unterhaltung  eines  Theils  der
Arnsberg-Beverunger  Chaufsfee  zwischen  Brilon  und  Bredelar.

N  die  Gemeinden  Brilon,  Thülen  und  Giershagen  im  Kreise  Brilon,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  zur  chausseemäßigen  Unterhalkung  der  in  ihren  Gemeindebezirken
  belegenen  Strecken  des  zufolge  Meines  Erlasses  vom  21.  September
  v.  J.  als  Staatsstraße  aufzugebenden  Theils  der  Arnsberg-Beverunger
Chaussee  zwischen  Brilon  und  Bredelar  sich  verpflichtet  haben,  verleihe  Ich
auf  Ihren  Antrag  vom  5.  Dezember  d.  J.  hierdurch  den  gedachten  Gemeinden
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staatshausseen

  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zust  blichen  Vorschrifren,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Dezember  1861.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  5485.)
        <pb n="63" />
        —  15  —

(Nr.  5485.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  Dezember  1861.,  betreffend
  die  Abänderung  des  F.  24.  des  Gesellschaftsstatutz  der  Mtiengesellschaft
  zum  Bau  der  Straße  von  Mayen  nach  Andernach  und  Neuwied
vom  8.  September  1851.  Vom  28.  Dezember  1861.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  d.  R.
den  von  der  Mktiengesellschaft  zum  Bau  der  Straße  von  Mayen  nach  Andernach
  und  Neuwied  nach  dem  norariellen  Akte  vom  6.  Mai  d.  J.  gefaßten,  auf
Abänderung  des  §F.  24.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  8.  September  1851.  gerichteten
  Beschluß  zu  genehmigen  geruhr,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des
K.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit
dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste
Erlaß  nebst  dem  betreffenden  Theile  des  notariellen  Aktes  vom  6.  Mai  d.  J.
durch  das  Amtsblatt  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Coblenz  bekannt  gemacht
werden  wird.  «

Berlin,  den  28.  Dezember  1861.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

Nr.  5485—5486.)  (Tr.  5486.)
        <pb n="64" />
        —  16  —

(Nr.  5486.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  Dezember  1861.,  betreffend
  die  Genehmigung  der  unter  der  Benennung  „Gladbacher  Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft“
  in  Gladbach,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
zu  domizilirenden  Aktiengesellschaft  zur  Versicherung  gegen  Feuerögefahr,
Blitzschaden  und  Explosion.  Vom  3.  Januar  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  Dezember
  v.  J.  die  unter  der  Benennung  „Gladbacher  Feuerversicherungs-Aktiengesellschafe“
  in  Gladbach,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  zu  domizilirende  Aktiengesellschaft
  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr,  Blitzschaden  und  Explosion  zu  genehmigen
  und  deren  unterm  10.  Okkober  1861.  notariell  vollzogenes  Stakut
zu  bestaiigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  §F.  3.  des  Gesetzes  über
die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut
der  Gesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf
bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  3.  Januar  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister
und  öffentliche  Arbeiten.  des  Innern.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Schwerin.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
.  Decker)
        <pb n="65" />
        —  17  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  5487.)  Privilegium  wegen  Emission  von  vier  und  ein  halbprozentigen  Prioritäts-Obllgationen
  II.  Serie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von
drei  Millionen  Thalern.  Vom  30.  Dezember  1861.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  landesherrlich  bestatigten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr  Behufs
  der  Ausführung  der  durch  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs=Urkunde
  vom  5.  März  1856.  genehmigten  Erweiterung  ihres  Unternehmens  die
Aufnahme  einer  ferneren  Anleihe  auf  Höhe  von  drei  Millionen  Thalern  Kurant

egen  Ausslellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener

ligationen  zu  gestatten,  ertheilen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinntzigkeit
des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der
gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

C.  1.

Die  Obligationen  zerfallen  in  15,000  Stück  zu  zweihundert  Thalern  jede

und  werden  unter  der  Bezeichnung  „vier  und  ein  halbprozentige  Prioritäts-Obliationen
  zweiter  Serie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft“  im  unmittelbaren
Inschlusss  an  die  letzte  Nummer  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
vom  2.  August  1858.  und  26.  November  1860.  emittirten  Obligationen  unter
den  fortlaufenden  Nummern  45,00  1.  bis  60,000.  nach  dem  beiliegenden  Schema  4.
ausgestellt  und  von  drei  Direktoren,  sowie  von  dem  Spezialdirektor  unterzeichnet.

g.  2.

Das  Darlehn  trägt  vier  und  ein  halbes  Prozent  Zinsen,  welche  in  halbjäbrigen
  Raten  postnumerando  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  jeden  Jahres
  FSegahl  werden.  Den  Obligationen  werden  für  fünf  Jahre  zehn  Stück
Zinskupons,  jeder  zum  Werthe  von  vier  Thaler  funfzehn  Silbergroschen,  bei-Fegeben.
  Diese  Kupons  sind  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zufolge  besonderer  Beanntmachung
  zu  erneuern  und  ist  für  jede  Kuponsserie  eine  besondere  Anwei-Jagang

  1862.  (Nr.  5487.)  3  sung

Ausgegeben  zu  Berlin  den  723.  Jannar  1862,
        <pb n="66" />
        —  18  —

sung  zur  Empfangnahme  neuer  Kupons  beizufuͤgen.  Die  Kupons  und  Anweisungen
  nach  den  anliegenden  Schemas  B.  und  C.  werden  mit  dem  Faksimile
dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors  versehen  und  von  zwei  Kontrolbeamten
  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  in  den  Städten  gezahlt,
  welche  Seitens  der  Direktion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem
Ende  vermittelst  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.

Die  Gesellschaft  hat  die  mit  der  Bezahlung  der  Zinskupons  beauftragten
Komtoire  und  Handlungshäuser  öffentlich  anzuzeigen.  Die  Ausreichung  einer
neuen  Serie  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  der,  der  vorhexgehenden
  Serie  beigegebenen  Anweisung.

Der  Direktion  steht  die  Befugnig  zu,  sich  die  Obligationen  neben  den
Amweisungen  zur  Verabfolgung  neuer  Zinskupons  Behufs  Abstempelung  einreichen
  zu  lassen.

g.  3.

Die  Anspruͤche  auf  Zinsverguͤtung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  dem  Verfalltage
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  4.

Die  Berzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchrm
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  der  Betrag  der  Odligatiomn  in
Empfang  genommen,  so  müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche
spaäter  als  an  jenem  Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert
werden;  geschiehr  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  vom
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  5.
Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1864.  an  jaͤhrlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen  nebst
den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;  der  Gesellschaft  bleibt  jedoch
vorbehalten,  vom  Jahre  1864.  an  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu  verftärken,
auch  die  noch  nicht  getilgten  Obligationen  jederzeit,  nach  einer  wenigstens  sechs
Monate  vorher  ergangenen  bffentlichen  Kündigung,  fällig  zu  erkldren  und  zurückzuzahlen.
  Die  zu  tilgenden  Obligationen  werden  bei  einer  gemeinschaftlichen
Versammlung  der  Direktion  und  des  Administrationsrathes,  unter  hiehung
eines  das  Protokoll  aufnehmenden  Notars,  durch  das  Loos  bestimmt  und  sin
darauf  nach  einer  wenigstens  zwei  Monate  vorher  ergangenen  öffentlichen  Anzeige
  der  ausgeloosten  Nummern  am  nächsten  1.  April  fällig.  Die  in  Folge
der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  fälligen  Obligationen  werden  gegen  deren
Auslieferung  unter  Anwendung  der  im  §F.  4.  wegen  der  Zinskupons  enthaltenrn
Voarschrift  an  den  Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer  der  Städte,  in  welchen
die  Zinszahlung  erfolgt,  baar  in  Kurant  gezahlte.
Indessen  kann  die  Gefellschaft,  wenn  die  in  einem  Jahre  engulisenden
i-
        <pb n="67" />
        —  19  —

Obligationen  mehr  als  100,000  Thaler  betragen,  durch  Bekanntmachung  bestimmen,
  daß  die  Inhaber  einen  Monat  vor  dein  Verfalle  von  jenen  Städten
diejenigen  bezeichnen,  in  welchen  sie  die  Zahlung  erheben  wollen;  erfolgt  dann
eine  solche  Veeichnun  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  sie  die  Zahlung  in
Cöln  zu  empfangen  haben.

Die  fällig  erklärten  und  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
  der  hier  oben  wegen  der  Verloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.
Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

C.  6.

Gehen  Obligationen  oder  Anweisungen  zur  Erhebung  weiterer  Kupons
verloren,  oder  werden  sie  vernichtet,  so  kann  deren  Mortifikation  beantragt  und
ausgesprochen  werden.

Die  Direktion  der  Gesellschaft  erläßt  des  Endes  auf  Antrag  der  Betheiligten
  dreimal,  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  vier  oder  höchstens  sechs  Monaten,
  eine  bffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen
  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier  Monate  nach  der  letzten
  Aufforderung  vergangen,  ohne  daß  die  Dokumente  eingeliefert  oder  etwaige
Rechte  auf  dieselben  angemeldet  worden,  und  hat  außerdem  seit  der  ersten  Aufforderung
  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen  Serie  Zinskupons  stattasunden
  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens  sechs  Monaten  nach  dessen

laust  die  betreffenden  Obligationen,  beziehungsweise  die  der  früheren  Serie
beigegebenen  Anweisungen  G.  2.),  zum  Vorschein  gekommen  sind,  so  spricht  das
Landgericht  zu  Cöln  auf  den  Grund  jenes  Aufgebots  die  Mortifikation  aus;
die  Direktion  bringt  dieselbe  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  fertigt  an  Stelle  der
mortifizirten  Dokumente  neue  unter  denselben  Nummern  aus,  auf  welchen  bemerkt
  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.

Die  Kosien  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

inskupons  bönnen  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (GF.  3.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigen  der  Obligationen  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verlährungsfiu-  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

F.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  zehn  Jahre  von  der  Direktion
der  Hesellchan  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.

Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten
bffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  welches
von  der  Direktion  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann
öffentlich  zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  kei-(Nr.

  54867.)  37  ners
        <pb n="68" />
        —  20  —

nerlei  Verpflichtung  mehr;  doch  kann  sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung
  vermittelst  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten
  gewähren.

S.  8.

Außer  den  im  K.  5.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Cöln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
Fe  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

b)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftig  gewordener  Erkenntnisse
  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

c)  wenn  die  im  K.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fille  zu  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
  Transportbetriebes,  in  dem  Falle  zu  b.  ein  Jahr,  nachdem  der  voresehene
  Fall  eingetreten  ist;  das  Recht  der  Kürdigang  in  dem  Falle  zu  c.  drei
onate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte
erfolgen  sollen.
Die  Obligarionen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

C.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Oividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhbfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen
oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen  und  Waarenniederlagen
abgetreten  werden  möchten.

S.  10.

Zur  Geltendmachung  der  im  §.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  der  Bahnkörper  von  Duüren  nach  Call,  sowie
von  Crefeld  nach  Cleve,  nebst  sammtlichen  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf  errichteten
  Gebäuden  und  darauf  zu  diesem  Zweck  gemachten  Anlagen  und  fee

ne
        <pb n="69" />
        —  21  —

nebst  saͤmmtlichem  fuͤr  den  Betrieb  dieser  Strecken  beschafften  fahrenden  Zeuge,
Mobilien,  Geraͤthschaften  und  Materialien  verhaftet.

g.  11.

Nur  diejenigen  Obligationen,  welche  mit  Unserer  Genehmigung  zu  dem
Zwecke,  die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  konzessionirten  Bahnen  von
Duͤren  nach  Call  und  von  Crefeld  nach  Cleve  fertig  zu  stellen  und  die  erforderlichen
  Betriebsmittel  dafür  anzuschaffen,  noch  bis  zur  Höhe  von  zwei  Millionen
  Thalern  ferner  emittirt  werden  mochten,  können  den  nach  gegenwärtigem
Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen  in  dem  durch  dasselbe  festgesetzten  Vorzugsrechte
  gleichgestellt  werden.

S.  12.

«  Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  muͤssen  in
n  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  §.  2.  die  Zinszahlung  erfolgt,  einget
  werden.

G.  13.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhndig  vollzogen  und
unter  Unserem  Koöniglichen  Instegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von
Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  den  Rechten  Drikter,  und  insbesondere  der  Inhaber
  der  nach  den  Privilegien  vom  12.  Oktober  1840.  und  vom  8.  September
  1843.  emirtirten  resp.  2,500,000  Rthlr.  vierprozentiger  und  1,250,000  Rchlr.
drei  ein  halbprozentiger  Rheinischer  Eisenbahn-Obligationen,  der  nach  dem  Privilegium
  vom  4.  August  1854.  emittirten  750,000  Rehlr.  vier  ein  halbprozentiger
  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Obligationen,  der  nach  dem  Privilegium  vom
30.  Mai  1855.  emittirten  700,000  Rthlr.  Cöln-Crefelder  Eisenbahn-Obligarionen,
  sowie  der  nach  den  Privilegien  vom  2.  August  1858.  und  26.  November
1860.  emittirten  resp.  5,000,000  Rrhlr.  und  3,000,000  Rehlr.  vier  ein  halbprozentiger
  Rheinischer  Eisenbahn-Obligarionen  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Dezember  1861.
(L.  §S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

(Nr.  5487.)  A.
        <pb n="70" />
        Privilegirte  Obligation,

 

Rheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Cöln.

Bestätigt  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  am  21.  August  1837.

Privilegirte,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinsbare
Prioritäts-Obligation  II.  Serie  M

      

  

Trockenstempel
der  Gesellschaft.

D.  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Courant

zu  fordern  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium  vom  ½
autorisirten  Darlehn  von  Drei  Millionen  Thalern.  Die
Zinsen  st  nd  gegen  die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.

Cöln,  am  i½  180.
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.  Der  Spezial-Direktor.
(Unterschrift  dreier  Direktions-Mitglieder.)  (Unterschrift.)
Dieser  Obligation  sind  Zinskupons  für  186.  bbs.  186.  nebst  Talon  beigefügt.

 

Eingetragen  sub  Fol.  des  Registers

 

Jurlold  ##  m  Jvqsun#za
        <pb n="71" />
        B.
Schema  zum  Zinskupon.
Vorderseite.
2Serie  Zinskupon  Litt.  2
Fgur  privilegirten  vier  und  einhalbprozentigen  Obligation  3
2
Vier  Thaler  Funfzehn  Silbergroschen
S  9  «
isdarbei-Inhaberdieseschskuponsam......  ..inBerlin-Cöln,
Eoder-denaußerdemvonunszubezeichnendenStädtenbeidenbezkanntgemachtensahlstellenzuerheben.

:  Cöln,am..t«ss...............  186
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
"u  (Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.)
Kontrole  Fol.
Schema  zum  Zinskupon.
Rückseite.
Nheinische  Eisenbahngesellschaft.
Dieser  Zinskupon  ist  nach  dem  ten  ungültig  und  werthlos.

Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  er  durchstrichen,  durchlocht,  oder  wenn  die  auf  ihm  vermerkte
  Nummer  nicht  mehr  vollständig  zu  erkennen  ist.

4  Rthlr.  15  Sgr.)  zahlbar  am

 

(Nr.  5487)
        <pb n="72" />
        Schema  zum  Talon.

Vorderseite.

 

 

Uheinische  Eisenbahngesellschaft.
Anweisung  zur  privilegirten  4  proz.  Obligation  II.  Serie

 

 

 

—7
Eingetragen  sub  Fol.  bes  Kontrolregisters.
Rückseite.
Ingaber  dieses  hat  vom  ab

die  .  Serie  Zinskupons  für  fünf  Jahre
zur  vorseitig  bezeichneten  Obligation,  welche  auf  Verlangen  zur  Abstempelung  vorzulegen
  ist,  in  Cöln  in  unserem  Centralbüreau  zu  empfangen.

Cöln,  am  1en  .  ..  18.
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.  Ver  Spezial--Pirektor.
(Foksimile  dreler  Direktoren.)  (Fakfimile.)

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(R.  Decker)
        <pb n="73" />
        —  25  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  4.—

 

(Nr.  5488.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  November  1861.,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts,  der  fiskalischen  Vorrechte  und  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung
  an  den  Kreis  Meseritz  im  Regierungsbezirk  Posen,  für
den  Bau  einer  Chaussee  von  Meseritz  bis  an  die  Märkische  Grenze  bei
Paradies.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Ständen
  des  Kreises  Meseritz,  im  Regierungsbezirk  Posen,  beabsichtigten  Bau  einer
Chaussee  von  Meseritz  bis  an  die  Märkische  Grenze  bei  Paradies  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Meseritz  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hefreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  November  1861.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrbe#g  1862.  (Nr.  5488—5489)  4  (Nr.  5489.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1862.
        <pb n="74" />
        —  26  —

(Nr.  5489.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Prierosbrück  über  Gräbendorf  in  der  Richtung  auf  Groß-Besten  bis
zur  Königs-Wusterhausen-Buchholzer  Chaussee,  im  Kreise  Teltow.

N.#  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  e  den  von  dem  Kreise
Teltow  des  Regierungsbezirks  Potsdam  beabsichtigter  Bau  einer  Chaussee  von
Prierosbrück  über  Gräbendorf  in  der  Richtung  auf  Groß-Besten  bis  zur  Königs-Wusterhausen-Buchholzer
  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Teltow  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise
Teltow  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäáßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  Hür  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie
diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Dezember  1861.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  5490.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Teltower  Kreises  im  Betrage  von  11,050  Thalern.  Vom  16.  Dezember
  1861.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rt.

Nachdem  von  den  Ständen  des  Teltower  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Potsdam,  auf  den  Kreistagen  vom  15.  Dezember  1858.  und  22.  April  1861.
beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  zu  unternehmenden
Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Prlvilegium  vom  16.  Januar  1860.  (Gesetz=
  Sammlung  Nr.  5184.  für  1860.  S.  82.  ff.)  genehmigten  Anleihe  von
20,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände:  zu  diesem  Zwecke

auf
        <pb n="75" />
        —  27  —

auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaͤubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  11,050  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläudiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
11,050  Thalern,  in  Buchstaben:  Eilftausend  funfzig  Thalern,  welche  in  Einer
Emission  in  folgenden  Apoints:
8  Stück  à  500  Rthlr.  =  4000  Rthlr.,
à  100  =  6000

60  »  6  »
14  à  50  „  =  700  „
14  à  25  „  =  350  „

=  11,050  Rthlr.

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreiungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwaͤrtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  duͤrfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Dezember  1861.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Potsdam.

Obligation
des  Teltower  Kreises

zweite  Serie

Litt..  M  ....
uͤber  .....  Rthlr.  Preußisch  Kurant.
A.  Grund  der  unten  ..  Allerhöchst  besichtigten  Kreistagsbeschlüsse

  vom  15.  Dezember  1858.  und  22.  April  1861.  wegen  Aufnahme  einer
(Nr.  5490.)  45  Schuld
        <pb n="76" />
        Schuld  von  11,050  Thalern  bekennt  sich  die  staͤndische  Kommission  fuͤr  die
Chausseebauten  des  Teltower  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  fuͤr
jeden  Inhaber  guͤltige,  Seitens  der  Glaͤubiger  unkuͤndbare  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von  ..  .  ...  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  zur  Zeit
gesetzlich  bestehenden  Muͤnzfuße,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und
mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  11,050  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1864.  ab  mit  mindesiens  Einem  Prozent,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Februar  jeden  Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten
Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  der  Rückzahlungstermine  je  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor
den  letzteren  durch  den  Staats-Anzeiger,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  —  eventuell  durch  anderweit  von  dem  Staate  noch  näher
zu  bestimmende  Publikationsorgane  —  bekannt  gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen
ist,  wird  es  in  halbfaßrüchen  Terminen  postnumerande  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Teltower  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berlin,  und  zwar  auch  noch  in  dem
nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  folgenden  Zinstermine.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
Kurachzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S#  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgarichte  zu  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgahtt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Jinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  jahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Teltower
Kreis-Kommunalkasse  in  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=Serie
  beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Wbderspruch

a-
        <pb n="77" />
        —  29  —

dagegen  eingeleg  hat.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  eu  rechtzeitig  geschehen  ist.

icherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.
arth  ilt  dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

eilt.
..........  ,dent-18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Teltower  Kreise.

Provinz  Brandenburg,  Regierungebezirk  Potsdam.
..  ...  ter  Zins-Kupon  ter  Serie

zu  der

Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises

zweite  Serie

Litt.  M....
uͤber  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  Thaler
..  ...  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
ten....  ..  ...  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis
Dbligacn  für  das  Halbjahr  v0vr  bis.
.....  ThkSclbetgkoschenbeidekTeltowerKreis  Kommunalkasse
Berlin.
..........  ,  den
Die  kreisständische  Kommission  fü  12  d6ä  Chausseebauten  im
eltower

Dieser  Zinskupon  ist  5*  .  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Falligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Cr.  5490—5491.)  Pro-
        <pb n="78" />
        —  30  —
Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Potodam.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Teltower  Kreises,
zweite  Serie  Littr.  .....  M  ....  übeer4  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  ..  .  ..  Jahre  18..  bis  18..  bei  der
Teltower  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berlin,  nach  Maaßgabe  der  diesfaͤlligen,  in
der  Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

..........  ,den..,"ss18..
Die  kreisständische  Kommission  Kür  die  Chausseebauten  im
Teltower  Kreise.

(Nr.  5491.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  16.  Dezember  1861.,  betreffend  die  Errichtung  eines
Handelsgerichts  in  Düsseldorf.

A.  Ihren  Bericht  vom  9.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
eines  Handelsgerichts  für  den  ganzen  Kreis  Düsseldorf  und  den  im  Kreise  So-Uingen
  belegenen  Friedensgerichtsbezirk  Opladen,  mit  den  Bürgermeistereien  Opladen,
  Burscheid,  Schlebusch,  Leichlingen,  Richrath,  Monheim  und  Witzhelden;
dasselbe  soll  aus  einem  Präsidenten  und  fünf  Richtern  nebst  drei  Stellvertretern
bestehen  und  seinen  Sitz  in  Düsseldorf  haben.  Mit  dem  Tage,  an  welchem  das
edachte  Handelsgericht  in  Thätigkeit  tritt,  hört  die  bisherige  Kompetenz  des

andgerichts  zu  Düsseldorf  als  Handelsgericht  auf;  doch  sind  die  bei  diesem
Gerichte  zu  jenem  Zeitpunkte  schon  anhängigen  Rechtssachen  auch  bei  demselben
zu  beendigen.  Zur  Ausführung  dieser  Order,  welche  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen  ist,  haben  Sie,  der  Justizminister,  das  Weitere  zu
perranlassen.

Berlin,  den  16.  Dezember  1861.

 

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bernuth.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

 

(Nr.  5402.)
        <pb n="79" />
        —  31  —
(Nr.  5492.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Erhöhung  des  Grundkapitals
  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Oruckerei  und  Färberei,  und

Bestäktigung  der  Gesellschaftsbeschlüsse  vom  7.  November  1861.  Vom
6.  Januar  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  unter
dem  22.  Juni  1857.  bestatigten  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und
Appretur  um  vierhundert  kausend  Thaler  genehmigt  und  die  bezüglichen  in  der
Generalversammlung  vom  7.  November  1801.  gefaßten  Gesellschaftsbeschlusse
auf  an  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  mit  der  Maaßgabe  bestätigt
  haben:
daß  die  Ausgabe  der  Aktien  über  den  Betrag  der  zu  sofortiger
Emission  bestimmten  100,000  Thaler  hinaus  der  Genehmigung  des  Handelsministers
  bedarf,
und  daß  die  unter  Litt.  B.  der  Beschlüsse  bestimmte  Verzinsung  sich
nur  auf  die  eben  erwähnten  100,000  Thaler  zu  beziehen  hat.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  notariellen  Akte  vom  7.  November
  1861.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaut  der  beslätigten
Gesellschaftsbeschlüsse  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt
Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkunblich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Januar  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bernuth.

A.

Des  in  dem  F.  5.  des  durch  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  22.  Juni  1857.
genehmigten  Statuts  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur
  bestimmte  Grundkapital  der  Gesellschaft  von  zweihundert  tausend  Thalern
  wird  um  vierhundert  causend  Thaler,  sohin  auf  die  Summe  von  sechshundert
  tausend  Thaler  erhöht  und  festgesetzt,  getheilt  in  dreitausend  Aktien  zu  zweihundert
  Thaler  jede.

Von  der  gedachten  Kapitalerhöhung  ad  vierhundert  tausend  Thaler  werden
  zundchst  Einhundert  tausend  Thaler  oder  fünfhundert  Aktien  emittirt.  Die
übrigen  Aktien  werden  nach  Bedürfniß  der  Gesellschaft  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Generalversammlung  emittirt.

ie  Uebernahme  dieser  Aktien  bleibt  den  jeweiligen  Aktionairen  pro  rata

ihrer  Aktienbetheiligung  innerhalb  einer  Prklusiofrist  von  vier  Wochen  vom
Tage  der  desfallsigen  Aufforderung  in  den  Gesellschaftsbläattern  vorbehalten.
(Nr.  5492—5493.)  Die
        <pb n="80" />
        —  32  —

Die  von  den  Aktionairen  nicht  übernommenen  Aktien  sollen  für  Rechnung
  der  Gesellschaft  bestmöglichst,  jedoch  nicht  unter  pari  verwerthet  werden.
Die  neu  zu  kreirenden  Aktien  erlangen  erst  nach  bewirkter  vollen  Einzahlung
Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen.

B

Die  vorstehende  neue  Emission  von  fuͤnfhundert  Aktien  wird  durch  die
Gesellschaftsblaͤtter  bekannt  gemacht  und  den  in  die  Gesellschaftsregister  eingetragenen
  Aktionairen  schriftlich  mitgetheilt.

Jeder  Aktionair  hat  Anrecht  auf  die  neuen  Emissionen.

Sollte  die  Gesammtzeichnung  einer  Emission  die  Summe  der  auszugebenden
  Aktien  uͤbersteigen,  so  wird  eine  gleichmaͤßige  Reduktion  vorgenommen.

Die  obligatorischen  Einzahlungen  der  neuen  Aktien  erfolgen  nach  g.  7.
des  Statuts.

Den  Aktionairen  werden  von  den  Einzahlungen  fünf  Prozent  Zinsen  gut
geschrieben.

Die  Zeichner  der  ersten  neuen  Emission  von  Einhundert  tausend  Thalern
  treten  vom  1.  Januar  1863.  ab  in  den  Genuß  der  statutmäßigen  Dividende.

 

(Nr.  5493.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  Dezember  1861.,  betreffend
  die  Genehmigung  der  Errichtung  der  „Werdener  Gas-AMktiengesellschaft.“
  Vom  14.  Januar  1862.

D.  Königs  Majestäkt  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  Dezember
  1861.  die  Errichtung  einer  Mtiengesellschaft  unter  der  Benennung:  „Werdener
  Gas-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Domizil  in  Werden,  im  Regierungsbezirk
Düsseldorf,  zu  genehmigen  und  das  durch  notarielle  Urkunde  vom  23.  Oktober
186  1.  verlautbarte  Gesellschaftsstatut  mit  einigen  Maaßgaben  zu  bestätigen  geruht,
  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  durch  das  Amtslatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  14.  Januar  1862.

 

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister
und  öffentliche  Arbeiten.  des  Innern.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Schwerin.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei
(K.  Decker).
        <pb n="81" />
        —  33  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

—  NMr.  5.  —

 

(Nr.  5494.)  Verordnung,  betreffend  die  durch  die  Einführung  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuchs  nöthig  gewordene  Ergänzung  der  Gesetze  über  die
gerichtlichen  Gebühren  und  Kosten.  Vom  27.  Januar  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  in  Verfolg  des  Artikels  74.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuch  vom  24.  Juni  1861.  (Gesetz-Sammlung  S.  449.),
auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

g.  1.

Das  Gesetz  uͤber  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  vom
10.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  622.),  nebst  den  späteren,  dasselbe  abdndernden
  und  ergänzenden  Gesetzen  gelten  auch  für  die  Geschäfte,  welche  auf
die  Führung  des  Handelsregisters  und  des  Schiffsregisters  sich  beziehen.

Bei  der  Berechnung  der  Kosten  für  die  in  den  96.  2.  bis  13.  dieser
Verordnung  bezeichneten  Geschäfte  sollen  jedoch  die  nachfolgenden  Vorschriften
und  außerdem  die  Vorbemerkungen  Ziffer  I.  und  II.  des  Kostentarifs  zum  Gesetze
  vom  10.  Mai  1851.,  die  9#.  60.  bis  67.  dieses  Tarifs,  sowie  die  dieselben
abändernden  und  ergänzenden  späteren  Bestimmungen  maaßgebend  sein,  die  übrigen
  Vorschriften  jenes  Tarifs  nebst  den  sie  abändernden  und  ergänzenden  späteren
  Bestimmungen  aber  nur  insoweit  Anwendung  finden,  als  in  den  nachfolgenden
  Vorschriften  auf  dieselben  Bezug  genommen  wird.

g.  2.

Fuͤr  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  (Art.  12.  bis  14.  des
W—“Sd  einschließlich  der  Benachrichtigung  der  Betheiligten,  sind  zu
erheben:

1)  für  die  Eintragung  einer  Firma  (Art.  19.  und  21.  a.  a.  O.),  der  Verr“mi□is
  einer  Firma,  der  Aenderung  des  Inhabers  einer  Firma,  sowie

des  Erlöschens  einer  Firma  (Art.  25.  a.  a.  O0)  20  Sgr.;
2)  für  die  Eintragung  einer  Prokura  und  für  die  Eintragung  des  Erlöschens
einer  Prokura  (Art.  45.  a.  a.O)  ..  20  Sgr.;

3)  für  die  Eintragung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  (Art.  86.  a.  a.  O.)
oder  einer  Kommanditgesellschaft  (Art.  151.  152.  a.  a.  O.).  2  Rthlr.;
Jahrgans  1862.  (Nr.  5494)  5  4)  für

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1862.
        <pb n="82" />
        —  34  —

4)  fuͤr  die  Eintragung  der  Aenderung  der  Firma  oder  des  Sitzes  einer  offenen
  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft,  des  Eintritts
eines  neuen  Gesellschafters  in  eine  solche  Gesellschaft,  der  bei  einer  solchen
Gesellschaft  einem  Gesellschafter  nachtraͤglich  ertheilten  oder  entzogenen
Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  des  Ausscheidens  oder  der  Ausschließung
  eines  Gesellschafters,  der  Auflösung  einer  solchen  Gesellschaft,
der  Liquidatoren  derselben,  des  Austretens  eines  Liquidators  oder  des
Erlöschens  der  Vollmacht  eines  solchen  (Art.  87.  129.  135.  155.  156.

171.  172.  a.  a.  U))  .  .  ..  1  Rehlr.;

5)  für  die  Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  einer
Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat  (Art.  176.  210.  a.  a.  O.)  .  .  6  Rehlr.;
und  außerdem  für  die  dazu  erforderliche  Eintragung  einer  vollständigen
beglaubigten  Abschrift  des  Geeeellchastsver#rages  ohne  Ansatz  eines  Stembeibetrages
  an  Schreibgebühren  für  jeden  auch  nur  angefan  enen
sogen..................................................  gr.;
insofern  aber  zur  Bewirkung  dieser  Eintragung  ein  Abdruck  oder  eine
Abschrift  des  Vertrages  bei  dem  Gericht  eingereicht  wird,  ohne  Ansatz
eines  Stempelbetrages  an  Beglaubigungsgebuͤhren  fuͤr  jeden  auch  nur
engefangenen  Bogen  2  Sgr.  6  Pf.;

6)  für  die  Eintragung  eines  den  Gesellschaftsvertrag  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  oder  einer  Aktiengesellschaft  abaändernden  oder  die  Fortsetzung
der  Gesellschaft  zum  Gegenseand  habenden  Vertrages  oder  Beschlusses
in  das  Handelsregisier  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirb  die  Gesellschaft
ihren  Sitz  hat  (Art.  198.  214.  a.  a.  SHH.  3  Rehlr.;
und  außerdem  für  die  dazu  erforderliche  Eintragung  einer  vollständigen
beglaubigten  Abschrift  des  Vertrages  oder  Beschlusses,  oder  für  die
Beglaubigung  eines  Abdrucks  oder  einer  Abschrift,  welche  zur  Bewirkung
dieser  Eintragung  eingereicht  sind,  Schreibgebühren  oder  Beglaubigungsgebähren
  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  unter  Ziffer  5.  ohne  Ansatz
eines  Stempelbetrages;

7)  für  die  Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  einer
Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung  hat  (Art.  179.  212.  8  t  .)

thlr.;

8)  fuͤr  die  Eintragung  der  Aufloͤsung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
oder  einer  Aktiengesellschaft,  der  nach  der  Auflösung  eintretenden  Liquidatoren,
  des  Auskretens  eines  Liquidators  oder  des  Erlöschens  der  Vollmacht
  eines  solchen,  und  für  die  Eintragung  der  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  der  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktienesellschaft

  (Art.  201.  205.  228.  233.  244.  a.  a.  O.)  .  1  Rchlr.;

9)  für  die  Einrragung  der  Ausschließung  oder  Aufhebung  der  Gemeinschaft
der  Güter  oder  des  Erwerbes  unter  Eheleuten  (Art.  20.  des  Einführungsgesetze))))ssss.
  20  Sgr.

K.  3.
Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung
        <pb n="83" />
        lassung  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  geschehen,  so  ist  fuͤr
Eintragung  in  ein  jedes  Register  der  vorgeschriebene  Satz  besonders  zu
erheben.

Wenn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  nach  den  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuchs  mehrere  Eintragungen,  welche  auf  dieselbe  Firma,  oder
dieselbe  Prokura,  oder  dieselbe  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister
desselben  Gerichts  erfolgen,  so  wird  nur  der  höchsie  Satz  von  den  für  die  einzelnen
  Eintragungen  nach  den  K.  2.  zu  berechnenden  Saätzen  erhoben.

F.  4.

Wenn  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden
wegen  Zurückforderung  derselben  beglaubigte  Abschriften  haben  zurückbehalten
werden  müssen,  so  kommen  für  diese  Abschriften  fünf  Sgr.  Schreibgebühren  für
jeden  auch  nur  angefangenen  Bogen  ohne  einen  Stempelbetrag  zum  Ansatz.

K.  5.

Für  die  Zurückweisung  einer  unvollständigen  oder  unzuldssigen  Anmeldung
oder  einer  hierauf  sich  beziehenden  unbegründeren  Beschwerde  ist  ein  Viertel  des
Ansatzes  zu  berechnen,  welcher  für  die  Eintragung  zu  erheben  wäre,  jedoch  ohne
Berücksichtigung  der  im  Falle  der  Eintragung  zulässigen  Schreib=  und  Beglaubigungsgebühren
  und  nicht  unter  zehn  Silbergroschen.

F.  6.
Für  ein  aus  dem  Handelsregister  ertheiltes  Attest  sind  funfzehn  Silberroschen
  und  der  tarifmäßige  Stempelbetrag,  wenn  das  Attest  mehr  als  zwei
Hogen  ausmacht,  für  jeden  hinzukommenden  auch  nur  angefangenen  Bogen  zusätzlich
  noch  fünf  Silbergroschen  zu  erheben.

Besteht  jedoch  der  Inhalt  des  Attestes  oder  des  Auszugs  lediglich  in  der
beglaubigten  Abschrift  einer  in  das  Handelsregister  geschehenen  Eintragung,  so
sind  außer  dem  tarifmäßigen  Stempelbetrag  nur  Schreibgebühren  im  Betrage
von  fünf  Silbergroschen  für  jeden  auch  nur  angefangenen  Bogen  zu  erheben.
Für  eine  aus  dem  Handelsregister  ertheilte  einfache  Abschrift  kommen  für  jeden
auch  nur  angefangenen  Bogen  an  Schreibgebühren  zwei  Silbergroschen  sechs
Pennige  zum  Ansatz.

K.  7.

Wenn  in  Gemäßheit  der  Artikel  5.  und  6.  des  Einführungsgesetzes  vom

24.  Juni  1861.  gegen  den  Betheiligten  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt  ist,  so  sind
die  demselben  zur  han  fallenden  Kosten  wie  folgt  zu  berechnen:

1)  im  Falle  die  Strafe  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikels  5.  des
Einführungsgesetzes  ohne  ein  durch  einen  Einspruc  veranlaßtes  Verfahren
festgesetzt  ist  (§V.  2.  und  6.  Art.  5.),

nach  Maaßgabe  der  .  2.  3.,  F.  4.  Ziffer  1.  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1853.
eesch-Semmlun  S.  170.)  und  der  Vorbemerkung  III.  zu  dem  Gerichtskosten-Tarif
  vom  10.  Mai  1851.;

2)  im  Falle  die  Strafe  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikels  5.  des
Einführungsgesetzes  nach  vorherigem  Einspruch  (§9.  3.  und  6.  Art.  5.)
oder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikels  6.  des  Einführungshesetzes
  fesigeseht  is

Grr.  54094.)  5.  nach
        <pb n="84" />
        —  36  —

nach  Maaßgabe  der  §.  2.  3.  7.  A.,  g.  8.  Ziffer  2.,  und  Gh.  9.  bis  11.  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1853.  und  der  Vorbemerkung  III.  zu  dem  Gerichtskosten-Tarif
  vom  10.  Mai  1851.

g.  8.
Kosten  und  Stempel  kommen  nicht  zum  Ansatz:

1)  für  die  gerichrliche  Aufnahme  einer  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
bestimmen  Anmeldung  (Art.  4.  des  Einführungsgesetzes);

2)  für  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  Verhandlung  über  die  in  einzelnen
Fallen  außer  der  Anmeldung  erforderliche  Zeichnung  einer  Firma  oder
Unterschrift  (Art.  4.  a.  a.  O.);

3)  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  eingereichten
  Zeichnungen  der  Firmen  und  Unterschriften  (Art.  12.  des  Handelsgesezbucht
  .  .  .  .

4)  fuͤr  das  Einschreiten  des  Gerichts,  um  einen  Betheiligten  zu  einer  Anmeldung
  Behufs  Eintragung  in  das  Handelsregister  oder  zur  Zeichnung
oder  Einreichung  der  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  oder  zum
Unterlassen  des  Gebrauchs  einer  ihm  nicht  zustehenden  Firma  anzuhalten,
  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  F.  7.;

5)  für  die  im  Artikel  13.  des  Einführungsgesetzes  vorgeschriebenen  Eintraungen.


gung  .

Für  die  Eintragungen  in  das  Schiffsregister  (Art.  432.  bis  437.  des
Handelsgesetzbuchs)  und  die  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  sind  zu  erheben:
1)  für  die  Eintragung  eines  Schiffes  in  das  Schiffsregister  einschließlich
aller  derselben  vorausgehenden  Verhandlungen  Behufs  Feststellung  der
im  F.  4.  Arktikel  53.  des  Einführungsgesetzes  erwähnten  Thatsachen  (Art.
432.  bis  435.  des  Handelsgesetzbuchs,  Art.  53.  9#  2.  bis  5.  des  Einführungsgesetzes)
  die  Hälfte  des  im  F.  25.  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom
10.  Mai  1851.  für  die  Berichtigung  des  Besitztirels  von  einem  Grundstücke

  bestimmten  Betrags;

2)  für  die  Eintragung  einer  später  eingetretenen  Veränderung  einschließlich
aller  derselben  vorausgehenden  Verhandlungen  (Art.  436.  des  Handelsgesetzbuchs
  und  Art.  53.  §.  S.  des  Einführungsgesetzes)  und  ohne  Unterschied,
  ob  das  Schiff  auf  ein  neues  Folium  eingetragen  wird  oder  nicht,
die  Hälfre  des  im  §F.  26.  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.
und  im  Artikel  17.  Ziffer  1.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  für  eine
definitive  Eintragung  in  die  zweite  und  dritte  Rubrik  des  Hypotheken-=buchs
  bestimmten  Betrags,  insofern  die  Veränderung  nicht  in  einem  Eigenthumswechsel
  besteht,  jedoch  nicht  über  vier  Thaler;

3)  für  die  Eintragung  der  Verpfändung  eines  Schiffes  einschließlich  der  Notirung
  derselben  auf  den  betreffenden  Urkunden  (Art.  59.  des  Einführungsgesetzes),
  für  die  Eintragung  der  Cession  der  Forderung  oder  einer
sonssienn  Veränderung  und  für  die  Löschung  der  Verpfändung  die  Hälfte
der  in  den  96.  26.  bis  29.  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.
und  im  Artikel  17.  Ziffer  1.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  für  die
Eintragungen  und  Löschungen  im  Hypothekenbuch  bestimmten  Betrage.

g.  10.
        <pb n="85" />
        —  37  —

S.  10.

Fuͤr  die  Ertheilung  des  Certifikats  uͤber  die  Eintragung  eines  Schiffes
in  das  Schiffsregister  (Art.  435.  des  Handelsgesetzbuchs  und  Art.  53.  F.  6.
des  Einführungsgesetzes)  ist  der  im  §F.  30.  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai
1851.  und  im  Artikel  17.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  für  die  Ertheilung
eines  Hypothekenscheins  pro  informatione  besiimmte  Betrag  und  für  die  Attestirung
  einer  eingetragenen  Veränderung  auf  dem  früher  ertheilten  Certifikat
(Art.  436.  des  Handelsgesetzbuchs)  die  Hälfte  dieses  Betrages  zu  erbeben.

Die  auf  die  besondere  Ausstattung  des  Certifikats  verwendeten  Auslagen,
insbesondere  diejenigen,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentformularen
entstehen,  sind  besonders  zu  erstarten.

K.  11.
Bei  der  Anwendung  der  G.  9.  und  10.  sind  die  Bestimmungen  des  F.  32.
des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.  maaßgebend.

K.  12.

Rücksichtlich  derjenigen  Schiffe,  welche  bei  Eintritt  der  Geltung  des  Handelsgesetzbuchs
  zur  Führung  der  Preußischen  Flagge  berechtigt  und  mit  den  zur
Ausübung  dieses  Rechts  erforderlichen  Papieren  versehen  nd  (Art.  71.  des
Einführungsgesetzes),  kommen  von  den  für  die  Eintragung  derselben  in  das
Schiffsregister  und  für  die  Ertheilung  der  Certifikate  nach  den  G.  9.  und  10.
zu  berechnenden  Kosten  diejenigen  Kosten  in  Abzug,  welche  für  die  diesen  Schiffen
  früher  ertheilten  Beilbriefe  bezahlt  worden  sind.

Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  die  durch  die  Ertheilung  des  Certisikats
  entstehenden  baaren  Auslagen  keine  Amwendung;  die  letzteren  sind  vielmehr
  besonders  zu  erheben.

g.  13.

Fuͤr  die  Loͤschung  eines  Schiffes  in  dem  Schiffsregister  (Art.  436.  des
Handelsgesetzbuchs  und  Art.  53.  F.  S.  des  Einführungsgesetzes)  kommen  Kosten
nicht  zum  Ansatz.

g.  14.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  sollen  rücksichtlich  der
Gebühren  und  Kosten  für  die  Geschäfte,  welche  auf  die  Führung  des  Handelsregisters
  sich  beziehen,  folgende  Bestimmungen  gelten:

I.  Der  Sekretair  des  Handelsgerichts  erhält:

1)  für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  die  in  den  GW.  2.
und  Z.  dieser  Verordnung  bestimmten  Beträge;

2)  für  die  Aufnahme  oder  Empfangnahme  einer  Anmeldung  und  die
Prüfung  derselben,  im  Falle  die  Anmeldung  durch  Rathskammerbeschluß
  als  unzulässig  oder  unvollständig  zurückgewiesen  wird,  den
im  §.  5.  dieser  Verordnung  bestimmten  Betrag,  für  die  Ausfertigung
  des  Rathskammerbeschlusses,  wenn  dieselbe  verlangt  wird,  an
Schreibgebühren  für  jeden  auch  nur  angefangenen  Vogen  fünf
Silbergroschen;

3)  für  die  Ertheilung  eines  Attestes  oder  Auszugs  (Certifikat,  beglaubigte
  Abschrift)  aus  dem  Handelsregister  den  im  F.  6.  dieser

(Fr.  5494.)  Ver-
        <pb n="86" />
        —  38  —

Verordnung  bestimmten  Betrag,  jedoch  ohne  den  Stempelbetrag,
da  der  Stempel  selbst  dabei  zu  verwenden  ist,  fuͤr  die  Ertheilung
einer  nicht  beglaubigten  Abschrift  aus  dem  Handelsregister  den  am
Schluß  des  §.  6.  dieser  Verordnung  bestimmten  Betrag;

4)  für  die  Jurückbehaltung  beglaubigter  Abschriften  von  den  zur  Begründung
  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden  den  im  F.  4.
dieser  Verordnung  bestimmten  Betrag.

Außerdem  sind  dem  Sekretair  die  Kosten  der  öffentlichen  Bekanntmachungen
  und  die  etwaigen  Portoauslagen  zu  erstatten.

II.  Die  unter  I.  aufgeführten  Gebühren  werden  von  dem  Sekretair  gleich
denjenigen  Gebühren,  welche  in  der  Tarordnung  vom  17.  November
1826.  bem  Handelssekretair  bewilligt  sind,  zu  seinem  Vortheil  erhoben.
In  Bezug  auf  dieselben  kommen  die  unter  II.  und  III.  der  gedachten
Tarordnung  ertheilten  Vorschriften  ebenfalls  zur  Anwendung.

Der  Artikel  5.  Absatz  10.  des  Gesetzes  vom  21.  Ventose  VII.,  betreffend
  die  Einregistrirung  von  Gesellschaften,  tritt  außer  Kraft;  dasselbe
gilt  von  dem  Kostensatz  Nummer  15.  unter  I.  der  Tarordnung  vom
17.  November  1826.,  soweit  er  Certifikate  aus  dem  Handelsregister  betrifft.

III.  Dem  Handelsgerichts-Sekretair  ist  gestartet,  für  die  Gebühren  und  Auslagen
  einen  entsprechenden  Vorschuß  zu  nehmen.

Die  Liquidation  der  Gebühren  und  Auslegen  des  Sekretairs  kann
von  dem  Präsidenten  des  Handelsgerichts  erekutorisch  erklärt  werden.
Das  Exekutorium  ist  in  Urschrift  vollstreckbar.

Der  Sekretair  hat  über  die  Vorschüsse  und  über  die  Auslagen  Reister

  zu  führen  und  die  Beläge  dazu  aufzubewahren.

IV.  Bei  dem  Verfahren,  welches  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  5.  und
6.  des  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni  1801.  eingeleitet  wird,  werden
die  Gebühren  und  Frrsekogen  der  Beamten  und  die  Entschädigung  der
Zeugen  nach  den  Ansätzen  und  Maaßgaben  berechnet,  angewiesen  und  erhoben,
  welche  bei  dem  Verfahren  der  Landgerichte  in  Strafsachen  gelten.

V.  Rücksichtlich  der  Stempel  zu  Attesten,  Auszügen  und  beglaubigten  Abschriften,
  sowie  den  Straferkenntnissen  und  Ausfertigungen  hat  es  bei  den
bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.  Oie  unter  I.  Ziffer  4.  erwähnten
  beglaubigten  Abschriften,  sowie  die  im  HF.  2.  unter  Ziffer  5.  und  6.
erwähnten  beglaubigten  Abschriften  und  Beglaubigungen  sind  stempelfrei.

VI.  Die  Bestimmungen  des  F.  8.  dieser  Verordnung  gelten  auch  für  den  Bezirk
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Jannar  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.

o.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.  v.  Bernuth.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

(Nr.  5495.)
        <pb n="87" />
        —  39  —

(Nr.  5495.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  7.  Januar  1862.,  betreffend
die  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossene  Uebereinkunft  wegen
  der  Kosten  der  Verpflegung  von  erkrankten  Angehörigen  der  kontrahikenden
  Theile.  Vom  25.  Januar  1802.

D.  Kbniglich  Preußische  Regierung  ist  mit  dem  Schweizerischen  Bundesrathe
Namens  der  Schweizerischen  Tampons  Zürich,  Bern,  Luzern,  Unterwalden  nid
dem  Wald,  Glarus,  Appenzell,  Graubündten,  Tessin,  Waadt  und  Basellandschaft
  übereingekommen,  in  Bezug  auf  die  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdiung
  verfiorbener  Angehöriger  des  anderen  kontrahirenden  Theiles  die  nachstegen#
  Grundsätze  in  Anwendung  treten  zu  lassen.

g.  1.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafuͤr  zu  sorgen,
daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  des  anderen  bontrahirenden
  Theiles,  welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach
denselben  Grundsätzen  wie  bei  eigenen  Staarsangehbrigen  bis  dahin  zu  Theil
werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  Heimathsstaat  ohne  Nachtheil  für  i#re  oder
Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

K.  2.

Ein  Ersatz  der  hiebei  (F.  1.)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachfenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffemliche  Kassen  desjenigen
  Staakes,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht  werden.

g.  3.

Fuͤr  den  Fall,  daß  der  Huͤlfsbeduͤrftige  oder  daß  andere  privatrechtlich
Verpflichtete  zum  Ersatze  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die  Anspruͤche  an
letztere  vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig
  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behoͤrde  die  nach  der  Landesgesetzgebung
zulaͤssige  Huͤlfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,  welche  die  Kosten  bestritten  haben,
diese  nach  billigen  Ansaͤtzen  erstattet  werden.

F.  4.

Allen  Kantonen  der  Schweiz,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht
mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine  die  lebereinkunft  genehmigende  und  der  Koniglich  Preußischen
Regierung  durch  den  Schweizerischen  Bundesrath  mitzutheilende  Erklärung  bewirkt.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Schweizerischen  Bundesrathes  ausgewechselt  worden,  in  den  Kö-(Xr.
  5495—5496.)  niglich
        <pb n="88" />
        —  40  —
aiglich  Preußischen  Staaten  Gültigkeit  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  7.  Januar  1862.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
(L.  S.)  Gr.  v.  Bernstorff.

WV.n  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Schweizerischen  Bundesrathes  vom  13.  d.  M.  ausgewechselt
  worden,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  25.  Januar  1862.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Gr.  v.  Bernstorff.

 

(Nr.  54906.)  Allerhöchster  Erlag  vom  13.  Januar  1862.,  betreffend  die  Ausscheidung  der
Stadt  Reichenbach  aus  dem  Bezirke  der  für  die  Stadt  und  den  Kreis
Görlitz  errichteten  Handelskammer.

A-  den  Bericht  vom  8.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Stadt  Reichenbach
  aus  dem  Bezirke  der  für  die  Stadt  und  den  Kreis  Görlitz  auf  Grund
des  Erlasses  vom  19.  November  1849.  errichteten  Handelskammer  ausscheidet.
Von  den  Migliedern  der  Handelskammer  müssen  auch  künftig  wenigstens  zwei
und  von  den  Stellvertretern  wenigstens  einer  dem  Landkreise,  jedoch  mit  Ausschluß
  der  Stadt  Reichenbach,  angehören.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Januar  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeri

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-(R.
  Decker).
        <pb n="89" />
        —  41  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6.  —

 

(Nr.  5497.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1802.,  betreffend  Aenderungen  und  Ergänzungen
  des  Revidirten  Reglements  der  Stadte-Feuersozietät  der  Kur=  und
Neumark,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Berlin,  sowie  für  die  Städte  der
Niederlausitz  und  der  Aemter  Senftenberg  und  Finsterwalde  vom  23.  Juli
1844.  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  2.  Juni  1852.

Ar  Ihren  Bericht  vom  23.  Januar  d.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  14.  Provinzial  =  Landtages  der  Kurmark  Brandenburg  und  des
Merkfrofenthume  Niederlausitz  folgende  Aenderungen  und  Ergänzungen
des  Revidirten  Reglements  der  Städte-Feuersozietäk  der  Kurund
  Neumark,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Berlin,  sowie  für  die
Städte  der  Niederlausitz  und  der  Aemter  Senftenberg  und  Finsterwalde
  vom  23.  Juli  1844.  (Gesetz-Sammlung  S.  334.  ff.)  und  des
Nachtrages  zu  demselben  vom  2.  Juni  1852.  (Gesetz-Sammlung
S.  385.  ff.)  genehmigen.

In  Stelle  des  F.  7.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  im
Nachtrage.

Nachstehende  Gebäude  als:  Pulvermühlen,  Pulvermagazine,  Glas=  und
Schmelzhütten,  Eisen=  und  Kupferhämmer,  Stückgießereien,  Schwefelraffinerieen,
Terpentin-,  Firniß-,  Holzsäure=  und  Schwefelsckurefabriken,  Anstalten  zur  Fabrikation
  von  Aether,  Gas,  Pphoo,  Knallsilber,  Knallgold,  Theeröfen,  MVenaschtrennereien
  und  Salmiakfabriken,  Schwefelholz-,  Streichholz=  und  Streichschwamm-Fabriken,
  sowie  Ueberbaue  über  Brennöfen  bei  Ziegel=  und  Kalkbrennereien  sind
von  der  Aufnahme  gänzlich  ausgeschlossen.  Auch  steht  der  Direktion  bei  sonstigen
  entstehenden  oder  schon  vorhandenen  feuergefährlichen  Fabrikanlagen  das
Recht  zu,  die  Versicherungsaufnahme  abzulehnen.

Zu  F.  14.  und  in  Stelle  desselben.

Der  Eintrict  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängigen  Wirkungen  findet
  regelmäßig,  und  wenn  nicht  ein  Anderes  in  Antrag  gebracht  wird,  nur
Johrganz  1862.  (Kr.  5497.)  6  Ein-Ansgegeben

  zu  Berlin  den  26.  Februar  1862.
        <pb n="90" />
        —  42  —
Einmal  jaͤhrlich,  naͤmlich  mit  dem  Tagesbeginne  des  1.  Januar  jeden  Jahres
statt.  Doch  ist  der  Eintritt,  sowie  eine  Erhähung  der  Versicherungssumme,  falls
solche  durch  bauliche  Verbesserungen  oder  sonst  gerechtfertigt  und  nachgewiesen
wird,  auch  im  Laufe  des  Jahres  gestattet,  wenn  darum  unter  der  ausdrücklichen
  Verpflichtung,  alle  Beiträge  für  das  Semester  (F.  38.),  in  welchem  die
Aufnahme  erfolgt,  entrichten  zu  wollen,  nachgesucht  wird.

Die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrages  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der
Anfangsstunde  desjenigen  Tages,  von  welchem  die  Genehmigung  der  Feuersozietäts
  -Direktion  datirt  ist.  Eine  Versetzung  der  Gebäude  in  eine  bessere
Klasse  sindet  jahrlich  zweimal  am  1.  Jannar  und  1.  Juli  statt.  Zur  Begründung
  derselben  ist  eine  wirklich  stattgefundene  Veränderung  des  Gebäudes  und
eine  dies  feststellende,  vom  Magistrate  beglaubigte  Bescheinigung  der  Orts-Revisionskommission
  erforderlich.  çl

Der  Austritt  aus  der  Sozietat,  sowie  jede  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,
  soweit  solche  sonst  zulässig  ist  (H.  11.  und  36.),  findet  nur  Einmal
  jäahrlich,  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembertages,  slatt.

Zu  FH.  25.  und  an  Stelle  desselben.

Die  Beschreibungen  müssen  nach  Anleitung  der  von  der  Direktion  ju  'ertheilenden
  Anweisung  in  die  von  ihr  vorzuschreibenden  Schemata  eingefrag
werden;  diese  Anweisung  nebst  Schema  ist  jedem  Interessenten  durch  den  Magistrat
  auf  Kosten  der  Gezirit  unentgeltlich  zuzustellen.  Auch  muß  der  Ma-#tat
  Veranstaltung  kreffen,  daß  auf  Antrag  des  Interessenten  und  nach  dessen

ngaben  bie  nöthigen  Schemata  gegen  billige  Schreibgebühr,  die  der  Verslcherer
zu  entrichten  hat,  ausgefüllt  werden.

Zu  §.  31.  und  an  dessen  Stelle.

In  solchem  Falle  muß  von  einem  vereideten  Baubeamten  mit  kunstgemäßer
  Genauigkeit,  unter  Zuziehung  eines  Deputirten  des  Magistrats,  eine  förmliche
  Taxe  zu  dem  Zwecke  und  aus  dem  Gesichtspunkte  aufgenommen  werden,
daß  dadurch  mit  Rücksicht  auf  die  örklichen  Materialienpreise  und  unter  billiger
Berücksichtigung  des  geringeren  Preises  derjenigen  Fuhren,  Haydreichunden  üurd
anderen,  keine  kechnische  Kunstfertigkeit  erfordernden  baulichen  Arbeiten,  die  der
Eigenthämer  mit  seinem  Hauswesen  selbst  bestreiten  kann,  der  dermalige  Wi
derjenlgen  in  dem  Gebäude  enthaltenen  Baumateriakien  umd  Bauarbeiten  fesicestellt
  werde,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschadigt  werden  können,  mit
Ausschluß  dessen,  was  nicht  durch  Feuer  verletzt  werden  kann.  Der  dermalige
Werrh  der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebäuden,  die  nicht  mehr  ronn  im
baulichen  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorslehenden  Bestimmungen
festgestellter  Werth  in  demselben  Verhällniß  gemindert  wird,  in  welchem  der
Materialienwerth  in  dem  vorgefundenen  Zustande  zu  demjenigen  Werthe  stehr,
den  die  Baumaterialien  in  völlig  gutem  Zustande  haben  würden.  Die  Kosten
dieser  Tare  fallen  dem  Wersicherungsnehmer  zur  Last,  wenn  dessen  Widerspruch
umbegründet  befunden  wird,  andernfalls  der  Sozietät.  3

u
        <pb n="91" />
        —  43  —

Zu  H.  36.  und  in  Stelle  desselben  und  des  F.  36.  im  Nachtrage.

Anträge  auf  Erhöhung  der  Versicherungssumme  müssen  stets  durch  bauliche
  Verbesserungen  oder  durch  den  Nachweis  eines  beim  ersten  Antrage  etwa
vorgekommenen  Irrthums  oder  einer  absichtlich  zu  niedrigen  Angabe  unterstätzt
werden.  Eine  Erhöhung  der  Versicherungssumme  der  mit  Stroh,  Rohr,  Brettern
  oder  Schindel  gedeckren  Gebäude  ist  unzulässig.  Derjenigen  nothwendigen
Huntersegung  der  Versicherungssumme,  welche  daraus  folgt,  daß  der  Werth
des  durch  Feuer  zerstörbaren  oder  unbrauchbar  zu  machenden  T#eeil  des  versicherten
  Gebäudes  nicht  die  Höhe  der  bisherigen  Versicherungssumme  erreicht,  muß
sich  aber  ein  Jeder  und  zu  jeder  Zeit  unterwerfen,  und  es  steht  dagegen  auch  den
Hvpothekenglaubigern  und  anderen  Realberechtigten  kein  Widerspruch  zu.  Eine
willküärliche  Heruntersetzung  der  nur  zum  gemeinen  Bauwerthe  (KF.  21.)  versicherten
  Gebäude  findet  nicht  statt,  es  sei  denn,  daß  die  ausdrückliche  Einwiligung
  der  im  F.  11.  bezeichneten  Hypothekengläubiger  und  Realberechtigten
beigebracht,  oder  der  Nachweis  der  Tilgung  ihrer  Forderungen  geführt  wird.

Zu  K.  39.  und  in  Stelle  desselben.

Die  Summe  des  Beitrags  bestimmt  sich  für  jedes  versicherte  Gebaude
nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit  und  Benutzung  und
dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit  gehört.

Es  sollen  namlich  in  der  Städte-Feuersozietät  4  Klassen  stattfinden.

I.  Zur  ersten  Klasse  gehbren:

a)  ganz  massive  Gebdude  mit  Stein-oder  Metallbedachung,  oder  sonst
mit  einer  Bedachung,  deren  Masse  von  der  Landespolizeibehörde
ausdrücklich  als  feuersicher  anerkannt  ist;

b)  Fachwerksgebäude  mit  einer  der  ad  a.  bizeichneren  Bedachungsarten
  und  mit  massiven  oder  auf  einen  halben  Stein  verblendeten
Brandgiebeln,  oder  mit  anderen  massiven  bis  zum  Forst  reichenden
Wänden,  falls  sie  gleichen  Schutz  gewähren;  **

)  ganz  massive  Gebaude  mit  sogenannten  Walmen,  oder  vierseitigen
HDee,  auch  sogenannte  massive  Giebelhäuser  und  mit  der  ad  a.
bezeichneten  Bedachungsart,  wenn  die  massiven  Wände  bis  zum

Dache  reichen;

()  massive  Gebäude  mit  gleicher  Bedachung,  deren  Giebelseiten  zwar
nicht  durch  eigene  massive  Giebel,  wohl  aber  durch  die  Giebel  der
daran  stoßenden  massiven  Gebäude  vollis  geschlossen  werden.

Vorausgesetzt,  daß  in  den  ad  a.  bis  d.  gedachten  Gebaͤudearten
  keine  Triebwerke  sich  befinden,  welche  zur  Bearbeitung  von
Getreide  oder  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  dienen;  "

e)  —7  und  Gebäude,  in  welchen  Brau=  und  Brennerei
betrieben  wird,  wenn  solche  Fabrikgehäude  in  den  Umfassungswänden
  ganz  massiv  und  in  der  Baugrt  I.  a.  ausgeführt  sidd.

(Fr.  3497,)  Zur
        <pb n="92" />
        —  44  —
II.  Zur  zweiten  Klasse  gehören:

a)  Gebäude  von  der  vorher  ad  l.  a.  bis  d.  bemerkten  Bauark,  sobald  sich
darin  Oelraffinerien  oder  Triebwerke  befinden,  die  zur  Bearbeitung
von  Getreide  oder  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  dienen;

b)  Fachwerksgebäude  mit  Stein=  oder  Metallbedachung  oder  sonst  mit
einer  Bedachung,  deren  Masse  von  der  Landespolizeibehörde  ausdrücklich
  als  feuersicher  anerkannt  ist,  ohne  vorgedachte  Triebwerke
(II.  a.),  sobald  sie  keine  massive  oder  auf  einen  halben  Stein  verblendete
  Brandgiebel  haben,  und  die  sämmtlichen  Umfassungswande
sammt  Giebel  ausgemauert  oder  vollständig  gestakt  und  gelehmt  sind;

)  Fachwerksgebude  von  gleicher  Bedachungs=  und  Bauart,  deren
Giebelseiten  zwar  nicht  durch  einen  massiven  Giebel,  wohl  aber
durch  die  Giebel  der  daran  stoßenden  massiven  Gebäude  vollständig

edeckt  werden;

d)  Treibhaduser  mit  massiven  Giebeln,  massiver  Hinterwand  und  Glasbedachung;


e)  Gebäude  der  Bauart  ad  I.  a.  mit  hölzernen  Unterbauen,  wohin
auch  Dächer  mit  überstehenden,  jedoch  nicht  mit  feuersicherer  Bekleidung
  versehenen  Sparren  zu  rechnen  sind,  sowie  Gebäude  derselben
  Bauart,  an  deren  Außenwänden  sich  hölzerne  Gallerieen
oder  hölzerne  Freitreppen  befinden.

III.  Zur  dritten  Klasse  gehören:

a)  Gebaude  von  Fachwerk,  worin  sich  Triebwerke  der  vorgedachten
Art  (II.  a.)  befinden,  wenn  die  Gebdude  zwar  eine  Stein=  oder
Metallbedachung  oder  sonst  eine  Bedachung,  deren  Masse  von  der
Landespolizeibehörde  ausdrücklich  als  feuersicher  anerkannt  ist,

dagegen  keine  massive  Brandgiebel  haben;

b)  Gebäude  von  Fachwerk  mit  den  ad  a.  bemerkten  Bedachungsarten,
deren  dußere  Wände  oder  Giebel  theilweise  oder  durchweg  nicht
ausgemauert  oder  gestakt  oder  gelehmt,  vielmehr  mit  Brettern  beschlagen
  oder  offen  sind,  ganz  abgesehen  davon,  ob  die  offenen
Wände  oder  Giebel  durch  ein  anderes  Fachwerksgebaude  gedeckt
worden  oder  nicht;

P)alle  mit  hölzernen  Schornsteinen  oder  mit  sogenannten  Schwiebbogen
  versebene  Gebäude,  wenn  sie  auch  mit  Stein=  oder  Metallbedachung
  oder  sonsi  mit  einer  Bedachung  versehen  sind,  deren
Masse  von  der  Landespolizeibehörde  als  feuersicher  anerkannt  ist;

d)  Gebäude  hon  gleicher  Bedachung  mit  hölzernen  Umfassungswänden,
d.  h.  deren  Wände  oder  Fache  weder  ausgemauert  noch  gestakt
und  gelehmt,  vielmehr  mit  Holzstücken  ausgelegt  sind,  oder  ganz
oder  theilweise  aus  Holzstücken  bestehen;

ee)  Spinnereien  in  Schaaf=  und  Baumwolle,  sofern  der  Betrieb  nicht
durch  Handmaschinen,  sondern  durch  Wasser=  oder  durch  Dampfkraft
  bewirkt  wird;

di-
        <pb n="93" />
        —  45  —

f)  Cichorienfabriken  bei  einer  der  ad  a.  bemerkten  Bedachungsarten;
8.)  Treibhäuser  mit  Fachwerksgiebeln  und  Fachwerkswänden  bei  einer
Glasbedachung.

IV.  Zur  vierten  Klasse  gehören:

a)  alle  mit  Rohr,  Stroh  oder  Holz  gedeckten  Gebäude;

5b)  Windmühlen,  unter  der  im  F.  21.  festgesetzten  Beschränkung;

P)  Ziegel=  und  Kalkofen;

d)  Theater;

e)  Zuckersiedereien;

1)  Gebaude,  worin  sich  Dampfkessel  befinden,  welche  entweder  als
bewegende  Kraft  der  Dampfmaschinen  dienen,  oder  in  welchen,
bei  einem  Inhalte  von  80  Kubikfuß  und  darüber,  die  Deampfe  zu
irgend  einem  Zwecke,  z.  B.  zum  Sieden  der  Kartoffeln  in  großen
Brennereien  2c.  gespannt  werden;

8)  Gebäude  mit  hölzernen  oder  unausgefachten  Umfassungswänden
oder  Giebeln,  in  denen  sich  Mühlenwerke  befinden,  die  mit  Dampfoder
  Wasserkraft  betrieben  werden,  wenn  diese  Gebäude  auch  eine
feuersichere  Bedachung  haben;

h)  Spinnereien  in  Schaaf=  und  Baumwolle,  deren  Betrieb  nicht
durch  Handmaschinen,  sondern  durch  Wasser=  oder  Dampfkraft
bewirkt  wird,  sofern  das  Gebäude  hölzerne  oder  ausgefachte  Umfassungswände
  oder  Giebel  hat,  oder  aus  hölzernen  Umfassungswänden
  besteht,  wenn  auch  die  Bedachung  mit  Ziegeln  oder  in
sonst  als  feuersicher  anerkannter  Weise  ausgeführt  ist.

Zu  F.  42.  und  in  dessen  Seelle.

a)  Ein  massiver  Brandgiebel  muß  von  gebrannten  Steinen  oder  Feldsteinen
nur  mit  Kalk  gemauert,  ohne  alle  Oeffnungen  ausgeführt  sein,  jedoch  ist
bis  zur  Dachbalkenlage  auch  die  Anwendung  von  Kalkpisc  gestattet.

b)  Ein  auf  einen  halben  Stein  verblendeter  Giebel  muß  aus  gebrannten
Steinen  resp.  Feldsteinen  und  mit  Kalk,  ebenfalls  ohne  Oeffnungen,  dergestalt
  aufgeführt  sein,  daß  5  Zoll  über  die  Fachwerkswand  hinausgehen,
und  die  Dachlatten  oder  sonstiges  Holzwerk  nur  bis  an  jene  5  Zoll  heran-,
nicht  aber  durchgehen,  und  daß  bei  zusammenstoßenden  Giebeln  zweier
Gebäude  jeder  einzelne  in  dieser  Art  konstruirt  ist.

Zu  F.  47.  und  in  Stelle  desselben.
Der  für  jede  Rate  eines  Halbjahrs  auszuschreibende  Beitrag  wird  in
dem  Verhltnisse  festgesetzt,  daß
die  erste  Klasse  gegen  die  zweite  wie  1.  zu  Z.,  gegen  die  dritte  wie  1.  zu
5.  und  gegen  die  vierte  wie  1.  zu  14.
zum  Ansatze  kommt,  dergestalt,  daß  wenn  von  der  ersten  Klasse  ein  Beitrag
(r.  5497,)  von
        <pb n="94" />
        —  46  —

von  2  Sgr.  erforderlich  ist,  die  zweite  6  Sgr.,  die  dritte  10  Sgr.  und  die
vierte  28  Sgr.  aufzubringen  hat.

Zu  K6.  58.  und  in  Stelle  desselben.

So  wie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  muß  sofort  der  Feuersozietäts=Direktion
  eine  Anzeige  über  den  slattgehabten  Brand  und  den  ungefähren
Schadenbetrag  gemacht,  demnächst  baldmöglichst  und  längstens  innerhalb  drei
Tagen  nach  völlig  gedampftem  Feuer  eine  Besichtigung  des  Schadens  durch
einen  Deputirten  des  Magistrats  unter  Zuziehung  des  Beschädigten  und  zweier
Mitglieder  der  Gemeinde,  die  zu  den  Versicherten  gehbren  und  mit  dem  Beschddigten
  nicht  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  im  vierten  Grade  der  Seitenlinie
  verwandt  oder  verschwägert  sind,  oder  mit  einer  Partei  oder  deren  ebengenannten
  Verwandten  verlobt  sind  oder  in  Heirathsunterhandlungen  stehen,
vorgenommen  werden.

Ergiebt  sich,  daß  ein  Totalschaden  vorliegt,  so  ist  darüber  an  Ort  und
Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  wodurch  dieses  Resultat  festgesetzt  wird.
Ein  Totalschaden  liegt  vor,  wenn  entweder  sämmtliche  versicherte  Theile  des
Gebaudes  zerstört,  oder  die  etwa  verbliebenen  nach  sachverständiger  Feststellung
zum  Wiederaufbau  nicht  anwendbar  sind,  und  der  etwaige  Werth  des  verblieenen
  Materials  die  zu  ermittelnden  Kosten  der  Schuttaufrdumung  und  Planirung
  der  Brandstelle  nicht  übersteigt.  Handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle
Beschädigung,  so  müssen  bei  der  Schadenbesichtigung  außerdem  noch  zwei,  zu
der  Verhanking  entweder  besonders  zu  vereidigende  oder  ein  für  alle  Mal  zu
diesen  Abschätzungen  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Reglements  vereidigte
Sachverständige  oder  aber  die  slädtische  Revisionskommission  (K.  27.),  falls  die
sachverständigen  Mitglieder  dazu  besonders  vereidigt  sind,  zugezogen,  und  von
diesen  muß  die  Abschätzung  nach  F.  55.  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen
und  zum  Protokoll  erklärr,  der  Beschädigte  selbst  auch  darüber  gehört  werden.
Erscheint  das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  zweifelhaft,  so  ist  eine  anderweite
Abschäátzung  vorzunehmen,  welche  den  Zweck  hat,  den  Neuwerth  sowohl  des
unversehrt  gebliebenen  als  des  zerstörten  Theils  des  Gebdudes  an  Materialien
und  Arbeirslohn  nach  den  örtlichen  Preisen  gründlich  zu  veranschlagen.  Die
Verhältnißzahlen  der  Anschlags=  zu  der  Versicherungssumme  ergeben  den
Antheil  der  letzteren,  welcher  dem  Beschädigten  gewährt  werden  muß.  Die
Sozietcktsdirektion  hat  nicht  nur  das  Rechr,  bei  eintretenden  Brandschäden
durch  ein  Mitglied  ihres  Kollegiums  oder  durch  ein  Magistratsmitglied  aus
den  zur  Sozietät  gehbrigen  Städten  die  Festsetzung  des  Schadens  an  Ort  und
Stelle  unter  Zuziehung  eines  Oeputirten  des  Magistrats,  zweier  Versicherten,
des  Beschädigten  und  zweier  vereideten  Sachverständigen  zu  bewirken,  sondern
auch  die  Abschätzungsverhandlungen  durch  einen  Baubeamten  oder  sonstigen
Bauverständigen  revidiren  zu  lassen  und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Gutachten  den
Entschädigungsbetrag  festzustellen.

An  Stelle  des  F.  63.
Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  eursach.,
oder
        <pb n="95" />
        —  47  —

oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelege  war  und  demgemaß  eine  strafrechtliche  Verurtheilung  erfolgt  ist,  so
fällt  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  Brandschad  ütigung  fort.
Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  WVersicherte  das  Feuer  vorsctzlich  verursacht
  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der
Vrrdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider  den  Versicherten
dle  gerichrliche  Untersuchung  eingeleitet  wird.  In  diesem  Falle  hängt  es  von
dem  Ergebniß  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschadenvergütigung  definitiv  wegfällt,
  oder  nach  rechrskräftig  eneschiedener  Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  der
Versicherre  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  erfolgen;  im  Falle  elner
Berurtheilung  ist  die  Sozietät  aber  dazu  nicht  verpflichtet.
aften  auf  dem  abgebrannten  Gepärde  Hppothekenschulden  oder  andere
Realverbindlichkeiten,  so  ist  die  Brandschadenvergürigung  so  weit  zu  gewähren,
als  solche  zur  Sicherung  oder  Befriedigung  der  Realberechtigten  erforderlich  ist
C.  12.),  und  bleibt  der  Soziett  alsdann  nur  der  Civilanspruch  gegen  den
ersicherten  und  seine  Mitschuldigen  vorbehalten.  «  ,
Zur  besseren  Verfolgung  dieses  Civilanspruchs  werden  in  dem  Falle  einer
eingeleiteten  Untersuchung  bie  betreffenden  Gerichtsbehoͤrden  angewiesen,  auf  Reuisition
  der  Direktion  eine  Protestatio  de  non  amplius  imiabulando  auf
Am#icze  Grundstücke  des  prasumtiven  Regreßpflichtigen  einzutragen.

Zu  g.  70.  und  in  dessen  Seelle.
Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergütigt.

Zu  F.  7  4.  und  in  dessen  Stelle.

Die  Jahlung  der  Brandschadenvergütigung,  beziehentlich  der  Vergütigung
aus  g.  68.  des  Reglements  geschieht  an  den  Versicherten,  und  darunter  ist  allemal
  der  Eigemh#mer  des  versicherten  Gebaudes  *  verstehen,  dergestalt,  daß  in
dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das  versicherte  Gebaude
  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Beräußerung,  Vererbung  u.  s.  w.  auf
einen  Andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Wersicherungsvertrage  für
den  bisherigen  Besitzer  hervorgehenden  Rechte,  gegen  Erfüllung  der  entsprechenden
  Pflichten,  für  übertragen  geachtet  werden.

Zu  9.  75.  und  76.  und  an  deren  Stelle.
Wem  und  insowelt  ein  Arrestschlag  vor  geschehener  Auszahlung  der  Ver-Atigungsgelder
  eintritt,  ist  die  Sozietckt  vetbunden,  die  Seblung  in  bas  gericheliche

  Depositorium  zu  leisten,  wonächst  die  Interessenten  das  Weitere  unter  sich
abzumachen  haben.

Zu  &amp;amp;.  84.  und  82.  und  in  deren  Stelle.

In  der  Regel  hat  auch  jeder  Versicherte,  welcher  ein  Gebäude  durch
5497.)  Brand
        <pb n="96" />
        —  48  —

Brand  gaͤnzlich  verliert,  gegen  die  Sozietaͤt  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
Gebaͤude  auf  derselben  Stelle  wieder  herzustellen,  und  nur  unter  dieser  Bedingung
  auf  die  Auszahlung  der  Vergütigungsgelder  Anspruch  (9&amp;amp;#.  71.  ff.).  Inessen
  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem  abgebrannten
  völlig  gleichen  Gebaudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß
die  Vergütigungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden,  welches  letztere
der  Magistrat  zu  bescheinigen  hat.  Es  ist  demnach  gestattet,  an  die  Stelle
mehrerer  abgebrannten  Gebäude  selbst  nur  ein  Gebäude  aufzurichten;  es  muß
aber  die  Verwendung  der  für  die  abgebrannten  Gebäude  dem  Beschädigten  zukommenden
  Brandvergütigungsgelder  durch  den  Neubau  nachgewiesen  werden.
Will  der  Besitzer  das  Gebaude  überhaupt  nicht  oder  nicht  wieder  auf  derselben
  Stelle  oder  auf  demselben  Gehöfte,  sondern  auf  einer  Stelle,  die
ein  anderes  Hypothekenfolium  hat,  aufbauen,  oder  wird  demselben  der  Wiederaufbau
  überhaupt  oder  auf  der  alten  Stelle  oder  dem  Gehöfte  landespolizeilich
  untersagt,  so  erfolgt  die  Auszahlung  der  Brandentschädigungsgelder
Cinsofern  derselben  nicht  etwa  reglementsmäßige  Hindernisse  (K.  63.)  entgegenstehen)
  nicht  anders,  als  wenn  der  Versicherte  durch  ein  von  der  Hypothekenbehörde
  ausgestelltes  Attest  darthut,  daß  auf  dem  vom  Feuer  betroffenen  Grundstücke
  keine  eingetragenen  Hypothekenschulden  oder  Realverpflichtungen  haften,
oder  daß  die  Hypothekengläubiger  und  andere  Realberechtigten  in  die  Auszahlung
  der  Brandversicherungsgelder  gewilligt  haben.

Der  Magistrat  ist  bei  Beantragung  der  Zahlung  für  Beachtung  vorstehender
  Vorschrift  verantwortllich.

Zu  F.  86.  und  in  Stelle  desselben.

Die  Beamten  der  Direktion,  nadmlich:

1)  ein  Rendant,

2)  ein  Kontroleur,  Buchhalter,  erster  Sekretair  und  Kalkulator,

3)  ein  zweiter  Sekretair  und  zweiter  Kalkulator,

4)  ein  Registrator  und  dritter  Kalkulator,

5)  ein  Kanzleidiätarius,

6)  ein  Bote,
werden  durch  die  Direktion,  und  zwar  die  zu  1.  bis  4.  auf  Lebenszeit,  der
Kanzleidicktarius  und  Bote  auf  Kündigung  gewählt.

Bei  unfreiwilligen  Entlassungen  und  Versetzungen  in  den  Ruhestand  finden
  die  für  Staatsdiener  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  auch  auf  die  Beamten
  der  Städte-Feuersozietäts-Direktion  Anwendung.

Die  Festsetzung  der  Pension  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  für
unmittelbare  Staatsdiener,  und  nicht  minder  soll  bei  dem  Ableben  eines  dieser
Beamten  den  Hinterbliebenen  derselben  neben  dem  sogenannten  Sterbequartal
auch  noch  ein  vierteljährliches  Gnadengehalt  gewährt  werden.

In
        <pb n="97" />
        —  49  —

In  Stelle  des  F.  91.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  im
Nachtrage.

Bei  der  Feuersozietäts-Direktion  wird  für  jede  zu  dem  Verbande  gehörige
  Stadt  besonders  ein  Lagerbuch  geführt,  in  welches  alle  das  Feuerversicherungsgeschäft
  betreffenden  Haupthandlungen  sorgfältig  eingetragen  werden.

Die  Kosten  der  etwa  durch  Zu=  und  Abgänge  oder  sonstige,  durch  den
ordentlichen  Geschäftsgang  bedingte  Veränderungen  nöthig  werdenden  Umschreibung
  der  Lagerbücher  werden  aus  dem  Sozietäksfonds  bestritten.

In  Stelle  des  F.  114.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  im
Nachtrage.

Den  sachverständigen  Bauhandwerkern,  welche  auf  die  Aufforderung  der
Feuersozietäts-Behörden  in  den  Tax=  und  Brandschadenaufnahme-Terminen  mitwirken,
  werden  für  diese  Mühwaltung  außer  den  Fuhrkosten,  wo  diese  nöthig
sind,  20  Sgr.  bis  1  Thaler  10  Sgr.  Diäten  bewilligt.

Für  die  Revision  der  Gebäudebeschreibungen  erhalten  die  beiden  technischen
  Mitglieder  der  Revisionskommission  (F.  27.)  eine  Remuneration,  welche
in  folgender  Art  hiermit  festgesetzt  wird:

a)  für  die  Prüfung  der  Gebäudebeschreibungen  im  Falle  neuer  Versicherungen
  (F.  27.)  bei  einem  Versicherungswerthe  von

25  bis  200  Rkhir.  —  Rlthlr.  5  Sgr.  —  Pi.
225  .  500  -.....  —  -  7  -  H-525-1000-.....
  —-  10-—·
1025  =  2000  -  ....  —  -  15  —  —-2025

  =  4000  —  20  —  "„
4025  =  6000  —  25  —
6025  und  daruͤber  ..  ....  .  .  .  .  1-  —  -Ê  —

b)  fuͤr  Pruͤfung  der  Gebaͤudebeschreibungen  bei  Erhoͤhung  bestehender  Versicherungen
  kommen  die  Saͤtze  unter  a.  nach  dem  Betrage  des  hinzutretenden
  Versicherungswerthes  in  Anwendung;

c)  fuͤr  die  Pruͤfung  des  Werthes  unversicherter  Privatgebaͤude  zum  Zwecke
der  Heranziehung  zu  den  Kosten  der  Nebenbeschädigungen  kommen  dieselben
  Sütze  gleichfalls  in  Anwendung.

Macht  sich  bei  derartigen  Gebauden  die  Aufnahme  von  Gebäudebeschreibungen
  Seitens  der  Au  lieder  der  technischen  Reoisionskommission
nothwendig,  so  wird  für  diese  Arben  eine  besondere  Vergürigung  gewährr,
und  die  Festsetzung  erfolgt  auf  Grund  der  §#.  113.  und  114.;

d)  fuͤr  die  Prüfung,  er  Gebäude  in  Bezug  auf  eintretende  Klassen-Abänderung
  werden  die  Gebühren  dahin  festgestellt:

bei  einem  Versicherungswerthe

von  25  bis  1000  Rthr.  5  Sgr.
=  1000  --  5000  ....  10  =
5025  und  darübrrn  ..  15  =
Jehrgang  1862.  (Nr.  5497.)  7  Die
        <pb n="98" />
        —  60  —

Die  saͤmmtlichen  Gebuͤhrensaͤtze  finden  auf  die  vorgedachten  Geschaͤfte  in

allen  zur  Sozietaͤt  gehoͤrigen  Staͤdten  ohne  Unterschied  ihrer  Groͤße  und  ohne
Ruͤcksicht  auf  die  Lage  der  Gebaͤude  Anwendung,  sobald  das  betreffende  Gehöft

  innerhalb  des  städtischen  Weichbildes  gelegen  ist.

In  den  Städten  jedoch,  in  welchen  sich  keine  wählbaren  Bauhandwerker
befinden,  kommen  außer  den  vorgedachten  Gebühren  die  erweislichen  baaren
Auslagen  der  von  auswärks  zugezogenen  Techniker  außerdem  noch  zum  Ansatz.

Die  Gebührensätze  beziehen  2  nicht  auf  die  Versicherungssummen  der
einzelnen  in  der  Beschreibung  aufgefuͤhrten  Gebaͤude,  sondern  sie  werden  dem
summarischen  Betrage  der  Versicherungssummen  saͤmmtlicher  zur  Revision  gelangenden
  Gebaͤude  des  Gehoͤfts  gemaͤß  berechnet  und  unter  beide  Techniker  getheilt.

Zu  K.  115.  und  in  dessen  Stelle.
Außer  den  eigentlichen  Brandentschädigungsgeldern  sollen  von  der  Städte-Feuersozietäts-Direktion
  auch  noch  an  Prämien  angewiesen  werden

1)  für  die  erste  Spritze,  welche  von  auswärtê,  d.  h.  aus  einem  nicht  zum
Stadtgememndebezirk  gehörigen  Orte  oder  Etablissement  zu  Hülfe  komnt

NRehlr.
2)  für  die  zweite  ...  .....  ..  .  ..  5
3)  für  jede  andren  2
4)  für  den  ersten  beim  Feuer  von  auswärts  eintreffenden  Wasserwagngen
  .  .  .  .  ..  ..  ....  ·  -
5)  für  den  zweiten  dtonnn  r.P.

jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  dieselben  bei  Löschung  des  Feuers  wirklich  in  Thätigkeit
  gekommen  sind.

Fenner  soll  die  Direktion  befugt  sein,  Prämien  in  der  Höhe  bis  zu  Einhundert
  Thaler  an  diejenigen  zu  bewilligen,  welche  einen  Brandstifter  entdecken
und  anzeigen,  so  daß  dessen  Bestrafung  eintreten  kann;  ebenso  Prämien  in  der
Höhe  bis  zu  zehn  Thaler  an  diejenigen,  welche  sich  im  Interesse  der  Sozietät
durch  Hülfeleistung  bei  einem  Brande  besonders  ausgezeichnet  haben.

Zu  §.  119.  und  in  Stelle  desselben  und  der  Zusätze  im  §.  119.
im  Nachtrage.

Andere  Entschädigungen  oder  Vergütungen  für  zufällig  beim  Brande
entskandene  Schäden  an  unversicherten  Gegenständen  werden  nur  gewährt,  insoweit
  durch  solche  eine  Gefahr  von  Gebäuden,  welche  bei  der  Sozletät  versichert
sind,  abgewendet  ist,  oder  die  Nothwendigkeit  der  Beschädigung  zum  Zwecke  der
Löschung  des  Brandes  erweislich  gemacht  wird.

n  diesem  Falle  darf  aber  nur  der  Werth  der  beschädigten  Gegenstände
nach  dem  Zustande  vor  dem  Brande,  nicht  nach  den  Wiederherstellungskosten
liquidirt  werden.  »

DieFestsetzungbleibtdetFeuersozietckts-Oireskionvorbehalten,und  diejsk

i
        <pb n="99" />
        —  51  —

ist  verpflichtet,  nur  insoweit  Vergütung  zu  gewähren,  als  der  Schaden  eben  erweislich
  im  Interesse  der  Sozietät  bewirkt  ist.

Alle  sonstigen  willkürlich  verursachten  Schäden  hat  die  Sozietät  nicht  zu
erstatten.  Eben  so  wenig  die  durch  das  Feuer  selbst  entstandene  Beschddigung
an  unversicherten  Gegensländen.

Kur=  und  Versäumnißkosten  derjenigen,  welche  bei  Löschung  eines  Brandes
  aheblich  verunglücken,  sollen  nach  billigen  Grundsätzen  gleichfalls  vergütigt
  werden.

Auch  für  Zugthiere,  die  erweislich  bei  der  Löschung  eines  Brandes  durch
Heranschaffung  der  Löschgeräthschaften  erheblich  beschädigt  werden,  soll  eine  Entschädigung
  nach  billigen  Grundsätzen  gewährt  werden.  Die  Festsetzung  der  Liquidation
  erfolgt  ebenfalls  durch  die  Firchurie  deron  Es  müssen  inzwischen
  die  aus  diesem  Paragraphen  herzuleitenden  Ansprüche  innerhalb  vier

ochen,  vom  Tage  des  Brandes  an  gerechnet,  nicht  nur  angemeldet,  sondern
unter  Beifügung  der  darüber  aufgenommenen  Verhandlung  nachgewiesen  sein,
widrigenfalls  die  Ansprüche  selbst  erloschen  sind  und  der  Sozielät  eine  Verpflichtung,
  darauf  einzugehen,  nicht  weiter  obliegt.

Gegemwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  3.  Februar  1862.
Wilhelm.

Gr.  v.  Schwerin.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5498.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  zum
Eisenbahnanschlusse  der  Steinkohlenzeche  „Wilhelmine  Victoria“  an  den
Bahnhof  Gelsenkirchen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn.

J  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  26.  Januar  d.  J.  zu  der  von  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  „Wilhelmine  Victoria“  nach  Maaßgabe  des  Mir  vorgelegten
  Plans  beabsichtigten  Herstellung  einer  für  Lokomotivbetrieb  einzurichtenden
  Zweigbahn  von  der  gleichnamigen,  im  Kreise  Bochum  belegenen  Steinkohlenzeche
  nach  dem  Bahnhee  Gelsenkirchen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  hierdurch
  Meine  Genehmigung  unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern
  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die
Benutzung  der  Hauptbahn  gegen  1  vereinbarende,  eventuell  von  dem  Ministerium
  für  Handel  ,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  festzusetzende  Fracht=  oder
Behnzeldsatze  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze
  über  die  Eisenbahnunterneh  vom  3.  November  1838.  ergangenen

(Nr.  549)—5498)  or-
        <pb n="100" />
        –  52  —

Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden
  sollen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  3.  Februar  1862.
Wilhelm.

v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Berichtigung.

#  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeitsverhaltnisse  vom  11.  Oktober  1861.,  abgedruckt  im
40  sten  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1861.,  ist  Seite  844.  Z.  7.  statt:
„Hinsichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen  2c."“
zu  setzen:
„Hinsichtlich  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  2c.“,
und  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  16.  Dezember  1861.  wegen  Erweiterung
und  Abänderung  des  Revidirten  Reglements  der  Westphdlischen  Feuersozietät  vom
26.  September  1859.,  abgedruckt  im  43sten  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für
186  1.,  ist  S.  883.  im  F.  7.  J.  1.  v.  u.  statt:
„Diemen  kommen  in  die  IV.  Klasse“
zu  setzen:
„Diemen  kommen  in  die  VI.  Klasse“.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei
ecker).
        <pb n="101" />
        —  53  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

*  Nr.  7.  —

 

(Nr.  5499.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Barmen  im  Betrage  von  400,000  Rthlrn.  Vom  27.  Januar  1862.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordnetenversammlung
von  Barmen  darauf  angetragen  haben,  der  Gemeinde  Barmen  Behufs  Regulirung
  des  stadtischen  Schuldenwesens  durch  Tilgung  ihrer  sämmtlichen  Schulden,
sowie  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  verschiedenen  Schul-,  Wege=  und  anderen
Bauten  und  sonstigen  gemeinnützigen  Anlagen  die  Aufnahme  eines  Darlehns
von  400,000  Rthlr.,  geschrieben  vierhundert  tausend  Thaler,  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  laukender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligarionen  zu
gestatten  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Sradtgemeinde  sowohl  als
der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemaßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bestimmungen:

1)  Es  werden  500  Stück  Obligationen  zu  500  Rthlr.  jede,  und  500  Stück
Obligationen  zu  200  Rthlr.  jede,  und  500  Stück  Obligationen  zu  100  Rchlr.
jede  ausgegeben.

2)  Die  Obligationen  werden  mit  I  roze  jaährlich  verzinset  und  die  Zinsen
in  jährlichen  Terminen  am  1.  Mai  jeden  Jahres  gezahlt.  Zur  Tilgung
der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten
  Obligationen  nebst  den  Jinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;
  der  Gemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf  zu  verstärken  und  dadurch
die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen
  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Gemeinde  zu.

Jahrgang  1862.  (Nr.  5499.)  8  3)  Zur

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Maͤrz  1862.
        <pb n="102" />
        —  54  —

3)  Zur  Leitung  der  Geschaͤfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  besondere  Schuldentilgungskommission  gewählt,
welche  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von
Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.
Dieselbe  soll  aus  drei  Mitzliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  den
Stadtverordneten  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft  zu  erwählen
  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  in  drei  Serien,  die  eine  unter  dem  Buchstaben
A.  für  die  Obligationen  zu  500  Rthlr.,  mit  fortlaufenden  Nummern  von
1.  bis  500.,  die  andere  unter  dem  Buchstaben  B.  für  die  Obligationen
von  200  Rthlr.  mit  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  500.  und  die
dritte  unter  dem  Buchstaben  C.  für  die  Obligarionen  von  100  Rthlr.  mit
fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  500.  nach  den  beiliegenden  Schematen
ausgestellt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungskommission
  unterzeichnet,  und  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse
  und  von  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  Stadtsekretair
kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  des  Privilegiums  beizufügen.

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  zehn  Jahre  zehn  Zinskupons,  jeder
22  2  15  Sgr.,  9  Rehlr.  resp.  4  Rlthlr.  15  Err.  in  den  darin  beimmten
  jährlichen  Terminen  zahlbar,  nach  den  anliegenden  Schematen
beigegeben.  Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen
Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons
  durch  die  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausereicht,
  und  daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.
ie  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem

mit  der  Kontrole  beauftragten  Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der
etrag  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.
Auch  werden  die  völligen  Jinskupons  bei  allen  Jahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung

  angenommen.

7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  staͤdtischen  Behörde
zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jahrlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  F
folgt
        <pb n="103" />
        —  55  —

folgt  getrennt  fuͤr  jede  der  drei  Obligationen-Arten.  Von  den  Obligationen
  zu  500  Thalern  wird  jedesmal  ein  Betrag  von  fuͤnf  Achtel  der
Amortisationssumme,  von  den  Obligationen  zu  200  Thalern  ein  Betrag
von  zwei.  Achtel  dieser  Summe  und  von  den  Obligationen  zu  100  Thalern
ein  Betrag  von  einem  Achtel  der  genannten  Summe  ausgeloost,  soweit
dieses  Theilungsverhältniß  Anwendung  finden  kann;  eventuell  wird  die
Ausgleichung  bei  den  Verloosungen  der  nächsten  Jahre  herbeigeführt,
um  das  angegebene  Verhältniß  möglichst  herzustellen.  Die  Nummern
der  ausgeloosten  Obligationen  werden  wenigstens  drei  Monale  vor  bem
Zahlungstage  öffenrlich  bekannt  gemacht.

9).  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungskommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  buingenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der
Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung,  sowie  später  über  die  sodann
vorzunehmende  Vernichtung  der  eingelösten  Obligationen  wird  ein  von
dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

10)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Gemeindekasse  an  den
Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren
  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fülligen
Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser
  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Emihsung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Debellum
  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge

ürfen  nur  auf  eine,  von  der  Schuldentilgungskommission  kontrasignirte
Anweisung  des  Oberbürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung
an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten
Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligatlon  längstens  in  acht
Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse  durch  diese
auszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenmen
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die
Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  vorge-G#er.
  5490)  8“  zeigt,
        <pb n="104" />
        —  56  —

zeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  15.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behuf  der  Ertheilung  neuer  Obligarionen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der
sühdisschen  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stifrungen  anheimfallen.


13)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Gemeinde  Barmen
  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,
und  kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur
rechten  Zeit  gegahlt  werden,  auf  Jahlung  derselben  von  den  Gläubigern
gerichtlich  geklagt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Barmer  öffentlichen  Blätter  und  durch  die  Amtsblätter  oder
öffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Cöln.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die,  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen
des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
  &amp;amp;#.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Andwendung:


a)  die  im  §F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schuldentilgungskommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  Geschafte
  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
  dem  damaligen  Schatzministerium  —  nachmaligen  Verwaltung
  des  Staatsschatzes  —  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu
Düsseldorf  statt;

b)  das  in  dem  §K.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
  zu  Elberfeld;

c)  die  in  den  ##.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  14.  angeführten  Blätter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  §F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Jur
        <pb n="105" />
        —  57  —

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1862.

(1I.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Grr.  5409))  Bar-
        <pb n="106" />
        Baxmer  Stadt-  Obligation

VT  rn  *  2
(eu  *m*-  Lilt.  (es##en)  W.

uͤber  ..  ..  .  .  .  .  ..  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhoͤchste  Privilegium  vom...  ....  ...
...  hierzu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  .  .  ..  .  ...  Thalern  Kurant,
deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Gemeinde  Barmen  zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  und  ein  halb  Proßent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am
1.  Mai  jeden  Jahres  fallig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  jährlichen  Zinskupons  gezahlt.  Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  berichtigt
  werden,  weshalb  eine  Kündigung  von  Seiten  der  Gläubiger  nicht  zuldssig
  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Barmen,  den  renn  ...  18.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.


Eingetragen  Kontrolbuch  Tkol.

Der  Stadt-Sekretair.  (Hierzu  sind  die  Kupons  ...
ausgereicht.)

Der  Gemeinde-Empfanger.
        <pb n="107" />
        —  69  —

S.  .  .  .  .  ...  (Erster)  K  u  p  O  n  Dieser  Kupon  wird  nach  dem
C  ·  Allerhöchsten  Privilegium  vom
"""""  zur  Barmer  Stadt-Obligation  ###
Liit.  M  ita  2i  h  un
über
Thaler  Sgr.  Kurant.

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Mai  18-.  an  jährlichen  Zinsen  der
oben  benannten  Barmer  Stadt-Obligation  aus  der  Barmer  Gemeindekasse
Thaler  Sgr.  Kurant.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.


NB.  Die  Namen  des  Ober-Bürgermeisters
und  der  Kommission  werden  gedruckt.

Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.
Der  Stadt-Sekretair.  Der  Gemeinde-Empfänger.

(Nr.  5400—5500.)  (Nr.  5500.)
        <pb n="108" />
        —  60  —

(Nr.  5500.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Februar  1862.,  betreffend  die  in  Gemaͤßheit  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1861.  zum  Bau  der  Altenbeken-Holzmindener
Eisenbahn  aufzunehmende  Staatsanleihe  von  4,800,000  Thalern.

A-  Ihren  Bericht  vom  17.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  Staatsanleihe
von  vier  Millionen  achthundert  tausend  Thalern,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  22.  Mai  1861.,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Altenbeken
  an  der  Wesiphäálischen  Eisenbahn  über  Hörter  bis  zur  Landesgrenze  bei
Holzminden  (Gesetz=  Sammlung  S.  226.),  auftunehmen  g.  in  Schuldverschreibungen
  über  Einhundert  Thaler,  zweihundert  Thaler,  fünfhundert  Thaler  und
Einkausend  Thaler  im  Laufe  dieses  Jahres  und  der  folgenden  Jahre  allmalig
nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  ausgegeben,  mit  vier  Prozent  jährlich  am  1.  April
und  1.  Okkober  jeden  Jahres  verzinset  und  von  dem  auf  die  vollständige  Eröffnung
  des  Betriebes  der  Altenbeken-Holzmindener  Eisenbahn  folgenden  Jahre
ab  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozenk,  sowie  mit  dem  Betrage  der  durch
die  fortschreirende  Amortisation  ersparten  und  der  durch  Verjährung  erloschenen
Zinsen  des  Gesammtkapitals  getilgt  werde.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die
weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  Februar  1862.

Wilhelm.
v.  Patow.

An  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="109" />
        —  61  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  5501.)  Verordnung,  betreffend  die  Registrirung  von  Seeschiffen.  Vom  27.  Februar
1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  53.  F.  10.  des  Einführungs-=Gesetzes
  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch  vom  24.  ni  1851.
(Gesetz  Sammlung  für  1861.  S.  470.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsmisteriums,
  was  folgt:
Die  Artikel  432.  bis  437.  des  Handelsgesetzbuchs  und  die  S.  1.  bis  9.
im  Artikel  53.  des  Einführungsgesetzes  zu  demselben  vom  24.  Juni  1861.
sollen  keine  Anwendung  finden:

4)  auf  solche,  lediglich  zur  Küstenfahrt  bestimmte  Fahrzeuge,  welche
nicht  mit  einem  festen  Deck  versehen  sind;

2)  auf  die  in  den  Regierungsbezirken  Stralsund  und  Stettin  zu  Hause
gehörigen  Küstenfahrzeuge,  welche  ihre  Reisen  über  das  Küstengebiet
  des  Regierungsbezirks  Stralsund  und  des  Usedom-Wolliner
Kreises  nicht  ausdehnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Päckler.
v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.  v.  Bernuth.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

Alsse#nt  1862.  (Nr.  5501—5502)  *g  (Nr.  5502)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1862.
        <pb n="110" />
        —  62  —

(Nr.  5502.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  Februar  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  an  die  Stadt  Teltow  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  fuͤr
eine  halbe  Meile  nach  dem  doppelten  Betrage  der  in  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  bestimmten  Saͤtze  fuͤr  die  Teltow-Zehlendorfer
  Chaussee  auf  fernere  fuͤnf  Jahre.

A-  Ihren  Bericht  vom  11.  Februar  d.  J.  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage
der  Stadt  Teltow  das  Recht  zur  Erhebung,  eines  Chausseegeldes  für  eine  halbe
Meile  nach  dem  doppelten  Betrage  der  in  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  bestimmten  Süätze  für  die  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee  hierdurch
fernerweit  auf  fünf  Jahre  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  Februat  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  5503.)
        <pb n="111" />
        —  63  —

(Nr.  5503.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  der  Kantone  Aargau,  Neuenburg  und  Solothurn
  zu  der  von  Preußen  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  von  erkrankten
Angehörigen  der  kontrahirenden  Theile.  Vom  3.  März  1862.

IE  Bezugnahme  auf  die  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossene
Uebereinkunft  vom  Januar  d.  J.  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  von

erkrankten  Angehörigen  der  kontrahirenden  Theile  (Gesetz-Sammlung  S.  39.)
wird  hiedurch  bekannt  gemacht,  daß  derselben  in  Gemäßheit  des  F.  4.  die
Regierungen

1)  des  Kantons  Aargau  mittelst  Erklärung  vom  24.  Januar,
2)  des  Kantons  Neuenburg  mittelst  Erklärung  vom  29.  Januar  und
3)  des  Kantons  Solothurn  mittelst  Erklärung  vom  30.  Januar  d.  J.
beigetreten  sind.
Berlin,  den  3.  März  1862.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staots-Ministeriums.
bBerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        —  66  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  Nr.  9.  —

 

(Nr.  5504.)  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Eislebener  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  35,000  Rthlrn.  Vom  12.  Februar  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Eisleben  mit  Genehmigung  der
Stadtverordnet  sammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  außerordentlicher,
  zur  Einrichtung  eines  Schulhauses  und  anderer  Kommunalanlagen
erforderlichen  Ausgaben  ein  Anlehen  von  35,000  Thalern  aufnehmen  und  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inbaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  zur  Ausstellung  von  35,000  Thalern  Eislebener  Stadt-Obligarionen,
  welche  nach  dem  anliegenden  Schema

a)  in  100  Stücken  à  50  Rthlr.,

b)  in  200  à  100

)  in  50  à  200
auszufertigen,  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch
Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  vierzig  Jahren  von  Zeit  der  Emission  zu
amortisfiren  sind.

Dies  Privilegium  ertheilen  Wir  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  und
ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Februar  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Inbehag  1864.  (Mr.  5504.  10  (Stadt-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  März  1862.
        <pb n="114" />
        —  66  —

(Stadtwappen.)

Eislebener  Stadt-Obligation

über

Thaler

M

Ausgefertigt  in  Gemaͤssheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ......................
«  Gesetz-Sammlung  für  1862.  S.

Wi  Magistrat  der  Stadt  Eisleben  urkunden  und  bekennen  hierdurch,  daß
der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von

Rthlrn.
schreibe
Thalern
Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Einrichtung  eines  Schulhauses
  und  anderer  Kommunalanlagen  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  aufgenommenen  Darlehns  von  35,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht  von  der  Emission  der  Obligarionen
  ab  binnen  spätestens  vierzig  Jahren  nach  Maaßgabe  des  festgestellten
Tilgungsplans  dergestalt,  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate
  in  den  Haushaltsetat  aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die
Stadt-Obligationen  mittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens
vierzig  Jahren  eingelöst  werden.  Die  Stadtgemeinde  Eisleben  behält  sich  das
Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie
sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Glaubigern
  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannmmachung  erfolgt
  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Merseburg  und  in  dem  Staats-Anzeiger.  Jedesmal,  wenn
eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Königlichen  Regierung
  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt  werden.

Bis
        <pb n="115" />
        —  60  —

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben
ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Pn
von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  dieser  Schchretrebg  beziehungswelse  der  ausgegebenen  Zinskupons
ei  der  Kämmereikasse  zu  Eisleben,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Falligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  ar  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  Ihorigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeicstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzablungeermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Eisleben.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier
Hand  erworben  worden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
jedesmal  durch  die  oben  bezeichneten  Bltrer  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteser  Staatspapiere  S.  1.  bis  13.
mit  nachstehenden  ndheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  gemacht  werden,  welchem  alle  dienige  Geschäfte  und  Befugnisse
zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
zukommen;  gegen  die  Verfügung  des  Magistraks  findet  Rekurs  an  die
Knigliche  Regierung  statt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  hiesigen
Khniglichen  Kreisgericht;

P)  die  in  den  9#.  ö.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons  ausgiceben
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
in  Eisleben  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten

Nr.  5504.)  10“  Ta-
        <pb n="116" />
        —  66  —

Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  die  Aushaͤndigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.
Zur  Sicherheit  oer  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Eisleben  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  gesammten  Steuerkrafr.
heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Eisleben,  den  .ten.......  .  ...  18.

Eingetragen
Fol.  W.
Lerie
Zins-Kupon  ..
über
............  ..  .  .  .  ................  .  .  .  ..  Zinsen
der
Stadt-Obligation.  WMW.  übeer  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  2.  Januar
18..  die  halbjährlichen  Zinsen  der  Stadt-Obligation.  .4  mit  .
..........  aus  der  Kämmereikasse  zu  Eisleben.

Eisleben,  den  r  ..  18.
Der  Magistrat.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Tage  der  Haligrei-  ab,  erhoben  wird.
        <pb n="117" />
        Talon

zu  der

Eislebener  Stadt-Obligation  M  ...
über

Thaler  à  vier  ein  halb  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.
bis  18..  bei  der  Kämmereikasse  in  Eisleben,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Eisleben,  den  ...  18.
Der  Magistrat.

 

(Nr.  5505.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Sozietdt
  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis  Nebra  im  Betrage
von  350,000  Thaler.  Vom  17.  Februar  1802.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  der  Soziett  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben
bis  Nebra  beschlossen  worden,  die  zur  Regulirung  der  Unstrut  und  zur  Ausführung
  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Bauten  erforderlichen  Geldmittel
durch  Anleihen  zu  beschaffen  und  nachdem  der  größte  Theil  dieser  Geldmittel
bereits  durch  Privardarlehne  beschafft  worden,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
des  Vorstandes  jener  Sozietät:  zur  Einziehung  der  von  ihm  ausgestellten,  auf
eine  bestimmte  Person  lautenden,  Seitens  beider  Theile  kündbaren  Schuldscheine
und  beziehungsweise  zur  Beschaffung  anderweiter  Darlehne,  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  ausstellen  zudürfen,
  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von

(Kr.  5504—5500,)  350,000
        <pb n="118" />
        —  10  —

350,  000  Thalern,  „dreimal  hundert  und  funfzig  tausend  Thalern“,  welche  in
100  Apoints  zu  1000  Thaler,  in  300  Apoints  zu  500  Thaler,  in  300  Apoints
200  Thaler,  in  300  Apoints  zu  100  Thaler  und  in  200  Apoints  zu  50  Thaer
  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  der  Meliorationskassenbeitraͤge
  der  Sozietaͤt  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis  Nebra
  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  —  zu  verzinsen  und  nach  der  durch
das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spaͤtestens  vom  1.  Juli  1864.  ab  alljaͤhrlich
  mit  mindestens  einem  halben  Prozent  des  Gesammtkapitals  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwaͤrtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhdndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1862.

L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Püäckler.

Schema.
        <pb n="119" />
        Schema.
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.
Obligation
der  Sozietät  zur  Regultrung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis
e

ra
Littr.  n
über
Eintausend
fünfhundert
zechundern  Thaler  Preußisch  Kurant.
inhundert

funfzig

De-  Sozietckt  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Brettleben  bis  Nebra  verschuldver
  dem  Inhaber  dieser,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die
umme

Eintausend
fünfhund
von  zweihundert  Thalern,
Einhunderr
funfzig
deren  Empfang  der  unterzeichnete  Vorstand  der  Sozietät  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  ihrer  Meliorationen

  von  der  genannten  Sozietät  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums

  vom  ......  .  .  ..  .  .  .  .  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  186.  S.  )

h#esgeommmene  Gesammirdarlehns  von  dreimal  hundert  und  funfzig  tausen
alern.

Die  Räckzahlung  der  Schuld  geschieht  spätestens  vom  1.  Juli  1864.  ab
allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  einem  halben  Prozent
jabrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  gebildeten
  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Dezember  jeden  Jahres,
  zuerst  im  Dezember  1863.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der
Zinsen  in  dem  Zinstermine  am  1.  Juli  des  folgenden  Jahres.  Die  Sozietaͤt

r*W*  behaͤlt
        <pb n="120" />
        behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstarken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  dem  Merseburger  Amtsblatt  und  dem
Sangerhauser,  Querfurter  und  Eckartsbergaer  Kreisblatt.  Sollte  eines  oder
das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident
der  Prootnz  Sachsen,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen
  so

Bis  &amp;amp;  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Sozietäktskasse  in  Artern  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  der  Sozietat.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  51.  9#.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Sangerhausen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen.
Verjährungsfrist  bei  dem  Vorstande  der  Sozietät  anmeldet  und  den  slattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quitctung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben.


Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Sozietätskasse

  in  Artern  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruck-
        <pb n="121" />
        —  73  —

druckten  Talons,  und  zwar  fuͤr  einen  Zeitraum  von  fuͤnf  Jahren.  Beim  Verluste

  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Jinskupons-Serie  an

n  Ibebe  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geehen
  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Sozietät  mit  ihrem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  G.  14.  15.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  23.  Februar
1857.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1857.  S.  118.)  von  den  Sozietatsmitgliedern
  erhoben  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Artern,  den  #nnnn  18.

Der  Vorstand  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von
Brettleben  bis  Nebra.

(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

Schema.
Prooinz  Sachsen,  Negierungs-Bezirk  Merseburg.

Zins-Kupon

zur

Obligation  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von
Brettleben  bis  Nebra

über...  Thaler  .  .  .  ..  Silbergroschen  Pfennige.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

l.  18..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbemerkten  Obligation
  für  das  Halbjahr  vror  biz..  mit  (in  Buch-J-eere
  16fl.  (k#r.  5505—5504)  11  staben)
        <pb n="122" />
        —  74  —

staben)  ...  Thaler  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  Bennigen  bei  der
Sozietätskasse  zu  Artern.
Artern,  den1en  18.

Der  Vorstand  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von
Brettleben  bis  Nebra.

(Facsimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

Dleser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

—  —.—  ——  —.

(Nr.  5506.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestctigung  der  von  der  Barmener  Gaserleuchtungs-Gesellschaft
  gefaßten  Beschlüsse  wegen  Aufnahme  einer  weiteren
  Anleihe  und  eines  zweiten  Nachtrages  zu  den  Gesellschaftsstatuten.
Vom  8.  März  1802.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  3.  März
1862.  die  von  der  Barmener  Gaserleuchtungs-Gesellschaft  unterm  30.  Oktober
  v.  J.  gefaßten  Beschlüsse  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Anleihe  von
80,000  Thalern  und  Ausgabe  von  400  auf  bestimmte  Inhaber  lautenden  Obligationen,
  jede  zu  200  Thaler,  sowie  den  gleichzeitig  beschlossenen  zweiten  Nachtrag
  zu  den  Gesellschaftrsstatuten  zu  bestlätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift
  des  Einfährungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelzgesetzbuche
Artikel  12.  V.  3.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  zweiten  Nachtrage  zu  den  Gesellschaftsstatuten
  durch  das  Amtsblatt  der  Kbniglichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt
gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  8.  März  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  5507.)
        <pb n="123" />
        —  756  —

(Nr.  5507.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  März  1862.,  betreffend  die  Kündigung  resp.
Konvertirung  von  sechs  Millionen  Thalern  vier  und  ein  halbprozentiger
Piioritäts-Obligationen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

ch  will  auf  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  hierdurch  genehmigen,  daß
die  von  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  Meioilegien
vom  27.  November  1846.  (Gesetz-Sammlung  S.  521.)  und  11.  August  1848.
(Gesetz=  Sammlung  S.  215.)  emittirten  vier  und  ein  halbprozentigen  Prioritäts-Obligationen
  zum  Betrage  von  resp.  fünf  Millionen  und  Einer  Million-Thalern,
  soweit  dieselben  noch  nicht  durch  Ausloosung  amortisirt  sind,  zum
Zwecke  der  Reduktion  des  Zinsfußes  auf  vier  Prozent  gekündigt  werden.  Die
vorgedachte  Ermäßigung  des  Zinsfußes  ist  auf  den  Obligationen  zu  vermerken
und  dieser  Erlaß  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  verbffentlichen.

Berlin,  den  17.  März  1862.

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Ne.  5507.)  Be-
        <pb n="124" />
        —  76  —

Berichtigung.

J  der  Urkunde  w  E  Stiftung  des  Königlichen  Kronen-Ordens  vom  18.  Oktober
  186  l.,  ab  2.  Stück  S.  9.  der  Gesetz-Sammlung  für  1862.,
ist  an  der  die  *  des  Bandes  zur  I.  Klasse  dieses  Ordens  betreffenden
Stelle  Z.  13.  v.  u.  statt:

„von  der  rechten  Schulter  zur  linken  Hüäfte“
zu  setzen:
von  der  linken  Schulter  zur  rechten  Hufte.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="125" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Scgaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

 

(Nr.  5508.)  Allerhschster  Erlaß  vom  21.  März  1862.,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  nach  den  Allerhöchsten  Erlassen  vom  7.  Mai  1850.  und  vom
28.  November  1851.  kreirten  Staatsanleihen  von  vier  einhalb  auf  vier
Prozent.

A.  den  Bericht  vom  21.  März  d.  J.  will  Ich  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  nach  den  Erlassen  vom  7.  Mai  1850.  (Gesetz-Sammlung  S.  322.)
und  vom  28.  November  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  758.)  kreirten  Staatsanleihen
  von  vier  einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent  hierdurch  genehmigen.  Zu
diesem  Behufe  sind  durch  die  mit  dem  Konvertirungsgeschäfte  zu  beauftragende
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  sämmtliche  verzinsliche  Schuldverschreibungen
  jener  Anleihen,  so  weit  sie  noch  nicht  getilgt  oder  Behufs  der  planmähigen
  Tilgung  in  der  am  19.  d.  M.  stattgehabten  Verloosung  gezogen  sind,
zur  baaren  Rückzahlung  am  1.  Oktober  d.  J.  unverzüglich  zu  kündigen
und  zwar  mit  der  gaßgabe,  daß  denjenigen  Gläubigern,  welche  in
die  Zinsherabsetzung  auf  vier  Prozent  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  willigen
und  dies  dadurch  zu  erkennen  geben,  daß  sie  ihre  Schuldverschreibungen
bei  der  Kontrole  der  Staatspapiere  oder  bei  einer  der  Regierungs-Hauptkassen
  zur  Absiempelung  auf  vier  Prozent  bis  spätestens  zum  30.  April
d.  J.  einreichen,  eine  Prämie  von  einem  halben  Prozente  bewilligt  wird.  Oie
zu  konvertirenden  Schuldverschreibungen  sind  mit  dem  Reduktionsstempel  zu  bedrucken
  und  den  Einreichern  demnächst  zurückzugeben.  Von  allen  Besitzern  von
Schuldverschreibungen  der  Eingangs  gedachten  Anleihen,  welche  ihre  Schuldverschreibungen
  nicht  bis  zum  30.  April  d.  J.  dem  Vorstehenden  gemäß  eingereicht
  haben,  wird  angenommen,  daß  sie  den  Rückempfang  der  Kapitalien  der
Zinsermäßigung  vorziehen,  und  haben  dieselben  daber  den  Nominalbetrag  ihrer
Schuldverschrelbungen  gegen  Rückgabe  derselben  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse,
  beziehungsweise  bei  einer  der  Regierungs-Hauptkassen  am  1.  Oktober  d.  J.
in  Empfang  zu  nehmen.  Von  diesem  Tage  an  hört  jede  weitere  Verzinsung
der  nicht  konvertirten  Schuldverschreibungen  auf.  Die  durch  die  Gesetze  vom
7.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  237.)  und  vom  23.  März  1852.  (Gesetz-Sammlung
  S.  75.)  angeordnete  Tilgung  der  in  Rede  stehenden  beiden  An-Johrgang

  1862.  (Nr.  5508.)  12  leihen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1862.
        <pb n="126" />
        —  78  —

leihen  behaͤlt  ihren  Fortgang,  so  weit  nicht  das  Schuldkapital  in  Folge  des
gegenwaͤrtigen  Erlasses  zur  baaren  Ruͤckzahlung  gelangt.

Dieser  Erlaß,  fuͤr  dessen  Ausfuͤhrung  Sie  zu  sorgen  haben,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  Maͤrz  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Mintsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerel
(N.  Decker).
        <pb n="127" />
        —  79  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

–  Nr.  11.  *—..

 

(Nr.  5509.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Februar  1862.,  betreffend  die  Ermäßigung  der
bippeschiffahrts-Abgaben.

A.  Ihren  Bericht  vom  18.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  vom  1.  April  1862.
ab  die  Lippeschiffahrts-Abgaben  von  allen  Gegenständen,  mit  Ausschluß  des
Salzes  und  der  Steinkohlen,  für  die  Stromstrecke  von  Dorsten  bis  Wesel  nach
dem  Satze  von  Einem  Pfennig  für  den  Zentner,  für  jede  der  übrigen  vier  in
dem  Tarife  vom  21.  September  1848.  (Gesetz-Sammlung  S.  269.)  benannten
  Stromstrecken  nach  dem  Satze  von  je  einem  halben  Pfennig  für  den  Zentner,
  sowohl  bei  der  Thal=  als  bei  der  Bergfahrt  erhoben  werden.  Zugleich
werden  Sie  ermcächtigt,  die  Abgabe  von  Steinkohlen  nach  Bedürfniß  zu  ermäßigen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  24.  Februar  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1862  (Nr.  3500—5510,)  13  (DXr.  5510.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1862.
        <pb n="128" />
        —  80  —

(Nr.  5510.)  Allerhschster  Erlaß  vom  17.  März  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  März  d.  J.  will  Ich  dem  anliegenden  Redidirten
  Reglement  für  die  Feuersozietk  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  hierdurch
Meine  Genehmigung  ertheilen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  nebst  dem  Revidirten  Reglement  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  zur  oöffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Wärz  1862.

Wilhelm.
Gr.  v.  Schwerin.
An  den  Minister  des  Innern.

Revidirtes  Reglement

für
die  Feuersozietät  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Es  soll  für  die  Stadt  Königsberg  in  Pr.  nach  wie  vor  eine  öffentliche
Sozietät  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegensehige  Versschern  von  Immobilien
gegen  Feuersgefahr  gerichtet  und  in  welcher  also  die  Gesche“  dergestalt  gemeinschaftlich
  übernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhältnisse
  eines  Versicherers  und  Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch
nur  zu  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Reglement  obliegenden  Beiträgen  verpflichtet

  ist.

g.  2.

Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Fener-Soziett
  für  die  Stadt  Königsberg  nach  dem  gegenwärtigen  Reglement,  di
ar-
        <pb n="129" />
        —  81  —

darauf  bezügliche  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der
Sozietät,  die  amtlichen  Atteste  und  Taxen  Behufs  der  Versicherungen  und  der
Erhebung  der  Brandentschädigungen,  desgleichen  die  Quiktungen  über  empfangene
  Brandensschädigungen  Snd  von  tarifmäßigen  Stempeln  und  Sporteln
entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sogzietät  sind  diejenigen  Stempel,  deren  Bezahlung
  der  Sozietät  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu  Verträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmäßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Nebeneremplaren  aber  der  Stempel
beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

II.  Aufnahmefähigkeit  der  Theilnehmer.

K.  3.
Die  Sozietät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur:
Gebude  (mit  Ausschluß  der  darin  etwa  vorhandenen  Geräthschaften,
sowie  Dampfmaschinen),  Zäune,  Bohlwerke,  Brücken  und  ährliche
Bauwerke,
auch  alle  diese  Gegenstände  nur  insofern  aufnehmen,  als  sie  innerhalb  des  Kommunalbezirks
  der  Stadt  Königsberg  gelegen  sind.

g.  4.

In  dieser  Beschraͤnkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebaͤude  aller  Art,
ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  sowie  die  sonstigen  nach
K.  3.  aufnahmefähigen  Baulichkeiten,  zur  Aufnahme  geeignet  sind;  jedoch  sollen
folgende  Gebäude,  als:

Puloermühlen  und  Pulverniederlagen,  Windmühlen,  Theater  und  Kirchen
wegen  allzugroßer  Feuergefährlichkeit  und  resp.  Kostbarkeit  gar  nicht  aufgenommen
  werden  dürfen.

g.  5.
Jeder  fuͤr  sich  bestehende  Gegenstand  muß  einzeln,  also  auch  jedes  abgesonderte

  Neben-  und  Hintergebaͤude  und  jede  sonstige  nach  §#.  3.  und  4.  aufnahmefahige
  Baulichkeit  besonders  versichert  werden.

III.  Beitrittsfähigkeit  der  Theilnehmer.

g.  6.

Kein  Gebäude,  welches  schon  anderswo  versichert  ist,  kann  bei  der  Stadt-(Nr.
  5510)  137  Feuer-
        <pb n="130" />
        —  82  —

Feuersozietät  ganz  oder  zum  Theil  aufgenommen,  und  kein  Gebäude,  welches
bei  ihr  bereits  versichert  ist,  darf  auf  irgend  eine  andere  Weise  nochmals,  es
sei  ganz  oder  zum  Theil,  versichert  werden.

Girder  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  im  Lagerbuchs
  der  Stadt-Feuersozietät  sofort  gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der  Eigenthümer
  im  Falle  eines  Brandunglücks  der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden
  Brandvergütung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verpflichtung  zu  allen
Feuerkassen-Beiträgen  bis  zu  der  Anfangsstunde  des  Tages,  von  welchem  die
Verfügung  der  Feuersozietäts-Deputation  in  Betreff  der  Löschung  der  Versicherungssumme
  im  Feuersozietäts-Katasier  erlassen  worden,  eine  Aenderung
erleidet.

g.  7.

Zur  Vermeidung  gleicher  Nachtheile  G.  6.)  ist  es  Niemanden,  welcher
der  Feuersozietät  der  Stadt  beitritt,  gestattet,  mit  einzelnen  versicherungsfähigen
Gebäuden  und  sonstigen  Baulichkeiten  des  versicherten  Grundstücks  an  anderen
Feuersozietchten  Theil  zu  nehmen.

IV.  Zeit  des  Eintritts  und  Austritts.

g.  8.

Der  Eintritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen
Wirkungen,  sowie  eine  Erhöhung  der  Versicherungssumme,  soweit  solche  sonst
wassg  ist  G.  9.),  findet  zu  jeder  Zeit,  Sonn=  und  Feiertage  ausgenommen,
  siatt.

Der  Vertrag  beginnt  mit  der  Mittagstunde  zwölf  Uhr  desjenigen  Tages,
an  welchem  der  Versicherungsantrag  mit  der  speziellen  Tare  und  Situationsplan
  (S#.  11.  und  14.)  eingegangen  ist,  vorbehaltlich  der  Feststellung  der  Versicherungssumme
  nach  erfolgter  Revision  der  Tare.

er  Austritt  aus  der  Sozietät  ist  ebenfalls  zu  jeder  Zeit,  Sonn=  und
Feiertage  ausgenommen,  zulässig,  wenn  der  Versicherte  durch  eine  Bescheinigung
der  Hypothekenbehörde  nachweist,  daß  auf  dem  Grundstücke  keine  Schulden
haften.  In  diesem  Falle  erlischt  der  Vertrag  mit  der  Mittagstunde  desjenigen
Tages,  an  welchem  die  Löschung  im  slädtischen  Feuerkataster  verfügt  ist.  —.
Haften  dagegen  Schulden  auf  dem  versicherten  Grundstücke,  was  angenommen
wird,  wenn  die  erwähnte  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  in  einer  zu  bestimmenden
  mehrwöchentlichen  Frist  nicht  eingereicht  wird,  so  ist  der  Austritt
aus  der  Sozielät  oder  eine  freiwillige  Ermäßigung  der  Versicherungssumme  erst
nach  Ablauf  von  sieben  Monaten  stalthaft,  damit  die  Feuersozielts-Oeputation
in  den  Stand  gesetzt  ist,  den  geschehenen  Antrag  der  Hoporzerenbehorde,  und
diese  wieder  den  eingetragenen  Glaubigern  so  zeilig  bekannt  zu  machen,  daß  die
letzteren  im  Stande  sind,  in  der  üblichen  Kündigungefrist  von  sechs  No
ihre
        <pb n="131" />
        —  83  —

ihre  Kapitalien  aufzukuͤndigen,  wenn  ihnen  die  bevorstehende  Herabsetzung  oder
Loͤschung  der  Versicherungssumme  nicht  zusagen  sollte.  Bringt  der  Versicherte
die  Genehmigung  der  eingetragenen  Gläubiger  bei,  so  kann  seinem  Antrage  in
diesem  Falle  auch  ohne  Beobachtung  der  vorher  bestimmten  Frist  nachgegeben
werden.  Die  bereits  gezahlten  Beiträge  werden  in  keinem  Falle  zurückerstatret;
reicht  dagegen  das  Simplum  der  gezahlten  Beiträge  zur  Bezahlung  der  vor  dem
Austritt  stattgefundenen  Brandschäden  nicht  hin,  so  sind  die  Ausgetretenen  zur
Zahlung  des  Nachtragsbeitrages  für  die  bis  zu  ihrem  Austritt  stattgefundenen
Brände  verpflichtet.

V.  Höhe  der  Versicherungssumme.

K.  9.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile  des
versicherten  Gegenstandes,  welche  durch  Feuer  zerstört  werden  können,  also
namentlich  bei  Gebauden  mit  Ausschluß  der  in  der  Erde  befindlichen  Fundamente,
  nicht  übersteigen.

F.  10.

Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung  soll  es  den  Besitzern  von  Gebäuden
  und  sonstigen  versicherungsfähigen  Baulichkeiten  freistehen,  deren  Versicherung
  so  hoch  oder  so  niedrig  zu  bestimmen,  als  sie  wollen.  In  jedem
Falle  muß  die  Versicherungssumme  nur  in  Beträgen,  welche  durch  die  Zahl  10
theilbar  sind,  abgerundet  und  in  Preußischem  Silber-Kurant  ausgedrückt  sein.

C.  11.

Um  den  Versicherungswerth  eines  Gegenstandes  (§F.  9.)  zu  ermitteln,
muß  von  demselben  eine  spezielle  Tare  aus  dem  Gesichtspunkte  aufgenommen
werden,  daß  dadurch,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Preise  der  Baumaterialien
und  Bauarbeiten,  der  dermalige  Werth  derjenigen  in  dem  zu  versichernden
Gegenstande  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,
welche  verbrennlich  oder  sonst  der  Zerstörung  und  Beschädigung  durch  Feuer
ausgesetzt  sind.  Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  aegiett  ich  bei  Gebauden,
  die  nicht  mehr  in  völlig  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach
vorstehenden  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben  Verhältnisse  reduzirt
  wird,  in  welchem  der  Materialienwerth  in  dem  vorgefundenen  Zustande
u  demjenigen  Werthe  steht,  den  die  Baumaterialien  in  völlig  gutem  Zustande
aben  würden.

K.  12.
Der  Versicherer  muß  sich  die  Tarxe  selbst  beschaffen.  Er  kann  sie  von

jedem  geprüften  Sachversiändigen  aufnehmen  lassen.
(r.  5510)  Bei
        <pb n="132" />
        —  84  —

Bei  Gebaͤuden  genuͤgt  es,  wenn  die  Taxe  von  einem  gepruͤften  Maurermeister
  und  Zimmermeister  aufgenommen  wird.

g.  13.

Dieselbe  unterliegt  aber  in  jedem  Falle  einer  speziellen  Revision  der  Feuersozietdts-Deputation
  und  eines  von  derselben  zu  erwählenden  höheren  Baubeamten.
Auch  bleibt  es  der  Feuersozietäts-Deputation  vorbehalten,  zur  Aufnahme  solcher
Taxren  gewisse  Sachverständige  ein=  für  allemal  zu  bestellen.

.  14.

Außer  der  Tare  muß  bei  jeder  neuen  Versicherung  von  dem  Eigenthümer
mgleich  ein  Situationsplan  von  dem  zu  versichernden  Gegenstande  beigebracht
werden.

K.  15.

Regelmäßige  periodische  Revisionen  der  Versicherungssummen  oder  Taxen,
um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des  Werths  der
versicherten  Gegenstände  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich;  die
Sozietät  hat  aber  jeder  Zeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein  oder  einzeln
auf  ihre  Kosten  vorzunehmen.  Die  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten  beauftragten
  Beamten  sind  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebäude  und  sonstigen
Bauwerke,  zumal  solcher,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen
pflegt,  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  dag  die  Versicherungssumme
  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gegenstände
  übersteige.  Nicht  minder  ist  der  Versicherte  selbst  in  solchen  Fällen  zur
Anzeige  verpflichtet,  und  es  bleibt,  wenn  solche  nicht  erfolgt  ist,  der  Sozietät
aul  nach  etwa  eingetretenem  Brandschaden  der  ihrerseits  zu  führende  Nachweis,
  daß  der  versicherte  Gegenstand  weniger  werth  gewesen,  vorbehalten,  so
daß  dieselbe,  wenn  sie  solchen  führt,  nur  auf  die  Höhe  des  wirklichen  Werths
verhaftet  bleibt,  ohne  deshalb  verbunden  zu  sein,  die  von  dem  höheren  Betrage
der  Versicherung  gezahlten  Beiträge  zurückzugewähren.

VI.  Erhöhung  und  Heruntersetzung  der  Versicherungssummen.
g.  16.

Erhöhungen  und  Heruntersetzungen  der  bisherigen  Versicherungssumme
sind  nur  unter  Beskachtung  der  im  §.  9.  angeordneten  Beschränkung  zulässig.  —
Der  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,  welche  daraus  folgt,
daß  etwa  der  Perd  der  durch  Feuer  zerstörbaren  oder  unbrauchbar  zu  machenden
  Theile  des  versicherten  Gegenstandes  nicht  mehr  die  Höhe  der  Versicherungssumme
  erreicht,  muß  sich  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  steht  dagegen  so  wenig

em
        <pb n="133" />
        —  85  —

dem  Besitzer,  als  einem  Dritten  (Hypothekenglaͤubiger  oder  sonstigen  Realberechtigten)
  ein  Widerspruchsrecht  zu.  Jedoch  soll  von  jeder  derartigen  Heruntersetzung
  der  Versicherungssumme  der  Hypothekenbehoͤrde  Kenntniß  gegeben  werden.
Die  Wirkung  dieser  Heruntersetzung  tritt  sofort,  nachdem  sie  kest  estellt  ist,  ein,
und  werden  bis  dahin  die  Beilträge  noch  nach  der  bisherigen  Versicherungs-Fu:
  von  da  ab  aber  von  dem  herabgesetzten  Versicherungsbetrage  entrichtet.


VII.  Beiträge  der  Interessenten.

G.  17.

Die  von  der  Feuer-Sozietätskasse  zu  zahlenden  Brandvergütigungen  und
deren  e  Bedürfnisse  werden  durch  die  Beiträge  der  Interessenten  aufgebracht.


S.  18.

Die  Höhe  der  Beiträge  richtet  sich  für  jedes  Gebäude  nach  der  Klasse,
zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit  einerseits  und  dem  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit
  andererseits  gehört.

g.  19.

Die  versicherungsfähigen  Baulichkeiten  zerfallen  in  drei  Klassen.

I.  Klasse:  massive  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung;
II.  Klasse:  Fachwerkgebäude,  oder  in  den  Ringwänden  nur  theilweise  massive
  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung;
III.  Klasse:  hölzerne  Gebäude,  Zäune,  Bohäwerke,  Brücken  und  sonstige
hölzerne  Baulichkeiten.

g.  20.

Von  Gebaͤuden  der  ersten  Klasse,  sofern  sie  als  Wohnhaͤuser  benutzt,

und  in  denselben  keine  feuergefährlichen  Gewerbe  betrieben  oder  besonders  feuerefährliche

  Gegenstände  gelagert  werden,  wird  als  Simplimm  1  pro  mille  der
ersicherungssumme  erhoben.

Von  massiven  Ställen,  Speichern  und  sonstigen  zur  Aufbewahrung  von
Vorräthen  und  Waaren  bestimmten  massiven  Baulichkeiten  der  ersten  Klasse,
sofern  nicht  besonders  feuergefährliche  Gegenstände  darin  lagern,  wird  als
Simplum  13  pro  wmille  der  Versicherungssumme  erhoben.

Von  den  Gebäuden  der  zweiten  Klasse,  sofern  sie  als  Wohnh##fer  benutzt
  und  in  denselben  keine  feuergefährlichen  Gewerde  betrieben  oder  besonders
feuergefährliche  Gegenstände  gelagert  werden,  wird  als  Simplum  1#  pro  mülle
der  sicherungssumme  erhoben.

(Fr.  6510.)  Von
        <pb n="134" />
        —  86  —

Von  Fachwerksspeichern,  Fachwerksstaͤllen  und  sonstigen  zur  Aufbewahrung
  von  Vorräthen  und  Waaren  bestimmten  Baulichkeiten  der  zweiten  Klasse,
sofern  nicht  besonders  feuergefährliche  Gegenstände  darin  lagern,  wird  als
Simplum  2  pro  mille  der  Versicherungssumme  erhoben.

Von  den  Baulichkeiten  der  dritten  Klasse,  sofern  in  hölzernen  Gebäuden
nicht  besonders  feuergefährliche  Gegenstände  aufbewahrt  oder  feuergesährliche
Gewerbe  darin  betrieben  werden,  wird  als  Simplum  3  pro  mille  der  Verscherungssumme
  erhoben.

erden  die  nachstehenden  Gewerbe:  Bäckereien,  Brauereien  mit  eiserner
Darre,  Konditoreien,  Schlossereien,  Klempnereien,  Gelbgießereien,  Huf-,  Waffenund
  Nagelschmiedereien,  Platten=  und  Kupferschmiedereien,  Töpfereien,  oder
andere  gleich  feuergefaährliche  Gewerbe

a)  in  Hebauden  der  ersten  Klasse  betrieben,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  13  pro
mille,
b)  in  Gebaͤuden  der  zweiten  Klasse,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  23  pro  mille,
c)  in  hoͤlzernen  Gebaͤuden,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  4  pro  mille
als  Simplum.

Werden  dagegen  die  nachstehenden  Gewerbe:

Buch=  und  Steindruckereien  mit  Schwärzebereitung,  Druckereien  und
Färbereien  in  Zeugen  und  Bändern  mit  Dampf  oder  Ofenfeucrung.
Appreturanstalten,  Tischlereien,  Lackirereien,  Essigfabrikationen  mit  Destillation,
  Oelraffinerien,  Branntwein-Deslillationen,

oder  andere  gleich  feuergefährliche  Gewerbe

a)  in  Hebaͤuden  der  ersten  Klasse  betrieben,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  2  pro
mMille,

b)  in  Gebäuden  der  zweiten  Klasse,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  33  pro  mille,

c)  in  Gebaͤuden  der  dritten  Klasse,  so  zahlen  diese  Gebaͤude  5  pro  mille

als  Simplum.

Die  auf  der  Lastadie,  Vordere  Vorstadt,  Lomse  und  den  sonstigen
Speichervierteln  belegenen  Speicher  und  Stallungen  zahlen:

a)  der  ersten  Klasse  3  pro  mille,
b)  der  zweiten  Klasse  6  pro  mille

der  Versicherungssumme  als  Simplum.

Zu  welchem  Prozentsatze  Eisen=  und  Glockengießereien,  Knochenbrennereien,
Zuckerfabriken,  Baumwoll=  und  Wollspinnereien,  Wattenfabriken,  Lichtgießereien,
chemische  Fabriken,  Rumfabriken,  Wasser=  und  Dampfmühlen  und  sonslige  fabrikmäßig
  betriebene  Unternehmungen,  mit  denen  eine  größere  Feuergefahr  verbunden
  ist,  sowie  solche  Gebäude,  in  welchen  besonders  feuergefährliche  Gegenstände
  gelagert  werden,  als  Simplum  versichert  werden,  hängt  von  der  größeren
oder  geringeren  feuergefährlichen  Lage  der  Gebäude  ab,  und  bleibt  die  Bestimmung
  der  städtischen  Feuersozietäts-Deputation  in  jedem  einzelnen  Falle  —

assen.
        <pb n="135" />
        —  87  —

lassen.  Ebenmaͤßig  gebuͤhrt  die  endguͤltige  Entscheidung  daruͤber,  ob  ein  Gebaͤude
überhaupt  und  mit  welchem  Betrage  zur  Versicherung  anzunehmen  und  in
welche  Klasle  dasselbe  zu  setzen  ist,  der  städtischen  Feuersozietäts-Depu-ation.

g.  A.

Dieses  Simplum  der  praemimerando  für  ein  Jahr  am  4.  Januar
jeden  Jahres  zu  zahlenden  Feuerkassenbeiträge  wird  von  jedem  Versicherren  so
lange  in  vollem  Betrage  gezahlt,  bis  durch  Ersparnisse  und  Zinsenzuwachs  ein
Reservekapital  von  5  Prozent  der  gesammten  Versicherungssumme  angesammelt
ifl.  Alsdann  wird,  soweit  die  aufkoimmenden  Zinsen  des  Reservekapitals  und
das  praenumerancko  gezahlte  Simplum  der  Feuerkassenbeiträge  zur  Deckung
der  in  jedem  einzelnen  Jahre  zu  zahlenden  Brandschadenvergütigungen  und  zu
Wiederherstellung  des  Reservefonds  nicht  verwandt  zu  werden  brauchen,  der
Ueberschuß  an  die  Versicherten  nach  dem  Betrage  der  Versicherungssumme  und
nach  Jahresklassen  als  Dividende  vertheilt.

Sollee  in  dem  einen  oder  anderen  Jahre  das  Simplum  der  praenumerando
  gezahlten  Feuerkassenbeiträge  nicht  hinreichen,  um  die  festgestellten  Brandschadenvergütigungen
  zu  decken,  so  sind  die  Versicherten  schuldig,  den  erforderlichen
  Betrag  pro  rata  des  gezahlten  Simpli  aufzubringen,  und  werden  am
Schlusse  des  Jahres  durch  ndere  Ausschreibungen  neben  den  ordentlichen
Erie  außerordentliche  Beiträge  nach  Maaßgabe  des  veranlagten  Simphi
erhoben.

Der  Reservefonds  darf  erst  dann  und  in  soweit  angegriffen  werden,  als
das  doppelte  Simplum  zur  Bazahlung  der  fesigesetzten  Bhanoschadenvergür
gungen  nicht  ausreicht.  Oer  Reservefonds  muß  mindestens  20,000  Rthlr.  befragen
  und  darf  paher,  so  lange  er  diese  Höhe  noch  nicht  erreicht  hat,  gar  nicht,
und  wenn  er  den  Betrag  von  20,000  Rehlrn.  übersliegen,  nur  bis  auf  diesen
Betrag  angegriffen  werden.

Durch  den  Austritt  aus  der  siädtischen  Feuersozietät,  desgleichen  durch
Aufbebung  des  Wersicherungsvertrages  erlöschen  alle  Ansprüche  des  Versicherten
an  dem  angesammelten  Restroekapisnl,  sowie  auf  Dividendezahlungen.

g.  22.

Wenn  waͤhrend  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebaͤude  bauliche
Veränderungen  oder  Anlagen  gemacht,  oder  in  dem  Gebaͤude  feuergefaͤhrliche
Gewerbe  betrieben  oder  besonders  feuergefährliche  Gegenstände  gelagert  werden,
so  daß  grundsätzlich  die  Versetzung  des  versicherten  Gebdudes  in  eine  andere  zu
höheren  Beiträgen  verpflichtete  Klasse  (§#.  19.  20.)  stattfinden  müßte,  so  ist
der  Versicherte  verpflichtet,  der  Feuersozietäts-Deputation  sofort  und  spätestens
an  dem  Tage,  von  welchem  ab  das  Gebäude  zu  dem  durch  die  Veränderung
bestimmten  Zwecke  gebraucht,  oder  von  dem  ab  feuergefährliche  Gewerbe  darin
betrieben  oder  besonders  feuergefährliche  Gegenstände  darin  gelagert  werden,
Anzeige  zu  machen  und  sich  der  aus  der  gräßeren  Feuergefährlichkeit  folgenden
Beiträgsexhöhung  zu  unterwerfen.

JIe#n  1862.  (Nr.  5510.)  14  S.  23.
        <pb n="136" />
        —  88  —

g.  23.

Eine  gleiche  Anzeige  bis  zu  dem  erwähnten  Zeitpunkte  G.  22.)  muß  erfolgen,
  wenn  ein  Gebaͤude  waͤhrend  der  Versicherungszeit  eine  solche  Veraͤnderung
  oder  Bestimmung  erhaͤlt,  welche  seine  voͤllige  Ausschließung  aus  dem  Verbande
  nach  sich  ziehen  würde  (F.  4.).

g.  24.

Geschieht  im  Falle  des  §.  22.  die  Anzeige  spaͤter  als  in  dem  vorgeschriebenen
  Zeitpunkte,  oder  wird  von  der  Feuersozietaͤts-Deputation  entdeckt,  daß  ein
Gebaͤude  durch  die  Schuld  des  Versicherten  nicht  zu  den  vorschriftsmaͤßigen
Beitraͤgen  katastrirt  ist,  so  muß  der  Eigenthuͤmer  eines  solchen  Gebaͤudes  von
dem  Zeitpunkte  der  Beränderung  (§F.  22.)  resp.  von  dem  Tage  der  Versicherung
  die  höheren  Beiträge  nachzahlen.

Unterbleibt  die  Anzeige  oder  die  Entdeckung  ganz,  und  das  Gebäude
wird  durch  Feuer  beschädigt  oder  vernichtet,  so  ist  der  GCgemhumer  jedes  Anspruches
  auf  Brandvergütigung  verlustig,  sofern  er  nicht  den  Nachweis  zu
führen  vermag,  daß  die  Anzeige  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.

In  keinem  dieser  Fälle  findet  eine  Zurückerstattung  der  gezahlten  Feuerkassenbeiträge
  statt.

VIII.  Brandschaden-Taxe.

*T

Der  Eigenthümer  des  durch  Feuer  beschadigten  oder  vernichteten  Gebdudes
hat  die  Verpflichtung,  binnen  24  Stunden  nach  dem  Brande  der  Feuersozietät
davon  Anzeige  zu  machen.

Die  Schadensfeststellung  selbst  erfolgt  Seitens  der  Feuersozietäts-Deputation.
  Zu  dem  Ende  ordnet  dieselbe  längstens  innerhalb  acht  Tagen  nach  erfolgter
  Dämpfung  des  Feuers  aus  ihrer  Mitte  eine  Kommission  ab,  welcher
die  erforderlichen  zwei  Sachverständigen  (vereidete  Baubeamte),  von  denen  der
Versicherte  auf  seine  Kosien  den  einen  und  die  Feuersozietäts-Deputation  auf
ihre  Kosten  den  andern  ernennt,  beigegeben  werden.

Die  Abschätzung  soll  sowohl  das  Verhältniß  des  Schadens  zum  (derzeitigen)
  Werthe  des  Gebaudes,  als  auch  den  Werth  der  übrig  gebliebenen
Gebäudetheile  und  Materialien  angeben.  Bei  dieser  Ermittelung  dient  die  der
Versicherung  zum  Grunde  liegende  Taxe  des  abgebrannten  Gebdudes  zum  Anhalte,
  und  es  bleibt  nach  den  Umsiänden  vorbehalten,  die  etwa  mangelhaften
Notizen  durch  den  Augenschein,  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  ergänzen.  Können
sich  die  Sachverständigen  nicht  einigen,  so  entscheidet  ein  von  diesen  Sachverständigen
  zu  wählender  Obmann,  der  ebenfalls  ein  vereideter  Baubeamter  sein
muß;  können  sich  die  beiden  Sachverständigen  über  die  Wahl  des  Obmannes
nicht  einigen,  so  ernennt  der  Magistrat  den  Obmann.  Der  Versicherte  ist  verpflichtet,
  bis  zur  beendigten  Abschätzung  an  den  betreffenden  Baulichkeiten  nicht
das  Geringste  vorzunehmen,  wodurch  der  Schadensstand  verändert  wird.  97  -

0  en,
        <pb n="137" />
        –—  89  —

Kosten,  die  durch  die  kommissorialische  Verhandlung  und  die  Ernennung  eines
Obmannes  auflaufen,  werden  gemeinschaftlich  getragen.

IX.  Auszahlung  der  Brandschaden-Vergütigungsgelder.

g.  26.

Die  Brandschadenverguͤtigung  wird  fuͤr  alle  Beschaͤdigungen  des  versicherten
  Gegenstandes,  welche  durch  Feuer  enrstanden  sind,  geleistet,  ohne  daß
die  Art  und  der  Grund  der  Entstehung  des  Feuers,  derselbe  möge  in  höherer
Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen  beruhen,  darin  einen  Unterschied  macht.

K.  27.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  worden,  so  fallt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der
Br

idsch  g  fort.

Wegen  bloßen  Perdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsüätzlich  verursacht
  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht
  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider  ihn  die  Untersuchung
  eröffnet  worden  ist.

In  diesem  Falle  hängt  es  von  dem  Ausfalle  des  Urtels  ab,  ob  die
Brandschadenvergütigung  definitiv  wegfällt,  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener
Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  nämlich  der  Versicherte  freigesprochen,  so  mu
die  Nachgahln  erfolgen;  im  Falle  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät
nicht  dazu  verpflichtet.

G.  28.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seiner  Ehegattin,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät  nicht  verweigert  oder
vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Cieoilanspruch
  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,
als  dem  Versicherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderen  Falls
in  der  hausvaterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  ein  grobes
Versehen  zur  Last  fällt.

g.  29.

Ob  und  wie  weit  sonst  die  Sozietaͤt  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf  Entschaͤdigung
  -!dp  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem
Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den

(Nr.  3510)  14  Be-
        <pb n="138" />
        —  90  —

Betrag  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergütigung,  kraft  der  Versicherung,
  auf  die  Sozietät  über.

 

C.  30.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Befehl
eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von  der  Sozietct
  nicht  vergütet.

F.  31.

Daß  ein  von  kriegführenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer  zu  militairischen
  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmäßigem  Vorsatze  erregt  worden,
wird  im  zweifelhaften  Falle  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu  oder  zu  solchen
Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit  gewöhnlichem
  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich
ertheilt  worden  ist.

g.  32.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
sei  es  geradezu  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen,  nicht
z8  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gebäudes
  durch  Truppen  während  eines  Gefechts  oder  auf  einem  Rückzuge  im
Angesichte  des  Gegners,  oder  während  einer  Belagerung,  oder  vor  einer  Belagerung
  bei  Armirung  eines  Platzes  geschehen  ist.

5.  33.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Rücksichtslosigkeit,  Mukhwillen  oder
Bosheit  des.  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Vergütigung  durch  die  Sozietät  keineswegs
  ausgeschlossen.

S.  34.

Ebensowenig  sind  von  dieser  Vergütigung  solche  Beschädigungen  ausgeschlossen,
  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,  sondern  blos  zertrümmert
  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche  einem  versicherten
  Gegenstande,  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  Löschung
des  Feuers  und  Behufs  derselben  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers
zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  den  dazu  berufenen  Personen  angeordnetes
oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Oächern  u.  s.  w.  an  den  in  der  Verstcherung
  begriffenen  Theilen  derfelben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,  welche
durch  Erdbeben  oder  ähnliche  Naturereignisse,  Pulver=  oder  andere  Explosiomlen

ber-
        <pb n="139" />
        —  —

verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer
veranlaßt  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden  sind.

G.  35.

Die  Auszahlung  der  Brandschadenvergütigung  erfolgt  sofort  und  spätestens
  innerhalb  drei  Monaten  nach  Fesistellung  des  Brandschadens,  sofern  der
Versicherte  die  Genehmigung  sämmtlicher  eingetragener  Hypothekenglaubiger  oder
sonstigen  Realberechtigten  zur  Auszahlung  der  Brandschadenvergütigung  an
den  Versicherten  in  beglaubter  Form  beibringt  oder  den  Nachweis  führt,  daß
auf  dem  abgebrannten  resp.  beschädigten  Grundstücke  keine  Hypothekenschulden
  haften.

Kann  oder  will  der  Versicherte  dagegen  die  Genehmigung  der  eingetragenen
  Hypothekenglaubiger  oder  sonstigen  Realberechtigten  zur  uneingeschränkten
Auszahlung  der  festgestiellten  Brandschadenvergütigung  an  den  Versicherten
nicht  beibringen,  so  wird  die  Brandschadenvergütigung  nur  Behufs  Wiederherstellung
  des  Brandschadens  gezahlt,  und  zwar:

1)  im  Falle  eines  Totalschadens  in  drei  gleichen  Theilzahlungen;  das  erste
Drittheil  wird  gezahlt,  sobald  der  Versicherte  den  Nachweis  geführt,  daß
die  Fundamente  zu  dem  neuen  Gebäude  gelegt  sind;  das  zweite  Drittheil
wird  gezahlt,  sobald  der  Versicherte  den  Nachweis  geführt,  daß  das
neue  Gebäude  unter  Dach  gebracht  worden  ist,  und  das  letzte  Dritkheil
wird  gezahlt,  sobald  das  Gebäude  vollendet  ist;

2)  im  Falle  eines  Partialschadens  nach  erfolgter  Herstellung  auf  Grund
eines  Attestes  des  städtischen  Baubeamten.

Das  Interesse  der  Hypothekengläubiger  und  sonstigen  Realberechtigten
wird  dabei  Seitens  der  Sozietättk  von  Amtswegen  nicht  gewahrt.  Geht  aber
der  Entschädigungsanspruch  des  Versicherten  durch  seine  Schuld  verloren,  so
verwendet  die  Sozietät  die  Brandschadenvergütigung  zur  Befriedigung  der
eingetragenen,  bei  ihr  angemeldeten  Hypothekenglaubiger  nach  der  Reihenfolge
der  Prioritäkt  ihrer  Hypokthekenforderungen  gegen  Cession  ihrer  Rechte;  jedoch
hat  kein  Realglaäubiger  das  Recht,  aus  den  Brandvergütigungs-Geldern  seine
Befriedigung  zu  verlangen  oder  einen  Arrestschlag  auf  diese  Vergütigungsgelder
  auszuwirken,  wenn  und  insoweit  dieselben  zur  Wiederhersiellung  der  abgebrannten
  Baulichkeiten  verwendet  werden.

K.  36.

Die  Zahlung  geschieht  an  den  Verficherten,  und  darunter  ist  allemal  der
Eigenthümer  des  versicherten  Gegenstandes  zu  verstehen,  dergestalt,  daß  in  dem
Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundsiücks,  worauf  der  versicherte  Gegenstand
  steht,  oder  geslanden  hat,  durch  Veräußerung,  Vererbung  u.  s.  w.  auf
einen  Andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Versicherungsvertrage  entstandenen
  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  erachtet  werden.

ies
        <pb n="140" />
        —  92  —

K.  37.

Die  Sogzietät  ist  aber  nicht  verbunden,  sich  nach  den  Besitzveränderungen
zu  erkundigen,  vielmehr  zahlt  sie  an  denjenigen  Besitzer,  welcher  in  ihrem  Kakaster
  als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  sowohl  die  Brandschad  uͤti
als  die  Dividende.

X.  Folge  des  Brandunglücks  in  Bezug  auf  den  Austritt  des
Versicherten  aus  der  Sozietät.

g.  38.

Jeder  Totalschaden  hebt  den  Versicherungsvertrag  auf;  im  Falle  eines
Partialschadens  vermindert  sich  die  Versicherungssumme  bis  zum  erfolgten  Retablissement
  um  den  festgestellren  Entschädigungsbetrag.

XI.  Beamte  der  Sozietät.

K.  39.

Die  obere  allgemeine  Leitung  der  Feuersozietäts-Geschafte  führt,  wie  bisher,
  der  Magistrat,  welcher  ein  Mitglied  seines  Kollegiums  mit  deren  speziellen
Bearbeitung  zu  beauftragen  hat.

S.  40.

Unmittelbar  unter  dem  Magistrate  steht  die  aus  Mitgliedern  desselben
und  aus  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Stadtverordneten  und  Bürgern
gebildete  Fuersohietäts-Depuration,  als  eigenrliche  verwaltende  Behörde.  Zu
den  aberlelben  eizuordnenden  Magistratsmitgliedern  gehört  namentlich  der

ondikus.

S.  41.

Die  Kassengeschäfte  der  Feuersozietät  werden  von  Beamten  der  Kommunalkasse
  besorgt,  welche  in  dieser  Beziehung  dieselben  Dienstobliegenheiten
haben  und  derselben  Kontrole  unterliegen,  wie  in  Ansehung  der  unter  ihrer
Verwaltung  stehenden  Kommunalfonds.

K.  4.

Zu  den  übrigen  Büreaugeschäften  bedient  sich  die  Feuersozietäts  Oeputation
  der  zur  unentgeltlichen  Bearbeitung  der  Feuersozietäts-Angelegenheiten  verpflichteten
  Subalternen  des  Magistrats.

g.  43.

Fuͤr  diese  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Feuersozietaͤt  durch  Kommunalbeamte
  erhaͤlt  die  Kaͤmmerei  von  der  Feuersozietaͤt  einen  angemessenen
Gehaltszuschuß,  welcher  auf  verfassungsmaßigem  Wege  feslzustellen  ist.

XII.  Ge-
        <pb n="141" />
        XII.  Geschaͤftsfuͤhrung  der  Sozietaͤt.
g.  44.

Bei  der  Feuersozietaͤts-Deputation  wird  ein  Lagerbuch  (Kataster)  gefuͤhrt,
welches  alle  das  Feuerversicherungsgeschaͤft  betreffende  Haupthandlungen  nachweisen
  muß.

K.  45.

Das  Kataster  ist,  geordnet  nach  den  einzelnen  Stadtbezirken  und  der
Nummerfolge  der  darin  belegenen  Grundstücke,  anzulegen  und  fortzuführen.

K.  46.
Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer  oder  Wegfallen  bisheriger
  Theilnehmer,  Erhöhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme)
werden,  sobald  solche  als  starthaft  anerkannt  sind,  in  das  Lagerbuch  eingetragen.

K.  47.

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietct  oder  Erhöhung  einer
Versicherungssumme  können  zu  jeder  Zeit  an  die  Feuersozietäts-Deputation  gelangen,
  welche  alsdann  sofort  die  Anfertigung  und  Revision  der  Taxe  zu  veranlassen
  und  die  Genehmigung  in  einer  besonderen  Verfügung  auszusprechen  hat.

g.  48.

Die  etwa  nöthige  Vervollständigung  oder  Revision  der  eingereichten  Taxe
muß  demnächst  von  der  Feuersozietäts  -Deputation  besonders  gefördert  werden,
so  daß  die  Genehmigung  der  Versicherung  und  die  Aushändigung  eines  Extraktes
  aus  dem  Kataster  (F.  49.)  über  die  erfolgte  Eintragung  in  das  Lagerbuch
  an  die  Versicherten  keinen  Aufschub  erleidet.

S.  49.

Bei  jeder  Veränderung  der  Versicherungssumme  erhält  der  Eigenthämer
zur  Beurkundung  derselben  einen  Extrakt  aus  dem  Kataster,  welcher  alle  bei
seinem  Grundstücke  versicherten  Gegenstände  und  deren  Versicherungssumme  speiell
  nachweisen  muß;  dafür  sind  von  ihm  nur  die  gewöhnlichen  Schreib=  und

otengebühren,  welche  zur  Magistrats-Sportelkasse  fließen,  zu  entrichten.
g.  50.

Die  Einziehung  der  Nachtragsbeiträge  erfolgt  mittelst  besonderer,  von
der  Feuersozietäts  -Deputation  an  die  einzelnen  Debenten  zu  erlassenden  Ausschreibungen.


K.  51.

Alljährlich  legt  die  Kasse  über  den  Feuersozietäts-Fonds  spezielle  Rechnung.
  Dieselbe  wird  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung
  abgenommen;  der  alljährlich  abzustattende  Verwaltungsbericht  wird  den
Versicherten  auf  Verlangen  ausgehändigt.

(Nr.  5510—5511.)  K.  52.
        <pb n="142" />
        —  924  —

.  52.
Der  Feuersozietäts-Fonds  wird  bei  den  gewöhnlichen  monatlichen  und  den
sonst  stattfindenden  extraordinairen  Revisionen  der  Kommunalkasse  durch  die
Kastenreoisions-Kommission  mitrevidirt.

XIIII.  Verfahren  in  Streitfällen.

g.  53.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Feuersozietdt  und  einem  Bersicherten,  namentlich
  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage  bezieht,  ob  der  Versicherte  rücksichtlich
  eines  ihn  betreffenden  Brandschadens  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehérig
  zu  betrachten,  oder  ob  ihm  überhaupt  eine  Brandentschddigungs-Vergütiung

  zu  versagen  sei  oder  nicht,  verbleibt  es  bei  dem  ordentlichen  Wege  des
echtens.

Königsberg,  den  4.  November  1861.

Magistrat  Königlicher  Haupt=  und  Residenzstadt  und
Stadtverordnetenversammlung.

 

———

(Nr.  5511.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  März  1862.,  betreffend  die  Ausgabe  von  Talons
zu  Bankanctheil-Dividendenscheinen.

A-.“  Ihren  Bericht  vom  20.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  unter  Abänderung
des  F.  10.  der  Bank-Ordnung  vom  5.  Oktober  1846.,  den  Beschluß  der  Generalversammlung
  der  meistbetheiligten  Bankantheil-Eigner,  daß  von  jetzt  ab
den  Bankantheil-Eignern  mit  den  auf  fünf  Jahre  auszufertigenden  Dividendenscheinen
  Talons  ausgehändigt  und  fernerhin  neue  Dioidendenscheine  sters  lediglich
  gegen  Rückgabe  der  Talons  ausgereicht  werden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  März  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Chef  der  Preußischen  Bank,  Staatsminister  v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Oecker).
        <pb n="143" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r

12.—

 

(Nr.  5512.)  Freundschofts-,  Handels=  und
Schiffahrts  =  Vertrag  zwischen
Preußen  und  den  übrigen  Staaten
  des  Jollvereins  einerseits  und
dem  Freistaate  Paraguay  andererseits.
  Vom  1.  August  1860.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Regent,
Prinz  von  Preußen,  im  Namen  Seiner
Majestat  des  Königs  von  Preußen,  sowohl
  für  Sich,  als  in  Vertretung  der
dem  Preußischen  Zoll=  und  Steuersysteme
angeschlossenen  souverainen  Länder  und
Landestheile,  nämlich:  des  Großherzogthums
  Luremburg,  der  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Enklaven  ossow,
Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Fürstenthums
Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt=Dessau-Köthen
  und  Anhalt-Bernburg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
  des  Fürstenthums  Lippe  und  des
Landgräflich  Hessischen  Oberamts  Meisenheim,
  als  auch  Namens  der  übrigen
Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich:  der  Krone  Bayern,
der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover,
  #Wleich  in  Vertretung  des  Fürstenthums
  Schaumburg-Lippe,  und  der  Krone
Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,
  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen,  zugleich  das
Jahrmne  1864.  (Kr.  5512

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1862.

(Nr.  5512.)  Tratado  de  amistad,  comercio
Jnavegacion  entre  la  Prusia
ylos  otros  Estados  del  Zollverein
  aleman  por  una  parte
Fla  Republica  del  Paraguay)  por
la  otra  parte.  De  1.  Agosto  1860.

Sa  Alteza  Real  el  Regente  Principe
de  Prusia  4  nombre  de  Su  Majestad
el  Rey  de  Prusia  por  si  y  en  representacion
  de  los  paises  soberanos
y  partes  de  paises  soberanos  agregados
  al  sistema  aduanero  Prusiano
d  saber:  el  Gran  Ducado  de  Luremburg,
  los  territorios  Mecklenburgueses
  Rossow,  Netzebandy)  Schönberg,.
el  Principado  Oldenburgues  Birkenfeld,
  Ilos  Ducados  Anhalt-Dessau-Koethen
  yAnhalt-Bernburg,  los  Principados
  Waldeck  y  Pyrmont,  el  Principado
  Lippe  y  el  Oberamt  Meisen--heim,
  dependencia  del  Landgraviado
de  Hessen;  como  tambien  en  el
nombre  de  los  otros  miembros  del
Zollverein  y  Handelsverein  aleman,
es  decir:  la  Corona  de  Baviera,  la
Corona  de  Sajonia,  la  Corona  Hannover
  por  si  y  en  representacion  del
Principado  de  Schaumburg-  Lippe
la  Corona  Wuertemberg,  el  Gran
Ducado  de  Baden,  el  Electorado  de
Hessen,  el  Gran  Ducado  de  Hessen
15
        <pb n="144" />
        Kandgräfüch  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,
  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich:
  des  Großherzogkhums  Sachsen,
der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarz--burg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  dlterer  und  Reuß  jünerer
  Linie,  des  Herzogthums  Braunscweig,
  des  Herzogthums  Oldenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Seine
Ercellenz  der  Präsident  des  Freistaates
Paraguay  andererseits,  von  dem  Wunsche
  beseelt,  die  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrts-Beziehungen  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem
Freistaate  Paraguay  auszudehnen  und
zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmaßig
und  angemessen  erachtet,  Unkerhandlunen
  zu  eröffnen  und  zu  gedachtem  Be-46n%
  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
aben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Se.  Königliche  Hoheit  der  Regent,
  Prinz  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geschäftstrager  bei
dem  Freistaate  —  Herrn
Friedrich  v.  Gülich,

und

Se.  Ereellen)  der  Präsidentdes
Freistaates  Paraguay

den  Poraguayicchen  Bürger  Francisco
  Sanchez,  Miuister  der
auswä##igen  Angelegenheiten,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und

ycl  Amt  Homburg,  dependencia  del
Landgraviado  de  Homburg  representado
  por  el  Gran  Ducado  de  Hessen,
en  nombre  de  los  Estados  due  forman
  el  Zoll  y  Handelsverein  de
Thueringen,  4  saber:  el  Gran  Ducado
  de  Sajonia,  los  Ducados  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg  y  Gotha,  los  Principados
  Schwarzburg-Rudolstadt  )
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuss
linea  mayor  y  Reuss  linea  menor,
el  Ducado  de  Braunschweig,  el  Ducado
  Oldenburg,  el  Ducado  Nassau
y  la  libre  ciudad  Frankfurt,  por  una
Parte,  y  por  la  otra,  Su  Excelencia
el  Presidente  de  la  Republica  del
Paragua)  animados  del  desco  de  extender
  y  conlirmar  las  relaciones  de
amistad,  de  comercio  y  de  navegacion
  entre  los  Estados  del  Zollverein
  y  la  Republica  del  Paraguay  han
juzgado  Oportuno  yconveniente  ne-Sociar
  yF  concluir  un  Tralado  que
liene  este  objeto;  y  al  efecto  han
nombrado  por  sus  plenipotenciarios
4  saber:

Su  Alteza  Real  el  Regente
Principe  de  Prusia

ä  Su  Encargado  de  Negocios
en  esta  Republica  cl  Senor
Friedrich  v.  Cülich,

J
Su  Excelencia  el  Presidente
de  la  Republica  del  Paraguay

al  Ciudadano  paraguayo  Francisco
  Sanchez,  Ministro

Secrelrio  de  Estado  de  Relaciones
  Esteriores,

los  cuales  despues  de  haberse  comunicado
  sus  respectivos  Plencos  Po-
        <pb n="145" />
        ehoͤriger  Form  befunden  haben,  uͤber  nachgedend
  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
  und  dem  Freistaate  Paraguay,  sowie
  zwischen  den  Unterthanen  und  Bürern

  derselben  ohne  Unterschied  der  Peronen
  und  Orte,  soll  vollkommener  Friede
und  aufrichtige  Freundschaft  bestehen.
Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden
für  die  beständige  und  forrdauernde  Erhaltung
  dieser  Freundschaft  und  dieses
guten  Einvernehmens  nach  Kräften  Sorge
tragen.

Artikel  2.

Der  Freistaat  Paraguay  gesteht,  kraft
des  ihm  zuständigen  Landeshoheitsrechts,
der  Handelsflagge  der  Unterthanen  der
Zollvereins-Staaten  die  freie  Schiffahrt
zu  auf  dem  Flusse  Paraguay  bis  Asuncion,
  der  Hauptstadt  des  Freistaates,  sowie
  auf  der  rechten  Seite  des  Parana
von  dem  Punkte  an,  wo  derselbe  zum
Freistaate  gehört,  bis  zur  Stadt  Encar-=nacion.
  Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten
  sollen  mit  ihren.  Schiffen
und  Ladungen  frei  und  sicher  in  die  vorerwähnten
  Orte  und  Häfen  einlaufen
und  aus  denselben  auslaufen,  sie  sollen
in  allen  Theilen  der  genannten  Gebiete
bleiben  und  sich  wohnhaft  aufhalten,
Häuser  und  Waarenlager  miethen  und
mit  Natur=  und  Gewerbs-Erzeugnissen
und  Gegenständen  des  erlaubten  Verkehrs
  aller  Art,  soweit  es  die  Gesetze
des  Landes  gestatten,  Handel  treiben  dürfen,
  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  dabei  den
Gebrauchen  und  hergebrachten  Gewohnheiten
  des  Landes  unterwerfen.  Sie  können
  ihre  Ladungen  in  dem  Hafen  von
Pilar  oder  in  denjenigen  Orten,  in  wel-Mr.

  6512)

97  —

deres  due  ⅝füeron  hallados  en  buena
cdebida  forma,  han  acordado  yconvenido
  los  articulos  siguientes:

Arliculo  1.

Habra  perfecta  paz,  y  sinceraamistad
  entre  los  Estados  del  Zollverein
  y  la  Republica  del  Paraguay
entre  los  subditos  y  ciudadanos
de  uno  y  otro  Estado,  sin  exepcion
de  personas,  ni  de  lugares.  Las  altas
  partes  contratantes  aplicaran  toda
su  atencion  para  due  esta  amistad
y  buena  inteligencia  sean  mantenidas
  constante  y  perpetuamente.

Articulo  2.

La  Republica  del  Paraguay  en  el
cjercicio  del  derecho  Soberano  due
le  pertenece,  concede  al  pabellon
mercamil  de  los  subditos  de  los
Estados  del  Zollverein  la  libre  navegacion
  del  Rio  Paraguay  basta  l
Asuncion,  Capital  de  la  Repüblica,
yhla  derecha  del  Parand  desde  donde
le  pertenece  hasta  la  villa  de  la  Encarnacion.
  Los  Subditos  de  los  Estados
  del  Zollverein  pueden  llegar,
y  salir,  libre  y  seguramente  con  sus
buques  y  cargamemtos,  4d  todos  los
lugares,  y  puertos  Jo  van  espresados:
  permanecer  abitar  en  cualduier
  parte  de  dichos  territorios,  alduilar
  casas,  y  almacenes,  y  trasicar
en  toda  clase  de  productos,  manufacturas,
  y  mercancias  de  legilimo
comercio,  sujetändose  4  los  usos,
y  costumhbres  establecidos  en  el  pais.
Pueden  descargar  todo,  Ö  parte  de
sus  cargamentos  en  los  puertos  del
Pilar,  y  adonde  se  permita  el  comer--cio
  con  otras  naciones,  6  seguir  con
el  todo,  8  parte  de  la  carga  hasta

15*
        <pb n="146" />
        chen  sonst  der  Handel  mit  anderen  Nationen
  erlaubt  ist,  vollstaͤndig  oder  theilweise
  loͤschen,  oder  ihre  Fahrt  mit  der
ganzen  oder  mit  einem  Theile  der  Laung
  bis  zu  dem  Hafen  von  Asuncion
fortsetzen,  se  nachdem  der  Schiffsführer,
der  Eigenthümer  oder  der  anderweit  gehörig
  Bevollmächtigte  dies  für  angemessen
  erachtet.

In  gleicher  Weise  sollen  diejenigen
Bürger  von  Paraguay  behandelt  werden,
  welche  mit  Ladungen  in  Schiffen
des  Zollvereins  oder  Poraguays  nach
den  Häfen  der  Jollvereins-Staaten  kommen.


Artikel  3.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  kommen
  dahin  überein,  daß  jede  Begünstigung,
  jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung
in  HGapdels-  oder  Schiffahrts-Angelegenheiten,
  welche  einer  von  ihnen  den  Unterthanen
  oder  Bürgern  irgend  eines  anderen
  Staates  gegenwärtig  bereits  zugestanden
  hat  oder  künftig  zugestehen  möchte,
bei  Gleichheit  des  Falls  und  der  Umstände,
  auf  die  Unterthanen  oder  Bürzer
  des  anderen  Theils  ausgedehnt  weren

  soll,  und  zwar  unentgeltlich,  wenn

das  Zugeständniß  zu  Gunsten  jenes  anderen
  Staates  unentgeltlich  gemacht,  oder
gegen  eine  entsprechende  Entschädigung,
wenn  das  Zugeständniß  bedingungsweise
erfolgt  war.

Artikel  4.

Es  sollen  auf  die  Einfuhr  oder  Ausführ
  von  Natur=  oder  Gewerbs-Exzeugnissen
  der  beiden  kontrahirenden  Theile
keine  anderen  oder  höheren  Abgaben  gelegt
  werden,  als  diejenigen,  welche  von

eichnamigen  Gegenständen,  sofern  sie
alur=  oder  Gewerbs-Erzeugnisse  anderer
  fremder  Laͤnder  sind,  enwann
oder  kuͤnftig  zu  entrichten  8  .Au

98

el  puerto  de  la  Asuncion,  segun  el
Shitan,  dueũo  u  otra  persona  debidamente
  autorizada,  juzgare  conveniente.


De  la  misma  manera  serän  tratados
  y  considerados  los  ciudadanos
Yaraguayos  due  llegasen  4  arribar  4
os  Puertos  de  los  Estados  del  Zollverein
  con  cargamentos,  en  buques
del  Zollverein,  6  paraguayos.

Articulo  3.

Las  dos  altas  partes  contratantes
convienen  due  cualquier  favor,  privilegio
  6  inmunidad  en  lo  relativo
al  comercio,  6  4  la  navegacion  que
cualqduiera  de  las  dos  partes  contratantes
  actualmente  ha  concedido,  6
concediere  en  lo  futuro  4  los  subditos
  ö  ciudadanos  de  cualquier  otro
Estado,  se  estendera,  en  identidad
de  casos  y  circunstancias,  4los  subditos
  ciudadanos  de  la  otra  parte
contratante,  gratuitamente,  si  la  concesion
  en  favor  de  aquel  otro  Estado
hubiere  sido  gratuita,  6  en  cambio
de  una  compensacion  equivalente,
si  la  concesion  hubiere  sido  condicional.


Articulo  4.

No  se  impondrän  otros,  6  mas
altos  derechos  d  la  importacion,  ni
4  la  esportacion  de  cualquier  articulo
  del  producto  mntural  producciones,
  6  manufacturas  de  los  dos
Estados  contratantes,  due  los  qdue
se  pagan  6  pagaren  por  semesante
articulo,  siendo  producto  natural,
producciones  6  manufacturas  de
        <pb n="147" />
        —  99  —

sollen  keinerlei  Gegenstaͤnde  des  Handels,
welche  Natur=  oder  Gewerbs-Erzeugnisse
  der  Gebiete  eines  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  sind,  bei  der  Einfuhr
in  die  Gebiete  oder  bei  der  Ausfuhr  aus
den  Gebieten  des  anderen  Theils  mit
einem  Verbot  belegt  werden,  welches
nicht  gleichmäßig  auf  die  Einfuhr  oder
auf  die  Ausfuhr  gleicher  Gegenstände
aus  oder  nach  den  Gebieten  jeder  anderen
  Nation  ausgedehnt  wird.

Artikel  5.

In  den  Häfen  des  Freistaates  Paraguay
  sollen  von  den  Schiffen  der  Jollvereins
  =  Staaten  an  Tonnengeldern,
Leuchtthurm=  oder  Hafen-Abgaben,  Lootsengebühren,
  Bergegeldern  in  Fäallen  von
Seeschäden  oder  Schiffbruch,  oder  anderen
  örtlichen  Abgaben,  keine  anderen
oder  höheren  Auflagen  oder  Lasten  erhoben
  werden,  als  diejenigen,  welche  in
den  nämlichen  Häfen  von  Paraguayischen
Schiffen  zu  zahlen  sind.  Ebenso  sollen
in  den  Häfen  der  Zollvereins-Staaten
von  Paraguayischen  Schiffen  keine  anderen
  oder  höheren  Abgaben  erhoben  werden,
  als  diejenigen,  welche  in  denselben
Häfen  von  Schiffen  der  Zollvereins-Staaten
  zu  zahlen  sind.

Artikel  6.

Bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  aller
Waaren,  welche  jetze  oder  künftig  in  die
Gebiete  der  Jollvereins-Scaaten  oder  Paraguays
  gesetzlich  eingeführt  werden  dürfen,
  sollen  die  nämlichen  Abgaben  erhoben
  werden,  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr
mag  in  Schiffen  der  Jollvereins-Staaten
  oder  Paraguays  erfolgen.

Artikel  7.

Alle  Schiffe,  welche  nach  den  Ge-(r.
  8512.

cualduier  otro  pais  estranjero.  No
se  impondrá  prohibicion  alguna  ã
la  importacion,  ni  ä  la  esportacion
de  cualquier  articulo  del  producto
natural,  producciones,  0  manufacturas
  de  los  territorios  de  cualquiera
de  las  dos  partes  contratantes  en  los
territorios  de  la  otra,  que  no  se
estenderd  igualmente  4  la  unportacion
  y  4  la  esportacion  de  semejanles
  articulos  para  los  territorios  de
cualquiera  otra  nacion.

Articulo  5.

No  se  impondrän  en  ninguno  de
los  puertos  de  los  territorios  dela  Repulhice
  del  Paraguay  4  buques  de  los
Estados  del  Zollverein  por  razon  de
derechos  de  tonelage,  fanal,  Opuertos,
de  pilotage,  de  derecho  desalvamento
en  casos  de  averia  6  nauheagio,  6  cualesquiera
  otras  cargas  locales,  otros,
mi  mas  altos  derechos,  6  impuestos,
due  los  due  se  pagan  en  los  mismos
  puerlos  por  buques  paragiulayos,
ni  en  los  puertos  de  los  Estados
del  Zollverein  4  buques  paraguayos,
duec  los  duc  se  pagaren  en  los  mismos
  puertos  por  buques  de  los  Estados
  b0el  Zollverein.

Articulo  6.

Se  pagarän  los  mismos  derechos
de  importacion,  y  esportacion  por
cualduier  articulo  due  se  puede,  6
se  pudiere  imporun-  6  esportar  legalmente
  en  los  dominios  de  los
Estados  del  Zollverein,  y  en  los  del
Paraguay,  bien  sen  tal  importacion,
esportacion  en  buques  de  los  Estados
  del  Zollverein  6  paraguayos.

Articulo  7.
Todos  los  buques  qdue,  segun  las
        <pb n="148" />
        —  100  —

setzen  der  Jollvereins-Staaten  als  Schiffe
dieser  Staaten,  und  alle  Schiffe,  welche
nach  den  Gesetzen  von  Paraguay  als
Paragugyische  Schiffe  zu  betrachten  sind,
sollen  für  die  Zwecke  des  gegenwärtigen
Vertrages  als  Schiffe  der  Zollvereins-Sctaaten,
  beziegungsweise  Paraguays  betrachtet
  werden.

Artikel  8.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins=Staaten
  sollen  in  dem  Freistaate  Paraguay
  die  nämlichen  Einfuhr=  und  Ausfuhr-Abgaben
  zahlen,  welche  von  Paraguayischen
  Bürgern  nach  den  gegenwärtig
  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  Gesetzen  zu  zahlen  Ans  Ebenso
sollen  diese  letzteren  in  den  Staaten  des
Jollvereins  diejenigen  Abgaben  zahlen,
welche  für  Unterthanen  dieser  Staaten
gegenwärtig  bestehen  oder  künftig  eingeführt
  werden.

Artikel  9.

Allen  Kaufleuten,  Schiffsführern  und
anderen  Personen,  welche  Unterthanen
oder  Bürger  eines  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  sind,  soll  es  in  den  Gebieten
  des  anderen  völlig  freistehen,  ihre
Geschäfte  selbst  z  betreiben  oder  die
Betreibung  derselben  an  Agenten,  Mäkler,
  Faktoren  oder  Dolmetscher,  welche
sie  dazu  nach  Gutdünken  wählen,  zu
übertragen.  Sie  sollen  nicht  gehalten
sein,  hierbei  andere  Personen  zu  verwenden,
  als  diejenigen,  deren  sch  auch  die
Eingeborenen  bedienen,  oder  denjenigen
Personen,  weolche  sie  hierbei  zu  beschäftigen
  für  angemessen  halten,  einen  höheren
  Lohn  oder  eine  höhere  Vergütung
u  zahlen,  als  in  gleichem  Falle  von
Er-heborenen  gezahlt  werden.

leyes  de  los  Estados  del  Zollverein,
se  han  de  considerar  como  buques
de  los  Estados  del  Zollverein,  y  todos
  los  buques  due  segun  las  leyes
del  Paraguay  se  han  de  considerar
como  buques  paraguayos,  se  considerarän
  para  los  fines  de  esie  tratado
como  buques  de  los  Estados  del
Zollverein,  y  buques  paraguayos  respectivamente.


Articulo  8.

Los  sub  ditos  de  los  Estados  del
Zollverein  pagarän  en  la  Republica
del  Paraguay  los  mismos  derechos
de  importacion,  y  esportacion  establecidos,
  G6  d  estahlecer  para  los  ciudadanos
  paraguayos.  Asi  mismo  estos
pagarän  en  los  Estados  del  Zollverein
  los  derechos  establecidos,  6  A
establecer  para  los  sub  ditos  de  los
Estados  del  Zollverein.

Articulo  9.

Todos  los  negociantes  comandantes,
  de  buques,  y  otros,  subditos
  6  cindadanos  de  cada  pais  respechtivamente,
  tendrän  completa  libertad
  en  todos  los  territorios  del
otro,  para  manejar  sus  propios  negocios
  por  si  mismos,  6  para  encargar
  su  manego  d  quien  mejor  les
Parezca,  como  agente,  corredor,  factor,
  6  intéerpréle;  y  no  se  les  obligarä
  ä  emplear  ningunas  otras  personas
  duc  las  empleadas  por  los  naltivos,
  ni  d  pagar  ä  las  personas  due
tendrän  d  bien  emplear,  mas  sueldo
5  remuneracion,  due  lo  qdue  se  paga
en  semejantes  casos  por  los  nativos.
        <pb n="149" />
        —  101  —

Artikel  10.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten
  sollen  in  Paraguay  und  die
Buͤrger  von  Paraguay  sollen  in  den
Gebieten  der  Zollvereins-Staaten  dieselbe
volle  Freiheit  genießen,  welche  jetzt  oder
in  Zukunft  den  Eingeborenen  zusteht,
alle  Gegenstaͤnde  des  gesetzlich  erlaubten
Handels  einzukaufen  und  zu  verkaufen,
von  wem  oder  an  wen  es  ihnen  beliebt,
und  die  Preise  dafür  nach  Gutdünken
festzusetzen,  ohne  dabei  durch  Monopole,
Verträge  oder  ausschließliche  Einkaufsoder
  Verkaufs-Privilegien  beschränkt  zu
sein.  Sie  sind  jedoch  in  dieser  Hinsicht
den  gesetzlich  eingeführten  allgemeinen
und  ordentlichen  Abgaben  und  Auflagen
unterworfen.

Die  Unterthanen  und  Bürger  eines
jeden  der  beiden  kontrahirenden  Theile
sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles
  vollen  und  vollkommenen  Schutz  für
ihre  Personen  und  ihr  Eigenthum  genießen
  und  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  der  ihnen  zustehenden  Rechte
freien  und  offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtehöfen
  haben.  Sie  sollen  in  dieser
Beziehung  dieselben  Rechte  und  Priovilegien
  genießen,  wie  die  eingeborenen  Unterthanen
  und  Bürger;  auch  soll  es  ihnen
  freistehen,  in  alen  Rechtsfällen  sich
derjenigen  Advokaten,  Sachwalter  oder
Agenten  aller  Art  zu  bedienen,  die  sie
dazu  für  geeignet  erachten.

Artikel  11.

In  Allem,  was  die  Hafenpolizei,  die
Beladung  und  Löschung  der  Schiffe,  die
S#gerung  und  Sicherheit  der  Waaren,
Güter  und  Effekten,  die  testamentarische
oder  anderweite  Erbfolge  in  bewegliches
Vermögen,  die  Verfügung  über  bewegliches
  Eigenthum  jeder  Art  und  Benen-(Nr.

  5512.)

Articulo  10.

Los  sub  ditos  de  los  Estados  del
Zollverein  en  el  Paraguay,  y  los  ciudadanos
  del  Paraguay  en  los  dominios
  de  los  Estados  del  Zollverei
çgozarän  de  la  misma  completa  libertad
  de  duc  se  goce  ahora  6  Sse
Sozare  en  lo  füturo  por  los  nativos
de  cada  pais  respechkivamente,  para
comprar  de  cualesquiera,  como  mejor
  les  parezca,  y7  venderles,  todos
los  articulos  de  legitimo  comercio,
y  Para  lijar  sus  precios,  segun  lo
jurzgaren  conveniente,  sin  due  les
perjudique  ningun  monopolio,  contrato,
  6  privilegio  esclusivo  de  venta
compra  Ssujetos,  sin  embargo,  ã
las  contribuciones,  ö  impuestos  generales
  y  ordinarios  eslablecidos  por
la  ley.

Los  subditos  d  ciudadanos  de
cualduiera  de  las  dos  partes  contratantes
  en  los  territorios  de  la  otra,
Sozarän  de  completa,  )y)  perlect#  proteccion
  en  sus  personas  y  propiedades,
  y  tendran  libre,  y  fücil  acceso
d  los  tribunales  de  juslicia  para  la
prosecucion  yF  delensa  de  sus  justos
derechos:  gozarän  en  este  respecto
de  los  mismos  derechos,  )  privilegios
  duc  los  subditos  6  ciudadanos
nativos,  y  iendrän  la  libertad  de  emblear,
  en  lodas  sus  causas,  los  abo-Sados,
  procuradores  6  agentes  de
cualqduier  clase  due  tengan  4  bien.

Articulo  11.

En  todo  lo  relativo  à  la  policia
de  los  puertos,  id  la  carga,  ö  descarga,
  de  los  buques,  al  almacenage
Sseguridad  dr  las  mercancias,  g6
neros  y  electos,  d  la  sucesion  de
los  bienes  muebles,  por  testamento
5  de  otro  modo,  y  al  disponer  de
        <pb n="150" />
        nung  mittelst  Verkaufs,  Schenkung,
Tausch,  Testament  oder  auf  irgend  eine
andere  Art  betrifft,  sowie  in  Allem,  was
auf  die  Rechtspflege  Bezug  hat,  sollen
die  Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden
der  kontrahirenden  Theile  in  den  Gebieten
  des  anderen  Theiles  die  nämlichen
Rechte,  Privilegien  und  Freiheiten  genießen,
  wie  die  eingeborenen  Unterthanen
  und  Bürger,  und  sie  sollen  in  keiner
  dieser  Beziehungen  mit  anderen  oder
höheren  Auflagen  oder  Abgaben,  als  denjenigen
  betroffen  werden,  welche  jetzt  oder
künftig  von  eingeborenen  Unterthanen
oder  Bürgern  zu  zahlen  sind,  wobei  sie
jedoch  stels  den  örtlichen  Gesetzen  und
Einrichtungen  des  Landes  unterworfen
bleiben.  Im  Fall  ein  Unterthan  oder
Bürger  eines  der  beiden  kontrahirenden
Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  ohne
letztwillige  Verfügung  oder  Testament
stirbt,  so  soll  der  Generalkonsul,  Konsul
oder  Bicekonsul  der  Nation,  welcher  der
Verstorbene  angehörte,  oder  in  dessen  Abwesenheit,
  der  Vertreter  des  General--konsuls,
  des  Konsuls  oder  Vicekonsuls,
soweit  die  Gesetze  jedes  Landes  dies  gestatten,
  im  Interesse  der  gesetzlichen  Erben
  und  der  Gläubiger,  das  Eigenthum,
welches  der  Verstorbene  hinterlassen  hat,
bis  dahin  übernehmen,  daß  der  gedachte
Generalkonsul,  Konsul  oder  Wicekonsul,
oder  deren  Vertreter  einen  Testaments-Exekutor
  oder  Kurator  ernannt  haben
wird.

Artikel  12.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten,
  welche  sich  in  dem  Freistaale
Paraguay  wohnhaft  aufhalten  und  die
Bürger  des  Freistaates  Paraguay,  welche
sich  in  den  Gebieten  der  Zollvereins-Staaten
  wohnhaft  aufhalten,  sollen  von
allem  unfreiwilligen  Militairdienst  zur
See  wie  zu  Lande,  und  von  allen  Zwangs-102

  —

bienes  muebles,  de  toda  clase,  F  denominacion,
  por  venta,  donacion,
bermuta.  6  testamento,  6  de  cualduier
  otro  modo,  asl  como  tambien
respecto  d  la  administracion  de  la
justicia,  los  subditos  y  ciudadanos
de  cada  parte  contratante  gozarin
en  los  dominios  6  territorios  de  la
otra,  de  los  mismos  privilegios,  franduicias,
  y  derechos  qduc  los  subditos
6  ciudadanos  nativos;  y  no  se  les
cargarän,  respecto  d  cualquier  de
eslos  asuntos,  otros,  ni  mas  altos
impuestos  6  derechos,  due  los  due
#se  Pagan,  6  se  pagaren  por  subditos
6  cindadanos  nativos;  sujetos  siem-Pre
  à  las  leyes  yF  los  reglamentos  locales
  de  dichos  territorios  0  dominios.
  En  caso  qdue  muriere  intestado
algun  subdito  6  ciudadano  de  cualduiera
  de  las  dos  partes  comtratantes,
  en  los  territorios  6  dominios
de  la  otra  parte  contratante,  el  Cönsul
  general,  Cönsul,  6  Vice-Cönsul
de  la  nacion  d  que  pertenecia  el  difunto,
  6d  en  su  ausencia,  el  representante
  de  dicho  Cönsul  general.  Conul,
  6  Vice-Cönsul,  se  encargard  en
cuanto  le  permitieren  las  leyes  de
cada  pais,  de  la  propiedad  dque  el
difunto  haya  dejado,  4  benelicio  de
sus  legitimos  herederos,  y  acreedofTres,
  hasta  duc  se  nombre  un  albacea,
  6  administrador  por  dicho  Consul
  general,  Cönsul,  60  Vice-Consul,
5  su  representante.

Articulo  12.

Los  subditos  de  los  Estados  del
Zollverein  residentes  en  la  Republica
  del  Paraguay,  y  los  ciudadanos
de  la  Republica  del  Paraguay  residentes
  en  los  dominios  de  los  Estados
  del  Zollverein,  estarän  esentos
de  tlodo  servicio  militar  forzoso  de
cualduier  clase  de  mar  0  tierra,  y
        <pb n="151" />
        anleihen  oder  militairischen  Kontributionen
  oder  Requisitionen  befreit  bleiben,
und  sie  sollen  nicht  gezwungen  werden,
andere  oder  höhere  Lasten,  Requisitionen
vder  Abgaben  zu  zahlen,  als  biejenigen,
welche  von  den  eingeborenen  Unterthanen
  oder  Bürgern  zu  zahlen  sind.

Artikel  13.

Jeder  der  beiden  kontrahirenden  Theile
soll  die  Befugniß  haben,  zum  Schutze
bes  Handels  Konsuln  zu  bestellen,  welche
in  den  Besitzungen  und  Gebieten  des
anderen  Theiles  residiren;  bevor  jedoch
ein  Konsul  seine  Funktionen  als  solcher
ausübt,  soll  er  von  der  Regierung,  an
welche  er  abgesendet  worden,  in  der  gebräuchlichen
  Form  beslätigt  und  zugelassen
werden,  und  ein  jeder  der  kontrahirenden
Theile  kann  die  Residenz  von  Konsuln
an  denjenigen  besonderen  Plätzen,  wo  er
solches  für  angemessen  erachtet,  ausschlie-LPen.
  Oie  diplomatischen  Agenten  und
Nonsuln  der  Zollverein-Staßten  in  dem
Freistante  Paraguay  sollen  alle  Vorrechte,
Erxemionen  und  Befreiungen  genießen,
welche  den  diplomatischen  Agenten  und
Konsuln  irgend  einer  anderen  Nation  45
genwaͤrtig  zugestanden  sind,  woder  ter
werden  zugestanden  werden,  und  ebenso
sollen  die  diplomatischen  Agenten  und
Ronsuln  des  Freistaates  Paraguay  in  den
Gebieten  der  Zollvereins-Staaten  alle
Vorrechte,  Exemtionen  und  Befreiungen
genießen,  welche  den  diplomatischen  Agenten
  und  Ronsuln  irgend  einer  anderen
Nation  gegenwärtig  zugestanden  sind,  oder
künftig  werden  zugestanden  werden.

Artikel  14.

Zu  größerer  Sicherheit  des  Handels
zwischen  den  Unterthanen  der  Zollvereins,
  Staaten  und  den  Bürgern  des  Freistautes
  Paraguay  wird  vereinbart,  daß,
wenn  zu  irgend  einer  Zeit  eine  Unter-Jahrgang

  1862.  (Nr.  5512.)

103

de  tlodo  préstamo  forzoso,  6  eracciones
  6  requisiciones  militares,  y7
no  se  les  forzarä  d  pagar  cualesquiera
cargas,  requisiciones  0  impuestos,
#olros,  6  mas  altos  duc  los  qdue  se
Pagan,  6  se  Pagaren  por  los  subditos
  6  cindadanos  nativos.

Arliculo  13.

Cada  una  de  las  dos  partes  contralantes
  tendrd  la  libert#ad  de  nombDrar
  Cönsules  para  la  proteccion
del  comercio,  los  cuales  residirán
en  los  territorios  y  dominios  de  la
olra  parict  pero  antes  de  Luncionar
un  Cönsul  como  1tal,  serä  aprobado,
admitidoe  en  la  lorma  accostum-Dbrada,
  por  cl  Cobierno  d  due  eslá
enviado;  y  cualquiera  de  las  dos  partes
  contralantes  puede  erepluar  de
la  residencia  de  Cönsules,  aqduellos
lugares  especiales  due  cualquiera  de
ellas  juzgue  conreniente  duese  ezeptuen.
  Los  agentes  diplomäticos)
los  Cönsules  de  los  Estados  del  Zollverein
  en  1a  Republica  del  Paraguay
Bozarán  de  cualesquiera  privilegios,
esenciones,  G  inmunidades  duc  se
conceden  6  Sse  concedieren  alli  ñ
los  agenles  diplomälicos,  y  Cönsudles
  de  cualduiera  otra  Nacion,  y  del
mismo  modo  los  agentes  diplométicos,
  y.Cônsules  de  la  Republica  del
Paraguay  en  los  dominios  de  los  Estados
  del  Zollverein,  gorarän  de  cualesquiera
  privilegios,  esenciones  &amp;amp;  in-Zmunidades
  due  se  conceden,  öscconcedieren
  alli  dogemes  diplomalicos,
JCönsuleside  cualquliera#otra  Nacion.

Articulo  14.

Para  mayor  segutidad  del  comercio
  entre  los  subditos  de  los  Eslados
  del  Zollverein,  y  los  ciudadanos
  de  la  Bepuhlica  del  Paraguay,
e  conviene  due  si  infelizmene  en

16
        <pb n="152" />
        brechung  der  freundschaftlichen  Beziehungen
  oder  ungluͤcklicher  Weise  ein  Bruch
zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Theilen
  eintreten  sollte,  die  Unterthanen  oder
Buͤrger  eines  jeden  derselben,  welche  sich
in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles
niedergelassen  haben  und  daselbst  ein  Gewerbe
  oder  eine  sonstige  Beschaͤftigung
treiben,  das  Vorrecht  genießen  sollen,
daselbst  zu  verbleiben  und  ihr  Gewerbe
oder  ihre  Beschaͤftigung,  ohne  irgend
welche  Stoͤrung  und  in  dem  vollen  Genuß
  ihrer  Freiheit  und  ihres  Eigenthums,
so  lange  fortzusetzen,  als  sie  sich  friedlich
  verhalten  und  sich  keiner  Vergehunen
  gegen  die  Gesetze  schuldig  machen.
hr  Vermoͤgen  und  ihre  Effekten,  von
welcher  Art  und  Beschaffenheit  diese  auch
sein  moͤgen  und  gleichviel,  ob  solche  sich
in  ihrem  eigenen  Gewahrsam  befinden,
oder  anderen  Personen  oder  dem  Staate
anvertraut  sind,  sollen  weder  der  Beschlagnahme
  oder  Segquestration,  noch
irgend  welchen  anderen  Auflagen  oder
Ansprüchen  als  denjenigen  unterliegen,
welchen  auch  die  Effekten  und  das  Vermögen
  eingeborener  Unterthanen  und  Bürger
  unterworfen  sind.  Ziehen  sie  es  jedoch
  vor,  das  Land  zu  verlassen,  so  soll
ihnen  die  erforderliche  Zeit  vergönnt  werden,
  ihre  Rechnungen  in  Ordnung  zu
bringen  und  über  ihr  Eigenrhum  zu  verfügen,
  und  sie  sollen  freies  Geleit  erhalten,
  um  sich  in  dem  von  ihnen  selbst  gewählten
  Hafen  einzuschiffen.

Demgemäß  sollen,  in  dem  erwähnten
  Falle  eines  Bruches,  die  öffentlichen
Fords  der  kontrahirenden  Staaten  nie
onfiszirt,  sequestrirt  oder  zurückgehalten
werden.

Artikel  15.

Die  Unterthanen  oder  Bürger  eines
jeden  der  beiden  kontrahirenden  Theile,
welche  in  den  Besitzungen  oder  Gebieten
  des  anderen  Theiles  wohnen,  sollen

104

cualquier  tiempo  tuviere  lugar  alguna
  interrupcion  de  las  relaciones
de  amistad,  6  algun  rompimiento
entre  las  dos  partes  contralantes,
los  subditos  ciudadanos  de  cualduiera
  de  las  mismas  partes  contralantes
  due  esten  establecidos  en  los
territorios  S  dominios  de  la  otra,
en  el  ejercicio  de  algun  trälico,  u
ocupacion  especial,  tendrän  el  privilegio
  de  duedarse,  y  seguir  dicho
trälico  u  ocupacion  en  ellos,  sin
ninguna  clase  de  interrupcion  en  el
goce  absoluto  de  su  libertad  y  propiedad,
  miéntras  se  porten  pacificamente,
  )  no  cometan  infraccion  al-Zuna
  de  las  leyes,  y  sus  bienes  y
electos,  de  cualduier  clase  due  sean,
bien  due  esten  bajo  su  propia  custodia,
  6  conliados  4  particulares,
6  al  Estado,  no  estarän  sujetos  á
embarjo  ö  sechestro,  ni  4  ningunas
otras  cargas,  6  eracciones  qdue  las
uauc  se  puedan  hacer  4  semesantes
elecios  ö  propiedad,  pertenecientes
à  los  sub  ditos  d  cindadanos  nalivos.
Pero  si  prelieren  salir  del  pais,  se
les  concederd  el  t#emino  due  pidieren
  para  liduidar  sus  cuentas,  y  disponer
  de  sus  propiedades,  y  se  les
dard  un  salvo  conducto  para  due
se  embarquen  en  los  puertos  due
ellos  mismos  eligieren.

Consiguientemente,  en  el  caso
indicado  de  una  desinteligencia,  los
Hondos  publicos  de  los  Estados  conralantes,
  hunca  seran  confiscados,
secuestrados,  6  detenidos.

Articulo  15.

Los  subditos  6  ciudadanos  de
cualquiera  de  las  dos  partes  contratantes,
  residentes  en  los  dominios
territorios  de  la  otra  gozarän  re-
        <pb n="153" />
        —  105  —

in  Beziehung  auf  ihre  Haͤuser,  ihre  Personen
  und  Eigenthum  den  Schutz  der
Regierung  in  ebenso  vollstaͤndigem  und
weitem  Umfange  genießen,  wie  die  eingeborenen
  Unterthanen  oder  Buͤrger.

In  gleicher  Weise  sollen  die  Unterthanen
  oder  Bürger  eines  jeden  kontrahirenden
  Theiles  in  den  Besitzungen  und
Gebieten  des  anderen  Theiles  volle  Gewissensfreiheit
  genießen  und  wegen  ihres
religissen  Glaubens  nicht  beldstigt  werden,
  und  diejenigen  Unterthanen  oder
Bürger,  welche  in  den  Gebieten  des  anderen
  Theiles  versterben,  sollen  auf  den
öffentlichen  Begräbnißplätzen  oder  an
hierzu  besonders  bestimmten  Plätzen  mit
angemessener  dußerer  Würde  beerdigt
werden.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten,
  welche  sich  innerhalb  der  Gebiete
  des  Freistaates  Paraguay  wohnhaft
  aufhalten,  sollen  die  Freiheit  genie-Ken,
  privatim  und  in  ihren  Wohnungen
oder  in  den  Wohnungen  und  Oienstrdumen
  der  Konsuln  oder  Vicekonsuln
ihres  Landes  ihre  Religionsgebräuche
und  ihren  Gottesdienst  auszuüben  und
sich  daselbst  ungehindert  und  unbelüstigt
zu  versammeln.

Artikel  16.

Der  gegemwärtige  Vertrag  soll  bis
um  31.  Dezember  1865.  in  Kraft  beehen,
  und,  wenn  weder  der  eine  noch

der  andere  kontrahirende  Theil  vermittelst
  amtlicher  Erklärung  seine  Absicht,
der  Wirkung  des  Vertrages  ein  Ziel  zu
setzen,  dem  anderen  ein  Jahr  vor  Ablauf
  jener  Frist  ankündigt,  so  soll  derselbe
  noch  ein  Jahr  fortbestehen.

Es  soll  der  Paraguayischen  Regierung
  freistehen,  die  in  dem  gegenwartigen
  Artikel  vereinbarte  amtliche  Erklä-(Xr.

  5512.).

specto  d  sus  Casas,  personas,  y  propiedades,
  de  la  proteccion  del  Gobierno,
  de  un  modo  tan  completo
amplio,  como  si  fuesen  subditos
6  ciudadanos  nativos.

De  igual  modo  los  subditos  6
cindadanos  de  cada  parie  contratante,
residentes  en  los  dominios  territorios
  de  la  otra  gozarän  de  una
completa  libertad  de  conciencia,  y
no  seran  molestados  por  motivo  de
su  creencia  religiosa;  y  los  de  esos
subditos  6  ciudadanos  due  murie--fren
  en  los  territorios  de  la  otra
parte,  serän  enterrados  en  los  cementerios
  publicos,  en  los  lugares
  seüalados  para  ese  objeto,  con
debido  decoro  y  respeto.

Los  subditos  de  los  Estados  del
Zollverein  residentes  en  los  territorios
  de  la  Republica  del  Paraguay,
tendrän  la  libertad  de  ejercer  privadamenle,
  y  en  sus  propias  Casas,
6  en  las  casas  U  olicinas  de  los  Cönsules,
  6  Vice-Cönsules  de  los  Estados
  del  Zollverein,  los  ritos,  olicios
culto  de  su  religion,  y  de  reunirse
en  ellas  con  ese  objelo  sin  ser  impedidos
  ö  molestados.

Articulo  10.

El  presente  tratado  sera  valedero
hasta  el  dia  treinta  y  uno  de  Diciembre
  de  mil  ocho  cientos  sesenta
cinco,  y  si  un  afo  antes  de  la  espiracion
  de  este  termino,  ninguna  de
las  partes  contratantes  anunciare  4
la  otra  parte  por  una  declaracion
olicial,  su  intencion  de  hacer  cesar
el  elecio  de  dicho  tratado,  continuara
  este  tratado  por  un  afd  mas.

lI  Cobierno  Paraguayo  podrá
dirigir  4  Su  Majestad  el  Rey  de  Prusia
  6  4  su  represemante  en  la  Re-
        <pb n="154" />
        rung  an  Se.  Majestaͤt  den  Koͤnig  von
Preußen  oder  an  Allerhöchstdessen  Reptäsenkanten
  bei  dem  Freistaate  zu  richten.

Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
den  Regierungen  der  Zollvereins-Staaten
innerhalb  acht  Monaten,  von  Sr.  Ercellenz
  dem  Präsidenken  des  Freistaates  Paraguay
  innerhalb  zwölf  Tagen  nach  Unterzeichnung
  desselben  ratifizirt  und  es
sollen  die  Natifidkationen  in  dieser  Hauptstadt
  innerhalb  achtzehn  Monaten  von
demselben  Datum  an,  oder  wo  möglich
früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  chaben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt
in  der  Stadt  Asuncion  den  ersten  Tag
des  Monates  August  Eintausend  achthundert
  und  sechszig.

 

Friedrich  v.  Gülich.
¶.  S)
Francisco  Sanchez.
G.  S.

105

publica  la  declaracion  oficial  acordada
  en  csie  arliculo.

Articulo  17.

El  presente  tralado  serä  ratilicado
por  los  Gobiernos  de  los  Estados
del  Zollverein  4  los  ocho  meses,
po  Su  Excelencia  el  Presidente  de
a  Republica  del  Paraguay  älos  doce
dias  de  su  fecha,  y  las  ratilicaciones  serän
  cangeadas  en  esta  Capital  deniro
del  termino  de  diez  y  ocho  meses
de  la  misma  lecha,  ö  anies,  si  Inere
posible.

En  f#&amp;amp;  de  lo  cual  los  Plenipolenciarios
  respeclivos  han  firmado  esie
Tratado  yFle  han  puesto  sus  Sellos.
een  la  ciudad  del  Asuncion  al  primer
  dia  del  mes  de  Agosto  del  abo
del  Senor  de  mil  ochocientos  sesenta.


Francisco  Sanchez.
(.  8)
Friedrich  v.  Gillich.
(.  8.)

Vorslehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratistkations=Urkunden
  am  29.  Oktober  1861.  zu  Asuncion  bewirkt  worden.

NRedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Ballin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="155" />
        —  107  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

(Nr.  5513.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Pommerscher
Provinzial-Chausseebau-Obligationen  III.  Emission  zum  Betrage  von
200,000  Thalern.  Vom  13.  März  1862.

W#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Kommunallandtag  von  Altpommern  in  dem  durch  Unseren
Erlaß  vom  heutigen  Tage  bestätigten  Konklusum  vom  6.  März  1861.  beschlossen
hat,  daß  die  zur  Gewährung  eines  Provinzialzuschusses  für  die  in  Altpommern
auszuführenden  Chausseebauken  von  den  Altpommerschen  Landestheilen  bisher
austebrachte  Summe  von.  40,000  Thalern  jährlich  auf  55,000  Thaler  jährlich
erhöhet  und  nach  dem  bisherigen  Maaßstabe  und  unter  denselben  Modalitäten
aufgebracht  werde,  und  die  Altpommersche  Landstube  ermächtigt  hat,  zur  Beschleunigung
  der  Ausführung  ein  aus  jenem  Beitrage  zu  verzinsendes  und  allmälig
  abzuzahlendes  Darlehn  bis  zum  Betrage  von  200,000  Thalern  für  Rechnung
  der  betreffenden  Landestheile  aufzunehmen,  und  nachdem  bei  Uns  darauf
angetragen  worden  ist,  daß  die  Altpommersche  Landstube  zu  diesem  Behufe  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Provinzial-Chausseebau-Obligationen
  bis  zum  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  dürfe,  bei  diesem
Antrage  auch  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  sich  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  so  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausgabe  von  Pommerschen  Provinzial-Chausseebau-Obligationen
  III.  Emission  bis  zum  Betrage  von  200,000
Thalern,  in  Buchstaben:  zweihundert  Tausend  Thalern,

welche  in  300  Apoints  à  400  Thaler  =  120,000  Thaler,
und  in  400  à  200  =  =  80,000
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar
  und  aus  der  von  den  Altpommerschen  Landestheilen  jährlich  aufzubringenden
  Summe  von  55,000  Thalern  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,  auch  durch
jährliche  Ausloosung  mit  mindestens  3000  Thalern  vom  Jahre  1867.  ab  all-Jahcgang
  1864.  (Wr.  5513.)  17  maͤlig

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1862.
        <pb n="156" />
        —  106  —

mlig  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wir  ung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenpums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligarionen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Schema  I.
Pommersche  Provinzial-Chausseebau-Obligation

III.  Emission
über  Thaler
7

De  Landstube  Altpommerns,  welche  durch  den  unterm  Allerhöchst

bestätigten  Beschluß  des  32.  Kommunallandtages  von  Altpommern  vom  6.  März

1861.  ermaͤchtigt  ist,  zur  Foͤrderung  des  Sasserbaues  in  Altpommern  eine

anderweite  Anleihe  von  200,000  Thalern  in  Schuldverschreibungen  au  porteur

zu  machen,  bekennt  hierdurch,  zu  diesem  Zwecke  Thaler,  in  Buchstaben
Thaler  Preußisch  Kurant  empfangen  zu  haben.

«  Die  Ruͤckzahlung  geschieht  vom  Jahre  1867.  ab  durch  Tilgung  von  jaͤhrlich
  mindestens  3000  Thalern  aus  denjenigen  55,000  Thalern,  welche  die  Provinz
  in  Folge  obigen  Landtagsbeschlusses  alljährlich  zum  Chausseebau  aufzubringen
  hat.  Die  Tilgung  beginnt  am  1.  Oktober  1867.  durch  Verloosung  unter
den  bis  dahin  ausgegebenen  Verschreibungen.  Die  Verloosung  geschieht  öffentlich
  im  Monat  August,  nachdem  der  Termin  ein  Mal  durch  den  Staatsanzeiger
und  die  Amtsblätter  der  Provinz  Pommern  bekannt  gemacht  worden  ist.  Die

aus=
        <pb n="157" />
        —  109  —

ausgeloosten  Verschreibungen  werden  durch  dieselben  Blätter  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  und  mit  Zinskupons  bei  Empfangnahme  des  Kapitals  vernichtet,
  dessen  Auszahlung  an  jeden  Inhaber  auf  dem  Landhause  hierselbst  in
den  ersten  acht  Tagen  des  nächstfolgenden  Monats  Oktober  erfolgt.  Wird  das
Kapital  in  dieser  Zeit  nicht  abgehoben,  so  wird  der  Betrag  auf  Kosten  des
Inhabers  bei  dem  Königlichen  Vankkonttoie  hierselbst  belegt  und  die  Werschreihung
  durch  die  öffentlichen  Blätter  für  ungültig  erklärt.  Das  Kapital  wird
mit  fünf  Prozent  jährlich  in  halbjährlichen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober
  verzinset;  die  Zahlung  der  Zinsen  geschieht  an  jeden  Inhaber  gegen  die
biermit  ausgegebenen  Zinskupons  auf  dem  Landhause.  Die  Verzinsung  hört
mit  dem  der  Verloofung  folgenden  30.  September  auf.

Zur  Sicherheit  für  das  Kapital  und  die  Zinsen  haftet  die  Totalitaͤt  der
Provinz  Altpommern.

Ausgefertigt  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegit  vom  t....
Stettin,  den  r

Die  Altpommersche  Landstube.

Schemo  II.
Zin  -Kupon
zu  der
Pommerschen  Provinzial-Chausseebau-Obligation
III.  ECmission.

Gegen  diesen  Schein  erhált  der  Inhaber  der  Verschreibung  4
die  Zinsen  von  fuͤnf  Prozent  von  ..  ...  Thaler  pro  bis.
mit  ...  ,  zaglbak  auf  der  staͤndischen  Dispositionskasse  im  Landhause
zu  Stettin  vom  1.  bie  15.  Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  bis

zum  31.  Dezember
Die  Landstube  von  Altpommern.

 

O#r.  58518—8614)  177  (Nr.  5544.)
        <pb n="158" />
        —  110  —

(Nr.  5514.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Meseritzer  Kreises  im  Regierungsbezirk  Posen,  im  Betrage  von
30,000  Thalern.  Vom  13.  März  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisstaͤnden  des  Meseritzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  21.  Juni  1861.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung  der  in  dem
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe,  neben  der  durch  das  Privilegium  vom  30.  Juni
1858.  (Gesetz-Sammlung  1858.  S.  485.)  genehmigeen  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisslände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  30,000  Thalern  ausstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes
  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  zweiten  Serie  von  Obligationen
zum  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Vachstakem  dreißig  tausend  Lhatern,
welche  in  folgenden  Apoints:

1000  Thaler  à  500  Thaler,
à  100.

2000  à  -
200  à  50  =
25,00  =  à  25  =

—  30,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1862.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent
  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärriges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Pro-
        <pb n="159" />
        —  111  —

Provinz  Posen,  Regierungobezirk  Posen.

Obligation
des  Meseritzer  Kreises
(II.  Emisston)
Littr.  7
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

A##  Grund  der  untr  besictigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
21.  Juni  1861.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  30,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Meseritzer  Kreises  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seltens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo##  Thalern  Preußisch
Kuramt,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1862.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  zwei  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreihungrn  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ###  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1862.  ab  in  dem
Monate  September  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  ôffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,  in  der  Posener  Zeitung,  im  Staats-Anzeiger
  und  im  Meseritzer  Kreisblarte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  rW  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Meseritz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Faälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

(Kr.  6614.)  Mit
        <pb n="160" />
        —  112  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
wrckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Näckzahlungsteroune  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  S#  120.  seil.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Meseritz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Spbperlerebeng  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthu,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
igemeldee  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjährige  Zinskupons  bis
7*  Schlusse  des  Jahres  1864.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  !.  n  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung,  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  de
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

..........  ,den..«"18..

Die  ständische  Kreis-Kommission.

Pen
        <pb n="161" />
        —  113  —
Provinz  Posen,  Negierungebezirk  Posen.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Meseritzer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Meseritzer  Kreises  II.  Emission
Littr.  —  übeer  Thaler  3  ...  Prozent  Zinsen,

sofern  nicht  von  dem  Inhaber  dieser  Obligation  rechtzeiti  Widerspruch  erhoben
  worden  ist,  die  .e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  von  18.  bis
.  bei  der  PnekRunmpahtst  zu  Meserit
..........  en.ten

Die  ständische  5S  F.Eorinian

Provinz  Posen,  Negierungebezirk  Posen.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Meseritzer  Kreises
(II.  Lmission)

Littr.  M  ....
über..  Thaler  zu..  Prozent  Zinsen  über.  Thaler
.....  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in

der  Zeit  vom  1.  bis  1..  Jaunrts  ..  und  spaterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten

  Kreis-Obligation  fuͤr  das  Halbjaht  vom  bis
.  .  ...  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  Thalern  ..  .  ..  Silbergroschen  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Meseritz.

..........  ,den..t«"18..

Die  ständische  Kreis-Kommission.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Faͤlligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

.  .

Nr.  5514—5515.)  (Nr.  5515.)
        <pb n="162" />
        —  114  —

(Nr.  5515.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Medaille  zur  Erinnerung  an  die  Kroͤ-nung.
  Vom  22.  Maͤrz  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  zur  Erinnerung  an  den  denkwürdigen  Akt  Unserer  und  der

Königin,  Unserer  Gemahlin  Majestat,  Krönung,  die  zu  diesem  Behufe  besonders

  geprägte,  an  einem  Ein  und  ein  Achtel  Zoll  breiten  orangefarbenen  ge-Wleneen

  ande  zu  tragende,  ausschließlich  für  Inlander  bestimmte  Krönungsedaille


1)  den  in  dem  Krönungszuge  befindlich  gewesenen  Personen,
2)  den  zu  der  Krönung  speziell  entbotenen  Personen,  welche  derselben  wirklich
  beigewohnt  haben,
und
3)  den  bei  der  Krönungsfeier  im  Dienste  gewesenen  Generalen,  Offizieren
und  Mannschaften
zu  verleihen.

Außerdem  behalten  Wir  Uns  vor,  einzelnen  zu  den  obigen  Kategorien
nicht  gehörenden  Beamten,  welche  bezüglich  der  Krönungsfeier  in  spezieller  Dienstfunktion
  und  an  dem  Kbnungssage  selbst  in  Königsberg  anwesend  gewesen  sind,
die  gedachte  Medaille  ebenfalls  zu  verleihen.  Der  Verlust  des  Rechts,  diese
Medaille  zu  tragen,  soll  in  denselben  Fällen  eintreten,  für  welche  solches  bei
der  Hohenzollernschen  Denkmünze  vorgeschrieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.
Prinz  zu  Hohenlohe  =  Ingelfingen.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
v.  Jagow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(R.  Decker.)
        <pb n="163" />
        —  115  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagatern.

 

Nr.  14.—

 

(Nr.  5516.)  Allerhêchster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  13.  März  1862.,  nach  welchem  das  Bohlwerks-,
  Pfahl=  und  Brückengeld  in  der  Stadt  Lassan  im  Greifswalder
Kreise  des  Regierungsbezirks  Stralsund  zu  entrichten  ist.

A.  Ihren  Bericht  vom  4.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  unter  Vorbehalt  des
jederzeitigen  Widerrufs,  daß  für  die  Benu  ung  des  städtischen  Bohlwerkes  nebst
der  dazu  gehörigen  Ladebrücke,  sowie  der  ungne  in  der  Stadt  Lassan,  Kreises
Greifswald,  Regierungsbezirks  Stralsund,  eine  Abgabe  nach  dem  hierbei  zurückerfolgenden,
  von  Mir  vollzogenen  Tarife  erhoben  werde.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröentlichen.


Berlin,  den  13.  März  1862.

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jebrgeng  1862.  (Nr.  5516.)  18  Tarif
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1862.
        <pb n="164" />
        —  116  —

Tarif,
nach  welchem  das  Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brückengeld  in  der
Stadt  Lassan,  im  Greifswalder  Kreise,  Regierungsbezirks
Stralsund,  zu  entrichten  ist.
Vom  13.  März  1862.

I.  An  Bohlwerksgeld  ist  für  die  Benutzung  des  siädtischen  Bohlwerkes
oder  der  dazu  gehbrigen  Ladebrücke  zu  entrichten:

Von  Kähnen  und  Schiffsgefäßen  aller  Art,  für  jede  Schiffslast
Tragfähigkeit:
1)  wenn  sie  über  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  Ladung
einnehmen  oder  löschen  2  Sgr.

2)  wenn  sie  mehr  als  zum  vierten  Theile,  aber  nicht  über
die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  Ladung  einnehmen  oder
öschen

1  Sgr.
3)  wenn  sie  nicht  mehr  als  zum  vierten  Theile  ihrer  Tragfahigkeit
  Ladung  einnehmen  oder  löschen,  oder  wenn  sie
nur  anlegen  .  .  .  6  Pf.

Nähere  Bestimmungen.
1)  Fahrzeuge  von  weniger  als  Einer  Last  Tragsähigkeit  entrichten
das  ohwwerkögeld  von  einer  vollen  Last.

2)  Fahrzeuge,  welche  Ballast  löschen  oder  laden,  sowie  leere  Fahrzeuge,
  zahlen  nur  den  Satz  zu  I.  3.

II.  *  Pfahlgeld  ist  fuͤr  die  Benutzung  der  staͤdtischen  Pfaͤhle  zu  entrichten:


von  Kähnen  und  Schiffsgefäßen  aller  Art,  für  jede  Last
Tragfähigkeit:::  .  .  ..  .  .  ..  3  Pf.
III.  An  Bruͤckengeld  ist,  wenn  die  Ladebruͤcke  mit  Fuhrwerk  befahren
  wird,  zu  entrichten:
von  jedem  Pfeee  ...  3  Pf.
Anmerkung.  Wenn  die  Pferde  von  dem  Fuhrwerke,  bevor  es
auf  die  Ladebrücke  gelangt,  abgespannt  werden,  so  ist  die  Abgabe  nach  der
Zahl  der  zum  Heranfahren  benutzten  Pferde  zu  ennrichten.  #5
e-
        <pb n="165" />
        —  117  —

Befreiungen.

Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Fahrzeugen  und  Fuhrwerken,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen
oder  Staats-Effekten  beladen  sind;

2)  von  Booten  und  Kähnen,  welche  zu  solchen  Schiffsgefäßen  gehören,  die
die  tarifmäßige  Abgabe  entrichtet  zaben.

Berlin,  den  13.  März  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

 

(Nr.  5517.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Marz  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
im  Kreise  Neidenburg  von  Neidenburg  bis  zur  Landesgrenze  bei  Napierken.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemaßigen
Ausbau  der  Straße  von  Neidenburg  im  Kreise  Neidenburg,  Regierungsbezirk
-niesbers,  bis  zur  Landesgrenze  bei  Napierken  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  dem  Kreise  Neidenburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Jch  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreingen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zuSgsichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

(Nr.  5516—5517.  18  Der
        <pb n="166" />
        —  118  —
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  13.  März  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Jr.  5518.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  März  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Mohrungen  nach  Maldenten,  im  Kreise  Mohrungen,  Regierungsbezirk
  Königsberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Wegstrecke  von  Mohrüngen  nach  Maldeuten,  im  Kreise  Mohrungen,
  Regierungsbezirk  Königsberg,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Kreise  Mohrungen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesem  Chausseebau  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannht#en
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chauffeemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erbebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie
diese  Beslimmungen  auf  den  Staars-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vomm  29.  Febraar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffenlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  März  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

—  —  —

(Nr.  5519.)
        <pb n="167" />
        —  119  —

(Nr.  5519.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  dritter
Serie  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  100,000  Thalern.  Vom
17.  März  1862.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordnet  sammlung
von  Elberfeld  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Elberfeld  zur  Bestreitung
der  Kosten  mehrerer  gemeinnützigen  Bauten  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von
100,000  Thalern,  geschrieben  „Einhundert  tausend  Thalern“  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  dritter
Serie  zu  gestatten  und  bei  diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl
  als  der  Gläubiger,  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jum  1833.  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten
  Obligationen  unter  nachsiehenden  Bedingungen:

1)  Es  werden  500  Stück  Obligationen,  zu  200  Thaler  eine  jede,  ausgegeben.


2)  Oie  Obligationen  werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozem  jüährlich  verzinset
  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  gezahlt.  Zur  Tilgung  der
Schuld  werden  jährlich  Ein  und  ein  halb  Prozent  von  dem  Kapikalbetrage
  der  emittirten  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet;  der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  mit  Genchmigung  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf  zu  versiärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Den  Inhabern
der  Obligacionen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadt  zu.

3)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  Schuldemtlgungskommsston  gewählt,  welche  für
die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich
  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von  Unferer
Regierung  in  Dusseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.  Dieselbe
  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  der
Stadtvderordnetenverst  lung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
  zu  erwählen  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  500.
und  mit  der  ausdrücklichen  Bezeichnung  als  „dritte  Emission“  nach  dem
beiliegenden  Schema  ausgefertigt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den
Mitgliedern  der  Schuldemilgungskommission  unterzeichnet  und  von  dem
Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauf-(Nr.

  5519.)  trag-
        <pb n="168" />
        —  120  —

tragten  Stadtsekretair  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses
Privilegiums  beizufügen.

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  4  Rthlr.  15  Sgr.,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen  Terminen
  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Murdem  Ablauf
  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden,  nach  vorheriger
  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  durch  die  Gemeindekasse
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und  daß  dies  geschehen,
  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons  werden  von
dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
  Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  auefesetten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate
  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungskommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der
Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Oberbürgermeister
  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Prokokoll
  aufgenommen.

10)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Gemeindekasse  an  den
Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren
  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Sahbungsfermine  fdlligen
Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser
  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  veren
        <pb n="169" />
        —  121  —

den,  sollen  der  Verwaltung  der  staͤdtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
  uͤberwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Koplralbenrche
dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungskommission  kontrasignirte
Anweisung  des  Oberbürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung
an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten
  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen  längstens  in
acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse  durch
diese  ausßzuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenen
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die
Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen
  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  15.  gemaß,  als  verloren  oder  vernichtet
  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  anesehen
  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen
Verwalung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  anheimfallen.

13)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,
und  kann  die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Jahlung  derselben  von  den
Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Elberfelder  öffentlichen  Blätter  und  durch  die  Amtsblätter
  vder  öffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Dusseldorf,  Arnsberg
und  Cöln.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen
des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
  9#.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  Anwendung:


a)  die  im  K.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  siädtischen  Schuldentilgungskommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
  der  Kommission  findet  ledoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
  zu  Düsseldorf  statt;

(Nr.  5519.)  b)  das
        <pb n="170" />
        —  122  —
b)  das  im  g.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Lanhgerichte
zu  Elberfeld;

c)  die  in  den  §9.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  14.  angefuͤhrten  Blaͤtter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermines
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherbeit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
genwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhdndig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dgdurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Schwerin.

Elber=
        <pb n="171" />
        —  123  —

Elberfelder  Stadt-  Obligation
III.  Emission
(e#cke##)  *  (#
über
zweihundert  Thaler  Kurant.

De.  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vo....

erzt  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  dritter  Emission  die  Summe  von  „Jweihundert
  Thaler  Kurant“,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Elberfeld
  zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am
llen  —u————-  jeden  Jahres  fallig,  werden
aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjhrigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kündigung
  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  nachstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Elberfeld,  am  18.
Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.
N.  N.  N.
Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.  Gierzu  sind  die  Kuponss.
ausgereicht.)

t  tair.
Der  Stadtsekretair  Der  Gemeinde-Empfaͤnger.

Jahegang  1862.  ir.  5619)  *19  S.  1.
        <pb n="172" />
        S.  I.  4  Thaler.  Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Allerhöchsten
.  .  Privilegiumsom.................  ungültig
C.  1.  (à  10.  ond  werthlos,  wenn  dessen  Celdbetrag  nicht
bis  z  erhoben  ist.
(erter)  Kupon
zur

Elberfelder  Stadt-Obligation
III.  Emission
über
zweihundert  Thaler  Kurant.

Jngabet  dleses  empfängt  am  i  18.  an
halbjährigen  Zinsen  der  oben  benannten  Elberfelder  Stadtobligation
  aus  der  Elberfelder  Gemeindekasse

„vier  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Kurant.“

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schulden-N.
  N.  tilgungs-Kommission.
N.  N.  JN.

(NB.  Die  Namen  des  Ober-Bütgermelsters
und  der  Kommission  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Fol.
Der  Saadtsekretair.  Der  Gemeinde-Empfanger.

 

 

(Nr.  5520.)
        <pb n="173" />
        —  125  —

(Nr.  5520.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  Maͤrz  1862.,  betreffend  die  Umaͤnderung  der
Apoints  derjenigen  Charlottenburger  Stadt-Obligationen  zum  Betrage
von  10,000  Thalern,  welche  nach  dem  Allerhoͤchsten  Privilegium  vom
19.  Oktober  1860.  in  Apoints  von  25  Thalern  ausgefertigt  werden  sollen,
in  Apoints  von  1000  Thalern.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  will  Jch  dem
Magistrate  zu  Charlottenburg  hierdurch  gestatten,  diejenigen  Stadt-Obligationen,
welche  auf  Grund  des  Privilegil  vom  19.  Oktober  1860.  (Gesetz-Sammlung
von  1860.  S.  650.)  zum  Betrage  von  10,000  Thalern  in  Apoints  zu  25  Tha-=ler
  ausgefertigt  werden  sollen,  statt  dessen  in  Apoints  zu  1000  Whalle  auszugeben.


Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  März  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  G.r.  v.  Schwerin.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
der  Finanzen  und  des  Innern.

 

(Nr.  5521.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  März  1862.,  betreffend  die  Konvertirung  aller
bei  dem  Bergisch-Mrkischen  Eisenbahn-Unternehmen  noch  vorhandenen
fünfprozentigen  in  vier  und  ein  halbprozentige  Obligationen.

A.  den  Bericht  vom  26.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  auf  dem
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmen  lastenden,  auf  Grund  der  Privilegien
  vom  11.  September  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  400.),  vom
September  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  621.)  und  vom  30.  Januar
  1860.  (Gesetz-Sammlung  für  1860.  S.  66.)  emittirten  fün  fprozentigen
Obligationen  zum  Betrage  von  resp.  400,000  Thaler,  1,000,000  Thaler  II.  E
rie  2.  Emission  und  1,000,000  Thaler  IV.  Serie,  soweit  sie  noch  nicht  durch
Ausloosung  getilgt  sind,  nach  vorgangiger  Kündigung  in  vier  und  ein  halbprozentige
  konvertirt  werden  und  daß  zugleich  bei  der  zweiten  der  vorerwähnten
Anleihen  die  außer  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  zur  Amortisation
alljährlich  zu  verwendende  Summe  von  Einem  auf  ein  halbes  Prozent  des
(Xr.  5520—5522)  a-
        <pb n="174" />
        —  126  —
Kapitals  ermäßigt  werde.  Die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  ist  auf  den  Obli-Karionen

  zu  vermerken  und  dieser  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verffentlichen.


Berlin,  den  31.  März  1862.
Wilhelm.

v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5522.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Kantone  Schwytz  und  St.  Gallen
  zu  der  von  Preußen  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  von  erkrankten  Angehörigen
  der  kontrahirenden  Theile.  Vom  5.  April  1802.

Ur.  Bezugnahme  auf  die  mit  mehreren  Kantonen  der  Schweiz  abgeschlossene
Uebereinkunft  vom  .  Januar  d.  J.  wegen  der  Kosten  der  Verpflegung  von

erkrankten  Angehbrigen  der  kontrahirenden  Theile  (Gesetz-Sammlung  S.  39.)
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  derselben  in  Gemäßheit  des  F.  4.  die  Regierungen


1)  des  Kantons  Schwytz  mittelst  Erklärung  vom  14.  März  und
2)  des  Kantons  St.  Gallen  mittelst  Erklärung  vom  24.  März  d.  J.
beigetreten  sind.

Berlin,  den  5.  April  1862.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Gruner.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckeret
(R.  Decker).
        <pb n="175" />
        —  127  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  15.—

 

(Nr.  5523.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  März  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  der  Bernstein-Oslitzer  Chaussee  durch  das  Dorf  und  die  Mühle  Dslitz
  bis  zum  Bahnhofe  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  im  Kreise  Pyritz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Pyritz,  im  Regierungsbezirk  Stertin,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der
an  die  Chaussee  von  Bernstein  nach  Dölitz  sich  anschließenden,  durch  das  Dorf
und  die  Mühle  Dölitz  bis  zum  Bahnhofe  der  Stargard-Posener  Eisenbahn
führenden  Straße  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  und  die  durch  den  Erlaß  vom  26.  Juli  1847.  (Gesetz-Sammlung
1847.  S.  324.)  in  Betreff  der  Chaussee  von  Dölitz  nach  Bernstein  dem  Kreise
sonst  bewilligten  Rechte  auch  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  März  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister- 



———————————  20  (Nr.  5524.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1862.
        <pb n="176" />
        –  128  —

(Nr.  5524.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  März  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
von  Ohra  über  Matzkau,  Straschin,  Gr.  Kleschkau,  Golmkau  nach
Garczau,  von  Praust  über  Schwintsch  nach  Fichtenkrug  und  von  Praust
bis  zum  Weichseldeich  bei  der  Letzkauer  Fahre.

N%%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  nachbenannter  Straßen  im  Danziger  und  Stargardter  Kreise  des  Reierungsbezirks
  Danzig,  und  zwar:  1)  von  Obra  über  Matzkau,  Straschin,
Fr.  Meschean,  Golmkau  nach  Garczau,  2)  von  Praust  über  Schwintsch  nach
Fchem,  um  Anschluß  an  die  Chaufsee  zu  1.,  und  3)  von  Praust  über

errengrebin  bis  zum  Weichseldeich  bei  der  Letzkauer  Fähre  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  den  Kreisen  Oanzig  und  Stargardt  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
  will  Ich  den  gedachten  Kreisen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  beetreffenden  zusätzli
Borschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staakts-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Marz  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Mirister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  5525.)
        <pb n="177" />
        —  129  —

(Nr.  5525.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Graudenzer  Kreises  im  Betrage  von  86,000  Thalern  III.  Emission.
Vom  13.  März  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Graudenzer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  15.  September  1860.  beschlossen
worden,  die  zur  vollständigen  Durchführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  nach  Ausgabe  der  durch  die  Privilegien  vom  23.  Juni  1854.
und  19.  Juni  1857.  (Gesetz-Sammlung  Nr.  4049.  für  1854.  S.  404.  und
Nr.  4739.  für  1857.  S.  593.)  genehmigten  Anleihen  von  31,000  Thalern  und
100,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gladubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  86,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sh  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch
der  Schuldner  erwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Ge-Sches
  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
86,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechs  und  achtzig  tausend  Thalern,  welche  in
folgenden  Apoints:

30  Stück  à  1000  Rthlr.  S  30,  000  Rthlr.
a

60  500  „  =  30,000  „
200  à  100  „  -20,000  „
80  à  50  „  =  F4,000  „
80  à  25  „  =  2,000  „

=  86,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  vermöge  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  jährlich  Ein  und  einem  halben
Prozent  des  gesammten  Anleihekapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

9  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  G.r.  v.  Schwerin.
(Xr.  5525.)  20“  Mo-
        <pb n="178" />
        —  130  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation
des  Graudenzer  Kreises

Litt.  M
uͤber  Rthlr.  Preußisch  Kurant.
III.  Serie.
uf  Grund  des  unterm  .........  .  .  .  .  ..  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom

15.  September  1860.  und  des  Allerhoͤchsten  Privilegii  do.
186.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  86,000  Thalern  bekennt  sich  die
ständische  Finanzkommission  im  Graudenzer  Kreise  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  von  ..  .  .  ..  .  .  .  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche
fuͤr  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  86,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebilderen  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Ein  und  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  besiimmt.  Die  Ausloosfung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jedes  der  Einlösung  vorhergehenden  Jahres.  Der  Kreis  behält
  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosun-8
  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu
ündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffenrlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  #e  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine,
  also  in  den  Monaten  Januar,  April  und  Juni,  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  im  öffentlichen  Anzeiger  des  Königlich
Preußischen  Staats-Anzeigers  und  in  dem  Kreisblatte  des  Graudenzer  Kreises.

Bis  7»  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei
        <pb n="179" />
        —  131  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Graudenz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeicstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
#ur  ckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  9#  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Graudenz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldel  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  ultimo
Juni  des  Jahres  ..  .  .  .  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fuͤnfjaͤhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Graudenz  gegen  Ablieferung  des  der  ülteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Graudenz,  den  18..

Die  ständische  Finanz-Kommission  im  Graudenzer  Kreise.

(Nr.  5525.  Pro-
        <pb n="180" />
        —  132  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Graudenzer  Kreises
Litt.  *.
III.  Serie
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom
E  ab  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  voo.  bts  mit
bin  Buchstaben)  Thaler  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalasse

  zu  Graudenz  oder  nach  seiner  Wahl  vierzehn  Tage  spaͤter  bei  der  hierunter
  bezeichneten  Zahlsielle.

Graudenz,  den  18.
Die  ständische  Finanz-Kommission  des  Graudenzer  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

Provinz  Preußen,  Regicrungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Graudenzer  Kreises
III.  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligarion  des  Graudenzer  Kreises

Littr.  .  ....  W*  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..  .  .  .  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der
Kreis-Kommunalkasse  zu  Graudenz,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen
legirimirten  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen
  ist.

Graudenz,  den  18.

Die  ständische  Finanz-Kommission  des  Graudenzer  Kreises.

 

 

(Nr.  5526.)
        <pb n="181" />
        —  133  —

(Nr.  5526.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  31.  März  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts,
  der  fiskalischen  Vorrechte  und  des  Rechts  der  Chausseegeld-Erhebung
  für  den  Chausseebau  von  Kunigundenhütte  bis  Jacobsgrube
  im  Kreise  Beuthen  des  Regierungsbezirks  Oppeln,  an  den  Unternehmer,
  Major  a.  D.  v.  Tiele-Winkler  zu  Miechowitz.

N.,  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Major
a.  D.  v.  Tiele-Winkler  zu  Miechowitz  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee  von
Kunigundenhürte  bis  Jacobsgrube,  im  Kreise  Beuthen  des  Regierungsbezirks
Oppeln,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Unternehmer  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Unternehmer  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Keft  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthallenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
weger  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  März  1862.

 

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  der  Finanzminister  und  das  Minssterium  für  Handel,  Gewertze
und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5527.)  Bekanntmachung  des  Allerhschsten  Erlasses  vom  24.  März  1862.,  die  Genehmigung
  der  Abänderungen  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft  „Neue  Aktien-Juckerraffinerie“
  in  Halle  a.  d.  S.  betreffend.  Vom  31.  Mürz  18602.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  März
1862.  die  in  dem  notariellen  Protokoll  vom  10.  Februar  d.  J.  verlautbarten
Abänderungen  des  Statuts  der  Aktiengesellschaft  „Neue  Aktien-Zuckerraffinerie“
in  Halle  a.  d.  S.,  insbesondere  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  auf  Eine

(Nr.  5526—5528.)  Mil-
        <pb n="182" />
        —  134  —

Million  Thaler  durch  Ausgabe  von  Prioritäts-Aktien  zu  genehmigen  geruht,
was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  Artikel  12.  &amp;amp;.  3.  des  Einführungsgesetzes
zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Scatutnachtrag
  durch  das  Amtsblann  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  bekannt
gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  31.  März  1862.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Schede.

 

(Nr.  5528.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  April  1862.,  betreffend  die  Einrichtung  von  Krei
synoden  in  der  Provinz  Posen.

A-  den  von  Ihnen  und  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  erstatteren  Bericht
  vom  2.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  nunmehr  mit  der  Einrichtung  von  Kreisspnoden
  in  der  Provinz  Posen  vorgegangen  werde.  Dabei  sind  die  in  Meinem

laß  vom  5.  Juni  1801.  (Gese  onmiung  S.  372.  ff.),  betreffend  die  Einrichtung
  von  Kreissynoden  in  der  Provinz  Preußen,  gelroffenen  Anordnungen
mit  folgender  Maaßgabe  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  alle  Beschlüsse  der  Kreissynode  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt  (Erlaß  vom  5.  Juni  1861.  Art.  V.  Nr.  8.).  Im
Fall  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden;

2)  der  Vorstand  der  Kreissynode  hat  das  Recht,  geeigneten  Falls  bei  den
Berathungen  der  Kreissynode  die  Oeffentlichkeit  (Art.  VII.  a.  a.  O.)
auszuschließen.

Diese  beiden  letzteren  Bestimmungen  finden  auch  für  die  Provinz  Preußen
  Anwendung.  Der  Evangelische  Ober-Kirchenrarh  ist  beauftragt,  im  Einverständnisse
  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  die  zur  Ausführung
  dieses  Erlasses  nöthige  Anordnung  zu  treffen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  5.  April  1862.
Wilhelm.
v.  Muͤhler.

An  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofsbuchdruckerei.
(R.  Decker.)
        <pb n="183" />
        —  136  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.—

 

(Nr.  5529.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
  Vom  6.  Mai  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.
Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  19.  Mai  d.  J.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  18602.

(L.  S.)  Wilhelm.

Prinz  zu  Hohenlohe  =  Ingelfingen.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
v.  Jagow.

 

Jchrgeng  1882.  (Nr.  5529—5530)  21  (Tr.  5530.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1862.
        <pb n="184" />
        136  —

(Nr.  5530.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Neutz  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  31.  März  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
ertheilen,  nachdem  die  Sctadtverordnet  sammlung  zu  Neuß  darauf  angetran
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  städtischen  Echuldorrhällast  und  zur

estreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen  ihr  zur  Aufnahme
eines  Darlehns  von  100,000  Thalern,  geschrieben  Einhundert  tausend  Thalern,
Lgen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener

ligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen  und  bei  diesem
Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger,  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalren,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Beingungen:


 

K.  1.
Es  werden  ausgegeben:
a)  400  Obligationen,  jede  zu.  50  Thaler,  ausmachend

überhauiuiuirrtrtrtrtrtrt::  20,000  Thaler,
b)  400  Obligationen,  jede  zu  100  Thaler,  ausmachend

zusamienn  40,000  „
pc)  80  Obligationen,  jede  zu  500  Thaler,  betragend

überhaunt  40,000  „

 

in  Summa  =  100,000  Thaler.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jahrlich  verfint
und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  31.  Dezember  von  der  städtischen  Gemeindekasse
zu  Neuß  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  werden  jährlich  Ein  und  ein  halb  Prozent  von
dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligarionen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten
  Obligationen  verwendet,  so  daß  in  zwei  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen
  Obligationen  eingelöst  sein  werden.

Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  z  beschleunigen.  «

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

g.  2.

Zur  Leitung  der  Geschaͤfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordnetenversammlung
        <pb n="185" />
        —  137  —

lung  eine  besondere  Schuldeneilgungskommission  gewählt,  welche  für  die  treue
Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  verantwortlich  ist,  und  zu  dem
Ende  von  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  genommen
wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus
der  Stadrverordnet  sammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
zu  wählen  sind.

K.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die  Obligationen
  zu  50  Thalern  von  1.  bis  einschließlich  400.,  jene  zu  100  Thalern
von  401.  bis  einschließlich  800.,  und  endlich  jene  zu  500  Thaler  von  801.  bis
880.  nach  dem  angehängten  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bürgermeister  und
den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungskommission  unterzeichnet  und  von  dem
Rendanten  der  siädtischen  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
  städrischen  Sekretariatsbeamten  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufägen.

S.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  die  Zinskupons
nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

Mir  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden,  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  zinskupons  durch  die  städtische
Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und  daß  dies  geschehen,
  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  gedachten  Kasse  und  dem
mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten  unterschrieben.

K.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,
namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern  und  siädtischen  Pachtgelder,  i
Zahlung  angenommen.

g.  6.

Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fuͤnf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden;  die  dafuͤr
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu  milden
Stiftungen  verwendet  werden.

S.  7.
Die  nach  der  Bestimmung  unter  F.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt,  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.
(Nr.  5580)  212  4  8.
        <pb n="186" />
        —  136  —

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters  durch  die
Schuldentilgungskommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  oͤffentlichen
sieert  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  geattet
  ist.
Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

C.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
fadlligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlbsung  dieser
Kupons  verwendet.

C.  10.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum  überwiesen
  werden.

Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf  eine  von  der
Schuldentilgungskommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Bürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger
  Verwendung  an  den  Rendanten  der  städtischen  Gemeindekasse
  verabfolgt  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern
der  Obligationen  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligationen
bei  der  gedachten  Kasse  durch  diese  auszuzahlen.

-.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  K.  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekammtmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederhollen  Bekanntmachungen  ungeachter,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmun
unter  F.  14.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen  na
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten
  Kapitalbetrage  der  slädtischen  Verwänltung  zur  Verwendung  für  milde
Stiftungen  anheimfallen.
*i
Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  Eren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
  werden,  die  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden  3
.1
        <pb n="187" />
        —  139  —
g.  13.

Die  in  den  §.  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Neußer  Lokalblaͤtter,  die  Duͤsseldorfer  und  Koͤlner  Zeitung  und
vde  Autebläter  oder  öffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierungen  zu  Dusseldorf
un  In.

S.  14.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufebots

  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  9#.  1.
*  13.  mit  nachstehenden  naͤheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  g.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Schuldentilgungskommission  gemacht  werden.

Dieser  werden  alle  diejenigen  Geschaͤfte  und  Befugnisse  beigelegt,
welche  nach  der  angefuͤhrten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;
  gegen  die  Verfuͤgungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs
an  Unsere  Regierung  zu  Duͤsseldorf  statt;

b)  das  im  §.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Gemeinde  Neuß  gehoͤrt;

c)  die  in  den  Gh.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  im  F.  13.  dieser  Bestimmungen  angeführten  Blaͤtter
geschehen;

4)  an  die  Srelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  §K.  8.  erwähnten
achten  Zinszahlungstermines  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  landesherrliche  Prroilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
Unserem  Kbniglichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  rer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von
Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.

(Er.  5580)  Neußer
        <pb n="188" />
        140  —

Neusier  Stadt-  Obligation

Gtena  aber  —

Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhoͤchste  Privilegium  vom......  .  ..  .
...............  ierzu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Suͤmme  von.  ...........  ...  Thalern

Lchan,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Neuß  zu  forern
  hat.  «

Die  auf  vier  und  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am
.................  jeden  Jahres  faͤllig,  werden  aber  nur  gegen  Ruͤckgabe  der
ausgegebenen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung  berichtigt  werden,
weshalb  eine  Kuͤndigung  Seitens  des  Glaͤubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Neuß,  am  18.
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.
Eingetragen  Kontrolbuch  (Hierzu  sind  Kupons.
Fol.  —  ...  ausgereicht.)

Der  siddtische  Sekretariats-Beamte.  Der  städtische  Gemeinde-Empfänger.

(Erster)
        <pb n="189" />
        —  141  —

 

(erster)  4  1  p  on  Oleser  Kupon  wird  nach
zur  dem  Allerhöchsten  Privileglum
6  ,  vonn
Neußer  Stadt-  Oblig  ation  ungültig  und  werthlos,  wem
*r*  dessen  Geldbetrag  nicht  bis
mmm

über.  erheben  ist.

Thaler  Kurant.

 

 

 

Inhaber  dieses  empfangt  anann  .  .  .  ...  die  Zinsen  der
obenbenannten  Neußer  Stadt-Obligation  für  die  Zeit  0.0.er.
bis  daain  aus  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Neuß
mit  Thalern  Kurant.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.

N.  N.  N.  N.  N.  N.
NB.  Die  Namen  des  Buͤrgermeisters  und  der  Kommission  werden  gedruckt.

Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.
Der  städtische  Sekretariats-Beamte.  Der  stadtische  Gemeinde-Empfänger.

 

(Nr.  5580—5831,)  (Nr.  5531.)
        <pb n="190" />
        —  142  —

(Nr.  5531.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  April  1862.,  betreffend  die  Genehmigung,  daß
Pfandbriefe  des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  fuͤr  die  Provinz  Posen
auch  in  Apoints  von  500  Thalern  ausgefertigt  werden  duͤrfen.

A-.  Ihren  Bericht  vom  15.  April  d.  J.  will  Ich  im  Anschlusse  an  F.  7.
des  Statuts  vom  13.  Mai  1857.  (Gesetz  Sammlung  für  1857.  S.  330.)  und
an  Meine  Ordre  vom  15.  September  1858.  (Gesetz-Sammlung  für  1858.
S.  525.)  hierdurch  genehmigen,  daß  die  danach  auszugebenden  Pandbriefe  des
Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  fortan  auch  in
Apoints  zu  500  Thalern  ausgefertigt  werden  dürfen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  April  1862.

Wilhelm.

v.  Jagow.
An  den  Minister  des  Innern.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="191" />
        —  143  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  5532.)  Bestätigungs-Urkunde  über  einige  Abänderungen  der  Statuten  der  erlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  5.  Mai  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  in  der  statutenmaßig
berufenen  außerordentlichen  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  16.  April
1862.,  laut  des  über  die  Verhandlungen  derselben  aufgenommenen  Norariats=Protokolles,
  diejenigen  Abänderungen  ihrer  unterm  12.  Oktober  1840.  (Gesetz-Sammlung
  S.  305.)  resp.  29.  Januar  1847.  (HOesetz  Sammiung  S.  80.)  landesherrlich
  bestärigten  Statuten,  beziehungsweise  des  Nachtrages  zu  denselben,  beschlossen
  hat,  welche  in  dem  anliegenden  ferneren  Nachtrage  zusammengestellt
sind,  wollen  Wir  diesen  Aenderungen,  nebst  den  angehängten  transitorischen
Bestimmungen,  dem  Antrage  der  Gesellschaftsvorstände  entsprechend,  Unsere
Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1862.

L.  s.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Gr.  zur  Lippe.

J.  #nng  1862.  (Mr.  5532.)  22  Nach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  22.  Mai  1862.
        <pb n="192" />
        Nachtrag
zu  den

am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  der  Berlin-Stettiner

  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-Sammlung  von  1840.

S.  305.  ff.)  und  zu  dem  am  29.  Januar  1847.  Allerhöchst  bestätigten

Nachtrags-Statute  der  gedachten  Gesellschaft  (Gesetz-Sammlung
  von  1847.  S.  80  —  82.).

Artikel  I.

Der  6.  27.  der  Statuten  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt  folgende
  Bestimmung:

Die  Stimmberechtigung  in  den  Generaloersammlungen  wird  folgendermaaßen
  festgesetzt:
für  5  bis  10  Aktien  1  Stimme,

1  11  20  -  2  Stimmen,
-  21  *  30  *  3  2
-:  31=  40  4  -
-:  41  =  50  =  5  -
-  51  „  60  2  6  -
-  61  70  =  7  -
:  71  80  =  8  -
:  81  90  =  9  -
=  91  =  100  „=  10  ·
-101-110  -  11  t
*  111  =  120  „  12  -
=  121  =  130  =  13  -
:  131  =  140  14  -
141  -150  -  15  -
:  151=  1600  „  16  -
1601  =  170  „  17  2
:  171  „  180  -  18  -
„  181--  190  „  19  -

U#

191  und  mehr
Bei  Zählung  der  Aktien  werden  die  eigenen  mit  den  aus  Vollmacht

vertretenen  zufammengerechner

Artibkel  II.

Die  G.  31.  32.  33.  34.  35.  37.  38.  39.  40.  der  Statuten  und  die
§.  1.  2.  4.  des  Nachtrags-Statuts  werden  aufgehoben.  An  deren  Stelle
treten  folgende  Bestimmungen:

a)  das  Oirektorium  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  welche  sämmtlich  in  Stettin
wohnhaft  sein  müssen;
b)  drei
        <pb n="193" />
        —  145  —

b)  drei  dieser  Mitglieder,  und  zwar:

1)  ein  kaufmannisch  gebildetes  Mirglied,
2)  zwei  geschäftskundige  Mitglieder,  von  denen  das  eine  die  erforderliche

lechnische  Qualifikation  haben  muß,  um  zugleich  die  Funktionen  des

Betriebsdirektors  und  Ober--Ingenieurs  übernehmen  zu  können,
werden  von  dem  Verwaltungsrathe  gewählt,  und  von  demselben  vertragsmäß#ig
  auf  eine  Zeitdauer,  welche  zwölf  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  fest
angestellt.  Neben  ihrer  Besoldung  kann  ihnen  ausnahmsweise  auch  eine
Pension  zugesichert  werden,  welche  indessen  keinenfalls  das  Maaß  der
für  die  Magistratsmitglieder  im  F.  65.  der  Städteordnung  vom  30.  Mai
1853.  normirten  Pensionen  übersteigen  darf.

Es  haben  diese  drei  Milglieder  ihre  geschaftliche  Thatigkeit  ausschließlich
  der  Gesellschaft  zu  widmen  und  durfen  keine  gewerblichen
Nebengeschäfte  oder  besoldete  Nebenamter  übernehmen;

c)  die  übrigen  vier  Mitglieder  des  Direktorü,  welche  nur  verbunden  sind,  an
den  kollegialischen  Berathungen  und  Beschlüssen  Theil  zu  nehmen,  sowie
einzelne  Geschäfte  und  Auftrage  auszuführen,  werden  durch  die  General-=versammlung
  nach  relativer  Stinmenmehrheit  gewählt.

Die  Wahl  dieser  vier  Mitglieder  erfolgt  auf  vier  Jahre  gegen  eine
jährliche  Remuneration  von  500  Thalern  für  jedes  dieser  vier  Milglieder.

Alljährlich  scheidet  ein  Mitglied  nach  der  Anciennetät,  oder  wo
diese  keinen  Anhalt  gewährt,  durch  das  Loos  aus.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  seiner  vierjährigen  Dienstzeit
aus,  so  erfolgt  die  Besetzung  der  Stelle  nur  auf  die  noch  übrige  Dienstzeit
  des  Ausgeschiedenen;

d)  der  Vorsitzende  des  Direktorü#  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem
Verwaltungsrathe  aus  den  drei  vertragsmäßig  angestellten  Mitgliedern
und  zwar  sedesmal  auf  drei  Jahre  gewählt;

e)  das  Direktorium  führt  die  Geschäfte  nach  einer  von  dem  Verwalktungsrathe
  mit  dem  Direktorio  zu  vereinbarenden  Geschäftsordnung.  Ist  eine
Vereinbarung  über  die  Geschäftsordnung  auf  anderem  Wege  nicht  herbeizuführen,
  so  treten  zu  diesem  Behufe  beide  Gesellschaftsvorstände  (Verwaltungsrath
  und  Direktorium)  zu  einem  Kollegio  zusammen,  in  welchem
der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  die  Verhandlung  leitet  und  nach
Stimmenmehrheit  entschieden  wird.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
der  Vorsitzende;

1zur  Gültigkeit  kollegialischer  Beschlüsse  gehört  die  Anwesenheit  von  mindestens
  vier  Mitgliedern  des  Direktoriums.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden;

6)0  die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden  unter  der  Unterschrift:  „Direktorium
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft“  von  dem  Worsitzenden,
oder  bei  dessen  Verhinderung  von  seinem  Stellvertreter,  allein  vollzogen.
Oeffentliche  Bekanntmachungen,  Berichte  an  vorgesetzte  Behbrden,  Kontrakte,
  Vollmachten,  Bestallungen,  sowie  Zahlungsanweisungen  auf  die

(Nr.  5532)  22“  Kasse
        <pb n="194" />
        Kasse  von  Eintausend  Thalern  und  daruͤber,  werden  von  dem  Vorsitzenden
resp.  dessen  Stellvertreter  und  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums
vollzogen.

Artikel  III.

Der  K.  12.  des  Nachtrags-Statuts  vom  29.  Januar  1847.  wird  aufgehoben.
  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Den  Gesellschaftsvorständen  wird  die  Befugniß  eingeräumt,  dem  ersten
Baubeamten,  falls  ein  solcher  Beamte  besonders  angestellt  wird,  und
dessen  Funktionen  nicht  von  einem  Mitgliede  des  Direktoriums  versehen
werden,  eine  Pension  zu  bewilligen,  welche  das  im  Artikel  II.  zu  b.
dieses  Nachtrages  festgesetzte  Maaß  nicht  übersteigen  und  erst  dann  bewilligt
  werden  darf,  wenn  der  betreffende  Beamte  nach  Ablauf  einer
fünfjchrigen  Dienstzeit  wieder  gewählt  worden  ist.

Artikel  IV.

Der  K.  45.  der  Statuten  zu  Nr.  5c.  wird  aufgehoben.  An  dessen
Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

I)  nicht  selbstständig  den  ersten  Baubeamten  zu  wählen,  sofern  dieser  Beamte
besonders  angestellt  wird  und  dessen  Funktionen  nicht  von  einem  Mitgliede
  des  Direktoriums  ausgeübt  werden.

Artikel  V.

Die  Bestimmungen  der  Statuten  F.  49.  werden  aufgehoben.  An  deren
Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Uebernahme  des  Amtes  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
und  der  Austritt  aus  demselben  ist  freiwillig.  Die  Mitglieder  erhalten
kein  festes  Gehalt,  beziehen  jedoch  für  ihren  Zeitaufwand  und  ihre  Mühewaltungen
  zusammen  eine  Tantieme  von  drei  Viertel  Prozent  des  in
Gemßheit  des  §.  21.  der  Statuten  sich  ergebenden  jährlichen  Reinertrages,
welche  indessen  die  Summe  von  4000  Thalern  niemals  übersteigen  darf.
Vorkommende  Auslagen  werden  dem  Verwaltungsrathe  besonders  erstartet;
  auch  ist  derselbe  berechtigt,  bei  Verwaltung  seines  Amtes  jede
Lüei  auf  Kosten  der  Verwaltung  sich  zu  verschaffen,  die  ihm  nöthig

eint.

Transitorische  Bestimmungen.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Bestätigung  des  vorstehenden  Nachtrags-Statuts
  tritt  die  im  Artikel  II.  sub  b.  dem  Verwaltungsrathe  vorbehaltene  Wahl
und  Anstellung  von  drei  Mitgliedern  des  Direktorü  in  Vollzug.

Insoweit  alsdann  noch  die,  nach  der  bisherigen  Bestimmung  des  F.  1.
des  Nachtrags-Statuts  vom  29.  Januar  1847.  bestehenden  sieben  Direktorensiell
        <pb n="195" />
        —  147  —

besetzt  sein  sollten,  bleiben  diese  Mitglieder  gegen  eine  jährliche  Remumeration
von  500  Rthlrn.  für  jedes  Mitglied  —  mit  Beibehaltung  und  ohne  Unterbrechung
  des  im  F.  2.  des  bisherigen  Nachtrags-Statuts  vom  29.  Januar  1847.
festgesetzten  dreijahrigen  Wahlturnus  —  so  lange  neben  den  vom  Verwaltungs
rathe  fest  angestellten  drei  Mitgliedern  im  Amte,  bis  deren  Zahl  durch  Tod
oder  freiwilliges  Ausscheiden  auf  vier  Mitglieder  reduzirt  worden  ist,  für  welche
alsdann  der  im  Artikel  II.  ad  c.  der  obigen  nachtraglichen  Bestimmungen  festestellte
  Wahlturnus  von  vier  Jahren  eintritt.  Sollte  die  gedachte  Reduktion
ber  Mitglieder  in  angegebener  Weise  nicht  längstens  bis  zur  ordentlichen  Gereralversammlung
  des  Jahres  1868.  erfolgt  sein,  so  wird  solche  alsdann  durch
Einschränkung  der  Wahlen  herbeigeführt.

 

(Nr.  5533.)  Allerhschster  Erlaß  vom  5.  Mai  1862.,  betreffend  Aenderungen  und  Ergänzungen
  des  Feuersfozietcts-Reglements  für  das  platte  Land  von  Alt-Pommern
  vom  20.  August  1841.,  sowie  der  Verordnung,  betreffend  einige
Abänderungen  dleses  Reglements,  vom  23.  Oktober  1854.

A.  Ihren  Bericht  vom  23.  April  d.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  33.,  resp.  31.  Kommunallandtages  von  Alt-Pommern  folgende
Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Feuersoziekäts-Reglements  für  das  platte
Land  von  Alt-Pommern  vom  20.  August  1841.  (Gesetz-Sammlung  Seite  253.  fl.)
und  der  Verordnung,  betreffend  einige  Aenderungen  des  vorbezeichneten  Reglements
  vom  23.  Okkober  1854.  (Gesetz-Sammlung  Seite  576.)  genehmigen:

1.  Zusatz  zu  W.  8.  und  9.

Die  Direktion  ist  ermächtigt,  die  Versicherung  feuergefährlicher  Fabriken
oder  anderer  Bauanlagen  von  größerem  Umfange  (wohin  auch  Mühlen  gehören),
  bei  denen  Gefahr  vorhanden,  daß  ein  Feuer  sich  leicht  über  die  gesammten
  Gebulichkeiten  verbreiten  würde,  nur  zu  einer  mäßigen  Summe  und  gegen
eine  außerordentliche  Prämie  anzunehmen  oder  auch  ganz  abzulehnen.  —  Bereits
bestehende  Versicherungen  dieser  Art  kann  die  Direktion  nach  vorhergegangener
vierteljährlicher  Kündigung  wieder  löschen.

2.  Zusatz  zu  F.  14.

Die  Generaldirekkion  ist  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen,  oder
bereits  bestehende  Versicherungen  zu  löschen,  wenn  Jemand  ein  Gebaude,  welches
mit  den  bei  der  Alt-Pommerschen  Land-Feuersozietät  versicherten  Gebduden  in
demselben  Gemeine=  oder  Gutsbezirke  belegen  ist  und  mit  demselben  zu  einem
und  demselben,  auf  einem  einzigen  Hypothekfolium  verzeichneren  Grundstücke  gehört,
  bei  einer  anderen  Gesellschaft  versichert.  Eine  Ansnahme  findet  nur  in
Bezug  auf  diejenigen  Gebäude  statt,  welche  nach  F.  7.  des  Reglements  gar

Wr.  5532—5533.)  nicht
        <pb n="196" />
        —  146  —

nicht  und  nach  vorstehendem  Zusatze  Nr.  1.  und  nach  F.  8.  des  Reglements
nur  unter  erschwerenden  Bedingungen  aufnahmefähig  sind.

3.  Zusatz  zu  F.  15a.

Bei  Erhöhung  bestehender  Versicherungen  und  bei  neuen  Wersicherungen
für  Neubauten,  welche  während  des  Jahres  ausgeführt  sind,  ist  der-Jahres-=beitrag
  nur  verhältnißmaátzig  vom  Anfange  des  Kalender-Quartals,  in  welchem
die  Versicherung  ihre  Gülrigkeit  erhält,  zu  entrichten.

4.  Zusatz  zu  §F.  16.
Die  Bestimmung,  daß  Wasser-,  Wind=  und  andere  Mühlen  höchstens
zu  zwei  Drirtel,  beziehungsweise  zur  Hälfte  des  gemeinen  Werths  angenommen
werden  sollen,  wird  aufgehoben.

5.  Zusatz  zu  F.  27.

Das  freiwillige  Ausscheiden  aus  der  Sozietäkt  mit  sämmtlichen  Gebauden,
welche  zu  einem  und  demselben  Grundstücke  gezeren,  und  das  freiwillige  Herabsetzen
  der  Versicherungssumme  um  mehr  als  ein  Drittel  derselben,  ohne  daß  eine
Veränderung  des  Versicherungswerths  bescheinigt  wird,  ist  nur  mit  der  Genehmigung
  der  im  Generalkataster  eingetragenen  Realinteressenten  zulässig.

6.  Zusatz  zu  §.  29.

Die  Ausschließung  aus  der  Sozietät  wegen  rückständiger  Beiträge  tritt
erst  ein,  nachdem  die  im  Generalkatasier  eingetragenen  Realinteressenten  benachrichtigt
  worden,  und  vier  Wochen  seit  der  Benachrichtigung  verflossen  sind,  ohne.
daß  die  Berichtigung  der  Beiträge  erfolgt  ist.  Die  Benachrichtigung  erfolgt
durch  die  Post,  ohne  daß  es  einer  Bescheinigung  über  die  Insinuation  bedarf.

7.  Zusatz  zu  F.  30.

1)  Unter  massiven  Umfassungswänden  werden  auch  solche  verstanden,  welche
von  Fachwerk,  aber  mit  einer  sechs  Joll  starken  Steinverblendung  (einer
halben  Mauersteinstcirke)  versehen  sind.

2)  Loh-,  Wasser=  und  Windmühlen,  sofern  sie  nicht  zu  den  im  Zusatze  zu
G.  8.  und  9.  bezeichneten  Fabrikanlagen  gehören,  1  Schmieden  sind
nur  ihrer  Bauart  nach  mit  der  Beschränkung  zu  klassifiziren,  daß  dieselben
  zu  denjenigen  feuergefährlichen  Anlagen  gerechnet  werden,  deren
Betrieb  in  einem  Gebaude  dasselbe  (nach  dem  Schlußsatze  des  F.  30.)
stets  um  eine  Klasse  heruntersetzt.  —  Die  Bestimmung,  dat  Schmieden
nur  mit  Ziegeln,  Metall  oder  sonst  anerkannt  feuersscherer  Bedachung
versehen  sein  müssen,  bleibt  in  Kraft.  Für  die  Feuersicherheit  einer  Bedachung,
  welche  nicht  in  Ziegeln  oder  Mecall  oder  Schiefer  besteht,  genügt
  das  Anerkenntniß  einer  Königlichen  Regierung  über  die  Feuersicherheit
  'der  Bedachungsart  und  ein  Attest  eines  Bauverständigen  über  die
zweckmäßige  Ausführung.

6  8.  Zu-
        <pb n="197" />
        —  149  —

8.  Zusatz  zu  F.  34.
Der  ordentliche  Beitrag  für  Kirchen  wird  auf  die  Hälfte  der  im  F.  34.
des  Reglements  vom  20.  August  1841.  und  im  Zusatz  2.  der  Verordnung  vom
23.  Oktober  1854.  bestimmten  Sätze  festgestellt.

9.  Zusatz  zu  §.  47.

Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  die  Brandvergütigung  wegen
vorsätzlicher  Brandsliftung  nicht  zu,  so  ist  die  Sozietät  dennoch  verflichtet,  dieselbe
  den  in  dem  Generalkataster  eingetragenen  Hypothekengläubigern  und  Real-Interessenten
  so  weit  zu  zahlen,  als  dieselben  aus  dem  verpfändeten  Grunducke,

  oder,  wenn  ihnen  zugleich  ein  persönliches  Recht  gegen  den  Eigenthümer
es  Grumdstücks  oder  einen  Dritten  zusteht,  aus  dessen  sonstigem  Vermögen
wegen  ihrer  Hypothekenforderung  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  zur  Hebung

gelangen.
10.  Zusatz  zu  F.  59.
Das  Interesse  hypothekarischer  Gläaubiger  oder  anderer  Realberechtigter
soll,  sofern  diese  im  Generalkataster  eingetrogen  sind,  bei  der  Zahlung  der  Brandvergütigung
  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozietät  beachtet  werden.

11.  Zusatz  zu  KF.  63.

Die  Wiederherstellung  abgebrannter  Gebaäude  muß  binnen  drei  Jahren
nach  stattgehabtem  Brande,  bei  Verlust  der  Brandvergütigung,  soweit  dieselbe
dann  noch  rücksiändig  ist,  erfolgen.  Sind  aber  in  einem  solchen  Falle,  wo  die
Wiederherstellung  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  erfolgt  ist,  Hypothekenglaäubiger
  oder  andere  Realberechtigte  im  Generalkataster  eingetragen,  so  gechiehe
die  Zahlung  der  noch  rückständigen  Brandvergütigung  an  diese,  nach  der  den
Gläubigern  zustehenden  gesetzlichen  Priorikät,  soweit  die  Brandvergütigung  zur
Deckung  von  Kapital  und  Zinsen  erforderlich  ist  und  ausreicht,  oder,  wenn  die
Generaldirektion  sich  mit  der  Jahlung  nicht  befassen  will,  zu  dem  Rrrichtlichen
Deposito  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache.  In  besonderen  Fällen  ist  die
Generaldirektion  befugt,  die  Frist  zur  Wiederherstellung  abgebrannter  Gebäude
zu  verlängern.

12.  Zusatz  zu  F.  66.

Die  Zahlung  der  Brandentschädigung  an  den  Beschäbigten  kann  nur
dann  erfolgen,  wenn  keine  im  Generalkataster  eingetragene  Hypothekengläubiger
oder  Realinteressenten  vorhanden  sind,  oder  wenn  die  Einwilligung  derselben
dazu  beigebracht  wird.  Entgegengesetzten  Falls  wird  die  Brandvergütigung  gerichtlich
  deponirt.

13.  Zusatz  zu  g.  68.

Die  Generaldirektion  ist  befugk,  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges
und  zur  Abkürzung  des  Verfahrens  die  Geschäfte  unter  ihre  Mitglieder  in  der
Art  zu  vertheilen,  daß  Einem  die  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte,  namentlich
  die  Vollziehung  der  Karaster,  die  Korrespondenz  mit  Behbrden  übertragen
wird.  Bei  Gegenständen  von  allgemeinem  Interesse  oder  zur  Entscheidung

(Nr.  5533.)  zwet-
        <pb n="198" />
        —  160  —

Wrise  bafte  Faͤlle  aber  ist  die  Zuziehung  saͤmmtlicher  Mitglieder  der  Generalirektion
  erforderlich.

14.  Zusatz  zu  g.  76.

Die  Realinteressenten  und  Hypothekenglaͤubiger  sind  berechtigt,  ihre  Rechte
im  Generalkataster  vermerken  zu  lassen,  zu  welchem  Zwecke  eine  besondere  Kolonne
  in  demselben  anzulegen  ist.  Die  Eintragung.  sowohl  wie  die  Loͤschung
geschieht  kostenfrei,  auf  Grund  der  der  ständischen  Generaldirektion  vorzulegengFen
  Hypothekeninstrumente.  Die  Pommersche  Landschaft  rücksichtlich  der  Pfandbriefe,
  sowie  der  Fiskus  rücksichtlich  der  fiskalischen  Renten  sind  nicht  verpflichtet,
ihre  echhte  in  das  Generalkataster  eintragen  zu  lassen.  Ihre  Zuziehung  erfolgt  in
allen  llen,  in  welchen  die  Zuziehung  der  im  Generalkataster  eingetragenen
Hppothekengläubiger  und  Realinteressenten  vorgeschrieben  ist.

15.  Zusatz  zu  PF.  80.
Löschungskataster  müssen,  wenn  die  darin  verzeichneten  Gebäude  mit  dem
1.  Januar  des  folgenden  Jahres  ausscheiden  sollen,  bis  zum  1.  Dezember  bei
der  Generaldirekrion  eingereicht  werden.

16.  Zusatz  zu  F.  87.

Die  Generaldirektion  ist  befugt,  bei  der  Festsetzung  der  Beiträge  nicht
blos  die  Bedürfnisse  des  nächsten  Jahres,  sondern  auch  die  Bildung  eines  Reservefonds
  nach  billigem  Ermessen  in  Erwägung  zu  nehmen,  jeboc  mit  der
Einschränkung,  daß  deswegen  die  ordentlichen,  das  heiße  die  in  dem  F.  34.  des
Reglements  vom  20.  August  1841.,  in  der  Verordnung  vom  23.  Oktober  1854.
und  in  dem  Zusatze  Nr.  8.  zu  F.  34.  des  Reglements  vorgeschriebenen  Beitragsseättze
  nicht  überschritten  werden  dürfen.  Die  Höhe  des  Reservefonds  bestimmt
  der  Kommunallandtag.

17.  Zusatz  zu  F.  108.

Die  Generaldirektion  ist  berechtigt,  Prämien  bis  zum  Betrage  von
Einhundert  Thalern  für  die  Ermittelung  von  Brandstiflungen  und  für  verdienstliche
  Leistungen  beim  Löschen  von  Feuer  zu  bewilligen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.
Berlin,  den  5.  Mai  1862.
Wilhelm.

v.  Jagow.
An  den  Mniister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
cke#r).
        <pb n="199" />
        —  161  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  18.—

 

(Nr.  5534.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  April  1862.,  betreffend  die  Verleibung  der  siskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Inden  über  Altdorf  und  Kirchberg  nach  Julich.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Inden  über  Altdorf  und  Kirchberg  nach  Jülich  im  Kreise  Jülich,
Regierungsbezirk  Aachen,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  bauendon
Gemeinden  Inden,  Altdorf,  Kirchberg  und  Jülich,  sowie  dem  beim  Bau  betheiligten
  Papierfabrikanten  Eichhorn  in  Kirchberg  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  A  det  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  den  obengenannten  Gemeinden  und  der  Gemeinde  Bourheim  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Köb
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschlietzlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

##  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  April  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

 

Jehrgang  1862.  (Ne.  5534—5335.)  23  (Nr.  5535)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1802.
        <pb n="200" />
        —  162  —

(Nr.  5533.)  Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  5.  Mai  1862,  nach  welchem  die  Abgabe
für  das  Befahren  der  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  Elbe  zu  erheben
  ist.

A.  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  Mts.  erkläre  Ich  Mich  damit  einverstanden,  daß,
Behufs  Erleichterung  des  Verkehrs  und  gleichmäßigerer  Regelung  der  für  die
Benutzung  der  Wasserstraßen  zwischen  der  Elbe  und  der  Oder  zu  erlegenden
Abgaben,  die  Süätze  und  mehrere  Bestimmungen  des  Tarifs  zur  Erhebung  der
Schleusengefälle  auf  dem  Plauer  Kanale  vom  14.  November  1824.  (Gesetz-Sammlung
  S.  220.),  des  Tarifs  für  die  Schiffahrtsabgabe  auf  den  Wasserstraßen
  von  der  Oder  zur  Elbe  vom  18.  Juni  1828.  (Gesetz-Sammlung
S.  107.)  und  des  Erlasses  vom  7.  August  1830.  (Gesetz-Sammlung  S.  117.)
einer  Aenderung  bedürfen.  Ich  habe  daher  den  zu  dem  gedachten  Zwecke  von
Ihnen  aufgestellten  Tarif  zur  Erhebung  der  Abgaben  für  das  Befahren  der
vorgenannten  Wasserstraßen  genehmigt  und  lasse  Ihnen  denselben,  von  Mir
vollzogen,  anliegend  zugehen,  um  das  Weitere  anzuordnen.

Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  im  Tarife  vorgeschriebene  Abgabe  von
den  Fahrzeugen,  welche  mit  Kohlen  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmtem
Salze  beladen  sind,  nach  Bedürfniß  zu  ermaßigen.

Dieser  Erlaß  ist  gleichzeitig  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  5.  Mai  1802.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  der  Wasserstraßen
zwischen  der  Oder  und  Elbe  zu  erheben  ist.

Vom  5.  Mai  18602.

E.  wird  entrichtet:

A.  von  einem  Schiffsgefaͤße,  so  oft  dasselbe  eine  der  nachfolgend
bezeichneten  Hebestellen  (Schleusen)  passirt:
am  Finow-Kanal  bei  Liebenwalde  oder  Neustadt-Eberswalde;
        <pb n="201" />
        —  153  —

am  Friedrich-Wilhelms-Kanal  bei  Neuhaus  oder  Brieskow;

an  der  Spree  bei  Fürstenwalde  oder  Berlin;

an  der  Havel  bei  Zehdenick,  Oranienburg,  Spandau,  Brandenburg  oder

Rathenow;

am  Ruppiner  Kanal  bei  der  Thiergartenschleuse  unweit  Oranienburg;

am  Templiner  Kanal  bei  der  Kannenburger  Schleuse;

am  Plauer  Kanal  bei  Parey  oder  Plaue,
an  jeder  Hebestelle  für  je  24  Lasten  (100  Zentner  Landesgewicht)
der  Frogfchigtei,  4  Silbergroschen,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr
als  im  Ganzen  3  Thaler.

Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  223  Last  für  volle
22  Last  gerechnet.

Ausnahmen.

1)  Gefäße  von  mehr  als  1600  Zentner  Tragfähigkeit  erlegen  für  das  Befahren
  des  Plauer  Kanals  nur  den  nach  der  Tragfähigkeit  von  1600
Zentnern  sich  ergebenden  Satz.

2)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  (als:  Holz,  Torf,  Stein-,
Braun-,  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter  bis  zur  Länge  von  3  Fuß  rc.);
mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Faschinen,  Korbmacherruthen,  Lohe,
Ziegeln,  Dachschieferplatten,  Drainröbhren,  Bau-,  Granit-,  Pflaster-,
Mühlen-,  Cement-,  Kalk=  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zuerichteten

  Werkstücke);  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,

Pergel=  oder  Gypsmehl,  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;
mit  Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken,  oder  mit  Düngungsmitteln
(als:  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang  aus  Zuckersiedereien,  Knochen
für  Dungfabriken  2c.);  mit  Salzz  mit  leeren  Fässern,  Körben  oder  Säcken
beladen  sind,  zahlen  die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,
jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  im  Ganzen  1  Thaler  15  Sgr.

3)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehèr,  außer  den  Mundvorräthen
für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser  Gegenslände
unentbehrlichen  Brektern  und  Standern  an  sonstigen  Sachen  nur  6  Zentner
oder  weniger  befinden,  entrichten,  sofern  sie  nicht  zum  Personentransport
benutzt  werden,  nur  ein  Sechstel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,
  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  im  Ganzen  15  Sgr.

Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich  zum
Ableichtern  dienen.
Anmerkung  zu  2.  und  3.  Besteht  die  Ladung  zum  Theil  aus  den  zu  2.  genannten,
  zum  Theil  aus  anderen  Oegenschede  oder  wird  das  Gefs  zum
Personentransport  benutzt,  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  von  geflößtem  Holze,  so  oft  eine  der  zu  A.  genannten  Hebestellen
passirt  wird,  bei  jeder  Hebestelle,  und  zwar:

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
(r.  5535.)  ".  Höl-
        <pb n="202" />
        —  154  —

Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  25  Ouadratfuß
  der  Oberfläche,  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,


2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Oberfläche,
mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,  6  Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
weniger  als  25  (zu  1.)  behiehun  sweise  30  (zu  2.)  Quadratfuß  vollen
23  oder  30  Quadratfuß  gleichgestelll,  ein  Ueberschuß  von  weniger  als
127  (zu  1.),  beziehungsweise  15  (zu  2.)  Quadraklfuß  außer  Berechnun
gelassen,  und  ein  Ueherschuß  von  mehr  als  127,  beziehungsweise  1
Quadratfuß  für  volle  25  oder  30  Quadratfuß  gerechnet.

.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz,  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  2.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird  außer
der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

Besinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenstanden  als
Stab=  oder  Felgengolh  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  2.  beeichneten
  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben  der  zu  B.  I.  vorgefönrtebenen
  noch  eine  Abgabe  von  10  Silbergroschen  bei  jeder  Hebestelle
  zu  emrichten.
Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Pläsen  bestehenden  Flößen  wird
jeder  beladene  Platz  in  Betreff  der  unter  B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe
als  ein  besonderes  Floß  angesehen.

—
—

II

—

Befreiun  gen.
Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

4)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  für
ah  des  Staats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von  Freien;



2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhäángen,  Handkähnen  und
dhnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
erfordern,  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für  die
ganze  Fahrt  angemeldet  wird;

3)  von  den  auf  dem  Landwehr=  und  Louisenstädtischen  Kanal  bei  Berlin
ausgehenden  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  wenn  die  Abgabe  für  den  Eingang
  erlegt  ist.

Zusätzliche  Vorschriften.
4)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Floßes  bei  der
        <pb n="203" />
        —  156  —

bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schleuse  zu  erlegen,
lafem  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus  stattgefunden
  hat.

2)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  u  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfaͤhigkeit  des  Gefaͤßes,  der  Flaͤchenraum  des  gefloͤßten  Holzes,
  die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden,  und  was  sonst  bezuͤglich
der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanz-Minister
  bestimmt.

3)  Bei  den  Vorschriften  unter  Nr.  10.  des  Tarifs  für  den  Plauener  Kanal
vom  14.  November  1824.  (GesetzSammlung  S.  220.)  und  unter  Nr.  4.
der  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  dem  Tarif  für  die  Wasserstraßen  zwischen
  Oder  und  Elbe  vom  18.  Juni  1828.  (Gesetz=  Sammlung  S.  110.)
bewendet  es.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  5536.)  Allerhschster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  5.  Mai  1862.,  nach  welchem  die
für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist.

en  zum  Zweck  der  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  dem  Bromberger  Kanal
unter  Abänderung  der  Sätze  und  einzelner  Bestimmungen  des  Tarifs  vom
16.  Januar  1841.  (Gesetz=  Sammlung  S.  26.)  und  des  Erlasses  vom  22.  Juni
1842.  (Gesetz=  Sammlung  S.  210.)  von  Ihnen  aufgestellten,  mit  dem  Berichte
vom  2.  d.  Mis.  Mir  äierreichten  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das
Befahren  des  genannten  Kanals  zu  erheben  ist,  sende  Ich  Ihnen,  von  Mir
vollzogen,  anliegend  zur  weiteren  Veranlassung  zurück.

Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  im  Tarif  vorgeschriebene  Abgabe  von
den  Fahrzeugen,  welche  mit  Kohlen  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmtem
Salze  beladen  sind,  nach  Bedürfniß  zu  ermaßigen.

Dieser  Erlaß  ist  gleichzeitig  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  5.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(r.  5585—5536.)  Tarif,
        <pb n="204" />
        —  1566  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Bromberger
Kanals  zu  erheben  ist.

Vom  5.  Mai  1802.

E.  wird  entrichtet  fuͤr  die  Benutzung  einer  jeden  der  12  Schleusen  des
Kanals:

A.  von  einem  Schiffsgefäße:
für  je  24  Lasten  (100  Zentner  Landesgewicht)  der  Tragfähigkeit
1  Silbergroschen  2  Pfennige.

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  24  LKast  für
volle  24  Last  gerechnet.

Ausesnahmen.

1)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  (als:  Holz,  Torf,  Stein-,
Braun-,  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter  bis  zur  Länge  von  drei  Fuß
u.  s.  w.);  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Faschinen,  Korbmacherruthen,
  Lohe,  Ziegeln,  Oachschieferplatten,  Orainröhren,  Bau-,  Granit-,
Pflaster-,  Mühlen-,  Cement-,  Kalk=  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der
roh  zugerichteten  Werkstücke);  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,
Traß,  Ziegel=  oder  Gypsmehl,  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;
  mit  Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken,  oder  mit  Düngungsmitteln
  (als:  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang  aus  Zuckersiedereien,
  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);  mit  Salz;  mit  leeren  Faͤssern,
Körben  oder  Säcken  beladen  sind,  zahlen  die  Hälfte  der  vorstehend  zu  4.
bestimmten  Abgabe.

2)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen
für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser  Gegenstände
unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern,  an  sonstigen  Sochen  nur  6  Zentner
  oder  weniger  befinden,  entrichten,  sofern  sie  nicht  zum  Personen-Transport
  benutzt  werden,  nur  ein  Siebentel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten
  Abgabe.  Oie  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche
lediglich  zum  Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  und  2.  Besteht  die  Ladung  zum  Theil  aus  Gegenständen  der
vorstehend  unter  1.  genannten  Art,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
  oder  wird  das  Gefaäß  zum  Personentransport  benutzt,  so
wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.  B

.von
        <pb n="205" />
        —  167  —
B.  von  gefloͤßtem  Holze:

I.  1)  von  Flößen,  die  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  25  Quadratfuß
  der  Oberfläche,  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,


2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Oberfläche,
mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,  2  Pfennige.
Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Flache  von  überhaupt
weniger  als  25  (zu  1.)  beziehungsweise  30  (zu  2.)  Quadratfuß
vollen  25  oder  30  Quadratfuh  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  1274  (zu  1.)  beziehungsweise  15  (zu  2.)  Quadratfuß
außer  Berechnung  gelassen,  und  ein  Ueberschuß  von  mehr  als  121
beziehungsweise  15  Quadratfuß  für  volle  25  beziehungsweise  30  Quadratfuß

  gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz,  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  1.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird
außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

III.  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen  als
Stab=  oder  Felgenholz  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  1.  bezeichneten
  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen
  noch  eine  Abgabe  von  3  Silbergroschen  bei  jeder  Hebestelle
  zu  entrichten.

Befreiungen.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staas-Eigenthum  sind,  oder
für  Rechnung  des  Staats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdrbbeln,  Gondeln,  Anhángen,  Handkähnen  und
Ahnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern,  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für
die  ganze  Fahrt  angemeldet  wird.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Floßes  bei
der  bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schleuse  zu  erlegen,
  sofern  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus  startgefunden
  hat.

(Nr.  5836.)  2)  Die
        <pb n="206" />
        —  158  —
2)  Die  Erhebung  erfolgt  durch  die  Empfangsstellen  zu  Bromberg  und  an
der  10.  Schleuse  bei  Nakel.

3)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefätges,  der  Flächenraum  des  geflößten
Holzes,  die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden,  und  was  sonst  beüglich
  der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den
Fleaanmnger  bestimmt.

4)  Unverbundenes  Holz  wird  nicht  durch  die  Schleusen  gelassen.

5)  Die  Regierung  zu  Bromberg  ist  ermachtigt,  die  Tiefe  der  Einsenkung  zu
bestimmen,  welche  das  den  Kanal  passirende  Holz  höchstens  haben  darf.

6)  In  den  Lagen  des  auf  der  Brahe,  Weichsel  oder  Netze  geflößten  Holzes
darf  durch  dessen  Uebereinanderschichten  Behufs  des  Transports  durch
den  Kanal  keine  Aenderung  vorgenommen  werden.

7)  Bei  den  zusätzlichen  Vorschriften  untker  Nr.  7.  und  8.  des  Tarifs  vom
16.  Januar  1841.  (Gesetz-Sammlung  S.  28.)  bewendek  es.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="207" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  19  —

 

(Nr.  5537.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  5.  Mai  18602.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
von  Rittershausen  in  der  Gemeinde  Barmen  längs  der  Wupper  nach

N  Dahleraue,  im  Kreise  Lennep.

achdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Prämien-Chaussee
  von  Rittershausen,  in  der  Gemeinde  Barmen,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
  längs  der  Wupper  im  Kreise  Hagen,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  nach
Bepenburg,  und  weiter  im  Kreise  Lennep,  Regierungsbezirk  Dusseldorf,  die
Wupper  aufwärts  über  Dahleraue  bis  Hückeswagen  genchmi  t  habe,  verleihe
Ich  bierdurch  denjenigen  Gemeinden,  durch  deren  Bezirke  die  beiden  ersten  Abtheilungen
  der  gedachten  Straße  von  Rittershausen  bis  Dahleraue  führen,  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  Gemeinden  Barmen,
Langerfeld  und  Landgemeinde  Schwelm  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  in  der  Provinz  Wesiphalen  liegenden  Straßenstrecke
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  doppelten  Sätzen  des  für
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusatzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Sctaats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  in  Bezug
auf  diese  Straßenstrecke,  und  zwar  vorlaufig  auf  den  Zeitraum  von  zehn  Jahren,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  &amp;amp;  Amwendung  kommen.  «
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenneniß  zu  bringen.
Berlin,  den  5.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1862.  (Nr.  5537—5538.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1862.

 

24  (Dr.  5538.)
        <pb n="208" />
        (Jr.  5538.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  grohen  rothen  Ley  und
des  Uitflieth  im  Kreise  Mörs.  Vom  16.  Mai  1802.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  #.  56.  und  57.
des  Gesetzes  vom  28.  Febrnar  1843.  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1853.,  was  folgt:

S.  1.

Um  die  in  den  Gemeinden  Veen  und  Labbeck  des  Kreises  Mörs  gelegenen,
  auf  der  zum  Anschlage  des  Wasserbau=  Inspektors  Grund  vom  10.  Dezember
  1857.  gehbrigen  Karte  mit  grüner  Farbe  bezeichneten  Grundslücke,  welche
an  schädlicher  Näss  leiden,  zu  entwässern,  werden  die  Eigenthümer  dieser
Grundslücke  zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen:

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niederungen  der  großen  rothen

Ley  und  des  Uitflieth,

vereinigt.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  bei  ihrem  Vorsteher.
x
Zweck  der  Ge,  Der  Genossenschaft  liegt  es  ob:
wiselhaftu  1)  nach  dem  von  dem  Wasserbaumeister  Wernekink  entworfenen  Plane  vom
nelben.  4.  Januar  1861.  die  Haupt-Entwässerungsgräben,  nämlich:

a)  das  Uitflieth  in  seiner  unteren  Fortsetzung,  die  hohe  Ley  genannt,
bis  zur  Brücke  unterhalb  des  auf  der  Karte  mit  W.  bezeichneten
Punktes,

b)  die  große  rothe  Ley,

()  die  kleine  rothe  Ley,

q)  die  untere  Haidestraßenley,

e)  die  untere  Bilgenley  und

1)  den  Ackermannzsgraben,

zu  reguliren;

die  in  dem  Plane  vorgesehenen  Brücken  und  Durchlässe  um=  resp.  neu
zu  bauen.  ODie  Batwerpflichtung  derjenigen,  welche  die  bestehenden
Brücken  und  Durchlässe  zu  unterhalten  haben,  wird  aber  nicht  aufgehoben
  und  bleibt  es  vorbehalten,  die  Baupflichtigen  den  allgemeinen  Gesetzen
  gemaß  im  polizeilichen  oder  gerichtlichen  Wege  zur  ordnungsmßigen
  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  anzudbalten,  insofern  sie  sich  nicht  mit
der  Genossenschaft  über  eine  gemeinsame  Aufbringung  der  Kosten  einigen;
nach  näherer  Fesisetzung  der  Regierung  zu  Düsseldorf  bei  den  auf  der
Karte  mit  O.  und  R.  bezeichneten  Punkten  die  nöthigen  Vorrichtungen
zu  treffen,  um  zu  verhindern,  daß  durch  den  zeitweisen  Uebertrikt  der  in
der  Gemeinde  Sonsbeck  gelegenen  großen  Ley  auf  die  Weiherstraße  der
großen  rothen  Ley  Wasser  zugeführk  werde.

Erhebliche  Abänderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  gaufe|  der

--2



3
        <pb n="209" />
        —  161  —

Ausführung  nothwendig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirehschaftlichen  Angelegenheiten.

Zu  denjenigen  der  vorstehend  sul,  1.  und  2.  bezeichneten  Entwässerungs-Anlagen,
  welche  unterhalb  des  Punktes  S.,  woselbst  die  hohe  Ley  zuerst
den  Grensdyk  berührt,  auszuführen  sind,  sowie  zu  den  Ssub  3.  vorgeseteenen
Anlagen  tragen  alle  Genossenschaftsmitglieder  gemeinschaftlich  bei;  die  übrigen
Anlagen  dagegen,  nämlich  die  Regulirung  der  großen  rothen  Ley  oberhalb  bis
S.,  der  kleinen  rothen  Ley,  der  unteren  Haidestraßenley,  der  unteren  Bilgenley
und  des  Ackermannsgrabens,  einschließlich  der  Errichtung  der  hierzu  projektirten
Bauwerke,  fallen  denjenigen  Genossenschaftsgliedern,  deren  Grundsiücke  südlich
vom  Grensdyke  liegen,  allein  zur  Last  —  beides  nach  näherer  Besiimmung  des
g.  5.  und  soweit  nicht  die  Kosten  von  den  bisher  Verpflichteren  zu  tragen  sind.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  im  §.  2.  ub  1.  bezeichneten  Haupt-Entwässerungsgräben
  verbleibt  nach  bewirkter  Regulirung  den  Uferbesitzern,  und  kommen  die
im  Kreise  Mörs  dieserhalb  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  das  Polizei=Reglement
  über  alle  schaubaren  Gewässer  vom  7.  August  1844.,  nach  wie  vor
zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  die  Unterhaltung  der  schon  vorhandenen  Brücken  und
Durchlässe,  nachdem  der  Umbau  resp.  die  Verlegung  derselben  bewirkt  ist,  den
bisher  Verpflichteten.  Sollte  durch  die  Erweiterung  derartiger  Anlagen  die  Last
des  Unterhaltungspflichtigen  wesentlich  erschwert  werden,  so  ist  derselbe  auf  sein
Verlangen  für  die  Uebernahme  dieser  größeren  Last  von  der  Genossenschaft  zu
entschädigen.

Der  neu  anzulegende  Durchlaß  un  Ackermannsgraben  ist  von  den  Adjazenten
  zu  unterhalten  und  sind  dieselben  für  die  ihnen  hierdurch  erwachsende
Last  von  der  Genossenschaft  zu  entschädigen.

Diese  Entschädigungen  werden  vom  Vorstande  festgesetzt,  von  dessen  Ausspruch
  der  Rekurs  binnen  sechs  Wochen  an  die  Regierung  in  Dusseldorf  stattfindet.


g.  4.

Jedes  Genossenschaftsmitglied  ist  berechtigt,  sein  Grundslück  durch  die
nöthigen  Gräben  nach  einem  der  im  F.  2.  auh  1.  aufgeführten  Haupt-Entwässerungsgräben
  zu  entwässern;  dient  ein  solcher  Binnengraben  zur  Entwässerung
  mehrerer  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer,  so  bestimmt  der
Vorstand,  im  Falle  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  nicht  stattfindet,  die
Richtung,  Breite  und  Tiefe  desselben.  Die  Ausführung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher
  Binnengräben  liegt  jedem  Betheiligten  ob,  soweit  sein  Besitzthum
berührt  wird.  Ist  einer  derselben  in  Erfüllung  dieser  Pflicht  säumig,  oder  weiert

  er  sich  überhaupt,  sich  an  der  Ausführung  des  Grabens  zu  betheiligen,  so
An  der  Vorsteher  auf  den  Antrag  eines  Besitzers  der  durch  den  Binnengraben
zu  entwässernden  Grundstücke  nach  fruchtloser  Aufforderung  des  Säumigen  die
nöthigen  Arbeiken  ausführen  und  die  Kosien  im  Exekutionswege  von  demselben
einziehen.

(Xr.  5538.)  247  Wird

Binnengräben.
        <pb n="210" />
        Genossenschaftskataster.


–  182  —

Wird  es  nothwendig,  zur  Entwässerung  eines  Grundstücks  einen  Binnengraben
  durch  ein  dem  Meliorations-Bezirk  nicht  angehörendes  Grundstück  zu
führen,  so  findet,  im  Falle  eine  Einigung  nicht  erzielt  wird,  das  durch  das
Gesetz  vom  14.  Juni  1859.  vorgeschriebene  Verfahren  statt.  Die  Kosten  des
Verfahrens  trägt,  wenn  dem  Antrage  des  Provokanten  entsprochen  wird,  die
Genossenschaft;  die  zu  zahlende  Entschädigung  dagegen,  sowie  die  Kosten  der
Ausführung  und  Unterhaltung  des  Grabens,  soweit  derselbe  das  fremde  Grundstück
  berührt,  werden  von  dem  oder  den  Betheiligten  nach  dem  Maaßstabe  des
Flächenraums  und  des  Klassen-Verhältnisses  (F.  ö.)  der  zu  entwässernden  Grundstäcke
  aufgebracht,  vom  Vorsteher  festgestellt,  und  nöthigenfalls  exekutorisch  beigetrieben.


Beschwerden  gegen  die  nach  Maaßgabe  dieses  Paragraphen  getroffenen
Entscheidungen  des  Vorstehers  oder  Vorstandes  werden  durch  die  Aufsichts-Behörden
  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  entschieden.

Die  dem  VWorsteher  und  dem  Vorstande  hier  eingeräumte  Kompetenz
erlischt  mit  der  Auflösung  der  Genossenschaft  G.  17.).

Um  die  Unterhaltung  gemeinschaftlicher  Binnengräben  für  die  Zukunft
sicher  zu  stellen,  sind  dieselben,  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  obwaltet,  durch  die
Regierung  zu  Düsseldorf  unter  die  schaubaren  Gewässer  aufzunehmen.

K.  5.

Ein  Genossenschaftskataster  ist  bereits  entworfen.  In  demselben  sind  die
betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  durch  die  Melioration  ihnen  zu
gewährenden  Vortheils  oder  von  ihnen  abzuwendenden  Schadens  in  drei  Klassen
getheilt,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  I.  Klasse  mit  3  Theilen,
-  II.  2

*  III.  -  1  Theile

S.  6.

Durch  das  Kreisblatt  des  Kreises  Moͤrs,  sowie  auf  ortsuͤbliche  Weise
in  den  betheiligten  Gemeinden,  ist  von  dem  Regierungskommissar  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  zu  machen,  binnen  welcher  das  Kataster  bei  dem
Gemeindevorsteher  zu  Veen  eingesehen  und  Beschwerde  darüber  angebracht
werden  kann.

Die  Beschwerden  sind  durch  den  Regierungskommissar  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen
Sachverständigen  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  ernennen,
  und  zwar  hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter
Feldmesser  oder  Katasterbeamter,  binsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
  werden  kanm.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  aad  beide  Theile  mit  dem  Resultate

einheranzuziehen

  ist.
        <pb n="211" />
        —  163  —

einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemaͤß  berichtigt,  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  in  Duͤsseldorf  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  khrer
Untersuchung  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  in  Düsseldorf  ausgefertigt
  und  dem  Genossenschaftsvorsteher  zugesandt.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.  Auch  schon
vor  der  Feststellung  des  Katasters  kann  die  Regierung  die  Finzieung  von  Beiträgen
  nach  dem  Entwurfe  des  Katasters  anordnen,  vorbehaltlich  der  spateren
Ausgleichung.

K.  7.

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  geleitet  von  einem  Vor--steher

  und  vier  Schbôffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt,  sind  aber  berechtigt,  baare,  für  die
Genossenschaft  geleistete  Ausgaben  ersetzt  zu  verlangen.

g.  8.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  nebst  vier  Stellvertretern  fuͤr  die  Schoͤffen
  werden  unter  Beobachtung  folgender  Bestimmungen  von  den  Meliorations-Genossen
  aus  ihrer  Mitte  gewaͤhlt.  Bei  der  Wahl  hat  jeder  Genosse,  welcher
im  Verbande  zwei  Morgen  besitzt,  Eine  Stimme.  Wer  mehr  als  zwei  Morgen
besitzt,  hat  für  jede  nachfolgenden  fünf  Morgen  Eine  Stimme  mehr.  Mehr  als
zwanzig  Stimmen  dürfen  in  Einer  Person  nicht  ausgeübt  werden.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  Wittwen  durch  ihre  großjährigen
Söhne  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt
  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß
  verloren  hat.

Die  Wahl  des  Vorstehers  erfolgt  in  einer  besonderen,  diejenige  der
Schöffen  beziehungsweise  der  Stellvertreter  in  einer  gemeinsamen  Verhandlung.

Der  Bürgermeister  von  Veen  beruft  die  Wahlversammlung  vierzehn  Tage
vorher  und  führt  den  Vorsitz  in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  der  ländlichen  Gemeinde-Ordnung
  vom  15.  Mai  1856.  zu  beachten.

Zur  Legitimation  des  Vorsiandes  dient  eine  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Abschrift  des  Wahlprotokolls.

g.  9.

Der  Vorsteher  ist  die  ausfuͤhrende  Verwaltungsbehoͤrde  der  Genossenschaft
  und  vertritt  dieselbe  nach  Außen.
(Nr.  5538.)  Zu

Imere  Verung.
        <pb n="212" />
        —  164  —

Zu  seinem  Geschaͤftsbereiche  gehoͤren  insbesondere  folgende  Gegenstaͤnde:

1)  die  Zusammenberufung  des  Vorsiandes  und  der  Vorsitz  in  demselben;

2)  die  Ausfertigung  der  Beschlüsse  und  Urkunden  Namens  der  Genossen-Gaat.
  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen  und  Vergleichen  unter  zehn

alern;

3)  die  Anweisung  der  Ausgaben  auf  die  Kasse,  die  Beaufsichtigung  der
Kassenverwaltung,  die  Feststellung  der  Heberollen,  welche  von  dein  Kreis-Landrathe
  für  vollstreckbar  zu  erklären  sind,  und  die  Beitreibung  aller
Beiträge  von  Säumigen  im  Wege  der  administrativen  Exekution;

4)  die  Entwerfung  und  Vorlage  des  Etats  an  den  Vorstand,  nachdem  derselbe
  vierzehn  Tage  vorher  zur  Einsicht  der  Genossenschaftsmitglieder  offen
gelegen  bal
In  Behinderungsfällen  vertritt  den  Vorsteher  ein  vom  Vorstande  aus

seiner  Mitte  gewählter  Stellvertreter.

S.  10.
Der  Vorsiand  hat
1)  den  Jahresetat  festzustellen  und  über  außeretatsmäßige  Ausgaben,  sowie
außerordentliche  Genossenschaftsbeiträge  zu  beschließen;
2)  die  Jabresrechnung  abzunehmen  und  die  Decharge  an  den  Rendanten  zu
ertheilen;
3)  den  Erlaßz  oder  die  Stundung  von  Beiträgen  zu  beschließen;
4)  die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Verlecchen,  deren  Gegensland  den
Betrag  von  zehn  Thalern  übersteigt,  zu  ertheilen;
5)  die  Erhebung  von  Prozessen,
d

un

6)  die  Aufnahme  von  Anleihen,  letzteres  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der
Regierung,  zu  beschließen;

7)  den  Genossenschaftsrendanten  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages  anzustellen
  und  die  Besoldung  desselben,  sowie  die  Höhe  der  von  ihm  zu
bestellenden  Kaution  festzusetzen,  und

8)  über  die  Art  der  Ausfühzrung.  der  Meliorationsbauten  zu  beschließen.

C.  11.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsteher  oder  dessen
Stellvertreter  mindestens  zwei  Schöffen  zugegen  sind.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

.  12.
Ausführung  Die  Arbeiten  der  Genossenschaft  werden  für  Geld  aus  der  Genossen-„Mltora
  schafkskasse  ausgeführt.
nebanten.  Die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  fesigestellten  Plane

und  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes  leitet  der  Vorsteher  unter  der  Kontrole
des  Vorstandes.
S.  13.
        <pb n="213" />
        —  165  —
K.  13.

Die  Abtretung  des  Terrains  zur  Erbreiterung  der  Haupt-Entwässerungsgraben
  erfolgt,  soweit  dasselbe  im  Genossenschaftsgebiete  liegt,  gegen  Zahlung
des  wirklichen  Werthes.  Kann  eine  Einigung  über  den  letzteren  nicht  erzielt
werden,  so  entscheidet  das  Schiedsgericht  (F.  16.)  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.


8  Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  zum  Genossenschaftsgebiete
gehoͤrt,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

.  14.

Die  Eigenthümer  der  im  Meliorationsgebiete  belegenen  Grundslücke  sind
verpflichtet,  den  Beamten  der  Genossenschaft  und  den  von  denselben  angenommenen
  Arbeitern  den  ndthigen  Zugang  zu  den  Meliorationsanlagen  über  ihre
Grundstücke  zu  gestatten  und  den  Grabenauswurf  aufzunehmen.

Sie  sind  dagegen  berechtigt,  sich  dieses  Auswurfes  zu  ihrem  Vortheil  zu
bedienen,  soweit  derselbe  nicht  Bauten  der  Genossenschaft  benutzt  wird.

Alles  Land  zu  beiden  Seiten  der  Hauptgraben  darf  innerhalb  einer  bestimmten
  Breite  nicht  anders  als  zur  Grasgewinnung  benutzt  werden.  Diese
Breite  wird  bezüglich  des  Uitflieth  auf  drei  Fuß,  bezüglich  der  großen  rothen
Ley,  der  kleinen  rothen  Ley  und  der  unteren  Haidestraßenley  auf  zwei  Fuß,  und
becohich  der  unteren  Bilgenley  und  des  Ackermannsgrabens  auf  Einen  Fuß
festgesetzr.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  sollen  im  Wege  einer  Polizei-Verordnung
durch  die  Regierung  in  Düsseldorf  unter  Strafe  gestellt  werden.

S.  15.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Orfcht
Dieselbe  wird  von  dem  Landrathe  und  in  höherer  Inslanz  von  der  Regierung  des  Staates.
in  Düsseldorf  und  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
ehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  die  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

S.  16.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  Sciedsgericht.
über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  oder  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang
von  Grundgerechtigkeiken  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,
auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
  betreffenden  Beschwerden  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  gegen  einander
  vom  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne  Gegenstände
  in  diesem  Statut  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs

(Nr.  5538))  an
        <pb n="214" />
        —  166  —

an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  welche  von  den  stimmberechtigten
  Genossen  nach  den  im  §..  8.  enthaltenen  Wahlvorschriften  gewählt
  werden,  jedoch  nicht  zu  den  Genossen  gehören.

Für  jedes  dieser  drei  Mitglieder  wird  ein  Srellvertreter  gewählt.
lers  heWablbar  ist  jeder  Inlaͤnder,  der  die  Eigenschaften  eines  Gemeindewaͤhers
  hat.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.
die  Ki  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  traͤgt

ie  Kosten.

S.  17.

Auslslung  des  Wenn  der  Meliorationsplan  ausgeführt  und  die  für  denselben  aufge-Omosfanschaft.
  wendeten  Kosten  durch  die  Genossen  aufgebracht  und  berichtigt  sind,  hört  die
Genossenschaft  auf.
Der  Zeitpunkt  der  Auflösung  wird  durch  die  Reierung  zu  Dusseldorf
festgesetzt  und  drei  Monate  vorher  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.
g.  18.
Ubänderun  Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehbes
  Statuts.  migung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="215" />
        —  167  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  20—

 

(Nr.  5539.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Odligationen
  des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von  31,000  Thalern  II.  Emission.
Vom  19.  April  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreissiänden  des  Berenter  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  12.  Januar  und  vom  25.  Juli  1861.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme
einer  Schuld  von  50,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  31,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  erwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  31,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Ein  und  dreißig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

21,000  Thaler  à  500  Thaler  =  42  Stück,
à  100  =  0  =

10,  -  .;10,
-31,000Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit  fuͤnf
Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jaͤhrlich  vom  Jahre  1867.  ab  mit  wenigstens  jaͤhrlich  Einem  Proent
  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwaͤrtiges  Privilegium  Unsere  lanzesberrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigeniham  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Druter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Jahrgang  1862.  (Nr.  5539.)  25  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  Juni  1862.
        <pb n="216" />
        —  168  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  April  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
o.  d.  Heydt.  v.  Jagow.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Danzig.

Obligation
de  s  Berenter  Kreises

Littr.  -
über  Thaler  Preußisch  Kurant
(II.  Serie).
An-  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

12.  Januar  und  vom  25.  Juli  1861.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
31,000  Thalern  bekennt  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau
des  Berenter  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld
von  Thalern  Preußisch  Kuram,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinfen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  31,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1867.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jahrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßsgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  ôöffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  JZahlungstermine  in  dem  Amtsblatte

'  der
        <pb n="217" />
        —  169  —

der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Danzig,  sowie  in  einer  zu  Danzig  erscheinenden
Zeitung  und  in  dem  zu  Berent  erscheinenden  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Berenr,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Falligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
wrüczuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  imnerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  sünerhald  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Jinsen,  verjahren  zu  Gunsien  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordmmg
Th.  I.  Tit.  51.  V#.  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Pr.  Stargardt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabren
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  nberforebanz  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  ##alant=  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Jinskupons  gegen  Qulttung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
*  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent,  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Werpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  umserer  Umterschrift
  ertheilt.

Berent,  den  ..  ten  ..  ......  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im  Berenter  Kreise.

Alr.  6a0  257  Pro-
        <pb n="218" />
        —  170  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.
Zins-Kupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises
(II.  Serie)

Litir.  41
über  Thaler  zu  Prozent  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
EE  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  fuͤr  das  Halbjahr  vom  ...........  .......  .  ..  bis  ......  .........
mit  (in  Buchstaben)  Thaler  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent.

Berent,  den  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau
im  Berenter  Kreise.
Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  bis
erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Oanzig.

Talomn
zur
Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises
(II.  Serie).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Berenter  Kreises
Litr  ..  —  ..  über.  Thaler  à  5  Prozent  Zinsen,  die
..  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Berent,  den  ..  ten  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Berenter  Kreise.

 

(Nr.  5540.)
        <pb n="219" />
        —  171  —

(Nr.  5540.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  Mai  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  Rheinbach
  im  Regierungs-Bezirk  Cöln.

A-  den  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückerfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde
  Rheinbach,  im  Röfferungs-Bezur  Cöln  a.  R.,  ihrem  Antrage  gemäß,
nach  bewirktem  Ausscheiden  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem
dieselbe  zur  Zeit  mit  Landgemeinden  steht,  die  Staädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  Jagow.

An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5540—5541.)  (Nr.  5541.)
        <pb n="220" />
        —  172  —

(Nr.  5541.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  21.  Mai  1862.,  betreffend  eine  Abaͤnderung  des
Dautzschen-Schützberger  Deichstatutes  vom  6.  Juli  1853.  (Gesetz-Sammlung
  für  1853.  S.  597.  ff.).

A-  den  Bericht  vom  7.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  auf  Grund  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  ff.,  nach  erfolgter  Anhörung
  der  Betheiligten,  dem  Antrage  des  Deichamtes  des  Darrschen-Schützberger
  Deichverbandes  entsprechend,  daß  der  Deich  dieses  Verbandes
von  der  Kleindröbener  Breite  ab  nicht  in  der  im  Statut  vom  6.  Juli  1853.
S.  2.  (Gesetz-Sammlung  dom  Jahre  1853.  S.  599.)  vorgeschriebenen  Richtung
  auf  der  Grenze  zwischen  den  Pönitz  und  Kleindrbbener  Wiesen  fortgeführr
werden  und  als  Flügeldeich  an  der  Fähr-Deichbuhne  ab  laufen,  sondern  daß  er
von  jener  Kleindröbener  Breite  ab  über  Kleindröbener  und  Mauckener  Grundstücke,
  sowie  über  die  Clödener  Pönitz-Wiesen  durch  den  Clödener  Ritz  nach
dem  Clödener  Probsteideich  zugeführt  und  am  Clödener  Risse  mit  einer  zur
Abführung  des  Binnenwassers  geeigneten  Schleuse  versehen  werden  soll,  wie
dieses  Deichprojekt  auf  Blatt  21.  der  lithographirten  Elbstromkarte  in  rother
Farbe  aufgetragen  ist.

Die  durch  diese  Deichanlage  geschützten  Grundstücke  sind,  sobald  sie  als
Acker,  Garten  oder  Hof=  und  Baustelle  genutzt  werden,  nach  den  Vorschriften
des  Dautzschen-Schützberger  Deichstatutes  zu  Deichbeitrügen  heranzuziehen.

Auch  genehmige  Ich  auf  den  Antrag  des  Deichamtes,  daß  zur  besseren
Regulirung  der  Binnenentwässerung  in  dem  Dautzschen-Schützberger  Deichverbande
  ein  Plan  entworfen  und,  im  Mangel  der  Einigung  der  Betheiligten,
nach  Anhörung  derselben  und  des  Deichamtes,  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  festgestelt  wird.  Die  Ausführung  des  Planes
hat  das  Deichamt  zu  bewirken.  Die  Kosten  der  Ausführung  sind  nach  F.  5.
Absatz  2.  des  Statutes  vom  6.  Juli  1853.  von  den  bei  der  Anlage  besonders
Betheiligten  aufzubringen.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  21.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  böffentliche

Arbeiten,  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  den  Justizminister.

 

(Nr.  5542.)
        <pb n="221" />
        —  173  —

(Nr.  5549.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Rthlr.  vier  und  ein  halbprozentiger
  Prioritckts-Obligationen  IV.  Serie  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  28.  Mai  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  x.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  zum  Zmecke  des
weiteren  Aushaues  der  Bahn,  insbesondere  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises
guf  der  Serecke  von  Elberfeld  bis  Erkrath,  zur  Vervollständigung  der  Stationsanlagen
  und  Betriebsmittel,  sowie  zur  Ausführung  des  Baues  der  durch  pie

onzessions=  und  Bestaätigungsurkunde  vom  5.  August  1861.  (Gesetz-Sammlung
für  1861.  S.  760.  ff.)  genehmigten  Zweigbahn  vom  Bahnhof  Letmathe  der
Ruhr-Sieg  Eisenbahn  nach  Iserlohn,  die  Vermehrung  ihres  Anlagekapitals  um
die  Summe  von  1,000,000  Rthlr.  durch  Ausgabe  vier  und  ein  halbprozentiger
  Prioritaks-HObligationen  IV.  Serie  beschlossen  hat,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung
  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  für  1833.  S.  75.  ff.)
und  mit  Bezug  auf  den  in  Unserem  Privilegium  vom  30.  Januar  1860.  (Geset-Sammlung
  für  1860.  S.  66.  ff.)  in  F.  5.  gerroffenen  Vorbehalt  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  die  Emission  der  erwähnten  Obligationen  unter  den
nachfolgenden  Bedingungen  genehmigen.

K.  1.

Die  Emission  der  Obligationen  erfolgt  unter  den  in  Unserem  Privilegium
vom  30.  Januar  1860.  Behufs  Emittirung  von  1,000,000  Rthlr:  fünfprozentiger
  Bergisch-Märkischer  Prioritäts-Obligationen  IV.  Serie  enthaltenen  Bestimmungen,
  welche,  soweit  nicht  in  Nachstehenden  eine  Aenderung  festgestellt  wird,
auf  die  nach  diesem  Privilegium  zu  emittirenden  1,000,000  Rthlr.  vier  und
ein  halbprozentiger  Bergisch  =  Märkischer  Prioritäts-Obligationen  vollständige
Anwendung  finden.

K.  2.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden,  im  Anschluß  an  die  nach  dem
mehrgedachten  Privilegium  vom  30.  Januar  1860.  ausgefertigten,  in  Apoints
zu  500,  200  und  100  Rthlr.  unter  forklaufenden  Nummern,  und  zwar:

250,000  Rehlr.  in  Apoints  zu  500  Rrthlr.  unter  Nr.  6501—  7,000.,
300,000  „  „  „  „  200  „  „  „  7001—  8,500.,  und
450,000  „  „  „  „  100  „  „  „  8301—13,000.

stempelfrei,  nach  dem  früher  festgesiellten  Schema  ausgefertigt  und  mit  Jins-Kupons,
  sowie  mit  Empfangsbescheinigung  für  die  folgende  Serie  derselben
(Talons),  nach  dem  ebenfalls  früher  fesigestellten  Schema  versehen.
Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium,  sowie  das
frühere  vom  30.  Januar  1860.  abgedruckt.
(Xr.  5542)  Die
        <pb n="222" />
        —  174  —

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  wird  für  die  Jahre  1862.  bis  1869.,
die  folgenden  Serien  werden  für  zehn  Jahre  den  Obligationen  beigegeben.

g.  3.

Die  nach  diesem  Privilegium  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  gleicher
  Weise,  wie  für  die  nach  dem  Piivilegium  vom  30.  Januar  1860.  emittirten
  1,000,000  Rthlr.  fünfprozentiger  Obligationen  IV.  Serie,  in  halbjährigen
Raten  postnumerandeo  am  1.  Juli  und  2.  Januar  von  der  Keniglichen
Eisenbahn-Hauptkasse  in  Elberfeld,  sowie  von  den  durch  die  Königliche  Eisenbahn-Drerton
  in  öffentlichen  Blättern  nahmhaft  zu  machenden  Bankiers  oder  Kassen
ausbezahlt.

 

K.  4.

Die  Priorikäks-Obligalionen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  gleichfalls
  mit  dem  Jahre  18606.  beginnt  und  wozu  alljährlich  ebenfalls  der  Verrag
von  5000  Rehlr.  unter  Zuschlag  der  Zinsen  von  den  eingelösten  Obligationen
verwendet  wird.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben,
oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.
        <pb n="223" />
        —  175  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

(No.  5543.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Juni  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Organisations-Reglements  für  die  Marinestationen,  die  Werften,  die
Depots  und  die  Marine-Intendantur.

9  durch  Meine  Order  vom  16.  April  v.  J.  eine  anderweitige  Organisation
  der  oberen  Marinebehörden  eingetreten  ist,  will  Ich  das  hiermit  nicht
im  Einklange  stehende  Organisations-Reglement  für  die  Marinestations-Kommandos
  vom  28.  Juni  1854.  aufheben  und  an  dessen  Stelle  das  hierbei  zurückerfolgende
  Reglement  für  die  Marinestationen,  die  Werften,  die  Depoks  und
die  Marine-Intendamtur  genehmigen.  Indem  Ich  Sie  ermachtige,  die  zur
Ausführung  dieses  Reglements  erforderlichen  Instruktionen  zu  erlassen,  bestimme
Ich,  daß  dasselbe  mit  dem  1.  Okkober  d.  J.  in  Kraft  treten  soll.  —  Der  geenwärtige

  Erlaß  nebst  dem  von  Mir  genehmigten  Reglement  ist  durch  die
Besez,  Scemmlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  Juni  1862.
Wilhelm.
v.  Roon.

An  den  Kriegs=  und  Marineminister.

Jaae  1962.  (r.  5543)  26  Or-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  30.  Juni  1862.
        <pb n="224" />
        —  176  —

Organisations-Reglement
für

die  Marinestations-Kommandos,  die  Werften,  die  Depots
und  die  Marine-Intendantur.

K.  1.

Die  Küsten  Preußens  und  Oldenburgs,  letztere  in  Bezug  auf  den  nach
dem  Staatsvertrage  vom  20.  Juli  1853.  von  Preußen  zu  gewährenden  Seeund
  Küstenschutz,  werden  mit  Einschluß  der  angrenzenden  Gewässer  in  zwei
Marinestationen:

die  Marinestation  der  Oskisee,

die  Marinestation  der  Nordsee,
etheilt.
s  g.  2.

Die  Marinestation  der  Ostsee  umfaßt  alle  Preußischen  Häfen  und  Küsten
der  Ostsee,  sowie  die  innerhalb  letzterer  sich  befindenden  Preußischen  Kriegsfahrzeuge.


ur  Marinestation  der  Nordsee  gehört  das  Preußische  Gebiet  an  der
Nordsee,  die  Oldenburgische  Küste,  sowie  die  innerhalb  der  Nordsee,  des  Skagerracks
  und  des  Kattegats  befindlichen  Preußischen  Kriegsfahrzeuge.

K.  3.

Die  jeder  Marinestation  in  Kommando-Angelegenheiten  vorgesetzte  Behörde
  ist  das  Mari  st  tions-.  K  An

g.  4.

Die  Werften  und  Depots  der  Marine  werden  durch  Behörden,  welche
den  Namen  „Werft“  resp.  „Depot“  führen  und  dem  Marineministerium
direkt  untergeordnet  sind,  verwaltet.

g.  5.

Die  Marinestations-Intendantur  wird  unter  dem  Namen:  „Marine-2


8
        <pb n="225" />
        —  177  —

Intendantur“  mit  der  bisherigen  Stellung  einer  Provinzialbehörde  dem  Oberkommando
  der  Marine  zugeordnet.

I.  Die  Marinestations-Kommandos.

g.  6.
An  der  Spitze  jeder  Marinestation  steht  ein  Marinestations-Chef,  welcher
stets  ein  Seeoffizier  sein  soll.
C.  7.
Der  Marinestations-Chef  hat  die  Funktionen
a)  eines  militairischen  Befehlshabers  der  Station,

b)  eines  Inspekteurs  der  technischen  Instirute  (Werften,  Depots).
Die  Revision  dieser  Institute  erfolgt  nach  einer  besonderen  Instruktion.

Zur  Ausübung  dieser  Funktionen  ist  ihm  das  erforderliche  Personal  beizugeben.

g.  8.
Ihm  ist  die  maritime  Kuͤstenvertheidigung,  die  Sicherheit  der  Kriegshaͤfen,
der  Werften  und  Depots,  sowie  die  Marinepolizei  über  die  Rheden  anvertraut.

S.  9.

Er  hat  den  Befehl  über  das  gesammte  Marinepersonal  der  Station
(soweit  dies  nicht  zur  Werft  gehört),  also  auch  über  die  Matrosen=  und  Schiffsjungen-Oivision,
  die  Werftdivislon  und  Stabswache,  sowie  das  Seebataillon
und  die  demselben  attachirten  Seeartillerie-Kompagnien;  über  die  Küstensorks
umd  Batterien,  soweit  dieselben  von  der  Marine  abhängen;  über  die  von  der
Station  aus  in  Dienst  gestellten,  im  Bereiche  derselben  befindlichen,  oder  in  den
Bereich  der  Station  gelangenden  Fahrzeuge,  soweit  dieselben  nicht  seinem  Kommando
  entzogen  sind;  endlich  über  das  Lootsen=  und  Baakenwesen,  soweit  es
von  der  Marine  ressortirt.

K.  10.

Ihm  steht  zu:

die  höhere  Gerichtsbarkeit  eines  Divisions-Kommandeurs  der  Landarmee
  über  alle  Personen  des  Seemanns=  und  Militairstandes  der
Station,  und  zugleich  auch  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  die  Werftdivision
  und  alle  Seeleute  und  Militairs  der  Station,  deren  Befehlshaber
  nicht  mit  Gerichtsbarkeit  versehen  ist.  NA#ch  erstreckt  sich  seine

(Nr.  5543.)  Ge-
        <pb n="226" />
        —  178  —

Gerichtsbarkeit  über  alle  im  Marinewacht-,  Werft=  und  Polizeidienst
der  Scation,  von  Personen  des  Seemanns=  und  Militairstandes  der
Srtation  verübten  Vergehen  und  Verbrechen;

die  Vertheilung  des  der  Station  überwiesenen  Ersatzes  nach  den  verschiedenen
  Korps;

die  Annahme  und  Beförderung  der  Mannschaften  vom  Deckoffizier  erkl.
abwärts,  mit  Ausnahme  der  Kaderten;

die  Ueberweisung  der  zur  Entlassung  kommenden  Personen  an  die  betreffenden
  Kontrolbehörden;

die  Seekommandirungen  der  Mannschaften  vom  Deckoffizier  inkl.  abwärts,
  mit  Ausnahme  der  Kadetten;

die  Auswahl  der  einzelnen  Personen  nach  den  Vorschlägen  der  Kommandeurs
  der  Maktrosen=  und  Werftdivision  und  des  Seebataillons;

die  Beurlaubung  der  Offiziere,  sowie  der  oberen  Beamten  bis  auf
vier,  aller  übrigen  Untergebenen  bis  auf  sechs  Wochen;

die  Ertheilung  von  Heirathskonsensen  an  die  Mannschaften  vom  Deckoffizier
  inkl.  abwärts.
+  .  11.
Er  ist  verantwortlich:

für  die  Evidenthaltung  des  gesammten  Marinepersonals  der  Station,
sowie  der  Seedienstpflichtigen,  der  Marinereserven  und  der  Seewehr
der  betreffenden  Bezirke,  in  oberer  Instanz  für  die  Ausbildung  des
gesammten  ihm  untergebenen  Marinepersonals;

für  strenge  Aufrechthaltung  der  Disziplin;
für  zweck=  und  vorschriftsmáßige  Aus=  und  Abrüstung  der  Fahrzeuge.
K.  12.
Ohne  Genehmigung  darf  er  den  Stationskommando-Ort  nicht  über  24

Stunden  verlassen.

In  den  Fällen  der  Verhinderung  oder  der  Abwesenheit  wird  er,  wenn

nicht  ein  Anderes  bestimmt  wird,  im  Kommando  durch  den  altesten  Stabsoffizier
  des  See-Offizierkorps  der  Station  vertreten.

K.  13.
In  allen  dringenden  Füällen  ist  er  auch  ohne  höhere  Befeble  berechtigt

und  verpflichtet,  die  zur  Abwendung  der  im  Verzuge  liegenden  Gefahr  erforderê
  *  Aen  selbsiständig  anzuordnen,  jedoch  sofort  verantwortlich  darüber
zu  berichten.

S.  14.
        <pb n="227" />
        —  179  —
S.  14.
Unter  dem  Stationschef  stehen:

a.  der  Hafenmajor,

dem  die  spezielle  Leitung  des  Polizeidienstes  im  Hafen  und  auf  der  Rhede
obliegt.

g.  15.
b.  der  Marinestations-Arzt,

welcher  Referent  für  alle  Angelegenheiten  des  Sanitätsdienstes  und  aller  damit
in  Verbindung  stehenden  polizeilichen  und  diätetischen  Anordnungen  ist.

Derselbe  leitet  zugleich  unter  dem  Marinestations-Chef  den  gesammten
Sanitätsdienst;  er  sorgt  für  die  Ausführung  der  bezüglichen  Vorschriften  und
nimmt  Theil  an  den  Revisionen  der  medizinisch-ökonomischen  Vorlagen.

F.  16.

c.  der  Marinestations-Auditeur

ist  richterlicher  Beamte  für  alle,  die  Ausübung  der  gerichtsherrlichen  Befugnisse
des  Stations-Chefs  betreffenden  Angelegenheiten  und  versieht  gleichzeitig  die
Funktionen  des  Rechtskonsulenten  der  Werft.

K.  17.

d.  der  Marinestations-Prediger
ist  Referent  für  alle  geistlichen  Angelegenheiten  und  leitet  den  geistlichen  Dienst.

I.  Die  Werften.
g.  18.
Das  Ressort  der  Werft  umfaßt:

den  Schiffbau,
den  Maschinenbau,
den  Hafenbau,
die  Ausruͤstung,
die  Armirung  der  Fahrzeuge,
die  Aufstellung  des  Bedarfs  an  Materialien  und  Bestimmung  uͤber  die
Beschaffenheit  derselben,
die  rechtzeitige  Anschaffung  der  nöthigen  Vorrchhe,
die  Aufbewahrung  und  Verwendung  derselben.
(Nr.  5543.)  K.  18.
        <pb n="228" />
        —  160
S.  19.

An  der  Spitze  jeder  Werft  steht  als  Ober-Werftdirektor  ein  Seeoffier,
und  unter  ihm  als  Referenten  und  ausführende  Organe  die  Direktoren  für
die  Ausrüstungs-,
die  Artillerieangelegenheiren,
den  Schiffbau,
den  Maschinenbau,
den  Hafenbau,
die  Verwaltung.
C.  20.

Der  Ober-Werftdirektor  hat  die  Oberaufsicht  und  die  obere  Leitung  sämmtlicher
  Dienstzweige,  Etablissements  und  Magazine  der  Werft  und  den  Befehl
über  das  gesammte  Marinepersonal  der  Werft.

Er  ist  verantwortlich  dafür,  daß  sich  die  gesammte  Werftverwaltung  in
steter  Uebereinstimmung  mit  den  Anordnungen  des  Marineministeriums  befindet,
hat  jede  Verwendung  von  Geld,  Material  und  Arbeitskräften  zu  vertreten,  sowie
die  Verantwortlichkeit  für  die  Sicherheit  der  Werft,  ihrer  Vorräthe  und  sämmtchr
  im  Bereiche  der  Werft  liegenden,  außer  Dienst  befindlichen  Schiffe  und
Fahrzeuge.

en  Geschäftsgang  der  Werft  werden  besondere,  vom  Marineminister
zu  ertheilende  Bestimmungen  regeln.

g.  21.

Dem  Ober-Werftdirektor  steht  zu:
die  Disziplinarstrafgewalt  eines  Regimentskommandeurs  der  Landarmee
  uͤber  die  zur  Werft  gehoͤrigen  und,  soweit  es  Vergehen  im
Werftdienste  betrifft,  uͤber  die  zum  Werftdienste  kommandirten  Offiziere
  und  Mannschaften.
Als  Dienstvorgesetzter  der  Beamten  der  Werft  ist  er  nach  den
darüber  besiehenden  Gesetzen  zu  Warnungen,  Verweisen,  zur  Verhängung
  von  Geldbußen  bis  zu  zehn  Thalern,  sowie  von  Arreststrafen
gegen  die  Unterbeamten  bis  auf  die  Dauer  von  höchstens  acht  Tagen
efugt:
das  Recht  der  Annahme  und  Entlassung  des  Arbeiterpersonals  und  die
Versetzungen  der  Arbeiter  in  höhere  und  niedere  Gehaltsklassen,  auf
Arg  der  Vorsteher  der  betreffenden  Dienstzweige,  innerhalb  der
als;
die  Beurlaubung  der  Offziere  und  der  oberen  Beamten  der  Werft  bis
auf  eine,  die  der  übrigen  Chargen  bis  auf  zwei  Wochen.

g.  22.

Ohne  Genehmigung  darf  er  den  Stationsort  nicht  uͤber  24  Stunden
verlassen.  E
        <pb n="229" />
        —  181  —

g.  23.

Faͤllen  der  Verhinderung  oder  der  Abwesenheit  wird  er,  wenn  nicht
ein  Anderes  bestimmt  wird,  vom  naͤchstaͤltesten  Offizier  der  Werft  vertreten.

K.  24.
Der  Ausrüstungs-Direktor
ist  stets  ein  Seeoffizier.
g.  25.
Sein  Dienst  umfaßt:

1)  alle  Angelegenheiten,  welche  die  Aus=  und  Abrüstung  der  Fahrzeuge
betreffen;

2)  die  Ueberwächung  aller  schwimmenden,  nicht  im  Dienst  befindlichen
Fahrzeuge  im  Bereiche  der  Werft,  ihre  Reinhaltung,  Auspumpung,
üftung  2c.;

3)  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  aller  zum  Ressort  der  Werft  gehbrigen
  Takel=  und  Segelgegenstände;

4)  das  Verholen  und  Vertäuen,  Kielholen  und  Aufschleppen,  Ein=  und
Ausdocken,  überhaupt  alle  Bewegungen  der  Fahrzeuge  innerhalb  der

erft;

5)  die  Reinhaltung  der  Werft;

6)  die  zur  Herstellung  von  Ausruͤstungsgegenstaͤnden  speziell  bestimmten
Weifünn  als:  Takelboden,  Seilerei,  egel-=  und  Blockmacherei,  Braank
  2c.;

7)  die  Aufbewahrung  des  Steuermannzdetails;

8)  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  der  Werftfeuerspritzen.

g.  26.
Der  Artillerie-Direktor
steht  Allem  vor,  was  auf  die  Bewaffnung  Bezug  hat.

g.  27.
Dieser  Dienstzweig  umfaßt  daher:

1)  alle  Angelegenheiten,  betreffend  die  Amirung  der  Fahrzeuge  und  aller
von  der  Marine  abhängigen  Batterieen,  alle  artilleristischen  Arbeiten,
als:  das  Probiren  der  Feuerwassen  und  des  Puloers  2c.;

2)  die  Ueberwachung,  Sortirung  und  Erhaltung  aller  Arten  von  Waffen,
Munition  und  Feuerwerkskörpern  2c.;

3)  die  zur  Herstellung  von  Artilleriegegenständen  speziell  bestimmten  Werkstctten,
  als:  Büchsenmachereien,  Laffetenmachereien,  Zeugschmieden,  Laboratorien
  ꝛc.;

(Tr.  5543)  4)  die
        <pb n="230" />
        —  182  —
4)  die  Aufbemehrung  und  Bewachung  des  Pulvers,  der  Geschosse  und
ffen.

der  Wa
g.  28.
Der  Schiffbau-Dir  ektor.
Der  Dienstzweig  des  Schiffbau-Oirektors  umfaßt:
1)  den  Neubau  der  Fahrzeuge,  die  Herstellung  von  Rundhölzern  2c.,  sowie
  die  Unterhaltung  der  einen,  wie  der  anderen;
2)  die  Hellingen  und  die  übrigen  für  den  Schiffbau  speziell  bestimmten
Werkstätten,  als:  Tischlereien,  Booksbauereien,  Schiffschmieden,  Schlosserund
  Anstreicher-Werksiäktten  2c.;

3)  das  Wracken  und  Sortiren  der  Schiffbauhölzer.
K.  29.
Der  Maschinenbau-Direktor.
Der  Dienstzweig  des  Maschinenbau-Direktors  umfaßt:
1)  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Maschinen;
2)  die  für  den  Maschinenbau  speziell  bestimmten  Werkstätten,  als:
Gießereien,  Kesselschmieden,  Maschinenwerksiatten  2c.
g.  30.
Der  Hafenbau-Direktor.
Der  Hafenbau-Direktor  steht  dem  Land=  und  Wasserbauwesen  vor.

g.  31.

Dieser  Dienstzweig  umfaßt:

1)  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  der  Marine  zugehörigen  Gebeude,
Hellingen,  Schleusen,  Brücken,  Molen,  Quais,  Bollwerke,  Bassins,
Docks,  Zäune  2c.;

2)  die  für  den  Land=  und  Wasserbau  speziell  bestimmten  Werkstaͤtten  und
die  Ausbaggerung  des  Hafens.

g.  32.
Der  Verwaltungs-Direktor.
Der  Dienst  des  Verwaltungs-Direktors  umfaßt  die  Bearbeitung  aller

Verwaltungs-Angelegenheiten  der  Werft,  insbesondere:

1)  die  Geldverpflegung  des  gesammten  Werftpersonals;

2)  die  Anschaffung  und  Ueberweisung  der  für  die  Werft  erforderlichen
Verpflegungs-,  Bekleidungs=  und  sonstigen  Materialien,  von  Geld,  Gebduden
  2c.;

3)  die
        <pb n="231" />
        —  183  —

3)  die  Zusammenstellung  der  Etatsvorschläge  in  Bezug  auf  Personal
und  Material;

4)  die  administrative  Ueberwachung  und  Kontrolirung  der  Werft-Magazine
und  Kasse.

g.  33.

»  Unter  dem  unmittelbaren  Befehle  der  resp.  Direktoren  stehen  alle  in
ihrem  Dienstzweige  verwendeten  Personen.

g.  34.

Die  Direktoren  leiten  und  uͤberwachen  die  Ausbildung  des  ihrem  Dienstzweige
  angehoͤrenden  Personals.

g.  35.

Den  Direktoren  der  einzelnen  Dienstzweige,  sowie  dem  ihnen  untergebenen
Offzier=  und  Ingenieur-Personal  stehr  das  polizeiliche  Aufsichtsrecht  über  die
ihnen  zugewiesenen  Mannschaften  und  Arbeiter,  namentlich  die  Befugniß  zu,
dieselben  eintretenden  Falls  arretiren  zu  lassen.

g.  36.

Sie  haben  die  Vertheilung  des  ihnen  untergebenen  Personals  zu  dienstlichen
  Zwecken  und  das  Recht  des  Vorschlags  für  Annahme,  Beförderung  und
Emlassung  desselben.

g.  37.

Jeder  Direktor  ist  dafuͤr  verantwortlich,  daß  alle  Verfuͤgungen  seines
Ressorts  zweckentsprechend  und  den  bestehenden  Vorschriften  gemaͤß  erlassen
werden  und  daß  seinerseits  nichts  verabsaͤumt  wird,  um  diejenigen  Anordnungen
rechtzeitig  herbeizufuͤhren,  welche  das  Interesse  des  Dienstes  erheischt.  Insbesondere
  Hhofter  er  für  zweck=  und  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  Arbeiten,  für
angemessene  Verwendung  des  Materials  und  für  Befolgung  der  betreffenden
Vorschriften  über  Verwaltung  und  Berrechnung.

g.  38.
Die  Direktoren  sind  neben  den  Magazinvorstehern  verantwortlich  fuͤr
die  Art  der  Aufbewahrung  der  betreffenden  Werftoorräthe,  «
5.39.

In  Verhinderungsfällen  werden  die  Direktoren,  wenn  nichts  Anderes  bestimmt
  ist,  von  dem  ihnen  in  ihrem  Dienstzweige  zunächst  stehenden  Offizier  resp.
Beamten  vertreten.

J####  16832.  (Fr.  5543.  *27  III.  Die
        <pb n="232" />
        —  184  —

III.  Die  Marinedepots.

g.  40.
An  der  Spitze  des  Depots  steht  der  Marinedepot  -Direktor,  der  in  der
Regel  ein  Seeoffizier  sein  soll.
g.  41.
Der  Marinedepot-Direktor  hat  den  Befehl  über  das  gesammte  Marine-Personal
  des  Depots,  die  Disziplinarstrafgewalt  eines  Regimentskommandeurs

der  Landarmee,  und  in  Bezug  auf  das  Depot  und  das  Personal  desselben  alle
Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Ober-Werftdirektor  in  seinem  Ressort.

g.  42.

Ohne  hoͤhere  Genehmigung  darf  er  den  Ort  des  Depots  nicht  uͤber
24  Stunden  verlassen.  In  Verhinderungsfällen  wird  er  vom  nachstältesten
Offizier  vertreten.

IV.  Die  Matrosen=  und  Schiffsjungen-Division.

g.  43.

Die  künftige  Organisation  der  Matrosen-Division,  welcher  die  Schiffsjungen-Division
  artachirt  ist,  wird  einer  besonderen  Bestimmung  vorbehalten.

Der  Kommandeur  hat  die  Gerichtsbarkeit  und  Diszeplinarstrafgewalt
eines  Regimentskommandeurs  der  Landarmee.

V.  Die  Werftdivisionen.

G.  4.

Die  Organisation  der  Werftdivisionen  wird  einer  Revision  der  bisherigen
Bestimmungen  vorbehalten.

VI.  Das  Seebataillon.

g.  45.

Das  Seebataillon  ist  vorzugsweise  bestimmt  zum  Garnisondienste  in  den
Marine-Etablissements  und  an  Bord  Sr.  Majestat  Schiffe.

Die  Bestimmung  der  dem  Seebataillon  attachirten  Seeartillerie-Kompagnien
  ist  die  Vertheidigung  der  Hafen=  und  Küstenbefestigungen,  sowie  die
Ausführung  artilleristischer  Arbeiten.

g.  46.
        <pb n="233" />
        –  185  —
g.  46.

Auf  das  Seebataillon  und  die  Seeartillerie  finden,  soweit  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  die  für  die  Infanterie  resp.  Artillerie  der  Landarmee  geltenden
  Dienst=  und  Ausbildungsvorschriften  mit  der  Maaßgabe  Anwendung,
daß  ersteres  in  Betreff  seiner  Ausbildung  im  Infanteriedienste  der  Inspektion
des  damit  beauftragten  Brigadekommandeurs  der  Infanterie,  die  Seeartillerie
  dagegen,  Behufs  ihrer  Ausbildung  im  Festungs-Artilleriedienste,  der  ihrem
Garnisonorte  entsprechenden  Festungsartillerie  und  denselben  Inspizirungen  wie
diese  unterworfen  ist.

F.  47.

Der  Kommandeur  des  Seebataillons  hat  die  Gerichtsbarkeit  eines
Regimentskommandeurs  der  Landarmee  und  das  Recht  zur  Beurlaubung
7  acht  Tage  für  Offiiere  2c.  und  von  vierzehn  Tagen  für  die  niederen

argen.

VII.  Die  Marine-Intendantur.

g.  48.

Die  Marine-Intendantur  hat  die  ihr  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
zugewiesenen  Funktionen  in  Uebereinstimmung  mit  den  allgemeinen  Staatsverwalgungs,
  Grundäten  und  den  besonderen  Verwaltungs-Vorschriften  und  Etats
der  Marine  auszuüben  und  durch  umsichtige  Verwaltung  die  Zwecke  der  Marine
  zu  fördern  und  das  Interesse  der  Staatskasse  wahrzunehmen.

F.  49.

Der  Geschäftskreis  der  Marine-Intendantur  umfaßt  die  Verwaltungs-Angelegenheiten
  sämmtlicher  Marinetheile  der  im  Dienste  befindlichen  Fahrzeuge
und  der  Institute  der  Marine,  mit  Ausschluß  der  Werften  und  Depots,  und
erstreckt  sich  auf:

die  eenrtel

die  Geldverpflegung,

die  Bekleidung

die  Naturalverpflegung,

die  Garnisonverwaltung,

die  K#gerethverwalung

die  Verwaltung  der  Erziehungs=  und  Bildungsanstalten,

das  Invalidenwesen,

die  Revision  und  Abnahme  sämmtlicher  Geld-,  Materialien=  und  Inventarienrechnungen
  mit  Einschluß  derer  der  Werften  und  Depots.

K.  50.

Sie  bildet  die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  in  Anse-Gr.
  5543.  hung
        <pb n="234" />
        –  186  —

hung  der  bei  ihr  angestellten  und  ihr  untergeordneten,  nicht  vor  den  Disziplivarhof
  gehörenden  Marinebeamten,  einschließlich  der  Marineverwalter  und
Magazinaufseher  auf  den  Werften  und  Depots.

g.  51.

Sie  ist  innerhalb  der  Etats  und  nach  Maaßgabe  der  ihr  ertheilten  Verwaltungsvorschriften
  in  allen  Angelegenheiten  ihres  Ressorts  befugt,  selbststaͤndig
  zu  verfuͤgen,  Rechte  und  Verbindlichkeiten  im  Namen  des  Fiskus  zu  uͤbernehmen
  und  denselben  in  Prozessen  zu  vertreten.

G.  52.

Sie  ist  dem  Marine  inisterium  unmittelbar  untergeben  und  steht  zu  dem
Oberkommando  der  Marine  in  dem  Verhältnisse  der  Militair-Intendanturen  zu
den  Generalkommandos.

T  Die  Geschäftsführung  derselben  wird  eine  besondere  Dienstinstruktion
regeln.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-PFofbuchdruckerei
er).
        <pb n="235" />
        —  187  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

r.  22.

 

(Nr.  5544.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Mai  1862.,  betreffend  die  Ermäßigung  der  von
Kähnen  zu  entrichtenden  Schiffahrtsabgaben  für  die  Befahrung  der  Peene,
Swine,  Divenow,  sowie  des  großen  und  kleinen  Haffs.

A..  Ihren  Bericht  vom  13.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  fortan  Kähne  von
mehr  als  25  Lasten  Tragfähigkeit  beim  Eingange  und  beim  Ausgange  mir
Ballast  oder  leer  nur  ein  Dritkheil  der  in  dem  Tarife  vom  24.  Oktober  1840.
unter  Nr.  II.  zu  1.  und  2.  (Gesetz-Sammlung  S.  324.)  angeordneten  Schifffobms-Abgaben
  für  die  Befahrung  der  Peene,  Swine,  Divenow,  sowie  des
großen  und  kleinen  Haffs  enrrichten  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.

Berlin,  den  21.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche
  Arbeiten.

 

(Nr.  5545.)  Privileglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Aken-Rosenburger  Deichverbandes,  im  Betrage  von  50,000  Thalern.
Vom  28.  Mai  1862.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.
Nachdem  von  dem  Ten-Rosenburger  Deichverbande  beschlossen  worden,
die  zur  Erhöhung  und  Verstärkung  der  Elbdeiche  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamres:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen

zu  dürfen,
——  ——W  26  da

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1862.
        <pb n="236" />
        —  188  —

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,
funfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  500  Apoints  à  100  Thaler  nach  dem
„anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorations-Kassenbeiträge  des
Aken-Rosenburger  Deichverbandes  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spätestens
  vom  1.  Januar  1868.  ab  alljahrlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  des
Kapitals  unter  Zuwachs  der  durch  die  forrschreitende  Amortisation  sich  ergebenden
  Zinsersparnisse  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  errheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugz  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Petsdam,  den  28.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Holzbrinck.

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Magdeburg.

Obligation

des  Aken  =  Rosenburger  Deichverbandes
Litt.  *X
uͤber  Einhundert  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

D.  Aken-Rosenburger  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  Einhundert  Thalern,
deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  WMusführng  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  .  .  .  ten  (Gesetz-  Sammlung  vom  Jahre  1862.  Seite  ...)

auf-
        <pb n="237" />
        —  189  —

aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  funfzig  Tausend  Thalern  (III  Emission).
Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  spätestens  vom  2.  Januar  1868.  ab  allmälig
  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jüährlich
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten
Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  besiimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  im  Monat
Juni  jeden  Jahres,  zuerst  im  Juni  1867.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals
und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  2.  Januar  des  folgenden
Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier
Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie
sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichmim
ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Preußischen
und  Dessauischen  Staatsanzeiger,  dem  Magdeburger  Korrespondenten,  der  Magdeburger
  Zeitung,  dem  Magdeburger  Amtsblatte  und  dem  Calber  Kreisblatte.
Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der
Oberpräsident  der  Provinz  Sachsen,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekonntmachung
  erfolgen  soll.

3s  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher
Munzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
z  der  Deichkasse  in  Aken,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins
folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zrucczuliefern  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

*7r•  Di-  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreitig  Jahren  nach
dem  Rackzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjdhren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  9#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Calbe  a.  d.  S.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjaährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

(r.  5544))  28“  Mit
        <pb n="238" />
        —  190  —

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie
  erfolgt  bei  der  Deichkasse  in  Aken  gegen  Ablieferung  des  der  alteren
  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  der  Talons  erfolgt
  die  Aushändigung  der  neuen  Jinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der
Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf  Grund
der  9#.  6.  ff.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  28.  August  1856.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1856.  S.  913.)  von  den  Verbandsgenossen
erhoben  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

ertheilt.
Aken,  den  ..  18.
Das  Deichamt  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

 

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Magdeburg.
Zins-Kupon

zur

Obligation  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes
(III.  Emission)

Litt.  ..  .  .  .  ——.b.t

über  .  Thaleer#  Silbergroschen  .  Pfennige.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
»Es-I......................  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbemerkten
Obligation  für  das  Halbjahrt  t0rr.  bis.  .
mit(inBuchstaben).»..  Thalek.....  Silbergroschen  fennigen  bei  der
Deichkasse  zu  Aken.

Aken,  den  ..  ten  ..  .  ...  ..  ..  18.

Das  Deichamt  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes.
(Facsimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Dieser  Zinskupon  wird  pngutis  wenn  dessen  Eingetragen  im  Register

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  v0v0voo  M  .........
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wud.
        <pb n="239" />
        —  191  —

(Nr.  5546.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes  im  Betrage  von
30,000  Rthirn.  Vom  28.  Mai  1862.

##.  .  .
Wir  Wilhelm,vonGotteanademKönigvonPteußenu.
verordnen  was  folgt:

Nachdem  von  dem  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbande
beschlossen  worden,  außer  den  laut  Privilegium  vom  7.  März  1859.  (Gesetz-Sammlung
  für  1859.  S.  123.)  emittirten  120,000  Rthlr.  die  zum  Ausbau
der  Rückstaudeiche  an  der  Ohre  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamtes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
ünkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  30,000  Rchlrn.  ausstellen  zu
rfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaͤubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaͤßheit  des  KF.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  zweiten  Serie  von  Obligationen  zum  Betrage
  von  30,000  Rthlrn.,  dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in  300  Apoints
zu  100  Rthlrn.  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der
Meliorationskassen-Beiträge  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes
  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach
der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spätestens  vom  1.  Januar
1868.  ab  alljaährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs
  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation  64  ergebenden  Zinsersparnisse
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  28.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Holzbrinck.

(Kr.  58546.  Pro-
        <pb n="240" />
        —  192  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

Obligation

des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes
Littr.  rmen
über  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband  verschuldet  dem
Inhaber  dieser,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe
von  Einhundert  Thalern,  deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemähzeit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1862.  S.  ..  aufgenommenen
Gesammtdarlehns  von  dreißig  Tausend  Thalern  (II.  Emission).  ,·'«

Die  Ruͤckzahlung  der  Schuld  geschieht  spaͤtestens  vom  2.  Januar  1868.
ab  allmaͤlig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten
Tilgungsfonds.  v

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  im  Monat
Juni  jeden  Jahres,  zuerst  im  Juni  1867.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals
und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  JZinstermine  am  2.  Januar  des  folgenden
Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier
Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie
sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  dem  Magdeburger  Korrespondenten,
  der  Magdeburger  Zeitung  und  dem  Magdeburger  Amtsblatt.  Sollte
eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident
  der  Provinz  Sachsen,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung
erfolgen  soll.

8  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbsaͤhrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte
  mit  jenem  verzinset.  Di

ie
        <pb n="241" />
        —  193  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungswelse  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Deichkasse  in  Magdeburg,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Falligkeitstermins
folgenden  Zeit.  .

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
wurckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Pie  ekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungalermine  nicht  ahoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaihren  zu  Gunsten  des  Verbandes.  «

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  J.
E  54.  .  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Stadt=  und  Kreisgerichte  zu

agdeburg.

Zintupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verlährun  sfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  Ent  in  glaubhafter
  Weise  dartrhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quitrung  ausezahlt
  werden.  Mit  dieser  Schuldverschräbung  sind  halbjährige
#üstupons  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere
Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Deichkasse
in  Magdeburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Jinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  ##.  6.  ff.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  1.  März  1858.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1858.  S.  49.)  von  den  Verbandsgenossen  erhoben
  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Magdeburg,  den  1H  ..  18.

Das  Deichamt  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register...

(Nr.  8546.)  Pro-
        <pb n="242" />
        —  194  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
Zins-Kupon

zur
Obligation  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
Deichverbandes
(II.  Lmission)
Littr  ..g
über  Thaler  ..  .  .  .  Silbetgroschen  Pfennigen
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
ten  ...  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbemerkten  Obligation  fuͤr
bas  Halbjahr  tor  biss.  mit  (in  Buchstaben)
..  ...  Thalern  ...  .  ..  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennigen  bei  der  Deichkasse  zu
Magdeburg.
"  Magdeburg,  ben  unnHnHnH  18.
Das  Deichamt  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
Deichverbandes.

(Facsimile  der  Uncerschrift  dreier  Mitglieder.)

Eingetragen  im  Register  .....

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="243" />
        —  195  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  5547.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.  Mai  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Guts=  und  Gemeinde-Chaussee
  von  Neuhaldensleben  über  Dönstedt  und  Alvensleben
bis  zur  Magdeburg-Helmstedter  Staatsstraße  bei  Brumby.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gutsund
  Gemeinde-Chaussee  im  Kreise  Neuhaldensleben  des  Regierungsbezirks  Magdeburg
  von  Neuhaldensleben  über  Dönstedr  und  Alvensleben  bis  zur  Magdeburg-Helmstedter
  Staatsstraße  bei  Brumby  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
den  betheiligten  Gütern  und  Gemeinden  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs  -Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorscheiften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  IJch  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld
  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hefreilngen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gbdachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

Seheseng  18620  (Nr.  6547——8540)  259  (Nr.  5548.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1802.
        <pb n="244" />
        —  196  —

(Nr.  5548.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Mai  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemcinde-Chaussee
von  Hamminkeln  an  der  Wesel-Bocholder  Bezirksstraße  über  Loikum  und
Wertherbruch  nach  der  Münster-Emmericher  Bezirksstraße  bei  Werth.

Nechdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Hamminkeln  an  der  Wesel-Bocholder  Bezirksstraße  im
Kreise  Rees,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  über  Loikum  und  Wertherbruch  nach
der  Münster-Emmericher  Bezirksstraße  bei  Werth  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
bierdurch  den  betheiligten  Gemeinden  Hamminkeln,  Loikum  und  Wertherbruch
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundsiücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  besiehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Besiimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsiigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  dringen.

Potsdam,  den  28.  Mai  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiren.

 

(N.  6549.)
        <pb n="245" />
        —  197  —

(Nr.  5549.)  Bekanntmachung  des  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  31.  Mai  1862.,  betreffend
die  Bestaͤtigung  der  in  dem  notariellen  Protokolle  vom  20.  Dezember  1861.
zusammengestellten  Abänderungen  des  Statuts  der  Aktien=  Gesellschaft
Porta  Westphalica  zu  Porta.  Vom  12.  Juni  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Mai
d.  J.  die  in  dem  notariellen  Profokolle  vom  20.  Dezember  v.  J.  zusammengestellten
  AbTänderungen  des  Statuts  der  mittelst  Urkunde  vom  20.  Juli  1857.
beslätigten  Aktien  -Gesellschaft  Porta  Westphalica  zu  Porra  zu  bestatigen  geruht,
  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  Art.  12.  F.  3.  des  Einführungs-Gesetzes
zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  v:  J.  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß
nebst  dem  notariellen  Protokolle  vom  20.  Dezember  v.  J.  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  bekanm  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  12.  Juni  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  5550.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Mai  1862.,  betreffend
die  Genehmigung  der  in  dem  notariellen  Akte  vom  7.  April  1862.  verlautbarten
  Revidirten  Statuten  der  Schlesischen  Bergwerks=  und  Hütten-Abtiengesellschaft
  Fulcan  in  Beuthen  O.  Schl.  Vom  14.  Juni  1862.

De-  Koͤnigs  Majestaͤt  haben  mittelst  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  24.  Mai  d.  J.
die  in  dem  notariellen  Akte  vom  7.  April  d.  J.  verlautbarten  „Revidirten
Statuten  der  Schlesischen  Bergwerks-  und  Huͤtten-Aktiengesellschaft  Vulcan
in  Beuthen  O.  Schl.“,  welche  an  Stelle  der  unter  dem  14.  April  1850.  bestätigren
  Statuten  treten,  mit  der  Maaßgabe  zu  genehmigen  geruht,  dat  an
Stelle  derjenigen  Bestunmungen  dieser  Statuten,  welche  mit  den  Vorschriften
des  Allgemeinen  Deuschen  Handelsgesetzbuches  oder  des  Einführungsgesetzes
zu  demselben  nicht  übereinstimmen,  diese  Vorschriften  Anwendung  finden  sollen,
was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  Artikel  12.  des  Einführungsgesetzes  zum
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbouche  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntuiß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  Revidirten  Statuten
durch  das  Amtsblatt  der  Kbniglichen  Regierung  zu  Oppeln  bekannt  gemacht
werden  wird.
Berlin,  den  14.  Juni  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  8542—5551.)  29  (Nr.  5551.)
        <pb n="246" />
        —  198  —

(Nr.  5551.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
Genossenschaft  fuͤr  die  Melioration  der  Erftniederung  zu  Bedburg  i
Regierungsbezirk  Cöln  im  Betrage  von  250,000  Thalern.  Vom  18.  Juni
1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  der  Vorstand  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Erft-Niederung
  beschlossen,  die  zur  Ausführung  der  Melioration  der  Erftniederung
noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  des  Vorstandes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gldubiger
untunddare  Obligationen  im  Betrage  von  250,000  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,

da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  250,000  Thalern,
in  Buncssaben  zweimal  hundert  und  funfzig  tausend  Thalern,  welche  in

2000  Stücken  à  100  Thaler,  und
1000  à  50

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassen-Beiträge
  der  Erftniederung  mit  fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  vom  1.  Januar  1865.
ab  jährlich  mir  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals,  sowie  mit  den
Zinsen  der  abgezahlten  Kapitalbeträge  z  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechllichen  irkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  Ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Juni  1862.

(L.  8.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Holzbrinck.

Rhein-
        <pb n="247" />
        —  199  —
Nheinprovinz,  Negierungsbezirke  Cöln  und  Oüsseldorf.

Obligation

der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Erftniederung
Littr.  7
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Erftniederung  verschuldet  dem
Inhaber  dieser,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe
von  Thalern,  deren  Empfang  der  Genossenschaftsdirekkor  und  drei
Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes  bescheinigen.  Diese  Schuldsumme
bildet  einen  Theil  des  zur  Melioration  der  Erftniederung  in  Gemäctzheit  des
Allerhöchsten  Privilegiums  oon  .  ...  (Gesetz-Sammlung  vom
Jahre  .  .  —  )  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  250,000  Thalern.
  Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  vom  1.  Januar  1865.  ab  allmalig
  aus  einem  hierzu  durch  Beiträge  der  Genossenschaftsmieglieder  und  die
Zinsen  abgetragener  Kapitalposten  gebildeten  Tilgungsfonds  jährlich  mit  mindestens
  Einem  Prozent  des  aufgenommenen  Gesammtkapitals.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  den
Monaten  Januar  und  Juli  jeden  Jahres.  Die  Genossenschaft  behält  sich
jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen.  soll,  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung
  erfolgt  sechs,  drei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  den  Amtsblättern  der  Königlichen  Regierungen  zu  Cöln  und  Düsseldorf,
  in  der  Cölnischen  Zeitung  und  in  dem  Koöniglich  Preußischen  Staars-Anzeiger.
  Sollte  eines  oder  das  andere  dieser  Blätter  aufhören  zu  erscheinen,
so  Lsimm,  der  Oberpräsident  der  Rheinprovinz,  in  welchem  anderen  Blakte
die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

Bis  3½  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  g  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  JZinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Genossenschaftskasse  in  Bedburg,  oder  bei  einem  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  näher  zu  bezeichnenden  Bankhause  in  Cöln  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
(Nr.  5551.)  Mit
        <pb n="248" />
        —  200  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

atz  Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  fuͤnf  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunslen  der  Genossenschaft.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Schuldverschreibungen  amortisirt
  werden,  so  erlaͤßt  der  Genossenschaftsdirektor  dreimal,  in  Zwischenraͤumen
von  vier  Monaten,  eine  oͤffentliche  Aufforderung  durch  die  obenbezeichneten
Tagesblaͤtter,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben
geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem  *  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung
vergangen,  die  Ookumente  nicht  eingelieferk,  oder  die  Rechte  daran  nicht  gelten
gemacht  worden,  so  wird  die  Amorkisation  von  dem  Königlichen  Landgerichte  zu
Coln  auf  den  Antrag  des  Direktors  ausgesprochen,  worauf  an  deren  Stelle  neue
Schuldverschreibungen  ausgefertigt  werden.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen
dem  Extrahenten  desselben  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  fünfjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Genossenschaftsdirektor  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.  '

MitdiesekSchuldvekschkeibungsind.....  halbjaͤhrige  Zinskupons  nach
dem  beigefuͤgten  Schema  bis  zum  Jahre  1865.  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere
Zeit  werden  Zinskupons  auf  fuͤnfjaͤhrige  Perioden  ertheilt.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Genossensebaftskasse
  in  Bedburg,  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtgzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherung  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Genossenschaft  mit  ihrem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beitragen,  welche
auf  Grund  der  §W.  4.  6.  10.  und  11.  des  Allerhöchst  bestätigten  Statuts  vom
3.  Januar  1859.  (Gesetz-Sammlung  von  1859.  Seite  28.)  von  den  Genossenschaftsmitgliedern
  erhoben  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  umer  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Bedburg,  den  nnn  186.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der
Erftniederung.
(Unterschrift  des  Direktors  und  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  V.
Schema
        <pb n="249" />
        —  21  —

(Schema  zum  Zinskupon  einer  Obligation.)

Rheinprovinz,  Regierungsbezirke  Cöln  und  Düsseldorf.
Zins-Kupon  AM  ...  .  .

zur
Obligation  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der
Erftniederung
Liitr.  .  .  .  ..  W  übeer  Thaler
uͤber  ..  .  .  .  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen  .  Pfennige.
Inhaber  dieses  JZinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  ten
..........  18..  an  halbjaͤhrigen  Zinsen  aus  der  Kasse  der  Genossenschaft
fuͤr  die  Melioration  der  Erftniederung  ..  Thaler  .  .  .  ..  Silbergroschen
l  Pfennige  Kurant.
Bedburg,  den  18.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Direktors  und  dreier  Vorstandsmitglieder.)
Eingetragen  im  Register  ##..

Dieser  Jinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  fange  Jahren,
vom  Tage  der  Lautgken  ab,  erhoben  wird.

Or.  5501.)  Schema
        <pb n="250" />
        —  27).—
(Schema  zum  Talon  einer  Obligation.)
Mheinprovinz,  Negierungebezirke  Cöln  und  Oüsseldorf.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Erftniederung
Littrt.  ——  uͤber  ..  ...  Thaler  Kurant
die  ..  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Genossenschaftskasse
  zu  Bedburg.

Bedburg,  den  i#  18.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Direktors  und  dreier  Vorstandsmitglieder.)

(Die  Aushändigung  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
ausgesetzt,  wenn  der  Inhaber  der  Obligation  den  Talon  als  verloren  gegangen  anzeigt
  und  rechtzeitig  gegen  die  Aushändigung  der  Kupons  an  den  Präsentanten  des
Talons  bei  dem  Gesenschufrsdirektor  protestirt.)

 

Rehigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="251" />
        —  208  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.  —

 

(Nr.  5552.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
von  Rees  nach  dem  Bahnhofe  zu  Empel  der  Köln-Arnheimer  Eisenbahn.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Rees  nach  dem  Bahnhofe  zu  Empel  der  Cöln-Arnheimer  Eisenbahn,  im
Regierungsbezirk  Düsseldorf,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
  Rees  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  Gemeinde  Rees
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staatshausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zuslichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmngen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur.  Anwendung
  kommen.

#  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgeng  1862.  (Nr.  5552—5554.)  30  (Nr.  5553.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1862.
        <pb n="252" />
        —  204  —

(Nr.  5553.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Hötensleben  über  Ohrsleben  und  Wackersleben  nach  Hamersleben,  im
Regierungsbezirk  Magdeburg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Hötensleben  über  Ohrsleben  und  Wackersleben  im  Kreise  Neuhaldensleben
  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  nach  Hamersleben  im  Kreise  Oschersleben
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Unternehmern  des  Baues  der  im
Kreise  Neuhaldensleben  belegenen  Strecke,  der  Landgräflich  Hessen-Homburgschen
  Domanialverwaltung  zu  Hötensleben,  sowie  den  Dorfgemeinden  Hötensleben,
  Ohrsleben  und  Wackersleben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Euse  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaussee-Ercd-arife
  vom  29.  Februar  1840.  angehangten  Besiimmungen  wegen  der
hausseepolkzei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärkige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmrniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Miwnister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5554.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von  Süchteln  in  gerader  Richtung
auf  Boisheim,  im  Kreise  Kempen  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

N.  vdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Süchteln  in  gerader  Richtung  auf  Boisheim,  im  aeit
em:
        <pb n="253" />
        —  206  —

Kempen  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  den  Gemeinden  Süchteln  und  Boisheim  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  aaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemit  en  Unterhaltung  der  Straße  das
2  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  fuͤr  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusollchen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.  «

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juni  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5555.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussec  von
Deuz  an  der  Sieg-Lahnstraße  über  Feuersbach,  Caan,  Marienborn  nach
Siegen  und  von  Siegen  über  Trupbach  und  Seelbach  nach  Freudenberg
an  der  Minden=  Coblenzer  Straße,  sowie  einer  JIweig-Chaussee  von  der
Werthestraße  nach  Werthenbach.

N  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  der  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Deuz  an  der  Sieg-Lahnstraße  über  ere.  Caan,  Marienborn
  nach  Siegen  und  von  Siegen  über  Trupbach  und  Seelbach  nach  Freudenberg
  an  der  Minden-Coblenzer  Straße,  sowie  einer  Zweig-Chaussee  von  der
in  dem  Erlasse  vom  26.  August  1859.  bezeichneten  Straße  im  Werthethale
nach  Werthenbach  genehmigr  worden,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Exproriationsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  betreffenden
(Nr.  5554—5556.)  30“  Ge-
        <pb n="254" />
        —  206  —

Gemeinden  geten  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  eines,  gegen  die  Sätze  des  Chausseegeld-Tarifs
fuͤr  die  Stats  Chausseen  um  die  Halfte  erhöhten  Chausseegeldes  mit  der
Maaßgabe  verleihen,  daß  die  Betheiligten  eine  Herabsetzung  auf  die  einfachen
Sätze  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren  ohne  Entschädigung,  insofern  dieses  nach
der  Entscheidung  des  Finanzministers  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  im  Interesse  des  Verkehrs  nothwendig  wird,  sich
Leallen  lassen  müssen.  Auch  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Chausseegeldarife
  für  die  Staats-Chausseen  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Befreiungen,

sowie  die  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Beslimmungen,  wie
solche  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  und  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
kommen  sollen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  14.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5556.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Stadt  Barmen  und  zwar  von  der  om  linken  Wupper-Ufer
  hinlaufenden  Heckinghäuser  Gemeinde-Chaussee  über  Lichtenplatz  bis
zur  Barmen-Ronsdorfer  Staatsstraße  bei  Herberts-Lichtenscheid.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Stadt  Barmen,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  und
zwar  von  der  am  linken  Wupperufer  hinlaufenden  Heckinghause  Gemeinde-Chaussee
  über  Lichtenplatz  bis  zur  Barmen-Ronsdorfer  Staatsstraße  bei  Herberrs-Lichtenscheid
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Barmen
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstacke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs=Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Jch  der  Gemeinde  Barmen
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Uncerhaltung  der  Straße  das

Rechr
        <pb n="255" />
        —  207  —

Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  anderkhalbfachen  Sätzen  des
für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  und
zwar  vorläufig  auf  den  Zeitraum  von  zehn  Jahren,  unter  Vorbehalt  der
demnaächstigen  Herabsetzung  auf  die  einfachen  Sätze  des  Tarifs,  hierdurch  verleihen.
  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  14.  Juni  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  o.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5557.)  Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Prenzlauer  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Potsdam,  im  Betrage  von
200,000  Thalern.  Vom  18.  Juni  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Prenzlauer  Kreises,  im  Regierungs-Bezirk
  Potsdam,  auf  den  Kreistagen  vom  13.  Okrober  1856.  und  30.  November
  1857.  mit  Unserer,  unterm  31.  Mai  1858.  ertheilten  Genehmigun
beschlossen  worden,  den  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Angermünde  bach
Stralsund  mit  Zweigbahnen  von  Pasewalk  nach  Stettin  und  von  Züssow  nach
Wolgatt  innerhalb  ihrer  Kreisgrenzen  nach  dem  Anschlage  erforderlichen  Grund
und  Boden  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  unentgeltlich  zu  überweisen,
  und  die  zur  Deckung  des  Kaufpreises  und  der  Nutzungsentschädiung
  u.  s.  w.  für  den  gedachten  Grund  und  Boden  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir,  unter  Aufhebung  des  Privilegü
vom  25.  September  1861.  (Gesetz-Sammlung  S.  813.  ff.),  auf  den  Antrag
der  zur  Ausführung  jener  Beschlüsse  von  den  Prenzlauer  Kreisständen  gleichzeitig
  eingesetzten  ständischen  Kommission:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
laurende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obli-(Kr.
  55665557)  gationen
        <pb n="256" />
        —  W08  —

gationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000
Thalern,  in  Buchstaben:  zweimal  hunderr  kausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:
50  zu  1000  Thaler  =  50,000  Thaler,
100  --  500  650,  "]
200  =  200  —  40,000  -
400  =  00  —  40,000  -
200.  50  =  -—  10,000
400  25  =  =  10,000

zusammen  200,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  sptestens  vom  1.  Juli  1863.  ab  alljährlich  mindestens  mit
zwei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Henehmigung  mit  der  rechihchen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend.  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  i#st  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Juni  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Pro-
        <pb n="257" />
        —  209  —

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Potsdam.

Obligation
des  Prenzlauer  Kreises
Litt.  .
über...  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

9

A-  Grund  der  unterm  31.  Mai  1858.  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
  vom  13.  Oktober  1856.  und  vom  30.  November  1857.,  sowie  des
Beschlusses  vom  24.  März  18602.,  betreffend  die  Seitens  der  Prenzlauer  Kreisstände
  zu  bewirkende  unentgeltliche  Ueberweisung  des  innerhalb  ihrer  Kreisrenzen
  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Angermünde  nach  Stralsund  mit
welgbahnen  von  Pasewalk  nach  Stettin  und  von  Jüssow  nach  Wolgast  erforderlichen
  Grundes  und  Bodens  an  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  und
betreffend  die  zur  Deckung  des  Kaufpreises,  der  Nutzungsentschädigung  u.  s.  w.
für  den  gedachten  Grund  und  Boden  erforderlichen,  in  Kreis-Obligationen  aufzubringenden
  Geldmittel,  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Beschlüsse  von  den
Prenzlauer  Kreisstanden  gleichzeitig  eingesetzte  ständische  Kommission  eine  Anleihe
  von  200,000  Thalern  in  Kreis-Obligationen  aufzunehmen  beschlossen  und
bekennt  sich  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seirens  des  Glaubigers
unkündbare  Obligation  zu  einer  Schuld  voo  Thalern  in  Preußischem
Kurant,  welche  für  den  Prenzlauer  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist-Die

  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  200,000  Thalern  geschieht
spattestens  vom  1.  Juli  1863.  ab  aus  einem,  mit  jährlich  mindestens  zwei  Prozent
des  Anleihekapitals  zu  bildenden  Tilgungsfonds,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Kreis-Obligationen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Kreis-Obligationen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem  Monate  Dezember
jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Kreis-Obligationen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Kreis-Obligationen
  werden  unter  Bezeichnung  Erer  Buchstaben,  Nummern  und  Benäge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rücksohlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  im  Monate  Dezember  jeden
Jahres  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  in  den

(Nr.  5557.)  Wochen-
        <pb n="258" />
        —  210  —

Wogentlattery  der  Stadt  Prenzlau  und  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger
zu  Berlin.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Kreis-Obligation,  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  in  Prenzlau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prasentirten  Kreis-Obligation
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückwuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

9  Hie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Jinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Kreis-Obligationen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S#  120.  sedu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Prenzlau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungesfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  starrgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Kreis-Obligation  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angearsete
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgelt

  werden.

Mir  dieser  Kreis-Obligation  sind  zwölf  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben.  Fuür  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  sechsjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Prenzlau  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Kreis-Obligation,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Werpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zur  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Peenzlau,  den  n.....  18.

Die  ständische  Kommission  des  Prenzlauer  Kreises  für  Erbauung
der  Uckermärkisch-Vorpommerschen  Eisenbahn.

Pro-
        <pb n="259" />
        —  211  —

Provinz  Brandenburg,  RNegierungebezirk  Potsdam.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Prenzlauer  Kreises
Litt.  .....  —
uͤber  ..  .  .  .  Thaler  zu  vier  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  .  .  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
teo9onoann  ..  und  spaterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
K°#  Obligation  für  J  daber  vor  .  .  .  ..  .  biss.
..........  hSilbergroschenbetbetMetssKommunallasse

zu  Prenzlau
Prenzlau,den..ts-..·............  18..

Die  staͤndische  Kommission  des  Prenzlauer  Kreises  für  Erbauung
der  Uckermaͤrkisch-Vorpommerschen  Eisenbahn.
—

der  Zalligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Jah##ens  166à.  (Nr.  5557—5558.)  *31  Pro-
        <pb n="260" />
        —  212  —

Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Potsdam.

Talomn

zur
Kreis-Obligation  des  Prenzlauer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  insofern
gt  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist,  zu  der  Obligation  des  Prenzlauer
eises
Litir.  ...  .  ...  W  übeer  Thaler  à  vier  Prozent  Zinsen
die  ..  .te  Serie  Zinskupons  für  die  sechs  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Prenzlau.
Prenzlau,  den  teen  .  ...  18.

Die  ständische  Kommission  des  Prenzlauer  Kreises  für  Erbauung
der  Uckermärkisch-Vorpommerschen  Eisenbahn.

 

(Nr.  5558.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1862.,  betreffend  die  Herstellung  eines  Eisenbahn-Verbindungsstranges
  am  sogenannten  Wehrhahnen  bei  Düsseldorf.

ndem  Ich  unter  den  in  Ihrem  Berichte  vom  20.  Juni  d.  J.  angeführten
Umständen  die  von  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maaßgabe
des  Mir  vorgelegten  Planes  beabsichtigte  Herstellung  eines  Verbindungsstranges
  am  sogenannten  Wehrhahnen  bei  Düsseldorf,  innerhalb  der  Gemeinden
Oberbilk  und  Flingern,  hierdurch  noch  besonders  genehmige,  erkläre  Ich  zugleich
ausdrücklich,  daß  die  der  genannten  Gesellschaft  für  ihr  Gesammtunternehmen
verliehene  Expropriationsbefugniß  auch  auf  die  in  Rede  stehende  Anlage  Anwendung
  zu  finden  hat.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  23.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  Holzbrinck.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6659.)
        <pb n="261" />
        —  219  —

(Nr.  5559.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  31.  Mal  1862.  erfolgte  Allerhschste  Genehmigung
  der  von  der  letzten  Generalversammlung  der  Berlinischen  Lebensversicherungs-Gesellschast
  beschlossenen  Einführung  einer  neuen  Tabelle
des  Geschädftsplanes  der  Gesellschaft,  resp.  Uebertragung  der  Genehmigung
fernerer  Aenderungen  des  Geschäftsplanes  auf  den  Minister  des  Innern.
Vom  30.  Juni  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Mai
d.  J.  der  von  der  Hererzloersammllung  der  Berlinischen  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  am  30.  April  d.  J.  beschlossenen  Einführung  einer  neuen  Tabelle
in  Stelle  der  Tabelle  B.  „für  die  Versicherung  auf  Lebenszeit  ohne  Anspruch
auf  Gewinnantheil“  des  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Oktober
1853.  bestatigten  Geschäftsplanes  Allerhöchstihre  Genehmigung  zu  ertheilen
und  zugleich  dem  Minister  des  Innern  die  Genehmigung  fernerer  Aenderungen
des  Geschäftsplanes  der  genannten  Gesellschaft  zu  übertragen  geruht.

Dies  wird  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Allerhöchste
Order  vom  31.  v.  Més.  nebst  der  neuen  Tabelle  B.  durch  das  Amtsblatt  der
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen
  werden.

Berlin,  den  30.  Juni  1862.

Der  Justizminister.  Der  Minister  des  Innern.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.

 

(Nr.  5559—5560.)  (Nr.  5560.)
        <pb n="262" />
        —  214  —

(Nr.  5560.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni  1862.,  die  Genehmigung
  der  Eririchtung  einer  Mtiengesellschaft  unter  der  Firma  „Preußische
Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft"  mit  dem  Domizil  in  Berlin
und  die  Bestätigung  ihrer  Statuten  betreffend.  Vom  2.  Juli  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni
d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Preußische
Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Domizil  zu  Berlin  zu  genehmigen
  und  deren  in  dem  gerichtlichen  Akte  vom.  4.  Juni  d.  J.  verlautbarte
Statuten  unter  den  in  dem  gedachten  Allerhöchsten  Erlaß  angeführten  Maaßaben
  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Worschrift  des  F.  3.  des  Geetzes
  über  die  Akliengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Statuten
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt
gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  2.  Juli  1862.

Der  Minister  für  die  Der  Minister  Der  Minister  für  Handel,
landwirthschaftlichen  des  Innern.  Gewerbe  und  öffentliche
Angelegenheiten.  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="263" />
        —  216  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  25.  —

 

(Nr.  5564.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  16.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  Befugniß
  an  die  Gemeinden  Conzen  und  Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjoie
des  Regierungsbezirks  Aachen,  auf  dem  von  ihnen  chausseemäßig  ausgebauten
  Kommunalwege  von  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl
  über  das  sogenannte  Gericht  an  der  Düren-Montjoier  Bezirksstraße
bis  Eicherscheidt  Chausseegeld  zu  erheben.

A-  Ihren  Bericht  vom  6.  Juni  d.  J.  will  Ich  hiermit  den  Gemeinden
Conzen  und  Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjoie  des  Regierungebezires  Aachen,
die  Befugniß  verleihen,  auf  dem  von  ihnen  chausseemäáßig  ausgebauten  Kommunalwege
  von  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl  über  das
sogenannte  Gericht  an  der  Düren-Montjoier  Bezirksstraße  bis  Eicherscheidt,
gegen  die  Verpflichtung  zu  deren  künftiger  Unterhaltung,  ein  Chausseegeld  für
eine  halbe  Meile,  nach  Maaßgabe  des  Chausseegeld-Tarifs  vom  29.  Febri#
1840.,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staatsstraßen  von  Ihnen  angewandt
werden,  erheben  zu  dürfen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.  "

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offemlichen
Kenmniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  16.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Hepdt.  p.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

S#  188.  (Nr.  5561—5562)  32  (Nr.  5562.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Jull  1863.
        <pb n="264" />
        —  216  —

(Nr.  5562.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Lublinitzer  Kreises  im  Betrage  von  33,000  Rehlrn.  Vom  23.  Juni  1862.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lublinitzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  6.  November  1861.  beschlossen  worden,  die  sr  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  von  Lublinitz  bis  zur  Landesgrenze
bei  Herby  und  von  Zawadzki  bis  Pawonkau  erforderlichen  Geldmittel  im  War
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir,  unter  Aufhebung  des  dem  Kreise
Lublinitz  unterm  28.  Mal  1860.  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausfertigung  von
14,000  Thalern  Kreis-Obligationen  und  unter  Genehmigung  der  Konvertirung
der  nach  dem  letztgedachten  Privilegium  bereits  ausgefertigten  Obligationen  in
solche  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  auszufertigende,  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  19,000  Thalern  und  14,000  Thalern,  zusammen
33,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  33,000  Thalern,  in  Buchstaben:  drei  und  dreißig  Tausend

halern,  welche  in  folgenden  Apoints:
12,000  Thaler  à  1000  Thaler  =  12  Stück,
à  500  =

4,500  2-  a  -  —  -
11,000  à4  100  =  =  110
2,80  à  50  -,  =  56
2700  à  25  =  108

Summa  33,000  Thaler
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1863.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugtk  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Nechre
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Juni  1862.

(L.  8§.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.
Pro-
        <pb n="265" />
        —  217  —
Provinz  Schlesten,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Obligation
des  Lublinitzer  Kreises

uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

A-  Grund  der  unten  ...  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
6.  November  1861.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  33,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Lublinitzer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers
  unkündbare  Werschreibung  zu  einer  Schuld  vo  .  ..  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jahrlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  33,000  Thalern  geschiehr  vom
Jahre  1863.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,
  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreihungen,  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Oie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem
Monat  .  .  .  ..  .  .  .  ..  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kuͤndigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Betraͤge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblarte  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln,  sowie  in  einer  zu  Breslau
erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,e  .  ...  ..  ..  ..  .  ..  und  am  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ...
von  heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Lublinitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

(Nr.  5562)  32“  Mit
        <pb n="266" />
        —  218  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gederigen  Zinskupons  der  späteren  Fadlligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetraze,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungachrmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  SM#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lublinitz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjdhrige  Jinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjchrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Labinie  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Lublinitz,  den  #nrnnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Lublinitzer  Kreise.

Pro-
        <pb n="267" />
        —  219  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbeztrk  Oppeln.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Lublinitzer  Kreises
Litt.  W.
über.  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  .  .  Thaler
.  ...  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfangt  7*  nessen  Ruͤckgabe  in
der  Zeit  vom  e1  bis.

...........  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenammen  Kreis=  Obligation
"  At  das  Halbjahr  vom  .............  bis  .............  mit  (in  Buchstaben)
..........  Thalern  ..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  -Kommunalkasse  zu
Lublinitz.
Lublinitz,  den  .  .  ...  .  ...  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Lublinitzer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkelt,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  5462—5563.)  Pro-
        <pb n="268" />
        —  220  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Lublinitzer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Lublinitzer  Kreises

Littr.  ....  .  ..  W..  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen,

die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lublinitz.

Lublinitz,  den  1een  .  ..  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Lublinitzer  Kreise.

 

(Nr.  5563.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1862.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verpflichtung
  zur  Ertheilung  von  Trauscheinen  an  die  Berg-,  Hütten=  und
Salinenarbeiter.

A.  den  Bericht  vom  13.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß,  da  es  im
disziplinarischen  Interesse  der  Ertheilung  von  Trauscheinen  an  die  Berg-,  Hüttenund
  Salinenarbeiter  nicht  ferner  bedarf,  die  durch  die  Allerhöchsten  Orders  vom
29.  Mai  1833.  und  16.  Januar  1834.  getroffene  Anordnung,  nach  welcher
das  Aufgebot  und  die  Tranung  dieser  Arbeiter  nur  nach  Beibringung  eines
Trauscheines  der  Bergbehörde  erfolgen  durfte,  aufgehoben  wird.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Holzbrinck.
An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,

  den  Justizminister  und  den  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5564.)
        <pb n="269" />
        —  21  —

(Nr.  5564.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von
Lublinitz  über  Jawornitz  und  Kochanowitz  bis  zur  Landesgrenze  bei  Herby,
im  Kreise  Lublinitz,  Regierungsbezirk  Oppeln.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chaussee
  von  Lublinitz  über  Jawornitz  und  Kochanowitz  bis  zur  Landesgrenze
bei  Herby  im  Regierungsbezirk  Oppeln  genehmigt  habe,  orrleise  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Lublinitz  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Grraze.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  eiimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  Juni  1862.

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Kr.  5564—5565.)  (Nr.  5565.)
        <pb n="270" />
        —  22  —

(Nr.  55065.)  Bekauntmachung,  betreffend  die  Erhoͤhnng  des  Grundkapitals  ber  Aktiengesellschaft
  „Joologischer  Garten  in  Coͤln“  auf  150,000  Thaler.  Vom
14.  Juli  1662.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni
d.  J.  die  von  der  Aktiengesellschaft  „Zoologischer  Garten  in  Chin“  beschlossene
fernere  Erhöhung  ihres  Grundkapltais  auf  150,000  Thaler  zu  genehmigen  geruht,
  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  &amp;amp;.  3.  des  Gesetzes  über  die  Mktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Protokoll  der
Generalversammlung  vom  4.  Mai  d.  J.  durch  das  Amtsblatt  der  Koͤniglichen
  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  14.  Juli  1862.

Der  Minister  der  geistlichen,  Der  Minister  für  Handel,
Unterrichts=  und  Medizinal-  Gewerbe  und  öffentliche
Angelegenheiten.  Arbeiten.
v.  Mähler.  v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="271" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JNr.  26——

 

(Nr.  5566.)  Allerböchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1862.,  betreffend  die  Einrichtung  von  Krei
Synoden  in  der  Provinz  Pommern.

J  bestimme  auf  den  von  Ihnen  und  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath
erstatteten  Bericht  vom  16.  Juni  d.  J.  im  Verfolg  Meines  Erlasses  vom  27.  Februar
  1860.  (Gesetz=  Sammlung  S.  90.),  daß  nunmehr  mit  der  Einrichtung
von  Kreissynoden  in  der  Provinz  Pommern  vorgegangen  werde,  und  sind  hierbei
  die  Bestimmungen  Meiner  Erlasse  vom  5.  Juni  1861.  (Gesetz-Sammlun
S.  372.)  und  vom  5.  April  d.  J.  (Gesetz-Sammlung  S.  134.),  betreffen
die  Bildung  der  Kreissynoden  in  den  Provinzen  Preußen  und  Posen,  unveraͤndert
  zur  Anwendung  zu  bringen.  Der  Enangeeische  Ober-Kirchenrath  ist
beauftragt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
die  zur  Ausführung  dieses  Erlasses  nöthige  Anordnung  zu  treffen.

Der  gegenwäriige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  21.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

 

S##n  1862.  (Nr.  5566—5567)  33  (Tr.  5567.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1862.
        <pb n="272" />
        (Nr.  5567.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Juli  1862.,  betreffend  die  lassifikation  der  zum
Preußischen  Heere  und  zur  Marine  gehörenden  Militairpersonen.

J6  genehmige  die  beifolgende  Klassiskkation  der  zum  Preußischen  Heere  und
zur  Marine  gehörenden  Militairpersonen  und  bestimme  demgemäß  Folgendes:

1)  Diese  neue  Klassisikation  der  Militairpersonen  tritt  —  an  Stelle  der
als  Beilage  I.ilt.  A.  zum  Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer
aufgestellten  Klassifkkation  der  zum  Preußischen  Heere  gehörenden  Militairpersonen
  —  unverzüglich  in  Kraft.

2)  Den  Kommandeuren  der  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone
wird  die  Befugniß  ertheilt,  diejenigen  überzähligen  Hautboicken  der
Infanterie  und  überzähligen  Hornisten  bei  den  Jägern,  welche  sich
durch  besondere  Leistungsfahigkeit  und  gute  Führung  dazu  würdig  gezeigt
  haben,  zu  Unteroffizieren  mit  Gemeinengehalt  zu  ernennen.  Alle
bislenigen  Spielleute,  welche  bei  Erlaß  dieser  Order  die  Unteroffizier-Abzeichen
  bereirs  erhalten  haben,  treren  ohne  Weiteres  nach  Maaßgabe
des  vorstehend  unter  2.  Verfügten  in  die  Stellung  wirklicher  Unteroffiziere.

Das  mittelst  Order  vom  7.  Juni  1854.  publizirte  „Organisations=Reglement
  für  das  Personal  der  Marine“  bleibt  für  die  letztere  in
Kraft,  so  weit  dasselbe  nicht  durch  die  beifolgende  Klassisikarion  berührt
  wird.
Sie  haben  die  beigefügte  Klassistkation  und  diese  Meine  Order  an  die
Armee  und  Marine  bekannt  zu  machen,  auch  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
öffentlichen  Kennenit  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Juli  1862.

3

#

Wilhelm.
v.  Roon.

An  den  Kriegs=  und  Marineminister.

Klas-
        <pb n="273" />
        —  225  —

Klassifikation

der

jum  Preußischen  Heere  und  zur  Marine  gehörenden  Militairpersonen
  nach  ihren  verschiedenen  Dienst=  und
Rangverhältnissen.

A.  Personen  des  Soldatenstandes.

Zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehbren:
in  der  Armee.  in  der  Mari
I.  Oie  Offtziere

1)  des  aktiven  Dienststandes  der  Armee,  der  Marine  und  der  Land=  und
Seewehr;

2)  die  im  F.  1.  Nr.  3.  Theil  II.  des  Militair-Strafgesetzbuchs  bezeichneten
inaktiven  Offiziere.
Die  Offiziere  zerfallen  in  vier  Hauptklassen:
1.  Generalitäát.  1.  Flaggoffiziere  oder  Admirale.

a)  Feldmarschall,
b)  General  der  Infanterie  oder  Ka-  a)  Admiral  mit  Generals-Rang,

vallerie,
c)  Generallieutenant,  b)  Vice-Admiral  mit  Generallieutenants-Rang,

d)  Generalmajor.  c)  Kontre-Admiral  mit  Generalmajors-Rang.


2.  Stabsoffiziere.

a)  Oberst,  a)  Kapitain  zur  See  mit  Oberstenang,

b)  Oberstlieutenant,  5)  Koshenen-  mit  Oberstlieutenants- 



c)  Major.  undc)  Kapitain  mit  Majors-Rang.

3.  Hauptleute  und  Rittmeister.  3.  Lieutenants  zur  See  I.  Klasse
mit  Hauptmanns-·  Rang

Er.  5567.)  33“  )  Sub-
        <pb n="274" />
        —

226  —

4.  Subaltern  offiziere.

a)  Premier-Lieutenant,

b)  Sekonde-Lieutenant.
(Ingenieur-Geoer  hen  bei  dem
großen  Generalstabe,  Oberjäger

es  reitenden  Feldjägerkorps.)

a)  Lieutenant  zur  See  II.  Klasse  mit
Premier-Lieutenants-Rang,

b)  Fähnrich  zur  Seesmit  Sekonde-Lieu-D)

  Aurxiliaroffizier  tenants-Rang.

II.  Oie  Unterofsiziere.

Dieselben  sind:

1.  solche,  die  das  Portepee  tragen.

a)  die  Oberfeuerwerker,  die  Feldwebel,

  die  Wachtmeister  (einschließlich

  derer  bei  der  Gendarmerie),
die  Feldwebellieutenants  bei  den

Kadettenanstalten,  die  Vicefeldwebel

  und  Vicewachtmeister,

b)  die  Portepeefähnriche,

c)  die  Wallmeister,  die  Zeugfeldwebel
  und  die  Obermeister  bei  den
Artillerie-Handwerkskompagnien,

d)  die  reitenden  Feldjäger,

ee)  der  Ober-Roßarzt  und  die  Roßaͤrzte,


H  die  Stabshautboisten,  die  Stabshornisten
  und  die  Stabstrompeter,
O-diejenigen  Gendarmen,  welche  vor
ihrem  Eintritt  in  die  Gendarmerie
das  Portepee  besaßen  und  es
daher  auch  behalten  haben.

2.  solche,  welche  das

Zu  denselben  gehören:

a)  die  Feuerwerker,

b)  die  Sergeanten,

P)  die  Unteroffiziere  (Oberjäger  bei
den  Jägern),

d)  die  Gendarmen,

e)  die  Oberpioniere,  soweit  solche
noch  vorhanden  sind,

f)  die  Regiments=  und  Bataillons-Tamboure,
  die  Pauker,  die  etatsmäßigen
  Trompeter,  Hautboisten

(a)  die  Deckoffiziere  der  Marine.  Dieselben
  rangiren  vor  den  übrigen
Unteroffzieren  der  Marine  mit
Portepee.  Zu  denselben  gehören:
1)  Deckoffiziere  I.  Klasse:

aa)  der  Obersteuermann,
bbb)  der  Oberfeuerwerker,
c)  der  Oberbootsmann,
dd)  der  Obermaschinist,
ee)  der  Obermeister;

2)  Deckoffiziere  II.  Klasse:
aa)  der  Steuermann,
blb)  der  Feuerwerker,
c)  der  Bootsmann,
dd)  der  Maschinist,
ee)  der  Meister;

b)  die  Seekadetten  mit  Portepeefähnrichs-Rang,

c)  die  Marine-Stabswachtmeister.

Portepee  nicht  tragen.

a)  mit  Sergeanten-Rang:

aa)  Steuermannsmaate,

bb.)  Feuerwerkermaate,

cc)  Bootsmannsmaate,

dd)  Maschinistenmaate,

ee)  Meistersmaate,

fl.))  Lazarethgehülfen-Unteroffiziere,


 

I.  Klasse;
        <pb n="275" />
        —  227

der  Infanterie  und  Hornisten  bei
den  Jägen,  sowie  diszenigen  außeretatsmäßigen
  Hautboisten,  Hornisten
  und  Trompeter,  welchen  die
Unteroffizier-Charge  besonders  verliehen
  ist,

6)  die  Zeugsergeanten,

h)  die  Kurschmiede,

i)  die  Militair-Oberbäcker,

k)  die  Lazarethgehülfen,  welchen  die
Unteroffizier-Charge  verliehen  ist,

un

1!)  die  Militair-Eleven  der  Thierarznei-Schule,
  welche  Unteroffiziere  in  der
Armee  waren.

Anmerkung.

b)  mit  Unteroffiziers-Rang:
dieselben  Chargen  II.  Klasse.

Alle  unter  A.  II.  1.  und  2.  aufgeführten  Personen  des  Soldatenstandes  in
der  Armee  und  in  der  Marine  sind  wirkliche  Unteroffiziere;  die  Ertheilung  des
bloßen  Ranges  eines  Unteroffiziers  soll  nicht  mehr  stattfinden.

III.
Zu  denselben  gehbren:
Diesclben
·  ..  12
1)d-eOdekefre-tmbesza««
·,  .)sindmder
  Artillerie,  deß  in  allen
»  ,  gemein-2)
  die  Gefreiten,  schaftlichen
·  ,  ,  Dienstver-3)
  die  Schießer  bei  den
Nilianacker=  #b.,  bältisen,
theilungen,  der  Gemeinen.


4)  die  gemeinen  Soldaten,

5)  die  Zöglinge  der  Unteroffiier-Schulen,


6)  die  Spielleute,  so  weit  sie  nach
A.  II.  1.  f.  und  2.  f.  nicht  zu  den
Unteroffizieren  gehören,

7)  die  Militair-Eleven  der  Thierarzneischule
  mit  Ausschluß  der  unter  A.  II.
2.  Lilt.  1.  genannten,

8)  die  bazaratßgehulfen,  welchen  die
Unteroffizier-Charge  noch  nicht
verliehen  ist,

(Nr.  5567.)

DOie  Gemeinen.

1)  mit  Gefreiten-Rang:

a)  die  Matrosen,

b)  die  Heizer,

c)  die  Handwerker,

)  die  Lazarethgehülfen;

(Auch  hier  findet  zwischen  den  Seeleuten
  vom  Gefreitenrange  und  denen
  vom  Gemeinenstande  dasselbe
Dienstverhältniß  statt,  wie  zwischen
den  Gefreitken  und  Gemeinen  der
Armee.)

2)  mit  Gemeinen-Rang:
a)  die  Matrosen  II.  III.  IV.  Klasse,
b)  die  Schiffsjungen,
c)  die  Heizer  II.  III.  IV.  Klasse,
d)  die  Handwerker  II.  III.  IV.  Klasse
und  die  Lehrlinge,
e)  de  Lazarethgehülfen  II.  III.  IV.

asse,
H  die  Volontair-Kadetten.

Anmerkung.  Die  einzelnen  Chargen
im  See-Bataillon  resp.  der  See-I.

  Klasse,
        <pb n="276" />
        —  226

M  die  Militairbaͤcker,

10)  die  Milicair  =  Krankenwärter  und
Krankentrager,

11)  die  Militairhandwerker,  welche
gleich  den  Soldaten  Sold  beziehen.


Artillerie  sind  hier  nicht  besonders
aufgefuͤhrt,  da  sie  denen  in  der
Armee  gleich  sind.

Militairbeamte.

Von  den  fuͤr  das  Beduͤrfniß  der  Armee  und  der  Marine  oder  zu  militairischen
  und  maritimen  Zwecken  angestellten,  nicht  gn  Soldatenstande  gehoͤrigen

Personen  sind  nur  die  in  dem  nachstehenden

er  zeichniß  aufgeführten

als  Militairpersonen  zu  betrachten.  Oieselben  zerfallen  nach  ihren  Dienstumd
  Rangverhältnissen  in  zwei  Klassen,  ndmlich  in:

1)  obere,  im  Offizier-Rang  stehende,
2)  untere  Militair=  und  Marinebeamte,

thein  ohne  einen  bestimmten  Militair-Rang,

  theils  mit  einem  solchen.

I.  Zu  den  oberen  Militair=  und  Marine-Beamten  gehören,  und  zwar:
1.  ohne  einen  bestimmten  Militair-Rang:

bei  der  Armee.

a)  der  General-Auditeur  der  Armee
und  die  Räthe  (Ober-Auditeure)
des  General-Auditoriats,

b)  die  Auditeure  und  Militair-Gerichts-Mtuarien,


e)  bei  den  Militair-Intendanturen:
aa)  die  Intendanten,  Intendantur-Raͤthe

  und  Assessoren,

bb)  die  Referendarien  und  Auskultatoren,


c)  die  Sekretaire,  Registratoren,
Journalisten,  Sekretariatsund
  Registratur-Assistenten,

d)  der  evangelische  und  der  katholische
eldprobst  der  Armee  und  die  Miitair-Prediger,
  sowie  die  katholischen

  Milikair-Geistlichen,

e)  der  Ober-Stabsapotheker  und  der

Ober-Feldlazareth-Inspektor,

H  der  Plankammer-Inspektor,

6)  der  Inspektor  des  Festungs-Modellhauses

  (in  Berlin),

h)  die  Fortifikations-Sekrekaire,

i)  die  bei  einzelnen  Truppenkheilen

angestellten  Stallmeister,

bei  der  Marine.

a)  die  Marine-Auditeure  und  Marinegerichts-Aktuarien,

b)  bei  der  Marinestations-Intendantur:
aa)  der  Marineslations  =  Intendant
  und  die  Marine--Intendantur-Räthe
  und  Assessoren,
bb)  die  Marine-Intendantur-Referendarien
  und  Auskultatoren,
c)  die  Marine-Sekretaire  (Intendantur-Sekretaire,
  Registratoren
  und  Rendanten  ke.),
)  die  Marine-Geistlichen  beider  Konfessionen,

d)  die  Marine-Ingenieure,  und  zwar:
aa)  die  Oirektoren,
bb)  die  Ober-Ingenieure,
c)  die  Ingenieure,
dd)  die  Unker-Ingenieure  des
Schiffs-,  Maschinen=  und  Hafenbaues.
        <pb n="277" />
        —  229  —

k)  die  Jahlmeister,
1)  außerdem  ims  Kriege  und  während
des  mobilen  Zustandes  der  Truppen:

1)  die  oberen  Beamten  der  Feld-Kriegskasse
  bis  einschliesich  der
Kassen-Assistenren,

2)  die  Oberdrucker  der  Metallograpbie,


3)  die  oberen  Feld-Magazinbeamten
  bis  einschließlich  der  Magazin-Assistenten,


4)  die  oberen  Feld-Postbeamten
bis  einschließlich  der  Feld-Post-Sekretaire,


5)  die  oberen  Feld-Telegraphenbeamten,


6)  die  oberen  Feld-Lazarethbeamten
  bis  einschließlich  der  Sekretaire,


7)  die  Apotheker  in  den  Feld-Lazarethen.


2.  Obere  Militair=  und  Marinebeamte  mit  einem  bestimmten  Militair-Rang
  (dem  Range  einer  bestimmten  Militair-Charge)  sind  nur  folgende:

a)  der  General-Stabsarzt  der  Armee
mit  dem  Range  eines  Obersten,

b)  die  Korps-Generalärzte  mit  dem
Range  eines  Majors,

)  die  Ober-Stabsärzte  mit  dem  Range
eines  Hauptmanns,

ch  die  Stabsaͤrzte  mit  dem  Range  eines
Premier-Lieutenants,

e)  die  Oberaͤrzte  und  die  Assistenzaͤrzte

  mit  dem  Range  eines  Sekonde-Lieutenants.


Nr.  5507.)

a)  der  Generalarzt  der  Marine  mit
dem  Range  eines  Korvettenkapitains
  (Majors),

b)  die  Ober-Stabs=  und  Marine-Aerzte
  1.  Klasse  mit  dem  Range
eines  Hauptmanns,

c)  die  Stabs=  und  Marine-Aerzte
mit  dem  Range  eines  Premier-Lieutenants,


d)0  die  Oberärzte  und  die  AssistenzaWrzte
  mit  dem  Range  eines  Sekonde-Lieurenants,


e)  die  noch  vorhandenen  Zahlmeister
der  Marine,  und  zwar:

1)  Zahlmeister  I.  Klasse  mit  Hauptmanns-Nang,

2)  Jahlmeister  II.  Klasse  mit  Premier-Lieutenants-Rang,

3)  Unter-Zahlmeister  mit  Lieutenams-Rang.

II.  Un-
        <pb n="278" />
        —  230  —

II.  Untere
Militairbeamtec.  Marinebeamte.
1.  ohne  einen  bestimmten  Militair-Rang:
a)  die  Militair-Küster,  a)  die  Marine-Küster,

b)  die  unter  dem  Ingenieur  vom  Platz  b)  die  Marine-Verwalter,

in  den  Festungen  stehenden  Unter-  c)  die  Werkmeister  auf  der  Werft,

beamten,  i)  die  Magazindiener  (Aufseher  2c.).
c)  die  Ober=  und  Unter-Aufseher  bei

den  Baugefangenen-Anstalten,
d)  die  JZeughaus-Büchsenmacher,  sowie
  die  bei  den  Truppentheilen  —
mit  der  Verpflichtung,  ihnen  sowohl
ins  Feld  als  beim  Garnisonwechsel
zu  folgen  —  vertragsmäßig  angenommenen
  Handwerker,  welchenicht
gleich  den  Soldaten  Sold  beziehen,
alle  bei  den  mobilen  Truppen,  bei
der  Feld-Administration  oder  in
anderer  Art  angestellten  Personen
für  die  Dauer  dieser  Anstellung,
soweit  sie  nicht  sub  B.  I.  1.  Lnt.  1.
aufgeführt  sind.
.  Als  untere  Militairbeamte  mit  einem  bestimmten  Militair-Rang

sind  nur  zu  betrachten:
die  Unterärzte.
Dieselben  rangiren  vor  den  Unteroffizieren  ohne  Portepee  und  hinter  den
Portepeefähnrichen  (Seekadetten).
Anmerkung.

1)  Die  Medizinalpersonen,  die  Auditeure  und  Akkuarien,  die  Militair-Geistlichen
  und  Küster,  die  Intendanturbeamten  bei  der  Armee,  die  bei  der
Armee  sub  B.  I.  1.  Litt.  I.  (1.  bis  7.)  und  B.  II.  1.  Uitt.  e.  aufgeführten
Personen,  sowie  alle  Marinebeamten  siehen  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältnit
  beziehungsweise  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militair=Befehlshabern
  und  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  oder  Verwaltungsbehörden,
  wogegen  alle  anderen  Militairbeamten  nur  ihren  vorgesetzten
Militairbefehlshabern  untergeordnet  sind.

2)  Diejenigen  Personen,  welche  ihrer  Militairverpflichtung  in  einem  Beamtenverhalmiß
  (z.  B.  als  Militair=  [Marine-]  Aerzte  oder  als  Pharmazeuten  in
den  Milikairlazarethen)  genügen,  gehören  ebenfalls  zu  den  Militairpersonen.

3)  Diejenigen  Beamten  der  Militairverwaltung,  welche  nicht  in  dem  vorstehenden
Voreichnig  sub  B.  aufgeführt  sind,  gehören  nicht  zu  den  Militairpersonen.

25

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="279" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  27.—

 

(Nr.  5568.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  im  Kreise  Minden
belegenen  Chaussee  von  der  Hannoverschen  Grenze  bei  Loccum  über
Schlüsselburg  bis  wiederum  zur  Hannoverschen  Grenze  bei  Mößleringen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Minden  von  der  Hannoverschen  Grenze  bei  Loccum  über  Schlüsselburg
  bis  wiederum  zur  Hannoverschen  Grenze  bei  Müßleringen  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Minden  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Minden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Kort  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  gelrenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Epansserpoltzei  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  30.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Iahthens  1962.  (Nr.  5568—5509)  34  (Nr.  5509.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1862.
        <pb n="280" />
        —  232  —

(Nr.  5569.)  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Stolp,  Regierungsbezirks  Cöslin,  zum  Betrage  von  100,000  Rthlrn.
Vom  30.  Juni  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.
ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  der
Stadt  Stolp  übereinstimmend  darauf  angetragen  haben,  zur  Bestreitung  der
Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  ein  Darlehn  von  100,000  Thalern,
geschrieben  Einmal  hundert  Tausend  Thalern  Kurant,  gegen  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  aufnehmen,
und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene
Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausstellung  von  100,000  Thalern  Stolper  Stadt-Obligationen,
die  nach  dem  anliegenden  Schema

a)  in  700  Apoints  à  100  Thaler  =  70,000  Rthlr.

b)  =  400  =  à  50  —  20,000

ßch  -  400  à  25  ,000

zusammen  =  100,000  Rthlr.

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Glädubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
oder  Ankauf  innerhalb  spatestens  sieben  und  dreißig  Jahren  von  der  Zeit  der
Emission  und  spätestens  vom  1.  Januar  1864.  an  zu  amortisiren  sind.

Dies  Privilegium  ertheilen  Wir  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  und
ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  30.  Juni  1862.

(L.  8.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

nm½

Schema  4A.
        <pb n="281" />
        —  233  —
Schemo  A.
(Stadtwappen.)

Stolper  Stadt-Obligation

über

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vn....4  ........
Gesetz-Sammlung  von  186..  Seite  .....

Wi  Magistrat  der  Stadt  Stolp  urkunden  und  bekennen  hiemit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von

.....  Rthlrn.

....................  Thalern

Preußisch  Kurant  an  die  Stadtgemeinde  Stolp  zu  fordern  hat.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausfuͤhrung  mehrerer
emeinnuͤtziger  Bauten  und  Anlagen  in  Gemaͤßheit  des  Allerhoͤchsten  Priviegiums
  or  ..  aufgenommenen  Darlehns  von  100,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht  von  der  Emission  der  Obligationen
  und  spätestens  vom  1.  Januar  1864.  ab  binnen  spatestens  sieben  und
dreißig  Jahren  nach  Maaßgabe  des  festgesetzten  Tilgungsplans  dergestalt,  daß
die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate  in  den  Hauszhaltsetat  aufgenommen
  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt-Obligationen  vermittelst
usloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens  sieben  und  dreißig  Jahren
eingelöst  werden.  Die  Satadtgemeinde  Stolp  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Gläubigern  steht  kein
Kündigungsrecht  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Staats-Anzeiger,
  in  der  Stektiner  Ostsee-Zeitung,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Cöslin  und  in  den  Lokalblättern  der  Stadt  Stolp.  Jedesmal,
sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Königlichen
  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  “md’  werden.

Mr.  5569  34“  Bis

schreibe
        <pb n="282" />
        —  234  —

Bis  17  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückgegeben
ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  mit
fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-F
  der  auszugebenden  Iinskuponzs.  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Stolp  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  spateren  Fülligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rüczaßlungstermiee  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Stolp.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier
Hand  erworben  worden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
jedesmal  durch  die  oben  bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  &amp;amp;##.  1.  bis  13.
mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Ma-Iästrat
  zu  Stolp  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und

efugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet

Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Go#n  statt;

b)  das  im  H.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Ksniglichen
  Kreisgericht  zu  Stolp;

P)  die  nach  den  ISH.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgelooßten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  HF.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons
ausgegeben;  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  in  Stolp  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Veruuste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.  3

ur
        <pb n="283" />
        –  235  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Stolp  mit  ihrem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Stolp,  den  ten  18.

Der  Magistrat.

(Unterschriften  oder  Facsimile  der  Unterschriften  des  Magistrats--Dirigenten  und  zweier
anderer  Magistrats-Mitglieder.)

Schemoe  ##.
Lerie  7.
Zins-Kupon  +..4
über
...................................  Zinsen
der
Stolper  Stadt-Obligation...  Hüber  ..  .  .  .  .  .  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am  Ve-.

  die  halbjährlichen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  M.#4  mit  .  ..
...  ..  .  .  .  ..  „schreibe  ......  .  ........  ..  ..  .  .  ..  aus  der  Stadt-Hauptkasse
in  Stolp.

Stolp,  den  .  .ten  .  .  .  ..  18..

Der  Magistrat.

(Facsimile  der  Unterschrift  des  Magisats  Zirigenten  und  zweier  anderer  Magistrats-Mitglieder.)


Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

(W#r.  5569—6570))  Schema  C.
        <pb n="284" />
        —  26  —

Schema  C.
Talon
zu  der
Stolper  Stadt-Obligation  ....
aber
..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  .......  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..
bis  18.  bei  der  Stadt-Hauptkasse  in  Stolp,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Stolp,  den  t........  18.
Der  Magistrat.

(Unterschriften  oder  Facsimile  der  Unterschriften  des  Magistrat  -Dirigenten  und  zweier
anderer  Magistrats-Mitglieder.)

 

(Nr.  5570.)  Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  21.  Juli  1862.,  nach  welchem  die  Abgaben
  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Pfahlbude  bei  Braunsberg
  zu  entrichten  sind.

A.  Ihren  Bericht  vom  10.  Juli  d.  J.  habe  Ich  dem  Tarife,  nach  welchem
die  Abgaben  für  die  Benugung  der  Hafenanlagen  zu  Pfahlbude  bei  Braunsberg,
  im  Kreise  Braunsberg,  Regierungsbezirk  bnigsberg  i.  Pr.,  zu  entrichten
sind,  unter  Vorbehalt  der  Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren,  Meine  Genehmigung
  ertheilt  und  lasse  Ihnen  denselben  von  Mir  vollzogen  hierbei  wieder
zugehen.  ·

Berlin,  den  21.  Juli  1862.

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe
und  oͤffentliche  Arbeiten.

Tarif
        <pb n="285" />
        —  237  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
zu  Pfahlbude  bei  Braunsberg,  Kreis  Braunsberg,  Regierungs-Bezirk

  Königsberg  i.  Pr.,  zu  entrichten  sind.

E.  wird  entrichtet:
L.  von  Fahrzeugen  von  Einer  Last  Tragfähigkeit  und  darüber  für
jede  Last  Tragfähigkeit:
1)  wenn  sie  mindestens  zur  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  beladen
  sind:
a)  beim  Eingagennnn
b)  beim  Aussanyngg  ..  .  ....  .  ..
2)  wenn  sie  zu  weniger  als  der  Haͤlfte  ihrer  Tragfaͤhigkeit
beladen  sind:

a)  beim  Eingange  .  ..........  ..............  ...  .  .  ..
b)  beim  Ausganaaaaaa  ...

3)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind:
a)  beim  Eingayggk  .  ..
b)  beim  Aussaoagggggngn  .  .  ..

II.  von  Fahrzeugen  unter  Einer  Last  Tragschigkeit:
1)  wenn  sie  beladen  sind:

a)  beim  Eingauggggaga  .  .  ..
b)  beim  Ausgangegggage

2)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind:
a)  beim  Eingantkg  ..  .  ..  .
b)  beim  Ausgane  ..  s.............
III.  von  Fischerkaͤhnen  nur  beim  Eingange  und  wenn  sie  dabei

die  Schleuse  benutzen,  und  zwar:

1)  von  einem  Aalsinkerrn  .
2)  von  einem  Garnsinken  ...
3)  von  einem  Aalkabaaa

IV.  vom  Floßholze,  gleichviel,  ob  es  auf  Gallern  oder  auf  andere
Weise  geflößt  wird:
4)  von  einem  großen  Masst  .
2)  von  einem  mittelgroßen  Masst
3)  von  einem  kleinen  Mast
4)  von  einem  Stücke  Bauholz,  einschließlich  der  Sparren,
a)  wenn  es  12  Joll  und  darüber  am  Widpfel  stark  ist.
b)  wenn  es  weniger  als  12  Zoll,  aber  mindestens
6  Zoll  am  Wipfel  stark  ist.  .  .  ..
(Nr.  5570)

 

 

 

E—[

———

Zu-
        <pb n="286" />
        238  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

4)  Von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Roggen,  Gerste,  Hafer  oder
anderen  Lebensmitteln,  mit  Ausschluß  von  Weizen,  Obst,  geistigen  Gemränken
  und  Materialwaaren,  beladen  eingehen  und  demnächst  wieder
ausgehen,  ohne  mehr  als  den  dritten  Theil  dieser  Ladung  gelöscht  zu
haben,  wird  die  Abgabe  beim  Ausgange  nur  nach  dem  Satze  für  unbeladene
  Fahrzeuge  entrichtet.

2)  Von  Sahrzeugen,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der
Rhede  bleiben,  wird  entrichtet:

a)  wenn  sie  die  Rhede  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben:  nichts;

b)  wenn  sie  nur  löschen  oder  nur  laden:  die  Abgabe  zu  I.  des  Tarifs
nur  einmal  beim  Eingange  oder  beim  Ausgange;

J)  wenn  sie  löschen  und  laden:  die  vollen  tarifmäßigen  Sütze  beim
Eingange  und  Ausgange;

d)  wenn  nur  einen  Theil  der  Ladung  löschen  oder  einnehmen  und
von  der  Rhede  nach  einem  anderen  Hafen  segeln:  der  Satz  zu  I.
Nr.  1.  des  Tarifs  für  jede  Schiffslast  des  gelöschten  oder  eingenommenen
  Theils  der  Ladung  nur  eimmal  beim  Eingange  oder
beim  Ausgange.

3)  Wenn  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  laden  oder  löschen,  so  wird  die  Abgabe
nur  von  ihnen,  nicht  aber  von  den  Leichterfahrzeugen  erhoben.  Auch
wird,  wenn  die  Fahrzeuge  vor  der  Beladung  aus  dem  Hafen  ausgehen,
oder  nach  dem  Löschen  in  den  Hafen  eingehen,  die  Abgabe  nicht  zum
zweiten  Male  erhoben.

4)  Außer  den  im  Tarife  und  dem  Anhange  zu  demselben  festgesetzten  Abgaben
  sind  keine  weiteren  Gebühren  für  die  Benutzung  der  dem  öffentlichen
  Verkehre  bestimmten  Hafenanstalten  zu  enrrichten.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  tarifmäßigen  Abgaben  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  den  Nokhhafen  suchen,  d.  h.  solche,  welche  durch  erlittene
  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  näher  nachzuweisende
Unfalle  an  der  Forksetzung  ihrer  Reise  verhindert  sind  und  in  den  Hafen
einlaufen,  sofern  sie  den  Vafen  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz
oder  theilweise  gelbscht,  oder  Ladung  eingenommen  zu  haben.

2)  Fahrzeuge,  welche,  nachdem  sie  den  Hafen  verlassen  haben,  wegen  widrigen
  Windes  dorthin  ohne  Berührung  eines  anderen  Hafens  zurückkehren,
unter  der  zu  1.  am  Schlusse  gedachten  Bedingung.

3)  Fahrzeuge,  welche  Königliches  Eigenthum  sind  oder  ausschließlich  Königliche
  oder  Armee-Effekten  befördern.  v
e-
        <pb n="287" />
        —  239  —

Befreiungen,  welche  auf  speziellem  Erwerbstitel  beruhen,  werden
durch  den  vorstehenden  Tarif  nicht  aufgehoben.

Anhang.

Wer  Waaren  oder  andere  Gegenstände  auf  dem  Matze  an  der  Ladebrücke
  oder  auf  anderen  dazu  angewiesenen  Plätzen  an  der  Passarge  zwischen
der  Stadt  Braunsberg  und  dem  Hafen  zu  Pfahlbude  niederlegt  oder  aufstellt,
und  länger  als  24  Srunden  lagern  läßt,  hat  dafür  an  Lagergeld  zu  entrichten:

—  —
1)  von  jedem  Stuͤck  Bauholz  einschließlich  der  Sparren:  .
a)  wenn  es  12  Zoll  und  darüber  am  Wifpfel  stark  ist..  1
b)  wenn  es  mehr  als  6,  aber  weniger  als  12  Joll  am
Wipfel  stark  114::W:WW.t  6
2)  von  einem  vollsiändig  abgebundenen  Gebäude,  einschließlich  des
Querverbandes,  der  bazu  gehörigen  Dielen  und  Latten  u.  s.  w.,  .
fürjedenlaufendenFußdekaonklängedesGebäudes-.»..  3
3)  von  Brennholz,  Faschinen,  Torf,  Kalk,  Feldsteinen,  Gyps,
Ziegel-  und  Dachsieinen,  fuͤr  jede  Klafter  1
4)  von  allen  anderen  Waaren  und  Gegenstaͤnden  fuͤr  jede  EinhundertKubikfuß...........................·............·.
  2

 

 

Anmerkung.
Wenn  die  Lagerung  laͤnger  als  drei  Monate  dauert,  so  ist  mit  dem

Beginne  jedes  vierten  Monates  das  Lagergeld  nach  vorstehenden  Sätzen  von
Neuem  zu  entrichten.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

 

Jehr#ang  1862.  (Nr.  5570—5572)  35  (Nr.  5574.)
        <pb n="288" />
        —  240  —

(Nr.  5571.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  7.  Juli  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  der  Kreisstadt  Bitburg  nach  Echternacherbruͤck,  im  Regierungsbezirk
Trier.

r-  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  der  Kreisstadt  Bitburg  nach  Echternacherbrück,  im  Regierungsbezirk
  Trier,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Bitburg
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Jch  dem  genannten  Kreise
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
Rät##  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chanssevoltge  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  7.  Juli  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5572.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juli  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Landgemeinde
Honnef,  im  Regierungsbezirk  Cöln.

A.:  den  Bericht  vom  9.  Juli  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurück  erfolgen,  will  Ich
der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Handgemene
Honnef,  im  Regierungsbezirk  Cöln,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirktem  Ausscheiden
  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  zur  Zeit  mit

and-
        <pb n="289" />
        —  241  —

Landgemeinden  steht,  die  Staͤdte-Ordnung  fuͤr  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Schloß  Babelsberg,  den  14.  Juli  1862.

Wilhelm.

v.  Jagow.
An  den  Minisier  des  Innern.

(Nr.  5573.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  206.  Juli  1862.,  betreffend  einen  Zusatz  zu  §#.  8.
und  30.  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  30.  Dezember  1837.

A.  Ihren  Bericht  vom  21.  Juli  d.  J.  will  Ich,  in  Folge  des  Beschlusses
des  24.  Generallandtages  der  Ollpreußischen  Landschaft,  folgenden  Zusatz  zu
.  8.  und  30.  des  Reglements  für  die  Feuersoziekät  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  30.  Dezember  1837.  (Gesetz-Sammlung  für  1838.  Seite  97  ff.)
hierdurch  genehmigen:
„Gebäaude  eines  jeden  Hofverbandes,  auf  welchem  lokomobile
Dampfmaschinen  zur  Benutzung  kommen,  sind  eine  Klasse  tiefer  zur  Einschätzung
  zu  bringen,  als  sie  ihrer  Bauart  nach  angehören.  Eine  Ausnahme
  findet  stalt,  und  es  sind  nur  die  gewöhnlichen  Beiträge  zu  erheben:
  1)  hinsichtlich  der  massio  gedeckten  Wohngebäude,  2)  hinsichtlich
der  zur  vierten  Klasse  gehörigen  Gebäude,  3)  in  dem  Falle,  wenn  die
lokomobilen  Dampfmaschinen  mindestens  100  Fuß  von  massiv  gedeckten
Wirthschaftsgebäuden  und  mindestens  200  Fuß  von  strohgedeckten  Gebauden
  entfernt,  in  Betrieb  gesetzt  werden.  Der  General-Feuersozietäts-Direktion
  bleibt  es  überdies  vorbehalten,  für  die  Beschaffenheit,  Aufstellung
  und  Benutzung  dieser  Dampfmaschinen  diejenigen  Bedingungen
vorzuschreiben,  von  deren  Befolgung  die  Versicherung  der  betreffenden
Gebäude  abhängig  bleibt.“

Gegenwartiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  26.  Juli  1862.

Wilhelm.
v.  Jagow.
An  den  Minister  des  Innern.

Nr.  5572—5574.)  (Nr.  5574.)
        <pb n="290" />
        —  242  —

(Nr.  5574.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  Juli  1862.,  betreffend  die
Bestätigung  der  in  dem  notariellen  Akte  vom  30.  April  1862.  zusammengestellten
  Abbnderungen  des  Statuts  der  unterm  9.  Februar  1857.  bestätigten
  Arenbergschen  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
zu  Essen.  Vom  7.  August  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  Juli  d.  J.
die  in  dem  notariellen  Akte  vom  30.  April  d.  J.  zusammengestellten  Abänderungen
des  Statuts  der  unterm  9.  Februar  1857.  bestätigten  Arenbergschen  Aktien-Gesellschaft
  für  Bergbau  und  Hürtenbetrieb  zu  Essen  zu  bestätigen  geruht,  was
hierdurch  auf  Grund  des  Art.  12.  K.  3.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.  mit  dem  Bemerken
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem
annektirten  notariellen  Akte  vom  30.  April  d.  J.  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  7.  August  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  Holzbrinck.

 

Berichtigung.

.  dem  im  26.  Stück  S.  224.  der  Gesetz  Sammlung  für  1862.  abgedruckten
erhöchsien  Erlasse  vom  17.  Juli  1862.,  die  Klassifikation  der  zum  Preußischen
Heere  und  zur  Marine  gehörenden  Militairpersonen  betreffend,  ist  im  3.  Alinea
Zeile  1.  statt:

„vom  7.  Juni  1854.“

vom  7.  Juli  1854.

zu  setzen:

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="291" />
        —  243  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28.—

 

(Nr.  5575.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Pr.  Stargardter  Kreises  im  Betrage  von  80,000.  Thalern,  II.  Emission.
Vom  7.  Juli  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Stargardter  Kreises,  in  Regierun  sbezirke
  Danzig,  auf  den  Kreistagen  vom  27.  April  1861.  und  24.  Maͤrz  1862.
beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausserbauten
  nach  Aufnahme  einer  Schuld  von  120,000  Thalern  noch  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  laulende,
  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
zu  dem  angenommenen  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da
sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheic  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausslellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in
Buchstaben:  achtzig  Tausend  Thalern,  welche  sub  A.  zu  24,000  Thalern  in
nachfolgenden  Apoints:

2,000  Thaler  à  25  Thaler  =  80  Stück,
4,000  =  à  100  =  =  40
18,000  *  à  200  *  —  90  -

sub  B.  zu  56,000  Thalern  in  nachfolgenden  Apoints:
2,000  Thaler  à  25  Thaler  =  80  Stück,
106,000  =  à  100  =  =  100  =
36,000  à  200  =  19909
Summa  =  80,000  Thaler

nach  den  anliegenden  Schemas  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  zu  A.
mit  vier  und  einem  halben  Prozent  und  zu  B.  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich
  vom  Jahre  1862.  ab  zu  A.  mit  wenigstens  jährlich  Einem  und  einem
halben  Prozent  und  zu  B.  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Ka-Jehrgang

  18682.  (Nr.  5575.)  36  pitals

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1862.
        <pb n="292" />
        —  244  —

pitals,  sowie  mit  dem  Betrage  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenkhums  nachweisen  zu  dürfen,  gelrend  zu  machen  befugt  ist.
as  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehalrlich  der  Rechte

Dritker  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  7.  Juli  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

o.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Provinz  Preußen,  Negierungsbczirk  Danzig.
Obligation
des  Pr.  Stargardter  Kreises,

II.  Serie,
Littr.  A.  —
über  Thaler  Preußisch  Kurantk.
Auf  Grund  der  unterm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse  vom

27.  April  1861.  und  24.  März  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
24,000  Thalern  bekennt  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Pr.  Stargardter  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld
von  Thalern  Preußisch  Kurank,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden

und  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  24,000  Thalern  geschiehr  vom
Jahre  1862.  ab  allmdlig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebilderen  Tilgungsfonds
        <pb n="293" />
        —  245  —

fonds  von  wenigstens  Einem  und  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Diie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1862.  ab  in  dem
Monate  .  ..  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kuͤndigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  ODiese  Bekanntmachung  erfolgt
  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig,  sowie  im  Kreisblatte  des
Kreises  Pr.  Stargardt  und  im  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaährlichen  Terminen,  am  26.  Juni  bis  2.  Juli  und  am  28.  Dezember
bis  3.  Januar,  von  heute  an  gerechner,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jahrlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Lopfrals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  P.  Stargardt,  und  zwar  allch  in  der  nach
dem  Eintritte  des  Fälligkeirstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapirals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisarion  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  =  Ordnung
Shel  #  ie.  51.  9.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Pr.

targardt.  4

JZinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjhrigen
  Verläßrungsfei  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.  *  «

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ....  ...  halbjaͤhrige  Zinskupons
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Stargardt  gegen  Wblieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

(Wr.  5575.)  36*  Zur
        <pb n="294" />
        —  246  —
Zur  Sicherheit  der  hierduch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.
Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausferligung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

22222242  2222229  den  .  ten  EIIIIE  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Pr.  Stargardter  Kreise.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Oanzig.
Zin  s-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
(II.  Serie)
Liltr.  A.  .....

dbeer  Thaler  zu  41  Prozent  Zinsen  üäber  Thaler
.....  Silbergroschen

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  dessen  Nächabe  in  der
Zeit  vom  26.  Juni  bis  2.  Juli  resp.  vom  28.  Dezember  18.  bis  3.  Januar
18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Keisobligation  für  das  Hulbjahr

  von  btt  mit  (in  Buchstaben)
......  Thalern  ....  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Pr.
Stargardt.

............  ,vm.t-·..............  18

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau
im  Pr.  Stargardter  Kreise.
Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Gelbb  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betressenden
Halbjahres  #an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="295" />
        —  247  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Danzig.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
(II.  Serie).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
Litr.  4.  .....  über  Thaler  à  vier  und  ein  halb  Prozent  Zinsen

die  ..  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-=Kommnunalkasse
  zu  Pr.  Stargardt,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen
legitimirten  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen
  ist.

.  ..  „den  .  .ten  .......  .  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau
im  Pr.  Stargardter  Kreise.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.
Obligation
des  Pr.  Stargardter  Kreises,

Serie  II.,
Litr.  B.  .
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
Au  Grund  der  unten  beslchtigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

M.  April  1861.  und  24.  März  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
56,000  Thalern  bekennt  sich  die  stdndische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Pr.  Stargardter  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  feden  Inhaber
(r.  5575.)  gül-
        <pb n="296" />
        —  248  —

gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare,  Verschreibung  zu  einer  Schuld
von  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  56,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1862.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von
wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordmmg  der  Einlösung  der  Schuldoerschrtibungen  wüd  durch
das  Loos  vefsiummt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1862.  ab  in  dem
Monatc  .  ...  .  .  .  ..  .  .  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tugungsfonds  durch  gröôßere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in
dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig,  sowie  im  Kreisblatte  des
Kreises  Pr.  Stargardt  und  im  Preußischen  Staats-Anzeiger.  *:

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  206.  Juni  bis  2.  Juli  und  am  28.  Dezember
bis  3.  Januar,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  ·

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
—  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pr.  Stargardt,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.  .

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückzahlungsrermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Jinsen,  verjdhren  zu  Gunslem  des  Kreises."

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  J.
Titel  51.  S.  120.  scqu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Pr.  Stargardt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboren,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  starkgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  JZinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  *n5t

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjdhrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werdem  Zinskupons-
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  «  «  Di

Die
        <pb n="297" />
        –  249—
Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  hei  der  Kreis-Kommunalkasse

  Pr.  Stargardt  gegen  Ablieferung  des  der  aͤlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofem  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

.  Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kris  mit  seinem  Grundvermögen.  ·  -

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unter-*


Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau
im  Pr.  Stargardter  Kreise.

provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Damzig.

Zins-Kupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
·  ¶.  Serie)

uͤber  .....  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  uͤber  .  .  .  .  .  Thaler

..  .  ..  Silbergroschen.

i  '  '  uͤckgabe  in  der
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤ

Zei  vom  26.  Juni  bis  -  Juli  resp.  vom  28.  Dezember  18.  bis  3.  Januar

---·  isobligati  r  das  Halb-—

A  Thalemn  ....  ESiülbergroschen  bei  der  Freis-Kommunalkasse  zu  Pr.
Stargardt.  ·

...............  ,den..fss  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseeban
«  im  Pr.  Stargardter  Kreise.
Dieser  Zi  ultig,  dessen
“JFI  ·’W  3
da  Fäligzeit,  vom  Schlug  des  betreffenden
Hallhahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.  run

—
        <pb n="298" />
        —  250  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
(II.  Serie).
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfangt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Pr.  Stargardter  Kreises
II.  Serie  Lilir.  B.  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Prazent  Zinsen

die  .  .  ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Stargardt,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen
legitimirten  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen
  ist.

...............  ,dm..tss  ts»

DiestündifcheKreis-KommissionfürdeUChausseebau
im  Pr.  Stargardter  Kreife.

 

(Nr.  5676.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweisen  Gerie  von  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Crossener  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Frankfurt,  im  Betrage  von  44,500  Rthlrn.  Vom  21.  Juli  1862.

Wa#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Crossener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  3.  April  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme  einer  Schuld  von
89,500  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  uieden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligarionen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
44,500  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Elänbiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemästhei
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausslellung  einer  zweiten  Serie
von  Odbligationen  zum  Betrage  von  44,500  Thalern,  in  Buchstaben:  vier
und  vierzig  Taufend  fünfhundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoint's:

6,000  Thaler  zu  500  Thalern,
r-  00  2

6,000

6,000  300

6,000  200
20,500  100

40,566  KThaler,
nach
        <pb n="299" />
        —  251  —

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit

vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1873.  ab  mit  wenigstens
  zahrlich  swei  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
etilgten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
nsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
en  Ddelllebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  umer  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juli  1862.

(I.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Provinz  Brandenburg,  Regierungebezirk  Frankfurt.
Obligation
des  ECrossener  Kreises

Littr.  l
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
(II.  Serie.)
Auf  Grund  des  unterm  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom

3.  April  1862.  we  Aufnahme  einer  Schuld  von  44,500  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Crossener  Kreise  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern  Preußisch
Kurant,  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den
Kreis  kontrahirt  worden  und  mir  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  ist.

Johrgeng  1882.  (Nr.  5576.)  "*37  Die
        <pb n="300" />
        —  252  —

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  44,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1873.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  mindestens  zwei  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getiigten
  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1873.  ab  in  dem
Monat  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  resp.  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtöblatte
der  u#  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  im  Crossener  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten
ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  2.  Juli,  von  heute
an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Räckabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
6e:  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Crossen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gebbrigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine
wrückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

8  Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzablunggtermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  9#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Crossen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutttung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrliche  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Crossen  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch
dagegen  eingelegt  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung

er
        <pb n="301" />
        —  253  —

der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Jrn  rechtzeitig  geschehen  ist.

icherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  P5Pr  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Crossen,  den  teoon  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Crossener  Kreise.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Zrankfurt.

Zins--Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Crossener  Kreises
(II.  Serie)

über.  Thaler  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  Zinsen
uͤber  ..  .  ..  Thaler  .  Silbergroschen.

Der  baber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Räckgabe  am
...........  ..undspckterhcndtechsendervorbenannthretsOblatton
fuͤr  das  b  von  bi.  mit  (in  Buchstaben)
..........  hSclbetgroschenbecdethetöKommunalkassezu

Crossen,den..I-I...............  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im

Crossener  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  5576—5577,)  Pro-
        <pb n="302" />
        —  264  —
Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt.

Talomn

zur

Kreis-Obkigation  des  Crossener  Kreises
(II.  Serie).
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Crossener  Kreises
Litr....über  .  .Thaler  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  Zinsen

die  ..  .te  Serie  Zinskupons  für  die...  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Crossen.
Crossen,  den  rnnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Crofsener  Kreise.

 

(Nr.  5577.)  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  August  1862.,  betreffend
die  Genehmigung  der  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung
  „Magdeburger  Räckversicherungsgesellschaft"  mit  dem  Wohnsitz  in
Magdeburg  und  die  Bestätigung  ihres  Statuts.  Vom  19.  August  1862.

D.  Konigs  Majestat  haben  mittelst  Allerhöchster  Urkunde  vom  11.  August
1862.  die  Errichtung  einer  Mktiengesellschaft  unter  der  Benennung  „Magdeburger
  Rückoersicherungsgesellschaft"  mit  dem  Wohnsitz  in  Magdeburg  zu  gerehmt
  en  und  deren  Statut  zu  bestaͤtigen  geruht,  was  hierdurch  auf  Grund
des  Art.  12.  §.  3.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche
  vom  24.  Juni  1861.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird,  daß  die  Allerhöchste  Beläiigungs  Urkunde  nebst  dem  annektirten
  notariellen  Akte  vom  16.  Juni  1862.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Magdeburg  bekannt  gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  19.  August  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffeutliche  Arbeiten.
v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="303" />
        255  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29——

 

(Nr.  5578.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Juli  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Grafen  Guido
Henckel  von  Donnersmarck  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Ostrosnitza,  im  Beuthener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Oppeln,
über  Groß=  und  Klein-Iyglin  nach  Miottek  und  von  Miottek  über  Soßnitza
  nach  Ludwigsthal  mit  einer  Zweigstraße  von  Soßnitza  nach  Weischnik,

.  im  Lublinitzer  Kreise.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Ostrosnitza,  im  Beuthener  Kreise  des  Rrrgieru##cbegres  Oppeln,  über
Groß=  und  Klein-Zyglin  nach  Miottek  und  von  Miottek  über  Soßnitza  nach
Ludwigsthal  mit  einer  Zweigstraße  von  Soßnitza  nach  Weischnik,  im  Lublinitzer
Kreise,  durch  den  Grafen  Guido  Henckel  von  Donnersmarck  auf  Neudeck,  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Grafen  Guido  Henckel  von  Oonnersmarck
  auf  Neudeck  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  demselben
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäáßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntnig  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Juli  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.
An  den  Finanzminister,  den  Minister  des  Innern  und  den  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Ja##  1862.  (Kr.  5578——5570)  38.  (Nr.  6579.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1862.
        <pb n="304" />
        (Nr.  5579.)  Statut  für  den  Verband  der  Wiesenbesitzer  im  oberen  Ruhrthale  bei  Wi
«  berg,  Kreises  Brilon.  Vom  19.  August  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  im  oberen  Ruhrthale  bei  Winterberg  im
Kreise  Brilon  belegenen  Grundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage
  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  4.  S.  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1847.  S.  51.),
was  folgt:

g.  1.

Die  Besitzer  der  im  oberen  Ruhrthale,  in  der  Katastralgemeinde  Winterberg
  unter  Flur  VI.  Nr.  116/2.  264/116.  265/116.  267/228.  266/228.  229.
230.  227.  226.  225.  224.  223.  231.  232.  233.  222.  221.  219.  220.  218  b.
218  a.  217.  216.  215.  214.  213.  212.  211.  210.  209.  208.  207.  206.  205.
204.  203.  202.  201.  200.  199.  198/1.  198/2.  197/1.  197/2.  Flur  V.  Nr.  438.
43/4.  43/3.  43/2.  #%  42.  41/2.  41/1.  38.  48/28.  37.  36.  35.  34.  33.  31.
30.  29.  27.  28.  26.  23.  20.  21.  22.  belegenen  Wiesen  werden  zu  einem
Wiesenverbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und
Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.

§.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,  die
Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plane,  welcher  durch  den
bestellten  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Königlichen
Regierung  festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthämern  überlassen;
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten,  auch  können  sie
die  Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeilen  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
  für  ihre  Rechnung  übertragen.

g.  3.
Die  Beitraͤge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
An-
        <pb n="305" />
        Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhaͤltniß  des  Flaͤcheninhalts  ihrer
bethelligten  Wiesen  aufgebracht.

Wenn  dieser  Maaßstab  nach  der  Behauptung  einzelner  Genossen  mit
dem  WVerhältnisse  des  aus  den  neuen  Anlagen  ihnen  erwachsenden  Nutzens  nicht
übereinsiimmt,  so  wird  für  dieselben  nach  dem  letzteren  Maaßstabe  das  Beitragsverhaltniß
  im  Mangel  der  Einigung  durch  Entscheidung  der  Verwaltungs-=Behörden
  feslgestellt.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorsiehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  zur  Genossenschafts=  oder  nach
Bestimmung  der  Regierung  zur  Kommunalkasse  einziehen.

»  Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgefuͤhrt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  nmaie  ist,  sollen  die  Arbeiten  na
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Der  Wiesenvorsteher  ist  befugt,  die  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen
  fuͤr  ihre  Grundstuͤcke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht
unterbleiben  duͤrfen,  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  des
Saͤumigen  machen  und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben
zu  lassen.

KS.  4.

Die  Anlegung  der  noͤthigen  Graͤben,  Wehre  u.  s.  w.  muß  jeder  Wiesengenosse
  ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden
unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Böschungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschodigung  vom  Verbande  zu  gewähren.  Streitigkeiten
  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  entschieden
  (vergl.  §.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehbrt,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1843.

.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand
bilden.  Oieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

K.  6.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer

Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschoffen.
(Na./5579.)  382  Von
        <pb n="306" />
        —  268  —

Von  den  beiden  Schoͤffen  und  Stellvertretern  wird  einer  von  den  in  Winterberg
  wohnenden  Betheiligten  und  einer  von  den  Groͤnebacher  Betheiligten
gewaͤhlt.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitze,
drei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählren  durch  Handschlag  an  Eidesstam.
Mindersährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Verrreter,
Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges
Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beachten.

Zur  grgitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
Wahlprotoko

S.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  betreffenden  Wiesenbaumeisters  zu
veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwallung  zu  reoidiren;

P)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  um  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschffen  nöthig.

In  Behinderungsfällen  laßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

K.
        <pb n="307" />
        —  250  —

g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  kann  der  Vorstand  einen
Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  anstellen,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  bestimmt.

Die  Wahl  des  Wiesenwaͤrters  unterliegt  der  Bestaͤtigung  des  Landraths.
Der  Wiesenwaͤrter  ist  allein  befugt  zu  waͤssern  und  muß  so  waͤssern,  daß  alle
Parzellen  den  verhaͤltnißmaͤßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.

Kein  Eigenthuͤmer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupr
  die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer
Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt,  er  muß  den  Anweisunen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zufländigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes
durch  die  Regierung  (cfr.  §F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen
Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet
werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende
Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wöählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  offentlichen  Gemeindeamtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.  Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein
sollte,  so  muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen
unparteiischen  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der
Landrath  thun,  wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters
  von  den  Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach
dem  Ermessen  des  Landrathes  beeinträchtigen.
(Er.  1579.)  .  10.
        <pb n="308" />
        —  260  —

S.  10.

Der  Vorstand  hat  durch  ein  mit  Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde

8  erlassendes  und  als  Polizeiverordnung  zu  publizirendes  Reglement  die  noͤthigen

estimmungen  wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenraumung,  der  Heuwerbung
  und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  zu  treffen.

Uebertretungen  des  Reglements  können  mit  Strafen  bis  zu  drei  Thaler#n
bedroht  werden,  deren  Festsetzung  der  Ortspolizei-Behörde  zulielt.

K.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung
in  Arnsberg  als  Landespolizei-Behörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den
Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zusitehen.

K.  12.

Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  19.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

 

(Nr.  5580.)
        <pb n="309" />
        —  251  —

(Nr.  5580.)  Mivilegium  wegen  Emission  von  7,000,000  Thalern  Prloritäts-Obligationen
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  25.  August
1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  17.  August  1845.  von  Uns  bestaͤtigten
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  welche  jetzt  den  Namen:  „Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft“  führt,  die  Kündigung

1)  der  auf  Grund  der  Privilegien  vom  10.  Juli  1846.  (Gesetz-Sammlung
  1846.  Seite  319.  u.  ff.)  und  vom  21.  Juni  1847.  (Gesetz-Sammlung
  1847.  Seite  247.  u.  ff.)  emittirten  Prioritäts-Obligationen
Littr.  C.  im  ursprünglichen  Betrage  von  3,132,800  Rthlr.

2)  der  auf  Grund  des  Privilegül  vom  17.  September
1851.  (Gesetz-Sammlung  1851.  Seite  612.)  emittirten
  Prioritats-Obligationen  Littr.  D.  neuer  Emission
im  ursprünglichen  Betrage  oonnn  .  ..  2,989,800  —-mithin

  im  ursprünglichen  Gesammtbetrage  von..  6,122,600  Rehlr.
in  Ausübung  der  in  jenen  Privilegien  vorbehaltenen  Befugniß  mit  Genehmi-Lus
  Unseres  Handelsministers  beschlossen  und  darauf  angeagen  ist,  ihr  zur
eschaffung  derjenigen  Geldmittel,  welche  sowohl  zur  Einlösung  der  noch  nicht
amortisirten  Obligationen  Littr.  C.  und  Littr.  D.  neuer  Emission,  als  auch  zu
einer  Vermehrung  ihrer  Betriebsmictel  und  Erweiterung  ihrer  Betriebseimich--tungen
  erforderlich  sind,  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinskupons  versehener  Obligationen,  jede  zu  100  Rthlr.,  im  Betrage  von
7,000,000  Rthlr.  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungs-=verpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  von  70,000  Stück  Obligationen
  zu  100  Rehlr.  unter  na  steßenden  Bedingungen.

S.  1.

Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
beigefügt  wird,  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  mit  der  Bezeichnung
„Lüttr.  C.  neue  Emission“  ausgefertigt  und  von  dreien  Direktoren  und  dem
Rendanten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

g.  2.

Bevor  die  Kuͤndigung  der  Prioritaͤts-Obligationen  Litir.  C.  und  Littr.  D.
(r.  5580))  neue
        <pb n="310" />
        neue  Emission  nicht  erfolgt  ist,  muß  eine  der  zu  kuͤndigenden  Anzahl  dieser
Obligationen  gleiche  Zahl  der  Obligationen  Littr.  C.  neue  Emission  von  der
Ausgabe  ausgeschlossen  bleiben,  indem  dieser  Theil  der  neuen  Anleihe  lediglich
z  Einloͤsung  der  zu  kuͤndigenden  Prioritaͤten  bestimmt  ist.  Der  Erloͤs  des

estes  soll  nur  zu  den  im  Eingange  dieses  Privilegii  angedeuteten  Zwecken,  der
Erweiterung  der  Betriebseinrichtungen  und  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
auf  Grund  eines  von  Unserem  Handelsministerium  zu  genehmigenden,  durch
einen  speziellen  Kostenanschlag  zu  justifizirenden  Verwendungsplanes,  sowie  zur
Deckung  unvermeidlicher  Kosten  der  Kündigung  der  älteren  Anleihen  C.  und  D.
verausgabt  werden.

Das  betreffende  Eisenbahn-Kommissariat  hat  die  bestimmungsmäßige  Verwendung
  der  Anleihe  zu  überwachen.

K.  3.

Es  wird  den,  vermöge  Unseres  Privilegiums  vom  17.  August  1845.
(Gesetz-Samml.  Seite  572.)  kreirten,  mit  Littr.  A.  und  Littr.  B.  bezeichneten
Obligationen  der  Potsdam  Nagdehurger  Eisenbahngesellschaft  im  ursprünglichen
Betrage  von  2,367,200  Thalern  hierdurch  die  Priorität  vor  den  Obligationen
Littr.  C.  neue  Emission  vorbehalten.  Ebenso  wird  den  gekündigten  älteren
Mrioritäts-Obligationen  Littr.  C.  und  Littr.  D.  neue  Emission  bis  zur  Einlssung
  resp.  Deponirung  des  Betrages  derselben  ebenfalls  die  Priorität  vorbehalten.
  Die  Deponirung  kann  auf  den  Antrag  der  Gesellschaft  in  deren  Gerichtsstande
  auf  Kosten  der  Inhaber  der  betreffenden  Obligationen  erfolgen,
wenn  die  letzteren  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  dem  vorschriftsmäßig  bekannt
gemachten  Zahlungstermine  zur  Einlösung  präsentirt  sind.

r-Die

  Obligationen  tragen  vier  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung  werden
  den  Obligationen  zunächst  für  sechs  Jahre  zwölf  halbjährige,  am  2.  Januar
und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nebst
Talons  nach  dem  sub  B.  beigefügten  Schema  beigegeben.

·.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen  Periode  werden
nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweile  sechs  Jahre  neue
Zinskupons  ausgereicht.

Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons  —  durch
dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons  nebst
Talons  quittirt  wird  —  sofern  nicht  borher  dagegen  von  dem  Inhaber  der
Obligation  bei  dem  Direktorio  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist;  im

alle  eines  solchen  Widerspruches  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen  Serie
mskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.  6
g.  5.
        <pb n="311" />
        —  253  —

g.  5.

Die  Anspruͤche  auf  Zinsverguͤtung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  werden
unguͤltig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden.

g.  6.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hoͤrt  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zuruͤckzahlung  faͤllig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschiehr  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  7.

Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  werden  jaͤhrlich  zwei  Drittel  Prozent
  von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen  nebst  dem  Betrage
der  ersparten  Zinsen  der  eingeloͤsten  Obligationen  verwendet.  Außerdem  steht
der  Gesellschaft  eine  allgemeine  Kuͤndigung  der  Obligationen  mit  Genehmigung
Unseres  Handelsministerii  zu.  Die  Nugmmern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu
amortisfrenden  Obligationen  werden  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausloosung  geschieht  Seitens  des  Direktorii  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll
führenden  Notarius  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten
  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zutritt  freisteht.  Die  Bekanntmachung
  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  einer  allgemeinen  Kündigung
derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  öffentlichen  Blätter  (G.  12.);
die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monan#  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine
  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht  am
1.  Juli  jeden  Jahres,  die  Einlbsung  der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl
am  2.  Januar,  als  am  1.  Juli  jeden  ohres  stanfinden.  Die  Rückzahlung
erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen  Auslieferung  der  Obligationen
  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten
  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung
vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Oiesenigen,  welche  im  Wege  der  Kündigung
oder  der  Rückforderung  (F.  10.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder
ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  Nachweis  geführ.

S.  8.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
J.##186M.  (Nr.  5580)  39  so
        <pb n="312" />
        —  264  —

so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.

Für  dergestalt  amor#sirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende  Obligationen
  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

g.  9.

Die  Nummern  der  zur  Zuruͤckzahlung  faͤlligen,  nicht  zur  Einloͤsung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  waͤhrend  dreier  Jahre  nach  dem  Zahlungstermine
ein  Mal  von  dem  Direktorio  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Jahlung  öffentlich  aufgerufen.

Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten
öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  und  ist
dies  von  dem  Direkkorio  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern
alsdann  öffentlich  zu  erklären.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen
keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

9.  10.

Außer  dem  im  F.  7.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
beht  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


(a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlbsung  presentirt
  worden,  länger  als  drei  Monate  “m’?  bleiben;

5b)  wenn  der  Transporkbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch  Schuld  der  Gefellschaft
  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftiger  Erkenntnisse
Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

4)  wenn  die  im  F.  7.  festgesetzte  Tilgung  nicht  innegehalren  wird.

In  den  Fällen  a.,  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo#
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  im  Falle  d.  ist  dagegen  eine
dreimonatliche  Kündigungefris  zu  beobachten.  Das  Recht  der  Jurückforderung
dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem
Falle  b.  bis  zur  Wübderherftellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  in
dem  Falle  c.  Ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  das  Recht
der  Kündigung  in  dem  Falle  d.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem
die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolgen  sollen.

S.  11.
        <pb n="313" />
        —  265  —

K.  11.

Jur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Ulgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  der  Zinsen  und  Dividende  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der
Bahnhefe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von
Post-,  Telegraphen-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder
welche  zu  Packhöfen  oder  Waarenniederlagen  abgetreten  werden
möchten.  Für  den  Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber
erfordern  sollten,  ob  ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen
erforderlich  sei  oder  nicht,  genügt  ein  Aktest  des  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariats.


)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts-AMktien  oder  Obligationen  kreiren,
noch  neue  Darlehne  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden
  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.

d)  Zur  Sicherheit  für  das  im  §.  10.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  das  Gesellschaftsvermögen,  namentlich  die  Berlin-Potsdamer
  und  die  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn,  verpfändet.

Die  vorstehend  unter  b.  erlassene  Bestimmung  soll  jedoch  auf  diejenigen
Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die,  zur  Zurückzahlung  fällig  erklart,  nicht
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Jahlung  gehörig
prdsentirt  werden.

K.  12.

Alle  in  diesem  Prioilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Staats-Anzeiger,  in  eine  zweite  in  Berlin  erscheinende,  und  in
die  Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eines  dieser  Bldtter  eingehen,
  so  genügt  die  Vekamachun  in  den  beiden  andern  bis  zu  anderweitigen,
  mit  Genehmigung  Unseres  Handel3minsteri  zu  treffenden  Bestimmungen.


S.  13.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jeder-(Nr.
  5580.)  39“  zeit
        <pb n="314" />
        —  266  —

zeit  nach  der  Wahl  der  Berechtigten  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  oder
in  Potsdam  geleister  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt
werden.

K.  14.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Koöniglichen  Insiegel  ausferligen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Scaats  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  prcjdiziren.

Gegeben  Berlin,  den  25.  August  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.
        <pb n="315" />
        4.
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation

Littr.  C.  neue  Emission

über
100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  Littr.  C.  neue  Emission.  hat  auf
Höhe  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit
  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegü  emittirten  Kapitale  von
7,000,000  Thalern.  Hie  Zinsen  mit  vier  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen
die  ausgegebenen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjaͤhrigen
  Imskupens  zu  erheben.

Potsdam,  den.  n1  nnn  ...  18.

Das  Direktorium
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

Cr.  6680)  B.
        <pb n="316" />
        —  268  —

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  nach  Maaßgabe  des  F.  4.  des
Privilegil  am  2.  Januar  18..  in  Potsdam  oder  Berlin  bei  unserer  Gesellschaftskasse

  -
die-."Sekiedek3inökapons

zur  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation  Littr.  C.  neue  Emission
  .....

Das  Direktorium
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

Serie
        <pb n="317" />
        —  269  —

tr  Zins-Kupon
zur
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Littr.  C.  neue  Emission

Zwei  Thaler  hat  Inhaber  dieses  odvo  ab  in  Potsdam
oder  Berlin  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.  Dieser  Zinskupon  wird
ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  wird.

Potsdam,  den  ....  .  ...  .  .  ..  18.

Das  Direktorium
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

G.  8580—1##)  (Nr.  5581.)
        <pb n="318" />
        —  2170  —

(Nr.  5581.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  durch  den  Allerhoͤchsten  Erlaß  vom  11.  August
1862.  erfolgte  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  Aktienvereins  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Königsberg  nach  Fuchsberg.  Vom
25.  August  1862.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  41.  August
1862.  das  gerichtlich  vollzogene  Statut  des  Mktienvereins  zum  Bau  und  zur
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Königsberg  nach  Fuchsberg  zu  besiatigen
geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht  wird,
daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Kbniglichen  Regierung  zu  Königsz
berg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.

Berlin,  den  25.  August  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="319" />
        —  271  —

Gefetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatett.

 

NNr.  30.  —

 

(Nr.  5582.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  über  die  Einquartierung  und  Verpflegung
  Königlich  Preußischer  Truppen  in  Bayern,  sowie  über  die  Vorspannsleistung
  an  dieselben.  Vom  14.  Juni  1862.

N.  Seine  Majestt  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der
König  von  Bayern  beschlossen  haben,  über  die  Einquartierung  und  Verpflegung
der  durch  das  Königlich  Bayerische  Gebier  ziehenden  Königlich  Preußischen
Truppen,  sowie  über  die  Vorspannsleistung  an  dieselben  und  über  die  Vergürung
  aller  dieser  Leisiungen  eine  Uebereinkunft  abzuschließen,  so  sind  zur
näheren  Feststellung  derselben  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden,  und  zwar:
von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenhe#ten,
  Kammerherr  Albrecht  Graf  von  Bernstorff,  Großkreuz
des  Koniglich  Prenßischen  Rotrhen  Adlerordens,  Groß-Komthur  des
Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern,  Großkreuz  des  Civil-Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  2c.;
von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:
Allerhöchstihr  außerordenrlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister,
  Kammerherr  Ludwig  Graf  Montgelas,  Groß-Komthur
des  Königlich  Bayerischen  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  Komthur
  des  Ordens  der  Bayerischen  Krone  und  Ritter  des  Königlich
Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  rc.,

welche  sich  über  nachstehende  Bestimmungen  vereinbart  haben.

Kapitel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  umfaßt  alle  in  Friedenszeiten  durch  das
Bayerische  Fcbier  stattfindenden  Märsche  und  Transporte  Königlich  Preußischer
Truppen,  in  welcher  Richtung  und  nach  welchem  Bestimmungsorte  dieselben
auch  ziehen  mögen,  so  namenrlich  die  Märsche  durch  den  Regierungsbezirk  —

Ihenz  1864  (Mr.  5582)  40  na

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11,  September  1862,
        <pb n="320" />
        —  272  —

nach  und  von  der  Bundesfestung  Rastatt,  dann  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen
  Landen.
Artikel  2.

Die  Festsetzung  der  einzelnen  Etappenrouten  und  Etappenstationen  fuͤr  die
durch  Bayern  ziehenden  Koͤniglich  Preußischen  Truppen  bleibt  jeweiligen  besonderen
  Vereinbarungen  vorbehalten.

Die  Freichzeit  mit  gegenwärtiger  Uebereinkunft  festgestellten  Etappenrouten
  enthält  der  Anhang  dieser  Konvention.

Kapitel  I.

Marsch  der  Königlich  Preußischen  Truppen  durch  das  Bayerische
Gebiet.

Artikel  3.

Von  jedem  Einmarsche  einer  Truppenabtheilung  in  das  Koönigreich,
welche  die  Zahl  von  500  Köpfen  oder  50  Pferden  übersteigt,  wird  das  betreffende
  Königlich  Preußische  Armeekorps-Kommando  dem  Bayerischen  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  rechtzeitig,  in  der  Regel
vierzehn  Tage  vor  dem  Eintreffen  der  Truppen  an  der  Bayerischen  Grenze,
Nachricht  geben.

In  dringenden  Fällen  kann  diese  Mittheilung  ausnahmsweise  erst  acht  Tage
vor  der  Ankunft  der  Truppenabtheilung,  und  dann  auch  unmittelbar  an  die
zuständige  Königlich  Bayerische  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  stattfinden-Das
  betreffende  Königlich  Preußische  Korpskommando  hat  aber  hievon  gleich-Keiig
  dem  Bayerischen  Staatsminisierium  des  Königlichen  Hauses  und  des

eußern  Nachricht  zu  geben.

Bei  kleineren  Truppenabtheilungen,  unter  der  oben  angegebenen  Stärke,
genügt  in  allen  Fällen  die  Mittheilung  durch  das  einschlägige  Königlich  Preu-Kßische
  Militairkommando  an  die  betheiligte  Königlich  Bayerische  Kreisregierung
spatestens  drei  Tage  vor  der  Ankunft  der  Truppe  auf  Bayerischem  Gebiete.

Artikel  4.

Diese  Mittheilungen  haben  die  Stärke  der  Truppenabtheilungen  an
Mannschaft  und  Pferden,  den  Bedarf  an  Vorspannspferden  und  Wagen,  den
Tag  des  Eintreffens  auf  der  ersten  Bayerischen  Etappenstation,  dann  das  Datum
  aller  Marsch=  und  Rasttage  in  Bayern  mit  Angabe  der  Etappemoute,
sowie  den  Tag  des  Austrittes  aus  dem  Bayerischen  Gebiete  zu  enthalten.

Wenn  möglich,  ist  auch  der  Name  und  Rang  des  Kommandanten,  im
Falle  derselbe  ein  General  oder  Stabsoffizier  ist,  das  Gewicht  des  Gepäckes
und  die  Stunde  der  Ankunft  in  der  ersten  Etappenstation  mitzutheilen.

Artikel  5.

Jede  durch  Bayern  marschirende  Königlich  Preußische  Truppenabtheilung

oll  mit  einem  förmlichen,  die  einzuhaltende  Route  und  den  Ort,  wohin  die
ruppe  zu  ziehen  hat,  bezeichnenden  Marschvorweise  versehen  sein.  di
ie
        <pb n="321" />
        —  273  —

Die  diesen  Vorweis  ausstellende  Koͤniglich  Preußische  Militairbehoͤrde
hat  in  demselben  noch  anzugeben,  auf  wie  viele  Verpflegs-  und  Fourageportionen,
  dann  Vorspannspferde  die  Truppe  Anspruch  habe.

Artikel  6.

Jede  Truppenabtheilung  wird  von  Etappe  zu  Etappe  Quartiermacher
voraussenden.  Diese  müssen  spätestens  am  Abende  vor  dem  Tage  des  Eintreffens
  der  Truppen  in  der  Etappe  ankommen  und  über  den  Stand  und  den
Bedarf  derselben  genaue  Auskunft  geben  können.“

Artikel  7.

Bei  gleichzeitigen  Märschen  größerer  Truppenkörper  bleibt  den  Königlich
Bayerischen  Kreicregierungen,  als  Ober-Marschkommissariaten,  vorbehalten,  einen
Theil  derselben  auf  andere,  der  konventionsmäßigen  parallel  laufende  Etappenrouten,
  jedoch  so  zu  instradiren,  daß  der  Stab  oder  der  Kommandant  der  marschirenden
  Truppen  auf  der  konventionsmäßigen  Hauptroute  bleiben.

Von  dieser  Maaßnahme  sind  die  betreffenden  Königlich  Preußischen
Militairkommandos  durch  die  einschlägigen  Kreisregierungen  rechtzeitig  in
Kenntniß  zu  setzen.

Die  Bestimmung  der  Etappenstationen  auf  solchen  Parallelrouten  steht
Seeichfalle  den  Königlichen  Kreisregierungen  zu,  mit  der  Beschränkung,  daß,  wo

ie  Elappenmärsche  zu  Fuß  zurückzulegen  in  die  einzelnen  Nachtstarionen,
soweit  thunlich,  nicht  über  drei  Mellen  Entfernung  vom  letzten  Nachtstationsorte
  fesizusetzen  sind,  und  daß  immer  nach  drei  solchen  Marschtagen  ein  Rasttag

  folge.
Artikel  8.

Den  Oistriktspolizei-Behörden,  als  Unter-Marschkommissariaten,  bleibt  vorbehalten,
  einzelnen  Königlich  Preußischen  Truppenabtheilungen  auf  eine  halbe
bis  eine  Stunde  Entfernung  vor  oder  rückwärts  der  Etappenstatlon  die  Quartiere
  in  benachbarten  Orten  anzuweisen,  wenn  dies  zur  Schonung  der  Quartierträger
  der  Etappenstation  nothwendig  erscheint.

Artikel  9.

Die  Handhabung  der  Ordnung,  sowie  die  sonst  erforderlichen  Vorkehrungen
  und  Maaßnahmen  werden  durch  die  Distriktspolizei-Behörden  verfügt.
Bei  Durchmärschen  größerer  Königlich  Preußischer  Truppenkörper  werden  erforderlichen
  Falles  die  Kreisregierungen  besondere  Civilkommissaire  abordnen.

Die  Ernennung  Königlich  Preußischer  Platzkommandanten  an  Bayerischen
Etappenorten  findet  nicht  statt.

Kapitel  III.
Einquartierung  und  Verpflegung,  Fourage  und  Vorspann.
Artikel  10.
Die  Verpflegung  eines  einquartierten  Königlich  Preußischen  Unteroffiziers
oder  Soldaten  hat  3  bestehen:
a)  zum  Frühstück  aus  einer  nahrhaften  Supse.

..  182)  b)  zum
        <pb n="322" />
        —  274  —

b)  zum  Mittagessen  aus  einer  nahrhaften  Suppe,  Gemüse,  1  Pfd.  Fleisch,
oder  in  Ermangelung  des  letzteren  aus  einer  ergiebigen  Mehlspeise,  dann
4  Maaß  (2  A##ktre)  Bier,

c)  zum  Abendessen  aus  Suppe  und  4  Pfd.  Fleisch,  oder  statt  des  letzteren
*  Maaß  (4  Litre)  Bier;  statt  der  :  Maaß  (3  Litre)  Bier  kann  je
nach  den  Verhältnissen  des  Ortes  1  Maaß  (4  Li#re)  Wein,  oder

#Maaß  (###  Litre)  Branntwein  gereicht  werden.
Die  tägliche  Brodportion  beträgt  14  Pfd.  oder  für  jede  der  drei  Mahlzeiten
  4  Md.  ·  «  J

Artikel  11.

Wenn  in  den  betreffenden  Regierungsbezirken  der  Normalpreis  des
Scheffels  Korn  12  Fl.  nicht  übersteigt,  so  wird  nach  dem  Königlich  Bayerischen
Gesetze  vom  25.  Juli  1850.  über  die  Einquartierungs=  und  Vorspannslasten  in
Friedenzzeiten

a)  für  die  volle  Verköstigung  per  Mann  und  Tag  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  der  Betrag  von  24  Kr.  vergütet.

b))  Ist  die  Verköstigung  auf  mehrere  Stationen  vertheilt,  so  werden

für.  die  Mittagskost  15  Kr.,

für  die  Abendkost  6  Kr.,

fürsdie  Morgenkost  3  Kr.
auf  den  Mann  und  Tag  gerechnet.

c)  Wenn  statt  der  Mittags=  und  Abendkost  das  Essen  nur  ein  Mal  genommen
  werden  kann,  so  werden  für  dieses  zu  verstärkende  Essen  21  Kr.
vergütet.

Artikel  12.

Für  das  Quartier  eines  Königlich  Preußischen  Unteroffiziers  und  Gemeinen
  mit  Lagerstatt,  Holz  und  Licht  wird,  wenn  die  Einquartierung  über
Nacht  stattfindet,  eine  Vergütung  von  4  Kr.  geleistet.

Artikel  13.

Jeder  einquartierte  Offiziersdiener  wird  für  einen  weiteren  Mann  gezöählt.

Werden  Soldatenfrauen  und  Kinder  einquarkiert,  so  wird  söwohl  die
Frau,  als  für  je  zwei  Kinder  die  Vergütung  wie  für  Einen  Mann  geleistet.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußischen  Offiziere  und  mit  diesen  in  gleichem  Range
stehenden  Militairbeamten  werden  in  der  Regel  nur  auf  Dach  und  Heach  nen
Lagerstatt,  Heizung  und  Beleuchtung  einquarklert.

Dieshiefür  zu  leistende  Vergütung  wird  in  der  Weise  bemessen,  daß

1)  ein  Offizier,  bis  zum  Oberlieutenant  (Premierlieutenant)  einschließlich,
für  2  Mann,
2)  ein  Hauptmann,  Major  und  Oberstlieutenant  für  3  Mann,
3)  ein  Oberst  für  4  Mann,
4)  ein  Generalmajor  für  6  Mann,
«  5)  ein
        <pb n="323" />
        —  216  —

5)  ein  Generallieutenant  oder  höherer  Generaloffizier  für  8  Mann,  ein
Militairbeamter  aber  nach  seinem  Range  berechnet  wird.

Artikel  15.

Die  Kniglich  Preußischen  Offiziere  und  Militairbeamten  können  von
ihren  Quamierträgern  auch  die  Verpflegung  ansprechen.  Diese  Verpflegung
und  die  Vergütung  hiefür  wird  nach  dem  vorstehenden  Artikel  bemessen.

Artikel  16.

Die  Königlich  Preußischen  Militairs,  welche  auf  dem  Marsche  erkranken,
werden,  wo  möglich,  in  Königlich  Bayerische  Militairspitéler  zur  Verpflegung
und  Heilung  nach  den  für  die  Bayerischen  Truppen  diesfalls  euegenden“  orschriften
  verbracht  werden.

Auch  erkrankte  Koͤniglich  Preußische  Offiziere  und  Militairbeamte,  welche
ihre  Verkoͤstigung  und  Pcge  außer  dem  Militairspitale  auf  eigene  Kosten  sich
nicht  verschaffen  können,  sollen  zur  Pflege  und  Heilung  in  diesen  Mlürairspirälern
standesgemaß  untergebracht  werden.

Artikel  17.

Als  Vergütun  dieser  Pflege,  Beköstigung  und  Heilung  in  den  Königlich
Bayerischen  Militoirseirälern  ist  für  Kbniglich  Preußische  Unteroffiziere  und
Gemeine  der  Betrag  von  täglich  40  Kr.  per  Kopf,  und  für  einen  kranken
Offizier  oder  Militairbeamten  von  1  Fl.  20  Kr.  zu  entrichten.

Artikel  18.

Müssen  wegen  Entlegenheit  eines  Militairspitals  oder  aus  sonstigen
Gründen  Khniglich  Preußische  Militairs  in  Civilkrankenhausern  untergebracht
werden,  so  haben  diese  Anstalten  für  Pflege,  Beköstigung  und  Heilung  2c.  jene
Vergütung  zu  empfangen,  welche  sie  von  den  ausländischen  Kranken  des  Cwilstandes
  stiftungs=  oder  satzungsgemäß  anzusprechen  befugt  sind.

«  Artikel  19.

Sind  bei  Einquamierungen  Königlich  Preußischer  Truppenabtheilungen
Räumlichkeiten  für  Militairkanzleien,  für  Wachen  und  Arreste  nolhwendig,  so
ist  die  Verzürung  biefür  nach  den  diesfallsigen  ortsüblichen  Miethpreisen  zu
bemessen  und  zu  entrichten.  "  «

—  «·  Artikel  20.

Die  schwere  Ration  für  das  Zugpferd  besteht  aus  ##  Scheffel  Hafer,

10  Pfd.  Heu  und  3  Pfd.  Stroh;
die  Ration  für  die  schwere  Reiterei  aus  #  Scheffel  Hafer,  10  Pfd.  Heu
und  3  Pfd.  Stroh;

die  leichte  Ration  aus  #  Scheffel  Hafer,  9  Pfd.  Heu  und  3  Pfd.  Stroh.

Artikel  21.  "

Wenn  in  den  betreffenden  Regierungsbezirken  der  Normalpreitz  des

Scheffels  Hafer  6  Fl.  nicht  übersteigt,  so  ist  nach  dem  in  Artikel  11.  angeführten
Gesetze  vom  25.  Juli  1850.

(Nr.  5587.)  a)  die
        <pb n="324" />
        —  276  —

a)  die  schwere  Ration  mit  25  Kr.,  die  Ration  der  schweren  Reiterei  mit
22  Kr.  und  die  leichte  Ration  mit  18  Kr.  zu  vergüten.
b))  Findet  nur  eine  theilweise  oder  ungleiche  Abgabe  von  Fourage  statt,
so  werden
1)  bei  der  schweren  Ration  für  die  Zugpferde
für  Scheffel  Hafer.  18  Kr.,
für  10  .  Heu  .  ..  ....  .,
2)  bei  der  Ration  fuͤr  die  schwere  Reiterei
für  37  Scheffel  Hafer.  .  .  .  .  15

r  10  Pfd.  Heu.  ..  .  .  .  ...  7  Kr.,
3)  bei  der  leichten  Ration
für  Scheffel  Hafer.  ..  ..  12  Kr.,
fuͤr  9  Pfd.  Heu.  ...  .  .  .  .  ..  6  Kr.
verguͤtet.

Fuͤr  das  Streustroh  und  fuͤr  die  Unterbringung  der  Pferde  uͤberhanpt
wird  keine  Verguͤtung  geleistet,  wogegen  der  Pferdeduͤnger  dem  Quartiertraͤger
uͤberlassen  bleibt.

Artikel  22.

Wenn  in  einem  Regierungsbezirke  der  Normalpreis  des  Scheffels  Korn
12  Fl.  und  des  Scheffels  Hafer  b  Fl.  uͤbersteigt,  so  hat  die  betreffende  Kreisregierung
  gemaͤß  Artikel  2.  des  mehrerwaͤhnten  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850.
die  oben  aufgefuͤhrten  Verguͤtungssaͤtze  fuͤr  die  Kostportion  der  Mannschaft  und
fuͤr  die  Fourage  verhaͤltnißmaͤßig  zu  erhoͤhen.

In  diesem  Falle  wird  die  Vergürung  der  Kosiportionen  und  der  Fourazer
rationen  auch  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  den  in  der  bezeichneten
  Weise  erhöhten  Ansätzen  geleistet  werden.

Diese  Erhôhungen  sind  gegebenen  Falls  von  der  Kreisregierung  vor  dem
1.  Februar  für  das  ganze  Jahr  festzusetzen.

Die  diesbezüglichen  Erlasse  der  Kreisregierungen,  beziehungsweise  vorläufig
  jene  der  Königlichen  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  werden
der  Königlich  Preußischen  Regierung  stets  unverzüglich  zur  Kenntnißnahme  mitgetheilt
  werden.

Artikel  23.

Für  den  gewöhnlichen  Vorspann  wird  für  das  Pferd  30  Kr.,  für  den
Wagen  15  Kr.  und  für  die  Verpflegung  des  Fuhrmanns  10  Kr.  pro  Meile,
ohne  besondere  Berechnung  der  Rückfahrt  vergütet.

Artikel  24.

Die  Ladung  eines  zweispännigen  Vorspannwagens  darf  zwolf  Centner
Gewicht  nicht  übersteigen.

Munitionswagen  und  Fuhrwesentrains  sind  auf  den  Lagerplätzen  aufzustellen,
  welche  die  Ortspolizei  hiefür  anweisen  wird.

Bei  Pulvertransporten  insbesondere  sind  die  Vorschriften  der  Königlich
Bayerischen  Verordnung  vom  1.  Mai  1841.  —  die  Aufsicht  auf  die  Schießpulvertransporte
  betreffend,  —  welche  die  betreffende  Distrikts=  oder  Ortspolizeibehörde
  dem  Transportkommandanten  mitzutheilen  hat,  genau  zu  brachten.

1*
        <pb n="325" />
        —  277  —

Artikel  25.
Für  alle  in  gegenwäriger  Uebereinkunft  vorkommenden  Bestimmungen
nach  Maaß  und  Gewicht  hat  das  Bayerische  Maaß  und  Gewicht  zu  gelten.

Kapitel  I.
Bestätigung  der  empfangenen  Leistungen,  ihre  Vergütung  und
die  Quittirung  dieser  Zahlungen.
Artikel  26.

Für  die  empfangene  Bequartierung  und  Verköstigung,  für  die  erhaltenen
Fouragerationen,  dann  für  die  gebrauchten  Vorspanne  haben  die  Kommandanten
  der  marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen  den  eingquartierenden
Bayerischen  Behörden  förmliche  Quittungen  auszzustellen.

Sollte  in  einzelnen  Fallen  von  dem  Kommandanten  der  marschirenden
Abtheilungen  die  Ausstellung  solcher  Quittungen  unterlassen  werden,  oder  eine
ausgefertigte  Quittung  etwa  nicht  alle  wirklich  empfangenen  Leistungen  enthalten,
  so  soll  zum  Nachweise  des  Betrages  der  nicht  quittirten  Leistungen  genügen,
  daß  die  Magistrate  oder  Gemeindeverwaltungen  der  Etappenorte  die  wirkich
  stattgehabten  Leistungen  „auf  ihre  Amtspflicht“  bestätigen.

Artikel  27.

Die  Vergütung  für  sämmtlich  empfangene  Leistungen  an  die  einquartierende
  Behörde  hat  von  den  Königlich  Preußsschen  Truppenabtheilungs-Kommandanten
  sofort  an  Ort  und  Stelle  noch  vor  dem  Weitermarsche  der  Truppen
zu  geschehen.

Diese  Zahlungen  werden  den  Königlich  Preutzischen  Truppenkomman-=danten
  von  der  genannten  Behörde  sogleich  gehörig  quittirt.  Königlich  Preu-Hhische
  Soldaten,  welche  ein  zeln  marschiren,  haben  die  erwähnte  Vergütung
nicht  sofort  zu  leisten,  sondern  lediglich  die  empfangene  Verpflegung  kec.  der
Königlich  Bayerischen  Behörde,  von  welcher  sie  einquartiert  wurden,  zu
quittiren.

Das  betreffende  Bayerische  Unter-Marschkommissariat  hat  sodann  die  mit
diesen  Quictungen  belegten  Aufrechnungen  auf  kürzestem  Wege  der  Intendantur
des  einschlägigen  Königlich  Preußischen  Armeekorps  zu  übersenden,  welches  die
liquidirten  Tege  anweisen  wird.

Artikel  28.

Bezüglich  der  für  die  Verpflegung  der  Kranken  beizubringenden  Bestätigung

  reicht  es  hin,  wenn  ein  Vorweis  des  Koniglich  Preuzt  chen  Truppenbtheilungs--K.
  dos,  daß  es  den  Kranken  an  das  Militairspital  oder  das
Civilkrankenhaus  abgegeben  habe,  und  eine  Urkunde  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten
  Behörde  über  die  Dauer  und  über  die  Kosten  der  Pflege,  Beköstigung
und  Kur,  beziehungsweise  der  Beerdigung  2c.,  vorgelegt  wird.

Die  Vergütung  der  Spitalhülfe  geschieht  auf  erfolgte  unmittelbare  Zusendung
  der  vorstehend  bezeichneten  Nachweise  durch  die  Intendantur  des  betreffenden
  Königlich  Preußischen  Armeekorps  an  die  Spitalbehörde,  welche
ihrerseits  den  Empfang  sofort  gehörig  zu  bescheinigen  hat.

(Nr.  5582)  Ka-
        <pb n="326" />
        —  278  —

Kapitel  V.
Reziproz  ität.
Artikel  29.

Die  Bestimmungen  vorstehender  Uebereinkunft  finden  eine  reziproke  Anwendung
  in  dem  Falle,  wenn  Königlich  Bayerische  Truppen  durch  Königlich
Preußisches  Gebiet  ziehen  sollten.  «

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  tritt  nach  erfolgter  Allerhoͤchster  landesherrlicher
Genehmigung  in  Wirksamkeit.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  14.  Juni  1862.

Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Montgelas.
(u.  S)  ii-Anhang.


Etappenrouten  und  Stationen
für
die  Königlich  Preußischen  Truppenmärsche  durch  den  Bayperischen
Regierungsbezirk  Pfalz  nach  und  von  der  Bundesfestung  Rastatt,
dann  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen  Landen.

A.  Für  den  in  der  Regel  mit  Benutzung  der  Eisenbahn  stattfindenden
  Durch  Königlich  Preußischer  Truppen  von  Mainz,  Saarbrücken
oder  Neunkirchen  über  Mannhein  nach  Rastatt,  beziehungsweise  den  Hohenzollernschen
  Landen  und  zurück,  wird  Ludwigshafen  als  Etappenstation  bestimmt.

Für  ausnahmsweise  Märsche  auf  der  Landstraße,  und  zwar
1)  von  Kreuznach  über  Mannheim  nach  Rasiatt  und  umgekehrt,  auf  der
durch  das  Großherzoglich  Hessische  Gebiet  über  Alzey  und  Worms
führenden  Hauptstraße,  ist  Frankenthal  Etappenstation.
2)  Die  Route  von  St.  Wendel  oder  Oktweiler  und  Saarbrücken  unmittelbar
nach  Karlsruhe  und  umgekehrt  ist  in  folgenden  Etappen  zurückzulegen:
am  1.  Tage  von  Neunkirchen  nach  Zweibrücken,
am  2.  Tage  von  Zweibrücken  nach  Pirmasens,
am  3.  Tage  von  Pirmasens  nach  Annweiler,
am  4.  Tage  Rasttag  zu  Annweiler,
am  5.  Tage  von  Annweiler  nach  Steinweiler  und
am  6.  Tage  von  Steinweiler  nach  Karlsruhe.
3)  Für  Munitionskransporte  und  im  Nothfalle  auch  für  Truppenmärsche
auf  dem  linken  Rheinufer  von  Mainz  ab  über  Ludwigshafen  und
Mannheim  nach  Rastatt  wird  Frankenthal  als  Erappenstation  bestimmt.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratiftzirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  am  11.  Juli  1862.  zu  Berlin  stattgefunden.

 

 

 

 

Kedigirt  im  Büreau  des  Staats-Mimisteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Decker).
        <pb n="327" />
        —  279  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

FNr.  31.  —

 

(Nr.  5583.)  Verordnung,  die  Einführung  der  auf  den  Zwangsverkauf  Bezug  habenden
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  in  dem  Jadegebiete  betreffend.
Vom  19.  August  1802.

Wur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung
für  1855.  Seite  306.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  wa
folgt:
Die  auf  den  Zwangsverkauf  zum  Besten  des  gemeinen  Wohls  Bezug
habenden  Vorschriffen  des  Allgemeinen  Landrechts,  und  zwar  die
.  4.  und  75.  der  Einleitung,  sowie  die  §9.  3.  4.  5.  6ö.  S.  9.  10.  11.
Theil  I.  Tirel  11.  und  F.  118.  Theil  I.  Titel  2.  werden  hiermit  i
Unserem  Jadegebiete  eingeführt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  19.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Er.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

J.rhe  1861.  (f.  S686—5488.)  41  (Nr.  5584.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1862.
        <pb n="328" />
        —  30  —

(Nr.  5584.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  9.  August  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Allenstein  über  Wartenburg  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Seeburg.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  der
Chaussee  von  Allenstein  über  Wartenburg  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Seeburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Allenstein
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Jch  dem  genannten  Kreise
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
cht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-TDarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  August  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5585.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  August  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Kißkowo,  im  Kreise  Guesen  des  Regierungsbezirks  Bromberg,  nach  der
Schrodaer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pudewitz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Gnesener
Kreise,  im  Regierungsbezirk  Bromberg,  beschlossenen  Bau  einer  Chaussee  von
Kigkowo  nach  der  Schrodaer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pudeuch  genehmigt
        <pb n="329" />
        —  281  —

nehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Gnesen  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dleser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgebte
  der  für  die  Seaats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
traße.  Jugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chaufseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Gaaussergelres  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschlietzlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusatzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Hn#en  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeldp
  arife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kennmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  August  1862.
Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5586.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  der  oberhalb  der  Mühle  zu  Altkloster
in  den  Kreisen  Fraustadt,  Bomst  und  Kosten  belegenen  Bruchgrundstücke.
Vom  25.  August  1862.

Wli  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  Behufs  Melioration  der  oberhalb  der  Muͤhle  zu  Altkloster  in  den
Kreisen  Fraustadt,  Bomst  und  Kosten  belegenen  Bruchgrundstuͤcke,  nach  Anhoͤ-rung
  der  Betheiligten,  dem  lntrage  der  Mehr  ahl  derselben  entsprechend,  auf
Grund  des  Arr.  2,  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Sammlung  S.  182.),
was  folgt:

g.  1.

·  Die  Besitzer  der  oberhalb  der  Mühle  zu  Altkloster  in  der  Umgebung  der  uUnfeng  und
dortigen  zahlreichen  Seebecken  in  den  Kreisen  Fraustadt,  Kosten  und  Bomst  weck  des  Verbefindlichen
  Grundstäcke,  welche  einschließlich  der  betheiligten  zur  Herrschaft  iede

(Nr.  5885—5586.)  417  Weine
        <pb n="330" />
        —  282  —

Weine  gehörigen  Flächen  unterhalb  des  großen  Ilgener  Sees,  der  Hägemöhle,
der  Mühle  zu  Grotniki  und  der  Ortschaften  Dich,  Charbielyn,  Solowon
Bucz,  Saczkowo  und  Bloctnik  belegen  sind  und  jetzt  durch  Ueberschwemmung
oder  zu  große  Nässe  leiden,  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den
Ertrag  ihrer  Grundstücke  vermirtelst  Entwässerung  durch  Senkung  der  bezeichneten
  Seen  und  durch  Stauanlagen  zur  Anstauung  des  Wassers  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Wollstein.

g.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Wasserbaumeister  Rose  am  20.  April
1861.  entworfenen,  bei  der  Pruͤfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen  gebilligten
  Meliorationsplan  —  mit  Ausnahme  der  Arbeiten,  welche  sich  auf  die
ausgeschiedenen  Brücher  von  Barchlin  und  Deutsch-Poppen  und  die  Wiesen
oberhalb  des  großen  Ilgener  Sees  beziehen  —  zur  Ausführung  zu  bringen,
und  die  demgemäß  ausgeführten  Hauptanlagen  zu  unterhallten.

Zu  den  auf  Kosten  des  Verbandes  zu  unterhaltenden  Hauptanlagen
gehören:

I.  die  Stauschleuse  zu  Altkloster;
II.  die  auf  Kosten  des  Verbandes  erbauten  Schleusen  und  Brücken;

III.  die  Räumung  der  nachstehend  benannten  Fließe,  Gräben  und  Seeverbindungen:


1)  des  Möhlenfließes  oberhalb  der  bisherigen  Mühle  in  Altkloster,

2)  der  Verbindung  des  dreizügigen  Sees  und  des  Brenner-Sees,

3)  der  Verbindung  des  seichten  Sees  und  des  Jeziorko-Sees,

4)  der  Verbindung  des  Jeziorko-Sees,=  und  des  Gorsko-Sees,

5)  der  Verbindung  des  Jeziorko-Sees  und  des  Lincusz-Sees,

6)  der  Verbindung  des  Lincusz-Sees  und  des  Brzezniak-Sees,

7)  des  Ableitungsgrabens  für  den  Merzinek-See  nach  dem  Verbindungskanal
  zwischen  dem  Gorsko=  und  Krzymce-See,  sowie  des
letztgenannten  Verbindungskanals,

8)  des  geradegelegten  großen  Odergrabens,

9)  der  Verbindung  des  Südkanals  mit  dem  Blottnik-See,

10)  der  Verbindung  des  Blottnik-Sees  mit  dem  Buszkowoer  See,

11)  der  Verbindung  des  Buszkowoer-Sees  mit  dem  Buczer-See,

12)  der  Verbindung  des  Buczer  Sees  mit  dem  großen  See,

13)  der  Verbindung  des  großen  Sees  mit  dem  Domniker-See  durch
den  Kuckuk-See,

14)  der  Verbindung  des  Domniker-Sees  mit  dem  Krzymce-See,

15)  der  Verbindung  des  Buczer-Sees  mit  dem  Trzebica-See.

Die  künftige  Räumung  der  sonstigen  alten  Gräben  und  Flüsse,  welche
von  dem  Verbande  in  besseren  Stand  gesest  werden,  verbleibt  den  bisherigen
Räumungspflichtigen,  wird  aber  unter  Aufsicht  des  Verbandes  gestellt.

8
        <pb n="331" />
        —  283  —

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.  «

Nach  der  Ausfuͤhrung  des  Meiiorationsplanes  sind  die  sonst  noͤthi  en
oder  zweckmaͤßigen  neuen  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanla  en  im  Genossenschaftsgebiete
  von  den  speziell  dabei  Betheiligten  na  Vichaltniß  ihres
Vortheils  auszufuͤhren  und  zu  unterhalten,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß
dadurch  die  Interessen  des  Verbandes  nicht  gefahrdet  werden.

Alle  auf  diese  Anlagen  bezüglichen  Streitigkeilen  werden  nach  F.  39.
endgültig  durch  das  Schiedsgericht  entschieden.  Die  Organe  des  Verbandes
haben  auch  dergleichen  Anlagen  zu  beaufsichtigen.

g.  3.

Dem  Verbande  wird  für  alle  zur  vollsländigen  Ausführung  des  Melio-  SA#e
rationsplanes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen  das  Recht  zur  ibn.
Expropriation  C.  36.)  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Enrwerbung  des  Mühlenstaurechtes
  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  Mühle  zu  Altkloster.
Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
diejenigen  Flächen,  welche  zum  Bau  oder  zur  Verbreitung  der  Zuleitungs=  und
Ableitungskandle  und  Gräben  und  des  Mühlenflietes  erforderlich  sind,  soweit
ohne  Entschadigung  abzurreren,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die  dem
Besitzer  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Dosstrungen  und  Uferwänden
  und  durch  die  sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile
  aufgewogen  wird.

Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich
  (S.  39.)  entschieden.

K.  4.
Der  Staat  gewährt  dem  Verbande  außer  den  im  F.  51.  des  Gesetzes  Steotsbahälse
vom  28.  Februar  1813.  bestimmten  Vortheilen  die  Kosten  für  die  Vorarbeiten
und  für  die  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Baubeamten,
welche  mit  der  Ausführung  der  Meltorationsanlagen  von  der  Staatsbehörde
beauftragt  werden.

K.  5.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unter-  ktugt.
haltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Ver=  ct  d
bandes  durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  (G.  9.)  aufgebracht.  8  idt  n
*  n-Millorathha

g.  6.  —

Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den
öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten,  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.


(Tr.  5586.)  F.  7.
        <pb n="332" />
        —  284  —

K.  7.

Die  Erfüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehörde
des  Verbandes  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig
ist,  erzwungen  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.

g.  8.

Die  Beitraͤge  werden  auf  das  Ausschreiben  des  Vorstands-Worsitzenden
(G.  14.  und  25.)  durch  die  Orkserheber  mit  den  landesherrlichen  Steuern  zum
1.  gstenhe  und  1.  Mai  jeden  Jahres  eingezogen  und  an  die  Verbandskasse
abgeführt.

Von  der  Regierung  können  in  besonders  dringenden  Fällen  auch  andere
Zahlungstermine  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  des  Verbandes  festgesetzt
werden.

g.  9.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstuͤcke  nach  Verhaͤltniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vorrheils
in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  1.  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  2.  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  3.  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Bonitirungskommission
  anderweite  Klassen  oder  eine  Veranderung  ihrer  Werthssätze  mit  Genehmigung
  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  festzusetzen.


K.  10.

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters,  so  wie  der  nach  F.  2.  etwa
nöthig  werdenden  besonderen  Karaster  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierun

ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  si

bei  dem  Einschätzungsgescha#fte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen
kann.  Den  Boniteurs  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.  "

H.11.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorstaͤnden,  so  wie  den  Besitzern
der  Guͤter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
  und  es  ist  zugeeich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu
machen,  in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen,  insbesondere  auch  gegen  die  im

K.  9.
        <pb n="333" />
        –  285  —

K.  9.  angegebenen  Klassifikationsgrundsätze,  bei  dem  letzteren  angebracht  werden
können.  Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen
Sachverständigen  zu  untersuchen.

.  DieSachvekständigensindvonder-Regierungzuetnennen,undzwar
hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsreoisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachversiändige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigk,  andernfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Cntscheidung  über  die  Beschwerden  einereicht.

  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
eschwerdefuͤhrer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  fesigestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorslande  zugefertigt.

Die  Einziehung  von  Beurcgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  F.  9.  aufgestellt  ist,  mir  Vorbehalt
  späterer  Ausgleichung.  .12

Eine  spaͤtere  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:
1)  im  Fall  der  Parzellirung  und  Besitzveraͤnderung,
2)  wenn  erhebliche,  fuͤnf  Prozent  uͤbersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Katasters  zu  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Antraͤge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gruͤnden  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

g.  13.

Wenn  fuͤnf  Jahre  nach  der  Feststellung  des  ersten  Katasters  verflossen
sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  angeordnet  werden;  dabei  ist  das  fuͤr  die  erste  Aufstellung
des  Katasters  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

S.  14.

Waͤhrend  der  Ausfuͤhrung  des  Meliorationsplanes  werden  die  Geschaͤfte  Stete  ur.
anisation  des

des  Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
1)  aus  einem  Regierungskommissarius  als  Vorsitzenden,
2)  aus  einem  Wasserbautechniker,  welche  beide  von  dem  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ernannt  werden,
3)  aus  sechs  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen.
(Tr.  5586.)  Der

1
der
der

a
stan

ban

 

Ausführun

eliererton
vom  Vorbe

  deß  Ver-
        <pb n="334" />
        —  280  —

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Landräthen  der  Kreise  Fraustadt,
Bomst  und  Kosten  auf  ihr  Verlangen  von  seinen  Beschlüssen  Kenntniß  zu  geben.

g.  15.

Für  die  vorzunehmenden  Wahlen  der  F.  14.  sub  3.  bezeichneten  Repraͤ-sentanten
  bildet  der  Verband  einen  einzigen  Wahlbezirk.  Diese  Wahlen  erfolgen
in  Wahlversammlungen,  in  welchen  die  Besitzer  derjenigen  außer  einem  Gemeindeverbande
  liegenden  Güter,  und  die  Vorsteher  derjenigen  Dorfgemeinden,
aus  deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiere  liegen,  Theil
nehmen,  und  zwar  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,  resp.  ihre
gesetzlichen  Vertreter.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Gutes,  welches  außer
dem  Gemeindeverbande  steht,  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für
je  Einhundert  Morgen  auf  Normalboden  (1.  Klasse)  reduzirke  betheiligte  Fläche
des  Gutes  resp.  Dorfes  Eine  Stimme.

Beträgt  die  Morgenzahl,  um  welche  die  betheiligte  Fläche  eines  Gutes  oder
Dorfes  die  vollen  Hundert  übersteigt,  mehr  als  funfzig  Morgen,  so  ist  für  diese
Mehrfläche  Eine  Stimme  in  Ansatz  zu  bringen.  Ueberschießende  Flächen  von
funfzig  Morgen  und  darunter  bleiben  bei  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl
außer  Betracht.  Beträgt  die  zu  einem  Gute  oder  Dorfe  gehörige  betheiligte
Fläche  unter  Einhundert  Morgen  Normalboden  (1.  Klasse),  so  sieht  dem  Besitzer
des  Gutes  oder  beziehentlich  dem  Ortsschulzen  in  jedem  Falle  Eine  Stimme  zu,
gleichviel,  ob  die  betheiligte  Fläche  die  Zahl  von  funfzig  Morgen  übersteigt  oder
darunter  verbleibt.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  §.  11.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  borbenfgen  Kataster  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Klassiszirung,  für  die  Berechnung  der
zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
so  sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Repräsentantenwahl  diejenigen  beiden  Personen,
  welche  in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen
erhalten  hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheider  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  ersie  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wahlbar.

Bei  der  ersten  Wahl  bestimmt  die  Regierung,  bei  allen  spaäteren  der  Vorstand
  den  Wahlort,  ernennt  die  Wahlkommissarien  und  stellt  die  Wahllisten
fest.  Von  der  Regierung  kann  auch  bei  später  etwa  eintretendem  Bedürfnisse
auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Wahlmodus  unter  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  anderweit  regulirt  werden.  Die
Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande=  Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie
  für  die  Verpflichlung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

g.  16.
        <pb n="335" />
        —  287  —

K.  16.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzung
  und  ladet  dazu  die  Mitglieder  derselben  ein,  unter  Angabe  der  zur  Berathung
  bestimmten  Gegenstände.

Die  Versammlung  ist  beschlußfahig,  wenn  auch  nur  fünf  Mitglieder  einschlietzlich
  der  beiden  Königlichen  Kommissarien  sich  einfinden.

Wenn  drei  Mitglieder  darauf  antragen,  muß  der  Vorsscende  eine  Vorstandssitzung
  berufen.

K.  17.

In  den  Sitzungen  werden  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Wer  bei  irgend
einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persönliches  Interesse  hat,  welches  mit
dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  derselben  nicht  Theil  nehmen.  Kann
wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfahige  Bersammlung  nicht  gehalten
werden,  so  hat  der  Vorsitzende,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten
Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung  (F.  34.)  die  Interessen  des  Verbandes  zu
wahren  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.
Beschlüsse  uber  bautechnische  Gegenstände  gegen  das  Gutachten  des  Technikers
  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Vorsitzende  gegen  die  Ausführung
protestiren,  nicht  eher  ausführbar,  bis  die  Regierung  darüber  Entscheidung  getroffen
  hat.  Diese  muß  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.
b  ie  Repraͤsentanten  sind  an  Instruktionen  der  Verbandsgenossen  nicht
gebunden.

g.  18.

Die  Verhandlungen  über  die  Vorstandssitzungen  sind  von  dem  Vorsitzenden,
  dem  Techniker  und  wenigstens  zwei  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
vn  vollziehen.  Die  Verwaltung  der  Geschäáfte  im  Namen  des  Vorstandes  und

ie  Ausführung  seiner  Beschlüsse,  die  Vertretung  des  Verbandes  nach  Außen

und  in  Prozessen  und  die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen
  liegt  dem  Vorsitzenden  ob,  welcher  den  Sckiftwechscc  mit  anderen  Behörden
  und  Privaten  und  die  Zahlungsanweisungen  allein  zeichnet.  Er  kann
sich  dabei  durch  den  Bamechniker  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes,
und  in  Prozessen  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.

Alle  Verrce  und  Urkunden,  welche  die  Korporation  verbinden  sollen,
müssen  vom  Vorsitzenden  aufgestellt  werden,  jedoch  ist  zur  Gültigkeit  derselben
außerdem  erforderlich:

1)  wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  fünfhundert  Thaler  und  darüber
beträgt,  die  Aufnahme  eines  Darlehns,  oder  den  Ankauf  oder  die  Verdußerung
  eines  Grundstücks,  oder  die  Einräumung  einer  Grundgerechrigkeit
  betrifft,  die  Beifüczung  eines  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes,
  zu  Darlehnsverträgen  auch  der  Genehmigungs-Urkunde  der  Regierung:


J#hr#ng  1862.  (Wr.  5586.)  4  2)  wenn
        <pb n="336" />
        b)  Nenbant
X

e)  Baulomnisfion.


–  288  —

2)  wenn  der  Gegenstand  eines  anderen  Vertrages  funfzig  Thaler  übersteigt,
die  Mitunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,  oder  statt
dessen  die  Beifügung  des  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes.

K.  19.

Der  Vorstand  akkordirt  mit  einer  geeigneten  Person  wegen  Uebernahme
der  Rendanturgeschaäfte  des  Verbandes.

g.  20.

Dieser  Rendant  hat  dafuͤr  eine  zwischen  dem  Vorstande  und  ihm  zu  vereinbarende
  Kaution  zu  bestellen.

K.  21.

Für  seine  Geschäftsverwaltung  wird  ihm  eine  besondere  Instruktion  von
dem  Vorstande  ertheilt.  Er  hat  sich  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Revisionen,  welche  der  Vorstand  anordnet,  zu  unterwerfen,  legt  demselben  Rechnung,
  erledigt  seine  Monita  und  empfängt  von  ihm  Decharge.  Es  muß  jährlich
  wenigstens  Eine  außerordentliche  Revision  stattfinden.

K.  22.

Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Regulirungsplane
  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  Kontrole  des  Vorstandes
  und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen  Baukommission  für  die  Melioration
der  oberhalb  der  Mühle.  zu  Altkloster  belegenen  Bruchgrundstücke  übertragen,
welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Bautechniker  G.  14.  Nr.  1.  und  2.)  und
wei  gewählten  Vorstandsmitgliedern  besteht.  Die  letzteren  werden  von  dem
Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewählt,  können  sich  aber  für  einzelne  Geschäfte
durch  einen  andern  Reprasenkanten  vertreten  lassen.

g.  23.

Diese  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  in  der  Art,  daß  über  die  Vorschlädge
  des  Technikers  von  den  übrigen  Mitgliedern  nach  Stimmenmehrheit
entschieden  wird,  welchen  überlassen  bleibt,  in  zweifelhaften  und  wichtigen
Fällen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  einzuholen.  Die  Verträge,  welche
sie  abschliett,  sind  von  allen  vier  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.

g.  24.

Sobald  die  Ausführung  der  Regulirung  bewirkt  ist,  hört  der  Auftrag
der  Baukommission  auf.  ODieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur
ferneren  Verwallung.  «

Streitigkeiten,diedabeientstehenmdchten,mtscheidetdetMitIisterfük
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhoͤrung  der  Regierung  in  Posen,
ohne  daß  der  Rechtsweg  as  ist.  E
        <pb n="337" />
        —  289  —

G.  25.
Nach  der  Auflösung  der  Baukommission  hört  die  Funktion  des  Regierungs--  u.  35  1
kommissarius  und  des  Bautechnikers  auf.  Ftlihe  u
Der  Vorstand  besteht  demnächst:
a)  aus  einem  Schaudirektor,  als  Vorsictzenden;  )  Verstanb.

b)  aus  demjenigen  Koͤniglichen  Baubeamten  des  Meliorationsgebiets,  wela
  der  Minister  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  dazu
estimmt;

c)  aus  den  sechs  Repraͤsentanten  der  Verbandsgenossen  (F.  14.  Nr.  3.).

Diese  Repraͤsentanten  waͤhlen  den  Schaudirektor  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  auf  sechs  Jahre.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestaͤtigung  der  Regierung.

Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  nach  dreimaliger
  erfolgloser  Abstimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  relativ
meisten  Stimmen  erlangt  haben,  in  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Wird  die
Bestaͤtigung  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer.  neuen  Wahl.  Wird
auch  diese  Wahl  nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung
  die  Ernennung  auf  drei  Jahre  zu.

Der  Schaudirektor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  oͤffentlicher
  Sitzung  des  Vorstandes  vereidet.

Der  Schaudirektor  verpflichtet  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes
durch  Handschlag  an  Eidesstart.

Die  Vorschriften  der  .  14.  bis  18.  bleiben  auch  künftig  mit  der
Maaßnahme  geltend,  daß  an  die  Stelle  des  Regierungskommissarius  der
Schaudirektor  und  an  die  Stelle  des  Technikers  G.  14.  Nr.  2.)  der  Baubeamte
  (§.  25.  b.)  tritt.

g.  26.

Der  Vorstand  des  Verbandes  führt  die  Aufsicht  über  die  vom  Verbande
  ausgeführten  und  zur  Unterhaltung  übernommenen  Meliorations=  und
Grabenanlagen,  desgleichen  über  die  Erfüllung  der  Räumungspflicht,  welche
nach  F.  2.  den  einzelnen  Verbandemitgliedern  obliegt.

K.  27.

Zwischen  Saat=  und  Erntezeit  findet  jahrlich  eine  Hauptschau,  und  so
oft  es  erforderlich  ist,  im  September  eine  Nachschau  der  gedachten  Anlagen
statt.  Der  Schaudirektor  schreibt  die  Schau  oöffentlich  aus  und  leitet  dieselbe.
Er  legt  dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu
Grunde,  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig
halt,  zu,  und  läßt  das  Verzeichniß  berichtigen.

(r.  55865.)  42-  Gegen
        <pb n="338" />
        –—  290  —

Gegen  die  s4umigen  Räumungsverpflichteten  setzt  er  die  Strafen  nach
Maaßgabe  des  von  der  Regierung  zu  erlassenden  Schaureglements  fest  und
ordnet  nach  Bedürfniß  die  Räumung  auf  Kosten  des  Verpflichteten  an.  In
der  nächsten  Vorstandssitzung  hält  er  über  die  Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Die  Kreis-Landräthe  sind  von  der  Schau  in  Kenntniß  zu  setzen  und  bleibt
ihnen  die  Beiwohnung  derselben  überlassen.

Der  Baubeamte,  welcher  Vorstandsmitglied  ist,  muß  jeder  Schau
beiwohnen.

G.  28.

Der  Verbandsvorstand  setzt  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  Er  bestimmt,  welche  Beiträge  auszuschreiben,  und  was
einzelne  Verbandsgenossen  an  besonderen  Verpflichtungen  zu  leisten  haben.
Gegen  diese  Festsetzungen  und  Entscheidungen  steht  den  Betheiligten  innerhalb
zehn  Tagen  der  Rekurs  an  die  Regierun  zu,  doch  darf,  wenn  Gefahr  im
Verzuge  ist,  der  Vorstand,  unbeschadet  des  eingelegten  Rekurses,  seine  Entscheidung
  im  Zwangswege  in  Ausführung  bringen.

K.  29.

½—  Der  Schaudirektor  stellt  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  nothwendigen
Ausscher.  Grabenaufseher  an,  ertheilt  ihnen  Bestallung  und  Instruktion  und  ist  befugt,
Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  gegen  sie  festzusetzen,  nöthigenfalls

  ihnen  auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorlaufig  zu  untersagen.

30.

Die  Grabenaufseher  haben  die  Anlagen  des  Verbandes  stets  in  Aufsicht
zu  halten  und  die  vom  Schaudirektor  angeordneten  Räumungen  und  sonstigen
Arbeiten  nach  den  Anschlägen  des  Baubeamten  ordnungsmäßig  auszuführen.

G.  31.

c)  NRendant.  Der  Rendant,  welcher  vom  Vorstande  angenommen  wird,  verwaltet  die
Kasse  des  Verbandes,  legt  die  Rechnungen  des  Vorjahres  und  den  mit  dem
Schaudirektor  vorher  entworfenen  Etat  fuͤr  das  neue  Rechnungsjahr  dem  Vorstande
  vor  und  erhaͤlt  von  diesem  die  Decharge  fuͤr  die  gelegten  Rechnungen.
Alle  Zahlungsanweisungen  muͤssen  vom  Schaudirektor  vollzogen  werden.
Uebrigens  gelten  für  den  Rendanten  die  Bestimmungen  §#.  20.  und  21.

K.  32.

un  Der  Schaudirektor  hat  die  Beitraͤge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  und
“½s.  der  Beschlässe  des  Vorstandes  rechtzeitig  auszuschreiben  und  für  ihre  Einziehung
Stras  durch  die  Ortserheber  Sorge  zu  tragen.  Dienstleistungen,  welche  nicht  rechtzeitig
  den  Verpflichtungen  oder  Angeboten  entsprechend  erfuͤllt  werden,  laͤßt

ber  Schaudirektor  auf  Rechnung  der  Pflichtigen  ausfuͤhren  und  die  Kosten  gleich

er
        <pb n="339" />
        —  291  —

der  etwa  hinzutretenden  reglementsmaͤßigen  Strafe  von  denselben  durch  Exekution
  einziehen.

Die  Polizeibehoͤrden  sind  verpflichtet,  auf  Requisition  des  Schaudirektors
diesen  und  die  Ortsvorsteher  bei  der  Beitreibung  der  Beitraͤge,  Kosten  und
Strafgelder  é  unterstuͤtzen.

Der  Schaudirekror  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der
zum  Schutz  der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu
fünf  Thalern  Geldbuße  vorlufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai
1852.  (Gesetz-Sammlung  S.  245.).

Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  fesigesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Verbandskasse.

K.  33.
Der  Regierungskommissarius  und  der  Wasserbau-Techniker  (F.  14.  Nr.  1.  Nemunsratlen
umnd  2.)  werden  aus  der  Staatskasse  remunerirt.  Ae  schanb  ·

Der  Schaudirektor  und  die  Repräsentanten  bekleiden  Ehrenposten.  Sie
erhalten  aus  der  Verbandskasse  für  auswärtige  Termine  und  Reiserage  zur
Schau  zwei  Thaler  Diäten,  aber  keine  Reisekosten.  Der  Schaudirektor  erhält
außerdem  aus  der  Verbandskasse  eine  Emschädigung  für  Büreauaufwand,
welche  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes  festsetzt.  Auf  gleiche
Weise  wird  für  den  Baubeamten  (G.  25.  b.)  eine  feste  jährliche  Remuneration
bestimmt  und  aus  der  Verbandskasse  gezahlt.

K.  34.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Stt#att-##
Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  sicttsbeherdund
  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem
Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.  Oie  beiierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen
  des  Statuts  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und
ordentlich  erhalten,  die  Grundstücke  des  Verbandes  angemessen  genutzt  und  die
Schulden  des  Verbandes  regelmäßig  verzinst  und  gelilgt  werden.  Sie  entscheidet

  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  des
Schaudirektors,  soweit  sie  nicht  nach  §.  39.  endgültig  durch  das  Schiedsgeriche

u  Kelldigen  sind,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  erekulioi  in

ollzug.
Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können

a)  über  Straffestsetzungen  des  Vorsitzenden  resp.  des  Schaudirektors  gegen
Umerbeamte  des  Verbandes  nur  binnen  zehn  Tagen,

b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß,  über  Erlaß  und  Stundung
von  Beiträgen,  sowie  über  Entschädigungen,  nur  binnen  vier  Wochen

nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.
(Nr.  5586.)  Die-
        <pb n="340" />
        —  292  —

Dieselben  sind  bei  dem  Wortitzenden  resp.  Schaudirektor  einzureichen,
welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die
Regierung  zu  befördern  hak.  Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte
Frist  nicht  gebunden.

K.  35.

Die  Regierung  überwacht  das  Vermögen  des  Verbandes.

Die  aufzunehmenden  Darlehne  bedürfen  ihrer  Genehmigung;  sie  sorgt
für  die  regelmäßige  Verzinsung  und  Amorrisation  der  Schulden  des  Verbandes.
Ihr  muß  jährlich  Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Kasse  überreicht
  werden,  desgleichen  Abschrift  der  Schau=  und  Vorstandssitzungs-Protokolle.
Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  sowohl  als  der
—  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der

chau=  und  der  Vorstandsversammlungen  abzuordnen,  eine  Geschaftsanweisung
für  die  Beamten  nach  Anhôrung  des  Vorsiandes  zu  ertheilen  und  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  11.  Mäzz  1850.  über  die  Polizeiverwaltung  (Gesetz-Sammlung
  S.  265.)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutze
der  Gräben,  Mlanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

g.  36.

Beim  Expropriationsverfahren  (F.  3.)  steht  die  Entscheidung  darüber,
welche  Gegenstände  der  Expropriation  unterliegen,  der  Regierung  zu,  mit  Vorbehalt
  eines  innerhalb  einer  Praklusiofrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses
  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls  durch
die  Regierung.  Hierbei,  sowie  in  Betreff  des  dem  Provokatren  innerhalb  sechs
Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an  das
Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin,  sind  im  Uebrigen  die
Vorschriften  der  .  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  maaßgebend.


Wegen  Auszahlung  der  Geldvergütigungen  für  die  stattgehabte  Expropriation
  kommen  die  für  den  Chausseebau  in  der  Provinz  Posen  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

S.  37.

Wenn  der  Vorstand  es  unterlaßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande  nach
diesem  Statute  obliegenden  Leistungen  auf  den  Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes
die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise
  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen
  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung  sieht  dem  Vorstande  kierden

zehn
        <pb n="341" />
        —  293  —

“  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angeegenheiten
  zu.

S.  38.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und
etwaige  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

g.  a8.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  uͤber  das
Eigenthum  von  Grundstuͤcken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstireln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehbren
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtiung

  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vortank
  untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem
Sctatute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorstandsvorsitzenden  angemeldet  werden
muß.  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  und  der  oder  die  mehreren  gleich  betheiligten  Rekurrenten
  einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann
bestimmt,  welcher  den  Vorsitz  führr.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjahrige,  verfügungsfdhige,
  unbescholtene  Manner,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewahlt
werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abgangs  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  den  Vorstand.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

(Nr.  5586.)  K.  40.
        <pb n="342" />
        Ullgemeint  Abaͤnderungen  dieses  Statuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Geneh-Destuns.
  migung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  v.  Itzenplitz.  Graf  zur  Lippe.

 

Redigirt  im  Bürequ  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Oecker).
        <pb n="343" />
        295  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

—  Nr.  32.  —

 

(Nr.  5587.)  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verwendung  von  Stempelmarken.  Vom
2.  September  1862.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

KS.  1.

Der  Finanzminisser  wird  ermächtigt,  Stempelmarken  anfertigen  und  zum
Verkauf  stellen  zu  lassen,  durch  deren  Befestigung  auf  stempelpflichtigen  Schriftstücken
  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Stempelung  oder  Verwendung  von
Stempelbogen  (I#.  12.  bis  14.  §.  20.  K.  35.  des  Gesetzes  wegen  der  Stempelsteuer
  vom  7.  März  1822.  [Gesetz=  Sammlung  Seite  57.))  erfüllt  werden  kann.

g.  2.

Der  Finanzminister  hat  zu  bestimmen  und  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  bekannt  zu  machen:

)  für  welche  stempelpflichtige  Schriftstücke  die  Verwendung  von  Stempelmarken
  silatthaft  ist;

2)  in  welcher  Weise  und  zu  welcher  Zeit  die  Verwendung  der  Stempelmarken
  erfolgen  muß.

g.  3.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschrikbenen  Weise  oder  nicht
rechtzeitig  (K.  2.)  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.


K.  4.

Wer  unechte  Stempelmarken  anfertigt,  oder  echte  Stempelmarken  verfalscht,

  imgleichen  wer  wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Stempelmarken
Ishroas  1662.  (Nr.  5587.)  43  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  September  1862.
        <pb n="344" />
        —  296  —

Gebtanch  macht,  hat  die  im  g.  253.  des  Strafgesetzbuches  angedrohte  Strafe
verwirkt.

Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  zu  stempelpflichtigen
  Schriftstuͤcken  verwendet,  hat  außer  der  Strafe,  welche  das  Stempelsteuergesetz
  vom  7.  Maͤrz  1822.  und  die  dasselbe  erlaͤuternden,  ergaͤnzenden  und
abaͤndernden  Bestimmungen  Demjenigen  androhen,  welcher  den  erforderlichen
Stempel  nicht  gebraucht  oder  beigebracht,  beziehungsweise  die  vorgeschriebene
Stempelung  nicht  veranlaßt  hat,  eine  Geldbuße  von  zehn  bis  zweihundert  Thalern
  oder  verhaͤltnißmaͤßige  Gefaͤngnißstrafe  verwirkt.

Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  veraͤußert,
wird,  insofern  er  nicht  als  Urheber  des  im  vorhergehenden  Satze  vorgesehenen
Vergehens  oder  als  Theilnehmer  an  demselben  anzusehen  ist,  mit  Geldbuße
von  Einein  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  verhältniemäziger  Gefängnißstrafe
  belegt.

g.  5.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragk.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Heiligendamm,  den  2.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenpligtz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

r.  5688.)
        <pb n="345" />
        —  297  —

(Nr.  5588.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Lauenburger  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Rthlrn.,  II.  Emission.
Vom  2.  August  1802.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lauenburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  22.  November  1861.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Glubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  g.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:

Zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:
15,200  Thaler  à  200  Thaler  =  76  Stück,
4,000  11000  =  48=nach

  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jäahrlich  vom  Jahre  1863.  ab  mit  werig
stens  jaͤhrlich  Einem  und  einem  blben  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  1  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
as  verstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte

Dritter  errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Odligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,
t  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  August  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

—  43  Pro-
        <pb n="346" />
        —  298  —

Provinz  Pommern,  Negierungebezirk  Cöslin.

Obligation
des  Lauenburger  Kreises

Littr.  W
über  Thaler  Preußisch  Kürant.
II.  Serie.
Auf  Grund  des  unten  .  .  .  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom
22.  November  1861.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  20,000  Thalern  bekennt

  sich  die  ständische  Kommisston  für  den  Chausseebau  des  Lauenburger
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vpo..  Thalern
Preußisch  rant,  nach  dem  zur  Zeit  geltenden  Münzfuße,  welche  für  den
Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu
vexzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  20,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1863.  ab  allmalig  mit  wenigstens  Einem  und  einem  halben  Prozent  des
Kapitals  jährlich  aus  einem  zu  diesem  Behnfe  gebildeten  Tilgungefonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem
Monat  Mai  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  ODie  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtöblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin,  sowie  in  dem  Preußischen
Staats-Anzeiger  zu  Berlin.

Bis  9n  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
esz  in  halbjaährlichen  Terminen,  am  30.  Juni  und  am  31.  Dezember,  mit  vier
und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Lauenburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitscermins  folgenden  Zeit  vor  Ablauf  der  Velährungefall.

it
        <pb n="347" />
        —  299  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Füälligkeicstermine
Mrckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

8  Die  ausgeloosten  und  die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb
dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die
innerhalb  vier  Jahren  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  SG#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lauenburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  JZinskupons  vor  Ablauf  der  vieriabrigen
Verjaͤhrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  zu  Lauenburg  anmeldet  und  ben
stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  -  der  Schuldverschreibun
oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfri
der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Jinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Lauenburg  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  #chdaer0h  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Lauenburg,  den  nn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Lauenburger  Kreise.

(Nr.  5583)  Pro-
        <pb n="348" />
        —  300  —
Provinz  Pommern,  Negierungebezirk  Cöelin.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Lauenburger  Kreises
II.  Serie
Litt.  .  .  .  ..  M  ....
uͤber  ..  ..  .  Thaler  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  Zinsen
uͤber  ..  .  .  .  Thaler  .  .  ..  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  epfängt=  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
d  Zeit  vom  ..  ten  ...  .  .  ..  bis.  resp.  vom  4
...........  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  borbimnannten  Frs#  Obligation
F44.  das  Halbjahr  or.  bies.  mit  (in  Buchstaben)
..........  ThaemSilbergroschenbetdethecsEhausseebaukasse
zu  Lauenburg.
Lauenburg,  den  .  ..  .  .  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Lauenburger  Kreise.

Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjlahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Pommern,  Negierungebezirk  Cöslin.

Talorn
zur
Kreis-Obligation  des  Lauenburger  Kreises
II.  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der

Obligarion  des  Lauenburger  Kreises  II.  Serie
Litr...über  .  .Thaler  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  Zinsen

die  ..  .  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Lauenburg,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen
  ist.

Lauenburg,  den  ..  ten  ...  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Lauenburger  Kreise.

 

(Nr.  5589.)
        <pb n="349" />
        —  301  —

(Nr.  5589.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen
  Preußen  und  Hannover  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung.  Vom  12.  September
  1862.

G.  dem  §.  2609.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gegen  die  Angehörigen
eines  fremden  Staates  gercchten  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen  oder
Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Hannoversche
  Regierung  unter  sich  übereingekommen  sind,  9egenfeitg  ihre  beiderseitigen
Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen,  soweit  die
#  dem  Ende  bestehende  Srrafbessimmung  gegen  die  unbefugte  Benutzung  des

amens  und  der  Firma  anderer  Gewerbtreibenden  gerichtet  ist,  einander  gleich
zu  stellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seitens  des  unterzeichneten  Königlich
  Preußischen.  Staatsministers  und  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  des
#K.  269.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches  auch  zum  Schutze  der  Königlich  Hannoverschen
  Unterthanen  in  der  gesammten  Preußischen  Monarchie  bis  auf  Weiteres
  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Ertlärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Keniglichen  Insiegel  versehen
worden.

Berlin,  den  12.  September  1862.

Der  Königlich  Preußische  Staatsminister  und  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  Gr.  v.  Bernstorff.

V./  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ausgewechselt  worden,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12.  September  1862.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

(Tr.  5589.)  Be-
        <pb n="350" />
        —  302  —

Berichtigung.

In  der  im  28.  Stück  S.  254.  der  Gesetz-Sammlung  für  1862.  sub
Nr.  5577.  abgedruckten  Bekanntmachung  vom  19.  August  1862.  ist  sowohl  in
der  Ueberschrift  Z.  3.,  als  im  Konterte  3.  2—3.  statt

„Magdeburger  Rückversicherungsgesellschaft“
zu  setzen:  Z
Magdeburger-Räckversicherungs-Aktiengesellschaft.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Gehelmen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Decker).
        <pb n="351" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staateit.

 

—

—  Nr.  33.  —.—

 

(Nr.  5590.)  Gesetz  wegen  Einstellung  der  Erhebung  von  Schfffahrtsabgaben  auf  der  Mosel.
Vom  16.  September  1802.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zusiimmung  beider  Häduser  des  Landrages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.

Die  Erhebung  des  Moselzolles  und  des  Rekognitionsgeldes  auf  der
Mosel  soll  von  einem  durch  den  Finanzminister  bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte
ab  bis  auf  Weiteres  eingestellt  werden.

K.  2.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigefügtem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  September  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.
vo.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Jahroeng  18662.  (Nr.  5590—5591.)  44  (Nr.  5391.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  September  1862.
        <pb n="352" />
        —  304  —

(Nr.  5591.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  August  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Tilsit  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Niederung,  in  der  Richtung  auf
Linkuhnen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Tllsit  im  Kreise  Tilsit,  Regierungsbezirks  Gumbinnen,  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Niederung,  in  der  Richtung  auf  Linkuhnen,  genehmigk  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  dem  Kreise  Tilsit  das  Expropriarionsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs  -Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Tilsit  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Besmmungzen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
bausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  19.  August  1862.
Wilhelm.
rv.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minisier  für  Handel,
Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr  5592.)
        <pb n="353" />
        —  305  —

(Nr.  5592.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  laucender  Kreis-Obligationen
  des  Tilsiter  Kreises  im  Betrage  von  27,200  Rehlrn.  Vom
19.  August  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.
Nachdem  von  den  Kreissiänden  des  Tilsiter  Kreises  auf  dem  Kreistage  vom
9.  Dezember  1861.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des  vom  Kreise  unkernommenen
  Chausseebaues  von  Tilfslt  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Niederung  in  der  Richtung
  auf  Linkuhnen  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  27,200  Thalern  ausstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Inkeresse  der  Glaubiger  noch  der
Schuldner  etwas  1  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  27,200
Thalern,  in  Buchstaben:  Sieben  und  zwanzig  Tausend  zweihundert  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:
4,000  Rthlr.  zu  200  Rcthlr.,
5,00  100
8,200  50
10,000  25
—  D,200  Rihrr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1863.  ab  mit  wenigstens  jährlich
drei  Prozem  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  ersparten  Zinsen  der  ausgeloosten
  Obligationen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorssehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  19.  August  1862.

(I.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

n

(r.  3502)  44*  Pro-
        <pb n="354" />
        —  306  —

Drovinz  Preußen,  Kegierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation

des  Tilsiter  Kreises
Littr.  -
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Art  Grund  des  unten  .  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  pom
9.  Dezember  1861.  und  des  Allerhöchsien  Privilegiums  orrr
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  27,200  Thalern  bekennt  sich  die  ständische
Kommission  für  den  Chausseebau  des  Tilsiter  Kreises  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seifens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  vo  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem
gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist,

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  27,200  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1853.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigslens  drei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  odn  den
getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  beslimmt.  die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem
Monate  Juni  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreebungen  zu  kündigen.  Oie  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigren  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffenrlich  bekanm  gemacht.  Oiese  Bekanntmachung  erfolgt
  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem
Vauischen  Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Gumbinnen  und  dem  amtlichen  Organe  der  Kreisbehoͤrde  zu  Tilsit.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  ssolchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  ....  Prozem  sährlich  in  gleicher  Münzsortre  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-Labe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Tilsit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte
  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit
        <pb n="355" />
        —  30  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  per  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlendes  Zinskupons  wird  der  Bekrag  vom  Kapitäle  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dritzig  Jahren  nach
dem  Nückzahlungatsrmie  zue  weche,  sowie  die  E  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsien  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-HOrdnung
Theil  I.  Tik.  51.  §.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Tilsit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  nach  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisosrwaltung  anmeldet  und  den  slartgehahten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
augezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  dusgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  "··  ·

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-#ammumakkas
  zu  Tilsir  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aüshändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhabet  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.  —

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  ·  "««

Tilsit,den..I«I...............  18.

(I.  S.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Tilsiter  Kreise.

Anmerkung:  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

#Or.  5501)  Pro-
        <pb n="356" />
        —  308  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Erster  cis  .)  Zins-Kupon  (1.)  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Tilsiter  Kreises
Littr.  .....  #asr
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  epfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

Zeit  vo.  HHHHb  resp.  vom
....................  b«sundspaterhm  dte  Zinsen
ber  vortenännten  Kreis-Obligarion  für  das  Halbjahr  or..
——8e.  mit  (in  Buchslaben)  Thalern  Silbergroschen
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Tilstt.
Tilsit,  den  .  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebauim
  Tilsiter  Kreise.

(I.  S)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.
Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Forr-  milestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.
        <pb n="357" />
        —  309  —

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Tilsiter  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Tilsicer  Kreises  "

Littk......  M.....  übek.....  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen

die  ..  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Tilsit,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Tilsit,  den  tnn  .  .  ....  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Tilsiter  Kreise.

(Stempel.)

Anmerkung.
1)  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Fersimitestemeen  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhäándigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.
2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  kettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

cter  Zins  -  upon.  10ter  Zins  -Aupon.

 

Talon.

 

 

 

 

(Nr.  5592—6393.)  (Nr.  5593.)
        <pb n="358" />
        —–  4%  —

(Nr.  5593.)  Mivisegium  wegen  Emission  von  5,750,000  Thaler  Prioritcts-Obligationen
III.  Serie  Littr.  B.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom
25.  August  1862.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

·  NachdemdasfükdenBaudekRuhr-Sieg-Eisenbahnim5.5.desam
H-  Februar  1856.  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahnkommissariate  zu  Cöln
und  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen,  unterm
30.  April  1856.  landesherrlich  genehmigten  Vertrages  (Gesetz-Sammlung  für
1856.  S.  329.)  vorlaufig  vorgesehene  Anlagekapikal  sich  als  unzureichend
ergeben  und  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen
hat,  ihr  Behufs  des  vollständigen  Ausbaues  der  Bahn,  insbesondere  zur  Herstellung
  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebemittel
die  Aufnahme  einer  weiteren  Anleihe  von  5,750,000  Thalern  durch  Ausgabe
von  drei  einhalbprozentigen  Bergisch-Märkischen  Prioritäts-Obligationen  III.
Serie  Li##r.  B.  zu  gestarten,  die  Norhwendigkeit  dieser  Anleihe  auch  gemäß
K.  6.  des  Vertrages  vom  17  Februar  1856.  unter  Zuziehung  elnes  Kommissarins
  Unseres,  andelsminseriune  festgestellt  ist,  so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung
  der  Gemeinnütigkeit  jenes  Unternehmens  in  Gemätzheit  des  §.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung  für  1833.  S.  75.  ff.)
durch  gegenwärtiges  Prioilegium  zu  dieser  Erhöhung  des  Anlagekapitals,  sowie
ur  Emission  der  erwähnten  5,750,000,  Thaler  Prioritärs-Obligationen  III.  Serie

itr.  B.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  hierdurch  ertheilen.

C.  1.

Die  Emission  der  Obligationen  erfolgt  unter  den  in  dem  Privilegium
vom  20.  Oktober  1856.  (Gesetz-Seammlung  für  1856.  S.  874  —  878.)  über
die  Emitritung  von  12,250,000  Thalern  drei  einhalbprozentiger  Bergisch-Markischer
  Prioritäts-Obligarionen  1II.  Serie  enthalrenen  Bestimmungen,  welche
auf  die  nach  dem  ge  enwättigen  Privilegium  zu  emirttirenden  rioritätg-Obligalionen
  III.  Serse  Lit#.  B.  vollständige  Anwendung  finden.

g.  2.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  im  Anschlusse  an  die  Nummern
der  nach  dem  Priotlegiun  vom  20.  Oktober  1856.  ausgefertigten  Obligationen
in  Apoints  zu  1000,  500,  200  und  100  Thalern  unter  fortlaufenden  Nummern
un?  zwar:

1  Million  Thaler  in  Apoints  zu  1000  Thalern  unter  Nr.  122,501.  bis  123,500.,
1  Millio  -  -500  -  -  123,501.  -  125,  500.,
1  Million  -  -  -  200  b  -  125,501.  -  130,500.
und  der  Rest  von  2,750,000  Thaler  in  Apoints
von  100  Thalern  unter  =  130,501.  158,
na

-“
        <pb n="359" />
        —  311  —

v/  nach  dem  suh  Littr.  A.  beigefuͤgten  Schema  stempelfrei  ausgefertigt  und  mit

7  Zinskupons,  sowie  mit  Empfangsanweisung  fuͤr  die  folgende  Serie  derselben

„(Talons)  nach  den  sub  Littr.  B.  angeschlossenen  Schemas  versehen.

5  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium,  sowie  das
frühere  vom  20.  Oktober  1856.  abgedruckt.

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  wird  den  Obligationen
beigegeben,  und  die  folgende  jedesmal  gegen  die  der  vorhergehenden  beigefügte
Empfangsanweisung  ausgewechselt.

Zur  Urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegenwartige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
  ausferrigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligarionen  in  Ansehn
ihrer  Befriedigung  eine  andere  und  größere,  als  die  in  dem  Gesetze  vom  30.  April
1856.  bestimmte  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  den
Rechten  Dritter  zu  prjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  25.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

Js  196#  (Nr.  5583.)  45  Schema  A.
        <pb n="360" />
        312

Stamm-Ende.

Hergisch  -  Märkische
Eisenbahn  Hrioritäts-Obligation

Seric  III.  Litt.  B.

Beigegeben:
20  Zinskupons  ber  Ser.I.
für  die  Jahre  18.—18.

 

Bergisch-Märkische  Eisenbahn.

 

Schema  A.

 

Prioritäts-Obligation  III.  Serie  Litt.  B.
der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
*MäM
uͤber
Hundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Jnbhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  Hundert  Thalern  an
dem  nach  den  Bestimmungen  der  umstehenden  Allerhoͤchsten  Privilegien  emittirten
Kapitale  von  5,750,000  Thalern  in  Prioritaͤts-Obligationen  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahngesellschaft  III.  Serie  Litt.  B.

Elberfeld,  den  .  .  ten  18.

Koͤnigliche  Eisenbahn-Direktion.

Dieser  Obligation,  sind  beigegeben  worden:
20  Zinskupons  der  Serie  I.Kfür  die  Jahre  18.—18.

Schema  B.
        <pb n="361" />
        —  313  —
Schema  B.

 

Gergisch-  Märkische  Eisenbahngesellschaft.
Anweisung

zu  der

Prioritäts-Obligation  III.  Serie  Litt.  B.  gehörig.

Inhaber  empfaͤngt  am  .  .  ten.  ....  18.  gegen  diese  Anweisung
an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die
zweite  Serie  von  zwanzig  Stück  Zinskupons  zur  vorbezeichneten
Prioritäts-Obligation.

Elberfeld,  den  ..ten  .  .....  18.

Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Ausgefertigt:

 

 

 

Gergisch-  Märkische  Eisenbahngesellschaft.
Serie  I.  Zins-Kupon  1.

zu  der

Prioritäts-Obligation  III.  Serie  Litt.  B.-  ..  gehörig.

Inhaber  empfaͤngt  am  3*  gegen  diesen  Kupon  an

den  durch  doͤffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  Einen
Thaler  zwei  und  zwanzig  Silbergroschen  sechs  Pfennige  Preußisch

tten  18.

Kurant  als  Zinsen  vom  —  *
Elberfeld,  den  ..ten  ..  ....  18.

Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Ausgefertigt:

 

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
von  dem  in  dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten  Jahlungstermine  an  gerechnet,
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

 

 

(Nr.  5593—5595.)  (Nr.  5594.)
        <pb n="362" />
        —  314  —

(Nr.  5584.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  5.  September  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Provinz  Westphalen  vom  19.  Maͤrz  1856.  an
die  Stadtgemeinde  Rheda  im  Regierungsbezirk  Minden.

A-  den  Bericht  vom  30.  August  d.  J.  will  Ich  der  Stadtgemeinde  Rheda,
im  Regierungsbezirk  Minden,  deren  Antrage  Femäß  die  Städte-Ordnung  für
die  Provinz  Westphalen  vom  19.  März  1856.  hierdurch  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Doberan,  den  5.  September  1862.
Wilhelm.

v.  Jagow.
An  den  Minister  des  Innern.

—
(Nr.  5595.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  September  1862.,  betreffend  die  Kündigung  von
zusammen  7,000,000  Rthlrn.  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  zum  Zwecke  der  Herabsetzung  des  Zinsfußes.

A.  Ihren  Bericht  vom  3.  September  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  von
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Privilegiums  vom
23.  Juli  1847.  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  S.  288.)  und  der  Genehmigungs-Urkunde
  vom  1.  Februar  1848.  (Gesetz-Sammlung  für  1848.  S.  30.)
auögegebenen,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinslichen  Prioritäts-Obliationen
  im  Betrage  von  vier  Millionen  Thalern,  sowie  die  auf  Grund  des
Priollegm  vom  19.  Februar  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  142.)
ausgegebenen,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinslichen  Prioritats-Obligationen
  im  Betrage  von  drei  Millionen  Thalern,  beide  soweit  sie  durch  die
planmäßige  Ausloosung  noch  nicht  getilgt  sind,  zum  Zwecke  der  Herabsetzung
des  Zinsfußes  auf  vier  Prozent  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  gekündigt  werden.  Zugleich  will  Ich  genehmigen,  daß  von  den  bie
#m  Schlusse  des  Jahres  1862.  durch  die  planmäßige  Ausloosung  getilgten

bligationen  im  Betrage  von  378,500  Rehlrn.  und  resp.  von  100,700  Rehlrn.
vom  Jahre  1863.  ab  nicht  mehr  vier  und  ein  halb  Prozent,  sondern  nur  vier
Prozent  als  ersparte  Zinsen  zur  ferneren  Tilgung  nach  Maaßgabe  der  vorgelegten
  Tilgungspläne  verwendet  werden.  Die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  ist
auf  den  Obligationen  zu  vermerken.  ODer  vorstehende  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  13.  September  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Rebdigirt  im  Büreau  des  Stoats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="363" />
        —  315  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stcaatenu.

 

Nr.  34.—

 

(Nr.  5596.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Orts-Briefbestellgeldes.  Vom  16.  September  1862.

ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Die  in  den  #G.  56.  und  57.  des  Portotax-Regulatios  vom  18.  Dezember
  1824.  (Gesetz-Sammlung  Seite  225.  ff.)  resp.  im  F.  5.  des  Gesetzes
vom  21.  Dezember  1849.  (Gesetz-Sammlung  Seite  439.  ff.)  festgesetzte
Gebühr  für  die  Bestellung  der  mit  der  Post  angekommenen,  an  Adressaten  im
Orte  der  Postanstalt  gerichteten  Briefe  —  insofern  sie  nicht  mit  Geld  oder
Gegenständen  von  Werth  beschwert  sind  —  imgleichen  der  Adressen  und  Briefe
zu  Packeten  und  Geldern,  sowie  der  Auslieferungsscheine  wird  aufgehoben,
und  zwar:  mit  Publikation  dieses  Gesetzes  für  die  Sendungen  unter  Streifoder
  Kreuzband  und  für  die  Sendungen  unter  portofreiem  Rubrum,  vom
1.  Juli  1863.  ab  für  die  übrigen  frankirt  aufgelieferten  Sendungen  und  vom
1.  Juli  1864.  ab  für  die  unfrankirt  aufgelieferten  portopflichtigen  Sendungen.

g.  2.
Der  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  wird  mit
der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  September  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

Ichrng  1862.  (Nr.  5596—5507.)  46  (Nr.  5597.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1862.
        <pb n="364" />
        —  316  —

(Nr.  5597.)  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  gerichtlicher  Erlasse  durch  die  Post.  Vom
20.  September  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  das  Gesetz  über  den  Ansatz  und  die
Erhebung  der  Gerchtskosten  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  Seite  622.)
Geltung  hat,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  unter  Zustimmung  der
beiden  Hauser  des  Landrages  der  Monarchie,  was  folgt:

KS.  1.

Den  Gerichten  wird  die  Insinuation  aller  Erkenntnisse  und  Verfügungen,
mit  Ausnahme  der  Kurrenden,  durch  die  Postanstalten  an  Personen  außerhalb
des  Ortes  des  Gerichts  auch  ferner  gestattet.  Zu  Insinuationen  an  Personen,
welche  am  Ort  des  Gerichts  wohnen,  durch  die  Postanstalten  bedarf  es  der
Genehtnigung  det  Juslizministers  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

g.  2.

Eine  Gebühr  für  die  postamtliche  Bestellung  derjenigen,  von  den  Gerichren
  abgehenden  Sendungen  und  veranlaßten  Infinuarionen,  welche  nach  #.  67.
det  Gerichrskosten-Tarifs  odm  10.  Mai  1851.  (Gesetz  Sammlung  Seite  622.)
pottöftei  zu  befördern  sind,  wird  fortan  nicht  mehr  erhoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kdniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schlotz  Babelsberg,  den  20.  September  1862.

L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  ö#8.)
        <pb n="365" />
        —  317  —

(Nr.  5598.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und  Görlitz  über
vLouban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,  sowie  einer  direkten
  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin.  Vom  24.  September  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  1

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
  eine  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und  Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und
Hirschberg  nach  Waldenburg,  sowie  eine  direkte  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach
Berlin  ap.  Rechnung  des  Scaars  auszuführen.

g.  2.

Der  zu  diesen  Eisenbahnen  erforderliche  Geldbedarf  ist  bis  zur  Hoͤhe  der
veranschlagten  Betraͤge,  und  zwar:

a)  fuͤr  die  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und  von  Goͤrlitz  uͤber  Lauban,  Greiffenberg
  und  Parschberg  nach  Waldenburg  von  11,400,000  Thalern,
b)  für  die  direkre  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin  von  5,000,000  Thalern,

durch  eine  verzinsliche  Anleihe  bis  zu  der  Gesammtsumme  von  siebzehn  Millionen
  Thalern  zu  beschaffen,  welche  vom  Jahre  1862.  an  nach  Maaßgabe  der
für  die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen  Geldmittel  allmalig  zu  realisiren  ist.

K.  3.

Von  dem  auf  die  vollständige  Eröffnung  des  Betriebes  einer  jeden  der
vorgenannten  Bahnen  folgenden  Jahre  ab  ist  der  betreffende  Theil  der  Anleihe
  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  zu  tilgen.

K.  4.

Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  erforderlichen  Betrage  sind
aus  den  etatsmäßigen  Mitteln  der  Staats-Eisenbahnverwaltung  zu  entnehmen.

K.  5.

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.  Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragung
  des  Schuldkapitals  ersparten  Zinsen,  wegen  Verjährung  der  ZJinsen,
wegen  Abführung  der  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an
die  auptwerwalkung  der  Scaatsschulden,  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs
der  Tilgung  finden  die  Bestimmungen  der  96.  3.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom
23.  März  1852.,  betreffend  die  Ueberweisung  der  in  Gemaßheit  des  Gesetzes
vom  7.  *  1849.  aufzunehmenden  Anleihe  an  die  Hauptverwaltung  der

(Nr.  5598—5599.)  Staats-
        <pb n="366" />
        —  318  —

Staatsschulden,  sowie  die  Tilgung  dieser  Anleihe  (Gesetz-Sammlung  für  1852.
S.  75.),  Anwendung.

Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  wogegen  derselbe  niemals
  verringert  werden  darf.

g.  6.
Die  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Minister
  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  uͤbertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  September  1862.

(.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Bemstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  5599.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  6.  September  1862.,  betreffend  die  Kündigung  von
Pioritäts-Obligationen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft,
  Behufs  der  Ermäßtigung  des  Zinsfußes.

A-  den  Bericht  vom  2.  September  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  von  der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Privilegiums
  vom  28.  August  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  776.)  ausegebenen,
  zu  vier  und  ein  halb  Prozent  verzinslichen  Prioritäls-Obligationen
im  Nominalberrage  von  zwei  Millionen  Thalern,  soweit  dieselben  noch  nicht
durch  Ausloosung  getilgt  worden  sind,  nach  vorgängiger  Kündigung  in  vierprozentige
  umgewandelt  werden.  Diese  Herabsetzung  des  Zinsfußes  ist  auf  den
Hollgarlenen  zu  vermerken.

Vorstehender  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Doberan,  den  6.  September  1862.  Z„

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker!
        <pb n="367" />
        —  319  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  35.

 

(Nr.  50600.)  Allerhöchster  Erlaßz  vom  9.  August  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Luckau,  des  Regierungsbezirks  Frankfurt
a.  d.  O.,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  innerhalb  des  genannten
Kreises  belegenen  Strecke  der  Kreis-Chaussee  von  Luckau  nach  Jüterbogk,
im  Kreise  Jüterbogk-Luckenwalde  des  Regierungsbezirks  Potsdam.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Luckau,  im  Kreise  Luckau  des  Regierungsbezirks  Frankfurt,
nach  Jüterbogk,  im  Kreise  Jürerbogk-Luckenwalde  des  Regierungsbezirks  Potsdam,
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  in  Betreff  der  innerhalb  des
Kreises  Luckau  belegenen  Strecke  dieser  Chaussee  dem  genannten  Kreise  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Luckan
gege  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  gelrenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chaussepoltzes  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  9.  August  1862.  ç„
Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Jahezung  1862.  (Nr.  5600—5601.)  47  (Nr.  5601.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1862.
        <pb n="368" />
        —  320  —

(Nr.  5601.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie  auf  den  Inhaber  lautender
  Kreis-Obligationen  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises  im  Betrage  von
15,000  Thalern.  Vom  29.  August  1862.

Wi  Wilhelm  ,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises  auf
dem  Kreistage  vom  10.  Mai  1862.  beschlossen  worden,  die  dem  Züllichau-Grünberg-Sorauer
  Chausseebauver#ein  zum  Bau  einer  Oderbrücke  bei  Tschicherzig
egen  vier  Prozent  Zinsen  darzuleihende  Summe  von  15,000  Thalern  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreissiände:  zu  diesem  Zweck  außer  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom
20.  September  1858.  aufgenommenen  Schuld  von  40,000  Thalern  eine  zweite
Serie  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons  versehener,  Seitens  der
Gldubiger  unkündbarer  Obligarionen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
15,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gldubiger  noch  der  Schuldner  erwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Dllgauisen
zum  Betrage  von  13,000  Thalern,  in  Buchstaben:  funfzehn  tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

5,000  Thaler  zu  500  Thaler
10,000  -  -100  -

=  15,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestlimmenden
  Folgeordnung  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jahrlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  und  den  durch  die  fortschreitende  Amortisation  sich  ergebenden
Zinserspamissen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rcchtiscchen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorltehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Oritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gestt-Hamulung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

rkundlich  unrer  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Doberan,  den  29.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

10  Stuͤck,
100

Pro-
        <pb n="369" />
        Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Frankfurt.

Obligation
des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises

Litir.  W
uͤber  ....  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant
(II.  Serie).
Autf  Grund  des  unterm  ..  .  ....  ....  .  ...  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom

10.  Mai  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  15,000  Thalern  bekennt
sich  die  standische  Kommisson  für  den  Chausseebau  des  Züllichau-Schwiebuser
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von.#  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  15,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von
wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungs-=planes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  di  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
urfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Elnen  Moiak  vor  deim  Jahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt,  im  Staats-Anzeiger  und  im
Züllichau-Schwiebuser  Kreisblatte.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  und  vom  1.
bis  15.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher
Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤck.
gabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

(r.  3601.)  47-  bei
        <pb n="370" />
        bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Zuͤllichau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibun
  sind  auch  die  dazu  geßörigen  Zinskupons  der  späteren  Falligkeitstermine
z  ckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nüchzahlungatzrmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §F.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Züllichau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Jinskupons  gegen  Qutttung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden

inskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Büllchau  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons=  Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  Seitens  des  Inhabers  der  Obligation  Widerspruch
dagegen  erhoben  worden  ist.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Züllichau,  den  tltnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Züllichau-Schwiebuser  Kreise.
        <pb n="371" />
        —  328  —

Provinz  Brandenburg,  Ncgierungebezirk  Krankfurt.

Zins  Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
(II.  Serie)
Littr.  V
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  resp.  vom  1.  bis  15.  Oktober  und  späterhin

die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligarion  für  das  Halbjahr  vro...4
biss.  mit  (in  Buchstaben)  Thaler  Silbergroschen  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Züllichau.

Zuͤllichau,  den  ..  ten  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Züllichau-Schwiebuser  Kreise.
Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlutz  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  5601.)  Pro-
        <pb n="372" />
        –  324  —

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  FSrankfurt.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
(II.  Serie).
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Lit.  —  über..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Iin  kuons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Züllichau.

züllichau,  den.  .#.  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Züllichau-Schwiebuser  Kreise.

 

(Nr.  5602.)
        <pb n="373" />
        (Nr.  5602.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  September  1862.,  betteffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Werden  an  der  Ruhr  bis  zur  Krummeweg-Werdenschen
Staatsstraße  bei  Kettwig  vor  der  Brücke,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

N##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Werden  an  der  Ruhr,  das  linke  Ruhrufer  entlang,  bis
z#  Krummeweg-Werdenschen  Staatsstraße  bei  Ketewig  vor  der  Brücke,  im
kegierungsbezirk  Oüsseldorf,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
  Verben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  umgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  besiehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  R  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  PKeienden  Chausseegeld
  Tarifss  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
ie  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaussecgeld-karife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Doberan,  den  1.  September  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

——  (Tr.  5603.)
        <pb n="374" />
        (Nr.  5603.)  Allerhöchster  Erlatg  vom  15.  September  186.,  betreffend  die  Ertheilung  des  Rechts
zur  Expropriation  der  Behufs  Herstellung  einer  neuen  Einführung  der
Osnabrück  =  Löhner  Eisenbahn  in  die  Bahnhofsbefestigung  zu  Minden
planmäßig  erforderlichen  Grundstücke.

en  Rücksicht  auf  die  Artikel  11.  und  20.  des  wegen  Ausführung  der  Eisenbahnen
  von  Emden  nach  Münster  und  von  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  über
Osnabrück  und  Rheine  bis  zur  Königlich  Niederländischen  Grenze  unterm  27.
Januar  1852.  mit  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  abgeschlossenen  Staatsvertrages
  (Gesetz-Sammlung  für  1853.  Seite  631  ff.)  will  Ich,  nachdem  letztere
die  Herstellung  einer  neuen  Einführung  der  Osnabrück-Löhner  Eisenbahn  in  die
Bahnhofsbefestigung  zu  Minden  rezeßmäßig  übernommen  hat,  das  Recht  zur
Expropriation  der  Behufs  jener  Herstellung  planmaßig  erforderlichen  Grundstücke
  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  Noember  1838.  hierdurch  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Schloß  Babelsberg,  den  15.  September  1862.
Wilhelm.

v.  Holzbrinck.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5604.)
        <pb n="375" />
        —  327  —

(Nr.  5604.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  zum  Gesammtbetrage  von  4,500,000  Thalern.  Vom
17.  September  1862.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  18.  Dezember  1843.  landesherrlich  bestätigten
  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  am  28.  Juni  1862.  gefaßten  Beschlusses  darauf
angetragen  worden  ist,  ihr  zum  Zweck  der  Vervollständigung  der  Bauten  und
Anlagen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,  sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel
dieser  Bahn  u.  s.  w.,  die  Aufnahme  einer  ferneren  Anleihe  von  vier  und  einer  halben
Million  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen
  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten:  so  ertheilen  Wir  in
Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  jener  Unternehmung  und  in  Gemäßbheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
(V.  Emission)  unter  folgenden  Bedingungen.

KS.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  sub  A.  beigefügten  Schema  stempelfrei  ausgefertigt.
Dieselben  zerfallen  in

1,000  Stück  zu  1000  Thaler  Kurant  sul.  Nr.  1.  bis  1000.
zusammen.  19,000,000  Thaler,

4,000  Stück  zu  500  Thaler  Kurant  sub  Nr.  1001l.  bis  5000.
zusammen  2,000,000

15,000  Stück  zu  100  Thaler  Kurant  sul  Nr.  500fl.  bis  20,000.
zusammen.  1,500,000

Summa  —  4,500,000  Thaler.
4  Die  Zinskupons  werden  nach  dem  sub  B.  anliegenden  Schema  für  fünf
/  Jabre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.

Die  Zinskupons  für  die  ersten  fünf  Jahre  nebst  einer  Anweisung  zur
Empfangnahme  der  folgenden  Zinskuponsreihe  befinden  sich  an  den  Prioritäts-Obligationen.
  Auf  der  Rückseite  der  Prioritäts  -Obligationen  wird  das  gegenwärtige
  Privilegium  abgedruckt.

Jahrgang  1862.  (Nr.  5604.)  48  g.  2.
        <pb n="376" />
        .  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinst
und  die  Zinsen  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1  Fuü#
eines  jeden  Jahres,  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen  Städten,  welche
etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
hierzu  bestimmt  werden,  bezahlt.

Zinsen  von  Prioricäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritts-HObligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  und  daher  befugt,  wegen  ihrer
Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft  und
dessen  Erträge  mit  unbedingter  Prioricct  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien
und  der  zu  denselben  gehdrigen  Kupons  und  Dividendenscheine  zu  halten.  Dagegen
  bletbt  den  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  8.  Oktober  1847.,  30.  März
1849.,  14.  Februar  1853.,  1.  September  1853.,  26.  Juli  1855.,  12.  April
1858.  und  28.  Oktober  1861.  emittirten  186,570  Stück  Prioritäks-Obligationen
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  im  Gesammtbetrage  von  44,774,500
Thalern  nebst  Zinsen,  sowie  den  auf  Grund  des  letzgedachen  Privilegiums  noch
ferner  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  IV.  Emission  Littr.  B.  nebft  Zinsen
  das  Vorzugsrecht  vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu
ititenden  Prioritaͤts-Obligationen  nebst  Zinsen  ausdruͤcklich  reservirt  und  geichert.


Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt,  den  Inhabern  der  nach
dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen  gegenüber,  das
Recht  vorbehalten,  Behufs  weiterer  Vermehrung  der  Betriebsmittel  der  Cöln-Mindener
  Hauptbahn  mit  landesherrlicher  Genehmigung  eine  fernere  Anleihe
zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern  zu  gleicher  Priorität  mit  den  nach  dem
gegemcnigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obligarionen  (Emission  V.)  zu
machen.

Eine  noch  fernere  Bermehrung  des  Gesellschaftskapirals  durch  Emission
von  Aktien  oder  Prioritäts-Obligationen  darf  hiernächst  nur  dann  erfolgen,
wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  emittirten,  und  den  auf
Grund  des  Privilegiums  vom  26.  Juli  1855.,  sowie  den  gegenwärtigen  noch
weiter  zu  emittirenden  Prioritäkts-Obligationen  IV.  Emission  Littr.  B.  resp.
V.  Emission  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  eingeräumt  und  sicher
gestellt  ist.

Eine
        <pb n="377" />
        —  329  —

Eine  Verhußerung  der  zun  Bahnkoͤrper  und  zu  den  Bahnhoͤfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  ist  unstatthaft,  so  lange  die
Prioritäts-Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  sind.  Diese
Veraͤußerun  sbeschraͤnkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn
und  der  Bohnhöse  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerbalb
  der  Bahnhofe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  öffentlichen
Zwecken  abgetreten  werden  mochten.

g.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  einer  funfzigjaͤhrigen  Amortisation,
  die  mit  dem  Jahre  1867.  beginnt  und  durch  alljährliche  Verwendung  von
29,480  Thalern  und  der  auf  die  eingelösten  Prioritäks-Obligationen  fallenden
Zinsen  ausgeführt  wird.  Die  Nummern  der  für  ein  Jahr  zu  amortisirenden
Prioritäts-Obligationen  werden  alljährlich  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt,
und  erfolgt  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation
gelangenden  Prioritäts-Obligationen  im  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres,  also
zum  erstenmal  im  Januar  1868.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken
  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritaͤts-Obligationen  zu  beschleunigen,
wie  auch  saͤmmtliche  Prioritaͤts-Obligationen  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  mit
sechsmonatlicher  Frist  zu  kuͤndigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerths  einzulösen.
  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1867.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

&amp;amp;  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
—  welchem  den  nhabemn  der  Prioritäts-Obligationen  der  Iunatt
gestattet  ist.

S.  6.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioriccts-Obligationen  werden  binnen
oierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  §F.  5.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden

(Nr.  5604.)  48  Prio-
        <pb n="378" />
        —  330  —

Prioritäts-Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,
nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird
der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Priorik#ts-Obligationen
gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung
präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  bekannt  gemacht  worden
ist.  Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritärs-Obligationen  werden
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  prokokollirenden  Notars
  verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter
bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Kapitalrückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  G.  7.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (F.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelbsten
Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

g.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbetraͤge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im
K.  4.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

(a)  wenn  ein  Jahlungster  in  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhörr,
c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekurion  durch
Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,
d)  wenn  die  im  §.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.
In  den  Fallen  von  a.  bis  incl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,

sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  sub  d.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrift
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amorrisationsquantums  hätte  stattfinden
  sollen.

K.  8.
        <pb n="379" />
        —  331  —

g.  8.

Diejenigen  Prioritaͤts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekuͤndigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisirung  eingehen,  werden  waͤhrend  der  naͤchsien  zehn  Jahre  von
der  Direktion  der  Coͤln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  alljaͤhrlich  einmal  oͤffentlich
  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein
jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Anabe

  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der
irektion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

K.  9.

Sollen  angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Obligationen  amortisirt  werden,
so  erläßt  die  Direktion  der  Gesellschaft  dreimal  in  Zwischenrdäumen  von  wenigstens
  vier  und  höchstens  sechs  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  die  Ootl
gationen  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.
Sind  vier  Monale  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  ohne  daß  die  Obligationen
  eingeliefert,  oder  etwaige  Rechte  auf  dieselben  angemeldet  worden,  und
hat  außerdem  seit  der  ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer
neuen  Serie  Zinskupons  stattgefunden,  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens
sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  sich  ein  Empfangsberechtigter  gemeldet  hat,
so  erklärt  die  Oirektion  die  betreffenden  Obligationen  bssenrich  für  nichtig  und
fertigt  an  deren  Stelle  andere  unter  derselben  Nummer  aus,  auf  welchen  bemerkt
  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.  Die  Kosten  des  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden;  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Iinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
(#.  2.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  slanzgegahten  Besitz
in  glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  zum  Vorschein  gekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

9.  10.

Die  in  den  #.  4.  5.  6.  8.  und  9.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Königlich  Prenßischen  Staats-Anzeiger,  die  Cölnische,
  die  Aachener  und  die  Oüsseldorfer  Zeitung.  Im  Falle  des  Eingehens
des  einen  oder  des  anderen  dieser  Blätter  bestimmt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  dafür  eine  andere  Zeitung,  in  welcher  jene  Bekanntmachungen
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

(r.  5604)  Zu
        <pb n="380" />
        –  332  —

Ju  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Arsehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  prdjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  17.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.
        <pb n="381" />
        Prioritãts-Obligation


(Nr.  5004)

TAL  O  N.

A.

 

 

Prioritäts  -  Obligation
der
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
über
Thaler  Preußisch  Kurant
V.  Emission.

 

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von
Thalern  an  dem  in  Gemaͤßheit  Allerhoͤchster
Genehmigung  und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden
  Privilegiums  emittirten  Kapitale  von  4,500,000
Thalern  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft.
Cöln,  den  #en  .  ..  18.

Die  Direktion.  Der  Spezial-Direktor.

(Facsimile  der  Unterschrift  (Facsimile  der  Unterschrift.)
zweier  Direktions-=Mitglieder.)

Ausgefertigt.

(Unterschrift.)
        <pb n="382" />
        Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.
Anweisung
zu  der  Prioritäts-Obligation  (V.  Emission).
über  Thaler.

Inhaber  empfängt  am  8..  gegen  diese  Anweisung

 

(Kehrseite.)  "
gemäß  §.  1.  des  Privilegiums  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  bezeichneten  Stellen  die  “  Serie  der  Zinskupons  zur  vorbezeichneten
  Prioritäts-Obligation.
öln,  den  18.

Die  Direktion.

(Facsimile  der  Unterschrift  zweier
Direktionomitglieder.)

Ausgefertigt.
acsimile  [Stempel]  der  Unterschrift
des  Hauptkosst  rers.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.  (Keprseit.)
Emission  WV.

Zins  -  Kupon  ....·.  Thaler  Preußisch  Kurant.

zu  der  Prioritäts.  Obligation  V.  Emission
½#

Inhaber  aän  an  .  gegen  diesen
Kupon  an  den  mäßig  busöbee  Lahlstellen
.....  Thaler  “n“m“v7  Kurant  als  Jusen  dom  .  ...  .

Coln,  den  ..  ten  dig.
Die  Direktion.

(Facsi  ile  ber  Unterschrift  (Pacsimile  nt  der
zweier  Direktions-.  Unterschrift  des  Haupt- 



Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung
  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  den  betreffenden
  Kupons  bestimmten  Jahltage  ab  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

 

Mitglieder.)  Kassirers.)

 

(Datum  der  Zinszahlung.)

 

—.—  —

Medigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Lofbuchdruckerei
R.  Decker).
        <pb n="383" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.—

 

(Nr.  5605.)  Gesetz,  betreffend  die  Stempelsteuer  von  ausländischen  Jeitungen,  Zeitschriften
und  Anzeigeblättern.  Vom  26.  September  1862.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausnahme  des  Jadegebietes,
unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

ür  ausländische,  nach  dem  Gesetze  vom  29.  Juni  1861.  (Gesetz-Sammlung
  S.  689.)  der  Stempelsteuer  unterliegende  Zeitungen,  Zeitschriften  und
Anzeigeblätter  beträgt  diese  Sreuer  vom  1.  Januar  d.  J.  ab,  sofern  die  Blätter
nicht  öfter  als  Ein  Mal  wöchentlich  erscheinen,  höchstens  15  Sgr.,  sofern  die
Blätter  zwei  oder  drei  Mal  woöchentlich  erscheinen,  höchstens  1  Rthlr.  von
jedem  Jahrgange  eines  Exemplars.

K.  2.

Auf  den  Antrag  der  Verleger  ist  jedoch  die  Steuer  für  auslandische
Blätter,  statt  nach  Maaßgabe  des  §F.  4.  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1861.
und  des  vorstehenden  §.  1.,  in  dem  durch  F.  3.  des  gedachten  Gesetzes  für
inländische  Blätter  vorgeschriebenen  Betrage  zu  erheben.

g.  3.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  hat  insbesondere  die  Bestimmungen  über  die  Festsetzung  des  F.  2.  bezecc-Jrhrgang
  1862.  (Nr.  5605—5606.)  49  neten

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1862.
        <pb n="384" />
        —  336  —
neten  Steuersatzes  fuͤr  die  einzelnen  Blaͤtter  und  die  erforderlichen  Kontrole-Vorschriften
  zu  erlassen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  56006.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  1844.  wegen
periodischer  Revision  des  Grundsteuer-Katasters  der  beiden  westlichen  Provinzen
  Rheinland  und  Westphalen.  Vom  20.  September  1802.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhhrung  der  Provinzial-Landtage  von  Rheinland  und  West-Fae,
  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.

Die  Verordnung  vom  14.  Oktober  1844.  wegen  periodischer  Revision  des
Grundsteuer-Katasters  der  beiden  westlichen  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen
  (Gesetz-Sammlung  S.  596.)  tritt  außer  Kraft.

g.  2.

Die  nach  Maaßgabe  der  vorgedachten  Verordnung  bereits  revidirten  und
mit  den  bei  dieser  Reriston  ermittelten  höheren  Katastral-Ertraägen  bis  zum  1.  Januar
  1861.  in  die  allgemeine  Grundsteuer-Ausgleichung  der  beiden  genannten
Provinzen  aufgenommenen  Katastral-Verbäánde  werden  vom  1.  Januar  1862.  ab:

a)  bezüglich  der  Liegenschaften  wieder  auf  denjenigen  Betrag,  mit  welchem

sie  vor  der  Revision  herangezogen  worden  sind,  herabgesetzt  und  r
iesem
        <pb n="385" />
        —  337  —

diesem  früheren  Katastral-Ertrage  bei  Vertheilung  des  Grundsleuer-Komingents
  der  beiden  westlichen  Provinzen  zur  Berechnung  gezogen;

b)  bezüglich  der  Gebäude  aber  nur  auf  denjenigen  Gesammtbetrag  vermindert,
  welcher  sich  ergiebt,  wenn  der  Katastral-Ertrag  der  erst  in
Folge  der  Revision  zur  Besteuerung  berangezogenen  Gebäude  dem  vor
der  Revision  bestandenen  Gebäude-Katastral-Ertrage  hinzugesetzt  wird.

g.  3.

Hinsichtlich  der  Untervertheilung  des  auf  einen  solchen  revidirten  Verband
treffenden  Theils  des  Grundsteuer-Kontingents  bewendet  es  bis  zum  Erlaß  der
im  F.  9.  des  Gesetzes,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  vom
21.  Mai  1861.  (Gesetz-Sammlung  S.  253.),  vorgesehenen  Königlichen  Verordnung
  bei  den  durch  die  Revision  gewonnenen  Resultaten.  Jene  Untervertheilung
  erfolgt  deshalb  wie  seither  nach  Maaßgabe  der  neu  aufgestellten  Mutterrollen
  und  der  darin  verzeichneten  Katastral-Erträge.

K.  4.

Unser  Finanzminister  wird  mit  Aneführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
und  zugleich  mit  Anordnung  derjenigen  Arbeiten  beauftragt,  welche  noch  erforderlich
  sind,  um,  im  Anschlusse  an  die  nach  Maaßgabe  des  im  F.  3.  angeführten
Grundsieuer-Gesetzes  nebst  Anweisung  vom  21.  Mai  1861.  vorzunehmenden  Abschätzungsarbeiten,
  vollständige  Unterlagen  für  die  demnachstige  Untervertheilung

.  9.  a.  a.  O.)  der  nach  dem  mehrerwähnten  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.
festzustellenden  Grundsteuer-Hauptsumme  der  beiden  westlichen  Provinzen  zu  gewinnen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

(Nr.  5606—5607.)  49  (Nr.  5607.)
        <pb n="386" />
        (Nr.  5607.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  August  1862.,  betreffend  die  Aufhebung  der  in
dem  Reglement  für  das  platte  Land  des  Herzogthums  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz  vom  19.  Mai  1765.  und  in  der  Dorfpolizei-Ordnung
für  die  gedachten  Landestheile  vom  1.  Mai  1804.  enthaltenen  baupolizeilichen
  Bestimmungen,  sowie  deren  Regelung  durch  eine  allgemeine  Verordnung.


A.“  den  Bericht  vom  11.  August  d.  J.  will  Ich  die  in  dem  Reglement  für
das  platte  Land  des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  vom
19.  Mai  1765.  und  in  der  Dorfpolizei-Ordnung  für  die  gedachten  Landestheile
vom  1.  Mai  1804.  enthaltenen  baupoligeilichen  Bestimmungen  hierdurch  aufheben
  und  Ihnen  überlassen,  die  Baupolizei  für  das  platte  Land  der  Provinz
Schlesien  durch  eine  allgemeine  Verordnung  zu  regeln.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntnig
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  23.  August  1862.

Wilhelm.
-.  d.  Hepdt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Jagow.  v.  Holzbriücck.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  die  landwirkbschaftlichen
  Angelegenheiten,  den  Minister  des
Innern  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerte
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5608.)
        <pb n="387" />
        (Nr.  5608.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  27.  Septeniber  1862.,  betreffend  die  Aufloͤsung  des
Koͤniglichen  Eisenbahn-Kommissariats  zu  Breslau  und  den  Uebergang  der
Geschaͤfte  desselben  an  das  Koͤnigliche  Eisenbahn-Kommissariat  zu  Berlin.

IJs  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  23.  September  d.  J.  die  Aufloͤsung  des
ĩsenbahn-Kommissariats  zu  Breslau  und  den  Uebergang  der  Geschafte  desselben
an  das  Eisenbahn-Kommissariat  zu  Berlin,  vom  1.  Okktober  d.  J.  ab,  hiermit
genehmigen.

Diese  Anordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  27.  September  1862.

Wilhelm.
v.  Holzbrinck.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5609.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  4  Juni  1862.,  betreffend  die
mit  der  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
  der  wegen  Verwendung  der  Eisenbahn-Abgabe  in  den  Staats-=verträgen
  über  die  Berlin-Anhaltische  und  die  Magdeburg-Köthen-Hallebeipziger
  Eisenbahn  vom  26.  April  1839.  enthaltenen  Bestimmungen.  Vom
30.  September  1862.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthensche  Reierung

  sind  mit  Bezug  auf  die  in  den  Artikeln  8.  und  9.  der  die  Berlin-An-Salii

  e  und  die  aadeburg-Röchen-Galle-Leip  iger  Eisenbahn  betreffenden

Staatsverträge  vom  26.  April  1839.  enthaltenen  Bestimmungen  dahin  übereingekommen,
  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung

1)  die  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1860.  ab  von  der  Berlin-Anhaltischen

Eisenbahn  zu  erhebende  Abgabe,  sowie  die  von  dem  gedachten  Zeitpunkte

  ab  erwachsenden  Dividenden  von  dem  bis  dahin  aufgesammelten

(Nr.  5606—5609.  Amor-
        <pb n="388" />
        —  340  —

Amortisationsfonds  dieser  Bahn,  mit  Ausschluß  jedoch  der  auf  die
Dividende  pro  1860.  im  Voraus  am  1.  Juli  1860.  eingezogenen  und
noch  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  verwendeten  zwei  Prozent,  und
2)  die  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1859.  ab  von  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahn  zu  erhebende  Abgabe,  sowie  die  vom  Jahre  1860.  ab
erwachsenden  Dividenden  von  dem  bis  dahin  aufgesammelten  Amortisationsfonds
  dieser  Bahn
alljährlich  an  die  mitinteressirten  Regierungen  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung
abführen  wird,  wobei  indessen  sowohl  der  Königlich  Preußischen,  als  der  Herwoglich
  Anhalt-Dessau-Körhenschen  Regierung  auf  die  Verwendung  der  laufeneen
  Eisenbahn-Abgabe  zum  JZwecke  der  Amortisation  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  der  bezüglichen  Scaatsverträge  zurückzukommen  für  den  Fall
vorbehalken  bleibt,  daß  das  Prinzip  der  Amortisation  für  die  Gesammtheit  der
Preußischen  Bahnen  wiederhergestellt  werden  sollte.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  vorstehende  Ministerial-Erklrung
ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Köthenschen  Staatsministeriums
  Kraft  und  Bestand  haben  soll.

Berlin,  den  4.  Juni  1862.
Der  Königlich  Preußische  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
(L.  S.)  Gr.  v.  Bernstorff.

Worehen  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministeriums  zu  Dessau
vom  8.  April  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  30.  September  1862.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

(Nr.  5610.)
        <pb n="389" />
        —  341  —

(Nr.  5610.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  4.  Juni  1862.,  betreffend  die
mit  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
  der  wegen  Verwendung  der  Eisenbahn-Abgabe  in  dem  Staatsvertrage
  über  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn  vom  11.  Juli  1839.  enthaltenen
  Bestimmungen.  Vom  30.  September  1862.

D.  Königliche  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhalt-Bernburgische  Regierung
sind  mit  Bezug  auf  die  in  den  Artikeln  8.  und  9.  des  die  Berlin-Anhallische
Eisenbahn  betreffenden  Staatsvertrages  vom  11.  Juli  1839.  enthaltenen  Bestimmungen
  dahin  übereingekommen,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die
für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1860.  ab  von  der  genannten  Eisenbahn  zu  erhebende
  Abgabe,  sowie  die  von  demselben  Zeitpunkte  ab  erwachsenden  Dividenden
  von  dem  bis  dahin  aufgesammelten  Amortisationsfonds,  mit  Ausschlu

jedoch  der  auf  die  Dividende  pro  1860.  im  Voraus  am  1.  Juli  1860.  gezahlten
  und  noch  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  verwendeten  zwei  Prozent,  alljahrlich
  an  die  mitinteressirten  Regierungen  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung
abführen  wird,  wobei  indessen  der  Königlich  Preußischen  Rezierung  vorbehalten
bleibt,  auf  die  Verwendung  der  laufenden  Eisenbahn-Abgabe  zum  Zwecke  der
Amortisation  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn-Aktien  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  des  Staatsvertrages  vom  11.  Juli  1839.  zurückzukommen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  vorstehende  Ministerial-Erklärung
ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Sateministeriums
Kraft  und  Wirksamkeit  haben  soll.

Berlin,  den  4.  Juni  1862.

Der  Königlich  Preußische  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

I.  S.)  Gr.  v.  Bernstorff.

(Nr.  5610.)  Vor-
        <pb n="390" />
        342  —

Wo  Minisierial-Erkldrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministeriums  zu  Bern-2
  **  Mai  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Berlin,  den  30.  September  1862.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bernstorff.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Minifterinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="391" />
        —  343  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMNr.  37.  —

 

(Nr.  5611.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  September  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Samplawa  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Löbau  in  der  Richtung  auf
Deutsch-Eylau,  im  Regierungsbezirk  Marienwerder.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  *  den  Bau  einer  Chaussee
von  Samplawa  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Löbau  in  der  Richtung  auf  Oeursch-Eplau
  im  Regierungsbezirk  Marienwerder  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Löbau  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materlalien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chaussee  eld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Besiunmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  17.  September  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

gJahrgang  1862.  (Nr.  5611—5612)  50  (Nr.  5612)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Oktober  1862.
        <pb n="392" />
        —  344  —

(Nr.  5612.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Lsbau  im  Betrage  von  26,000  Thalern.  Vom  17.  Sertember
  18602.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Löbau  auf  dem  Kreistage
vom  24.  Februar  1862.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
26,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  26,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechs  und  zwanzig  tausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rthlr.  zu  14000  Rchlr.,

—m—*2  —
1,500  50
1,000  „=  -  25

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgesrdnung  Hhräch  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Ein  und  einhalb  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
  Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligakionen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligarionen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Keuntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  17.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Pro-
        <pb n="393" />
        —  345  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Rartenwerder.

Obligation

des  Kreises  Lsbau
Litt.  7
Üüber  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ar#  Grund  der  unten  ..  besiätigten  Kreistagsbeschlüsse
  vom  24.  Februar  1862.,  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  206,000
Thalern,  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Kreises
Löbau  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo##  Thalern
  Preußisch  Kurant  nach  dem  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rück  ahlung  der  ganzen  Schuld  von  26,000  Thalern  zeschiht
vom  Jahre  1865.  ab  allmädlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  ..4.  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  jährlich  wenigstens  Ein
und  einhalb  Prozenk  des  Kapitals  und  dem  Betrage  ber  durch  die  fortschreitende
  Amortisation  ersparten  Zinsen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schulbverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  *—–  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem
Monate  April  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Rechr  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  seomie  des  Termins,  an  welchem  die  Ruͤckzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmmachung.  f  sechs
und  drei  Monate  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,
dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder  und  dem  Kreisblatte
  des  Kreises  Löbau.

Bis  l  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
za  der  Krei-Chausserbakasse  in  Neumark,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Füälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

M.  5612)  50%  Mit
        <pb n="394" />
        —  346  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalberrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjä4hren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  #.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Löbau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjdhrigen
Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Worzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjahrungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mi  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Oie  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Neumark  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons  =  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  WVorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  uͤnter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Neumark,  den  .  tea...  ...  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Kreise  Löbau.
        <pb n="395" />
        —  347  —
Provinz  Dreußen,  tgieruncobe  irt  Marienwerder.

Zins  .  K  u  pon
Kreis-  „Obligation“  des  „Kreises  Löbau

Littr.  .4
übeer  Thaler  zu  ..  .  .  .  Prazem  Zinsen  uͤber  ..  ..  .  Thaler
.....  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  —  gegen  dessen  Näkate  in
der  Zeit  vom  .  .ten  .........  ..  ..  bié  ..  .  ..  ..  .......  ..  .  ..  .  vom
..................  böundspäterhmdce  Zinsen  der
borbenannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbsahr  vrvrvnodoon  .  ....  bis
...............  mit(mBuchstaen)herSclbetgkoschenbet
der  Kreis-  Chaussebaukasse  zu  Neumark.
Neumark,  den  s  nr  18.

Die  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Rarienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Löbau.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligarion  des  Kreises  Löban
Lutlr.  WW...#  über..  Thaler  à  ..  ...  Prozent  Zinsen

die  ..#  Serie  Zinskupons  für  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Neumark,  insofern  Seitens  des  Inhabers  der  Obligation
kein  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Neumark,  den  nen  18

Die  Chaufseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

 

(Nr.  6612—5614)  (Nr.  5613.)
        <pb n="396" />
        —  348  —

(Nr.  5613.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  17.  September  1862.,  betreffend  die  Berleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
von  Rothschloß  nach  Strehlen,  im  Regierungsbezirk  Breslau.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  im  Regierungsbezirk
Breslau  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee  von  Rothschloß  nach  Strehlen  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Strehlen  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  innerhalb  des  Kreises  Strehlen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwüärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  17.  September  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5614.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  6.  Oktober  1862.,  betreffend  die  Bestätigung  verschiedener
  Beschlüsse  des  24.  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschast.

Ar  Ihren  Bericht  vom  23.  September  d.  J.  will  Ich  die  von  dem  24.  Generallandtage
  der  Ostpreußischen  Landschaft  gefaßten  Beschlüsse,  wie  folgt,  bestatigen:


1)  Unter  Modifikation  der  Kabinersorder  vom  15.  Dezember  1843.  (Geset-Sammlung
  1844.  S.  49.)  bestimme  Ich,  daß  die  von  den  Pfandbriefsschuldnern
  der  Ostpreußischen  Landschaft  jährlich  zu  zahlenden  Beiträge,
  und  zwar  von  Weihnachten  1861.  ab,  um  einhalb  Prozent  zu
ermäßigen  sind.  Diese  Ermaßigung  ersireckt  sich  auf  sämmtliche  Pfandbriefe,
  gleichviel,  ob  dieselben  mit  drei  und  einhalb  oder  mit  vier  Prozent
        <pb n="397" />
        —  349  —

grt  zu  verzinsen  sind,  und  das  seit  Weihnachten  1861.  von  den  Pfandrieföschuldnern

  gegen  diese  Bestimmung  zuviel  gezahlte  einhalb  Prozent

ist  denselben  dusch  Verrechnung  auf  die  demnächst  fälligen  Zinsen  zu
erstatten.  —  Ueber  die  in  Anregung  gebrachte  freiwillige  Amortisation
der  Landschaftsschuld  behalte  Ich  W  die  Entscheidung  vor.

2)  In  Ergänzung  des  durch  Meinen  Erlaß  vom  1.  November  1858.  bestätigten
  Regulativs,  die  veränderte  Organisation  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
  Behörden  betreffend  (Gesetz  Sammlung  1858.  S.  574.  f..),
verordne  Ich:

a)  Der  älteste  der  Departementslandschafts-Direktoren  ist  zugleich
Mitglied  der  Generallandschafts-Direktion.

b)  Die  Landschafts-Syndici  sind  fortan  von  dem  Plenar-Kollegium
zu  wählen,  welchem  für  jede  Wahl  mindestens  drei  Kandidaten
durch  den  Generallandschafts-Direktor  vorzuschlagen  sind.

3)  Die  neuen  Kupons-Serien  sind  künftig  auf  Grund  von  Talons  nach
dem  beigefügten  Schema  auszureichen.

4)  Die  Wahl  der  Kirchspiels-Sozietts  =  Stimmführer  erfolgt  fortan  auf
sechs  Jahre.

Die  Anlagen  Ihres  Berichts  erfolgen  zurück,  und  haben  Sie  übrigens
diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  6.  Oktober  1862.

Wilhelm.
v.  Jagow.
An  den  Minister  des  Innern.
Talon
zum
Ostpreußischen  34prozentigen  Pfandbriesfe  .  ...  schen
Departements  .  ..  über  Thaler.

Der  Präsentant  dieses  Talons  erhält  bei  der  Ostpreußischen  Generallandschafts-Kasse
  zu  Königsberg  oder  bei  dem  Generallandschafts-Agenten  in
Berlin  zu  dem  genannten  Pfandbriefe  die  neue  Serie  Kupons  pro  Weihnachten
1868.  u.  s.  w.,  wenn  nicht  der  Inhaber  des  Pfandbriefes  bei  der  Landschaft
dagegen  Einspruch  macht.

Wird  dieser  Talon  bis  zum  24.  Juni  1869.  nicht  präsentirt,  so  kann
der  Pfandbriefsinhaber  ohne  Weiteres  die  neuen  Kupons  erhalten.

Ostpreußische  Generallandschafts-Direktion.

 

dr.  5614—Se16)  (Nr.  5615.)
        <pb n="398" />
        —  360  —

(Nr.  5615.)  Bekanntmachung  des  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  24.  September  1862.,  betreffend
die  Bestaͤtigung  der  Abaͤnderungen  des  Statuts  der  Werschen-Weißenfelser
Braunkohlen-Aktiengesellschaft  zu  Weißenfels.  Vom  7.  Oktober  1862.

 

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  September
  d.  J.  die  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  27.  Juni  d.  J.  zusammengestellten
  Abänderungen  des  Statuts  der  Werschen-Weißenfelser  Braunkohlen-BMktiengesellschaft
  zu  Weißenfels  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  auf
Grund  des  Artikels  12.  F.  3.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1864.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kennmmiß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  annektirten  notariellen
  Verhandlung  vom  27.  Juni  d.  J.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Merseburg  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  7.  Oktober  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Delbrück.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Decker).
        <pb n="399" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38  —

 

(Nr.  5616.)  Gesetz,  die  Bergwerks-Abgaben  betreffend.  Vom  20.  Oktober  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  bisher  von  den  Eisenerz-Bergwerken  an  den  Staat  entrichteten  Abgaben
  sind  vom  1.  Januar  1863.  an  in  der  ganzen  Monarchie  aufgehoben.

S.  2.

Desgleichen  ist  vom  1.  Januar  1865.  an  das  Rezeßgeld  G.  5.  des  Gesetzes
  vom  12.  Mai  1851.)  von  allen  übrigen  Bergwerken  aufgehoben.

g.  3.

Vom  1.  Januar  1863.  an  sind  ferner  die  bisher  nach  Alinea  1.  im
§.  7.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1851.,  sowie  die  von  Kunstgezeugen,  Wasserrädern,
  Wassergefällen,  Wassersäulen-Maschinen,  Stollenwassern  und  Bergschmieden
  unter  verschiedenen  Namen  an  die  Königlichen  Bergbehörden  enucch
teten  fesien  Abgaben  aufgehoben.

““

K.  4.

Die  in  den  rechtsrheinischen  Landestheilen  nach  dem  Gesetze  vom  22.  Mai
1861.  (Gesetz  Sammlung  S.  225.)  außer  der  Aufsichtssteuer  von  dem  Bruttoertrage
  der  Bergwerke  an  den  Staat  zu  entrichtende  Bergwerksabgabe  von
vier  Prozent  wird  mit  dem  1.  Januar  1863.  auf  drei  Prozent,  mit  dem
1.  Januar  1864.  auf  zwei  Prozent  und  mit  dem  1.  Januar  1865.  auf  Ein

Prozent  herabgesetzt.
Ichrerng  1862.  (Ne.  5616,)  51  K.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1862.
        <pb n="400" />
        –  352  —

g.  5.

Vom  1.  Januar  1865.  an  hoͤren  alle  seitherigen  Befreiungen  von  der
Aufsichtssteuer  und  der  Bergwerksabgabe  C.  4.)  auf,  soweit  dieselben  nicht  auf
privatrechtlichen  Titeln  berußen.  Von  demselben  Zeitpunkte  an  unterliegt  der
Betrieb  der  Hüttenwerke  ohne  Unterschied  der  Steuer  vom  Handel  nach  dem
Gesetze  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.  und  dem
Gesetze  vom  19.  Juli  1861.

S.  6.

In  den  linksrheinischen  Landestheilen  wird  vom  1.  Januar  1865.  ab
an  Stelle  der  nach  dem  Bergwerksgesetze  vom  21.  April  1810.  und  dem  Kaiserlichen
  Dekrete  über  die  Bergwerkssteuern  vom  6.  Mai  1811.  an  den  Staat
zu  entrichtenden  proportionellen  und  festen  Bergwerkssteuer  nebst  Zuschlagszehntel
  und  Hebegebühr  eine  Bergwerkssteuer  von  zwei  Prozent  von  dem  Werthe
der  Produkte  des  Bergwerks  zur  Zeit  des  Absatzes  der  letzteren,  ausschließlich
der  Eisenerz-Bergwerke,  erhoben.

K.  7.
Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  der  Finanzminister
und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Oktober  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe  v.  Jagow.

 

(Nr.  5617.)
        <pb n="401" />
        —  353  —

(Nr.  5617.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  September  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Görlitz,  im  Regierungsbezirk  Liegnitz,
für  den  chausseemáßigen  Ausbau  der  Straße  von  Reichenbach  bis  zum
Anschlusse  an  die  Niesky-Löbauer  Chaussee  bei  Döbschütz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  von  Reichenbach  bis  zum  Anschlusse  an  die  Niesky-Löbauer
Chaussee  bei  Döbschütz,  im  Kreise  Görlitz,  Regierungsbezirk  Liegnitz,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Ebrli  das  nropchackunkrchr  fü
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusatzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  27.  September  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Ger.  5017-—3618.)  0  51*  Nr.  5618.)
        <pb n="402" />
        —  134  —

(Nr.  5618.)  Allerhöchster  Erlaßz  vom  30.  September  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorechte  an  die  Gemeinden  Odenkirchen,  Wickrath,  Dahlen,
Hardt  und  Dülken  für  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Odenkirchen,
  im  Kreise  Gladbach,  über  Wickrath,  im  Kreise  Grevenbroich,
Dahlen  und  Hardt,  im  Kreise  Gladbach,  nach  Dülken,  im  Kreise  Kempen,
Regierungsbezirks  Düsseldorf.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Odenkirchen  über  Wickrath,  Dahlen  und  Hardt  nach
Dülken  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
den  Gemeinden  Odenkirchen,  Wickrath,  Oahlen,  Hardt  und  Dülken  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschriften,  in
Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Nar
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats=Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erbebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chaussesgeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  30.  September  1862.
Wilhelm.
v.  d.  Hepydt.  o.  Holzbrlck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffenrliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5619.)
        <pb n="403" />
        —  355  —

(Nr.  5619.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Cleve  im  Betrage  von  90,000  Thalern.  Vom  6.  Oktober  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Cleve  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen,  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  90,000  Thalern,  geschrieben  neunzig  tausend  Thalern,
egen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
Lohgarionen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und  bei  diesem
Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheir  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
Bedingungen:

SF.  1.

Es  werden  ausgegeben  neunhundert  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
Thalern,  ausmachend  überhaupt  neunzig  tausend  Thaler.

Die  Obligarionen  werden  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  verzinst  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen,  am  funfzehnten  Januar  und  am  funfzehnten
  Juli,  von  der  städrischen  Gemeindekasse  zu  Cleve  gegen  Rückgabe  der
ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Jinsen  der  eingelbsten  Obli-Hulsonen
  verwender,  so  daß  in  sieben  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen

bligationen  eingelöst  sein  werden.

Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

K.  2.
Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Velziusung  und  Tilung
  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,  welche  für
die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestmmungen  verantwortlich  ist,  und
zu  dem  Ende  von  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  in  Eid  und  Mlicht  genommen
  wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  Eins
aus  der  Stadtverordneten-Versammlung,  Eins  aus  der  Bürgerschaft  und  Eins
entweder  aus  der  Bürgerschaft  oder  aus  den  Stadtverordneten  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  wählen  sind.
(Nr.  5619.)  K.  3.
        <pb n="404" />
        —  356  —
g.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  jede
Hbllganon  zu  Einhundert  Thalern,  von  Ein  bis  inklusive  neunhundert,  nach  dem
#angehängten  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern
der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet,  und  von  dem  Rendanten  der
Gemeindekasse  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

F.  4.

⅞  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  zwei  Thalern  funfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen
  Terminen  zahlbar,  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.  Die
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
  (wie  im  F.  7.)  bei  der  Gemeindekasse  zu  Cleve  gegen  Ablieferung
des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des
Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber
der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Die  Kupons  und  die  Talons  werden  von  dem  Bürgermeister,  der
Schuldentilgungs-Kommission  und  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  unterschrieben.


g.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  stadtische  Gemeindekasse  gezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich
bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

F.  6.
Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vorzeil  der  städtischen  Armenkasse  von  Cleve.

.  7.

Die  Nummern  der  nach  F.  1.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich
durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  die  Clevischen  Lokalblätter,
durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung  zu  Oüsseldorf  und  durch  die  Cölnische

Jeitung.
g.  8.

Die  Verloosung  geschieht,  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters,  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorwer  durch  die  im
K.  7.  bezeichneten  Blärter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,
zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.  Uc
eber
        <pb n="405" />
        —  357  —

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

g.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  dazu  bestimmten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mir  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons
verwendet.

F.  10.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.

Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf  eine  von  der
Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Bürgermeisters  zu
bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt
  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obliationen

  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligationen  bei  der
Bemeindekaß  durch  diese  auszuzahlen.

*i'i

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  den  nach  der  Bestimmung  unter  §.  7.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachungen  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.

Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,
  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlbsung
vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  K.  13.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  stadtischen  Armenkasse
anheimfallen.

K.  12.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Cleve
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann
die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Jahlung  derselben  durch  die  Glänbiger  gerichtlich  verklagt
  werden.

(Nr.  5619.)  K.  13.
        <pb n="406" />
        —  306  —

g.  13.
In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons

  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.,  wegen  des  Aufebots

  und  der  Amorrisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  89.  1.
is  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden
alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
zu  Düsseldorf  slatr;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Landgerichte  in  Cleve;

)  die  in  den  9#.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  die  unter  F.  7.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungs-Temmine
  sollen  acht,  an  die  Stelle  des  in  den  G.  8.  und  9.  erwähnten
  achten  Zahlungstermins  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammiung  zur  öffentlichen  Kenntnig  zu  bringende

  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  umrer
Unserem  Kniglichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritker  zu  prdjudiziren.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Oktober  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Obli-
        <pb n="407" />
        Obligation  der  Stadt  Cleve

7  Thaler  100
über
Einhundert  Thaler  Courant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen
biermit,  dass  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  „Einhundert
Thalern  Courant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt
Cleve  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  .ten
.  ..  EEEIILLIEIWIIIIII  aber
nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjäbrigen  Zinscoupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine
Kündigung  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  nachstebend  abgedruckten
Privilegium  enthalten.

Cleve,  am  een  ......  18..
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Commission.



Beigelügt  sind  die  Coupons  Serie  1.  Nr.  1.
bis  10.  nebst  Talon.

Der  Gemcinde-Emplänger.  Die  folgenden  Serien  Zinscoupons

werden  gegen  Einlielerung  der  Talons
bei  der  Gemeindekasse  verabreicht.

Dz  11  (d.  5619)  52  Pr-
        <pb n="408" />
        360  —

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obli-Sationen
  der  Stadt  Cleve  im  Betrage  von  90,000  Thalern.

(VFolgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

Serie
        <pb n="409" />
        —  361  —
Serie  1.  —  2  Thlr.  15  Sgr.  —  Wt4

Zins-Coupon

Obligation  der  Stadt  Cleve  über  100  Thaler  #

Inhaber  empfängt  an  18..  an  fälligen  Zinsen  aus
der  Gemeindekasse:
Iwei  Thaler  Fünfremn  Segt.  —
Cleve,  den  een  18.
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Commission.


Der  Gemeinde-Empfänger.

(Dieser  Coupon  wird  ungültig  und  werthlos,
wenn  dessen  Betrag  fünf  Jahre  nach  Verfall
nicht  erhoben  ist.)

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der
Gemeindekasse
zu  der  Obligation  der  Stadt  Cleve  über  100  Tbaler

die  zweite  Serie  Zinscoupons  für  die  fünl  Jahre  wdoedededvr.
bis  ,  Solern  dagegen  bei  der  unterzeichneten  städtischen
Schuldentilgungs-Commission  kein  Widerspruch  eingebt.

Cleve,  deb  ten  .  18.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Commission.


Der  Gemeinde-Empfänger.

 

(Nr.  58619—5620.)  52°  (Nr.  5620.)
        <pb n="410" />
        —  362  —

(Nr.  5620.)  Pri  ilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Genossenschaft
  für  die  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-  iederung
zu  Viersen  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  im  Betrage  von  100,000
Thalern.  Vom  7.  Oktober  1802.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  der  Vorstand  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niersund
  Nordkanal-Niederung  beschlossen  hat,  die  zur  Ausführung  der  Melioration
der  gedachten  Niederung  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  durch
Obligationen,  welche  auf  jeden  Inhaber  lauten,  zu  beschaffen,  und  mittelst  dieser
  Anleihe  einen  gleichen  Betrag  der  bisher  kontrahirten  Darlehne  zu  tilgen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Vorstandes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger

unkundbare  Obligationen  im  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen

zu  dürfen,
da  sich  hiergegen  weder  #m  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  160,000  Thalern,
„Einmalhundert  und  sechszig  tausend  Thalern“,
welche  in  1000  Apoints  zu  100  Rlhlrn.  und  in  1200  Apoints  zu  50  Rthlrn.
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hulfe  der  Meliorations-Kassenbeiträge
  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung  mit  vier  und  einem  halben
  Progent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  besiimmenden
  Folgeordnung  vom  1.  Januar  1804.  ab  jährlich  mit  wenigstens  Einem
Prozent  des  Kapt#als,  sowie  mit  den  zinsen  der  abgezahlten  Kapitalbeträge
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landeöherrliche  Genchmigung
  mu  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staars  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  7.  Oktober  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Holzbrinck.

 

Schema  A.
        <pb n="411" />
        —  368  —
Schema  A.
Kheinprovinz,  Negicrungsbe:irk  Oüsseldorf.

Obligation

der

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung


Litt.  **
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung
verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung
  die  Summe  von#  Thalern,  deren  Empfang  der  Genossenschafts=Direktor
  und  die  hierzu  kommittirten  beiden  Mitglieder  des  Genossenschafts-Vorstandes
  bescheinigen.  Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Melioration
  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten
Privileguums  voo  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  S.  .
aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  100,000  Riblrn.  Die  Rück  ahlung  der
Schuld  geschiehr  vom  1.  Januar  1864.  ab  allmälig  aus  einem  nzu  urch
Beiträge  der  Genossenschaftsmitglieder  und  die  Zinsen  abgetragener  Kapitalsposten
  gebildeten  Tilgungsfonds  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  des  aufgenommenen
  Gesammrkapitals.  Oie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen
  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  findet  im
Monat  Mai  jedes  Jahres  und  zum  ersten  Male  im  Monat  Mai  1863.  statt.
Die  Genossenschaft  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  versiärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  ODie  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  rog  sechs,  drei  und  Einen
Monat  vor  dem  Sohlungstermine  in  dem  Amtsblarke  der  Kbniglichen  Regierung
zu  Düsseldorf,  in  der  Cölnischen  und  der  Düsseldorfer  Zeitung  und  in  dem  Kéniglich
  Preußischen  Staats-Anzeiger.  Sollte  eines  oder  das  andere  dieser  Blätter
aufhören  zu  erscheinen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident  der  Rhemprovinz,  in
welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

(Nr.  5620.)  Bis
        <pb n="412" />
        —  364  —

Bis  *l  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
esz  in  halbjadhrlichen  Terminen  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinst.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals
erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise
dieser  aldoerschreibun  bei  der  Genossenschafts-Kasse  in  Viersen  oder  bei
einem  von  dem  Genossenschafts-Vorstande  näher  zu  bezeichnenden  Bankhause  in
Cöln  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Faälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  fünf  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Genossenschaft.  Sollen  angeblich
  verlorene  oder  vernichtete  Schuldverschreibungen  amortisirt  werden,  so
erläßt  der  Genossenschafts-Direktor  dreimal  in  Zwischenräumen  von  vier  Monaten
  eine  öffentliche  Aufforderung  durch  die  oben  bezeichneten  Tagesblätter,
jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu
machen.  Sind,  nachdem  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,
die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  oder  die  Rechte  daran  nicht  geltend  gemacht
worden,  so  wird  die  Amorrisation  von  dem  zuständigen  Gerichte  auf  den  Antrag
des  Direktors  ausgesprochen,  worauf  an  deren  Stelle  neue  Schuldverschreibungen
ausgefertigt  werden.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  dem  Extrahenken
desselben  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  fünfjährigen
Verjadhrungsfrist  bei  dem  Genossenschafts-Direktor  anmeldet  und  den  startgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Qulitung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjdhrige  Zinskupons  nach
dem  beigefügten  Schema  bis  zum  Jahre  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere
“  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünflaheng.  Perioden  ertheilt.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Genossenschafts-Kasse

  in  Viersen  gegen  Ablieferung  des  der  álteren  Zinskupons-Serie

-  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Worzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherung  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtung  haftet  die  Genossenschaft
  mit  ihrem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  98.  4.  6.  9.  11.  des  Allerhöchst  bestätigten  Statuts  vom  16.  Turi

1856.
        <pb n="413" />
        –  365  —

4856.  (Gesetz-Sammlung  von  1856.  S.  597.)  von  den  Genossenschafts-Mitgliedern
  erhoben  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Viersen,  den  .  .  186.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niersund
  Nordkanal-Niederung.
(Unterschrift  des  Direktors  und  zweier  Mitglieder.)

Eingetragen  im  Register  4.4

(Schema  zum  Jins-Kupon  einer  Obligation.)
Nheinprovinz,  Regierungsbezirk  Oüsseldorf.
Zins-Kupon  ..

zur

Obligation  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niersund
  Nordkanal-Niederung

Littr.  .....  ...
uͤber  .  .  ..  .  Thaler  Silbergroschen  Pfennige.
Inhaber  bieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .  ten
.  ...  ...  18..  an  halbjaͤhrigen  inpen  aus  der  Kasse  der  Genossenschaft
für  die  Melioration  der  Niers=  und  Nordkanal-Niederung  Thaler
......  StlbekgkoschenPfenmgeKmant
Vierfen,den..E-I....................  18..
(Faksimile  der  Unterschriften  des  Direktors  und  zweier  Vorstandsmitglieder.)
Eingetragen  im  Register.  .....

Dieser  Zinskupon  wird  unguͤltig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  fuͤn  Johren,
vom  Tage  der  Saucgeeit  ab,  erhoben  wird.

(r.  5620)  C.
        <pb n="414" />
        —  366  —

C.
(Schema  zum  Talon  einer  Obligation.)

Nheinprovinz,  Regierungsbezirk  Oüsseldorf.
Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niers=  und  Rorskanal-Nietrrung
Littr.  ..  ...  M  ....  uͤber  ..  .  .  .  Thaler  Kurant

die  .  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Genossenschaftskasse
  zu  Viersen.

Viersen,  den  ..tn  .........  ..··...  18..

(Faksimile  der  Unterschriften  des  Direktors  und  zweier  Vorstandsmitglieder.)

(Die  Aushaͤndigung  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
  ausgesetzt,  wenn  der  Inhaber  der  Obliganon  den  Talon  als  verloren  gegangen
anzeigt  und  rechtzeitig  gegen  die  Ausbaändigung  der  Kupons  an  den  Prsentanten
des  Talons  bei  dem  Genossenschafts-Direktor  protestirt.)

 

Rebigirt  im  Bareau  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="415" />
        —  367  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  39  —

 

(Nr.  5621.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Eupen  im  Betrage  von  65,000  Thalern.  Vom  24.  September
1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

ertheilen,  nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtperordmeten-Versammlung  u
Eupen  darauf  angetragen  haben,  zum  Zweck  des  Baues  einer  Eisen
von  Herbesthal  nach  Eupen  der  Stadt  Eupen  zur  Aufnahme  eines  Darlehns
von  65,000  Thalern,  geschrieben  fünf  und  sechszig  tausend  Thalern,  gegen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Asenpons  und  Talons  versehener
  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen  und  bei
diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Glädubiger,
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1830.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter
nachstehenden  Bedingungen.

F.  1.
Es  werden  ausgegeben:

250  Obligationen,  jede  zu  100  Thalern,  gleich  25,000  Thaler,
125  Obligationen,  jede  zu  200  Thalern,  gleich  25,000  Thaler,
30  Obligationen,  jede  zu  500  Thalern,  gleich  15,000  Thaler,

in  Summa  =  65,000  Thaler.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jahrlich  verzinst
  und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  31.  Dezember  von  der  städtischen  Gemeindekasse
  zu  Eupen  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obli-Joprgung

  1852.  (Nr.  5621.)  63  gationen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  November  1862.
        <pb n="416" />
        368  —

ationen  verwandt,  so  daß  in  39  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen  eingelöst
ein  werden.

Der  Sgadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu
verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

K.  2.
Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszuebenden
  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  Kommission  gebildet,
bestehend  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  wählenden  Einwohner  Eupens.

K.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
HObligationen  zu  100  Thaler  von  1  bis  einschließlich  250,  jene  zu  200  Thaler
von  251  bis  einschließlich  375,  und  endlich  jene  zu  500  Thaler  von  376  bis
405  inkl.  nach  dem  angehängten  Schema  ausgestellt,  von  der  Kommission
(G.  2.)  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanten  der  städtischen  Gemeindekasse  und
“½  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten  kontraignirt.


Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

.  4.

Den  Obligarionen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  und
„Talons  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  Periode  werden,  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  und  Talons  durch  die  slädtische
Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Talons,  oder,  wenn  diese  abhanden  gekommen
  sein  sollten,  dem  rechtzeitigen  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
und  daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  werden  von  dem  Buürgermeister,  dem  Rendanten  der  gedachten
  Kasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten
  unterschrieben.  Die  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Kommtweien,
  der  Stadtverordneren  versehen  und  von  dem  Bürgemmeister  unterschrieben.


g.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag

  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich
  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern  und  staͤdtischen  Pachtgelder,  in
Zahlung  angenommen.  g.6
        <pb n="417" />
        —  369  —

g.  6.

Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fuͤnf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu  milden
Stiftungen  verwendet  werden.

S.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  K.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Auch  behält  sich  die  Gemeinde  das  Recht
vor,  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  ,

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  Beträge  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstage
  öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  im  F.  2.  beseichnete  Kommission  in
einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  Eupener  Lokalblätter  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet
ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  übrigen
Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzmsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungskermine  fällien
  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehenden
  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons
verwendet.

KS.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigken  Obli-Lationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jahrlich  zu  erlassenden
ekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachter,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  der  Bestimmung
  unter  g9.  13.  gemaß  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen
nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  und  die  Kapitalbeträge
  derselben  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

K.  11.
Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,
(Nr.  5621.)  53“  wenn
        <pb n="418" />
        —  370  —

wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
  werden,  die  Zahlung  von  den  Glaubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

§.  12.

Die  in  §.  4.  7.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Eupener  Lokalblätter,  sdie  Aachener  und  Cölner  Zeitung  und  durch
das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung  zu  Aachen.

g.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  G.  1.
bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im  K.  2.
dieses  Privilegii  genannten  Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden
alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfägungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
zu  Aachen  statt;

b)  das  im  §F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Gemeinde  Eupen  gehört;

P)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  im  §.  12.  dieses  Privilegil  angeführten  Blatter  geschehen;

4)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungs-Termine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achlen  Zinszahlungs-Termins  soll  der  fünfte  treten.

Zu  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prcjudiziren.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

 

Eu-
        <pb n="419" />
        —  371  —

Eupener  Stadtobligation

(a  Sirag.)
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhoͤchste  Privilegium  vom  .....  ...
............  hierzu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  ..  .  ..  Thaler  Kurant,  deren
Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Eupen  zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  und  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am
31.  Dezember  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgegebenen
  Zins#upons  gezahlt.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Eupen,  den  .  .ten  ....  ....  .  .  ..  18..
Die  städtische  Kommission.
Der  Bürgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
N.  N.  N.  N.
Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.  —  (Hierzu  sind  Kupons  ausgereicht.)

Der  siädtische  Sekretariatsbeamte.  Der  stähtische  Gemeinde-Empfänger.

(Nr.  5621.)  Erster
        <pb n="420" />
        —  372  —

 

 

 

 

(Erster)  Kupon  Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Alerhochsten
  Privilegium  vom  ........  ...
zur  :  ..  ungültig  und  werthlos,  wenn
Eupener  Stadtobligation  n  tt  e
*—G
über
Thaler  Kuraut.
Inhaber  dieses  empfängtn  die  Zinsen  der  obengenannten
Eupener  Stadtobligation  für  die  Zeit  obr.  bis  dahin
.........................  aus  der  staͤdtischen  Gemeindekasse  zu  Eupen  mit
Thalern  Silbergroschen  Kurant.
Die  staͤdtische  Kommission.
Der  Buͤrgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

(NB.  Die  Namen  der  Kommittirten  der  Stadtverordneten  werden  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.

Der  staͤdtische  Sekretariatsbeamte.  Der  staͤdtische  Gemeinde-Empfaͤnger.
Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  caen  dessen  Rückgabe  zu  vPt  Eupener
Stadtobligation.....  über...  Thaler  Kurant  die  ....  te  Serie  Zinskupons
  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Gemeindekasse  zu  Eupen.

Eupen,  den  ..  ten  18.

Die  städtische  Kommission.
Der  Bängemeisie  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
(Faksimile.)

(CDie  Fnddnos  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  ausgesetzt,
  wenn  der  Inhaber  der  Obligation  den  Talon  als  verloren  gegangen  anzeigt
und  rechtzeitig  gegen  die  Aushändigung  der  Kupons  an  den  Präsentanten  des  Talons
bei  der  st  —  Kommission  protestirt.)

———.

(Nr.  5022.
        <pb n="421" />
        —  373  —

(Nr.  5622.)  Allerhschster  Ellaß  vom  27.  Oktober  1862.,  betreffend  Ergänzungen  und
Abänderungen  des  Revidirten  Reglements  für  die  Immobiliar-Feuerlozietät
  der  Regierungsbezirke  Marienwerder  und  Danzig  vom  21.  November
  1853.

A.  den  Bericht  vom  17.  Oktober  d.  J.  will  Ich,  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  funfzehnten  Provinziallandtages  der  Provinz  Preußen,  folgende
Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Reridirten  Reglements  für  die  Immobiliar-Feuersozietät
  der  Regierungsbezirke  Marienwerder  und  Danzig  (mit  Ausschluß
  der  ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mohrunger  landschaftlichen  Departement
  gehbörigen  Theile  des  Regierungsbezirks  Marienwerder)  vom  21.  November
  1853.  (Geset=  Sammlung  eite  969.  ff.)  genehmigen.

Zu  G.  1.  2.  und  3.

Die  Bestimmungen  dieser  Paragraphen  des  Reglements  werden  aut#gehoben
  und  treten  an  deren  Stelle  die  folgendenn,

K.  1.

Die  für  Weslpreußen  bestehende  Feuersozietät  hat  die  gegenseitige  Versicherung
  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  in  der  Art  zum  JZweck,  daß  sich
jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhältniß  eines  Versicherers  und  eincs
Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  Maaßgabe
seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beiträgen  verhaftet  ist.

K.  2.

Die  Verhandlungen  behufs  Verwaltung  der  Feuersozierdts-Angelegenbeiten,
  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  den
Versicherten,  die  amtlichen  Atteste  für  die  Versicherungen,  sowie  die  Quittungen
  über  empfangene  Brandentschädigung  sind  vom  tarifmäßigen  Stempel  und
von  Sporteln  entbunden.

ei  Prozessen  Namens  der  Sozietär  sind  diejenigen  Stempel,  deren  Beahlung

  ihr  obliegt,  außer  Anfabh,  zu  lassen,  ebenso  die  ihr  zur  Last  fallenden

erichtskosten,  mit  Ausnahme  der  Kopialien,  Botengebühren  und  sonsligen
baaren  Auslagen.

Zu  Verträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmäßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.

Der  Sozietat  gebührt  die  Portofreiheit  in  dem  durch  das  Portofreiheits-Regulativ
  vom  3.  Februar  1862.  unter  Nr.  38.  des  Verzeichnisses  zu  Abschnitt
  III.  bestimmten  Umfange.

Zu  g.  9.
Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden,  wie  folgt,  abgeaͤndert.
(Fr.  562)  Die
        <pb n="422" />
        —  374  —

Die  Sozietäts-Direktion  ist  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen,
wenn  das  Gebaude  durch  feuerpolizeiwidrige  Einrichtungen,  durch  baulichen
Verfall,  schlechte  Feuerungsanlagen  oder  aus  sonstigen  Ursachen  einen  außerordentlichen
  Grad  von  Feuersgefahr  darbietet,  oder  einer  fortwährenden  außerordentlichen
  Abnahme  im  Werthe  ausgesetzt  ist.

Ebenso  ist  die  Sozietäts-Direktion  befugt,  einzelne  Versicherte  nach  dem
Ausspruch  der  Deputirten  desjenigen  Regierungsbezirks,  welchem  jene  angehören,
  von  der  ferneren  Versicherung  auszuschließen  (F.  85.  e.).

Ein  aus  den  im  g.  8.  und  vorstehend  bemerkten  Gründen  verfügter
Ausschluß  tritt  ohne  vorhergegangene  Kündigung  und  sogleich  mit  der  bem
Auszuschließenden  geschehenen  Erôffnung  in  Wir  samkeit;  der  Auzgeschlossene
hat  aber  auch  nur  bis  zu  diesem  Tage  nach  Verhältniß  der  Zeit  den  Beitrag
für  drie  Versicherung  zu  leisten,  und  das  Mehrgezahlte  muß  ihm  erstattet
werden.

Zu  g.  12.
Es  ist  fortan  nicht  zulaͤssig,  von  Gebaͤuden,  welche  zu  demselben  Grundstücke

  gehbren,  den  einen  Theil  bei  der  Westpreußischen  Sozietät,  den  anderen
Theil  aber  anderweit  zu  versichern.

Zu  g.  15.
Dieser  Paragraph  wird  aufgehoben.

Zu  g.  19.

and  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden  folgendermaaßen  abgeaͤndert:


Der  Eintritt  in  die  Sozietaͤt  mit  den  davon  abhänzenden  rechtlichen
Wirkungen,  sowie  Erhöhungen  der  Versicherungssummen  finden  zu  jeder  Zeit
statt,  und  wird  der  entsprechende  Beitrag  vom  Anfange  des  Monats  der  Aufnahme,
  beziehungsweise  der  Erhöhung  entrichtet.  Ebenso  findet  der  Austritt
aus  der  Sozietät  oder  die  freiwillige  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  zu
jeder  Zeit  statt,  doch  müssen  die  Beiträge  bis  zum  Schlusse  des  Quartals,  in
welchem  der  Austrikt  erfolgt,  entrichtet  werden.

Zu  #G.  21.  22.  23.  und  24.
Die  Bestimmungen  dieser  Paragraphen  werden  folgendermaaßen  abgeaͤndert:

g.  21.
a)  Zur  Ermittelung  des  gemeinen  Werths  der  zu  versichernden  Gebaͤude
werden  innerhalb  eines  jeden  Kreises  fuͤr  die  verschiedenen  Gegenden

desselben  die  Staͤdte  und  das  platte  Land  gesondert,  und  fuͤr  die  verschiedenen
  Arten  von  Gebäuden  Maximalsätze  festgestellt.  b)  Bei
ei
        <pb n="423" />
        —  375  —

b)  Bei  der  Ermittelung  dieser  Marünmal-Preissätze  ist  der  Gesichtspunkt
fechzubelte  daß  dadurch  nach  den  örtlichen  Materialienpreisen,  mit
billiger  Berücksichtigung  des  geringeren  Preises  derjenigen  Fuhren  und
anderer,  keine  technischen  Kunftfertigkeiten  erfordernden  baulichen  Arbeiten,
  die  der  Versicherungsnehmer  mit  seinem  Hauswesen  selbst  bestreiten
  kann,  der  Neubauwerth  derjenigen  in  dem  Gebäude  enthaltenen
Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,  welche  verbrennnch
  #  sonst  der  Zerstrung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ausgeetzt
  sind.

c)  Diese  Maximal-Preissaͤtze  werden  mit  Ruͤcksicht  auf  die  wechselnden  Preise
des  Baumaterials  und  der  Arbeitsloͤhne  von  fuͤnf  zu  fuͤnf  Jahren  einer
Revision  unterworfen.

d)  Die  Maximal-Preissaͤtze,  sowie  die  folgenden  Berichtigungen  werden  durch
die  betreffenden  Kreisblaͤtter  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

e)  Die  Versicherungssumme  darf  das  Maximum  des  dermaligen  gemeinen
Bauwerths  derjenigen  Theile  des  versicherten  oder  zu  versichernden  Gebaͤudes,
  welche  durch  Feuer  zerstoͤrt  oder  beschaͤdigt  werden  koͤnnen,  niemals
  uͤbersteigen.  Es  ist  hierbei  genau  zu  beachten,  daß,  wenn  das
Gebäude  nicht  mehr  neu  ist,  aber  doch  im  guten  Zustande  sich  befinder,
höchstens  2,  bei  mitrelmäßigem  Justande  höchstens  die  Hälfte,  bei  einem
baufalligen  oder  einer  bedeutenden  Reparatur  bedürftigen  Gebäude  4,
bei  einer  schlechten  Verfassung  aber  3  des  Neubauwerths  in  Versicherung
  genommen  werden  darf.

*

Mit  Beachtung  dieser  Beschränkungen  hängt  die  Bestimmung  der  Summe,
auf  welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung  nehmen  will,  von
bhan  -  ab;  nur  müssen  die  einzelnen  Versicherungsberge  durch  die  Zahl  10
theilbar  sein.

g.  23.

Behufs  der  Versicherung  ist  eine  genaue  und  treue  Beschreibung  eines
jeden  einzelnen  Gebäudes,  welches  versichert  werden  soll,  erforderlich.  Von  dem
betreffenden  katasterführenden  Beamten  werden  die  Formulare  zu  diesen  Beschreibungen
  jedem  Antragsteller  in  der  erforderlichen  Anzahl  auf  Kosten  der
Soziet4t  zugestellt,  auch  auf  Verlangen  nach  seinen  Angaben  ausgefüllt.

S.  24.

Die  Beschreibung  jedes  Gebudes  muß  in  drei  Exemplaren  von  dem  Versicherungsnehmer
  vollzogen,  die  Richtigkeit  der  Beschreibung  Seitens  des  Ortsvorstandes
  und  zweier  bei  der  Sozierät  am  Hoöchsten  versicherten  Mitglieder  der
betreffenden  Or#schaft  bescheinigt,  und  denselben  von  dem  katasterführenden  Beamten
  das  pflichtmäßige  Attest  beigefügt  werden,  daß  die  Beschreibung  nichts

S#####1#  (.  6en)  54  ent-
        <pb n="424" />
        —  376  —

enthalte,  was  ihm  als  wahrheitswidrig  bekannt  waͤre,  und  daß  die  begehrte
Versicherungssumme  den  muthmaaßlichen  Werth  des  Gebäudes  nach  den  in
dem  §.  21.  aufgestellten  Grundsätzen  nicht  übersteige.

Zu  F.  31.

Die  Schlußbestimmung  dieses  Paragraphen  wird  dahin  abgeanderr,  daß
bei  einer  durch  die  Direktion  bewirkten  Herabsetzung  der  Versicherungssumme
mit  dem  Anfange  des  Monats,  in  welchem  die  Herabsetzung  erfolgt,  der  Beitrag
  nach  derselben  bemessen  wird.

Zu  g.  32.

Die  beiden  letzten  Sätze  dieses  Paragraphen  werden  folgendermaaßen  abeaͤndert:

8  Außerordentliche  Beitraͤge  werden  besonders  ausgeschrieben,  sollen  aber
nur  dann  erhoben  werden,  wenn  die  Summe  der  ordentlichen  Beitraͤge  und  der
bis  auf  ein  Stammkapital  von  150,000  Thalern  ebenfalls  zur  Verwendung  gelangende
  Sozietaͤtsfonds  zur  Deckung  des  Jahresbedarfs  nicht  ausreichen.  Jeder
außerordentliche  Beitrag  ist  uͤbrigens  in  einem  leicht  zu  berechnenden  Verhaältnisse
zu  dem  ordentlichen  Beitrage  festzusetzen.

Zu  g.  34.
Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden  folgendermaaßen  abgeändert:
Die  Summe  des  ordentlichen  Beitrages  besiimmt  sich  für  jedes  versicherte
Gebäude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit  und  Lage
und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit  gehört.  Es
bestehen  in  der  Sozietät  fünf  Klassen,  die  ersten  vier  mit  zwei  Unterabctheilungen,
  und  es  gehören:

zur  ersten  Klasse:
alle  Gebäude  mit  massiven  Umfassungswänden  und  massioen  Giebeln,
von  Stein  oder  gebrannten  und  ungebrannten  Ziegeln,  Pisébau  und
massiver  oder  derselben  gleich  zu  achtender  Bedachung  (Stein,  Metall,
Steinpappe,  Asphallfilz  2c.);

zur  zweiten  Klasse:
alle  Gebaude  von  Fachwerk  oder  Holz  mit  eben  solcher  Bedachung;

zur  dritten  Klasse:
Gebäude  aller  Art  und  ohne  Rücksicht  darauf,  aus  welchen  Materiglien
  deren  Umfassungswäude  besiehen,  die  mit  Stroh,  Rohr  oder  Holz
gedeckt  sind,  disgleichen  Lehmstrohdächer;
zur
        <pb n="425" />
        —  377  —
zur  vierten  Klasse:

alle  als  eigentlich  feuergefaͤhrlich  zu  betrachtenden  Anlagen,  insofern
sie  nicht  von  der  Versicherung  ganz  ausgeschlossen  sind;

zur  fuͤnften  Klasse:

alle  Windmuͤhlen,  ausschließlich  der  dazu  gehoͤrigen  Gebaͤude;  auch
duͤrfen  dieselben  höchsiens  zu  2  ihres  ermittelten  Bauwerthes  versichert
  werden.

Wassermühlen,  Roßmühlen,  Brennereien  und  Brauereien  werden  immer
nur  zur  nächst  höheren  Klasse,  als  solches  die  Beschaffenheit  der  Gebäude  bedingen
  würde,  zur  Versicherung  angenommen.

In  welche  Unterabtheilung  jeder  Klasse  ein  Gebäude  zu  setzen  ist,  hängt
davon  ab,  ob  es  isolirt  liegt  oder  nicht.  Ersteres  ist  anzunehmen,  wenn  Gebaude
  der  ersten  und  zweiten  Klasse  Eine  Rurhe  und  Gebäude  der  dritten  und
vierten  Klasse  fünf  Rurhen  von  den  nächsistehenden  Gebäuden  enrfernt  sind.

Ueberall  aber  werden  Gebäude,  die  in  ununterbrochenem  Zusammenhang
erbaut,  unter  Einem  Dache  liegen,  als  ein  Ganzes  behandelt  und  nach  dem
Theile,  welcher  der  feuergefährlichste  ist,  klassifizirk.

Dasselbe  tritt  ein,  wenn  die  Umfassungswände  eines  Gebdudes  nicht  in
allen  Theilen  von  derselben  Bauart  sind,  wenn  beispielsweise  ein  Haus  zum
Theil  massiv,  zum  Theil  in  Fachwerk  oder  Holz  erbaut,  und  dieser  Theil  mehr
als  ein  Achrel  des  Gesammt-Flächeninhalts  der  Umfassungswände  ausmacht,
ooeer  wenn  es  theilweise  mit  Stein  und  theilweise  mit  Stroh  oder  Holz  gedeckt
  ist.

Wird  durch  die  Benutzung  eines  Gebäudes  dessen  Feuergefährlichkeit
mehr  als  gewöhnlich  erhöht,  so  wird  dasselbe  in  diejenige  höher  besteuerte  Unterabtheilung
  gefetzt,  welche  auf  die  durch  Bauart  und  Lage  des  Gebäudes  bedingte
Klassenstelle  folgt.  Jenes  wird  hauptsächlich  dann  anzunehmen  sein,  wenn  zu
einem  Gewerbsbetriebe  eine  dauernde,  insbesondere  bedeutende  Feuerung  erforderlich
  ist,  ferner  wenn  in  dem  Gebäude  leicht  feuerfangende  Materialien  in
größerer  Menge  verarbeitet  werden,  oder  wenn  der  Gewerbebetrieb  in  der  Regel
  auch  die  ache  hindurch  fortgesetzt  wird.  Ein  Gleiches  findet  auch  dann
Anwendung,  wenn  die  Feuerungen  nicht  völlig  sicher  und  dauerhaft  sind.  Ge-Faie
  mit  Kleb=  oder  hölzernen  Schornsteinen  sind  in  Klasse  IV.  b.  aufzunehmen.


Unter  Umstanden,  z.  B.  bei  größerer  Nähe  feuergefährlicher  Gebäude,
können  solche  Gebäude,  in  denen  leichr  feuerfangende  Materialien  in  erheblicher
Menge  aufbewahrt  werden,  deshalb  ebenfalls  in  eine  höher  besteuerte  Unterabtheilung
  versetzt  werden;  doch  sind  in  dieser  Hinsicht  Produkte  der  Landwirthschaft
  nicht  zu  den  leicht  feuerfangenden  Materialien  zu  zählen.

Ziegelscheunen  und  andere  ähnliche  Gebäude  werden  lediglich  in  dem
Falle,  wenn  sie  von  den  Feuerungsanlagen,  zu  denen  sie  gehören,  mehr  als
fünf  Rurhen  entfernt  sind,  und  auch  dann  nur  in  der  zweiten  Unterabtheilung
der  vierten  Klasse  zur  Versicherung  angenommen.

(Nr.  562)  54*  Zu
        <pb n="426" />
        —  378  —
Zu  K.  38.
Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden  folgendermaaßen  abgeert:

K.  38.
Der  ordentliche  Beitrag  wird  hiermit  für  jede  Halbjahresrate  in  der
I.  Klasse:

aͤnd

a)  fuͤr  isolirte  Gebaͤude  auf  ..................  .  ...  3  Egr.  4Pf.

b)  fuͤr  nicht  isolirte  Gebaͤude  auf  ....  .........  .  ...  5  —
II.  Klasse:

a)  für  isolirte  Gebäude  aa...  6  8

b)  für  nichte  isolirte  Gebände  af...4  7  6
III.  Klasse:

Ka)  für  isolirte  Gebäude  ann  11  —

b  fuͤr  nicht  isolirte  Gebaͤude  auf  .................  12  6
IV.  Klasse:

-a)  für  isolirte  Gebäude  a.  15  —

b)  für  nicht  isolirte  Gebäude  a...  20  —
V.  Klasse  aa7P4t4t..  .  1  Rthlr.  —  —

von  jedem  Einhundert  Thaler  des  Versicherungswerths  bestimmt.
Zu  4.  39.

Hinter  diesem  Paragraphen  wird  folgender  Zusatz  eingeschaltet:

Der  Direktion  ist  gestattet,  sowohl  für  einzelne  Risikos  als  für  die
Gesammtversicherung  mehrerer  Gebdude  bei  anderen  Gesellschaften
Räckversicherungen  zu  nehmen.  Das  Verhältniß  der  Versicherten  zur
Sozietät,  sowie  das  Recht  der  Hypothekenglaubiger  erleider  hierdurch
keine  Aenderung.

Zu  &amp;amp;.  14.  53.  63.

Steht  dem  Bersicherten  nach  der  Bestimmung  des  K.  52.,  sowie  nach
§#.  14.  63.  ein  Anspruch  auf  die  Brandentschadigung  nicht  zu,  so  ist  die  So-Heentt
  dennoch  verpflichtet,  dieselbe  den  im  Kataster  vermerkten  Hypothekengläuigern

  soweit  zu  zahlen,  als  diese  aus  dem  verpflichteten  Grundstück,  oder,  wenn
ihnen  zugleich  ein  persönliches  Recht  gegen  den  Eigenchümer  des  Grundstücks
zusteht,  auch  aus  dessen  sonstigem  Vermögen  wegen  ihrer  Hypothekenforderung
nicht  zur  Hebung  gelangen.  Diese  Zahlung  erfolgt  nach  der  den  Gläubigern
zustehenden  esechchen  Priorität,  oder,  wenn  die  Direktion  sich  mit  deren  Prüfung
  nicht  befassen  will,  zum  gerichtlichen  Depositorio  bei  dem  Richter  der  belegenen
  Sache.  3
u
        <pb n="427" />
        —  N#  —

Zu  g8.  56.  57.  58.  und  59.

Die  .  56.  57.  58  werden  aufgehoben  und  erhält  der  K.  59,  folgende
Aenderung:

K.  59.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  auf  Befehl  eines  militairischen  Befehlshabers
vorsätzlich  erregt  worden  sind,  oder  die  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder
Bosheit  des  Militairs  oder  Armeegefolges  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozietät
nicht  ausgeschlossen.

Zu  g.  64.
Dieser  Paragraph  erhält  folgende  Aenderung:
K  64.

Die  Zahlung  der  —  erfolgt  bei  Totalschaͤden,  falls
nicht  etwa  der  Beschaͤdigte  von  der  Wiederherstelluug  uͤberhaupt  entbunden
wird  (§.  77.),  in  zwei  Raten,  und  zwar  die  erste  Haͤlfte  baldmoͤglichst  und  in
längstens  zwei  Monaten  nach  dem  Brandschaden,  die  zweite  Hälfte  aber,  sobald
  das  Gebäude  unter  Dach  gebracht  und  der  Nachweis  darüber,  daß  die
erste  Rate  der  Brandentschädi  gsi  in  das  Gebaͤude  verwendet  worden,

gefuͤhrt  ist.

Zu  g.  73.
Dieser  Paragraph  wird  folgenderweise  veraͤndert:
K.  73.

Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  scheidet  in  Ansehung
desselben  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sozietät  und  ist  nur  noch  zu
den  Beiträgen  des  laufenden  Bierteljahrs,  in  welchem  der  Brand  statt  harte,
verpflichter.  Wenn  er  also  mit  dem  wiederhergestellten  Gebäude  ferner  ver-5frs
  bleiben  will,  so  muß  er  sich  von  Neuem  in  die  Sozietät  aufnehmen

en.

Zu  G.  78.  79.  80.
Diese  Paragraphen  erhalten  folgende  Aenderung:

K.  78.
Die  Geschäfte  der  Sozietä4t  werden  für  den  ganzen  Umfang  des  Verbandes
  von  der  Regierung  zu  Mariemwerder  unter  der  Firma:
«  „Westpreußische  Feuersozietäts-Direction“
durch  ein  von  den  Disziplinar-Ministern  hierfür  bestimmtes  Mitglied  des  Kollegiums
  bearbeitet.
(#.  5622)  S.  79.
        <pb n="428" />
        K.  79.

Die  Kassenverwaltung  der  Sozietckt  übernimmt  die  Regierungs-Haupkkasse
zu  Mariemverder  gegen  Enpfa  eines  angemessenen  Gehaltszuschufses  aus
der  Feuersozietts-Kasse,  aus  welcher  auch  ein  Theil  zu  der  dem  betseffenden
Buchhalter  zu  bewilligenden  Pension  e  tretenden  Falls  gezahlt  werden  muß.

S.  80.

Ogs  mit  den  Sozietätsgeschäften  beauffragte  Regierungsmitglieb,  und

7  als.  Expedienten  und  Kaffulctoym  anzustellenden  Beamten  4  iehen  auf  die

auer  ihrer  Beschäftigung  aus  der  Feuersozieräts-Kasse  aagen  Remn  P
rationen  auf  den  Grund  des  von  der  Direktion  unter  Zuziehung  der  gezbähiten
Deputirten  (§I.  85.  e.)  auf  ustellenden,  von  dem  Oberpräsidenten  zu  genehmigenden
  Verwaltungskosten-Etars.

Zur  Bestreitung  der  Büreaubedürfnisse  und  der  Remunerirung  von  etwa
nöthigen  Hülfsarbeitern  wird  ein  angemessenes  Dispositionsguantum  auf  den
Etat  gebracht.

Der  Widerruf  der  in  den  M#  78.  und  79.  getroffenen  Einrichtungen
bleihr  vorhehalren.  ·  "««"««·«  "«"

Zu  g.  82.
Dieser  Paragraph  erhält  folgende  Aenderung:
g.  82.

Die  Erhebung  der  Beiträge  und  Auszahlung  der  Brandschadens-Vergütungen
  erfolgt  durch  die  betreffenden,  Kämmerei=  und  Sreisfassen,

Zu  K.  85.
Hinter  diesem  Paragraphen  wird  folgender  Zusatzparagraph  eingeschaltet:
F.  85.  a.

Die  Sozietckt  wird  durch  sechs  Deputirte  vertreten,  wovon  drei  für  den
Regierungsbezirk  Marienwerder  und  drei  für  den  Regierungsbezirk  Danzig
aus  den  dortigen  Versicherten  mit  eben  so  vielen  Stellvertretern  gewählt  werden.

S.  85.  b.

Die  Wahl  dieser  Deputirken  erfolgt  durch  die  Versicherten  jedes  der
beiden  Regierungsbezirke  aus  neun  von  der  Oirektion  vorzuschlagenden  Kandidaten
  nach  relativer  Mehrheit  der  Stimmen.  Oiesjenigen  drei  Kandidaten,  welche
in  jedem  Regierungsbezirk  nächst  den  drei  gewählten  die  meisten  Stammen  erhalten
  haben,  werden  zu.  Stellvertretern  bestimmt.  *

.  85.  c.
Behufs  dieser  Wahlen  sind  in  jeder  Gemeinde  bei  dem  u
E  sten,
        <pb n="429" />
        —  381  —

Listen,  auf  welchen  die  von  der  Direktion  vorgeschlagenen  Kandidaten  vermerkt
sind,  auszulegen,  mit  der  Aufforderung  an  die  Versicherten,  binnen  einer  bestimmten
  Frisl  sich  zur  schriftlichen  Abgabe  ihrer  Stimme  persönlich  einzufinden,
und  mit  der  Verwarnung,  daß  die  Nichterschienenen  der  Mehrzahl  der  Stimmen
für  beitretend  werden  erachtet  werden.  Es  sind  sodann  diese  Listen  von  den  Ortsbehörden
  mit  der  Bescheinigung,  daß  die  Auslegung  derselben  in  der  ortsüblichen
Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden,  demgemäß  auch  gehörig
erfolgt  sei,  und  daß  die  Stimmen  von  den  erschienenen  Interessenten  eigenhändig
  vermerkt  worden  seien,  den  betreffenden  batasterführenden  Beamren  zu  übersenden,
  von  diesen  aber  der  Direktion  einzureichen.  Möchte  auf  diese  Weise
eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommen,  so  werden  die  Deputirten  und  deren  Stellvertreter
  aus  den  vorgeschlagenen  Kandidaten  (F.  85.  h.)  von  dem  Oberpräsidenten
  der  Provinz  ernannt.
K.  85.  d.

Die  Dauer  der  Verpflichtungen  dieser  Deputirken  wird  auf  drei  Jahre
bestimmt,  und  werden  ihnen  für  ihre  Funktionen  an  Diären  zwei  Thaler  und
an  Reisekosten  für  die  Meile  15  Sgr.  bewilligk.

K.  85,  e.

Die  Deputirten  haben  die  Befugniß:  6
1)  den  von  der  Direktion  zu  entwerfenden  Verwaltungskosten  =  Etat  fest-4
  zustellen,  s--  -.-.
2)dievondemNendanten  ab  gelegte  und.  von  der  Direktion  revidirte  Jahresrechnung
  zu  superrevidiren  und  abzunehmen,
3)  auf  den  Vorcchlag  der  Direktion  außerordentliche  Gratifikationen  und
Prämien  innerhalb  des  im  Etat  festzusetzenden  Betrages  zu  bewilligen,
4)  auf  Erfordern  der  Direktion  ihre  Zustimmung  zu  den  aus  Sozietatsfonds
  zu  gewdhrenden  Darlehnen  zu  ertheilen,
5)  über  die  Anstellung  von  Regreßklagen  und  9  die  Ausschließ  einzelner
  Sczierctm#glirder  CG.  9.)  zu  beschlte  4  sbepurg  an
6)  sch  über  alle  wichtigen  Angelegenheiten  der  Verwaltung  gutachtlich  zu
ußern.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  Direktion  und  den  Deputirten
  ist  die  Entscheidung  des  Oberpräsidenten,  und  bei  Stimmengleichheit  der
Deputirten  die  Entscheidung  der  Direktion  maaßgebend.

K.  85.  k.

Die  Deputirten  werden  von  der  Oirektion  alljährlich  im  Monat  April
oder  Mai  nach  Marienwerder  einberufen  und  tagen  unter  der  Leitung  des  mit
der  Bearbeitung  der  Feuersozieläls-Angelegenheiren  beauftragten  Regierungsmitgliedes.
  In  dringenden  Fällen  können  dieselben  auch  zu  jeder  anderen  Zeit
außerordentlich  einberufen,  oder  es  kann  ihr  schriffliches  Votum  erfordert
werden.  ·

(Nr.  5622)  Zu
        <pb n="430" />
        —  382

Zu  gh.  90.  91.  94.
Diese  Paragraphen  werden  aufgehoben.

Zu  g.  102.

Dieser  Paragraph  erhaͤlt  folgende  Aenderung:

g.  102.

Der  Sozietätsdirektion,  sowie  der  Sozietaͤtskasse  liegt  es  ob,  dahin  zu
sehen,  daß  bei  keiner  Spezialkasse  baare  Bestände  anwachsen,  und  die  Spezialkassen
  sind  auch  ihrerseits  verpflichret,  die  erhobenen  Beiträge  sofort  an  die
erstere  abzuführen,  ferner  allmonatlich  einen  vorschriftsmäßigen  Abschluß  an  die
Direktion  gelangen  zu  lassen.

Zu  .  107.  108.  109.  110.

Diese  Paragraphen  werden  aufgehoben.

Zu  K.  121.

Die  Einlegung  des  Rekurses  ist,  wie  der  Antrag  auf  schiedsrichterliche
Entscheidung,  an  eine  sechswöchentliche,  von  dem  Tage  des  Empfanges  der
Direktionsfestsetzung  beginnende  Präklusiofrist  gebunden.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  27.  Oktober  1862.

Wilhelm.
v.  Jagow.

An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minifteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="431" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen

Staaten.

 

JNNr.  40.  —

 

(Nr.  5623.)  Trailé  entre  la  Prusse,  I’Autriche,
  la  Belgiquc,  le  Bésil
le  Danemark,  IEepagne,  la
France,  la  Grande-Bretegne,  le
Grand-Duche  de  Mecklembourg-Schwerin,
  les  Pays-Bas,
le  Portugel,  la  Russie,  la  Suède
et  la  Norvege  el  les  Villes  Libres
et  Anséatiques  d’une  part,  et  le
Hanovre  d’aulre  part,  concernant
  l’abolition  du  droit  de
Stade  on  de  Brunshausen.  Du
22  juin  1861.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Sa
Majeste  lEmpereur  d'Autriche,  Roi
de  Hongrie  et  de  Boheme,  Sa  Majestée
  le  Koi  des  Belges.  Sa  Majeste
DEmpereur  du  Bresil,  Sa  Majesic  le
Roi  de  Danemark,  Sa  Majeste  la
Reine  d’Espagne,  S8a  Majeste  l'Embereur
  des  Français,  Sa  Mejesté  la
Reine  du  Koyaume  Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d-Irlande,  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Duc  de  Mecklemhourg-Schwerin,
  Sa  Majestée  le  Roi
des  Pays-Bas,  Sa  Majeste  le  Roi  des
Royaumes  de  Portugal  et  des  Algarves,
  Sa  Majeste  lEmpereur  de
Toutes  les  Russies,  Roi  de  Pologne,
Grand-Duc  de  Finlande,  Sa  Majeste
le  Roi  de  Sudde  et  de  Norvege,  ei
les  Sénats  des  Villes  Lihres  et  Anséa-Jahr#sne

  1862.  (Nr.  5623.)

(Nr.  5623.)  Uebersetzung.  Vertrag  zwischen
Preußen,  Oesterreich)  Belgien,
Brasilien,  Dänemark,  Spanien,
Frankreich,  Großbeitannien,  Mecklenburg-Schwerin,
  den  Niederlanden,
  Portugal,  Rußland,  Schweden
  und  Norwegen  und  den  freien
Hanfestädten  einerseits,  und  Hannover
  andererselts,  betreffend  die
Aufhebung  des  Stader  oder
Brunshauser  Jolles.  Vom  22.
Inni  1861.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,
  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von
Oesterreich,  Koͤnig  von  Ungarn  und
Boͤhmen,  Seine  Majestaͤt  der  König  der
Belgier,  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von
Brasilien,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Ihre  Majestät  die  Königin
  von  Spanien,  Seine  Majestaͤt  der
Kaiser  der  Franzosen,  Ihre  Majesicht
die  Königin  des  vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  Seine
Wnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin,  Seine  Majesiät
der  König  der  Niederlande,  Seine  Majestät
  der  König  von  Portugal  und  Alarvien,
  Seine  Majestat  der  Kaiser  von

ußland,  König  von  Polen,  Groshertes
von  Finnland,  Seine  Majesiäkt  der  König
  von  Schween  und  Norwegen,  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  B.  Dezember  1862.
        <pb n="432" />
        –  384  —

liques  de  Lubeck,  Breme  et  Hambourg.
  Tune  part;

Et  Sa  Majesté  le  Roi  de  Hanovre
d'autre  part;

Egalement  animés  du  désir  de
faciliter  et  dactiver  les  rapporis  de
commerce  ci  de  navigation  entre
Leurs  Etats  respectils,  ont  résolu
de  conckhure  un  trailé  dans  le  but
Talfranchir  la  navigation  de  TElbe
du  droit  connu  sous  la  dénomina--lion
  de  péage  de  Stade  ou  de  Brunshausen
  ei  ont  nommé  à  cei  eskei
bour  Leurs  Plenipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  Prince  Gustave  d’'Vsepm
bourg  ei  Budingen,
Chevalier  de  Son  Ordre
de  IAigle  Rouge  de  Zieme
classc  avec  noeud,  Chevalier
  de  droit  de  TOrdre  de
St.  Jcan  de  Prusse  ei  deé--coré
  de  la  Crois  pour  le
service  militaire,  Grand-Croiz
  de  TOrdre  de  la  Maison
  Coldenbourg.  Commandeur
  de  1i##re  classe
des  Ordres  des  Guelphes
de  llanovre  et  de  Henri  le
Lion  de  Brunswick  eic.
Son  Lieutenant-Colonel  à
la  suite  du  premier  Regiment
  des  Dragons  de  la
Garde.  Son  Envoyé  estraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  pres  Sa  Majestée
le  Roi  de  Hauo#re:

Sa  Majestel  Empereur  GJ-Autriche,
  Roi  de  llongrie  ei
de  Boheme:

le  Sieur  Frédéric  Hugues

die  Senate  der  freien  und  Hanseslädte
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,  einerseits,


Und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von
Hannover  andererseits,

von  dem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die
Handels=  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  Ihren  Staaten  zu  erleichtern
und  zu  befördern,  haben  beschlossen,
einen  Vertrag  zu  dem  Zwecke  zu  schließen,
  um  die  Schiffahrt  auf  der  Elbe
von  der  unker  dem  Namen  des  Stader
oder  Brunshauser  Jolles  bekannten  Ababe
  zu  befreien,  und  haben  zu  diesem
nde  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Prinzen  Gustar  zu  Vsenburg
  und  Büdingen,  Ritter
  Ihres  Rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Rechtsritter  des  Preußischen
St.  Johanniter-Ordens,  Inhaber
  des  Militairischen  Oienstauszeichnungs-Kreuzes,
  Großkreuz
  des  Oldenburgischen
Haus-Ordens,  Kommandeur
erster  Klasse  des  Hannoverschen
Guelphen  =  Ordens  und  des
Braunschweigischen  Ordens
Heinrichs  des  Löwen  2c.,  Ihren
Oberst-Lieutenant  à  la  suite
des  ersten  Garde-Dragoner=Regiments,
  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
  Majestaät  dem  Könige  von
Hannover;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn
  und  Böhmen:

den  Herrn  Friedrich  Hugo
        <pb n="433" />
        Comte  d  Ingelhbeim  Ech.
ter  de  Mespelbrunn,
Chevalier  Honoraire  de
Malte,  Grand  Crois  des
Ordres  des  Guelphes,  de
Guillaume  de  Hesse  ei  de  la
Maison  GCrand-Ducalc  TCôOldenbourg.
  Commandeur  de
VpOrdre  Grand-Ducal  de
Louis  de  Hesse,  ei  de
IOrdre  du  St.  Sauveur  de
Grece,  Son  Conseciller  prive
zactuel  ei  Chambellan,  Son
LEnvoyé  extraordinaire  ei
Ministre  IéGnipotentiaire
près  Sa  Majeste  le  Roi  de
Hanovre;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Jean  Baptiste  Baron
Nothomb,  dGécoré  de  la
Croixde  fer,  Grand-Cordon
de  Son  Ordre  de  Lcopold  ei
des  Ordres  de  la  Branche
Ernesline,  dAlbert  le  Valeureux,
  de  la  Léegion  dllonneur,
  de  IAigle  Rouge,  de
Charies  III.,  du  Christ  de
Porlugal,  de  St.  Michel  de
Baviere,  de  St.  Olaf,  du
Lion  Néerlandais,  du  Lion
de  Zachringen,  du  mérite
de  la  Hessc  Grand-Ducale,
de  la  Maison  d’Anhalt  elc.,
Son  Minisire  dEtat,  Son
Envoyée  exrtraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire
pres  Sa  Majeste  le  Roi  de
Hanovre;

Grafen  v.  Ingelheim
Echter  v.  Mespelbrunn,
Ehrenritter  des  Maltheser-Ordens,
  Großkreuz  des  Guelphen-Ordens,
  des  Hessischen  Wilhelms-Ordens
  und  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen
Haus-Ordens,  Kommandeur
des  Großherzoglich  Hessischen
Ludwigs=  Ordens  und  des
Griechischen  Erlöser-Ordens,
Ihren  Wirklichen  Geheimen
Rath  und  Kämmerer,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majesiät  dem  Konige
  von  Hannover;

Seine  Majestat  der  König  der

Belgier:

den  Herrn  Johann  Baprist

Baron  Nothomb,  Ritter
des  Eisernen  Kreuzes,  Großkreuz
  Ihres  Leopold-Ordens,
des  Ernestinischen  Haus-Ordens,
  und  der  Orden  Albrechts
des  Starken,  der  Ehrenlegion,
des  Rothen  Adler-Ordens,  des
Ordens  Karls  III.,  des  Portuiesischen
  Christus-Ordens,  des
ayerischen  St.  Michaels-Ordens,
  des  St.  Olaf-Ordens,
des  Niederländischen  Löwen-Ordens,
  des  Zähringer  Löwen-Ordens,
  des  Großherzoglich
Hessischen  Verdienst  -Ordens,
des  Anhaltischen  Haus-Ordens
  r2c.,  Ihren  Staatsminister,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Hannover;

Seine  Majest#t  der  Kaiser  von
Brasilien:
den  Herrn  Marcos  Antonio
55.#

Sa  Majestée  IEmpereur  du
Brésil:
le  Sieur  Marcos  Antonio
(Nr.  56.)
        <pb n="434" />
        —  386

Chevalier  d'Araujo,  Comniaondeur
  de  l'Ordre  du
Christ  du  Brésil,  Grand-Croix
  des  Ordres  de  IAigle
Rouge  et  du  Danebrog.
Chevalier  de  TOrdre  de  la
Conception  de  Portugal,
lembre  de  Son  Conseil
et  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plenipotentiaire
  pres  Sa  Majeste  le
Roi  de  Hanovre;

Chevalier  d’Araujo,  Kommandeur
  des  Brasilianischen
Christus  -Ordens,  Großkreuz
des  Rothen  Adler=  und  des
Danebrog-Ordens,  Ritter  des
Portugiesischen  Empfängniß-Ordens,
  Mitglied  Ihres
Srtaatsrathes,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und
bevollmächrigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Hannover;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Dane-  Seine  Majestät  der  König  von
mark:  Dänemark:
le  Sieur  Charles  Ernesu  den  Herrn  Karl  Ernst  Jo-Jean

  de  Bulow,  Commandeur
  de  Son  Ordre  du
Danebrog  ei  decoré  de  la
Crois  Tllonneur  dumeme
Ordre,  Chesalier  de  TOr-,
  dre  de  St.  Stanislas  de  2ième
classe,  Commandeur  de
IOrdre  de  St.  Olas  de  Norvege,
  Chevalier  des  Ordres
de  IEpée  de  Sueède  ei  de
Guillaume  de  Hesse,  Son
Major-CGenéral  ei  Cham--bellan,
  Son  Envoy  en  mis-Sion
  extraordinaire  pres  Sa
Majeste  le  Roi  de  Hanovre;

hann  v.  Bülow,  Kommandeur
  Ihres  Oanebrog-Ordens
  und  Inhaber  des
Ehrenkreuzes  desselben  Ordens,
Ritter  des  Stanislaus-Ordens
zweiter  Klasse,  Kommandeur
des  Norwegischen  St.  Olaf-Ordens,
  Ritter  des  Schwedischen
  Schwert-Ordens  und
des  Hessischen  Wilhelms-Ordens,
  Ihren  General-Major
und  Kammerherrn,  Ihren  Gesandten
  in  außerordentlicher
Mission  bei  Seiner  Majestär
dem  Könige  von  Hannover;

Sa  Masjesté  la  Reine  d’Es-  Ihre  Majestät  die  Königin  von
pagne:  Spanien:
le  Sicur  Vizente  Gutierre  den  Herrn  Vizente  Gutierrez

Cheralier  de  Terän,  Commandeur
  de  Son  Ordee
FIIsabelle  la  Catholique  ei
Chevalier  de  Ordre  de
Charles  III.,  Commuandçur
des  Ordres  de  Léopold  de
Belgiquc  ci  du  Danchrog.
Chersalier  de  TOrdre  de
St.  Jcan.  Son  Secrétuire  de
Cabinet,  Son  Ministre-Resident
  près  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark;

Chevalier  de  Terän,  Kommandeur
  Ihres  Ordens  Isabella
  der  Katholischen  und
Ritter  des  Ordens  Karls  III.,
Kommandeur  des  Belgischen
Leopold  -Ordens  und  des
DOanebrog-Ordens,  Ritter  des
St.  Johanniter-Ordens,  Ihren
Kabinets  =  Sekretair,  Ihren
Minister-Residenten  bei  Seiner
Majesiäct  dem  Könige  von
Dänemark;
        <pb n="435" />
        —  287  —

Sa  Majestée  lEmpercur  des  Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Frangçais:  Franzosen:

le  Sieur  Joseph  Alphonse  den  Herrn  Joseph  Alfons
Paul  Baron  de  Malarei,  Paul  Baron  v.  Malaret,
Officier  de  Son  Ordre  Im-  Offizier  Ihres  Kaiserlichen  Orpérial

  de  la  Légion  d'Hon-  dens  der  Ehrenlegion,  Komneur,

  Commandeur  de  mandeur  des  Spanischen  Or-JNomibre
  Extraordinaire  de  dens  Karls  III.,  Ritter  des
IOrdre  de  Charies  III.  Ordens  Pius  IX.,  Ihren  bevollhehasnen
  Chevalier  de  mächtigten  Minister  bei  Seiner

IOrdre  de  Pie  IX.,  Son  Majestät  dem  Knige  von
Minisire  plénipotentiaire  Hannover;

pres  Sa  Majestée  le  Roi  de

Hanovre;

Sa  Majestec  la  Reine  du  Ihre  Majestät  die  Königin  des
HRojraume  UOni  de  la  Grande  vereinigten  Königreichs  von
Bretagne  eit  GIrlande:  Großbritannien  und  Irland:

le  Sieur  llenry  Francis  den  Herrn  Henry  Franecis
lloward  Esquire,  Son  Howard  Ezquire,  Ihren
Envoyé  C##x#raordinaire  e  außerordentlichen  Gesandten
Ministre  plénipotentiare  und  bevollmaͤchtigten  Minister
pres  Sa  Majesté  le  Roi  bei  Seiner  Majestät  dem  Köde
  Hanowre;  nige  von  Hannover;

Ja  -Majestéle  Roide  llanove:  Seine  Majestät  der  König  von

Hannover:

le  Sicur  Aldolphe  Charle.  den  Herrn  Adolf  Karl  Ludwig

Louis  Comie  de  Plalcn-Hallermund.
  Commandeur
  de  1t#####e  classe  de
Son  Ordre  des  Guelpbes.
Crand-Cordon  des  Ordres
de  Léopold  d’Autriche,  de
IAigle  Rouge  de  Prusse,  de
IAigle  Blanc  de  Russie,  du
Lion  Néerlandais,  de  la
Maison  d’Oldenbourg.  de
Pie  IX.,  des  Sts.  Mauricoe
l  Lazare  elc.,  Son  Ministre
FfEta  des  aflaires  eirangères:


Grafen  v.  Platen-Hallermund,
  Kommandeur  erster
Klasse  Ihres  Guelphen-Ordens,
Großkreuz  des  Oesterreichischen
  Leopolds-,  des  Preußischen
  Rothen  Adler-Ordens,
des  Russischen  Weißen  Adler-Ordens,
  des  Niederländischen
Löwen-Ordens,  des  Oldenburgischen
  Haus-Ordens,  des  Ordens
  Pius  IX.,  des  St.  Mauritius=
  und  Lazarus-Ordens  rc.,
Ihren  Staatsminister  und  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten;


Son  Allesse  Ropyalele  Grand-  Seine  Königliche  Hoheit  der
Duc  de  Mecklembourg--  Großherzog  von  Mecklen-Schwerin:
  burg-Schwerin:

le  Sieur  Othon  Henry  Jas-  den  Herrn  Otto  Heinrich

(Nr.  5623.)
        <pb n="436" />
        –  38  —
per  de  Wickede,  Son  Jasper  v.  Wickede,
Conseiller  au  Ministere  des  Ihren  Rath  im  Finanz-Minilinances;
  sterium;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-  Seine  Majestät  der  König  der
Bas:  Niederlande:

le  Sieur  Antoine  Jean  den  Herrn  Anton  Johann

Lucas  Baron  Stratenus.
Commandeur  de  Son  Ordre
Royal  du  Lion  Néerlandais,
Son  Chambellan,  Son  Envoy
  extraordinaire  ei  Ministre
  plénipotemtiaire  pres
Sa  Majeste  le  Roi  de  Hanovre;


Lukas  Baron  Stratenus,
Kommandeur  Ihres  Niederländischen
  Löwen-Ordens,
Ihren  Kammerherrn,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majesiät  dem  Könige
  von  Hannover;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Royau.  Seine  Majestät  der  König  von
mes  de  Portugal  et  des  Al-  Portugal  und  Algarvien:
garves:

Dom  Francisco  d-Almeida  Dom  Franzisko  d'Almeida

Portugal  Comie  de  Lavradio,
  Grand-Croixz  de
Tancien  et  très  noble  Ordre
de  la  Tour  et  IEpce  ei  de
IOrdre  mililaire  du  Christ,
Commandeur  de  TOrdre
Royal  de  Notre  Dome  de
la  Conception  de  Villa
Vicosa  du  Portugal,  Grand-Croix
  des  Ordres  de  IAigle
Rouge  de  Prusse,  de  Léopold
  de  Belgiquc,  du  Danebrog,
  ei  de  la  Branche
Ernesline  de  Sare.  Chevalier
  de  f1iè#re  classe  en
iamants  de  l  Ordre  Princier
de  Hohenzollern  elc.,  Présidem
  de  la  Chambre  des
Pairs,  Son  Conseiller  dEtat
ellectif  ei  Ministre  dEtat
honoraire,  Son  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre
Dle  ipotentiaire  près  Sa
Majesté  Britannique;

Portugal  Graf  de  Lavradio,
  Großkreuz  des  alten  und
sehr  ehrenwerthen  Thurm=  und
Schwert-Ordens,  des  Militairischen
  Christus-Ordens,  Kommandeur
  des  Königlich  Portugiesischen
  Ordens  von  der  Empfangniß
  Unserer  lieben  Frau
von  Villa  Vicosa,  Großkreuz
des  Preußischen  Rothen  Adler-,
des  Belgischen  Leopolds-,  des
Danebrog=  und  des  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens,
Ritter  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
  Ordens  erster  Klasse
mit  Diamanten  tec.,  Ihren
Präsidenten  der  Pairskammer,
  Ihren  Wirklichen  Staatsrath
  und  Ehren-Staatsminister,
  Ihren  außerordemlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Ihrer  Britischen
  Majestät;
        <pb n="437" />
        —  39  —

Sa  Majesté  I’Empereur  de  Seine  Majestät  der  Kaiser
Toutes  les  Russies,  Roi  von  Rußland,  König  von
de  Pologne,  Grand-Duc  de  Polen,  Großherzog  von
Finlande:  Finnland:

le  Sieur  Jean  Persiany,  den  Herrn  Johann  Persiany,

Chevalier  de  Ses  Ordres
de  Ste.  Anne  de  tiere  classe.
de  St.  Stanislas  de  liere  classe
et  de  St.  Wladimir  de  Ziewe
classe,  Grand-Croix  du  Sauveur
  de  Grece.  Chevalier
du  Lion  de  Zachringen  de
Sieme  classe  et  décoré  de
DIOrdre  du  Nichan-  Ithar
de  Turquie,  Son  Conseiller
privé,  Son  Envoyé  ertraordinaire
  ei  Ministre  pleni-Potcntiaire
  pres  Sa  Majeste
e  Roi  de  Hanovre;

Rüter  Ihres  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Ihres  Se.
Stanislaus-Ordens  erster  Klasse
und  Ihres  St.  Wladimir-Ordens
  dritter  Klasse,  Großkreuz
  des  Griechischen  Erlöser-Ordens,
  Ritter  des  Zähringer
Löwen-Ordens  dritter  Klasse
und  Inhaber  des  Türkischen
Nischan  =  Iftichar.  -Ordens,
Ihren  Geheimen  Rath,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Mojeste  dem  Keénige
  von  Hannover;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suecdee  Seine  Majestät  der  König  von
ei  de  Norvege:  Schweden  und  Norwegen:

le  Sicur  Charles  Adolphe  den  Herrn  Karl  Adolf  Sterky,

Sterky,  Chevalier  de  Son
Ordre  de  lEtoilc  Polaire.
de  Ordre  de  Ste.  Annc  de
Russie  de  Zieme  classe  et  de
IOrdre  du  Danebrog,  Son
Ministre-Résident  en  mission
  spéciale  près  Sa  Majesc
  le  Koi  de  Hanovre,
Son  Ministre-Résident  ei
Consul-CGénéral  pres  les
Villes  Libres  el  Anséaliques
de  Lubeck,  Breme  ei  Hambourg;


Ritter  Ihres  Polar-Stern-Ordens,
  des  Russischen  St.
Annen-Ordens  dritter  Klasse
und  des  Danebrog-Ordens,
Ihren  Minister-Residenten  in
besonderer  Mission  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von
Hannover,  Ihren  inister-Residenten
  und  General-Konsul
  bei  den  freien  und  Hanse-Staͤdten
  Luͤbeck,  Bremen  und
Hamburg;

Le  Snat  de  la  Ville  Libre  der  Senat  der  freien  und
ei  AnscaliAue  de  Lubeck,:  Hansestadt  Lubeck:

le  Sieur  Thüodore  Curtius,  den  Herrn  Theodor  Curtius,

Docteur  en  droit,  Sénaleur
de  celte  ville;

(Nr.  5628.)

Doktor  der  Rechte  und  Senator
  dieser  Stadt;
        <pb n="438" />
        Le  Sénat  de  la  Ville  Libre
et  Anséatique  de  Breme,:
le  Sieur  Othon  Gildemeister,
  Sénateur  de  ceite

ville;

Le  Sénat  de  la  Ville  Libre
et  Anséatique  de  Ham
bourg:

le  Sieur  Charles  Hermann
Merck,  Docteur  en  droit,
Syndic  de  la  dile  ville;

Lesquels  apreès  avoir  Cchangé  leurs
Pleins  -Pouvoirs,  tronwés  en  bonne
ei  due  forme,  sont  convenus  des
artiches  suivans:

Article  I.

Sa  Majesté  ile  Roi  de  Hanovre
prend  envers  Sa  Majesté  le  Roi  de
brusse,  Sa  Majestée  IEmpereur
Aumtriche,  Roi  de  Hongrie  ei  de
Bohèeme,  Sa  Majeste  le  Roi  des
Belges,  Sa  Majestéc  [Empereur  du
Beésil,  Sa  Majestée  le  Roi  de  Danemark,
  Sa  Majestée  la  Reine  d’Espagne,
Sa  Majesté  lEmpereur  des  Français,
Sa  Majestc  la  Reine  du  HRoyaume
Uni  de  la  Grand-Bretagne  et  dIrlande,
  Son  Allessc  Royale  le  Grand-Duc
  de  Mecklembourg-Schwerin.
Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-Bas,  Sa
Majeste  le  Koi  des  Royaumes  de
Portugal  et  des  Algarves,  Sa  Majesté
IEmpereur  de  Toutes  les  Russies,
Roi  de  Pologne,  Grand-Duc  de
Finlande,  Sa  Majestéle  Roi  de  Su#&amp;amp;de
ei  de  Norvege  eci  les  Sénats  des
Villes  Libres  cl  Anséatiques  de
Lubeck,  Breme  et  Hambourg,  dui
Tacceptent,  lengagement

1)  Gabolir  completement  e  à  jamais
  le  droil  jusquici  preieve

der  Senat  der  frreien  und

Hansestadt  Bremen:

den  Herrn  Otco  Gildemeister,
enator  dieser  Seadt;
der  Senat  der  freien  und

Hansestadt  Hamburg:

den  Herrn  Karl  Hermann
Merck,  Doktor  der  Rechte,
Syndikus  dieser  Stadt;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  ausgewechselt  haben,  über  die
folgenden  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover
  verpflichtet  Sich  gegen  Seine  Majestat
  den  König  von  Preußen,  Seine
Majestät  den  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Ungarn  und  Böhmen,  Seine
Majestät  den  König  der  Belgier,  Seie
Majestät  den  Kaiser  von  Brasllien,  Seine
Majestät  den  König  von  Dänemark,
Ihre  Majestat  die  Königin  von  Spanien,
  Seine  Majesiät  den  Kaiser  der
Franzosen,  Ihre  Majestär  die  Königin
des  vereinigten  Königreichs  von  Großbrikannien
  und  Irland,  Seine  Königliche
  Hoheit  den  Großherzog  von  Mechlenburg-Schwerin,
  Seine  Man#st  den
König  der  Niederlande,  Seine  Majestät
  den  Lönig  von  Portugal  und  Alarvien,

  Seine  Majestät  den  Kaiser  von

ußland,  König  von  Polen,  Großher=8
  von  Finnland,  Seine  Majestaͤt  den
Koͤnig  von  Schweden  und  Norwegen
und  die  Senate  der  freien  und  Hansestädte
  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,
welche  es  annehmen,

1)  die  mic  dem  Namen  des  Stader  oder
Brunshauser  Zolles  bezeichnete  Ab-
        <pb n="439" />
        –  391  —

sur  les  cargaisons  des  navires
qui,  en  montant  TElbe  venaiem
passer  Tembouchure  de  la  rivVvieère
  dite  Schwinge,  droil  géndralement
  désigné  sous  le  nom
de  péage  de  Stade  ou  de  Bruns--bausen;


2  de  ne  substituer  au  droil  dont
la  suppression  est  stipulée  par
le  paragraphe  précédent  aucune
nouvelle  taue,  de  duelque  nature
  quelle  soit,  à  raison  de  la
coque  ou  des  Cargaisons,  sur
les  navires  qui  monterom  ou
descendront  IElbe:

3)  de  M#assujeltir  désormais,  sous
duelque  prétezte  qdue  ce  scit,  à
aucune  mesure  de  contröle  relative
  au  droit  cessant  les  navires
  qui  monteront  ou  descendrom
  IElbe.

1  est  cependam  bien  entendu
due  les  dispositions  ci-dessus  ne
seront  obligatoires  dus  Iégard  des
Puissances  qui  ont  pris  part  ou  adhéreront
  au  présent  traité,  Sa  Majesté
  le  koi  de  Hanovre  Se  réservant
  expressément  le  droil#de  rgler
par  accords  particuliers,  wimpliquant.
ni  visite  ni  détention,  le  traitement
liscal  ei  douanier  des  navires  apbartenant
  aux  Puissances  qui  sont
resteées  ou  resteront  en  dehors  de
ce  traitẽ.

Article  II.
Sa  Majesté  le  Roi  de  Hanovre

E——  b6em.)

gabe,  welche  bisher  von  den  Ladungen
  der  die  Elbe  hinaufsegelnden
  und  die  Mündung  des  Flusses,
Lenam  Schwinge,  passirenden

chiffe  erhoben  worden  ist,  vollständig
  und  für  immer  aufzuheben;

2)  an  Stelle  der  nach  dem  voraufgehenden
  Paragraphen  abgeschafften
  Abgabe  keine  neue  Abgabe,
welcher  Art  sie  auch  sein  möge,
weder  vom  Schiff  noch  von  der
Ladung,  von  den  die  Elbe  binaufoder
  herunterfahrenden  Schiffen  zu
erheben;

3)  von  nun  an  niemals,  unter  welchem
Vorwande  es  auch  sein  möge,  die
die  Elbe  binauf=  oder  herunterfahrenden
  Schiffe  irgend  einer  auf
den  aufgehobenen  Zoll  bezüglichen
Kontrol-Maßregel  zu  unterwerfen.

Es  ist  jedoch  wohlverstanden,  daß
die  vorstehenden  Bestimmungen  nur  denjenigen
  Mächten  gegenüber  verbindlich
sein  sollen,  welche  an  dem  gegenwärtigen
Vertrage  Theil  genommen  ghaben,  ober
demselben  spaͤter  beitreten  werden,  indem
Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Hannover
  Sich  ausdruͤcklich  das  Recht  vorbehaͤlt,
  durch  besondere,  jedoch  weder  gur
Untersuchung,  noch  zur  Anhaltung  der
Schiffe  berechtigende  Vereinbarungen  die
fiskalische  und  zollamtliche  Behandlung
derjenigen  Schiffe  festzustellen,  welche
den  an  diesem  Vertrage  nicht  Theil
nehmenden  oder  später  nicht  beitretenden
Mächten  angehören.

Artikel  II.
Seine  Majestcät  der  König  von  Han-56
        <pb n="440" />
        Feengage  en  outre  envers  les  susdites
Hautes  Parties  Contractantes:

1)  à  prendre  soin  comme  par  le
Passé  et  dans  la  mesure  de  Ses
obligations  actuelles,  de  laconservation
  des  ouvrages  qui  som
necessaires  à  la  libre  navigation

de  IElbe;

à  Wintroduire,  à  titre  de  com-Pensation
  pour  les  depenses  résultam
  de  Téléculion  de  cet
engagement,  aucune  charge  qduelconque
  aux  lieu  ei  place  du
droit  de  Stade  ou  de  Brunshausen.


2

Article  III.

Les  engagemens  comtenus  dans
les  deux  arlicles  précédens  produiront
  leur  eflet  à  partir  du  tier
juillet  1861.

Article  IV.

Comme  déedommagementetcom--bensation
  des  sacrifices  que  les  stiulations
  ci-dessus  doivent  imposer
à  Sa  Majesite  le  Roi  de  Hanovre.  Sa
Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Sa  Majesl.
IEmpereur  d’Amtriche,  Roi  de  Hongrie
  et  de  Boheme,  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,  Sa  Majeste  [Empe--reur
  du  Brésil,  Sa  Majestée  le  Roi
de  Danemark,  Sa  Majestée  la  Reine
d’Espagne,  Sa  Majeste  IEmpereur
des  Français,  Sa  Majesté  la  Reine
du  Royaume  Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  A  Irlande,  Son  Allesse  Royale
le  Grand-Duc  de  Moecklembourg-Schwerin,
  Sa  Majestée  le  Roi  des
Pays-Bas,  Sa  Majeste  le  Roi  des
Royaumes  de  Porlugal  ct  des  Al-392



nover  verpflichtet  Sich  außerdem  gegen
die  vorgenannten  hohen  vertragenden
Theile:

1)  wie  biöher  und  in  dem  Umfange
der  bestehenden  Verbindlichkeiten  für
die  Erhaltung  der  zur  ungehinderten
  Ausübung  der  Schiffahrt  auf
der  Elbe  erforderlichen  Anlagen
Sorge  zu  tragen;

keine  Auflage  irgend  welcher  Art
unter  dem  Titel  einer  Verpütigung
für  die  durch  Erfüllung  der  vorerwähnten
  Verpflichtung  erwachsenden
  Ausgaben  an  Stelle  des  Stader
  oder  Brunshauser  Zolles  einzuführen.


2)

Artikel  III.

Die  in  den  vorhergehenden  zwei  Artikeln
  eingegangenen  Verpflichtungen  treten
  mit  dem  1.  Juli  1861.  in  Kraft.

Artikel  IV.

Als  Entschädigung  und  Ausgleichung
für  die  Opfer,  welche  die  obigen  Bestimmungen
  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Hannover  auflegen,  verpflichten  Sich
Ihrerseits  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich,  König  von  Ungarn  und
Böhmen,  Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,  Seine  Majestat  der  Kaiser  von
Brafilien,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Ihre  Majestat  die  Königin
  von  Spanien,  Seine  Majestät  der
Kaiser  der  Franzosen,  Ihre  Majestät  die
Königin  des  vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von

ecklenburg-Schwerin,  Seine  Masen
der  König  der  Niederlande,  Seine  Ma-
        <pb n="441" />
        Sarves,  Sa  Majeste  lEmpereur  de
Toutes  les  Russies,  Roi  de  Pologne,
Grand-Duc  de  Finlande,  Sa  Majestéc
  lc  Roi  de  Suede  et  de  Norvege
  et  les  Sénals  des  Villes  Libres
ei  Anséatidues  de  Lubeck,  Breme
ei  Hambourg  Siengagent  de  Leur
côté  à  payer  à  Sa  Majesté  le  Roi
de  Hanovre,  dui  laccepte,  une  somme
totale  de

2  Thalers  (Allemands)  —
d  répartir  de  la  manière  suivanie:

Th.  Al.
Sur  la  Prusse  pour  34,489
Autriche  1,273
la  Belgique  -  19,413
Breme  40,334
f  le  Brésil  1,013
le  Danemark  209.543
IIEspagne  -  37,789
Ila  France  71,100
la  Grande-Bretagne
  10,033,33.
Hambourg  10,033.,333
—  Lubeck  -  8,885
le  Mecklembourg
  -  15.855
la  Norvege  -  64.258
les  Pays-Bas  1069963
le  Portugal  16,213
la  Russie  -  7.983
la  Suede  92,495

II  est  bien  entendu  que  les
Hautes  Parties  Contractantes  ne
seront  Gventuellement  responsables
dque  pour  la  duote-Part  mise  à  la
charge  de  chacune  d’  Elles.

Article  V.

En  ce  qui  regarde  le  mode,  le
lieu  ei  léepoque  de  payement  des
différentes  qducte-parts,  il  est  convenu
  que  le  payement  sera  eflectucé:

(Nr.  5628.)

jesidt  der  König  von  Portugal  und  Alarvien,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  von

ußland,  König  von  Polen,  Großherzog
von  Finnland,  Seine  Majestait  der  König
von  Schweden  und  Norwegen  und  die
Senate  der  freien  und  Hansestädte
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg,  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Hannover,
welcher  es  annimmt,  im  Ganzen  die
Summe  von  2,857,3383  Rthlrn.  zu  zahlen
  welche  folgendermaaßen  Auzzeit
wird:

Rehlr.
Auf  Preußen  kommen  34,489
Oesterreich  -  1,273
-Belgien  -  19,413
.  Bremen  -  40,334
-Brasilien  -  1,013
-Daͤnemark  -  209,543
-Spanien  "Z  37,789
-  ankreich  2  71,166
Großbritannien=  1,033,333
=  Hamburg  -  1,033,3333
-Luͤbeck  -  8,885
.  Mecklenburg  15,855
.Norwegen  64,258
die  Niederlande=  169,963
-VPortugal  -  16,213
:  Rußland  -  7,983
Schweden  "  92,495

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
die  Hohen  kontrahirenden  Theile  eventuell
  nur  für  die  Quote  verantwortlich
sein  sollen,  welche  auf  einen  jeden  Derselben
  fällt.

Artikel  V.

Was  die  Art,  den  Ort  und  den
Jeitpunkt  der  Zahlung  der  einzelnen
Quoten  betrifft,  so  ist  man  übereinsckommeen,
  daß  die  Zahlung
        <pb n="442" />
        —  3½  —

en  Thalers  (Allemands):

à  Hanovre  ou  à  Hambourg  selon
  le  choit  du  Gouvernement
  payant;

ei  dans  le  terme  de  trois  mois
à  partir  du  dier  juillet  1801.

I  pourra  cependant  intervenir
des  arrangemens  Parliculiers  aux  lins
de  proroger  le  terme  susindiqué  ou
de  stipuler  le  payement  par  annuites.


Lacquiltement  Tintéerets  au  taux
de  duatre  pour  cent  du  capital  deviendra
  obligatoirc  à  parlir  du  tier
octobre  1861  pour  *  Payemens
en  somme  integrale;  à  partir  du
Lijuillet  1861  pour  les  payemens
en  termes.

Article  VI.

Leéemion  des  engagemens  réciproques
  contenus  dans  le  presen.
traite  est  erxpressécmem  subordonnée
àlaccomplissement  des  formalits
#+  regles  GCtablies  par  les  lois  constitutionnelles
  de  celles  des  Hautes
Puissances  Contracklantes  qui  sont
tenmes  den  provoqduer  lapplication,
ce  qu'  Elles  S'obligent  à  Füre  dans
le  lus  brei  délei  possible.

Article  VII.

Le  présent  traité  sera  ratili  et
les  ratifications  en  seront  échangees
a  Hanov#re  avamt  le  1ier  juillet  18601
ru  aussitol  due  possible  apres  lexbiration
  de  ce  terme.

En  loi  de  quoi  les  Plenipotenin

  Deutschen  Thalern,

zu  Hannover  oder  Hamburg  nach
Wahl  des  zahlenden  Staates,

und  innerhalb  dreier  Monate  vom
1.  Juli  1861.  ab  gerechner,

geleistet  werden  soll.

Es  bleibt  jedoch  besonderen  Vereinbarungen
  vorbehalten,  den  gedachten
Termin  zu  verlängern  oder  jährliche
Zahlungen  feslzusetzen.

Die  Verzinsung  des  Kapitals  mit
vier  Prozent  tritt  bei  den  in  ungetheilter
  Summe  erfolgenden  Zahlungen  mit
dem  1.  Oktober  1861.,  bei  Terminal-Jahlungen
  mit  dem  1.  Juli  1861.  ein

Artikel  VI.

Der  Vollzug  der  in  gegenwär#tigem
Vertrage  enthaltenen  graunferigen  erpflichtungen
  wird  auspruͤcklich  der  Erfüllung
  der  verfassungsmäßig  bestehenden
  Formen  und  VWorschriften  von  Seiten
  derjenigen  der  Hohen  kontrahirenden
Mächte  untergeordnet,  denen  es  obliegt,
solche  in  Anwendung  zu  bringen;  Dieselben
  verpflichten  sich,  Letzteres  binnen
moͤglichst  kurzer  Frist  zu  bewirken.

Artikel  VII.

Der  gegenwaͤtig  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifibationen  sollen  zu
Hannover  vor  dem  1.  Juli  1861.  oder
so  bald  als  moͤglich  nach  diesem  Termine
  ausgewechselt  werden.  «

ZurUktuodeWWdiuM
        <pb n="443" />
        —  305  —

tiaires  respectifs  l'ont  signé  el  y  ont
apposc  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Hanovre  le  22i#eme  jour  du
mois  de  juin  de  lan  1861.

(L.  S.)  Le  Prince  Gustave  d’vsembourg.


(L.  S.)  Platen-Hallermund.

(L.  S.)  F.  ingelheim.

(L.  S.)  Nouthomb.

(L.  S.)  Araujo.

(L.  S.)  J.  v.  Bulow.

(L.  S.)  V.  G.  de  Terän.

(L.  S.)  Malaret.

(L.  S.)  Senry  Francis  Howard.

(L.  S.)  Otbon  de  Wickede.
(L.  S.)  Stratenus.

(L.  S.)  C.  de  Lavradio.

(L.  S.)  Persiany.

(L.  S.)  C.  A.  Ster  ky.

(L.  S.)  Th.  Curtius,  Dr.

(L.  S.)  Gildemeister.

(L.  S.)  C.  H.  Merck,  Dr.

tiven  Bevollmächtigten  denselben  untergeschner
  und  den  Abdruck  ihrer  Wappen
eigefügt.

Geschehen  zu  Hannover,  am  22.  Tage
des  Monats  Juni  im  Jahre  1861.

(L.  S.)  Prinz  Gustav  zu  Psenburg.

S.)  Platen-Hallermund.
(L.  S.)  F.  Ingelheim.

S.)  Nothomb.

S.)  Araujo.

S.)  J.  von  Bülow.

(I.  S.)  V.  G.  de  Terän.
kS.)  Malaret.

(L.  S.)  Henry  Francis  Howard.
(L.  S.)  Otto  v.  Wickede.

(L.  S.)  Stratenus.

(L.  S.)  C.  de  Lavradio.

S.)  Persiany.

.  8.)  C.  A.  Sterky.

(L.  S.)  Th.  Curtius,  Dr.

S.)  Gildemeister.

S.)  C.  H.  Merck,  Dr.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Natifikations-Urkunden  sind

zu  Hannover  ausgewechselt  worden.

(Nr.  Sen-##4

(Nr.  56024.)
        <pb n="444" />
        (Nr.  5624.)  Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schluß-Protokolle  der  sechsten  Weser-Schiffahrts-Revisions-Kommission
  d.  d.  Detmold  den  7.  Oktober  1801.
enthaltenen  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Bestimmungen  der
Additional-Akte  vom  3.  September  1857.  zur  Weser-Schiffahrts-Akte
vom  10.  September  1823.  Vom  19.  August  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rt.
thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Da  in  Gemaͤßheit  des  Artikels  54.  der  Weser-  Schiffahrts--Akte  vom
10.  September  1823.,  wonach  von  Zeit  zu  Jeit  eine  Kommission  sich  versammeln
  soll,  um  sich  von  der  vollskändigen  Beobachtung  jener  Konvention  zu
überzeugen,  einen  Vereinigungspunkt  zwischen  den  Uferstaaten  zu  bilden,  um
Abstellung  von  Beschwerden  8  veranlassen,  auch  Veranstaltungen  und  Maaßregeln,
  welche  nach  neuerer  Erfahrung  Handel  und  Schiffahrt  ferner  erleichtern
  könnten,  zu  berathen,  die  sechste  Revisions-Kommission  in  Detmold  versammelt
  gewesen  ist,  Uns  demnächst  aber  von  Unserem  Bevollmächtigten  die

enden,  mit  den  Bevollmächtigten  der  übrigen  Weserufer-Staaten
verabredeten  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Bestimmungen  der  Addi-“
  vom  3.  September  1857.  zur  Weser-Schiffahrts-Akte,  welche

o  lauten:  «

Artikel  1.
Zum  Artikel  VI.  der  Additional-Akte.

Zum  zweiten  Alinea  dieses  Artikels  ist  der  Zusatz  vereinbart  worden:
„Schiffer,  welche  von  der  Regierung  eines  Uferstaates  ein  Schifferpatent
  erhalten  hahen,  sind  auch  zur  Führung  eines  einem  andern
Uferstaate  angehörenden  Schiffes  berechrigt,  jedoch  bedürfen  sie  der
Erlaubniß  des  zuletzt  gedachten  Staates.

Artikel  2.
Zum  Artikel  X.  der  Additional-Akte.

Der  Ar##kel  X.  der  Additional-Akte  ist  modifizirt  wie  folgt:
„Die  im  §.  5.  der  Weser-Schiffahrts-Akte  vorgeschriebene  Bezeichnung
der  Fabrseuge  ist  bei  neuen  Bezeichnungen  an  beiden  Seiten  des
Hintertheils,  hellfarbig  auf  schwarzem  Grunde,  anzubringen.“

ur  Bewirkung  eines  Beschlusses  in  Vorschlag  gebracht  worden  sind,  so  wollen

ir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten  Bestimmungen,
  welche  der  getroffenen  Vereinbarung  zufolge  vom  1.  September  1862.  ab
m  Wirksamkeit  kreten  sollen,  hierdurch  genehmigen,  auch  Unsere  Behörden
und  Unterthanen,  soweit  es  diese  angeht,  anweisen,  sich  genau  danach
zu  achten.  3
1#  1
        <pb n="445" />
        —  397  —

Zu  mehrerer  Bekraͤftigung  dessen  haben  Wir  diese  Unsere  Genehmigungs-Urkunde,
  von  welcher  nur  Ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in
das  gemeinschaftliche  Archiv  der  Weserufer-Staaten,  ausgefertigt  worden  ist,
eigen  gndig  unterschrieben  und  mit  Unserem  größeren  Staatssiegel  versehen
  lassen.

So  geschehen  zu  Schloß  Babelsberg,  den  19.  August  1862.
(u.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bernstorff.

De  Genehmigungs-Urkunde  ist  am  30.  September  1862.  in  das  zu  Minden
befindliche  Archiv  ver  Weser-Schiffahrts-Kommission  niedergelegt  worden.
Berlin,  den  11.  November  1862.
Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  5625.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  von  Abänderungen
und  Erweiterungen  des  unterm  19.  Dezember  1855.  Allerhöchst  bestätigten
Statuts  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft.  Vom
21.  November  1862.

D.  Königs  Majestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  September
  1862.  die  in  der  Generalversammlung  der  Magdeburger  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  vom  5.  Juni  d.  J.  beschlossenen  Abänderungen  und  Erweiterungen
  des  unterm  19.  Dezember  1855.  Allerhöchst  bestatigten  Statuts  zu
genehmigen.  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  notariellen  Urkunde  vom

Juni  d.  J.  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Magdeburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  21.  November  1862.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Minister
öffentliche  Arbeiten.  des  Innern.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Jagow.

 

Er.  ##—  (Nr.  5636
        <pb n="446" />
        —  398  —

(Nr.  5026.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Benennung
  „Halberstädter  Gas-Aktiengesellschaft"  mit  dem  Domizil  zu
Halberstadt  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  22.  November  1862.

D.  Königs  Mazjesickt  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  17.  November
  1862.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Benennung
„Halbersiddter  Gas-Aktiengesellschaft",  mit  dem  Domizil  zu  Halberstadt,  zu
enehmigen  und  deren  Statut  vom  2.  September  1862.  zu  bestätigen  geruht.
Ver  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  22.  November  1862.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Minister
öffentliche  Arbeiten.  des  Innern.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Jagow.

Redigirt  im  Büreau  des  Stasts--Ministeriuns.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftbuchdrukerei
(N.  Decker).
        <pb n="447" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  41.

 

(Nr.  5627.)  Gesetz,  betreffend  die  außerordentlichen  Bedürfnisses  der  Marine-Verwaltung
für  das  Jahr  1862.  Vom  19.  November  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

**!

Der  Kriegs=  und  Marineminister  ist  ermächtigt,  zu  Bedürfnissen  der
Marine  außer  den  dafür  durch  den  Staatshaushalts-Erat  für  1862.  bestimmten
Beträgen  für  eben  dieses  Etatsjahr  die  Summe  von  200,000  Rthlrn.  zur  Beschaffung
  von  Uebungsschiffen  zu  verwenden.

K.  2.
Die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Ausgabe  sind  aus  dem  Staatsschatze  zu
emtnehmen.
K.  3.
Der  Vorsitzende  des  Staatsminisieriums,  der  Finanzminister  und  der
Kriegs=  und  Marineminister  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  November  18652.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.

 

J.##1  (Nr.  5627—5629.)  57  (Nr.  5628.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1867.
        <pb n="448" />
        —  400  —

(Nr.  5628.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1862.,  betteffend  die  landesherrliche  Genehmigung
  einer  durch  die  Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
  Eisenbahn  zwischen  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei  Hengstei
und  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  bei  Holzwickede.

.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15.  März  d.  J.  will  Ich
zu  der  Anlage  einer  durch  die  Bergisch-Maärkische  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
  Elsenbahn  von  Hengstei  an  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  über  Schwerte
nach  Holzwickede  an  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  hierdurch  die  landesherrliche
  Genehmigung  ertheilen,  indem  Ich  zügleich  bestimme,  daß  die  in  dem
Gesetz  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergange-—
  orschriften  uͤber  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung
nden.

Berlin,  den  16.  Maͤrz  1862.

Wilhelm.

v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.
Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.  v.  Bernuth.  Gr.  v.  Bernstorff.

A  das  Staatemtritster#uum.

(Ne.  5629.)  Konzesstons=  und  Bestatigungs-Urkunde  für  die  Bergisch-Markische  Eisendabn-Gesellschaft
  zur  Ankage  einer  erbindungs-Eisenbahn  zwischen  der  Ruhr-Sieg
  Eisenbahn  bei  Hengstei  und  der  Dortmund-Soester  Eisenban  bei
Holzwickede.  Vom  17.  November  1802.

Wa  Wilhelim,  don  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  unterm  12.  Juli  1844.  (Gesetz=  Sammlung  S.  315.)  landesherrlich
  bestätigte  Bergisch-Maärkische  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  Generalversammlung
  vom  28.  Juni  1862.  den  Bau  und  Betrieb  der  durch  Unseren
Erlaß  vom  16.  März  dess.  J.  genehmigren  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen
der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  bei  Hengstei  und  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn
bei  Holzwickede  beschlossen  hat,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  zu  beeser

I7
        <pb n="449" />
        —  401  —

Erweiterung  ihres  Unternehmens  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  hierdurch
ertheilen,  auch  den  anliegenden,  auf  Grund  der  in  der  vorerwähnten  Generalversammlung
  efaßten  Beschlüsse  ausgefertigten  Nachtrag  zu  dem  Sctatut  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  hiermit  bestaͤtigen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  November  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  betreffend

  den  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen

der  Ruhr-Steg  und  Dortmund-Soester  Eisenbahn  (von  Hengstei
nach  Holzwickede).

N.,  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  sechszehnten  März  achtzehnhundert
  zwei  und  sechszig  die  landesherrliche  Genehmigung  #  Bau  und  Betrieb
  einer  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  der  Ruhr-Siegbahn  bei  dem
Dorfe  Hengstei  und  der  Dortmund-Soester  Bahn  bei  der  Haltestelle  Holzwickede
erkheilt  worden,  nachdem  ferner  die  vorschrifrsmäßig  einberufene  eralver-(Nr.

  5629.)  57-  samm-
        <pb n="450" />
        —  402  —

sammlung  der  Bergisch-Maͤrkischen  Aktionaire  beschlossen,  jene  Verbindungsbahn
in  das  Veryusch-Märkscche  Unternehmen  aufzunehmen,  und  der  Deputation  der
Aktionaire,  sowie  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  die  erforderliche  Vollmacht
zur  Ergänzung  der  Gesellschaftsstatuten,  sowie  zur  Feststellung  der  Bedingungen
  und  zur  Beschaffung  der  nöthigen  Geldmittel  Behufs  Ausführung  der
erwähnten  Bahn  zu  ertheilen,  werden  die  durch  Allerhöchste  Order  vom  zwölften
Juli  achtzehnhundert  vier  und  vierzig  genehmigten  Statuten  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  und  deren  achtrage  durch  nachfolgende
Bestimmungen  vervollständigt  und  beziehungsweise  abgeändert.

1)  Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  nimmt  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn,  welche  bei  Hengste  von  der  Ruhr-Siegbahn  abzweigt,
  und  über  Schwerte  nach  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn
führr,  an  welche  sie  sich  bei  der  Haltestelle  Holzwickede  anschließt,  in
das  Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Unternehmen  als  einen  integrirenden
Theil  desselben  auf,  dergestalt,  daß  alle  auf  das  letztere  sich  beziehenden
statutarischen  Festsetzungen,  sowie  der  durch  Aueeslebelin  Erlaß  vom
vierzehnten  September  achtzehnhundert  fünfzig  bestatigte  Betriebs-Ueberlassungsvertrag
  vom  drei  und  zwanzigsten  August  achtzehnhundert  fünfzig
und  die  spateren  ergänzenden  Bestimmungen  auch  auf  die  bezeichnete
neue  Bahnstrecke  Anwendung  sinden.

2)  Der  Betrieb  auf  der  Verbindungsbahn  erfolgt  für  Rechnung  der
Bergisch-Mrkischen  Aktionaire  lit.  a.;  hinsichtlich  der  Kosten  der  allgemeinen
  und  der  Transport-Verwaltung  kommen  die  Bestimmungen  des
Paragraphen  zwei  und  zwanzig  des  durch  Allerhöchste  Order  vom  sechsten
Juli  achtzehnhundert  drei  und  fünfzig  genehmigten  Statutnachtrags  zu
Anwendung.

3)  Zur  Herstellung  des  Zusammenhangs  mit  dem  Bergisch-Märkischen
Stamm-Umeernehmen  wird  für  den  Betrieb  der  Verbindungsbahn  die
Strecke  der  Ruhr-Sieg  Eisenbahn  von  Hagen,  sowie  von  Herdecke
bis  zum  Trennungspunkte  bei  Hengstei  mirbenutzt,  dergestalt,  daß  alle
Transpone,  welche  zwischen  den  Stationen  des  Bergisch-Märkischen
Stamm-Unternehmens  und  den  Stationen  der  Verbindungsbahn,  oder
über  dieselben  hinaus  befördert  werden,  auch  auf  obiger  Strecke  der
Ruhr-Siegbahn  für  Rechnung  der  Verbindungsbahn  stattfinden.

Als  Pabngen  fuͤr  diese  Mitbenutzung  hat  die  Verbindungsbahn
vom  Tage  ihrer  Betriebseröffnung  an  den  Betriebsfonds  der  Ruhr-Sieg
  Eisenbahn  die  Hälfte  der  Kosten  der  Bewachung  und  Unterhaltung
  der  Bahnstrecken  von  Hagen  und  Herdecke  bis  Hengstei  alljährlich
u  vergüten,  auch  außerdem  die  Hälfte  der  Anlagekosten  der  an  dem
rennungspunkte  bei  Hengstei  zu  errichtenden  Stationsanlagen  zu
tragen.

4)  Die  Bestimmungen  im  zweiten  Alinea  des  Paragraphen  acht,  sowie
des  Paragraphen  sechszehn  des  Stamernachtrages  vom  sechsten  Juli
acht-
        <pb n="451" />
        —  403  —

achtzehnhundert  drei  und  fuͤnfzig,  ferner  des  Paragraphen  sechs  des  durch
Allerhoͤchste  Order  vom  ein  und  zwanzigsten  Juni  achtzehnhundert  acht
und  fuͤnfzig  genehmigten  Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatute  werden
insoweit  aufgehoben,  als  dadurch  für  den  Staat,  als  Inhaber  von  Einer
Million  Bergisch-Märkische  Aktien,  eine  gesondere.  Stellung  gegenüber
der  Dortmund-Soester  und  Witten-Duisburger  Eisenbahn,  beziehungsweise
  ein  Vorrecht  auf  den  Ertrag  der  Bergisch-Markischen  Esenbas
strecke  von  Düsseldorf  bis  Dortmund  eingerdumt  und  festgesetzt  ist.

n-5)

  Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  gestattet  die  Anlage  eines

Staatstelegraphen  längs  der  Verbindungsbahn  znenigeltlich  und  unter
den  hinsichtlich  der  übrigen  Strecken  des  Vergisch-Mär  ischen  Eisenbahnnetzes
  festgesetzten  Bedingungen.  Desgleichen  finden  die  wegen  der  Beförderung
  von  Militairpersonen  und  Militaireffekten  zu  ermäßigten
Preisen,  sowie  über  den  unentgeltlichen  Transport  der  Kniglichen
Postwagen  und  der  denselben  begleitenden  Postkondukteure,  sowie  des
Expeditionspersonals  für  die  Bergisch-Märkische  Bahn  festgesetzten  Bestimmungen
  auch  auf  die  Verbindungsbahn  Anwendung.

(#r.  5639—4680)  (Tr.  5630.)
        <pb n="452" />
        —  404  —

(Nr.  5630.)  Allerhschster  Erlaß  vom  20.  Oktober  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von
kuckau  nach  Ihterbogk.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  9.  August  d.  J.  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Luckau,  im  Kreise  Luckau  des  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.,
nach  Jürerbogk,  im  Kreise  Jüterbogk-Luckenwalde  des  Regierungsbezirks  Potsdam,
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Trerocge.  #ckenwalde
in  Belieff  der  innerhalb  dieses  Kreises  fallenden  Chausseestrecke  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Straße  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in
Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Kthaussenn
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreilagen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staaks-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehangten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Oktober  1862.

Wilhelm.
Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  das  Mi  isterium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5631.)
        <pb n="453" />
        —  405  —
(Nr.  5631.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  November  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  der
von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen

Uenderungen  des  Westpreugischen  Kandschafts-Reglements  vom  25.  Juni
1851.

D.N  vom  Generallandtage  der  Westpreußzischen  Landschaft  beschlossenen
Aenderungen  des  Westpreußischen  Landschafts-Reglements  vom  25.  Juni  1851.
(Gesetz-Sammlung  1851.  S.  523.)  ertheile  Ich  in  der  Art,  wie  Sie
dieselben  mit  Ihrem  Berichte  vom  4.  November  d.  J.  Mir  vorgelegt  haben,
hierdur  Rsn  Genehmigung,  und  haben  Sie  dieselben,  welche  Se  hierbei

zurückerhalteir,  mit  diesem  Meinem  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
ffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  November  1862.
Wilhelm.
v.  Jagow.

An  den  Minister  des  Innern.

Zusammenstellung

der

von  dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft
beschlossenen  Aenderungen  des  Westpreußischen  Landschafts-Reglements
  vom  25.  Juni  1851.

1.  Zu  g.  49.  Thl.  J.

Wenn  der  Talon  weder  in  dem  zur  Ausreichung  der  neuen  Zinskupons
bestimmten,  noch  in  dem  naͤchstfolgendẽn  Zinszahlimgstermine  der  Landschaft
praͤsentirt  wird,  so  sind  die  Kupons  der  neuen  Serie  dem  Pfandbriefs-Inhaber
beim  Eintritt  des  zweiten  Termins  dieser  Serie  auszuhaͤndigen.

(Nr.  5631.)
        <pb n="454" />
        —–  406  —

2.  Zu  §.  50.  Thl.  L

Die  Generallandschafts  =  Direktion  ist  befugt,  für  den  Fall,  daß  die
neuen  Kuponsbogen  auf  Grund  der  eingereichten  Talons  erhoben  werden,
anzuordnen,  daß  von  der  Bestimmung,  daß  der  Empfänger  über  die  Aushüändigung
  der  neuen  Kupons-Serie  noch  besonders  zu  quittiren  hat,  Abstand  zu
nehmen,  auch  nach  Befinden  diese  besondere  Quittung  wieder  zu  fordern.

3.  Zu  §.  19.  Thl.  II.

Zur  Fassung  eines  rechtsgültigen  Beschlusses  ist  ausnahmsweise  die  Anwesenheit
  des  Direktors  und  dreier  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  und  des
Syndikus  hinreichend.

4.  Zu  g.  102.  Thl.  IUI.

Gegen  die  in  Gemäßheit  des  §.  91.  Thl.  II.  des  Landschafts-Reglements
von  der  Generallandschafts-Direktion  gefaßten  Beschlüsse  steht  der  Rekurs  an
den  nächsten  Engern  Ausschuß  zu,  welcher  darüber  bis  zum  Zusammentritte  des
nächsten  Generallandtages  entscheidet.

5.  Zu  FH.  170.  Thl.  I.

Sind  die  nachtheiligen  Dispositionen  des  Besitzers  eines  der  Landschaft
verpfändeten  Gutes  der  Art,  daß  daraus  bedeutende  Nachtheile  für  dasselbe  zu
besorgen  sind,  und  diesen  nur  durch  schleuniges  Einschreiten  vorgebeugt  werden
kann,  so  hat  die  Landschafts-Direktion  die  Befugniß,  nach  abgehaltener  Untersuchung
  (P.  168.  169.)  dem  Gutsbesitzer  in  seinen  Disposicionen  Schranken  zu
setzen,  und  nöthigenfalls  die  Sequestration  einzuleiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minlsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hoföuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="455" />
        —  407  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  42.—

 

(Nr.  5032.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchic.
Vom  22.  Dezember  1862.

Win  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  in  Gemaßheit  der  Artikel  76.  und  77.  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850.  und  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1857.,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  14.  Januar  k.  J.  in  Unsere
Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kiniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1862.

(I.  8.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Noon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  o.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

———...  86  58  (Nr.  5633.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1862.
        <pb n="456" />
        —  408  —

(Nr.  5633.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  November  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Shanfe-
  von  Allendorf  an  der  Hüsten-Rönkhauser  Staatsstraße,  im  Kreise
Arnsberg,  nach  Leinschede  an  der  Lenne-Staatsstraße,  im  Kreise  Altena.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Allendorf  an  der  Hüsten-Rönkhauser  Staatsstraße,  im
Kreise  Arnsberg,  nach  Leinschede  an  der  Lenne-Staatsstraße,  im  Kreise  Altena,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
Allendorf  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Enmahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staals-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde
7  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Beslimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschrifren,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Ehauslexollgeie  Vergeben  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.
«  Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  f«

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzmi  ister  und  das  Ministerium  fuͤr  Handel,  Gewerbe
und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5634.)
        <pb n="457" />
        —  409  —

(Nr.  5634.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  November  186.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Wetzlar-Herborner  Staatsstraße  bei  Hermannstein,  nsrdlich
  über  Blasbach,  Hohensolms  und  Mudersbach  nach  der  Herborn-Gladenbacher
  Straße  bei  Nieder-Weidbach,  im  Kreise  Wetzlat.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  der  Wetzlar-Herberner  Staatsstraße  bei  Hermannstein;
nördlich  hber  Blasbach,  Hohensolms  und  Mudersbach  nach  der  Herborn-Gladenbacher
  Straße  bei  Nieder-Weidbach,  im  Kreise  Wetzlar,  Regierungsbezirk
  Coblenz,  Frchmigt  habe,  verteihe  Ich  hierdurch  den  bekheiligten  Gemeinden
  Blasbach,  Hohensolms,  Erda,  #o#  und  Ahrdt  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
traße.  Zugleich  will  Ich  den  vorgenannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Ghauffrgeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld  -Tärifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffeenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-=Chausseen
  von  Ihnen  ang#ewalidt  werden,  hierburch  o  Uich  sollen  Lie
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februät  1640.  ancehäliglen  Bestätmurchen  wegen
  der  Chanserpolcei  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  November  1862.

 

Wilhelm.
o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3634—5635.)  58“  (Nr.  5635.)
        <pb n="458" />
        —  410  —

(Nr.  5635.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  November  1862.,  betreffend  die  für  Benutzung
der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  von  Stammholzflößen
  zu  entrichtenden  Abgabe.

Llat  den  Bericht  vom  17.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  für  Benutzung  der
Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  nach  dem  Tarife  vom
15.  Dezember  1843.  (Gesetz-Sammlung  für  1844.  S.  57.)  von  Stammholzflößen
nach  dem  Satze  von  9  Pfennigen  für  jedes  Stück  zu  erhebende  Abgabe  fortan,  wenn
die  Stückzahl  40  oder  mehr  beträgt,  ohne  Rücksicht  auf  die  überschießende  Stückzahl
  nur  mit  Einem  Thaler  für  jedes  Stammholzsloß  entrichtet  werden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.
Berlin,  den  20.  November  1862.

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  der  Finanzen  und  das  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
        <pb n="459" />
        —  411  —

(Nr.  5636).  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Denklingen  an  der  Wiehlmünden-Rother  Bezirksstraße,  im
Kreise  Waldbroel,  Regierungsbezirk  Cöln,  nach  Morsbach,  an  der  im  Bau
begriffenen  Wisserthal-Straße,  und  einer  Zweig-Chaussee  von  Hülstert  nach
Boxberg  an  der  Wiehlmünden-Rother  Straße,  an  die  Gemeinden  Denklingen,
  Waldbroel  und  Morsbach.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Denklingen  an  der  Wiehlmünden-Rother  Bezirkssiraße,  im
Kreise  Waldbroel,  Regierungsbezirk  Cöln,  nach  Morsbach,  an  der  im  Bau  begriffenen
  Wisserthal-Straße,  und  einer  Zweig-Chaussee  von  Hülstert  nach  Borber
an  der  Wiehlmünden-Rother  Straße  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdur
den  Gemeinden  Denklingen,  Waldbroel  und  Morsbach  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgobe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
iese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  den  Gemeinden  Denklingen,  Waldbroel  und
Morsbach  neben  den,  den  beiden  letzteren  bereits  durch  Meinen  Erlaß  vom
26.  November  1860.  bezüglich  der  Straße  von  Waldbroel  nach  Morsbach  gewährten
  Vorrechten  auch  für  die  Straße  von  Denklingen  bis  zum  Anschluß
an  jene  Straße  bei  Hülsiert  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  fur  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegelvep
  Tarife  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Vestimmun  en  uͤber
ie  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  aichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  bierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehä#ngten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  November  1862.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:
Gr.  zur  Lippe.  Gr.  v.  Itzenplis.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
«  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

Ne.  icas  en  (Nr.  5637.)
        <pb n="460" />
        —  412  —

(Nr.  5637.)  Allerhschster  Erlag  vom  1.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Bestätigung  eines
Nachtrages  zum  Statute  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

N.  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  Generalversammlung
vom  22.  September  1862.  die  Abänderung  der  §.  25.  und  32.  ihres  unterm
20.  August  1844.  bestätigten  Statutes  (Gesetz-Sammlung  für  1844.  Seite  419.)
beschlossen  hat,  will  Ich  dazu  Meine  Genehmigung  ertheilen  und  den  nebst
age  wieder  beigefügeen  Nachtrag  zum  Gesellschafts-Statute  hiermit  betigen.
  ·

Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  Statut-Nachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung

  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  1.  Dezember  1862.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Jusihminier  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Nachtrag
zum

Statute  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

D.  &amp;amp;§.  25.  und  32.  des  Statutes  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  werden  hiermit  aufgehoben.  An  Stelle  derselben  ereten  folgende  Bestimmungen:

.  25.
Jede  der  drei  hohen  Regierungen  wird  in  den  Generalversammlungen
durch  das  von  Ihr  zu  bestellende  Direktionsmitglied  G.  45.),  welches  düör
Aktio-
        <pb n="461" />
        —  413  —

Aktionair  zu  sein  braucht,  vertreten  und  uͤbt  durch  dieses  Ihr  Stimmrecht  aus.
Denselben  steht  in  jeder  Generalversammlung  ein  Viertheil  der  gesammten,  bei
der  jedesmaligen  Beschlußfassung  guͤltig  abgegebenen  Stimmen  zu,  und  zwar
dergestalt,  daß  von  diesem  Viertheil  auf  Preußen  H,  auf  Sachsen-Weimar-Eisenach
  12.  und  auf  Sachsen-Coburg  und  Gotha  #KX  fallen.

g.  32.

Der  Vorsitzende  der  Direktion  führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung
  und  leitet  die  Verhandlung.  Er  bestimmt  insbesondere  die  Folgeordnung
der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das  Wor  und  setzt  das  bei  der
Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Mehrheit  der  bei  der  jedesmaligen
  Beschlußfassung  gültig  abgegebenen  Stimmen  gefaßt.  Eine  Ausnahme
findet  statt  bei  den  Beschlüssen,  welche  eine  Abaänderung  der  Statuten  oder
Auflösung  der  Gesellschaft  festsetzen,  indem  ein  solcher  Beschluß  nur  durch  eine
Maert  t  von  zwei  Dritteln  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  weren

  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  bei  dem  Verfahren
  über  die  Decharge  haben  sich  die  Mitglieder  der  Direktion  ihrer  Stimmen
  zu  enthalten;  diese  Beschrankung  findet  jedoch  auf  die  von  den  drei  hohen
Regierungen  ernannten  Direktionsmitglieder  keine  Amwendung.

 

(Nr.  86##—S61)  (Nr.  5638.)
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        —  414  —

(Nr.  5638.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  den  mit  der  Königlich
Württembergischen  Regierung  vereinbarten  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.
  Vom  21.  Dezember  1802.

G.  dem  H.  269.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Hanlung  gegen  die  Angehörigen
eines  fremden  Staates  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  publizerten  Verträgen  oder
Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen
  Unterrhanen  in  dem  geleclichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander
  gleichsustellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seilens  des  unterzeichneren
  Königlich  Preußischen  Präsidenten  des  Staaksministeriums,  Ministers
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß
die  Bestimmungen  des  §F.  209.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches,  sowie,  im  Falle
dessen  Anwendbarkeit,  die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  des
durch  eine  rechtswidrige  und  strafbare  Handlung  angerichteten  Schadens  auch
zum  Schutze  der  Königlich  Württembergischen  Unterrhanen  in  der  gesammten

reußischen  Monarchie  bis  auf  Weiteres  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seirs  die  gegenwärtige  Ministerial=Erkl4rung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  21.  Dezember  1862.

Der  Koöniglich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums,
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  hende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklcrung
der  Königlich  Württembergischen  Regierung  ausgewechselt  worden,  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  21.  Dezember  1862.
Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(N.  Decker).
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