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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863.</title>
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        Gesetz  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1863.

 

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  r2c.  vom  9.  Januar  bis  zum  10.  Dezember
1863.,  nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1861.
und  1862.

(Von  Nr.  5639.  bis  Nr.  5802.)

Nr.  1.  bis  incl.  44.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz=  Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1863

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  #rc.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  c.Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

186  1.  1863.

2.  Septbr.  6.  Juni.  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-  15.  5705.  265-330
vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
Joll=  und  Handelsvereins,  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,
  sowie  den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen
1862  und  Hambuyg  einerseits,  und  China  andererseits.

1.  Febr.2.  Dezbr.]  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-  43.  5792.  7071-77
vertrag  zwischen  Preußen  und  den  übrigen
Staaten  des  Deutschen  Jollvereins  einerseits
und  der  Republik  Chili  andererseits.

W.  Maͤrz.  15.  Mai.  Handelsvertrag  zwischen  Preußen  und  den  3.  5695.
übrigen  Staaten  des  Deutschen  Joll=  und  Handelsvereins
  einerseits  und  der  Ottomanischen
Pforte  andererseits.

B..  April.  22.  April.  Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  Etappen-  11.  5687.  1152.  153.
Konvention  zwischen  Preußen  und  Baden.

B.  Juni.  2.  —  Vertrag  mit  der  Magdeburg-Csthen-Halle-Leip-  8.  5674.1
ziger  Eisenbahngesellschaft  über  den  Bau  und  Unl.
Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Halle  uͤber
Nordhaussen  nach  Heiligenstadt  und  von  da
nach  Cassel.

3.  Novbr.  J  3.  Juni.  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Bewilligung  des  17.  5711.  352.
—  für  die  von  Kohlfurt

und  Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und
Kirschberg  nach  Waldenburg  zu  erbauende
Elsenbahn,  sowie  die  Einsetzung  einer  Behörde
  unter  ber  Firma  „Königliche  Kommission
#  Bau  der  Schlesischen  Gebirgsahn.“
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
bes
Sesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1862.
10.  Novbr.

4.  Dezbr.

6.  –

15.  –

15.  —

45.  —

15.  —

1863.
7.  Febr.

27.  Janr.

13.  März.

7.  Febr.

27.  Janr.

23.  Febr.

27.  Janr.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  und
Anwendung  der  im  Verlage  des  Geheimen  Doer
Hofbuchdruckers  Decker  unter  dem  Titel  „Pharmacopoea
  Borussica.  Editio  septima'  erschienenen
  neuen  Ausgabe  der  Landes-Pharmakopse,
  nebst  Tabellen  A.  bis  C.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Bestimmungen
  wegen  der  nach  dem  Tarife  vom  14.  Februar
  1853.  auf  dem  Kanale  von  der  Weichsel
  zum  frischen  Haff  zu  erhebenden  Abgabe.

Vertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unternehmens
der  Prinz-Wilhelm  Eilenbahngesellschaft
  mit  dem  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.


Pivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber

lautender  Obligationen  der  Stadt  Crefeld.

im  Betrage  von  300,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung  an  die  Gemeinden
  Weeze,  im  Kreise  Geldern,  und  Uedem,
im  Kreise  Cleve,  auf  den  in  ihrem  Banne  belegenen
  Strecken  der  Gemeinde-Chaussee  von
Weeze  nach  Uedem.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrages  zum  Statute  der  Magdeburg-Halberslädter
  Eisenbahngesellschaft
  vom  13.  September  1841.,  nebst  drittem
Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Insterburg
nach  Tüf#  durch  eine  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationskechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  des  innerhalb  des  Kreises  Nimptsch
fallenden  Theils  der  Kreis  =  Chaussee  von
Rothschloß  nach  Strehlen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Fortdauer  der  Vaterländischen

Tuerpersicherungs  Gesellschaft  zu

Elberfeld  unter  der  Firma  „Vaterldndische

F  sicherungs-Aktiengesellschaft“,  sowie  des

hirten  Statutes  derselben  vom  25.  August

 

2.

 

5646.

5662.
Anl.

5646.

5640.

5641.

5642.

5647.

5644.

 

 

41-50.

78-81.

54-56.

3-4.

57.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

I  h  a  I  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1862.
22.  Dezbr.

1863.
9.  Janr.

10.  —

10.  —

12.  —

19.  —

19.  —

 

1863.
27.  Janr.

6.  Juli.

23.  Febr.

2.  April.

23.  Febr.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
ilsit-Insterburger  Efenbahngesellschaft,
  nebst  Statut.
Vertrag  über  den  Beitritt  der  Herzoglichen  Re-1
  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha

Münzvereine,  vom  7.  August  1858.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  mehrerer
  Bestimmungen  des  Hafengeld-Tarifes
sü#rt  cen  Hafen  zu  Wolgast  vom  24.  Oktober
1840.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fleskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Gloau
  nach  Primkenau,  im  Kreise  Glogau,
egierungsbezirks  Liegnitz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen  im  Kreise  Naugard,
Regierungsbezirk  Stettin,  1)  von  Gollnow
nach  Massow  und  weiter  bis  zur  Kreiêgrenze
in  der  Richtung  auf  Stargard,  2)  von  Naugard
  nach  Daber  und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Freienwalde.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  des
g.  12.  des  Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietät
  der  Rheinprovinz
  vom  1.  September  1852.

Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgerantie
  für  das  Anlagekapital  einer  Eisenahn

  von  Halle  über  Nordhausen  nach
Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung  an  die  städtische
  und  ländliche  Gemeinde  Lengerich  im
Kreise  Tecklenburg  für  die  Chausseestrecke
von  Ldengerich  bis  zur  Grenze  der  Stadtgemeinde
  Tecklenburg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmiqung
des  von  dem  24.  Generallandtage  der  Ostpreu-HKischen
  Landschaft  gefaßten  Beschlusses  wegen
Erganzung  des  KF.  13.  der  Zusätze  zum  Revidirten
  Ostpreußischen  Snsch  t
glement  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  90.).

 

ür  das  Herzogthum  Coburg  zum  Süddeutschen

 

3.

5648.

5649.

5650.

5651.

5674.
mit  Anl.

5652.

 

5-39.

449  456.

58—59.

59-0.

60-61.

61.

109-118.

61-62.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

s
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
19.  Janr.

9.

19.

19.

26.

26.

31.

2.  Febr.

 

1863.
23.  Febr.

2.  März.

2.  April.

23.  Febr.

2.  März.

13.

23.  Febr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Zulassung  von
übecker  und  Hamburger  Schiffen  zur
Küstenfahrt  von  einem  Preußischen  Hafen
nach  einem  anderen  inländischen  Platze.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Wangerin
im  Kreise  Regenwalde  bis  zum  Bahnhofe  gleichen
  Namens  der  Stargard-Cösliner  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  angerhausen
  über  Wippra  bis  zur  Clausstraße
und  von  dieser  Straße  bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder
  Chaussee.

Konzessions=  und  Bestcktigungs-Urkunde,  betreffend
die  Anlage  einer  Eisenb  ahn  von  Halle  über
Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von
da  nach  Cassel  durch  die  Magdeburg-Cöthen=Halle-geipziger
  Eisenbahngeselchaft,  nebst  Viertem
  Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  im  Saalkreise
  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von
der  Saale  bei  Rothenburg  bis  zum  Anschluß
an  die  Magdeburg-Leipziger  Staatsstraße  bei
Garsena.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Metelen
  bis  zur  Münster-Glanerbrücker  Staatsstrasse
  in  der  Richtung  auf  Wetteringen,
im  Kreise  Steinfurt.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Tilsiter  Stadtobligationen
zum  Betrage  von  45,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  der  Müncheberg-Prétzeler

  Staatsstraße  über  Bollersrt

  nach  Reichenberg  im  Kreise  Ober-Barnim.



 

 

5654.

5657.

5658.

5675.

5659.

5661.

5656.

 

118-124.

66-67.

73-77.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

VII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
2.  Febr.

16.

 

1863.
22.  April.

24.  Oktbr.

22.  Wpril.

März.

3.

13.

17.

21.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  a)  von  der  Münster-Hammer
  resp.  Münster  =  Dortmunder  Staats-=straße
  bei  Schönefeldsbaum  rc.  nach  der  Münster-Kastroper
  Gemeinde-Chaussee  zwischen  Lüdinghausen
  und  Senden,  und  b)  von  der
Grenze  des  Kreises  Coesfeld  über  Seppenrade  rc.
bis  zur  Münster-Hammer  Straße,  im  Kreise
Lödinghausen.

Hauftverttag  ,  betreffend  die  Verdußerung  des

agdeburg  -Witten  bergeschen  Eisenbahnunternehmens,
  an  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Kurhessen
wegen  einet  von  Halle  über  Nordhausen  nach
Cassel  zu  erbauenden  Eisenbahn.

Statut  der  Entwässerungs-Sozietckt  für  das
Lerrderlteberemser-S#  hal  in  den  Katasteremeinden
  Clarholz  des  Regierungsbezirks
Minden,  und  Harsewinkel  und  reisen
des  Regierungsbezirks  Münster.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  unter  dem
6  Lezenger  1802.  abgeschlossenen  Vertrag
wegen  Varschmelzunz  des  Unternehmens  der
Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft
mit  dem  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.


Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Statut-Nachtrag
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,)
  nebst  Nachtrag  zu  dem
Statute.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  neuen  Reglements  der  landschaftlichen
Nutr  -  Versichexungsßesellschafe  für

estpreußen,  nebst  Reglement.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Siegburg  im  Siegkreise  des  Regierungsbezirks
  Cöln  über  Zeit,  Much  und  Drabenderhöhe
  nach  der  Cöln-Olper  Staatsstraße  bei
Engelskirchen  einerseits,  wie  über  Forst  nach
der  Wiehlmünden-Rother  Bezirksstraße  anderer- 



seits.

 

11.

11.

 

5684.

5773.
Anl.

5685.

5660.

5662.
mit  Unl.

5663.

5666.

5671.

 

145.

662-664.

1406-150.

6772.

77.8  1  "

682.83.

85-100.

106.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

i
Berlin.

J  h.a  I  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
16.  Febr.

2.  März.

 

1863.
21.  März.

21.

16.  April.

13.  März.

10.  April.

13.  März.

10.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  der
Grenze  des  Fürstenthums  Birkenfeld  vor  Rhaunen
  über  Rhaunen,  Gösenroth,  Laufersweiler
  und  Niederweiler  nach  der  Aachen-Mainzer
  Staatsstraße  in  Büchenbeuern.

Konzessions=  und  Bestctigungs-Urkunde,  betreffend
die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  durch  Anlage
  einer  Zweig-Eisenbahn  von  Cleve  über
Griethausen  mit  einer  Trajekt-Anstalt  über
den  Rhein  bei  Spieker  Fdhre  zum  Auschlusse
an  die  Niederländische  Rhein-Eisenbahn,  unweit
Zevenar.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Genehmigung
der  Anlage  einer  Verbindungs-Eisenbahn  von
Hamm  nach  Unna  durch  die  Bergisch-Markische
  Eisenbahngesellschaft,  unter  gleichzeitiger
Bewilligung  des  Expropriationsrechts.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigun,
  der  unter  der  Firma  „Bielefeldee
Aktiengesellschaft  für  mechanische  Weberei"
mit  dem  Sitze  zu  Bielefeld  errichteten  Aktiengesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  16.  Westphälischen  Provinzial-Landtage
  beantragten  Erweiterungen  und  Abadnderungen
  des  Nevidirten  Reglements  für  die
Westpháälische  Provinzial-Feuersozietät
  vom  26.  September  1859.  und  der  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  Dezember  1801.
genehmigten  Jusätze  zu  diesem  Reglement.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderung  der  Statuten  der
unter  der  Firma  „Phönix,  Mktiengesellschaft
für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“"  mit  dem
Sitze  zu  Laar  bestehenden  Gesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhalkung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Ostrowo
über  Wygoda  nach  Grabow  an  die  Kreise
Adelnau  und  Schildberg.

 

10.

10.

 

5672.

5673.

8679.

5664.

5677.

5665.

 

1  07.

107-108.

188.

126.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

IX

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1863.
9.  März.

10.

16.

16.

1863.
5.  August.

21.  März.

21.

24.  Oktbr.

21.  März.

22.  April.

5.  Mai.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  vorläusige  Genehmigung
  zur  Anlage  einer  ZJweigbahn  von
der  Neuß-Crefelder  Bahn  über  Uerdingen
nach  Mülheim  a.  d.  Ruhr  bis  Essen.

Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Senioren-Stiftung
  für  die  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  vom  3.  August  1841.,  die  Erhöhung
der  Pensionen  der  Militair-Invaliden  und
die  Verstärkung  der  Unterstützungsfonds  für
hülfsbedürftige  Veteranen  aus  den  Feldzügen
von  1813.  bis  1815.

Gesetz,  betreffend  die  Versorgung  der  Militair-Invaliden
  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel
und  Wachtmeister  abwärts  aus  den  Feldzügen
von  1800/1807.  und  1812.

Nachtrag  zu  dem  Kaufvertrage  vom  3.  Februar
1863.,  betreffend  die  Verdußerung  des  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahn-Unternehmens
  an  die  Magdeburg-Halberstddter
Eisenbahngesellschaft.

Gesetz  wegen  Bestimmung  des  Tarasatzes  für
Tabacksblätter  in  Kisten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Raths-Damnitz
  nach  Wundichow,  und  die  Verleihung
  des  Rechts  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungsmaterialien
  und  der  sickalischen
Vorrechte  in  Bezug  auf  die  künftige  Unterhaltung
  der  in  den  Stolper  Kreis  fallenden
Strecke  der  Bütow-Lauenburger  Straße  von
der  Bütower  Kreisgrenze  über  Wundichow,
Gr.  Nossin  und  Wutzkow  bis  zur  Grenze  des
Lauenburger  Kreises.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  von  dem  Kreise  Grottkau  im  Reierungsbezirk

  Oppeln  auszubauenden  Chaus-Sern?
  1)  zur  Verbindung  von  Grottkau  mit
Münsterberg:  von  dem  Bahnhofe  bei  Grottkan
  durch  Halbendorf,  Voigtsdorf,  Wuͤrben,
Gührau  bis  an  die  Grenze  des  Kreises  Streh- 



25.

36.

12.

 

5740.
Unl.

5667.

5668.

5773.
Anl.

5670.

5686.

5689.

47

101-103.

103-104.

665-666.

105.

151.

157-158.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
bdes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

I  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1863.

16.  März.

16.  —

24.  ii

 

1863.

5.  Mai.

21.  März.

10.  April.

16.  —

16.  —

16.  —

len;  2)  zur  Verbindung  von  Strehlen  mit
Neisse  von  der  Neisse-Münsterberger  Straße
bei  Kamnig  über  das  Vitriolwerk,  Gläsendorf
bis  an  die  Grottkau-Strehlener  Kreisgrenze  bei
Schreibendorf;  3)  zur  Verbindung  von  Neisse
mit  Münsterberg:  von  der  Neisse-Grottkauer
Kreisgrenze  hinter  Perschkenstein  über  Zedlitz,
Ogen,  Tarnauer  Feldmark,  Kamnig,  Schützendorf
  bis  an  die  Münsterberger  Kreisgrenze;
4)  zur  Verbindung  von  Ottmachau  mit
Münsterberg:  von  Ottmachau  über  Nitterwitz,
Starrwitz  in  die  Chaussee  zwischen  Zedlitz  und
Ogen;  5)  zur  Verbindung  von  Grottkau  mit
Falkenberg:  von  Grottkau  bis  an  die  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Falkenberg.

Pivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreic-Obligationen  des  Grottkauer
  Kreises  im  Betrage  von  36,000  Rthlrn.

Pivilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  von  ans  den  Inhaber  lautender  Kreis=Obligationen
  des  Manöfelder  Scekreises
  im  Betrage  von  85,000  Thalern.

Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer,  Erinnerungs-Kriegsdenkmünze.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Deputation  der  Magdeburgischen
  Land-Feuersozietät  beschlossenen
Tacha  zu  dem  Sozietts-Reglement  vom
28.  April  1843.,  nebst  Nachtrag.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft  zur
Anlage  einer  Verbindungs-Eisenbahn  von
Hamm  nach  Unna,  nebst  Nachtrag.

Pivilegium  wegen  Emission  von  4,000,000  Thalern
  vier  und  einhalbprozentiger  Prioritäts=Löligathonen
  V.  Serie  der  Bergisch-Märk#schen
  Eisenbahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung  des
*7  zur  Regulirung  der  Schwarzen
er.

 

 

12.

10.

10.

10.

5690.

5680.

5683.

 

158-163.

250-253.

104-105.

127-132.

133-134.

135-142.

143-1  44.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes

Seite.

 

1863.
24.  März.

’'e

 

1863.
5.  Mai.

30.  Juni.

30.  —

10.  April.

5.  Mai.

15.  —

26.  Juni.

26.  —

22.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Ranis
  nach  Schmorda  an  die  Gemeinden  Ranis
  und  Schmorda,  im  Kreise  Ziegenrück  des
Regierungsbezirks  Erfurk.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Preußen  und
Belgien,  nebst  Protokoll.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Belgien
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugulssen  und  Werken
der  Kunst.

Gesetz,  betreffend  die  Abanderung  der  Fischerei--Ordnung
  für  die  in  der  Provinz  Pommern
belegenen  Theile  der  Oder,  das  Haff  und
dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  weitere  Herabsetzung
  der  Ruhrschiffahrts-Abgabe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  von  Sprottau
über  Hirtendorf  und  Neussenfeldau  nach  Freistadt
  an  die  Kreise  Sprottau  und  Freistadt.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Pr.
Holländer  Kreises,  i  ctrage  von  60,000

halern.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
  Hannover,  Dinemark,  Mecklenburg-Schwerin,
  Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg,
Lübeck  und  Hamburg,  eine  neue  Regulirung  der
Elbzölle  betreffend,  nebst  Anlagen  A.  und  B.

Vereinbarung  zwischen  Preusen,  Oesterreich,  Sachsen,
  Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg
und  Hamburg,  die  Verwaltung  und  Erhebung
des  Ameinschasftlichen  Elbzolles  zu  Wittenberge
  betreffend.

Ministerial-Erkldrungen,  betreffend  die  Etappen-Konvention
  zwischen  Preußen  und  Baden.

 

12.

21.

21.

13.

14.

20.

20.

11.

 

5691.

5725.

5726.

5676.

5692.

5696.

5699.

5722.

5723.

5687.

163-164.

417-423.

426  439.

125.

164.

248.

254  -257.

385-411.

412-415.

154-156.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1863.
8.  April.

 

1863.
22.  April.

·
l

21.  —

21.  —

21.  —

6.  Juni.

22.  April.

 

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärungen  vom
29.  April  1862.  resp.  8.  April  1863.,  betreffend
die  Etappen-Konvention  zwischen  Preußen
  und  Baden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  von  dem  Kommunal-Landtage  der
Neumark  beantragten  Abänderungen  und  Zusätze
  zu  dem  Reglement  der  Neumdrkischen
Land-Feuersozietät  vom  17.  Juli  1846.,
nebst  Abänderung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermäßigung
der  von  den  Küstenfahrern  zu  entrichtenden
Schiffahrtsabgaben.

Mlerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  im  Kreise
Teltow,  des  Regierungsbezirks  Potsdam,  von
der  Berlin-Cottbuser  Staatsstraße  in  Mariendorf
  ab  bei  Marienfelde  und  Heinersdorf  vorbei
  über  Groß-Beeren  nach  dem  Bahnhofe
daselbst.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Teltower
  Kreises  im  Betrage  von  15,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Kandelskammer  für  den  Kreis  Dortmund.

Mlerhöchster  Erlaß  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  des  oberen  Theiles  der
Wiedbach-Straße  von  Waldbreitbach
über  Roßbach  nach  St.  Catharinen  bei  Lorlcheid
  an  der  alten  Linz-Asbacher  Straße  im
Kreise  Neuwied.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Schroda  über  Santomys!  bis  zur  Schrimmer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schrimm.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Mktiengesellschaft
  Flora“  mit  dem  Sitze  zu  Cöln  errichteten
  Aktiengesellschaft.

 

11.

12.

12.

4.

14.

14.

15.

11.

5687.

5693.

5694.

5700.

5701.

5702.

5703.

5706.

5688.

 

 

156.

165-167.

168.

259-262.

263.

263-  264.

331.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1863.
W.  April.

 

1863.
6.  Juni.

12.

5.  August.

3.  Juni.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskolischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
1)  von  der  Kreisstadt  Marggrabowa  öber
Dullen,  Doliewen,  Duneyken,  Wessolowen  nach
der  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Widminnen,  2)  von  Duneyken  (an  der
Chaussee  ad  1)  über  Chelchen,  Griesen,  Diebowen,
  Czychen,  Sokollken,  Wensöwen,  Guhsen
  bis  zur  Insterburg-epcker  Staats-Chaussee
bei  Kowahlen,  und  3)  von  Wielitzken  an
der  projektirten  Marggrabowa-Czymochener
Staats-Chaussee  über  Neumühl,  Nordenthal,
Kleszczewen,  Czarnen,  Bronaken,  Gutten  nach
der  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Kallinowen,  an  den  Kreis  Oletzko,  im
Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis  =  Obligationen  des
Oletzkoer  Kreises  im  Betrage  von  62,000
Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obltgabtonen  des  Koͤ-aissberger
  Kreises  im  Betrage  von  122,000

alern.

Vertrag  zwischen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  und  der  Mülheim-Essener  Eisenbahn-Gesellschaft.


Torif  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben
in  der  Stadt  Tolkemitt,  Kreis  Elbing,  Regierungsbezirk
  Danzig.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung,
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Werningsleben
  im  Kreise  Erfurt  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Stadt  Ilm,  an  die
Gemeinde  Werningsleben.

Allerhöchster  Elat  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Ö[haussegeloes  auf
der  Kreis-Chaussee  von  Gehlenbeck  nach
Frotheim  an  den  Kreis  Lübbecke,  im  Re-Hierungsbezirk
  Minden.

 

15.

18.

17.

17.

5707.

5708.

5715.

5740.
Uu.

5712.

5713.

5716.

 

331.332.

832336.

360—363.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1863.
9.  Mai.

1.  Juni.

 

1863.
21.  Mai.

21.  —

26.  Juni.

0.  Juli.

3.  Juni.

 

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Klassensteuer
  an  Stelle  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer
  in  der  Stadt  Zaborowo.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  der  von  der  Vereinigungsgesellschaft
  für  Steinkohlenbau  im  Wurmrevier
  beschlossenen  Abänderung  ihrer  Statuten.


Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schlußprotokolle
  der  fünften  Elbschiffahrts  =  Revisions-Kommisston,
  d.  d.  Hamburg,  den  4.  April
18603.,  enthaltenen  Erlduterungen,  Ergänzungen
und  Abänderungen  der  Bestimmungen  der  Elbschiffahrtsaßte
  vom  23.  Juni  1821.,  der
Additionalakte  vom  13.  April  1844.,  der  Uebereinkunft
  vom  13.  April  1844.  wegen  der  schifffahrts=
  und  strompolizeilichen  Vorschriften  für
die  Elbe,  und  des  Schlußprotokolls  der  dritten
Elbschiff  EL.  .dö#.  1.  n  er:  vom  ".  Februar
  1854.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlaͤngerung
des  Privilegiums  der  staͤdtischen  Bank  in
Breslau,  nebst  Statut.

Gesetz,  betreffend  die  Ergaͤnzung  und  Erlaͤuterung
der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung,
daß  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.
auf  die  herzustellende  Bahn  von  dem  Bahnhofe
Erfurt  nach  dem  Steinfalzbergwerke  bei  Ilversgehofen
  Anwendung  finden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussec  von  Trachenberg
  über  Sulau  und  Militsch  bis  zur  Kreisgrenze
  bei  Sulmierzycc  im  Kreise  Militsch,  Regierungsbezirk
  Breslau.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Jauer
zum  Betrage  von  50,000  Rthlr.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  von  Seitungen
  und  Zeitschriften.

 

14.

14.

20.

18.

19.

20.

17.

 

5697.

5704.

5721.

5709.

5714.

5720.

5724.

249.

264.

377.384.

337.347.

357.359.

37

416.

5733.45-40

5710.  849.351.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

XV

 

Datum

r.i
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
5  Juni.

4  —

1863.
18.  Juni.

18.

18.

6.  Juli.

18.

30.  Juni.

18.  Juli.
18.  —

30.  Juni.

18.  Juli.

 

 

Gesetz  wegen  Verwaltung  der  Bergbau-Hülfskassen.


Gesetz,  betreffend  die  Gebührenpflichtigkeit
in  Vormundschaftssachen  im  Bezirk  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.

Gesetz  wegen,  Aufhebung  des  Preußischen  Landrechts
  vom  Jahre  1721.  und  der  Instruktion
für  die  Westpreußische  Regierung  vom
21.  September  1773.  in  den  zu  der  Provinz
Posen  gehörenden  Landestheilen.

Gesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lamde,  betreffend
  die  Gewährleistung  bei  einigen  Arten
  von  Hausthieren.

Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  Beihülfe
von  200,000  Rthlr.  für  die  Anlage  einer  Eisenbahnverbindung
  von  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn  bei  Rittershausen  nach
dennep  und  Remscheid.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussec  von  der
Derschlag-Rothemöhler  Bezirksstraße  bei  Müllerhaide
  über  Sinsperk  und  Finkenrath  zur
Brüchermühle-Nespener  Bezirksstraße  bei  Auchel,
  im  Kreise  Waldbroel,  Regierungäbezirk
Cöln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des
K.  2.  des  für  die  Handelskammer  der  Stadt
Erfurt  am  18.  Oktober  1844.  erlassenen
Statuts.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Lübbecker
  Kreises,  im  Betrage  von  50,000  Rthlr.

Gesetz,  betreffend  die  Ab#nderung  des  F.  13.  des
Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Bergwerke
vom  12.  Mai  1851.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  zu  einer  Abanderung  des  Statuts

der  Berliner  Brodfabrik-Aktiengesellschaft.

Verordnung,  betreffend  die  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See.

 

23.

24.

21.

24.

1

5717.

5718.

5719.

5731.

5734.

5728.

5737.

5735.

5729.

 

2

368-374.

374-375.

445-448.

461.

440.

441.

468-472.

462.

442.

463-467.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

nn
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
25.  Juni.

2.  Juli.

11.

14.

 

1863.
30.  Juni.

15.  August.

4.  Septbr.

15.  August.

4.  Geptbr.

5.  August.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  in  den  Haͤfen
von  Swinemuͤnde,  Colbergermuͤnde,  Ruͤgenwaldermuͤnde,
  Stolpmuͤnde  und  Neufahrwasser  zu
entrichtenden  Hafengelder,  ferner  die  fuͤr  die
Befahrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,
sowie  des  großen  und  kleinen  Haffes  zu  entrichtenden
  Schiffahrtsabgaben.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  der
Bestimmung  sub  1.  2.  des  Gebührentarifs  für
die  Preuglschen  Konsulate  vom  10.  Mai
1832.  (Gesetz-Samml.  S.  173.),  in  Beziehung
auf  die  Häfen  von  Großbritannien  und
3Frland.

Alerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung
des  Geschäftskreises  der  Rheinischen  Provinzial-Feuersozietät
  auf  Mobiliarversicherung,
  nebst  Zusätzen  zum  Revidirten  Reglement
  der  Rheinischen  Provinzial-Feuersozietät
vom  1.  September  1852.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Memeler
  Kreises  im  Betrage  von  10,000  Rthlr.
II.  Emission.

Verordnung,  betreffend  die  durch  die  Ermikttelung
des  Reinertrags  der  Liegenschaften  Behufs  anderweiter
  Regelung  der  Grundsteuer  nach  dem
Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  entstehenden  Kosten,
nebst  Anl.  A.  und  B.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  Enger
im  Kreise  Herford,  Regierungsbezirks  Mrden,
  über  Westerenger  nach  der  Grenze  des
Kreises  Halle  in  der  Richtung  auf  Werther.

Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  derselben,
  betreffend  den  mit  der  Fürstlich  Waldeckischen
  Regierung  vereinbarten  gegenseitigen
  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  gegen
  Mißbrauch  und  Verfälschung.

 

22.

26.

25.

26.

5730.

5743.

5738.

5745.

5744.

5746.

5739.

 

442-443.

485.

47345.

509-513.

486-508.

514.

476.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

XVII

 

Datum

det
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
dbes
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
10.  Juli.

1.  Mugust.

 

1863.
5.  August.

4.  Septbr.

 

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Rheinischen
  Eisenbahn  durch  Anlage  einer
Sweigeisenbahn  von  Osterath  über  Uerdingen
nach  Essen,  welche  bei  Rheinhausen  mittelst
einer  Trajektanstalt  den  Rhein  und  unterhalb
Mülheim  mittelst  Ueberbrückung  die  Ruhr  überschreiten
  soll.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  den  mit  der
freien  Stadt  Frankfurt  vereinbarten  gegenseitigen
  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
18.  Juli  1863.,  betreffend  den  mit  der  freien
Stadt  Frankfurt  vereinbarten  gegenseitigen
Schutz  der  Waarenbezeichnungen  gegen
Mißbrauch  und  Verfälschung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma  „Weseler
Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“
mit  dem  Sitze  zu  Wesel  errichteten  Aktien=Gesellschaft.


Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  derselben,
  betreffend  den  mit  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
  Regierung  vereinbarten
  gegenseitigen  Schutz  der  *  aarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  für  die  Feuer  sozietät
  des  Preußischen  Markgrafthums  Ober-Laufitz,
  nebst  revidirtem  Reglement.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis  =  Obligationen  des
I.  Jerichowschen  Kreises,  im  Regierungs=Bezirk
  Magdeburg,  zum  Betrage  von  18,500
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Stadt  Frankfurt
a.  d.  O.  und  die  zu  derselben  gehörigen  Kämmereidoͤrfer.


 

25.

25.

 

5740.
mit  Anl.

5741.

5741.

5742.

5747.

5748.

477  482.

483.

484.

515.

516-532.

5753.  1537.-541.

5750.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

«
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr
des
Stücks.

Nr.
dbes

Gesetzes.

Seite.

 

1863.
10.  August.

21.

21.

21.

21.

21.

21.

 

1863.
6.  Oktbr.

7.  Septbr.

24.

24.

6.  Oktbr.

2.  Novbr.

7.  Septbr.

8.  Oktbr.

 

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  von  uuf  den  Inhaber  lautender  Kreis=Obligationen
  des  Ahauser  Kreises  im  Betrage
  von  100,000  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der
bei  dem  Brande  des  Lokals  der  Gerichtskommisston
  zu  Putzig  vernichteten  Hppothekenbücher
  und  Grundakten,  sowie  die  Amortisation
  der  dabei  verloren  gegangenen  Dokumente.

Allerhöchster  Erlaß,  betresffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Rosenberg
  nach  Guttentag,  im  Regierungs=Bezirk
  Oppeln,  an  die  Kreise  Rosenberg  und
Lublinitz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät
  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen,  nebst  revidirtem  Reglement.

Mivilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Schweidnitzer  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  II.  Emission
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Deutsch-Croner  Kreises  im
Betrage  von  100,000  Thalern.

Konzessions=  und  Bestätigungs-  Urkunde  für  die
Preußisch  -Niederldndische  Verbindungsbahn=
  Gccsellschaft,  nebst  Statut.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmizung
  des  neuen  Statuts  der  Louisenthaler
  Abtiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
  und  Spinnerci  mit  dem  Sitze  zu
Mülheim  an  der  Ruhr  vom  16.  Mai  1863.

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechke  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  im  Kreise
Halberstadt,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von
der  Landesgrenze  gegen  Blankenburg  über  Derenburg,
  Dannstedt  nach  Athenstedt.

 

32.

28.

30.

37.

2B.

33.

5759.

5751.

5754.

5757.

5760.

5776.

5752.

5761.

 

607-610.

534-536.

542.

545-572.

573576.

611-614.

675—  698.

536.

615.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

XIX

 

Datum

bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1663.
2  Septbr.

2.  —

 

1863.
7.  Septbr.

24.  —

16.  Oktbr.

19.  —

16.  —

16.  —

30.  Septbr.

8.  Oktbr.

 

Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des
Hauses  der  Abgeordneten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
ergaänzender  Bestimmungen  zu  dem  Revidirten
Reglement  für  die  Westphcklische  Provinzial
  =  Feuersozietät  vom  26.  September
1859.,  nebst  den  ergänzenden  Bestimmungen.

Mivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Solingen
  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
  Tilsit,  im  Regierungöbezirk  Gumbinnen,
im  Betrage  von  50,000  Thalern.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen  von  Pillkallen
  über  Rudszen  nach  Lasdehnen  und
von  Willuhnen  über  Jurcken  und  Radszen
nach  Schillehnen.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis  -Obligationen  des
Pillkallener  Kreises  im  Betrage  von  78,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietäht
  der  Provinz  Posen,  nebst  revidirtem
Reglement.

Statut  der  Meliorations-Sozietät  der  Amelingwiesen
  bei  Hohenstein,  Kreises  Osterode.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  Wetteringen
  bis  zur  Münster-Glanerbrücker  Staatsstraße
  in  der  Richtung  auf  Metelen,  und
von  Borghorst  nach  Emsdetten  im  Kreise
Steinfurt,  Regierungebezirks  Münster.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Regulirung  der
Issel  in  den  Gemeinden  Werth,  Mussum,
Herzebocholt,  Anholt  im  Regierungsbezirke
Munster  und  in  den  Gemeinden  Wertherbruch,
Isselburg  und  Vehlingen  im  Regierungsbezirke
Düsseldorf.

 

28.

29.

34.

34.

31.

33.

36.

33.

5749.

5756.

5766.

5765.

5766.

5762.

5771.

S
—
8

 

533.
543-544.

631-637.

651-655.

638.

639-642.

577-606.

616-626.

659.

626-630.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

I  h  a  l  t.

Dr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1863.

16.  Septbr.

19.

20.

5.  Oktbr.

 

1863.
16.  Oktbr.

19.

3.  Novbr.

 

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritaͤtsbligationen
  der  Rheinischen  Eisenbahn
  im  Gesammtbetrage  von  750,000  Thalern
  zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Ehrenbreitstein
  bis  zur  Preußisch-Nassauischen  Grenze  bei
Horchheim.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Erlduterung
und  Ergä#nzung  der  Artikel  15.  und  34.  der
Uebereinkunft  mit  dem  Königreich  Sachsen
zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom

u  Bmeder  1830,  beziehungsweise  der  den  Ar-24.
  Juni

tikel  34.  erweiternden  Uebereinkunft  vom  —#.  *
1854.
Verordnung  wegen  Abänderung  des  Jolltarifs.

Allerhschster  Erlag,  betreffend  die  Ausdehnung
des  Bezirks  der  Handelskammer  für  die
Bürgermeistereien  Essen,  Werden  und  Kettwig
auf  den  noch  übrigen  Theil  des  Kreises  Essen,
ndmlich  auf  die  Bürgermeistereien  Altenessen,
Steele  und  Borbeck.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Verdußerung
des  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn-Unternehmens
  an  die  Magdeburg-=Kelberft
  de  er  Eisenbahngesellschaft,  die  Auflösung
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
  und  einen  Nachtrag  zum  Statut
  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn-Gesellschaft.


Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
10.  September  1863.,  betreffend  die  Erlduterung
  und  Ergänzung  der  Artikel  15.  und  34.
der  Uebereinkunft  mit  dem  Königreich  Sachsen
  zur  Befärderung  der  Rechtspflege  vom

14.  Okteber  1839.,  beziehungsweise  der  den

II.  Oezember
Artikel  34.  erweiternden  Uebereinkunft  vom

24.  Juni
7  Im  1854.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anlage  und  Unterhaltung
  eines  Schlußdeiches  durch  die  Landraben
  =  Niederung  zwischen  Pülswerda  und
raditz  Seitens  des  Brottewitz-Triestewitzer
  Deichverbandes.

 

35.
36.

36.

38.

 

5767.

5770.

5769.
5772.

5773.

mit  Aul.

5770.

5778.

 

643-650.

657-658.

656-657.

661-670.

700.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.  XII

 

 

Datum  UAusgegeben  Nr.  Nr.
des  u  Inhalt.  bes  des  Siite.
Cesetzes  2c.  Berlin.  Z  Stücks.Gesetzes.
1863.  1863.

.  Oktbr.  24.  Oktbr.  Ministerial--Erklärung  und  Bekanntmachung  der-  36.  5774.-selben,
  betreffend  die  Ergänzung  der  Militair=Durchmarsch=
  und  Etappen  =  Konvention
  zwischen  Preußen  und  Großherzogthum
Hessen  vom  1  Oktober  1860.

9.  —  24.  —  Ministerial-Erkldrung  und  Bekanntmachung  der-536.  775.4
selben,  betreffend  die  Gleichstellung  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhaltischen
  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze
der  Waarenbezeichnungen.

10.  —  24.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  40.  5782.  706-709.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Sagan
zum  Betrage  von  86,500  Thalern.

a.  —10.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  39.  5779.  1701.-704.
des  Tarifes,  nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  Benutzung
  der  Oderschleusen  bei  Cosel,
Bricg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist,
nebst  Tarif.

A.  —  10.  —  Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Anlage  einer  39.  5780.  704.
Verbindungsbahn  zwischen  der  Cöln--Mindener
  Hauptbahn  und  der  Ruhrorter
Jweigbahn  zu  Oberhausen,  sowie  die  Ertheilung
des  Expropriationsrechte  für  dieses  Unternehmen.

A.  —  24.  —  Statut  des  reinden  =  Steiner  Deichver-  40.  5783.  1710.713.
bandes.
N.  —  24.  —  Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  40.  5784.  714.

fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Fürstenwal
  nach  Storkow  zum  Anschluß  an

 

die  Beeskow  haussec.

#.  Novbr.  3.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Hau-  38.  5777.  699.
ser  des  Landtages  der  Monarchie.

2  —24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  40.  5785.  715.
Handelskammer  für  den  Kreis  Saarbrücken,

  im  Regierungsbezirk  Tricr.

1  —  1.  Dezbr.Konzessions=  und  Besttigungs-Unrunde  für  die  41.  5787.  1717.752.
d  Eugilche  Südbahn-Gesellschaft,
ne  tatut.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
2.  Nopbr.

16.

16.

46.

21.

23.

 

1863.
5.  Dezbr.

31.

24.  Novbr.

22.  Dezbr.

24.  Novbr.

5.  Dezbr.

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Altmaͤrkischen  Wische
  =  Deichverbandes  im  Betrage  von
50,000  Thalern  (II.  Emission).

Nachtrag  zu  den  am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst
bestätigten  Statuten  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft  (Ges.  Samml.  v.
1840.  S.  305.  ff.).

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Colberger
Soolbade-Aktienverein"“  mit  dem  Sitze
zu  Colberg  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Gemeinde-Chaussee  von  Altenkirchen
  nach  Schürdt  bei  Flammersfeld
an  der  Rheinstraße,  im  Regierungsbezirke  Coblenz,
  an  die  betreffenden  Gemeinden.

Allethöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
auf  der  Strecke  von  Tönnisstein  bis  Oberzissen
  als  Fortseßzung  der  Brohl-Tönnissteiner
Chaussee,  an  die  Gemeinden  Burgbrohl,  Nieder=
  und  Oberweiler  und  Nieder=  und  Oberzissen.

Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  ZJweig-Chaussee  von  Emden
  bis  zur  Alvensleben  =  Brumbyer
Chaussee,  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk
  Magdeburg,  an  die  Unternehmer,
den  Besitzer  des  Ritterguts  Emden  und  die  Gemeinde
  Emden.

Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verordnung,
betreffend  das  Verbot  von  Jeitungen  und
Zeitschriften  vom  1.  Juni  1863.

Nachtrag  zum  Privilegium  wegen  Emission  von
2,367,200  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der
Potsdam  =  Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  vom  17.  August  1845.  (Gesetz-Samml.
  für  1845.  S.  572.).

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufkündigung  des
mit  Anhalt-Bernburg  geschlossenen  Vertrages
  vom  11.  September  1850.  (Gesetz-Samml.
S.  413.)  und  des  Zusatzvertrages  vom  21.  Sentember
  1857.  (Gesetz-Samml.  S.  829.).

 

4.

44.

40.

43.

40.

4.

42.

 

5788.

5800.
Anl.

5786.

5793.

5794.

5795.

5781.

5789.

5790.

753756.

786-787.

716.

778.

779.

780.

705.

757.758.

759.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1863.  XxI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr  Nr.
bet  1  In  h  a  l  t.  des  #deseite.
Gesegzes  c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1863.  1863.

N.  Novbr.  5.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betressend  die  Aufkündigung2.  791.  760.
der  zwischen  der  Koͤniglich  Preußischen  und  der
Königlich  Niederlän  dischen  Regierung  wegen
  Verhütung  der  Forstfrevel  in  Grenzwaldungen
  geschlossenen  Uebereinkunft  vom  16.  August
  1828.  (Gesetz-Samml.  für  1829.  S.  101.).

*ien  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des33  5796.  781.
in  der  Polizei-Ordnung  für  den  Hafen  und
die  Binnengewässer  von  Danzig  vom  30.  Januar
  1821.  enthaltenen  Verbots  des  Feueranmachens
  auf  den  Schiffen  und  des
Kochens  außerhalb  der  Privathduser  und  der
Kochhauser.

W  —  22.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einern  5797.  782.
Handelskammer  fuͤr  die  Stadt  Swine--muͤnde
  einschließlich  des  fiskalischen  Hafengrundes
  im  Kreise  Usedom-Wollin  des  Regierungsbezirks
  Stettin.

à  debt.  22.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge  43..3
wömißu  der  Abanderung  des  Statuts  des
Markisch-Westfälischen  Bergwerksvereins

  zu  Iserlohn  vom  25.  Juli  1854.

 

4.  August
7.  —##1.  —  Bestätigungs-Urkunde  eines  Nachtrages  zu  den  44.  5800.  75-787.
Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisen-  mit  Anl.

bahn-Gesellschaft,  betreffend  die  Anlage  einer
Zweigbahn  von  Neustadt  =  Eberswalde
nach  Wriezen  und  die  Erhöhung  des  Stammaktien-Kapitals
  der  Gesellschaft  um  3,1760,000

haler.
17.  —  31.  —  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Leimbach  44.  5801.787-791.
und  Nieder-Adenau,  Kreis  Adenau.
7.  —31.  —  Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung  des  Ne-  44.  5802.  791.-800.
mitz-Baches  im  Kreise  Cammin.
10.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betkrefsend  die  Allerhöchste  Ge-  43.  5799.  784.

nehmigung  der  unter  der  Firma  „Aachen=Höngener
  Bergwerks=  Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  Aachen  errichteten
Aktiengesellschaft.
        <pb n="24" />
        Berichtigung.

S.  584.  Zeile  1.  des  g.  19.  ist  statt:  „zerstoͤrten  Theils“  zu  lesen:  „zerstoͤrbaren  Theils.“

Redigirt  im  Bäreau  bes  Staats-Ministeriums.
lin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Obu.  Hofbuchdruckerei
*  i'
        <pb n="25" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1863.

 

A.

Uache#  (Rheinprovinz),  Errichtung  der  Aachen-Höngener
Bergwerks-Aktiengesellschaft  mit  dem  Domizil  in  Aachen
(Bek.  v.  10.  Dez.)  784.

Abgeordnete,  kanhha  bes  Hauses  der  Abgeordneten
(U.  v.  2.  Sept.)  533

Ablösungen  im  Hengegthm  Anhalt-Bernburg,  Kündigung
  des  wegen  Uebertragung  dieser  Geschäfte  auf  die
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  geschlossenen
Vertrages  vom  11.  September  1850  (Bek.  v.  27.  Nov.)
759.

Adelnau  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Adenau  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Wiesengenossenschaft
  zu  Leimbach  und  Nieder-Adenau  (Stat.  v.  7.  Dez.)
787—791.
erzte,  Verpflichtung  derselben,  die  Bestimmungen  der
neuen  Pharmakopse  zu  beachten  (A.  E.  v.  10.  Nov.
62.)  41.

Abaus  (Westphalen),  Ausfertigung  von  Obligationen
des  Ahauser  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.
zu  4  Prozent  (Priv.  v.  10.  Aug.)  607—610.

Altenessen  (Rheinprovinz),  Ausdehnung  des  Bezirks  der
Handelskammer  in  Essen  auf  Altenessen  (A.  E.  v.
78.  Sept.)  660.

Altenkirchen  (Rheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  37.

Alvensleben-Brumbyer  Chaussee,  s.  Chausseen  Rr.  22.

Ameling-Wiesen  bei  Hohenstein,  Kreis  Osterode,  Bildung

  einer  Sozietät  zur  Melioration  derselben  (Stat.  v.

9  Sept.)  616—626
Johrgang  1863.

A.

Amortisation  der  bei  dem  Brande  in  Puzzig  verloren
gegangenen  Hypotheken  =  Dokumente  (V.  v.  21.  Aug.)
534—536.

Anhalt-Beruburg,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Bernburg  rc.  wegen  anderweitiger
  Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.—
Vereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
Andalt  und  Hamburg  wegen  Verwaltung  und  Erhebung
des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  in  Wittenberge  (v.  c.  April)
412—415.

Vereinbarung  mit  Anhalt-Bernburg  über  den  gegenstitigen
  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  gegen  Mißbrauch
und  Verfälschung  (Minist.  Erkl.  v.  1.  Aug.)  515

Kündigung  des  mit  Anhalt-Bernburg  geschlossenen
Vertrages  vom  11.  September  1850.  wegen  Uebertragung
der  Gemeinheitstheilungs=  und  AblösungsGeschäfte  auf
die  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  (Bek.  v.
27.  Nov.)  759.

Anhalt-Dessau-Kötben,  Ulebereinkunft  zwischen
Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen  2c.
wegen  anderweitiger  Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)
385—411.  —  VBereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Sachsen,  Anhalt  und  Hamburg  wegen  Verwaltung
und  Erhebung  des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  in  Wittenberge
  (v.  4.  April)  412—415.

Gleichstellung  der  Preußischen  und  Anhaltischen
Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
  (Minist.  Erkl.  v.  9.  Okt.)  673.

Auholt  (Westphalen),  .  Meliorationen  Nr.  4.
a  Avo-
        <pb n="26" />
        2  Sachregister.

Apotheke,  welche  Arzeneimittel  in  den  Apothelen  vorräthig
  zu  halten  und  sorgfaͤltig  zu  verwahren  sind  (A.  E.
v.  10.  Nov.  62.  Nr.  1.  4.  5.)  41.

Avpotheker,  Verpflichtungen  derselben  in  Betreff  der
Anfertigung,  Beschaffung  und  Aufbewahrung  der  Arzeneimittel
  (A.  E.  v.  10.  Nov.  62.)  41.

Arzeneimittel,  Anfertigung,  Beschaffung  und  Aufbewahrung
  derselben  (A.  E.  v.  10.  Nov.  62)  a.

von  der  Asseburg,  Graf,  Wirkl.  Geh.  Rath  u.  Ober-Jägermeister
  auf  Meisdorf,  s.  Chausseen  Nr.  27.

Atbenstedt  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Anditeur,  Unzulässigkeit  des  Wechselarrestes  gegen
Auditeure  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  7.  Ut.  b.)  357.

Auchel  (Abeinprooin)  s.  Chausseen  Nr.  38.

Ausei  tzungsbehörden,  Kündigung  des  mit
Anhalt-Bernburg  geschlossenen  Vertrages  vom  11.  September
  1850.  wegen  Uebertragung  der  Ablösungs=  und  Gemeinheitstheilungs-Geschäfte
  auf  die  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  (Bek.  v.  27.  Nov.)  759.

Anusland,  Ausländische  Zeitungen  und  Zeitschriften  können
  wegen  fortdauernder,  die  Wohlfahrt  des  Staats  gefährdender
  Haltung  verboten  werden  (V.  v.  1.  Juni
+.  9.)  351.  —  Auphebung  dieser  Verordnung  (V.  v.
21.  Nov.)  705.

Baden  (Großberzogthum),  Ergänzungen  und  Erweiterungen
  der  Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Baden
  (Minist.  Erkl.  v.  29.  April  62.)  152.  (Minist.
Erkl.  v.  8.  April)  154—156.

Banken,  Verlängerung  des  Privilegiums  der  städtischen
Bank  in  Breslau,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
(A.  E.  v.  27.  Mai)  337—377.

Bartenstelmn  (Provinz  Preußen),  f.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Beamte,  inwiefern  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
gegen  Civilbeamte  unzulässig  ist  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.
Nr.  2.  e.)  357.

Besoldung,  Diäten  und  Reisekosten  der  bei  der  Regulirung
  der  Grundsteuer  beschäftigten  Beamten  (V.  v.
4.  Juli  S.  1  ff.)  486.

Beeskow  (Provinz  Brandenburg),  (.Cbausseen  Nr.  6.

1863.

Belgien,  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Preußen  und
gien  (v.  28.  März)  417—424.
Gereinbarung  zwischen  beiden  Staaten  zur  Erleichterung
  des  gegenseitigen  Verkehrs  (Prot.  v.  28.  März)
424—428.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Belgien  wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugniffen
  75  an  Werken  der  Kunst  (v.  28.  März)  428.

Bergbau,  Hebung  und  Beförderung  desselben  durch  die
Bergbau-Hulfskassen  (G.  v.  5.  Juni  S.  2)  365.

Bergbau-Hiülfskassen,  Bestimmungen  über  die
waltung  derselben  (G.  v.  5.  Juni)  365—368.

Bergbauverein,  Aktiengesellschaft  Pbönix  für
bau  und  Hüttenbetrieb  in  Laar,  Abänderung  der
tuten  (Bek.  v.  5.  März)  84.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  (.  Eisenbahnen


Bergwerke,  Betheiligung  derselben  an  der  Verwaltung
der  Bergbau-Hülfskassen  (G.  v.  5.  Juni  S#  1—3  ff.)  365.

Besteuerung  der  Bergwerke  (G.  v.  17.  Juni)  462.

Bergwerksabgaben,  Ermäßigung  derselben  (G.  v.
17.  Juni)  462.

Bergwerksvereine,  Verlegung  des  Märkisch-Westphälischen
  Bergwerksvereins  von  Iserlohn  nach  Letmatbe
(Bek.  v.  3.  Dez.)  783.

Errichtung  der  Aachen  ·  Hoͤngener  Bergwerks-Aktien-Frlistaf
  mit  dem  Domizil  in  Aachen  (Bek.  v.  10.  Dez.)

S,  Abänderung  des  Statuts  der  Berliner  Brodfabrik-Aktiengesellschaft

  (Bek.  v.  19.  Juni)  442.
Berlin-Potsdam-  Magdeburger  und  Berlin-Stettiner

Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.  u.  3

Besoldung  der  bei  der  Regulirung  der  Grundsteuer
beschäftigten  Beamten  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  1;  P.  2.
10.)  486

Beziekskommissionen  zur  Regulirung  der  Grundsteuer,
  Gebühren,  Diäten  und  Reisekosten  der  dazu  gebörenden
  Mitglieder  (V.  v.  4.  Juli  S.  1.  Nr.  2.  6.  u.  9;
S  3.  7.  9.  ff.)

Bielefeld  (Westphalen),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
für  mechanische  Weberei  in  Bielefeld  (Bek.  v.  27.  Febr.)  84.

Bollersdorf  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  9.

Borbeck  (Rheinprovinz),  Ausbehnung  des  Bezirks  der
Handelskammer  in  Essen  zuf  die  Bürgermeisterei  Borbeck
(A.  E.  v.  28.  Sept.)

Borg-
        <pb n="27" />
        Sachregister.

Borghorst  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Breitscheid  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Bremen  (Hansestadt),  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
wischen  den  Staaten  des  Zollvereins,  Mecklenburg  und
den  Hansestädten  Bremen,  Lübeck  und  Hamburg  einerseits,
und  China  andererseits  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Breslau,  Verlängerung  des  Privileglums  der  städtischen
Bank  in  Breslau,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
(A.  E.  v.  27.  Mai)  337—347.

Tarif  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Breslau

  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  701—704.

Brieg  (Schlesien),  Tarif  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse
  bei  Brieg  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  701—704.

Brodfabrik-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,  Abänderung
des  Statuts  (Bek.  v.  19.  Juni)  442.

Brottewitz-Triestewitzer  Deichverband,  s.  Deichverbände
  Nr.  1.

Bächenbeuern  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  39.

Burgbrohl  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  41.

C.

Cassel,  Bau  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel,
s.  Eisen  bahnen  Nr.  11.

Centraldirektion  (Centralkommission)  zur  Regulirung
der  Grundsteuergebühren,  Reisegelder  und  Düäten  der
kazu  gehörenden  Mitglieder  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  2.
6.  9;  6&amp;amp;.  3.  7.  ff.)  486.

Cesseto  bonorum,  inwiefern  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
  gegen  einen  Schuldner,  welcher  zur  Güterabtretung
  verstatiet  worden,  ungulässig  ist  (G.  v.  27.  Mai
Art.  1.  Nr.  2.  ff.;  Art.  2.  K.  1.)  358.

Chausseen:

I.  in  der  Provinz  Preußen:

1)  im  Deutsch-Croner  Kreise,  Ausfertigung  einer
I.  Emission  von  Obligationen  des  Deutsch-Cvoner
Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.  zur  Vollendung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
(Priv.  v.  21.  Aug.)  611—614.

2)  im  Pr.  Holländer  Kreise,  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Pr.  Holláuder  Kreises  im  Betrage  von
60,000  Wlrn.  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternom-Menen
  Chausseebauten  (Priv.  v.  30.  März)  254—257.

1863.  3

Ebausseen,  (Fortf.)

3)  von  Marggrabowa  nach  der  Lycker  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Widminnen;  von  Duneyken
bis  zur  Insterburg-Lycker  Staats-Chaussee  bei  Kowahlen,
  und  von  Wielitzken  nach  der  Lycker
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Kallinowen;  Ausfübrung
  Seitens  des  Kreises  Oletzko  (A.  E.  v.
20.  April)  331.  —  Ausfertigung  von  62,000  Thlrn.
Obligationen  des  Oletzkoer  Kreises  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  (Priv.
v.  20.  April)  332—336.

4)  im  Memeler  Kreise,  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Memeler  Kreises  im  Betrage  von  10,000
Thalern  II.  Emission  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.  2.  Juli)
509—513.

Pillkallener  Kreis-Chausseen:  1)  von  Pillkallen
  nach  Lasdehnen,  2)  von  Willuhnen  an
der  Pillkallen-Schirwindter  Staatsstraße  nach  Schillehnen
  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  638.  —  Ausfertigung
von  78,000  Thlru.  Pillkallener  Kreis-Obligationen
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  d.  5.  Sept.)  639—642.

□

in  der  Prodinz  Brandenburg:

6)  von  Fürstenwalde  nach  Storkow  zum  Anschlusse
an  die  Beeskow-Storkow-Prierosbrücker  Chaussee,
Ausführung  Seitens  des  Kreises  Beeskow-Storkow
  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  714.

7)  im  Königsberger  Kreise,  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Königsberger  Kreises  im  Betrage  von
122,000  Thlrn.  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.  20.  April)
360—363.

8)  von  der  Berlin-Cottbuser  Staatsstraße  in  Mariendorf
  ab  über  Groß-Beeren  nach  dem  Bahnhofe
daselbst,  Ausführung  Seitens  des  Kreises  Teltow
(A.  E.  v.  13.  April)  258.  —  Ausfertigung  von
Obligationen  des  Teltower  Kreises  im  Betrage  von
15,000  Thlrn.  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  zu
unternehmenden  Chausseebauten  (Priv.  v.  13.  April)
259—2562.

9)  von  der  Müncheberg=  Prötzeler  Staatsstraße
nach  Reichenberg,  im  Kreise  Ober-Barnim,  Ausführung
  Seitens  der  Besitzer  der  betheiligten  Güter
Bollersdorf,  Prißhagen  und  Reichenberg  (A.  E.
v.  2.  Febr.)  64.

III.  in
        <pb n="28" />
        4  Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

in  der  Provinz  Pommern:

10)  von  Gollnow  nach  Massow  und  weiter  bis  zur
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Stargard;  von
Naugard  nach  Daber  und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Freienwalde;  Ausführung
Seitens  des  Kreises  Naugard  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  60.

von  Wangerin  im  Kreise  Regenwalde  bis  zum
Bahnhofe  gleichen  Namens,  Ausführung  durch  die
Stadt  Wangerin  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  65.

12)  von  der  Bütower  Kreisgrenze  über  Wundichow
und  Wutzkow  bis  zur  Grenze  des  Lauenburger
Kreises;  von  Raths-Damnitz  nach  Wundichow;
Ausführung  Seitens  des  Kreises  Stolp  (A.  E.  v.
16.  März)  151.

1

—
—

in  der  Provinz  Schlesien:

13)  von  Glogau  nach  Primkenau,  Ausführung
Seitens  des  Kreises  Glogau  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  59.

14)  1)  von  Grottkau  nach  Münsterberg  bis  an
die  Grenze  des  Kreises  Strehlen;  2)  von  Strehlen
nach  Reisse  bis  an  die  Grottkau-Strehlener  Kreisgrenze
  bei  Schreibendorf;  3)  von  Neisse  nach
Münsterberg;  4)  von  Ottmachau  nach  Münsterberg
  in  die  Chaussee  zwischen  Zedlitz  und  Ogen;
5)  von  Grottkau  nach  Falkenberg;  Ausführung
Seitens  des  Kreises  Grottkau  (A.  E.  v.  16.  März)
157.  —  Ausfertigung  von  36,000  Thlrn.  Grottkauer
  Kreis-Obligationen  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.
16.  März)  158—163.

15)  von  Rosenberg  nach  Guttentag,  Ausführung
Seitens  der  Kreise  Rosenberg  und  Lublinitz  (A.  E.
b.  21.  Aug.)  542.

don  Rothschloß  nach  Strehlen,  Verleihung  des
Expropriationsrechts  2c.  in  Bezug  auf  den  innerbalb
des  Kreises  Nimptsch  fallenden  Theil  der  Chaussee
(A.  E.  v.  15.  Dez.  62.)  57.

17)  von  Sprottau  nach  Freistadt,  Ausführung  durch
die  Kreise  Sprottau  und  Freistadt  (A.  E.  v.  30.  März)
248.

1

□

18)  von  Trachenberg  über  Militsch  bis  zur  Kreisgrenze
  bei  Sulmierzyce,  Ausführung  Seitens  des
Kreises  Militsch  (A.  E.  d.  27.  Mai)  416.

1863.
Chausseen,  (Forts.)

V.  in  der  Provinz  Posen:

19)  von  Ostrowo  nach  Grabow,  Ausführung  durch
die  Kreise  Adelnau  und  Schildberg  (A.  E.  v.
9.  März)  143.

20)  von  Schroda  über  Santomysl  bis  zur  Schrimmer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schrimm,
Ausführung  Seitens  des  Kreises  Schroda  (A.  E.  v.
13.  April)  331.

VI.  in  der  Provinz  Sachsen:

21)  von  der  Landesgrenze  im  Kreise  Halberstadt  gegen
Blankenburg  über  Derenburg,  Dannstedt  nach
Athenstedt  (A.  E.  v.  25.  Aug.)  615.

don  Emden  bis  zur  Alvensleben-Brumbyer

Chaussee,  im  Kreise  Reuhaldensleben,  Ausführung

des  Baues  durch  den  Besitzer  des  Rittergutes  Emden,

  Oberst-Lieutenant  a.  D.  Grafen  Eduard
von  der  Schulenburg  und  die  Gemeinde  Emden

(A.  E.  v.  16.  Nov.)  780.

23)  im  I.  Jerichowschen  Kreise,  Ausfertigung  von
Obligationen  des  I.  Jerichowschen  Kreises  zum  Betrage
  von  18,500  Thalern  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  übernommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.  5.  Aug.)
537—541.

24)  im  Mansfelder  Seekreise,  Ausfertigung  einer
zweiten  Serie  von  Obligationen  des  Mansfelder
Seekreises  im  Betrage  von  85,000  Thalern  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten
  (Priv.  v.  16.  März)  250—253.

25)  von  Ranis  nach  Schmorda  (.  E.  v.  24.  März)
163.

2

6

26)  von  der  Saale  bei  Rothenburg  bis  zum  Anschluß
an  die  Magdeburg-Leipziger  Staatsstraße  bei  Garsena,
  Ausführung  durch  den  Saalkreis  (A.  E.  v.
26.  Janr.)  63.

27)  von  Sangerhausen  über  Wippra  bis  zur  Clausstraße
  und  von  da  bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder
  Chaussee,  Ausführung  durch  die  Stadt  Sangerhausen,
  den  Kammerherrn  Freiherrn  von  Friesen
  auf  Rammelburg  und  den  Ober-Jägermeister,
Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  von  der
Asseburg  auf  Meisdorf  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  66.

28)  von  Werningsleben  im  Kreise  Erfurt  bis  zur
Laudesgrenze  in  der  Richtung  auf  Stadt  Ilm,  Ausfübrung
  durch  die  Gemeinde  Werningsleben  (A.  E.
b.  4.  Mai)  356.

VII.  in
        <pb n="29" />
        Sachregsster.

Chasseen.,  (Forh.)

VII.  in  der  Provinz  Westphalen:

29)  Ahauser  Kreis-Chausseen,  Ausferligung  einer  zweiten
Serie  don  Obligationen  des  Ahauser  Kreises  im
Betrage  von  100,000  Thalern  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  (Priv.  v.
10.  Aug.)  607—610.

30)  von  Enger  nach  der  Grenze  des  Kreises  Halle  in
der  Richtung  auf  Werther,  Ausführung  Seitens
des  Kreises  Herford  (A.  E.  v.  11.  Juli)  514.

31)  don  Gehlenbeck  nach  Frotheim,  Verleibung
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  an
den  Kreis  Lübbecke  (A.  E.  v.  4.  Mai)  364.

32)  von  Lengerich  bis  zur  Grenze  der  Stadtgemeinde
Tecklenburg,  Verleihung  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung
  an  die  städtische  und  ländliche  Gemeinde
  Lengerich  für  diese  Chausseestrecke  (A.  E.  v.
19.  Janr.)  61.

3)  im  Kreise  Lübbecke,  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Lübbecker  Kreises  im  Betrage  von  50,000
Thalern  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Cdausseebauten  (Priv.  v.  10.  Juni)  468—472.

31)  von  Metelen  bis  zur  Münster  =  Glanerbrücker
Staatsstraße  in  der  Richtung  auf  Wetteringen,
Ausführung  durch  den  Kreis  Steinfurt  (A.  E.
b.  26.  Janr.)  66.  «

35)  von  der  Münster-Hammer  resp.  Münster-Dortmunder
Staatsstraße  bei  Schönefeldsbaum  2e.  nach  der
Münster-Kastroper  Gemeinde-Chaussee  zwischen  Lüdinghausen
  und  Senden,  und  von  der  Grenze
des  Kreises  Coesfeld  über  Seppenrade  rc.  bis  zur
Münster-Hammer  Straße  im  Kreise  Lüdinghausen,
Ausfübrung  Seitens  des  Kreises  Lüdinghausen  (A.
E.  v.  2.  Febr.)  145.

36)  von  Wetteringen  bis  zur  Münster-Glanerbrücker
Staatsstraße  in  der  Richtung  auf  Metelen,  und
von  Borghorst  nach  Emsdetten  im  Kreise  Steinfurt,
  Ausführung  Seitens  des  Kreises  Steinfurt
(A.  E.  v.  9.  Sept.)  659.

VIII.  in  der  Rheinprobinz:

)  von  Altenkirchen  nach  Schürdt  bei  Flammersfeld
  an  der  Rheinstraße  im  Regierungsbezirk  Coblenz
(A.  E.  v.  16.  Nov.)  778.

1863.  5

Chausseen,  (Fortsf.)

38)  von  der  Derschlag-Rothemühler  Bezirksstraße  bei
Müllerhaide  zur  Brüchermühle-Nespener  Bezirksstraße
  bei  Auchel,  im  Kreise  Waldbroel,  Ausführung
  Seitens  der  Bürgermeisterei  Eckenhagen  (A.
E.  v.  7.  Juni)  440.

39)  von  Rhaunen  nach  der  Aachen-Mainzer  Staatsstraße
  in  Büchenbeuern  (A.  C.  b.  16.  Febr.)  107.

40)  von  Siegburg  nach  der  Cöln-Olper  Staatsstraße
bei  Engelskirchen  und  über  Forst  nach  der
Wiehlmünden-Rotber  Bezirksstraße  (A.  E.  v.  16.  Febr.)
106.

4

—
—

von  Tönnisstein  bis  Oberzissen,  Verleihung
des  Rechts  zur  Erbebung  eines  Chausseegelbes  an
die  Gemeinden  Burgbrohl,  Nieder-  und  Oberweiler
  und  Nieder=  und  Oberzissen  (A.  E.  d.
16.  Nov.)  797.

42)  von  Waldbreitbach  nach  St.  Catharinen  bei
Lorscheid  im  Kreise  Neuwied,  Ausführung  Seitens
der  Gemeinden.  Waldbreitbach,  Breitscheid,  Roßbach,
  Dattenberg,  Lorscheid  und  Linz  (A.  E.
v.  13.  April)  263.

43)  von  Weeze  nach  Uedem,  Verleihung  des  Rechts
zur  Cbausseegeld  Erhebung  an  die  Gemeinden  Weeze
und  Uedem  auf  den  In  ihrem  Banne  belegenen
Strecken  (A.  E.  v.  15.  Dez.  62.)  2.

Cbili  (Republik),  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrks-Vertrag
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
und  der  Republik  Chili  (v.  1.  Febr.  62.)  761—778.

China,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Zollvereins,  Mecklenburg  und  den
Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einerseits,
und  China  andererseits  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Clarbolz  (Westphalen),  Verrinigung  der  dortigen  Grundbesiter
  zur  Entwässerung  ihrer  Grundstücke  (Stat.  v.
9.  Febr.)  67—72.

Clausstraße  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Cleve  (Rheinprovinz),  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Colberg  (Pommern),  Errichtung  eines  Soolbade-Aktien-Vereins
  daselbst  (Bek.  v.  7.  Nov.)  716.

Colbergermände  (Pommern),  Entrichtung  der  Hasengelder
  daselbst  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  1.)  442.

Cöln  (Rbeinprovinz),  Errichtung  der  Aktiengesellschaft
Flora  in  Cöln,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.
15.  April)  156.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.
Co-
        <pb n="30" />
        6  Sachregister.

Cosel  (Schlesien),  Tarif  für  die  Benuzung  ber  Oderschleuse
  bei  Cosel  (A.  E.  v.  21.  Okl.)  701—704.

Crefeld  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Crefelder
Stadtobligationen  im  Betrage  von  300,000  Thlrn.  zu
41  Prozent  (Priv.  v.  9.  Dez.  62.)  51—56.

Crone  (Deutsch-Crone,  Provinz  Preußen),  Ausferrigung
von  Obligationen  des  Deutsch-Croner  Kreises  im  Betrage
von  100,000  Thlrn.  zu  44  Prozent  (Priv.  v.  21.  Aug.)
611—614.

D.

Daber  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.
Dampfschiffe,  Vorschriften  für  Dampfschiffe  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen  auf
der  See  (V.  v.  23.  Juni  Art.  1.  C.  1.  ff.;  S.  13.  ff.)  463.
Dänemark,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Sachsen,  Hamover,  Dänemark  2c.  wegen  anderweitiger
Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.
Daunstedt  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  21.
Danzig,  Aufhebung  des  Verbots  des  Feueranmachens
auf  den  Schiffen  im  Hafen  und  in  den  Binnengewässern
von  Danzig  (A.  E.  v.  30.  Nov.)  781.
Dattenberg  (Rbeinprovinz),  s.  Chausseen  Fr.  42.
Decker  (Geh.  Ober-Hofbuchdrucker),  Einführung  und  Anwendung
  der  im  Verlage  desselben  erschienenen  pharmacopoen
  borussica;  editio  septima  (A.  E.  v.  10.  Rov.  62.)
41—50.

Deichverbände:
I.  gegen  Ueberschwemmungen  der  Elbe:

1)  Brottewitz-Triestewitzer  Deichverband,  Anlage
und  Unterhaltung  eines  Schlußbeiches  durch  die  Landgraben-Niederung
  zwilcn  Pülswerda  und  Gratitz
(A.  E.  v.  5.  Okt.)  7
Graditzer  —  Befugniß  des  Deichhauptmanns,
  die  Durchstechung  des  Schlußdeiches  zwischen
Pülswerda  und  Graditz  im  Fall  der  Rotbwendigkeit
anzuordnen  (A.  E.  v.  5.  Okt.)  700.

3)  Wische  Deichverband,  Ausfertigung  einer  neuen  Serie
von  Obligationen  im  Betrage  von  50,000  Thlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  2.  Nov.)  753—756.
II.  gegen  Ueberschwemmungen  der  Oder:
4)  Linden-Steiner  Deichverband  (Stat.  v.  21.  Okt.)
718—713.

2

1863.

Derenburg  (Provinz  Sachsen),  s.  Cbausseen  Nr.  21.

Dläten  der  bei  der  Regulirung  der  Grundsteuer  beschäftigten
  Beamten  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  5;  .  6—9
11.  u.  Anl.)  486.

Divenow,  Ermäßigung  der  Schiffahrtsabgaben  für  die
Befahrung  der  Divenow  (N.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  2.)  443.

Dortmund  #les#aloh,  Errichtung  einer  Handelskammer
  daselbst  (A.  E.  v.  13.  April)  263.

Druckerel,  Genehmigung  des  neuen  Statuts  der  Louisenthaler
  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  K.  in  Mülheim
a.  b.  Ruhr  (Bek.  v.  25.  Aug.)  536

Dülken  (Nheinprovinz),  s.  Eilenbahnen  Nr.  16.
Dunenken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Fr.  3.

Durchmarsch--  und  Etappen-Konvention,  s.  Etappen-Konvention.


E.

Eckenbagen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Ebelente  ,  Gütergemeinschaft  und  sonstige  Rechtsverhältnisse
  derselben  in  den  früher  zu  Westpreußen  gehörigen
  Ortschaften  der  Provinz  Posen  (G.  v.  5.  Juni  Art.  II.
IV.)  374.

Ebrenbreitstein  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen
Nr.  18.

Eisenbahnen:

1)  Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Verbindung  der
Prinz  Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  (Steele-Vohwinkel)
  mit  der  Bergisch-Märkischen  (Bestät.-Urk.
b.  16.  Febr.)  77—81.

Nachtrag  zum  Statut,  betr.  den  Umtausch  von
Aktien  und  die  Erhöhung  des  Stammkapitals  der
Berzisch-  Wetruscha.  ailenbehngefeulMhat  (Bestät.
Urk.  v.  16.  Febr.)  82—83.

Anlage  einer  ——7  von  Hamm  nach
Unna  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  133.  (Kenz.  u.
Bestät.  Urk.  v.  24.  März)  133—134.

Emission  neuer  Prioritäts-Obligationen  V.  Serie
im  Betrage  von  4,000,000  Thlrn.  zu  43  Prozent
(Priv.  v.  24.  März)  135—142.

Bewilligung  einer  Beihülfe  von  200,000  Thl#m.
für  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Rittershausen
nach  Lennep  und  Remscheid  (G.  v.  5.  Juni)  461.

2)  Ber-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

2

S
—

6)

5
8)

10)

1

—
—

i2)

13)
14)

Berlin-Potsdam-Magbeburg,  Nachtrag  zum
Privilegium  vom  17.  Aug.  1845.  wegen  Emission
von  2,367,200  Thlrn.  Prioritäts-Obligationen  (v.
23.  Nov.)  757—758.

Berlin-Stettin,  Anlage  einer  Zweigbabn  von
Reustabt=  Eberswalde  nach  Wriezen,  Erböbung  des
Stammkapitals  um  3,176,000  Thlrn.  (Bestät.  Urk.
v.  7.  Dez.)  785—787.

Cöln-Minden,  Anlage  einer  Verbindungsbabn
zwischen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  und  der  Ruhrorter
  Zweigbahn  zu  Oberhausen  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  704.

Erfurt-Ilversgehofen,  Verleihung  des  Rechts
zur  Expropriation  für  den  Bau  einer  Eisenbahn
don  dem  Bahnbofe  in  Erfurt  nach  dem  Steinfalzbergwerk
  bei  Ilversgehofen  (A.  E.  v.  27.  Mai)  376.
Halle-Nordbausen-Cassel,  s.  Nr.  11.  (Magdeburg-Leipzig).

Hamm-Unna,  (.  Nr.  1.  (Bergisch-Märkische).
Insterburg-Tilsit,  Genehmigung  zum  Bau
(A.  E.  v.  15.  Dez.  62.)  5.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.
v.  22.  Dez.  62.)  5—39.
Kohblfurt-Waldenburg  (Schleßische  Gebirgsbahn),
  s.  Nr.  20.
Magdeburg-Halberstadt,  Genehmigung  des
dritten  Nachtrages  zum  Statut,  betr.  die  Ausgabe
neuer  Dividendenscheine  (A.  E.  v.  15.  Dez.  62.)  3.
Ankauf  der  Magdeburg-Wittenberger  Bahn  und
Vereinigung  derselben  mit  der  Magdeburg-Halberstädter
  Gesellschaft,  vierter  Nachtrag  zum  Statut
(Bestät.-Urk.  v.  28.  Sept.)  661—670.
Magdeburg-Leipzig,  Genehmigung  zum  Bau
einer  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhaufen  und
Heiligenstadt  nach  Cassel  (Vertr.  v.  25.  Juni  62.)
110  —118.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  19.  Janr.)
118—124.  —  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  von
Seiten  des  Staats  für  das  Anlage-Kapital  zu  dieser
  Bahn  (G.  v.  12.  Janr.)  109.  —  Vertrag
wischen  Preußen  und  Kurhessen,  den  Bau  dieser
Eisenbahn  betreffend  (b.  4.  Febr.)  146—150.
Magdeburg-Wittenberge,  Auflösung  der  Gesellschaft,
  Veräußerung  der  Bahn  an  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahn-Gesellschaft  (Bestät.-Urk.
v.  28.  Sept.)  661—670.
Neustadt-Wriezen,  f.  Nr.  3.  (Berlin-Stettin).
Riederschlesisch-Märkische  Eisenbahn,  derselben
  wird  die  Kaftige  Leitung  des  Betriebes  auf  der

1863.

Eisenbohnen,  (Fortl.)

15)

16

1

–

18)

19)

20

Schlefischen  Gebirgsbahn  übertvagen  (A.  E.  v.  3.  Nov.
62.)  352.

Ostpreußische  Südbahn  von  Pillau  nach  Königsberg
  und  von  da  über  Bartenstein,  Rastenburg,
Lötzen  nach  Lyck  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  2.  Nov.)
717—  752.

Preußisch-Niederländische  Verbindungsbahn
von  Viersen  über  Dülken  nach  Venlo,  Bestätigung
der  zum  Bau  dieser  Bahn  errichteten  Aktiengesellschaft
  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  21.  Aug.)  675—698.
Prinz  Wilhelm  Eisenbahn  (Steele-Vohwinkel),
Verschmelzung  derselben  mit  der  Bergisch-Märkischm
Eisenbahngesellschaft  (Bestit.  Urk.  v.  16.  Febr.)  77.
bis  81.

Rheinische  Eisenbahn,  Anlage  einer  Zweigbahn
von  Cleve  über  Griethausen  nach  der  Niederländischen
Rhein-Eisenbahn  unweit  Zevenar  (Konz.  u.  Bestät.
Urk.  v.  23.  Febr.)  107.

Anlage  einer  Zweigbahn  von  Osterath  über
Uerdingen  nach  Essen  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.
16.  Juli)  477—482.

Vereinigung  der  Mülheim-Essener  Eisenbahn  mit
der  Rheinischen  Eisnhahngelesshat  (Konz.  u.  Bestät.
Urk.  v.  16.  Juli)  4

Emission  von  Nraliicn  Prioritäts-  Obligationen

  im  Betrage  von  750,000  Thlrn.  à  4  Prozent
zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Ehrenbreitstein  bis  zur
#assrischen  Genge  bei  Horchheim  (Priv.  v.  16.  Sept.)
643—650
Ruhrorter  Zweigbahn,  Anlage  einer  Verbindungsdahn
  zwischen  der  Cöln-Mindener  Eilsenbahn  und  der
Ruhrorter  Zweigbahn  zu  Oberhausen  (A.  E.  v.
21.  Okt.)  704.
Schlesische  Gebirgsbabn  von  Kohlfurt  und  Görlitz
  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach
Waldenburg,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
für  diese  Bahn,  Errichtung  einer  besonderen  Kommission
  zum  Bau  derselben  (A.  E.  v.  3.  Nov.  62.)
352.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Fortdauer  der  Vaterländischen
Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft  in  Elberfeld,  Genehmigung
  des  rebidirten  Statuts  (Bek.  v.  20.  Dez.
62.)  40.

Elbschiffahrt,  Erläuterungen,  Ergänzungen  und  Abänderungen
  der  Elbschiffahrtsakte  (Genehm.  Urk.  v.
15.  Mai)  377—384.

Elb=
        <pb n="32" />
        8  Sachregister.

Elbzoll,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Sachsen,  Hannover,  Dänemark,  Mecklenburg,  Anhalt,
Lübeck  und  Hamburg  wegen  anderweitiger  Regulirung
der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.  —  Vereinbarung
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt  und
Hamburg  wegen  Verwaltung  und  Erhebung  des  gemeinschaftlichen
  Elbzolles  in  Wittenberge  (v.  4.  April)
412415.

Elster,  Ausdehnung  des  Verbandes  zur  Regulirung  der
schwarzen  Elster  (A.  E.  v.  24.  März)  143

Emanzipation,  Gebühren  und  Kosten  für  Emanzipationen
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  5.  Juni  Art.  15.)  372.

Emden  (Probvinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Emsdetten  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Emstbal,  Bildung  einer  Entwässerungs-Sozietät  für
das  Heerde-Ueberemser-Emsthal  (Stat.  v.  9.  Febr.)
67—72.

Engelskirchen  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  40.

Enger  (Westphalen),  #.  Chausseen  Rr.  36.

Entwässerung,  s.  Meliorationen.

Erfurt,  Bau  einer  Eisenbahn  von  dem  Babnhofe  in
Erfurt  nach  dem  Steinfalzbergwerk  bei  Ilversgehofen
(A.  E.  v.  27.  Mai)  376.

Abänderung  des  §.  2.  des  Statuts  für  die  Handelskammer
  in  Erfurt  (A.  E.  v.  10.  Juni)  441.

Essen  (Grafsschaft),  Verwaltung  der  Essen-Werdenschen
Berg-Gewerkschaftskasse  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.  Nr.  4.)  365.

Essen  (Stabt),  Ausdehnung  des  Bezirks  der  Handelskammer
  in  Essen,  anderweitige  Organisation  derselben
(A.  E.  v.  28.  Sept.)  660.

Eisenbahn  von  Osterath  nach  Essen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  18.  —  Mülheim-Essener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  18.

Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Baden,
Ergänzungen  und  Erweiterungen  derselben  (Minist.  Erkl.
v.  29.  April  62.)  152—153.  (Minist.  Erkl.  v.  8.  April)
154—156.

Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  zwischen
Preußen  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  Ergänzung
derselben  (Minist.  Erkl.  v.  9.  Okt.)  671—672.

Erxekution  in  Wechselsachen  (G.  v.  27.  Mai
Nr.  1.)  357.

1863.

F.
Falkenberg  (Schlesien),  s.  Cbausseen  Nr.  14.

Feldmesser,  Gebühren,  Diäten  und  Reisekosten  terselben
für  ihre  Geschäfte  zur  anderweitigen  Regulirung  der
Grundstener  (V.  v.  4.  Juli  S.  1.  Nr.  8;  &amp;amp;&amp;amp;  .  11.  14.
Anlage  A.  Nr.  1.  10.  ff.;  Anl.  B.  Nr.  3—6.  9.)  487.

Feuer,  Aufhebung  des  Verbots  des  Feueranmachens  auf
den  Schiffen  im  Hafen  und  in  den  Binnengewässern  von
Danzig  (A.  E.  v.  30.  Nov.)  781.

Aenderung  des  F.  12.  des  revidirten  Reglements
für  die  Provinzial-Feuersozietät  der  Rheinprovinz
(A.  E.  v.  10.  Janr.)  61.  —  Ausbehnung  des  Geschäftskreises
  derselben  auf  Mobiliar-Versicherung  (A.  E
2.  Juli)  473—475.

Neues  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerdersicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  (A.  E.  u.  Regl.
b.  16.  Febr.)  85—100.

Erweiterungen  und  Abänderungen  des  revidirten
Reglements  für  die  Westphälische  Prodinzial=  Feuersozietät
  von  1859.  (A.  E.  v.  2.  März)  126.  —  Ergänzende
  Bestimmungen  zu  diesem  Reglement  (A.  E.  v.
2.  Sept.)  543—544

Nachtrag  zum  Reglement  der  Magdeburgischen
Land-Feuersozietät  von  1843.  (A.  E.  v.  24.  März)
127—132.

Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Reglements
  für  die  Land-Feuersozietät  der  Neumark  v.
1846.  (A.  E.  v.  13.  April)  165—167.

Revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät  des
Markgrafthums  Oberlausitz  (A.  E.  v.  5.  Aug.)
516—532.

Revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät  des  platten
  Landes  des  Herzogthums  Sachsen  (A.  E.  v.  21.  Aug.)
545—572.

Revidirtes  Reglement  für  die  Feuersezietät  der  Provinz
  Posen  (A.  E.  v.  9.  Sept.)  577—606.

Feuerversicherungs-Gesellschaften,  Fortdauerder
Vaterländischen  Feuerdersicherungs-Aktiengesellschaft  in
Elberfeld,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  (Bek.  v.
20.  Dez.  62.)  40.

Finanz-Minister,  Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf
bie  Feststellung  der  Besoldungen,  Remunerationen  2c.  für
die  bei  der  Regulirung  der  Grundsteuer  beschäftigten
Beamten  (V.  v.  4.  Juli  SK.  2.  5.  G.  11.  13.  15.  17.)  487.

Fi-
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Fischerei=  Ordnung  fuͤr  den  in  Pommern  belegenen
Weil  der  Oder,  für  das  Haff  und  deslen  Ausflüsse,  Abanderung
  derselden  in  Betreff  der  Laichzeit  (G.  v.
30.  März)  125

Ilora,  Aktiengesellschaft  in  Cöln,  Genehmigung  des  Statuts
  (Bek.  v.  15.  April)  156.

Formulare,  Kosten  für  die  Beschaffung  der  Formulare
zu  den  Veranlagungsgeschäften  bei  Regulirung  der  Grundsteuer
  (V.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  10.)  487.

Forst  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Forstbeamte,  Diäten  und  Reisekosten  der  bei  der  anderweitigen
  Regulirung  der  Grundsteuer  zugezogenen  Forst-Sachverständigen
  (V.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  5;  3#.  6.  9.)
466.  «

Forstfrevel,  Kündigung  der  mit  der  Nieberländischen
Regierung  geschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Verhü-=tung
  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  (Bek.  v.
AN.  Novb.)  760.

Frankfurt  a.  d.  O.,  Errichtung  einer  Handelskammer
baselbst  (A.  E.  v.  10.  Aug.)  534.

Frankfurt  (freie  Stadt),  Uebereinkunft  mit  derfelben
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung  (Minist.  Erkl.  v.
l.  Aug.)  515.

Freistadt  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Freuadschaftsvertrag,  s.  Handelsvertrag.

Friedensgerichtsschreiber,  Gebühren  und  Reisekosten
  derselben  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  5.  Juni
Art.  1.  2.  6.  9—13.  16.)  368.  —  Pflichten  derselben
(chend.  Art.  17.  18.)  372.

Friedensrichter,  Gebühren  und  Reisekosten  derselben
in  Vormuntschaftssachen  (G.  d.  5.  Juni  Art.  1.  6.
9—13.  16.)  368.  —  Festsetzung  des  Vermögens  durch
den  Friedensrichter  (ebend.  Art.  4.  5.  7.)  369.

v.  Friesen,Freiherr,  Kammerherr  auf  Rammelburg,  s.
Chausseen  Nr.  27.

Frotheim  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Färstenwalde  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  6.

Garsena  (Provinz  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  26.
G#sbeleuchtung,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
für  Gasbeleuchtung  in  Wesel  (Bek.  v.  23.  Juli)  484.

1863.  9

Gebühren,  Gebührenpflichtigkeit  der  Vormunbschaftssachen
  in  der  Rheinprodinz  (G.  v.  5.  Juni)  368—374.

Gehlenbeck  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  31.

Gelstliche,  Vollstreckung  des  Miessries  T  Geistliche
  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.  d.)  357

Gemarkungskarten  zur  anderweitigen  Negullrung
der  Grundsteuer,  Kosten  für  die  Herstellung  bderselben
(V.  v.  4.  Juli  Anl.  A.)  493.

Gemeinbeitsthellungen  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg,
  Kündigung  des  wegen  Uebertragung  dieser
Geschäfte  auf  die  Preußischen  Auseinandersetzungsbebörden
  geschlossenen  Vertrages  vom  11.  September  50.
(Bek.  v.  27.  Nov.)  759.

Gemeinschuldner,  inwiefern  die  Vollstreckung  des
Wechselarrestes  gegen  denselben  unzulässig  ist  (G.  v.
27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.  fj  Art.  2.  F.  1.)  358.

Generalkommissarien  zur  anderweitigen  Regulirung
der  Grundsteuer,  Gebübren,  Diäten  und  Reisekosten  derselben
  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  2;  &amp;amp;.  3.  6.  7.  9.  ff.)  486.

FVe#  2L441.  82344  PL#elteals.

mit  dem  Königreich
Sachsen,  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Art.  15.  und
34.  der  Uebereinkunft  vom  11.  Dezember  1839.  zur
—  der  Rechtspflege  (Minist.  Erkl.  v.  19.  Sept.)

arie  Gebühren  derselben  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  5.  Juni  Art.  1.  9—  11.  Nr.  4;
Art.  19.)  368.

Gewährleistung  für  verborgene  Maͤngel  bei  dem  Verkauf
  und  Tausch  von  teiern  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  5.  Juni)  445—448.

Gewerkschaften,  Verwaltung  der  Märkischen  und  der
Essen-Werdenschen  Berg-Gewerkschaftskasse  (G.  v.  5.  Juni
KP.  1.  Nr.  3.  4.)  365.

Gifte,  Aufbewahrung  derselben  in  den  Apotheken  (A.  E.
v.  10.  Nov.  62.  Nr.  4.)  41.

Glogan  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Gollnow  (Pommern),  f#.  Chausseen  Nr.  10.

Görlis#  (Schlesien),  f.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Grabow  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Graditer  Deichverband,  s.  Deichverbände  Nr.  2.

Gressen  (Westphalen),  Vereinigung  der  dortigen  Grundbesitzer
  zur  Entwässerung  ihrer  Grundstücke  (Stat.  v.
9.  Febr.)  67—72.

Greiffenberg  (Schlesien),  f.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Griethausen  tbeinprooin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Groß-
        <pb n="34" />
        10
Großbeeren  (Provinz  randenburg),  s.  Chausseen
Nr.  8.

Großbritannien,  Abänderung  der  Konsulatsgebühren
in  Beziehung  auf  die  Häfen  von  Großbritannien  und
Irland  (A.  E.  v.  27.  Juni)  485.

Grottkau  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Grottkauer
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  36,000  Thlrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  16.  März)  158—163.  —  f.  auch
Chausseen  Nr.  14.

Grundakten,  Wiederherstellung  der  bei  dem  Brande
in  Putzig  vernichteten  Grundakten  (V.  v.  21.  Aug.)
534—336.

Grundsteuer,  Bestimmungen  über  die  durch  die  anderweitige
  Regelung  der  Grundsteuer  entstehenden  Kosten
(V.  v.  4.  Juli)  486—508.

Gütergemeinschaft  der  Eheleute  in  den  früher  zu
Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der  Provinz  Posen
(G.  v.  5.  Juni  Art.  II.)  374.

Guttentag  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

H.

Hafengelder,  Abänderung  des  Tarifs  für  den  Hafen
zu  Wolgast  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  58.

Anderweitige  Festsetzung  der  in  den  Häfen  von
Swinemünde,  Colbergermünde,  Rügenwalbermünde,  Stolpmünde
  und  Neufahrwasser  zu  entrichtenden  Hafengelder
(A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  1.)  442.

Haff  (frisches),  Erhebung  der  Abgaben  auf  dem  Kanal
von  der  Weichsel  zum  frischen  Haff  (A.  E.  v.  1.  Dez.
62.)  1.

Haff  (Pommern),  Abänderung  der  Fischereiordnung  fuͤr
das  Haff  und  dessen  Ausfluͤsse  in  Betreff  der  Laichzeit
(G.  v.  30.  Maͤrz)  125.

Haff  (großes  und  kleines),  Ermäßigung  der  Scisuhenn
abgaben  für  die  Befahrung  des  großen  und  kleinen  Haffs
(A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  2.)  443.

Halberstadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Halle  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Halle  über
Nordhausen  und  Heiligenstadt  nach  Cassel,  (.  Eisenbahnen
  Nr.  11.

Hamburg,  Zulassung  Hamburger  Schiffe  zur  Küstenfahrt
  von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  auderen
inländischen  Platze  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  63.

Sachregister.  1863.

Hamburg,  (Forts.)

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten
  des  Zollvereins,  Mecklenburg  und  den  Hanfestäbten
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einerseits,  und  China
anderseits  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
  Hannover,  Hamburg  2c.  wegen  anderweitiger  Regulirung
  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.  —  Vereinbarung
  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anbalt
  und  Hamburg  wegen  Verwaltung  und  Erhebung
des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  in  Wittenberge  (Pp.
4.  April)  412—415.  ·

Hamm  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Hamm  nach  Unna,
.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Hundelskammern,  Errichtung  einer  Handelskammer
in  Dortmund  (A.  E.  v.  13.  April)  263.  —  desgl.  in
Frankfurt  a.  d.  O.  (A.  E.  v.  10.  Aug.)  534.  —  decgl.
in  Saarbrücken  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  715.  —  desgl.  in
Swinemünde  (A.  E.  v.  30.  Nov.)  782.

Abänderung  des  §.  2,  des  Statuts  für  die  Handelskammer
  in  Erfurt  (A.  E.  v.  10.  Juni)  441.

Ausdehnung  des  Bezirks  der  Handelskammer  in
Essen,  anderweltige  Organisation  derselben  (A.  E.  v.
28.  Sept.)  660.

Handelsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Deulschen
Zollvereins  und  der  Ottomanischen  Pforte  (v.  20.  März
62.)  169—247.

Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den
Staaten  des  Zollvereins,  Mecklenburg  und  den  Hausestädten
  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einerseits,  und
China  andererseits  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Preußen
und  Belgien  (v.  28.  März)  417—428.

Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  der  Republik
Chili  (v.  1.  Febr.  62.)  761—778.  f

Hannover  (Königreich),  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Hannover,  Sachsen  2c.  wegen  anderweitiger
Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.

Harsewinkel  (Westphalen),  Vereinigung  der  dortigen
Grundbesitzer  zur  Entwässerung  ihrer  Grundstücke  (Stat.
v.  9.  Febr.)  67—72.

Haustbiere,  Gewährleistung  für  Mängel  bei  dem  Verkauf
  und  Tausch  von  Haußkhieren  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  5.  Juni)  445—448.

Heiligenstadt  (Provinz  Sachsen),  f.  Eisenbahnen
Nr.  11..  «

Hersotd(We-thaleu),s.  Chausseen  Nr.  a0.
Herze-
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Lerhebochollt  (Westphalen),  s.  Meliorationen
r.  4.

rrz4  (Großherzogthum),  Ergänzung  der  Durchmarschund
  Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Hessen
(Minist.  Erkl.  v.  9.  Okt.)  671—672.

Hessen=  Cafsel,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Kurbessen
  über  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Halle  über
Nordhausen  nach  Cassel  (v.  4.  Febr.)  146—150.

Girschberg  (Schlefien),  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Hobenzollern,  Gewährleistung  bei  dem  Verkauf  und
Tausch  don  Hausthieren  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  5.  Juni)  445—448.

Holland  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Holländer
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  60,000  Thalern
zu  4  Prozent  (Priv.  v.  30.  März)  254—257.

Hättenwesen,  Aktiengesellschaft  Phönig  für  Bergbau
und  Hüttenbetrieb  in  Laar,  Abänderung  der  Statuten
(Bek.  v.  5.  März)  84.

Hyvotbekenbücher,  Wiederherstellung  der  bei  dem
Brande  zu  Putzig  in  Westpreußen  vernichteten  Hypothekenbücher
  (V.  v.  21.  Aug.)  534—536.

J.

Janer  (Schlesien),  Ausfertigung  von  50,000  Thlrn.
Obligationen  der  Stadt  Jauer  zu  4;  Prozent  (Priv.  v.
27.  Mai)  457—460.

Jerichow  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  bes  I.  Jerichowschen  Kreises  im  Betrage
don  18,500  Thlrn.  zu  44  Prozent  (Priv.  v.  5.  Aug.)
—

Ilversgehofen  (Provinz  Sachsen),  Bau  einer  Eisenkahn
  von  dem  Bahnhofe  in  Erfurt  nach  dem  Steinsalzbergwerk
  bei  Ilversgehofen  (A.  E.  d.  27.  Mai)  376.

Justerburg  (Probinz  Preußen),  s.  Eisenbabnen
Nr.  8.

Invaliden,  Erhöhung  der  Pensionen  der  Militair-Indaliden
  aus  den  Feldzügen  von  1813—  15.  (G.  v.
10.  März)  101.  —  Versorgung  der  Militair-Invaliden
aus  den  Feldzügen  von  1806—  7  und  1812  (G.  v.
10.  März)  103.

Nerlohn  (Westphalen),  Verlegung  des  Märkisch-West-Shälischen
  Bergwerksvereins  von  Iserlohn  nach  Letmathe
(Bet.  v.  3.  Dez.)  783.

1863.  11

Ifssel  (Fluß),  Bildung  einer  Genossenschaft  zur  Regullrung
  der  Issel  (Stat.  v.  16.  Sept.)  626—630.

Isselbarg  (Rheinprovinz),  s.  Meliorationen  Rr.  4.

Juristische  Personen,  die  Bergbau-Hölfskassen  haben
die  Rechte  juristischer  Personen  (G.  v.  5.  Juni  §.  2.)
365.

K.

Kallinowen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Kamsdorf  (Provinz  Sachsen),  Verwaltung  der  Kamsborfer
  Schurfgelderkasse  (G.  v.  5.  Juni  K.  1.  Nr.  6.)
365.

Kanalabgaben,  Erhebung  derselben  auf  dem  Kanal
don  der  Weichsel  zum  frischen  Haff  (A.  E.  v.  1.  Dez.
62.)  1.

Karten,  Kosten  für  die  Anfertigung  von  Karten  zur
Veranlagung  der  Grundsteuer  (V.  v.  4.  Juli  Anl.  A.)
494.

Katasterbeamten,  Befsoldungen  und  Remunerationen
derselben  (V.  v.  4.  Juli  F.  1.  Nr.  3;  6.  4.  16.)  486.

Kettwig  (Rbeinprovinz),  gebört  zum  Bezirk  der  Handelskammer
  in  Essen  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  660.

Klassensteuer,  Einführung  der  Klassensteuer  an  Stelle
der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  in  der  Stadt  Zaborowo
(G.  v.  9.  Mai)  249.

Koblfurt  (Schlesien),  (.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Königsberg  (in  der  Neumark),  Ausfertigung  von
Königsberger  Kreisobligationen  im  Betrage  ven  122,000
Tolrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  20.  April)  360—363.

Königsberg  (in  Preußen),  Eisenbahn  von  Pillau  nach
Königsberg  und  von  da  nach  Lyck,  f.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Konkurs,  in  wiefern  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
gegen  einen  Schuldner,  über  dessen  Vermögen  Konkurs
eröffnet  worden,  usn  ig  ist  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.
Nr.  2  1;  Art.  ie  )  358.

Avufulategebübren,  Abänbderung  des  Tarifs  in  Beziehung
  auf  die  Häfen  von  Großbritannien  und  Irland
(A.  E.  v.  27.  Juni)  485

Kopialien  der  Friedensgerichtsschreiber  und  der  Sekretariate
  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  5.  Juni  Art.  2.
10.  11.  Nr.  2.)  369.

Kopialien  für  die  bei  Regulirung  der  Grundsteuer  vorkommenden
  Schreibsachen  (V.  v  4.  Juli  S.  1.  Nr.  10.)  487.
Kosten
        <pb n="36" />
        12

Kosten,  Bestimmungen  über  die  durch  die  anderweitige
Regelung  der  Grundsteuer  entstehenden  Kosten  (V.  v.
4.  Juli)  486—508.

Kowahlen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Kreisobligationen,  s.  Ahaus,  Deutsch-Crone,
Grottkau,  Holland,  Jerichow,  Königsberg
i.  d.  Nm.,  Lübbecke,  Mansfeld,  Memel,  Pillkallen,
  Teltow,  Tilfit.

Krenz,  Bewilligung  eines  Ehrensoldes  an  die  Inhaber
dbes  eisernen  Kreuzes  (G.  v.  10.  März)  101.

Kriegsdenkmünze,  Stiftung  einer  Erinnerungs-Kriegsdenkmünze
  für  die  Krieger  aus  den  Feldzügen  von
1813—  15  (Urk.  v.  17.  März)  104.

Kunstwerke,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Belgien
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  Werken  der
Kunst  (v.  28.  März)  428—439.

Küstenfrachtfahrt,,  Zulassung  Lübecker  und  Hambur--ger
  Schiffe  zur  Küstenfahrt  in  Preußen  (A.  E.  v.  19.
Janr.)  63.

Ermäßigung  der  von  den  Küstenfahrern  zu  entrichp
  tenden  Schiffahrtsabgaben  (A.  E.  v.  13.  April)  168.

L.

Laar  (Rheinprovinz),  Abänderung  der  Statuten  der  Altiengesellschaft
  Phönix  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
in  Laar  (Bek.  v.  5.  März)  84

Laichzeit,  Abänderung  derselben  für  die  in  Pommern
belegenen  Theile  der  Oder,  für  das  Haff  und  dessen
Ausflüsse  (G.  v.  30.  März)  125.

Landgerichts-Präsidenten  in  der  Rheinprovinz,
Befugnisse  derselben  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.
5.  Juni  Art.  5.  6.  11.  Nr.  1;  Art.  16.)  369.

Landräthe,  Diäten  und  Reisekosten  derselben  in  Geschäften,
  betreffend  die  Regulirung  der  Grundsteuer  (V.
v.  4.  Juli  S.  6.  10.)  488

Landrecht  (Allgemeines),  Einführung  desselben  in  denjenigen
  Theilen  der  Provinz  Posen,  in  welchen  das
Preußische  Landrecht  von  1½1  noch  Gültigkeit  hatte
(G.  v.  5.  Juni  Art.  II.)  3

Landrecht  (Preußisches  von  un)  wird  in  den  Ortschaften
  der  Provinz  Posen,  welche  früher  zu  Westpreußen
  gehört  haben,  aufgehoben  (G.  v.  5.  Juni  Art.  I.)
374.

Sachregister.

1863.

Landschaften,  Ergänzung  des  g.  13.  der  Zusätze  zum
revidirten  Ostpreußischen  Landschaftsreglement  (A.  E.  v.
19.  Janr.)  62.

L#tan  Aufing  des  Hauses  der  Abgeordneten  (G.

.  2.  Sept.)  5  —  Einberufung  der  beiden  Häuser
288  Landtages  *  d.  1.  Nov.)  699.

Lasdehnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Rr.  5.

Laubau  (Schleften),  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Leimbach  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Wiesengenossenschaft
  zu  Leimbach  und  Nieder-Adenau  (Stat.  v.  7.  Dez.)
787—791.

Leugerich  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Leunep  (Rheinprovinz),  f.  Eisendahnen  Nr.  1.

Letmathe  (Westphalen),  Verlegung  des  Märkisch-Westphälischen
  Bergwerksvereins  von  Iserlohn  nach  Letmathe
(Bek.  v.  3.  Dez.)  783.

Linden-Steiner  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
der  Oder  (Stat.  v.  21.  Okt.)  710—713.

Linz  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Lootsen,  Pflichten  derselben  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  mit  zaiann  *rs  auf  der  See  (V.  b.
23.  Juni  Art.  I.  J.  8

Lorscheid  Wm  "!  Ehausseen  Nr.  42.

Lötzen  (Provinz  Preußen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
und  Spinnerei  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Genehmigung
des  neuen  Statuts  derselben  (Bek.  v.  25.  Aug.)  536.

Lübbecke  (Weslphalen),  Auskertigung  von  Obligationen
bes  Lübbecker  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Thlrn.  zu
44  Prozent  (Priv.  v.  10.  Juni)  468—472.

Löbeck,  Zulassung  Lübecker  Schiffe  zur  Küstenfahrt  von
einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  anderen  inländischen
Platze  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  63.

Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten
  des  Zollvereins,  Mecklenburg  und  den  Hansestädten
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  einerseits,  und  China
andererseits  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
  Hannover,  Lübeck  2c.  wegen  anderweitiger  Regulirung
  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.

Lublinie  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Lüdiagbausen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Lyck  (Provinz  Preußen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.
        <pb n="37" />
        Sachregister.

M.

Magdeburg  (Provinz  Sachsen),  Genehmigung  eines
Nachtrages  zum  Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät
  von  1843  (A.  E.  v.  24.  März)  127  bis
132.  —  #.  auch  Eisenbahnen  Nr.  10.  11.  12.

Mahl=  und  Schlachtstener,  Einführung  der  Klassensteuer
  an  Stelle  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer  in  der
Stadt  Zaborowo  (G.  v.  9.  Mai)  249.

Mausfeld  (Kreis),  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie
don  Obligationen  des  Mansfelder  Seekreises  im  Bemage
  von  85,000  Thlrn.  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  16.
März)  250—253.

Marggrabowa  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen
Rr.  3.

Mariendorf  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  8.

Mark  (Grafschaft),  Verwaltung  der  Märlischen  Berg-#ernsschaftglafe
  (G.  v.  5.  Juni  S.  1.  Nr.  3.  u.  F.  1  .)

—  Westphällscher  Bergwerksverein  zu  Iser-Verlegung
  desselben  nach  Letmathe  (Bek.  v.  3.  Dez.)

mes  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Mecklenburg-Schwerin,  Handels=  und  Schiffahrtsdertrag
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins,  Mecklendurg
  K.  und  China  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,

Hannover,  Mecklenburg-Schwerin  r.  wegen  anderweitig#r
  Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.

Mecklenburg-Strelitz,  Handels=  und  Schiffahrt
dertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins,  Mecklburg
  2c.  und  China  (v.  2.  Sept.  61.)  265—330.

Medaille,,  Verleihung  einer  Erinnerungs-Medaille  an
bie  Besitzer  der  Kriegsdenkmünze  (Urk.  v.  17.  März)
104.

MReisdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Meliorationen:

1)  Entwäfserungs-Sozietät  für  das  Heerde-Ueberemser-Emsthal
  in  den  Gemeinden  Clarholtz,  Harsewinkel
und  Greffen  (Stat.  v.  9.  Febr.)  67—72.

2)  Ausdehnung  des  Verbandes  zur  Regulirung  der
schwarzen  Ekster  (A.  E.  v.  241.  März)  143.

3)  Meliorations-Sozietät  der  Amelingwiesen  bei  Hohenstein,
  Kreis  Osterode  (Stat.  v.  9.  Sept.)  616—626.

1863.  13

Meliorationen:  (Fortsf.)

4)  Bildung  einer  Genossenschaft  zur  Regulirung  der
Issel  in  den  Gemeinden  Werth,  Mussum,  Herzebocholt
  und  Anholt  im  Regierungsbezirk  Münster
und  in  den  Gemeinden  Wertherbruch,  Isselburg  und
Vehlingen  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  (Stat.  v.
16.  Sept.)  626—630.

5)  Wiesengenossenschaft  zu  Leimbach  und  Nieder-Adenau
in  der  Rheinprovinz  (Stat.  v.  7.  Dez.)  787—791.

6)  Verbanb  zur  Regulirung  des  Remitz-Baches  im  Kreise
Cammin  (Stat.  v.  7.  Dez.)  791—800.

Memel,  Ausfertigung  Memeler  Kreisobligationen  II.
Emission  im  Betrage  von  10,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  2.  Juli)  509—513.

Mectelen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.  u.  36.

Militaträrzte,  Unzulässigkeit  des  Wechselarrestes  gegen
  Militairärzte  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1  Nr.  2.  lit.  b.)
357.

Militalrbeamte,  Unzulässigkeit  des  ichselanrese
gegen  Militairbeamte  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.
lit.  b.)  357.

Milltsch  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  18.

MBonat,  Berechnung  der  Verfallzeit  nach  Monaten  beie
Wechseln  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  7.)  358.

Mälheim  (a.  d.  Ruhr),  Genehmigung  des  neuen  Statuts
der  Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
  und  Spinnerei  in  Mülheim  (Bek.  v.  25.  Aug.)  536.

Vereinigung  der  Mülheim-Essener  Eilenbahn  mit  der
Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  f.  Eisenbahnen
Nr.  18.

Mäüllerhaide  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  38.

Mürncheberg  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  9.

Münsterberg  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  14.

Münzverein,  Beitritt  des  Herzogthums  Coburg  zum
süddeutschen  Münzverein  (Vertr.  v.  9.  Janr.)  449—4556.

Mussum  (Westpbalen),  f.  Meliorationen  Nr.  4.

N.

Nachdruck,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Belgien
  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Autorenrechte
wider  Nachdruck  und  Nachbildung  (b.  28.  März)  428
bis  439.

Nan-
        <pb n="38" />
        14

Nangard  (Pommern),  f.  Chausseen  Nr.  10.

Reisse  (Schlefien),  .  Chausseen  Nr.  14.

Memitzbach  (Pommern),  Verband  zur  Regulirung  des
Remipbaches  im  Kreise  Cammin  (Stat.  v.  7.  Dez.)  791
bis  800.

Neufahrwasser  (Provinz  Preußen),  Entrichtung  der
Hafengelder  daselbst  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  1.)  442.
MNenumark,  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des
Reglements  für  die  Land-Feuersozietät  der  Reumark  vom

17.  Juli  1846.  (A.  E.  v.  13.  April)  165—167.

Neustadt-Eberswalde  (Provinz  Brandenburg),  siehe
Eisenbahnen  Nr.  3.

Niederlande  (Königreich),  Bau  einer  Verbindungsbahn
zwischen  Preußen  und  den  Niederlanden  von  Viersen  über
Dülken  nach  Venlo  durch  eine  zu  diesem  Zweck  errichtete
Aktiengesellschaft  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  21.  Aug.)
675—698.

Kündigung  der  mit  der  Niederländischen  Regierung
geschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Verhütung  der  Forstfredel
  in  den  Grenzwaldungen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  760.

Niedersachsen,  Verwaltung  der  gewerkschaftlichen  Bergbau-Hülfskasse
  für  den  Niedersächsisch-Thüringischen  Distrikt
(G.  v.  5.  Juni  §.  1.  Nr.  5.)  365.
Niederschlesien,  V  lt  Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse
  (G.  ör.  5.  Juni  H.  u1.  Nr.  2.)  365.

Niederschlesisch.  Maͤrlische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  14.

Niederweiler  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Niederzissen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Aimptsch  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Nordhausen  (Provinz  Sachsen),  f.  Eisenbahnen
Nr.  11.

L  MW  LTTB

O.

Oberbergämter,  Kompetenz  derselben  xin  Bezug  auf
die  Verwaltung  der  Bergbau-Hülfskassen  (G.  v.  5.  Juni
S,  4—  8.)  366.

Obergeometer  ,  Gebühren,  Reisegelder  und  Diäten
derselben  für  ihre  Geschäfte  zur  anderweitigen  Regelung
der  Grundsteuer  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  3;  §.  4.
6.  ff.  11.  ff.  Anl.  A.  Nr.  12.  16.)  486.

Oberhausen  (Rheinprovinz),  #.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Sachregister.

1863.

Oberlansitz,  revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät
der  Oberlausitz  (A.  E.  v.  5.  Aug.)  516—532.

Oberschlesien,  Verwaltung  der  Oberschlesischen  Steinkohlenbergbau-Hülfskasse
  (G.  v.  5.  Juni  K.  1.  Nr.  1.)
365.

Oberweiler  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Rr.  41.

Oberzissen  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.

Obligationen,  s.  Kreisobligationen,  Stadtobligationen,
  desgl.  Eisenbahnen.

Oder,  Abänderung  der  Fischereiordnung  für  die  in  Pommern
  belegenen  Theile  der  Oder  in  Betreff  der  Laichzeit
(G.  v.  30.  Mär))  125.

Oderschleusen,  Tarif  für  die  Benutung  der  Oderschleusen
  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  (A.  E.
v.  21.  Okt.)  701—704.

Oesterreich,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Hannover,  Dänemark  2c.  wegen  anderweitiger  Regulirung
der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385—411.  —  Vereinbarung
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt  und  Hamburg
  wegen  Verwaltung  und  Erhebung  des  gemeinschaftlichen
  Elbgolles  in  Wittenberge  (v.  4.  April)  412—415.

Offtziere,  Unzulässigkeit  des  Wechselarrestes  gegen  Offiziere
  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.  lit  b.)  357.

Ohlau  (Schlesien),  Tarif  für  die  Benutzung  der  Obderschleuse
  bei  Ohlau  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  701—704.

Oleso  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Oletzkoer  Kreises  im  Betrage  von  62,000  Thlrn.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  20.  April)  332—336.  —  s.  auch
Chausseen  Nr.  3.

Osterath  (Rheinprobinz),  Silss  bvon  Osterath  nach
Essen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Ostpreußen,  Ergänzung  des  K.  13.  der  Zusätze  zum
revidirten  Ostpreußischen  Landschafts-Reglement  (A.  E.
v.  19.  Janr.)  62.

Ostpreußische  Sübbahn-Gesellschaft,  Errichtung  derselben
  zum  Bau  einer  Eisenbahn  don  Pillau  nach  Königsberg
  und  von  da  über  Bartenstein,  Rastenburg  und
Lötzen  nach  Lyck  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  2.  Nov.)  717
bis  752.

Ostrowo  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  19.
Ottmachau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Ottomanische  Pforte,  Handelsvertrag  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  und
der  Ottomanischen  Pforte  (v.  20.  März  62)  169—247.

P.
        <pb n="39" />
        Sachregister.

P.

Peene,  Ermaͤßigung  der  Schiffahrtsabgaben  fuͤr  die  Befabrung
  der  Perne  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  2.)  443.

Pension,  Erhsbung  der  Penfionen  für  die  Militair-Indaliden
  aus  den  Feldgügen  von  1813—15.  (G.  v.  10.  März)
101.  —  besgl.  für  die  Militair  =  Invaliden  aus  den
Feldzügen  von  1806—7.  u.  1812.  (G.  v.  10.  März)  103.

Personalarrest,  Bestimmungen  über  die  Dauer  desselben
  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.8;  Art.  2.  6.  2.
bis  4.)  3568.

Pfandbriefe  „,  Bewilligung  von  Pfandbriefs-Darlehnen
  seltens  der  Ostpreußischen  Landschaft  (A.  E.  v.
19.  Janr.)  62.

9en  Borussica,  editio  septima,  Einfübrung
  und  Anwendung  derselben  (A.  E.  v.  10.  Nov.
62.)  41—50

Pbönix,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb
in  Laar,  Abänderung  der  Statuten  (Bek.  v.  5.  März)  84.

Plllau  (Provinz  Preußen),  #.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Villkallen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Pillkallener  Kreises  im  Betrage  von
78000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  5.  Sept.)  639
bis  642.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  5.

Folizel-Präsident  in  Berlin,  Befugniß  desselben,  den
Cerlegern  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  Verwarnungen
  zu  ertheilen  (V.  v.  1.  Juni  F.  8.)  351.  —  Aufbedung
  dieser  Verordnung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

Posen  (Provinz),  Aufhebung  des  Preußischen  Landrechts
don  1721.  und  Einführung  des  Allg.  Landrechts  in  den
früher  zu  Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der  Prodinz
  Posen  (G.  v.  5.  Juni)  374.

Revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät  der  Prodinz
  Posen  (A.  E.  v.  9.  Sept.)  577—606.

Presse,  Verfahren  gegen  Zeitungen  und  Zeitschriften,
welche  eine  die  öffentliche  Woblfahrt  gefährdende  Haltung
  beobachten  (V.  v.  1.  Juni)  349.  —  Aufhebung
bieser  Verordnung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

Primke##(Schlefien),  #.  Chausseen  Nr.  13.

Prinz  Wilhelem  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Prishagen  (Prodinz  Brandenburg),  f.  Chausseen  Nr.  9.

Putzig  (Westprenben),  Wiederherstellung  der  bei  dem

Brande  in  Pugzig  vernichteten  HSypothekenbocher  und,

rundakten  (V.  v.  21.  Aug.)  534—536.

1863.  15

N.

Ranuis  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.
Nastenburg  (Provinz  Preußen),  s.  Eisenbahnen
r.  15.

Ratbs-Damnitz  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Regierungen,  Befugniß  derselben,  Zeitungen  und  Zeitschriften
  nach  vorheriger  Verwarnung  zu  derbieten  (V.
v.  1.  Juni  S§.  2—4.)  350.  —  Aufbebung  dieser  Verordnung
  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

#  1  &amp;amp;.  u  Z##  4

,  Befugniß  derselben,  den
Verlegern  von  geitungen  und“  Zeitschriften  Verwarnungen
  zu  ertheilen  (V.  v.  1.  Juni  K.  3.  4.  6.  8.)  350.
—  Aufhebung  dieser  Verordnung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

Reichenberg  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  9.

Reisekosten  der  bei  der  anderweitigen  Regulirung  der
Grundsteuer  beschäftigten  Beamten  (V.  v.  4.  Juli  F.  1.
Nr.  5;  I§8.  6—9.  11.  u.  Anl.)  486.

Reisekosten  der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber
  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  5.  Juni  Art.  6.
10.  11.  16.)  370.

Nekurs  in  Untersuchungssachen  gegen  Verleger  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  zum  Zweck  des  Verbots  derselben
  (V.  v.  1.  Juni  S.  5.)  350.  —  Aukhebung  dieser
Verordnung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

Nemscheid  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Remuneration  der  bei  der  Regulirung  der  Grundsteuer
  beschäftigten  Beamten  (V.  v.  4.  Juli  S.  1.  Nr.
2—4;  §.  3.  ff.)  486.

Nhaunen  (Rheinprovinz),  #(.  Chausseen  Nr.  39.

Rbeinprovinz,  Abänderung  des  K.  12.  des  revidirten
Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät  der  Rheinprovinz
  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  61.  —  Ausdehnung  des
Geschäftskreises  derselben  auf  Mobiliar-Versicherung  (A.
CE  v.  2.  Juli)  473—475.

Bestimmungen  für  die  Rheinprovinz  über  die  Dauer
des  Personalarrestes  in  Wechselsachen  (G.  v.  27.  Mai
Art.  2.  S.  3.  4.)  359.

nn  in  Vormunoschaftssachen  (G.  v.
5.  Juni)  368—374

Bestimmungen  über  die  durch  die  anderweitige  Regulirung
  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  entstehenden
  Koften  (V.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  3;  §.  4.  11.  16.
u.  Anl.  B.)  486.  506.

Eiesne  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Ni
        <pb n="40" />
        16  Sachregister.
Schiffahrtsabgaben,  (Forts.)

Nittershausen  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen
Nr.  1.
Rosenberg  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Roßbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  42.
Rothbenburg  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.
Notbschloß  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.
Rügenwaldermünde  (Pommern),  Entrichtung  der
Hafengelder  daselbst  (A.  E.  v.  25.  Juni  Rr.  1.)  442.
Rubrorter  Zweigbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Ruhrschisfahrt,  Herabsetzung  der  Ruhrschiffahrtsabgabe
(A.  E.  v.  30.  März)  164.

S.

Saalkreis  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  26.

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Handelskammer
  daselbst  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  715.

Sachsen  (Königreich),  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,
Sachsen,  Hannover,  Dänemark  #.  wegen  anderweiliger
Regulirung  der  Elbzölle  (v.  4.  April)  385  —  411.  —
Vereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
Anhalt  und  Hamburg  wegen  Verwaltung  und  Erhebung
des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  in  Winenberge  (v.  4
April)  412—415.

Erläuterung  und  Ergänzung  der  Art.  15.  u.  34.  der
Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom
11.  Dez.  1839  (Minist.  Erkl.  v.  19.  Sept.)  657.

Sachsen  (Provinz),  revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät
  des  platten  Landes  n  Herzogthums  Sachsen
(A.  E.  v.  21.  Aug.)  545—57

Sachsen-Coburg-Gotha,  snn  bes  Herzogthums
Coburg  zum  Süddeutschen  Münzverein  v.  7.  Aug.  1858.
(Vertr.  v.  9.  Janr.)  449—456.

Sachverständige,  Diäten  und  Reisekosten  der  bei  der
anderweitigen  Regulirung  der  Grundsteuer  zugezogenen
Sachverständigen  (V.  v.  4.  Juli  §.  1.  Nr.  5;  K.  6.)
486.

Sagan  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Saganer  Stabtobligationen
  im  Betrage  von  86,500  Thlrn.  zu  43  Prozent
(Priv.  v.  10.  Okt.)  706—709.

Sangerhausen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen

o—e  —  der  Ruhrschiffahrts-Abgabe
  (A.  E.  v.  30.  März)  164

1863.

Ermäßbigung  der  von  den  Küstenfahrern  zu  entrichtenden
  Schiffahrtsabgaben  (A.  E.  v.  13.  April)  168.

Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Tolkemitt
  (Tar.  v.  27.  April)  353—355.

Ermäßigung  der  Schiffahrtsabgaben  für  die  Befahrung
  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  sowie  des  großen
und  kleinen  Haffs  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  2.)  443.

Schiffahresverträge,  s.  Handelsverträge.

Schiffe,  Zulassung  Lübecker  und  Hamburger  Schiffe  zur
Küstenfahrt  in  Preußen  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  63.

Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  der  See  (V.  v.  23.  Juni)  463—467.

Aufhebung  des  Verbots  des  Feueranmachens  auf  den
Schiffen  im  Hafen  und  in  den  Binnengewässern  von
Danzig  (A.  E.  v.  30.  Nov.)  781.

Schiffer,  inwiefern  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
gegen  Schiffer  unzulässig  ist  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1
Nr.  2.  e;  Art.  2.  F.  1.)  357.

Verpflichtungen  des  Schiffers,  um  das  Zusammenstoßen
  mit  anderen  Schiffen  auf  der  See  zu  verhüten
(V.  v.  23.  Juni)  463—467.

Schiffsmannschaft,  inwiefern  die  Vollstreckung  des
Wechselarrestes  gegen  die  Schiffsmannschaft  unzulässig  ist
(G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.  e;  Art.  2.  F.  1.)  357.

Schildberg  (Provinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  19.

Schillehnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Schlachtsteuer,  Einführung  der  Klassensteuer  an  Stelle
der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  in  der  Stadt  Zaborowo#
(G.  v.  9.  Mai)  249.

Schlesien,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  12.  November
1779.  wegen  Errichtung  der  Schllischen  Bergbau-Hülfskasse
  (V.  v.  5.  Juni  SF.  11.)  36

Schlesische  Gebirgsbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Schmorda  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Schönefeldsbaum  (Provinz  Westphalen),  s.  Chausseen
  Nr.  35.

Schrimm  (Provinz  Posen),  (.  Chausseen  Nr.  20.

Schroda  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

von  der  Schulenburg,  Graf,  Oberst-Lieutenant  a.  D.
auf  Emben,  s.  Chausseen  Nr.  22.

Schürdt  (Rheinprobinz),  s.  Chausseen  Nr.  37.

Schurfgelderkasse,  Verwaltung  der  *  Schurfgelberkasse
  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.  Nr.  6.)  365

Schweidnitz  (Schlesien),  Ausfertigung  Schwelhniger
Stadtobligationen  im  Betrage  von  60,000  Wlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  21.  Aug.)  573—576.

Schwei-
        <pb n="41" />
        Sachregifler.

Schwelnesett,  Besteuerung  desselben  bel  der  Einfüßr
über  die  Grenze  (V.  v.  20.  Sept.  II.  Nr.  1.)  656.
Seeschiffe,  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  der  See  (V.  v.  23.  Juni)

463—467.

Sekretarlat  der  Landgerichte  und  des  Appellhofes  in
ber  Rheinprovinz,  Gebühren  derselben  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  5.  Juni  Art.  2.  9.  10.  11.  Nr.  2;
Art.  18.  21.)  369.

o#  (Provinz  Westphalen),  f.  Chausseen

Sicherstellung  in  Wechselangelegenheiten  (G.  v.  27.  Mai
Art.  1.  Nr.  6.)  358.

Siegburg  (Nheinprobinz),  f.  Chausseen  Nr.  40.

Soldaten,  Unzulässigkeit  des  Wechselarrestes  gegen  Soldaten
  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2.  lit.  b;  Art.  2.
K  1.)  357.

Soldatenstand,  unzulästgkeit  des  Wechselarrestes  gegen
Personen  des  Soldatenstanbdes  (G.  v.  27.  Mal  Art.  1.
Nr.  2.  Ut.  b;  Art.  2.  F.  1.)  357.

Solingen  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Solinger
Stadt-Obligationen  im  Bekrage  von  50,000  Thlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  2.  Sept.)  631—637.

Soolbad,  Errichtung  eines  Soolbade-Aktienvereins  i
Colberg  (Bek.  v.  7.  Nov.)  716

Splanere,  Genehmigung  des  neuen  Statuts  der  Louisenthaler
  Aktiengesellschaft  für  Spinnerei  2c.  in  Mülheim
a.  b.  Ruht  (Bek.  v.  25.  Aug.)  536.

Sprottau  (Schlefien),  #.  Chausseen  Nr.  17.

Staatsanwaltschaft  ,,  Funktionen  derselben  bei  dem
Untersuchungsverfahren  gegen  Verleger  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  zum  Zweck  des  Verbots  derselben  (V.
v.  1.  Juni  &amp;amp;.  4.  5.)  350.  —  Aukhebung  dieser  Verordnung
  (V.  v.  21.  Nov.)  705.
taatsgarantie  für  die  Verzinsung  des  Anlagekapitals
  zu  der  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhausen  und
Heiligenstadt  nach  Cassel  (G.  v.  12.  Janr.)  109.

Staatsministerium  ,  Kompetenz  desselben  bei  dem
Verfahren  gegen  Zeitungen  und  Zeitschriften  zum  Zweck
bes  Verbots  derselben  (V.  v.  1.  Juni  &amp;amp;K.  5.19.)  350.—
Aufhebung  dieser  Verordnung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.

Stadtobligationen,  f.  Crefeld,  Jauer,  Sagan,
Schweidnitz,  Solingen,  Tilfsit.

Stände,  Unzulässigkeit  des  Wechselarrestes  gegen  Mitglieder
  der  Ständeversammlung  (G.  v.  27.  Mai  Urt.  1.
Kr.  2.  a.)  357.

1863.  17

Steele  (Rheinprovinz),  Ausdehnung  des  Bezirks  ber
Handelskammer  in  Essen  auf  die  Bürgermeisterei  Steele
(A.  E.  v.  28.  Sept.)  660.

Steele=  Vohwinkel  Eisenbahn,
Nr.  17.

Steine  (Schlesien),  Linden=  Steiner  Deichverband  gegen
r“ä5ub72  ber  Oder  (Stat.  v.  21.  Okt.)
710—71

ecebe-ur  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.  u.  36.

Steinkohlen,  Abänderung  der  Statuten  der  Vereinigungsgesellschaft
  für  Steinkohlenbau  im  Wurmrevier
(Bek.  v.  9.  Mai)  .

Verwaltung  der  Oberschlefischen  und  Nieberschlefischen
  Steinkohlen  =  Bergbau-Hülfskasse  (G.  v.  5.  Juni
8.  1.  Nr.  1.  2.)  365.

Stempel,  Stempelpflichtigkeit  in  Vormundschaftssachen
in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  5.  Juni  Art.  21.)  373.

Stolp  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Stolpmülnde  (Pommern),  Entrichtung  der  Hafengelder
in  Stolpmände  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  1.)  442.

Siorkow  (Probinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Strafbestimmungen  gegen  Aerzte  unb  Apotheker  in
Betreff  der  Anfertigung,  Beschaffung  und  Austewobru
von  Arzeneimitteln  (A.  E.  v.  10.  Nov.  62.  Nr.  6.)  42.

Strafbestimmung  gegen  die  Ausstellung  und  Verbreitung
  verboteuer  Zeitungen  und  Zeitschriften  (V.  v.
1.  Juni  S.  7.)  351.  —  aufgehoben  (U.  v.  21.  Nov.)  705.

Strafbestimmung  gegen  Schiffer,  welche  die  Vorschriften
  über  die  Verhütung  des  Zusammenstoßens  mit
anderen  Schiffen  nicht  beobachten  (V.  v.  23.  Juni
Art.  II.)  467.

Strafgesetzbuch  von  1851.  S.  269.  vergl.  (Minist.  Erkl.
v.  14.  Juli)  476.  —  besgl.  (Minist.  Erkl.  v.  18.  Juli)
483.  —  besgl.  (Minist.  Erkl.  v.  1.  Aug.)  515.  —  desgl.
(Minist.  Erkl.  v.  9.  Okt.)  673.

Strebhlen  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  14.  16.
Swine,  Ermäßigung  der  Schiffahrtsabgaben  für  die
Befahrung  der  Swine  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  2.)  443.
Swiunemünde  (Pommern),  Erbebung  der  bhasingeer

in  Swinemünde  (A.  E.  v.  25.  Juni  Nr.  1.)  44

Errichtung  einer  Handelskammer  in  Inganunt=(A.
  E.  v.  30.  Nov.)  782.

s.  Eisenbahnen
        <pb n="42" />
        18

T.

Taback,  Bestimmung  des  Tarasatzes  für  Tabacksblätter
in  Kisten  (G.  v.  16.  März)  105.

Talg.  Besteuerung  desselben  bei  der  Einfuhr  über  die
Grenze  (V.  v.  20.  Sept.  II.  Nr.  2.)  656.

Tara,  Bestimmung  des  Tarasatzes  für  Tabacksblätter  in
Kisten  (G.  v.  16.  März)  105.

Taussh,Gewährleistung  für  verborgene  Mängel  bei  dem
Tausch  von  Hausthieren  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(G.  v.  5.  Juni)  445—448.

Tecklenburg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Teltow  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von  Teltower
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  15,000  Thlrn.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  April)  259—262.  —  f.  auch
Chausseen  Nr.  8.

Tbeilungsverfahren  in  der  Rheinprovinz,  Einziehung
der  Gebühren  und  Kosten,  wenn  Bevormundete  dabei
betheiligt  sind  (G.  v.  5.  Juni  Art.  20.)  373.

Tbüringen,  Verwaltung  der  gewerkschaftlichen  Bergbau-Hälfskasse
  für  den  Niedersächfisch-Thüringischen  Distrikt
(G.  v.  5.  Juni  K.  I.  Nr.  5.)  365.

Tilfit  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Tilsiter
Stadtobligationen  im  Betrage  von  45,000  Thlrn.  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  31.  Jam.)  73—77.

Ausfertigung  von  Tilfiter  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  50,000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  2.  Sept.)
651—655.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  8.

Tolkemitt  (Provinz  Preußen),  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben
  daselbst  (Tar.  v.  27.  April)  353—355.

Tönnisstein  (Rheinprobinz),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Trachenberg  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  18.

u.

Uedent  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  43.

Uerdingen  (Rheinprovinz),  K.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Unna  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Hamm  nach  Unna
s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Unterstützung  der  Veteranen  aus  den  Feldzügen  von
1813—15.  (G.  v.  10.  Mär)  101.

Sachregister.

1863.

Unterstützung,  (Forts.)

Bewilligung  von  Unterstützungen  an  die  bei  der
anderweitigen  Regulirung  der  Grundsteuer  beschäftigten
Beamten  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  4;  S.  5.  11.)  486.

Untersuchungsverfahren  gegen  Verleger  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  zum  Zweck  des  Verbots  derselben
  (V.  v.  1.  Juni  S§.  4.  5.)  350.  —  aufgehoben

(V.  v.  21.  Nov.)  705.

V.

Vebliagen  —  s.  Meliorationen  Nr.  4.

issionen  zur  Regulirung  der

Grundsteuer,  Gebühren,  Oiten  und  Reisegelder  der

dazu  g  brend  Digieder  (V.  v.  4.  Juli  K.kKlI.  Nr.  2.
u.  6;  88.  3  14

Fre  a  weschen  für  Steinkohlenbau  im
Wurmrevier,  Abänderung  der  Statuten  (Bek.  v.  9.  Mai)
264.

Verjährung,  Bestimmungen  über  die  Verjährung  in
den  früher  zu  Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der
Provinz  Posen  (G.  v.  5.  Juni  Art.  V.)  375.

Verkauf.  Gewährleistung  für  verborgene  Mängel  bei
dem  Verkauf  von  Hausthieren  in  den  Hohenzollernschen
Landen  (G.  v.  5.  Juni)  445—448.

Veteranen,  Verstärkung  der  Unterstüätzungsfonds  für
hülfsbedürftige  Veteranen  aus  den  Feldzügen  von  1813
bis  15.  (G.  v.  10.  März)  101.

Viersen  (Rheinprovinz),  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Vormundschaften,  Gebührenpflichtigkeit  der  Vormund-Haaltelach
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  5.  Juni).
368—37

W.

Waarenbezeichnung,  Vereinbarung  mit  der  Fürstlich
  Waldeckschen  Regierung  über  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Verfalschung  (Minist.
Erkl.  v.  14.  Juli)  476.  —  deögl.  mit  der  freien  Stadt
Frankfurt  (Minist.  Erkl.  v.  18.  Juli)  483.  —  desgl.
mit  Anhalt--Bernburg  (Minist.  Erkl.  v.  1.  Aug.)  515.
—  desgl.  mit  dem  Herzogthum  Anhalt  (Minist.  Erkl.
v.  9.  Okl.)  673.

Wald-
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Waldbreltbach  (Rheinprobinz),  .  Chausseen  Nr.  42.

Waldeck  (Fürstenthum),  Vereinbarung  mit  der  Fürftlich
  Waldeckschen  Regierung  über  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung
(Minist.  Erkl.  v.  14.  Juli)  476.

Waldenburg  (Schlesien),  f.  Eisenbahnen  Rr.  20.

Wangerin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Wasser  ist  bei  der  Einfuhr  über  die  Grenze  keiner  Abgabe
  unterworfen  (V.  v.  20.  Sept.  I.  Nr.  1.)  656.

Weberei,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  mechanische
  Weberei  in  Bielefeld  (Bek.  v.  27.  Febr.)  34.

Genehmigung  des  neuen  Statuts  der  Louisenthaler
Aktiengesellschaft  für  Weberei  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr
(Bek.  v.  25.  Aug.)  536.

Wechselarrest,  gegen  welche  Personen  die  ollstreckung
deffelben  unnsläsis  ist  (G.  v.  27.  Mai  Art.  1.  Nr.  2;
Art.  2.  S.  1.)  357.  —  Dauer  des  Personalarrestes  in
Wechselsachen  (ebend.  Art.  2.  S#.  2—5.)  359.

Wechselordnung,  Ergänzungen  und  Erläuterungen
berselben  (G.  v.  27.  Mai)  357—359.

Wechselprotest.,  Mangels  Annahme  (G.  v.  27.  Mai
Art.  1.  Nr.  5.)  358.  —  Wechselprolest  bei  eigenen  nicht
domiziltrten  Wechseln  (ebend.  Art.  1.  Nr.  8.)  358.

Weeze  (ARheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  43.

Weichsel,  Erhebung  der  Abgaben  auf  dem  Kanal  von
der  Weichsel  zum  frischen  Haff  (A.  E.  v.  1.  Dez.  62.)  1.

Weibe##o  ist  keinem  Eingangszoll  unterworfen  (V.  v.
20.  Sept.  I.  Nr.  2.)  656.

Werden  (rafschaft),  Verwaltung  der  Essen-Werdenschen
  Berg.Gewerkschaftskasse  (G.  v.  5.  Juni  S.  1.  Nr.  4.)
365.

Werden  (Stadt),  gehoͤrt  zum  Bezirk  der  Handelskammer
in  Essen  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  660.

Werningsleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  28.

Wertb  (Westphalen),  s.  Meliorationen  Nr.  4.

Werther  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Wertberbruch  (Rheinprovinz),  s.  Meliorationen
Nr.  4.

Wesel  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
für  Gasbeleuchtung  in  Wesel  (Bek.  v.  23.  Juli)  484.

1863.  19

Westpbalen,  Erweiterungen  und  Abänderungen  des
rebidirten  Reglements  für  die  Westphälische  Provinzial=Feuersozietät
  von  1859.  (#.  E.  v.  2.  März)  126.  —  Ergänzende
  Bestimmungen  zu  diesem  Reglement  (A.  E.  v.
2.  Sept.)  543—544.

Auflösung  der  —e  Bergbau-Hülfskasse
(G.  v.  5.  Juni  K.  1

Bestimmungen  ½  "#  durch  die  anderweitige  Regulirung
  der  Grundsteuer  in  Westphalen  entstehenden
Kosten  (V.  v.  4.  Juli  K.  1.  Nr.  3;  &amp;amp;#.  4.  11.  16.
u.  Anl.  B.)  486.  506.

Westpreußen,  neues  Reglement  der  landschaftlichen
Feuerdersicherungs-Gesellschaft  für  Westpreußen  (A.  E
u.  Regl.  v.  16.  Febr.)  85—100.

Aufhebung"  der  Instruktion  für  die  Westpreußische
Regierung  vom  21.  September  1773.  in  den  früher  zu
Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der  Provinz  Posen
(G.  v.  5.  Juni  Art.  I.)  374.

Wetteringen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  34.
und  56.

Widminnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Wielitzken  (Provinz  Preußen),  #.  Chausseen  Nr.  3.

Willuhnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Wische  Deichverband,  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie
von  Obligationen  im  Betrage  von  50,000  Thlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  2.  Nov.)  753—756.

Wittenberge,  Vereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Sachsen,  Anhalt  und  Hamburg  wegen  Verwaltung
und  Erhebung  des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  in  Wittenberge
  (v.  4.  April)  412—415.

Magdeburg-Wittenberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12.

Wriezen  (Provinz  randenburg),  #.  Eisenbahnen
Nr.  3.

Wolgast  (Pommern),  Abänderungen  des  Hafengeld-Tarifs
  für  den  Hafen  in  Wolgast  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  58.

Waundärzte,  Verpflichtung  derselben,  die  Bestimmungen
der  neuen  Pharmakopse  zu  beachten  (A.  E.  v.  10.  Nov.
62.)  41.

Wundichow  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Waurmrevier,  Abänderung  der  Statuten  der  Verei
gungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau  im  Wurmrebi
(Bek.  d.  9.  Mai)  264.

5
        <pb n="44" />
        20  Sachregister.  1863.
Jiusen,  Zinsversprechen  in  einem  Wechsel  gllt  als  nicht
3.  geschrieben  (G.  v.  N.  Mai  Art.  1.  Rt.  4)  358.
Jolltarif  vom  27.  Juni  1860,  Abaͤnbetungen  desselben
Sahorowo  (Wrering  Posen),  Einfuhrung  der  gloh  (V.  v.  20.  Sept.)  656.
aborowo  robinz  Posen),  iang  der  Klassenstruer
  an  Stelle  der  Mahl-  und  Schlachtstruer  in  der  Inleretn,  Laer  erta  Koen  den  —ie

Stadt  Zaborowo  (G.  v.  9.  Mai)  249.  62)  169—277.
Jablungszeit  bei  Wechseln  (G.  v.  27.  Mai  r—  —  Schifobrttpertrag  mit  China  (v.
Rr.  3.  u.  7.)  358.  2.  Sept.  6

eitungen  (geitschriften),  Befugniß  der  Regierungen  ·  Freundsch«kw«  IPMMM  und  Schiffahrtsvertrag

—*  Den  (Iea  erl  znen  r  —  mit  der  Republik  Chili  (v.  1.  Fehr.  62.)  761—778)
mungen  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  (G.  Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  der  See,  Vorv.
  1.  Jmi)  349—  351.  —  Aukfhebung  bieser  Verord-  schriften  zur  Verhütung  desselben  (V.  v.  23.  Juni)
nung  (V.  v.  21.  Nov.)  705.  463—467.

Rebigirt  im  Bäreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Königlichen  SeFimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="45" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  1.  —

 

(Nr.  5639.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Dezember  1862.,  betreffend  anderweite  Bestimmungen
  wegen  der  nach  dem  Tarife  vom  14.  Februar  1853.  auf  dem  Kanale
von  der  Weichsel  zum  frischen  Haff  zu  erhebenden  Abgabe.

A.  den  Bericht  vom  26.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  an  Stelle  der  Vorschriften
  unter  I.  B.  des  Tarifs  vom  14.  Februar  1853.,  nach  welchem  die
Schiffahrts-Abgaben  auf  dem  Kanale  von  der  Weichsel  zum  frischen  Haff  zu
erheben  sind  (Gesetz-Samml.  von  1853.  Seite  82.),  fortan  die  folgenden
Bestimmungen  treten:

Es  werden  entrichtet:
B.  von  geflößtem  Holze,  und  zwar

1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlaenen
  Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede
25  Quadratfuß  der  Oberfläche,  mit  Einschluß  des  Flottwerkes
und  Wasserraumes,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Oberfläche,
  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,  vier
Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von
überhaupt  weniger  als  25  (zu  1.)  beziehungsweise  30  (zu  2.)
Quadratfuß  vollen  25  oder  30  Quadratfuß  gleichgestellt,  ein
Ueberschuß  von  weniger  als  1274  (zu  1.)  beziehungsweise  15
Gu  2.)  Quadratfuß  außer  Berechnung  gelassen,  und  ein  Ueberschuß
  von  12x  beziehungsweise  15  oder  mehr  Quadratfuß  für
volle  25  oder  30  Quadratfuß  gerechnet.

3)  Sind  die  Holzflöße  mit  anderen  Gegenständen  als  Holz  beladen,
  so  wird  außer  der  Abgabe  zu  B.  noch  der  Satz  des  Tarifs
  vom  14.  Februar  1853.  zu  A.  Nr.  6.  entrichtet.

J1863.  (Nr.  5639—5640)  1  4)  Un-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  27.  Januar  1863.
        <pb n="46" />
        —  2  —
4)  Unrerbundenes  Holz  wird  nicht  durch  die  Schleusen  geassen.


Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  1.  Dezember  1862.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5040.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegeld  -Erhebung  an  die  Gemeinden  Weeze,  im  Kreise
Geldern,  und  Uedem,  im  Kreise  Eleve,  auf  den  in  ihrem  Banne  belegenen
Strecken  der  Gemeinde-Chaussee  vdn  Weeze  nach  Uedem.

A.  den  Bericht  vom  10.  Dezember  d.  J.  will  Ich  den  Gemeinden  Weeze,
im  Kreise  Geldern,  und  Uedem,  im  Kreise  Cleve,  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von  W  nach  Uedem  hierdurch
das  Recht  verleihen,  nach  vollständigem  Ausbau  der  in  ihrem  Banne  belegenen
Strecken  dieser  Straße  das  Chausseegeld  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen  und  der  sonstigen,
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  zu  erheben.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Besiimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Dezember  1862.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5641.)
        <pb n="47" />
        —  3  —

(Nr.  5641.)  Allerhschster  Erlatz  vom  15.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  des
dritten  Nachtrages  zum  Statute  der  Magdeburg-Holberstädter  Eisenbahngesellschaft
  vom  13.  September  1841.

N.  die  Magdeburg-Halberstaädder  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  General-Versammlung
  vom  3.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  ihres  unterm  14.  Januar
1842.  bestatigten  Statutes  vom  13.  September  1841.  (Gesetz-Samml.  für
1842.  Seite  58.)  in  den  §9.  18.  21.  und  22.,  soweit  daselbst  über  die  Ausgabe
neuer  Dividendenscheine  Bestimmung  getroffen  ist,  beschlossen  hat,  so  will  Ich
dem  hiernach  aufgestellten  Statutnachrrage,  wie  er  in  der  nebst  Anlage  hierbei
zurückgehenden  Brh  vom  28.  Oktober  d.  J.  durch  das  Ourrektorium
der  Gesellschaft  notariell  vo  Vogen  ist,  Meine  Genehmigung  ertheilen  und  beauftage
  Sie,  denselben  mit  diesem  Meinem  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Dezember  1862.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Justizminister  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  iche  Arbeiten.

Dritter  Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Die  Bestimmungen,  welche  in  den  I#.  18.  21.  22.  des  Allerhöchst  bestätigten
  Statutes  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  vom  13.  September
  1841.  über  die  2  segele  neuer,  resp.  die  Mortifizirung  abhanden  gekommener
  Dividendenscheine  getroffen  worden  sind,  werden  für  die  Zukunft  dahin
abgednbert  resp.  erganz#:  *1

Den  fortan  zur  Ausgabe  kommenden  Serien  von  Dividendenscheinen  der
Stammaktien  der  Magdeburg-Halbersiadter  Eisenbahngesellschaft  soll  ein  Talon
nach  beigefügtem  Muster  beigegeben  werden.  ·

aus-am  »  Die
        <pb n="48" />
        —  4—

Die  Ausreichung  der  Dididendenscheine  erfolgt  an  den  Prsentanten  des
Talons,  sofern  nicht  von  dem  als  solcher  sich  legitmmirenden  Inhaber  der  Aktie
vorher  bei  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben
worden  ist.  Im  Falle  solchen  Widerspruchs  werden  die  Dioidendenscheine  zum
Depositorium  des  Koniglichen  Stadt=  und  Kreisgerichts  zu  Magdeburg  gebracht
  und  die  streitenden  Interessenten  zur  Entscheidung  über  den  unter  ihnen
streitigen  Anspruch  auf  den  Rechtsweg  verwiesen.

g.  2.

Verlorene,  vernichtete  oder  sonst  abhanden  gekommene  Talons  müssen  in
Gemäßheit  der  9#.  21.  und  22.  des  Alerdechst  bestätigten  Statuts  vom
13.  September  1841.  mortifizirt  und  in  Stelle  der  mortifizirten  Talons  neue
ertheilt  werden.

Talon
zu
der  Aktie  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  zu  der  Aktie  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  Mbl  ..  die  ..  t  Serie  Dividendenscheine
auf  die  Jahre  18..  bis  18..,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
  Inhabers  der  Aktie  bei  dem  Gesellschafts-Direktorium  vorher  kein
schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Magdeburg,  den  t#  186.

Das  Direktorium
der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

 

(Nr.  5642.)
        <pb n="49" />
        —  5:,  —

(Nr.  5642.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  der
Anlage  einer  Eisenbahn  von  Insterburg  nach  Tilsit  durch  eine  Mtiengesellschaft.


A..  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  November  d.  J.  will  Ich
zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Insterburg  nach  Tilsit  durch  eine  Aktiengesellschaft
  unter  Vorbehalt  der  seiner  Zeit  zu  bestimmenden  näheren  Bedingungen
hiermit  Meine  Genehmigung  ertheilen.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Dezember  1862.
Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Jagow.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  5643.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  22.  Dezember  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Insterburg
eine  Aktiengesellschaft  gebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser
Eisenbahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das
Uns  vorgelegte,  am  5.  Dezember  1862.  notariell  vollzogene  Statut  hiermit
landesherrlich  bestätigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß,  soweit  nicht  in  dem  vorerwähnten  Statut
besondere  Festsetzungen  getroffen  sind,  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,
namentlich  diejenigen  über  die  Expropriation,  sowie  das  Gesetz  über  die  von
den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  vom  30.  Mai  1853.  auf  das  Tilsit=Inslterburger
  Eisenbahn-Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

(Mr.  5643—5643,)  Die
        <pb n="50" />
        —  46  —

Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  mit  dem
Statut  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Statut

der

Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.
Namen  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung:  „Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft“  verbindet
  sich  eine,  mit  Korporationsrechten  —  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  vom
3.  November  1838.  und  9.  November  1843.  und  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches,  sowie  des  Einfährungsgesetzes  zu  demselben  vom  24.  Juni
1861.  —  versehene  Aktiengesellschaft  zum  Vaue  zur  vollständigen  Ausrüstung
und  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Insterburg,  welche  sich  bei
dieser  letzteren  Stadt  an  die  Konigliche  Ostbahn  anschließen  soll.

g.  2.
Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen,
auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihren  Interessen  gewß

7
        <pb n="51" />
        —  7  —

finder,  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist  —  Anderen  die  Mitbenutzung  der
Bahn  zu  Personen=  und  Gütertransporten  gegen  Emrichtung  eines  bestimmten
Bahngeldes  gestatten.

Sie  kann  auch  unter  Genehmie  ung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Beubhe  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  uͤberlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  oder  wohlfeilere  Foͤrderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen
und  mittelst  Lokomotiven,  moͤglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das
neue  Befoͤrderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen
und  benutzen.

.  3.
Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Koͤnigliche  Ministerium  fuͤr  Handel,  Gewerbe
und  oͤffentliche  Arbeiten  festzustellen;  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben
die  speziellen  Bauprojekte  und  die  Anschlaͤge.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

K.  4.

Domizil  und  Gerichtsstand.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  Tilfit
und  hat  dieselbe  bei  dem  dortigen  Königlichen  Kreisgerichte  ihren  Gerichtsstand.

.  5.
Fonds  der  Gesellschaft.

DOas  zum  Baue  der  Tilsit-Insierburger  Eisenbahn  nebst  Zubehèr,  zur  Anschaffung
  des  Betriebsmaterials  nebst  Zubehör,  zur  Bestreitung  der  Generalkosten,
  einschließlich  der  Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der
Stamm-Prioritätsaktien  resp.  der  Einzahlungen  auf  dieselben  bis  zu  dem  im
K.  21.  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche  Kapital  der  Gesellschaft  bestehr:

(a)  in  einem  Grundkapitale  von  2,889,000  Rrhlr.  Pr.  Krt.

in  Worten:  zwei  Millionen
achthundert  neun  und  achtzig
  kausend  Thalern  Preu-Kisch

  Kurant  odrit:  433,350  Pfd.  Strl.
in  Worten:  vierhundert
drei  und  dreißig  tausend
dreihundert  und  funfzig

Pfund  Sterling;

Seite  D88,000  Rrhlr.  Pr.  Krt.  455,550  Pfd.Serl.

G.  5643.)  b)  in
        <pb n="52" />
        —  8  —

Uebertrag  2,889,000  Rehlr.  Pr.  Krt.  433,350  Pfd.  Strl.

b)  in  einem  Reservebau=  und

Betriebskapitale  von.  200,000  -

in  Worten:  zweihundert

tausend  Thaler  Preußisch

Kurant,  oenrnrnrnrnrnr  ..  .  .  .  .  ..  30,000  -  -

in  Worten:  dreißig  tausend

  Pfund  Sterling,

in  Summa  3,089,000  Rehlr.  Pr.  Krt.  463,350  Pfd.  Strl.
in  Worten:  drei.  Millionen  neun  und  achtzig  tausend  Thalern
Preußisch  Kuranc,  oder:  vierhundert  drei  und  sechszig  tausend  dreihundert
  und  fünfzig  Pfund  Sterling.
Dieses  Kapital  wird  aufgebracht:
1)  durch  15,334  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Rthlr.  oder  15  Pfd.
Strl.  giebbt....  1,533,400  Rthlr.  Pr.  Krt.  —  230,010  Pfd.  Strl.
2)  durch  7778  Stück  Stamm-Prioritätscktien
  zu  je  200
Rthlr.  oder:  30  Pfd.  Strl.

 

 

giebt.  1,555,600  Rthlr.  Pr.  Krt.  —  233,340  Pfd.  Serl.
in  Summa  3,089,000  Rthlr.  Pr.  Krt.  4603,350  Pfd.  Serl.
S.  6.
Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nörhigen  Ausgaben  und  der  Kosien  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersien  Betriebsjahres  norhwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  die  etwa  festzusetzenden  Konventionalstrafen  (F.  17.);

b)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Oividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erhoben
und  deshalb  gemäß  §.  24.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen  sind;

c)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrathe
nach  Bedürfniß  fesigesetzt  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  höchsiens
  Ein  Zehntel  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen
soll,  insofern  der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten

Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachret.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  50,000  Rchlrn.  Pr.  Krt.,
in  Worten:  fünfzig  tausend  Thalern  Preußisch  Kuranr,  erreicht,  so
braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen,
Zuschüsse  nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen
die  oben  unter  a.  und  b.  genannten  Konventionalstrafen  und  nicht  erho--

  enen
        <pb n="53" />
        —  9  —

benen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst
in  die  Betriebskasse.

S.  7.
Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  auch  noch  ein  Erneuerungsfonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues
der  Eisenbahn,  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotinen
  nebst  Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehalter
  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
A#äber,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
oupees.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Ernenerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Reservebau=  und  Betriebskapitals  G.  5.  unter  b.);

b)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues
und  der  Betriebsmittel;

)  diejenigen  Vortheile,  welche  der  Gesellschaft  aus  dem  Eintritte  neuer
Aktienzeichner  in  die  Stelle  der,  wegen  säumiger  und  uneinziehbarer  Ratenzahlung
  ausgeschiedenen  Aktionaire  erwachsen  (F.  17.);

d)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von
dem  Werthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der
Lokomotiven,  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.  Diese  Prozentsätze
normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von  fünf  zu  fünf  Jahren
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehäörde.

So  lange  der  Erneuerungsfonds  in  voller  Hôhe  vorhanden  ist,  fließen
die  oben  unter  b.  und  c.  genannken  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfondes
  selbst  in  die  Betriebskasse.

.  8.
Verhältniß  der  Gesellschast  zum  Staate.

Die  Verhaltnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  im  Allgemeinen
Jarong  1863.  (Nr.  5643.)  2  durch
        <pb n="54" />
        —  10  —

durch  die  zu  ertheilende  landesherrliche  Konzession,  sowie  durch  die  im  §.  1.
bezeichneten  Gesetze  und  durch  das  Gesetz  über  die  von  den  Eisenbahnen  zu
entrichtende  Abgabe  vom  30.  Mai  1853.  bestimmt.  Insbesondere  aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl
für  die  Güter  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jede  Abänderung
  der  Tarife,

b)  die  Genehmigung,  nöthigen  Falls  auch  Abänderung  des  Fahrplans,


P)  die  Bestcktigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
(Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-Ingenieur,
  resp.  Betriebsdirekror),  welcher  die  formelle  Qualifikalion
  zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung
der  diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.

2)  In  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
8  milikairischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die
esellschaft  verpflichtet,  Militair-Personen  und  Effekten  jeglicher  Art  zu
ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.  Bei  Normirung  der  Fahxpreise
sollen  die  niedrigsten  Preise  maaßgebend  sein,  welche  die  Militairverwalkung
  mit  anderen  Eisenbahnen  vereinbart  hat  oder  noch  vereinbaren  wird.
Im  Uebrigen  finden  die  oben  erwähnten  Besiimmungen  (Gesetz-Samml.
für  1843.  S.  373.)  auch  auf  die  Tilsit-Insierburger  Eisenbahn  Anwendung.


3)  Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen
und  Postwagen  gemäß  F.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  ist
die  Gesellschaft  auch  verpflichtet,  die  begleitenden  Postkondukreure  und
das  expedirende  Poslpersonal  unentgeltlich  zu  befördern.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unentgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen
längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handelsminister  festzustellenden  Bedingungen,
  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  Anordnung  des
Staats  den  Eisenbahn-Telegraphen  zur  Benutzung  von  Staats=  und
Privatdepeschen  einzurdumen.

5)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Ansiellung
eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  kragen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.  Nicht  minder
wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuäiwigen  Behörde  wegen
Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau  beschäftigten  Beamten
        <pb n="55" />
        —  11  —

amten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten,  und  erforderlichen  Falles
auch  die  Tragung  der  dadurch  eiwa  bedingten  Kosten  übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen,  für  ihre  Beamten  und
Arbeiter  Pensions-,  Wittwen-,  Verpflegungs=  und  Unterstützungskassen
einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

7)0)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Cidilanstellungs-Berechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
geswen  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu
wählen.

S.  9.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
.  .,
2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  eilf  Mitgliedern  resp.  vier
Stellvertretern  (F.  39.),  und

3)  durch  drei  Revisoren  (F.  49.).

.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen,  sowie  der
Aktionaire  unter  sich,  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft,
  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von  denen  jeder
Theil  Einen  oder  zwei  ernennt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen
Obmann  wählen.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
zulässig.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  zur  Zeil  desselben  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.  Verzögerk  einer  der  streikenden  Theile
auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichtlich  instnuirte  Aufforderung  des
Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als  vierzehn  Tage,  so  ernennt
  der  Andere  beide  Schiedsrichter.

Koönnen  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  vereinigen,
  so  ernennt  ihn  der  Direktor  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Tilsit.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;
bildet  sich  aber  keine  Majoritaät,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmannes  allein.

Olr.  5643.)  2°  S.  11.
        <pb n="56" />
        —  1  —

g.  11.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.
Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  oͤffentlichen  Bekanntmachungen,

Sahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstige  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,
2)  der  Berliner  Börsen-Zeitung,
3)  der  Berliner  Bank=  und  Handels-Zeitung,
4)  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung,
5)  der  Tilsiter  Zeitung  (Echo)
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich
vorgeschrieben,  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem
der  vorgenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Beim  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter  genügt
die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  mit
Genehmigung  des  Handelsministers  über  die  Wahl  eines  anderen  Blattes  an
Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt  hat.

.  12.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  nach  Vollendung  des  Baues
und  der  Ausrüstung  der  M#eba  sind  nur  in  Folge  eines  nach  Maaßgabe
der  §#  28.  bis  31.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  zulässig.

K.  13.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.
Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen
  die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahnunternehmen,

  können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich
bestätigten  Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  C.  31.).
        <pb n="57" />
        —  13  —

B.
Besondere  Bestimmungen.
I.

Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

K.  14.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sömmtliche  im  §F.  5.  gedachten  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien

der  Gesellschaft  werden  auf  den  Inhaber  lautend  unter  fortlaufender  Nummer,

vund  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  und  die  Stamm-6ê⅞

  Prioritätsaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.  slempelfrei  ausgefertigt,  je-#doch

  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse

  berichtigt  ist.  Jede  Aktie  wird  von  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterzeichnet.

g.  15.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Rominalberrages  und  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.

„ausgefert  t,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese
selbst  ausgetauscht  werden.  Die  Quitkungsbogen  werden  von  drei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  vollzogen.

g.  16.
Einzahlung  der  Aktienbetraͤge.

Auf  alle  Stammaktien  und  Stamm-Prioritätsaktien  der  Gesellschaft  sind
binnen  vier  Wochen  nach  Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintrazung,
  un  das  Handelsregister  zu  Tilsit  zehn  Prozent  ihres  Nominalbetrages  einahlen.


zuz  Die  Zahlung  der  uͤbrigen  neunzig  Prozent  geschieht  in  Raten,  deren  Betrag
  und  Zahlungszeit  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  nach  Beduͤrfniß
zu  bestimmen  hat.  Die  Aufforderungen  zur  Einzahlung  der  letztgedachten  einelnen
  Raten,  sowie  die  Bestimmung  der  Zahlungsorte,  erfolgt  von  Seiten  des
Verwaltungsrathes  in  der  F.  11.  vorgeschriebenen  Form  dergestalt,  daß  jede
Aufforderung  mindestens  zweimal  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom
Tage  der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  festgesetzten  Einahlungsrermine  eine
Nr.  5643.)  we-
        <pb n="58" />
        —  14  —

wenigstens  vierwoͤchentliche  Frist  offen  bleibt.  Der  Verwaltungsrath  ist  uͤbrigens
  befugt,  Vollzahlungen  sowohl  der  Stamm=  als  der  Stamm-Prioritätsaktien
  der  Gesellschaft  auch  schon  vor  dem  Eintritte  der  Falligkeit  aller  ausgeschriebenen
  Raten  anzunehmen  und  —  wenn  sie  geschehen  sind  —  die  betreffenden
  Aktiendokumente  auszugeben.

g.  17.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der  ruͤckstaͤndigen  Rate  nebst
den  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  fuͤnf  Prozent  pro  anno  eine  Konventionalstrafe
  von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  Gesellschaftskasse  zu  entrichten
  und  wird  hierzu  vom  Verwalktungsrathe  durch  dreimalige  öffentliche
Bekanntmachung,  deren  letzte  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung
  festgesetzten  Schlußtermine  zu  veröffentlichen  ist,  aufgefordert,  und  in
welcher  nicht  der  Name,  sondern  die  Nummer  des  Qutttungsbogens  anzugeen

  ist.

Wird  auch  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleister,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  entweder  den  säumigen  Aktionair  im
Rechtswege  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  anzuhalten,  oder  die  bis  dahin
  auf  die  betreffende  Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche
auf  den  Empfang  der  gezeichneten  Aktie  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter
Angabe  der  Nummer  des  Quitkungsbagens  für  erloschen  und  den  Quiktungsbogen
  selbst  für  null  und  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheldenden  Aktionaire
können  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen
Einzahlungen  der  säumigen  ersten  Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die
Bedingungen  für  die  Uebernahme  der  Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsrath,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese,  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  festustellende
  Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominaletrages

  der  betreffenden  Aktien  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste  Zeichner

—  ungeachtet  der  geschehenen  Annullirung  seiner  Rechte  aus  der  Jeichnung  —
für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.  Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem
für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden
Vortheile  fließen  dem  Erneuerungsfonds  G.  7.)  zu.

K.  18.
Interimsscheine.
Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlungen  den  Onitrungsbogen  nicht  sofort
vorlegen,  so  empfängt  er  über  geleistete  Lahiungen  Interims-Bescheinigungen,
welche  auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Rückgabe
die  Quittungen  auf  dem  später  vorgelegten  Quitcungsbogen  vermerkt  we
        <pb n="59" />
        —  16  —

g.  19.
Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungsbogens
  wird  dem  darin  benannten  Aklionair  oder  dessen  Cessionar  oder  demjenigen,
  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Quittungsbogens  die  gematß  K.  14.  ausgefertigte  Aktie  assthändig.

Die  Richrigkeit  der  Cession  eines  Luirrungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichret.

g.  20.
Verhaftung  der  Aktionaire.

Kein  Aktionair  ist  uͤber  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  zu
Einzahlungen  oder  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet,  mit  Ausnahme
  der  Zinsen  und  Konventionalsirafen  nach  F.  17.

g.  21.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  auf  die  Stammaktien  der  Gesellschaft  während  der  Bauzeit  (G.  26.)
geleisteren  Einzahlungen  werden  nicht  verzinst.  Dagegen  werden  für  die  während
der  Bauzeit  (F.  26.)  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien  geleisteten  Einzahlungen  fünf
Prozent  Dro  anno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  vergütet.  Dies  geschieht  bis  zur
vollen  Einzahlung  des  Nominalbetrages  durch  Anrechnung  auf  die  jedesmaligen
ferner  ausgeschriebenen  Raten  (F.  10.),  nach  Einzahlung  des  vollen  Nominalbetrages
  aber  durch  baare  Zahlung  aus  dem  Baukapitale  bis  zur  Eröffnung  des
Betriebes  in  halbjährigen  Terminen,  von  denen  der  ersie  mit  Ablauf  desjenigen
Kalender-Halbjahres  fällig  wird,  in  welchem  die  Vollzahlung  geschehen  ist.
Fär  die  hiernach  baar  zu  zahlenden  Zinsen  fertigt  der  Verwaltungsrath  nach

#t„Dbe  beiliegenden  Schema  D.  Kupons  aus,  welche  mit  den  Stamm-Prioritäts-=aktien
  zusammen  ausgehändigt  werden  und  gegen  deren  Einlieferung  die  Zahlung
der  Zinsen  an  den  vom  Verwaltungsrathe  durch  öffentliche  Bekanntmachun
zu  bestimmenden  Zahlungsorten  vom  nächsten  2.  Januar  oder  2.  Juli  na
Eintrikt  des  vorstehenden  Fälligkeitstermins  ab  erfolgt.

g.  22.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Bahn  vollstcindig  fertig  und  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  die  Verzinsung  der
Scammz-Prioricätsaktien  aus  dem  Baukapitale  auf,  und  wird  statt  derselben  der
vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Jahres  aus  dem
Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  vertheilt:

1)  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
(Nr.  5643.)  Unter-
        <pb n="60" />
        —  16  —

Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  §#.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beitrage
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweggenommen,  und

3)  der  demnächst  verbleibende  Reinertrag  alljährlich  in  folgender  Weise
unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  fünf
Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien,

b)  was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt,  wird
unter  die  Inhaber  der  Stammaktien  nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages
  ihrer  Aktien  vertheilt.  Ergiebt  sich  aber  hierbei  eine
Dividende  von  mehr  als  sechs  zwei  drittel  Prozent  auf  den  Nominalbetrag
  der  Stammaktien,  so  wird  der  Ueberschuß  über  diese
63  Prozent  auf  die  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  pro
rata  vertheilt.

c)  Sollte  in  einem  oder  dem  andern  Jahre  der  Reinertrag  nicht
ausreichen,  um  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritätsaktien  die
unter  a.  gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so
wird  das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden
Jahre  nachgezahlt,  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten
nicht  eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig
geleistr  ist.  Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellshaftet

tgh  gerfolgt  jährlich  vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz
26.).

Im  Falle  der  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des
Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  ein
Prioritätsrecht  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse  für  das  Unternehmen,  so  daß
sie  aus  demselben  zunächst  und  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt
werden  müssen.

g.  23.
Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons.
Mit  den  Stammaktien  werden
“  a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,
und

b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.,
4  und  mit  den  Stamm-Prioritätsaktien
a)  Dioidenden-Kupons  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.,  und
4  b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  II.
ausgehändigt  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.
        <pb n="61" />
        —  17  —

Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des
Verwaltungsrathes  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,
sowie  dem  Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons  erfolgt
gegen  Einlieferung  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons
ausgegebenen  Talons  an  den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.


§.  24.
Jahlung  der  Dividende.

Die  Auszahlung  der  Diovidenden  (F.  22.)  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse
  gegen  Einlieferung  der  entsprechenden  Kupons  und  Dividendenscheine  nach
gescheheher  Feststellung  der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres  (G.  26.).

Zinsen  für  die  Stamm-Prioritätsaktien  während  der  Banzeit,  und  Dividenden,
  die  nicht  binnen  vier  Jahren,  von  dem  in  den  9#.  21.  und  22.  angegebenen
  Zahlungstage  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vorkheile
  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich  der  Beslimmung  in  Alinea  3.  des  KF.  25.

g.  25.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.

Sind  Aktien,  Quittungsbogen,  Kupons,  Dividendenscheine  oder  Talons
beschädigt  oder  unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  noch
dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der
Verwaltungsrath  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf
Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  ausgzureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
und  Quittungsbogen  in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig
  nach  gerichtlicher  Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft
bei  dem  dortigen  Gerichte  erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Kupons
  und  Dioidendenscheine  findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch
demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im
K.  24.  gedachten  vierjährigen  Zeltraumes  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt
und  seinen  Anspruch  durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten
  Papiers  und,  im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktie
selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes
zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die
rechtzeitige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe  zu  erlheilenden  Bescheinigung
ausgezahlt.

Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschadigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.  Die  Ausreichung  neuer  Kupons  oder  Dividendenscheine  geschiehr,
  wenn  der  Aktieninhaber  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion
  der  Aklie.  Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Kupons  oder  Divi-Jehrgang

  1863.  (Nr.  5643.)  3  den-
        <pb n="62" />
        —  18  —

dendenscheine  der  Verlust  des  Talons  beim  Verwaltungsrathe  von  einem  Dritten
angemeldet,  der  auf  die  neuen  Kupons  oder  Dividendenscheine  Anspruch  macht,
so  werden  letztere  zuruͤckbehalten,  b.  der  Streit  zwischen  beiden  Praͤtendenten
im  Wege  der  Guͤte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

II.
Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

g.  26.

b  #  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenerjahr.


Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Geschäftsjahres  gerechnet,
in  welchem  der  Betrieb  auf  der  Bahn  vollstandig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  inwieweit  das  Aktienkapital
  eingezogen  und  verwendet  ist.

Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt
  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nachsten  ordentlichen  Generalversammlung.


Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden  vollen  Betriebsjahres
  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.  Ist  der  Betrieb
  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  er-Aoat,
  so  hat  sich  die  erste  Berriebsbilanz  auf  diesen  Theil  des  Jahres  zu  beränken.



In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach
ihrem  Baarbetrage,  elwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie
aber  unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Banmateralien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise
  und  bei  eingetretener  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben
als  Aktiva,  angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  enrstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds
(.  6.  und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Icobrerschlusse
  verbliebenen  Rückslände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblatter  mitgetheilt.

III.  Von
        <pb n="63" />
        —  19  —

III.
Von  den  General-Versammlungen.

g.  27.
Ort  und  Berufung.
Alle  Generalversammlungen  werden  in  Tilsit  abgehalten.

Die  Berufung  dazu  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath  mittelst  zweimaliger
  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste  spatesens  vier  Wochen
vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

g.  26.
Ordentliche  Generalversammlungen.
Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:

im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eroͤffnung  des  Betriebes
auf  der  ganzen  Bahn  zunaͤchst  folgenden  Jahre.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und
die  Bilanz  (S.  26.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  deren  Stellvertreter
  (F.  39.);

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der  Bilanz
  (G.  49.);

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Festsetzung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrarhes  zu  gewährenden
Remnnerationen.
K.  29.
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt
Nr.  5663.)  8  wer-
        <pb n="64" />
        —  20  —

werden,  daß  dieselben  gemaͤß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die
oͤffentliche,  zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
koͤnnen,  wibrigenfalls  die  Beschlußnahme  daruͤber  bis  zur  naͤchsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

g.  30.
Außerordentliche  Generalversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Faͤllen,  in
denen  der  Verwaltangsrath,  die  Revisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für
nöchig  erachten;  auf  Antrag  der  Aktionaire,  gemätß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,
  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theils  der
emittirten  Aktien  beim  Verwaltungsrathe  geslellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedentet  werden.

S.  31.
Nothwendigkeit  einer  Gencralversammlung.

Außer  den  im  §F.  28.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  FK.  1.  angegebenen
Zweck  hinaus  und  auf  die  im  F§.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;


zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anleihen  für  dieselbe;

zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feslstellung  der  desfallsigen.
  Bedingungen;
zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung

  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft
oder  an  den  Staat;

zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;

zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen,  als
außerordemlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der
Berathung  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  §F.  30.  in  der  Vorladung  bezeichnet
  sein.  Alle  unter  1.  bis  5.  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der
Genehmigung  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.

Ueber

19

3

4

5

6
7
8

—  —  —
        <pb n="65" />
        —  21  —

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  setzt  F.  36.  das  Nöthige
  fest.

F.  32.
Stimmenzählung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm-Prioritätsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben
je  Vein  Stammaktien  und  je  fünf  Stamm-Prioritätsaktien  Eine  Stimme;  jedoch
soll  kein  Besitzer  von  mehr  als  zweihundert  Stück  Stammaktien  oder  Einhundert
  Stück  Stamm-Prioritätsaktien  mehr  als  zw  Stimmen  für  seine  Person
  abgeben  dürfen.  Nur  als  Vertreter  anderer  Aktionaire  kann  ein  Aktienbesitzer
  ein  größeres  Stimmrecht  ausüben,  jedoch  niemals  mehr  als  Einhundert
Stimmen.

Die  Besitzer  von  weniger  als  zehn  Stamm=  oder  fünf  Stamm-Prioritätsaktien
  sind  zur  Theilnahme  an  der  Generalversannmilng,  jedoch  ohne  Stimmrecht,
  befugt.

S.  33.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  die  auf  ihren  Namen
lautenden  oder  ihnen  gehörig  cedirten  Quittungsbogen  oder  Aktien  bei  der  Gesellschaftskasse
  deponiren.  Die  Nummern  der  deponirten  Quittungsbogen  oder
Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden  Nummer  angelegten  Verzeichnisse
roth  angestrichen,  und  dies  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten
zu  führende  Verzeichniß  wird  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  verifizirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
  der  Nummern  seiner  Quiktungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,
  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  gehr,  das  andere
mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  und  dem  Vermerke  der  erfolgten  Deposttion,
sowie  mit  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  letztere
Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim
Eintritte  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln
verabfolgt  wird,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Räückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Nückgabe  der
betreffenden  Quittungsbogen  oder  Aktien.  Die  Stelle  der  wirklichen  Deposstion
bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur  amtliche  Bescheinigungen  von  Staaks=  und
Kommaunalbehürden  über  die  bei  ihnen  erfolgte  Deposition  der  Quittungsbogen
oder  Aktien.

g.  34.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
(Nr.  5643)  übri-
        <pb n="66" />
        —  22  —

uͤbrigen  Aktionaire  gewaͤhlten  Bevollmaͤchtigten  vertreten  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen
berechtigt  ist,  beglaubigte)  Vollmacht  nachgewiesen  ist.  Diese  Vollmacht  muß
spatestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im  Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,
  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtausstellers  auf  die  im  §F.  33.
vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen,  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemanner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf
zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.

Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Reprasentanten,
  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Minderjährige  durch  ihre  Vormünder
  vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

g.  35.
Entscheidung  uͤber  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  uͤber  das  Stimmrecht  gebuͤhrt
der  Generalversammlung.

g.  36.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet
die  Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  *  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren
  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben,  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit,  vom  Stimmgeber
  unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsenrirt,
versehen  sein.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt,
  jedoch  sindet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  im  S.  31.  ad  1.  bis  5.
7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majoricät  von  zwei
Dritteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

K.  37.
Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  der  Reviso=Pov
  findet  in  den  jährlichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren
  statt:

a)die  Wahl  erfolgt  durch  dreifaches  Skrutinium,  so  daß  zunächst  die
it-
        <pb n="67" />
        —  23  —

Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  sodann  deren  Stellvertreter,  hierauf
die  Revisoren  gewählt  werden;

die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl
der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
  zu  setzen  ist;

c)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
  Wahlen  unberücksichtigt;

d)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  die  Stimmzettel
  sammeln,  nach  dem  sedesmaligen.  Skrutinium  die  Unterschriften
der  Stimmzettel  und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten,
  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizirenden  und  von  ihm
und  den  ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der
anwesenden  Aktionaire  prüfen,  und  nach  erfolgter  Verifikation  den  Inhalt
  der  Stimmzettel,  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimm-*

  laut  vorlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenellen;


c)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtec,  welche,  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel,  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmemmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Meforirir
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  in  doppelter  WMaatzt  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren
Wahl  gestellt;

das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt;

6#  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  gewählten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,
  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen
nach  geschehener  Bekanntmachung  der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit
  erklärt  haben,  so  würden  die  bezüglichen  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge
  der  erhaltenen  Scimmenzahl  eintreten,  und  in  das  Amt  der  Stellvertreter
treten  in  gleicher  Weise  diejenigen  ein,  welche  nach  den  gewählten  Stellvertretern
  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

b

..

F.  38.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
(Nr.  5643.)  Pro-
        <pb n="68" />
        —  24  —

Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.
  Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
  Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmaͤchtigten  oder  Vertreter  der
abwesenden  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  vollziehende
Praͤsenzliste,  welcher  die  Stimmzahl  beizufuͤgen  ist,  festzustellen  und  solche  dem
Protokolle  beizufuͤgen.

Protokoll  und  Praͤsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  fuͤr  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschluͤsse.

Die  namentliche  Auffuͤhrung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen
  nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Praͤsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.
Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.

A.
Verwaltungsrath.

F.  39.
Zweck,  Umfang,  Sitz.
Der  Verwaltungsrath  reprdsentirt  und  vertrikt  die  Gesellschaft  in  ihren

inneren  und  äußeren  Rechten,  soweit  dies  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung
  vorbehalten  ist.

Er  besleht  aus  eilf.  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  sechs  in  der  Provinz
  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben  müssen,  und  ilst  beschlußfahig,  wenn  mindestens
  sechs  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters,
  anwesend  oder  vertreten  sind.

Für  den  Verwaltungsrath  werden  außerdem  vier  Stellvertreter  gewählt
G.  37.),  welche  um  Falle  der  Behinderung  einzelner  Mitglieder  auf  Ersuchen
derselben  an  den  Sitzungen  mit  gleichen  Rechten,  wie  die  Milglieder  selbst,  Theil
zu  nehmen  haben.  Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths-Mitgliedern  frei,
sich,  anstatt  durch  einen  Stellvertreter,  durch  einen  Bevollmächtigten  aus  der
Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten  zu  lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr
als  Eine  Vertretung  gleichzeitig  übernehmen.

F.  40.

Wahlfähigkeit.
Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes,  sowie  jeder  Stellvertreter,  muß
im
        <pb n="69" />
        —  25  —

im  Besitze  von  zehn  Stammaktien  oder  fünf  Stamm-Prioritätsaktien  sei;,
welche  für  die  Dauer  des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  find.

Nicht  wahlfähig  sind:
41)  Beamte  der  Gesellschaft;

2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  keren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

S.  41.
Der  Vorsitzende.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  der  ProvingPreußen  wohnbasten,
  Mitgliedern  allsährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für
enselben.

Zur  Gülägkei,  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Seimmenmehrheit
  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öffnet  die  eingehenden
  Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die  Mitglieder,
nach  Befinden  auch  einen  oder  mehrere  Stellvertreter  durch  schriftliche,  den
Gegenstand  der  Besprechung  andeutende  Circulaire  ein  und  leiket  in  der  Versammlung
  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

g.  42.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an
einem  durch  Beschluß  vorher  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,
als  es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder,  unter  Angabe
  der  Gründe,  es  verlangen.  Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Tilsit
statr,  können  aber  auch  auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  F.  1.  zu  erbauende
  Eisenbahn  berührt,  abgehalten  werden,  wenn  dies  der  Gegenstand  der
Berathung  erforderlich  macht.  Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,
  wie  im  F.  37.  sub  e.  und  am  Ende  vorgeschrieben  ist.  ·

MMCNr.GGU  4  Die
        <pb n="70" />
        —  26  —

Die  in  den  Versammlungen  anwesenden  Stellvertreter  sind  nur  insoweit
zur  Abstimmung  berechtigt,  als  es  an  wirklichen  Mitgliedern  resp.  deren  Bevollmaͤchtigten
  fehlt,  und  treten  fuͤr  diesen  Fall  nach  der  Reihenfolge  der  Stimmenzahl
  ein,  welche  sie  bei  ihrer  Wahl  erhalten  haben.

Mitglieder  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  dem  Gegenstande  der
Berathung  ein  Privatinteresse  haben,  muͤssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen
1)  uͤber  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,

2)  uͤber  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung,
  oder  über  Entlassung  derselben,

3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,

4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfhundert  Thaler  betraͤgt,


ültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn
age  vorer  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  soll.

Das  Protokoll  führt  der  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter.

.  43.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  leitet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
bringt  seine  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  in  Ausführung
  und  ernennt  und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Er  verwaltet  den
Gesellschaftsfonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder,  sowie
  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt  die  zur  Erreichung  des
Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen  Grundstlücke  und  sonstige
  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt  die  vollstaͤndige  Erauung

  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnaͤchst  ihre  Unterhaltung,

  desgleichen  die  Auffuͤhrung,  Anschaffung,  Unterhaltung  der  erforderlichen
  Gebaͤude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,  organisirt  und
leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlichen
  Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-,  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und
sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft,  und  repräsentirt  die  letztere  in  allen
Verhältnissen  nach  außen  auf  das  Vollstandigste  mit  allen  Befugnissen  und
Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorslande  einer  Aktiengesellschaft
(Artikel  227.  bis  241.  des  Handelögesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungsrath  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypotheenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen  vorzu-
        <pb n="71" />
        —  27  —

zunehmen,  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheiung
  zu  unterwerfen.

Der  Verwaltungsrath  ist  ferner  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser  Besuprisse
  desselben,  General=  und  Spezialbevollmächtigte  zu  ernennen  und  denselben
  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit  sie  nicht  für  ein  bestimmtes
Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt  sind,  durch  den  Wechsel
der  Verwaltungsraths-Mitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören
insbesondere:

1)  die  Bestimmungen  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  und  deren  Ausschreibung
  (G.  16.);

2)  die  Bestimmung  der  nach  §F.  17.  gegen  säumige  Einzahler  anzuwendenden
  Maaßregeln;

3)  die  Ausfertigung  der  Quittungsbogen,  Aktien,  Dividendenscheine,  Kupons
  und  Talons;

4)  die  Wahl  sämmtlicher  Beamten  und  Feststellung  der  mit  denselben
abzuschließenden  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;


5)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  31.  unter
1.  bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

6)  die  Feststellung  der  Inventur  und  der  Bilanz;
7)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dioidende;

8)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  (§.  7.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
für  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
und  mindestens  noch  zweien  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathbes  unterschrieben
  sind.

g.  44.
Legitimation.

Zur  Ausuͤbung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  F.  43.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behoͤrden  keiner  weiteren
Legitimation,  als  eines,  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem
Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten,  gerichtlichen  oder  notariellen
  Attestes  uͤber  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder  oder  deren
Stellvertreter.

(Nr.  5643.)  4  g.  45.
        <pb n="72" />
        —  28  —

g.  45.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  deren  Stellvertreter  verwalten
  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  der
Gesetze  (F.  132.  Tit.  6.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  für  ihre  Handlungen
  verhaftet.  Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für
etwaige  Regreß  -Ansprüche  beim  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Tilsit  Dowii
und  sind  den  Entscheidungen  der  Preußischen  Gerichte  allerorts  mit  voller
Wirkung  unterworfen,  so  daß  aus  denselben  auch  im  Auslande  gegen  sie  ohne
Weiteres  die  Exekution  vollstreckt  werden  kann.

S.  40.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  dreija4hrige.
  Im  ersten  und  zweiten  Jahre  nach  der  fünfjdhrigen  Amtsdauer  (F.  55.)
es  ersten  Verwaltungsrathes  scheiden  je  vier  Mitglieder,  welche  durch  das
Loos  bestimmt  werden,  aus.  Im  dritten  Jahre  scheiden  die  drei  letzten  der
zuerst  gewählten  Mitglieder  aus.  Spater  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur
die  Amtsdauer.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.

g.  47.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgaͤngiger
  vierwoͤchentlicher  schriftlicher  Aufkuͤndigung  niederlegen.

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  F.  40.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.  "

Der  Gesellschaft  aber  steht  das  Recht  zu,  ein  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn  dieses  von  der
Sraatsregierung  verlangt,  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths=Mitglieder
  oder  der  Revisoren  in  einer  Generalversammlung  beschlossen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  beim  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
  und  von  diesem  in  einer,  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
  sämmtlicher  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  genehmigt,  demnachst
aber  der  Generalversammlung  vorgelegt  werden.

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch
einen  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschluß
  die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven
        <pb n="73" />
        —  29  —

tiven  Entscheidung  der  nächsien  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in
welchem  Falle  der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen
Mitgliedes  zu  schreiten  hat.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

Auf  die  Stellvertreter  fsinden  die  vorstehenden  Vorschriften  in  gleicher
Weise  Anwendung,  wie  auf  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  selbst.

.  48.
Remuneration  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  der  Ersiaktung

ihrer  baaren  Auslagen  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung
  festgesetzt  wird.

Revisoren.

K.  49.
Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Betriebsjahr  aus  der  Zahl  der
in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire  drei  Revisoren.

.  50.
Ressort.

Diesen  liegt  ob,  die  von  dem  Verwaltungsrathe  aufzustellenden  Bilanzen
zu  prüfen  und  zu  dechargiren.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der
Bauzeit  zu  wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanz  für
die  Bauzeit  und  für  das  erste  Betriebsjahr  zu  prüfen;  die  in  jedem  folgenden
Jahre  zu  wählenden  Rerisoren  prüfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  sie  gewählt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermächtigt,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen,
  wenn  sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden  oder  ihre  etwaigen
Erinnerungen  erledigt  worden  sind.  Entgegengesetzten  Falles  haben  sie  bei  der
nächsten  Generalversammlung,  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen
  ist,  die  Belchinznaher  über  die  Verfolgung  oder  Beseikigung  der  unerledigten
  Erinnerungen  anheim  zu  stellen.

(Nr.  5643.)  C.
        <pb n="74" />
        —  30  —

C.
Beamte  der  Gesellschaft.

g.  51.
Wahl  der  Beamten.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahn
nicht  einer  anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  uͤberlassen  werden,  so  hat  der
Verwaltungsrath  den  eigenen  Betrieb,  den  bestehenden  allgemeinen  und  speziellen
Verordnungen  gemaͤß,  zu  organisiren  und  nach  Maaßgabe  des  g.  8.  Nr.  1.
sub  c.  dieses  Statuts  saͤmmtliche  dazu  erforderliche  höhere  und  niedere  Beamte
zu  erwählen  und  anzustellen,  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden
Kontrakte  und  ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen,  und  die  ihnen  zu
gebenden  Dienstinstruktionen  zu  erlassen.

g.  52.
Der  Syndikus.
Der  Syndikus  wird  aus  der  Zahl  der  in  Tilsit  wohnenden  Rechtsanwalte
gewählt.
Der  Stellvertreter  ist  dazu  bestimmt,  den  Syndikus  bei  einzelnen  Behinderungsfällen
  zu  vertreten  und  wird  von  dem  letzteren  selbst  mit  Genehmigung
des  Verwaltungsrathes  gewählt.  Seine  Legitimation  wird  durch  eine  vom
Syndikus  ausgestellte,  mit  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  versehene
Substitutionsvollmacht  geführt.

G.  33.

Kassenwesen.

Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  eine  besondere  Instruktion  festgesetzt.

G.  54.

Alle  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrathes  und  der
übrigen  Vertreter  und  der  im  §F.  8.  Nr.  1.  sub  c.  bezeichneten  Beamten  der
Gesellschaft  eintretenden  Veränderungen,  sowie  die  Namen  der  Vorsitzenden
zuse  Stellvertreter  sind  durch  die  Gesellschaftsbläatter  rechtzeitig  bekannt  zu
machen.

Vor-
        <pb n="75" />
        Vorübergehende  Bestimmungen.

K.  55.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft,
Kraft  dieses  Statuts,  aus  nachstehend  genannten  eilf  Personen,  welche  das
ganze  Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen  haben,  nämlich:
1)  John  Chapman,
2)  Sir  John  Henry  Pelly,  Bart..,
3)  Robert  R.  Notmann,
4)  Charles  E.  Mangles,
5)  George  Bernard  Townsend,
6)  James  Gilbert  Johnston,
sämmtlich  in  London,
7)  William  von  Simpson  auf  Georgenburg,
8)  Oscar  von  Sanden  in  Ragnit,
9)  Gustav  Adolph  Kleffel  in  Tilsit,
10)  Wilhelm  Knippel  in  Tilsu,
11)  Moritz  Simon  in  Königsberg  i.  Pr.
Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
stattfindenden  nachsten  ordentlichen  Generalversammlung  (S.  28.).  In  dieser
scheiden  dann  vier  der  vorgenannten  Mitglieder  nach  §.  46.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  (F.  26.)  Vakanzen  in  dem
vorgedachten  Verwaltungsrathe  ereignen,  so  haben  die  übrig  gebliebenen  Mit-Acder
  die  Befugniß,  ihre  Zahl  unter  Beobachtung  der  Bestimmung  im  §K.  40.
ieses  Statuts  durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  ergänzen.
Die  solchergestalt  gewählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben
bezeichneten  Generalversammlung  in  Funktion.  Die  Mitglieder  dieses  Verwaltungsrathes
  haben  das  Recht,  "0  durch  ein  anderes  Mitglied  oder  durch  einen
besonderen  Seellvertreter,  der  aber  Aktionair  sein  muß,  kraft  einer  demselben
zu  ertheilenden  Vollmacht,  vertreten  zu  lassen;  jedoch  darf  kein  Mitglied  und
kein  Stellvertreter  mehr  als  Eine  solche  Vertretung  gleichzeitig  übernehmen.

G.  56.
Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  (§.  26.)  werden  nach  Maaßgobe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  K.  55.  aufgeführten  Mitglieder  des
erwaltungsrathes  zur  Wahrnehmung  der  Geschafte  desselben  bevollmachtigt.

(Nr.  5643.)  §.  57.
        <pb n="76" />
        —  32  —

K.  57.
Komite  für  die  Finanzangelegenheiten.
Vermäöge  dieses  Auftrages  sind  die  Herren

1)  John  Chapman,

2)  Sir  John  Henry  Pelly,  Bart..,

3)  Robert  R.  Notmann,

4)  Charles  E.  Mangles,

5)  George  Bernard  Townsend,

6)  James  Gilbert  Johnston

in  London,

die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Berlin  haben,  ermächtigt,  Namens  des  gesammten
  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  Komité  für  die  Finanzangelegenheiten
  der  Gesellschaft:

1)  die  auf  sämmtliche  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Bedürfniß
resp.  nach  der  Bestimmung  der  Staatsregierung  auszuschreiben;

2)  die  auf  die  Aktien  einzuzahlenden  Beträge  durch  ein  sicheres  Handlungs=
  oder  Bankierhaus  zu  Berlin  erheben  und  die  eingepogenen  Gelder
durch  dasselbe  unter  ihrer  persönlichen  Verantwortlichkeit  bis  zur  Verwendung
  asserviren  zu  lassen;

3)  die  von  dem  Verwaltungsrathe  vollzogenen  Quittungsbogen  und  WVoll-Aktien
  auszufertigen  und  auszureichen;

4)  den  Bau  der  von  der  Gesellschaft  nach  F.  1.  beabsichtigten  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  gesammten  Betriebsmittel  für  dieselbe,  überhaupt
  alles  dasjenige,  was  zur  vollständigen  Herstellung  der  Bahn
und  ihrer  Zubehdrungen  bis  zum  Betriebe  derselben  in  ihrer  ganzen
Ausdehnung  erforderlich  ist,  ganz  oder  theilweise  in  Entreprise  zu  geben
und  alle  Kontrakte  selbstsiändig  abzuschließen,  welche  über  alle  Gegenstände
  erforderlich  sind;

5)  endlich  in  Gemeinschaft  mit  dem  Revisionskomité  und  mit  Genehmigung
  der  Staarsregierung  den  Betrieb  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn
noch  vor  dem  Beginne  desselben  auf  Rechnung  der  Gesellschaft  einer
anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  zu  übertragen.

K.  58.
Revisionskomité.
Die  Herren
1)  William  von  Simpson,
2)  Oscar  von  Sanden,
3)  Gustar
        <pb n="77" />
        —  33  —

3)  Gustav  Adolph  Kleffel,
4)  Wilhelm  Knippel,
5)  Moritz  Simon,

die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Tilsit  haben,  bilden  bis  zur  ersten,  nach  Ablauf
  der  Bauzeit  stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung  ein  Reoisions=Komité,
  und  sind  ermächtigt,  Namens  und  im  Auftrage  des  gesammten  Verwaltungsrathes


1)  die  Rechnungen  des  Komiteés  für  die  Finanzangelegenheiten  über  die
Einziehung  und  Verwendung  des  Grundkapitals,  sowie  dessen  gesammte
Thätigkeit  durch  Delegirte  aus  ihrer  Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen
und  befundene  Ungehöbrigkeiten  zur  Beschlußfassung  der  gesammten  Bevollmächtigten
  zu  bringen;

2)  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  auf  der  Bahnli  ie  und  die  Erfüllung
der  von  dem  Komité  für  die  Finanzangelegenheiten  oder  den  Bauunternehmern
  eingegangenen  Verpflichtungen  in  ihrem  ganzen  Umfange
zu  überwachen;

3)  das  der  Gesellschaft  vom  Staate  zu  verleihende  Expropriationsrecht
Namens  dieser  Gesellschaft  auszunben.

G.  59.

Jedes  der  beiden  Komités  des  Verwaltungsrathes  ist  berechtigt,  zwei
Stellvertreter  zu  wählen,  die  in  gleicher  Weise  wie  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  entweder  zehn  Stammaktien  oder  fünf  Stamm-Prioritätsaktien
beim  Gericht  oder  der  Königlichen  Bank  zu  deponiren  haben,  welche  im  Falle
der  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  auf  Ersuchen  derselben  an  den  Sitzungen
mit  gleichen  Rechten,  wie  die  Mitglieder  selbst,  Theil  zu  nehmen  haben,  und
welche  bis  zum  Ablauf  der  im  §F.  55.  erwähnten  Zeit  im  Amte  bleiben.

Das  Revisionskomité  ernennt  schon  jetzt  auf  Grund  der  vorstehenden
Bestimmungen

1)  den  Landrath  Heinrich  Schlenther  in  Tilsit,
2)  den  Landrath  Dodillet  in  Insterburg
zu  Stellvertretern.

S.  60.

Die  Mitglieder  beider  Komités  sind,  bei  eigener  Vertretung,  der  Gesellschaft
  gegenüber  verpflichtet,  die  in  den  vorstehenden  #G.  57.  bis  59.  bestimmten
Grenzen  ihrer  Thätigkeit  genau  einzuhalten.  Oagegen  sind  in  den  Verhültnissen
zu  dricten  Personen,  der  Theilung  ihrer  Thätigkeit  ungeachtet,  alle  Erkläramgen
  und  Verhandlungen  eines  jeden  der  beiden  Komités  für  die  Gesell-——

  5  schaft
        <pb n="78" />
        —  34  —

schaft  verbindlich,  wenn  sie  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem
Vorsitzenden  Eines  der  beiden  Komités  oder  ihrer  Stellvertreter,  und  mindestens
noch  von  Einem  Mitgliede  des  betreffenden  Komités  vollzogen  sind.  Der
Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  auch  schon  vor
Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse
aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl  eines  Vorsitzenden
  des  ganzen  Verwaltungsrathes  und  seines  Stellvertreters  GC.  55.)
verbunden  werden  muß,  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
der  I##.  57.  bis  59.  außer  Kraft.

K.  61.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  der  Ersiattung
ihrer  baaren  Auslagen  eine  Remuneration,  die  während  der  Bauzeit  zwischen
beiden  Komités  zu  vereinbaren  ist,  aus  der  Bausumme  gezahlt  wird  und  den
Betrag  von  1333  Rthlr.  10  Sgr.  fuͤr  die  Person  und  Ein  Jahr  nicht  uͤbersteigen
  darf.

Nach  Beendigung  der  Bauzeit  wird  die  zu  gewährende  Remnneration
durch  die  Generalversammlung  feslgesetzt.

S.  62.

Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen
durch  die  im  F.  11.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollte  eins  oder  das
andere  derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komités  gemeinschaftlich
  und  unter  Zustimmung  des  Königlichen  Handelsministeriums  ein  anderes
Blatt  in  Stelle  des  eingegangenen  wählen.

*

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  F.  55.  konstituirte  erste  Verwaltungsrath
  ist  ermächtigk,  die  von  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung  etwa  als
erforderlich  zu  erachtenden  Abänderungen  dieses  Staturs  vorzunehmen  und  in
urkundlicher  Fomn  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft
zu  vollziehen.

Diese  Vollziehung  soll  hültig  und  verbindlich  sein,  wenn  sie  durch  mindestens
  drei  Mitglieder  des  Finanzkomités  und  drei  Mitglieder  des  Revisionskomités
  geschehen  ist.

K.  64.
        <pb n="79" />
        —  35  —

g.  64.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich
damit  den  von  dem  Gründungskomite  verlautbarten  Bestimmungen  dieses
Statuts  und  erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Geseusschaft
geresenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen  als  für  sich  verbindlich
  an.

C.  65.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zur  speziellen  Beaufsichtigung  der
Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,  welchem,
unbeschadet  des  allgemeinen  Aufsichtsrechts  des  Staats,  die  Befugniß  zusieht,
sich  zu  jeder  Zeit,  in  jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen
  und  soliden  Ausführung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und
Konslruktionen  und  von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien
durch  Einsichtnahme  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen
  ist  die  Gesellschaft  resp.  der  Bauunternehmer,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses
  an  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  binnen  zehntägiger  praklussvischer  Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.
  Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fllen  selbstsiändig,  sonst
aber  mit  Genehmigung  des  Koöniglichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  die  Ausführung  eines  Bauwerkes  und  die  Benutzung
von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  vorerwähnten  Königlichen  Ministeriums  vorschußweise
  zu  berichtigen,  resp.  zu  erstatten.

(Nr.  5643.)  5.  Bei-
        <pb n="80" />
        —  36  —

Beilagen.

Schema  A.
Stamm-  Aktie

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gelammten  Eigenthume  der  Tilfit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft  und  an
dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.  “

..  „den  .  .  ien  ..  ...  .  .  .  .  .

Tilsit-Infterburger  Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  Fol.  ..  ...  des  Aktienbuches.
(Eilf  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  B.
Stamm-Prioritäts-  Aktie

über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kuront.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Tilfit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft  und  an
dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt.
die  nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritätsaktien
zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung
einer  Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens
  der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber
der  Stammaktien  stattfinden  darf.

.  ..  „den  .  .ten  .....  ...  .  .  ..  18..
Tilsit-Infterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  kol.  des  Aktienbuches.

(Eilf  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)
Quit-
        <pb n="81" />
        —  37  —

—
Quittungsbogen
der
Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft
g
Hrr  .  .  .  ..  .  ...  ........
hat  sich  durch  Zeichnung  einer  Stamm-Hriorttäksakti  von  #ehaen

Thalern  Preußisch  Kurant  bei  der  Tilsik-Insterburger  Eisenbahngesellschaft  betheiligt
  und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  von  dem  Verwaltungsrathe  oder
dem  Finanzkomité  der  Gesellschaft  zu  quittirenden  Raten  eingezahlt.  Die  Aushändigung
  der  Aktie  gegen  Rückgabe  dieses  Quittungsbogens  geschieht,  nachdem
der  Betrag  der  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

...............  ,den..«"18..

(L.  S.)  Das  Finanz-Komité

der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(Drei  Unterschriften.)

Kupon
zur
Stamm-Prioritäts-Aktie  der  Tilsit-Insterburger
Eisenbahngesellschaft

während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieferung
desselben  5  Rehlr.  Pr.  Kur.,  geschr.  Fünf  Thaler  Preußisch  Kurank,

als  Zinsen  der  vorgedachten  Aktie  für  das  halbe  Jahr  vo.
...............  bcszum
...............  ,en«"18

Der  Verwaltungsrath
der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  bis  einschließlich  den  .

nicht  erhoben  ist.

(vr.  8844)  Di-
        <pb n="82" />
        —  38  —

Schema  E.
«  Dividendenschein
zur
Z  Stammaktie  As..  der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahn=;

  gesellschaft.

—.(
*-*  Der,  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  gegen  Einkieferung
desselben  die  auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jahr  .
*deren  Betrag  vom  erwaltungsrathe  bekannt  gemacht“#  werden  wird.
——m—  den  .ten  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .
Wi*e

*  Der  Verwaltungsrath

der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  8)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema..

Talon
zur
*  Stammaktie  %  der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahné
  gesellschaft.
**?  Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen
:  Einlieferung  desselben  die  zu  der  oben  bezeichneten  Aktie  auszuferkigen-——
  den  Dividendenscheine  pnoo  bi  inkiustoe.
——*  ,.......  ,den..t«-s...............  18..
ZE-  Der  Verwaltungsrath

der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)
        <pb n="83" />
        Shema  ES-Dividenden-Kupon


zur
Z  Stamm-Prioritaͤtsaktie  M...  der  Tilsit-Insterburger
5  Eisenbahngesellschaft.
S  #

*  2  Der  Inhaber  des  Kupons  hat  gegen  Einlieferung  desselben  an

„lqdbem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Gesellschaft  für  das

9  Jahr...  einen  Prioritätsanspruch  bis  zu  10  Rthlr.  Pr.  Kur.,

B  zeschrieden  Zebn  Thaler  Preußisch  Kurant.

#z  s  Außerbem  wird  der  Ueberschuß  des  Reingewinnes,  der  sich  nach
Auzzahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnächst  ferner  sechs  und  zwei
*  Drittel  Prozent  pro  anno  auf  die  Stammaktien  herausstellt,  pro  rata

unter  die  Stamm-  und  Stammaktien  vertheilt.
...............  en.t·«18
Der  Verwaltungsrath
der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)
Schema  H.
Talon
**  zur
2  StammPrioritätsaktie  .....  der  Tilsit-Insterburger
*s[l  Eisenbahngesellschaft.
S

55:2  Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen

E.#  :Einlieferung  desselben  die  zu  der  oben  bezeichneten  Aktie  auszufertigenden

  Diovidendenkupons  pro  bi  ..  ....  inklusive.

S  ,  den  nm  18.

*  S  Der  Verwaltungsrath

der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

 

O#.  5643—5644)  (Nr.  5644.).
        <pb n="84" />
        —  40  —

(Nr.  5644.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Alerhöchste  Genehmigung  der  Fortdauer  der
Vaterländischen  Feuerv  chaft  zu  Elberfeld  unter  der
Firma  „Vaterländische  Feuerverst  cherungs=  Aktiengesellschaft“,  sowie  des
revidirten  Statutes  derselben  vom  25.  August  1862.  Vom  20.  Dezember
  1862.

 

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.  Dezember
  1862.  die  Fortdauer  der  Vaterländischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu
Elberfeld  auf  fernere  zwanzig  Jahre  vom  28.  Februar  1803.  ab  unter  der  Firma
„VWaterländische  Feusrorrlh  Sobr,  Aktiengesellschaft",  sowie  deren  revidirtes
Statut  vom  25.  August  1862.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird  durch  das
Amtsblart  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Dezember  1862.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Minister
öffentliche  Arbeiten.  des  Innern.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="85" />
        —  41  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  2.

 

(Nr.  5645.)  Allerhschster  Erlaß  vom  10.  November  1862.,  betreffend  die  Einführung  und
Anwendung  der  im  Verlage  des  Gehei  en  Ober-Hofbuchdruckers  Decker
unter  dem  Titel  „Pharmecopoca  Borussice.  Editio  septima“  erschienenen
neuen  Ausgabe  der  Landes-Pharmakopse.

A-.  Ihren  Bericht  vom  31.  v.  Mes.  genehmige  Ich,  daß  die  im  Verlage
des  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckers  Decker  zu  Berlin  unter  dem  Titel:  „Pbarmacopoea
  Borussica.  Editio  seplima“  erschienene  neue  Ausgabe  der  Landes-Pharmakopde
  vom  1.  Juli  k.  Is.  ab  den  Aerzten,  Wundärzken  und  Apothekern,
  sowie  den  Behörden  zur  Richeschnur  dienen  soll  und  neee  zugleich  hinsichtlich
  deren  Anwendung  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  unter
Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Vorschriften,  Folgendes  fest:

1)  Nach  Maaßgabe  der  von  dem  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten
aufzustellenden  Series  medicaminum  sind  die  Arzneimittel  in  sämmtlichen
  Apotheken  jederzeit  vorrathig  zu  halten.

2)  Die  Apotheker  dürfen  zwar  diejenigen  chemischen  und  pharmazeutischen
Präparate,  welche  sie  selbst  zweckmäßig  anzufertigen  behindert  sind,
aus  anderen  Apotheken,  chemischen  Fabriken  oder  Droguenhandlungen
entnehmen,  sind  aber  für  die  Reinheit  und  Güte  der  angekauften  Präparate
  unbedingt  verantwortlich.

3)  Wenn  ein  Arzt  oder  Wundarzt  von  den  in  der  beiliegenden  Tabelle  A.
aufgeführten  Arzneimitteln  zum  innerlichen  Gebrauch  eine  größere
Dosis  verordnet,  als  daselbst  angegeben  ist,  so  hat  derselbe  einer  solchen
Dosis  das  Zeichen  !  beizufügen.  Hat  er  dies  unterlassen,  so  ist  der
Apotheker  verpflichter,  das  Rezept  dem  Arzt  oder  Wundarzt  zurückzuschicken,
  worauf  derselbe  entweder  eine  geringere  Dosis  zu  verordnen,
oder  das  Zeichen  7  beizufügen  hat.

4)  Die  in  der  anliegenden  Tabelle  B.  zusammengestellten  Arzneimittel  sind
in  abgeschlossenen  Räumen  nach  den  für  die  Aufbewahrung  der  Gifte
beslehenden  medizinal-polizeilichen  Bestimmungen  zu  verwahren.  Z

Ilrs  186.  (Nr.  5645.)  6  5)  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1863.
        <pb n="86" />
        —  42  —

5)  Die  in  der  Tabelle  C.  aufgefuͤhrten  Arzneimittel  sind  in  abgesonderten
Raͤumen  und  getrennt  von  den  uͤbrigen  Arzneimitteln  aufzusiellen.

6)  Hinsichtlich  der  Bestrafung  etwaniger  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende
  Anordnungen  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  unker  Nr.  7.
der  Kabinets-Order  vom  5.  Oktober  18460.,  Gesetz-Sammlung  Seite  509.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen  und  der
siebenten  Ausgabe  der  Landes-Pharmakopbe  vorzudrucken.

Berlin,  den  10.  November  1862.

Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
        <pb n="87" />
        Tabelle  A.

Enthält  die  Marimal  =  Dosen  der  Arzneimittel  für  einen

Erwachsenen,  welche  der  Arzt  beim  Verschreiben  zum  innern

Gebrauch  nicht  überschreiten  darf,  es  sei  denn,  daß  er  ein
Ausrufungszeichen  (1)  hinzufügt.

(Nr.  5645.)
        <pb n="88" />
        Pro  dosi.

 

Acidum  arsenicosum  .  ..  ....  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..
Ammoniacum  cuprico-  ulphuricum  .........
Aqua  Amygdalarum  amararum
Argentum  nitricum  sfusum  .  .  .  .  .  .  ............
Atropiumsulphuricum......................

Auk0-N.1tkiumchlokatum.........·..........
canlbaridespulveratac........·.............
Cuptumsulphurscum«.·.«...............
Cuprum  sulphuricum,  duod  pro  emetico,

refracta  doos.  .............
Extracuthcomu».

Belladonnae.
Colocyntbidbis  .  .  ..  ........
Digitais........................  ..
Hellel)ori........  ..........
Hyoscmmi.....  ..................
0pn........  ..........
Seminis  Strychni  aquosum  ......
sescssntsdttychmSpirituosum·.

Extractum
Extraclum
kExlraclum
Extractum
Extrackum
Erxrtraclum
Extraclunn
Extraclum

Folia  Belladonnae  pulveran
Folia  Digitalis  pulveraga
Folia  Hyoschami  pulverattatta  .  ..  .  ..
Fruchus  Colocynthidis  pulverai
Gummi-  resina  Gulii.  ........
Ilcrbaconnmaculaupulvcrala.......·...  ..
H)(lsargykumbtchloratumcorrossvum......
Hydmrgyrumbtsodalumkubkum..».
Hydkasgyrumiodatum.....  .................
Hydrargyrum  oxydulatum  nitricum  crystallisalum.

  ...  .  .  ...

22  2222222  22e2422

Hydrargyrum  oxydulatum  nitricum  solutum

Kali  arsenicosum  solutum

 

Grani  pars  duodecima.

Grana  duo.

Drachma  dimidia

Granum  dimidium.

Grani  pars  quinquage--sima.


Granum  umum.

Granum  umm.

CGrana  duo.

Grana  quindecim.
Granum  dimidium.

Crana  duo.
Granum  unum.
Grana  iria.
Grana  duo.
Grana  tria.
Grana  duo
Grana  quaiuor.
Granum  unum.

Grana  qduatuor.
Grana  quinque.
Grana  quinque.
Grana  quinque.
Graua  quinque.
CGrana  quinque.
Granum  Gdimidium.
Granum  dimidium.
Granum  unum.

Grani  quadrans.
Grana  duo.

Guttae  quinque.
        <pb n="89" />
        —  45  —

 

Pro  die.

Pro  dosi.

Pro  die.

 

Grani  pars  sexta.
Grana  sex
Drachmae  duae.
Grana  ilria.
Grani  pars
quinta.

Grana  tria.
Grana  quatuor.

vicesima

Grana  sex.

Grana  duo.

SEi.

SEx.
duodecim.
octo.
quindecim.
SEX.
duodecim.
quatuor.

Grana
Grana
Grana
Grana
Grana
Grana
Grana
Crana

ducdecim.
quindecim.
viginti.
duindecim.
quindecim.
triginta.
duo.

duo.

Sex.

Grana
Grana

Grana
Granum  unum.
Grana  octo.

Guttae  viginu.

(Nr.  5665.)

 

Milligrammala  qduinquec.
Decigramma  unum.

Grammata  duo.

Centigrammatn  tria.
Milligramma  unum.

Cenligrammala  sex.
Centigrammata  sesz.

Decigramma  unum.

Gramma  unum.
Centigrammata  tria-Decigramma

  unum.
Cenigrammata  sex.
Decigrammata  duo.
Decigramma  unum.
Decigrammata  duo.
Decigramma  unum.
Decigrammata  duo.
Centigrammala  sex.

Decigrammata  duo.
Decigrammatea  tria.
Decigrammatn  tria.
Decigrammata  tria.
Decigrammata  tria.
Decigrammata  tria.
Centigrammata  tria.
Centigrammata  tria.
Centrigrammaln  serx.

Milligrammata
decim.
Decigramma  unum.

quin--Guttae

  quinque.

 

Centigramma  unum.
Decigrammaln  quatunor.
Granimata  septem.
Decigrammala  duo.
Milligrammala  duo.

Decigrammala  duo.

Centigrammata  viginti
duatuor.

Decigrammala  qualuor.

Centigrammata  duodecim.

Decigrammala  dquatuor.
Decigrammala  dualuor.
Decigrammala  ocito.
Decigrammataquinque.
Gramma  unum.
Decigrammala  quatuor.
Decigrammata  ser.
Centigrammala  viginti
duatuor.
Decigrammala  sex.
Gramma  unum.
Gramma  unum.
Gramma  unum,
Gramma  unum.
Grammata  duo.
Decigramma  unum.
Decigramma  unum.
Decigrammata  quatuor.

Centigrammata  sex.

Decigrammala  quinue.


Gulitae  viginti.
        <pb n="90" />
        Pro  dosi.

Kreosommm.  Gutta  una.
Morphium  „h)drochloralum  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  Granum  dimidium.
Oleum  Crotonis.  ..  ..  ..  .  .  ..  ....  ..  .  ..  ..  ...  .  .  ..  Granum  unum.
Opium  pulveratum  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Grana  duo.
Phosphorus  ........  ...............  Grani  quadrans.
Plumbum  aceticum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  ......  Granum  unum.
Radix  Belladonnae  pulverata.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  Grana  tria.
Radix  Hellehori.  .  ..  ...  .....  ....  .  .  .  .  ..  .  .  ..  Grana  quinque.
Rhizoma  Veratri  pulveratrrnnn  .  ..  .  ..  .  Grana  quinque.
Stibio-Kali  tartaricum  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Grana  quatuor.
Strychnium  nitricum  .  .  .  .  .  ..  Grani  pars  sexl#.
Tinctiura  Aconiti  ...  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  GEuitae  triginta.
Tinctura  Cantharidum  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Grana  decem.
Tinctura  Colocynthidis  .  ..  .  ....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ..  Grana  decem.
Tinctura  looall  Grana  quinque.
Tinctura  Opii  crocaaa  Grana  decem.
Tinctura  Opü  simpier  .  .  ..  —  Grana  decem.
Tinctura  Scminis  Colchie  Scrupulus  unus.
Tinctura  Seminis  Strychni.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Grana  decem.
Tubera  Aconiti  pulveraa  Grana  duo.
Veratrin  .  ...  .  .  ..  Grani  pars  decima.
Vinum  Seminis  Colchie  .  .  .  .  .  ..  Scrupulus  unus.
Zincum  chloratum  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  Grani  quadrans.
Zincum  sulphuricuni.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  Granum  unum.
Zincum  sulphuricum,  duod  pro  emelico,

refracta  desi  ..  .  .......  Grana  viginti.
        <pb n="91" />
        —  47  —

 

Dro  die.

Dre  dosi.

Dro  dic.

 

Gutae  duatuor.
CGrana  duo.

Grana  quinque.
Granga  ser.
Granum  unum.
CGrana  ser.
Grana  decem.
Grana  viginli

Grana  viginii.

Grana  sedecim.

Granum  dimidium.

Guttae  nonaginia.
Grana  viginii.

Grana  trigints.
Grana  viginii.

Grana  quadraginta.
Grana  quadraginta.
Schrupuli  quatuor.
Grana  itviginta.
Grana  decem.

CGranum  dimidium.

Scrupuli  quatuor.
Grana  duo.

Grana  quatuor.

G#  5646.)

 

Gultia  una.

Cemigrammata  tria.

Centigrammala  ser.
Decigramma  unum.
Milligrammata  qgquindecim.

Cenligrammata  sex.
Decigrammata  duo.
Decigrammata  tria.

Decigrammnta  tria.

Deeigrummala  duo.
Centigramma  unum.
Gramnm  umnum.
Decigrammata  ser.

Decigrammata  ser.

Decigrammala  tria.

Decigrammata  sex.

Decigrammatn  sex.

Decigrammata  duodecim.

Decigrammata  ser.

Centigrammala  duodecim.


Milisrammat  sEx.

ecigrammata  duodecim.

Milligrammata
decim.
Centigrammala  sex.

duin--Decigrammata

  duodecim.

 

Gutiae  duatuor.
Centigrammata  duodecim.

Decigrammata  tria.
Decigrammata  quatuor.
Cemigrammats  serx.

Decigrammal#n  qualuor.
Decigrammata  sex.
Decigrammatn  duodecim.

Decigrammata  duodecim.

Gramma  unum.
Centigrammata  tria.
Grammata  tria.
Decigrammata  duodecim.

Decigrammatn  duodeviginti.

Decigrammaln  duodecim.

Grammata  duo.
Grammal  duo.
Grammata  quinque.
Grammala  duo.
Decigrammala  sex.

Cemtigrammata  tria.
Grammala  quinqdue.
Decigramma  unum.

Decigrammala  tria.
        <pb n="92" />
        —  46  —

Tabelle  B.

Enthält  die  Arzneimittel,  welche  gewöhnlich  Gifte  genannt  werden
und  in  abgeschlossenen  Räumen  verwahrt  werden  müssen.

Acidum  arsenicosum.
Atropium  sulphuricum.

Hydrargyrum
H)ydrargyrum
HyFdrargyrum
Hydrargyrum
Hydrargyrum
Hydrargy#rum
IIydrargyrum

amidato-  bichloratum.

bichloralum  corrosivum.
biiodaetum  rubrum.

iodalum.

oxydatum  rubrum.

oxydulatum  nitricum  crystallisatum.
oxydulatum  nitricum  solutum.

Kali  arsenicosum  solutum.

Phosphorus.

Strychnium  nitricum.

Veratrium.

Andere  in  den  Apotheken  vorhandene  Substanen  von  ähnlich  giftiger

Wirkung,  wie  die  in  vorstehender  Tabelle  genannten,

ind  gleichfalls  in  denselben

  abgeschlossenen  Räumen  nach  den  für  die  Aufbewahrung  der  Gifte  beslehenden
  medizinal-polizeilichen  Bestimmungen  zu  verwahren.

Tabelle  C.

Enthält  die  Arzneimittel,  welche  von  den  übrigen  getrennt  sein

müssen.

Acidum  hydrochloratum.
Acidum  hydrochloratum  crudum
Acidum  nitricum.

Acidum  nitricum  crudum.

Aci-
        <pb n="93" />
        —  49  —

Acidum  nitricum  fumans.
Acidum  sulphuricum.
Acidum  sulphuricum  crudum.
Ammoniacum  cuprico-sulphuricum.
Aqua  Amygdalarum  amararuin.
Aqua  Plumhbi.
Argenlum  nitricum  cum  Kali
Argenlum  nitricum  fusum.
Auro-Natrium  chloratum.
Cantharides.
Chloroformium.
Cuprum  aceticum.
Cuprum  aluminatum.
Cuprum  sulphuricum.
Euphorbium.
Extractum  Aconiti.
Extracium  Belladonnac.
Extractum  Colocynthidis.
Extractum  Digitalis.
Extractum  Gratiolae.
Extracium  Hyoscyami.
Extractum  Ipecacuanhbac.
Extractum  Mezerei  spirituosum.
Extractum  Opii.
Extracitum  Semi  is  Strychni  aquosum.
Extractum  Seminis  Sirychni  spirituosum.
Folia  Belladonnac.
Folia  Digitalis.
Folia  Hyosciami.
Folia  Stramonii.
Fructus  Colocynthidis.
Gummi-resina  Gutti.
Herba  Conii  maculati.
Herba  Gratiohae.
Hydrargyrum  chloratum  mitee.
lodum.
Kali  hydricum  fusum.
Kali  hydricum  siccum.
Kali  hydricum  solutum.
Kalium  iodatum.
Kreosotum.
NMorphium  hydrochloratum.
Natrum  hydricum  solutum.
Oleum  Crotonis.
Oleum  Sabinae.
Oleum  Sinapis.

Ishc#  1868.  (Nr.  5645.)  7  Opium.
        <pb n="94" />
        Opium.

Plumhum  aceticum.
Plumbum  hydrico-acelicum  solutum.
Plumbum  hydrico-carbonicum.
Plumbum  oxydatum.
Pulvis  Ipecacuanhac  opiatus.
Radiz  Belladonnze.

Radix  Ipecacuanhac.
Resina  Jalapae.

Rhizoma  Veratri.
Santoninum.

Semen  Colchici.

Semen  Strychni.

Spiritus  Sinapis.
Slihio-Kali  tarlaricum.
Summilates  Sabinaec.
Tinctura  Aconiti.

Tinctura  Cantharidum.
Tinctura  Colocynibidis.
Tinctura  lodi.

Tinctura  Ipecacuanhac.
Tinctura  Opii  henzoica.
Tinctura  Opii  crocata.
Tinctura  Opii  simplex.
Tinctura  Seminis  Colchici.
Tinctura  Seminis  Strychni.
Tubera  Aconitl.

Vinum  Stibio-Kali  larlarici.
Vinum  Seminis  Colchici.
Zincuun  acelicum.

Zincum  chloralum.
Zincum  sulphuricum.

Andere  in  den  Apotheken  vorkommende  Substanzen,  welche  eine  ähnliche
Wirkung  haben,  wie  die  genannten,  sind  gleichfalls  von  den  übrigen  Arzneisroffen
  zu  trennen  und  in  den  abgesonderten  Räumen  der  Tabelle  C.  aufzubewayren.


(Nr.  5646.)
        <pb n="95" />
        —  51  —

(Nr.  5646.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Crefeld  im  Betrage  von  300,000  Thaolern.  Vom  9.  Dezember  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

erlheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Crefeld  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnützigen  Einrichrungen  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  300,000  A##ern,  geschrieben  drel  hundert  kausend
Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
versehener  Obligarionen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und
bei  diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Glaubiger,
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichrung
  an  jeden  Inhober  enkhalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligarionen  unter
nachstehenden  Bedingungen.

K.  1.
Es  werden  ausgegeben:

aà)  600  Obligationen  jede  zu  50  Rthlr.,  ausmachend  überhaupt  30,000  Rehlr.,

b)  700  -  --100-  -  -  70,000-c)

  200  -  *r*-  500  -  -  -  100,000

d)  100  -  --1000-  -  -100,000
inSumma300,000.Nthlk.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jaͤhrlich  verzinst
und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  1.  Juli  von  der  staͤdtischen  Gemeindekasse  zu
Crefeld  gegen  Ruͤckgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.  Zur  Tilgung
der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emirtirten
Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;  der  Gemeinde
  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer
Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld
zu  beschleunigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen  sleht  kein  Kündigungsrecht
gegen  die  Gemeinde  zu.

K.  2.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilung
  der  usyngesenoen  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Lecammiun
  auf  eine  Amtsdauer  von  sechs  Jahren  eine  Schuldentilgungs-Kommission
  gencht,  welche  für  die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
  verantwortlich  ist,  und  zu  dem  Ende  von  Unserer  Fgiern  Duͤsseldorf
in  Eid  und  Pfflicht  genommen  wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,
  von  denen  eins  aus  der  Stadtverordneten-Versammlung  und  die  beiden

eanderen  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählen  sind.
Qur.  5644)  7.  S.  3.
        <pb n="96" />
        —  52  —
K.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
Obligationen  zu  50  Thaler  von  1.  bis  einschließlich  600.,  diejenigen  zu  100
Thaler  von  601.  bis  einschließlich  1300.,  diejenigen  zu  500  Thaler  von  1301.  bis
einschlietlich  1500.  und  endlich  diejenigen  zu  1000  Thaler  von  1501.  bis  einschlieglich
  1600.  nach  dem  angehängken  Schema  ausgestellt,  von  dem  Oberbürgermeister
  und  den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet
  und  von  dem  Rendanten  der  städtischen  Gemelndekasse  und  dem  mit  der
Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretarialsbeamten  kontrasignirt.  Denselben
ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

S.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  nach
„dem  an  chänzten  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden,  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  durch  die  städtische
Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht  und  wird,  daß
dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.  —  Die  Kupons  werden  von
dem  Rendammen  der  gedachten  Kasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
städtischen  Sekretariatsbeamten  unterschrieben.

G.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  die  Auslieferung  der  Zinskupons
der  Betrag  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.
  Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,
namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

K.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werkhlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  der  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu
milden  Zwecken  verwendet  werden.

g.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  F.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt,  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Bei  der
Tilgung  ist  darauf  Nüasccht  zu  nehmen,  daß  von  den  Obligationen  zu  50  Thaler
ein  Zehntel,  von  denen  zu  100  Thaler  sieben  Dreißigstel,  von  denen  zu  500
Thaler  ein  Drittel  und  von  denen  zu  1000  Thaler  ebenfalls  ein  Drittel  der  Tilungssumme,

  soweit  dieses  Tilgungsverhaltniß  Anwendung  finden  kann,  zur

ilgung  kommt,  eventuell,  daß  die  Ausgleichung  bei  den  nächsten  Tilgungen

herbeigeführt  wird,  um  das  angegebene  Verhältniß  möglichst  herzustellen.  ie
ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungs--tage
  öffentlich  bekannt  gemacht.  8
A  8.
        <pb n="97" />
        —  53  —

G.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters  in
einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,
zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird
ein  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszohlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  städtische  Gemeindekasse  an
den  Worzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich
  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;
  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  an
dem  Kapirale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

**“-Die

  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Jahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf
eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte  Amweisung  des  Oberbürgermeisters
  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendanten  der
städtischen  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind
den  Inhabern  der  Obligationen  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der
Obligationen  bei  der  gedachten  Kasse  durch  diese  auszuzahlen.

F.  11.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  H.  7.  jährlich  zu  erlassenden
anntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlbsung  vorgezeigt,,  auch  nicht  der  Bestimmung
unter  F.  14.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldek,  so  sollen  nach
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten
  Kapitalbetrage  der  slädtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde
Zwecke  anheimfallen.
C.  12.

Fäür  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
werden,  auf  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  geklagt  werden.

Tr.  5646.)  13.
        <pb n="98" />
        —  64  —

K.  13.

Die  in  den  W.  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Crefelder  öffentlichen  Blätter,  die  Cölner  Zeitung  und  das
Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf.

S.  14.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Inni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  &amp;amp;#.  1.
bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestammungen  Anwendung:

a)  die  im  KF.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Tilgungskommission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  anzefähren
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu
Düsseldorf  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Gemeinde  Crefeld  gehört;

c)  die  in  den  gh.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  im  F.  13.  dieser  Bestimmungen  angeführten  Blatter
geschehen;

an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  landesherrliche  Privilegium  Alerhs  tsteigenhöndig  vollzogen  und  unter
Unserem  Ktniglichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritrer  zu  prchjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Dezember  1862.

(L.  8S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Jagow.

Cre-
        <pb n="99" />
        Crefelder  Stadtobligation

(Trockener  Stadt-  uͤber  Start-  Siegel.)
Stempell)2m32

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchsie  Privilegium  vom..4
....................  sieczii  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen
hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  vo  .  ..  Thalern
Preuß.  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld
zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  und  ein  8  Prozent  jahrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am
.........................  jeden  Jahres  faͤllig,  werden  aber  nur  gegen  Ruͤckgabe
  dg  us  egebenen  Zinskupons  g  Foahlt.

3  Achital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung,  berschtigt  werden,
vethah  *5  „  nh  Seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist

Die  naheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.
Crefeld,  am  #1111  18.
Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

N.  N.  N.  J.  N.  J.  N.  N.
Eingetresen.  —  (Hierzu  sind  Kupoyonnns
...........  ausgereicht.)

Der  staͤdtische  Sekretariatsbeamte.  Der  staͤdtische  Gemeinde-Empfaͤnger.

Qir.  5644)  (Erster)
        <pb n="100" />
        (Erster)  #+#ê1  u  p  on  Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Alerhöchsten
  Privilegium  vom
zur  1...  ..  .  .  .  .  ..  ungültig  und  werthlos,
«  ,  wenn  dessen  Geldbetrag  nicht  bis  zum
Crefelder  Stadtobligation  .........................  erhoben  ist.
“
über

Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieses  empfäangt  88Hnnn  .  ..  die  Zinsen  der
obengenannten  Crefelder  Sradgobligaion  für  die  Zeit  v0o  ....
bis  dain  aus  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Crefeld
mit  Preuß.  Kurant.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

N.  N.  N.  N.  N.

JB.  Die  Namen  des  Ober-Bürgermeisters  und  der  Kommission  werden  gedruckt.
Eingetragen  Fkol  der  Kontrole.

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  städtische  Gemeinde-Empfänger.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="101" />
        —  57  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  5647.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriations-Rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  des  innerhalb  des  Kreises  Nimptsch  fallenden
Kheils  der  Kreis-Chaussee  von  Rothschloß  nach  Strehlen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  17.  September  d.  J.  den  Bau  einer
Keis-Chaussee  von  Rothschloß  nach  Strehlen  im  Regierungsbezirk  Breslau  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  auch  dem  Kreise  Nimptsch  für  den  innerhalb
des  Kreises  fallenden  Theil  derselben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Anlage  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unkerhaliunge  Marerialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staaks-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßenstrecke.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Nimptsch  eger  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaͤßigen
  Umerhaltung  des  gedachten  Theiles  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen.  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehángten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straßenstrecke  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Dezember  1862.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  das  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jehegang  1863.  Mr.  bot  5)  8  (Nr.  5648.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1863.
        <pb n="102" />
        (Nr.  5648.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Januar  1863.,  betreffend  die  Venderung.  mehrerer
Bestimmungen  des  Hafengeld-Tarifes  für  den  Hafen  zu  Wolgast  vom
24.  Oktober  1840.

A.:  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  1862.  will  Ich  die  Abänderung  der
in  dem  Hafengeld-Tarife  für  den  Hafen  zu  Wolgast  vom  24.  Oktober  1840.
(Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  338.)  unter  I.  1.  und  2.,  sowie  der  in  dem
dazu  gehörigen  Anhange  I.  unter  IV.  1.  und  2.  getroffenen  Bestimmungen  dahin
  genehmigen:

A.  daß  an  Hafengeld  fortan  entrichtet  werde  für  die  Schiffslast  Tragfahigkeit:


1)  von  Seeschiffen:

a)  mit  Ladung  beim  Einganegg  3  Sgr.,
beim  Ausgane  3  Sgr.,

b)  mit  Ballast  beim  Eingange  ...  .  .  .  ..  1Sgr.  6  Pf.,
beim  Ausgane  1  Sgr.  6  Pf.,

2)  von  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  blos  zur  Stromund
  Küstenfahrt  dienen:

a)  mit  Ladung  beim  Eingane  4  Sgr.,

»  beimAusgange...»...«.»  4  Sgr.,

b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingangem  6  Pf.,
beim  Ausgangnge  6  Pf.,

jedoch  zu  1.  a.  und  b.  mit  der  Maaßgabe,  daß  Seeschiffe,  welche,  um
Fracht  zu  suchen,  um  Reparaturen  zu  bewirken,  oder  um  Winterlager
u  nehmen,  einlaufen,  ohne  die  See  berührt  zu  haben,  oder  welche  mit
Boltal-  aus  anderen  Häfen  Neuvorpommerns  einlaufen  oder  dorthin  ausgehen,
  die  Hafenabgabe  nur  nach  den  Satzen  zu  2.  zu  entrichten  haben;

B.  daß  der  Erlaß  vom  9.  September  1854.  (Gesetz-Samml.  für  1854.
S.  545.),  betreffend  eine  Abdnderung  der  bestehenden  Verordnungen  über
die  Erhebung  der  Hafen=  und  Schiffahrts-Abgaben,  fortan  auch  rücksichtlich
  des  im  Hafen  zu  Wolgast  zu  entrichtenden  Hafengeldes  Anwendung
  findet;

C.  daß  an  Stelle  der  Bestimmung  unter  Nr.  IV.  im  Anhangstarife  I.  nachstehende
  Vorschrift  zur  Anwendung  kommt:
IV.  beim  Einnehmen  oder  Löschen  des  Ballastes:

1)  wenn  das  Schiff  den  Ballast  am  Bohlwerke
  oder  an  der  Fährbrücke  einnimmt,  von
jeder  Last  Tragfähigkeit  ............  4  Sgr.;
        <pb n="103" />
        2)  wenn  ein  Schiff,  welches  Ballast  im  Hafen

  gelöscht  hat,  binnen  Jahresfrist  daselbst

wieder  Ballast  einnimmt,  von  jeder  Last

Tragfähigkeit  ...  .....  2  Sgr.  6  Pf.;
3)  wenn  ein  Schiff  Ballast  einnimmt,  welcher

entweder  von  staͤdtischem  Grunde  angefahren

  oder  unter  Benutzung  der  staͤdtischen

Karren  und  Planken  von  Privatgrundstücken

  entnommen  wird,  sowie  wenn  ein

Schiff  Ballast  im  Hafen  oder  an  der  Fährbrücke

  aus  einem  anderen  Schiffe  von  Bord

zu  Bord  überladet,  von  jeder  Last  Trag-EEILB

  1  Sgr.  3  P.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Hafengeld-Tarifes  vom
24.  Oktober  1840.  und  der  dazu  gehörigen  Anhänge,  sowie  bei  der  durch  den
Erlaß  von  demselben  Tage  (Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  323.)  angeordneten
Revision  des  Tarifes  von  fünf  zu  fünf  Jahren  sein  Bewenden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5649.)  Allerhschster  Erlaß  vom  10.  Januar  1863.,  betrefsend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vomechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Glogau  nach  Primkenau,  im  Kreise  Glogau,  Regierungsbezirks
biegnitz.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis=  Chaussee  von  Glogau  nach  Primkenau,  im  Kreise  Glogau,  Regierungsbezirke
  Liegnitz,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  gedachten  Kreise
das  Expropmationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Krreise
Glogau  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,
(Nr.  5648—5650,  8“7  ein-
        <pb n="104" />
        einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  ehacht-  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5650.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vomechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  im
Kreise  Naugard,  Regierungsbezirk  Stettin,  1)  von  Gollnow  nach  Massow
und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Stargard,  2)  von
Naugard  nach  Daber  und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Freienwalde.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Naugard,  Regierungsbezirk  Stettin,  1)  von  Gollnow  nach  Massow
und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Stargard,  2)  von  Naugard
  nach  Daber  und  weiter  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Freienwalde
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Naugard  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Seraßen
zur  Amwendung  kommen.  D
er
        <pb n="105" />
        —  61  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmniß  zu  bringen.
Berlin,  den  10.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5651.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Januar  1863.,  betreffend  die  Aenderung  des  §KF.  12.
des  Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietät  der  Rhein-Provinz
  vom  1.  September  1852.

A.  den  Bericht  vom  27.  Dezember  v.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  des
Antrages  des  164en  Provinziallandtages  der  Rheinprovinz  genehmigen,  daß  im
letzten  Absatze  des  §.  12.  des  Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietät
  der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852.  (Gesetz-Samml.  S.  657.)
die  Worte  „für  den  Jahresschluß“  gestrichen  werden  und  derselbe  daher
folgende  Fassung  erhalte:

Für  alle  nach  dem  1.  Dezember  angemeldeten  Austritte  oder  Ermaͤ-Pßigungen

  bleibt  aber  die  Verpflichtung,  den  Beitrag  auch  noch  für  das

nächste  Jahr  vollaus  zu  entrichten.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  10.  Januar  1863.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5652.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegeld  =  Erhebung  an  die  städtische  und  ländliche  Gemeinde
  Lengerich  im  Kreise  Tecklenburg  für  die  Chausseestrecke  von  Lengerich
  bis  zur  Grenze  der  Stadtgemeinde  Tecklenburg.

A.  Ihren  Bericht  vom  7.  Januar  d.  J.  will  Ich  der  städtischen  und  ländlichen
  Gemeinde  Lengerich  im  Kreise  Tecklenburg,  Regierungsbezirk  Münster,
für  die  Chausseestrecke  von  Lengerich  bis  zur  Grenze  der  Stadtgemeinde  Tecklenburg
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließ-(r.

  5650—8653)  lich
        <pb n="106" />
        —  62  —

lich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  uͤber  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusaͤtzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  Januar  1863.  „

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  o.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5653.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  des
von  dem  24.  Generallandtage  der  Ostpreutisschen  Landschaft  gefaßten
Beschlusses  wegen  Ergänzung  des  §.  13.  der  Zusätze  zum  Revidirten  Ostpreußischen
  Landschafts-Reglement  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  90.).

A#-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  9.  Januar  d.  J.,  dessen  Anlagen
hierbei  zurückerfolgen,  ertheile  IJch  dem  von  dem  24.  Generallandtage  der  Ostpreußischen
  Landschaft  gefaßten,  also  lautenden  Beschlusse:
„Die  Bewilligung  von  Pfandbriefsdarlehnen  an  Stelle  alter  Pfandbriefe
  kann  auch  vor  Einziehung  der  alten  Pfandbriefe  aus  dem  Verkehr
  erfolgen,  sobald  zum  Eintausch  der  alten  Pfandbriefe  Ersatzpfandbriefe
  in  gleichem  Betrage  zur  Kasse  eingezahlt  sind.  Es  ist  dann  auf
Grund  eines  von  der  General-Landschaftsdirektion  auszustellenden
Attestes  über  diese  Einzahlung  im  Hypothekenbuche  vorläaufig  protestativisch
  die  Bewilligung  des  neuen  Pfandbriefsdarlehns  an  Stelle  der
alten  Pfandbriefe  Kolonne  Cessionen  zu  vermerken  und  auf  Grund
dieser  Eintragung  im  Hypothekenbuche  die  vorschriftsmaßige  Beglaubigung
  der  neuen  Pfandbriefe  durch  das  Gericht  zu  bewirken.  Die
definitive  Umschreibung  der  alten  Pfandbriefe  in  das  neue  Darlehn
erfolgt  dann  nach  Herbeischaffung  der  alten  Pandbriefe,  die  nach
Z  Maaßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  betreiben  bleibt.“
hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Berlin,  den  19.  Januar  1863.  Z„
Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.
An  die  Minister  der  Justiz  und  des  Innern.

 

(Nr.  5654.)
        <pb n="107" />
        (Nr.  5654.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Zulassung  von
Lübecker  und  Hamburger  Schiffen  zur  Küstenfahrt  von  einem  Preußischen
Hafen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze.

A.-  Ihren  Bericht  vom  16.  Januar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  5.  Februar  1855.  (Gesetz-Samml.  S.  217.)  das
unter  Nr.  1.  der  Order  vom  20.  Juni  1822.  wegen  Begünstigung  der  inländischen
  Rhederei  (Gesetz-Samml.  S.  177.)  erlassene  Verboer  der  Küstenfrachtfahrt
  von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze
(cabotage)  durch  ausländische  Seeschiffer  gegen  Lübecker  und  Hamburger
Schiffe  fernerhin  nicht  mehr  in  Amwendung  gebracht  werden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  19.  Januar  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5655.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
im  Saalkreise  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von  der  Saale  bei  Rothenburg
  bis  zum  Anschluß  an  die  Magdeburg-keipziger  Stagtsstraße  bei
Garsena.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Saalkreise  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von  der  Saale  bei
Rothenburg  bis  zum  Anschluß  an  die  Magdeburg-Leipziger  Staatsstraße  bei
Garsena  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Saalkreise  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseezeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenen
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

G.  5654—S654)  Der
        <pb n="108" />
        —  64  —

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  26.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5656.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1863.,  bekreffend  dle  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
der  Müncheberg-Prötzeler  Staatsstraße  über  Bollersdorf  nach  Reichenberg
im  Kreise  Ober-Barnim.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Ober-Barnim  des  Regierungsbezirks  Potsdam  von  der  Müncheberg-Prötzeler
  Staatsstraße  über  Bollersdorf  nach  Reichenberg  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  den  Besitzern  der  betheiligten  Güter  Bollersdorf,  Pritzhagen
und  Reichenberg  für  sich  und  ihre  Nachfolger  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
er  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Februar  1863.

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="109" />
        —  65  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen'  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  4.

 

(Nr.  5657.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Wangerin  im  Kreise  Regenwalde  bis  zum  Bahnhofe  gleichen  Namens
  der  Stargard-Cssliner  Eisenbahn.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Wangerin  im  Kreise  Regenwalde,  Rzicrungs  ezirk  Stettin,  bis  zum
Bahnhofe  gleichen  Namens  der  Stargard-Cösliner  Eisenbahn  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadt  Wangerin  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  Stadt  Wangerin  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  für  eine  halbe  Meile,  und  zwar  auf  fünf  Jahre  nach  dem  doppelten  Betrage
der  in  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  bestimmten  Sätze,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von.  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  angehangten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.
Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  19.  Januar  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
umd  öffentliche  Arbeiten.

 

Jobrgang  1863.  (Nr.  5657—5659.)  9  (Nr.  5658.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1863.
        <pb n="110" />
        (Nr.  5658.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Sangerhaufen  über  Wippra  bis  zur  Clausstraße  und  von  dieser  Straße
bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heukigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Regierungsbezirk  Aerseburz  von  Sangkrhausen  im  gleichnamigen
Kreise  über  Wippra  im  Mansfelder  Gebirgskreise  bis  zur  Clausstraße  und
von  dieser  Straße  bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder  Chaussee  —  insoweit  letztere
Strecke  in  das  Preußische  Gebiet  fällt  —  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  der  Stadt  Sangerhausen,  dem  Kammerwermn  Freiherrn  von  Friesen
auf  Rammelburg  und  dem  Ober-Jägermeister,  Wirklichen  Geheimen  Rath
Grafen  von  der  Asseburg  auf  Meisdorf  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße,  für  sich  und  ihre  Besitznachfolger,  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  Januar  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5659.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Metelen  bis  zur  Münster-Glanerbrücker  Staatsstraße  in  der
Richtung  auf  Wetteringen,  im  Kreise  Steinfurt.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Metelen  bis  ur  Munster-Glanerbrücker  Staatsstraße  in  der  Richtung
  auf  Wetteringen,  im  Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirk  Münster,  geehne

abe,
        <pb n="111" />
        —  67  —

habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Steinfurt  das  Expropriationsrecht
fuͤr  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht  zur
Emnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  #ur  Erhebung  des  Chausseegbes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsligen  die  Erhebung  betreffenden  zus
lichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verlechen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeged
  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Bera  e  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Xr.  5060.)  Statut  der  Entwsserungs-Soziett  für  das  Heerde-Ueberemser-Ems-Thal  in
den  Kataster-Gemeinden  Clarholz  des  Regierungsbezirks  Minden,  und
Harsewinkel  und  Gressen  des  Regierungsbezirks  Münster.  Vom  9.  Februar
  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  Behufs  Entwaͤsserung  der  Grundstuͤcke  auf  dem  linken  Emsufer
zwischen  der  Hüttinghäuser  Mühle  und  der  Neuen  Mühle  in  den  Regierungsbezirken
  Minden  und  Münster  der  Provinz  Westphalen,  nach  Anhbrung  der
Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1853.
(Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  was  folgt:

g.  1.

Da  die  Ausfuͤhrung  des  Planes  zur  Regulirung  der  Ems  von  Rheda
bis  Warendorf  bisher  noch  auf  Hindernisse  gestoßen  ist,  einige  bei  diesem  Projekte
  interessirte  Grundbesitzer  aber  die  theilweise  Ausfuͤhrung  des  Planes,  naͤmlich
  die  Anlegung  eines  Entwässerungsgrabens  auf  dem  linken  Emsufer  zwischen
  der  Hüttinghäuser  Mühle  in  der  Gemeinde  Clarholz,  Regierungsbezirks
Minden,  und  der  Neuen  Mühle  in  der  Gemeinde  Greffen,  Negierungsbohiree

(Nr.  5659——5660)  9.  uͤn-
        <pb n="112" />
        —  68  —

Muͤnster,  beantragt  haben,  um  dadurch  die  zwischen  gedachten  beiden  Muͤhlen
auf  dem  linken  Emsufer  belegenen  Grundstuͤcke  von  schaͤdlicher  Naͤsse  zu  befreien
  und  vor  unzeitigen  Inundationen  moͤglichst  zu  bewahren,  so,  werden  die
bei  gedachtem  Entwaͤsserungsgraben  interessirten  Grundbesitzer  zu  einer  Genossenschaft
  unter  dem  Namen:

„Entwässerungs=  Soziett  für  das  Heerde-Ueberemser-Ems-Thal“

vereinigt.  Die  Sozietät  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Warendorf.
.  2.
Der  Sozietät  liegt  ob,  nach  dem  vom  Baumeister  Kramer  unterm
24.  Juni  1861.  entworfenen  Spezialprojekte,  wie  solches  durch  höhere  Prüfung
  festgestellt  ist,  folgende  Anlagen  auf  Sozietätskosten  auszuführen:
1)  den  Hauptentwässerungsgraben,
2)  die  Unterführung  für  diesen  Graben  unter  dem  sogenannten
Poggenbache,
3)  eine  Brücke  uber  den  Hauptentwässerungsgraben  in  der  über  den
sogenannten  Heerdamm  führenden  Landstraße.

Die  Herstellung  der  sonst  erforderlichen  Brücken  ist  Sache  der  Wege-Interessenten
  resp.  Grundbesitzer;  jedoch  trägt  die  Sozietät  ein  für  alle  Mal
zu  der  ersten  Anlage  nach  dem  vom  Baumeister  Kramer  bereits  aufgestellten
oder  noch  aufzustellenden  Kostenanschlage  25  Prozent  bei.

Soweit  die  betheiligten  Grundstücke  den  Hauptentwässerungsgraben  nicht
unmittelbar  berühren,  sind  die  nöthigen  Binnenentwässerungen  herzustellen.  Die
Binnenentwässerungspläne  werden  im  Mangel  der  Einigung  auf  Sozietätskosten
  entworfen  und  vom  Sozietätsdirektor  festgestellt.

Die  dabei  betheiligten  Grundbesitzer  haben  die  Binnenentwässerung  auf
eigene  Kosten  auszuführen.  Oie  Kosten  werden  auf  die  betheiligten  Gnundbesitzee
  nach  Maaßgabe  des  Flächeninhalts  der  betheiligten  Grundstücke  vertheilt.
  Bei  Renitenz  einzelner  Grundbesitzer  kann  der  Sozietätsdirektor  die
Ausführung  im  Wege  der  Exekution  nach  vorheriger  Einziehung  der  Kosten
herbeiführen.  n

K.  3.

Die  Kosten  der  Herstellung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von
den  Mitgliedern  der  Sozietät  durch  Geldbeiträge  nach  Verhältniß  des  den  einzelnen
  Grundstücken  aus  der  Melioration  erwachsenden  Vortheils,  nach  Maaßgabe
  des  Katasters,  in  Kapital  aufgebracht.  Jedoch  bleibt  dem  Vorstande  vorehalten,

  im  Fall  die  Kapiralbeiträge  zu  drückend  werden  möchten,  die  Aufnahme
  eines  auf  Amortisation  anzuleihenden  zinsbaren  Kapitals  zu  beschließen.

Die  Zinsen  und  Amortisationsraten  dieses  Kapitals,  ebenso  wie  die  künftigen
  Unterhaltungskosten  der  Anlagen,  werden  nach  Maaßgabe  des  Katasters
aufgebracht.

Das  Kataster  enthält  sämmtliche  betheiligte  Grundstücke  des  Meliorationsbezirks,
  dessen  Grenze  nach  Norden  der  Emsfluß  bildet,  nach  Osten  der
Hüttinghäuser  Mühlendamm  und  nach  Westen  der  Neue  Mühlendamm.  Die

si

2
        <pb n="113" />
        —  69  —

suͤdliche  Grenze  wird  so  weit  ausgedehnt,  als  Grundstuͤcke  von  der  Melioration
Vortheil  haben.

Der  Maaßstab  fuͤr  die  Hoͤhe  der  Beitragspflicht  der  einzelnen  Grundstücke
  wird  durch  die  Größe  des  abzuwendenden  Schadens  und  des  zu  erreichenden
  Vortheils,  wobei  auch  die  Bodenqualität  in  Betracht  kommt,  gebildet  und
durch  vier  Beitragsklassen  dargestellt,  von  denen:

die  I.  pro  Morgen  mit  16  Theilen,
77  II.  7  7  77  8  77

77  III.  *  77  7  4  77.
»  »  IV.  „  77  77  1  Theil
beizutragen  hat.

Die  Einschaͤtzung  der  betheiligten  Grundstuͤcke  in  vorstehende  vier  Klassen
eschieht  vor  Beginn  der  Bauten,  so  daß  diese  noch  keinen  Einfluß  ausgeuͤbt
haben  können,  durch  zwei  vom  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen  zu
ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Sozietatsdirektors,  der  bei  Meinungsverschiedenheiten
  die  entscheidende  Stimme  hat.  "

Sobald  die  Sozietaͤtsanlagen  vollendet  sind,  wird  von  den  naͤmlichen
Sachyverstaͤndigen  in  der  nämlichen  Weise  eine  Revision  der  fruͤheren  Abschaͤtzung
vorgenommen  und  nunmehr  diese  erst  definitiv  festgestellt.

Bei  dieser  Revision  koͤnnen  auf  Antrag  der  Sachverstaͤndigen  die  Klassen
und  deren  Werthsäße  von  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen,  mit
Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  auch
anderweitig  festgesetzt  werden.

Das  so  vollendete  Kataster  wird  nach  vorheriger  ortsüblicher  Bekanntmachung
  in  einem  Exemplare  auf  dem  Amtsbüreau  zu  Herzebrock  und  in  einem
anderen  auf  dem  Amtsbüreau  zu  Harsewinkel  vier  Wochet  lang  offen  gelegt.
Reklamationen  dagegen  müssen  binnen  dieser  Frist  schriftlich  beim  Sozletätsdirekror
  oder  zu  Protokoll  bei  den  betreffenden  Amtmännern  angebracht  werden.
  Die  eingegangenen  Reklamationen  werden  von  dem  Sozietätsdirektor,
welchem  von  dem  Oberpräsidenten  ein  anderer  Kommissarius  substituirt  werden
  kann,  und  den  beiden  Sachverständigen,  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers
  und  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes,  untersucht.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Katasier  demgemäß  berichtigt;  ist  der  Beschwerdeführer
  oder  das  Vorstandsmitglied  nicht  damit  zufrieden,  so  haben  die  Sachverständigen
  ihr  Gutachten  zu  Protokoll  zu  motiviren,  und  erfolgt  sodann
die  Entscheidung  durch  den  Oberpräsidenten.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist
weiterer  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig,  der  gleichfalls  binnen  vier  Wochen  beim  Sozietätsdirektor  angemeldet
werden  muß.

Die  Kosten  des  Reklamations=  und  Rekursverfahrens  trägt  der  unterliegende
  Theil.  Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  sind,  wird  das  Kataster
von  dem  Oberpräsidenten  definitio  festgestellt.

Gleich  nach  der  ersten  Einschätzung  —  vor  Ausführung  der  Anlagen  —
kann  der  Vorstand  die  Erhebung  von  Beiträgen  nach  Maaßgabe  des  vorläufi-Qu.

  5660.)  gen
        <pb n="114" />
        gen  Katasters  beschließen.  Die  Ausgleichung  erfolgt  nach  definitiver  Feslstellung
es  Katasters.  .4

Soweit  die  anzulegenden  Enkwässerungsgräben  fremde,  nicht  zur  Sozietät
gehörige  Grundstücke  durchschneiden  oder  berühren,  sind  die  betreffenden  Grundeigenthümer
  verpflichtet,  den  zum  Hauptgraben  wie  zu  den  Binnengräben  erforderlichen
  Grund  und  Boden,  desgleichen  das  zur  Unterbringung  der  Erde  etwa
erforderliche  Terrain  im  Wege  der  Expropriation  gegen  Entschädigung  abutreten.


“  Die  Regulirung  dieser  Entschabigung  erfolgt  im  Wege  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  der  9#.  21.  ff.  des  Vorsluth-Edikts
  vom  15.  November  1811.

Soweit  dagegen  der  Entwässerungsgraben  Grundstücke  berührt,  welche
zur  Sozietdt  gehören  —  wozu  alle  die  nach  F.  Z.  eingeschätzten  gerechnet  werden
  —  kann  die  Inangriffnahme  dieser  Grundstücke  ohne  vorheriges  Expropriationsverfahren
  erfolgen.

Fuͤr  die  zur  Sozielt  gehörenden  Grundstücke  wird  eine  Grundentschädiung

  nur  soweit  gewährt,  als  der  zum  Graben  zu  verwendende  Grund  und
Hodn  ertraglos  wird,  d.  h.  für  die  Grabensohle  und  für  denjenigen  Theil
der  Böschungen,  der  bei  gewöhnlichen  Witterungsverhältnissen  und  während
ewöhnlicher  Wasserstand  in  dem  Emsflusse  vorhanden  ist,  von  dem  durch  den
raben  durchziehenden  Wasser  bedeckt  ist.  Die  Abschätzung  der  dafür  zu  gewährenden
  Entschadigung  erfolgt  vor  Inangriffnahme  der  Bauarbeiten  durch
zwei  vom  Vorstande  zu  erwählende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Sozietätsdirektors,
  der  bei  Meinungsverschiedenheiten  den  Ausschlag  giebt.

Die  durch  Auswerfung  des  Grabens  disponibel  werdende  Erde  wird  den
betreffenden  Grundeigenthümern  zur  beliebigen  Benutzung  überwiesen;  auf  Entschäbigung
  für  Ablagerung  derselben  haben  die  Grundeigenthümer  keinen  Anspruch.


p  Gegen  das  Resultat  der  Abschaͤtzung  steht  den  zur  Sozietaͤt  gehoͤrenden
Grundeigenthümern  Rekurs  an  das  Schiedsgericht  (G.  9.)  zu,  der  binnen  vier
Wochen  beim  Sozietätsdirekror  anzumelden  ist.

Vorstehendes  Verfahren  findet  auch  statt,  wenn  bei  Herstellung  von
Binnengräben  (F.  2.  letztes  Alinea)  für  den  dazu  herzugebenden  Grund  und
Boden  Entschädigungsansprüche  von  Sozietätsmitgliedern  erhoben  werden.

g.  5.

An  der  Spitze  der  Sozietaͤt  steht  der  Direktor.  Derselbe  fuͤhrt  die  Verwaltung
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes
  und  vertritt  die  Sozietaͤt  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten  Personen
  und  Behoͤrden  gegenuͤber,  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  noͤthig  werden
sollte.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausfuͤhrung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgesetzten
Projekte  zu  veranlassen,  und  nach  deren  Vollendung  fuͤr  die  Instandhaltung
  und  Beaufsichtigung  Sorge  zu  tragen;

)  die
        <pb n="115" />
        —  71  —

b)  die  Beitraͤge  nach  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes  auszuschreiben,  die
Hebelisten  festzustellen,  die  Beitraͤge  im  Falle  der  Saͤumniß  durch  administrative
  Exekution  einziehen  zu  lassen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse
anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

c)  den  Schriftwechsel  fuͤr  die  Sozietaͤt  zuů  fuͤhren  und  die  Urkunden  derselben
  zu  unterzeichnen.

Der  Sozietätsdirektor  bekleidet  ein  Ehrenamt  und  wird  vom  Oberpraͤsidenten
  der  Provinz  Westphalen  ernannt.

In  Abwesenheit  und  für  die  Ausrichtung  einzelner  Geschäfte,  insbesondere
  auch  für  die  Ausführung  der  Bauten,  kann  sich  der  Direktor  einen  Substituten
  bestellen.

g.  6.

Der  Vorstand  der  Sozietaͤt  besteht  aus  fuͤnf  Deputirten  der  betheiligten
Grundeigenthuͤmer.  Von  diefen  fuͤnf  Deputirten  waͤhlen  durch  einfache  Stimmenmehrheit,
  nach  der  Groͤße  der  betheiligten  Grundstuͤcke  berechnet:

die  betheiligten  Grundbesitzer  der  Gemeinde  Clarholz  und  der  sonstigen
Gemeinden  des  Kreises  Wiedenbrück  zwei,  und  die  betheiligten  Grundbesitzer
  der  Gemeinden  Harsewinkel  und  Greffen,  sowie  die  sonft  betheiligten
  Gemeinden  des  Kreises  Warendorf,  drei.

Die  Wahl  erfolgt  unter  Leitung  der  Amtmänner  zu  Herzebrock  und  resp.
Harsewinkel  für  die  Kreise  Wiedenbrück  und  resp.  Warendorf.

Wird  die  Wahl  verweigert,  so  ernennt  der  Sozietätsdirektor  die  Vorstandsmitglieder
  für  die  betreffenden  Gemeinden.

Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  und  ist  beschlußfähig,
  wenn  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Der  Direktor  leitet  die  Verhandlungen
  und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.

Der  Vorstand  hat:

a)  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zu  beschließen;

b)  die  ökonomischen  Sachverständigen  für  die  Abschätzung  der  Grundentschadigung
  (C.  4.),  den  Sozietätsrendanten  und  die  Mitglieder  des
Schiedsgerichts  zu  wählen;

c)  die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Vergleichen,  deren  Gegenstand
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersteigt,  zu  ertheilen,

und  überhaupt  die  in  diesem  Statute  ihm  überwiesenen  Obliegenheiten  zu  erfüllen,
  sowie  den  Sozietätsdirektor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen
und  das  Beste  der  Sozietät  überall  wahrzunehmen.

K.  7.
Der  Sozietätskassen-Rendant  wird  vom  Vorstande  gewählt  und  die  Wahl
vom  Oberpräscbenten  bestaͤtigt.
g.  8.

Die  Sozietaͤt  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staats,  welche  von  dem
(kr.  5660.)  Ober-
        <pb n="116" />
        —  72  —

Oberpräsidenten  der  Provinz  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt  wird.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte;  dagegen  werden  alle  andere
gemeinsame  Angriegenheieen  der  Sozietät,  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Sozietätsdirektor
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der
Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theilträgt
  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Richter  als  Vorsitzenden  und  zwei
anen  Sachverständigen  als  Beisitzern;  es  wird  nach  Stimmenmehrheit
entschieden.

Die  Wahl  der  drei  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  erfolgt  durch  den  Vorstand
  und  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberprcssidenten.

K.  10.

Für  den  Fall,  daß  künftig  eine  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Ems
von  Rheda  bis  Warendorf  zu  Stande  kommt,  ist  der  Vorstand  befugt,  unter
Hinzutritt  der  landesherrlichen  Genehmigung,  den  Anschluß  an  diese  größere
Genossenschaft  zu  beschließen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1863.

(.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdrukerei
(R.  Decker).
        <pb n="117" />
        —  73  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  5.  —

 

(Nr.  5661.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Tilsiter  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  45,000  Thalern.  Vom  31.  Januar  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Tilsit  darauf  angetragen  hat,  zur
Bestreilung  außerordentlicher  städtischer  Ausgaben  ein  Anlehen  von  45,000  abalern
  aufzunehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
  versehene  Stadtobligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch

egenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  45,000  Thalern  Tilsiter  Stadt-„Döligationen
  II.  Emission,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  (A.  und  B.)
in  210  Apoints,  und  zwar

60  Apoints  zu  500  Thaler  und
150  Apoints  zu  100  Thaler

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
innerhalb  einunddreißig  Jahren  von  Zeit  der  Emission  zu  amortisiren  sind,  mit
WVorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch
dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine
Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5661.)  10  Schema  A.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Maͤrz  1863.
        <pb n="118" />
        —  74  —

Schema  A.  (Tilsiter  Wappen.)  (Trockener  Stadt-Stempel.)
chaler  Tilsiter  Stadtobligationen  3
II.  Emission.

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landeshemlichen  Privilegiums  vom
Gesetz-Sammlung  de  1863.  S.  .  )

    

Wir  Magistrat  der  Stadt  Tilsit  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der

Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  Rthlrn.,
schreibe  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant  gegeben.  hat,  dessen
Empfang  wir  wiermit  bescheinigen  und  versprechen,  dasselbe  vom  1.  Januar

1863.  ab  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  jedem  Vorzeiger  dieses
unter  den  folgenden  Allerhöchst  genehmigten  Bedingungen  prompt  binnen  spätestens
  31  Jahren  zurückzuzahlen.

1)  Es  werden  ausgegeben  und  mit  laufenden  Nummern  von  1.  bis  210.

versehen
60  Obligationen  à  500  Thaler  und
150  Obligationen  à  100  Thaler.

2)  Jeder  Obligation  werden  zehn  Zinsscheine  für  die  fünf  Jahre  1863.  bis
1867.  beigegeben,  zahlbar  postnumerando  am  1.  Juli  und  am  1.  Januar
  jeden  Jahres.

Die  Zinsscheine  bedürfen  nur  der  Unterschrift  des  Rendancen,  die
der  Magistratsmitglieder  wird  auf  ihnen  durch  Druck  hergestellt.

3)  Nach  Ablauf  dieser,  sowie  jeder  folgenden  fünf  Jahre,  werden  neue  Zinsscheine
  für  je  fünf  Jahre  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
von  der  Stadt-Hauptkasse  In  die  Vorzeiger  dieser  Obligationen  ausgereicht,
  auch,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Obligation  vermerkt.

4)  Die  Verzinsung  erfolgt  zu  fünf  Prozent  jährlich  in  den  gedachten  halbja3hrigen
  Terminen.

5)  Zur  Tilgung  dieser  45,000  Thaler  wird  verwendet:

a)  jährlich  der  Betrag  von  14  Prozent  des  Schuldkapikals  oder  die
Summe  von  675  Thalern,  welche  zu  diesem  Zwecke  im  Stadthaushalts-Etat
  besonders  ausgeworfen  werden;

b)  nach  Beginn  der  Amortisation  auch  die  durch  die  allmäligen  Rückzahlungen
  ersparten  Jinsen,  und

"P0)  endlich  alle  Ueberschüsse,  welche  die  Einnahmen  der  hiesigen  Gas-Anstalt
  über  die  Betriebsausgaben  und  die  zur  planmäßigen  Verzinsung
        <pb n="119" />
        —  75  —

zinsung  und  Tilgung  der  zur  Einrichtung  jener  Anstalt  ausgegebenen
  Obligationen  etwa  abwerfen.

Aus  diesem  Tilgungsfonds  werden  jährlich  am  1.  Januar  mindestens
  13  Prozent  der  45,000  Thaler,  jedoch  nur  in  runden  mit  Hundert
  abschließenden  Summen,  und  zwar  vermittelst  Ausloosung,  zurückgezahlt
  und  demgemäß  die  ganze  Schuld  binnen  31  Jahren  völlig  getilgt.

·  DieAusloofungfmdetindssenklicherStadtvetokdneten-Sitzung
im  naͤchstvorhergehenden  Monat  August  statt.

6)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
in  den  hiesigen  Lokalblättern,  im  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
u  Gumbinnen,  in  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung  und  im  Staats-Anzeiger
  öffentlich  bekannt  gemacht  und  die  Eigenthömer  zur  Einlösung
aufgefordert.  Jedesmal,  sobald  eines  dieser  Blctter  eingehen  sollte,  wird
mit#  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes
gewählt  werden.

7)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  nach  dem  Nennwerthe
  auf  der  Stadt-Hauptkase  gegen  Rückgabe  der  Obligation  nebst
Zinsscheinen.

Sollten  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinsscheine  zurückbehalten  und  zur  Einlösung  derselben  verwender,
event.  den  Gläubigern  nachgezahlk.

8)  Werden  die  ausgelooslen  Odligationen  nicht  bis  zum  nachstfolgenden
1.  Januar  zur  Einlösung  eingereicht,  so  hört  auch  mit  diesem  Tage  die
Verzinsung  der  ausgeloosten  otgaonen  auf.  "6

9)  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  eingelöst  werden,
haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein  Recht,  als  sie  sich  noch  binnen
30  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit  melden.

10)  Die  Nummern  dieser  Obligatiotten  werden  jährlich,  wie  unter  6.  angegeben,
  öffentlich  bekannt  gemacht.

11)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken.
12)  Den  Glubigern  sieht  kein  Kündigungsrecht  zu.

13)  Die  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magisirats  vernichtel,
  darüber,  daß  solches  geschehen,  von  demselben  eine  Bescheinigung
ausgestellt  und  diese  zu  den  Akten  gebracht.

14)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Stadt-Haupkkasse  an  Zahlungsstart
  angenommen.

15)  Der  Betrag  der  sälligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger,  gegen

(Nr.  5661.)  10“  Aus-
        <pb n="120" />
        —  76  —

Auslieferung  derselben,  zu  den  festgesetzten  Terminen  aus  der  Stadt-Hauptkasse
  gezahlt.

10)  Die  rückständigen  Zinsen  verjähren,  wenn  sie  nicht  in  den  nchsten  vier

Kalenderfahren  nach  der  Fälligkeit  bei  der  Stadt-Hauptkasse  abgehoben
werden.

17)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinsscheine
  finden  die  §#.  1  —  13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.,  sowie
die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  ergänzenden  Bestimmungen  dazu,
jedoch  mit  folgenden  Maaßgaben  statt:

a)  Die  im  FS.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  wird  dem  Magistrat  in  Tilsit
emacht.  Diesem  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
eigelegt,  welche  nach  der  angeführren  Verordnung  dem  Schatz-Ministerium

  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet  der  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Gumbinnen  statt.

b)  Das  im  F§.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
Kreisgericht  in  Tilsit.

c)  Die  dort  in  den  &amp;amp;§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen

  sollen  durch  die  oben  unter  Nr.  b.  angeführten  Blätter
geschehen.

d)  In  Stelle  der  im  §F.  7.  erwahnten  sechs  Zinszahlungs-Termine
sollen  acht,  und  anstatt  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungs-Termins
  soll  der  zehnte  abgewarret  werden.

18)  Das  gesammte  Vermögen  der  Stadtgemeinde  Tilsit  haftet  den  Glaubigern
  für  diese  Schuld.

Tilsit,  den  ..  ten  18..

Der  Magistrat.

Stadt-Hauptkasse.  Eingetragen  in  die  Kassenkontrole  Fol

Hierzu  sind  zehn  Zinsscheine  „W  1.  bis  10.
auggereicht.

Schema  B.
        <pb n="121" />
        Schema  B.
Zinsschein  .

uͤber  ..  .  .  .  Rthr...  Sgr.  Pf.,  schreibbe.  Thaler  2c.

der  Stadtobligation  II.  Smission  FH...4  über..  Thaler.

Inhaber  dieses  empfängt  am  18..  die  halbjaͤhrigen  Zinsen
der  Stadcobligation..  mit  ...  ..  Rthllr.  Sgr.  Pf.,  schreibe:
...............  Thaler  ꝛc.  aus  der  Stadt-Hauptkasse.

Tilsit,  den  ..ten  ........  ...  18.

Der  Magistrat.
Stadt-Hauptkasse.  Eingetragen  Kontrole  FKol.4

Die  hier  genannten  Zinsen  verjähren  in  den  nächsten  vier  Kalenderjahren  nach  der
Fälligkeit.

 

(Nr.  5662.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  unter  dem  6.  Dezember  1862.  abgeschlossenen
  Vertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unternehmens  der  Prinz-Wilhelm
  Eisenbahngesellschaft  mit  dem  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  16.  Februar  1863.

§  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  unterm  2.  Mai  1845.  (Gesetz-Samml.  S.  259.)  landesherrlich
  konzessionirte  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  brer  Aktionaire  vom  6.  Dezember  1862.  beschlossen  hat,  nach  Maaßabe
  des  anliegenden  Vertrages,  welcher  zwischen  ihrer  biercht  bevollmächtigten

utation  und  der  durch  die  Generalversammlung  der  ergisch-Markischen
Eisenbahngesellschaft  vom  29.  November  1862.  zu  einer  diesfälligen  endgültigen
  Vereinbarung  ermachtigten  Deputation  der  letztgenannten  Gesellschaft
unterm  6.  Szemer  1862.  geschlossen  worden,  ihr  gesammtes  Vermögen  an
die  Bergisch=  drkische  Eisenbahngesellschaft  zu  übertragen,  sich  aufzulösen  und
die  Liquidation  der  Gesellschaft  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elber-Nr.
  5661—5662.)  fe
        <pb n="122" />
        —  78  —

feld  zu  bewirken,  wollen  Wir,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  diese  Beschluͤsse
  hierdurch  genehmigen,  auch  insbesondere  den  vorbezeichneten  Vertrag
vom  6.  Dezember  1862.  landesherrlich  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu
öffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1863.

H.  #)Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

No  in  den  Generalversammlungen  der  Aktionaire,  einerseits  der  Bergishʒ
  aͤrklschen,  andererseits  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  vom
9.  November  resp.  6.  Dezember  c.  die  Aberetung  des  gesammten  Vermoͤgens
der  letzteren  Gesellschaft  an  die  erstere  beschlossen  und  die  beiderseitigen  Deputationen
  der  Aktionaire  zum  Abschlusse  dieses  Geschaͤftes  bevollmaͤchtigt  worden
sind,  haben  letztere  heute  folgenden  Vertrag  vollzogen.

g.  1.

Die  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  tritt  ihr  gesammtes  bewegliches
und  unbewegliches,  aktives  und  passives  Vermögen,  ohne  irgend  welche  Ausnahme,
  alfo  auch  ihre  sämmtlichen  Kassen=  und  Fondsbestände,  Materialien,
Vorräthe,  ausstehende  Forderungen  u.  s.  w.  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  zu  deren  unwiderruflichem  Eigenthume  ab.

Die  Bergisch-Mrkische  Eisenbahngesellschaft  acceptirt  diese  Uebertragung,
und  übernimmt  das  gesammte  Vermögen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft
  zu  dem  Zwecke,  um  die  Prinz-Wilhelm  Bahn  mit  dem  Bergisch-Markischen
  Eisenbahnunternehmen  als  integrirenden  Theil  desselben  zu  vereinigen.
Zum  Zwecke  der  Besitzübertragung  soll  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu
Elberfeld  vom  ersten  Januar  achlzehnhundert  drei  und  sechszig  ab  das  den
Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Vermözen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Piellschf-
  unter  Beobachtung  der  in  F.  2.  stipulirten  Maaßgabe,  für  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  besitzen  und  verwalten.

Ausgenommen  von  dieser  Uebertragung  bleiben  nur  die  etwaigen  Betriebs-Ueberschüsse
  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn  im  Jahre  1862.  Die  Königliche

isen=
        <pb n="123" />
        —  79  —

Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  soll  dieselben  nach  Maaßgabe  des  Statuts  der
Prinz-Wilhelm  Bahn  ermitteln,  und  falls  sich  Ueberschuͤsse  ergeben,  dieselben
an  die  Aktionaire  der  Prinz-Wilhelm  Bahn  gegen  Rückgabe  des  Dividendenscheines
  pro  1862.  ausbezasten.

g.  2.

Die  Bergisch-Maͤrkische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Prinz-Wilhelm
  Eisenbahngesellschaft  von  deren  sämmtlichen  Schulden  zu  liberiren  in
tritt  in  alle  Schuldverbindlichkeiten  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft,
insbesondere  bezüglich  der  von  letzterer  emittirten  Priorirärs-Obligakionen  als
Selbsischuldnerin  dergestalt  ein,  daß  sich  die  Inhaber  dieser  Forderungen  wegen
Kapital,  Zinsen  und  Kosten  —  jedoch  unbeschadet  des  Vorzugsrechts  der
Prioritätsanleihen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  —  auch  an
das  gesammte  Vermögen  dieser  letzteren  Gesellschaft  sollen  halten  können.  Die
Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  soll  die  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn
nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehbr  so  lange  als  einen  getrennten
  Vermögenskompler  verwalten  und  durch  ordnungsmaßige  Umerhaltung,
namentlich  durch  gehörige  Erganzung  aller  Abgänge,  vor  einer  Werthsverminderung
  bewahren,  bis  sämmtliche  Prioritätsgläubiger  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft
  befriedigt  sind.

Bis  dahin  bleibt  allen  Gläubigern  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft,
  insbesondere  den  Inhabern  ihrer  Prioritäls  Obligarionen.  das  Vorzugsrecht
  auf  die  Prinz-Wilbelm  Eisenbahn  und  deren  Zubehèör  vor  den  Stamm-Aktionairen
  und  allen  Prioricäts=  oder  sonstigen  Gläubigern  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten.

Die  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  kündigt  sogleich  nach  Allerhöchster
  Genehmigung  dieses  Vertrages  die  sämmrlichen  von  ihr  emirtirten
Prioritäts-Obligakionen  zur  Zurückzahlung  des  Nominalwerthes;  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft  bewirkt  diese  Rückzahlung  binnen  der  in  den  bemeffenden
  Anleiheprivilegien  vorgesehenen  Frist.  Zugleich  verpflichtet  sich  die
Bergisch  -Märkische  Eisenbahngesellschaft,  falls  sie  eine  weitere  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  unter  Gewährung  eines  Vorzugsrechts  auf  die  bisherige
  Prinz-Wilhelm  Bahnstrecke  bewirken  sollte,  den  Inhobern  der  von  der
Pinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  emittirten  und  alsdann  noch  nicht  eingelösten
  Prioritäts-Obligationen  binnen  vierwöchentlicher  Frist,  welche  vom  Tage
der  desfallsigen  öffentlichen,  in  Gemäßheit  der  Bergisch-Märkischen  und  Prinz-Wilhelm
  Bahn-Statuten  zu  publizirenden  Bekanntmachung  zu  berechnen,  die
Wahl  zwischen  Rückzahlung  des  Nominalbetrages  ihrer  Prinz-Wilhelm  Bahn-Obligarionen,
  oder  dem  Austausche  einer  gleschen  Zahl  jener  neuen  Bergisch-Märkischen
  Prioritäts-Obligationen  anheimzustellen.  Die  Beschlußnahme  jedoch,
ob  überhaupt  zu  einer  eoschen  Emission  überzugehen,  welcher  Kapicalbetrag
event.  zu  emittiren,  und  welcher  Zinsfuß  zu  gewähren,  steht  lediglich  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahngesellschaft  zu.

r.  3662.)  g.  3.
        <pb n="124" />
        —  80  —

#  .

Außerdem  gewährt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  als  Entelt
  an  die  Prin,  Wildelm  Eisenbahngesellschaft  die  baare  Summe  von  520,000
halern,  fünfhundert  und  zwanzig  Tausend  Thalern.  Dieses  Kapital  wird

vom  ersten  Januar  1863.  ab  mit  vier  Prozent  verzinst,  auch  der  Prinz-Wilhelm

Eisenbahngesellschaft  von  da  ab,  Behufs  Gewährung  der  im  Falle  ihrer  Liquigii

  auf  ihre  Stammaktien  kommenden  Abfindungen,  jederzeit  zur  Verfügung

stehen.
Das  in  #W#.  2.  J.  stipulirte  Entgelt  wird  zu  ##x  für  das  übertragene

Mobiliar-,  zu  &amp;amp;#  für  das  übertragene  Immobiliarvermögen  der  Prinz-Wilhelm

Eisenbahngesellschaft  gewährt.

F.  4.

Nach  den  in  F.  3.  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
übernommenen  Leistungen  und  Verpflichtungen  berechnet  sich  bei  Liquidation  der
Prinz-Wilhelm  Bahngesellschaft  die  auf  jede  Aktie  derselben  fallende  baare  Abfindung
  auf,  vom  1.  Vanua.  1863.  ab  mit  vier  Prozent  verzinsliche  40  Rthlr.,
vierzig  Thaler.  An  Stelle  dieser  zu  erwartenden  Baarabfindung  offerirt  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  allen  Aktionairen  der  Prinz-Wilhelm
Eisenbahngesellschaft,  welche  sich  dazu  bereit  zeigen  werden,  vom  1.  Januar
1863.  ab,  einen  Akkienaustausch  in  der  Weise,  daß  für  je  5,  fünf,  Prin
Wilhelm  Stammaktien  je  3,  drei,  Bergisch-Märkische  Stammaktien  Littr.  A.
und  diesem  Verhältnisse  entsprechend,  für  einzelne  Prinz-Wilhelm  Stammaktien
Bons  auf  3,  er  Bergisch-Märkische  Stammaktien  Littr.  A.  gegeben  werden.
Diese  Bons  sollen,  soweit  sie  in  einer  in  volle  Aktien  aufgehenden  Anzahl  präsentirt
  werden,  gleichfalls  gegen  einc  enrsprechende  Anzahl  Bergisch-  aͤrkische
Aktien  nebst  Dividendenscheinen  umgetauscht  werden.  Fuͤr  einzelne  Bons,  sowie
  für  die  beim  Umtausche  der  Bons  gegen  Aktien  überschießenden  Fünftel-Antheile,
  wird  den  Inhabern  auf  Verlangen  eine  baare  Vergütung  gewährt,
deren  Höhe  dem  jcderzeiigen  billigen  Ermessen  der  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  überlassen  bleibt,  jedoch  niemals  für  jeden
Fünftel-Antheil  werier  als  13  Rthlr.  10  Sgr.,  dreizehn  Thaler  zehn  Silberroschen,

  betragen  soll.  Beispielsweise  kann  also  für  zwei  Bons  (7  Bergischa4rkische

  Aktie)  eine  Bergisch-Märkische  Aktie,  und  die  Zahlung  von  mindestens
13  Rehlr.  10  Sgr.  verlange  werden.  Im  Uebrigen  gewähren  jene  Bons  gegenüber
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  keinerlei  Rechte,  insbesondere
  keinen  Anspruch  auf  Dividende.

Die  zu  diesem  Zwecke  neu  zu  emittirenden  stempelfreien  Stammaktien
Littr.  A.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  erhalten  mit  den  bisher
nach  dem  Statute  vom  12.  Juli  1844.  und  dessen  Nachtragen  emittirten  Privat-Stammaktien
  Littr.  A.  völlig  gleiche  Rechte  und  werden  ihnen  Oividenden-.
scheine  vom  1.  Januar  1863.  ab  beigefügt.  Für  jede  solchergestalt  arsgerache

Aktie
        <pb n="125" />
        —  681

Aktie  bringt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  Fiesus  von  der  nach  F.  .  zu
ahlenden  Summe  von  520,000  Rehlrn.  den  Betrag  von  40  Rthlrn.  nebst  vier
Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar  k  ab  in  Abzug.

F.  5.

Die  Bereisch-  .  Markische  Eilibetngeken  zwerlichten  sich,  die  Zahl
der  Mitglieder  der  Deputation,  welche  nach  §.  2.  des  am  23.  August  1850.
mit  dem  Staate  abgeschlossenen  Vertrages  die  Inceressen  der  Aktionaire  wahrzunehmen
  hat,  noch  um  ein  Mitglied  und  einen  Stellvertreter  desselben  zu  vermehren,
  welche  an  der  Bahnstrecke  Vohwinkel-Steele  wohnen  müssen.

Dieser  Vertrag  ist  in  duplo  gefertigt  und  hat  jede  Partei  eine  Ausfertigung
  erhalten.

Elberfeld,  den  6.  Dezember  1862.

Die  Deputation  der  Aktionaire  der  Die  Deputation  der  Ak-Bergisch-Märkischen

  Bahn.  tionaire  der  Prinz-Wilhelm
  Bahn.
Dl.  v.  d.  Heydt.  Wm.  Hammacher.  Dl.  v.  d.  Heydt.
Wm.  Ulenberg.  Dr.  Müser.  Wm.  Ulenberg.
W.  Werle.  Ludw.  v.  Papen.  F.  H.  Wülfing.
F.  H.  Wülfing.  W.  Wortmann.  F.  A.  Feldhoff.
Genehmigt:

Elberfeld,  den  6.  Dezember  1862.

Königliche  Eisenbahndirektion.
Danco.  Plange.  Duddenhausen.  Bene.

 

Jeia#g  1863.  (Nr.  5662—5663.)  *11  (Nr.  5663.)
        <pb n="126" />
        —  82  —

(Nr.  5663.)  Bestaͤtigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Statut-Nachtrag  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft.  Vom  16.  Februar  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Maärkische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  29.  November  1862.  ihre  Deputation  zur
Beschließung  des  anliegenden  Statut-Nachtrages  bevollmächtigt  hat,  wonach
insbesondere  die  Stammaktien  Littr.  B.  der  Gesellschaft  im  Wege  der  freien
Vereinbarung  mit  den  Inhabern  gegen  Stammaktien  Littr.  A.  umgetauscht,
die  Mitglieder  der  Gesellschafts  -Deputation  vermehrt  und  das  Stammäaktlen-Kapital
  Littr.  A.  der  Gesellschaft  um  die  Summe  von  1,287,000  Thalern
durch  Kreirung  einer  entsprechenden  Zahl  fernerer  Stammaktien  Littr.  A.  der
Gesellschaft  erhöht  werden  soll,  wollen  Wir  diesem  Statut-Nachtrage  die  beantragte
  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1863.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nachtrag
zu  dem  Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

g.  1.

Die  Behufs  Anlage  der  Bahn  von  Dortmund  bis  Soest  auf  Grund  des
durch  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  6.  Juli  1853.  genehmigten  Statut-Nachtrages
  emittirten  5000  Stuͤck  Stammaktien  Litlr.  B.  der  Bergisch-Maͤrkischen
Eisenbahngesellschaft  sollen  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  mit  den  Inhabern
  gegen  Bergisch-Märkische  Stammaktien  Littr.  A.,  Aktie  gegen  Aktie,  umgetauscht
  werden.

K  2.
        <pb n="127" />
        —  63  —

g.  2.

Die  Koͤnigliche  Verwaltung  der  Bergisch-Maͤrkischen  Eisenbahn  wird  ermaͤchtigt,
  fuͤr  jenen  Umtausch  eine  praͤklusivische  Endfrist  und  bezuͤglich  des  Antheils
  an  der  Dividende  die  speziellen  Modalitäten  des  Umtauschgeschäfts  für
die  einzelnen  zum  Umtausch  gelangenden  Aktien  festzusetzen.

g.  3.

Bis  sämmtliche  Aktien  Liltr.  B  zur  Umwechselung  gelangt  sind,  übt  die
Abtheilung  der  Bergisch-Maärkischen  Aktionaire  Litlr.  A.,  den  noch  nicht  umewechselten
  Aktien  Littr.  B.  gegenüber,  die  im  Dortmund-Soesler  Statutachtrage

  festgesetzten  Rechte  der  von  ihr  eingelbsten  Aktien  Littr.  B.  aus.

g.  4.

Auch  nach  Umwechselung  saͤmmtlicher  Stammaktien  Liltr,  B.  behaͤlt  es
bei  dem  F.  2.  des  Dortmund-Soester  Statut-Nachtrages,  sowie  bei  der  durch
§.  20.  desselben  eingeführten  Vermehrung  der  Mitglieder  der  Deputation  um
wei  Miglieder  und  zwei  Stellvertreter  mit  der  Maaßgabe  sein  Bewenden,
aß  dieselben  nunmehr  durch  die  Stammakrionaire  ohne  Unterschied  gewählt
werden  sollen.

Außerdem  wird  die  Deputation  um  noch  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter
  vermehrk,  welche  aus  solchen  Orten  zu  wählen  sind,  welche  von  der
von  Witten  resp.  Dortmund  nach  Duisburg  und  Oberhausen  führenden  Bahnstrecke
  berührt  werden.

K.  5.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  vermehrt  zum  Zwecke  des
im  §.  1.  näher  bezeichneten  Umtausches,  sowie  der  Aktienauswechselung,  welche
im  §&amp;amp;.  4.  des  mit  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  am  6.  Dezember
1862.  abgeschlossenen  Vertrages  vorgesehen  ist,  und  zur  Verbesserung  der  baulichen
  Anlagen  des  Unternehmens  ihr  Stammakklien-Kapical  Littr.  A.  um  die
Summe  von  1,287,000  Thalern,  Einer  Million  zweihundert  sieben  und  achtzig
Tausend  Thalern,  durch  Ausgabe  von  12,870  stempelfreien  Bergisch-Märkischen
  Stammaktien  Li#l##r.  A.,  welche  mit  den  bisher  emictirten  Privat-Stammaktien
  Littr.  A.  gleiche  Rechte  genießen  sollen,  und  mit  diesen  zusammen  ein
Stammaktien-Kapital  von  13  Millionen  Thalern  repräsentiren.

 

(JNr.  5663—5665.)  (Nr.  5664.)
        <pb n="128" />
        —  84  —

r.  5664.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Bielefelder  Aktiengesellschaft  für  mechanische  Weberei"  mit  dem  Sitze
zu  Bielefeld  emichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  27.  Februar  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  23.  Februar
1863.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Bielefelder  Aktiengesellschaft
  für  mechanische  Weberei!“  mit  dem  Sitze  zu  Bielefeld,  sowie
deren  Statut  vom  7.  resp.  30.  Januar  1863.  zu  genehmigen  geruht.  Der
Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Minden  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  27.  Februar  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5665.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderung  der
Statuten  der  unter  der  Firma  „Phöonir,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau
und  Hüttenbetrieb“  mit  dem  Sitze  zu  Laar  bestehenden  Gesellschaft.  Vom
5.  März  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  Februar
1863.  die  von  der  außerordentlichen  Generalversammlung  der  Gesellschaft
Phönir,  Wtianzesellschft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,  zu  Laar  bei  Ruhrort,
  vom  29.  Oktober  v.  J.  beschlossene  und  durch  notarielle  Verhandlung  von
demselben  Tage  beurkundete  Abänderung  des  Artikels  6.  Ut.  e.  ihrer  am  18.
November  1860.  genehmigten  revidirten  Statuten  zt  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß,  sowie  der  die  Abänderung  der  Statuten  betreffende
  Beschluß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  5.  März  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Rochigirt  im  Büreau  des  Staats-Mintsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerei
K.  Oecker).
        <pb n="129" />
        —  85  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  5666.)  Alerhöchster  Erlaß  vom  16.  Februar  1863.,  betreffend  die  Genchmigung  des
neuen  Reglements  der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für
Westpreußen.

9
A.  Ihren  Bericht  vom  7.  Februar  d.  J.  will  Ich  dem  wieder  beigeschlossenen
  neuen  Reglement  der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für
Westpreußen  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Gegenwartiger  Erlaß  und  seine  Anlage  sind  durch  die  Gesetz  Sammlung
zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Februar  1863.  "

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Reglement

der

landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für  Westpreußen.

.  1.
Mit  dem  Beginn  des  1.  Januar  1864.  tritt  dieses  Reglement  in  Kraft
an  die  Stelle  des  Reglements  vom  10.  März  1851.

C.  2.
Die  landschaftliche  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für  Westpreußen  ist  ein
mit  der  Westpreußischen  Landschaft  verbundenes  Institut.
Jehrzang  1863.  (Nr.  5666.)  12  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1863.
        <pb n="130" />
        —  66  —

K.  3.

Der  Zweck  derselben  ist  gegenseitige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen
Feuersgefahr,  bei  welcher  diese  Hetayr.  dergestalt  gemeinsam  übernommen  wird,
daß  sich  jedes  Mitglied  zugleich  in  dem  Rechtsverhältniß  eines  Versicherers  und
eines  Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  diesem
zacglee  im  Verhältniß  seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beiträgen  veraftet
  ist.

S.  4.

Der  Eintritt  in  die  Gesellschaft,  sowie  die  Erhöhung  einer  schon  bestehenden
  Versicherung  findet  in  der  Regel  mit  dem  Tagesbeginn  des  1.  Januar
statt,  doch  kann  beides  auch  im  Laufe  des  Jahres  geschehen,  wenn  der  Versicherer
  ausdrücklich  darauf  anträgt.  Im  letzteren  Falle  werden  die  ordentlichen
F#ôJ  die  außerordentlichen  Beiträge  von  Anfang  des  Quartals,  in  welchem  der

intritt  erfolgt,  entrichtet.

G.  5.

Die  Geschäfte  werden  von  den  vier  Provinzial-Landschaftsdirektoren  innerhalb
  der  Grenzen  ihrer  landschaftlichen  Departements  und  von  dem  General-Landschaftsdirektor,
  welchem  der  Syndikus  der  General-Landschaftsdirektion
beigegeben  ist,  nach  einer  von  dem  Engeren  Ausschuß  feltusegenden  Geschäfts-Insiruktion
  besorgt.  Die  Ersteren  bedienen  sich  dabei  des  Titels  „Westpreußische
landschaftliche  Provinzial-Feuersozietäts-Direktion“,  die  Letzteren  des  Titels:
„Generaldirektion  der  Wetprtugisce  landschaftlichen  Feuersozietat“  und  der
also  bezeichneten  Siegel.

g.  6.

Beschwerden  gegen  Festsetzungen  und  Bestimmungen  der  Provinzialdirektion
  sind  spätestens  vier  Wochen,  nachdem  die  Ursache  derselben  dem  betreffenden
  Sozietätsmitgliede  bekannt  geworden,  bei  der  Generaldirektion  anzubringen.
Von  deren  Entscheidung  sieht  dem  Beschwerdeführer  der  Rekurs  an  den  Engeren
Ausschuß  zu.

t  Bis  zu  dessen  Entscheidung  gelten  jedoch  die  Bestimmungen  der  Generaldirektion.


9.  7.

Zur  Aufnahme  in  die  Feuersozietaͤt  sind  alle  Gebaͤude  des  platten  Landes
  im  Bezirk  des  Westpreußischen  landschaftlichen  Verbandes  geeignet,  soweit
sie  nicht  nach  .  8.  und  9.  ausgeschlossen  sind.

S.  8.

In  der  Gesellschaft  müssen  versichert  werden  die  Wirthschaftsgebaude
aller  von  der  Landschaft  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Güter  und  der  denselben
zugeschriebenen  Pertinenzstücke.  Di

ie
        <pb n="131" />
        —  87  —

Die  Provinzialdirektionen  muͤssen  bei  diesen  Gebaͤuden  darauf  halten,  daß
solche  mindestens  zum  halben  zulässigen  Versicherungswerthe  (F.  12.)  versichert,
und  dieser  Versicherungsbetrag  nicht  ohne  Genehutgung  der  Generaldirektion
Hrrabelete  werde.  Ausgenommen  von  dieser  Versicherungsverpflichtung  sind
die  Gebude  der  zum  Westpreußischen  landschaftlichen  Verbandr  9.Mrigen
Gutbesitzer  der  Provinz  Posen,  so  lange  dieselben  nach  dem  Reglement  der  für
diese  Provinz  bestehenden  Feuersozietät  verpflichtet  sind,  der  letzteren  beizutreten.

C.  9.

Gebäude,  welche  bei  der  landschaftlichen  Sozietät  versichert  sind,  dürfen
bei  keiner  anderen  Gesellschaft  versichert  werden,  selbst  wenn  sie  bei  der  landschaftlichen
  Sizieen  nicht  zum  vollen  zulässigen  Werth  versichert  sind.  Auch
därfen  von  Gebduden,  welche  auf  Einem  Gehäfte  gelegen  sind,  nicht  die  einen
bei  der  landschaftlichen  und  die  anderen  bei  einer  anderen  Sozietät  gleichzeitig
versichert  werden,  wenn  sie  demselben  Besitzer  gehören.  Ausgenommen  hiervon
sind  nur  die  durch  §.  10.  ausgeschlossenen  Gebäude.

K.  10.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  alle  Gebäude,  deren  Bewohnung
  oder  Benutzung  wegen  Baufälligkeit  polizeilich  untersagt  ist,  oder  deren
Werth  durch  Alter  oder  Verfall  bis  auf  den  achten  Theil  des  Neubauwerthes
herabgesunken  ist,  endlich  auch  alle  Gebaude,  deren  ermittelter  Versicherungswerth
  G.  12.)  den  Betrag  von  10  Rchlrn.  nicht  erreicht.

Ferner  sind  ausgeschlossen:

1)  Pulvermagazine  und  Pulvermühlen,

2)  Stückgießereien,

3)  Schwefelraffinerien,

4)  Theater,

5)  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Terpemin,  Firniß,  Holzscure,  Blausqure,
Soda,  Salpeter,  Salmiak  und  überhaupt  chemische  Fabriken,  Zuckerraffinerien
  und  Zuckersiedereien,

6)  alle  im  F.  16.  sub  5.  a.,  b.  genannten  Gebäude  mit  weicher  Bedachung.


K.  11.
Jedes  Gebäude,  welches  bei  der  landschafclichen  Feuersozietäh  versichert

werden  soll,  muß  vorher  von  einem  dazu  vereideten  Maurermeister  und  Zimmermeister,
  oder  durch  einen  Königlichen  Baubeamten  abgeschätzt  werden.

g.  12.
Der  ermittelte  Werth  bildet  den  hoͤchsten  zulaͤssigen  Versicherungswerth.
Ist  derselbe  jedoch  nicht  mit  10  theilbar,  so  muß  er  auf  den  mit  10  theilbaren
naͤchst  niedrigen  Betrag  reduzirt  werden.
G.  32064.)  12  g.  13.
        <pb n="132" />
        —  88  —

+.  13.

Die  Ausschließung  einzelner  Gebäudetheile  von  der  Versicherung  ist  in
der  Regel  nicht  zuldssig.  Als  Theile  der  Gebäude  werden  bei  der  Versscherung
derselben  die  Fundamente  und  die  Umfassungswände  und  Gewölbe  der  Keller
nicht  angesehen.  Jedoch  können  bei  massiven  Gebäuden  auch  die  Umfassungswände
der  übrigen  Etagen  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  werden.  Alsdann  werden
  aber  die  versicherten  Gebaudetheile,  sofern  sie  unter  harter  Bedachung  liegen,
  in  die  zweite,  wenn  sie  dagegen  weiche  Bedachung  haben,  in  die  vierte
Klasse  versetzt.

S.  14.

Ein  Gebäude  niedriger,  als  zu  dem  nach  §.  12.  zulassigen  Werthe  zu
E*7  steht  jedem  frei,  soweit  dies  mit  den  Bestimmungen  des  K.  8.  vereinbar
  ist.

K.  15.

Die  bei  der  landschaftlichen  Feuersozietcht  zu  versichernden  Gebaude  werdan,
  mit  Rücksicht  auf  ihre  Bauart  und  Bestimmung  in  fünf  verschiedene  Klassen
getheilt.

S.  16.
Es  gehören

1)  in  die  erste  Klasse  alle  massiven  Gebaude  mit  massiven  oder  massio
verblendeten  Giebeln  und  Gesimsen,  welche  mit  Stein,  Metall,  Pappe,
oder  einer  anderen  vom  Engeren  Ausschusse  ausdrücklich  für  feuersicher
anerkannten  Masse  bedeckt  rd  (harte  Bedachung);

2)  in  die  zweite  Klasse  alle  nicht  massiven,  ingleichen  alle  massiven  mit
nicht  massiven  oder  massiv  verblendeten  Giebeln  oder  Gesimsen  versehenen
Gebäude,  welche  mit  der  bei  der  ersten  Klasse  vorausgesetzten  Bedachung
versehen  sind;

3)  in  die  dritte  Klasse

a)  alle  Gebäude  der  zweiten  Klasse,  deren  Wände  oder  Giebel  mit  Brettern
  bekleidet  sind;

b)  alle  massiven  Gebaude  mit  massiven  oder  massiv  verblendeten  Giebeln
  und  Gesimsen,  welche  mit  einer  anderen  als  der  bei  der
ersten  Klasse  vorausgesetzten  Bedachung  versehen  sind  (weiche  Bedachung);


4)  in  die  vierte  Klasse  alle  übrigen  Gebäude  mit  Ausnahme  der  für  die
fünfte  Klasse  speziell  bezeichneten;

5)  in  die  fünfte  Klasse  alle  Gebaude,  welche  mit  der  in  der  ersten  Klasse
vorausgesetzten  Bedachung  versehen  sind,  und  in  welchen  sich

a)  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler,

b)  Glas
        <pb n="133" />
        —  89  —
b)  Glas=  oder  Spiegelfabriken,  Theer-,  Kalk=  oder  Ziegelöfen,  Flachsoder
  Hanfdarren,  Cichorienfabriken
befinden,
P)ferner  alle  Windmühlen,  welche  nicht  bis  auf  das  bewegliche  Dach
massiv  sind,
d)  alle  Gebäude,  welche  mit  einer  anderen  als  der  bei  der  ersten
Klasse  vorausgesetzten  Bedachung  versehen,  und  welche  nicht  über
60  Fuß  von  den  sub  5.  a.  und  b.  bezeichneten  Gebäuden  entfernt
  sind.
K.  17.
Gebäude  von  gemischter  Bauart  oder  Bedachung  werden  zu  derjenigen
Klasse  gerechnet,  zu  welcher  sie  gehören  würden,  wenn  sie  ganz  so  erbaut  wären,
wie  der  Theil,  nach  welchem  sie  in  die  niedrigere  Klasse  gehbren.

K.  18.
Gebäude,  in  welchen  sich
durch  Wasser=  oder  Dampfkraft  bewegte  Triebwerke
a)  zum  Verspinnen  von  Flachs,  Hanf,  Schaaf=  oder  Baumwolle,
b)  sum  Verarbeiten  von  Getreide,  Oelfrüchten,  Lohe  oder  anderer
eicht  feuerfangenden  Gegenstände
befinden,  ferner
c)  Brauereien,  Brennereien,  Syrupfabriken,
d)  Schmieden,  Krüge,
ee)  Ziegel=  und  Kalkscheunen,
werden  stets  in  die  nächst  niedrigere  Klasse  eingeordnet,  als  in  welche  sie  nach
ihrer  Bauart  zu  stellen  sein  würden.

K.  19.

Will  Jemand  die  ihm  zugehörigen  Gebaude  bei  der  landschaftlichen  Feuersozietkkt
  versichern,  so  hat  er  von  denselben  ein  Kataster,  welches  auf  den  von
der  betreffenden  Provinzialdirektion  zu  verabreichenden  Formularen  anzufertigen
ist,  bei  der  gedachten  Direktion  in  triplo  einzureichen.

Ourch  die  Unterschrift  desselben  unrerwirft  er  sich  allen  Bestimmungen
dieses  Reglements.

g.  20.

Die  Taxratoren  (K.  11.)  haben  das  Kataster  zum  Zeichen  ihres  Einversiändnisses
  zu  unterschreiben  und  demselben  die  von  ihnen  aufgenommenen  Taxen
beizufügen.

K.  21.

Zwei  Sozietätsmitglieder  haben  das  Kataster  hinsichtlich  aller  faktischen
(Ne.  5666)  An-
        <pb n="134" />
        —  90  —

Angaben  zu  prüfen,  nöthigenfalls  zu  berichtigen  und  zum  Beweis  der  vorgenommenen
  Prüfung  zu  unterschreiben.

g.  22.

Auch  ist  das  Kataster  mit  der  durch  das  Gesetz  vom  8.  Mai  1837.
G.  14.)  und  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30.  Mai  1841.  vorgeschriebenen
polizeilichen  Unbedenklichkeies-Erklärung  zu  versehen;  wenn  dieselbe  nicht  mit
dem  Versicherungsantrage  eingereicht  wird,  so  ist  sie  durch  die  Provinzialdirektion
einzuholen.
g.  23.

Mit  dem  Tagesbeginn  des  nächstfolgenden  1.  Januar  oder,  auf  ausdrücklichen
  Antrag  des  Beitretenden,  mit  dem  Beginn  des  nachsten  Tages  nach  dem
Eingange  solcher  vollständigen  Kataster  bei  der  betreffenden  Provinzialdirektion
tritt  die  Versicherung  in  Kraft,  wenn  dieselbe  nicht  von  der  letzteren  durch  ein
rekommandirt  abzusendendes  Schreiben  zurückgewiesen  wird.  Jedoch  bleiben  diejenigen
  Veränderungen  vorbehalten,  welche  von  der  Generaldirektion  bei  der
Fellehung  des  Katasters  gemacht  werden.  Diese  Festsetzung  gilt  auch  als

orm  bei  der  Entschädigung  eines  etwa  inzwischen  eingetretenen  Brandes.

K.  24.

Erhöhungen  und  Erniedrigungen  der  bestehenden  Versicherungen  werden
ebenso  beantragt  und  geschlossen,  wie  neue  Versicherungen.  Für  erstere  bedarf
es,  falls  nicht  von  Anfang  der  hoöchste  zuldssige  Werth  genommen  ist,  in  der
Regel  keiner  Erneuerung  der  Taren,  wenn  solche  nicht  älter  als  zehn  Jahre  sind;
dock  steht  es  bei  jedem  Fall  der  Provinzialdirektion  zu,  dergieichen  zu  verlangen.
Erniedrigungen  stehen  in  dem  Belieben  des  Versicherers,  wenn  nicht  Hypothekenverhältnisse
  G.  8.)  denselben  entgegentreten.

K.  25.

Sonst  dauern  Versicherungen  so  lange  fort,  bis  dieselben  durch  Ausschluß
der  Versicherer  aus  der  Sozietäk  (F.  26.)  aufgehoben  oder  freiwillig  gekündigt
werden,  oder  das  Gebäude  vernichtet  wird  (C.  32.),  oder  eine  solche  Verändeung
  erleidet,  durch  welche  es  nach  h.  10.  von  der  Versicherung  ausgeschlossen
wird.

g.  26.

Die  Sozietät  hat  das  Recht,  einzelne  Mitglieder  auszuschließen,  wenn
für  diese  Maaßregel  einer  der  nachstehenden  Gründe  vorhanden  ist:

#a)  ein  allgemeiner  schlechter  Ruf,  der  durch  schlechten  Lebenswandel,
½  Wirthschaftsführung  oder  übermäßige  Verschuldung  herbeigeführt
  ist,

b)  absichtliches  oder  fahrlässiges  Werfallenlassen  der  Gebäude,

P)  grobe  Fahrlässigkeit  bei  Handhabung  von  Feuer  und  Licht,

ver-
        <pb n="135" />
        —  91  —

d)  versuchte  oder  ausgeführte  übermäßige  Versicherung  des  Mobiliars,

e)  parte  Behandlung  der  Untergebenen  und  dadurch  erregter  Haß  derselben,


1  wenn  ein  Mitglied  die  Beitrdge  nicht  zahlt,  und  die  Mobiliar-Exekution
fruchtlos  geblieben  ist.

Die  Ausschlietung  geschieht  durch  die  Generaldirektion  unter  Zuziehung
zweier  bei  ihr  versicherter  landschaftlicher  Beamen  auf  den  Atrag  der  betreffenden
  Provinzialdrektion,  nach  vorheriger  Verne#  mung  des  Beschuldigten,  event.
nach  Feststellung  der  der  Beschuldigung  zum  Grunde  liegenden  Thatsachen.
Hierbei  steht  den  zuzuziehenden  Lan  schaftsbeamten  ein  volles  Votum,  dem
Generalsyndikus  kein  Vonm  zu.

KS.  27.

Der  Beschluß  der  Ausschlietzung  ist  dem  Versicherten  sofort  durch  ein
rekommandirtes  Schreiben  anzuzeigen,  und  tritt  mit  der  Aushändigung  desselben
in  Wirksamkeit.

g.  28.

Gegen  diesen  Beschluß  steht  dem  Betroffenen  der  Rekurs  an  den  Engeren
Ausschuß  zu.  Wird  die  Ausschließung  von  demselben  nicht  anerkannt,  so  hat
sie  sowohl  hinsichtlich  der  in  der  Zwischenzeit  zu  entrichtenden  Beiträge  als  in
Betreff  eines  etwa  vorgefallenen  Brandschadens  keine  Wirkung.

K.  29.

Sobald  die  Generaldirektion  findet,  daß  der  Grund  der  Ausschließun
nicht  mehr  vorhanden  ist,  hat  sie  dies  dem  Ausgeschlossenen  anzuzeigen,  der  siach
alsdann  von  Neuem  versichern  kann.

K.  30.

Erniedrigungen  oder  Kündigungen  laufender  Versicherungen  stehen  den
Versicherten  nur  am  Jahresschluß  zu,  und  müssen,  wenn  sie  mit  demselben
in  Wirksamkeit  treten  sollen,  spälestens  am  30.  Dezember  angezeigt  werden.
Geschieht  diese  Anmeldung  spater,  so  bleibt  die  bisherige  Versicherung  noch  Ein
Jahr  bestehen.

C.  31.

st  die  Erniedrigung  der  Versicherungssumme  wegen  Verminderung  des
wirklichen  Werthes  des  Gebaudes  unter  den  versicherten  Werth  beantragt,  oder
ist  durch  eine  Untersuchung  der  Provinzialdirektion  festgestellt,  daß  eine  solche
Werthsverminderung  eingetreten  sei,  so  kann  bei  einem  hiernächst  folgenden
Brande  der  Versicherte  nur  auf  Zahlung  einer  dem  wahren  Werthe  des  Gebaudes
  gleichkommenden  Versicherungssumme  Anspruch  machen,  wenn  auch  die
Versicherungssumme  noch  nicht  herabgesetzt  ist.  In  Rücksicht  auf  die  Beiträge
tritt  eine  Ermäßigung  jedoch  erst  mit  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres  ein.
Nr.  1666.)  5.  32
        <pb n="136" />
        —  92  —

KF.  32.

Wenn  ein  bei  der  Landschaftssozietät  versichertes  Gebäude  abbrennt,  einstürzt
  oder  abgetragen  wird,  und  ein  neues  Gebäude  nicht  an  seine  Stelle  tritt,
oder  das  an  die  Stelle  tretende  Gebadude  eine  andere  Bestimmung  erhält,  oder
auf  einem  anderen  Gehöfte  zu  stehen  kommt,  so  erlischt  die  Versicherung  mit
dem  Ablaufe  des  Monats  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Brand,
der  Einsturz  oder  die  Abtragung  stattfand,  jedoch  muß  die  Anzeige  des  Ereignisses
  und  der  Antrag  auf  Löschung  des  Gebäudes  spätestens  am  15.  Januar
des  neuen  Jahres  gemacht  werden.  Geht  der  Antrag  später  ein,  so  bleibt  die
beragspflichigen,  nicht  aber  die  Versicherung,  noch  bis  zum  31.  Dezember

estehen.

F.  33.

Wird  dagegen  anstatt  eines  versichert  gewesenen  abgebrannten,  eingestürzten
  oder  abgetragenen  Gebäudes  ein  anderes  mit  derselben  Bestimmung  und  auf
demselben  Gehöfte  wieder  erbaut,  so  tritt  dieses,  mit  Vorbehalt  der  später  1t
nehmenden  neuen  Versicherung,  in  die  Versicherung  ein.  Wenn  dieses  Gebäude
daher  vor  seiner  anderweiten  Versicherung  abbrennt,  so  wird  dafür,  soweit  sein
Bauwerth  den  des  früheren  Gebäudes  erreicht  oder  übersteigt,  der  frühere  Versicherungsbetrag
  vergütet.

g.  34.

Auch  wenn  die  zum  Wiederaufbau  eines  solchen  Gebaudes  angeschafften,
auf  der  Baustelle  selbst  oder  auf  einem  Bauplatze  an  demselben  Orte  oder  in
dessen  unmittelbarer  Nähe  befindlichen  Materialien  verbrennen,  wird  der  erweisliche
  Werth  derselben,  insoweit  er  den  früheren  Versicherungsbetrag  nicht  übersteigt,
  dem  WVersicherten  erstattet.

K.  35.

Ist  der  Bau  des  neuen  Gebäudes  nicht  auf  demselben  Gehöfte,  wo  das
frühere  Gebäude  stand,  ausgeführt  oder  unternommen  worden,  die  Wahl  einer
anderen  Baustelle  aber  nicht  aus  eigenem  Antriebe  des  Betheiligten,  sondern  in
Folge  polizeilicher  Anordnung  erfolgt,  so  wird  ebenso  verfahren,  als  wenn  der
frühere  Bauplatz  beibehalten  wäre.

.  36.

Mit  dem  freiwilligen  oder  gezwungenen  Ausscheiden  aus  der  Sozietät
verliert  der  Ausscheidende  jeden  Anspruch  an  die  Kassenbestände  und  Fonds  derselben.


g.  37.

Werden  in  dem  baulichen  Zustande  oder  in  der  Bestimmung  eines  versicherten
  Gebaudes  Veränderungen  vorgenommen,  welche  dessen  Versetzung  in
eine  niedrigere  Klasse  oder  eine  Ermaßigung  der  Versicherungssumme  nothwendig
        <pb n="137" />
        —  93  —

dig  machen,  so  muß  der  Versicherer  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ausführung
der  Provinzialdirektion  davon  Anzeige  machen.  Die  Beitragspflichtigkeit  ändert
sich  alsdann  mit  dem  1.  Januar  des  nächsten  Jahres.

F.  38.

Ist  eine  Veränderung,  welche  eine  Perseeung  in  eine  niedrigere  Klasse
herbeiführt,  nicht  innerhalb  der  vorschriftsmaßigen  Zeil  angezeigt  worden,  so  muß,
sobald  sie  zur  Kenntniß  der  Provinzialdirektion  gelangt,  und  zwischen  den  Beträgen,
  welche  entrichtet  sind  und  denen,  welche  zu  entrichten  gewesen  wären,
eine  Differenz  stattfindet,  die  letztere  von  dem  Zeitpunkt  an  nachgezahlt  werden,
mit  welchem  die  Erhebung  der  höheren  Beiträge  bei  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige
begonnen  haben  würde.  Außerdem  aber  verfällt  der  Saumige  in  eine  von  der
Provinzialdirektion  abzumessende  Konventionalstrafe  von  1  bis  10  Thaler.

g.  39.

Ist  eine  Verdnderung,  welche  eine  Ermäßigung  der  Versicherungssumme
abtbig  macht,  nicht  zur  ehorigen  Zeit  angezeigt  worden,  so  findet  kein  Erlaß
oder  ackersiatzung  des  Mehrbetrages  der  bis  zur  Berichtigung  des  Katasiers
nach  Maaßgabe  der  bisherigen  Wersicherungssumme  auszuschreibenden  Beitraͤge
  statt.

Insofern  dagegen  ein  Gebaͤude,  bei  welchem  eine  solche  Veraͤnderung
eingetreten  ist,  abbrennt,  oder  durch  Feuer  beschädigt  wird,  darf  ohne  Unterschied,
ob  die  Anzeige  zur  Zeit  des  Brandes  schon  gemacht  war  oder  nicht,  niemals
eine  höhere  Enischtkigung  gewährt  werden,  als  nach  Maaßgabe  der  nach  der
Veränderung  noch  zulässigen  Bersicherungssumme  in  Anspruch  genommen  werden
  kann.  .40

Der  Sozietät  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  spezielle  sowohl,  als  allgemeine
Revisionen  der  Versicherungen  vorzunehmen.

g.  41.

Die  Sozietaͤt  verguͤtet  jeden  Schaden,  der  einem  bei  ihr  versicherten  Gebaͤude
  durch  einen  wirklichen  Brand  oder  die  zu  dessen  böschung  oder  gegen
dessen  weitere  Verbreitung  auf  Anordnung  der  die  Loschanstalten  leitenden  Behörden
  oder  Personen  angewendeten  Mittel  zugefügt  wird.

g.  42.
Wenn  ein  Blitzschlag  nicht  zündet,  sonderm  nur  zertrümmert  oder  beschadigt,

  so  wird  der  einem  versicherten  Gebäude  dadurch  erwachsene  Schaden  ebenfalls
  vergütet.

Auch  die  durch  einen  Krieg  veranlaßten  Feuerschäden  werden  reglementsmaͤßig
  verguͤtet.
S###e#  1863(,  (Nr.  5666))  13  Je-
        <pb n="138" />
        —  94  —

Jedoch  dürfen  während  der  Zeit  eines  Krieges,  d.  h.  von  der  Zeit  der
ergangenen  Kriegserklärung  oder  von  der  Zeit,  daß  die  Truppen  in  das  Feld
gerückt  sind,  bis  zur  erfolgten  Bekanntmachung  des  Friedensschlusses,  oder
während  eines  ausgesprochenen  Belagerungszustandes,  weder  Erhöhungen  schon
bestehender  Versicherungen,  noch  neue  Versicherungen  angenommen  werden,
wenn  rt  nicht  neu  erbaute  oder  hergestellte  Gebaude  auf  bereits  versicherten
  Gehöften  betreffen.  Auch  dürfen  während  dieser  Zeit  versicherte  Gebäude,
  wenn  deren  veränderte  Bauart  oder  Bestimmung  es  zuläßt,  aus  einer
Klasse  in  die  andere  versetzt  werden.

g.  44.

Sobald  ein  versichertes  Gebäude  durch  einen  Brand  oder  durch  dessen
Dämpfung  zerstört  oder  beschädigt  ist,  hat  dies  der  Beschädigte  binnen  drei
Tagen  der  Provinzialdirektion  anzuzeigen.

K.  45.

Die  Feststellung  des  Schadens  geschieht  durch  zwei  von  der  Direktion
damit  &amp;amp;  beauftragende  Sozietaͤtsmitglieder,  welche  sich  diesem  Geschaͤft  ohne
Entschaͤdigung  in  der  ihnen  hierzu  festgesetzten  Frist  nach  Maaßgabe  der  Geschäftsinstruktion
  zu  unterziehen  haben.  Eine  Weigerung  oder  Versaͤumung
hierbei  zieht  eine  von  der  Provinzialdirektion  abzumessende  Konventionalstrafe
von  5  bis  50  Thalern  nach  sich.

g.  46.

Der  Zuziehung  einer  richterlichen  Person  bedarf  es  hierbei  in  der  Regel
nur,  wenn  der  Schaden  mindestens  500  Thaler  beträgt;  doch  kann  die  Provinzialdirektion
  dieselbe  auch  bei  geringeren  Schäden  anordnen,  wenn  sie  dazu  Veranlassung
  findet.

g.  47.

Der  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  an  einem  versicherten  Gebaude
durch  Feuer  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,  wenn  der  Brand  partiell  gewesen,
also  das  Gebaude  nicht  gänzlich  abgebrannt  oder  zerstört  ist.  Alsdann  hat  dieselbe
  den  Zweck,  das  Verhältniß  zwischen  demjenigen  Theil  des  Gebäudes,  welcher
durch  das  Feuer  oder  zum  Zweck  der  Dämpfung  desselben  vernichtetf,  und  demjenigen,
  welcher  in  brauchbarem  Zustande  geblieben  ist,  festzusetzen.  Sie  richtet
sich  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr  darauf  zu  ermitteln,
  der  wievielte  Theil  des  Ganzen  vernichtet  ist.

Nach  diesem  Verhältniß  und  nach  Maaßgabe  der  Versicherungssumme
wird  die  Entschädigung  bestimmr.

g.  48.

Damit  diese  Festsetzung  erfolgen  koͤnne,  duͤrfen  die  Theile  des  Gebaͤudes,
welche  durch  das  Feuer  oder  zu  dessen  Daͤmpfung  nicht  zerstoͤrt  worden,  nicht
        <pb n="139" />
        –  96  —

abgebrochen,  auch  nicht  die  Materialien  der  abgebrannten  oder  eingerissenen  Gebaude
  bei  Seite  geschafft  werden,  bevor  die  Abschätzung  geschehen,  oder  der
Provinzialdirektor  die  Erlaubniß  dazu  ertheilt  hat.

S.  49.

Bei  der  Abschahung  von  Partialbrandschaden  unter  500  Rethlr.  bedarf
es  der  Zuziehung  von  Technikern  nicht;  bei  Partialschaden  über  500.Rthlr.  aber
muß  entweder  ein  Königlicher  Baubeamte  oder  ein  vereideter  Maurermeister  und
ein  vereideter  Zimmermeister  zugezogen  werden.

K.  50.

Die  Kosten  für  den  zugezogenen  Richter  und  die  Techniker  trägt  die  Gesellschaft.


&amp;amp;  51.

Sogleich  nach  bewirkter  Untersuchung  und  Abschließung  der  Schadensberechnung
  legt  die  Kommission  das  Ergebniß  ihrer  Ermittelungen  als  ein  vorläufiges
  dem  Beschadigten  zur  Anerkennung  vor.  Hlt  sich  dieser  dadurch  für
verletzt,  so  steht  ihm,  jedoch  nur  binnen  einer  praklusivischen  Frist  von  acht  Tagen,
frei,  die  Revision  der  Schadensermittelung  durch  einen  vereideten  Baubeamten
zu  beantragen.

G.  52.

Die  definitive  Festsetzung  der  Entschädigung  geschieht  durch  die  Generaldirektion.


g.  53.

So  lange  es  noch  zweifelhaft  ist,  ob  gegen  einen  durch  Brand  beschädigten
  Gebäudebesitzer  eine  gerichtliche  Untersuchung  wegen  absichtlicher  oder  fahrlässiger
  Brandstiftung  eingeleitet  werden  wird,  darf  demselben  von  der  reglementsmäßigen
  Entschädigungssumme  nichts  ausgezahlt  werden.  Wird  die  Untersuchung
  wirklich  eingeleitet,  so  bleibt  jede  Zahlung  so  lange  ausgesetzt,  bis
rechtskräftig  feststeht,  ob  und  wieweit  die  Versicherungssumme  nach  F.  54.  in
Anspruch  genommen  werden  darf.

K.  54.

Die  in  S#.  41.  42.  43.  aufgestellte  Regel,  wonach  jeder  Brandschaden
an  versicherten  Gebauden  vergütet  wird,  leidet  folgende  Ausnahme:

1)  Wenn  der  Brand  von  dem  Versicherten  oder  dessen  Milbesitzer,  oder
von  deren  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  Wissen  und  Willen  oder  auf  Geheiß  Eines  der  Vorgedachten
von  einem  Dritten  angelegt  ist,  fällt  jede  Verpflichtung  der  Sozietät
zur  Zahlung  der  Brandschadens-Vergütung  fort.

(Nr.  5666.)  13°  2)  Wenn
        <pb n="140" />
        —  96  —

2)  Wenn  ein  den  Vorschriften  des  F.  9.  zuwider  doppelt  versichertes  Geb#ude
  durch  Feuer  oder  Behufs  Dämpfung  desselben  zerstört  oder  beschddigt
  wird,  so  fallt  ebenfalls  die  Verbuichung  der  Sozietät  zur
Zahlung  der  Brandschadens-Vergütung  fort.

3)  Wenn  ein  abgebranmtes  Gebcdude  nicht  wieder  durch  ein  neues  ersetzt
witd,  so  hat  die  Sozietkt  nur  die  Hälfte  der  Entschdbigungssumme  zu
zahlen.

g.  55.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  Versehen  des  Versicherten  selbst
oder  dessen  Ehegattin,  Kinder,  Enkel,  oder  von  seinem  Gesinde  oder  Hausgenossen
  verursacht  worden,  so  darf  die  Zahlung  der  Entschädigungssumme
nur  in  soweit  verweigert  werden,  als  der  Versicherte  nach  den  allgemeinen
Landesgesetzen  (8989.  56—  66.  I.  6.;  9#.  2119.  2120.  2235.  2239.  II.  8.
A.  *  fuͤr  sein  Versehen  oder  fuͤr  die  Handlung  jener  Personen  verantwortlich
  ist.

g.  56.

Wenn  nicht  einer  der  in  99.  53.  54.  55.  vorgesehenen  Faͤlle  vorliegt,  so
hat  der  Beschaͤdigte  sofort  nach  der  Festsetzung  der  Entschaͤdigung  den  Anspruch
auf  Auszahlung  der  Haͤlfte  der  Entschaͤdigungssumme.

g.  57.

Die  zweite  Haͤlfte  der  Entschaͤdigungssumme  wird  gezahlt,  sobald  die
Waͤnde  des  wiederherzustellenden  Gebaͤudes  fertig  und  unter  Dach  gebracht  sind.
Dies  ist  durch  die  schriftliche  Bescheinigung  zweier  Sozietäksmirglieder  nachzuweisen,
  deren  Unterschriften  durch  die  Kreispolizei-Behörde  oder  einen  Sozietäts-=beamten
  oder  gerichtlich  bescheinigt  sein  müssen.

Abgebrannte  Gebdude  müssen  auf  demselben  Gehöfte,  oder  wenigstens
auf  demselben  Grundstücke  wieder  aufgebaut  werden,  wenn  der  Beschädigte  auf
die  ganze  Versicherung  Anspruch  haben  soll.

g.  66.

Der  Anspruch  auf  die  zweite  Haͤlfte  der  Entschaͤdigungssumme  erlischt,
wenn  derselbe  nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  Brande  durch  den  Nachweis
  der  Wiederherstellung  geltend  gemacht  wird.

g.  59.

Alle  Zahlungen,  welche  die  Sozietät  zu  leisten  hat,  geschehen  durch  die

Kasse  der  Generaldirektion  auf  den  Antrag  der  Provinzialdirektionen,  welche
auch  die  LCchitimation  der  Empfänger  festzustellen  haben,  und  auf  Anweisung
des  Generaldirektors.  Sie  werden  jedoch  auch  auf  Verlangen  und  Gefahr  der
Berechtigten  denselben  durch  die  Post  zugesendet,  wenn  zuvor  eine  Quittng
er
        <pb n="141" />
        —  97  —

über  den  Betrag  der  Zahlung  eingeschickt  ist.  Unterschriften  von,  dem  Redanten
  der  Kasse  unbekannten  Persohen  sind  auf  die  in  §.  57.  vorgeschriebene
Weise  zu  bescheinigen.  Ob  diese  Bescheinigung  erforderlich  sei,  muß  in  dem
Schreiben,  durch  welches  die  Berechtigung  zum  Zahlungsempfang  ertheilt  wird,
bekannt  gemacht  werden.

K.  60.

Die  Sozietat  zahlt  für  die  ersten  drei  Spritzen,  welche  bei  Unterdrückun
einer  Feuersbrunst  eines  bei  ihr  versicherten  Gebaudes  mitgewirkt  haben,  na
der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  auf  der  Brandstatte  angekommen  sind,  15  Rthlr.,
10  Rthlr.,  5  Rthlr.,  und  für  jede  weitere  3  Rihlr.  Fuhrlohn.  Für  jeden  beim
Löschen  thätigen  Wasserwagen  oder  Küfen  wird  1  Rchlr.  gezahlt.

Die  Spritze  und  Wasserwagen  oder  Küfen  des  Orts,  an  welchem  das
Feuer  stattfindet,  werden  jedoch  hierbei  nicht  berücksichtigt.

S.  61.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  der  von  der  Sozietät  zu  zahlenden  Brandschadens-Vergütungen,
  Prämien,  Gehälter  und  Verwaltungskosten  werden  durch
ordentliche  und  außerordentliche  Beiträge  beschafft.

g.  62.

Die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Beitraͤge  werden  in  der  ersten
Haͤlfte  des  Januars  und  zwar  postnumerando  ausgeschrieben.  Die  Zahlung
muß  bis  zum  15.  Februar  bei  der  Kasse  der  Generaldirektion  geschehen.

g.  63.

Erfolgt  dieselbe  nicht  bis  zum  Schluß  dieses  Tages,  so  wird  der  Saͤumige,
  unter  Einziehung  einer  Konventionalstrafe  von  1  Rthlr.  durch  Postoorschuß,
  zur  Zahlung  aufgefordert.

S.  64.

Bleibt  diese  Aufforderung  bis  JumB  1.  März  ohne  Erfolg,  so  werden  die
rückständigen  Beiträge,  nebst  Zinsen  à  5  Prozent  auf  ein  viertel  Jahr,  sofort  durch
Exekution  beigetrieben.

g.  65.
Die  ordentlichen  Beitraͤge  betragen  fuͤr  100  Rthlr.  Versicherung  jaͤhrlich:
in  der  ersten  Klasse.  ....  4  Sgr.,
„  „  zweiten  5  „
„  „  dritten  „  10  „
„  „  vierten  „  17  „
„  „  fünften  38  „

Oir.  5665))  F.  66.
        <pb n="142" />
        —  98  —

g.  66.

Wenn  diese  Beitraͤge  nicht  hinreichen,  um  die  Gesammtausgaben  der
Sozietaͤt  fuͤr  das  abgelaufene  Jahr  zu  decken,  so  schießt  der  Reservefonds  das
Fehlende  zu,  jedoch  darf  derselbe  dadurch  nie  um  mehr  als  33  Prozent  seines
Bestandes  verringert  werden.

K.  67.

Was  über  diesen  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  erforderlich  ist,
wird  auf  die  verschiedenen  Klassen  nach  dem  Verhältniß  von  1.  14.  23.  44.  9#.
#  und  als  außerordentlicher  Beitrag  zugleich  mit  dem  ordentlichen  ausgeschrieben.


F.  68.

Von  den  ordentlichen  Beitragen  ist  für  jede  100  Rthlr.  Versicherun
1  Sgr.  zur  Bezahlung  der  Beamten  und  1  Sgr.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  bestimmt.

F.  69.

Der  Reservefonds  bildet  sich  aus  den  Beständen  des  bisherigen  Betriebsund
  aus  dem  Fundationsgelderfonds.  Zu  demselben  fließen  ferner  die  nicht  abgehobenen
  zweiten  Hälften,  die  Strafgelder,  die  Zinsen  seiner  Bestände  und  alle
anderen  außerordentlichen  Einnahmen,  sowie  die  Ueberschüsse  der  jährlichen  Beiträge,
  wenn  diese  letzteren  mehr  als  die  Vergütigungen,  Prämien,  Gehälter  und
Verwaltungskosten  betragen.

K.  70.

Auch  muß  für  jede  neue  Versicherung  oder  für  jede  Erhöhung  ein  viertel
Prozent  sofort  nach  der  Bestätigung  in  diesen  Fonds  gezahlt  werden.  Erfolgt
dieselbe  nicht  vierzehn  Tage  nach  erlassener  Aufforderung,  so  findet  dasselbe  Verfahren
  Hate  welches  §§.  63.  und  64.  für  die  Eintreibung  rückständiger  Beiträge

estimmt  ist.  «

g.71.

Der  landschaftliche  Engere  Ausschuß  revidirt  und  dechargirt  die  Rechnunzen
  der  Sozietät  und  macht  alljahrlich  das  Resultat  dieser  Revision  durch  die
etreffenden  Amtsblätter  bekannr.

S.  72.

Er  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  Festsetzungen  der  Generaldirektion.


K.  73.

Auch  ist  er  berechtigt,  die  ordentlichen  Beiträge,  jedoch  nur  nach  Maaßgabe
  der  in  §.  67.  festgesetzten  Skala,  zu  erniedrigen  oder  zu  erhöhen,  wenn
die  Bestände  des  Reservefonds  solches  zulassen  oder  erfordern.

S.  74.
        <pb n="143" />
        —  99  —

S.  74.

Er  erläßt  und  verändert  die  Geschäftsinstruktion  für  die  Beamten  der
Sozietct.
g.  75.

Bei  allen  seinen  Beschlüssen  haben  sämmtliche  Mitglieder  desselben,  mit
Ausschlutz  des  Generallandschafts-Syndikus,  volles  Stimmrecht.

K.  76.

Der  landschaftliche  Generallandtag  hat  das  Recht,  Veränderungen  dieses
Reglements  zu  beschließen,  welche  alsdann  von  der  Generaldirektion  zur  Allerbechsten
  Beslätigung  einzureichen  sind.

K.  77.

Die  Rechte  der  auf  ein  versichertes,  nicht  mit  Pfandbriefen  beliehenes
Grundstück  eingetragenen  Hypothekengläubiger  werden  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  von  der  Gezie  t  von  Amtswegen  wahrgenommen.
Der  Eintragung  derselben  in  das  Kataster  bedarf  es  nicht.

S.  78.

Lalee  der  Ausschließung  hat  die  Direktion  von  dem  betreffenden
Gericht  die  Angabe  der  eingetragenen  Gläubiger  einzuholen  und  dieselben,  soweit
  ihre  Person  und  Aufenthalt  aus  dem  Hypothekenbuch  erhellt,  durch  die
Post  von  dieser  Ausschließung  zu  benachrichtigen.  Einer  Bescheinigung  der
Insinuation  bedarf  es  nicht.

g.  79.

Im  Falle,  daß  die  Ausschliehung  nach  §.  26.  f.  erfolgen  soll,  steht  es
dem  Hypothekenglaubiger  zu,  binnen  vier  Wochen  nach  Abgang  der  Benachrichtigung
  diese  Ausschließung  durch  Berichtigung  der  rückständigen  Forderungen
der  Sozietkt  zu  verhindern.

g.  80.

Steht  dem  Versicherten  nach  §&amp;amp;#.  54.  55.  ein  Anspruch  auf  Brandentschddigung
  nicht  zu,  so  ist  die  Sozietät  dennoch  verpflichtet,  dieselbe  den
Hypothekengläubigern  so  weit  zu  zahlen,  als  sie  weder  aus  dem  verpfändeten
Grundstück,  noch  aus  dem  Vermögen  ihres  persönlichen  Schuldners  wegen  ihrer
Hypothekenforderung  Befriedigung  erlangen  können.

Die  Jahlung  erfolgt  stets  an  das  Gericht,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit
das  Grundstück  belegen  ist,  zur  Vertheilung  an  die  Hypothekengläubiger.

Verzugszinsen  werden  von  der  Versicherungssumme  nicht  gezahlt.

Wird  vor  der  Auszahlung  der  ersten  H#lfte  der  Brandentschädigung
durch  Erklärung  des  Versicherten  oder  durch  polizeiliches  Verbot  Fern

(Nr.  5666.)  a
        <pb n="144" />
        —  100  —

daß  ein  Wiederaufbau  des  durch  Brand  beschaͤdigten  oder  vernichteten  Gebaͤudes
  nicht  stattfindet,  so  ist  auch  diejenige  Haͤlfte  der  Brandentschaͤdigungsgelder,
  zu  deren  Zahlung  die  Sozietät  nach  F.  54.  Nr.  Z.  an  den  Versschochen
verpflichtet  ist,  zur  Vertheilung  an  die  Hypothekenglubiger  ad  depositum  zu
nehmen,  wenn  der  Versicherte  nicht  den  Konsens  der  gedachten  Gläubiger  zur
Auszahlung  an  ihn  beibringt.

K.  81.

Außer  dem  Falle  des  9.  80.  geschieht  die  Zahlung  der  Versicherungs-=summe
  stets  an  den  legitimirten  Eigenthümer  des  Grundstlücks,  auf  dem  sich
das  versicherte  Gebäude  befindet.

g.  82.

Die  landschaftliche  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für  Westpreußen  geme
  in  allen  ihren  eigentlichen  Angelegenheicen  uneingeschränkte  Stempelfreiheit.


g.  83.
Ebenso  steht  der  Sozietät  die  Portofreiheit  in  dem  durch  die  Verfügung

des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vom  4.  April  1857.
bezeichneten  Umfange  zu.

 

Nedigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="145" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Scaaten.

 

.  Nr.  7.  *—.

 

(Nr.  5607.)  Gessetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Senioren-Stiftung  für  die  Inhaber  des
Eisernen  Kreuzes  vom  3.  August  1841.,  die  Erhöhung  der  Pensionen  der
Militair-Invaliden  und  die  Verstärkung  der  Unterstützungsfonds  für  hülfsbedürftige
  Veteranen  aus  den  Feldzügen  von  1813.  bis  1815.  Vom
10.  März  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  um  nach  Ablauf  eines  halben  Jahrhunderts  den  Dank  des  Vaterlandes
  für  die  ausgezeichneten  Dienste,  welche  das  Heer  demselben  in  den  Jahren
  1813.,  1814.  und  1815.  geleistet  hat,  wirksam  zu  bethätigen,  mit  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Mogarchie,  was  folgt:

K.  1.

Den  sämmtlichen  Inhabern  des  Eisernen  Kes  am  schwarzen  wie  am
weiten  Bande,  welche  dasselbe  in  den  Jahren  1813.,  1814.  und  1815.  und
durch  namentliche  Bestimmung  nachträglich  erhalten  haben,  sind  fortan,  und

zwar:
den  Inhabern  des  Eisernen  Kreuzes  erster  Klasse  je  Einhundert  und
funfzig  Thaler,  und
den  Inhabern  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  je  funfzig  Thaler,
vom  1.  Januar  c.  ab  jährlich  als  Ehrensold  auf  Lebenszeit  nach  den  Bestimmungen
  der  Stiftungs-Urkunde  vom  3.  August  1841.,  unter  Ausdehnung  derselben
  auf  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  am  weißen  Bande,  aus  der
Staatskasse  zu  zahlen.

Insoweit  diese  Zahlungen  zur  Erledigung  kommen,  gehen  dieselben  sofort
auf  die  Inhaber  des  Eisernen  aazes  welche  nach  dem  Jahre  1815.  durch
Vererbung  in  den  Besitz  desselben  gelangt  sind,  nach  Maaßgabe  der  Stiftungs=Urkunde
  über.  .

MIIIM.(N-5667.)  14  Die-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  21.  März  1863.
        <pb n="146" />
        —  102  —

Diejenigen  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes,  welche  des  Ehrenfoldes  nicht
bedürfen  und  auf  denselben  verzichten,  werden  zu  Ehren-Senioren  ernannt
werden.

K.  2.

Den  aus  den  Feldzügen  von  1813.  bis  1815.  herstammenden  anerkannten
oder  noch  anzuerkennenden  Invaliden  wird  der  Anspruch  auf  die  Invaliden=Pension
  der  ersten  Klasse  ihrer  Charge  (F.  6.  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.)
beigelegt.  «

Demgemäß  werden  diese  Invaliden  anstatt  der  bisher  bezogenen  geringeren
  Sätze  vom  1.  Januar  c.  ab  zu  empfangen  haben:  ·

die  Gemeinen  .  3  Rthlr.  15  Sgr.,

die  Unteroffziere.  5  „  —  „

die  Sergeanten  6(  „  —  „

die  Feldwebkel  8  „  —  „  moenatlich.

Inngleichen  sollen  die  in  demselben  Gesetz  §.  13.  für  Verstümmelte  und
Erblindete  ausgeworfenen  Zulagen  jenen  Invaliden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit
ihrer  Anerkennung  als  solche,  gewährt  werden.

g.  3.

Zur  Gewaͤhrung  laufender  Unterstuͤtzungen  an  solche  huͤlfsbeduͤrftige  ehemalige
  Krieger  vom  Worchnmeiler  und  Feldwebel  abwärts,  welche  in  der  Preußischen
  oder  einer  ihr  befreundet  gewesenen  Armee  an  einem  der  Feldzüge
1813.,  1814.,  1815.  Theil  genommen,  auf  eine  Inaliden-Bersorgung  aber
keinen  Anspruch  haben,  wird  die  Summe  von  Einhundert  und  funfzig  Tausend
Thalern  jährlich  neu  bewilligt.

Diese  Unterstützungen  sind  für  jeden  einzelnen  Fall  nach  dem  Grade  der
Bedürftigkeit  zu  bemessen,  und  zwar  im  Betrage  von  1  Rthlr.  bis  3  Rchlr.
15  Sgr.  monatlich.

So  lange  nicht  sämmtliche  vorhandene  hülfsbedürftige  Veteranen  mit
Unterstützungen  bedacht  werden  können,  gewährt  die  größere  Hülfsbedürftigkeit
und,  wo  diese  gleich  ist,  das  höhere  Lebensalter  den  Lorzug.

S.  4.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  WVorsitzende  des  Staatsministeriums,
  der  Finanzminister,  der  Kriegsminister  und  der  Minister  des  Innern
  beauftragt.

Ur-
        <pb n="147" />
        —  103  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckdtem
  Königlichen  Insiegel.  *5*  5#5  8  ift  g

Gegeben  Berlin,  den  10.  Maͤrz  1863.

d.  s)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schoͤnhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Muͤhler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5668.)  Gesetz,  betreffend  die  Versorgung  der  Militair-Invaliden  vom  Oberfeuerwerker,
Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts  aus  den  Feldzügen  von  1800/1807.
und  1812.  Vom  10.  März  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
g.  1.

Den  aus  den  Feldzuͤgen  von  1806/1807.  und  1812.  herstammenden  anerkannten
  oder  noch  anzuerkennenden  Invaliden  wird  der  Anspruch  auf  die  Invaliden-Pension
  der  ersten  Klasse  ihrer  Charge  —  K.  6.  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851.  —  hiermit  beigelegt.

Demgemäß  werden  diese  Invaliden,  anstatt  der  bisher  bezogenen  geringeren
Sätze,  vom  1.  Januar  c.  ab  empfangen:

die  Gemeinen  3  Rthlr.  15  Sgr.,

die  Unteroffiziere  5  „  —  „

die  Sergeanten  6  „  —  „

die  Feldwebbe..  8  „  —  „  maonatlich.

Irmgleichen  sollen  die  in  demselben  Gesetz  §.  13.  für  Verstämmelte  und
Erblindete  ausgeworfenen  Zulagen  jenen  Invaliden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit
ihrer  Anerkennung  als  solche,  gewährt  werden.

(Nr.  5667—5669.)  147  K.  2.
        <pb n="148" />
        —  104  —

g.  2.
Unser  Kriegsminister  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Maͤrz  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5669.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Erinnerungs-Kriegsdenkmünze.  Vom
17.  März  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

baben  beschlossen,  den  Kriegern  aus  den  glorreichen  Feldzügen  der  Jahre  1813.
1814.  1815.  ein  erneutes  Zeichen  Unserer  und  des  Vakerlandes  Anerkennung
u  geben.  Sie  sollen  das  Bildniß  des  Königs,  auf  dessen  Aufruf  sie  sich  unter
ie  Waffen  stellten  und  unter  dessen  Führung  sie  diese  mit  unverwelklichem
Lorbeer  umkränzten,  auf  ihrer  Brust  tragen.  ir  haben  eine  zu  diesem  Behuf
besonders  geprägte  Medaille  gestiftet,  deren  Vorderseite  das  Buonz  Koͤnigs
Friedrich  Wilhelm  III.  —  unter  demselben  einen  Lorbeerzweig  mit  einem  Bande,
auf  dem  die  Jahreszahlen  1813.  1814.  und  1815.  stehen  —  mit  der  Umschrift:
Friedrich  Wilhelm  III.  König  von  Preußen,  und  deren  Ruͤckseite  Unseren  Koͤ-niglichen
  Namenszug  mit  der  Krone  —  unter  demselben  einen  Lorbeer=  und
Eichenzweig  —  mit  der  Umschrift:  den  17.  März  1863.,  zeigt.
1)  Zur  Tragung  dieser  Medaille  sollen  berechtigt  sein,  und  zwar:
a)  von  gelbem  Metall  an  einem  in  gleicher  Breite  zwei  Mal  schwarz
und  weiß  und  ein  Mal  orange  gestreiften  Bande:  alle  legitimirten
Besitzer  der  Kriegsdenkmünze  für  Kombatranten,  und
b)  von  schwarzem  Eisen  an  einem  in  gleicher  Breite  zwei  Mal  schwarz
und  orange  und  ein  Mal  weiß  gestreiften  Bande:  alle  legitimirten
Besitzer  der  Kriegsdenkmünze  für  Nichtkombatranten.
2)  Diese  Medaille  soll  zum  ehrenden  Andenken  an  die  Beliehenen  nach
deren  Ableben  in  dem  Besitze  ihrer  Familien  verbleiben.
3)  Mit  dieser  einzigen  Ausnahme  gelten  für  diese  Medaille  alle  Bestimmungen,
  welche  für  die  Kriegsdenkmünze  festgesetzt  worden  sind.
4)  Die
        <pb n="149" />
        —  105  —

4)  Die  kommandirenden  Generale  lassen  allen  denen,  welche  ihre  Legitimation
  #m  Tragen  der  Kriegsdenkmünze  nachweisen,  die  neue  Medaille
aushändigen  und  stellen  ihnen  ein  nach  dem  von  Uns  genehmigten  Formular
  auszufertigendes  Besitzzeungniß  aus.  Am  Schlusse  des  Jahres
reichen  die  kommandirenden  Generale  die  Verzeichnisse  der  Personen,
welche  die  Medaille  erhalten  haben,  an  Unsere  General-Ordenskommission
  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Er.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5670.)  Gesetz  wegen  Bestimmung  des  Tarasatzes  für  Tabacksblatter  in  Kisten.  Vom
16.  N4•4  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Bei  der  Verzollung  unbearbeiteter  Tabacksblätter  und  Stengel  in  Kisten
soll  vom  1.  April  1863.  ab,  sofern  das  Nettogewicht  durch  Abzug  der  Tara
von  dem  Bruttogewichte  festgestellt  wird,  die  Vergütung  für  Tara  22  Prozent
betragen.  6.2

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1863.

d.  S)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schoͤnhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Muͤhler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

ir.  6060  (Nr.  5671.)
        <pb n="150" />
        (Nr.  5674.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Februar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
von  Siegburg  im  Siegkreise  des  Regicrungsbezirks  Cöln  über  Jeit,  Much
und  Drabenderhöhe  nach  der  Cöln-Olper  Staatsstraße  bei  Engelskirchen
einerseits,  wie  über  Forst  nach  der  Wiehlmünden-Rother  Bezirksstraße
andererseits.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Siegburg  im  Siegkreise  des  Regierungsbezirks  Cöln  über
Zeit,  Much  und  Drabenderhöhe  nach  der  Cöln-Olper  Staatsstraße  bei  Engelskirchen
  einerseits,  wie  über  Forst  nach  der  Wiehlmünden-Rother  Bezirksstraße
andererseits,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Siegburg,  Lauthausen,
  Lohmar,  Neunkirchen,  Seelscheid,  Much  und  Drabenderhöhe  des  Siegkreises,
  sowie  den  betheiligten  Gemeinden  des  Kreises  Gummersbach  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  *“  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Februar  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5672.)
        <pb n="151" />
        —  107  —

(Nr.  5672.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Februar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Grenze  des  Fürstenthums  Birkenfeld  vor  Rhaunen  über
Rhaunen,  Gösenroth,  Laufersweiler  und  Niederweiler  nach  der  Aachen=Mainzer
  Staatsstraße  in  Büchenbeuern.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Grenze  des  Fürstenthums  Birkenfeld  vor  Rhaunen
lber  Rhaunen  und  Gösenroth,  im  Kreise  Berncastel,  Regierungsbezirks  Trier,
Laufersweiler  im  Kreise  Simmern  und  Niederweiler  nach  der  Aachen-Mainzer
Staatsstraße  in  Büchenbeuern  im  Kreise  Zell,  Regierungsbezirks  Koblenz,  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Rhaunen,  Gösenroth,
Laufersweiler,  Niederweiler  und  Büchenbeuern  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Jch  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Besiimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Egauseepollzei--  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Februar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5673.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens
  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  durch  Anlage  einer  Zweig-Eisenbahn
  von  Cleve  über  Griethausfen  mit  einer  Trajekt-Austalt  über
den  Rhein  bei  Spieker  Fähre  zum  Anschlusse  an  die  Niederlándische  Rhein-Eisenbahn,
  unweit  Jevenar.  Vom  23.  Februar  1863.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  die  Anlage  einer  Zweig-Eisenbahn
  von  Cleve  über  Griethausen,  mit  einer  Trajekt  =  Anstalt  über
(Nr.  5672—5673)  den
        <pb n="152" />
        —  108  —

den  Rhein  bei  Spieker  Faͤhre,  zum  Anschlusse  an  die  Niederlaͤndische  Rhein-Eisenbahn
  unweit  Zevenar  beschlossen  hat,  wollen  Wir  in  Anerkennung  der
Vortheile,  welche  die  Ausfuͤhrung  dieser  Zweigbahn  fuͤr  die  gewerblichen  und
Verkehrsinteressen  des  linken  Rheinufers  Unserer  Rheinprovinz  mit  sich  bringt,
um  Bau  und  Betrieb  der  vorbezeichneten  Zweigbahn  hierdurch  Unsere  lanbeshenliche
  Genehmigung  ertheilen,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  bei  Aufstellung  und  Ausführung  des  Bauprojekts  den
Vorschriften  und  Anordnungen  Unserer  Landesbehbrden  zur  Wahrung  der  stromund
  deichpolizeilichen  Interessen  nachzukommen  hat.  zugleich  verordnen  Wir,
daß  auf  die  vorgedachte  Zweigbahn  die  in  dem  Gesetze  uͤber  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  insbesondere
diejenigen  uͤber  die  Expropriation,  imgleichen  das  Gesetz  uͤber  die  von  den  Eisenbahnen
  zu  entrichtenden  Abgaben  vom  30.  Mai  1853.,  Anwendung  finden
sollen.  Die  Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft,  sammt  dem  dazu
unterm  5.  Maͤrz  1856.  von  Uns  genehmigten  Nachtrage,  und  insbesondere  die
S.  11.  bis  17.  dieses  Nachtrages,  sollen  für  die  Zweigbahn  in  gleichem  Maaße,
wie  für  das  Hauptunternehmen  und  für  die  Erweiterungen  desselben  gelten.

Die  finanziellen  Resultate  der  zu  erbauenden  Zweigbahn  sollen  auf  die
im  F.  6.  des  allegirten  Nachtrages  vorgesehene  Berechnung  eines  Reinertrages
von  5  Prozent  keinen  Einfluß  üben,  sondern  es  soll  über  die  Betriebsresultate
der  zu  erbauenden  Zweigbahn  mit  Rücksicht  auf  §F.  6.  des  Statut-Nachtrages
vom  5.  März  1856.  so  lange,  als  die  mittelst  Unserer  Order  vom  2.  Juni
1860.  bewilligte  Zinsgarantie  des  Staats  für  das  som  Bau  der  Brücke  zwischen
Coblenz  und  Ehrenbreitstein  erforderliche  Anlagekapital  fortdauert,  getrennte
Rechnung  geführt  werden.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Er.  zur  Lippe.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
K.  2
        <pb n="153" />
        —  109  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  8.  —

 

(Nr.  5674.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital
einer  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von
da  nach  Cassel.  Vom  12.  Jannar  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.

Der  Magdeburg.  Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs
  Uebernahme  des  Baues  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Halle
über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel  die  Garantie  des
Staates  für  einen  jährlichen  Reinertrag  von  vier  Prozent  des  in  diesem  Unternehmen
  anzulegenden  Kapitals  bis  zur  Höhe  von  14,190,000  Thalern  nach  näherer
  Maaßgabe  des  beigedruckten,  unterin  25.  Juni  1862.  mit  dem  Direktorium
der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  hiermit  bewilligt.

g.  2.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  Januar  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5674.)  15  Ver-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  April  1863.
        <pb n="154" />
        —  110  —

Vertrag
mit
der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft
über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Halle  über
Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel.

Zyga  dem  Koͤniglichen  Eisenbahn-Kommissariat  zu  Berlin,  vertreten  durch
dessen  Vorsitzenden,  den  Geheimen  Regierungsrath  von  Maassen  einerseits,  und
der  in  Magdeburg  domizilirenden  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahnbesellshar,
  vertreten  durch  deren  Directorium,  andererseits,  ist  heute  unter  Vorehalt
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  Zustimmung  des  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Magdeburg-Cöthen=Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft,  folgender  Vertrag  verabredet  worden.

.  1.

Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet
sich,  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Station  Halle  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahn  über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von
da  nach  Cassel,  im  Kurfürstenthum  Hessen,  als  einen  integrirenden  Theil  des
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahnunternehmens,  unter  den  nachstehenden
  näheren  Bestimmungen  zu  übernehmen.

g.  2.

Die  Königliche  Staatsregierung  wird  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  die  Konzession  für  die  genannte  Zweigbahn  bis
Cassel  ertheilen,  beziehungsweise  dieselbe  für  die  im  Kurfürstenthum  Hessen  belegene
  Strecke  auf  Grund  eines  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Gesellschaftsinteressen
  mit  der  Kurfürstlichen  Regierung  abzuschließenden  Staatsvertrages
  erwirken.  Den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  ist  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  unterworfen.

K.  3.

Die  Bestimmung  des  Ausgangspunktes  der  projektirten  Zweigbahn  von
Halle  nach  Heiligenstadt  und  Cassel,  sowie  die  Bestimmung  der  Rich#ungslie
bleibt  für  die  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets  belegene  Strecke  unbedingt  und
hinsichtlich  der  im  Kurfürstlich  Hessischen  belegenen  Strecke  nach  Maaßgabe  des
Staatsvertrages  (F.  2.)  dem  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  bffentliche  Arbeiten  vorbehalten.  Der  Genehmigung  desselben  unterliegen

in
        <pb n="155" />
        —  111  —

in  GEleicher  Weise  auch  die  speziellen  Bauprojekte  und  die  Anschläge.  Die  Anstellung
  des  den  Bau  leitenden  Technikers  bedarf  der  Bestätigung  des  gedachten
Königlichen  Ministeriums.  Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer
  Genehmigung  des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.  Von
Seiten  der  Königlichen  Staatsregierung  werden  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  alle  vorhandenen  Vorarbeiten,  Nivellements,
Bauplaͤne  und  Anschläge  zu  der  Zweigbahn  von  Halle  nach  Heiligenstadt  und
Cassel,  gegen  Erstattung  der  dafür  aus  der  Staatskasse  verausgahten  Kosten
aus  dem  Baufonds  überlassen.  Die  Bahn  soll  vorläufig  nur  mit  Einem  Geleise
  ausgeführt,  das  zweite  Geleis  aber  hergestellt  werden,  sobald  das  Königliche
  Minisierium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  solches  für
erforderlich  erachter.  Der  Grund  und  Boden  ist  von  vornherein  für  ein  Planum
  mit  Doppelgeleise  zu  erwerben,  auch  sind  die  Brücken  und  Durchlässe
wenigstens  in  den  Fundirungen  gleich  für  zwei  Geleise  herzustellen.

KS.  4.

Nachdem  für  die  im  Preußischen  Gebiete  belegene  Strecke,  und  zwar
mindestens  für  die  Strecke  von  Halle  bis  Heiligenstadt  die  landesherrliche  Konession
  (F.  2.)  ertheilt  sein  wird,  muß  mit  der  Fertigstellung  der  Baupläne  und
nschic  ee  der  mehrerwähnten  Zweigbahn  ohne  Verzug  vorgeschritten  werden.
Nach  Vollendng  und  Genehmigung  derselben  durch  das  Königliche  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  G.  3.)  soll,  sobald  das
Terrain  disponibel  gestellt  ist,  nach  näherer  Bestimmung  der  vorgedachten  Behörde
  der  Bau  der  Strecke  nach  Heiligenstadt  sofort  begonnen  und  ununterbrochen
  fortgesetzt  werden.  Letzteres  gilt  auch  von  der  Strecke  von  Heiligenstadt
bis  Cassel  (F.  5.),  nachdem  die  Konzession  für  den  im  Kurfürstenrhum  Hessen
belegenen  Theil  derselben  G.  2.)  ertheilt  sein  wird.

g.  6.

Die  Koͤnigliche  Staatsregierung  wird  fortgesetzt  ihre  Vermittelung  und
Einwirkung  zu  dem  Zwecke  eintreten  lassen,  daß  der  Gesellschaft  der  zum  Bau
der  Sweigbahn  und  zur  Anlegung  der  Bahnhöfe  erforderliche  Grund  und  Boden
  nach  Maaßgabe  der  von  dem  Koniglichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  genehmigten  Baupläne  innerhalb  des  Kbniglich
Preußischen  Staatsgebiets  von  Lerien-  der  betheiligten  Korporationen  unentgeltlich
  überwiesen  wird.

g.  6.

Die  Staatsregierung  wird  dafuͤr  Sorge  tragen,  daß  bei  Durchfuͤhrung
der  Zweigbahn  bis  Cassel  der  Rest  des  Legats  des  hochseligen  Koͤnigs  Friedrich
Wilhelm  III.  Majestaͤt  im  Betrage  von  810,000  Rthlrn.  von  der  Verwaltng
des  Königlich  Prinzlichen  Familien-Fideikommisses  an  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  Behufs  der  bestimmungsmäßigen  Verwendung
  überwiesen  werde.

##.  von  diesem  in  Stammaktien  G.  7.)  zu  szeichnenden  und,  nachdem

5674.)  15  ie
        <pb n="156" />
        —  112  —

die  Durchfuͤhrung  bis  Cassel  gesichert  sein  wird  (F.  2.),  mit  denselben  Prozentsätzen
  wie  die  übrigen  Aktien  einzuzahlenden  Kapital  aufkommenden  Zinsen  und
Dividenden  werden  durch  Anrechnung  auf  die  bezüglichen  Jahresausgaben
zur  Unterhaltung  der  Zweigbahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  verwendet.


K.  7.

Das  zum  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  der  Zweigbahn,  ferner
das  zur  Erweiterung  des  Anschluß-Bahnhofes  und  dessen  Gebaäulichkeiten  der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  zu  Halle,  soweit  solche  lediglich
durch  die  Einführung  und  den  Betrieb  der  neuen  Zweigbahn  erforderlich  werden
  sollte,  sowie  das  zur  Beschaffung  der  erforderlichen  Transportmittel  dieser
Bahn  nöthige  Kapital,  und  der  zu  dessen  Verzinsung  während  der  Bauzeit
(#.  8.)  zu  berechnende  Betrag,  welcher  den  bisherigen  Ermittelungen  entsprechend
  auf  funfzehn  Millionen  Thaler  angenommen  ist,  wird  durch  neue  mit
vier  Thaler  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsende  Stammaktien  Li#t.  B.  der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  beschafft,  auf  deren
Zeichnung  zum  Parikurse,  mit  Ausnahme  von  810,000  Rthlrn.,  welche  aus
dem  Allerhöchsten  Vermächtniß  gemäß  F.  6.  gezeichnet  werden,  den  Besitzern
der  bereits  vorhandenen  Stammaktien  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft  das  Vorzugsrecht  eingerdumt  wird.  Die  mit  diesen
Aktien  auszureichenden  Dividendenscheine  werden  mit  dem  Garantie-Kontrolzeichen
  des  Staats  versehen.

KS.  8.

Sobald  die  Baurechnung  für  die  Zweigbahn  abgeschlossen  ist,  wird  das
Kapital,  welches  sich

1)  für  den  Bau  der  Zweigbahn  nebst  allem  Zubehör,

2)  für  Anschaffung  der  Transportmittel,

3)  für  die  Bestreitung  derjenigen  Generalkosten,  welche  sich  nicht  abgesondert
  verrechnen  und  direkt  aus  dem  Baufonds  verausgaben  lassen,  und
die  mit  einem  Viertelprozent  der  Ausgabe  zu  1.  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  zu  erstatten  sind,  und

4)  für  die  Verzinsung  mit  vier  Prozent  der  während  der  Bauzeit,  d.  h.
bis  zu  dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  Strecke  von  Halle  bis  Heiligenstadt
  (K.  13.)  resp.  bis  Cassel  (F.  4.  in  line)  folgenden  1.  Januar,
  auf  die  nicht  aus  dem  Allerhöchsten  Vermächtniß  von  810,000
Rchlrn.  gezeichneten  Aktien  geleisteten  Einzahlungen,

als  nothwendig  ergiebt,  unter  Mitwirkung  eines  Kommissarius  des  Königlichen
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  definitiv  festgestellt.
Sollte  für  die  Vollendung  des  Neubaues  und  die  Ausrüstung  der  in

Rede  sitehenden  Zweigbahn,  sowie  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Transportmittel
  ein  größeres  Kapital  als  funfzehn  Millionen  Thaler  nöthig  sein,  so
soll  der  Mehrbetrag  in  gleicher  Art  und  unter  gleichen  Bedingungen,  wie
das  zunächst  angenommene  Garantie-Anlagekapital  G.  7.)  durch  weilere  Auss
gabe
        <pb n="157" />
        —  113  —

gabe  mit  vier  Thalern  vom  Hundert  zu  verzinsender  garantirter  Stammaktien
Littr.  B.  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  beschafft
werden.  Oie  Festsetzung  des  Mehrbedarfs  erfolgt  durch  das  Königliche  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  mit  Vorbehalt  der  Zustimmung
  der  Landesvertretung.

g.  8.

Der  Reinertrag  der  Zweigbahn  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  den
gesammten  Jahreseinnahmen  derselben

a)  die  wirklich  verausgabten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Transporkkosten,
  einschließlich  der  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung
G.  14.),

b)  der  zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  fließende  Betrag  nach  einem
von  den  Gesellschaftsvorständen  aufzustellenden,  der  Genehmigung  des
Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
unterliegenden,  Regulative  abgezogen  werden.

Den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  ist  die  Zweigbahn  selbstverständlich  nicht  verhaftet.

g.  10.

Fuͤr  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Zweigbahn  nicht  dez  hinreichen
sollte,  um  das  nach  Abrechnung  des  F.  6.  dieses  Vertra  es  erwähnten  Allerhöchsten
  Vermächtnisses  von  810,000  Thalern  festgesetzte  Anlagekapiral  CG.  8.)
mit  vier  Thaler  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  ist  der  Staat  verpflichtet,
den  erforderlichen  Zuschuß  bis  auf  Höhe  von  vier  Prozent  zu  gewähren.  Der
Staat  garantirt  demnach  unbedingt  einen  Zinsengenuß  von  vier  Thalern  jährlich
  vom  Hundert  und  stellt  die  zu  dieser  Zinszahlung  erforderlichen  Gelder  zu
dem  Fälligkeitstermine  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft  auf  dessen  Antrag  bei  der  Königlichen  Regierungs-Hauptkasse
  zu  Machthurg  zur  Dispos#ition.  Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich  dagegen,  wenn  der  Staat  überhaupt  zur
Verzinsung  des  Anlagekapitals  der  Zweigbahn  einen  Zinszuschuß  zu  zahlen  haben
sollte,  von  diesem  Zuschusse  den  achten  Theil  dem  Staate  aus  dem  Reinertrage
der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  zu  erstatten.

g.  11.

Der  vier  Prozent  des  Anlagekapitals  uͤbersteigende  Reinertrag  der  Zweigbahn
  (H.  9.)  wird  dergestalt  vertheilt,  daß  zunaͤchst:

a)  aus  demselben  die  vom  Staate  oder  der  Gesellschaft  etwa  zu  den  Betriebskosten
  oder  zu  den  Zinsen  des  Anlagekapitals  geleisteten  Zuschuͤsse
nach  Verhaͤltniß  der  beiderseits  aufgewendeten  Summen  erstattet  werden,

b)  sodann  den  neuen  Stammaktien  Ein  Prozent  (das  fuͤnfte)  gewaͤhrt
wird,  und

(Nr.  5674.)  c)  der
        <pb n="158" />
        —  114  —

c)  der  weitere  Ueberschuß  uͤber  fuͤnf  Prozent  zu  einem  Drittheil  dem  Staate,
zu  einem  Drittheil  den  Stammaktien  des  alten  Unternehmens  und  zu
einem  Drittheil  den  Aktien  für  das  neue  Unternehmen  zufließen  soll.

K.  12.

Die  Zinsgarantie  des  Staats  hört  auf,  nachdem  die  Zweigbahn  gen
Jahre  nach  einander  einen  Reinertrag  ergeben  haben  wird,  welcher  zur  erforderlichen
  Verzinsung  des  Anlagekapitals  mit  vier  Prozent  ausreichte.  Die  Gewinnankheil-Berechtigung
  des  Staats  an  dem  Reinertrage  der  Zweigbahn  über  fünf
PMeozent  des  Anlagekapitals  (K.  11.)  bleibt  jedoch  auch  nach  dem  Erlöschen
der  Zinsgarantie  bestehen.

g.  13.

Sollte  wider  Erwarten  die  Durchfuͤhrung  der  Zweigbahn  bis  Cassel  selbst
nach  Vollendung  der  Strecke  von  Halle  bis  Heiligenstadt  nicht  zu  sichern  sein,
auch  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  in  anderweiten
landesherrlich  genehmigten  Anschlüssen,  z.  B.  von  Heiligenstadt  nach  Göttingen
oder  Hamm-Münden,  einen  genügenden  Ersatz  dafür  nicht  erkennen,  so  soll  der
Staat  auf  das  innerhalb  der  ersten  drei  vollen  Betriebsjahre  der  Strecke  Halle-Heiligenstadt
  Seitens  der  Gesellschaft  zu  äußernde  Verlangen  verpflichtet  sein,
die  Zweigbahn  gegen  Erstaktung  der  Anlagekosten  mit  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  die  Gesellschaft  von  ihrer  Befugniß  Gebrauch  machen  zu
wollen  erklärt  hat,  eigenthümlich  zu  erwerben.  In  diesem  Falle  werden  die
Aktien  Littr.  B.  mittelst  Abstempelung  in  ein  mit  vier  Prozent  verzinsliches
Staatsschuldpapier,  unter  Ausreichung  halbjahrlich  postnumerando  zahlbarer
Zinskupons,  konvertirt,  auch  wird  dem  Staat  der  für  die  zweigbahn  angesammelte
Reserve=  und  Erneuerungsfonds  ohne  Entschädigung  mit  übergeben.  Die  Benutzung
  des  Bahnhofes  Halle  (F.  7.)  Seitens  der  Verwaltungen  der  Stammund
  Zweigbahn  wird  alsdann  durch  ein  besonderes  Uebereinkommen  geregelt.

Die  Verzinsung  des  Anlagekapitals  aus  dem  Baufonds  hört  indeß  mit
dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  Strecke  Halle  Heiligensiad  folgenden  1.  Januar
  auf  (F.  8.  Nr.  4.),  wenn  der  Fortbau  bis  Cassel  inzwischen  nicht  gesichert
worden  ist.

S.  14.

Hinsichtlich  der  Betriebsrechnung  für  die  Zweigbahn  wird  Folgendes
bestimmt:

Die  Zweigbahn  Halle-Cassel  partizipirt  an  sämmtlichen  Betriebs-Ausgaben
des  Stamm=  und  Zweigbahn-Unternehmens  in  folgender  Weise:

1)  an  den  Gesammtkosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß
  der  ähze  der  Zweigbahn  zu  derjenigen  der  übrigen  Bahnstrecken
  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft;


2)  die  Kosten  der  Bahnverwaltung  tragen  die  Hauptbahn  und  Zweigbahn
  je  zur  Höhe  ihrer  wirklichen  Ausgaben;

3)  die
        <pb n="159" />
        —  115  —

3)  die  Kosten  für  die  Transportverwaltung  werden  nach  Verhältniß
der  durchlaufenen  Lokomotivmeilen  und  Wagenachsmeilen  unter
die  Stamm=  und  Zweigbahn  vertheilt.

4)  Außer  den  sub  3.  zu  berechnenden  Kosten  wird  in  Betreff  der  für
die  Benutzung  der  Betriebsmittel  der  Stamm=  und  Zweigbahn,
soweit  solche  gemeinschaftlich  sein  wird,  zu  berechnenden  Vergütung
festgesetzt:

a)  Sämmtliche  Lokomotiven  nebst  Tendern,  sowie  sämmtliche  Personen=
  und  Güterwagen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipiger
  Eisenbahngesellschaft  können  ohne  Rücksicht  darauf,  für
fchmng  welches  Fonds  sie  angeschafft  worden,  für  alle
Theile  des  Gesammtunternehmens  gemeinschaftlich  benutzt
werden.

b))  In  diesem  Falle  findet  für  jedes  Betriebsjahr  über  die  darin
stattgehabte  Benutzung  eine  Abrechnung  statt,  welche  in  der
Weise  erfolgt,  daß  vier  Prozent  des  gesammten  Geldbetrages,
welcher  für  die  Beschaffung  (nicht  auch  für  die  Erneuerung)
der  bezüglichen  Betriebsmittel  wirklich  verausgabt  worden,
bei  den  Lokomoriven  nebst  Tendern  nach  Verhültniß  der  Lokomotivmeilen
  und  bei  den  Personen=  und  Güterwagen  nach
Verhältniß  der  Wagenachsmeilen  auf  jede  der  beiden  Theile
des  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Unternehmens
  repartirt  werden,  und  daß  alsdann,  soweit  die  also
ermittelten  Quoten  für  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahn  oder  für  die  Halle  Caseeles  Zweigbahn  mehr  oder
weniger  betragen,  als  vier  Prozent,  von  den  aus  ihren  resp.
Fonds  wirklich  verwendeten  Beschaffungskosten  ihrem  Betriebe,
wenn  der  Reinertrag  zur  vollständigen  Deckung  der  JZinsen
des  Anlagekapitals  zureicht,  die  ganze  Differenz,  sonst  aber
blos  sieben  Achtel  derselben  von  dem  Betriebsfonds  der
Hauptbahn  kreditirt  und  beziehungsweise  debitirt  werden.

c)  Was  im  Verkehr  mit  anderen  Bahnen  an  Wagenmiethe  aufkommt
  und  gezahlt  wird,  beziehungsweise  die  Differenz  zwischen
dieser  Einnahme  und  Ausgabe,  wird  für  jedes  Betriebsjahr
auf  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  und  die
sere  Zweigbahn  nach  Verhältnit  der  Wagenachsmeilen  verrechnet.


Sollten  auch  für  die  Benutzung  von  fremden  Lokomotiven
  und  Tendern  Vergütungen  in  Einnahme  oder  Ausgabe
kommen,  so  partizipiren  daran  beide  Theile  des  Gesammtunternehmens,
  jedoch  nach  Verhältniß  nicht  der  Wagenachsmeilen,
  sondern  der  Lokomotiomeilen.

K  5.

Die  im  §.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  bezeichnete  Ver-(Nr.
  3674.)  pflich=
        <pb n="160" />
        —  116  —

pflichtung  zur  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen  und  Posiwagen  begreift
  zugleich  die  unentgeltliche  Mitbeförderung  der  begleitenden  Posikondukteure
und  des  erxpedirenden  Personals  in  jenen  Wagen  in  sich.  Oie  zwischen  der
Postverwaltung  und  der  Eisenbahngesellschaft  rücksichtlich  der  Postbeförderung
auf  der  Stammbahn  abgeschlossenen  Verträge  finden  auf  die  in  Rede  stehende
Zweigbahn  keine  Anwendung,  soweit  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vereinbart
werden  mochte.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Anlage  eines  elektromagnetischen
  Staatstelegraphen  auf  der  Zweigbahn  unentgeltlich  zu  gestatten.

Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  übernimmt
ferner  die  Beförderung  von  Privat=  und  S-atsepeschen  mit  dem  Telegraphen
der  Zweigbahn  auf  Grund  des  Reglements  vom  1.  Januar  1862.  und  der
etwaigen  späteren  Abänderungen  und  Ergänzungen  desselben.

S.  16.

Die  allgemein  festgestellten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetz-Samml.  für  1843.  Seite  373.)
sinden  auf  die  Zweigbahn  Anwendung.  Für  die  Beförderung  von  Truppen,
Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  der  Zweigbahn  sollen  die
nach  dem  Reglement  vom  1.  Mai  1861.  für  die  Staatseisenbahnen  eingeführten
Sätze  in  Anwendung  kommen.  Hinsichtlich  der  im  Kurfürstlich  Hessischen  Gebiete
  belegenen  Strecken  finden  jedoch  die  etwaigen  besonderen  Bestimmungen
des  abzuschließenden  Stgatsvertrages  Anwendung.

K.  17.

Der  Tarif  für  die  Zweigbahn  unterliegt  der  heehmigung  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung.  Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
  ist  auch  verpflichtet,  auf  derselben  eine  vierte  Wagenklasse  einzurichten,
  soweit  nach  dem  Ermessen  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ein  Bedürfniß  dazu  vorhanden  ist.

S.  18.

Die  Fahrpläne  für  die  neue  Zweigbahn  unterliegen  der  Genehmigung  des
Königlich  Preußischen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Krochten:
doch  soll  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft,  so  lange
die  Zweigbahn  nicht  mehr  als  fünf  Prozent  des  Anlagekapirals  abwirft,  vorbehaltlich
  anderweiter  Festsetzungen  des  Staatsvertrages  mit  der  Kurfürstlich

essischen  Rchierung,  nicht  angehalten  werden  können,  außer  den  erforderlichen

üterzügen  täglich  mehr  als  zwei  durchgehende  reine  Personenzüge,  von  denen
einer  Schnellzug  sein  kann,  auf  der  Zwelgbahn  in  jeder  Richtung  derselben  zum
Anschluß  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen  abzulassen.

S.  13.
Sollte  fünf  Betriebs-Kalenderjahre  hinter  einander  ein  Zuschuß,  oder  Fais
r-
        <pb n="161" />
        —  117  —

Verlauf  der  fünf  ersten  vollen  Betriebs-Kalenderjahre  in  einem  Jahre  der  gesammte
Zuschuß  von  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  den  Zinsen  der  neuen  Stammaktien
  Littr.  B.  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  aus
der  Staatskasse  geleistet  werden  müssen,  so  ist  der  Staat  berechtigt,  die  Verwaltung
  und  den  Betrieb  der  Zweigbahn  zu  übernehmen.  Im  Fall  der  Gellendmachung
  dieser  Befugniß  ist  der  Staat  keinerlei  Beschränkungen  von
Seiten  der  Gesellschaft  unterworfen,  dagegen  ist  er  verpflichtet,  volstaͤndige
Rechnung  zu  legen  und  den  aufkommenden  Reinertrag,  resp.  die  Zuschuͤsse,
welche  §.  10.  von  ihm  zu  leisten  sind,  nach  eben  den  Bestimmungen,
welche  für  die  eigene  Administration  der  Gesellschaft  gelten,  den  Aktionairen
Liltr.  B.  zukommen  zu  lassen.  Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
  soll  die  Rückgewähr  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  zu
fordern  berechtigt  sein,  wenn  drei  Jahre  bintereinander  ein  Zinszuschuß  aus  der
Staatskasse  nicht  weiter  erforderlich  gewesen  ist.  Es  versteht  sich  dabei  von
selbst,  daß  die  Magdeburg-Cdthen-Halle-Leipziger  Eisendahngesellchaft  auch
während  der  Staatsadministration  der  Bahn  den  achten  Theil  des  vom  Staate
zu  zahlenden  Zinszuschusses  fort  zu  emtrichten  hat,  wogegen  von  ihr  alsdann
zu  den  Betriebskosten  ein  Zuschuß  nicht  zu  leisten  ist.

S.  20.

Das  Strecken-Beamtenpersonal  mit  Ausnahme  des  einer  technischen  Vorbildung
  bedürftigen  ist  vorzugsweise  aus  qualifzirten  versorgungsberechtigten
Militairs  und  12  Jahre  gedienten  Unteroffizieren,  welche  das  35ste  Lebensjahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu  wählen,  soweit  beigiich  der  im  Kurfürsiiid
Hessischen  Staarsgebiete  belegenen  Strecke  nicht  ein  Anderes  im  Staatsvertrage
mit  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  bestimmt  werden  mochte.

g.  21.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Konzessionsund
  Besiätigungs-Urkunde  vom  13.  November  1837.,  sowie  die  damit  Allerhöchst
bestätigten  Statuten  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft,
namenllich  alle  hiernach  und  nach  dem  Gesetze  vom  3.  November  1838.  dem
Staate  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse  auf  das  Unternehmen  des  Baues
und  des  Betriebes  der  Zweigbahn  Anwendung.  Auch  sind,  insoweit  nicht  durch
diesen  Vertrag,  beziehungsweise  durch  einen  landesherrlich  genehmigten  Statukennachtrag
  ein  Anderes  festgesetzt  wird,  die  Bestimmungen  der  Gesellschaftssiaturen
  für  die  Verwaltung  des  neuen  Unternehmens  maaßgebend.  Insbesondere
  werden  auch  die  Bau=  und  Betriebsrechnungen  von  dem  Ausschusse  der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  geprüft  und  dechargirt,
mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  dieselben  der  Revision  der  Eisenbahn-Aufsichtsbhörde,
  beziehungsweise  durch  einen  Kommissarius  der  Staatsregierung,  unteriegen.


S.  22.

In  der  dem  Staate  nach  F.  42.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.
——————  16  zuste-
        <pb n="162" />
        —  118  —

zustehenden  Befugniß  zur  eigenthuͤmlichen  Erwerbung  des  unterm  13.  Novemer
  1837.  Allerhoͤchst  konzessioniriten  Magdeburg--Coͤthen-Halle--  Leipziger  Eisenbahnunternehmens
  wird  durch  diesen  Vertrag  nichts  geändert.  Sollte  zu  irgend
einer  Zeit  das  Eigenthum  des  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn=Unternehmens
  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes,  oder  auf  Grund  besonderer
Vereinbarung,  auf  den  Staat  übergehen,  so  geht  auch  die  in  Rede  stehende
Zweigbahn  in  das  Eigenthum  des  Staats  gleichzeitig  mit  über.

In  diesem  Falle  wird  von  der  für  die  Zweigbahn  Seitens  des  Staats
der  Gesellschaft  zu  gewährenden  Entschädigung  (F.  42.  Nr.  4.  des  gedachten
Gesetzes)  der  Werth  der  aus  dem  Allerhöchsten  Vermächtniß  gezeichneten
Aktien  in  Abzug  gebracht.

Also  geschlossen,  doppelt  ausgefertigt,  genehmigt  und  unterschrieben.

Magdeburg,  den  25.  Juni  1862.

(I.  S.)  .  .)
Das  Königliche  Eisen=  Das  Direktorium  der  Magdeburg-Cöthenbahn-Kommissariat.
  Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
v.  Maassen.  Defoy.  Oihm.  Hartung.  Garcke.
Falckenberg.

Vorstehender  Vertrag  wird  in  allen  seinen  Punkten  hiermit  genehmigt.
Magdeburg,  den  25.  Juni  1862.

Der  Ausschuß  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.

Schieß.  Berndt.  Zuckschwerdt.  F.  A.  Neubauer.  Dieckmann.
M.  Lind  au.  F.  Dingel.  F.  Everth.  Bennewitz  sen.  C.  Morgenstern.
C.  Prevot.  Deneke.  Schoch  sen.  Ruthe.

(Nr.  5075.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Halle  über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel
durch  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.  Vom
19.  Januar  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
Nachdem  die  Magdeburg-Coihen  Halle  Leidziger  Eisenbahngesellschaft  in

der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  20.  November  1862.  beschlesen
at,
        <pb n="163" />
        —  119  —

hat,  ihr  Unternehmen  auf  Grund  des  dem  Gesetze  vom  12.  Januar  cr.  beigefügten
  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Halle  über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel
auszudehnen,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  hierzu,  beziehungsweise  zum
Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  bis  zur  Landesgrenze,  in  Gemäßheit  des
vorerwähnten  von  Uns  bestätigten  Vertrages  hierdurch  Unsere  landesherrliche
Konzession  ertheilen,  auch  den  anliegenden,  von  der  Eingangs  bezeichneten  Generalversammlung
  beschlossenen  vierren  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Magdeburg-Chrhen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  hlermit  bestätigen,  indem  Wir  zugleich
  bestimmen,  daß  nach  näherer  Maaßgabe  des  vorbezeichneten  Verrages
die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.
ergangenen  Vorschriften,  insbesondere  —  für  die  Strecke  von  Halle  bis  zur
Landesgrenze  —  diejenigen  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke,  auf  das  vorgedachte  Eisenbahnunternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Nachtrage  zu  dem  Statut  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Januar  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Vierter  Nachtrag

zum

Statute  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft.


S.  1.

D.  Unternehmen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
wird  auf  die  Erbauung  und  den  künftigen  Betrieb  der  Zweigbahn  von  Halle
im  Anschluß  an  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  über  Nordhausen
  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel  nach  Maaßgabe  des  zwischen

(Nr.  5675.)  10“  dem
        <pb n="164" />
        —  120  —

dem  Kniglichen  Eisenbahn-Kommissariate  zu  Berlin  einerseits  und  der  Magdeburg-Cörhen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft,  verrreten  durch  deren  Direktorium,
  andererseits  abgeschlossenen  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  ausgedehnt.

g.  2.

Das  zur  Ausfuͤhrung  des  neuen  Unternehmens  erforderliche  Anlagekapital
wird  auf  funfzehn  Millionen  Thaler  festgesetzt.  Die  Vermehrung  dieses  Anlagekapitals
  bleibt  in  Gemäßheit  des  §.  8.  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1802.
vorbehalten.

K.  3.

Die  Beschaffung  der  funfzehn  Millionen  Thaler  erfolgt  mit  Genehmigung
  des  Staats  durch  Ausgabe  von  150,000  neuen  Stammaktien  Littr.  B.
der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  in  Apoints  von
100  Thalern  Nominalwerkh  unter  Zinsgarantie  des  Staats  für  141,900  Stück
derselben  in  Gemäßheit  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  Der  etwaige
Mehrbedarf  wird  gemäß  §F.  8.  dieses  Vertrages  in  gleicher  Art  und  unter
leichen  Bedingungen  wie  das  zunächst  angenommene  vorbezeichnete  Garantieapital
  beschafft,  ebenso  die  Kosten  eines  etwaigen  zweiten  Geleises,  sofern
deren  Beschaffung  in  die  nach  F.  12.  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.
festgestellte  Garantiezeit  fällt.

K.  4.

Die  Zeichnung  der  neuen  Stammaktien  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  Die  näheren  Bedingungen,
sowie  die  Festsetzung  des  Präklusiotermins,  bis  zu  welchem  das  Recht  der  Zeichnung
  Seitens  der  Besitzer  der  alten  Stammaktien  der  Magdeburg-Cöthen=Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  in  Anspruch  genommen  sein  muß,  und  die
Förmlichkeiten,  unter  denen  dies  zu  geschehen  hat,  bestimmt  das  Oirektorium
der  Gesellschaft  und  erläßt  die  debfalligen  Bekanntmachungen  nach  Maaßgabe
der  Bestimmungen  in  F.  71.  des  Statuts  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft.

g.  5.

Bezüglich  der  Einforderung  der  einzelnen  Theilzahlungen,  der  Verhaftung
  der  Zeichner,  der  Ertheilung  der  Quitkungsbogen  und  deren  Uebertragung
an  Andere,  welche  letztere  stempelfrei  ist,  der  Verzinsung  der  Einzahlungen
u.  s.  w.  sind  lediglich  die  betreffenden  Bestimmungen  der  99.  2—13.  des  Statuts
  der  Magdeburg  Cchen-Holle  Leipziger  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-Samml.
für  1851.  S.  727.)  maaßgebend.

F.  6.

Die  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  werden  auf  farbigem  Papler  nach  dem
anliegenden  Schema  A.  unter  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreters  im  Direktorium  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
        <pb n="165" />
        —  121  —

ziger  Eisenbahngesellschaft  ausgefertigt,  erhalten  fortlaufende  Nummern  von
1.  bis  150,000.  und  Dividendenscheine  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster
von  fünf  zu  fünf  Jahren,  sowie  Talons  nach  dem  Muster  C.

S.  7.

Die  Besitzer  der  Stammaktien  Litir.  B.  sind  Mitglieder  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft,  wie  die  übrigen  Aktionaire,  soweit
nicht  in  diesem  Staturnachtrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

g.  8.

Die  Besitzer  der  Stammaktien  Lilir.  B.  nehmen  an  dem  Reinertrage  des
Stammunternehmens  der  Gesellschaft  und  dessen  etwaigen  künftigen  Erweiterungen
  nicht  Theil,  sind  vielmehr  lediglich  auf  den  Reinertrag  der  neuen  Zweigbahn,
  beziehungsweise  die  ihnen  vom  Staate  garantirten  Zinsen,  nach  den
Bestimmungen  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  angewiesen.  Die  Seitens
der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  des
Stammnsnernehmens  nach  F.  10.  dieses  Vertrages  übernommene  und  mit  dem
Erlöschen  der  Zinsgarantie  des  Staats  (F.  12.  daselbst)  ebenfalls  ihr  Ende
erreichende  Verpflichtung,  den  achten  Theil  des  von  ihm  eiwa  zu  leistenden
Zinszuschusses  dem  Staate  zu  erstatmen,  besteht  lediglich  dem  letzteren,  nicht
aber  auch  den  Besitzern  der  Stammaktien  Uittr.  B.  gegenüber.  Die  Gewinnantheil-Berechtigung
  des  Staats  und  der  alten  Aktionaire  der  Magdeburg-Cöthen-Halle=Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  an  dem  Reinertrage  der  Zweigbahn  über  fünf
Prozent  des  Anlagekapitals  (F.  11.  c.  des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.)
dauert  auch  nach  dem  Erlöschen  der  Zinsgarantie  des  Staats  und  der  daran
geknüpften  vorbezeichneten  Verpflichtungen  der  Mkionaire  des  Stammunternehmens
  fort.

Nicht  minder  fließt  während  einer  etwaigen  Staatsadministration  der
neuen  Zweigbahn  (F.  19.  des  Vertrages)  der  Ueberschuß  des  Reinertrages  über
fünf  Prozent  nach  der  Bestimmung  im  §F.  11.  des  Vertrages  den  Stamm-Aktienbesitzern
  des  Stammunternehmens  der  Gesellschaft  zu.

Im  Falle  einer  etwaigen  Auflösung  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  (H.  73.  des  Gesellschaftsstatuts)  haben  die  Besitzer  der
Stammaktien  B.,  aber  auch  nur  diese,  ausschließlich  Anspruch  auf  den  bei  der
Liquidation  sich  ergebenden  vertheilungsfähigen  Erlös  der  Zweigbahn,  vorausgesece,
  daß  nicht  inzwischen  der  Staat  gemäß  §.  13.  des  Vertrages  vom
5.  Juni  1862.  die  neue  Zweigbahn  eigenshümlch  erworben  hat.

g.  9.

Es  steht  den  Besitzern  der  Stammaktien  Littr.  B.  die  Befugniß  zu,  an
dei  Generalversammlungen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellchaft
  Theil  zu  nehmen  und  in  denselben,  außer  in  den  nachstehend  aufgefähren
  Fällen,  ein  Stimmrecht  in  der  Weise  auszuüben,  daß  drei  Aktien

—  Littr.  B.
        <pb n="166" />
        —  122  —

Littr.  B.  gleich  einer  alten  Stammaktie  gerechnet  werden  (F.  24.  des  Statuts
der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft).

Ein  Stimmrecht  sieht  ihnen  nicht  zu:

1)  bei  der  Wahl  der  Ausschußmitglieder  und  deren  Vertreter,  sowie  bei
dem  Beschluß  über  die  Remotion  derselben  (F.  28.  Nr.  1.);

2)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Anlage  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen
(§.  28.  Nr.  2.);

3)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Vermehrung  der  Gesellschaftsfonds  durch
Emission  neuer  Aktien  (F.  28.  Nr.  3.);

4)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Aufnahme  von  Darlehnen  für  Rechnung
der  Gesellschaft  zu  ausschließlichen  Lasten  des  Stammunternehmens  und
dessen  etwaiger  späterer  Erweiterungen  (F.  28.  4.);

5)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Ergänzung  oder  *  der  Statuten
G.  28.  Nr.  5.);

6)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  (E.  28.  Nr.  ö.);

7)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Ueberlassung  der  neuen  Sweigbahn  an  den
Staat  gemäß  §.  13.  des  Vertrages  vom  25.  Juni  186

S.  10.

Sollte  die  neue  Zweigbahn  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  F.  13.
des  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  vom  Staate  eigenthümlich  erworben  werden,
  so  erlöschen  alle  im  gegenwärtigen  Staae,ehee  festgestellten  Rechte
und  Pflichten  der  Haupt=  und  Zweigbahn.
        <pb n="167" />
        —  123  —

4.
Stamm  -Aktie  Littr.  B.

der

Magdeburg  Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft

   

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Jts  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
isenbahngesellschaft

Einhundert  Thaler  Preussisch  Courant

unter  den  Bedingungen  und  mit  den  Rechten  und  Pflichten,  die  in  dem  von
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Prenzenaa  .  .  ..  bestatigten
vierten  Nachtrage  zum  Statute  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
  festgestellt  sind,  baar  eingezahlt.

Magdeburg,  den  r9  NN  18.

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.

N.  N.  N.  N.
(L.  S.)  (saksimilirt.)
kontrasignirt.  Direktoren.

(Nr.  5675.)  B.
        <pb n="168" />
        Dividendenschen.

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  denjenigen  Betrag  ausczahlt,

  welcher  nach  Maaßgabe  des  vierten  Statutnachtrages  der  Magdeburg-Thrhen.Halle-Leippiger

  Eisenbahngesellschaft  für  das  Verwaltungsjahr  ..

....................  aufdieAktieLiur.B..-Ik'entfälltunddek

nebst  der  Verfallzeit  vom  Direktorium  statutenmaͤßig  bekannt  gemacht  wird.
Magdeburg,  den  ...  ........  .  .  .  18.

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
N.  J.  N.  N.

(L.  S.)  "  (faksimilirt.)
Direktoren.

Bemerkung.  Gegenwürtiger  Dividendenschein  wird  ungültig,  wenn  der  darauf  zu  erhebende
  Betrag  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Verfallzeit
  nicht  erhoben  ist.

Stamm-Aktie  Littr.  B.  4  Verwaltungsjahr.

ID.
Talon  zu  der  Stamm  -  Aktie  Littr.  B.

der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
*  E—

D.  Präsentant  dieses  Talons....  erhält  gegen  Ablieferung  desselben
  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete
  Stamm-Aktie  neu  auszufertigenden  Dioidendenscheine  für  die  fünf  Jahre
........................  „sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Aktie  bei  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

18.

Magdeburg,  den  411HnHnNHNH
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

(L.  S.)  (faksimilirt.)
Direktoren.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  Decker)
        <pb n="169" />
        —  126  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNr.  9.—

 

(Nr.  567  Gesetz,  betreffend  die  Abanderung  der  Fischerei-Ordnung  für  die  in  der  Proovinz
  Pommern  belegenen  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen  Ausflüsse
vom  2.  Juli  1859.  Vom  30.  März  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landrages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Die  in  der  Fischerei-Ordnung  für  die  in  der  Provinz  Pommern  belegenen
  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli
1859.  (Gesetz-Samml.  S.  454.  582.)  K.  S.  Nr.  2.,  F.  10.,  &amp;amp;.  17.
Nr.  2.  und  10.,  §.  20.  Nr.  1.  auf  die  Zeit  vom  15.  April  bis  lese
ten  Mai  festgesetzte  Laichzeit  wird  auf  den  Monar  Mai  beschränkt
und  eben  dahin  jene  Fischerei-Ordnung  geändert.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodel  schwinghb.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  o.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Je#18  ,  (Nr.  5676—567.)  17  (Nr.  5677.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1863.
        <pb n="170" />
        —  126  —

(Nr.  5677.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1803.,  betreffend  die  Genehmigung  der  von
dem  16.  Westphälischen  Provinziallandtage  beantragten  Erweiterungen
und  Abäuderungen  des  Revidirten  Reglements  für  die  Westphälische
Provinzial-Feuersozietäct  vom  26.  September  1859.  und  der  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.  genehmigten  Jusätze  zu
diesem  Reglement.

A.  Ihren  Bericht  vom  24.  Februar  d.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  16.  Wesiphälischen  Provinziallandrages  folgenden  Erweiterungen
und  Abänderungen  des  Revidirten  Reglements  für  die  Westphälische  Provinzial=Feuersozietät
  vom  26.  September  1859.  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  477.)
und  der  durch  den  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.
S.  882.)  genehmigten  Zusätze  hierdurch  Meine  Zustimmung  ertheilen.

I.  Gebäude-Versicherung.

F.  1.

Alle  Versicherungen  werden  auf  einjährige,  fünfjährige  oder  zehnjährige
Perioden  geschlossen.  Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Sozietät  ist  nur  mit  dem
jedesmaligen  Ablauf  der  betreffenden  Periode,  unter  gleichzeitiger  Beachtung  der
im  §F.  17.  des  Reglements  vom  26.  September  1859.  gestellten  Bedingungen,
gestattet;  erfolgt  der  Austritt  nicht,  so  gilt  die  Versicherung  als  stillschweigend
auf  eine  der  ablaufenden  gleiche  Periode  verlängert.

g.  2.

Alle  auf  fuͤnf-  oder  zehujaͤhrige  Perioden  abgeschlossenen  Versicherungen
sind  gebührenfrei.  Außerdem  ist  bei  Vorauszahlung  des  Beitrags  für  die
fünfjährige  Periode  nur  ein  vierjähriger,  für  die  zehnjährige  Periode  nur  ein
sieben=  und  einhalbjähriger  Beitrag  zu  entrichten.

Bei  einjährigen  Perioden  wird  von  jedem  Antrage  auf  neue  oder  veranderte
  Versicherung  eine  Gebühr  von  3  Sgr.  bis  2  Rthlr.,  nach  einem  von
der  Direktion  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festzusetzenden  Tarife,

erhoben.
II.  Mobiliar-Versicherung.
S.  3.

Der  Sozierät  wird  das  Recht  gewährt,  auch  solche  bewegliche  Gegenstände,
  welche  sich  in  nicht  bei  ihr  versicherten  Gebäuden  befinden,  zu  versichern.
  Die  Klassiskation  der  Mobilien  bleibt  der  Direktion  überlassen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verdffentlichen.

Berlin,  den  2.  März  1863.  ç„
Wilhelm.

»  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  6678.)
        <pb n="171" />
        —  127  —

(Nr.  5678.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Maͤrz  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  des  von
der  Deputation  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietaͤt  beschlossenen
Nachtrags  zu  dem  Sozietäts-Reglement  vom  28.  April  1843.

A-###  Ihren  Bericht  vom  18.  März  d.  J.  ertheile  Ich  dem  zurückfolgenden,
von  der  Deputation  der  Magdeburgischen  Land-  Feuersosietes  beschlossenen  Nachtrage
  zu  dem  Sozietäts-Reglement  vom  28.  April  1843.  hierdurch  Meine  Genehmigung.

Dieser  Erlaß  und  seine  Anlage  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu
publiziren.

Berlin,  den  24.  März  1863.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag

zum

Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuer-Sozietät  vom
8.  April  1843.

ur  Ergänzung  und  Wöänderung  des  Reglements  der  Magbeurzischen.  Landenersoziefät

  vom  28.  April  1843.  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  186.  ff.)
und  des  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  2.  November  1857.  (Gesetz-Samml.
  für  1857.  S.  857.)  genehmigten  Nachtrags  hat  die  Sozietäts  -De-Pmarion
  Folgendes  beschlossen:

Erster  Abschnitt,

betreffend

die  Immobiliar-Versicherung.

Zusatz  zu  F.  16  am  Schluß.
Der  Generaldirektor  vertritt  die  Sozietät  in  allen  gerichtlichen  und

anß#ergerichtlichen  Geschaäften  nach  Außen.
(Nr.  5678.  17“  Zusatz
        <pb n="172" />
        —  128  —
Zusatz  zu  F.  37.  am  Schluß  des  ersten  Absatzes.
Der  Generaldirektor  kann  in  angethanen  Fällen,  z.  B.  bei  broßen.  Risikos,

  von  den  WVorschriften  des  §.  37.  1.  Alinea  Ausnahmen  bewilligen,  also
auch  theilweise  Versicherungen  zulassen.

C.  44.
wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  trikt:

Austretende  Mitglieder  haben  keinen  Anspruch  an  das  im  §.  56.
bezeichnete  Bestandskapttal.

An  Stelle  der  G.  46.  und  47.  treten  folgende  Bestimmungen:
S.  46.

Die  Versicherungssumme  darf  weder  den  gemeinen  Werth  des  zu  versichernden
  Gegenstandes  übersteigen,  noch  eine  solche  Höhe  erreichen,  daß  der
Empfang  der  Brandentschädigungsgelder  einen  Gewinn  abwirfe.  ·

ngt  Beobachtung  dieser  Bestimmungen  haben  jedoch  die  Sozietätsbehörden
das  Recht,  nach  ihrem  Ermessen  für  jedes  zu  versichernde  Objekt  das  zulässige
Maximum  der  Versicherung  festzusetzen.

g.  47.
Innerhalb  dieser  Summe  hängt  die  Versicherungsnahme  von  dem  Versicherten
  ab.  Er  muß  aber  die  nothwendige  Abrundung  der  von  ihm  beantragten
  Versscherungssumme  sich  gefallen  lassen.

Zusatz  zu  den  G.  55.  und  56.
Der  Generaldirekkor  ist  mit  Genehmigung  der  Deputation  befugt:

1)  Rückversicherungen  für  einzelne  Risikos  oder  ganze  Klassen  bei  anderen
Gesellschaften  zu  nehmen;

2)  das  Eintrittsgeld  in  dazu  angethanen  Fällen  ausnahmsweise  außer  Erhebung
  zu  lassen;

3)  die  Beitragsausschreiben  derartig  zu  normiren,  daß  dieselben  soviel  als
möglich  gleichmäßig  bleiben;

4)  außer  dem  Bestandskapitale  allmalig  einen  Reservefonds  anzusammeln,
welcher  zur  gleichmätigen  Uebertragung  der  Schäden  und  Vemminderung
  der  Nachschüsse  bei  außerordentlichen  Unglücksfällen  dient.

Der  Reservefonds  soll  nicht  über  zwei  Prozent  der  Gesammt-Versicherungssumme
  angesammelk  werden.

Der  Generaldirektor  verfügt  über  den  Reservefonds  zu  dem  oben  angegebenen
  Zwecke,  doch  kann  er  ohne  Genehmigung  der  Deputation  nie  mehr  als
die  Halfte  des  jedesmaligen  Bestandes  in  Einem  Jahre  verwenden.

Freiwillig  oder  zwangsweise  austretende  Mitglieder  haben  keinen  Anspruch

an
        <pb n="173" />
        —  129  —

an  den  Reservefonds;  desgleichen  nicht  Landestheile,  welche  freiwillig  aus  dem
Sozietaͤtsverbande  ausscheiden.  «

Fuͤr  den  Fall  des  zwangsweisen  Ausscheidens  einzelner  Landestheile  und
fuͤr  den  Fall  einer  Seitens  der  Sozietaͤt  geschehenden  Nünoigun  der  mit  den
auslandischen  Gebieten  (F.  1.)  bestehenden  Versicherungsverträge  erhält  der
ausscheidende  Landestheil  seinen  Antheil  am  Reservefonds  herausgezahlt,  nach
Verhältnih  der  Haupt-Versicherungssumme  des  betreffenden  Landestheils  zur
Haupt-Versicherungssumme  der  Sozletät,  wie  beide  sich  am  Tage  des  Ausscheidens
  herausstellen.

An  Stelle  der  P.  67.  und  68.  kreten  folgende  Bestimmungen:

Die  Versicherungssumme  kann  der  Brandentschädigungs-Berechnung  nur
soweit  zum  Grunde  gelegt  werden,  als  sie  nicht  den  Werth,  welchen  der  versicherte
  Gegenskand  zur  Zeit  des  Brandes  für  seinen  Eigenthümer  hatte,
übersteigt.

Ist  Letzteres  der  Fall,  so  wird  bei  einem  Totalschaden  nicht  die  Versicherungssumme,
  sondern  nur  die  geringere  Werthssumme  gezahlt,  wogegen  bei
einem  Parrialschaden  die  geringere  Werthssumme,  anstatt  der  Versicherungssumme,
  der  Berechnung  der  Entschädigungsquote  zum  Grunde  zu  legen  ist.

Es  ist  daher  bei  Partialschäden  festzustellen,  der  wievielste  Theil  des
Werths  des  versicherten  Gegenstandes  verbrannt  oder  brandbeschädigt  ist.  Eben
diesen  Theil  hat  der  Abgebrannte  von  seiner  Versicherungssumme  oder,  sofern
  diese  den  wahren  Werth  übersteigt,  von  der  Werthssumme,  welche
der  Gegenstand  zur  Zeit  des  Brandes  für  seinen  Eigenthümer  hatte,  von  der
Sozietät  als  Entschädigung  zu  verlangen.

Als  §.  72.  a.  wird  eingeschoben:

Der  Brandschaden,  welcher  durch  kriegerische  Ereignisse  herbeigeführt  ird,
ist  von  der  Sozietät  nach  folgenden  Maaßgaben  zu  vergüten:

a)  Für  derartige  Brandschaden  können  an  Beitrdgen  im  Ganzen  alljährlich
nur  höchstens  zwei  Thaler  pro  mille  im  Durchschnitt  auf  die  Versicherungssumme
  aller  Klassen,  bis  zur  vollständigen  Entschädigung,
welche  allmalig  pro  rata  erfolgt,  erhoben  werden.

b)  Die  Repartition  dieser  Beiträge  erfolgt  mittelst  abgesonderter  Ausschreiben,
  und  zwar  auf  diejenigen  Personen,  welche  zur  Zeit  des  Brandschadens
  Mitglieder  der  Soziekät  waren,  beziehungsweise  auf  deren  der
Sozietät  angehbrende  Besitznachfolger,  nach  Hôhe  der  zu  gedachter  Zeit
bestandenen  Versicherungen  und  ihrer  Beitragsverhältnisse.

Sollten  daher  vor  vollsiändiger  Abwickelung  dieser  Brandentschädigungs-Verpflichtungen
  Interessenten  aus  dem  Sozietäts-Verbande
  ausscheiden,  so  sind  dieselben  verpflichtet,  den  nach  vorstehenden
Bestimmungen  sie  treffenden  Beitrag,  und  zwar  vor  dem  Ausscheiden,
auf  einmal  und  im  Ganzen  an  die  Sozietät  abzuführen.

(Nr.  5678.)  c)  Alle
        <pb n="174" />
        —  130  —

c)  Alle  Anspruͤche  des  Versicherten  auf  Entschaͤdigung,  welche  wegen
Kriegsschaͤden  aus  diesseitigen  Staatsfonds  oder  von  auswaͤrtigen  Staaten
ewaͤhrt  wird,  gehen  kraft  der  Versicherung  auf  die  Sozietaͤt  insoweit
über,  als  diese  die  Entschädigung  bereits  geleistet  hat  oder  dafür  verhaftet
  ist.

Ob  während  des  Krieges  vorfallende  Brandschäden  in  die  obige
Kategorie  zu  rechnen  sind,  hat  der  Generaldirektor  mit  Vorbehalt
des  gewöhnlichen  Rekurses  (G.  110.)  oder  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens
  zu  entscheiden  (F.  117.).

Die  99.  74.  und  76.  werden  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  tritt  folgender
  neue  g.  74.

Der  Versicherte  geht  seines  Anspruchs  auf  die  Brandentschadigung  verlustig,
  und  zwar:

1)  zum  vollen  Betrage,  wenn  er  mit  Bezug  auf  den  verursachenden  Brand
gen  vorsätzlicher  oder  betrüglicher  Brandsliftung  (§.  285—287
289.  244.  des  Strafgesetztuchs)  oder  wegen  Theilnahme  daran

(6&amp;amp;.  34—39.  a.  a.  O.)  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurtheilt  wird;
2)  zum  halben  Betrage,

-a)  wenn  er  wegen  fahrlässiger  Brandstifrung  (SGF.  288.  289.  a.  a.  O.)
oder  wegen  Theilnahme  daran  (G.  34  —  38.  a.  a.  O.)  rechtskrdftig
  zu  einer  Strafe  verurtheilt  wird;

b)  wenn  der  Brand  von  einem  seiner  Angehörigen  (z.  B.  Ehegatte,
Ehegattin,  Kind,  Enkel,  Gesinde)  oder  einem  seiner  Hausgenossen
verursacht  worden  ist,  und  dem  Versicherken  in  der  hausväkerlichen
Beaufsichtigung  der  betreffenden  Person  eine  grobe  Verschuldung
zur  Last  fällt.

Zusatz  zu  F.  80.

So  lange  die  Ermittelungen  wegen  Veranlassung  des  Feuers  schweben,
kann  die  Zahlung  der  Brandentschädigungsgelder  zurückgehalten  werden.

Zusatz  zu  F.  90.

Derselbe  Grundsatz  findet  auch  auf  den  Fall  Anwendung,  wenn  ein  Gebaude
  Behufs  des  Wiederaufbaues  ganz  oder  zum  Theil  abgebrochen  wird.

Zusatz  zum  Schluß  des  F.  102.

Die  Anmeldungen  wegen  des  Austritts  müssen  künftig  schriftlich  bei  dem
Kreis-Feuersozieräts  -Direktor  angebracht  werden.

Neuer
        <pb n="175" />
        —  131  —

Neuer  F.  140.
Folgende  Bestimmungen  des  Reglements  vom  28.  April  1843.,  naentlich


die  §#.  17.  bis  24.  26.  bis  30.  34.  bis  36.  40.  43.  49.  bis  33.
57.  bis  59.  61.  (nebst  Allerhöchstem  Erlaß  vom  2.  November  1857.)
bis  66.  73.  91.  101.  bis  108.  131.  bis  139.,

können  durch  Beschlüsse  der  Sozietäts-Deputation  (F.  11.  des  Reglements)
nach  dem  Bedürfnisse  und  der  Erfahrung  in  Zukunft  abgeändert  werden.

Betreffen  diese  Abaänderungen  die  allgemeine  KRlassisikarion  und  das
allgemeine  Beitragsverhältniß  (9#.  57.  resp.  61.),  so  müssen  dieselben  drei
Monate  vor  ihrem  Eintritte  durch  die  Amtsblätter,  —  betreffen  diese  Abänderungen
  die  Klassisikation  und  das  Beitragsverhältniß  ein  zelner  Interessenten,
so  müssen  dieselben  in  gleicher  Frist  den  Inreressenten  speziell  mitgetheilt  werden.

Die  Betheiligten  sollen  alsdann  das  Recht  haben,  zum  Zeitpunkte  des
Eintrits  der  Aenderung  auszuscheiden,  müssen  diese  Absicht  aber  binnen  vier
Wochen  nach  der  Publikation  dem  betreffenden  Kreis-Feuersozieläts-Direktor
gehörig  anzeigen.

Zweiter  Abschnitt,
betreffend
die  Mobiliar-Versicherung.

S.  1.

Der  §.  2.  des  Reglements  vom  28.  April  1843.  wird  dahin  erweitert,
daß  fortan  der  Zweck  der  Sozietät  auf  die  gegenseitige  Versicherung  sowohl
von  Gebäuden,  als  von  Oeenfländen  des  beweglichen  Vermögens  (in  Einer
Gesellschaft)  gerichtet  sein  soll.

g.  2.

Die  der  Sozietaͤt  fuͤr  die  Gebaͤudeversicherung  zustehende  Stempel-,

Sportel=  und  Portofreiheit  (H#.  4.  und  5.  des  Reglemenrs  vom  28.  April  1843.),

sowie  die  Befugniß  zur  exekutivischen  Einziehung  der  Beiträge  (G.  55.  ebendas.)
finden  auf  die  Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.

K.  3.

Hinsichtlich  des  innern  Organismus  der  Sozietät  tritt  durch  die  Hinzunahme
  der  Modiliarversicherung  keine  Veränderung  ein.

Sollte  die  Anstellung  neuer  Beamten  nothwendig  werden,  so  hat  die
Depuration  auf  den  Worschlag  des  Generaldirektors  die  Anstellung  und  Besoldung
  derselben  zu  regeln.

(Nr.  5678)  Ein
        <pb n="176" />
        —  132  —

Ein  Recht  auf  die  Mitwirkung  der  Staats=  und  Gemeindebeamten  bei
der  Mobiliarversicherung  findet  nicht  starr.

S.  4.

Ueber  Annahme  oder  Ablehnung  von  Anträgen  auf  Mobiliarversicherung
bestimmt  der  Generaldirekror  lediglich  nach  eigenem  Ermessen.

g.  5.

Die  Sozietät  leistet  bei  den  beweglichen  Gegenständen  für  alle  diejenigen
Schäden  Ersatz,  welche  sie  bei  den  Gebduden  zu  vergüten  hat  (§8#.  69.  bis
71.  des  Reglements  vom  28.  April  1843.).

Sie  ersetzt  auch  der  Regel  nach,  soweit  nicht  Ausnahmen  erforderlich
werden,  den  Schaden,  welcher  an  den  versicherten  beweglichen  Gegenständen
durch  nothwendiges  Ausraumen  oder  Abhandenkommen  aus  Veranlassung  eines
Brandes  enrstehr.

g.  6.

Die  naͤheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Anstalt  kuͤnftig  auch  die
Versicherung  des  beweglichen  BVermögens  gewährt,  werden  auf  Vorschlag  des
Generaldirektors  von  der  Deputation  beschlossen  und  sodann  vom  Generaldirektor
  durch  die  Amtsblätter  veröffentlicht.

S.  7.

Die  nöthigen  Geschäfts-Instruktionen  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen
Nachtrags  werden  vom  Generaldirektor  erlassen.

g.  8.
Dieser  Nachtrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1864.  in  Guͤltigkeit.

 

Nebigirt  im  Buͤreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Gofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="177" />
        —  133  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10  —

 

(Nr.  5679.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  der
Anlage  einer  Verbindungs-Eisenbahn  von  Hamm  nach  Unna  durch  die
Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft,  unter  gleichzeitiger  Bewilligung
des  Expropriationsrechts.

A-“  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20.  Februar  d.  J.  will  Ich
zu  der  Anlage  einer  durch  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
  Eisenbahn  von  Hamm  nach  Unna  hierdurch  die  landesherrliche  ebehmigung.
  ertheilen,  indem  Ich  zugleich  bestimme,  daß  die  in  dem  Gesetze  über
vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften
ber  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden.

Berlin,  den  23.  Februar  1863.

 

 

Wilhelm.

v.  Bismarck  =  Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staateministerium.

(Nr.  5680.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Bergisch-Markische  Eisenbahn-Gesellschaft
  zur  Anlage  einer  Verbindungs-Eisenbahn  von  Hamm  nach
Unna.  Vom  24.  März  1863.

Wiur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  unterm  12.  Juli  1844.  (Gesetz-Samml.  S.  315.)  landesherrlich
  bestätigte  Bergisch=  Märkische  Eisenbahngesellschaft  in  der  General-Jahrgang
  1863.  (Nr.  5679—65680.)  ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  16.  April  1863.
        <pb n="178" />
        —  134  —

versammlung  ihrer  Aktionaire  vom  29.  November  1862.  den  Bau  und  Betrieb
der  durch  Unseren  Erlaß  vom  23.  Februar  d.  J.  genehmigten  Verbindungs-Eisenbahn
  von  Hamm  nach  Unna  beschlossen  hat,  wollen  Wir  der  gedachten
Gesellschaft  zu  dieser  Erweiterung  ihres  Unternehmens  Unsere  landesherrliche
Zustimmung  hierdurch  ertheilen,  auch  den  anliegenden,  auf  Grund  der  in  der
vorerwähnten  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse  ausgefertigten  Nachtrag
zu  dem  Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestatigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nachtrag

zu  dem

Statut  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

g.  1.

Die  Bergisch  -Märkische  Eisenbahngesellschaft  übernimmt,  Behufs  Herstellung
  einer  direkren  Verbindung  ihrer  Oortmund-Soester  Bahnstrecke  mit  der
Station  Hamm  der  Wesiphälischen  und  Cöln-Mindener  Eisenbahn,  den  Bau
einer  direkten  Bahn  von  Unna  nach  Hamm.

g.  2.

Der  Bau  und  Betrieb  dieser  Verbindungsbahn,  welche  einen  integrirenden
Theil  des  gesammten  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens  bilden  soll,
erfolgt  für  Rechnung  der  Stamm-Aktionaire  Littr.  A.

g.  3.

Auf  das  neue  Unternehmen  finden  die  Statuten  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft,  insbesondere  der  F.  S.  des  mittelst  Allerhöchster  Kabinets-Order
  vom  21.  Juni  1858.  bestätigten  Statutnachtrages  uneingeschränkte  Anwendung.


 

(Nr.  5681.)
        <pb n="179" />
        —  135  —

(Nr.  5684.)  Privilegium  wegen  Emission  von  4,000,000  Thalern  vier  und  einhalbprozentiger
  Prioritäts-Obligationen  V.  Serie  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  24.  März  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen
hat,  ihr  zur  Beschaffung  derjenigen  Geldmittel,  welche  zu  der  ihr  obliegenden
Einlösung  der  noch  nicht  amortisirten  Obligationen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Gesellschaft,
  sowie  zum  weiteren  Ausbau  der  Prin-Wüzelm  und  Dortmund-Soester
  Eisenbahn,  und  zum  Bau  einer  Verbindungsbahn  zwischen  Hengsien  und
Holzwickede  erforderlich  sind,  die  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen  V.  Serie
im  Betrage  von  4,000,000  Rehlrn.  zu  gestatten,  so  wollen  Wir  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.  für  1833.  S.  75.  f.)
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
  der  erwäahnten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen:

KS.  1.

Die  auf  Höhe  von  4,000,000  Rthlrn.  zu  emittirenden  Obligationen  werden

  unter  der  Bezeichnung:
„Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft
Serie“
nach  dem  anliegenden  Schema  A.  in  Apoints  von  500,  200  und  100  Thalern
unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar:
in  Apoints  à  500  Rthlr.  unter  Nr.  1.  bis  2000.,  zum  Betrage  von
1  Million  Thalern,
in  Apoints  à  200  Rthlr.  unter  Nr.  2001.  bis  12,000.,  zum  Betrage
von  2  Millionen  Thalern,
in  Apoints  à  100  Rthlr.  unter  Nr.  12,001.  bis  22,000.,  zum  Betrage
  von  1  Million  Thalern,
stempelfrei  ausgefertigt  und  mit  Zinskupons  nach  dem  Schema  B.,  sowie  mit
*  Empfangsanweisung  (Talon)  versehen.

Auf  der  Ruͤckseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt;
dieselben  werden  von  der  Koͤniglichen  Eisenbahndirektion  unterschrieben  und  von
dem  Rendanten  der  letzteren  kontrasignirt.

Die  Zinskupons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Direktion  versehen  und
von  einem  Beamten  derselben  ausgefertigt.  Die  erste  Serie  der  Zinskupons
für  zehn  Jahre  nebst  Talons  wird  den  Obligationen  beigegeben.  Beim  Ablaufe
dieser  und  jeder  folgenden  zehnjaWhrigen  Periode  werden  nach  vorheriger  offentlicher
  Bekanntmachung  für  anderweite  zehn  Jahre  neue  Zinskupons  ausgereicht.
Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentam##en  des  Talons,  durch  dessen  Rückgabe
  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Kupons  guittirt  wird,  sofern  nicht
dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
schriftlich  Widerspruch  erhoben  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  er-(Nr.

  5681.)  18“  folgt
        <pb n="180" />
        —  136  —

folgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der  Obligation.  Diese  Bestimmung  wird
auf  dem  Talon  besonders  vermerkt.

g.  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  44  Prozent,  vier  und  einem
halben  Prozent,  jährlich  verzinset  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Raten
postnumerando  am  1.  Juli  und  2.  Januar  von  der  Königlichen  Eisenbahn-Hauptkasse
  in  Elberfeld,  sowie  von  den  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion
in  öffentlichen  Blaättern  namhaft  zu  machenden  Bankiers  oder  Kassen  ausbezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
  von  den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet,
  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

g.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1869.  beginnt  und  wozu  alljährlich  der  Betrag  von  20,000  Thalern  unter
  Zuschlag  der  Zinsen  der  eingelösten  Obligarionen  verwendet  wird.  Die
Amortisation  wird  durch  Ausloosung  bewirkt.

Die  Ausloosung  findet  jedesmal  im  Monat  Juli  statt  und  die  Auszahlung
  des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritäts-Obligarionen
  erfolgt  am  2.  Januar  des  naächstfolgenden  Inges=Der

  Verwaltung  der  Bergisch  -Märkischen  Eisenbahn  bleibr  das  Recht
vorbehalten,  sowohl  den  Amortisationsfonds  bis  zum  Vierfachen  zu  verstärken
und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch
saämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter  jederzeit  mit
Lchemonatlher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennlvertzes  einzulösen.


'

Angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Prioritäts-Obligationen  werden  nach
dem  im  §.  30.  des  Statuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichtig  erklärt  und  demnchst  ersetzt.  Die  Mortifizirung
  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  ist  nicht  statthaft.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  nebst  den  fälligen  Zinsen  Gldubiger  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  und  haben  als  solche  —  unbeschadet  des  Vorzugsrechts,
  welches  den  durch  die  Privilegien  vom  2.  Oktober  1848.  (Gesetz-Samml.
für  1848.  S.  315.  ff.),  W.  Juli  1849.  (Gesetz-Samml.  für  1849.
S.  339.  ff.),  11.  März  1850.  (Gesetz-Samml.  für  1850.  S.  207.  ff.),
5.  September  1855.  (Gesetz-Samml.  für  1855.  S.  621.  ff.),  20.  Oktober
  1850.  (Gesetz-Samml.  für  1356.  S.  874.  ff.),  30.  Januar  1860.
(Gesetz-Samml.  für  1860.  S.  66.  ff.),  28.  Mai  1862.  (Gesetz-Samml.

für
        <pb n="181" />
        —  137  —

für  1862.  S.  173.)  und  25.  August  1862.  (Gesetz-Samml.  für  1862.
S.  310.)  kreirten  1,100,000  Thaler,  2,300,000  Thaler,  18,000,000  Thaler
und  2,000,000  Thaler  Prioritäts  -Obligationen  I.,  II.,  III.  und  IV.  Serie,
beFiehungeweise  den  ehemals  Düsseldorf-Elberfelder  Prioritätsanleihen  von
1,000,000  Thaler  zufolge  Privilegiums  vom  28.  April  1842.  und  von
400,000  Thaler  zufolge  Privilegiungs  vom  11.  September  1850.,  sowie  den
Dortmund-Soester  Prioritäts-Obligationen  von  1,350,000  Thaler  ufosge  Privilegiums
  vom  6.  Juli  1853.  (Gesetz-Samml.  für  1853.  -  485.  ff.)
und  von  1,270,000  Thaler  zufolge  Privilegiums  vom  23.  März  1857.  (Gesetz-Samml.
  für  1857.  S.  171.  ff.)  zusteht  —  an  dem  Netto=  Ertrage  der
um  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahrnstrecken  ein

orzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörigen
  Oividendenscheine.

Den  gekündigten  dlteren  Prioritäts-Obligationen  der  Prinz-Wilhelm
Eisenbahn  wird  bis  zur  Einlösung  resp.  Deponirung  des  Betrages  derselben
ebenfalls  die  ihnen  durch  die  bezüglichen  Privilegien  gesicherte  Priorität  vor  den
Obligationen  V.  Serie  vorbehalten.

Der  Berzisch-Paärschen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  vorbehalten,  Behufs
weiterer  Vervollständigung  ihrer  Anlagen  und  Betriebsmittel  mit  Genehmigung
des  Staats  eine  weitere  Prioritaksanleihe,  jedoch  nur  bis  zum  Betrage  von
vier  Millionen  Thalern  mit  gleichem  Vorzugsrechte,  insbesondere  auch  hinsichtlich
  des  im  F.  9.  erwähnten  Pfandrechtes,  zu  machen.

g.  6.

Die  Inhaber  der  Prioricäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im
K.  3.  enthaltenen  Amortisationsbestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmaßig  präsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellchaß  gehbrigen  Bahnen  aus  Verschulden  der
Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhörr;

c)  wenn  die  im  K.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern
das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
urückgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Einlösung  des  betreffenden
Hinskioos,  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.


In  dem  sub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monake  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquancums  hätte  stattfinden
sollen.  In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  In-(Nr.
  5681.)  ver-
        <pb n="182" />
        —  138  —
berzugsetung  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu
assen.

K.  7.

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
geschieht  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und
eines  protokollirenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  ist.

K.  8.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritckts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  KF.  7.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  erfolgt  bei  der  Konilichen  Eisenbahn-Hauptkasse
in  Elberfeld  und  denjenigen  Bankiers,  welche  die  Königliche  Eisenbahndirektion
in  öffentlichen  Blättern  namhaft  machen  wird,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden
  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,
  noch  nicht  falligen  Zinskupons  und  der  Talons.  Werden  die  Kupons
nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage
gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung
präsemirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  werden
  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und
eines  protokollirenden  Notars  verbrannt  und  es  wird  eine  Anzeige  darüber  durch
öffentliche  Blätter  bekannt  gemacht.

K.  9.

Zur  Sicherung  des  in  den  #G.  6.  ff.  erwähnten  Rechts  der  Rückforderung
  wird  den  Prieritcktglsabigern  der  Bahnkörper  der  bisherigen  Prinz-Wilhelm-,
  sowie  der  von  Dortmund  resp.  Witten  nach  Duisburg  und  Oberhausen
  führenden  Bahn  nebst  den  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf  errichteten
Gebäuden  und  Anlagen  und  dem  für  den  Betrieb  dieser  Strecken  beschafften
fahrenden  Zeuge,  Veräthschalen,  Materialien  und  Mobilien  speziell  verpfändet.


g.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgelooset  und  gekündigr
sind,  und  welche  ungeachtet  der  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  ncchr.
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Koöniglichen  Eisenbahndirektion  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen.


Gehen
        <pb n="183" />
        —  139  —

Gehen  sie  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem
letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch  aus
denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern  der
werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt
  gemacht  wird.  Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritts  -Obligationen
keinerlei  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft  in  späterer  Zeit  abgeleiter  werden
können,  so  steht  doch  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

*-Die

  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Staats-Anzeiger,  eine  Berliner,  eine  Cölner  und
eine  Elberfelder  Zeitung.

K.  12.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  offen;  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an
den  Verhandlungen  oder  Abstimmungen  zu  betheiligen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  dem  Königlichen  Insege  ausfertigen  lassen,
ohne  ledoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten
Dritter  zu  prcjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1863.

##  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Nr.  5681.)  Schema  4A.
        <pb n="184" />
        Stamm-  Ende.

bergisch-Märkische
Prioritäts  -  Obligation
Serie  V.
Wu

Unterzeichnet  von

Hern  ..
Beigegeben:
20  Zinskupons  der
Serie  I.
für  die  Jahre  18..

 

Bergisch-Märkische  Eisenbahn.

 

Schema  A.

 

Prioritäts-Obligation  V.  Serie
der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
M
uͤber
Thaler  Preußisch  Kuraut.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  ...........  ...  ...  Thalern
an  dem  in  Gemaͤßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhoͤchsten  Privilegiums
emittirten  Kapitale  in  Prioritäts-HObligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  V.  Serie.

Elberfeld,  den  ..t  18..

Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Dieser  Obligation  sind  beigegeben  worden:
20  Zinskupons  der  Serie  I.  für  die  Jahre  18.—18.

Schema  B.
        <pb n="185" />
        —  141  —

Schema  .

 

Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.

Talon
zu  der

Prioritäts-Obligation  V.  Serie  F  ..  gehörig.

Inhaber  empfaͤngt  gegen  Ruͤckgabe  dieses  Talons  an  den  durch
oͤffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  zweite  Serie  von
zwanzig  Stuͤck  Zins-Kupons  zur  vorbezeichneten  Prioritaͤts--Obligation,
sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung
protestirt  worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt
die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Obligation.

Elberfeld,  den  ..ten  ..........  18.
Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Ausgefertigt:

 

 

 

Jahtgang  1863,  (Tr.  5681.)  *19  Ber-
        <pb n="186" />
        —  142  —

 

 

Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.

Serie  J.  Zins-Kupon  M  ....

zu  der

Prioritäts-Obligation  V.  Serie  M..

Inbaber  empfaͤngt  am  ..  ten  ......  ....  ..  18..  gegen  diesen
Kupon  an  den  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen

.  .  .  ..  Rthlr.  Q&amp;amp;m]⅝  ..  .  .  .  Pf.  Preußisch  Kurant  Zinsen  vom
EE  .  bis  .  .  ten..  ..  .  .  ..  18.

Elberfeld,  den  Brr  naaa  18.
Koönigliche  Eisenbahn-Direktion.
Ausgefertigt:

Zinsen  von  irete  Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
von  dem  in  dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten  Jahlungstermine  an  gerechnet,
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

 

 

(Nr.  5682.)
        <pb n="187" />
        —  143  —

(Nr.  5682.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskallschen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Ostrowo  über  Wygoda  nach  Grabow  an  die  Kreise  Adelnau  und
Schildberg.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Ostrowo  über  Woygoda  nach  Grabow  durch  die  Kreise  Adelnau
und  Schildberg  im  Regierungsbezirk  Posen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  den  gedachten  Kreisen  Adelnau  und  Schildberg,  einem  jeden  für  die  in
dem  eigenen  Bezirk  belegene  Strecke,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  den  vorbenannten  Kreisen  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
Plienden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
estimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  März  1863.

Wilhelm.
o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5683.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  März  1863.,  betreffend  die  Ausdehnung  des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Schwarzen  Elster.

A-  den  Bericht  vom  10.  d.  Més.  will  Ich,  dem  Antrage  des  Vorstandes
des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Schwarzen  Elster  entsprechend,  nach  Anbörung
  der  Betheiligten,  in  Gemäßheit  des  F.  40.  des  Statutes  vom  21.  April
1852.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1852.  S.  196.  ff.)  genehmigen,  daß
der  genannte  Verband,  welcher  für  die  Grundstücke  des  Elsterthales  von
Tätschwitz  im  Hoyerswerdaer  Kreise  bis  Arnsnesta  im  Schweinitzer  Kreise  ge-(Xr.

  5682—5683.)  bildet
        <pb n="188" />
        —  144  —

bildet  ist,  auf  die  Grundstuͤcke  der  Elsterniederung  von  Arnsnesta  abwaͤrts  bis
an  das  Knie  der  Herzberg-Schweinitzer  Straße  dicht  hinter  der  Hasenstieglache
in  der  Annaburger  Heide  ausgedehnt  wird.  Fuͤr  diese  Fortsetzung  der  Flußregulirung
  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  die  Regulirung  erfolgt  nach  dem  Kostenanschlage  des  Wasserbau-Inspektors

  Roeder  vom  1.  September  1862.  mit  den  Abänderungen,  welche
bei  der  Superrevision  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  unter  dem  12.  Dezember  1862.  angeordnet  sind;

2)  bei  der  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Anlagen  kommen  die  Be-3



stimmungen  des  Gesetzes  vom  7.  April  1852.,  betreffend  die  Melioration
der  Niederung  der  Schwarzen  Elster  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre
1852.  S.  110.  ff.),  und  des  Scatutes  vom  21.  April  1852.  (Gesetz-Samml.
  S.  196.  ff.),  namentlich  in  Bezug  auf  das  dem  Verbande
verliehene  Expropriationsrecht,  sowie  die  Rechte  auf  das  verlassene
Flußbett  und  alle  sonstigen  Rechte  des  Verbandes  gegen  seine  Genossen,
und  andererseits  die  Rechte  der  Staatsaufsichts-Behörden  gegen  den
Verband  zur  Anwendung.  Bei  der  Wahl  des  Vorstandes  kritt  der
Niederungstheil  von  Arnsnesta  abwärts  dem  achten  Wahlbezirke  zu;
auf  der  Annaburg-Schönwalder  Straße  hat  der  Verband  zur  Regulirung
  der  Schwarzen  Elster  die  Arnsnestaer  Dorfbrücke  auf  den  neuen
Flußlauf  zu  verlegen,  und  daselbst  unter  Mitverwendung  des  Holzes
der  eingehenden  Dorfbrücke,  soweit  dasselbe  noch  brauchbar  isi,  eine  neue
Elsterbrücke  stromgerecht  zu  bauen,  nach  Maaßgabe  des  Kostenanschlags
des  Wasserbau-Inspektors  Roeder  vom  29.  Juli  v.  J.  mit  den  bei  der
Superrevision  am  12.  Dezember  v.  J.  bestimmten  Abénderungen.  Oie
Interessenten,  welchen  die  Unterhaltung  der  bisherigen  Elsterbrücke  bei
Arnsnesta  oblag,  haben  die  Unterhaltung  der  neuen  Brücke  von  der
Ausführung  ab  zu  übernehmen,  vorbehaltlich  ihres  etwanigen  Anspruchs
egen  den  Elsterverband  wegen  angeblicher  Erhöhung  der  Unterzalmangslafl.


Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.

Berlin,  den  24.  März  1863.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten,

den  Justizminister  und  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="189" />
        —  146  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  11.——

 

(Nr.  5684.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
2)  von  der  Münster-Hammer  resp.  Münster-Dortmunder  Staatsstraße  bei
Schönefeldobaum  2c.  nach  der  Münster-Kasiroper  Gemeinde-Chaussee
zwischen  Lüdinghausen  und  Senden,  und  b)  von  der  Grenze  des  Kreises
Coesfeld  über  Seppenrade  2c.  bis  zur  Münster-Hammer  Straße,  im  Kreise

Lüdinghausen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee:  3)  von  der  Münster-Hammer  resp.  Münster-Dortmunder  Staatsstraße
bei  Schönefeldsbaum  über  Ascheberg  und  Ottmarsbochold  nach  der  Münster-Kastroper
  Gemeinde-Chaussee  zwischen  Lüdinghausen  und  Senden,  und  b)  von
der  Grenze  des  Kreises  Coesfeld  über  Seppenrade,  Lüdinghüusen,  Nordkirchen,
Capelle  und  Herbern  bis  #ur  Münster-Hammer  Straße,  im  Kreise  Lüdinghausen,
  Regierungsbezirk  Münster,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
gedachten  Kreise  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundsiücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  in  Bezug  auf  diese  Straßen,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straßen  das  Roh  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthalkenen  Bestimmungen  über  die  Befreinngen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Beslimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Februar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jaiieng  1863.  (Nr.  5084—5085.)  20  (Nr.  5685.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1863.
        <pb n="190" />
        —  146  —

(Nr.  5685.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Kurhessen  wegen  einer  von  Halle  uͤber
Nordhausen  nach  Cassel  zu  erbauenden  Eisenbahn.  Vom  4.  Februar
1863.  "“

Se  Majesiät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der

Kurfürst  von  Hessen,  in  dem  Wunsche  ubereinstimmend,  ihre  beiderseitigen  Staatsebiete

  durch  eine  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhausen  nach  Cassel  in  nähere

Berbindung  zu  bringen,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Bereinbarung

  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Regierungs-Präsidenten  Eduard  v.  Moeller,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,
Komthur  des  Königlichen  Haus-Ordens  von  Hohenzollern,  Kommandeur
  des  Civilverdienst-Ordens  vom  Niederländischen  Löwen,
Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
  Komthur  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Verdienst-Ordens
  Philipps  des  Großmüthigen  und  des  Herzoglich
Nassauischen  Verdienst-Ordens  Adolphs  von  Nassaun;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Georg  Friedrich
Lange,  Inhaber  des  Kurfürstlich  Hessischen  Wilhelm-Ordens  vierter
  Klasse,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse,  Ritter  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens
dritter  Klasse;

welche  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Kurfürstlich  Hessische  Regierung  verpflichten
  sich  gegenseitig,  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Halle  an  der  Saale
über  Nordhausen  und  Heiligenstadt  nach  Cassel  zu  gestatten  und  zu  fördern,
und  namentlich  zur  Erwerbung  der  dazu  erforderlichen  Grundstücke  das  Expropriationsrecht
  zu  ertheilen.

Artibel  2.

Der  Grenz-Uebergangspunkt  zwischen  Hohengandern  und  Eichenberg  auf
der  Wasserscheide  zwischen  Werra  und  Leine  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb
abzuordnende  technische  Kommissarien  näher  festgestellt  werden.

In  Halle  und  Cassel  soll  die  Eisenbahn  mit  den  daselbst  bestehenden
Bahnen  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden,  dergestalt,  daß
Transportmittel  von  den  im  Osten  und  im  Westen  bestehenden  Bahnen  mittelst
der  zu  erbauenden  Eisenbahn  gegenseitig  unmittelbar  übergehen  können.

Zu  diesem  Ende  soll  die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  in

eber-
        <pb n="191" />
        —  147  —

Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen  uͤberall  gleichmaͤßig  vier  Fuß
acht  und  einen  halben  Zoll  englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transport  ittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  02#eßen  können.

Artikel  3.

Die  Genehmigung  und  Fesistellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes
Staaksgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.

Le  Unternehmer  der  Eisenbahn  ist  verpflichter,  die  Einmündung  von
Zweigbahnen  nach  dem  Verlangen  der  Regierung,  in  deren  Gebiete  der  Einmündungspunkt
  liegt,  zu  gestatten.

Artikel  4.

Die  beiden  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  gemeinschaftlich  dahin  zu
wirken,  daß  der  Betrieb  auf  der  Bahn  von  Halle  über  Nordhausen  nach  Cassel
stets  in  der  Hand  Einer  Verwaltung  vereinigt  sei.

Artikel  5.

Die  hohen  Regierungen  werden  zur  Handhabung  des  Ihnen  über  die
Bahnstrecken  in  Ihren  Gebieten  zustehenden  Hoheits=  und  Tufsichtsrechtes  beständige
  Kommissarien  bestellen,  welche  die  Beziehungen  ihrer  hohen  Regierungen
zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denfenigen  Fällen  zu  vertreten  haben,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten
  Behörden  geeignet  sind.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechtes  der  hohen  Regierungen  über
die  in  Ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  und  den  darauf  stattfindenden  Betrieb
  verbleibt  für  den  Fall,  daß  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  von  einer
Eisenbehngesellchaft  ausgeführt  wird,  die  Ausübung  des  Oberauflichtsrechtes
über  dieselbe  im  Allgemeinen  und  deren  Geschäftsbetrieb  derjenigen  der  hohen
Regierungen,  in  deren  Gebiete  dieselbe  ihren  Sitz  hat.

Artikel  6.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  soll  derjenigen  der  hohen
Regierungen,  in  deren  Gebiete  die  den  Betrieb  führende  Verwaltung  ihren  Sitz
hat,  ausschließlich  vorbehalten  bleiben,  doch  wird  dieselbe  dafür  Sorge  tragen,
daß  täglich  mindestens  eine  zweimalige  direkte  Verbindung,  ohne  anderen  als
den  durch  den  Betrieb  bedingten  Aufenthalt  auf  den  Stationen,  zwischen  Halle
und  Cassel  stattfinde,  sowie  daß  die  Fahrpreise  für  die  Halle-Nordhausen-Casseler
  Bahn  in  ein  angemessenes  Verhältniß  zu  den  Fahrpreisen  der  anschließenden
  Eisenbahnen  gebracht  werden.

Beide  hohe  kontrahirende  Regierungen  werden  außerdem  darauf  bedacht
sein,  die  Fahrren  auf  der  in  Rede  stehenden  Bahn,  beziehungsweise  auf  den
Anschlußbahnen  so  zu  regeln,  daß  zwischen  Berlin  einerseits  und  Cassel,  Frank-(Nr.

  5685.)  20“  furt
        <pb n="192" />
        —  148  —

furt  und  Coͤln,  sowie  der  Preußischen  Provinz  Westphalen  andererseits  taͤglich
mindestens  zwei  durchgehende  Personenzuͤge  stattfinden.

Artikel  7.

Zwischen  den  Unterthanen  der  hohen  kontrahirenden  Regierungen  soll
sowohl  hinsichtlich  der  Befoͤrderungspreise  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen
Staates  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  uͤbergehenden  Transporte  weder
in  Beiehung  auf  die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise
ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden
oder  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  dem  Gebiete  der  hohen
Regierungen  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet
besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei-Reglements  nach  übereinstimmenden
Grundsätzen  gehandhabt  werden.

Artikel  9.

Die  hohen  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  wegen  Handhabung
  der  Paß=  und  Fremdenpokizei  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahnen  unter
Ihnen  theils  schon  bestehenden,  theils  noch  zu  verabredenden  Bestimmungen  auch
auf  die  in  Rede  stehende  Eisenbahnverbindung  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  10.

Die  Regelung  des  Postbetriebes  auf  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn
bleibt  der  besonderen  Vereinbarung  vorbehalten,  welche  in  dem  Falle,  daß  der
Betrieb  der  Bahn  von  einer  Eisenbahngesellschaft  übernommen  wird,  auch  für
diese  bindend  sein  soll.

Artikel  11.

Hinsichtlich  der  Anlage  und  des  Betriebes  einer  elektro-magnetischen
Staats-Telegraphenlinie  auf  der  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhausen  nach
Cassel  behalten  die  hohen  kontrahirenden  RNägierungen  sich  eine  besondere  Vereinbarung
  vor,  welche  für  den  Unternehmer  der  Bahn  bindend  sein  soll.

Artikel  12.

Räcksichtlich  der  Venuczung  der  mehrerwähnten  Bahnstrecke  zu  Zwecken
der  Militairverwaltung,  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  oder  der  Kurfürstlich  Hessischen
Militairverwaltung  auf  der  Eisenbahn  von  Halle  über  Nordhausen  nach
Cassel  bewirkt  werden,  wird  den  gegenseitigen  Militairverwaltungen

bin-
        <pb n="193" />
        —  149  —

hinsichtlich  der  Befoͤrderungspreise  voͤllige  Gleichstellung  zugesichert,  dergestalt,
  daß  die  Zahlung  dafuͤr  an  die  Eisenbahnverwaltung  nach  ganz
gleichen  Saͤtzen  erfolgen  soll.

2)  Wenn  in  Folge  etwaiger  Bundesbeschluͤsse  oder  anderer  außerordentlicher
  Umstaͤnde  auf  Anordnung  der  Koͤniglich  Preußischen  oder  der
Kurfuͤrstlich  Hessischen  Regierung  groͤßere  Truppenbewegungen  auf  der
mehrgedachten  Eisenbahn  stattfinden  sollten,  so  liegt  der  Eisenbahnverwaltung
  die  Verpflichtung  ob,  für  diese  und  für  Sendungen  von  Waffen,
  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von  Militaireffekten
jeglicher  Art,  insoweit  solche  Sendungen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen
  überhaupt  geeignet  sind,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche
Fahrten  einzurichten  8  fuͤr  dergleichen  Transporte  alle  Transportmittel,
  die  der  ungestoͤrt  fortzusetzende  regelmaͤßige  Dienst  nicht  in
Anspruch  nimmt,  zu  verwenden  und,  soweit  thunlich,  hierzu  in  Stand
zu  setzen,  nicht  minder  die  mit  Militairpersonen  besetzten  und  die  mit
Militaireffekten  beladenen,  von  einer  anstoßenden  Bahn  kommenden
Transportfahrzeuge  auf  die  eigene  Bahn,  vorausgesetzt,  daß  diese  dazu
geeignet  sind,  zu  uͤbernehmen,  auch  mit  den  disponiblen  Lokomotiven
weiter  zu  fuͤhren.

Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  jedoch  lediglich  dem  Dienstpersonale
  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  uͤberlassen,  dessen  Anordnungen
waͤhrend  der  Fahrt  unbedingt  Folge  zu  leisten  ist.

Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahnverwaltungen  zu  entrichtenden  Fahrgeldes
  tritt,  wie  unter  1.,  eine  völlige  Gleichstellung  der  gegenseitigen  Milirairverwaltungen
  ein.

Artikel  13.

Räcksichtlich  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahnstrecken  in  den  betreffenden
  Staatsgebieten  sollen  im  Allgemeinen  die  in  denselben  wegen  der  Eisenbahn-Unternehmungen
  bestehenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und.  administratinen
  Grundsätze  gleichmäßig  Anwendung  finden,  insofern  nicht  der  Umstand,
daß  die  fragliche  Behastrech;  ein  Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange
  zu  benutzen  ist,  zu  Abweichungen  Anlaß  giebt.

Im  Einzelnen  ist  man  hierbei  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

Artikel  14.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,  dat  die  von  einer  der  hohen
Regierungen  zu  veranlassende  Prüfung  genüge  und  eine  Genehmigung  Seitens
der  anderen  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  15.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Aufsichts=  und  Betriebsbeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten
Behbrden  der  betreffenden  Staaten  in  Pfllicht  zu  nehmen.

.  56f5.)  Wenn
        <pb n="194" />
        —  150  —

Wenn  eine  der  hohen  kontrahirenden  Regierungen  die  Emfernung  eines
auf  Ihrem  Gebiete  stationirten  Bahnbeamten  oder  Bediensteten  für  angemessen
erachten  sollte,  so  hat  die  Bahnverwaltung  denselben  auf  geschehene  motioirte
Aufforderung  sofort  vom  Dienste  abzuberufen.

Artikel  16.

Die  Verwaltung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  wird  rucksichtlich  der
in  den  beiderseitigen  Staaten  gelegenen  Bahnstrecken  einer  anderen  Arr  der  Besteuerung
  nicht  unterworfen  werden,  als  die  Privat-Eisenbahngesellschaften  überhaupt.


Artikel  17.

ür  den  Fall,  daß  eine  Preußische  Gesellschaft  die  Konzession  auch  für
die  Bahnstrecke  im  Kurfürstenthum  Hessen  erhalten  möchte,  gewährt  die  Kurfürstlich
  Hessische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht
des  Ankaufs  auch  der  Hessischen  -  nach  Maaßgabe  des  Königlich  Preu-Hischen
  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,  behält
Sich  jedoch  das  Recht  vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke
zu  jeder  Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  angekauft
  ist,  unter  denselben  Bedingungen  an  sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die
Königlich  Preußische  Regierung  dasselbe  erworben  2
Der  bauenden  Gesellschaft  gegenuͤber  behaͤlt  die  Kurfuͤrstliche  Regierung
Sich  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  30  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröôffnung
  an  gerechnet,  oder  auch  später,  die  auf  Ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
gegen  Erstattung  der  Anlagekosten  in  Eigenthum  zu  übernehmen.

Artikel  18.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Rarifikations-Urkunden  so
bald  als  möglich,  spatestens  aber  binnen  sechs  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmäch--tigten
  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Gießen,  den  4.  Februar  1863.

Eduard  v.  Moeller.  Georg  Friedrich  Lange.
(L.  S.)  (I.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

(Nr.  5686.)
        <pb n="195" />
        —  151  —

(Nr.  5686.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1863.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Raths-Damnitz  nach
Wundichow,  und  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungsmaterialien
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  die
künftige  Unterhaltung  der  in  den  Stolper  Kreis  fallenden  Strecke  der
Bütow-Kauenburger  Straße  von  der  Bütower  Kreisgrenze  über  Wundichow,
Gr.  Nossin  und  Wutzkow  bis  zur  Grenze  des  bauenburger  Kreises.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Stolp,  Regierungsbezirk  Cöslin,  1)  der  in  diesen  Kreis  fallenden
Strecke  der  Bütow-Lauenburger  Straße  von  der  Bütower  Kreisgrenze  über
Wundichow,  Groß-Nossin  und  Wutzkow  bis  zur  Grenze  des  Lauenburger  Kreises,
2)  von  Raths-Damnitz  nach  Wundichow  zum  Anschluß  an  die  zu  1.  gedachte
Straße  bei  Wundichow,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Stolp  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  von  Rarhs-Damnitz  nach
Wundichow  erforderlichen  Grundstlücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Mo  abe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chaussee-Unterhaltungsmaterialien  in  Bezug  auf  die
zu  1.  bezeichnete  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Krke  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  erwähnten  beiden
Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  denselben  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Betrelangn,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  März  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5666—3697.  (Nr.  3687.)
        <pb n="196" />
        —  162  —

(Nr.  5687.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärungen  vom  29.  April  1862.  resp.
8.  April  1863.,  betreffend  die  Etappenkonvention  zwischen  Preußen  und
Baden.  Vom  8.  April  1863.

N.#  in  dem  Protokolle  d.  d.  Karlsruhe,  den  12.  August  1861.,  wegen
Auswechselung  der  Ministerial  -Erkldrungen  über  die  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Großherzoglich  Badischen  Negierung  vereinbarte  Etappenonvention
  bezüglich  der  aus  den  Preußischen  Landen  nach  der  Bundesfestung
Rastatt  und  umgekehrt,  sowie  der  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  nach  den
übrigen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  und  umgekehrt  bestimmren  Rekruten=
  und  Reservetransporte  und  Truppenabtheilungen,  für  den  Fall,  daß  die
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  schwebenden  Verhandlungen  wegen  Einrdumung  einer  Etappenstraße  für
den  Transport  der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  stehenden  Truppen  in  kürzester
  Linie  von  Hechingen  aus  über  den  Schwarzwald  zur  Eisenbahn  zum  Abschlusse
  gelangen,  eine  besondere  Vereinbarung  wegen  Bewilligung  des  Fußmarsches
  solcher  Transporte  von  der  Württembergischen  Grenze  auf  Großherzoglichem
  Gebiete  bis  zur  Großherzoglichen  Eisenbahn  ausdrücklich  vorbehalten
wurde,  und  nachdem  dieser  Fall  bezüglich  der  aus  den  Hohenzollernschen  Landen
  nach  der  Bundesfestung  Rastatt  und  umgekehrt  bestimmten  Königlich  Preußischen
  Truppentheile  nunmehr  eingetreten  ist,  indem  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  sich  bereit  erklärt  hat,  denselben  eine  Milirairstraße  in  der  Richtung
  von  Hechingen  über  Empfingen  und  Freudenstadt  nach  der  nächsten  Badischen
  Eisenbahnstation  und  umgekehrt  durch  Ihr  Gebier  einzurdumen,  so  sind
die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  über  folgende
Punkte  übereingekommen:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  bewilligt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zur  Benutzung  für  die  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  nach  der
Bundesfestung  Rastatt  und  umgekebrt  bestimmten  Truppentheile  oder  Rekrutenund
  Reservetransporte  eine  Etappenstraße  von  der  Badischen  Grenze  bei  Freudenstadt
  in  der  Richtung  nach  der  Eisenbahnstation  Achern,  über  Baiersbronn,
Mittelthal,  Ruhestein,  Seebach  (Schulhaus),  Ottenhöfen,  Kappelrodeck.

Artikel  2.

Haupt-Etappenort  auf  dieser  Strecke  ist  Ottenhöfen,  Neben-Etappen
Seebach  und  Kappelrodeck.

Die  Entfernungen  der  auf  der  bezeichneten  Etappenstraße  gelegenen  Orte
werden  nach  folgendem  Maaßstabe  in  Badischen  Stunden  berechnet:

1)  von  Freudenstadt  nach  Baiersbron  .  ...  14  Stunden,
2)  „  Baiersbronn  Mittelthal.  1  „
3)  „  Mittelthal  Ruhesteien  24  „
4)  „  Ruheslein  Seebach  (Schulhaus)  2  »
        <pb n="197" />
        —  163  —

5)  von  Seebach  nach  Ottenhoͤfen.  ..............  .  3  Stunden,
6)  Ottenhöfen  „  Kappelrodck.  5
7)  Kappelrodeck  Achern  (Bahnhof)  ..  ..  .  .  .  .  15

Artikel  3.
Von  der  Eisenbahnstation  Achern  nach  Rastatt  und  umgekehrt  hat  der

Transport  auf  der  Eisenbahn  zu  geschehen,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
des  g.  24.  der  bestehenden  Etappenkonvention.

Artikel  4.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  Sich,  vom  Abschlusse  dieser
Uebereinkunft  an,  alle  von  den  Hohenzollernschen  Landen  nach  Rastatt  und  umgekehrt
  bestimmten  Truppentransporte  in  der  Regel  auf  dieser  neuen  Etappenstraße
  Freudenstadt-Achern-Rastatt  befördern  zu  lassen.

Artikel  5.

Im  Uebrigen  sollen  alle  in  der  am  12.  August  1861.  durch  dahier  stattehabten
  Austausch  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen  abgeschlossenen
Errppenkonvenrion  enthaltenen  Bestimmungen  auf  diese  Uebereinkunft  Anwendung
  finden  und  diese  letzteren  als  Bestandtheil  jener  Konvention  angesehen
werden.

Zur  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgeferkigt
worden,  um  gegen  eine  tberelnsummende  Erklärung  des  Großherzoglich  Badischen
  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  29.  April  1862.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

(L.  S.)  Gr.  v.  Bernstorff.

Johrzong  1863.  (Nr.  5687)  *21  Nach-
        <pb n="198" />
        —  154  —

N  in  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich
Badischen  Regierung  unterm  3  Juli  1861.  vereinbarten  Etappenkonvention  fuͤr
die  mit  Artikel  1.  Ziffer  III.  der  Koͤniglich  Preußischen  Regierung  bewilligten
drei  Etappenstraßen:  «

a)  in  der  Richtung  von  Saarbruͤck  nach  Rastatt,  von  der  Knielinger  Bruͤcke
über  Mühlburg  oder  Daxlanden  rc.,

b)  in  der  Richtung  von  Mannheim  über  Schwetzingen,  Wiesenthal,  Eggenstein,
  Muhlburg  nach  Rastatt,

c)  in  der  Richtung.  von  Heidelberg  über  Wiesloch,  Bruchsal,  Durlach,
Ettlingen  nach  Rastatt,

ndhere  Verabredung  über  die  Etappen-Hauptorte  und  deren  Bezirke,  sowie  über
die  Berechnung  der  Entfernungen  vorbehalten  wurde,  so  sind  die  beiderseitigen
Regierungen  nunmehr  über  folgende  Punkte  übereingekommen.

-a)  Die  Etappenstraße  von  Saarbrück  nach  Rastatt,  von  der  Krnielinger
Brücke  über  Mühlburg  oder  Daxlanden  rc.  berührt  den  Haupt-Etappenort


Mühlburg  mit  den  Neben-Etappenorten
Grünwinkel,  Daxlanden  und  Knielingen.
Die  Entfernungen  werden  in  Badischen  Stunden  berechnet:
von  Steinweiler  nach  Mühtug  .....  5,0  Stunden,
e

-  hlburg  -Grünwinkel.  08  =
-  -  Daxlanden  0,s  -
-  -  nielingen  ·t  -
-  -  bis  Rastatt  ........  4,9  -

b)  Die  Etappenstraße  von  Mannheim  über  Schwetzingen,  Wiesenthal,  Eggenstein,
  Mühlburg  nach  Rastatt  berühm  die  Haupt-Etappenorte:
1)  Schwetzingen;  der  Etappenbezirk  besteht  aus  den  Orten:  Plankstadt,
  Eppelheim,  Brühl,  Oftersheim,  Ketsch;
2)  Wiesenthal;  der  Etappenbezirk  besteht  aus  den  Orten:  Oberhausen,
Kirrlach,  Philippsburg,  Neudorf;

3)  Eggenstein,  mit  den  Orten  Welschneureuth,  Teutschneureuth,
Leopoldshafen,  Linkenheim,  Blankenloch.

Die  Entfernungen  werden  in  Badischen  Stunden  berechnet:

von  Frankenthal  nach  Schwetzingen  6,8  Stunden,

Schwetzingen  =  Plankstadt  0,6  -

-  -  -  Eppelheim  ..  ....  1,0  -

-  -  -  ruͤhl  ..  -  L  “vê

-  -  -  Oftersheim  ..  .  ...  0,6  -
Ketsch.  50  -

von
        <pb n="199" />
        —  155  —

von  Schwetzingen  nach  Wiesenthal.  4,8  Stunden,
Wiesenthal  Oberhausen  1,1
-  Kirrlach.  ....  .  .  ..  .,7
Pilippsburg  1
-  Neudorf  ....  ...  .  1
Wiesenthal  Eggenstein)  4,7
Eggenstein  elschneureutch.  0,

Teutschneureuth.  0,7
Leopoldshafen  0,

Linkenhein.  1,
-  Blankenloch  .  .  14
Eggenstein  Rastatt..  .  b,s

c)  Die  Etappenstraße  in  der  Richtung  von  Heidelberg  uͤber  Wiesloch,
Bruchsal,  Durlach,  Ettlingen  nach  Rastatt  beruͤhrt  die  Haupt-Etappenorte:


1)  Schriesheim;  der  Etappenbezirk  besteht  aus  den  Orten:  Dossenheim,
  Leutershausen,  Handschuchsheim;

2)  Wiesloch;  der  Etappenbezirk  besteht  aus  den  Orten:  Altwiesloch,
Walldorf,  Rauenberg,  Baierthal;

3)  Weingarten;  der  Etappenbezirk  besteht  aus  den  Orten:  Jöhlingen,
Blankenloch,  Durlach.

Die  Entfernungen  werden  in  Badischen  Stunden  berechnet:

von  Heppenheim  nach  Schriesheim  ...  .  ..  5,0  Stunden,
*  Schriesheim  Dossenheim..  O,s
-  Leutershausen  0,7
-  Handschuchsheim  16
Schriesheim  Wiesloch  5,4
Wiesloch  Altwiesloch  ......  0
Walldorf  1,2
Rauenberg  0½
-  Baierthal  .  1,2
Wiesloch  Weingarten  7,1
Weingarten  Jöhlingen  1,1
2  Blankenloch  ..  .  ..  .  1,5
"  :  Durlach  .  ..  1,7
Weingarten  bis  Rastatt.  7.

Nachdem  inzwischen,  bezüglich  der  Etappenstraße  in  der  Richtung  von
Saarbrück  nach  Rastatt,  eine  Eisenbahnverbindung  von  der  Knielinger  Irüche
(Marau)  über  Knielingen,  Mühlburg  nach  Carlsruhe  hergestellt  und  dem  Betriebe
  übergeben  worden  ist,  sind  die  beiden  Rhzierungen  weiter  darüber  übereinekommen,

  auch  für  diese  unter  Artikel  1.  III.  a.  der  Konvention  aufgeführte
traße  den  im  Nachsatze  zu  jenem  Artikel  ausgesprochenen  Grundsatz  zur  Anwendung
  zu  bringen,  daß  nämlich  auch  diese  Straße  in  der  Regel  nur  für  einzelne
Grr.  5067.—5688)  Trans-
        <pb n="200" />
        —  156  —

Transporte,  insbesondere  von  Munition  und  Pferden,  deren  Beförderung  auf
der  Eisenbahn  nicht  thunlich  erscheint,  sonst  aber  für  die  Strecke  Rastatt  —
Knielinger  Brücke  die  Eisenbahn  benutzt  werde.

Iar.  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  gleichlaukende  Erklärung  des  Großherzoglich  Badischen
Ministeriums  des  Erozherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  8.  April  1863.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums,
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(I.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

Vorstehende  Ministerial-Erklärungen  werden,  nachdem  sie  gegen  übereinstimmende
  Erklärungen  des  Großherzoglich  Badischen  Ministeriums  des  Großherzog-.
lichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  5.  April  1862.  resp.
3.  März  1863.  ausgewechselt  worden,  Birdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß

ebracht.
Berlin,  den  8.  April  1863.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  5688.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
b„Mktiengesellschaft  Flora“  mit  dem  Sitze  zu  Cöln  errichteten  Mrtiengesellschaft.
  Vom  15.  April  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  13.  April

1863.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft

Flora“  mit  dem  Sitze  zu  Cöln,  sowie  deren  Statut  vom  6.  März  1863.  zu

genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das

Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  15.  April  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="201" />
        —  157  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  12.

 

(Nr.  5689.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  füskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  von  dem
Kreise  Grottkau  im  Regierungsbezirk  Oppeln  auszubauenden  Chausseen:
1)  zur  Verbindung  von  Grottkau  mit  Münsterberg:  von  dem  Bahnhofe
bei  Grottkau  durch  Halbendorf,  Voigtsdorf,  Würben,  Gührau  bis  an  die
Grenze  des  Kreises  Strehlen;  2)  zur  Verbindung  von  Strehlen  mit  Neisse
von  der  Neisse-Münsterberger  Straße  bei  Kamnig  über  das  Vitriolwerk,
Gläsendorf  bis  an  die  Grottkau-Strehlener  Kreisgrenze  bei  Schreibendorf;
3)  zur  Verbindung  von  Neisse  mit  Münsterberg:  von  der  Neisse-Grottkauer
  Kreisgrenze  hinter  Perschkenstein  über  Zedlitz,  Ogen,  Tarnauer
Feldmark,  Kamnig,  Schützendorf  bis  an  die  Münsterberger  Kreisgrenze;
4).  zur  Verbindung  von  Ottmachau  mit  Münsterberg:  von  Ottmachau
über  Nitterwitz,  Starrwitz  in  die  Chaussee  zwischen  Zedlitz  und  Ogen;
5)  zur  Verbindung  von  Grottkau  mit  Falkenberg:  von  Grottkau  bis  an
die  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Falkenberg.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Grottkau  im  Regierungsbezirk  Oppeln  beschlossenen  chausseemäßigen  Ausbau
und  die  Unterhaltung  folgender  Straßenlinien:  1)  zur  Verbindung  von  Grottkau
  mit  Münsterberg:  von  dem  Bahnhofe  bei  Grottkau  durch  Halbendorf,
Voigtsdorf,  Würben,  Gührau  bis  an  die  Grenze  des  Kreises  Strehlen;  2)  zur
Berbindung  von  Strehlen  mit  Neisse:  von  der  Neisse-Münsterberger  Straße
bei  Kamnig  über  das  Vitriolwerk,  Gläsendorf  bis  an  die  Grottkau-Strehlener
Kreisgrenze  bei  Schreibendorf;  3)  zur  Verbindung  von  Neisse  mit  Münsterberg:
  von  der  Neisse-Grottkauer  Kreisgrenze  hinter  Perschkenstein  über  Zedlitz,
Ogen,  Tarnauer  Feldmark,  Kamnig,  Schützendorf  bis  an  die  Münsterberger
Kreisgrenze;  4)  zur  Verbindung  von  Ottmachau  mit  Münslerberg:  von  Ottmachau
  über  Nitterwitz,  Starrwitz  in  die  Chaussee  zwischen  Zedlitz  und  Ogen;
5)  zur  Verbindung  von  Grottkau  mit  Falkenberg:  von  Grottkau  bis  an  die
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Falkenberg,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  genannten  Kreise  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme,  der  Chaussee-Jahrgang

  1863.  (Nr.  5080—50690.)  22  bau-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5.  Mai  1863.
        <pb n="202" />
        —  158  —

bau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats=Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
will  Ich  dem  Kreise  Grotrkau  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Stgats-Ohoussen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hesreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehángten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffemlichen
Kenntniß  zu  bringen.  6  ,

Berlin,  den  16.  Maͤrz  1863.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5690.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Grottkauer  Kreises  im  Betrage  von  36,000  Rehlrn.  Vom  16.  März  1863.

Wo#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Grottkauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  15.  Mai  1861.  und  7.  März  1862.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
  theilweise  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreissicnde:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  36,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,
da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  36,000  Thalern,
        <pb n="203" />
        —  159  —
Buchstaben:  sechs  und  dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden
oints:

15,000  Thaler  zu  100  Thaler,

15,000  50

6,000  25
nach  dem  anliegerden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein

jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befuge  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1863.

L.  §.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5690.)  227  Pro-
        <pb n="204" />
        —  160  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Obligation

des  Grottkauer  Kreises
Littr.  Mñ
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

A..  Grund  der  unten  .  ..  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
15.  Mai  1861.  und  7.  März  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
36,00V0V  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Grottkauer  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
.................  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden
  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  36,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1864.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  25  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich
  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ODie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1864.  ab  in  dem
Monate  August  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
  die  gekündigten  Schuldverschrelbungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in
dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln,  sowie  in  der  Schlesischen
Zeitung,  Berliner  Börsenzeitung  und  dem  Staats-Anzeiger.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  s.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreisß,ommundlkalse  in  Grottkau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Breslau,  jedoch  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.  Mi

it
        <pb n="205" />
        —  161  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

8  Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Insen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Grottkau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qulttung  ausgezahlt
  werden.  »

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwölf  halbjdhrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Grottkau  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  eim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Grottkau,  den.  ###n  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Grottkauer  Kreise.

(Tr.  5090.)  Pro-
        <pb n="206" />
        —  162  —

Provinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Oppeln.=Zins-Kupon


zu  der
Kreis-Obligation  des  Grottkauer  Kreises
Litir.  .....  übee.  Thaler  zu  ...  .  .  Prozent  Zinsen
uͤber  .  .  .  .  .  .  Thaler  .  .  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegin  dessen  Ruͤckgabe  in  der
Zeit  vom  .  .  ten  ....  bis  .....  resp.  vom  .  .ten  ..  bis  .  .  ...  und  spaͤterhin  die
Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  vor
biss.  mit  (in  Buchstaben)  .  Thalern  ...  ..  Sibergroschen
bei  Der  eis-  -Kommunalkasse  zu  Grottkau  und  bei  der  Provinzial--Huͤlfskasse
zu  Breslau

Grottkau,  den  .  .ten  ...........  18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau
im  Grottkauer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Faͤlligkeit,  vom  Schluß  des  bettreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
        <pb n="207" />
        —  163  —
Provinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Oppeln.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Grottkauer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Grottkauer  Kreises

Littr...  m———  uͤber  ..  ...  Thaler  à  ..  ...  Prozent  Zinsen

die  .  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Grottkau,  sowie  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  zu  Breslau,
geffen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  nicht  rechtzeitig  Widerspruch  eroben
  ist.

Grottkau,  den  uren  ..  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau
im  Grottkauer  Krelse.

 

(Nr.  5691.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  März  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Chaussee  von  Ranis  nach  Schmorda  an  die  Gemeinden  Ranis  und
Schmorda,  im  Kreise  Jiegenrück  des  Regierungsbezirks  Erfurt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Kreise  Ziegenrück,  des  Regierungsbezirks  Erfurt,  von  Ranis  nach
Schmorda  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Ranis  und
Schmorda  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
besichenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den
enannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterbalung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-(Nr.
  3690—5692)  Ta-
        <pb n="208" />
        —  164  —

Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  uͤber  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusaͤtzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Stgath-Chaußeenn  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwriige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  März  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5692.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1863.,  betreffend  die  weitere  Herabsetzung
der  Ruhrschiffahrts-Abgabe.

A..  Ihren  Bericht  vom  19.  März  d.  J.  will  Ich  die  durch  den  Tarif  vom
23.  März  1839.  (Gesetz-Samml.  für  1839.  S.  96.)  vorgeschriebene,  durch  die
Erlasse  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetz-Samml.  für  1848.  S.  345.)  und  vom
24.  März  1852.  (Gesetz-Samml.  für  1852.  S.  86.)  ermäßigte  Ruhrschiffahrts-Abgabe
  auf  den  Betrag  von  13  Silbergroschen  für  je  sechszehn  Zentner  herabsetzen.


Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  März  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5693.)
        <pb n="209" />
        —  165  —

(Nr.  5093.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  mehrerer
von  dem  Kommunal-Kandtage  der  Neumark  beantragten  Abänderungen  und
Jusätze  zu  dem  Reglement  der  Neumärkischen  Land-Feuersozietat  vom
17.  Juli  1846.

A-  Ihren  Bericht  vom  8.  April  d.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  36.  Kommunal-Landtages  der  Neumark  den  in  der  Anlage  zusammengestellten
  Ab#nderungen  und  Zusätzen  zu  dem  Reglement  der  Neumärkischen
Land-Feuersozietät  vom  17.  Juli  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1846.  S.  351.)
hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Gegenwärtiger  Erlaß  und  seine  Anlage  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  publiziren.

Berlin,  den  13.  April  1863.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulen  burg.
An  den  Minister  des  Innern.

Abänderung

mehrerer  Bestimmungen  des  Reglements  für  die  Land-Feuer-Sozietät

  der  Neumark  vom  17.  Juli  1846.  (Gesetz-Samml.  für

1846.  S.  351.)  und  Zusatz-Bestimmungen  wegen  Ausdehnung  des
Geschäftsbetriebes  der  Sozietät  auf  Mobiliarversicherung.

I.  Abänderungen.

S.  1.

Die  Bestimmungen  des  F.  13.,  §.  14.,  G.  16.  bis  18.,  §#.  26.  bis  29.,

F.  31.,  S.  32.,  S.  36.,  S.  38.,  K.  39.,  S#.  4t.  bis  46.  einschließlich,  im  §.  47.
die  Verweisung  auf  Muster  A.  a.  und  A.  D.,  G.  49.  bis  53.  einschließlich,
K.  55.,  die  Alinea  1.,  3.,  4.  des  §.  56.,  .  57.,  F.  63.,  G.  71.  bis  76.  einschlietzlich,
  V.  82.  bis  85.  einschließlich,  &amp;amp;#.  90.  bis  93.  einschließlich,  G.  113.
bis  117.  einschließlich,  G.  119.  bis  125.  einschließlich,  §#.  132.  bis  134.  einschlieHlich,
  §9V.  139.  und  140.  des  Reglements  vom  17.  Juli  1846.  (Gesetz-Samml.
für  1846.S.  351.  ff.),  ferner  die  mittelst  der  Allerhöchsien  Erlasse  vom  3.  April  1854.
—*5  23  (Gesetz-
        <pb n="210" />
        —  166  —

(Gesetz-Samml.  fuͤr  1854.  S.  159.)  und  vom  4.  Februar  1861.  (Gesetz-Samml.
fuͤr  1861.  S.  107.)  genehmigten  Bestimmungen  koͤnnen  durch  Beschluͤsse  des
Kommunal--Landtages  der  Neumark  unter  Genehmigung  des  Oberpraͤsidenten
abgeaͤndert  werden.  .2

Betreffen  diese  Abaͤnderungen  die  Berechtigung  zum  Eintritt  oder  zum
Ausscheiden,  oder  die  Verpflichtung  zu  letzterem,  oder  die  allgemeine  —
kation  oder  das  Beitragsverhältniß,  so  müssen  dieselben  durch  den  General-Direktor,
  drei  Monat  vor  ihrem  Inkrafttreten,  in  den  Amtöblättern  und  den
Kreisblättern  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  werden.  Die  Versicherten
haben  alsdann  das  Recht,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  beabsichtigten  Aenderungen
  auszuscheiden,  müssen  ihre  Absicht  aber  binnen  vier  Wochen  nach
dem  Tage  der  Verkündigung  durch  das  betreffende  Amtsblatt  dem  Feuersozietats-Direktor
  ihres  Kreises  anzeigen.

II.  Zusatzbestimmungen.

g.  3.
Die  Neumaͤrkische  Land-Feuersozietaͤt  wird  vom  1.  Januar  1864.  ab
auch  bewegliche  Sachen  aller  Art  gegen  Feuersgefahr  versichern.

g.  4.
Die  Verwaltung  dieses  Geschaͤftszweiges  erfolgt  unter  Beobachtung  des
Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.,  betreffend  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen,
durch  den  Generaldirektor  und  die  Kreisdirektoren  der  Sozietaäk,  sowie  durch
die  außerdem  vom  Generaldirekror  nach  Bedarf  anzustellenden  Beamten  und
Geschäftsführer.  Die  Bestimmungen  des  Reglements  vom  17.  Juli  1846.
werden  auch  auf  die  Mobiliarversicherung  ausgedehnt,  soweit  sie  nicht  ausschließlich
  auf  Gebäude  anwendbar  sind  und  nicht  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen
  abgeändert  werden.
C.  5.

Die  der  Soiettt  für  die  Gebäudeversicherung  zustehende  Stempel-,
Porto=  und  Sportelfreiheit,  sowie  die  Befugniß  zur  exekutivischen  Einziehung
der  Beiträge  (§§#.  4.  5.  und  129.  des  Reglements)  finden  auf  die  Mobiliarversicherung
  keine  Anwendung.

g.  6.

Ueber  die  Annahme  von  Versicherungs-Anträgen  entscheidet  der  General-=Direktor
  lediglich  nach  eigenem  Ermessen;  ebenso  ist  derselbe  befugt,  bestehende
Versicherungen,  welche  nicht  schon  nach  G.  59.  bis  62.  des  Reglements  sofort
aufzuheben  sind,  mit  einer  Frist  von  zwei  Monaten  zu  kündigen.

K.  7.

Die  Mobilien  gehören  der  Regel  nach  in  dieselbe  Klasse,  wie  di  8
u  e,
        <pb n="211" />
        —  167  —

bäude,  in  denen  sie  sich  befinden;  nach  dem  Grade  ihrer  Feuergefährlichkeit
ist  jedoch  ausnahmsweise  eine  abweichende  Klassifizirung  zuladssig.  Hierzu,  sowie
  zur  Aufnahme  von  Gesammtversicherungen,  welche  sich  auf  mehrere  Gebäaude
  verschiedener  Klassen  beziehen,  können  Unterabtheilungen  in  jeder  Versicherungs-Haupkklasse
  eingerichtet  werden.

K.  8.

Die  Sozietät  leistet  für  alle  diejenigen  Schäden  an  Mobilien  Ersatz,
welche  sie  reglementsmäßig  an  Gebäuden  zu  vergüten  hat,  und  ersetzt  auch  den
Schaden,  welcher  an  versicherten  Mobilien  bei  Gelegenheit  eines  Brandes  durch
nothwendiges  Ausräumen  gefährdeter  Gegenstände  oder  durch  Abhandenkommen
entsteht,  sofern  dabei  den  Versicherten  kein  Verschulden  trifft.

g.  9.

Dem  Generaldirektor  ist  gestattet,  Ruͤckversicherung  bei  anderen  Gesellschaften
  fuͤr  einzelne  groͤßere  Risikos  und,  mit  Genehmigung  des  Kommunal-Landtages
  der  Neumark,  auch  fuͤr  die  gesammte  Mobiliarversicherung  zu  nehmen.

g.  10.

Die  naͤheren  Bedingungen  der  Mobiliarversicherung  werden  durch  den
Kommunal-Landtag  mit  Eenehmigung  des  Oberpräsidenten  festgesetzt  und  Seitens
  des  Generaldirekrors  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht.

Der  Kommunal-Landtag  ist  hierbei  befugt,  abweichend  von  dem  Reglement
  vom  27.  Juli  1846.,  Bestimmungen  zu  kreffen:

a)  über  die  anderweite  Eintheilung  der  Versicherungsklassen  (s.  o.  §.  9.),
b)  über  den  Beginn  und  die  Dauer  der  Verslcherungsperiode,

)  über  den  gänzlichen  oder  theilweisen  Erlatz  des  Eintrittsgeldes,

d)  über  das  Verfahren  bei  Taxen,  Reoisionen  und  Schadensfeststellungen.

Ebenso  hat  der  Kommunal-Landtag  über  die  Grundsätze  zu  beschließen,
nach  welchen  die  Anstellung  und  Remuneration  der  für  die  Mobiliarversicherun
erforderlichen  Beamten,  Reoisoren,  Geschäftsführer  und  Taxatoren  erfolgen  soll.

S.  11.

Diese  Befugniß  G.  10.)  kann  der  Kommunal-Landtag  einer  aus  fünf
Mitgliedern  bestehenden  Kommission  übertragen.  Dieselbe  ist  bei  Anwesenheit
von  drei  Mitgliedern  beschlußfähig.  Der  jedesmalige  Zusammentritt  der  Kommission
  ist  dem  Oberpräsidenten,  welcher  berechtigt  ist,  den  Vorsitz  in  derselben
zu  übernehmen,  14  Tage  vorher  anzuzeigen.

g.  12.

Die  zur  Ausfuͤhrung  der  vorstehenden  Bestimmungen  und  der  auf
Grund  derselben  gefaßten  Beschluͤsse  des  Kommunal-Landtages  und  der  staͤndischen
  Kommission  (F.  11.)  erforderlichen  Instruktionen  für  die  Beamten  und
Geschäftsführer  der  Sozietät  werden  von  dem  Generaldirektor  erlassen.

 

(Nr.  5693—5694.)  (Nr.  5694.)
        <pb n="212" />
        —  168  —

(Nr.  5694.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  13.  April  1863.,  betreffend  die  Ermaͤßigung  der  von
den  Kuͤstenfahrern  zu  entrichtenden  Schiffahrtsabgaben.

Eersianden  mit  den  in  Ihrem  Berichte  vom  9.  April  d.  J.  gemachten
Vorschlaͤgen  zur  Erleichterung  der  Kuͤstenschiffahrt  bestimme  Ich,  was  folgt:

1)  die  durch  den  Erlaß  vom  30.  Mai  1843.  (Gesetz-Samml.  S.  268.),
sowie  durch  die  Vorschriften  des  Hafengeld-Tarifes  für  den  Hafen  zu
Memel  vom  19.  April  1844.  unter  Nr.  2.  der  zusätzlichen  Bestimmungen
  (Gesetz-Samml.  S.  120.),  des  Tarifes  für  Erhebung  der
Schiffahrtsabgaben  zu  Königsberg  vom  13.  Dezember  1844.  unter
Nr.  3.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  (Gesetz-Samml.  für  1845.
S.  1.)  und  des  Tarifes  für  die  Schiffahrtsabgaben  in  Elbing  vom
11.  Juli  1859.  unter  A.  Nr.  2.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  (alet-Samml.
  S.  396.)  den  Schiffen  von  25  Lasten  oder  weniger  Trag-Fdhigkeic
  bewilligte  Ermäßigung  der  in  den  erwähnten  Vorschriften  gedachten
  Abgaben  auf  ein  Drittheil  des  tarifmäßigen  Betrages  soll
fortan  in  gleicher  Weise  gewährt  werden:  a)  allen  Schiffen  von  mehr
als  25  bis  zu  einschließlich  40  Lasten  Tragfahigkeit;  b)  den  Schiffen
von  mehr  als  40  Lasten  Tragfähigkeit,  wenn  sie  Fahrten  zwischen
Preußischen  Häfen  ohne  Berütlung  eines  fremden  Hafens  machen,
und  zwar  für  den  Ausgang  in  dem  Hafen,  welchen  sie  verlassen,  und
für  den  Eingang  in  dem  GHafen,  in  welchen  sie  einlaufen;

2)  Fahrzeuge  von  40  Lasten  oder  weniger  Tragfahigkeit,  welche  von  einem
Preußischen  Hafen,  ohne  einen  Hafen  des  Auslandes  berührt  zu  haben,
kommen,  bleiben  von  den  zu  1.  bezeichneten  Abgaben,  sowohl  für  den
Eingang,  als  für  den  Ausgang  frei:  a)  wenn  sie,  um  Fracht  zu  suchen,
ohne  Ladung  einlaufen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;
b)  wenn  |6  auf  der  Fahrt  nach  einem  Preußischen  Hafen  in  einen
anderen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst  eine  den
zehnten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen
oder  einzunehmen.  Vorstehende  Bestimmung  (zu  2.  b.)  findet  jedoch
auf  die  in  den  Häfen  von  Pillau  und  Swinemünde  zu  entrichtenden
Abgaben  keine  Anwendung.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  13.  April  1863.  ç„
Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  o.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

igirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Lofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="213" />
        169

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen

Preußischen  Staaten.

 

r.

13.—

 

(Nr.  5695.)  Traité  de  commerce  entre  la
Prusse  et  les  autres  membres
de  T’association  de  douanes  et
de  commerce  Allemande  (TZollverein)
  d’une  part,  et  la  Porte
Olomane  d’autre  part.  Du
20  Mars  1862.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  agissant
  tant  en  Son  nom  el  pour  les
autres  Pays  et  parties  de  Pays  souverains
  compris  (ans  Son  syslème
de  douanes  ei  Gimpoöts,  savoir:  Le
Grand-Duchée  de  Luxzembourg,  les
enclaves  du  Grand-Duche  de  Mecklembourg
  —  Rossow,  Nelzehand  ei

Schoenberg.  —  la  Principauté  de
Birkenfeld  du  Grand-Duche  d'Oldenbourg,
  les  Duchés  JAnhalt-Dessau-Coethen

  ei  d’Anhalt-Bernbourg,.
  les  Principautés  de  Waldeck
et  Pyrmont,  la  Principauté  de  Lippe
ei  le  Grand-Baillage  de  Hleisenheim
du  Landgravial  de  Hesse,  qduau  Dom
des  autres  Membres  de  l  Associalion
de  douances  eci  de  commerce  Allemande
  (Zollverein),  sav  ir:  la  Couronne
  de  Bavicre,  la  Couronne  de
Saze,  la  Couronne  de  lHanovre  (lant
pbour  elle  Jduc  pour  la  Principauté
de  Schaumbourg-Lippe)  et  la  Couronne
  de  Wurttemberg,  le  Grand-Duché
  de  Bade,  IEleckorat  de  Hesse,
Jahrgeng  1863.  (Nr.  5695.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1863.

(Nr.  5695.)  Uebersetzung.  Handelsvertrag
zwischen  Preußen  und  den  übrigen
  Staaten  des  Deutschen  Jollund
  Handelsvereins  einerseits
und  der  Ottomanischen  Pforte
andererseits.  Vom  W.  März
1862.

Seine  Maseslät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich,  als  in  Vermerung  der
Ihrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich  des  Großherzogthums
Luremburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enklaven  Rossow,  Netzeband
und  Schönberg,  des  Großherzoglich
Oldenburgischen  Fürslenthums  Birkenfeld,
  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen
  und  Anhalt  -Bernburg,  der
Fürstenthumer  Waldeck  und  Pyrmonr,
des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgraflich
  Hessischen  Oberamts  Meisenheim,
als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder
  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich  der  Krone  Bayern,  der
Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover
Gugleich  in  Vertretung  des  Fürstenrhums
Schaumburg=  Lippe)  und  der  Krone
Württemberg,  des  Großherzogthums
Baden,  des  Kurfürstenchums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen,  zugleich  das
Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg
vertretend,  der  den  Thuͤringischen  Zoll-
        <pb n="214" />
        —  170  —

le  Grand-Duché  de  Hesse  tant  pour
lui  que  pour  le  Baillage  de  Hombourg
  du  Landgraviat  de  Hesse,  les
Etats  formant  l'association  de
douanes  et  de  commerce  de  Thuringe,
  savoir:  le  Grand-Duche  de
Saze,  les  Duches  de  Saxe-Meiningen,
de  Saze-Altenbourg,  de  Saze-Cobourg
  et  Gotha,  les  Principainés
de  Schwarzbourg-  Rudolstudt  et
Schwarzbourg-Sondershausen,  de
Reuss,  ligne  ainde,  ei  de  Reuss,  ligne
cadelte,  e  Duché  de  Brunswick,
le  Duche  d'Oldenbourg,  le  Ducheé
de  Nassau  et  la  ville  libre  de  Frankfort
  d'une  part,  et

Sa  Majeste  Impériale  le  Sulian
dautre  part,

étant  animés  du  désir  de  régler
de  nouveau  et  de  consolider  par  un
acle  spécial  et  additionnel  les  rapporis
  damitic  et  les  relations  de
commerce  et  de  navigation  enire
les  Etats  du  Zollverein  ct  la  Sublime
Porc,  omi  nomme  pour  Leurs
Plénipotenliaires,  savoir:

Sa  Majesic  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Jean  Louis  Gui  cle
HRehfues,  Conseiller  de  léegation,
  Chevalier  de  Taigle
Rouge  de  3Z6#e  classe  avec
le  nocud  ei  de  Tordre  Impériale
  du  Mecdjidié  de
Jeme  classc  elc.,  Son  charg#
daffaires  pres  Sa  Majeste
Impérialc  le  Sultan;  ei

Sa  Majesté
Sultan:

Scia  Mohamed-Emin-Aali

Pascha,  Son  Minisire  des,

affaires  Etrangeres,  décoré

des  ordres  Impériaux  d'Osmanié,

  du  Medjidicé,  et  du

Impériale  le

und  Handelsverein  bildenden  Staaten,
namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,
  der  Herzogkhämer  Sachsen-Meininen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsenoburg
  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  dlterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogkhums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
  des  Herzogthums  Nassau  und  der
frelen  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Kaiserliche  Majesiät  der  Sultan
  andererseits,
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schiffahrtsbeziehungen
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  der  Hohen  Pforte  durch  eine
besondere  und  zusätzliche  Akte  von  Neuem
u  ordnen  und  zu  befestigen,  haben  zu
Ihren  Bevollmächrigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  Geschdftstrier
  bei  der  Hohen  Pforte,
egationsrath  Johann  Ludwig

  Guido  v.  Rehfues,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der
Schleife,  des  Kaiserlich  Türkischen
  Medjidic-Ordens  dritter
  Klasse  2c.;

Seine  Majestat  der  Sultan:

Allerhöchstihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Seid
Mohammed-Emin-Aali
Pascha,  Inhaber  der  Kaiserlich
  Türkischen  Orden  Osmanié,
        <pb n="215" />
        —  171  —

Mérite  de  i  iere  classe,  Grand-Croix
  de  l'aigle  Rouge  de
Prusse  eic.  etc.

Lesquels,  après  seire  donné  réeciproqduement
  communication  de
leur  pleins-pouvoirs  lrouvés  dans
la  bonne  eid  die  forme,  sont  tombés
daccord  sur  les  articles  suivants:

Article  I.

Tous  les  points  des  stipulations
Ccommerciales  précédemtes  entre  la
Prusse  el  la  Sublime  Porle,  et  nommément
  toutes  les  stipulations  du
etraité  damitic  ei  de  commerce  du
22  Mars  1761  (vieuxr  style)  autant
du’ils  ne  se  trouvent  pas  en  contradiction
  avec  la  présente  convention,
  sont  maintenus  ei  conlirmiés
Pour  toujours  et  demeurent  diendus,
avec  les  droits  et  obligations  qui  en
réksullent,  à  lous  les  autres  Etats,
Nembrres  de  IAssocialion  de  douanes
ei  de  commerce  Allemande.

Les  sujets  et  les  produits  du  sol  et
de  Tindustrie,  ainsi  due  les  bäliments
des  Etats  du  Zollverein  auront,  de
droit,  dans  [EEmpire  Oluoman,  Perercice
  et  la  jouissance  de  tous  les  avanlages,
  priviléges  ei  immunilés  qui
sont  ou  qui  par  la  suite  serasient
accordés  aux  sujets,  aux  produits
Gdu  sol  ei  de  lindustrie,  et  auxt  bätiments
  de  tloute  autlre  nation  la  plus
favorisce.

Article  II.

Les  sujels  des  Etals  du  Zollverein
  ou  leurs  ayant-Cause  pourront
acheter  dans  toules  les  parties  de
IEmpire  Oitoman,  soit  duils  veuillent.
en  faire  le  commerce  à  Tinlérieur,

(Nr.  5695.)

Medjidié  und  des  Verdienstes
erster  Klasse,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  erster  Klasse  2c.,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
gegenseitig  mitgetheilt  und  dieselben  in
guter  und  gehöriger  Form  gefunden  haben,
  über  die  nachfolgenden  Artikel  übereingekommen
  sind.

Artikel  I.

Alle  Punkte  der  früher  zwischen
Preußen  und  der  Hohen  Pforte  abgeschlossenen
  Handelsverträge  und  namentlich
  alle  Verabredungen  des  Freundschafts=
  und  Handelsvertrages  vom  22.
Mätz  1701.  (alten  Styls),  insoweit  sich
solche  nicht  im  Widerspruch  milt  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  befinden,  werden
  aufrecht  erhalten,  für  immer  besttigt
  und  finden  mit  den  daraus  hervorgehenden
  Rechten  und  Pflichten  auch  auf
alle  übrigen  Staaten  des  Deutschen
Handels=  und  Zollvereins  Anwendung.

Die  Unterthanen,  die  Erzeugnisse  des
Bodens  und  der  Industrie,  sowie  die
Schiffe  der  Staaten  des  Zollvereins
sollen  von  Rechtswegen  in  dem  Ottomanischen
  Reiche  die  Ausübung  und
den  Genuß  aller  der  Vortheile,  Privilegien
  und  Freiheiten  haben,  welche  den
Unterthanen,  den  Erzeugnissen  des  Bodens
  und  der  Induftrie  und  den  Schiffen
  jeder  anderen  meisibegünstigten  Nation
  zugestanden  sind  oder  in  der  Folge
zugeslanden  werden  möchten.

Artikel  II.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des
Jollvereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger
sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
Reiches  alle  Gegenstände  ohne  Ausnahme,
  mogen  es  Erzeugnisse  des  Bo-2

  2
        <pb n="216" />
        —  172  —

soit  qu'ils  se  proposent  de  les  exporter,
  tous  les  articles,  sans  exception,
  provenant  du  sol  et  de  lindustrie
  de  ce  pays.

Tous  lesmonopoles  qui  autrefois,
dans  IEmpire  Otioman,  frappaient
les  produits  de  lagriculture  ou  aulres
productions  duclconques  sont  et
demeurent  abolis  pour  toujours:  de
méme  la  Sublime  Porle  renoncct-elle
  à  lTusage  des  Teskérés,  demandés
  aux  autorilés  locales  pour
Tachat  de  ces  marchandises  ou  pour
les  transporter  d#’un  lieu  à  un  autre
duand  elles  éiaient  achetces.  Tome
tentalive  qui  serait  faite  par  une
autorité  quelconque  pour  forcer  les
sujets  des  Etats  du  Zollverein  à  se
pourvoir  de  semblahles  permis  ou
Teskérés,  sera  considerde  comme
une  infraction  aux  traités,  et  la  Su--blime
  Porte  punira  immédiatement
avec  8sévérite  tous  (onctionnaires
auxquels  on  aurait  une  pareille  infraction
  à  reprocher,  et  Elle  indemnisera
  les  sujets  des  Elats  du  Zollverein
  des  pertes  ou  vexations  dont
ils  pourront  prouver  dwils  ont  eu
à  souffrir.

Article  III.

Les  marchands  sujets  des  Eints
du  Zollverein,  ou  leurs  ayant-cause,
dui  acheteront  un  obsct  quelcondue,

roduit  du  sol  ou  de  lindustrie  de
a  Turduie,  dans  le  but  de  le  revendre
  pour  la  consommation  dans
linterienr  de  lEmpire  Ouoman,
Payeront  lors  de  lachat  ou  de  la
vente,  les  memes  droits  qui  sont
payés,  dans  les  circonstances  analogues,
  par  la  classe  la  plus  favorisée
des  sujets  Otiomans  ou  éEtrangers
dui  se  livrent  au  commerce  intérieur.

dens  oder  der  Indusftrie  dieses  Landes
sein,  kaufen  dürfen,  sei  es  in  der  Absicht,
damit  Handel  im  Innern  treiben  zu  wollen
  oder  selbige  auszuführen.

Alle  im  Ottomanischen  Reiche  bestandenen
  Monopole,  welche  die  Produkte
des  Ackerbaues  oder  irgend  ein  anderes
Erzeugniß  betrafen,  sind  und  bleiben  für
immer  abgeschafft.  Auch  verzichtet  die
Hohe  Pforte  auf  den  Gebrauch  der
Teskeres,  welche  von  den  Ortsbehörden
Behufs  des  Ankaufs  dieser  Waaren  oder
des  Transportes  der  gekauften  von  einem
Ort  zum  andern  erbeten  worden  sind.
Jeder  Versuch,  welcher  von  irgend  einer
Behörde  gemacht  werden  sollie,  um  die
Unterthanen  der  Staaten  des  Jollvereins
zu  zwingen,  sich  mit  dergleichen  Erlaubnißscheinen
  oder  Teskeres  zu  versehen,
soll  als  eine  Verletzung  der  Verträge
angesehen  werden,  und  die  Hohe  Pforte
wird  sofort  mit  Strenge  alle  Beamte,
welchen  eine  solche  Verletzung  zur  Last
fallt,  bestrafen,  und  sie  wird  die  Unterthanen
  der  Jollvereinsstaaten  wegen  der
Verluste  oder  Beschwerungen,  welche
dieselben  erweislich  erfahren  haben,  schadlos
  halten.

Artikel  III.

Die  Kaufleute  der  Staaten  des  Zollvereins
  oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche
irgend  ein  Erzeugniß  des  Bodens  oder
der  Industrie  der  Türkei  zu  dem  Zwecke
kaufen  werden,  um  solches  für  den  Verbrauch
  im  Innern  des  Ottomanischen
Reiches  wieder  zu  verkaufen,  sollen  bei
dem  Ankauf  oder  Verkauf  dieselben  Abgaben
  zahlen,  welche  unter  gleichen  Umständen
  von  der  meislbegünfligten  Klasse
der  Ottomanischen  Unterthanen  oder
Fremden,  welche  sich  mit  dem  Handel
im  Innern  beschäftigen,  entrichtet  werden.
        <pb n="217" />
        Article  IV.

Tout  article,  produit  du  sol  ou
de  Tindustrie  de  la  Turqvie,  acheté
Pour  Texportation,  sera  transporté
ibre  de  toute  espece  de  charge  et
de  drois  à  un  lieu  convenable
dembarquement  par  les  négociants
sujets  des  Etats  du  Zollverein  ou
leurs  ayant-cause.  Arrivé  1à,  il  payera
un  droit  unique  de  Huit  pour  Cent
de  sa  valeur,  lequel  sera  abaissé
chaqdue  annde  dUn  pour  Cent,
jusqusà  ce  duil  ait  6té  reduit  à  une
laxe  fize  et  delinitive  dUn  pour
Cent  destinde  à  couvrir  les  frais
gGéndraux  dadministration  et  de  surveillance.
  Tout  article  acheté  au
lieu  dembarquement  pour  lexportation
  et  dui  aurait  deja  payé  le
droit  dexportation,  ne  pourra,  en
aucun  cas,  eire  soumis  à  un  droit
uliérieur  dexporiation,  si  memc  il
a  changé  de  mein.

Article  V.

Tout  article,  produit  du  sol  ou
de  lindustrie  des  Etats  du  Zollverein,
  et  toutes  marchandises  de  queldue
  espece  qu’elles  soient,  importées
par  terre  ou  par  mer  par  des  sujets
des  Etats  du  Zollverein,  seront  admises
  dans  toutes  les  parties  de
IEmpire  Ottoman,  sans  aucunc  eception,
  moyennant  un  droit  unique
et  fire  de  Huit  pour  Cent,  calculé
sur  la  valeur  de  ces  arlicles  à
Téchelle  et  payable  au  moment  du
débarquement,  si  elles  arrivent  par
mer,  et  au  premier  bureau  de
douane,  si  elles  arrivent  par  voie
de  terre.

Si  ces  marchandises,  apres  avoir
acquitte  le  droit  de  Huit  pour  Cent,

(Nr.  5695.)

173  —

Artikel  IV.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder
der  Industrie  der  Türkei  soll,  wenn  es
für  die  Ausfuhr  gekauft  ist,  frei  von
jeder  Art  von  Belastung  und  Abgabe
durch  die  Kaufleute  der  Staaten  des
Zollvereins  oder  durch  ihre  Rechtsnachfolger
  nach  einem  zur  Verschiffung  geeigneken
  Orte  gebracht  werden.  Dort  angekommen,
  soll  es  ein=  für  allemal  eine

lbgabe  von  acht  vom  Hundert  seines
Werthes  entrichten,  welche  in  jedem
Jahre  um  Eins  vom  Hundert  ermäßigt
wird,  bis  sie  auf  den  lediglich  zur
Deckung  der  allgemeinen  Verwaltungsund
  Muchtskoffen  bestimmten  festen  Betrag
  von  Eins  vom  Hundert  vermindert
ist.  Artikel,  welche  am  Verschiffungsorte
für  die  Ausfuhr  gekauft  sind,  und  die
Ausfuhrabgabe  bereits  entrichtet  haben,
dürfen  in  keinem  Falle  einer  weiteren
Ausfuhrabgabe  unterworfen  werden,
auch  wenn  sie  aus  einer  Hand  in  die
andere  übergegangen  sind.

Artikel  WV.

Jedes  Erzeugnit  des  Bodens  oder
der  Industrie  der  Zollvereinsstaaten  und
alle  Waaren  jedweder  Art,  welche  zu
Lande  oder  zu  Wasser  durch  Unterthanen
  der  Zollvereinsstaaten  eingeführt
werden,  sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
  Reiches  ohne  irgend  eine  Ausnahme
  gegen  eine  ein=  für  allemal  zu
entrichtende  feste  Abgabe  von  acht  vom
Hundert  des  Werthes  zugelassen  werden,
welche  nach  dem  Werthe  der  Waaren
am  Landungsplatze  berechnet  wird,  und,
wenn  die  Einfuhr  zur  See  erfolgt,  zur
Zeit  der  Landung,  wenn  sie  dagegen  zu
Lande  erfolgt,  an  der  ersten  Zollstelle  zu
zahlen  ist.

Nach  erfolgter  Berichtigung  der  Abgabe
  von  acht  vom  Hundert  soll  von  den
        <pb n="218" />
        —  174  —

sont  vendues,  soit  au  lieu  d'arrivée,
soit  à  l'intérieur  du  pays,  il  ne  sera
plus  exigé  aucun  droit,  ni  du  vendeur
  ni  de  l'acheteur.  Si,  m'étant
pas  vendues  pour  la  consommation
de  la  Turquie,  ces  marchandises
ctaicht  recxportéees  dans  l'espace  de
six  mois,  ehe  scraient  considérées,
Comme  marchandises  de  transit  et
traitées  Ccomme  il  est  dit  dans  l'article
  VIII.  Ladministration  des  douanes
serait  dans  ce  cas  lenue  cde  restituer
  immédiatement  au  négociam
ui  fournirail  la  Preuse  duc  le  droit
de  Huit  pour  Cem  a  é1é6  acquitté,
la  difference  entre  ce  droit  dintortation
  et  celui  du  transit  speciié
  dans  Tarticke  VIII.

Article  VI.

Les  articles  dimportation  étrangere,
  destinds  aux  Principaulés  Unies
de  Moldavic  ch  de  Valachie  ct  à  la
Principauté  de  Servic,  et  traversant
les  autres  parlies  de  lIEmpire  Otoman,
  n'acquiteront  les  droits  de
douane  qun  leur  arrivée  à  ces  Principautés,
  el  reciproquement  les  marchandises
  dimportation  étrangere
traversant  ces  Principaulés  pour  se
rendre  dans  les  autres  parties  de
IEmpire  Otioman,  ne  devront  acduitter
  les  droits  de  douane  quau
Premier  burean  de  douane  adminislré
  directement  par  la  Porite.

De  meme  les  produits  du  sol
ou  de  Tindustrie  de  ces  Principautés,
aussi  bien  que  ceux  du  reste  de  lEm-Pire
  Ottoman,  destines  à  Texportation,
  devrom  payer  les  droits  de
douane,  les  premiers  entre  les  mains
de  Iadministration  douaniere  de  ces
Principautés,  et  les  derniers  au  fisc

genannten  Waaren,  mögen  sie  am  Orte
der  Ankunft  oder  im  Innern  des  Landes
  verkauft  werden,  keinerlei  weitere
Abgabe  weder  von  dem  Verkäufer  noch
von  dem  Käufer  verlangt  werden.

Werden  solche  Waaren  nicht  für  den
Verbrauch  in  der  Türkei  verkauft,  sondern
  binnen  einem  Zeitraume  von  sechs
Monaten  wieder  ausgeführt,  so  sollen
sie  als  Durchgangsgut  betrachtet,  und
nach  Maaßgabe  der  Festsetzung  im  Artifel
  VIII.  behandelt  werden.  Oie  Zollverwaltung
  ist  in  einem  solchen  Falle
verpflichtet,  dem  Kaufmann,  welcher  ihr
den  Beweis  führt,  daß  die  Abgabe  von
acht  vom  Hundert  bezahlt  worden,  sofort
den  Unterschied  zwischen  dieser  Eingangsabgabe
  und  der  im  Artikel  VIII.  erwähnten
  Durchgangsabgabe  zurückzuerstatten.


Artikel  VI.

Fremde,  zur  Einfuhr  in  die  vereinigten
  Fürstenthumer  der  Moldau  und
Wallachei  und  in  das  Fürsienthum  Serbien
  bestimmte,  durch  die  übrigen  Theile
des  Ottomanischen  Reiches  durchgehende
Waaren  sollen  die  Eingangsabgaben
nur  bei  ihrer  Ankunft  in  den  Fürstenthümern,
  und  andererseits  fremde,  durch
die  Fürstenthümer  durchgehende,  zur
Einfuhr  in  andere  Theile  des  Ottomanischen
  Reiches  besiimmte  Waaren  diese
Abgaben  nur  bei  der  ersten,  unter  der
unmittelbaren  Verwaltung  der  Hohen
Pforte  stehenden  Zollstelle  zu  entrichten
haben.

In  gleicher  Weise  sollen  die  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  der  Industrie  der
Fürstenthümer,  sowie  diejenigen  der  übrigen
  Theile  des  Ottomanischen  Reiches,
welche  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind,  die
Ausgangsabgaben  und  zwar  die  ersteren
an  die  Zollverwaltung  der  Fürstenthümer,
die  letzteren  an  die  Ottomanischen  Staats-=
        <pb n="219" />
        —  175  —

Ouoman;  de  telle  sorte  due  les
droils  Timporitation  ei  dexportation
ne  pourrom,  en  tous  les  Ccas,  etre
pergqus  qu'une  seule  sois.

Article  VII.

Aucun  droit  quelconque  ne  sera
Prélevd  sur  les  marchandises,  produits
  du  sol  ou  de  Tindustrie  des
Eus  du  ollverein  ni  sur  les
marchandises  appartenam  à  leurs
sujets  et  provenam  du  sol  ou  de
Tindustrie  de  toult  autre  pays  étranger,
  quand  ces  deux  sortes  de  marchandises
  passeront  par  les  détroits
des  Dardanelles,  du  Bosphore  ou
de  la  Mer  Noire,  soit  duc  ces  mar-Chandises
  traversent  ces  détroits  sur
les  bätiments  qui  les  ont  apportecs,
Oou  dueelles  soiem  transbordées  aur
FTautres  batiments,  ou  due,  vendues
pour  Uexportation,  elles  soicnt  pour
un  temps  limitc  déposces  à  lerre
pour  eire  mises  à  bord  d’autres  hbalimenls
  ct  cominuer  leur  vogyage.
Dans  ce  dernier  cas  les  marchau-Gises
  devraient  Gire  deposCes  à  Constantinople
  lans  les  ungasins  de  la
douanc  dits  de  transik,  et  Placccs
Partout  ailleurs,  ou  il  n)y  aurait  Das
dentrepôt,  sous  la  surveillance  de
Tadministration  des  douanes.

Arlicle  VIII.

La  Sublime  Porte  désirant  accorder
  des  facilités  au  transit  par  terre
au  mojen  de  concessions  gradwelles,
il  a  été  convenu  que  le  droit  de
Trois  pour  Cent  prélevé  jusqu'à  ce
jour  sur  les  marchandiscs  importées
en  Turlvie  pour  eire  erpedices
dans  dautres  pays  sera  reduint,  des
aujourdhui  à  Deuz  pour  Cent,  et
au  bout  de  la  huitieme  annec,  à
compter  du  jour  o  les  ratilications

(Nr.  5695.)

kassen  entrichten,  so  daß  Eingangs=  und
Ausgangsabgaben  in  jedem  Falle  nur
einmal  verlangt  werden  können.

Artikel  VII.

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll
von  den  Erzeugnissen  des  Bodens  oder
der  Industrie  der  Zollvereinsstaaten,  noch
von  den,  den  Unterthanen  derselben  gehörigen
  und  von  dem  Boden  oder  der
Industrie  eines  anderen  fremden  Landes
stammenden  Waaren  voraus  erhoben
werden,  wenn  diese  beiden  Gattungen
von  Waaren  die  Meerengen  der  Dardanellen,
  des  Bosporus  oder  des  Schwarzen
  Meeres  passiren,  sei  es,  daß  jene
Waaren  durch  diese  Meerengen  auf  densenigen
  Schiffen  passiren,  welche  sie  angebracht
  haben,  oder  daß  sie  auf  andere
Schiffe  umgeladen,  oder  daß  sie,  nachdem
  sie  für  die  Ausfuhr  verkauft  worden,
  für  eine  bestimmte  Zeit  an  das  Land
gesetzt  werden,  um  an  Bord  anderer
Schiffe  gebracht  zu  werden  und  ihre
Reise  forlzusetzen.  In  diesem  letzteren
Falle  sollen  die  Waaren  in  Konstantinopel
  in  den  Magazinen  der  Jollverwaltung,
  genannt  „Transitmagazine“,  und
an  anderen  Orten,  wo  keine  Niederlagen
vorhanden  sind,  unter  der  Aufsicht  der
Zollverwaltung  niedergelegt  werden.

Artikel  VIII.

Da  die  Hohe  Pforte  den  Wunsch
hegr,  die  Durchfuhr  zu  Lande  mittelst
allmaliger  Jugeständnisse  zu  erleichtern,
ist  man  überelngekommen,  daß  der  Zoll
von  drei  vom  Hundert,  der  bisher  von
den  Waaren  erhoben  wurde,  welche  in
die  Türkei  eingeführt  werden,  um  nach
anderen  Ländern  gebracht  zu  werden,
sofort  auf  zwei  vom  Hundert  und  am
Ende  von  acht  Jahren,  von  dem  Tage
des  Austausches  der  Ratifikationen  des
        <pb n="220" />
        —  176  —

du  présent  traité  auront  été  échangées,
  à  une  taze  fire  et  déesinitive
d'Un  pour  Cent.

La  Sublime  Porte  déclare  en
méme  temps  se  réserver  le  droit
déahlir  par  un  reglement  Spécial
les  garanties  à  prendre  pour  empecher
  la  fraude.

Article  HK.

Les  sujets  des  Etats  du  Zollverein
  se  livrant  au  commerce  des  artickes
  produits  du  sol  ou  de  lindustrie
  de  pays  étrangers,  acquitleront
  les  memes  tares  et  jouiront
des  memes  droits,  priviléges  et  immunilés
  due  les  sujets  étrangers
trafiquant  des  marchandises  provenant
  de  leur  propre  pays.

Article  X.

Par  exceplion  aux  stipulations  de
Tarlicke  V.  iI  a  é#½  convenu  due  le
tabac  sous  toutes  ses  formes  eitle
sel  cessent  detre  compris  au  nombre
  des  marchandises  due  les  sujets
des  Etats  du  Zollverein  ont  la  facultée
  dimporter  en  Turquie.  En
conséquence  les  sujels  des  Etats  du
Zollverein  ou  leurs  ayant-cause  qui
acheteront  ou  vendront  du  tabac
Oou  du  sel  pour  la  consommation
de  la  Turquic,  seront  soumis  aut
memes  reglements  ei  acquitteront
les  memes  droits  duc  les  sujets
Otiomans  les  plus  favorisés  parmi
ceux  qui  se  livreromt  au  commercce
de  ces  deux  artickes.  Comme  combensation
  de  ceite  restriction  aucune
lakxe  ne  sera  percue  à  Iavenir  sur
ces  arlicles,  dunnd  ils  serom  exportés
  de  la  Turquic  par  des  sujets  des
Etals  du  Zollverein;  cependant  les
duantités  de  tabac  et  de  sel  qui

gegenwärtigen  Vertrages  ab  gerechnet,
auf  eine  feste  und  endgültige  Abgabe
von  Eins  vom  Hundert  ermäßigt  werden
  soll.

Die  Hohe  Pforte  behält  sich  gleichneili
  das  Recht  vor,  durch  ein  besoneres
  Reglement  Anordnungen  zur  Verhinderung
  von  Defraudationen  zu  treffen.

Artikel  IX.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten,
  welche  mit  Erzeugnissen  des  Bodens
  oder  der  Indeieis  fremder  Länder
Handel  treiben,  sollen  dieselben  Abgaben
bezahlen,  und  dieselben  Rechte,  Privilegien
  und  Freiheiten  genießen,  wie  fremde
Unterthanen,  welche  mit  Waaren  ihres
eigenen  Landes  handeln.

Artikel  X.

Als  eine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
  des  Artikels  V.  wird  festgesetzt,
  daß  Taback  in  jeder  Gestalt  und
Salz  künftig  nicht  zu  den  Waaren  gehören
  sollen,  welche  die  Unterthanen  der
Zollvereinsstaaten  in  die  Türkei  einzue
führen  befugt  sind.  Folgeweise  sollen
die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche  Taback
  oder  Salz  für  den  Verbrauch  in
der  Türkei  kaufen  oder  verkaufen,  denselben
  Vorschriften  unterworfen  sein  und
dieselben  Abgoben  zu  bezahlen  haben,
wie  die  meistbegünstigten  mit  diesen  beiden
  Gegenständen  Handel  treibenden
Ottomanischen  Unterthanen.  Als  Gegenleistung
  für  diese  Beschränkung  soll  in
Zukunft  von  den  gedachten  Waaren,
wenn  sie  durch  Unterthanen  der  ZJollvereinsstaaten
  aus  der  Türkei  ausgeführt
werden,  keinerlei  Abgabe  erhoben  werden;
es  müssen  aber  die  auszuführenden  Mengen
  an  Taback  und  Salz  von  den  Unter-
        <pb n="221" />
        —  177  —

seront  exportées  par  les  sujets  des
Etats  du  Zollverein  ou  par  leurs
ayant-cause,  devront  eire  declarées
à  ladministration  des  douanes  qui
conservera  comme  par  le  passé  son
droit  de  surveillance  sur  lexportalion
  de  ces  produits,  sans  que  pour
cela  elle  puisse  prélendre  à  aucune
rétribution,  soit  à  titre  denrégistrement,
  soit  à  tout  autre  titre.

Article  XlI.

En  outre  ne  pourront,  dorénavant,
  eire  importées  en  Turquie
par  les  sujets  des  Etats  du  Zollver--ein
  ni  canons,  ni  autres  armes  à  feu,
ni  poudre,  ni  munitions  de  guerre
qduelconques.  Le  commerce  de  ces
articIes  reste  sous  la  surveillance
immédiate  et  spéciale  du  Gouverne--ment
  Ottoman  qui  conserve  le
droit  de  le  réglementer.

Ne  sont  pas  compris  dans  les
restrictions  précédentes  les  pistolets,
les  fusils  de  chasse  et  les  autres
armes  à  feu  tombant  dans  la  catégorie
  des  armes  de  luxze.

Article  XI.

Les  firmants  exigés  des  bätiments
marchands  des  Eitats  du  Zollverein
à  leur  passage  par  les  Dardanelles
et0  le  Bosphore,  leur  seront  toujours
délirres  de  maniere  à  leur  occasionner
  le  moins  de  retard  possible.

Article  XlII.

Les  capitaines  des  batiments
marchands  des  Elats  du  Zollverein
Jant  à  bord  des  marchandises  à
deslination  de  IEmpire  Oltoman,
seront  tenus  de  deposer  à  la  douane
immédiatement  apres  leur  arrivée

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)

thanen  der  Jolloereinsstaaten  oder  ihren
Rechtsnachfolgern  der  Zollverwaltung
angezeigt  werden,  welche,  wie  bisher,
das  Recht  der  Beaufsichtigung  der  Ausfuhr
  dieser  Erzeugnisse  behält,  ohne  dafür
jedoch  mhvb  eine  Vergütung,  sei  es  für
Anschreibung  oder  aus  irgend  einem  anderen
  Grunde,  verlangen  zu  können.

Artikel  XI.

Es  dürfen  ferner  künftig  weder  Kanonen,
  noch  andere  Schußwaffen,  noch
Pulver  oder  sonstige  Kriegsmunition  von
den  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten
in  die  Türkei  eingeführt  werden.  Der
Handel  mit  diesen  Gegenständen  unterliegt
  der  unmittelbaren  und  speziellen
Beaufsichtigung  der  Ottomanischen  Regierung,
  welcher  das  Recht  vorbehalten
bleibt,  den  Betrieb  desselben  zu  regeln.

Unter  vorstehender  Beschrineun  sind
jedoch  Pistolen,  Jagdflinten  und  andere
Lurus-Schußwaffen  nicht  begriffen.

Artikel  XlI.

Die  von  den  Handelsschiffen  der
Jollvereinsstaaten  bei  ihrer  Durchfuhr
durch  die  Dardanellen  und  durch  den
Bosporus  nachgesuchten  Fermans  sollen
ihnen  stets  in  der  Weise  behändigt  werden,
  daß  daraus  so  wenig  Aufenthalt
wie  möglich  entsteht.

Artikel  XIII.

Die  Kapitaine  der  den  Staaten  des
Zollvereins  gehdrenden  Handelsschiffe,
welche  für  das  Ottomanische  Reich  bestimmte
  Waaren  an  Bord  haben,  sind
verpflichtet,  sofort  nach  ihrer  Ankunft
im  Besimmungshafen  der  Zollverwal-
        <pb n="222" />
        —  178  —

au  port  de  destination,  une  copie
lẽgalisée  de  leur  manifeste.

Article  XIV.

Les  marchandises  introduites  en
conrebande  scront  passibles  de
confiscation  au  prolit  du  trésor  Oltoman,
  pourvu  qdue  la  fraude  soit  dament
  el  legalement  prouvée  et  duun
Proces-verbal  du  foit  de  contrebande
soit  dressc  et  communiquc  sans
délai  à  lautorité  consulaire  du  sujet
Stranger,  auquel  appartiendront  les
marchandises  conlisquges.

Article  XV.

II  demeure  emendu  qdue  les  Gouvernements
  des  Etals  du  Zollverein
ne  prétendem,  Par  aucun  des  arlicles
  du  présent  trailé,  stipuler  au
dela  du  sens  nalurel  et  précis  des
termes  employés,  ni  cntraver  en
aucune  manière  le  GCouvernement
de  Sa  Majeslté  Impériale  le  Sultan
dans  Texercice  de  Ses  droits  dad--ministration
  intérieure,  en  tant
toulefois  due  ces  droits  ne  porte-Tront
  pas  une  atteinte  manilesle  aut
stipulations  des  anciens  trailés  et
aux  priviléges  accordés  par  la  présente
  convention  aux  sujets  des
Etais  du  Zollverein  ou  à  leurs
propriétés.

Article  XVI

II  est  convenu  qdue  le  présent
traitéc  qui,  une  lois  ratilic,  sera  subslitué
  àll  convemion  de  commerce
du  z  —  Ociobre  Mil-Huit-Ceni-OQuarante,

  sera  valahle  pour  vingthuit
  ans.  Chacun  des  Etatls  contractants
  sc  réserve  li  faculktée  de
Proposer  au  bout  de  la  quatorzièeme

tung  desselben  eine  beglaubigte  Abschrift
ihres  Manifestes  zu  übergeben.

Artikel  XlV.

Waaren,  welche  mit  Umgehung  der
Zölle  eingeführt  werden,  sollen  zum  Vortheil
  des  Ottomanischen  Schatzes  konfisirt
  werden  dürfen;  es  muß  aber  die

efraudation  gehörig  und  nach  den  gesetzlichen
  Regeln  bewiesen  sein  und  über
den  Hergang  ein  Protokoll  aufgenommen
und  unverzüglich  der  konsularischen  Behörde
  des  fremden  Unterthanen,  dessen
Waaren  konfiszirt  worden,  mitgetheilt
werden.

Artikel  XV.

Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen
der  zum  Jollverein  gehörigen  Staaten
nicht  beabsichtigen,  durch  irgend  einen
Artikel  des  gegenwärtigen  Vertrages  sich
etwas  Anderes,  als  was  aus  dem  natürlichen
  und  bestimmten  Sinne  der  gewählten
  Ausdrücke  folgt,  zu  bedingen,
oder  in  irgend  einer  Weise  die  Regierung
Seiner  Kaiserlichen  Majestät  des  Sultans
  in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der
inneren  Verwaltung  zu  beschränken,  insoweit
  als  diese  Rechte  nicht  die  Verabredungen
  der  alten  Verträge  oder  die
durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  den
Unterthanen  der  Staaten  des  ZJollvereins
und  ihrem  Eigenthum  bewilligten  Privilegien
  offenbar  verletzen  würden.

Artikel  XVI.

Die  Dauer  dieses  Vertrages,  welcher
nach  erfolgter  Ratifikation  an  die  Stelle
des  Handelsvertrages  vom  +  Oktober
  1840.  tritt,  ist  auf  acht  und  zwanzig
  Jahre  festgesetzt.  Jeder  der  kontrahirenden
  Staaten  behält  sich  das  Recht
vor,  am  Ende  des  vierzehnten  und  des
ein  und  zwanzigsten  Jahres  diejenigen
        <pb n="223" />
        —  179  —

ei  de  la  vingt  et  unième  année  les
modilications  que  lexpérience  aurait
suggérées.

Les  stipulations  arréetées  par  la
présente  convention  seront  exécutables
  dans  toutes  les  parties  de
IEmpire  Oitoman,  ciest-à-dire,  dans
les  possessions  de  Sa  Majesté  Imperiale
  le  Sulian,  situtkes  en  Purope
el  en  Asie,  en  Egypte  ct  dans  les
autres  parties  de  IAfrique  appartenant
  d  la  Sublime  Porte,  en  Servie
eit  dans  les  Principautés  Unies  de
Moldavie  et  de  Vahnchie

Les  Hautes  Parties  contractantes
sont  convenues  de  nommer  conjoimiement
  des  Commissaires  pour
EClablir  le  tarif  des  droits  de  douane
à  percevoir,  Cconformememt  aux  sliulations

  du  présent  traité,  lant  sur
es  marchandises  provenant  du  sol
et  de  Tindustric  des  Etats  du  Zollverein
  et  importées  par  les  sujets
de  ces  Etats  dans  Empire  Oltoman,
duc  sur  les  produits  du  sol  et  de
Tindustrie  de  la  Turquie.  achetés
pour  lexportation  Par  les  sujets  des
Etals  du  Zollverein  ou  par  leurs
ayant-causec.  Le  nouveau  larif  Elabli
de  la  sorie  restera  en  vigueur  bendant
  scpt  ans  à  dater  de  léechange
des  ratilications.  Chacune  des  Hautes
Parties  contractantes  aura  le  droit,
un  an  a#b#ant  lexpiration  de  ce  lerme,
de  demander  la  révision  du  tarif.
Mais  si  à  celte  épodque  ni  hune  ni
Taulre  musent  de  ceile  faculté,  le
tarif  Cconlinuera  davoir  forcc  de  loi
Dour  sepl  autres  anndes,  à  dater  du
1our  de  lexpiralion  des  sepl  années
précédentes,  cel  il  en  sera  de  meme
à  la  fin  de  chaque  période  successive
  de  sepi  anndces.

Article  XUII.
Le  présent  traité  sera  ratilic  et
(Nr.  5695.)

Abänderungen  in  Vorschlag  zu  bringen,
welche  die  Erfahrung  als  nützlich  erwiesen
  haben  möchte.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  getroffenen  Verabredungen  sollen
in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
Reiches,  das  heißt  in  den  in  Europa
und  Asien  belegenen  Besitzungen  Seiner
Kaiserlichen  Majestät  des  Sultans,  in
Egypten  und  in  den  übrigen,  der  Hohen
Porte  gehbrigen  Theilen  von  Afrika,
sowie  in  Serbien  und  den  vereinigten
Fürstenthümern  der  Moldau  und  Wallachei
  in  Ausführung  kommen.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
sind  übereingekommen,  Kommissarien  zu
ernennen,  um  den  Tarif  der  nach  dem
gegenwärtigen  Verrrage  für  die  von  den
Uncerthanen  der  Zollvereinsstaaten  in
das  Ottomanische  Reich  einzuführenden
Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Industrie
  dieser  Staaten,  wie  für  die  von  den
Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten  oder
ihren  Rechtsnachfolgern  zur  Ausfuhr  gekauften
  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der
Industrie  der  Türkei  zu  erhebenden  Abgaben
  festzusetzen.  Der  auf  diese  Weise
festgestellte  neue  Tarif  soll  sieben  Jahre
hindurch,  vom  Austausche  der  Ratlifikation
  ab,  in  Kraft  bleiben.  Jeder  der
Hohen  vertragenden  Theile  soll  das
Recht  haben,  ein  Jahr  vor  dem  Ablauf
dieses  Zeitraums  auf  eine  Revision  des
Tarifs  anzutragen.  Wird  von  dieser
Befugniß  zu  gedachtem  Zeitpunkte  von
keiner  Seite  Gebrauch  gemacht,  so  soll
der  Tarif  ferner  auf  sieben  andere  Jahre
in  gesetzlicher  Kraft  bleiben,  von  dem
Tage  an  gerechnek,  wo  die  ersten  sseben
Jatre  abgelaufen  sind,  und  eben  dasselbe
soll  am  Ende  jeder  folgenden  Perriode
von  sieben  Jahren  stattfinden.

Artikel  XVII.
Der  g  cgemwärige  Vertrag  soll  rati-
        <pb n="224" />
        180  —

les  ratificakions  seront  échangées  à
Constantinople,  dans  lespace  de
deur  mois  ou  plus  tot  si  faire  se
Pourra.

Fait  à  Constantinople  le  vingt
Mars  1862.

Rehfues.
(L.  S.)

Aali.
G.  §.

fizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  binnen
zwei  Monaten,  oder  wenn  es  sein  kann
früber,  zu  Konstantinopel  ausgetauscht
werden.

Geschehen  zu  Konstantinopel,  am  20.
März  1862.

Rehfues.
(L.  S.)

Aali.
(L.  S.)

 

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  zu

Konstantinopel  ausgewechselt  worden.

 

Der  nach  Artikel  XVI.  des  vorstehenden  Handelsvertrages  vereinbarte

Tarif  erfolgt  nachstehend.

La  subdivision  de  la  Piastre
Turquc  en  centimes  a  616  substi
tuse  HJans  le  présent  Tarif  à  lancienne
  sub  division  en  paras  et  aspres.
Les  Gvaluations  ct  tarilications  sont
donc  faites,  ainsi  quiil  est  indiqud
dans  les  tableauxz  ci-après,  en  piasires
  ei  centimes  mécdhidie.

Les  chiffres  de  la  colonne  „quotité
  du  droit“  sont  établis,  dans  ce
Tarif  à  Timportation  et  à  lexportation,
  à  raison  de  8  p.  %  sur  Ié6v#aluation
  de  la  marchandise.  DPermanents
  pour  limportation,  ces  chiflres
seront  abaisscs  successivement
chaque  annde  de  1  p.  %  pour  l'exportation,
  à  partir  de  la  seconde

In  dem  nachstehenden  Tarife  ist  der
Türkische  Piaster,  anstatt  wie  früher  in
Para  und  Asper,  in  Centimes  eingetheilt
worden.  Alle  Werthsbestimmungen  und
Tarifikationen  sind  demnach  in  Paaster
und  Centimes  Medschidieè  gemacht.

Die  Zahlen  der  Kolonne  „Jollsatz  in
Piasiern  und  Centimes“  sind  für  die
Einfuhr  und  Ausfuhr  mit  8  %  vom
Abschätzungspreis  der  Waaren  berechnet.
Dieselben  sind  für  die  Einfuhr  unvera#Underlich,
  für  die  Ausfuhr  jedoch  werden
  sie  bei  Beginn  des  zweiten  Jahres
um  1  %  erniedrigt  und  mit  dieser  Reduktion
  wird  jedes  Jahr  fortgefahren,
        <pb n="225" />
        —  181

année  jusqu's  ce  quiils  soient  réduits,
our  la  huitièeme  année,  à  la  tazxe
e  et  definitive  de  1  p.  .

bis  sie  für  das  achte  Jahr  1  %  betraen,
  welches  dann  der  fesie  und  bleibende
ollsatz  für  die  Ausfuhr  sein  wird.

 

Einfuhr=  und  Ausfuhr-Tarif.

Vorbemerkungen.

Les  marchandises,  produits  du
sol  ou  de  lindustrie  des  Etats  de
TUnion-  douanière  2Zollverein  de
TAllemagne,  importées  en  Turquie,
sauf  les  articles  prohibées,  par  les
sujets  desdits  Etats;  ainsi  due  les
marchandises,  produits  du  sol  ou
de  lindustrie  de  la  Turquie,  achetées
Par  les  sujets  des  Etats  du  Zollverein
  ou  leurs  ayant-cause  dans  loute
Partie  de  [IEmpire  Oltoman,  pour
E#re  exportees  dans  leurs  pays  ou
eilleurs,  ont  é1é  soumises  jusqu'n
présent  à  lacquittement  des  droits
de  douane  fixés  par  le  Tarif  échu

ui  élait  valahle  à  partir  du  Mois
Octobre  1847  jusquau  13  Mars
1855  N.  S.  et  avait  été  dressé  sur
les  prix  de  celte  é6poque.

La  révision  de  ce  Tarif,  ajournée
pour  divers  motifs,  ayant  Gic  demandée,
  en  verlu  du  Traité,  par
les  parties  contrachantes,  les  comissaires
  de  la  Légation  R.  de  Prusse
réunis  à  ceux  de  la  Sublime  Porie,
ont  arret  le  présent  Taril  qui  contient
  ci-après  la  Tarilication  des  artiches
  et  produits  des  Etats  du  Zollverein
  ct  de  la  Turquie.

(Nr.  5695.

Die  Waaren,  welche  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  der  Industrie  des  Deutschen
Zollvereines  sind  und  —  mit  Ausnahme
der  verbotenen  Artikel  —  durch  die  Unterthanen
  der  Zollvereinsländer  nach  der
Türkei  eingeführt  werden;  ebenso  die
Waaren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodens
oder  der  Industrie  der  Türkei  sind  und
von  den  Unterthanen  der  Zollvereinsländer
  oder  ihren  Stellvertretern  in  allen
Theilen  des  Osmanischen  Reiches,  Behufs
  Ausfuhr  nach  ihren  Ländern  oder
anderwärts,  gekauft  werden,  waren  bis
jetzt  der  Bezahlung  von  Zollabgaben
unterworfen,  welche  durch  den  abgelaufenen,
  vom  Monate  Oktober  1847.  bis
13.  März  1855.  (N.  Stples)  gültigen
Tarif  festgesetzt  waren  und  zwar  unter
Zugrundelegung  der  damaligen  Preise.

Da  die  Reoision  dieses  Tarifes,  welche
aut  verschiedenen  Ursachen  verzögert  worden
  war,  von  den  kontrahirenden  Theilen,

estützt  auf  den  Vertrag,  verlangt  woren
  war,  so  haben  die  Kommissaire  der
Königlich  Preußischen  Gesandtschaft,  im
Vereine  mit  denjenigen  der  Hohen  Pforte,
den  gegenwärtigen  Tarif,  welcher,  wie
nachehend,  die  Tarifirung  der  Artikel
und  Produkte  der  Zollvereinsländer  und
der  Türkei  enthält,  festgestellt.
        <pb n="226" />
        —  182  —

 

 

Ein  fuhr.
Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
A.
1|Absinth.  Absinthe.
2  Achatgegenstände.  Objets  dagate.
3Alaun.  Alun.
4  Alepins,  Schalaki.  Alepines,  Schalalki.

 

B.

Bänder  aller  Gattungen.
Baumwollsammet,  24  bis  260
Inches  breit.

Baumwollsammet,  15  bis  17
Inches  breit.

Baumwollsammet,  roth,  purpurrath
  und  die  gedruckten.
Berlinerblau.

Bernstein.

Bernstein-Rosenkränze  und  Bernsteingegenstände
  aller  Art.

Bier  in  Fässern.

Bijonuterien.
Blechspiegelbüchsen.
Bleistifte.

Bleiweiß,  ordindr.
Borar.

 

Rubans  de  toutes  sortes.
Velours  de  coton,  largeur  24  à
20  inchs.

Velours  de  coton,  largeur  15  à
17  inchs.

Velours  de  coton,  rouge,  ponceau,
et  les  imprimés.
Bleu  de  Berlin.

Ambre.

Chapeleis  dambre,  et  objeis
Gambee  de  toutes  sortes.

Bière  en  barils.

Bijouteries.
Miroirs  en  boites  de  fer  blanc.
Crayons.

Céruse  ordi
Borax.
        <pb n="227" />
        Importation.

183

 

Transfkription  des  Türkischen.

Zolleinheit.

Abschätzungs.
preis

in  Piastern  und
Cents.

Jollsatz

in  Piastern  und
Cents.

 

Absint  taabir  olunur  Arak  pelon
Jeschimden  mamul  hurdevat.
Schap  frenghi;  kantar  bhir  .  .  .  .  .  .
Schalaki;  arschun  bhir.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Bilgiumle  Cordelia
Pambuk  Katife;  eni  24  intscheden
  26  intscheje  cadar;  Farda

bir
Pambuk  Katife;  eni  15  intsche--en
  17  intscheje  cadar;  yarda

Al  6  basma  pambuk  Katise.

Tschiwid  Beisch,  taabir  olunur

Prussia  Mavissi  ..  ....  .  .  ..  ..  .  ..
Kehrbari  ham;  kya  br.
Kebrbarden  mamul  Tesbih  we

Alun  we  sim  we  elmas  Kujumßi
mamulat

Kurchun  Kalem
Issidag;  Kantar  br.

 

Teneklieeeen.
(Nr.  5695.)

der  Fentner
die  Arschine

die  Yard

die  Yard

die  Okka

die  Okka

das  Packet
12  Stück

der  Zentner

 

76,40

7,40

3,95

3,50

1215,0

3,30
485

153,50

 

ad  valorem

ad  valorem
6,11
0,59

ad  valorem

o,a1

0,28
ad  valorem

ad  valorem
97,20

adl  valorem
0,26

ad  valorem
*
ad  valorem
12,28
ad  valorem
        <pb n="228" />
        —  184

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

20
28

29

30
31

32
33

 

Borten,  Tressen  aller  Arten.

Bonillon  (siehe  Plättchen).

Branntwein.

Briefpapier  aller  Gattungen.

Brillen  aller  Gattungen,  mit  oder
ohne  Bügeln.

Bücher,  gedruckte.

Buntpapier.

Bürsten  aller  Gattungen.

Butter,  gesalzene.

C.

Cannetillen  (siehe  Plättchen).
Casimir  (siehe  Tuche).
Chales  (siehe  Shawls).

Champagnerwein.
Chinin.
Chokolade.

D.

Damaste,  Möbeldamaste  aller
Arten.

Drath  (stehe  Messingdrath).

Drath  (siehe  Eisendrath).

Drathstifte,  Nr.  1.  bis  11.

Drathstifte,  Nr.  12.  bis  60.

Druckpapier.

Dimikaton,  6½  bis  /8  Pi  endazé
  breit  Moreas,  Facon  Moreas
  rc.  gestreifte,  getippte,  geflammte,
  à  Jacquard,  echt  und
falsch  farbig,  superieur,  mittel  und
ordinaire.

 

Galons  de  toute  espece.

Bouillon  (voyez  Plätichen).

Eau  de  vie.

Papier  à  leitre  de  toutes  sortes.

Lunettes  de  toutes  sortes,  avec
.u  sans  branches.

Livres  imprimés.

Papier  de  couleur.

Brosses  de  toutes  sortes.

Beurre  salé.

Canetille  (voyez  Plätchen).
Casimir  (voyez  Tuche).
Chales  (voyez  Shawls).
Champagne.

Quinine.

Chocolat.

Damas  pour  meubles  de  toutes
sortes.

Fil  (voyez  Messingdrath).

Fil  (voycz  Eisendrath).

Pointes  de  Paris  No.  1  à  11.

Pointes  de  Paris,  No.  12  à  60.

Papier  dimprimerie.

Dimicatons,  largeur  6½  4  /  pic
endazé,  Moreas,  fagon  Moreas
  etc.  à  raies,  mouchetés,
à  flamme,  à  la  Jacquard,  bon
leint  et  faux  teint,  supérieurs,
moyens  et  ordinaires.
        <pb n="229" />
        185  —

 

 

 

 

 

Abschätzungs.  Lollsatz
Transfkription  des  Türkischen.]Polleinheit,  preis  0  Piastern  und
in  Piastern  und  Cent
Cents.  ·
BilgiumleSchirit.......·..«....  ad  valorem
Arak;  kysa  br.  die  Okka  4,75  0,38
Bilgiumle  Kiadi  posst.....  ad  valorem
Kulakli  we  kulaksis  bigliumle
kinzi:  ad  valorem
Basma  Kitah  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .  ...  ad  valorem
Kiadi  ebrrn  .  ad  valorem
BilGiumle  Furtscha  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Rughani  sade;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  10,40  ,
Hamri  Schampania;  bokal  bir  die  Flasche  13,40  1,07
Kinakina  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ad  valorem
Tschocolata  .  .  .  ..  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ad  valorem
Duscheme  itschun  bilgiumle  Damasco.
  ...  ...  .  .  ...  .  .  .....  ..  .  ...  ad  valorem
Mismar;  bir  numeroden  on  bir
numeroyé  kadar;  kyn  bir.  die  Okka  5,10  0,40
Mismar:  on  iki  numeroden  alitmysch
  numeroyc  kadar  die  Okka  2,00  ,
Kit«-Il)l)asmaitscbunlciad......  ad  valorem
Tschitschekli  we  urakli  we
tschibukli  we  satrangli  khass
we  kalp  a#la  we  eysat  we  edna
Dime  koton;  eni  alli  bulschuk
rubdan  yedi  ruba  kadar;  yarda
bir  die  Yard  1,80  0,14
26

Ja###  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="230" />
        —  186

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
34  Dimikaton,  /%  bis  Pik  en-  Dimicatons,  largeur  8  à  %  pic
daze  breit,  Moreas,  Facon  Mo-  endazc,  Morcas,  fagon  Moreas
reas  2c.  gestreifte,  getippte,  ge-  etc.  à  raies  eci  mouchetés,  à
flammte,  à  Jacquard,  echt  und  flamme,  à  la  Jacquard,  bon
falsch  farbig,  superieur,  mittel  und  teint  ei  #aux  teint,  superieurs,
ordinaire.  moyens  et  or  Ginaires.
E.
35  Eisendrath.  Fil  de  ler.
F.
36  Feilen!  in  Stroh,  sogenannte  Stroh=  Limies  en  paille.
feilen.
37  Feilen  in  Pap  Limes  en  papier.
38  Feilen,  *5  Nadelfeilen.  Limes  pour  orfevres.
39  Fingerhüte  von  Messing,  Eisen  Deés  en  laiton,  l#er  ou  plomb.
oder  Blei.
40KFischangeln.  IHamecçons.
414¼  Flanell.  Flanelle.
42  Fransen,  Posamenterie  aller  Franges,  Passcmenterie  de  toutes
Arren.  sortes.
434  Frisirkämme.  Peignes  à  friser.
G.
Sen  Glehe,  Messer).  Fourchettes  (vocz  Klesser).
44%  Geld  Colfre-forts.
45  Heldfichen.  Fil  Tor.
Gros  de  Naples  (siehe  Seiden=  Gros  de  Naples  (voycz  Seidenwaaren).
  waaren).
46%  Gummischuhe.  Galoches  clastiques.
H.
47  Handschuhe  aller  Arten.  Gans  de  toutes  sortes.
Hieb=  und  Stichwaffen  (siche  Armes  blanches  (voyer  Waften).
Waffen).
48  Hüte  aller  Arten.  Chapeauz  de  toutes  sortes.
        <pb n="231" />
        187

 

 

 

 

 

äbschitzungs.  Zollsatz
Transskription  des  Türkischen.]olleinhet,  re#i  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents
Cents.  ents.
Tschitschekli  ve  tschibukli  we
tarakli  we  dalli  we  sair,  khass
we  kalp.  ala  we  evsat  we  edna.
Dime  koton;  eni  besch  rubdan
alti  ruba  kadar;  yarda  bir.  be  Yard  1,05  0,08
Timur  Tel  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ad  valorem
Samanli  Egbe;  deste  br.  das  Packet  6,0  0,48
Kiad  ile  ghelen  Rhe  ad  valorem
Kuiumdjy  Eghessi.  ..  .  ...  .  ....  .  ..  ad  valorem
Sari  Teneke  we  Timur,  we  Kurschunden
  juksuk  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Enwai  olta  Inessi  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ad  valorem
Flanella;  top  bir,  arschu  das  Stuͤck  von  273,70  21,91
55  Arschinen
Enwai  Sadjak.  .  .  ...  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Pertschem  Taraghi  ad  valorem
Biltgiumle  timur  Senduk  ad  valorem
Claban  Lech;:  deste  bir,  dirhem
............................  das  Packet  vo  31,85  26,54
80  Drames
aslik  Galosch.  ad  valorem
Bilgiumle  Eidewwmen  ad  valorem
Bilgiumle  Schaprla  .  .  ..  ad  valorem
26%

(Nr.  5695.)
        <pb n="232" />
        —  166

 

 

#  Benennung  der  Waaren.  Auf  Franzssisch.
J.
49Instrumente,  musikalische,  chirur-  Instruments  de  musique,  de
gische,  mathematische  rc.  chirurgie,  de  mathématiques,
etc.
50  Jagdflinten,  Pistolen  und  Lurus--  Fusils  de  chasse,  Pistolets  et

51
52
53
54
55

56
57

58
59

60

61

62
63

 

waffen.

K.
Kaffeetassen,  ordinaire  Gindschian).

Kalbfelle,  weiße  und  schwarze.
Kinder  spielwaaren  aller  Arten,
Holz,  Papier  und  Papier=#lt
  aller  Gattungen.
Kölnisches  Wasser.

Kupferdrath.
Kurzwaaren.

L.

Lamette  (siehe  Plättchen).

Leder,  lackirtes.

Lederwaaren,  als  Brief-,  Geldund
  Cigarrentaschen  ꝛe.

Leim  fuͤr  Schreiner.

Leinöl.
Leonische  Waaren  (siehe  Plättchen).


Lichter,  Stearin=Lichtputzscheeren,
  ordinaire.

Levantine  (siehe  Seidenwaaren).


 

Armes  de  lure.

Tasses  à  café  ordinaires.

Peaux  de  veau  blanches  et  noires.

Jouets  enfants  de  toutes  sortes,
een  bois,  papier  ct  papier
maché.

Boutons  de  tloutes  sortes.

Eau  de  cologne.

Fil  de  cuivre.
Ouincaillerie.

Lamette  (voyez  Plätichen).

Cuirs  vernis.

Peausserie,  Comme  Dortefeuilles,
Portemonnaies,  Portecigare,  etc.

Colle  de  menuisier.

Huile  de  lin.
Bougies  stéariques.
Mouchettes  or  dinaires.

Levantine  (voycz  Seidenwaaren).
        <pb n="233" />
        189

 

 

Abschabnngs—  Zollsaß
Transskription  des  Töürkischen.]  golleinheit.  ’’’ri  in  Piastern  und
in  Miastern  und  Cents.
Cents.  ents.
Envai  Mussiki  we  Hendesse  we
Gierrah  Alatlari  .  .  .  .  .......  .  .  ..  ad  valorem

Aw  Tufenghi  we  1tzep  Tabangiassi
wWe  zinet  Esslihassi

Adi  toprak  Findfian;  aded  100.

Bejaz  we  siah  Sahtian  Vidal
Bilgiumle  Ojungiak

...s—N—

Dümee
Kokuli  Kolonia  suji;  bokal  6..

Bakir  tel;  kya  bir..
Hurdewat  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ...  .  ...  .  .  ..

Roughanli  Sahtin
Biltgiumle  Meschin  we  Giuzdan
We  Sigara  Kessessi  we  saire.
Siah  Toutkal  dogramagi  ilschi  ;
kya  bir

(e00

 

die  100  Seück

das  Kistchen
von  6  Flaschen
die  Okka

die  Okka

die  5  Packet
à  60  Stäück

 

ss,85

33,0
27,0

8,25

58,70

 

ad  valorem

4,70
ad  valorem
ad  valorem
ad  valorem

2,64

2,16
ad  valorem

ad  valorem
ad  valorem
N
ad  valorem
ad  valorem

4,09
        <pb n="234" />
        —  190

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

64
66
67

68
69

70
72

73

74

75

76
77

 

M.
Marroquin  (siehe  Saffian).

Mennig.
Merinos,  breit  und  schmal.
Messingblech  und  Drath.

Messingblech  und  Drath,  dünn
und  gerollt.

Messer  und  Gabeln.

Messerschmiedwaare.

Möbeldamaste  (siehe  Damaste).

N.

Nähnadeln,  ordinaire.
Nähnadeln,  mittel  und  fein.
Neusilber.

P.

Plättchen,  Lamette,  Fil,  Bouillon,
  Cannetillen,  Leonische
Waaren,  2  oder  3  Mal  vergoldet
  oder  versilbert  1.  und  2.  Qualitaͤt.


Plättchen,  Lamette,  Fil,  Bouil-=lon,
  Cannetillen,  Leon  ische
Waaren,  ordinaire  Qualitat.

Plättchen,  Lamette,  Fil,  Bouillon,
  Cannetillen,  echt  in  Gold
oder  Silber.

Peliwaaren.
Kleine  graue,  nicht  bearbeitet.
Kleine  graue,  nicht  bearbeitet,  von
Sibrrien.

 

Marroquin  (voyez  Safian).
Mi  ium.

Mérinos,  large  et  étroit.
Laiton  en  feuilles  ei  fil.

Laiton  en  feuilles  et  fül  mi
et  roulé.

Comeau  ei  fourcheites.

Coutellerie.

Aiguilles  ordinaires.

Aiguilles,  mo)ennes  et  lines.

Paquefond,  argent  neuf  d’Allemagne.


Paillettes,  Lameites.  Fil,  Bouillon,
Canetilles,  2  ou  3  lois  dorées
ou  argentées  Ire  et  2me  qualité.

Paillettes,  Lameites.  Fil,  Bouillons,
Canetilles,  qualité  ordinaire.

Pailleltes,  Lamettes,  Fil,  Bouillons,
  Canetilles  en  or  ou  argent
  veritable.

Pelleterie.

Petit-gris  non  travaillé.
Petit-gris  non  travaillé  de  Sibérie.
        <pb n="235" />
        191

 

 

Abschipungs.  Lollsagt
Transskription  des  Törkischen.]Joleinhet.  ein  wenfern  und  e  —
Cents.  «
sulugenikantakbik.........·..  der  Zentner  109,0  13,52
Enli  we  ensis  Merins.  .  .  ad  valorem
Sari  Teneke  we  Tel;  Tahla  Teneke
  we  Tel,  kya  bir  .  .  ..  .  .  ..  die  Okka  10,05  1,28
Sari  Burma,  Tahtn  Teneke,  kya
ik...·.......................  die  Okka  21,20  1,69
Baiaghi  Tschatal  we  Bitschak  .  .  ad  valorem
Tschaki,  Bitschak  we  Mikras  .  ..  ad  valorem
Inei  edna;  aded  50,000.  die  50  Tausen  14,95
Inei  ewsal:  we  aalaa  .  .  ..  .  .  iidvalokem
EuvaiPakfoumisdeni...........  ad  valorem
Iki  we  utch  ialdizli  sari  we  beiaz
we  elvan  aala  we  ewsat  ialandhji
Pul;  Tirtir  we  Tel;  kya  bir.  die  Okka  211,30  10,90
Aadi  ialangi,  Pul,  Tirlir  we  Tel;
kya  br  ..  .  ...  die  Okka  62,600  5,0
Sim  Pul,  Tirlir  we  Tel  elwan
we  biaz;  mizkal  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  der  Medikal  6,60  0,52
llam  Zingiab;  aded  1000.  die  1000  Stück  1059,0  132,72
Sibir  Zingiabl  ham;  aded  1000.  Die  1000  Stüce5  350,44

 

(Nr.  5695.)
        <pb n="236" />
        —  192

 

 

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

78|Kleine  graue,  nicht  bearbeitet,  Petit-gris  non  travaillé  de  8ischwarz,
  von  Sibirien.  berie  noir.

79  Kleine  graue,  bearbeiter.  Petit-gris  preparé.

80|  Kleine  graue,  bearbeitet,  schwarz.  Pelit-gris  préparé  noir.

81ermelin,  ordinaire,  genannt  Hermine  ordinaire,  nommée
Laska.  Laska.

82  Hermeli  Hermine.

83Fuchs,  genannt  Asaktilkissi.  Renard,  nommé  Asaktilkissi.

84Fuchs,  1.  Qualität.  Renard,  1“  dualité.

85Fuchs,  ordinair.  Henard  ordinaire.

80Fuchs,  schwarz.  Renard  noir.

87  Fuchs,  weiß.  Renard  Dlanc.

88Fnuchs,  kleine  Stücke.  HRenard,  petiits  morceaurt.

89  Fuchs,  Brust  weiß  und  roth.  HRenard,  gorges  blanches

rouges.

90  Felle  von  Wölfen.  Peaux  de  loup.

91  Felle  von  Hasen.  beaus  de  licre.

92  Felle  von  Hasen,  weiß.  Dbeaux  de  lieyre  blanc.

93  arsac.  Carsac.

94%Schwarze  Katzen.  Chat  noir.

95  Marder,  Zerdava.  Martre,  Zerdava.

96  Marder,  kleine  Stücke.  Martre,  pelils  morceaux.

97  Felle  von  Bären.  beaux  (Ours.

98Felle  von  Luchs  (Vaschak).  beaux  de  Loup  cervier  (Vaschak).

99  Felle  von  Hausmarder  (Sansar).Deausx  de  Fouines  (Sansar).

100  Felle  von  Fischotter  (Sou  Sa=  Peaux  de  Lloutres  (Sou  Samouri).
mouri).

101  Zobel  (Samour)  genannt  Onela,  Zibeline  (Samour)  nommée
mittel  und  ordinaire.  Ondla,  moyenne  et  inférieure.

102BJbel,  1.  Qualität.  Zibeline,  17  qualité.

103obel,  Bauch.  Zibeline,  ventrc.

104  Bobel,  Schwänze.  Tibelinc,  dueue.

105|Zobel,  Füße  un  kleine  Stücke  der  Zibelines,  pieds  ei  pelits  mor-Pfoten.
  ceaux  des  ongles.

1006  hötschen.  Gucuschen.

107|  Aladja  Gütchen.  Aladja  Gueutchen.
        <pb n="237" />
        —

193

 

 

 

 

 

Transskription  des  Tuͤrkischen.  Zolleinheit.  in  pastm  und  sin  Piastern  und
Cents.  Cen
Sibir  Zingiab  siah  ham;  aded  1000  die  1000  Stück  3185,85  254,86
Zingiab  terbic  olunmusch;  deste
bir,  aded  f0l.  das  Packet  von  31,85  2,54
Siah  Zingiab  terbie  olunmusch  10  Stück
deste  bir,  adec  1o.  das  Packet  von  39,85  3,18
10  Stück
Laska;  aded  10  der  Sorok  von  111,50  8,92
40  Stück
Kakum;  adec  .  .  .....  .  .  ...  .  .  .  .  der  Sorok  von  388,50  27,8
40  Stuͤck
Arak  Tilkissi.  ..........  ...  .  .  .  .  ..  .  .  ad  valorem
Aala  kermizi  Tilki;  aded  bir  das  Stück  79,65  6,37
Baiaghi  Tilki;  aded  bir.  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  27,90  2,23
Tilkt  siah;  tschift  br.  das  Paar  995,600  79,64
Beiaz  Tilki;  aded  bir  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  das  Stück  17,55  1,40
Tilki  hurdessi  ..  ...  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  ad  valorem
Beiaz  we  birmii  Tilki  boghazi;  ,
tscbift....................  das  Paar  14,35  1,14
Kurd;  aqed’  bir  .  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  .  ...  das  Stuͤck  111,50  8,92
Tauschan;  aded  100.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  die  100  Stuͤck  438,0  35,04
Tauschan  beiaz;  tulum  bir  .  .  .  .  .  der  Tulum  47,80  3,82
Karsak;  aded  bir  .  .  .  ....  ..  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  15,95  1,27
Siah  Kedi;  aded  bir  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  das  Stuͤck  8,80  0,70
Zerdeva;  aded  bir  .  .  .  .  ....  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  43,80  3,50
Zerdeva  hurdessi;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  die  Okka  143,35  11,46
Aiu  Dirissi;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  117,90  9,43
Vaschak;  aded  bbr.  das  Stück  102,20  8,17
Sansar;  aded  bhir  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  35,40  2,83
Su  Samuri;  aded  bir  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  15,75  1,26
Samur  Onela  taabir  olunur  ewsat
we  edna;  tschift  bir  .  .  .  .  .  .  .  ..  .das  Paar  235,80  18,86
Samur  aala;  tschift  b.  das  Paar  471,60  37.72
Samur  Nalessi;  tschift  bir.  .  .  .  ..  das  Paar  70,75  5,66
Samur  Kuiriiii  ad  valorem
Samur  Patschassi  we  hurdassi  we
Tirnak  hurdessi.  .  .  ..  .  ....  .  .  ..  .  ad  valorem
Ghõötschen;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  4,0  0,32
Alagia  Ghötschen;  aded  bir4  das  Stück  4,0  0,32
27

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="238" />
        —  194

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Franzssisch.

 

108

109
110
111

112
113
114
115

116

117
118

119

120

121
122

 

Kleine  Stücke  von  Gütchen  und
uchsen.

M.
Rasirmesser  aller  Gattungen.
Rheinwein.
Rothgarn.

S.
Saffian  in  allen  Farben.
Sammet  (siehe  Seidenwaaren).
Satin  (siehe  Seidenwagaren).
Schachteln,  leere,  von  Holz.
Schlôsser  aus  Kupfer  oder  Messing.



Schuhe.

Heidenwaaren.

Djanfeß.

Levantine.

Satin,  Aklas.

Serge.
Djanfeß,  geköpert  und  geblämt.

Gros  de  Naples.
Sammet  von  Seide,  1.  Onalikät.

 

Petits  morceauf  de  CGueutchen
et  de  Renard.

Rasoirs  de  tontes  sortes.
Vin  du  RBhin.
Coton  rouge.

Maroquin  de  toutes  couleurs.
Velours  (voyez  Seidenwaaren).
Satin  (voyez  Seidenwaaren).
Boites  vides  en  bois.

Serrures  en  cuivre  ou  laiton.
Souliers.

Soieries.
Djanfess.

Levantine.

Sati

Serge.

Dsjanfess  croisé  et  fleuri.

Gros  de  Noples.

Velours  de  soie  premiere  qualité.
        <pb n="239" />
        196

 

 

 

 

 

 

Transskription  des  Türkischen.]  Jolleinheit.  n  phit  und  in  Diastern  und
Cents.
Ghötschen  we  Tilki  hurdessi  ad  valorem
Bigiumle  Ostura  .  ...........  .  .  ..  .  ad  valorem
Hamri  Rlion  .  .  ad  valorem
Al  Rischte;  Lya  bir  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  die  Okka  30,0  2,40
Elvan  Sahtian;  deste  bir  aded  12,das  Packet  von4438,80  11,10
12  Stück
Tehi  Agahtsch  Kuti;  Futschi  birdas  Faß  761,55  60,92
Kilid  Nuhas  we  Pirindjden;  aded
100  die  100  Stückk  520  12,17
Kundura.  .  .  .............  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Duꝛ,  iani  saade  we  Tschitscheksis,
Djanses,  we  Atlas,  we  Levan-  ·
tine,weserge;At-scbunbir.dieAtschine
Enialtirubdanbikendazejekadakvon-J«å15pick  10,70  0,85
breit
Eni  bir  butschukden  iki  endazeje
  kassr  ..  von  1½  à  2  21,30  1,70
Vick  breit
Eni  bir  butschuk  endazeden
aschagha  we  bir  endazeden
yokari.  .................  ..  ....  Zwischen  1  à  1½  16,  80  1,26
Pick  breit
Croaze  taabir  olunur  Tschitschekli
Dianfes,  eni  alti  rubdan  bir
endazeye  kadar;  Arschun  bir.  ie  Arschine  von  11,85  0,94
¾  à  1  Päck  breit
Gros  de  Naples,  tobir  olunur  bil-Kiunle
  harirden  Demi  dokumasi  ad  valorem
Utsch  pelo  taabir  olunur  saade
harir  Katife;  Arschun  bir  .  .  .  die  Arschine  *2  3,78

E*
        <pb n="240" />
        —  196

 

 

 

 

7  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

123  Sammet  von  Seide  und  Baum--  Velours  de  soie  et  coton.
wolle

Sammet  von  Baumwolle  (siehe  Volours  de  coton  (voyes  Baum-Baumwollsammet).
  wollsammet).

124%  Sensen  und  Sicheln.  Faux  ei  faucilles.

Serge  ca  ehe  Seidenwaaren).  Serge  (voyez  Seidenwaaren).

125%  Shawm  Chäles.

126  Skennt  geréth.  Argenterie.

127  Sohll  lehen.  Cuir  à  semelle.

128  Sotelkarten.  Cartes  à  jouer.

129Spielmarken  aller  Arten,  Dantes,  Jetons,  Dantes,  Médeillons,  de

edaillons.  toutes  sortes.

130  Spießglanz.  Antimoine.

131Stahl,  ordinairer.  Acier  ordinaire

132  Stahl,  fein.  Acier  fin.

133Stärke.  Amidon.

134%  Stiefelschäfte.  Tiges  de  boites.

135Strümpfe  und  Socken,  klein  und  Bas  et  Chausseites,  petits  et
gro  von  Wolle,  Leinen  und  grands  en  leine,  fil  et  coton.

aumwolle.
.

1306|  Tassenhalter  (Zarfs),,  von  gelbem!  Porte-tasses  (Zarfs),  en  fer  blanc
und  weißem  Blech.  et  jaune.

137][Tuche,  feine,  aus  Preußen.  Draps  fins  de  Prusse.

138  Tuche,  Kasimir,  aller  Qualitäten.  Draps  Casimir  de  toutes  qualités.

139  Tuche  von  Preußen,  Facon  Elbeuf,  Draps  de  Prusse,  façon  Elbeuf,
Lipsica,  Inglis,  Fagon  Saja  und  Lipsica,  Inglis,  fagon  Saya  et
Rift  Elbeuf.  Rift  Elbeuf.

140  Tuche,  Zephyr,  mit  oder  ohne  Draps  Zétfir,  à  couronnes  et  sans
Krone,  Drap  de  cour,  Corpost  couronnes,  de  Cour,  corposi,
Sultani,  Façon  Saxonia  und  Sultani,  facon  Saxo  nia  et
Mahut.  Mahout.

141|]  Tuche,  Mahut  Serai.  Draps  Mahut  Sénrai.
        <pb n="241" />
        197

 

 

Abschähungs-  Lollsatzp
Transskription  des  Türkischen.]olleinheit.  in  punern  und  iin  Piastern  und
Cents.  en
Bir  butschuk  iki  pelo  taabir
olunur  saade  harir  we  penbe
ile  mahlut  Katife;  Arschun  birDie  Arschine  26,05  2,08
Saghir  we  kebir  Terpan  we
Orak;  aded  br.  das  Stück  5,15  0,41
Bilgiumle  Schal  boghtsche  .  ad  valorem
Sim  Avani  .........  ..........  .  ..  .  .  ad  valorem
Kiassule;  kya  bir  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  ...  die  Okka  21,0  1,68
Kiaad  luunb;  deste  bir,  aded  12.  das  Packet  von  16,85  1,34
12  Spielen
Bujuk  we  kutschuk,  aala  we  edna
bilgiumle  Mangbir;  kya  bir.  Rie  Okka  49,10  3,92
Timur  borzan;  kantar  bir.  .  .  .  .  .  .  der  Zentner  252,65  20,21
Aadi  Tschelik;  kantar  bir  .  .  .  .  ..  der  Zentner  128,10  10,24
Aala  Tschelik  .  ......  ........  .  .  ..  ·  .  ad  valorem
Cola  taabir  olunur  bir  newi
Nischeschtée;  kya  bir.  .  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  4,35  0,35
Tschisme  Kongiu  .  .  .  ........  .  .  ..  ad  valorem
Japaghi,  we  Tire,  we  Penbe,  we
Keien,  bilgiumle  Tschorab,
We  Kaltscheta,  we  Tschogiuk
Tschoraah  ...  .  ..  ad  valorem
Beiaz  we  sari  tenekeden  Zarf4  ad  valorem
Aala  Tschoka.  .  .  .  ..  .............  ad  valorem
Bilgiumlé  Tschokai  Casimir.  ad  valorem
Elbeuf  taklidi,  Lipsika,  Ingliz,
Saia  taklidi,  we  Rift  Elbeuf
Tschokai  Prussia;  Arschun  bir  bie  Arschine  32,40  2,59
Zesir,  coronali,  we  coronasis,
Drap  de  Cour,  corposi,  Sultani,
  sacon  Saxonia  Mahud;
Arschun  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  die  Arschine  24,65  1,97
Tschokai  Mahud  8ScralArschunbir  Dbie  Arschine  17,75  1,42

(Nr.  5695.)
        <pb n="242" />
        —  198

 

 

7  Benennung  der  Wooaren.  Auf  Französisch.
142|Tuche,  breit  Rift.  Draps,  rifts  larges.
143  Tuche,  schmal  Rift.  Draps,  Rifts  Gtroites.
V.
144%  Vorstiefeln.  Avant-boites.
W.
145  Waßsen  blanke,  für  Hieb  und  Armes  blanches
Stich.
140%Werkzeuge  aller  Arten,  für  Schrei  Outils  de  toutes  sortes  pour
ner,  Zimmerleute,  Blechschläger  2c.  menuisier,  charpentier,  ferblantier
  etc.
147Wollwaaren,  gestrickte,  wie  Lainage  tricoté  comme  jaquettes,
Jacken,  Hauben,  Unterhosen,  Kin-  bonnets,  calegons,  souliers
derschuhe  2c.  denfants,  etc.
3.
148arfs  (siehe  Taf  senhalter).  Zarfs  (voyez  Tassenhalter).
149  Zucker  in  Hüten  Sucre  en  pains.
150  Zucker  in  Sucen  und  Puloer,  Sucre  en  pieces  et  en  poudre,
weiß  und  gelb.  blanc  et  jaune.
151  Zucker,  gestoßen,  gelb  und  braun,  Sucre  en  poudre,  jaune  ei  brun,

 

Moscovate.

 

Moscovate.
        <pb n="243" />
        —
Transskription  des  Türkischen.]  Lolleinheit.  in  nuntern  und  sin  Pioten  und
Cents.  ents.
Tschokai  enli  Rist;  Arschun  bir  die  Arschine  16,20  1,29
Tschokai  ensis  Rift:  Arschun  bir  die  Arschine  8,90  0,71
Awanbot  taabir  olunur  Tchisme
öni;  Tschisft  bir.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .das  Paar  13,50  1,08
Arm  blanche  taabir  olunur  Esliahi
  kaaaa  .  ..  ad  valorem
Dulgher  we  Dogramatgi  we
Kviumgi  we  Teneketßi  we  saire
alalar.  ad  valorem
Jun  we  ipliktlen  mamul  Chumlek
  we  Don  we  Eschiai  saire.  ad  valorem
Schekeri  Kelle;  Kantar  bir  .  .  ..  .  der  Zentner  260,50  20,84
Schekeri  ghubar  prima  we  dukme
we  esmer;  Kantar  bir  .  .  .  .  ....  der  Zentner  209,25  10,74
Schekeri  ham  siah  we  sarl  we
moskowada  taabir  olunur;
Kantar  bir  ......  .  ...  EIEII  165,80  13,26

 

(Nr.  5695.)
        <pb n="244" />
        —  200  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausfuhr.

7%  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.
Eetreide,  Saamen,  Hülsenfrüchte,  Blés,  Graines,  Légumes  secs,
Droguerien,  Farbwaaren,  Früchte,  Droguerie,  Teinture,  Fruits

Oele  und  Seträntke.  et  Liquides.

1Gerste.  Orge.

2  Hafer.  Avoi

3Mais.  Meis.

4Roggen.  Seigle.

5  Weizen.  Blés.

6  Hanfsaamen.  Graine  de  chanvre.

7  Hirse.  Millet.

8  Kanariensaamen  (Kanaria  pemi).  Graine  longue  (canaria  yémi)
9  Leinsaamen.  Graine  de  lin.
10  Sesam.  Graine  de  Sésame.
11  Külsenfrüchte,  getrocknete.  Lgumes  secs.
        <pb n="245" />
        Exportation.

201  —

 

Transskription  des  Türkischen.

golleinhett.

Abschätzungs.
preis

in  Pastern  und
Cents.

Lollsat
in  Piastern  und
Cents.

 

Schair;  kil  Assitane  bir

Julaf;  kil  Assitane  bir

Kokoroz;  kil  Assitane  bir

Tschawdar;  kil  Assitane  bir.  #

Hinta;  kil  Assitane  bir

Kenevir  tohumi;  kya  bir

Dari,  Tauk  we  Chüertgin  itschun;
kil  Assitane  bir

kil  Assitane  bir,

Kanaria  iemi;
kya  20

Keten  Tohumi;  kil  Assitane  bir,
kya  20

Sisam;  kya  bir

Bamia,  we  Buirulte  we  Fassulia,

 

we  Nohut  we  Bizelia
Jahrgaung  1863.  (Nr.  5695.)

das  Kilo  von
Konstantinopel
das  Kilo  von
Konstantinopel
das  Kilo  von
Konstantinopel
das  Kilo  von
Konstantinopel
das  Kilo  von
Konstantinopel

die  Okka

das  Kilo  von
Konstantinopel

das  Kilo  von
20  Okken

das  Kilo  von
20  Okken
die  Okka

 

5,40
4,10
7,20
6,30
15,30

oo,  80
4,50
18,30

18,0
1,50

 

0,43
0,32
0,57
0,50
1,22

0,06

0,36

1,54

1,14

0,12

ad  valorem
        <pb n="246" />
        202

 

 

 

 

 

 

—t  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

12  Reis  von  Egypten,  von  Philipp-  Riz  d’Egypte,  Philippopoli  et  Trépopoli
  und  Trapezunt.  bizonde.

13/  Anis  von  Calssarie.  Anis  de  Calssarié.

14  VAnis  von  Rumelien.  Anis  de  Roumelie.

15  Kümmekl.  Cumin.

16Gallépfel  von  allen  Qualitäten.  Noiz  de  galle  de  toutes  dualités.

17Gummi,  arabischer.  Gomme  zrabique.

18  Tragant,  geringer  und  Adragante  inférieure  ei.

vermischter.  mélangée.

19  Id.  id.  in  weißen  Id.  id.  en  seuilles

Blaͤttern.  blanches.
20  Id.  id.  mit  weißen  Id.  id.  à  flets  blancs.
Faͤserchen.

21  Id.  id.  von  Bagdad,  Id.  id.  de  Bagdad,

ordinairer.  ordinaire.

22  Id.  id.  von  Bassora,  Id.  id.  de  Bassora,

ordinairer.  ·  ordinaire.
23Harz,  gelbes.  Résine  jaune.

24Harz,  weißes.  Résine  blanche.

25  Nai  in  Fäfssern  von  70  Okka.  Mastic  en  barils  de  70  Ocques.

26  Mastix  in  Tropfen.  Mastic  en  larmes.

27|Myrrhen.  Myrrhe.

28  Operment.  Orpiment.

29  Opium  von  Karahissar,  Gheve,  Opium  de  Carahissar,  Ghévé,
Amasta  und  Angora  von  allen  Amasia  et  Angora,  de  toutes
Qualitäten.  dualités.

30%  feffer,  vother.  Poivron  rouge.

31Safflor  von  Anatolien.  Safranum  dAnatolic.

32  Saffran  von  Anatolien  und  Ru=  Salran  d'Anatolie  et  de  Roumcdlie.
melien.

33%  Safflor  von  Egypten.  Safranum  dEgypite.

34%  Salep  von  Anatolien.  Salep  d'Anatolie.

35|  Salep  von  Rumelien.  Salep  de  Roumelie.
        <pb n="247" />
        203  —

 

 

 

 

 

Abschätngs-  Lollsat
Transskription  des  Türkischen.]glleinheit.  in  pi  und  n  —  und
Cents.  ents.
Piringi  Missir,  we  Filibe,  we  Traezun.
  .......  ........  ...  ..  ....  ad  valorem
Anissun  Kaissarie;  kya  bir..  die  Okka  2,600  0,20
Anissun  Rumeli;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  die  Okka  2.30  0,20
Kimiun;  kya  br  die  Okka  2,0  0,16
„Bilgiumle  Mazu  aala  we  edna;
kantar  ir  ...  der  Zentner  296,0  23,68
Samgh  arabi;  kya  brr.  die  Okka  5,20  0,41
Memaliki  mahroussede  hassil  olan
edna  mahlout  taabir  olunur
Kitre;  kya  bir  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  die  Okka  6,50  0,52
Memaliki  mahroussede  hassil  olan
ischlenmisch  aala  iaprak  taabir  „
olunur  beiaz  Kilre;  kya  bir.  Rhimne  Okka  23,0  1,84
Memaliki  mahroussede  hassil  olan
fide,  taabir  olunur  ewsat  Kilre;
kya  bfrrrr  ..  die  Okka  9,10  0,72
Kitrei  Bagdad  edna;  k)a  bir  die  Okka  3,40  0,27
Kitrei  Basra  edna;  kya  bir.  4  die  Okka  1,40  0,11
Tscham  sakizi  sari;  kantar  bir  der  Zentner  32,20  2,57
Tscham  sakizi  beiaz;  kantar  birbe#  Zentner  57,80  4,62
Mastaki,  Waril  bir;  kya  70  das  Faß  von  3500,0  280,0
70  Okka
Dane  Mastaki;  kya  bir  ..  ..  ..  .  .  ..  die  Okka  98,50  7,88
Mersafi;  kya  br.  die  Okka  4,70  0,37
Zernib:  kya  brr...  die  Okka  3,20  0,25
Asioni  Kara  Hissar,  we  Ghive,
We  Amassia,  we  Angora  bilgiumle;
  kya  hir.  .  ....  ..  ...  .  .  ..  die  Okka  200,0  16,0
Kirmizi  Piper;  kya  bir.  .  ..  .  .  .  .  ..  die  Okka  10  0,32
Azfuri  Anatoli;  kya  hir  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  10,50  0,84
Zaafrani  Anatoli  we  Rumelire  ad  valorem
Azfuri  Misr  ...  .  .  ad  valorem
Saalepi  Anatoli;  kya  br.  Dbie  Okka  19,30  1,54
Saalepi  Rumeli;  kya  bir  .  .  .  ..  ...  die  Okka  0  1,03

(Nr  5695.)
        <pb n="248" />
        —  204

 

 

 

 

 

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

35  Salpeter  und  Natrum  von  Salpetre  et  Natron  dEgypte.
Egypten.

37“  Sandarah  (Wachholderharz).  Sandaraque.

38Scammonienharz.  Scammonce.

39  S  eifenwurzel.  Racine  de  Saponneire.

40%  Sennesblätter.  Sné.

411410  Hiktrs  chensaamen,  genannt  Greine  de  Mérisier,  dite  Mehleb.

ehleb.

42Lakritzensaft.  Jus  de  BREéglisse.

43  Weihrauch  aller  Arten.  Encens  de  toutes  sortes.

44|  Ackerdoppen  (Knoppern)  von  Valonée  d’Aidin,  Ouchak,  Ghe-Aidin,
  Ouchak,  Ghedez,  und  Alles  dez,  ct  tout  ce  qui  sexporte
was  über  Smyrna  exportirt  wird.  de  lechelle  de  Smyrne.

45  Ackerdoppen  (Knoppern)  von  Valonée  Aivadjik,  Esiné,  Méte-Aivadjik,
  Esine,  Metelin,  Kemer  lin,  Kemer  et  Dardanelles.
und  Dardanellen.

46  Erde,  blaue,  Mor  toprak.  Terre  bleue,  Mor  toprac.

47  Farbe,  rothe,  genannt  Gül  Bahar.Couleur  rouge,  dite  Gul-bahear.

48  Krapp  aus  Anatolien.  Alizaris  d-Anatolie.

49  Krapp  von  Cypern,  Syrien  und  Alizaris  de  Chypre,  Syrie  et  Tri-Tripolis.
  polis.

50  Kreuzbeeren  von  Angora,  Caiss  Graine  jaune  d-Angora,  Caissarié,
sarie,  Tokat  und  Skilip,  1.  Qua-  Tokat  et  Skilip,  premieère
litaͤt.  dualité.

511Kreuzbeeren  von  Rumelien,  von  Graine  jaune  de  Roumélie,  de
allen  Qualitäten.  toutes  qualités.

52  Kreuzbeeren  von  Slkilip,  von  CaissGraine  jaune  de  Skilip,  Caissarié,
sarie,  Dagh  djehrici  und  Anato-  Dagh  Dsérici  et  Anatolie,  inlien,
  geringe.  férieure.

53Kocou  von  Anatolien.  Rocou  d-Anatolie.

54%Galbanum.  Galbanum.

55  Feigen,  getrocknete,  aller  Quali-igues  seches,  de  toutes  qualités.
taͤten.

56Haselnuͤsse.  Noisettes
        <pb n="249" />
        206  —

 

Transskriptiondes  Tuͤrkischen.

Zolleinheit.

Abschätzungspreis


in  Piastern  unb
Cents.

Zollsag
in  Piastern  und
Cents.

 

Kuwertile  we  Natroni  Missr.

Sandaraca

Mahmuze;  kya  bir

Tschujen;  kya  brtrt.

Senameki

Mianbali.  .  .  .  .  .  .
Kunluũk.  .  .  .  .  .  .  .

Palamudi  Aidin,  we  Uschak,  we
Gedoz,  we  sair  Ismir  iskelessine
  tenzil  olunan;  kantar  bir

Palamudi  Aivagik,  we  Ezine,  we

Midilli,  we  Kemmer,

We  Kalei

Sultanie;  kantar  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Mor  Toprak;  kya  bir  .  .  ..  ..  .  .  .  ..

Kulbahar;  kya  bir

Kök  boia,  Analoli;  kantar  bir
Kök  bois  Kipriz,  we  Berietuscham
de  Tarabulussi-gharDb;  kantar

Aulbirepia  Angora,

wWe  Kaissarie,

de  Tokat,  we  Iskelih  aala;  kya

—  Iskilib  we  Kaissarie  we
Dagh  dgierissi  Anatoli  edna;

kya  bir

Fez  Boiassi  .  ...  ...  ...  .  .  ...  ..  .  ...

Kasni;  kya  bir

Biltgiumle  logir

Funduk;  kantar  bir  .  ...  .  .  .  .  .  ...

(Nr.  5695.)

 

die  Okka
die  Okka

die  Okea

der  Zentner

der  Zentner
die  Okka
die  Okka
der  Zentner

der  Zentner

die  Okka
die  Okka

die  Okka
die  Okka

der  Zentner

 

138,0
1,90

4,110

45.0

4,20
1,30

2,90
7,70

65,70

 

ad  valorem

ad  valorem
1,04
0,15

ad  valorem
0,32

ad  valorem
ad  valorem

3,60

4,11
0,37
0,16
15,76

10,66

0,33
0,10
0,23
ad  valorem
7
ad  valorem

525
        <pb n="250" />
        —  206

 

 

 

 

 

7½  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

5)7  NMusse.  Noix.

58Johannisbrod.  Caroube.

59Rosinen,  Trauben,  getrocknete;  Raisins  secs,  dits  Rasaky  Beygenannt
  Rasaky  Beylerdge.  lerdgé.

60|  Rosinen,  Trauben,  getrocknete;  Raisins  secs  Carabournou  et
Carabumu  und  Soyut,  genannt  Soyout,  dits  Rasaky.
Rasakv.

61Trauben,  getrocknete,  von  Corinth.  Reaisins  secs  de  Corinthe.

62  Trauben,  getrocknete,  von  Man--  Beisins  secs  de  Mandalia  et  de
dalia  und  von  Samos.  Samos.

63/Trauben,  getrocknete,  von  Ourla,  BRaisins  secs  de  Ourla,  Aidin,
Tschesme,  Aidin,  Menteche,  Ca-  Tschesmé,  Menteché,  Caraoraoglak
  und  Tyre.  Slak  et  Tyré.

64  Trauben,  getrocknete,  von  Stankio.  Raisins  secs  de  Stanki

65  Trauben,  getrocknete,  ohne  Körner,  Raisins  secs  sans  pepins  de  Cavon
  Caraburnu  (Sultanine).  rabournou  (Sultanine).

66  Trauben,  getrocknete,  von  Ourla,  Raisins  secs  d  Ourla,  Tschesme,
von  Tschesme,  Berly  (Sultanine).  Verly  (Sultanine).

67|Trauben,  gekrocknete  schwarze,  von  Raisins  secs  noirs,  de  Tyré  et
Tyre  und  Aidin.  Aidin.

68Olivenöl.  Huile  dolive.

69  Rosenessenz.  Essence  de  rose.

70|  Rosenwasser.  Eau  de  rose.

71|  Branntwein,  ordi  irer,  16  bis  Eau  de  vie  simple  de  16  à  18
18  Grad.  degrés.

72  Branntwein,  Raki.  Eau  de  vie  de  Mastic.

73Weine  des  Türkischen  Reiches,  den  Vins  delEmpire  Otioman,  Chypre
ordinairen  Cyper=  Wein  einbe-  ordinaire  compris.
griffen.

74  Vin  de  Chypre  dit  de  Comman- 



Wein  von  Cypern,  genannt  Comandaria.


 

derie.
        <pb n="251" />
        207

 

Transskription  des  Tuͤrkischen.

Zolleinheit.

Abschätzungspreis


in  Mastern  und
Cents.

Zollsatz

in  Paastern  und
Cents.

 

Gieviz;  kya  100.

Harnub
Usümi  Beilerge;  Kantar  bir.  .  .  ..

Usümi  Karaburnu,  we  Sughiut
Rezaki;  kantar  br.

Usümi  Kusch;  kantar  bir
Usümi  Mandaliat,  we  Sissam;
kantar  bir
Urla,  we  Tchesme,  we  Aldin,  we
Mentesche  we  Kara  Oghlak,
we  Tirèé,  Usümi  Rezaki;  kanlar
  b

Vsümi  Karaburnu,  Tschekirdeksiz;
  kanur  bbr.
Urla,  we  Tschesme,  we  ierlu
mabssuli  Tschekirdeksis:  kantar
  bir
Siah  Usüm  Aidin,  we  Fire::  kantar
  bir  ......  ...........  ......

Kubald-Zeisskantakbir.......
Gul  Iaght;  meskal  bir
Gulab;  kya  bir

Araki  Soma  taabir  olunur  giebreden
  bassil  olan;  kya  bir
Araki  Mastaki;  kya  bir
Kibriz  aadi  Scharabi,  dabil  oldighi

halde,  biltgiumle  Memaliki
mahrusse  Scharabi;  kya  bir
Kibrisde  hassil  olan  Komandaria,
taabir  olunur  Scharab..

 

r——95

das  Kilo  von
100  Okka

der  Zentner

der  Zentner
der  Zentner

der  Zentner

der  Zentner
der  Zentner

der  Zentner

der  Zentner

der  Zentner

der  Zentner
die  Medikal
die  Okka

die  Okka
die  Okka

die  Okka

 

163,0
10,70

193,0
160,70
64,30

160,70
128,50
231,50

186,40
45,0

140,0
11,80
2,0

2,90
5,80

1,80

13,04

ad  valorem
,65
15,44
12,85
5,14

12,85
10,28
18,51

14,91
3,60
11,20

0,94
0,16

0,23
0,46

0,14

ad  valorem
        <pb n="252" />
        —  208

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

75

76
77

78

79

80
81
82
83
84

85
86

87

88
89

 

Rohstoffe  zu  Eeweben,  Manufakturwaaren
  und  die  daraus  verfertigten
Gegenstände.

 

Baumwolle,  rohe,  von  Anatolien,
Cyppern  und  den  Dardanellen.
Baumwolle,  rohe,  von  Rumelien.
Baumwolle,  gesponnene,  von  Argalsch
  und  den  Dardanellen.

Baumwolle,  gesponnene,  weiße
und  farbige  von  Smyrna.

Seidenwurmpuppen  oder  Kokons,
  die  von  Amassia  ausgenommen.


Seidenwurmpuppen  oder  Kokons
  von  Amassia.

Seidenwurmpuppen  oder  Ko-=kons,
  frisirte  und  von  Doppelkokons.


Seidenwurmpuppen,  gelbcherte,
doppelte  und  Ausschuß.

Abfall  oder  Ausschuß,  Flockseide.

Seide  aus  den  Seidenspinnereien
des  Türkischen  Reiches.

Seide,  gefärbte.

Seide  mit  Mandjelik  gesponnen,
von  allen  Qualitäten  des  Türkischen
  Reiches.

Seide  von  Cypern,  Aidin,  Menteché,
  Chio,  Candia,  Sigala,
Aleppo,  Beyrut,  Saida,  Damaskus.

lachs  von  Jemid.
aare  von  Angoraziegen,  Tiftik
und  Finik  von  Conia,  Castambol,
Gherédé  und  Bey-Bazar.

 

Matières  premieères  pour  tissage,
Manufactures  et  Objets  confectionnés.


 

Colon  en  laine  d'Anatolie,  Chypre
et  des  Dardanelles.

Colon  en  laine  de  Roumlie.

Coton  ß1é  d’Argatch  et  du  détroit.
des  Dardanelles.

Coton  filé,  Dlanc  ei  de  couleur
de  Smyrne.

Cocons  de  IEmpire  Ottoman,
ceux  d’Amassia  erceptés.

Cocons  d’Amassia.

Cocons  frisons  et  doupions  et
dechets  divers.

Cocons  percés,  doubles  et  rebuts.

Bourre  de  scie.
Soie  de  filature  de  [IEmpire  Ottoman.


Soie  de  couleur.

Soie  de  toute  qualité  de  IEm-Pire
  Ouoman,  filce  au  Mandjilik.


Soie  de  Chypre,  d'aidin,  de
Meméché,  Chio,  Candie,  Sigala,
Alep,  Beyrouth,  Saida,  Damas.

Lin  dlsmid.

Poil  de  chevre,  Tiftik  et  Finik
dG’Angora,  Conia,  Castambol,
Gherée  04  et  Bey-Bazar.
        <pb n="253" />
        209  —

 

 

 

 

 

Abschhzungs.  Lollsatz
Trans  fkription  des  Türkischen.]olleinheit.  in  pii  und  in  Piastem  und
Cents.  Cents.
Penbei  ham  Anatoli,  we  Kibriz
we  Boghaz;  kantar  bir  .  ..  ..  .  .  der  Zentner  270,0  21,60
Penbei  ham  Rumeli;  kantar  bir  der  Zentner  257,20  20,57
Rischtei  penbe,  Ergatsch,  we
Boghaz;  kya  br.  die  Okka  8,70  0,77
Rischtei  ehe  Ismir,  beiaz,  we
elvan;  bab  .  ..  die  Okka  13,0  1,04
Amassiacden  br  .  bilthiumle
Cosa;  kya  bir  ...........  die  Okka  74,50  5,96
Amassianun  Cosa  .......  ..  ..  ..  ..  ad  valorem
Dupion  we  Frison,  taabir  olunur
Lliiiaaa  .  ..  ad  valorem
Dilikli  Cosa  we  Tschifte  Cosa  ad  valorem
Kamtschi  bachi  ......  ...........  ad  valorem
Memaliki  mahrussede  Kiain  bil-GCiumle
  maschinlerde  hassil
olan  Harir;  kya  bir.  ..  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  217,30  17,38
Elvan  Harir;  kya  bir  .  .  .  .  ..  .  .  ...  die  Okka  246,60  19,72
Memaliki  mahrussede  Kiain  bilkiumle
  mantiliklerde  hassil
olan  Harir;  kya  bir.  .  .  .  ...  .  .  ..  die  Okka  155,0  12,40
Kibriz,  we  Aldin,  we  Mentesche,
we  Sakiz,  we  Sighala,  we  Halep,
we  Beirut,  we  Saida,  we  Scham
IIariri;  kya  brr...  die  Okka  108,50  8,68
Keteni  Ismid;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  Q  0,20
Tiftik  we  Finiki  Angora,  we
Konia,  we  Castamunit,  we  Cheaédé,
  we  Bei-bazari;  kya  bir.  Ddie  Okka  20,50  1,64
29

Jahrgang  1803.  (Nr.  56095.)
        <pb n="254" />
        —  210

 

 

 

 

2  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

90  Haare  von  schwarzen  Ziegen,  ge-  Poil  de  chèvre  noir,  dit  Platoun.
nannt  Platun.

31  Haare  von  Ziegen,  ftit  von  Van.  Poil  de  chevre,  Tiflik  de  Van.

92  Hanf  von  Castambol.  Chanvre  de  Castambol.

93Hanf  von  Jemid.  Chanvre  dlmid.

94Wolle,  ungewaschene,  caleinirte  Laines  en  suint  et  pelades,  dites
von  Rumelien,  Anatolien  und  Calcinébes  de  la  Roumclie,
Konstantinopel.  Aaatolic,  et  Constantinople.

95]  Wolle,  gewaschene,  von  Rumelien,  Laines  lavees,  de  Roumélie,  Ana-Anatolien
  und  Konstantinopel.  tolie  et  Constantinople.

96  Wolle,  ungewaschene,  von  Syrien,  Laines  non  lavées  de  la  Syrie,
Tripolis  der  Barbarei,  Bagdad  Tripoli  de  Barborie,  Bagdad  et
und  Umgegend.  des  environs.

97  Wolle,  gewaschene,  genannt  calc-Haines.  lavées  de  la  Syrie,  Tripoli
nirte  von  Syrien,  Trlpolis  der  de  Barbarie  et  Bagdad.
Barbarei  und  Bagdad.

98  Aba  für  Capotrock  der  Soldaten  Aba  pour  capotes  de  soldats,
von  Bali-kesser,  Bazargik  und  de  Balikesser,  Bazardjik  ei
Pbilippopel.  Pbilippopoli.

99  Abo  Schaiac,  grobes  Tuch.  Aba  Chaiac,  gros  drap.

100F  Aba,  farbige,  genannt  Siorikia  und  Aba  de  couleur  dit  Sivrikia  et
Kurpu  Mauz.  Kourdou  Vacuz.

101|]Aba  Islimie,  für  Strümpfe.  Aba  Islimié  pour  chaussettes,

caltchin.

102Aba,  schwarze,  von  Isli  Aba  noir  dllslimié.

103Aba,  Tifeik,  von  Islimie.  Aba  Tiflik  CTslimié.

104Handtücher  von  Gueve.  Essuie-mains  de  Guer.
        <pb n="255" />
        211  —

 

Abschätzungs-.
preis

 

 

 

 

½*“  Zollsatz
Transsskription  des  Türkischen.olleithzelt.  in  Piastern  und  in  Püstem  und
Cents.  ents.

Platun,  iaabir  olunur  bilgiumle

Dehen  .  ..  .  .  ad  valorem
Tiltiki  Wan;  kyas  br....  die  Okka  10,0  0,80
Kendir  Castambol  kya  bir  .  .  .  .  ..  die  Okka  1,80  0,4
Kendir  Ismid;  kya  bir  .  .  ..  .  .  .  .  ..  die  Okka  2,40  0,19
Vapaghi  Anatoli,  we  Rumeli  we

Deri-Seadetin  kiregli  we  kitli

Jikanmamisch;  kantar  bir..  der  Zentner  192,0  15,36
Vapaghi  Anatoli,  we  Rumeli,  we

Deri-  Seadetin  yikanmisch;

kantar  r  der  Zentner  234,0  18,72
Beriyet-us-Scham,  we  Tarabolosi-gharb,

  we  Bagdad,  we  olhavalilerde

  hussule  ghelen  vapaghi  !*!“

Jikanmamisch,  kiretglizkantarbir,  der  Zenttßter  134,50  10,76
Keza  yikanmamisch;  kantar  bir.  be  r  Zentner  164,0  3,12
Asker  ilschun  Balikesser,  we  Bazarderik,

  we  Filibe  aabassi,  Top  ·

bikzzikall..................  das  Stug  von  22,0  1,76

i

Schaiak;  zira  br  die  Arschine  3,30  0,20
Sivrikia  we  Kurdi  iawuz,  taabir

olunur  elwan  Abai  Filibe;  top

bir,  zira  17  dan  19  kadar  ...  Das  Stück  von  4%30  3,46

17à  19  Pik

Kalzinlik  Abai  Ishmie;  top  bir,

zire  3  .  .  .  ..  das  Stuͤck  von  23,30  1,83

3  Pik

Siah  Abai  Islimie;  top  bir,  zira

9  dan  11  kacahr  .  .  .  .  das  Stück  von  36,70  2,93

9à  11  Pik

Tiflik  Abai  Ilslimie;  top  bir,

zira  11  .  ..  ...  ..  ...  .  ........  .  ..  das  Stuͤck  von  53,30  4,26

11  Pik
Havii  Ghive;  kia  bir  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  die  Okka  24,00  1,86
29°

(Nr.  5695.)
        <pb n="256" />
        —  212

 

 

 

 

-  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

105  Aba  Salonik,  schwarz  und  weiß.  Aba  de  Salonique,  noir  et  blanc.

100  Aladja,  genannt  Wefa,  fein.  Madja  dit  Véfa,  supérieur.

107  Aladja,  gering.  Aladja,  inferieur.

108  Astar,  Zeug  von  Castambol.  Astar,  toile  de  Castambol.

109  Chali  und  Sof  von  Angora,  breit  Chali  et  Sof  d’-Angora,  large  et
und  schmal.  Ctroit.

110  Chali  von  Konstantinopel.  Chali  de  Constantinople.

111½½  Galone  von  Konstantinopel.  Galons  de  Constantinople.

112Guoezi  von  Sparta  und  von  Brussa.Guczi  de  Sparta  et  de  Brousse.

113Hakir  Ibrahimié  und  Kitabi]  Hakirs  Ibrahimiés  et  Kitabi  du
vom  Libanon.  Liban.

114  Idare  Leinen.  Idaré,  Toile.

115/Relés,  Jeug  von  Brussa,  für  Mcles,  toile  4c%  Brousse,  pour
Hemden.  chemises.

116Zeug  von  Baumwolle.  Toile  de  coton.

117Aladja  von  Aleppo.  Aladja  d-Alep.

118  Aladja  von  Damaskus,  Kitabi  und  Aladjsa  de  Damas,  Kitabi  et
Tschitari.  Tschitari.

119  Aladja  von  Magnesia.  Aladja  de  Magnésie.

120|  Aladja  von  Tire  und  Bord.  Aladja  de  Tiré  et  Bord.
        <pb n="257" />
        213  —

 

 

 

 

 

Transskription  des  Türkischen.]olleineet.  puesem  und  in  krte  und
Cents.  ents.
Beiaz  we  siah  Abai  Selanik;  top
bir,  zira  12  den  17  —  Stück  von  30,0  2,40
12  à  17  Pi
Alatgiai  Wefa  aala;  Top  bir,  zira
—  das  Stück  von  33,10  2,64
9  à  10  Pi
Alagiai  Wefa  edna;  Top  bir,  zira
9  den  10  kahhr  das  Stück  von  10,50  1,32
9  à  10  Pi
Astari  Castamuni;  denk  bir,  to
60,  beher  topi  18  ziradan  1h
kacrrr  ..........  detBallenvon450,0  36,0
60  Stuͤck  von
186  à  19  Mr
Schall  we  Sofi  Angora,  enli  we.
ensiz;  top  bir,  zir  a  32.  das  Stück-pon  44,0  33,92
32  Pi
Schalii  Assitane;  top  bir,  zira  27  das  Stück-pon  178,70  14,29
27  Pi
Schiriti  Assitaaan  ad  valorem
Ghezü  Bparta,  we  Brussa;  top
bir,  zira  20  .  .  .  das  Stück  von  118,30  9,46
26  Me
Hakir,  we  Ibrabimie,  we  Kitabi
Durzi  daghi;  top  bir,  zira  9
den  10  kaahr  das  Stück  von  41,20  3,29
9  à  10  Pik
Kerpassi  Idarc,  top  bir,  zira  12.Das  **  49,60  3,90
12  Pi  »
Melessinussaztopbik,zira22das  StüPckkvon  72,30  5,78.
22  Pi
Kerpassi  penbe;  top  bir,  zira  12das  Eti  3,30  1,00
12  Pi
Alagiai  Halep;  top  bir  ...  ..  .  .  .  ..  das  Stuͤck  38,50  3,08
Alagiai  Scham,  we  Kitabi,  we
Tschitari;  top  br.  das  Stück  70,70  5,65
Alagiai  Manissa;  denk  bir,  top
i1üaüäüättz  .  ...  der  Ballen  von  385,70  30,84
100  Stuͤck
Alagiai  Tire,  we  Bord;  top  bir.  das  Stuͤck  5,20  ##

(Nr.  5695.)
        <pb n="258" />
        214

 

 

.  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

1211star  Zeug  von  Caissariéc,  Ghiwe,star,  toile  de  Caissarie,  Ghivé,
Sivas  und  Gallipoli.  Sivas  et  Gollipoli.

122  Astar  Zeug  von  Hamd.  Astar  toile  de  Hamid.

12,  Astar  Zeug  von  Tasch  Köpr.  Astar  toile  de  Tach-Keupru.

1244Bin  Dalli.  Bin  dealli.

125/  Boucassins  in  allen  Farben  und  Boncassins  de  toutes  couleurs
Aladja  von  Hamid  und  Denizli.  et  Aladia  de  Hamid  et  Denizli.

120  Caban,  genannt  Dagh-Guebeci.  Caban,  dit  Dagh  Guchcci.

127  -  an,  genannt  Kébé,  fein  von  Caban,  dit  Kéebé,  fin  de  Zaats.

aara.

128  Caban,  genannt  Kébé,  ordinaire,  Caban,  dit  Kébé,  ordinaire  de
von  Zaara.  Zaara.

129  Caban  von  Bosnien.  Caban  de  Bosnie.

139

140
141
142
143
144
145

146
147
148
149

 

Caban  von  Braschol  (Kébé).

Caban  von  Jslimié.

Caban  von  Tiftik.

Cazaziê,  genannt  Tirei-Gazazié.

Stoffe,  Seide,  genannt  Gazazié,
von  Konstantinopel.

Chali  von  Tossia  und  Gürtel  von
Talat.

Coutni  von  Aleppo.

Coutni  von  Brussa.

Coutni  von  Damaskus.

Coutni,  Hakir  und  Tschitari  von
Konstantinopel.

Damghahane.

Stoffe,  genannt  Dastar.

Gaze,  genannt  Djehre.

Gaze,  genannt  Eleklik,  für  Siebe.

Gaze,  genannt  Oyabach.

Gaze  und  Meles  von  Konstantinopel.


Stoffe,  genannt  Gülmez.

Hakir  von  Brussa.

Ibrahimiéê.

Ihrams,  scharlachroth,  zum  Bekleiden
  der  Mobilien.

 

Caban  de  Brachol  (Keb6,).

Caban  dl'lslimié.

Caban  en  Tiftic.

Fil  dit  Tiréi-Gazzzié.

Soie,  dite  Gazazié  de  Constantinople.


Chali  de  Tossia  et  ceimture  de
Talat.

Coutni  d’Alep.

Coutni  de  Brousse.

Coutni  de  Damezs.

Coutni,  Hakir  et  Tchitari  de
Constantinople.

Damghahané.

Etoffe  dite  Destar.

Caze  dite  Djchré.

Gaze  dite  Eleklik  pour  tamis.

Gaze  dite  Oyabach.

Gaze  et  Méles  de  Constantinople.

Etoffe  die  Gulmez.

Hakir  de  Brousse.

Ibrahimié.

Ihrams  Ccarlates  pour  amenblement.
        <pb n="259" />
        215  —

 

 

Abschätzungs-  Jolisazz
Transskription  des  Türkischen.]  golleinheit.  preis  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents
Cents.  "
Astari  Caissaric,  we  Ghiwe,  we
Siwas,  we  Ghelipolll  .  .  ad  valorem
Astari  Hamid;  denk  bir,  top  60  der  Ballen  vo443,50  5,48
60  Stück
Astari  Tasch-Köpri;  iop  brr..  das  Stück  3,90  0,31
Bindalli;  top  bbr  .  .  ..  ...  .  ...  das  Stuͤck  99,30  7,94
Boshassei  Hamid,  we  Denizli,
wan  we  alagiassi;  kya  bir  die  Okka  14,20  1,13
Dagh  Kiebessi;  aded  bir.  ..  .  .  .  ..  das  Stuͤck  29,50  2,36
Kiebei  Zaghra  ingié;  kya  bir..  die  Okka  26,30  2,10
Kaba  Kiebei  Zaghra;  kya  bir.  .  .  die  Oklka  9,90  0,79
Kiebei  Bosna;  aded  hir  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  26,30  2,10
Braschol  Kiebessi;  adec  bir...  das  Stück  98,50  7,88
Kiebei  Islimié;  aded  bir.  .  .  .  .  ...  das  Stuͤck  65,70  5,25
Tiftik  Kiebe;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  230,0  18,40
Tirei  gazazie;  kya  bir  .  .  ..  ...  .  .  ..  die  Okka  52,90  ,
HakirigazazieAssitane;kyabik.dieOkka  308,20  24,65
shaliiTossiawetalatlcuschalc.  ad  valorem
Kutnii  Halep;  top  bir.  ....  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  53,30  4,26
Kutnü  Brussa;  top  br.  das  Stück  83,20  6,65
Kutnii  Scham;  top  bir  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  66,70  5,33
Kutnü  we  Hakir,  we  Zitarii  assilane;
  iop  br  das  Stück  66,20  5,29
Damghahane;  top  bir.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  52,  90  4,23
Destaa:  top  brrri.  das  Stück  9,90  0,79
Dschehre  Burumgiuk;  aded  bir.Das  Stück  26,30  2,12
Eleklik  Burumgiuk;  top  br.Das  Stuck  32,90  4,23
Uiabasch  Burumtgiuk;  aded  bir.das  Stück  7,90  0,63
Meles  we  Burumtiuk  Assitane;
lop  br  das  Stück  60,20  5,29
CGulmez;  top  br.  das  Stück  82,70  6,61
Hakiri  Brussa;  top  bir  .  ..  .  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  65,70  Z,  25
Ibrahimic;  top  br.  das  Stück  57,90  4,63
Al  duschemelik,  Ihram  we  Lstik;
kyosbbr  die  Okka  39,40  3,15

(Fr.  5695.)
        <pb n="260" />
        —  216

 

 

 

 

7  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

150  Ihrams,  von  Wolle,  von  Rume-  hrams  en  laine  de  Roumelie,
lien,  weiß  und  farbig.  blancs  et  de  couleur.
151|Kattun  für  Ueberzüge,  von  Decken  ndiennes  pour  dessus  de  couund

  Handtücher.  vertures  et  essuie-mains.

152  Kattun  für  Ueberzüge,  von  Castam=  ndiennes  pour  dessus  de  coubol.
  vertures  de  Castambol.
153Kattun  für  Ueberzüge,  von  Tokatndiennes  pour  dessus  de  couund

  farbige  Borcassin.  verlures  de  Tokat  et  Boucassins,
  de  couleur.
154/  Kattun  genannt  Fasla,  Boktscha  Indiennes  dites  Fasla,  boktsche,
und  Coufsfins.  el  co  ussins.
155|8  Kattun  von  Konstantinopel.  Indiennes  de  Constantinople.
156  Kattun  von  Cypern,  für  Bett=  und  Indiennes  de  Chypre  pour  cou-Tischdecken.
  vertures  de  lit  et  de  table.
157|/Kattun  von  Cypern,  für  Matratzen.  Indiennesde  Chyprepour  matelas.
158|Kattun  von  Cypern,  zum  Bekleiden  Indiennes  de  Chypre  pour
von  Möbeln.  ameublement.
159|Kemerlik,  Leinen  von  Castambol.  Kemerlik,  tloile  de  Castambol.
160  Leinenzeug  von  Anatolien.  Toile  de  lin  d’Anatolie.
161  Leinenzeug  von  Rize.  Toile  de  lin  de  Rizé.
162  Leinenzeug,  ordinaires.  Toile  de  lin  inférieure
163Merzifoun,  Zeug.  Merzifoun,  toile.
164  Mouhayeri  Tossia  Papas,  Mouhayeri  Tossia  et  Papas,  Tis-Wollengewebe.
  sus  de  lainc.
1065/  Petin,  brochirter  Stoff.  Petin,  éCtofle  brocheée.
166  Strai  von  Aleppo,  geringe  Qua=  Serai  dAlep,  ordinaire.
itat.
107/Sevai  von  Aleppo,  mittelmaßige  Sevai  d’Alep,  moyen.
Qualitat.
168.  Sevai  von  Aleppo,  vorzügliche  Sevaf  d’Alep,  supérieur.
Qualität.
169  Sevai  von  Seide,  genannt  Kitabi,  Sevai  de  soic,  dit  Kitabi  d’/Alep
von  Aleppo  und  von  Hama.  et  de  Hama.
170  Zeug  von  Alaye,  breit.  Toile  d’Ala#é,  large.
171]  Zeug  von  Alaye,  schmal.  Toile  d-Alayé,  Etroite.
        <pb n="261" />
        217  —

 

 

 

 

 

Transskription  des  Tuͤrkischen.  Zolleinheit.  in  Peansin  und  in  Mastern  und
Cents.  en
Beiaz  we  elwan  Ihrami  Rumeli;
Kya  bir  ..  ...  ..........  .  .  ..  .  ...  die  Okka  22,50  1,80
Yorghan  iüsi  we  basma  Siletzik;
top  br.  das  Stück  6,60  0,52
Tschiti  Castamuni  we  lorgban
iüsi;  denk  bir,  aded  60.  .  ..  .  .  .  der  Ballen  von  566,50  45,32
60  Stück
Tschit  lorghan  iüsi  Tokat,  we
elwan  boghassi;  top  bir  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  6,30  0,50
Kibriz  Fasla  we  lasdik,  we  Boghtscha;
  aded  bir  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  13,30  1,06
Tschiti  Assitanc;  top  brr.  .  64  das  Stück  10,50  1,32
Kibriz  lorghan  iüsi  we  Sofra;
aded  b5b5b5rir  .  ..  .  .  .  ..  das  Stuͤck  10,0  0,80
kibri-  Düschek  we  Schilte;  top
...........................  das  Stuͤck  13,30  1,06
kidns  oda  Taki  .  ....  .  ...  ad  valorem
Kemerlik  taahir  olunur  Kerpassi
Castamuni;  top  bir  .  .  .  .  .  .  ..  ..  das  Stuͤck  5,80  0,40
Kerpassi  Kelcni  Analoli;  kya  bir  die  Okka  12,80  1,02
Aala  Kerpassi  Keleni  Rize;  kya
br.  die  Okka  64,30  5,14
rs—  Kelcni  Rize  edna;  kya
...........................  die  Okka  25,70  2,05
assi  Merzifun;  top  bir  .  .  .  ..  das  Stuͤck  5,80  0,40
“  Tossia  we  Papas;  top
............................  das  Stuͤck  29,40  2,35
ecr  #z  top  br.  das  Stuͤck  198,50  15,88
Edna  Sewaii  Halepst  top  bir.  das  Stück  65,70  5,23
Ewsat  Sewaii  Halep;  top  bir  das  Stück  197,10  15,76
Aghir  Sewaii  Halep;  top  bir  das  Stück  295,60  23,64
Ipeklik  Kitabi  Halep  we  Hama;
top  btrir.  das  Stück  29,50  2,36
Kerpassi  Alaie  enli:  iop  bir.  das  Stück  5,80  0,46
Kerpassi  Alaie  ensiz;  top  bir.  das  Stück  40  0,37

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="262" />
        —  218

 

Auf  Französisch.

 

Benennung  der  Waaren.

172  Zeug  von  Merzifoun.  Toile  de  Merziloun.

173Beug  von  Guedos,  breit  und  schmal.Toile  de  Guédos,  large  e  étroite.

1741  Zeug  fuͤr  Kleidungsstuͤcke.  Toile  pour  velements.

175JZeug  von  Menemen.  Toile  de  Menemen.

1761  Teppiche,  genannt  Kilim,  zum  Ge-  Tapis,  dits  Kilim  à  Tusage  de
brauch  der  Armee.  l'armée.

177  Teppiche,  große,  genannt  Seis=  Tapis  grands,  dits  Seis-hané.

ç  ane.

178.  Teppiche,  kleine,  genannt  Seis--  Tapis  petits,  dits  Seis-hané.

ane.

179Teppiche,  Turkomanische.  Tapis  Turkmen.

180  Teppiche  von  Guedés,  kleine  Tep-  Tapis  de  Guèdes,  petits  tapis  de
piche  von  Gueurdos  und  von  Is-  Gueurdos  et  JIsladi  dits  Caladi,
  genannt  Kalitscha,  Teppiche  litcha.  Tapis  de  Coula  et  autlres
von  Koula  und  andere.

181  Ecppiche  von  Smyrna,  genannt  Tapis  de  Smyrne,  dits  Ouchak.

uchak.

182Filz  von  Calssarié.  Feutres  de  Caissarié.

183Filz  von  Karahissar,  weiß  und  Feuires  de  Carahissar,  blancs  ei
farbig.  de  couleur.

184  Filz  von  Jsmid.  Feutres  d'Ismid.

185Filz  von  Salonik.  Feutres  de  Salonique.

186Filz  von  Ouchak,  genannt  Zili.  Feutres  JOuchak,  dit  Zili.

187jAba,  für  Capotröcke  für  Soldaten,Aba,  Capotes  de  soldats,  de  Phivrvon
  Philippopel  und  Zagra.  lippopoli  ct  de  Zagra.

188.|Aba,  Cazan,  mit  7  Schnüren.  Aba  Cazan,  avec  7  cordons  de
4  passemenlerie.

189  Aba,  Kamaschen  in  Tiftik.  Aba  Guetres,  en  Tifslic.

190  Aba,  Mützen.  Aba  bonnets,  dits  Scoufliés.

191  Aba,  ordinaire,  mit  anhängenden  Aba  ordinaire,  à  guctres  adhé-Kamaschen.
  rentes.

192  Aba,  Reiterhosen,  genannt  Schal=  Aba  pantalons  de  cavaliers,  dit
var,  mit  Stickereien.  Chalvar.,  avec  passementerie.

193Aba,  Socken  Terlik,  große  von  Aba  chaussons  Terlics,  grands

 

ba.

 

en  aba.
        <pb n="263" />
        219

 

 

 

 

 

äbschähzungs.ollsat
Transskription  des  Türkischen.]  Jolleinheit.  Pitm  und  in  —  und
Cents.  ents.

Kerpassi  penbei  Merzifun;  topbirdas  Stück  10,40  1,31
Kerpassi  Guedos,  enli  we  ensiz;

denk  bir,  top  50  den  55  kadar  der  Ballen  vo41,80  32,94

50  à  55  Stück

Eswablik  kerpassi  Ghedoz;  top

brrr.  das  Stück  7,0  0,56
Kerpassi  Menemen;  top  bir.  das  Stück  9,20  0,73
Asker  Iataklik  itschun  kilim;  aded

b...........................  das  Stuͤck  13,10  1,04
Kilimi  Seishane  kebir;  aded  bir.Das  Stück  49,30  3,94
Kilimi  Seishane  saghir;  aded  bir  das  Stück  20,30  2,10
Kilimi  turkmen;  aded  bir.  .  das  Stück  128,60  10,28
Setiadei  Chedos,  we  Kalitschei  ·

Ghördos,  we  Isladi  Segiade.

we  Segiadei  Kula,  we  Segiadei

sarer  ..  .  ad  valorem
Halii  Uschaq;  kya  bir  die  Okka  25,20  2,01
Ketschei  Kaissarie;  adec  bir  das  Stück  10,40  1,31
Keischei  K#rabisear  beiaz  we  elwan;

  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  12,30  0,98.
Ketschei  Lmid,  aded  bir...  das  Stück  13,10  1,04
Keischei  Selanik;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  die  Okka-  19,70  1,57
Ketschei  Sili  1  kya  bir  die  Okka  19,40  1,55
Abai  lamurluk  Filibe,  we  Zaghre;

aded  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  73,30  5,86
ledi  katli  Kazan  Abassi;  aded  bir#das  Stück  28,70  2,13
Tillik  abadan  Pmur;  aded  bir.D—Mas  Stück  46,70  3,73
Abai  Iskulie;  deste  bir,  aded  10  das  Packet  von  10,0  0,80

10  Stück

Beiaghi  Schalwar,  Pulur;

aded  bhir  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  40,0  3,20

Hargli  atlu  Schalwar;  aded  bir  das  Stück  86,70  6,93
Aba  Terlik  kebir;  deste  bir,

tschift100  das  Packet  von  26,70  2,13

10  Paar
30“

Nr.  5695.)
        <pb n="264" />
        —  220

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

194

195
196

197

198

199
200
201

202

203

205
206

207
208

209
210
211
212

 

Aba,  Socken  Terlik,  kleine  von
Aba.

Aba,  Struͤmpfe.

Aba  von  Islimia  und  Zagra,  gestickt,
  mit  15  Schnuͤren  in  feiner
Wolle.

Aba,  Weste,  genannt  Demir  copadh
  in  Aba  Tiftik,  mittlere  Quaitaͤt.


Aba,  Weste,  genannt  Demir  coparan,
  mit  1  bis  3  Schnüren.

Abani  von  Bagdad.

Abani  von  Konstantinopel.

Betttücher,  farbige,  genannt
Tscharschaf,  von  Magnesia.

Decken  von  Tunis,  weiße  und  farbige,
  genannt  Batanie  und  Ihram.

Handtücher  mit  falschen  Stickereien.


Handtücher  und  Schürzen,  genannt
  Akbasch,  von  Konstantinopel.


Handtücher  und  Akbasch  von
Brussa,  genannt  Peschtimal.

Handtücher  von  Salonik,  genannt
Peschtimal.

Handtücher  von  Caraferia.

Handtücher  von  Cypern,  genannt
Silegziks.

Handtücher  von  Guive,  genannt
Peschtimal.

Handtücher  von  Seide,  von  Konstantinopel,
  genannt  Kirk-Kalem.

Kissen  und  Oivanüberzüge  von
Biledjik.

Kissen  von  Biledjik.

 

Aba  chaussons  Terlics,  peits
en  aba.

Aba  chaussettes.

Aba  dlslimié  ct  Zagra,  brodé  à
15  cordons  de  passementerie
en  laine  supéricure.

Aba  veste,  dile  Demir  coparan,
en  aba  tiftic,  qualité  moyenne.

Aba  veste,  dite  Demir  coparan
de  1  à  3  cordons  de  passemenleric.


Abani  de  Bagdad.

Abani  de  Constantinople.

Draps  de  lit  de  couleur,  dits
Tcharchaf  de  Magnésic.

Couverlures  de  Tunis,  blanches
et  de  coulcur,  dites  Balanié  ei
lhram.

Essuie-mains  à  broderie  en  faux.

Essuie-mains  ct  tabliers,  dits  Akbach
  de  Constantinople.

Essuie-mains  ei  Akbach  de
Brousse,  dits  Pechtimal.

Essuie-mains  de  Salonique,  dits
Pechtimal.

Essuie-mains  de  Caraferia.

Essuie-mains  de  Chypre,  dits  8iledjiks.


E.  ilc##nains  de  Guivé,  dils  Pechlimal.


Essuie-mains  en  soie  de  Conslaulinople,
  dits  Kirk  Kalem.

Coussins  ei  Couvertures  de  Sofa
de  Biledsik.

Coussins  de  Biledjik.
        <pb n="265" />
        221  —

 

 

Abschätzungs.  Zollsatz
#  -  ..  preis  89
Transskription  des  Türkischen.]  Zolleinheit.  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents
Centsß.  «
Aba  Terlik  saghir;  deste  bir,
tschift  10  .................  .  .  .  .  das  Packet  von  13,30  1,06
10  Paar
Aba  Kaltschin;  deste  bir,  lschill  10  das  Packet  von  60,70  5,33
10  Paar
On  besch  kat  inn  Chaitan  ile
dGikilmisch  Abai  lslimic,  we
Zaghra,  aala;  aded  bir...  das  Stück  40,0  3,20
Tiftik  abadan  ewsat  Demir  koparan;
  aded  br.  das  Stück  33,30  2,66
Bir  we  utsch  kaillu  Demir  koparan,
  edna  Aba;  aded  bir  .  .  ./  das  Stuͤck  23,30  1,86
Abanii  Bagdad;  aded  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  64,30  5,14
Abanii  Assitane;  aded  bir.  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  9,90  0,79
Elwan  Tschorschali  Manissa;  lop
brr.  das  Stück  5,80  0,46
Batanic  we  Ihram  Tunus  beiaz
Wwe  elra  ....  .  ..  ..  .  .  ..  ad  valorem
Kiasib  ischleme  Hawi;  tschift  bir]  das  Paar  6,00  0,52
Akbasch  Peschlimal  we  Hawi  Assitane;
  ischift  bir.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  das  Paar  10,60  0,84
AtbeschPeschtimalBruse:  chifü
das  Paar  9,80  0,78
peschtimal  Selanik;  tschilt  bir.“  das  Paar  10,30  1,30
Hawi  Karaseria;  kya  hir  .  .  .  .  .  .  .  .  die  Okka  39,40  3,15
Kibriz  Silegik;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  13,30  1,06
Peschtimal  Ghiwe;  tschist  hir  .  .  /  das  Paar  9,90  0,79
Kirk  Kalem  taabir  olumur  ipekli
Peschlimal  AGsitane;  tschift  bir  das  Paar  49,60  3,96
Duscheme  Bali  i  Bilegik;  tschift
brr.  das  Paar  57,90  4,63
Balini  Bilegik;  tschist  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Paar  38,50  3,08

(Nr.  5695.)
        <pb n="266" />
        —  222

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

213Kisssen  und  Divanüberzüge  von  Coussins  et  Couvertures  de  Sofas
Scutari.  de  Scutari.

214|rKissen,  geslickte,  von  Biledjik,  mit  Coussins  de  Biledjik  brodés  en
Flittergold.  clinquants.

215|Kissen  von  Brussa,  genannt  Beledi.  Coussins  de  Brousse,  dits  Beledi.

216  Kissen  von  Merzifoun,  genannt  Coussins  de  Merzifoun,  dits  Be-Beledi.
  ledi.

217  Peschelmol!  von  Guive,  genannt  Pechtimal  de  Guivé,  dit  Akbach.

asch.

218%  Santa  Marca,  Sorte  von  ordi-  Santa  Marca,  sorte  de  Jaquette
nairen  Jacken.  ordinaire.

219  Santa  Marca,  Sorte  von  ordi-  Santa  Marca,  sorte  de  Jaquette
nairen  Jacken,  kleine.  ordinaire,  petite.

220  Dürzen,  genannt  Fouta,  von  Tabliers,  dits  Fouta  de  Brousse.

russa.

2214öchürzen,  genannt  Fouta,  von  Tabliers,  dis  Fouta  de  Hams,
Hama,  eirfache.  simples.

222Schürzen  von  Brussa,  genannt  Tabliers  de  Brousse,  dits  Pech-Peschtimal.
  limal.

223Schürzen  von  Hama,  gestickte,  mit  Tabliers  de  Hama,  brodés  en
Flittergold.  clinquant.

224%Schürzen  von  Seide,  genannt  Tabliers  de  Soie,  dits  Pechti  #al,
Peschtimal,  ordinaire.  ordinaires.

225|Siledjiks  und  Haolu  von  Brussa,  Siledjiks  et  Havlou  de  Brousse,
große  und  kleine.  grands  et  petits.

226  SifNledjiks  von  Brussa,  in  Kattun.  Siledjiks  de  Brousse,  en  indienne.

227  Taschentücher,  genannt  Basma=  Monchoirs,  dits  Basma  Khané.

néC.

228.  Taschentücher,  genannt  Kalem-  Mouchoirs,  dits  Kalemkiar,  de
kiar,  von  Konstantinopel,  große,  Constantinople,  grands  1°  qua-1.
  Qualitt.  li#  .

229  Taschentücher,  genannt  Kalem-  Mouchoirs,  dits  Kalemkiar,  de
kiar,  von  Konstantinopel,  mittlere.  Conslanmtinople,  mopyens.

230  Taschentücher,  genannt  Kalem-  Monuchoirs,  dits  Kalemkiar,  de
kiar,  von  Konstantinopel,  ordi-  Constantinople,  ordinaires  et
naire  und  kleine.  petits.

231|Taschentücher  von  Seutari.  Mouchoirs  de  Scutari.
        <pb n="267" />
        223

 

 

Aschähungs.  Lollsatz
Transskription  des  Türkischen.]  olleinheit.  in  pit  und  n  .  und
Cents.  ents.

Duscheme  Balini  Isküdar.  ..  .  .  ..  ad  valorem
Telli  Balini  Bilegik;  tschist  bir.  das  Paar  209,0  16,72
Beledii  Brussa;  tschift  bir  .  .  .  .  .  .  das  Paar  19,60  1,56
Beledii  Merzifun;  tschift  bir  das  Paar  26,10  2,08
Akbasch  (eschlimel  GChiwe;

tschift  hbhtttrirr.  das  Paar  7,90  0,63
Santa  Morka  aadi;  aded  bir.  .  .  ..  das  Stuͤck  19,80  1,58
Saghir  Santa  Marka;  aded  bir.  dDas  Stück  9,90  0,79
Futai  Brussa;  tschist  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Paar  32,20  2,57
Sadei  Futai  Hama;  tschift  bir  das  Paar  46,70  3,73
Peschtimal  Brussa;  tschift  bir.  .  das  Paar  16,70  1,33
Telli  Futai  Hama;  ischift  bir  .  .  das  Paar  128,60  10,28
Ipeehtt  Peschtimal  aadi;  tschift

...........................  das  Paar  19,80  1,58

—  we  Hawii  Brussa  kebir

we  saghir;  kya  bir.  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  die  Okka  33,90  2,71
Basma  Silegiki  Brussa;  tschift

b...........................  das  Paar  9,90  0,79
Basmahane;  deiermi  20  die  20  Stück  12,30  0,90

Quadrat

Kebir  aala  Kalemkiar  lemeni

Assitane;  aded  bir  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  6,20  0,49
Ewsat  Kalemkiar  lemenis  Assitane;

aded  br.  das  Srück  4,60  0,36
Saghir  we  edna  Ralemkir  leme-  "

nii  Assitane;  aded  bhir  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  1,50  0,12
Osküdar  lemenissi;  deirmi  20.die  20  Stück  27,80  2,64

Quadrat

Nr.  5695.)
        <pb n="268" />
        —  224

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

232

233
234

236
237
248
239

240
241

242

243

244

245
240
247
248
249
250
251

252

 

Taschentücher,
Uestlük.

Strümpfe,  ordinaire,  von  Yürük.

Strümpfe  und  Socken  in  Farben.

Strümpfe  und  Socken  von  Volo.

weiße,  genannt

Strümpfe  von  Adrianopel  und
Sagra.

Strümpfe  von  Bazardschik  und
Philippopel.

Strümpfe  von  Salonic  und  Drama.

Unterhosen  von  Leinen.

Unterhosen,  genannt  Méles.

Tischtücher  und  Servietten  von
Hama,  einfache  und  gestickte  (Flittergold).


Fez  (rothe  Mützen),  genannt  Medjidie,
  von  Tunis.

Sez,  97  große,  feine  und  ordinaire,  von
unis.

Fez,  kleine,  von  Tunis.

Fez  von  Broussa,  genannt  Kuͤlah.

Guͤrtel  von  Bamri.

Guͤrtel  von  Karagialar,  weiße  und
farbige.

Guͤrtel  von  Hama.

Gürtel  von  Khamis.

Gürtel  von  Seide,  genannt  Cherbab.


Gürtel  in  Garn,  genannt  Cherbab.
Gurtel  von  Seide,  von  Tripolis.

 

Mouchoirs  blancs,  dits  Ustluk.

Bas  ordinaires  de  Vuruk.
Bas  et  Chausselles  de  couleur.

Bas  ei  Cbausseites  de  Volo.
Bas  dJAndrinople  et  de  Zagra.

Bas  de  Bazardjik  et  Philippopoli.

Bas  de  Salonique  ei  Drama.

Caleçgons  en  toile  de  coton.

Caleçons,  dits  Méles.

Nappes  ei  Servieltes  de  Hama,
simples  et  brodées  (de  cli
duant).

Bonnets  de  Tunis,  dis  Mechjidiés.


Bonneis  de  Tunis,  grands,  lins  ei
ordinaires.

Bonnets  de  Tunis,  petits.

Bonnets  de  Brousse,  dits  Kulah.

Ceintures  de  Bamri.

Ceintures  blanches  el  de  covleur,
de  Caradijialar.

Ceintures  de  Hama.

Ceintures  de  Khamis.

Ceintures  en  soie,  dites  Cherbab.

Ceintures  en  fil,  dites  Cherbab.

Ceinumes  en  soic  de  Tripolis.
        <pb n="269" />
        Transskription  des  Tuͤrkischen.  Zolleinheit.  in  Beenn  und  iin  Piastern  und
Cents.  ents.
Ustlük;  aded  br...  das  Stück  2,0  0,16
Tschorab  luruk  kaba;  kya  bir.Dbie  Okka  18,90  1,51
Elwan  Tschorab  we  Kaltscheta
Ghollgasggaaaa  .  ..  ad  valorem
Tschorab  we  Kaltscheta  Gholos;
kya  bir  .  ..  ..  ..  ....  .....  .  ..  ..  ..  die  Okka  88,10  7,04
Tschorab  Edirne  we  Zashra;
kys  br  ..  die  Okka  37,80  3,02
Tschorab  Bazargik  we  übe;
kys  brr  die  Okka  94,40  7,55
Tschorab  Selanik  we  Drama;  kya
ir  die  Okka  62,90  5,03
Kerpassi  penbe  Don;  aded  bir.D—as  Stück  ,  0,52
MelesDonadedb»»..-..»  das  Stuͤck  23,20  1,85
Sofra  we  Peschkiri  Hama  telli
we  sade;  aded  br.  das  Stück  257,20  20,57
Fessi  Tunus  Metgidièé  taabir  olunur;
  kiad  bir,  adec  4  .  .  .  das  Packet  von  66,70  5,33
4  Stuͤck
Fessi  Tunus  Kebir  aala  we  edna;
Liad  bir,  aded  4.  ..  .......  .  ...  das  Packet  von  113,30  9,06
4  Stuͤck
Fessi  Tunus  saghir;  desté  bir,
adec12  .  ..  das  Packet  von  113,30  9,06
12  Stuͤck
Kulahi  Brussa;  aded  bir.  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  3,30  0,26
Bamri  Kuschak;  aded  bir  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  77,20  6,17
Beiaz  we  elwan  Karagialar  Kuschaghi;
  kya  br.  die  Okka  10,50  0,84
Hama  Kuschaghi;  aded  bir  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  15,40  1,23
Hamis  Kuschaghi;  aded  bhir.  .  .  .  .  das  Stuͤck  39,40  3,15
Harirli  Scherbab  Kuschaghi;  aded
...........................  das  Stuͤck  97,80  7,82
werh  Scherbab  Kuschaghi;  aded
bririrr.  das  Stück  28,90  2,31
Harir  Tarabulus  Kuschaghi;  kya
bir  die  Okka  262,  80  21,02
L

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="270" />
        226

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

253/  Gürtel  von  Tunis.  Ceinlures  de  Tunis.

254Hemden,  ordinaire,  von  Coniah.  Chemises  ordinaires  de  Coniah.

255/  Hemden  von  Baumwollzeug.  Chemises  en  toile  de  coton.

256%  Hemden  von  Broussa,  in  Méle.hemises  de  Brousse  en  Méles.

257|/Hemden  in  Leinen,  genannt  Méles.Chemises  en  toile,  dites  Mcles.

258Hos  *—  Kamaschen,  genannt  Panulons  à  guchres,  dits  Dislik.
Dislik.

259|  Säcke  von  Pferdehaaren,  genannt  Sacs  #n  crins,  dits  Monuitab  et
Muitab,  und  Bindfaden  von  licclles  de  crins  de  Roumélie
Pferdehaaren,  von  Rumelien  und  et  G-Anatolie.
Anatolien.

260  Schals  Donluk  von  Tunis.  Chäles  Donluk  de  Tunis.

201%Schals,  farbige,  von  Tunis.  Chales  de  couleurs  de  Tunis.

262  Schals  Helali  von  Tunis.  Chales  Helali  de  Tunis.

263Schals  von  Karagialar.  Chäles  de  Coradjialar.

204%Schals,  weiße,  von  Tunis.  Chales  blancs  de  Tunis.

205%Schals  von  Baumwolle,  rother.  Chales  de  coton  rouge.

266%  Schals  von  Baumwolle,  von  Chio.Chäles  de  colon  rouge  de  Chio.

2607%Schals  von  Leinen,  von  Kara-  Chäles  de  lin  de  Caradezjtalar.
ialar.

268  Shals  von  Leinen,  genannt  Ha-bhales  de  lin,  dits  Hamalati  Tiré.
malati  Tire.

2069  Schals  von  Leinen,  in  Böndel.  Chales  de  lin  en  matteaux.

270  Schals  von  Leinen,  von  Keleb  und  Chäles  de  lin  de  Kéleb  et  Sur-Surminc.
  miné.

271Schals  von  Leinen,  von  Marcula.Chales  de  lin  de  Marcoule.

272%Schals  von  Leinen,  von  Anatolien.  Chales  de  lin  d'Anatolie.

273Garn  von  Alaye,  Ghéré  und  Ca=  Fil  dAlayé,  Chévé  et  Castambol.
stambol.

274  Garn  von  Beyä-azar.  Fil  de  Bey-Bazar.

275  Garn  von  Monastir.  Fil  de  Monastir.

270Garn  von  Seide,  genannt  Eyirme.  Fül  de  soie,  dit  Eyirmé.

277]  Garn  von  Tire,  von  Baumwolle,  Fil  de  Tiré,  en  coton  de  coufarbiges.
  leur.

278Garn  für  Fransen,  von  Baum---  Fil  de  Tiré,  en  coton  pour  franwolle.
  ges.

279  Mutzen  von  Filz,  Kulah  von  Kon=  Bonnets  de  femre,  Kulah,  de

 

stamntinopel.

 

Constantinople.
        <pb n="271" />
        227  —

 

 

——
Trans  skription  des  Türkischen.]  olleinheit.  in  #eese  und  in  —  und
Cents.  ·

KuscbalcTunus;adedbjr......  das  Stuͤck  46,70  3,73
Caba  Ghumleki  Konia;  aded  bir  das  Stuͤck  6,50  0,52
Kerpassi  penbe  Ghömlek;  aded

b...........................  das  Stuͤck  9,90  0,79
Meles  Chömlek  Brussa;  aded  bir  das  Stuͤck  26,30  2,10
Meles  Ghömlek;  aded  bir  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  D29,  80  2,38
Kirwane  Dislik;  aded  bir  .  .  ..  ...  das  Stuͤck  D20,50  2,12
Muitab,  taabir  olunur  tehr  Harar

we  Kizil  Rumeli,  we  Anatoli;

kys  brr.  die  Okka  7,80  0,62
Donluk  Schali  Tunus;  aded  birddas  Stück  52,20  4,17
Elwan  Schali  Tunus;  aded  bir.Ddas  Stück  32,60  2,60
Helali  Schali  Tunus;  aded  bir.Das  Stück  97,80  7,82
Schal  Caragialar;  aded  hir.  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  13,0  1,04
Beias  Schali  Tunus;  aded  bir.  .  das  Stuͤck  26,10  2,08
Rischtei  Syrkh;  kya  hir  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  19,70  1,57
Rischtei  Sakiz;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  die  Okka  13,  10  1,04
Richstei  Keien,  Carahisalar;  kya

b.....................·.....  die  Okka  19,40  1,55
Hamalati  Tire,  taabir  olunur

Keten  iplighi;  kya  bir  ..  .  .  .  .  ..  die  Okka  31,50  2,52
Rischtei  Kelen  loura;  kya  bir.  die  Okka  10,20  1,29
Rischtei  Keten  keleb  we  Surminé;

kya  br  .  .  ...  die  Okka  160,20  1,29
Rischtei  Keten  Marcula;  kya  bir#bie  Okka  8.40  00
Rischtei  Kelen  Anatoli;  U#  bir.  die  Okka  13,0  1,04
Rischtei  Alaie  we  Gheiwe  we  »

Castamuni3Ic)·abik...........  die  Okka  9,70  0,77
Rischtei  Beibazar;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  die  Okka  16,20  1,29
Rischtei  Monastir  .  .  ....  .  ..  ..  ..  ..  .  ad  valorem
Eirmé;  kya  bir  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  die  Okka  78,90  6,31
Rischiei  Tiré  elwan;  kya  bir..  die  Okka  19,80  1,58
Tirei  Salschak;  kya  br...  die  Okka  33,10  2,64
Kulahi  Assitané;  aded  hir  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  3,30  0,26

(Nr.  5695.)  317
        <pb n="272" />
        Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291

292

293

294
295

296
297

 

Posamentierarbeiten  für  Aba,
von  Rumelien.

Posamentierarbeiten  für  Aba,
von  Volo.

Posamentierarbeiten,
Husseini  Khardj.

Posamentierarbeiten  in  Seide,
von  Volo.

Posamentierarbeiten  in  Silberfaͤden.


genannt

Posamentierarbeiten  in  Wolle.

Wachstuch  fuͤr  Laternen.

Ziegenhaargarn  von  Angora,
aller  Qualitäten.

Bindfaden.

Fischernetze.

Pferdegürtel,  einfache.

Pferdegürtel,  gestickte,  breite  und
schmale.

Pferdehalter.

peliwaaren.

 

Bauch  von  Fuchs,  genannt  Nafe
und  Gilgafal,  von  Erzerum.

Bauch  und  Fuße  und  kleine  Stücke
von  Marder.

Hausmarder,  genannt  Gödschen,
und  Füße  davon.

Biber.

Bauch  von  Fuchs,  genannt  Nafé
und  Djilgafal,  von  Anatolien.

 

Passementerie  pour  Aba,  de
Roumclie.

Passementerie  pour  Aba,  de
Volo.
Passementerie,  dite  Husseini
Kharcdj.

Passementerie  en  soie  de  Volo.
Passementerie  en  fil  dargent.

Passementeric  en  laine.

Toile  cirée  pour  fanaux.

Fil  de  poil  de  chè#re  d-Anatolie
de  toute  qualité.

Ficelle.

Filets  de  pecheurs.

Sangles,  simples.

Sangles  brodéees,  larges  et  Ctroites.

Licols  de  chevaux.

Fourrures.

 

Ventres  de  Renard,  dits  Nafé  et
Dsilgafai  I#Erzeroum.

Ventre  et  pieds  et  petits  morceaux
  de  Martre.

Sorte  de  Fouine,  dite  Gueudjen,
et  pieds  de  la  meme  fourrure.

Castor.

Ventre  de  Renard,  dit  Nafé  et
Djilgafai  d'Anatolie.
        <pb n="273" />
        229

 

 

Trans  skription  des  Türkischen.]  golleinheit.  in  piusern  und  sin  Piastern  und
Cents.

Aba  ghaitani  Rumeli;  kya  bir.  die  Okka  260,30  2,10
Aba  ghaitani  Gholos;  kya  bir  die  Okka  39,40  3,15
Husseini  harg;  kya  br.  die  Okka  105,40  13,23
Harir  ghaitani  Choloz;  kya  bir.  die  Okka  2602,80  21,02
Syrmakesch  bükmessi  we  Sa-  .

tschakliHakg;kyabik....»«  die  Okka  90,30  7,94
Iun  Harg;  kya  br  die  Okka  49,60  3,96
Muschama  Fener;  aded  bir  das  Stück  2,0  0,16
Rischtei  Angora,  Tiftik  bilgiumle;

kyabiiir..  die  Okka  23,90  2,07
Ispawli;  kya  brtt....  die  Okka  9,90  0,79
Baluk  Aghi  .  .  .  .  .  ..  .....  .  .  .  ..  .  .  .  ad  valorem
Sade  Kolan;  kya  bir  .  .......  .  .  ..  die  Okka  26,30  2,10
Telli  Kolan,  enli  we  ensiz;  aded  10  die  10  Stuͤck  58,50  4,68
lular;  aded  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  die  10  Stuͤck  16,50  1,32
Nafe  we  Dschilkafai  Erzerum;

tulum  bir,  aded  iki  .  .  .  ..  .  .  .  ..  das  Toloum  150,0  12,0

von  2  Stück

Zerdawa  Nafessi,  we  Patschassy,

we  Hurdessi.  .  .......  .....  ....  ad  valorem
Gödschen  we  Gödschen  Patchassi.

  ..  ........  .  .  .  .  ..  ...  ....  .  ad  valorem
Konduz;  aded  bir.  .  .  ..  ..  .  .  ...  das  Stück  30,0  2,4
Nafe  we  Dschilkafai  Anatoli;  tulum

  bir,  aded  iki  ..  .  .  ..  ..  .  ...  das  Toloum  83,30  6,66

von  2  Stück

 

(Nr.  5695.)
        <pb n="274" />
        —  230

 

 

2  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

298Brust  von  Fuchs,  genannt  Kasikli,  Poitrine  de  Renard,  dile  Kasilli
von  Anatolien.  d'-Anatolie.

299Brust  von  Wolf,  von  Zaara.  Gorge  de  Loup  de  Zaara.

300  Fuchs  von  Anatolien.  Renard  d’Anatolie.

301%  Fuchs  von  Bosnien.  Renard  de  Bosnie.

302  Fuchs  von  Rumelien.  Renard  de  Roumelie.

303Fuße  von  Fuchs.  Pieds  de  Renard.

3014%Füße  von  Hausmarder,  ersie  Qua=  Pieds  de  Fouine,  première  qualité.
litaͤt.

305Füße  von  Hausmarder,  von  Ru--  Pieds  de  Fouine,  de  Roumelie.
melien.

3060  Füße  von  schwarzen  Katzen.  Pieds  de  Chats  noirs.

307|]  Hausmarder,  genannt  Tuissus.  Fouine,  dite  Tulssus.

308  Hausmarder  von  Anatolien.  Fouine  d-Anatolie.

309  Hausmarder  von  Rumelien.  Fouine  de  Roumélie.

310  Ratzenfüße  von  Anatolien.  Pieds  de  Chat  d-Anatolie.

311  Katze  von  Anatolien.  Chat  d-Anatolie.

312|Katze  von  Rumelien.  Chat  de  Roumlie.

31Katze  (Saz  Kcdici).  Chat  (Saz  Kédici).

314|  Kleine  Stücke  von  Hausmarder.  Peiis  morceaux  de  Fouine.

31588  Kopf  von  Fuchs,  von  BosnienKde  Renard  de  Bosnie  et  de
und  von  Rumelien.  Roumliee.

316/Kopf  von  Fuchs,  von  Rumelien,ete  de  Renard  de  Roumélie,
mittlere  Qualität.  qdualité  moyenne.

317Kopf  von  Hausmarder,  von  Ru-  Tete  de  Fouine  de  Roumélie.
melien.

318Lamm  von  Rumelien.  Agneau  de  Roumclie.

319Luchs  von  Erzerum.  Loup  cervier  dErzeroum.

320|  Luchs  von  Rumelien.  Loup  cervier  de  Roumelie.

321|Marder  von  Anatolien  und  Ru-  Martres  d-Anatlolie  et  de  Roumelien.
  mélee.

322|Nafe  von  Bosnien.  Nafc  de  Bosnie.

323|]Nafe,  Calavros.  Nafc,  Calavros.

324Nafe  von  Ochrida.  Nasé  d'Ochrida.

325  „Nafe  von  Rumelien.  Nale  de  Roumelie.

320  Nafe  von  Rumelien,  Calavros.  Nafé  de  Roumeélie,  Calawros

327  Nafe  von  Uscub.  Nafé  d’'Uscup.

328-  Ratten.  Rats.
        <pb n="275" />
        231

 

 

Transskription  des  Türkischen.]  Jolleinheit.prei  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents
Cents.  '

Kassikli  Kughussi  Anatoli;  tschift

b...........................  das  Paar  21,30  1,70
BRoghasi  Zaghra;  tschift  bir  .  .  ..  .  das  Paar  80,0  6,40
Tilkii  Anatoli;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  8,0  0,64
Tilkii  Bosna:  aded  bir  .  .  .  ..  .  .  .  ..  das  Stuͤck  36,70  2,93
Tilkii  Rumeli;  aded  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  18,0  1,44
Tilkii  Patschassi;  tulum  bir.  .  .  ..  das  Toloum  46,70  3,73
Aala  Sansar  Patschassi  ...  .......  ad  valorem
Sapsar  Patschassi  Rumeli;  tulum

...........................  das  Toloum  266,70  21,33

Siahr  Kedi  Patschassi;  mlum  bir  das  Toloum  80,0  6,40
Tuissiz  Sansar;  aded  bir  .  ...  .  ..  das  Stuͤck  6,70  0,53
Sansari  Anatoli;  aded  bir  das  Stück  33,30  2,66
Sansar  Rumeli  .  .  ............  .  .  ..  ad  valorem
Kedi  Patschassi,  Anatoli;  tulum

bir...........................  das  Toloum  36,70  2,93
Kedii  Anatoli;  iulum  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Toloum  33,30  2,66
Kedii  Rumeli;  aded  bir  ..  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  6,7  0,53
Sas  Kedissi;  iulum  bir....  das  Toloum  40,70  3,73
Sansar  Hurdessi;  kya  brr.  .  die  Okka  150,0  12,0
Tilki  Kafassi  Bosna,  we  Rumeli;

tulum  bbr.  das  Toloum  266,70  21,33
Tilki  Kafassi  Rumeli,  ewsat;  tulum

  br  ..  das  Toloum  110,70  9,33
Sansar  Kafassi  Kumeli;  tulum  bir  das  Toloum  233,30  18,606
Kuzui  Rumeli;  tulum  bir  .  .  .  .  ..  das  Toloum  46,70  3,73
Waschak  Erzerum;  aded  bir.  das  Stück  150,0  2,0
Waschak  Rumell  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Zerdawa,  Anatoli  we  Rumeli  ad  valorem
Nafei  Bosna;  tulum  bir  .  .  .  .  .  .  ..  das  Toloum  240,0  18,20
Nafei  Kalavros;  tulum  bir  .  .  .  .  ..  das  Toloum  100,0  8,0
Nasei  Ochrida;  tulum  bir  .  .  .  .  .  .  das  Toloum  300,0  24,0
Nasei  Rumeli;  tulum  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Toloum  166,70  13,33
Nalei  Rumeli  Kalavros;  lulum  bir  das  Toloum  90,0  7,20
Nasei  Iskiub;  tulum  bir  .  .  .  .  .  .  ..  das  Toloum  166,70  13,33

arre  ad  valorem
        <pb n="276" />
        —  232

 

 

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

329  Rücken  von  Fuchs,  von  Anatolien.  Dos  de  Renard,  d-Anatcolie.

330  |  Rücken  von  Fuchs,  von  Zagarai,Dos  de  Renard,  de  Zagara,  Bosnie
Bosnien  und  Rumelien,  Calavros.  et  de  Roumélie,  Calavros.

331½Schakal  von  Anatolien.  Chacal  d'Anatolie.

332%  Schakal  von  Anatolien.  Chacal  d'-Anatolie.

333  So  te  Hausmarder,  genannt  Goͤd-  Espèce  de  Fouine,  dite  Gueudjen.
schen.

334  Sorte  Hausmarder,  in  kleinen  Espece  de  Fouine  en  petits
Stücken.  morceaux.

335Schwarze  Katzen  von  Rumelien.  Chat  noir  de  Roumclie.

3306  Siegen.  Chevre.

337|]  Wolf  von  Anatolien.  Loup  d-Anatolie.

338Wolf  von  Anatolien.  Loup  d-Anatolie.

339Wolf  von  Rumelien.  Loup  de  Roumlie.

340|  Zilgava  von  Bosnien.  Zilgava  de  Bosnie.

3414  Silgava  von  Calavros.  Zilgava  de  Calavros.

342|  Zilgava  von  Ochrida.  Zilgava  d  Ochrida.

343Zilgava  von  Rumelien.  Zilgava  de  Roumelee.

344  Bilgava  von  Zaara.  Zilgava  de  Zaara.

345/Kopf  von  Marder.  Tete  de  Martre.

verschiedene  Artikel.  Articles  divers.
3464Armbänder  von  farbigem  Glas.  Pracelets  en  verroterie.
347Bauholz  aller  Arten.  Bois  de  construction  de  toute
espece.
348Besen.  Balais.
349/  Blätter  von  Gold,  von  Konstan=  Feuilles  dor  de  Constantinople.

 

tinopel.
        <pb n="277" />
        233

 

 

 

 

 

Abschätungs-  Lollsat
Transstription  des  Türkischen.olleinheit,  preis  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents.
Cents.  '
sirtiAnatoliztulumbir........  das  Toloum  106,70  8,53
Sirti  Zaghrai  Bosna,  we  Rumeli,
Kalavros;  deste  bir,  aded  20.Das  Packet  von  46,70  3,73
20  Stuͤck
Tschakali  Anatoli;  aded  bir.  .  ...  das  Stuͤck  8,0  0
Tschakali  Analoli;  tulum  bir.  das  Toloum  60,0  4,80
Götschen  ad  valorem
Götschen  Hurdessi;  kya  bir.  .  die  Okka  20,0  1,60
Siah  Kedii  Romels  tulum  bir.  das  Toloum  183,30  14,66
Ketschi;  iulum  br  ..  .  ...  das  Toloum  14,70  1,17
Kurdi  Anstohiz  aded  bir  .  .  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  14,70  1,17
Kurdi  Anaioũ;  tulum  bir  .  ..  .  .  ..  das  Toloum  83,30  6,66
Kurdi  Rumeli;  tulum  bir  .  .  .  .  ..  das  Toloum  76,70  6,13
Dschilkafai  Bosna;  tulum  bir  .  .  das  Toloum  266,70  21,33
Dschilkalai  Bosna,  Kalavros;  tulum
  br.  das  Toloum  106,70  13,33
Dschilkalai  Ochrida;  tulum  bir.  bas  Toloum  400,0  32,0
Dschilkalai  Rumeli;  tulnm  bir  das  Toloum  233,30  18,600
Dschilkafai  Zaghra)  deste  bir,
aded  20  das  Packet  von
20  Stück  100,0  8,0
Zerdawa  Kafasv  ad  valorem
Balhal;  aded  br.  die  1000  Stück  49,30  3,94
Bilgiumle  Kereste.  ........  ..  .  .  ..  ad  valorem
Hassir  Süpürghessi;  araba  bir,
aded  2000.  die  Last  von  1314,0  105,12
«  2000  Stuͤck
Altun  varakai  Assilane;  tefle  bir.,  der  Teffe  92,50  7,40
von  100
32

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="278" />
        —  234

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

350  Blei  in  Bläcken.  Plomb  en  saumons.

351.Blutigel.  Sangsues.

352  Bronze,  bearbeitete.  Bronze  ouvré.

353/]  Buchsbaumholz  von  allen  Qua=  Bois  de  buis  de  toute  quslité
litären,  von  Anatolien  und  Ru-  d'/Anatolie,  ei  de  Roumlie.
melien.

3544Kaffeemühlen.  Moulins  à  café.

355|Konfekt,  Halwa,  von  Nüssen  und  Confitkures,  Halva  de  noix  et
Manna.  Manne.

356%  Schaaffelle,  rothe,  von  Rumelien  Peauxt  de  moulons  Ecarlates,  de
und  Anakolien.  Roumélie  et  d'Anatolic.
350]Konfekt,  Nardenk,  Petmez  und  Conlitures,  Nardenk,  Peimez  eit

Sudschuk  von  Nüssen.  Soudjonk  de  noit.

353  Konfekt,  Sorbet  und  Zuckersachen.  Conütures,  Sorbets  et  sucreries.

359  Darmsaiten.  Cordes  de  boyaux.

360F  Faßdauben.  Douves.

301  |ische,  gesalzene,  aller  Arten.  Poissons  salés,  de  toute  espece.

362  Fischeier,  gesalzene,  genannt  Bo-=  Oeufs  de  poissons,  salés,  dits
targum.  Boulargue.

363  Flintenldufe,  Hare  und  Sarma.anos  de  fusil,  Haré  et  Sarma.

364Flintensteine  von  Rumelien.  Pierres  à  fusil,  de  Roumelie

365|Fußwerk,  genannt  Kavaf.  Chaussures,  dites  Cavaf

366%  Fußwerk,  gestickt.  Chaussures  brodées.

367/|Fußwerk,  genannt  Terlik.  Espece  de  Pantouffles,  dites

Terlik.

368Gewichte  von  Bronze,  für  Waa=  Poids  de  balance  en  bronze.
gen.

369Gewichte  von  Kupfer,  für  Waa=  Poids  de  balance  en  cuivre.
gen.

370|  Goldfaden  von  Konstantinopel.  Fil  dor  de  Constantinople.

371Gold=  und  Silberfaden  von  Kon-  Fil  dor  et  dargen  de  Constan- 



stantinopel.

 

tinople.
        <pb n="279" />
        235

 

 

 

 

 

Abschähungs.]  Lolisat

Transskription  des  Türkischen.Lolleiuheit.  reis  in  Piastern  und
in  Piastern  und  Cents
Cents.  «

Kurscbuniham.................  .  .  ad  valorem
Sülük;  kypabr  ..  .  ...  die  Okka  195,60  15,64
Tuntsch  avani;  kya  bir  ...  die  Okka  23,20  1,85
Bilgiumle  Tschimschiri  Anatoli

we  Rumeli;  kantar  bir  .  .  .  .  .  ..  der  Zentner  12,60  1,0
Assiabi  Kahwe;  aded  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  16,40  1,31
Gievis  we  Tahin,  we  Halwa,  we

Kudret  helvasi  ad  valorem
A.  Meschin  Anatolu,  we  Rumeli;

aded  brbrr.  das  Stück  5,30  0,42
Nardenk,  we  Giewis,  we  Pekmez,

we  Ciewis  Sugiunggnm..  ad  valorem
Retschel  we  Scherbet,  we  Schekeri

  maamul;  kya  bir  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  6,60  0,52
Kirisch;  deste  bir,  aded  om..  die  10  Stück  15,20  1,21
Varil  Tahtassi  ..  ....  ...  ..  .  ..  .  ...  ad  valorem
Bilgiumle  tuzlu  Baluk  .  .  ..  ad  valorem
Baluk  Iumurtassi  ...  ......  ......  ad  valorem
Hare  we  Sarma  Tufenk  nemlusu;

aded  brrr.  das  Stück  46,0  3,68
Tschakmak  Taschi,  Rumeli;  tulum

  iki,  dya  yuz  yirmi,  aded

otuzbr  .  ..  die  2  Toloum  492,80  39,42

von  120  Okka
30,000  Stück
Ghairez  Cundura,  Hafaf;  tschift.

b...........................  das  Paar  7,90  0,63
Ischleme  Hasaf  .  .  ......  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ad  valorem
Terlik;  Tschift  br  das  Paar  4,0  0,32
Tuntsch  Terazi,  we  Dirhemij;

kya  bbrtr.  die  Okka  10,50  1,32
Pirindsch  Terazi,  we  Dirhemi;

kra  brrrr.  die  Okka  19,80  1,58
klapdani  Assitane;  misqdal  bir  das  Medical  4,30  0,35

von  13  Dram
Syrma,  we  Sim  Teli  Assitane  ad  valorem
(Nr.  5695.)  32“
        <pb n="280" />
        —  236

 

Benennung  der  Waaren.

Auf  Französisch.

 

372
373
374
375
376
377
378
379
380
381
382
383
384
385

386

387

388
389
390

391
392

393
394

 

Häute,  gegerbte,  von  Büffeln  und
Ochsen

Häute,  gegerbte,  von  Schaafen,  von
Konstantinopel.

Häute,  gegerbte,  von  Angoraziegen,
weiße  und  gefärbte.

Häute,  gegerbte,  von  Büffeln  und
Ochsen,  getrocknete  und  gesalzene.

Häute  von  Hasen,  von  Anatolien.

Häute  von  Hasen,  von  Rumelien.
Häute  von  Lämmern  und  Rehen.

Häute  von  Schaafen  und  Ziegen.
Hörner  von  Büffeln.

Hörner  von  Hirschen  (Geweihe).
Hörner  von  Ochsen.

Hufeisen.

Kämme  von  Buchsbaumholz.

Kämme  von  Elfenbein,  von  Konstantinopel.

Kämme  von  Holz.

Käse  aller  Arten,  Halwa,  Bulama,
Lichte  von  Talg  und  Wachs.

Kupfer,  altes.

Kupfer,  altes,  gearbeitetes.

Kupfer,  gearbeitetes,  und  Kaffeekannen
  von  Castambol.

Kupfer,  gearbeitetes,  von  Konstantinopel.


Kupfer,  gearbeitetes,  von  Tokat.

Kupfer,  gearbeitetes,  von  Trapezunt.

Kupfer  in  Blöcken.

 

Cuirs  tannés  de  Buflles  et  de
Boeufs.

Peaux  tannées  de  Mouions,  de
Constamtinople.

Peaux  lannées  de  Chevres  dAngora,
  blanches  et  de  couleur.

Peaux  de  Buffles  et  de  Boeufs,
seches  et  salées.

Peaux  de  Lievres  d-Anatolic.

Peauxz  de  Lièvres  de  Roumclie.
Peaux  dAgneaux  ei  de  Chevreaur.

Peaus  de  Moutons  ei  de  Chevres.
Cornes  de  Buffles.

Cornes  de  Cerls.

Cornes  de  Boeufs.

Fers  à  Cheyal.

Peignes  en  buis.

Peignes  en  ivoire,  de  Constanlinople.

Peignes  en  bois.

Fromage  de  toute  espece,  Halva,
Boulama,  Chandelles  de  suif  et
de  cire.

Cuivre,  vieux.

Cuire  vieur,  ouvré.

Cuivre  ouvré  et  Cafetières  de
Castambol.

Cuivre  ou#ré  de  Constantinople.

Cuivre  ouvré  de  Tokat.
Cuivre  oubé  de  Trebisonde.
Cuivyre  en  pein.
        <pb n="281" />
        237

 

 

Abschähungs.  Lollsat
Transskription  des  Türkischen.]Jolleinhet.  Pi#sem  und  in  Miastern  und
Cents.  Cents.
Pischmisch  Kösselei  Manda  we
Kara  Syghyr;  aded  hir  .  .  .  .  .  .  .  das  Stuͤck  48,20  3,85
Meschini  Assitane;  aded  bir.  .  .  das  Stuͤck  3,30  0,20
Posti  Angora,  beiaz  we  elwan.  ad  valorem
Kuru  we  iuzlu  Gön  Manda,  we
djildi  Bakar,  saghir  we  kebir.  ad  valorem
bGn  !  Tawschan,  Anatoli;  aded
...........................  die  100  Stuͤck  157,30  12,58
27  Tawschan,  Rumeli;  aded
...........................  die  100  Stuͤck  94,40  7,55
orhdr  Kuzi,  we  saghir  Keischi;
aded  br  das  Stück  3,10  0,4
Djildi  Koiun  we  Ketschi;  aded  birDas  Stück  6,30  0,50
Karni  Dschiamus;  tschift  yüz  die  100  Paar  262,  80  21,02
Gheik  Boinuzi;  kya  bir  ..  .  .  .  .  .  .  die  Okka  4,0  0,32
Karni  Bakar;  ischift  yüz.  ..  ..  .  ..  die  100  Paar  230,0  18,40
Naal;  aded  yüz  altmisch.  die  100  Stück  131,40  10,51
Tschimschir  Tarak;  kabsara  bir.
aded  besch  bin  besch  yüz.  .  .  pr.  Capsara  246,30  18,70
vensd  i
Fil  Dischi  Tarak,  Assitane;  kya
briii.:  die  Okka  123,30  9,86
Aghatsch  Tarak;  kabsara  bir,  aded
besch  bin  besch  vüz.  ...  .  .  .  .  pr.  Capsara  131,40  10,51
von  5500  Stuͤck
Bilgiumle  Peinir,  we  Pekmez,  we
Halva,  we  Bulama,  we  Assel,
we  Schemi  Roghan  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ad  valorem
Nuhassi  Köhne;  kya  brr.  .  die  Okka  9,30  0,4
Mustaamel  Nuhas;  k)a  bir...  die  Okka  16,50  132
Nubassi  awanii,  Kastamuni  we
Kahwe  Ibriki;  kya  bir.  .  ..  .  .  ..  die  Okka  26,30  2,10
Nuhas  awanii  Assitane;  kya  bir.  die  Okka  26,50  2,12
Nuhas  awanii  Tokat;  kya  bir.  ..  die  Okka  19,70  1,57
Nuhas  Awanü  Trabezun;  kya  bir  bie  Okka  23,0  1,84
Nubas  Kültscher  ad  valorem

(Nr.  5695.)
        <pb n="282" />
        —  2248

 

 

7  Benennung  der  Waaren.  Auf  Französisch.

395.  Leder  für  Sohlen,  genannt  Cafali,  Cuir  pour  semelles,  dit  Cafali,  de
von  Konslantinopel.  Constantinople.

3906|Leder  für  Sohlen,  genannt  Daw-  Cuir  pour  semelles,  dit  Davloun,
loun,  von  Konstantinopel.  de  Constantinople.

39y7  Leder  für  Sohlen,  von  Aidin.  Cuir  pour  semelles  d’Aidin.

398  Leder  für  Sohlen,  von  Gherede.  Cuir  pour  semelles  de  Gherédé.

400

408

409
410

411
412

413
414
415

 

Leim.

Leim  fuͤr  Schuhmacher,  genannt
Tschirisch.

Löffel,  bemalte.

Löffel  von  Buchsbaum,  schwarz
und  weiß.
Löffel  von  Koralle  und  Perlmutter.

Löffel,  ordinaire,  in  Holz,  von  allen
Qualitäten.

Maroquinleder,  rothes,  von
Ouschak  und  Tossia.
Maroquinleder,  scharlachroth,

von  Rumelien.

Marogquinleder,  schwarzes  und
elbes,  von  Islimie,  Tschirpan,
arlowa  und  anderen  Orten.

Marogquinleder,  schwarzes,  von
Sparta,  Smyrna,  Konia,  Schumla
und  Ouschack.

Maro  uinleder  von  Cal#ssarie  und
von  rW  bin.

Marogquinleder  Heraklea
und  Balikesser.

Meerschaum.

Messer,  Federmesser,  Scheeren  und
Hämmer  von  Gabrowa.

von

Nägel  von  Jsmid.
Nägel,  zum  Beschlagen  der  Pferde.
Nähnadeln  von  Mudurlu.

 

Colle.

Colle  de  cordonmier,  dite  Fschirich.
  4

Cuilliers  peintes.

Cuilliers  en  buis,
blanches.
Cuilliers  en  corail  et  en  nacre.

Cuilliers  en  bois  ordinaire  de
tonte  qdualiké.

Maroduins  rouges  d’Ouchak  et
Tossia.

Maroquins  écarlates  de  Roumelie.

Naroquins  noirs  et  jaunes  dlslimié,

  Tchirpan,  Carlova  et
d’autres  lieuz

Maroquins  noirs  de  Sparia,
Smyrne,  Coniah,  Choumla  ei
Ouchak.

Maroquins  de  Ceaissarié
d’Eghin.

Maroquins  dHéraclé  et  Balikesser.


Ecume  de  mer.
Coutleauz,  canifs,  ciseaux  et  marteanx
  de  Gabroya.

Clous  d’'lsmid.
Clous  pour  lerrer  les  chevaur.
Aiguilles  de  Moudourlu.
        <pb n="283" />
        239  —

 

 

6
Transskription  des  Türkischen.olleinhett.  in  pi  und  in  Püstem  und
Cents.
Kafali  eleki  Assitane;  aded  bir.  -as  Srtück  24,70  1,97
Davlun  Kösselei  Assilane;  aded
bir:  das  Stück  30,80  246
Kõösselei  Aidin;  aded  bir  .  .  .  .  .  ..  das  Stuͤck  25,70  2,05
Kösselei  Kerde;  aded  bir..  das  Stück  32,20  2,57
Tutkal;  kya  brr  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  die  Okka  2,50  0,20
Tschirisch;  Kya  hir  .  .  ...  ..  .  ..  ...  die  Okka  3,90  0,31
Boiama  Kaschik;  deste  bir  aded
nnnnn.  die  10  Stück  6,60  0,52
Tschimschir  Kaschik,  beiaz  we
siah;  kya  bir  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  die  Okka  4,90  0,39
Sedefli  „e  mertianli  Kaschik;
deste  bir,  aded  on  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  die  10  Stuͤck  9,80  0,78
*  Kaschik,  bilgiumle;  kya
...........................  die  Okka  2,60  0,20
Sabkeane  kirmisi,  Uschak,  we  Tossia;
  thoura  bir,  aded  alty.  .  .  .  .  die  6  Stuͤck  83,10  6,64
Al  Sahtian,  Rumeli;  aded  bir  das  Stück  13,90  1,11
Sahtian  Islimié,  we  Tscherpan,
we  Karlowa,  we  Nlahali  saire,
siah  we  sari;  aded  bir...  das  Stück  6,90  0,55
Siah  Sahtiani  lsparta,  we  Konis,
Wwe  Ismir,  we  Schumla,  we
Uschak;  Waded  bbrr....  das  Stück  11,10  0,88.
Sahtiani  Kaissarie,  we  Eghin;
thoura  bir,  aded  besch.  die  5  Stück  86,50  6,92
Sahtiani  Eregli,  we  Bali  Kesser;
saded  bdb5r.  das  Stück  12,50  1,0
Lulei  Istifè;  sandyk  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  die  Kiste  616,40  49,31
Bitschak,  we  Tschaki,  we  Makas,
We  kesser  Chabrowa;  koutu
iki,  kya  yüũz  yirmi  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  die  2  Kistchen  473,0  37,84
von  120  Okka
Mismari  Ismid;  kya  bir  .  .  ..  .  .  ..  die  Okka  5,30  0,42
At  Mihi;  kra  brr.  die  Okka  19,70  1,57
Inei  Mudurli;  kya  br...  ..  die  Okka  6,50  —

Q#.  6605.)
        <pb n="284" />
        —  240

 

 

70  Benennung  der  Woaren.  Auf  Französisch.

416Pastourma,  Würste  und  gerdu-  Pastourma,  saussissons  et  langues
cherte  Zungen.  fumées.

417|Pergament.  Parchemin.

418Pistolen  von  Prisren,  1.  Qualität.  Pislolets  de  Prisren,  premiere

dualité.

419  #istolen  von  Prisren  und  von  Pisiolets  de  Prisren  et  de  Cal-Kalcandelen.
  candelen.

420  Ringe  von  Messing.  Bagues  en  laiton.

441
442

 

Rosenkränze  von  Jerusalem.
Sattel  von  Holz.

Schellen.

Schläuche  für  Nargilé  (Marpoutsch).
  »

Schmergel  von  allen  Qualitaͤten.

Schuhe,  genannt  Bartin  yemenissi.

Schwaͤmme  (Waschschwaͤmme).

Seidenwuͤrmereier.

Seife.

Sepetschi  Tschiboue  und  Koͤrbe

r  Kinder.

Schaaffelle,  ungefärbt,  von  Rumelien
  und  Anatolien.

Steigbügel.

Stiefel,  gelbe.

Stiefel,  rothe  und  schwarze.
Stiefeleisen.

Stifte.

Talg,  Butter,  Scherwisch.

Tassen,  genannt  Fildschian,  von
Cutahié.

Teriak  (imitirter,  Altun  Basch).

Teriak,  imitirter,  geringer.

Thierknochen.
Tintenfässer  in  Messing.

 

Chapelets  de  Jérusalem.

Selles  en  bois.

Sonnettes.

pour  Narguilée  (Marputlch).


Emeri  de  toute  qualité.

Souliers,  dits  Bartin  yémenissi.

Eponges.

Graines  de  vers  à  scie.

Savon.

Sepeichi  ichibouc,  et  paniers
pour  enlants.

Peaux  de  moutons,  non-teintes,
de  Roumelie  et  d-Anatolie.

Etriers  en  fer.

Bottes  jaunes.

Bottes  rouges  et  noires.

Fers  pour  talons  de  Bottes.

Pointes.

Suif,  Beurre,  Chervich.
Tasses,  dites  fldjians,  de  Kutahié.

Thériaque  fausse,  imitation  de
IAltoun  Bach.

Thériaque  lausse,  imitation  i
férieure.

Os  dAnimauz.

Ecritoires  en  laiton.
        <pb n="285" />
        —  241

 

 

 

 

 

ebschäbungs-  Lollsat
Transskription  des  Tarkischen.]Loleinheit.  punsem  und  in  kiee  und
Cents.  ents.
Pasturma  we  Sutgiuk,  we  SyBhyr
dllIII.  .  .  ad  valorem
Tirsche;  aded  bir  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  das  Stuͤck  3,30  ,
Aala  Pischtowi  Prireer  ad  valorem
Pischtowi  Prisren,  we  Kalkande--len;
  tschilt  br  ..  das  Paar  29,50  2,36
Kiasib  Hatem;  aded  bir  die  1000  Stück  66,20  5,29
Tessbihie  Kudus;  kya  bir  .  ..  .  .  ..  die  Okka  9,80  0,78
Aghacdsch  Kaltak;  aded  bir  .  .  ..  .  das  Stuͤck  4,0  0,32
Tschan;  kys  brr  die  Okka  13,20  1,05
Marpiclsch;  deste  hbir,  aded  on  .  die  10  Stuͤck  59,60  4,76
Biltiumle  Zümpare  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ad  valorem
Bartin  Vemenissi;  tschist  bir.  .  .  /  das  Paar  14,70  1,1
Sungher  .  ..  .....  ...  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ad  valorem
Bilgiumle  Harir  Tohumi;  kya  bir  die  Okka  450,0  6,0
Sabun,  kantar  br.  der  Zentner  136,50  10,92
Sebei  Tschibugu,  tabir  olunur,
Karlig  we  Tschogiuk  Sepedi
imal  olounour  tschibuk,  arabe
b...........................  die  Fuhre  361,30  28,90
Meschin  Anatolu  we  Rumeli;
aded  br  .  ..  das  Stück  3,20  0,25
Ahen  Ribiab,  tschist  bir  .  .  .  .  .  .  ..  das  Paar  9,90  0,79
Sari  Tschisme;  tschift  bir.  ..  das  Paar  23,20  1,85
Tschisme,  siah  we  kirmizi.  .  .  .  .  .  .  .  ad  valorem
Aheni  Naalische;  kya  bir  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  6,50  0,52
Kebkehb  taabir  olunur  katfesgi
tchiwissi  ....  .  .  ..  ad  valorem
Rughani  Don,  we  Tscherwisch.  .  .  ad  valorem
8  Kiulahie;  Kufé  bir.  die  Kuffe  98,50  7,88
4set  taklidi  kias  ib  Teriak;
irH  die  Okka  26,50  2,12
ran  Kiasib  Teriak;  kya  bir  die  Okka  13,30  1,06
Kemik,  kantar  bhr.  der  Zentner  10,0  ,
PirindschDiwit................  ad  valorem
33

Jahrgang  1863.  (Nr.  5695.)
        <pb n="286" />
        —  242

 

 

Benennung  der  Waaren.  Auf  Franzöfisch.

443  rinte,  nüsige  ige.  Encre  ordinaire,  liquide.

444|Tinte,  trockene.  Encre  seche.

445  Traubenmaß  Paste,  genannt  Keuf-  Pate  de  mou  de  raisin,  dit

Keufter.

446  uchrschuhe  von  Holz.  Galoches  en  bois.

447  Verbänges  chlösser  von  Philip=  Cadenas  de  Philippopoli.

448  Wäel,  gelbes,  in  Scheiben.  Cire  janne  en  pain.

449  Wasserbecken  und  Kannen  von  Cuveltes  et  Aiguières  en  cuivre.
Kupfer.

450  garf  von  Messing  (Untertassen).  Zarfls  en  laiton  (sous-tasses).

451/  Zaum,  Zügel,  Gebit,  Schwanz=  Tatières,  brides,  mors,  crouriemen,
  Sprungriemen  und  Gurte.  Pières,  martingales  et  sangles

452  ßLündschwamnn,  harter.  Amadou  dur.

453  Zündschwamm,  weicher.  Amadou  mou.

454/  Zwieback  aller  Qualitchten.  Biscuits  de  toute  qualité.

455/Produkte  von  Egypten,  alle  zu-  Produits  dEgypte  en  totalité.

 

sammen.
        <pb n="287" />
        243

 

 

 

 

 

Abschätzungs-  Lollsatz
Transskription  des  Türkischen.Jolleinheit.  breis  tn  Piastern  und
n  Piastern  unbd  Cents
Cents.  ·

HarßtMurelckeblsyabtr.......  die  Okka  2,70  0,21
Kuru  Murekkeb;  kya  bir.  .  .  .  .  ..  die  Okka  9,90  0,79
Küfter,  kantar  —--  der  Zentner  100,70  12,85
Harßi  Naalin;  tschilt  bir.  das  Paar  2,70  0,21
Asma  Kilidi,  Filipe;  deste  bir.

adecodon  .  ..  die  10  Stuͤck  12,80  1,02
Schemi  assl  Kultsche;  kya  bir.  die  Okka  18,40  1,47
Nuhas  Leghien  Ilbrik;  adea  bir.das  Stück  82,70  6,61
Tombak  Zarf;  deste  bir,  aded  ondie  10  Stück  19,80  1,58
„Baschlik,  we  Disghin,  we  Chem,

we  Kusgun,  we  Zahme  we

Kolan;  deste  bir,  aded  on  die  10  Stück  52,50  4,20
Aghaß  Krwit  kya  bir  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  die  Okka  26,30  2,10
Mantar  Kawi;  kya  brrr.  die  Okka  6,50  0,52
Bilüumle  Peksimat  we  Galeln  ad  valorem
Missirde  hassil  olan  Eschianun  ad  valorem

Kialleci.

33*

(Nr.  5695.)
        <pb n="288" />
        —  244  —

Conclusion.

Selon  les  dispositions  du  nouveau
  Traité  de  Commerce,  toutes
les.  marchandises  importées  en
Turquic,  sauf  les  articles  prohibés,
comme  il  est  dit  plus  haut,  par  les
négocians  des  Etats  du  Zollverein;
de  meme  que  les  marchan  dises  enportées
  par  eus  de  ce  pays  sont
soumises  à  un  droit  de  douane  de
huit  pour  cent.

Les  droits  de  douane  devant  etre
prélevcs  sur  la  valeur  de  la  marchandise
  à  Téchelle,  on  a  fait  subir
aux  Gvaluations  établies  dans  le
Principe  sur  le  prix  de  la  vente  en
zgros,  le  medsjidic  dor,  iuzluk,
comptée  à  cent  piastres,  un  rabais
de  dix  pour  cent  afin  de  ramener
ces  éCvaluations  à  la  valeur  à  Techelle.
Les  droits  de  douane  inscrits  au
présent  Tarif  sont  donc  calculés  ei
Etablis  sur  la  valeur  nette  et  seront.
Perçus  tels  du’ils  sont  portés  ici.

Le  droit  de  huit  pour  cent  à
Texportation  mst  applicable  quà  la
première  année  sculement  de  ce
tarif,  il  sera  abaissé  d’un  8iewe  pour
la  seconde  et  réduit  à  7;  Tun  Jieme
pour  la  troisième  et  reduit  à  e;
çest-à-dirc  duil  yaura  chaque  annde
un  rabais  dun  pour  cent  jusqud  la
huilième  annde  et  que  pour  cette
huitieme  annce  et  les  suivantes  le
droit  ne  sera  plus  due  dun  pour
cent,  Cconsacré,  selon  les  termes  du
dit  Traité,  à  la  rémunération  des
frais.

Toute  marchandise  dexportation
non  portéc  au  présem  Tarif  ou  qui,

Schluß.

Den  Bestimmungen  des  neuen  Handelsvertrages
  zufolge  sind  alle  Waaren,

welche,  unter  Ausschluß  der  verbotenen

Artikel,  durch  die  Kaufleute  der  Zollvereinsstaaten
  nach  der  Türkei  eingeführt
werden,  wie  dies  schon  oben  auseinander
  gesetzt  ist;  ebenso  die  Waaren,  welche
von  jenen  Kaufleuten  aus  der  Türkei
ausgeführt  werden,  einer  Zollabgabe  von
acht  Prozent  unterworfen.

Da  die  Jollabgaben  von  dem  Werthe
der  Waaren,  welchen  sie  am  Landeplatze
haben,  erhoben  werden  sollen,  so  sind
die  Abschätzungspreise,  welche  grundsätzlich
  auf  den  Verkaufspreis  im  Em#en
basirt  sind,  und  zwar  den  Medschidic  in
Gold  (Muzlik)  zu  hundert  Mastern  gerechnet,
  einem  Rabatt  von  zehn  Prozent
unterworfen  worden,  um  so  die  Abschätzungspreise
  auf  den  Werth  der  Waaren
  am  Landeplatze  zurückzuführen.  Demzufolge
  sind  die  in  dem  vorstehenden
Tarife  verzeichneten  Zollabgaben  nach
dem  Nettopreise  bereits  berechnet  und
werden  so,  wie  sie  verzeichnet  sind,  auch
zur  Erhebung  kommen.

Die  Zollabgabe  von  acht  Prozent
für  die  Ausfuhr  findet  nur  im  ersten
Jahre  dieses  Tarifes  ihre  Anwendung;
sie  wird  für  das  zweite  Jahr  um  ein
Achtel  herabgesetzt  und  auf  sieben  Prozent
  reduzirt;  für  das  dritte  Jahr  wird
sie  um  ein  Siebentel  herabgesetzt  und
auf  sechs  Prozent  reduzirt;  d.  h.  bis
zum  achten  Jahre  wird  jedes  Jahr  ein

abatt  von  einem  Prozente  gemacht
werden  und  für  das  achte  Jahr,  sowie
für  alle  folgenden,  wird  diese  Abgabe
nur  Ein  Prozent  betragen,  und,  den  Besti

  mungen  des  Handelsvertrages  zufolge,

zur  Deckung  der  Kosien  verwendet
werden.
Alle  Ausfuhrwaaren,  welche  in  dem

vorstehenden  Tarife  nicht  aufgefährt,  oder
        <pb n="289" />
        —  2456  —

#7  trouvant  inscrite  aura  6é6  laissce
ad  valorem,  subira  au  préalable,
comme  il  à  élé  dit  plus  bam,  un
rabais  de  10  pour  cent  sur  sa  valeur
  courante  el  payera  en  suile  la
douane  sur  sa  valeur  reslante,  sauf
le  rabais  successif  dun  pour  cent
chaqdue  année  de  la  meme  facon
due  pour  les  articles  tarifés.

Les  produits  des  Etats  du  Zollverein
  importés  en  Turquie  devant
constamment  payer  8pourcent,  toute
marchandise  dimportation  non  tarisée
  ou  laissée  ad  valorem  payera
8  pour  cent,  après  le  rabais  prealable
  de  10  pour  cent  sur  sa  valeur.

Le  payement  des  droits  dimportation
  et  dexportation  sera  efeciud
comptam  en  bonne  monn:aie  dor
et  dargent  au  taux  du  Gouvernement,
  savoir:  —  le  inzluk  medijidié
d’or  à  100  Piastres,  ses  subdivisions,
or  et  argent  de  bon  aloi  selon  celte
Proportion:  cing  mecjidiés  dargent
pour  un  medsjidieé  dor  à  cent  Piastres
  et  enfin  les  monnaies  Gtran-Seres
  au  taux  du  Zarbkhané  (Hotel
des  Monnaies)  dapres  ceite  base.

Les  négocians  ayant  à  Constantinople
  la  l#acultc  de  donner  à  leur
zr  du  caimé  au  plus  haut  cours
de  la  Bourse  au  lieu  ct  place  du
medsidic  dor  à  raison  de  cent
Piastres,  on  se  procurera  chaque
jour  à  cet  elfet  le  bulletin  de  la
Bourse  de  la  veille  indiquant  combien
  il  faut  de  piastres  Ccaimés  pour
former  un  mecdjidié  dor.  Ce  bulletin
  sera  alliché  publiquemem  en
douane  et  le  caime  sera  acceplé  en
calculant  Combien  il  faut  de  piastres
caimés  pour  représenter  un  medsidié
  dor  au  plus  haut  cours  indiqus
dans  le  bulletin  précité.

(Nr.  5695.)

welche  dort  aufgeführt,  aber  ad  valorem
gelassen  sind,  werden  vorerst  dem  oben
erwähnten  Rabatt  von  zehn  Prozent  von
ihrem  Verkaufspreis  am  Platze  (valeur
couranle)  unterworfen  und  zahlen  die
Jollabgabe  von  dem  übrig  bleibenden
Werthe;  außerdem  kommt  bei  ihnen  der
alljährliche  Rabatt  von  einem  Prozent,  wie
beiden  tarifirten  Waaren,  zur  Anwendung.
Da  die  Bollabgabe  von  acht  Prozent
für  die  in  die  Türkei  eingeführten  Erzeugnisse
  der  Zollvereinsstaaten  unveräanderlich
  ist,  so  zahlt  jede  eingeführte
Waare,  sei  sie  nicht  tarifirt  oder  ad
Wlorem  gelassen,  nach  vorhergegangenem
  Rabatt  von  zehn  Prozent  von  ihrem
Marktpreise,  unveranderlich  acht  Prozent.
Die  Bezahlung  der  Zollabgaben  für
Ein=  und  Ausfuhr  geschieht  baar  in  gutem
  Gold=  und  Silbergelde  nach  der
Regierungstaxe;  d.  h.  der  Medschidie.
in  Gold  (Müzlik)  zu  hundert  Piastern;
seine  Unterabkheilungen,  in  Gold  und
Silber,  von  guter  Währung,  nach  diesem
  Verhältnisse  —  fünf  Meodschidié
Silber  für  einen  Medschidié  Gold  zu
hundert  Paastern  —  und  endlich  die
fremden  Geldsorten  nach  der  Tare  der
Kaiserlichen  Münze  (Zarb-hané)  und
der  vorstehenden  Verechnung.
Da  es  den  Kaufleuten  in  Konstantinopel
  freisteht,  nach  ihrem  Belieben,
statt  des  Medschidic  in  Gold  zu  hundert
Piastern,  Papiergeld  (Caims)  zum
höchsten  Börsenkurse  zu  zahlen,  so  soll
zu  diesem  Behufe  täglich  der  Börsenzettel
  vom  vorhergegangenen  Tage,  aus
welchem  das  Verhältniß  des  Papiereldes
  (CaimEs)  zum  Medschidic  in
old  ersichtlich  ist,  angeschafft  und  auf
dem  Jollamte  öffentlich  angeschlagen
werden.  Das  Papiergeld  (Caimés)
wird  dann  nach  dem  höchsten  in  diesem
Börsenzettel  vermerkten  Kurse  statt  des
Medschidié  in  Gold  angenommen.
        <pb n="290" />
        —  246  —

Le  payement  en  caimé,  compté
sur  la  base  du  medjidié  d'or  à  100  P.
au  lieu  et  place  de  monnaie  de  bon
aloi  est  actuellement  réservé  et
restreint  à  la  Capilale.  Si,  plus  tard,
le  calmeée  est  mis  en  circulation  dans
les  provinccs,  il  sera  également  recu
dans  les  douanes  des  diles  provinces
  de  la  facon  indiquée  plus  haut
pour  les  douanes  de  Constantinopie,
est-à-dire  en  calculam  combien  il
faut  de  Piastres  caimés  pour  représenter
  un  inzluk,  medjidie  dor  à
cent  Piastres.  Toutesois,  Comme  on
ne  peut,  des-a-présent.  Cest-à  dire
avamnt  Tévénemem,  Clablir  de  base
sur  linconnu  quant  au  mode  de
ce  payement,  la  question  du  mode
de  payemem  du  caimé  dans  les
douanes  des  provinces  est  pour  le
moment  réservée  et,  sil  y  a  lieu.  il
sera  pris  ultérieurement  entire  la  Sublime
  Porie  ci  la  Légation  du  Roi
telles  mesures  duexigeront  les  circonstances.
  Jusque-là  les  droits  de
douane  dans  les  provinces  seront
Perçgus  dans  la  modalité  indiquée
Plus  haut;  (est-à-  dire  le  iuzluk,
medjsiac  dor  à  raison  de  cent
Piastres,  ses  subdivisions,  or  ei
argent,  de  bon  aloi,  sur  la  meme
proportion:  cind  medjidiés  dargem:,
pour  un  medsjidic  dor  à  100  Piastres
  et  les  monnaies  éirangeres  au
taux  du  Zarbkhané,  éiabli  sur  ceite
base.

Si  les  agents  de  la  douane  et  les
négocians  ne  peuvent  s'entendre  sur
la  valeur  de  la  marchandise  non
tarisẽe  ou  laissée  ad  valorem  et  s'il
7  aconitestation,  les  droits  de  Douane
seront  acquittés  en  nature  selon
Tancien  usage.

Die  Bezahlung  des  Papiergeldes
(Caimé)  statt  baaren  Geldes  von  guter
  Währung  —  den  Medschidie  Gold
zu  hundert  Piastern  gerechnet  —  ist  gegenwärtig
  nur  auf  die  Hauptsladt  beschränkt.


Wenn  später  das  Papiergeld  (Caime)
auch  in  den  Provinzen  in  Umlauf  gesetzt
sein  wird,  so  soll  es  bei  den  dortigen
Zollaͤmtern  ebenfalls  in  der  oben  für
Konstantinopel  angegebenen  Weise  angenommen
  werden,  d.  h.  unter  Berechnung
  des  Kursverhältnisses  des  Piasters
Papier  zum  Medschidie  Gold  (Muzlik)
von  hundert  Pastern.  Da  man  aber
jetzt  schon,  da  dieser  Fall  noch  nicht  einetreten

  ist,  auf  Ungewisses  hin,  eine
Basis  für  diesen  Zahlungömobur  noch
nicht  festsetzen  kann,  so  ist  die  Frage
wegen  des  Zahlens  von  Papiergeld
(Caimé)  bei  den  Zollämtern  der  Peovinzen
  für  den  Augenblick  noch  vorbehalten
  und  sollen  erforderlichen  Falles
später  zwischen  der  Hohen  Pforte  und
der  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft
die  durch  die  Umstände  erforderlich  gewordenen
  Maaßregeln  getroffen  werden.
Bis  dahin  aber  müssen  die  Jollabgaben
in  den  Provinzen  in  der  oben  angegebenen
  Weise  entrichtet  werden;  d.  h.  der
Medschidic  in  Gold  (Muzlik)  zu  hundert
  Piastern;  seine  Unterabtheilungen
in  Gold  und  Silber,  von  guter  Währung,
  nach  diesem  Verhältnisse  —  fünf
Meodschidié  Silber  für  einen  Medschidié
Gold  zu  hundert  Piastern  —  und  endlich
  die  fremden  Geldsorten  nach  der
Tarxe  der  Kaiserlichen  Münze  (Zarb-hané)
und  der  vorstehenden  Berechnung.

Wenn  die  Jollbeamten  und  die  Kaufleute
  über  den  Werth  einer  nicht  tarifireen
  oder  ad  valorem  gelassenen
Waare  sich  nicht  versiändigen  können,
so  werden  die  Zollabgaben  wie  früher
in  nalura  entrichtet.
        <pb n="291" />
        Le  bo#ent  Tarif  sera  en  vigucur
tant  à  li  Douane  de  Constantinople
#e  ans  tontes  les  aulres  Douanes

e  IEmpire  depuis  le  20/8  Mars  1862
(8  Mlars  1278  de  THôgire),  zusduau
20|8  Mars  1809.  (8  Mars  1285  de
IHégire.)

Un  an  avant  lexpiration  de  ce
terme,  cest-  àa-dire  pendant  le  cours
de  la  dernièere  année,  chacune  des
Parties  aura  le  droit,  vu  les  diffeérences
  qui  pourraient  Foire  produites
  dans  la  valeur  des  marchan-Gises,
  de  demander  la  révision  et
le  renouvellement  du  Tarif;  passé
cc  terme  ci-dessus  dun  an,  si  aucune
des  parties  n’en  à  reclamé  la  révision,
ce  sarif  Ccomiinuera  à  rester  en  vi-Cgueur
  pour  sept  autres  années.

Ainsi  dressé  et  signé  le  présent
Tarif  conformément  à  la  décision
intervenne  entre  la  Légation  R.  de
Prusse  ct  la  Sublime  Porte  ainsi
duà  TIradéc  Impérial  rendu  à  cet
effet.

19  Ramazan  1278.

Constantinople  le  20  Nars  1862.

(L.  S.)  R.  Kind.
(L.  S.)  G.  D.  Schneider.
(L.  S.)  C.  Grach.

(L.  S.)  Baron  Th.  de  Testa.
Der  Geschäáäftsträger  S.  M.  des
Konigs  von  Preußen.

(L.  S.)  Rehfues.

Pour  traduckion  exactc.
(L.  S.)  Th.  de  Testa,

Sécrélaire  Interprte  de  la  Légation  HR.  de
Prusse.

247

Der  vorstehende  Tarif  wird  sowohl
bei  dem  Zollamte  in  Konstantinopel,  als
auch  bei  allen  Zollämtern  des  Türkischen
Reiches  vom  20/8.  März  1862.  (8.  März
1278.  der  Hidschrer)  bis  zum  20/8.  März
1869.  (8.  März  1285.  der  Hidschret)  in
Kraft  sein.

Ein  Jahr  vor  Ablauf  dieser  Zeit,
d.  h.  im  Laufe  des  letzten  Jahres  soll,
da  in  dem  Werthe  der  Waaren  Veraͤnderungen
  eintreten  können,  jede  der
beiden  Parteien  das  Recht  haben,  eine
Revision  und  Erneuerung  des  Tarifs
zu  verlangen;  ist  aber  jenes  letzte  Jahr
verstrichen,  ohne  daß  eine  der  Parteien
diese  Revision  verlangt  hätte,  so  wird
dieser  Tarif  weitere  Heen  Jahre  Gültigkeit
  haben.

Der  vorslehende  Tarif  wurde  festgesetzt
  und  unterzeichnet  in  Folge  einer
zwischen  der  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft
  und  der  Hohen  Pforte  getroffenen
  Uebereinkunft  und  eines  zu  diesem
  Behufe  ergangenen  Kaiserlichen

Befehles.
Konstantinopel,  den  1

Für  S.  E.  Ismail  Pascha,  Maäsident  der
Kommission:
(L.  S.)  Mehmed  Kiani.
In  seiner  persönlichen  Eigenschaft:
(L.  S.)  Mehmed  Kiani.
(L.  S.)  Esseid  Mehmed  Kiamil.
(L.  S.)  Enweri.
(L.  S.)  Edhem.

Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  der  Hohen
Pforte.

(L.  S.)  Aali.
Für  getreue  Uebersetzung:
(L.  S.)  Sperling,
Dolmetsch  der  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft.


 

Cr.  5695—5696.)
        <pb n="292" />
        —  248  —

(Nr.  5696.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  30.  Maͤrz  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Sprottau  uͤber  Hirtendorf  und  Reussenfeldau  nach  Freistadt  an  die  Kreise
Sprottau  und  Freistadt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Kreisständen
  der  Kreise  Sprottau  und  Freistadt,  im  Regierungsbezirk  Liegnitz,  beabsichtigten
  Bau  einer  Chaussee  von  Sprottau  über  Hirtendorf  und  Reussenfeldau
nach  Freistadt  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Kreisen  Sprottau  und
Freistadt,  und  zwar  einem  jeden  für  die  innerhalb  der  Kreisgrenzen  belegene
Straßenstrecke,  das  Expropriationsrecht  für  die  4  dieser  Chauffe  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  WVorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten
  Kreisen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Rech-  zur  Erhebung  des  Chausecgeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.  ·

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  März  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="293" />
        —  249  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  14.

 

(Nr.  5697.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Klassensteuer  an  Stelle  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer  in  der  Stadt  Jaborowo.  Vom  9.  Mai  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
wie  folgt:

K.  1.
In  der  Stadt  Jaborowo  wird  mit  dem  1.  Juli  1863.  die  Klassensteuer
an  Stelle  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  eingeführt.
g.  2.

Der  Finanzminister  hat  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Anordnungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Mai  1863.

(.  s.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrgang  1863.  (Nr.  5697—5698.)  34  (Nr.  5698.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1863.
        <pb n="294" />
        —  260  —

(Nr.  5698.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie  von  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Mansfelder  Seekreises  im  Betrage  von
85,000  Thalern.  Vom  16.  März  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Ständen  des  Mansfelder  Seekreises,  im  Regierungsbezirk
  Merseburg,  auf  den  Kreistagen  vom  5.  Februar  1859.,  22.  Juli  1861.
und  18.  September  1862.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom
4.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.  S.  521.)  genehmigten  Anleihe  von  215,000
Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
85,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Eläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemähheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  85,000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünf  und  achtzig  Tausend
Thalern,  welche  in  Einer  Emission  in  folgenden  Apoinks:

A.  20  Stück  à  1000  Thaler  =  20,000  Thaler,
B.  40  à  500  :=  —  20,000  -
C.  100  à  200  —  20,000  -
D.  200  =  à  100  =  =  20,000
E.  200  à  25  =  5000

—  85,000  Thaler,
„.nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  l  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos
zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mindestens  mit
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgeen
Schuldverschreibungen,  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  ehetragung  des  Eigenhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.  »

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="295" />
        —  251  —
Provinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Merseburg.

Obligation
des  Mansfelder  Seekreises

(II.  Serie)
Littr.  u
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.
A.  Grund  der  unterm  ..  ......  ...  .  .  ..  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse  vom

5.  Februar  1859.,  22.  Juli  1861.  und  18.  September  1862.  wegen  Aufnahme
einer  Schuld  von  85,000  Thalern  bekennt  sich  die  staͤndische  Kommission  fuͤr
den  Chausseebau  des  Mansfelder  Seekreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Schuld  ddn  Thalern  Preußisch  Kuram,  welche
für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  85,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  ..  .  ab  allmdlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  39  Jahren  aus  einem
u  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozene
jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  ab  in  dem
Monate  Dezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstaärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden
Jahres  und  wird  wiederholt  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  März,  20.  bis
30.  April,  20.  bis  31.  Mai  des  folgenden  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen
  Staats-Anzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,
  in  dem  Kreisblatte  des  Mansfelder  Seekreises  und  in  der  Zeitung:
Magdeburger  Korrespondent.  Die  Zahlung  erfolgt  sodann  in  dem  nachsten
Juli-Zinskermine.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten
  ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,

(Nr.  5698.)  34  von
        <pb n="296" />
        —  252  —

von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher
Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤck-F

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Eisleben,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Auch  in  Berlin  können  bei  den
Herren  Breest  und  Gelpcke  die  Zinsen  erhoben  werden,  jedoch  nur  in  den  Fälligkeitsterminen.


Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurücklwaliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Eisleben.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quitkung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Eisleben  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch
dagegen  eingelegt  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

4  i  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Eisleben,  den  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Mansfelder  Seekreise.

Pro-
        <pb n="297" />
        —  263  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Mansfelder  Seekreises
(II.  Serie)
Littr  —  ....
über..  Thaler  zu  44  Prozent  Zinsen  über  ..  Thaler
—  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
....................  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis
Obligation  fuͤr  das  Halbsahr  vormr  bi.

(in  Buchstaben)  Thalee  Silbergroschen  Preußisch  Kurant  bei  un

eseeen  íáâ  zu  *
Eingetragen  Fol.  ..  ..  .
Eisleben,  den  ..ten......  .  .  ..  18..
Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Mansfelder  Seekreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Regierungebezirk  Merseburg.

Taleomn
zur
Kreis-Obligation  des  Mansfelder  Seekreises
(II.  Serie).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Manefelder  Seekreises

Lilir  M  ....  uͤber  ..  ...  Thaler  à  44  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  .....  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Eisleben,  insofern  von  dem  Inhaber  der  Obligation  nicht
rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  worden  ist.
Eingetragen  Fol.  ..  ..  .
Eisleben,  den  .  .ten  ...  ..  ...  ...  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Mansfelder  Seekreise.

(N.  5698—56909.  (Nr.  5699.)
        <pb n="298" />
        —  254  —

(Nr.  5699.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Pr.  Holländer  Kreises,  im  Betrage  von  60,000  Rthlrn.  Vom
30.  März  1863.

Wu#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Holländer  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  24.  Mai  1862.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  der  durch  das  Privilegium
vom  3.  Dezember  1860.  (Gesetz-Samml.  Nr.  5.  für  1861.  S.  69.  ff.)  genehmigten
  Anleihe  von  60,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  60,000  Thalern  ausstellen  90  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligarionen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  sechszig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

12,000  Thaler  à  1000  Thaler,
(00  =  à  500  -

12,000  -  à  100  m

—  60,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hälfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  vom  Jahre  1890.  ab  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  zwanzig  Jahren  mit  wenigstens  3000  Thalern  jährlich  zu  tilgen  sind,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1863.

G.  §.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="299" />
        —  266  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Rönigsberg.

Obligation
(II.  Serie)
des  Pr.  Holländer  Kreises
Littr.  V.
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

A#  Grund  des  unten  bestäcigten  Kreistagsbeschlusses  vom
24.  Mai  1862.  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Schuld  von  60,000  Thalern  bekennt
sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Pr.  Holländer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  ddnnn#
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  600,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1890.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  20  Jahren  mit  wenigstens
  3000  Thalern  jährlich,  welche  vom  Kreise  aufgebracht  werden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  besiummt.  Die  Ausloosung  erfolgt,  sobald  die  erste  Serie  von
60,000  Thalern  amortisirt  ist,  spdtestens  vom  Jahre  1890.  ab  in  dem  Monate
Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmrliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Betraäge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  den  vier  Amtsblättern
der  Königlichen  Regierungen  der  Prooinz  Preußen,  sowie  in  einer  der  zu  Königsberg
  erscheinenden  Zeitung  und  in  dem  Pr.  Hollaänder  Kreisblatte.

Bis  ¾∆  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldoerschreibung

(Kr.  5699.)  ei
        <pb n="300" />
        266  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pr.  Holland,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzablungsrermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Mohrungen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  JZinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjädhrungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1867.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünffährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zu  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Pr.  Holland,  den  .  .....  .  ...  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Pr.  Holländer  Kreise.

Pro-
        <pb n="301" />
        —  257  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
Littr..  *8——  II.  Serie
uͤber  ..  .  .  .  .  .  .  Thaler  zu  vier  ein  V  Prozent  Zinsen  uͤber  ........  Thaler
.....  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  NRückgabe  in  der
Zut  vom.  .........  is  resp.  vom.r
.............  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
727  das  Halbjahr  vomrmrmrm  bi.  mit  (in  Buchstt  aben)
Thalern  ....  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Pr.
Holland.
Pr.  Holland,  den  ..ten  ...  ....  .  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Pr.  Holländer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.
Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
(II.  Serie).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt,  sofern  nicht  rochtzeiis  Widerspruch
  dagegen  erhoben  ist,  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des
Pr.  Hollander  Kreises

Liltr.  -  über  Thaler  à  vier  ein  halb  Prozent  Zinsen
die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland.

Pr.  Holland,  den  .  .ten  ...  .  .  ....  ..  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Pr.  Holländer  Kreise.

 

Johrgang  1803.  (Nr.  5699—5700.)  35  (r.  5700.)
        <pb n="302" />
        —  2568  —

(Nr.  5700.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  t3.  April  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
im  Kreise  Teltow,  des  Regierungsbezirks  Potsdam,  von  der  Berlin-Cottbuser
  Staatsstraße  in  Mariendorf  ab  bei  Marienfelde  und  Heinersdorf
  vorbei  über  Groß-Beeren  nach  dem  Bahnhofe  daselbst.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  im  Kreise  Teltow,  des  Regierungsbezirks  Potsdam,  von  der
Berlin-Cottbuser  Staatsstraße  in  Mariendorf  ab  bei  Marienfelde  und  Heinersdorf
  vorbei  über  Groß-Beeren  nach  dem  Bahnhofe  daselbst,  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Teltow  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundsiücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
mit  der  Maaßgabe  verleihen,  daß  dieses  Chausseegeld  während  der  ersten  fünf
Jahre  nach  Eröffnung  der  Chaussee  für  zwei  Meilen,  von  da  ab  aber  nur  nach
den  der  Länge  der  Chausseestrecken  entsprechenden  Normalsätzen  zu  erheben  ist.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chaufferpollsei  Vergehrn  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  April  1863.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5701,)
        <pb n="303" />
        —  259  —

(Nr.  5701.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Teltower  Kreises  im  Betrage  von  15,000  Thalern.  Vom  13.  April
1863

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

Nachdem  von  den  Ständen  des  Teltower  Kreises,  im  Regierungsbezirke
Potsdam,  auf  dem  Kreistage  vom  24.  Juni  1862.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  zu  unternehmenden  Chausseebauten  außer  den  durch
die  Privilegien  vom  16.  Januar  1860.  (Gesetz-Samml.  für  1860.  S.  82.  ff.)
und  vom  16.  Dezember  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1862.  S.  26.  ff.)  genehmigten
  Anleihen  von  resp.  20,000  Rthlr.  und  11,050  Rrhlr.  noch  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Ooligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  15,000  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  15,000
Thalern,  in  Bockstaben=  fünfzehntausend  Thalern,  welche  in  Einer  Emission
in  folgenden  Apoints:

10  Stück  à  500  Thaler  =  5,000  Thaler,
85  à  100  =  —  8,5

-  -  —  8,500  -
20  =  nà  50  --  1000
20  à  25  =  500

=  15,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  mindesiens  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenchums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5701.)  357  Mo-
        <pb n="304" />
        —  260  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.

Obligation
des  Teltower  Kreises
AII.  Serie)
Litt.  M
uͤber  Thaler  Preußisch  Kurant.

A..  Grund  des  unten  Allerhöchst  bestcktigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  24.  Juni  1862.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  von
15,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Teltower  Kreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo..#
Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,
welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  jährlich  fünf  Prozent  zu  verzinsen
  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  15,000  Rehlrn.  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Februar  jeden  Jahres  und  sollen  die  ausgeloosten
  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
und  Beträge,  sowie  der  Rüczzahlungskarmne,  je  vier,  drei,  zwei  und  Einen
Monat  vor  den  letzteren  durch  den  Staats-Anzeiger,  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Potsdam  —  event.  durch  anderweit  von  dem  Scaate  näher
zu  bezeichnende  Publikations-Organe  —  bekannt  gemacht  werden.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Teltower  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berlin,  und  zwar  auch  noch  in
den  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  folgenden  Zinsterminen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeictstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach

dem
        <pb n="305" />
        —  261  —

dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und
die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach
Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.  Tit.  51.  9.  120.  seq.
bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  JZinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemelbeten  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
#um  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  jährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Teltower
Kreis-Kommunalkasse  in  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation
Widerspruch  dagegen  erhoben  har.

Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  Kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Teltower  Kreise.

 

(###,  b70l.)  Pro-
        <pb n="306" />
        —  262  —
Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  potedam.

l  tr  Zins  =  Kupon  4  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises
(III.  Serie)
Littr.  ..  ...  M  .  ...
über  Thaler  zu  fünf  Progent  Zinsen  übeer  .  ..  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
........  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-  Obligation

  fuͤr  das  Halbjahr  vom  ...  ....  ...  biss.  mit
Thalern  Silbergroschen  bei  der  Teltower  Kreis-=  Fommunaitatz,  zu
Berlin.

.  ..  „den  ..  18..

Die  Kreisständische  Kommission  für  die  Chaufseebauten  im
Teltower  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Potsdam.

Talorn

zur
Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises
(III.  Serie).
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Telrower  Kreises
Littr.  —.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .e  Serie  Zinskupons  für  die..  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Teltower
  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berlin,  nach  Maaßgabe  der  diesfalligen  in  der
Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

..........  den..«-18..

Die  Kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Teltower  Kreise.

 

(Nr.  5702.)
        <pb n="307" />
        —  263  —

(Nr.  5702.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1863.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  den  Kreis  Dortmund.

Ar  den  Bericht  vom  28.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Dortmund,  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.  Die
Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Dortmund.  Sie  soll  aus
zwölf  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  acht  Stelloertreter  gewählt  werden.
Behufs  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  wird  der  Kreis  Dortmund
in  vier  engere  Wahlbezirke  getheilt.  Es  bilden  je  einen  Wahlbezirk:  1)  die
Stadt  Dortmund,  2)  die  Stadt  Hörde  mit  den  Aemtern  Hörde,  Aplerbeck  und
Lütgendortmund,  3)  die  Stadr  Schwerte  mit  dem  Amte  Westhofen,  4)  die
Aemter  Castrop  und  Lünen.  Es  sind  aus  dem  Wahlbezirke  der  Stadt  Dortmund
  7  Mitglieder  und  4  Stellvertreter,  aus  dem  Wahlbezirke  der  Stadt  Hörde,
mit  den  Aemtern  Hörde,  Aplerbeck  und  Lütgendortmund,  3  Mitglieder  und  2
Stellvertreter,  aus  jedem  der  beiden  übrigen  Wahlbezirke  je  ein  Mitglied  und
ein  Stellvertreter  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
und  Stelloertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende  des  genannten
Kreises  berechtigt,  welche  entweder  in  der  Gewerbesteuer-Klasse  A.  I.  steuern,
oder  in  der  Gewerbesteuer-Klasse  4.  II.  zu  einem  Scteuersatze,  und  zwar  im
Wahlbezirke  der  Stadt  Dortmund  von  mindestens  18  Relhlrn.,  in  einem  der
übrigen  Wahlbezirke  von  mindestens  12  Rthlrn.  jährlich  veranlagt  sind.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über
die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  13.  April  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5703.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  13.  April  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  des
oberen  Theiles  der  Wiedbach-Strage  von  Waldbreitbach  über  Roßbach  nach
St.  Catharinen  bei  Lorscheid  an  der  alten  Linz-Asbacher  Straße  im  Kreise
Neuwied.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  des  oberen
Theiles  der  Wiedbach-Straße  von  Waldbreitbach  über  Roßbach  nach  St.  Catharinen
  bei  Lorscheid  an  der  alten  Linz-Asbacher  Straße  im  Kreise  Neuwied,
Regierungsbezirk  Coblenz,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden
Waldbreitbach,  Breitscheid,  Roßbach,  Oattenberg  und  Lorscheid,  beziehungsweise
der  an  Stelle  der  letzteren  eintretenden  Stadtgemeinde  Linz,  das  Expropriations=(Nr.

  5702—5704,  recht
        <pb n="308" />
        —  264  —

recht  fuͤr  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  besiehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chaussecemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Nech  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Besiimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  April  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5704.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestltigung  der  von  der  Vereinigungsgesellschaft
  für  Steinkohlenbau  im  Wurmrevier  beschlossenen  Abad#nderung
  ihrer  Statuten.  Vom  9.  Mai  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  April  d.  J.
die  von  der  „Vereinigungsgesellschaft  für  Steinkohlenbau  im  Wurmrevier“  in
der  notariellen  Verhandlung  vom  28.  Oktober  pr.  beschlossene  Abd#nderung  des
Artikels  5.  ihrer  Statuten  zu  bestätigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift
des  g.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.
mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste
Erlaß  nebst  der  notariellen  Verhandlung  vom  28.  Oktober  1862.  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen  bekannt  gemacht  werden  wird.
Berlin,  den  9.  Mai  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="309" />
        —  265  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.

15.—

 

(Nr.  5705.)  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  den  Großherzogthämern
  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie
den  Hansestädten  dübeck,  Bremen
und  Hamburg  einerseits,  und
China  andererseits.  Vom  2.  September
  1801.

S#en  Majesta  der  Koͤnig  von

reußen,

sowohl  fuͤr  Sich,  als  auch  im  Namen
der  uͤbrigen  Mitglieder  des  Deutschen
Joll=  und  Handelsvereins,  nämlich:

der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,
der  Krone  Hannover,  der  Krone  Württemberg,
  des  Großherzogthums  Baden,
  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen,  des  Herzogthums
  Beunschwelg,  des  Großherzogthums
  Oldenburg,  des  Großherzogthums
  Luxemburg,  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,
des  Herzogthums  Nassau,  der  Fürsten-=thümer
  Waldeck  und  Pyrmont,  der
Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen
Johrgang  1863.  (Nr.  5705.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1863.

 

(Nr.  5705.)  Traité  d’amitic,  de  commerce
et  de  navigalion  entre  les  Etats
de  I’Association  de  douanes  et
de  commerce  Allemande,  les
Grand-Duchés  de  hlecklembourg-Schwerin
  elde  Mecklembourg.Strélitz
  et  les  villes  Hanséatiques
  de  Lubeck,  Bréme  et
Hambourg  d’une  part  ctla  Chine
d’autlre  part.  Du  2  Septembre
  1861.

S.  Majesté  le  Roi  de  brusse,

agissant  tant  en  Son  nom  duau
nom  des  autres  membres  de  l'Associalion
  de  douanes  et  de  commerce
Allemande,  savoir:

la  Couronne  de  Baviére,  la  Couronne
  de  Saxc.  la  Couronne  de
IHanorre,  la  Couronnc  de  Wurttemberg,e
  GCrand-Duché  de  Bade,
IEleciorat  de  lesse,  le  Grand-Duche
  de  Hesse,  le  Duche  de
Brunswik,  le  Grand-Duche  d0l!n
denbourg,  le  Grand-Duchée  de
Iuxembourg,  le  Grand-Duché  de
Saze,  les  Duches  de  Saxe-Meinin--gen,
  de  Saxe-Altenbourg  ei  de
Saxe-Cobourg  el  Gotha,  le  Duché
de  Nassau,  les  Principautes  de
Waldek  ei  Pyrmont,  les  Duchés
36
        <pb n="310" />
        —  266  —

und  Anhalt-Bernburg,  des  Fürstenthums
  Lippe,  der  Fürslenthümer
Schwarzburg-Rudolstadr  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  der  freien  Stadt
Frankfurt,  des  Landgräflich  Hessischen
Oberamts  Meisenheim  und  Amtes
Homburg,  sowie:

die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,
  und  die  Senate  der  Hansestädte
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg

einerseits,  und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
China

andererseits.

von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,
freundschaftliche  Beziehungen  Cwischen
den  vorgedachten  Staaten  und  China  zu
begründen,  haben  beschlossen,  solche  durch
einen  gegenseitig  vortheilhaften  und  den
Unterthanen  der  Hohen  vertragenden
Mächte  nützlichen  Freundschafts=  und
Handelsvertrag  zu  befestigen.  Zu  dem
Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmaͤchtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Kammerherrn  Friedrich  Albrecht
  Grafen  zu  Eulenburg,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der
Schleife,  Ritter  des  Johanniter-Ordens
  u.  s.  w.,

und

Anhalt-Dessau-Coethen  et  d-Anhalt-Bernbourg,
  la  Principautc  de
Lippe,  les  Principautés  de  Schwarzbourg-
  Roudolstadt  et  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss,
ligne  ainée  et  de  Reuss,  ligne
cadette,  la  ville  lihre  de  Francfort,
le  Grand-Baillage  de  Meisenheim
du  Landgravriat  de  Hesse  ei  le
Baillage  de  Hombourg  du  Landgraviat
  de  Hesse,  ainsi  due

Ies  Grand-Duchés  de  Mecklembourg-Schwerin
  et  de  Mecklembourg-Stréliz
  et  les  Sénats  des
villes  Hanséatigues  de  Lubeck.
Breme  et  Hambourg

d’une  part  et

Sa  Majesté  IEmpereur  de
Chine

dautre  part,

sincerement  desireux  d’élahlir  des
rapports  damitié  entre  les  susdits
Etats  ei  la  Chine,  ont  voulu  les  cons
  olider  par  un  traite  damitic,  de
Ccommerce  ei  de  navigation,  réciproduement
  arantageuf  et  utile  aux
sujets  des  Ilautes  Puissances  contractantes:
  à  cet  ellet  om  désignd
pour  Leurs  Plenipotentiaires:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse

Son  Chambellan  le  Sieur  Frédéric
  Albert  Comite  d'’Eulenburg.
  Envoyé  Extraordihaire
  ei  Alinisire  Plenipotenliaire,
  Chevalier  de  lordre  de
aigle  rouge  de  la  troisieme
classc  avec  le  nocud.  Chevalier
  de  lordre  de  St.  Jean  de
Jérusalem  eic.  eic.  etc.
        <pb n="311" />
        —  267  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
China:

Tschong-luen,  assistirendes  Mitglied
  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  in  Peking,
  General-Direktor  der  öffentlichen
  Vorräthe,  und  Kaiserlichen
Kommissarius,

Tschong-hu,  Ehren-Unter-Staats-Sekrekair,
  Oberaufseher  der  drei
Häfen  des  Nordens  und  beigeordneten
  Kaiserlichen  Kommissarius,


welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
sich  mitgetheilt,  und  solche  in  guter  und
gehôriger  Form  befunden  haben,  über
sochsehende  Artikel  übereingekommen
ind:

Artikel  1.

Zwischen  den  kontrahirenden  Staaten
soll  dauernder  Friede  und  unwandelbare
Freundschaft  bestehen.  Die  Unterthanen
derselben  sollen  in  den  beiderseitigen
Staaten  vollen  Schutz  für  Person  und
Eigenthum  genießen.

Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  kann,  wenn  er  es  fuͤr  gut  befindet,
einen  diplomatischen  Agenten  bei  dem
Hofe  von  Peking  akkreditiren,  und  Seine
Majestaͤt  der  Kaiser  von  China  kann  in
gleicher  Weise,  wenn  er  es  für  gut  befindet,
  einen  diplomatischen  Agenten  für
den  Hof  von  Berlin  ernennen.

Dem  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen  ernannten  diplomatischen
  Agenten  soll  gestattet  sein,  auch
die  Vertretung  der  anderen  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  zu  übernehmen,
welchen  vertragsmäßig  das  Recht,  sich
durch  eigene  diplomatische  Agenten  beim

(Tr.  5705.)

Sa  Majesté  IEmpereur  de
Chine.

Tehong-luen,  Membre  assistant
  du  Ministère  des  Alle#ires
  Etrangères  de  Pékin,  Directeur-Général
  des  Greniers
publics  et  Commissaire  Im-Périel,


Tchong-Heou,  Sous-Secrétaire
  TCEtat  Honoraire,  Surintendam
  des  trois  ports  du
Nord  ei  Commissaire  Impéerial
  adjoint,

lesquels,  après  avoir  Gchangé  leurs
pleins  pouvoirs  et  les  ayant  trouvés
en  bonne  ei  due  forme,  ont  arreies
les  articles  suivants.

Article  1.

II  y  aura  paiz  constante  et  awitié
perpétuelle  entre  les  Etats  contraclanis.
  Leurs  sujets  jouiront  dans
les  Etats  respectfs  des  uns  et  des
autres  Tune  pleine  et  entière  protection
  pour  leurs  personnes  et  leurs
Ppropriétés.

Article  2.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse
pourra,  si  bon  Lui  semble,  accréditer
un  Agent  diplomatique  pres  la  cour
de  Pékin  et  Sa  Majeste  IEmpereur
de  Chine  pourra  de  meme,  si  bon
Lui  semble,  accréditer  un  Agent  diplomalique
  prs  la  cour  de  Berlin.

L’Agen  diplomatique  accredite
par  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse
aura  le  droit,  de  repreésenter  diplomatiqduemem
  les  autres  Elats  Allemands
  contractants  qdui  dapres  le
présent  traite  n’ont  pas  le  droit  de
se  faire  Fnte  Pres  la  cour  de
        <pb n="312" />
        —  268  —

Hofe  von  Peking  vertreten  zu  lassen,
nicht  zustehr.

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China
willigt  ein,  daß  der  von  Seiner  Majesiät
  dem  Könige  von  Preußen  ernannte
diplomatische  Agent,  mit  seiner  Familie
und  seinem  Haushalt,  dauernd  in  der
Hauptstadt  wohnen,  oder  dieselbe  gelegentlich
  besuchen  darf,  je  nach  der  Wohl
der  Preußischen  Regierung.

Artikel  3.

Die  diplomatischen  Agenten  Preußens
  und  Chinas  sollen  gegenseitig  am
Orte  ihres  Aufenthalts  die  Worrechte
und  Freiheiten  genießen,  welche  das  Völkerrecht
  ihnen  gewährt.  Ihre  Person,
ihre  Familie,  ihr  Haus  und  ihre  Korrespondenz
  sollen  unverletzlich  sein.  Sie
sollen  in  der  Wahl  und  Anstellung  ihrer
Beamten,  Kuriere,  Dolmetscher,  Oiener
u.  s.  w.  nicht  beschränkt  werden.

Alle  Arten  von  Kosten,  welche  die
diplomatischen  Missionen  verursachen,
werden  von  ihren  respektiven  Regierungen
getragen  werden.

Die  Chinesischen  Behörden  werden
Alles  thun,  um  dem  Preußischen  diplomatischen
  Agenten,  wenn  er  nach  der
Hauptstadt  kommt,  um  daselbst  seinen
Wohnsitz  aufzuschlagen,  beim  Miethen
eines  passenden  Hauses  und  sonstiger
Räumlichkeiten  behülflich  zu  sein.

Artikel  4.

Die  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
  sollen  das  Recht  haben,  einen  General-Konsul
  und  für  jeden  offenen  Hafen
oder  jede  dergleichen  Stadt  in  China,
für  welche  ihre  Handelsinteressen  es  erheischen,
  einen  Konsul,  Vize-Konsul  oder
Konsulax-Agenten  zu  ernennen.

Pekin  par  un  Agent  diplomatique
spécial.

Sa  Majesté  TEmpereur  de  Chine
consent  à  ce  qdue  IAgent  diplomatiqdue
  accredité  par  Sa  Majestée  le
Roi  de  Prusse,  ainsi  qdue  sa  Lmille
ei  les  gens  de  sa  maison,  résident
à  demeure  fixze  à  Pékin,  ou  sy)
rendent  éCventuellement,  aux  choix
du  gouvernement  Prussien.

Article  3.

Les  Agents  diplomatiques  de
Prusse  ei  de  Chine  jouiront  réciproquement,
  dans  le  lieu  de  leur
residence,  des  privileges  et  immunités
  que  leur  accorde  le  droit  des
gens;  leur  personne,  leur  famille,
leur  maison  et  leur  correspondance
seront  inviolables.  IIs  ne  pourront
pas  etre  restreints  dans  le  choixr
ni  dans  lemploi  de  leurs  employés,
  courriers,  interpretes,  ser-Viteurs
  etc.  eic.

Les  dépenses  de  toute  espece
du’occasionneront  les  missions  dilomatiques

  seront  supportées  par
es  gouvernements  respectifs.

Les  autorites  Chinoises  donneront
  à  TLAgent  diplomatique  de  Prusse
toutes  les  facilités  possibles  pour
louer  un  emplacement  et  une  maison
convenable  à  la  Capitale  quand  il
devra  y  établir  sa  résidence.

Article  4.

Les  Etats  Allemands  contractants
pourront  nommer  en  Chine  un
Consul-Général,  et  dans  les  ports
ei  villes  ouverts,  ou  leurs  intéreis
lTexigeront,  un  Consul,  Vice-Consul
ou  Agent-  Consulaire,  chargés  de
traiter  les  affaires  de  leurs  nationaux.
        <pb n="313" />
        —  269  —

Diese  Beamten  sollen  mit  der  gebührenden
  Achtung  von  den  Chinesischen
Behörden  behandelt  werden  und  dieselben
  Privilegien  und  Vorrechte  genießen,
wie  die  Konsular-Beamten  der  meistbegünstigten
  Nation.

Im  Falle  der  Abwesenheit  eines
Deutschen  Konsular-Beamten  sollen  die
Unterthanen  der  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten  die  Befugniß  haben,  sich
an  den  Konsul  einer  befreundeten  Macht,
oder  im  Nothfalle  auch  an  den  Jolldirektor
  zu  wenden,  welcher  es  sich  angelegen
  lassen  sein  soll,  denselben  die
Vorhheile  dieses  Vertrages  zu  sichern.

Artikel  5.

Alle  dienstlichen,  von  dem  diplomatischen
  Agenten  Seiner  Majesiät  des
Königs  von  Preußen  oder  von  den  Konsular-Beamten
  der  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten  an  die  Chinesischen  Behörden
  gerichteren  Mitrbeilungen  sollen
Deutsch  geschrieben  werden.  Bis  auf
Weiteres  sollen  sie  von  einer  Chinesischen
Uebersetzung  begleitet  sein,  aber  unter  der
gegenseitigen  Uebereinkunft,  dat  im  Falle
eine  Verschiedenheit  in  der  Bedeutung
des  Deutschen  und  Chinesischen  Tertes
vorkommen  sollte,  die  Deutschen  Regierungen
  den  im  Deurschen  Tert  ausgedrückten
  Sinn  als  den  richtigen  anselen
werden.

Desgleichen  sollen  die  amtlichen  Mittheilungen
  Chinesischer  Behörden  an  den
Gesandten  Preußens  oder  die  Konsuln
der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
Chinesisch  geschrieben  werden,  und  wird
dieser  Terxt  für  die  Chinesischen  Behörden
  als  der  richtige  gelten.  Man  ist
übereingekommen,  daß  die  Uebersetzungen
niemals  als  beweisend  angesehen  werden
sollen.

Was  den  gegenwärtigen  Vertrag

(Nr.  5705.)

Ces  Agents  seront  traités  par  les
Autorités  Chinoises  avec  la  considération
  et  les  égards  qui  leur  sont
dus,  et  ils  jouiront  des  memes  pri-Vileges
  et  prérogatives  quc  les  Agents-Consulaires
  de  la  nation  la  plus  favorisce.


En  cas  dabsence  de  TAgent-Consulaire
  Allemand  les  sujets  des  Etats
Allemands  contractanis  auront  la
facultée  de  sadresser  au  Consul  dune
Puissance  amie  ou,  en  cas  Turgence,
au  Chef  de  la  douane,  qdui  avisera
au  moyen  de  leur  assurer  tous  les
bénéfices  du  présent  traité.

Article  5.

Les  communications  oflicielles
de  Agent  diplomatique  Prussien  ou
des  Autorités  consulaires  des  Etats
Allemands  contractants  avec  les
Autoriltés  Chinoises  seront  Ccrites
een  Allemand.  Jusqu’  disposition
uliérieure  elles  seront  accompagnées
Tune  traduction  Chinoisc,  mais  il
est  expressément  entendu  que,  en
cas  de  dissidence  dans  Tinterprétation
  à  donner  au  telte  Allemand  et
au  terfte  Chinois,  les  Gouvernemenis
Allemands  prendront  pour  elact  le
sens  exprimé  dans  le  tekte  Allemand.

De  meme  les  communications
oflicielles  des  Autorités  Chinoises
avec  le  Ministre  ou  les  Consuls  de
la  Prusse  et  des  Etats  Allemands
contractants  seront  é6criles  en  Chinois,
ei  pour  elles  le  texte  Chinois  fera
foi.  II  est  bien  entendu  qdue  les  traductions
  ne  feront  foi  en  aucun  cas.

CQuant  au  présent  traité,  il  sera
        <pb n="314" />
        —  270  —

anbetrifft,  so  wird  derselbe,  um  jede  spaͤ-tere
  Diskussion  zu  vermeiden,  und  mit
Ruͤcksicht  darauf,  daß  die  Französische
Sprache  unter  allen  Diplomaten  Europas
  bekannt  ist,  in  Deutscher,  Chinesischer
  und  Französischer  Sprache  ausgefertigt
  werden.  Alle  diese  Ausfertigun-9n
  haben  denselben  Sinn  und  dieselbe
edeutung,  aber  der  Französische  Text
wird  als  der  Urtert  des  Vertrages  angesehen
  werden,  dergestalt,  daß  wenn  eine
verschiedene  Auslegung  des  Deutschen
und  Chcinesischen  Vertrages  irgendwo
stattfinden  sollte,  die  Französische  Ausferligung
  entscheidend  sein  soll.

Artikel  6.

In  den  Häfen  und  Städten:  Canton,
  Swatau  (Tschau-Tschau),  Amoi,
Futschau,  Ningpo,  Shanghai,  Tongtschau,
  Tientsin,  Niutschwang,  Tschin-Kiang,
  Kiu-Kiang,  Hangkau,  ferner
Kiongtschau  auf  der  Insel  Hainan  und
Tai-wan  und  Tam-sui  auf  der  Insel
Formosa  —  ist  es  den  Unterthanen  der
kontrahirenden  Deutschen  Staaten  erlaubt,
  sich  mit  ihren  Familien  niederzulassen,
  frei  zu  bewegen,  und  Handel  oder
Industrie  zu  treiben.  Sie  können  zwischen
  denselben  nach  Belieben  mit  ihren
Fahrzeugen  und  Waaren  hin=  und  herfahren,
  daselbst  Häuser  kaufen,  miethen
oder  vermiethen,  Land  pachten  oder  verpachten,
  und  Kirchen,  Kirchhöfe  und
Hospitaler  anlegen.

Artikel  7.

Handelsschiffe  eines  der  kontrahirenden
  Deurschen  Staaten  sind  nicht  berechtigt,
  nach  anderen  Häfen  zu  fahren,  als
solchen,  die  in  diesem  Vertrage  für  offen
erklärt  worden  sind.  Sie  sollen  nicht

esetzwidrig  andere  Häfen  anlaufen,  oder
heimlichen  Handel  längs  der  Küste  treiben.
  Schiffe,  welche  in  Zuwiderhandlung

crpédié  en  langue  Allemande,  Chinoise
  et  Française,  dans  le  but
Géviter  tonte  discussion  uliéGricure
et  par  la  raison  que  la  langue  Erançaise
  est  connue  de  tous  les  diplomates
  de  Europe.  Toules  Cces  erpeditions
  ont  le  meme  sens  et  la  meme%
signilication,  mais  le  terte  Français
sera  Considéé  comme  le  texte  original
  du  traité,  de  fagon  due  sil  y
avait  duclque  part  une  interprétation
dillérente  du  texte  Allemand  et  du
terte  Chinois,  Texpédition  Française
fera  soi.

Article  6.

Les  sujels  des  Etats  Allemands
contractants  pourront  s  6tablir  avec
leurs  familles,  circuler  librement  et
se  livrer  au  commerce  ou  à  leur
in  dustrie  dans  les  ports  et  villes  de
Canton,  Swatau  (Tcheou-Tcheou),
Amoi,  Foutcheou,  Ningpo,  Changhei,
Tongicheou-Tientsin.  Nicou-tchoang,
Tchin-Kiang,  Kue-Kiang,  Hankau,
puis  de  Hiong-icheon  dans  Iile  de
Hainan,  el  de  Tai-wan  et  Tan-chou
dans  Iile  de  Formose.  IIs  pourront
circuler  librement  dun  port  à  lautre
avec  leurs  navires  et  leurs  marchandises,
  y  acheter  ou  louer  des  #naisons,
  aflermer  des  terrains  et  bätir
des  Eglises,  des  cimetières  et  des  hö-Pitaux.


Article  7.

Les  navires  de  commerce  des
Etals  Allemands  comtractants  ne
pourront  visiter  dautres  ports,  due
ceux  dui  ont  été6  déclarés  ouverts
par  le  present  traite.  I  leur  est
délendu  de  visiter  G’autres  ports
ou  de  faire  un  Commerce  clandestin
sur  la  cote.  Les  navires  qdui  serasient
        <pb n="315" />
        —  271  —

gegen  diese  Bestimmung  betroffen  werden,
  sollen  mit  ihrer  Ladung  der  Konfiskation
  durch  die  Chinesische  Regierung
unterliegen.

Artikel  8.

Unrerthanen  der  Deutschen  bontrahirenden
  Staaten  können  auf  eine  Entfernung
  von  hundert  (100)  li  und  auf
einen  Zeitraum  von  nicht  mehr  als
fünf  (5)  Tagen  in  die  Nachbarschaft
der  dem  Handel  offenen  Häfen  Ausflüge
  machen.

Diejenigen,  welche  sich  in  das  Innere
  des  Landes  zu  begeben  wünschen,
müssen  mit  Pässen  versehen  sein,  die  von
den  diplomatischen  oder  Konsular-Behörden
  ausgestellt  und  von  der  Chinesischen
  Lokalbehörde  vifirt  sind.  Oiese
Pässe  müssen  auf  Verlangen  vorgezeigt
werden.

Wenn  Reisende  oder  Kaufleute,  welche
  einem  der  kontrahmenden  Deutschen
Staaten  angehören,  ihre  Pässe  verlieren
sollten,  so  soll  es  den  Chinesischen  Behörden
  freisiehen,  dieselben  zurückzuhalten,
bis  sie  sich  neue  Pässe  haben  verschaffen
können,  oder  sie  auf  das  nächste  Konsulat
führen  zu  lassen,  ohne  sie  jedoch  schlecht
zu  behandeln  oder  zu  gestatten,  daß  sie
schlecht  behandelt  werden.

Dabei  ist  wohl  verstanden,  daß  nach
denjenigen  Orten,  welche  von  den  Rebellen
  besetzt  sind,  nicht  eher  Pässe  ausgestellt
  werden  sollen,  als  bis  in  denselben
  der  Friede  wieder  hergestellt  ist.

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  gestattet
sein,  Compradors,  Dollmetscher,  Schreiber,
  Arbeiter,  Schiffsleute  und  Oiener
aus  allen  Theilen  Chinas  gegen  eine  entsprechende,
  durch  Uebereinkunft  beider

(Nr.  5705)

surpris  en  contravention  avec  ceitte
disposition,  seront  ainsi  due  leurs
cargaisons,  passibles  de  la  confiscation.


Article  8.

Les  sujets  des  Elats  Allemands
contractants  pourront  se  promener
dans  le  voisinage  des  ports  ouverts
au  commerce  à  une  distance  de  cent
(100)  lis  et  pour  un  temps  ne  dé-Passant
  pas  cinq  (5)  jours.

Ouant  à  ceux  qui  désireraient  se
rendre  dans  Tintérieur  de  IEmpire,
ils  devraient  cire  munis  de  passeports
  delivrés  par  les  Autorités  diplomatigucs
  ou  consulöires  et  visés
Par  les  Autorités  locales  Chinoises.
Le  passe-  port  devra  eire  exhibé  à
loute  réquisition.

Dans  le  cas  ou  les  voyageurs  ou
commercçants  des  Etats  Allemands
contraclants  auraient  perdu  leurs
passe-  Dorts,  il  scrait  loisible  aux
antorités  locales  de  les  relenir
jusqua  ce  quils  aiem  pussc  procurer
de  nouveaux  passe-ports,  ou  de  les
laire  reconduirc  au  Consulat  le  plus
voisin  sans  les  maltraiter  en  aucune
lacon  ni  permettre  duiils  le  soient.

II  est  bien  entendu  du’on  ne  délirrera
  aucun  passe-port  pour  les
licnt  occupés  Dar  les  rebelles.  on
altendra  pour  le  faire  que  ces  lieuxz
s  dient  entièrement  paciliés.

Article  9.

Les  sujets  des  Elats  Allemands
contractants  pourrom  choisir  librement
  et  à  prik  Gchatiu  enire  les
parties,  des  compradors,  intrepretes,
„ccrivai  8,  ourriers,  Dateliers  et  domesliques
  de  toutes  les  parties  de
        <pb n="316" />
        —  272  —

Theile  festzustellende  Verguͤtigung  in
Dienst  zu  nehmen,  und  ebenso  Boote
zum  Personen=  oder  Waarentransport
zu  miethen.  Desgleichen  soll  es  ihnen
erlaubt  sein,  von  Chinesen  die  Sprache
oder  Dialekte  des  Landes  zu  lernen,  oder
sie  in  fremden  Sprachen  zu  unterrichten.
Dem  Verkaufe  von  Deutschen  und  dem
Ankaufe  von  Chinesischen  Büchern  soll
kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden.

Artikel  10.

Die  Bekenner  und  Lehrer  der  christlichen
  Religion  sollen  in  China  volle  Sicherheit
  für  ihre  Personen,  ihr  Eigenthum
und  die  Ausübung  ihrer  Religionsgebrauche
  genießen.

Artikel  11.

Wenn  ein  Schiff  eines  der  Deutschen
  kontrahirenden  Staaten  in  den
Gewässern  eines  dem  Handel  eröffneten
Hafens  anlangt,  soll  es  ihm  freistehen,
einen  Lootsen  nach  seiner  Wahl  anzunehmen,
  um  sich  in  den  Hafen  führen
zu  lassen.  Ebenso  soll  es,  wenn  es  alle
gesetzlichen  Gebühren  und  Abgaben  entrichtet
  hat  und  zur  Abreise  fertig  ist,
sich  einen  Lootsen  wählen  können,  um
es  aus  dem  Hafen  hinauszuführen.

Artikel  12.

Sobald  ein  Kauffahrteischiff,  welches
einem  der  Deutschen  kontrahirenden
Staaten  angehört,  in  einen  Hafen  eingelaufen
  ist,  soll  der  Zollinspektor,  wenn
er  es  für  gut  befindet,  einen  oder  mehrere
  Zollbeamte  abordnen,  um  das  Schiff
zu  überwachen  und  darauf  zu  sehen,  daß
keine  Waaren  geschmuggelt  werden.
Diese  Beamten  können  nach  ihrem  Belieben
  in  ihrem  eigenen  Boote  bleiben,
oder  sich  an  Bord  des  Schiffes  aufhalten.


la  Chine,  et  de  meme  ils  pourront
louer  des  embarcations  pour  le
transport  des  personnes  et  des  marchandises.
  IIS  pourront  Ggalement
apprendre  la  langue  ou  les  dialectes
du  pays  à  laide  de  Chinois  ei  leur
enseigner  des  langues  Clrangeres.
On  ne  meltra  aucun  obstacle  à  la
vente  de  livres  Allemands  et  à  lachat
de  livres  Chinois.

Article  10.

Ceux  qui  suivent  et  enseignent
la  religion  chrétienne  jouiront  en
Chine  dune  pleine  et  entiere  protection
  pour  leurs  personnes,  leurs
broprields  ct  lexercice  de  leur  culte.

Arlicle  11.

Lorsqu'un  batiment  dun  des
Etats  Allemands  contrackants  arrivera
dans  les  eaus  de  lun  des  ports
ouverts  au  commerce  Ctranger,  il
aura  la  faculic  dengager  tel  pilote
dui  lui  conviendra  pour  8se  faire
conduire  dans  le  port.  De  meme,
duand,  apreès  avoir  acquité  toutes
les  charges  légales.  il  sera  pret  à
mettre  à  la  voile,  il  pourra  prendre
un  pilole  à  son  choix  pour  "  sortir
du  port.

Article  12.

Des  qumm  navire  de  commerce,
apparlenan!  à  un  des  Elats  Allemands
  contractants,  sera  arrivé  dans
un  port,  le  Chef  de  la  douane  déleguera,
  si  bon  lui  semble,  un  ou
lusieurs  préposés  pour  surveiller
s  navirc  et  empacher  quil  ne  se
pratique  aucune  fraude.  Ces  prébosés
  Dourront,  selon  leurs  convenances,
  rester  dans  leur  propre
bateau  ou  se  tenir  à  bord  du  baliment.
        <pb n="317" />
        —  273  —

Die  Kosten  ihrer  Besoldung,  ihrer
Nahrung  und  ihres  Unrerhaltes  fallen
der  Chinesischen  Zollbehörde  zur  Last,
und  sie  dürfen  keine  Entschädigung  oder
Belohnung  irgend  einer  Art,  weder  von
den  Schiffskapitains,  noch  von  den  Konsignatairen
  verlangen.  Jede  Zuwiderhandlung
  gegen  diese  Vorschrift  soll  eine
dem  Betrage  der  Erpressung  angemessene
  Strafe  nach  sich  ziehen,  und  dieser
Betrag  soll  vollständig  zurückerstartet
werden.

Artikel  13.

Innmerhalb  vierundzwanzig  (24)  Stunden
  nach  der  Ankunft  des  Schiffes  soll
der  Kapitain,  wenn  er  nicht  gesetzliche
Hinderungsursachen  hat,  oder  statt  seiner
der  Supercargo  oder  der  Konsignakair
sich  auf  das  Konsulat  begeben  und  daselbst
  seine  Schiffspapiere  und  eine  Abschrift
  des  Manifestes  niederlegen.

Innerhalb  der  folgenden  vierundzwangs
  (24)  Stunden  wird  der  Konsul

em  Zollinspektor  eine  Note  uͤbersenden,

aus  welcher  der  Name  des  Schiffes,
die  Bemannung,  der  Tonnengehalt  und
die  Beschaffenheit  der  Ladung  desselben
hervorgeht.

Wenn  durch  Schuld  des  Kapitains
dieser  Vorschrift  binnen  achtundvierzig
(48)  Stunden  nicht  nachgekommen  ist,
so  soll  derselbe  einer  Strafe  von  fünfzig
(50)  Piasler  für  jeden  Tag  Verzögerung
unterliegen;  der  Totalbetrag  der  Strafe
soll  jedoch  zweihundert  (200)  Puaster
nicht  übersteigen.

Gleich  nach  Empfang  der  erwähnten
Note  wird  der  Jollinspektor  einen  Erlaubnißschein
  zum  Oeffnen  des  Schiffsraumes
  ertheilen.

Sollte  der  Kapitain  zu  dieser  Oeffnung
  schreiten  und  mit  dem  Ausladen
beginnen,  bevor  er  die  Erlaubniß  dazu

Johrgang  1863.  (Nr.  5705.)

Les  frais  de  leur  solde,  de  leur
nourriturc  et  de  leur  entretien  seront
  à  l  charge  de  la  douane  Chinoise
  et  ils  ne  pourront  exiger
aucune  indemnite  ou  rétribution
quelconque  des  capitaines  ou  des
consignataires.  Toute  contravention
à  cette  disposition  entrainera  une
punition  proportionelle  au  montant
de  Texaction,  laqduelle  sera  en  outre
intégralement  restituge.

Article  13.

Dans  les  vingt-duatre  (24)  heures
qui  suivront  larrivée  du  navire  de
Ccommerce.  le.  capitaine,  sil  mist
düment  empecheé,  et,  à  son  defaut,
le  subrécargue  ou  le  consignaleire,
devra  se  rendre  au  Consulat  et  y
déposer  ses  waiers  de  bord  et  une
copic  du  mamileste.

Dans  les  vingt-quatre  (24)  heures
suivantes,  le  Consul  enverra  au  Che
de  la  douane  une  note  indiquant
le  nom  du  navire,  le  role  dequl-Dage,
  le  #lonnage  el  la  nalure  de  son
chargement.

Si,  par  suite  de  la  ncsißence  du
Capilaine,  cette  dernière  formaliteé
navait  pas  pu  eire  accomplie  dans
les  duarante-huit  (48)  heures,  le
capitine  sera  passible  dunc  amende
de  cinquante  (30)  piastres  par  jour
de  retard;  la  dile  amende,  toutefois,
#ne  pourra  dépasser  la  somme  de
deuxz  cents  (200)  piastres.

Aussitot  aprèes  la  réception  de
la  note  sus-mentionnée  le  Chef  de
la  deuane  délivrera  le  permis
Touvrir  la  cale.  Si  le  capitaine,
avant  den  avoir  recu  le  permis,
avait  ouvert  la  cale  et  Ccommencsà
décharger,  i  pourrait  êèire  con-37
        <pb n="318" />
        —  274  —

erhalten  hat,  so  soll  er  zu  einer  Geldstrafe
  bis  zum  Betrage  von  fuͤnfhundert
(500)  Piaster  verurtheilt  werden  können,
und  die  ausgeladenen  Waaren  sollen
konfiszirt  werden  können.

Artikel  14.

So  oft  ein  Kaufmann,  welcher  einem
der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
angehört,  Waaren  zu  landen  oder  zu
verschiffen  hat,  soll  er  die  Erlaubniß  dazu
bei  dem  Jollinspektor  nachsuchen.  Waaren,
  welche  ohne  eine  solche  Erlaubniß
gelandet  oder  verschifft  werden,  unterliegen
  der  Konfiskation.

Artikel  15.

Die  Unterthanen  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  sollen  von  allen  Waaren,
  welche  sie  in  die  dem  fremden  Handel
  geöffneten  Häfen  ein=  oder  aus  denselben
  ausführen,  diejenigen  Zölle  bezahlen,
  welche  in  dem  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  beigefügten  Tarife  verzeichnet
  sind;  aber  in  keinem  Falle  soll
man  von  ihnen  mehr  oder  andere  Abgaben
  verlangen,  als  jetzt  oder  in  Zukunft
  von  den  Unterthanen  der  meistbegünstigten
  Nation  verlangt  werden.

Die  dem  gegenwärtigen  Vertrage
beigefügten  Handelsbeslimmungen  sollen
als  integrirender  Theil  dieses  Verrrages
und  deshalb  als  bindend  für  die  Hohen
kontrahirenden  Theile  angesehen  werden.

Artikel  106.

Was  die  Artikel  anbetrifft,  welche
nach  dem  Tarife  einer  Abgabe  ad  valorem
  unterliegen,  so  soll,  wenn  der
Demsche  Kaufmann  mit  dem  Chinesischen
Beamten  sich  über  den  Werth  nicht  einigen
  kann,  jede  Partei  zwei  oder  drei

damné  5  une  amende  de  cinq  cenis
(500)  piastres  au  plus,  et  les  marchandises
  débardqdudes  pourraient
Elre  saisies.

Article  14.

Toutes  les  lois  quun  négociant.
dtrun  des  Etals  Allemands  contractants
  aura  des  marchandises  à  embarduer
  ou  à  debarquer,  il  devra
labord  en  demander  Tautorisation
au  Chef  de  la  douane.  Les  marchandises
  embarquces  ou  dbarduces
  sahsS  celle  aulorisation,  seront
passibles  de  confiscation.

Article  15.

Les  sujels  des  Etats  Allemands
contrackants  Payeront  sur  toutes  les
marchandises,  quils  imporleront
dans  les  ports  ouverts  au  commerce
Etranger  ou  duils  en  exporteront,
les  droits  dui  Sont  mentionnés  dans
le  taril  annes  au  présent  traitc;
mais  en  aucun  cas  on  ne  pourra
cxiger  deuxf  d’autres  droits  ou  de
droits  plus  élevés  due  ceux  exigés
à  présent  ou  à  lavenir  des  sujets
de  la  nation  la  plus  favorisce.

Les  réglements  commerciant  annexés
  au  présent  traité,  seront  regardés
  comme  partie  inlégrante  de
ce  traitec  et  par  conséquent  comme
Oobligatoires  pour  les  Hautes  Parties
Contractantes.

Article  10.

En  ce  qui  concerne  les  marchandises
  dui  dapres  le  tarif  sont  sujeltes
  à  un  droit  ad  valorem,  si  le
négociant  ne  pent  tomber  daccord
avec  lemployé  Chinois  sur  la  svaleur
à  fixer,  chaque  partie  appellera  deux
        <pb n="319" />
        —  275  —

Kaufleute  zuziehen,  welche  die  Waare
untersuchen  sollen.  Der  hoͤchste  Preis,
u  welchem  einer  dieser  Kaufleute  sie  zu
aufen  Willens  waͤre,  soll  als  der  Werth
derselben  angenommen  werden.

Artikel  17.

Die  Zoͤlle  werden  nach  dem  Nettogewicht
  erhoben  werden,  es  wird  also
die  Tara  in  Abzug  kommen.  Wenn  der
Deutsche  Kaufmann  sich  mit  dem  Chinesischen
  Beamten  über  die  Bestimmung  der
Tara  nicht  einigen  kann,  so  soll  jede
Partei  eine  gewisse  Anzahl  von  Kisten
und  Ballen  unter  den  Kolli,  welche  Gegenstand
  des  Streites  sind,  wählen.  Diese
werden  erst  im  Ganzen  gewogen,  und
dann  wird  die  Tara  festgestellt.  Die
Durchschnitts-Tara  der  so  gewogenen
Kolli  soll  als  Tara  für  alle  übrigen
gelten.

Artikel  18.

Wenn  sich  im  Laufe  der  Verifikation
über  andere  Punkte  ein  Streit  erhebt,
der  nicht  sofort  geschlichtet  werden  kann,
so  soll  der  Deutsche  Kaufmann  die  Vermittelung
  des  Konsularbeamten  in  Anspruch
  nehmen  können.  Dieser  wird  den
Gegenstand  der  Meinungsverschiedenheit
sofort  zur  Kenntniß  des  Zollinspektors
bringen,  und  beide  werden  sich  bemühen,
eine  Ausgleichung  herbeizuführen.  Das
Ansuchen  an  den  Konsul  muß  aber  binnen
  vierundzwanzig  (24)  Séunden  geschehen,
  sonst  wird  demselben  keine  weitere
  Folge  gegeben  werden.

So  lange  der  Streit  nicht  entschieden
  ist,  wird  der  Zollinspektor  den  Gegenstand
  desselben  nicht  buchen,  um  auf  diese
Weise  der  gründlichen  Untersuchung  und

(Nr.  5705.)

ou  trois  négociants  qui  seront
chargés  Gexaminer  les  marchandises.
Le  prix  le  plus  elecvé  auquel  un  de
ces  marchands  déclarerait  vounloir
les  prendre  sera  réputd  constituer
la  valeur  réelle  desdites  marchandises.


Article  17.

Les  droits  seront  prélevés  sur
le  poids  net;  on  déduira  en  conséquence
  la  tare.  Si  le  négociant
Allemand  ne  peut  sentendre  avec
Tlemployé  Chinois  sur  la  fixation  de
la  tare,  chaque  partie  choisira  un
certain  nombre  de  caisses  ei  de
ballots  parmi  les  colis,  objets  du
litige.  IIK  seront  dabord  pesés  brut,
puis  tarés.  I.a  tare  moyenne  des
colis  pesés  servira  de  tare  pour  tous
les  autres.

Article  18.

Si,  pendani  le  cours  de  la  vérilication,
  il  sclee  qduelque  difliculte
aur  G’autres  points  qui  ne  puisse
Gtre  résoluc,  le  négociant  Allemand

rourra  réclamer  Tintervention  de
Agent-Consulaire.  Celui-Cai  poriera
sur  le  champ  Fobjet  de  la  contestation
  à  la  connaissance  du  Chef  de
la  douane  ei  lous  denz  sefforceront
damener  un  arrangement  amiahlc.
Mais  le  temps  dans  lequcl  ceile  rclamation
  pourra  eire  adresséc  au
Consul,  sera  de  vingt-dualre  (24)
heures;  si  non  ilny  sera  pas  donnd
suite

Tant  qdue  la  conlestation  restera
bendante,  le  Chef  de  la  douane  men
bortera  pas  Lobjet  sur  ses  lisres,
bour  ne  pas  empiéter  de  celle  ma-37“
        <pb n="320" />
        —  276  —

Schlichtung  der  Angelegenheit  nicht  vorzugreifen.


Artikel  19.

Für  alle  eingeführten  Waaren,  welche
eine  Beschadigung  erlitten  haben  sollten,
wird  eine  der  Beschädigung  angemessene
Zollermäßigung  eintreten.  Diese  Ermäßigung
  wird  der  Billigkeit  gemäß  normirt
  werden;  erheben  sich  aber  Streitigkeiten,
  so  sollen  dieselben  auf  dieselbe
Weise  zum  Ende  geführt  werden,  als
solches  in  Artikel  16.  für  die  mit  einer
ad  valorem-Abgabe  belasteten  Waaren
vorgeschrieben  ist.

Artikel  20.

Jedes  in  einem  Chinesischen  Hafen
eingelaufene  Schiff  eines  der  kontrahirenden
  Oeutschen  Staaten  kann,  wenn
der  Schiffsraum  noch  nicht  geöffnet  ist,
binnen  achrundvierzig  (48)  Stunden  nach
seiner  Ankunft  denselben  verlassen  und
sich  in  einen  anderen  Hafen  begeben,  ohne
Tonnengelder  oder  Zölle  zu  bezahlen,  oder
der  Entrichtung  irgend  einer  anderen
Abgabe  zu  unterliegen.  Nach  Ablauf
der  achtundvierzig  (48)  Stunden  mussen
die  Tonnengelder  entrichtet  werden.

Artikel  21.

Die  Eingangszölle  sind  beim  Landen
der  Güter  und  die  Ausgangszölle  beim
Verschiffen  derselben  fallig.  Wenn  die
Tonnengelder  und  Zölle,  welche  vom
Schiffe  und  der  Ladung  zu  zahlen  sind,
vollständig  berichtigt  sind,  soll  der  Zoll-Inspektor
  eine  Generalquittung  darüber
ausstellen,  auf  deren  Vorzeigung  der
Konsularbeamte  dem  Kapitain  seine
Schiffspapiere  zurückgeben  und  ihm  erlauben
  wird,  unter  Segel  zu  gehen.

nière  sur  Texamen  approfondi  et  la
solution  de  laffeire.

Article  19.

Sur  tontes  les  marchandises  im-Portées,
  dui  auraient  4Proué  des
Havaries,  aura  lieu  une  réduction  de
droits  proportionnée  à  leur  déprécation.
  Celle  réduction  sera  déierminde
  équitahlement;  mais  si  des
contestations  sclevcnl,  elles  seront
terminées  ainsi  duil  a  6é  stipulé
dans  larlicle  seize  pour  les  marchandises
  tax6css#  ad  valorem.

Article  20.

Tout  bätiment  dun  des  Etats
Allemands  contractants  eniré  dans
un  port  Chinois,  pourra,  quand  la
cale  ma  pas  encore  été  ouvsertc,  le
duitter  dans  les  quarante  -  huit  (48)
heures  après  son  arrikéec  ci  se  rendre
dans  un  aulre  port,  sans  avoir  à
Payer  pi  droits  de  ionnage,  ni  droits
de  douane,  et  sans  etre  sujet  au
Payement  de  quclque  autre  droit.
Les  duarante-huit  (18)  heures  6cou-Iccs
  1  derra  payer  les  droits  de
tonnage.

Article  21.

Les  droits  Timportation  seront
acquittés  lors  du  débarqucment  des
marchandises  ei  les  droits  dexporlation
  lors  de  leur  embarduement.
Lorsuc  les  (droils  de  tonnage  ei
de  douane  dus  par  le  hätiment  et
la  Ccargaison  auront  G6  inlegralemen
acquiltés,  le  Chef  de  la  douane  délirrera
  une  duitlance  genérale  sur
lerhibilion  de  laquclie  IAgem-Con-Ssulaire
  rendra  ses  papiers  de  bord
au  capilaine  et  lui  permeitra  de
mettre  à  la  voile.
        <pb n="321" />
        —  W7  —

Artikel  22.

Der  Zollinspektor  wird  ein  oder  mehfrere
  Bankierhäuser  namhaft  machen,
welche  ermächtigt  sein  sollen,  die  zu  zahlenden
  Abgaben  für  Rechnung  des  Staates
  in  Empfang  zu  nehmen.  ODie  von
diesen  Bankierhäusern  ausgestellten
Quittungen  sollen  so  angesehen  werden,
altz  seien  sie  von  der  Chinesischen  Regierung
  selbst  ausgestellt.  Die  Sahlungen
können  in  Barren  oder  in  fremden  Münzen
  geleistet  werden,  deren  Verhältniß
zum  Ssaissie-Silber  nach  den  jedesmaligen
  Umsiänden  durch  Vereinbarung  zwischen
  den  Deutschen  Konsularbeamten
und  dem  Zollinspektor  festgestellt  werden
so

Artikel  23.

Kauffahrteischiffe  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  von  mehr  als  hundertfünfzig
  (150)  Tonnen  sollen  vier  (4)

ehß  pro  Tonne,  und  Schiffe  von  hundertfünfzig
  (150)  Tonnen  oder  weniger,
ein  (1)  MWe  pro  Tonne  des  aus  dem
Meßbriefe  ersichtlichen  Tonnengehaltes
als  Tonnengelder  zahlen.

Ueber  die  erfolgte  Zahlung  der  Tonnengelder
  soll  der  Jousnpckte  dem  Kapitaln
  oder  Konsignatair  eine  Bescheinigung
  ertheilen,  auf  deren  Vorzeigung  bei
den  Zollbehörden  anderer  Chinesischen
Häfen,  in  welche  der  Kapitain  einzulaufen
  für  gut  befinden  sollte,  binnen  vier
(4)  Monaten  vom  Datum  der  in  Artikel
  21.  erwähnten  Generalquittung  keine
abermaligen  Tonnengelder  mehr  verlangt
werden  sollen.

Keine  Tonnengelder  sollen  zu  entrichten
  sein  von  Fahrzeugen,  welche  Unterthanen
  der  kontrahienden  Deutschen
Staaten  sum  Transport  von  Passagieren,
  Gepäck,  Briefen,  Lebensmitteln  oder

(Nr.  5705.)

Article  22.

Le  Chef  de  la  dovane  deésignera
unc  ou  plusicurs  maisons  de  change
ui  seront  autorisées  à  recevoir  les
Groit  dus  pour  le  compte  du  Gouvernement.
  Les  récépissés  de  ces
maisons  de  change  seront  réputes
delivrés  par  le  Gouvernement  Chinois.
  Les  payements  pourront
s'opérer  en  lingots  ou  en  monnies
étrangeres,  dont  le  rapport  avec
Targen  sycé  sera  determind,  suivant
les  circonstances,  de  commun  cccord
  entre  TAgent-Consulaire  Allemand
  et  le  Chef  de  la  douane.

Article  23.

Tout  batiment  de  commerce  des
Etats  Allemands  contractants  jaugean
  plus  de  cent  cinquante  (150)
tonneaux  payera  les  droits  de  tlonnage
  à  raison  de  quatre  (4)  maces
par  tonneau,  et  tout  navire  jaugeant
Ccent  cinquante  (150)  tonneaux  et
moins  payera  à  raison  dun  (1)  mace
par  tonneau.

Lors  du  payement  du  droit  précité
  le  Chef  de  la  douane  deélivrera
au  capilaine  ou  au  consignataire  un
certilicat,  sur  lexhibition  duquel
auxt  Autorites  douanières  de  tout
autre  port  Chinois,  ou  il  convien-Orait
  au  capitaine  de  se  rendre,  on
ne  lui  demandera  plus  de  droits
de  tonnage  durant  duatre  (4)  mois
à  partir  de  la  dale  de  la  quittance
générale  mentionnée  à  lrarticle
vingt-un.

Sont  exemptes  des  droits  de
htonnage  les  embarcations  employces
par  les  sujets  des  EFtats  Allemands
contractants  au  transport  de  passagers,
  bagages,  lettres,  Comestibles
        <pb n="322" />
        —  278.  —

solchen  Artikeln  verwenden,  welche  keinem
  Zolle  unterliegen.  Fuͤhren  solche
Fahrzeuge  gleichzeitig  auch  zollpflichtige
Waaren  mit  sich,  so  sollen  sie  in  die
Kategorie  der  Schiffe  unter  hundertfünfzig
  (150)  Tonnen  Gehalt  gerechnet  werden
  und  ein  Tonnengeld  von  ein  (1)  Mehß
pro  Tonne  entrichten.

Artikel  24.

Solche  Waaren,  von  denen  in  einem
Chinesischen  Hafen  die  karifmäßigen  Zölle
entrichtet  worden  sind,  sollen  in  das  Innere
  des  Landes  transportirt  werden
können,  ohne  irgend  einer  anderen  Abgabe,
als  der  Transikabgabe  zu  unterliegen.
Diese  soll  nach  den  gegenwärtig  geltenden
  Sätzen  erhoben  und  in  Zukunft  nicht
erhöht  werden.  Dasselbe  gilt  von  Waaren,
  die  aus  dem  Innern  des  Landes
nach  einem  Hafen  transportirt  werden.

Von  Erzeugnissen,  welche  aus  dem
Inlande  nach  einem  Hafen,  oder  von
Einfuhren,  welche  aus  einem  Hafen  nach
dem  Inlande  geführt  werden,  können
sämmtliche  darauf  haftende  Tranfitabgaben
  auf  einmal  entrichtet  werden.

Wenn  Chinesische  Beamte,  dem  Inhalte
  dieses  Artikels  zuwider,  ungesetzliche
oder  höhere,  als  die  gesetzlichen  Abgaben
erheben  sollten,  so  sollen  sie  nach  den
Chinesischen  Gesetzen  bestraft  werden.

Artikel  25.

Wenn  der  Kapitain  eines  Schiffes,
welches  einem  der  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten  angehört,  und  welches  in
einem  Chinesischen  Hafen  eingelaufen  ist,
daselbst  nur  einen  Theil  der  Ladung  zu
löschen  wünscht,  so  soll  er  auch  nur  für
diesen  Theil  zur  Zollentrichtung  verbunet

  de  tous  objets  non  sujets  aux
dGroits.  Si  les  dites  embarcations
transporlaient  en  outre  des  marchandises
  sujelles  aux  droits,  elles
resteraient  dans  la  catégoric  des  navires
  jangeant  moins  de  cent  cinduante
  (150)  tonneaur  et  payerasient
un  droit  de  tonnage  Tun  (1)  mace
par  tonneau.

Article  24.

Les  marchandises,  qui  auront
acquitte  dans  un  port  Chinois  les
droits  de  douane  liduidés  dapres
le  tarif,  pourront  etre  transportées
dans  Tintérieur  du  pays  sans  avoir
à  subir  aucun  autre  charge  due
le  payemem  des  droits  de  transtt.
Ces  droits  seronts  percus  Suivant
le  taux  actuellement  en  vigueur  et
ne  seront  susceptibles  daucune
augmentation  future.  II  en  sera  de
meme  des  marchandises  transportées
de  Tintérieur  du  pays  à  un  port

Les  droits  de  transit  allérents
aux  produits  transportés  de  lintérieur
  à  un  port  et  aux  marchandises
transportées  Tun  port  à  lintérieur
pourront  étre  acquittés  par  un  seul
Payement.

Si  des  fonctionnaires  Chinois,
contrairememnt  à  lateneur  du  présent
articIe,  exigeaient  des  rétributions
illégales  ou  prélevaient  des  droits
plus  élevés,  ils  seraient  punis  suivant
les  lois  de  la  Chine.

Article  25.

Le  capitaine  dun  navire  -1
nant  à  un  des  Etats  Allemands  contractants,
  qui  sera  entré  daus  un
port  Chinois  et  qui  voudra  n'y  decharger
  qu'une  partie  de  la  .  cargaison,
  ne  payera  les  droits  de  douane
due  pour  la  partie  débarquce.  I
        <pb n="323" />
        279  —

den  sein.  Den  Rest  der  Ladung  kann
er  nach  einem  anderen  Hafen  fuͤhren,
und  daselbst  verzollen  und  verkaufen.

Artikel  26.

Wenn  Handeltreibende  eines  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  Waaren,
welche  sie  in  einen  Chinesischen  Hafen
eingefuͤhrt  und  daselbst  verzollt  haben,
wieder  ausfuͤhren  wollen,  so  sollen  sie
sich  dieserhalb  an  den  Zollinspektor  wenden,
  damit  derselbe  sich  von  der  Identitaͤt
  der  Waaren  und  davon  Ueberzeusing
  verschafft,  daß  die  Kolli  unverletzt
ind.

Sollen  die  Waaren  nach  einem  anderen
  Chinesischen  Hafen  wieder  ausgeführt
  werden,  so  wird  der  Zollinspektor
den  Kaufleuten,  welche  die  Waaren  wieder
  auszuführen  wünschen,  ein  Attest
darüber  ausstellen,  daß  die  auf  denselben
lastenden  Zölle  entrichtet  sind.

Auf  Grund  dieses  Attestes  soll  der
Jollinspektor  desjenigen  Chinesischen  Hafens,
  nach  welchem  die  Waaren  geführt
werden,  einen  Erlaubnißschein  zum  zgollfreien
  Löschen  derselben  erkheilen,  ohne
daß  dafür  Gebühren  oder  Jollzuschläge
verlangt  werden  könnten.  Wenn  sich  bei
Vergleichung  der  Waaren  mit  dem  Atteste
  herausstellt,  daß  eine  Zolldefraudation
  stattgefunden  hat,  so  unterliegen  die
eingeschwärzten  Waaren  der  Konfiskation.

Sollen  die  Waaren  aber  nach  einem
Nicht-Chinesischen  Hafen  wieder  ausgeführt
  werden,  so  wird  der  Zollinspekkor
desjenigen  Hafens,  aus  welchem  die  Wiederausfuhr
  geschieht,  ein  Certifikat  ausfertigen,
  welches  bescheinigt,  daß  der  Kaufmam,
  der  die  Waaren  wieder  ausführt,
eine  Forderung  an  das  Zollamt  hat,
welche  dem  Betrage  der  auf  die  Waaren
  bereits  gezahlten  Zölle  gleichkommt.

(Nr.  5705.)

pourra  transporter  le  reste  de  la
cargaison  lans  un  autre  port,  1y)
vendre  et  y  acquitter  les  droits.

Article  20.

Dans  le  cas  ol  des  néegociants
dun  des  Etats  Allemands  contractants,
  après  avoir  acquitte  dans  un
port  Chinois  les  droits  sur  des  marchandises
  importées,  voudraient  les
reexporter.  ils  en  préviendraient  le
Chef  de  la  douane,  alin  de  saire
constater  par  celui-Si  Tidentitéc  de
la  marchandise  et  lintégrité  des
colis.

Si  les  marchandises  Glaient  destindes
  à  eire  réexportées  dans  un
autre  port  Chinois,  le  Chef  de  L
douane  remeltra  aus  marchands
qui  désireraient  les  réexporter  une
déclaration,  atlestant  que  les  droits
affErents  ausdites  marchandises  ont
61  acquittés.

En  vertu  de  cetie  déclaration,
le  Chef  de  la  douane  du  port  Cbinois
  auduel  on  transportera  lesdites
marchandises  delirrera  un  permis
de  déebarquement  en  franchise  de
droits,  sans  en  eriger  de  taxes  ni
de  surcharges  supplémentaires.  Mais
si  en  comparant  les  marchandises
avec  la  déclaration  on  découbvrait
de  la  fraude,  les  marchandises  passées
  en  fraude  seraient  passibles  de
la  conliscalion.

Si  les  marchandises  étaient  destinées
  à  eire  réexzportées  dans  un

ort  hors  de  la  Chine,  le  Chef  de
"t  douane  du  port  de  réexportation
delivrera  un  cerltifical,  conslatant
duc  le  négociant  dui  réexporte  les
marchandiscs  a  une  crcance  sur  la
douane,  Gduivalente  au  montant  des
droils  dejä  payés  sur  ces  marchandises.
  Ledit  certificat  sera  regu  en
        <pb n="324" />
        —  280  —

Dieses  Cerrifikat  soll  vom  Jollamte  bei
jeder  Entrichtung  von  Einfuhr=  oder
Ausfuhrzöllen  gleich  baarem  Gelde  zum
vollen  Werthe  in  Zahlung  angenommen
werden.

Artikel  27.

Keine  Umladung  aus  einem  Schiffe
in  ein  anderes  kann  ohne  besondere  Erlaubniß
  des  Zollinspektors  stattfinden.
Ausgenommen  den  Fall,  wo  Gefahr  im
Verzuge  gewesen  ist,  sollen  Güter,  welche
ohne  Erlaubniß  von  einem  Schiffe  auf
ein  anderes  umgeladen  worden  sind,  konfiszirt
  werden.

Artikel  28.

In  jedem  der  Häfen,  welche  dem  fremden
  Handel  geöffnet  sind,  soll  der  Zoll-Inspektor
  beim  Konsularbeamten  eine
Sammlung  der  beim  Zollamte  in  Canton
  gebraduchlichen  Maaße  und  Gewichte,
sowie  gesetzliche  Waagen  zum  Abwiegen
der  Waaren  und  des  Geldes  niederlegen.
  Diese  Normalmaaße,  Normalgewichte
  und  Waagen  sollen  die  Grundlage
  aller  Jolleinforderungen  und  Zahlungen
  bilden,  und  im  Falle  von  Streitigkeiten
  soll  auf  ihre  Ergebnisse  zurückgegangen
  werden.

Artikel  29.

Alle  Geldstrafen  und  Konfiskationen
für  Zuwiderhandlungen  gegen  diesen  Vertrag
  oder  gegen  die  beigefügten  Handelsbestimmungen
  sollen  der  Chinesischen  Regierung
  zufallen.

Artikel  30.

Kriegsschiffen  der  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten,  welche  zum  Schutze  des
Handels  kreuzen,  oder  mit  Verfolgung
von  Seerdubern  beschäftigt  sind,  soll  es

Payement  par  la  douane  pour  sa
valeur  entière  comme  de  largent
compltant  toutes  les  fois  duil  sagira
dacquitter  des  droits  dimportation
ou  derportaton.

Arlticle  27.

Aucun  transbordement  de  marchandises
  ne  pourra  avoir  licu  sans
permis  spécial  du  Chel  de  la  douane.
Sauf  le  cas  de  péril  en  la  demeure,
toules  marchandises  qui  auraient
6%½  transbordées  sans  permission,
seraient  confisquées.

Article  28.

Dans  chacun  des  ports  ouverts
au  commerce  éEtranger,  le  Chef  de
la  douane  déposera  chez  TAgent-Consulaire
  un  assortiment  des  poids
et  des  mesures  en  usage  à  la  douane
de  Camon,  ainsi  due  des  balances
legales  pour  peser  les  marchandises
et  largent.  Ces  mesures,  poids  et
balances  normales  lormeromt  la  base
de  toutes  les  liquidations  de  droits
et  de  tous  les  payements,  ei  on  y
aura  recours  en  cas  de  contestation.

Article  29.

Toutes  les  amendes  et  confiscations
  prononcées  pour  des  contraventions
  au  présent  trailéc  ou  aur
réglements  Ccommerciauz  y  annesk58,
appartiendront  au  Gouvernement
Chinois.

Article  30

Tout  bätiment  de  guerre  des
Etals  Allemands  contractants,  croisant
  pour  la  prolection  du  commerce
  ou  lance  à  la  poursuite  des
        <pb n="325" />
        —  281  —

freistehen,  alle  Chinesischen  Häfen  ohne
Unterschied  zu  besuchen.

Beim  Ankaufe  von  Vorräthen,  Einnehmen
  von  Wasser  und  bei  Ausbesserungen,
  wenn  solche  nöthig  werden,  soll
ihnen  jede  Erleichterung  zu  Theil  und
keine  Art  von  Hinderniß  in  den  Weg
gelegt  werden.  Die  Befehlshaber  solcher
  Schiffe  sollen  mit  den  Chinesischen
Behörden  als  Gleichgestellte  und  auf  höflichem
  Fuße  verkehren.  Abgaben  irgend
welcher  Art  sollen  von  solchen  Schiffen
nicht  erhoben  werden.

Artikel  31.

Sollte  ein  Kauffahrteischiff,  welches
einem  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
  angehört,  in  Folge  von  Havarien
oder  aus  anderen  Gründen  gezwungen
sein,  einen  Hafen  zu  suchen,  so  soll  es  in
jeden  Chinesischen  Haen  ohne  Unterschied
einlaufen  können,  ohne  zur  Entrichtung
von  Tonnengeldern  verbunden  zu  sein.
Auch  brauchen  von  den  Waaren,  welche
E  geladen  hat,  keine  Zölle  entrichtet  zu
werden,  falls  dieselben  nur  behufs  der
Ausbesserung  des  Schiffes  abgeladen
werden,  und  unter  Aufsicht  des  Zollinspektors
  bleiben.  Sollte  ein  solches  Schiff
scheitern  oder  stranden,  so  sollen  die  Chinesischen
  Behörden  sofort  Maaßregeln
zur  Rettung  der  Mannschaft  und  Sicherung
  des  Schiffs  und  der  Ladung  treffen.
Die  gerettete  Mannschaft  soll  gut  behandelt
  und,  wenn  es  nöthig  ist,  mit  den
Mitteln  zur  Weiterfahrt  nach  der  nächsten
  Konsularstation  versehen  werden.

Artikel  32.

Wenn  Matrosen  oder  andere  Individuen
  von  Kriegs=  und  Handelsschiffen
eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
  desertiren,  so  soll  die  Chinesische  Be-Jahrgang

  1863.  (Nr.  5705.)

Pirates,  sera  libre  de  visiter  tous  les
poris  Chinois  sans  erception.

On  leur  donmera  toutes  les  facilitcs
  de  se  ravitailler,  de  sapprovisionner
  dcau  ct,  en  cas  de  besoin,
de  faire  des  réparations,  ct  on  ne
leur  opposera  aucun  obstacle.  Les
commandams  de  ces  bäliments  communiqdueront
  avec  les  Autorités
Chinoises  sur  le  pied  d’égalité  et  de
bolitesse,  et  les  bätiments  seront
cexernpts  de  toute  espece  dimpots.

Article  31.

Si  un  navire  de  commerce,  appartenant
  à  un  des  Etats  Allemands
contractants,  était  Contraint  par  suite
davaries  ou  pour  dGautres  causes  de
chercher  refuge  dans  un  port,  il
Pourra  entrer  dans  tomt  port  Chi--nois
  sans  exception,  sans  etre  sujet
au  payement  de  droits  de  tonnage.
De  meme  ilny  aura  point  de  droits
de  douane  à  acquitter  sur  les  marchandises
  quril  aura  à  bord,  pourvu
due  celles-ci  ne  soient  déchargées
qusà  cause  de  la  réparation  du  navire
  ci  qduelles  restent  sous  la  surveillance
  du  Chef  de  la  douane.  Si
un  tel  navire  venait  à  échouer  ou
se  perdre,  les  Autorites  Chinoises
prendraient  sur  le  champ  des  mesures
  pour  le  sauvetage  de  léquipage
  ct  la  préservation  du  navire
ei  de  sa  cargaison.  Léquipage  sauvé
sera  bien  traité  et,  en  cas  de  besoin,
pourvu  de  moj)ens  pour  arriver  à
la  station  consulaire  la  plus  proche

Article  32.

Sil  arrive  duc  des  matelots  ou
FTautres  individus  désertem  des  balimens
  de  guerre  ou  s'évadent  des
navires  de  commerge  dun  des  Elats

38
        <pb n="326" />
        —  282  —

hörde,  auf  Requisition  des  Konsularbeamten,
  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden
  ist,  des  Kapitains,  die  erforderlichen
Schritte  thun,  um  den  Deserteur  oder
Flüchtling  zu  entdecken  und  in  die  Hände
des  Konsularbeamten  oder  Kapitains  zurückzuliefern.


Gleichermaaßen  kann,  wenn  Chinesische
  Deserteure  oder  wegen  eines  Verbrechens
  Verfolgte  sich  in  die  Häuser
oder  auf  die  Schiffe  Deutscher  Unterthanen
  flüchten  sollten,  die  Ortsbehörde
sich  an  den  Deutschen  Konsularbeamten
wenden,  welcher  die  nörhigen  Maaßregeln
ergreifen  soll,  um  die  Auslieferung  derselben
  zu  bewerkstelligen.

Artikel  33.

Sollten  Schiffe,  welche  einem  der  konkrahirenden
  Deutschen  Staaten  angehbren,
  in  Chinesischen  Gewässern  von  Seeräubern
  geplündert  werden,  so  soll  es
Pflicht  der  Chinesischen  Behörden  sein,
alle  Mittel  zur  Habhaftwerdung  und  Bestrafung
  der  Räuber  aufzubieten.  Die
geraubten  Waaren  sollen,  wo  und  in
welchem  Zustande  sie  sich  auch  befinden
mögen,  in  die  Hände  des  betreffenden
Konsularbeamten  abgeliefert  werden,  welcher
  sie  an  die  Berechtigten  gelangen  lassen
  wird.  Kann  man  weder  der  Räuber
  habhaft  werden,  noch  sämmtliche  geraubte
  Gegenstande  wieder  erlangen,  so
sollen  die  Chinesischen  Behörden  den  Chinesischen
  Gesetzen  gemäß  bestraft  werden,
ohne  zum  Ersatz  der  geraubten  Gegenstände
  verpflichtet  zu  sein.

Artikel  34.
Will  sich  ein  Unterthan  eines  der

Allemands  contractants,  I  Autorit
Chinoisc,  sur  la  réquisition  de
IAgent-Consulaire  ou,  à  son  délaut,
du  capitaine,  prendra  les  mesures
#nGcessaires  pour  découvrir  le  déserteur
  ou  lugitive  et  le  restiluer  sur
le  champ  entre  les  mains  de  TAgent-Consulaire
  ou  du  Ccapiteine.

Pareillement,  si  des  Chinois  déserleurs
  ou  prévenus  de  qduelque
crime,  vont  se  réfugier  dans  des
maisons  ou  à  bord  dun  nawvire
appartenant  à  des  sujets  Allemands,
I  Autorité  locale  sadressera  à  TAgent-Consulaire
  Allemand  qui  prendra
immédiatement  les  mesures  neécessaires
  pour  due  leur  extradition  scit
elleciue.

Article  33.

Dans  le  cas  on  des  navires  appartenants
  à  un  des  Etats  Allemands
contractants  seraient  pillés  par  des
Piraltes  dans  des  parages  dépendants
de  la  Chine.  il  sera  du  devoir  des
Amorités  Chinoises  de  ne  rien  né-Sliger
  pour  due  les  voleurs  soient
arrètés  et  punis.  Les  marchandises
enlevées,  en  quelque  lieu  et  dans
duelquétat  duelles  se  trouvent,  seront
  déposées  entre  les  mains  de
Agent-Consulaire  qui  les  fera  remeitre
  aus  apants-droit.  Si  Tlon  ne
peut  semparer  des  coupables,  ni
recouvrer  la  totalité  des  objets  volés,
les  Jfonctionnaires  Chinois  subiront
la  peine  infligéc  par  la  loi  en  pareille
circonstance,  mais  ils  ne  sauraient
etre  rendus  pécuniairement  responsables.


Article  34.

Toutes  les  fois  quun  sujet  dun
        <pb n="327" />
        —  283  —

kontrahirenden  Deutschen  Staaten  an
eine  Chinesische  Behörde  wenden,  so  muß
er  seine  Vorstellung  dem  Konsularbeamten
  einhändigen,  welcher  sie,  je  nachdem
er  sie  in  der  Sache  begründet  und  in
der  Form  passend  findet,  weiter  befördert,
  oder  zur  Abänderung  zurückgiebt.

Will  ein  Chinese  sich  an  ein  Konsulat
  wenden,  so  muß  er  denselben  Weg
bei  der  Chinesischen  Behörde  einschlagen,
welche  in  derselben  Art  verfahren  wird.

Artikel  35.

Wenn  ein  Unterthan  eines  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  Ursache
zur  Beschwerde  über  einen  Chinesen  hat,
so  soll  er  sich  zuvörderst  zu  dem  Konsularbeamten
  begeben  und  ihm  den  Gegenstand
  seiner  Beschwerde  auseinandersetzen.
Der  Konsularbeamte,  nachdem  er  die  Angelegenheit
  untersucht  hat,  wird  sich  Mühe
geben,  dieselbe  gütlich  auszugleichen.
Ebenso  wird  der  Konsularbeamte,  wenn
ein  Chinese  sich  über  einen  Unterthan
eines  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
  zu  beschweren  hat,  ersterem  williges
Gehbr  schenken  und  eine  gürliche  Einigung
  herbeizuführen  suchen.  Sollte  eine
solche  aber  in  dem  einen  oder  anderen
Falle  nicht  gelingen,  so  wird  der  Konsularbeamte
  die  Mitwirkung  des  betreffeenden
  Chinesischen  Beamten  in  Anspruch
nehmen,  und  beide  vereint  werden  die
Angelegenheit  nach  den  Grundsätzen  der
Billigkeit  entscheiden.

Artikel  36.

Die  Chinesischen  Behörden  sollen  der
Person  und  dem  Eigenthum  Deutscher
Unterthanen  zu  jeder  Zeit  den  vollsten

(Nr.  5705.)

des  Etats  Allemands  contractants
voudra  recourir  à  IAutorié  Chinoise,
  sa  représentation  devra  dabord
èêtre  soumise  à  lAgent-Consulaire
dui,  suivant  quiil  la  trouvera  raisonnable
  et  convenablement  rédigeée,
lui  donnera  suite  ou  la  rendra,  afin
Vetre  modifiée.

Les  Chinois  de  leur  cötc,  lorsqwils
auront  à  sadresser  au  Consulat,
devront  suivre  une  marche  analogue
auprès  de  IAutorité  Cbinoise,  laduelle
  agira  de  la  meme  maniere.

Article  35.

Lorsquun  sujet  des  Etats  Allemands
  contractants  aura  quelque
motif  de  plainte  contre  un  Chinois,
i,  devra  dabord  se  rendre  chez
TAgem-Consulaire  et  lui  exposer  ses
sriels.  LAgent-  Consulaire,  apres
avoir  examiné  laffaire,  seflorcera
de  Tarranger  à  TLamiable.  De  meme.
duand  un  Chinois  aura  à  se  plaindre
dGun  sujet  dun  des  Etats  Allemands,
contractants,  LAgent-Consulaire  6coutera
  sa  réclamation  avec  intéret  et
cherchera  àménager  un  arrangement
à  Tamiable.  Mais  si  dans  lun  ou
Iautre  cas  la  chose  était  impossible,
TAgent-Consulaire  requerra  lassistance
  du  fonctionnaire  Chinois  com-Pétent,
  et  tous  deux  conjointement
statueront  suivant  léquité.

Article  36.

Les  Amorités  Chinoises  accorderont
  toujours  la  plus  complete
protection  aux  personnes  et  à  la

38°
        <pb n="328" />
        Schutz  angedeihen  lassen,  namentlich
wenn  denselben  Beleidigung  oder  Gewalt
widerfahren  sollte.  In  allen  Faͤllen  von
Brandsüftung,  Raub  oder  Zerstörung
soll  die  Ortsbehörde  sofort  die  bewaffnete
Macht  absenden,  um  die  Zusammenrottung
  zu  zerstreuen,  die  Schuldigen  zu  ergreifen
  und  sie  der  Strenge,  der  Gesetze
1  überliefern.  Es  bleibt  den  Beschäigten
  außerdem  überlassen,  den  Ersatz
des  ihnen  verursachten  Schadens  von
denjenigen  zu  verlangen,  von  welchen  die
Beschädigung  ausgegangen  ist.

Artikel  37.

Wenn  ein  Chinesischer  Unterthan,
welcher  Schuldner  eines  Unterthanen  eines
der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  ist,
es  unterlaßt,  seine  Schuld  zu  bezahlen,
oder  in  betrügerischer  Absicht  sich  entfernt,
  so  soll  die  Chinesische  Behörde,  auf
Anrufen  des  Gläubigers,  jedes  ihr  zu
Gebot  siehende  Mittel  anwenden,  um  den
Flüchtigen  zu  verhaften  und  den  Schuldner
  zur  Bezahlung  seiner  Schuld  zu
zwingen.

Ebenso  sollen  die  Deutschen  Behöbrden
  ihr  Moglichstes  thun,  um  Deutsche
Unterthanen,  welche  ihre  Schulden  an
Chinesische  Unterthanen  nicht  bezahlen,
dazu  zu  zwingen,  und  wenn  sie  in  betrügerischer
  Absicht  sich  entfernt  haben,
vor  Gericht  zu  ziehen.  In  keinem  Falle
aber  sollen  weder  die  Chinesische  Regierung,
  noch  die  Regierungen  der  Deutschen
  kontrahirenden  Staaten  für  die
Schulden  ihrer  Unterthanen  aufzukommen
verpflichtet  sein.

Artibel  38.
Chinestsche  Unterthanen,  welche  sich

284  —

propriété  des  sujets  Allemands,  ei
Darticulièrement,  lorsque  ceux  -ci
scraient  lobjet  de  quelque  insulte
ou  violence.  Dans  tous  les  cas  dincendie,
  de  pillage  ou  de  destruction,
les  Autorités  locales  enverront  en
toute  hate  la  force  armée  pour  dissiper
  lémente,  semparer  des  coupables
  et  les  livrer  à  toute  la  sévérité
  des  lois,  lc  tout  sans  préjudice
des  poursuites  à  exercer,  par  qui
de  droit,  Contre  les  Ccoupables  quels
dquils  soient  pour  indemmnisation  des
Pertes  é6prouvées.

Article  37.

Si  un  sujet  Chinois,  débiteur  dun
sujet  des  Etats  Allemands  contractants.
  manduait  à  payer  ses  dettes
ou  s  Cloignait  frauduleusement,  IAutoritc
  Chinoise,  sur  la  requate  du
%créancier,  ne  négligera  aucun  moyen

rur  orréter  le  fugitif  et  contraindre
e  débitcur  à  payer  sa  dette.

De  meme  les  Autorités  Allemandes
  feront  tout  leur  possible
pour  forcer  les  sujets  Allemands  à
acquitter  leurs  dettes  envers  des
sujets  Chinois,  et  pour  les  faire  com-Paraltre
  en  justice,  si  ils  se  sont
cloignes  frauduleusement.  Mais  en
aucun  cas  ni  le  Gouvernement  Chinois
  ni  les  Gouvernemens  des  Etats
Allemands  contractants  ne  sauraient
ètre  rendus  responsahles  des  dettes
de  leurs  sujets.

Article  38.

Les  sujets  Chinois  qui  se  rendront
        <pb n="329" />
        —  285  —

einer  verbrecherischen  Handlung  gegen
einen  Unterthanen  eines  der  konkrahirenden
  Deutschen  Staaten  schuldig  machen,
sollen  von  den  Chinesischen  Behörden  verhaftet
  und  nach  Chinesischen  Gesetzen  bestraft
  werden.

Unterthanen  eines  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten,  wenn  sie  sich  einer
verbrecherischen  Handlung  gegen  einen
Chinesischen  Unterthanen  schuldig  machen,
sollen  vom  Konsularbeamten  verhaftet,
und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem
  sie  angehören,  bestraft  werden.

Artikel  39.

Alle  Fragen  in  Bezug  auf  Rechte
des  Vermögens  oder  der  Person,  welche
sich  zwischen  Unterthanen  der  kontrahirenden
  Oeutschen  Staaten  erheben,  sollen
der  Jurisdiktion  der  Behörden  dieser
Staaren  unterworfen  sein.  Dezgleichen
werden  sich  die  Chinesischen  Behörden
in  keine  Streitigkeiten  mischen,  welche
zwischen  Unterthanen  eines  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  und  Fremden
etwa  entslehen  sollten.

Artikel  40.

Die  kontrahirenden  Theile  kommen
überein,  daß  den  Deutschen  Staaten  und
ihren  Unterthanen  volle  und  gleiche  Theilnahme
  an  allen  Privilegien,  Freiheiten
und  Vortheilen  zustehen  soll,  welche  von
Seiner  Majesiät  dem  Kaiser  von  China
der  Regierung  oder  den  Unterthanen  irgend
  einer  anderen  Nation  gewährt  sind,
oder  noch  gewährt  werden  mögen.  Namentlich
  sollen  alle  Veränderungen  im
Tarif  oder  in  den  Bestimmungen  über
Zölle,  Tonnen=  und  Hafengelder,  Einfuhr,
  Ausfuhr  und  Transik,  welche  zu
Gunsten  irgend  einer  anderen  Nation  ge-(Tr.

  5705)

coupables  dune  action  criminelle
contre  un  sujet  dun  des  Etats  Allemands
  contractants.,  seront  arreiés
par  les  Autorités  Chinoises  et  punis
suivant  les  lois  de  la  Chine.

Les  sujets  dun  des  Etats  Allemands
  contractants,  qui  commettraient
  un  crime  contre  un  Sujet
Chinois,  seront  arretés  par  IDAgent-Consulaire
  et  punis  suivant  les  lois
de  IEtat  auqucl  ils  appartiennent.

Article  39.

Toutes  lescontestations  de  droits,
s  oit  de  personne  soit  de  propriéte,
Jui  pourraient  silever  entre  des
sujets  des  Etais  Allemands  contractahls,
  relèveront  de  la  juridliction
des  Autorités  de  ces  Etats.  En  Ccas
de  différends  survenus  entre  des
sujels  des  Etats  Allemands  contraclanis
  et  des  étrangers,  I’Autorité
Chinoise  M’aura  point  à  sen  meler.

Arlicle  40.

II  est  convenu  entre  les  parties
contractantes,  duil  sera  accordé  aut
Elais  Allemands  et  à  leurs  sujets

articipalion  pleine  et  égale  à  tous
1  privileges,  immunités  et  avantages
  qdui  ont  Gic  accordeés  ou  serom
  concédés  dorénavant  par  Sa
Majeste  IlEmpereur  de  Chine  au
Gouvernement  ou  aux  sujets  dune
autre  nation  qduelconque.  En  particulier
  tous  les  changements  apportés
en  faveur  dune  autre  nation  qduelcondquc
  au  tarif  ou  aux  dispositions
concernant  les  droils  de  douanc,  de
        <pb n="330" />
        –  286  —

troffen  werden,  sobald  sie  in  Ausführung
kommen,  unmittelbar  und  ohne  besonderen
  neuen  Vertrag  auch  auf  den  Handel
aus  und  nach  den  kontrahirenden  Deutcschen
  Staaten  und  auf  die  ihnen  zugehörigen
  Kaufleute,  Rheder  und  Schiffer
anwendbar  sein.

Artikel  41.

Wenn  die  kontrahirenden  Deutschen
Staaten  künftig  die  Abänderung  einiger
  Bestimmungen  dieses  Vertrages  für
zweckmäßig  erachten  sollten,  so  soll  es
ihnen  freislehen,  nach  Ablauf  von  zehn
(10)  Jahren,  vom  Tage  der  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  an  gerechnet,
  Unterhandlungen  zu  diesem  Behufe
  zu  eröffnen.  Sie  müssen  aber  sechs
(6)  Monate  vor  Ablauf  der  zehn  (10)
Jahre  der  Chinestischen  Regierung  amtlich
  anzeigen,  daß  sie  Abänderungen  des
Vertrages  wünschen,  und  worin  dieselben
bestehen  sollen.  Erfolgt  eine  solche  Anzeige
  nicht,  so  bleibt  der  Vertrag  weitere
zehn  (10)  Jahre  unverändert  in  Kraft.

Artikel  42.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,
  und  sollen  die  Ratifikationen  innerhalb
  eines  Jahres  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  desselben  in  Shanghai  oder
in  Tientsin,  je  nach  der  Wahl  der  Preu-Kischen
  Regierung,  ausgewechselt  werden.
Sobald  die  Auswechselung  siattgefunden
hat,  soll  der  Vertrag  zur  Kenntniß  aller
Oberbehörden  Chinas,  in  der  Hauptsladt
und  in  den  Provinzen,  gebracht  werden,
damit  sie  sich  danach  richten.

tonnage  et  de  port,  Gimporlation,
dexportation  et  de  transit,  seront
immeédialement  applicables  au  commerce
  des  Elats  Allemands  contractants,
  ainsi  qu'à  leurs  marchands,
armateurs  et  capitaines  par  le  seul
fait  de  leur  mise  à  exéchtion  et  sans
duil  faille  un  nouveau  traité.

Article  41.

Si  dorénavant  les  Etats  Allemands
contractants  jugeaient  convenable
dapporter  des  modifications  à  queldues
  unes  des  clauses  du  présent
traité,  ils  seront  libres  douvrir  à
cet  effet  des  négociations  apres  un
intervalle  de  dik  (10)  années  révolues
  à  partir  du  jour  de  léchange
des  ralilications,  mais  il  faut  que  six
(6)  mois  avant  Texpiration  des  dir
(10)  années  ils  fassent  connaire
olliciellement  au  CGouvernement  Chinois
  leur  intention  dapporter  des
modifications,  et  en  duc  elles  consisteront.
  A  delain  de  cetie  annonce
ollicielle,  le  traitée  restera  en  vigueur
sans  changement  pour  un  nouveau
terme  de  dix  (10)  années.

Article  42.

Le  prsent  traité  sera  ratifié  et
les  ralilications  seront  GCchangées  dans
lTintervalle  dun  an  à  partir  du  jour
de  la  signature  ou  à  Changhai  ou
à  Tientsin,  au  choix  du  Gouvernement
  de  Prusse.  Aussitot  due  lchange
  aura  eu  lieu,  le  Gouverne---ment
  Chinois  portera  le  traité  à  la
connaissance  de  loutes  les  Autorités
superieures  de  IEmpire,  dans  les
provinces  el  dans  la  capitale,  alin
duelles  s  conforment.
        <pb n="331" />
        —  287  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respektiven
  Bevollmächtigten  der  Hohen  vertragenden
  Theile  den  gegenwärtigen  Vertrag
  unterzeichnet  und  demselben  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  vier  Ausfertigungen
u  Tienksin  den  Zweiten  September  im
Hab  unseres  Herrn  Eintausend  Achthundem
  einundsechszig,  entsprechend  dem
Chinesischen  Datum  vom  Achtundzwanzigsten
  Tage  des  Siebenten  Monaks  des
Elften  Jahres  von  Hien-Fung.

Graf  Eulenburg.
(I.  S.)

Tschong-luen.
*—

Tschonge-hu.
(I.  8.)

En  loi  de  duoi  les  Plénipotenliaires
  respectifs  des  Hautes  parties
contractantes  ont  signé  le  présent
traite  ch  y  onl  apposé  leurs  sceaux.

Fail  en  quatre  expéditions  à
Tientsin  le  deuk  Septembre  de  lan
de  gräce  mil  huit  cent  soilante-et-un,
correspondant  au  vingl-huiliemejour
de  la  septieme  lunce  de  la  onzieme
annce  de  Hien-Foung.

Comite  d'Eulenburg.
(L.  S.)

Tchong-luen.
(L.  8S.)

Techong-Heonu.
(L.  S.)

Vorslehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  am  14.  Januar  1863.  in  Shanghai  bewirkt  worden.

Der  im  Arrikel  15.  des  vorstehenden  Vertrages  erwähnte  Tarif  und  die
daselbst  erwahnten  Handelsbestimmungen  folgen  nachstehend.
        <pb n="332" />
        Soll-  Taris.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr.
Ein'uhr.  Sin-S

*54
Agaararaa  100  Catttes—44
#ßnr#sd#½  .................................  pp  65—
Bauhohzasten
  und  Sparren,  hartes  Holz,  nicht
über  40  (Engl.)  Fuß.  4  das  Stück  4
desgl.  hartes  Holz,  nicht
uͤber  60  (Engl.)  Fuß  .  .  ..  .  »  6  —
desgl.  hartes  Holz,  uͤber
60  (Engl.)  Fuß  .  ..  .  ..  .  .  .  .  „  10———
desgl.  weiches  Holz,  nicht
über  40  (Engl.)  Fuß.  4  2  2—
desgl.  weiches  Holz,  nicht
über  60  (Engl.)  Fuß.  4  »i-  45——
desgl.  Holz,  uͤber
60  (Engl.)  Fuß.  496  »i-  65——
Balken,  hartes  Holz,  nicht  *r5  26  (Engl.)
Fuß  lang  und  unter  12  Zoll  im  Quadrat  *  2  —  15
PMlanken,  hartes  Holz,  niche  über  24  (Engl.)
Fuß  lang,  12  Zoll  breit  und  3  Zoll  starkdas  Hundert5
Planken,  hartes  Holz,  nicht  über  10  (Engl.)
Fuß  lang,  12  Zoll  breit  und  3  Zoll  stark  *  *„  2
Planken,  weiches  Hooozzz  1000  U□Fuß  —  7
desgl.,  von  Thekabaumholz  .  .  .  der  Kubikffu  —13|  5
Baumwolle,  Roh  100  Catties35—
        <pb n="333" />
        —  289

TARIF

sur  les  Importations.

 

 

Désignation  des  articles.  Quantités.  *5  5  8
28
ZHG
A.
Aiiiierer.  les  100  catties0
—————.—.—..—————  .  ....  .  .  ...  ..  .  .  .  ...  do.  011811
Amadou  de  la  Malaise  do.  03  0
Assa  foctcaa  do.  6  50
B.

Batiste,  n’excédant  pas  1=  16·4  en  largeur  et
21°  94  en  longuer  .  ..  la  pièce  000

Bazin  ou  piqué,  n’excédent  pas  1“  en  lareur
  et  10-97  en  longueur.  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  do.  00  5
Béches  de  mer  ou  holoturies  noires  .  ...  ...  les  100  catties  5100
Béches  de  mer  ou  holoturies  blanches.  do.  033
Bézoard  de  PIlnde  .  ...  .  .  ..  le  catti  15  0
Bleu  dauuuirrr.  les  100  catties!0

Bois:

Bois  débbeen  ...  les  100  catties  044
do.  de  Garrao.  «.................  do.  200%
do.  de  Senter  .  ..  do.  0  444  0
do.  de  Camangnnanan  do.  03

do.  de  Kransjie  10°  66°2  en  longueur,

00en  largeur  0°  30°  4  en  Spaisser
  la  pièce  08
do.  de  Laaa  .  .  ..  les  100  catties080l14
—  —————  ..  .  ..  do.  041415

Jahrgang  1883.  (Nr.  5705.)

 

39
        <pb n="334" />
        Einfuhr.

Taels.

Mace.

Candarin.
Cash.

 

Baumwollenwaaren:

Grauzweis,  glattund  geköpert,  über  34(Engl.)
Zoll  breit  und  nicht  über  40  Yards  lang.
desgl.  über  34  (Engl.)  Zoll  breit  und  über

40  Yards  kaauag
Drills  und  Jeans  (eine  Art  Parchent)  nicht
über  30  (Engl.)  Zoll  breit  und  nicht  über
40  Yards  ununng
desgl.  nicht  über  30  (Engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  30  YBards  laung
T.  Tuch,  nicht  uber  34  (Engl.)  Joll  breit
und  nicht  über  48  Yards  lang  ..
desgl.  nicht  über  34  Engl-  )  Zoll  breit  und
A#chr  über  24  Yards  lang  .  .  ....  .  .  .  .  .
T.  Tuch,  efaͤrbt,  gemustert  und  ungemustert,
nicht  über  30  (engl.  )  Zoll  breit  und  nicht
über  40  *  lag  .  .  .  ..
Bunte  Waaren,  weißer  Brokat,  punktirter
Shirting,  nicht  uͤber  36  (Engl.)  Zoll
breit  und  nicht  über  40  Yards  lang
Gedruckte,  Zitz=  und  Möbelkattune,  nicht  über
31  (Engl.)  Zoll  breit  und  nicht  über  30
Bards  lunngg  .  .  .  ..
Cambrie,  ncht  über  46  (Engl.)  Joll  breit
und  nicht  über  24  Yards  lang  .  .
desgl.,  nicht  über  46  (Engl.)  Zoll  breit  und
niche  über  12  YPards  laauaug  .  .  .  .  .
Muslin,  nicht  uͤber  46  (Engl.)  Zoll  breit
und  nicht  uͤber  24  Pards  lang
desgl.,  nicht  über  46  (Engl.)  Zoll  breit  und
nicht  über  12  YVards  lauing
Damast,  nicht  über  36  (  (Eng.)  Zoll  breit
und  nicht  über  40  YBards  lang
Dimity  oder  Piqué,  nicht  über  40  (Engl.)
Joll  breit  und  nicht  über  12  Yards  lang
Gingham,  nicht  über  28  (Engl.)  Zoll  breit
und  nicht  über  30  Yards  lang

 

das  Stück
10  Yards

daß  Stück

v

 

 

□

—□  S  —
        <pb n="335" />
        291

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quamntitees.  3  7#
2  #
3
Bois  de  construction:
Mats  et  espars,  bois  dur,  u  *  Pas
la  pièce  40%0  0%
do.  do.  n  „Eolpm  Pas
18  28°.  „„93  do.  6565%0%%%
do.  do.  excédant  18"
—st#  do.  100  0
do.  bois  blanc,  n  ex  cedant  pas
«  1·"28«2...  do.  4500
do.  do.  n’excédant  pas
12°  199  do.  200!
do.  do.  excédant  18-28°"
  .  .  .  .  .  ..  do.  615100
Boites  à  musiaeee.....  ad  valorem  5%
Boutons  en  cuirwen  la  grosse  0  05|5
C.
Cachon  ...  .  .  .  .  .  .  ..  les  100  catties00l0
Camphre  de  la  Malaisie,  br  .  .  .  ..  le  catti  1300
déchets  de  d5bödbboH  .  .  do.  0
Cannelle  de  Canton  (cinnamonee  ..  ...  les  100  cattie  5%
Cardamome  supérieir  .  do.  14100
do.  intérieur  ou  graine  de  paradis.  do.  01500
Charbon  de  terre  éctranger  ..  le  tonneau  00
Cire  du  Jpopnon  .  ..  les  100  catties  06
Cire  vierge  -.........  -..............  do.  1090100
Cochenill  ...  ...  .........  .  .  ..  do.  5000
Colle  de  poisonrnn  do.  %
Colle  foreeee  .  .  .  .  .  .  .  ..  do.  0
Clous  de  girottteeeeee:  do.  050
griffessee...  ...  do.  0
come........·..............................  le  catti  %%%
Cordages  de  Manillelnlnn  ..  .  .  .  .  ..  les  100  catties  350
Cornallessss  ...  les  100  pierres3100
do.  en  perlea  les  100  catties  0  0

(Ne.  5705.)

 

39°
        <pb n="336" />
        292

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr.  55
—
8  2  5  4
OSO
Baumwollenwaaren:
Tücher,  nicht  über  1  YBard  im  Quadrat  das  Dutzend2
Parchent,  nicht  über  35  Yards  lang  das  Stück2
Sammet,  nicht  über  34  Yards  lang  "  v  —  5—
Baumwollenzwdererrrn  .  .  .  ..  100  Catties  7  2
Baumwollengarn  .  ..  .  ...  pp
Betelui-=  »2  —  1  5—
Betelnußscallelelelee  »2  ——–958
Bicho  de  Mar,  schwarz..  .  .  ..  *  1
desgl.  weisss.  *  —  35
Bienenwachs,  gelbkbkhes  „2  1–—
Cochenillllll.  ..  »  »  5
Cow  bezoar,  Indischs  das  Cattie  13
Cuctaaaaaaa.  100  Catties——
Elephantenzähne,  gen  .........................  4————
desgl.  ruch  ...................  .  ...  3—  —
2  Eisvogel-,  Pfauen  ...  das  Hundert—
euersteine  100  Catties.———
Hichtan  .....................................  v  —  2
ische,  gesaleien  is  -—18—-Fischmagen
  »  »  1
Gambier  (Gummi-Gambeer)  ...............  ...  *  —  15|0—
Garnelen,  getrocknetteeer  ...  „  —3
Gewürznelken  :  —  5
Gewürznelkenmutter  is-  —18—
Ginseng,  Amerikanischer,  ungeklaͤrt  i-  s  6
desgl.  desgl.  geklaͤrt.  .......  ...  .  ...  "  8  —
Glas,  Fensr  ..  .  ..  100  OFuß  15
Golddraht,  echter.  ..  ....  ................  ...  .  .  ..  das  Cattie  1  6—
desgl.,  imitirter  ..  „  "  3
Gummi,  Benjnnn  ..  100  Cattie  —+6
desgl.  desgl.,  Oel  don  ...  2  —  6
desgl.,  Drachenblut-.................  ...  .  .  .  .  »  2  —  5
        <pb n="337" />
        293  —

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantitts  8
313133
6
Cornes  de  buflee  ..  les  100  cattieso  5
do.  de  cerf  .  ..  ...  ..  .....  .  ........  ..  ....  .  ..  do.  0„2
do.  de  rhinocroosssaa  ..  .  .  ..  do.  2  0000
Coton,  voyez  à  Tartiche  -  Tissuse.
Crevettes  sechbbs..  .  do.  03160
cmr..............·..........................  do.  0%
D.
Dents  de  cheval  marin  (appelé  aussi  éléphant
de  mer  à  cause  de  ses  défenses)  ...  les  100  catties0%%
Dents  d’éléphant,  entieres  do.  4000
do.  brise  .  ..  do.  300
E.
Ecaille  de  torteoo  .  ..  le  catti  02
do.  risse  do.  0
F.
Fil  argent  vrraaaa  .  .  ..  le  catti  1
do.  Haunnmnmm  ..  ..  ...  do.  0½03H0
Fil  d'’or  vraaaa  .  ..  .  .  .  ..  do.  16100
do.  faux.  ..........  ...  .......  ...  .....  .  .  .  .  do.  0
C.
Gambbrn  .  .  .  .  .  .  les  100  catties  11
Ginseng  Américain,  brut.  do.  600%
do.  clarittt  ..  do.  81000
Gommes:
Beufoin  ................................  do.  0%%
e  de  Benjoin.  ....  .  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  do.  0%%
Sale  Dragnanann  do.  0
Mirrhe  .  ..  ...  ..  ...  ..  ...  ..  ..  ...  ...  .  .  .  .  ..  do.  04
Olilhhn  ..  .  ..  do.  00
Gumme  guttee  ..  .  .  .  ..  do.  1000
H.
Eotloges....................................  ad  valorem  5%

(Nr.  5705.)
        <pb n="338" />
        294

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr.  3  *§6
2
5
Gummi,  Myrrhn  100  Cattees—  5
desgl,  Olinamnnnnnn  "„  —  444
Gummiguttttt::::  „  1
Haisischflossen,  schwarzz  »2  —5
desgl.,  weiße  ...  .............  .  ...  v  115
Haifischhaͤute.  ..  ..  .....................  ....  ...  das  Hundert  2———
Hausenblase  (Fischlein))n)nyny  ...  100  Cattees—  5-Häute,
  Büffel=  oder  Kibtt  „  —5
desgl.,  Rhinocrrssgsg  ....  ..  ...  »  "  —  4
desgl.,  Fuchs-,  grogeenn  .  ...  das  Stück  —  5—
desgl.,  Fuchs--,  kleieeenn  „  —
desgl.,  Marden  ..  .  »2  —5
desgl.,  Seeotter  „m  115——
desgl.,  Tiger=  und  Leoparden  »2  —  18|
desgl.,  B.ber.  das  Hundert5
desgl.,  Reh-,  Hasen=  und  Kaninchen  „  —  5
desgl.,  Eichopgogn  ..  „  —-desgl.,
  Landotter  »  2
desgl.,  Waschbaͤr-.  ..  ..  ..  ............  .....  .....  »  „  2———
Hörner,  Büssee  100  Cattiees5
desgl.,  Hirsgee  l  »  —  25—
desgl.,  Rhinoctcooggg  »  2——
Holz,  Ctmagnnnn  ...  so  —·—3-desgl»Eben-................·................
  s-  —  1|
desgl.,  wohlriechends..  „  —445
desgl.,  Kranjee=  35  (Engl.)  Fuß  lang,  1  (Engl.)  «
2  8  Zoll  breit  und  1  Fuß  stark  das  Stück  68
desgl.,  LTacasaa.  100  Caties  —1
desgl.,  Ror.  »  »  —
desgl.,  Gerrrenn  ..  „AB„  2—
Indigo,  flüssigennnnnsss  ........  2  —1411
Kampher,  Baroos,  gereinigt  das  Cattie  10——
desgl.,  desgl,  Abfal  *  „  —7
        <pb n="339" />
        Importations.  Désignation  des  articles.  Quantitks  b  8
HEE
1.
Indigo  liquide  les  100  catties10
J.
K.
L.
Laines  et  lainages,  voyez  à  Tarticle:  Tissus-.
Laque  (objets  ennn  les  100  catties0  0
Laque  en  bütonn  do.  60
Lucraban  (graine  e  ..  ...  do.  00
M.
Macis  ou  fleur  de  Muscade  .  .  ...........  .  .  .  ..  les  100  catties  100
Manglier  (Ccorce  dcc))))  .  ..  do.  0%%
Métaux:
Cuivre  ouyréG  en  feuille,  barres,  clous  etc.  do.  150  0
do.  brut,  en  saumons.  do.  1000%
do.  du  Japon  do.  0%
Etan  .  ...  do.  112510
Fer  blanc  .  .  .  ....  .  .  ..  ..  .  .  ....  ...  .  ..  ....  do.  0
Fer  ouvré,  en  barres,  cereles  ete.  .  ..  ..  do.  o01  1215
do.  non  ouyré,  en  gueusee  .  .  do.  00|
Fer  de  lest  en  gueuses  do.  00
Fil  de  ffreee  ..  do.  0L
Plomb  en  saumons  .  ..  .....  ...  .  ...  .  .  .  ..  do.  2ê
do-  en  feuilles  do.  0
Vif  argn.nt  do.  2  00
Zinc  (Sous  certaines  réserves)  do.  2
Métal  jaune  de  Composition  pour  bordages
  et  cloos  .  ..  .  .  ....  do.  o01900
Monttss.  la  paire  110  0U0
do.  Gmaillées  en  perles  P..  4500
Moules  seches  les  100  cattiesü0!
Muscaee  ....  .  .  ..  do.  25010

Nr.  5705.)
        <pb n="340" />
        Einfuhr.  .·
to  H  2
2  □  #
Kardamome,  bessere  Qualittt  00  Catties  1
desgl.,  geringere  Qualität  oder  Paradiesködrerrr
  v  "  —  5
Karniol...................·..................  100Steine—3——
Karniolperlen.................................  100  Catties  7
Knoͤpfe,  metallene  ......  ..........  ..  ...  ...  .  ...  das  Groß  —  —  5)15
Korallen«...................................  .  daöcattio——1———
LacktrteWaaren...............................  100  Catties  1
Leet.........................................  o»  42
Leim.........................................  o-  -—15—
Leinen,  feine,  wie  Jrscche  oder  Schottische,  nicht
uͤber  50  Vards  lang.  das  Stück
desgl.,  grobe,  wie  Leinen  mit  Baumwolle  und
Seide  gemischt,  nicht  über  50  Yards  lang  *.  —  21–—
Lucraban-Saauhen  100  Cattie-–—
Macisblüttttte  .  ..  »2  1
Mangrove-(Mangelbaum-)  Rinddde  *  „  |
Metalle:
Kupfer,  verarbeitetes,  wie  in  Bilechen,
Stangen,  Nägen.....  »2  1  5  —
desgl.,  unverarbeitetes,  wie  in  Platten..  *  1
desgl.,  Vellow-Metall,  Bleche,  Nägel.  *  „  9
desgl.,  Japanischs  »  »  —  6
Eisen,  verarbeitetes,  wie  in  Blechen,  Stangen,
  Stäben,  Reifen  2  —125
desgl.,  unverarbeitetes,  in  Blöcken  „  —995
desgl.,  Ballst  —1
desgl.,  Oraaatrttii  v  »  —  25
Blei,  in  Blöcken.  os-  —25—
desgl.,inTafeln.......................  v-  —55—
Queckflbet..............................  II  2———
Zink  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehängten
  Regulativ  verkäuflich)  "  »  —  2  5
Stabl  ................................  »-  —25——
...................................  I  »  1115—
Weigolech  »  »  —4-—
        <pb n="341" />
        297

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  E—  8  3  "
l

N.
Nacre  de  perleeeeeee  .  .  ..  .  ...  les  100  catties0  2  0
Nerfs  de  buffle  et  de  cefb  do.  0
Nids  Toiseaux  ou  de  Salanganes  17  qualité  le  catti  0%
do.  do.  2°’  qualité  do.  0

do.  do.  3•  dualité,

non  nettoyés  do.  0
Noix  de  bobtee  les  100  cattiesO000
Gousses  de  beteeZZZ  do.  0101715

O.
m—i  fraiches,  salées  ou  conftes  les  100  cattie  0
........................................  do.  30000000
Os  tiggess  do.  1

P.
Paraplusgssss  .  .  .  .  ..  .  .  ..  la  pièce  0013  5
Passe-roses  (ou  Mauve  des  Jardinss  les  100  catties10

Peaux:

Peaux  de  renard  (grandees)  la  piece  04
do.  do.  petites  o.  9V
do.  de  marrer  do.  0180
do.  de  loutre  de  nmern  ...  do.  13500
do.  de  tigre  et  de  l60pard  do.  00
do.  de  casoooor  .  ..  le  cent  50000
do.  de  lièvre,  de  lapin  et  de  daim.  do.  0
do.  déeureuils  ......................  do.  05C
do.  de  loutre  de  tere  ...  do.  2010000
do.  de  blaire  .  ...  do.  2000
do.  de  buffle  et  de  vrache  les  100  catties0o50
do.  de  rhinoècrovs  .  ..  do.  0  4
Plumes  de  paon,  de  martin  pecheur  etb.  le  cent  0
Poissons  (intestins  cce)  les  100  cattiess1000
do.  Geaur  dee  do.  UU
Poisson  salsseee  do.  0
do.  err  do.  0

Jahrzang  1863.  (Nr.  5705.)

 

40
        <pb n="342" />
        Ein'fuhr.  **'-.

2
·
Muskatnusse:  .................................  100  Catties  25—.—

Mustheln,  getrockmetee  "  „  —2
Oliven,  uneingemachte,  gesalzene  oder  eingrmachte  »  »  18
Opmmm.  *  30  —
Perlmutterschaalen  ............................  2  —  2  —
Pmeffer,  schwarzen  .................  is  —36-desgl»weißer................................
  s--  —5———

Putchuk(K«ostwukze1).........................  »-  —5
Rose-Maloes......................·..........  -  -  1———
Rotang(OstindischeöStuhlrohk)...............  pp  —15—

Salpeter  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehaͤngten
Regulative  verkäuflich)  „  9  —5  —
Sammetzeuge,  nicht  über  34  Yards  lang  das  Stück8
Sandelholz  ..  ..  ..  100  Catties  -4
Sapanholz.  .........  .  „  1□
Schildkrötenschaallln  .  .  ..  das  Catttt  2
desgl.,  Bruchhh  .  ..  p  p  ——72
Schirme«·...................·...............  das  Stuͤck  —ê
Schmaltteeee  ..  100  Catties  1——
Schnupftaback,  fremden  »  p  72——
Schwefel  (nur  nach  dem  dem  Tarife  angehängten

Regulative  verkauflich)y)y)  pp  —2——
        <pb n="343" />
        299  —

 

 

 

 

 

 

 

Importations.  Designation  des  artichses.uantitks,

5

Poivre  noir  les  100  catties  000
do.  blhodhnrr  ...  #.  do.  01500

Poutres,  bois  dur,  n’excédant  pas  7°  98°4  en
longueur  et  au  dessous  de  0=  30°4  Carrés  la  pièce  00

Planches,  bois  dur,  M’excédant  pas  7.  874

een  longueur,  30·4  en  largeur  et
0  07  3  en  épaisser  le  cent.  3500
do.  bois  dur,  n’excédant  pas  7°  31°  en
longueur,  0  304  en  largeur  et
0·  0  en  Epaisseur  do.  200%
do.  bois  ban  Par  92°  827
do.  en  teaskk.  Par  0  02870
Putchuk  les  100  catties0000
#.
R.

Requin,  ailerons  de,  norss  .  .  ...  les  100  catties0600%
do.  do.  blane  ...  do.  11500
do.  peaux  de  reqguins  .  .  ..  le  cent.  20  00

Rotissss---------.  les  100  catties0

S.

Salpétre  (sous  certaines  réserves)  les  100  cattiseoo  50

Sandal  (bois  hßhod.  do.  K%

Sapan  (bois  see  do.  0110%

Silex  (pierres  de  fasth))  .  ..  do.  0

Soufre  et  fleur  de  soufre  (sous  certaines  réserves)
  do.  0%%

T.

Tabac  à  priser,  éctragger  ..  les  100  catties0%

Teélescopes,  longues  vues,  binocles,  lorgnettes,
glaces  et  mirorrgg  ...  .  ..  .  .  ..  ad  valorem  5%

Toile  à  voile  en  fll  et  en  coton,  mexcédant

as  43°88°  en  longuer  ..  la  pièce  04

Toiles  de  lin:

do.  fine,  d’rlande  ou  TEcosse,  m’excédant
  pas  43.  88°en  longueur  do.  I.
40“

(Nr.  5705.)
        <pb n="344" />
        300  —

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr.  55
41
Segeltuch  von  Leinen  oder  Baumwolle,  nicht  über
0  YBards  lng  .  .  .  .  ..  ..  das  Stuͤck  —  4—
Sehnen,  Buͤffel-  und  Hirsch-.  ................  ...  100  Catiee.+55
Silberdraht,  echtr  das  Cattie  1
desgl.,  imitirtrerer  »2  —8|
Spieldosenenn  ...  5%  ad  valorem
Stangenlack  —  100  Catties.—3
Steinkohlen,  fremdmde  ..  die  Tonne—5—
Stocksisc  .  ...  100  Cattie.
Taschenuren  das  Paar  1
desgl.,  emaillirt  à  perles  2  45
Tauwerk,  Mania  .  .  .  .  ..  100  Cattiee.35—
Teleskope,  Ferngläser,  Operngläser,  Spiegel,  Trümeaermrmrmrmrmrr
  5%  ad  valorem
Tigerknohen  100  Cattees  5—
Uhren,  Wand--  und  Stutszsz  5%  ad  valorem
Vogelnester,  Indische,  eßbare,  1.  Qualitaͤt  ......  das  Cattete.—  55
desgl.,  desgl.,  desgl.,  2.  Qualität  ..  *  „  —  444t
desgll,  desgl.,  desgl.,  3.  Qualitätoder  ungereinigte
  »2  —  185
        <pb n="345" />
        —  301  —

 

Importations.  Désignation  des  articles.

Quantités.

Tasls.

Maces.

Candarins.

Caches.

 

Toiles  de  lin:

do.  grossière,  mẽlange  de  fil  et  de  eoton

  ou  de  soie  et  de  fil,  n'excédant
  pas  43-  88°en  longueur

Tissus  de  coton:

do.

do.

do.

do.

Cotonnades  écrues,  unies,  croisées  et
blanches,  excêédant  0°  86°  Tn  largeur
et  nw’excédant  pas  36-.  57  en  longu


Coton  en  laienn  ..  .  ...
Coutils  et  toiles  fortes,  n'excédant  pas
0  76  en  largeur  et  36.  57°  en  lonwexcédant

  pas  0-76°  en  largeur
et  27.  43°  en  longueur.  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Cloth,  n’excédant  pas  0°  86°  en  largeur
et  n’excédant  pas  43°  88°4  en
longuern  ...
nwexcédant  pas  0-  86  en  largeur

  et  M’excêédant  pas  21°  94•4

en  Ilonguuer  .  ..

do.  de  couleur,  faconnées  et  unies,
n’excédant  pas  0°  91•4  en  lareur

  et  36°  57°  en  longueur.

do.  de  fantaisie,  brocart  blanc  et
calicot  blanc  moucheté,  n’excédant
  pas  0°  91°4  en  largeur  et
n'’excedant  pas  36  57°  en  longu


do.  Imprimées,  toiles  de  Perse  et
fournitures,  n’'excédant  pas  0-78°4
  en  largeur  et  n’'excédant
Pas  27.  43“  en  longueur..
wexcêédant  pas  1“  16·3  en  largeur
  et  W’excédant  pas  10.  97.
een  longuer

Er.  67W.)

 

la  piècs

do.
les  100  catties

la  pièeo
do.

do.
do.

do.

do.

do.

do.

 

 

ER

 

□OC

Se
        <pb n="346" />
        —  302  —

 

 

 

Einfuhr.  *r’*is
44
E
Wallroßzannen  ..  100  Catties  2
Wachs,  Japanischs.  2  —6
Wollengen  »2  3)  —
Wollenwaaren,  naͤmlich:
Decken  .  dasPaak-2——
Feines  Tuch  und  Spanish  Stripes,  Habit
und  Medium  Tuch,  51  bis  64  (Engl.)
Zoll  breit4t4  der  Caang—  2
Long-Ells,  31  (Engl.)  Zoll  breit  „  4
Camlot,  Englischer,  31  (Engl.)  Zoll  breit  „2  —5—
desgl.,  Holländischer,  33  (Engl.)  Zoll  breit  »2  —  1—  —
desgl.,  imitirter  oder  Bombazettee  »  2  —  —3h5
Casimir,  Flanell  und  schmales  Tuch  »2  —44
Lasting,  31  (Engl.)  Joll  breit..  „  —5|—
desgl.  imitirter  und  Orleans,  34  (Engl.)
Zoll  breit)t:  »  I  ——35
Flaggentuch,  Bunting,  nicht  uͤber  24  (Engl.)
Zoll  breit,  40  Dards  laung  das  Stuͤck  —2
Wollene  und  Baumwollene  gemischte  Gewebe,
  wie  Lüstres,  einfache  und  Brokat,
nicht  über  31  YDards  langng..  II  -—2
        <pb n="347" />
        —  303  —

 

 

Importations.  Désignation  des  articles.  Quantitts  5
Sos
5343
Tissus  de  coton:
do.  Mousseline,  n’excédant  pas  1.  16°.2  en
largeur  et  n'excédant  pas
21°  94  4  en  longueur  la  pièce  0%%
n’excêédant  pas  1.  16.4
en  largeur  et  D’excédant
Pas  10°  97  en  longueur  do.  0%  65
do.  Damas,  n’excêédant  pas  0°  91·4  en  largeur
  et  Wexcêédant  pas  36.  57,
en  longuer  ..  do.  %%
do  do.  excédant  0=  86°en  largeur  et
excédant  36°  57  en  longueurles  9.  14  4A%%%
do.  Guingamp,  n'’excédant  pas  0°  81  en
largeur  et  Wexcêédant  pas
27  43°  en  longueur..  la  pièce  0
do.  Mouchoirs,  excédantpas  0°91°carréss  douzaine02
do.  Futaine,  Wexcédantpas  32-  en  longueur  la  piece  02
do.  Velours  (de  coton),  n’excédant  pas  317
08°4  en  longueer....  do.  0
do.  do.  (de  soie),  n’excêédant  pas  31"
08°4  en  longuer  do.  0
dd.  HHHHHl.  les  100  cattiesso  C
do.  Coton  ttt4t4..  .  ..  do.  0%%
do.  de  laine
do.  Couvertures  de  laiunn  .  .  .....  la  paire  0%%%
do.  Drap  et  drap  lIEger.  fin  et  moyen  de
1°  29.4  à  1°62·3  en  largeur.le  chang  3°  55.1
do.  Serge  de  0°  78°3  en  largeer....  do.  0
do.  Camelot  anglais,  0°  78°'#  en  largeur.  do.  00  0
do.  do.  hollandais,  0°83°4  en  largeur  do.  01100
do.  do.  imité  et  bombasi..  do.  00½0
do.  Casimir,  flanelle  et  draps  étroits.  do.  00O
do.  Lastings,  0778°"3  en  largerr..  do.  000
do.  imité  et  dOrléans  0=  85“  en  largeur  do.  00
do.  Etamine  n'’excédant  pas  0°  61“  en  largeur
  et  36°  57  en  longueur.  la  piècs  02

(Nr.  5706.)
        <pb n="348" />
        —  304  —

 

 

ã

Einfuhr.  58
4
S

Wollenwaaren:

Ordinaire  Spanish  Stribdben  der  Caang—
Zimmiet:.  00  Catties  115
Zundeerrnr  —  45
        <pb n="349" />
        Importations.  Désignation  des  articles.  Quantités.

Tasls.
Maces.
Candarins.
Caches.

 

Tissus:

do.  Mélanges  de  laine  et  de  coton:
Lustrine  unie  etifaconnée,  n’excédant

  pas  28°  34  4  en  longueur  la  pièece
do.  Draps  Ilégers  inférieuiers  ...  le  chang  3  55,
do.  Laine  en11  .  .  .  ..  les  100  catties
U.
V.
Verre  à  vses...  .  ..  par  boite  de  9
284  carrés
X.
V.
2.
Fin  du  Tarit

sur  les  Importations.

 

 

Jahrgang  1668.  (Nr.  5705.)  41

Soeaeoea
—
See
        <pb n="350" />
        —  306  —

Ausfuhr.

 

 

 

 

Aus  fuhr.  515
Esss
—  —

Alauaun  .  ..  .....  ...  ..  .  ...  109  Cattie..———  4
desgl.,  grüner  oder  Vitriclllol  *  »  —  1

Anis,  Sten  -,.................  i  —5-desglBruch-................................
  »s-  —  25—
desgl.,  OCll-l.l.ll.  ..  .  ..  P  5———
1nne  oder  Mandeen  2  —  5
Arsenimmm  -..................  "  »  —  465
desgl.,  gelbes  oder  Orpiment.  ..  .....  .  .  ..  .  .  .  ..  22  —E
Ausierschaalen  und  Seemuschhen  »  »  —9
Bambus-Fabrikakakate  ..  „  —  7—
Bangles  oder  gläserne  Armspanggen  „  —E  5—
Baumwolle,  rhn  "  "„  —  4—
desgl.,  Lumbdhben  ..  v  v  —  —  41  5
Bilder  und  Gemaltdtde  .  ..  das  Stück——  1
desgl.,  auf  Neigpapier  das  Hundert4
Bleigelb  (Massikooonsnsnnn  100  Cattiies—  5
Bleiroth  (Miniihhnnny  "  »  —
Bleiweiß  (Cerun))g)g)g)g  .  ..  ...  »  »  —  345|0—

Blumen,  künfllibhe  "  "  11

Bohnen  und  Erbsen  (ausgenommen  von  Newchwang
  und  Tangchow  ..  2  —  6—
Bohnenkuchen  (ausgenommen  von  Neuchwang

und  Tangehow)  .  .  .  .  .  .  .  ..  .·................  so  ——35
Canthariden  *  5„  2  —I
        <pb n="351" />
        307

TARIF

sur  les  Exportations.

 

 

Désignation  des  articles.  Quantités.  nr  5  8
41
5
—
A.
Agareen  les  100  cattiesob0000
«........·.................................  do.  00
Aunu——  .  .  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  do.  ru  70  Klilog.  0e4
Amandes  ou  noyeaux  d'abricots  .  .......  ..  ...  les  100  catties  4  510
Anis  étoolll  ..  do.  0
do.  brisssss  do.  0
do.  (huile  )  .  ..  do.  50000
Arseeneeeeeeeennnnn  .  ..  do.  0
B.
Baguettes  odorantes  Votinvres  les  100  catties020
Bambou  (objets  rnnnenyn  ..  .  ...  .  ...  do.  050
Bézoard  de  vache  .  ...  le  catti  003AéH
Bois,  aiets.  billes  et  poutrellenn  ...  la  piece  0034
Bois  Sondal  (tabletterie  h0)y)  le  catti  000110|0
Braceleis  e  verrern  les  100  catttess  00
C.
Cannelle  de  Cien  les  100  catties0b#o
do.  boutons  de  .  ..............  do.  8
do.  tigese  do.  0
do.  huile  de  .  .............  .  .  ..  do.  9000
Chanvre  .  ...  .............  ..  ...............  .  .  .  do.  0
Campre  .  .  .  ..  .  .  .  .  do.  0
Canennnnnnns  .  ..  le  millier  045100
Canthhritcttttts  les  100  catties!000
Capoar  Cutchrr  do.  o0300
Col-use;..................................  do.  0
Charbon  de  teeree  do.  0

(Kr.  5705,)

 

41
        <pb n="352" />
        Aus  fuhr.  4
suh  154%
4
Capoor  Cutcheerrr..  ..  100  Cattiee  —3–—
Cassia  hgnnega  .  ..  .  .  .  .  »3  —  61
desgl.,  Blüchrern  "  i  8–
desgl.  Zweieee  *  „  —
desgl,  GBlllrmrrr.  1  2  9——
Castor-Oel  (Ricinus)  .  .  .  ..  .  .  .  ...  »2  —  21
Chinawurze  pp  —13—
ChtnefscheTuch..............................  p  p  4
Coir  (Kokosnußfaser-Geflecht)  .................  »  »  —E  1—
Cow  bezor  .  .  .  das  Catttett
Datteln,  schwaree  .  .  ..  100  Catttes—
desgll,  robbe  pp  ——9-Decken,gkobevonhaakenodekFellen..........
  dqukück-.—9—
DüngekkuchenoderPoudrette..................  10002ttjes——9—
Eier,  eingemachte  ..............................  dququsend-.35—
Elfenbetnwaaken...............................  dqscgttig-15.-Etdnüsse......................................
  10008tties—1——
desgl.  Kuchen-  ..  ..  .  .  .  .  .  2  2  –3
Erdschwmame  pp  15
FöcheyvonFedern...........................  das  Hundert  —  5
desgl.,  von  Papir  —  —  45
desgl.,  von  Palmblaͤttern,  eingefaßt.  ......  ....  das  Taisend  3
des.  .,  desgl.,  uneingefaßt..  —2
Farbe,  gnrnnaaaa  .  .  100Catties  —4
Firteus  grünenenenen  ..  .  .  ..  das  Cattte
Filzatell  100  Cattie-BH?⅜⅝  4
Filzmüten  das  Hundert2  5
Eiraih  oder  roher  L  100  Catties—  5
Galgannt...  AA.  .  .  .  pp  —1—--—
        <pb n="353" />
        309

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités  5  3
#1#  S  —
13
Chaussures  en  cuire  et  en  satn  les  100  paires  3000
do.  en  pailllliien  do.  0½½¼4
Chataiggess  les  100  catties0  f
Chiffons  de  Cottoan  .  ..  do.  0H  5
Cinorr.  do.  0
Cire  blanche  ou  dinsectkees  do.  1500
Cornrnrnnn  .  ..  do.  0
Conserves,  fruits  confits  et  confitüures.  do.  0%
Coquilles  Thuitres  et  coquillaogges  do.  00
Corauxf  fn1nn  ..  do.  03150
Cornes  de  jeune  cerf  ..  .......  .  ....  .  ...  .  ..  .  la  paire  0
do.  de  vieurn  o  .  ..  les  100  catties  1
Coton  et  cotonnades,  voir  à  Tarticle:  .  Tissus-Curiosités
  et  objets  antiguis  .  ..  ad  valorem  5%
Coupe  rsoooe  .......  ....  .  .  .  ..  les  100  ceatties  0  100
Ouikvert....................................  .  do.  1800
Objets  en  cuir,  tels  que  sacoches,
bourses  se.  do.  1%
Cuivre  jaune  (boutons  hh)))e  .  ..  do.  300%
do.  (Lleuilles  h0)  .  do.  1500
do.  (artiches  eennnnyy.  do.  4%0%
Cuivre  rouge:
do.  —————  ..  .  .  ...  do.  0
do.  vienzx  doublageseen  do.  Slnl
do.  ustensiles  en  et  poterie  d'étain  do.  141
Cubbbes  do.  145%%%
Curcmnmaaaaa  ....  .  .  ..  do.  0%„
D.
Dattes  nore  ...  les  100  catties44
do.  rong  ......  ...  do.  0%
E.
Ecaille  (tabletterie  )  »  le  catti  0
Ecorces  d’oranges  ...  les  100  cattieso90%
do.  de  pamplemousse  1°  dualit  .  do.  0
do.  o.  2•  qualittt  do.  0

(Ir.  570.)
        <pb n="354" />
        310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansfuhrr.  1ài4
1½
Ss
Galläpffell  100  Cattie.—
Gelbwurz  (Turmerih)yn  "  „  —  4
Ginseng,  einheimische  5%  ad  valorem
desgl.,  von  Corea  oder  Japan,  1.  Qualität  das  Cattl5
desgl.,  desgl.,  desgl..  2.  Qualität.  *  „  —  4|—
Glas  oder  Glaswaaren  .......................  10ocatties"—5-Glaöpeklen......·.............................
  2  —  5  —
Grastuch,  feines  ......................  .....  .  ..  „  25
desgl.,  ordinaires  .  ...  pp  —75—
Gyps  ..................  .  .  .  I  ——83—
Haar,  Kamemll  ..  pp  1
desgl.,  Ziegen  .  .  .  ..  pp  —1-8
anf.........................-....·...........  -  p  p  —35-anfgam,vonCanton..»....................
  p  p  —1-"5
desglvonSutschau......................  p  E-5"
Holz,  Pfaͤhle,  Stangen,  Balken  ......  ....  ..  ..  .  das  einc  —|
desgl.,-Waareen  00  Catties  1115|—
Honig  ........................................  I  I  —9-——
Hörner,  Hirschalte...............-...-........  »  p  135-·
desgldesgl,junge»........·...............  dasPaar-9’
Jndcgo,trockenes«...»....·........·.........  twcattics  1
Joss-sticks  (Chinesische  Glimmkerzen)  *  „  —  2–
Kamprren  .  .  .  .  »  p  -75-.
Kastanien»...................................  p  p  —1—-KirtysolsoderPapier-schäme..................
  dasundekt—5—
Kleidungssiücke,baumwollene..................  100  Catties  15
desgl.,  seiden  pp  10
Knoblau....................................  p  -—85
Knochen-undHornwaaken....................  pp  15
Koffer,vonLeder...................·..........  pp  1
Konfekt  und  Eingemachtes  aller  UAt.  -pp  —5
        <pb n="355" />
        811

 

 

Exportations.  Désignation  des  artiches..  uantitss.  111
El  7
#
Encre  de  Chien  .  .  .  ..  les  100  catties  000
Etain  en  feuillleaa  ...  .  .  ..  do.  11250
Eventails  en  plumens.  ..................  le  cent  0éé
do.  en  paprirrrrr  ..  .  ...  o.  00144(
do.  en  teuilles  de  palmier  cerclsrs.  le  millier  03
do.  do.  non  cerclés  do.  02
F  ri
Feutre  (rognures  hhe  ...  .  .  ..  les  100  catties0bl0
do.  (chapeaus  hhh)0  ..  le  cent  1125
Ficelles  de  chanvre  de  Guten  ..  les  100  catties  U0
do  de  Sou-Techeou  .  .  .  .  .  .  .  .  .  do.  0
Fil  de  latoononn  ..  do.  11|0
Fleurs  artifsciellennnaa  do.  11500
Fleurs  de  nénuphar  scchs  .  ..  do.  2%
C.  ·  ,
ewngs.....................................  lcsmoosttiesjotoo
Ginsengjnchene...........................·  ddvsJOkellFZoXo
Ginseng  de  berx  ou  du  Japon  17  qualité4  le  catti  SEED
2.  dualité.  do.  «  0350
Graines  olkag  eunes  (excepté  de  Nicou-Tchouang
  et  de  Tang-Tcheon)  ..  les  100  catties0%
Graines  d'olennn  .  .  ...  .  .  .  .  do.  30
Graines  de  nénuphar  et  de  Lotus  ...  do.  %%
Gypse,  terre  franche  ou  platre  de  Paris.  do.  %3
Habits  en  Coton  zasere  les  100  catties  0150
do.  en  soie  40  do.  10000
Huile  de  feves,  de  thé,  e  bois  et  de  graine
de  Coton  et  de  Chanyve  do.  30
Huile  de  riieen  ...  do.  0o30%
I.h
Indigo  se  ...  ......  lesloOoatneleOc
Ivojrdkcabletteried’)..........................  le  catti  0  16510

(Tr.  5705.)
        <pb n="356" />
        —  312  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus  'uhr.  3
51
Korallen,  unecchte  ...  100  Cattiei——388
Kubbbbben  »  IEEE
Rupferer  .....................................  o-  —5——
desgllech,alteö...........................  »2  —  5  —  —
Ku  pfer-  und  Zinnwaarnen  »  "  111—
Aunof  täten  und  Antiquitäten  5%  ad  valorem
Lackirte  Waartrtcren.  *  00  Catties  1
Lakritkzkdken  ..  .  ..  ·  „  —
Lampendocht  „  —  6
Leder,  frischss  »  »  18
Lederwaaren,  wie  Taschen,  Beutel,  Börsen  .  .  »  »  1
Lichees  (getrocknete  Früchtte  »2  —  2
Lilienblumen,  getrocknte  „2  —27
Liliensaamen  oder  Lotosnuͤsse.  ...  .  ........  ...  ....  2  —  5
Lung-ngan  (getrocknete  Fruͤchte)  ............  ...  „  —  25
desgl.,  ohne  den  Steien  „  —  3
Marmorplattn  ..  "  „  —2
Matten  aller  Art.  .....  ..  ...............  ....  ...  100  Stück—2
Mattenbelag,  fortlaufend,  die  Rolle  von  40  Yards  Hie  Rolle  v.  40  Dards  2——
Melonensaahlmeemmmm  .  .  .  ..  100  Catttes-Metallknöffe:XX:::X:X:X:X::
  2  3
Metallsolll  »2  15
Metallwatccen  5„  1
Metalldraht  ..  .  ..  ................  .......  ...  .  .  ..  »2  1115—
Moschhss  .  .  das  Cattie  9
Nanking  und  inländische  Baumwollenzeuge  100  Catties  1
Nudeln,  lange  (Vermicelll)  »2  —  188|
Oel,  wie  Bohnen-,  Thee-,  **  Baumwollenund
  Hanfsaamen-Oel  .......................  s-  —3
        <pb n="357" />
        313

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  5  5  8
3  31813
86

J.
Jamboss  .  ...  les  100  catties0  55

K.

L.
Lanennnenene  .  .  .  .  .  ..  les  100  catties
Laque  (tabletterie  de)  ..  ....  ....  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  do.  1090
Li-tchi  (fruit  du  sud  de  la  Chine  do.  0½2
Long-egan  (fuit  du  sud  de  la  Chine)  .  .  .  .  .  .  .  do.  2
o.  sans  le  noyau.  .....  ....  ..  .....  ...  do.  0

Lokao  ou  teinture  verte  (appelé  aussi  indigo

vert).....................................  le  catti  C

M.
Malles  en  cceiitrtrr  ...  .  ..  les  100  catties  1
Marbre  (tablettesche  ....  .  ..  do.  0„
Massict4t4t  ...  .  .  .  .  do.  035  0
Meches  de  lampdbbbeess  do.  6%
Menthe  (feuilles  eß0).  do.  0044
do.  (huile  ceoe.  .  do.  003
Mielll  .  .  .  do.  0
Miniiin  —  do.  0ê
Mousseronnnnn  do.  15500
usseeess  le  catti  09

N.
Nacre  de  perle  (tabletterie  h0)y  ..  le  catti  0110900
Natssss.  .  le  rouleau  de  3675,E
Navets  salssss.  les  100  catties0ü
Noix  de  Galllllllllll  .  ...  .  .  ..  do.  0

O.
Orfevrerie  Targent  et  diuiiror  .  .  .  ..  les  100  catties10000
Orpimientt:  -0.  003
Oeufs  conservvvves  ..  .  .  .  ..  le  millier  0
Ouvrages  de  menuiserie  confectionneke  les  100  catties  01

Jahrgang  1863.  (Nr.  5705.)

 

42
        <pb n="358" />
        314

 

 

 

 

 

 

 

8
Ausfuhr.  12  "
EII  100  Catties  -4  5-Olivensaamen
  ..............................  ..  .  *  „  —  1
Palampore,  gesteppte  Betkdecken  von  Baumwolle  lbas  Hundert  5—
Papier,  1.  Qualitaͤt.......  .  .  ..  «.··.............  1002tties—7——
desgl»2.Qualität...........................  »  »  —4-..
Perlen,unechte...·...................  -.........  2  ———
PerlmutterwaaDnen  das  Catte1
Peffermünzblätter  ..  .  ...  100  Catties  —
desgl.,.  -O—Olll  .  .  ..  "  "„  35
Porzellan,  feiinnnnnnss.  »  —9
desgl.,  ordinaires  2  —  15
Reis  oder  Paddie,  Weizen,  Hirse  und  andere
Körnerfrüchht  ·2  "„  1
Rhabarbben  »  12  5—
Rohrstbkee  das  Tausend-.
Rotang,  gespalten  .  .  .  ..  100  Cattees
desgl.  Waanreen  .  .  ..  pp  —3
samshoo·....................................  p  v  —  184|
Sandelholz-Waaren  ...  das  Cattie—1
Schaalen,  Oraneg  .  .  .  .  .  ..  100  Catttes3—
desgl.,  Pumelo-,  1.  Qualitttt..  "  „  —  50—
desgl.,  desgl.,  2.  Qualitit  ...  pp  —15—
Schildpakt-Waaten...·.......................  dascattje—2——
Schinken.....................................  10008tties—55—
Schnupftaback................................  p  p  —8
SchuheundStiefelvonLederoderAtlas......  100  Paar  3
desgl.,  von  Stroh  ..........  .....  ......  ...  .  ..  pp  —18—
SchwärmerundFeuer-wert....................  100Catties—5——
SchwammodekAgakic.......................  pp  —6—-—-Schwefel-Quecksilbek,rothes....................
  pp  —75—
Seegtas(Algen,Tang).......................  s-  —15-—
        <pb n="359" />
        —  316  —

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  3  9  z
ll
BEEIE

P.
Palampour  au  piqué  de  Canton  .  .  ........  .  .  .  e  cent  2750
Paillassons  de  toutes  especees  .  o.  01200
Papier  hul.  les  100  cattiesM.
Papier  1°  qualttttteeee.  do.  00%
do.  2-  qualitttt.  do.  01400
Parapluies  en  papier.  .........  ......  ...  .  .  .  .  ..  le  eent  o04500
Peintures  et  images  .  .  .  ..  la  pièee  444
Peintures  sur  papier  de  ir...  le  cent  0911090
Peinture  verttttt  les  100  cattiesOU0ü00
Pépins  de  pastecee  do.  0%%
Perles  fausses  do.  20%
Petards  et  pièces  d’arti0e  ...  do.  4C
Pistaches  et  Arachiheeessss  ....  .  ..  do.  oao110
do.  tourteaux  de  .  .  ..  .  .  ..  do.  %%
Poils  de  chamenn  do.  11000  0
do.  de  chevveeReRe  do.  o8
Porcelaine  ü0nn  do.  9
do.  grossirer  do.  04A
Poterie  et  poterie  de  tere  .  do.  %
Poudrette  en  tourtenngnn...  -.  do.  0%9

4.

.  R.
Racine  de  Squine  .....  .  ....  ..  .  ...........  ...  les  100  cattiess
Réglisee  do.  0
Riz,  blé,  millet  et  autres  graiuinnns  do.  OCO
Rotins  fenusissss.  do.  0
Rotins’  (meubles  nnen.  do.  0
Rhubare  do.  1280

S.
Samehen  les  100  catties  U1½
Sésame  (graine  hch00hoe0.  do.  00½

Soies  et  scieries,  voyez  à  Tarticle:  -  Tissus-Soa

  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  do.  0  4  5#(

(Nr.  5705)

 

425
        <pb n="360" />
        —  316  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aussfuhr.  .
2  8  EHIE
l  1
OOSO
Seide:
rohe  oder  Lezwirute  .....................  100  Catties  10
gelbe  von  Szechen  „  7
gehaspelte  von  Dupios  „  5
wilde  R  h-  ..............................  I  28
Abfall-  v##  .  ..  ..  .  .  .  ...  v  r  1———
Koksss  ..  ?  :  3—–—–—
Floret=  von  Kannno  pp  43
desgl.  von  andern  Prorinzen  „  10
Bänder  und  Zwin  „:  „  10
Seiden-Waaren:
Pongens,  Shawls,  Schärpen  (scarfs),
Krepp,  Atlas,  Gaze,  Sammete  und  brodirte
  Stoseie::⅛:⅛:  „  12
Sammete  von  Szechuen  und  Schang-tung  „  45——
Ouasten  (Troddeln)y)  .  .  .  ..  »  10—.—
Müzzen  .  .  ..  ..  das  Hundert2—9
Mit  Baumwolle  gemischte  Stosffe.  100  Catties  5510—
Sesamsaaunnhhen  .  ..  pp  —135
Silber-  undGoldwaaken.................  ·.....  pp  10  —
........................................  I  I  —4——-Stroh
  eecht.................................  p-  —7——
Steckruben  (Turnips),  gesalzen  pp  —18-—
Scrmkvhlen.»................................  »  »  —  —  4
Taback,  zubereiteter.  pp  —  45—
desgl.,  Blätter  .  ..  .  .  .  .  pp  —15—
Talg,ammalcschek................·...........  pp  —2———
besglvegetabilischek.......·.....·............  pp  —8-——
Tepptche  undDkoguets.......................  das  Hundert  35
.........................................  100  Catties  25
Ter  und  Irdene  Waaren  pp  ——5——
Wachs,  weißes  oder  Insekten  pp  15
Wollee  »  »  —  5—
        <pb n="361" />
        —  317  —

 

 

Exportations.  Désignation  des  articles.  —.  8  5
2
Sucre  bbt4t4....  les  100  catties01
do.  bbaeeeee  do.  o01200
do.  caddbleii  .  ...  do.  0
Suif  animall  .  .  ..  ,................  do.  o0120900
do.  vegettalll  do.  40
T.
Tabac  à  fumer  *56  .....................  leleOcattiesoiiso
do.  en  feuilles.  .......  .....  ..  ..  ..  do.  0½
do.  à  prieeee##4  .  .  .  .  ..  do.  o0800
Tabletterie  en  os  et  en  corer  do.  1100
Tapis  en  crins  ou  peaurmr..  .  ..  la  pièce  0%%
Tapis  et  moquettts  le  cent  3500
The«.................·....................·..  IeleOcattiesLöOO
Tissus  de  coton:
Nankin  et  toiles  de  coton  indigenes  do.  1½0O
Coton  en  laine  .  .......  .  .  .  ..  oG.GEy7b  do.  050
·  connu  dans  le  com-Tisus
  de  Ma  fin  :  merce  sous  le  nom  do-  2
·.  grossler  de  grass-Tkloth  O.  0
Tissus  de  soie:
Soie  grège  et  ouvréo.  ..  do.  100000
do.  jaune  du  Szé-Tchun  do.  7000
do.  de  douppioss  .  ......  ..  .  .  ..  do.  5000
do.  geeße  sauvrage  do.  250|0
do.  déechets  99S9SEee  ..  do.  100  O0
Cocons  de  s0o0e  .  ..  do.  3000
Soie  à  coudre  de  Canton  .  ..  do.  40
do.  d’autres  provinces  ........  do.  10000
Rubans  et  fil  de  soie  ...  .............  .  .  ..  do.  1000000
Soieries:
foulards,  chdles,  SEcharpes,  crepe,  satin,
  gaze,  velours  et  broderies.  do.  1900%
do.  du  Szée-Tchuen  et  du  Chang-tong  do.  4%
Soie  (liens00ee  do.  100000
do.  bonnetsee  le  cent  0
Mélange  de  soie  et  de  eoton  ...  ......  .  ..  les  100  catties  550

(Fr.  5705.)
        <pb n="362" />
        —  318  —

 

 

Aus  fuhr.  .

fub  4

**  5..

NM————  —l#.....1  ..  100  Catties  128|—
Zinnoben  "  "  25—
Zucker,  brauen  ...  „  —  112
desgl.,  weifßeee  .  ..  .  .  ..  .  ..  »2  —  2
desgl.,  Kandittt  .  ...  .  ...  :  „  —  25
        <pb n="363" />
        —  319  —

 

 

 

 

«  ä
Exportations.  Désignation  des  articles.  Quantités.  F  538
·  I  I
Eis-S
Tourteaux  des  graines  oléagineuses  (excepté
de  Nisou-Tchouang  et  de  Tang-Tchéou).es  100  cattiess0001
Tresses  de  palllelel  .  ..  .  do.  617100
U.
V.
Varen  les  100  catties0
Vermicell  .  ..  ...  do.  1
Vermilln.  do.  2300
Vernis  ou  laque  non  prepare...  do.  0%%
Verrerie  et  cristunrnrnrn  .  ...  do.  CC
Verroteris  .  ..  do.  0%%%%
X.  T.  2.
Fin  du  Tarif

sur  les  Exportations.

#r.  5705.)
        <pb n="364" />
        Handelsbestimmungen.

Erste  Bestimmung.
Nicht  aufgeführte  Waaren.

Auor,  welche  in  dem  Ausfuhrtarif
nicht  angeführt  sind,  sich  aber  in  dem
Einfuhrtarif  aufgezählt  finden,  sollen,
wenn  sie  ausgeführt  werden,  dieselben
Zölle  zahlen,  welche  ihnen  durch  den  Einfuhrtarif
  auferlegt  sind.

In  gleicher  Weise  sollen  die  im  Einführrarif
  nicht  aufgezählten  Artikel,  welche
sich  im  Ausfuhrtarif  verzeichnet  finden,
wenn  sie  importirt  werden,  dieselben  Zölle
zahlen,  die  in  dem  Ausfuhrtarif  ihnen
auferlegt  sind.

Artikel,  welche  sich  weder  in  dem  einen
noch  in  dem  anderen  dieser  beiden  Tarife
verzeichnet  finden,  und  auch  unter  den
zollfreien  Waaren  nicht  aufgeführt  sind,
sollen  einen  Zoll  von  fünf  (5)  Prozent
ad  valorein  zahlen,  wobei  der  Marktpreis
  zum  Grunde  gelegt  werden  soll.

Zweite  Bestimmung.
SZollfreie  Waaren:

Gold  und  Silber  in  Barren.
Fremde  Münzen.

320

Réglements  Ccommerciauz.

Premier  réglement.

Articles  non  Cnumérés.

1  artickes  lui  dans  le  présent
traitc  ne  sont  pas  portés  sur  le
tableau  derportation,  mais  qui  se
trouvent  énumérés  dans  celui  dimportation,
  payeront,  lorsquils  seront
epportés,  les  memes  droits  qui  leur
sont  imposés  par  le  tarif  dimportation.


De  la  meme  maniere  les  articles
non  énumrés  dans  le  tableau  dim..
portation,  qui  se  trouvent  énoncés
Ssur  celuidexportation,  payeront,  lors--quils
  seront  importés,  les  memes
droits  qui  leur  sont  imposés  par
le  tarif  dexportation.

Les  articles  qui  ne  se  trouvent
ni  dans  lun  ni  4une  Tautre  de  ces
tableaux,  et  qui  ne  figurent  pas  pari
les  marchandises  libres  de  Fron,
Payeront  un  droit  de  cind  (5)  pour
cent,  calculé  daprès  leur  valeur  sur
le  marché.

Deuxième  réglement.

Articles  exempts  dupayement
de  droits:

Lor  et  largent  en  barres.
La  monneaie  étrangere.
        <pb n="365" />
        —  321  —

Mehl,  Maismehl,  Sago,  Biskuit.

Praͤservirtes  Fleisch,  praͤservirte  Gemuͤse.


Kaͤse,  Butter,  Zuckerwaaren.

Fremde  Kleidungsstuͤcke.

Gold=  und  Juwelierwaaren.

Silber=  und  plattirte  Waaren.

Parfumerien.

Seife  aller  Art.

Holzkohlen.

Brennholz.

Fremde  Kerzen.

Fremder  Taback.

Fremde  Cigarren.

Wein,  Bier  und  Spirituosen.

Hausgeräth.

Haus=  und  Schiffsvorräthe.

Gepäck  zum  persönlichen  Gebrauche.

Papier  und  Schreibmaterialien.

Tapisseriewaaren.

Messerschmiedewaaren.

Fremde  Medikamente.

Glas=  und  Krpftallwaaren.

Die  hier  aufgeführten  Artikel  sollen
weder  Einfuhr=  noch  Ausfuhrzoll  zahlen.
Mit  Ausnahme  von  Gepäck  zum  persönlichen
  Gebrauch,  Gold  und  Silber
in  Barren  und  fremden  Münzen  sollen
sie  aber,  wenn  sie  nach  dem  Innern  von
China  geführt  werden,  einem  Transitzoll
  von  zwei  und  einem  halben  (271)
Prozent  ad  valorem  unterliegen.

Ein  Fahrzeug,  welches  ganz  oder
theilweise  mi  zollfreien  Artikeln  (Gepäck
zum  persönlichen  Gebrauch,  Gold  und
Silber  in  Barren  und  fremde  Geldmünzen
  ausgenommen)  befrachtet  ist,  soll  zur
Entrichtung  von  Tonnengeldern  verbunden
  sein,  selbst  wenn  es  keine  andere
Ladung  an  Bord  haben  sollte.

Jabrgang  1863.  (Nr.  5705.)

La  farine,  la  farine  de  moais,  le
sagou,  le  hiscuit.

Les  conserves  de  viande  et  de
IEgumes.

Le  fromage,  le  beurre,  les  sucreries.

Les  velements  étrangers.

La  bijouterie.

Lorgenterie.

La  parfumeerie.

Les  savons  de  toutes  sortes.

Le  charbon  de  bois.

Le  bois  à  braler.

La  bougic  et  lachandelle  #dirangere.

Le  tahac  étranger.

Les  cigares  elrangers.

Le  vin,  la  biere,  les  spirilueux.

Les  articles  de  ménage.

Les  provisions  pour  les  navires.

Le  bagage  personnel.

La  papcleric.

Les  articles  de  tapisserie.

La  coutellerie.

Les  meédicaments  Ctrangers.

La  verrerie  el  la  cristallerie.

Les  articlhes  Guumércs  ci-  dessus
ne  payeront  ni  droits  dGimportation
umi  droits  Jexportalion,  mais  lors-Gdu’ils
  seront  transporiés  dans  lintérieur
  de  la  Chine,  ils  pa#cront  un
droit  de  transit  de  deuf-#8t-  demie
(27)  pour  cen  ad  valorem.  Le  bagage
  personnel,  lor  et  largem  en
barres  ei  la  monnaie  Elrangere  serom
  exkempts  du  payemen  de  ce
droit.

Un  Dätiment  allrétc  en  entier  ou
en  partic  sculement  pour  le  transport
arlicles  francs  die  droils  (le  bagage
bersonnel,  lor  ct  largent  en  hbarres
et  la  monnaie  étrangere  exceptcs)
s%  ra  assujelti  au  payement  des  droits
de  tonnage,  meme  quand  il  naurait
à  bord  aucune  autre  cargaison.

43
        <pb n="366" />
        —  322  —

Dritte  Bestimmung.
Verbotene  Waaren.

Die  Einfuhr  sowohl  als  die  Ausfuhr
folgender  Gegenstaͤnde  ist  verboten:

Schießpulver.

Kugeln.

Kanonen,  groß  und  klein.

Gewehre  von  jedem  Kaliber.

Waffen,  Munition  und  Kriegsgeräthschaften
  aller  Art.

Salz.

Vierte  Bestimmung.
Maaße  und  Gewichte.

Den  Tarifberechnungen  liegt  die  Annahme
  zum  Grunde,  daß  das  Gewicht
eines  (1)  Pikul  von  hundert  (100)  Katti
gleich  ist  hundertzwanzig  (120)  Zollpfund
siebenundzwanzig  (27)  Loth  ein  (1)  Quent
acht  (8)  Cents,  oder  sechszig  (60)  Kilogramm
  vierhunderkdreiundfunfzig  (453)
Gramm;  und  daß  die  Länge  eines  (1)
Tschang  von  zehn  (10)  Chinesischen  Fuß
gleich  ist  elf  (11)  Fuß  drei  (3)  Joll
neun  (9)  Linien  Preußisch  oder  drei  (3)
Meter  fünfundfunfzig  (55)  Centimeter.
Ein  Chinesischer  Tscht  wird  angenommen
gleich  dreizehn  (13)  Zoll  sieben  (7)  Linien
oder  dreihundertfünfundfunfzig  (355)
Millimeter.

Fünfte  Bestimmung.

Artikel,  die  früher  verboten
waren.

Die  Beschränkung  des  Handels  mit

Troisième  réglement.
Articles  de  contrebande.

Limportation  et  lexportation  des.
arlicles  suivants  sont  prohibées:

La  poudre  à  canon.

Les  boulets.

Les  Canons  grands  et  petits.

Les  fusils  de  toule  dimension.

Les  armes,  les  munitions  ou  fournilures
  de  guerre.

Le  sel.

Quatrième  réglement.
Poids  et  mesures.

Les  calculs  du  tarif  sont  fondés
sur  la  supposition  duc  le  poids  Tun
Picul  de  cent  (100)  catties  Gquivaut
à  cent  vingt  (120)  livres  vingt-sept,
(27)  „loth“  un  (1)  „quen“  el  huit
(8)  cents  du  poids  de  IUnion  de
douanes  Allemande,  ou  soikante  (60)
kilogrammes  duatre  cent  cinquantetrois
  (453)  grammes  Françgais
ei  que  ha  longucur  dun  Chang  dG
dir  (10)  pieds  Chinois  est  gale  à
onze  (11)  pieds  trois  (3)  pouces
neuf  (9)  lignes  de  Prusse,  ou  à  trois
(3)  metres  cinquante-crind  (55)  cenlimetres
  de  France.  Le  Chih  Chinois
  est  consideré  Ccomme  Gquivalant
à  treize  (13)  pouces  sept  (7)  lignes
ou  à  trois-cent-cinqduante-cinq  (355)
millimetres.

Cinquième  réglement.

Articles  autrefois  de  contrebande.


„Les  restrictions  concernant  le
        <pb n="367" />
        —  323  —

Opium,  Kupfermuͤnze,  Cerealien,  Huͤlsenfruͤchten,
  Schwefel,  Salpeter  und  der
unter  der  Englischen  Benennung  Spelter
bekannten  Zinkart,  sind  unter  folgenden
Bedingungen  aufgehoben:

1)  Opium  soll  von  jetzt  an  dreißig  (30)
Taöls  Eingangszoll  für  das  Pikul
zahlen.  Der  Importeur  soll  es  nur
im  Hafen  verkaufen  können,  und  in
das  Innere  Chinas  soll  der  Artikel
nur  von  Chinesen  und  als  Chinesisches
  Eigenthum  verführt  werden
dürfen.  Oem  Deutschen  Kaufmann
soll  nicht  erlaubt  sein,  ihn  zu  begleiken.
  Der  achre  (8.)  Arrikel  des
Vertrages  darf  also  auf  diesen  Fall
nicht  ausgedehnt  werden.  Ebenso
finden  die  Bestimmungen  über  Transu#gebühren
  auf  Opium  keine  Anwendung,
  sondern  die  Chinesische  Regierung
  darf  diese  Waare  nach  Gutdünken
  mit  Transiktzöllen  belegen.

2)  Kupfermünze:

Die  Ausfuhr  Chinesischer  Kupfermünze
  nach  einem  fremden  Hafen
ist  verboten,  aber  die  Unterthanen
der  Deutschen  kontrahirenden  Staaten
  können  dieselbe  unter  folgenden
Bedingungen  aus  einem  der  offenen
Hüäfen  Chinas  nach  einem  anderen
verführen:

Der  Verschiffer  muß  den  Betrag
der  Kupfermünze,  welche  er  einzuschiffen
  beabsichtigt,  und  den  Hafen,
nach  welchem  dieselbe  bestimmt  ist,
angeben.  Er  muß  zwei  (2)  zahlungsfahige
  Personen  als  Bürgen,
oder  irgend  eine  andere  vom  Jollinspekror
  genügend  erachtete  Kaution
dafür  stellen,  daß  er  innerhalb  sechs

(Nr.  5705.)

commerce  de  lopium,  celui  de  la
monnaie  de  cuivre,  celui  des  céréales,
  des  leguminenz,  du  soufre,
du  salpetre  et  de  lespece  de  Zinc
connue  sous  la  dénomination  Anglaise
  de  spelter,  sont  abolies  aux
conditions  suivantes:

1)  Lopium  payera  désormäis  trente
(30)  taèls  de  droit  dimportation
par  picul.  Lintroducteur  ne
pourra  vendre  cet  article  due
dans  le  port,  et  il  ne  sera  transporié
  dans  Tintérieur  de  la  Chine
due  par  des  Chinois,  et  seulement
  comme  propriété  Chinoise.
  Le  nögociant  Allemand
ne  sera  pas  autorisé  à  laccompagner.
  Le  huitieme  arlicle  du
trailé  ne  pourra  donc  pas  etre
appliqué  au  cas  actuel.  De  meme
les  conditions  relatives  aux  droits
de  transit  ne  seront  pas  applicables
  à  lopium,  mais  le  gouvernement
  Chinois  pourra  imposer
  sur  cet  article  les  droits
de  transit  qu'il  lui  plaira.

2)  Monnaie  de  cuivre.

Lexportation  de  la  monnaie
de  cuivre  Chinoise  pour  un  port
étranger  est  prohibée;  mais  les
sujets  des  Etais  Allemands  contractants
  pourront  la  transporter
de  l’un  des  ports  ouverts  de  la
Chine  dans  un  autre,  aux  conditions
  suivantes:

Le  chargeur  devra  déclarer
le  montant  de  la  monnaie  de
cuivre  duil  désire  embarquer,
ei  le  port  pour  lequel  elle  est.
destinéce.  II  devra  donner  une
caultion  convenable,  acceplée  par
deuz  personnes  rolsabses,  ou
fournir  toute  autre  garantie  due
le  Chef  de  la  douane  jugera

437
        <pb n="368" />
        3

(6)  Monaten,  vom  Zeilpunkte  der
Klarirung  ab,  dem  Zolleinnehmer
im  Hafen  der  Verschiffung  das  von
demselben  ausgestellte  Certifikat  zurückgeben
  will,  und  zwar  mit  einer
darauf  enthaltenen,  unter  Siegel
ausgefertigten  Bescheinigung  des  Jolleinnehmers
  im  Hafen  der  Bestimmung,
  daß  die  Kupfermünze  daselbst
angekommen  ist.  Bringt  der  Verschiffer
  dies  Certifikat  nicht  bei,  so
verfällt  er  in  eine  dem  Betrage
der  verschifften  Kupfermünze  gleiche
Geldstrafe.  Die  Kupfermünze  soll
keinen  Zoll  zahlen,  aber  eine  vollständige
  oder  theilweise  Ladung  dieser
Munze  soll  das  Fahrzeug,  auf  dem
sie  sich  befindet,  zur  Zahlung  von
Tonnengeldern  verpflichten,  selbst
wenn  es  keine  andere  Frachten  an
Bord  haͤtte.

Die  Ausfuhr  nach  einem  fremden
Hafen  von  Reis  und  allen  anderen
einheimischen  oder  fremden  Cerealien,
  wo  sie  auch  erzeugt,  oder  von
wo  sie  eingefuͤhrt  sein  moͤgen,  ist
verboten.  Aber  diese  Peovurte
dürfen  von  Deutschen  Kaufleuten
aus  einem  offenen  Hafen  China's
nach  dem  anderen  geführt  werden,
unter  denselben  Bürgschafts-Bedingungen,
  wie  bei  Kupfermünze,  und
gegen  Zahlung  der  im  Tarif  bezeichneten
  Zölle  im  Hafen  der  Einschiffung.



Kein  Einfuhrzoll  soll  von  Reis
und  Cerealien  erhoben  werden,  aber
eine  ganze  oder  theilweise  Ladung
von  Reis  und  Cerealien  soll,  wenn
sich  auch  keine  andere  Ladung  an
Bord  befindel,  das  Fahrzeug,  das

324

3)

sullisante,  sengageant  à  rendre
au  Chef  de  la  douane  du  port
dembarquemen  en  moins  de
six  (6Ö)  mois  à  partir  de  la  date
de  lexpédition  le  certilicat  delirré
  par  celui-Ci,  Contenant  en
outre  une  déclaration  sous  son
sccau  du  Chef  de  la  douane
du  port  de  destinalion,  due  la
monnasie  de  cuivre  y  a  6té6  debarquée.
  Silexpéditeur  ne  produit
  pas  ce  certificat,  il  aura  à
payer  une  somme  égalc  au  montam
  de  la  monnasie  de  cuivre
embarquce.  La  monnaie  de
cuivre  ne  payera  aucun  droit,
mais  un  chargement  complet
de  ceite  monnaie  ou  une  simple
partie  du  chargement  rendra  le
bätiment  ou  il  se  trouvera  Passible
  du  payement  des  droits  de
tonnage,  mome  lorsquil  naurait
aucune  autre  cargaison  à  bord.

Lexportation  pour  un  port
Gtranger  du  riz  et  de  toutes
autres  céGréales  indigenes  ou
étrangeères,  quel  que  soit  le  pays
de  production  ou  le  lieu  dou
ils  arrivent,  est  probibée.  Mais
Ces  denrées  pourront  eire  transportées
  par  les  negociants  Allemands
  de  l’un  des  ports  ouverls
de  la  Chine  dans  un  autre,  aux
memes  condilions  de  garantie
imposées  au  transport  de  la
monnaie  de  cuivre  et  en  payant
au  port  dembarquement  les
droits  spöcifiés  par  le  taril.

Aucun  droit  dimportation  ne
sera  préleré  sur  le  riz  ei  les
cGr  Gales;  mais  un  chargement
Oou  une  partie  du  chargement
de  riz  ou  de  Céréales,  bien
duaucune  autre  cargaison  ne
        <pb n="369" />
        4

—  325  —

damit  befrachtet  ist,  der  Zahlung
der  Tonnengelder  unterwerfen.

Hülsenfrüchte  und  Bohnenkuchen
können  aus  den  Häfen  von  Tongtschau
  und  Niutschwang  unter
der  Flagge  eines  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  nicht  exporkirt
werden,  doch  soll  diese  Ausfuhr
aus  den  anderen  offenen  Häfen
gegen  Zahlung  der  im  Tarif  verzeichneten
  Zölle  erlaubt  sein,  möge
die  Ausfuhr  nach  anderen  Häfen
von  China  oder  nach  fremden  Ländern
  stattfinden.

.  Salpeter,  Schwefel  und  die  unter

dem  Namen  Spelter  bekannte  Zinkart
  werden  als  Kriegsmunition  angesehen
  und  dürfen  durch  Deutsche
Kaufleute  nicht  eingeführt  werden,
es  sei  denn  auf  Verlangen  der
Chinesischen  Regierung  oder  zum
Verkauf  an  Chinesische  Unterthanen,
die  vorschriftsmäßig  autorisirt  sind,
solche  zu  kaufen.  Kein  Erlaubnißschein
  zum  Landen  solcher  Gegenstände
  wird  ertheilt  werden,  ehe  das
Jollamt  sich  versichert  hat,  daß  der
Käufer  die  nöthige  Autorisation  erhalten
  hat.  Es  soll  Deutschen
Unterthanen  nicht  erlaubt  sein,  diese
Artikel  den  Jangisckiang  hinauf
oder  in  andere  als  die  an  der  Seeküste
  China's  erbffneten  Häfen  einzuführen;
  auch  dürfen  sie  dieselben
nicht  für  Rechnung  von  Chinesen
in  das  Innere  des  Landes  begleiten.

Diese  Artikel  sollen  nur  in  den
Häfen  verkauft  werden,  und  an
allen  anderen  Orten  sollen  sie  als
Chinesisches  Eigenthum  angesehen
werden.

(Nr.  5705.)

soit  à  bord,  rendra  le  navire
dui  le  portera  passible  du  payemen
  des  droits  de  tlonnage.

4)  L’égumineux.

5

Les  léGgumineus  et  les  gatcanz
de  feves  ne  pourront  pas  atre
exportés  sous  le  pavillon  dun
des  Elats  Allemands  contraclants
des  ports  de  Tong-icheou  et
de  Nieou-ichoang;  mais  cette
exportation  sera  permise  des
autres  ports  ouverts,  moyennant
le  payement  des  droits  porlés
au  torif,  duc  lexportation  ait
lieu  pour  dautres  ports  de  la
Chine  ou  pour  les  pays  Gtrangers.

Le  salpetre,  les  soufres  et  lespece
de  zinc  conme  sous  la  dénomination
  de  spelter,  étant  considérés
  comme  munitions  de
Suerre,  ne  seront  pas  importés
ar  des  négociants  Allemands,
"6  moins  due  le  Gouvernement
Chinois  ne  lait  demandé,  ou
bien  pour  eire  vendus  à  des
Chinois  qui  seraient  dument
autorisés  à  les  acheter.  Aucun
permis  de  debarquer  ces  articles
ne  sera  délivré,  jusqu  à  ce  duc
la  douane  se  soit  assurcc,  due
Tauforisation  necessaire  ait  646
accordee  à  lacheteur.  II  ne
sera  pas  permis  aux  sujets  Allemands
  de  transporter  ces  artickes
  dans  le  Vang-tsé-Kiang  ni
dans  aucun  autre  port  due  ceux
dui  son  ouverts  sur  les  cotes
marilimes  de  la  Chine,  ni  de
les  accompagner  dans  HPintGrieur
pour  le  compie  des  Chinois.
Ces  articles  ne  seront  vendus
due  dans  les  porls  seulement,
et  partout  ailleurs  due  dans
Ces  ports  ils  seront  considerés
comme  propriété  Chinoise.
        <pb n="370" />
        —  326  —

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die
bier  festgesetzten  Bedingungen,  unter
denen  der  Handel  mit  Opium,  Kupfermünze,
  Cerealien,  Hülsenfrüchten,  Salpeter,
  Schwefel  und  dem  unter  dem
Namen  Spelter  bekannten  Zink  erlaubt
ist,  soll  mit  Konfiskation  aller  in  Rede
stehenden  Artikel  bestraft  werden.

Sechste  Bestimmung.

Formalitäten,  welche  von  den
Schiffen  bei  ihrer  Ankunft  im
Hafen  zu  beobachten  sind.

Um  jedes  Mißverständniß  zu  verhüten,
  ist  man  übereingekommen,  daß
der  Zeitraum  von  vierundzwanzig  (24)
Stunden,  binnen  dessen  jeder  Kapitain
laut  Artikel  13.  des  Vertrages  seine
Papiere  dem  Konsul  übergeben  muß,
von  dem  Augenblick  zu  laufen  anfangen
soll,  wo  das  Schiff  innerhalb  der  Hafengrenzen
  angekommen  ist.

Ebenso  soll  die  Frist  von  achtundvierzig
  (48)  Stunden  gerechnet  werden,
welche  der  Artikel  20.  dieses  Vertrages
Deutschen  Schiffen  im  Hafen  zu  bleiben
erlaubt,  ohne  Tonnengelder  zu  bezahlen.

Die  Hafengrenzen  sollen  von  den
Jollbehörden  den  Bedürfnissen  des  Handelsstandes
  gemäß  bestimmt  werden,  soweit
  dieselben  mit  gebührender  Wahrung
der  Zolleinkünfte  vereinbar  sind.

Auf  dieselbe  Weise  sollen  die  Orte
bestimmt  werden,  wo  es  in  jedem  Hafen
gestattet  sein  wird,  Güter  ein=  und  auszuladen,
  und  diese  Orte  sollen  den  Konsuln
  bekannt  gemacht  werden,  damit  sie
dem  Publikum  davon  Kenntniß  geben.

Toute  infraction  aux  conditions
stipulées  ci-dessus,  sous  lesquelles
le  commerce  de  lopium,  de  la
monnaie  de  cuivre,  des  Céréales,
des  leguminent,  du  salpetre,  des
soufres  et  du  zinc  connu  sous  le
nom  de  Spelter  est  autorisé,  sera
unie  par  2  contüscation  de  toutes
es  marchandises  dont  il  est  question.

Sixième  réglement.

Formalités  à  observer  pour
les  navires  entrant  dans  le
Pport.

Pour  Cviter  tout  malentendu.  il
est  convenu  due  le  terme  de  vingtduatre
  (24)  heures  dans  lequel  tout
capitaine  devra  remeltre  ses  papiers
au  Consul  conlormement  à  larticlc
treize  du  traité,  Commencera  à  courir
du  moment  oulle  navire  se  irourera
en  dedans  des  limites  du  port.

II  en  sera  de  meme  du  délai  de
duarante-huite  (48)  heures  pendant
lequel  il  est  accordé  auf  navires
Allemands  par  larlicle  vingt  du  traitée
de  rester  dans  le  port  sans  payer
de  droits  de  tonnage.

Les  limites  des  ports  seront  determinées
  par  ladministration  des
douanes  conformement  auxt  convenances
  du  commerce  compatibles
avec  les  intérets  du  trésor  Chinois.

De  la  meme  manière  on  flzxera
les  lieux  ou  il  sera  permis  de  charger
et  de  décharger  les  marchandises
dans  chaque  port,  et  on  en  donnera:
avis  aus  Consuls  pour  la  connaissahce
  du  public.
        <pb n="371" />
        –  327  —

Siebente  Bestimmung.
Durchfuhrzölle.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die
Tranfsit-Abgabe,  von  welcher  im  Artikel
  24.  des  Vertrages  die  Rede  ist,  die
Hälfte  der  im  Tarife  festgesetzten  Zölle
betragen  soll,  ausgenommen  für  die  in
der  zweiten  Handelsbestimmung  erwähnten
  zollfreien  Waaren,  die  eine  Transit-.
Abgabe  von  zwei  und  einem  halben  (21)
Prozent  ad  valorem  zahlen  sollen.
Kaufmannsgüter  haben  die  Transttzölle
berichtigt,  wenn  sie  folgende  Bedingungen
erfüllt  haben:

Bei  der  Einfuhr:  Dem  Vorstande
des  Zollamtes  in  dem  Hafen,  von  welchem
  aus  die  Waaren  nach  dem  Innern
versendet  werden,  soll  von  der  Art  und
Anzahl  dieser  Waaren,  von  dem  Namen
des  Schiffes,  welches  dieselben  ausgeladen
  hat,  und  von  den  Namen  der
Orte,  wohin  sie  bestimmt  sind,  Anzeige
gemacht  werden.  Der  Vorstand  des
Jollamtes  wird,  nachdem  er  sich  von
der  Wahrheit  dieser  Angabe  überzeugt
und  den  Betrag  der  Transitabgaben
empfangen  hat,  dem  Importeur  der
Waaren  ein  Transitabgaben-Certifikat
aushandigen,  welches  bei  allen  Hebesiellen
  vorgezeigt  und  visirt  werden  muß.
Keine  andere  Abgabe  irgend  einer  Art
kann,  nach  welchem  Theile  des  Reichs
diese  Waaren  auch  gebracht  werden
mögen,  davon  erhoben  werden.

Für  die  Ausfuhr:  Die  im  Innern
von  China  von  einem  Unterthanen  der
kontrahirenden  Deutschen  Staaten  gekauften
  Erzeugnisse  sollen  an  der  ersten
Hebestelle,  welche  sie  auf  ihrem  Wege
nach  dem  Einschiffungshafen  passiren,
untersucht  und  notirt  werden.  Die  Per-(Nr.

  5705.)

Septième  réglement.

Droits  de  tiransit.

II  est  convenu  due  le  droit  de
transit  mentionne  dans  larticle  vingtduatre
  du  traitée  équivaudra  à  la
moitic  des  droits  flixzés  par  le  tarif,
cexcepté  pour  les  articles  exempts
de  droits  Enumérés  dans  le  deusicme
réglemem  qui  ne  payeront  qwun
droit  de  transit  de  deus-et-demie
(24)  pour  cent  ad  valorem.  Les
marchandises  auront  acquilic  les
Groils  de  transit  lorsduclles  auront
rempli  les  conditions  suivantes:

Pour  les  importations:  On  donnera
  avis  au  Chef  de  la  douane  du
port  dou  les  marchandises  doivent,.
ä#re  envoyées  dans  limérieur,  de  la
nature  et  de  la  quamilé  de  ces  marchandises,
  du  nom  du  navire  dui
les  à  débarquées  ei  du  nom  des
licuxz  aur  vese  elles  som  destinées.
Le  Chef  de  la  douane,  après  avoir
Vérilic  ceite  déclaration  et  avoir
recu  le  moniant  des  droits  de  transit,
remettra  à  lintroducteur  de  ces
marchandises  un  certificat  constalant
le  payement  des  droils  de  transit,
cerlilicat  qui  devra  eire  produit  et
visc  à  chaque  station  de  barrieère.
Aucun  autre  droit,  ducl  quil  soit,
#nne  pourra  eire  prélcvé  sur  ces  marchandises,
  dans  dueldue  parlie  de
IEmpire  qdwelles  soient  transporlées.

Pour  les  exportations:  Les  produits
  achelés  par  un  sujet  des  Etats
Allemands  contractants  dans  linterieur
  de  la  Chinc,  seront  examinés
et  notés  à  la  première  barrière  duiils
rencontreront  sur  leur  route  au  port
dembarquement.  La  personne  ou
        <pb n="372" />
        —  328

son  oder  die  Personen,  welche  den  Transport
  besorgen,  sollen  eine  von  ihnen
unterzeichnete  Erklärung  über  die  Quantität
  der  Erzeugnisse  und  den  Hafen,  in
welchem  sie  eingeschifft  werden  sollen,
übergeben.  Sie  werden  dann  ein  Certifikat
  erhalten,  das  bei  jeder  Hebestelle
auf  dem  Wege  nach  dem  Einschiffungshafen
  vorgezeigt  und  visirt  werden  muß.
Bei  Ankunft  der  Waare  an  der  dem
Hafen  zunächst  gelegenen  Hebestelle  wird
dem  Zollamt  dieses  Hafens  davon  Anzeige
  gemacht  werden,  und  die  Waaren
können,  nachdem  der  darauf  lastende
Durchfuhrzoll  entrichtet  ist,  passiren.  Bei
der  Ausfuhr  sollen  die  durch  den  Tarif
festgesetzten  Zölle  bezahlt  werden.

Jeder  Versuch,  ein=  oder  auszuführende
  Waaren,  den  obigen  Bestimmungen
  entgegen,  durchzuschmuggeln,  soll
zur  Folge  haben,  daß  diese  Waaren  der
Konsiskation  unterliegen.

Waaren,  welche  auf  die  angegebene
Weise  als  Transiilwaaren  nach  einem
Hafen  deklarirt  worden  sind,  dürfen  konsiszirt
  werden,  wenn  sie  ohne  Erlaubniß
während  des  Transits  verkauft  werden.

Jeder  Versuch,  mehr  Waaren  durchzuführen,
  als  in  dem  Cerrifikate  anger
geben  sind,  läßt  alle  in  dem  Certifikat
aufgeführten  Waaren  derselben  Benennung
  der  Konfiskation  anheimfallen.

Der  Vorsiand  des  Zollamtes  soll
das  Recht  haben,  die  Einschiffung  von
Waaren  zu  verbindern,  von  denen  die
Zahlung  der  darauf  haftenden  Transit=Abgabe
  nicht  nachgewiesen  werden  kann,
und  das  so  lange,  bis  diese  Abgaben  entrichtet
  sind.

les  personnes  chargées  de  leur  transbort
  présenteront  une  deéclaration
duelle  auront  signée,  relalam  la
duanlitc  du  produit  et  faisant  connaitre
  le  pori  dembarquement.  II
leur  sera  remis  en  échange  un  cerlilical
  Jdui  devra  etre  produit  et  visé
à  chage  barrière  sur  la  route  au
bort  dembarqucmem.  4  larrivée
du  produit  à  la  barrière  la  plus  voisine
  de  ce  port,  il  en  sera  donné
avis  à  la  donane  qui  y  est  établie,
et  les  droits  de  transit  ayant  616
payES,  ces  marchandises  pourront
passer.  Au  moment  de  lexpomation
les  droits  fürés  par  le  larif  seront
Dayés.

Toute  tentative  faile  pour  passer
les  marchandiscs  importées  ou  exportées
  en  contravention  avec  les
réglements  ci-dessus  Czhondés,  rendra
ces  marchandises  passibles  de  conliscation.


Une  vente  non-autorisée  pendant
le  transit  de  marchandises  dom  la
destination  pour  un  port  a  6t6
(decharte  de  la  manière  susdite
les  rendra  susceplibles  deme  conlisquces.


Toute  tentative  de  passer  plus
de  marchandises  quil  nien  a  dle  declard
  dans  le  certificat,  rendra  toutes
les  marchandises  de  lameme  dénomination
  énoncées  dans  le  certilicat
s  usceplibles  delre  confisquces.

Le  Chef  de  la  douane  aura  le
droit  de  reluser  lembarquement  de
broduits  dom  on  ne  pourrait  pas
pbrouver  le  paycmem  des  droits  de
transit  dus,  et  cela,  jusqu'à  ce  que
ces  droits  aient  été  paycs.
        <pb n="373" />
        —  329  —

Achte  Bestimmung.

Fremder  Handel  im  Innern,  auf
Grund  von  Pässen.

Man  ist  übereingekommen,  daß  der
Artikel  8.  des  Vertrages  nicht  so  verstanden
  werden  soll,  als  erlaube  er
Umcerthanen  der  Deutschen  kontrahirenden
Staaten  nach  der  Hauptstadt  von  China
zu  kommen,  um  dort  Handel  zu  treiben.

Neunte  Bestimmung.

Aufhebung  der  Abgaben,  die  für
die  Umprägung  der  Münzen  erhoben
  wurden.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die
Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden
  Staaten  zur  Entrichtung  von  einem
(1)  Taêl  und  zwei  (2)  Mehß,  welche
früher  von  der  Chinesischen  Regierung
außer  den  gewöhnlichen  Zöllen  gefordert
wurden,  um  die  Kosten  der  Einschmelzung
  und  Umprägung  zu  decken,  nicht
verbunden  sein  sollen.

Zehnte  Bestimmung.

Entrichtung  der  Zölle  in  den
aͤfen.

Der  von  der  Kaiserlichen  Regierung
zum  Ober-Aufseher  des  fremden  Handels
bestellte  Chinesische  Beamte  wird  von
Zeit  zu  Zeit  entweder  selbst  die  verschiedenen
  dem  Handel  geöffneten  Häfen  besichrigen,
  oder  einen  Delegirten  dahin
senden.  Diesem  Beamten  soll  freistehen,
sich  Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden
  Staaten,  welche  er  dazu  geeig-Jah##o#g

  1863.  (Mr.  5705.)

 

Huitieme  réglement.

Commerce  Ctranger  dans  Pintérieur
  au  moyen  de  passeports.


II  est  convenu  due  Tarticle  huft
du  traitc  ne  sera  point  considéré
comme  autorisant  les  sujets  des
Etats  Allemands  contractants  à  se
frendre  dans  la  Capitale  de  la  Chine
pour  y  sfaire  le  commerce.

Neuvième  réglement.

Abolition  des  droits  prélevés
pour  la  refonte  des  monnaies.

II  est  convenu  que  les  sujets  des
Etats  Allemands  comractants  ne  seront
  point  assujettis  au  payement
du  droit  dun  taöél  et  deux  maces
exigé  jusquici  en  sus  du  payement
des  droits  ordinaires  par  le  Gou-Vernement
  Chinois,  pour  couvrir
les  frais  de  fonte  et  de  monnayage.

Dixième  réglement.

Payement  des  droits  dans  les
Ports.

Le  haut  fonctionnaire  Chinois
désigné  par  le  Courernement  Im-Périal
  comme  surintendant  du  commerce
  etranger  visitera  de  temps
à  aure  lui-meme  les  différents  ports
ourerts  au  commerce  ou  il  yF  enverra
  un  deléegu#.  Ce  haut  lonctionnaire
  sera  libre  de  choisir  lout  sujet
des  Etats  Allemands  contractants

44
        <pb n="374" />
        net  haͤlt,  auszuwaͤhlen,  um  ihm  bei
Verwaltung  der  Zolleinnahmen  zu  helfen,
  den  Schmuggelhandel  zu  verhindern,
die  Hafengrenzen  zu  besiimmen,  die  Funktionen
  eines  Hafen-Kapitains  zu  versehen
und  Leuchtthürme,  Boyen  u.  s.  w.  auf-#esiellen,
  zu  deren  Unterhaltung  ihm  die

onnengelder  die  Mittel  liefern  werden.

Zusatz-Bestimmung.
Revision  des  Tarifes.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  sind
dahin  übereingekommen,  daß  der  gegenwärtige
  Tarif  von  zehn  (10)  zu  zehn  (10)
Jahren  einer  Reoision  soll  unterworfen
werden  können,  um  mit  den  durch  die
Zeit  herbeigeführten  Werthveränderungen
der  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse
der  beiden  Reiche  in  Einklang  gebracht
zu  werden.

Gr.  Eulenburg.
(I.  S)

Tschong-luen.
¶.  S)

Tschong-hu.
(L.  S.)

330  —

dui  lui  paraitrait  convenable  pour
Taider  à  administrer  les  revenus  de
la  douane,  à  empecher  la  fraude,
à  déterminer  les  limites  des  ports,
à  pourroir  aux  fonctions  de  capitaine
  de  port,  ct  aussi  à  Ctablir  des
phares,  des  boues  etc.,  à  lentretien
desquels  les  droits  de  tonnage  pourvoiront.


Réglement  additionnel.

Révision  du  tarif.

II  est  convenu  entre  les  Hautes
Parties  contractantes  due  le  présent
ltarif  pourra  etre  rerisé  de  dix  (10)
een  dix  (10)  ans,  afin  d’eire  mis  en
harmonie  avec  les  changements  de
valcur  apportés  par  le  temps  dans
les  produits  du  sol  et  de  lindustrie
des  deux  Empires.

Comte  d’Eulenburg.
-.  s)

Tcehong-luen.
(L.  S.)

Tchong-Heon.
(L.  S)

 

(Nr.  5706.)
        <pb n="375" />
        —  331  —

(Nr.  5706.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  13.  April  1863.,  betresfend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Schroda  über  Santomysl  bis  zur  Schrimmer  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Schrimm.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Ständen
des  Kreises  Schroda  im  Regierungsbezirk  Posen  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee
von  Schroda  über  Santomysl  bis  zur  Schrimmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Schrimm  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Schroda
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesem  Chausseebau  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Encenahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestlimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei  -Vergehen  auf  die  gedachte
  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntnig  zu  bringen.
Berlin,  den  13.  April  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5707.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  April  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  der  Kreisstadt  Marggrabowa  über  Dullen,  Doliewen,
Duneyken,  Wessolowen  nach  der  pycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Wiminnen,  2)  von  Duneyken  (an  der  Chaussee  ad  1.)  über  Chelchen,
Griesen,  Diebowen,  Czychen,  Sokollken,  Wensöwen,  Guhsen  bis  zur  Insterburg-Lycker
  Staats-Chaussee  bei  Kowahlen,  und  3)  von  Wielitzken  an
der  projektirten  Marggrabowa-Czymochener  Staats-Chaussee  über  Neumühl,
  Nordenthal,  Kleszezewen,  Czarnen,  Bronaken,  Gutten  nach  der
bycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Kallinowen,  an  den  Kreis  Oletzko,
im  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

N  Jch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ban  der
Kreis-Chausseen:  1)  von  der  Kreisstadt  Marggrabowa  über  Dullen,  Doliewen,
(Nr.  5706—5708.)  44°  Du-
        <pb n="376" />
        —  332  —

Duneyken,  Wessolowen  nach  der  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Widminnen,
  2)  von  Duneyken  (an  der  Chaussee  all  1.)  über  Chelchen,  Griesen,
Diebowen,  Czychen,  Sokollken,  Wensoôwen,  Guhsen  bis  zur  Insterburg-Lycker
Staats-Chaussee  bei  Kowahlen,  und  3)  von  Wielitzken  an  der  projektirten
Marggrabowa-Czymochener  Staats-Chaussee  über  Neumühl,  Nordenthal,
Kleszczewen,  Czarnen,  Bronaken,  Gutten  nach  der  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Kallinowen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Oletzko
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staaks-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterbaltung  der  Straßen  das
Recht  zur  Erhebung  des  Ehaussegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  April  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5708.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Oletzkoer  Kreises  im  Betrage  von  02,000  Rthlr.  Vom  20.  April  1863.

8
Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisstiänden  des  Oletzkoer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  1.  Oktober  1862.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  miut  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
62,000  Rehlrn.  aussiellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit

des
        <pb n="377" />
        —  333  —

des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  62,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwei  und  sechszig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  500  Thaler,

25,000  5  200

12,000  -  à  100  -

=  62,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  äbrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitrals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbebattlch  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1863.
#.  s.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzen  plit.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Oletzkoer  Kreises

A-  Grund  des  unttrr  Allerhochst  beslätigten  Keistagsbeschlules
vom  1.  Oktober  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  62,000  Rehlrn.,
(Nr.  5708.)  be-
        <pb n="378" />
        —  334  —

bekennt  sich  die  staͤndische  Kommission  fuͤr  die  Chausseebauten  des  Oletzkoer
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  fuͤr  jeden  Inhaber  guͤltige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

Thalern  Preußisch  Kurant,

nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  Die  Rückzahlung
  der  ganzen  Schuld  von  62,000  Thalern  geschieht  vom  Jahre  1864.  ab
mit  mindestens  Einem  Prozent  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Februar  jeden  Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten
  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
und  Beträge,  sowie  der  Rückzahlungstermine,  je  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monar
vor  den  letzteren  durch  den  Staats-Anzeiger,  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Gumbinnen  und  das  Oletzkoer  Kreisblatt  —  event.  durch  anderweir
  von  dem  Staate  noch  näher  zu  bestimmende  Publikationsorgane  —  bekannt
gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapiral  zurückzuzahlen
ist,  wird  es  in  halbjaährlichen  Terminen  poslnumerando  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Oletzkoer  Kreis-Kommunalkasse  zu  Marggrabowa,  und  zwar  auch  noch
in  den  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  folgenden  Zinsterminen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  geborigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
Wrückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

*2  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und
die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach
Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.  Tit.  51.  §.  120.  se.
bei  dem  Kreisgerichte  zu  Marggrabowa.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

ie
        <pb n="379" />
        –  335  —

Die  Ausgabe  einer  neuen  Jinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Oletzkoer
Kreis-Kommunalkasse  in  Marggrabowa  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation
Widerspruch  dagegen  eingelegt  hat.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

..........  ,en..t«"18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Oletzkoer  Kreise.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

tetr  Zins-Kupon  »te  Serie
zu  der

Kreis-Obligation  des  Oletzkoer  Kreises

uͤber  ..  .  .  .  .  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  .  .  .  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am

EIE  ...  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation

für  das  Halbjahr  vvor  bis.  mit  .  ..  .  .  .  Thalern

Silbergroschen  bei  der  Oletzkoer  Kreis-Kommunalkasse  zu  Marggrabowa.
..  ten  18.

———iee  r  ——¾————

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Oletzkoer  Kreise.

Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbctra  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  5706.)  «  Pro-
        <pb n="380" />
        —  336  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Oletzkoer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Oletzkoer  Kreises

Littr.  M  .  ...  uͤber  ..  ...  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  e  Serie  Zinskupons  für  die..  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Oletzkoer
Keis=  .  Kommunalkasse  zu  Marggrabowa,  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen  in  der
Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

..........  den.tm18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Oletzkoer  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="381" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16  —

 

(Nr.  lerhöchster  Erlaß  vom  27.  Mai  1803.,  betreffend  die  erlängerung  des  Privilegiums
  der  städtischen  Bank  in  Breslau.

D.  die  der  städtischen  Bank  zu  Breslau  durch  das  Statut  vom  10.  Juni
1848.  (Gesetz-Samml.  S.  145.)  auf  einen  Zeitraum  von  funfzehn  Jahren  vom
1.  Juni  1848.  ab  ertheilte  Konzession  mit  dem  31.  Mai  d.  J.  abläuft,  so  will
Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  20.  Mai  d.  J.  das  Fortbestehen  dieses  Bank-Insliturs
  auf  einen  ferneren  Zeitraum  von  zehn  Jahren  nach  Maaßgabe  des
beiliegenden  revidirten  Statuts  genehmigen  und  die  dem  Institute  seither  er-Lheile
  Ermächtigung  zur  Aussiellung  von  Noten  bis  zum  Betrage  von  Einer
illion  Thalern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.
S.  75.)  und  unter  den  in  dem  beiliegenden  Statute  festgesetzten  Bedingungen
auch  für  die  fernere  Dauer  seines  Bestehens  hierdurch  ertheilen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  beiliegenden  Statute  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Mai  1863.
Wilhelm.

v.  Bodelschmingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminisier,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  den  Justizminister  und  den
Minisier  des  Innern.

Jehrgang  1863.  (Nr.  5709.)  45  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1803.
        <pb n="382" />
        —  338  —

Statut

für  die

Städtische  Bank  in  Breslau.

S.  1.
Firma  und  Die  Bank  führt  die  Firma:
eck  de  nk.
E-'  „Städtische  Bank  zu  Breslau“.
Sie  ist  von  der  Stadt  Breslau  errichtet  und  hat  den  Zweck,  Handel  und

Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu  beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und
Kapitalien  nutzbar  zu  machen.

G.  2.
Der  Sitz  der  Bank  ist  Breslau.

K.  3.

Die  Dauer  der  Bank  ist  auf  zehn  Jahre,  von  der  Ertheilung  dieser  Konzession
  ab,  beschrankt.

Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  das  Notenprivilegium  der
Preußischen  Bank,  wie  dasselbe  gegenwärtig  auf  Grund  der  Bankordnung  vom
5.  Oktober  1846.  und  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  bestehe,  aufgehoben  oder
modifizirt  werden,  so  erlischt  die  Konzession  der  stadtischen  Bank  zu  Breslau
sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes,  ohne  Anspruch  der
Stadt  auf  Entschädigung.

F.  4.
tammkapital.  Das  Stammkapital  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,
welche  die  Stadt  Breslau  zu  beschaffen  und  nach  Maaßgabe  des  §F.  10.  niederzulegen
  hat.
G.  5.

Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  im  §.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:

1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,
zu  diskontiren  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.

Die  zur  Diskontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen  Papiere
müssen  mit  einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen
nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfa
        <pb n="383" />
        —  339  —

fallen  und  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei  solide
Verbundene  haften.

Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,
  in  jedem  Falle  besonders  einzuholendem  Einverständnisse  zwischen
dem  geschaftsführenden  Mitgliede  des  Vorstandes  und  den  beiden  nach
K.  18.  zur  Zeit  fungirenden  Mitgliedern  des  Kurarorü  der  Bank  erworben
  werden;

2)  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  länger  als  drei  Monate
  und  nur  gegen  Verpfändung  von:

a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
nicht  unterworfen  sind,

b)  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  anderen,  unter  Autorität
des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen
geldwerthen,  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie  von
Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes;  desgleichen  von  ungemünztem
Gold  und  Silber.  Inlädndische  Papiere,  die  auf  den  Namen
lamten,  dürfen  in  der  Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen
bestimmt  die  Instruktion  für  den  Vorstand.  Der  Widerspruch  des
Kommissars  des  Staates  gegen  die  Beleihung  von  Papieren  dieser
Art  ist  für  die  Bank  maaßgebend.  Die  Abtien  von  Privatbanken
dürfen  gar  nicht  beliehen  werden;

3)  Effekten  der  vorstehend  sub  b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle  nes  unde
oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der  An=  ien  2.
kauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal=  oder  anderen,  unter  Autorikdt
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem
durch  die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden  und  der
Bestand  von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  Stammkapitals  niemals
  überschreiten;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effek-  AuesGie
ten,  die  in  Breslau  zahlbar  sind,  zu  besorgen,  und  verzinsliche  und  ?“5  Depoßerunverzinsliche
  Kapikalien  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,
  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlers  lauten  dürfen,
anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt  cinkassirten
oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroorrkehr  u  treten.  Die
verzinslichen  Kapiralien  dürfen  niemals  den  Betrag  des  Stammkapitals
der  Bank  übersteigen;

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  des  §.  S82cd.  auszugeben  und  einzuziehen.


(Nr.  5709.)  45  Andere
        <pb n="384" />
        —  340  —
Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschaͤfte  sind  der  Bank  nicht
gestattet,  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.
K.  6.

OSenkvaluto.  Die  Bank  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,  welche
durch  das  Münggesetz  vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.  S.  305  ff.)  bestimmt
  worden  sind  oder  ferner  durch  Landesgesetze  bestimmt  werden  sollten.

S.  7.
tesi  Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestlehens  unver-„A.
  g4.  zinsbare,  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  5.  Nr.  5.)  im  Betrage  von

Einer  Million  Thaler  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;  jedoch  unterliegt
die  Ausfertigung  und  die  Form  derselben  der  Genehmigung,  beziehungsweise
der  Beaufsichtigung  der  Regierung.

Diese  Noten  sind  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

g.  8.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn  Thaler,  zwanzig  Thaler,
funfzig  Thaler,  Einhundert  Thaler  und  zweihundert  Thaler  Pergich  Kurant
ausgestellt  werden.  Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thaler  ausgestellten  Noten
  soll  die  Summe  von  100,000  Thalern  nicht  übersteigen.

Ueber  das  Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  übrigen
000,000  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zweihundert  Thaler
Gebrauch  zu  machen  ist,  können  von  den  Ministern  für  Handel  und  Gewerbe
und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

g.  8.

Verd  4%o%  Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei

mn  Untausch  Präsentation  derselben  sofort  an  der  Kasse  gegen  klingendes  Kurant  einhegen
  Kurant.  zulösen.

Anzeigen  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
  niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.

Der  Inhalt  des  ersien  Alinea  des  gegenwärtigen  §.  9.  ist  auf  jeder
Note  deutlich  abzudrucken.

K.  10.
—8  Das  Kuratorium  und  der  Vorstand  der  Bank  sind  dafuͤr  verantwortlich,
pi·  daß

Gtammlo
tals.
        <pb n="385" />
        —  341  —

daß  zu  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  Noten  gleicher  Besiand  an  Deckungsmitteln
  von  mindestens  einem  Driktel  in  baarem  Gelde  und  dem  Reste  in  diskontirten
  Wechseln  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem  Verschluß  zu  haltenden
und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse
aufbewahrt  werde.

Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand
und  ihre  sämmtlichen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.

S.  11.

Oer  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Ein=  Rect  der
lösung  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der  *  zur  Ein-Praͤklusion
  oͤffentlich  aufzurufen.  Zu  diesem  Zwecke  erlaͤßt  sie  durch  dreimalige  Umthlh  ien
Bekanntmachung  in  Zwischenräumen  von  einem  Monate  durch  die  im  FK.  12.  zu  Pratlußon
gedachten  Zeitungen  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der

Noten.

Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blattern  Behufs  der
Einlösung  oder  des  Umtausches  zu  einem,  mindestens  drei  Monate  vom  Tage
der  letzten  Insertion  binausjusetenden  Präklusionstermine  unter  der  Warnung
und  mit  der  rechtlichen  Wirkung  vorgeladen,  daß  mit  Ablauf  dieses  Termins
alle  Ansprüche  an  die  Bank  aus  den  aufgerufenen  Noten  erlöschen.  Anmeldungen
  zum  Schutze  gegen  die  Präklusion  sind  nicht  zulässig,  vielmehr  tritt
diese  letztere  unmittelbar  mit  dem  Ablaufe  des  Präklusionstermins  gegen  alle
diejenigen  ein,  welche  die  aufgebotenen  Noten  nicht  eingereicht  haben,  dergestalt,
daß  jeder  Anspruch  auf  Einlösung  oder  Umtausch  erloschen  ist,  alle  aufgerufenen,
  nicht  eingelieferten  Noten  zu  Gunsien  der  Bank  werthlos  sind  und,  wenn
sie  etwa  noch  zum  Vorschein  kommen,  von  der  Bank  angehalten  und  vernichtet
werden  können.

S.  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Bank  erfolgen  durch  die  Schle=  Zont,
sische,  die  Breslauer,  die  Provinzialzeitung  für  Schlesien  und  durch  den  Preu=  ochunze.
ßischen  Staatsanzeiger.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blätter  soll  die  Bekanntmachung
durch  die  übrig  bleibenden  so  lange  gültig  erfolgen,  bis  das  Bankkuratorium
ein  anderes  bestimmt  har.

Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blatter  an  Stelle  der  obengenannten  ktreten  sollen,  und  ist  die  diesfallige
Verfügung  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

(Nr.  5709.)  .  13.
        <pb n="386" />
        —  342  —

F.  13.

Kuratorium.  Die  obere  Leitung  der  Bank  wird  einem  Kuratorium  anvertraut.  Das
fasan.  Kuratorium  besleht  außer  dem  jedesmaligen  Oberbürgermeister  oder  dessen  Sell-Schungdefelben
  verkreter,  als  Vorsitzenden,  aus  zwölf  Mitgliedern,  und  zwar:

a)  aus  dem  Syndikus  und  drei  anderen  Mitgliedern  des  Magistrats,
b)  aus  acht  von  der  Stadtverordneten-Versammlung  gewählten  Mitgliedern.

Die  Wahl  der  Mitglieder  Seitens  der  Stadtverordneten-Versammlung
erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Mit  dem  Verluste  des  Bürgerrechtes  scheidet  ein  Mitglied  von  selbst  aus
dem  Kuratorium  aus.

§.  14.

Ueber  Sizun-  Das  Kuratorium  versammelt  sich  so  oft,  als  es  für  dienlich  erachtet  wird,

#  dis  Kuro  an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  oder  auf  den

erAntrag  von  drei  Mitgliedern,  in  der  Regel  mindestens  monatlich  einmal,  um
7  dem  Gange  der  Geschäfte  Kenntnit  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.


Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
sieben  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheir
gefaßt.  Bei  Sctimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

C.  15.
Rechte,  Plich-  Das  Kuratorium  beräth  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts
ten  und  yunk,  über  alle  Angelegenheiten  der  Bank.
ratoriums.

Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  des  Kuratoriums  gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  es  zu  einem  geregelten  und  den
Zwecken  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.
  Der  Vorstand  hat  den  von  dem  Kuratorium  ihm  mitgetheilten
Beschlüssen  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  des  Vorstandes  bei  den
jedesmaligen  Versammlungen  des  Kuratoriums  ihm  vorzulegenden
Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles  und  der  Lombardbestände;


)  die  Abfassung  von  Geschäftsinstruktionen  für  das  Personal  der  einzelnen
  Geschäftszweige;
)  die
        <pb n="387" />
        —  343  —

d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel=  und  Lombardbestaͤnde
durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  über  die  Revisson,
aufzunehmen  haben;

e)  außerordentliche  Kassenreoissonen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
so  oft  es  dieselben  für  angemessen  erachtet;

1)  die  Prüfung  der  von  dem  Vorstande  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
  die  Feststellung  des  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  abzuliefernden
  Ueberschusses;

g)  die  Ausstellung  von  Prokuren,  sowohl  zum  Zwecke  interimistischer
Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der  Bank  überhaupt,  in  den  von
dem  Kuratorium  als  geeigner  erachketen  Fällen.

**xn

Alle  Ausfertigungen  des  Kuratoriums  werden  von  dem  Vorsitzenden  nustertigunoder
  dessen  Stellvertreter  und  von  einem  Mitgliede  des  Kuratoriums  unter-e  deg  Kure
schrieben.  «

g.17.

Soweit  im  Vorstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  Hinsichts  des  #t#
Wirkungskreises  und  der  Befugnisse  des  Kuratoriums  ertheilt  sind,  steht  das  mn  Magistrat
Kuratorium  zu  den  siädtischen  Behörden  in  dem  VWerhlknisse  einer  städtischen
Deputation,  und  sind  die  Vorschriften  der  Stddteordnung  für  dasselbe  ebenfalls
maaßgebend.

*

Der  Vorstand  besieht  aus  dem  ersten  Beamten  der  Bank,  als  dem  ge=  vorstam.
schäftsführenden  Mitgliede  desselben,  aus  dem  zweiten  Beamten  der  Bank,  als  Zasammen.
dem  Rendanten,  und  aus  zweien  nach  Anordnung  des  Kuratoriums  aus  dessen  llbunz,  ki
Mitte  von  Zeit  zu  Zeit  wechselnden  Miltgliedern,  die  jedoch  nie  einer  und  der=  berselben
  Firma  angehören  dürfen.

Die  Namen  derselben,  sowie  diejenigen  der  das  Kuratorium  bildenden
Personen,  sind  bei  Konstituirung  der  Bank  und  demnächst  bei  jedem  in  den
Personen  eintretenden  Wechsel  in  den  im  PF.  12.  bezeichneten  Blatrern  zu  veröffentlichen.
  Dritten  Personen  gegenüber  kann  nicht  entgegengesetzt  werden,
daß  Mitglieder  des  Kuratoriums,  welche  als  Vorstandsmitglieder  gehandelt
haben,  dazu  von  dem  Kuratorium  nicht  abgeordnet  gewesen  seien.

S.  19.

Der  Vorstand  vertritt  die  Bank  nach  Außen,  bringt  die  Bankgeschäfte  Junktien  des
(Nr.  5709.)  zur  Vorstandes.
        <pb n="388" />
        —  344  —

zur  Ausfuͤhrung  und  besorgt  die  Verwaltung  des  Bankvermögens,  hat  jedoch
ei  der  Ausübung  aller  dieser  Funktionen  die  Vorschriften  und  Anweisungen
des  Kuratoriums  zu  befolgen  und  handelt  in  dem  vorstehend  ihm  überwiesenen
Wirkungskreise  nur  insoweit  selbsiständig,  als  das  gegenwärtige  Statut  und
seine  Instruktion  ihn  nicht  beschränken.  Diese  Instruktion  ist  jedoch  dritten
Personen  gegenüber  nicht  wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung  einer
Verletzung  jener  Instrukrion  mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.

g.  20.

Weitere  Be  Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  des  Vorstandes  erstrecken  sich  so-Wens
  wohl  bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschäften  auf  alle  Fälle,  auch  auf
solche,  in  welchen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.

Den  Nachweis,  daß  der  Vorstand  innerhalb  der  ihm  zustehenden  Befugnisse
  gehandelt  habe,  ist  derselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht
verbunden.

g.  21.

Ouittungsle.  Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte  übernnt
  Vale  haupt,  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri  ist  die  unter  der  Firma  der

den  2c.  Eide  Bank  (.  1.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  des  geschäftsführenden
für  die  Bank.  Mitgliedes  des  Vorslandes  und  des  Rendanten  erforderlich.

In  allen  übrigen  Fällen  genügen  die  Unterschriften  von  zwei  Worstandsmitgliedern
  unter  der  Firma  der  Bank.

Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  bffentliche
  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.

Gerichtliche  Eide  Namens  der  Bank  werden  von  den  Mitgliedern  des
Vorstandes  abgeleister.

g.  22.

Vertretung  Bei  Krankheits-  oder  sonstigen  Behinderungsfaͤllen  des  geschaͤftsfuͤhrenden
deh  Mitgliedes  des  Vorstandes  uͤbernimmt  ein  von  dem  Kuratorium  dazu  bestimmtes

standsmitglie.  Mitglied  des  letzteren  oder  ein  von  diesem  dazu  ernannter  Angestellter  der  Bank
des.  provisorisch  dessen  Dienst.

g.  23.

Monats.  Der  Vorstand  fertigt  und  übergiebt  dem  Kuratorium  die  F.  15.  gedachten
e#  se#.  Uebersichten,  desgleichen  am  Schlusse  eines  jeden  Verwaltungsjahres  eine  nach
kaufmännischen  Prinzipien  angefertigte  Bilanz  unter  gewissenhaffer  Würdigung
aller  Aktiva.  All
        <pb n="389" />
        —  345  —

Allmonatlich  hat  derselbe  eine  von  dem  Kuratorium  vorher  zu  genehmigende
  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats  in  der  Bank
vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  gepraägtem
  Gold  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages  der
Forderungen  aus  Darlehnen  und  aus  laufender  Rechnung,  sowie  der  umlaufenden
Banknoten,  desgleichen  unmittelbar  nach  dem  Jahresabschlusse  einen  alle  Zweige
des  Verkehrs  umfassenden,  vom  Kurakorium  genehmigten  kurzen  Geschäftsbericht
für  das  abgelaufene  Jahr  dem  Kommissar  des  Staates  vorzulegen  und  gleicheitig
  in  den  F.  12.  gedachten  Zeitungen  zu  veröffentlichen.  Es  bleibt  der

egierung  vorbehalten,  anstatt  der  monatlichen,  in  Zukunft  auch  eine  öftere,
höchstene  aber  die  wöchentliche  Bekannmachung  der  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere
  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  Silber,  Barren  u.  s.  w.
anzuordnen.

§.  24.

Ein  jedes  Vorstandsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Fällen  bei  dem  urträge  zu
Vorsitzenden  des  Kuratoriums  die  Berufung  einer  außerordenrlichen  Sitzung  zu  hess
beantragen.

g.  25.

Die  Buͤcher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  ab-  r7—
eschlossen  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  dem  Vorstande  gezogen.  Die
Bllanz  wird  von  dem  Kuratorium  geprüft  und  festgestellt.  Der  Mchaschut  der  Ueberschuß.
Mktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der  Bank.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäfrsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verluste  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.

Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höheren  als
dem  Erwerbungskurse  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
niedriger  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in  der  Bilanz
angesetzt  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  erhalten  zunächst  das
geschäftsführende  Mitglied  des  Vorstandes  und  der  Rendant  die  ihnen  durch
Vertrag  bewilligte  Tantieme.

Von  dem  Ueberrest  werden  wenigstens  Lwang  Prozent  so  lange  zum  Reservefonds
  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  die  Summe  von  zweimalhunderkfünfzigtausend
  Thalern  angewachsen  ist.

Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Stammkapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  vorgedachte  Reservefonds  zur  Deckung
derselben.  Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Rein-Joirgang

  1863.  (Nr.  5709.)  46  ge-
        <pb n="390" />
        —  346  —

gewinne  vorzugsweise  zur  Wiederergaͤnzung  des  Stammkapitals  und  darf,  bevor
  diese  stattgehabt  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,  noch  ein  Ueberschuß
  abgeliefert  werden.

So  oft  und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung  des  Stammkapitals
  der  Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf  von  dem  alsdann
  zunächst  erzielten  Reingewinn  nach  Berichtigung  der  bewilligten  Tantieme
nur  die  Hälfte  als  Ueberschuß  abgeliefert  und  muß  die  andere  Hälfte  verwendet
werden,  um  den  Reservefonds  wieder  auf  seine  frühere  Höhe  zu  bringen.

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in  einem  Geschdftejahre
  die  gemachten  Gewinne  durch  eingelretene  Verluste  überstiegen  sein
sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

g.  26.

Der  Ueberschuß  wird  jaͤhrlich,  bald  nach  erfolgtem  Abschlusse,  an  die
Stadt-Hauptkasse  abgeliefert.

g.  27.

Rechnungölt.  Nach  erfolgtem  Jahresabschlut  und  Fesistellung  desselben  durch  das  Kuhung.

  Revisson.  ratorium  werden  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  des  abgelaufenen  Jahres  in

einer,  nach  kaufmännischer  Art  zusammenzustellenden  Rechnung  nachgewiesen  und

diese  Rechnung  bis  zum  1.  April  jeden  Fotres  der  dazu  beslimmten  Revisions-Kommission
  vorgelegk.

Diese  besteht  aus  dem  Kämmerer  und  vier  von  der  Scadtverordneten-Versammlung
  aus  ihrer  Mitte  alljährlich  zu  wählenden  Milgliedern.

Nach  Prüfung  der  Rechnung  werden  etwaige  Revisionserinnerungen  durch
den  Vorstand  der  Bank  erledigt.

g.  28.
1Auflssangder  Bel  eintretender  Afsösung.  der  Bank  (F.  J.)  ist  eine  Bekanntmachung
Herk.  dieserhalb  zu  drei  verschiedenen  Malen  mit  Zwischenrdumen  von  Einem  Monat

durch  die  im  H.  12.  gedachten  Bldktter  zu  erlassen.

Ueber  die  Fonds  der  Bank  darf  in  dem  Falle  der  Auflösung  erst  nach
Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Bekanntmachung
der  Auflösung  zum  dritten  Male  erfolgte,  anderweitig  disponirt  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  Augleich  die  Glaubiger  aufgefordert
werden,  sich  mit  ihren  Ansprüchen  bei  der  Bank  zu  melden.  Di
ie
        <pb n="391" />
        —  347  —

Die  bekannten  Glaͤubiger  sind  hierzu  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern.


Die  Befriedigung  der  Gläubiger  erfolgt  in  diesem,  wie  in  allen  anderen
Fällen  zundchst  aus  den  Fonds  der  Bank,  in  weiterer  Vertretung  aber  durch
die  Stadt  Breslau.

KS.  29.

Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechtes  ernennt  die  Staatsregierung  O###aufä
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  des  Vorstandes  und  des  des  Staatss.
Kuratoriums  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,  sowie  von  allen  Büchern  und
Skripturen  der  Bank  jederzeit  Einst,  zu  nehmen,  auch  die  Organe  der  Bank
gültig  zusammenzuberufen.

Er  hat  sorgfaltig  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  des  Stratuts
in  allen  Punkten  zur  Ausführung  gelangen.

Sollte  es  die  Staatsregierung  für  nothwendig  finden,  dem  Staatskommissar

  für  dieses  Geschaäft  eine  fortlaufende  Remuneration  zu  bewilligen,  so
muß  dieselbe  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen  der  Bank  ersetzt  werden.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        —  349  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  17

 

(Nr.  5710.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften.  Vom
1.  Juni  1803.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  auf  den  Antkrag  Unseres  Staaksministeriums  und  auf  Grund  des
Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Jannar  1850.,  was  folgt:

S.  1.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  das  fernere  Erscheinen  einer  inländischen
  Zeitung  oder  Zeitschrift  wegen  fortdauernder,  die  öffentliche
Wohlfahrt  gefährdender  Haltung  zeitweise  oder  dauernd  zu  verbieten.

Eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Wohlfahrt  ist  als  vorhanden  anzunehmen,
  nicht  blos  wenn  einzelne  Artikel  für  sich  ihres  Inhaltes  wegen  zur  strafrechtlichen
  Verfolgung  Anlaß  gegeben  haben,  sondern  auch  dann,  wenn  die
Gesammthaltung  des  Blattes  das  Bestreben  erkennen  láßt  oder  dahin  wirkt:

die  Ehrfurcht  und  die  Treue  gegen  den  Kbnig  zu  untergraben,

den  öffentlichen  Frieden  durch  Aufreizung  der  Angehbrigen  des  Staats
gegen  einander  zu  gefährden,

die  Einrichtungen  des  Staats,  die  öffentlichen  Behörden  und  deren  Anordnungen
  durch  Behauptung  entstellter  oder  gehässig  dargesleller  Thatsachen
oder  durch  Schmähungen  und  Verhöhnungen  dem  Hasse  oder  der  Verachtung
auszusetzen,

zum  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze  oder  gegen  die  Anordnungen  der
Obrigkeit  anzureizen,  die  Gottesfurcht  und  die  Sittlichkeit  zu  untergraben,  die
Lehren,  Einrichtungen  oder  Gebräuche  einer  der  christlichen  Kirchen  oder  einer
anerkannten  Religionsgesellschaft  durch  Spott  herabzuziehen.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5710.)  47  g.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1863.
        <pb n="394" />
        —  350  —
G.  2.

Das  Verbot  erfolgt,  nach  vorheriger  zweimaliger  Verwarnung
des  betreffenden  Verlegers,  durch  Plenarbeschluß  der  Regierung,  in
deren  Bezirke  die  Zeitung  oder  Zeitschrift  erscheint.

g.  3.

Wenn  der  Regierungs-Präsident  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß
die  Haltung  einer  Zeikung  oder  Zeitschrift  den  in  F.  1.  bezeichneten  Karakter
hat,  so  hat  er  dem  Verleger  derselben  zunächst  eine  mit  Gründen  unterstützte
  schriftliche  Verwarnung  zu  ertheilen.  Bleibt  diese  und  eine  nochmalige
  Verwarnung  fruchtlos,  so  kann  innerhalb  der  zwei  auf  die  letzte  Verwarnung
  folgenden  Monate  das  Verfahren  wegen  des  Verbots  der  Zeitung
oder  der  Zeitschrift  bei  der  Regierung  eingeleitet  werden.

Ist  innerhalb  dieser  Frist  die  Einleitung  des  Verfahrens  nicht  erfolgt,
so  ist  vor  spaterer  Einleitung  eines  solchen  eine  nochmalige  vorherige  Verwarnung
  erforderlich.  1

Der  Präsident  der  Regierung  verfügk,  eintretenden  Falls,  die  Einleitung
des  Untersuchungsverfahrens  und  bezeichnet  den  Beamten,  welcher  die
Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen  hat.

Letzterer  überreicht  der  Regierung  die  Anschuldigungsschrift.

Der  Angeschuldigte  (der  Verleae  wird  unter  abschriftlicher  Mittheilung
derselben  zu  einer  vom  Regierungs-Präsidenten  zu  bestimmenden  Plenarsitzung
zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.  Bei  dieser  Verhandlung,  welche  in
nicht  öffentlicher  Sitzung  stattfindet,  sowie  bei  der  Entscheidung  der  Sache  wird
nach  Vorschrift  der  G.  35  —39.  und  31.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz-Samml.
S.  465.),  verfahren.  Die  Entscheidung  kann  jedoch  nur  auf  Zurückweisung
der  Anklage  oder  auf  zeitweises  oder  dauerndes  Verbot  des  ferneren  Erscheinens
der  Zeitung  oder  Zelsschrifr  lauten.

K.  5.

Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  sieht  dem  Staatsanwalt,  wie
dem  Verleger  der  Rekurs  an  das  Staatsministerium  binnen  zehn  Tagen  zu.
Im  ersteren  Falle  ist  die  Rekursschrift  des  Staalsanwalts  dem  Verleger  mit
einer  präklusivischen  Frist  von  zehn  Tagen  zur  Beantwortung  mitzutheilen.

Die  Einlegung  des  Rorses  hält  jedoch  die  Vollstreckung  einer  auf
dauerndes  Verbok  lautenden  Entscheidung  der  Regierung  nicht  auf.

g.  6.

Wenn  sich  aus  oͤffentlichen  Ankuͤndigungen  oder  aus  anderen  notorischen
Thatsachen  ergiebt,  daß  eine  verbotene  Zeitung  oder  Zeitschrift  unter  demselben  oder
einem  anderen  Namen  anderweit  fortgesetzt  werden  soll,  so  steht  dem  Praͤsidenten  der

be-
        <pb n="395" />
        —  361  —

betrestenden  Regierung  die  Befugniß  zu,  dieses  Unternehmen  ohne  Weiteres  zu
verbieten.

g.  7.

Wer  einem  auf  Grund  dieser  Verordnung  erlassenen,  oͤffentlich  oder  ihm
besonders  bekannt  gemachten  Verbote  entgegen  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift
verkauft,  ausstellt  oder  sonst  gewerbsmaͤßig  vertheilt  oder  verbreitet,  wird  fuͤr
jede  so  verkaufte,  ausgestellte  oder  sonst  gewerbsmaͤßig  vertheilte  oder  verbreitete
Nummer,  jedes  Heft  oder  Stück  derselben  mit  Geldbuße  von  zehn  bis  Einhundert
  Thalern  oder  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  Einem  Jahre
bestraft.

Die  Anwendung  der  durch  die  Verbreitung  von  Schriften  strafbaren  In-*
  sonst  verwirkten  Strafen  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.


g.  B.

Fuͤr  den  Polizeibezirk  von  Berlin  und  Charlottenburg  werden  die  in
dieser  Verordnung  dem  Regierungs-Präsidenten  zugewiesenen  Funktionen  von
dem  Polzzei  Präfscdenten  in  Berlin  wahrgenommen,  und  findet  das  Verfahren
bei  dem  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  statt.

K.  9.

Auswärtige  Blatter  können  wegen  fortdauernder,  die  Wohlfahrt  des
Preußischen  Staates  gefährdender  Haltung  C.  1.)  durch  Beschluß  des  Staats-Ministeriums
  verboten  werden.

g.  10.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1863.
A.  &amp;amp;.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  o.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5710—5711.)  47  (Nr.  5741.)
        <pb n="396" />
        —  352  —

(Nr.  5711.)  Allerhöchster  Erloß  vom  3.  November  1862.,  betreffend  die  Bewilligung  des
Expropriationsrechts  für  die  von  Kohlfurt  und  Görlitz  über  Lauban,
Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg  zu  erbauende  Eisenbahn,
sowie  die  Einsetzung  einer  Behörde  unter  der  Firma  „Königliche  Kommission
  für  den  Bau  der  Schlesischen  Gebirgsbahn“.

bestimme  auf  den  Bericht  vom  18.  Oktober  d.  J.,  daß  das  Recht  zur
Tpropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  24.  September  1862.  (Gesetz-Samml.  S.  317.)  für
Rechnung  des  Staates  zu  erbauenden  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und  Görlitz
über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg  nach  dem  von
dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzuslellenden
Bauplan  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-=Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung  kommen  soll.  Zugleich
genehmige  Ich,  daß  die  Ausführung  des  Baues  der  in  Rede  stehenden  Eisenahn
  einer  besonderen  Kommission  übertragen  wird,  welche  an  einem  geeigneten
Orte,  dessen  Bestimmung  Ich  dem  Ministerium  für  Handel  r2c.  übexlasse,  ihren
Sitz  nehmen  und  unter  der  Firma  „Königliche  Kommission  für  den  Bau  der
Schlesischen  Gebirgsbahn“  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  für  die
Dauer  ihres  Beslehens  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde
haben  soll.  Die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  Bahn  soll  demnächst  durch  die
Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  erfolgen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  3.  November  1862.

 

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5712.)
        <pb n="397" />
        —  363  —

(Nr.  5712.)  Tarif  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Tolkemitt,  Kreis
Elbing,  Regierungsbezirk  Danzig.  Vom  27.  April  1863.

Ea  wird  entrichtet:

I.  von  allen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  Fischerkähne,  für  die
Schiffslast  Tragfähigkeic:
1)  wenn  sie  leer  sind  oder  nur  Ballast  führen,
beim  Eingane  ..  1
beim  Ausgange  .  .  ..  1

2)  wenn  sie  nur  mit  Steinen,  Holz,  Faschinen,  Ziegeln,  Topferoder
  Böttcherwaaren  beladen  sind,

beim  Eingange  .  ..  2

beim  Ausgange  ...  2

3)  wenn  sie  ganz  oder  theilweise  mit  anderen  Gegenständen  beladen
  sind,

##
K.

 

 

beim  Eingange  28
beim  Ausgange  ..  28
II.  von  Fischerkähnen,  leeren  oder  beladenen,  und  zwar:
1)  von  einem  Angelsinken  oder  Stocksinken  1
2  „  „  Ganrsinken  .  .  .  .  .  .  ..  2
3)  „„KRahn  mit  Großgarn  ...  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  3

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge  mit  Ausschluß  der  Fischerkähne,  deren  Ladung  die  Hälfte
ihrer  Tagfaͤpigkeit  nicht  erreicht,  entrichten  die  Abgabe  nur  nach  dem
Satze  zu  I.  1.

2)  Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen  zu  haben,  keine  Schiffahrtsabgabe;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  die  Schiffahrtsabgaben  nur  einmal,
und  zwar  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  nach  dem  Satze  emweder  zu  I.  1.  oder  zu  I.  2.  beziehungsweise
  I.  3.;  "

c)  wenn  sie  loͤschen  und  laden,  die  volle  tarifmaͤßige  Schiffahrtsabgabe;

Gr.  512.)  d)  wenn
        <pb n="398" />
        —  354  —

4)  wenn  sie  nur  einen  Theil  der  Ladung  absetzen  oder  einnehmen,
und  von  der  Rhede  nach  einem  anderen  Hafen  versegeln,  von  der  gelöschten
  oder  eingenommenen  Ladung  den  Satz  zu  I.  1.  2.  oder  3.
für  jede  Schiffslast  nur  einmal,  von  der  übrigen  Laslenzahl  ihrer
Tragfähigkeit  aber  nichts.

3)  Wenn  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  löschen  oder  laden,  so  ist  nur  von  diesen,
nicht  aber  von  den  zum  Löschen  oder  Laden  benutzten  Lichterfahrzeugen
die  Schiffahrtsabgabe  zu  entrichten;  auch  findet,  wenn  das  Schiff  nach
geschehener  Entlöschung  in  den  Hafen  einlauft,  eine  nochmalige  Entrichtung
  der  Schiffahrtsabgabe  nicht  statt.

4)  Außer  den  vorstehenden  und  den  im  Anhange  zu  diesem  Tarife  festgesetzten
  Abgaben  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  die  Benutzung  des  Hafens
und  der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten
Anstalten  gefordert  werden.

Befreiungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  Königliches  Eigenthum  sind,  oder  welche  Königliche
oder  Armee-Effekten  transportiren  und  keine  Beiladung  von  anderen
Gegenständen  haben,  sind  von  der  Schiffahrtsabgabe  befreit.

Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschadigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle
an  der  Forgserung  ihrer  Reise  verhindert  werden  und  in  den  Hafen
einlaufen,  bleiben  von  der  Entrichtung  der  Schiffahrtsabgaben  befreir,
wenn  sie  den  Hafen  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise
  gelöscht  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  auch
denjenigen  Fahrzeugen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen
ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  zurückkehren,  ohne  in  der
Zwischenzeit  einen  anderen  Hafen  berührt  zu  haben.

2

Anhangs-Tarif.

Für  das  Niederlegen  und  Aufstellen  von  Waaren  und  anderen  Gegenständen
  auf  den  dazu  bestimmten  und  durch  Merkmale  kenntlich  gemachten
Stand=  und  Lagerplätzen  (nachstehend  zu  I.)  wird  ein  Stand=  und  Lagergeld
(nachstehend  zu  II.)  erhoben.

I.  Der  Stand=  und  Lagerplatz  erstreckt  sich  längs  des  Haffufers  von
Mühlenbach  bis  zum  Sprinde  an  der  Anton  Hoppschen  Landabfindung,
soweit  das  Ufer  zum  Territorium  der  Stadt  Tolkemitt  gehört.  a

n
        <pb n="399" />
        —  355  —

II.  An  Stand=  und  Lagergeld  werden  von  allen  Waaren  und  Gegenständen
für  100  Kubikfuß  zwei  Silbergroschen  entrichtet.

Ausnahmsweise  wird  erlegt,  und  zwar:

1)  Für  Langhölzer  vom  Stück:  —
a)  bis  inkl.  30  Fuß  Länge  jeder  Zopfstärke  6
b)  über  30  Fuß  inkl.  40  Fuß  Länge  bei  einer  Zopfllärke

unter  12  ZJlll..  6
c)  „  30  bis  inkl.  40  Fuß  Länge  bei  einer  Zopfstärke  von
12  Joll  und  darübernrnrnr  1
EIIIEIIID  18
2)  Für  Spaltlatten,  Rundlatten,  Leiterbaäume,  Oeichselstangen,
vom  Schock

3)  „  Hopfenstangen  des9.6

4)  „  Dachstöcke  und  Bohnenstangen  desg9h.

5)  „  Felggag  ...  ..  ...  ...  ..  desgl.  .  .  .  I1.

6)  „Schiffskniee  .............  .  ....  ....  ..  ..  vom  Stück

7)  „vollständig  abgebundene  Gebäude  (einschließlich  des  Querverbandes
  derselben,  der  dazu  gehörigen  Dielen,  Latten  2c.),
von  jedem  Fuß  Frontlänge  des  Gebäaudeess  .  ...  3

8)  Fuͤr  Brennholz,  Faschinen,  Torf,  Kalk,  Feldsteine,  Ziegel,  Dachsteine,
  von  der  Kubikklafeer  1

 

 

III.  Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Für  die  Benutzung  der  Stand=  und  Lagerplätze  während  weniger  als

24  Stunden  wird  nichts  entrichtet.

2)  Für  die  Benutzung  während  mehr  als  je  sechs  Monate  wird  mit  dem  Ankang
  des  siebenten  Monats  das  Stand=  und  Lagergeld  von  Neuem
erhoben.

Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1863.
(#.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5712—5713.))  (Nr.  5713.)
        <pb n="400" />
        —  356  —

(Nr.  713.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee  von
Werningsleben  im  Kreise  Erfurt  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Stadt  Ilm,  an  die  Gemeinde  Werningsleben.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Werningsleben  im  Kreise  Erfurt  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Stadt  Ilm  Seitens  der  Gemeinde  Werningsleben  bemehimigt  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Werningsleben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  der  gedachten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  umeerhaleing  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chaussee-Veld-Karise,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Worschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.
Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Mai  1863.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="401" />
        —  357  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  5714.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Erläuterung  der  Allgemeinen  Deutschen
Wechselordnung.  Vom  77.  Mai  1863.

W.  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  ganzen
Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,  was  folgt:

Artikel  1.

In  Folge  der  zwischen  den  Regierungen  der  Deutschen  Bundesstaaten,
in  welchen  die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  gilt,  zum  Zwecke  der  gemeinsamen
  Ergänzung  und  Erlauterung  der  letzteren  stattgefundenen  Berathungen
  wird  die  in  Unserer  Monarchie  eingeführte  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung
  dahin  ergänzt  und  erlkutert:

1)  Dem  ersten  Absatze  des  Artikels  2.  wird  als  zweiter  Absatz  folgender
Zusatz  beigefügt:
„Dem  Wechzselglubiger  ist  gestatret,  neben  der  Exekmion  gegen
die  Person  seines  Schuldners  gleichzeitig  die  Exekution  in  dessen  Vermoͤgen
  zu  suchen.“
2)  An  Stelle  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  2.  tritt  nachstehende  Bestimmung:

„Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Wollstreckung  des
Wechselarrestes  auch  noch  auszuschließen:
a)  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung  während  der  Dauer
der  letzteren,
b)  gegen  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure  und  Militairärzte  und
mige  Milicairbeamte,  so  lange  sie  sich  im  aktiven  Dienst  benden,

JP)  gegen  Civilstaatsdiener  im  aktiven  Dienste,
d)  gegen  ordinirte  Geistliche,  ç
e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf
Iahag  1863.  (Nr.  5714)  48  dem

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1863.
        <pb n="402" />
        arrestes  unzulaͤssig  ist  gegen  die

—  358  —

dem  Schiffe  angesltellten  Personen,  wenn  das  Seeschiff  zum  Abgehen
  fertig  (segelfertig)  ist,

4)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,
oder  der  Schuldner  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  ist,
wegen  der  früher  entstandenen  Forderungen,  und

6)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  vollstreckt
worden  ist,  wegen  der  früheren  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,
  welcher  den  Arrest  beantragt  hat,  sofern  derselbe  nicht  nachweist,
  daß  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.“

3)  Im  Artikel  4.  Nr.  4.  wird  nach  den  Worten  „die  Zahlungszeit  kann“
eingeschaltet:

„für  die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  sein  und.“

4)  Der  Artikel  7.  erhält  am  Schluß  folgenden  Zusatz:

„Das  in  einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht
geschrieben.“

5)  Dem  ersten  Absatz  des  Artikels  18.  wird  als  zweiter  Satz  folgender
Zusatz  beigefügt:

„Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche
Wirkung.“

6)  Der  Artikel  29.  erhält  am  Schluß  folgenden  Zusatz:

„Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1.  und  2.  genannten
  Fällen  auch  von  dem  Acceptanten  im  Wege  des  Wechselprozesses
  Sicherheitsbestellung  zu  fordern.“

7)  Der  Arrikel  30.  erhält  am  Schluß  folgenden  Zusatz:

„Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines
Monats  gesetzt  worden,  so  ist  darunter  der  erste  oder  letzte  Tag  des
Monats  zu  verstehen.“

8)  Der  Artikel  99.  erhält  am  Schluß  folgenden  Zusatz:

„Bei  nicht  domizilirten  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung
  des  Wechselrechtes  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsenkation
am  Zahlungstage,  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.“

Artikel  2.

K.  1.
Insoweit  nach  den  bisherigen  Gesetzen  die  Vollstreckung  des  Wechsel-Mugtden
  der  beiden  Häuser  des  Landtages,

gegen  die  Personen  des  Soldatenstandes,  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmonnschaft,
  sowie  alle  übrigen  auf  einem  Seeschiff  angestellten  Personen  und  gegen
diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  oder  welche  zur
Güterabtretung  zugelassen  sind,  hat  es  dabei  auch  ferner  sein  Bewenden.

K.  2.
        <pb n="403" />
        —  369  —

g.  2.

Die  bisherigen  Vorschriften  uͤber  die  Unzulaͤssigkeit  der  Vollstreckung  oder
der  Fortdauer  des  Wechselarrestes,  falls  der  Schuldner  bereits  eine  bestimmte
Zeit  sich  im  Personalarrest  befunden  hat,  werden  aufgehoben.  An  Stelle  dieser
Vorschriften  treten  nachstehende  Besiimmungen:

„Hat  ein  Wechselschuldner  fünf  Jahre  hindurch  im  Personal-Arrest
  sich  befunden,  so  kann  er  wegen  der  vor  Ablauf  der  fünf
Jahre  emstandenen  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,  auf  dessen
Antrag  der  Personalarrest  vollstreckt  worden  ist,  nicht  länger  in  Haft
behalten  werden.  Eine  Verlängerung  der  Haft  über  den  erwähnten
Zeitraum  isi  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Gläaubiger  nachweist,  daß
dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.  Die  fünfjährige
  Dauer  des  Personalarrestes  har  auf  das  Recht  eines  anderen
Wechselglaubigers,  wegen  der  ihm  zustehenden  Wechselforderungen  die
Fortdauer  des  Personalarrestes  zu  fordern,  keinen  Einfluß.  Dasselbe
gilt  von  dem  Gläubiger,  auf  dessen  Antrag  der  Personalarrest  vollstreckr
  worden  isi,  wegen  der  erst  nach  Beendigung  des  fünfjährigen
Arrestes  entstandenen  Forderungen.“

K.  3.

Ein  Gläubiger,  welcher  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln
die  Verlängerung  des  Personalarrestes  über  die  fünfjahrige  Oauer  aus  dem
Grunde  verlangk,  weil  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen,
muß  die  Erlaubniß  zu  der  Verlängerung  unter  Bescheinigung  der  Befriedigungsmittel
  des  Schuldners  vorher  bei  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  nachsuchen
und  bei  Nichtigkeit  der  Verhaftung  dem  Schuldner  zustellen  lassen,  unbeschadet
des  Rechts  des  letzteren,  im  Wege  des  durch  Artikel  805.  der  Cidilprozeß=Ordnung
  bezeichneten  Verfahrens  bei  dem  Gerichte  den  Nachweis  der  Befriedigungsmittel
  und  die  Entscheidung  über  seinen  Antrag  auf  Entlassung  zu
verlangen.

g.  4.

Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Besiimmungen

  über  die  Befugniß  des  Wechselschuloners,  seine  Entlassung  aus  der

Haft  zu  verlangen,  wenn  er  den  dritten  Theil  der  Schuld  zahlt,  und  wegen
des  Ueberrestes  Bürgschaft  stellt,  werden  aufgehoben.

K.  5.
Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften,  welche  das  Verfahren  bei  Vollstreckung
  des  Wechselarrestes  regeln,  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Fr.  5714—5715)  46  (Nr.  5715.)
        <pb n="404" />
        —  360  —

(Nr.  5715.)  Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Königsberger  Kreises  im  Betrage  von  122,000  Thalern.  Vom
20.  April  1863.

Wr.  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  u#.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Königsberger  Kreises  im  Regierungsbezirk
  Frankfurt  a.  d.  O.  auf  dem  Kreistage  vom  27.  November  1862.  beschlossen
  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chaussebauten,
  auger  der  durch  das  Prioilegium  vom  3.  Mai  1848.  (Gesetz-Samnl.
Nr.  2977.  für  1848.  S.  135.)  genehmigten  Anleihe  von  100,000  Thalern  noch
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gldubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  122,000  Thalern  autstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gldubiger  noch
der  Schuldner  erwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemähheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  122,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einmal  hundert  und  zwei  und  zwanzg
Tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  von  100  Rthlr.  bis  1000  Rlhlr.  nach
dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  puzent
  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des
Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landeshemliche
  Genehmigong  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inha#
dieser  Obligarionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragu
des  Eigenhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Prioilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dute
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  ##e
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  dit
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenneniß  zu  bringen.  63

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruck
tem  Königlichen  Insiegel.  8  8  schrift

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1863.

(L.  §.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="405" />
        —  361  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungobezirk  Zrankfurt  a.  d.  O.

Obligation
des  Königsberger  Kreises

zweite  Serie

über  Thaler  Preußisch  Kurant.

A-  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  27.  November  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  122,000  Thalern
  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Königsberger
  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gältige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo
Thalern  Preußisch  Karam,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  122,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  18606.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  24  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  .  .  ..  ab  in  dem  Monate  .  .  .  ..
jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs
Monate  und  vier  Wochen  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  tsblatte  der
Königlichen  Nczierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  in  dem  Königsberger  Kreisblarte,
sowie  in  dem  Staatsanzeiger,  der  Vossischen  und  Spenerschen  Jeitung,  welche
letztere  in  Berlin  erscheinen.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  .ten  ..  .  .  ..  und  am  .  .  ten  .  ..  ...  ,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit
jenem  verzinset.

(Fr.  5715.)  Die
        <pb n="406" />
        —  362  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis  =  Chausseebaukasse  in  Königsberg  in  der  Neumark,  und  zwar  auch
in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  K.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Königsberg
in  der  Neumark.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonsi  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjaälrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qulttung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Königsberg  in  der  Neumark  gegen  Ablieferung  des  der  alteren
Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation
Widerspruch  dagegen  eingelegt  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die
Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Königsberger  Kreise.

Pro-
        <pb n="407" />
        —  363  —
Provinz  Brandenburg,  Negierungobezirk  Frankfurt  a.  d.  O.
Zins-Kupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Königsberger  Kreises
(II.  Serie)

Litir.  W..
über.  Thaler  zu  ...  .  .  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  ..  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
der  Zeit  vom  .  .ten  ...  ....  b..........  resp.vom..t»s..........
bcö..t«!..........  und  spaͤterhin  die  Funsin  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  vooo  bis  ....  ..  .  ...  mit  (in  Buchstaben)

Thaler.  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse  zu  Königsberg  in
der  Neumark.

..........  ,dentss18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Königsberger  Kreise.
Dieser  JZinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Srankfurt  a.  d.  O.%
Talomn

zur

Kreis-Obligation  des  Königsberger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  dse  Kreisa

Litlr.  mes  ........  Thaleka.....  Prozent  Zinsen

die  .  .  .  te  Serie  lullupbnn  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Königsberg  in  der  Neumark,  wenn  nicht  der  Inhaber  der
Obligation  Widerspruch  dagegen  eingelegt  hat.

...............  ben.t«s18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Königsberger  Kreise.

 

(Nr.  5715—5716.)  (Nr.  5710.)
        <pb n="408" />
        —  364  —

(Nr.  5716.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1863.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der  Kreis-Chaussee  von  Gehlenbeck
nach  Frotheim  an  den  Kreis  Lübbecke,  im  Regierungs-Bezirk  Minden.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Beschluß  der
Kreisstände  des  Kreises  Lübbecke,  im  Regierungsbezirk  Minden,  vom  12.  August
v.  J.  wegen  Uebernahme  der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  von
Gehlenbeck  nach  Frotheim  auf  Kosten  des  Kreises  genehmigt  habe,  will  Ich
dem  genannten  Kreise  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
gelrenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staals-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Mai  1863.
Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Loffbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="409" />
        —  365  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  19  —

 

(Nr.  5717.)  Gesetz  wegen  Verwaltung  der  Bergbau-Hülfskassen.  Vom  5.  Juni  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:

K.  1.
Die  aus  Beiträgen  oder  Gefällen  der  Bergwerksbesitzer  gebildeten  Bergbau-Hülfskassen,
  nämlich:
1)  die  Oberschlesische  Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse,
2)  die  Niederschlesische  Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse,
3)  die  Märkische  Berg-Gewerkschafrskasse,
4)  die  Essen-Werdensche  Berg-Gewerkschaftskasse,
5)  die  gewerkschaftliche  Bergbau-Hülfskasse  für  den  Niedersächsisch-Thürinigschen
  Distrikt,
6)  die  Kamsdorfer  (Neustädter)  Schurfgelderkasse,
ehen  mit  dem  1.  Januar  1864.  in  die  Verwaltung  der  Besitzer  der  betheilnen
  Bergwerke  über.

g.  2.

Die  Bergbau-Hülfskassen  haben  die  Rechte  juristischer  Personen.

Die  Werwaltung  wird  durch  ein  von  den  Besitzern  der  betheiligten  Bergwerke
  festzuf  lellendes  Statur  geregelt,  welches  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  nicht  zuwiderlaufen  darf  und  der  Bestätigung  des  Handelsministers
unk  erliegt.
ie  Ver.  wendungen  aus  den  Bergbau-Hülfskassen  erfolgen,  nach  näherer
Bestimmung  des  Staturs,  zur  Hebung  und  Befbrderung  des  Bergbaues,  sowie

Jobrgang  1863.  (Nr.  5717.)  zur

Ausgeqgeben  zu  Bai  lin
        <pb n="410" />
        —  366  —

zur  Unterstuͤtzung  solcher  Anlagen  und  Unternehmungen,  welche  allen  oder  mehreren
  Betheiligten  zum  Vortheil  gereichen.

Die  Erhebung  von  Beitraͤgen  kann  durch  das  Statut  mit  Genehmigung
des  Handelsministers  angeordnet  werden.

Spätere  Abänderungen  des  festgestellten  Statuts,  sowie  die  Beschlußuͤber
  Aufloͤsung  der  Kasse,  unterliegen  der  Genehmigung  des  Handelsminislers.


g.  3.

An  den  Bergbau-Hülfskassen  sind  alle  Werke  desjenigen  Bezirks  und
derjenigen  Kategorien  betheiligt,  für  welche  die  Kasse  gegründet  ist,  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  die  Besitzer  bereits  einen  Beitrag  zu  der  Kasse  geleistet  haben
oder  nicht.  Das  jedesmalige  Stimmverhältniß  wird  nach  dem  Umfange,  beziehungsweise
  dem  Werthe  der  Produktion  G.  9.)  des  letzten  Jahres  bestimmt,
so  jedoch,  daß  der  Alleinbesitzer  oder  Repräsentant  jedes  im  Betrieb  befindlichen
Werks  mindestens  Eine  Stimme  ausübt.  Das  Statut  kann  ein  Maximum  der
Stimmenzahl  festsetzen,  welche  von  den  Besitzern  eines  Werks  geführt  weren

  kann.

C.  4.
Die  Verwaltung  der  Bergbau-Hülfskassen  erfolgt  unter  der  Aufsicht  des
Ober-Bergamts  durch  einen  Vorstand,  welcher  von  den  Alleinbesitzern  und  Repräsentanten
  der  betheiligten  Werke  aus  ihrer  Mitte  gewählt  wird.

g.  5.

Nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  wird  der  Voranschlag  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  jedes  Jahres  (Etat)  von  dem  Vorstande  aufgestellt  und
von  der  Generalversammlung  der  Betheiligten  festgestellt.

Ebenso  wird  die  Jahresrechnung  vom  Vorstande  revidirt  und  von  der
Generalversammlung  dem  Vorstande  und  den  Kassenbeamten  die  Decharge
ertheilt.

Ueber  das  Stimmrecht  der  Betheiligten  und  den  Umfang  desselben  entscheidet
  endgültig  die  Generalversammlung.

Der  festgestellte  Etat  wird  dem  Ober-Bergamte  eingereicht.  Dasselbe  ist
befugt,  alle  statutenwidrigen  Ansätze  zu  streichen,  wogegen  dem  Vorstande  binnen
  drei  Wochen  der  Rekurs  an  den  Handelsminister  offen  steht.

g.  6.

Durch  das  Statut  können  die  im  F.  5.  den  Generalversammlungen
überwiesenen  Funklionen  ganz  oder  theilweise  dem  Vorstande  übertragen  werden.

S.  7.

Das  Ober-Bergamt  ernennt  zur  Ausübung  des  Aussichtsrechts  *
om-
        <pb n="411" />
        —  367  —

Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Generalversammlung
  der  Betheiligten  beizuwohnen.

Zeit  und  Ort  der  Sitzung,  sowie  der  Gegenstand  der  Berathung  muß
dem  Kommissar  bei  Strafe  der  Unguͤltigkeit  der  gefaßten  Beschluͤsse  mindestens
drei  Tage  vorher  angezeigt  werden.  Der  Kommissar  ist  befugt,  jeden  statutenwidrigen
  Beschluß  vor  Schluß  der  betreffenden  Sitzung  zu  suspendiren.  Ueber
die  Aufrechthaltung  der  Suspension  hat  das  Ober-Bergamt,  welchem  der  Kommissar
  sofort  von  derselben  Anzeige  zu  machen  hat,  binnen  zehn  Tagen,  unter
Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Handelsminister,  zu  entscheiden.

g.  8.

Der  Vorstand  ist  jederzeit  verpflichtet,  dem  Ober-Bergamte  und  dessen
Kommissar  auf  Verlangen  die  Einsicht  der  über  seine  Verhandlungen  zu  führenden
  Protokolle,  der  Kassenbücher  und  der  gelegten  Rechnungen,  sowie  die
Revision  der  Kasse  zu  gestarten.

g.  8.

Das  Verhaͤltniß,  in  welchem  die  Betheiligten  bei  der  Feststellung  des
Statuts  (F.  2.)  mitzuwirken  haben,  wird  dahin  bestimmt,  daß  jedes  Werk,
welches  im  Jahre  1862.  in  Foͤrderung  gestanden  hat,  Eine  Stimme,  wenn  aber
die  Förderung  in  dem  Bezirke:

1)  der  im  §.  1.  unter  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Schlesischen  Bergbau-Hülfskassen
  100,000  Tonnen  Kohlen,

2)  der  unter  Nr.  3.,  4.  und  5.  bezeichneten  Kassen  den  steuerbaren  Werth
von  10,000  Rthlr.,

3)  der  unter  Nr.  6.  bezeichneten  Kamsdorfer  Schurfgelderkasse  den  Werth
von  1000  Rlthlr.

überstiegen  hat,  so  viele  Stimmen,  als  vorslehende  Maaßeinheit  in  der  Förderung,
  oder  in  deren  steuerbarem  Werthe  enthalten  ist.  Der  überschießende  Bruchtheil
  wird  für  voll  gerechnet.

*½i

Die  Westphälische  Bergbau-Hülfskasse  wird  mit  dem  1.  Januar  1864.,
vorbehaltlich  der  Rechte  der  Staatskasse  und  der  Märkischen  Gewerkschaftkasse
auf  das  vorhandene  Vermögen,  aufgelöst.

S.  11.

Die  statutarischen  und  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf
die  im  F.  1.  aufgeführten  Bergbau-Hülfskassen  ergangen  sind,  insbesondere  die
Verordnung  vom  12.  November  1779.  wegen  Errichtung  der  Schleuschen
Bergbau-Hülfskasse,  Kap.  LXXIV.  der  revidirten  Kleve-Märkischen  Bergordnung
vom  29.  April  1766.,  das  Kurfürstlich  Sächsische  Reskript  vom  4.  November

(Nr.  5717——57168.  49  1707.
        <pb n="412" />
        —  368  —

1767.  und  die  Art.  8.  und  77.  des  Westphaͤlischen  Dekrets  vom  27.  Januar
1809.,  welche  als  statutarische  Bestimmungen  für  die  F.  1.  Nr.  5.  benannte
Kasse  noch  in  Geltung  sind,  werden,  insoweit  sie  gegenwärtigem  Gesetze  widersprechen,
  hierdurch  aufgehoben.

g.  12.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5718.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebührenpflichtigkeit  in  Vormundschaftssachen  im  Bezirk
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Vom  5.  Juni  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  wie  folgt:

Erster  Titel.

Von  der  Vormundschaft  des  überlebenden  Ehegatten  über  seine
Kinder  und  des  Ehemannes  über  seine  interdicirte  Frau.

Artikel  1.

Für  Dienftverrichtungen  in  Vormundschaftssachen,  wenn  der  überlebende
Ehegatte  Vormund  über  seine  Kinder  ist,  oder  der  sich  wieder  verheirathenden
Wittwe  nebst  ihrem  neuen  Ehegatten  die  Vormundschaft  über  ihre  Kinder  der
vorigen  Ehe  belassen  wurde,  und  bei  der  Vormundschaft  des  Ehemannes  über
seine  interdicirte  Frau,  beziehen  Friedensrichter,  Friedensgerichtsschreiber  und
Gerichtsvollzieher:

1)  wenn  das  reine  Vermögen  der  Bevormundeten  einen  Werth  von  nur
250  Rrlhlr.  hat,  gar  keine,
2)  wenn
        <pb n="413" />
        —  369  —

2)  wenn  dasselbe  einen  Werth  von  über  250  —500  Rthlr.  hat,  die
Hälfte,  und

3)  wenn  dasselbe  einen  Werth  von  mehr  als  500  Rthlr.  hat,  den  vollen
Betrag  der  gesetzlichen  Gebühren.

Artikel  2.

An  Kopialgebühren  beziehen  die  Friedensgerichtsschreiber  und  die  Sekretariate
  der  Landgerichte  und  des  Appellationsgerichtshofes:

4)  wenn  das  reine  Vermögen  einen  Werth  von  mehr  als  50  Rthlr.  hat,
1  Sgr.  für  die  Rolle,

2)  wenn  dasselbe  einen  Werth  von  mehr  als  250  Rthlr.  hat,  2  Sgr.
für  die  Rolle,  und

3)  wenn  dasselbe  einen  Werth  von  mehr  als  500  Rehlr.  hat,  die  volle
gesetzliche  Tare.

Artikel  3.

Bei  der  Werthschätzung  (Art.  1.  und  2.)  wird  das  Vermögen  aller  unter
derselben  Vormundschaft  siechenden  Bevormundeten  zusammengerechnet.  Die
illiguiden  und  unsicheren  Forderungen,  so  wie  die  nach  dem  Sanbe  und  dem
Berufe  der  Bevormundeten  zu  ihrem  persönlichen  Gebrauche  nöthigen  Mobiliar=Gegenstände
  und  Geräthschaften  kommen  nicht  in  Anrechnung.

Bei  der  Vormundschaft  des  Ehemannes  über  seine  interdicirte  Frau  kommt
das  ganze  Vermögen  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  sowie  das  persönliche
Vermögen  der  Frau  in  Anschlag,  nicht  aber  auch  bei  anderen  Vormundschaften
das  eigene,  abgetheilte  oder  unabgetheilte  Vermögen  des  Vormundes.

Artikel  4.

Der  Werth  des  Vermögens  zum  Zweck  der  Berechnung  der  Gebühren
ist  vom  Friedensrichter  festzusetzen,  bevor  Gebühren  erhoben  werden.

Die  Festsetzung  erfolgt  auf  Grund  des  Vermögensverzeichnisses  (Artikel
  3.  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  4.  Juli  1834.)  und  bei  der  Vormundschaft
  des  Ehemannes  über  seine  interdicirte  Ehefrau  auf  Grund  der
nöthigenfalls  zu  bescheinigenden  Angaben  des  Ehemannes.

Die  Immobilien  werden  nach  den  vorzulegenden  Pacht=  und  Miethsverträgen
  oder  nach  dem  dreißigfachen  Betrage  des  Katastral-Reinertrages,  worüber
  der  Vormund  den  Katasier-Auszug  begubringen  hat,  veranschlagt.  Eine
Schätzung  durch  Sachverständige  zum  Zweck  obiger  Festsetzung  findet  nicht  statt.

Für  die  Festsetzung  und  deren  Vorbereitung  können  keine  Gebühren  berechnet
  werden.

Artikel  5.
Gegen  die  Festsetzung  (Artikel  4.)  kann  der  Vormund  oder  der  Ober-Prokuraror

  Beschwerde  beim  Landgerichtspräsidenten  erheben.  Der  Vormund
(Nr.  5718.)  be-
        <pb n="414" />
        —  370  —

bedarf  dazu  keines  Anwaltes.  Der  Praͤsident  entscheidet  nach  Anhoͤrung  des
Oberprokurators  und  des  Friedensrichters  in  letzter  Instanz.

Artikel  6.

Die  Reisekosten  der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber  (Artikel  12.
der  Gebührentaxe  vom  23.  Mai  1859.)  werden  im  Falle  des  Artikels  1.  Nr.  1.
anz  und  im  Fall  des  Artikels  1.  Nr.  2.  zur  Hälfte,  nach  Anhörung  des  Ober-Probrators,
  von  dem  Landgerichtspräsidenten  auf  den  Kriminalfonds  angewiesen,
  wenn  derselbe  die  Reise  im  Inreresse  der  Bevormundeten  für  nothwendig
  erachtet.  In  der  Liquidation  sind  der  Werth  des  vormundschaftlichen  Vermiigens
  und  die  Gründe  für  die  Nothwendigkeit  der  Reise  anzuführen.  Gegen
die  Entscheidung  des  Landgerichtspräsidenten  findet  kein  Rechtsmirtel  statt.

Artikel  7.

Wird  das  vormundschaftliche  Vermögen  während  der  Vormundschaft
durch  Erbschaft  oder  Schenkung  oder  sonst  vermehrt,  oder  durch  Entlassung
eines  Bevormundeten  aus  der  Vormundschaft  oder  durch  Verluste  vermindert,
so  richtet  sich,  von  dem  Eintreten  eines  solchen  Ereignisses  an,  die  fernere  Gebührenpflichtigkeit
  nach  dem  veränderten  Stande  des  Vermögens.  Auf  die  Gebührenpflichtigkeit
  früherer  Verhandlungen  hat  dies  keinen  Einfluß.

Die  Veränderung  des  Vermögensstandes  wird  vom  Friedensrichter  auf
Grund  von  Inventarien  oder  der  nachgewiesenen  Angabe  des  Vormundes  festgesetzt.
  Die  Artikel  4.  und  5.  finden  auch  hier  Anwendung.

Artikel  8.

Die  bei  der  Publikation  dieses  Gesetzes  schwebenden  Vormundschaften
dieses  Titels  unterliegen  von  da  an  dessen  Bestimmungen.

Sind  in  denselben  bereits  Gebühren  gestundet  oder  gezahlt,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  die  Einziehung  der  gestundeten  Gebühren  erfolgt
nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Zweiter  Titel.
Von  Dativ-Vormundschaften  und  anderen.

Artikel  9.

In  Dativ=  und  sonstigen  Vormundschaften,  welche  nicht  unter  die  Vorschriften
  des  Ersten  Titels  fallen,  können  die  gesetzlichen  Gebühren  und  Kosten
der  Friedensrichter,  der  Friedensgerichrsschreiber,  der  Sekretariate  der  Landgerichte
  und  des  Appellationsgerichtshofes,  sowie  der  Gerichtsvollzieher  erst  nach
der  Revision  und  Feststellung  der  nächsten  periodischen  Verwaltungs-Uebersicht
und  Rechnungslage  des  Vormundes  (Artikel  470.  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  nach  Maaßgabe  der  nachsiehenden  Bestimmungen  erhoben  werden.  A

Ar-
        <pb n="415" />
        —  371  —

Artikel  10.

Ergiebt  sich  bei  der  Revision  der  nächsten  periodischen  Verwaltungs-Uebersicht
  und  Rechnungslage  des  Vormundes  (Artikel  470.  des  buͤrgerlichen
Gesetzbuchs),  daß  die  Revenüen  des  Vermögens  der  Bevormundeten  seit  der
letzten  Rechnungsperiode,  nach  Bestreitung  der  Kosten  des  Unterhalts  und  der
Erziehung,  einen  Ueberschuß  gewähren,  so  werden  aus  diesem  Ueberschusse  zunächst
  die  seit  der  letzten  Rechnungsperiode  veranlaßten  Reisekosten  des  Friedensrichters
  und  Friedensgerichrsschreibers  ganz  oder  verhältnißmäßig  für  jeden,
demnachst  in  gleicher  Weise  die  Kopialgebühren  der  Friedensgerichtsschreiber
und  der  Sekrekariate  der  Landgerichte  und  des  Appellationsgerichtshofes,  ferner
  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  und  endlich  aus  der  Hälfte  des  dann
noch  verbleibenden  Restes  die  Gebühren  des  Friedensrichters  und  Friedensgerichtsschreibers
  berichtigt.

Artikel  11.

Soweit  die  Revenüen=  Ueberschüsse  zur  Deckung  der  in  dem  vorigen  Artikel
  erwähnten  Gebühren  und  Kosten  nicht  ausreichen,  werden:

1)  die  Reisekosten  des  Friedensrichters  und  Friedensgerichtsschreibers  von
dem  Landgerichtsprasidenten  auf  den  Kriminalfonds  angewiesen

rt.  6.),

2)  die  Kopialgebuͤhren  der  Fricdensgerichtsschreibe,  sowie  der  Sekretariate
der  Landgerichte  und  des  Appellationsgerichtshofes  mit  1  Sgr.  für
die  Rolle  aus  dem  reinen  Vermögen  der  Bevormundeten  entnommen,
falls  dasselbe  einen  Werth  von  mehr  als  50  Rthlr.  hat  (Art.  2.  3.),

3)  die  übrigen  Gebühren  der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber
gestundet,  und

4)  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  niedergeschlagen.

Artikel  12.

Die  gestundeten  Gebühren  der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber
(Artikel  11.  Nr.  3.)  können  aus  der  Hälfte  der  Revenüen-Ueberschüsse  spaterer
Rechnungsperioden  entnommen  werden,  nachdem  die  während  derselben  veranlaßten
  Gebühren  und  Kosten  gezahlt  sind.  Zur  Deckung  des  Restes  dieser  gestunderen
  Gebühren  können  im  letzten  Jahre  der  Vormundschaft  oder  später
bis  zu  14  Prozent  des  nach  der  letzten  Vermögens-Uebersicht  vorhandenen  reinen
Vermögens  (Arrikel  1.  2.)  eingezogen  werden.

ei  mehreren  Bevormundeten,  die  nach  und  nach  aus  der  Vormundschaft
  entlassen  werden,  ist  diese  Vorschrift  auf  den  verhältnißmäßigen  Antheil
des  zu  Entlassenden  an  den  gestundeten  Gebühren  anwendbar.

Reichen  die  14  Prozent  zur  völligen  Befriedigung  der  gestundeten  Gebühren
  nicht  aus,  so  wird  der  Betrag  derselben  zwischen  dem  Friedensrichter
und  dem  Friedensgerichtsschreiber  nach  dem  Verhältniß  ihrer  rückständigen  Gebühren
  getheilt.

(Nr.  5718.)  Die
        <pb n="416" />
        —  372  —

Die  gestundeten  Gebuͤhren  erhaͤlt  derjenige  Friedensrichter  oder  Friedensgerichtsschreiber,
  der  sich  im  Amte  befindet,  wenn  sie  erhoben  werden  können.

Artikel  13.

Ergiebt  sich  aus  dem  Familienrathsbeschlusse,  durch  welchen  die  jährlichen
Ausgaben  für  die  Person  des  Bevormundeten  und  die  Normen  für  die  Verwaltung
  seines  Vermögens  regulirt  werden  (Art.  454.  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs),  daß  die  Vermögensverhältnisse  einen  zur  Deckung  sämmtlicher
Gebühren  und  Kosten  ausreichenden  Revenüen-Ueberschuß  forwäahrend  mit  Gewißheit
  erwarten  lassen,  so  können  diese  Gebühren  und  Kosten  jedesmal  sofort
erhoben  werden,  ohne  die  nächste  Rechnungslage  abzuwarten.

Artikel  14.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auch  auf  die  bei  Publikation  dieses
Gesetzes  anhängigen  Vormundschaften  Anwendung.

Dritter  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  15.

Die  Gebühren  und  Kosten  für  Emanzipationen  können  in  allen  Fällen
ihrem  ganzen  Betrage  nach  sofort  eingezogen  werden.

Artikel  16.

Die  Landgerichtspräsidenten  haben  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sie
Reisekosten  der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber  auf  den  Kriminalfonds
  anweisen,  ein  Exekutorium  zu  ertheilen,  durch  welches  die  Königliche
Regierung  ermächtigt  wird,  die  von  dem  Kriminalfonds  gezahlten  Kosten  aus
dem  vormundschaftlichen  Vermögen  wieder  einzuziehen.  Sollte  durch  eine
Wiedereinziehung  dieser  Kosten  die  Subsistenz  der  Bevormundeten  gefährdet
werden,  so  können  dieselben  von  dem  Landgerichtspräsidenten  niedergeschlagen
werden.

Artikel  17.

Die  Friedensgerichtsschreiber  haben  bei  Strafe  von  1  bis  5  Thalern  für
jede  Unterlassung  auf  den  Urschriften  und  Ausfertigungen  aller  vormundschaftlichen
  Verhandlungen,  unter  Angabe  des  betreffenden  Artikels  dieses  Gesetzes,
zu  bemerken,  ob  die  Vormundschaft  gebührenfrei,  ganz  oder  halb  gebührenpflichtig
  ist  (Art.  1.),  und  ob  im  ersten  Falle  das  vormundschaftliche  Vermögen
50  Thaler  übersteigt  (Art.  3.),  oder  ob  bei  einer  Vormundschaft  des  zweiten
Titels  die  Gebühren  erst  nach  der  nächsten  Rechnungslage  (Nrt.  9.)  oder  sofort
erhoben  werden  können  (Art.  13.).

Ar-
        <pb n="417" />
        —  373  —

Artikel  18.

Sind  fuͤr  die  zu  den  Vormundschaftsakten  gelangten  Urtheile  und  Be
schlüsse  der  Landgerichte  und  des  Appellationsgerichtshofes  Sctkretariatsgebuͤhren
erst  nach  Maaßgabe  der  nächsten  Rechnungslage  zu  erheben  (Art.  9.  10.),  so
haben  die  Friedensgerichtsschreiber  binnen  Jahresfrist  nach  Fesistellung  dieser
Rechnung  das  betreffende  Sekretariat  zu  benachrichtigen,  ob  und  welchen  für
die  Sekretariatsgebühren  verwendbaren  Ueberschuß  die  Rechnung  ergeben  hat,
und  ob  im  Fall  des  Artikels  2.  dieses  Gesetzes  ein  Vermögen  von  mehr  als
50  Thalern  vorhanden  ist.

Artikel  19.

Die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  in  Vormundschaftssachen  können
in  den  Fallen,  wo  deren  Einziehung  zulässig  ist,  nur  auf  Grund  einer  in
Urschrift  vollstreckbaren  und  kostenfreien  Verfügung  des  Friedensrichters  erhoben
werden.

Artikel  20.

In  dem  Verfahren  bei  Theilungen  und  bei  gerichtlichen  Verkaäufen  von
Immobilien  (Gesetz  vom  18.  April  1855.,  Gesetz-Samml.  S.  521.)  kann  in
allen  Fällen,  in  welchen  dem  Beoormundeten  bei  der  Theilung  oder  bei  dem
Verkauf  ein  reines  Vermögen  im  Werthe  von  500  Thalern  oder  mehr  überwiesen
  wird,  der  auf  ihn  fallende  Antheil  der  Gebühren  und  Kosten  des  Verfahrens
  sofort  eingezogen  werden.

st  der  Werth  des  ihm  überwiesenen  reinen  Vermögens  geringer  als
500  Thaler,  so  können  von  demselben  in  allen  Fällen  die  baaren  Auslagen,
zu  denen  auch  die  Kosten  der  nothwendigen  Kopialien  mit  1  Sgr.  für  die  Rolle
zu  rechnen  sind,  sowie  von  dem  Reste  14  Prozent  zur  Deckung  der  Gebühren
der  Friedensrichter  und  Friedensgerichtsschreiber  erhoben  werden.

Hinsichtlich  des  hierbei  nicht  gedeckten  Theils  der  Gebühren  wird  nach  den
uper  des  ersten  beziehungsweise  zweiten  Titels  dieses  Gesetzes  verfahren.


Bei  der  Werthschätzung  des  reinen  Vermögens  findet  die  Vorschrift  des
Artikels  3.  Anwendung.

Artikel  21.

Der  F.  4.  der  Allerhöchsten  Kabineksorder  vom  4.  Juli  1834.  mit  allen
zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Verfügungen  wird  aufgehoben.

Hinsichtlich  der  Stempelpflichtigkeit  in  Vormundschaftssachen  bleibt  es
bei  den  darauf  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen.  Ebenso  bewendet  es  bei
der  Vorschrift  des  F.  4.  des  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1846.,  daß  der  zu

Jahrgang  18634.  (Nr.  5718—5719.)  50  den
        <pb n="418" />
        —  374  —
den  Staatskassen  fließende  Antheil  an  den  Sekretariatsgebuͤhren  nicht  erhoben
werden  soll.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  -  8  8  8
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1863.

(L.  8.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5719.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Preußischen  Landrechts  vom  Jahre  1721.  und
der  Instruktion  für  die  Westpreußische  Regierung  vom  21.  September
1773.  in  den  zu  der  Provinz  Posen  gehörenden  Landestheilen.  Vom
5.  Juni  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  zur  Herstellung  eines  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  entsprechenden
Rechrszustandes  für  diejenigen  Landeskheile  der  Provinz  Posen,  in  welchen  das
Landrecht  von  1721.  bisher  noch  Gültigkeit  hatte,  mit  Zustimmung  beider  Huser
des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Preußische  Landrecht  vom  27.  Juni  1721.  und  die  Instruktion  für
die  Westpreußische  Regierung  vom  21.  September  1773.  werden,  soweit  solche
jetzt  noch  in  Kraft  sind,  mit  dem  1.  Okrober  1863.  in  den  zur  Provinz  Posen
gehörenden  Ortschaften,  welche  früher  zu  Westpreußen  gehört  haben,  aufgehoben.


Artikel  II.

An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Rechte  (Artikel  I.)  treten  die  Vorschriften
  Unseres  Allgemeinen  Landrechts  nebst  den  dasselbe  erläuternden,  erganzenden
und  abändernden  Bestimmungen.  Unter  Eheleuten  findet  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  statt.

Artikel  III.

Die  in  den  96.  VIII.  IX.  und  X.  des  Publikations-Patents  zum  Allgemeinen
  Landrechte  vom  5.  Februar  1794.  aufgestellten  Grundsätze  finden  auch
auf  das  bisherige  Provinzialrecht  Anwendung.

Ar-
        <pb n="419" />
        —  375  —

Artikel  IV.

Das  Verhältniß  der  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  Oktober  1863.  verheirathet
  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
sowie  der  Grundsätze  über  die  Vermögens-Auseinandersetzung  bei  Trennung
der  Ehe  durch  richterliches  Erkenntniß  nach  den  Gesetzen,  welchen  die  Eheleute
zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  unterworfen  waren,  bestimmt  werden.  Bei  der
Erbfolge  hingegen,  sofern  dieselbe  nicht  auf  Verträgen  oder  letztwilligen  Verordnungen
  beruht,  soll  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl  haben,  ob  er  nach
den  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen  oder  nach  den
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

Artikel  V.

Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  vor  dem  1.  Oktober
  1863.  vollendet  ist,  nach  den  bisherigen  Rechten  beurtheilt  werden,  wenn
auch  die  daraus  entsiehenden  Befugnisse  oder  Einwendungen  erst  späterhin
geltend  gemacht  werden.  In  solchen  Fällen  aber,  in  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige
  Frist  zur  Verjährung  mit  dem  1.  Oktober  1863.  noch  nicht  abgelaufen
  ist,  sollen,  soweit  es  nicht  auf  die  Zulässigkeit  des  Anfangs  der  Verjährung
oder  auf  eine  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  sialtgefundene  Unterbrechung  ankommt,
  die  allgemeinen  Landesgesetze  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollte  jedoch  zur  Vollendung  einer  vor  dem  1.  Oktober  1863.  angefangenen
  Verjährung  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  eine  kürzere  Frist  als
in  den  bisherigen  Provinzialgesetzen  vorgeschrieben  sein,  so  kann  derjenige,  welcher
  in  einer  solchen  kürzeren  Verjahrung  sich  gründen  will,  die  Frist  nur  vom
1.  Oktober  1863.  an  berechnen.

Artikel  VI.

Die  im  g.  VII.  des  Publikations-Patents  zum  Allgemeinen  Landrechte
vom  5.  Februar  1794.  angeordnete  Suspension  einzelner  in  den  drei  ersten
Titeln  des  zweiten  Theiles  des  Allgemeinen  Landrechts  enthaltenen  Beslimmungen
  hört,  soweit  sie  noch  bestanden  hat,  mit  dem  1.  Oktober  1863.  auf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1863.

(L.  S.)  Wilhelm:

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Er.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5719—5720)  (Nr.  5720.)
        <pb n="420" />
        —  376  —

(Nr.  5720.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  27.  Mai  1863.,  betreffend  die  Bestimmung,  daß  die
Vorschriften  des  Gesetzes  über  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.  auf  dic  herzustellende  Bahn  von  dem  Bahnhofe  Erfurt  nach
dem  Steinsalzbergwerke  bei  Ilversgehofen  Anwendung  finden.

A..  Ihren  Bericht  vom  9.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschriften
des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,  namentlich
  soweit  dieselben  das  Recht  zur  Expropriarion  der  für  den  Eisenbahnbau
  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke  betreffen,  auf  die  von  dem  Bahnhofe  in  Erfurt  nach  dem
Steinsalzbergwerke  bei  Ilversgehofen  herzustellende  Eisenbahn  zur  Anwendung
kommen  sollen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  27.  Mai  1863.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Nedigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeri

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-
        <pb n="421" />
        —  377  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20—

 

(Nr.  5721.)  Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schlugtprotokolle  der  fünften  Elbschiffahrts-Revisionskommission,
  d.  d.  Hamburg,  den  4.  April  1803.,  enthaltenen
Erlduterungen,  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Bestimmungen  der
Elbschiffahrtsabte  vom  23.  Juni  1821.,  der  Addikionalakte  vom  13.  April
1844.,  der  Uebereinkunft  vom  13.  April  1844.  wegen  der  schiffahrtsund
  strompolizeilichen  Vorschriften  für  die  Elbe,  und  des  Schlußprotokolls
der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission  vom  8.  Februar  1854.
Vom  15.  Mai  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  in  Folge  des  30.  Artikels  der  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821.
von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revisionskommission  sich  versammeln  soll,  um  sich  von
der  vollständigen  Beobachtung  jener  Konvention  zu  überzeugen,  einen  Wereinigungspunkt
  zwischen  den  Uferstaaten  zu  bilden,  um  Abstellung  von  Beschwerden
zu  veranlassen,  auch  Veranstaltungen  und  Maaßregeln,  welche  nach  neuerer  Erfahrung
  Handel  und  Schiffahrt  auf  der  Elbe  ferner  erleichrern  könnten,  zu  berathen;
  und  nachdem  hiernach  und  in  Gemaßheit  der  getroffenen  Verabredungen
die  fünfte  Reoisionskommission  in  Hamburg  zusammengetreten,  Uns  demnächst
aber  von  Unserem  Bevollmachtigten  die  nachfolgenden  mit  den  Bevollmächtigten
der  übrigen  Elbuferstaaten  verabredeten  Erlaäuterungen,  Ergänzungen  und  Abdnderungen
  der  Besiimmungen  der  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821.,  der
Additionalakte  vom  13.  April  1844.,  der  Uebereinkunft  vom  13.  April  1844.
wegen  der  schiffahrts=  und  sirompolizeilichen  Vorschriften  für  die  Elbe,  und
des  Schlußprotokolls  der  dritten  Elbschiffahrts-Reoisionskommission  vom  8.  Februar
  1854.,  welche  wörtlich  also  lauten:

Jahrgang  1863.  51  g.  1.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1863.
        <pb n="422" />
        —  378  —

S.  1.

Zu  den  Artikeln  I.  und  II.  der  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni
1821.  und  zu  F.  5.  der  Additionalakte  vom  13.  April  1844.,  zu  den
.  23.  und  29.  der  Uebereinkunft  wegen  der  schiffahrts=  und
strompolizeilichen  Vorschriften  auf  der  Elbe  vom  13.  April  1844.
und  zum  g.  10.  des  Schlußprotokolls  der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission
  vom  8.  Februar  1854.

Die  Diensibücher  der  Schiffsmannschaften  (F.  10.  des  Schlußprotokolls
vom  8.  Februar  1854.)  find

a)  bei  Wasserreisen,  d.  h.  so  lange  sich  der  Inhaber  des  Oienstbuches
auf  dem  Schiffe,  auf  welches  sich  sein  Dienst  bezieht,  besindet,  als  auf
unbestimmte  Zeit  gültige  Reiselegitimation  zu  betrachten,  sofern  nicht
wegen  der  Militairpflicht  des  Inhabers  die  Gültigkeitsdauer  zu  beschränken
  gewesen  ist.  Eine  Visirung  der  Dienstbücher  bei  Wasserreisen
ist  nicht  erforderlich.

b)  Bei  Landreisen  haben  die  Diensibücher  ebenso  als  genügende  Reiselegitimation
  zu  gelten,  wenn  die  in  Dienste  eines  S
befindlichen  Schiffsleute  sich  aus  einem  bestimmt  anzugebenden  Grunde,
im  Interesse  des  Schiffsherrn,  nach  einem  Orte  zu  Lande  begeben,
oder  wenn  sie  nach  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  die  Landreise  zur
Rückkehr  in  ihre  Heimath  oder  zur  Reise  nach  einem  anderen  Uferplatze,
um  ein  anderweitiges  Dienstverhältniß  einzugehen,  antreten  müussen.  In
diesei  Falle  ist  das  Dienstbuch  unter  Bestätigung  des  fortdauernden
oder  aufgelösien  Dienstverhältnisses,  des  Reisezwecks  und  der  Reiseroute
von  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  der  Schiffsmann  das  Schif
verlaͤßt  und  die  Landreise  antritt,  zu  visiren.  An  Orten,  wo  keine  besondere
  Polizeibehörde  besteht,  geschieht  die  Bisirung  von  der  für  den
Ort  mit  der  Fremdenpolizei  beauftragten  Verwaltungsbehörde.

Die  Gültigkeit  der  in  solcher  Weise  visirten  Dienstbücher  dauert
jedoch  nur  vier  Monate,  nach  deren  Ablauf  die  Diensibuch-Inhaber
verpflichtet  sind,  sich  mit  einer  vorschriftsmäßigen  Reise-Urkunde  zu
versehen.

F.  2.

Zu  den  Artikeln  I.  und  II.  der  Elbschiffahrtsakte,  F§.  5.  der  Elbschiffahrts-Additionalakte
  und  W.  16.  bis  20.  der  Uebereinkunft,
die  Erlassung  schiffahrts=  und  strompolizeilicher  Vorschriften
  für  die  Elbe  betreffend.

a)  Die  Dampfschiffe  und  die  Dampfschleppschiffe  sind  verpflichtet,  sich  von
denjenigen  Stellen,  an  welchen  Strombauten  ausgeführt  werden,  wenn
diese  Stellen  bei  Tage  mit  einer  rothen  Fahne  und  bei  Nachtzeit  mit
zwei  übereinander  stehenden  Laternen,  welche  am  linken  Elbufer  ein

rothes,
        <pb n="423" />
        —  379  —

rothes,  am  rechten  aber  ein  weißes  Licht  zeigen,  kenntlich  gemacht
sind,  nicht  minder  von  den  Ladestellen,  an  welchen  Schiffe  angelegt
haben,  moͤglichst  entfernt  zu  halten  und  langsam  in  der  Art  an  denselben
  voruͤberzugehen,  daß  sie  in  der  Auffahrt  nur  mit  halber  Kraft,
in  der  Niederfahrt  aber  mit  thunlichst  geringer  Benutzung  der  Dampfkraft
  fahren.

b)  Die  auf  Dampfschiffe  bezüglichen  Bestimmungen  der  Uebereinkunft  vom
13.  April  1844.,  die  Erlassung  schiffahrts=  und  strompolizeilicher  Vorschriften
  für  die  Elbe  betreffend,  beziehen  sich  auch  auf  Dampfschleppschiffe
  und  die  von  ihnen  bugsirten  Schleppkähne.

c)  Beim  Passiren  stark  gekrümmter,  oder  enger,  oder  seichter  Fahrwassersiellen
  haben  die  Oampfschleppschiffe  in  der  Bergfahrt  zu  gleicher  Zeit
nur  ein  oder  hoͤchstens  zwei  Schiffe  durchzuschleppen,  die  uͤbrigen  aber
unterhalb,  beziehungsweise  oberhalb  der  bezeichneten  Gefahrsiellen  so
lange  zu  Anker  zu  bringen,  bis  der  ganze  Schleppzug  hinuͤbergebracht
ist.  In  der  Thalfahrt  dag  en  sind  auf  der  Strecke  unterhalb
Magdeburg  die  Schlepp  tne  entweder  sämmtlich  loszulassen,  damit
sie  einzeln  über  die  Gefahrstellen  treiben,  oder  sie  sind  von  dem  Dampfschiffe
  einzeln,  und  zwar  neben  demselben  befestigt,  über  die  Gefahrstellen
  zu  bringen.

d)  Uebertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  werden  nach  Arrikel  30.
der  Uebereinkunft  vom  13.  April  1844  bestraft.

g.  3.

Zum  Artikel  IV.  der  Elbschiffahrtsakte  und  zu  den  g9.  12.  und  13.
der  Additionalakte.

Im  Falle  der  Uebersiedelung  eines  Schiffers  oder  Schiffsfuͤhrers  aus
einem  Elbufer-Staate  in  den  anderen  hat  derselbe  zwar,  an  Stelle  seines  nach
K.  13.  der  Additionalakte  erlöschenden,  bisherigen  Schifferpatents,  in  demjenigen
Staate,  in  welchem  er  sich  niederläßt,  die  Ertheilung  eines  neuen  Schifferpatentes
  nachzusuchen;  dabei  soll  aber  in  der  Voraussetzung,  daß  aus  dem  alteren
  Patente  die  vorausgegangene  betreffende  Prüfung  des  Inhabers  (F.  12.
der  Additionalakte)  sich  ergiebr,  und  falls  nicht  etwa  aus  besonderen  Gründen
eine  nochmalige  Prüfung  sich  als  angemessen  darstellen  sollte,  von  der  letzteren
abgesehen  werden.

g.  4.

Zum  Artikel  IV.  der  Elbschiffahrtsakte  und  F.  7.  der  Additionalakte,
  sowie  zur  Anlage  A.  des  Schlußprotokolls  der  dritten
Elbschiffahrts-Revisionskommission.

Denjenigen  Staaten,  in  welchen  sich  Veranlassung  dazu  ergiebt,  bleibt
die  Patenrirung  der  Lootsen  und  die  Ausschließung  nicht  patentirter  Lootsen  von
(Nr.  5721.)  512  dem
        <pb n="424" />
        —  380  —

dem  Schiffsdienste  überlassen;  dabei  darf  aber  ein  Lootsenzwang,  d.  h.  die  Verpflichtung,
  sich  überhaupt  eines  Lootsen  zu  bedienen,  auf  der  Elbe  oberhalb
Hamburg  nicht  eingeführt  werden.

Zu  den  Personen,  welche  nach  der  unter  Ziffer  1.  der  Anlage  A.  zum
Schlußprotokolle  der  dritten  Elbschiffahrts  -Revisionskommission  mit  einem
Dienstbuche  für  Schiffsleute  versehen  sein  müssen,  sollen  in  Zukunft  auch  die
sogenannten  Häupter  gehören.

i1

Zum  Artikel  VIII.  der  Elbschiffahrtsakte  und  F.  22.  der
Additionalakte.

In  der  Anlage  D.  IV.  zur  Additionalakte  ist  die  Vergleichung  des
Jollgewichts  mit  dem  Landesgewichte  verschiedener  Uferstaaten  dahin  abzuändern,
daß  10,000  Zollpfunde  oder  100  Zollzentner  gleich  sind  10,000  Anhaltschen,
Hamurzischen,  Hannoverschen,  Holsteinischen,  Lauenburgischen,  Lübeckischen,

ecklenburgischen,  Preußischen  und  Sächsischen  Pfunden.

g.  6.

Für  die  Dauer  der  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  „Uebereinkunft,
eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend“,  werden  die  mit  derselben
  nicht  im  Einklange  stehenden  Bestimmungen  der  Elbschiffahrtsakte,  der
Elbschiffahrts-Additionalakte  und  des  Schlußprotokolls  der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission
  suspendirt.

K.  7.

Zum  Artikel  XII.  der  Elbschiffahrtsakte  und  g.  28.  der  Additionalakte,
  sowie  zu  Art.  30.  der  Uebereinkunft,  die  Erlassung  schiff  ahrtsund
  strompolizeilicher  Vorschriften  für  die  Elbe  betreffend.

An  die  Stelle  der  obengenannten  Artikel  und  Paragraphen  treten  folgende
  Bestimmungen:

Die  Bezahlung  des  Jolles  ist,  bis  auf  Beträge  von  ¼  Thaler  hinab,  in
Silbermünzen  des  Dreißig-Thalerfußes  (Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857.)
zu  leisten.  —  Ein  Thaler  ist  gleich  30  Groschen  oder  300  Pfennigen  Preußischer
  und  Anhaltscher,  oder  300  Pfennigen  Scchsischer  und  Hannoverscher  Munzeintheilung.
  —  Gleich  den  Münzstücken  des  Dreißig-Thalerfußes  werden  die
gleichnamigen  Münzstücke  des  Vierzehn-Thalerfußes  bei  den  Elbzollkassen  angenommen.


Die  nach  dem  Fünfundvierzig-Guldenfuße  (Münzvertrag  vom  24.  Januar
1857.)  ausgeprägten  Oesterreichischen  Silbermünzen  bis  zu  ¼  Gulden  einschließlich
  und  die  nach  dem  Vierzehn-Thalerfuße  ausgeprägten  Mecllnhurgischen

II-
        <pb n="425" />
        —  381  —

Silbermünzen  bis  zu  ¼½  Thaler  (8  Schillingen)  einschließlich  werden  ebenfalls
bei  den  Elbzollkassen  angenommen.

Munzstücke  unter  5  Groschen  werden  bei  den  Elbzollkassen  nur  zur  Berichtigung
  der  in  ½/  Thaler  nicht  aufgehenden  Heräg.  angenommen.

Mit  dieser  Beschränkung  sind  von  den  Elbzollkassen  die  in  den  Elbufer-Skaaten
  ausgeprägten  Münzstücke  unter  ½  Thaler  anzunehmen.

Uebrigens  hängt  es  von  jedem  Elbufer-Staate  ab,  ob  und  nach  welchem
Werthverhältnisse  er  außer  den  vorerwähnten  Münzsorten  noch  andere  bei  seinen
Elbzollkassen  zulassen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Artikel  30.
der  Uebereinkunft,  die  Erlassung  schiffahrts=  und  strompolizeilicher  Vorschriften
für  die  Elbe  betreffend,  dessen  zweites  Alinea  dahin  abgeandert  wird:

Die  erkannten  Geldstrafen  sind  in  der  Währung  des  Dreißig-Thalerfußes

  oder  des  Fünfundvierzig-Guldenfußes  (Münzvertrag  vom  24.
Januar  1857.)  oder  auch  des  Vierzehn-Thalerfußes  zu  erlegen.

g.  8.

Zum  Artikel  XV.  der  Elbschiffahrtsakte  und  g.  29.  der  Additionalakte,
  sowie  zum  Staatsvertrage  vom  13.  April  1844.,  die
Regulirung  des  Brunshauser  Zolles  betreffend.

In  Betreff  des  Brunshauser  Jolles  wird  auf  den  am  22.  Juni  1861.
zu  Hannover  abgeschlossenen,  in  der  Anlage  I.  beigefügten  Vertrag,  betreffend
die  Ablôsung  des  Stader  oder  Brunshauser  Zolles"),  und  das  sich  diesem  Vertrage
  anschließende  Protokoll  von  demselben  Tage  Bezug  genommen.

K.  9.

Zu  den  G.  31.  und  34.  der  Additionalakte  und  dem  Artikel  XXI.
der  Elbschiffahrtsakte.

Während  der  Dauer  der  oben  in  H.  b.  erwähnten  Uebereinkunft,  die  neue
Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  wird

1)  die  Bestimmung  im  F.  31.  der  Additionalakte,  nach  welcher  kein  Schiffer
  oder  Flößer  vom  Ladungsplatze  abfahren  darf,  bevor  er  mit  einem
vorschriftsmäßigen  Manifeste  versehen  ist,  sowie  die  Vorschrift  in  Artikel
  XXI.  der  Elbschiffahrtsakte,  nach  welcher  die  Manifeste  das
Fahrzeug  vom  Einladungs=  bis  zum  Ausladungsort  begleiten  und  an
letzterem  bei  der  hierzu  bestimmten  Behörde  zur  Aufbewahrung  und
Benutzung  in  geeigneten  Fällen  abgegeben  werden  sollen,  rücksschtlich
derjenigen  Schiffe  und  Flöße  suspendirt,  welche  auf  ihrer  Fahrt  weder
den  Jollgeleitsbezirk  von  Wittenberge,  noch  die  unterhalb  desselben  be-*)

  Dleser  Vertrag  ist  veröffentlicht  in  der  Gese-Sammlung  für  1862.  S.  383.
(Fr.  5721.)  legene
        <pb n="426" />
        382  —

legene  Stromstrecke  beruͤhren;  ruͤcksichtlich  der  uͤbrigen  Schiffe  und  Floͤße
bleiben  sie  unveraͤndert  in  Kraft;

2)  haben  diejenigen  Schiffer  und  Floͤßer,  welche  auf  ihrer  Fahrt  den  Zoll-Heleitebe
  irk  von  Wittenberge  berühren,  jeder  der  dort  befindlichen
eiden  Elbzollstellen  eine  richtige  Abschrift  des  vorzuzeigenden  Originalmanifestes
  zu  behändigen.

S.  10.

Zum  Artikel  XXIV.  der  Elbschiffahrtsakte  und  zu  den  #G.  36.
und  37.  der  Additionalakte.

Schiffe,  welche  mit  Gegenständen,  die  dem  schnellen  Verderben  unterliegen,
  wie  namentlich  mit  frischem  Obste  und  dergleichen,  beladen  sind,  sollen
innerhalb  der  Geschäftsstunden  ohne  Verzug  abgefertigt  und  auch  bei  den
Schleusen  thunlichst  vor  anderen  Schiffen  durchgeschleuset  werden.

S.  11.

Zum  Artikel  XXVIII.  der  Elbschiffahrtsakte  und  zu  den  ##.  53.,
54.  und  56.  der  Additionalakte.

a)  Nach  jedesmal  stattgehabter  Stromschau  (G.  56.  der  Additionalakte)
ist  von  der  dazu  berufenen  Kommission  ein  nach  den  verschiedenen
Staatsgebieten  geordnetes  Verzeichniß  der  vorgefundenen  Mängel  des
Strombettes  und  des  Fahrwassers  anzufertigen,  in  welchem  diejenigen
Stellen  in  fortlaufender  Reihenfolge  besonders  zu  verzeichnen  sind,
welche  in  einer  oder  der  anderen  Beziehung  als  der  Schiffahrt  vorzugsweise
  hinderlich  und  mithin  als  der  Korrektion  am  dringendsten  bedurftig
zu  betrachten  sind.

Mit  Bezug  auf  dieses  Verzeichniß  ist  dann  bis  zur  nächstfolgenden
  Stromschau  gelegentlich  der  Mittheilungen,  welche  die  Uferstaaten
zufolge  H.  53.  der  Additionalakte  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  über
den  Forkgang  der  Korrekrionsarbeiten  zu  machen  haben,  Auskunft  darüber
  zu  ertheilen,  ob  und  wie  den  gerügten  einzelnen  Mängeln  abgeholfen

  ist.

b)  Um  den  Stromschau-Kommissionen  die  Ermittelung  der  Untiefen  zu
erleichtern,  werden  die  Uferstaaten,  jeder  in  seinem  Gebiete,  die  betreffenden
  Lokalbeamten  anweisen,  bei  ungewöhnlich  niedrigem  Wasser  periodisch
  die  seichtesten  Stellen  des  Fahrwassers  aufzusuchen,  sowie  die
vorgefundenen  Fahrtiefen,  unter  Angabe  der  Wassersiände  an  den
ncchsten  Pegeln,  aufzuzeichnen,  und  die  hierüber  aufzustellenden  Verzeichniss
  jedesmal  der  nächstfolgenden  Stromschau-Kommission  voregen.


)  Die  Uferstaaten  werden  auf  eine  gänzliche  Beseitigung  der  Schiffsmühlen
  in  den  Stromstrecken,  woselbst  sie  der  Schiffahrt  irgendwie  binderlich
        <pb n="427" />
        —  383  —

derlich  werden  koͤnnen,  thunlichst  Bedacht  nehmen  und  daselbst  in  keinem
Falle  eine  Vermehrung  derselben  zulassen.  Sie  werden  unausgesetzt
dafür  Sorge  tragen,  daß  die  vorhandenen  Schiffsmühlen  nicht  willkürlich
  ihre  Vegeplätze  verändern  und  jederzeit  nur  eine  solche  Stellung
einnehmen,  daß  ein  hinreichend  breites  und  sicher  zu  passirendes  Fahrwasser
  offen  bleibt  und  durch  sie  in  keiner  Weise  beengt  wird.

Die  Schiffsmühlen  sind  in  den  Staatsgebieten,  wo  dies  bisher
noch  nicht  geschehen  ist,  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

d)  Nach  erfolgter  Beendigung  des  Nivellements  der  ganzen  Elbe  soll  zur
Feststellung  der  Hôhen  aller  Pegel  an  der  Elbe  gegen  den  Nullpunkt
des  Hauptpegels  zu  Kurhaven  geschritten  werden.

Die  Ausführung  dieser  Feststellung  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
wird  von  saämmtlichen  Uferstaaten  zwei  geeigneten  Technikern  übertragen
werden,  von  welchen  der  eine  von  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen,
  der  andere  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  Vorschlag
  gebracht  wird.  —  Denselben  ist  von  Seiten  der  einzelnen  Regierungen
  das  erforderliche  Material  zugänglich  zu  machen,  und  auch  sonst
die  etwa  dabei  erforderlich  werdende  Assistenz  zu  gewähren.

Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  sind  von  allen  Uferstaaten  gemeinsam,
  und  zwar  von  jedem  derselben  nach  Verhältniß  seiner  Uferlängen
  zu  tragen.

*

Zum  Artikel  XXVIII.  der  Elbschiffahrtsakte,  §.  56.  der  Additionalakte
  und  F.  7.  des  Schlußprotokolls  der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission.


Die  nächsie  Stromschau  soll  im  Spatsommer  des  Jahres  1869.  nach
Aufforderung  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung  stattfinden.

*

Zum  Artikel  XXX.  der  Elbschiffahrtsakte  und  zum  F.  57.  der
Additionalakte.

a)  Die  Regierungen  der  Elbufer-Staaten  sagen  sich  in  Beziehung  auf  die
von  Ihnen  bei  einer  Revisionskommission  zur  Verhandlung  zu  bringenden
  Anträge  deren  vorherige  gegenseitige  Mürheilung  zu,  und  werden
die  letzteren  in  der  Regel  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Zusammentritt
  einer  Revisionskommission  ergehen  lassen.  Das  Recht,  auch  solche
Anträge,  deren  vorherige  Anmeldung  unterblieben  ist,  spater  und  nach
Beginn  der  Kommissionsverhandlungen  einzubringen,  wird  hierdurch
nicht  geandert.

b)  Die  sechste  Revisionskommission  wird  im  Laufe  des  Jahres  1870.  in
Prag  auf  die  dazu  von  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung
  zu  erlassende  Einladung  zusammentreten,  und  hat  dieselbe  vor

(Xr.  5721.)  er
        <pb n="428" />
        —  384  —

der  Beendigung  ihrer  Berathungen  Zeit  und  Ort  der  naͤchsten  Zusammenkunft
  zu  bestimmen.

Sollten  dringende  Veranlassungen  vorkommen,  so  werden  die
Uferstaaten  sich  auch  vor  Ablauf  der  oben  verabredeten  Frist  über  den
Zusammentrikt  einer  Reoisionskommission  verständigen.

*'-Die

  vorstehend  vereinbarten  Bestimmungen  sollen  vom  1.  Juli  1863.
an  in  Kraft  treten.

Die  vorbehaltene  Genehmigung  des  gegenwäwigen  Schlußprotokolls
wird  binnen  sechs  Wochen  in  der  Art  erfolgen,  daß  darüber  von  jeder
Regierung  nur  Eine,  zur  demnächstigen  Hinterlegung  im  Archive  der  fünften
Elbschiffahrts-Revisionskommission  bestimmte  Urkunde  auszustellen  ist.  Der
Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  diese  Urkunde  von
Seiten  der  übrigen  Regierungen  entgegen  nehmen,  und  letztere  davon  benachrichtigen,
  sobald  die  Genehmigung  allseitig  erfolgt  sein  wird.

zur  Bewirkung  eines  Beschlusses  in  Vorschlag  gebracht  worden  sind,  so
wollen  Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten
Bestimmungen  hierdurch  genehmigen,  auch  Unsere  Behörden  und  Unterthanen,
so  weit  es  diese  angeht,  anweisen,  sich  genau  danach  zu  achten.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen  haben  Wir  diese  Unsere  Genehmigungs-Urkunde,
  von  welcher  nur  Ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in  das
Archiv  der  fünften  Elbschiffahrts-Revisionskommission,  ausgefertigt  worden  ist,
gigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  größperen  Staatssiegel  versehen
assen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  Mai  18603.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  5722.)
        <pb n="429" />
        —  385  —

(Nr.  5722.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterrcich,  Sachsen,  Hannover,  Dänemark,
Mecklenburg-Schwerin,  Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg,  #bübeck
und  Hamburg,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend.  Vom
4.  April  1863.  "

eun  Veranlassung  der  Berathungen  der  fünften,  zu  Hamburg  zusammengetretenen
  Elbschiffahrts-Revisionskommission  haben  die  sämmtlichen  Elbufer-Staaten
wegen  eier  durchgreifenden  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  Verhandlungen  eintreten
  lassen.

Zu  denselben  haben

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchstihren  Ober=  und  Geheimen
  Regierungsrath  Karl  Theodor  Olberg,  Ritter  Allerhöchstihres
  Rothen  Adler-Ordens  IV.  Klasse  und  Kommandeur  des  Königlich
Großherzoglich  Luxemburgischen  Ordens  der  Eichen-Krone;

Seine  Majesiät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn  und  Böhmen,
  Allerhöchstihren  Statthaltereirach  Wenzel  Franz  Ritter
Rieger  von  Riegershofen,  Ritter  Allerhöchstihres  Ordens  der
Eisernen  Krone  III.  Klasse;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Julius  Hans  von  Thümmel;

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  Allerhöchstihren  Staatsminister
und  Minister  der  Finanzen  und  des  Handels  Karl  August  Christian
Friedrich  Erxleben,  Ritter  Allerhöchstihres  Guelphen  -Ordens,
Kommandeur  des  Königlich  Spanischen  Ordens  Isabellas  der  Katholischen
  und  des  Königlich  Großherzoglich  Luxemburgischen  Ordens
der  Eichen-Krone,  sowie  Ritter  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
Haus=  und  Verdienst-Ordens  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig;

Seine  Majenat  der  König  von  Dänemark,  als  Herzog  von  Holstein  und  Lauenurg,
  Allerhöchstihren  Juslizrath  und  Ober-Zollinspektor  Christian
Friedrich  Adolph  Maximilian  Kielmann;

Seine  Kbnigiche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schweri
Höchstihren  Landdrosten  Wilhelm  Karl  Georg  Danckwarth;

Seine  Hoheit  der  dltestregierende  Herzog  von  Anhalt-Dessau-Köthen  und
Seine  Hoheit  der  regierende  Herzog  und  Ihre  Hoheit  die  Herzogin  Mitregentin
  von  Anhalt-Bernburg  den  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
  Ober-Regierungsrath  Heinrich  Hempel,  Ritter  I.  Klasse

des  Herzoglich  Anhaltischen  Gesammthaus-Ordens  Albrecht  des

Johrgung  1864  (Nr.  5722)  52  dren
        <pb n="430" />
        —  386  —

Bären  und  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
III.  Klasse;

endlich

der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  wegen  des  Mitbesitzes  von
Bergedorf  den  Senator  Dr.  jur.  Theodor  Curtius  und

der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  den  Dr.  jur.  Adolph
So  "rbeeer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler=  Ordens
Klasse,

als  Kommissarien  bestellt,  welche,  unter  Vorbehalt  der  Allerhöchsten,  Höchsten
und  Hohen  Ratifikationen,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Anstatt  der  den  einzelnen  Elbufer-Staaten  nach  der  Additionalakte  vom
13.  April  1844.  zur  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821.  zustehenden  Elbzölle,
  einschließlich  des  Rekognitionsgebühren-Aequivalents,  soll  nur  ein  Elbzoll
für  sämmtliche  Uferstaaten  in  Wittenberge  nach  Maaßgabe  der  nachstehenden
Bestimmungen  erhoben  werden.

 

Artikel  2.

Die  Verpflichtung  zur  Enrichtung  des  Elbzolles  wird  durch  die  Berührung
  des  Zollgeleitsbezirkes  von  Wittenberge  begründet.  Derselbe  beginnt  Eintausend
  Ruthen  Rheinländischen  Maaßes  oberhalb  Wirtenberge  und  endigt
Eintausend  Rurhen  Rheinländischen  Maaßes  unterhalb  Wittenberge,  vom  dortigen
  Königlich  Preußischen  Hauptzollamts-Lokal  an  gerechnet.

Es  sollen  jedoch  von  der  Entrichtung  des  Elbzolls  befreit  sein

a)  diejenigen  Güter,  welche  innerhalb  des  Zollgeleitsbezirks,  ohne  denselben
zu  Überschreiten,  versendet  werden;

b)  diejenigen  Güter,  welche  aus  dem  Zollgeleitsbezirke  nach  oberhalb
desselben  belegenen  Orten  oder  von  letzteren  nach  dem  Jollgeleitsbezirke
versendet  werden.

Artikel  3.

Der  Elbzoll  wird  nach  drei  verschiedenen  Klassen  erhoben,  und  zwar
in  der  ersten  Klasse  (Normalklasse)  mit  sechs  zehn  Silberpfennigen,
  von  denen  dreihundert  und  sechszig  einen  Thaler  nach
dem  Dreißigthalerfuße  ausmachen;
n  in  der  zweiten  Klasse  mit  acht  Silberpfennigen,
un
in  der  dritten  Klasse  mit  zwei  Silberpfennigen

vom  Zentner  Bruttogewichts.
Ar-
        <pb n="431" />
        —  387  —

Artikel  4.

Diejenigen  Waaren,  welche  nicht  dem  Normalsatze,  sondern  entweder
den  geringeren  Saͤtzen  der  uͤbrigen  zwei  Klassen  unterliegen,  oder  vom  Elbolle

  gaͤnzlich  befreit  sein  sollen,  sind  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  A.  zu-“
  N

Artikel  5.

Von  den  Tarifsätzen,  nach  welchen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Artikel
der  Elbzoll  zu  entrichten  ist,  wird

a)  die  eine  Hälfte,  also  nach  Verschiedenheit  der  Klassen  der  Jollsatz  beziehentlich
  von  acht,  vier  und  Einem  fennigen  ur  gemeinschaftlichen
  Erhebung  an  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-=Dessau-Köthen,
  Anhalt-Bernburg  und  Hamburg,

b)  die  andere  Hälfte  aber,  also  nach  Verschiedenheit  der  Klassen  beziehentlich
  von  acht,  vier  und  Einem  Pfennige,  zur  gemeinschaftlichen
Erhebung  an  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg

überwiesen.
Artikel  6.

Von  dem  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten,  der  Remissionen  und
Restitutionen  verbleibenden  Nettoertrage  der  im  Artikel  5.  a.  erwähnten  ersten
Hälfte  des  Elbzolles,  deren  Erhehung  und  Verwaltung,  in  Folge  einer  besonderen
  Uebereinkunft,  Oesterreich,  Sachsen,  beide  Anhalt  und  Hamburg
Pe  eßen  übertragen  werden,  erhalten  beide  Anhalt  zusammen  Ein

ehntel.

Artikel.  7.

Um  Hannover,  Dänemark,  Mecklenburg  und  beiden  Anhalt

die  Gewähr  zu  verschaffen,  daß  die  Einnahmeausfälle,  welche  sie  in  Folge  der
egenwärtigen  Vereinbarung  an  ihren  bisherigen  Elbzoll-Einnahmen  zu  tragen
hälen,  ein  gewisses  Maa  nicht  überschreiten,  wird  ihnen  von  Preußen,
Oesterreich,  Sachsen  und  Hamburg  die  Zahlung  einer  Summe  von  jährlich
Einhundert  zwei  und  dreißig  Tausend  Thalern  im  30-Thalerfuße

und  zwar:
an  Hannorer  .von  jährlich  59,250  Rehlr.,
aäänemark  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  2  -  18,350  —
-Mecklenburg  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  -  441,400  -
und  =  Anhalt-Bernburg  «  -

in  der  Art  zuhgesichert,  daß  von.  den  hiernach  jedem  der  ebengenannten  Staaten
gebührenden  Summen  ·  .
(Nr.  5722)  52°  Preu-
        <pb n="432" />
        —  338  —

Preußen  dreißig  Prozent,
Oesterreich  zwanzig  =
Sachsen  zwanzig
und  Hamburg  dreißig
zu  zahlen  sich  verpflichten.

Die  Zahlung  jener  Summen  von  überhaupt  jährlich  132,000  Thalern  soll
zunächst  aus  dem  Ertrage  der  einen,  an  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,
beide  Anhalt  und  Hamburg  überwiesenen  Hälfte  des  Wittenberger  Elbgolles
erfolgen,  und  wird  für  Rechnung  von  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen  und  Hamburg
  durch  deren  „Vereinigtes  Elbzollamt“  zu  Wittenberge  in  halbjährlichen
  Raten  in  der  ersten  Hälfte  der  Monate  Juli  und  Januar  postnumerando
  ausgezahlt  werden,  und  zwar  für  Hannover,  Dänemark  und  Meckklenburg
  an  das  von  diesen  Staaten  zu  Wittenberge  zu  errichtende  „Gemeinschaftliche
  Elbzollamt“,  für  beide  Anhalt  aber  an  deren  Staatskassen
beziehentlich  zu  Dessau  und  Bernbur  7  Wenn  und  insoweit  die  Zahlung
aus  dem  Ertrage  der  oben  erwähnten  Jollhälfte  nicht  zu  bewirken  ist,  verpflichten
  sich  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen  und  Hamburg,  das  Fehlende
nach  dem  oben  erwähnten  Prozentverhältnisse  aus  anderen  Staatsmitleln  an
die  empfangsberechtigten  Staaten  in  gleicher  Weise  auszahlen  zu  lassen.

Für  den  Fall  einer  Blokade  der  Elbe  sollen  Preußen,  Oesterreich,
Sachsen  und  Hamburg  jedoch  berechtigt  sein,  in  den  Kalenderjahren,  in
denen  die  Blokade  stattgefunden  hat,  statt  der  Summe  von  jährlich  132,000
Thalern  nur  den  vollen  Betrag  ihrer  Elbzolleinnahmen  (Art.  5.  a.  und  Art.  6ö.)
nach  Abzug  der  Restitutionen  an  Hannover,  Dänemark,  Mecklenbur
und  beide  Anhalt  herauszuzahlen,  welche  letztere  fuͤnf  Staaten  den  hiernach
zu  empfangenden  Betrag  nach  dem  Verhaltnisse  ihrer  oben  bestimmten  Antheile
  an  der  Summe  von  132,000  Thalern  unter  sich  zu  vertheilen  haben.

Ergiebt  der  Reinerrrag  des  für  Rechnung  von  Preußen,  Oesterreich,
Sachsen  und  Hamburg  erhobenen  Antheils  am  Elbzolle  im  Verlaufe  eines
Kalenderjahres  mehr  als  die  Summe  von  132,000  Thalern,  so  ist  solcher
Ueberschuß  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen  und  Hamburg  nach  dem
oben  erwähnten  Prozentverhältnisse  zu  vertheilen.

Artikel  8.

Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg  werden  die  ihnen  nach
Art.  5.  b.  überwiesene  Hälfte  des  Wittenberger  Elbzolles,  ohne  alle  Mitwirkung
  anderer  Staaten,  durch  ihre  oberen  Behörden  verwalten  und  durch  ihr,
anstatt  ihres  bisherigen  gemeinschaftlichen  Elbzollkommissariats  zu  Wirtenberge
zu  errichtendes  gemeinschaftliches  Elbzollamt  erheben  lassen.  Die  innere  Organisation
  dieses  Elbzollamtes  bleibt  der  Vereinbarung  der  genannten  drei  Staaten
vorbehalten.

Die  bei  demselben  fungirenden  Beamten  und  Hülfsbeamten  verbleiben  im
Unterthanenverbande  desjenigen  Staates,  von  welchem  sie  ernannt  sind,  und  im
Besitze  ihrer  bisherigen  Wohrrechte  Es  wird  von.  Preußen  für  sie  und  ihbf„'

a-
        <pb n="433" />
        .

S
*
S

—  389  —

Familien  eine  Befreiung  von  allen  persoͤnlichen  Leistungen  fuͤr  den  Staat  und
die  Gemeinde,  sowie  von  allen  persönlichen  direkten  Staats=  und  Gemeindeabgaben,
  einschließlich  etwaiger  Abgaben  von  ihren  Hinterlassenschaften,  zugestanden.
  Im  Uebrigen  sind  sie,  insoweit  nicht  die  Erbfolge  oder  die  Bevormundung
  ihrer  Hinterbliebenen  in  Frage  ist,  den  Preußischen  Gesetzen  und  Gerichten,
  dagegen  in  Beziehung  auf  ihre  Dienstverrichtungen,  die  Disziplin  und
etwaige  Dienstverbrechen  den  Gesetzen  und  Behörden  desjenigen  Staates,  von
welchem  sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  9.

Ueber  das  Verfahren  bei  der  Revision  der  Waaren  und  der  Erhebung
des  beolls  sollen  die  in  der  Anlage  B.  enthaltenen  Bestimmungen  maaßgebend
  sein.

Artikel  10.

Bei  der  Anwendung  des  Tarifs  und  erwaiger  Gewährung  von  Zollerlassen
  und  Zollerstaktungen  soll  eine  vollkommene  Gleichstellung  der  Schiffe
und  Waaren  aller  Uferstaaten  ohne  Rücksicht  auf  Herkunft,  Bestimmung,  Umschlag
  oder  Umladung  der  Waaren  stattfinden.

Artikel  11.

Wenn  der  Bruttoertrag  des  nach  der  gegenwärtigen  Vereinbarung  zu
erhebenden  Elbzolls  im  Durchschnitte  aller,  seit  dem  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung
  und  demncchst  im  Durchschnitte  aller  seit  der  letzten  Herabsetzung  des  Tarifs
abgelaufenen  vollen  Kalenderjahre,  nach  Absetzung  der  Remissionen  und  Restitutionen,
  die  Summe  von  drei  hundert  und  fünfzig  tausend  Thalern
jährlich  überstiegen  hat,  so  soll,  jedoch  nicht  öfter  als  nach  Ablauf  von  je  fünf
Jahren,  eine  weitere  Herabsetzung  des  Elbzolltarifs  auf  Grund  nachstehender
Bestimmungen  stattfinden.

Es  wird  der  Ueberschuß,  welchen  der  vorerwähnte  durchschnittliche  Bruttoertrag
  der  Einnahmen  uber  die  Summe  von  350,000  Thalern  ergiebt,  zunchst
von  dem  entsprechenden  Durchschnittsbekrage  der  Einnahme  aus  den  Hlehebungen
  für  die  Güter  der  letzten  und  späterhin  jedesmal  von  dem  Durchschnittsbetrage
  der  Erträge  aus  den  Zollerhebungen  für  die  Güter  der  ersten  Zollklasse
abgerechnet  und  die  auf  diese  Weise  gefundene  Summe  auf  die  betreffende  Zentnerzahl
  vertheilt.  Der  Geldbetrag,  welcher  hiernach  auf  jeden  Zentner  trifft,
bildet  den  Jollsatz,  welcher  künftig  in  Anwendung  zu  bringen  ist.  Bei  dieser
Berechnung  werden  Beträge  über  einen  halben  Pfennig  für  voll  gerechnet,  dagegen
  solche  von  einem  halben  Pfennig  und  darunter  unberücksichtigt  gelassen.

Ist  bierdurch  der  Zollsatz  für  die  letzte  Klasse  auf  den  Tarifsatz  von  einem
Pennig  gelangt,  so  sindet  eine  weitere  Ermäßigung  für  diese  Klasse  nicht
statt;  vielmehr  wird  dann  der  Jollsatz  der  ersten  Klasse  so  lange  ermäßigt,  bis
derselbe  dem  Jollsatze  der  zweiten  Klasse  gleichsteht.

Die  Tarifermäßigung  erfoll  auf  Grund  der  von  den  in  Wittenberge
bestehenden  Zollhebestellen  (Art.  6.  und  8.)  aufzustellenden  Registerauszüge,

(Nr.  572.))  welche,
        <pb n="434" />
        —  390  —

welche,  wenn  noͤthig,  in  Uebereinstimmung  gebracht  und  alljaͤhrlich  jedem  Uferstaate
  mitgetheilt  werden  sollen.  Sie  wird,  nach  zuvor  erwirktem  Einverstaͤndnisse
  sämmtlicher  Uferstaaten,  von  jedem  Staate  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht
  und  spaͤtestens  vom  15.  April  des  auf  die  betreffende  Durchschnitksperiode
  folgenden  Jahres  an  in  Kraft  gesetzt.

Artikel  12.

Die  Erhebung  des  sogenannten  Eßlinger  Jolls  wird  von  dem  Tage  ab
eingestellt,  an  welchem  diese  Uebereinkunft  in  Kraft  tritt.

Artikel  13.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt,  vom
ersten  Januar  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  in  Kraft  getreten
  ist.  Nach  dem  Ablaufe  dieser  zwölf  Jahre  wird  sie  von  Jahr  zu  Jahr
immer  um  Ein  Jahr  verlängert,  bis  einer  der  kontrahirenden  Staaten  den
—  durch  Kündigung  den  Wunsch  ihrer  Wiederaufhebung  zu  erkennen  gegeben
  hat.

Die  Wiederauflösung  dieser  Uebereinkunft  darf  nur  vom  Arfange  eines
Kalenderjahres  an  eintreten  und  die  Kündigung,  welche  derselben  mindestens  Ein
Jahr  vorhergehen  muß,  nur  slattfinden,  wenn  im  Durchschnitte  von  fünf  aufeinander
  folgenden,  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  zwölfjéhrigen  Vertragsperiode
verflossenen  Kalenderjahren  der  Bruttoertrag  des  von  allen  Elbufer-Staaten
nach  dieser  Uebereinkunft  zu  erhebenden  Elbzolls  die  Summe  von  jährlich  Einhundert
  sieben  und  achtzig  Tausend  fünf  hundert  Thalern  nicht  erreicht  hat.
Bei  Berechnung  des  eben  erwähnten  fünfjährigen  Durchschnitts  sind  diejenigen
Jahre,  in  denen  eine  Blokade  der  Elbe  stattgefunden  hat,  in  jeder  Hinsicht
unberücksichtigt  zu  lassen.

Artikel  14.

Während  der  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  die  Wirksamkeit  aller  mit
derselben  nicht  im  Einklange  befindlichen  Bestimmungen  der  binsichrlich  der  Elbschiffahrt
  bestehenden  Verträge  und  Vereinbarungen  suspendirt.  Sobald  jedoch
diese  Uebereinkunft  nach  Maaßgabe  des  Arcikels  13.  durch  Kündigung  wieder
aufgelöst  werden  sollte,  treten  die  eben  erwähnten,  während  der  Dauer  derselben
suspendirten  Besiimmungen  wieder  in  Kraft,  und  die  sämmtlichen  kontrahirenden
Staaten  in  den  Genuß  derjenigen  Rechte  wieder  ein,  welche  ihnen  durch  die
Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821.,  die  Additional-Elbschiffahrtsabte  vom
13.  April  1844.  und  das  Schlußprotokoll  der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission
  vom  8.  Februar  1854.  zugesichert  sind,  und  in  deren  Ausübung  sie
gegenwärtig  sich  befinden.

Artikel  15.
Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  von  dem  1.  Juli  1863.  an  in  Kraft
n.

Die

trete
        <pb n="435" />
        —  391  —

Die  Ratifikationen  werden  gleichzeitig  und  in  Verbindung  mit  denen  zu
dem  Schlußprotokolle  der  fünften  Elbschiffahrts  -Revisionskommission  in  der
Weise  ertheilt  werden,  daß  darüber  von  jeder  Regierung  nur  Eine,  zur  demnächstigen
  Hinterlegung  im  Archive  der  eben  genannten  Revisionskommission
bestimmte  Urkunde  auszustellen  ist.  Der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  wird  diese  Urkunden  von  Seiten  der  übrigen  Regierungen  entgegennehmen
  und  letztere  davon  benachrichtigen,  sobald  die  Ratifikation  allseitig  erfolgt
  sein  wird.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  gegenwärtige
Uebereinkunft  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Hamburg  den  vierten  April  achtzehn  Hundert  und  drei
und  sechszig.

(I.  S.)  Carl  Theodor  Olberg.

(L.  S.)  Wenzel  Franz  Ritter  Rieger  v.  Riegershofen.

(LI.  S.)  Julius  Hans  v.  Thümmel.

(L.  S.)  Carl  August  Christian  Friedrich  Errleben.

(L.  S.)  Christian  Friedrich  Adolph  Maximilian  Kielmann.
(L.  5)  Wilhelm  Carl  Georg  Danckwarth.

(L.  S.)  Heinrich  Hempel.

(L.  S.)  Theodor  Curtius.

(L.  S.)  Adolf  Soetbeer.

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  von  sämmtlichen  Elbufer-Staaten  ratifizirt,
und  die  Rarisikations-Urkunden  sind  in  das  zu  Hamburg  befindliche  Archiv  der
fünften  Elbschiffahrts-Revisionskommission  niedergelegt  worden.

(Nr.  5722.  An-
        <pb n="436" />
        —  392  —

Anlage  A.
zur  Uebereinkunft,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend.

Klassifizirte  Zusammenstellung  der  Elbzoll-Ermäßigungen
und  Elbzoll-Befreiungen.

Folgende  Waarenartikel  unterliegen  nicht  dem  Normalsatze  des  Elbzolles,
sondern  den  geringeren  Sätzen  der  übrigen  zwei  Klassen,  nämlich  dem  Satze:

1)  der  zweiten  Klasse.

Beeren,  getrocknete,  zum  Genuß  (Flieder-,  Heidel-,  Preißelsbeeren  2c.).

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes.

Braunroth,  colcothar,  caput  mortuum,  Rücksiände  bei  chemischen  Arbeiten.

Brucheisen,  altes;  alte,  abgenutzte  und  zerbrochene  Eisenbahnschienen;  Eisenfeile,
  Hammerschlag,  auch  alte  eiserne  Nägel,  Schliff  (Abfall  beim
Schleifen  grober  Eisenwaaren).

Butter,  die  nicht  in  Tonnen  oder  anderen  Holzgebinden,  sondern  unverpackt
oder  in  Töpfen  oder  Körben  versandt  wird.

Derbyspath  (kohlensaurer  Baryt),  gepocht,  gemahlen,  und  zu  Farbe  bereitet.

Eier.

Erdenwaaren,  als:  gewöhnliche  Töpferwaaren  jeder  Art,  mit  Einschluß
von  Tabackspfeifen,  Schmelztiegel  und  Knicker  oder  Steinschusser,  auch
thönerne  Zuckerformen  mit  und  ohne  Holzbände,  imgleichen  Fayence,
Majolika,  Steingut,  Siderolith=  und  Wedgewoodwaaren;  Putzsteine.

Erdfarben  und  Farbenerden,  als:  gelbe,  grüne,  rothe,  braune  Erde,  Bergroth,
  Bolus,  Kreide  (weiße,  schwarze,  rothe;  roh,  gemahlen  oder  geschlemmt),
  Oker  (Berggelb),  Rothstein  (Röthel),  ferner  gepochter,  gemahlener
  oder  zu  Farbe  bereiteter  Schwerspath;  metallische  Mineralaode,
  imgleichen  Talk  oder  Talkerde,  terra  de  siena,  terra  sigillata,

riepel.

Erze  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  in  der  III.  Klasse  aufgeführten),  in
krostallisirten  Stücken  oder  gemahlen,  namentlich:  Arsenikerz  oder  Arsenikkies,
  Bleierz  (Bleierde,  Bleiglanz,  Glasurerz  2c.),  Braunstein,  Chromerz,
Eisenerz  oder  Eisenstein  (Blutstein,  Glaskopf  2c.),  Eisenkies  oder  Schwefelkies,
  Graphit  (Reitzblei,  Molvbdaän,  Wasserblei),  Gußerz,  Kobalt,
Kobaltspeise,  Kupfererz  (Kupferlasur  2c.),  Schmirgel,  Silbererz,  Spießglanzerz
  2c.,  umgleichen  zinkischer  Ofenbruch  (tutia).  .

Fische,  lebendige  und  frische,  zu  welchen  letzteren  auch  die  blos  zur  Erhaltung
auf  dem  Transporte  mit  Salz  bestreuten  oder  mit  Salzwasser  begossenen
Fische  dann  zu  rechnen  sind,  wenn  sie  in  Koͤrben  eingehen.  9

—
        <pb n="437" />
        —  393  —

Heringe.

Holz,  Europdisches  Bau=  und  Nutzholz,  als:  Balken,  Sparren,  Krummhbolz,
Pfahlholz  und  Zimmerholz  aller  Art,  Masten,  Bugspriete,  Spieren,
Stangen  und  Stöcke,  Splitt=  und  Rundholz,  Sägewaaren  (Bohlen,
Bretter,  Dielen,  Latten,  Planken  2c.),  Dachspaäne  und  Schindeln,  Stabboh

  für  Böttcher;  imgleichen  Band=  und  Reifenholz  (unverarbeitete  Bandsiöcke

  und  fertige  Tonnenbände),  rohe  Speichen  und  Felgen  (vom  Stellmacher
  noch  nicht  bearbeitete),  auch  Korbruthen  (geschälte  und  ungeschälte),
ungehobelte  Fourniere  und  Resonanzbretter,  ungehobeltes  Aslaur:
holz,  Rinnen  (blos  behauene),  Span  (anderer  als  Schuster=  oder
Schwerdrfegerspan).

Käse,  frische  (kleine  Handkäse  für  den  Marktverkehr).

Kreuzbeeren,  frische  und  getrocknete.

Laugenfluß  gcher  Art,  krystallisirt,  umkrystallisirt,  auch  in  kalzinirkem  Zustande
(Seifensiederfluß,  Unterlauge).

Milch  und  Rahm.

Mineralwasser.

Obst  und  Früchte,  getrocknete,  als:  Aepfel,  Birnen,  Kirschen  und  Pflaumen
(Backobst),  auch  gedörrte  Hagebutten  rc.

Runkelrübensyrup.

Salpeter,  aller  Art.

Schiefertafeln  und  Griffel.

Schwefelsäure  (Vitriolöl);  Salz=  und  Salpeter  sdure.

Serpentinsteinwaaren.

Steinöl  (Petroleum,  Erdöl).

Theer  und  Pech:  Mineraltheer  (z.  B.  Berg-Steinkohlentheer)  und  anderer,
Daggert,  gemeines  Pech  (schwarzes  Schiffspech,  Schusterpech,  Pechsatz,
welches  durch  Einkochen  von  Theer  gewonnen  wird),  Theergalle.

Wachholderbeeren,  frische  und  getrocknete.

hder  dritten  Klasse.

Abfall  von  Sandstein  (Steingrus).
Abfall  von  der  Juckerfabrikation  (ausgepreßter  Schaum,  Juckererde,  Knochenschaum).



Asche,  gemeine  Holz=  und  Pflanzen-,  auch  Torf=  und  Steinkohlenasche,  sowohl
ausgelaugte  (Aschenkalk  oder  Kalkäscher)  als  unausgelaugte.

Asphalt  (Judenpech),  auch  sonstiges  Erdpech  oder  Erdharz;  Agphalterde;
Asphaltsteine  (rohe  und  gemahlene),  imgleichen  Asphaltplatten.

Austernschaalen.

Bäume,  Gesträuche  und  Gewächse,  frische,  zum  Verpflanzen,  auch  grüne
und  trockene  Reben.

Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen  2c.),  imgleichen  Haidebesen.

Bienenerde  (Bienenkeule,  Bienenrab,  Abfall  von  der  Wachsbereitung

Jahrgang  1863.  (Nr.  5722.)  5  luO
        <pb n="438" />
        —  394  —

Blumen,  Blüthen,  Blätter  und  Kräuter,  frische;  Futterbräduter,
Gras  und  Heu;  frische  Pilze,  einschließlich  Truffeln  und  frische
eßbare  Schwämme;  Runkelrüben  und  Runkelrübenblärter,
sowohl  frische  als  getrocknete  und  gedörrte,  gemeines  Moos.

Brennholz  und  Busch  aller  Art,  Faschinen,  Wellen  (  Brandbusch,
Reisig),  Stubben,  auch  Hobel=  und  Sägespäne,  desgleichen  Holzrinden,
  Lohkuchen  und  ausgelaugte  Lohe  zur  Feuerung.

Cement  oder  Mörtel:  roher  oder  gerösteter  gemahlener  Stein  (Puzzolanerde,
  Tufstein,  Traß,  Ziegelcement),  imgleichen  mit  Harzen  und  anderen
Materialien  praäparirter  Mastir  2c.  =  Cement.

Cichorienwurzeln,  grüne,  auch  geschnittene  und  gedörrte.

Derbyspath  (kohlensaurer  Bary#t)  in  krystallisirten  Stücken.

Drusen  (Treber  und  Trester);  imgleichen  Branntweinspülig.

Dünger,  als  Mist,  Stoppeln,  Oornschlag,  Guano,  Kaff.

Eicheln,  auch  Roßfastanien.

Erden  und  Erze,  folgende:  Gartenerde,  Jiegelerde,  Lehm,  Mergel,  Sand
und  Grand  oder  Steinkies,  auch  Gießsand  (Formsand),  gewaschener,  geriebener,
  geschlemmter;  ferner  Streusand,  auch  gefärbter,  Silbersand  2c.,
und  Spanischer  Sand;  Thon,  Porzellan-,  Pfeifen=  und  Töpfererde,  auch
Zuckerbäcker=  und  Walkbererde;  Alaunsiein  und  Alaunerde,  Feldspath,
roher  Flußspath,  Schwerspath  (schwefelsaure  Schwererde)  in  krystallisirten
Stücken,  imgleichen  Galmei  und  Galmeistein;  Vutriolerz  (Witriolkies,
Vitriolstein)  und  Erzschlacken.

Fruchte,  frische  (Obst),  sowie  Beeren,  jedoch  mit  Ausschluß  von  frischen  Kreuzund
  Wachholderbeeren,  ferner  Weintrauben,  Nüsse  und  Obsikerne  aller

Art.

Gartengewächse,  frische,  als:  Gemüse  und  Krautarten,  Gurken,  Melonen,
Salat  2c.;  Kartoffeln,  Erdbirnen;  Rüben  und  andere  eßbare  Wurzeln,
auch  dergleichen  getrocknete.

Glas=  und  Topfscherben,  Glasbrocken,  Glasglanz  (Streuglanz).

Kalk,  gebranunter  (Stein=  und  Muschelkalk,  Bau=  und  Düngekalk);  auch
Wiener  Kalk  (feingeriebener  Kalkmergel).

Kalkstein,  roher;  Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen;  auch  Gypsstein
oder  Gypserde  (roher  Gyps),  imgleichen  gebrannter  Gyps,  sowie  gemahlener
  Gyps,  Kalk  und  Marmor.

Knochen,  rohe  aller  Art,  auch  ausgelaugte,  sowie  zerkleinerte,  imgleichen  Wall-*

  fischrippen;  Knochenmehl.

Knochenkohle  (Beinschwarz)  aller  Art.

Kohlen,  als:  Braun-,  Stein=  und  Torfkohlen;  imgleichen  Coaks,  Cinders
und  Carbolein.

Marienglas  (Frauenglas).

Rohr,  als:  Dach=  und  Schilfrohr,  Schachtelhalm  und  Binsen;  imgleichen
Stuhlrohr  aller  Art,  mit  Einschluß  des  Brasilianischen  und  sonstigen
ausländischen,  auch  Weberrohr.

Salz,  als:  Küchen-,  Meer-,  See-,  und  Steinsalz  aller  Art,  mit  Ausschluß
des  gesottenen  Salzes;  imgleichen  Düngesalz  ohne  Unterschied.  S

ee-
        <pb n="439" />
        —  395  —

Seegras  (Seetang).
Steine,  Bruchsteine  und  behauene,  jedoch  nicht  geschliffene  Steine  aller  Art

(mit  Ausnahme  von  Marmor  und  Alabaster),  geschliffene  Platten  2c.  von
Sandstein,  auch  Lirhographirsteine  (nicht  gravirke  oder  bezeichnete),  Mühlsieine,
  steinerne  Kufen,  Rinnen,  Röhren,  Krippen,  Tröge  2c.,  Grab=  oder
Leichensteine  von  Sandstein  (insofern  durch  höhere  auusssche  Bearbeitung
hervorgebrachte  Kunstwerke  hierunter  nicht  begriffen  werden),  imgleichen
Pflastersteine  und  Feuersteine  (roh  und  gehauen),  Dachschiefer,  Mauersteine,
  Tropfsteine,  auch  Tuf  oder  Tufstein,  roher  Speckstein,  Talkstein,
grobe  Schleif=  und  Wetzsteine  (zum  Schärfen  der  Sensen  ke.).

Stroh  und  Spreu,  Häckerling  (Häcksel).

Torf.

Ziegel=  und  Backsteine  aller  Art  (Dachpfannen  und  Klinker  2c.),  imgleichen

Ziegelmehl.

2)  Vom  Elbzolle  befreit  sind:

1)  das  Reisegepäck  der  Reisenden,  d.  h.  die  von  diesen  zum  Gebrauche

2)

auf  der  Reise  mitgeführten  Sachen  und  deren  Behaltnisse,  auch  die
im  Manifeste  nicht  verzeichneten  Reise-Viktualien  der  Schiffer  und  Passagiere
  in  verhältnitzmäßiger  Quanticät,  welche  mit  der  billigsten  Umsicht
nach  der  Länge  der  Reise,  der  Stärke  der  Bemannung  2e.  zu  bestimmen
  ist.

Wagen,  welche  die  mit  den  Dampfschiffen  Reisenden  mit  sich  führen.

3)  Schiffe  und  Böte  jeder  Art.
4)  Die  zum  Inventarx  eines  in  der  Fahrt  begriffenen  Elbschiffes  gehörigen

Gegenstände,  mit  Einschluß  der  zum  Verdecke  eines  solchen  Fahrzeuges
wgerichteren  Brekter,  auch,  in  Ermangelung  solcher,  die  zur  Bedeckung
er  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar:  «
a)  bei  Schiffen  unter  10  Lasten  Ladungsfähigkeit  1  Schock,

b.)  -  von  10—25  =  -  2  -

c)  2  -  25—45
d)  -  4  45  u.  mehr

imgleichen  Unterlagebretter  zum  Bedarf  der  Schiffer  beim  Laden  der

Waaren.

7-"•l

  2

U  M  M
M  W  r--


2  2

5)  Eis.
6)  Leinpferde,  welche  zuruͤckgefuͤhrt  werden.
7)  Klohgeräthe  zur  Fahrt  und  zurückgehende.

8)  Schiffsgeräthschaften

(Nr.  5722.  53  4)  Alpha-
        <pb n="440" />
        —  396  —

4)  Alphabetisches  Verzeichniß
der

im  Elbzolle  ermäßigten  und  elbzollfreien  Waarenartikel.

Vorbemerkungen.

1)  Waaren,  deren  deklarirte  Benennung  in  diesem  alphabetischen  Verzeichnisse
  nicht  aufgeführt  ist,  unterliegen,  falls  jene  Benennung  unzweifelhaft
  mit  einer  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  aufgeführten  Waarenbenennung
  gleichbedeutend  oder  darunter  begriffen  ist,  dem  der  letzteren
beigesetzten  Jollsatze,  anderen  Falles  aber  dem  Normalsatze.

2)  Waaren  mehrerer  Zollklassen,  durcheinander  verpackt,  unterliegen,  wenn
die  verschiedenen  Waarengattungen  und  deren  Mengen  nicht  durch  spezielle
  Revision  ermittelt  5  und  der  Schiffsführer  diese  Ermittelung
nicht  ausdrücklich  verlangt,  demjenigen  Zolle,  welcher  die  am  höchsten
tarifirte  der  in  der  Verpackung  befindlichen  Waarengattungen  trifft.

3)  Ein  geringerer  als  der  Normal-Elbzoll  wird  von  denjenigen  Waaren
erhoben,  welche  entweder

a)  der  zweiten  oder
b)  der  dritten  Klasse  des  Tarifs  angehbren,  oder  welche  endlich
4)  vom  Elbzolle  gänzlich  befreit  sind.
Es  sind  dies  folgende  Gegenstände:

 

 

Gegenstände.  7  Gegenstände.
Abfäélle  von  Sandstein  (Stein-  Antimoncrz  .  .  .  2
rus)  3Aimmenische  Erde  (Bolus)  2
von  der  Zuckerfabri-  Arsenikerz,  Arsenikkies  2
kation  (ausgepreßter  Artischoken,  frische  .  .  3
Zuckerschaum,  Jucker-  Asche,  gemeine  Holz=  und  Pflanerden
  3  zen-,  auch  Torf=  und  Steinvon
  der  Wachsberei-  kohlenasche,  sowohl  ausgetung
  (Bienenrab)  .  .  3  laugte  (Aschenkalk,  Kalkäscher)
Aepfel,  K.  Obst.  als  unausgelaugte  .  ..  3
Alaunerde,  Alaunstein.  ..  3Aschenkalk  (Kalkaͤscher)  ..  .  .  .  3
Alquifoux  (Hafnererz,  Blei-  Asphalt  (Judenpech)  .  .  ..  ...  3
glanz  2  Nophalterde,  rohe  3
        <pb n="441" />
        Gegenstäude.

Gegenstände.

 

Asphaltplatten  ..  .  .  .  .  .  .  .
Asphaltsteine,  roh  und  gemahlen

  ...
Austerschaalen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Backobst  (getrocknetes  Obst).
Backsteine  aller  Art  ..  .  ..  ..  .
Bäume  zum  Verpflanzen
Balken
Bandholz,  als:  unverarbeitete

Bandslöcke  und  fertige  (verarbeitete)

  Tonnenbäande  ..
Bandstöke
Basalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Bauholz,  auch  abgebundenes
Baumrinde,  s.  Holzborke.
Beeren:

a)  frische  (mit  Ausnahme  der
Wachholder=  und  Kreuzbeerrrnnnn))nn


b)  getrocknete  zum  Genuß

(Flieder-,  Heidel-,  Preißelbeeren

  2c.),  ingleichen  frische
und  trockene  Kreuz=  und
Wachholderbeeren  ..
Beinschwarz
Berberisholz  und  Berbe  eriswurzen

Berggelb  (Oker)  ...
Bergpech  (Erdpech)  ..  .  .  .  .  .  .
Bergroth  (Farbenerde)
Bergtheer
Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen
  2c.),  auch  Haidebesen
Bienenerde  (Bienenkeule,  Bienrab,
  Abfall  von  der  Wachsbereitung)

Bierkrüge,  thönerne  (gemeine
irdene)  ....................
Binsen
Birnen,  (.  Obst.

(Xr.  5722.)

 

 

Birnbaumholz,  (.  Holz.
Blätter,  s.  Blumen.
Bleierde.  ..  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..
Bleirz  .  ..
Bleiglannz
Blumen,  Blätter  und  Blüuthen,
  frische
Blut,  von  geschlachtetem  Vieh,
sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes
  ...
Blutdünger
Hhurstein  .  ..
Bohlen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Bohnen  (Feld=  und  Garten-),

Borke,  (.  Holzborke.
Bopsalz  (Seesalz)  .  ..
Branntweinspülig  .  .
Bratpfannen,  irdene
Braunkohlen  .  .  .  .
Braunroth  (Rückstände  von
chemischen  Arbeiten)  ..
Braunsiein,  roh  und  gemahlen

Brennholz  .  .  .  ....  ..  ..  ...  .  ..
Brettbauche,  Brettertitze,
Bretter  von  Europaͤischem

Briquets,  s.  (Carbolein)
Brucheisen,  altes.  .  ..  ..  .  .  .  .
Bruchglss  .
Bruchsteine.·...............
Brunnenröhren,  (.  Röhren.
Bugspriete  .  .  .  .
Busch  aller  Art  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..
Butter,  die  nicht  in  Tonnen  oder

anderen  Holzgebinden,  sondern

unverpackt  oder  in  Toͤpfen  oder

Koͤrben  versandt  wird  ..  ....

Tarif-Klasse.
        <pb n="442" />
        Gegenstände.  z5  Gegenstände.  #s
Candiskistenbretter  (bu-  Dielen  .  .  .  2
chene)  ...  ...  .  ...  ...  .  .  .  ..  .  .  .  21Dornschlag  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3
Caput  mortuum  (Todten-  Drusen  3
kopf)  ...  ........  .  ...  ..  .  .  .  ..  2Duͤngekalk.  3
Carbolein  (künstliches  Brenn-  Dünger,  als:  Mist,  Stoppeln2c.
material  aus  Steinkohlen,  Düngesalz  .  .  ..  3
Theer  ꝛc.)  .....  .......  .  .  .  ..  3  Ebe  ###schebee  (Vogel-Cement,
  roher  oder  gerösteter,  beeren),  frische  3.
gemahlener  Stein=  (  (Puzoolan=  Effekten  dern  Reisenden  .  frei
erde-,  Tufsiein-,  Traß-,  Ziegel-  Elbenholz,  1.  Holz.
Cement),  ingleichen  mit  Harzenn  Eicheln.  «—  3
oder  anderen  Materialien  prä-  Hlcewde  s.  Holz  ..
parirter  Mastir=  2c.  Cement.  3  Etn  ar  .  ...........  ...  ai
11S888  ei
Ebamgne,  frische  Eisen,  altes  Brucheisen,  alte,
Cichorienwurzeln,  grüne,  abgenutzte  und  zerbrochene
auch  geschnittene  und  gedörrte.  Eisenbahnschienen,  Ei-Cichorienblätter,
  getrocknete  senfeile  und  Hammer-Cinders
  .  ..  3  schlag,  auch  alte  eiserne  Nä-Claviaturholz,
  un  chobeltes  gel  und  Schliff  (Abfall  beim
von  Curopcischem  Holge.  2  Schleifen  grober  Eisenwaaren)
Coak  ..  ..  ..  ..  34Eisenerz  2
Colcothar  (Capu#tmortuum)2isenfeile  oder  Eisenfeilspäne2
Cornelholz,  s.  Holz  Eisenkies  oder  Schwefelkies.  2
Cucummere  (Gurken),  frische3  Erbsen,  gruͤne.  ..  .  .  ..  ...  .  .  ..  3
Dachpfannen  (Dachziegel))5  Erdäpfe.  ...  3
Dachplatten,  s.  Platten.  Erdbeeren,  frische  3
Dachrinnen,  (.  Rinnen.  Erdbirnen  .  3
Dachrohr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  Erden  und  Erze:
Dachschiefer.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  3  a)  gemeine  Erde,  als:  Garten-Dach
  schindeln,  Dachspäne  und  Ziegelerde,  Lehm,  Mer-Dachz
  ieg  el  3  gel,  Sand  und  Grand  oder
Datert  (Birkentheer)  2  Steinkies,  auch  Gießsand
Dauben  (Faßholz)  .  .  ..  2  (Formsand),  gewaschener,
Deckel,  s.  Resonanzbretter.  geriebener,  geschlemmter;
Derbyspath  (kohlensaurer  Ba-  ferner  Streusand,  auch  geryt):
  faͤrbter,  Silbersand  ꝛc.,  auch
a)  in  krystallisirten  Stuͤcken..3  Spanischer  Sand,  Thon-,
b)  gepocht,  gemahlen  und  zu  Porzellan-,  Pfeifen-  und
Farbe  bereitet............  2  Toͤpfererde,  auch  Zucker- 



 

 

baͤcker-
        <pb n="443" />
        —  399  —

 

Gegenstände.  E  Gegenstände.
*

 

Erden  und  Erze:  Erden  und  Erze:

backer=  und  Walkererde;
Alaunsiein  und  Alaunerde;
Feldspath,  Schwersparh
(schwefelsaure  Schwererde)
in  krystallisirten  Stücken;  ingleichen
  Galmei  und  Galmeistein,
  Vitriolerz  (Bitriolkies)
  und  Exzschlacken,  roher
Flußspahl

b)  Erdfarben  und  Farbenerden,

als:  gelbe,  grüne,  rothe,
braune  Erde,  Bergroth,  Bolus,
  Kreide  (weiße,  schwarze,
rothe;  roh,  gemahlen  oder
geschlemmt),  Oker  (Berggelb),
  Rothstein  (Röthel),
ferner  gepochter,  gemahlener
und  zu  Farbe  bereiteter
Schwerspath;  ingleichen
Talk  oder  Talkerde,  lerra
de  Siena,  terra  sigillata,
Triepel,  auch  metallische
Mineralerden

 

c)  Erze  aller  Art  (mit  Ausnahme

  der  zur  3.  Tarifklasse
  gehörigen)  in  krystallisirten
  Stücken  oder  gemahlen,
  namenrlich  Arsenikerz
  oder  Arsenikkies,  Bleierz
(Bleierde,  Bleiglanz,  Glasurerz
  2c.),  Braunstein,
Chromerz,  Eisenerz  oder
Eisenstein  (Blutsiein,  Glaskopf
  2c.),  Eisenkies  oder
Schwefelkies,  Graphit  (Reigblei,
  Molybdän,  Wasserblei),
  Gußerz,  Kobalt,
Kobaltspeise,  Kupfererz
(Kupferlasur  2c.),  Schmir=(Tr.

  5722)

 

 

gel,  Silbererz,  Spießglanzerz
  2c.,  ingleichen  zinkischer
Ofenbruch  (Timia)
Erdenwaaren,  als:  gewöhnliche
  Töpferwaaren  jeder  Art
mit  Einschluß  von  Tabackspfeifen,
  Schmelztiegel  und
Knicker  oder  Seeinschusser,
auch  thönerne  Zuckerformen
mit  oder  ohne  Holzbände;
ingleichen  Fayence,  Majsolika,
Steingut,  Siderolith=  u.  Wedgewood-Waaren,
  Putzsieine
Erdfarben  (Farbenerden)
Erdharzez  .  .  .  .  ..
Erdmandeln  wie  Cichorienwurzeen

Erdöl,  (.  Steinöl.
Erdpech  ..  .  .  ...  ...  .....  .  ...  ..
Crdpechkitr(Asphalk)......
Erlenholz,  s.  Holz.
Erze,  s.  Erden  und  Erze.
Erzschlacken  .  .  .
Eschenholz,  s.  Holz.
Esparfette,  s.  Klee.
Faͤchser  (Schoͤßlinge  von  Baͤumen
  und  Reben)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Farbenerde,  gelbe,  gruͤne,
rothe,  braune.  .  .  ...  .....  ..  ..
Faschinen
Faßdauben  (Faßstäbe,  Faßhol)
  .  ..
Fayence  ..  ....  ....  ...  ..  ..  ...
Feldfruͤchte,  s.  Gras,  Gartengewaͤchse,
  Stroh.
Feldspath  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Felgen,  rohe  (Felgenholz),  vom
Stellmacher  noch  nicht  bearbeitte


Feuerb
        <pb n="444" />
        400

 

 

-  inde.  #
Gegenstände.  Gegenstände  5
Feuersteine,  vobe  und  gehauenne  3  Gartengewächse,  frische:
Fichtenholz,  s.  Holz.
Fische,  tbrdige  und  frische,  Nunkefbenbläter  "  sowohl
getrocknet  ...  3
;  welchen  letzteren  auch  die  Geräthe  wie  Waaren  aus
los  zur  Erhalung  auf  dem  dem  Material,  aus  welchem
Transporte  mit  Salzbestreuten  sie  gefertigt  sind.
oder  mit  Salzwasser  begossenen  Gesträuche,  zum  Verpflanzen  3
Fische  dann  zu  rechnen  sind,  Gewächse,  ush,  desgleichen  3
wenn  sie  in  Körben  eingehen  2  Gieß  sand,  s.  Formsand.
Flaschen  von  Thon  ...  2  inps,  roher  oder  gebrannter  3
Flechtweiden  2  Gipsmehh)  .  3
Fliederbeeren,  s.  Beeren.  Glasbrocken  (Glastruch)  3
Fliederblüthen,  frische  3älasglanz  (Streuglanz)  3
Fliesen,  aus  Sandstein.  3Glaskoppp.  2
*  Thon  gebrannt  2Glasscherbben  .  ...  3
Floßgeräthschaften  zu  dei  Glasurerz.  2
Fahrt,  ingleichen  zurückgehende  freisGrabsteine  aus  Sandstein,  in-Flußspath,
  rohenr  .  3  sofern  durch  hoͤhere  artisiische
Formerarbeit  aus  Täöpfer-  Bearbeitung  hervorgebrachte
thon,  Fayence  oder  Steinguté  Kunstwerke  darunter  nicht  be-Formsand
  (Gießsand),  roh,  griffen  siin  ...  3
gewaschen,  gerieben  oder  ge-  Grand.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3
schlemmt  .  :  3Granit..  .  ...  ..............  3
Fourniere,  von  Europaͤischem  Graphit  in  Stücken  oder  ge-Holze,
  ungehobeltlte.  2  mahlen  ....................  2
Fraueneis  Sgsle  -----  3.......................  3
Sruchte  s  Obst,  Garten-  Srsker  von  Schiefer  (Schiefer-......................
  2
Fruchtkerne  von  Obstfruͤchten  3  Glin  .....................  3
Futterkräuter  .  .  .  3  Gurken,  frisch  ...  3
Galmei  und  Galmeistein3  Gußertz  :  2
Gartenerde.  —  3  Häcerk  (Gäcft.4  3
Gartengewaͤchse,  frische,  als:  Hafnererz  (Alquifõux).  2
Gemuͤse  und  Krautarten;  Gur-  Hagebutten,  s.  Obst.
ken,  Melonen,  Salat  2c.;  Hammerschlag,  (.  Eisen.
Kartoffeln,  Erdbirnen,  Rüben  Harze,  (.  Erdharze.
und  andere  eßbare  Wurzeln;  Haselnassee  3

ferner  Cichorienwurzeln,  gruͤne,
auch  geschnittene  und  gedoͤrrte,
ingleichen  Runkelruͤben  und

 

 

Hausgeräthe  wie  Waaren
aus  dem  Materiale,  aus  welchem
  sie  gefertigt  sind.

 

Hei-
        <pb n="445" />
        401  —

 

Gegenstände.

Tarif-Klasse.


Gegenstände.

 

Heidelbeeren,  (.  Beeren.
Heringe  ..  .  ...............  ..

Himbeeren,  s.  Beeren.

Hobelspane  .  .  .  .

Hollaͤndisches  Roth  (Braunroth)
  .......  ...........  ..  ..

Holz  und  Holzwaaren:

a)  Brennholz  und  Busch  aller
Art,  Faschinen,  Wellen
(Brandbusch,  Reisig),  Stubben,
  auch  Hobel=  und  Sagespäne,
  desgleichen  Holzrinden
  zur  Feuerung,  ferner
Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen),
  auch  Haidebesen..

b)  Europctsches  Bau=  und  Nutzholz,
  als:  Balken,  Sparren,
  Krummholz,  Pfahlholz
und  Zimmerholz  aller  Art,
Masten,  Bugspriete,  Spieren,
  Stangen  und  Stöcke,
Splitt=  und  Rundholz,  Segewaaren
  (Bohlen,  Bretter,
  Dielen,  Latten,  Planken
  2c.),  Dachspäne  und
Schindeln,  Stabholz  für
Böttcher,  ingleichen  Bandoder
  Rafendolg  (unverarbeitete
  Bandstöcke  und  fertige
  Tonnenbänder),  rohe
(vom  Stellmacher  noch
nicht  bearbeitete)  Speichen
und  Felgen,  auch  Korbruthen
  (geschdlte  und  ungeschdlte),
  ungehobelte  Resonanzbretter
  und  ungehobeltes
  Klaviaturholz

Holzborke  und  Baumrinden,
Holzrinden  zur  Feuerung,  Lohkuchen
  und  ausgelaugte  Lohe
als  Brennmateriall

Holzrinden,  (.  Holzborke.

Holzwaaren,  (.  Holz.

Huanoo  -...

Invent  arienstücke  der  Schiffe
Behufs  der  Fahrt  ....  .  .  ..  .

Irdenzeug,  s.  Erdenwaaren.

Judenpech  (Asphalt)

Kachen

Kaͤhne  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .

Kaͤse,  frische  (kleine  Handkaͤse
für  den  Marktverkehr)  .  .

Kaff  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...

Kalk  und  Gips,  als:  roher
Kalk,  Kalkstein,  Muschelschalen
zum  Kalkbrennen,  auch  Gipsstein
  und  Gipserde;  gebrannter
Kalk  (Stein=  und  Muschelkalk),
  gebrannter  Gips,  Gipsmehl,
  auch  Wiener  Kalk  (fein
geriebener  Kalkmergel)

Kalkäscher  .  ..

Kalksteien

Kaolin  (Porzellanerde)

Kartoffen  .  .  .

Kastanien,  wilde  oder  Roßkastanien


Kerne  und  Steine  von  Obstfrüchrrn


Kies  (gemeiner  Steinkies)

Kirschen,  s.  Obst.

Knicker  oder  Knippkugeln  von
Marmor  oder  sonstigem  Stein,

Tarif.
Klasse.

ingl.  von  gebranntem  Thon.2

Holzashe  .  .  .  .  ..  3

Johrzung  1863.  (Nr.  572)  54  Kno-
        <pb n="446" />
        Gegenstände.

Tarif.
Klasse

Gegenstände.

Tarif-Klasse


 

Knochen,  rohe  aller  Art,  auch
ausgelaugte,  sowie  zerkleinerte,
ingleichen  Wallfischrippen,  gemahlene
  Knochen  und  Knochenmehhllll


Knochenkohle  (Beinschwarz)
aller  ...........  .  .  .  .  ..

Knochenmehl.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .

Knochenschaum  (Zuckererde,
Abfall  von  der  Zuckerfabrikation)


Kobalt  und  Kobaltspeise  ..  ..  .

Kochsalz,  s.  Salz.

Kohlen,  als:  Braun-,  Steinund
  Torfkohlen

Korbruthen,  geschälte  und
ungeschaltteta

Kräuter,  frische

Kreide  (weiße,  schwarze  oder
rothe  Farbenerde),  roh,  gemahlen
  oder  geschlemmt.

Kreuzbeeren,  frische  und  getrocknete


Krippen,  steinernen

Krüge,  Kruken,  (.  Erdenwaaren.


Krummholz.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Kufen,  steinenen

Küchen  salz,  s.  Salz.

Kupfererz

Kupferlafur  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .

Latten

Laugenfluß  jeder  Art,  krysiallisirt,
  umkrystallisire,  auch  im
kalzinirten  Zustande  (Seifensiederfluß,
  Unterlange)

Lehm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ,.........

Leichensteine,  s.  Grabsteine.

Leinpferde,  zuruͤckgefuͤhrt  werdende


 

frei.

 

Leiterbänme  .  .  .  .  ..
Lithographirsteine,  rohe
(nicht  gravirte  oder  bezeichnete)
Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe
als  Brennmaterial)
Luzerne,  (.  Klee.
Majolika  (Fayence)  .  .  .
Mangan  (Manganorxyd,
Braunstein),  in  Stücken  oder
gemahlen
Marienglss..
Markastkes  .  .  .  .  .
Marmor,  gemahlener
Masten  ..
Mastixcement  .  .  .
Mauersteine  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Meerrettig
Meersalz,  s.  Salz.
Melonen,  frische.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Mineralerde,  metallische
Mineralkitt  (Wassermörtel).
Mineralther  .  .  ..  .
Mineralwasser  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Mirabellen,  s.  Obst.
Mispeln,  s.  Obst.
Mist.  .  .  ..  ......  .  .  .........  ..
Möhren  (Mohrruͤben),  frische
und  getrocknete
Morser  von  Serpentinstein  ..
Mörtel  (Cement)
Molpybdän,  roh  und  gemahlen
oos,  gemeine
Morcheln,  frische  .  .  .
Muͤhlsteine.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Murmeln  (Marmeln,  Knicker)
Muschelkalk.  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .
Muschelschaalen  zum  Kalkbrenen
        <pb n="447" />
        403

 

 

 

 

 

Gegenstände.  2  Gegenstände.  r*
2  E
Naͤgel,  eiserne  alte......  .  ...  2  Pflanzen,  frische  .  .  3
Nüsse,  Hasel=  und  Wallnüsse  Pflanzenasche,  gemeine  3
u.  dgl.  Schaalen..  3  Pflastersteine  .  .  ..  3
Nutzholz,  s.  Holz.  Pflaumen,  (.  Obst.
Obst  und  Früchte:  Ploten.  .  .  ..  2

a)  frische  Aepfel,  Birnen,  ilze,  frische  3
Kirschen,  Pflaumen,  Bee-  Pi  ip  e  r  ho  c  z  (Faßthä)  -------  2
ren,  Weintrauben  auch  lanken  .  .  .  .  2
Kerne  und  Steine  von  Platten  aus  Sandstein  ..  ..  .  3
Obstfruͤchten,  ingl.  Hasel-  -  -Thon  2
und  Wallnuͤsse  .  .  .  ..  .  ...  3HDorphyr,  roher  3

b)  getrocknete  Aepfel,  Birnen,  Porzellanerded  3
Kirschen  und  Pflaumen  Potrloth  (Wasserblei)  2
(Backobst),  auch  gedörrte  Preißelbeeren,  s.  Beeren.
Hagebutten  1.  2  BPreußischroth  (Braunroth).

Ofen,  thönerne  .  .  .  .  ..  2Pruͤnellen,  s.  Obst.

Ofenbrach,  zinkischer  (Tutia)  Putzsteine  wie  Erdenwaaren
.......................  2Zuzzocanodekspuzzotanekdes

Pappelhok  „s.  Hol  uarzsz  3

Pech  und  ..  *  Quitten,  Obst  .

a)  Theer  (Mineraltheer  und  Q  nibte  ittensaamen  oder  Quitten-  3
anderer),  Daggert,  gemeinse
Pech  —  Schif-  Ra-  9  e  l  gen,  blos  roh  zugerichpech,
  Schusterpech,  Pech-  tete  (Felgenhol  z)  2
satz,  welches  durch  Einkochen  Radspeichen,  blos  roh  zugerichvon
  Theer  gewonnen  wird),  tete,  vor  der  Einsetzung  noch
Theergallle  2  einer  Bearbeitung  bedürfende

b)  Nephen  (Judenpech),  auch  Rahm  (fette  Milch)  2
sonstiges  Erdpech  oder  Erd-  Reben,  grüne  und  trockene.  3
harz  .  ..  3Reeifen,  hölzeren  2

Pechsatz  .  .  ...  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  21Reifholz.  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
Petroleum  (Steinöl)  .  .  2  —  und  Reisevik-Perlen
  aus  gebranntem  oder  tualien  der  Schiffer  und
ungebranntem  Thon  .  ..  2  Passagiere,  letztere  in  der  be-Pfähle
  (Pfablholz)  .  ..  2  stimmten  verhältnißmäßigen
Pferde,  Leinpferde,  zurück-  Quantitaͤt  ..  ..  ..  ..  ......  ...  frei
geführt  werdendde  freilKeififg  ...  3
Pfeifenerde.  3  Reißblen  2
Pfirsiche,  s.  Obst.  Resonanzbretter,  ungeho-Pfirsichkerne.
  ..  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  3  belte  von  Europdischem  Holze  2
(Tr.  5722.  545  Rin-
        <pb n="448" />
        404  —

 

 

—  —

Gegenstände.  2  Gegenstände.
Rinden,  (.  Holzborke.  Sandsen  .  .  .  ..
Rinnen,  steinene  Sanitätsgeschirr,  s.  Fayence.
-  blos  behauene  hoͤlzerne  Sauerampfer,  frischer  ......
Roͤhren,  steinerne  Brunnenroͤh-  Schachtelhalm  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .
ren  Schaum,  ausgepreßter,  bei  der

-  bölzerne  desgl.  (gebohrte
  Holzstämme),
ingl.  thönerne  Röhren

Röthel  (Rothstein))n  .  .
Rohr,  Dach=  und  Schilfrohr;
ingl.  Stuhlrohr  aller  Art,  mit
Einschluß  des  Brasilianischen
und  sonstigen  ausländischen,
auch  Weberrohn  ....
Roßkastanin  .  .  .
Rothstein  (Röthel)  .
uͤben,  frische  und  getrocknete
Rundholz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Runkelruͤben,  sowohl  frische
als  getrocknete  und  gedoͤrrte.
Runkelruͤbenblaͤtter,  gruͤne
und  getrocknete.  .......  .  ...
Runkelrübensyrup
Ruthen  (Flechtweiden),  s.  Holz.
Saamenkerne  und  Steine
von  Obstfruͤchten  ...  .  .  ..
Saͤgespaͤne  .  .....  .  ..  .  ..  .  .  .  ..
Sáägewaaren
Salat⅜,  frischer
Salpeter  aller  AÄrtn
Salpetersäuer
Salz,  Küchen-,  Meer-,  See,
Steinsalz  aller  Ark,  mit  Ausschluß
  des  gesottenen  Salzes;
ingl.  Düngesalz  ............
Salzsäuer
Sand,  gemeiner;  desgl.  Gießsand,
  gewaschener,  geriebener,
geschlemmter;  Streusand,  auch
gefärbter,  Silbersand  rc.  und
Spamscher  Suend

 

 

Zuckerfabrikalion  abgefallener
Schiefer  .  ..
Schieferstifte,  Schiefertafen:


Schife
Schiffsgeräthschaften,  als:

a)  die  zum  Schiffsinventar  gehörigen

  Gegenstände  mit
Einschluß  der  zum  Verdeck
einmal  eingerichteten  Bretter,
  auch  in  Ermangelung
solcher  die  zur  Bedeckung
der  Ladung  nöthigen  losen
Bretter  in  der  bestimmten
Quantitat,  ingleichen  Unterlagebnetter
  zum  Bedarf  der

Schiffer  beim  Laden  der

b)  Sgnenait  kaftar,  zurückgehene



mi
Schilll
Schindeen
Schlacken  von  Erzen
Schlehen,  (.  Obst.
Schleifsteine,  grobe.
Schlempe  (Branntweinspülig)
Schliff  (Abfall  beim  Schleifen
grober  Eisemwaaren)
Schmelztiegel,  irdene  und
von  Graphit  .  ...
Schmiedezunder  (Hammerschlagg

Schmirgell
Schönroth  (Braumahh,  Colcothar)
        <pb n="449" />
        Gegenstände.

Gegenstände.

 

Schuͤsser  (Knicker)  ......  .  .  .  .
Schusterpech  ..  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..
Schwämme,  eßbare  frische
Schwefelkkes.
Schwefelsäue  .
Schwerspath,  in  krystallisirten
Stücken
Schwerspath,  gepochter,  gemahlener,
  zu  Farbe  bereiteter.
Seegras,  Seekang
Seesalz,  s.  Salz.
Seifensiederfluß,  s.  Laugenfluß.


Serpentinsteinwaaren..
Siderolithwaaren  .
Siegelerde  (lerra  sigillata).
Silbersand  .  .  .  .  .  .  .  .
Silbererz
Span,  anderer  als  Schusterund
  Schwerdtfegerspan  ..
Spanischer  Sand  .  .
Spargel,  frischer  .
Sparren  .  ..
Speckstein,  roher  ..
Speichen,  blos  roh  zugerichtete,
  vor  der  Einsetzung  einer
weiteren  Bearbeitung  bedürfende
  (Speichenholz)
Spieren
Spießglanzerz  .  .  .  .
Splittholz  .  .  ..  .  .  .  .  .....  .  ..
Spren  .  .
Spülig  (Branntweinspülig)
Stabholz  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...
Stangen
Steine  und  Steinwaaren:
a)  Bruchsteine  und  behauene,
jedoch  nicht  geschliffene,
Steine  aller  Art  (mit  Ausnahme
  von  Marmor  und
Alabaster),  geschliffene  Plat-(Nr.
  5722.)

 

 

Steine  und  Steinwaaren:

ten  2c.  von  Sandstein,  auch
Lithographirsteine  (nicht  gravirteoder
  bezeichnete),  Mühlsteine,
  steinerne  Kufen,  Krippen,
  Rinnen,  Rähren,
Tröge  2c.,  Grab=  oder  Leichensteine
  von  Sandstein
(insofern  durch  höhere  artillische
  Bearbeilung  hervorgebrachte
  Kunstwerke  hierunter
  nicht  begriffen  werden),
  ingleichen  Pflastersteine
  und  Feuersteine  (rohe
und  gehauene),  Dachschiefer,
  Mauersteine,  Tropfsteine,
  auch  Tuf  oder  Tufstein,
  roher  Speckstein,  Talkstein,
  grobe  Schleif=  und
Wetzsteine  (zum  Schärfen
der  Sensen  2c.)
b)  Serpentinsteinwaaren,
Schlefertafeln  und  Griffel,
Knicker  oder  Steinschusser.

Steingrrrs.
Steingut  .  .  .............  ...

Steinkohlen  .  ..

Steinkohlenasche  .

Steinkohlenther  .  .  .
Steinkkss  ..
Steinol  (Petroleum,  Erdoͤl).
Steinsalz,  s.  Salz.
Steinschusser  .
Stöcke,  hoͤlzerne  rohe  .......
Stopoppen
Sträucher  zum  Verpflanzen.
Streu  (Spreunh  ...
Streublau,  Streuglanz,  Streuglas,
  Streugold  und  Streu-Tarif-
        <pb n="450" />
        G  ã  S  –  K0
egenstände.  7  Gegenftände:.  zs
*l
Stroh  .  ..  .  .  ...  ........
Stnebe  .  7  Trassteine  “–  3
ufen  (Erzstufen)  ..  ..  ..  .  .  ..  2  —  —***nn  3
Stuhlrohr  lauch  Brasilia-  F  Fufstein  nbulh  3
Srches  NnN——]niem  3  W  —  2
yrup  von  Runkelrüben..  auge,  J.  enfluß.
Tabackspfeifen,  bbinerne.  2  Venzttanisch-NKn  (Braun-Talk,
  Talkerde  2  o  )  ———0..#..  2
Talkste  2  Verzehrungsgegenstände
Tannenholz,  (.  Holz.  zum  Reiseverbrauch,  s.  Reise-Teller,
  gemeine  thönerne,  auch  Birtnalien.
von  Steingut  oder  Fayente  Vitriolerz  (WVitriolkies)  und
Terra  de  Siena,  gebrannt  Vitriolstten  3
1  und  ungebrant  .  2  GVitriolbbkl  2
erra  Sigillata  (Siegelerd  Wachholderbeere  i
Theer  (Mineraltheer  8*  2  und  horrochnec...  frische  2
rrdern  IIII  ..  Wiagen,  welche  die  mit  den
heergalll  2  Dampfschiffen  Reisenden  mit
Thierknochen,  s.  Knochen.  sich  führgen  frei
Thon,  Thonerde,  gewöhn-  Walkererdi  .  .  .  .  .  3
licher  Toͤpferthon  und  Pfeifen-  Walififchrippen  ..  .  .  ....  3
erde,  auch  Zuckerbäckererde  und  Wasserblei,  in  Stücken  oder
Porzellanerde  .  ....  3  gemahlen  "  2
Thongeschrr  Weberrohrn  3
Tiegel  aus  gebranntem  Thon.  2  Wedgewoodwaaren....  2
Tehenkopffeapurworibum)  2  „Weichselstocke,  vo.  2
Töpfe,  gemeine  irdene  .  HWeinbeeren,  frische
Toöpfererdi  3Weinreben  grüne  oder  trockene  7
Eipfterhon  ................  3  Weintrauben,  friche  ç5  5
rwrr....  Wellen  (Brandbuschund  Re  «
Topfschekben...............  ;  Wellka  randbuschund  Ll,  3
Tonnenbände,  hölzerne  2  fen  der  Sensen  ar-Torf
  .....................  3  Wiener  Kal  GIX  LII  3
Torfasche  3  Kalemer  1  *.  Teein  geriebener
Erirbtrhis  .  .  ..  3  Wlemunnr,  A  .  ..  .  .  .  ..  3
ra.  3  Wolframerzz.  2
«.............  Z,
Trgubemfrische............  3  Wolframer  Ws  5#·4  2
Traͤber  und  Trester.  .  .  ..  .  ..  3  heln,  ebbare,  frische  und
Tripel.4  ..................  2  zttnete  —  3
roͤge,  steinerne.............  3  Siegelcementt...  ;
        <pb n="451" />
        inde.  z  ände.  —

Gegenstände  3  Gegenstände  3
Ziegelerde  ...  .  .  .  .  .  33Zuckererde  EKnochenschaum,
Ziegelmehl.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  Habfal,  von  der  Zuckerfabriationnn)n)ynyn);

0/ee  en  3  Juckerformen,  thönerne,  mit
„.  oder  ohne  Holzbände

Zucker  bäckererde  (Thon  zum  Zwetschen,  (.  Obst.

Läutern  des  Zuckers)  3  Swiebeln  (Gemüusezwiebeln)

r.  5722)
        <pb n="452" />
        —  408  —

Anlage  B.

Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Erhebung  des
Elbzolles.

KS.  1.

Zum  Zwecke  der  Erhebung  des  Elbzolles,  welche  künftig  in  Wittenberge
stattfinden  soll,  werden  sämmtliche  Schiffe  und  Flöße,  welche  Wittenberge  passiren,
  dort  einer  speziellen  Reoision,  soweit  dieselbe  zur  Sicherung  des  Elbzolles
erforderlich  ist,  unkerworfen  werden.  Die  Revision  geschieht  gemeinschaftlich
von  den  Beamten,  welche  für  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen,
  Anhalt-Bernburg  und  Hamburg  von  dem  Kniglich  Preußischen  Hauptzollamte
  („Vereinigten  Elbzollamte“)  zu  Wittenberge  und  für  Hannover,  Dänemark
  und  Mecklenburg  von  ihrem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  daselbst  hierzu
bestimmt  werden.

Insofern  ein  von  letzterem  bestimmter  Beamter  an  der  Redistonsstelle
sich  nicht  einfindet,  geschieht  die  Revision  ohne  dessen  Theilnahme,  und  soll  auch  in
einem  solchen  Falle  der  Revisionsbefund  in  das  für  das  gemeinschaftliche  Elbzollamt
  bestimmte  Manifest  eingetragen  werden.

C.  2.
Die  vorgedachte  CG.  1.)  spezielle  Revision  soll  nur  unterbleiben:

a)  wenn  eine  solche  schon  früher  bei  einer  dazu  befugten  zollvereinsländischen
Zoll=  oder  Steuerstelle  erwiesenermaaßen  stattgefunden  hat;

b)  wenn  die  Ladung  auf  ein  zollvereinsländisches  Zoll=  oder  Steueramt
zur  Abfertigung  abgelassen  wird,
und  in  beiden  Fällen  zugleich  jeder  Veränderung  hinsichtlich  der  Identität
  und  Quantität  der  Ladung  durch  Anlegung  des  Verschlusses  oder
in  sonst  geeigneter  Weise  vorgebeugt  ist.

K.  3.

Die  betheiligten  Regierungen  werden  ihre  Zoll=  und  Steuerbeamten  besonders
  verpflichten,  in  allen  Fdllen,  wo  nach  den  Bestimmungen  des  F.  2.  die
Re-
        <pb n="453" />
        —  409  —

Reoision  in  Wittenberge  nicht  erfolgt,  diese  Reovision  bei  denjenigen  ihrer  Zollund
  Steuerämter,  bei  welchen  die  Erledigung  der  Begleitscheine  oder  die  weitere
  Abfertigung  auf  Begleitschein  geschiehr,  sorgfaltigst  vorzunehmen,  und  die
Anordnung  treffen,  daß  das  Ergebniß  der  bei  ihren  Vou-  oder  Steuerämtern,
unter  Berücksichtigung  des  Elbzolltarifes,  bewirkten  speziellen  Revision  in  die
Begleitscheine,  beziehungsweise  in  die  Manifeste  vollständig  und  genau  eingetraen
  werde.  Diese  Beslimmung  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  die  unter

egleitschein-Kontrole  zum  Transik  durch  den  Zollverein  von  und  nach  Oesterreich
  abgefertigten  Güter,  so  daß  entweder  bei  der  Ausstellung  oder  der  Erledigung
  der  Begleitscheine  zum  Behuf  der  Elbzollerhebung  eine  spezielle  Revision
eintreten  muß,  selbst  wenn  sie  zur  Erhebung  oder  Sicherung  der  zollvereinslandischen
  Jollabgaben  nicht  erforderlich  wäre.

 

S.  4.

Ergiebt  sich  bei  der  Reoision  solcher  Ladungen,  welche,  ohne  daß  zu
Wittenberge  eine  Reoision  slattgefunden  hat,  auf  andere  Zoll=  oder  Steueraͤmter
  abgelassen  worden  sind,  elne  unrichtige  Manifeslation  dahin,  daß  zu  den
Ladungen  gehörige  Gegenstände  gar  nicht,  oder  in  zu  geringer  Menge,  oder  in
einer  Gattung,  welche  die  Jollfreiheit  oder  die  Anwendung  eines  geringeren
Jollsatzes  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  deklarirt  sind,  so  wird  rücksichtlich
solcher  Gürer  der  zu  wenig  angebotene  oder  erhobene  Zoll  als  defraudirt  anenommen,

  und  der  Schiffer  wird  nicht  abgefertigt,  bevor  er  nicht  die  verkürzten
Loltgefalle  nachgezahlt  und  zugleich  Strafe  und  Kosten  erlegt  oder  dieserhalb
Sicherheit  bestellt  hat.

Die  so  erhobenen  Zollgefälle  sowohl,  als  die  erlegten  Strafen  werden
zur  einen  Hälfte  an  das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge,  zur  anderen
Hülte  aber  an  das  daselbst  zu  errichtende  gemeinschaftliche  Elbzollamt  abgeführt.


g.  5.

Die  strafrechtliche  Verfolgung  etwaiger  Elbzoll-Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten
  G#.  38—45.  der  Additionalakte),  der  Bezug  der  defraudirten
Jollgefälle  und  der  Geldstrafen,  sowie  das  Recht,  die  letzteren  im  Wege  der
Gnade  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen,  steht  denjenigen  Staaten,  denen  die
eine  Hälfte  des  Elbzolles  überwiesen  ist,  nur  rücksichtlich  dieser,  den  übrigen
Staaten  aber  nur  rücksichtlich  der  anderen  Halfte  des  Elbzolles  zu.

Ueber  die  Ausübung  dieser  Rechte  werden  die  jeder  Gruppe  angehbrigen
Staaten  sich  unter  einander,  so  weit  nöthig,  verständigen.

Es  sollen  die  etwa  vorkommenden  Elbzoll-Oefraudationen  und  Ordnungs-=widrigkeiten
  möglichst  ohne  förmliches  Prozeßverfahren  im  Wege  der  Submission
unter  die  volle  oder  eine  geringere  Strafe  auf  Grund  protokollarischer  Verneh-Johrgang

  1883.  (Nr.  5722)  65  mun-
        <pb n="454" />
        —  410  —

mungen  der  Behelligten  erledigt  werden,  welche  Vernehmungen,  soviel  als
thunltch,  gemeinschaftlich  durch  Beamte  der  beiderseitigen  Elbzollämter  geschehen
sollen.

Falls  dies  nicht  geschehen  kann,  ist  die  Bestrafung  für  Preußen,  Oesterreich,
  Sachsen,  beide  Anhalt  und  Hamburg  von  dem  Vereinigten  Elbzollamte
in  Wittenberge,  und  für  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg  von  ihrem
gemeinschaftlichen  Elbzollamte  daselbst,  im  abgesonderten  Verfahren  unter  der
oberen  Leitung  ihrer  vorgesetzten  Behörden  zu  veranlassen,  und  zwar,  insoweit
nicht  ein  anderes  kompetentes  Gericht  angegangen  werden  oder  eine  administrative
  Entscheidung  zulässig  sein  sollte,  vor  dem  Koöniglich  Preußischen  Elbzollgerichte
  zu  Witkenberge,  dessen  Rechtszustandigkeiten  und  Verpflichtungen  (Artikel
  XXVI.  der  Elbschiffahrtsakte  und  §#.  46.  ff.  der  Additionalakte)  durch  die
wehen  einer  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  getroffene  Uebereinkunft  nicht  geänert

  werden.

g.  6.

Auch  in  Betreff  der  Einziehung  und  Beitreibung  derjenigen  Zollgefaͤlle,
welche  nicht  den  Gegenstand  eines  Strafverfahrens  bilden,  werden  die  Koͤniglich
Preußischen  Behoͤrden  den  sie  requirirenden  Behoͤrden  der  anderen  Elbufer-Staaten
  stets  dieselbe  Huͤlfe  und  denselben  Beistand  gewaͤhren,  als  wenn  es  sich
um  die  Beitreibung  Koͤniglich  Preußischer  Gefaͤlle  handelte.

S.  7.

Das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge  und  das  gemeinschaftliche
Elbzollamt,  welches  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg  daselbst  zu  errichten
beabsichtigen,  werden  in  allen  Elbzollangelegenheiten  stets  ein  gedeihliches  Zusammenwirken
  eintreten  lassen,  und  sich  beiderseits  zur  Wahrnehmung  der
ünen  anvertrauten  Interessen  thunlichst  behülflich  sein.  Zu  diesem  Behufe
sollen

a)  den  Vorständen  der  gedachten  Aemter  oder  deren  Vertretern  die  Zollregister
  über  eingehende  und  ausgehende  Güter  und  über  die  davon
,  ergobenen  zollvetemöländischenundClboll-GefällezujedekZeitauseklangen
  im  Amtslokale  und,  insoweit  keine  Unzutraglichkeiten  ergeben,

auch  außerhalb  desselben  zur  Einsicht  vorgelegt,

sowie

b)  dem  Vorstande  des  gemeinschaftlichen  Elbzollamtes  in  jedem  Falle  des
in  Wittenberge  eingetretenen  Begleitschein  -Verfahrens  von  dem  Ausfalle
  der  am  Bestimmungsorte  der  Ladungen  oder  bei  dem  Wiederausgange
  aus  dem  Jollverein  vorgenommenen  speziellen  Revision  (G.  3.
und  4.)  durch  das  Hauptzollamt  zu  Wittenberge  vollständigste  Mittheilungen

  gemacht  werden,  und  soll  ihm  auch  nicht  minder  gestattet
sein,
        <pb n="455" />
        —  411  —

sein,  den  elbzollrichterlichen  Untersuchungen  (H.  5.)  persoͤnlich  beizuwohnen
  und  die  verhandelten  Akten  einzusehen  und  zu  extrahiren.

K.  8.

Die  statistischen  Nachweise  uͤber  den  Elbverkehr  sollen  in  der  Form,
welche  fuͤr  dieselben  in  Preußen  bisher  beobachtet  ist,  auch  ferner  alljaͤhrlich
angefertigt  werden,  und  ist  verabredet,  daß  bis  auf  Weiteres  diese  Nachweise
uͤber  den  Guͤterverkehr  zu  Berg  kuͤnftighin  von  dem  Vereinigten  Elbzollamte
zu  Wittenberge,  diejenigen  über  den  Güterverkehr  zu  Thal  aber  von  dem  gemeinschaftlichen
  Elbzollamte  zu  Wittenberge  aufgestellt  werden.

(Nr.  5722—5723.)  55“  (Nr.  8723.)
        <pb n="456" />
        —  412  —

(Nr.  5723.)  Vereinbarung  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen,
Anhalt-Bernburg  und  Hamburg,  die  VBerwaltung  und  Erbebung  des  gemeinschaftlichen
  Elbzolles  zu  Wittenberge  betreffend.  Vom  4.  April  1863.

W.  gen  der  Verwaltung  und  Erhebung  der  nach  Artikel  5.  der  Uebereinkunft
  vom  4.  April  1863.,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzoͤlle  betreffend,  an
Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Körhen,  Anhalt-Bernburg  und
Hamburg  überwiesenen  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Elbzolles  zu  Wittenberge
haben  die  genannten  Elbufer-Staaten  durch  ihre  zur  fünften  Elbschiffahms-Revisionskommission
  versammelten  Kommissarien,  und  zwar:

für  Preußen:

den  Königlichen  Ober=  und  Geheimen  Negierungsrach  Karl  Theodor
Olberg,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  IV.  Klasse
und  Kommandeur  des  Königlich  Großherzoglich  Luremburgischen  Ordens
der  Eichen-Krone;

für  Oesterre  ich:
den  Kaiserlich  Königlichen  Statthaltereirath  Wenzel  Franz  Ritter
Rieger  v.  Riegershofen,  Ritter  des  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Ordens  der  Eisernen  Krone  III.  Klasse;
für  Sachsen:
den  Königlichen  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  v.  Thümmel;

für  Anhalt-Dessau-Köthen:

für  Anhalt-Bernburg:

den  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Ober-Regierungsrath  Heinrich
Hempel,  Ritter  I.  Klasse  des  Anhaltischen  Gesammthaus  =  Ordens
Albrecht  des  Bären,  und  Ritter  des  Kbniglich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  III.  Klasse;

und

für  Hamburg:
den  Dr.  jur.  Adolph  Soetbeer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
Rothen  Adler-Ordens  III.  Klasse,

folgende  Vereinbarung,  unter  Vorbehalt  der  Allerhöchsten,  Höchsten  und  Hohen
Ratifikationen,  verabreden  lassen.

Artikel  1.

Oesterreich,  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg  und  Hamburg
  übertragen  ihre  Rechte  zur  Verwaltung  und  Erhebung  der  ihnen  zustehen-·
  den
        <pb n="457" />
        —  413  —

den  Antheile  an  der  ihnen  in  Gemeinschaft  mit  Preußen  überwiesenen,  im  Eingange
  näher  bezeichneten  Hälfte  des  Wittenberger  Elbzolles  an  Meußen,
welches  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  letzteren  durch  sein  in  Wittenberge
bestehendes,  der  Leitung  und  Aufsicht  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
Abtheilung  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  zu  Potsdam,  unterstelltes
  und  als  Elbzoll-Hebestelle  unter  der  Bezeichnung  „Wereinigtes  Eltzzollamt“
  zu  konstituirendes  Hauptzollamt  nach  den  im  Königreiche  Preußen  bestehenden
  Vorschriften  geschehen  lassen  wird.

Artikel  2.

Den  Regierungen  von  Oesterreich,  Sachsen,  beiden  Anhalt  und  Hamburg
soll  es  freistehen,  nach  Wittenberge  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von
der  Geschäftsführung  des  Vereinigten  Elbzollamtes  nach  allen  Richtungen  hin
eingehende  Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig
  gewährt  werden  wird.

Artikel  3.

Preußen  stellt  die  für  das  Vereinigte  Elbzollamt  erforderlichen  Lokale  und
Beamten,  unterhält  die  ersteren,  besoldet  die  letzteren  und  übernimmt  auch  die
etwa  an  diese  nach  eingetretener  Dienstunfähigkeit  zu  zahlenden  Pensionen;  es
beschafft  und  unrerhält  ferner  alle  zur  Ausrüstung  der  Büreaus  erforderlichen
Dienst-Utensilien  und  gewährt  alle  Büreaubedürfnisse.

Zur  Entschädigung  der  hier  übernommenen  Verpflichtungen  wird  Preußen
für  berechtigt  erklärt,  alljährlich  von  dem  Bruttobetrage  der  bei  dem  Vereinigten
  Elbzollamte  eingehobenen  Elbzölle  Ein  und  ein  halbes  Prozent  in  Abzug
zu  bringen  und  in  seine  separative  Staakskasse  zu  vereinnahmen.

Wenn  der  in  dem  vorletzten  Absatze  des  Artikels  7.  der  Uebereinkunft
vom  4.  April  1863.,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  vorgesehene
Fall  einer  Blokade  der  Elbe  eintreken  und  demzufolge  die  dort  erwähnte  Ueberweisung
  der  Elbzoll-Einnahmen  an  Hannover,  Dänemark,  Mecklenburg  und
beide  Anhalt  erfolgen  sollte,  so  verpflichten  sich  Oesterreich,  Sachsen,  beide
Anhalt  und  Hamburg,  den  Betrag  der  vorerwähnten  Verwaltungskosten  von
Einem  und  einem  halben  Prozent  der  Einnahmen  aus  der  ihnen  gemeinschaftlich
mit  Preußen  zugewiesenen  Elbzollhaälfte  nach  Verhältniß  der  ihnen  an  derselben
zustehenden  Antheile  an  Preußen  zu  gewähren.

Artikel  4.
Nach  dem  Schlusse  jedes  Kalenderhalbjahres  wird  Preußen  an  Oesterreich,

  Sachsen,  Anhalt-Dessau-Köthen,  Anhalt-Bernburg  und  Hemburg  eine
(Nr.  5723.)  leber-
        <pb n="458" />
        —  414  —

Uebersicht  des  in  dem  abgelaufenen  Jeitraume  eingehobenen  Zollbetrages  und
der  aus  demselben  in  Gemäßheit  des  Artikels  0.  der  Uebereinkunft  vom  4.  April
1863.,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  an  Anhalt-Dessau-Köthen
und  Anhalt-Bernburg,  sowie  nach  Artikel  7.  derselben  an  diese  beiden  Staaten
und  an  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin  zu  leistenden  und  abgeführten
  Zahlungen  gelangen  lassen.

Artikel  5.

Insoweit  die  eingehobenen  Jollbeträge  zur  Bestreitung  der  im  vorstehenden
  Artikel  4.  erwähnten  Jahlungen  nicht  ausreichen,  wird  Preußen  das  Fehlende
  für  Rechnung  von  Oesterreich,  Sachsen  und  Hamburg  vorschießen,  beziehentlich
  für  eigene  Rechnung  hinzuzahlen,  wogegen  diese  Staaten  sich  verpflichten,
  den  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  aus  der  alsdann  von  Preußen
gelegten  Schlußrechnung  sich  für  Preußen  ergebenden  Vorschuß,  und  zwar

esterreich  und  Sachsen  mit  je  zwanzig  Prozent,  Hamburg  aber  mit  dreißig
Prozent,  an  die  Königlich  Preußische  General-Staatskasse  in  Berlin  zu
erstatten.

Artikel  6.

Ergiebt  dagegen  die  Jahresschlußrechnung  einen  Ueberschuß  von  den  erhobenen
  Zöllen,  so  werden  von  demselben  an  Oesterreich  und  Sachsen  je  zwanzig
Prozent  und  an  Hamburg  dreißig  Prozent  abgeführt  werden.

Artikel  7.

Die  Geldbußen,  welche  wegen  Hinterziehung  des  Elbzolles  oder  wegen
Uebertretung  solcher  Vorschriften  verhängt  werden,  die  sich  auf  die  Erhebung
des  Elbzolles  unmittelbar  beziehen  (Elbgoll-Defraudationen  oder  Kontraventionen),
  werden  in  gleicher  Weise  wie  die  Erträge  aus  dem  Elbzolle  zur  Vertheilung
  gebracht,  dagegen  verbleiben  solche  Geldbußen,  welche  wegen  Uebertretung
  schiffahrks=  und  strompolizeilicher  Vorschriften  verhängt  werden,  wie
nücher  ddenjenigen  Staaten,  durch  deren  Behörden  dieselben  verhängt  worden
  sind.

Artikel  8.
Wegen  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechtes  verbleibt  es
bei  den  deshalb  in  F.  51.  der  Elbschiffahrts-Additionalakte  vom  13.  April  1844.
getroffenen  Bestimmungen.
Artikel  9.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Rückzahlung  von  zuviel  oder  mit  Umecht  behoenen
        <pb n="459" />
        —  416  —
benen  Elbzollbetraͤgen  befindet  Preußen  ausschließlich,  und  zwar  theils  auf  besonderes
  Ansuchen,  theils  bei  Gelegenheit  der  durch  seine  Behörden  zu  bewirkenden
  Revision  der  von  dem  Vereinigten  Elbzollamte  gefuͤhrten  Register  und
alljaͤhrlich  zu  legenden  Rechnung.  Dahingegen  sollen  Elbzoll-Remissionen  nur
.  Zuslimmung  sämmtlicher  bei  dieser  Beseinborung  betheiligten  Staaten  zussig
  sein.

Artikel  10.

Gegenwärtige  Vereinbarung  soll  so  lange  dauern,  als  die  Uebereinkunft
vom  4.  April  1863.,  eine  neue  Regulirung  der  Elbzölle  betreffend,  in  Wirksamkeit
  bleibt.

Artikel  11.

Die  vorstehende  Vereinbarung  soll  den  kontrahirenden  Regierungen  zur
Genehmigung  vorgelegt  und  sollen  die  darüber  ausgefertigten  Ratiftkations=Urkunden
  vor  dem  Schlusse  des  Monats  Mai  dieses  Jahres  zu  Berlin  ausgewechselt
  werden.

So  geschehen  zu  Hamburg,  den  vierten  April  Eintausend  achthundert
drei  und  sechszig.

(L.  S.)  Carl  Theodor  Olberg.

(I.  S.)  Wenzel  Franz  Ritter  Rieger  v.  Riegershofen.
(L.  S.)  Julius  Hans  v.  Thümmel.

(I.  S.)  Heinrich  Hempel.

(L.  S.)  Adolf  Soetbeer.

Vorstehende  Vereinbarung  ist  allseitig  ratifizirt  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  am  30.  Mai  1863.  in  Berlin  bewirkt  worden.

 

—  (Nr.  5724.)
        <pb n="460" />
        —  416  —

(Nr.  5724.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  27.  Mai  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von
Trachenberg  über  Sulau  und  Militsch  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Sulmierzuce

im  Kreise  Militsch,  Regierungsbezirk  Breslau.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis=Chaussee
  von  Trachenberg  über  Sulau  und  Militsch  bis  zur  Kreisgrenze  bei
Sulmierzyce  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Milirsch  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundsiücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausscen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemaäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Rechr
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiingen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staaks-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Mai  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

NRedigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="461" />
        —  417  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen

Staacen.

 

r.

21.—

 

(Nr.  5725.)  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Preußen
  und  Belgien.  Vom  28.  Maͤrz
1863.

S.e  Majestät  der  König

von  Preußen
und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,

von  dem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die
Entwickelung  der  Handels=  und  Schifffahrtsbeziehungen
  zwischen  Preußen  und
Belgien  zu  fördern,  haben  beschlossen,
einen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen,
  und  zu  Ihren  Bevollmachtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold
  v.  Bismarck-Schöna
  ausen,  Allerhöchstihren  Präsidenten
  des  Sotaatsministeriums
  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,
den  Herrn  Johann  Friedrich
v.  Pommer  Esche,  Allerhôchstihren
  Generaldirektor  der
Steuern,
Jahrgang  1863.  (Nr.  5725.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1863.

(Nr.  5725.)  Treilé  de  navigation  entre  la
Prussc  et  la  Belgique.  Du
28  Mars  1863.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,

animés  dun  égal  désir  de  contribuer
  au  dGéveloppement  des  relations
commerciales  et  maritimes  entre  lha
Prusse  et  la  Belgique,  ont  résolu  de
conclure  un  traité  à  cet  efsset  et  ont
nommé  pour  Leurs  plénipotentiaires,
savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse

M.  Otto-Edouard-Léopold
de  Bismarck-Schoenhausen,
  Son  Président  du
conseil  et  Ministre  des  affaires
  Gtrangeres,

M.  Jean-Frédéric  de  Pommer
  Esche,  Son  Directeur-général
  des  comributions
  ei  des  douanes,

56
        <pb n="462" />
        —  418  —

den  Herrn  Alexander  Maxi---milian
  Philipsborn,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath,  und

den  Herrn  Martin  Friedrich
Rudolph  Delbrück,  Allerhöchstihren
  Oirektor  im  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,

und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Baron  Johann  Baptist

Nothomb,  Allerhöchstihren

Staatsminister,  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevollmächtigten

  Minister  bei  Sr.

Majestät  dem  Könige  von
Preußen,

welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter

und  gehbriger  Form  befundenen  Vollmachten,

  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  Handelsschiffahrt  jedes  der  Hohen
vertragenden  Theile  soll  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  auch  ferner  in  jeglicher
  Beziehung  der  einheimischen  Handelsschiffahrt
  gleichgestellt  werden.

Von  dieser  vollständigen  Gleichstellung
sind  allein  die  Begünstigungen  ausgenommen,
  welche  dem  einheimischen  Fischfange
  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Lande  gewährt  sind,  oder  gewährt  werden
  mochten.

Artikel  2.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe
soll  beiderseitig  nach  den  jedem  Theile

Rl.  Alexan  dre  -  Maximilien
Philipsborn,  Son  Consciller
  intime  actuel  de  lé-Sation,


M.  Martin  -  Frédéric-Rodolphe
  Delbrück,  Son
Directeur  au  Ministere  du
commerce,  de  industrie  et
des  travaux  publics,

el

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges
le  Baron  Jean-Baptiste  Nothomb,

  Son  Ministre  dEtm,
Envoyé  ezxtraordinaire  ct

Ministre  plénipotentiaire
pres  Sa  Mazestée  le  Roi  de
Prusse,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  1.

La  marine  marchande  de  lune
des  Hautes  Parlies  contractantes  continuera
  à  eire  assimileée  dans  les
territoires  de  lautre,  sous  tous  rapports
  quelconques,  à  la  marine  warchande
  nationale.

II  West  fait  erception  à  celte  é6galilé
  parfaite  qu’en  ce  qui  concerne
les  avantages  dont  la  pache  nalionalc
  est  ou  pourrait  etre  hobjet  dans
l'un  ou  lautre  pays.

Arlticle  2.

La  nationalitéc  des  navires  sera
admise  de  part  ct  d’autre  dapres
        <pb n="463" />
        —  419  —

eigenthümlichen  Gesetzen  und  Reglements,
auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
Behörden  den  Kapitainen,  Schiffspatronen
  und  Schiffern  ausgefertigten  Papiere,
  anerkannt  werden.

Artikel  3.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
  auf  die  Schiffahrt  auf  allen,  den
Hohen  vertragenden  Theilen  zugehbrigen,
natürlichen  und  künstlichen  schiffbaren
Wasserstraßen  Anwendung.

Artikel  4.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  bewilligen
  Sich  gegenseitig  das  Recht,  in
den  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen
  Theils  Generalkonsuln,  Konsuln,
Bizekonsuln  und  Konsular-Agenten  zu  ernennen,
  mir  dem  Vorbehalte  jedoch,  dergleichen
  an  solchen  Orten  nicht  zuzulassen,
  welche  sie  allgemein  davon  ausnehmen
  wollen.  Diese  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenlen,
  sowie  deren  Kanzler  sollen,  unter
dem  Beding  der  Reziprozität,  dieselben
Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen
genießen,  deren  sich  diejenigen  der  meist
begünstigten  Nationen  erfreuen  oder  erfreuen
  werden;  im  Falle  aber,  daß  sie
Handel  treiben  wollen,  sollen  sie  gehalten
  sein,  sich  denselben  Gesetzen  und  Gebraäuchen
  zu  unterwerfen,  welchen  die
eigenen  Staatsangehbrigen  an  demselben
Orte  in  Bezug  auf  ihre  Handelsgeschäfte
unterworfen  Kn.

Artikel  5.

Die  gedachten  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten
eines  jeden  der  Hohen  vertragenden
Theile,  welche  in  den  Staaten  des  an-(Nr.

  5725.)

les  lois  et  règlements  parliculiers
à  chaque  Parlic,  au  moyen  des  documents
  délivrés  par  les  autorités
compélentes,  aux  capitainecs,  patrons
et  bateliers.

Article  3.

Les  stipulations  dui  précêdent
s#appliduent  à  la  navigation  de  toutes
les  voies  deau  navigahles,  appartenant
  aux  Hautes  Parties  contractamtes,
  soit  naturelles,  soit  arlilicielles.


Article  4.

Les  IIautes  Parties  contractantes
s  accordent  réciproquement  le  droit
de  nommer  dans  les  ports  et  places
de  commerce  de  lautre  des  consulsgGénéraux,
  consuls,  vice-Cconsuls  et
agents  consulaires,  se  réservant  tontefois
  de  n’en  pas  admettre  dans  tels
lieux  qu’Elles  jugeront  convenable
den  excepter  généralement.  Ces
consuls-généraux,  consuls,  vice-consuls
  et  agents  consulaires  ainsi  due
leurs  chanceliers,  joniront  à  charge
de  réciprocité,  des  memes  privileèges,
pouvoirs  et  exemptions  dont  jouissent
  ou  jouiront  ceus  des  nations
  les  plus  favorisécs;  mais  dans
le  cas  où  ils  voudraient  exercer  le
commerce,  ils  seront  tenus  de  se
s  oumeltre  aux  memes  lois  ei  usages
autquels  sont  soumis  dans  le  meme
lieti  par  rapport  à  leurs  transaclions
commerciales,  les  particuliers  de
leur  nation.

Article  5.

Les  dits  consuls-généraux,  consuls,
  vice-consuls  et  agents  consulaires
  de  chacune  des  Hautes  Parlties
contractantes  résidant  dans  les  Etats
        <pb n="464" />
        —  420  —

deren  wohnen,  sollen  bei  den  Ortsbehoͤrden
  jede  Huͤlfe  und  jeden  Beistand  fuͤr
die  Ermittelung,  Verhaftung  und  Fest--haltung
  der  Seeleute  und  anderer  zur
Mannschaft  der  Kriegs=  oder  Handelsschiffe
  ihrer  beiderseitigen  Länder  gehörenden
  Personen  finden,  gleichviel  ob
solche  sich  Verbrechen,  Vergehen  oder
Uebertretungen  am  Bord  der  gedachten
Schiffe  haben  zu  Schulden  kommen  lassen
  oder  nicht.

Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich
schriftlich  an  die  Gerichte,  Einzelrichter
oder  zuständigen  Beamten  wenden,  und
durch  Mittheilung  der  Schiffsregisler,
der  Musterrolle  oder  anderer  amtlicher
Dokumente,  oder,  im  Falle  das  Schiff
bereits  abgereist  ist,  durch  gehörig  von
ihnen  beglaubigte  Abschrift  der  9enannten
  Papiere  oder  durch  einen  Auszug
aus  selbigen  den  Beweis  führen,  daß  die
reklamirten  Personen  wirklich  zu  der
Mannschaft  gehört  haben.

Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten
Antrag  soll  ihnen  die  Auslieferung  nicht
versagt  werden.

Die  gedachten  Deserteurs  sollen,  sobald
  sie  verhaftet  sind,  zur  Verfügung
der  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsular-Agenten  bleiben,  und
können  auf  den  Antrag  und  auf  Kosten
der  genannten  Konsularbeamten  selbst
in  den  Landesgefängnissen  festgehalten
und  bewahrt  werden.  Diese  Beamten
werden  sie,  je  nach  Gelegenheit,  am
Bord  des  Schiffes,  welchem  sie  angehören,
  wieder  einstellen  oder  in  ihr  Land
auf  einem  Schiffe  desselben  oder  eines
anderen  Landes  zurücksenden,  oder  auf
dem  Landwege  in  die  Heimath  zurückbefördern.


Die  Zurückbeförderung  auf  dem  Landwege
  soll  unter  Bedeckung  der  bewaffneten
  Macht  auf  den  Antrag  und  auf
Kosten  der  genannten  Konsularbeamten

de  Tautre,  recevront  des  aulorités
lecalcs  loutc  aide  et  assistance  pour
la  recherche,  saisie  et  arrestation
des  marins  et  autres  indiridus  fai-Sant
  partie  de  Iéquipage  des  navires
de  guerre  ou  de  commerce  de  leurs
Pays  respectils,  quils  soient  ou  non
Iinculpes  de  crimes,  delits  ou  contraventions
  commis  à  bord  des  dits
bätiments.

A  cel  eflet,  is  sadresseront  par
Gerit  aux  tribunaut,  juges,  ou  fonctionnaires
  compétents  et  justilieront
par  Texhibition  des  registres  du  bätiment,
  role  déquipage,  ou  autres
documenits  ofliciels,  ou  bien,  si  le
navire  était  parti,  par  la  copie  ou
un  extrait  des  dites  pièces,  duüment
certilik  par  curx,  due  les  hommes
dlu  ils  reclament  ont  réellement  fait
Partie  du  dit  équipage.

Sur  cette  demande  ainsi  juslifice
la  remise  ne  pourra  leur  etre  relusée.

Les  dits  désertcurs  lorsqu’ils  auront
  6té  arrelés,  resteront  à  la  dis-Position
  des  dits  consuls-géndrauz,
consuls,  vice-consuls,  ou  agents  consulaires
  et  pourront  meme  étre  déetenus
  et  gardés  dans  les  prisons  du
Pays,  à  la  réquisition  et  aux  frais
des  agents  précités  lesquels,  selon
Toccasion,  les  réintégreront  à  bord
dubätiment  auqduel  ils  appartiennent,
ou  les  renverront  dans  le  pays  des
dits  agents  sur  un  navire  de  lameme
ou  de  tout  autre  nation  ou  les  ra-Palrieront
  par  la  voic  de  terre.

Le  rapatriement  par  la  voie  de
terre  se  fera  sous  escorte  de  la
force  publidue  à  la  requisition  et
aux  frais  des  agents  précités  qui
        <pb n="465" />
        —  421  —

erfolgen,  welche  sich  zu  diesem  Zwecke
an  die  zustaͤndigen  Behoͤrden  zu  wenden
haben  werden.

Wenn  innerhalb  zweier  Monate,  von
dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,
diè  Deserteurs  nicht  am  Bord  des  Schiffes,
  welchem  sie  angehören,  wieder  eingestellt
  oder  nicht  auf  dem  Land=  oder
Seewege  in  ihre  Heimath  zurückbefördert
sind,  desgleichen  wenn  die  Kosten  ihrer
Haft  nicht  regelmaßig  von  dem  Theile,
auf  dessen  Ancrag  die  Verhaftung  geschehen
  ist,  entrichtet  werden,  so  Focken
die  gedachten  Deserteurs  in  Freiheit  gesetzt
  werden,  ohne  daß  sie  wegen  derselben
  Ursache  wieder  verhaftet  werden
können.

Wenn  aber  der  Oeserteur  außerdem
irgend  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
am  Lande  begangen  haben  sollte,  so  soll
seine  Auslieferung  von  der  Ortsbehörde
bis  dahin  binausgeschoben  werden  können,
  daß  die  zuständige  Gerichtsbehörde
ihr  Urtheil  uber  die  That  gefällt  hat
und  das  Urtheil  vollständig  in  Ausführung
  gebracht  ist.

Vh  ist  gleichmäßig  übereingekommen,
daß  die  Seeleute  oder  andere  zur  Schiffsmannschaft
  gehörende  Personen,  wenn
sie  Angehörige  des  eigenen  Landes  sind,
in  allen  Fallen  von  den  Besiimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  ausgenommen
  sein  sollen.

Artikel  6.

Alle  Maaßregeln  in  Betreff  der  Rettung
  Belgischer  Schiffe,  welche  an  den
Preußischen  Küsten  gescheitert  oder  gestrandet
  sind,  sollen  von  den  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  oder
Konsular-Agenten  Belgiens  geleitet  werden,
  und  ebenso  sollen  die  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten
  Preußens  die  Maaßregeln
in  Betreff  der  Rettung  der  an  den  Bel-(Nr.

  5725.)

devront,  à  ccet  effet,  sadresser  aux
autorités  compctentes.

Si  dans  les  deuk  mois  à  compter
du  jour  de  leur  arrestation,  les  deserteurs
  ’étlaient  pas  réintogrés  à
bord  du  bätimem  auducl  ils  apparliennem
  ou  Fils  Métaient  pas  rapatriés
  par  la  voic  de  terre  ou  de  mer,
de  meme  si  les  frais  de  leur  em-Dbrisonnement
  ’él#sient  pas  régulicrement
  acquittés  par  la  parlie  à  la  reduete
  de  laquelle  larrestalion  a  deé
robé#rdce,  les  dis  déserteurs  seront
remis  en  liberté  sans  quils  puissent
Eeire  arrètés  de  nouveau  pour  la
meme  cause.  .

Néanmoins,  si  le  déserleur  avait
commis  en  outre  qduelqdue  crime
ou  dlit  à  terre,  son  estradition
pourra  etre  dillérée  par  les  autorilés
  locales  jusqus  ce  due  le  tribunal
  compétent  ait  dument  statuc
ur  cc  lail,  et  que  le  iugement  intervenu
  ait  reçu  son  entière  exccution.

II  est  Ecgalemen  entendu  due  les
marins  ou  aulres  individus  faisant
Dartie  de  Tequipage,  sils  sont  natiohaux,
  sont  dans  tous  les  cas  ercephés
  des  stipulations  du  presentarlice.

Article  6.

Tountes  les  opérations  relatives  au
sauvetage  des  navires  belges  naufragés
  ou  échoués  sur  les  cotes  de
Prusse,  seront  dirigées  par  les  consuls-genCraux,
  consuls,  vice-consuls
ou  agents  consulaires  de  Belgique
et  reciproquement  les  consuls-généraux,
  Consuls,  vice-onsuls  ou  agents
consulaires  de  brusse  dirigeront  les
oérations  relatives  au  sauvetage  des
        <pb n="466" />
        —  422  —

gischen  Küsten  gescheiterten  oder  gestrandeten
  Schiffe  ihres  Landes  leiten.

Die  Einwirkung  der  Ortsbehörden  in
den  Gebieten  der  Hohen  vertragenden
Theile  soll  nur  stattfinden,  um  die  Ordnung
  aufrecht  zu  erhalten,  um  die  Interessen
  derjenigen  zu  wahren,  welche  die
Rettung  Peleisie  haben,  vorausgesetzt,
daß  sie  nicht  zu  der  verunglückten  Mannschaft
  gehören,  und  um  die  Ausführung
der  für  den  Eingang  und  den  Ausgang
der  geborgenen  Waaren  zu  beobachtenden
  Beslimmungen  sicher  zu  stellen.

In  Abwesenheit  und  bis  zur  Ankunft
der  Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsular--Agenten
  sollen  übrigens  die  Ortsbehörden
  alle  zum  Schutze  der  Schiffbrüchigen
  und  zur  Aufbewahrung  der  gestrandeten
  Sachen  erforderlichen  Maaßregeln
  treffen.

Ueberdies  ist  verabredet,  daß  die  geborgenen
  Waaren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in
den  inneren  Verbrauch  übergehen.

Artikel  7.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  einem  anderen  Scaate  keinerlei  auf
die  Schiffahrt  bezügliches  Vorrecht,
Begünstigung  oder  Befreiung  bewilligen,
ohne  solche  nicht  ebenfalls  und  sogleich
auf  Ihre  beiderseitigen  Unterthanen  auszudehnen.
  «

Artikel  8.

Die  Preußische  Flagge  wird  in  Belgien
  die  Wiederersiattung  des  Scheldezolles
  auch  ferner  und  so  lange  genießen,
als  die  Belgische  Flagge  selbst  dieselbe
genießt.

Artikel  8.
Spaͤtestens  von  dem  Tage  ab,  an

navires  de  leur  nation  naufragés  ou
Schoués  sur  les  ctes  de  Belgiquec.

Lintervention  des  autorilés  locales
aura  sculement  lieu  dans  les  territoires
  des  Hautes  Parlies  contrectantes
  pour  maintenir  lordre,  garanlir
  Hes  intcreis  des  sauveleurs,
Fils  sont  élrangers  aufl  Eéquipages
naufragés,  el  assurer  Pexécution  des
(lispositions  à  observer  pour  l'entrée
ct  la  sortic  des  marchandises  sauvées.

En  labsence  et  jusqul  larrivée
des  consuls,  vice-consuls  ou  agents
consulaires,  les  aulorités  locales  devront
  d'ailleurs  prendre  toutes  les
mesures  nécessaires  pour  la  protection
  des  individus  et  la  conservation
des  efsfeis  nausragẽs.

est  de  plus  convenu  due  les
marchandises  saurées  ne  Seront
tenues  à  aucun  droi  de  douane,  à
moins  duelles  ne  soient  admises  à
la  consommation  intéricure.

Arlicle  7.

Les  Hautes  Parties  contrackantes
n'accorderont  aucun  privilège,  faveur
  ou  immunité,  concernant  la
navigation,  à  un  autre  Etat  qui  ne
s  Oit  aussi  el  à  Timstunt  étendu  à  Leurs
sujets  respectifs.

Article  8.

Le  pavillon  Prussien  cominuera
à  jouir  en  Belgigue  du  remboursement
  du  péage  de  lEscaut  tant  due
le  pavillon  Belge  en  jouira  lui-meme.

Article  9.
4  partir,  au  plus  tard,  du  jour
        <pb n="467" />
        —  423  —

welchem  die  Abloͤsung  des  Scheldezolles
durch  eine  allgemeine  Uebereinkunft  festgestellt
  sein  wird,  soll

1)  das  in  den  Belgischen  Häfen  zur
Erhebung  kommende  Tonnengeld
wegfallen;

2)  sollen  die  Lootsengelder  in  den  Belgischen
  Häfen  und  auf  der  Schelde,
soweit  es  von  Belgien  abhangen
wird,  herabgesetzt  werden:

um  20  Prozent  für  die  Segelschiffe,


um  25  Mcozent  für  die  geschleppten
  Schiffe,

um  30  Prozent  für  die  Dampfschiffe;


3)  sollen  die  von  der  Stadt  Antwerpen
aufgelegten  Lokalabgaben  in  ihrer
Gesammtheit  herabgesetzt  werden.

Artikel  10.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegenwärtigem
  Vertrage  bleibt  einem  jeden
jetzt  zum  Zollverein  gehbrenden,  oder  sich
spaäter  demselben  anschließenden  Staate
vorbehalten.

Dieser  Beitrikt  kann  durch  den  Austausch
  von  Erkläárungen  zwischen  den
beitretenden  Staaten  und.  Belgien  bewirkt
  werden.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  während
  eines  Zeitraums  von  zwölf  Jahren,
  vom  Tage  des  Austausches  der
Ratifikationen  an  gerechnet,  in  Kraft
bleiben.  Im  Falle  keiner  der  beiden
Hohen  vertragenden  Theile  zwölf  Monate
  vor  dem  Ablaufe  des  gedachten
Zeitraums  Seine  Absicht,  die  Wirkungen
des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben
  haben  sollte,  so  bleibt  derselbe

(Nr.  5725.)

onu  la  capilalisation  du  peage  de
TEscaut  sera  assurée  par  un  arrangement
  général:

%  Le  droit  de  tonnage  préleve
dans  les  ports  belges  cessera
Talre  percu;

2°  Les  droits  de  pilotage  dans  les
ports  belges  et  dans  [Escaut  en
tant  quil  dependra  de  la  Belgidue
  seront  réduits:

de  20%  pour  les  nayvires  à

voiles,

de  25%  pour  les  navires  remord#ués,


de  30%  pour  les  navircs  à
vapeur:

3°  Le  rügimce  (les  taxes  locales  imposees
  par  la  ville  d'Anvers  sera
dans  son  ensemble  dégreyé.

Article  10.

Le  droit  dacccssion  au  pPrésent
traitc  est  réservé  à  tout  Elat  qui
appartient  actuellement  ou  qui  appartiendra
  par  la  suile  au  Zollverein.

Ceile  accession  pourra  5e  feire
par  un  change  de  (döclarations
entre  les  Etals  contractants  et  la
Belgiquc.

Article  11.

Le  présent  traité  restera  en  vigueur
  pendant  une  Ppériode  de  douze
annecs  à  partir  du  jour  de  léechange
des  ratilications.  Dans  le  cas  ou
aucune  des  Hautes  Parlies  contraclantes
  nm’aurait  notilié,  douze  mois
avant  la  lin  de  la  dile  période,  Son
intemion  d'en  faire  cosser  les  effets,
le  traitd  demeurera  obligatoire  jusdus
  Texpiration  dune  année,  à  par-
        <pb n="468" />
        —  424  —

in  Geltung  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der
eine  oder  der  andere  der  Hohen  vertragenden
  Theile  denselben  gekuͤndigt  hat.

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zehn  Tage
nach  dem  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Kraft  treten.

Die  Ratifikations-Urkunden  sollen  in
Berlin,  und  zwar  sobald  als  möglich,
ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  denselben  unterzeichnet  und
ihre  Sigel.  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Berlin  den  28.  März
1863.

(L.  S.)  Bismarck-(L.  S.)  Nothomb.
Schoͤnhausen.

(L.  S.)  Pommer  Esche.
(L.  S.)  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück.

Protokoll.

B.  der  Unterzeichnung  des  Schifffahrtsvertrages,
  welcher  am  heutigen
Tage  zwischen  Preußen  und  Belgien  abgeschlossen
  worden,  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Preußen  und  Seiner
Majestät  des  Königs  der  Belgier  folgende
  Vereinbarungen  getroffen:

tir  du  jour  om  THune  ou  lautre  des
Hautes  Parties  contractantes  laura
denoncé.

Article  12.

Le  présent  traitc  entrera  en  vigueur
  dix  jours  apres  léchange  des
ratilications.

Les  ralifications  seront  échangées
à  Berlin  dans  le  plus  bref  délai
Possible.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotenliaires
  Tont  signé  cl  F  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  28  Mars  1863.

(L.  S.)  Bismarck-  (L.  S.)  Nothomb.
Schoenhausen.  6

(L.  S.)  Fommer  Esche.
(L.  S.)  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück,.

Protocole.

En  procédant  à  la  signature  du
traité  de  navigation  conclu  à  la  date
de  ce  jour  enire  la  Prusse  et  la
Belgiquc,  les  Pléenipotemtaires  soussignés
  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prusse  ei  de  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges  sont  convenus  de  ce  qui
suit:
        <pb n="469" />
        —  426  —

F.  1.

Die  Regierungen  Sr.  Majestät  des  Königs
  von  Preußen  und  Sr.  Majestat  des
Rnig  der  Belgier  von  dem  Wunsche  geleitet,
  für  den  gegenseitigen  Verkehr  beider
Länder  die  gleiche  Behandlung  mit  demjenigen
  der  meistbegünstigten  Nation  zu
sichern,  werden  in  Umerkandlungen  treten,
  um  auf  dieser  Grundlage  einen  Handelsvertrag
  abzuschließen,  durch  welchen
ihre  Handelsbeziehungen  in  umfassender
und  endgültiger  Weise  festgestellt  werden
sollen.  Einsiweilen  und  so  lange  als
Preußen,  vorbehaltlich  in  Wirksamkeit
siehender  Verträge,  die  aus  Belgien
stammenden  Waaren  gleich  den  Erzeugnissen
  der  meistbegünfligten  Nation  behandeln
  wird,  wird  Belgien  den  aus
Preußen  und  aus  den  mit  Preußen  zollverbündeten
  Deutschen  Staaten  stammenden
  oder  dorthin  bestimmten  Waaren
  die  nämliche  Behandlung  zu  Theil
werden  lassen,  deren  auf  Grund  des
Vertrages  vom  23.  Juli  1862.  die  aus
Großbritannien  stammenden  oder  dorthin
bestimmten  Waaren  genießen  oder  genießen
  möchten.  Diese  Behandlung,  welche
  sich  auch  auf  den  Wein  erftrecken  wird,
soll  mit  dem  zehnten  Tage  nach  dem
Austausch  der  Ratifikationen  des  Schifffahrksvertrages
  beginnen.  Sie  soll  nur
rücksichtlich  der,  auf  Lumpen  aller  Art,
Papiermasse  und  altes,  getheertes  oder
ungetheertes  Tauwerk  bezüglichen  neuen
Tarifbestimmungen  eine  Ausnahme  erleiden.


Insoweit  durch  die  vorstehende  Verabredung
  für  gewisse,  aus  Preußen  oder
aus  den  mit  ihm  zolloerbünderen  Staaten
  stammende  Waaren  eine  begünfligte
Behandlung  begründet  ist,  muß  bei  der
Einfuhr  dieser  Waaren  dem  Belgischen
Zollamte  deren  Ursprung  nachgewiesen
werden,  und  zwar  durch  Vorlegung

Jahrgang  1863.  (Nr.  5725.)

C.  1.

Les  gouvernements  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse  et  de  Sa  Majesté
le  Roi  des  Belges  désirant  garantir
au  commerce  réciproque  des  deux
pays  le  régime  de  la  nation  la  plus
favorisée,  entreront  en  négociations
Dbour  conclure  sur  ceite  base  un
traité  de  commerce,  destiné  à  règler
d'une  manière  générale  et  delinilive
leurs  relations  commerciales.  Provisoirement
  et  aussi  longtemps  qdue
la  Prusse,  sans  préjudice  des  traités
en  cours  dexéCcution,  fera  jouir  les
marchandises  originaires  de  la  Bel-Sidue
  du  régime  des  produits  de  la
nalion  la  plus  Havoriséc,  la  Belgique
appliquera  aufs  marchandises  originaires
  de  la  Prusse  et  des  autres
Etats  allemands  unis  avec  elle  en
matière  de  douanes  et  de  commerce
ou  destinées  pour  ces  Etats  le  régime
  dont  jouissent  ou  jouiraient,
suivant  le  traité  du  23  juillet  1862,
les  marchandises  originaires  de  la
Grande  Bretagne  ou  destinées  pour
ce  pays.  Celte  application,  y  comris

  les  vins,  se  fera  dix  jours  apres
échange  des  ralifications  du  traité
de  navigation.  En  sera  seule  exceptée
  la  tarification  nouvelle  des  drilles
eil  chiflons  de  toute  espece,  de
la  padte  à  papier  et  des  vieux  cordages,
  goudronnés  ou  non.

En  tant  quun  régime  de  faveur
serait  constituk  par  la  stipulation
précédente  pour  de  certaines  marchandises,
  originaires  de  la  Prusse
Ou  des  Etats  de  ses  coassociés,  limportateur
  en  devra  justifier  Torigine
en  présenlant  à  la  douane  Belge
s  oit  une  déclaralion  olficiellc  faite
        <pb n="470" />
        —  426  —

einer,  vor  einer  Behoͤrde  am  Orte  der
Versendung  abgegebenen  Erklaͤrung,
oder  einer,  von  dem  Vorstande  der  zuständigen
  Zoll=  oder  Steuerbehörde  ausgefertigten
  Bescheinigung,  oder  einer,
von  dem  in  dem  Versendungsorte  oder
Verschiffungshafen  residirenden  Belgischen
  Konsul  oder  Konsular-Agenten  ausgefertigten
  Bescheinigung.

G.  2.

In  Erwägung  der  von  Belgien  wegen
  einer  Versiändigung  über  die  Ablösung
  des  Scheldezolles  gemachten  Vorschläge
  würde  Preußen  zur  Betheiligung
bei  dieser  Ablösung  unter  den  nachstehenden
  Bedingungen  bereit  sein:

A.  Das  Ablôsungskapital  würde  die
Summe  von  36  Millionen  Franks  nicht
zu  übersteigen  haben.

B.  Belgien  würde  den  dritten  Theil
dieses  Kapitals  für  sich  übernehmen.

C.  Der  übrige  Theil  desselben  würde
auf  die  anderen  Staaten  im  Verhältniß
ihrer  Betheiligung  an  der  Scheldeschifffahrt
  zu  vertheilen  sein.

D.  Der  nach  diesem  Grundsatze  festustellende
  Antheil  Preußens  würde  den
Berag  von  1,070,040  Franks  nicht
übersteigen  dürfen.

E.  Die  Zahlung  dieses  Antheils  würde
in  zwei  gleichen  Raten  erfolgen,  deren
erste  an  dem  Tage,  an  welchem  die  Erhebung
  des  Scheldezolls  aufhört,  und
deren  zweite  zwölf  Monate  nach  diesem
Tage  füllig  ist.

Die  vorstehenden  Bedingungen  für
die  Ablösung  des  Scheldezolles  sollen  in
einen  allgemeinen,  von  einer  Konferenz
der  betheiligten  Seestaaten  festzusiellenden

devant  un  magistrat  sicgeant  au  lieu
Texpédition,  soit  un  certilicat  dlivré
  par  le  chef  du  serrice  des
douanes  du  hureau  compétenmt,  soit
un  certlicat  déliyr  par  les  consuls
ou  agents  consulaires  Belges  qui
résident  daus  les  licus  dexpédition
ru  dans  les  ports  dembarquemeni.

C.  2.

En  consid  ération  des  propositions
laites  par  la  Belgique  pour  vegler
Tun  commun  accord  la  capitalisation
  du  peage  de  DEscaut,  Ia  Prusse
consentirait  4  contrihuer  à  celte
capitalisation  sous  les  conditions
sllivantes.

4.  Le  capilal  mexcéderait  pas  une
somme  de  30  millions  de  francs.

B.  La  Belgidque  prendrait  àA  sa
charge  le  tiers  de  cc  capital.

C.  Li  reste  serait  reparti  entre
les  aulres  Etats  dans  la  proportion
de  leur  navigation  dans  IEscaut.

D.  La  quote-part  de  la  Prussc,
evant  eire  lisce  dapres  cette  règle.
ne  pourrait  sülcver  au-dessus  Tune
öomme  de  1,070,640  francs.

E.  Le  pa#ement  de  la  dite  qucte-Ppart
  serait  eflectuc  en  deus  termes
Cgaus,  dontie  premier  sera  échu
lc  jour  meme  oul  le  Péage  cossera
Jetre  percu  el  le  second  douze
mois  plus  tard.

Les  conditions  ci-dessus  Emhoncées
our  la  capitalisation  du  péage  de
Escaut  seront  insérées  dans  un
trailc  gendral  qui  sera  arréte  par
        <pb n="471" />
        —  427  —

Vertrag  aufgenommen  werden.  Preußen
  wird  in  dieser  Konferenz  vertreten
sein.

3.

Zur  Beseitigung  der  verschiedenartigen
Unzutraͤglichkeiten,  welche  die  Ungleichartigkeit
  der  zur  Zeit  üblichen  Vermessungsmethoden
  für  den  Handel  und  die
Schiffahrt,  wie  für  die  Regierungen  zur
Folge  hat,  werden  die  vertragenden
Theile  die  Seestaaten  zur  gemeinsamen
Feststellung  eines  allgemein  zur  Anwendung
  zu  bringenden  Verfahrens  bei  der
Vermessung  der  Seeschiffe  einladen.

S.  4.

Die  am  2.  August  1862.  in  Berlin
unterzeichnete  lebereinkunft,  betreffend  die
Zellabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
  auf  den  Eisenbahnen,  soll,  sobald
sie  zur  Ausführung  gelangt  sein  wird,
auf  Grund  einer  einfachen  Beitrittserklärung
  Seitens  der  Regierung  Sr.  Majestät
  des  Königs  der  Belgier,  auch  auf
Belgien  angewendet  werden.

g.  5.

Der  Vollzug  der  in  gegenwaͤrtigem
Protokoll  und  in  dem  Vertrage  und  der
Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage  enthaltenen
  gegenseitigen  Verpstichtungen
wird  ausdrücklich  der  Erfüllung  der  in
beiden  Ländern  verfassungsmäßig  bestehenden
  Formen  und  Vorschriften  untergeordnet.
  Beide  Regierungen  verpflichten
  sich,  solche  binnen  möglichst
kurzer  Frisi  in  Anwendung  zu  bringen.

K.  6.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  dieselbe
Kraft  und  Wirksamkeithaben,  als  wenn  es
den  Theil  eines  Vertrags  bildete,  und

(Nr.  5725—5726.)

une  conférence  des  Etats  maritimes
intéressés,  Conférence  dans  laquelle
la  Prusse  sera  réprésentee.

8.  3.

Dans  le  hut  de  mettre  un  terme
aux  inconvénients  de  diverse  nature
dqui  résultent  pour  le  commercce  et
pour  la  navigation  comme  pour  les
gouvernements  de  la  diversite  des
SyStemes  de  jaugeage  actuellement
usilés,  les  deux  parties  Contractantes
inviteront  les  Etats  maritimes  à  se
concerter  pour  arreter  une  formule
de  jaugeage  des  navires  de  mer  qui
servirait  de  regle  universelle.

C.  4.

Moyennant  un  simple  acte  daccession
  de  la  part  du  gouvernement
de  S.  M.  le  Roi  des  Belges,  la  convention
  relative  au  service  international
  des  chemins  de  fer  dans  ses
ztahhort  avec  la  douane,  signée  à
Berlin  le  2  Aont  18062,  sera  à  Lha
suite  de  sa  mise  à  exécmion,  également
  appliquée  à  la  Belgique.

g.  5.

Lexécution  des  engagemenis  réciproques
  contenus  dans  le  présent
protocole  et  dans  le  traité  et  la  convention
  de  ce  jour  est  expressément
subordonnde  à  laccomplissement
des  formalités  et  regles  clablies  par
les  lois  constitutionnelles  des  deux
pays.  Les  deux  gouvernements
s  obligent  d'en  provroquer  Tapplicalion
  dans  le  plus  brel  délai  possible.

8  6.

Le  présent  protocole  aura  lameme
force  et  valeur  due  sil  faisait  partie
dun  traité  et  ll  serà  compris  dans

57*
        <pb n="472" />
        —  428  —

es  soll  in  die  Ratifikation  des  Schifffahrtsvertrages
  vom  heutigen  Tage  mit
einbegriffen  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  es  in  doppelter
Ausfertigung  vollzogen.

Geschehen  zu  Berlin  am  28.  März
1863.

Bismarck-Schönhausen.


Pommer  Esche.
Philipsborn.
Delbrück.

Nothomb.

la  ratilication  du  traité  de  navigalti
de  ce  jour.

En  foi  de  duoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Lont  signé  en  double
expédition.

Fait  à  Berlin  le  28  Mars  1863.

Bismarck--  Nothomb.

Schoenhausen.

Pommer  Esche.
Philipsborn.
Delbrück.

 

(Nr.  5726.)  Ueberdinkunft  zwischen  Preußen
und  Belgien  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen
  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst.  Vom  28.  März  1863.

Se.#  Majestät  der  König  von

Preußen
und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,

gleichmaßig  von  dem  Wunsche  beseelt,
in  gemeinsamem  Einverständniß  solche
Maaßregeln  zu  treffen,  welche  Ihnen
zum  gegenseitigen  Schutze  der  Rechte
an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
  der  Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen
  sind,  haben  den  Abschluß  einer

(Nr.  5726.)  Convention  entre  la  Prussc  et
la  Belgique  pour  la  garanlie
rEciproque  de  la  propriété  des
üoeuvres  d’esprit  et  dart.  Du

28  Mars  1863.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges

également  animés  du  désir  dadopter,
  Vun  gcommun  accord,  les  mesures
  qui  Leur  ont  paru  les  plus
Propres  à  garanlir  réciproquement
a  propriét  des  oeuvres  desprit  ei
dart,  ont  résolu  de  couclure  une
convention  à  cet  ellet,  ei  ont  nommé
        <pb n="473" />
        —  4129  —

Uebereinkunft  zu  diesem  Zwecke  beschlossen
  und  zu  Ihren  Bevollmaächtigten  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold
  v.  Bismarck-Schönhausen,
  Allerhöchstihren  Präsidenten
  des  Sctaateministeriums
  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,

den  Herrn  Johann  Friedrich
v.  Pommer  Esche,  Allerhochslihren
  Generaldirektor  der
Steuern,

den  Herrn  Alexander  Maximilian
  Ppilipsborn,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath,  und

den  Herrn  Martin  Friedrich
Rudolph  Delbrück,  Allerhöchsiihren
  Direktor  im  Milnisterium
  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,

und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Baron  Johann  Baplist

Nothomb,  Allerhöchstihren

Staatsminister,  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevollmächtigten

  Minister  bei  Sr.

Masjestät  dem  Könige  von
Preußen,

welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter

und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,

  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren
(Nr.  5726.)

pour  Leurs  plénipotentiaires,  savoir


Sa  Majesté  le  HRoi  de  Prusse

M.  Otto-Edouard-Léopold
de  Bismarck  -Schoenhausen,
  Son  President  du
conseil  ei  Ministre  des  afsaires
  Gtrangeres,

M.  Jean-Frédéric  de  Pommer
  Esche,  Son  Directeur-genéral
  des  contributions
  et  des  douanes,

M.  Alexandre-Maximilien
Philipsborn,  Son  Consciller
  intime  ackuel  de  légation,


M.  Martin  -  Frédéric-Rodolphe
  Delbrück,  Son
Directeur  au  Ministère  du
commerce,  de  Tindustrie  et
des  travaux  publics

et

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges

le  Baron  Jean-Baptiste  Nothomb,
  Son  Ministre  dEtat,
Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire
près  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse,

lesquels,  après  avoir  SCchangé  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne
ei  due  forme,  sont  convenus  des
arlicles  suivants:

Article  1.
Les  auteurs  de  livres,  brochures
        <pb n="474" />
        —  430  —

oder  anderen  Schriften,  von  musikalischen
Kompositionen  und  Arrangements,  von
Werken  der  Zeichenkunsi,  der  Malerei,
der  Bildhauerei,  des  Kupferstichs,  der
Lithographie  und  allen  anderen  ähnlichen
Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur
  oder  Kunst,  sollen  in  jedem  der
beiden  Staaten  gegenseitig  sich  der  Vortheile
  zu  erfreuen  haben,  welche  daselbst
dem  Eigenthum  an  Werken  der  Literatur
  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt  sind
oder  eingeräumt  werden.  Sie  sollen
denselben  Schutz  und  dieselbe  Rechtshülfe
gegen  jede  Beeinträchtigung  ihrer  Rechte
genießen,  als  wenn  diese  Beeinträchtilung
  gegen  die  Urheber  solcher  Werke
egangen  wäre,  welche  zum  ersten  Mal
in  dem  Lande  selbst  veröffentlicht  worden
  sind.

Es  sollen  ihnen  jedoch  diese  Vortheile
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als
ihre  Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem
die  erste  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in
Kraft  sind,  und  sie  sollen  in  dem  anderen
  Lande  nicht  über  die  Frist  hinaus
dauern,  welche  für  den  Schutz  der  einheimischen
  Autoren  gesetzlich  festgestellt
  ist.

Artikel  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in
jedem  der  beiden  Länder  Auszüge  aus
Werken,  oder  ganze  Stücke  von  Werken,
welche  zum  ersten  Mal  in  dem  anderen
Lande  erschienen  sind,  zu  verbffentlichen,
vorausgesetzt,  daß  diese  Verbffentlichungen
  für  Zwecke.  der  Kritik  oder  Literaturgeschichte
  bestimmt,  oder  daß  sie  ausdrücklich
  für  den  Schulgebrauch  oder
Unterricht  bestimmt  und  eingerichtet  sind.

Artibel  3.

Der  Genuß  des  im  Artikel  1.  festgestellten
  Rechts  ist  dadurch  bedingt,  daß
im  dem  Ursprungslande  die  zum  Schutz

On  autres  ccrits,  de  compositions
miusicales  ou  darrangements  de  mmsique,
  Voeuvres  de  dessin,  de  peinlure,
  de  sculpturc,  de  gravure,  de
lithographic  et  de  loutes  autres  productions
  analogues  du  domine  littéraire
  ou  arlistiqug.  jonirom  dans
chacun  des  dens  Etats  réciproquement
  des  avantages  qdui  F  som  ou
secront  attrihucs  par  la  loi  à  la
proprictt  des  Ouvrages  de  litteralure
ou  ort,  el  ils  auront  la  meme  protection
  ct  le  meme  recours  lgal
contre  toule  atteinte  portée  à  leurs
roils.  que  si  cctte  atleinte  ovait  610
commise  à  Hgard  dauteurs  douvrages
  publiés  pour  la  premiere  fois
dans  le  pays  meme.

Toutefois  ces  avantaoges  ne  leur
seronl  réciproquememt  assures  que
bendant  Texistence  de  leurs  droits
dans  le  pays  on  la  puhlicalion  ori-Zinalc
  a  élé  lfaite,  et  la  durce  de
leur  jouissance  dans  Iaiure  pays  ne
pourra  escéder  celle  fikGe  par  la  loi
bour  les  auleurs  nationaux.

Article  2.

Sera  reciproquement  licite  la  publication,
  dans.  hacun  des  deux  pays,
dextraits  on  de  morceaux  entiers
FVouvrages  ayant  paru  pour  la  première
  lois  dans  lautre,  poursu  due
ces  Dublications  aient  pour  ohjet  la
critidue  ou  Thistoirc  litiéraire  ou
s  oient  specialement  appropriés  et
adaptés  à  lenseignement  ou  d  lélude.

Article  3.

La  jouissance  du  bénéfice  de  larticke
  1  esl  subordonnée  à  laccomblissement,
  dans  le  pays  doriginec,
        <pb n="475" />
        —  4231  —

des  Eigenthums  an  Werken  der  Literatur
  oder  Kunst  gesetzlich  vorgeschriebenen
Foͤrmlichkeiten  erfuͤllt  sind.

Fuͤr  die  Buͤcher,  Karten,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  Lithographien  oder
musikalischen  Werke,  welche  zum  ersten
Mal  in  dem  einen  der  beiden  Staaten
veroͤffentlicht  sind,  soll  die  Ausuͤbung  des
Eigenthumsrechtes  in  dem  anderen
Staate  außerdem  dadurch  bedingt  sein,
daß  in  diesein  letzteren  die  Foͤrmlichkeit
der  Eintragung  vorgängig  auf  folgende
Weise  erfüllt  isi:

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal  in
Preußen  erschienen  ist,  so  muß  es  zu
Brüssel  auf  dem  Ministerium  des  Innern
eingetragen  sein.

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal
in  Belgien  erschienen  ist,  so  muß  es  zu
Berlin  auf  dem  Minisierium  der  geistlichen
  Angelegenheiten  eingetragen  sein.

Die  Eintragung  soll  auf  die  schriftliche
  Anmeldung  der  Betheiligten  erfolgen.
  Diese  Anmeldung  kann  beziehungsweise
  an  die  genannten  Ministerien  oder
an  die  Gesandtschaften  in  beiden  Ländern
  gerichter  werden.

Die  Anmeldung  muß  bei  Werken,
welche  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  erscheinen,
  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Erscheinen,
  bei  vorher  erschienenen  Werken
binnen  drei  Monacen  nach  dem  Eintritt
der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  eingereicht  werden.

Für  die  in  Lieferungen  erscheinenden
Werke  soll  die  dreimonalliche  Frist  erst
mit  dem  Erscheinen  der  letzten  Lieferung
beginnen,  es  sei  denn,  daß  der  Autor
die  Absicht,  sich  das  Recht  der  Uebersetzung
  vorzubehalten,  nach  Maabgabe
der  Bestimmungen  im  Artikel  6.  zu  erkennen
  gegeben  hat,  in  welchem  Falle

(Nr.  5726.)

des  Lormali#és  qui  som  prescrites
par  la  loi,  pour  assurer  la  propricté
des  ourrages  de  littérature  ou  dart.

Pour  les  livres,  cartes,  estampes,
Sravures,  lilhographies,  ou  oeuvres
musicales  publiés  pour  la  premieère
fois  dans  l'un  des  deur  Elats,  l'exercice
  du  droit  de  propriete  dans
Dautre  Etat  sera,  en  ouire,  subor--donnd
  à  laccomplissement  préalable
dans  ce  dernier,  de  la  formalite  de
Tenregistrement  ellectuse  de  la  manièere
  suivante:

Si  louv'rage  à  paru  pour  la  premieère
  fois  en  Prusse,  1l  devra  etre
enregistre  à  Bruxelles,  au  ministere
de  IIntérieur.

Si  Touvrage  à  paru  pour  la  premiere
  fois  en  Belgique,  il  devra  eire
enregistré  à  Berlin,  au  ministere  des
Cultes.

Lenregistrement  se  fera,  de  part
et  dautre  sur  la  déclaration  ECcrite
des  intéressés,  laquelle  pourra  etre
respectivement  adressé  soit  aux
susdits  ministeres,  soit  aux  lEgations
dans  les  deux  pays.

Dans  tous  les  cas,  la  déclaration
devra  dGire  présentde  dans  les  trois
mois  dui  suivront  la  publication  de
Tlouvrage  dans  lautre  pays,  pour  les
ruvrages  publiés  posterieurement  à
la  mise  en  vigneur  de  la  présente
convemion,  et  dans  les  trois  mois
dui  suivront  ceite  mise  en  viguneur,
pour  les  ouvrages  publiés  antérieurement.


A  légard  des  ouvrages  qui  paraissent
  Ppar  livraisons,  le  délai  de  trois
mois  ne  crommencera  à  courir  dqduan
dater  de  la  publicalion  de  la  derniere
  livraison.  à  moins  que  lauteur
n’ait  indiggus  conlormement  aux
dispositions  de  larlicke  6.  son  inltention
  de  se  réserver  le  droit  de
        <pb n="476" />
        jede  Lieferung  als  ein  besonderes  Werk
angesehen  werden  soll.

Die  Foͤrmlichkeit  der  Eintragung,  welche
letztere  in  besondere,  zu  diesem  Zwecke
geführte  Regisier  erfolgt,  soll  weder  auf

er  einen  noch  auf  der  anderen  Seite
Anlaß  zur  Erhebung  irgend  einer  Gebühr
geben.

Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche
  Bescheinigung  über  die  Eintragung;
diese  Bescheinigung  wird  kostenfrei  ausgesiellt
  werden,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
  Stempelabgabe.

Die  Bescheinigung  soll  den  Tag  der
Anmeldung  enhaleen  sie  soll  in  der
ganzen  Ausdehnung  der  beiderseitigen
Gebiete  Glauben  haben  und  das  ausschließliche
  Recht  des  Eigenthums  und
der  Vervielfältigung  so  lange  beweisen,
als  nicht  irgend  ein  Anderer  ein  besser
begründetes  Recht  vor  Gericht  erstritten
haben  wird.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Areikels  1.
sollen  gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
  oder  Aufführung  dramatischer
oder  musikalischer  Werke  finden,  welche,
nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  geenwärtigen
  Uebereinkunft,  zum  ersten
Mal  in  einem  der  beiden  Länder  veroffentlicht,
  aufgeführt  oder  dargestellt
werden.

Artikel  5.

Den  Originalwerken  werden  die,  in
einem  der  beiden  Sctaaten  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfaͤltigung
  in  dem  anderen  Staate,  den  im
Artikel  1.  festgesetzten  Schutz  genießen.
Es  ist  indeß  wohlverstanden,  daß  der

432

traduction,  auquel  cas  chaque  livraison
  sera  considé’ée  comme  un  ou-Vrage
  séparé.

La  formalité  de  Tenregistrement
Gui  en  sera  fait  sur  des  registres
spéciaux  tenus  à  cei  ellet  ne  donnera,
  de  part  et  dautre,  ouverture
à  la  perception  daucune  taze.

Les  intéressés  recevront  un  certificat
  authentique  de  Tlenregistrement:
ßbe  cerlilicat  sera  delivré  gratis,  sauf,
*ily  a  lieu,  les  frais  de  timbre.

Le  certilicat.  relatera  la  date  précise
à  laquelle  la  déeclaration  aura  eu  lieu;
i.  fera  foi  dans  toute  lelendue  des
territoires  respectlifs  et  constatera  le
droit  exclusif  de  propriété  et  de  reproduction
  aussi  longtemps  due  queldue
  autre  personne  n’aura  pas  fait
admmettre  en  justice  un  droit  mieur
CGlabli.

Article  4.

Les  stipulations  de  Tarticle  1  5Sopplidueront
  également  à  la  représentation
  ou  exécution  des  oeuvres  dramaliques
  ou  musicales,  publiées,  eucutées
  ou  représentées  pour  la  premieère
  fois  dans  Tun  des  deusx  pays,
abrès  la  mise  en  vigneur  de  la  presente
  convenlion.

Article  5.

Sont  expressement  assimilées  aux
rouvrages  originauzx  les  traductions
failes,  dans  lun  des  deur  Etats.
Touvrages  nationaux  ou  Gtrangers.
Ces  traductions  jouiront  à  ce  titre,
de  la  protection  stipulée  par  larticle
  1,  en  ce  qui  concerne  leur  re-Production
  nonautorisée  dans  l'autre
Etat.  II  est  bien  entendu,  toutefois,
        <pb n="477" />
        –  433  —

Zweck  des  gegenwärtigen  Arkikels  nur
dahin  geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung
auf  seine  eigene  Uebersetzung  zu  schützen,
keinesweges  aber,  dem  ersten  Uebersetzer
irgend  eines  in  todter  oder  lebender
Sprache  geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
  Uebersetzungsrecht  zu  uͤbertragen,
  ausgenommen  in  dem  im  folgenden
  Autkeb  vorgesehenen  Falle  und
Umfang.

Artikel  6.

Der  Auvtor  eines  jeden,  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlichten  Werkes,
welcher  sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung
  vorbehalten  hat,  soll,  von  dem
Tage  des  ersten  Erscheinens  der  mit  seiner
  Ermächtigung  herausgegebenen
Uebersetzung  seines  Werkes  an  gerechnet,
fünf  Jahre  lang  das  Vorrecht  genie-Ken,
  gegen  die  Veröffentlichung  jeder,  ohne
seine  Ermächtigung  veranstalteten  Uebersetzun
  desselben  Werkes  in  dem  anderen
Lande  geschützt  zu  sein,  und  zwar  unter
folgenden  Bedingungen:

1.  Das  Originalwerk  muß  in  einem
der  beiden  Länder,  auf  die  binnen  drei
Monaten,  vom  Tage  des  erslen  Erscheinens
  in  dem  anderen  Lande  an  gerechnet,
  erfolgte  Anmeldung  eingetragen
werden,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  des  Arrikels  3.

2.  Der  Autor  muß  an  der  Se
seines  Werkes  die  Absicht,  sich  das  Recht
der  Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt
  haben.

3.  Die  erwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung
  veranstaltete  Uebersetzung  muß
innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der
nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung
  erfolgten  Anmeldung  des  Originals
  an  gerechnet,  wenigstens  zum  Theil,
und  binnen  eines  Zeitraums  von  drei
Jahren,  vom  Tage  der  Anmeldung  an
gerechnet,  vollständig  erschienen  sein.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5726.)

due  lobjet  du  présent  article  est.
simplement  de  protéger  le  traducleur
  par  rapport  à  la  version  quil
a  donnée  de  Touvrage  original,  et
non  pas  de  conférer  le  droit  exclusif
de  traduction  au  premier  traducteur
Gun  ouvrage  quelconque,  6crit  en
langue  morte  ou  vivante,  hormis  le
cas  et  les  limites  prévus  par  larticle
ci-après.

Article  6.

Lauteur  de  tout  ouvrage  publié
dans  Iun  des  deux  pays,  dui  aura
entendu  se  réserver  le  droit  de  traduction,
  jouira  pendant  cind  années,
à  partir  du  jour  de  la  première  publication
  de  la  traduchion  de  son
rouvrage  autorisée  par  lui,  du  privilege
  de  protection  contre  la  publication,
  dans  lautre  pays,  de  toute
traduction  du  meme  ouvrage  non
autorisée  par  lui,  et  ce  sous  les  conditions
  sulvantes:

1%  Louvrage  original  sera  enregistré
  dans  Tun  des  deux  pays,  sur
Ia  déclaration  faite  dans  un  delai
de  trois  mois,  à  partir  du  jour  de
la  premiere  publication  dans  autre
pays,  Conlormment  aux  dispositions
de  larti9le  3.

2%  Lauteur  devra  indiquer,  en  tete
de  son  ouvrage,  Tintention  de  se
réserver  le  dron  de  traduction.

3%  II.  faudra  due  ladite  traduction
autorisée  ait  paru,  au  moins  en  partie,
  dans  le  délai  d’un  an,  à  compter
de  la  date  de  la  déclaration  de  Toriginal
  eflectuce  ainsi  quil  vient  ’eire
Prescrit,  et,  en  totalitée,  dans  le  delai
de  trois  ans,  à  partir  de  ladite  déclaration.


58
        <pb n="478" />
        –  434  —

4.  Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlicht  und  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels
  3.  eingerragen  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklärung
  des  Aukors,  daß  er  sich  das
Recht  der  Uebersetzung  vorbehalten  habe,
auf  der  ersten  Lieferung  ausgedrückt  ist.

Es  soll  jedoch  binsichtlich  der,  für  die
Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes
  in  diesem  Artikel  fesigesetzten
  fünfjährigen  Frist,  jede  Lieferung
als  ein  besonderes  Werk  angesehen  werden;
  jede  derselben  soll  auf  die  binnen
drei  Monaten,  von  ihrem  ersien  Erscheinen
  in  dem  einen  Lande  an  gerechnet,
erfolgte  Anmeldung  in  dem  anderen
Lande  eingetragen  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher
  sich  für  die  Uebersetzung  derselben
oder  die  Aufführung  der  Uebersetzung
das  in  den  Artikeln  4.  und  6.  bestimmte
ausschließliche  Recht  vorbehalten  will,
muß  seine  Uebersetzung  drei  Monate  nach
der  Eintragung  des  Originalwerkes  erscheinen
  oder  aufführen  lassen.

Artikel  7.

Wenn  der  Urheber  eines  im  Artikel  1.
bezeichneten  Werkes  das  Recht  zur  Herausgabe
  oder  Vervielfältigung  einem
Verleger  in  dem  Gebiete  eines  jeden  der
Hohen  vertragenden  Theile  mit  der
Maaßgabe  übertragen  hat,  daß  die
Exemplare  oder  Ausgaben  des  solchergestalt
  herausgegebenen  oder  vervielfältigten
  Werkes  in  dem  anderen  Lande
nicht  verkauft  werden  dürfen,  so  sollen
die  in  dem  einen  Lande  erschienenen
Exemplare  oder  Ausgaben  in  dem  anderen
  Lande  als  unbefugte  Nachbildung
angesehen  und  behandelt  werden.

4%  La  traduction  devra  dire  publiéce
  dans  Pun  des  deux  pays,  et
#ire  elle-meme  enregistrée  conformémem
  aux  dispositions  de  lorliche
  3.

Pour  les  ouvrages  publis  par  liviaisons,
  il  suflira  due  la  déclaration
de  Tauteur  duil  enlend  se  réserver
le  droit  de  traduction,  soit  exprimce
dans  la  première  livraison.

Toutefois,  en  ce  qui  concerne  le
terme  de  cind  ans,  assigné  par  cet
arliche  pour  lerxercice  du  droit  privilegié
  de  traduction,  chaque  livraison
  sera  considérée  comme  un
rouvrage  séparé;  chacune  delles  sera:
enregisirée  dans  lun  des  deux  pays,
sur  la  declaralion  faite  dans  les  trois
mois,  à  partir  de  sa  premiere  publication
  dans  lautre.

Relativement  à  la  traduction  des
rouvrages  dramatiques  ou  à  la  représentation
  de  ces  traduclions.  Pauteur
dui  voudra  se  réserver  le  droit  exlusif
  dont  il  sagit  aux  arlicles  4  et
6,  devra  laire  paraitre  ou  représenter
  sa  traduction  lrois  mois  apres
lTenregistremem  de  Touvrage  ori-Sinal.


Article  7.

Lorsque  lLauteur  dune  odeuvre  spécifiéce
  dans  Tarticke  1  aura  cédé  son
droit  de  publicalion  ou  de  reproduction
  à  un  éditeur  dans  le  territoire
  de  chacune  des  Hautes  Parties
contractantes,  sous  la  réserre  due
les  esemplaires  ou  éditions  de  ceite
Oeusre  amsi  publics  ou  reprodvuits
ee  pourront  eire  vendus  dans  Tautre
pays.  ces  exemplaires  ou  éditions
seront  respeclivement  considérés  et
traitcs  dans  ce  pays  comme  reproduction
  illicite.
        <pb n="479" />
        —  445  —

Artikel  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Uebersetzer,  Komponisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,
Kupferslecher,  Lithographen  u.  s.  w.  sollen
gegenseitig  in  allen  Beziehungen  derselben
  Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die
gegenwärtige  Uebereinkunft  den  Autoren,
Uebersetzern,  Komponisten,  Zeichnern,
Malern,  Bildhauern,  Kupfersiechern  und
Lithographen  selbst  bewilligt.

Artikel  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1.  und
5.  der  gegeimwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  dürfen  Arrikel,
welche  aus  den  in  einem  der  beiden
Länder  erscheinenden  Journalen  oder
periodischen  Sammelwerken  entnommen
sind,  in  den  Journalen  oder  periodischen
Sammelwerken  des  anderen  Landes  abgedruckt
  oder  übersetzt  werden,  wenn
nur  die  Quelle,  aus  der  die  Areikel
geschöpft  worden  sind,  dabei  angegeben
wird.  ·

Inzwischen  soll  diese  Befugniß  auf
den  Abdruck  von  Artikeln  aus  Journalen
  oder  periodischen  Sammelwerken,
welche  in  dem  anderen  Lande  erschienen
sind,  in  dem  Falle  keine  Anwendung
finden,  wenn  die  Autoren  in  dem  Journal
  oder  in  dem  Sammelwerk  selbst,  in
welchem  sie  dieselben  haben  erscheinen
lassen,  foͤrmlich  erklaͤrt  haben,  daß  sie
deren  Abdruck  untersagen.  In  keinem
Fall  soll  diese  Untersagung  bei  Artikeln
politischen  Inhalts  Platz  greifen  koͤnnen.

Artikel  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von
Werken  oder  Gegenstaͤnden,  welche  im
Sinne  der  Artikel  1.  4.  5.  und  6.  auf
unbefugte  Weise  vervielfaͤltigt  sind,  ist,

(r.  5726.)

Article  8.

Les  mandataires  légauz,  ou  ayantscause
  des  auteurs,  %traducteurs,  compositeurs,
  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs,  hthographes  etc.
jouiront  réciproquement  ct  à  tous
égards,  des  memes  droits  due  ceux
due  la  présente  convention  accorde
aux  auteurs,  traducteurs,  compositeurs,
  dessinateurs,  peintres,  sculpteurs,
  graveurs  et  lithographes  euxmemes.


Article  9.

Non-obstant  les  stipulations  des
artiches  1  et  5  de  la  présente  convenlion,
  les  arlicles  ertraits  des  journaux
  ou  recueils  periodiques  publies
  dans  hun  des  deux  pays,  pourront
  Eire  reproduits  ou  traduits  dans
les  journaux  ou  recheils  priodiques
de  lautre  pays,  pourvu  duon  y)  indique
  la  source  à  laquelle  on  les
aura  puisés.

Toutefois  ceite  faculié  ne  sétendra
  pas  à  la  reproduction,  dans  lun
des  deux  pays,  des  articles  de  journauk
  ou  de  recueils  périodiques
publiés  dans  lautre,  lorsJue  les  auleurs
  auront  formellement  dclaré,
dans  le  journal  ou  le  recueil  meme
où  ils  les  auront  fait  paraltre,  qu’ils
en  interdisent  la  reproduction.  En
aucun  cas,  cette  interdiction  ne  pourra
atteindre  les  articles  de  discussion
politique.

Article  10.

La  vente  et  Texposition,  dans  chacun
  des  deux  Etats,  douvrages  ou
objets  de  reproduction  non  autorisés,
  delnis  Par  les  articles  1,  4,  5

88
        <pb n="480" />
        —  436  —

vorbehaltlich  der  im  Artikel  12.  enthaltenen
  Bestimmung,  in  jedem  der  beiden
Staaten  verboten,  sei  es,  daß  die  unbefugte
  Vervielfältigung  in  einem  der  beiden
  Länder  oder  in  irgend  einem  fremden
  Lande  startgefunden  hat.

Artikel  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen
egen  die  Bestimmungen  der  voran-3
  enden  Artikel  soll  mit  Beschlagnahme
der  nachgebildeten  Gegenstaͤnde  verfahren
  werden,  und  die  Gerichte  sollen  auf
die  durch  die  beiderseitigen  Gesetzgebunen
  bestimmten  Strafen  in  derselben
Weise  erkennen,  als  wenn  die  Zuwiderhanblung
  gegen  ein  Werk  oder  Erzeugniß
  inlaͤndischen  Ursprungs  gerichtet
waͤre.

Die  Merkmale,  welche  die  unbefugte
Nachbildung  begruͤnden,  sollen  durch  die
Gerichte  des  einen  oder  des  anderen
Landes  nach  der  in  jedem  der  beiden
Staaten  bestehenden  Eeschgetung  bestimmt
  werden.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  werden  im  Verwaltungswege
  die  nöthigen  Anordnungen
ur  Verhütung  aller  Schwierigkeiten  und

erwickelungen  treffen,  in  welche  die
Verleger,  Buchdrucker  oder  Buchhändler
beider  Länder  durch  den  Besitz  und  Verkauf
  solcher  Vervielfältigungen  der  im
Eigenthum  von  Unterthanen  des  anderen
Landes  befindlichen,  noch  nicht  zum  Gemeingut
  gewordenen  Werke  gerathen
könnten,  welche  sie  vor  Eintritt  der
Wirksamkeit  gegenwärtiger  Uebereinkunft
veranstalret  oder  eingeführt  haben,  oder
welche  gegenwärtig  ohne  Ermächtigung
des  Berechtigten  veranstaltet  oder  abgedruckt
  werden.

Diese  Auordmungen  sollen  sich  auch
auf  Clichés,  Holzstöcke  und  gestochene

et  6  sont  probibées,  sauf  ce  qui  est
dit  à  larlicle  12,  soit  due  lesdites
reproductions  non  autorisées  proviennent
  de  lun  des  deux  pays,  scit.
qduelles  proviennent  dun  pays
Gtranger  quelconque.

Article  11.

En  cas  de  contravention  aux  dispositions
  des  articles  précédents,  la
Saisie  des  objets  de  contrefagon  sera
oérée,  et  les  tribunaux  appliqueront
les  peines  déterminées  par  les  lgislations
  respectives,  de  la  meme  maniere
  due  si  Tinfraction  avait  été
commise  au  préjudice  d’un  ouvrage
Ou  Tune  production  dorigine  nationale.


Les  caractères  constituant  la  contrefaçon
  seront  déterminés  par  les  tribunaux
  de  Tun  ou  de  lautre  pays,
d'après  la  législation  en  vigueur  dans
chacun  des  deux  Ltats.

Article  12.

Les  deux  gouvernements  prendront
  par  voic  de  reglement  dad--ministration
  publique,  les  mesures
necessaires  pour  prévenir  toute  difliculté
  ou  complication  à  raison  de
la  possession  el  de  la  vente  par  les
Gditeurs,  imprimeurs  ou  libraires
de  l’un  ou  de  Iautme  des  deux  pays,
de  rimpressions  dourages  de  propricte
  des  sujets  respectils  et  non
tombés  dans  le  domaine  public,  fabriqués
  ou  imporlés  Par  eux  antérieurement
  à  la  mise  en  vigueur  de
la  présente  convemion,  ou  ackuellement
  en  cours  de  fabrication  et  de
Tréimpression  non  autorisce.

Ces  reglements  sappliqueront  4galement
  aux  clichés,  bois  ei  planches
        <pb n="481" />
        —  437  —

Platten  aller  Art,  sowie  auf  lithographische
  Steine  erstrecken,  welche  sich  in
den  Magazinen  bei  den  Preußischen  oder
Belgischen  Verlegern  oder  Druckern  befinden
  und  Preußischen  oder  Belgischen
Originalien  ohne  Ermaͤchtigung  des  Berechtigten
  nachgebildet  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichös,  Holzstoͤcke
  und  gestochene  Platten  aller  Art,
sowie  die  lithographischen  Steine  nur
innerhalb  vier  Jahre,  vom  Beginn  der
Wirksamkeit  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft
  an  gerechnet,  benutzt  werden
duͤrfen.

Artikel  13.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Buͤcher
sollen  gegenseitig  uͤber  alle  gegenwaͤrtig
dafuͤr  bestimmten  oder  ferner  dafuͤr
zu  bestimmenden  Zollaͤmter  zugelassen
werden.

Artikel  14.

Fuͤr  den  Fall,  daß  in  dem  einen  der
beiden  Laͤnder  eine  Verbrauchsabgabe
auf  Papier  gelegt  werden  sollte,  ist  man
uͤbereingekommen,  daß  die  aus  dem  anderen
  Lande  eingehenden  Bücher,  Kupferstiche,
  Stiche  anderer  Art  und  Lithographien
  von  dieser  Abgabe  verhältnißmäßig
  betroffen  werden  sollen.

Auf  Bücher  soll  indessen  diese  Abgabe
eintretenden  Falles  nur  insoweit  Anwendung
  finden,  als  dieselben  nach  Einführung
  einer  solchen  Verbrauchsabgabe
in  dem  anderen  Lande  veröffentlicht
worden  sind.

Artikel  15.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragenden
  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,
  durch  Maaßregeln  der  Gesetzgebung
  oder  inneren  Verwaltung  den

(Nr.  5726.)

gravées  de  toute  sorte,  ainsi  quaux
pierres  lithographiques  existam  en
magasin,  chez  les  éditeurs  ou  imprimeurs
  prussiens  ou  belges,  et
constüuam  une  reproduction  non
autoriséce  de  modeles  prussiens  ou
belges.

Toutelois  ces  clichés,  bois  eit
planches  gravées  de  toute  sorte  ainsi
due  les  pierres  lithographiques  ne
pourront  eire  utiliséks  due  pendant
Jualre  ans  à  dater  de  la  mise  en
vigueur  de  la  présente  convention.

Article  13.

Les  livres  dimportation  licite  se-Tront
  admis  réciproquement  par  les
bureaus  de  douane  qui  leur  sont
ouverts  actuellement  ou  qui  le  seraient
  par  la  suite.

Article  14.

Dans  le  cas  ou  un  impet  deconsommation
  viendrait  à  eire  établi
sur  le  papier  dans  lun  des  deuxz
pays,  il  est  bien  entendu  qdue  cet
impot  alteindrait  proportionnellement
  les  livres,  estampes,  gravures
et  lithographies,  importés  de  lautre
ays.

Nenamoins,  en  ce  qui  concerne  les
livres,  cet  impot  ne  sera  éventuellement
  appliduk  dus  ceur  qdui  auront
Gé  té  publiés  dans  Pun  ou  lautre  pays
bosléricurement  à  la  création  de
limpöt  de  consommation  dont  il
s'agit.

Article  15.

Les  dispositions  de  la  présente
convention  ne  pourront  porter  préjudice,
  en  qduoi  due  ce  soit,  au  droit.
qui  appartient  à  chacune  des  deux
Hantes  Parties  contractantes  de  permettre,
  de  surveiller  ou  dinterdire,
        <pb n="482" />
        –  438  —

Verrrieb,  die  Darstellung  oder  das  Feilbieten
  eines  jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses,
  in  Betreff  dessen  die  befugte  Behörde
  dies  Recht  auszuüben  haben
würde,  zu  gesiatten,  zu  überwachen  oder
zu  untersagen.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise
das  Recht  des  einen  oder  des  anderen
der  Hohen  vertragenden  Theile  beschranken,
  die  Einfuhr  solcher  Bücher  nach
Seinen  eigenen  Staaten  zu  verbieten,
welche  nach  Seinen  inneren  Gesetzen  oder
in  Gemäßheit  Seiner  Verabredungen  mit
anderen  Staaten  für  Nachdrücke  erklärt
sind  oder  erklärt  werden.

Artikel  16.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  bleibt  einem  jeden
jetzt  zum  Jollverein  gehörenden,  oder  sich
spater  demselben  anschließenden  Staate
vorbehalten.

Dieser  Beitritt  kann  durch  den  Austausch
  von  Erklärungen  zwischen  den
beitretenden  Staaten  und  Belgien  bewirkt
  werden.

Artikel  17.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
  der  Muster  und  der  Fabrikoder
  Handelszeichen  sollen  die  Unterthanen
  eines  jeden  der  vertragenden
Staaten  in  dem  anderen  denselben
Schutz  wie  die  Inländer  genießen.

Wegen  des  Gebrauchs  der  Fabrikzeichen
  des  einen  Landes  in  dem  anderen
  soll  eine  Verfolgung  nicht  stattfinden,
  wenn  die  erste  Anwendung  dieser
Fabrikzeichen  in  dem  Lande,  aus  welchem
die  Ausfuhr  der  Exzeugnisse  erfolgt,  in
eine  frühere  Zeit  fallt,  als  die  durch
Niederlegung  oder  auf  andere  Weise

par  des  mesures  de  législation  ou
de  police  intérieure,  la  circulation,
la  représentation  ou  lexposition  de
tout  ouvrage  ou  production  à  legar
  d  desquels  Ilautorilé  compeéteme
aurait  à  erercer  ce  droit.

La  présente  convenlion  ne  portera
  aucune  atteinte  au  droit  de
lune  ou  de  lautre  des  deuz  Hautes
Parlies  contractantes  de  probiber
limporlation  dans  ses  propres  Etats
des  livres  qui,  dapreès  ses  lois  interieures
  ou  des  stipulations  souscrites
avec  dautres  puissances,  sont  ou
sersaient  déclarés  eire  des  contrefacons.


Article  16.

Le  droit  daccession  à  la  présente
convention  est  réserré  à  tout  Etat
dqui  appartient  acinellement  ou  qui
apparliendra  par  la  suite  au  ollverein.


Ceite  accession  pourra  se  feire

ar  un  échange  de  déecharations  entre
es  Etats  contractants  et  la  Belgique.

Article  17.

En  ce  qui  concerne  les  marques
Ou  étiqueltes  de  marchandises  ou
de  leurs  emballages,  les  dessins  et
marques  de  fabrique  ou  de  commerce,
  les  sujets  de  chacun  des
Etats  contractants  jouiront  respectivement
  dans  lautre  de  la  meme
protection  due  les  nationaux.

Iny  aura  lieu  à  aucune  poursuile
  à  raison  de  lemploi  dans  lun
des  deux  pays  des  marques  de  fabrique
  de  lautre,  lorsdue  la  creation
de  ces  marques  dans  le  pays  de
provenance  des  produits,  remontera
a  une  6poque  anterieure  à  lappropriation
  de  ces  marques  par  dépot
        <pb n="483" />
        bewirkte  Aneignung  dieser  Zeichen  in  dem
Lande  der  Einfuhr.

Artikel  18.

Gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  soll  zwei
Monate  nach  dem  Austausche  der  Ratiftkations-Urkunden
  in  Kraft  treten.

Sie  soll  die  nämliche  Dauer  haben,
wie  der  am  heutigen  Tage  zwischen  den
Hohen  vertragenden  Theilen  abgeschlossene
  Schiffahrtsvertrag.

Artikel  19.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifiirt
  und  die  Ratisikations-Urkunden  sollen
in  Berlin  gleichzeitig  mit  denjenigen  des
vorgedachten  Vertrages  ausgetauscht
werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmachtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  den  28.  März
1863.

(L.  S.)  Bismarck=  (L.  S.)  Nothomb.
Schönhausen.

(L.  S.)  Pommer  Esche.

(L.  S.)  Philipsborn.

(L.  S.)  Delbrück.

439

ou  autrement  dans  le  pays  dimpor---lation.


Arlicle  18.

La  présente  conremion  sera  mise
en  vigueur  deux  mois  apres  léchange
de  ses  ralilicalions.

Elle  aura  la  meme  durce  qduc  le
traite  de  navigation  concln  à  la  date
de  ce  jour  entre  les  Hautes  Parlies
contractantes.

Article  19.

La  présente  convention  sera  raltilice
  ct  les  ralilications  en  seront
GEchangées  à  Berlin  en  meme  temps
due  celle  du  trailé  précitc.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotenliaires
  respectils  Lom  signée  et  y
onl  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  28  Mars  1863.

(L.  S-)  Bismarck-  (L.  S.)Jothomb.
Schoenhausen.

(L.  S.)  FIommer  Esche.
(L.  S.)  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück.

Die  Ratistkationen  sind  erfolgt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  ist  zu  Berlin  bewirkt  worden.

(Nr.  5726—5727)

(Nr.  5727.)
        <pb n="484" />
        —  440  —

(Nr.  5727.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
von  der  Derschlag-Rothemuͤhler  Bezirksstraße  bei  Muͤllerhaide  uͤber
Sinspert  und  Finkenrath  zur  Brüchermühle-Nespener  Bezirksstraße  bei
Auchel,  im  Kreise  Waldbroel,  Regierungsbezirk  Cöln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Derschlag-Rothemühler  Bezirksstraße  bei  Müllerhaide
über  Sinspert  und  Finkenrath  zur  Brüchermühle-Nespener  Bezirksstraße  bei
Auchel,  im  Kreise  Waldbroel,  Regierungsbezirk  Cöln,  genehmigt  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  der  Bürgermeisterei  Eckenhagen  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  Bürgermeisterei  Eckenhagen  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
TChausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enkhaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  Juni  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="485" />
        —  441  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

sJNr.  22.  —

 

(Nr.  5728.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juni  1863.,  betreffend  die  Ab&amp;amp;nderung  des  §.  2.
des  für  die  Handelskammer  der  Stadt  Erfurt  am  18.  Oktober  1344.
erlassenen  Statuts.

A.  den  Bericht  vom  6.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  unter  Abänderung  des
#.  2.  des  für  die  Handelskammer  der  Stadt  Erfurt  in  der  Provinz  Sachsen
am  18.  Okftober  18424.  erlassenen  Statuts  (Gesetz-Samml.  S.  603.),  daß  die
Handelskammer  vom  Jahre  1864.  ab  aus  neun  Mutgliedern  zu  bestehen  hat,  und
daß  für  diese  neun  Mitglieder  drei  Stellvertreter  zu  wählen  sind.  Der  Handelsminister
  wird  ermächtigt,  wegen  des  Wechsels  der  Mitglieder  und  Stellvertreter
  und  wegen  der  bei  der  Einberufung  der  Stellvertreter  zu  beachtenden
Rechenfolge  für  die  Uebergangszeit  Bestimmung  zu  treffen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntnig
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  10.  Juni  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrzang  1883.  (Nr.  5728—5790.  59  (Nr.  5729.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1863.
        <pb n="486" />
        —  442  —

(Nr.  5729.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genchmigung  zu  einer  Abänderung
  des  Statuts  der  Berliner  Brodfabrik=  Aktiengesellschaft.  Vom
10.  Juni  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  10.  Juni
1863.  die  von  der  Berliner  Brodfabrik-Aktiengesellschaft  unter  dem  21.  Dezember
  186  1.  beschlossene  Abänderung  des  F.  28.  ihres  Gesellschafts-Statuts  vom
*  1856.  zu  genehmigen  geruht.  Oer  Allerhöchsie  Erlaß  nebst  der  erwähnten,
  den  Abänderungsbeschluß  enthaltenden  notariellen  Verhandlung  wird
durch  das  Amrsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht
werden.

Berli  ,  den  19.  Juni  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Delbrück.

 

(Nr.  5730.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1803.,  betreffend  die  in  den  Häfen  von
Swinemünde,  Colbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde  und
Neufahrwasser  zu  entrichtenden  Hafengelder,  ferner  die  für  die  Befahrung
der  Peene,  Swine  und  Divenow,  sowie  des  großen  umm  kleinen  Haffes
zu  entrichtenden  Schiffahrtsabgaben.

A.  Ihren  Bericht  vom  19.  Juni  d.  J.  besiimme  Ich,  was  folgt:

1)  Die  in  den  Häfen  von  Swinemünde,  Colbergermünde,  Rügenwaldermünde
  und  Stolpmünde  nach  den  Tarifen  vom  24.  Oktober  1840.
(Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  324.,  350.,  3155.  und  300.),  sowie
  die  in  dem  Hafen  von  Neufahrwasser  nach  dem  Tarife  vom
18.  Oktober  1838.  (Gesetz-Samml.  für  1838.  S.  518.)  zu  entrichtenden
  Hafengelder  werden  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  von  allen
seewärts  ein=  und  ausgehenden  Schiffen  und  Fahrzeugen,

beim  Eingange  mit  8  Sgr.,

beim  Ausgange  mit  8  Sgr.,

wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind  beim  Eingange  mit  4  Sgr.,

beim  Ausgange  mit  4  Sgr.
für  die  Last  Tragfähigkeit  erhoben.

wenn  sie  beladen  sind

2)  An
        <pb n="487" />
        —  443  —

2)  An  Schiffahrtsabgaben  fuͤr  die  Befahrung  der  Peene,  Swine  und
Divenow,  sowie  des  großen  und  kleinen  Haffes  sind  statt  der  im  Tarife
  vom  24.  Oktober  1840.  (Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  324.)
unter  II.  1.  und  2.  bestimmten  Sätze  von  1  Sgr.  4  Pf.  und  beziehungsweise
  8  Pf.  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  nur  zu  erheben  für  die
Schiffslast  Tragfahigkeit  1  Sgr.  und  beziehungsweise  6  Pf.

·  Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  in  den  vorgedachten  Tarifen  und
die  dazu  ergangenen  spaͤteren  Bestimmungen  unveraͤndert.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Carlsbad,  den  25.  Juni  1863.

Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  rc.:
v.  Bodelschwingh.  v.  Selchow.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="488" />
        <pb n="489" />
        —  445  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  r.  23.  —

 

(Nr.  5731.)  Gesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  betreffend  die  Gewährleistung  bei  einigen
Arten  von  Hausthieren.  Vom  5.  Juni  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer
Monarchie,  für  den  Bereich  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  Verkäufer  von  Pferden,  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  hat  nur
für  die  hiernach  bezeichneten  Mängel  und  nur  während  der  einem  jeden  derselben
  beigesetzten  Frist  kraft  Gesetzes  Gewähr  zu  leisten,  näamlich:

A.  bei  Pferden:

1)  für  schwarzen  Staar,
2)  für  Koppen  ohne  Abnutzung  der  Zähne,

acht  Tage  lang;
3)  für  Rotz,
4)  für  Haurwurm,
5)  für  Dampfigkei,

vierzehn  Tage  lang;
6)  für  Koller,

einundzwanzig  Tage  lang;
7)  für  fallende  Sucht,

achtundzwanzig  Tage  lang;
8)  für  Mondblindheit  (periodische  Augenentzündung),

vierzig  Tage  lang;  Z

Jer#  1863.  (Dr.  5731.)  60  B.  bei

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1863.
        <pb n="490" />
        —  446  —

B.  bei  Rindvieh:
1)  für  Tragsack=  und  Scheidevorfall,  sofern  er  nicht  unmittelbar  nach  einer
Geburt  vorkommt,

acht  Tage  lang;
2)  für  Lungensucht,

vierzehn  Tage  lang;
3)  für  fallende  Sucht,
4)  für  Perlsucht,

achtundzwanzig  Tage  lang;

C.  bei  Schafen:
1)  für  Milbenräude,

2)  für  Fdule  (Anbruch),
vierzehn  Tage  lang;

D.  bei  Schweinen:
für  die  Finnen,
achtundzwanzig  Tage  lang.
Ein  allgemeines  Versprechen,  wegen  aller  Mängel  zu  haften,  wird  auf
die  hier  aufgezählten  beschränkt.

Artikel  2.

Der  Verkäufer  sieht  dafür  ein,  daß  das  verkaufte  Thier  von  den  im
Artikel  1.  bezeichneten  Mängeln  am  Tage  der  Uebergabe  frei  sei.

Wenn  solche  innerhalb  der  in  demselben  Artikel  festgesetzten  und  vom
Tage  nach  der  Ucbergabe  zu  rechnenden  Frisien  sich  offenbaren,  so  wird  bis
zum  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  das  Thier  schon  am  Tage  der
erfolgten  Uebergabe  mit  denselben  behaftet  gewesen.

Die  Abkürzung,  sowie  die  Verlängerung  der  gesetzlichen  Fristen  kann  nur
urkundlich  (schriftlich)  verabredet  werden.  Bedungene  Fristen  werden  in  derselben
  Weise  berechnet,  wie  die  gesetzlichen.

Artikel  3.
Die  Gewährleistung  fallt  weg:
1)  bei  gerichtlich  nothwendigen  Verkäufen;
2)  wem  der  Verkäufer  sich  Gewährfreiheit  urkundlich  (schriftlich)  bedungen
3)  wenn  er  beweist,  daß  dem  Käufer  der  Mangel  des  Thieres  bekannt  gewesen
  ist.  ui
        <pb n="491" />
        —  447  —
Artikel  4.

Wenn  der  Fall  der  Gewaͤhrleistung  eintritt,  so  kann  nur  die  Aufhebung
des  Verkaufs,  nicht  die  Minderung  des  Kaufpreises  verlangt  werden.

Eine  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  sich  der  Mangel  an  dem  geschlachteten
Stuͤck  findet.  Hier  kann  der  Kaͤufer  den  Verkaͤufer  nur  auf  den  Ersatz  desjenien
  Schadens  belangen,  der  ihm  wegen  der  durch  den  Mangel  herbeigeführten
  Unverkäuflichkeit  des  Fleisches  zugeht.

Eine  Klage  wegen  übermäßiger  Verletzung  kann  auf  das  Vorhandensein
der  im  Artikel  1.  angeführten  Mängel  nicht  gegründer  werden.

Artikel  5.

Die  Aufhebung  des  Vertrages  verpflichtet  den  Verkäufer  zur  Erstattung
des  Kaufpreises,  sowie  der  Kosten  des  Kaufs  und  der  gerichtlichen  Besichtigung
und  der  von  dem  Verzuge  in  der  Zurücknahme  des  Thieres  an  erwachsenen
Kosten  der  Fütterung  und  Pflege.  An  diesen  letztgenannten  Koslen  ist  jedoch
der  vom  Käufer  aus  dem  Thiere  von  jenem  Zeitpunkte  an  gezogene  Nutzen  in
Abzug  zu  bringen.

eVerkäufer  hat  nebstdem  Entschädigung  zu  leisten,  wenn  er  das  Dasein
  des  Mangels  gekannt  hat.

Artikel  ö.

Ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Berechtigte
innerhalb  der  gesetzlichen  oder  verabredeten  Fristen  der  Artikel  1.  und  2.  Klage
erhebt,  oder  in  dringenden  Fällen  (Artikel  9.)  wenigstens  den  Mangel  des  Thieres
bei  Gericht  anzeigt,  dessen  Besichtigung  beantragt  und  in  diesem  Falle  innerhalb
weiterer  vierzehn  Tage  Klage  erhebt.

Artikel  7.

Die  Klage  auf  Gewährleistung  kann  sowohl  vor  dem  Gerichte,  bei  welchem
  der  Beklagte  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hat,  als  auch  vor  demjenigen,
in  dessen  Bezirk  der  Vertrag  geschlossen  worden,  erhoben  werden.

Dieser  letztere  Gerichtsstand  gilt,  vorbehaltlich  der  durch  Staatsvertrage
festgesetzten  anderweitigen  Bestimmungen,  insbesondere  auch  für  Ausländer,  auch
wenn  der  Beklagee  zur  Zeit  der  Ladung  nicht  im  Gerichtsbezirk  anwesend  ist,
und  keine  Vermögensstücke  daselbst  besitzt.  6

Artikel  8.
Fär  das  Verfahren  im  Prozesse  kommen  die  Vorschriften  der  S#.  37.  und
38.  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1849.  (Gesetz-Samml.  S.  307.)  zur
Anwendung.

Artikel  9.
Kann  der  zur  Klage  Berechtigte  irgend  wahrscheinlich  machen,  daß  jeder
Verzug  sein  Klagerecht  gefährde,  so  ist  er  befugt,  auch  schon  vor  Erhebung  der
(Fr.  5731.)  60“  lage
        <pb n="492" />
        —  448  —

Klage  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  das  mit  dem  Mangel  behaftete  Thier
sich  befindet,  auf  dessen  alsbaldige  Besichtigung,  geeigneten  Falls  Oeffnung  und
Zerlegung  anzutragen.

Artikel  10.

Wenn  uͤber  eine  Gewaͤhrleistung  ein  Rechtsstreit  entsteht,  so  ist  jede  Partei
berechtigt,  die  Versteigerung  des  Thieres  und  Hinterlegung  des  Erlöses  zu  fordern,
  sofern  die  Besschtigus  desselben  nicht  weiter  nothwendig  ist.

Artikel  11.

Der  verurtheilte  Verkäufer  kann,  auch  ohne  vorgängige  Streitverkündigung,
  seinen  Vormann  auf  Gewährleistung  belangen,  sofern  der  Mangel  in  der
diesen  bindenden  Frist  sich  gezeigt  hat.

Die  Klage  muß  jedoch  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Urtheils  erhoben  werden.

Artikel  12.
Alle  vorstehenden,  für  den  Kauf  von  Hausthieren  gegebenen  Vorschriften
sind  auf  den  Tausch  derselben  anwendbar.
Artikel  13.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gelten  auch  für  Handelsgeschäfte.

Artikel  14.

Die  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  erlassenen  Verordnungen
  vom  1.  Mai  1766.,  9.  April  1809.,  28.  März  1811.  und  6.  Dezember
1821.,  sowie  die  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  ergangene  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1786.,  welche  die  Gewährschaftsleistung  bei  Wiehverkdufen
  betreffen,  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1863.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck=  Schönhaufen.  v.  Bodelschwingh.  o.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  o.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5732.)
        <pb n="493" />
        —  449  —

(Nr.  5732.)  Vertrag  über  den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierung  von  Sachsen-Coburg
und  Gotha  für  das  Herzogthum  Coburg  zum  Süddeutschen  Münzvereine.
Vom  9.  Januar  1863.  «

Nachdem  die  Herzogliche  Regierung  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  die  Absichr
  zu  erkennen  gegeben  hat,  dem  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen,
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  Sachsen-Meiningen,
Nassau,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Hessen-Homburg  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  am  7.  August  1858.  zu  München  abgeschlossenen  Münzoertrage,
welcher  also  lautet:

Vertrag  über  das  Münzwesen  des  Süddeutschen  Münz-Vereines.

Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Baden,
Großherzogthum  Hessen,  Sachsen-Meiningen,  Nassau,  Schwarzburg-Rudolstad",
  Hessen-Homburg  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  von  der  Absicht
geleitet,  die  Bestimmungen  der  früheren  Verträge  des  Süddeutschen  Münzvereines
  dem  Münzovertrage  d.  d.  Wien,  den  24.  Januar  1857.  und  den
gegenwärtigen  Verhältnissen  entsprechend  zu  ergänzen  und  festzustellen,  haben
  zu  dem  Ende  Bevollmächtigte  ernannt  und  zwar:

die  Königlich  Preußische  Regierung:
den  Geheimen  Oberfinanzrath  Karl  Theodor  Seydel;
die  Königlich  Bayerische  Regierung:  .
den  Ministerialdirektor  Karl  Friedrich  v.  Bever;
die  Koͤniglich  Wuͤrttembergische  Regierung:
den  Bergrath  Valentin  v.  Schü##rer;
die  Großherzoglich  Badische  Regierung:
den  Münzrath  Ludwig  Kachel;
die  Großherzoglich  Hessische  Regierung:
den  Obersteuerrath  Ludwig  Wilhelm  Ewald;
die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung:
den  Staatsrath  Ludwig  Blomeyer;
die  Herzoglich  Nassauische  Regierung:
den  Landesbankdirektor  Karl  Reuter;
die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung:
den  Finanzrath  Heinrich  Bamberg;
die  Landgraflich  Hessische  Regierung:  ,
den  Großherzoglich  Hessischen  Obersteuerrath  Ludwig  Wilhelm
·  Ewald;
(Nr.  5732.)  die
        <pb n="494" />
        —  450  —
die  freie  Stadt  Frankfurt:
den  Senator  Franz  Alfred  Jacob  Bernus:

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifkation,
nachstehender  Vertrag  verhandelt  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

In  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  den  Großherzogthümern
  Baden  und  Hessen,  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,  in  den
Hohenzollernschen  Landen  Preußens,  im  Herzogthume  Nassau,  in  der  Oberherrschaft
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,  in  der  Landgrafschaft
Hessen-Homburg  und  in  dem  Gebdiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  bildet  das
Pfund,  in  der  Schwere  von  500  Grammen,  die  Grundlage  der  Ausmünzung;
  es  soll  das  Pfund  feinen  Silbers  mit  Beibehaltung  der  Gulden=  und
Kreuzerrechnung  zu  524  Fl.  ausgebracht  werden,  und  hiernach  an  die
Stelle  des  244-Guldenfußes  als  gesetzlicher  Münzfuß  der  zweiundfünfzigeinhalb-Guldenfuß
  treten.

Artikel  2.

Die  in  dem  Munzfuße  von  524  Fl.  aus  dem  Pfunde  feinen  Silbers
ausgeprägten  Münzstücke  sollen  mit  den  in  dem  Münzfuße  von  247  Fl.
aus  der  seitherigen  Münzmark  ausgeprägten  gleichnamigen  Münzen  gleiche
Geltung  haben.

Die  Bezeichnung  „Süddeutsche  Währung“,  welche  an  Stelle  jeder
anderen  Bezeichnung  des  Landesmünzfußes  tritt,  findet  demgemäß  auf  die
in  beiderlei  Münzfüßen  ausgebrachten  Münzen  Anwendung.

Artikel  3.

Als  grobe  Silbermünzen  (Kurantmünzen)  werden  außer  dem  Zwei-Vereinsthalerstücke
  zu  33  Fl.  und  dem  Ein-Vereinsthalerstücke  zu  12  Fl.
bestehen:

das  Zweiguldenstück  zu  120  Kreuzer,

das  Guldenstück  zu  00  Kreuzer,
das  Halbguldenstück  zu  30  Kreuzer.

Es  werden  demnach  264  Zweiguldenstücke,  524  Guldenstücke,  105
Halbguldenstücke  je  Ein  Pfund  feinen  Silbers  enthalten.

Artikel  4.

Außer  den  genannten  Kurantmünzen  (Artikel  3.)  können  als  solche
auch  Viertelguldensiücke  zu  15  Kr.  geprägt  werden,  wenn  dazu  ein  Bedürfniß
sich  ergiebt.  Es  sollen  210  Viertelguldenstücke  Ein  Pfund  feinen  Silbers
enthalten.

Ar-
        <pb n="495" />
        —  451  —

Artikel  5.

Das  Mischungsverhäáltnig  der  Zweigulden,  Gulden  und  Halbgulden
wird  auf  900  Tausendtheile  Silber  und  100  Tausendtheile  Kupfer,  der
Biertelgulden  auf  520  Tausendtheile  Silber  und  480  Tausendtheile  Kupfer
festgesetzt.

Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf  im  Feingehalte  bei  den
Zweigulden,  Gulden  und  Halbgulden  nicht  mehr  als  3  Tausendtheile,  bei
den  Vierkelgulden  nicht  mehr  als  5  Tausendtheile,  im  Gewichte  aber  bei
dem  einzelnen  Zweiguldenstücke  nicht  mehr  als  3  Tausendtheile  seines  Gewichtes,
  bei  dem  einzelnen  Guldenstücke  nicht  mehr  als  5  Tausendtheile
seines  Gewichtes,  bei  dem  einzelnen  Halbguldenstücke  nicht  mehr  als  7
Tausendrheile  seines  Gewichtes,  und  bei  dem  einzelnen  Viertelguldenstücke
nicht  mehr  als  10  Tausendtheile  seines  Gewichtes  betragen,  unbeschadet  der
jeder  Münzslätte  obliegenden  allgemeinen  Verpflichtung,  für  die  moglichst
genaue  Einhaltung  des  Münzfußes  Sorge  zu  tragen.

Der  Durchmesser  wird  für  das  Zweiguldenstück  auf  36,  für  das  Guldenstück
  auf  30,  für  das  Halbguldenstück  auf  24  und  für  das  Viertelguldenstück
  auf  22  Millimeter  feslgesetzt.

Artikel  6.

Der  Avers  dieser  Münzen  (Artikel  3.  und  4.)  zeigt  das  Bildniß  des
Regenten  des  betreffenden  Staates  und  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  das
Wappen  derselben.

Der  Revers  enthält  bei  dem  Zweiguldenstücke  das  betreffende  Landeswappen,
  über  demselben  die  Werthsbezeichnung  Zwei  Gulden“  und  unter
demselben  die  Jahreszahl,  bei  der  freien  Stadl  Frankfurt  aber  die  Bezeichnung
  des  Werthes  nebst  der  Jahreszahl  in  einem  Kranze  von  Eichenlaub.

Der  Revers  des  Gulden-,  Halbgulden=  und  Viertelguldenstückes  enthalt
  nach  einerlei  Zeichnung  die  Angabe  des  Werthes  der  Münze  nebst  der
Jahreszahl  in  einem  Kranze  von  Eichenlaub.

Der  Rand  ist  bei  allen  diesen  Münzen  gerippt,  mit  glatten  Stäbchen
auf  beiden  Seiten.

Artikel  7.

Die  vertragenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  ihre  eigenen  groben
  Silbermünzen,  wenn  dieselben  in  Folge  längerer  Cirkulation  und  Abnutzung
  eine  erhebliche  Verminderung  des  ihnen  ursprünglich  zukommenden
Metallwerthes  erlitten  haben,  zum  Einschmelzen  einzuziehen  und  dergleichen
abgenutzte  Stücke  auch  dann,  wenn  das  Gepräge  undeutlich  geworden,  stets
für  voll  zu  demjenigen  Werthe,  zu  welchem  sie  in  Umlauf  gesetzt  sind,  bei
allen  ihren  Kassen  anzunehmen.

Als  die  Abnutzungsgrenze,  bei  deren  Ueberschreitung  die  Einziehung
der  Münzen  zu  erfolgen  hat,  wird  ein  Mindergewicht  für  die  Zweigulden
von  1#  Prozent,  für  die  Gulden  von  2  Prozent,  für  die  Halbgulden  von

(Nr.  5732.)  22  Pro-
        <pb n="496" />
        —  452  —

23  Prozent  und  für  die  Viertelgulden  von  3  Prozent  des  Normalgewichtes
der  einzelnen  Stücke  festgesetzt.

Artikel  8.

Sämmtliche  vertragenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  eigenen  groben
  Silbermünzen  niemals  gegen  den  ihnen  beigelegten  Werth  herabzusetzen,
  auch  eine  Außerkurssetzung  derselben  anders  nicht  eintreten  zu  lassen,
als  nachdem  eine  Einlösungsfrist  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und
weste  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe  oöffentlich  bekannt  gemacht
worden  ist.

Artikel  9.

Die  noch  im  Umlaufe  befindlichen  Kronenthaler  werden  in  ihrem
bisherigen  Werthe  von  2  Fl.  42  Kr.  aufrecht  erhalten.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Staaten  machen  sich  jedoch  verbindlich,  dieselben
allmälig  aus  dem  Verkehre  zu  entfernen.  Hierbei  sollen  zunachst  die  sogenannten
  Brabanter,  und  die  unter  Oesterreichischem  Stempel  geprägten
Kronenthaler  der  Einziehung  unterworfen  werden.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  davon  innerhalb  der  nachsten
fünf  Jahre  vom  1.  Januar  1859.  bis  1.  Januar  1864.  jährlich  einen  Betrag
  von  vier  Millionen  Gulden  nach  dem  Maaßstabe  der  Vertheilung  der
Zollrevenüen  einziehen  und  in  grobe  Münze,  vorzugsweise  in  Vereinsthaler,
umpraͤgen  lassen.

Für  den  Fall,  daß  bis  zum  Ablaufe  dieser  fünf  Jahre  eine  Bestimmung
  über  das  weiter  einzuziehende  Ouantum  an  Kronenthalern  nicht  getroffen
  würde,  soll  davon  vom  1.  Januar  1864.  an  ein  Betrag  von  mindestens
  zwei  Millionen  Gulden  jährlich  in  derselben  Weise  eingezogen  und
umgeprägt  werden.

Rücksichtlich  der  von  den  vertragenden  Staaten  selbstgeprägten  Kronenthaler
  bleibt  es  dem  Ermessen  der  betreffenden  Regierungen  anheimgestellt,
wann  sie  dieselben,  jedoch  ohne  Einrechnung  in  die  bemerkte  Summe,  einziehen
  und  umprägen  lassen  wollen.

Artikel  11.
Die  gemeinschaftlichen,  zu  gegenseitigem  Umlauf  berechtigten  Scheidemünzen
  der  kontrahirenden  Staaten  bestehen:

4.  in  Sechskreuzerstücken  und
B.  in  Dreikreuzerslücken

von  Silber.

Der  Ausmünzungsfuß  der  Sechs=  und  Dreikreuzerstücke  wird  auf
58  Gulden  aus  dem  Pfunde  feinen  Silbers  festgesetzt.  1
r-
        <pb n="497" />
        —  453  —

Artikel  12.

Die  Ausprägung  von  Einkreuzerstücken  von  Silber  oder  Kupfer  und
deren  Theilstücken,  sowie  die  gegenseitige  Annahme  derselben  bleibt  dem  Ermessen
  der  einzelnen  Staaten  erlassen.

Die  Einkreuzerstücke  von  Silber  sind  indessen  nicht  in  einem  leichteren
Münzfuße  als  zu  605  Fl.  aus  dem  Pfunde  feinen  Silbers  auszubringen
und  es  soll  in  der  Kupferscheidemünze  der  Jollzentner  Kupfer  nicht  höher
als  zu  196  Fl.  ausgebracht  werden.

Artikel  13.

Der  Silbergehalt  der  Sechs=  und  Dreikreuzerstücke  wird  zu  350
Tausendtheile  angenommen.

Der  Durchmesser  der  Sechskreuzerstücke  soll  20  und  der  Dreikreuzerstücke
  17  Millimeter  betragen.

Der  Avers  derselben  erhält  das  Wappen  des  ausmünzenden  Staates
mit  einer  die  Münze  als  Scheidemuünze  bezeichnenden  Umschrift  und  der
Revers  die  Wercanzabe  nebst  der  Jahreszahl  in  einem  Kranz  von
Eichenlaub.

Die  Fehlergrenze,  welche  im  Feingehalte  bei  beiden  Münzsorten  im
Mehr  oder  Weniger  eingehalten  werden  muß,  wird  auf  7  Tausendtheile
festgesetzt;  bei  der  Stückelung  ist  für  die  möglichst  genaue  Einhaltung  der
auf  Ein  Pfund  gehenden  Stückzahl  Sorge  zu  tragen  und  darf  die  Abweichung
im  Mehr  oder  Weniger  Ein  Prozent  nicht  übersteigen.

Artikel  14.
Die  vertragenden  Staaten  machen  sich  verbindlich:

a)  ihre  eigene  Silber=  und  Kupferscheidemünze  niemals  gegen  den
ihr  beigelegten  Werth  herunterzusetzen,  auch  eine  Augersesegun
derselben  nur  dann  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  Einlhstngsfnis
von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens  drei  Monate
vor  ihrem  Ablaufe  öffenlich  bekannt  gemacht  worden  ist;

5)  dieselbe,  wenn  in  Folge  längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  das
Gepräge  undeutlich  geworden  ist,  nach  demjenigen  Werthe,  zu
welchem  sie  in  Umlauf  gesetzt  ist,  allmälig  zum  Einschmelzen  einzuziehen;


"P)  auch  dieselbe  nach  dem  nämlichen  Werthe  in  näher  zu  bezeichnenden
Kassen  auf  Verlangen  gegen  grobe  in  ihren  Landen  kursfähige  Münze
umzuwechseln.

Die  zur  Umwechselung  angebotene  Summe  darf  jedoch  in  Silberscheidemünze
  nicht  unker  40  Gulden,  in  Kupfermünze  Vichr  unter  10  Gulden
  betragen.  .
Jahrgang  1863.  (Nr.  5732.)  61  Ar-
        <pb n="498" />
        —  454  —

Artikel  15.

Niemand  darf  in  den  Landen  der  vertragenden  Staaten  genoͤthigt
werden,  eine  Zahlung,  welche  den  Werth  der  kleinsten  groben  Silbermuͤnze
erreicht,  in  Scheidemuͤnze  anzunehmen.

Artikel  16.

Saͤmmtliche  vertragenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  in  dem
Zeitraume  vom  1.  Januar  1859.  bis  1.  Januar  1864.  von  den  im  Gebiete
  des  Süddeutschen  Münzvereines  geprägten  und  noch  umlaufenden
Sechs=  und  Dreikreuzerstücken  jährlich  den  Betrag  von  400,000  Fl.  und
zwar  in  der  Art  einzuziehen,  daß  ohne  Unterschied  des  Landesgepräges
vorzugsweise  diejenigen  Stücke,  welche  eine  frühere  Jahreszahl  als  die  von
1807.  oder  keine  erkenntliche  Jahreszahl  tragen,  sodann  die  sonstigen  alteren
und  abgenutzten  zum  Einzuge  gebracht  werden.  Der  bezeichnete  Betrag
wird  unter  die  kontrahirenden  Staaten  nach  demselben  Maaßstabe  vertheilt,
nach  welchem  die  Zollrevenüen  zur  Vertheilung  gelangen.

Artikel  17.

Während  dieser  fünf  Jahre  sollen  von  den  vertragenden  Regierungen
keine  neuen  Sechs=  und  Dreikreuzerstücke  geprägt  werden.

Findet  eine  der  kontrahirenden  Regierungen  sich  ausnahmsweise  veranlaßt,
  neue  Ausprägungen  solcher  Münzen  innerhalb  dieser  Frist  vorzunehmen,
  so  kann  dies  nur  dann  geschehen,  wenn  sie  gleichzeitig  außer  den
nach  Artikel  16.  von  ihr  einzuziehenden  Betrdgen  eine  dem  doppelten  Betrage
  der  neuen  Ausprägung  gleichkommende  Quantität  von  Sechs=  und
Dreikreuzerstücken  aus  dem  Kurs  zieht.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Regierungen  werden  die  neu  ausgegebenen  Münzen
—  Kurantmünzen  sowohl  als  Scheidemünzen  —  gegenseiiig  von  Zeit  zu
Zeit  in  Bezug  auf  ihren  Feingehalt  und  auf  ihr  Gewicht  prüfen  lassen  und!
von  den  Ausstellungen,  die  sich  dabei  etwa  ergeben,  einander  Mittheilung
machen.

Für  den  unerwarteten  Fall,  daß  die  Ausmünzung  der  einen  oder  der
anderen  der  betheiligten  Regierungen  im  Feingehalte  oder  im  Gewichte  den
vertragsmäßigen  Bestimmungen  nicht  entsprechend  befunden  würde,  übernimmt
  dieselbe  die  Verbindlichkeit,  entweder  sofort  oder  nach  vorangegangener
  schiedsrichterlicher  Entscheidung  sämmtliche  von  ihr  geprägten  Münzen

esjenigen  Jahrganges,  welchem  die  fehlerhafte  Ausmünzung  angehhn,
wieder  einzuziehen.
Artikel  19.

Die  in  Artikel  7.  und  14.  übernommene  Verbindlichkeit  zur  Annahme
der  groben  Silbermünzen  und  der  Scheidemünzen  bei  den  Staatskassen  nach

ihrem
        <pb n="499" />
        —  456  —

ihrem  vollen  Werthe  findet  auf  durchloͤcherte  oder  sonst  anders  als  durch
den  gewoͤhnlichen  Umlauf  an  Gewicht  verringerte,  ingleichen  auf  verfaͤlschte
Muͤnzstuͤcke  keine  Anwendung.

Artikel  20.

Die  vertragenden  Staaten  vereinbaren  sich  dahin,  waͤhrend  der  letzten
sechs  Monate  des  Jahres  1863.  uͤber  die  nach  Ablauf  dieses  Jahres  zu
ergreifenden  Maaßregeln  bezuͤglich  der  ferneren  Einziehung  von  Kronenthalern,
  sowie  bezuͤglich  der  Scheidemuͤnze,  insbesondere  der  ferneren  Einziehung
  derselben  und  der  Festsetzung  eines  den  Verkehrsverhaͤltnissen  im
Gebiete  der  Süddeutschen  Währung  entsprechenden  Maximalbetrages  des
Scheidemünz-Umlaufes  Berathung  pflegen  und  gemeinsame  Beschlüsse  fassen

zu  wollen.
Artikel  21.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  zunächst  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1878.  festgesetzt;  es  soll  auch  alsdann  derselbe,  insofern  der  Rücktritct
  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite  nicht  erklart  oder  eine  anderweite
  Vereinbarung  darüber  nicht  getroffen  worden  ist,  stillschweigend  von
fünf  zu  fünf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Es  ist  aber  ein  solcher  Rücktritt  nur  dann  zuldssig,  wenn  die  betreffende
  Regierung  ihren  Entschluß  mindestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der
ausdrücklich  festgesetzten  oder  stillschweigend  verlängerten  Vertragsdauer  den
mitvertragenden  Regierungen  bekannt  gemacht  hat,  worauf  sodann  unter
sämmtlichen  Vereinsstaaten  unverweilt  weitere  Verhandlung  einzutreten  hat,
um  die  Veranlassung  der  erfolgten  Rücktrittserklärung  und  somit  diese  Erklärung
  selbsi  im  Wege  gemeinsamer  Verständigung  zur  Erledigung  bringen

zu  können.
Artikel  22.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  treten  an  die  Stelle
der  Bestimmungen  der  unterm  25.  August  1837.  zur  Begründung  des  Süddeutschen
  Münzvereines  zu  München  geschlossenen  Konvention  und  der  zur
Ergänzung  dieser  Konvention  weiter  getroffenen  Vereinbarungen  des  Süddeurschen
  Münzvereines,  welche  hierdurch  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  den  kontrahirenden
  Regierungen  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  München  bewirkt  werden.  »

Muͤnchen,  den  7.  August  1858.

(I.  S.)  Karl  Theodor  Seydel.  (L.  S.)  Karl  Friedrich  v.  Bever.
(L.  S.)  Valentin  v.  Schübler.  (I.  S.)  Ludwig  Kachel.
(I.  S.)  Ludwig  Wilhelm  Ewald.  (L.  S.)  Ludwig  Blomeyer.
(L.  S.)  Karl  Reuter.  (L.  S.)  Heinrich  Bamberg.
(L.  S.)  Franz  Alfred  Jacob  Bernus.
(Nr.  5732.)  617
        <pb n="500" />
        —  466  —

fuͤr  das  Herzogthum  Coburg  beizutreten  und  hierdurch  in  den  Suͤddeutschen
Münzoerein  einzutreten,  und  nachdem  die  Regierungen  von  Preußen,  Württemberg,
  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  Sachsen-Meiningen,  Nassau,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Hessen-Homburg  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  das  Kéniglich
  Bayerische  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
ermächtigt  haben,  in  Ihren  Namen  über  diesen  Beitritt  zu  unterhandeln  und
einen  eigenen  Vertrag  abzuschließen,  so  ist  in  Folge  dessen  zwischen  dem  untergeichneren
  Königlich  Bayerischen  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und
es  Aeußern  für  seine  Regierung  und  Namens  der  genannten  Vollmachtgeber
einerseis,  dann  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der  Herzoglichen  Regierung
  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  andererseits,  vorbehaltlich  der  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  I.

Die  Herzogliche  Regierung  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  tritt  für
das  Herzogthum  Coburg  dem  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  Sachsen-Meiningen,  Nassau,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Hessen-Homburg  und  der  freien  Sradt  Frankfurt  zu
München  am  7.  August  1858.  abgeschlossenen  Vertrage  über  das  Münzwesen
des  Süddeutschen  Münzoereines  mit  der  Verbindlichkeit  bei,  die  Bestimmungen
dieses  Vertrages  in  allen  Punkten  zu  vollziehen  und  vollziehen  zu  lassen.

Artikel  II.

Bezüglich  der  Artikel  10.  und  16.  des  Vertrages  vom  7.  August  1858.
wird  das  durch  den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierung  von  Sachsen-Coburg
und  Gotha  sich  ergebende  Verhältniß  dahin  festgestellt,  daß  an  den  für  die
bisherigen  Vereinsregierungen  zur  Einziehung  von  Kronenthalern  und  Scheidemünzen
  berechneten  Beträgen  nichts  geändert  wird,  sondern  daß  die  der  Herzoglichen
  Regierung  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  nach  Maaßgabe  der
Bevölkerung  des  Herzogthums  Coburg  zufallenden  Einziehungsbetrage  zu  jenen
Beträgen  als  Vermesrang.  hinzutreten.

Artikel  III.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  den  kontrahirenden  Regierungen  zur
Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden  sptestens
  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

So  geschehen  München,  den  9.  Januar  1863.

(L.  S.)  Frhr.  v.  Schrenk.
(L.  S.)  Francke.
(L.  S.)  Rose.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

(Xr.  5733.)
        <pb n="501" />
        —  457  —

(Nr.  5733.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Jauer  zum  Betrage  von  50,000  Rthlr.  Vom  27.  Mai  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Jauer  mit  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung
  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreirung  außerordentlicher,
  zur  Einrichtung  der  stadtischen  Gasbeleuchtung  erforderlichen  Ausgaben
ein  Anlehen  von  50,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lamende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Stadtobligationen  ausgeben  zu
dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  50,000
„Thalern  Obligationen  der  Stadt  Jauer,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema
in  434  Apoints,  und  zwar:

14  Apoints  zu  500  Thaler,

100  -  200  O
200  -  100
120  -  -25
auszufertigen,  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch
Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  sieben  und  zwanzig  Jahren,  von
Zeit  der  Emission  an,  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere
landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats
zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1863.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

und

nu  U  „

(Nr.  5733.)  Schema  4.
        <pb n="502" />
        –  458  —

Schema  A.
Obligation
der  Stadt  Jauer
Littr  —  .
über
Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vroor

(Gesetz-Sammlung  für  1803.  Seite.  )

Die  Stadtgemeinde  Jauer  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
die  Summe  von  .  .  ..  .  Thalern,  deren  Empfang  der  unterzeichnete  Magistrat
hierdurch  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Einrichtung  einer  Gasbeleuchtung
  in  Gemaͤßheit  des  Allerhöchsien  Priovilegiums  vvrro.
aufgenommenen  Darlehns  von  50,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht  vom  Jahre  1863.  ab  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  zwei  Prozent  des  Kapitalbetrages
der  ausgegebenen  Obligationen,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplans  dergestalt,
daß  die  darin  jährlich  ausgeworfenen  Amortisationsraten  in  den  Stadrhaushalts=EraauW
  genommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  sämmtlichen  Stadt-Obligationen
  mittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  längstens  sieben  unid
zwanzig  Jahren  eingelöst  werden.  Außerdem  werden  auch  alle  Ueberschüsse,
welche  die  Einnahmen  der  Gasanstalt  über  die  Berriebsausgaben  und  die  zur
planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  ausgegebenen  Obligationen  erforderlichen
  Beträge  etwa  abwerfen  möchten,  Zur  Amortlisation  der  Schuld  verwendet.
Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  jedesmal  im  Monat  Juni.  Die
Stadtgemeinde  Jauer  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen  sieht  kein  Kündigungsrecht
  gegen  die  Stadtgemeinde  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz,  in  dem  hiesigen  Wochenblatte,
in  dem  Gebirgsboten  und  in  der  Schlesischen  Zeitung  offentlich  bekannt  gemacht.
Sollte  eins  oder  das  andere  der  vorbezeichneten  Blatter  eingehen,  so  Besiimnnt
der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz,  in
wechen  anderen  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung  erfolgen
  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zuruͤckzugeben
ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Jannar  und  am  1.  Juli,  von
heute  ab  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  verzinst.
        <pb n="503" />
        —  459  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbate

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadthauptkasse  zu  Jauer  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins,  mit
welchem  die  Verzinsung  aufhört.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitsrermine
zurückzuliefern.

Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Jauer.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier
Hamd  erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
gedesmmal  durch  die  oben  bezeichneten  Blälter  zweimal  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  F.  120.  sell.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Jauer.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrat  in  Jauer  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutittung
ausgezahlt  werden.  Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährliche
Zinskupons  bis  zum  2.  Januar  1868.  ausgegeben.

Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadthauptkasse
  zu  Jauer  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeilig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  aller  vorstehend  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Jauer  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einnften.



Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Jauer,  den  .  .ten  ....  18..

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  zweier  anderer
Magistratsmitglieder.)

(Nr.  5733)  Schema  B.
        <pb n="504" />
        —  460  —

Schemao  B.
Serie  ..........  Cp.  ......  .  ....  ter  Kupon.
..........  ThalerSilbekgroschenPfennigezurStadtobligation
Liuk·....  M.....  über.....  Thaler  Kurant.

Inhaber  empfängt  am  ten  ....  .  ...  die  Zinsen  der  Obligation
über  Thaler  fuͤr  das  Halbjahr  vom  .....  bis  .....  mit  .....  Thalern
.....  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennigen  bei  der  Sthit  uimiemt  zu  Jauer.

Jauer,  den  e  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  wie  unter  der  Obligation.)
Dieser  Kupon  verjährt  nach  dem  Gesetze
vom  31.  März  1838.  in  vier  Jahren,  verliert
also  am  ....  .....  seine  Guͤltigkeit.
Schema  C.
Talon
zu  der
Obligation  der  Stadt  Jauer
Littr.  W.
über
..........  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
Obligation  die  #  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  vom  .  .  ten  ......  18.
bis.  1e  bei  der  Stadthauptkasse  zu  Jauer,  sofern  nicht  von
dem  Inhaber  der  vbudcnion  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Jauer,  den  .  .  ten  .......  .  ..  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  wie  unter  der  Obligation.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="505" />
        —  461  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stctaacen.

 

Nr.  24—

 

Nr.  5734.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  Beihülfe  von  200,000  Rthlr.  für  die
Anlage  einer  Eisenbahnverbindung  von  der  Bergisch-Mrkischen  Eisenbahn
bei  Rittershausen  nach  Lennep  und  Remscheid.  Vom  5.  Juni  1863.

.  „
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

**'

Der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  wird  für  den  Fall,  daß
sie  von  ihrer  Bahn  bei  Rittershausen  nach  Lennep  und  Remscheid  eine  für
Lokomortiobetrieb  eingerichtete  Zweigbahn  herstellt,  eine  aus  den  Betriebsüberschüssen
  der  Staats-Eisenbahnverwaltung  zahlbare  Beihülfe  von  zweihunderttausend
  Thalern  bewilligt.

g.  2.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1863.

(L.  8S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrgang  1863.  (Nr.  5734—5735.)  62  (Nr.  5735.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1863.
        <pb n="506" />
        —  462  —

(Nr.  5735.)  Gesetz,  betreffend  die  Abaͤnderung  des  §F.  13.  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
der  Bergwerke  vom  12.  Mai  1851.  Vom  17.  Juni  1863.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hduser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  auf  Grund  von  Verträgen  oder  anderen  speziellen  Rechtstiteln  an
den  Staat  zu  entrichtenden  Bergwerksabgaben  können  auf  den  Antrag  der  Verpflichteten
  für  die  Folgezeit  und  bereits  vom  1.  Januar  1863.  ab  auf  die  im
Gesetze  vom  20.  Oktober  1862.  festgesetzten  Beträge  ermäßigt  werden.

K.  2.

Bei  denjenigen  Bergwerken,  von  welchen  der  Staat  in  Gemeinschaft  mit
einem  anderen  Berechtigten  den  Zehnten,  oder  die  an  dessen  Stelle  getretene
Bergwerksabgabe  erhebk,  soll  der  von  Dritten  an  den  Staat  zu  entrichtende
Thell  dieser  Abgabe  vom  1.  Januar  1863.  ab  bis  auf  den  der  ursprünglichen  Betheiligung
  des  Staats  an  der  Gesammtabgabe  entsprechenden  aliquoten  Theil
des  durch  das  Gesetz  vom  20.  Oktober  1862.  bestimmten  Prozentsatzes  ermäßigt
  werden.

g.  3.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Bestimmungen,  insbesondere  der  §.  13.  des  Gesehes
  vom  12.  Mai  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  261.)  werden,  soweit  sie  den  Vorschriften
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwiderlaufen,  hierdurch  aufgehoben.

S.  4.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenkliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

—..——

(Nr.  5736.)
        <pb n="507" />
        —  463  —

(Nr.  5736.)  Verordnung,  betreffend  die  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf
See.  Vom  23.  Juni  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  I.

Jeder  Schiffsführer  hat  auf  hoher  See  und  auf  den  mit  der  hohen  See
im  Zusammenhange  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen  Gewässern,  soweit
für  letztere  nicht  abweichende  örtliche  Anordnungen  bestehen,  die  nachstehenden
Vorschriften  zu  befolgen:
S.  1.

In  den  nachfolgenden  Bestimmungen  gilt  jedes  Dampfschiff,  welches  nur
unter  Segeln  lauft,  als  Segelschiff,  dagegen  jedes  mit  Dampf  fahrende  Schiff,
mag  es  zugleich  unter  Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampfschiff.

Vorschriften  über  das  Führen  von  Signallichtern.

S.  2.

Die  in  den  folgenden  Paragraphen  erwähnten  Lichter,  und  keine  anderen,
  müssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  geführt
  werden.

K.  3.

Seedampfschiffe,  welche  in  Fahrt  sind,  müssen  führen:

a)  am  Top  des  Fockmastes  ein  helles  weißes  Liche,  so  eingerichtet  und
angebracht,  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über
einen  Bogen  des  Horizonts  von  20  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich
10  Strich  an  jeder  Seite  von  vorne  bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte
(2  Strich  achterlicher  als  dwars)  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es
in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
5  Seemeilen  sichtbar  ist;

an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich,  von
vorne  bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als
dwars)  an  Steuerbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler
Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen
sichrbar  ist;

ßc)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
(Nr.  5786.)  62“  Bob
        <pb n="508" />
        —  464  —

Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  naͤmlich,  von
vorne  bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als
dwars)  an  Backbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler
Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen
sichtbar  ist;

d)  die  Laternen  der  gruͤnen  und  rothen  Seitenlichter  muͤssen  an  der  Binnenbordseite
  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  wenigstens  3  Fuß  vom
Licht  nach  vorne  vorausragen,  um  zu  verhindern,  daß  die  Lichter  auf
dem  entgegengesetzten  Bug  gesehen  werden  koͤnnen.

K.  4.

Dampfschiffe,  welche  andere  Schiffe  schleppen,  müssen  zur  Unterscheidung
von  anderen  Dampfschiffen,  außer  den  Seitenlichtern  zwei  zell  weiße  Lichter
senkrecht  über  einander  am  Top  des  Fockmastes  führen.  Jedes  dieser  Toplichter
  muß  von  derselben  Einrichtung  und  Helligkeit  sein,  wie  das  eine  Toplicht,
  welches  andere  Dampfschiffe  zu  führen  haben.

g.  5.

Segel  schiffe  müssen,  wenn  sie  unter  Segel  oder  im  Schlepptau  sind,
dieselben  Lichter,  wie  die  in  Fahrt  begriffenen  Dampfschiffe  führen,  mit  Ausnahme
jedoch  der  weißen  Toplichter,  welche  sie  niemals  führen  dürfen.

KS.  6.

Wenn  die  grünen  und  rothen  Lichter  nicht  fest  angebracht  werden  können,
wie  z.  B.  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  schlechtem  Wetter,  so  müssen  sie  doch  von
Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  an  der  betreffenden  Seite  des  Schiffes
angezündet  und  zum  sofortigen  Gebrauche  fertig  auf  Deck  bereit  gehalten  und
bei  jeder  Annäherung  an  andere  Fahrzeuge  früh  genug  gezei  t  werden,  um  einen
Zusammenstoß  zu  verhuͤten  und  zwar  so,  daß  das  gruͤne  Licht  nicht  auf  der
Bacbordseite  und  das  rothe  Licht  nicht  auf  der  Steuerbordseite  gesehen  weren
  kann.

Um  den  Gebrauch  dieser  tragbaren  Lichter  zu  sichern  und  zu  erleichtern,
müssen  die  Laternen  von  Außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie  zeigen,
angestrichen  und  mit  passenden  Schirmen  versehen  sein.

.  7.

Alle  die  See  befahrenden  Schiffe,  sowohl  Dampf=  als  Segelschiffe,
müssen,  wenn  sie  auf  Rheden  oder  in  Fahrwassern  vor  Anker  liegen,  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  ein  weißes  Licht  in  einer  Kugellaterne  von
8  Zoll  Durchmesser  auf  dem  Theile  des  Schiffes,  wo  es  am  beslen  gesehen
werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als  20  Fuß  über  dem  Rumpf,  aufstecken.  Die
Laterne  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  ein  klares,  gleichförmiges  und  ununterbrochenes
  Licht  auf  eine  Entfernung  von  wenigstens  Einer  Seemeile  über
den  ganzen  Horizont  wirft.

.  8.
        <pb n="509" />
        –  465  —

g.  8.

Lootsen-Segelschiffe  haben  nicht  diejenigen  Lichter,  welche  für  andere
Segelschiffe  vorgeschrieben  sind,  sondern  nur  ein  weißes  Licht  am  Top  des
Mastes  zu  führen,  welches  um  den  ganzen  Horizont  sichtbar  ist.  Außerdem
müssen  sie  alle  15  Minuten  ein  Flackerfeuer  zeigen.

.

Offene  Fischerfahrzeuge  und  andere  offene  Boote  sind  nicht  verpflichtet,
die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen  Seirenlichter  zu  führen;  sie  müssen  aber,
wenn  sie  solche  Lichter  nicht  besitzen,  eine  Laterne  führen,  welche  mit  einem
Schieber  von  grünem  Glase  an  der  einen,  und  mit  einem  Schieber  von  rothem
Glase  an  der  anderen  Seite  versehen  ist.  So  oft  sie  sich  einem  anderen  Schiffe
nadhern,  muß  diese  Laterne  früh  genug,  um  einen  Zusammensloß  zu  verhüten,
gezeigt  werden,  und  zwar  der  Art,  daß  das  grüne  Licht  nie  von  der  Backbordseite
  her,  und  das  rothe  Licht  nie  von  der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden
  kann.

Fischerfahrzeuge  und  offene  Boote,  die  vor  Anker  oder  vor  ihren  Netzen
liegen  und  nicht  in  Fahrt  sind,  müssen  ein  helles  weißes  Licht  zeigen.  Außerdem
  können  solche  Fahrzeuge  sich  der  Flackerfeuer  bedienen,  wenn  sie  es  für
zweckmäßig  halten.

Vorschriften  über  die  anzuwendenden  Nebelsignale.

K.  10.

Bei  jedem  Nebelwetter,  es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,  haben  die  Schiffe
die  nachstehend  beschriebenen  Nebelsignale  ertönen  zu  lassen,  und  selbige  mindestens
  alle  fünf  Minuten  zu  wiederholen,  nämlich:

a)  Dampfschiffe  in  Fahrt  haben  sich  einer  Dampfpfeife  zu  bedienen,  welche
vor  dem  Schornstein  mindestens  8  Fuß  hoch  über  Deck  angebracht
sein  muß;

b)  Segelschiffe  in  Fahrt  müssen  ein  Nebelhorn  gebrauchen;

c)  Dampf=  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,  haben  sich  einer
Glocke  zu  bedienen.

Vorschriften  über  das  Ausweichen  der  Schiffe.
K.  11.

Wenn  zwei  Segelschiffe  in  gerader  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  so
müssen  beide  Schiffe  ihre  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passiren.

(Tr.  5736.  §.  12.
        <pb n="510" />
        —  466  —

g.  12.

Haben  zwei  Segelschiffe,  deren  Kurse  sich  so  kreuzen,  daß  dadurch  Gefahr
  des  Zusammenstoßens  entsteht,  den  Wind  von  verschiedenen  Seiten,  so
muß  das  Schiff,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  Schiffe,  welches
den  Wind  von  Steuerbord  hat,  aus  dem  Wege  gehen.  Nur  in  dem  Falle,
wenn  das  Schiff  auf  Backbordhalsen  dicht  am  Winde  liegt,  und  das  andere
Schiff  den  Wind  raum  hat,  soll  das  letztere  ausweichen.  Haben  aber  beide
Schiffe  den  Wind  von  derselben  Seite,  oder  segelt  eins  derselben  recht  vor  dem
Wide  so  muß  das  luvwärts  befindliche  Schiff  dem  leewärts  befindlichen  ausweichen.


S.  13.

Wenn  zwei  Dampsschiffe  in  gerader  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren,  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  so
müssen  beide  Schiffe  ihr  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passtren.

P7  1  4.

Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfschiffe  sich  derart  kreuzen,  daß  Gefahr
des  Zusammenstoßens  busseeh,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  ausweichen,  welches
das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.

K.  15.

Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  so  auf  einander  zusteuern,
daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  das  Dampfschiff
dem  Segelschiffe  aus  dem  Wege  gehen.

.  16.

Jedes  Dampfschiff,  welches  einem  anderen  Schiffe  so  nahe  kommt,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  muß  langsamer  fahren,  oder,
wenn  nöthig,  sioppen,  oder  rückwärts  gehen.

*  Nebelwetter  muß  jedes  Dampfschiff  mit  gemaͤßigter  Geschwindigkeit
  fahren.

S.  17.

Jedes  Fahrzeug,  welches  ein  anderes  überholt,  muß  diesem  letzteren  aus
dem  Wege  gehen.

g.  18.

In  allen  Faͤllen,  wo  nach  vorstehenden  Vorschriften  eines  von  zwei
Schiffen  dem  anderen  ausweichen  muß,  hat  gleichwohl  dieses  letztere  seinen  Kurs
und  sein  ganzes  Verfahren  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  folgenden
Paragraphen  einzurichten.

g.  19.
        <pb n="511" />
        —  467  —

K.  19.

Bei  Befolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  muß  immer  gehörige  Rücksicht
  auf  alle  Gefahren  der  Schiffahrt,  sowie  nicht  minder  auf  solche  besondere
Umstände  genommen  werden,  welche  etwa  im  einzelnen  Falle  zur  Abwendung
unmittelbarer  Gefahr  ein  Abweichen  von  obigen  WVorschriften  nothwendig  machen
möchten.

G.  20.

Die  vorstehenden  Beslimmungen  sollen  übrigens  in  keiner  Weise  ein  Schiff,
dessen  Rheder,  Kapikain  oder  Mannschaft  von  den  Folgen  einer  Versäumnit
in  dem  Gebrauche  der  Lichter  oder  Signale,  oder  einer  Vernachlässigung  des
gehbrigen  Ausgucks  oder  sonst  derjenigen  Vorsichtsmaaßregeln  befreien,  welche
von  der  gewöhnlichen  seemännischen  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände
des  Falles  geboten  werden.

Artikel  II.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  gegen  den
Schiffsführer  mir  einer  Strafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  geahndet.
Eine  gleiche  Strafe  trifft  den  Schiffsführer,  auf  dessen  in  Fahrt  begriffenem
  Schiffe  die  nöthigen  Signalapparate  nicht  vollständig  oder  nicht  in  brauchbarem
  Zustande  vorhanden  sind.

Artibel  III.

Abänderungen  der  im  Artikel  I.  enthaltenen  Bestimmungen  können  durch
Königliche  Verordnung  getroffen  werden.

Gegeben  Carlsbad,  den  23.  Juni  1803.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5736—5737.)  (Nr.  5737.)
        <pb n="512" />
        –  468  —

(Nr.  5737.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Lübbecker  Kreises,  im  Betrage  von  50,000  Rthlr.  Vom  10.  Juni
1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lübbecker  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  18.  Juli  1860.,  60.  März  1861.  und  15.  Februar  1862.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Amtrag  der  gedachten  Kreisstande:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Oblighationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen  zu
ürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000
Thalern,  in  Buchstaben:

Funfzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:
20,000  Thaler  à  100  Thaler  =  200  Stück,

20,00  à  50.  =  400  „
10,000  =  à  25  =  —  400  „
in  Summa  =  50,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  beslummenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Ein  und  ein  halb  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ,
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  10.  Juni  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="513" />
        —  469  —

Provinz  Westphalen,  Regierungsbezirk  Minden.

Obligation
des  Lübbecker  Kreises
Littr.  .....  m——
übbeer  Thaler  Preußisch  Kurant
A#  Grund  der  unten  ...  bestätigten  Kreistagsbeschlüusse

vom  18.  Juli  1860.,  6.  März  1861.  und  15.  Februar  1862.  wegen  Aufnahme
  einer  Schuld  von  50,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission
  für  den  Chausseebau  des  Lübbecker  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläaubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Schuld  von  ......  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  fuͤr  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  vier  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschiehr  vom
Jahre  1866.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  32  Jahren  aus  einem
u  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Ein  und  einem  halben
Prozem  jaͤhrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Oie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem  Monate
Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Oie  ausgeloosten,  sowie  die
gelündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Minden,  sowie  in  dem  Staatsanzeiger,  der  Cölner
Zeitung,  der  Berliner  Börsenzeitung  und  dem  Minden-Lübbecker  Kreisblarte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjadhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis  -Kommunalkasse  in  Lübbecke,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Füälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  «
Jahrgang  1863.  (Nr.  5737.)  63  Mit
        <pb n="514" />
        —  470  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  S.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Luͤbbecke.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlusi  von  Zinskupons  vox  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darrhut,  nach  Ablauf  der  Verjabrungsfrisi  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qumtung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeir  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lübbecke  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Luͤbbecke,  den  .ten  ...  ..  .  ..  ..  ..  18.

Die  Stände  des  Kreises  Lübbecke.

Pro-
        <pb n="515" />
        —  a471  —

Provinz  Westphalen,  Regierungsbezirk  Minden.
Zins-Kupon

zu  der
Kvreis-Obligation  des  Lübbecker  Kreises
Littr  MI
über.  Thaler  zu  41  Prozent  Zinsen  über  ..  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
der  Zeit  vom  .  .ten  bis.  resp.  vom  .  .ten  ..  .  .  ..
is  .  ..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-  Obligation  fuͤr
das  Halbjahr  vom  ...  .  .  .  .  .  .  .  bis  ..........  mit  (in  Buchstaben)  Thaler
“7“  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Lübbecke.

Lübbecke,  den  r..  18.
Die  Stände  des  Kreises  Lübbecke.

Dieser  Zinskupon  ist  augültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  5737.)  Pro-
        <pb n="516" />
        Provinz  Westphalen,  Regierungsbezirk  Minden.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Lübbecker  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der
Obligation  des  Luͤbbecker  Kreises

Littr.  ..  ...  M  .  ...  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  43  Prozent  Zinsen

die  .  .ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Luͤbbecke.

Lübbecke,  den  #en  18.

Die  Stände  des  Kreises  Lübbecke.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="517" />
        —  473  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  25.—1

 

(Nr.  5738.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Juli  1863.,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Geschäftekreises
  der  Rheinischen  Provinzlal  =  Feuersozietät  auf  Mobiliar=Versicherung.


A-  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  in  Berucksichtigung
der  Anträge  der  Stände  der  Rheinprovinz  wegen  Ausdehnung  des  Geschäftskreises
  der  Provinzial-Feuersoziekät  auf  die  Mobiliarversicherung  und  Gestattung
  einer  freieren  Bewegung  in  der  Geschäftsverwaltung,  die  in  der  Anlage
  enthaltenen  Zusätze  zum  Revidirten  Reglement  der  Rheinischen  Provinzial-Feuersozietät
  vom  1.  September  1852.  (Gesetz-Samml.  S.  653.  ff.).

Gegenwärtiger  Erlaß  und  seine  Anlage  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  2.  Juli  1863.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Jehrzeng  1883.  (r.  5738)  64  Zu-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  5.  August  1863.
        <pb n="518" />
        —  474  —

Zusätze

zum

Revidirten  Reglement  der  Rheinischen  Provinzial-Feuersozietät
vom  1.  September  1852.

KS.  1.

Der  F.  1.  des  Revidirten  Reglements  der  Rheinischen  Provinzial-Feuer-Sozietät
  vom  1.  September  1852.  wird  dahin  ausgedehnt,  daß  diese  Sozierät,
vom  1.  Januar  1864.  anfangend,  das  Recht  erhält,  innerhalb  der  Rheinprovinz
  auch  bewegliche  Sachen  aller  Art  unter  folgenden  Maaßgaben  zu  versichern.

«  S.2.

Die  der  Sozietät  für  die  Gebäudeversicherung  zustehende  Stempel-,
Sportel=  und  Portofreiheit  (9.  2.  und  3.  des  Reglements  vom  1.  September
  1852.),  sowie  die  Befugniß  zur  exekutiven  Einziehung  der  Beiträge  (F.  28.
des  bangefährten  Reglements),  finden  auf  die  Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.


g.  3.

Die  Verwaltung  dieses  Geschaͤftszweiges  erfolgt,  unter  Beachtung  des
Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  über  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen,  durch
die  Sozietätsdirektion  und  die  von  ihr  in  der  Provinz  nach  Bedarf  anzustellenden
  Geschäftsführer.  Ein  Recht,  zu  dieser  Verwaltung  Staats=  oder  Gemeindebeamten
  zu  benutzen,  findet  nicht  statt.

g.  4.

Antráge  auf  Mobiliarversicherung  sind  auf  den  von  der  Direktion  vor-Pchriebenen
  Formularen  zwiefach  auszufertigen,  demnächst  der  Ortspolizeiehörde
  einzureichen,  von  dieser  gemäß  F.  14.  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.
zu  prüfen  und,  wenn  in  polizeilicher  Hinsicht  keine  Bedenken  entgegenstehen,  in
einem  bescheinigten  Exemplar  dem  betreffenden  Geschäftsführer,  bezlehungsweise
der  Direktion,  portopflichtig  zuzustellen.

g.  5.

Ueber  Annahme  oder  Ablehnung  der  Versicherungen  bestimmt  die  Direktion
  lediglich  nach  eigenem  Ermessen.
K.  6.
        <pb n="519" />
        —  475  —

g.  6.

Die  Sozietät  leistet  bei  den  Mobilien  für  alle  diejenigen  Schäden  Ersatz,
  welche  sie  reglementsmäßig  bei  den  Gebduden  zu  vergüten  hat  (§#.  46.
bis  54.  des  Reglements);  außerdem  ersetzt  sie  auch  den  Schaden,  welcher  an
den  versicherten  Gegenständen  bei  Gelegenheit  eines  Brandes  durch  nochwendies
  Ausrdumen  oder  durch  Abhandenkommen  entsteht,  sofern  dabei  den  Verschenen
  kein  Verschulden  trifft.

7.

Die  näheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Sozietät  die  Versscherung
der  Mobilien  gewährt,  werden  unter  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  von
der  Direktion  festgesetzt  und  auf  Kosten  der  Sozietät  durch  die  Amtsblätter
bekannt  gemacht.

g.  8.
Die  Feststellung  der  mit  dem  Versicherten  zu  vereinbarenden  Praͤmie,
sowie  die  zur  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  nothwendigen  geschäfllichen
  Anweisungen  gehèren  zur  Kompetenz  der  Oirektion.

K.  9.

Die  Geschäftsführer  (I.  3.)  werden  von  der  Direktion  gegen  Tantieme
oder  feste  Remuneration  innerhalb  der  durch  den  Erat  bestimmten  Schranken
angestellt  und  dem  Publikum  durch  die  Amtsblätter  bekamt  gemacht.  Ein
Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  zum  Geschaftsbetriebe  nöthigen  Inspektoren.

K.  10.

In  einzelnen  Fällen  oder  im  Allgemeinen,  und  zwar  sowohl  bezüglich
der  Immobiliarversicherung,  als  der  Mobiliarversicherung,  Rückversicherungen
zu  nehmen,  bleibt  der  Direktion  nach  eigenem  Ermessen  freigestellt.

 

(Fr.  5738—5720.)  64°  (Nr.  5739.)
        <pb n="520" />
        —  476  —

(Nr.  5739.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung,  betreffend  den  mit  der  Fuͤrstlich
Waldeckischen  Regierung  vereinbarten  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  gegen  Mißbrauch  und  Verfaͤlschung.  Vom  14.  Juli  1863.

G.  dem  F.  269.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gegen  die  Angehrigen
eines  fremden  Staates  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen  oder
Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische
Regierung  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen  Unterthanen
  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander  gleich  zu
stellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seitens  des  unterzeichneten  Königlich
Preußischen  Präsidenten  des  Staatsministeriums,  Ministers  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen
des  §.  269.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches  auch  zum  Schutze  der  Fürstlich
Waldeckischen  Unterthanen  in  der  gesammten  Königlich  Preußischen  Monarchie
bis  auf  Weiteres  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwär#ige  Minislerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen
worden.

Berlin,  den  14.  Juli  1863.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(I.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  -n  Erkl#rung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklárung
der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung  ausgewechselt  worden,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  14.  Juli  1863.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  5740.)
        <pb n="521" />
        (Nr.  5740.)  Konzessions=  und  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens
  der  Rheinischen  Eisenbahn  durch  Anlage  einer  Zweigelsenbahn
von  Osterath  über  Uerdingen  nach  Essen,  welche  bei  Rheinhausen  mittelst
einer  Trajektanstalt  den  Rhein  und  unterhalb  Mülheim  mittelst  Ueberbrückung
  die  Ruhr  überschreiten  soll.  Vom  16.  Juli  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  die  Anlage  einer  Zweigbahn
von  Osterath  über  Uerdingen  nach  Essen,  welche  bei  Rheinhausen  mittelst  einer
Trajektanstalt  den  Rhein  und  unterhalb  Mülheim  mittelst  Ueberbrückung  die
Ruhr  überschreitet,  beschlossen  und  wegen  Erwerbung  der  unter  dem  13.  Mar
1854.  (Gesetz-Samml.  S.  124.)  landesherrlich  konzessionirten  Eisenbahn  von
der  Zeche  Beust  bei  Essen  nach  Mülheim  an  der  Ruhr  mit  der  Mülheim-Esse-„ner
  Eisenbahngesellschaft  den  anliegenden  Vertrag  vom  25.  April  d.  J.  vereinbart
  hat,  wollen  Wir  diesen  Vertrag,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
hierdurch  landesherrlich  bestätigen  und  zugleich  in  Verfolg  Unserer  Order  vom
9.  März  d.  J.  und  in  Anerkennung  der  Vortheile,  welche  die  Ausführung
dieser  Zweigbahn  für  die  bergbaulichen,  gewerblichen  und  Verkehrs-Interessen  des
Essener  und  Ruhrgebietes,  sowie  des  linken  Rheinufers  mit  sich  bringt,  der
Aheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  der  vorbezeichneten
Zweigbahn  hierdurch  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Wir  verordnen,  daß  auf  die  vorgedachte  Zweigbahn  die  in  dem  Gesetze
über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,
  insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriation,  imgleichen  das  Gesetz
über  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtenden  Abgaben  vom  30.  Mai  1853.
Anwendung  finden  sollen.

Die  Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  sammt  dem  dazu  unter
  dem  5.  März  1856.  von  Uns  genehmigten  Nachtrage,  und  insbesondere  die
.  11.  bis  17.  dieses  Nachtrages  sollen  für  die  Zweigbahn  in  gleichem
Maße,  wie  für  das  Hauptunternehmen  und  für  die  Erweiterungen  desselben
gelten.

Die  finanziellen  Resultate  der  zu  erbauenden  Zweigbahn  sollen  auf  die
im  K.  6.  des  allegirten  Statutnachtrages  vorgesehene  Berechnung  eines  Reinertrages
  von  54  Prozent  keinen  Einfluß  üben,  sondern  es  soll  über  die  Betriebs-Resultate
  der  zu  erdauenden  Zweigbahn  mit  Rücksicht  auf  §.  6.  des  Statut-Nachtrages
  vom  5.  März  1856.  so  lange,  als  die  mittelst  Unserer  Order  vom
2.  Juni  1860.  bewilligte  Zinsgarantie  des  Staats  für  das  zum  Bau  der
Brücke  zwischen  Coblenz  und  Ehrenbreitstein  erforderliche  Anlagekapital  fortdauert,
  getrennte  Rechnung  geführt  werden.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kennnniß  zu  bringen.

 

(Fr.  5740,)  Ur-
        <pb n="522" />
        —  478  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Carlsbad,  den  16.  Juli  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fuͤr  den  Justizminister:
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  2.  d.  M.  will  Ich  zu  der  von
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  beabsichtigten  Anlage  einer  Zweig-Eisenbahn
von  Osterath  über  Uerdingen  nach  Essen,  welche  bei  Rheinhausen  mittelst  einer
Trajektanstalt  den  Rhein  und  unterhalb  Mülheim  mit  Ueberbrückung  die  Ruhr
überschreitet,  hiermit  Meine  Genehmigung  in  der  Voraussetzung  ertheilen,  daß
von  der  genannten  Gesellschaft  die  unterm  13.  März  1854.  (Gesetz-Samml.
S.  124.)  ertheilte  Konzession  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der  Zeche
Beust  bei  Essen  nach  Mülheim  an  der  Ruhr  erworben  wird.
Berlin,  den  9.  März  1863.
Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

Vertrag
zwischen
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Mülheim-Essener
Eisenbahngesellschaft  d.  d.  Cöln  den  25.  April  1863.

g.  1.

N  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  durch  nachfolgende  Allerhöchste
Kabinetsorder:

„Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  2.  d.  M.  will  Ich

„zu  der  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  beabsichtigten  Anlage

„einer
        <pb n="523" />
        –  47  —

„einer  Zweigbahn  von  Osterath  über  Uerdingen  nach  Essen,  welche  bei
„Rheinhausen  mittelst  einer  Trajektanstalt  den  Rhein  und  unterhalb  Mül-„heim
  mit  Ueberbrückung  die  Ruhr  überschreitet,  Meine  Genehmigung  in
„der  Voraussetzung  eheeilen,  daß  von  der  genannten  Gesellschaft  die
„unterm  13.  März  1854.  (Gesetz=  Sammlung  S.  124.)  ertheilte  Konzes-„sion
  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der  Zeche  Beust  bei  Essen
„nach  Malbeim  an  der  Ruhr  erworben  wird.  Berlin,  den  9.  März  1863.
„(gez.)  Wilhelm.  (gegengez.)  von  Bismarck-Schönhausen,  von
„Bodelschwingh,  von  Roon,  Graf  von  Itzenplitz,  von  Mühler,
„Graf  zur  Lippe,  von  Selchow,  Graf  zu  Eulenburg“.

von  Seiten  der  Staatsregierung  die  vorldusige  Genehmigung  zur  Anlage
einer  Zweigbahn  von  der  Neuß-Crefelder  Bahn  über  Uerdingen  nach  Mülheim
an  der  Ruhr  bis  Essen  erlangt  hat,  haben  die  sämmtlichen  Betheiligten  der
Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  in  Willfahrung  der  Intentionen  der
hohen  Staatsregierung  und  in  Anerkennung  der  aus  der  Verschmelzung  ihres
Unternehmens  mit  dem  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  hervorgehenden
  Förderung  der  öffentlichen  Verkehrs-Interessen  und  namentlich  des
für  den  Absatz  der  belheiligten  Kohlenzechen  aus  dem  direkten  Anschluß  an  die
Rheinische  Eisenbahn  entspringenden  Nutzens,  ausweise  der  Eingangs  erwahnten
  notariellen  Verhandlungen  vom  31.  Januar  und  15.  April  laufenden
Jahres  einstimmig,  und  zwar  in  legaler  Vertretung  sämmtlicher  Aktien  und
Prioritätsaktien  beschlossen,  unter  nachsiehenden  Bedingungen  d#e  Mülheim-Essener
  Eisenbahn  in  das  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
einzubringen.

g.  2.

Die  durch  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  13.  Maͤrz  1854.  von  der
Zeche  Graf  Beust  bei  Essen  bis  zur  Eisenbahn  der  Zeche  Sellerbeck  nach  Mülheim
  an  der  Ruhr  mit  den  beabsichtigten  Zweigbahnen  nach  den  Zechen  Zollverein,
  Helene  und  Amalie,  Konstantin,  Karolus  Magnus,  Vereinigte  Hagenbeck
  und  Wolfsbank  konzessionirte  und  von  der  Zeche  Viktoria  Mathias  bis
zur  genannten  Sellerbecker  Eisenbahn  ausgebaute  Mülheim-Essener  Eisenbahn
isi,  obschon  zum  Lokomotivbetrieb  konzessionirt,  zur  Zeit  nur  für  Pferdebetrieb
  mit  schmaler  Spurweite  eingerichtet.  Das  Betriebsmaterial  und  die  von
der  Hauptbahn  nach  mehreren  Zechen  führenden  e  sind  Eigenthum
der  becheiligten  Zechen.  Das  Gesellschaftskapital  besteht  aus  Eintausend  Stamm-Aktien
  und  zweirausend  Prioritärsaktien  à  Einhundert  Thaler,  also  in  Summa
Einhundert  Tausend  Thaler  Stammaktien  und  zweihundert  Tausend  Thaler  Prioritätsaktien.


Die  Bahn  geht  über  in  das  Rheinische  Eisenbahn-Unternehmen  mit  allem
Grundeigenthum,  Appertinenzien,  Oberbau,  anklebenden  Rechten  und  Pflichten,
so  wie  die  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  solche  erworben  hat,  gegenwärtig
  besitzt,  oder  nach  Maaßgabe  ihrer  Konzession  zu  besitzen  berechtigt  ist,  jedoch
  ohne  Reservefonds  und  etwaige  Aktiva.  Schulden  sind  nicht  vorhanden,
vielmehr  werden  alle  etwa  vorhandenen  Ansprüche  durch  die  Direktion  der  Mül-(r.

  5740.  heim-
        <pb n="524" />
        —  480  —

heim=  Essener  Eisenbahn  befriedigt.  Der  der  Muͤlheim-Essener  Eisenbahngesellschaft
  zur  Seite  stehende  Anspruch  wegen  Grundentschaͤdigung  an  die  Berisch-Markische
  Eisenbahngesellschaft  soll  zwar  ebenfalls  auf  die  Rheinische
Elenbahngesellschaft  übergehen,  wenn  derselbe  bei  der  Uebernahme  des  Betriebes
  der  Mülheim-Essener  Bahn  noch  nicht  regulirt  sein  sollte,  indeß  soll
das  Ergebniß  dieses  Anspruches  den  Aktionairen  der  Mülheim-Essener  Bahn
zu  Gute  kommen.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  emittirt  à  conto  des  für  die
Zweigbahn  Osterath-Essen  zu  beschaffenden  Kapitals  zweihundert  Tausend
Thaler  Stammaktien  und  erbalen  die  Inhaber  der  Stamm=  und  Prioritäts-Aktien
  der  Mülbeim-Essener  Eisenbahngesellschaft  für  jede  fünf  und  zwanzighundert
  Thaler  Aktien  der  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  Eintausend  Thaler
  Rheinische  Stammaktien  und  für  jede  fünf  und  zwanzig  hundert  Thaler
Mülheim-Essener  Stamm-Prioritätsaktien  zwei  Tausend  Thaler  Rheinische
Stammaktien  mit  Dividendenkupons  des  auf  die  Uebergabe  folgenden  Jahres,
  dagegen  unter  Vergütung  von  vier  Prozent  Zinsen  auf  den  Betrag  der
Rheinischen  Eisenbahnakt#ien,  berechnet  vom  Tage  der  Uebernahme  des  Berriebes
  bis  zum  ein  und  dreißigsten  Dezember  des  betreffenden  Jahres.

K.  3.

Die  Direktion  der  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  erklärr  sich  auf
Ersuchen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  bereit,  die  Verwaltung  der  Mülheim-Essener
  Eisenbahn  bis  zur  Inangriffnahme  des  Umbaues  derselben  zur
Osterath=  Essener  Zweigbahn  Namens  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  für
Rechnung  der  jetzigen  Aktionaire  zu  führen,  welche  letztere  bis  dahin  auch  in
dem  Genuß  des  Ertrages  bleiben.

Um  den  betheiligten  Zechen  die  denselben  durch  die  Mülheim-Essener
Bahn  gebotene  Kommunikation  möglichst  lange  zu  belassen,  soll  die  Uebernahme
der  Mlheim-Csiener  Bahn  erst  dann  erfolgen,  wenn  der  Bau  der  Osterath=Essener
  Zweigbahn  und  namentlich  der  festen  Ruhrbrücke  bei  Mülheim  an  der
Ruhr  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß  nach  Ermessen  des  Baudirigenten  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  diese  Uebernahme  stattfinden  muß½,  um  den  Betrieb
  bis  Essen  eröffnen  zu  können.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  wird  in  ihrem  und  im  Interesse  der
anschließenden  Kohlenzechen  soweit  als  thunlich  bemüht  sein,  den  Pferdebetrieb
auf  der  Mülheim-Essener  Bahn  so  lange  bestehen  zu  lassen,  bis  in  kurzer  Frist
der  Lokomotiobetrieb  für  die  bei  der  Pferdebahn  betheiligten  Zechen  sich  herstellen
  läßt.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  hält,  vom  Tage  der  Sistirung  des
Perdebetriebes  auf  der  Mülheim-Essener  Bahn  an  gerechnet,  die  im  F.  2.
stipulirte  Summe  von  zweihundert  Tausend  Thalern  Rheinischen  Stammaktien
zum  Umtausche  gegen  die  Stamm=  und  Prioritaksaktien  der  Mülheim-Essener
Eisenbahngesellschaft  für  deren  Inhaber  bereit.

K.  4.
Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  hat  nach  ihrer  Wahl  entweder  det
        <pb n="525" />
        —  481  —

fuͤr  den  sesigen  Betrieb  eingerichteten  Eisenbahnwagen  nach  einer,  durch  zwei
von  beiden  Theilen  zu  ernennenden  Sachverständigen  zu  ermittelnden  Taxe,  wobei
noch  bestimmt  wird,  daß,  falls  die  beiden  Taratoren  sich  nicht  einigen  würden,
das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat  ersucht  werde,  den  Obmann  zu  bezeichnen,
dessen  Ausspruch  maaßgebend  sein  soll,  zu  übernehmen,  oder  zur  Entschädigung
  der  Wagenbesitzer  eine  Aversionalsumme  von  fünftausend  Thalern  an
die  zeitige  Oirekrion  der  Mühlheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  zu  zahlen,
welche  letztere  deren  Vertheilung  pro  rata  der  zu  ermittelnden  Taxe  an  die
Wagen-Eigenthümer  vornehmen  wird.

S.  5.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  wird  den  bei  der  Mülheim-Essener
Eisenbahn  betheiligten  Zechen  und  industriellen  Etablissements,  naͤmlich  den
Kohlenzechen:  Sellerbeck,  Vereinigte  Wiesche,  Rosenblumendelle,  Hammelsbeck,
Viktoria-Mathias,  Schacht  Gustav,  Wolfsbank,  Hagenbeck,  Helene  und  Amalia
den  Etablissements  des  Bergwerksvereins  Friedrich-Wilhelms-Hütte,  der  Société
de  la  vicille  Montagne,  an  den  ihnen  am  geeignetsten  erscheinenden  Punkien
auch  zwischen  den  Stationen  den  Anschluß  gestatten,  vorbehaltlich  der  Zustimmung
  der  Staatsregierung.  Die  durch  den  Anschluß  entstehenden  besonderen
  Kosten,  und  zwar  sowohl  die  durch  die  Anlage  wie  die  durch  den
Betrieb  entstehenden,  sind  zu  Lasten  der  anschießenden  Zechen  und  Etablissements.
Desgleichen  erbietet  sich  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  unter  naher  zu
vereinbarenden  Bedingungen  den  Lokomotiobetrieb  von  der  Hauptbahn  bis  zu
den  Zechen  resp.  bis  zu  den  industriellen  Etablissements  an  den  Stellen  zu  übernehmen,
  wo  die  Zechen  resp.  Etablissements  einen  Anschluß  vermittelst  geeigneter
Lokomotiobahnen  herstellen.

g.  6.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  erbietet  sich  ferner,  eine  Verbindung
dieser  Zweigbabn  mit  der  Witten-Duisburger  Eisenbahn  am  Kreuzpunkt  der
Mülheim-Essener  Eisenbahn  berhusteen  und  mit  der  Bergisch-Märkischen  Gesellschaft
  eine  gemeinschaftliche  Tarifstation  für  gemeinschaftliche  Rechnung  an
diesem  Kreuzpunkte  zu  errichten,  sofern  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  sich  dazu  bereitet  sindet  und  die  Anlage  höheren  Orts  genehmigt  wird.
Wurde  die  Anlage  für  Rechnung  der  Gemeinschaft  mit  der  Bergisch-Märkischen
Gesellschaft  nicht  zu  Stande  kommen,  so  hat  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
  für  alleinige  Rechnung  an  jenem  Kreuzpunkte  eine  Tarifstation  zu  errichten,
  sobald  die  nachzusuchende  ministerielle  Genehmigung  ertheilt  sein  wird.

F.  7.

Nach  F.  12.  des  durch  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5.  März  1856.  besic4tigten
  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ist  für
das  erweiterte  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  der  damals  in
Kraft  gewesene  Cöln-Mindener  Tarif  als  Marimal-Tarif  maaßgebend,  so  daß
Ueberschreitungen  desselben  nur  unter  Genehmigung  des  Herrn  Mmisters  zulässig

Jehrgeng  1863.  (Nr.  57/0)  *  bõ  sind.
        <pb n="526" />
        —  482  —

sind.  Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  wird  jenen  Tarif  auf  der  Mülheim-Essener
  Strecke  nicht  überschreiten,  sondern  stellt  in  Aussicht,  den  Kohlentarif  auf
der  gedachten  Strecke  unter  dem  als  Maximal-Tarif  im  Statutennachtrag  vom
5.  März  1856.  hingestellten  Cöln-Mindener  Tarif  zu  normiren.

g.  8.

Um  dem  Muͤlheimer  Hafen-Aktienverein  wegen  der  beim  Umbau  der
Mülheim-Essener  Perdebahn  in  eine  Lokomotiobahn  eintretenden  Aufhebung
der  Verbindung  des  Hafens  mit  der  Mülheim-Essener  resp.  der  Osterath-Essener
Linie  entstehenden  Nachtheile  ein  Aequivalent  zu  bieten,  verpflichtet  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  sich,  dem  Hafen-Aktienverein  ein  Jahr  nach  Erbffnung
des  Betriebs  der  Osterrath  =  Essener  Zweigbahn  eine  Aversionalsumme  von
fünfzehntausend  Thalern  zu  zahlen.  Die  Jahlung  soll  indessen  Seitens  der
Rheinischen  Eisenbahn  nicht  zu  leisten  sein,  wenn  und  so  lange  die  Pferdebahn
von  der  Zeche  Sellerbeck  bis  zur  Einmündung  der  Rosenblumendeller  Zweigbahn
  in  bisheriger  Weise  betriebsfahig  erhalten  bleibt.  Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
  darf  in  diesem  Falle  den  bisherigen  Perdebahn-Tarif,  einschließlich
  der  gegenwärtig  bestehenden  Zusatzbestimmungen,  auf  der  Strecke  von
Rosenblumendelle  bis  zur  Sellerbecker  Pferdebahn  nicht  erhöhen.

K.  9.

Der  vorstehend  vereinbarte  Vertrag  tritt  in  Kraft,  sobald  Seitens  der
Staatsregierung  auf  Grund  der  Eingangs  allegirten  Königlichen  Kabinets-Order
  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  die  definitive  landesherrliche  Konzession
  zur  Anlage  der  Zweigbahn  Osterath-Essen  sammt  dem  Rechte  der  Expropriation
  ertheilt  und  die  über  diese  Ertheilung  sprechende  Urkunde  in  der
Gesetz-Sammlung  publizirt  sein  wird.

Sollte  diese  definitive  Konzessions-Ertheilung  indessen  bis  Ende  Dezember
1864.  gegen  Erwarten  nicht  erfolgt  sein,  so  steht  es  sowohl  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaff  als  der  Mülheim-Essener  Eisenbahngesellschaft  frei,  das
gegenwärtige  Abkommen  vermittelst  schriftlicher  Erklärung  für  erloschen  und
aufgehoben  zu  erklären  und  von  demselben  zurückzutreten.

F.  W.  Koenigs.  J.  Compes.  Rennen.  Obertüschen.  G.  Küchen.
Rudolph  Weuste.  E.  Vorster.

 

(Nr.  5741.)
        <pb n="527" />
        —  483  —

(Nr.  5741.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  18.  Juli  1863.,  betreffend
den  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  vereinbarten  gegenseitigen  Schutz  der
Waarenbezeichnungen  gegen  Mißbrauch  und  Verfälschung.  Vom  19.
Juli  1803.  «

Gemäß  dem  §.  269.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gegen  die  Angehörigen
eines  fremden  Staates  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen  oder
Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  Regierung  und  der  Senar
der  freien  Stadt  Frankfurt  unter  ch  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre
beiderseitigen  Staatsangehörigen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
  einander  gleichzustellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seitens
des  unterzeichneten  Königlich  Preußischen  Präsidenten  des  Staatsministeriums,
Minisiers  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  noch  besonders  und  ausdrücklich
erklärt,  daß  die  Bestimmungen  des  §F.  209.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches
vom  1.  August  l.  J.  an  bis  auf  Weiteres  auch  zum  Schutze  der  Angehörigen
der  freien  Stadt  Frankfurt  in  der  gesammten  Königlich  Preußischen  Monarchie
Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Koniglichen.  Insiegel  versehen
worden.

Berlin,  den  18.  Juli  1863.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
(L.  S.)  v.  Thile.

V.  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
der  freien  Stadt  Frankfurt  ausgewechselt  worden,  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  19.  Juli  1863.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Nr.  5741—5742)  (Nr.  5742.)
        <pb n="528" />
        —  484  —

(Nr.  5742.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Weseler  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“  mit  dem  Sitze  zu  Wesel
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  23.  Juli  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  7.  Juli
1863.  die  Errichtung  einer  Akriengesellschaft  unter  der  Firma  „Weseler  Aktiengesellschaft
  für  Gasbeleuchtung“  mit  dem  Sitze  zu  Wesel,  sowie  deren  Statur
vom  31.  Mai  1863.  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem
Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  23.  Juli  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Der
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Delbrück.  v.  Klützow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="529" />
        —  485  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  26.—

 

(Nr.  5743.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Juni  1863.,  betreffend  die  Aenderung  der  Bestimmung
  sub  I.  2.  des  Gebührentarifs  für  dle  Preußischen  Konsulate
vom  10.  Mai  1832.  (Gesetz-Samml.  S.  173.),  in  Beziehung  auf  die
Häfen  von  Großbritannien  und  Irland.

A.  Ihren  Bericht  vom  19.  d.  M.  will  Ich  die  Bestimmung  des  Gebührentarifs
  für  die  Preußischen  Konsulate  vom  10.  Mai  1832.,  sub  I.  2.,  in  Beziehung
  auf  die  Häfen  von  Großbrikannien  und  Irland  dahin  abändern,  daß
daselbst  sowohl  in  dem  Amtsbezirk  Meines  General-Konsulats  zu  London  als
auch  bei  Meinen  Konsulaten  zu  Edinburgh-Leith  und  Liverpool  an  allgemeiner
Konsulatsgebühr  statt  des  bisherigen  Satzes  von  14  Sgr.  pro  Last  fortan
nur  1  Sgr.  für  die  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Mal  1856.  sich  berechnende
Schiffslast  zu  entrichten  ist.

Iöch  überlasse  Ihnen  das  Weitere  zur  Ausführung  dieser  Meiner  gegenwärtigen
  Order.

Carlsbad,  den  27.  Junl  1863.
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  2c.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Selchow.

An  die  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1863.  (Nr.  5743—574.)  66  (Nr.  5744.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1863.
        <pb n="530" />
        —  488  —

(Nr.  5744.)  Verordnung,  betreffend  die  durch  die  Ermittelung  des  Reinertrags  der  Liegenschaften
  Behufs  anderweiter  Regelung  der  Grundsteuer  nach  dem  Gesetz
vom  21.  Mai  1861.  entstehenden  Kosten.  Vom  4.  Juli  1863.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  im  Verfolg  des  F.  17.  der  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  Ermittelung
  des  Reinertrags  der  Liegenschaften  Behufs  anderweiter  Regelung
der  Grundsteuer  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  für

1861.  S.  253.  Nr.  5379.),  auf  den  Vorschlag  Unseres  Finanzministers,
was  folgt:

S.  1.

Auf  Konto  der  durch  die  Ermittelung  des  Reinertrags  der  Liegenschaften
entstehenden,  gemaß  F.  6.  des  im  Eingange  angeführten  Gesetzes  von  der  Staatskasse
  vorzuschießenden  Kosten  sind  zu  buchen:

1)  die  Besoldungen  derjenigen  Staatsbeamten,  welche  auf  die  Dauer  des
Grundsteuer-Veranlagungsgeschäfts  für  letzteres  ganz  haben  übernommen
  werden  müssen  und  eine  anderweite  Besoldung  aus  Sctaatsfonds
nicht  beziehen;

2)  die  fortlaufenden  Remunerationen,  welche  den  General-,  Bezirks=  und
Veranlagungskommissarien  (§98.  9.  13.  und  44.  der  Anweisung),  deren
etwaigen  Stellvertretern  in  gedachter  Eigenschaft,  und  den  in  deren
und  den  Büreaus  der  Centraldirektion  r2c.  beschäftigten  Personen
tbeils  als  Zulagen  zu  den  etatsmaßigen  Gehaltern  ihrer  eigentlichen
Stellen  im  Staatsdienst,  beziehungsweise,  soweit  sie  nicht  Staaksbeamte,
als  Entschadigung  für  ihre  persönliche  Mühewaltung,  theils  als  Ersatz
baarer  Auslagen  u.  s.  w.  auf  die  Dauer  des  Veranlagungsgeschäfts
zu  gewähren  sind;

3)  die  Besoldungen  der  Obergeometer  und  die  fortlaufenden  Remunerationen

der  ihre  Stellen  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  vertretenden  Katasterbeamten
  (§9#.  12.  und  52.  zu  1.  der  Anweisung);

4)  die  einmaligen  Remunerationen,  Unterstützungen  u.  a.  m.,  welche  für
einzelne  Dienstleistungen  oder  aus  anderweiter  Veranlassung  im  Interesse
  des  Grundsteuer-Veranlagungsgeschäfts  zu  gewähren  no;

5)  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  zu  1.  2.  und  3.  bezeichneten  Beamten
  und  Kommissarien,  der  Forst-Sachverständigen  u.  a.  m.,  für  die
außerhalb  ihres  Wohnorts  in  Grundsteuer-Veranlagungsangelegenheit
auszuführenden  Dienstgeschäfte;  "

6)  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Centralkommission,
der  Bezirks=  und  der  Veranlagungskommissionen  für  Ausführung  der
ihnen  durch  das  Gesetz  zugewiesenen  Obliegenheiten;

#  *

7)  die
        <pb n="531" />
        –  487  —

7)  die  durch  die  Stellvertretung  der  bei  Ausführung  der  Grundsteuerveranlagung
  beschaäftigten  Staatsbeamten  in  ihren  eigentlichen  Aemtern
  entstehenden  Kosten;

8)  die  Gebühren,  Tagegelder,  Reisekosten  und  sonstigen  Remunerationen  2c.
der  Feldmesser  und  des  technischen  Hülfspersonals;  "

9)  die  sachlichen  Ausgaben  für  Beschaffung  der  Bedürfnisse  in  den  Büureaus
  der  Centraldirektion,  der  Bezirkskommissarien  u.  s.  w.;  endlich

10)  die  Ausgaben  für  Kopialien,  zur  Beschaffung  der  Formulare  und  für
andere  Drucksachen,  sowie  alle  solche  Ausgaben,  welche  sonst  noch  aus
Veranlassung  oder  im  Interesse  der  Ermittelung  des  Reinertrags  der
Liegenschaften  sich  als  nützlich  oder  nothwendig  ergeben.

.  2.

Die  im  H.  1.  zu  1.  bezeichneten  Beamten  erhalten  dieselben  Gehaͤlter
u.  s.  w.,  welche  die  uͤbrigen  Staatsbeamten  gleichen  Dienst-  und  Rangverhaͤltnisses
  mit  Beruͤcksichtigung  ihrer  Anciennetaͤt  den  bestehenden  Besoldungsetats
zufolge  beziehen.

Der  Finanzminister  hat  hiernach  die  Besoldungen  der  einzelnen  dieser
wäkemen  ihren  jederzeitigen  Rang=  und  Anciennetätsverhältnissen  entsprechend
estzustellen.

g.  3.

Die  fortlaufenden  Remunerationen,  welche  den  General-,  Bezirks=  und
Veranlagungskommissarien,  deren  etwaigen  Stellvertretern  in  gedachter  Eigenschaft,
  sowie  den  in  deren  und  den  Büreaus  der  Centraldirektion  2c.  beschäftigten
  Personen  G.  1.  u  2.)  theils  als  Zulagen  zu  den  etratsmäßigen  Gehadltern
ihrer  eigentlichen  Stellen  im  Staatsdienst,  beziehungsweise,  soweit  sie  nicht
Staatsbeamte,  als  Entschädigung  für  ihre  persönliche  Mühewaltung,  theils  als
Ersatz  für  baare  Auslagen  u.  s.  w.  zu  gewähren,  sind  mit  Rücksicht  auf  die
persbônlichen  Verhältnisse  und  die  Wohnorte  der  Beauftragten,  den  ihnen  bei
der  Grundsteuerveranlagung  überwiesenen  Wirkungskreis  und  den  daraus  entspringenden
  Geschäftsumfang,  die  aus  den  bewilligten  Beträgen  zu  bestreitenden
besonderen  Dienstausgaben,  Büreaubedürfnisse  u.  s.  w.  für  jeden  der  ersteren
besonders  festgestellt  und  durch  Vollziehung  der  Nachweisung  über  die  für  die
fraglichen  Zwecke  überhaupr  zu  verwendenden  Beträge  von  Uns  genehmigt.

g.  4.

Die  den  Bezirkskommissarien  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  zugeordneten
Obergeometer  erhalten,  je  nach  ihrer  bisherigen  Stellung  und  dem  ihnen  überwiesenen
  Wirkungskreise,  Remunerationen  von  achthundert  bis  Einrausend  Thalern
jährlich;  die  an  deren  Stelle  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  fungirenden
Katasterbeamten  G.  1.  zu  3.)  als  Zulagen  zu  ihren  etatsmäßigen  Gehältern
Remunerationen  bis  zum  Betrage  von  Einhundert  und  funfzig  Thalern  jährlich.

Er.  6744.  66“  g.  5.
        <pb n="532" />
        –  488  —
K.  5.

Einmalige  Remunerationen,  Beihülfen,  Unterstützungen  u.  s.  w.,  welche
für  einzelne  Dienstleistungen  oder  aus  anderweiter  Veranlassung  im  Interesse
des  Grundsteuer-Regulirungsgeschafts  zu  gewähren  C.  1.  zu  4.),  sind  in  jedem
besonderen  Fall  unter  Berücksichtigung  der  in  Betracht  kommenden  Verhliisse,
des  Umfangs  der  Dienstleistung  u.  s.  w.,  nach  den  dafür  in  der  Staaksverwaltung
  bergekrachren  Sätzen  vom  Finanzminister  festzustellen  und  zur  Zahlung
anzuweisen.

g.  6.

Für  außerhalb  ihres  Wohnorts  auszuführende  Dienstgeschafte  sind  den
bel  der  Grundsteuerveranlagung  angestellten  beziehungsweise  zuzuziehenden
Beamten  in  der  Regel  die  ihnen  nach  ihrem  Dienst=  und  Rangverhältniß  dem
Allerhöchsten  Erlaß  vom  10.  Juni  1848.  (Gesetz-Samml.  für  1848.  S.  151.)
und  den  dazu  ergangenen  Vorschriften  gemäß  zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten
  zu  gewähren.

Soweit  sie  nach  ihrer  Stellung  im  Staatsdienst  nicht  auf  höhere  Sätze
Anspruch  haben,  erhalten  die  Generalkommissarien  Tagegelder  und  Reisekosten
nach  den  Sätzen  für  Beamte  der  dritten  Rangklasse,  die  Obergeometer  und
Wealagungskommissarien  aber  solche  nach  den  Sätzen  für  Beamte  der  vierten

angklasse.

Den  als  Forstsachverständigen  zuzuziehenden  Staats=  und  Privatforstbeamten
  können  höhere  Diäten  und  Reisekosten,  als  ihnen  ihrem  Rangverhältnisse
  nach  zustehen,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  der  den  Mitgliedern  der  Veranlagungskommissionen
  bewilligten  Sätze  (G.  7.),  vom  Finanzminister  bewilligt
werden.

Den  Veranlagungskommissarien,  insbesondere  den  hierzu  berufenen  Landräthen
  dürfen,  wenn  es  den  Verhälmissen  entsprechend  erscheint,  für  außerhalb
ihres  Wohnorts,  aber  innerhalb  ihres  Veranlagungsbezirks  auszuführende
Dienstreisen  an  Stelle  der  im  Einzelnen  zu  liquidirenden  Meilengelder  angemessene
  Fuhrkosten-Pauschquanta  vom  Finanzminister  bewilligt  werden.

S.  7.

Für  Ausführung  besonderer  Geschäfte  in  Grundsteuer-Veranlagungsangelegenbeiten,
  Theilnahme  an  den  Kommissionssitzungen  u.  s.  w.  fsind  zu
gewähren:

a)  den  Mitgliedern  der  Centralkommission  (F.  10.  der  Anweisung)  Tageelder
  und  Reisekosten  nach  den  gemäß  des  im  §F.  6.  angeführten  Aller-Kochsten
  Erlasses  den  Beamten  der  ersten  Rangklasse  zustehenden  Sätzen;
ferner,  soweit  sie  nicht  in  ihrer  Stellung  als  Staatsbeamte  auf

böhere  Tagegelder  und  Reisekosten  Anspruch  haben:

b)  den  Mitgliedern  der  Bezirkskommissionen  G.  13.  der  Anweisung)  an
Tagegeldern  drei  Thaler;
c)  den
        <pb n="533" />
        —  489  —

P)  den  Mitgliedern  der  Veranlagungskommissionen  CG.  14.  der  Anweisung)
an  Tagegeldern  zwei  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen;
den  zu  b.  und  c.  bezeichneten  Kommissionsmitgliedern  aber  an  Reisekosten
  die  den  Beamten  der  vierten  Rangklasse  (F.  1.  zu  1.a.  und  2.
und  §.  2.  zu  1.  b.  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  10.  Juni  1848.)
zustehenden  Entschädigungssätze.

Die  Bestimmung  im  F.  3.  zu  2.  des  mehrgedachten  Allerhöchsten  Erlasses
  vom  10.  Juni  1848.,  wonach  bei  Dienstreisen  von  mehr  als  einer  Viertelmeile,
  aber  weniger  als  einer  ganzen  Meile,  die  Reisekosten  nach  einer  vollen
Meile  zu  berechnen  sind,  findet  auf  die  Berechnung  der  Reisekosten  der  Mitglieder
  der  Centralkommission,  der  Bezirks=  und  Veranlagungskommissionen  —
soweit  dieselben  nicht  in  ihrer  Stellung  als  Staatsbeamte  darauf  Anspruch
baben  —  keine  Anwendung.  VWielmehr  dürfen  nur  die  wirklich  zurückgelegten
Entfernungen,  jedoch  auf  Bie

 

rtelmeilen  abgerundet,  in  Ansatz  gebracht  werden.

g.  8.

Den  Mitgliedern  der  Veranlagungskommissionen  darf  fuͤr  die  mit  Ausfuͤhrung
  der  eigentlichen  Einschaͤtzungsarbeiten  verbundenen  Dienstreisen  an  Stelle
der  nach  §F.  7.  im  Einzelnen  zu  berechnenden  Meilengelder  für  jeden,  auf
Arbeiten  der  gedachten  Art  verwendeten  Tag  mit  Einschluß  derjenigen  Regentage,
  welche  sie  aus  Veranlassung  der  Einschätzung  außerhalb  ihres  Wohnortes
  zubringen  müssen,  und  die  zwischen  die  Einschätzungszeit  fallenden  Sonnund
  einzelnen  Feiertage,  sofern  an  den  denselben  unmirtelbar  vorhergegangenen  und
unmirtelbar  folgenden  Tagen  Einschäátzungen  von  ihnen  ausgeführt  sind,  neben
den  bestimmten  Tagegeldern  ein  Reisekostenfirum  von  Einem  Thaler  täglich  gewährt
  werden,  dergestalt,  daß  sie  nur  für  die  Reisen  zu  den  Kommissionssitzungen
  oder  aus  anderer  besonderer  Veranlassung  Meilengelder  in  der  F.  7.
geordneten  Weise  zu  liquidiren  haben.

F.  9.

Haben  in  besonderen  Fallen  von  einzelnen  Kommissionsmitgliedern  ausweislich
  höhere  Fuhrkosten,  als  durch  die  im  F.  7.  bestimmten  Satze  vergütet  werden,
  aufgewendet  werden  müssen,  so  ist  der  Mehrbetrag  besonders  zu  vergüten.

Ausnahmsweise  können  neben  dem  vorher  (im  F.  8.)  bestimmten  Reisekostenfürum
  noch  die  besonders  nachzuweisenden  Kosten  eines  Fuhrwerks  vergütet
werden,  wenn  dargethan  wird,  daß  durch  außergewöhnlich  große,  beispielsweise
bei  Forsteinschätzungen  zurückgelegte  Touren  das  Einschätzungsgeschäft  wesentlich
beschleunigt  und  dadurch  im  Allgemeinen  eine  Kostenersparniß  erzielt  worden  ist.

C.  10.

Die  zu  General-,  Bezirks=  und  Veranlagungskommissarien  berufenen,
sowie  die  übrigen  im  §.  3.  arhnten,  bei  Ausführung  der  Grundsteuerveranlagung
beschäfrigten  Beamten  beziehen,  ohne  Schmalerung  ihrer  Anciennetät  in  Hrena
Staatedienstverhältniß  und  des  etwaigen  Vorrückens  in  ein  höheres  Gehalt
nach  Maaßgabe  der  betreffenden  Besoldungsetats  das  ihnen  zustehende  Staats-(Nr.

  5744)  dienst-
        <pb n="534" />
        —  49  —

diensteinkommen  aus  denselben  Etatstiteln  bezichungsweise  Fonds  wie  bisher
fort.  Die  durch  ihre  Stellvertretung  in  ihren  eigentlichen  Staatsdienststellungen
entstehenden  Kosien  G.  1.  zu  7.)  sind  in  jedem  einzelnen  Fall  mit  Berücksichtigung
  des  obwaltenden  Vedürsuisee  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  dem
berresfenden  Verwaltungschef  festzustellen.

Außer  den  durch  besonders  einberufene  Stellvertreter  veranlaßten  Kosten
gehdren  hierher  die  zur  Gewährung  von  Arbeikshülfen,  insbesondere  die  zur
eigenen  Beschaffung  einer  Aushülfe  in  ihren  landrathlichen  Dienstgeschäften  den
zu  Veranlagungskommissarien  berufenen  Landräthen  zu  bewilligenden  Beträge;
ebenso  diejenigen  firirten  Diten,  welche  die  zu  Bezirks=  oder  Veranlagungs-=kommissarien
  berufenen  Beamten  der  Auseinandersetzungsbehörden  aus  deren
Kassen  beziehen,  insoweit  sie  den  letzteren  von  ersteren  selbst  nicht  wieder  ins
Verdienen  gebracht  werden  können.

 

g.  11.

Die  Bezahlung  der  Behufs  der  Grundsteuerveranlagung  auszufuͤhrenden
geometrischen  Arbeiten  erfolgt:

a)  in  den  sechs  oͤstlichen  Provinzen  nach  den  in  der  Anlage  A.,

v  b)  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  nach  den  in  der  Anlage  B.  ent-—
  haltenen  Bestimmungen.

*  Der  Finanzminister  ist  ermaͤchtigt,  Abaͤnderungen  und  Ergaͤnzungen  dieser
Bestimmungen,  soweit  solche  sich  im  Verlaufe  der  Arbeiten  als  nothwendig
herausstellen,  zu  treffen,  insbesondere  die  Bezahlungssaͤtze  fuͤr  neu  hinzutretende
Arbeiten  nach  den  in  den  Anlagen  A.  und  B.  gegebenen  Grundsaͤtzen  besonders
zu  regeln,  auch  fuͤr  einzelne  Bezirke  oder  fuͤr  einzelne  Auftraͤge,  auf  welche
wegen  besonderer  Umstände  die  allgemeinen  Bezahlungssätze  keine  Anwendung
finden  können,  hiervon  abweichende  Bezahlungssätze  feshustellen

Den  Feldmessern,  Vermessungsgehülfen  u.  s.  w.  können,  um  sie  in  den
Besitz  derjenigen  Mittel  zu  setzen,  deren  sie  zu  ihrem  Lebensunterhalte  und  zur
Ausführung  ihrer  Arbeiten  —  z.  B.  zur  Bezahlung  ihrer  Gehülfen  und  der
Arbeiter  auf  dem  Felde,  zur  Anschaffung  von  Meßgeräthschaften,  zur  Ausführung
  dienstlicher  Reisen  u.  dergl.  m.  —  bedürfen,  auf  die  von  ihnen  zu  verdienenden
  Gebühren,  Tagegelder  u.  s.  w.  Vorschuß=  und  Abschlagszahlungen  nach
der  näheren  Bestimmung  des  Finanzministers  gewährt  werden.

Der  Finanzmiaiseer  ist  ermachtigt,  den  Feldmessern,  deren  Gehülfen  u.  s.  w.
aus  dringender  ?  Wronlassung  z.  B.  in  Folge  von  Erkrankungen,  Unglücksfällen,
  Versetzungen  u.  dergl.  m.,  nach  den  in  der  Staatsverwaltung  hergebrachten
  Grundsätzen  außerordentliche  Beihülfen  und  Unterstützungen  zu  —*
willigen.

g.  12.

Die  zur  Unterbringung  der  Büreaus  der  Centraldirektion  und  der
Bezirkskommissarien  erforderlichen  Lokalien  sind,  soweit  als  thunlich,  in  den
Gebäuden  der  Staatsverwaltung  und  zwar  unentgeltlich  zur  Disposition  zu

stellen.
Wo
        <pb n="535" />
        —  491  —

Wo  es  an  dergleichen  Gebäuden  fehlt,  oder  der  Raum  in  denselben  9t
dem  fraglichen  Zwecke  nicht  ausreicht,  sind  geeignete  andere  Lokalien  gegen  Zablung
  eines  angemessenen  Miecthszinses  zu  beschaffen.

S.  13.

Die  sachlichen  Ausgaben  für  Beschaffung  der  Bedürfnisse  in  den  Büreaus
der  Centraldirekrion,  der  Bezirkskommissarien  u.  s.  w.  sind  unter  Bescheiniszung
  ihrer  Norhwendigkeit  und  mit  Inventaristrung  der  angeschafften  Büreautensilien,

  Instrumente  u.  s.  w.  nach  der  dieserhalb  Seitens  des  Finanzministers
zu  ertheilenden  Anweisun  leisten.

.  Die  angeschafften  5  reau-Utensilien,  Instrumente  und  sonstigen  Inventarienstücke
  sind,  sobald  sie  entbehrlich  werden,  in  angemessener  Weise  zu  verdußern
  und  ist  der  Erlös  hierfür  seiner  Zeit  bei  den  Kosten  der  Grundsteuer-Veranlagung
  in  Rückeinnahme  zu  bringen.

K  14.

Die  Gemeindevorsiände  und  die  Inhaber  selbstständiger  Gutsbezirke  sind
überall  da,  wo  es  den  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,
betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Gundsieuer,  beauftragten  Kommissarien,
  Kommissionsmitgliedern,  Feldmessern  und  den  den  letzteren  überwiesenen
oder  von  denselben  angenommenen  Hülfsarbeitern  nicht  gelingt,  sich  Behufs
Ausführung  ihrer  Arbeiten  im  Wege  des  Privatabkommens  ein  Unterkommen
zu  verschaffen,  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  bezeichneten  Personen  dafür  zu
sorgen,  daß  denselben  ein  geeignetes  Unterkommen  nebst  Heizung  und  Erleuchtung,
  erforderlichen  Falls  auch  Beköstigung,  wie  solche  den  Umstanden  nach  zu
haben  ist,  gewährt  wird,  und  zwar  alles  dieses  gegen  Entschddigung,  welche
die  Empfänger  zu  entrichten  haben.

Ist  wegen  der  Höhe  der  Entschädigung  eine  gütliche  Einigung  nicht  herbeizuführen,
  so  ist  der  Betrag  der  Kosten  mit  Berücksichtigung  der  obwaltenden
Berhälase  und  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  durch  den  Bezirkskommissar
estzusetzen.

Wo  zu  den  amtlichen  Verrichtungen  Geschäftslokale  der  Staats=  oder
Gemeindebeßbrden  ohne  Nachtheil  für  die  besonderen  Zwecke  der  letzteren  benutzt
werden  können,  sind  solche  dazu  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  siellen.

g.  15.

Diejenigen  Kosten,  welche  aus  der  besonderen  Foͤrderung  der  demnaͤchstigen
  Untervertheilung  der  Grundsteuer  auf  die  einzelnen  Liegenschaften  —  nach
K.  1.  der  Anweisung  —  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  entstehen,  sind  nach
den  vom  Finanzminister  dieserhalb  zu  treffenden  Bestimmungen  festzuslellen,  und
zwar  ebenfalls  vorläufig  aus  der  Staatskasse  vorzuschießen,  jedoch  Behufs
ihrer  Wiedereinziehung  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  wegen  der  Untervertheilung
  der  Grundsteuer  ergehenden  Gesetzes  G.  8.  des  im  Eingange  erwähnten
  Gesetzes)  abgesondert  von  den  allgemeinen,  durch  die  Ausführung  der
Einschäátzung  nach  F.  6.  a.  a.  O.  entstehenden  Koslen  zu  buchen.

(Tr.  5744.)  .  16.
        <pb n="536" />
        —  492  —

K.  16.

In  den  beiden  westlichen  Provinzen  findet  eine  Trennung  der  durch  die
gleichzeitige  Ausführung  der  Untervertheilung  der  Grundsleuer  nach  Maaßabe
  des  Gesetzes  vom  26.  September  1862.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Verordnung  vom  14.  Oktober  1844.  wegen  periodischer  Revision  des  Katasters
(Gesetz-Samml.  für  1862.  S.  336.),  entstehenden  Kosten  von  den  sonstigen
Kosten  der  Grundsteuerveranlagung  nicht  statt.

S.  17.

Die  auf  Grund  Unserer  Order  vom  17.  Juni  1861.  vom  Finanzminister
getroffenen  Festsetzungen  und  demgemäß  für  Grundsteuer-Veranlagungszwecke
Pielstete  Zahlungen  werden  hierdurch  nachträglich  von  Uns  zugleich  mit  der

estlimmung  genehmigt,  daß  Ansprüche  auf  nachtragliche  Bewilligung  der  jetzt
etwa  genehmigten  hüheren  Entschädigungssätze  u.  s.  w.  für  bereits  früher  geleistete
  Arbeiten  u.  s.  w.  nicht  für  zuldssig  zu  erachten  und  solche  Arbeiten,
Leistungen  u.  s.  w.,  welche  vor  Publikation  dieser  Verordnung  geliefert  worden,
beziehungsweise  stattgefunden  haben,  jedoch  noch  nicht  zur  Bezahlung  gelangt
kund  „nur  nach  den  bis  dahin  festgestellt  gewesenen  Sätzen  entschddigt  werden
rfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsbad,  den  4.  Juli  1863.

fJ.  S)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.
        <pb n="537" />
        —  493  —
Anlage  A.

Gestimmungen
wegen
Bezahlung  der  Behufs  anderweiter  Regelung  der  Grundsteuer
nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  in  den  Provinzen  Preußen,

Pommern,  Posen,  Schlesien,  Brandenburg  und  Sachsen
auszuführenden  geometrischen  Arbeiten.

 

—

fende  Geldbetrag.

 

—-I.

  Bei  Herstellung  der  Gemarkungskarten
auf  Grund  neuer  Aufnahmen.

1.  Fuͤr  die  vollstaͤndige  Ermittelung,  Aufmessung
und  Kartirung  der  in  den  Gemarkungskarten  darzustellenden
  Grundstücke,  Linien  u.  dgl.  m.,  sowie  für
die  Behufs  Aufstellung  der  Liquidarion  etwa  besonders
  auszuführende  Massenberechnung,  mit  Ausschluß
jedoch  des  bei  Ausführung  der  Einschätzung  zu  bewirkenden
  Eintragens  der  Bonitätsklassengrenzen  und
der  Klässenziffern,  sowie  der  Musterstücke,  können  je
nach  Maaßgabe  der  mit  Ausführung  der  Messung
verbundenen  Schwierigkeiten,  der  Höhe  des  an  die
Arbeiter  zu  zahlenden  Tagelohns,  des  Umfangs  der
neu  zu  messenden  Fläche,  der  größeren  oder  geringeren
  Zahl  und  der  geraderen  oder  krummeren  Form
der  aufzumessenden  Grenzlinien,  der  Nothwendigkeit
des  Auslichtens  von  Messungslinien  in  Holzanpflanzungen,
  der  obwaltenden  Terrainverhältnisse  u.  .  wv.H
liquidirt  werden  im  Ganzen:  n
a)  nach  dem  Preise  Nr.  I.  für  den  Morgen  .15  Mennige,
b)  »  «  «  »  II.  7  „½%  7“  18  b
c  „  7“  7“  „  III.  „  „  7  ..  122
W  /1  »  »  IV.  *  „%  77  6
e)  „  „  „  „  V.  „  „  r  830

a  un

 

 

Jahrgang  1863.  (Nr.  5744.)  67
        <pb n="538" />
        —  494  —

 

Lau-Gelbbetrag.



 

 

In  diesen  Preisen  ist  zugleich  die  Verguͤtung  fuͤr
alle  dienstlichen  Auslagen  des  Feldmessers  und  seiner
Gehülfen,  wie  für  Arbeits=  und  Botenlöhne,  für
Karten=  und  Schreibpapier,  für  Einfassen  der  Karten
  mit  Band,  für  Zeichnen=  und  Schreibmaterialien,
für  Meßgeräthschaften,  für  Korrespondenzen,  Kopialien
  und  Porto,  für  Reisekosten  u.  a.  m.,  sowie  für
die  erwaige  Ausführung  von  Reoisionsmessungen
u.  s.  w.  mit  enthalten.

Wo,  wie  namentlich  in  sehr  gebirgigem  Terrain,
die  vorstehend  festgesehte  Ersschädiqutg  bis  zum
Maximalsatz  von  30  Pfennigen  für  den  Morgen
erweislich  nicht  ausreichen  sollte,  kann  eine  Erhöhung
derselben  bis  zu  36  Pennigen  für  den  Morgen  bewilligt
  werden.

agegen  sind  unter  besonders  günstigen  Verhältnissen

  (z.  B.  bei  der  Vermessung  großer  Haiden,

Forsten,  Seen  u.  s.  w.)  auch  geringere  Sätze  als
15  Pfennige  für  den  Morgen  zu  zahlen.

Sofern  es  in  Fällen,  wo  die  Kartirung  einer
Neumessung  noch  nicht  ausgeführt  ist,  Behufs  Verzeichnung
  der  Einschätzungsresultate,  der  Anfertigung
von  Handzeichnungen  auf  Grund  der  vorliegenden
Feldbücher  oder  auf  sonstigem  Wege  bedarf,  können
für  die  diesfälligen  Arbeiten,  einschließlich  für  sämmtliche
  hiermit  verbundene  Auslagen,  bis  z1....
unter  ausnahmsweise  schwierigen  Umständen  aber
bisu.......................................«.
fuͤr  100  Morgen  gewaͤhrt  werden.  Dabei  sind
die  in  Ansatz  kommenden  Flaͤchen  auf  halbe  Hunderte
  von  Morgen  abzurunden.

II.  Bei  Herstellung  der  Gemarkungskarten
mittelst  Kopirens  vorhandener  Karten.
Für  das  Kopiren  bereits  vorhandener  Karten,
und  zwar:

a)  für  das  Kopiren  der  Karten  auf  Groß--Adlerpapier
  ohne  Aenderung  des  Maaßstabes  der

 

10  Silbergroschen,

15

2
        <pb n="539" />
        —  495  —

 

 

kausende
  Geldbetrag.
v
Karte,  jedoch  einschließlich  fuͤr  das  etwaige  Zusammentragen
  einzelner  getrennter  Flurtheile,
wo  solches  erforderlich  6  sind  zu  liquidiren
für  jedes  Hundert  Morgen:
wenn  die  Karte
1)  im  Maaßstabe  1:2000  gezeichnet  ift..  15  Silbergroschen,
2)  „  „f„  1:2500  „  „  12
3)  „  „  1:3000  „  „  10
**  „  1:4000  „  „  8
5)  „  „  1:5000  „  .  .  .  ..  54  -
6)  „  „  1:10,000  und  darüber  gezeichnet
  it  .  ...  34  -

 

(Nr.  5744.)

7)  Für  das  Kopiren  von  Karten,  die  in  einem
Maaßslabe  entworfen  sind,  welcher  vorstehend
nicht  aufgeführt  ist,  kann  die  Entschadigung
bis  zum  Betrage  derjenigen  Gebühren  gewährt
  werden,  welche  für  den  nächst  größeren
der  vorstehend  bezeichneten  Maaßsläbe  zu
liquiditen  sein  würden.  Es  können  hiernach
beispielsweise  die  Gebühren  für  das  Kopiren
einer  im  Maaßstabe  1:6000  entworfenen
Karte  bis  zu  dem  Satze  für  den  Maaßstab
1:5000  (5  Sgr.  für  je  100  Morgen)
berechnet  werden.

8)  An  Gebühren  für  das  Kopiren  von  Karten
in  einem  größeren  Maaßstabe  als  1:2000
kann  der  doppelte  Betrag  der  Gebühren
unter  Nr.  1.,  mithin  bis  zu  Einem  Thaler
für  je  100  Morgen  gewährt  werden.

In  den  vorbezeichneten  Satzen  ist  die
Vergütung  für  das  Kartenpapier,  für  das
Einfassen  mit  Band,  sowie  für  saämmtliche
Zeichnen=  und  Schreibmaterialien  und  für
andere  Unkosten  mit  enthalten.

Sollren  die  vorstehend  unter  1.  bis  J.  festgesetzten
  Gebührensätze  in  ungünstigen  Fällen
eine  genügende  Enrschädigung,  nicht  gewähren,
so  kanmn  zu  denselben  ein  Fischlas  von  10,
höchstens  aber  bis  20  Prozent,  gewährt  werden.

67•
        <pb n="540" />
        —  496  —

 

Gelbbetrag.

 

 

b)  Wenn  Behufs  der  Kopirung  auf  Groß-Adlerpapier
  die  Zeichnung  der  ganzen  Gemarkungskarte
  oder  eines  Theils  der  letzteren  zunächst
mittelst  transparenten  Papiers  von  der  vorhandenen
  Karte  abgenommen,  oder  wenn  die  Kopie
in  Quadraten  ausgeführt  werden  muß,  sind  die
unter  a.  aufgeführten  Gebührensätze  um  333  vom
Hundert  zu  erhöhen.

c)  Wenn  eine  vorhandene  Karte  Behufs  ihrer  Benutzung
  zur  Herstellung  der  Gemarkungskarte
ausnahmsweise  in  einen  anderen  Maaßstab  übertragen
  werden  mußte,  so  können  als  Entschädizung
  für  die  hiermit  verbundene  Mehrarbeit,
ie  nach  den  Sätzen  für  den  Maaßstab,  in  welchen
  die  Uebertragung  erfolgt,  und  nach  Maaßabe
  der  durch  die  Uebertragung  betroffenen
läche  zu  berechnenden  Kopirungsgebühren  (zu

a.  vorstehend),

1)  wenn  die  Uebertragung  aus  einem  kleineren
in  einen  größeren  Maaßstab  (z.  B.  aus  dem
Maaßstabe  1:  4000  in  den  Maaßstab
1:3000)  erfolgt,  um  50  Prozent,

2)  wenn  die  Uebertragung  aus  einem  größeren
in  einen  kleineren  Maaßstab  erfolgt  (z.  B.
aus  dem  Maaßstabe  1:  3000  in  den  Maaßstab
  1:  4000),  um  75  Prozent

erhöht  werden.

Bei  der  Liquidirung  ist  die  in  Ansatz  zu  bringende
Fläche  der  Gemarkung  auf  volle  Hunderte  von  Moren
  abzurunden,  dergestalt,  daß  Flächen  von  50
orgen  und  darüber  für  ein  volles  Hundert,  Flächen
von  weniger  als  50  Morgen  dagegen  gar  nicht  gerechnet
  werden.

Für  das  Vergleichen  der  Kartenkopie  mit  dem
Felde,  und  für  die  Vervollständigung  der  Kopie
durch  Ermittelung,  Aufmessung  und  Eintragung  der
in  den  Gemarkungskarten  darzustellenden  Grund-
        <pb n="541" />
        —  497  —

 

Lanfende



Geldbetrag.

 

(Nr.

stücke,  Linien  u.  dgl.  m.,  sowie  —  mit  Ausnahme
der  zu  Nr.  5.  und  6.  dieses  Tarifs  bezeichneten  —
für  alle  sonstigen  Arbeiten,  welche  erforderlich  sind,
um  aus  der  von  der  vorhandenen  Karte  entnommenen
  Kopie  eine  den  dieserhalb  bestehenden  WVorschriften
  entsprechende  brauchbare  Gemarkungskarte  herzustellen,

sind  zu  liquidiren  im  Ganzen:

ca)  wenn  die  in  einer  Gemarkung  aufgemessenen,
in  der  Karte  noch  nicht  vorhanden  gewesenen
und  in  dieselbe  nothwendig  einzutragenden
Grenzlinien  200  Ruthen  und  weniger  lang
sind,  beziehungsweise  für  die  ersten  200  Ruthen,
ein  Pauschqguantum  ooo

b)  für  jedes  fernere  Hundert  Ruthen  solcher  aufgemessenen
  Grenzlinien  über  200  und  bis  einschließlich
  zu  1000  Ruthen  Langge

)  für  jedes  fernere  Hundert  Ruthen  über  1000
und  bis  einschließlich  2000  Ruthen  Länge

d)  für  jedes  fernere  Hundert  Ruthen  solcher  aufgemessenen
  Grenzlinien  über  2000  Ruthen  Länge

In  diesen  Sätzen  ist  die  Entschädigung  für  Reisekosten,
  Stubenmiethe,  Tagelöhne,  Meßgeräthschaften,
Papier  und  alle  sonstigen  Auslagen,  sowie  für  die
etwaige  Ausführung  von  Nerifonsmessungen  mit
enthalten.

Bei  der  Liquidirung  zahlen  die  über  volle  Hunderte
  überschießenden  ünen  von  50  Ruthen  und
mehr  für  ein  volles  Hundert,  die  Längen  von  weniger
  als  50  Ruthen  dagegen  gar  nicht.

Bei  Aufnahme  von  Eisenbahnen,  Chausseen,  Wegen,
  Dämmen,  Gräben  und  fließenden  Gewässern
werden  die  beiden  Ränder  dieser  Flachen  nur  als
Eine  Linie  liquidirt.

Bei  fließenden.  Gewässern  können  die  Uferrander
nur  dann  als  zwei  Linien  in  Ansatz  gebracht  werden,
  wenn  Behufs  der  Aufnahme  eines  jeden  Ufer- 



574#.)

 

120  Silbergroschen,

30

25

20
        <pb n="542" />
        —  498  —

 

Gelbbetrag.

 

 

randes  eine  besondere  Konstruktionslinie  auf  jeder
Uferseite  nothwendig  gemessen  werden  mußte.

Ueberhaupt  muß  aber  bei  Liquidirung  der  vorstehenden
  Gebühren  eine  wirkliche  Messungsoperation
  stattgefunden  haben.  Es  dürfen  daher
diejenigen  Grenzlinien  nicht  in  Rechnung  gestellt  werden,
  welche  lediglich  nach  bereits  in  der  Karte  vorhanden
  gewesenen  Anhaltspunkten  in  erstere  eingezeichnet
  worden  sind,  beispielsweise,  wenn  Wege  oder
Gräben  2c.  in  einer  bestimmten  Breite  längs  einer
in  der  Karte  vorhandenen  Grenzlinie  gezeichnet
werden.

Bei  Aufmessung  der  für  die  Eintragung  der  Einschätzungsergebnisse
  in  die  Karten  wichtigen  Schlaggrenzen
  und  der  solche  oder  ähnliche  Grenzen  bildenden
  Gräben  u.  s.  w.  ist  nicht,  wie  bei  den  sonstigen
  Grenzlinien,  die  Länge  der  Schlaggrenzen  u.  s.  w.
selber,  sondern  die  Länge  der  Behufs  ihrer  Aufmessung
nothwendig  zu  messen  gewesenen  Konstruktions=(Stations-)
  Linien  zum  Ansatz  zu  bringen,  so  jedoch,
daß  die  auch  zur  Aufmessung  der  sonstigen  Grenzlinien
  gleichzeitltg  benutzten  Konstruktionslinien  nicht
nochmals  bezahlt  werden  dürfen.

Sollten  die  vorstehend  bewilligten  Süätze  nachweislich

  unter  besonders  schwierigen  Verhältnissen

sich  als  ungenügend  ergeben,  so  können  dieselben  um
10  vom  Hundert  höchstens  erhöht  werden.

Sind  dagegen  in  Komplexen  von  mehr  als  100
Morgen  Flächeninhalt  so  viele  Grenzlinien  neu  aufgemessen,
  daß  die  Gebühren  nach  Maaßgabe  der
vorstehenden  Sätze  höher  zu  stehen  kommen,  als
wenn  die  ganze  Fläche  neu  gemessen  und  danach
die  Arbeit  mit  Anwendung  der  Sätze  unter  Nr.  1.
dieses  Tarifs  auf  die  Gesammtfläche  des  Komplerxes
bezahlt  werden  würde,  so  tritt  die  Vergütung  nur
nach  den  letzteren  Sätzen  ein.

e)  Wenn  Behufs  Prüfung  der  Brauchbarkeit  einer
Karte  oder  Behufs  Fesistellung  des  Maaßstabes
derselben  längere  Probelinien  in  einer  Gemar-
        <pb n="543" />
        —  499  —

 

Lausende

ri

Geldbetrag.

 

O#
"

rli

 

kung  gemessen  werden  müssen,  so  kann  hierfür
eine  mäßige  Entschädigung  in  Form  eines
Pauschquantums  in  denjenigen  Fällen  gewährt
werden,  wenn  anderweit  erheblichere  Berichtiungsmessungen
  in  der  Gemarkung  nicht  vor-HSomenen
  oder  die  gedachten  Probelinien  nicht
Fleichxeiiig  zur  Aufnahme  der  Veränderungen  rc.
enutzt  werden  konnten.

Dieses  Pauschquantum  darf  jedoch  höchstens
  den  Betrag  eintägiger  Diäten  und  eintägiger
  Auslagen  für  Kectenzieher  erreichen.

f)0  Eine  gleiche  Entschädigung  kann  gewährt  werden,
  wenn  sich  in  Folge  der  ausgeführten
Messung  solcher  Probelinien  ergiebt,  daß  die
geprüfte  Karte  den  an  sse  zu  stellenden  Anforderungen
  nicht  entspricht,  und  daher  eine  Neumessung
  für  nothwendig  erachtet  und  vom  Feldmesser
  wirklich  ausgeführt  wird.

Für  das  Einzeichnen  neuer  Wege,  Eisenbahnen
u.  s.  w.  nach  vorhandenen  Karten,  sowie  für  das
Uebertragen  der  Gemarkungsgrenzen  aus  einer  Gemarkungskarte
  in  die  andere  oder  für  ähnliche  Uebertragungen:


a)  für  jedes  Hundert  Ruthen  Länge  derselben.

b)  Wenn  die  Karte,  nach  welcher  die  Wege,  Eisenbahnen
  rc.  in  die  Gemarkungskarte  einzuzeichnen
sind,  in  einem  kleineren  Maaßstabe  als  letztere
entworfen  ist,  so  sind  die  vorstehenden  Gebühren
  um  50  Prozent,

)  im  umgekehrten  Falle  um  75  Prozent  zu  erhöhen.


Wegen  des  Abrundens  der  z  Liquidation  zu
stellenden  Längen  gilt  das  unter  Nr.  4.  Gesagte.
Für  das  schließliche  Ausfeichnen,  Koloriren  und
Beschreiben  der  Gemarkungskarten
sind  zu  liquidiren  für  jedes  Hundert  Morgen:
wenn  die  Karte

(Nr.  5744)

 

11  Silbergroschen.
        <pb n="544" />
        —  500  —

 

 

Caufende
  Geldbetrag.
W

a)  im  Maaßstabe  von  1:2000  gezeichnet  ist..  20  Pfennige,

b  ½%  7  „  t  2500  7  *"  18  -

I,  77  77  *  1  3000  %%  7  15  *

4  „  «  „  1:4000  „  „  12  -

*  77  77  77  1:  5000  5  %%  9  *

s)  »  »  „1:  10,000  und  daruͤber  gezeichnet

  t4:  ......  .  .  ..  6  -

g)  Bei  dem  Bearbeiten  von  Karten,  die  in  einem
Maaßstabe  entworfen  sind,  welcher  vorstehend
nicht  aufgefuͤhrt  ist,  kommen  die  diesfaͤlligen
unter  Nr.  3.  a.  zu  7.  und  8.  des  gegenwaͤrtigen
Tarifs  getroffenen  Bestimmungen  in  analoger
Weise  auch  hier  zur  Anwendung.

Wegen  des  Abrundens  der  in  Ansatz  zu  bringenden
  Flaͤchen  auf  Hunderte  von  Morgen  gilt  das
unter  Nr.  3.  Gesagte.

III.  Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Gemarkungskarte
  auf  Grund  neuer  Aufnahme,
oder  mittelst  Kopirens  vorhandener  Karten
hergestellt  wird.
7.  Für  Anfertigen  der  Kupons,  einschließlich  der
Auslagen  für  Papier  u.  s.  w.
für  jedes  Hundert  Morgen,
wenn  die  Gemarkungskarte  entworfen  ist:
a)  im  Maaßstabe  1:4000  oder  in  einem  kleineren

MaaßstaaeieieiiHnnn  13  Silbergroschen,
b)  im  Maaßstabe  1:  3000  oder  in  einem  größeren
Maaßstabe  ...........  .....  .........  .  ..  .  .  .  .  3

Wenn  in  die  Kupons  die  Ergebnisse  der  etwaigen
in  neuerer  Zeit  zu  anderen  Zwecken  ausgefuͤhrten
Bonitirungen  mit  blauer  Farbe  eingetragen  werden,
so  kann  hierfuͤr  neben  den  Saͤtzen  zu  a.  und  beziehungsweise
  b.  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,
  welche  bei  einem  Maaßstabe  der  Gemarkungskarte
  von
        <pb n="545" />
        —  501  —

 

La#-Geldbetrag.



 

 

c)  1:4000  bis  1:  5000  hoͤchstens  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  1:  3000  oder  bei  einem  groͤßeren  Maaßstabe
höchsness
betrdgt.  Das  Maximum  dieser  Sätze  (zu  c.  und  d.)
ist  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  die  Eintragung
zahlreicher  Bonitirungsabschnitte  in  die  bereits
fertigen  Kupons  nachträglich  erfolgt  und  die  letzteren
  auf  nicht  transparentem  Papier  gezeichnet  sind.
Anderenfalls  darf  nur  ein  entsprechender  Theil  dieser
Sätze  gewährt  werden.
Wegen  Abrundens  der  in  Ansatz  g  bringenden

Flaͤchen  gilt  auch  hier  das  unter  Nr.  3.  Gesagte.

*  Für  das  Nummeriren  der  Flächenabschnitte  nach
Vollendung  der  Einschätzung  und  für  die  vollsiändige
Flächeninhalts-Berechnung,  einschließlich  einer  verleichenden
  Zusammenstellung  mir  den  Angaben  vorbandener
  Register,  wo  dies  erforderlich  ist,  sowie  für
die  Anfertigung  der  erforderlichen  Exemplare  des
Einschätzungsregisters  und  der  Klassenzusammenstellung
  (Museer  4.  und  5.  zu  F.  43.  der  Anweisung
für  das  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  2c.
vom  21.  Mai  1861.),  sind  zu  liquidiren  im  Ganzen
für  den  Morgen:

1)  bei  Flächenabschnitten  unter  50  Morgen

0

7  „  „  von  50—10  „
3)  77  *.  47  100—300  7
40  „  „  über  300  „

Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen,  z.  B.
bei  größeren  Haiden,  Seen,  Forsten  u.  s.  w.,  sind
entsprechend  geringere,  als  die  vorflehend  festgesetzten
Gebührensätze  zu  gewähren.

Wenn  die  Anzahl  der  Flächenabschnirte  in  einer
Gemarkung  mehr  beträgt  als  ein  Zehntel  der  Morgenzahl,
  kann  zu  den  vorstehend  unter  1  bis  4.  bezeichneten
  Gebühren  ein  den  obwallenden  Verhäültnissen
entsprechender  Zuschlag  bewilligt  werden.

Wenn  es  nothwendig  ist,  von  den  im  Besitz  von
Privatpersonen  befindlichen  Vermessungsregistern  vor
Ausführung  der  Flächeninhalts-Berechnung  eine  besondere
  Abschrift  zu  entnehmen,  können  für  den  Bo-Jahrgaug

  1863.  (Nr.  5744.)  68

 

2  Silbergroschen,

3

7

5  Pennige,
34  =

3
24
        <pb n="546" />
        —  502  —

 

Lau-P
sende
M

Geldbetrag.

 

10.

 

verguͤtet  werden.

IV.  Tagegelder  und  Reisekosten.

a)  Fuͤr  Arbeiten,  welche  nicht  nach  Gebührensätzen
bezahlt  werden,  trikt  eine  Entschädigung  nach
Tagegeldern  ein,  welche  bei  einer  mindestens  achtstündigen
  Arbeitszeit
1)  für  den  Feldmesser  «
2)  fuͤr  den  Privatgehuͤlfen:
a)  bei  Einschaͤtzungsarbeiten  ................  i
b)betanderenAkbeiten....................
taͤglich  betragen.
Neben  den  Tagegeldern  erhaͤlt  der  Feldmesser
(a.  zu  1.)  fuͤr  jeden  Kalendertag,  welchen  er
im  Interesse  des  Geschaͤfts  außerhalb  seines
Wohnorts  hat  zubringen  muͤssen,  eine  Feldzulage

b

#

Bei  den  Einschätzungen  ist  für  die  r9.  für
welche  das  Reisekosien-Firum  (cir.  1  und  8.
unten)  nicht  gewährt  wird,  in  der  Regel  auch  die
Feldzulage  nicht  zu  bewilligen.  Ueber  die  hiergegen
  nachzulassenden,  in  der  Billigkeit  begründeten
  Ausnahmen  ist  in  jedem  Falle  besondere
Bestimmung  zu  treffen.

Für  Privatgehülfen  C(a.  zu  2.)  wird  eine
besondere  Feldzulage  nicht  gewährt,  da  dieselbe
in  dem  erhöheken  Tagegeldersatze  nach  à  zu  2.  a.
mit  enthalten  ist.

e)  Denjenigen  Einschaͤtzungsdeputirten,  welche  gleichzeitig
  die  Funktionen  des  geodaͤtischen  Technikers
bei  der  Einschaͤtzung  ausuͤben,  ist  fuͤr  die  hiermit
  verbundenen  Mehrarbeiten  eine  Funktionszulage
  von
täglich  zu  gewähren.

d)  Bei  der  Einschätzung  gelten  die  vorstehend  anführten
  Tagegeldersätze  für  den  Kalendertag.

Bei  anderen  2  ##beiven  ist  in  jedem  Falle  zu  bestimmen,
  ob  die  Tagegelder  für  den  Kalendertag
  oder  für  den  achtstündigen  Arbeitstag  zu
bewilligen  sind.

 

gen  der  letztern  .  ..  ......  Silbergroschen

2  Thaler,

2.
1

5  Silbergroschen.

1  Thaler
        <pb n="547" />
        —  503  —

 

Laufende


Geldbetrag.

 

e)

O

2

 

(Nr.  5744.)

As  Reiserosten=  Enrschädigung  bei  nicht  nach
Gebühren  bezahlten  Arbeiten  hat  der  Feldmesser
1)  für  die  Meile  auf  Landwegen  .
2)  für  die  Meile  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfzusammen

  .  ..
u  beziehen.
Privelgehülfen.  erhalten  bei  Reisen  auf  Landfür

  die  Meile,  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen

oder  Dampfschiffen  dieselben  Sätze  wie  die
Feldmesser.
Bei  der  Einschätzung  ist  in  Stelle  der  Reisekosten
  (zu  c.)  für  jeden  zur  Beglettung  der

Einschätzungsdepurtirten  —  ohne  Rücksicht  darauf,

  ob  der  Feldmesser  in  der  eingeschätzten  Gemarkung
  seinen  Wohnsitz  hat  oder  nicht  —  verwendeten
  Tag,  sowie  für  solche  Tage,  an  welchen
  mit  Reisen  von  mehr  als  einer  Viertelmeile
Entfernung  verbundene  besondere  Geschäfte  im
Interesse  des  Einschätzungsgeschäfts  vorgenommen
  werden  müssen,  einschlieglich  derjenigen
Regentage,  welche  im  Interesse  der  Einschätzungen
  augerhalb  des  Wohnorts  verbracht  werden
müssen,  sowie  der  zwischen  die  Einschätzungszeit
  fallenden  Sonn=  und  einzelnen  Feiertage,
sofern  an  den  denselben  unmirtelbar  vorhergehenden
  und  unmittelbar  folgenden  Tagen  die  Einschatzungsarbeiten
  fortgesetzt  sind,  ein  Firum
1)  für  den  Feldmesser  on  .  ..
2)  für  den  Privatgehuͤlfen  von  ........  ....
zu  gewaͤhren.
Fuͤr  die  auf  die  Uebertragung  der  Einschaͤtzungsresultate
  aus  den  Kupons  in  die  Gemarkungskarten
  —  soweit  dieselbe  an  den  zur  Einschätzung
  selbst  verwendeten  Tagen  oder  an  denjenigen
  Liegetagen,  für  welche  das  Reisekostenfirum
  gewährt  wird,  nicht  bewirkt  werden  kann
—  etwa  verwendeten  besonderen  Tage  sind  dem
Feldmesser  Tagegelder  nach  a.  zu  1.  nd  be- 



1  Thaler,
73  Silbergroschen,
15  -

1  Thaler,
20  Silbergroschen
        <pb n="548" />
        rs

Geldbetrag.

 

11.

 

ziehungsweise  für  Gehülfen  nach  a.  zu  2.b.,  in
der  Regel  jedoch  nicht  die  Feldzulage  und  das
Reisekostenfirum  zu  bewilligen.

h)  Die  Auslagen  an  Arbeitslöhnen  für  die  bei
Arbeiten,  welche  nach  Tagegeldern  bezahlt  werden,
  erforderlichen  Arbeiter  sind  dem  Feldmesser
zu  erstatten.  Oie  hierbei  erforderlichen  Oruckformulare
  sind,  soweit  dies  überhaupt  allgemein

eschieht,  unentgeltlich  zu  liefern.  Dagegen  sind

Schreib-  und  Peichmermatealten.  sowie  Instrumente
  und  Geräthschaften  u.  s.  w.  ohne
Gewährung  einer  besonderen  Entschädigung  vom
Feldmesser  zu  beschaffen.

V.  Im  Allgemeinen.

Sofern  unter  besonders  schwierigen  Verhältnissen
die  Erhöhung  von  Gebühren  (Nr.  1.  bis  8.  dieses
Tarifs)  über  die  daselbst  bezeichneren  Maximalsctze
hinaus  für  nothwendig  erachtet  werden  sollte,  können
bei  dem  Nachweis,  daß  der  Feldmesser  ungeachtet
seiner  Tüchrigkeit  und  seines  Fleißes  sein  Auskommen
nicht  zu  finden  vermag,  nach  den  Grundsätzen  dieses  Tarifs
  zubemessendehöhere  Gebührensätze  bewilligt  werden.

ird  die  Reoision  der  geometrischen  Arbeiten
nicht  durch  den  Obergeometer,  sondern  durch  einen
hiermit  besonders  beauftragten  Vermessungsrevisor
ausgeführt,  so  fallen,  wenn  die  Arbeit  als  unbrauchbar
  erkannt  wird,  die  Revisionskosten  dem  betreffenden
Feldmesser  zur  Last;  anderenfalls  sind  dieselben  den
Kosten  der  Grundsteuerveranlagung  beizurechnen.
Wird  die  Revision  durch  den  Obergeomeler  ausgeführt,
  so  sind  die  Revisionskosten  jedenfalls  auf
die  Kosten  der  Grundsteuerveranlagung  zu  übernehmen.

Die  Entschddigung  der  gedachten  Vermessungsreoisoren
  erfolgt  nach  den  Sätzen  unter  Nr.  10.
dieses  Tarifs,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Reoisoren
an  Tagegeldern  3  Thaler,  dagegen  die  unter  Nr.  10.
zu  b.  a.  a.  O.  aufgeführte  Feldzulage  von  15  Sgr.
täglich  nicht  beziehen.

Für  Arbeiten,  welche  als  unbrauchbar  erkannt
werden,  wird  keine  Entschädigung  gewährt.  Für
        <pb n="549" />
        Lau-Geldbetrag.



 

13.

14.

15.

16.

Mr.

 

theilweis  brauchbare  oder  fuͤr  unvollendete  Arbeiten
wird  nur  derjenige  Theil  der  Gebuͤhren,  Tagegelder
u.  s.  w.  gezahlt,  welcher  nach  Abzug  der  Kosten  fuͤr
die  Brauchbarmachung,  beziehungsweise  Vollendung
der  Arbeiten  uͤbrig  bleibt.

Wenn  der  Feldmesser  im  Laufe  seiner  Beschaͤftigung
  in  einen  anderen  Kreis  versetzt  wird,  so  hat
er  fuͤr  die  diesfaͤllige  Reise  persoͤnliche  Tagegelder
und  Reisekosten  nach  den  Saͤtzen  des  Feldmesser-Reglements
  vom  1.  Dezember  1857.  (Gesetz-Samml.
für  1858.  S.  233.)  g  beziehen.

Die  selbststaͤndig  beschaͤftigten  Feldmessergehuͤlfen
werden  in  Ansehung  der  fuͤr  ihre  Arbeiten  zu  gewaͤhrenden
  Entschaͤdigung  den  gepruͤften  Feldmessern
gleichgestellt,  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  sie  nur
der  Gebühren  nach  den  Satzen  unter  Nr.  1.  bis  9.
dieses  Tarifs  erhalten.

In  gleicher  Weise  ist  bei  denjenigen  ausländischen
Feldmessern  zu  verfahren,  welche  sich  in  Betreff  der
Brauchbarkeit  ihrer  Arbeiten  noch  nicht  bewährt
haben  und  daher  den  Feldmessern  nicht  gleichgestellr
werden  können.

Von  sämmtlichen  zur  Anweisung  gelangenden
Gebühren  (Nr.  1.  bis  9.  dieses  Tarifs)  werden  fünf
vom  Hundert  zurückbehalten  und  dem  Feldmesser  erst
nach  Beendigung  des  Reklamationsverfahrens  (Abschnitt
  IV.  zu  D.  der  Anweisung  für  das  Verfahren
bei  Ermittelung  des  Reinertrags  der  Liegenschaften
u.  s.  w.  vom  21.  Mai  1861.)  und  nach  Abzug  der  durch
die  Berichtigung  etwaiger,  in  den  Arbeiten  vorgefundenen,
  durch  die  Schuld  des  Feldmessers  entstandenen
Unrichtigkeiten  verursachten  Kosten  ausgezahlt.  Für
Mehrkosien  bleibt  der  Feldmesser  außerdem  verhaftet.

Die  den  Obergeometern  zur  Unterstützung  in  Erfüllung
  der  ihnen  obliegenden  Dienstpflichten,  sowie
den  Veranlagungskommissarien  als  technische  Beiräthe
  beigegebenen  Feldmesser  u.  s.  w.  sind  nach  dem
Umfang  bhrer  Wirksamkeit  beziehungsweise  ihrer
Leistungen  durch  Bewilligung  diätarischer  oder  einmaliger
  Remunerationen  entsprechend  zu  entschädigen.

674)
        <pb n="550" />
        —  506  —

Anlage  B.

VBestimmungen

wegen

Bezahlung  der  Behufs  Ausführung  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1861.,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer,

in  den  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen
vorzunehmenden  geometrischen  Arbeiten.

 

Lau  ·
sende
W

Geldbetrag.

 

—
·#

*rsç

 

A.  Gebühren.

Für-  die  Vorbereitung,  die  vollständige  Aufstellung

  und  Abschlieung  der  Einschätzungsregisier  und
die  Anfertigung  der  Klassenzusammenstellungen  können
  je  nach  Maaßgabe  der  mit  den  diesfälligen  Arbeiten
  verbundenen  Schwierigkeiten  nach  näherer
Festsetzung  des  Finanzministers  im  Durchschnitt  je
eines  Regierungsbezirks  für  je  1000  Parzellen  gezahlt
  werden  buzst

Die  etwa  auszuführenden  Vermessungen,  Karrenkopirungen
  u.  dergl.  m.  find  nach  den  bei  der  Katasterverwaltung
  für  dergleichen  Arbeiten  üblichen
Bezahlungssätzen  zu  entschädigen.

B.  Tagegelder.

Tagegelder  werden,  soweit  als  thunlich,  nur  bei
Einschätzungsarbeiten  und  den  hiermit  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  stehenden  Arbeiten  gewährt.

Den  Feldmessern  sind  für  jeden  auf  die  Einschätzungsarbeiten
  verwendeten  Kalendertag  von  mindestens
  achtstündiger  Arbeit  an  Tagegeldern  zu  zahlen

Sofern  sich  die  Feldmesser  mit  Genehmigung  des
Bezirkskommissars  der  Mitwirkung  von  Privatgehülfen
  bedienen,  sind  den  Ersteren  zu  gewähren  für  die
von  dem  Privatgehülfen

2)  zur  Begleitung  der  Einschätzungsdeputirten  verwendeten
  Tagee  .  .....  ..  .  .  ..
b)  zu  haͤuslichen  Arbeiten  —  z.  B.  auf  die  schließliche
  Auszeichnung  der  Einschaͤtzungsresultate  in
den  Karten,  soweit  dieselbe  an  den  zur  Einschätzung
  selbst  verwendeten  Tagen,  oder  an

 

15  Thaler.

2  Thaler.

2  Thaler,
        <pb n="551" />
        Pau  ·
fende
W.

Geldbetrag.

 

rP*

 

denjenigen  Liegetagen,  für  welche  ein  Reisekostenfirum

  gewährt  wird  (s.  Nr.  9.  nachslehend)
nicht  bewirkt  werden  konnte  —  verwendeten  besonderen
  Tgeen
Den  nicht  geprüften,  aber  selbstständig  beschäftigten
  Vermessungsgehülfen  sind  je  nach

sihren  Leistungen  und  nach  den  sonst  in  Betracht  kommenden

  Verhältnissen  an  Tagegeldern  zu  zahlen.

C.  Feldzulage.

Für  diejenigen  zur  Begleitung  der  Einschätzungsdepurirten
  verwendeten  Tage,  auf  welche  eine  aufrre
halb  des  Wohnorts  zugebrachte  Nacht  folgt  (einschließlich
  der  Sonntage  und  etwaigen  Regenrage
u.  s.  w.,  an  welchen  der  Feldmesser  sich  im  Interesse
des  Einschätzungsgeschdfts  außerhalb  seines  Wohnortes
  hat  aufhalten  müssen))  ist  eine  Feldzulage  zu
gewähren,  welche

a)  für  den  Feldmesser

b)  für  den  selbstständig  beschdftigten  Vermessungsgehülfen


täglich  beträgt.

Sofern  es  im  Interesse  der  Geschäfte  nothwendig
  erscheint,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Finanzminisiers  die  Feldzulage  auch  für  solche  zur
Begleitung  der  Einschatzungsdeputirten  verwendeten
Tage  bewilligt  werden,  auf  welche  keine  außerhalb
des  Wohnorts  zugebrachte  Nacht  folgt.  «

FürTage,fükwelcheeinNeifekostensixam(conf.
Nr.  9.  nachstehend)  nicht  liquidirt  werden  kann,
ist  auch  die  Feldzulage  nicht  zu  bewilligen.  «

Ebenso  wird  fuͤr  Privatgehuͤlfen  der  Feldmesser
(s.  Nr.  5.  zu  a.  vorstehend)  eine  Feldzulage  nicht
gezahlt.

D.  Funktionszulage.

Denjenigen  Einschaͤtzungsdeputirten,  welche  gleichzeitig
  die  Fuͤnktionen  des  geodaͤtischen  Technikers  bei
der  Einschäßung  ausüben,  ist  für  die  hiermit  verehrarbeiren

  eine  Funktionszulage  von

(Nr.  5744.)

 

44  Thaler.

14.—2  Thaler.

15  Silbergroschen,
10—15  =

1  Thaler
        <pb n="552" />
        —  608  —

 

 

Laufende
  Geldbetrag.
2
E.  Reisekosten.
9.  Als  Entschaͤdigung  fuͤr  saͤmmtliche  mit  den  Einschaͤtzungsarbeiten
  verbundene  Reisen  wird  ein  taͤgliches
  Reisekostenfirum,  und  zwar
a)  den  Feldmessern  dnnonn  1  Thaler,
b)  für  deren  Privatgehülfen  dvo.  174  Silbergroschen,

 

JP)  den  selbstsiändig  beschaftigten  Vermessungsgehülfen
  nnnn
gezahlt.

Für  diejenigen  besonderen  Tage,  welche  etwa
auf  die  zu  den  Einschätzungsarbeiten  gehbrigen  Stubenarbeiten,
  wie  auf  die  schließliche  Auszeichnung
der  Einschätzungsresultate  in  den  Karten  —  soweir
dies  an  den  zur  Einschätzung  selbst  verwendeten
Tagen,  für  welche  das  Reisekostenfirum  gewährt
wird,  nicht  bewirkt  werden  kann  —  verwendet  sind,
ist  das  Reisekostenfirum  nicht  zu  zahlen.

F.  Auslagen.

Die  Auslagen  für  die  bei  der  Einschätzung  erforderlichen
  Arbeiter  u.  s.  w.  zum  Graben  der
Löcher  Behufs  der  Bodenuntersuchung,  zur  Besorgung
  von  Botengängen,  zum  Tragen  der  Geraäthschaften
  u.  s.  w.  sind  dem  geodätischen  Techniker  zu
erstatten.

Die  erforderlichen  Druckformulare  sind,  soweit
des  überhaupt  allgemein  geschiehr,  unentgeltlich  zu
iefern.

Für  die  erforderlichen  Schreib=  und  Zeichnenmaterialien,
  sowie  für  Instrumente  und  die  etwa  erforderlichen
  Geräathschaften  u.  s.  w.  ist  eine  besondere
Entschädigung  nicht  zu  gewähren.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

 

20  Sgr.—1  Thaler

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="553" />
        —  509  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

NNr.  27.—

 

(Nr.  5745.)  Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Memeler  Kreises  im  Betrage  von  10,000  Rthlrn.  II.  Emission.  Vom
2.  Juli  1863.

Wr#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Memeler  Kreises  im  Regierungsbezirk
Königsberg  auf  dem  Kreistage  vom  2.  Januar  1863.  beschlossen  worden,  die
zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme
einer  Schuld  von  50,000  Rthlrn.  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissicnde:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Jinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  10,000  Rchlrn.  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  10,000  Thalern,  in  Buchsiaben:
  zehntausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

13  Stück  à  200  Thaler  =  2,6000  Thalex,
24  :  à  100  —=  2,400
100  =  à  540  =  =  5,000

160,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,
sowie  mit  dem  Betrage  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5745.)  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1863.
        <pb n="554" />
        —  610  —

Das  vorstehende  Privileglum,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  8  8  8

Gegeben  Carlsbad,  den  2.  Juli  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
für  den  Finanzminister.  für  den  Minister  für  Handel  2c.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königeberg.

Obligation
des  Memeler  Kreises  I.  Emission
Littr.  .....  .
aber  .....  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses

vom  2.  Januar  1863.  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Schuld  von  10,000
Thalern,  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Memeler  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gldubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ......
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  10,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1863.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
oos
        <pb n="555" />
        —  611  —

Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1864.  ab  in  dem  Monate
Januar  jeden  Jahres.

Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kuͤndigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatre  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,
sowie  in  der  Hartungschen  und  Ostpreußischen  Zeitung,  in  dem  Menelrr  Kreisblatt,
  Dampfboot,  Anzeiger  und  der  Bürgerzeitung.

Bis  rl∆  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Räckgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Memel,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfanznahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Jinskupons  der  späteren  Falligkeirstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungsrermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  -Ordnung
Th.  L  Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Khniglichen  Kreisgerichte  zu  Memel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kressperwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verlährungsfais  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjaährige  Jinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  1868.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfiährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Memel  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreihung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  it

(Mr.  5745.)  69°  Zur
        <pb n="556" />
        —  512  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Memel,  den  1e  ....  18.
(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Memeler  Kreise.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königsberg.
Zins-Kupon

zur
Kreis-Obligation  des  Memeler  Kreises
(II.  Lmission)

Littr.  ..  ...  M  ....
uͤber  ..  ..  .  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen  uͤber  ...  .  .  Thaler
....  Silbergroschen.
Der  Inbaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
ten.  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  kuge  vorr  bis.  mit  (in  Buchstaben)
..........  hSclbekgroschenbecdethecsKommunalkasse
zu  Memel.
Memel,  den  .  ten.......  ..  18..
(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Memeler  Kreise.

i  s  uͤltig,  d
—
der  Faͤlligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  ab,  erhoben  wird.

(Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  urchen  werden.)

Pro-
        <pb n="557" />
        —  513  —

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königsberg.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Memeler  Kreises
(II.  Lmission).
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Memeler  Kreises  II.  Emission
Littr.  ...  übeer  Thaler  à  5  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Memel.

Memel,  den  1  18.
(Stempel.)

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Memeler  Kreise.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können
mit  Lettern  oder  Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch
muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede
  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
Art  abzudrucken.

 

Iier  Zins  -  Aupon.  1#  ins-  Aupon.

 

Er.  6746  740)  (Nr.  5746.)
        <pb n="558" />
        —  614  —

(Nr.  5746.))  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Juli  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis.  Chaussee
von  Enger  im  Kreise  Herford,  Regierungsbezirks  Minden,  über  Westerenger
  nach  der  Grenze  des  Kreises  Halle  in  der  Richtung  auf  Werther.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Enger  im  Kreise  Herford,  Regierungsbezirks  Minden,
über  Westerenger  nach  der  Grenze  des  Kreises  Halle  in  der  Richtung  auf
Werther  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Lerfors  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsaterialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  dieser  Straße  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  langewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  lauf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwaärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kemtniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  11.  Juli  1863.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel  r2c.:
v.  Mühler.  v.  Selchow.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5747.)
        <pb n="559" />
        —  616  —

(Nr.  5747.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung,  betreffend  den  mit  der  Herzoglich
Anhalt-Bernburgischen  Regierung  vereinbarten  gegenseitigen  Schutz  der
Waarenbezeichnungen  gegen  Mißbrauch  und  Verfaͤlschung.  Vom  1.
August  1863.

G  dem  §.  269.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  gegen  die  Angehrigen
  eines  fremden  Scaats  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen
oder  Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhalt-Bernburgische
  Regierung  unter  sich  übereingekommen  sind,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen
  Unterthanen  in  dem  geletlichen  chutze  der  Waarenbezeichnungen  einander
  gleichsaslellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seitens  des  untergeichneten
  Königlich  Preußischen  Präsidenten  des  Staatsministeriums,  Ministers

er  auswärtigen  Angelegenheiten  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß

die  Bestimmungen  des  F.  269.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches  auch  zum  Schutze
der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Unterthanen  in  der  gesammten  Koͤniglich
Preußischen  Monarchie  bis  auf  Weiteres  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erkldrung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  1.  August  1863.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
(L.  S.)  v.  Thile.

WV.ee  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
der  Herzoglic  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  ausgewechselt  worden,  hiermit
zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  1.  August  1863.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Tr.  .  5747—5748.)  (r.  %  57  48.)
        <pb n="560" />
        —  516  —

(Nr.  5748.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  August  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät  des  Preußischen  Markgrasfthums
  Ober-ausitz.

A-  den  Bericht  vom  23.  Juli  d.  J.  will  Ich  dem  zurückfolgenden  revidirten
  Reglement  für  die  Feuersozietät  des  Preußischen  Markgrafthums  Ober-Lausitz,
  welches  an  Stelle  des  Reglements  vom  26.  Juli  1854.  (Gesetz-Samml.
S.  426.  ff.)  tritt,  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Gegenwärtiger  Erlaß  und  seine  Anlage  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  publiziren.

Bad  Gastein,  den  5.  August  1863.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Revidirtes  Reglement

für  die

Feuer-Sozietät  des  Preußischen  Markgrafthums  Ober-Lausitz.

K.  1.
1)  Algemeine  Die  Feuersozietät  umfasßt  das  Markgrafthum  Oberlausitz,  Preußischen
Bestimmungen.  Antheils,  in  den  Grenzen  seines  Kommnnaloerbandes  und  sieht  unter  der  Verwaltung
  der  Kommunalstände  dieses  Landestheils.  Der  Zweck  der  Sozictät  ist
die  gegenseitige  Versicherung  der  in  dieselbe  aufgenommenen  Gebäude  gegen
Feuersgefahr.
G.  2.
Lausi  Die  Sozietaͤt  versichert  nur  Gebaͤude  innerhalb  der  Preußischen  Oberausitz.

Die
        <pb n="561" />
        —  617  —

Die  Versicherung  von  Pertinenzstücken  der  bei  der  Sozietät  versicherten
Gebaude,  welche  als  integrirende  Theile  derselben  zu  betrachten  sind,  sowie  die
Lerscherung  von  Zäunen  und  Bewehrungen  hängt  von  dem  Ermessen  der

irektion  ab.

i

Unbedingt  ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Pulvermühlen  und  2  Aufnahme-Pulvermagazine.
  Außerdem  ist  die  Direktion  ermächtigt,  Gebdude,  in  denen  sthiekeit  der
sehr  bedeurende  Feuerungsanlagen  vorhanden  sind,  oder  mehr  oder  weniger  Welluchmer.
feuergefaͤhrliche  Gewerbe  oder  Geschaͤfte  geriieben  werden,  insbesondere  aber
Schwefelraffinerien,  Theeröfen  und  Rußhütten,  Brau=  und  Brennereien  mit
hölzernen  Darren,  Theatergebäude,  Glas=  und  Schmelzhütten,  Eisen=  und
Kupferhämmer,  Metallgießereien,  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Cichorien,
Terpentin-,  Gas-,  Phosphor-,  Firniß-,  Soda-,  Blausäure-,  Aether-,  Holzsäure-,
Knallsilber-,  Knallgold-,  Vitriol-,  Salmiak=  und  ähnliche  Fabriken,  Spinnereien
in  Flachs,  Hanf,  Schaaf=  und  Baumwolle,  Pottaschebrennereien,  Papiermühlen,
worin  das  Papier  durch  Oefen  und  Kandle  getrocknet  wird,  und  Gebaude,  worin
sich  Oampfmaschinen  befinden,  desgleichen  solche  Gebdude,  welche  nach  dem
Ermessen  der  Direktion  den  vorstehend  aufgeführten  hinsichtlich  der  Feuersgefahr
leichstehen,  entweder  von  der  Versicherung  ganz  auszuschließen,  oder  gegen  einen

eitragssatz,  über  welchen  die  Direktion  mit  den  Besitzern  übereinkommt,  unter
dem  Worbehalte  aufzunehmen,  daß  der  Direktion  von  Jahr  zu  Jahr  freisteht,
ein  solches  Vertragsverhältniß  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Jazes  aufzukündigen.
  Die  Vereinbarung  kann  nach  Umständen  von  der  Oirektion  auch  innerhalb
  der  üblichen  Klassensätze  (F.  13.)  getroffen  werden.

Auch  auf  sonstige  Gebaude,  welche  ein  Zubehör  der  vorstehend  bezeichneten
  Fabriken,  Anstalten  und  Anlagen  sind,  oder  doch  in  deren  Nähe  liegen,
finden  die  obigen  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung.

Nicht  minder  ist  die  Direktion  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen,
sowie  bereits  bestehende  Versicherungen  zu  löschen:

a)  wenn  ein  Gebäude  durch  feuerpolizeiwidrige  Einrichtungen,  durch  baulichen
  Verfall,  schlechte  Feuerungsanlagen  oder  sonstige  Ursachen  einen
außerordentlichen  Grad  von  Feuersgefahr  darbietet;

b)  wenn  der  betreffende  Besitzer  erweislich  selbst  mit  Feuer  und  Licht  fahrlässig
  umgeht,  oder  die  in  dieser  Beziehung  ihm  als  Hausherrn  obliegende
  Aufsicht  über  Andere  gröblich  vernachlässigt,  oder  man  sich  bei
demselben  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  einer  absichtlichen  Brandstiftung
  versehen  kann.

Die  Löschung  tritt,  wenn  die  Direktion  nicht  einen  späkteren  Termin  bestimmt,
  sechs  Wochen  nach  dem  Tage  der  betreffenden  Verfügung  in  Kraft.
Dem  unbemittelten  Eigenthümer  eines  bei  der  Sozietät  versicherten,  von
derselben  aber  wegen  baulichen  Verfalls  eigentlich  auszuschließenden  Gebaudes
darf  zu  dessen  Wiederherstellung  von  der  Direktion  eine  Unterstützung  aus  dem
Johrgang  1863.  (Nr.  5748.)  70  Thei-
        <pb n="562" />
        —  518  —

Theile  des  Reservefonds  bewilligt  werden,  welchen  zu  solchen  Verwendungen
nach  Umständen  zu  bestimmen,  dem  Kommunallandtage  vorbehalten  bleibt.

'

Kein  Gebaude  darf  gleichzeitig  bei  dieser  Feuersozietct  und  bei  einer  anderen

  Anstalt  versichert  werden.

st  ein  Gebaude  dieser  Bestimmung  entgegen  noch  anderswo  versichert
worden,  so  wird  dasselbe  in  dem  Kataster  gelöscht,  und  der  Eigenthümer  hat
überdies  eine  an  die  Sozietaätskasse  zu  zahlende  Konventionalstrafe  in  der  Höhe
des  sechsten  Theiles  der  ganzen  Summe,  mit  welcher  er  bei  der  Feuersoziett
versichert  ist,  verwirkt.

Wird  die  mehrfache  Versicherung  erst  nach  stattgehabtem  Brande  entdeckt,
so  geht  der  Eigenthümer,  anstart  jener  Strafe,  der  ihm  sonst  aus  der  Sozietätsish
  zukommenden  Brandverguͤtigung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  der  Feuerkassenbeitraͤge  bis  zum  Ablaufe  des  Halbjahres,
  in  welchem  der  Brand  stattfindel,  eine  Abanderung  erleidet.

Es  ist  unzulässig,  von  den  in  einem  und  demselben  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
  befindlichen  Gebäuden  eines  und  desselben  Besitzers  nur  einen  Theil  bei
dieser  Soziecät  zu  versichern.  Eine  Ausnahme  findet  slact,  wenn  die  anderen
Gebäude  zu  den  nach  §.  Z.  nicht  unbedingt  aufnahmefähigen  gehören.  Ferner
kann  die  Direktion  eine  Ausnahme  gestalten  bei  dem  Uebergange  solcher  Gebaude
  in  die  Sozietät,  welche  bisher  bei  einer  anderen  Anstalt  versichert  waren.

G.  5.

D  Pflict  zur  Jeder  Hypothekengläubiger,  für  dessen  Forderung  ein  versichertes  Gebäude

Versicherung  verhaftet  ist,  kann  sein  Hypothekenrecht  im  Feuersozietäskataster  vermerken  lassen,

wetzen  Gypothe  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  hat,  oder  des  Schuldners  ausdrückliche  Einir
  willigung  dazu  beibringt.

Die  geschehene  Eintragung  wird  auf  dem  Schuld-Dokumente  bescheinigt.

Ein  solcher  Vermerk  hat  die  Wirkung,  daß,  wenn  nicht  die  Löschung  der  Hypothek

  nachgewiesen,  oder  die  schriftliche  Einwilligung  des  Gläubigers  unter

Beischluß  des  Dokuments  beigebracht  wird,  für  ein  solches  verpfändetes  Gebaude

  weder  der  Austritt  aus  der  Feuersozielt,  noch  die  Herabsetzung  der  Versicherung

  unter  die  bedungene  Summe  (außer  im  Falle  der  nothwendigen  Herabsetzung

  §.  11.)  zuldssig  ist.  Von  der  nothwendigen  Herabsetzung  der  Versicherung

  wird  aber,  sowie  von  der  elwaigen  gänzlichen  Ausschließung  (S#.  3.

und  19.)  des  betreffenden  Gebaudes  von  der  Sozictät,  den  im  Kataster  vermerkten

  Hypothekengläubigern  von  der  Direktion  durch  die  Post  Kenntniß  gegeben,

  und  zwar  in  dem  Falle  der  bevorstehenden  Ausschließung  wegen  rücksiändig

  gebliebener  Beiträge  (F.  19.)  mit  dem  gleichzeitigen  Anheimstellen,  binnen

vier  Wochen  —  als  wie  lange  die  Versicherung  des  ihnen  verpfänderten  Ge-*

  noch  aufrecht  erhalten  wird  —  die  Beiträge  für  den  Schuldner  zu  berichtigen.



Im  Falle  des  Brandes  eines  solchen  Gebaudes  hat  der  Gläubiger  nur

das
        <pb n="563" />
        —  519  —

das  Recht  zu  verlangen,  daß  die  Brandverguͤtigung,  den  Vorschriften  dieses
Statuts  gemaͤß,  zum  Bau  verwendet  wird.

Die  Brandverguͤtigung,  deren  der  Versicherte  nach  den  S#.  4.  29.  34.
coll.  37.  des  Reglements  ganz,  beziehungsweise  zur  Haͤlfte  verlustig  geworden,
ist  die  Sozietaͤt  dennoch  verpflichtet,  den  Hypothekenglaͤubigern,  moͤgen  ihre
Forderungen  im  Kataster  vermerkt  sein  oder  nicht,  soweit  zu  gewaͤhren  als  sie
aus  dem  Pfandgrundstuͤcke,  oder,  wenn  ihnen  zugleich  ein  persoͤnliches  Recht  gegen
  den  Eigenthuͤmer  dieses  Grundstuͤcks  zusteht,  auch  aus  dessen  sonstigem  Vermoͤgen
  wegen  ihrer  Hypothekenforderung  nicht  zur  Hebung  gelangt  sind.

Die  Zahlung  erfolgt  nach  der  den  Glaͤubigern  zustehenden  Mioruc,  oder,
wenn  die  Direktion  sich  mit  deren  Prüfung  nicht  befassen  will,  zum  Depositum
des  Gerichts  der  belegenen  Sache.  Zinsen  von  der  Brandentschädigung  zu
zahlen,  ist  die  Sozietät  aber  nicht  gehalten.

Die  Rentenpflichrigkeit  aller  bei  der  Sozietät  zur  Versicherung  kommenden
bauerlichen  Stellen,  welche  die  Königliche  Rentenbank  der  Sozietär  als  rentenpflichtig
  bezeichnet,  wird  auch  ohne  ausdrückliche  Einwilligung  der  Stellenbesitzer
mit  *P*  in  diesem  Paragraphen  ausgesprochenen  Wirkungen  im  Kataster  vermerkt.


g.  6.

Der  Eintritt  in  die  Sozietaͤt,  sowie  zulaͤssige  Erhoͤhungen  der  Versiche-  H  gei  des
rungssummen  finden  regelmäßig  jährlich  zweimal,  nämlich  mit  dem  Tagesbeginn  ein-  und  Ausdes
  ersten  Januar  und  des  ersten  Juli  jeden  Jahres  statt  (G.  42.).  tritts.

Doch  kann  Beides  auch  zu  jeder  anderen  Zeit  auf  ausdruͤcklichen  Antrag
  geschehen,  und  werden  dann  die  Beiträge  bei  einem  neuen  Eintritte  nur
vom  Anfange  des  Eintritts-Monats  ab,  dagegen  bei  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  für  das  ganze  laufende  Halbjahr  berechnet.  Die  rechtliche  Wirkung
  des  Versicherungsvertrages  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der  Anfangsstunde
desjenigen  Tages,  von  welchem  das  Genehmigungsdekret  der  Direktion  datirt
ist,  oder,  wenn  das  zur  Versicherung  angemeldete  Gebaude  zu  dieser  Zeit  noch
bei  einer  anderen  Sozietät  versichert  ist,  mit  dem  in  dem  Cenehungragsdelre
der  Direktion  zu  bezeichnenden  Zeitpunkte,  wo  diese  Versicherung  abläuft.

Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Sozietät  und  die  freiwillige  Herabsetzung
der  Versicherungssumme  darf  nur  balblähr  mit  dem  letzten  Juni  und  letzten
Dezember  erfolgen  (F.  42.).

Wird  die  Löschung  eines  Gebäudes  oder  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme
  nothwendigerweise  von  der  Direktion  verfügt,  so  find  die  zeitherigen
  Beiträge,  mit  Ausnahme  des  Falles  der  doppelten  Versicherung  G.  4.)
und  des  Brandes  (F.  36.),  nur  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Quartals,  in
welchem  jene  Maaßnahme  in  Kraft  tritt  (§F.  3.  und  11.),  zu  erheben.

K.  7.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile  des  5)  ö5e  der
versicherten  Gebäudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  werden  kön-Lersicherungsnen,
  niemals  übersteigen.  Sunme.

(Nr.  5748.)  707  Nur
        <pb n="564" />
        —  56520  —

Nur  von  allen  Seiten  in  der  Erde  befindliche  Grund=  und  Kellermauern
sind  als  durch  das  Feuer  nicht  zerstörbar  anzusehen.

Auch  ein  noch  im  Bau  begriffenes  Gebäude  kann  schon  im  Voraus  bis
zum  vollen  Werth,  den  es  nach  Einer  Vollendung  haben  wird,  versichert  werden.
  Im  Falle  eines  Brandes  wird  aber  der  entstandene  Schaden  nur  nach
Maaßgabe  des  vorgeschrittenen  Baues  vergütet,  während  der  Beitrag  stets  nach
Höhe  der  ganzen  Versicherungssumme  zu  entrichten  ist.

Ist  der  Bau  vollendet,  so  bleibt  es  Sache  des  Besitzers,  dies  nachzuweisen
  G.  9.),  um  nach  einem  Brande  die  volle  Versicherungssumme  vergütet
erhalten  zu  können.

g.  8.

Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkungen  C.  7.)  hängt  die  Bestimmung
der  Summe,  auf  welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung
nehmen  will,  von  ihm  selbst  ab,  nur  muß  diese  Summe  in  Wnren,  das  heißt
in  Betragen  von  zehn  Thalern  Preußisch  Kurant,  abgerundet  sein.

K.  9.

Die  Ermittelung  und  Bescheinigung  des  gemeinen  Werths  geschieht  durch
die  Ortspolizei=  und  di  Kommunalbehörde,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  der
von  der  Direktion  bestellten  Bezirkskommissarien  und  Sachverständigen,  nach
den  von  der  Direktion  vorzuschreibenden  Grundsätzen.

Die  Ortspolizei=  und  die  Kommunalbehörde  amtiren  unentgeltlich.

Wird  von  den  Ortsgerichten  aber  die  Anfertigung  der  Deklarationen
verlangt,  so  gebühren  ihnen  für  die  dreifache  Ausfertigung  vier  Silbergroschen
bei  Versicherung  einer  Gartner=  oder  Häuslerstelle  und  sechs  Silbergroschen  bei
Versicherung  jedes  größeren  Gehöfts,  sowie  einer  Fabrikanlage.

Diese  Kosten  trägt  der  Gebäudebesitzer.

Wird  die  neue  Herleration  durch  eine  nothwendig  gewordene  Herabsetzung
  der  Versich  rung  bedingt,  so  sind  die  Ortsgerichte  zur  unentgeltlichen
Ausfüllung  der  von  der  Sogzietät  zu  verabfolgenden  Deklarationsformulare
verpflichtet.

Die  Kosten  für  die  Prüfung  des  Versicherungswerthes  durch  den  Bezirkskommissarius
  oder  durch  Sachverständige  werden  in  der  Regel  von  der  Sozietat
  und  nur  dann  von  dem  Gebäudebesitzer  getragen,  wenn  er  seine  Gebaude
vor  dem  gewöhnlichen  Eintritrstermine  (§.  6.)  versichern  und  deshalb  die  Prufung
  vor  dem  1.  Mai  und  1.  November  G.  42.)  vornehmen  lassen  will.

K.  10.

Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  selbst  nach  §##.  8.  ff.  bestimmten
Versicherungssumme,  als  bei  der  Taxirung  ist  auch  noch  darauf  zu  achten,  daß,
wenn  der  Eigenthümer  des  Gebäudes  etwa  freies  Baumaterial  zu  fordern  befugt
  ist,  der  Werz  desselben  außer  Anschlag  bleibt.

S.  11.
        <pb n="565" />
        —  521  —

G.  11.

Der  Direktion  steht  die  Befugniß  zu,  den  nach  F.  9.  ermittelten  Betrag
des  zulässigen  Versicherungswerthes  nach  ihrem  Ermessen  unter  die  Taxe  herabusetzen,
  sowie  ferner  jederzeit  auf  Kosten  der  Sozietät  durch  Kommissarien

eoisionen  des  Versicherungswerthes  aller  oder  einzelner  Gebaude  vornehmen
zu  lassen,  und  danach  die  versicherungsfähig  bleibenden  Summen  festzusetzen
und  die  etwa  höher  versicherten  Gebäude  sofort  auf  diese  Summen  herabzusetzen.
Auch  sind  alle  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten  beauftragte  Personen
verpflichtet,  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungssumme,
  zumal  solcher  Gebäude,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen
  pflegt,  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten
Gebaude  übersteige.
sich  Auf  solche  Faͤlle  aufmerksam  zu  machen,  ist  Obliegenheit  aller  Vericherten.


Wird  die  Versicherungssumme  eines  neu  angemeldeten  Gebaͤudes  von  der
Direktion  unter  die  Taxe  herabgesetzt,  so  steht  dem  Besitzer  frei,  seinen  Verscherungsantrag
  zurückzunehmen.  Wird  die  Versicherungssumme  eines  bereits
versicherten  Gebdudes  in  Folge  der  Revision  herabgesetzt,  so  steht  dem  Besitzer
der  Austritt  im  nächsten  Termine  G.  42.)  zu.

*-.

Jeder  kann  die  bisherige  Versicherungssumme  bis  4  dem  mssigen  )  Erhötng
Maximum  erhöhen  oder  auch,  mit  Ausnahme  des  im  F.  3.  bezeichneten  Falles,  ud  Serob.
bis  zu  einem  willkürlichen  Minderbetrage  herabsetzen  lassen.  he  Ver-.

  13  Summe.

Die  versicherten  Gebude  werden  nach  ihrer  Bauart  und  der  daraus  alasfflation
hervorgehenden  Verschiedenheit  der  Feuergefährlichkeit  in  drei  Klassen  eingetheilt,  der  Sbände.
und  zwar  begreift  die

I.  Klasse  alle  Gebäude  mit  massiver  Bedachung  und  massiven  Umfassungs--wänden,
  einschließlich  der  Giebel,

II.  Klasse  alle  übrigen  Gebäude  mit  massiver  Bedachung,
III.  Klasse  alle  Gebäude,  welche  nicht  massive  Bedachung  haben.

Unter  massiver  Bedachung  wird  jede  von  der  Staaksbehörde  als  feuerfest
anerkannte  Bedachungsart  verstanden.

Bei  Gebäuden  von  verschiedener  Bau=  und  Bedachungsart  bestimmt  der
feuergefährlichere  Theil  derselben  die  Klasse,  zu  welcher  sie  gehören.

Dem  Ermessen  der  Direktion  ist  es  jedoch  anheimgegeben,  mit  Rücksicht
auf  die  obwaltenden,  die  geringere  oder  grözere  Fenergefäfrüchre,  der  versicherten
  Gebäulichkeiten  bedingenden  Umstände  aller  Art,  die  reglementsmäHigen
Klassendekragestz  zu  ermäßigen  oder  zu  erhöhen;  es  darf  aber  dabei  nicht
unter  die  Hälfte  des  Beitrags  der  ersten  Klasse  hinunter-  und  der  Regel  nach

Er.  6748)  nicht
        <pb n="566" />
        9  Beiträge.

—  522  —

nicht  über  den  dreifachen  Betrag  des  Beitrags  der  dritten  Klasse  hinausgegangen
werden,  die  Direktion  müßte  denn  über  einen  noch  höheren  Beitragssatz  mit
dem  Eigenthümer  des  betreffenden  Gebäudes  besonders  übereingekommen  sein.

Kachen  sollen  in  keinem  Falle  zu  einem  höheren  Beltrage  als  zur
Hülfte  des  reglementsmäßigen  Klassenbeitragssatzes  herangezogen  werden.

S.  14.

Wenn  der  Versicherungssuchende  mit  der  hiernach  von  der  Direktion
hinsichtlich  der  Klassisikation  der  Gebäulichkeit  und  des  dafür  zu  erlegenden
Beitrags  getroffenen  Entscheidung  nicht  einverstanden  ist,  so  steht  ihm  frei,  seinen
Antrag  zurückzunehmen.

g.  15.

Das  Beitragsverhältniß  der  drei  Klassen  (K.  13.)  wird  dahin  bestimmt,
daß  auf  je  Einen  Silbergroschen,  welcher  in  der  ersten  Klasse  zu  bezahlen  ist,
die  zweite  Klasse  zwei  Silbergroschen  und  die  drictte  Klasse  fünf  Silbergroschen
beitragen  muß.

Mit  Beobachtung  dieses  Berhältnisses  werden  die  Beiträge  rücksichrlich
jeder  Klasse  für  jede  am  Anfange  des  Halbjahres  katastrirte  Wurzel  auf  eine
runde  Summe  bestimmt.  Bruchpfennige  werden  dabei  für  voll  gerechnet.  Es
wird  ferner  zur  Bildung  eines  Reservefonds  ein  Zuschlag  erhoben,  welcher  jedoch
  Einen  Pfennig  pro  Wurzel  in  der  ersten  Klasse  nicht  überschreiten  darf.
Dieser  Reservefonds  ist  Eigenthum  der  Sozietät,  und  Austretende  haben  daran
keinen  Anspruch.  Er  ist  bestimmt,  die  Zahlungsverpflichtungen  der  Sozietcht
auch  vor  dem  Ausschreiben  der  Beiträge  durch  Vorschüsse  zu  erfüllen,  und  darf
nach  dem  Befinden  des  Kommunallandtages  auch  zur  Ermäßigung  der  Beiträge
verwendet  werden.

Bis  zu  welcher  Höhe  derselbe  anzusammeln,  und  in  welcher  er  zu  erhalten
  ist,  bestimmt  ebenfalls  der  Kommunallandtag.

K  16.

Die  Klasseneintheilung  und  das  Beitragsverhältniß  (§JF.  13.  und  15.)
der  verschiedenen  Klassen  können  von  Zeit  zu  Feei  einer  neuen  Prüfung  durch
den  Kommunallandtag  unterworfen  werden;  dabei  beschlossene  Abanderungen
unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberprasidenten.

K.  17.

Die  Direktion  ist  zur  Rückversicherung  einzelner  Risikos  oder  ganzer
Klassen  befugt.  Die  Prämien  dafür  werden  aus  den  allgemeinen  Beilrägen
C.  15.)  gedeckt.

K.  18.
Besondere  Beiträge  werden  je  nach  dem  Bedarfe  Uur  Bestreitung  der

Verwaltungskosten,  und  zwar  zugleich  mit  den  allgemeinen  Beiträgen,  aber  7
na
        <pb n="567" />
        —  623  —

nach,dem  Klassenverhaltnig  (§.  15.),  sondern  lediglich  nach  den  Versicherungssummen
  ausgeschrieben  und  erhoben.

K.  19.

Die  Feuersozietckts-Beiträge  (§F.  15.  18.)  werden  halbjährig,  alsbald  nach  9  ussänldem
  1.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  postnumerando  mit  genauer  Be-hanz  der  Belstimmung
  des  Ablaufs  der  sechswöchentlichen  Zahlungsfrist  ausgeschrieben  und  tragt.
das  Ausschreiben  durch  das  Liegnitzer  Regierungs-Amtsblatt  und  durch  die
Kreisblätter  veröffentlicht.  «

Die  Beiträge  werden  jeden  Orts  in  der  Art,  wie  es  bei  den  Grundsteuern
  ublich  ist,  von  dem  Ortserheber  gegen  Quittung  eingehoben  und  von
ihm  im  Ganzen  an  das  Landsteueramt  gegen  Quittung  abgeliefert.  Wer  die
Einsammlung  bei  den  Grundsteuern  zu  bewirken  schuldig  ist,  hat  diese  Pflicht
auch  rücksichtlich  der  Sozietätsbeiträge  zu  erfüllen.

Die  nach  dem  Ablauf  der  Frist  noch  verbliebenen  Rückstände  werden  gleich
den  Grundsteuerresten  exekutivisch  beigetrieben.  Nach  fruchtlosem  Ausfalle  der
Mobiliar-Exekution  ist  dem  Restanten  eine  letzte  vierwöchentliche  Zahlungefrist
mit  der  Androhung  zu  setzen,  daß  im  Falle  der  Nichtbefolgung  seine  Gebäude
ohne  Weiteres  im  Kataster  gelöscht  werden  würden.  Nach  fruchtlosem  Ablauf
dieser  Frist  kann  die  Direktion  letzteres  anordnen,  es  müßten  denn  im  Karaster
Hypothekengläubiger  vermerkt  sein,  und  diese  sich  zur  Zahlung  der  rückständigen
Beiträge  verstehen  G.  5.7.

Der  Beitrag  wird  bei  jedem  Ausschreiben  nach  den  zu  dieser  Zeit  bekannten
  Bränden  des  verflossenen  Halbjahres  und  mit  Hinzurechnung  der  muthmaaßlich
  vorgefallenen,  aber  noch  nicht  angemeldeten  Brandschäden  abgemessen.

G.  20.

Wenn  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude  oder  in  10)  Jude
dessen  Nachbarschaft  irgend  Etwas  eintritk,  wodurch  die  ursprünglichen  Angaben  rungen  während
in  der  Deklaration  eine  Aenderung  erleiden,  so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  det  ¶  Versiche
der  Direktion  innerhalb  des  laufenden  Halbjahres  davon  Anzeige  zu  machen  und  #un##
sich  der  durch  die  etwa  vergrößerte  Feuersgefahr  bedingten  Erhöhung  der  Beiträge
  zulumkerwerfen.  Ueber  die  Anzeige  bhar  die  Direktion  eine  Bescheinigung
zu  ertheilen.

g.  21.

Wird  die  Anzeige  nicht  in  dem  laufenden  Halbjahre  geleistet,  so  muß  der
Versicherte  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,
  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  häre  entrichten
müssen,  als  Konventionalstrafe  zahlen.  Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange
  des  Halbjahres,  in  welchem  die  Anzeige  hätte  gemacht  werden  sollen,  bis
zu  Ende  des  Halbjahres,  in  welchem  dieselbe  nachtraglich  gemacht,  oder  anderweitig
  die  Entdeckung  der  vorgekommenen  Veränderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht
über  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  hinaus,  gerechnet.

(Nr.  5748.)  .  22.
        <pb n="568" />
        —  624  —

g.  22.

Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veraͤnderung  vergroͤßerte  Feuersgefahr
von  der  Sozietaͤt  vom  Anfang  mit  uͤbernommen,  es  muß  aber  auch  —  außer
dem  Strafbeitrage  (F.  21.)  —  der  deshalb  etwa  zu  entrichtende  hoͤhere  laufende
  Beitrag  vom  Anfange  des  Halbjahres  an  voll  entrichtet  werden,  in  welchem
die  Veränderung  stattgefunden  hat.

g.  23.

11)  Verfahren  Wenn  ein  Feuerschaden  eintritt,  dürfen  mit  Ausnahme  des  zur  Beseitinach

  rrfolgtem  gung  einer  weiteren  Feuersgefahr  nöthigen  Weg=  und  Aufräumens,  worauf

Brandschaden.  schleunig  zu  halten,  die  Materialien  der  abgebrannten  oder  niedergerissenen  Gebäude
  nicht  bei  Seite  geschafft,  noch  sonst  verwendet,  auch  etwa  noch  siehende
Gebäudetheile  außer  im  Falle  eines  Gefahr  drohenden  Einsturzes  nicht  abgetragen
  werden,  bevor  nicht  der  Bezirkskommissarius  der  Feuersozietät  und  in
dem  1  24.  bezeichneten  Falle  auch  der  Sachverständige  davon  Kenntniß  genommen
  hat.

Derjenige  Versicherte,  welcher  dawider  handelt,  und  dadurch  die  Ermittelung,
  ob  der  Feuerschaden  kotal  oder  partiell  gewesen,  oder  die  Abschätzung  der
Schadenquote  (G.  25.)  vereitelt,  erleidet  von  der  festgestellten  Entschädigung
einen  Abzug,  welchen  die  Direktion  bis  zum  Betrage  des  vierten  Theiles  derselben
  bestimmen  kann.

g.  24.

Der  Brandbeschddigte  muß  binnen  acht  und  vierzig  Stunden  nach  dem
Brande  dem  Bezirkskommissarius  von  dem  Brande  Anzeige  machen,  widrigenfalls
  er  denselben  Verlust  an  der  Brandentschädigung,  wie  §.  23.  bemerkt  ist,
erleidet.  Der  Bezirkskommissarius  hat  längstens  in  drei  Tagen  die  Besichtigung
  des  Schadens  zu  bewirken.

Ueberzeugt  sich  derselbe,  daß  ein  Totalschaden  vorliegt,  so  hat  er  blos
an  Ort  und  Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  wodurch  dieses  Resultat
festgestellt  wird,  handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle  Beschddigung,  so  muß
von  ihm,  längstens  binnen  anderweiten  drei  Tagen,  bei  der  Schadenbesichtigung
außerdem  noch  der  Sachversiändige  (.  9.)  zugezogen  und  von  Beiden  die  Abschtzung
  der  Schadenquote  sogleich  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen  werden.
Trifft  der  Brandschaden  einen  Bezirkskommissarius  selbst,  oder  ist  dieser  verhinbert,
  das  Geschaft  zu  besorgen,  so  liegen  seine  Funktionen  dem  Stellvertreter
  ob.

K.  25.

Die  Abschätzung  des  Schadens  bei  partiellen  Beschädigungen  hat  den
Zweck,  das  Verhältniß  zwischen  demjenigen  Theile  des  von  der  Feuersozierät
versicherten  Bauwerths,  welcher  durch  das  Feuer  und  bei  dessen  Dampfung
vernichtek,  und  demjenigen,  welcher  in  einem  brauchbaren  Zustande  geblieben  iss,
festzustellen.  Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr
        <pb n="569" />
        —  625  —

mehr  auf  die  vernichtete  Quote  des  ganzen  versicherten  Gegenstandes  gerichtet,
mithin  dadurch  ausgesprochen,  welcher  verhaͤltnißmaͤßige  Theil  des  Werthes  vernichtet
  worden.

Dabei  dient  die  der  Versicherung  des  Gebaͤudes  zum  Grunde  liegende
Angabe  der  Abschätzungskommission  (§.  9.)  zur  Grundlage.

Uebrigens  bleibt  aber  der  Sozietaksdirektion  die  Führung  des  Beweises,
daß  das  berreffende  Gebäude  einen  geringeren,  als  den  bei  dessen  Versicherung
angenommenen  Werth  gehabt  hat,  Hrbehalten  so  daß,  wenn  sie  solchen  führr,
die  Sozietät  nur  auf  Höhe  des  wirklichen  Werthes  verhaftet  und  der  Beschädigte
  ihr  die  hiernach  etwa  bereils  auf  die  Brandschad  üligung  zu  viel  er-MMAMAáA

  9

hobene  Summe  zurückzugewähren  verpflichtek  ist.

g.  26.
Die  Abschätzungskosten  trägt  die  Sozierct.

g.  27.

Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergütet,  und  auf  12  tdie
  etwaigen  Ueberbleibsel  nichts  in  Abrechnung  gebracht.  Vielmehr  werden  langder  Brondletztere
  dem  Eigenthümer  zu  den  Kosten  der  Schuttaufräumung  und  Planirung  laoden  Verüberlassen.
  zitigung.

Bei  Partialschaden  erfolgt  die  Vergücigung  in  derselben  Quote  der  Versicherungssumme,
  als  von  den  versicherten  Gebäudetheilen  für  abgebrannt  oder
vernichtet  erachtet  worden.

KG.  28.

Die  Brandschadenvergütigung  wird  für  alle  Beschädigung  des  versicherten
  Gebäudes  durch  Feuer  gelelstet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Prund  der  Entstehung
  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,
  oder  in  milikairischen  Zwecken  im  Kriege,  oder  Aufruhr,  darin  einen
Unterschied  macht.  ç

Jedoch  wird  für  Kriegsbrandschdden  nur  dann  die  Vergütigung  gewährt,
wenn  die  betreffenden  Gebaude  beim  Ausbruch  des  Krieges  bereits  seit  mindestens
  Einem  Jahre  bei  der  Sozietat  versichert  waxen,  oder  erst  innerhalb  des
seden  Jalres  errichtet  worden  und  anderwärts  noch  nicht  versichert  gewesen
  sind.

*

Wenn  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,  oder
mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten  angelegt
  wird,  so  fallt  die  Verbindlichkeit  der  Soziett  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütigung
  fort.

Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht
  habe,  darf  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht
  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  die  Anklage  erhoben
worden  ist.

Jah#ans  1863.  (Nr.  5748)  71  Wird
        <pb n="570" />
        —  626  —

Wird  in  diesem  Falle  der  Versicherte  freigesprochen,  so  muß  die  Zahlung
der  Brandvergütigung  erfolgen,  im  Falle  seiner  Verurtheilung  aber  ist  die  Soiekät
  dem  Versicherten  gegenüber  dazu  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  zu  der
im  K.  5.  angegebenen  Schadloshaltung  der  Hypothekengläubiger.

g.  30.

st  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde  oder  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die  Zahlung  der
Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietaͤt  nicht  verweigert  oder  vorenthalten
werden.  Der  Sozietat  bleibt  aber  in  solchen  Faͤllen  der  Civilanspruch  auf
Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten
  erstenfalls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderenfalls  in  der  hausvaterlichen
  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung
zur  Last  fallt.

K.  31.

Ob  und  inwieweit  sonst  die  Soziekät  von  einem  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  Entschädigung  beanspruchen  könne,  wird
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.  Alle  Rechte  und
Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem  Versicherten  selbst  gegen  einen
Dritten  zustehen  möchten,  muß  er  bis  zum  Betrage  der  von  der  Sogzietät  geiv

  Brandschad  gütigung  in  Folge  der  Versicherung  an  die  Sozietät
abtreten.

g.  32.

Beschadigungen  der  Gebäude,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht
gezündet,  sondern  blos  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  vergütet  die
Sozietät,  wenn  der  Blitz  das  Gebäude  unmittelbar  getroffen  hat  und  die  unmittelbare
  Ursache  der  Beschddigung  gewesen  ist.

Schäden  aber,  welche  durch  Pulver=  oder  andere  Explosionen,  durch  Erdbeben
  oder  ahnliche  Naturereignisse  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,
wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt  hat  und  die  Schäden  selbst  also
Brandschäden  sind.  Doch  sind  auch  in  diesem  Falle  die  durch  Dampfkessel-Explosionen
  herbeigeführten  Schädden  von  der  Vergütigung  ausgeschlossen.

g.  33.

Wird  ein  versichertes  Gebdäude,  mag  dasselbe  vom  Feuer  ergriffen  sein
oder  nicht,  durch  die  Löschung  oder  Behufs  der  Löschung  oder  Hemmung  des
Feuers  beschädigt  oder  niedergerissen,  und  ist  dies,  sowie  daß  die  Beschddigung
für  diesen  Zweck  nützlich  oder  nothwendig  gewesen,  von  der  Ortspoligeibehörde
bescheinigt,  und  die  Richtigkeit  dieser  Angabe  von  der  Direkkion  anerkannt,  so
soll  dem  Besitzer  desselben  von  der  Sozietät  der  erweisliche  Schaden  nach  Verhaltniß
  der  Versicherungssumme  ersetzt  werden.

g.  34.
        <pb n="571" />
        —  627  —

g.  34.

Die  Auszahlung  der  Verguͤtigungsgelder  erfolgt  in  zwei  Haͤlften.  Die
erste  Haͤlfte  wird  spaͤtestens  zwei  Monate  nach  sartgehabtem  Brandschaden,  die
zweite  Hälfte  aber  dann  gezahlt,  wenn  die  vollständige  Verwendung  der  ersten
Hälfte  zum  Bau  durch  ein  Attest  des  Bezirkskommissars  von  dem  Brandverunglückten
  nachgewiesen  ist.

g.  35.

Die  Zahlung  geschieht  an  den  Versicherten,  und  darunter  ist  allemal  der
Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes  zu  verstehen,  dergestalt,  daß  in  dem
Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundslücks,  worauf  das  versicherte  Gebaude
steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußerung,  Vererbung  u.  s.  w.  auf  einen
Andern  übergehr,  damit  zuglsich  alle  aus  dem  Wersicherungsvertrage  entspringenden
  Rechte  nebst  den  gegenüberstehenden  Pflichten  für  übertragen  erachtet
werden.

g.  36.

Durch  einen  Partialschaden  wird  die  Forrdauer  des  Versicherungsvertrages  13)  Folge  des
nicht  unterbrochen.  Durch  einen  Totalbrand  dagegen  wird  der  Versicherungs-Brandunglacks
vertrag  in  Bezug  auf  das  total  abgebrannte,  oder  zur  Hemmung  des  Feuers  #  ö  #a
niedergerissene  Gahee  aufgehoben,  und  der  Versicherte  ist  nur  noch  zur  Fort-  *  r“
entrichtung  der  Beitrdge  für  das  laufende  Halbjahr  verbunden.  rungs.  Dertrages

  und  au

die  Wieder
g.  37.  gscs  borke

Krud#s

Die  Brandvergätigun  ist  von  dem  Brandverunglückten  lediglich  zum
Bau  zu  verwenden,  dergestalt,  daß  er  die  zweite  Hälfte  der  Brandvergütigung
nicht  eher  gezahlt  erhält,  bis  er  die  vollständige  Verwendung  der  ersten  Hälfte
zum  Bau  nachgewiesen  hat.  Er  ist  jedoch  weder  verpflichtet,  dieselben  Gebaude,
noch  die  Gebdude  an  derselben  Stelle  zu  errichten.  Zum  Bau  eines  Gebäudes
auf  einem  anderen  Grundstücke,  als  zu  welchem  das  abgebrannte  Gebaude

ehörte,  darf  er  die  Brandvergütigung  jedoch  nur  mit  Gerebmipung  der  Sozietäts=Brerrtion

  und  nur  dann  verwenden,  wenn  die  Hypothekengläubiger  ihre  schriftliche

  Einwilligung  dazu  geben.  Der  Brandbeschädigte  muß  den  Nachweis  der
Verwendung  der  ersten  Hälfte  der  Brandvergütigung  zum  Bau  binnen  Jahresfrist,

  von  der  Zeit  der  Empfangnahme  ab,  führen,  widrigenfalls  er  zur  Erstattung

  derselben  verpflichtet  ist.  Die  Direktion  kann  ihm  eine  längere  Frist

nur  dann  gewähren,  wenn  entweder  keine  Hypothekengläubiger  vorhanden  sind,

oder  diese  einwilligen.  In  beiden  Fällen  kann  sie  auch  ausnahmsweise  gegen
Verzicht  des  Brandbeschädigten  auf  die  zweite  Hälfte  ihn  von  der  Nackzahleng
der  ersten  Hälfte  entbinden.

S.  38.

Die  Verwaltung  der  Feuersozietkt  steht,  unter  der  Oberaufsicht  des  19  Beant-(Nr.
  5748.  71*  Staats,  der  Sosittat.
        <pb n="572" />
        15)  Geschäfts
gang  .

—  528  —

Staats,  den  Landstaͤnden  des  Preußischen  Markgrafthums  Oberlausitz  zu,  welche
zugleich  fuͤr  die  sichere  und  reglementsmaͤßige  Verwaltung  der  Feuersozietaͤts-Kasse
  Garantie  leisten.  Zur  Führung  der  Geschäft  wird  eine  Feuersozietats=Direktion
  in  Görlitz  gebildet.

Die  Buch-,  Kassen=  und  Rechnungsführung  wird  unter  Leitung  der
Direktion  dem  Landsteueramte  daselbst  übertragen.

Die  Instruktionen  ertheilt  der  Kommunallandtag,  welcher  auch  den
Verwaltungskoslen=  Etat  und  die  jährlich  zu  legende  Feuersozierts-Rechnung
fehhtelt.  Die  Resultate  der  Rechnung  werden  zur  Kenntniß  der  Interessenten
gebracht.

*)

Die  Fenerschiekäts-Digertion  besteht  aus  dem  Landesdltesten  der  Preußischen
Oberlausitz  als  ständigem  Vorsitzenden  und  aus  vier  Mitgliedern,  welche  nebst
vier  Stellvertretern  für  dieselben  von  dem  Kommunallandtage  gewählt  werden.

Der  Landesälteste  setzt  die  Beschlüsse  der  Direktion  in  Bollzug  und  ist
als  solcher  zur  Vertretung  der  Sozietät  bei  den  Behörden  und  gegen  dritte
Personen  legitimirt.

S.  40.

Die  von  dem  Landtag  festzustellenden  Kautionen  der  Beamten  werden
an  die  Landsteuerkasse  gezahlt,  dienen  aber  zugleich  zur  Sicherung  der  Feuersozietäts-Kasse.


g.  41.

Zur  Besorgung  der  kommissarischen  Geschafte  werden  durch  die  Direktion
für  jeden  Kreis  ein  oder  mehrere  Kommissarien  und  Stellvertreter  für  dieselben
bestellt,  welchen  die  Direktion  ihre  Aufträge  ertheilt  und  deren  Remuneration
sie  feststellt.

g.  42.

Wer  der  Sozietaͤt  mit  dem  naͤchsibevorstehenden  Eintrittstermine  als  neuer
Interessent  beitreten  oder  die  Versicherungssumme  veraͤndern  will,  muß  die  diesfaͤllige
  Deklaration  nach  den  von  der  Sozietaͤt  unentgeltlich  zu  ertheilenden
Formularen  in  drei  Exemplaren  bei  dem  Bezirkskommissarius  spaͤtestens  bis
zum  1.  Mai  oder  1.  November,  und  wenn  er  ganz  ausscheiden  will,  die  Anzeige
  davon  bei  der  Direktion  spaͤtestens  bis  zum  1.  Juni  oder  1.  Dezember
einreichen,  widrigenfalls,  wenn  das  Geschaͤft  mit  Inbegriff  der  etwa  noͤthigen
Berichtigung  der  Abschaͤtzung  und  Klassifizirung  vor  Eintritt  des  naͤchsten  Aufnahmetermins
  nicht  gaͤnzlich  abgeschlossen  sein  kann,  er  sich  gefallen  lassen  muß,
daß  die  Versicherung  erst  spaͤter  beginnt,  beziehungsweise  mit  dem  naͤchstfolgenden
Halbjahr  aufhoͤrt.

g.  43.

Alle  Zahlungen,  ohne  Unterschied,  werden  von  der  Feuersozietts-Kasse
direkt  geleistet.  Bei
ei
        <pb n="573" />
        —  629  —

Bei  Brandvergütigungen  ist,  außer  der  von  der  Direktion  ertheilten  Anweisung
  eine  vom  Bezirkskommissar  in  Betreff  der  Legitimation  und  der  Unterschrift
  des  Empfangers  zu  beglaubigende  Quittung  einzureichen.

#

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Rezepturen  oder  der  Bezirks=  160)  Vrrfahren
kommissarien  und  anderer  Geschäftsführer  der  Sozietät  sind  zunächst  bei  der  in  Seschwerde-Direktion
  und  schließlich  beim  Kommunallandtage,  Beschwerden  über  das  Ver=  und  Streitsllfahren
  der  Oirektion  aber  zuvörderst  bei  dem  nommnnallandtage  und  in  höherer  la
Instanz  durch  den  Oberprásidenten  der  Provinz  Schlesien  bei  dem  Ministerium
des  Innern  anzubringen.

K.  45.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Soziet  4t  und  einem  Micgliede
findet  entweder  der  Rekurs  oder  der  ordentliche  Weg  Rechtens  statt.  Der  Weg
Rechtens  ist  nur  zuldssig,  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage  beziehr,  ob  der
(angebliche)  Theilnehmer  rücksichtlich  eines  ihn  betroffenen  Brandschadens  überhaupt
  als  zur  Sozietät  gehörig  zu  betrachten,  oder  ihm  überhaupt  eine  Brandschadenvergütigung
  zu  versagen  ist  oder  nicht.  Der  Rekurs  ist  bei  allen
Streitinakeiten  versiattet.  Ist  in  einem  Falle,  wo  der  Rechtsweg  zuldssig,  von
dem  Betheiligren  einmal  der  Weg  des  Rekurses  gewählt,  so  findet  der  Rechtsweg
  nicht  mehr  statt.

K.  46.

Der  Rekurs  geht  zundchst  an  den  Oberprdsidenten  der  Provinz  Schlesien
und  dann  an  das  Ministerium  des  Innern,  dessen  Entscheidung  auf  diesem
Wege  die  endliche  und  rechrskraftige  ist.  Der  Rekurs  muß  binnen  einer  Präklusivfrist
  von  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Insinuarion  der  dem  boetheiligten
Interessenten  vollsiändig  bekannt  zu  machenden  bezüglichen  Feslsetzungsverfügung
der  Direkrion  beziehungsweise  der  Entscheidung  des  Oberprdsidenten,  eingelegt
werden.  Die  Berufung  auf  den  Weg  Rechtens  ist  binnen  einer  gleichen  Frist
anzubringen.  «

BZO  der  Weg  Rechtens  zulaͤssig  und  von  dem  Interessenten  gewaͤhlt
worden  ist,  muß  die  Klage  lnnerhald  sechs  Monaten  nach  dem  Ablaufe  obiger
Präklusiofrist  bei  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht  werden,  widrigenfalls  die
Festsetzungsverfügung  der  Sozietätsdirektion  in  Rechtskraft  übergeht.

K.  47.

Spritzen,  welche  verbrennen,  oder  beim  Feuer  durch  Einsturz  zertrümmert  #0  präusen
werden,  vergütet  die  Sozietät,  insofern  sie  bei  der  Löschung  des  Brandes  thätig  und  Entschädlewesen
  sind,  auf  Grund  eines  darüber  von  der  Polizeibehörde  des  Orts  des  zungen.
randes  ausgeslellten  Attestes,  nach  ihrem  erweislichen  Werthe.

K.  48.

Fur  die  erste,  zu  einem  die  Sozietät  betreffenden  Feuer  herbeigeeilte,  aus-(Nr.
  8748)  waͤr-
        <pb n="574" />
        —  630  —

waͤrtige  Spritze  zahlt  die  Sozietaͤt  als  Praͤmie  fuͤnf  Thaler,  fuͤr  die  zweite

zwei  Thaler.

it  s  Die  Spritze  muß  jedoch  brauchbar  gewesen  und  dies  glaubhaft  bescheinigt

  sein.  «
Für  ganz  außergewöhnliche  Lösch-Hülfsleistungen  gewährt  die  Sozietät

Prämien  bis  zum  Betrage  von  fünfundzwanzig  Thalern.

K.  49.

Endlich  ertheilt  die  Soziett  demjenigen,  welcher  den  Anflifter  eines  an
einem  bei  ihr  versicherten  Gebäude  stattgefundenen  Brandes  unter  Angabe  solcher
  Thatsachen  und  solcher  Beweismitlel  anzeigt,  daß  derselbe  in  Folge  dessen
wegen  Brandstiftung  verurtheilt  wird,  eine  Prmie  von  funfzig  bis  Einhundert
Thalern.

g.  50.

18)  Vorlber-  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  vorstehenden  Bestimmungen  des  gegengehende
  Bestm=  wärtigen  Reglements  in  Kraft  treten,  wird  nach  Beendigung  der  dazu  nöthimungen.
  gen  Vorarbeiten  auf  den  gurachtlichen  Antrag  der  Dirchtion  von  dem  Oberpräsidenten

  festgesetzt  und  ist  von  letzterem  mindestens  acht  Wochen  vorher  durch
das  Amtsblatt  der  Bezirksregierung  bekannt  zu  machen.

g.  51.

Die  bisherigen,  in  den  Katastern  eingetragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Aenderungen,  welche  aus  den  Beslimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  hervorgehen.

G.  52.

19)  Mohlllr  Die  Feuersozietä4t  erhält  das  Recht,  vom  1.  Januar  1864.  anfangend,

Verscherung.  bewegliche  Sachen  aller  Art  innerhalb  des  Sozietatsbezirks  nach  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Reglements,  soweit  solche  nicht  ausschließlich  auf
Gebäude  anwendbar  sind,  zu  versichern.

F.  53.

Die  der  Sozietät  für  die  Gebdude  versicherung  zustehende  Portofreiheir,
sowie  die  Befugniß  zur  exekutivischen  Einziehung  der  Beiträge  finden  auf  die
Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.

g.  54.

Die  Verwaltung  dieses  Geschäftszweiges  erfolgt  unter  Beobachtung  des
Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  über  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen  durch  die
Sozietatsdirektion  und  die  von  ihr  in  dem  Sozietatsbezirke  nach  Bedarf  anzustellenden
  Geschadftsführer.  «

Ein  Recht  auf  die  Mitwirkung  der  Staats=  und  Gemeindebeamten  findet
nicht  slatt.

K.  55.
        <pb n="575" />
        —  531  —

G.  55.

Anträge  auf  Mobiliarversicherung  werden  auf  den  von  der  Direktion
vorgeschriebenen  Formularen  zwiefach  ausgefertigt.  Sie  sind  demnachst  der
Ostspolizeibehörde  einzureichen,  von  dieser  gemaͤß  K.  14.  des  Gesetzes  vom
8.  Mai  1837.  zu  prüfen  und,  wenn  in  polizeilicher  Hinsicht  keine  Bedenken
entgegenstehen,  in  einem  bescheinigten  Exemplare  dem  betreffenden  Geschäftsführer,
  beziehungsweise  der  Direktion  porropflichtig  zuzustellen.

g.  56.

Ueber  die  Annahme  oder  Ablehnung  der  Versicherungen  beslimmt  die
Direktion  lediglich  nach  eigenem  Ermessen.

Die  Dauer  der  Versicherungszeit  bleibt  der  freiwilligen  Uebereinkunft
zwischen  der  Oirektion  und  dem  Versicherungssuchenden  überlassen.

g.  57.

Die  Versicherung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihre  Genehmigung  Seitens  der
Direktion,  sowie  die  Erstattung  der  Porto=  und  Stempelkosten  und  die  Sicherstellung
  der  Sozietät  wegen  der  zu  entrichtenden  Beiträge  durch  Erlegung  eines
balblährigen  Normalbeitrages  als  Kaution  Seitens  des  Versicherungsnehmenden
  erfolgt  sind.

Bei  schon  bestehenden  Versicherungen  hören  die  Verpflichtungen  der  Soietät
  gegen  den  Versicherten  mit  dem  Augenblicke  auf,  wo  derselbe  mit  der
Bahiuns  des  jedesmaligen  Beitrags  im  Rückstande  bleibt.  ·

g.  58.

Als  Beitraͤge  werden  fuͤr  die  Mobiliarversicherung  im  Allgemeinen
dieselben  Saͤtze  erhoben,  welche  fuͤr  die  Gebaͤude  zu  entrichten  sind,  in  denen
sich  die  versicherten  Sachen  befinden;  werden  letztere  nicht  in  Gebaͤuden  aufbewahrt,
  so  muͤssen  dafuͤr  in  der  Regel  die  Beitraͤge  der  dritten  Gebaͤudeklasse
entrichtet  werden  (FF.  13.  und  15.).  Doch  ist  die  Direktion  an  diese  Saͤtze
nicht  gebunden,  sondern  kann  über  das  Maaß  derselben  mit  den  Versicherungssuchenden
  ein  Uebereinkommen  treffen.

Im  Besonderen  ist  die  Direktion  befugt,  die  für  einzelne  Gattungen
von  beweglichen  Sachen  norhwendigen  Abweichungen,  unter  Genehmigung  des
Kommunallandtages,  sowie  in  Dringlichkeitsfällen  der  ständischen  Direktorial=Deputation
  oder  der  standischen  größeren  Ausschußversammlung,  zu  bestimmen.

K.  59.

Wird  eine  Anzeige,  welche  nach  den  Versicherungsbedingungen  die  Aenderung
  der  Versicherung  zur  Folge  haben  muß,  von  dem  Versicherten  unterlassen,
so  hat  derselbe  im  Fall  eines  Brandes  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung,  es
sei  denn,  daß  er  sich  nachträglich  mit  der  Direktion  über  eine  anderweite  Feststellung
  der  Versicherung  vereinbart  hat.

(F.  5746.)  F.  60.
        <pb n="576" />
        Salu  ·

Bestimmung.

—  532  —
S.  60.

Außer  der  Vergütigung  von  Brand=  und  Blitzschaden,  wie  solche  für
Gebände  gewährt  wird,  leistet  die  Sozietät  auch  den  Ersatz  desjenigen  Schadens,
  der  durch  erwiesen  nothwendiges  Ausraumen,  durch  Beschädigung,  Vernichtung
  und  das  Abhandenkommen  versicherter  Gegensiände  während  des
Brandes  verursacht  wird.

g.  61.

Im  Falle  eines  Brandes  wird  die  Entschddigung,  welche  die  Direktion
im  Wege  freier  Vereinbarung  festzustellen  befugt  ist,  nachdem  letzteres  endgültig
  erfolgt,  innerhalb  eines  Monats  an  den  Versicherten  oder  dessen  legiinte
  Rechtsnachfolger  in  einer  Summe  ausgezahl'.

Eine  Verzinsung  derselben  findet  vor  Ablauf  dieses  Zeitpunktes  nicht  slart.

S.  62.

Auß#er  mit  dem  verabredeten  Zeitpunkte  erlischt  jede  Versicherung,  ohne
daß  es  einer  Kündigung  bedarf,  von  selbst,  sobald  darauf  funfzig  Progent  der
Versicherungssumme  oder  mehr  von  der  Sozietät  vergüter  worden  sind.  Versicherungsbeiträge
  erstattet  die  Sozierät  demnächst  nur  in  soweik,  als  solche  über
das  Halbjahr,  in  welchem  die  Versicherung  erloschen  ist,  hinaus  gezahlt  worden
und  nicht  zur  Deckung  etwa  nachzuzahlender  Beiträge  erforderlich  sind.

S.  63.

Die  sonstigen  näheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Versicherung  zu
gewähren  ist,  werden  auf  Vorschlag  der  Direktion  durch  den  Kommunallandtag,
oder,  in  dessen  verfassungsmäßiger  Vertretung,  durch  die  standische  größere  Ausschußversammlung
  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festgesetzt  und  auf
Koslen  der  Sozietät  durch  das  Amtsblatt  der  Khniglichen  Regierung  zu  Liegnitz
und  durch  die  Kreisblätter  der  Oberlausitz  bekannt  gemacht.

g.  64.
Die  zur  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  nothwendigen  gescháftlichen
  Instruktionen  werden  von  der  Oirektion  erlassen.
K.  65.

Vom  Kommimnallandtage  beschlossene  Abänderungen  des  vorstehenden
Reglements  bedürfen,  soweit  6„  die  Geschäftsordnung  betreffen,  nur  der  Genehmigung
  des  Oberpräsidenten.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="577" />
        333  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28  —

 

(Nr.  5749.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten.  Vom
2.  September  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.
Januar  1850.,  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  was  folgte:

g.  1.
Das  Haus  der  Abgeordneten  wird  hierdurch  aufgelöst.

S  2.
Unser  Scaatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.
Uxkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  September  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Muͤhler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahegang  1863.  (Nr.  5749—5751.)  *72  (Nr.  5750.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  September  1863.
        <pb n="578" />
        —  534  —

(Nr.  5750.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  10.  August  1863.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  fuͤr  die  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.  und  die  zu  derselben
gehoͤrigen  Kaͤmmereidoͤrfer.

A.  Ihren  Bericht  vom  2.  August  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  die  Stadt  Frankfurk  a.  d.  O.  und  die  zu  derselben
gehörigen  Kämmereidörfer.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  Frankfurt.
  Sie  soll  aus  neun  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  drei  Scellvertreter
gewahlt  werden.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter
  sind  diejenigen  Handel=  und  Gewerbtreibenden  berechtigk,  welche  entweder
in  der  Gewerbesteuerklasse  A.  I.  steuern,  oder  in  der  Gewerbesteuerklasse  A.  II.
zu  einem  Steuersatze  von  mindestens  16  Thalern  jährlich  veranlagt  sind.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über
die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Bad  Gastein,  den  10.  August  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
Of#fentliche  Arbeilen.

 

(Nr.  5751).  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  bei  dem  Brande  des  Lokals  der
Gerichtskommission  zu  Putzig  vernichteten  Hypothekenbücher  und  Grundakten,
  sowie  die  Amortisation  der  dabei  verloren  gegangenen  Dokumente.
Vom  21.  August  1863.

D.  bei  dem  am  24.  Mai  d.  J.  stattgefundenen  Brande  des  städtischen  Rathhauses
  zu  Putzig  in  Westpreußen  die  sämmtlichen  bei  der  Kreisgerichts-Kommission
  daselbst  geführten  Hypothekenbücher  nebst  fast  sämmtlichen  Grundakten
verbranne,  Behufs  deren  Wiederherstellung  aber  nach  F.  3.  Titel  IV.  der  Hypothekenordnung
  besondere  Anweisungen  erforderlich  sind,  so  bestimme  Ich  auf
Ihren  Bericht  vom  12.  August  d.  J.  was  folgt:

1)  Alle  diejenigen,  welchen  auf  solche,  im  Bezirke  der  Kreisgerichts-Kommission
  zu  Putzig  belegene  Grundstücke  oder  Gerechtigkeiten,  in  Hinsicht
deren  das  Hypothekenbuch  und  die  Grundakten,  oder  Eines  von  Beiden
  vernichtet  sind,  Eigenthums-,  Hypotheken=  oder  andere  Realrechte
oder  Ansprüche  zustehen,  sollen  durch  eine  in  den  öffentlichen  Anzeiger

des
        <pb n="579" />
        –  535  —

des  Amtsblaktes  der  Regierung  zu  Danzig  dreimal  (monatlich  einmal)
einzurückende  und  an  der  Gerichtsstelle  bei  der  Gerichtskommission  zu
Putig  und  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Neustadt  auszuhängende  Vorladung
  öffentlich  aufgefordert  werden,
ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist,
deren  Ablauf  dem  Tage  nach  beslimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  der
Gerichtskommission  in  Putzig  anzumelden  und  nachzuweisen.

2)  Wer  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leistet,  behdlt  zwar  seine  Rechte
gegen  die  Person  seines  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich
auch  an  das  ihm  verhaftete  Grundstück  halten,  so  lange  sich  dasselbe
noch  in  den  Händen  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  befindet;  er
verliert  aber,  insoweit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch
nicht  selbst  zur  Eintragung  angemeldet,  oder,  wenn  der  Richter  aus
andern  Dokumenten  davon  Kenntniß  erhielt,  solche  nicht  anerkannt  oder
deren  Eintragung  bewilligt  hat:

a)  sein  Realrecht  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  im  redlichen

Glauben  an  die  Richtigkelt  des  Hypothekenbuchs  nach  dessen

Wiederherstellung  das  Grundstück  oder  die  Gerechtigkeit  erwirbt,

b)  sein  Vorzugsrecht  in  Beziehung  auf  alle  übrigen  Realberechtigten,

  deren  Hypotheken=  oder  andere  Realansprüche  vor  den  seinigen

  angemeldet  und  demnächst  zur  Eintragung  geeignet  befunden

worden  sind,

und  haftet  zugleich  für  jeden  von  seinem  Dokumente  gemachten  Mißbrauch

  und  für  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn

ergangenen  Aufforderung  entstandenen  Schaden.  Diese  Folgen  sind  in
der  öffentlichen  Vorladung  zu  1.  den  Ausbleibenden  anzukündigen.

3)  Die  Interessenten  sollen  bei  diesem  Aufgebote  und  der  Wiederherstellung
  der  Hypothekenbücher  und  Grundakten  von  allen  Gerichtskosten
und  Stempelgebühren  befreit  sein.

4)  Ist  ein  Aufgebot  über  ein  Grundstück  nach  den  Vorschriften  zu  1.  und
2.  erfolgt,  so  bedarf  es  zur  Amortisation  der  dieses  Grundstück  betreffenden,
  auf  einen  gewissen  Inhaber  lautenden  und  mit  Rekognitionen
versehenen  Instrumente,  welche  mit  den  Grundakten  vor  dem  Erlasse
jenes  Aufgebots  verloren  gegangen  sein  sollten,  eines  besonderen  Aufgebots
  nicht;  es  soll  vielmehr  die  Quittung,  oder,  soweit  der  Anspruch
noch  besteht,  der  Mortifikationsschein  des  Perchrigten,  auch  die  Stelle
des  Präklusions-Erkenntnisses  vertreten.

5)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche,  gegenwärtig  und  bis  zur
erfolgten  Wiederherstellung  des  Hypothekenbuchs  eingeleitet  werden,  zat
das  Gericht  die  Aufnahme  der  Taxe  und  den  Bietungstermin  nur  denjenigen
  Hypothekengldubigern  und  Realberechtigten  besonders  bekannt
zu  machen,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung  der  Subhastation  zu  den
neu  angelegten  Grundakten  angemeldet  worden  sind.  Allen  etwaigen

(Nr.  5751—5752.)  em
        <pb n="580" />
        dem  Gerichte  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen  Hypothekengläubigern
  und  Realberechaigten,  sowie  allen  sonstigen  Realprätendenten  ist
in  dem  öffentlichen  Subhasiationspatente  die  Warnung  zu  stellen,  daß
bei  ihrem  Ausbleiben  im  Bietungstermine  der  Zuschlag  und  demnächst
die  Vertheilung  der  Kaufgelder  erfolgen  werde,  ohne  Räcksicht  auf  die
Rechte  und  Ansprüche  der  Ausbleibenden  an  das  Grundstück,  mit
denen  dieselben  demnächst  nicht  weiter  gehört  werden  würden.

Sie  haben  diese  Verordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Baden--Baden,  den  21.  August  1863.

Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.
An  den  Justizminister.

—  —

(Nr.  5752.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  des  neuen  Statuts
der  Louisenthaler  Aktiengesellschaft  fuͤr  Druckerei,  Weberei  und  Spinnerei
mit  dem  Sitze  zu  Muͤlheim  an  der  Ruhr  vom  16.  Mai  1863.  Vom
25.  August  1863.

D.  Königs  Majesiäht  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  13.  August
1863.  das  neue  Statut  der  Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei
und  Spinnerei  mit  dem  Sitze  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  vom  16.  Mai  d.  J.
mit  den  in  dem  Allerhoͤchsten  Erlasse  bezeichneten  Maaßgaben  zu  genehmigen
geruht.

Der  Allerhoͤchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Koͤniglichen  Regierung  zu  Duͤsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  25.  August  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Delbrück.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hofbuchbruckeret
(R.  Decker).
        <pb n="581" />
        –  637  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  29.  —

 

(Nr.  5753.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  I.  Jerichowschen  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,  zum  Betrage
von  18,500  Thalern.  Vom  5.  August  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  I.  Jerichowschen  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Magdeburg,  auf  dem  Kreistage  vom  12.  Dezember  1862.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten,
außer  der  durch  das  Privilegium  vom  17.  Mai  1858.  (Gesetz-Samml.
Nr.  4898.  für  1858.  Seite  288.  und  289.)  genehmigten  Anleihe  von  166,000
Thalern,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
18,500  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit
des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  18,500  Thalern,  in  Buchstaben:  Achtzehn  Tausend  fünfzunden
  Thalern,  welche  in  Einer  Emission  in  Apoints  zu  100  Thalern  nach
dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  vier
und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  April  1865.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  36  Jahren  nach  dem  genehmigten  Amortisationsplane  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
Jahrgang  18683.  (Nr.  5753.)  3  eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1863.
        <pb n="582" />
        —  538  —

eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserbr  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegen  "  «

Gegeben  Bad  Gastein,  den  5.  August  1863.

—  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Sachsen,  NRegierungsbezirk  Magdeburg.
Obligation
des  Ersten  Jerichoyschen  Kreises,

zweite  Serie,
über  100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Kreises  Jerichow  I.  bekennt
  auf  Grund  des  mittelst  Allerhoͤchsten  Erlasses  vom  ..  ten  ...  ....  ...
bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom  12.  Dezember  1862.  wegen  Aufnahme  einer
Schusß  von  18,500  Thalern  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
  gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld
ovon  100  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
und  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  18,500  Thalern  geschieht  vom
1.  April  1855.  ab  allmdlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechs  und  dreißig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten  Tilgungsfonds  nach  Maaßgabe
des  genehmigten  Tilgungsplans.  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen
  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  dem
Monat  Dezember  jedes  vorhergehenden  Jahres,  die  Zahlung  der  ausgeloosten
Beträge  am  1.  April  u.  s.  f.  —  Die  auzzgeloosten  Schuldverschreibungen  werden
  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  unter
Erinnerung  an  den  Rückzahlungstermin  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in

..,·  «,.  ,..  dem
        <pb n="583" />
        —  539  —

dim  Amrsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und  im  Staatsuzeiger.


Der  Kreis  ist  berechtigt,  die  Amortisationsmittel  zu  verstärken  und  die
Tilgung  der  Schuld  auch  früher  zu  bewirken.  Bis  zu  den  Tage,  wo  das
Kapital  zurückzuzahlen  ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  1.  April
und  am  1.  Okkober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Loburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintrikt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme
des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen
Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  feblenden
Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kaplralbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und
die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach
Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.  Tit.  51.  §.  120.  sed.
bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  in  Burg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  aond  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutttung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  186.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chaussee-Baukasse
  zu  Loburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen
  erhoben  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Schhüzen  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Loburg,  den  rn  186.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
I.  Jerichowschen  Kreise.

(.  3788  73°  Pro-=
        <pb n="584" />
        —  540  —

Prooinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Ragdeburg.

Serie  .....  Zins-Kupon  ...
zu  der
Kreis-Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises
(II  Serie)
Litir.  .....  .*•

über  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  bieses  Iinskuons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
..........  .spätetl)cnbcsdet  Käs-  Chausseebaukasse  in  Loburg
  an  faliläbr#ice  Zinsen

zwei  Thaler  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennige.

Die  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
  Halbjahrs  gerechnet,  nicht  abgehobenen  Aunseu  verfallen  der  Chausseebaukasse.
  Gesetz  vom  31.  März  1838.  F.  2.  Nr.  5.  (Gesetz-Samml.  S.  249.).

Lobug,  dengn  186.

Die  ständische  Kommtssion  für  den  Chausseebau  im  I.  Jerichowschen
  Kreise.
        <pb n="585" />
        —  641  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
Talomn

zur

Obligatton  des  l.  Jerichovschen  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises

Littr..  M  ..  ...  über  Einhundert  Thaler  à  44  Prozent  Zinsen

die  .  .t  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Loburg  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen  in  der  Obligation
enthaltenen  Bestimmungen.

Loburg,  den  rr  186.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im  J.  Jerichowschen
  Kreise.

 

(Nr.  5788—7754,)  (Nr.  5754.)
        <pb n="586" />
        —  542  —

(Nr.  5754.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  August  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Rosenberg  nach  Guttentag,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  an  die  Kreise
Rosenberg  und  Lublinitz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Rosenberg  nach  Guttentag,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Kreisen  Rosenberg  und  Lublinitz,  und  zwar  einem
jeden  für  die  in  den  betreffenden  Kreis  fallende  Strecke  der  Straße,  das  Expropriatbonrechtse-
  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Matexialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Kreisen  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des

hausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  augewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden--Baden,  den  21.  August  1863.

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

*
        <pb n="587" />
        —  643  —

(Nr.  5755.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  2.  September  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  erganzender
  Bestimmungen  zu  dem  Revidirten  Reglement  fuͤr  die  Westphaͤ-lische
  Provinzial-Feuersozietaͤt  vom  26.  September  18859.

Ar  Ihren  Bericht  vom  17.  August  d.  J.  will  Ich  im  Anschluß  an  Meinen
laß  vom  2.  März  d.  J.  (Gesetz-Samml.  S.  126.)  wegen  Erweiterung  und
Abänderung  des  Revidirken  Reglements  für  die  Westyhdlische  Propinzal-euer,
sozietct  vom  26.  September  1859.  (Gesetz-Samml.  1859.  S.  477.)  und  die
durch  den  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  882.)
Lenehm  ten  Zusätze  den  anliegenden  ergänzenden  Bestimmungen  hierdurch  Meine

enehmigung  ertheilen.  *  —  -
«"«GegenwckktigersE1-laßunbfeineAnlagesinddurchdieGesetz-Sammlnng
zu  publiziren.

Berlin,  den  2.  September  1863.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Ergaͤnzende  Bestimmungen

zu  dem

Reglement  der  Westphaͤlischen  Provinzial-Feuersozietäͤt  vom  W.
September  1859.  (Gesetz-Samml.  1859.  S.  477).

K.  1.

Das  Rechnungsjahr  der  Sozietät  beginnt,  vom  Jahre  1863.,  einschließlich
ab,  mit  dem  1.  Juli,  und  endigt  mit  dem  30.  Juni.  Mit  denselben  Terminen
beginnen  und  endigen  alle  Versicherungsperioden.  Bei  Versicherungen,  welche
im  Laufe  des  Rechnungsjahres  anfangen,  wird  der  ein-,  fünf=  oder  zehnjährige
Turnus  vom  nächsten  1.  Juli  an  gerechnet.

Die  in  den  9.  13.  bis  17.  und  62.  des  Reglements  bestimmten  Fristen
werden  abgedndert,  wie  folgt:

an  Stelle  des  1.  Januar  tritt  der  1.  Juli,
an  Stelle  des  25.  Dezember  tritt  der  24.  Juni,
an  Stelle  des  1.  Oktober  tritt  der  1.  April,
an  Stelle  des  1.  Dezember  twitt  der  1.  Juni.
(Nr.  5755.  Fuͤr
        <pb n="588" />
        –  544  —

Für  alle  zur  Zeit  nach  dem  Kalenderjahre  laufenden  und  demgemäß  mit
dem  31.  Dezember  endigenden  beziehungsweise  kündbaren  Versicherungen  wird
der  Ablaufs=  beziehungsweise  Kündigungstermin  auf  den  30.  Juni  desselben
Jahres  verlegt.  Für  das  gegenwärtige  Jahr  bleibt  jedoch  den  Versicherten
noch  die  Befugniß  vorbehalten,  den  freiwilligen  Austritt  aus  der  Sozietät  gemäß
  §.  17.  des  Reglements  bis  zum  1.  Okkober  d.  J.  mit  der  Wirkung  anzumelden,
  daß  der  Austritt  am  1.  Januar  künfrigen  Jahres  erfolgt.

K.  2.

Um  die  Versicherten  auch  bei  vorkommenden  großen  Brandunfallen  vor
Nachzahlungen  zu  bewahren,  soll  ein  Reservefonds  bis  zur  Höhe  von  300,000
Thalern  gebildet,  und  von  jedem  jetzigen  und  künftigen  Sozietätsmitgliede
dazu  einmal  die  Hälfte  seiner  ordenrlichen  Jahresbeiträge  beigesteuert  werden.
Ueber  die  Art  deren  Erhebung  bestimmt  die  provinzialständische  Kommission
(Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.,  Gesetz-Samml.  S.  882.).

Dem  Reservefonds  fließen  alle  aus  der  Verwaltung  der  Sozietcht  verbleibenden
  Einnahme-Ueberschässe  zu,  bis  er  die  oben  bestimmte  Höhe  erreicht
hat.  Weitere  Ueberschüsse  sollen  nach  Bestimmung  des  Provinziallandtages
den  Versicherten  Prückgewährt,  oder  sonst  im  Interesse  der  Eczieret  verwendet
  werden.  Der  Reservefonds  ist  Eigenthum  der  Sozietät;  das  einelne
  Mitglied  hat  daran  keinen  Anspruch  und  ist  auch  nicht  berechtigt,  auf
Theieng  desselben  zu  klagen.  Jedes  Mitglied  kann  den  von  ihm  zum  Reservefonds
  geleisteten  Beitrag  bei  seinem  Ausscheiden  aus  der  Sozietät  zurückerstattet
  verlangen.  Diese  Erstattung  erfolgt  jevoch,  sofern  nach  Ausweis  des  dem
Austritte  vorangegangenen  Jahresabschlusses  der  ursprüngliche  Bestand  des
Reservefonds  durch  die  daraus  zur  Deckung  von  Brandentschädigungen  geleisteren
  Zuschüsse  vermindert  sein  sollte,  nur  nach  Verhältniß  der  ursprünglichen
Beslandssumme  des  Fonds  zu  dem  alsdann  vorhandenen  wirklichen  Bestande.

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Gerlin,  gedruckt  in  der  Könlalichen  Gebeimen  Pber-Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).
        <pb n="589" />
        —  545  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.  ——

 

(Nr.  5756.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  August  18603.,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
  Sachsen.

N  unter  Berücksichtigung  der  Anträge  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  Sachsen  an  Stelle  des  Reglements  vom  18.  Februar  1838.  (Gesetz-Samml.
  S.  201.)  und  der  zu  demselben  erlassenen  Nachträge  das  angeschlossene
evidirte  Reglement  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen  aufgestellt  worden  ist,  will  Ich  diesem  revidirten  Reglement  auf  Ihren
Bericht  vom  10.  August  d.  J.  Meine  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Dasselbe  ist  nebst  dem  gegenwärtigen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  21.  August  1863.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Johrgang  1863.  (Nr.  5758.)  74
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1863.  Reoi-
        <pb n="590" />
        Zweck.

Pslichten.

—  546  —

Revidirtes  Reglement
für  die
Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen.

Titel  1.
Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Achie  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen  umfaßt
die  Kreise:
Bitterfeld,  Delitzsch,  Eckartsberga,  Erfurt,  Langensalza,  Liebenwerda,
Merseburg,  Naumburg,  Querfurt,  Sangerhausen,  Schleusingen,  Schweinitz,
  Torgau,  Weißenfels,  Weißensee,  Wikttenberg,  Zeitz  und  Ziegenrück.
Zum  platten  Lande  werden  sämmtliche  ländliche  Gemeindebezirke  und
selbstständige  Gutsbezirke  und  sonst  alle  einzelnen  Grundstücke  gerechnet,  soweit
solche  nicht  zum  Verbande  einer  im  Stande  der  Städte  auf  den  Kreistagen
und  dem  Provinziallandtage  vertretenen  Gemeinde  gehören.

6C.  2.

Der  Zweck  der  Sozietär  ist,  die  Angehbrigen  des  vorbezeichneten  Bezirks
in  den  Stand  zu  setzen,  ihre  Gebäude  und  Mobilien  gegen  Schaden  durch
Feuer  und  Blitzschlag  in  der  Weise  zu  versichern,  daß  der  Schode  gemeinschaftlich
  übernommen  wird.  Die  Sozietät  erstrebt  keinen  Gewinn,  sondern  nur  das
Gemeinwohl.  Sie  ist  auf  Gegenseitigkeit  gegründer,  mithin  befindet  sich  jeder
Theilnehmer  in  dem  Verhälknisse  eines  Versicherers  und  Versicherten;  als  Versicherer
  ist  er  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  seiner  Versicherungssumme  obliegenden
  Beiträgen  verhaftet.

K.  3.

Die  Soziert  ist  verpflichter,  sämmtliche  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Gebaude,
  unter  den  in  diesem  Reglement  und  der  Verwaltungsordnung  näher  bezeichneten
  Maaßgaben,  gegen  Feuersgefahr,  selbst  in  Kriegs=  und  Aufruhrszeiten,
  sowie  gegen  den  durch  Blitzschlag  ohne  Zündung  entstandenen  Schaden

in
        <pb n="591" />
        —  547  —

in  Verscherung  v“  nehmen  und  zur  Bewahrung  des  Realkredits,  insbesondere
des  kleineren  Gebaudebesitzers,  auch  im  Falle  des  Besitzwechsels  und  der  Nichtabführung
  der  Beiträge  in  Versicherung  zu  behalten.

g.  4.
A.  Die  Immobiliarversicherung  betreffend.

a)  Jeder  vereidete  Baubeamte  innerhalb  seines  Geschaͤftskreises,  sowie  jeder  VBertchtigungen.

sachverstaͤndige  Bauhandwerker  innerhalb  des  Kreises,  in  welchem  er
wohnt,  hat  den  Antraͤgen  der  Feuersozietaͤts-Behoͤrden  wegen  Taxund
  Brandschaden-Aufnahmen  oder  Revisionen  Folge  zu  geben.  Die
vorbezeichneten  Baubeamten  und  Sachpverständigen  liquldiren  ihre  Gebühren
  und  Reisekosten,  sofern  nicht  ein  besonderes  Abkommen  mit
ihnen  Ferroffen  ist,  nach  denselben  Sätzen,  welche  ihnen  bei  ähnlichen
Geschäften  für  Seaatsrechnung  zukommen  würden.

b)  Jede  öffentliche  Behörde  ist  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  verpflichtet,
jede  von  den  Feuersozietäts-Behörden  erbetene  Auskunft,  soweit  nicht
gesetzliche  Bedenken  entgegenstehen,  zu  ertheilen.

c)  Alle  Verhandlungen  der  Sozietät,  der  Schriftwechsel  zwischen  den  Behörden
  und  Mitgliedern  derselben,  die  amtlichen  Atteste  über  Versicherungen,
  sowie  die  Quittungen  über  geleistete  Beiträge  und  empfangene
Schadensvergütungsgelder  sind  vom  tarifmäßigen  Stempel  und  von
Sporteln  enkbunden.  Ebenso  bleiben  bei  Prozessen  der  Sogzietät  diejenigen
  Stempel,  deren  Bezahlung  derselben  sonst  obliegen  mochte,
außer  Ansatz.  Zu  Vertragen  mit  einer  außerhalb  der  Sozietät  stehenden
  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmäßige  Stempel  nur  in  dem
halben  Betrage,  und  zu  den  Nebeneremplaren  derselben  der  Stempel
beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

d)  Der  Sogzietät  steht  die  Portofreiheit  für  alle  mit  dem  Vermerk  „Feuer-Sozietätssachen“
  versehenen  und  mit  öffentlichem  Siegel  verschlossenen
Berichte,  Gelder  und  Packete  zu,  welche  in  Feuersozietäts-Angelegenheiten
  zwischen  Behörden  befördert  werden.

e)  Die  Sozietätsbehörde  kann  in  jedem  Gemeindebezirke  von  demjenigen,
welcher  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Steuern  verpflichtet  ist,  gegen
eine  von  ihr  zu  bestimmende  Tantieme  die  Erbehung  und  Ablieferung
der  Feuersozietäts-Beiträge  an  die  Kreisrezeptur  der  Sozietät  verlangen.

1)  Zur  Einziehung  der  Sozietätsbeiträge  werden  öffentliche  Ausschreiben
in  den  Amtsblättern  und  Kreisblättern  des  Bezirks  erlassen.
Die  nach  Ablauf  der  feslgesetzten  Feis  verbliebenen  Rückstände
werden  gleich  den  öffentlichen  Sreuern  exekutivisch  beigetrieben.

68)  Die  Ortsvorstände  sind  verpflichtet,  dem  Kreisdirektor  (F.  12.)  längstens
  binnen  24  Stunden  von  dem  Ausbruche  eines  jeden  Feuers  in
(r.  5756.)  74°  dem
        <pb n="592" />
        —  648  —

dem  Gemeindebezirke,  welches  ein  bei  der  Sozietaͤt  versichertes  Gebaͤude
betroffen  hat,  von  Amtswegen  Nachricht  zu  geben.

h)  Die  Polizeibehörden  haben  bei  Brandschaͤden,  welche  die  bei  der  Sozietät
  versicherten  Gegenstände  betreffen,  die  polizeilichen  Untersuchungsverhandlungen
  über  die  Entstehung  des  Feuers,  sobald  dieselben  abget
  sind,  urschriftlich  oder  abschriftlich  dem  Kreisdirektor  mitzutheilen.


B.  Die  Mobiliarversicherung  betreffend.

Die  vorstehend  unter  A.  a  —h.  bezeichneten  Berechtigungen  finden  auf
die  Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.

K.  5.

Cerichtsstand.  Die  Soziekät  nimmt  Recht  vor  dem  Keniglichen  Kreisgerichte  zu
Merseburg.
Titel  11.
Verwaltung  der  Sozietät.

C.  6.

D  Ce-Oi-  An  der  Spitze  der  gesammten  Sozietätsverwaltung  steht  ein  Generalrektor.
  direktor.

K.  7.

a)  Unstellung.  Die  Ansiellung  desselben  geschieht  in  der  Art,  daß  die  Vertreter  des

platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen  auf  dem  Provinziallandtage  zwei
Kandidaten  wählen,  von  welchen  der  Eine  durch  landesherrliche  Bestaätigung
zum  Generaldirektor  bestellt  wird.

Die  zu  wählenden  Kandidaten  müssen  innerhalb  des  Sozietätsbezirks
ansässig  und  mit  ihrem  ganzen  im  Sozietätsbezirke  belegenen  versicherungsfdhigen
  Besitze  mindestens  auf  Höhe  von  20,000  Thalern  bei  der  Sozietat  versichert
  sein.  Von  diesen  Bedingungen  im  besonderen  Falle  abzusehen,  bleibt  der
landesherrlichen  Bestimmung  auf  desfallsigen  Antrag  der  Wahlberechtigten  vorbehalten.
  Die  Anstellung  erfolgt  auf  Lebenzzeit.  Der  Generaldirektor  wird
durch  den  Oberpräsidenten  in  sein  Amt  eingeführt  und  vereidigt.

S.  8.

b)  Umtliche  Außer  den  in  diesem  Reglement  und  der  Verwaltungsordnung  dem  Ge-Stellung.
  neraldirektor  zugewiesenen  Amtsbefugnissen  steht  demselben  zu,  die  Sozietät  nach
Innen  und  Außen  zu  vertreten,  insbesondere  Namens  derselben  Klage  anzustellen,

  Prozesse  zu  führen,  Eide  zu  erlassen  oder  für  geschworen  anzunehmen,

die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites  dem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  zu

unter-
        <pb n="593" />
        —  549  —

unterwerfen,  Vertraͤge  und  Vergleiche  (auch  uͤber  streitige  Rechte)  abzuschließen,
Rechte  abzutreten  oder  darauf  zu  verzichten,  Gelder  auszuleihen  oder  Darlehne
aufzunehmen,  Gelder  und  Sachen  in  Empfang  zu  88  und  daruͤber  zu
quiktiren,  Sachen  und  Grundstuͤcke  zu  veraͤußern  und  anzukaufen,  Eintragungen
und  Löschungen  auf  Grundslücke  zu  bewilligen  und  Vollmachten  auszustellen.

K.  9.

Bei  länger  andauernder  Behinderung  des  Generaldirektors  oder  eingetre-  e)  Stelvertener
  Erledigung  hat  der  Direktorialrath  (I.  10.)  dahin  Anordnung  zu  treffen,  tretung.
daß  die  Stellvertrerung  entweder  Einem  der  Generalinspektoren  G.  17.  a.)  oder
einem  Mitgliede  des  Direktorialraths  interimistisch  übertragen  werde.  Die  getroffene
  Anordnung  wird,  nachdem  die  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der
Provinz  ertheilt  worden  ist,  durch  die  Amtsbldtter  verbffentlicht.

zar  Fälle  einer  kürzeren  Sehinderung  hat  der  Generaldirektor  selbst  seine

Stellvertretung  durch  Einen  der  Generalinspektoren  anzuordnen.

g.  10.

Dem  Generaldirektor  steht  ein  Direktorialrath  zur  Seite.  Derselbe  be=  20  Oirektorialsteht
  aus  vier  Mitgliedern.  Diese,  sowie  eine  gleiche  Anzahl  von  Stellvertre=  Retz.
tern  werden  von  den  Vertretern  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen
auf  dem  Provinziallandrage  bis  zur  nächsten,  in  regelmaßiger  Periode  wiederkehrenden
  Sitzung  gewählt.  Wahlbar  ist  jeder  Sozietätsgenosse,  welcher  mit
einem  Immobiliarbetrage  von  mindestens  5000  Thalern  versichert  ist.

S.  11.

Der  Direktorialrath  versammelt  sich  auf  Berufung  und  unter  Vorsitz  2)  Seschsftsdes
  Generaldirektors  alljährlich  mindeslens  Einmal  zur  Erledigung  derjenigen  kreis.
Geschaͤfte,  welche  ihm  dieses  Reglement,  namentlich  in  den  W.  10.  18.  20.

37.  62.  65.  66.  67.  68.  71.  73.  74.  und  82.,  und  die  Verwaltungsordnung
zuweisen.  Ist  ein  Mitglied  am  Erscheinen  verhindert,  so  muß  dasselbe  dem
Generaldirektor  sofort  davon  Anzeige  machen,  damit  der  Stellvertreter  einberufen
  werden  kann.  Bei  den  Berathungen  muͤssen  außer  dem  Vorsitzenden
mindestens  noch  zwei  Mitglieder  anwesend  sein.  Bei  Abstimmungen  entscheidet
die  Mehrheit  der  Anwesenden,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  die  des  Generaldirektors.
  Gegen  die  Beschlüsse  des  Direktorialraths  sleht  dem  Generaldirekror
die  Berufung  auf  Entscheidung  des  Provinziallandtages  zu.  Ist  der  Provinziallandtag
  nicht  versammelk,  so  entscheidet  in  schleunigen  Fällen  der  Oberpräsident.

g.  12.
An  der  Spitze  der  Sozietätsverwaltung  eines  jeden  Kreises  steht  unter  3)  Arels-Feuerdem
  Generaldirektor  ein  Feuersozietäts-Direktor.  soletäts-Dl

rektoren.

Nr.  5756.)  .  13.
        <pb n="594" />
        —  650  —

g.  13.

a)  Wahl.  Derselbe,  sowie  zugleich  ein  Stellvertreter,  werden  von  den  Kreisständen
des  betreffenden  Kreises,  mit  Ausschluß  der  Abgeordneten  der  Sthte,  jedesmal
auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wählbar  ist  jeder  Sozietätsgenosse,  welcher  mit  einer  Immobiliar-Versicherungssumme
  von  mindestens  5000  Thalern  bei  der  Sozietät  berheiligt  ist.
Auf  den  Antrag  der  wahlberechtigten  Kreisstände  kann  jedoch  der  Oberpräsidenr
von  diesen  Bedingungen  entbinden.

Die  Bestätigung  der  Wahlen  steht  dem  Generaldirektor  zu.

g.  14.
b)  umtliche  Dem  Kreisdirektor  liegt  die  Besorgung  der  ihm  in  diesem  Reglement  und
Stellung  der  Verwaltungsordnung  zugewiesenen  Geschafte  ob.
K.  15.
)  Versamm=  Die  sämmtlichen  Kreisdirektoren  versammeln  sich,  so  oft  das  Bedürfniß

uaß  #r  es  erfordert,  auf  Einladung  und  unter  Vorsitz  des  Generaldirektors  zur  Berakkoren.
  rathung  über  die  in  den  9#.  37.  72.  und  82.  gedachten  Geschäaftsgegenstande.

F.  16.

)ALVoersiche,  Zu  dem  Betriebe  des  Geschäfts  der  Mobiliarversicherungen  bestellt  der
rungs-Kom.  Generaldirektor  in  jedem  Kreise,  nach  Anhörung  des  betreffenden  Kreisdirektors,
miorien.  Kreis-Versicherungskommissarien.

Die  Zahl  dieser  Kommissarien  wird  von  dem  Generaldirektor  unter  Beirath
  des  Direktorialraths  für  jeden  Kreis  festgesetzt.

Der  Generaldirektor  hat  selbsiständig  die  Disziplinargewalt  über  diese
Kommissarien  mit  der  Maaßgabe  auszuüben,  daß  zu  deren  Enllassung  die  Anhörung
  des  Kreisdirektors  erforderlich  ist.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  dieser  Kommissarien  wird
nach  näherer  Instruktion  des  Generaldirektors  von  den  Kreisdirektoren  geübt.

S.  17.

5)  Beamte  der  Bei  der  Generaldirektion  sind  angestellt  und  dem  Generaldirektor  zur
nneral-a-  Fährung  der  Geschäfte  untergeordnet:
kektion.

a)  zwei  General-Feuersozietäts-Inspekloren,  welche  den  Generaldirektor  in
seiner  gesammten  Thatigkeit,  insbesondere  auch  bei  auswärtigen  Geschäften,
  zu  unterstützen  haben,  und  deren  Befugnisse  nebst  Pflichten
durch  die  Instruktion  (F.  83.)  geregelt  werden;

b)  ein  Rendant;

IP)  ein  Registrator,  ein  Revisor  und  ein  Kalkulatur-Assistent.  8

g.  18.
        <pb n="595" />
        —  551  —

g.  18.

Die  General-Inspektoren,  sowie  der  Rendant  werden  von  dem  Direktorialrathe
  gewählt,  und  der  Registrator,  Revisor,  sowie  der  Kalkulatur-Assistent  von
dem  Generaldirektor  nach  Anhbörung  des  Direktorialraths  ernannt.

G.  19.

Diese  Beamten  werden  auf  Lebenszeit  angestellt  und  unterliegen  den  Bestimmungen
  über  die  Dienftwerhältnisse  der  mitlelbaren  Staatsbeamten.  Sie
werden  bei  ihrer  Anstellung  durch  den  Generaldirektor  vereidigt  und  haben,  im
Falle  einer  ohne  ihr  Verschulden  eingetretenen  Dienstunfähigkeit,  Anspruch  auf
Pension  Seitens  der  Provinzial-Sozietät  nach  den  Vorschriften  des  Pensions-Reglements
  für  die  unmittelbaren  Staatsdiener.

g.  20.

Das  zur  Fuͤhrung  der  Geschaͤfte  der  Generaldirektion  sonst  etwa  erfor-  6)  Bureauderliche
  Büreaupersonal  wird  von  dem  Generaldirektor  selbstständig  auf  Kündi=  Personal.
gung  angestellt  und  nur  mittelsl  Handschlags  zu  gewissenhafter  Dienstführung
und  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet.

Es  kann  diesen  Büreau-Arbeitern  nach  langer  und  treuer  Dienstführung
durch  den  Oirektorialrath,  unter  Zustimmung  des  Provinziallandtages,  bei  eintretender
  Dienstunfäahigkeit  eine  fortlaufende  Unterstützung  bewilligt  werden.  Auch
kann  denselben,  wenn  sie  in  eine  der  im  F.  17.  c.  aufgeführten  Stellen  aufmi-
  die  seitherige  Dienstzeit  für  den  Fall  der  Pensionirung  angerechnet
werden.

G.  21.

Der  Generaldirektor,  die  Kreisdirekloren  und  die  im  F.  17.  bezeichneren  Leesuer.
Beamten  beziehen  ein  nach  dem  Etat  firirtes  Gehalt,  die  Kreis-Versicherungskommissarien
  werden  ganz  oder  zum  Theil  auf  Tantieme  angestellt.  Außer
diesen  Gehältern  muß  in  dem  Etat  der  Sozietät  zur  Besoldung  des  im  F.  20.
bezeichneten  Büreaupersonals,  sowie  zu  den  Reisekosten  und  Diäten  sämmtlicher
Sogzietätsbeamten,  endlich  zu  den  Bedürfnissen  der  Generaldirektion,  als  Miethe,
Feuerung,  Licht,  Schreibmaterialien  u.  s.  w.,  ein  angemessenes  jährliches  Firum
ausgesetzt  werden.

K.  22.

Die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Sozielät  steht  dem  Ober=  ###  sscht.
präsidenten  der  Provinz  zu,  jedoch  unbeschadet  derjenigen  Aufsicht  und  Einwirkung,
  welche  dem  Provinziallandtage  in  diesem  Reglement  vorbehalten  ist.

(Tr.  5756.)  Titel
        <pb n="596" />
        —  552  —

Titel  111.
Betheiligung  an  der  Sozietät.

A.  Immobiliarver  sicherung.

g.  23.
Verficherung  ·  Versicherungsfaͤhig  sind:
schigkei.  1)  sämmtliche  innerhalb  des  Sozietätsbezirks  C.  1.)  belegene  Gebaͤude;

2)  solche  dazu  gehörige  Pertinenzstücke,  welche  nicht  leicht  aus  den  Gebaͤuden
  entfernt  werden  können,  z.  B.  Glocken,  Orgeln,  Braupfannen,
Kühlschiffe,  Maschinerien,  Triebwerke  und  dergleichen;

3)  Bauholz,  welches  zu  einem  bei  der  Sozietät  versicherten  Gebaude  auf
Grund  rechtlicher  Verpflichtung  unentgeltlich  geliefert  und  zum  Bau
dieses  Gebäudes  verwendet  ist.

Versicherungsunfähig  sind  dagegen  diejenigen  Gebaude,  welche  durch  Bauart,
  Lage  und  Bestimmung  eine  ausnahmsweise  große  Feuersgefahr  darbieren.
Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Verwaltungsordnung.

g.  24.

Klassifkation  Die  wersicherungsfähigen  Gebäude  werden  nach  ihrer  baulichen  Lage,
und  Belträge.  Beschaffenheit,  Benutzung  und  inneren  Einrichtung,  im  Hinblick  auf  ihre  größere
oder  mindere  Feuergefährlichkeit,  in  verschiedene  Klassen  und  Unterabtheilungen
etheilt.
Nach  dieser  Klassisikation  richten  sich  die  zu  leistenden  Beiträge.  Das
Nähere  hierüber  bestimmt  die  Verwaltungsordnung.

g.  26.

Eintritt.  Der  Eintritt  in  die  Sozietaͤt  und  die  Erhoͤhung  einer  bereits  genommenen
  Versicherung  sind  unter  den  im  gegenwaͤrtigen  Reglement  und  in  der  Verwaltungsordnung
  festgestellten  Bedingungen  jederzeit  zulaͤssig.  Die  rechtliche
Wirkung  der  Versicherung,  beziehungsweise  der  Erhoͤhung,  nimmt  vorbehaltlich
der  Erinnerungen  des  Generaldirektors  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen  Tages
ihren  Anfang,  an  welchem  die  Taxverhandlung,  oder,  insofern  eine  solche  sich
nicht  als  erforderlich  herausstellt,  der  Antrag  bei  dem  Kreisdirektor  zur  Präsentation
  gelangt  ist.

Der  Versichernde  ist  verpflichtet,  auf  die  Dauer  der  schon  begonnenen
Hebeperiode  die  Beiträge  zu  entrichten,  sofern  er  nicht  für  den  Beginn  der  Versicherung
  einen  nach  dleser  Hebeperiode  fallenden  bestimmten  Termin  beantragt.

4
        <pb n="597" />
        —  553  —

C.  26.

Jeder  Versicherungsnahme  muß  eine  Werthsermittelung  des  zu  versichern=  W#rhtr#tden
  Gegenstandes  vorangehen.  Diese  Werthsermittelung  geschieht  nach  den  tlanz-Bestimmungen
  der  Verwaltungsordnung.

Durch  besondere  und  a  gemeine  Redoisionen  ist  dahin  zu  wirken,  daß  die
Versicherungssumme  während  des  Laufes  der  Versicherung  sters  dem  Werthe
des  versicherten  Gebäudes  entspricht.  Finden  sich  Werthsverminderungen  bei
der  Reoision,  so  sind  die  betreffenden  Versicherungssummen  auf  das  nur  zulässige
Maaß  G.  27.)  zurückzuführen.

K.  27.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Gebaude=  Lersicheruns.
theile,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschdigt  werden  können,  nicht  allein  1)  Deren  S#
nicht  übersteigen,  sondern  es  wird  die  höchst  zuldssige  Versicherungssumme  bei
harter  Dachung  auf  neun  Zehntel,  bei  weicher  Dachung  auf  acht  Zehntel  des
gemeinen  Werths  der  Gebäude  beschränkt.

Vorstehender  Beschränkung  ist  auch  Jeder,  welcher  ein  innerhalb  des
Sozietätsbezirks  belegenes  Gebäude  bei  einer  anderen  Feuer-Versicherungsanstalt
versichert,  unterworfen.  Wer  diese  Beschränkung  überschreiter,  verfaälllt,  wenn
der  Kontravenrionsfall  vor  einem  Brande  endeckt  wird,  in  eine  zur  Sozietätskasse
  fließende  Geldbuße  von  5—50  Thalern,  abgesehen  davon,  daß  die  Versicherungssumme
  auf  das  nur  zulässige  Maaß  zurückgeführt  wird.  Wird  die
Ueberschreitung  erst  nach  einem  Brande  entdeckt,  so  tritt  neben  jener  Geldbuße
der  Verlust  der  Vergütungssumme,  soweit  sie  das  höchst  zulässige  Maaß  überschreiret,
  ein.  Der  hiernach  zu  kürzende  Betrag  der  Vergütungssumme  füllt
zur  Hälfte  dem  Fonds  der  Sozietät,  zur  anderen  Hälfte  dem  Sccchsischen  Provinzial-Landarmenfonds
  zu.

E.  28.

Kein  Gebäude  (einschließlich  der  §.  23.  Nr.  2.  benannten  Pertinenzstücke),  2)  Deren  Beo
welches  bei  einer  anderen  Versicherungsanstalt  schon  versichert  ist,  darf  bei  der  schränkung.
Provinzial-Sozietät  ganz  oder  zum  Theil  aufgenommen  werden.  Ebensowenig
darf  ein  Gebäude,  welches  bei  der  Provinzial-Soziekät  versichert  ist,  auf  irgend
eine  Art  nochmals  ganz  oder  zum  Theil  versichert  werden.  Ausnahmen  können
hiervon  mit  Zustimmung  des  Generaldirektors  eintreten:

1)  wenn  durch  die  anderweitige  Versicherung  die  nach  diesem  Reglement
höchst  zuladssige  Versicherungssumme  nicht  übersliegen  wird;

2)  wenn  einzelne  Gebäude  innerhalb  eines  Gchöftes,  welches  bereits  bei
gegenwärtiger  Sozietat  versichert  ist,  nach  den  Grundsätzen  dieser  Sozietaͤt
  eberhaugr  nicht  versicherungsfähig  sind.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude  oder  einzelne  Theile
desselben  diesen  Bestimmungen  entgegen  noch  anderswo  versschert  sind,  so  ver-Jebreang

  1883.  (Nr.  5756.  75  liert
        <pb n="598" />
        3)  Deren  Ablehnung.


4)  Ruhen  der
Versicherung.

—  5564  —

liert  der  Versicherte  jeden  Anspruch  auf  Brandvergütung  Seitens  der  Sozietät,
während  seine  Beitragsverbindlichkeit  zu  allen  Feuer-Sozierätslasten  so  lange
unverändert  fortdauert,  bis  derselbe  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  aus  der
Sozietät  ausgeschieden  ist.  Sofern  ein  versuchter  Betrug  vorliegt,  so  ist  der
Staatsanwaltschaft  von  Amtswegen  Anzeige  zu  machen.

C.  29.
Die  Sozietät  ist  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen:

1)  sofern  ein  Gebäude  durch  feuerpolizeiwidrige  Einrichtungen,  schlechte
Feuerungsanlagen,  schlechte  Bauart  oder  sonstige  Umstände,  welche  auch
in  der  Perstasschtei  oder  Handlungsweise  des  Versicherten  oder  der
Bewohner  des  Gebäudes  ihre  Begründung  finden  können,  einen  außergewöhnlichen
  Grad  der  Feuersgefahr  oder  des  Verfalles  darbietet;

2)  sofern  es  sich  um  die  Versicherung  der  im  F.  23.  gedachten  Pertinenzsiücke
  handelt;

3)  sobald  ein  Kriegszustand  eintritt,  welcher  von  da  ab  angenommen  wird,
wo  eine  Kriegserklärung  erfolgt,  oder  feindliche  Truppen  die  Grenze
des  Preußischen  Staates  überschritten  haben.  In  diesem  letzteren  Falle
kann  auch  eine  Erhöhung  alter  Versicherungen  abgelehnt  werden.

G.  30.
Die  genommenen  Versicherungen  ruhen:

1)  bei  Gebäuden,  welche  innerhalb  eines  Festungsrayons  liegen  und  nach
den  bestehenden  Vorschriften  abgebrochen  und  zerstört  werden  müssen,
von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  Befehl  zur  Armirung  der  Festung  gegeben
  ist,  bis  dahin,  wo  die  Fesiung  desarmirt  wird;

2)  bei  Gebäuden,  welche  zum  Verkaufe  auf  den  Abbruch  bestimmt  sind,
von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  Besitzer  über  einen  solchen  Verkauf
in  Unterhandlung  getreten  oder  sonst  seine  desfallsige  Absicht  zu  erkennen
gegeben  hat,  bis  dahin,  daß  eine  neue  Taxe  erfalg  und  eine  neue
Versicherung  abgeschlossen  ist.  Bei  Taxen  solcher  Gebaude  ist  blos  der
gemeine  Werrh  der  Materialien  abzuschätzen.

In  diesen  Fällen  (1.  und  2.)  werden  während  des  Ruhens  der  Versicherung
  Brandenrschädigungen  nicht  gewährt,  Beiträge  aber  auch  nicht
geleistet.  In  dem  Falle  Nr.  1.  tritt  die  Versicherung  ohne  Zuthun  des
Versicherten  mit  der  Oesarmirung  wieder  in  Kraft,  insoweit  nicht  Werthsverminderungen
  stallgefunden  haben,  oder  ausdrückliche  Entlassungen  erfolgt
  sind,  welche  letztere  solchen  Falls  ohne  Weireres  Seitens  der  Soziekät
  zu  bewilligen  sind.  Den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  eine  Desarmirung
  als  eingetreten  zu  erachten,  bezeichnet  die  Solletärsperwaltung
jedesmal  besonders  durch  Erlasse  an  die  betreffenden  Ortsvorstände.

4
        <pb n="599" />
        —  555  —

G.  31.

Jede  genommene  Versicherung  besteht  so  lange  fort,  bis  deren  Aufhebung  3)  ODeren  Bererfolgt,
  oder  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  festgestellt  ist.  Die  Auf=  bsehung
hebung  oder  Herabsetzung  ist  entweder  odet  Aushe·

bung.
a)  eine  freiwillige,  oder
h)  eine  nothwendige.
g.  32.

Die  freiwillige  Aufhebung  oder  Herabsetzung  erfolgt  auf  den  Antrag  #)  Freiwillize.
des  Versicherten.  Der  desfallsige  Antrag  muß  bis  zum  1.  Dezember  desjenigen
  Jahres,  bei  dessen  Schlusse  der  Austritt  oder  die  Herabsetzung  erfolgen  soll,
unter  Beifügung  der  im  K.  38.  bestimmten  Nachweise  bei  dem  betreffenden
Kreisdirektor  angebracht  werden.  Nur  ausnahmsweise  und  aus  besonderen
Gründen  kann  Seitens  der  Sozierätsverwaltung  der  Austritt  oder  die  Herabsetzung
  auch  zu  einer  anderen  Zeit  gestattet  und  von  da  ab  ein  Erlaß  der  Beiträge
  für  die  laufende  Hebungsperiode  ganz  oder  zum  Theil  gewährt  werden.

K.  33.

Die  nothwendige  Aufhebung  oder  Herabsetzung  wird  Seitens  der  So=  5)  Nozietätsverwaltung,
  selbst  beim  Widerspruche  des  Versicherten,  herbeigeführt.  wendige.
Dieselbe  kann  in  den  Fallen  des  F.  29.  Nr.  1.  und  2.  erfolgen;  ferner  tritt

die  Herabsetzung  wegen  Werthsverminderung  gemäß  §F.  26.  ein.  Oie  rechtliche

Wirkung  einer  solchen  Maaßregel  beginnt,  sofern  der  Generaldirektor  nicht  einen

spateren  Termin  bezeichnet  hat,  im  Fall  der  Herabsetzung  wegen  Werthsverminderung
  mit  der  ersten  Stunde  desjenigen  Tages,  welcher  auf  das  Datum

der  bezüglichen  Verfügung  des  Generaldirektors  folgt,  in  den  anderen  Fällen

nach  Ablauf  von  sechs  Wochen  seit  diesem  Oatum.  Die  Folge  der  nothwendigen

  Aufhebung  besteht  darin,  daß  die  Rechte  und  Pflichten  der  Sozietätsenossenschaft
  erlöschen.  Hat  der  Versicherte  die  Aufhebung  oder  Herabsetzung

elbst  verursacht,  so  hat  er  die  Beiträge  für  das  ganze  laufende  Jahr  zu  zahlen.
Andernfalls  werden  ihm  die  Beiträge  für  die  laufende  Hebeperiode  erlassen.

G.  34.

Ein  gänzlicher  oder  ein  theilweiser  Brandschaden,  ein  gänzlicher  oder
theilweiser  Neubau,  oder  eine  Reparatur  an  den  versicherten  Gebäuden  sollen
weder  die  Versicherung  noch  die  Beitragspflichtigkeit  an  sich  aufheben  oder
verändern,  es  muß  jedoch  nach  Wiederherstellung  des  Gebaudes  eine  neue
Werthsermittelung  und  eine  Prüfung  des  neuen  Versicherungsantrages  erfolgen.
Unterläßt  der  betreffende  Gebäudebesitzer  den  Antrag  auf  eine  neue  Abschätzung,
so  kann  bei  eintretendem  Brande  nur  die  Versicherungssumme  des  alten  Gebaudes
  zu  Grunde  gelegt  werden,  insofern  nicht  der  Werth  des  neuen  Gebäudes
  eine  niedrigere  Versicherungssumme  bedingt.  War  die  Versicherung  ganz
oder  zum  Theil  unzulässtg  geworden,  so  treten  die  Bestimmungen  des  F.  36.  ein.

(Nr.  5756.)  75*  g.  35.
        <pb n="600" />
        —  556  —

K.  35.

In  Fällen  des  Abbruchs  oder  der  Vernichtung  liegt  dem  Versicherten
ob,  die  Enrbindung  von  den  Beiträgen  bei  dem  Kreisdirektor  zu  beantragen,
widrigenfalls  er  letztere,  bis  die  Befreiung  erfolgt,  zu  bezahlen  verbunden  ist.
Für  den  Fall  der  Entbindung  von  Wiederherstellung  eines  abgebrannten  Gebaudes
  triktt  die  Befreiung  von  Beiträgen  auch  ohne  besonderen  Antrag,  die
Befreiung  von  Zahlung  der  laufenden  Beiträge  jedoch  in  allen  hier  gedachten
Fällen  erst  mit  dem  Ende  der  laufenden  Hebeperiode  in  Wirksamkeit.

F.  36.

Wenn  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  einem  versicherten  Gebäude
  eine  Veränderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr
in  dem  Maaße  erhöht,  daß  solche  grundsätzlich  die  Versetzung  des  versicherten
Gebäudes  in  eine  andere,  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtere  Klasse  bedingt,
oder  die  Versicherung  gank  oder  theilweise  unzulässig  macht,  so  isi  der  Versicherte
  verpflichtet,  dem  eisdirektor  innerhalb  der  betreffenden  Hebeperiode
hiervon  schriftliche  oder  prokokollarische  Anzeige  zu  machen  und  sich  den  betreffenden
  Beitragserhöhungen  und  sonstigen  Folgen  zu  unterwerfen.  Ueber  die
bewirkte  Anzeige  hat  er  das  Recht,  eine  Bescheinigung  zu  verlangen.

Wird  diese  Anzeige  in  der  gesetzten  Frist  nicht  geleister,  so  hat  der  Versicherte:


a)  sofern  durch  die  Veränderung  oder  Anlage  die  Versetzung  des  versicherten
  Gebäudes  in  eine  andere,  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtere  Klasse
bedingt  wird,  den  doppelten  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen  den
geringeren  Beiträgen,  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren-  welche
er  haͤtte  entrichten  muͤssen,  von  der  Hebeperiode  ab,  in  welcher  die  betreffende
  Veraͤnderung  vorgenommen  ist,  als  Konventionalstrafe  zur
Sozietaͤtskasse  einzuzahlen,  welcher  Strafbetrag  aber  nicht  über  fünf
Jahre  hinaus  gerechnet  werden  darf;

b)  sofern  durch  die  Veränderung  oder  Anlage  die  Versicherung  ganz  unzulässig
  geworden  isi,  die  sofortige  Aufhebung  des  Vertrages  ohne  Anspruch
  auf  Erstattung  der  gezahlten  Beitrage  sich  gefallen  zu  lassen  und
bei  einem  elwa  inzwischen  erfolgten  Brande  jede  Brandvergütung  verwirkt;


)  sofern  die  Veränderung  nur  eine  Herabsetzung  der  Versicherungssumme
erforderlich  macht,  diese  ohne  Anspruch  auf  Erstattung  der  gezahlten
höheren  Beiträge  zu  dulden  und  bei  einem  etwaigen  Brande  eine  Entschädigung
  nur  nach  Maaßgabe  der  verhältnitzmäßig  herabzusetzenden
Versicherungssumme  zu  fordern.

Diesen  Folgen  haben  sich  auch  die  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragenen
Gläubiger  zu  unkerwerfen.  Dagegen  sollen  auch  in  dem  Falle,  wenn  an  einem

versicherten  Gebäude  eine  Veränderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die
Feuers-
        <pb n="601" />
        —  6657  —

Feuersgefahr  in  dem  Maaße  mindert,  daß  solche  grundsaͤtzlich  die  Versetzung
des  versicherten  Gebaͤudes  in  eine  andere,  zu  niedrigeren  Beitraͤgen  verpflichtete
Klasse  bedingt,  auf  Verlangen  des  Versicherten  die  niederen  Beitraͤge  nach  Ablauf
  derjenigen  Hebeperiode,  in  welcher  der  Antrag  und  die  Feststellung  der
Verbesserung  geschehen  ist,  eintreten.

K.  37.

Der  Direkrorialrath  kann  nach  Anhörung  der  Versammlung  der  Kreis=  Herabsezung
direktoren  für  die  Gebäude  oder  für  einzelne  Klassen  derselben  in  ganzen  Ort=  #aber  erhöfong
schaften  oder  Bezirken  die  Klassenbeiträge  erhöhen  oder  ermäbigen,  wenn  nach-der  aaoz
weislich  in  diesen  Ortschaften  oder  Bezirken  die  Feuersgefahr  das  gewöhnliche  2
Maaß,  welches  für  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  durch  vergleichende  Berechmung
  festzustellen  ist,  erheblich  übersteigt,  oder  hinter  dem  gewöhnlichen  Maaße
zurückbleibt.

*m

Kein  Sozietätsgenosse  darf  freiwillig  aus  der  Sozietät  ausscheiden  oder  Sicherung  der
seine  Versicherungssumme  herabsetzen  lassen,  bevor  er  nicht  die  unbedingte  Ein=  Sppothekenwilligung
  der  auf  das  versicherte  Grundstück  eingerragenen  Gläubiger  der  drit=  uige.
ten  Rubrik  des  Hypothekenbuchs  beigebracht  hat.  Diese  Einwilligung  muß  enk=  )  Ubhhant.
weder  gerichtlich  oder  nocariell  erklärt,  oder  persönlich  vor  dem  Direktor  des  betreffenden
  Kreises  zu  Protokoll  gegeben  werden.  Auch  muß  ein  Hypothekenschein
  beigefügt  sein,  welcher  nicht  früher  als  den  1.  Oktober  desjenigen  Jahres
ausseferuigt  sein  darf,  bei  dessen  Schluß  der  Austritt  oder  die  Herabsetzung  erfolgen
  soll.  Es  bedarf  aber  weder  der  Beibringung  eines  Hppothekenscheins,
noch  der  Einwilligung  der  Hypothekengldubiger:

1)  bei  der  Aufhebung  oder  Herabsetzung  der  Versicherung  der  im  F.  23.
gedachten  Pertinenzstücke;

2)  bei  einer  nothwendigen  Aufhebung  oder  Herabsetzung  (9#.  33.  und  29.
Nr.  1.  und  2.),  oder  bei  dem  zeitweiligen  Ruhen  der  Versicherung
G.  30.).

Bei  einer  norhwendigen  Aufhebung  oder  Herabsetzung  in  den  Fällen  des
§  29.  Nr.  1.  und  2.  ist  jedoch  den  eingetragenen  Hypothekengläubigern  der
dritten  Rubrik,  soweit  deren  Person  und  Aufenthaltsort  aus  dem  Hypothekenbuch
  hervorgeht  oder  sonst  der  Sozietätsverwaltung  bebannt  ist,  von  letzterer
zu  gleicher  Zeit  wie  dem  Versicherten  durch  die  Post  Kenneniß  zu  geben.  Einer
Empfangsbescheinigung  bedarf  es  nicht.

K.  39.

In  denjenigen  Fallen,  in  welchen  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  b5)  Juste-Zahlung
  der  Brandschadenvergütung  an  den  Versicherten  fortfällt  (§#.  28.  und  sondere.
46.),  auf  dem  abgebrannten  Gebaͤude  aber  zur  Zeit  des  Brandes  Glaͤubiger  der
dritten  Rubrik  eingetragen  sind,  welche  vom  Schuldner  anderweit  nicht  befrie-(Nr.

  5756.)  digt
        <pb n="602" />
        —  5586  —

digt  werden  koͤnnen,  soll  auf  Antrag  dieser  Glaͤubiger  das  beschaͤdigte  Grundck
  mit  der  Brandvergütungssumme  und  mit  der  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau
  gerichtlich  subhastirt  werden.
Der  Sozietät  kommt  hierbei  dasjenige  du  Gute,  was  von  der  Lizirationssumme
  nach  Befriedigung  der  vorgedachten  Glaubiger  noch  übrig  bleibt,  soweit
dieser  Ueberschuß  die  Brandentschadigung  nicht  übersteigt.

B.  Mobiliarversicherung.
K.  40.

Algemeine  Für  die  Mobiliarversicherung  ist  das  Gesetz  über  das  Mobiliar-Feuerver-=Vestimmungen,
  sicherungswesen  vom  3.  Mai  1837.  maaßgebend.

F.  41.

Versicherunzs-  Die  Sozietät  versichert  nur  solche  Mobilien,  welche  sich  in  den  bei  ihr

fhigket.  versicherten  Gebduden  und  in  den  dazu  gehörigen  Hof=  und  Gartenräumen  besinden.
  Außerhalb  dieser  Räume  belegene  Gegenstände  werden  nur  dann  versichert,
  wenn  dieselben  als  Erzeugnisse  und  Vorräthe  einer  von  versicherten  Gebänden
  aus  betriebenen  Landwirkhschaft  betrachtet  werden  können.

g.  42.

geitdauer.  Die  Versicherung  von  Mobiliar  kann  nur  auf  gewisse  Zeitabschnitte  erfolgen.
  Eine  Verpflichtung  der  Sozietsdt  zur  Annahme  von  Mobiliarversscherung
  besteht  nicht.

S.  43.

Bedingungen  Die  näheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Versicherung  von  Mobiliar
der  Versiche.  Seitens  der  Sozietät  gewährt  wird,  und  welche  in  dem  Versicherungsvertrage
vung.  (Polize)  einzeln  auszudrücken  sind,  bestimmt  die  Verwaltungsordnung.

Bieten  diese  Bedingungen  keinen  genügenden  Anhalt,  so  finden  die  einschlägigen,
  über  die  Immobiliarversicherungen  gegebenen  Bestimmungen  dieses
Reglemenrs  auch  auf  die  Mobiliarversicherungen  Anwendung.

F.  44.

Geginn  und  Die  rechtliche  Wirkung  des  Versicherungsvertrages  beginnt  mit  der  An-Ende
  der  Ver  fangsstunde  desjenigen  Tages,  an  welchem  der  Generaldirektor  seinen  Genehsicherung.
  migungsvermerk  auf  die  Polize  gesetzt  hat.  Es  kann  indeß  ein  anderweiter

Anfangstermin  ausdrücklich  verabredet  werden.  D
er
        <pb n="603" />
        —  559  —

Der  Werrrag  erlischt  von  selbst  mit  der  letzten  Stunde  desjenigen  Tages,
welcher  als  der  letzte  der  Versicherung  in  der  Polize  vermerkt  ist.

Titel  IV.
Schadenvergütung.
g.  45.
Die  Sozietät  leistet  für  Beschädigungen  des  versicherten  Gegenstandes  Gewährung  der
Verguͤtung:  Vergãtung.

1)  wenn  diese  Beschaͤdigungen  durch  Feuer  entstanden,

2)  wenn  dieselben  durch  Zertruͤmmerung  in  Folge  eines  Blitzschlags  ohne
Zündung  herbeigeführt,

3)  wenn  dieselben  einem  versicherten  Gebäude  zwar  nicht  durch  Feuer,  aber
ur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  oder  Behufs  der  Löschung  eines
Heuers  zugefügt  sind.  Für  eingerissene  ganze  Gebäude  oder  Gebäudetheile
  wird  nur  dann  eine  Vergütung  geleistet,  wenn  das  Einreißen
auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  erfolgt  ist.  Aber  auch  ohne
solche  Anordnung  kann  nach  dem  Ermessen  der  Sozietätsverwaltung  aus
Billigkeits=  oder  sonstigen  Rücksichten  eine  Entschddigung  für  dergleichen
Beschädigungen  gewährt  werden.

g.  46.
Die  Sozierät  leistet  keine  Vergütung  Verluft  der

1)  für  Brandschäden  in  Folge  von  Explosionen  solcher  Dampfkessel,  welche  dr
Bestandtheile  einer  Dampfmaschine  sind,  in  Bezug  auf  dasjenige  Gebäude,
  in  welchem  die  Explosion  erfolgte,  sowie  in  Bezug  auf  die  mit  diesem
  Gebäude  in  unmittelbarer  Verbindung  slehenden,  demselben  Versicherten
  gehörenden  Gebäude;

2)  für  Brandschäden,  welche  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich,  oder
mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
verursacht  sind.  Es  genügt  zur  Vorenthaltung  der  Vergütungssumme,
daß  gegen  den  Versicherten  Seitens  der  Staatsanwaltschaft  die  Voruntersuchung
  wegen  heiähher  Brandstiftung  beantragt  ist.  Von  dem
Ergebnisse  dieser  Untersuchung  ist  es  abhängig,  ob  die  Brandentschädigung
  schließlich  wegfällt  oder  nicht.

K.  47.

Ist  der  Brand  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Verticherten  selbst,  oder
(Tr.  5756.)  aber
        <pb n="604" />
        —  560  —

aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern,  Enkeln,  Gesinde  oder  Hausgenossen  verursacht,
  so  darf  deshalb  zwar  die  Zahlung  der  Brandverguͤtung  von  Seiten
der  Sozietaͤt  nicht  verweigert  oder  vorenthalten  werden,  der  Sozietaͤt  bleibt  aber
in  solchen  Faͤllen  der  Civilanspruch  auf  Ruͤckgewaͤhr  des  Gezahlten  gegen  den
Versicherten  insoweit  vorbehalten,  als  demselben  in  seinen  eigenen  Handlungen
oder  in  seiner  hausväterlichen  Beaufsichrigung  eine  grobe  Verschuldung  zur  Last
fallt.  Der  Versicherte  soll  in  solchem  Falle  verpflichtet  sein,  der  Soziet4t  auf
deren  Verlangen  für  die  empfangenen  Enrschädigungsgelder  volle  Sicherstellung
wegen  der  Rückzahlung  zu  gewähren.

K.  48.

Ansprüche  der  Sozietät  gegen  Personen,  welche  nicht  Genossen  der  Sozietät
  sind,  den  Ausbruch  eines  Feuers  aber  verursacht  haben,  sind  im  Wege
des  Civilprozesses  8  verfolgen.  Alle  Rechte  und  Anspruͤche  auf  Schadenersatz
aber,  welche  dem  Versicherten  selbst  Jeger  solche  Personen  zustehen,  gehen  bis
auf  den  Betrag  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergücung  kraft
der  WVersicherung  auf  die  Sozielät  über.

S.  49.

Anzeige  des  Jede  durch  Brand  oder  Blitzschlag  zugefügte  Beschädigung  ist  von  dem
Vrandschadens.  Versicherten  längstens  binnen  24  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  oder
nach  geschehenem  Blitzschlag  dem  Kreisdirektor  anzuzeigen.  Wird  diese  Benachrichtigung
  zwar  über  die  festgesetzte  Frist  hinaus  verspätet,  aber  noch  innerhalb

14  Tagen  erstattet,  so  verfällt  der  Saumige  nur  in  eine  zur  Kasse  der  Sozietät

  fließende  Konventionalstrafe  von  1#  bis  20  Thalern,  sofern  nicht  die  Verspätung
  durch  unüberwindliche  adußere  Hindernisse  (z.  B.  durch  Ueberschwemmung,
  tiefen  Schnee  und  dergleichen)  gerechtfertigt  wird.  Wird  dagegen  die
Benachrichtigung  nicht  innerhalb  vierzehn  Tagen  erstattetr,  so  gehr  der  Versicherte

  seines  Anspruchs  auf  die  Schadenvergücung  verlustig,  jedoch  unbeschadet
  der  Rechte  der  Gläubiger  der  dritten  Rubrik  des  Hypothekenbuchs,

welche  ihre  Ansprüche  binnen  sechs  Monaten  präklusivischer  Frist,  vom  Tage

des  Brandes  oder  Blitzschlages  an,  bei  der  Sozietaät  geltend  machen  können.

g.  50.
Verhalten  der  Der  Brandbeschadigte  darf  weder  Materialien  der  abgebrannten  oder
Versichertennach  eingerissenen  Gebaude  bei  Seite  schaffen  oder  verwenden,  voch  auch  stehende

den  Beande.  Gebäudetheile,  außer  im  Falle  eines  gefahrdrohenden  Einsturzes,  abrragen  lassen,
bevor  nicht  der  mit  der  Ermittelung  des  Brandschadens  beauftragte  Goierät
beamte  davon  Kenntniß  genommen  har.  Auch  muß  der  Versicherte  die  noch
vorhandenen  Materialien  des  abgebrannten  Gebäudes  der  Art  verwahren,  daß
sie  den  vorbezeichneten  Beamten  bei  der  Abschätzung  des  Brandschadens  vorgezeigt

  werden  können.
Der-
        <pb n="605" />
        Derjenige  Versicherte,  welcher  diesen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,
oder  dieselben  vernachlássigtr,  hat,  wenn  ihm  eine  betrügerische  Absicht  nachgewiesen
  werden  kann,  die  iu  zustehende  Brandvergütung,  sonst  eine  Konventionalstrafe
  von  5  bis  50  Thalern  verwirkt.

g.  651.

Die  Sozietaͤtsverwaltung  ist  verpflichtet,  die  Ermittelung  jedes  Brand-  Ermlttelung
schadens  in  der  Regel  binnen  acht  Tagen  nach  erhaltener  Anzeige  vornehmen  de  Brenbzu
  lassen.  Hierbei  ist  besonders  zu  prüfen:  #

1)  ob  und  inwieweit  der  Werth  des  versicherten  Gegenstandes  während
des  Laufes  der  Versicherung  sich  etwa  vermindert  hat;

2)  ob  die  Wersicherung  durch  inzwischen  eingetretene  Veränderungen  gänzlich
  oder  theilweise  aufzuheben  gewesen  wäre.

Im  ersteren  Falle  ist  der  Entschädigung  nur  der  vor  dem  Brande  wirklich
vorhandene  Werth  zum  Grumde  zu  legen,  im  zweiten  Falle  dagegen  füllt  die
Entschädigung  ganz  oder  theilweise  fort  G.  36.).  Sollte  sich  herausstellen,  daß
während  des  Laufes  der  Versicherung  eine  Erhöhung  des  Werthes  des  Versicherungsgegenstandes
  stattgefunden  hat,  so  wird  dieselbe  als  unter  der  bisherigen
  Versicherung  mitbegriffen  angesehen.

Die  Art  der  Schadensermittelung  wird  durch  die  Verwaltungsordnung
bestimmt.

G.  52.

Die  erste  Halfte  der  Schadenvergütungsgelder  wird  innerhalb  sechs  gelung  der
Wochen  nach  erfolgter  Festsetzung  des  Schadens,  die  zweite  dagegen  vierzehn  Sch#te#-Vaggs-Tage
  nach  dem  Nachweise  gegahle  daß  das  beschddigte  Gebäude  wieder  unter  tungs  Gelder.
Dach  und  Fach  gebracht,  und  daß  der  gesammte  Bemag  der  Brandvergütung  Temu  der
zu  dieser  Herstellung  verwendet  ist.  Jalang.

Ausnahmsweise  findet  die  Auszahlung  in  ungetrennter  Summe  statt:

a)  wenn  es  sich  um  geringe  Theilschäden  handelt,  bei  welchen  nach  dem
Ermessen  der  Sozierätsverwaltung  eine  Gefährdung  der  Gläubiger  sich
nicht  annehmen  läßt;

b)  wenn  die  Gläubiger  der  dritten,  Rubrik  des  beschädigten  Gebäudes  die
ungetrennte  Auszahlung  bewilligen,  oder  keine  derarrigen  Glaubiger
vorhanden  sind,  für  welche  Fälle  der  Beschädigte  den  neuesten  Hypothekenschein
  und  einen  glaubhaften  Nachweis  darüber  beizubringen  hat,
daß  kein  Bedenken  hinsichtlich  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  der
Wiederherstellung  vorwaltet;

)  wenn  der  Schaden  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsieht,  welches  von
vaterla#ndischen,  befreundeten  oder  feindlichen  Truppen  nach  Kriegs-Johrgang
  186834.  (Tr.  5756.)  70  ge-
        <pb n="606" />
        2)  Person  des
Enpsängers.

3  Ort  der
Zahlung.“

4)  Zeit  der  Abbchnas.


–  5662  —

ebrauch,  d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer

wecke,  auf  Befehl  eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt
worden  ist,  so  wird  die  Brandentschädigung  erst  nach  erfolgtker  Wiederherstellung
  der  beschädigten  Gebäude  und  nur  zu  demjenigen  Betrage,
welcher  zur  Wiederherstellung  wirklich  verwendet  worden,  gezahlt.  Daß
ein  von  kriegführenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer  zu  militairischen
  Zwecken  angelegt  worden,  wird  vermuthet,  wenn  der  Befehl  zur
Anlegung  des  Feuers  oder  zu  solchen  Operationen  ertheilt  worden  ist,
in  deren  Folge  der  Brand  nothwendig  oder  wahrscheinlich  entstehen
mußte.  Ein  solcher  Befehl  kann  aber,  wenn  dessen  WVorhandensein
weder  geradezu,  noch  auch  aus  den  begleitenden  Umständen  zu  erweisen
  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gebäudes
  durch  Truppen  während  eines  Gefeches  oder  auf  einem  Rückzuge
  im  Angesichte  des  Gegners,  oder  während  einer  Belagerung,  oder
vor  einer  Belagerung  bei  Armirung  des  Platzes  geschehen  ist.

Der  Versicherte  verzichtet  auf  die  Vergücung,  welche  für  solche
Schäden  aus  diesseitigen  Etaatgfonds  oder  von  auswärtigen  Staaten
gewährt  wird,  insoweit  zu  Gunsten  der  Sozietätskasse,  als  diese  die

ntschädigung  bereits  geleistet  hat,  oder  dafür  verhaftet  ist.

Die  Rechte  der  Gläubiger  der  dritten  Rubrik  werden  durch  diese

2

Bestimmungen  unter  c.  beschränkt.

G.  53.

Die  Zahlung  der  Brandschadenvergütung  geschieht  an  den  jedesmaligen
Eigenthümer  des  versicherten  Gebäudes.  Geht  das  Eigenchum  eines  Grundstücks,
  worauf  das  versicherte  Gebäude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußerung,
  Vererbung  u.  s.  w.  auf  einen  Anderen  über,  so  werden  damit  auf
denselben  zugleich  alle  aus  dem  Versicherungsvertrage  entspringenden  Rechte
nebst  den  gegenüberstehenden  Pfllichten  für  übertragen  geachtet.  Es  wird  vermuthet,
  daß  der  im  Sozietätskataster  eingetragene  Versicherte  auch  der  empfangs-=berechtigte
  Eigenthümer  ist.

g.  54.

Die  Jahlungen  der  Brandvergütungsgelder  werden  ebenso,  wie  alle
anderen  Zahlungen  der  Sozierät,  von  der  General-Feuersozietätskasse  in  ihrem
Kassenlokale  gegen  eine  nach  Maaßgabe  der  Verwaltungsordnung  bescheinigte
Quittung  an  den  Empfangsberechtigten  seleilter  Es  können  diese  Gelder  aber
auch  den  Empfangsberechtigten,  gegen  Einsendung  vorschriftsmäßiger  Quittungen,
  auf  ihre  Gefahr  direkt  durch  die  Post  übersendet  werden.

E.  55.
Der  Empfangsberechtigte  hat  die  ihm  reglementsmäßig  zustehenden  Ver-9
  2
        <pb n="607" />
        —  563  —

gütungsgelder  binnen  fünf  Jahren  vom  Tage  der  Beschädigung  ab  zu  erheben.
Unterlaßt  er  dies,  so  erlischt  sein  Anspruch  auf  diese  Gelder.

g.  56.

Das  Interesse  der  Hypothekengldubiger  wird  bei  Zahlung  der  Brand-s)  Rehte  der
vergütungsgelder  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozietat  beachtet,  sondern  Gläubiger
es  bleibt  diesen  Gläubigern  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfalle  in  Wi
Zeiten  den  Arrestschlag  auf  die  Vergütungssumme  bei  dem  zuständigen  Ge=  d###u  8
richte  auszuwirken.  ur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestst  lag  vor  gesche=  le#den  Dn,,
hener  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  eintrict,  ist  die  Sozietät  verbunden,  altunzsdie
  Zahlung  zum  gerichtlichen  Depositorium  zu  leisten,  bei  welchem  die  Inter=  gber-.
essenten  das  Weitere  unter  sich  auszumachen  haben.  Kein  Realgläubiger  hat
aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütungsgeldern  wider  den  Willen  des  Versicherten
  seine  Befriedigung  zu  verlangen,  wenn  und  soweit  dieselben  in  die
Wiederherstellung  des  ver  icherten  Gebaͤudes  verwandt  werden,  oder  diese  Verwendung
  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzmäßige  Weise  sicher  gestellt  wird.

g.  57.

Ergiebt  die  nach  Wiederherstellung  eines  ganz  oder  theilweise  beschadig=  c  Kösgferdeten
  Gebäudes  veranlaßte  Werthsermittelung,  daß  die  vollständige  Werwendung  jungvon  g#
des  Entschädigungsbetrages  nicht  geschehen  ist,  so  fällt  der  Sozietät  der  nicht  whlt  6|4
verwendete  Betrag  anheim,  oder  sie  ist,  wenn  solcher  schon  ausgezahlt  sein
sollte,  zu  dessen  Wiedereinklagung  berechtigt,  insofern  in  beiden  Fällen  der  Abgebrannte
  nicht  innerhalb  eines  Jahrrs  den  Nachweis  der  nachträglichen  Verwendung
  führt.

C.  58.

Werden  die  Vergl#ungsgelder  Seitens  der  Sozietät  nicht  innerhalb  der  7  Folzen  uct
in  diesem  Reglement  (§#.  52.  59.  und  60.)  festgesetzten  Fristen  gezahlt,  so  isi  resterttig
die  Sozietät  zur  Entrichtung  von  fünf  Prozent  Verzugszinsen  verbunden,  so=  lästtter
fern  nicht  die  Verzögerung  der  Zahlung  in  der  Person  des  Empfangsberechtig-  Ichlung.
ten  und  seiner  Handlungsweise  oder  in  Umständen  ihren  Grund  hat,  welche  die
Sogzietätsverwaltung  nicht  verschuldet.

g.  59.

Jedes  beschaͤdigte  oder  vernichtete  Gebaͤude  muß  auf  derselben  Stelle,  Wieberher.
auf  welcher  es  gestanden  hat,  wieder  hergestellt  werden.  Es  ist  jedoch  keines=  stelung  beschs,
wegs  die  Wiederherstellung  eines  dem  beschädigten  völlig  gleichen  Gebäudes  digter  Gebände
nöthig,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß  das  zwiederhergestellte  Gebaude
gleichartigen  Zwecken,  wie  das  beschédigte  oder  vernichtete  dient.

Die  Sozietät  kann  die  Versicherten  von  dieser  Verpflichtung  unter  der
Beschränkung  entbinden,  daß,  wenn  der  Wiederaufbau  auf  einer  Stelle  erfol-(Nr.

  5756.)  76“  gen
        <pb n="608" />
        Mobiliar-—

  664  —

gen  soll,  welche  mit  der  Brandstaͤtte  in  hypothekenrechtlicher  Beziehung  nicht
ein  und  dasselbe  Grundstuͤck  ist,  die  Glaͤubiger  der  dritten  Rubrik  ihre  Einwilligung
  ertheilen,  oder  die  Hypothekenfreiheit  des  Grundstuͤcks  nachgewiesen  wird.

Die  Zahlung  der  Verguͤtungsgelder  erfolgt  in  diesem  Falle  sechs  Wochen
nach  ertheilter  Entbindung.

g.  60.

Wenn  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt
oder  auf  der  alten  Baustelle  aus  polizeilichen  Rücksichten  untersagt  wird,  so
erfolgt  die  Zahlung  der  Vergütungsgelder  sechs  Wochen  nach  der  Untersagung
in  ungetrennter  Summe,  sofern  die  Gläubiger  der  dritten  Rubrik  einwilligen.
Wird  die  Einwilligung  versagt,  so  werden  die  Vergütungsgelder  zum  gerichtlichen
  Depositum  gezahlt,  bei  welchem  die  Interessenten  das  Nöthige  unter  sich
auszumachen  haben.

4.  61.
In  welchen  Fallen  Mobiliar-Schadenvergütungen  geleistet  werden,  be-Sbaden,

  Ver  stimmt  die  Polize.  Die  Sozietät  leistet  nicht  blos  Ersatz  für  die  durch  Brand

gätung.

beschdbigten  Mobilien,  sondern  auch  für  solche  Schäden,  welche  an  den  versicherten
  Gegenständen  bei  Gelegenheit  eines  Brandes  durch  nothwendiges  Ausräumen
  oder  Abhandenkommen  entsiehen.

Die  Jahlung  der  Schadenvergütungen  erfolgt  an  den  in  der  Polize
namhaft  gemachten  Versicherten.

Titel  V.
Geschäftsführung  der  Sozietät.

S.  62.

Behufs  Regelung  der  Ausgaben  der  Sozietäkt  wird,  unter  Beachtung  der
für  die  Staatskassenverwaltung  allgemein  geltenden  Vorschriften,  für  einen  vierjährigen
  Zeitraum  auf  Grund  der  Vorschläge  des  Generaldirektors  vom  Direktorialrathe
  ein  Ausgabe-Etat  aufgestellt  und  von  dem  Provinziallandtage  unter
Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festgesetzt.

Der  einmal  festgesetzte  Etat  läuft  so  lange  fort,  bis  eine  anderweite  Feststellung
  durch  den  Provinziallandtag  erfolgr.

Alle  Zahlungsanweisungen  an  die  Sozietätskasse  werden  von  dem  General-
        <pb n="609" />
        565  —

direktor  ausgefertigt.  Ein  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Einnahmen,  sowie  hinsichtlich
  der  Ab=  und  Zugänge.

Zu  Etatsüberschreitungen,  welche  der  Generaldirektor  für  nöthig  erachtet,
hat  derselbe  die  Genehmigung  des  Direktorialraths  einzuholen.

S.  63.

Bei  der  Sozietat  werden  Orts=  und  Kreislagerbücher,  sowie  ein  Haupt=  Snsführung.
lagerbuch  geführt,  aus  welchen  Büchern  sich  die  Versicherungssummen  und  die
Beiträge  der  Versicherten  ergeben  müssen.

Ueber  die  Führung  und  Berichtigung  dieser  Bücher  bleiben  die  besonderen
tlimmungen  einer  von  dem  Generaldirektor  aufzustellenden  Instruktion  vorehalten.


64.

Um  die  Sozietät  in  den  Stand  zu  setzen,  nicht  nur  ihre  Zahlungen  stets  meseroe--Fonds.
prompt  zu  erfüllen,  sondern  auch  bei  außergewöhnlichen  Ungläckefällen  Vorschüsse  5  gver.
zu  gewahren  und  die  Versicherten  mit  nicht  zu  hohen  Beiträgen  zu  belasten,
wird  ein  Reservefonds  geschaffen.

K.  65.

Dieser  Reservefonds  wird  gebildet:  b)  Bilbang

1)  aus  dem  eisernen  Fonds,  welcher  nach  g.  29.  des  seitherigen  Reglements
vom  18.  Februar  1838.  bereits  besteht;

2  aus  den  Strafgeldern  und  allen  anderen,  der  Sozietät  zufällig  zufließenden
  Einnahmen,  wohin  etwaige  Ueberschüsse  aus  dem  Disposstionsfonds
  CG.  70.)  und  aus  den  Beiträgen  in  Folge  Abrundung  von  Bruchpfennigen
  zu  rechnen  sind;

3)  aus  den  nach  dem  Ermessen  des  Direktorialraths  bei  den  einzelnen
Ausschreiben  zur  Bildung  eines  angemessenen  Reservefonds  zu  arhebenden
  Zuschlägen,  welche  indeß  in  keinem  Falle  jährlich  mehr  als  zehn  Pfennige
  für  Einhundert  Thaler  Versicherungssumme  betragen  dürfen;

4)  aus  den  Zinsen  der  zum  Reservefonds  geschlagenen  Gelder.

Sobald  der  Reservefonds  auf  eine  solche  Höhe  gebracht  ist,  daß  er  voraussichtlich
  in  allen  Wechselfällen  seinen  Zweck  zu  erfüllen  im  Scande  ist,
können  die  Ertrage  desselben  auch  zu  laufenden  Zwecken  der  Sozietät  verwendet
werden.

(Nr.  5756.)  Un-
        <pb n="610" />
        —  666  —

Unabhaͤngig  von  diesen  Vorschriften  ist  die  Zuruͤckstellung  von  Schaͤdenund
  Praͤmienreserven,  woruͤber  die  naͤhere  Anordnung  dem  Direktorialrathe  vorbehalten
  bleibt.

K.  66.
e)  Verwen-  Ueber  die  Verwendung  des  Reservefonds  entscheidet  der  Direktorialrath.
dung.  Der  Reservefonds  ist  Eigemtum  der  Sozietät,  und  haben  Ausscheidende  weder

bei  freiwilligem,  noch  bei  nothwendigem  Austritte  Ansprüche  an  denselben.

S.  67.

Ausglälchung  Die  Ausleihung  der  Sozietätsgelder  und  die  Aufnahme  von  Darlehnen
von  Sokkletäts=  für  die  Sozietät  geschieht  durch  den  Generaldirektor  unter  Zustimmung  des

gelden  anud  Direktorialraths.  Auch  hat  der  Direktorialrath  die  allgemmeinen  Grundsätze
wee  von  zu  bestimmen,  welche  bei  der  Ausleihung  von  Geldern  der  Sozietat  zu  beachten

  sind.

Wenn  es  sich  blos  um  Aufnahme  von  Darlehnen  handelt,  die  zur
Deckung  von  nothwendigen  Ausgabem  erforderlich  sind,  und  welche  voraussichtlich
  in  den  gewöhnlichen  Einnahmen  der  nächsten  Zeit  ihre  Tilgung  finden,  so
ist  der  Generaldirektor  zur  Aufnahme  von  solchen  Darlehnen,  sowie  zu  der  hierfür
  erforderlichen  Verpfandung  der  Effekten  des  Reservefonds  selbstständig  befugt.

G.  68.

—  Der  Direktorialrath  bestimmt,  wie  oft  und  in  welchen  Zeitabschnitten  die
von  Belträgen  allgemeinen  Ausschreiben  erfolgen,  und  ob  die  Beiträge  im  Voraus  oder  nachträglich
  zu  erheben  sind.

Die  Höhe  jedes  einzelnen  Ausschreibens  beslimmt,  mit  Ausschluß  des  Falles
des  §.  65.  Nr.  Z.,  der  Generaldirektor.

K.  69.
Müsforderung  Beiträge,  welche  die  Sozietät  von  den  Mitgliedern  zur  Ungebühr  eingegaezahlter
  Be  zogen  hat,  müssen  binnen  sechs  Wochen  nach  ihrer  Entrichtung  zurückgefordert
tragt.  werden,  widrigenfalls  das  Ruͤckforderungsrecht  erlischt.

K.  70.

FSee  In  den  Etats  der  Sozietät  werden  ausreichende  Zuschüsse  ausgesetzt:

don  rämien
zm  Unter  1)  für

—
        <pb n="611" />
        —  667  —

4)  für  Herstellung  bei  Löschhülfen  beschädigter,  Beschaffung  neuer  und  wesentliche
  Verbesserung  bereits  vorhandener  Löschgeräthschaften;

2)  zu  Prämien  für  Entdeckung  von  Brandstiftern  und  für  Ermittelung  unbekannt
  gebliebener  Brandursachen;

3)  für  schnelle  oder  wirksame  Löschhülfe  bei  ausgebrochenem  Feuer;

4)  zu  Bauhülfen  an  bedürftige  Sozietätsgenossen,  wenn  es  sich  um  Ansane
  handelt,  welche  eine  größere  Sicherheit  gegen  Feuersgefahr  gewähren.


g.  71.

Die  General-Sozietätskasse  hat  alljährlich  und  zwar  spatestens  vier  Mo=  #ahnungsnate
  nach  dem  Jahresschlusse  dem  Generaldirektor  eine  Rechnung  in  duplo  legung.
nebst  Belägen  einzureichen.

Der  Generaldirektor  prüft  und  monirt  die  Rechnungen  und  überweist  dieselben
  mit  seinen  Erinnerungen  zundchst  dem  Oirektorialrathe  zur  Begutachtung.
Mit  den  Erinnerungen  des  Generaldirektors  und  dem  Gutachten  des  Oirektorialraths
  werden  die  Rechnungen  durch  Vermittelung  des  Oberpräásidenten  dem
Provinziallandtage  vorgelegt,  welcher  sodann  über  die  Erinnerungen  entscheidet
und  schließlich  Entlastung  ertheilt.

Die  Hauptergebnisse  der  Rechnung  werden  in  kurzer  Darstellung  durch  die
Amtsblätter  des  Sozietätsbezirks  bekannt  gemacht.

K.  72.

Der  Generaldirektor  hat  dem  Provinziallandtage  jedesmal  bei  dessen  #iehunzsperiodischem
  Zusammentrikte  durch  den  Oberpräsidenten  einen  allgemeinen  Ver-bercct.
waltungsbericht  vorzulegen.

Den  versammelten  Kreisdirektoren  ist  vor  ihrem  Zusammentritt  eine  Verwaltungsübersicht
  mitzutheilen.

K.  73.

Die  Sozitätsperwaltung  ist  befugt,  bei  anderen  Versicherungsanstalten,  Mckvarfihwelche
  zu  dergleichen  Geschäften  im  Preußischen  Staate  ermächtigt  sind,  Rück=  rungen.
versicherung  zu  nehmen.
Der  Direktorialrath  hat  zu  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen  und
mit  welchen  Versicherungsanstalten  solche  Rückversicherungsnahmen  eingegangen
werden  können.
(Tr.  5756.)  F.  74.
        <pb n="612" />
        —  568  —

S.  74.

Mekars-Var,  Gegen  die  Verfügungen  des  Kreisdirektors  steht  die  Beschwerde  bei  dem

sohrm.  Generaldirektor,  gegen  die  Bescheide  desselben  die  Beschwerde  an  den  Dircktorialrath,
  gegen  die  Bescheide  des  letzteren  die  Beschwerde  an  den  Obemräsideten
  offen,  bei  dessen  Emscheidung  es,  mit  Ausnahme  der  Falle  in  den  99.  75.
und  76.,  sein  Bewenden  behält.

Bei  den  diesfälligen  Beschlüssen  des  Direktorialraths  steht  dem  Generaldirektor
  kein  Stimmrecht  zu.  In  diesen  Fällen  ist  bei  Stimmengleichheit  die
Stimme  des  den  Kebenzzalen  nach  ältesten  Mitgliedes  entscheidend.

Die  Beschwerden  müssen  in  jedem  Berufungsfalle  binnen  sechs  Wochn
ausschließender  Frist  nach  Empfang  der  Entscheidung  erhoben  werden;  die  angefochtenen
  Verlüsungen  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  dieselben  von  der  höheren
  Instanz  abgeändert  werden.

g.  75.

Necheweg.  Der  Rechtsweg  ist  nur  in  folgenden  beiden  Fallen  zulässig:

1)  wenn  es  streitig  ist,  ob  Jemand  überhaupt  als  Soziettsgenosse  #
betrachten,  und  «

2)  ob  die  von  einem  Sozietätsgenossen  geforderte  Entlassung  mit  Recht
verweigert  wird  oder  nicht.

Die  betreffende  Klage  muß  binnen  sechs  Wochen  prcklustoischer  uw
nach  —  der  Entscheldung  des  Oberpräsidenten  oder  derjenigen  Porinstan
gepen  deren  Bescheid  der  dadurch  Beschwerte  den  Rechtsweg  einschlagen  w

ei  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht  werden.

K.  76.

Schichsrichter.  In  allen  Fällen,  in  welchen  es  um  eine  Geldforderung  oder  ZclichezVerfahren.
  lungsverbindlichkeit  eines  PSmichen  6,lh  handelt,  steht  seen  ihen  neben
dem  Rekurse  G.  74.  auch  noch  die  Berufung  auf  ein  schiedsrichterliches  Bar
fahren  binnen  sechs  Wochen  prcklusivischer  Frist  nach  Empfang  des  anzustch
benden  Bescheides  offen.  Ein  Gleiches  gilt  auch  von  ausgeschiedenen  Sozitätt-*—s
  *  um  alche  Forderungen  und  Vebindlicheien  hurent
er  et  2  i  1

standen  sind.  oz  genossenschaft  aus  dem  Sozierätsverh
Aubgeschlossen  von  dem  schiebsrichterlichen  Verfahren  ist  ein  Streit  übe
die  Höhe  der  nach  dem  Ausschreiben  ch  *  das  derfah  Mitglied  ergebenden
Beiträge,  hinsichtlich  dessen  blos  das  Rekursverfahren  des  F.  J5n  Matz  gn
        <pb n="613" />
        Das  Schiedsgericht  wird  aus  zwei  Schiedsrichtern  und  einem  Obmann  1  D#ch#  Z#-zusammengesetzt.
  Den  einen  Schiedsrichter  ernennt  der  mit  der  Sozietät  in  s####-Streit
  befangene  Interessent,  den  anderen  der  Generaldirektor,  den  Obmann  sehung.
der  Keeslankrath.

Die  beiden  Schiedsrichter  müssen  nicht  nur  mit  Grundstäcken  angesessene
großjährige  Sozietätsgenossen  des  betreffenden  Kreises  sein,  sondern  auch  einen
untadelhaften  Ruf  und  die  nach  den  Gesetzen  vorgeschriebene  Zeugenglaubwürdigkeit
  besitzen.

Der  Obmann  ist  aus  den  in  der  Provinz  mit  Richtereigenschaft  angestellten
  Gerichtsbeamten  zu  wählen.

K.  78.

Dem  Obmann  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung  der  Verhandlung  2)  Vechartob.
  Letztere  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,  daß  beide  Theile  uung.
mit  ihren  Gründen  gehört,  und  daß  die  Urkunden  und  Schriften,  welche  zur
Sach  gehren,  vorgelegt  worden  sind.  Der  Kreisdirektor  vertritt  hierbei  die

ozietaͤt.

K.  79.

Den  Spruch  fällen  die  beiden  Schieosrichter;  der  Obmann  giebt,  wenn  3)  Se.
jene  sich  nicht  vereinigen  können,  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag.

g.  80.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  findet  nur  die  Nichtigkeitsklage  9  Zchtstettnach
  den  allgemeinen  Gesetzen  und  auf  Grund  des  F.  78.  binnen  einer  *  Kloge.
klusiofrist  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  der  anzufechtenden  Entscheidung  bei
dem  ordentlichen  Richter  statt.  Letzterer  hat  jedoch  sein  Urtheil  nur  auf  die
Frage  zu  beschränken:

ob  der  angefochtene  schiedsrichterliche  Spruch  für  nichtig  zu  erachten

oder  nicht.

Wird  der  schiedsrichterliche  Spruch  rechtskraftig  für  nichtig  erachtet,  so
findet  ein  anderweites  schiedsrichterliches  Verfahren  und  die  Bildung  einer  neuen
schiedsrichterlichen  Behörde  start.

K.  81.

Außer  dem  Falle  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen  5)  Kptskeat.
Jehrgong  1883.  (Nr.  5756))  77  Aus-
        <pb n="614" />
        —  670  —

Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Aprelatien,  noch  sonst  ein  Rechtsmittel  statt,
sondern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  Rechtskraft  über.

K.  82.

Schlußbestin-  Die  zu  diesem  Reglement  durch  den  Direktorialrath  zu  erlassende  Vermungen:

  waltungsordnung  hat  die  allgemeinen  Verwaltungsgrundsätze,  welche  den
E  wechselnden  Bedürfnissen  der  Versicherungsstchender  sich  anschließen  müssen,

weltungs.  aufzustellen.  Dieselbe  bedarf  der  Bestatigung  durch  den  Oberpräsidenten  und

orbaurg.  ist  drei  Monate  vor  dem  Inslebentreten  des  gegenwärtigen  Reglemenks  durch
die  Amtsblätter  des  Sozietätsbezirks  bekannt  zu  machen.

Ueber  Abänderungen  dieser  Verwaltungsordnung  beschließt  der  Direktorialrath
  nach  Anhörung  der  versammelten  Kreisdirektoren.  Dergleichen  Abänderungen
  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Oberpräsidenten  und  sind  sodann
  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Hinsichtlich  des  Zeitpunktes,  von  welchem
ab  dieselben  in  Kraft  treten,  gelten  die  für  die  Publikation  der  allgemeinen
Landesgesetze  bestehenden  Vorschriften.  Bei  Abänderungen,  welche  den  bisherien

  Maaßstab  für  die  Sozietätsbeiträge  betreffen,  muß  der  Termin  des  Inrafttretens
  derselben  soweit  hinausgerückt  werden,  daß  die  Versicherten  Zeit
haben,  zuvor  ihren  Austritt  aus  der  Sozietaät  nach  Vorschrift  des  Reglements
bewirken  zu  können.  -

g.  83.
X  Der  Generaldirektor  erlaͤßt  fuͤr  die  ihm  untergeordneten  Sozietaͤtsbeamnu
  ten  die  erforderlichen  Geschaͤftsanweisungen.
Anweisungen.


Uebergangs-Bestimmungen.
G.  84.

Mit  Anfang  des  1.  Januar  1864.  treten  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Reglements  an  die  Stelle  des  Reglements  vom  18.  Februar  1838
und  der  in  Bezug  auf  dasselbe  erlassenen  spakeren  Verordnungen.  Nur  die  mi
diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  vollstaͤndig  abgewickelten  Geschaͤfte,  Beschwerder
und  Streitigkeiten,  deren  Ursprung  in  die  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1864.  faͤllt,
werden  noch  auf  Grund  der  fruͤheren  Bestimmungen  entschieden.

.  85.
Die  am  31.  Dezember  1863.  in  den  Katastern  der  Sozietaͤt  eingetrage-
        <pb n="615" />
        —  671  —

nen  Versicherungen  bleiben,  insoweit  deren  Abaͤnderung  oder  Aufhebung  in  Gemaͤßheit
  des  Reglements  vom  18.  Februar  1838.  nicht  etwa  von  den  Versicherten
  selbst  beantragt  wird  und  reglementsmaͤßig  erfolgt  ist,  unveraͤndert  und
ununterbrochen  unter  denjenigen  Maaßgaben  in  Wirlfaneeir,  welche  sich  für
selbige  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  revidirten  Reglements  und
der  dazu  gehörigen  Verwaltungsordnung  ergeben.

g.  86.

Die  Abänderungen  des  Klassen=  und  Beitragsverhaältnisses  erfolgen  ohne
neue  Ermittelung  und  ohne  Zuziehung  der  Versicherten  auf  Grund  der  seither
aufgenommenen  Taxverhandlungen  und  nach  Maaßgabe  der  darin  enthaltenen
Nachrichten  über  Lage,  Bauart  und  Benutzung.  Bis  zum  ersten  Hebetermine
  im  Jahre  1864.  ist  die  Umarbeitung  der  Kataster  insoweit  zu  vollenden,
daß  hiernach  das  bezügliche  Ausschreiben  bewirkt  werden  kann.  Es  bedarf
weder  der  vorherigen  Mittheilung  an  die  Versicherten,  noch  der  Einholung
ihrer  Einwilligung  in  Bezug  auf  die  nach  Maaßgabe  der  neuen  Klassifikations-Vorschriften
  elwa  eingetretenen  Klassen=  und  Beitragsveränderung.

Ebensowenig  soll  von  der  vorherigen  Erledigung  der  bei  der  Sozietäts-Verwaltung
  etwa  eingehenden  Beschwerden  die  Einzahlung  der  ausgeschriebenen
Beiträge  abhängig  gemacht  werden  können.

S.  87.

Diejenigen  Klassen=  und  Beitragsveränderungen,  welche  durch  die  Erhêhung
  des  bisherigen  Maaßes  der  zulässigen  Versicherungssumme  von  :  und  ?#
auf  8  und  #  der  katastrirten  Versicherungssumme  eintreten,  sind,  abgesehen
von  wuen  sonst  nöthigen  Anordnungen,  stets  zu  Gunsten  der  Versicherten  vorzunehmen.


g.  88.

Der  jetzige  staͤndische  Ausschuß  vertritt  die  Stelle  des  Direktorialraths
so  lange,  bis  die  Wahl  der  Mitglieder  desselben  durch  den  Provinziallandtag
erfolgt  ist  G.  10.),  mit  welchem  Zeitpunkte  sein  Bestehen  aufhört.  Der  ständische
  Ausschuß  hat  dem  Generaldirektor  die  erforderlichen  Geldmittel  zu  Gebote
  zu  siellen,  um  die  Einführung  dieses  Reglements  bis  zum  1.  Januar  1864.
zu  bewerkstelligen.  Die  Geldmittel  werden  vorschußweise  aus  den  Beständen
des  eisernen  Fonds  entnommen  und  diesem  später  in  angemessenen  Raten  zurückerstattet.


.  89.

Die  gegenwärtigen  Beamten  und  die  Büreauarbeiter  der  Generaldirektion
(Nr.  5756.)  777  blei-
        <pb n="616" />
        —  572  —

bleiben  in  ihren  Stellungen.  Auf  dieselben  finden  die  #.  19.  bis  21.  dieses
Reglements  mir  dessen  Einführung  in  der  Art  Anwendung,  daß  denselben  die
seitherige  Dienstzeit  angerechnet  wird.

§.  90.

Die  in  dem  I.  Jerichower,  Mansfelder  See-,  Saal=  und  Worbiser  Kreise
belegenen  Ortschaften,  welche  seither  der  diesseitigen  Sozietckt  angehört  haben,
scheiden  mit  der  Anfangssiunde  des  1.  Januar  1864.  aus  dieser  Sozietät  aus.

Ist  die  Ausscheidung  bis  zum  1.  Januar  1864.  nicht  herbeizuführen,  so
hat  der  Generaldirektor,  unter  Genehmigung  des  Oberprdsidenten,  für  die  Fortführung
  der  Sozietätsgeschafte  in  diesen  Ortschaften  einsiweilige  Einrichtungen
zu  treffen.

5.  91.

Sollten  unvorhergesehene  Schwierigkeiten  in  den  Vorarbeiten  die  Einführung
  dieses  Reglements  mit  dem  1.  Januar  1864.  unmöglich  machen,  so  hat
der  Oberpräsident  einen  anderweiten  Einführungstermin  festzusetzen  und  durch
die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

 

(Nr.  5757.)
        <pb n="617" />
        —  673  —

(Nr.  5757.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Schweidnitzer  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  21.  August  1863.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Schweidnitz  mit  Genehmigung  der
Stadtverordnetenversammlung  darauf  angetragen  hat,  die  zur  Einrichtung  der
staͤdtischen  Gasbeleuchtung  erforderlichen  Geldmittel  durch  ein  Anlehen  von
60,000  Thalern  decken  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinsscheinen  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in
Gemaßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  60,000  Thalern  Schweidnitzer
„Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  Apoints  zu  100  Thalern
  auszufertigen,  mit  vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten
der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
  oder  Ankauf  innerhalb  spätestens  acht  und  zwanzig  Jahren,  vom
Jahre  Eintausend  achthundert  fünf  und  sechszig  an,  zu  amortisiren  sind,  mit
Vorbehalt  der  Rechte  Oricter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch
dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unferer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  21.  August  1863.

1.  §.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Schema  A.
(Stadtwappen.)

Schweidnitzer  Stadt-Obligation
über
100  Thaler

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherlichen  Privilegiums  vrvo.
(Gesetz-Sammlung  für  186..  Seite  ......  )

W.  Magistrat  der  Scadt  Schweidnitz  urkunden  und  bekennen  hiermic,  daß
der  Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  100  Thalern,
(Nr.  5757.)  schreibe
        <pb n="618" />
        —  574  —
schreibe  Einhundert  Thalern,  Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang
wir  hiermit  bescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Errichtung  einer  städtischen
  Gasbeleuchtung  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
................  aufgenommenen  Darlehns  von  60,000  Thalern.  Die  Rückzahlung
  dieses  Darlehns  geschieht,  nach  Emission  der  Obligationen,  vom  Jahre
1865.  ab  binnen  spätestens  acht  und  zwanzig  Jahren,  nach  Maaßgabe  des  festgesiellten
  Tilgungsplans  dergestalt,  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate
  in  den  Haushaltsetat  aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds
die  Stadt-Obligationen  vermittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens
  acht  und  zwanzig  Jahren  eingelöst  werden.  Die  Stadtgemeinde  Schweidnitz
  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen
u  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  künigen.

  Insbesondere  sollen,  außer  obigen  Amortisationsraten,  auch  alle  Ueberschüsse,

  welche  die  Einnahmen  der  Gasanstalt  über  die  Betriebsausgaben  und
die  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  ausgegebenen  Obligationen
erforderlichen  Beträge  elwa  abwerfen  möchten,  zur  Tilgung  der  Schuld  verwendet
  werden.  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.  Die  ausgeloosten,
  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnun
ihrer  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  JZahlungstermine
in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Negierun  zu  Breslau,  in  dem  Schweidnitzer
Kreisblatte  und  in  den  sogenannten  obrigkeitlichen  Bekanntmachungen  der  hiesigen
  Stadt.  Jedesmal,  sobald  eins  dießr  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach
Bestimmung  der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  ein  entsprechendes  anderes
Blatt  gewählt  werden.

Hie  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückgegeben
ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  15.  April  und  am  15.  Oktober,
  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Räckabe
  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
za  der  Stadthauptkasse  zu  Schweidnitz  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins
  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten
Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  geörigen  Zinskupons  der  späteren
Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag
  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  JZinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Schweidnitz.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloofung  aus  freier  Hand
erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
durch  die  oben  bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots

und
        <pb n="619" />
        —  575  —

und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  #.  1.  bis  13.
mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  §F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeize  muß  dem  Magistrate
  zu  Schweidnitz  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
  und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des
Maeistrats  findet  Rekurs  an  die  Konigliche  Regierung  zu  Breslau

att;

b)  das  im  §F.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Kreisgerichte  zu  Schweidnitz;

)  die  in  den  9#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  §F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  §S#.  8.  und  9.
erwähnten  achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  aus-9geben;
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadthauptkasse
  zu  Schweidnitz  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  erfolgt.

Dur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Schweidnitz  mit  ihrem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Schweidnitz,  den  #nnnn  ...  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)

(Nr.  5757.)  Schema
        <pb n="620" />
        —  576  —

Schema  B.
Serie  .I.
Zins-Kupon  —l  ersttt#
über
2  Rthllr.,  schreibe:  zwei  Thaler  Ziusen
der
Schweidnitzer  Stadtobligation  über  100  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  Sreik
186.  die  halbjährigen  Zinsen  der  Stadtobligation#.  mit  2  Rchlrn.,
schreibe:  zwei  Thalern,  aus  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Schweidnitz.
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Shren  „  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

Schema  C.
Talon
zu  der
Schweidnitzer  Stadtobligation  ..
über

100  Thaler  à  vier  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  ampfangt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  .  .  e  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18.
bei  der  Stadt-  Hauptkasse  zu  Schweidnitz,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protesirt  worden  ist.

Schweibnitz,  den  ..ten  ......

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Pofbuchdruckerel
cker).
        <pb n="621" />
        —  677  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  31.  —

 

(Nr.  5758.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  September  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  des  revidirten
  Reglements  fuͤr  die  Feuersozietaͤt  ber  Provinz  Posen.

A.  den  Bericht  vom  31.  August  d.  J.  genehmige  Ich,  in  Beruͤcksichtigung
der  Antraͤge  des  Provinziallandtages  der  Provinz  Posen,  an  Stelle  des  Reglements
  für  die  Feuersozietät  der  Provinz  Posen  vom  5.  Januar  1836.  und
der  9n  demselben  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestlimmungen  das
beifolgende  revidirte  Reglement.

Dasselbe  ist  nebst  diesem  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  September  1863.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5758.)  78  Re-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  30.  September  1863.
        <pb n="622" />
        —  678  —

Revidirtes  Reglement
fuͤr  die
Feuer-Sozietät  der  Provinz  Posen.

I.  Umfang,  Zweck  und  Rechte  der  Sozietät.

*

Diie  Feuerversicherungssozietät  umfaßt  die  ganze  Provinz  Posen  in  derjenigen
  Begrenzung,  welche  dieselbe  als  Oberpräsidialbezirk  hat.

Der  Zweck  der  Sozietät  ist  auf  gegenseitige  freiwillige  Versicherung  von
Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet,  und  daher  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich
  übernommen,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhältniß
  eines  Versicherers  und  eines  Versicherten  befindet,  als  Versicherer
jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Reglement  nach  Verhältniß
seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beiträgen  verhaftet  ist.

S.  2.

Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Sozietätsangelegenheiten,
die  darauf  bezügliche  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern
der  Sozietät,  sowie  zwischen  den  Behörden  und  Kommissarien  der  Soziekät  und
anderen  offentlichen  Behörden,  die  amtlichen  Atteste  für  die  Versicherungen  und
die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungszahlung  aus  der  Sozietätskasse
  sind  vom  tarifmäßigen  Stempel  und  von  Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietät  sind  diejenigen  Gerichtskosten  einschließlich
  der  Stempel,  deren  Bezahlung  der  Sozietät  obliegt,  jedoch  mit  Ausschluß
  der  baaren  Auslagen  (F.  b.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  über  den
Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten,  Gesetz-Samml.  Seite  621.)
und  der  nach  früheren  Bestimmungen  zu  berechnenden  Kopialien  und  Botengebühren,
  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu.  Berträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmáßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Nebenexemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.

 

C.  3.
        <pb n="623" />
        —  579  —

K.  3.

Der  Sozietäk  gebührt  die  Porkofreiheit  in  dem  durch  das  Portofreiheits-Regulativ
  vom  3.  Februar  1862.  unter  Nr.  38.  des  Verzeichnisses  zu  Abschnitt
  III.  bestimmten  Umfange.

II.  Aufnahmefähigkeit  der  Theilnehmer.

K.  4.

Die  Sozietät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Gebäude,
und  zwar  nur  solche  Gebäude  aufnehmen,  welche  innerhalb  der  im  §F.  1.  bezeichneten
  Grenze  belegen  sind.  «  "

DieseGebäudeistsie,soweitnichtnachfolgendAusnahmengestattetsind,
anzunehmen  verpflichtet.

Als  zu  einem  Gebäude  gehörig  werden  auch  diejenigen  dem  Zwecke  des
Gebäudes  dienenden  Geräthschaften  erachtet,  welche  zwar  an  sich  die  Eigenschaft
  beweglicher  Sachen  haben,  wegen  ihrer  Größe,  Aufstellung  und  sonstigen
Beschaffenheit  aber  nicht  leicht  oder  nur  durch  besondere  Anstalten  aus  dem
Gebäude  entfernt  werden  können,  z.  B.  Glocken,  Orgeln,  Braupfannen,  Kühlschiffe,
  Maschinen  und  dergleichen.

Die  Sozietät  hat  keine  Verpflichtung  zur  Versicherung  dieser  Gegenstände.

K.  5.
Von  der  Versicherung  bei  der  Sozietät  sind  unbedingt  ausgeschlossen:

Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,  Zuckerraffinerien,  Schwefelraffinerien,
  Terpemin-,  Lack=  und  Firnitzfabriken,  Anstalten  zur  Fabrikation
von  Aether,  ädtherischen  Oelen  und  Essenzen,  von  Phosphor,  Knallsilber,
  Knallgold  und  Zündmaterial  aller  Art,  Papierfabriken  mit  Ofentrocknerei,
  Lackirereien  für  Leder,  Filz  und  Zeug  mit  Trockenöfen,  Kienrußhütten,
  Gasfabriken  zum  öffentlichen  Gebrauch,  Ziegel=  und  Kalköfen,

  Theerschwelereien  oder  Kochereien  und  Theatergebaude.
Diese  Ausschließung  bezieht  sich  aber  nicht  auf  die  Wohngebäude  des
Besitzers  solcher  Anlagen  oder  ihrer  Arbeiter,  es  sei  denn,  daß  dieselben  mit  den
abrieen  ne.  in  unmittelbarem  oder  besonders  feuergefährlichem  Zusammenhange

ich  befinden.

g.  6.

Die  Drrektion  ist  ferner  ermächtigt,  die  Versicherung  feuergefährlicher
abrik=  oder  anderer  Anlagen  von  größerem  Umfange,  bei  denen  Gefahr  voranden,
  daß  ein  Feuer  sich  leicht  über  die  gesammten  Gebulichkeiten  verbreiten
(Tr.  5758)  78“  werdce,
        <pb n="624" />
        —  680  —

werde,  nur  zu  einer  maßigen  Summe  und  gegen  eine  außerordentliche  Prämie
anzunehmen  oder  auch  ganz  abzulehnen.  Bereits  bestehende  Versicherungen  dieser
Art  kann  die  Direktion  nach  vorhergegangener  vierteljährlicher  Kündigung  wieder
  löschen.

Dies  bezieht  sich  auch  auf  die  in  unmittelbarem  oder  feuergefährlichem
Zusammenhange  mit  den  F.  5.  genannten  oder  den  vorbezeichneten  Anlagen  sich
befindenden  Wohngebaude.

.  7.

Auch  andere  als  die  9#.  5.  und  6.  Fenanmten  Gebäude  dürfen  dann  nicht
aufgenommen  werden,  wenn  sie  so  baufällig  sind,  daß  ihre  Bewohnung  oder
Benutzung  polizeilich  untersagt  ist,  oder  wenn  die  Besitzer  derselben  notorisch  mit

Feuer  und  Licht  fahrlässig  umgehen.

—

Endlich  sind  auch  einzelne  Abtheilungen  und  Bestandtheile  eines  Gebäudes,
  sowie  alle  Gebaude,  deren  Kunsäielich  ermittelter  Versicherungswerth
G.  18.  21.)  den  Betrag  von  25  Thalern  nicht  erreicht,  von  jeder  Versicherung
bei  der  Feuersozietät  ausgeschlossen.

K  9.

Jedes  Gebäude  muß  einzeln  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=  oder
Hintergebäude  besonders  versichert  werden.

KS.  10.

Der  Direktion  ist  gestattet,  in  dem  ihr  nothwendig  scheinenden  Umfang
auf  Kosten  der  Soziett  Rückversicherung  zu  nehmen.

III.  Versicherung  bei  anderen  Gesellschaften.

S.  11.

Kein  Gebäude  darf  bei  der  Sozietät,  es  sei  ganz  oder  zum  Theil,  aufgenommen
  werden,  wenn  und  so  lange  dasselbe  anderwärts  ganz  oder  zum  Theil
versichert  ist,  und  kein  bei  der  Sozietat  versichertes  Gebdude  darf  auf  irgend
eine  andere  Weise  nochmals  weder  ganz,  noch  zum  Theil  versichert  werden.

Auch  ist  die  Direktion  befugt,  Versicherungsanträge  für  solche  Gebäude
abzulehnen  und  bereits  bestehende  Versicherungen  solcher  Gebdude  nach  vorhergegangener
  vierteljährlicher  Kündigung  zu  löschen,  deren  Besictzer  andere  ihn

ge-
        <pb n="625" />
        —  681  —

gehbrige  und  in  demselben  Gemeindeverbande  oder  Gutsbezirke  gelegenen  Gedude
  bei  einer  Privatgesellschaft  versichert.

K.  12.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  diesen  Bestimmungen
entgegen,  noch  irgendwo  anders,  als  bei  der  Provinzial-Feuersozierät  versichert
ist,  so  verliert  der  Eigenthümer  im  Falle  eines  Brandunglücks  jeden  Anspruch
auf  Brandvergütung  Seitens  derselben.  Die  Verbindlichkeit  desselben  zu  allen
Feuerkassenbeiträgen  dauert  aber  unverändert  fort,  bis  seine  Entlassung  aus  der
Soziet4kt  auf  sein  vorschriftsmaßig  begründetes  Gesuch  ausgesprochen  worden
  ist.

Die  Sozietat  ist  verpflichtet,  den  Fall  zur  nadheren  Bestimmung  darüber,
ob  Grund  zur  gerichtlichen  Unrersuchung  vorhanden  ist,  der  Staatsanwaltschaft
anzuzeigen.

IV.  Zeit  und  Bedingungen  des  Ein=  und  Austritts.

S.  13.

Der  Eintritt  in  die  Sozietät  sowohl,  wie  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  ist  zu  jeder  Zeic,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  derjenige,
  welcher  außer  den  regelmäßigen  Aufnahmeterminen  vom  1.  Januar,
1.  Krei,  1.  Juli  und  1.  Oktober  neu  beitreten  oder  seine  Versicherungssumme
erhöhen  lassen  will,  den  vollen  Beitrag  für  das  laufende  Vierteljahr  zu  entrichten
  hat.

Die  Versicherung  oder  die  Erhöhung  der  bereits  bestehenden  Versicherung
wird  der  Regel  nach  erst  durch  die  ausgesprochene  Genehmigung  der  Provinzialdirektion
  rechtsgültig.  Falls  diese  ohne  Weiteres  ertheilt  wird,  beginnt  die
rechtliche  Wirkung  des  Pererhges  mit  der  Mittagsstunde  des  Tages,  an  welchem
der  Antrag  des  Versichernden  bei  der  Kreisdirektion,  oder,  wenn  er  unmittelbar
  von  der  Provinzialdirekrion  angenommen  wurde,  bei  dieser  präsentirt  worden
  ist.  Kann  die  Provinzialdirektion  ihre  Genehmigung  nicht  ohne  Weiteres
ertheilen,  findet  sie  vielmehr  Rückfragen  oder  Abänderungen  nöthig,  so  beginm
die  rechtliche  Wirkung  des  Versicherungsvertrages  erst  mit  der  W
des  Tages,  von  welchem  das  Genehmigungsdekret  der  Provinzialdirektion

atirt  ist.

Der  Austritt  aus  der  Sozietäkt,  die  Klassenerhbhung  und  die  freiwillige
Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,  sofern  und  soweit  dies  an  sich  zulässig
  ist,  findet  nur  zu  den  regelmäßigen  Terminen,  dem  1.  Januar,  1.  April,
1.  Juli  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  siatt.  Jedoch  ist  die  mindeste  Dauer  jeder
Versicherung  Ein  Jahr,  welches  von  dem  Beginne  des  Quartals  an,  in  welchem
  die  Wersicherung  erfolgt,  berechnet  wird.

(Nr.  5768.)  Erst
        <pb n="626" />
        —  382  —

Erst  nach  Ablauf  dieses  Jahres  darf  der  freiwillige  Auskritt  aus  der
Sozietät  zu  den  vorbezeichneten  Terminen  erfolgen.

Die  nothwendige  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme  und  der  Klassen
tritt,  sobald  sie  (.  23.)  festgestellt  ist,  und  die  norhwendige  Entlassung  aus  der
Sozietät  G.  17.)  sechs  Wochen  nach  dem  Datum  der  betreffenden  Direktionsverfügung
  in  Wirksamkeit.  Ein  Jeder  aber,  welcher  aus  der  Sozietät  austritt,
oder  dessen  Versicherungssumme  heruntergesetzt  wird,  muß  ohne  Unterschied  der
Fälle  und  selbst  dann,  wenn  das  versicherte  Gebaude  untergegangen  ist  oder
die  Versicherungsfähigkeit  verloren  hat,  die  vollen  Beiträge  für  das  laufende
Bierteljahr  entrichten.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  in  Stelle
eines  abgebrochenen  Gebäudes  ein  neues  erbaut  und  dieses  im  Laufe  des  Vierteljahres,
  in  welchem  der  Abbruch  erfolgte,  bei  der  Sozietaͤt  mindestens  mit  der
Versicherungssumme  des  abgebrochenen,  oder,  wenn  dies  nicht  zulaͤssig  ist,  mit
der  hoͤchsten  zulaͤssigen  Versicherungssumme  versichert  wird.  In  diesem  Falle
bleibt  der  Besitzer  des  abgebrochenen  Gebaͤudes  befreit  von  den  Beitraͤgen  fuͤr
das  Vierteljahr,  in  welchem  die  Versicherung  des  neuen  Gebaͤudes  erfolgt  ist.

Ausnahmsweise  kann  eine  Klassenerhöhung  mit  sogleich  eintretender  rechtlicher
  Wirkung  stattfinden,  wenn  dieselbe  die  Folge  einer  baulichen  Veränderung
  ist,  und  zugleich  auf  entsprechende  Erhöhung  der  Versicherungssumme  angetragen
  und  diese  genehmigt  wird.

S.  14.

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Soziet4t,  oder  sofortige  Erhöhung
der  Versicherungssumme,  oder  Erhöhung  der  Klassen  in  Folge  baulicher  Ver-#nderungen
  können  unter  der  Bedingung  des  F.  13.  zu  jeder  Zeit  bei  dem
Bürgermeister  beziehungsweise  Distriktskommissarius  angebracht  werden.  Oiese
haben  sofort  und  spatestens  innerhalb  14  Tagen  den  Amrag  zu  prüfen,  das
zur  Vervollständigung  desselben  Erforderliche  zu  verfügen,  oder,  falls  solcher
dem  Reglement  entsprechend  begründet  ist,  denselben  dem  Kreisdirektor  einzureichen.


Der  Letztere  hat  ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  14  Tagen  den  Antrag,
  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Veränderungsnachweisung,  an  die
Provinzialdirektion  einzureichen,  die  binnen  gleicher  Frist  den  Antrag  an  den
Bürgermeister  beziehungsweise  Distriktskommissarius  Behufs  der  Vervollständigung
  zurückzusenden  hat.

Die  Provinzialdirektion  hat  gleichfalls  ohne  Verzug  und  spätestens  binnen
14  Tagen  entweder  die  Genehmigung  der  eingereichten  Anträge  auszusprechen,
oder  das  Erforderliche  zur  Erledigung  ihrer  etwaigen  Bedenken  zu  verfügen.
Die  zur  Empfangnahme  der  Versichercngsamtrge  verpflichteten  Beamten  haben
dem  Versicherer,  er  mag  dies  fordern  oder  nicht,  eine  Bescheinigung  darüber
unentgeltlich  zu  ertheilen,  wann  und  namentlich  zu  welcher  Stunde  der  Antrag
präsentirt  worden  ist.

Ebenso  muß  nach  erfolgter  Genehmigung  durch  die  Provinzialdirektion

*
        <pb n="627" />
        —  583  —

der  Kreisdirektor  dem  Eigenthüreer  eine  Bescheinigung,  daß  die  Eintragung  der
begehrten  Versicherung  oder  Erhöhung,  Klassenveränderung  oder  Löschung  im
Kataster  stattgefunden  habe,  durch  den  Bürgermeister  beziehungsweise  Distriktskommissarius
  zufertigen.  Diese  Bescheinigung  erfolgt  unentgeltlich.  Wenn  aber
der  Eigenthümer  außerdem  oder  zu  einer  anderen  Zeit  eine  Bescheinigung  über
seine  Feuerversicherung  begehrt,  so  soll  solche  alsdann  nur  gegen  Entrichtung
der  Schreibgebähr  erfolgen.

K.  15.

Wenn  die  Genehmigung  des  Antrages  nicht  längstens  binnen  sechs
Wochen  nach  der  Anmeldung  ertheilt  wird,  so  soll,  falls  die  rechtliche  Wirkung
  des  Antrages  nach  F.  13.  nicht  schon  früher  beginnt,  und  der  Antragende
nicht  selbst  an  der  Verzögerung  Schuld  ist,  der  erst  spater  gerchmigte  Antra
doch  schon  mit  Eintritt  der  Mittagsstunde  des  drei  und  vierzigsten  Tages  na
dem  Tage  der  Prdsentation  der  Anmeldung,  diesen  mit  eingerechnet,  in  Wirksamkeit
  treten.  ·

H.16.

Wer  die  Versicherungssumme  außer  dem  Fall  des  F.  13.  am  Schluß
erhöhen  will,  hat  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  regelmäßigen  Eintrittstermine
  (1.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  oder  1.  Oktober)  seinen  diesfalligen  Antrag
  anzubringen.  Geschieht  dies  nicht  rechtzeitig,  so  tritt  die  Erhöhung  erst
von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  von  welchem  das  Henehmigungedekrer  der  Provinzialdirektion
  datirt  ist.  Der  Antragsteller  muß  jedoch  in  diesem  Falle  die
Beicräge  von  der  Summe,  um  welche  die  Versicherung  erhöht  worden  ist,  für
das  volle  Vierteljahr  zahlen.

.  17.

Wer  die  Versicherungssumme  herabsetzen,  oder  ganz  aus  der  Soziett,
wenn  dieses  sonst  zulässig,  ausscheiden  will,  muß  sein  Gesuch  bei  dem  Bürgermeister
  beziehungsweise  Distriktskommissarius  drei  Monate  vor  dem  Termine,
an  welchem  der  Austritt  oder  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  stattfinden
  soll,  anbringen  und  demnächst  innerhalb  weiterer  sechs  Wochen  in  der
g.  59.  vorgeschriebenen  Weise  vollständig  begründen,  widrigenfalls  die  Herabsetzung
  der  Versicherungssumme  oder  die  Emlassung  aus  der  GSoietst  erst  mit
dem  regelmäßigen  Aufnahmetermine  eintritt,  vorausgesetzt,  daß  bis  dahin  der
Antrag  gehörig  begründet  worden.

Sollte  ein  Gebaude,  dessen  Herabsetzung  in  der  Versicherungssumme
wegen  Minderwerths  von  Amtswegen  (F.  23.)  beantragt  worden  ist,  vor  dem
nächsten  Eintrittstermine  ganz  oder  theilweise  abbrennen,  so  wird  die  Brandentschädigung
  nur  nach  der  von  Amtswegen  beantragten  geringeren  Wersicherungssumme
  festgestellt.  »

(Nk.5758.)  Die
        <pb n="628" />
        —  5684  —

Die  Sozietatsdirektion  ist  ihrerseils  berechtigt,  die  gänzliche  Entlassung
aus  der  Sozielät  auszusprechen,  wenn  der  Eigenthümer  sich  grobe  Fahrlässigkeit
  bei  der  Handhabung  mit  Feuer  und  Licht  zu  Schulden  kommen  läßt,  oder
die  Gebäude  dem  Verderben  Preis  giebt  G.  13.).

Hiergegen  steht  sowenig  dem  Gebaudebesitzer,  als  einem  Dritten  ein
Widerspruchsrecht  zu.

V.  Höhe  der  Versicherungssumme.

C.  18.

Die  Versscherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile
des  versicherten  Gebudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  werden
können,  niemals  übersteigen.

Unter  dieser  Beschränkung  hängt  die  Bestimmung  der  Summe,  auf  welche
ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung  nehmen  will,  von  ihm  selbst
ab,  nur  muß  die  hiernach  zulassige  Versicherungssumme  durch  die  Zahl  25
theilbar  sein.

Unter  den  der  Zerstörung  oder  Beschédigung  durch  Feuer  nicht  ausgesetzten
  Theilen  des  Gebäudes  sind  der  Regel  nach  Leeinffunbermente  und  Kellerwände
  zu  verstehen.  Jedoch  bleibt  es  dem  Versicherer  unbenommen,  die  Versicherung
  auch  auf  diese  Theile  auszudehnen.

KG.  19.

Eine  förmliche  Taxe  des  durch  Feuer  zerstörten  Theils  der  versicherten
Gebäude  wird  in  der  Regel  nicht  erfordert,  es  genügt  vielmehr  eine  möglichst
enaue  und  treue  Beschreibung  eines  jeden  einzelnen  Gebäudes,  welches  verschert
  werden  soll.

Die  Form  dieser  Beschreibungen  wird  von  der  Provinzialdirektion  festgestellt;
  die  nöthigen  Exemplare  erhält  jeder  Interessent  unentgeltlich.

Ueber  die  Art  der  Vollziehung  und  Bescheinigung  dieser  Beschreibungen
hat  die  Direktion  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.

g.  20.

Auf  Grund  dieser  Verlagen  (6.  19.)  und  des  Einverständnisses  der
Kreisdirektion  kann  die  Provinzialdirektion,  wenn  sie  kein  Bedenken  dabei  findet,
oder  der  Antragende  die  Versicherungssumme  soweit,  daß  das  Bedenken  gewebeh
  wird,  herabzusetzen  einwilligt,  die  Genehmigung  der  Versicherung  ausprechen.


Kann  die  Versicherung  auf  diese  Weise  nicht  zu  Stande  gebracht  wer-
        <pb n="629" />
        —  585  —

den,  so  sieht  sowohl  der  Sozietét  als  dem  Gebäudebesitzer  frei,  eine  Abschätzung
durch  eine  Kommission  zu  verlangen.

Jeder  Kreis  wird  durch  den  Kreisdirektor  in  mehrere  Bezirke  getheilt,

und  für  jeden  solchen  Bezirk  von  demselben  eine  Abschätzungskommission  gebildet.
Diese  besteht  aus  drei  Mitgliedern  der  Soziekät,  welche  von  der  Kreisvertretung,
  in  den  Städten  Posen  und  Bromberg  aber  durch  die  Gemeindevertretung
ewählt  werden,  und  von  welchen  ein  Mitglied  der  I.  oder  II.  Klasse  der  Vericherten,
  ein  Mitglied  der  III.  oder  IV.  Klasse  und  ein  Mitglied  der  V.  oder  VI.
Klasse  angehören  muß.  Fur  jedes  Mitglied  ist  zugleich  ein  Stellvertreter  zu
wählen.  —  In  der  Abschätzungskommission  führt  dasjenige  Mitglied  den  Vorsitz,
welches  mit  dem  höchsten  Betrage  bei  der  Sozietät  versichert  ist.
Bei  der  Wahl  der  Abschätzungskommissarien  ist  darauf  zu  sehen,  daß
die  Gewählten  die  Fähigkeit  haben,  den  Werth  eines  Gebäudes  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  richtig  abzuschätzen,  daß  sie  sich  eines  guten  Rufes  erfreuen,
den  Bezirk  genau  kennen  und  vermöge  ihres  Gewerbes  und  ihrer  Verhltnisse
bei  dem  Wiederaufbau  der  von  ihnen  abzuschätzenden  Gebdude,  wenn  solche
abbrennen,  kein  Interesse  haben.

Die  Mitglieder  der  Abschätzungskommission  erhalten  auf  Verlangen
funfzehn  Silbergroschen  für  die  Meile  Reisekosten,  amtiren  aber  im  Uebrigen
unentgeltlich.

Diese  Kosten  trägt  der  Gebdudebesitzer,  wenn  durch  die  Abschätzung  die
von  ihm  beantragte  Versicherungssumme  sich  dergestalt  als  unzulässig  herausstelle,
  daß  sie  um  mehr  als  die  Hälfte  desjenigen  Unterschiedes  herabgesetzt
werden  muß,  welcher  zwischen  ihrem  Betrage  und  der  von  der  Provinzialdirektion
  nur  für  zuldssig  erklärten  Versicherungssumme  obwaltete.

Im  entgegengesetzten  Falle  trägt  die  Sozietät  die  Kosten  der  Abschätzung.

Gegen  die  in  dieser  Weise  geschehenen  Abschätzungen  steht  sowohl  der
Sozietäkt  als  auch  dem  Gebäubebeserr  zu  jeder  Zeit  die  Bernfung  auf  Aufnahme
  einer  formlichen  Taxe  durch  einen,  in  jedem  Falle  von  der  Sozietät  zu
wählenden  Baubeamten  zu;  die  Kosten  dieser  Tarxaufnahme,  zu  welcher  die  Abschätzungskommission
  und  der  Gebäude-Eigenthümer  zuzuziehen  sind,  fallen  dem
Gebäude-Eigenthümer  nur  dann  zur  Last,  wenn  derselbe  der  Antragende  ist,
und  bei  der  erneuerten  Taraufnahme  die  von  der  Abschähungstommissson  festgestellte
  Versicherungssumme  nicht  mehr  als  um  ihren  zehnten  Theil  erhöht  worden
  ist.  In  allen  anderen  Fällen  hat  die  Sozietät  die  Kosten  der  erneuerten
Taxaufnahme  zu  tragen.

K.  21.

In  den  Fällen  der  Berufung  auf  eine  förmliche  Taxe  muß  eine  solche
von  einem  vereideten  Baubeamten  mit  kunstgemäßer  Genauigkeit  unter  Zuziehung
der  Ortsobrigkeit  aus  dem  Gesichtspunkte  aufgenommen  werden,  daß  dadurch
mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Materialienpreise  und  mit  billiger  Berücksichtigung
des  geringeren  Preises  derjenigen  Fuhren,  Handreichungen  und  anderen,  keine
technische  Kunstfertigkeit  erfordernden  baulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthümer
mit  seinen  Angehörigen  und  seinem  Gesinde  bestreiten  kann,  der  dermalige  Werth
derjenigen  in  dem  Gebäude  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbei#en  fest-Jahrgang

  1863.  (Nr.  5758)  79  ge-
        <pb n="630" />
        —  686  —

estellt  werbe,  welche  der  Zerstoͤrung  oder  Beschaͤdigung  durch  Feuer  ausgeetzt
  sind.  .
H  Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebäuden,  die
nicht  mehr  völlig  in  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben  Verhälmiß  gn
wird,  in  welchem  der  vorgefundene  Materialienwerth  zu  demjenigen  Wert
steht,  den  die  Baumaterialien  in  voͤllig  gutem  Zustande  beben  würden.

K.  22.

Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  selbst  nach  §#.  18—20.  bestimmten
Versicherungssumme,  als  bei  deren  Tarirung  ist  auch  noch  darauf  zu  achtes,
daß,  wenn  der  Eigenthümer  des  Gebadudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordem  hat,
der  Werth  desselben  außer  Anschlag  bleibe.

Dagegen  ist  derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liefern  vepflichter
ist,  zu  jeder  Zeit  berechtigt,  solches  besonders  zu  versichern.  Dies  darf  jedoch
nur  dann  bei  der  Provinzial-Sozietäht  geschehen,  wenn  bei  derselben  das  Gebéude
  selbst  versichert  ist.  Wird  die  Versicherung  des  letzteren  von  dem  Beslüer
  abgemeldet,  so  ist  gleichzeitig  die  etwaige  etor  zu  loͤschen,
und  dem  Eigenthuͤmer  desselben  davon  Kenntniß  zu  geben.

K.  23.

Die  Sozietät  hat  das  Recht,  Revisionen  der  Versicherungs-Summen  oder
Taxen  jeder  Zeit  allgemein  oder  einzeln  auf  ihre  Koslen  vornehmen  zu  lassen.
Ergiebt  sich  hierbei  eine  Ueberversicherung,  so  ist  über  den  Befund  eine  Ve--handlung,
  unter  Zuziehung  des  Gebaude-Eigenehümers,  oder  falls  derselbe
nicht  anwesend  ist,  eine  Registratur  aufzunehmen,  in  welcher  der  Betrag,
auf  welchen  die  Versicherung  herabzusetzen,  anzugeben  ist.  Zur  Admessung  diss
Betrages  ist  die  Anfertigung  einer  Tare  nicht  nothwendig.  Mlt  der  Aufnahne
dieser  Verhandlung  oder  Registratur,  deren  Ergebniß  dem  nicht  anwesend  gefundenen
  Gebude-Eigenthümer  spatestens  binnen  drei  Tagen  bekannt  zu  m
ist,  trirt  die  Herabsetzung  in  Kraft  und  bleibt,  wenn  der  Gebäude-Eigemthcmer
derselben  widerspricht,  so  lange  in  Wirksamkeik,  bis  durch  ein  nach  Sh.  C
umd  21.  ainzaleieendes  förmliches  Taxrationsverfahren  durch  einen  Bauheamten
der  T  etrag  der  versicherungsfähig  bleibenden  Summe  festgesteckt  worist.



Der  Widerspruch  des  Gebdude-Eigenthämers  muß  innerhalb  vierzehn
Tagen  ausschließender  Frist  nach  erfolgter  B#ekzanmemaching  der  Abschlnn
klärt  sein  und  wird  stets  als  eine  förmliche  Berufung  auf  Aufnahme  einer  Tart
durch  einen  Baubeamten  angesehen.  .  -
Die  in  Folge  der  förmlichen  Ablschshung  eines  Baubeamten  erforderliche
Lerabseeung  tritt  mit  der  Aufnahme  der  Tarverhandlung  in  Kraft,  wenn
ebaude-Eigenthämer  bei  derselben  zugezogen  war,  andernfalls  mit  dem  Tage
an  welchem  ihm  die  zu  bescheinigende  Bekanntmachung  des  Tarergebwisses  zur
gestellt  wird.  Die
        <pb n="631" />
        —  687  —

Die  Bestimmungen  des  F.  20.  am  Schlusse  wegen  Vertheilung  der  Kosten
bleiben  auch  hierbei  maaßgebend.  "

Alle  mit  den  Feuersozietaͤts-Angelegenheiten  beauftragten  Beamten,  sowie
die  Abschaͤtzungskommissionen  und  Ortsbehoͤrden  sind  verpflichtet,  ihr  besonderes
Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungssumme  niemals  den  wirklich
  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gphenstände  übersteige.  Sollte
dieser  Fall  eintreten,  so  ist  auch  der  Wersicherte  selbst  zur  Anzeige  verpflichtet.

S.  24.

Jeder  Theilhaber  kann  in  den  geeigneten  Zeitpunkten  G.  13.)  die  bisherige
  Versicherungssumme  bis  zu  dem  zulässigen  Meistbetrage  erhöhen  oder  auch
bis  zu  einem  willkürlichen  Minderbetrage  heruntersetzen,  letzteres  jedoch  nur,
soweit  nicht  Rechte  Dritter  enegensteden  G.  88.).

VI  Beiträge  und  deren  Klassifikation.

K.  25.

Die  von  den  Theilnehmern  zu  leistenden  Beiträge  werden  in  ordentliche
und  außerordentliche  unterschieden.  —  Die  ordentlichen  Beiträge  werden  nach
festen  Saätzen  in  Gemäßheit  des  F.  31.  erhoben,  und  müssen  ohne  besondere
Ausschreibung  am  1.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  jeden  Jahres
eingezahlt  werden.  Die  außerordentlichen  Beiträge  sind  jedesmal  durch  die
Amtsblätter  besonders  auszuschreiben.  Dieselben  dürfen  nur  dann  und  soweit
erhoben  werden,  als  in  einem  Jahre  die  ordentlichen  Beiträge  und  die  Zinsen
r*  eisernen  Fonds  (F.  26.)  nicht  ausreichen,  um  den  wirklichen  Bedarf  zu
decken.

Räckständige  Beiträge  werden  im  Wege  der  administrativen  Exekution
beigetrieben.

K.  26.

Es  soll  ein  eiserner  Fonds  gebildet  und  zunächst  bis  auf  den  Betrag  von
500,000  Thalern  gebracht  werden.
Zur  Dotation  desselben  werden,  bis  die  angegebene  Höhe  erreicht  ist,

4)  die  Ueberschüsse  der  Jahresbeiträge  verwendet,  welche  sich  bei  dem  jedesmaligen
  Rechnungsabschlusse  nach  Abzug  des  Jahresbedarfs  der
Sozietät  ergeben;

2)  von  den  Versicherten  mit  den  gewöhnlichen  Beiträgen  Zuschüsse  erhoben,
welche  jährlich  Einen  Silbergroschen  von  Einhundert  Thalern  der  Versicherungssumme
  nicht  übersteigen  dürfen.  Die  Normirung  der  Höhe
dieses  Zuschusses  in  der  angegebenen  Grenze  unter  Berücksichtigung  der
einzelnen  Klassen  erfolgt  für  jedes  Jahr  durch  die  Direktion;

3)  fließen  in  den  eisernen  Fonds  die  nicht  abgehobenen  und  zu  Gunslen

(r.  5756)  797  der
        <pb n="632" />
        —  588  —

der  Sozietaͤt  verjaͤhrten  Brandentschaͤdigungen  (F.  56.)  und  Praͤmie
sowie  die  verjährten  Gebühren  und  Reisekosten  (I.  74.,  78
und  79.);

4)  werden  demselben  auch  die  mit  seinen  Beständen  gewommenen  Zinse
#geschlagen  sofern  dieselben  nicht  zur  Deckung  eines  außerordentliche
edarfs  (G.  25.)  gebraucht  werden.  «

Der  eiserne  Fonds  darf  in  seinem  Kapitalbestande  nicht  fruͤher,  als  de
Betrag  von  500,000  Thalern  erreicht  ist,  und  nachdem  letzteres  geschehen,  auc
nur  in  dem  Falle  und  insoweit  angegriffen  werden,  als  ein  Jahresbedarf  de
Sozietät  auch  durch  Ausschreibung  des  zweifachen  Betrrages  der  ordentliche
Beiträge  nicht  gedeckt  werden  kann.

enn  der  vorbestimmte  Kapitalsbetrag  erreicht  ist,  so  können  die  Zinser
sowie  die  vorstehend  unter  1.  und  3.  diesem  Fonds  zugewiesenen  Einnahme
nach  dem  Ermessen  der  Provinzialdirektion  zur  Ermäßigung  der  Beiträge  ver
wendet  oder  auch  fernerhin  zum  Kapital  geschlagen  werden.

Hat  sich  der  Bestand  des  Reservefonds  unter  500,000  Thaler  verringer
so  ist  der  Direktion  gestattet,  zur  Ergänzung  desselben  bis  auf  seine  Norma
höhe  wiederum  besondere  Zuschüsse  von  den  Versicherten  (Nr.  2.)  zu  erheben.

Der  eiserne  Fonds  bleibt  stets  Eigenthum  der  Sozietät;  die  ausscheider
den  Interessenten  haben  keinen  Anspruch  auf  denselben.

Seine  Bestände  müssen  zur  Hälfte  in  inlaändischen  Staats=  oder  vor
Staate  garamirten  Papieren,  oder  in  inländischen  Pfandbriefen,  welche  mirn
destens  vier  Prozent  Zinsen  tragen,  angelegt  werden.  Die  zweite  Hälfte  des  Be
standes  darf  von  der  Provinzialdirektion  nach  Bestimmung  des  Oberprásidente
gegen  hypothekarische  Eintragung  auf  in  der  Provinz  Posen  belegene  Grun
stücke  mit  pupillarischer  Sicherheit  und  ebenfalls  mindestens  zu  vier  Prozent  Zinse
ausgeliehen  werden.  Insoweit  von  dieser  Befugniß  kein  Gebrauch  gemacl
wird,  darf  die  Belegung  des  Ueberrestes  des  eisernen  Fonds  ebenfalls  nur  ie
den  vorbezeichneten  offentlichen  Papieren  erfolgen.

Beim  Eintreten  außergewöhnlicher  Bedarfsfälle  ist  die  Provinzialdirektio
ermächtigt,  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  ein  Darlehn  bis  auf  eir
eist  don  drei  Jahren  aufznetmen  und  dafür  die  Bestände  des  Reservefonds  z
verpfanden.

K.  27.

Die  Höhe  des  ordentlichen  Beitrages  bestimmt  sich  für  jedes  versichert
Gebäude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  in  GemäHheit  der  folgenden  Bestinm
mungen  gehört:

Es  gehören  zur  ersten  Klasse:  alle  Gebäude  mit  massiven  Umfassunge
wänden,  massiven  Giebeln  und  massiver  Bedachung,  wenn  sti
isolirt  liegen;

zur  zweiten  Klasse:  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben

zur  dritten  Klasse:  alle  Gebäude  von  Fachwerks=  oder  hölzerne
Umfassungswänden  mit  massiver  Bedachung,  wenn  sie  isolirt  liegen

zu
        <pb n="633" />
        —  589  —

zur  vierten  Klasse:  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  fünften  Klasse:  alle  Gebaude  mit  nicht  massiver  Bedachung,
welche  isolirt  liegen;

zur  sechsten  Klasse:  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  siebenten  Klasse:  die  Windmühlen;  endlich

zur  achten  Klasse:  die  Lohmühlen  und  Schmieden,  die  Stein=  oder
Metallbedachung  haben.

Für  eine  isolirte  Lage  gilt  eine  ohne  sonstige  feuergefährliche  Nachbarschaft
  stattfindende  Entfernung  in  der  ersten  Klasse  von  mindestens  Einer  Ruthe,
in  der  dritten  von  mindestens  fünf  Ruthen  und  in  der  fünften  von  mindestens
funfzehn  Ruthen,  jedoch  sollen  sämmtliche  in  massiven  Umfassungswüänden  erbaute,
  aber  nicht  massiv  gedeckte  Wirthschaftsgebéude,  in  welchen  gar  keine
Fuerug  befindlich,  ohne  Raqsich,  auf  ihre  sonstige  Lage  zur  fünften  Klasse
gehdren.

K.  28.

Gebaude  eines  Gehöftes,  welche  zu  einer  und  derselben  Wirthschaft  gehören
  (wie  die  sogenannten  Hauländereien),  können  nach  dem  Ermessen  der
Provinzialdirektion  in  Bezug  auf  die  Isolirung  als  ein  Ganzes  angesehen  werden
  und  als  isolirt  gelten,  wenn  keines  der  dazu  gehörigen  Gebdude  von  den
ginachkeaften  Gebäuden  in  geringerer  Entfernung  liegt,  als  im  §.  27.  beimmt

  ist.

S.  29.

Auch  ist  die  Direktion  ermächtigt,  Gebdude,  deren  Feuergefahrlichkeit
durch  ihre  Beslimmung,  ihre  Lage,  das  in  ihnen  oder  in  der  Nachbarschaft
getriebene  Gewerbe  u.  s.  w.  erhebch  gesteigert  wird,  in  der  nächsten  höheren
Klasse  zu  versichern,  als  diejenige  ist,  zu  welcher  sie  nach  §.  27.  gehören  würden.

F.  30.

Die  Klasse  wird  von  der  Provinzialdirektion  festgesetzt.  Der  Kreisdirektor,
welcher  hierüber  gutachtlich  zu  berichten  hat,  muß  dem  Eigenthümer  das  Ergebniß
  seines  Gutachtens  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte,  demnk#chst  aber  auch
die  Entscheidung  der  Direktion  sogleich  bekannt  machen.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  binnen  vier  Wochen  ausktließender  Frist
nur  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten  zulaässig.  Bis  zur  abändernden  Entscheidung
  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  der  Direktion.

g.  31.

Der  ordentliche  Beitrag  wird  hiermit  fuͤr  jede  Vierteljahrsrate  in  der
ersten  Klasse  auf  Einen  Silbergroschen,  in  der  zweiten  auf  Einen  Silbergroschen
sechs  Pfennige,  in  der  dritten  auf  zwei  Silbergroschen  sechs  Pfennige,  in  der
vierten  auf  drei  Silbergroschen,  in  der  fuͤnften  auf  vier  Silbergroschen,  in  der

O#rr.  5758.)  sechsten
        <pb n="634" />
        —  690  —

sechsten  auf  vier  Silbergroschen  sechs  Pfennige,  in  der  siebemen  auf  fünf  Silbergroschen
  und  in  der  achten  Klasse  auf  fünf  Silbergroschen  sechs  Pfennige
von  jedem  Einhundert  Thaler  Versicherungswerth  festgesetzt.

VII.  Bauliche  Veränderungen  während  der  Versicherungszeit.

g.  32.

Wenn  waͤhrend  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebaͤude  eine  Veraͤnderung
  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem  Maaße
erhoͤht,  daß  solche  grundsaͤtzlich  die  Versetzung  des  versicherten  Gebaͤudes  in
eine  andere,  zu  hoͤheren  Beitraͤgen  verpflichtete  Klasse  nach  sich  ziehen  wuͤrde,
so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Kreisdirektor  innerhalb  des  laufenden
Vierteljahres  davon  Anzeige  zu  machen  und  sich  der  aus  den  getroffenen  baulichen
  Abaͤnderungen  reglementsmaͤßig  etwa  folgenden  Beitragserhoͤhung  zu
unterwerfen.

g.  33.

Wird  die  Anzeige  nicht  in  dem  laufenden  Vierteljahr  gemacht,  so  muß
der  Versicherte  den  vierfachen  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen  den  geringeren
Beiträgen,  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  hätte  entrichten
müssen,  als  Strafe  zur  Feuersozietätskasse  einzahlen.

g.  34.

Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Vierteljahres  an,  in
welchem  die  Anzeige  hätke  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  des  Vierteljahres,
  in  welchem  dieselbe  nachträglich  gemacht,  oder  anderweitig  die  Entdeckung
der  vorgenommenen  Veränderung  erfolgt  ist,  oder  mit  welchem  der  Versicherte
aus  der  Sozietät  ausscheidet,  jedoch  nicht  über  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren
binaus  berechnet.

g.  35.

Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veraͤnderung  erhoͤhte  Feuersgefahr
von  der  Sozietaͤt  von  Änfang  an  mit  uͤbernommen,  es  muß  aber,  wo  eine  Versetzung
  des  Gebaͤudes  in  eine  andere  zu  hoͤheren  Beitraͤgen  verpflichtete  Klasse
eintritt,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfange  des  Vierteljahres  an,  in  welchem  die
Veränderung  stattgefunden  hat,  noch  außer  den  Strafbeiträgen  (66.  33.  34.)
nachträglich  geleistet  werden.

VIII.  Brandschadentare.

S.  36.

Einer  förmlichen  Schätzung  des  Schadens,  welcher  an  einem  bg  der
euer-
        <pb n="635" />
        —  591  —

Feuersozietckt  versicherten  Gebaude  durch  Brand  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,
wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen  und  das  Gebäude  nicht  völlig  abgebrannt
  oder  zerstört  ist.

K.  37.

Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhälmmiß  zwischen  demjenigen
Theile  des  versicherten  Bauwerthes,  welcher  durch  das  Feuer  und  bei  dessen
Dämpfung  vernichtet  oder  beschädigt,  und  demjenigen,  welcher  in  einem  brauchbaren
  Zustande  geblieben  ist,  seiuftellen.

K.  38.

Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr  auf
die  vernichtete  Quote  des  FLanzen  versicherten  Gebaudes  gerichtet,  mithin  dadurch
ausgesprochen,  welcher  Theil  des  Werths,  nach  dem  im  F.  21.  aufgestellten
Gesichtspunkt  beurtheilt,  vernichtet  worden.

KS.  39.

Dabei  dient  die  der  Versicherung  des  Gebaudes  zum  Grunde  liegende
Beschreibung  (§#.  19.  ff.)  oder  etwa  vorhandene  Taxe  (/#.  21.  ff.)  des  abgebrannten
  Gebäudes  zur  Grundlage,  und  bleibt  nach  den  Umständen  vorbehalten,
die  etwa  mangelhaften  Nachrichten  durch  den  Augenschein,  durch  Zeugen,  oder
sonst  zu  vervollständigen.

S.  40.

Sowie  ein  Feuerschaden  an  einem  zur  Soziert  gehörigen  Gebäude  eingetreten
  ist,  muß  sofort  nach  der  von  dem  Brande  erhaltenen  Nachricht  und
spätestens  innerhalb  drei  Tagen  eine  Besichtigung  des  Schadens  durch  den
Bürgermeister  beziehungsweise  durch  den  Distriktskommissarius  erfolgen.

Ueberzeugt  sich  derselbe,  daß  unzweifelhaft  ein  Totalschaden  vorliegt,  so
ist  blos  an  Ort  und  Stelle  eine  Verhandlung  hierüber  aufzunehmen.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle  Beschddigung,  oder  besteht  der
geringste  Zweifel  darüber,  ob  ein  Totalschaden  vorliegt,  oder  waltet  der  Verdacht
  einer  stattgefundenen  Ueberversicherung  ob,  so  muß  spätestens  innerhalb
acht  Tagen  eine  Schadensbesichtigung  durch  die  vollständige  Abschätzungskommission
  (F.  20.)  stattfinden,  und  von  letzterer,  nachdem  solche  mit  dem  Gesichtspunkte,
  wonach  ihr  sachkundiges  Urtheil  begehrt  wird,  genau  bekannt  gemacht
worden,  die  Abschätzung  der  Schadensquote  sogleich  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen
  und  zu  Protokoll  erklärr  werden.  —  I  beiden  Fällen  ist  auch  der  Beschddigte
  selbst  zur  Verhandlung  uziehen  und  mit  seiner  Erklärung  zu  Prowool,.
  “b%  vernehmen.  —  Die  Kosten  der  Abschätzung  fallen  der  Soziet
zur  Last.

Die  betreffenden  Verhandlungen  sind  sofort  an  den  Kreisdirektor  einzusenden,
  welcher  dieselben  nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen  und  binnen
acht  Tagen  berichtlich  an  die  Provinzialdirektion  einzureichen  hat.  Gegen  das
Ergebniß  der  Abschätzung  durch  die  Nommusston  steht  sowohl  der  Sozietät,  ¾06

(Nr.  5768.  au
        <pb n="636" />
        —  6592  —

auch  dem  Beschädigten  —  letzterem  binnen  14  Tagen  nach  Bekanntmachung
der  festgesetzten  Entschébigung  —  die  Befugniß  zu,  eine  nochmalige  Besichtigung
  und  Abschätzung  des  Schadens  durch  einen  von  der  Sozietät  zu  wählenden
  Baubeamten  zu  verlangen.  ·

Die  Kosten  dieser  nochmaligen  Abschaͤtzung  traͤgt  der  Beschaͤdigte  in  dem
Falle,  wenn  durch  dieselbe  die  von  ihm  beanspruchte  Entschädigung  sich  dergestalt
  als  unzulässig  herausstellt,  daß  sie  um  mehr  als  die  Hälfte  desjenigen
Unterschieds  herabgesetzt  werden  muß,  welcher  zwischen  ihrem  Betrage  und  der
von  der  Abschätzungskommission  für  zulässig  erklárten  Entschädigungssumme
obwaltete.  Im  entgegengesetzten  Falle  trägt  die  Sozietät  die  Kosten  der  nochmaligen
  Abschätzung.  -

Auf  Grund  bes  Ergebnisses  der  Besichtigung  oder  Abschätzung  hat  demnächst
  schließlich  die  Provinzialdirektion  die  Schadensvergütung  durc  besondere
Verfügung  festzusetzen,  diese  dem  Versicherten  behändigen  und  eine  Empfangsbescheinigung
  zu  den  Akten  bringen  zu  lassen.

Der  Bürgermeister  beziehungsweise  Distriktskommissarius  muß  längstens
binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  dem  Kreisdirektor
  davon  Nachricht  ertheilen,  und  letzterer  seinerseits  der  Provinzialdirektion
Anzeige  erstatten.

 

K.  41.

Bei  der  Aufnahme  des  Brandschadens  (K.  40.)  muß  zugleich  von  Amrswegen
  Alles,  was  über  die  Entstehung  und  erste  Enmdeckung  de  Feuers,  dessen
AusSbreitung  und  Da.###ung,  die  zuerst  angekommenen  Spritzen  und  andere
Löschungshülfen  und  über  sonstige,  die  Sozietckt  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen
Reglements  angehende  Gegenstände  bekannt  ist,  zu  Prokokoll  verzelchnet,  und
jeder,  der  durch  den  Brand  beschädigt  ist,  darüber,  ob,  wo  und  wie  hoch  er
—  sei  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliarvermögen  —  gegen  Feuer  versichert
habe,  umständlich  vernommen  werden.

Die  bei  der  ganzen  Verhandlung  etwa  vorkommenden  Kosten  übernimmt
die  Sozietät.

IX.  Aus,  ahlung  der  Brandschaden-Vergütungsgelder.

C.  42.
Die  Brandschadenvergütung  wird  für  jede  Beschädigung  des  versicherten
Gebäudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Enrstehung

  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,
  darin  einen  Unterschied  macht.

K.  43.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsctzlich  verursacht,
  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem
Drit-
        <pb n="637" />
        —  593  —

Dritten  angelegt  worden  ist,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung
  der  Brandschadenvergütung  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der
Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann
vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund
desselben  wider  ihn  die  Uncersuchung  eröffnet  worden.

Wird  der  Versicherte  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  erfolgen,
im  Fall  einer  Verurtheilung  ist  aber  die  Sozietät  dazu  nicht  verpflichter.

S.  44.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät  nicht  verweigert  oder
verzögert  werden.

Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fallen  der  Anspruch  auf  Rückgewähr
nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten
ersten  Falles  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderen  Falles  in  der  hausvätergoöft
  Säaufichtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung  zur

ast  faͤllt.

g.  45.

Ob  und  wie  weit  sonst  die  Sozietaͤt  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Prozesses  auf  Entschaͤdigung
  klagen  koͤnne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.
  Alle  Rechte  und  Anspruͤche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem  Versicherten
  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  moͤchten,  gehen  bis  auf  den  Betrag
der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergütung  kraft  der  Versicherung
auf  die  Sozietät  über.

S.  46.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entstehr,  welches,
zleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Befehl
eines  Heerfuͤhrers  oder  Offiziers  vorsaͤtzlich  erregt  worden,  wird  von  der  Sozietaͤt
nicht  verguͤtet.

S.  47.

Daß  ein  von  Krieg  führenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer  zu
milikairischen  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechemäßigem  Vorsatz  erregt  worden,
wird  im  zweifelhaften  Falle  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu  oder  zu  solchen
Operarionen,  von  denen  der  enrstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit  gewöhnlichem
  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich
  ertheilt  worden  ist.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5758.)  80  46.
        <pb n="638" />
        —  594  —

g.  48.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Faͤllen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
sei  es  geradezu  oder  auch  nur  aus  den  begleitenden  Umstaͤnden  nicht  zu  erweisen
  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzuͤndung  eines  Gebaͤudes
durch  Truppen  waͤhrend  eines  Gefechtes,  oder  auf  einem  Ruͤckzuge  im  Angesicht
heesers,  oder  während  einer  Belagerung  bei  Armirung  eines  Platzes  geschehen
  ist.

g.  49.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Murhwillen  oder  Bosheit
  des  Milicairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozietät
keinesweges  ausgeschlossen.

g.  50.

Ebenso  wenig  sind  von  dieser  Verguͤtung  solche  Beschaͤdigungen  der  Gebaͤude
  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,  sondern
  blos  zertruͤmmert  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche
einem  versicherten  Gebäude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  di
Löschung  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbrei
tung  des  Feuers  zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  berechtigten  Personen  an
geordnetes  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
  Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Oächern  u.  s.  w.  an  der
in  die  Versicherung  begriffenen  Theilen  desselben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,
welche  durch  Erdbeben,  Pulver=  oder  andere  Explosionen  oder  ähnliche  Naturereignisse
  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß
  Feuer  veranlaßt  hat  und  die  Schadden  selbst  also  Brandschäden  sind.

Brandschäden  an  Gebäuden,  in  welchen  Dampfmaschinen  sich  befinden
bleiben  jedoch  von  der  Vergütung  ausgeschlossen,  wenn  das  Feuer  durch  Er
plosion  des  Dampfkessels  entstanden  ist.

g.  51.

Bei  Partialschaͤden  erfolgt  die  Vergütung  in  derselben  Quote  der  Ver
sicherungssumme,  als  von  den  versicherten  Gebäudetheilen  nach  §.  38.  für  ab
gebrannt  oder  vernichtet  erachtet  werden.

Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergütet  und  au
die  etwaigen  Ueberbleibsel  nichts  in  Abzug  gebracht.

In  beiden  Fällen  darf  die  zu  gewährende  Entschädigung  den  unmittelba
durch  den  Brand,  beziehungsweise  durch  die  Löschung  desselben  an  den  ver
sicherten  Gebäuden  oder  anderen  Gegenständen  (F.  4.)  entstandenen  und  regle
mentsmäßig  zu  vergütenden  Verlust  nicht  übersteigen,  selbst  wenn  die  Ver
sicherungssumme  höher  war.

Die  Sozietät  hat  jedoch  letzten  Falles  den  Nachweis  zu  führen,  daß  de
Brandschaden  nicht  so  viel  betrage,  als  die  Versicherungssumme.

g.  52
        <pb n="639" />
        —  595  —

S.  52.

Die  Jahlung  der  Brandschadenvergütung  erfolgt  bei  Totalschden  in  zwei
Raten,  und  zwar  die  Jahlung  der  ersten  in  längstens  zwei  Monaten  nach  dem
Brandschaden,  die  Zahlung  der  zweiten  Hälfte  aber,  sobald  das  Gebäude  unter
Dach  gebracht  und  der  Nachweis  darüber  geführt  ist,  daß  die  erste  Rate  der
Brandentschädigungssumme  in  das  Gebäude  verwendet  worden.  Findet  jedoch
die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebaudes  überhaupt  nicht  statt  (&amp;amp;.  66.
und  67.),  so  erfolgt  die  Zahlung  der  ganzen  Entschädigung  ohne  Theilzahlungen
in  spätestens  zwei  Monaten.

K.  53.

Auch  bei  Partialschäden  erfolgt  die  Jahlung  in  zwei  Hälften,  die  erste
längstens  zwei  Monate  nach  dem  Brandschaden,  und  die  andere  gleichzeiig  oder
späteer,  sobald  der  Nachweis  beigebracht  wird,  daß  die  Wiederherstellung  vollendet
  sei.

4.

Erreicht  der  Partialschaden  nicht  die  Hälfte  des  Wersicherungsbetrages,
oder  leistet  bei  einem  Total=  oder  Partialschaden  der  Beschädigte  für  die  genüende
  Verwendung  eine  von  der  Provinzialdirektion  als  annehmbar  erkannte
Pürgschaf,  so  kann  ihm  in  den  Fallen  §#.#52.  53.  von  der  letzteren  auch  die
ganze  Entschädigungssumme  sofort  gezahlt  werden.

g.  55.

Die  Sozietätskasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und  längstens  in
den  vorbezeichneten  Fristen  zu  leisten.  Findet  eine  schuldbare  Verzögerung  der
Zahlung  statt,  so  isi  die  Sozietät  von  diesen  Terminen  ab  zur  Entrichtung  der
gesetzlichen  Verzugszinsen  verpflichtet.

g.  56.

Wird  der  Anspruch  auf  Zahlung  der  Brandentschaͤdigung  nicht  innerhalb
zehn  Jahren,  vom  Tage  der  erfolgten  Benachrichtigung  der  festgesetzten  Entschaͤdigung
  G9.  40.  und  93.)  gerechnet,  geltend  gemacht,  so  verliert  der  Beschaͤ-dige
  sein  Anspruchsrecht  an  die  noch  nicht  gezahlten  Entschädigungsgelder,  und
fallen  dieselben  der  Sozietät  zu.

S.  57.

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  (§.  63.)  an  den  Versicherten,  und
darunter  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebäudes  zu  verstehen,  dergestalt,
  daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das
versicherte  Gebäude  steht  oder  gestanden  hat,  auf  einen  anderen  übergeht,  damit
zugleich  alle  aus  dem  Versicherungsvertrage  entspringenden  Rechte  nebst  den
gegenüberstehenden  Pflichten  für  übertragen  erachtet  werden.

(Nr.  5758.)  80“  Die
        <pb n="640" />
        —  696  —

Die  Sozietaͤt  wird  von  ihrer  Verpflichtung  befreit,  wenn  sie  an  denjtnigen
  zahlt,  welcher  als  Eigenthuͤmer  in  dem  Katasser  eingetragen  ist;  sie  ist  aber
auch  berechtigt,  den  Nachweis  der  Legitimation  zu  fordern.

X.  Sicherung  der  Hypothekengläubiger.

g.  68.

Die  Rechte  der  auf  ein  versichertes  Grundstuͤck  eingetragenen  Hypothelenlaͤubiger
  werden  in  Gemaͤßheit  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von  der  Feurinsie

  Ditcklion  wahrgenommen.  Der  Eintragung  derselben  in  das  Katasler
bebarf  es  nicht.

g.  59.

Das  freiwillige  Ausscheiden  aus  der  Sozietaͤt  und  das  freiwillige  Herumesetzen
  der  Versicherungssumme  ist  nur  zulässig,  wenn  auf  dem  Grundstüce
ypothekenforderungen  nicht  eingetragen  sind,  oder  wenn  die  eingetragens
Ppothekengläubiger  hierin  ausdrücklich  konsentirt  haben.  Es  genügt,  wen
bel  dem  Konsense  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  und  die  Identität  des  Austellers
  von  einem  offentlichen  Beamten  bescheinigt  ist,  und  es  sind  nur  dej
  igen  Hypothekengläubiger  zu  berücksichtigen,  deren  Forderungen  mindeses
drei  Monate  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Ausscheiden  oder  die  Herabsetzung
  eintreten  soll,  eingeiragen  sind  Der  Hypothekenzustand  ist  festzuseln
durch  Einsicht  des  Hypothekenbuchs  Seitens  des  Burgermeisiers  oder  Oillrtte
kommissarius,  oder  durch  Beibringung  eines  Atrestes  des  Hypothekenrichters  odn
eines  Hypothekenscheins.

K.  60.

In  den  Fällen  der  unfreiwilligen  Löschung  oder  nothwendig  befundoon
Herabsetzung  der  Verlcchemungssumge  (.  13.  23.)  hat  die  Direktion  durch
Bärgermeisler  oder  Distriktskommissarius  Einsscht  des  Hypothekenbuchs  nehmen
zu  lassen  und  den  eingetragenen  Gläubigern,  soweit  deren  Person  und  t
enthaltsort  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgeht  oder  sonst  der  Dircktion  dkannt
  ist,  durch  die  Post  Nachricht  zu  geben.  Einer  Empfangsbescheingung
bedarf  es  nicht.

C.  61.

Steht  dem  Versscherten  nach  #m.  12.  43.  ein  Anspruch  auf  die  Bor
zuschedigung  nicht  zu,  so  ist  die  S##  dennoch  verpflichtet,  dieselbe  7
x  engldubigern  insoweit  zu  zahlen,  als  dieselben  aus  dem  verpfich

rundstack,  oder,  wenn  ihnen  zugleich  ein  persönliches  Recht  gegen  den  #
        <pb n="641" />
        —  697  —

thuͤmer  dieses  Grundstuͤcks  zusteht,  auch  aus  dessen  sonstigem  Vermoͤgen  wegen
ihrer  Hypothekenforderung  nicht  zur  Hebung  gelangen.  —  Die  Zahlung  erfolgt
nach  der  den  Glaͤubigern  zustehenden  gesetzlichen  Prioritaͤt,  oder,  wenn  die  Direktion
  sich  mit  deren  Pruͤfung  nicht  befassen  will,  zum  gerichtlichen  Depositorium
  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache.

Zi  sen  von  der  Brandentschaͤdigung  zu  zahlen,  ist  die  Sozietaͤt  den  Hypothekengldubigern
  gegenuber  nicht  verpflichret.

g.  62.

Kein  Realgläaubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütungsgeldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,  wenn
und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  verwandt
  werden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzlich  zulässige
  Weise  vor  der  Soziettsdirektion  und  nach  deren  Ermessen  zulänglich
sicher  gestellt  wird.

g.  63.

Stellt  bingegen  der  Versicherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her,  so  sind
die  Hypothekengläubiger,  denen  hiervon  ebenfalls  Nachricht  zu  geben  ist  (9.  60.),
berechtigt,  die  Zahlung  der  Brandentschädigungsgelder  oder  die  gerichrliche  Deposition
  derselben  nach  Maaßgabe  des  F.  61.  zu  verlangen.

XI.  Folge  des  Brandunglücks  in  Bezug  auf  den  Austritt  des
Versicherten  aus  der  Sozietät  und  auf  die  Wiederherstellung
des  Gebäudes.

K.  64.

Nur  wenn  ein  durch  Brand  verunglückter  Theilnehmer  die  Wiederherstellung
  eines  gänzlich  abgebrannten  Gebaudes  nicht  herbeiführt  (F.  67.),  scheider
er  rücksichtlich  dieses  Gebaudes  aus  der  Soziett  und  ist  nur  noch  zu  den  Beiträgen
  für  das  laufende  Vierteljahr  verhaftet  (G.  13.).  Sonst  aber  unterbricht
weder  der  Total=  noch  der  Partialschaden  den  Versicherungsvertrag;  nur  muß
nach  Wiederherstellung  des  Gebaudes  den  Erfordernissen  der  #.  19.  ff.  von
Neuem  Genüge  geleistet  und  das  Karaster  danach  berichtigt  werden.

g.  65.

Von  dem  Ablauf  des  Vierteljahrs  an,  in  welchem  der  Brandschaden  er-(Fr.
  5758.)  folgt
        <pb n="642" />
        —  598  —

folgt  ist,  bis  zum  Anfange  desjenigen,  mit  welchem  das  neu  berichtigte  Kataster
(&amp;amp;.  64.)  in  Wirkung  tritt,  ist  der  durch  Brand  beschädigte  Theilnehmer  von  der
Beitragsleistung  enlbunden.  Wenn  aber  inzwischen  das  im  Bau  begriffene  Gebäude,
  die  auf  der  Baustelle  befindlichen  Baumaterialien  mit  eingeschlossen,  ein
neuer  Brandunfall  trifft,  so  soll  von  der  Vergütung,  welche  die  Sozietät  auch
in  diesem  Falle  auf  diejenigen  Gegenstände,  die  nachweislich  bereits  in  den  Bau
verwendek,  oder  zur  Baustelle  geschafft  und  dort  vernichtet  sind,  in  dem  F.  51.
bezeichneten  Verhälnnist  zu  leisten  hat,  der  Gesammtbetrag  der  erlassenen  oder
noch  zu  erlassenden  Beiträge,  und  zwar  nach  dem  Maaße,  wie  sie  von  dem
füher  abgebrannten  Gehäude  zu  leisten  gewesen  sein  würden,  in  Abzug  gebracht
werden.

g.  66.

Der  Versicherte,  dessen  Gebude  durch  Brand  gänzlich  zersiört  ist,  hat
der  Sozietät  gegenüber  nicht  die  Verpflichtung,  dasselbe  herzustellen.

Die  Auszahlung  der  Brandentschädigungsgelder  an  ihn  erfolgt  aber  erst
dann,  wenn  er  den  Konsens  sämmtlicher  eingetragener  und  ihrem  Aufenthalt
nach  bekannten  Realgläubiger  mit  gehörig  bescheinigter  Unterschrift,  sowie  der
Ortspolizeibehörde  mit  Rücksicht  auf  die  99.  36.  ff.  59.  60.  Tit.  8.  Th.  I.
A.  L.  R.  beibringt.

S.  67.

Wenn  von  der  zuständigen  Behörde  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
  Gebäudes  entweder  überhaupt,  oder  auf  dem  alten  Hypothekenareal
aus  polizeilichen  oder  anderen  Rücksichten  untersagt  wird,  so  darf  dem  Brandbeschädigten
  die  Vergütung,  soweit  sie  ihm  sonst  gebührt,  unter  Beachtung  der
den  Hypothekenglaubigern  zustehenden  Rechte  nicht  vorenthalten  werden.

XII.  Verwaltung  der  Sozietätsgeschäfte  und  Vergütung  für
dieselben.

K.  68.

Die  obere  Leitung  der  Feuersozietätsgeschäfte  übernimmt  unter  der  Firma
als:  „Provinzial-Feuersozietäts-Direkrion“  ein  von  dem  Oberpräsidenten  mit
Genehmigung  der  Disziplinar-Minisier  auszuwählendes  Mitglied  der  Regierung
zu  Posen.

Insofern  dieses  Mitglied  nicht  die  dritte  juristische  Prüfung  bestanden
hat,  wird  ihm  ein  Mitglied  der  Regierung  zu  Posen,  welches  die  Qualifikation
zum  Richteramt  erlangt  hat,  als  juristischer  Beirath  zugeordnet.  Dasselbe  wird
ebenfalls  von  dem  Oberpräsidenten  unter  Genehmigung  der  Disziplinar-Minister
ausgewählt.

Außer-
        <pb n="643" />
        —  599  —

Außerdem  ist  der  Oberpraͤsident  befugt,  zur  Vertretung  fuͤr  das  mit  Fuͤhrung
  der  Direktionsgeschaͤfte  beauftragte  Regierungsmitglied  zeitweise  ein  anderes
  Mitglied  der  Regierung  ohne  besondere  Ministerialgenehmigung  zu  bestellen.

g.  69.

Die  Funktionen  der  Provinzial-Feuersozietaͤtskasse  uͤbernimmt  widerruflich
  die  Provinzial-Institutenkasse  zu  Posen  gegen  eine  in  dem  Etat
der  Sozietaͤt  auszuwerfende,  von  dem  Oberpräsidenten  zu  bestimmende  Remuneration.


S.  70.

Die  mit  der  Geschäftsführung  der  Provinzialdirektion  beauftragten  Regierungsmitglieder
  (F.  68.)  beziehen  auf  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  aus  der
Feuerso  iettskasse  angemessene  Remunerationen  auf  Grund  eines  Verwaltungsosten-Etats,
  welchen  der  Oberpräsident  aufzustellen  hat.

Die  Büreaugeschaäfte  werden  von  besonderen  für  die  Sozietät  angestellten
Beamten,  welche  der  Oberpräsident  innerhalb  der  durch  den  Eet  festgestellten
Schranken  auch  auf  Lebenszeit  und  mit#  Beilegung  der  Pensionsberechtigung
gegen  die  Sozietätskasse  nach  den  für  die  unmitkelbaren  Staatsbeamten  geltenden
  Grundsätzen  zu  ernennen  hat,  besorgt.

Die  Sozietätsbeamten  sind  rücksichtlich  ihrer  Amtsverhältnisse  mittelbare
Staatsbeamte  und  als  solche  namentlich  dem  Disziplinargesetze  vom  21.  Juli
1852.  unterworfen.

K.  71.

Unmittelbar  unter  der  Provinzialdirektion  fungirt  in  jedem  Kreise  der
Provinz  der  Landrath  als  Kreis-Feuersogietäts-Direktor  und  der  Kreis-Steuereinnehmer
  als  Kreis-Feuersozietats-Rendant.  Der  Letztere  hat  nicht  allein  die
Kreis-Feuersozietätskasse  zu  verwalten,  sondern  zugleich  auch  diejenigen  Subalterngeschäfte,
  welche  ihm  gemäß  einer  besonderen  vom  Oberpräsidenten  zu  erlassenden
  Instruktion  übertragen  werden,  zu  versehen.

K.  72.

In  den  Städten  Posen  und  Bromberg  kann,  wenn  das  Bedürfniß  dazu
vorhanden  ist,  auf  Vorschlag  der  Provinzialdirektion  von  dem  Oberpräsidenten
ein  besonderer  Feuersozietäts-Direktor  aus  der  Mitte  des  Magistrats  und  auch
ein  besonderer  Rendank  bestellt  werden.  Diese  Beamten  sind  alsdann  den  gleichnamigen
  Kreisbeamten  gleich  zu  achten.

g.  73.

Für  jeden  der  Kreislandräthe  wird  auf  die  Dauer  ihrer  Funktionen  als
Kreis-Feuersozietts  =  Direktoren  eine  jährliche  Remuneration  von  Einhundert
(Nr.  5758.)  Tha-
        <pb n="644" />
        —  600  —

Thalern  auf  den  obgedachten  Etat  gebracht.  Die  beiden  städtischen  Feuersozietäts
  -Direktoren  in  Posen  und  Bromberg  hingegen  erhalten  statt  Gehaltes
eine  Tantieme  von  Einem  Prozent  der  auf  die  Stadt  Posen  resp.  Bromberg
fallenden  ordentlichen  Beiträge,  welche  Tantieme  jedoch  die  Summe  von  Einhundert
  Thalern  für  jeden  jährlich  nicht  übersteigen  darf.  Die  Kreis-Steuereinnehmer
  und  die  beiden  Rendanten  zu  Posen  und  Bromberg  (F.  72.)  beziehen
ebenfalls  statt  Gehaltes  eine  Tantieme  von  Einem  Prozent  von  den  durch  sie
vereinnahmten  Geldern.

S.  74.

In  der  Regel  hat  keiner  der  Sozietatsbeamten  außer  dem  ihm  ausge-Schten
  Gehalt  oder  Tantieme  für  etwaige  Sozietatsgeschäfte  außerhalb  seines
ohnortes,  ohne  Unterschied,  ob  solche  auf  Rechnung  der  Sozietätskasse  oder
eines  Privatinteressenten  besorgt  werden,  irgend  eine  Remuneration  oder  Diä#ten
zu  fordern.  Blos  an  Reisekosten  wird  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen
oder  Dampfschiffen  gemacht  werden  können,  zehn  Silbergroschen  für  die  Meile,
bei  anderen  Dienstreisen  Ein  Thaler  für  die  Meile  vergütet.

S.  75.

Die  Kreis-Steuereinnehmer  haben  für  die  Feuersozietäs-Gelder  eine  besondere
  Kaution  zu  bestellen,  welche  in  der  Art  zu  reguliren  ist,  daß  sie  nach
Umständen  zugleich  für  die  Verwaltung  der  sonst  etwa  ihnen  noch  anvertrauten
nicht  fiskalischen  Nebenfonds  mit  haftet.

Soweit  der  Kautionspunkt  auf  Grund  der  bisher  bestandenen  Vorgnifte
  bei  den  jetzt  vorhandenen  Rendanten  bereits  regulirt  ist,  verbleibt
es  dabei.

K.  76.

Auch  von  den  Rendanten  der  Städte  Posen  und  Bromberg  G.  72.)  icß
für  die  Verwaltung  der  ihnen  anvertrauten  Feuersozietäts-Gelder  Kaution  zu
bestellen.  Sind  diese  Rendanten  solche  Beamte,  die  schon  anderweitig  Kaution
bestellt  haben  müssen,  so  ist  diese  so  abzumessen  und  zu  reguliren,  daß  sie  auch
für  die  Feuersozietäts-Gelder  mit  haftet.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,  so  muß
von  jedem  derselben  eine  Kaution  von  dreihundert  Thalern  bestellt  und  bei  der
Provinzial-Feuersozietätskasse  niedergelegt  werden.

Der  Schlußsatz  des  F.  75.  findet  auch  hier  Anwendung.

K.  77.
Die  Feuersozietä—ts-Beiträge  werden  jeden  Orts  von  den  Erhebern  der

öffentlichen  Steuern  in  gleicher  Art,  wie  diese,  eingezogen  und  in  folle  an  den
Kreisrendanten  abgeliefert.  Nich
ichl
        <pb n="645" />
        —  601  —

Nicht  minder  ist  jede  Ortsbehoͤrde  verpflichtet,  auf  die  ihr  von  der  Sozietaͤtsdirektion
  rbitgecheilten  Aeigaulife  von  allen  1#  Gemeinde  angehsrigen
  Personen  die  Beitragsrückstände  binnen  vierzehn  Tagen  beizutreiben  und
an  die  betreffende  Kasse  abzuführen.

78.

Die  Bürgermeister  und  Distriktskommissarien  beziehen  als  Remuneration
für  die  ihnen  nach  dem  Reglement  obliegenden  Geschäfte  zwei  Prozent  und  die
Ortserheber  Ein  Prozent  von  den  auf  ihren  Bezirk  fallenden  ordentlichen  Beiträgen,
sowie  im  Falle  einer  Reise,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  auf  Dampfschiffen
Amashn  werden  kann,  7  Sgr.  6  Pf.,  bei  anderen  Reisen  15  Sgr.  pro  Meile

eisekosten.

S.  79.

Wenn  ein  Baubeamter  mit  der  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebäudebeschreibungen
  oder  Gebäuderaxen  von  der  Behörde  beauftragt  wird,  so  soll  er
(außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen,  wofern  ihm  die  Fuhre  nicht
gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Satzen  zu  liquidiren  haben:

a)  für  Aufnahme  oder  Revision  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  Eintausend
  Quadratfuß  Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  zwei  und  einen
halben  Silbergroschen;  '

b)  fuͤr  die  Aufnahme  einer  foͤrmlichen  Taxe  von  jeder  Eintausend  Quadratfuß
  Grundflaͤche  fuͤr  jedes  Stockwerk  funfzehn  Silbergroschen;

c)  fuͤr  eine  bloße  Taxrevision  die  Haͤlfte  dieses  letzteren  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebaͤude,  die  uͤberhaupt  weniger  als  Eintausend
Quadratfuß  Grundflaͤche  haben,  auf  diese  Flaͤche  fuͤr  voll,  und  die  Ueberschuͤsse
uͤber  eine  solche  Grundflaͤche,  wenn  sie  unter  fuͤnfhundert  Quadratfuß  sind,  gar
ug  wenn  sie  aber  fuͤnfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  fuͤr  voll  gerechnet.


Eben  diese  Liquidationssaͤtze  finden  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter
eine  Gebaudebeschreibung  2c.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers  angefertigt
und  nicht  zuvor  ein  anderes  Abkommen  getroffen  hat.  «  "

g.  80.

Wegen  der  Geschaͤftsfuͤhrung  und  Kassenverwaltung  der  Sozietaͤt  werden
  besondere  Instruktionen,  die  der  Genehmigung  des  Oberpraͤsidenten  beduͤrfen,
ergehen.  Die  Superrevision  und  die  scliegliche  Abnahme  der  Jahresrechnungen
der  Sozietät  stehen  dem  Provinziallandtage  zu.  Auch  verbleibt  den  Provinzialstaͤnden
  das  ihnen  durch  F.  20.  der  Ausfaßrungsverordnun  vom  5.  Januar
1836.  (Gesetz-Samml.  S.  119.)  vorbehaltene  Recht,  die  Errichtung  einer  besonderen
  tändischen  Central-Verwaltungsbehörde  ¾r  Antrag  zu  bringenn

Jehrzeng  1868.  (Nr.  b768  Ver-
        <pb n="646" />
        —  602  —

XII.  Verfahren  in  Rekurs=  und  Streitfällen.
KC.  81.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Kreisdirektionen  sind  zunachst  bei
ber  Prooinzialdirektion,  in  letzter  Instanz  aber  bei  dem  Oberpräsidemen  anzwingen.


Die  Beschwerden  über  die  Provinzialdirektion  selbst  gelangen  gleichfalls
in  den  Oberpräsidemen,  bei  dessen  Entscheidung  es  sein  Bewenden  behalt.

K.  82.

Jedem  Provinziallandtage  ist  durch  den  Oberpräsidenten  eine  allgemene
Oarstellung  über  den  Zustand  der  Sozietat  vorzulegen.

Dem  Provinziallandtage  sleht  frei,  sich  bei  dieser  Gelegenheit  alle  Vayandlungen
  der  Provinzialdirektion  vorlegen  zu  lassen,  und  wenn  er  darin  Anaß
  zu  Bemerkungen  findet,  solche  in  Form  der  Petikionen  zur  Sprache  zu
wingen.

g.  83.
Fuͤr  Streitigkeiten,  welche  uͤber  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten

wischen  der  Soziett  und  einem  oder  mehreren  Versicherten  entstehen,  verbleibt
#bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage
bezieht,  ob  der  Cangeblich)  Versicherte  rücksichtlich  eines  ihn  betreffenden  Brandchadens
  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehbrig  zu  betrachten,  oder  überhaupt  ihm
ine  Brandschadenvergütung  zu  gewähren  sei  oder  nicht.

S.  84.

F##  alle  übrigen  Sreiefälle,  außer  den  vorsiehend  bezeichneten,  nameuich
  bei  Erreitigkeinn  über  die  —“t  der  Taxen  oder  der  Brandschädem
ber  den  Betrag  der  Feuervergütungsgelder,  über  die  Zahlungsmodalitäten,  uͤber
die  zu  bezahlenden  Kosten  und  dergleichen,  findet  hingegen  der  ordentliche  Rechtsweg
  nicht  statt,  sondern  es  steht  dem  Betheiligten,  welcher  sich  bei  der  Fesischung
der  Provinzialdirektion  nicht  beruhigen  will,  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Wche
der  Beschwerde  und  der  Berufung  auf  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu
Bei  der  einmal  getroffenen  Wahl  bewendet  es.

K.  85.
Die  Beschwerde  geht  nach  &amp;amp;.  81,  an  den  Oberprdsidenten,  dessen  2
        <pb n="647" />
        —  603  —

scheidung  auf  diesem  Wege  die  endgültige  ist.  Wer  aber  die  schiedsrichterliche
Entscheidung  in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf  binnen  einer
ausschließenden  Frist  von  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Festsetzung
der  Provinzialdirektion  bei  der  letzteren  anbringen.

G.  86.

Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehen,
wovon  einer  als  Obmann  fungirt.

Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt  das  mit  der  Sozietät  in  Streit  befangene
  Mitglied  und  den  zweiten  der  Kreisdirektor,  beide  aus  der  Zahl  der
mit  Grundstücken  angesessenen  Kreis=  (oder  Stadt-)  Einwohner,  dergestalt  jedoch,
  daß  dieselben  bei  der  Provinzial-Feuersozietät  versichert,  nicht  in  einem
nach  den  Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigkeit  beeinträchtigenden  Verwandtschaftsverhältniß,
  sowohl  untereinander  als  mit  dem  Provokanten  stehen,  ferner
großichrig  und  unradelhaften  Rufes  sein  müssen.  Den  dritten  Schiedsrichter,
und  zwar  denjenigen,  welcher  als  Obmann  eintritt,  hat  die  Provinzialdirektion
und  zwar  lediglich  aus  der  Zahl  der  in  der  Provinz  angestellten  öffentlichen
Beamten  zu  ernennen,  und  diesem  liegt  die  Protkokollirung  und  Leitung  der
Verhandlung  ob.

K.  87.

Diese  Verhandlung  muß  ergeben,  daß  beide  Theile  mit  ihren  Gründen
ehbrt  worden,  und  daß  die  Urkunden  und  Schriften,  welche  zur  Sache  geören,
  vorgelegen  haben.  Der  Landrath  vertritt  dabei  die  Sozietat.

K.  88.

Den  Spruch  fallen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  dritte  tritt  nur
alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen  können,
  als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschla  zu  geben.
Die  Kosten  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  sind  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  ordentlichen  Prozeßkosten,  unter  den  Parteien  zu  vertheilen.

KG.  89.

Gegen  einen  solchen  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  nur  die  Nichtigkeitsklage,
  wo  solche  durch  den  F.  84.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze  zu
begründen  ist,  vor  dem  ordentlichen  Richter  statt.  Außer  diesem  Falle  müssen
beide  Theile  den  schiedsrichterlichen  Spruch  ohne  Widerrede  gegen  sich  gelten
lassen.

(Nr.  5786)  81  XIV.  Prä-
        <pb n="648" />
        —  604  —

XIV.  Prämien  und  Entschädigungen,  welche  die  Sozietät
gewährt.

S.  90.

Die  Provinzialdirektion  ist  ermächtigt,  in  Fällen,  wo  bei  Bränden  das
Interesse  der  Sozietät  gefördert  worden  ist,  außer  den  eigentlichen  Brandentschadigungsgeldern,
  Prämien  aus  dem  Sozietätsfonds  zu  bewilligen,  und  zwar:

1)  bei  Bränden  in  Flecken,  Dörfern,  Weilern  u.  s.  w.  für  den  Eigenthümer
  der  ersten  der  von  einer  anderen  Gemeinde  oder  Ortschaft  her
zu  Hülfe  gekommenen  und  bei  Löschung  des  Brandes  wirksam  gewesenen
Spritze  funfzehn  Thaler,  der  zweiten  zehn  Thaler,  der  dritten  fünf
Thaler;  desgleichen  für  denenigen,  der  mit  seinem  Gespann  das  erste
volle  Wasserkufen  zur  Brandstelle  bringt,  drei  Thaler,  für  das  zweite
zwei  Thaler  und  für  das  dritte  Einen  Thaler;

2)  für  besonders  ausgezeichnete  und  verdienstliche  oder  wirksame  Handlunen
  einzelner  Personen  beim  Feuerlöschen  und  Retten,  besonders  der
Immenzeute,  Maurer  und  dergleichen,  nach  den  Umständen  drei  bis
zehn  Thaler;

3)  in  einzelnen  Fallen  nach  den  obwaltenden  Umständen  für  denjenigen,
der  das  Feuer  zuerst  entdeckt  und  Hülfe  herbeigerufen  hat,  drei  bis
fünf  Thaler.

4)  Vorstehende  Prämien  werden  aus  der  Sozietätskasse  nur  dann  gezahlt,
wenn  das  Feuer  ein  bei  der  Provinzial-Feuersozietckt  versichertes  Gebäude
  betroffen  hat.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  dieser  Prämien  erlischt  jedoch,  wenn  derselbe
nicht  binnen  vier  Jahren  nach  erfolgter  Festsetzung  durch  die  Direktion  geltend
gemacht  wird.

Außerdem  ist  die  Provinzialdirektion  befugt,  Personen,  welche  Brandslifter
  ermitteln,  wenn  diese  des  Verbrechens  überführt  werden,  nach  den  Umständen
  Belohnungen  von  fünf  bis  Einhundert  Thalern  zu  bewilligen.

S.  91.

Ebenso  ist  die  Provinzialdirektion  berechtigt,  einzelnen  Gemeinden,  die
dessen  bedürfen,  zur  Beschaffung  vorzüglicherer,  als  der  gewöhnlichen  und  nach
polizeilichen  Vorschriften  nothwendigen  Feuerlöschapparate,  als  Beihülfe  oder
als  Prämie  bestimmte  Geldsummen  nach  ihrem  Ermessen,  die  aber  vierzig  Prozent
  der  Anschaffungskosten  nicht  übersteigen  dürfen,  zu  bewilligen.  %

g.
        <pb n="649" />
        605  —

g.  92.

Ferner  kann  die  Provinzialdirektion  zur  Wiederherstellung  des  Schadens,
den  die  Feuerloͤschgeraͤthschaften  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Brandschaden
stattgefunden  hat,  bei  der  Loͤschung  erlitten  haben,  eine  Beihuͤlfe  bewilligen,
welche  nach  Verschiedenheit  der  Umstände,  insonderheit  der  von  der  Gemeinde
bei  der  Feuerlöschung  bewiesenen  Thätigkeit,  bis  höchstens  auf  achtzig  Prozent
des  Schadenbetrages  abgemessen  werden  darf.  Beschädigungen  hingegen,  die
bei  einem  Brandunfalle  die  Feuerlöschgeräthschaften  fremder,  z  Hülfe  gekommener
  Gemeinden  oder  Ortschaften  bekroffen  haben,  sollen  allemal  nach  dem
vollständigen  Betrage  der  Schadentaxe  bezahlt  werden.

Die  vorgedachten  Entschädigungen  werden  aus  der  Sozietätskasse  nur
dann  gezahlt,  wenn  der  Brandunfall,  bei  welchem  die  Feuerlöschgeräthschaften
beschädigt  worden  sind,  bei  der  Provinzial-Feuersozietät  versicherte  Gebäude
betroffen  hat.

 

S.  93.

Andere  Entschädigungen  oder  Vergütungen  für  zufällig  beim  Brande
entstandene  Schäden  an  nicht  versicherten  Gebauden  und  Gegenständen,  z.  B.
Zäunen,  Bewährungen,  Gärten  2c.  können  ebenfalls  von  der  Provinzialdirektion

ewährt  werden,  jedoch  nur  insoweit,  als  durch  solche  eine  Gefahr  von  den  bei

ihr  versicherten  Gebduden  abgewendet  ist  und  die  Nothwendigkeit  der  Beschdigung
  zum  Zwecke  der  Löschung  des  Brandes  erweislich  gemacht  wird.  Insofern
jedoch  wegen  dieser  Beschädigungen  anderweit  eine  Vergütung  gewährt  worden,
kann  aus  der  Sozietatskasse  eine  Euschödigung  nur  soweit  bewilligt  werden,  als
der  Schade  durch  jene  Vergütung  nicht  gedeckt  worden  ist.

XV.  Vorübergehende  Bestimmungen.

K.  94.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Reglement  in  Kraft  tritt,
wird  von  dem  Oberprasidenten  festgesetzt  und  ist  mindestens  vier  Wochen  vorher
  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannte  zu  machen.

G.  95.

Die  bisherigen,  in  den  Katastern  eingetragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Maaßgaben,  welche  aus  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  hervorgehen.

(Nr.  5758.  Hin-
        <pb n="650" />
        —  606  —

Hinsichtlich  dieser  Versicherungen  ist  das  freiwillige  Ausscheiden  erst  dann
muläsg,  wenn  entweder  der  Nachweis  der  Freiheit  von  Hypothekenschulden  oder
er  Konsens  der,  bis  drei  Monat  vor  dem  Termin  des  Ausscheidens  eingetragenen
  Hypothekenglubiger  beigebracht  ist.

In  den  Fällen  der  nothwendigen  Löschung  oder  Herabsetzung  der  Versicherungssumme
  hat  die  Direktion  Einsicht  von  dem  Hypothekenbuche  nehmen
u  lassen,  und  den  eingetragenen  Gläubigern,  soweit  deren  Person  und  Aufentalrsom
  aus  dem  Hypothekenbuche  erhellt,  oder  sonst  der  Direktion  bekannt
ist,  durch  die  Post  Nachricht  zu  geben.  Einer  Empfangsbescheinigung  bedarf

es  nicht.

XVI.  Schlußbestimmung.

g.  96.

Die  Revision  dieses  Reglements  auf  Grund  der  in  Zukunft  zu  sammelnden
  Erfahrungen  bleibt  vorbehalten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Berkin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(K.  Decker).
        <pb n="651" />
        —  607  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  32—

 

(Nr.  5759.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautender
  Kreis-Obligationen  des  Ahäuser  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.
Vom  10.  August  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ahauser  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Münster,  auf  dem  Kreistage  vom  23.  Februar  d.  J.  beschlossen  worden,  die
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000
Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  von
25,  50,  100  und  500  Thalern,  deren  Anzahl  durch  die  Regierung  in  Münster
vor  der  Ausgabe  der  Obligationen  festgesetzt  und  durch  das  Amtsblatt  derselben
  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht  werden  wird,  nach  dem  anliegenden
Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  vier  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich
  vom  Jahre  1878.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent  des  Kapitals
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landrßerrüiche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befuge  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Jahreang  1863.  (Nr.  5759.)  82  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1663.
        <pb n="652" />
        —  608  —

Gewöährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  illt  durch  die  Geset-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  10.  August  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Westphalen,  Regierungebezirk  Rünster.
Obligation
des  Ahauser  Kreises
Litt.  ..  ...  ——
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
(Zweite  Serie.)

A#  Grund  der  beslätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom  11.  November  1652.
und  18.  Februar  1854.  sowie  des  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom  2.  fe
bruar  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuͤld  von  100,000  Thalern  belennt  sich
die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  des  Ahauser  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seilens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ..  ..  ..  Thalern  Preußisch  Kuran,
he•te  aur  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  velziusen
  ist.  »

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Rchlrn.  gescheht  ch
Abtragung  der  alteren  Kreis-Obligatiomen  vom  Jahre  1878.  ab  allmälig  ummerbalb
  eines  Zeitraums  von  29  Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildenn
Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Inn
von  .  gulgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigtn  2i,
gungsplanes.  ,

Die  Folgeordnung  der  Einloͤsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1878.  ab  m  dem
Monate  Oktober  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  von
den  Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  zu  verftaͤrken,  sowie  fmmich
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  som
die  gekündigken  Schuldverschreibungen  werden  unker  Bezeichnung  ibrer  Buchsiber
Nummern  und  Bekräge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Nachahungn
        <pb n="653" />
        —  609  —

folgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Münster,  sowie  in  dem  zu  Münster  erscheinenden
Westphälischen  Merkur,  oder,  wenn  dieses  Blatt  eingehen  sollte,  in  derjenigen
Zeitung,  welche  die  Königliche  Regierung  dazu  bestimmt.  Bis  zu  dem  Tage,
wo  solchergestalt  das  Kapiral  zu  entrichten  Ia.  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,
  am  2.  Januar  .  .  .  .  .  und  am  1.  Juli  .  .  ..  .  „von  heute  an  gerechnet,
mit  vier  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis=  Kommunalkasse  in  Ahaus,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
werückzuliefern  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrage,  welche  innerhalb  dreigig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  FS.  120.  seqd.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ahaus.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  slattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  JZinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

M  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  4*5

Die  Ausgabe  einer  neuen  Inskkupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ahaus  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  zischusch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im  Ahauser
Kreise.

(Fr.  5759.)  82“  Pro-
        <pb n="654" />
        —  610  —
Provinz  Westphalen,  Regierungsbezirk  Münster.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Ahauser  Kreises
(II.  Serie)

Littr  ..  W.
über.  Thaler  zu  vier  Prozent  Zinsen  uͤber  .  .  .  .  .  Thaler
..  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in
EEIIIII  bis  ......  resp.  vom  .  .ien  ...  bis  ......  und
spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  fuͤr  *  Hajäl.  vom
.............  bömtt(mBuchstaben)Thalem
..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Ahaus.

..........  dm."s18.

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Ahauser  Kreise.

Dleser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälii  eit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Westphalen,  Regierungebezirk  Münster.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Ahauser  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Ahauser  Kreises  II.  Serie
Littr.  ..  ...  ——s  uͤber  ..  ...  Thaler  à  vier  Prozent  Zinsen

die  ###  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ahaus.
..........  ,den..ts-18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Ahauser  Kreise.

 

(Nr.  5760.)
        <pb n="655" />
        —  611  —

(Nr.  5760.)  rivilegium  wegen  Ausfertigung  einer  II.  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
  Kreis-Obligationen  des  Deutsch-Croner  Kreises  im  Betrage  von
100,000  Thalern.  Vom  21.  August  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Deutsch-Croner  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  13.  Mai  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
zweiten  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  #m
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  g.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert
tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoinks:

40,000  Thaler  à  1000  Thaler,
40,000  „  à  500  „
20,000  „  à  100  „

—  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich
  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Prioilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligalionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
erkheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Uncerschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  21.  August  1863.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Er.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Nr.  5760)  Pro-
        <pb n="656" />
        —  612  —

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.
II.  Emission.
Obligation
des  Deutsch-Croner  Kreises

über.  Thaler  Preußisch  Kurant.

Aw  Grund  der  untten  bestctigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  13.  Mai  1863.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  bis  zum  Betrage
von  100,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
  des  Deutsch-Croner  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Schuld  von  ..  .  ..  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  fuͤr  den  Kreis  kontrahirt
worden  und  mit  vier  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  alm#ie  aus  einem  Tilgungsfonds,  welcher  mit  wenigstens
Einem  Prozent  der  emittirten  Schuldverschreibungen  jährlich,  unrer  Zuwachs
der  Zinsen  der  getilgten  Schuldverschreibungen,  gebildet  wird.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
Januar  jedes  Jahres.

,  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemachrt.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder
im  Kreisblatte  des  Deutsch=  Croner  Kreises  und  im  Preußischen  Staats-Anzeiger.


Bis  rlr  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjhrlichen  Terminen,  am  21.  Juni  bis  2.  Juli  und  am  28.  Dezember
  bis  6.  Januar  jedes  Jahres,  von  heute  an  gerechner,  mit  vier  und  einem
halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die
        <pb n="657" />
        —  613  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Deutsch-Crone,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Falligkeirstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Spinse  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine
zurückzuliefern.  Für  Va"  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  RNückzall  lungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verja4hren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vemiichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  -Ordnung
Th.  1.  Tit.  51.  S.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Deutsch-Crone.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungefrist  bei  der  Kreisverwaltun  8*  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Äblauf  der  Verjaͤhrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
sun  Schlusse  des  Jahres  1865.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zus  Deutsch-Crone  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Werluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ill.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Deutsch-Crone,  den  1eenn  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Deutsch-Croner  Kreise.

(Nr.  5760.)  Pro-
        <pb n="658" />
        —  614  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon
zu  der
Obligation  des  Deutsch-Croner  Kreises
(II.  Emission)
Littr.  +
übeer  Thaler  zu  43  Prozent  Zinsen  über  .  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeir  vom  24.  Juni  18.  bis  zum  2.  Juli  18..  resp.  vom  28.  Dezember
bis  zum  6.  Januar  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreisuigi

  fuͤr  das  Halbjahr  vvom  bisgs.  mit  (in  Buchstaben)
lr  Thaler  ..  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Deutsch-Crone.
Deutsch-Crone,  den  tnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Deutsch-Croner  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbttrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Obligation  des  Deutsch-Croner  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Deutsch-Croner  Kreises  II.  Emission

Littr  —sn-  uͤber  ..  ...  Thaler  .  .  ...  Prozent  Zinsen
die  #  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Deutsch-Crone.

..........  ,den..«s118..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Deutsch-Croner  Kreise.

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="659" />
        615  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  33.—

 

(Nr.  5764.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  August  1863.,  betrefsend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
im  Kreise  Halberstadt,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von  der  Landesgrenze
gegen  Blankenburg  über  Derenburg,  Dannstedt  nach  Athenstedt.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Halberstadt,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von  der
Landesgrenze  gegen  Blankenburg  über  Derenburg,  Dannstedt  nach  Athenstedt
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Derenburg,  Dannsiedt
und  Athensiedt  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten
  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  25.  August  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgang  1863.  (Nr.  5761—5762.)  83  (Nr.  5762.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1863.
        <pb n="660" />
        —  616  —

(Nr.  5762.)  Sgtatut  der  Meliorstions  -Sozletät  der  Anelingwiesen  bei  Hohenstein,  Krris
Osterode.  Vom  9.  September  1863.  "

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1.
verordnen,  Behufs  Verbessetung  det  Wiesen  am  Amelingflüßchen  bei  Hohenstein
im  Kreise  Osterode  des  Regierungsbeiree  Königsberg,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  auf  Grund  des  Art.  T.  des  Gesetzes  vom  11.  Marz  1853.  (Geset=Sammlung
  vom  Jahre  1853.  S.  182.)  und  des  F.  57.  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  51.),  was  folgt:

S.  1.

Attglicher  der  Die  Eigenthümer  der  am  Amelingflüßchen  bei  Hohenslein,  Kreises  Oslt-Malloratlons

  rode,  Regierungsbenirks  Königsberg  zwischen  dem  Mispelsee  und  der  Feldmak

Sezt.  Meitzen  belegenen  und  zu  den  Feldmarken  der  Stadt  Hohenstein,  des  Dorfes

Sauden,  Mörken,  Meitzen,  Wilken  und  des  Gutes  Wenigsee  gehörigen  Wisegrundstücke
  werden  zu  einer  Genossenschaft  unter  dem  Namen:

„Meliorations-Sozietät  der  Amelingwiesen  bei  Hohenslein“

vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Wiesengrundstücke  durch  Entwässerung  und,  soꝛ

weit  es  zweckmätzig  und  möglich  erscheint,  durch  Bewässerung  zu  verbessen.

Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Sitz  in  Hohensten.

KS.  2.

Unfeng  det  Der  Meliorationsbezirk  umfaße  für  jetze  diejenigen  Gnndstücke,  welcz
leon;  das  Vermessungeregister,  angefertigt  vom  Feldmesser  Krause  im  Jahre  1868.

1)  in  der  Abtheilung  I.  (vom  Mispelsee  bis  Stadt  Hohenslein)  mi
heilung  I.  (vom  Mispelsee  bis  zur  lod  Hot  d  e

2)  in  der  Abcheilung  II.  (von  der  Stadt  Hohenstein
  bis  zur  Kuhbrücke  am  Stadtwalde)  mit  319  5395

3)  in  der  Abtheilung  III.  (von  der  sogenannten
Kuhbrücke  bis  zu  den  Meitzener  Wiesen)  mit  581  „  1365

und  zwar  in  der  Abtheilung:

III.  a.  mit  ...  .  ...  363  Mrg.  167  O.  R.
III.  b.  mit  ...  .  .  ..  217  is  149  =
wie  obbn  =  581  Mrg.  136  K.
zusammen  mit  ...........  .  ..  #l  16  .  1030  Mrg.  104  0O.  *

und  der  vom  Feldmesser  Küntzel  im  Jahre  1857.  angeferligte  „Eituationepl
von  den  Wiesen  längs  dem  Welch  7  3  in  der  mit  gee  oppelt  abschattirten
blauen  Linie  umgrenzten  Fläche  niher  nachweisen.  Der
        <pb n="661" />
        —  617  —

Der  Meliorationsbezirk  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  mit  Einwilligung
  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehoͤrde
—  der  Regierung  in  Königsberg  —  erweitert  und  beschraͤnkt  werden.

K.  3.
Die  Sozietät  hat  die  vorgedachten  Flächen  zu  entwässern  und,  soweit  es
möglich,  zu  bewässern.

Zu  dem  Ende  hat  dieselbe  die  nöthigen  Kandle  und  Graben,  Wésserungs-lue.

Zweck  der
Mellorationsund



rinnen,  Stauwerke,  Durchlasse,  Brücken  und  Stauschleusen,  ein  Wasserbassin  pun.

oberhalb,  ein  zweites  unterhalb  der  Stadt,  überhaupt  alle  dazu  erforderlichen
Baulichkeiten  nach  dem  vom  Wiesenbautechniker  Zühlke  im  März  1860.  aufgestellten,
  unterm  26.  März  1862.  vervollständigten  und  von  der  Regierung  zu
Königsberg  geprüften  Meliorationsplan  nebst  Anschlägen  unter  Zuziehung  resp.
Leitung  eines  Wiesenbautechnikers  auszuführen  und  für  deren  Unterhaltung
zu  sorgen.
Eine  Aenderung  des  Meliorationsplans  ist  nur  zuldssig,  wenn  damit
a)  in  Betreff  der  Hauptentwässerungsanlagen  die  Mehrzahl
saämmtlicher  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Meliorations-Sozietät  und
des  Vorstandes,
b)  in  Betreff  der  Bewässerungsanlagen  die  Mehrzahl  der  Mitglieder  der
betreffenden  Haupt=  oder  Unterabtheilung
einverstanden  ist,  auch  die  Anlagen  ad  b.  das  Interesse  anderer  Abtheilungen
nicht  gefährden  und  wenn  die  Regierung  in  Königsberg  zu  der  Aenderung  die
Genehmigung  ertheilt.

K.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Graben,  Wehre  rc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  soweit  ohne
Entschädigung  hergeben,  als  der  bisherige  Mugungewenh  nach  voraussichtlicher
Schätzung  durch  die  ihm  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Dammdossirungen
  und  Uferrändern,  oder  durch  die  sonstigen  durch  den  Bau  erwachsenden
  zufälligen  Vortheile  ersetzt  werden  sollte.  Streitigkeiten  hieröber  werden  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  entschieden  (cfr.  K.  15.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  e  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

K.  5.
Die  Kosten  für  die  Ausführung  der  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  und
deren  Unterhaltung  zerfallen:
A.  in  allgemeine,  und
B.  in  beson  dere.
(Nr.  5762)  83“  A.  Zu

eSsstheffuns

der  zu  den  Anlagen

  usthigen
lachen.

Aafbringung
der  Kosten.
        <pb n="662" />
        —  618  —

A.  Zu  den  allgemeinen  Meliorationskosten  gehbren  die:
1)  für  sämmtliche  Vorarbeiten,  soweit  dieselben  nicht  von  der  Staatskasse
  übernommen  werden;

2)  für  die  erste  Einrichtung  und  die  spätere  Unterhaltung  des  als
Hauptemwässerungsgraben  gerade  gelegten  und  vertieften  Amelug.
flusses  vom  Mispelsee  durch  das  ganze  Meliorationsterrain,  und
die  für  Beschaffung  der  Vorfluth  auf  fremdem  Terram;

3)  für  die  Um=  resp.  Tieferlegung  des  Durchlasses  durch  die  Hohem
stein-Neidenburger  Chaussee,  dessen  fernere  Unterhaltung  jedoch
von  der  Kreischaussee-Baudirektion  erfolgt;

4)  für  Anlegung  und  Unterhaltung  der  beiden  Waserbasfins  be
Hohenstein;

5)  für  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Stauschleuse  Nr.  2.  am
Mispelsee;

6)  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Utemfllien;

7)  für  die  Leitung  des  Verfahrens,  für  die  Verwaltung  und  Beauf
sichtigung  der  Meliorationsanlagen.

Zu  den  Kosten  ad  2.  und  4.  gehören  auch  die  fuͤr  Erwerburg
der  Grundstücke,  welche  zur  Verbreitung  des  Hauptgrabens  und  zu
Anlegung  der  beiden  Bassins  erforderlich  werden,  und  die  Entschäh
gngen,  ie  etwa  Gewerbetreibenden  für  Entziehung  des  Wassers  L

erlegung  des  Amelingflusses  gesetzlich  zu  gewaͤhren  sein  moͤchten.
Diese  allgemeinen  Kosten  werden  von  saͤmmtlichen  Sozietaͤtͤmi
gliedern,  dagegen

die  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  übrigen  Em-  u
Bewésserungsanlagen  von  den  Mitgliedern  derjenigen  Haupt=  um
Unterabtheilung  (efr.  F.  2.)  allein  aufgebracht,  zu  deren  Ent-  -*
Bewässerung  sie  dienen,  und  zwar  nach  Maaßgabe  des  nachzelt
Vortheils,  welcher  den  einzelnen  Mitgliedern  der  Sozietä  aus  den  ausgeführten
  Anlagen  enchst=Das

  Beitragskataster  wird  vom  Regierungskommissarius  entworfen  urd
bei  dem  Magistrat  in  Hohenstein,  sowie  bei  den  Vorslehern  der  bethellgte
Dorfgemeinden  offengelegt.  Zugleich  ist  im  Amtsblart  der  Königlichen  6
rung  in  Königsberg  eine  vierwochentliche  Frist  bekanmt  zu  machen,  iRmansen
welcher  bei  dem  Regierungskommissarius  Beschwerde  gegen  das  Kataster  erho
werden  kann.  6„

Der  Kommissarius  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des  Belchwerh
führers,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  Jhehant  Soachverlltdigen
  zu  untersuchen.  «  ·

DseSachmstdudigmsiuvhinsichtlichvekamzmvestwW
        <pb n="663" />
        —  619  —

bietes  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nsthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige,
  denen  bei  Spreitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhälmisse
ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultat  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  der
Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.
  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden
  die  Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Aesurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  in
Kbönigsberg  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Bis  zur  Feststellung  des  Beitragskatasters  sind  einstweilen  und  vorbehaltuch
  der  spaͤteren  Mugleichung  die  Kosten  nach  Verhältniß  der  Morgenzahl  aufzubringen.


Bei  der  Kostenrepartition  werden  jedoch  die  von  einzelnen  Mitgliedern
auf  eigene  Kosten  angelegten,  bereits  vorhandenen  und  in  den  Meliorationsplan
passenden  Ent=  resp.  Bewässerungsanlagen  nach  dem  Gutachten  des  Wiesenbautechnikers
  angemessen  berücksichtigt.

Ueber  die  von  der  Sozietät  und  über  die  von  mehreren  Grundbesitzern
gemeinschaftlich  forrdauernd  zu  unkerhaltenden  Anlagen,  sowie  über  die  zur  So-7
  gehörigen  Grundstücke  ist  ein  Lagerbuch  von  dem  Sozietätsvorstande  zu
führen.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Sozietätsbeie#rdge  ruht  als  Reallast
  unablöslich  auf  den  Grundstücken.

Die  erforderlichen  Mittel  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
sollen  durch  ein  Darlehn  mit  möglichst  vortheilhaften  Rückzahlungsbedingungen
beschafft  werden.  Die  Beiträge  zur  Sozietätskasse,  welche  halbjaährlich  am
1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  leisten  sind,  werden  vom  Vorstande
festgesetzt  und  vom  Säumigen  durch  administrative  Exekution  eingezogen.  Die
erste  Zahlung  der  Beiträge  erfolgt  am  1.  Oktober  1863.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Rodung,  Düngung  rtc.  bleibt  den  Eigenthümern
  überlassen;  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  den  Anordnungen  des  Sozietätsdirektors  Folge  zu  leisten,  auch  können
sie  die  Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Grabenmeister  des  Verbandes
  für  ihre  Rechnung  übertragen.

(Nr.  5762,  .  6.
        <pb n="664" />
        Imere  Verfaflung
  der  Sozietät.
  Vertretung
  derselben.

Zusammensehung
  des  Vorstandes.


—–  620  —

g.  6.

An  der  Spitze  der  Sozietaͤt  steht  der  Sozietaͤtsdirektor  und  ein  Vorstand
von  sechs  Mitgliedern.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Nur  fuͤr  baare  Auslagen  ist  dem
Direktor  eine  Remuneration  vom  Vorstande  festzusetzen.

K.  7.

Der  Vorstand  besteht  aus:

a)  einem  Mitgliede  der  I.  Abtheilung  (cfr.  §F.  2.);

b)  zwei  Mitgliedern  der  II.  Abtheilung;

c)  zwei  Mitgliedern  der  Unterabtheilung  III.  a.;

d)  einem  Mitgliede  der  Unterabtheilung  III.  b.;
und  aus  eben  so  vielen  Stellvertretern.

Dieselben  werden  von  den  resp.  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.
Wird  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  in  Königsberg  die  Ernennung
  zu.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse,  welcher  mindestens  mit  1  Morgen
  Preußisch  betheiligt  ist,  Eine  Stimme;  wer  über  10  Morgen  besitzt,  zwe
Stimmen,  über  20  Morgen  drei  Stimmen  und  so  fort  für  je  10  Morgen
Eine  Stimme  mehr.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wäihlbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Preuß.  Wiese
im  Verbande  besitzt  und  im  Vollgenuß  der  bürgerlichen  Rechte  ist.  Vater  und
Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder  und  Schwager,
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes  sein.

Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  dltere  alleir
zugelassen.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  wählen  den  Direktor  auf  sechs  Jahre.

Die  letztere  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  der  Regierung.  Wird  diese
versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen  Wahl.  ird  auch  diese
Wahl  nicht  besiätigt  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die
Ernennung  des  Direkkors  auf  höchstens  drei  Jahre  zu.

Die  Wahlversammlungen  beruft  ein  Kommissar  der  Regierung.  En
führt  darin  den  Vorsitz  ohne  Stimmrecht,  jedoch  mit  entscheidender  Stimme
bei  Stimmengleichheit,  und  verpflichtet  den  Direktor  und  die  Vorstandsmitglieder
  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Nach  erfolgter  Wahl  und  Bestätigung  des  Sozietatsdirektors  kanr

dieser
        <pb n="665" />
        dieser  von  der  Regierung  fuͤr  die  Folgezeit  mit  der  Berufung  und  Leitung  der
Wahlversammlungen  fuͤr  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  beauftragt  werden.
Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  fuͤr  Gemeindewahlen
zu  beachten.
Das  ausscheidende  Mitglied  kann  wieder  gewaͤhlt  werden.

Zur  Legitimation  des  Direktors  und  des  Vorstandes  dient  das  vom  Regierungskommissarius
  bescheinigte  Wahlprotokoll.

g.  8.

Der  Direktor  ist  die  ausfuͤhrende  Verwaltungsbehoͤrde  der  Sozietaͤt,  ver-  Pflichten  und
tritt  dieselbe  anderen  Personen  und  Behoͤrden  gegenuͤber,  und  handhabt  die  #echte  des  Oloͤrtliche
  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.  reltors.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Versammlungen  des  Vorstandes  auszuschreiben  und  dieselben  als
stimmberechtigter  Vorsitzender  mit  entscheidendem  Votum  bei  Stimmengleichheit
  zu  leiten;

b)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten

Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbautechnikers
  zu  veranlassen;

)  die  Meliorations-Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  von  den  Sumigen
im  Wege  der  administrativen  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf
die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kasse  unter  Aebung=  eines  anderen,
vom  Vorstande  zu  bestimmenden  Mitgliedes  zu  revidiren;

d)  den  Entwurf  des  Etats,  welcher  14  Tage  vor  seiner  Fesistellung  im
Geschäftslokale  des  Direktors  zur  Einsicht  der  Genossenschaftsmitglieder
  offen  liegen  muß,  und  die  Jahresrechnung  nebst  einem  Jahresbericht
  dem  Vorstande  in  der  Frühjahrsversammlung  zur  Fesistellung  vorzulegen;


die  Sozietätsbeamten  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
  und  die  halbjährliche  Grabenschau  im  Mai  und  Oktober  mit  den
Deputirten  der  Vorstandsmitglieder  abzuhalten;

den  Schriftwechsel  für  die  Sozietät  zu  führen  und  die  Urkunden  derselben
  zu  unterzeichnen.

Zur  Abschließung  von  Verträgen  über  zehn  Thaler  ist  die  Zustimmung
  des  Vorstandes  nöthig;

8)  die  vom  Vorstande  gegen  Mitglieder  der  Sozietät  festgesetzten  Ordnungsstrafen
  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Abwesenheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  vertritt  den  Direktor

  ein  vom  Vorstande  aus  seiner  Mire  gewahlter  Stellvertreter.  69

ir.  5762.  .  9.

 

e

f
        <pb n="666" />
        Vorstand.
stützen,

1)

2

3)
9

5

6

7
8
9

—

10
11)

—  622  —

g.  8.

Der  Vorstand  hat  den  Direktor  in  seiner  Geschaͤftsfuͤhrung  zu  unterdas
  Beste  der  Genossenschaft  überall  wahrzunehmen  und  namentlich:

den  Etat  jährlich  festzustellen;

die  Jahresrechnung  abzunehmen  und  die  Decharge  an  den  Rendanten
zu  ertheilen;

den  Erlaß  oder  die  Stundung  von  Beiträgen  zu  beschließen;

die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Vergleichen,  deren  Gegensland
den  Betrag  von  zehn  Thalern  übersteigt,  zu  ertheilen  und  die  Erhebung
von  Prozessen  zu  beschließen;

über  die  Ausführung  neuer  Anlagen,  über  die  Bauanschläge,  uͤber
gusererbenglche  Genossenschaftsbeiträge  und  etwaige  Anleihen  zu  beießen;


desgleichen  uͤber  die  etwaigen  Verguͤtungen  fuͤr  abgetretene  Grundstͤde
und  Entnahme  von  Materialien,  uͤnd

uͤber  die  Geschaͤfts  anweisung  fuͤr  die  Sozietaͤtsbeamten,  sowie
uͤber  die  Anstellung  und  Gehaͤlter  der  Beamten  der  Genossenschaft;

die  Reglements  uͤber  die  Instandhaltung  und  Benutzung  der  gemeischaftlichen
  Anlagen  zu  erlassen;

der  Grabenschau  durch  zwei  Deputirte  beizuwohnen;

Ordmungsstrafen  gegen  Mitglieder  der  Sozietct  wegen  Verletzung  die
ses  Stakuts  und  den  besonders  dazu  erlassenen  Reglements-bis  zu
Höhe  von  drei  Thalern  festzusetzen.

g.  10.
Außer  den  an  den  geeigneten  Stellen  erwaͤhnten  Faͤllen  ist  die  Genchrberliche


migung  der  Regierung  erforderlich:
esteiche  )  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wohei  die  Kt
tens  *

der
hlerung.

gierung  auf  die  regelmäßige  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  nach
einem  zu  entwerfenden  Ämortisatlonsplane  zu  halten  hat;

b)  zu  Projekten  über  die  Anlage  neuer  Hauptgräben,  Brücken,  Stauwerte

und  Schleusen,  über  die  Verlegung  und  Veränderung  der  besicherde
Gräben  und  Abzugskanäle.  enn  die  Grundbesitzer  in  einem  7
selungs=  oder  Staubezirke  die  Bewässerung  aufzugeben  wünschen,  5*
kann  die  Regierung  den  Antrag  darauf  genehmigen,  sobald  die  Reht
zahl  der  speziell  Betheiligten,  der  Fläche  nach  gerechnet,  dafür  (immt
und  der  Vorstand  den  Antrag  befürworter  r  n
        <pb n="667" />
        —–  623  —

P)  zur  Verdußerung  von  Grundstücken  der  Sozietät,  sowie  zum  Ankaufe
solcher  für  diese;
d)  zu  dem  Beschluß  über  die  Remuneration  des  Rendanten.

g.  11.

Der  Vorstand  versammelt  sich  so  oft  es  nöthig  ist,  wenigstens  aber  v##mmlung
jährlich  zweimal  im  Mai  und  Oktober,  und  zwar  einmal  nach  der  Frühjahrs-bes  Corstandes.
Grabenschau  zur  Abnahme  der  Jahresrechnung,  zur  Feststellung  des  Etats,
sowie  um  Streitigkeiten  unter  den  Sozietätsmitgliedern,  wo  möglich  an  Ort  und
Stelle,  zu  entscheiden  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  Einladungen  zu  Versammlungen  müssen,  mit  Ausnahme  dringender
Fälle,  wenigstens  vier  Tage  vor  dem  Termine  erfolgen  und  die  zu  verhandelnden
Gegenstände  ergeben.

Um  gultige  Beschlüsse  zu  fassen,  muß  außer  dem  Sozietätsdirektor  oder
dessen  Stellvertreter  wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  sein.

Eine  Ausnahme  findet  bei  der  zweiten,  über  den  nämlichen  Gegenstand
berufenen  Versammlung  slatt,  wenn  die  erste  Versammlung  wegen  ungenügender
  Zahl  der  Anwesenden  keinen  Beschluß  hatte  fassen  können  und  dies  bei  der
zweiten  Einladung  den  Mitgliedern  bekannt  gemacht  ist.

In  einem  solchen  Falle  kann  ein  gültiger  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn
nur  drei  Mitglieder,  einschließlich  des  Direktors  oder  seines  Stellvertreters,  anwesend
  sind.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  anwesenden  Mitglieder  werden
in  ein  besonderes  Buch  eingetragen.  Sie  werden  ebenso,  wie  die  Ausfertigungen
  derselben,  von  dem  Direktor  und  zwei  Mitgliedern  vollzogen.

¾.  12.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  erhalten  für  die  mit  dieser  Funktion  ver-  WNeuneraton
bundenen  Bemühungen  keine  Remuneration.  Nur  wenn  mit  der  Ausführung  des  Vorsndes.
der  im  Interesse  der  Genossenschaft  von  ihnen  zu  besorgenden  Geschäfte  Reisen
außerhalb  des  Meliorationsverbandes  verbunden  sind,  steht  ihnen  der  Ersatz
baarer  Auslagen  zu.  '

K.  13.

Der  Genossenschaftsrendant,  welcher,  soweit  dies  erforderlich,  zugleich  die  der  Moent.
Stelle  eines  Sekretairs  versieht,  verwaltet  die  Kasse  nach  einer  ihm  vom  Vorstande
  zu  ertheilenden  Instruktion.
Seine  Anstellung  erfolgt  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages  durch  den
Jnh####g  166fl  (Nr.  5762)  84  or-
        <pb n="668" />
        —  624  —

Vorstand,  von  welchem  auch  über  die  Höhe  des  Gehalts  und  die  Kaution  die
nöthigen  Festsetzungen  getroffen  werden.

S.  14.

Erabenmelkt.  Nach  Vollendung  des  Neubaues  wird  ein  in  Graben=  und  Wässemmtarbeiten
  praktisch  geübter  Grabenmeister  auf  dreimonatliche  Kündigung  angeslelt.
Sobald  es  dem  Vorstande  nöthig  scheint,  kann  zeitweise  ein  höher  ausgehil
deter  Wiesenbautechniker  zugezogen  werden.  fic  Grabenmeister  muß  de
Anweisungen  des  Sozietätsdirektors  pünktlich  Folge  leisten  und  wird  gleichzeig
als  Feldhüter  vereidigt.

Er  allein  ist  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Paxzell
den  verhältnigmäßigen  #ncheil  am  Wasser  erhalten.

Kein  Eigenchümer  darf  die  Schleusen  öffnen,  oder  zusetzen,  oder  krhaupt
  die  Bewässerungsanlagen  verändern,  bei  BVermeidung  einer  Konventional
strafe  von  drel  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Grabenmeister  hat,  soweit  er  dazu  beféhigt  ist,  auch  die  schriftichn
technischen  Arbelten  auszuführen.  *

Dienstvernachlässigungen  oder  Ungehorsam  von  seiner  Seite  können  mit
Verweis  und  Geldstrafe  bis  zu  drei  Thalern  bestrast  werden.

S.  15.

Verfahren  bel  Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietaͤt  uͤbn
Streliigteltn  das  Eigenthum  von  Grundsluͤcken,  uͤber  die  Zustaͤndigkeit  oder  den  Umfang  ro
fgnerda  er  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  u
irnn  spegiellen  Rechterteeln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Partei
entstehen,  gehèren  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Z
Dagegen  werden  alle  sonstigen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  da
Sozietät,  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Ge
nossen  betreffenden  Beschwerden,  soweit  sie  in  diesem  Statut  nicht  an  eint  andere
  Behörde  gewiesen  sind,  vom  Worstande  untersucht  und  entschieden.
Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  sieht  jedem  Theile  der  Reluni
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachu
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Direktor  angemeldet  werden  muß.
6  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  und  zwar  aus  -
jedesmaligen  Bürgermeister  der  Stadt  Hohenstein  als  Vorsitzenden  und  zweng
Personen,  welche  vom  Vorstande  auf  drel  Jahre  gewählt  werden,  jedoch  nic
zu  den  Sozietätsmitgliedern  gehören.
Für  jedes  dieser  zwei  Mitglieder  wird  ein  Stellvertreter  gewählt.
MWählbar  ist  jeder  Inländer,  der  die  Eigenschaften  eines  Gime
wählers  hat.  Wenn
        <pb n="669" />
        –  625  —

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  der  Sozietät  sein  sollte,  so  muß
der  Kreislandrath  auf  Antrag  jedes  Bechelligen  einen  anderen  unpartelschen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des
Landraths  beeintraächtigen.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.
Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  stat.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

K.  16.

Wegen  der  Wasserungsordnung,  der  Grabenrdumung,  der  Heuwerbung  polld  Reund
  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Sozietätsdirektor  mit  Zustimmung  des  eleunt.
Vorstandes  ein  Reglement  zu  erlassen,  wodurch  die  einzelnen  Sozietatsmitglieder
bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern  zu
Handlungen.  und  Unterlassungen  im  gemeinsamen  Interesse  verpflichtet  werden

nnen.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern  gehen,
wenn  die  Regierung  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Von  diesem  Reglement  ist  Abschrift  an  die  Regierung  einzureichen.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  Arbeiten  auf  seinen  Grundstücken
vorzunehmen,  bei  welchen  kein  anderes  Sozietsmitglied  ein  Interesse  hat;  dagegen
  wird  auch  Niemand  von  den  Sozietätsbeiträgen  deswegen  frei,  weil  er
wegen  der  schlechten  Unterhaltung  seiner  Graben  und  Schleusen,  oder  wegen  der
schlechten  Bearbeitung  seiner  Grundstücke  von  den  Sozietätsanlagen  keinen
Vortheil  hat.

S.  17.

Die  Sozietät  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staats  unterworfen.  Oberaufsichts=Dieses

  Recht  wird  von  der  Regierung  in  Königsberg  und  in  höherer  techt  desStaats.
Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach
Maaßgabe  dieses  Statuts  gehandhabt,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den
Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die
Schulden  regelmaßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Meliorationskasse  ist  der
Regierung  jährlich  einzureichen.  Die  Regierung  ist  befugt,  Revisionen  der  Meliorationskasse
  und  der  gesammten  Sozietäktsverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien
  zur  Beiwohnung  der  Grabenschauen  und  der  Vorstandssitzungen  abzuordnen
  und  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen  zum  Schutz  der  Anlagen
der  Sozietat  zu  erlassen.

(Tr.  5762—5763.)  84°  K.  18.
        <pb n="670" />
        —  626  —

K.  18.
Die  Abaͤnderung  dieses  Statuts  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genthmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrudtem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  September  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Er.  zur  Lippe.  v.  Selchov.

 

(Nr.  5763.)  Statut  der  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Issel  in  den  Gemeinden  Werth,
Mussum,  Herzebocholt,  Anholt  im  Regierungsbezirke  Muͤnster  und  in  den
Gemeinden  Wertherbruch,  Isselburg  und  Vehlingen  im  Regierungsbczi
Düsseldorf.  Vom  16.  September  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1

verordnen,  nach  Anherung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Aniikels  II.  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1853.,  was  folgt:

K.  1.

Um  die  in  dem  Flußgebiete  der  Issel  vom  Wemmen=  (Wemmers)  baft
in  der  Gemeinde  Werkerbruch  abwärks  bis  zu  ihrem  Austritte  auf  das  Hol.
ländische  Gebiet  gelegenen,  auf  der  zum  Projekte  des  Königlichen  Wasserau-=meisters
  Wernekink  vom  ##.—Mll.  186  3.  gehörigen  Ueberlschtskarke  mit  einer  wih
Punktirten  Linie  eingegrenzten  Grundstücke  vor  unzeitigen  Ueberschwemmunzen
zu  sichern,  werden  die  Eigenthümer  dieser  Grundsiücke  zu  einer  Genossenschet
mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen

»  „Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Issel“
vereinigt.

Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  im  Wohnorte  ihres  Vorstehers.

.  2.

Die  Genossenschaft  hat  nach  dem  Plane  des  2c.  Wernekink,  wie  diese  un
der  Superrevisson  festgestellt  worden  ist,  die  für  eine  geregelte  Vorfluth  erfordeliche
  Vertiefung,  Erbreikerung  und  Rektisikation  des  Bettes  der  Issel  gusee
führen,  insbesondere  die  Stauwerke  der  Minervahütte  in  der  Issel  bei  Islbug
und  im  Wiemer  Strange  nebst  dem  Hüttenkanal  zu  beseitigen.  Wegen
        <pb n="671" />
        —  627  —

Wegen  der  im  Plane  vorgesehenen  Erweiterung  der  Kattenbruͤcke  bei
Isselburg  wird  die  Genossenschaft  sich  mit  der  betreffenden  Staatsbehörde  in
Verbindung  setzen.  Brücken,  welche  zu  eng  sind,  müssen  bei  einem  Neu=  oder
Umbau  von  dem  Unterhaltungspflichtigen,  dem  Profil  des  regulirten  Flusses
entsprechend,  erweitert  werden.

Erhebliche  Abweichungen  vom  Plane  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung
  zu  Düsseldorf.

Die  künftige  Instandhaltung  des  regulirten  Flußbettes  muß  von  den  nach
dem  Reglement  über  die  Ordnung  und  Räumung  des  Islelflusses  de  dato

ds  s  1845.  bisher  zur  Reinigung  Verpflichteten  bewirkt  werden.

g.  3.
Zum  Zwecke  der  Vertheilung  der  Kosten  der  Regulirungsarbeiten  werden
zwei  Bezirke  gebildet:
der  erste  Bezirk  umfaßt  alle  betheiligten  Grundstuͤcke  vom  Wemmenhof
abwaͤrts  bis  zur  Hofbruͤcke  zu  Anholt  resp.  der  Straße  von  Anholt
nach  Millingen;
der  zweite  umfaßt  alle  weiter  abwärts  gelegenen  Grundstücke.
Jeder  Bezirk  hat  die  Kosten  seiner  Strecke  für  sich  aufzubringen.

KC.  4.

Das  spezielle  Beitragsverhältniß  der  einzelnen  Mitglieder  zu  den  Kosten
wird  durch  das  Kacaster  bestimmt.

In  demselben  werden  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältmiß  des
ihnen  erwachsenden  Vortheils  in  drei  Klassen  getheilt,  von  denen  Ein  Morgen
der  I.  Klasse  mit  drei  Theilen,

II.  =  mit  zwei  Theilen,
.  III.  mit  einem  Theile

-
7v

heranzuziehen  ist.
K.  5.

Die  Einschätzung  der  betheiligten  Grundstücke  erfolgt  durch  zwei  vom
Vorstande  zu  ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Vorstehers,  welcher
bei  Meinungsverschiedenheiten  die  entscheidende  Stimme  hat.

Sollte  sich  herausstellen,  daß  Grundstücke,  welche  bis  jetzt  noch  nicht  zum
Genossenschaftsgebiete  gezogen  sind,  auch  Vortheile  von  den  Genossenschaftsanlagen
  haben,  so  kanmn  das  Kataster  entsprechend  ausgedehnt  werden.

Sollte  sich  dagegen  finden,  daß  einzelne  zum  Genoftenschaftsgehiete  gezogene
  Parzellen  keinen  Vortheil  von  der  Sache  haben,  so  sind  sie  im  Verzeichniß
  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  zu  löschen.

Das  aufgestellte  Kataster  wird  nach  vorheriger  ortsüblicher  Bekanntmachung
  auf  den  Amtsbüreaus  der  betreffenden  Bürgermeister  resp.  Amtmänner
vier  Wochen  lang  offen  gelegt.  Reklamationen  dagegen  müssen  binnen  dieser  Frist

(Nr.  5763.)  schrift-
        <pb n="672" />
        —  628  —

schriftlich  bei  dem  Vorsteher  oder  zu  Prokokoll  bei  dem  Böürgermeister  oder
Amtmann  angebracht  werden.

Der  Regierungskowmmissarius  untersucht  dieselben  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführers,  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachver
ständigen.  Dieselben  werden  von  der  Regierung  in  Dusseldorf  ernannt,  und
zwar  hinsichtlich  der  Vermessung  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfallt
ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei  landwirth
schaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  wer
en  bann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  un
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  einig,  so  wird  da
Kataster  demgemaß  berichtigt;  andernfalls  werden  die  Verhandlungen  an  di
Regierung  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekannemachung  der  Entscheidun
ist  Returs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenhei
ten  zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Be
schwerdeführer.

Das  festgestellte  Beiragskaaster  wird  von  der  Regierung  in  Düsseldor
ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.  Auch  schon  vor  der  definitiven  Fes
stellung  kann  der  Vorstand  die  Einziehung  von  Beiträgen  nach  dem  Entwurt
des  Katasters  anordnen,  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung.

g.  6.

Die  Erwerbung  von  Grund  und  Boden  fuͤr  Genossenschaftszwecke,  we
cher  nicht  zum  Genostenschaftsgebiere  gehört,  sowie  auch  die  Erwerbung  d
Staugerechtsame  der  Minervahü#tte  erfolgt  im  Wege  der  Expropriation  geg:
Enrschädigung,  welche  nach  den  Vorschriften  der  W.  21.  ff.  des  Vorfluth
edikts  vom  15.  November  1811.  zu  reguliren  ist.

Der  zum  Genossenschaftsgebiete  gehörige  Grund  und  Boden,  welcher  fi
die  Genossenschaftszwecke  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  ist  Seitens  d
Eigenthümer  ohne  vorheriges  Expropriationsverfahren  abzutreten  und  wi
eine  Grundentschädigung  nur  insoweit  gewährt,  als  das  abgetretene  Terra
für  den  Eigenthümer  ertragslos  wird,  oder  erheblich  im  Werthe  verliert.  Steeitie
seien  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  vom  Schiedsgericht  er
schieden.

'

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  verwaltet  von  einem  Ve
steher  und  sieben  Oeputirten,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

g.  .

Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  der  Landrath  des  Kreises  Rees,  se
Stellvertreter  der  Landrath  des  Kreises  Borken,  welcher  allen  Berbandlung
d
        <pb n="673" />
        —  629  —

des  Vorstandes  beizuwohnen  berechtigt  ist.  Von  den  Deputirten  wird  ein  Mitglied
  bestimmt,  welches  beide  in  Verhinderungsfaͤllen  zu  vertreten  hat.

Von  den  Depnatirten  waͤhlen  durch  einfache  Stimmenmehrheit,  nach  der
Größe  der  Grundstücke  berechnet,  die  betheiligten  Grundbesitzer

von  Werth  .  ..  ...............  ....  .........  ..  ...  Einen,
von  Mussum  und  Herzebochlt  Einen,
von  Wertherbritggg  Einen,
von  Isselburg  und  Wehlinggenng  zwei,
vonAnholt.....................................  zwei.

Fuͤr  jeden  Deputirten  wird  ein  Stellvertreter  gewaͤhlt.

Die  Wahlen  erfolgen  unter  Leitung  der  betheiligten  Buͤrgermeister  und
Amtmaͤnner.

Die  Gewählten  bleiben  sechs  Jahre  in  Funktion.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren  scheiden  vier  Deputirte  durchs  Loos  aus.

Wird  die  Wahl  verweigert,  so  werden  die  Deputirten  von  dem  betreffenden
  Landrath  ernannt.

K.  9.

Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  das  ausführende  Organ  der  Genossenschaft
  und  vertritt  dieselbe  den  Behörden  und  dritten  Personen  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

1)  die  Ausführung  der  Genossenschaftsanlagen  nach  dem  festgestellten
Plane  zu  veranlassen;  .

2)  die  Beitraͤge  nach  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes  auszuschreiben,  die
Hebelisten  festzustellen,  die  Beitraͤge  noͤthigenfalls  durch  administrative
Exekution  einziehen  zu  lassen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  die  Kassenverwaltung  zu  beaufsichtigen;

3)  den  Schriftwechsel  fuͤr  die  Genossenschaft  zu  fuͤhren  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

.  1  0

Der  Vorstand  hat  den  Vorsteher  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen,
  insbesondere

4)  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zu  beschließen;  „

2)  die  Genehmigung  von  Verträgen,  deren  Gegenstand  den  Betrag  von
25  Thalern  übersleigt,  zu  ertheilen;

3)  über  Anleihen  Beschluß  zu  fassen;

4)  über  neue  Anlagen  zu  beschließen;

5)  den  Rendanten  zu  ernennen;

6)  die  Genossenschaftsanlagen  zu  beaufsichtigen,  namentlich  die  periodische
Schau  abzuhalten.

Zu  den  Beschlüssen  ad  3.  und  4.  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Regierung
  zu  Dusseldorf.

Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  und  ist  beschlußfchig,
  wenn  fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Der  Vorsteher  leitet  die
Verhandlungen  und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.

(Nr.  5764)  S.  11.
        <pb n="674" />
        —  630  —

g.  11.

Die  Genossenschaft  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staats,  welche  von  der
Regierung  zu  Duͤsseldorf  und  von  dem  Minister  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheicen  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt  wird.

.  12.

Die  Soreitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  uͤben
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtskiteln  beruhende  Rechte  und  VWerbindlichkeiten  entllehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  ·

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der
Genossenschaft  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen
Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,
sewen  ds  Entscheidung  nicht  in  diesem  Statute  an  eine  andere  Instanz  gewiesen
  ist.

Gecen  diese  Engscheddung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiterts
Rechtsmittel  finder  niche  statt;  der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisttem,
und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  —  Seine  Wahl  erfolgt  durch  den
Vorstand.

K.  13.

Die  Aböänderung  dieses  Statuts  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.  »  »
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  September  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Berichtigung.

i  dem  im  34.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1863.  abgedruckten  Revidlrten
  Reglement  für  die  Feuersozietat  der  Provinz  Posen  ist  S.  54.  in  du
Aen  ꝰeile  des  K.  19.  statt  „zerstörten  Theils"  zu  setzen:  zerstörbaren

eils.  -.

 

Redlairt  im  Bareau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Vofbuchdruckeret
-  Decker).
        <pb n="675" />
        —  631  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  34.  —

 

(Nr.  5764.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Solingen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  2.  September  1863.

Wur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Bersammlung  zu  Solingen  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  siädtischen  Schuldoerhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosien  mehrerer  gemeinnütziger  Ginrichrungen  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  50,000  Thalern,  geschmieben  funfzig  Tausend  Thalern,
  gegen  Aussiellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
  Obligarionen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und  bei
diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger,
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalken,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter
nachstehenden  Bedingungen.

F.  1.
Es  werden  ausgegeben:
a)  200  Obligationen,  jede  zu  50  Thalern,  ausmachend

 

überhaunnnnt  10,000  Thaler,
b)  300  Obligationen,  jede  zu  100  Thalern,  ausmachend
zusammen.............................·..........  30,000-r)50«Obligakionen,jedezuMOThalern,bekragend

überhaupt........................................s10,000-inSumma-....
  -50,000Thalek.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hunderr  jährlich  verzinst
  und  die  Jinsen  jedes  Jahr  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  von  der
Johrgong  1863.  (Nr.  5764.)  85  staͤdti-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  Oktober  1863.
        <pb n="676" />
        —  632  —

staͤdtischen  Gemeindekasse  zu  Solingen  gegen  Ruͤckgabe  der  ausgefertigten  Zntkupons
  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  werden  alljährlich  Ein  und  ein  halb  Mozm
von  dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  de
eingelösten  Obligationen  verwendet,  so  daß  in  zwei  und  dreißig  Jahren  di
sämmtlichen  Obligationen  eingelöst  sein  werden.  Der  Stadtgemeinde  bleibe  sedoch
  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer  Regiermg
10  Dösseldorf  zu  versiärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  te
schleunigen.

en  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegm  ##
Stadtgemeinde  zu.

K.  2.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Azug
  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordnetargersammlung
  eine  besondere  Schaloenrltgungs,,  Kommigon  gewählt,  welche  fi
die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen  Besiimmungen  verantworllich  ist,  u
zu  dem  Ende  von  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  genom
men  wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  beslehen,  von  denen  eins  au
Stadtverord  Versammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Börgerschef

O#

zu  wählen  sind.
S.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  bie  Obll
gztionen  zu  50  Thalern  von  1.  bis  einschließlich  200.,  jene  zu  100  Thalern  ron
01.  bis  einschließlich  500.,  und  endlich  jene  zu  200  Thalern  von  501.  bis  550.
nach  dem  angehängten  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bargermeister  ind  da
Mitgliedern  der  Schulden#tilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanken
  der  stadtischen  Gemeindekasse  kontrasignirt.
Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Prfvilegiums  beizufügen.

S.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsien  fünf  Jahre  die  zinzkuron
nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.  .

Mit  Ablauf  diestr  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  wellen
nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  durch  die  stadi
sche  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  qusgereicht,  und
dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.  de

Die  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  gedachten  Kase  und
Schuldentilgungs-Kommission  unterschrieben.

g.  ö.
Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  de
        <pb n="677" />
        –  633  —

trag  derselben  an  den  Verzether  durch  die  slädtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  falligen  Zinskupons  bei  allen  Jahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich
  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern  und  siädcischen  Pachrgelder,
in  Zahlung  angenommen.

S.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungältig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  prasentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  den  Bestimmungen  der  siädtischen  Behörden  zu
milden  Stiftungen  verwendet  werden.

K.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  F.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
jährlich  durch  das  Loos  beslimmt.

Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

K.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  WVorsitze  des  Bürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  offentlichen
*"  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  geattet
  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  ausgenommen.

S.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mu  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosken  Obligarionen  auf.  n

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
fälligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Kupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons
verwendek.

g.  10.
Die  Kapitalbetráge  derjenigen  ausgeloosten  Obligarionen,  welche  nicht

binnen  drei  Monaken  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  wer-W
  576“)  85“  den-
        <pb n="678" />
        —  634  —

den,  sollen  der  Verwaltung  der  Sparkasse  des  oberen  Kreises  Solingm  als
zinsfreies  Depositum  überwiesen  werden.

Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf  eine  von  der
Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Bürgermeisters  ##
bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendamten  der  städtischen  Gemeindekasse
  verabfolgt  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabem  der
Obligationen  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligatione  be
der  gedachten  Kasse  durch  diese  auszuzahlen.

K.  41.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Oil-Lactonen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  §.  7.  jährlich  zu  erlassend
Zekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligation
dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Bohlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Besiun
mung  unter  F.  14.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  soln
nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  de
für  deponirten  Kapitalbeträge  der  lädtischen  Verwching  zur  Verwendung  fn
milde  Stiftungen  anheimfallen.

K.  12.

Fur  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemend
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  and  kam
wemn  die  Jinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  3e#l#
zahlt  werden,  die  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

K.  43.

Die  in  den  #0.  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanmmachuge

erfolgen  durch  die  Solinger  Lokalblätter,  die  Eloarfelder  und  Chlner  Zäm  r

—9  —  Amtsblatr  oder  den  dffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung
orf.

C.  14

,.  «k
JuAnsehungberverlor-cumoderveknichkekmObctsWWowIm
kuponssindendikaufdieStaatsschuldschein-unddermZWkspM
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1818.  wegen  det  v.
geone  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  —
is  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:  qh  die
        <pb n="679" />
        —  635  —

a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  slädtischen
  Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.

DOieser  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,
welche,  noch  der  angeführten  Verordnung  dem.  Schatzministerium  zukommen;
  gegen  die  Verfügungen  der  Komnnission  findet  jedoch  der
Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Düsseldorf  statt;

b)  das  in  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Gemeinde  Solingen  gehört;

c)  die  in  den  9#.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  in  K.  13.  dieser  Bestimmungen  angeführten
Blhtter  geschehen;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zinszahlungstermines  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kennrniß  zu  bringende
  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
Unserem  Könizlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  rikter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  2.  September  1863.
(##.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Er.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr  3764.)  So-
        <pb n="680" />
        —  636  —

Solinger  Stadlobligation

(Trockener  Stadt-  uͤber  (Stadt-Siegel.)
Stempel.)  2—

...............  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchsie  Privileguum  vom..
............  ierzuausdkücklichennckchtigt,beurkundenundbekennenhsnnw
daßdekJnhabekdiefekObligationbieSummevon».-...».  Thalern  Kiram,
deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Solingen  zu  fordern  hal.

Die  auf  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  festgesetzten  wuu#e-  sind  am
.........................  jeben  Jahres  faͤllig,  werden  aber  nur  gegen  Ruͤdgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons  gezahlt.  «

DasapikalwikdbukchVerloosungbesichtigtwetden,weshalbeme
Kündigung  Seitens  des  Glaͤubigers  nicht  zulaͤssig  ist.  »

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Prieilegium
  enthalten.

EIIEII  18.
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommitssion.

N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
bggen  Hgtebuc  (en  sidd  aer

Der  städeische  Gemeinde-Empfänger.

(Ersa)
        <pb n="681" />
        —  637  —

 

 

 

 

(Erster)  Kupon  Dieser  Kupon  wird  nach
zur  den  Alierzschsten  Prlollequn

Solinger  Stadtobligation  „el  e  unhinr.  nli

————.—.—.-  esen  Gddbetrag  u#cht  31.
uͤber  zumn  ....  ..  ........  ...
erhoben  ist.
..........  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  empfängt  die  Zinsen  der  obengenannten
  Solinger  Stadtobligation  für  die  Zeit  o.
bis  dain  ..  aus  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Solingen
mit  ...  ....  Thaler  Kurant.

Der  Buͤrgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
Eingetragen  Fkol.  der  Kontrole.

Der  siädtische  Gemeinde=  Empfanger.

.  5764—8765.)  (Nr.  5765.)
        <pb n="682" />
        (Nr.  5765.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  September  1863.,  bekreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussen
von  PNillkallen  über  Rudszen  nach  Lasdehnen  und  von  Willuhnen  übn
Jurcken  und  Radszen  nach  Schillehnen.

chdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Krei--Chausseen:
  1)  von  Pillkallen  über  Rudszen  nach  Lasdehnen,  2)  von  Willuhnen
an  der  Pillkallen-Schirwindter  Staatsstraße  über  Jurcken  und  Radszen  nach
Schillehnen  im  Kreise  Millkallen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  genehmigt  habt,
verieihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Pillkallen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
diesen  Chausseebauten  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht  Entnahme
  der  Chausseebau-Materialien,  nach  Maaßgabe  ber  fuͤr  die  Staats-Chausseen
besiehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem
Kreise  Pillkallen  LLen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschlleglich
der  in  demselben  enkhaltenen  Bestimmungen  über  die  Besrchungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  berreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februer
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  de
gedachten  Stratzen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  #  ringen.  8  ß  "*l)  r  *

Berlin,  den  5.  September  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Er.  v.  Itzenplit.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="683" />
        (Nr.  5766.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Pillkallener  Kreises  im  Betrage  von  78,000  Thalern.  Vom
5.  September  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pillkallener  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  5.  April  und  20.  August  v.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauren  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
  von  78,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  erwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  78,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtundsiebenzig
  kausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
25,000  Thaler  à  500  Thaler,
3,000  „  à  200  „
37,.000  „  à  100  „
10,000  „  à  50  „
3,000  „  à  25  „
—  78,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Nolgelrdnun  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  gelilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.
"  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritt#
errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligarionen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  ubernommen  wird,  M  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntnig  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
-Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  September  1863.

(I.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgeng  1863.  (Nr.  5766.)  86  Pro-
        <pb n="684" />
        —  640  —

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Pillkallener  Kreises

Littr.  ....  .  M  ....
übeer  ...  Rtihlr.  Preußisch  Kurant.
Awb  Grund  der  unter  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  von

5.  April  und  20.  August  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  780
Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Mil
kallener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  guͤltige,
Seitens  des  Glaͤubigers  unkuͤndbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  komrahm
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  78,000  Thalern  geschieht  van
Jahre  1866.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  .  Jahren  aus  emm
zu  diesem  Behufe  Kbildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Moozem
jaährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  S  uldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  duch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem
Monate  Februar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  von,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmnche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  se
wie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  üm
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welcen
die  Rückzahlung  arfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekamtmachung
  erfolgk  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstemt
in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  m
Pillkallener  Kreisblatt  und  in  dem  Königlichen  Staats-Anzeiger-  is  vi

.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  w
es  in  halbjährlichen  Tsuin,  am  2  Jalne  und  7  Juli,  von  W'mQ2
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  5

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  blotze

gabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweie  dieser  HShalrascns
ei  der  Kreis-Rommunalkasse  in  Pillkallen,  und  zwar  auch  in  der  noch
Eintrikte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  «

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldversrig
        <pb n="685" />
        —  641  —

sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  &amp;amp;.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Pillkallen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amorrisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mir  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwanzig  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  187.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommu-=nalkasse
  zu  Millkallen  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Bä  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Pillkallen,  den.  ......  .  .  ..  186.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Pillkallener  Kreise.

(TKr.  5764))  86“  Pro-
        <pb n="686" />
        —  642  —
Propinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Pillkallener  Kreises

Littr.  .....  .  .„
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  äber  Thaler
..  ...  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  desen  Rückgbe  a  in
der  Zeit  vom  .ten.....  bis  .  resp.  vom
M  bis  18.  und  späterhin  die  Zinsen  riv“
benannten  Kreisobligatien  fuͤr  das  Halbjahr  "oooo  ....
....................  mt(uchstaben)Thalem  Silbekgtoschts
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Pillkallen.
Millkallen,  den.  n  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  die  Chausseebauten  in
Pillkallener  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen

sn  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeie,  vom  Schlufse  des  betreffenden
Halbjah  abnts  on  gerechnet,  erhoben  wird.

Provins  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.
a  1—  *

4Z  .Obligation  des  Pillkallener  Kreises.  6%
aber  di  n  dessen  Ruͤckgabe  zu
ablgad  *  hie  2  empfangt  gegen  des
Littr.  .....  M  ...  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .4  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  K#“
Komimunalkasse  zu  Hilalle  nach  Maaßgabe  der  diesfaligen,  in  der  Obligatm
enthaltenen  Beslimmungen.

Mlllkallen,  den  ...t  18.
Die  ständische  Kreis-Kommission  für  die  Chausseebauten  in
Pillkallener  Kreise.

 

N.  W)
        <pb n="687" />
        (Nr.  5767.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritaͤts-Obligationen  der  Rheinischen  Eisenbahn
  im  Gesammtbetrage  von  750,000  Thalern  zum  Bau  der  Eisenbahn
von  Ehrenbreitstein  bis  zur  Preußisch-Nassauischen  Grenze  bei  Horchheim.
Vom  16.  September  1863.

Wiur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛt.

Nachdem  durch  Uebereinkunft  mit  Unserer  Staaksregierung  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  die  Verpflichtung  übernommen,  im  unmittelbaren  Anschluß
einerseits  an  die  bei  Coblenz  im  Bau  begriffene  feste  Rheinbrücke  und  andererseits
  an  die  von  Lahnslein  rheinabwärts  bis  zur  Landesgrenze  herzustellende
Bahn  eine  Eisenbahn  von  Ehrenbreitstein  bis  zur  Landesgrenze  bei  Horchheim
zu  bauen  und  beschlossen  ha#,  das  zu  diesem  Bahnbau  nebst  Betriebsmitteln
erforderliche  Anlagekapital,  wofür  ihr  bis  zum  Belaufe  von  750,000  Thalern
die  Zinsgarantie  des  Staates  auf  Höhe  eines  Satzes  von  vier  Prozent  durch
Gesetz  vom  2.  Juni  1860.  gewährt  ist,  durch  eine  Prioritätsanleihe  aufzubrinen,

  wollen  Wir  der  genannten  Gesellschaft  Behufs  Erbauung  der  bezeichneten
ahnstrecke  Ehrenbreitstein-Horchheim,  sowie  zur  Beschaffung  der  für  dieselbe
erforderlichen  Betriebsmitrel  die  Aufnahme  dieser  Anleihe  bis  zur  Höhe  von
750,000  Thalern,  geschrieben:  siebenhundert  funfzig  Tausend  Thalern,  geen
  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
rioritcts-Obligationen  gestatten  und  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit
jenes  Untcernehmens  und  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur
Emission  der  gedachten  Obligatrionen  unter  folgenden  Bedingungen  ertheilen.

.  1.

Es  werden  bis  zu  3750  Stück  Obligarionen  ausgegeben,  welche,  jede  über
200  Thaler  lautend,  unter  der  Bezeichnung:  „Privilegl#ie  Priorits-Obligation
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft“  nach  dem  beiliegenden  Schema  I.  unter
den  forklaufenden  Nummern  von  1.  bis  3750.  ausgefertigt  und  von  drei  Direktoren,
  sowm#e  dem  Spezialdirektor  der  Gesellschaft  resp.  dessen  Stellvertreter
unterzeichnet  werden.  Auf  der  Rückseice  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

K.  2.

Das  Darlehn  trägt  vier  Prozent  Zinsen,  welche  in  halbjährigen  Raten
am  1.  April  und  1.  Okkober  jeden  Jahres  gezahlt  werden.  #1  dem  Zwecke
werden  den  Obligationen  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zwanzig  Zinskupons,  jeder
b  vier  Thalern,  sowie  eine  Anweisung  zur  Erhebung  fernerer  Zinskupons  nach
en  angeschlossenen  Schemas  II.  und  III.  beigegeben.  Die  Kupons  und  An-(#r.
  5767.)  wei-
        <pb n="688" />
        —  644  —

weisungen  werden  mit  dem  Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirekton
versehen  und  von  zwei  Kontrolbeamten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  Auslieferung  derselden
zum  vollen  Nennwerth  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  in  den  Städte
gezahlt,  welche  zu  dem  Ende  Seilens  der  Direktion  der  Gesellschaft  etwa  noch
außerdem  vermittelst  Bekanntmachungen  bezeichnet  werden.  Die  Gesellschft
hat  die  mit  der  Bezahlung  der  JZinskupons  beauftragten  Kassen  und  Bankhä#-ser
  öffentlich  anzuzeigen.

Die  Ausreichung  neuer  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  dar
der  vorhergehenden  Serie  beigegebenen  Anweisung.  Ber-  Direktion  sleht  die
Beugnis  zu,  sich  zur  Verabfolgung  neuer  Kupons  neben  den  Anweisunge
auch  die  Obligationen  Behufs  Abstempelung  einreichen  zu  lassen.  Beim  Veluste
  der  Anweisung  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  au
den  Inhaber  der  Obligation,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist
i  guushugebenden  Zinskupons  werden  mit  dem  Hanmiesteno  des  Staatet
versehen.

g.  3.

Die  Anspruͤche  auf  Zinsverguͤtung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  werden
unguͤltig  und  werthios,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Vnfalltage
  zur  Zahlung  prasentirt  werden.

K.  4.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  die  Obligationen  nach  elner,  wenigstens  schs
Monate  vorher  zu  erlassenden  Iffentlichen  Kündigung  so  für  fällig  zu  erkläro
und  einzulösen,  daß  die  Rückzahlung  entweder  am  1.  April  oder  am  1.  Oltobn
zu  erfolgen  hat.  Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  alsdann  mit  dem  Tagt
auf,  an  welchem  sie  zur  Rückzahlung  fällig  sind.  Die  Einlösung  erfolgt  an
der  Kasse  der  Gesellschaft  und  bei  denjenigen  Bankhiusern,  welche  die  Oirckti
der  Gesellschaft  hierfür  ausdrücklich  bezeichnen  wird,  und  wird  gegen  Aukliste
rung  der  K#bligettonen  deren  Neunwerth  baar  entrichtet.  Beim  Empfang  5
Betrages  der  Obligationen  müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welhe
spater  als  am  Fälligkeitstermine  der  Obligationen  verfallen,  mit  den  Oblihatn
selbst  eingeliefert  werden.  Geschieht  dieses  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  lt.
lenden  Zmskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupo
verwendet.  «

Die  eingelssten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  zweier  Miglide
der  Direktion  und  des  Spezialdirektors  oder  dessen  Stellvertreters,  sowie  es
protokollirenden  Notars  verdrannt  und  der  Nachweis  hierüber  wird  dem  Käut
lichen  Eisenbahnkommissariate  vorgelegt.

66.
        <pb n="689" />
        —  645  —

g.  5.

Die  Nummern  der  ungeachtet  der  Kuͤndigung  nicht  zur  Einloͤsung  vorezeigten

  Obligationen  werden  jahrlich  während  zehn  Jahren  von  der  Direktion
er  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Hahlng  öffentlich  aufgerufen.
Die  Obligarionen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  welches  alsdann
von  der  Direktion  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  öffentlich
zu  erklären  ist.

S.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
so  erläßt  die  Direktion  der  Gesellschaft  drei  Mal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens
  vier  und  höchstens  sechs  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  die
Obligationen  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu
machen.  Sind  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  ohne
daß  die  Obligationen  eingeliefert  oder  etwaige  Rechte  auf  dieselben  angemeldet
worden,  und  hat  außerdem  seit  der  ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme
  einer  neuen  Serie  Zinskupons  stattgefunden,  ohne  daß  hiebei  innerhalb
mindestens  sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen  zum
Vorschein  gekommen  sind,  so  erklart  die  Direktion  dieselben  öffentlich  für  nichtig  und
fertigt  an  deren  Stelle  andere  unter  denselben  Nummern  aus,  auf  welchen  bemerkt
  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden;  jedoch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (F.  3.)  bei  der  Direkrion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligationen  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

K  7.

Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  nur  dann  befugt,  die  Zahlung  der
darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  zu  fordern,  wenn  die  Direktion  von  dem
ihr  nach  F.  4.  zusiehenden  Kündigungsrechte  Gebrauch  macht.

g.  8.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht,  neben  der  Zinsgarantie  des  Staates,
auf  die  im  Eingang  bezeichnete  Bahn  von  Ehrenbreitstein  bis  zur  Landesgrenze
bei  Horchheim,  insbesondere  aber  auch  auf  den  Reinertrag  dieser  Bahn  vor

(Nr.  5767.)  allen
        <pb n="690" />
        —  646  —

allen  anderen  Prioritäts=  und  sonstigen  Glaubigern,  sowie  vor  den  Inhabem
der  Stammaktien  und  der  dazu  gehörigen  Didvidendenscheine,  ein  unbedingtes
Vorzugsrecht  zu.

Eine  Veräußerung  der  z  der  gedachten  Bahnanlage  erforderlichen,  der
Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatkhaft,  so  lange  die  im  egenwaͤrtigen
Privilegium  einbegriffenen  Obligationen  nicht  eingeloͤst  sind.  Diese  Weräußerungsbveschränkung
  beziehr  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Belr
höfe  befindlichen  Grundsläcke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhyöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  öffentlichem  Zwecke  abgetreten
verden  möchten.

KS.  9.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müsfen
n  eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  gemäáß  F.  2.  die  Zinszahlung  oder
zemáß  K.  4.  die  Einlösung  erfolgt,  eingerückt  werden.
JZJur  urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  m#--eilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Köni  lichen  Inlegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligatione
n  Ansehung  2  Befriedigung,  außer  der  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1500.
#bernommenen  Zinsgarankie,  eine  weitere  Gewährleistung  Seitens  des  Staates
zu  geben  oder  Rechtken  Dritter  zu  prchjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  16.  September  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzerplit
        <pb n="691" />
        Jahrgang  1863.  (Nr.  5767.)

*87

Rück- 



 

EIIIIIIIIIVj

 

Rheinische  Eisenbahngesellschaft  zu  Cöln,

bestätigt  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  am  21.  August  1837.

 

prioritäts-Gbligation,  deren  Jinsen  zu  vier  Prozent  vom  Staate  garantirt  sind.

Trockenstempel

 

der  Gesellschaft.

 

D.  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kuraont

zu  fordern
autorisirten
Staateg

als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Prioilegium  or....
Darlehen  von  Sirbenhundert  funfzigtausend  Thalern,  dessen  Zinsen  vom
arantirt  sind.

Die  Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn-Cöln,

  am  r...  10865.

Der  Spezialdirektor.
gesellschaft.

(Unterschrift  dreier  Direktoren.)

(Unterschrift.)

 

Dieser  Obligation  sind  Zinskupons  für  zehn  Jahre  pro  c#n  .  4

bbile  tten

beigefügt.

 

 

Eingetragen  sub  Fol.....  dees  Registers

 

 

verjiusbar  zu  4  Prosent.

 

 

647
        <pb n="692" />
        —  648  —

Rückfeite.

Gier  folgt  ein  wörtlicher  Abdruck  des  Privilegiums.)

II.
        <pb n="693" />
        —  649  —

I.  Schema  zum  Talvn.

a)  Vorderseite.

 

Uheinische  Eisenbahngesellschaft.

(X)##n  Talon  zur  privilegirten  vierprozentigen  Prioritäts,  Obligation

eex  privilegio  cbe

 

Eingetragen  sub  Fol....  des  Registers.

 

 

b)  Rückseice.

 

Inhaber  dieses  hat  vom  (Datum)  ab
die  (nhte  Serie  Zmekupons  für  zehn  Jahre
zur  anderseitig  bezeichneten  vierprozentigen  Obligation,  welche  auf

Verlangen  zur  Abstempelung  vorzulegen  ist,  in  Cöln  in  unserem
Centralbüreau  zu  empfangen.

Cöln,  am  nrn  .  .  .  .  18..
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn-  Der  Hpezialdirektor.
gesellschaft.
(Facsiwile  dreier  Direktoren.)  (Facsimile.)

 

 

(Nr.  5767.)  III.
        <pb n="694" />
        —  650  —

III.  Schema  zum  Zinskupon.

a)  Vorderseite.

 

 

Verfalltag.

Uheinische  Eisenbahngesellschaft.
Zinskupon  der  privilegirten  Obligation,  deren  Zinsen  zu
vier  Prozent  vom  Staate  garantirt  sind,
ex  priv.  he

Vier  Thaler  Preuß.  Kurant

hat  der  Inhaber  dieses  Zinskupons  vom  nn
in  Berlin,  Cöln  und  den  außerdem  von  uns  öffentlich  zu  beeigt
nenden  Staͤdten  bei  den  bekannt  gemachten  Zablsellen  zu  erheben.
Coͤln,  am  .  .ten  ..  .  ...  ..  ..
Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

(Facsimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors.)

 

4  Thaler.

Kontrole  Fkol.

1#  102  #

 

b)  Ruͤckseite.

 

Rheinische  Eisenbahngesellschaft.

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  (Datum)  unguͤltig  und  werthlos,
ebenso,  wenn  derselbe  durchstrichen,  durchlocht,  oder  wenn  die
Nummer  desselben  nicht  mehr  erkennbar  ist.

4  Thaler.

 

4  Thaler,  zahlbar  am  (Datum).

 

 

131  902  ?

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
ecker).
        <pb n="695" />
        —  651  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35.

 

(Nr.  5768.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Tilsit,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  im  Betrage  von
50,000  Thalern  Vom  2.  September  1863.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisstaͤnden  des  Kreises  Tilsit,  im  Regierungsbezirk
Gumbinnen,  auf  dem  Kreistage  vom  30.  Dezember  1859.  beschlossen  worden,  die
Ausfuͤhrung  der  vom  Kreise  uͤbernommenen  unentgeltlichen  Hergabe  des  zum
Bau  einer  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Insterburg  erforderlichen  Grund  und
Bodens  nothwendigen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstaͤnde:  zu  diesem  Zwecke  auf  den
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaͤubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Inkeresse  der  Gldubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000
Thalern,  in  Buchstaben:  funfzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoins:
15,000  Rthlr.  zu  500  Rthlr.,
20,000  .  200
15,000  -  :  100  =

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  ersparten  JZinsen  der  ausgeloosten
  Obligationen  zu  tilgen  sind,  durch  gegemwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Jahrgang  1868.  (Nr.  5768.)  88  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1863.
        <pb n="696" />
        —  652  —

Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  September  1863.

(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Kreises  Tilsit

A.  Grund  des  untr  besiätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
30.  Dezember  1859.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vtvr.
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  50,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische
Kommission  für  die  Ausführung  der  vom  Kreise  Tilsit  übernommenen  unentgeltlichen
  Hergabe  des  zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Insterburg  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von#  Thalern,
in  Buchstaben  0o0n  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem
gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  wird  und
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  vo  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1863.  ab  allmäálig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1864.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmeliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  wr:

folgt
        <pb n="697" />
        folgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Preußischen  Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Gumbinnen  und  dem  amtlichen  Organe  der  Kreisbehörde  zu  Tilstt.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  2.  un.  von
ab  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.
  Die  Auszahlung  der  #nsen  und  des  apials  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis  -KRommunalkasse  in  Tilsit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte
  des  Falligkeicstermins  folgenden  Zeit.  it  der  zur  Empfangnahme  des
Kapitals  prasentirten  Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons
  der  späteren  Falligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons
  wird  der  Betrag  von  dem  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückzabkungsremmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebotr  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Worschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Tit.  51.  F.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Tilsit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Tilsit  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Worzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Tilsit,  den  t9nanann  18.

Die  ständische  Kommission  des  Tilsiter  Kreises.

Anmerkung:  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

(Nr.  5768.)  88  Pro-
        <pb n="698" />
        —  654  —

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Erster  cis  .Zins-Kupon  a)  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Tilsiter  Kreises
Littr  W  .  .
übeer  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  .  ..  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinstpene  enfün  gegen  dessen  Räckgabe  am

..nnuuuuun  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  vrvooo  ..  biss.
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  .  .  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommumalkasse
  zu  Tilsit.

Tilsit,  denee  ...  18.

Die  ständische  Kommission  des  Tilsiter  Kreises.
(Namen.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungöleig,  wenn  dessen
Gelbbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Falligkeit,  vom  Schluß  des  betrefenden.
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.

Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Foil  imilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.
        <pb n="699" />
        —  656  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Tilsiter  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Tilsiter  Kreises

Littr  W...  uͤber  .....  Thaler

die  ..  .  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Tilsit,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solcher  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Tilsit,  den  rtnn  18.
Die  ständische  Kommission  des  Tilfiter  Kreises.
(Stempel.)
Anmerkung.

1)  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  bettern  oder

gorlimitesempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattseite  unter  den  beiden  letzten

  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

ger  Zins-Kupon.  IOter  Zins  -Aupon.

 

Talon.

 

 

 

 

(Nr.  57668—5769.)  (Nr.  5769.)
        <pb n="700" />
        —  666  —
(Nr.  5769.)  Verordnung  wegen  Abänderung  des  Jolltarifs.  Vom  20.  September  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nachdem  die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten
übereingekommen  sind,  den  seit  dem  1.  Januar  1860.  gültigen  Jolltarif  vom
27.  Juni  desselben  Jahres  (Gesetz-Samml.  S.  303.)  in  einzelnen  Bestimmungen
abzudndern,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Häuser  des  Landtages
der  Monarchie,  auf  Antrag  des  Staatsmimsteriums  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  mit  Einschluß  des  Jadegebiets,  was  folgt:

K.  1.

Vom  1.  Januar  1864.  an  treten  folgende  Abänderungen  des  Jolltarifs
vom  27.  Juni  1860.  in  Wirksamkeit:  ·

I.  Erste  Abtheilung  des  Tarifs.

Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  aus
der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs  hinzu:
1)  das  Seewasser  und  alles  sonstige  natürliche  Wasser  mit  Ausnahme
des  Mineralwassers;

2)  trockene  und  teigartige  Weinhefe.

II.  Zweite  Abtheilung  des  Tarifs.

Bei  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  einer  Abgabe  unterworfen
sind,  treten  folgende  Abänderungen  ein:

A.  Von  nachstehenden  Artikeln  ist  anstatt  der  bisherigen  Eingangsgollsätze
für  den  Zentner  der  Satz  von  15  Sgr.  oder  523  Kr.  zu  rn  und
zwar:

1)  von  eingeschmolzenem  Fett  von  Schweinen  (Schmalz),  Position  25  h.,
wenn  bei  der  Abfertigung  auf  den  Zentner  ein  Pfund  Photogen
nach  Anweisung  der  Jollbehörde  zugesetzt  worden  ist;

2)  von  Talg  (eingeschmolzenem  Fett  von  Rind=  und  Schaafvieh),
Position  36  a.

B.  An  Tara  wird  bewilligt  für  Käse,  Position  250.,  in  Kübeln  von  3
Zentnern  und  darunter  12  %,  in  schwereren  Kübeln  8  7.
G.  2.
        <pb n="701" />
        —  657  —

A.  2.
Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Buckow,  den  20.  September  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5770.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  19.  September  1863.,  betreffend
die  Erlduterung  und  Ergänzung  der  Artikel  15.  und  34.  der  Uebereinkunft
mit  dem  Königreich  Sachsen  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom

i*  1839.,  beziehungsweise  der  den  Artikel  34.  erweiternden  Uebereinkunft

  vom  Au  1854.  Vom  30.  September  1863.

ehgn  der  Koͤniglich  Preußischen  und  der  Koͤniglich  Saͤchsischen  Regierung
ist  Behufs  Erläuterung  und  in  Ergänzung  der  Artikel  15.  und  34.  der  Ueber-Oktober



einkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  #1829.,  beziehungsweise

  der  den  Artikel  34.  erweiternden  Vereinbarung  vom  1854.  nachstehende
  Vereinbarung  getroffen  worden:

1)  An  Stelle  des  ersten  Satzes  des  Artikels  15.  der  Uebereinkunft  vom

1839.  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder
ihnen  gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte  des
Staats,  in  welchem  die  zu  bevormundende  Person  ihren  Wohnsitz
hat  und  im  Falle  ein  Wohnsitz  in  beiden  Staaten  begründet  ist,
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes,  vor  die  Gerichte  des
Staats,  in  welchem  dieselbe  sich  aufhalt.“

2)  Der  Anikel  34.  der  Uebereinkunft  vom  —Il13  .  und  die  diesen
(Nr.  5769—5770)  Ar-
        <pb n="702" />
        —  658  —

Artikel  erweiternde  Vereinbarung  vom  *  1854.  werden  durch  folgende

  Bestimmung  ersetzt:

„Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf
unbewegliche  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  nach  den  Gesetzen
  des  Orts,  wo  die  Sachen  liegen.  Es  haben  aber  die  vor
einem  Gerichte  oder  Notar  des  einen  Staars  nach  dessen  Gesetzgebung
  gülrtig  abgeschlossenen  oder  rekognoszirten  Verträge  in  dem
anderen  Staate  dieselbe  Wirksamkeit,  als  ob  sie  vor  einem  Gerichte
  oder  Notar  des  letzteren  abgeschlossen  oder  rekognoszirt
worden  wären.  Räcksichtlich  der  vor  einem  Königlich  Scchsischen
Notar  abgeschlossenen  oder  rekognoszirten  Verträge  über  eine  im
Kbnigreich  Preußen  belegene  unbewegliche  Sache  gilt  dies  jedoch
nur  dann,  wenn  die  betreffende  Urkunde  mit  einem  sowohl  das
Königlich  Sächsische  Wappen  als  den  Namen  des  Notars  enthaltenden

  Notariatssiegel  oder  Stempel  versehen  ist.“
Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  19.  September  1863.

Der  Koöniglich  Preußische  Ministerpräsident  und  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.r  Erklcrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erkldrung
  des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  vom  21.  August  d.  J.  ausgewechselt
  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Berlin,  den  30.  September  1863.

Der  Ministerpräsident  und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

–—————  .

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).
        <pb n="703" />
        —  659  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

dNNr.  36.  ——.

 

(Nr.  5771.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  September  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bou  und  die  Unterhaltung  der  Kreis=Chaussee
  von  Wetteringen  bis  zur  Münster-Glanerbrücker  Staatsstraße
in  der  Richtung  auf  Mctelen,  und  von  Borghorst  nach  Emsdetten  im
Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirks  Münster.

N  Jch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Wetteringen  an  der  Rheine-Coesfelder  Chaussee  bis  zur
Münster-Glanerbrücker  Staatsstraße  in  der  Richtung  auf  Metelen,  und  von
Borghorst  an  der  genannten  Staatssltraße  nach  Emsderten  an  der  Münster=Rheiner
  Eisenbahn  im  Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirks  Münster,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Steinfurt  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straßen.  Zugleich  will  IJch  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  Lettenden  Chausseegeld  =  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  entl

l

 

haltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsligen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängren  Bestimmungen
  wegen  der  Chausfe  pollzel,  Bergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen.
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  9.  September  1503.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz-An

  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffenrliche  Arbeiten.

 

Johrgeng  1863.  (Nr.  5771—5772.)  89  (JNr.  5772.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1863.
        <pb n="704" />
        —  660  —

(Nr.  5772.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1863.,  betreffend  die  Ausdehnung  des
Bezirks  der  Handelekammer  für  die  Bürgermeistereien  Essen,  Werden  und
Kettwig  auf  den  noch  übrigen  Theil  des  Kreises  Essen,  nämlich  auf  die
Bürgermeistereien  Altenessen,  Stcele  und  Borbeck.

A.#  den  Bericht  vom  14.  September  d.  J.  genehmige  Ich  die  Ausdehmung
des  Bezirks  der  Handelskammer  für  die  Bürgermeistereien  Essen,  Werden  un
Kertwig  auf  den  noch  übrigen  Theil  des  Kreises  Essen,  nämlich  auf  die  Bürgermeistereien
  Altenessen,  Steele  und  Borbeck.  Die  Handelskammer,  welche  ihren
Sitz  in  der  Stadt  Essen  behält,  soll  forkan  aus  zwölf  Mitgliedern  bestehen,
für  welche  zwölf  Stellvertreter  gewahlt  werden.  Behufs  der  Wahl  der  Mitglieder
  und  Stellvertreter  wird  der  Kreis  Essen  in  drei  engere  Wahlbezirke  getheilt.
  Es  bilden  je  einen  Wahlbezirk:  1)  die  Bürgermeisterei  Essen;  2)  die
Bürgermeistereien  Werden  und  Kertwig;  3)  die  Bürgermeistereien  Secelc,  Alkenessen
  und  Borbeck.  Es  sind  aus  dem  Wahlbezirke  der  Bürgermeisterei  Essen
fünf  Mitglieder  und  fünf  Stellvertreter,  aus  dem  Wahlbezirke  der  Bürgermeistereien
  Werden  und  Kertwig  vier  Mitglieder  und  vier  Stellvertreter  und
aus  dem  Wahlbezirke  der  Bürgermeisiereien  Steele,  Altenessen  und  Borbeck  drei
Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl
der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende
des  Kreises  berechrigk,  welche  in  einer  der  beiden  Gewerbesieucr-Klassen  A.  I.  und
A.  II.  veranlagt  sind.  Zur  Gewerbesteuer  nicht  veranlagte  Bergwerks-Gesellschafren
  oder  -Gewerkschaften,  welche  jährlich  mindestens  75,000  Tonnen  fördern,
  imgleichen  zur  Gewerbesteuer  nicht  veranlagte  Hürten-Gesellschaften  oder
.Gewerkschaften  werden  hinsichtlich  der  Wahlfähigkeit  und  der  Wahlberechtigung
  ihrer  Mitglieder,  sowie  bei  der  nach  Vorschrift  des  §.  17.  der  Verordnung
  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  vorsimehenden
  Veranlagung  des  etatsmäßigen  Kostenaufwands  für  die  Handelsammer
  als  Handlungsgesellschaften  angesehen,  welche  in  der  Gewerbesteuer=Klasse
  A.  II.  zu  einem  Steuersatze  von  zwolf  Thalern  jährlich  veranlagt  sind.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung  vom  11.  Februar
  1848.  Anwendung.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem
1.  Januar  1864.  in  Krafr.  Von  demselben  Zeitpunkte  ab  wird  das  der  Handelskammer
  unter  dem  28.  November  1840.  verliehene  Statut  nebst  dem  dasselbe
abandernden  Erlasse  vom  15.  Juli  1849.  außer  Kraft  gesetzt.

Dieser  Erlag  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  28.  September  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5773.)
        <pb n="705" />
        —  661  —

(Nr.  5773.)  Bestchtigungs-Urkunde,  betreffend  die  Verdußerung  des  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahn-Unternehmens  an  die  Magdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft,
  die  Auslösung  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
  und  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  28.  September  1863.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  unterm  31.  Januar  1847.  (Ges.-Samml.  S.  83.)  landesherrlich
konzessionirte  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Akrionaire  vom  7.  März  1863.  den  Beschluß  gefaßt  hat,
nach  Maaßgabe  des  anliegenden,  von  ihren  und  den  Vorsiänden  der  Magdeburg-Halbersiädter
  Eisenbahngesellschaft  unterm  3.  Februar  1863.  vereinbarten
Vertrags  und  der  in  dem  gleichfalls  beigefügten  —  in  Gemaßheit  jenes  Beschlusses
  verabredeten  —  Nachtrage  dazu  vom  11.  März  1863.  enthaltenen
Stipulationen  ihre  Bahn  nebst  dem  gesammten  Gesellschaftsvermögen  an  die
Magdeburg-Halbersiädter  Eisenbahngesellschaft  zu  verdußern  und  sich  aufzulösen,
  und  nachdem  ferner  die  letztgenannte  Gesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  14.  Nen  1863.  den  Erwerb  des  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahn-Unrernehmens  und  dessen  Vereinigung  mit  dem
eigenen  Unternehmen  unter  Genehmigung  des  vorbenannten  Vertrages  nebst
Nachtrages  beschlossen,  auch  das  Gesellschaftsdirektorium  ermächtigt  har,  den
durch  die  neue  Erwerbung  erforderlich  gewordenen  Nachtrag  zu  dem  Gesellschaftssiature
  vom  13.  September  1841.  aufzustellen  und  dessen  staatliche  Genehmigung
  zu  erwirken,  wollen  Wir  diesen  Beschlüssen,  sowie  dem  Vertrage
  vom  3.  Februar  1863.  nebst  Nachtrag  vom  11.  März  1863.,  jedoch
„undeschader  der  Rechte  Dritter,  Unsere  Genehmigung,  auch  dem  mitanliegenden
vierten  Nachtrage  zu  dem  Statufe  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn-=gesellschaft
  die  von  deren  Direktorium  erbetene  landesherrliche  Bestätigung
hiermit  ertheilen.

Die  egemw  reige  Urkunde  isi  nebsi  ihrem  Zubehbr  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  September  1863.

(L.  8S.)  Wilhelm.

Gr.  von  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

(Nr.  ö773.)  89  Haupt-
        <pb n="706" />
        —  662  —

Haupt-Vertrag.

Zwischen
dem  Direktorio  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,
einerseits,

und

dem  Direktorio  der  Magdeburg-Halberslädter  Eisenbahngesellschaft,
andererseits,

wird  unter  der  bereits  ausgesprochenen  Genehmigung  der  Ausschüsse  beider  Gesellschaften
  und  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Generalversammlungen
der  deiderseitigen  Aktionaire  folgender  Vertrag  geschlossen:

KS.  1.

Es  verkauft  die  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahngesellschaft  ihre
Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahn  mit  all  und  jedem  Zubehèr,  mit  dem
Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  mit  den  in  ihrem  Besitze  befindlichen
4105  Stück  Stammaktien  ihrer  Gesellschaft  à  200  Rihlr.  und  mit  allen  ihren
Achten  und  Pflichten  resp.  Lasten  an  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.


g.  2.

Die  Magdehurg  Hatbersiädter  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  zupvbrderst
  dagegen  als  Selbsischuldnerin  die  gesammte  Prioritäts-Obligationenschuld
der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,  deren  Amortisation  und
Verzinsung,  und  gewährt  ferner  als  Kaufpreis  den  Aktionairen  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahngesellschaft  für  deren  Stammaktien:

1)  eine  jährliche  Rente  von  drei  Prozent,

2)  eine  jahrliche  Amortisation  von  einem  halben  Prozent  des  Stammaktien-Kapitals
  zum  Nominalwerthe  der  Akrien.

Die  Zahlung  der  Rente  erfolgt  jährlich  vom  2.  Januar  des  nächstfolgenden
  Jahres  ab  gegen  Präsentation  und  Abgabe  des  den  Aktien  für  das  betreffende
  Jahr  beigefügten  Dioidendenscheins.  Nach  Einlösung  der  jetzt  ausegebenen

  Dividendenscheine  sollen  Zinskupons  und  Talons  nach  beiliegendem
#ammulare  an  die  Inhaber  der  Aktien  ausgegeben  werden.  re
        <pb n="707" />
        —  663  —

Die  Reihenfolge  der  zur  Amortisation  gelangenden  Aktien  wird  durch
das  Loos  bestimmt,  die  Jatlung  des  Kapirals  erfolgt  an  den  Inhaber  der
Aktie  und  gegen  deren  Aushändigung  an  die  Magdeburg-Halberstaädter  Eisenbahngesellschaft
  vom  1.  Juli  des  Jahres  1864.  ab  und  so  fort  je  am  1.  Juli
jeden  Jahres.

K.  3.

Für  die  Erfüllung  der  vorstehend  übernommenen  Verpflichtungen  haftet
die  Magdeburg-Halbersickdter  Eisenbahngesellschaft  mit  ihrem  gesammten  Vermögen.


K  4.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahngesellschaft  geht  in  den  Dienst  der  Magdeburg-Halberstddter
  Eisenbahngesellschaft  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  bestehenden
  Verträge  zu  erfüllen  hat  und  die  Zusicherung  giebr,  von  dem  ihr
danach  zuslehenden  Kündigungsrecht  nicht  ohne  triftige  Gründe  Gebrauch  machen
zu  wollen.

Die  für  die  Magdeburg-Wittenbergeschen  Beamten,  deren  Wittwen  und
Kinder  besiehende  Pensions=  und  Unterstützungskasse  bleibt  nach  den  betreffenden
Statuten  fortbestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechrigten
  eine  Vereinigung  beider  Pensions=  und  Unterstützungskassen  zu  Stande
ommt.  «

Die  Magdeburg-Halberstädrer  Eisenbahngesellschaft  tritt  in  alle  vom
Direktorio  der  Mas/deburg  Witenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  im  Namen
dieser  letzteren  Gesellschaft  durch  Statur  der  Pensions=  und  Unterstützungskasse
vom  1.  Juli  1857.  nebst  Nachtrag  vom  12.  Juli  1861.  übernommenen  Verbindlichkeiten
  ein.

g.  5.

Gleichzeitig  mit  der  Genehmigung  dieses  Vertrages  beschließt  die  Magdeburg-Witrenbergesche
  Eisenbahngesellschaft  ihre  Auflösung.

K.  6.

Der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  fallen  einerseits
die  sämmtlichen  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  ihrer  Bahn,
mit  Einschluß  der  für  den  Erneuerungsfonds  und  Reservefonds  zu  machenden
Rücklagen  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1862.  zur  Last,  wie  ihr  andererseits
die  Reinerträge  der  Bahn  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1862  gebühren.  Vom
1.  Januar  1863.  ab  ist  die  Bahn  für  Rechnung,  auf  Gewinn,  wie  Gefahr  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  verwaltet.  Die  den  Aktionairen
der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Ossenbahngesellschafr  zugesicherrte  Rente  von

(Nr.  5773)  6  Tha-
        <pb n="708" />
        —  664  —

6  Thalern  pro  Aktie  von  200  Thalern  wird  zuerst  am  2.  Januar  1864.  pro
1863.  zahlbar.

.  7.

Die  Vorstlände  der  Magdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
führen,  unter  Voraussetzung  des  Perfektwerdens  dieses  Vertrages  durch  die
Beschlüsse  der  resp.  Generalversammlungen  und  die  denselben  zu  gewährende
Staatsgenehmigung,  die  Verwaltung  der  Magdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahn,
  des  Vermögens  ihrer  Gesellschaft  resp.  aller  anderen,  der  Magdeburg-Halberstädter
  Gesellschaft  verkauften  Gegensiände,  um  Namen  und  Auftrage
der  Magdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft,  bis  zur  Auflösung  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Gesellschaft  fort,  und  es  wird  dadurch  die  Uebergabe
  der  Bahn  nebst  Zubehör  als  geschehen  anerkannt.

g.  8.

Beide  Theile  haben  die  vorstehenden  Erklaͤrungen  gegenseitig  angenommen
und  diesen  doppelt  ausgefertigten  Vertrag,  dessen  Kosten  inkl.  etwaiger  Stempel
die  Magdeburg--Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft  traͤgt,  vollzogen.  Ruͤcksichts
des  Stempels  wird  bemerkt,  daß  der  WPerkh  des  beweglichen  Eigenthums  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  ·

fürBetriebsmittel..·..............................  720,085  Rthlr.,
für  Vorräthe  an  Kohlen,  Werkstatts-Materialien  2c.
cireeeaaaaa  30,000  „
beträgt.

Magdeburg,  den  3.  Februar  1863.

Das  Direktorium  der  Magde=  Das  Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisen=  burg-Halberstädter  Eisenbahnbahngesellschaft.
  gesellschaft.

Mettke.  Harte.  C.  Maquet.  Behrens.  Aue.  Funk.

Zwischen
        <pb n="709" />
        Zwischen

dem  Direktorio  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,
einerseits,
und

dem  Direktorio  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  andererseits,


ist  unterm  heutigen  Tage  folgender  Nachtrag  zu  dem  am  3.  Februar  d.  J.
abgeschlossenen  Kaufoertrage  abgeschlossen.

In  diesem  Vertrage,  welcher  seitdem  die  Genehmigung  der  Generalversammlung
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  erlangt  hat,
ist  als  Kaufgeld  der  Ueberlassung  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn
und  Zubehör,  resp.  der  im  Besitze  der  Gesellschaft  besindlichen  4105  Stück
Magdeburg-Wirtenberger  Stammaktien,  den  Aktionairen  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahngesellschaft  ein  al  pari  zu  amortistrendes  Rentpapier
zugesichert,  welches  drei  Prozent  Zinsen  tragen  soll.  Das  Reskript  des  Königlichen
  Handelsminisierii  vom  4.  März  18603.  verlangt  auf  Grund  des  Artikels
  215.  des  Handelsgesetzbuches,  daß  den  Aktionairen  die  Wahl  gelassen
werde,  ob  sie  ein  solches  Rentpapier  in  Empfang  nehmen,  oder  eine  baare  Abfindung
  vorziehen  wollen,  welche  nach  dem  wirklichen  Werthe  der  Bahn  bemessen
  werden  soll.  Obgleich  Kontrahenten  darin  einverstanden  sind,  daß  sich
aus  den  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  die  Gestattung  eines  solchen
Wahlrechts  als  Nothwendigkeit  nicht  nachweisen  lasse,  und  obgleich  die  Aktionaire
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  den  Kaufoertrag
auch  ohne  ein  solches  Wahlrecht  acceptirt  haben,  so  haben  sie  doch  zugleich
das  Direktorium  der  Gesellschaft  bevollmächtigt,  mit  dem  Direktorio  der
Magdeburg-Halberstaädter  Eisenbahngesellschaft  eine  Verabredung  über  die  ihnen
evemnell  zuzusschernde  Baarzahlung  zu  kreffen.

Beide  Direktorien  sind  darin  miteinander  einverstanden,  daß  der  wirkliche
  Werth  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn  und  des  gesammten
Vermögens  der  Gesellschaft  bei  der  fortbesiehenden  gesetzlichen  Nothwendigkeit,
die  Bahn  im  Betriebe  zu  erhalten,  nur  nach  der  bisherigen  Rente  ermittelt
werden  kann.  Sie  wollen  jedoch,  obgleich  diese  nur  einen  Durchschnittssatz
zwischen  der  Dividende  von  1#  und  2  Prozent  erreicht,  mithin  eine  Kapitalisirung
  der  Rente  nur  auf  einen  Werth  der  Aftien  zwischen  30  und  40  Prozent
  führt,  den  Kurssatz  derselben,  welchen  sie  während  des  Laufes  des  vergangenen
  Jahres  gehabt,  mit  45  Prozent  als  den  wirklichen  Werth  der  Aktien
annehmen  und  verabreden  deshalb,  daß,  wenn  die  Aufsichtsbehörde  bei  ihrer
Auffassung  verbleiben  sollte,  den  Aktionairen  der  Magdeburg-Witkenbergeschen
Eisenbahn  die  Wahl  zwischen  der  im  Kaufvertrage  vom  3.  Februar  d.  J.
verabredeten  Rente  und  successiven  Pari-Amortisation  und  einer  Baarzahlung
von  90  Thalern,  buchstäblich:  neunzig  Thalern  per  Aktie  à  200  Thaler  gelassen
werden  soll.

(Nr.  5773)  Diese
        <pb n="710" />
        —  666  —

Diese  Verabredung  soll  den  Aktionairen  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  zur  Genehmigung  in  der  bevorsichenden  Generalversammlung
  vorgelegt  werden.

Zugleich  verabredete  man  in  Beziehung  auf  die  Schuldentilgung,  daß  die
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  es  in  das  Ermessen  jedes  Prioritaͤtsglaͤubigers
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  stellen
soll,  ob  er  baare  Rückzahlung  des  eingezahlten  Kapitals  nehmen,  oder  die
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  statt  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  als  Schuldnerin  annehmen  will,  welches  letztere  durch  eine  entsprechende
  Abstempelung  auf  der  betreffenden  Eisenbahn-Obligation  vermerkt
werden  soll.

Magdeburg,  den  11.  März  1863.

Das  Direktorium  der  Magde=  Das  Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen

  Eisen=  burg-Halberstädter  Eisenbahnbahngesellschaft.
  gesellschaft.

Mettke.  Harte.  C.  Maquet.  Behrens.  Aue.  Funk.

—  —

Talon

zu  der
Aktie  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
——n————

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  vom  1.  Juli  1868.  ab  in  Magdeburg
  bei  unserer  Gesellschaftskasse  die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre
1869.  bis  incl.  1878.

Magdeburg,  den  .  .ten  .  .  .  ..  18.

Das  Direktorium
(Trockener  Stempel)  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn-Conir.

  sol.  .....  gesellschaft.
(Unterschrift.)  (Unterschrift  in  lacsimile.)
Vorsitzender.

Ser.  I.
        <pb n="711" />
        Ser.  J.  I.
Erster  Zinskupon
auf  die
Aktie  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
W  .

Sechs  Thaler  hat  Inhaber  dieses  vom  2.  Januar  1869.  ab  in  Magdeburg
  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ung  ltig
und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur
Zahlung  präsentirt  wird.

Magdeburg,  den  11..  18.

Das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.


(Trockener  Stempel.)  (Unterschrift  in  lacsimilc.)
Conir.  sol.  .  .  .  .  .  Unterschrift.  Vorsitzender.

Vierter  Nachtrag

zum

Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  vom
13.  September  1841.

g.  1.

Nachdem  die  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer
Generalversammlung  vom  7.  März  1863.  den  Verkauf  ihrer  Eisenbahn  nebst
allem  Zubehör  an  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  und  ihre
eigene  Auflösung,  die  letztere  Gesellschaft  aber  in  ihrer  Generalversammlung
Jahrgoug  1803.  (Nr.  5773.)  90  vom
        <pb n="712" />
        —  668  —

vom  14.  März  1863.  den  Erwerb  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahn
beschlossen  hat,  wird  das  durch  das  Allerhöchst  bestatigte  Statut  vom  13.  September
  1841.  gegründete,  und  durch  den  zweiten  Allerhöchst  unrerm  15.  April
1861.  bestätigten  Nachtrag  dazu  auf  eine  Eisenbahn  von  Halberstadt  über
Quedlinburg  bis  Thale  erweiterte  Unternehmen  auch  auf  den  Erwerb  und  Betrieb
  der  Nagdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahn  durch  den  Transport  von
Personen,  Waaren  und  anderen  Gegenständen  auf  derselben  für  Rechnung  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  erweitert.

K.  2.

Auf  das  solchergestalt  erweiterte  Unternehmen  sollen  das  Statut  vom
13.  September  184  1.,  die  Nachträge  vom  22.  August  1848.,  15.  April  1861.
und  15.  Dezember  1862.,  soweit  dieselben  nicht  bezüglich  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahn  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  eine  Aende--rung
  oder  Ergänzung  erleiden,  sowie  alle  eingegangenen  und  erworbenen  vertragsmäßigen
  Rechte  und  Verpflichtungen  übergehen,  auch  tritt  die  Magdeburg-=Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  in  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahngesellschaft  ein.

In  Ansehung  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  Eigenthümerin  der
Magdeburg-Witrtenbergeschen  Eisenbahn  zum  Staate  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  zu  den  G.  6.  und  24.  des  Statuts  in  der  Allerhöchsien  Konzessionsund
  Bestätigungsurkunde  für  die  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisendahngesell
schaft  vom  31.  Januar  1847.,  den  Bestimmungen  der  #G.  6.  und  30.  des  mit
derselben  genehmigten  Statuts  der  Magdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
  und,  bezüglich  der  Bildung  und  Verwendung  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,
  bei  den  in  dem  Regulative  vom  1.  Dezember  1860.  getroffenen
  Anordnungen.

S.  3.

Denjenigen  Aktien  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,
deren  Besitzer  auf  Grund  des  Vertrages  vom  3.  Februar  1863.  und  des  Nachtrags
  vom  11.  März  esjusdl.  sich  mit  der  Annahme  einer  festen,  ihnen  von  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  zu  gewahrenden  Rente  einverstanden
  erklärt  haben,  und  welche  deshalb  abgestempelt  worden,  sind  nach  Einlösung
  des  Dividendenscheins  pro  1868.  Talons  und  Zinskupons  nach  beiliegenden
  Schematen  A.  und  B.  beizufügen.  Die  Aushändigung  der  Kupons  geschieht
  in  der  Folge  an  den  Präsenkanten  des  Talons,  sofern  dagegen  Seitens
des  als  solchen  legitimirten  Inhabers  der  Aktie  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch
  beim  Oirektorio  der  Gesellschaft  eingegangen  ist.

Die  von  der  Gesellschaft  durch  baare  Einlösung  erworbenen  Aknen  wer-3
  nach  erfolgter  Abstempelung  zum  Vortheil  des  Baufonds  bestmöglichst  verußert.


.4.
        <pb n="713" />
        —  669  —

K.  4.

Es  wird  sowohl  den  Gläubigern,  welche  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  10.  März  1851.  wegen  Ausgabe  von  700,000  Rchlrn.  Eisenbabnobligationen
  und  vom  15.  April  1801.  wegen  Ausgabe  von  2,500,000  Rehlrn.
Eisenbahnobligationen  solche  Prioritärsobligationen  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellchaft  erworben  haben,  als  auch  einer  beabsichtigten  weiteren  Anleihe
  von  6  Millionen  Thalern  das  Vorzugsrecht,  sowohl  vor  den  Aktien  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,  deren  Inhaber  sich  mic  der
Abfindung  durch  eine  feste  Rente  einverflanden  erklärt  und  dieses  auf  den  Aktien
durch  Absiempelung  haben  vermerken  lassen  (G.  3.),  als  auch  vor  den  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegül  vom  4.  März  1850.  ausgegebenen  Prioritats=Obligationen
  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  von  ursprünglich
  2,000,000  Rthirn.  in  Ansehung  der  Magdeburg-Halberslädter,  Halberstadr=Thaleschen
  Eisenbahn  und  des  gesammten  zum  Betriebe  des  vereinigten  Uncernehmens
  erforderlichen  beweglichen  Eigenthums  der  Gesellschaft  vorbehalten,  wogegen
  der  Prioritätsobligationen-Schuld  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
  ihr  Vorzugsrecht  in  Beziehung  auf  die  Magdeburg-Wittenbergesche
  Eisenbahn  und  die  zu  deren  Betriebe  besonders  zu  bestimmenden  beweglichen
  Zubehörungen  verbleibt  und  den  Gläubigern  unbeschadet  jenes  Vorzugsrechtes
  auch  das  gesammte  Vermögen  der  Magdeburg-Halberstädrer  Eisenzaßgesellschaft
  verhaftet  ist.

 

g.  5.

Der  fuͤr  die  Magdeburg-Wittenbergesche  Eisenbahn  zuruͤckgelegte  und
nach  den  inzwischen  getroffenen  Anordnungen  bis  zu  anderweiter  Veffumung
zu  dotirende  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  wird  abgesondert  von  dem  für
die  Strecke  Magdeburg-Halberstadt-Thale  nach  §.  6.  des  unterm  15.  April
1861.  Allerhöchst  bestätigten  zweiten  Nachtrages  zum  Statute  gelegten  und  zu
legenden  Reservefonds  fort  verwaltet  und  ausschließlich  für  die  Bedürfnisse  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Bahnstrecke  verwendet,  auch  aus  deren  Einnahmen
allein  nach  den  dafür  bestehenden  Bestimmungen  verstärkt.

G.  6.

Nachdem  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Auflösung  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisenbahngesellschaft  ausgesprochen  sein  wird,  gehr  die  Verwaltung
  des  bis  zur  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger  getrennt
von  dem  der  agdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft  zu  haltenden
Vermögens  der  ersteren  auf  die  letztere  über.

(Nr.  5778.)  90“  A.
        <pb n="714" />
        —  670  —
A.

Inhaber  empfaͤngt  gegen  diesen  Talon  vom  ..  Juli  18..  ab  in  Magdeburg
  bei  unserer  Gesellschaftskasse  die  .4  Serie  der  Zinskupons  zur  Aktie  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  ..4

Magdeburg,  den  #n..  18.

Das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

(Trockener  Stempel.)  (Unterschrift  in  lacsimile.)
Contr.  1ol.  Unterschrift.  Vorsitzender.

..  .  .  .«  Zinskupon

zur
Aktie  der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
m—.p
Sechs  Thaler  hat  Inhaber  dieses  vom  .  ..  .  ...  .  ..  ab  in  Magdeburg

aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  unguͤltig  und
werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung
praͤsentirt  wird.

Magdeburg,  den  ###  18.
Das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.


(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  facsimile.)

Vorsitzender.

Conir.  sloll.

Name.

(Nr.  5774.)
        <pb n="715" />
        —  671  —

(Nr.  5774.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Ergänzung  der
Militair-Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und

Großherzogthum  Hessen  vom  *  Oktober  1860.  Vom  9.  Oktober  1863.

N.#  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  der  Wunsch  ausgesprochen
worden  ist,  daß  ihr  zur  eförderung  der  zur  Besetzung  der  Bundesfestung  Rastatt
  zu  stellenden  Königlich  Preußischen  Truppen,  außer  den  ihr  nach  der  Militair-Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention  vom  r  Okrtober  1860.  bereits  zustehenden,
  noch  weitere  Militairstraßen  durch  das  Großherzogthum  Hessen,  im
Anschlusse  an  die  der  Königlich  Preußischen  Regierung  durch  die  Königlich
Bayerische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  durch  das  Gebiet  dieser
Staaten  eingeräumten  Ekappenstraßen,  zugestanden  werden  möchten,  ist  zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung,  als
Nachtrag  zu  der  gedachten  Konvention,  folgende  weitere  Uebereinkunft  abgeschlossen
  worden:

S.  1.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  bewilligt  der  Königlich  Preußischen

  Regierung  für  den  Marsch  und  Transport  Königlich  Preußischer  Truppen

  und  Munikions-Kolonnen  nach  und  von  der  Bundesfestung  Rastatt,  außer

den  ihr  bereits  durch  die  Konvention  vom  *  Oktober  1860.  eingeraͤumten,  noch

folgende  weitere  Militairstraßen  durch  das  Großherzogthum  Hessen  mit  den  dabei

  bemerkten  Etappenorten  und  den  angegebenen  naͤheren  Bestimmungen  uͤber
die  Art  der  Benutzung  dieser  Militairstraßen:

1)  Milit  airstraße  von  Kreuznach  über  Frankenthal  nach  Rastatt
  und  umgekehrt.

Die  Haupt-Etappenorte  auf  dieser  Militairstraße  sind:  Alzey  und
Pfeddersheim.  Dem  Etappenbezirke  Alzey  sind  noch  weiter  die  Orte  Albig,
Bermersheim,  Schafhausen,  Heppenheim  bei  Alzey,  Dautenheim,  Kettenheim,
Esselborn  und  Wahlheim,  und  dem  Erappenbezirke  Pfeddersheim  die  Orte
Moörstadt,  Leiselheim,  Pfiffligheim,  Horchheim,  Wies-Oppenheim,  Heppenheim
an  der  Wiese,  Offstein  und  Hohen-Sülzen  zugetheilr.

Diese  Militairstraße  soll  hauptsächlich  zum  Transport  von  Offizierburschen
und  Pferden,  von  ganzen  Truppentheilen  aber  nur  in  Ausnahmsfällen  G.  3.

der  Konvention  vom  öq.  Oktober  1860.)  benutzt  werden.

2)  Milit  airstraße  von  Mainz  über  Frankenthal  nach  Rastatt
und  umgekehrt.

Die  Haupt-Ecappenorte  auf  dieser  Militairstraße  sind  Oppenheim  und
Osthofen.  Dem  Erappenbezirke  Oppenheim  sind  noch  weiter  die  Orte  Nierstein,
Dienheim,  Schwabsburg  und  Derheim,  und  dem  Haupt-Eappenorte  Oslhofen
die  Orte  Bechtheim  und  Rhein-Dürkheim  zugetheilt.  »

(Nr.  5774.)  Diese
        <pb n="716" />
        —  672  —

Diese  Militairstraße  dient  ausschließlich  zum  Transporte  von  Munitions-Kolonnen.


3)  Militairstraße  von  Erfurt  über  Frankfurt  a.  M.  und  Heidelberg
  nach  Rastatt  und  umgekehrt.

Für  diese  bereits  durch  die  Konvention  vom  *  Oktober  1860.  zugestandene
  Militairstraße  sind  als  weitere  Etappenorte  die  Orte  Langen,  Eberstadt
  und  Heppenheim  in  der  Provinz  Starkenburg  bestimmr.

Diese  Erappen  sollen  in  der  Regel  nur  zur  Unterbringung  von  Pferden
—  namentlich  Offizierspferden  —  nebst  Begleitungsmannschaft  benutzt  werden.

4)  Militairstraße  von  Mainz  über  Heidelberg  nach  Rastatt
und  umgekehrt.

Für  diese  Militairstraße  sind  als  Etappenorte  die  Orte  Groß-Gerau,
Eberstadt  und  Heppenheim  bestimmt.

Die  Benutzung  dieser  Straße  soll  in  der  Regel  nur  für  den  Transport
von  Pferden  —  namentlich  Offizierspferden  —  nebst  Begleitungsmannschaft
stattfinden  und  auf  solche  Kommandos  beschränkt  sein,  deren  Ausgangspunkt
oder  Endziel  die  Bundesfestung  Mainz  ist.

K.  2.
Sämmtliche  Bestimmungen  der  Konvention  vom  #3#  Oktober  1860.  finden

  auch  auf  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  Anwendung.

Auf  den  im  F.  1.  genannten  neuen  Militairstraßen  ist  es  der  Königlich
Preußischen  Regierung  gestattek,  für  die  Königlich  Preußischen  Truppen,  gleichviel
  welchen  Etappenort  dieses  betrifft,  je  auf  drei  Tage  des  Fußmarsches  einen
Ruhetag  folgen  zu  lassen.

K.  3.
Die  vorstehende  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  ersten  des  auf  deren  Publikation
  im  Großherzogthum  Hessen  folgenden  Monats  in  Kraft  und  richtet  sich
deren  Dauer  nach  der  weiteren  Dauer  der  Konvention  vom  #.  Oktober  1860.

Zur  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgeferti
worden,  um  gegen  eine  übereinslimmende  Erklärung  des  Großherzoglich  Hesstschen
  Min  isteriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußeren  ausgewechselt
zu  werden.

Berlin,  den  9.  Oktober  1863.

Der  Koͤniglich  Preußische  Praͤsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="717" />
        —  673  —

WV.  eôZ  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinslimmende
  Erklärung  des  Großherzoglich  Hessischen  Ministeriums  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußeren  vom  22.  August  1863.  ausgewechselt  worden,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9.  Oktober  1863.
Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Nr.  5775.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Gleichstellung  der
Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhaltischen  Unterthanen  in
dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen.  Vom  9.  Oktober  1803.

G.#  dem  §.  209.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.
sollen  die  dort  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  festgesetzten  Strafen  auch
dann  eintreten,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohre  Handlung  gegen  die  Angehörigen
eines  fremden  Staakes  gerichter  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen  oder
Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Nachdem  nunmehr  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  unter  sich  übereingekommen  sino,  gegenseitig  ihre  beiderseitigen
  Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  einander
gleich  zu  siellen  und  zu  behandeln,  so  wird  hierdurch  Seitens  des  unterzeichneten
Königlich  Preußischen  Präsidenten  des  Staatsministeriums,  Ministers  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  noch  besonders  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen
  des  §.  209.  des  erwähnten  Strafgesetzbuches  auch  zum  Schutze  der
Herzoglich  Anhaltischen  Unterthanen  in  der  gesammten  Königlich  Preußischen
Monarchie  bis  auf  Weiterer  Anwendung  finden  sollen.

Hierüber  ist  Königlich  Hreußischer  Seits  die  gegenwärtige  Minislerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  9.  Oktober  1803.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

(r.  3774—5775,)  Vor-
        <pb n="718" />
        —  674  —

V  ssiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklaͤrung
der  ersogtich  Anhaltischen  Regierung  ausgewechselt  worden,  hiermit  zur  offentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9.  Oktober  1863.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Thile.

igirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
t  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(RN.  Dec
        <pb n="719" />
        —  675  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  VNr.  37.  —

 

(Nr.  5776.)  Konzessions--  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  fuͤr  die  Preußisch-Niederlaͤndische
Verbindungsbahn-Gesellschaft.  Vom  21.  August  1863.

8
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Viersen  uͤber  Duͤlken
bis  zur  Preußisch-Niederländischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  nach  Venlo
eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft  der  Perugisch-Rii

derländischen  Verbindungsbahn“  mit  dem  Wosnsit  in  München=  Gladbach
ebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  Unsere
andesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  Uns  vorgelegte,  am
20.  Juni  d.  J.  nokariell  vollzogene  Statut  hiermit  landesherrlich  bestatigen.
Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  Eisenbahn-Unternehmung
vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  auf
dieses  Unternehmen  Anwendung  sinden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestatigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statute  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  21.  August  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

.  Jahrgang  1863.  (Nr.  5776.)  91  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1863.
        <pb n="720" />
        —  676  —

Statut

der

Aktiengesellschaft  der  Preußisch-  Niederländischen
Verbindungsbahn.

Titel  1.
Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  Gegenstand  des  Unternehmens.

S.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  Kraft
des  gegenwärtigen  Statutes  eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:

„Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederläándischen
Verbindungsbahn“

begründet.

K.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  München-Gladbach  in  der  Preußischen
Rheinprovinz.

K.  3.

Die  Gesellschaft  bezweckt  den  Bau  und  Betrieb  einer  Lokomotiobahn
von  der  Königlich  Preußisch-Niederländischen  Landesgrenze  bei  Venlo,  unmitkelbar
  anschließend  an  das  dortige  Niederländische  Staacs-Eisenbahnnetz,  über
Kaldenkirchen,  Breyell,  Boisheim,  Dülken,  bis  zum  Bahnhofe  Viersen,  Station
der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn,  sowie  außerdem  den  Betrieb
auf  dem  von  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  herzustellenden
  zweiten  Geleise  von  Viersen  bis  zum  Centralbahnhofe  in  Gladbach.
Die  zu  bauende  Bahn  soll  vorersi  nur  ein  einfaches  Geleise  erhalten,  dem  Bahnkörper
  aber  sogleich  die  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  erforderliche  Breite
gegeben  werden.

K.  4.

Die  Gesellschaft  kann  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  mit  Genehmigung
  des  Handelsminisieriums  den  Betrieb  anschließender  Bahnen  übernehmen
        <pb n="721" />
        677

men  oder  den  Betrieb  der  eigenen  Bahnen  einer  Nachbarbahn  uͤbertragen  und
alle  darauf  bezüglichen  Verträge  abschließen.  Eine  selbstständige  Ausdehnung

des  Unternehmens  durch  Bau  neuer
kann  mit  Genehmigung
Wenn  die  Gese

Bahnen  für  Rechnung  der  Gesellschaft

der  Generalversammlung  und  des  Staates  eintreten.
schaft  den  Betrieb  der  in  den  G.  3.  und  46.  2.

ge—

nannten  Bahnen  nicht  selbst  führen  will,  sondern  an  Drikte  zu  überlassen  beschließt,
  so  wird  sie  der  benachbarten  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Bahnverwaltung
  vor  allen  anderen  den  Vorzug  geben,  sobald  dieselbe  den  Betrieb

unter  Führung  einer  Spezialrechnung
gegen  Entschädigung  der  Centralverwa

gegen  Erstattung  der  Selbsikosten  und
liungskosten  nach  Verhältniß  der  Bahnmeilen

  zu  übernehmen  und  die  jederzeitige  Einsichtnahme  in  die  desfallsigen

Rechnungen  zu  gestatten  bereit  ist.

Tit

el  II.

Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.

g.

5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  auf  Eine  Million  fuͤnfhundert
tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  zweihundert  fuͤnf  und  zwanzig  tausend

Livres  Sterling  fest

esetzt,  von  denen
Preußisch  Kurant

tausend  Stuͤck  Stammaktien  zu  je  Ein

zwei  Drittel,  also  Eine  Million  Thaler

er  Einhundert  feni  tausend  Loores  Sterling  durch  zehnundert

  Thalern  oder  fünfzehn  Liores

Sterling,  und  ein  Drittel,  also  fünfhundert  tausend  Thaler  Preußisch  Kurant

oder  fünf  und  siebenzig  tausend  Liores
ritäts-Stammaktien  zu  je  Einhundert
aufgebracht  werden.

Zum  Zwecke  der  Ausführung  de
lage  der  zweiten  Schienengeleise  bleibt

Sterling  durch  fünfrausend  Stück  Prio-Thalern
  oder  fünfzehn  Liores  Sterling

z  Bahn  (G.  46.  Nr.  2.),  oder  zur  Aneine
  Erhöhung  dieses  Grundkapitals  dem

Beschlusse  des  Verwaltungsrathes  vorbehalten,  während  dessen  Vermehrung
zur  anderweiten  Ausdehnung  der  Bahnlinien  der  Genehmigung  der  Generalversammlung
  bedarf.  Zu  jeder  Erhöhung  des  Grundkapitals  isi  die  Genehmigung

  des  Staates  erforderlich.

K

Die  Aktien  werden  auf  jeden
vollen  Betrages  an  die  Gesellschaftskas
folge,  und  zwar  die  Stammaktien  nach
100  -Stanzmaktien  nach  dem  beiliegen

6.

Inhaber  lautend  nach  Einzahlung  des
se  stempelfrei  unter  besonderer  Nummerdem
  anliegenden  Schema  A.,  die  Prioden
  Schema  B.  ausgefertigt  und  mit  der

 

ersten  fünfjährigen  Serie  von  Oividendenscheinen  nach  dem  Schema  C.,  beziehungsweise
  D.,  und  einem  Talon  nach  dem  Schema  E.,  beziehungsweise  F.,

ausgegeben.  Die  Ausreichung  einer  #n
(Nr.  5776.

einen  nebst

euen  Serie  von  Dividendenst
917  Ta-
        <pb n="722" />
        —  678  —
Talon  erfolgt  gegen  Einreichung  des  betreffenden  Talons  von  fünf  zu  fünf
Jahren.

K.  7.

Zunächst  werden  nur  die  Stammaktien  emittirt  und  vorab  voll  eingezahlt,
ehe  die  Prioritäts-Stammaktien  emittirt  werden  sollen.  Die  Einzahlungen  auf
die  Aktien  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  durch  öffentliche  Bekanntmachung
mit  mindestens  vierwöchentlicher  Frist  nach  Bedürfniß  in  Raten  von  höchstens
zwanzig  Prozent  eingefordert.  Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen
  des  betreffenden  Zeichners  lautende  Interimsscheine  ertheilt.

Die  Aktionaire  sind  jeder  Zeit  befugr,  ihre  Aktien  voll  einzuzahlen  und
dagegen  die  Aushändigung  der  Aktiendokumente  zu  begehren.

g.  8.

Wer  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  eine  gemaͤß  §.  7.  ausgeschriebene
Rate  nicht  einzahlt,  verfaͤllt  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des
Betrages  derselben  und  wird  zur  Nachzahlung  der  fälligen  Rate  nebst  Konventionalstrafe
  durch  eine  zweite  Ffentlcche  Bekanntmachung  mit  vierwöchentlicher
Frist  aufgefordert.  Leistet  er  dieser  zweiten  Aufforderung  nicht  Folge,  so  wird
dieselbe  nochmals  mit  vierwöchentlicher  Frist  durch  öffentliche  Bekanntmachung
wiederholt.  Bleibt  auch  diese  dricte  Aufforderung  erfolglos,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  berechtigt,  den  säumigen  Zeichner  um  Wege  Rechtens  zur  Zahlung
der  betreffenden  Raten  nebst  Konventionalstrafe  und  gesetzlichen  Verzugszinsen
vom  Tage  der  dritten  Zahlungsfrist  an  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder  auch  seine
Zeichnung  mirkelst  öffentlicher  Bekanntmachung  für  erloschen,  die  auf  dieselbe
etwa  bereits  geleisteten  Einzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  für  verfallen
und  die  über  die  Annahme  der  Zeichnung  etwa  ertheilten  Bescheinigungen,  sowie
die  Interimsscheine  über  die  auf  dieselben  geleisteten  Ratenzahlungen  für  nichtig
zu  erklären.  Die  auf  diese  Weise  ausfallenden  Aktien  einnen  von  dem  Verwaltungsrathe
  zum  Besten  der  Gesellschaft  anderweitig  vergeben  und  verwerthet
werden.

K.  9.

Die  auf  die  Aktien  geleisteten  Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit
  bis  zum  Tage  der  Eröffnung  des  Betriebes  der  Bahn  mit  fünf  Prozent
per  Jahr  verzinst  und  diese  Zinsen  aus  dem  Anlagekapital  entnommen.  Die
Berichtigung  der  Zinsen  erfolgt  durch  Abrechnung  auf  spätere  Einzahlungen,
beziehungsweise  durch  Baarzahlung.  Zeit  und  Ort  der  Zinszahlung  bestimmt
der  Verwaltungsrath  durch  öffentliche  Bekannmachung.

Nach  dem  obenbemerkten  Zeitpunkte  hört  jede  Verzinsung  aus  dem  Baukapital
  auf  und  tritt  an  deren  Stelle  die  Vertheilung  des  aus  dem  Unternehmen
  aufkommenden  Reinertrages  (Diovidende).

S.  10.

Diidenden  und  zZinsen,  welche  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstage
        <pb n="723" />
        tage  (§#.  20.  u.  9.)  nicht  abgehoben  werden,  verfallen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.
Ist  aber  ein  Dividendenschein  verloren  gegangen,  und  der  Verlust  dem  Verwaltungsrathe
  innerhalb  obiger  Frist  angezeigt,  so  wird  der  Betrag  des  Dividendenscheins
  noch  innerhalb  einer  ferneren,  vom  Ablauf  der  vier  Jahre  zu
berechnenden  präklusivischen  Frist  von  Einem  Jahre  nachgezahlt,  insofern  nicht
etwa  der  Dividendenschein  inmittelst  von  einem  Dritten  eingereicht  und  realifirt  ist.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verlust
eines  Diovidendenscheins  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  eines  etwaigen  Präsenranken
  desselben  zu  prüfen  oder  die  Realisakion  des  Scheins  zu  vertagen.
Dem  Verlierer  und  dem  Inhaber  des  Scheins  bleibt  vielmehr  die  Ausführung
ihrer  Ansprüche  auf  den  Betrag  desselben  gegen  einander  lediglich  überlassen.
Eine  Amortisation  verlorener  Olvidendenscheine  findet  nicht  sialt.

F.  11.

Auch  verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.  Die  Ausreichung
der  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte  Talon
nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Präsentanten  der  betreffenden  Aktie.  Ist
aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt,  und  der
Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen  worden,  so
werden  dieselben  zurückgehalten,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die  neue  Serie
gütlich  oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

S.  12.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  mortifizirt  werden,  so
erläßt  der  Verwaltungsrath  drei  Mal  in  Zwischenrdumen  von  drei  Monaten
eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen
Rechre  an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind  innerhalb  zweier  Monate  nach
der  letzten  Aufforderung  die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  noch  Rechte  geltend
gemacht  worden,  so  spricht  das  Landgericht  zu  Düsseldorf  auf  Grund  des  Auf-Ltbores
  die  Mortiflkation  aus.  Nachdem  der  Verwaltungsrath  dieselbe  zur
ffentlichen  Kenntniß  gebracht,  fertigt  derselbe  gegen  Einziehung  der  Kosten  des
Verfahrens  von  dem  Betheiligten  an  Stelle  der  mortifizirten  Dokumente
neue  aus.

K.  193.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  zwar  nicht  verloren,  aber
beschädigt,  jedoch  in  ihrem  wesenrlichen  Theile  noch  dergesialt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigbeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermaͤchtigt,
gegen  Einlieferung  der  beschadigten  Papiere  neue  gleichartige  Papiere  auf
Koslen  des  Inhabers  unter  gleichen  Nummern  auszufertigen  und  auszureichen.

F.  14.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen
wegen  rückständig  gebliebener  Einzahlungen  (F.  8.)  und  der  dadurch  ver-(Nr.
  5776.)  wirk-
        <pb n="724" />
        —  680  —

wirkten  Konventionalstrafe  und  Verzugszinsen  sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft
  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  ein  jeder  Akrienzeichner  und  dessen
Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung,  resp.  den  Erwerb  der  Rechte  aus  der
Zeichnung,  Kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige  Streitigkeilen
  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihrem
Vorstande,  sowie  zwischen  letzterem  und  den  Aktionairen  werden  durch  Schiedsrichter
  entschieden,  welche  in  der  Rheinprovinz  ihren  Sitz  haben  müssen.  Eine
jede  Partei,  und  wenn  mehrere  Personen  mit  gleichem  Interesse  einander  gegenüberstehen,
  diese  gemeinschaftlich,  wählen  einen  Schiedsrichter.  Verzögert  eine
Parkei  die  Ernennung  ihres  Schiedsrichters  länger  als  vierzehn  Tage,  nachdem
ihr  die  desfallsige  Aufforderung  unter  Benennung  des  von  dem  oder  den  Provokanten
  gewählten  Schiedsrichters  schrifflich  zugegangen  ist,  so  ernennt  der  Präsident
  des  Königlichen  Handelsgerichts  zu  Gladbach,  event.  dessen  Stellvertreter,
den  zweiten  Schiedsrichter.  Ein  Obmann  ist  demnächst  von  beiden  Schiedsrichtern
  zu  wählen  und  im  Falle  der  Nichteinigung  von  dem  Präsidenten  des
Königlichen  Handelsgerichts  zu  Gladbach,  event.  dessen  Stellvertreter,  zu  ernennen.
  Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheir.
Bildet  sich  keine  Majorität,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmanns  allein.  Gegen
die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet  eine  Berufung  auf  die  ordentlichen
Gerichte  nicht  1#  insofern  die  Ausschließung  derselben  gesetzlich  zulässig  ist.

K.  15.

Alle  in  diesem  Statut  vorgesehenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  und
alle  sonstigen  Mittheilungen,  die  der  Verwaltungsrath  an  die  Aktionaire  zu
erlassen  har,  gelten  als  gehdrig  geschehen,  wenn  sie  durch:  erstens,  den  Preu-Lischen
  Staats-Anzeiger,  zweitens,  die  Kölnische  Zeitung,  drittens,  das  Gladbacher
  Kreisblatt  und  viertens,  die  Tünes  zu  London  erlassen  sind.  Geht  eins
dieser  Blätter  ein,  so  wählt  der  Verwaltungsrath  sofort  ein  anderes  öffentliches
  Blatt  und  macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen  Blätter
bekannt.  Auch  außer  diesem  Falle  steht  es  dem  Verwaltungsrathe  frei,  andere
als  die  nebenbezeichneten  Blätter  zu  wählen,  er  hat  jedoch  seine  Wahl  durch
sämmtliche  Blätter,  in  denen  bis  dahin  die  Bekanntmachungen  erlassen  werden
mußten,  zu  veröffentlichen.

Titel  III.
Bilanz,  Reservefonds,  Dividende.

g.  16.

Vom  Tage  der  Betriebseroͤffnung  der  Bahn  ab,  sind  die  Aktionaire  auf
den  Reingewinn  des  Betriebes  (Dividende)  angewiesen.  Zu  deren  Feststellung
muß  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  jeden  Geschaͤftsjahres,  welches  mit  dem
Kalenderjahre  uͤbereinstimmt,  die  Betriebsrechnung  fuͤr  das  verflossene,  sowie

eine
        <pb n="725" />
        —  681  —

eine  Vermoͤgensbilanz  nebst  deren  Belaͤgen  aufgestellt  und  von  dem  Verwaltungsrathe
  vor  Abhaltung  der  ordentlichen  Generalversammlung  (F.  33.)  geprüft
  werden.

K.  17.

Zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen,  bei  Elementarschäden,
Unglücksfällen  und  sonst  nöthigen  Ausgaben  wird  ein  Reservefonds  gebildet.
Demselben  werden  überwiesen:  a)  die  etwa  festzusetzenden  Konventionalstrafen,
sowie  diejenigen  Vortheile,  welche  der  Gesellschaft  aus  der  Kaduzirung  von
Aktien  erwachsen  C.  8.);  b)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,
welche  nicht  rechtzeiltig  ehoben  und  deshalb  gemäß  §.  10.  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  verfallen  sind;  c)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der
vom  Verwaltungsrathe  nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  jährlich  nicht
mehr  als  höchstens  ein  Zehntel  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft
betragen  soll,  insofern  der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustlimmung  der  vorgelecten
  Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nothwendig  erachtet.  Hat  der

eservefonds  die  Summe  von  zwanzig  tausend  Thalern  erreicht,  so  braucht
er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen  Zuschüsse  nur
dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.  So  lange  der  Reservefonds
  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  oben  unter  a.  und  b.  genannten
Konventionalstrafen  und  nicht  erhobenen  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds
  selbst  in  die  Betriebskasse.

S.  18.

Ferner  wird  noch  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der  Schienen,
  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbacies  der  Eisenbahn  mit
Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
und  der  Wagen  aller  Art  ein  Erneuerungsfonds  gebildet.  Zu  den  vorgedachten
Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:  erstens,  bei  Lokomotiven  und  Tendern
  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,
Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzen  Wasserbehälter  und  Bremsen;  zweitens,  bei
den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,  Rädern,
Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer  Koupees.  Alle  diese
Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds  zu  bestreiten,
wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den  Baunnternehmern,
  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.  Dem  Ernenerungsfonds
werden  überwiesen:  a)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkauf  alter  Materialien
des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel;  b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,
  der  nach  Prozentsätzen  von  dem  Werthe  der  Schienen  und  Schwellen
und  von  dem  Werthe  der  Lokomotiven,  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.
Diese  Progentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von  fünf  zu
fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

g.  1  9.

Behufs  Feststellung  der  Dividenden  werden  aus  dem  Bruttoertrage  zu-(Tr.
  5776.)  nächst:
        <pb n="726" />
        —  682  —

nächst:  ersiens,  die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  sowie
alle  sonstigen  das  Unternehmen  betreffenden  Ausgaben  bestritten,  sodann  zweitens,
  die  in  den  W.  17.  und  18.  gedachten  jährlichen  Beiträge  zu  dem  Reserveund
  dem  Erneuerungsfonds,  und  drittens  die  dem  Verwaltungsrathe  nach
K.  31.  gebührende  Tantieme  entnommen,  und  viertens  der  demnächst  verbleibende
Reinertrag  alljährlich  in  folgender  Weise  unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  Vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien  fünf  Prozent
  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien.

b)  Was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt,  wird  unter
die  Inhaber  der  Stammaktien  nach  Verhältnig  des  Nominalbetrages
ihrer  Aktien  vertheilt.  Ergiebt  sich  aber  hierbei  eine  Dividende  von
mehr  als  sechs  zwei  Drittel  Prozent  auf  den  Nominalbetrag  der
Stammaktien,  so  wird  der  Ueberschuß  über  diese  sechs  und  zwei  Drittel
Prozent  auf  die  sämmtlichen  Stamm=  und  Prioritäts  =  Stammaktien
gleichmäßig  vertheilt.

)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
  um  den  Inhabern  der  Prioritäts  =  Stammaktien  die  unter  a.
gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird  das  Fehlende
  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre  nachgezahlt,
und  erhalten  die  Inhaber  der  Stammaktien  nicht  eher  eine  Dividende,
als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.  Im  Falle  der  Auflösung
  der  Gesellschaft,  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermsgens
  haben  die  Inhaber  der  Prioritts-Stammaktien  ein  Prioritatsrecht
  an  dem  vertheilungsfaähigen  Erlöse  für  das  Unternehmen,  so  daß
sie  aus  demselben  zundchst  und  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien
befriedigt  werden  müssen.

F.  20.

Der  hiernach  von  dem  Verwaltungsrathe  festgestellte  Betrag  der  Jahresdividende
  a)  pro  Prioritäts-Stammaktie,  b)  pro  Stammaktie  wird  vor  dem
ersten  Juli  eines  jeden  Jahres  von  dem  Verwaltungsrathe  bekannt  gemacht  und
von  diesem  Zeitpunkte  ab  aus  der  Gesellschaftskasse  zu  Gladbach,  sowie  an  den
sonst  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Verwaltungsrathes  zu  bezeichnenden
Orten  gegen  Einlieferung  der  fälligen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

Titel  IV.

Von  dem  Vorstande.

K.  21.

Den  gesetzlichen  Vorstand  der  Gesellschaft  mit  allen  nach  dem  Deutschen
Handelsgesetzbuch  und  dem  Arrikel  12.  des  Einführungsgesetzes  dem  Vorstande
einer
        <pb n="727" />
        —  683  —

einer  Aktiengesellschaft  zustehenden  Rechten  und  Pflichten  bildet  ein  aus  sieben
Mitzichem  bestehender  Verwaltungsrath,  welcher  seinen  Sitz  in  München-Glada
  at.

Fuͤr  die  Zeit  von  Bestaͤtigung  dieses  Statuts  bis  zu  der  im  ersten  Bediecgiabre
  der  Gesellschaft  abzuhaltenden  ordentlichen  Generalversammlung
ilden

erstens:  der  Koͤnigliche  Landrath  Ernst  Otto  Schubarth  in  Muͤnchen-Gladbach,


zweitens:  der  Kngüche  Handelsgerichts-Präásident  Wilhelm  Prinzen
in  München-Gladbach,

drittens:  der  Bürgermeister  Johann  Joseph  Rottländer  in  München-Gladbach,


viertens:  der  Kaufmann  Wilhelm  Specken  in  Dülken,
fünftens:  der  Fabrikbesitzer  Christian  Pferdmenges  in  Rheydt,
sechstens:  der  Bankier  Eduard  Oppenheim  in  Cöln,
siebentens:  der  Kaufmann  Louis  Berger  in  Venlo,

den  Verwaltungsrath.  Nach  Ablauf  der  vorstehend  festgesetzten  Zeit  scheidet
alljaährlich  am  Tage  der  ordenrlichen  Generalversammlung  ein  Mitglied  aus
dem  Verwaltungsrathe  aus.  Oie  Reihenfolge  des  Ausscheidens  wird  durch  das
Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  ausscheidenden
  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

g.  22.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  soweit  sie  nicht  durch
dieses  Statut  ernannt  sind,  erfolgt  durch  die  Generalversammlung.  Entsteht
aber  eine  Vakanz  im  Verwaleungsrath  3  anderer  Zeit  als  in  der  Generalversammlung,
  so  haben  die  übrig  ge  er  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  die  Ersatzwahl  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  vorzunehmen.


Die  Generalversammlung  besetzt  demnächst  die  Vakanz  durch  eine  von  ihr
zu  vollziehende  Wahl  für  die  weitere  Dauer  der  Funktionszeit  des  ausgeschiedenen
  Mitgliedes.

K.  23.

Ein  jedes  Mitglied  muß  mit  mindestens  zehn  Aktien  bei  der  Gesellschaft
betheiligt  sein.  Die  darüber  sprechenden  Dokumente  sind  im  Archiv  der  Gesellschafr
  zu  binrerlegen  und  dürfen  während  der  Dauer  der  Funktion  des  betreffenden
  Mitgliedes  nicht  veradußert  werden.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  müssen  in  ihrer  Majorität  Preußen  sein  und  mindestens  zwei  in  Gladbach
und  zwei  andere  im  Umkreise  von  zwei  Meilen  von  Gladbach  ihren  Wohnsitz

—.—  92  haben.
        <pb n="728" />
        —  684  —

haben.  Beamte  der  Gesellschaft  koͤnnen  nicht  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  sein.

g.  24.

Kein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  darf  Bauten  oder  Lieferungsgeschaͤfte
  fuͤr  die  Gesellschaft  uͤbernehmen  oder  ihr  Bankier  sein.

g.  25.

Der  Verwaltungsrath  waͤhlt  alljaͤhrlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Stellvertreter  fuͤr  denselben,  welche  beide  Preußen  sein  und  2
Wohnsitz  im  Kreise  Gladbach  haben  müssen.  Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  hat,  sobald  er  in  Vertretung  desselben  handelt,  mit  dem  Worsitzenden  selbst
überall  gleiche  Rechte.  Dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  bedarf  es
für  die  Gültigkeit  der  von  ihm  vollzogenen  Verhandlungen  und  Erklärungen
niemals  des  Nachweises  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden.

g.  26.

Zur  guͤltigen  Zeichnung  der  Firma  der  Gesellschaft  ist  die  genbardige
Namensunterschrift  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  oder  seines  Stellvertreters
  und  noch  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  erforderlich  und
ausreichend.

g.  27.

Innerhalb  der  Gesellschaft  vefüg  und  beschlieht  der  Verwaltungsrath
selbstständig  in  allen  Angelegenheiten  derselben,  soweit  die  Beschlußnahme  darüber
nicht  der  Generalorrsanmln  vorbehalten  ist.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann
der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  auf  eigene  Verantwortung  handeln,  er
muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  nachträglich  sofort  dem  Verwaltungsrathe
  vorlegen.  "

K.  28.

Versammlungen  des  Nerwaltungsrathes  werden  vom  Vorsitzenden  schriftlich
  berufen,  so  oft  er  es  nich  Lage  der  Geschäfte  nöthig  findet;  sie  müssen
berufen  werden,  wenn  zwei  Mirglieder  des  Verwaltungsrathes  darauf  antragen.
Die  Versammlung  ist  beschlußfahig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  mindestens
  vier  Mitglieder  anwesend  So.

G.  29.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrarhes  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheir
  der  Erschienenen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheider,  insofern
es  sich  um  eine  Wahl  handelt,  das  Loos,  in  allen  übrigen  Fällen  die  Stimme
des  Vorsitzenden.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  im  ersten  Skrutinio  weder  eine
absolure  Majorität,  noch  Stimmengleichheir,  so  werden  diejenigen,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  auf  die

engere
        <pb n="729" />
        —  685  —

engere  Wahl  gebracht.  Ueber  die  nach  gh.  22.  und  25.  vom  Verwaltungsrathe
zu  vollziehenden  Wahlen  sind  notarielle  Verhandlungen  aufzunehmen.

g.  30.

Der  Verwaltungsrath  ist  ermächtigt,  Kommissarien  aus  seiner  Mitte  zu
ernennen  und  denselben  seine  Vertretung  bei  einzelnen  Geschäften  zu  übertragen.
Insbesondere  können  die  Kommissarien  beauftragt  werden,  die  gesammte  Geschaftsführung
  während  des  Baues  und  Betriebes  zu  überwachen,  von  allen
Büchern  und  Schriften  der  Gesellschaft  Kenneniß  zu  nehmen  und  Kassenrevisionen
  abzuhalten.  Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  hat  die  vorstehend
im  zweiten  Satz  des  gegenwärtigen  H.  30.  bezeichneten  Befugnisse  jederzeit  ohne
besonderen  Auftrag.

g.  31.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet.  Er  bezieht  aber  außer  dem
Ersatz  der  fuͤr  seine  Mitglieder  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  enrstehenden
baaren  Auslagen  und  außer  Praͤsenzgeldern  von  fuͤnf  Thalern  fuͤr  jedes  Mitlied
  und  jede  Sitzung  eine  Tantieme  von  vier  Prozent  vom  Reingewinn  der
Slien  (#.  19.),  deren  Vertheilung  unter  die  Mitglieder  ihm  überlassen
eibt.

Titel  V.
Beamte  der  Gesellschaft.

.  32.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahnen
nicht  einer  anderen  Gesellschaft  (G.  4.)  oder  dem  Staate  (5.  47.)  überlassen
werden,  so  hat  der  Verwaltungsrath  den  eigenen  Betrieb  den  bestehenden  allgemeinen
  und  speziellen  Verordnungen  gemätz  zu  organisiren  und  sämmtliche
dazu  erforderliche  höhre  und  niedere  Beamte  zu  erwählen  und  nach  Maaßgabe
des  K.  46.  Nr.  .  c.  dieses  Staturs  anzuslellen,  die  Bedingungen  der  mit  iinen
abzuschließenden  Kontrakte  und  ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen
und  die  ihnen  zu  gebenden  Dienstinstruktionen  zu  erlassen.

Titel  VI.

Generalversammlung.

K.  33.
Die  Generalversammlungen  der  Aktionaire  sinden  in  München-Gladbach
statt.  Dieselben  werden  durch  zweimalige  öffentliche  Bekanntmachung,  von  de-(JNr.
  8776.)  92*  nen
        <pb n="730" />
        —  686  —

nen  die  erste  spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen
muß,  durch  den  Verwaltungsrath  unter  Minheilung  der  Tagesordnung  berufen,
  und  zwar

a)  ordentliche:  im  Laufe  des  zweiten  Quartals  eines  jeden  Jahres,  die
erste  nach  Beendigung  der  Bauzeit  im  Laufe  des  ersten  Betriebsjahres;

b)  außerordentliche:  so  oft  der  Verwaltungsrath  es  für  nöthig  findet,  oder
Aktionaire,  die  zusammen  mindestens  ein  Fünftel  der  emittirten  Aktien
besitzen,  unter  Deposition  ihrer  Aktien  oder  Interimsscheine,  beim  Verwaltungsrathe
  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes
darauf  antragen.

g.  34.

Vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  35.  sind  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft
  persönlich  oder  durch  Vertreter  an  den  Generalversammlungen  Theil
zu  nehmen  berechtigt.  Jurislische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Repräsentanten,  Kaufleute  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch
ihre  Vormünder  und  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten  werden,  auch
wenn  die  Vertreter  nicht  selbst  Aktionaire  sind.  Alle  übrigen  Aktionaire  können
sich  nur  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen,  die  selbst  Aktionaire  sind.  Für
einen  jeden  Aktionair  darf  nur  Ein  Vertreter  oder  Bevollmächtigter  in  der  Versammlung
  erscheinen.  Eine  Verletzung  dieser  Vorschrift  bewirkt,  daß  der  abwesende
  Aktionair  bis  zur  Zurücknahme  der  konkurrirenden  Vollmachten  seines
Stimmrechts  verlustig  ist.  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  von  der  persöônlichen
  Betheiligung  an  den  Generalversammlungen  ausgeschlossen.

K.  35.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  sich  an  der  Generalversammlung  betheiligen
  wollen,  haben  ihre  Aktien  resp.  Interimsscheine,  auf  denen  die  geschehene
Einzahlung  aller  bis  dahin  ausgeschriebenen  Raten  (G.  7.)  quittirt  sein  muß,
nebst  einem  doppelten  Verzeichnit  und  außerdem,  wenn  sie  nicht  personlich  erscheinen,
  die  Vollmachten  oder  sonstigen  Legitimationsurkunden  ihrer  Vertreter
spatestens  am  Tage  vor  der  Eröffnung  der  Dersammlung  bei  der  Gesellschaftskasse
  zu  deponiren  oder  die  anderweitige  Deposition  der  Aktien  oder  Interimsscheine
  auf  eine  dem  Verwaltungsrathe  genügende  Weise  zu  bescheinigen.  Das
Duplikat  des  Verzeichnisses  wird  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  und  einem
Vermerk  über  die  Stimmenzahl  des  betreffenden  Akrionairs  versehen  zurückgegeben,
  und  dient  als  Legitlmation  zum  Eintritt  in  die  Versammung.  Ueber
die  Anerkennung  der  Vollmachten,  insofern  dieselben  nicht  durch  einen  öffentlichen
  Beamten  beglaubigt  sin  sowie  über  etwasge  Reklamationen  in  Betreff
des  Stimmrechts  entscheidet  bei  etwa  entstehendem  JZweifel  die  Generalversammlung.


§.  36.
Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Ver-
        <pb n="731" />
        —  687  —

waltungsrathes.  Er  leitet  die  Verhandlungen,  bestimmt  die  Reihenfolge  der
Vortraͤge,  sowie  den  Abstimmungsmodus.  Bei  den  Wahlen  findet  jedoch  stets,
insofern  sie  nicht  einstimmig  durch  Akklamation  erfolgen,  geheime  Abstimmung
durch  Stimmzettel  und  im  Uebrigen  das  im  g.  29.  fuͤr  die  Wahlen  im  Verwaltungsrathe
  vorgeschriebene  Verfahren  statt.

ie  Beschluͤsse  der  Generalversammlung  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  H.  39.  durch  absolute  Majorikat  der  erschienenen  resp.  vertretenen
  stimmberechtigten  Aktionaire  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheir
enrscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

K.  37.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Prioritäts-Stammaktio-=naire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben
je  zehn  Aktien  Eine  Stimme,  jedoch  soll  kein  Besitzer  von  Aktien  mehr  als
dreißig  Stimmen  für  seine  Person  abgeben  dürfen.  Nur  als  Vertreter  anderer
  Aktionaire  kann  ein  Aktienbesitzer  ein  größeres  Stimmrecht  ausüben,  jedoch
niemals  mehr  als  Einhundert  Stimmen.

Die  Besitzer  von  weniger  als  zehn  Aktien  sind  zur  Theilnahme  an  der
Generalversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  befugt.

g.  38.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  hat  der  Verwaltungsrath  uͤber
die  Lage  der  Geschaͤfte  der  Gesellschaft  unter  Vorlegung  der  Bilanz  fuͤr  das
naͤchswergangene  Geschaͤftsjahr,  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung
aber  unter  Vorlegung  der  Bilanzen  fuͤr  saͤmmtliche  Vorjahre  zu  berichten.
Demnaͤchst  geschiehi:

a)  die  Wahl  der  Mitg  lieder  des  Verwaltungsrathes,  insofern  eine  solche
nach  gh.  21.  und  22.  erforderlich  ist,  und

b)  die  Wahl  von  drei  Reoisoren,  von  denen  mindestens  zwei  Preußen  sein
müssen.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  (F.  33.  a.)  zu  wählenden
  Revisoren  haben  außer  der  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie
gewählt  sind,  auch  die  Bilanz  der  Vorjahre  zu  prüfen.  Den  in  jedem  folgenden
  Jahre  zu  wählenden  Reoisoren  liegt  die  Prüfung  der  Bilanz  desjenigen
Jahres  ob,  in  welchem  sie  gewählt  sind.  Ueber  das  Resultat  der  Prüfung
haben  sie  in  dem  auf  ihre  Wahl  folgenden  Jahre  der  ordentlichen  Generalversammlung
  Bericht  zu  erstatten.  Die  Reoisoren  sind  ermächtigt,  dem  Verwaltungsrathe
  Decharge  zu  ertheilen.  Sollten  Erinnerungen,  zu  denen  sie  sich
etwa  bewogen  finden,  nicht  erledigt  werden,  so  haben  sie  dieselben  der  Generalversammlung,
  an  welche  sie  ihren  Bericht  erstatten,  vorzutragen.  Oie  letztere
hat  über  die  weitere  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  Erinnerungen,  resp.  Erkheilung
  der  Decharge,  zu  beschließen.

(Nr.  5776.)  K.  39.
        <pb n="732" />
        —  688  —
*

Die  Generalversammlung  beschließt  ferner  mit  verbindlicher  Kraft  für
alle  Aktionaire  der  Gesellschaft:

a)  über  Anträge,  die  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  vom  Verwaltungsrathe
  oder  von  einzelnen  Aktionairen  gestellt  werden.  Der
Verwaltungsrath  ist  jedoch  nur  dann  verpflichtet,  Anträge  der  Aktionaire
  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  als  Gegenstände  der
Verhandlung  anzukündigen,  wenn  sie  spätestens  acht  Tage  vor  Publikation
  der  ersten  Bekanntmachung  wegen  Einberufung  der  betreffenden
Generaloersammlung  bei  ihm  eingereicht  sind;

b)  über  Abänderung  der  Statuten,  insbesondere  auch  über  Aenderung  des
Zweckes  der  Gesellschaft;

c)  über  Erhöhung  des  Grundkapitals  derselben,  soweit  eine  solche  nach
K.  5.  nicht  dem  Beschlusse  des  Verwaltungsrathes  vorbehalten  ist;

d)  über  Kontrahirung  von  Anleihen;

e)  über  Vereinigung  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  Eisenbahngesellchaft;


s)  über  die  Entlassung  von  Verwaltungsraths-Mitgliedern  aus  dieser
Funktion,  gemäß  Artikel  227.  des  Handelsgesetzbuches;

8)  über  Auflösung  der  Gesellschaft  nach  näherer  Bestimmung  des  K.  43.
dieses  Statuts.

Die  Beschlüsse  ad  b.  c.  e.  und  g.  sind  nur  dann  verbindlich  für  die
Gesellschaft,  wenn  sich  entweder  wenigstens  eine  Majoricäht  von  drei  Vierteln
der  in  der  Generalversammlung  abgegebenen  Stimmen,  oder  eine  Majorith,
die  mehr  als  die  Hälfte  des  Aktienkapitals  repräsentirr,  für  den  desfallsigen
Antrag  erklärt  hat.  Die  Beschlüsse  ad  b.  c.  und  e.  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  landesherrlichen  Genehmigung.

g.  40.

Ueber  die  Verhandlungen  einer  jeden  Generalversammlung  ist  ein  notarielles
  Protokoll  aufzunehmen  und  demselben  ein  vom  Vorsitzenden  zu  unterzeichnendes
  Verzeichniß  der  erschienenen,  resp.  vertretenen  Aktionaire  beizufügen.

Zur  Gültigkeit  des  Protokolls  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und
mindestens  dreier  Aktionaire  erforderlich.

Titel  VII.
Legitimation  der  Mitglieder  des  Gesellschaftsvorstandes.

G.  41.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  soweit  sie  nicht
in
        <pb n="733" />
        —  689  —

in  diesem  Statur  C.  21.)  genannt  sind,  sowie  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  und  seines  Srtellvertreters  geschieht  durch  ein  auf  Grund  der  Wahlverhandlung
  auszufertigendes  notarielles  Attest.

g.  42.

Abgesehen  von  der  durch  das  Handelsgesetzgebuch  vorgeschriebenen  Anmeldung
  der  Gesellschaftsvorstände  zum  Handelsregister  und  der  dadurch  bedingten
  Bekanntmachung  sind  die  Namen  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes,
  seines  Stellvertreters  und  aller  übrigen  Verwaltungsraths-Mitglieder,
sowie  eine  jede  dabei  eintretende  Veränderung  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt
  zu  machen.

Titel  Vill.
Auflösung  der  Gesellschaft.

G.  43.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  dann  guültig  beschlossen  werden,
wenn  der  desfallsige  Antrag  entweder  vom  Verwaltungsrathe  oder  von  einer
Anzahl  von  Aktionairen,  die  zusammen  mindestens  ein  Fünftel  der  emittirten
Aktien  besitzen  und  dieselben  in  der  F.  35.  vorgeschriebenen  Art  deponiren,  gestellt
  ist.

K.  4.

Bei  der  Beschlußfassung  über  den  Antrag  auf  Auflösung  giebt  eine  jede
Aktie  Eine  Stimme.  Die  Zahl  der  Stimmen,  welche  ein  Aliicnair  für  sich
und  als  Vertreter  anderer  Aktionaire  in  seiner  Hand  vereinigen  darf,  ist  hierbei
unbeschränkt.

g.  45.

Diejenige  Generalversammlung,  welche  nach  der  vorstehenden  Bestimmung
  und  mit  Berücksichtigung  der  Vorschrift  des  F.  39.  die  Auflösung  rechtsültig
  beschliett,  hat  zugleich  zu  bestimmen,  durch  wen  die  Liquidation  erfolgen
Houl  Wird  hierüber  kein  Beschluß  gefaßt,  so  bewirkt  der  Verwaltungsrath,
welcher  zur  Zeit  des  Auflöôsungsbeschlusses  fungirt,  in  seiner  derxzeitigen  husam,
menstellung  die  Liquidation  bis  zu  ihrem  gänzlichen  Abschluß.

Titel  IX.
Verhältniß  zum  Staate.

S.  46.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  regeln  sich  im  Allgemeinen
durch  die  Konzessionsurkunde,  das  gegenwärtige  Statut,  sowie  durch  die  be-(r.
  5776.)  stehen-
        <pb n="734" />
        —  690  —

enden  und  noch  ergehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Außerdem  ist  die  Gesellschaft
  gehalten:
1)  alle  diejenigen  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  welche  ihr  in  dem  zwischen

2

der  Königlich  Preußischen  und  Koniglich  Niederländischen  Staatsregierung
  wegen  Anschlusses  der  beiderseitigen  Strecken  der  Viersen-Venloer
(K.  3.)  und  beziehungsweise  Kempen-Venloer  (cfr.  unten)  Eisenbahn
noch  abzuschließenden  Verträge  in  Beziehung  auf  den  Bau  und  Betrieb
  der  Bahnen  auferlegt  werden;

ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Staates  eine  fernere
Eisenbahn,  ebenfalls  von  der  Königlich  Preußisch-Niederländischen  Landesgrenze
  bei  Venlo  ausgehend,  nach  Kempen  zur  Verbindung  des
Niederländischen  Staats-Eisenbahnnetzes  mit  der  Crefeld-Clever  Bahn
zu  bauen  und  in  Betrieb  zu  nehmen.  ODie  Gesellschaft  muß  binnen
sechs  Monatren,  vom  Tage  der  an  sie  ergangenen  Aufforderung  der
Staatsregierung  ab,  mit  dem  Bau  dieser  Bahn  beginnen  und  denselben
dergestlalt  fördern,  daß  er  binnen  ferneren  achtzehn  Monaten,  vom  Tage
des  Beginns  der  Arbeiten  ab,  vollständig  anschlags=  und  revisionsfähig
fertig  gestellt  ist.  Werden  diese  Frisien  nicht  inne  gehalten,  so  ist  die
Konzession  verwirkt  und  die  Staatsregierung  berechtigt,  ohne  weiteres
prozessualisches  Verfahren  die  Anlage,  so  wie  sie  liegk,  für  Rechnung
der  Gesellschaft  unter  der  Bedingung  zur  öffentlichen  Versteigerung  zu
bringen,  daß  dieselbe  von  den  Ankaufern  ausgeführt  werde.

Auf  die  Konzession  zur  Anlage  der  Venlo-Kempener  Eisenbahnverbindung
  hat  die  Gesellschaft  vor  allen  dritten  Bewerbern  das  Vorzugsrecht;

bleibt  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowie
jeder  Abänderung  derselben.

Außerdem  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  des
Staates  nicht  nur  von  der  Landesgrenze,  sondern,  falls  die  Gesellschaft
den  Betrieb  der  betreffenden  Niederländischen  Anschlußstrecke  erlangt,
schon  von  Venlo  nach  Wiersen,  beziehungsweise  nach  Kempen,  sowie  in
umgekehrrer  Richtung,  die  Tarifsätze  pro  Zentner  und  Meile  jederzeit
auf  denjenigen  Durchschnittssatz  zu  ermäßigen,  welcher  für  die  betreffenden
  Sendungen  auf  der  in  Viersen,  resp.  Kempen,  anschließenden  Deutschen
  Verkehrsroute  (Eisenbahn  oder  Eisenbahnverband)  pro  Zentner
und  Meile  erhoben  wird;

h)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  Abänderung  des  Fahrplans;

c)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Verwaltungsbeamten  (Spezialdirektors)
  und  des  obersten  technischen  Beamten,  sowie  die  Genehmigung
  der  diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäfesanweisung.


4)  In  Ausführung  der  gesetzlichen  Vorschriften  ist  die  Gesellschaft  verpflichter,

  Militair-Personen  und  Effekten  jeglicher  Art  zu  ermäßigten
Preisen  zu  befördern.  Bei  Fesistellung  der  Fahrpreise  sollen  die  niedrig-
        <pb n="735" />
        —  691  —

drigsten  Preise  maaßgebend  sein,  welche  die  Militairverwaltung  mit  anderen
  Eisenbahnen  vereinbart  hat,  oder  noch  vereinbaren  wird.

5)  Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen
und  Postwagen  gemäß  §.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  ist
die  Gesellschaft  verpflichtet,  die  begleikenden  Postkondukteure  und  das
expedirende  Personal  unentgeltlich  zu  befördern.

6)  Die  Gesellschaft  gesiartet  unentgeltlich  die  Anlegung  eines  Staats-Telegraphen
  längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handeleminister  festzustellenden
  Bedingungen,  und  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der
Anordnungen  des  Staates  den  Eisenbahn-Telegraphen  zur  Benutzung  von
Scaats=  und  Privatdepeschen  einzurdumen.

7)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden  mochten,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen
  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige
Anstlellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten
zu  tragen.  Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit
  der  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden
Krankenkasse  zu  leisten.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichret,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staats-Eisenbahnen,  für  ihre  Beamten
und  Arbeiter  Pensions-,  Wittwen-,  Verpflegungs=  und  Unterstützungskassen
  einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

9)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  (technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Cioil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
  soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
zu  wählen.

Die  Gesellschaft  ist  bei  Verlust  der  Konzession  verpflichtet,  binnen  drei
Monaten  nach  Ertheilung  der  Konzession  den  Bau  der  Bahn  (F.  3.)
mit  Ausschluß  der  durch  den  abzuschließenden  Staatsvertrag  bedingten
Strecke  Kaldenkirchen-Landesgrenze  in  Angriff  zu  nehmen  und  binnen
zwei  Jahren  zu  vollenden.

10

1

K.  47.

Für  den  Fall,  daß  der  Staat  im  Interesse  eines  in  einander  greifenden
Betriebes  der  anschließenden  unter  Staatsaufsicht  exploitirten  Preußischen  und
Niederländischen  Eisenbahnen  die  Ueberlassung  der  Verwaltung  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn  verlangen  sollte,  so  ist  die  Gesellschaft  hierzu
verpflichret.

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  gesammten  Unternehmens  der  Ge-Jehetang

  1863.  Nr.  5776.)  93  sell-
        <pb n="736" />
        sellschaft  geht  alsdann  mit  denselben  Rechten  und  unter  denselben  Bedingungen
auf  den  Staat  über,  unter  denen  ihm  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des
Unternehmens  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zustehr.

Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  tritt  in  diesem  Falle  in  die  Funktionen
  ein,  welche  in  Bezug  auf  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  der  Gesellschaftsdeputation
  vorbehalten  sind.

Titel  X.
Transitorische  Bestimmungen.

S.  48.

Den  Gründern  der  Gesellschaft,  nmlich  den  Herren:

Ernst  Otto  Schubarth,  Koniglicher  Landrath  in  München-Gladbach,


Wilheln,  g  rinzen,  Koͤniglicher  Handelsgerichts-Praͤsident,  ebendaselbst,


Johann  Joseph  Rottlaender,  Buͤrgermeister,  ebendaselbst,
Wilhelm  Specken,  Kaufmann  in  Duͤlken,
Christian  Pferdmenges,  Fabrikbesitzer  in  Rheydt,

Friedrich  Wolff,  Koͤniglicher  Kommerzienrath  in  Muͤnchen-Gladbach,


jedem  einzeln  und  allen  zusammen,  wird  hierdurch  Vollmacht  ertheilk,  mit  dem
Rechte  der  Substitution:

erstens,  die  landesherrliche  Genehmigung  der  Gesellschaft  nachzusuchen,
sowie  diejenigen  Abdänderungen  des  Statuts  und  Zusätze  zu  demselben  Namens
der  Kontrahenten  anzunehmen,  die  der  Scaat  vorschreiben  möchte.  Alle  Abdänderungen
  oder  Modifikationen,  welche  das  Gründungskomité  mit  dem  Staate
zu  dem  Statut  vereinbaren  wird,  sollen  so  angesehen  werden  und  dieselbe  rechtliche
  Wirkung  haben,  als  wenn  dieselben  wörtlich  in  das  gegenwärtige  Statut
mit  aufgenommen  worden  wären;  «

zweitens,  den  Gemeinden  Viersen,  Duͤlken,  Boisheim,  Breyell  und
Kaldenkirchen  gegenuͤber  im  Interesse  der  jetzt  konstituirten  Gesellschaft  und  fuͤr
dieselbe  die  Erklaͤrung  abzugeben,  daß  die  von  den  genannten  Gemeinden  in
den  von  der  Koͤniglichen  Regierung  zꝛ  Duͤsseldorf  genehmigten  Beschluͤssen  vom
4.  Dezember,  resp.  vom  20.  Juni,  22.  August,  28.  September  und  24.  Sh
tember  vorigen  Jahres  eingegangenen  Verbindlichkeiren  Betreffs  der  unentgektlichen
  Hergabe,  beziehungsweise  Beschaffung  des  zum  Bahnbau  erforderlichen
Grund  und  Bodens,  von  der  Gesellschaft  und  in  deren  Interesse  acceptirt  veren,
        <pb n="737" />
        —  693  —

den,  sowie  uͤberhaupt  die  zur  Realisirung  dieser  Beschluͤsse  erforderlich  erscheinenden
  weiteren  Schritte  zu  thun;  den  Ausbau  der  Bahnlinie  Venlo-Landesgrenze-Viersen
  im  Ganzen  in  Entreprise  zu  geben  und  hierüber  vorbehaltlich
der  Genehmigung  einer  hierzu  nach  der  Ertheilung  der  Konzession  zu  berufenden
  außerordentlichen  Generalversammlung  einen  Vertrag  abzuschließen,  welcher
die  vollständige  Herstellung  der  Bahn  nebst  Betriebsmitteln  und  Zubehör  aus
den  Mitteln  des  Gesellschaftskapitals  sichert.

*

Der  Staat  ist  berechtigt,  zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Bauausführung
  einen  besonderen  kechnischen  Kommissarius  zu  bestellen,  welchem,  unbeschadet
des  allgemeinen  Aufsichtsrechts  des  Staates,  die  Befugniß  zusteht,  sich  zu  jeder
Zeit  in  jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschrifesmäßigen  und
soliden  Ausführung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen
  und  von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  durch  Einsichtnahme
  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen
ist  die  Gesellschaft,  resp,  der  Bauunternehmer,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses
an  den  Handelsminister,  binnen  zehntägiger  präklusivischer  Frist  unbedingt  Folge
zu  leisten  verbunden.  Es  sieht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,
  sonst  aber  mit  Genehmigung  des  Handelsministers,  die  Ausführung
eines  Bauwerkes  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat
die  Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Handelsministers  vorschußweise  zu  berichtigen,
  resp.  zu  erstatten.

—  93-  Schema
        <pb n="738" />
        —  694  —

Schema  A.
Akti:e
der
Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
Verbindungsbahn
..#
über

Einbundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhälrniß  des  Berrages  derselben
an  dem  gesammten  Eigenthume,  dem  Gewinne  und  Verluste  der  Aktiengesellschaft
der  Preußisch-Niederländischen  Verbindungsbahn  betheiligt.

M.  Gladbach,  den  #e  ...  ...  186.

Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch--Niederländischen
  Verbindungsbahn.
(Trockener  Stempel.)
(Zwei  Unterschriften  nach  F.  26.)

Eingetragen  Fol.  4
des  Aktien-Stammregisters  A.

(Unterschrift  des  Beamten.)
        <pb n="739" />
        —  695  —

Schema  M.
Prioritäts-Stammaktie
der
Aktiengesellschaft  der  Preußisch  -Niederländischen
Verbindungsbahn  ·
Im»
uͤber

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhaltniß  des  Betrages  derselben
an  dem  gesammten  Eigenthume,  dem  Gewinne  und  Verluste  der  Aktiengesellschaft
der  Preußisch-Niederländischen  Verbindungsbahn  mit  allen  denjenigen  Vorrechten
betheiligt,  die  nach  dem  Gesellschafts-Statute  den  Inhabern  der  Prioritäts-Scammaktien
  zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  Triorikäiischen.  Anspruche  auf
Gewährung  einer  Dividende  von  fünf  Prozent  jährlich  aus  dem  Reinertrage
des  Unternehmens  der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die
Inhaber  der  Stammaktien  stattfinden  darf.  ·

M.Gladbach,den..tss..........  186..
Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn.
(Trockener  Stempel.)
(Zwei  Um#erschriften  nach  §.  26.)

Eingetragen  FKol.
des  Aktien  =  Stammregisters  B.

(Unterschrift  des  Beamten.)

(Wr.  3776.)  Schema
        <pb n="740" />
        —  696  —

Schem#  #

 

Dividendenschein

zur
Aktie  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  am  1.  Juli  18.  gegen  Einlieferung

  desselben  aus  der  Gesellschaftskasse  die  auf  obige  Aktie  fallende,  gemäß
&amp;amp;.  19.  des  Statuts  festzusetzende  und  bekamutgemachte  Dividende  für  das
Jahr  18.
M.  Gladbach,  den  .  .ten  ...  .  .  ..  186..
Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch—
Niederländischen  Verbindungsbahn.
(Trockener  Stenipel.)
(Facsimile  zweier  Unterschriften  nach  F.  26.)
Eingetragen  Fol.4
des  Registers  A.  der  Dividendenscheine.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  E.
Talonun
zur
Aktie  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
Verbindungsbahn
.*np.*

aͤb
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen  Einlieferung
desselben  die  zu  der  oben  bezeichneren  Aktie  auszufertigenden  Diovidendenscheine
..Serie  für  die  nächsten  fünf  Jahre  für  18.  bis  einschließlich  18.

M.  Gladbach,  den  .  .ten  ...  .  ...  186..

Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn.
(Trockener  Stempel.)
(Facsimile  zweier  Unterschriften  nach  §.  26.)
Eingetragen  Fol.  .....
des  Talonregisters  A.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema
        <pb n="741" />
        —  697  —
Schem##  .
Dividendenschein
zur

Prioritäts-Stammaktie  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn

düber
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  gegen  Einlieferung  desselben  an  dem
laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Gesellschaft  für  das  Jahr  18.
einen  Priorictsanspruch  bis  zu  fünf  Thalern  Preußisch  Kurant.  Außerdem
wird  der  Ueberschuß  des  Reingewinnes,  der  sich  nach  Auszahlung  dieser  fünf
Prozent,  sowie  demnächst  fernerer  sechs  zwei  Drittel  Prozent  pro  anno  auf
die  Stammaktien  herausstellt,  gleichmäßig  auf  die  sämmtlichen  Prioritäts-Stammund
  Stammaktien  vertheilt.

M.  Gladbach,  den  .....  .  .  ..  186..

Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn.

(Trockener  Stempel.)
(Facsimile  zweier  Unterschriften  nach  F.  26.)

Eingetragen  Fkol.
des  Registers  B.  der  Dividendenscheine.

(Unterschrift  des  Beamten.)

(Tr.  5776.)  Schema
        <pb n="742" />
        —  698  —

Talon

zur

Prioritäts-Stammaktie  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch=Niederländischen
  Verbindungsbahn

Schemo  F.

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen  Einlieferung
desselben  die  zu  der  oben  bezeichneten  Prioritäts-Stammaktie  auszufertigenden
Dividendenscheine  .##  Serie  für  die  nächsten  fünf  Jahre  für  18.  bis  einschließlich
  18.

M.  Gladbach,  den  #enn  186..

Der  Verwaltungsrath  der  Aktiengesellschaft  der  Preußisch=Niederländischen
  Verbindungsbahn.

(Trockener  Stempel.)
(Facsimile  zweier  Unterschriften  nach  F.  26.)

Eingetragen  Fol..
des  Talonregisters  B.

(Unterschrift  des  Beamten.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  Decker).
        <pb n="743" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38  —

 

(Nr.  5777.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Haͤuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  1.  November  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  9.  d.  M.  in  Unsere  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Scaatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhaändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  November  1863.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrgang  1863.  (Nr.  5777—5778.)  94  (Nr.  5778.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1863.
        <pb n="744" />
        —  700  —

(Nr.  5778.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Oktober  1863.,  betreffend  die  Anlage  und  Unterhaltung
  eines  Schlußdeiches  durch  die  Landgraben-Niederung  zwischen
Pülswerda  und  Graditz  Seitens  des  Brottewitz-Triestewitzer  Deichverbandes.

A.  den  Bericht  vom  23.  v.  M.  will  Ich,  dem  Antrage  des  Brottewitz-Triestewitzer
  Deichamtes  entsprechend,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund
des  allgemeinen  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.  ff.
und  des  Scatutes  für  den  Brottewitz-Triestewitzer  Deichverband  vom  7.  Oktober
1850.  F.  73.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1850.  S.  441.  ff.)  genehmigen,  daß
der  genannte  Deichverband  einen  Schlußdeich  durch  die  Landgraben-Niederung
wischen  Pülswerda  und  Graditz  nach  dem  Plan  und  Anschlag  des  Wasserauinspekrors
  Kuno  vom  12.  August  1862.  anlegt  und  unterhält.  In  dem
Schlußdeich  hat  die  Regierung  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  die  Stelle  zu
bestimmen,  an  welcher  der  Deich  im  Falle  eines  Bruches  in  den  oberen  Deichen
durchstochen  werden  soll,  um  den  erforderlichen  Abfluß  für  das  eingedrungene
Wasser  zu  eröffnen.  Der  Deichhauptmann  des  Gradiger  Deichverbandes  ist
berechtigt,  selbst  die  Durchstechung  anzuordnen,  sobald  dieselbe  zur  Abwendung
eines  Bruches  in  dem  oberen  Graditzer  Deiche  nothwendig  werden  sollte.  Nach
Anlegung  des  Schlußdeiches  ist  vom  Deichverbande  die  Erhaltung  des  Rückdeiches
  um  den  Pülswerdaer  Polder  nur  in  dem  Maaße  bewirken,  als  es
der  Aufstau  des  Landgrabens  bei  geschlossenem  Siele  im  Schlußdeich  erforderr.
Die  Veranlagung  der  Grundstücke,  welche  durch  den  Schlußdeich  neu  geschützt
werden  oder  besseren  Schutz  erlangen,  erfolgt  im  Brottewitz-Triestewitzer  Deichkataster
  nach  den  Vorschriften  in  V.  8.  ff.  des  Statutes  vom  7.  Oktober  1850.
Dabei  ist  in  Ausführung  der  Vorschrift  §.  10.b.  diejenige  Grenze  des  Rückstaues
  zu  beachten,  welche  das  Wasser  des  Landgrabens  während  der  in  Fluthzeiten
  eintretenden  Schließung  des  Sieles  im  Schlußdeich  erreicht.
Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Baden-Baden,  den  5.  Oktober  1863.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz  v.  Selchow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und
den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gebdruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  -  Hofbuchdruckerei
(NR.  v.  Decker).
        <pb n="745" />
        —  701  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—

—  Jr.  39.—

 

(Nr.  3779.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Tarifes,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  der  Oderschleusen  bei
Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist.

D.  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  der  oberen  Oder  unter  Abänderung
der  Sätze  und  einzelner  Bestimmungen  des  Tarifes  vom  15.  Dezember  1843.
(Gesetz-Samml.  für  1844.  S.  57.),  sowie  der  späteren  zusätzlichen  Vorschriften,
  namentlich  des  Erlasses  vom  20.  November  1862.  (Gesetz-Samml.
S.  410.)  von  Ihnen  aufgesiellten,  mit  dem  Berichte  vom  10.  d.  Mts.  Mir
übexreichten  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  der  Oderschleusen
bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist,  sende  Ich  Ihnen,  von
Mir  vollzogen,  anliegend  zur  weiteren  Veranlassung  und  unter  der  Bestimmung
zurück,  daß  derselbe  mit  dem  15.  November  d.  J.  in  Kraft  treten  soll.

Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  im  Tarife  vorgeschriebene  Abgabe  von
den  Fahrzeugen,  welche  mit  Steinkohlen  oder  zu  *  lichen  Zwecken  bestimmtem
  Salze  beladen  sind,  nach  Beduͤrfniß  zu  ermaͤßigen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.


Schloß  Babelsberg,  den  21.  Oktober  1863.

Wilbelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  offentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1863.  (Nr.  5779.)  *95  Tarif,
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  November  1863.
        <pb n="746" />
        —  702  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  der  Oderschleusen  bei
Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist.
Vom  21.  Oktober  1863.

E.  wird  entrichtet:

A.  von  einem  Schiffsgefáße,  so  oft  dasselbe  eine  der  genannten
Schleusen  passirt,  für  je  24  Lasten  (100  Zentner  Landesgewicht)  der
Tragfähigkeit  23  Silbergroschen.

Bei  Berechnung  der  Tragfahigkeit  werden  weniger  als  23  Last
für  volle  23  Last  gerechnet.

Ausnahmen.

1.  a)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien,  als  Holz,  Torf,
Stein-,  Braun-,  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter  bis  zur  Länge
von  3  Fuß  u.  s.  w.,  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Faschinen,
  Korbmacherruthen,  Lohe,  Ziegeln,  Dachschieferplatten,
Drainröhren,  Bau-,  Granit-,  Mlaster-,  Mühlen-,  Kalk=  oder
Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zugerichteten  Werkstücke);
mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,  Siggel-  oder  Gypsmehl,
  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;  mit  Glas-=brocken,
  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken,  oder  mit  Düngungsmitteln,
als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang  aus  Zuckersiedereien,
Knochen  fuͤr  Dungfabriken  u.  s.  w.;  mit  Salz;  mit  leeren  Faͤssern,
Kisten,  Koͤrben  oder  Saͤcken  beladen  sind,  zahlen  die  Haͤlfte
der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe.  -

b)  Die  gleiche  Ermaͤßigung  tritt  fuͤr  alle  stromaufwaͤrts  fahrende
Heküße  ein,  deren  Ladung  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  nicht
ersteigt.

2.  a)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehèr,  außer  den  Mundvorräthen
  für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung
gewisser  Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern  an
sonstigen  Sachen  nur  6  Zentner  oder  weniger  befinden,  entrichten,
sofern  sie  nicht  zum  Personen-Transport  benutzt  werden,  nur
ein  Sechstel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe.

b)  Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich
zum  Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  a.  und  2.  a.  Besteht  die  Ladung
zum  Theil  aus  den  zu  1.  a.  genannten,  zum  Theil  aus  anderen
Gegenständen,  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personen-Transport
benutzt,  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

3)  Gefaße  von  mehr  als  20  Lasten  (800  Zentnern)  Beagfähieit
        <pb n="747" />
        —  703  —

keit  erlegen,  wenn  sie  stromaufwaͤrts  fahren,  in  allen  Faͤllen  nur
den  nach  der  Tragfaͤhigkeit  von  20  Lasten  sich  ergebenden  Satz.

B.  von  gefloͤßtem  Holze,  so  oft  eine  der  in  der  Ueberschrift  genannten
Schleusen  passirt  wird,  und  zwar:

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
  Hölzern  (Laaber  oder  Balken  bestehen,  für
jede  25  Quadratfuß  der  Oberfläche,  mit  Einschluß  des  Flottwerks
  und  Wasserraumes,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Oberflüche
  mit  Einschluß  des  Flottwerks  und  Wasserraumes  vier
Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
weniger  als  25  (zu  1.)  beziehungsweise  30  (zu  2.)  Quadratfuß
  vollen  25  oder  30  Quadratfuß  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  127  (Zzu  1.)  beziehungsweise  15  (zu  2.)  Quadratfuß
außer  Berechnung  gelassen,  und  ein  Ueberschuß  von  127  beziehungsweise
  15  Quadratfuß  oder  mehr  für  volle  25  oder  30  Ouadratfuß
  gerechnet.

Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  1.  a.  bezeichneten  Art  beladen,
so  wird  außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe
erhoben.

Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehbr  und
außer  dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen
  als  Stab=  oder  Felgenholz  oder  als  Sachen  der  unter  A.
Ausnahme  1.  a.  bezeichneten  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben
der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen,  noch  eine  Abgabe  von  10  Sgr.  bei
jeder  Schleuse  zu  entrichten.
Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenanmten
PMlätzen  bestehenden  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in  Betreff
der  unter  B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes
Floß  angesehen.

Befreiungen.
Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder
fur  Aechrung  des  Staats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von

eipässen;

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhängen,  Handkähnen  und
dhnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für
die  ganze  Fahrt  angemeldet  wird.

(Nr.  5779—5780.)  Zu-1



.—

#

III.
        <pb n="748" />
        —  704  —

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Flosses  bei
der  bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schleuse  zu
erlegen,  sofern  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus
stattgefunden  hat.

2)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten
Holzes,  die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden,  und  was  sonst  bezüglich
  der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den
Finanzminister  bestimmt.

3)  Bei  den  Vorschriften  unter  Nr.  2.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  zum
Tarif  für  die  Oderschleusen  zu  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau
(Gesetz-Samml.  für  1844.  S.  57.)  bewendet  es.

Schloß  Babelsberg,  den  21.  Oktober  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5780.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Oktober  1863.,  betreffend  die  Anlage  einer  Verbindungsbahn
  zwischen  der  Cöln-Mindener  Hauptbahn  und  der  Ruhrorter
Zweigbahn  zu  Oberhausen,  sowie  die  Ertheilung  des  Expropriationsrechts
für  dieses  Unternehmen.  "

ch  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  9.  Oktober  d.  J.  zu  der  von  der  Coͤln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  beabsichtigten  Anlage  einer  Zweigbahn  von  der
Coͤln-Mindener  Hauptbahn  am  Bruͤckthore  zu  Oberhausen  nach  der  Ruhrorter
Zweigbahn  mit  Umgehung  des  Bahnhofes  zu  Oberhausen  nach  Maaßgabe  des
Mir  vorgelegten  Plaus  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.  Zugleich  bestimme
  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom
3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  dieses
Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.
SEchios  Babelsberg,  den  21.  Oktober  1863.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Bürenu  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  o.  Deckler).
        <pb n="749" />
        —  705  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  40.

 

(Nr.  5781.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  vom  1.  Juni  1863.  Vom  21.  November  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  in  Gemäßheit  des  Artikels

  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.,  was  folgt:  ·
H.1.

Die  unterm  1.  Juni  d.  J.  erlassene,  in  der  Gesetz-Sammlung  (Seite  349.)
verkündete  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,
wird  hiermit  aufgehoben  und  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  außer  Kraft.

K.  2.

Das  Staateministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  November  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

–.——

Jahrgang  1863.  (Nr.  5781—5782)  96  (Nr.  5782.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1863.
        <pb n="750" />
        —  706  —

(Nr.  5782.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Sagan  zum  Betrage  von  86,500  Thalern.  Vom  10.  Oktober  1863.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Sagan  mit  Genehmigung  der  Stadrverordneten-Versammlung
  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  außerordentlicher,
zur  Einrichtung  der  städrischen  Gasbeleuchtung  und  zur  Verbesserung  der  siädtischen
  Wasserleitung  erforderlichen  Ausgaben,  sowie  zur  Bezahlung  der  vorhandenen
  Stadtschulden  ein  Anlehen  von  86,500  Thalern  aufzunehmen  und  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lamende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §K.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  86,500  Thalern  Obligationen  der  Stadt  Sagan,
„welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  865  Apoints,  und  zwar  zu  je  100  Rlhlr.,
auszufertigen,  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch
Ausloosung  oder  Ankauf  zum  Theil  innerhalb  neunzehn,  zum  anderen  Theil
innerhalb  längstens  achtundzwanzig  Jahren,  von  ren  der  Emission  an,  zu
amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,
  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  10.  Oktober  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Stadtwappen.)
Saganer  Stadt-Obligation

über
100  Thaler

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvdoor  .  .  .  .  .  .  ...
Gesetz-Sammlung  fff.  Seite  .....

Wi  Magistrat  der  Stadt  Sagan  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  100  Thalern,
schreibe  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  gegeben  hat,  dessen  Empfang
wir  hiermit  bescheinigen.  Dies

e
        <pb n="751" />
        —  707  —

Diese  Schuldensumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Errichkung  einer  städtischen
  Gasbeleuchtung,  zur  Verbesserung  der  stabtischen  Wasserleitung  und  zur
Bezahlung  der  vorhensenen  Stadtschulden  in  Gemäßheit  des  Allerhöchslen
Tranlehums  vorrrn.:  aufgenommenen  Darlehns  von  86,500

alern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht  von  der  Emission  der  Obligation
  ab  zum  Theil  binnen  neunzehn,  zum  anderen  Theil  binnen  spätestens
achtundzwanzig  Jahren,  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplans  derestalt,

  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate  in  den  Stadt-Baushalts
  Erat  aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Seadtobligationen
  vermittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens  achtundzwanzig
  Jahren  eingelöst  werden.  Die  Stadtgemeinde  Sagan  behalt  sich  das
Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  versickrken,  sowie
scäimmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen,  und  verpflichtet
  sich,  zur  Tilgung  der  von  dem  Anleihekapitale  zur  Errichtung  einer
sickdtischen  Gasanstalt  bestimmten  Summe  von  50,000  Thalern  noch  den  gesammren
  Reinertrag  der  Gasanstalr  zu  verwenden,  soweirt  derselbe  durch  die  in
dem  betreffenden  Schuldentilgungsplane  zur  Amortisation  der  genannten  Summe
bereits  ausgeworfenen  hwei  Prohent  des  Schuldkapitals  und  durch  dessen  Verzinsung
  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.  Den  Gltubigen  steht  kein  Kündigungsrecht
  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekändigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  viermal  offentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachungen
  erfolgen  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  der  Schlesischen  Zeitung,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Liegnitz,  in  dem  Saganer  Kreisblatte  und  im  Saganer  Wochenblatte.
Jedesmal,  sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung
der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt
werden.  Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben
  ist,  wird  dasselbe  in  halbjadhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am
1.  Juli,  von  heute  an  gerechnek,  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
  bei  der  Kämmereikasse  in  Sagan,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitsrermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fülligkeicstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  der  Skadtgemeinde  Sagan.

67

d#  3782)  enn
        <pb n="752" />
        —  708  —

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier
Hand  erworben  worden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
jedesmal  durch  die  oben  bemerkten  Blätler  öffenrlich  bekanm  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amorisation  verlorener  oder  vernichteler  Staatspapiere  W.  1.  bis  13.  mit
nachstehenden  ndheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  §F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  zu  Sagan  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfühungen  des  Magistrats
  findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Liegnitz  statt;

b)  das  im  K.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Koͤ-niglichen
  Kreisgerichte  zu  Sagan;

c)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbja4hrige  Zinskupons  ausgegeben;
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
  in  Sagan  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichrungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Sagan  mit  ihrem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Sagan,  den  r  .  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-Dirigenren  und  eines  anderes
Magistrars-Mitgliedes.)

Serie  I.
        <pb n="753" />
        —  709  —

Serie  I.
Zin  s=  Kupon  .
über
2  BRthlr.  7  Sgr.  6  Pf.  Zinsen
der

Saganer  Stadtobligation..
über  Einhundert  Thaler.

2.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
18..  die  halbjährlichen  Zinsen  der  Sctadtobligation  mit  2  Rthlr.

7  Sgr.  6  Pff.,  schreibe:  Zwei  Thaler  Sieben  Silbergroschen  Sechs  Pfennige,
aus  der  Kämmereikasse  in  Sagan.

S—t————.—....o.  18.
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Maglstratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig)  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

Talon
zu  der
Saganer  Stadtobligation  M  .4
über
....  .  .  ..  Thaler  a  vier  und  einhalb  Prozent  verzinslich.
Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  .  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis
18.  bei  der  Kämmereikasse  in  Sagan,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.
Sagan,  den  .  .ten  ..  ..  ..  .  ...  18..

Der  Magistrat.
Gaksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

 

(Nr.  5782—5783,)  (Nr.  5783.)
        <pb n="754" />
        —  710  —
1
(Nr.  5783.)  Statut  des  Linden-Steiner  Deichverbandes.  Vom  21.  Oktober  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  rc.

Nachdem  es  fuͤr  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  des  unteren
  Theils  der  zwischen  Brieg  und  Ohlau  gelegenen  linksseitigen  Oder-Niederung
  Behufs  der  Herstellung  und  gemeinsamen  Unterhaltung  eines  Sommer-=deiches
  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf
Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter
der  Benennung

„Linden-Steiner  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

K.  1.

In  der  Niederung  des  linken  Oder-Ufers,  welche  sich  von  der  Feldmark
Rathau  bis  zur  Feldmark  Polnisch-Steine  erstreckt,  werden  die  Eigenthümer
der  unterhalb  des  Lindener  Kieferberges  und  der  untersten  Strecke  des  Briesen-Lindener
  Deiches  liegenden,  bereits  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,
  welche  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  der  Oder  von  16  Fuß
am  Brieger  Unterpegel  der  Ueberschwemmung  unterliegen  würden,  zu  einem
Deichverbande  vereinigt,  welcher  den  Zweck  hat,  sie  vor  den  Ueberschwemmungen
  der  Oder  bei  Wasserständen  von  weniger  als  16  Fuß  am  Brieger  Unterpegel
  durch  einen  Sommerdeich  zu  schützen.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Brieg.

K.  2.

Der  vom  Deichverbande  herzustellende  und  zu  unterhaltende  neue  Sommerdeich
  schließt  sich  an  den  wasserfreien  Lindener  Kieferberg  an,  welcher  vermirtelst
  der  unrersten  Strecke  des  Briesen-Lindener  Winterdeiches  mit  dem  wasserfreien
  Thalrande  verbunden  ist,  geht  quer  über  die  Lindener  Oominialhutung
und  dann  immer  parallel  mit  dem  Oder-Ufer  in  der  von  den  Staatsbehörden
speziell  zu  bestimmenden  Lage  über  die  Feldmarken  Linden  und  Deutsch=  Steine
bis  an  die  Polnisch=  Steiner  Nieoe,  und  von  da  unter  Benutzung  des  bereits
vorhandenen  Deutsch-Steiner  Dammes  bis  an  die  alte  Brieg-Ohlauer  Straße,
welche  an  die  wasserfreie  Höhe  anschließt.

Der  Deich  erhält  im  Allgemeinen  eine  Höhe  von  16  Fuß  am  Brieger
Unterpegel,  eine  Kronenbreite  von  2  Fuß,  zweifühige  vordere  und  fünffüßige
hintere  Böschung.  Auf  einzelnen  Strecken  kann  eine  größere  Höhe  von  #e

e-
        <pb n="755" />
        —  711  —

Regierung  zugelassen  werden,  welche  dann  auch  die  uͤbrigen  Abmessungen  zu
bestimmen  hat.

K.  3.

Die  Kosten  der  Herstellung  der  neuen  Deichstrecken  nebst  Schleusen  und
der  Normalisirung  der  beizubehahenden  alten  Deichstrecken  nebst  Schleusen,  sowie
  der  zur  Aufnahme  und  Ableitung  des  den  Grundstücken  der  Niederung
schädlichen  Binnenwassers  erforderlichen  Hauptgräben  und  des  Reubaues,  resp.
der  Erweiterung  der  nöthigen  Brücken  über  dieselben,  werden  von

(a)  den  Besitzern  der  deichpflichtigen  Lindener  Dominial-Grundstücke,
b)  den  Besttzern  der  deichpflichtigen  Lindener  Rustikal-Grundstücke,
c)  dem  Rittergut  zu  Deutsch-Steine,

je  auf  ihrer  Feldmark,

d)  von  den  Besitzern  der  deichpflichtigen  Rustikal-Grundstücke  zu  Deutschund
  Polnisch=  Steine  für  die  auf  letzteren  liegende  Deichstrecke  gemeinschaftlich
  aufgebracht,

jedoch  unbeschadet  der  abweichenden  Bestimmungen  des  am  30.  Oktober  1862.
mit  dem  Briesen-Lindener  Deichverbande  abgeschlossenen  Vertrages.  Das
Nähere  hierüber  und  insbesondere  der  Beitragsmaaßstab  ist  durch  das  in  §.  5.
gedachte  Kataster  bestimmt.

g.  4.

Nach  ordnungsmäßiger  Herstellung  der  Deiche  und  Schleusen  übernimmt
der  Deichverband  die  Deiche  zur  Unterhaltung  auf  gemeinschaftliche  Kosten.
Jedoch  muß  der  zur  Unterhaltung  des  Deches  erforderliche  Erdboden  und
Rasen  von  denjenigen  Interessenten,  welche  die  betreffende  Deichstrecke  hergestellt
  haben,  auf  ihre  alleinige  Kosten  hergegeben  werden.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  der  in  der  Lindener  Deichstrecke  einzulegenden
  beiden  Schleusen  sind  von  allen  Deichgenossen  von  Linden  nach  dem  Maaßstabe
  des  Katasters  zu  tragen.  Die  Unterhaltung  der  Schleusen  in  dem  Damme
auf  der  Grenze  von  Deutsch=  und  Polnisch-Steine  und  der  beiden  Schleusen
in  der  Strecke  der  alten  Brieg-Ohlauer  Straße  vom  wasserfreien  Deutsch-Steiner
  Terrain  bis  zum  Anschlutz  an  jenen  Damm,  sowie  dieser  Straßenstrecke
  selbst,  liegt  nach  wie  vor  dem  Rittergute  Deutsch-Steine  ob.

Die  Unterhaltung  der  Entwässerungsgräben  und  der  Brücken  über  dieselben
  ist  auch  fernerhin  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  dieselbe  bisher
oblag,  jedoch  unbeschadet  der  abweichenden  Bestimmungen  des  am  30.  Oktober
1862.  mit  dem  Briesen-Lindener  Deichverbande  abgeschlossenen  Verrrages.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgräben  und  die  Instandhaltung
r.  5783.)  der
        <pb n="756" />
        —  712  —

der  Schleusen  wird  aber  unter  die  Kontrole  und  Schau  der  Deichverwaltung
gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  enrledigen  will,  im  die  Hauptgräben  zu  verlangen.


Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
Punkten  geschehen.

g.  5.

Die  dem  Rittergute  Deutsch-Steine  obliegenden  Herstellungsbauten  an
Deichen  und  Schleusen  werden  von  demselben  unter  Aufsicht  der  Deichbeamten
ausgeführt.

Der  Neubau  der  übrigen  Deiche  und  Schleusen  und  des  Lindener  Hauptrabens,

  die  nöthig  werdenden  Reparaturen  der  Lindener  Schleusen  und  die
ünftige  Unterhaltung  des  ganzen  Deiches  werden  durch  die  Deichbeamten  für
Geld  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.

Die  erforderlichen  Mittel  zu  diesen  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten
  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  GCum  Besten  des  Verbandes  oder
einzelner  Theile  desselben  zu  kontrahirenden  Schulden  haben  die  betreffenden
Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung  zu  Breslau  unterm  18.  Februar
1863.  vorläufig  festgestellten  Deichkataster  aufzubringen.  Dasselbe  ist  nach  der
vollständigen  Herstellung  der  Anlagen  einer  Revision  hinsichtlich  der  vom  Deiche
und  den  Gräben  durchschnittenen  deichpflichtigen  Grundstücke  zu  unterwerfen
und  demnächst  von  der  Regierung  auszufertigen,  worauf  eine  Ausgleichung
wegen  der  bis  dahin  geleisteten  Beiträge  vorzunehmen  ist.  Naturalleistungen
der  Deichgenossen  beim  Neubau  des  Deiches  2c.  sind  nach  den  in  Ermangelung
einer  Einigung  vom  Deichamte  festzusetzenden  Preisen  durch  die  Deichkasse,  in
der  Regel  durch  Kompensation  mit  Beiträgen,  zu  vergütigen.  Streitigkeiten
über  das  Kataster  werden  von  den  Verwaltungsbehörden  entschieden.

S.  6.

Die  Deiche  gehen  in  das  Eigenthum  des  Deichverbandes  über.  Es  behalten
  aber  die  bisherigen  Eigenrhumer  der  Deichsohle,  welche  dagegen  keine
Entschädigung  für  die  Hergabe  dieser  zu  fordern  haben,  die  Grasnutzung  auf
dem  Oeiche  mit  Beobachtung  der  deichpolizeilichen  Bestimmungen.

K.  7.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  auf  fünf  Silbergroschen  pro
Normalmorgen  und  Jahr  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds  auf
fünfhundert  Thaler  festgesetzt.

g.  8.
        <pb n="757" />
        .  B.
Im  Deichamte  fuͤhren:
der  Deichhauntmaaaananana  Eine  Stimme,
der  Deichinspektor  Eine  Stimme,
ein  Abgeordneter  der  Dominial-Akquirenten  von  Linden  Eine  Stimme,
ein  Abgeordneter  der  Rustikalbesitzer  von  Linden  zwei  Stimmen,

der  Besitzer  des  Ritterguts  Deutsch  -Steine,  zugleich
für  die  übrigen  Deichgenossen  zu  Deutsch=  und
Polnisch-Steneen  .  ..  zwei  Stimmen.

g.  9.

Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter  haben  diejenigen
  Deichgenossen,  welche  weniger  als  fuͤnf  Morgen  besitzen,  je  Eine  Stimme,
jeder  der  uͤbrigen  fuͤr  jede  vollen  fuͤnf  Morgen  deichpflichtiger  Flaͤche  Eine  Stimme.

Im  Uebrigen  gelten  für  diese  Wahl  und  fuͤr  die  Ausuͤbung  des  Stimmrechts
  überhaupt  die  Vorschriften  der  W.  13.  und  14.  des  Statuts  des
Briesen-Lindener  Deichverbandes  vom  2.  September  1859.  (Gesetz-Samml.
vom  Jahre  1859.  S.  469.)  auch  für  den  Linden-Steiner  Deichverband.

S.  10.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  fl.)
sollen  für  den  Linden-Steiner  Deichverband  Gultigkeit  haben,  insofern  sie  nicht
in  dem  vorstehenden  Statut  abgedndert  sind.

K  11.

Abänderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insilegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  21.  Oktober  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Jahegong  1868.  (Nr.  5783—5764)  *97  (Nr.  5784.)
        <pb n="758" />
        —  714  —

(Nr.  5784.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  21.  Oktober  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Fürstenwalde  nach  Storkow  zum  Anschluß  an  die  Becskow-Storkow=Prierosbrücker
  Chaussee.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Fürstenwalde  nach  Storkow  zum  Anschluß  an  die  Beeskow-Storkow-Prierosbrücker
  Chaussee,  im  Kreise  Beeskow-Storkow,  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  dem  genannten  Kreise  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  dem  Kreise  Beeskow-Storkow  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befrchungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Il#nen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Srn  zur  Amwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kennenig  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  21.  Oktober  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
umd  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5786.)
        <pb n="759" />
        —  716  —

(Nr.  5785.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  2.  November  1863.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  fuͤr  den  Kreis  Saarbruͤcken,  im  Regierungsbezirk  Trier.

A.  den  Bericht  vom  21.  Oktober  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  den  Kreis  Saarbrücken,  im  Regierungsbezirk  Trier.
Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Saarbrücken.,.  Sie  soll
aus  neun  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  neun  Stellvertreter  gewählt  werden.
Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  sind  sämmtliche
  Handel=  und  Gewerbtreibende  des  Kreises  Saarbrücken  berechtigt,  welche
in  einer  der  beiden  Gewerbesteuerklassen  A.  I.  und  II.  veranlagt  bre  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.
über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  2.  November  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten.

 

(Nr.  5785—5  786.)  (Nr.  5760.)
        <pb n="760" />
        —  716  —

(Nr.  5786.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Colberger  Soolbade-Aktienverein“  mit  dem  Sitze  zu  Colberg  errichteten
Mltiengesellschaft.  Vom  7.  November  1863.

D.  Königs  Majestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Oktober
1863.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Colberger
Soolbade-Aktienverein“  mit  dem  Sitze  zu  Colberg,  sowie  deren  Statut
vom  26.  August  1863.  zu  genehmigen  geruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  7.  November  1863.

Der  Minister  für  Han-Der  Minister  der  geist-  Der
del,  Gewerbe  und  lichen,  Unterrichts=  Minister  des
öffentliche  Arbeiten.  und  Medizinal-An-  Innern.
gelegenheiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zu  Eulenburg

 

Redigirt  im  Börean  deß  Staats-Ministeriamt.

Berlts,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckeree
(R.  u.  Decker).
        <pb n="761" />
        —  717  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaaten.

 

Nr.  41.—

 

(Nr.  5787.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Ostpreußische  Südbahn-Gesellschaft.
  Vom  2  November  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Pillau  nach  Königsberg
  und  von  da  über  Bartenstein,  Rastenburg,  Lötzen  nach  Lyck  eine  Aktiengesellschaft
  gebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  Uns  vorgelegte,
  am  10.  Oktober  1863.  notariell  vollzogene  Statut  hiermit  landesherrlich
bestätigen.  —  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften
über  die  Expropriation  auf  dieses  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs-  und  Besichtigungs-Urkunde  ist  mit  dem
Statut  zur  öffenrlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  November  1863.

(L.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Jahrgeng  1868  (Mr.  5787.  98  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Dezember  1863.
        <pb n="762" />
        —  718  —

Statut

der

Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

K  1.
Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung  „Ostpreußische  Südbahn-Gesellschaft“
wird  eine  Mktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung
  und  den  Betrieb  einer  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts
  in  längstens  vier  Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Pillau  nach
½  4%%  und  von  da  über  Bartenstein,  Rastenburg,  Lötzen  nach  Lyck  zum

weck  hat.

Die  Gesellschaft  übernimmt  zu  gleicher  Zeit  die  Verpflichtung,  auf  Verlangen
  der  Staatsregierung  ihr  Unternehmen  auf  den  Bau  und  Betrieb  der
Bahnstrecke  von  Lyck  bis  zur  Landesgrenze  zum  Anschlusse  an  eine  auf  Kaiserlich
  Russischem  Gebiete  herzustellende  Bahn  von  der  Grenze  nach  Grodno
oder  Bialpstock  auszudehnen,  und  unterwirft  sich  in  diesem  Falle  allen  Bestimmungen
  des  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  wegen  der  Verhültnisse  des  Anschlusses  u.  s.  w.  abzuschließenden
Staatsvertrages.

.  2.
Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
  auf  eigene  Rechnung  betreiben,  beziehungsweise  auf  der  Strecke  Königsberg-Pillau
  und  auf  den  Verbindungsgeleisen  zwischen  dem  Bahnhof  der  Ostbahn
  und  dem  Bahnhof  der  Gesellschaft  in  Königsberg,  nach  Maaßgabe  der
dieserhalb  mit  der  Königlichen  Verwaltung  der  Obbahr  Namens  des  Staates
zu  vereinbarenden,  evenk.  durch  den  Handelsminister  festzusetzenden  Bedingungen

G.  8.
        <pb n="763" />
        —  719  —

GC.  8.  Nr.  8.)  von  der  Verwaltung  der  Ostbahn  für  Rechnung  der  Gesellschaft
  betreiben  lassen,  auch  —  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  ench  findet,  oder
gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist  —  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen-*
  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  geatten.


Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln
eine  noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Bahnschienen
  und  mittelst  Lokomotiven  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch
das  neue  Beförderungsmittel  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staates  herstellen
  und  benutzen.

4.
Bahnlinle  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  festzustellen;  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben
  die  speziellen  Bauprojekte  und  die  Anschläge.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
  des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

F.  4.
Domizil  und  Gerichtsstand.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwalltung  ist
Königsberg.

Gl.  5.
Fonds  der  Gesellschaft.

Das  zum  Baue  der  Ostpreußischen  Südbahn  nebst  Zubehhr,  zur  Anschaffung
  des  Betriebsmaterials,  nebst  Zubehbr,  zur  Bestreitung  der  Generalkosten,
  einschließlich  der  Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der
Stamm-Prioritaätsaktien  bis  zu  dem  im  §.  22.  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche
  Kapital  der  Gesellschaft  besteht:

in  einem  Grundkapitale  von  13,000,000  Thaler  (dreizehn  Millionen
Thaler  Preußisch  Kurant)  oder  1,950,000  Pf.  Sterl.  (Eine  Million
Pusetne  und  fünfzig  Tausend  Pfund  Sterling)  und  wird  aufebracht:
  '

m-.  st)  gsss  4)  durch
        <pb n="764" />
        720  —

1)  durch  32,500  Stück  Stammaktien  zu  je  200  Thaler  oder  30  Pfund
Sterling,  giebt  ..  =  6,500,000  Thaler  oder  975,000  Pf.  Sterl.,
2)  durch  72,500  Stück
Stamm-Prioritäts=Aktien
  zu  je  200  Thaler
  oder  30  Pfund
Sterling,  giebt  .  =  6,500,000  Thaler  oder  975,000  Pf.  Sterl.

in  Summa  —  13,000,000  Thaler  oder  1,950,000  Pf.  Sterl.

 

.  6.
Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nöthigen  Ausgaben  und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Berriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.
Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzettig
erhoben  und  deshalb  gemäß  §.  24.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen
  sind;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrathe
nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein
Zehntheil  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,
insofern  der  ernaliungsrach  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten
Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  200,000  Thalern  Preußisch  Kurant,
  in  Worten  „zweimal  hundert  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant“  erreicht,
so  braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen  Zuschüsse
  nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die
nicht  erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,
in  die  Betriebskasse.

S.  7.

Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Ermeuerungsfonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreirung  der  Kosten  der  Erneuerung
der  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn,
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

u
        <pb n="765" />
        —  721  —
Zu  diesen  Ermeuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,
Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer
Wasserbehalter  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Fite  Radreifen,  Bremsen,  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer

oupées.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
  zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  mihig  werden,  nicht  aber,  wenn
sie  den  Bauunternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrästung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau=  und  Betriebskapitals;

b)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel;

c)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von
dem  Werthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der
Lokomotiven,  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfnitz  von
fünf  zu  fünf  Jazren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

So  lange  der  Erneuerungsfonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen
die  unter  b.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds
selbst,  in  die  Betriebskasse.

g.  B.
Verhaͤltniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhaͤltnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die
bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
  landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwaͤrtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl
fuͤr  die  Guͤter  als  fuͤr  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Abaͤnderung
  der  Tarife;

b)  die  Genehmigung,  noͤthigenfalls  auch  die  Abaͤnderung  des  Fahrplans;


c)  die  Bestaͤtigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
(Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-(Nr.

  5787.)  In-
        <pb n="766" />
        –  72  —

Ingenieurs  resp.  Betriebsdirektors),  welcher  die  formelle  Qualifikation
  zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung
der  diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen

zu  militairischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  11843.  S.  373.)  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.  —  betreffend  die  Organisation  des  Transportes
rößerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  —  de3gleichen  für  die
Hestrderung  von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  auf  den  Staatsbahnen,  —  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai
1861.  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf
den  Eisenbahnen,  und  den  künftigen  Abanderungen  und  Ergänzungen
dieser  Reglements  und  Instruktion  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen
  und  Effekten  jeglicher  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.
  Bei  Normirung  der  Fahrpreise  sollen  die  niedrigsten  Preise
maaßgebend  sein,  welche  die  Militairverwaltung  mit  anderen  Eisenbahnen
  vereinbart  hat,  oder  noch  vereinbaren  wird.

3)  Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen

  und  Postwagen,  gemaͤß  §.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November
  1838.,  §.  9.  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1852.,  §.  5.  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1860.,  ist  die  Gesellschaft  auch  verpflichtet,  die
begleitenden  Postkondukteure  und  das  expedirende  Postpersonal  unentgeltlich
  zu  befördern.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unentgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen

längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handelsminister  festzustellenden
Bedingunzen,  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  Anordnung  des
Staates  den  Eisenbahntelegraphen  zur  Benutzung  von  Staats=  und
Privatdepeschen  einzurdumen.

5)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher

6

Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu
tragen.  Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemaßheit
  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.
S.  21.)  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.
Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen
Behörde  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichen
  Falles  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen,  für  ihre  Beamter
un
        <pb n="767" />
        —  723  —

und  Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs.  und  Unterstuͤtzungskassen
  einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beitraͤge  zu  leisten.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwaͤrter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  beduͤrfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Koͤniglich  Preußischen  Heeres,
saren  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu
wählen.

Die  Gesellschaft  überläßt  der  den  Betrieb  auf  der  Königlichen  Ostbahn
leitenden  Behörde  die  Ausführung  des  Transportdienstes  auf  der  Bahnstrecke
  Pillau-Königsberg,  wie  auf  den  die  Bahnhbfe  der  Ostbahn,  der
Königsberg-Pillauer  und  der  Königsberg-Lycker  Bahn  verbindenden  Geleisen
  und  Betriebsanlagen,  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten.  Die
näheren  Bedingungen,  unter  welchen  dieser  Fahrbetrieb  geführt  werden
soll,  sind  zwischen  der  gedachten  Behörde  und  dem  Verwaltungsrathe
der  Ceselliha#  G.  39.)  zu  vereinbaren  und  werden,  in  Ermangelung
einer  Verständigung,  durch  den  Handelsminister  nach  Anhörung  des
Verwaltungsrathes  festgestellt.

7

8

1

9.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:

1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
(G.

2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  siebenzehn  Mitgliedern,  und
3)  durch  drei  Revisoren.

g.  10.
Schlichtung  von  Streltigkelten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen
ruͤckstaͤndig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  16.)  sind  im  Gerichtsstande
  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner
und  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der
Rechte  aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige
Streitigkeiten  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der  Gesellschaft  und
den  Aktionairen,  Kuae  der  Aktionaire  unter  sich,  desgleichen  mit  den  Vertretern
und  Beamten  der  Gesellschaft  sollen  jeder  Zeit  durch  Schiedsrichter  entschieden
werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  oder  zwei  ernennt  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit
  einen  Obmann  wählen.

(r.  5787.)  Ge-
        <pb n="768" />
        —  724  —

lasst  Gegen  den  schiebsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
zulaͤssig.

Fuͤr  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.

Terzögert  einer  der  streitenden  -Meie  auf  die  ihm  durch  einen  Notar
oder  gerichtlich  insinuirte  und  im  Falle  der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines
Bevollmächtigten  durch  die  im  §F.  12.  genannten  Zeitungen  zu  verbffentlichende
zeimalige  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters
änger  als  vierzehn  Tage,  so  ernennt  der  Vorsitzende  des  Handelsgerichts  zu
Kbnigsberg  den  zweiten  Schiedsrichter.

g.  11.

Koͤnnen  die  Schiedsrichter  sich  uͤber  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  vereinigen,
  so  wird  auch  dieser  von  dem  Vorsitzenden  des  Handelsgerichts  zu
Koͤnigsberg  ernannt.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  bildet
sich  aber  keine  Mooriaäh,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmanns  allein.

K.  12.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,

2)  der  Berliner  Börsenzeitung,

3)  der  Berliner  Bank=  und  Handelszeitung,

4)  der  Ostpreußischen  Zeitung,

5)  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung,
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich
vorgeschrieben,  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem
der  vorgenannten  Blaätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter  genügt
  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung
mit  Genehmigung  des  Handelsministers  über  die  Wahl  eines  anderen  Blattes,
an  Stelle  des  eingegangenen,  Beschluß  gefaßt  hat.

∆1.

Abänderung  des  Statuts.
Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eine  u
gaß-—
        <pb n="769" />
        —  725  —

Maaßgabe  der  §#.  28.  bis  31.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

K.  14.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflsfung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen
  die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahnunternehmen
  können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten  landesherrlich
bestätigten  Beschlusses  der  Ceneraloersanunlung  geschehen  G.  31.).

B.
Besondere  Bestimmungen.

I.
Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

K.  15.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Saͤmmtliche  im  F.  5.  gedachte  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien
der  Gesellschaft  werden  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,
und  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  und  die  Stämm-Prioritätsaktien
  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.  slempelfrei  ausgefertigt,  je-Dddoch

  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Ge-„
  sellschaftskasse  berichtigt  ist.

Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  acht  Faksimile-Unterschriften  des  Verwwallungsrathes
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterrieben.



S.  16.
Einzahlung  des  Mtienkapitals.

Vom  Aktienkapitale,  und  zwar  sowohl  von  dem  Stamm-,  als  von  dem
Stamm-Prioritärsaktien-Kapitale,  müssen  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter
Allerhöchster  Bestäktigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister
in  Königsberg  mindestens  10  pCt.  (zehn  Prozent)  und  im  Laufe  des  ersten
Jahres  wenigstens  20  pCt.  (zwanzig  Prozem)  eingezahlt  werden.  «

Jspkpgtoaamksmq  99  Die
        <pb n="770" />
        726  —

Die  Zahlung  des  uͤbrigen  Betrages  geschieht  nach  Beduͤrfniß,  woruͤber
der  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  hat,  jedoch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Einzahlungen
  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien  die  auf  die
Stammaktien  geleisteten  Einzahlungen  nicht  übersteigen.

Die  Aufforderung  zu  Einzahlungen,  sowie  die  Bestimmung  der  Zahlungs-=orte
  erfolgt  in  der  §.  12.  vorgeschriebenen  Form  dergestalt,  daß  jede  Aufforderung
  mindestens  zweimal  offentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage  der
letzten  Bekanntmachung  bis  zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindestens
vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.  Vollzahlungen  sind  auch  schon  vor  dem  Eintritt
  der  Fälligkeit  der  ausgeschriebenen  Raten  gestattet,  jedoch  bei  den  Stammwsärnn
  nur  in  dem  Maaße,  als  solche  auf  die  Stammaktien  bewirkt
  sind.

§.  17.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der  rückständigen  Rate  nebst
den  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  fünf  Prozent  pro  anno,  eine  Konventionalstrafe
  von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  Gesellschaftskasse  zu  entrichten
  und  wird  hierzu  vom  Verwaltungsrathe  durch  dreimalige  öffentliche
Bekanntmachung,  deren  letzte  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einahlung
  festgesetzten  Schlußtermin  zu  veröffentlichen  und  in  welcher  nicht  der

ame,  sondern  die  Nummer  des  Quittungsbogens  anzugeben  ist,  aufgefordert.

Wird  auch  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  entweder  den  säumigen  Aktionair  im
Rechtswege  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  anzuhalten,  oder  die  bis  dahin
auf  die  betreffende  Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche  auf
den  Empfang  der  gezeichneten  Aktie  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  unter
Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens,  für  erloschen  und  den  Quittungsbogen
  selbst  für  null  und  nichtig  zu  erklären.  An  Stelle  der  auf  diese  Weise
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung  des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuchs
  ausscheidenden  Aktionaire  können  neue  Mktienzeichner  zugelassen
werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen  der  säumigen  ersten
Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen  für  die  Uebernahme  der
Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsrath,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur
Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.  Ist  durch  diese,  lediglich  nach
dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  festzustellende  Vereinbarung  die  vollstcndige
  Deckung  des  Resies  des  Nominalbetrages  der  betreffenden  Aktien  nicht  zu
erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste  Zeichner  —  ungeachtet  der  geschehenen  Annullirung
  seiner  Rechte  aus  der  Zeichnung  —  für  den  Ausfall  persbnlich  verhafter.

Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem  für  einen  säumigen  Aktionair
eintretenden  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden  Vortheile  fließen  dem  Erneuerungsfonds
  (K.  7.)  zu.

K.  18.
        <pb n="771" />
        —  727  —

S.  18.

Zuittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  und  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  H.

##aAsgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  laufen  und  nach  geschehener
  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese
selbst  ausgetauscht  werden.  "

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  #

6.  19.
Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungsbogens
  wird  dem  darin  benannten  Aktionair,  oder  dessen  Cessionar,  oder  demjenigen,
  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Quĩttungobogen-  die  gemaͤß  g.  15.  ausgefertigte  Aktie  ausgehaͤndigt.

Die  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

S.  20.
Verhaftung  der  Aktionaire.

Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  geneichnetenB  Aktien  hinaus  zu
Einzahlungen  oder  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

§.  21.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  Stammaktien  der  Gesellschaft  werden  während  der  Bauzeit  nicht
verzinst,  dagegen  werden  auf  voll  eingezahlte  Stamm-Prioritätsaktien,  beziehungsweise
  für  die  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen,  fünf  Prozent  pro
anno  bis  zum  Ablauf  der  Bauzeit  (F.  22.)  vergütet.

Für  die  biernach  baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  voll  eingezahlten  Stamm-Prioritätsaktien
  fertigt  der  Verwaltungsrath  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.

LKupons  aus,  welche  mit  den  Stamm-Prioritätsaktien  zusammen  ausgehän-“

  digt  werden  und  gegen  deren  Einlieferung  die  Zahlung  der  Zinsen  an  den  auf
7  Kupons  bestimmten  Zahlungsorten  und  in  den  dort  bestimmten  Terminen
attfindet.

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden.

#  99  g.  22.
        <pb n="772" />
        —  72  —

g.  22.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni  bis  31.  Dezember),  in  welchem  die
Bahn  vollstaͤndig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt
wird,  hoͤrt  die  Verrz  ung  der  Stamm-Prioritaätsaktien  aus  dem  Baukapitale
auf  und  wird  start  derselben  der  vom  1.  Juli  resp.  1.  Januar  des  auf  die
Betriebseröffnung  folgenden  Semesters  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
Reinertrag  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten.

2)  Sodann  werden  die  in  den  PV.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
  zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen  und

3)  der  demnachst  verbleibende  Reinertrag  alljaährlich  in  folgender  Weise  unter
die  Aktionaire  vertheilt:

a)  Vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  fünf
Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien.

b)  Was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt,  wird
unter  die  Inhaber  der  Stammaktien  nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages
  ihrer  Aktien  vertheilt.  Der  nach  Gewährung  einer
Dividende  von  fünf  Drozen-  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien  und
die  Stammakltien  verbleibende  Ueberschuß  wird  zum  dritten  Theile
zur  Tilgung  der  etwa  vom  Staate  geleisteten  baaren  Subvention
verwendet,  bis  die  letztere  völlig  erstattet  ist.  —  Ergiebt  sich  bei
der  Vertheilung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Ueberschusses  eine
Dividende  von  mehr  als  sechs  zwei  Drittheil  Prozent  auf  den
Nominalberrag  der  Stammaktien,  so  wird  der  Ueberschuß  über
diese  sechs  zwei  Drittheil  Prozent  auf  die  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien
  pro  rala  vertheilt.

c)  Sollte  in  dem  einen  oder  dem  andern  Jahre  der  Reinertrag  nicht
ausreichen,  um  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritätsaktien  die  unter
a.  gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird
das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre
nachgezahlt  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten  nicht  eher
eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.

Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt  jährlich
vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (F.  26.).  Im  Falle  der  Auflösung
der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber
  der  Stamm-Prioritätsabktien  ein  Prioricäsrecht  an  dem  vertheilungsfähigen
  Erlöse  für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus  demselben  zunächst  und  vor
den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.  W
        <pb n="773" />
        —  729  —

K.  23.
Dividendenscheine  und  Talons.

Mit  den  Stammaktien  werden:
7  a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,
“**  und  mit  den  Stamm-Prioritätsaktien:
4.  a)  Oividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.  und
-  b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.
aausgehändigt  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Scempel  der  Gesellschaft  ausgefertigk.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
  Talons  an  den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

g.  24.
Jahlung  der  Dividende.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung
der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.

Zinsen  für  die  Stamm-Prioritätsaktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,
  die  nicht  binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  #.  21.  und  22.  angegebenen
  Zahlungstagen  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheile
  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  25.

.  25.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.

Sind  Aktien,  Dioidendenscheine  oder  Talons  beschddigt  oder  unbrauchbar
geworden,  jedoch  in  ihren  wesenrlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrarh  ermachtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabere  neue  gleichartige
  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gefellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
  erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

(Nr.  5787.)  Eine
        <pb n="774" />
        —  730  —

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschaͤdigter  oder  verloren  gegangener  Kupons
  und  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.  Der  Betrag  derselben  wird  jedoch
demjenigen,  der  die  Beschaͤdigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im
K.  24.  gedachten  vierjährigen  Zeitraumes  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt
und  seinen  Anspruch  durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschaodigten
  Papiers,  und,  im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktie
selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes
zu  berechnenden  einjährigen  praklusivischen  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die
rechtzeiti  #6  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden  Bescheinigung,
ausgezahlt.

Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.

Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine  der  Berlust  des
Talons  beim  Verwaltungsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die
neuen  Dividendenscheine  Anspruch  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis
gurue  zwischen  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses
erledigt  ist.

I.
Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

g.  26.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in
welchem  der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital
  eingezogen  und  verwendet  ist.

Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt
nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung.

Nach  Mbbauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden  vollen  Betriebsjahres
  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.

Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines
Kalenderjahres  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil
des  Jahres  zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach
ihrem  Baarbetrage,  etwaige  Ausstünde  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern
sie  aber  unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des
Verwaltungsrathes,  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem
Kostenpreise  und,  bei  eingetretener  Werthsverminderung,  unter  Berucksichtigung
derselben,  als  Aktiva  angesetzt.  D

at
        <pb n="775" />
        —  731  —

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Ernenerungsfonds
(6#.  6.  und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
  verbliebenen  Rückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
  des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

II.
Von  den  Generalversammlungen.

K.  27.
Ort  und  Berufung.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Königsberg  abgehalten.  Die
Berufung  dazu  erfolgt  unter  Migelng  der  Tagesordnung  durch  den  Verwaltungsrath
  mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die
erste  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

K.  28.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes
auf  der  ganzen  Bahn  zunachst  folgenden  Jahre.  »
Regelmaͤßige  Gegenstaͤnde  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und
die  Bilanz  G.  26.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  de,  Wahl  von  drei  Reoisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der

ilanz;

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  vom  Verwaltungsrathe,  den  Reoisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Festsetzung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
  Remunerationen.  #

(Nr.  5767.)  F.  29.
        <pb n="776" />
        —  732  —

g.  20.
Antraͤge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Antraͤge  einzelner  Aktionaire  muͤssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt
werden,  daß  dieselben  gemaͤß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die
oͤffentliche,  zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
können,  widrigenfalls  die  Beschlußnahme  daruͤber  bis  zur  naͤchsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

430.
Auperordentliche  Generalversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fallen,  in
denen  der  Verwaltungsrath,  die  Revisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für
nöcthig  erachten,  auf  Antrag  der  Aktionaire,  gemäß  Arrikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,
  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theils  der
emittirten  Aktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  zweckes  beim  Verwaltungsrathe
  gestelt  ist.

S  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedeutet  werden.

S.  31.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.

Außer  den  im  F.  28.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlic:  "

1)zurAusdehnungdesllntemehmensüberdenimg.1.angegebenen
Zweck  hinaus  und  auf  die  im  g.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;


2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  fuͤr  dieselbe;

3)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

4)  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  —  unter

eachtung  der  im  §F.  8.  Nr.  8.  bestimmten  Beschränkung  —  zur

Uebertragung  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft
  oder  an  den  Staat;

5)  1  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
en  unter  1.  und  2.  genannten  Hiuen;
6)  zur
        <pb n="777" />
        —  733  —
6)  zur  Aufhebung  der  Beschluͤsse  fruͤherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Aufloͤsung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschluͤsse  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  koͤnnen  sowohl  in  ordentlichen  als
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der
Berathung  muß  aber  in  beiden  Faͤllen  nach  F.  30.  in  der  Vorladung  bezeichnet
  sein.

Alle  unter  1.  bis  5.,  7.  und  8.  gedachten  Beschluͤsse  beduͤrfen  der  Genehmigung
  des  Staates,  um  fuͤr  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  setzt  §.  36.  das
Noͤthige  fest.

g.  32.
Stimmenzaͤhlung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm-Priorittsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  «

Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  fuͤnf  Aktien,  wenn  sich  der  Besitz  von
fuͤnf  bis  funfzig  Aktien  in  Einer  Person  vereinigt,  Eine  Stimme,  und  fuͤr  die
Aktien,  welche  Jemand  uͤber  die  Zahl  von  funfzig  besitzt,  je  zehn  Aktien  Eine
Stimme,  so  jedoch,  daß  auch  der  groͤßte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fuͤnf  und
funfzig  Stimmen  (das  volle  Stimmrecht  fuͤr  fuͤnfhundert  Aktien)  berechtigt.

Ist  ein  Aktionair  zugleich  Bevollmaͤchtigter  eines  anderen  Aktionairs,  so
kann  er  einschlietzlich  des  Stimmrechts  des  letzteren  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.

Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  Aktien  sind  zur  Theilnahme  an  der
Generalversammlung  —  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  befugt.

4.  33.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nut  diejenigen  berechtigt,
  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der
Gesellschaftskasse  deponiren.  Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in
einem  nach  der  laufenden  Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,
und  dies  unter  der  Kontrolle  eines  dazu  besiimmten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß
  wird  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  verifizirk.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Berzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Akrien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,
  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit
dem  Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerke  der  erfolgten  Deposition,  so-Jahrhenz
  1863.  (Nr.  5787.  100  wie
        <pb n="778" />
        —  734  —

ie  mit  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zuruͤckgegeben  wird.  Dies  Exemplar
bienr  als  Einlaßkarte  Kur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintrüte  in
dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt
wird,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betresfenden  Mnen.  Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschast
vertreten  nur  amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden
über  die  bei  ihnen  erfolgte  Deposition  der  Aktien.

g.  34.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
uͤbrigen  Aktionaire  gewaͤhlten  Bevollmaͤchtigten  vertreten  lassen,  dessen  Vollmachtsauftra
  durc  schriftliche  (entweder  von  einem  itgliede  des  Geselschaftsvorstandes,
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen
berechtigt  ist,  beglaubigte)  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  in
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers
  auf  die  im  F.  33.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generaloersammlungen  über
haupt  nicht  beiwohnen,  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  duh
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf
zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Pesonen
  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäufe
durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,
ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

 

K.  35.

Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebühr
der  Generaloersammlung.

K.  36.

Gang  der  Verhandlungen.
DODeer  Vorsitzende  d  er  leitet
die  Verhandlioru  es  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertret

g,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  handelnden  Gegeaͤnde,
  ·  ng  zu  ver
M’  das  Worrt  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachune

Bei
        <pb n="779" />
        —  735  —

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben  bei  Vermeidung  der  Ungultigkeit  vom  Stimmgeber
unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  versehen
  sein.  «

Die  Beschluͤsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  jedoch  findet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  g.  31.  ad  1.
bis  5.,  7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von
zwei  Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.

schl  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausag.
  ·

H.37.
Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  der  Revisoren
  findet  in  den  jaͤhrlichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes
Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  zweifaches  Skrutinium,  so  daß  zunaͤchst  die  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  und  hierauf  die  Revisoren  gewaͤhlt
werden;

b)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jedem  eine  der  Zahl
der  zu  Erwaͤhlenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfaͤhiger  Gesellschaftsmitglieder
  zu  setzen  ist;

c)  Stimnzere,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso,  wie  unstatthafte
  Wahlen,  unberücksichtigt;

c)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuzlehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  die  Stimm-=zettel
  sammeln,  nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften
der  Stimmzettel  und  die  beigefiggte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten,
  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizirenden  und  von
ihm  und  den  ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse
der  anwesenden  Aktionaire  prüfen  und  nach  erfolgter  Verifikation  den
Inhalt  der  Stimmzettel,  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers,
  laut  verlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen;
  «

e)  als  erwaͤhlt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte-  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Majorität
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren
Wahl  gestellt;

s)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  das  über  die  Ver-(r.
  5787.)  100  hand-
        <pb n="780" />
        —  736  —

bhandlung  aufzunehmende  Protokoll  registrirt;  die  Stimmzetrel  aber  werden
  mir  dem  Sirgel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  “

6)  bei  eintretender  S#mmengleichheit  bei  der  Wahl  errscheidet  über  die
Priorirät  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  rreffenden  Anordnung.

Sollre  Einer  oder  Mebrere  der  gewählten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  die  A#mahme  des  Amtes,  zu  i  4berhangt  ein  Zwang  nicht  startfinder,
  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen
nach  geschehener  Bekanmmachung  der  Wahl  nichr  schriftlich  zur  Annahme  bereit

  erklärt  haben,  so  rück  der  ige  diejenigen  ein,  '
Was-.  ethfzum  hkåsb  Ich  Reihenfolge  diejenigen  ein,  weiche  die

KS.  38.

Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende

Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden

itgliedern  des  Verwaliungsrathes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.
  .

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
  Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Verrreter  der
abwesenden  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrarhes  zu  vollziehende
Präsenzlisie,  welcher  die  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  festzustellen,  und  solche  dem
Protokolle  beizufägen.

Prokokoll  und  Prsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen,
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Prdsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.
Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.

A.
Verwaltungsrath.

F.  39.
Zweck,  Umfang,  Sitz.
Der  Perwaltungsrath  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft;  er  weg
ems
        <pb n="781" />
        —  737  —

sentirt  und  vertritt  die  Gesellschaft  in  ihren  inneren  und  aͤußeren  Rechten,  soweit
  dies  nicht  ausdruͤcklich  der  Generalversammlung  vorbehalten  ist.

Er  besteht  aus  siebenzehn  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  neun  in  Preußen
  ihren  Wohnsitz  haben  muͤssen,  ünd  ist  beschlußfaͤhig,  wenn  mindestens  sieben
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  anwesend
oder  vertreten  sind.

Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths-Mitgliedern  frei,  sich  durch
einen  schriftlich  Bevollmächtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten
  zu  lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  gleichzeitig
  übernehmen.

KS.  40.
Wablfähigkeit.  .

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von  fuͤnf  und
zwanzig  Stamm=  oder  Stamm-Prioritätsaktien  sein,  welche  für  die  Dauer  des
Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  sind:
1)  Beamte  der  Gesellschaft,
2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  bieenhgen

welche  ihre  Jahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben,

3)  Ptgsonen  ,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
ind,

4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhält#missen  stehen.

S.  41.
Der  Vorsitzende.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mitgliedern
  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.  «

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschaͤfte,  empfaͤngt  und  oͤffnet  die  eingehenden
Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die  Mirglieder,  nach
Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende  Cirkulare
  ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Mlichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

(Nr.  5787.)  K.  42.
        <pb n="782" />
        —  738  —

g.  42.
Versammlungen  und  Beschluͤsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an
einem  vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als
es  der  Vorsitzende  fuͤr  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder  unter  Angabt
der  Gruͤnde  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Königsberg  statt,  koͤnnen  abe
auch  auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  9.  1.  zu  erbauende  Eisenbat
berührt,  abgehalten  werden,  wenn  dies  der  Gegenstand  der  Berathungen  erfoderlich
  macht.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmemmehrheit  gefaßt
werden.  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsüter
den  den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,  wie  im  F.  37.  sub  e.  und  am  Ene
vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatintgse
esse  haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen
4)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,

2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Künd
Jung,  oder  über  Entlassung  derselben,

3)  über  Erwerbung  oder  Veraußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  1500  Thaler  betraͤgt,

Gih  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vienit
ð  *  ger  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  daruͤber  verhande
erden  so

Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protokoll  gefuͤhn.

S.  43.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  als  Vorstand  der  Gesellschaft  G.  39.)  leitet  n
besondere  saͤmmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  seine  eigenen,
wie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  in  Ausführung  und  Set  ie
entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Er  verwaltet  den  Gesellschaftsfond  #
die  künftig  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder,  sowie  alle  sonsigen  77
nahmen  der  Gesellschaft,  erwirbe  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftehr  4
        <pb n="783" />
        —  739  —

nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen  Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  oder
unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach
dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnachst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die
Aufführung,  Anschaffung,  Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebaude,  Materialien,
Transportmittel  und  Utensilien,  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,
schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlichen  Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,
Pacht-,  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und  sonstigen  Verträge,  auch  den  nach
K.  8.  Nr.  8.  abzuschließenden  Vertrag,  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt
  die  letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  Vollständigste
mit  allen  Bestanissen  und  Berhflichrungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorstande
einer  Aktiengesellschaft  (Artikel  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungsrath  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen
vorzunehmen,  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung
  zu  unterwerfen.

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  Genehmigung  des  Handelsministers  nach
Eröffnung  des  Betriebes  einen  Generalbevollmächtigten  zu  bestellen,  welcher  die
Gesellschaft  in  allen  auf  die  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebes  bezüglichen  Geschdften,
  soweit  dieselben  nicht  von  dem  verantwortlichen  technischen  Betriebsdirektor
  (I.  8.  Nr.  1.  c.  )  zu  leiten  sind,  zu  vertreten  berechtigt  und  verpflichtet
ist.  Derselbe  hat  in  Königsberg  seinen  Wohnsitz  zu  nehmen  und  muß  Preußischer
  Unterthan  sein.

Der  Verwaltungsrath  ist  außerdem  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser
Befugnisse  desselben  anderweit  General=  und  Spezialbevollmächtigte  zu  ernennen
und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit  sie  nicht  für  ein  bestimmtes
  Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt  sind,  durch  den  Wechsel
der  Verwaltungsraths-Mitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehört  insbesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  G.  16.),  Ausfertigung
der  Aktien,  Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons;

2)  die  Wahl  sämmtlicher  Beamten  und  Feststellung  der  mit  denselben  abzuschließenden
  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  §.  31.  unter
1.  bis  8.  genannten,  demnächst  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  der  Invenkur  und  Bilanz;
5)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

6)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  G.  7.).
(Fr.  5787.)  Alle
        <pb n="784" />
        —  740  —

Alle  Erklaͤrungen,  Urkunden,  Vertraͤge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
fuͤr  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
und  indestens  noch  zweien  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterschrieen

  sind.

g.  44.
Legitimation.

Zur  Ausuͤbung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  K.  43.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behoͤrden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar
aufgenommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen
Attestes  uͤber  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

g.  45.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  (F.  132.  Tit.  6.
Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  fuͤr  ihre  Handlungen  verhaftet.

Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  fuͤr  etwaige  Regreßanspruͤche
  beim  Roͤniglichen  Stadtgericht  zu  Koͤnigsberg  Domizil  und  sind
den  Entscheidungen  der  Preußischen  Gerichte  allerorks  mit  voller  Wirkung  unterworfen,
  so  daß  aus  denselben  auch  im  Auslande  gegen  sie  ohne  Weiteres  die
Exekution  vollstreckt  werden  kann.

.  46.
Dauer  des  Amtes.

ahri  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  vierjaͤhrige.


In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  G.  55.)
des  ersten  Verwaltungsrathes  scheiden  je  vier  Mitglieder,  welche  durch  das
Loos  bestimmt  werden,  aus.  Im  vierten  Jahre  scheiden  die  fünf  letzten  der
zuerst  gewählten  Mitglieder  aus.  Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur
die  Amtsdauer.  '

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  waͤhlbar.

.  47.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
  vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ei
n
        <pb n="785" />
        —  741  —

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  K.  40.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.

Der  Gesellschaft  aber  sieht  das  Recht  zu,  ein  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  enrfernen,  wenn  dieses  von  der
Staatsregierung  verlangt  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths=Mitglieder
  oder  der  Revisoren  in  einer  Generalversammlung  beschlossen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  beim  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
  sämmtlicher  Mitglieder  genehmigk,  demnächst  aber  der  Generalversammlung
  vorgelegt  werden.

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch
einen  von  mindesiens  eilf  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschluß
die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung
  der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in  welchem
Falle  der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes
schreiten  kann.  Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter
Zuziehung  einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

 

K.  48.
Remuneration  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten,  außer  der  Erstattung
ihrer  baaren  Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung
  festgesetzt  wird.

B.

Revisoren.

S.  49.
Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Betriebsjahr  aus  der  Zahl
der  in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire  drei  Revisoren.

7  50.
Ressort.
Diesen  liegt  ob,  die  von  dem  Verwaltungsrathe  aufzustellenden  Bilanzen
zu  pruͤfen  und  zu  dechargiren.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der
Jahrgang  1863.  (Nr.  5787.)  101  Bau-
        <pb n="786" />
        —  742  —

Bauzeit  zu  waͤhlenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanz  fuͤr
die  Bauzeit  und  fuͤr  das  erste  Betriebsjahr  zu  pruͤfen;  die  in  jedem  folgenden
Jahre  zu  waͤhlenden  Revisoren  pruͤfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem
sie  gewaͤhlt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermaͤchtigt,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu
ertheilen,  wenn  sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden  oder  ihre  erwaigen
  Erinnerungen  erledigt  worden  Entgegengesetzten  Falles  haben  sie  bei
der  nächsten  Generalversammlung,  welcher  das  Resulkat  der  Prüfung  jederzeit
mitzutheilen  ist,  die  Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  Beseiligung  der
unerledigten  Erinnerungen  anheim  zu  stellen.  «

C.
Beamte  der  Gesellschaft.

K.  51.
Wahl  der  Beamten.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahn
nicht  einer  anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  überlassen  werden,  so  hat  der
Verwaltungsrath  den  eigenen  Betrieb  unter  Berücksichtigung  des  im  F.  8.  Nr.  8.
festgesetzten  Verhältnisses  den  bestehenden  allgemeinen  und  speziellen  Verordnungen
  Sgemh  zu  organistren  und  nach  Msgabe  des  §.  8.  Nr.  1.  sub  c.
dieses  Statuts  sämmtliche  dazu  erforderliche  höhere  und  niedere  Beamte  zu
erwählen  und  anzustellen,  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden  Kontrakte
  und  ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen  und  die  ihnen  zu  gebenden
  Dienstinstruktionen  zu  erlassen.

§.  52.
Der  Sondikus.

Der  Syndikus  wird  aus  der  Jahl  der  in  Königsberg  wohnenden  Rechtsanwälte
  gewählt.

Der  Stellvertreter  ist  dazu  bestimmt,  den  Syndikus  bei  einzelnen  Behinderungsfällen
  zu  vertreten  und  wird  von  dem  letzteren  selbst,  mit  Genehmigung
des  Verwaltungsrathes,  gewahlt.  Seine  Legitimation  wird  durch  eine  vom
Syndikus  ausgestellte,  mit  der  Genehmigung  des  Verwalfungsrathes  versehene

Substitutionsvollmacht  geführt
K.  53.
        <pb n="787" />
        —  743  —

K.  53.
Kassenwesen.

Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  eine  besondere  Instruktion  festgesetzt.

54.
Alle  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrathes  und  der

übrigen  Vertreter  und  der  im  F.  8.  Nr.  1.  sub  c.  bezeichneten  Beamten  der
Gesellschaft  eintretenden  Veränderungen,  sowie  die  Namen  der  Vorsitzenden
und  boer  Stellvertreter,  sind  durch  die  Gesellschaftsblätter  rechtzeitig  bekannt
zu  machen.

g.  55.
Vorübergehende  Bestimmungen.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft
kraft  dieses  Staturs  aus  nachstehend  genannten  dreizehn  Personen,  welche  das
ganze  Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen  haben,  die  jedoch  verpflichtet  sind,
nach  Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts  ihre  Zahl  unter  Berücksichtigung
der  im  H.  39.  vorgeschriebenen  Nationalität  bis  auf  siebenzehn  zu  erhöhen,
naͤmlich:

1)  John  Chapman,
2)  Sir  John  Henry  Pelly,  Baronet,
3)  Robert  Russel  Notman,
4)  Charles  E.  Mangles,
5)  George  Barnard  Townsend,
6)  James  Gilbert  Johnston,
7)  A.  S.  Wildy,
8)  James  Hunt,
sämmtlich  in  London  wohnhaft,

9)  Präsident  von  Saltzwedell  auf  Pörschendorf,
10)  Landrath  von  Queiß  auf  Wossau,
11)  Rittergutsbesitzer  Böhm  auf  Glaubitten,
12)  Stadtrach  Andersch  aus  Königsberg,
13)  Dr.  Strousberg  aus  Berlin.
Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
(Nr.  627.)  1017  statt-
        <pb n="788" />
        —  744  —

stattfindenden  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  (K.  28.).  In  dieser
scheiden  dann  vier  der  vorgenannten  Mitglieder  nach  K.  46.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  Vakanzen  in  dem  vorgedachten
  Verwaltungsrathe  ereignen,  so  haben  die  übrig  gebliebenen  Mitglieder  die
Befuzuig,  ihre  Zahl  unter  Beobachtung  der  Bestimmung  im  F.  40.  dleses  Statuts
  durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  ergänzen.

Die  solchergestalt  gewählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben
bezeichneten  Generalversammlung  in  Funktion.

Die  Mitglieder  dieses  Verwaltungsrathes  haben  das  Recht,  sich  durch
ein  anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  zu  ertheilenden  Vollmacht  vertreten
zu  lassen;  jedoch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  drei  solcher  Vertretungen  gleichzeitig
  übernehmen.

K.  56.

Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  (F.  26.)  werden  nach  Maaß-=gee
  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  §.  55.  aufgeführten  Milieder  des
erwaltungsrathes  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  desselben  bevollmächtigt.

K.  57.
Komité  für  die  Finanzangelegenheiten.
Vermäge  dieses  Auftrages  sind  die  Herren:
1)  John  Chapman,
2)  Sir  John  Henry  Pelly  (Baronet),
3)  Robert  R.  Notman,
4)  Charles  E.  Mangles,
5)  George  Barnard  Towusend,
6)  James  Gilbert  Johnston,
7)  James  Hunt,
8)  A.  S.  Wildy,
in  London,
die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Berlin  haben,  ermächtigt,  Namens  des  gesammten
  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  Komité  für  die  Finanzangelegenheiten
  der  Gesellschaft
1)  die  auf  sämmtliche  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Bedürfniß
resp.  nach  Besimmung  der  Staatsregierung  auszuschreiben,  die  Aktien
auszugeben,  gegen  Vollzahlung  auszußendinn  und  die  darauf  a"  ahlten
c

Gelder  bis  zu  deren  Verwendung  sicher  zu  asserviren,  auch  bierüber
  auf  Erfordern  der  Staatsregierung  genügend  auszuweisen;
        <pb n="789" />
        —  745  —

2)  den  Bau  der  von  der  Gesellschaft  nach  §.  1.  beabsichtigten  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  gesammten  Betriebsmittel  für  dieselbe,  überhaupt
  alles  dasjenige,  was  zur  vollständigen  Herstellung  der  Bahn  und
ihrer  Zubehörungen  bis  zu  dem  Betriebe  derselben  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  erforderlich  ist,  ganz  oder  theilweise  in  Emreprise  zu  geben
und  alle  Kontrakte  selbstsiändig  abzuschließen,  welche  über  alle  Gegenstände
  erforderlich  sind;

3)  endlich  in  Gemeinschaft  mit  dem  Revisionskomité  und  mit  Genehmigung
  der  Staatsregierung  den  Betrieb  der  in  Rede  slehenden  Eisenbahn
noch  vor  dem  Beginne  Lesselden  auf  Rechnung  der  Gesellschaft  einer
anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  zu  übertragen.

K.  58.
Revisionskomité.
Die  Herren:
4)  Präsident  von  Saltzwedell,
2)  Landrath  von  Queiß,
3)  Rittergutsbesitzer  Böhm,
4)  Stadtrath  Andersch,
5)  Dr.  phil.  Strousberg,
und  die  laut  §F.  55.  noch  zu  erwählenden  vier  Mitglieder,  die  den  Sitz  ihrer
Thätigkeit  in  Königsberg  haben,  bilden  bis  zur  ersten,  nach  Ablauf  der  Banzei
stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung  ein  Reoisionskomité  und  sind
ermächtigt,  Namens  und  im  Auftrage  des  gesammten  Verwaltungsrathes
1)  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  auf  der  Bahnlinie  und  die  Erfüllung
der  von  dem  Komité  für  Finanzangelegenheiten  oder  den  Bauunternehmern
  eingegangenen  Verpflichtungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  3  beaufsichtigen,
  auch  darüber  zu  wachen,  daß  das  eingezahlte  Grundkapital
Seitens  des  Finanzkomités  bestimmungsmaßig  verwendet  wird,  die  an
den  etwaigen  Bauunternehmer  geleisteten  Zahlungen  in  richtigem  Verhaltnisse
  zu  dessen  Leistungen,  wie  den  Anschlagssummen  stehen,  auch
die  ganze  Thätigkeit  des  Finanzkomites  durch  Delegirte  aus  ihrer  Mitte
prüfen  und  weiter  verfolgen  zu  lassen;
2)  das  der  Gesellschaft  vom  Staate  zu  verleihende  Expropriationsrecht
Namens  dieser  Gesellschaft  auszuüben.

g.  59.

Die  Mitglieder  beider  Komités  sind,  bei  eigener  Vertretung,  der  Gesell-(Nr.
  8787.  schaft
        <pb n="790" />
        —  746  —

schaft  gegenüber  verpflichtet,  die  in  den  vorstehenden  996.  57.  und  58.  bestimmten
Grenzen  ihrer  Thätigkeir  genau  einzuhalten;  dagegen  sind  in  den  Verhälenissen
zu  dritten  Personen,  der  Theilung  ihrer  Thätigkeit  ungeachtet,  alle  Erkldrungen
und  Verhandlungen  eines  jeden  der  beiden  Komités  für  die  Gesellschaft  verbindlich,
  wenn  sie  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem  Vorsitzenden
  einer  der  beiden  Komités  oder  ihrer  Stellvertreter  und  mindestens  noch
von  einem  Mitgliede  des  betreffenden  Komités  vollzogen  sind.

Der  Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  auch
schon  vor  Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  und
Befugnisse  aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl
eines  Vorsitzenden  des  gesammten  Verwaltungsrathes  und  seines  Stellvertreters
verbunden  sein  muß,  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
der  §#.  57.  und  58.  außer  Kraft.

S.  60.

Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen
durch  die  im  F.  12.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollke  eines  oder  das  andere
derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komités  gemeinschaftlich  und
unter  Zustimmung  des  Königlichen  Handelsministeriums  ein  anderes  Blatt  in
Stelle  des  eingegangenen  wählen.

S.  61.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  §.  55.  konstituirte  erste  Werwaltungsrath
  ist  ermächtigt,  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  etwa  als
erforderlich  zu  erachtenden  Abänderungen  dieses  Statuts  vorzunehmen  und  in
urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächrigten  mit  verbindlicher
Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu  vollziehen.

g.  62.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
  den  von  dem  Gründungskomité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts
  und  erkennt  alle  von  dem  Komité,  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft,  innerhalb
  der  statutmäßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen
Verpflichtungen  als  für  sich  verbindlich  an.

K.  63.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  kechnischer  Beaufsichligung
        <pb n="791" />
        —  747  —

tigung  der  Bauausfuͤhrung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,
  welcher,  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts  und  der
daraus  entspringenden  Befugnisse  des  Staats,  ermaͤchtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder
Zeit,  in  jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise,  von  der  vorschriftsmaͤßigen  und
soliden  Ausfuͤhrung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plaͤnen  und  Konstruktionen
  und  von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  durch  Einsichtnahme
  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen  ist
die  Gesellschaft,  unrer  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  zehntägiger  präklussvischer
Frist,  unbebiant  Folge  zu  leisten  verbunden.  Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in
dringenden  Faällen  selbstständig,  sonst  aber  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Aufsichtsbehörde,  die  Ausführung  eines  Bauwerkes  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln
  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  soeziele  Aufsicht  erwachsenden  Koslen  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
  und  offentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen,  resp.  zu  erstatten.

(Nr.  5787.)  Bei-
        <pb n="792" />
        —–  748  —

Beilagen.
Schema  A.
Stamm=  Aktie
der
Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft
M  ...
über

Zweihundert  Thaler  Prenßisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben
an  dem  Frlammten  Eigenthume  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

",  den  tz  18.

Ostpreußische  Südbahn-Gesellschaft.
Der  Verwaltungsrath.
(L.  8.)  Acht  fakfimilirte  Unterschriften.

Eingetragen  Fkol..
des  Aktienbuches.

Unterschrift  des  Beamten.

Schema  B.
        <pb n="793" />
        —  749  —
Schema  B.

Stamm-Prioritäts-Aktie

bder

Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft

über

Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben
an  dem  gesammten  Eigenthume  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluse  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,
  die  nach  dem  Gesellschaftsstaturte  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritäts-Aktien
  zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung
  einer  Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno  aus  dem  Reinertrage
des  Unrernehmens  der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Oividendenzahlung  an  die
Inhaber  der  Stammaktien  startfinden  darf.

Ostpreußische  Südbahn-Gesellschaft.
Der  Verwaltungsrath.
(L.  S.)  Acht  fakfimilirte  Unterschriften.

Eingetragen  Fkol.  4
bes  Aktienbuches.

Unterschrift  des  Beamten.

Jahrzang  1863.  (Nr.  5787.)  102  Schema  C.
        <pb n="794" />
        —  750  —

Schema  C.  “

„  Kupon

zur
Stamm-Prioritäts-Aktie
—  W  .  ...
—
*  der
:  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft
-  E  während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktje  voll  eingezahlt  ist.
*  Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben
22  5  Rthlr.  Preuß.  Kurant,  geschrieben:  fuͤnf  Thaler  Preußisch  Kurant,
ã  S  als  Zinsen  der  vorgedachten  Aktie  für  das  halbe  Jahr  vom...  .
g-I...............  izum....................
gxk.«.....».......v2«.....·.........  ·18-.-zZåDer
  Berwaltungsratå  der  Ostpreußischen  Südbahn=S
  2  esellschaft.

2  (lI.  s.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.

Eingetragen  Fol.  6
Unterschrift  des  Beamten.

Schema  D.
Dividendeuschein

zur
Stamm-Aktie

der

Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  die
auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jahr  ,  deren  Betrag  vom
Verwaltungsrathe  bekannt  gemacht  werden  wird.

,  den  t11  18··

Der  Verwaltungsrath  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.
(L.  S.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.

o0o0

Unterschrift  des  Beamten.
Schema  E.
        <pb n="795" />
        *-.t
S
r—
*
SS:
—
E  6
*  3
E.
5
*
8
S
—  —
S
·—
S
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E:
E
*-—

.
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8
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*F6
3
—  —
—  —
-*E
#
«-III

-:
z-O

Enkä·

»Hm
Ok-S.

S

(Nr.  5787.)

—  751  —

Schema  E.
Talon

zur
Stamm-Aktie  ...  .  .

der

Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen
Einlieferung  desselben  die  zu  der  vorbezeichneten  Akrie  auszufertigenden
Dividendenschene  prnon  bis  8.....  inklusive.

...............  ,dm.t«11..

Der  Verwaltungsrath  der  Ostpreußischen  Südbahn=Gesellschaft.


(L.  S.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.

Schema  F.
Dividendenschein
zur
Stamm-Prioritäts-Aktie
„  F.""
der

Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Dividendenscheins  hat  gegen  Einlieferung
desselben  an  dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Gesellschaft
  für  das  Jahr  einen  Prioritaätsanspruch  bis  zun  10  Rehlr.
Preuß.  Kurant,  geschrieben:  zehn  Thaler  Preußisch  Kurant.  Außerdem
  wird  der  Ueberschuß  des  vertheilungsfahigen  Reingewinns,  der
sich  nach  Auszahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnachst  fernerer
sechs  zwei  Drutheil  Prozent  pro  anno  auf  die  Stammacktien  herausstellt,
  pro  rata  unter  die  Stamm=  und  die  Stamm-Prioritats-Aktien
  verkheilt.

...............  ,den..0"-18..
Der  Verwaltungsrath  der  Oftpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.


(L.  S.)  Fakfimile  von  zwei  Unterschriften.
Eingetragen  Fol.  ..  .  ..  EEIIIII(E
Registers.
Unterschrift  des  Beamten.
Schema  C.
        <pb n="796" />
        —  752  —

Schema  6.
Talon

#  zur
[S  Stamm-Prioritäts-Aktie
S  S  M  2222
*  r  ber
9  7  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft.
8  *  Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre
&amp;amp;  Elirlieferung  desselben  die  zu  der  obenbezeichneten  Aktie  auszuferti  zur
—  Oividendenscheine  nvo  bics  nklusive.
——  ————.—.—...  EIEEE
5  :  Der  Verwaltungörat  der  Dirrechiten  Südbahn=1
  Eeselshaft.

2  (L.  S.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.

Schema  H.

Quittungsbogen
Ostpreußischen  eisnnt  Gesellschaft

Hrr  ...  ........  ·...................
hat  sich  durch  Zeichnung  einer  Stamm-kierktts-Asts  von  zweihundert
Thalern  Preu#isch  Kurant  bei  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betheiligt
und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  dem
Finanz-Komité  der  Gesellschaft  zu  quittirenden  Raten  eingezahlt.

Die  Aushändigung  der  Aktie  gegen  Rückgabe  dieses  Quitlungsbogens
geschieht,  nachdem  der  Betrog  der  Aktie  voll  eingegahl  ist.

...............  ,en..tss

DasFinanz-.KomttederOstpreußtschen  Sudbahu-Gesellfchaft.

(L.  S.)  Drei  faksimilirte  Unterschriften.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Vollln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchbrucka#.
(R.  v.  Occker).
        <pb n="797" />
        7853  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42—

 

(Nr.  5788.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Altmärkischen
  Wische-Deichverbandes  im  Betrage  von  50,000  Thalern
(II.  Emission).  Vom  2.  November  1863.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  was  folgt:

Nachdem  von  dem  Altmärkischen  Wische-Deichverbande  beschlossen  worden,
  außer  den  laut  Privilegium  vom  10.  August  1860.  (Gesetz-Samml.  für
1860.  S.  421.)  emittirten  100,000  Thalern  die  zur  Regulirung  des  Alands
und  zur  Ausführung  der  damit  in  Verbindung  süczenden  Deichbauten  erforderlichen
  Geldmittel  zum  Theil  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamtes:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen  ausstellen  zu  dürfen,
  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  einer  zweiten  Serie  von  Obligationen  zum  Betrage  von
50,000  Rthlr.,  fünfzigtausend  Thalern,  welche  in  50  Apoints  zu  500  Rehlr.
und  250  Apoints  zu  100  Rehlr.  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,
  mir  Hülfe  der  Meliorations-Kassenbeirräge  des  Altmmärkischen  Wische-Deichverbandes
  mit  vier  Prozem  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spätestens  vom  1.  Januar  1875.  ab  all-Egrich
  mit  mindestens  zwei  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  durch
die  fortschreitende  Amortisation  sich  ergebenden  Jinsersparnisse,  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befuge  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-Jaheßeng
  1863.  (Nr.  5788.)  103  tionen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1863.
        <pb n="798" />
        –  754  —
tionen  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  November  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
Obligation
des  Altmärkischen  Wische-Deichverbandes

uͤber  chafpunden  Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Altmärkische  Wische-Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens
  des  Glaubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe

fünfhundert
vonEinhunderr  Thalern,
deren  Empfang  das  unterzeichnete  Oeichamt  bescheinigt.  ,

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausfuͤhrung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemaͤßheit  des  Allerhoͤchsten  Privilegiums
vom.  ......  .  .  ..  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1856.  S.  aufgenommenen
  Gesammtdarlehns  von  fünfzig  tausend  Thalern  (II.  Emission).

Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  spätestens  vom  2.  Januar  1875.
ab  allmaálig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich
unter  Zuwachs  der  JZinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebilderen
Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1874.  ab  im  Ma

uni
        <pb n="799" />
        —  755  —

Juni  jeden  Jahres,  zuerst  im  Juni  1874.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals
und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  2.  Januar  des  folgenden
Jahres.  Der  Verband  behaält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von
vier  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie
  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Nummer  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die
Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem
Preußischen  Staats-Anzeiger,  dem  Magdeburger  Amtsblatt,  dem  amtlichen
Anzeiger  zum  Magdeburger  Korrespondenten  und  Oslterburger  Kreisblatte.
Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der
Oberpräsident  der  Provinz  Sachsen,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung
  erfolgen  soll.  «

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbshrichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechner,  mit  vier  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinsek.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Deichkasse  nn  b  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins

  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Faälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbetrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  1.  Tit.  51.  F.  120.  sell.  bei  dem  Kbniglichen  Kreisgerichte  zu  Seehausen
in  der  Altmark.  -

Zinskupons  koͤnnen  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjaͤhrigen
Verjaͤhrungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Pe.
sitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.  -

MitdieserSchuldvetfchteibungsind.......  halbjaͤhrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1874.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Deich-(Nr.
  5768.)  103%  «  kasse
        <pb n="800" />
        —  756  —

kasse  999n  gen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=Serie
  beigedruckten  Talons.  Veim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushä#ndigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheir  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haffet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf  Grund
des  9.  11.  der  Allerhöchst  vollzogenen  Verordnung  vom  1.  Juli  1859.  (Gesetz-Samml-
  vom  Jahre  1859.  S.  367.)  von  den  Verbandsgenossen  erhoben
werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.
Seehausen  in  der  Altmark,  den  #n  ...  18.

Das  Deichamt  des  Altmärkischen  Wische-Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register.  W.4

Provinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.
Zins-Kupon

zur
Obligation  des  Altmärkischen  Wische-Deichverbandes
(II.  Emission)
Littr..  M  ....
uͤber  ..  ...  Thaler  ...  .  .  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennige.

Der  Inhaber“  dieses  Zinskupons  e  gegen  dessen  Rückgabe  am

ten  .......  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbemerkten  Obligation

far  das  Halbjabr  vom  ..........  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)

..  .  ..  Thaler  ..  ...  Silbergroschen  .....  Pfennige  bei  der  Deichtase  zu  ..  .  .  ..
Seehausen  in  der  Altmark,  den  .  ten  ........  ...

Das  Deichamt  des  Altmaͤrkischen  zie-  Doschuelzandes
(Faksimile  der  Unterschriften  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register
V#

Dieser  Zinskupon  wird  ungöltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.

 

 

(Nr.  5789.)
        <pb n="801" />
        —  767  —

(Nr.  5789.)  Nachtrag  zum  Privilegium  wegen  Emission  von  2,367,200  Thalern  Prioritäts-Obligationen
  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  vom
17.  August  1845.  (Gesetz-Samml.  für  1845.  S.  572.).  Vom  23.  November
  1863.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer
am  26.  September  1863.  abgehaltenen  Generalversammlung,  laut  des  über
*—  Garbandlungen  derselben  gerichtlich  aufgenommenen  Protokolls,  beschlosen
  hat:

daß  die  im  F.  2.  des  Privilegiums  wegen  Emission  von  2,367,200
Thalern  Prioritäts-Obligationen  Littr.  A.  und  B.  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  vom  17.  August  1845.  (Gesetz-Samml.
für  1845.  S.  572.)  enthaltene  Bestimmung,  nach  welcher  neue
Jinskupons  an  den  Präsentanten  des  letzten  Zinskupons  ausgereicht
werden,  dahin  abgeändert  werde,  daß  für  die  Folgezeit  die  Ausreichung
neuer  Kupons  nicht  an  den  Präsentanten  des  zwölften  Zinskupons,
sondern  an  den  Präsentanten  des  den  Kupons  beizufügenden  Talons
erfolgt,  welcher  den  im  Privilegio  vom  17.  August  1845.  für  den
zwölften  Zinskupon  vorgeschriebenen  Vermerk  zu  enthalten  hat,  und
daß  demgemäß  der  zwölfte  Zinskupon  und  der  Talon  nach  dem  beigefügten
  Schema  abgefaßt  werden,

wollen  Wir  dieser  Aenderung  des  §.  2.  des  Privilegil  vom  17.  August  1845.
dem  Antrage  der  Gesellschaftsvorstände  gemäß  die  landesherrliche  Genehmigung
hierdurch  ertheilen.

4  Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  November  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.

Oir.  5780))  Zwoͤlf-
        <pb n="802" />
        —  758  —

 

Zwölfter  Zins-Kupon
zur  ·
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Littr.  4.  (5)  .

Vier  Thaler  Preußisch  Kurant
hat  Inhaber  dieses  oor...  ab  in  Potsdam  oder  Berlin
aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.
DOieser  Zinskupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht
binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzei  Jur  Zahlung  präsentirt  wird.
Porsdam,  den  ....  .  .  ...

Direktorium  der  Berlin-Potsdam-  Magdeburger
Eisenbahngesellschaft.

Eingetragen  in  der  Zinskontrole  gold  .  .  ..

 

 

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn.

 

Der  Präsentant  dieses  Talons  ist  zur  Entgegennahme  der
Zinskupons  für  die  Jahre  bis  .  (Serie)  zur

Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Littr.  J.  (B.)  .

—  über  deren  Empfangnahme  er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe
quitlirt  —  berechtigt,  wenn  dagegen  nicht  vor  dem  2.  Januar  18..
von  dem  Inhaber  der  Obligatton  bei  dem  Direktorium  schriftlich
Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der
neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talon  gegen  besondere  Quittung  an
den  Inhaber  der  Obligation  erfolgt.

Potsdam,  den  ..  18.

Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft.
N.  N.

 

 

(Ir.  5790.)
        <pb n="803" />
        —  759  —

(Nr.  5790.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufkündigung  des  mit  Anhalt-Bernburg  geschlossenen
  Vertrages  vom  11.  September  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  413.)
und  des  Jusatzvertrages  vom  21.  September  1857.  (Gesetz-Samml.
S.  829.).  Vom  27.  November  1863.

D.  mit  Anhalt-Bernburg  unter  dem  11.  September  1850.  geschlossene
Vertrag  wegen  Uebertragung  der  Leitung  der  Gemeinheirstheilungs=  und  Ablösungsgeschäfte
  im  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  auf  die  Königlich  Preußichen
  Auseinandersetzungsbehörden  (Gesetz-Samml.  S.  413.)  ist  Seitens  der
Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  am  9.  Okrober  c.  gekündigt,  und  tritt  daher,
ebenso  wie  der  Zusatzvertrag  vom  21.  September  1857.  (Gesetz-Samml.
S.  829.),  in  Gemaßheit  des  Amikels  10.  am  9.  Oktober  1864.  außer  Kraft.

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  27.  November  1863.

 

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

r.  5700  5791)  (Nr.  5791.)
        <pb n="804" />
        —  760  —

(Nr.  5791.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufkuͤndigung  der  zwischen  der  Koͤniglich
Preußischen  und  der  Koͤniglich  Niederlaͤndischen  Regierung  wegen  Verhuͤ-tung
  der  Forstfrevel  in  Grenzwaldungen  geschlossenen  Uebereinkunft  vom
16.  August  1828.  (Gesetz-Samml.  für  1829.  S.  101.).  Vom  27.  November
  1863.

D.  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Niederländischen
Regierung  wegen  Verhütung  der  Forsifrevel  in  Grenzwaldungen  geschlossene
Uebereinkunft  vom  16.  August  1828.  (Gesetz-Samml.  für  1829.  S.  101.)  ist
Seitens  der  Königlich  Niederländischen  Regierung  am  7.  Mai  1863.  gekündigt
und  daher  in  Gemäßheit  des  Artikels  6b.  am  7.  November  1863.  außer  Kraft
getreten.

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  27.  November  1863.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="805" />
        —  761  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen

Staaten.

 

—  Nr.

43.

—

 

(Nr.  5792.)  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  Preußen
  und  den  übrigen  Staaten
des  Deutschen  Jollvereins  einerseits
  und  der  Republik  Chili
andererseits.  Vom  1.  Februar
1862.

(Se  Majestat  der  König  von  Preu-Lßen,
  sowohl  für  Sich,  als  in  Vertretung
  der  dem  Preußischen  Zoll=  und
Sceuersysteme  angeschlossenen  souverainen
Länder  und  Landeskheile,  nämlich:  des
Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Enklaven
Rossow,  Netzeband  und  Schbnoerg.  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  der  Herzogrhümer
Anhalt-Dessau-Köthen  und  Anhalt-Bernburg,
  der  Fürslenthümer  Waldeck  und
Pyrmont,  des  Fürstenrhums  Lippe  und
des  Landgräflich  Hessischen  Oberamts
Meisenheim,  als  auch  Namens  der  übrigen
  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone
Hannover,  zugleich  in  Vertretung  des
Fürstenthums  Schaunburg-ripe,  und  der
Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
  des  Großherzogthums  Hessen,  zugleich
das  Langräflich  Hessische  Amt  Homburg
Jahrgang  1888.  (Tr.  5792.)

(Nr.  5792.)  Tratado  de  amistad,  comercio
i  navegacion  entre  la  Prusia
i  los  otros  Estados  del  Zollvrrein
  aleman,  por  una  parte,
i  la  Repübhlica  de  Chile,  por
la  otra.  De  1.  Febrero  1862.

So  Majestad  el  Rei  de  Prusia  por
si  i  en  representacion  de  los  paises
s  oberanos  i  partes  de  paises  soberanos
  agregados  al  sistema  aduanero
Prusiano,  a  saber:  c.  Gran  Ducado
de  Luzemburg,  los  territorios  Mecklenburgneses
  Rossow,  Netzeband  i
Schonberg,  el  Principado  Oldenburgues
  Birkenleld,  los  Ducados
Anhalt  -  Dessau-Koethen  i  Anhalt-Bernburg,
  los  Principados  Waldeck
i  Pyrmont.  el  Principade  Lippe  i#el
Oberamt  Meisenheim.  dependencia
del  Landgraviado  de  Hessen,  como
tambien  en  el  nombre  de  los  otros
miembros  del  Zollverein  i  Handels--verein
  aleman,  es  decir:  la  Corona
de  Babiera,  la  Corona  de  Sajoniaz,
la  Corona  de  Hannover,  al  mismo
tiempo  en  representacion  del  Principado
  de  Schaumburg-Lippe.  i  la
Corona  Wuertemberg,  el  GranzDucado
  de  Baden,  el  Electorado  de
Hessen,  el  Gran  Ducado  de  Hessen
104

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1863.
        <pb n="806" />
        —  762  —

vertretend;  der  den  Thuͤringischen  Zollund
  Handelsverein  bildenden  Staaten,
namentlich:  des  Großherzogthums  Sachsen,
  der  Herzogthuͤmer  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Koburg
  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarz--burg-Sondershausen,
  Reuß  dlterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogrhums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
  des  Herzogthums  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,
  und  Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Republik  Chili  andererseits,  von  dem
Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,
Handels=  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
und  der  Republik  Chili  auszudehnen
und  zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmäßig
  und  angemessen  erachtet,  Unterhandlungen
  zu  eröffnen  und  zu  gedachtem
  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen,
und  haben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmäch--tigten
  ernanne,  namlich:

Se.  Majestät  der  König  von
Preußen
Allerhöchstihren  Geschäftsträger
bei  der  Republik  Chili  Herrn
Carl  Ferdinand  Levenhaßen,
  Ricter  des  Rothen
Adler-Ordens  III.  Klasse  mit
der  Schleife,  Offizier  des  Kaiserlich
  Braptiauischen  Rosen-Ordens,
  Ritter  des  Königlich
Niederländischen  Löwen-Ordens
  2c.
und
Se.  Erxcellenz  der  Präsident
der  Republik  Chili
den  Herrn  Jovino  Novoa,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten

i  el  Amt  Homburg,  dependencia
del  Landgraviado  de  Homburg,
representado  por  el  Gran  Ducado
de  llessen,  en  nombre  de  los
Estados  due  forman  el  Zoll-  i
Handelsverein  de  Thueringen,  a
saber:  el  Gran  Ducado  de  Sajonia,
los  Ducados  Sachsen  -  Aleiningen,
Sachsen-Altenburg.  Sachsen-Coburg
i  Cotha,  los  Principados  Schwarzburg-Rudolstadti
  Schwaburg.Sondershausen,
  Reuss  linea  mayor  i
Reuss  linea  menor,  el  Ducado  de
Braunschweig,  el  Ducado  Oldenburg,
el  Ducado  Nassau  i  la  libre  ciudad
Frankfurt,  por  unga  parte,  i  por  la
otra  Su  Excellencia  el  Presidente
de  la  Repüblica  de  Chile,  animados
del  deseo  de  extender  i  confirmar
las  relaciones  de  amistad,  de  comercio
  i  de  navegacion  entre  los  Estados
  del  Zollverein  i  la  Repüblica
de  Chile,  han  juzgado  oporituno  i
conveniente  negociar  i  conchir  un
Tratado  due  llene  este  objeto,  i  à#
electo  han  nombrado  por  sus  pleni-Potenciarios,
  a  saber:

Su  Majestadel  Rei  de  Prusia

a  su  Encargado  de  Negocios  en
esta  Repüblica,  el  Sen#or  Carl
Ferdinand  Levenhagen,
Caballero  de  su  Orden  de
Aguila-Rosja,  lerzera  clase,  Ccon
nudo,  Official  de  la  Orden
Imperial  del  Brasil  de  la  Rosa,
Caballero  de  la  Orden  Real
Holandesa  del  Leon  eic.  eic.

i
Su  Excelenzia  el  Presidente
de  la  Repüblica  de  Chile
al  Seüor  Don  Jovino  Novoa,

los  cuales,  despues  de  haberse  co-
        <pb n="807" />
        —  763  —

sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehoͤriger  Form  befunden  haben,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen
sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  Staaren  des  Zollvereins
  und  der  Republik  Chili  und  zwischen
ihren  resp.  Unterthanen  und  Bürgern
soll  fortdauernde  Freundschaft  beslehen.

Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  den  Gebieten  der  Republik
Cbili  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels
  stattfinden.  83  soll  den  Unterthanen
  und  Buͤrgern  eines  jeden  der
beiden  vertragenden  Theile  freistehen,
unbehindert  und  sicher  mit  ibren  Schiffen
und  Ladungen  nach  allen  Plätzen,  Häfen
  und  Flüssen  in  den  Gebieten  des
anderen  zu  kommen,  wo  der  Handel
mit  anderen  Nationen  gestattet  ist  oder
gestattet  werden  wird.  Sic  können  in
jedem  Theile  der  gedachten  Gebiete  sich
aufhalten  und  daselbst  wohnen  und  Häuser
  und  Magazine  miethen  und  bewohnen
und,  soweit  die  Landesgesetze  es  gestatten,
  Groß=  oder  Kleinhandel  treiben  mit
allen  Arten  von  Erzeugnissen,  Manufakturen
  und  Waaren,  und  sollen  für
ihre  Person  und  Eigenthum  und  bei
Ausübung  ihres  Gewerbes  und  Handels
denselben  Schutz  und  dieselbe  Sicherheit
geniesen,  deren  nach  den  Gesetzen  der
etreffenden  Länder  die  einheimischen
Unterthanen  und  Bürger  sich  erfreuen.

Imgleichen  soll  es  den  Kriegsschiffen
und  den  Packet=  oder  Postischiffen  eines
jeden  der  vertragenden  Theile  freistehen,
nach  allen  Häfen,  Flüssen  und  Plätzen
innerhalb  der  Gebieke  des  anderen,  wo
jetzt  oder  künftig  Kriegsschiffe,  oder  Postoder
  Packetschiffe  anderer  Nationen  zu-(Nr.
  5702.)

municado  sus  respectivos  Plenos
Poderes,  due  fueron  hallados  en
buena  i  debida  forma,  han  acordado
i  convenido  los  articulos  siguientes:

Articulo  1.

Habräá  amistad  perpetua  entre  los
Estados  del  Zollverein  i  la  Republica
  de  Chile  i  entre  sus  respectivos
  sübditos  i  ciudadanos.

Articulo  2.

Iabrá  reciproqua  libertad  de  comercio
  entre  los  Estados  del  Zollverein
  i  los  territorios  de  la  Repüublica
  de  Chile.  Los  suh  ditos  iciudadanos
  de  cada  una  de  las  partes
contratantes  podrän  libremente,  i
con  seguridad,  einrar  con  sus  hudues
  i  cargamentos  en  todos  los
lugares,  puertos  i  rios  de  los  terriltorios
  del  otro,  en  qdue  se  permite
K  se  permitiere  comercio  con  otras
naciones.  Podrän  permanecer  i  residir
  en  cualqduier  puno  de  dichos
territorios  respecliramente,  alquilar
i  ocupar  casas  i  almacenes,  i  trasicar
en  cuanto  las  leyes  del  pais  lo  permitan,
  por  mayor  i  menor  en  toda
clase  de  producciones,  manufacturas
i  mercaderias;  igozarän  de  lamisma
proteccion  i  seguridad,  en  sus  per-Sonas
  i  propie  dades  i##en  el  ejercicio
de  su  industria  i  Comercio,  due  la

ue  gozaren  los  suübditos  o  ciuda-4anos
  naturales,  segun  las  leyes  de
los  respectivos  paises.

De  la  misma  manera,  los  buques
de  guerra  i  paquebotes  o  correos
de  cada  parte  contratante,  podrän
entrar  en  todos  los  puertos,  rios  i
lugares  de  los  territorios  de  la  otra,
en  que  se  permite  o  se  permiliere
entrar  à  los  buques  de  guerra  o

104-
        <pb n="808" />
        —  764  —

gelassen  werden,  zu  kommen,  daselbst  zu
ankern,  zu  bleiben  und  Ausbesserungen
vorzunehmen,  wobei  sie  jederzeit  den  Gesetzen
  und  Verordnungen  der  resp.  Laͤnder
  unterworfen  bleiben.

Hierbei  wird  ausdruͤcklich  erklaͤrt,  daß
die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  die  Küstenfahrt  zwischen  einem
und  dem  anderen  in  demselben  Gebiete
belegenen  Hafen  nicht  einbegreifen;  es
soll  jedoch  als  Küstenschiffahrt  nicht
angesehen  werden,  wenn  ein  von  über
See  hergekommenes  Schiff  in  verschiedenen
  Häfen  des  Gebietes  eines  der
kontrahirenden  Theile  seine  Ladung  allmälig
  vervollständigt  oder  in  derselben
Weise  entlöscht.

Artikel  3.

Es  sollen  keinem  Artikel,  welcher  Boden=
  oder  Gewerbserzeugniß  der  Republik
  Chili  ist,  andere  oder  höhere
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Staaten
des  Zollvereins,  und  es  sollen  keinem
Artikel,  welcher  Boden=  oder  Gewerbserzeugniß
  der  Zollvereinsstaaten  ist,  andere
oder  höhere  Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die
Gebiete  der  Republik  Chili  auferlegt
werden,  als  jetzt  oder  künftig  von  dergleichen
  Artikeln,  welche  das  Bodenoder
  Gewerbserzeugniß  irgend  eines
fremden  Landes  ns  entrichtet  werden.

Ebensowenig  sollen  andere  oder  höhere
Zölle  oder  Abgaben  in  den  Besitzungen
oder  Gebieten  eines  der  vertragenden
Theile  auf  die  Ausfuhr  irgend  eines
Artikels  nach  den  Besitzungen  oder  Gebieken
  des  anderen  gelegt  werden,  als
diejenigen,  welche  jetzt  oder  künftig  auf
die  Ausfuhr  des  gleichen  Artikels  nach
irgend  einem  anderen  fremden  Lande  gelegt
  werden.  Es  soll  kein  Verbot  auf
die  Einfuhr  irgend  eines  Boden=  oder

buques  correos  o  paquebotes  de
otras  naciones,  i  podrän  fondear,
ermanecer  i  nepararse  en  ellos,  suletos
  siempre  a  las  leyes  i  reglamentos
  de  cada  pais  respectivamente.

Se  dechara  aqus  expresamente,
due  en  las  estipulaciones  del  presente
  articulo,  no  esti  comprenlid
la  navegacion  de  cabotaje  entre  un
puerto  i  otro  situado  en  el  mismo
terriiorio:  pero  no  se  considerard
como  cabotaje  el  que  un  buque  de
ultramar  complete  paulatinamente
su  cargamento  o  lo  descargue  del
mismo  modo  en  varios  puertos  del
territorio  de  ungd  de  las  partes  contratantes.


Articulo  3.

No  se  impondrán  otros  o  mas
allos  derechos  a  la  importacion  en
los  Estados  del  Zollverein  de  cualduier
  articulo,  produccion  o  manubeiuura
  de  la  Repüblica  de  Chile  ni
se  impondrän  otros  o  mas  altos
derechos  a  la  importacion  en  los
territorios  de  la  Repüublica  de  Chile
de  cualquier  articulo,  produccion  o
manufactura  de  los  Eslados  del
Zollverein,  qdue  los  qdue  se  pagan  o
pagaren  por  semesantes  articulos,
siendo  producciones  o  manufacturas
de  cunluier  otro  Pais  extranjero.

Ni  se  impondrän  otros  0  mas
altos  derechos  o  gravämenes  en  las
posesiones  o  territorios  de  cualqduiera
de  las  partes  contratantes,  a  la  exporlacion
  de  cualduier  articulo  para
las  posesiones  o  territorios  de  la
otra,  due  los  due  se  pagan  o  pagaren
  por  la  exportacion  del  mismo
arliculo  para  cualquier  otro  pais
extranjero.  No  se  prohibirä  la  imporlacion
  de  cualquier  articulo,  pro-
        <pb n="809" />
        —  765  —

Gewerbserzeugnisses  der  Gebiete  eines
der  beiden  vertragenden  Theile  in  die
Gebiete  des  anderen  gelegt  werden,  welches
  sich  nicht  gleichmaͤßig  auf  die  Einfuhr
  derselben  Boden=  oder  Geewrbserzeugnisse
  irgend  eines  anderen  Landes
erstreckt;  auch  soll  kein  Verbot  auf  die
Ausfuhr  irgend  eines  Artikels  aus  den
Gebieten  des  einen  der  beiden  vertragenden
  Theile  nach  den  Gebieten  des  anderen
  gelegt  werden,  welches  sich  nicht
gleichmi  ig  auf  die  Ausfuhr  desselben
Artikels  nach  den  Gebieten  aller  anderen
Nationen  erstreckt.

Artikel  4.

Es  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden
der  beiden  vertragenden  Theile  den
Schiffen  des  anderen  Landes,  ohne
Unterschied,  von  welchem  Orte  sie  kommen,
  keine  Tonnen-,  Hafen-,  Lootsen-,
Leuchtfeuer-,  Quarantaine=  oder  andere
ähnliche  oder  entsprechende  Abgaben  irgend
welcher  Art  oder  Benennung,  gleichviel,
ob  solche  im  Namen  oder  zum  Vortheil
der  Regierung,  öffentlicher  Beamten,
Korporationen  oder  irgend  welcher  Anstalten
  erhoben  werden,  auferlegt  werden,
  welche  nicht  in  gleichem  Falle  den
einheimischen  Schiffen  auferlegt  werden;
und  es  sollen  in  keinem  der  vertragenden
  Staaten  irgend  welche  Zölle,  Lasten,
Beschränkungen  oder  Verbote  den  in
Schiffen  des  einen  Landes  nach  dem
anderen  eingeführten  oder  von  da  ausgeführten
  Waaren  auferlegt  werden,
welche  nicht  gleichmäßig  solchen  Waaren
  auferlegt  werden,  die  in  einheimischen
Schiffen  ein=  oder  ausgeführt  werden.
Imgleichen  sollen  dieselben  Rückzölle,
Bonisikationen,  Befreiungen  oder  Begünstigungen,
  welche  den  in  Nationalschiffen
  ein=  oder  ausgeführten  Waaren

(Kr.  5792.)

duccion  o  manufactura  de  los  territorios
  de  cada  una  de  las  partes
contratantes,  en  los  territorios  de
la  otra,  si  igualmente  no  se  hiciere
extensiva  dicha  prohibicion  a  la  importacion
  de  los  mismos  articulos,
produccion  o  manufactura  de  cualduier
  otro  pais.  Ni  se  prohibird  la
exportacion  de  cualduier  articulo
de  los  territorios  de  cada  una  de
las  dos  partes  contratantes  a  los  territorios
  de  la  otra,  si  igualmente  no
se  hiciere  extensiva  dicha  prohibicion
a  la  exportacion  del  mismo  articulo
para  los  territorios  de  todas  las
otras  naciones.

Arlticulo  4.

No  se  impondrä  en  los  puertos
de  cada  unga  de  las  partes  contratantes,
  à  los  buques  del  otro  pais.
cualquiera  due  sea  el  lugar  de  su
procedencia,  derecho  alguno  por
razon  de  tonelada,  puerto,  pilotaje,
faro,  cuarentena  u  olros  semesjantes
K  correspondientes  de  cualquiera
naturaleza  o  denominacion,  sca  due
se  exisan  a  nombre  o  en  benelicio
del  Gobierno  o  de  funcionarios
püublicos,  corporaciones  o  establecimientos
  de  cualquiera  clase,  si
igualmente  no  se  impusiere  a  los
buques  nacionales  en  los  mismos
casos:  i  en  ninguno  de  los  Estados
contratantes  sc  impondrá  derecho,
Sravämen,  restriccion  o  prohibicion
alguna  a  las  mercaderias  importadas
K  exportadas  de  uno  de  ellos  en
budues  del  otro.  si  a  ellos  no  estuvieren
  igualmente  sujetas  lales  mercaderias
  importadas  o  exportadas  en
buques  nacionales.  De  la  misma
manera  las  rebajas,  Primas,  erenciones
  o  concesiones  due  se  olorgaren
a  las  mercaderias  exportadas  o  im-
        <pb n="810" />
        bewilligt  werden,  bei  der  Einfuhr  oder
Ausfuhr  in  den  Schiffen  des  anderen
vertragenden  Theils  gewaͤhrt  werden.

Artikel  5.

Es  sollen  dieselben  Zölle  von  der
Einfuhr  eines  jeden  Artikels,  dessen  Einfuhr
  nach  den  Gebieten  der  Republik
Chili  jetzt  oder  künftig  gesetzlich  erlaubt
ist,  bezahlt  werden,  pleichviel,  ob  diese
Einfuhr  in  den  Schiffen  eines  zum  Jollverein
  gehdrigen  Staates  oder  in  Chilenischen
  Schiffen  erfolgt;  und  es  sollen
dieselben  Zölle  von  der  Einfuhr  eines
jeden  Artikels,  dessen  Einfuhr  nach  den
Gebieren  des  Jollvereins  jetzt  oder  künflig
  esetzlich  erlaubt  ist,  bezahlt  werden,
g  —  ob  diese  Einfuhr  in  den  Schiffen
eines  zum  Zollverein  gehoͤrigen  Staates
oder  in  Chilenischen  Schiffen  erfolgt.
Es  sollen  dieselben  Zoͤlle  bezahlt  und
dieselben  Verguͤtungen  und  Ruͤckzoͤlle  bewilligt
  werden  bei  der  Ausfoßr  eines
jeden  Artikels,  dessen  Ausfuhr  aus  der
Republik  Chili  jetzt  oder  künftig  gesetzlich
  erlaubt  ist,  gleichviel,  ob  diese  Ausfuhr
  in  Schiffen  eines  zum  Jollverein
gebbrigen  Staates  oder  in  Chilenischen

chiffen  erfolgt;  und  es  sollen  dieselben
Zölle  bezahlt  und  dieselben  Vergütungen
und  Rückzölle  bewilligt  werden  bei  der
Ausfuhr  eines  jeden  Artikels,  dessen
Ausfuhr  aus  den  Gebieten  des  Zollvereins
  jetzt  oder  künftig  gesetzlich  erlaubt
ist,  gleichviel,  ob  diese  Ausfuhr  in
Schiffen  eines  Jollvereinsstaates  oder  in
Chilenischen  Schiffen  erfolgt.

Artikel  6.

Die  Staaten  des  Zollvereins  und
die  Republik  Chili  kommen  dahin  überein,
  daß  jede  Begünstigung,  jedes  Vorportadas

  por  buques  nacionales,  se
entenderän  otorgadas  a  la  importacion
  o  exportacion  por  buques  de
la  otra  parte  contratante.

Articulo  5.

Los  mismos  derechos  se  pagarän
por  la  importlacion  de  cualquier  arliculo
  due  sea  o  pueda  ser  legalmente
  importado  en  los  territorios
del  Zollverein,  ya  se  haga  dicha  importacion
  en  buques  de  un  Estado
del  Zollverein  o  en  buques  chilenos,
i  los  mismos  derechos  se  pagarän
Por  la  imporlacion  de  cualquier  arliculo
  due  sea  o  pueda  ser  legalmente
  importado  en  los  territorios
de  la  Repühlica  de  Cbile,  ya  se  haga
dicha  imporlacion  en  buques  de  un
Estado  del  Zollvrerein  o  en  buques
chilenos.  Los  mismos  derechos  se
pagarán  i  las  mismas  primas  i  rebasas
  se  concederáän  a  la  exporlacion
de  cualquier  arliculo  due  sea  o  pueda
ser  legalmente  exportado  de  los  territorios
  del  Zollverein,  ya  se  baga
tal  exporlacion  en  huques  de  un
Estado  del  Zollverein  o  en  buques
chilenos;  i  los  mismos  derechos  se
pagarän  i  las  mismas  primas  i  rebalas
  se  concederän  à  la  exportacion
de  cualquier  articulo  dquc  sea  o  pueda
ser  legamente  Dczportado  de  la  Repüblica
  de  Chile,  ya  se  haga  tal  exportacion
  en  buques  de  un  Estado
del  Zollverein  o  en  buques  chilenos.

Articulo  6.

Los  Estados  del  Zollverein  i  la
Repühlica  de  Chile  convienen,  due
cualduier  favor,  privilesio  o  inmu-
        <pb n="811" />
        recht  und  jede  Befreiung  in  Handelsoder
  Schiffahrtsangelegenheiten,  welche
einer  von  ihnen  den  Unterthanen  oder
Buͤrgern  irgend  eines  anderen  Staates
egenwaͤrtig  bereits  zugestanden  hat  oder
Ka  ugestehen  mochte,  bei  Gleichheit
des  Falles  und  der  Umstände  auf  die
Unterthanen  oder  Bürger  des  anderen
Theiles  ausgedehnt  werden  soll,  und
zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß
  zu  Gunsten  jenes  anderen  Staates
unentgeltlich  gemacht  ist,  oder  gegen  Gewährung
  einer  Entschädigung  von  möglichst
  gleichem  Werthe,  wenn  das  Zugeständniß
  bedingungsweise  erfolgt  war.

Artikel  7.

Alle  Schiffe,  welche  nach  den  Gesetzen
  der  Zollvereins-Staaken  als  Schiffe
dieser  Staaten,  und  alle  Schiffe,  welche
nach  den  Gesetzen  der  Republik  Chili
als  Chilenische  anzusehen  sind,  sollen  für
die  Zwecke  dieses  Vertrages  als  Schiffe
des  Zollvereins  und  veso.  Chili's  betrachtet
  werden.

Artikel  8.

Alle  Kaufleute,  Schiffskapitaine  oder
Schiffsführer  und  andere  Unterthanen
und  Bürger  des  einen  der  beiden  vertragenden
  Theile  sollen  volle  Freiheit
haben,  in  allen  Gebieten  des  anderen
ihre  eigenen  Geschäfte  selbst  zu  betreiben
  oder  deren  Führung  nach  ihrem
Belieben  Anderen  als  Maͤkler,  Agent,
Faktor  oder  Dollmetscher  zu  uͤbertragen,
und  sie  sollen  nicht  genoͤthigt  sein,  anderer
  Personen  als  derjenigen  sich  zu  bedienen,
  welche  die  einheimischen  Unterthanen
  oder  Buͤrger  beschaͤftigen,  noch
solchen  Personen,  welche  es  ihnen  beliebt

(Nr.  5792)

767

nidad  en  lo  relativo  al  comercio  o
a  la  navegacion  que  cualquiera  de
as  dos  partes  contratantes  actualmente
  ba  concedide  o  concesdiere
een  lo  futuro  a  los  sübditos  o  ciudadanos
  de  cualquier  otro  Estado,
se  exlenderd,  en  identidad  de  casos
i  circunstancias  a  los  sübdiios  o
ciudadanos  de  la  otra  parte  contratante,
  gratuitamente  si  la  concesion
en  faror  de  aquel  otro  Estado  hubiere
  sido  gratuita,  o  en  cambio  de
una  compensacion  la  mas  aproximatiwamente
  igual,  si  la  concesion  hubiere
  sido  conditional.

Articulo  7.

Todos  los  buques  due  en  conformidad
  a  las  leyes  de  los  Estados
del  Zollverein  deben  reputarse  hudues
  de  estos  Estados;  i  todos  los
buques  due  en  conformidad  a  las
leyes  de  la  Repüblica  de  Chile  deben
  reputarse  buques  chilenos,  se
considerarän,  para  los  fines  de  este
Tratado,  buques  del  Zollverein  i
buques  chilenos  respectivamente.

Articulo  8.

Todos  los  comerciantes,  capitanes
#  patrones  de  buques  i  demas  subditos
  i  ciudadanos  de  cada  una  de
las  dos  partes  contratantes,  tendrin
plena  libertad  en  todos  los  territorios
  de  la  otra,  para  manejar  por  si
sus  propios  negocios  o  para  encargar
  su  manejo  a  la  persona  que
quieran  en  calidad  de  corredor,
ajente,  factor  o  intérprete;  i  no
estarän  obligados  a  emplear  otras
personas  due  las  due  emplearen
los  ciudadanos  o  sübditos  naturales,
ni  a  pagar,  a  las  personas  due  tu-
        <pb n="812" />
        —  768  —

zu  beschaͤftigen,  hoͤheren  Lohn  oder  Verguͤtung
  zu  bezahlen,  als  denselben  in
gleichen  Faͤllen  von  den  einheimischen
Unterthanen  oder  Buͤrgern  bezahlt  wird.
Es  soll  ihnen  freistehen  zu  kaufen,  von
wem,  und  zu  verkaufen,  an  wen  sie
wollen  und  in  beiden  Fällen  soll  dem
Kaufer  und  Verkäufer  volle  Freiheit  gelassen
  werden,  den  Preis  der  beziehentlich
  nach  den  Besitzungen  oder  Gebieten
der  vertragenden  Theile  eingeführten
oder  von  da  ausgeführten  Handelsartikel,
  Güter  oder  Waaren  des  erlaubten
Verkehrs  zu  behandeln  und  festzusetzen,
wie  sie  es  für  gut  befinden  mögen,  indem
  sie  sich  jedoch  stets  den  Gesetzen  und
feststehenden  Gebrauchen  besagter  Gebiete
  unterwerfen.

Artikel  9.

Die  Unterthanen  und  Bürger  eines
jeden  der  vertragenden  Theile  in  den
Gebieten  des  anderen  sollen  für  ihre
Person  und  ihr  Eigenthum  denselben
vollen  Schutz  erhalten  und  genießen,
welcher  den  einheimischen  Unkerthanen
und  Bürgern  zu  Theil  wird,  und  sie
sollen  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
ihrer  Rechte  freien  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen
  der  resp.  Länder  haben  und
ez  soll  ihnen  freistehen,  sich  in  allen

aͤllen  nach  ihrem  Belieben  der  Advoaten,
  Anwälte  oder  gesetzlichen  Agenten
jeder  Art  zu  bedienen,  und  sie  sollen  in
dieser  Hinsicht  dieselben  Rechte  und  Privilegien
  wie  die  einheimischen  Unterthanen
  und  Bürger  genießen.

Artikel  10.

In  Allem  was  sich  auf  die  Hafenpolizei,
  das  Beladen  und  Löschen  der
Schiffe,  die  Lagerung  und  Sicherheit  der
Waaren,  Güter  und  Effekten,  die  Erbbieren

  a  bien  emplear,  mayor  salario
  o  remuneracion  qdue  el  qdue  en
iguales  casos  pagan  los  suübdilos  o
ciudadanos  naturales.  Podrän  com-Prar
  i  vender  a  duien  quieran  i  se
concederd  en  ambos  casos  absoluta
libertad  comprador  i  vendedor
para  ajustar  i  fjar  el  precio  de
cualesquiera  articulos,  jéneros  o  mercaderias
  de  licito  comercio,  importados
  o  exportados  de  los  territorios
de  las  altas  parles  contratantes  respectivamente,
  segun  lo  tuvieren  a
bien;  sujetändose  siempre  a  las  leyes
i  usos  establecidos  en  dichos  dominios
  o  territorios.

Articulo  9.

Los  sübditos  i  ciudadanos  de
cada  una  de  las  partes  contratantes
en  los  terrilorios  de  la  otra,  recibirän
  i  disfrutarän  en  sus  personas
i  propiedades  de  la  misma  plena
proteccion  qdue  se  dispensa  à  los
sübditos  i  ciudadanos  naturales,  i
tendran  libre  acceso  a  los  tribunales
de  justicia  de  los  paises  respectivos
Para  la  prosecucion  i  delensa  de  sus
derechos,  i  podrän  emplear  en  lodos
los  casos  los  abogados,  procuradores
  o  ajentes  legales  de  cualquiera
clase  que  juzguen  conveniente;  i  a
este  respecto  gozarän  de  los  mismos
derechos  i  privilejios  que  los  sübditos
  i  ciudadanos  naturales.

Articulo  10.

En  todo  lo  concerniente  a  la
policia  de  los  puertos,  carge  i  descarga
  de  buques,  deposito  i  seguridad
  de  mercaderlas,  jeneros  i#  elec-
        <pb n="813" />
        —  769  —

folge  in  b.  wegliches  Eigenthum  durch
Testament  oder  anderweif  und  die  Verfügung
  über  bewegliches  Vermögen  jeder
Art  und  Benennung  durch  Verkauf,
Schenkung,  Tausch,  Testament  oder  auf
irgend  andere  Art  bezieht,  sowie  in  Bezug
  auf  die  Verwaltung  der  Rechtspflege
  sollen  die  Unterthanen  und  Buͤrer
  eines  jeden  der  hohen  vertragenden
heile  in  den  Besitzungen  und  Gebieten
des  anderen  dieselben  Privilegien,  Freiheiten
  und  Rechte  wie  die  einheimischen
Unterthanen  und  Buͤrger  genießen,  und
sie  sollen  in  keinem  Falle  mit  anderen
oder  hoͤheren  Auflagen  oder  Abgaben
belastet  werden,  als  diejenigen,  welche
jetzt  oder  kuͤnftig  von  einheimischen  Unterthanen
  oder  Buͤrgern  erhoben  werden,
wobei  sie  jedoch  den  oͤrtlichen  Gesetzen
und  Verordnungen  solcher  Gebiete  und
Besitzungen  unterworfen  bleiben.

Artikel  11.

Falls  ein  Unterthan  oder  Buͤrger  des
einen  der  vertragenden  Theile  in  den
Besitzungen  oder  Gebieten  des  anderen
ohne  letzten  Willen  oder  Testament  verstorben
  und  keine  nach  den  Gesetzen  des
Landes,  in  welchem  der  Todesfall  stattgefunden
  hat,  gesetzlich  zur  Erbfolge  berechrigte
  Person  sich  gemeldet  haben  sollte,
soll  der  Generalkonsul,  Konsul  oder
Wicekonsul  der  Nation,  welcher  der  Verstorbene
  angehörte,  soweit  die  Gesetze  des
Landes  dies  gestatten,  der  gesetzliche  Vertreter
  seiner  bei  der  Erbschaft  etwa  betheiligten
  Landsleute  sein;  und  der  Konsul
  soll  in  solcher  Vertretung,  soweit  die
Gesetze  des  Landes  dies  gestatten,  alle
Rechte  ausüben,  welche  die  gesetzlich
#r  Erbschaft  berechtigte  Person  ausben
  könnte,  ausgenommen  das  Recht,
Gelder  oder  Effekten  anzunehmen,  wozu
immer  eine  besondere  Ermächtigung  er-Jahrgang
  1863.  (Nr.  5792.)

tos,  sucesion  de  bienes  muchles  por
testamento  o  de  otra  mancra,  i  la—
disposicion  de  todapropiedad  muchle
de  cualquiera  clase  i  lenominacion
due  sea  por  venta,  donacion,  permuta,
  leslamento  u  de  otro  modo
cualquiera,  asi  hmo  respecto  a  la
administracion  de  juslicia  los  subiios
  o  cindadanos  de  cada  unga  de
las  altas  parles  contratantes  gozarän
en  los  territorios  i  posesiones  de  la
otra  los  mismos  privilejios,  kranquicias
  i  derechos  due  los  sübditos  i
cindadanos  nalurales;  i  no  Sserän
Sravados  en  ninguncaso  con  otros
mas  allos  impucstos  o  derechos
due  los  due  pagan  o  pagaren  los
sübditos  i  cindadanos  haturales;
sujeländose  siempre  a  las  leyes  i
reglamentos  locales  ie  dichos  terrinlorios
  i  posesiones.

Arliculo  11.

Si  algun  subdito  o  cindadano  de
una  de  las  partes  contratantes  muriere
  en  los  territorios  o  posesiones
de  la  otra  sin  haber  otorgado  testamenlo
  u  olra  ultima  voluntad,  ino
se  presenlase  persona  alguna  que,
segun  las  leyes  del  pais  en  que  haya
acaecido  la  muerte,  tenga  legalmente
derecho  a  sucederle,  el  Cönsul  Jeneral,
  Cönsul  o  Vice-Cönsul  de  la
nacion  a  que  baya  pertenecido  el
difunto,  sera,  en  cuanto  lo  permitan
  las  leyes  del  pais,  el  representante
  legal  de  aqucllos  de  sus  concindadanos
  due  tengan  interes  en
la  sucesion;  i  como  tal  representante
  ejercerd  el  Cônsul,  el  cuanto
lo  permilan  las  leyes  de  cada  pais,
todos  los  derechos  due  corresponderian
  a  las  personas  llamadas  por
la  lei  a  suceder  al  difunto,  e#cep-105
        <pb n="814" />
        —  770  —

forderlich  sein  soll;  diese  Gelder  oder
Effekten  sollen  mittlerweile  nach  dem
Einvernehmen  des  Konsuls  und  der  örtlichen
  Behörden  in  die  Hände  einer  dritten
  Person  niedergelegt  werden.  Besteht
der  Nachlaß  in  Grundstücken,  so  sollen
die  Rechte  der  Betheiligten  nach  Maaß-=gabe
  der  hinsichrlich  der  Fremden  in
jedem  Lande  geltenden  Gesetze  geregelt
werden.

Artikel  12.

Die  in  der  Republik  Chili  wohnhaften
  Unterthanen  eines  zum  Jollverein
gehörigen  Staates  und  die  in  einem
um  Zollverein  gehörigen  Staate  wohnboees
  Bürger  der  Republik  Chili  sollen
von  allem  zwangsweisen  Militairdienst
zur  See  oder  zu  Lande  und  von  allen
Zwangsanlehen  oder  militairischen  Anforderungen
  oder  Regquisitionen  befreit
sein,  und  sie  sollen  unter  keinem  Vorwande
  gezwungen  werden,  andere  oder
höhere  gewöhnliche  Abgaben,  Requisitionen
  oder  Taxren  zu  bezahlen,  als  diejenigen,
  welche  jetzt  oder  künftig  von
einheimischen  Unterthanen  oder  Bürgern
bezahlt  werden.

Die  differentielle  Abgabe,  sogenannte
Patentabgabe,  welche  die  ausländischen
Kaufleute  in  Chili  zu  bezahlen  haben,
wird  durch  die  vorhergehende  Bestimmung
  nicht  aufgehoben.  Die  Unterthanen
  der  Zollvereins-Staaten  sollen  in
dieser  Beziehung  gleich  den  Unterthanen
der  meisi  begünstigten  Nation  behandelt
werden.

Die  Unterkhanen  der  zum  Jollverein
gehôrigen  Sraaten,  welche  nach  Maaßgabe
  der  gegenwärtig  besiehenden  Gesetze
  der  Republik  Chili,  und  so  lange
solche  besiehen,  Grundstücke  welcher  Art

tuando  el  de  recibir  los  dineros  o
elecmios,  para  lo  que  necesitara
siempre  de  autorizacion  especial,  depositändose,
  mientras  tanto,  dichos.
ineros  o  efectos  en  las  mancos  de
una  tercera  persona,  a  satislaccion
del  Cönsul  i  de  las  autoridades
locales.  Si  la  sucesion  cousistiere
en  bienes  raices,  los  derechos  de
los  interesados  se  arreglarän  por  lo
due  dispongan  las  leyes  de  cada  pais
respecto  a  extranjeros.

Arliculo  12.

Los  sübditos  de  cada  uno  de
los  Estados  del  Zollverein.  residentes
en  la  Repüblica  de  Cbile  i  los  ciudadanos
  de  la  Repüblica  de  Chile
residentes  en  alguno  de  los  Estados
del  Zollverein,  estarän  erentos  de
todo  servicio  militar  compulsorio,
sea  en  lierra  o  por  mar,  i  de  todo
preéstamo  forzoso  o  eraccion  o  reduisicion
  militar,  i  no  podrän  ser
obligados  a  pagar,  bajo  pretesto  alguno,
  otras  0  mas  altas  cargas,  reduisiciones
  o  impuestos,  due  los  que
Pagan  o  pagaren  los  sübditos  o  ciudadanos
  naturales.

I  derecho  diferencial  denominado
  de  patenie,  due  se  cobra  en
Chile  a  los  comerciantes  i  tenderos
ertranjeros,  no  queda  abolido  por
la  disposicion  Precedeme.  Los  subiilos
  de  los  Estados  del  Zollverein
scrän  tratados  a  este  respecto  bajo
el  mismo  pic  quc  los  de  la  nacion
mas  favorecide.

Los  subdiios  de  los  Estados  del
Zollverein  due,  en  conformidad  a
las  leyes  actualmente  vijentes  en  la
Republica  de  Chile,  i  mientras  ellas
suboistan,  adquieran  i  conserven
        <pb n="815" />
        es  sei  erwerben  und  besitzen,  sollen  mit
Bezug  auf  das  gedachte  Eigenthum  dieselben
  Rechte,  wie  die  Buͤrger  der  Republik
  Chili  in  gleichen  Faͤllen  genießen
und  denselben  Lasten  und  Auflagen,  wie
Grundstuͤcke  besitzende  Chilenische  Buͤrger
  unterworfen  sein.

Artikel  13.

Es  soll  jedem  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  freistehen,  zum  Schutze
des  Handels  Konsuln,  welche  in  den
Besitzungen  und  Gebieten  des  anderen
residiren,  zu  bestellen;  bevor  aber  ein
Konsul  seine  Stelle  verwalten  kann,  soll
er  in  der  üblichen  Form  Seitens  der
Regierung  des  Staates,  in  welchem  er
zu  fungiren  hat,  angenommen  und  zugelassen
  sein;  und  jedem  der  vertragenden
  Theile  soll  es  freistehen,  von  der
Residenz  der  Konsuln  solche  besondere
Orte  auszuschließen,  welche  demselben
beliebt  auszunehmen,  vorausgesetzt,  daß
diese  Ausschließung  sich  allgemein  auf
die  Konsular-Agenten  aller  Ländererstreckt.
Die  konsularischen  Agenten  eines  jeden
der  beiden  hohen  vertragschließenden
Theile  in  den  Besitzungen  oder  Gebieten
des  anderen  sollen  alle  Vorrechte,  Befreiungen
  und  Immunitäten  genießen,
welche  jetzt  oder  künftig  daselbst  den
im  gleichen  Range  stehenden  Agenten
der  meist  begünsiigten  Nation  bewilligt
werden.

Artikel  14.

Es  ist  vereinbart  und  festgesetzt  worden,
  daß  die  hohen  vertragschließenden
Theile  die  mi-  ihren  Gesetzen  verrrdgliche
Hülfe  zur  Festnahme  und  Auslieferung
der  #un  militairischen  Seedienst  oder  zur
Handelsmarine  eines  jeden  dieser  vertragschließenden
  Theile  gehbrenden  Deserteure

(Nr.  5792.)

771

Dienes  raices  de  cualduiera  clase,
gozarän  respecto  de  dicha  propie--dad,
  los  mismos  derechos  quc  los
ciudadanos  de  la  Repüblica  de  Chile
en  iguales  casos,  i  estarän  sujetos  à
las  mismas  cargas  c  impuestos  due
los  cindadanos  chilenos  poscedores
de  bienes  raices.

Articulo  13

Cada  una  de  las  dos  partes  contralantes
  podrd  nombrar,  para  la:
proteccion  de  su  comercio,  Cönsules
que  residan  en  los  terrilorios  i  posesiones
  de  la  otra;  pero  äntes  due
cualduier  Cönsul  entre  a  ejercer  su
cargo,  debera  ser  aprobado  i  admitido
  en  la  forma  de  estilo  por  el
GCobierno  del  Estado  en  qdquc  va  a
funcionar;  i  cada  unga  de  las  partes
contratantes  puede  exceptuar,  de  la
residencia  de  los  Cönsules,  aqduellos
lugares  particulares  qdue  juzgue  conveniente,
  con  tal  due  esta  excepcion
se  ertienda  jeneralmente  a  los  ajentes
consulares  de  todos  los  paises.

Los  ajentes  consulares  de  cada
una  de  las  dos  altas  partes  comratantes
  gozarän,  en  los  territorios  i
posesiones  de  la  otra,  de  lodos  los
Privilesios,  euenciones  e  inmunidades
  de  due  gozan  o  gozaren  en  ellos
los  ajentes  de  igual  rango  de  la  nacion
  mas  favorecida.

Articulo  14.

Se  ha  convenido  i  estipulado  due
las  altas  partes  contratantes  prestarän
el  auxzilio  que  sea  conforme  a  sus
leyes  para  la  aprchension  i  entrega
de  los  deserlores  del  servicio  naval
militor  o  de  la  marina  mercante  de
cada  una  de  dichas  pariles  conira-105“
        <pb n="816" />
        —  772  —

ewaͤhren  werden,  wenn  der  Konsul  des

hereffenden  Theils  zu  dem  Zwecke  sich
verwendet,  und  durch  die  Register,  die
Musterrolle  des  Schiffes  oder  ähnliche
Urkunden  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachten
  Deserteure  zur  Mannschaft  des
genannten  Schiffes  gehört  haben,  und
daß  sie  von  Schiffen  in  den  Häfen,  an
den  Küsten  oder  in  den  Gewässern  des
Landes,  von  dessen  Behörden  sie  reklamirt
  worden,  entlaufen  sind.

Was  die  Festhaltung  von  Deserteuren
  in  den  Landesgefängnissen  und  die
Zeit  anbelangt,  während  welcher  sie  unter
  Einwirkung  der  Ortsobrigkeiten  verbleiben
  müssen,  so  soll  von  dem  Augenblicke
  an,  wo  sie  ergriffen  worden  sind,
um  festgehalten  und  zur  Verfügung  des
reklamirenden  Konsuls  gestellt  und  den
Schiffen  ihrer  Nation  zurückgegeben  zu
werden,  das  von  den  resp.  Gesetzen
eines  jeden  Landes  vorgeschriebene  Verfahren
  beobachtet  werden.

Es  ist  ferner  verabredet,  daß  jede  Begunstigung
  oder  Erleichterung,  welche
einer  der  vertragenden  Theile  in  Betreff
der  Wiederergreifung  von  Deserteuren
einem  anderen  Staate  gewährt  hat  oder
künftig  gewähren  sollte,  auch  dem  anderen
  vertragenden  Theile  ebenso  gewährt
sein  soll,  als  wäre  solche  Begünstigung
oder  Erleichterung  ausdrücklich  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  festgesetzt.

Artikel  15.

Zur  größeren  Sicherheit  des  Handels
hveschen  den  Unterthanen  und  Bürgern
er  beiden  hohen  vertragenden  Theile
kommt  man  überein,  daß,  wenn  unglücklicher
  Weise  zu  irgend  einer  Zeit  ein
Bruch  oder  eine  Unterbrechung  der
freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen
den  beiden  vertragenden  THellen  eintreten
  sollte,  den  Unterthanen  oder  Bürgern

tantes,  siempre  qdue  el  Cönsul  de  la
Parte  respectiva  haga  requisicion  con
este  objeto,  i  se  comprobare  por  el
rejistro  de  los  buques,  rol  de  la  tripulacion
  u  otros  documentos  semelantes,
  due  dichos  desertores  eran
Parte  de  la  tripulacion  de  tales  budues
  i  due  han  desertado  de  buques
due  se  heallaban  en  los  puertos,
costas  „  aguas  del  pais  ante  cuyas
autori#lades  se  reclaman.

En  örden  a  detencion  de  deserhtores
  en  las  prisiones  püblicas,  i  al
liempo  due  deban  permanecer  bajo
la  accion  de  las  autoridades  locales,
una  vex  aprehendidos  para  ser  detenidos
  i  entregados  a  disposicion  del
Cönsul  qdue  los  reclamare,  i  remitidos
  a  buques  de  su  nacion,  se  observard
  el  procelimiento  due  establecieren
  las  leyes  de  cada  pais  re-Spectivamente.


Han  convenido,  ademäs,  en  due
cualquier  otro  favor  o  concesion
due,  respecho  al  recobro  de  deserlores,
  haya  hecho  o  en  lo  Sucesivo
hiciere  cualduiera  de  las  partes  contratantes
  a  otro  Estado,  serä  concedido
  tambien  a  la  otra  parte  contralante,
  Como  si  tal  favor  o  concesion
se  hubiere  estipulado  expresamente
en  el  presente  tratado.

Articulo  15.

Para  la  mayor  seguridad  delcomercio
  enire  los  sübditos  i  ciudadanos
  de  las  dos  altas  partes  contralantes,
  se  conviene  en  que,  si
desgraciadamente  en  algun  tiempo
luviere  lugar  un  rompimiento  o
interrupcion  de  las  relaciones  de
amistad  entre  las  dos  partes  contratantes,
  los  sübditos  o  ciudadanos
        <pb n="817" />
        —  773

eines  jeden  von  ihnen  in  den  Gebieten
des  anderen,  wenn  sie  an  den  Kuͤsten
wohnen,  sechs  Monate,  und  wenn  sie
im  Innern  wohnen,  ein  volles  Jahr
Zeit  gelassen  werden  soll,  ihre  Geschaͤfte
abzuwickeln  und  uͤber  ihr  Eigenthum  zu
verfuͤgen,  und  es  soll  ihnen  sicheres  Geleit
  gegeben  werden,  um  sich  in  dem
von  ihnen  gewaͤhlten  Hafen  einzuschiffen,
oder  das  Land  auf  dem  von  ihnen  gewählten
  Landwege  zu  verlassen.  Den
Unterthanen  und  Bürgern  der  beiden
vertragenden  Theile,  welche  in  den  Besitzungen
  und  Gebieten  des  anderen  zur
Ausübung  irgend  eines  Gewerbes  oder
anderen  Beschäftigung  oder  Erwerbs
ekablirt  sind,  soll  es  gestauuet  sein,  zu
bleiben  und  ihr  Gewerbe  oder  ihre  Beschäftigung
  ungeachtet  der  Unterbrechung
des  freundschaftlichen  Einvernehmens
zwischen  beiden  Ländern  im  ungestbrten
Genuß  ihrer  persönlichen  Freiheit  und
ihres  Eigenthums  fortzusetzen,  so  lange
sie  sich  friedlich  verhalten  und  den  Gesetzen
  gehorchen,  und  ihre  Güter  und
Effekten,  gleichviel,  ob  solche  sich  in
ihrem  eigenen  Gewahrsam  befinden  oder
anderen  Personen  oder  dem  Staate  anvertraut
  sind,  sollen  nicht  der  Beschlagnahme
  oder  Segquestration  oder  irgend
anderen  Lasten  oder  Anforderungen  als
denjenigen  unterliegen,  welche  gleichen
Effekten  und  dem  gleichen  Eigenthum
der  einheimischen  Unterthanen  oder  Bürer
  angesonnen  werden.  In  gleichem
Fae  sollen  Schuldforderungen  zwischen
Privatpersonen,  öffentliche  Fonds  und
Gesellschaftsaktien  niemals  konfiszirt,
sequestrirt  oder  mit  Beschlag  belegt
werden.

Artikel  16.

Die  Unterthanen  oder  Bürger  eines
jeden  der  beiden  vertragenden  Theile,
welche  in  den  Gebieten  des  anderen  sich

(Nr.  5792))

de  cada  ungag  de  ellas  establecidos
een  los  territorios  de  la  otra  qdue
residieren  en  la  costa,  gozarän  de
seis  meses  i  los  due  residieren  en
el  interior,  de  un  al#  completo  para
arreglar  sus  negocios  i  disponer  de
Sus  bienes,  i  se  les  darä  un  salvoconducto
  para  due  se  embarquen
een  el  pucrto  qdue  ellos  mismos  elijieren
  o  para  due  salgan  del  pais
por  el  camino  de  tierra  elcsido  por
ellos.  Los  sub  ditos  o  ciudadanos
de  las  dos  partes  contratantes  due
een  las  posesiones  o  territorios  de
la  otra  se  hallen  establecidos,  ejerciendo
  algun  träfico  o  cualduiera
otra  ocupacion  o  destino,  podrän
Permanecer  i  continuar  en  dicho
trälico  u  ocupacion,  no  obstante  la
interrupcion  de  la  amistad  entre
ambos  paises,  sin  ninguna  interrupcion
  en  el  goce  de  su  libertad  pers
  onal  i  de  su  propiedad,  miéntras
se  conduczan  pacilicamente  i  observen
  las  leyes,  i  sus  bienes  i  electos,
J  a  esten  en  su  poder  o  confiscados
a  otros  indiriduos  o  al  Estado,  no
estarän  sujetos  àa  embargos  o  secuestros,
  ni  a  otros  gravimenes  o
ezacciones  que  aquellos  que  se  exijen
s  obre  iguales  efectos  o  propiedades
pertenecientes  a  subditos  o  ciudadanos
  naturales.  En  el  mismo  caso,
ni  las  deudas  entre  particulares,  ni
los  fondos  püblicos,  ni  las  acciones
de  compalilas,  estarän  sujetos  a  confiscacion,
  secuestro  o  embargo.

Articulo  16.

Los  subditos  o  ciudadanos  de
cada  una  de  las  dos  partes  contralantes
  residentes  en  los  territorios
        <pb n="818" />
        —  774

wohnhaft  aufhalten,  sollen  wegen  ihrer
Religion  nicht  belaͤstigt,  verfolgt  oder
beunruhigt  werden,  vielmehr  sollen  sie
darin  volle  und  unbehinderte  Gewissensfreiheit
  haben,  und  sie  sollen  um  dieser
Ursache  willen  nicht  minder  für  ihre
Personen  und  ihr  Eigenthum  denselben
Schutz  genießen,  welcher  einheimischen
Unterrhanen  und  Bürgern  zu  Theil
wird.

Hinsichtlich  der  Befugniß  zur  Benutzung
  der  für  ihre  Glaubensgenossen
bereirs  vorhandenen,  sowie  zur  Anlegung,
Unterhaltung  und  Benutzung  eigener
Begräbnißpläze  sollen  den  Unterthanen
und  Bürgern  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile,  welche  sich  in  den  Gebieten
des  anderen  aufhalten,  die  nämlichen
Freiheiten  und  Rechte  zustehen  und  der
nämliche  Schutz  gewähm  werden,  wie
den  Unterthanen  und  Bürgern  der  am
meisten  begünstigten  Nation.

Artikel  17.

Wenn  ein  Kriegsschiff  oder  Handelsschiff
  des  einen  der  vertragenden  Theile
an  den  Küsten  des  anderen  Schiffbruch
leiden  sollte,  so  soll  solches  Schiff  oder
dessen  Theile  und  alle  Ausrüstungen  und
Zubehörungen  und  alle  geborgenen  Giter
  und  Waaren  oder  deren  Erlös,  wenn
sie  verkauft  werden,  den  Eigenthömern
auf  ihr  oder  ihrer  bevollmächtigten  Agenten
  Verlangen  getreulich  zurückgegeben
werden;  und  wenn  die  Eigenthümer  oder
deren  Agenten  nicht  am  Ort  und  Seelle
sind,  sollen  die  gedachten  Güter  und
Waaren,  oder  deren  Erlös,  sowie  die
an  Bord  des  gestrandeten  Schiffes  gefundenen
  Papiere,  soweit  die  Gesetze  des
Landes  dies  gestatten,  dem  Konsul  des
betreffenden  Folloereins-Staae#  oder
resp.  dem  Chilenischen  Konsul,  in  dessen

de  la  otra,  no  seran  moleslados,
Perseguidos  o  inquielados  por  causa
de  su  creencia  relisiosa,  sino  due
Sozarän  en  ellos  perfecta  i  enlera
libertad  de  conciencia;  ni  por  este
motivo,  dejarän  de  geozar  en  zsus
Personas  o  propiedades  la  misma
Proteccion  dque  se  dispensa  a  los
sübditlos  o  ciudadanos  naturales.

Con  respecko  a  la  faculud  de
seevirse  de  los  cementerios  J#a  eslablecidos
  para  el  uso  de  los  de  su
creencia  relijiosa,  como  la  de  establecer,
  mantener  i  ocupar  sus  propios
  cementerios,  los  Schduos  o  ciudadanos
  de  cada  una  de  las  partes
contratantes  que  residan  en  el  territorio
  de  la  otra  parte,  gozarän  de
las  mismas  libertades  i  derechos  i
la  misma  proteccion,  due  los  subditos
  o  ciundadanos  de  la  nacion
mas  favorecida.

Articulo  17.

Si  un  buque  de  guerra  o  mercante
  de  cualquiera  de  hs  partes
contralantes  naufragase  en  las  costas
de  la  otra,  dicho  buque  o  cualquiera
parte  de  41  i  todos  sus  aparejos  i#
pertenencias,  i  todos  los  articulos
1  mercaderias  due  se  salvaren  de  41,
o  su  producto  si  se  vendieren,  seriän
entredo  fielmente  sa  sus  dueddos,
cuando  los  rechmen  por  si  o  por
medio  de  sus  ajentes  debidamente
autorizados;  i  si  no  hubiere  duedo
K  jente  alguno  en  aquel  punto,  en
tal  caso,  dichos  articulos  o  mercaderlas,
  o  su  producto,  asi  como  los
pabeles  hallados  a  bordo  de  dicho
buque  naufragado,  en  cuanto  las
leyes  del  pais  lo  permitan,  serin
entregados  respectivamente  al  Cön-
        <pb n="819" />
        Bezirk  der  Schiffbruch  stattgefunden
hat,  ausgeliefert  werden;  und  der  Konsul,
  die  Eigenthuͤmer  oder  Agenten  sollen
nur  diejenigen  zur  Erhaltung  des  Eigenthums
  aufgewendeten  Kosten,  sowie  den
Bergelohn  zahlen,  welche  in  gleichem
Falle  des  Schiffbruchs  eines  einheimischen
Schiffes  zu  entrichten  gewesen  sein  würden.
  Die  geborgenen  Gürer  und  Waaren
  sollen  keinen  Jollabgaben  unterliegen,
wenn  sie  der  gesetzlichen  Behandlung
unterworfen  werden,  sofern  sie  nicht  in
den  Verbrauch  übergehen,  in  welchem
Falle  sie  mit  denjenigen  belasiet  werden,
welche  die  Zollgesetze  der  betreffenden
Länder  auferlegen.

Artikel  18.

Wenn  im  Kriegsfall  und  zum  Schutze
ernstlich  bedrohter  Staatsinteressen  ein
Embargo  oder  die  allgemeine  Schließung
der  Häfen  von  Seiten  eines  der  vertragenden
  Theile  unerläßlich  werden  sollte,
ist  verabredet,  daß,  falls  das  Embargo
oder  die  Schließung  der  Häfen  nicht
über  sechs  Tage  dauerk,  die  durch  diese
Maaßregel  betroffenen  Handelsschiffe
keine  Entschädigung  für  Liegetage  oder
für  die  durch  dieselbe  veranlaßte  Benachtheiligung
  ihrer  Interessen  fordern  sollen;
wenn  aber  der  Aufenkhalt  oder  die
Schließung  mehr  als  sechs,  jedoch  nicht
über  zwölf  Tage  dauern  sollte,  soll  die
Regierung,  welche  das  Embargo  oder
die  Schlleßung  der  Häfen  angeordnet
haben  sollte,  verpflichtet  sein,  den  Führern
  der  zurückgehaltenen  Schiffe  als
aͤnzliche  Enfschiebigung  den  Betrag  der
Ausgaben  für  Lohn  und  Unterhalt  ihrer
Mannschaften  und  Passagiere  während
der  Zeit  ihres  Aufenthalts  vom  siebenten
  Tage  ab  zu  erstatten;  und  wenn
anz  besonders  schwierige  Umstände  die
Verlängerung  des  Embargo  oder  der
(Nr.  5792.)

775

sul  del  Estado  respectivo  del  Zollverein
  o  al  Cönsul  chileno,  en  cuyo
distrito  haya  lenido  lugar  el  naufrajio;
  i  dicho  Coönsul,  dueños  o
ajentes  pagarän  imicamente  los  gastos
hechos  para  la  preservacion  de  la
Propiedad,  junto  con  el  derecho  de
salvamento  due  se  hubiere  pagado
en  igual  caso  de  naulrajsio  de  un
buque  nacional.  Los  articulos  i
mercaderias  salvados  del  naufrajio,
no  estarän  sujetos  a  derechos,  sometiendose
  a  los  trämites  legales,  à
no  ser  due  se  inlernen  para  el  consumo,
  en  cuyo  caso  se  gravarän  con
los  due  impongan  las  leyes  de
Aduana  de  los  poises  respectivos.

Articulo  18.

Cuando  en  caso  de  guerra  i  para
la  proteccion  de  intereses  del  Estado
sériamente  comprometido,  sc  hicicre
indispensable  un  embargo  o  clausura
  jeneral  de  puertos  por  cualduiera
  de  las  partes  contratantes,  se
estipula:  duc  si  cl  embargo  o  clausura
  de  puertos  no  ercediese  de
seis  dias,  los  huques  mercantes  due
se  hallaren  comprendidos  en  esta
medida,  nopodrän  reclamar  indemnizacion
  alguna,  por  razon  de  la  demora
  o  perjuicios  en  sus  intereses
duc  ella  les  causare;  due  si  la  detencion
  o  clausura  excedicre  de  seis
dias  i  no  Ppasase  de  docc,  el  Gobierno
due  hubiere  diclado  el  cembargo  o
dausura  de  puertos,  serä  obligado
a  pagar  a  los  capilanes  de  los  budues
  detenidos,  por  toda  indeinni-Zacion,
  el  importe  de  los  gastos  de
salario  i  sustento  de  sus  tripulaciones
  i  pasajeros.  durante  el  tiempo
de  su  detencion  a  comar  desde  el,
sCéßPtimo:  i  due  cuando  circumstancias
  de  una  gravedad  escepcional,
        <pb n="820" />
        Schließung  uͤber  die  Dauer  von  zwoͤlf
Tagen  hinaus  erfordern  sollten,  soll  das
diese  Maaßregel  anordnende  Gouvernement
  verpflichtet  sein,  die  zurückgehaltenen
  Schiffe  für  die  in  Folge  des  Embargo
  oder  der  Schließung  der  Häfen
durch  die  zwangsweise  Tar#chhasung
erlittenen  Verluste  und  Nachtheile  zu
entschädigen.

Imgleichen  ist  verabredet,  daf,  falls
das  Eigenthum  eines  Unterthanen  oder
Bürgers  eines  der  vertragenden  Theile,
der  sich  in  den  Gebieten  des  anderen
aufhält,  von  den  gesetzlichen  Behörden
dieses  Landes  für  Zwecke  des  öffentlichen
Interesses  weggenommen,  gebraucht  oder
verletzt  werden  sollte,  dem  Herrn  dieses
Eigenthums  Seitens  der  Regierung  des
Landes,  in  welchem  die  Maaßregel  eintritt,
  volle  Entschädigung  oder  Vergütung
  gezahlt  werden  soll.  Und  falls
der  Betrag  solcher  Entschädigungen  nicht

ütlich  vereinbart  werden  kann,  soll  die
ntscheidung  darüber  Schiedsrichtern
anheimgegeben  werden,  deren  einer  von
der  Reglerung,  welche  das  Embargo
oder  die  Maaßregel,  woraus  die  Forderung
  entsprang,  angeordnet  hat,  der  andere
  von  dem  diplomatischen  Agenten
und  in  dessen  Abwesenheit  von  dem  Generalkonsul
  der  Nation,  welcher  das
zurückgehaltene  Schiff  oder  der  benachtheiligte
  Gigenthume  angehoͤrt,  ernannt
werden  soll.  Wenn  die  ernannten
Schiedsrichter  nicht  einig  werden  koͤnnen,
soll  die  endliche  Entscheidung  ohne  weitere
  Berufung  der  Regierung  einer
dritten  befreundeten  Macht  übertragea
werden.
Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom
Datum  des  Austausches  der  Ratiftkationen
  an  in  Kraft  und  dauert  bis  zum
31.  Dezember  1865.;  derselbe  soll  aber
auch  nach  Ablauf  dieses  Termins  in

776

hicieren  necesario  prolongar  el  embargo
  o  clausura  por  mas  de  doce
dias,  serd  obligacion  del  Gobierno,
autor  de  la  medida,  indemnizar  2
los  buques  detenidos,  las  pérdidas
i  perjuicios  que  se  les  hubieren  seguido
  de  la  detencion  forzada,  à
causa  del  embargo  o  clausurg.

Se  eslipula  igualmente,  qdue  en
caso  de  due  las  propiedades  de  un
sübdito  o  ciudadano  de  cualquiera
parte  contratante,  residente  en  los
territorios  de  la  otra,  fuüesen  tomadas,
  usadas  o  menoscabadas  por  las
autoridades  lejtimas  de  ese  pais  para
lines  de  interes  püblico,  se  concederä
  al  duel#o  de  la  propiedad  por
el  Gobierno  del  pais  en  duc  la  medida
  se  lomare,  una  completa  indemnizacion
  o  compensacion.  I  en
caso  de  que  no  pueda  orreglarse  de
una  manera  amigable,  la  suma  de
eslas  indemnizaciones,  su  determinacion
  se  someierá  a  ärbitros  nombrados,
  el  uno  por  el  GCobierno
autor  del  embargo  o  medida  que
orijine  el  reclamo,  i  el  otro  por  el
ajente  diplomätico,  i  en  su  ausenciapor
  cl  Cönsul  Jeneral  de  la  nacion
à  due  pertenezca  el  bodne  detenido
o  el  propietario  perjudicado.  En
caso  de  desacuerdo  de  los  ärbitros
nombrados,  la  determinacion  final
sin  recurso  ulierior,  se  remilird  al
Cobierno  de  una  tercera  potencia
Amiga.

Articulo  19.

E.  presente  Tratado  Perineihiart
(a  rejir  desde  la  fecha  del  canje  de
las  ratilicaciones,  i  durard  hasta  el
dia  treinta  i  uno  de  Diciembre  de
mil  ochocientos  sesenta  i  cinco;
        <pb n="821" />
        —  777  —

Wirksamkeit  bleiben,  wenn  keiner  der
vertragenden  Theile  dem  anderen  zwoͤlf
Monate  vorher  seinen  Wunsch  angekuͤndigt
  hat,  den  gedachten  Vertrag  aufhören
  zu  lassen.  Derselbe  Termin  soll
zwischen  der  Aufkündigung  und  dem  Erlöschen
  des  Vertrages  liegen,  wenn  diese“
Kündigung  zu  irgend  einer  Zeit  nach
dem  31.  Dezember  1865.  erfolgr.

Nach  erfolgter  Anzeige  des  Beschlusses
  des  einen  der  vertragenden
Theile,  daß  der  Vertrag  aufhören  soll
und  nach  Ablauf  des  Termins  von  zwölf
Monaten  sollen  alle  in  dem  gedachten
Vertrage  enthaltenen  Abreden  jede  Wirkung
  verlieren,  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  auf  die  friedlichen  und  freundschaftlichen
  Beziehungen  der  beiden  vertragenden
  Theile  und  ihrer  Unterthanen
und  Bürger  Bezug  haben,  welche  fortfahren
  sollen,  für  beide  Theile  verpflichtend
  zu  sein.

Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  werden  und  sollen-  die  Ratifikationen
  zu  Sanriago  binnen  achtzehn
Monaten,  vom  Datum  desselben  ab,
oder  wenn  möglich  früher  ausgerauscht
werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt
in  der  Stadt  Santiago  den  ersten  Februar
  im  Jahre  des  Herrn  Eintausend
acht  hundert  zwei  und  sechszig.

Carl  Ferdinand  Levenhagen.
G.  S.)
Jovino  Novoa.
.(I.  S.)

Johrgang  1863.  (Nr.  5792—5793.)

Pero  continuarä  en  vigor  aun  despues
de  trascurrido  ese  trmino,  si  nin-Zuma
  de  las  partes  contralantes  anunciare
  a  la  cira  su  änimo  de  hacerlo
cesar  con  docc  meses  de  anticipacion.
  ElI  mismo  lGrmino  deberd
mediar  entre  el  anuncio  i  la  cesacion
  del  Tratado,  en  cualduiera
6éboca  en  due  se  hiciere  la  notilicacion
  despues  del  treinta  i  uno  de
Diciembre  de  mil  ochocientos  sesenta
  1  cinco.  Hecha  la  nolilicacion
de  la  resolucion  de  hacer  cesar  el
Tralado  por  cualquiera  de  las  partes
contratantes  i  trascurrideo  el  plazo
de  dece  meses,  Jduedarän  sin  efecto
todas  las  estipulaciones  conlenidas
een  dicho  Tratado,  excepto  las  relativas
  a  sal  relaciones  de  paz  i  amistad
enire  las  dos  partes  contratantes  i
sus  ciudadanos  o  sub  ditos,  due  continuarän
  siendo  obligatorias  para
ambos  paises.

Articulo  20.

El  presente  tratado  serid  ratificado
  i  las  ralilicaciones  canjeadas
en  Santiago  dentro  de  diez  i  ocho
meses,  contados  desde  esta  lecha  o
äntes  si  füere  posible.

En  i#&amp;amp;  de  lo  cual,  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  este
Tratado  i  puéstoles  sus  sellos  en  la
ciudad  de  Santiago  el  primer  dia
del  mes  de  Febrero  del  afo  del
Seäor  de  mil  ochocientos  sesenta
i  dos.

Carl  Fer  dinand  Levenhagen.
(L.  S.)
Jovino  Novoa.
I  S.)

106  Vor-
        <pb n="822" />
        —  778  —

V.  siehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  am  31.  Juli  1863.  zu  Santiago  bewirkt  worden.

 

(Nr.  5793.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  November  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeirde-Chaussee
  von  Altenkirchen  nach  Schürdt  bei  Flammersfeld  an  der  Rheinstraße,
  im  Regierungsbezirke  Coblenz,  an  die  betreffenden  Gemeinden.

N.s####  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Altenkirchen  nach  Schürdt  bei  Flammersfeld  an  der  Rheinstraße,
  im  Regierungsbezirke  Coblenz,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
den  Gemeinden  Altenkirchen,  Obernau,  Neitersen  (Schöneberg),  Lützbach,  Niederölfen,
  Neitersen  (Weyerbusch)  und  Schürdt  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhalrung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  November  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Tr.  5794.)
        <pb n="823" />
        (Nr.  5794.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  16.  November  1863.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der  Strecke  von  Toͤnnisstein
  bis  Oberzissen  als  Fortsetzung  der  Brohl-Tönnissteiner  Chaussee,  an
die  Gemeinden  Burgbrohl,  Nieder=  und  Oberweiler  und  Nieder=  und
Oberzissen.

A-#  Ihren  Bericht  vom  7.  November  d.  J.  will  Ich  den  Gemeinden  Burgbrohl,
  Nieder=  und  Oberweiler,  Nieder=  und  Oberzissen,  in  den  Kreisen  Mayen
und  Ahrweiler,  Regierungsbezirk  Coblenz,  gegen  Uebernahme  der  chausseemäßigen
  Unrerhaltung  der  von  ihnen  gebauten  Fortsetzung  der  Brohl-Tönnissteiner
Straße  von  Tönnisstein  bis  Oberzissen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enhaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  unter  der  Bedingung  verleihen,  daß  diese  Gemeinden
  die  von  der  Aufsichtsbehörde  noch  für  erforderlich  erachteten  Verbesserungen
  dieser  Straße  innerhalb  dreier  Jahre  auf  ihre  Kosten  zur  Ausführung
  bringen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  95genwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  November  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

—  106“  (Nr.  5790
        <pb n="824" />
        —  780  —

(Ir.  5795.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  16.  November  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Zweig-Chaussee
  von  Emden  bis  zur  Alvensleben-Brumbyer  Chaussee,  im  Kreise
Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk  Magdeburg,  an  die  Unternehmer,  den
Besitzer  des  Ritterguts  Emden  und  die  Gemeinde  Emden.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Zweig-Chaussee
  von  Emden  bis  zur  Alvensleben-Brumbyer  Chaussee,  im  Kreise  Neuhaldensleben,
  Regierungsbezirk  Magdeburg,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  den  Unternehmern,  dem  Besitzer  des  Ritrergutes  Emden,  Oberstlieutenant
a.  D.  Grafen  Eduard  von  der  Schulenburg  und  der  Gemeinde  Emden  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemißigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staals-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erbebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Amwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kennmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  November  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  6796.)
        <pb n="825" />
        —  781  —

(Xr.  5796.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  30.  November  1863.,  betreffend  die  Aufhebung  des
in  der  Polizei-Ordnung  für  den  Hafen  und  die  Binnengewsser  von
Danzig  vom  30.  Januar  1821.  enthaltenen  Verbots  des  Feueranmachens
auf  den  Schiffen  und  des  Kochens  außerhalb  der  Privathquser  und  der
Kochhauser.

A.  Ihren  Bericht  vom  22.  November  d.  J.  will  Ich  Sie  hierdurch  ermächtigen,
  das  im  §.  15.  der  Polizei-Ordnung  für  den  Hafen  und  die  Binnengewässer
  von  Danzig  vom  30.  Januar  1821.  (Gesetz-Samml.  für  1821.  S.  21.)
enthaltene  Verbot  des  Feueranmachens  auf  den  Schiffen  und  des  Kochens
außerhalb  der  Privathaäuser  und  der  Kochhäuser  aufzuheben.  Darüber,  wo  und
unter  welchen  Bedingungen  im  Hafen  und  in  den  Binnengewässern  von  Danzig
das  Feueranmachen  und  Kochen  gestattet  sein  soll,  ist  durch  lokalpolizeiliche
Vorschriften  das  Erforderliche  anzuordnen.

Berlin,  den  30.  November  1863.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5700—5707.)  (Nr.  5797.)
        <pb n="826" />
        —  7  82  —

(Nr.  5797.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  November  1863.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Stadt  Swinemünde  einschließlich  des  fiskalischen
Hafengrundes  im  Kreise  Usedom-Wollin  des  Regierungsbezirks  Stettin.

A.  den  Bericht  vom  26.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  die  Stadt  Swinemünde  einschließlich  des  fiskalischen
Hafengrundes  im  Kreise  Usedom-Wollin  des  Regierungsbezirks  Steertin.  Die
Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Swinemünde.  Sie  soll  aus
acht  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  ebenso  viele  Stellvertreter  gewählt  werden.
  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  sind
sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende  der  Stadt  Swinemünde  einschließlich
des  fiskalischen  Hafengrundes  berechtigt,  welche  in  einer  der  beiden  Gewerbesteuerklassen
  A.  1.  und  II.  veranlagt  sind.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern
  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu
bringen.

Berlin,  den  30.  November  1863.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5796.)
        <pb n="827" />
        —  783  —

(Nr.  5798.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  der  Abänderung  des
Statuts  des  Märkisch-Westfälischen  Bergwerksvereins  zu  Iserlohn  vom

1854.  Vom  3.  Dezember  1863.

D.  Königs  Majeseer  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  23.  November
  1863.  die  von  der  Generalversammlung  des  Märkisch-Westfälischen  Bergwerksvereins
  zu  Iserlohn  am  21.  September  1863.  beschlossene  Abänderung

des  Gesellschaftsstatuts  vom  #cc  1854.,  wonach  der  Sitz  der  Gesellschaft
nach  Letmathe  verlegt  wird,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  3.  Dezember  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

r.  5798—5799.)  (Nr.  5799.)
        <pb n="828" />
        (Nr.  5799.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Aachen-Hongener  Bergwerks-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Aachen
errichteten  Mtiengesellschaft.  Vom  10.  Dezember  1863.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  November
  1863.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „achen-Höngener
  Bergwerks-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Aachen,  sowie  deren
mittelst  der  notariellen  Urkunden  vom  4.  und  16.  November  d.  J.  verlautbartes
  Statut  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  Dezember  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="829" />
        —  786  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  44.  —

 

(Nr.  5800.)  Bestaͤtigungs-Urkunde  eines  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahn-Gesellschaft,  betreffend  die  Anlage  einer  Jweigbahn  von  Neustadt-Eberswalde
  nach  Wriezen  und  die  Erhöhung  des  Stammaktien-Kapitals
der  Gesellschaft  um  3,170,000  Thaler.  Vom  7.  Dezember  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Berlin-Steltiner  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  28.  Mai  1863.  die  Anlage  einer  Zweigbahn
von  Neustadt-Eberswalde  nach  Wriezen,  als  eines  integrirenden  Theils  ihres
bisherigen  Unternehmens,  sowie  die  Erhöhung  ihres  Stammaktien-Kapitals  um
den  Betrag  von  3,176,000  Thaler  beschlossen  hat,  wollen  Wir  hierdurch  sowohl
zur  Anlage  der  gedachten  Zweigbahn,  als  auch  zu  der  erwähnten  Erhöhung
des  Stammaktien-Kapitals  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen  und

„den  anliegenden,  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung  ausgefertigten
  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
hiermit  bestaäkigen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen
Vorschriften,  namentlich  diejenigen  über  die  Expropriation,  auf  das  oben  gedachte
Unternehmen  einer  Zweigbahn  von  Neustadt-Eberswalde  nach  Wriezen  Anwendung
  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Bestatigung  und  Genehmigung  ist  nebst  dem  Statut-Nachtrage
  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Johrgeng  1863.  (Nr.  5800.)  107  Nach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1863.
        <pb n="830" />
        —  786.  —

Nachtrag
zu  den
am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-Sammlung  von  1840.

alu  4  au

g.  1.

Das  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  wird  auf
die  Erbauung  und  den  kuͤnftigen  Betrieb  einer  Zweigbahn  im  Anschlusse  an  die
Berlin-Stettiner  Eisenbahn  von  Neustadt-Eberswalde  nach  Wriezen,  unter  der  Bedingung
  der  unentgeltlichen  Gewährung  des  zu  dem  Bau  definitiv  und  vorübergehend
  nothwendigen  Terrains  Seitens  der  betheiligten  Kreise,  Kommunen
u.  s.  w.  ausgedehnt.

g.  2.

Die  Zweigbahn  von  Neustadt-Eberswalde  nach  Wriezen  bildet  einen  imegrirenden
  Theil  des  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Unternehmens,  und  finden  auf  dieselbe
  alle  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  Gesellschafts-Statuten  und
namentlich  auch  des  Gesetzes  vom  3.  November  1638.  Anwendung.

g.  3.

Das  zu  dem  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  dieser  Zweigbahn
erforderliche  Anlagekapital  von

„Einer  Million  zweihundert  und  sechs  und  zwanzig  tausend  Thalern“,

desgleichen  die  zur  Herstellung  eines  zweiten  Geleises  auf  der  Bahnstrecke  Angerzaide-Berlin,
  einschließlich  der  Erweiterung  des  Bahnhofes  zu  Berlin,  erforerlichen


„Eine  Million  zweihundert  und  funfzig  tausend  Thaler“,

ferner  die  zur  Vermehrung  der  Transportmittel  für  die  Bahnstrecke  Berlin-Stettin-Stargard
  erforderlichen

„Einhundert  funfzig  tausend  Thaler“
27  die  zur  Erweiterung  resp.  Verlegung  des  Bahnhofes  zu  Stettin  erforderichen

„fünfhundert  und  funfzig  tausend  Thaler“,
Werde  durch  Kreirung  von  Stammaktien  zum  gleichen  Nominalbetrage  beafft.


.  4
        <pb n="831" />
        —  787  —

K.  4.

Die  Realisation  der  demgemäß  zu  kreirenden  Aktien  erfolgt  in  der  Art,
daß  dieselben  nach  Maaßgabe  des  eintretenden  Geldbedürfnisses  an  die  jedesmaligen
  Inhaber  der  im  Umlauf  befindlichen  Aktien  nach  Verhältniß  ihres  Besits
  zum  Parikurse  überlassen  werden,  falls  sich  die  gedachten  Inhaber  dazu
bis  zu  den  von  dem  Direktorium  zu  bestimmenden  Perminen  melden.  Die
in  dieser  Art  nicht  zu  begebenden  Ak'ten  werden  nach  Maasßgabe  des  eintretenden
  Geldbedürfnisses  für  Rechnung  der  Berlin-Scettiner  Eisenbahngesellschaft
3#  das  Direktorium  nach  dessen  und  des  Verwaltungsrathes  Ermessen  verauft.


Stettin,  den  4.  November  1863.

(Nr.  5801.)  Statut  der  Wieslengenossenschaft  zu  beimbach  und  Nieder-Adenau,  Kreis
Adenau.  Vom  7.  Dezember  1863.

Wr#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  in  den  Gemeindebannen  von  Leimbach  und
Nieder-Adenau,  Kreis  Adenau,  belegenen  Wiesen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  28.  Februar  1843.  9G#.  56.  57.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  13843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1833.  Art.  2.  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  in  den  Gemeindebännen  von  Leimbach  und  Nieder-Adenau,
  Kreis  und  Bürgermeisterei  Adenau,  gelegenen  Wiesen,  wie  sie  in  dem
Situationsplan  des  Wiesenbaumeisters  Knipp  vom  1.  März  1861.  und  dem
dazu  gehörigen  Katasterauszuge  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem
  jedesmaligen  Vorsteher.

g.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schuͤtzen,  die
Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes
  gemacht  und  unterhalten  nach  einem  Plane,  welcher  durch  den  bestellten
iesen  baumeister  anzufertigen  und  in  Streitfaͤllen  von  der  Regierung  festzustellen
  ist.  «

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen

(r.  5800—5801.)  107“  Wie-
        <pb n="832" />
        —  788  —

Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  #c.  bleibt  den  Eigenthämern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvor--stehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

F.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen

  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  becheiligten  Flächen  aufebracht.


8  Der  Buͤrgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laͤßt  die  Beitraͤge  von  den  Saͤumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Arbeiten  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten
nack  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindesflfordernden  verdungen
werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  ,

In  solchen  Faͤllen  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  die  nicht  rechtzeitig
oder  nicht  gehoͤrig  ausgefuͤhrten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung
  auf  Kosten  des  Saͤumigen  machen  und  die  Kosien  von  demselben  durch
Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei
Arbeiten,  welche  den  lnzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im
Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

K.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in
der  Regel  unentgeltlich  hergeben.  -

oweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dammdossirungen  und
Uferraͤndern  wachsende  Gras  oder  andere  zufaͤllige  Vortheile  ersetzt  werden
sollte,  ist  Entschaͤdigung  zu  gewaͤhren.  Streitigkeiten  hieruͤber  werden,  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  enrschieden  (fr.  F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  Nichtmitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.

F.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wieslenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsther  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand
ilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt  unentgeltlich  und  werden  nur  baare
Auslagen  aus  der  Genossenschaftskasse  ersetzt.  6

.  r
        <pb n="833" />
        —  789  —

S.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus
ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt,  nebst  zwei  Stellvertretern  fuͤr  die  Wiesenschoͤffen.
  —  Bei  der  Wahl  har  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme.  Wer  mehr
als  zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen
bisen  hat  drei  Stimmen  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme
mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorrffitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehemänner  für  ihre  Ehefrauen  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenneniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
;  beachten.  Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Buͤrgermeister

escheinigte  Wahlprokokoll.

S.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Behörden  und  Personen  gegenüber.

Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den
Wiesenschöffen  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschliegung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  erforderlich;

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.
In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen
Wiesenschöffen  vertreten.
(Xr.  5801.)  §.  8.
        <pb n="834" />
        —  790  —
g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwaͤrter  auf  dreimonatliche  Kuͤndigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  beken.
  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestatigung  des  Landrathes.


Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  bewäássern,  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  offnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsaylagen
  eigenmächtig  verdndern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben
mit  Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtskiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

agegen  werden  nach  erfolgker  Feststellung  des  Bewässerungsplanes
durch  die  Rgierung  G.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.
Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  sieht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein
Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  tragt  die
Kosten.

Das  Schiedsgericht  besleht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellverkreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  offentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unpartelschen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

K.  10.

Wegen  der  Waässerungsordnung,  der  Grabenrdumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu
        <pb n="835" />
        —  791  —

u  treffen  und  kann  derselbe  Uebertretungen  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei
alern  bedrohen.  4  «
g.1.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrath,  von  der  Regierung  in  Coblenz  als
Landespolizei-Behörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche
den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen

C.  12.

Aenderungen  dieses  Statutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

(Nr.  5802.)  Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung  des  Nemitz-Baches  im  Kreise  Cammin.
Vom  7.  Dezember  1863.

M
Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundstücke  im  Thale  des  Nemit-Baches
im  Kreise  Cammin,  vom  Zemliner  See  bis  zur  Königsmühle,  nach  Anhörung
der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  entsprechend,  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  28.  Februar  1843.,  was  folgt.

*.

Alle  diejenigen  Grundbesitzer,  deren  Grundstücke  von  der  Regulirung  des  uUnfeng  152
Nemitz-Baches  Vortheil  haben,  werden  zu  einem  Verbande  vereinigt.  nueck  des  Uer-Der
  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dandesdem

  Kreisgerichte  in  Cammin.
K.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Landesmeliorations-Baumeister  Schoͤnwald
  am  5.  Januar  1863.  entworfenen  Regulirungsplan  B.,  so  wie  derselbe
bei  der  Revision  und  Superreoision  festgestellt  worden,  zur  Ausführung  zu
bringen  und  den  regulirten  Fluß  in  Stand  zu  halten.

(Nr.  6801—5802)  Er-
        <pb n="836" />
        —  792  —

Erhebliche  Abaͤnderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Wenn  nach  erfolgter  Ausführung  der  Hauptentwässerung  die  Einrichtung
von  Seitenentwässerungen  oder  Bewässerungsanlagen  sich  als  nothwendig  oder
zweckmaßig  zeigt,  so  hat  der  Vorstand  dieselben  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls
auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan
dazu  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung
  der  Betheiligten  festgestellt  worden  ist.  Die  Kosten  solcher  neuen  Anlagen,
  sowie  der  Unterhaltung  derselben  werden  von  den  speziell  dabei  Betheiligten
  nach  Maaßgabe  ihres  Vortheils  getragen.  Auch  hat  der  Meliorationsverband
  die  Unterhaltung  gemeinschaftlicher  Abzugs=  oder  Bewässerungsgräben
im  Meliorationsgebiete,  die  nicht  zu  den  Verbandsanlagen  gehbren  und  durch
Beschluß  der  Regierung  in  Stertin  unter  Schau  gestellt  werden,  zu  überwachen.
  6  3

Egproprio=  Dem  Verbande  wird  das  Recht  zur  Expropriation  gegen  die  Besitzer

tiondrecht.  von  solchen  Grundstücken  und  Stauwerken  verliehen,  welche  er  zur  Ausführung
des  obigen  Regulirungsplanes  erwerben  oder  verändern  muß.

as  durch  die  Regulirung  entbehrlich  gewordene  alte  Flußbett  wird  dagegen

  Eigenthum  des  Verbandes,  jedoch  steht  dem  anschließenden  Grundbesitzer

das  Recht  zu,  und  zwar  nach  der  Folgezeir  der  Anmeldung,  die  dem  alten

Flußbette  abgenommene  Fläche  gegen  Ersegung  des  Taxwerthes  zu  erwerben.

g.  4.
eckrogtorr.  Die  Kosten  der  Regulirung  und  Unterhaltung  der  Anlagen  werden  von
bältniß  der  eine  den  Genossen  des  Verbandes  durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters
ksen  Bethel.  (#.  8.)  aufgebracht.

ligten  zur  An-  9  5
legung  und  Un  ·
Sh  5  Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den
wreterot  o  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

K.  6.

Die  Erfüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehörde
des  Verbandes  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig
ist,  durch  Exekution  erzwungen  werden.  Diese  Exekution  findet  auch  statt  gegen
Pchter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich
  des  Regresses  an  den  eigentlich  Verpflichteten.

K.  7.

Die  Beiträge  werden  durch  den  Ortserheber  mit  den  landesherrlichen

Steuern  zum  1.  Au-  und  1.  November  jeden  Jahres  eingezogen  und  an  die

Verbandskasse  abgeführt.  V
on
        <pb n="837" />
        —  793  —

Von  der  Regierung  koͤnnen  bei  besonders  dringenden  Faͤllen  auch  andere
Zah  ungstermine  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  des  Verbandes  festgesetzt
werden.

g.  8.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstuͤcke  nach  Verhaͤltniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
  in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  1  Theil,

der  zweiten  Klasse  zu  3  Theil,

der  dritten  Klasse  zu  3  Theil
heranzuziehen  ist.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Bonitirungskommission
  anderweite  Klassen  oder  eine  Veränderung  ihrer  Werthsätze  mit  Genehmigung
  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenhe#ten  festzusetzen.

K.  9.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  dem  Vorstande
ewählte  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher
ich  bei  dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten
lassen  kann.

Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  den  Boniteurs  nach  Befinden  besonders
ortskundige  Personen  beizuordnen.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Gütern,
welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  extraktweise  mitzutheilen  und  ist
zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  in  welcher
das  Katasler  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
hinsichtlich  der  Bermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachversiändige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Umersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  berichtigt;  andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerden  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung

Jehrgang  1864.  (Nr.  5802)  108  ist
        <pb n="838" />
        ist

—  794  —
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten

  zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den

Beschwerdeführer.

Das  festgestellrte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem

Verbandsvorstande  zugefertigt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens

  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  §.  9.  aufgestellt  ist,  mir  Vorbehalt
  spaterer  Ausgleichung.

S.  11.

Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:
1)  im  Falle  der  Parzellirung  und  Besitzveränderung;
2)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
  des  Katasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen

werden.
Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachte#n

Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

S.  12.
Wenn  fünf  Jahre  nach  der  Feststellung  des  ersten  Katasters  verflossen

sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters

von  der  Regierung  angeordnet  werden;  dabei  i

das  für  die  erste  Aufstellung

des  Katasters  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

Geschäftsorg.

  13.
Whrend  der  Ausführung  der  Regulirung  werden  die  Geschäfte  des

gonisation  des  Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:

Verbandes.

I.  Wöhrend
der  Ausführung
der  Regulirung:

a)  vom  Vorstande
  des
Verbandes;

1)  aus  einem  Kommissarius  als  Vorsitzenden;  »

2)  aus  einem  Wasserbautechniker,  welche  beide  von  dem  Minister  fuͤr  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ernannt  werden;

3)  aus  fuͤnf  gewaͤhlten  Mitgliedern  des  Verbandes.

Außerdem  ist  der  Landrath  des  Camminer  Kreises,  sofern  er  nicht  Kommissarius
  ist,  befugt,  an  den  Vorstandssitzungen  mit  Stimmrecht  Theil  zu
nehmen.

-

Die  Niederung  wählt  die  fünf  Mitglieder  des  Vorstandes  und  für  jedes
Mitglied  einen  Stellverrreter  in  einer  Versammlung  und  zwor  durch  absolute

Stimmenmehrheit.
Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  nach  zweimaliger
  resultatloser  Abstimmung  diejenigen  Kandidaten,  welche  die  relativ

meisten  Stimmen  bei  der  letzten  Abstimmung  erlangt  haben,  auf  eine  engere

Wahl  zu  bringen.
blz  ingen  K.  15.
        <pb n="839" />
        —  795  —
g.  15.

Der  Kommissarius  beruft  die  Wahlversammlung  und  bestimmt  den  Ort.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Doͤrfer,  sowie  jeder
der  beiden  Pfarrer  zu  Nemitz  und  Koͤnigsmuͤhl  und  jeder  Besitzer  eines  betheiligten
  Gutes,  welches  außer  dem  Gemeindeverbande  steht,  Eine  Stimme.  Die
Besitzer  solcher  Guͤter  koͤnnen  ihren  Paͤchter  oder  Administrator  zur  Abgabe  der
Stimme  bevollmächtigen.  Auch  kann  der  Pächter  oder  Administrator  eines  betheiligten
  Gures  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  oder  Stellvertreter  gewählt
werden.

K.  16.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzung
  und  ladet  dazu  die  Mitglieder  derselben  ein.

Dieselben  sind  in  Behinderungsfällen  gehalten,  die  Vorladung  sofort  an
ihren  Stellvertreter  zu  befördern.

Die  Versammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  nur  fünf  Mitglieder  einschließlich
  der  beiden  Königlichen  Kommissarien  sich  einfinden.

Wenn  drei  Mitglieder  darauf  antragen,  muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstandssitzung
  berufen.

g.  17.

In  der  Sitzung  werden  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Wer  bei  irgend  einem  Gegenstande  ein  persönliches  Interesse  hat,  welches
  mit  dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  der  betreffenden  Abstimmung
nicht  Theil  nehmen.

Beschlüsse  über  bautechnische  Gegenstände  gegen  das  Gutachten  des
Technikers  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Vorsitzende  gegen  die  Ausführung
  protestiren,  nicht  eher  ausführbar,  bis  die  Regierung  darüber  Entscheidung
getroffen  hat.  Diese  muß  demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.

g.  18.

Die  Protokolle  über  die  Vorstandssitzungen  sind  von  dem  Vorsitzenden,
dem  Techniker  und  wenigstens  zwei  von  den  übrigen  Vorstandsmitgliedern  zu
vollziehen.

l  Korrespondenzen  mit  anderen  Behörden  und  Privaten,  desgleichen  die
Zahlungsanweisungen  zeichnet  der  Vorsitzende  allein;  er  verwaltet  im  Namen
des  Vorstandes  die  Geschäfte,  wenn  der  Vorstand  nicht  versammelt  ist,  und
führt  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  aus.  Er  kann  sich  dabei  durch  den
Bautechniker  oder  ein  sonstiges  Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen.

Alle  Verträge  und  Urkunden,  welche  die  Korporation  verbinden  sollen,
müssen  von  dem  Vorsitzenden  ausgestellt  werden,  jedoch  ist  zu  deren  Gültigkeit
außerdem  erforderlich:

1)  wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  fünfhundert  Thaler  und  darüber
beträgt,  die  Aufnahme  eines  Darlehns,  oder  den  Ankauf,  oder  die
Gir.  602)  108“  Ver-
        <pb n="840" />
        —  7856  —

Veräuzerung  eines  Grundstücks,  oder  die  Konstituirung  einer  Servitut
betrifft,  die  Beifügung  eines  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes;
Darlehnsverträge  bedürfen  auch  noch  der  Genehmigung  der  Regierung;
2)  wenn  der  Gegenstand  eines  anderen  Vertrages  funfzig  Thaler  übersteigt,
  die  Mitunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,
oder  anstatt  derselben  die  Beifügung  eines  Eenehmigungsorschlisses  des

Vorstandes.

g.  19.

Jedes  Worstandsmitglied  —  mit  Ausnahme  des  Kommissarius  und  des
Wasserbautechnikers,  welche  aus  der  Staatskasse  remunerirt  werden  —  erhält
für  auswärtige  Termine  zwei  Thaler  Dicten  aus  der  Kasse  des  Verbandes,
jedoch  keine  Reisekosten.

K.  20.
b)  von  Men-  Der  Vorstand  akkordirt  mit  einer  geeigneten  Person  wegen  Uebernahme
wotn  n  der  Rendanturgeschäfte  des  Verbandes.
"  .  21.

Der  Rendant  hat  dafuͤr  eine  zwischen  dem  Vorstande  und  ihm  zu  vereinbarende
  Kaution  zu  bestellen.

K.  22.

Fuͤr  seine  Geschaͤftsverwaltung  wird  ihm  eine  besondere  Instruktion  von
dem  Vorstande  ertheilt.  Er  hat  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Revisionen  zu  unterwerfen,  welche  der  Vorstand  anordnet,  legt  demselben  Rechnung,
  erledigt  seine  Monita  und  empfaͤngt  von  ihm  feine  Decharge.

g.  23.

e)  von  der  Bau  Die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Reguli-Korimission.
  rungsplan  imd  den  Beschluͤssen  des  Vorstandes  wird  unter  Kontrole  des  Vorstandes
  und  seimer  Mitglieder  einer  desonderen  „Baukommission  für  die  Regulirung
  des  Nemitzbaches“  übertragen,  welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Bautechniker
  und  einem  gewählten  Vorstandsmitgliede  besteht.  Das  letztere  wird
von  dem  Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewählt,  kann  sich  aber  für  einzelne  Geschäfte
  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen.
*
Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmemnehrheit.
Die  Verträge,  welche  ste  abschließt,  sind  von  allen  drei  Kommissions-=Mitgliedern
  zu  unterschreiben.
*
Sobald  die  Ausführung  der  Regulirung  bewirkt  ist,  hört  das  Mandat
der  Baukommission  auf.
Dieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur  ferneren  Verwaltung.
Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  entscheidet  der  Minister  *
die  landwathschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  zu
Stettin,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  o
        <pb n="841" />
        —  797  —

g.  26.
Nach  der  Aufloͤsung  der  Baukommission  hoͤrt  die  Funktion  des  Kom--  I.  Nach  Uus
missarius  und  des  Bautechnikers  auf.  färung  der  Ne-Der
  Vorstand  besteht  demnächst  aus  einem  Schaudirektor  und  den  von  *7
den  Interessenten  gewählten  fünf  Mitgliedern  G.  14.).  Die  Vorstandsmit=  Sarauorh.2
lieder  wählen  den  Schaudirektor  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  auf  zwölf
Jahre  als  Vorsitzenden.
Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.
Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  nach  dreimaliger
  resultatloser  Abstimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  bei  der  ketzten
  Wahl  die  relativ  meisten  Stimmen  erlangt  haben,  in  eine  engere  Wahl  zu
bringen.  Wird  die  Beslätigung  versagt,  so'  schreitet  der  Vorstand  zu  einer
neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,
  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung  auf  sechs  Jahre  zu.
Der  Schaudirektor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  i
öffentlicher  Sitzung  des  Vorstandes  vereidigt.
Der  Schaudirektor  seinerseits  verpflichtet  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes
  an  Eidesstatt.
Die  sonstigen  Vorschriften  der  G.  14.  bis  19.  über  die  Wahl  der  Vorstandsmirglieder
  und  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  bleiben  auch  künftig
geltend;  insbesondere  beruft  demnächst  der  Schaudirektor  die  Wahlversammlung
CG.  15.).  .
Wenn  eines  der  fuͤnf  Vorstandsmitglieder  zum  Schaudirekror  gewckhlt
wird,  so  besteht  der  Borstand  nur  aus  fünf  Mitgliedern.
g.  27.
Der  Schaudirektor  erhaͤlt  an  Reisetagen  zur  Schau,  sowie  bei  auswaͤrtigen
  Terminen  zwei  Thaler  Diaͤten,  jedoch  keine  Reisekosten.
Ueber  einen  Buͤreaukostenaufwand  hat  er  sich  mit  dem  Vorstande  zu
einigen.
g.  28.

Der  Vorstand  des  Verbandes  fuͤhrt  die  Aufsicht  uͤber  den  Bach  und
die  etwa  vom  Verdande  sonst  ausgeführten  und  zur  Unterhaltung  übernommenen
  Anlagen,  desgleichen  über  diejenigen  Seitengräben  und  Bewässerungsanlagen
  mehrerer  Verbandsgenosen  welche  nach  F.  2.  den  Sratuts  von  zer
Regierung  unter  Schau  gestellt  werden.

Zu  diesem  Behufe  findet  zwischen  der  Frühjahrssaat=  und  der  Ermezeit
jährlich  eine  Hauptschan  des  Baches  und  der  gemachten  Anlagen  statt.

G.  29.

Der  Schaudirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  eine  Rolle  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde;  er
zieht  dabei  die  Betheiligten  zu,  läßt  die  Rolle  berichtigen  und  hält  demncchst
in  der  Vorstandssitzung  über  die  Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.  Auch  der
Kreislandrath  ist  von  der  Schau  in  Kenntnig  zu  setzen  und  kann  derselben
beiwohnen.

(Nr.  5802.)  g.  30.
        <pb n="842" />
        –  796  —

g.  30.

Der  Verbandsvorstand  setzt  fest,  welche  neue  Anlagen  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  des  ganzen  Verbandes  ausgeführt  werden  sollen  und  was  zur
Unterhaltung  der  vorhandenen  Anlagen  geschehen  soll.  Er  bestimmt,  welcher
Beitrag  auszuschreiben  ist  und  was  einzelne  Gemeinden  oder  Besitzer  von
Gütern  außer  dem  Gemeindebezirk  an  besonderen  Verpflichtungen  zu  leisten
haben.

Gegen  diese  Festsetzungen  und  Entscheidungen  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zehn  Tagen  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu,  doch  darf,  wenn  Gefahr
  im  Verzuge  ist,  der  Vorstand  unbeschadet  des  eingelegten  Rekurses  seine
Entscheidung  im  Zwangswege  zur  Ausführung  bringen.

g.  31.

Der  Schaudirektor  stellt  nach  Anhörung  des  Vorstandes  den  Rendanten
und  einen  Grabenaufseher  an,  ertheilt  ihnen  Bestallung  und  Instruktion  und
ist  befugt,  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  gegen  sie  festzusetzen.


K.  32.

Der  Rendant  verwaltet  die  Kasse  des  Verbandes,  legt  die  Rechnungen
des  Vorjahres  und  den  mit  dem  Schaudirektor  vorher  entworfenen  Etat  für
das  neue  Rechnungsjahr  dem  Vorstande  vor  und  erhält  von  diesem  die
Decharge  über  die  gelegten  Rechnungen.

Alle  Zahlungsanweisungen  mässen  vom  Schaudirektor  vollzogen  werden.

S.  33.

Der  Grabenaufseher  hat  den  Bach  und  die  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes
  stets  in  Aufsicht  zu  halten  und  die  vom  Schaudirektor  angeordneten
Räumungen  und  sonstigen  Bauten  ordnungsmäßig  auszuführen.

g.  34.

Der  Schaudirektor  hat  die  Beiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  und
der  Beschlüsse  des  Vorstandes  rechtzeitig  auszuschreiben,  auch  für  ihre  Einziehung
  durch  die  Ortserheber  Sorge  zu  tragen.

Naturalleistungen,  welche  nicht  rechtzeitig  den  Angeboten  entsprechend  erfüllt
  werden,  läßt  der  Schaudirektor  für  achmung  des  PMlichtigen  ausführen
und  die  Kosten  von  dem  letzteren  durch  Exekution  einziehen.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  auf  Requisition  des  Schaudirektors
die  Ortsvorsteher  bei  der  Beitreibung  der  Beiträge,  Kosten  und  Strafgelder  zu
unterstützen.

Der  Schaudirektor  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der
zum  Schutz  der  Verbandsanlagen  bestehendon  Vorschriften  die  Strafe  bis  zu
fünf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tage  Gefängniß  vorläufig  festzusetzen,  nach
dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1852.  S.  245.).

Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Verbandskasse.  E
        <pb n="843" />
        —  799  —

g.  36.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Ill.  Stoets-Dies
  Recht  wird  während  des  Bestehens  der  Baukommission  sowohl,  als  auch  üuffchtsbenach
  Auflösung  derselben  durch  die  Regierung  in  Stettin  als  Landespolizei-  ör
Behörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minisier  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem
Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die
Grundslücke  des  Verbandes  sorgfäaltig  genutzt  und  die  etwaigen  Schulden  desselben
  regelmäßig  verzinst  und  gerilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Vorstandes  und  des  Schaudirektors  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls
  exekutivisch  in  Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

a)  über  Straffestsetzungen  des  Vorsitzenden  resp.  des  Schaudirektors  gegen
Unterbeamte  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß,  über  Erlaß  und  Stundung  von
Hen#gen  sowie  über  Entschädigungen,  binnen  vier  Wochen,
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Vorsitzenden  resp.  dem  Schaudirektor  einzureichen,
welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die
Regierung  zu  befördern  har.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  36.

Die  Regierung  beaufsichtigt  das  Vermögen  des  Verbandes;  die  aufzunehmenden
  Darlehne  bedürfen  ihrer  Genehmigung,  sie  sorgt  für  die  regelmäßige
Verzinsung  und  Amortisation  der  Schulden  des  Verbandes.  Ihr  muß,  damit
ste  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Verwaltung  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift
  des  Erats,  der  Schau=  und  Vorstands-Konferenzprotokolle  und  ein  Finalabschluß
  der  Kasse  überreicht  werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  sowohl,
als  auch  der  gesammten  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung
  der  Schau  und  der  Vorstandsversammlungen  abzuordnen,  eine  Geschäftsanweisung
  für  die  Beamren  nach  Anhörung  des  Vorstandes  zu  ertheilen
und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung
(Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1850.  S.  265.)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutze  der  Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen
  des  Verbandes.

K.  37.

Beim  Expropriationsverfahren  steht  die  Entscheidung  darüber,  welche
(Nr.  5802.)  Ge-
        <pb n="844" />
        —  800  —

Gegenstände  in  den  einzelnen  Fällen  der  Expropriation  unterliegen,  der  Regierung
  zu,  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer  Praklusivfrist  von  sechs  Wochen
“  S1  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angeegenheiten.


Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls
durch  die  Regierung.

Hierbel,  sowie  in  Betreff  des  dem  Provokaten  innerhalb  sechs  Wochen
nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an  das  Revissons=Kollegium
  für  Landeskultur-Sachen  in  Berlin  fsind  im  Uebrigen  die  Vorschrifken
  der  G.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  maaßgebend.

Wegen  Auszahlung  der  Geldvergütigungen  für  die  stattgehabten  Expropriationen
  kommen  die  für  den  Chausseebau  der  Provinz  Pommern  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

g.  38.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Vorstande
nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat
  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
nach  Anbirng.  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und  verfügt
  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung  steht
dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister  a  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

g.  39.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und
etwaige  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

g.  40.

Abaͤnderungen  dieses  Statuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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